Digitalisiert mit freundlicher Erlaubnis der Verfasserin. Im Rahmen meiner Bemühungen um die Digitalisierung wichtiger Texte zur Rechtsgeschichte Österreichs in der Frühen Neuzeit war dieses Buch unverzichtbar. Ich danke Frau Prof. Floßmann für die mir erteilte Erlaubnis sehr herzlich und hoffe, dass die in meinem Repertoriumsprojekt zentrale Hypertextualisierung, d.h. die Umwandlung von Fundstellenangaben in Links auf bereits bestehende Digitalisate verdeutlicht, welchen "Mehrwert" digital vorliegende Texte wissenschaftlich generieren können. Freilich wird dieser Mehrwert erst dort sichtbar, wo tatsächlich digitale und auch frei zugängliche Ausgaben vorhanden sind — und das ist bei Autoren, deren Werke noch nicht gemeinfrei sind, die große Ausnahme!
Da die Transkription dieses Werkes längere Zeit in Anspruch nehmen wird, habe ich mich dazu entschlossen, je nach Arbeitsfortschritt einzelne Teile Online zu stellen. Damit nehme ich in Kauf, dass kleinere Fehler noch nicht korrigiert worden sind, da es manchmal sinnvoll ist, bestimmte Korrekturschritte erst am vollständigen Text vorzunehmen. Aber dies ist im Verhältnis zu dem Vorteil, den auch eine Teilpublikation bietet, vernachlässigbar. Für Hinweise auf Fehler etc. bin ich immer dankbar.
Heino Speer
Klagenfurt am Wörthersee
28. September 2017
Die vorliegende Arbeit wurde im Wintersemester 1975/76 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz als Habilitationsschrift angenommen. Sie verdankt ihre Fertigstellung nicht zuletzt meinem verehrten Lehrer, Herrn Professor Hermann Eichler, der mir durch eine großzügige Freistellung von der Institutsarbeit, aber auch durch Anregungen bei der abschließenden Überarbeitung wertvolle Förderung zuteil werden ließ. Mein besonderer Dank gilt weiters den Professoren Marianne Meinhart und Bruno Primetshofer für ihre innige Anteilnahme am Werden dieser Arbeit sowie Herrn Professor Rudolf Hoke von der Universität Wien, der dem Fakultätsersuchen um Begutachtung der Habilitationsschrift überaus rasch und mit größter Bereitwilligkeit nachgekommen ist.
Für die Aufnahme der Arbeit in die Linzer Hochschulschriften-Reihe danke ich Herrn Professor Richard Holzhammer, der sich aufrichtig um die Publikation bemühte.
Dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, Wien, danke ich für die großzügige finanzielle Unterstützung.
Für die Herstellung und Vervielfältigung des Manuskriptes hat sich Frau Gertraud Brandstetter verdient gemacht.
Linz, im Jänner 1976
Ursula Floßmann
Das Landrecht, eine wohl kaum jemals auszulotende Fundgrube der Rechtsquellenlehre, ist Gegenstand dieser Untersuchung. Sie will denn auch als ein Beitrag zur traditionellen Rechtsquellenlehre verstanden werden, ist aber gleichermaßen der neuzeitlichen Verfassungsgeschichte verpflichtet, deren Institutionen viel tiefer im Landrecht verwurzelt sind, als die herkömmliche Einschätzung dieser Rechtsquelle als einer unter vielen vermuten ließe. Die neueren Schriften zur österreichischen Privatrechtsgeschichte sind zwar in zunehmenden Maße von einer wissenschaftlichen Wertschätzung der österreichischen Landrechte durchdrungen, vernachlässigen aber nach wie vor ihren verfassungsrechtlichen Gehalt. Ziel dieser Untersuchung ist es daher, jenen Phänomenen der Rechts- und Verfassungsgeschichte des 16. und 17. Jhs. nachzuspüren, die recht eigentlich in den Landrechten begonnen haben, die Verfassung des neuzeitlichen Territorialstaates zu prägen.
Der Versuch, im Landrecht die Wurzeln eines neuzeitlichen Verfassungsbaues bloßzulegen, hat wissenschaftssystematisch zwei Ausgangspunkte. Der eine liegt in der deutschen und österreichischen Rechtsgeschichte und bedient sich einer umfassenden rechtshistorischen Schau, die auch auf Gebiete der Kirchenrechtsgeschichte und der römischen Rechtsgeschichte übergreift, wo einerseits die Prälaten als Landstände am Verfassungsbau des Landes mitwirkten und andererseits rezipiertes Rechtsgut die Gestaltungsmöglichkeit des neuzeitlichen Verfassungsbildes erweiterte; die andere will die Rechtsentwicklung der beginnenden Neuzeit als Erkenntnisquelle für die verfassungsrechtliche Grundordnung in den habsburgischen Erbländern nutzbar machen und stellt so die verfassungsgeschichtliche Betrachtungsweise in den Dienst der Untersuchung. Dies macht [Seite: 2] vorweg einige Bemerkungen zum Standort und zur Methode rechtsgeschichtlicher Forschung notwendig.
Die Rechtsgeschichte als Teildisziplin der Rechtswissenschaft zeichnet sich — ähnlich wie die Rechtsphilosophie oder Rechtssoziologie — durch die besondere Art der Betrachtung von Rechtsgebieten aus. Sie hat das Recht zur Darstellung zu bringen, wie es war1. Doch nicht nur das. Die Entstehung von Rechtseinrichtungen, ihre Auslegung und Weiterbildung in komplexer Schau zur Darstellung zu bringen, das "Jahrtausende alte Ringen um Recht und Gerechtigkeit"2 bewußt zu machen, "den Gang der Rechtsidee durch die Geschichte"3 zu verfolgen, sind die dem Rechtshistoriker zentral gestellten Aufgaben. Seine Erkenntnisse sollen nicht nur die geltenden Rechtsinstitute verständlich machen, sondern auch Erfahrungswerte schaffen, die bei der Bewältigung gegenwärtiger Rechtsprobleme nützlich sein können und bei jeder rechtspolitischen Zielsetzung das Spektrum der Gestaltungsmöglichkeiten erweitern. Eine privilegierte Stellung nimmt hiebei die Privatrechtsgeschichte ein, die diesen Anforderungen am weitesten gerecht wird, indem sie mehr den gegenwärtigen Institutionen und ihrer dogmatischen Vorgeschichte als dem historischen Verlauf nachgeht. Das hat denn auch zur Entwicklung eines eigenständigen Systems des deutschen Privatrechts geführt, welches naturgemäß in einer Verbindung mit dem geltenden Recht steht und damit ein gewisses "Eigendasein als geschichtliche Rechtswissenschaft" führt. Das "lebendige Austauschverhältnis"4 zwischen der Rechtsgeschichte und den anderen historischen Disziplinen tritt nicht in dem Maße in den Vordergrund wie in der hier zur Behandlung stehenden Verfassungsgeschichte der vergangenen Jahrhunderte5.
Gerade auf diesem Teilgebiet wurde eine neue Strukturgeschichte des "mittelalterlichen Staates" erarbeitet6, was der [Seite: 3] Verfassungsgeschichte zusätzliche Aufgaben stellte, aber auch neue Ausblicke eröffnete. Die vom mittelalterlichen Verfassungsbild ausgehende Betrachtung hat sich äußerst fruchtbar auf diese Disziplin ausgewirkt und sie aus den Fesseln einseitiger wirtschafts- und sozialgeschichtlicher Untersuchungen befreit, welche der notwendigen Zusammenarbeit mit anderen geschichtlichen und theoretischen Disziplinen im Wege standen. Bezeichnend für die neue historische Schule ist die Feststellung von Böckenförde7, daß sich sowohl Standort wie Instrumentarium verfassungsgeschichtlicher Forschung grundlegend gewandelt haben, was das "eigentlich Bewegende in der verfassungsgeschichtlichen Forschung des 20. Jahrhunderts" ausmacht. Die Geschichte ist aus der Zwangsjacke moderner begriffstheoretischer Erkenntnisse geschlüpft; ihre Erscheinungsformen werden nicht mehr an Modellen unserer Zeit gemessen, sondern sie selbst ist es, die uns Phänomene späterer Entwicklungsstufen begreifen läßt, haben wir nur ihr selbst genügend Verständnis entgegengebracht. Mit der Faust'schen Erkenntnis, um der Wahrheit willen nicht den eigenen Geist in vergangenen Zeiten widerspiegeln zu lassen, wurde "ein Verhältnis zur Geschichte gewonnen, in dem sich Geschichtlichkeit und objektive Erkenntnis verbinden und sich der Blick für die Zeitgebundenheit der älteren Forschung öffnen kann, ohne daß darum die geschichtliche Gebundenheit des eigenen Fragens verkannt werden müßte"8. Die Forderung nach einer "wesensgemäßen Theorie der mittelalterlichen Welt"9, die den mittelalterlichen "Staat" aus den Kategorien von Haus und Herrschaft, Treue und Huld, Schutz und Schirm, Rat und Hilfe verstehen, führte zur Konfrontation mit der rechtsgeschichtlichen Betrachtung der Staatsentwicklung. Der "Ruf aus der Wildnis" hat auch die Rechtsgeschichte wachgerüttelt und ihr die Notwendigkeit einer neuen Standortbestimmung aufgezwungen. Als die Fragwürdigkeit und das Verhängnis einer Transformation des dem 19. Jh. verbundenen Begriffsapparates auf politische Verhältnisse, die auf völlig anderen Grundlagen ruhten, erkannt und in der gewollt herbeigeführten Deckung von Rechtsverhältnissen verschiedener Epochen die Gefahren einer gewissen Verzerrung der Wirklichkeit offenbar wurden, hat in der Rechtsgeschichte eine neue Bestimmung der rechtsgeschichtlichen Methode Platz [Seite: 4] gegriffen. An der Notwendigkeit, zwischen der Dogmatik des geltenden Rechts und der Geschichte des Rechts Beziehungen herzustellen, ist festzuhalten; die zu stark positivistisch ausgerichtete Verfassungsgeschichtslehre muß aber im Sinne eines historisch-zeitgerechten Denkens korrigiert werden. Die Rechtsgeschichte hat stets "am ganzen Strome der historischen Entwicklung teilzuhaben und (kann) nur aus ihm heraus begriffen werden"10. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit eines partnerschaftlichen Verhältnisses zwischen diesen, zurückliegenden Lebens- und Rechtsformen zugewandten Disziplinen. Um mit Thieme zu sprechen, sollten sich Historiker und Rechtshistoriker nicht jeder abgekapselt in seinem Forschungsziele seiner ihm wesensgemäßen methodologischen Erfassung der Entwicklungsstrukturen feindlich gegenüberstehen, sondern das Verhältnis sollte "dasjenige eines Aufeinanderangewiesenseins, eines gegenseitigen Gebens und Nehmens und Hinhörens sein, nicht im Sinne einer bloßen Ko-Existenz, . . . sondern . . . im Sinne einer 'konzertierten' Aktion"11.
Die Rechtsordnung einer bestimmten Rechtsgemeinschaft ist wie diese dem "Schicksal der Geschichtlichkeit"12 unterworfen. Das Recht steht einerseits in Beziehung zur geschichtlichen Wandlung der Gemeinschaft, andererseits ist dem Recht selbst ein fortdauernder Objektivierungsprozeß immanent. "Beharrungstendenz" und "Wandlungstendenz" sind jene beiden Wirkungsweisen in der Rechtsentwicklung, die je nach ihrem Kräfteverhältnis die Verfassung einer Sozietät prägen. In der Regel werden "traditio" und "reformatio" in einem Gleichgewichtsverhältnis zueinander stehen, doch treten [Seite: 5] insbesondere dann Spannungen und Brüche auf, wenn die politischen, sozialen oder auch wirtschaftlichen Verhältnisse eine einschneidende Änderung erfahren oder die die Rechtsordnung tragende und mitgestaltende Sozietät ihre Fähigkeit zur Gestaltgebung ihrer Lebensverhältnisse verliert.
Als der mittelalterliche Universalismus, der seine Grundlegung in einer einheitlichen Ordnung des Heiligen Römischen Reiches hatte, verfiel, begann die Entwicklung einer Vielzahl von "Staaten", die sich als autonome Gebilde von eigener Gesetzlichkeit verstanden. Getragen und beschleunigt wurde dieser Vorgang durch die Glaubensspaltung, welche die Einbettung eines einheitlichen Weltreiches in eine umfassende Ordnung der Kirche unmöglich machte. Das Scheitern der universalen Reformpläne in Kirche und Reich hatte die Verdichtung staatlichen Lebens in kleineren Bereichen zur Folge, es entstand jene Vielzahl von Herrschaftsverbänden, die den Weg zur neuzeitlichen Staatlichkeit konsequent weitergingen. Das mittelalterliche Weltbild vom "Ordogedanken" des "Stufenkosmos" zerfällt, und damit das Gefüge des sozialen und geistlichen Lebens.
In diesem Rahmen ist der Zugriff der einzelnen Herrschaftsträger auf das Recht zu stellen, welche die Schranken mittelalterlicher Bindungen an gewohnheitsrechtliche Rechtsbildung oder vereinbarte Rechtsgrundsätze zurückweisen. Die werdende Staatsgewalt beginnt auf die inhaltliche Bestimmung der zu normierenden Ordnung durch obrigkeitliche Gesetzesbefehle einzuwirken. Die Landrechte als früher rechtlicher Niederschlag einer umfassenden Ordnung eines bestimmten Herrschaftsbereiches stehen daher in enger Beziehung zu den realen Vorgegebenheiten des Rechts, insbesondere den Spannungsverhältnissen, die sich aus dem Selbstverständnis der Stände über ihre Rolle an der künftigen Rechtsgestaltung des neuzeitlichen Territorialstaates und der landesfürstlichen Bestimmung eines Mitwirkungsrechtes ergeben. Die Idee einer normativen Verfassung12a [Seite: 6] schlägt in den neuzeitlichen Landesordnungen Wurzeln, und zwar als neuartiger Versuch einer umfassenden, bewußten Gestaltung der staatlichen Ordnung. Es zeigt sich das Bestreben, den Zufälligkeiten des staatlichen Lebens sowie der Möglichkeit des Mißbrauchs politischer Gewalt durch die Normierung eines Rechtsschutzes gegenüber der Staatsgewalt entgegenzuwirken. Die Struktur des Staatswesens und die Reaktionen der Hoheitsträger sollten vorhersehbar werden. Die Versuche einer rechtlichen Erfassung von "Grundphänomenen der sozialen Wirklichkeit" zu Beginn der Neuzeit bedurften aber noch des Bodens überkommener Rechtsvorstellungen und vielfach jener Rechtsfiguren, die aus den spätmittelalterlichen Herrschaftsformen geschöpft wurden.
Um allen diesen Erwägungen gerecht zu werden, hat sich die vorliegende Untersuchung folgenden Themen zuzuwenden:
Nach einem kurzen Blick auf die vielgestaltigen Möglichkeiten des neuzeitlichen Territorialstaates als Folge des Zerfalls des mittelalterlichen Universalismus von Reich und Kirche treten Recht und Rechtsetzung am Beginn der Neuzeit in den Mittelpunkt der Betrachtung. Das Gesetz ist auf dem Weg, ein Mittel der Herrschaft zu werden. Es beginnt sich aus der Umklammerung des alten Rechts zu befreien und bietet sich den verschiedenen Obrigkeiten als Werkzeug an, ihren Willen zu verwirklichen und die Strukturen der Gesellschaft zu gestalten. Die "ratio legis" wird zum Brennpunkt wissenschaftstheoretischer Erörterung, ohne allerdings die traditionellen Bindungen der Gesetzgebung vollends überwinden zu können. So weisen sich die neuzeitlichen Landrechte und Landesordnungen primär als Fortbildung mittelalterlicher Rechtsaufzeichnungen und Privilegien aus, wurzeln also in tradierten Verfassungsinstitutionen; der tiefgreifende Wandlungsprozeß im Rechtsleben, der den Gesetzesbefehl und seine inhaltliche Bestimmung dem Herrscherwillen eröffnet, beginnt aber bereits auf das neuzeitliche Verfassungsbild einzuwirken. Die Verankerung der iura quaesita in den Landrechten als Zielsetzung der Stände und die gegenüber privilegierten und nicht privilegierten "Untertanen" schrankenziehende Verfassung der Majestät sind Schablonen neuzeitlicher Verfassungsmodelle, die vom Inhalt her stark den überkommenen Traditionen verhaftet erscheinen, gleichzeitig aber den gewaltigen Umbruch in der Rechtsentwicklung signalisieren. Unter der Decke der Landrechtstradition spürt man nämlich den Sinnwandel in der Aufgabenstellung und [Seite: 7] -bewältigung der neuzeitlichen Herrschaftsverbände. Der neuzeitliche Territorialstaat als Vorform des "modernen Staates" bietet jene Verfassungswirklichkeit, die — einmal stärker an der ständestaatlichen Idee ausgerichtet, einmal mehr der obrigkeitlichen Herrschaftsführung des Monarchen verpflichtet — nach Rechtsaufzeichnung drängt.
Leider fehlt es bis heute an einer komplexen Darstellung verfassungsrechtlicher Institutionen in ihrer historischen Verwurzelung. Nur eine Analyse ihres geschichtlichen Nährbodens kann nämlich die Eigenarten verständlich machen, die ihnen vom allgemeinen Rechtsdenken und den bestimmenden Vorstellungen jener Epoche in die Wiege gelegt wurden. Eine Untersuchung wie diese muß daher — und dazu soll die Einführung beitragen — Seitenwege gehen, um die in Betracht kommenden Landtafeln und Landrechte (vor allem die obderennsische Landtafel und die erneuerten Landesordnungen der Länder der böhmischen Krone), die nirgends eine Vollständigkeit im Sinne einer Kodifikation erstrebten, einer verfassungsrechtlichen Würdigung zugänglich zu machen. Aus eben diesem Grund wird es vielfach erforderlich sein, die Aussagen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten aus den Urkunden und Aufzeichnungen unmittelbar zu übernehmen, um das Verfassungsverständnis jener Zeit in der sprachlichen Gestalt auf sich wirken zu lassen, in der es formuliert wurde13 [Seite: 8]
Wenn wir der Ausbildung des neuzeitlichen Territorialstaates und seiner verfassungsrechtlichen Grundlegung in der deutschen Geschichte nachgehen, so sind es zwei staatliche Gemeinschaftsformen, die zunächst in den Blickpunkt unserer Betrachtung treten. Das Heilige Römische Reich deutscher Nation und die ihm zugehörigen Territorien.
Als am Ausgang des 10. Jhs. das Deutsche Reich mit den burgundischen und italienischen Königreichen noch zur höheren Einheit des Imperium Romanum verschmolzen und später unter Kaiser Friedrich I. im Verband des Imperium Sacrum der Sancta Ecclesia und ihren Oberherrschaftsansprüchen gegenübergestellt war, wurde die Staatlichkeit des Deutschen Reiches im Mittelalter vornehmlich durch das Lehensrecht bestimmt. Diese "feudale Form des Personenverbandsstaates"14 ermöglichte die Sammlung der hoheitlichen Befugnisse beim König, ohne die dem Adel ursprünglich zustehenden Rechte durch das Rechtsband des Verleihungsaktes völlig aufzuheben. Das Lehensrecht schien jene zuverlässige Rechtsinstitution zu sein, die das verwaltungstechnisch unterentwickelte Deutsche Reich ihrer stammesmäßigen Gliederung entbinden konnte und eine auf den königlichen Hof und die Person des jeweiligen Königs konzentrierte Reichszusammenfügung erlaubte. Die Gründe, die trotzdem einen Wandel der Organisationsform in Richtung einer territorialen Auffächerung und verfassungsrechtlichen Aufsplitterung des Deutschen Reiches brachten, sind weitgehend erforscht und bedürfen [Seite: 9] hier keiner Erörterung15. In den einzelnen Territorien der Landesfürsten vollzog sich jedenfalls im Laufe mehrerer Jahrhunderte der Übergang von mittelalterlichen Verfassungsformen zum neuzeitlichen Territorialstaat. "In ihnen ist in verkleinertem Maßstabe der Prozeß der Staatwerdung durchgeführt worden, den wir gleichzeitig in Frankreich und England beobachten können"16.
Damit scheidet das Deutsche Reich aus unserem unmittelbaren Betrachtungskreis aus, steht aber im Hintergrund unserer Darstellung, da das "alte europäische Gemeinschaftsleben, im gemeinsamen europäischen Staatsdenken nachklingend, sich kräftig genug gezeigt hat, auch den neuen souveränen Staat durch die Klammern eines aufkommenden Völkerrechts wieder in eine europäische Gemeinsamkeit zu bannen"17.
Der Territorialstaat wird zum Träger einer neugearteten Staatlichkeit, die aus dem Umbruch des mittelalterlichen Verfassungslebens, der Auflockerung und Zersetzung mittelalterlicher Rechtssysteme erwachte. Das Werden des vielfach in der rechtshistorischen Literatur so bezeichneten "modernen" Staates hebt an und entwickelt eine kraftvolle Eigengesetzlichkeit, die ihn den reichsrechtlichen Überbau schon lange vor dem Jahre 1806 sprengen läßt. Dieser Entwicklungsweg vom "aristokratischen, dezentralistischen zum zentralistischen, feudalen Personen-Verbandsstaat und zum institutionellen Flächenstaat" wird als das auffallendste Phänomen des deutschen Verfassungslebens bezeichnet. Es reicht in seinen Anfängen bis in das Hochmittelalter zurück18. Die vorherrschende [Seite: 10] monarchisch-herrschaftliche Staatsbildung in den einzelnen Territorien führte einerseits zu einer Konzentrierung und gleichzeitigen Verstärkung noch vorhandener staatlicher Elemente, andererseits setzte sie neue schöpferische Kräfte des staatlichen Zusammenlebens frei. Entscheidend für diesen Staatswerdungsprozeß aber war bis zum Ausgang des 16. Jhs. das "dualistische" schöpferische Wirken der beiden staatstragenden Kräfte: Landesfürst und Landstände19.
Diese beiden staatsbildenden Faktoren haben erst in ihrem vielgestaltigen und spannungsgeladenen Beziehungsfeld jenen staatlichen Aufgabenkreis und den dazu notwendigen Behördenapparat auf- und ausgebaut, der die Abkehr von der mittelalterlichen extensiven Herrschaftsausübung und die Hinwendung zur intensiven Staatsgestaltung brachte. Aber diese Entwicklungsphase einer doppelpoligen Herrschaftsausübung drängte nach Ausrichtung des staatlichen Lebens an einer Zielvorstellung und endete schließlich in der Behauptung eines Herrschaftsanspruches. Der Sieg des Landesfürstentums brach die staatsbestimmende Macht der Stände und wies ihnen im Rahmen des neuen Herrschaftskonzeptes (äußerlich im Kleide der absolutistischen Herrschaftsführung) bestimmte obrigkeitlich auferlegte Rechte und Pflichten zu. Eine Entwicklung20, die erst in der Umgestaltung der verfassunggebenden Gewalt als Folge der [Seite: 11] revolutionären Bewegungen gegen das "Ancien Régime" einen Bruch21 erfährt und mit der Auffindung und Verwirklichung neuer verfassungsrechtlicher, allgemeingültiger, "menschheitsbeglückender" Prinzipien neu beginnt. Der Akt des "Verfassungs-Machens" belebt die Phantasie des Volkes22, es erwacht das Bedürfnis, in einer schriftlichen Verfassung ein lückenloses System fundamentaler Normen niederzulegen — getragen von dem "mächtigen Stimulans der Idee vom Sozialvertrag"23.
Eingebettet in den deutschen Reichsverband vollzieht sich seit dem Ausgang des Mittelalters in den österreichischen Erbländern und den mit ihnen seit dem Jahre 1526 verbundenen Ländern der böhmischen und ungarischen Krone die verfassungsrechtliche Ausformung neuzeitlicher Territorialstaaten, die in der Pragmatischen Sanktion von 1713 die "erste Kodifizierung der österreichischen Reichsidee"24, in den großen Verwaltungsreformen Maria Theresias und Josefs II. die staatsrechtliche Einheit und im 19. Jh. ihre spezifisch konstitutionelle Ausgestaltung erfuhren.
Im Rahmen dieses Entwicklungsganges soll es unsere Aufgabe sein, den verfassungsrechtlichen Strukturen der Staatswerdung vom Ausgang des 15. Jhs. bis zum Sieg des Landesfürstentums über die Stände im 17. Jh. nachzugehen25 und ganz allgemein aus dem plötzlich aufbrechenden Reichtum an geschriebenen Rechtsquellen, im besonderen aber aus den umfassenden Kodifikationen der Landrechte, [Seite: 12] die politische Grundordnung der österreichischen Erbländer herauszuschälen26.
Ein Markstein auf diesem Weg ist die Neuorganisation der obersten Verwaltung in den österreichischen Ländern durch Maximilian I. Seither begegnet uns der Gedanke, dem landesfürstlichen Machtanspruch durch die Errichtung landesfürstlicher Zentralbehörden jene Grundlage zu verschaffen, die als notwendig erachtet wurde, um von einem geordneten Zentrum aus intensiviert auf das Land einwirken zu können und immer weitere Gebiete des öffentlichen Lebens in den Griff zu bekommen. Die Verwaltung wird zum Lebensnerv des neuen Staates. "An die Stelle des mit dem Königsbann belehnten Richters als der Hauptfigur (des mittelalterlichen Rechtslebens) tritt der landesfürstliche Amtmann, der später auch des (römischen) Rechts kundige Beamte. Sind die Denkmäler der vorhergehenden Zeit die Dingstätten der Landgerichte, so werden es jetzt die landesherrlichen Burgen."27 In der Hauptsache sind es die vermehrten und neuen Aufgaben der Verwaltung, welche die Bindung des Landesfürsten an die althergebrachten Gewohnheiten des mittelalterlichen Landrechtes wegen ihrer Unzulänglichkeit immer mehr abschwächen, loser werden lassen und ihn letztlich zur Rechtssetzung, also zur Schöpfung neuer Rechtsnormen hindrängen. So nimmt es nicht wunder, daß gerade im 16. Jh. die Bestrebungen nach einer Sammlung, Aufzeichnung und Neuordnung des Rechtsstoffes, im besonderen des Landrechts, stärker als je zuvor auftreten28 und eine Fülle geschriebenen Rechts verschiedener Geltungsintensität hervorbringen29.
Auf der anderen Seite findet diese landesfürstliche Machtentfaltung bis zum Beginn des 17. Jhs. eine Parallelität im autonomen Aufbau organisierter ständischer Landesvertretungen. Die bekannte Formel "Landesherr und Landstände zusammen sind das Land im [Seite: 13] vollen und ursprünglichen Sinn"30 manifestiert sich sinnfällig in der Entstehung der dauernden Institution der Landtage im 15. Jh. und führt am Ausgang des 16. Jhs. zur Frage nach dem Repräsentationscharakter der Landstände, ihrer rechtlichen Stellung und der verfassungsrechtlichen Grundform des Staates. Die Antwort hierauf geben die politischen Entscheidungenn zu Beginn des 17. Jhs., aber die vorangehende Zeit sieht die Landstände im Aufbau landständischer Behörden und Ämter. So war zum Beispiel der Ausschuß der Verordneten in den fünf niederösterreichischen Ländern mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Landtagsbeschlüsse betraut, hatte die Wahl besonderer Ausschüsse und Kommissionen zur Beratung von Gesetzesentwürfen zu besorgen und nahm Anteil an der ständischen Gerichtsbarkeit. In Böhmen kam dem obersten Landesbeamten die Vertretung des Landes bei nichtversammeltem Landtag zu. Es wurden den Landesbedürfnissen entsprechende Kommissionen gewählt, denen die Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises mit verbindlicher Beschlußfassung zustand. In allen Ländern waren in steigender Zahl besondere landschaftliche Beamte dazu berufen, Aufgaben der Finanzgebarung, der Heeresverwaltung, der Gesundheitspflege, der Münzerzeugung oder der schulischen und religiösen Erziehung im Lande wahrzunehmen31.
Dieser Verwaltungsapparat diente aber nicht nur der Bewältigung der gesteigerten Ordnungsaufgaben im Lande. Er war ein vorzügliches Mittel, die Durchsetzung landesfürstlicher Gebote in den Griff zu bekommen und damit ihre Wirksamkeit zu bestimmen32. Die tragenden Säulen dieser landständischen Entwicklung fußten nicht allein im Steuerbewilligungsrecht, sondern mehr noch in der den Ständen eigenen Rechtsstellung als Grundherrn, welche ihnen von vorne herein die Administration an unterster Stufe verschaffte und sie ohne landesfürstliche Machteinengung die niedere Gerichtsbarkeit ebenso ausüben ließ wie die Einhebung von Steuern und die militärischen Aufgaben gegenüber der breiten Masse der Untertanen. Dazu kam die mittelalterliche Anschauung von der Bindung des Landesfürsten an das über Fürst und Landvolk gleichermaßen [Seite: 14] stehende Landrecht, welches die Dispositionsfreiheit des Landesherrn in Angelegenheiten der Rechtssetzung ebenso einschränkte wie die der Landstände, solange es gelang, den Landesfürsten diesem Rechtsprinzip zu verpflichten. Denn die Treuepflicht der Landstände zur Unterstützung des Landesherrn mit Rat und Tat reichte nur so weit, als dieser seinerseits die ihm vom Landrecht übertragenen Schutzpflichten erfüllte33. Daher das aus dem Mittelalter überkommene selbstverständliche Recht der Landleute zum bewaffneten Widerstand bei Rechtsbruch. Auf dem Boden mittelalterlichen Rechtsbewußtseins wurde dieses Widerstandsrecht weitergepflegt und gab den Landständen zur Wahrung wohlerworbener Rechte ein Regulativ gegen "tyrannische Obrigkeiten" in die Hand.34 Auf diesem Fundament konnten die Stände eine weit ausgreifende Verwaltungspolitik betreiben und ihren Einfluß auf Rechtsprechung und Rechtsetzung geltend machen.
Wiewohl den österreichischen Ständen ein alleiniges "Gesetzgebungsrecht" nicht zukam und auch nicht dem Kompetenzbereich des Landtages ausdrücklich zugeordnet werden kann, war der Landesfürst bei der Erlassung neuer Gesetze von der ständischen Meinungsbildung abhängig, was sich bis zum Mitwirkungsrecht steigern konnte. Insbesondere die den Herren im Lande zum Großteil auferlegte Landfriedenswahrung führte immer wieder zu Beratungen über entsprechende Ordnungen, für die sich naturgemäß die Landtage als Institution zur Erörterung aller das Land betreffenden Lebensfragen anboten und als solche auch genutzt wurden35. So nimmt es nicht wunder, daß die Landstände gerade im 16. Jh., als sich der Einfluß des mittelalterlichen Rechtsdenkens immer mehr verflüchtigte und die Geborgenheit im Glauben an das Althergebrachte verlorenging, nach einer Aufzeichnung der im Lande geltenden Ordnung drängten und sich selbst daranmachten, die Landesbräuche, Landesgewohnheiten und Landesprivilegien zu sammeln und schriftlich niederzulegen. Die einzelnen Ländergruppen gingen dabei verschiedene Wege, doch läßt sich besonders in den fünf niederösterreichischen [Seite: 15] Ländern eine gegenseitige Beeinflussung feststellen. Das 16. Jh. ist nicht allein durch den werdenden Absolutismus und den bereits ausgeformten Dualismus im Verwaltungsapparat signifikant, sondern mehr noch durch den plötzlichen Reichtum an "Gesetzen", auf deren Grundlage vielfach noch in den folgenden Jahrhunderten weitergearbeitet wurde36.
Jede Ländergruppe fand zwar ihr eigenes Recht, ihre besonderen Gerichtsgebräuche und ständischen Freiheitsrechte, wie es dem tatsächlichen verfassungsrechtlichen Zustand nach Aufteilung der Ländermassen beim Vorhandensein mehrerer erbberechtigter Söhne und vor allem der Existenz mehrerer Landtage entsprach; entscheidend aber war der Durchbruch zur staatstragenden Machtentfaltung der Stände, die nach der Rechtssetzungsbefugnis zu greifen wagten. Erst jetzt kann man mit Näf sagen: ".. sie trieben nicht Standespolitik, sondern Staatspolitik“37. Eine Politik der bewußten Verwirklichung des Herrschaftsgedankens, die sich in vielfältigen rechtlichen Erscheinungsformen offenbarte, und mit dem neu und stark erwachten Bedürfnis der Landesfürsten nach einer Überprüfung des heimischen Gewohnheitsrechtes an den fremden Rechten in eine spannungsgeladene wechselseitige Beziehung trat38.
Anders verlief in dieser Zeit die Entwicklung der Verfassungsverhältnisse in Böhmen, wo das königliche Recht gegenüber dem Landrecht als dem Recht der führenden Ständeschicht zurücktreten mußte und auch zugunsten anderer ständischer Rechte, insbesondere städtischer Rechtsquellen zurückgedrängt wurde39. So weisen die [Seite: 16] Bestrebungen nach Aufzeichnung der böhmischen Landesordnung die eigentümliche Natur des öffentlichen Rechts und Lebens in dieser Ländergruppe deutlich aus, ohne die Problemverbundenheit der böhmischen Stände mit den ständischen Vertretern der übrigen Länder der maison d'Autriche im Kampf gegen den werdenden Absolutismus und die gegenreformatorischen Bestrebungen der Landesfürsten voll zu überdecken. Denn gerade die konfessionelle Entzweiung verlebendigte das Erbe des Widerstandsrechtes in allen Ländern, das noch zusätzliche Kraft und Vorbildlichkeit aus den Vorgängen in Frankreich, dem niederländischen Adel und aus den Schriften der Monarchomanen schöpfte. Beflügelt vom Stimulans der Forderung nach religiöser und — damit zusammenhängend — politischer Freiheit im Lande entzündete sich an der Person Ferdinands II. jener Funke, der den Ständen die Bahn von der evolutionären Entwicklung zur offenen Revolution brach40.
Der monarchische Länderbund auf der einen und die adelig-ständische Union41 auf der anderen Seite waren die Alternativen verfassungsrechtlicher Konzeptionen, die einander unvereinbar gegenüberstanden und jede für sich ihre Verwirklichung forderten. Im Waffengang des Jahres 1620 war die verfassungsrechtliche Entscheidung unausbleiblich.
Die militärische Entscheidung führte die landesfürstliche Rechtssetzungsbefugnis zum Triumpf über die ständische Tradition und fand ihren sinnfälligen Ausdruck nicht zuletzt in der "Erneuerung" der böhmischen Landesordnungen des 16. Jahrhunderts, in der sogenannten "Vernewerten Landesordnung des Erbkönigreichs Böhmen" (1627), welche die Untertanen unter den Schutz "gleichdurgehenden Rechtens und einträchtiger Religion" stellte. Dieses für seine Zeit im österreichisch-böhmischen Rechtsraum einmalige Gesetzgebungswerk enthält neben prozeßrechtlichen, straf- und privatrechtlichen Bestimmungen insbesondere die "fundamente und [Seite: 17] Grundfesten, so alle Christliche Potentaten in verfassung eines Regiments billich ihnen angelegen seyn lassen". Hier entstand eine geschriebene Verfassung als Antwort auf die ständischen Forderungen, die das öffentliche Leben des 17. Jahrhunderts bestimmte und in der Folge durch Novellierungen ihre Anpassung an die geänderten Lebensverhältnisse fand.
Demgegenüber vermißt man in den österreichischen Ländern eine geschriebene Verfassungsrevision42. Sowohl die landesfürstliche Gesetzgebungsbewegung als auch die nur mehr im Rahmen landesfürstlicher Billigung denkbare Teilnahme der Landstände daran haben einen Rückschlag erlitten, und die folgenden Jahrzehnte sind geradezu charakterisiert durch die Kraftlosigkeit landständischer Reformationsbestrebungen. Den Schlüssel zum Verständnis dieser eigenartigen Rechtslage, die einer dem Ausbau des absolutistischen Regierungssystems förderlichen Entwicklung zunächst entgegenstand, vermag uns das verfassungsgeschichtliche Wirken Ferdinands II. zu geben. Die programmatische Festsetzung der Primogenitur und damit der Unteilbarkeit aller "unsere (r) Erbkünigreich, Erzherzogthumber, Fürstenthumber, lande und leuthe, sambt aller Ein- und Zugehörung ..." in seinem Testament von 1621 weist die territoriale Einheit und Zusammenschließung als Ziel und vordringlichste Aufgabe aus. In gleichem Sinn sind auch die Pläne einer Königserhebung aller österreichischen Erbländer zu verstehen. Was in Böhmen bereits geschichtlich vorhanden, war in den österreichischen Erbländern erst zu vollenden, um den Ansprüchen nach einer Vereinheitlichung des Rechtslebens zu genügen. Erst auf dem Boden [Seite: 18] eines die Gebietseinheit herstellenden Grundgesetzes konnte der Gedanke des allumfassenden Rechtsbandes Wurzeln schlagen, wie uns die Kodifikationsgeschichte des 18. Jahrhunderts lehrt.
Mehrere Gründe waren für die Entfaltung der gesetzgeberischen Tätigkeit in den österreichischen Erbländern, deren Höhepunkt in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts und den ersten beiden Jahrzehnten des 17. Jahrhunderts anzusetzen ist, ausschlaggebend. Gefährdet durch die vom Landesfürstentum und seinen juristisch geschulten Räten geförderte Überlagerung und Verdrängung des heimischen Gewohnheitsrechts durch römisch-rechtliche Normen und römisch-rechtlich bestimmte staatsrechtliche Vorstellungen, wurde der Gedanke einer Bewahrung der eigenen, von Land zu Land verschieden gewachsenen Rechtsgebräuche gerade den Landständen zur Maxime eigener "gesetzgeberischer" Initiativen. Ebel hat in seinen allgemein gehaltenen Ausführungen zur Geschichte der Gesetzgebung43 gerade darin einen Bezug zum Werden eines neuen Staatsbegriffes aufgedeckt. Diese Wechselwirkung findet in den österreichischen Erbländern ihre augenscheinlichste Bestätigung, da zu Beginn der Neuzeit Kodifizierungsarbeiten in Angriff genommen wurden, in denen sich einerseits der Landesherr als des Rechtes "Haupt und Gipfel“ bezeichnete, während andererseits die Landstände darangingen, sich "ainer ersamen landschaft zu ehren und wolfart" eine neue Landesordnung ausarbeiten zu lassen44. [Seite: 20] Ein früher — humanistisch ausgerichteter — Gesetzesentwurf unter Ferdinand I. (Zeiger in das Landrechtsbuch) vermittelt uns einen Einblick in das gesetzgeberische Programm einer nach ständisch ungebundener Herrschaftsausübung strebenden Persönlichkeit. Dem Landesherrn komme das Recht zu, Gesetze zu erlassen, abzuändern und aufzuheben, weil "wir als erzherzog zu Österreich den frei gewaltigen kunigen gleich". Die einzige Schranke dieser Gesetzgebungsbefugnis, welche mit "zeitigen rat vorbetrachten und guetem wissen und willen ... mit rat und willen unserer landleut" auszuüben sei, soll in dem "gütlichen gesezt der natur und vernunft" bestehen. Nur so kann dem einzelnen Gerechtigkeit widerfahren: "got die diemuetigkhait und andacht, den obrigkhaiten und eltern gehorsam und erempietung, den gleichmässigen aninigkhait, den underthonen zucht, ir selbs keuschait und mässigkhait, den armen mitleiden und hilf."HS_1
Auf nichts anderem als der Maxime des natürlichen Rechts "was du dir zu geschehen nit willt daz soll tu auch ainen andern erlassen" ruht also das alle Völker umfassende gemeine Recht, das seine Ausgestaltung in gesetzten und gewohnheitsrechtlich geübten Regeln findet. Das Gesetz "ist ain Ordnung des lebens und Wesens in der Vernunft gewurzelt und gegrund, on des wissen oder erkhantnus khain menschlich wesen beleiben, die welt und natur selbst nit besteen mag. Aber durch gesezt werden die Waffen gestillt und in rue behalten und durch die Waffen gesezt und recht beschirmt und gehandhabt". "Der verstand und die Vernunft sein das gesetzt, nit die wort, dann ob ie zu Zeiten in vil händlen und fällen Ordnung des rechten entspricht, so entbricht doch die untötlich vernunft nicht." "Das gesetzt wider erberkhait und guet Sitten gemacht ist unwirdig und noch mer die gewonhait."HS_2
Im Gegensatz dazu versteht sich das Gewohnheitsrecht als ungeschriebene Rechtsregel, die "durch ain gemein wissentlich aus erbern ursachen der vernunft lang zeit numallen gebraucht ist." Dem Gewohnheitsrecht wird aber kein dem Gesetz gleich geordneter Rang eingeräumt, sondern es erscheint durch die Notwendigkeit einer Nachprüfung jeder so gearteten Rechtsregel auf ihre Vernünftigkeit und Widerspruchsfreiheit mit dem Gesetz zur Subsidiarität herabgedrückt. "Die gewonhait ... ist dem gesezt gemäß wo khain ausgetruckt recht ist. So (sie) ist ain verstendige oder verrer auslegung oder beteutung des gesezts ..."HS_3 [Seite: 21]
Bei allfälligen Widersprüchen hatte jeder, der sich auf die Geltung des Gewohnheitsrechts berief, die allgemeine und "ansigliche" Übung — "das ist mer dann ainest auch zehen jar und darob, vor solcher rechtfertigung geiebt und gebraucht" — zu beweisen und darzutun, daß nicht zweimal gegen die Geltung dieser gewohnheitsrechtlichen Regel geurteilt wurde, denn dann "fellt die gewonhait und wierdet das urtl durch die widerwertige einfuerungen am gesezt, es wuerde dann solch urtl als wider erberkhait und guet sitten gegeben mit recht verworfen und aufgelöst, wo das aber nit beschähe, und wiewol die urtl so wider die gewonhait gesprochen nicht volzogen war, nichts destminder bricht si die gewonhait".
Hier verdeutlicht sich das für die weitere Rechtsentwicklung so bestimmende Rechtsverständnis des Landesfürsten, das Gewohnheitsrecht nur so weit gelten zu lassen, als keine vernünftigen Gründe für eine gesetzliche Neuordnung bestimmter Rechtsverhältnisse sprechen und sich vor allem keine umfassenderen und rechtssystematisch besser passenden Rechtsregeln zur Lösung von Rechtsproblemen anbieten. Die gerichtliche Kompetenz zur Feststellung der Billigkeit und Vernünftigkeit einer gewohnheitsrechtlichen Norm als Voraussetzung ihrer Anwendbarkeit erfährt dann sogar noch eine weitere Ausgestaltung durch die landesfürstliche Neuorganisation der obersten Regierungs- und Justizbehörden seit Maximilian I. und ihre Besetzung mit römischrechtlich geschulten Juristen.
Dem landesfürstlichen Anspruch auf Ausübung einer umfassenden Gesetzgebungskompetenz kam dabei in den österreichischen Erbländern sein ausschließliches Recht zu Gesetzesanträgen sowie das Sanktionierungsrecht hinsichtlich aller in den Landtagen erstellten Gutachten zugute. Immerhin setzte diese Bestimmung ein ständiges Zusammenwirken zwischen Landesfürsten und Landständen voraus, was wiederum die Gebundenheit beider im Landrecht fortwirken ließ und im Widerstandsrecht des einzelnen gegen den "unrecht"-mäßigen Herrscher jederzeit für den Ausbruch von Konflikten sorgen konnte. Als das Gesetz dann allmählich zum effizienten Instrument einer allein vom Willen des Herrschers getragenen Rechtsetzung heranreifen sollte, bedurfte es aber keiner Verfassungsänderung im modernen Sinne mehr, sondern es genügte die tatsächliche Steigerung der Fürstenmacht mit der gleichzeitigen Organisierung eines ihr dienenden, dauernd funktionierenden Behördenapparates, der jeden Widerstand des Einzelnen unmöglich machen konnte. Man [Seite: 22] wird dafür in den "Regimentern" Maximilians I. die wichtigste Etappe zu sehen haben45.
Gefördert wurde die soeben dargestellte Entwicklung noch dadurch, daß der gesetzgeberischen Fürsorge an der Wende zum 16. Jahrhundert ein weites Gebiet eröffnet wurde, welches allerdings der sich durchbildenden dualistischen Staatsgestaltung auch zusätzlichen Konfliktstoff bot. Der Gedanke einer schriftlichen Fixierung des "geltenden" Rechts in Verbindung mit der Klärung und Abgrenzung der gesetzgebenden Gewalt fand auf beiden Seiten Zustimmung, ließ jedoch in der Zielverwirklichung die beiden staatstragenden Gewalten mehr und mehr auseinanderrücken. Das Landesfürstentum fand darüber hinaus in der am römischen Recht orientierten Aufzeichnung des geltenden Rechts eine wesentliche Stütze für den Ausbau einer einheitlichen hoheitlichen Gewalt, während den Ständen die Sicherung und Bewahrung des heimischen Rechtsgutes, die Überprüfung der römisch-rechtlichen Normen am heimischen Gewohnheitsrecht mit dem Ziel einer angemessenen Beteiligung an der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt angelegen war. Diese ständischen Vorstellungen fanden, indem sie in das weite politisch-religiös bestimmte Spannungsfeld verwoben wurden, eine bereite Hülle vor, die es den Ständen ermöglichte, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Macht- und Rechtsmitteln nach Verwirklichung zu drängen oder zumindest den landesfürstlichen Gesetzgebungsanspruch hintanzuhalten.
Die dualistische Gestaltung des neuzeitlichen Ständestaates erschöpfte sich nicht im Aufbau von verschiedenen Verwaltungsapparaten, also in der unterschiedlichen, der jeweiligen Anschauung angepaßten Verwaltungsorganisation, sondern mußte einfach in diesem Spannungsfeld zu einer klärenden Auseinandersetzung über die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt führen. Der Dualismus, seit Jahrhunderten gewachsen und hingenommen im Gerichtswesen der österreichischen Länder, dazu noch angereichert durch die [Seite: 23] gegensätzliche Verwaltungspraxis seit dem 16. Jahrhundert, sollte seine höchste Steigerung auf dem Gebiet der gesetzgebenden Gewalt finden, um letztlich in den Konföderationen und Unionen mehrerer ständisch gegliederter Gemeinwesen, die den einseitigen landesfürstlichen Herrschaftsanspruch zu brechen versuchten, den sinnfälligsten Ausdruck zu finden. Ein dualistischer Herrschaftsverband, in dem die Stände sich als das "Land" schlechthin im Gegensatz zum Landesfürsten fühlten, drängte letztlich zur Entscheidung, wem die alleinige Bestimmung dessen, was "rechtens" ist, zukommt. Daß die zum Absolutismus tendierende Fürstenmacht den Anspruch erhob, ihr das ausschließliche Entscheidungsrecht zuzuerkennen, ist verständlich, und "damit wird die Rechtsstellung der Landstände 'prekär': Wurzelt sie bis zuletzt auch im 'alten Herkommen', so entscheidet doch allein der Fürst, was an diesem Herkommen Recht ist. So wandelt sich die Landschaft zu dem, als was sie der Fürst ansieht: zu einer Korporation privilegierter Gruppen. Bezeichnend, daß man immer mehr von den ,Ständen' an sich spricht, nicht mehr so sehr von Landschaft und Land"46.
Die Vernewerte Landesordnung Böhmens offenbart die Intentionen Ferdinands II. auf das deutlichste, das eroberte Königreich Böhmen "in eine solche Verfassung" zu bringen, daß einerseits die dynastischen erbrechtlichen Forderungen endgültig gesichert sind und andererseits "die Unterthanen mit einander unterm Schutze eines gleich durchgehenden Rechtens" in Frieden und Einigkeit verbunden werden.
Die "heilsambe Gesätz", welche die bestehende Rechtsordnung "vernewerten", sollten "neben denen fundamenten und Grundfesten, . . . die Jura privatorum zwar so viel möglich bey dem alten Herkommen gelassen, jedoch theils nach jetzigem des Königreichs zustand . . . gerichtet, auch etzlicher massen nach Unserm Kayserlichen und andern im H. Römischen Reich und Unserm Königreichen und Landern gewöhnlichen Satzungen corrigiert" beinhalten und "in allem aber zuforderst die Ehre Gottes, die natürliche Billigkeit und das gemeine Wesen in acht" nehmen.
"Auch darbey Uns nicht allein die Königliche Macht, solche Unsere Landes-Ordnung zu mehren, zu ändern, zu besseren, und was sonst das Jus legis ferendae mit sich bringet, vorbehalten, sondern uns [Seite: 24] auch gnädigst erbotten, diejenigen Fälle, so in dieser Landes-Ordnung nicht begriffen, und hiebevor nicht durch geschriebenes Recht, sondern viel mehr nach Befund der Rechts-Sitzere und etwann auf vorhergegangene Praejudicia, erörtert worden, wann dieselbe, wie allbereit anbefohlen, zusammen getragen, und Uns vorbracht werden, durch Constitutiones Regias zu decidieren"47.
"Da auch etwas in solcher Unserer Verneuerten Landes-Ordnung an einem Ort in genere gesetzet, und an einem andern Ort in specie erkläret würde; So soll der Verstand und die Auslegung desselben, nirgends anders als daher genommen, und kein Wort-Gezänck deswegen zugelassen werden.
Wir wollen auch gnädigst darauf bedacht seyn, damit das Land- und Stadt-Recht, so viel sich thuen lasset, in eine Conformität gebracht, auch dasjenige, was sonst wegen Kürze der Zeit, und allerhand Verhindernuß, bey dieser Unserer Landes-Ordnung abgehen möchte, von Uns anderwärts suppliret, und ersetzet werde.
Befehlen hierauf und wollen gnädigst, daß von allen und jeden, solche Unsere Gesätze in Unserm Erb-Königreich Böheim, steif und fest gehalten, und im Sprechen und Urtheilen, dieselben in denen jenigen Fällen, so sich nach jetziger Publicirung dieser Unserer Landes-Ordnung zutragen, allerdings in Acht genommen, auch was etwann vor diesem sich zwar zugetragen, aber noch zur Zeit zu Recht nicht anhängig gemacht worden, so viel den Proceß anlanget, nach gedachter Unserer Landes-Ordnung, betreffend aber Decision und Erörterung (ausser was das Jus publicum betrift) nach vorigen Gesätzen, wie dieselbe in einem jeden Fall vor angeregter Publicirung gebräuchlich gewesen, gerichtet, und geurtheilet werden sollen."
In dieser Vorrede der böhmischen Landesordnung ist zugleich das politische Programm des siegreichen Königtums für die folgenden Jahrhunderte in aller Deutlichkeit und Schärfe vorweggenommen. Es sollte seine unmittelbare Wirkung nicht nur am böhmischen Kronland erproben, sondern mittelbar auch das Verhältnis der altdeutschen Erbländer zum Landesfürstentum neu gestalten. Der "Todesstoß der Fronde" wird daher mit der denkwürdigen militärischen Entscheidung auf dem Weißen Berg und den daraus erwachsenen "rechtlichen Konsequenzen" für die staatsbestimmende Gestaltungskraft der Stände in Zusammenhang zu setzen sein. Sturmberger sieht in [Seite: 25] dem neuen politischen Status Böhmens von 1627 den "schärfsten und klarsten Ausdruck des neuen Staatsdenkens, das wohl alte Formen bestehen ließ, aber den monarchischen Staat an die Stelle des ständischen setzte"48. Und Peterka räumt dieser Verfassungsentwicklung eine Sonderstellung im 17. Jahrhundert ein, die den "schroffsten Übergang von höchster ständischer Adelsmacht zu kräftiger Herrschergewalt" aufwies49. In der Vernewerten Landesordnung hat sich Ferdinand II. erstmals unter Ausschaltung des Landtages an ein selbständiges großes Gesetzeswerk herangewagt. Die theoretische Rechtfertigung für dieses Unternehmen fand er in der Tatsache, das Böhmen neu erobert wurde. Er, der soeben den erbitterten Kampf um die Vorherrschaft in Böhmen bestanden hatte, konnte mit der Machtvollkommenheit des Siegers die unterlegenen Stände in die Schranken privilegierter, aber jedes Herrschaftsanspruches verlustig gegangener Untertanen weisen. Von einem gleichberechtigten Gegenüberstehen des Königtums und der Stände kann seither nicht mehr gesprochen werden, und es bedeutet daher die Verneuerte Landesordnung nichts anderes als die Beseitigung der genossenschaftlichen Selbständigkeit der Stände. [Seite: 26]
Der unmißverständlichen verfassungsrechtlichen Zielsetzung des Landesfürstentums geht ein jahrzehntewährendes Ringen um die Zuordnung der gesetzgeberischen Befugnisse und die inhaltliche Bestimmung einer in die Zukunft wirkenden Ordnung des Landrechtes voraus. All das hat in der rechtsgeschichtlichen Literatur eine vielgestaltige Behandlung erfahren und sei nur kurz erwähnt. In der älteren österreichischen Lehre z. B. wird von einer "gesetzgeberischen Thätigkeit" der Landstände — besonders im 16. Jahrhundert — gesprochen, und zwar von einer "Landesgesetzgebung im engeren Sinne des Wortes", deren Bedeutung für die Geschichte der Partikularrechte hervorgehoben wird50. Sie leugnet zwar nicht die Schwierigkeiten, die sich einer Ausarbeitung von Landesordnungen allein [Seite: 27] schon wegen der gegensätzlichen Interessen der Stände auf der einen und des Landesfürsten auf der anderen Seite entgegenstellten, hielt aber doch daran fest, daß Gesetze und Ordnungen dieser Zeit (Landesordnungen, Landrechtsordnungen, Landgerichtsordnungen ...) vornehmlich ein Werk der Stände darstellen. Demgegenüber habe sich dem Landesfürsten in seinem Streben nach ungehinderter Machtentfaltung vornehmlich ein anderer Wirkungskreis erschlossen, und zwar auf Gebieten, die er teils erfolgreich verteidigen und teils dazugewinnen konnte. So z. B. sei ihm die Einschränkung der städtischen Autonomie durch legislative Maßnahmen ebenso ein Anliegen gewesen wie die Regelung des Regalienwesens und die Erlassung von Polizeiordnungen. Nicht zu übersehen sei schließlich auch noch seine wachsende Einflußnahme durch Mandate und Einzelgesetze auf den verschiedenen Gebieten. Neben diesen meist für jedes Erbland getroffenen Sonderregelungen begann das Landesfürstentum einen rechtlichen Verschmelzungsprozeß einzuleiten, der bereits unter der Herrschaft Ferdinands I. deutlich zum Ausdruck kommt und nach Ansicht der zitierten Lehre den Grundstein "zur Ausbildung eines gesamtösterreichischen Reichsrechtes" legte51.
Jedenfalls steht fest, daß überall dort, wo die gesetzliche Regelung nicht zu einem Eingriff in den "anerkannten Bereich" der Landstände führte, eine Behinderung des Landesfürsten nicht mehr vorhanden [Seite: 28] war. Beispielhaft hiefür werden immer wieder die maximilianische Bergordnung von 1517 sowie die Übernahme der münzrechtlichen Bestimmungen des deutschen Reiches in allen österreichischen Erbländern durch Ferdinand I. angeführt52.
Entwicklungstendenzen wie diese hat allerdings die ältere Lehre nicht den österreichischen Landrechten zugeordnet, da sie das Landrecht im engeren Sinn verstand und den Begriff nur auf eine Gesetzgebung angewandt wissen wollte, die "auf Anregung durch die Landstände" zurückging. Sie beruft sich dabei nicht zuletzt auf die Ziele der Tiroler Stände, eine eigene Landesordnung zu verfassen, der sich die böhmischen, ungarischen, österreichischen und innerösterreichischen Stände mit unterschiedlichem Erfolg angeschlossen haben53.
Im neueren Schrifttum, insbesondere in den Arbeiten zur [Seite: 29] österreichischen Verfassungsgeschichte, finden sich nur kurze Angaben zur Rechtsquellenlage am Beginn der Neuzeit. Hellbling spricht von einer "fruchtbaren gesetzgeberischen Tätigkeit", die seit dem 16. Jahrhundert anhebt, und erwähnt, daß auch "die Stände an der Aufzeichnung des Rechts interessiert waren, weil sie darin einen Weg zur Sicherung ihrer Vorrechte zu erblicken glaubten"54, ohne die Frage nach der Gesetzgebungskompetenz und ihrer inhaltlichen Gestaltung zu stellen. Baltl wiederum betitelt einen eigenen Abschnitt mit "Rechtsbildung, Rechtsquellen, Rechtsordnung" und unterstreicht gleichermaßen die Bedeutung des Absolutismus wie der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse seit dem Ausgang des Mittelalters für das Werden der Gesetzgebung. "Die Stände arbeiteten trotz divergierender Interessen oft gemeinsam mit dem Landesfürsten an der Gesetzgebung, so daß die meisten Gesetze dieser Zeit unter Mitwirkung des Landtages entstanden. Vereinzelt gab es auch nur landesfürstliche Gesetze (Bergordnung 1517) und vereinzelt nur von den Landständen publizierte Gesetze (Landesordnung für Oberösterreich 1609): das entspricht der dualistischen Verfassung. Freilich ging die Initiative zur Gesetzgebung von den Ständen eher selten aus, während der Landesfürst bzw. die landesfürstliche Regierung die Gesetzgebung sowohl als Teil absolutistischer Wohlfahrtspolitik als auch in gesamtstaatlicher Zielsetzung betrieben"55.
In letzter Zeit hat insbesondere Brauneder Untersuchungen zur neuzeitlichen Gesetzgebung angestellt56 und eine inhaltliche [Seite: 30] Differenzierung in Landrechte und Polizeiordnungen vorgenommen. Fehlte bei letzteren vielfach die Mitwirkung der Stände, oder wurde sie als bloß sachkundige Information eines betroffenen Personenkreises angesehen, so war der Landesherr in seinen Dispositionen über das "Landrecht" durch das notwendige Zusammenwirken mit der Landschaft beschnitten. Trotzdem ordnet Brauneder den Ständen keine gesetzgebende Gewalt in Landesangelegenheiten zu, denn ihre Zuständigkeit erschöpfte sich in einem "Teilhabenlassen" an dieser Gewalt. Der ausschließlich landesfürstliche Gesetzesbefehl sei der sprechendste Ausdruck hiefür57.
Auch im Rahmen privatrechtsgeschichtlicher Untersuchungen haben die österreichischen Landrechte Beachtung gefunden58. In einer Darstellung der Geschichte des österreichischen Erbrechts hat G. Wesener59 das 16. und 17. Jahrhundert durch das Bestreben nach Kodifikation des gesamten Rechtsstoffes charakterisiert, wobei die Sammlung des Privatrechtsstoffes einen besonderen Platz einnimmt. Zur Geschichte der Landtafel des Erzherzogtums Österreich unter der Enns führt er die gewohnheitsrechtliche Geltung des Püdler'schen Entwurfes (1573) an, die in der großen Beachtung der obderennsischen Landtafel in der Gerichtspraxis und Rechtsliteratur seit 1609 eine Parallele findet. [Seite: 31]
Die Tradition der neuzeitlichen Landrechte in den österreichischen Erbländern reicht bis in das Mittelalter zurück. Die Sammlung und urkundliche Festlegung deutschrechtlichen Gewohnheitsrechtes begegnet uns in den Landrechten der einzelnen österreichischen Erbländer, dem österreichischen Landrecht in seinen zwei Fassungen60 aus dem ausgehenden 13. und dem beginnenden 14. Jahrhundert, dem steiermärkischen Landrecht aus der Mitte des 14. Jahrhunderts, dem Kärntner Landrecht (14. Jahrhundert), dem Landrecht Tirols in der Tiroler Landesordnung 1352 über die Rechtsverhältnisse der Bauern und Handwerker und dem bayrischen Landrecht von 1346, das auch auf Teile der österreichischen Erbländer ausstrahlte61.
Diese Landrechte62 fixieren das in den einzelnen Ländern geltende Gewohnheitsrecht63, das Recht des Landes, dem es zugehört. Die Landrechte als vom Landesherrn unter der reichsrechtlich geforderten Mitwirkung der Stände authorisierte Rechtsquellen offenbaren in ihrer Entstehungsgeschichte den Wandlungsprozeß von der stammesmäßigen zur territorialen Herrschaftsausübung64. Entsprechend [Seite: 32] der territorialen Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen heben sie sich einerseits vom Reichsrecht und dem Stadtrecht ab, stehen aber andererseits neben den für qualifizierte Rechtsbeziehungen ausgebildeten Rechtskreisen wie dem Hof-, Dienst- oder Lehensrecht. Das Landrecht ist als die Summe jener Normen zu verstehen, die, "gewiesen" oder aufgezeichnet, das rechtliche Leben der Landesgemeinde, der Landschaft als Gerichtsgemeinde bestimmen. Das Landrecht wirkt primär im genossenschaftlichen Verband der mit "Eigen und Erbe" im Land qualifizierten Landleute65.
Das steiermärkische Landrecht, eine private Rechtsaufzeichnung, übertitelt sich denn auch in einer Handschrift bezeichnenderweise als "Landts und Herrn Recht in Steyer"66. Der Begriffsinhalt des Landrechts verdeutlicht sich aber in den mittelalterlichen österreichischen Erbländern nirgends besser, denn im höchsten Gerichtsstand des Landes — Landtaiding, Landschranne oder selbst Landrecht genannt — und der diesem Gericht eigenen Organisation und Prozeßordnung. Die "Landrechtens Ordnung oder Gerichtsproceß" als Aufzeichnung einer im wesentlichen zivilprozessualen Rechtsmaterie steht als eigenständige Rechtsquelle zu Beginn der Neuzeit den Landgerichtsordnungen als Quellen des Straf- und Strafprozeßrechtes gegenüber, die vor den Landgerichten zur Anwendung gelangten67. [Seite: 33]
Den inhaltlichen Schwerpunkt des steiermärkischen Landrechts bildeten demnach Bestimmungen, welche die Organisation, aber auch die Entscheidungsgrundlagen des Landrechts betrafen; darüberhinaus hatten Normen des Lehens-, Hof- und Dienstrechtes Eingang in diese Rechtsaufzeichnung gefunden. Es sind "ziemlich alle Gebiete des weltlichen Rechts vertreten, manche allerdings nur durch wenige Artikel, wie z. B. das Staatsrecht, und — wie sich das bei einem mittelalterlichen Rechtsbuche von selbst versteht — keines erschöpfend. Am zahlreichsten sind die das gerichtliche Verfahren betreffenden Artikel"68.
Ein ähnliches Bild vermittelt das österreichische Landrecht: In der ersten Fassung "recht nach gewonhait des landes bei herczog Leupolten von Österreich" und in der erweiterten Fassung69 eine Aufzeichnung prozeßrechtlicher, privatrechtlicher, strafrechtlicher, lehnrechtlicher, landesherrlicher und vogtherrlicher Bestimmungen70.
Das Landrecht als Recht eines Landes, als Summe der Rechtsbefugnisse des einzelnen Landmannes und als besondere Verfahrensordnung vor dem "Land"-Gericht71 verschafft uns die "Vorstellung eines allgemeinen territorialen Rechts, einer Rechtseinheit (nach innen wie gegenüber außen)"72 in den einzelnen Erbländern und steht als "prägnanterer" Ausdruck für das ius terrae, mit welchem das Personalitätsprinzip überwunden werden konnte. Alle mittelalterlichen Landrechte weisen Ansätze einer Aufnahmebereitschaft für jene Rechtsquellen auf, die für die Sondergestaltung des Rechtslebens eines bestimmten Territoriums von maßgeblicher Bedeutung sind. Damit rücken die Landrechte als eine, gerade für die Verfassung und rechtliche Grundordnung eines territorialen Herrschaftsbereiches [Seite: 34] vorzügliche Rechtsquelle in den Mittelpunkt der Erörterungen, so sich die Frage nach dem Wesen des neuzeitlichen Territorialstaates stellt. Hier liegt der Ansatzpunkt zur Entwicklung des neuzeitlichen Rechts, das für alle Einwohner eines Landes von allen Behörden gleichermaßen zur Anwendung gebracht werden soll und im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 zur publizistischen Vollendung reifte. Allein schon sein Name weist nämlich das Allgemeine Landrecht nicht als eine der neuzeitlichen naturrechtlichen Kodifikationen aus, sondern macht es "zum jüngsten und glanzvollsten Glied einer traditionsreichen Kette von Landrechten ..."73. War ursprünglich das territoriale Moment nur ganz schwach ausgeprägt, so ist mit der absoluten Herrschaft und ihrer organisatorischen Durchdringung des gesamten öffentlichen Lebens der Zeitpunkt gekommen, ein allumfassendes Landrecht entstehen zu lassen74.
Die Landrechte des 16. und des beginnenden 17. Jahrhunderts, die "in der Mitte zwischen dem Kaiserrecht in der Bedeutung von rezipiertem römischen Recht einerseits und den vielfältigen lokalen und territorialen Gewohnheitsrechten andererseits"75 stehen, werden von [Seite: 35] einem durch die Auseinandersetzung mit den consuetudines terrae gestärkten Territorialbewußtsein getragen. Sie gehören jenem Rechtsquellentyp an, der in der mittelalterlichen Rechtswelt wurzelt, immer mehr zu einem Sammelbecken der bonae consuetudines terrae sowie neuer Gesetze wird und sich schließlich zu einem "Wohlfahrts- und Herrschaftsmittel"76 für ein bestimmtes Land oder einen Länderverband auswächst. Dies in einer Entwicklung, die bereits in den mittelalterlichen Landrechten anhebt und dort am deutlichsten hervortritt, wo eine Fülle neuzeitlicher Landrechtsentwürfe entsteht und zum Teil auch Gesetzeskraft erlangt. Die unterschiedliche Bezeichnung dieser frühneuzeitlichen Rechtsquellen als Landesordnungen, Landrechte, Landtafeln, "lands-gelegenheit", "lands-freiheiten" oder "landsgebreuch" ist daher nicht im Sinne einer bewußten inhaltlichen Schematisierung zu verstehen. Wesentlich ist, daß sich die vom Inhalt her zunehmend weiter gespannte territoriale Gesetzgebung der Rezeptionszeit im Zuge der Rechtsvereinheitlichung und Feststellung des überkommenen Rechtsbestandes nach den Grundsätzen der "Vernünftigkeit und Billigkeit" immer stärker auf den räumlichen Geltungsbereich des Landes auszurichten beginnt, sei es von ständischer Seite her wegen der Bedrohung ihrer erworbenen Rechtspositionen, oder vom Landesfürsten her in Ausübung seiner landeshoheitlichen Befugnisse. Die Beschränkung der städtischen Autonomie, wie sie mit der Ordnung des städtischen Wesens zu Wien (Augsburg 12. März 1526 Cod. Austr.) unter Ferdinand I. beginnt und letztlich alle städtischen Freiheiten, die "mit der gegenwärtigen Landesverfassung nicht mehr vereinbarlich sind"77 beseitigt, zielt in diese Richtung. Die Kodifizierung der böhmischen Stadtrechte und die Anordnung ihrer subsidiären Geltung für alle nicht in der Vernewerten Böhmischen Landesordnung entschiedenen Rechtsfälle78 zeigen deutlich den Versuch, alle Rechtsquellengruppen im Sinne einer Vereinheitlichung des Landesrechtes aufeinander abzustimmen. [Seite: 36]
Die vom neuzeitlichen Polizeibegriff gedeckten Polizeiordnungen79 scheinen hiezu im Widerspruch zu stehen, da sie gerade dort der mittelalterlichen Rechtszersplitterung neue Nahrung geben, wo sie sich selbst als "Landesordnungen", "erbare gute Ordnungen", "gemeine Landsordnungen", "christliche, notwendige und wolgemeinte Landesordnung" oder als "fridenliche Landsordnung" deklarieren. Ihr im wesentlichen dem öffentlichen Recht zugekehrter Regelungsbereich verlangt beim ersten Hinsehen auch inhaltlich nach einer Grenzziehung zu den überwiegend dem Privatrecht und den justizmäßigen Angelegenheiten verpflichteten Landrechten, doch trügt dieser erste Eindruck. Ihre so formulierten Zielsetzungen: "Wendung unnd besserung annderer fürnemblichisten eingerisnen ergerlichen mißbreüch, menngl, unnd unordnung, nachvolgeunde Ordnung, Reformation und Pollicey in berüerten unnsern Niderösterreichischen Lannden;"80 des gantzen Lands wolstandt, nutzes und bestes gesucht, vätterlich gewinscht ... diß gemain Nutze werch gutter Pollicey unnd Ordnung, zu unnserer Seelen hail und seligkait, auch des gantzen Landts wolstandt zeitlichs und ewiges pöstes, in gewisse richtige wirckung gebracht ..."81; "... des ganntzen Lannds wolstanndt, nutz und pesstes ..."82; "allen Unseren Undertanen in Unser Grafschaft nutz und gut"83; "auf jetzigen unsers Fürstentums Zustand gerichtet ... zu Beförderung der Wolfahrt des Landes [Seite: 37] sonderbar dienlich"84; "hochnötig und unserm Fürstentum ganz dinstlichen ... damit alle und jede unsere Untertanen, auch andere, so in unserm Lande und Gebieten ihre Gewerb und Aufenthalt haben, ... sich darnach richten"85; "unserer Land und Leut Nutz und Wolfart genediglich zu befürdern"86 weisen sie als einen jüngeren Zweig des territorial gebundenen Rechts aus, und zwar als eine bereits dem mittelalterlichen Landrecht innewohnende, nunmehr vom Gedanken der väterlichen Fürsorge des Landesherrn genährte Erweiterung des Landrechtes. Es treffen hier meiner Meinung nach zwei Landrechtsschichten aufeinander: das mittelalterlich-traditionelle Landrecht mit seiner schwerpunktmäßigen Ausrichtung auf die ständischen Vorrechte, welches im Zuge seiner Rationalisierung und Fixierung im Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts zum Zankapfel eines "Verfassungskampfes" zwischen dem Landesfürstentum und den Landständen wird, und die jüngere Schicht landrechtlicher Normen, die — durch das Postulat der Förderung des Gemeinnutzes fast aller ständischer Relevanzen entkleidet — eine unmittelbare Unterworfenheit der "Untertanen" unter die Gebotsnormen des Landesherrn bewirken87. Dieser Verselbständigungsprozeß ist aus der [Seite: 38] geschichtlichen Verwurzelung des neuzeitlichen Landrechts zu verstehen, das sich selbst einmal als "landsrecht", dann wieder als "landsordnung" begreift88, und erst in dem Zeitpunkt zur einheitlichen Regelung der "Rechte und Verbindlichkeiten der Einwohner des Staates"89 wird, in dem nicht nur der Wille des Gesetzgebers zur umfassenden Landrechtskodifikation vorhanden ist, sondern auch ihre Durchsetzungsmöglichkeit außer Streit steht. Das Allgemeine Landrecht etwa, eine Gesamtrechtsordnung des preußischen Staates90, schloß lediglich die Darstellung des Prozeßrechtes und des Militärrechtes aus und sollte "eine Art von Verfassung"91 bilden, die der allgemeinen politischen Forderung auf dem Kontinent in gewisser Weise schon vor der Französischen Revolution entgegenkam. Und auch die Entwicklung in Österreich läßt Parallelen erkennen. Wenngleich die österreichische Kodifikationsgeschichte des 18. Jahrhunderts ihre großen Erfolge in erster Linie auf dem Gebiete des Privatrechts aufweist92, trug man sich auch hier mit der [Seite: 39] Absicht, einen "politischen Kodex" auszuarbeiten93, der auf der Grundlage der geltenden Länderverfassungen eine allgemeinverbindliche Ordnung in "Publicis et Politicis" unter Weitergeltung besonderer öffentlichrechtlicher Normen eines einzelnen Landes herstellen sollte94. Dieses Vorhaben weist aber gleichermaßen auf die Landtafeln und Landhandfesten der frühen Neuzeit zurück und sollte die öffentliche Rechtsordnung im traditionellen Sinn fixieren.
Die Bezeichnung von Landrechten als Landtafeln, so z. B. in den "landtaffl"-Entwürfen der Erzherzogtümer ob und unter der Enns, scheint in der Rechtsquellenlehre als territorial spezifischer Terminus auf, der nicht zuletzt auf die reiche Tradition der böhmisch-mährischen [Seite: 40] Ländergruppen und ihre Bedeutung für die Ausgestaltung des Grundbuches hinweist.
Die Landtafeln95 wurden 1321 förmlich für das Königreich Böhmen und 1348 für die Markgrafschaft Mähren eingerichtet. Sie dienten einerseits der Eintragung von Rechtsgeschäften über Grundstücke des Adels, der Geistlichkeit und der Städte und andererseits der Beurkundung von landrechtlichen Urteilssprüchen und landesfürstlichen Statuten, Provinzialstatuten, Landfrieden und Landtagsbeschlüssen. Ihre Geschichte steht in engem Zusammenhang mit der Gerichtsorganisation96, nämlich der dem Spätmittelalter eigenen Ausbildung eines größeren und kleineren Landrechts und der Verbindung des Landtafelinstitutes97 mit letzterem in allen Fällen der außerstreitigen Gerichtsbarkeit.
Entscheidende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Einrichtung der Gedenkquaternen98 zu, die zur Eintragung von Landtagsbeschlüssen, Majestätsbriefen und ähnlichen Anordnungen von Allgemeinwichtigkeit bestimmt waren. Mit der Regierung Ferdinands I. setzte sich die Anschauung durch, daß die Eintragung von Landtagsbeschlüssen in die Landtafel erst nach ihrer Sanktionierung durch den König erfolgen dürfte. Trotzdem blieb das Landtafelinstitut von eminenter Bedeutung für die Sicherung der ständischen Freiheitsrechte und für die Bewahrung des heimischen [Seite: 41] Rechtsgutes99. Es ist bezeichnend, daß die Landtafeln seit der Beschränkung der ständischen Freiheiten aus landesfürstlicher Machtvollkommenheit im wesentlichen als Grundbücher des freien Grundbesitzes figurierten und ihre verfassungsrechtliche Bedeutung insbesondere dadurch einbüßten, daß ein Instanzenzug von den Landrechten an das königliche Gericht geschaffen wurde, der den Landrechtsurteilen ihre rechtsweisende Wirkung nahm.
Auch in den österreichischen Erbländern bestanden schon früh ähnliche Rechtseinrichtungen zur Sicherung des Grundstücksbestandes und -verkehrs, so die Landtafeln im privatrechtlichen Sinn als Verzeichnis der Dominikalgüter100, die Stadtbücher seit dem 14. Jahrhundert [Seite: 42] als städtisches Grundbuch und die Grundbücher seit dem 15. und 16. Jahrhundert für die grundherrschaftlich gebundenen Liegenschaften101.
Die Errichtung einer Landtafel im öffentlich-rechtlichen Sinn war ein wichtiges Anliegen der Kompilationsbemühungen im 16. Jahrhundert, wobei sich insbesondere die ob- und unterennsischen Stände hervortaten. Sie erblickten darin ein vorzügliches Mittel, die landständischen Freiheitsrechte in die zu vereinbarende Grundordnung einer staatlichen Organisation einzubauen und die Errichtung eines ständisch zu besetzenden Gerichtes voranzutreiben. Außerdem war — was nicht näher zu erörtern ist — die Ausgestaltung des Privatrechtes vorwiegend an den überkommenden Vorstellungen des Landrechts auszurichten.
Die Landtafel als Verzeichnis der vom Landesfürsten geachteten ständischen Freiheitsrechte und — entsprechend einer späteren Terminologie und Bedeutung — als Hort anerkannter Privilegien sollte die umfassende Rechtsordnung eines Landes sein und die ständische Verwurzelung und ständische Bestimmung des Rechtslebens für alle Zukunft dokumentieren. So nimmt es nicht wunder, daß der Landesherr einer Sammlung der Landesgewohnheiten in Österreich unter der Enns zu Beginn des 16. Jahrhunderts (1528, 1534) zwar nicht entgegenwirkte, aber neben der Ausrichtung der Landesgebräuche am gemeinen Recht und an den Grundsätzen der Billigkeit die Benennung als Landrechtsbuch und nicht als Landtafel forderte102.
Der obgenannten Rechtsquelle verwandt sind die Landhandfesten oder Handfesten als besondere Form der Verbriefung von Vorrechten der oberen Landstände, die mit dem ständischen Treueid an die Landesherrn in direktem Zusammenhang standen. Sie wurden bereits im Mittelalter von den Ständen gesammelt und weisen besonders im innerösterreichischen Rechtsraum eine starke Tradition auf. [Seite: 43]
Die immer stärker werdende Verbreitung von Kompilations- und Rezeptionsvorgängen seit dem Ausgang des Mittelalters rückt die Frage nach den Ursachen und den Wirkungen dieses Anreicherungsprozesses in den Mittelpunkt103.
In der Einführung zum Codex Austriacus104, welche das dringende Bedürfnis nach einer Sammlung und Publikation der landesfürstlichen Gesetze, Rescripte, Privilegien usw. deutlich hervorkehrt und motiviert, wird die Rechtsentwicklung folgendermaßen veranschaulicht:
"In Oesterreich solten in älteren Zeiten, wie bey allen teutschen Völkern, die Fußstapfen der Väter das Gesetz-Buch seyn. Genug war es, aus dem vergangenen gleiche Handlungen vorzubringen, um nach altem Herkommen und Gebrauch gleiches Recht zu erhalten; und wo gemeine Wohlfahrt neue Gesetze erforderte, wurden solche durch öffentlichen Ruf verkündigt, deren Fortpflanzung man in dem noch gewöhnlichen Beysatz, das sage einer dem anderen, zu befestigen vermeinet. Schriftliche Ordnungen waren wenig gebräuchlich, und von diesen Abschriften zu nehmen wurde vor überflüssig gehalten. Dann nach Meinung der treugehorsamsten [Seite: 44] Oesterreichischen Unterthanen waren diese Ordnungen in ihren Herzen so tief eingegraben, daß sie die Vergessenheit vor unmöglich hielten, ..."105. Mit der Regierungszeit Kaiser Ferdinands sei es nicht "unbillig ... die Epocha des dermahligen Justitz- und Polizey-Wesens in Oesterreich zu setzen, wo die Publizirung guter Ordnungen nicht mehr ausgesetzt haben ..."
Die Fülle der Rechtsaufzeichnungen des 16./17. Jahrhunderts läßt sich einerseits vom mittelalterlichen Recht abgrenzen, das überwiegend von der "Rechtsfindung" und "Rechtsüberlieferung" des alten Herkommens charakterisiert wird, und andererseits von den umfassenden systematischen, dem Vernunftrecht verpflichteten Kodifikationen des 18. Jahrhunderts106. Die im Zeitalter des Absolutismus tragende Theorie vom "Willen des Gesetzgebers", der sich sowohl im Willen zur Gesetzesform als auch im Willen zum Gesetzesinhalt verwirklicht107, zeigt sich in Ansätzen, die je nach der Person des Landesherrn und den ständischen Aktivitäten mehr oder weniger deutlich zum Tragen kommen. Noch offenbart sich kein Bruch in der Entwicklungslinie von den Privilegien zu den mittelalterlichen Aufzeichnungen des Gewohnheitsrechts und zur Vielzahl von Landesordnungen und Landrechten in der Neuzeit.
Die theoretischen Erörterungen zu einer Gesetzgebungslehre und zum Gesetzesbegriff, wie sie von den Kanonisten und Legisten im Mittelalter auf der Grundlage des gemeinen Rechts angestellt werden, und in den Sätzen "Quod principi placuit legis habet vigorem" — "Quod omnes tangit ab omnibus debet approbari" ihre von gegensätzlichen Positionen geprägten Erkenntnisse finden, können [Seite: 45] über die traditionelle Bindung der neuzeitlichen praktischen Gesetzgebung nicht hinwegsehen108.
Das Rechtsbild der Neuzeit wurzelt in der Tradition des mittelalterlichen Denkens, dem es in einem weitgespannten Wandelungsprozeß neue in die Zukunft weisende Rechtspositionen abzugewinnen versteht. Das Fehlen eines überpersönlichen Staatsbegriffes, der letztlich zum "unsterblichen Bezugspunkt allen Rechts"109 werden sollte, bewirkt auch zu Beginn der Neuzeit eine Geltungsschwäche des Rechts, die sich mit der an der Gesetzgebung beteiligten Person oder Personenmehrheit verknüpfte. Die dem Mittelalter eigene Unterscheidung in altes, schlechthin nicht aufhebbares Recht und an die Zustimmung der Landschaft (maiores et meliores terrae) gebundenes neues, aufhebbares, abänderbares Recht, begann sich zu verflüchtigen und einem von der gesetzgebenden Gewalt mit gleicher Geltungsintensität ausgezeichneten Recht Platz zu machen110. Damit aber wird die Frage, wem die Gesetzgebungskompetenz [Seite: 46] zusteht bzw. in welcher Form sich die überall im Mittelalter erfochtene Mitwirkung der Stände an der Gesetzgebung zu institutionalisieren vermag, zum Brennpunkt politischer Auseinandersetzungen. Gerade die österreichische Gesetzgebungsgeschichte des 16. und beginnenden 17. Jahrhunderts zeigt den Landesherrn und die Landschaft bei der Erarbeitung von Rechtsordnungen in einer verwirrenden Vielfalt von Beziehungsmöglichkeiten, die meist hintergründig von der politischen Konstellation bestimmt werden. Das eine Mal wollen die Gesetze dieser Epoche als Erneuerung und Verbesserung überkommener Rechtsordnungen begriffen werden und berufen sich auf die Mitwirkung und Zustimmung der Landschaften; das andere Mal wiederum kehren sie den unabdingbaren landesfürstlichen Gesetzesbefehl in den Vordergrund, die nur verstandesmäßig zu erfassende ratio legis. Bei der Ausarbeitung der Landrechte gar entsteht der Eindruck einer unabdingbar notwendigen Zusammenarbeit zwischen der das Gesetzesmaterial beistellenden Landschaft und dem mit dem Recht zum Gesetzesbefehl ausgestatteten Landesherrn111. Dies alles wird noch kompliziert durch die hartnäckigen Versuche, die ständischen Rechte dem von der kanonistischen Lehre entwickelten Grundsatz der Widerruflichkeit der Privilegien zu unterstellen, wogegen die Stände die vertragsmäßige Bindung des Landesherrn ins Treffen führten, wie dies ganz deutlich bei den langwierigen Erbhuldigungsverhandlungen am Ausgang des 16. Jahrhunderts zu ersehen ist.
Wollte der Landesherr als "legum conditor" in Erscheinung treten, dann war sein Streben zuvorderst auf die Vereinheitlichung und Vereinfachung des neuzeitlichen Rechtsbildes gerichtet. Diesem Vorhaben kam das begrifflich und systematisch ausgereifte rezipierte Recht am weitesten entgegen, welches gerade deshalb von den Ständen in Schranken zu halten versucht wurde, um ihre Freiheiten "von unerdenkhlichen jahren in ununterbrochenen quasi-possess und unwidersprochener iebung hergebracht"112 zu wahren. [Seite: 47]
In einer 1753 Kaiserin Maria Theresia überreichten Denkschrift113 über den "Vorschlag, daß eine allgemeine Gerichtsordnung und gleiches Landrecht in allen benachbarten österreichisch-deutschen Erblanden einzuführen seie", wird auf die Notwendigkeit einer allgemeinverbindlichen Rechtsordnung verwiesen, auf daß sich "die gesammte Unterthanen zu allgemeiner Wohlfahrt untern einem Gott, einem Landsfürsten und einerlei Gesetz vereinbart zu sein sich zu erfreuen hätten ... Die zu den alten Gewohnheiten vorhangende Privatmeinungen müssen der gemeinsamen Nutzbarkeit jederzeit weichen"114.
Darüberhinaus wird der besondere Vorteil einer gleichförmigen Bindung der Untertanen auch in folgendem erblickt: "Wann ein gleiche Gerichtsordnung, gleiches Landrecht und Landesverfassung in allen Erblanden eingeführt wäre, so würde der aller höchste Landsfürst den nämlichen Rath, nämlichen Advocaten, nämlichen Officianten in allen Erbländern zu seinen Dienst gebrauchen, die in diesem oder jenem Land sich äußernde Gebrechen durch Abschickung eines [Seite: 48] böhmischen oder österreichischen Raths aller Orten leichtlich verbessern und die tauglichste Räthe nach Erforderniß deren Umständen von einem Land in das andere anwenden können"115.
Auf dem Gebiete des Privatrechts konnte den Bestrebungen zur Vereinheitlichung der zersplitterten Rechtsverhältnisse eher Rechnung getragen werden, ging es doch im wesentlichen darum, Handel und Wandel gefügigeren, systematisch bearbeiteten Rechtsnormen zu unterstellen. Hier wurde vielfach die Hilfestellung des römischen Rechts, wenn auch zunächst nur in Form einer subsidiär anzuwendenden Rechtsregel im Sinne einer Salvatorischen Klausel, anerkannt116.
Dort aber, wo die Übernahme fremder Normen zur Klärung und Absicherung öffentlich-rechtlicher Befugnisse der Landesherren dienen sollte, leitete sie eine politische Machtverschiebung ein, die mit den Gewalthabern der Zeit rechnen mußte und nicht ohne Widerstand über die Bühne der Geschichte gehen konnte117.
Landstände und Landesherr bildeten im Mittelalter die Einheit des Landes118, die durch die rechtliche Gebundenheit beider im Landrecht gekennzeichnet war. Das Landvolk erscheint als Träger der Rechtsgemeinschaft und Friedensgenossenschaft119. Gerechtigkeit, positive Rechtsordnung und das subjektive Recht des einzelnen überdecken sich im alten Herkommen, in der guten Gewohnheit als Grundelement des mittelalterlichen Verfassungsrechts. Daraus folgt, daß sich der Landesherr bei allen durch das Herkommen nicht gedeckten Eingriffen in die Rechtssphäre des einzelnen der Rache aussetzte, was nichts anderes bedeutete als die Prüfung jedes landesfürstlichen Handelns auf seine Rechtmäßigkeit.
Diese die Gemeinschaft konstituierende Ordnung bildet gleichsam die Summe jener wohlerworbenen Rechte, die grundsätzlich nicht einseitig abgeändert oder aufgehoben werden können. Der Vertrag ist es also, der die zentrale Funktion einer rechtlichen Gestaltung des Zusammenlebens übernimmt120. Die iura quaesita lassen eine einheitliche Konzeption der schrankenziehenden Verfassung, wie sie später von den französischen Revolutionsverfassungen für den europäischen Kontinent vorbildlich verwirklicht wurde, deshalb nicht zu, weil die Schranken der Herrschaftsausübung eben damals noch nicht für alle gleich und abstrakt, sondern konkret durch die unterschiedlichen Rechtsstellungen gezogen wurden121. [Seite: 50]
In dem Augenblick aber, wo die jura quaesita in Zweifel gezogen oder einem Beurteilungsmaßstab unterworfen werden (sie haben "billig" und "recht" zu sein), muß sich der Gedanke einer schrankenziehenden Verfassung artikulieren. Dies verdeutlicht sich in der dualistischen Anlegung des Staates aus den Beziehungen zwischen Landesherrn und Landschaft, welche an der Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert allmählich eine Steigerung ihrer Gegensätzlichkeit erfahren, und zwar aus mehreren Ursachen: die Einrichtung eines landesfürstlichen Verwaltungsapparates mit einem Instanzenzug, der letztlich beim Landesherrn und den von ihm ernannten landesfürstlichen Räten endet122; die hartnäckig betriebene Forderung nach [Seite: 51] ausschließlicher Zuordnung der polizeilichen Hoheitsbefugnisse an den Landesherrn123; die praktische Rezeption mit dem Ziel einer Vereinheitlichung von Rechtspflege und Rechtsprechung; die damit verbundene Forderung nach Aufzeichnung eines einheitlichen Territorialrechtes zur endgültigen Klärung der Rechtspositionen124; das Aufkommen neuer religiöser Lehren, das zwangsläufig auch zu staatsrechtlichen Auseinandersetzungen führen mußte125 und in den sozialrevolutionären Bewegungen des Bauernstandes einen gefährlichen Bundesgenossen fand126: sie alle haben dazu beigetragen. In ihrem geballten Zusammenwirken führten sie letztlich den Bruch mit der mittelalterlichen Rechtswelt herbei und verlangten nach einer Neuordnung der Beziehungen zwischen Landesherren und Landständen. Was besonders abging, war eine wirkungsvolle Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten und nicht zuletzt die Einrichtung einer Institution, "in der sich die Gesetzgebung hätte vollziehen und die deren Rechtmäßigkeit hätte garantieren können ..."127. [Seite: 52]
Die solcherart hervorgehobene Bedeutung der Gesetzgebung veranschaulicht die Herauslösung des Landesherrn aus den Bindungen des überkommenen Rechtes ebenso wie die Zurückdrängung der Fehde als Form des gerechten Widerstandes. Mit der Ausschaltung der Fehde durch Landfriedensgesetze wurde nämlich die Möglichkeit eines Widerstandes der Stände problematisch. "Noch lebt zwar die alte Anschauung von der Gründung des Rechts in der Überzeugung der Menschen fort, ist auch der absolute König an das Jus gebunden. Es fehlen aber 'institutionelle Garantien', die das Zusammenwirken von Herrscher und 'Volk' in der Rechtssetzung regeln . . . Vollzog sich die Rechtssetzung mit 'Rat', so wirkten hier die verschiedensten Institutionen, königliche Behörden verschiedener Art und Stände (Land- wie Generalstände) in ungeklärter Zuständigkeit mit . . ."128.
Die ständischen Forderungen nach Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit des landesfürstlichen Wirkens sind untrennbar mit dem Streben nach Sicherung ihrer altüberkommenen Rechte und Gerechtigkeiten verbunden, wie dies ganz deutlich auf den Erbhuldigungstagen seit 1565 zum Ausdruck kommt. Mit der Überreichung einer Denkschrift über die Gravamina der Stände an den regierenden Landesfürsten und der Bitte um ehestmögliche Abstellung war immer auch das Ersuchen verbunden, die ständischen Freiheiten, Privilegien, Gewohnheiten und Gebräuche zu bestätigen129.
Damit verbindet sich der Ruf nach einer schriftlichen Fixierung der überkommenen Rechtspositionen und der den einzelnen Ländern zugrundeliegenden Ordnungen mit dem Wunsche nach dauernder Ordnungssicherung. Die Bahn der einzelvertraglichen Regelungen soll verlassen und der Weg der Kodifikation der "landsgelegenheit und freiheiten"130 beschritten werden, die "ewig unwiderrueflich hinfierhro zu halten" seien. Der Gedanke der Verwirklichung einer geschriebenen Verfassung als ein festes Bauwerk ordnender und begrenzender Normen für die Ausübung von Herrschaftsrechten im ständestaatlichen Sinn wird geboren. Von den Verfassungsurkunden des 18. und 19. Jahrhunderts trennen ihn [Seite: 53] klar die geistesgeschichtlichen Hintergründe und die umfassenden Zielsetzungen. Eine alle österreichischen Erbländer umfassende Grundordnung oder ein auch die Länder der böhmischen Krone miteinbeziehendes Verfassungswerk konnte wegen der Eigenständigkeit der einzelnen Länder und Länderkomplexe nicht ins Auge gefaßt werden. Ausschuß- und Generallandtage des 16. Jahrhunderts lassen wohl Versuche erkennen, mehrere oder alle Erbländer in wichtigen Angelegenheiten des Landes sowie des Hauses Habsburg zu gemeinsamen Beratungen zusammenzufassen, doch sah man in der Folge von solchen "Verständigungsversuchen der Länder" bald wieder ab131.
Das für das Mittelalter kennzeichnende Nebeneinander von Zuständigkeiten verschiedener Hoheitsträger ging mit der Verselbständigung und dem Ausbau der Landeshoheit des Herrschers verloren. [Seite: 54]
An seine Stelle trat das Bemühen, den gesamten Behördenapparat vertikal zu gliedern und zu ordnen und alle Auseinandersetzungen in ein geregeltes Verfahren zu bannen. Das letzte Ziel in diesem Prozeß der Vereinheitlichung war die "Einrichtung einer Staatsgewalt", die das "Zusammenwirken einer Mehrheit von Personen und einer Verschiedenheit von Sachbereichen"132 garantiert und dies auch durchzusetzen vermag. Will man in diesem Zusammenhang den Anteil der Stände am Aufbau des "modernen Staates" bemessen, die sich noch im Jahre 1609 als die eigentlichen Herrschaftsträger im Lande ob der Enns betrachteten133, kommt man um die gleichzeitige Abgrenzung ihrer verfassungsrechtlichen Position nicht herum. Die Landrechte als Teil einer umfassenden Landesgesetzgebung des 16. und des beginnenden 17. Jahrhunderts sollen daher in diesem Rahmen nicht als "im Bann des schulgemäßen römischen Rechts auf das eigentliche Privatrecht beschränkte" Rechtsordnungen134 verstanden werden, sondern als kodifizierter Teil des öffentlichen Rechts135.
Die Darstellung der Staatswerdung, sei es in allgemein rechtsgeschichtlicher Betrachtungsweise oder am Beispiel rechtlich bedeutsamer Wandlungen eines bestimmten Staatsgebildes, begegnet allen jenen Schwierigkeiten und Problemen einer begrifflichen Erfassung rechtshistorischer Vorgänge, die ein weitgespannter Entwicklungsbogen zwangsläufig mit sich bringt. Dies zeigen ganz deutlich die Untersuchungen zum Werden des "modernen Staat", die den Zeitraum vom Hochmittelalter bis zu den rechtsstaatlichen Formen des [Seite: 55] 19. Jahrhunderts erfassen. Vom jeweiligen Standort des Untersuchenden aus werden dabei entweder die mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Erscheinungsformen des Gemeinschaftslebens in retrospektiver Betrachtung mit dem Idealtypus des "Rechtsstaats" konfrontiert und auf ihre entwicklungsfähigen Elemente durchleuchtet oder jene Entwicklungsansätze im breiten Strom des mittelalterlichen Verbandslebens, die auf eine neue Staatlichkeit hinzielen, bis zu ihrer vollen Ausbildung verfolgt. Die Rechtsgeschichte ist sich jedenfalls der im Zuge revolutionärer Umgestaltungen in England (17. Jahrhundert), Amerika und Frankreich (18. Jahrhundert) und im Deutschen Reich (19. Jahrhundert) vollzogenen Verfassungswandlung bewußt und versteht sie als staatlichen Säkularisierungs- und Profanierungsprozeß, der in der Konstitution das Mittel zu haben glaubt, die freiheitlichen und nach Rechtssicherung strebenden Bemühungen des Volkes zu garantieren136. Aber sie sieht in den politischen Zuständen der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Epoche nicht so sehr den "Auflösungsprozeß einer früher bestehenden politischen Einheit"137, sondern vielmehr jenes Wirkungsfeld, auf dem in bewußter Loslösung von den mittelalterlichen Zuständen um eine besondere Art der Staatlichkeit gerungen wird und das einen besonderen Verfassungszustand hervorbringt138. Daher bewegt sich die Suche nach den Ursprüngen des "modernen" Staates139 in einem großgefächerten zeitlichen Gebiet und begegnet allen jenen Problemen, die eine solche Fragestellung mit sich bringt. [Seite: 56] Ausgerüstet mit einer bestimmten, je nach dem Standort des Untersuchenden aber andersgearteten Vorstellung vom Entwicklungsgang des "modernen" Staates wird diese Schablone einmal diesen und einmal jenen politischen Verhältnissen der Vergangenheit übergestülpt, um sodann die Verbindungslinien zu ziehen. Hierbei werden in rechtsgeschichtlicher Betrachtungsweise die mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Herrschaftsverbände ebenfalls als "Staaten" bezeichnet und in der begrifflichen Determinierung etwa als Personenverbands-, Flächenherrschafts-, Territorial- und Ständestaat dem "modernen" Staat gegenüber- bzw. vorangestellt140.
Hintze hat in seinen Arbeiten141 den voll entwickelten modernen Staat mit seiner ebenbürtigen Organisation der bürgerlichen Gesellschaft auf individualistischer Basis dem liberalen Rechtsstaat des 19. Jahrhunderts gleichgesetzt und davon ausgehend eine Abgrenzung zu den Organisationsformen des Stammesstaates, den mittelalterlichen Feudalreichen und zum souveränen absoluten Staat vorgenommen. Das Wesen des modernen Staates wird von ihm als etwas Werdendes, sich Wandelndes und sich Umbildendes verstanden, wobei er den Entwicklungsgang vom 16. zum 19./20. Jahrhundert in idealtypischer Betrachtungsweise in drei Stadien zergliedert: Das Frühstadium des modernen Staates reicht seiner Meinung nach bis zur Französischen Revolution und ist durch den Auflösungsprozeß gekennzeichnet, der auf die mittelalterliche hierarchisch-feudale Verfassung einwirkt: im zweiten Stadium vollzieht sich dann die vollkommene Ausbildung des Staates zum Idealtyp des 19. Jahrhunderts; und mit dem Beginn des 20. Jahrhunderts setzt er schließlich das dritte Stadium an, in dem eine gewisse Zersetzung des Idealtypus und sein drohender Zerfall sichtbar werden. Das Ziel dieser Entwicklung sei noch nicht abzusehen.
Theodor Mayer142 findet den Ursprung einer in den "modernen" Staat des 19. Jahrhunderts mündenden Entwicklung in der hochmittelalterlichen Verfassungsgeschichte. In dieser Periode habe sich der Wandlungsprozeß vom feudalen, auf persönlichen Bindungen beruhenden mittelalterlichen Staatsgefüge zu einer Vielzahl "institutioneller Flächenstaaten" vollzogen, die wiederum alle für sich [Seite: 57] besondere Eigenarten aufwiesen. Dieser Typ des Flächenherrschaftsstaates zeichne sich durch die Zuordnung aller Hoheitsrechte an den Staat und die Ausübung dieser Befugnisse durch staatliche Organe aus. Ein Verständnis der grundsätzlichen Verfassungsproblematik versucht er dabei an Hand von Entwicklungsausschnitten zu vermitteln. Er verweist auf die Bedeutung der Grundherrschaft für die spätere Staatsbildung, auf den Erwerb von Vogteien als Mittel der politischen Herrschaft über die Klostergebiete zur Erweiterung vorgegebener Hoheitsrechte, auf die Entwicklung der Regalienlehre und ihren Einfluß auf das Werden des Staates und nicht zuletzt auf das Auftauchen eines neuen "Freiheits"-Begriffes, der seine Geltung der staatlichen Anerkennung verdankt. Allen diesen neuartigen Erscheinungsformen träten schließlich staatlicher Friedensschutz, staatliche Verbrechensverfolgung und staatliche Verbrecherbestrafung zur Seite, worin sich gerade auf dem weiten Feld der Friedenswahrung der Übergang vom Selbstschutz durch Fehdeausübung zur obrigkeitlichen Durchsetzung staatlicher Rechtsschutzinteressen dokumentiere.
Diese staatsbildenden Elemente zu einem neuen Aufbau sinnvoll zusammenzufügen, sei dem neuen, modernen Staat Vorbehalten geblieben. Nach der Auffassung von Mayer stellen das privilegium minus für Österreich von 1156 und das Herzogsprivileg für den Würzburger Bischof von 1168 zwar in gewisser Beziehung die "magna Charta" des "modernen" Staates in Deutschland dar143, doch habe erst das 19. Jahrhundert aus der Synthese von Personenverbandsstaat und institutionellem Flächenstaat jenen modernen Staat geschaffen, in dem das Volk Subjekt des Staates und nicht mehr Objekt eines fürstlichen Herrschafts- und Machtstaates absolutistischer Prägung zu sein hat.
Auch von der Heydte144 weist dem Zeitabschnitt zwischen 1250 und 1350 die Rolle einer "Geburtsstunde des souveränen Staates" zu, in welchem die Gestaltwerdung des modernen Staates im politischen Denken und in der politischen Praxis heranreifte, der also viele Gedanken hervorgebracht hat, die erst Jahrhunderte später wirksam wurden. Das mittelalterliche Weltbild, "das jahrhundertelang von [Seite: 58] Völkern und Fürsten gedacht und gelebt worden war", erfuhr nach dieser Ansicht eine durchgreifende Wandlung, als die an der Spitze der mittelalterlichen Hierarchie stehenden Ordnungsmächte — das Kaisertum und das Papsttum — in den Hintergrund traten und einer Entwicklung Platz machten, deren Kennzeichen ein Verdichtungsprozeß innerhalb der im reichischen Überbau zusammengefaßten Gemeinschaften sei145. Als Anwendungsfälle dieser Emanzipationsbewegung werden England, Frankreich, Spanien und Sizilien angeführt, die im Begriff des Fürsten, "der keinen höheren anerkennt", das politische Schlagwort des 13. Jahrhunderts fanden. Die Zurückdrängung der Kaiseridee auf Belange des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation wirkte allerdings hier als retardierendes Moment; das mittelalterliche Weltbild strahlte noch vielgestaltig in das 19. Jahrhundert ein und stand der Bildung des "modernen Staates" im Wege.
Werner Näf146 ordnet die "Frühformen des modernen Staates" dem Spätmittelalter zu und kennzeichnet sie mit dem Begriff eines vom Lehenswesen als staatlichem Ordnungselement abgekehrten, künftigen Gestaltungen des öffentlichen Lebens offenen Staates. Der Eindruck eines neuen Anfangs habe sich zwar keineswegs gleichförmig und auch nicht überall deutlich eingestellt, doch könne in der deutschen Geschichte mit den Privilegien Friedrichs II. zugunsten der Landesherrn und mit dem Niedergang des Königtums zu eben jener Zeit ein sinnfälliger Einschnitt signalisiert werden. Getragen vom politischen Willen zur Staatsbildung sei eine neu verstandene Einheit von Landesherr und Land zustande gekommen. "Die neue Staatlichkeit nahm die Gestalt des frühnationalen Königsstaates oder des fürstlichen Territorialstaates an ... Um 1500 stand ein [Seite: 59] Staatstyp da, der mit allem, was in ihm lebendig und entwicklungsfähig war, vom mittelalterlichen Staat wesensverschieden, aller Zukunft des 'modernen Staates' dagegen unmittelbar verbunden war"147. Landesherr und Landstände haben seiner Meinung nach in diesem dualistisch angelegten Entwicklungsgesetz die Frühform des "modernen" Staates geprägt, die zum monarchischen Absolutismus überleitete.
Allen diesen Meinungen haftet nach meinem Dafürhalten der Mangel an, daß in ihnen der Versuch unternommen wird, Elemente eines voll ausgereiften modernen Staatsbildes in die Vergangenheit zu projezieren und von dort auf geradem Weg wieder in die eigene Vorstellungswelt zurückzuholen, ohne den vielen Verästelungen nachzugehen, die jeder rechtsgeschichtlichen Entwicklung innewohnen. Da jede geschichtliche Entwicklung auf Vorhandenem aufbaut und insbesondere auch kein Rechtsinstitut gedacht werden kann, das aus sich selbst, ohne jeden befruchtenden Einfluß der Vergangenheit geworden ist, erscheint es zwar nicht verfehlt, in jeder geschichtlichen Epoche nach Urformen des Staates suchen, doch geht es nicht an, die dabei aufgefundenen Phänomene in den Begriffsschematismus des heutigen Staatsbildes zu pressen und allein daran zu messen. Was der Staat heute ist, mag uns die Staatslehre sagen; was er früher gewesen ist, kann hingegen — allen Einwänden der modernen Staatslehre zum Trotz —- nur der Rechtshistoriker deutlich machen: eine Form des Gemeinschaftslebens, die — eingebettet in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse einer geschichtlichen Epoche und solcherart auch von ihr bestimmt — sicherlich nicht im Sinne der heutigen Terminologie die Bezeichnung "Staat" verdient, aber doch ein Staat in einer vielleicht heute nicht mehr voll erkennbaren Gestalt gewesen ist. Wie sonst wäre es möglich, daß im 19. Jahrhundert jener Idealtypus eines Staates entstand, der als Rechtsinstitut von kaum vorstellbarer Komplexität eines langwierigen Wachstumsprozesses auf dem Nährboden der Geschichte bedurfte.
Der Staat unserer Tage ist also nicht der Staat des 13. oder 14. Jahrhunderts und diesem auch nicht vergleichbar, wie ein wesentlicher [Seite: 60] Teil der rechtsgeschichtlichen Lehre annimmt147a. Die ungeheure Vielfalt der Formen und Spielarten des historischen Gemeinschaftslebens mag übereinstimmende Merkmale getragen haben, die im Strom der Geschichte bis in unsere Zeit geschwommen sind: eine dem Geschichtsbewußtsein verpflichtete Untersuchung rechtlich durchformter Gemeinschaften menschlichen Zusammenlebens wird aber nicht umhin können, genau zu differenzieren und den der Staatslehre seit dem 19. Jahrhundert zugrundeliegenden Staatsbegriff einer bestimmten "staatlichen" Epoche vorzubehalten147b. [Seite: 61]
Die Genesis des modernen Staatsgedankens ist mit der Entwicklungsgeschichte des neuzeitlichen Territoriums untrennbar verbunden. Man identifizierte die Staatswerdung herkömmlicherweise mit dem Aufkommen des Absolutismus, der jenes machtpolitische Instrumentarium aufwies, das vielfach als Inbegriff der Staatlichkeit verstanden wurde147c. Auf der Suche nach dem "Nichtabsolutistischen im Absolutismus"147d rückt jedoch in der jüngeren Forschung das Problem in den Vordergrund, die rechtliche Einbettung der Herrschaftsausübung in überkommenen Machtstrukturen und Rechtsauffassungen erklären zu müssen. Die klischeehafte Vorstellung vom Absolutismus erweist sich dabei den nachweisbaren rechtlichen Determinanten der Herrschaftsausübung und ihren vielen Spielarten nicht gewachsen. Die "juristische Rechtfertigung der Herrschaft über ein Territorium im ganzen wie auch über seine Teile ... vom frühen 16. Jahrhundert zum Untergang des Reiches ..." rückt mehr und mehr in den Vordergrund des wissenschaftlichen Interesses147e.
Das Fortleben spätmittelalterlicher Herrschaftsformen macht eines deutlich: es geht zwar bereits im 16. und frühen 17. Jahrhundert primär um die Ausformung einer ungeteilten Territorialgewalt, doch soll sie auf überkommene Rechtsvorstellungen rückführbar sein und bedurfte demnach einer Eingliederung in mittelalterliche Rechtsfiguren. Diese standen zwar einer rechtlichen Erfassung der neuzeitlichen Herrschaftsidee entgegen, wurden aber als einmal existente und nicht zu beseitigende Fakten anerkannt. Noch steht die Frage nach dem Rechtstitel der Territorialgewalt im Raum, die im Spannungsfeld zwischen zentralistischem und partikularem Herrschaftsstreben unterschiedlich beantwortet wird.
Eine solche Periode der Spannungen im 16. und 17. Jahrhundert ist kennzeichnend für den Weg der österreichischen Länder zum Absolutismus. Sie sind auch noch in der Neuzeit höchst kompliziert verfaßte Gebilde, "deren innere Konsistenz entscheidend vom juristischen Wert der verschiedenen Herrschaftselemente abhängt"147f, [Seite: 62] dennoch aber deutlich von dynamischen Versuchen gezeichnet, eine umfassende Territorialherrschaft zu begründen. Die Auseinandersetzung um die Rechtsgrundlagen der Territorialgewalt wird zwar mit dem geistigen Rüstzeug des ständischen Mittelalters geführt, eröffnet aber zukunftweisende Vorstellungen, die eindeutig der modern-"staatlichen" Epoche zuzuordnen sind. Das Verfassungsbild dieser neuzeitlichen Territorien, also ihre konkret-normative Gesamtordnung147g, ist letztlich vom Bemühen geprägt, die Idee einer einheitlichen umfassenden Herrschaft über ein Territorium zu verwirklichen.
Auffällig ist auch das allgemeine Bestreben jener Zeit, das gewonnene Verfassungsbild durch Rechtsaufzeichnungen zu sichern147h. Der Sinn dieser Bemühungen ist nämlich jener, der auch oder gerade den neuzeitlichen Verfassungen innewohnt: sie verstehen sich in erster Linie als Einrichtung des Rechtsschutzes gegenüber politischer Gewalt147i, sind somit ein normativer Versuch, den Mißbrauch [Seite: 63] politischer Gewalt hintanzuhalten. Es liegt auf der Hand, daß der Zerfall des mittelalterlichen Universalismus und Ordogedankens im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation die Rechtssicherung in den einzelnen Territorien besonders vordringlich erscheinen ließ. Hat man die neuzeitlichen Herrschaftsverbände einmal als Staaten eigener Ausprägung erkannt, die demnach Verfassungen in einer spezifischen Sinngebung des Wortes besaßen, dann ist der Weg nicht weit, um in den Landrechten den ersten Ansatz einer Entwicklung zu sehen, welche diesen Verfassungen zu einer rechtlichen Gestalt verholfen hat. Wie dies geschah, will diese dem rechtsgeschichtlichen Denken verpflichtete Untersuchung ergründen.
Die Verfassung des Ständestaates nimmt hierbei wegen seiner zeitlichen Nähe zum "modernen" Staat und der Eigenart seiner Verbandsstruktur eine Sonderstellung in der rechtsgeschichtlichen Forschung ein. Ein Vergleich mit den konstitutionellen Monarchien drängt sich auf und wurde auch oft genug versucht148.
Die Methoden, die einer Untersuchung über den Werdegang des modernen Staates offenstehen, sind klar. Sie hat einerseits eine Beziehung zur periodischen Gliederung der Historie zu suchen, um die Fülle und Vielfalt des historischen Weltbildes zu bewältigen, und muß andererseits bemüht sein, den rechtsstaatlichen Formen des konstitutionellen Staates und seiner Fortführung im 20. Jahrhundert bis zu seiner Urgestalt nachzuspüren. Dann allerdings trennen sich die Wege der Forschung. Während die einen bewußt an der Trennungslinie des Mittelalters zur Neuzeit festhalten und jene tragenden Grundsätze der mittelalterlichen Strukturen aufzeigen, die den Keim zu einer kontinuierlich gewachsenen neuzeitlichen Entwicklungsform in sich tragen, ihr Augenmerk also den "Vorformen" einer neuartigen späteren Staatlichkeit zuwenden, wollen die anderen — ausgerüstet mit dem staatsrechtlichen Begriffsapparat des 18. und 19. Jahrhunderts — die mittelalterliche Geschichte nach [Seite: 64] passenden staatlichen Einrichtungen oder nach den Diskrepanzen durchsuchen. Dieser zweite Weg kann — und das wurde schon gesagt — nicht zum Ziel führen.
Die Schwierigkeiten einer begrifflichen Erfassung und Ausdeutung des "Staates" wurzeln nicht zuletzt in seiner verhängnisvollen Verwachsung mit der näheren Umschreibung "modern", was die Verständigung und Orientierung zusätzlich erschwert. Weitgehende Übereinstimmung besteht darüber, daß der moderne Staat als europäisches Grundmodell im 19. Jahrhundert voll ausgebildet ist und sich daher sein Begriffsinhalt am Vorbild des französischen Verfassungsstaates zu orientieren hat, wie er aus der Französischen Revolution hervorgegangen ist und mit einer Verzögerung von mehr als einem halben Jahrhundert auch im übrigen Europa Wurzeln geschlagen hat. Aus dieser unlösbaren Verquickung des Verfassungsstaates mit neuzeitlichen Vorstellungen erhebt sich die bereits gestellte Frage, ob seine Terminologie auf frühneuzeitliche, mittelalterliche und ältere Verbandsstrukturen überhaupt angewendet werden kann. Diese vom neuzeitlichen Verfassungsstaat säuberlich zu trennenden "Herrschaftsverbände"149 sind am besten durch die pointierte Darstellung ihrer tragenden Strukturelemente zu charakterisieren und zeitlich einzuordnen. Der genossenschaftliche Zusammenschluß der Stammesangehörigen, die persönlichen, auf Treue beruhenden Beziehungen zwischen Lehensherrn und Vasall, die ständische Organisation des Landvolkes, die Herrschaft über ein bestimmtes Territorium und dergleichen spielen hier eine Rolle. Über der Frage nach der Anwendbarkeit und Brauchbarkeit des Begriffes "Staat" bei der Analyse vorneuzeitlicher Herrschaftsverbände150 sollte das Bemühen einer begrifflichen Wesensschau schlechthin stehen. Die Vorstellung einer über dem Herrscher und den Verbandsangehörigen stehenden juristischen Einheit erschöpft sich nämlich vielfach — je nach dem Standort des Betrachters — in der Phänomenologie einzelner gewachsener Elemente des modernen Staates151 wie Souveränität, Bürokratie, Repräsentation, Grundrechtskatalog usw.
Diesen Ausprägungen des Staates in ihrer Entwicklung nachzugehen [Seite: 65] und sie bis zu ihrer Keimzelle zu verfolgen, bedeutet nichts anderes, als den Weg der Idee des modernen Staates zurückzugehen. Und auf dieser Wanderschaft werden wir auch dem frühneuzeitlichen "Staat" begegnen, der zunächst als Territorialstaat und später als Ständestaat näher zu determinieren ist. Die unterschiedlichen Verfassungsprinzipien grenzen diesen Herrschaftsverband zwar eindeutig von den konstitutionellen Monarchien des 18./19. Jahrhunderts ab — keine einheitliche Staatsgewalt, sondern zwei auf Prärogativen ruhende Herrschaftsträger, die ihre Einflußbereiche auf vertraglichem Weg, etwa durch Herrschaftsverträge, ordnen152; andersgearteter "Vertretungscharakter" der Landstände, die sich als Identifikation des Landes verstehen —, doch wenn man die absolutistische Staatlichkeitsphase153 als eine Vorbedingung der vollen Ausbildung des modernen europäischen Staates ansieht, erfährt auch die Einbeziehung frühneuzeitlicher ständisch gegliederter Herrschaftsverbände in diese Wesensschau des Staates ihre Berechtigung.
Gerade am Beispiel der Staatswerdung der österreichischen Erbländer offenbart die Spätphase des "Ständestaates" jene Verfassungswirklichkeit, die an die vielfach gebundenen Herrschaftsbeziehungen des Mittelalters neue rechtliche Maßstäbe anlegt. Die Antithese beruht darin, daß der Landesherr einerseits mit aller Kraft zur Landeshoheit drängt und die Stände andererseits ihre Freiheitsrechte in einem Sammlungs- und Aufzeichnungsprozeß zu wahren suchten. Was den Führungsanspruch des Landesherrn angeht, so findet er seinen rechtlichen Niederschlag in der Kompetenzzuordnung aller Polizeigewalt im Interesse des Gemeinwohls, in der aus Ständevorrechten teilweise gelösten Verwaltungsorganisation in der Mittel- und Zentralinstanz und nicht zuletzt in der inhaltlichen Bestimmung der Gesetze sowie der Festlegung ihres territorialen Geltungsbereiches. Was die Sammlung der ständischen Freiheitsrechte betrifft, so geht sie Hand in Hand mit den Bemühungen der Landstände, ihre auf das Rechtsinstitut der Grundherrschaft gegründete Jurisdiktion über Land und Leute in unterster Instanz zu verteidigen. Landtafeln, Landrechte, ständische Unionen und Konföderationen vermitteln uns eindringlich dieses Ringen um die Gestaltung der Verfassung. [Seite: 66]
Die ständegeschichtliche Forschung hat seit dem Ausgang des vergangenen Jahrhunderts nicht nur eine Intensivierung auf landesgeschichtlicher und internationaler Ebene154 erfahren, sondern auch zu einer "geänderten Fragenstellung über dieses Grundelement der deutschen Territorialgeschichte"155 gefunden. Die Frage nach dem Selbstverständnis der Stände wird in den Mittelpunkt gerückt und eine Synthese geistesgeschichtlicher, rechtshistorischer, kulturgeschichtlicher, wirtschaftsgeschichtlicher und sozialgeschichtlicher Elemente zur Gewinnung eines Beurteilungsmaßstabes für die ständische Verfassung gefordert. Damit erfährt auch die vielfach dem 19. Jahrhundert und seinen Denkkategorien verpflichtete Fragestellung nach der Repräsentationsfunktion der Landstände eine neue Ausrichtung156. Das englische Modell, nämlich der Übergang vom Ständestaat zur konstitutionellen Monarchie und zum Parlamentarismus, bietet sich allein schon aus dem zeitlichen Naheverhältnis zum Vergleich an, wo es um die Ausbildung der landständischen Verfassung in den Territorien des Deutschen Reiches geht. Jüngere Untersuchungen haben auf die Ähnlichkeit der Entwicklungsansätze verwiesen, die allerdings nur die englischen Stände im 17. Jahrhundert als Repräsentanten der gesamten englischen Nation entscheidend fortzubilden vermochten, bis schließlich das Parlament ein notwendiges Element des englischen Verfassungsbaues wurde und der König als king-in-parliament seine Herrschaftsbefugnisse auszuüben hatte. Das englische Parlament war damit zum Träger der Souveränität geworden. Die Frage, warum es in den deutschen Territorien nicht zu einer ähnlichen Entwicklung gekommen ist, obwohl das geistesgeschichtliche Gedankengut der vertraglichen [Seite: 67] Bindung des Herrschers, der Volkssouveränität oder des gerechten Widerstandes gegen den die bestehenden Rechtsschranken mißachtenden Herrscher auch hier wirkte157, ist schwierig zu beantworten. Jedenfalls geht die den Landständen bei uns gestellte Frage nach ihrem Vertretungscharakter solange am Ziel vorbei, als sie sich als Obrigkeiten verstehen, die auf eigener herrschaftlicher Grundlage, insbesondere im Gefolge der Grundherrschaft, Aufgaben wahrnehmen, die heute öffentlichrechtlicher Natur sind. Das Überordnungsverhältnis des Grundherren als Träger von Jurisdiktion und Verwaltungsaufgaben schließt ein öffentlichrechtliches Vertretungsverhältnis gegenüber den Angehörigen des Herrschaftsverbandes aus. Die auf den Landtagen gefaßten Beschlüsse binden ausschließlich die Landstände, wogegen die politisch unmündigen Bevölkerungsgruppen erst zufolge ihrer rechtlichen Eingebundenheit in die grundherrliche Herrschaftssphäre verpflichtet werden. Die Verdinglichung der Landstandschaft ist ein sprechender Ausdruck hiefür158. "Die Stände der Landtage sind, wie man gesagt hat, 'Herrschaftsstände', nicht Vertreter von Bevölkerungsklassen oder Ständen im Sinne des 19. Jahrhunderts, sondern lokale Obrigkeiten, Herren von Herrschaften oder Vertreter von Gerichtsgemeinden"159. Die im 16. Jahrhundert breit angelegten Versuche des Landesherrn, die obrigkeitliche Stellung der Landstände einzugrenzen, ihre Rechtsstellung auf landesfürstliche Privilegierung zurückzuführen, den Städten, Märkten und dem Prälatenstand die ständerechtliche Qualität abzusprechen160 und gegenüber den ständischen Eigeninteressen [Seite: 68] immer wieder das Gemeinwohl aller "Untertanen" in den Vordergrund zu stellen, vermochte die Stände nicht zu einem Umdenken anzuregen und ihre rechtlichen Beziehungen zum werdenden Territorialstaat neu zu ordnen. Hierin liegt ihre entscheidende Schwäche. Die aus dem Mittelalter übernommene Abkapselung der einzelnen Ständekorporationen wurde ebenso in die Neuzeit hinübergetragen wie die determinierende Stellung des Herrenstandes gegenüber der Geistlichkeit und dem Ritterstand und die politische Bedeutungslosigkeit der Korporation des Bürgerstandes. Auch die Übernahme neuer Aufgaben — beispielsweise die Steuererhebung161, Steuerverwaltung und Steuerveranlagung, Aufstellung von Truppen, kulturelle Belange — führte nicht zu einem rechtlichen Verschmelzungsprozeß, der die Stände stark gemacht hätte, um dem Landesfürsten in geschlossener Gesamtheit entgegenzutreten. Nur auf dieser Grundlage hätte die Idee einer Vertretungsfunktion für alle Landbewohner Wurzeln schlagen und auf die Rechtsstellung des einzelnen einwirken können. Die Überwindung der "Natur der Stände" ist nicht geglückt, und als es dem Landesherm zudem noch gelang, "die genossenschaftliche Selbständigkeit der Ständekörperschaft zu brechen, mußte es ihnen leicht werden, das abhängige, aus obrigkeitlicher Koncession bestehende, mit gewissen Privilegien begnadete Corpus von der Theilnahme am Staatswesen zu verdrängen"162. Auf dieser Grundlage konnte das Weiterbestehen der ständischen Institutionen zu keiner Existenzfrage des Ancien Régime mehr werden.
Die Lebenskraft des Ständetums wird dreifach verstanden: Im Prinzip der wohlerworbenen und damit unantastbaren Rechte, im Prinzip der konsensgebundenen Gesetzesbefugnis des Landesherrn und im Prinzip der Konsensberechtigung der Stände bei Inkraftsetzung neuer Gesetze. Die weitere Gestaltung dieser in der mittelalterlichen Verfassung angelegten Grundsätze scheint ihnen daher das brauchbarste Material zu liefern, um die Strukturen einer dauerhaften ständischen Verfassung auszubauen und abzusichern163. [Seite: 69]
Der Integrationswert einer von Landständen und Landesherrn gemeinsam ausgeübten Gesetzgebungskompetenz für die Ausbildung des modernen Staates tritt dadurch stärker in den Kreis wissenschaftlicher Betrachtung. Die Gesetzgebung wird als wesentliches Element der europäischen Territorialstaatsbildung verstanden und damit die Geschichte der Gesetzgebung im Sinne einer Entstehungsgeschichte des modernen Staates erfaßt164.
Den Anteil der Stände an der Landesgesetzgebung zu erkennen und zu würdigen bedeutet gleichzeitig, ihre Rolle und Leistung in der Geschichte zu ermessen. Die Gesetzgebung, die sich im ausgehenden Mittelalter immer stärker ihres Eigenwertes als Rechtsvereinheitlichungs- und Rechtssicherungsmittel neben der Gerichtsbarkeit bewußt wird, wird gerade beim Auf- und Ausbau des neuzeitlichen Territorialstaates sowohl von den Ständen als auch vom Landesherrn in Anspruch genommen. Entsprechend der dualistischen Gestaltung des frühneuzeitlichen Territorialstaates sind die Inhaber von Herrschaften, von adeligen Gütern und geistlichem Besitz, desgleichen die Vertreter der landesfürstlichen Städte und Märkte jene Obrigkeiten, die — in Korporationen gegliedert — auf den Landtagen ihre Gravamina vorbringen und dergestalt nicht nur ihren Beitrag zur Ordnung der Gerichtsbarkeit und Verwaltung leisten, sondern auch in den ersten umfassenden Gesetzesarbeiten der Neuzeit mitwirkten165.
Der Anteil der Stände an der obrigkeitlichen Gewalt ist nicht in allen Territorialstaaten gleich hoch zu veranschlagen. Sie alle sind jedoch zur Mitarbeit bei der Verwaltung eines bestimmten Territoriums berufen und tragen so die Mitverantwortung für die Rechtsbewahrung und Rechtssicherung. Allerdings begrenzten sie von vornherein ihren Mitgestaltungsanspruch beim Aufbau eines neuen Ordnungsgefüges zwischen dem Land und dem Landesherrn auf traditionelle Rechtsansprüche. Hierin liegt das retardierende Moment der landständischen Verfassung, der Grund für das Voranschreiten und die Entwicklungsfähigkeit des Landesfürstentums, welches beim Aufbau einer die einzelnen Länder umspannenden Organisation von Verwaltung und Rechtsprechung ebenso in gewisser Unabhängigkeit entscheiden konnte, wie bei der gesetzgeberischen Bewältigung [Seite: 70] von Problemen, die mehrere Länder tangierten. Die bereits erwähnte Hilfestellung des römischen Rechts ist in diese Beziehung hineinzustellen. Damit wurden die Entwicklungsansätze zur absoluten Herrschaftsführung166 aufgezeigt, die sich je nach gesellschaftlicher Struktur in einem allmählichen Werden oder in jähen Umbrüchen voll entfalten konnten. Jene politische Lage, in der sich Ständetum und Landesfürstentum in offenem Kampf gegenüber fanden — wie in den böhmisch-österreichischen Erbländern — warf in aller Deutlichkeit die Frage auf, ob es dem Ständetum gelingen werde, in revolutionärer Gegnerschaft zum Landesherrn seine Rechtspositionen allgemein zu formulieren und die verfassungsrechtliche Struktur des Ständestaates im gewollten Sinn einer Fortbildung mittelalterlicher Herrschaftsstrukturen herauszuarbeiten.
In seiner umfassenden Biographie des Georg Erasmus von Tschernembl (1567—1626) hat Sturmberger das Revolutionäre im Wesen dieses protestantischen Oppositionsführers im Lande ob der Enns darin erblickt, "daß er den Souveränitätsgedanken, der sich im 16. Jahrhundert auf der Seite des Landesfürsten zur Herrschersouveränität entwickelte, auf das Landvolk, die Stände ausdehnte und diesen die Art Volkssouveränität zusprach, welche in diametralem Gegensatz zum Souveränitätsgedanken des Herrschers stand"167. Die Erarbeitung eines umfassenden Landrechtes für Österreich ob der Enns als Landtafel sowie die gleichwertige Anlegung einer Sammlung ständischer Freiheiten und Rechte sind in diesen historischen Hintergrund eingebettet und weisen gerade vom verfassungsrechtlichen Standpunkt eine nicht zu unterschätzende Bedeutung auf. Die [Seite: 71] Landrechtsordnung, nicht zuletzt eine "Waffe des altständischen Staates gegen den erstarkenden landesfürstlichen Absolutismus"168, versteht sich in rechtshistorischer Schau als Markstein der allgemeinen Rechtsentwicklung jener Zeit, und das nicht nur auf dem Gebiete des materiellen und formellen Privatrechts. Eine genaue Darlegung ihrer Kodifikationsgeschichte verdeutlicht uns darüberhinaus einen verfassungsrechtlichen Gehalt, dessen Konturen vor allem dadurch hervortreten, daß die Ständekorporationen zahlreiche Bedenken und Änderungswünsche vorgetragen haben. Besonders bemerkenswert an der obderennsischen Landtafel ist hiebei, daß sie erste Ansätze einer Systematisierung des öffentlichen Rechts erkennen läßt und vom Versuch geprägt erscheint, die ständischen Freiheiten so zu determinieren, daß von einem Betätigungsfeld der ständischen Herrschaftsausübung außerhalb des geschriebenen Rechts keine Rede mehr sein kann. Wenn dieses Ziel nicht ganz verwirklicht werden konnte, so lag dies an den rechtsdogmatischen Schwächen der Zeit.
Den Anfang bei der Fixierung einer Landesordnung macht Tirol, das sich in seiner ständischen Strukturierung deutlich von den übrigen österreichischen Erbländern abhebt. Die landständische Verfassung von Tirol zeichnete sich nämlich im Mittelalter durch eine umfassende inhaltliche Verbriefung der landständischen Rechte aus, die seit dem 15. Jahrhundert anläßlich jeder Erbhuldigung bestätigt und erneuert wurden169. 1526 trat zudem eine "dem Landesfürsten und dem Ritterstande förmlich aufgedrungene"170 Bauernlandesordnung in Geltung. Die Zielsetzung dieser Landesordnung war die Zurückdrängung des römischen Rechtsgutes durch die Bindung der Rechtsprechung an das Herkommen und den Gebrauch des Landes. Entsprechend dem Aufbau der dem frühen 16. Jahrhundert zugehörigen Landrechte sind gerichtsorganisatorische, prozeßrechtliche, privatrechtliche und straf- und polizeirechtliche Bestimmungen vermengt. Sie geben naturgemäß nur indirekt Auskunft über die Grundordnung der Grafschaft [Seite: 73] Tirol171. Die Landesordnung ist stark von den unmittelbar vorhergegangenen politischen Unruhen der Bauernkriege von 1525 und 1526 geprägt und sollte dazu dienen, Tirol in kirchlicher, politischer und sozialer Hinsicht neu zu organisieren. "Dann lanndrecht ist, das niemand seiner inhabenden gwer und gerechtigkait on recht enntsetzt werden soll, das man auch niemant in sein hab, ee und icht, dargegen mit recht erlanngt ist, nit eingreiffen soll", heißt es in einem Beschwerdepamphlet zu dieser Zeit172. Das Recht wird als die gewachsene, der besonderen Eigenart des Landes angepaßte Ordnung verstanden, das in seiner unabdingbaren religiösen Verwurzelung seine Beständigkeit und Gerechtigkeit erfährt. Der einzelne soll zuvorderst verpflichtet sein, "die eer gottes und darnach den gemainen nuz zu suechen, auf daz unns der almechtig gott gnad und beistand thue, darauff wir gentzlich vertrawen sollen" und alle "ain ganntz cristenliche satzung, die allein in allen dingen aus dem heylligen wort gottes gegründt ist, aufrichten und daran genutzlichen geleben wellet". Das Wort Gottes als Grund allen Rechts soll "alle Sophisterei und juristerey außreitten", eine für diese urwüchsige und naive Rechtskonzeption bezeichnende Vorstellung. Die Gewähr für die zukünftige, den Traditionen verbundene Rechtsfortbildung wurde in der Errichtung einer Universität am Sitze der Regierung erblickt, "da man allein daz wort gottes innen lernen soll und solle albeg drey gelertte männer von der hochenschuel, die daz wort gottes khundig und der göttlichen geschrifft wol erfaren sein, in der regierung sitzen und alle sachen nach dem bevelch gottes als christenlich volckh zugehörent richten und urtailen"173. [Seite: 74]
Den besonderen Verhältnissen der in den Gerichten vertretenen Bauern entsprachen die Forderungen nach Bestimmungen über Zins, Zölle, Zehent, Jagdrecht und Fischereirecht und überhaupt in allen jenen Belangen, wo es um die Notdurft der armen Bevölkerung ging.
Nur sechs Jahre später wurde die sogenannte "Bauernlandsordnung“ durch die "Frankfurter'sche" Landesordnung ersetzt, die nicht nur eine Vermehrung des Rechtsstoffes brachte, sondern sich auch durch eine gesteigerte systematische Beherrschung des Landesrechtes auszeichnete174. Diese Landesordnung gliederte sich in neun Bücher und enthielt wesentliche Neuerungen hinsichtlich der Regelung des Erbhuldigungsvorgangs, sah die Einführung der Gerichtsschreiber zur Besorgung des gerichtlichen Verfach- und Urkundenwesens vor und normierte Grundsätze über die Verantwortlichkeit der Gerichtsredner und Advokaten in Ausübung ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus zeichnete sie sich durch eine umfassende Regelung der Privatrechtsverhältnisse sowie der polizeirechtlichen Bestimmungen aus. Eine Überarbeitung erfuhr diese Landesordnung 1573 ("New Reformierte Landsordnung der Fürstlichen Grafschaft Tirol"), die hauptsächlich in erläuternden Zusätzen bestand und in ihren wesentlichen Teilen bis ins 18. Jahrhundert angewendet wurde.
Die Landesordnung sollte damals in eine "gute bestendige form" gebracht werden, um die auf den Landtagen vorgetragenen "irrungen" und "widerwertigkaiten" abzustellen. Die Stände, Regierungen, Hofgerichte, Stadt- und Landgerichte wurden "von Landtsfürstlicher macht" verpflichtet, "nach solcher unserer fürgenommenen neu Landtsordnung und Gesatz, . . . (zu) Procediern, Richten, Urthailen und handlen". Die völlige Unterwerfung der in der Grafschaft Tirol ansässigen und jener Personen, die sich nur vorübergehend im Territorium aufhielten, unter diese Ordnung macht im wesentlichen den Inhalt der Artikel des ersten Buches aus. Die aus der mittelalterlichen Tradition überkommene Geltungsschwäche des gesatzten Rechts sollte durch das Mittel der Erbhuldigung, die ausdrücklich auch für die Nachkommenschaft der Eidleistenden für verbindlich erklärt wurde, ausgeglichen werden. Demselben Zweck diente die [Seite: 75] allgemeine eidliche Verpflichtung zur Anerkennung der geschriebenen Ordnung im Lande. Daher auch die Bestimmung, daß im Falle der Verweigerung der Eidleistung "nach erkanntnuß der Obrigkait, und nach gelegenhait ihrer ungehorsame straff" diese Leute "darzu ihrer Bürgerrecht entsetzen, und hinfüro in Stetten noch Gerichten, nit mehr gedulden, sunder des Landts verweisen" werden sollten175. Selbst die Handwerker und Kaufleute hatten für die Zeit ihres Aufenthaltes in Städten und Märkten ihre Unterwerfung unter die Obrigkeit und Landesordnung eidlich zu bekräftigen und damit eine unlösbare rechtliche Bindung für jeden weiteren Aufenthalt zu begründen176.
Aus diesen persönlichen und offenkundigen Unterwerfungsakten unter die reformierte Landesordnung ergibt sich weiters die ausdrückliche Verpflichtung der zuständigen Landesbehörden, das neue Recht unverzüglich anzuwenden: "Daß hinfüro all Pfleger und Richter, in Sachen in diser unser newen Landsordnung erleuttert, gestracks fürgehen und handlen, die Partheyen darinn umb bevelch unser Regierung nachzufolgen, nit verursachen noch weisen. Sunder sie vor uberflußigem Costen verhüten und unser Regierung mit solchen unnotdürfftigen geschäfften unbeladen und unbemühet lassen. Wo aber solches darüber beschehe, So sollen dieselbe Pfleger oder Richter schuldig sein, denselben, die also ir begerte volziehung mit bevelch haben erholen müssen, ihren erlitnen Costen abzutragen"177.
Die Forderung nach Rechtssicherung war mit der reformierten Landesordnung erfüllt. Was als "Landsbreüchig und Recht" Geltung beanspruchte, war fixiert und dadurch mit besonderer Autorität ausgestattet, daß auch der Landesherr ein Interesse hatte, die Streitparteien auf den ordentlichen Rechtsweg zu zwingen. Ausgenommen [Seite: 76] hievon war das Rechtsmittel der Supplikation in jenen Fällen, in denen einer Partei "das Recht und die billichait gegen seinem widerthail" versagt worden wäre178. In diese Vorstellungswelt fügt sich auch die ausdrückliche Bestimmung, daß Angehörige des Adelsstandes grundsätzlich den ordentlichen Gerichtsherren unterworfen sein sollen, ausgenommen jene, die besondere Adelsfreiheiten genießen oder noch erhalten werden und "sich auch Adelich halten"179.
In den innerösterreichischen Herzogtümern ist es nicht zur Ausarbeitung von umfassenden Landrechten gekommen180. Der Schwerpunkt der Kodifizierungsarbeiten lag auf dem Gebiete des Prozeßrechts, das sich in Einzelgesetzen für die Steiermark, Kärnten und Krain niederschlug und die Ratifikation des Landesherrn erhielt. Die Landschranne als das ordentliche Gericht des innerösterreichischen Adels in Zivilstreitigkeiten hatte bereits im mittelalterlichen steiermärkischen Landrecht eine Verfestigung seiner Position in einer Vielzahl prozessualer Vorschriften erfahren. Häufige Beschwerden der Landstände über Verfahrensmängel haben dieses Gericht immer wieder in den Blickpunkt gerückt, was seit dem Jahre 1503181 in einer ungebrochenen Kette verfahrensrechtlicher Gesetzesentwürfe zum Ausdruck kommt. Hievon hat allerdings nur ein Teil die landesherrliche Sanktionierung erhalten182. [Seite: 77]
Bei weitem fündiger für den Gegenstand unserer Untersuchung erweisen sich die Landeshandfesten183183, die sich als Sammlung der Privilegien und Freiheitsrechte der Stände darstellen und deshalb im Brennpunkt ständischer Interessen gestanden sind. Sie haben auch auf die übrigen niederösterreichischen Länder vorbildlich eingewirkt184.
Rechtsurkunden, Bestätigungsbriefe, landesfürstliche Entscheidungen, Verträge und Landtagsabschiede bildeten in ihrer Gesamtheit den Inhalt der landständischen Verfassung des Herzogtums Steiermark. Sie war anläßlich der Erbhuldigung vom Landesherrn zu beschwören, worauf seit dem Jahre 1414 durch dreihundert Jahre hindurch genauestens von den Ständen geachtet wurde185. Die erste Sammlung der Landesfreiheiten wurde 1523 durch einen Schrannenschreiber (Hans Hofmann) angelegt. Als im Jahre 1582 in einem Schriftstück der Gedanke formuliert wurde, "von wegen Ersehung ainer ersamen Landschaft Freyheiten so die furnembisten vnd wichtigsten sein, daran auch dem Lande am meisten gelegen in Truckh zu fertigen", kam es schon ein Jahr später unter dem Titel "Landhandfeste" zu einer schriftlichen Zusammenfassung eines "bunten Inhalts", den man weitere zehn Jahre später "als den Inbegriff der Landesfreiheiten zu betrachten sich gewöhnt hatte"186. Dieses von den Ständen selbst als unschätzbares Kleinod bezeichnete Sammelwerk187 umfaßte alle Freiheitsrechte für das Land Steyr in lateinischer Sprache und hatte zur Bestätigung derselben durch Maximilian I. eine Übersetzung ins Deutsche angefügt. Darüberhinaus [Seite: 78] enthielt es die Eidesleistungen des Erbhuldigungsvorganges von 1564188, Urkunden mit abgaben-, prozeß- und lehensrechtlichen Bestimmungen und die Libellen zu Augsburg und Innsbruck189. Besonders bemerkenswert erscheint mir das Ratifikationsdekret Leopolds I. 1660 zu sein, in welchem nicht nur die einzelnen (zur Gänze oder auszugsweise in die Handfeste einbezogenen) Dokumente landständischer Freiheiten bestätigt wurden, sondern auch alte Gebräuche und löbliche Gewohnheitsrechte der Stände, soweit sie ihre Güte durch eine landesherrliche Bewilligung oder Anerkennung auszuweisen vermochten und weder Recht noch Billigkeit einer Erneuerung entgegenstanden. In ähnlicher Weise erneuerte Ferdinand 1597 der Landschaft des Herzogtums Kärnten nicht nur die Privilegien, Landhandfesten, Reformationen, Ordnungen, Satzungen, Statuten, kaiserlichen und landesfürstlichen Erledigungen, Konzessionen, wohlhergebrachte ersessene Gnadenbriefe und Befreiungen, sondern auch die "bewährten löblich Gebreuch unnd gewonhaiten"190. Meines Erachtens keimen in dieser innerösterreichischen Rechtsentwicklung die ersten Ansätze einer rechtlich determinierten landständischen Verfassung, da sich die Landhandfesten einer umfassenden Landrechtsordnung nähern, wenn ihr gesamter Inhalt richtig gewürdigt wird. [Seite: 79]
Von den beiden österreichischen Erzherzogtümern191 blieb es Österreich unter der Enns vorbehalten, die ersten Schritte auf dem Weg der Kompilation des Rechts zu gehen. Bereits in die Regierungszeit Kaiser Maximilians I. fallen die ersten Bestrebungen zur Aufzeichnung des Landrechts, in welchem materielles und formelles Recht gleichermaßen verwoben war. Zuvorderst ging es dabei um eine Kompetenzabgrenzung der Landgerichte mit dem Ziel einer abschließenden Sicherung der mit Jurisdiktionsgewalt ausgestatteten Landgerichtsherren; dem gesellte sich aber schon früh das allgemeine Verlangen nach schriftlicher Fixierung der Landesfreiheiten zu.
Der 1528 erarbeitete "Zeiger in das Landrechtsbuch" ("Institutum Ferdinandi I.") brachte die Organisation des landmarschallischen Gerichts und der zugehörigen Gerichtsordnung zur Darstellung, dem sich im dritten Buch privatrechtliche Bestimmungen anfügten. Seine Vorrede legt die "nach ausweisung des löblichen römischen khaiser Justinian" höchste Tugend, nämlich die Verwirklichung der Gerechtigkeit, in die Hände des Landesfürsten, "damit unsere von got und der natur angefallne und angeborne fürstenthumb und lande nit minder mit solcher tugent der gerechtigkhait, ordenlichen gerichten und nüzlichen gesetzen als scheinende waffen geziert und gesterkht bede Zeit des frids und kriegs tröstlich underhalten werden"192. Wurde diese Kodifikation auch nicht in Geltung gesetzt, so bildet sie doch das Anfangsglied im bedeutungsvollen Ringen um die Sicherung und Fixierung des Landrechtes, das mit der Publizierung einer Landgerichtsordnung im Jahre 1557 sein vorläufiges Ende [Seite: 80] fand193. Für die späteren Versuche, eine Landrechtsordnung zu erarbeiten, wirkten daneben noch die Walther'schen Traktate (1557/58) beispielhaft. In tiefer Ergebenheit dem heimischen Recht verbunden, versuchte Walther aus der Konfrontierung mit dem römischen Recht Richtmaße zu finden und Orientierungsmaßstäbe festzulegen, die ihm geeignet schienen, die Rechtsprechung zu vereinheitlichen und damit entscheidend zu verbessern. Das Postulat der Rechtssicherheit fand dabei eine glückliche Formulierung in der berühmten Stelle seiner Traktate: "Wenn der 'Landsbrauch ... zweiflig, derhalben in disem Fall das sicherst war, das den geschriebenen Rechten nach erkennt würde ... dan wo eine Landsbrauch zweiflich und ungewiß ist, soll yederzeit den geschriebnen Rechten nach erkennt werden'"194.
Auf der Grundlage dieser Vorarbeiten konnte die niederösterreichische Landschaft daran gehen, eine umfassende Ordnung des niederösterreichischen Rechts zu versuchen. Bereits 1573 wurde ein erster Landtafelentwurf fertiggestellt, "ainer ersamen landschaft zu ehren und wolfart"195. Dieses Landrecht ist in vier Bücher gegliedert, die vom "gerichtlichen prozeß", von "allerlai contracten pacten und verpindlichen handlungen", von "testamenten auch allen andern schriftlichen und mindlichen letzsten willen sambt der succession und erbrecht ab intestato" und zuletzt von "allerlai Sachen welliche auf dem land am maisten gewöndlich und breüchig, auch etlichen davon heriereten strafmessigen handlungen" handeln. Hinsichtlich [Seite: 81] jener Rechtsmaterien, die keine Aufnahme in die Landtafel gefunden hatten, führt Püdler als Verfasser des Entwurfes in seinem Rechenschaftsbericht an die niederösterreichischen Stände folgendes aus: "West also nichts daz sollicher landsordnung sovil die khüerz erdulden mag manglen soll, allein daz (von) den personis und von denen obrigkhaiten und ambtern welliche bei ainer ersamen landschaft im gebrauch nichts traktiert wierdt. solliches ist aber in der landgerichtsordnung so des 57. jars publiciert zuvor beschechen, darbei mag es berueen. will man aber alle materien in ain aincges puech zusamen pauschen, so khan solliches woll sein, und der erst thail obbemelter landgerichtsordnung in dise newe landsordnung gezogen und für daz erst puech gestelt, der ander thail aber mag nach allerhand gelegenhait in die titl meines ersten puechs welliches von gerichten handlet on sondere mhie eingespikht und untergebracht werden.
Von gemainer landschaft sonderbaren freihaiten und Privilegien hab ich nichts tractiert, dann mir dieselben nit cummuniciert worden. wil mans aber zu disem werkh stellen, so mügen si zum beschluß meines vierten puechs gar ordenlichen placz finden, dieweil aber darinnen gehaimbe sachen begriffen welliche etwo nit iederman zu divulgeren, stöll ichs in ainer ersamen landschaft bedenkhen was hierinnen zu thuen oder zu lassen"196. Damit ist klargestellt, daß auch im niederösterreichischen Rechtsleben der Gedanke einer durchstrukturierten landständischen Verfassung bereits früh Wurzeln gefaßt hatte. Püdler schwebte offensichtlich ein Gesetzeswerk vor, das der gesamten Herrschaftsorganisation ein rechtliches Gewand geben sollte, doch blieb ihm die Verwirklichung dieses Zieles versagt, weil die Landstände noch nicht in der Lage waren, ihre Vorstellungen dogmatisch zu bewältigen.
Die Bedenken gegen die Aufnahme von Kompetenzbestimmungen über den ständischen Aufgabenbereich und der den Ständen zukommenden Freiheitsrechte wurden sicherlich auch dadurch genährt, daß in den "geschribnen weltlichen und gaistlichen rechten, — den [Seite: 82] ... glossen scribenten consulenten decidenten tractaten und repertorien" entsprechende Mustervorlagen fehlten und auch die vom Verfasser herangezogenen deutschen Rechtsbücher und Landesordnungen eine systematische Vorlage vermissen ließen. Bezeichnend ist, daß sich die Stände wenige Jahre später — der Landtafelentwurf wurde einigen Bearbeitungen unterzogen197 — zum Auftrag durchgerungen haben, die in Urkunden niedergelegten ständischen Rechte zu sammeln und den Versuch einer systematischen Erarbeitung der ständischen Verfassung des Landes unter der Enns zu wagen. Die alles umfassende Landtafel sollte geboren werden. "Gelang es, für die an Kühnheit der Konzeption und Reichhaltigkeit des Inhaltes die Parallelarbeiten der innerösterreichischen Länder überragende Sammlung ständischer Freiheiten die l. f. Konfirmation zu erwirken, dann konnte die langersehnte 'Landtafel' in der Tat zur Wahrheit werden"198. Unter der Leitung Streuns von Schwarzenau wurde denn auch diese Landtafel einer Neubearbeitung unterzogen, [Seite: 83] deren erster Teil der Landesordnung gewidmet war, während der zweite und dritte Teil für die Darstellung des Landrechts und des Prozesses zweiter Instanz bestimmt waren. Die den Ständen zugewiesene Ausarbeitung der das Landrecht betreffenden Bestimmungen erfuhr jedoch durch die politischen Verhältnisse am Vorabend des Dreißigjährigen Krieges eine Unterbrechung, die das gesteckte Ziel in weite Ferne rückte. Erst Mitte des 17. Jahrhunderts konnte die Arbeit an der niederösterreichischen Landesordnung wieder fortgesetzt werden.
Am Ende der langen Kodifizierungsbemühungen in den österreichischen Erbländern, die dem 16. Jahrhundert den Stempel aufdrückten, stehen die Arbeiten und Entwürfe im Lande ob der Enns. Erst in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts nehmen sie greifbare Formen an und rücken damit in das Spannungsfeld der politischen und religiösen Kämpfe des ausgehenden 16. und beginnenden 17. Jahrhunderts. Daß die in diesen Jahrzehnten betriebene ständische Oppositionspolitik auch auf die inhaltliche Gestaltung des oberösterreichischen Landrechtes einwirkte, unterliegt keinem Zweifel. Ihr Wunsch nach Einbau der Landesfreiheiten in eine umfassende Landtafel drängte zur Verwirklichung und war schlechthin zur politischen Notwendigkeit geworden. Für die privatrechtlichen, prozeßrechtlichen und organisatorischen Bestimmungen gab es Vorbilder genug, und die Ausrichtung der Gesetzesarbeiten an den Rechtsmaterien des Nachbarlandes entsprach durchaus den Intentionen des Landesfürsten. Hinsichtlich des Versuches, das Verhältnis der landständischen Macht zu den rechtlichen Befugnissen des Landesfürstentumes auf eine rechtliche Basis zu stellen, mußte aber ein eigener Stil gefunden werden. ". . . soviel läßt sich aus dem Elaborate erkennen, daß die Prätentionen der Landschaft hier zu weit schärferem Ausdrucke gelangt waren, als dies in den n. ö. Entwürfen geschehen ist" formuliert noch vorsichtig Motloch199, und Sturmberger200 schärfer: "Dieses Kodifikationswerk sollte nicht nur ein juristisches Opus sein, sondern zugleich eine Waffe des altständischen Staates gegen den erstarkenden landesfürstlichen Absolutismus." Der ebenfalls von Streun von Schwarzenau in Angriff genommenen Bearbeitung einer Landhandfeste für Österreich ob der Enns war es bestimmt,[Seite: 84] jenes Material zur Verfügung zu stellen, aus dem der Bearbeiter der Oberösterreichischen Landtafel, Dr. Abraham Schwarz, den ersten Teil formen konnte, der die verfassungsrechtliche Eigenständigkeit des Landes ob der Enns betonen sollte. Er nennt vor allem die "absonderlich landsfürstlichen camergüeter camermaister oder vicedomb, landtag Erbhuldigung landschaften und landständ, aeraria oder einnemberämbter, landschaftofficier, erblandsämbter, gerichtliche instanzen und gerichtsprocessen defension- und kriegsordnung und vill andere unterschiedliche landsgebreuch freiheiten recht und gerechtigkheiten mehr, solhes auch lang über verjährte zeit continue also hergebracht und ersessen haben, wie auch dises erzherzogthumb Oesterreich ob der Enns iederzeit seinen sondern stand und session unter den n. ö. fünf erblendern gleich nach dem erzherzogthumb unter der Ennß, in allen versamblungen alweegen gehabt, dabei es auch hinfiehro billich bleiben solle, welhes wür auß landsfürstlichen gewalt und vollmacht für unß unsere erben und nachkhomben zu abschneidung aller verrern khunftigen krieg und ihrung hiemit lauther erclert gesezt und ewig unwiderrueflich hinfiehro zu halten in craft diser unser landsfürstliche und ernstlichen hiemit gebotten haben wollen"201.
Die Erörterung verfassungsrechtlicher Probleme und Fragestellungen eines Landes vor dem Hintergrund relevanter Fakten der heimischen und deutschen Verfassungsgeschichte steht an der Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert im Bann eines Aufbruches der wissenschaftlichen Bearbeitung des Verfassungsrechts im allgemeinen202.
Zur Bedeutung der Rezeption des römischen Rechts für das territoriale Verfassungsrecht vgl. Laband, Rezeption; jüngst Willoweit, Rechtsgrundlagen 111 f; zur Rezeptionsgeschichte Krause, Kaiserrecht; Stintzing-Landsberg, Rechtswissenschaften I 57 ff, 106 ff.
Zu den österr. rechtswissenschaftlichen Schriften s. Luschin, Reichsgeschichte 364 ff; Rintelen, Landsbrauch 83 ff; Wesener, Erbrecht 17 ff.[Seite: 85]
Die Dominanz des römischen Rechts, des Kirchenrechts und der Darstellung des Lehensrechts in den libri feudorum bestimmte das wissenschaftliche Bild mittelalterlicher und frühneuzeitlicher Verfassungsfragen. Wurde im Deutschen Reich die Frage nach der tatsächlichen verfassungsrechtlichen Gestalt des Reichskörpers vorwiegend durch die Konfliktsituationen aktuell, die sich aus der Glaubensspaltung einerseits und den Machtkämpfen zwischen Kaisertum und Reichsständen andererseits ergaben, so zeigt sich in den einzelnen Territorien ein ähnliches Bild. Man ging daran, die Verfassungsdokumente eines Landes umfassend zu sammeln und zu publizieren und sie als die bestimmenden Elemente einer Landesverfassung zu qualifizieren. Goldast, Freher, Hortleder u. a. haben diese umfangreichen Materialsammlungen der Verfassungspraxis und ihre Publikation im deutschen Reich besorgt, während sich in den österreichischen Ländern in erster Linie Job Hartmann Enenkel203, Reichard Streun von Schwarzenau204, und Kaspar Freiherr Breuner205 darum verdient gemacht haben.
Wie fruchtbar die Erarbeitung einer Verfassungsgeschichte für ein Land sein konnte, zeigt sich in der "Landhandvest oder Freyhaiten des Löblichen Ertzherzogtums Österreich ob der Ennß" des Streun von Schwarzenau206. Das in vier Bücher gegliederte Opus sammelt [Seite: 86] im ersten Buch die Urkunden, die "auß den Rechten Originaln, und tails andern Uralten Urkhunden zu Ehrn, nuz und auf begern, der auch Löblichen Stenden Bedachtes, und dero Lieben nachkhomben, zusamen getragen und Verfast" worden sind. Dabei werden in chronologischer Reihenfolge — ausgehend vom ältesten Privileg Kaiser Neros für die Stände des Landes Österreich — die folgenden Privilegien und Freiheitsrechte207 bis zur Konfirmationserklärung aller Freiheitsrechte der Länder und des Hauses Habsburg durch Karl V. aneinandergereiht.
Das zweite Buch umfaßt alle Privilegien, die ausdrücklich den Ständen gewährt wurden, wie Bestätigungen der Freiheitsrechte und des alten Herkommens, Lehenbriefe, Ungelt-Briefe usw.
Das dritte Buch handelt von besonderen, die Stände betreffenden Angelegenheiten, die sich mitunter in Urkunden und schriftlichen Aufzeichnungen finden.
Das letzte Buch schließlich faßt die den Ständen ausgestellten landesfürstlichen Schadlosbriefe und Reverse zusammen und endet mit dem "Register über alle Documenta Diplomata und andere Vornehme Materien, welche in Hievorstehendten Landthandtvöst Enthalten, auch alle Familien von denen hierinnen Meldung geschihet."
Die rechtspolitische Bedeutung dieser verfassungsrechtlichen Bestandsaufnahme der ständischen Befugnisse in einem Land zeigt sich besonders deutlich in den ersten beiden Jahrzehnten des 17. Jahrhunderts. Gegensätzliche Positionen zum Landesfürsten in Fragen der Landesverfassung konnten von ständischer Seite überhaupt nur dann zur Diskussion gestellt werden, wenn sie dem landesfürstlichen Hoheitsanspruch auf gesetzliche Neugestaltung eine gesicherte und urkundlich beweisbare Verbriefung ihrer Rechte entgegenhalten konnten. Die Erarbeitung eines Landtafelkonzeptes, also die schriftliche Fixierung der rechtlichen Grundordnung im Lande, war nur auf der Basis dieser Vorarbeit denkbar und durchführbar. Wenn im Text der Landtafel des Jahres 1609 immer wieder auf die Summe der Freiheitsrechte verwiesen wurde, ohne sie im einzelnen näher zu erläutern, so hatte dies im bereits gesicherten Bestand verbriefter Freiheiten seinen Grund. Die vielen Auszüge aus jenen Resolutionen und Freiheitsbriefen, welche die einzelnen Bestimmungen [Seite: 87] decken sollten, führen dies in aller Deutlichkeit vor Augen208. Selbst dort, wo die Immemorialpräscription für die Geltung eines Rechtssatzes sprach, versuchten die Stände kaiserliche oder landesfürstliche Bestätigungsbriefe als krönendes Beweismittel beizubringen209. Daneben dienten Gerichtsprotokolle und Erkenntnisse zum Nachweis des "Gerichtsgebrauchs" und damit als Beweisgrundlagen für die Geltung der im Gericht gewiesenen Rechtssätze. So wurde z. B. die ausschließliche Besetzung des Landratskollegiums durch Verordnete aus dem Herren- und Ritterstand nicht nur aus dem Herzog Wilhelm-Brief (1406), dem Herzog Albrecht-Brief (1461) und der Landrechtsordnung (1535) begründet, sondern auch durch Einsicht in die Gerichtsbücher belegt; desgleichen der Zuständigkeitsbereich der inländischen Gerichtsbehörden durch Erkenntnisse, wie "es bißhero im landt also erhalten worden", ausgewiesen210. Die Geltung der Landtafelbestimmung über die erstinstanzliche Zuständigkeit des Vogtherrn bei dinglichen und persönlichen Ansprüchen gegen geistliche Personen wurde — abgesehen vom Privileg Kaiser Friedrichs II., dem Landfrieden Kaiser Friedrichs III., dem Augsburgischen Libell und der Resolution Kaiser Rudolfs II. — durch die "vilen praeiuditijs und Gerichtlich Erkandtnussen, von A.° 1256, 1648, 1471, 1528, 1571, 1583, 1585 und folgent, mit mehrers außweißung dargethan ..."211 [Seite: 88]
Aus dem den Ständen auferlegten Zwang zur Beweisführung ihrer Freiheitsrechte ergab sich die Notwendigkeit einer Sichtung der ihnen zu Gebote stehenden Beweismittel und der Möglichkeiten ihres Einsatzes. Die Erörterung verfassungsrechtlicher Fragen wurde demzufolge stärker als bisher einer wissenschaftlichen Aufbereitung zugeführt. Sie sollte einerseits den Ständen eine auf Wahrung ihrer Vorrechte zielende Argumentation an die Hand geben und andererseits dem Landesherrn die nötigen Rechtsmittel zuführen, um seine Hoheitsansprüche über das Land zielstrebig abzusichern und zu erweitern. [Seite: 89]
Die Vorarbeiten zum Entwurf einer Landtafel für Österreich ob der Enns reichen ins 16. Jahrhundert zurück und fanden ihren Anstoß in der frühen und reichen Kompilationstätigkeit im Lande unter der Enns. Bereits 1499 unter Maximilian I. und später unter seinen beiden Nachfolgern Karl V. und Ferdinand I. gingen — parallel zu den landesfürstlichen Bestrebungen — Anregungen von Seiten des Herren- und Ritterstandes im Lande unter der Enns aus, bestimmte Rechtsmaterien zur Aufzeichnung zu bringen. Nach der Vorlage eines ersten ständischen Gesetzentwurfes an landesfürstliche Kommissarien im Jahre 1528 zogen sich allerdings die Verhandlungen zu dem Entwurf eines Landrechtszeigers bis in das vierte Jahrzehnt hinein, ohne zu Ergebnissen zu führen. Als dann schließlich im Jahre 1557 die Landrechtsordnung für das Erzherzogtum Österreich unter der Enns doch noch fertig gestellt werden konnte212, gab dies den obderennsischen Ständen den entscheidenden Anstoß.
Der zeitliche Vorsprung des benachbarten Erblandes mag seinen Grund in der Vorbildlichkeit der privatrechtlichen Traktate Bernhard Walthers haben. Diese großartige Privatarbeit des aus Leipzig stammenden Gelehrten, der an der Universität Wien lehrte, in jungen Jahren in die niederösterreichische Regierung berufen wurde und zum Regimentskanzler aufstieg, entstand in den Jahren 1557 und 1558. Sie bildete die Grundlage aller späteren Kodifikationsarbeiten in Österreich unter der Enns. Ihre gleichermaßen von Laienrichtern und Rechtskundigen geschätzten Vorzüge lagen in der kritischen Einstellung zum gemeinen Recht und der klaren Absage [Seite: 90]gegen die mißbräuchliche Heranziehung von Gewohnheitsrecht, nicht zuletzt aber in ihrer leicht faßlichen Darstellung. Provoziert wurde dieser Beginn einer einheimischen Gesetzgebung durch die zunehmende Überlagerung und Verdrängung des heimischen Gewohnheitsrechts durch römisch-rechtliche Normen. Die so entstandene Konfliktsituation verlangte nach einer Bereinigung, die grundsätzlich von den österreichischen Landesfürsten ebenso gewünscht wurde wie von den Ständen; in den Zielvorstellungen allerdings unterschieden sich die Geister und ließen die Gewalten auseinanderrücken. Das Landesfürstentum suchte in den am römischen Recht gemessenen und bereinigten Aufzeichnungen des geltenden Rechts die Stütze für den Ausbau einer einheitlichen hoheitlichen Gewalt, während den Ständen die Sicherung und Bewahrung des heimischen Rechtsgutes, die Überprüfung des römischen Rechts am heimischen Gewohnheitsrecht vorderstes Anliegen war: auch im Lande ob der Enns.
Sieht man von früheren (unsystematischen) Sammlungen der ständischen Freiheiten und Rechte213 ab, dann fallen die ersten konkreten Arbeiten zur Erstellung einer obderennsischen Landtafel in den Beginn der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts. An die Spitze dieses Aufbruchs ist die Landrechtsskizze des langjährigen Stadtschreibers der landesfürstlichen Städte Linz und Freistadt Veit Stahel214 zu stellen, der nicht nur über wertvolle Kenntnisse des praktischen Rechtslebens verfügte, sondern sich bereits durch die Bearbeitung prozeßrechtlicher, familien- und erbrechtlicher Materien ausgezeichnet hatte. 1545 verfaßte er "Der Stadt Linz Gerichtsordnung und Prozeß"215 und ein Jahr später die "Gerichtsordnung, Prozeß, wie man in bürgerlichen Verhörsachen im Erzherzogtum Österreich ob der Enns verfahren soll"216, dem sich dann noch weitere Traktate wie "... von sip und Erbschaft"217 und "Von (der) Blütsigl auch Fraindt und Gfatterschafft ain Traktat unnd außzug. Sampt Edlichen [Seite: 91] Figuren und Arborn, nach gemainen Rechten und Landtbrauch in Österreich ob und unter der Enns"218 anschließen sollten. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Anlegung eines "Wörterbuches" unter dem Titel "Liber Raptitius, in quo diversae dictiones, sententiae et materiae iuris, in negotiis et causis humanis quotidie incidentibus, et emergontibus, maxime recessariae et utiles, excerptae et descriptae sunt, instar boni thesauri"219, welches nach dem Vorbild damaliger Lexika jene Begriffe und Rechtssätze übersichtlich anführte, die für Theorie und Praxis gleichermaßen von Bedeutung waren und insbesondere "der Gemeinde, den Witwen und Waisen, Armen und Reichen zur Förderung des Rechtes und der Billigkeit mehr und besser dienen sollten"220.
In besonders engem Konnex mit der Ausarbeitung einer obderennsischen Landtafel steht sein in brieflicher Form abgefaßter Entwurf221, der aber nur eine inhaltliche Gliederung in Überschriften des zu bewältigenden Rechtsstoffes darbietet. "Alle Rechten und Ordnungen begriffen gemainelich vier Haubtstückh oder teyl in sich, das erst von den Rechten der Personen, das Andre von den Guettern, das dritte von den Anforderungen und das Vierdt von den Malefizen"222. Dieses Vier-Bücher-System sollte seine inhaltliche Ausgestaltung durch die Heranziehung der guten Gewohnheiten und Gebräuche der Landstände, darüber hinaus durch die Berücksichtigung der kaiserlichen und landesfürstlichen Rechtsquellen und schließlich durch die Verwertung des einheimischen Gerichtsgebrauches sowie der geschriebenen Ordnungen der niederösterreichischen Länder erfahren. Die Vorbildlichkeit fremder Rechtsquellen, so der Tiroler und Bayrischen Landesordnung, des Sachsenspiegels, der konfirmierten Stadtordnungen und Reformationen von Nürnberg und Freiburg [Seite: 92] im Breisgau, sollte ebenfalls auf die Kodifizierungsarbeiten einwirken. Zuletzt wird sodann als Quelle und Hilfsmittel das gemeine Recht angeführt: "Fürnemblich aber aus den Gemainen geschribenen Rechten, bay den Gaistlichen und weltlichen, welche (wann der müßbrauch davon geschayden wurde, meniglich on schmach gemellt) noch heut zu unnsern Zeitten, hat mügen verpössert werden, doch Anndere mainung Unvergriffen"223.
1568 beginnen die zielstrebigen und in der Folge nicht mehr abgebrochenen Vorarbeiten zur "Kodifizierung des oberösterreichischen Landesrechtes"224, gebilligt von Maximilian II., der sich in den kaiserlichen Rescripten von 1571 (20. 2. und 11. 3.) für die Errichtung einer Landtafel in Österreich ob der Enns aussprach. In einem weiteren Schreiben225 betonte Kaiser Maximilian ausdrücklich, daß er das oftmalige Begehren der obderennsischen Stände "umb auffrichtung ainer Landtafl unnd gewissen Nachrichtung aines bestendigen durchgeenden Landtsgeprauchs" in Ansehung dieses "hochnuzen und notwendigen wercks" immer gefördert habe. Um die Ausarbeitung und Beratung der Landtafel in die Hände solcher Personen zu legen, "die der Landtsbreuch und gewonhaiten erfaren seyen", wurde im Einvernehmen mit den Ständen ein sechsköpfiger Kompilationsausschuß226 eingesetzt. Er war mit weitgehenden Vollmachten ausgestattet und konnte sich bei seinen Beratungen insbesondere der Mithilfe sachverständiger Landleute versichern. In seinen Rechtsgestaltungsbefugnissen blieb er allerdings dadurch beschränkt, daß seine Entwürfe dem Landesherrn zur Revision und Korrektur vorgelegt [Seite: 93] werden mußten. Um drohende Konflikte aus der Überschneidung verschiedener Machtsphären von vornherein weitgehend auszuschalten, war er überdies gehalten, in allen Fällen eines möglichen Präjudizes landherrlicher Rechtssetzungsbefugnis ein Gutachten des Landeshauptmannes oder der niederösterreichischen Regierung einzuholen. Daneben wurde die Verpflichtung jedes Landmannes ausgesprochen, im Interesse des Gemeinwohls an der richtigen Ausarbeitung mitzuhelfen. Gleichzeitig erging an die niederösterreichische Regierung die Aufforderung, zur schleunigen Inangriffnahme dieses umfassenden Kodifikationswerkes "alle hierzugehörige Schrifften, desgleichen ein zuvor langst durch weilend den ... doctor Bernharden Walter gefaster vergriff" beizustellen227.
Als Magister Artium beschloß der in Württemberg geborene Abraham Schwarz 1582 seine Aufbaustudien an der Universität Tübingen und erwarb fünf Jahre später an der Universität Basel die Doktorwürde beider Rechte. Darüberhinaus wissen wir um eine Hofmeistertätigkeit dieses vorzüglichen Juristen in Tübingen.
Mit der Ausbreitung des evangelischen Glaubensbekenntnisses verstärkten sich die Beziehungen der obderennsischen Landstände zu protestantischen Städten im Reich, insbesondere zu den nahegelegenen Universitätsstädten. Viele oberösterreichische Adelige bevorzugten dabei Tübingen als Ausbildungsstätte vor Wittenberg229, sodaß manche dem Hofmeister Schwarz anvertraut waren. [Seite: 94]
Das Herzogtum Württemberg hatte sein Recht bereits 1555 in dem "Neu Landrecht des Fürstentumbs Würtemberg, in vier Teil verfaßt" geordnet erhalten, um "ein gemein, erbars, billichs und gleichmeßigs Recht bei allen unsers Fürstentumbs Undertonen und Angehörigen" einzurichten und fortan die in den Städten und auf dem Lande geübten "widerwertigen, beriempten und den mehrer Teil unbillichen Satzungen, Gebreuchen und Herkommen" im Interesse eines gleichmäßig gerechten und billigen Rechts zu unterbinden230. Diese Kompilation einer Vielzahl von Stadtrechten, Gerichtsordnungen, Gebräuchen und Lokalrechten mit stark römisch-rechtlichem Einfluß gliederte sich in vier Teile, nämlich das Prozeßrecht, Kontraktsrecht, Testamentsrecht und das Recht der gesetzlichen Erbfolge. Die einzelnen Vorarbeiten zu diesem Landrecht hatte die Juristenfakultät in Tübingen einer Überarbeitung unterzogen, deren Ergebnisse dem Landtag vorgelegt wurden. Dies spricht für eine lebendige, durch Kodifikationsarbeiten angereicherte Lehrtätigkeit dieser Universität in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts, was nicht zuletzt dem Verständnis für die Notwendigkeit einer Rechtsaufbereitung im öffentlichen Leben eines großen und ständig größer werdenden Territoriums förderlich war231.
Aber auch die Landstände haben sich um die Erarbeitung des Landrechtsentwurfes besonders verdient gemacht, wie aus den vielfältigen Bezugsstellen der Vorrede zum Gesetzestext entnommen werden kann. Wie sehr ihnen die Beseitigung der Rechtsungleichheit, die sich in unbilligen Satzungen, Gebräuchen und widerwärtigem Herkommen manifestierte, am Herzen lag, zeigt sich darin, daß sogar Kirchen-, Ehe-, Lands-, Polizei-, Waisen-, Kasten-, Forst-, Fisch- und Metzgerordnungen nach "unser Landschaft erfarnen Verstendigen Beratschlagung" erlassen und "mit Beratschlagung und gut Ansehen des von gemeiner unserer Landschaft verordneten Ausschutz" erlassen wurden. Auch die Festlegung gleichförmiger Gewichts- und Maßeinheiten im ganzen Fürstentum war nicht zuletzt von diesem [Seite: 95] Gedanken getragen. Am deutlichsten aber zeigt sich dieses Bestreben im Landrecht, welches besonders ausführlich "mit unsern Prelaten und Landschaft in etlichen unsern gehalten Landtagen" beratschlagt und erarbeitet wurde. Den Boden für diese Tätigkeit hatte die umfangreiche Sammlung von Stadt- und Dorfrechten232 bereitet, die dem ständischen Ausschuß unter Beiziehung gelehrter Räte die Ausarbeitung einer Landrechtskonzeption in vier Hauptstücken233 ermöglichte. Nach dem sprachlichen und rechtlichen Feinschliff des Landrechtstextes durch die Juristenfakultät zu Tübingen wurde dieser erneut den Landständen vorgelegt, "letztlich uns (sc. dem Herzog von Württemberg) mit irer einhelligen Adprobation, Annemen und Wolgefallen uberraicht" und vom Landesfürsten publiziert234.
1567 und 1610 folgten Neubearbeitungen, die das Landrecht dem neuesten Stand der Wissenschaft anzugleichen suchten235.
Nach all dem erscheint verständlich, warum gerade das Württembergische Landrecht mit seinen Ordnungsgedanken beispielgebend für eine Vielzahl jüngerer Kodifikationen wurde. Das Landrecht der Kurpfalz von 1582 unterliegt ebenso seinem Einfluß wie das Baden-Badische von 1588, die Gesetzbücher in Frankfurt a. M. und Solms, die Nürnberger Reformation und die Baseler Statuten von 1719. [Seite: 96]
1587 wurde Schwarz die Hofgerichts-Advokatur und Prokuratur bei der Landeshauptmannschaft zu Linz übertragen, und er nahm zur gleichen Zeit eine Professur (Institutionum Justiniani?) an der Landschaftsschule an. Seine große Bedeutung im Rahmen der Rats- und Konsulententätigkeit für die obderennsische Landschaft kam darin zum Ausdruck, daß er frühzeitig Kommissionsmitglied zur Ausarbeitung der Landtafel ("Kommission der Doctores und Advokaten") geworden war. Mit der Intensivierung der gegenreformatorischen Bewegung in Oberösterreich erfuhr dann die Arbeit des protestantischen Rechtsgelehrten an der Landtafel eine Unterbrechung. Schwarz wurde 1600 Rat des Pfalzgrafen Philipp Ludwig von der Rheinpfalz in Neuburg. 1602 konnte er die Kodifikationsarbeiten wieder aufnehmen, die er in Linz (1605, 1606 und 1607 sind Aufenthalte verbürgt) weiterführte. 1608 trat Schwarz abermals als "Ständischer Advokat" in landständische Dienste und arbeitete diesmal bis zum Jahre 1616, als die Landtafel den kaiserlichen Landtagskommissären zur Bestätigung ausgefolgt wurde, an seinem Lebenswerk fort236. Die Verzögerungen bei seiner Arbeit erklären sich nicht zuletzt aus den mannigfachen Bedenken einzelner Ständemitglieder (s. z. B. die "Gravamina der Stände" anläßlich des in Linz einberufenen Generallandtages Ferdinands II. 1613237). 1625 treffen wir Schwarz in Wien, wo er sich vergeblich um die Einholung der landesfürstlichen Sanktion bemühte. Mit der Verkündung des kaiserlichen Reformationspatentes im selben Jahr endet das Wirken dieses Rechtsgelehrten für das Land ob der Enns.
Ob wir die Bedeutung der oberösterreichischen Landtafel in rechtshistorischer Schau richtig erfassen und zu würdigen verstehen, läßt sich am besten ermessen, wenn wir zeitgenössische Quellen sprechen und insbesondere jene Personenkreise zu Wort kommen [Seite: 97] lassen, deren Interessen eng in das Geflecht aus Rechtsfortbildung, Rechtstradition und Machtstreben verwoben waren.
Als Schwarz (nicht zum ersten und nicht zum letzten Mal) zur Vollendung seiner Arbeiten an der Landtafel vom Hof des Pfalzgrafen zu Pfalz-Neuburg zurückgebeten wurde, findet sich in dem Schreiben an den Pfalzgrafen (November 1606) der ausdrückliche Hinweis der Stände, daß "... diß ein werck, davon dem ganzen Lannd, Reichen unnd armen hoch und vüll gelegen dasselbe aber niemandt füeglicher als eben Er. Doctor Schwarz, welcher umb unsern Lannd und Gerichtsbrauch, vor anndern guet wissen hat, auch dem anfang unnd mittel diser unser vorhabenden Landtafl bey gewohnt, schliessen und enden khan" und daher "bitten Eur Fürst. Gn. wir ganz underthenig unnd aufs hechst, die wollen gnedig erlauben günnen und zuegeben, das sich wollermelter Doctor Schwarz abermals ... gelegenheit bey unß auf ein zeitlang, unnd nach Eur. Fürstl. Gn. gnedigem gefallen, auf unsern uncossten einstellen, und der bevorstehenden Deliberation bis zum Schluß, an dem es nunmehr allain erwindt, bey wohnen möge"238.
Und in einem Schreiben des Herren- und Ritterstandes an Doktor Schwarz wird auf die Notwendigkeit der Rechtssicherung hingewiesen: "Demnach wir zu verhüettung aller hanndt unnotwendigen khriegs unnd disputats, so sich aus ungewissen wanckhelbaren Recht erhebt und zuetragt, herzlich gern sechen und wünschen wolten das dermallains die hievor ains thaills beratschlagte und zusamen getragen Landtaffel, zur gebüehrenden volstendigkheit gebracht wüerdte, hierinen aber ferner nur asistenz, Rath unnd guettachten, wie hievor bis zu Endtung bemelts werckhs darauf es nunmehr Gott Lob allein beruecht, auf ein zeitlang bedürftig, ... dieweill Euch der Landt und Gerichtsbrauch dis Landts darnach dis werckh maisten thaills, neben dem gemainen geschribnen rechten dirigiert werden würd, vor andern wolbekhant, und ihr uns und dem lieben vatterlandt hierinen vil nüzliche, angeneme und ersprießliche dienst erweisen khändt, ihr wolt euch selber unbeschwert bevorderist aber auf erlangte genedige erlaubnus, die ihr selbst am besten zubefüerdern [Seite: 98] wissen werdt, guetwillig bei uns eheister glegenhait einstellen, und hierinen begertermassen willfahrn ..."239 240.
Erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1608 dürfte die Landtafel jene Fassung gewonnen haben, die eine endgültige Revidierung durch die von den einzelnen Ständekorpora Beauftragten ermöglichte241. Die im Monat September dieses Jahres angesetzten Beratungen über die Endfassung der Landtafel scheinen mit gewisser Schleunigkeit betrieben worden zu sein, da Dr. Schwarz sich außerstande erklärte (2. September), in wenigen Tagen (wohl bis zum 8. September) für den Prälatenstand eine Abschrift des Entwurfes anzufertigen, "... weil es ettwas dickh und lang". Die Schwierigkeiten, die bei der umfassenden rechtlichen Ordnung eines Territoriums immer wieder auftraten, verdeutlicht ein Brief der Verordneten des Prälatenstandes aus dem Jahre 1610. Unter dem Hinweis auf neuerliche Termine (8. und 9. November 1610) zum Zwecke der Revidierung der Landtafel, des "... dem Landt hechtsnuzlichen wercks ...", findet sich folgende bezeichnete Äußerung: "Sintemallen aber dises ain werckh, wo dem gesambten Prälatenstand Innsonnderheit berürt. Unnd dahero dessen Mitglieder billich alle ain wissen haben sollen, die [Seite: 99] maisten Herrn Prälaten aber der Zeit nit beisamb, Inen dennen herrn Prelaten auch, oder deren verordneten dises werckh vorher nit zue-khomen, oder von dem geringem Taill aus Innen, gesehen oder gelesen worden. Wie auch vor fürnemung bemelter Lanndtafel, die herrn Praelaten In Iren Archivis also nachzusuechen ain notturfft zusein vermainen, damit denselben anderen Privelegiis, hergebrachten löbl. gewohnheiten, Recht und Gerechtigkheiten, hierdurch nichts praeiudicirt noch vergeben werde. Dannenhero will der praefigirte Termin dennen herrn verordneten des löbl. Praelatenstands zu khurz. In bemelter Landtafel auch als in ainem grossen werckh, unzweifenlich solche Sachen sich befänden mechten, dennen der Löbl. Praelatenstandt auch billich nachzudenkhen, darob aber derselb, wegen khürze der Zeit, unnd das denselben deßwegen bisher dises werckh nit zuekhomben, dagegen aber dasselb die herrn Landtleütt der Löbl. drey Politischen Stenndt mit gueter deliberation nun lange Zeit unnder die hannden haben ..."242.
Im Gegensatz dazu steht das Streben des Herrenstandes nach Beschleunigung der Kodifikationsarbeiten, auf daß "dises dem Landt höchst nüzliche werckh, über dem so lange zeyt eingefallenen auffzug nit weyter verhindert werde"243.
Aus dem Ende des Jahres 1611 ist eine Anfrage der Verordneten der niederösterreichischen Stände an die Stände des Nachbarlandes überliefert, aus welcher entnommen werden kann, daß die Landtafel des Landes ob der Enns als abgefaßt angesehen wurde. Um auch unter der Enns "das berait verfaste werckh der Landtafel in sein volkhomenhait zurichten, (was) des Landts högste wolfarth erfordert", erbaten sie eine Abschrift des oberösterreichischen Landtafelentwurfes oder — falls dies nicht erfüllbar sein sollte — die kurzfristige Überlassung des Originals. Zu Gleichem seien sie "mit gleicher Nachbarlichen correspondenz zuverschulde erbietig", da auch ihre Vorlage "in vilweeg dienstlich sein möcht" (29. Dez. 1611). (Im Jänner 1612 sollte die niederösterreichische Landtafel endgültig abgefaßt werden).
In Oberösterreich konnten die ständischen Beratungen aber erst 1616 abgeschlossen und deren Ergebnisse dem Landesherrn zur [Seite: 100] Bestätigung vorgelegt werden. Dieser wiederum beauftragte die niederösterreichische Regierung mit der Erarbeitung eines Gutachtens244. Obgleich dieser Teil des Kodifikationsweges der oberösterreichischen Landtafel verhältnismäßig rasch von statten ging, kamen die revolutionären Unruhen am Vorabend des Dreißigjährigen Krieges einer abschließenden Überarbeitung zuvor.
Die Landtafel des Erzherzogtums Österreich ob der Enns gliedert sich in sechs Teile:
Der erste legt in elf Titeln die rechtliche und organisatorische Sonderstellung des Landes ob der Enns dar.
Der zweite Teil mit der Überschrift "Von gerichtlichen process" enthält in 57 Titeln eine Abhandlung über den Prozeß in "real- oder Personalsachen", wobei auffällt, daß der Instanzenzug in der Regel von der Grundobrigkeit über den Landeshauptmann zur niederösterreichischen Regierung führt. Die "rechtlichen clagen" waren in "besezten öffentlichen landsrechten" zu erheben und fanden im "ordinarius et solemnis processus" ihre Erledigung. Im Gegensatz dazu stand der "extraordinari oder sumari process"245, der auf Grund von "guetlichen clagen" eingeleitet werden konnte246.
Der dritte Teil behandelt unter der Überschrift "De contractibus" die einzelnen Schuldverträge, in die Bestimmungen über das "freigelt robath sterbhaubt anlaith abfart und andern dergleichen raichnusen und schuldigkhaiten der underthonnen" (19. Titel), über die "geist- und weltlichen vogtheien und lehenschaften" (11. Titel) und [Seite: 101] "von (den) zehenten" (12. Titel) eingestreut sind. Aber auch Bestimmungen über das Einstandsrecht247, das Pfandrecht, den Crida-Prozeß, das Ehegüterrecht, das Vormundschaftsrecht sowie über Dienstbarkeiten sind in diesem dritten Teil der Landtafel zu finden.
Daran schließt sich in zwei weiteren Teilen die Regelung der Erbrechtsmaterie, wobei im vierten Teil unter der Überschrift "Von den testamenten und letzten willen" gesprochen wird, während die Ordnung der Intestaterbfolge dem fünften Teil vorbehalten ist.
Den Abschluß bildet die Regelung des Lehensrechts auf der Grundlage nachgeordneter kaiserlicher und landesfürstlicher Resolutionen und Generale.
Will man aus diesem Landtafelentwurf die dem Ende des 16. und beginnenden 17. Jahrhunderts eigene politische Ordnung im Lande ob der Enns herausarbeiten und darstellen, so sind es vor allem die einleitenden Titel, die Interesse erwecken. Sie waren es auch, die langwierige Beratungen und Vorbehalte der einzelnen Ständekorporationen herausgefordert haben, wie noch aufzuzeigen sein wird. Daneben sind noch einige prozeßrechtliche Regelungsbereiche von Bedeutung, insbesondere die Zuständigkeitsabgrenzungen und der Instanzenzug sowie die im Landtafelentwurf hochgespielte Frage der Notwendigkeit bzw. Vertretbarkeit einer umfassenden Regelung des Lehensrechtes in der Neuzeit.
Das Hauptaugenmerk unserer Untersuchung hat sich also dem ersten Teil dieser "oberösterreichischen Landrechtsordnung" zuzuwenden. Er handelt von den Angelegenheiten und Freiheiten des Landes, der landständischen Gliederung, von der Person und dem Amt des Landeshauptmannes, von den Landräten oder Assessoren, vom landeshauptmännischen Anwalt, der Landkanzlei und den Landschreibern, vom Vizedom und den landesfürstlichen Kammergütern, den Jäger- und Forstmeistern, dem Landrichter, den Advokaten und Prokuratoren und zuletzt im elften Teil von den geschworenen "Zeugscommissariis".
Damit wird gleichsam ein Komplex verfassungsrechtlich bedeutsamer Bestimmungen vorangestellt, um auf der Grundlage dieses gesicherten Rechtsbestandes die ständische Herrschaftssphäre von der des Landesfürsten abzugrenzen. Was überwiegend [Seite: 102] gewohnheitsrechtlich im Land ob der Enns seine Ausgestaltung erfahren hatte, sollte in der schriftlichen Niederlegung seine Unverbrüchlichkeit erfahren, damit die Herrschaftsansprüche des Landesfürsten in Schranken weisen und die Stände für alle Zukunft von den Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten einer Beweisführung ihrer Privilegien befreien.
Eine der vordringlichsten Aufgaben schien den Ständen die Klarstellung der Trennung der beiden Erzherzogtümer Österreich ob und unter der Enns, die sich etwa seit dem 15. Jahrhundert aus der ursprünglichen Umklammerung ständischer Gemeinsamkeit gelöst hatten248. Dazu wurden alle Differenzierungsmerkmale aufgeboten, die nach den damaligen, verfassungsrechtlich unausgereiften Vorstellungen ein Gemeinwesen vom andern unterschieden. Bemerkenswerter Weise klingen in diesem Zusammenhang auch Hinweise auf unterschiedliche Rechtsordnungen an249.
Die Grenze, jene "einmalige und einzigartige Hervorbringung der Neuzeit"250 wirkt nicht nur im Außenverhältnis — wie im vorliegenden Fall gegen das Land unter der Enns —, sondern vergegenwärtigt [Seite: 103] auch im Innern die Einheit eines bestimmten Landes in ihrer spezifischen Ausgestaltung. In einem Extrakt über jene Bestimmungen des Landtafelentwurfes, die sich auf Freiheitsrechte und landesfürstliche Resolutionen stützen, ist diese Vorstellung besonders augenscheinlich, da ausdrücklich bestimmt wurde, daß sich im Fall einer Grenzerweiterung ". . . crafft der außdrücklichen Privilegien alle Landtsfreyheithen auf dieselbe erweitterung sich zugleich volkomblich erstreckhen" sollen, wofür man sich auf das Privileg Kaiser Friedrichs I. von 1156, den Freiheitsbrief Kaiser Heinrichs von 1228 und auf jenen Kaiser Friedrichs II. von 1245 berief251. In einem anderen Auszug aus der Landtafel wurde schlagwortartig darauf hingewiesen, daß das Land ob der Enns ein "Sonnder Landt vonn Österreich unnder der Ennß seye, welches sein sonderbahre Gränizen unnd andere iura hab"252 und daß gerade die genaue Bestimmung der Grenzen "wo sy anfangen wie sich enden" eine Forderung an alle Stände sei253. Was es hieß, die Grenzen verschiedener Herrschaftsbereiche nicht genau ausmachen zu können, hatte der "Präzedenzstreit"254 über die Sitzordnung der Landstände bei gemeinsamen Landtagen der niederösterreichischen Ländergruppe und die damit verbundene Abfolge der Stimmabgabe gezeigt, der Verhandlungsgegenstand vieler Ständeversammlungen war.
Ausdrückliches Ziel bei der Ausarbeitung einer umfassenden Landesordnung mußte demnach die Beseitigung dieser unklaren Rechtslage sein, war doch die territoriale Selbständigkeit mit ihrer festen Grenzziehung zu allen nachbarlichen Territorien der Boden, auf dem die rechtlichen Sonderformen einer ständischen Gestaltung öffentlicher und privater Lebensbereiche gedeihen konnten.
Bereits im 13. Jahrhundert hatte sich das Land ob der Enns als eine politische Einheit dargestellt, die "provincia supra Anasum", die unter der Herrschaft Ottokars von Böhmen unter der richterlichen [Seite: 104] und administrativen Leitung eines "iudex provincie Austria superioris" (später "capitaneus Anesi", "Capitaneus Austrie superioris") stand. Recht gesprochen wurde nach dem Landrecht ob der Enns, und die obderennsischen Stände bildeten eine selbständige Rechtsgemeinschaft. Das Herzogtum Österreich, das beide Länder, also das Land ob und unter der Enns ("per Austriam et supra Austriam, niderhalb und oberhalb der Enns") umschloß, erfährt dann in weiterer Folge seit dem 15. Jahrhundert eine immer deutlichere Aufgliederung in zwei selbständige Länder des Hauses Habsburg, das Land und Fürstentum ob der Enns und das Land und Fürstentum unter der Enns. Ziel der Stände war es nun, dieser allmählichen gewohnheitsrechtlichen Abhebung des Landes ob der Enns im Verbände der österreichischen Erbländer die verfassungsrechtliche Fixierung zu verschaffen. Denn eine räumlich sichergestellte und klar abgegrenzte ständische Herrschaftssphäre schuf ihnen die beste Grundlage, von der aus sie den Bestrebungen des Landesherrn entgegenwirken konnten, auf dem Wege der rechtlichen Gleichordnung und verwaltungsorganisatorischen Vereinheitlichung einen alle Erbländer umfassenden Herrschaftsbereich aufzubauen. Waren sie erst einmal in einem Territorium verwurzelt, das dem landesfürstlichen Herrschaftsanspruch als einheitlich gefügter Block begegnete, dann zwangen sie den Landesfürsten bei jedem verfassungsrechtlichen Eingriff zu einer Auseinandersetzung mit ihren historisch gewordenen, besonderen Vorrechten. Das bei jeder Gemeinsamkeit mit den Ständen des Nachbarlandes gefährliche Prinzip des "divide et impera" hatte seinen Schrecken verloren.
Mit dem einleitenden Hinweis auf die "alten löblichen guoten gewohnheiten und gebreuchen" und der gleichzeitigen Berufung auf die besonderen, vom Landesherrn gewährten Landesfreiheiten folgt "Der ander titul. Von dennen vüer landstenden deß lands ob der Ennß", der den Schwerpunkt der ständischen Verfassungsvorstellungen bildet und ein nicht gerade scharfes aber dennoch einprägsames Bild vermittelt.
Vorweg wird bestimmt, daß "daß ganze land ob der Ennß ausser [Seite: 105] ihrer landsfürstlichen hochheit und cammergüeter ... den landstenden freißaign oder lehensweiß mit aller civil-jurisdiction unterworfen" sei und "auch derselben etliche paan und landgericht auf ihren außgezaigten gewissen gezürckh burgfrid oder aigenen leithen gründ und poden thailß aigenthomblich thailß lehensweiß zugleich haben". Damit werden programmatisch die Rechtsgrundlagen, auf denen die Rechte und Pflichten gegenüber dem Landesherrn einerseits und der ansässigen Bevölkerung andererseits ruhen, definiert und deutlich abgeschieden von den unmittelbaren Hoheitsbefugnissen des Landesherrn über das Land ob der Enns. Das Lehenswesen, das in seiner gemein-deutschrechtlichen Ausbildung im Hochmittelalter zum Sammlungs- und Ausgangspunkt aller öffentlichrechtlichen Beziehungen geworden war, hatte seine vorbildliche Kraft noch nicht verloren und sollte das Gebäude der ständischen Verfassung tragen. Dazu war seine Verankerung in der Landrechtsordnung notwendig. Der Schlußteil des Landtafelentwurfes enthält denn auch in 52 Titeln eine besonders ausführliche Abhandlung über das Lehensrecht und stellt auf der Grundlage einzelner Lehensgnaden bzw. Lehensgesetze unter Einbeziehung von Leitgedanken des langobardischen Lehensrechts und der gewohnheitsrechtlichen Übung eine allgemeine Lehensordnung auf255.
Stark an gemeinrechtlichen Vorbildern orientiert, wird zunächst eine allgemeingültige Definition des Lehens versucht256, um dann die [Seite: 106] Sonderformen anzuführen, die sich durch gewohnheitsrechtliche Übung im Land ob der Enns herausgebildet haben257.[Seite: 107]
Gemessen am damaligen Rechtsverständnis waren die vielschichtigen Beziehungen zwischen dem Lehensherrn und seinem Vasallen in einer Weise rechtsdogmatisch durchdrungen, die den landständischen Vorstellungen von einer verfassungsrechtlichen Gestaltung der Herrschaftsstrukturen weitgehend entgegenkam. Das ständige Wechselspiel zwischen Rechten und Pflichten, das Ineinandergreifen von Herrschaftssphären und die Aufteilung von Gewalten hatten im Lehensrecht eine derart umfassende und detaillierte Darstellung erhalten, daß es nahe lag, dieses Modell einer Herrschaftsvielfalt zu nutzen und in ihm die rechtlichen Grundbegriffe zu suchen, die einer verfassungsrechtlichen Determinierung widerstreitender Herrschaftsansprüche im Land dienen konnte258.
Die ganze Vielfalt der Rechtsbeziehungen zwischen dem Lehensherrn und seinem Vasallen ergibt sich aus einem besonderen gegenseitigen Vertragsverhältnis, das auf dem Schutzversprechen des Herrn und dem Treuegelöbnis des Vasallen gegründet ist. Für das Verfassungsverständnis der Landstände bedeutet dies zweierlei: es [Seite: 108] verlieh ihrer Forderung nach "vereinbarter" Rechtsetzung die rechtstheoretische Grundlage und brachte andrerseits zum Ausdruck, daß die verfassungsrechtliche Verflechtung eigenständiger Herrschaftsgewalten im Lande nur aus dem Gesichtspunkt des Rechtsbruches und der Vertragsverletzung gelöst werden konnte259.
Es soll nicht verkannt werden, daß die lehensrechtlichen Bestimmungen des obderennsischen Landtafelentwurfes vom wissenschaftlichen Streben der Zeit nach dogmatischer Durchdringung geprägt sind, doch haben sie mE auch in verfassungsrechtlicher Sicht Bedeutendes auszusagen. In ihnen dokumentiert sich nämlich die juristische Argumentation, mit welcher die Landstände dem Streben des Landesfürsten entgegenzuwirken suchten, die Rechtsgrundlage seiner Herrschaft in einer umfassenden und unmittelbaren Gehorsampflicht jedes einzelnen zu suchen. Zur Wahrung eigener Herrschaftsansprüche im Land schien es ihnen richtig und notwendig, die dem Lehenswesen entnommene Herrschaftsvielfalt mit allen ihren Schichtungen und Verästelungen in die Verfassung des neuzeitlichen Territorialstaates hineinzutragen. Art und Bestand der Verbandseinheit sollten durch die Summe einzelvertraglicher Rechtssetzungen zwischen den Landständen und dem Landesherrn geprägt und erhalten werden. Aus dem gegenseitigen "Treue"-Verhältnis blieb diesen Intentionen gemäß das Recht der Landstände auf Widerstand gegenüber [Seite: 109] dem Mißbrauch lehensherrlicher Befugnisse gewahrt, soweit sich dieser in den Formen des Rechts hielt. Darüber hinaus kam die Aufrechterhaltung der lehensrechtlichen Verfassungsstrukturen ihren Zielvorstellungen entgegen, den Adressatenkreis herrscherlicher Befehle auf die Landstände in ihrer Position als landesfürstliche Vasallen einzuengen, weil damit eine stete Kontrolle und Prüfung der landesfürstlichen Herrschaftsausübung sowie die Zügelung ihrer Effektivität möglich war. Schließlich mußte — und das lag im Wesen der angestrebten Herrschaftsteilung begründet — jede Erweiterung und Neuzuweisung von Aufgaben an den Herrscher zur Stärkung der verfassungsrechtlichen Stellung der Vasallen bzw. Landstände führen. Hoheitliches Handeln des Herrschers auf der einen und Eigenherrschaften der Stände auf der anderen Seite sollten deshalb zur Verbandsherrschaft verewigt werden. Die Mittelbarkeit der öffentlichen Pflichten war das bestimmende landständische Prinzip der Herrschaftsführung im Land.
Die obderennsischen Landstände gliederten sich in den Prälatenstand (Kremsmünster, Lambach, Florian, Steyr-Garsten, Waldhausen, Baumgartenberg, Mondsee, Gleink, Spital am Pyhrn, Schlögl, Schlierbach, Pulgarn und Traunkirchen), den Herrenstand, dessen ältestes Kurienmitglied in allen Versammlungen das "praecedenzambt" innehaben sollte, den aus den Rittern und adeligen Landleuten gebildeten Ritterstand und zuletzt die aus den Städten Steyr, Linz, Wels, Enns, Freistadt, Gmunden und Vöcklabruck formierte vierte Kurie260.
Diese Landstände "soll(t)en alß ein corpus und gesamblete glider gethreulich und vleissig zusamben halten, sich von einander nicht thailen noch schaiden, sondern einer sich deß andern herzlich und mit ganzen vermögen annemben, und wie sie mit einander heben [Seite: 110] legen und contribuiern, also auch sonssten einander in allen zue-ständen mit rechten threuen und eifer mainen ..."
Der darin enthaltene Appell an das Gefühl bedingungsloser Zusammengehörigkeit, an die Formierung einer einheitlichen, geschlossenen Front gegenüber Ansprüchen Dritter, welcher Art auch immer sie sein mögen, fand einen weiteren Ausdruck in jener Bestimmung, die den landesfürstlichen und landschaftlichen "officieren" die Verpflichtung auf erlegte, "alle mitl und weeg einzuwenden, damit zwischen ihnen den stenden alle unainigkheit, mißverstand und waß zu unnachbarlichen begündten ursach geben mecht verhiett und abgestelt werde".
An dieses Wunschbild ständischer Geschlossenheit und Stärke schließt sich — im urkundlichen Gewand einer landesfürstlichen Zusage — die Forderung, den Landständen ihre Gewohnheiten und Gebräuche261 "unbetriebt und ingevehrt vessticlich" zu lassen und deren ungestörte Ausübung sicherzustellen. Die nach ständischen Rechtsauffassungen gar nicht zu verweigernde und damit als selbstverständlich vorausgesetzte Zusage wird denn auch sogleich an der programmierten Festigung und Erweiterung des bestehenden landständischen Verwaltungsapparates erprobt, wie die folgende Bestimmung zeigt, in welcher die scharfe Zurückweisung landesfürstlicher Eingriffe in ihre Verwaltungsangelegenheiten, die in Anspruch genommene Kompetenzerweiterung landständischer Aufgaben sowie die unmißverständliche Forderung nach Wahrung ihres Rechtsbestandes hervorzuheben sind:
"Und demnach sie craft solch ihrer freiheiten auch von unerdenkhlichen jahren in ununterbrochenen quasi possess und unwidersprochener iebung hergebracht, daz sie zu administrierung ihrer der gemainen ständ güeter und erhaltung habenter gerechtigkheit ihres gefallens ohn all unsere zuethuung und verhinterung auß ihren mitln verordnete, welche in abweesen der gesambleten ständ alle sachen ihrer von gedachten ständen ihnen gegebenen instruction nach zu dirigiern und zu verwalthen, zu erwöhlen benennen ersetzen und abzusetzen haben, alß auch ihr canzlei mit secretari [Seite: 111] schreiber und dhinnern, item ihr befreits aerarium mit einnemb- und gegenschreibern verwaltern und dergleichen, wie auch daz land mit medicis und arzten zu versehen, und waß sie sonssten zu ihr der gemainen stend nutz und notturft für officier und dhinner zu haben und zu bestellen bedürfen, über welche und derselben zuegehörige ihr bestelte besoldte und verpflichte dhinner wie auch die sie sonssten in ihren schuz auf- und annemben wurden, sie dann auch (inmassen von alter herkhomben) die erste Instanz und alle jurisdiction mit gebott und verbott inventur gerhaabschaftbestellung und andern einer nachgesezten obrigkheit gehörige actibus haben.
So wollen und setzen wür, daz es auch fürohin also dabei verbleiben und gehalten, und daran ihnen weder durch unß noch unßern landshaubtman oder ander unsere nachgesezten obrigkheiten khein eintrag ihr- oder hinderung erzaigt soll werden"262.
Der ständische Verwaltungsapparat, in Nachbildung des landesfürstlichen gewachsen, sollte — rechtlich gefestigt und eingebettet in den Fundamenten einer dauernden Verfassung — auch in Zukunft jenes Instrument sein, das frei von obrigkeitlicher (id est landesfürstlicher) Bindung oder Einengung die landschaftlichen Ansprüche und Aufgaben wahrzunehmen hatte.
In ihrem organisatorischen Gefüge zeigt sich die landständische Verwaltung stark vom Vorbild der Zentralverwaltung in den habsburgischen Erbländern inspiriert. Der in seinen Grundzügen auf die Reformen Maximilians I. rückführbare landesfürstliche Verwaltungsapparat in den österreichischen Erbländern eignete sich in seiner Effektivität vorzüglich für die Schaffung eines einheitlichen Staatsgefüges und kam so in erster Linie den Zielsetzungen des Hauses Österreich entgegen; die immer weiter um sich greifende Erkenntnis seiner gestaltenden Kraft und Zweckmäßigkeit machte ihn aber auch für die Landstände interessant, die im Zuge ihrer Konsolidierungsbestrebungen darangehen mußten, wesentliche Elemente ihrer Verwaltungsorganisation neu zu formen oder überhaupt neu aufzubauen. In dem Maße, indem sich die landesfürstliche Verwaltung zu einer dauerhaften und festgefügten Organisation entwickelte, drängte sich also auch den Landständen die Notwendigkeit auf, eine gleichermaßen wirkungsvolle eigene "landständische" Verwaltungsorganisation einzurichten, um die eigenständige Politik weiter [Seite: 112] verfolgen zu können263. Ein Blick auf die Leitgedanken landesfürstlicher Verwaltungspolitik weckt also zugleich das Verständnis für organisatorische Einzelheiten der landständischen Verfassung.
Als Maximilian I. 1491 an die Stelle des obersten Amtmanns zu Innsbruck eine kollegiale Behörde setzte264, begann eine Epoche der Reformierung des Verwaltungswesens in den österreichischen Erbländern.
Die oberösterreichische Regimentsordnung von 1499 bestimmte dann ausdrücklich, daß "hinfür unsere inneren und vorderen Lande und Leute an unser statt und in unserm Namen regiert und versehen werden sollen, ... damit dieselben in unserer Abwesenheit nichtsdestoweniger gehörig und wohl regiert und alle Insassen und Untertanen bei Recht und Billigkeit gehandhabt und geschirmt werden mögen und wir unseren anderen Geschäften, wie es die Notdurft erfordert, obliegen können, ..." Das Regiment sollte alle "Händel, Sachen und Supplikationen, so ihnen zukommen, sie berühren uns oder unsere Lande, Leute und Parteien, fleißig hören, beraten und darin das Beste und Nützlichste für uns, unsere Lande, Leute und Parteien nach ihrem besten Verständnis und aller Billigkeit gemäß den Landesgewohnheiten unserer inneren und vorderen Lande handeln ..."265 und bei vorfallenden Streitigkeiten, wenn es zu keinem gütlichen Vergleich kam, "ohne Verzug dem Armen wie dem Reichen unparteiisches Recht nicht verziehen, noch säumig sein, ... Das bringt uns als dem Landesfürsten von seinen Untertanen guten Willen und werden damit der Landesfürst und sie (die Räte) von den Untertanen lieb gehabt." (Dem solcherart existent gewordenen Regiment als oberster Regierungs- und Justizbehörde266 wurde die Raitkammer als landesfürstliches Organ der Finanzpflege zur Seite gestellt). Zwei Jahre später ist dann für die niederösterreichischen [Seite: 113] Länder eine neue Regimentsordnung erlassen worden, welche von den Grundsätzen des nach dem Tod Friedrichs III. errichteten Regiments insofern abging, als sie ausdrücklich bestimmte, "daß sie hinfür, wir seien innerhalb oder außerhalb unserer obgenannten Fürstentümer und Lande, also gehalten und vollzogen werde, daß wir in unsern andern größeren Geschäften, so uns aus dem Reiche und unsern anderen erblichen Fürstentümern und Landen, auch von gemeiner Christenheit wegen täglich vorfallen, nicht gehindert ... und durch das alles unsere Fürstentümer und Lande desto besser in Friede, Ruhe und gutem ordentlichen Wesen erhalten werden mögen"267. In dieser Textstelle offenbart sich mit eindringlicher Deutlichkeit die Ausbildung und zunehmende Verfestigung eines landesfürstlichen Verwaltungsapparates, der nicht mehr allein die Abwesenheitspflegschaft für die Landesherren zu besorgen hat, sondern mit Aufgaben betraut wird, die seine dauernde Präsenz notwendig machen. Ein Konsolidierungsprozeß nach dem Prinzip der Stetigkeit und Ständigkeit hatte begonnen. Durch die Errichtung von starken Zentralbehörden für jede der niederösterreichischen, oberösterreichischen und vorderösterreichischen Ländergruppen sollte zunächst die innerstaatliche Integration der österreichischen Erbländer vorangetrieben werden; gleichzeitig aber manifestierte sich darin der Führungsanspruch des Landesfürstentums bei der Bewältigung des wachsenden Aufgabenbereiches im neuzeitlichen Territorialstaat268. Wer sonst — so seine Vorstellung — sollte den verwaltungstechnischen Anforderungen der Zeit entsprechen können. Gleichzeitig unternahm Maximilian I. den Versuch, die ihm in seiner Rechtsstellung als deutscher König zukommenden Verwaltungsaufgaben durch eine Neuordnung der Finanzverwaltung und die Einrichtung einer obersten Gerichts- und Regierungsbehörde am Hofe besser wahrzunehmen. Dazu richtete er die neuen oder [Seite: 114] umgeformten Behörden nach den Prinzipien der Zentralisation, der Kollegialität, der Stetigkeit und der ressortmäßigen Aufteilung der Reichsverwaltung ein269. Die Regimentsordnung, die Hofkammerordnung und die Reichskanzleiordnung von 1498 sollten nach dem Durchbruch reichsständischer Reformpläne auf dem Reichstag zu Worms insbesondere auf dem Gebiete der Gerichtsbarkeit die kaiserlichen Zielvorstellungen von einer Erneuerung des Reiches zum Ausdruck bringen. Sie legten das Fundament, auf dem die nachfolgenden Kaiser ihr zentralistisch angelegtes verwaltungstechnisches Gebäude errichten konnten, um das Heilige Römische Reich deutscher Nation dauernd "bei frid recht und ainickeit (zu) behalten und (zu) beschirmen, daz wir auch also nach unserm höchsten vermügen mit darstreckung unsers leibs und guts bisher treulichen getan"270.
Das war das Signal für die Landstände in den einzelnen österreichischen Ländern, ihre Strategie zu ändern. Sie kanalisierten ihren Widerstand gegen die kraftvolle, neuartige Politik des Landesherrn im Laufe der Jahre in das Begehren nach einer freien ständischen Mitbestimmung in den kollegial eingerichteten Behörden, wovon sie sich eine Kontrolle der landesfürstlichen Herrschaftsausübung versprachen. Besonders deutlich kommt dies in der Instruktion für die ständischen Gesandten der fünf niederösterreichischen Stände auf dem Reichstag zu Worms aus dem Jahre 1508 zum Ausdruck, in welcher dem Wunsch nach Einrichtung eines guten Regiments271 besonderes Gewicht verliehen werden sollte. Das "gute" Regiment aber war nach ständischen Vorstellungen mit je zwei aus jedem Lande bestimmten Landleuten besetzt. Darin dokumentiert sich die verfassungsgestaltende bzw. -erhaltende Absicht der Landstände, dem landesfürstlichen Herrschaftsanspruch und Machtstreben [Seite: 115] dadurch Schranken zu ziehen272, daß sein Ernennungsrecht beschnitten wird. Der Gedanke nimmt Formen an, wonach dem Landesfürsten wohl die Besetzung der höchsten Ämter im Land vorbehalten bleiben soll, jedoch nur aus dem Kreis jener Personen, die auch die Billigung der Stände gefunden haben. Ein Jahrzehnt später vermittelt uns das Innsbrucker Libell273 Kaiser Maximilians I. das Ergebnis des harten Ringens der österreichischen Stände mit dem Landesfürsten um die Neugestaltung und Reformierung der Landesverwaltung nach ständisch-dualistischen Gesichtspunkten, das unter dem Deckmantel der Steuerbewilligung für die Kriegsführung gegen die Türken und Venedig ausgetragen wurde. Bezeichnend hiefür ist die Instruktion an die Ausschußmitglieder des Landes unter der Enns, welche als leitenden Grundsatz die Bestimmung enthält, daß keine Beschlüsse anzunehmen seien, die dem alten Herkommen sowie den Landesgebräuchen und Freiheitsrechten des Landes unter der Enns widersprechen274. Getrieben von der Notwendigkeit einer Befriedung der österreichischen Erbländer wurde im Zuge der beabsichtigten Neuordnung und Reformierung des Hofstaates sowie der Verwaltungs- und Gerichtsorganisation zur Abstellung der Beschwerden der Landstände ein Kompromiß erzielt, der außenpolitisch die Bindung des Landesfürsten an den Willen der Landstände brachte, "keine Krieg offensive ohne der Land willen einzugehen", und im [Seite: 116] innenpolitischen Bereich bei grundsätzlicher Anerkennung der landesfürstlichen Reformpläne275 doch dazu führte, daß den ständischen Wünschen und Vorstellungen in einigen Punkten entsprochen wurde. Bei der Neuordnung des Hofrates etwa erhielten die österreichischen Landstände das Recht zugestanden, eine bestimmte Anzahl "treffenlich, Erbar, verständig und geborn Landleut" zu präsentieren, die in einem halbjährigen Rhythmus zu ersetzen waren und "hinfüro alle Parteyen Händel, die betreffen Justitiam und Beschwerungen od. Fordrung, zu unserm Kammergut, oder Fürderung od. Gnaden und Gaben, außerhalb unser eigen geheimen großen Sachen ... handlen, rathschlagen, schließen und expedieren (sollten) ... mit unserm Vorwissen und Willen ...". Der Hofrat sollte im übrigen erst nach Ausschöpfung des ordentlichen Instanzenzuges in den einzelnen Ländern und Ländergruppen angerufen werden können, wo er nicht ausnahmsweise in "solche sachen und beschwerungen, die Regiment, Oberkeiten, oder ordentlich Gericht, derselben ihr Aemter halben selbst berürten" dazu bestimmt war, in erster Instanz tätig zu werden. Um die rechtstreue Tätigkeit des Hofrates, aber auch der übrigen landesfürstlichen Behörden zu gewährleisten, wurden Unvereinbarkeitsbestimmungen erlassen. Daneben sollte die Hofkanzlei durch eine Gliederung ihres Aufgabenbereiches in Kompetenzen für das deutsche Reich sowie die niederösterreichischen und oberösterreichischen Länder in Verbindung mit einer besseren personellen und sachlichen Ausstattung zur höchsten Wirksamkeit entfaltet werden.
Die mit den ständischen Ausschüssen zu Innsbruck neu geschaffene Ordnung der zentralen Behörden trat nicht mehr in Wirksamkeit. Es blieb Ferdinand, dem Nachfolger Kaiser Maximilians I. in den österreichischen Ländern und später auch — nach der Abdankung Kaiser Karls V. — im deutschen Reich vorbehalten, in seinen ab 1527 erlassenen Hofstaatsordnungen den Grundstein zu jenem Behördensystem zu legen, das Jahrhunderte überdauern sollte. Hofrat, Geheimer Rat (seit 1659 Geheime Konferenz), Hofkanzlei, Hofkammer und seit 1556 der Hofkriegsrat waren die Zentralverwaltungsbehörden, welche die österreichischen Erbländer und die mit ihnen seit dem Jahre 1526 verbundenen Ländergruppen der [Seite: 117] böhmischen und ungarischen Krone durch die integrierende Wirkung gemeinsamer Behörden276 allmählich einer verfassungsrechtlichen Einheit zuführen sollten. Darüber hinaus schienen sie durch die Ausstattung mit reichsrechtlichen Aufgaben geeignet, die lehensrechtliche Bindung der österreichischen und böhmischen Länder an das Heilige Römische Reich deutscher Nation sowie die den Habsburgern aus ihrer Kaiserwürde zufließenden, umfassenden Ordnungsaufgaben mehr als bisher bewußt zu machen. Hier beginnt sich die Entwicklung zur neuzeitlichen Verfassung auf der Ebene der Verwaltungsorganisation durch die Einrichtung ihrer Arbeitsweise und ihrer Kompetenzen abzuzeichnen. Der Aufbau des neuzeitlichen Territorialstaates vollzieht sich in der Bewältigung anschwellender Verwaltungsaufgaben durch ein ständig vorhandenes und einsatzbereites Berufsbeamtentum, durch die kollegiale Organisation der Behörden, die systematische Arbeitsteilung und durch ein geregeltes Rechnungslegungsverfahren auf der Grundlage detaillierter Buchführung. Die Intensivierung des öffentlichen Lebens schuf jene Verwaltungstechnik, welche die Abschließung des Landes nach außen, aber auch gegenüber dem Reichsverband ermöglichte.
Noch entscheidender für die verfassungsrechtliche Gestaltung des staatlichen Lebens war die Lösung der obersten Regierungs- und Justizbehörden aus dem überkommenen Zusammenhang mit der Organisation des Ständewesens. Die "purde solcher unser (alleinverantwortlicher) regierung" nimmt König Ferdinand I. in seiner Instruktion für die allgemeine Hofkammer von 1537277 mit "gueter aufrichtiger ordnung" auf sich, weil er "als ain getreuer vater herr und landsfürst unserer erblichen künigreichen und land ... zu entschüttung befridung schutz und scherm unserer getreuen underthanen unser vermugen leibe und guets dargestreckt". Und erklärtes Ziel der landesfürstlichen Verwaltungs- und Rechtspflege in der Hofratsordnung von 1541278 war, die Vielfalt der "unsrer regierung und in chraft unsers obligenden königlichen ampts" obliegenden Aufgaben "allenthalben statlich auszewarten ... statlich vorsein und auszuwarten", den Hofrat im Interesse der Förderung der Justiz "mit [Seite: 118] noch mer ansehenlichen erbarn frommen geschickten und gelerten personen aus dem reich und unsern nider- und oberösterreichischen lande (zu) ersezen" und — da die "anzal causarum status unergrüntlich" — den Hofräten gleichzeitig die Befugnis einzuräumen, "nach gelegenhait der zeitleuf und frömbder potentaten practiken" dem Landesfürsten all das vorzuschlagen, was sie "für nuz not und guetbedenken" zur Verbesserung der Rechtspflege und Verwaltungsführung für notwendig halten. Die allgemeinen Qualifikationserfordernisse der landesfürstlichen Beamten wurden entsprechend ihrer Verwendung erweitert, so z. B. die Rechtskundigkeit bei einem Teil der Hofräte oder die Kriegserfahrenheit bei den Hofkriegsräten verlangt, um "in allen sachen unseren gnädigsten vertrauen nach uns, unser königreich, land und getreuen unterthanen überall das best bedenken berathschlagen handlen (zu) fürderen und in allem dem, was ihnen möglich ist, nichts abgehen noch erwinden (zu) lassen ..."279. Kenntnisse in der Finanzgebarung wurden für die Hofkammerräte zur Selbstverständlichkeit280.
Ein Verwaltungsapparat für eine Vielzahl von Erbländern, der sich in der Mittel- und Zentralinstanz auf die landesfürstliche und königliche Hoheit gründete und somit grundsätzlich keiner Beschränkung unterlag, sieht man von der verschiedentlichen Festlegung seines Wirkungsbereiches in den einzelnen Ordnungen ab, führte in den Erbländern zwangsläufig zum Ruf nach verwaltungstechnischer Verfestigung der ständischen Macht. Dies zeigt auch die Entwicklung der Verwaltungsorganisation in den beiden Österreich281. Die Einrichtung stetiger und besoldeter Kollegien wie des Verordneten-, Raitsrats- und Ausschußrats-Kollegiums im Lande ob der Enns seit dem Jahre 1510 anstelle der bisher ad hoc aus der Mitte des [Seite: 119] Landtags berufenen Ausschüsse und Verordneten lag überdies im Interesse eines kontinuierlichen Geschäftsverkehrs und drängte sich geradezu auf. Eine Vielzahl von Instruktionen reglementierte den Wirkungsbereich dieser Kollegien, denen die Durchführung der Landtagsbeschlüsse und die Erfüllung ständischer Verwaltungsaufgaben auch gegenüber dem Landesherrn (Verordneten-Kollegium), die Wahrung der ständischen Rechte, die Erstattung von Gutachten über die der Ständeversammlung vorbehaltenen Anliegen und die Prüfung der Finanzgebarung (Ausschußrats-Kollegium) sowie die Kontrolle des landständischen Rechnungswesens (Raitsrats-Kollegium) oblagen. Im Zuge der Erweiterung und Institutionalisierung der landständischen Verwaltung bedurfte es darüberhinaus eines ausführenden Organs. Die Kanzlei wurde errichtet, mit einem Sekretär (später Syndikus) an der Spitze, dem auf Grund seines Bildungsniveaus und seiner besonderen Vertrauensstellung, die er als erster Beamter der Landschaft genoß, große Einflußmöglichkeiten auf die ständischen Entschlüsse offenstanden. In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts kam es dann zur Schaffung des Einnehmeramtes für die Verwaltung der Steuern und sonstigen Einkünfte. Ihm oblag auch die Führung des 1526 angelegten Gültbuches. Der "große Körper der landschaftlichen Offiziere und Diener"282 umfaßte die Offiziere und Diener für die Verteidigung des Landes, für das evangelische Schul- und Kirchenwesen, die Bauaufsicht und die öffentliche Gesundheitspflege; dazu noch die Dienstklasse der Boten, Torsteher und Ratstürhüter. Auch die vertraglich von den Landständen verpflichteten Landschaftsagenten und Landschaftsadvokaten, welche die ständischen Interessen einerseits vor Gericht und andererseits gegenüber dem Landesfürsten und seinem Behördenapparat zu vertreten hatten, lassen sich dieser Beamtenschaft zuordnen.
Die landständischen Rechtspositionen bezogen ihre Stärke und Festigkeit in erster Linie aus der räumlichen Geschlossenheit ihrer grundherrschaftlichen Befugnisse. Das "corpus" der Landstände hatte "außer der landsfürsstlichen regalien hochheit und cammergüeter alle landgüeter unter ihren gebiet ...", was den tatsächlichen Verhältnissen im Lande ob der Enns dieser Tage nahe kam, da der Schwerpunnkt der landesfürstlichen Besitzungen im 16. [Seite: 120] Jahrhundert fast ausschließlich im Salzkammergut lag283. Ihr verfassungsrechtliches Selbstverständnis von der Berechtigung landständischer Herrschaftsansprüche hatte zwar noch andere Wurzeln, aber an ihnen nagte der zersetzende Einfluß einer Interessenzersplitterung. Die auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen gebaute Berechtigung und Verpflichtung zum Schutz des Vaterlandes war zwar allen Ständen gemeinsam und ebenso ihre Stellung nach außen innerhalb einer Union von Ständestaaten, doch hatten die unterschiedlich gewachsenen Privilegien gewohnheitsrechtlicher Prägung zu einer Differenzierung der einzelnen Ständegruppen geführt. Der hierarchische Aufbau der einzelnen Ständekurien mit dem Führungsanspruch des Herrenstandes in allen politischen Angelegenheiten fand im verfassungsrechtlichen Teil keine ausdrückliche Verankerung, ergibt sich aber aus den wiederholten Berufungen auf die alten Vorrechte, Gebräuche und Gewohnheiten. Daneben schließen die einführenden Bestimmungen zur Landesverfassung Einzelregelungen über ständische Privilegien nicht aus. Das dem Ältesten aus dem Herrenstand zukommende "praecedenzambt" in allen ständischen Versammlungen und die Freiheitsrechte der landesfürstlichen Städte, ihre Bürgermeister, Räte und Richter in freier Wahl zu bestimmen, sowie ihre freie Entscheidung über die Aufnahme in städtische Eidgenossenschaften seien hier als Beispiele genannt284. Die Rechtsgrundlagen hiefür285 waren die unterschiedlichen Generalfreiheiten der [Seite: 121] Stände und Städte, die Immemorialpräskription des Herkommens und nicht zuletzt der durch Bestätigung des Landesfürsten "praescribirte(n) gebraucht"286.
Die erste Obrigkeit im Lande war der Landeshauptmann als Stellvertreter des Landesfürsten in Österreich ob der Enns287. Ihm kamen einerseits gerichtsherrliche Kompetenzen in bestimmten, namentlich angeführten Fällen zu288, andererseits die das gute Regiment und den Wohlstand des Landes schlechthin betreffenden Aufgaben, "nach lauth und inhalt diser landtafl auch andern freiheiten oder in dero mangl vermüg geschribenen Kais. rechten zu handlen und zu sententioniern ..."289. [Seite: 122]
Seine Aufgabenstellung ist hierbei zweifach bestimmt. Er ist zum einen Träger der landesfürstlichen Verwaltung und Rechtspflege eines bestimmten Landes (vom Landesfürsten ernannt und besoldet) und zum andern Vertrauensperson der Landstände und Richter im ständisch besetzten Landrecht. So fordert die Landtafel den Landeshauptmann auf, alles zu tun, "forderist waß zu erhaltung unserer landsfürstliche hochheit und authoritet, handhabung der landsfreiheiten und wollhergebrachten gewohnheiten gebreuchen recht und gerechtigkheiten ..."290 geboten erscheint.
In seiner den Landesfürsten repräsentierenden Rechtsposition war er unmittelbar der niederösterreichischen Regierung in Publicis unterstellt und versah — gemäß seinen Instruktionen aus dem Jahr 1573 — als oberstes Verwaltungsorgan im Lande neben mehr und mehr in den Hintergrund tretenden militärischen Aufgaben vor allem die Landfriedenswahrung und ganz allgemein die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit im Lande291 sowie die Durchführung landesfürstlicher Mandate und Verordnungen im Polizeifach. Er sollte dabei als nachgesetzte Obrigkeit des Landesfürsten292 "nit ien seinen sondern in unsern alß herrn und landesfürsstens namben, ordnen bevelhen und gebieten", also jederzeit die Identität seiner Person mit der des Landesfürsten bei seinem hoheitlichen Handeln zum Ausdruck bringen293.
Da der Landeshauptmann als landesfürstlicher Beamter in seinem ihm übertragenen Wirkungsbereich allein dem Landesfürsten [Seite: 123] verantwortlich war293a, stand die Frage eines gebundenen oder uneingeschränkten landesfürstlichen Ernennungsrechtes stets im Mittelpunkt ständischer Erörterungen. Die in der Landtafel gewählte Fassung: "Damit nun solhes (sc. das Amt des Landeshauptmannes) rechtschaffen verricht werden möge, wollen wür inmassen von alter herkhomben dises ambt der landshaubtmanschaft iederzeit mit ainen verstendigen tauglich und würkhlichen auch im land begüetten landman ersezen, der etlichermassen der Kais. rechten, vorderist aber diser unserer landschaft tafl, land- und gerichtsbrauch erfahren ..." ist ebenso Ausdruck einer in die Zukunft weisenden Forderung der Landstände wie die Vorstellung eines bindenden Wahlvorschlages durch das Landratskollegium, das als Richterbank des Landrechts und beratendes Gremium in allen Verwaltungsangelegenheiten des Landes294 fungierte. "Sobalt sich auch mit ainem landshaubtman ain todfahl oder in ander weeg verenderung begibt ... sollen sie ... auß den würkhlichen landleüthen zu widerersezung der landshaubtmanschaft treulich nachgedenkhen und ... unß alß herrn und landsfürssten oder unser n. ö. regierung drei oder vüer derselben [Seite: 124] landleuth ... fürschlagen, darauß wür alßdann eheist einen benennen wollen"295.
In diesen beiden Bestimmungen wird die Stoßrichtung deutlich, in die alle Bestrebungen der Landstände zielen, eine landständische Verfassung bei grundsätzlicher Anerkennung der landesfürstlichen Obrigkeit zu verwirklichen, überall dort, wo im Gefolge der Verwaltungsreformen Maximilians I. und Ferdinands I. Einbruchstellen einer landesfürstlichen Herrschaftsentfaltung erkennbar waren und die Fesseln traditioneller (ständischer) Verwaltungspraxis abgestreift wurden, sollte die Einflußnahme auf die Ämterbesetzung das Mittel sein, die althergebrachten Herrschaftsrechte der Landstände zu wahren. Hatte sich einmal der Anker zu lösen begonnen, der die Prinzipien landesfürstlicher Amtsführung im bodenständig gewachsenen und "vereinbarten" Recht festhielt, und spielte sich statt dessen die öffentliche Verwaltung im Rahmen von Generalermächtigungen oder gar im rechtsfreien Raum ab, dann drohte die allerhöchste Gefahr eines Mißbrauchs von der Person des Amtsträgers, dessen persönlicher Entscheidung vieles anheimgegeben war. Vordringlichstes Gebot der landständischen Verfassungs- und Verwaltungspolitik war es daher, sich der Person dieses Amtsträgers zu versichern, um so das ständische Verfassungsmodell in den sich immer stärker artikulierenden neuzeitlichen Territorialstaat hinüberzuretten. Die damaligen Kompilationsbestrebungen sind von diesem rechtsgestaltenden Gedanken einer personellen Verkettung des landständischen und des landesfürstlichen Verwaltungsapparates durchdrungen, obwohl er in der Verwaltungspraxis der vergangenen Jahrzehnte nicht unbedingt Deckung fand296. [Seite: 125]
In ganz andere Richtung liefen natürlich die Bestrebungen des Landesfürsten. Gelang es ihm, die Person des Landeshauptmannes — als ihm "geschworen verlübt und besoldt" — für eigene Dispositionen frei zu halten, dann lag es im Zuge der Entwicklung, die Kompetenzen des Landeshauptmannes auch auf jene Aufgaben zu erweitern, die bisher der landständischen Verwaltungsorganisation vorbehalten waren, und ihn so zum "Capo" der Stände297 zu machen. Ein entscheidender Schritt zur Einbindung der Ständegewalten in die vom "Willen" des Landesfürsten bestimmte Verwaltungsorganisation und -führung war getan und konnte fürderhin in evolutionärer Entwicklung auf der Mittelebene jene Hindernisse beiseite räumen, die seinem vorgezeichneten Weg zum einheitlichen "Untertanen" entgegenstanden298.
Landständisches Verfassungsverständnis und der Wille des Landesherrn nach ungebundenem obrigkeitlichen Wirken rangen auf diese Weise um die Anlegung eines die künftige Gestaltung des Landes bestimmenden Amtes. Wie zukunftsträchtig die Entscheidung dieses Ringens war, stand beiden Kontrahenten klar vor Augen, sollte doch dem Landeshauptmann im Falle der Thronerledigung auch die Aufgabe zukommen, eine landständische Zwischenregierung zu führen299. [Seite: 126]
Auch hier tritt das Streben der Landstände stark hervor, sich durch Mitspracherechte bei der Ämterbesetzung einen Einfluß auf die Regierungstätigkeit zu verschaffen, der ihnen das tauglichste Mittel zur Wahrung ihrer Freiheiten schien. Sie wollten Personen ihrer Wahl in diese Regierung entsenden und sicherstellen, daß dem Recht der Landtafel Geltung verschafft bzw. bewahrt wird, bis auch der neue Landesherr ihre wohlerworbenen Privilegien und Freiheiten bestätigt und somit seine "Vertragstreue" bekundet hat.
Hier tritt in aller Lebendigkeit der rechtlich geformte Gedanke zutage, daß beim Tod des "Vertragspartners" die grundsätzlich auch während bestehender Regierung des Landeshauptmannes potentiell vorhandenen ständischen Mitwirkungsrechte300 verstärkt ins öffentliche Leben treten und so lange wirken sollen, bis auch der neue Landesherr die landständische Verfassung anerkannt und garantiert, also den "Vertragseintritt" vollzogen hat. Das ständische Zwischenregiment nach dem Tode Maximilians I. und die politischen Folgewirkungen des "Bruderzwistes im Hause Habsburg" waren die historischen Grundlagen dieser Formulierung. Sie verlor jegliche Anspruchsgrundlage und Aussagekraft für das landständische Verfassungsverständnis, als es dem Landesfürsten gelang, sie in seine Vorstellungswelt einer Gleichsetzung der absolutistischen Staatsidee mit seiner Person umzugießen und ihn bzw. das Landesfürstentum schlechthin als den ewig dauernden, tätigen Staat zu begreifen.
Das Auseinanderklaffen zwischen dem landständischen Verfassungsverständnis und der vielfach erst im Laufe des 17. Jahrhunderts in aller Deutlichkeit hervortretenden, von landesfürstlichen Vorstellungen geprägten Verfassungswirklichkeit zeigt sich aber auch in den landtäflichen Bestimmungen über den Landesanwalt301.
Er tritt uns als ausschließlich dem Landeshauptmann unterstellter Beamte entgegen, der ein "würkhlich angesehener landman auß dem [Seite: 127] ritterstand der rechten und gerichtsbreuch khündig"302 und nach ständischen Vorstellungen einzig und allein Vertreter des Landeshauptmannes sein sollte. Die programmierte Identität amtlicher Befugnisse der beiden Organe schien ihnen geeignet, eine Schranke für den Ausbau und die Auffächerung der landesfürstlichen Verwaltungsorganisation im Lande ob der Enns zu ziehen. Gleichzeitig sollte ein dem Ritterstand (entsprechend dem Kräfteverhältnis der beiden oberen politischen Stände) zugewiesenes Besetzungsrecht dafür sorgen, daß es auch hier zu einer innigen Verflechtung des Amtes mit einer an ständischen Zielsetzungen orientierten Amtsführung des Amtsinhäbers kam. Bereits die Instruktion (für den Landesanwalt) von 1632 weist ihn allerdings als Inhaber eines "selbständigen landesfürstlichen Landesamtes"303 aus, der vom Landesherrn frei ernannt wurde, sich eidlich gegenüber der niederösterreichischen Regierung zu verpflichten hatte und bei Verhinderung oder Befangenheit des Landeshauptmannes dessen Amtsbefugnisse im eigenen Namen wahrnehmen konnte304. [Seite: 128]
Die Organisation des Landratskollegiums305 war in seiner landtäflichen Ausgestaltung in zweifacher Hinsicht umstritten. Gebildet aus "würkhlichen landleithen", nämlich aus je sechs Vertretern des Herrenstandes und des Ritterstandes, die als Beisitzer in den "landsrechten und landsverhören" fungierten, war es ein Justiz- und Regierungskollegium für alle "des gemainen vatterlands wollfahrt" betreffenden Angelegenheiten im Lande ob der Enns. Eine personelle Erweiterung des Landratskollegiums war möglich, so bei Verhinderung eines Landrates306 oder bei schwierigen Rechtsfragen, was [Seite: 129] für alle Entscheidungen nach dem Mehrstimmigkeitsprinzip von Bedeutung war307.
Das mit adeligen Privilegien ausgestattete Landrecht stand also den beiden oberen Ständen und ihren Rechtsanschauungen offen. Sie hatten daher überall dort, wo sich der Landeshauptmann ihres Rates befleißigte, Einfluß auf die politischen Entscheidungen. So gesehen wird der Kampf des Prälatenstandes um den Einzug in das Landratskollegium verständlich, der bis ins 17. Jahrhundert dauerte und erst mit Unterstützung des siegreichen Landesfürstentums in der Landrechtsordnung von 1627 zu ihren Gunsten entschieden werden konnte308.
Zur Unterstützung des Landeshauptmannes bei der Durchführung der ihm zugewiesenen Verwaltungs- und Justizangelegenheiten war das Amt des Landschreibers309 ausersehen. Der Landschreiber sollte der Landkanzlei vorstehen310, welche sowohl Landrechtsangelegenheiten, die dem Einfluß der Landstände offenstanden, als auch rein dem Landeshauptmann obliegende politische Geschäfte zu besorgen hatte, "iedoch ohne Vermischung der sachen"311. Daher war auch ein Landessekretär (ein tauglich secretarius) zur Erledigung der dem Landeshauptmann "zu expediern absonderlich" zugewiesenen politischen Aufgaben vorgesehen. [Seite: 130]
Das Landschreiberamt sollte — seiner Bedeutung gemäß — mit einer Person besetzt werden, welche "ein innlendischer rechtsgelehrter oder doch der öesterreichischen landsgebreuch und sonderlich diser landtafl und gerichtsgebreuch wollerfahrne auch zu expedierung aller berathschlagten handlungen wollgeiebte nüechter fleissig verthraut und verschwigene persohn, welche zu solchem ambt von unsern landräthen ... iederzeit solle fürgeschlagen werden"312. Auch hier also die landständische Forderung nach personeller Mitentscheidung.
Die Kanzlei als Einbruchstelle gelehrten Rechtsdenkens tritt in ihrer Bedeutung für den Rezeptionsvorgang bereits zu Beginn des Spätmittelalters hervor. Seit dem Ende des 13. Jahrhunderts finden Juristen beider Rechte Aufnahme in die Hofkanzleien der Könige und Landesherren sowie in den städtischen Rat. Sie hatten in der Gerichtsbarkeit, der Urkundenpraxis und der als notwendig erkannten wissenschaftlichen Aufbereitung des heimischen Rechts und nicht zuletzt auf dem Gebiete der politischen Verwaltung ein reiches Betätigungsfeld313. Hier galt es, die mittelalterlichen Formen obrigkeitlicher Herrschaftsausübung zu ändern und die Verwaltung durch eine Neu- bzw. Umorganisation, insbesondere durch die Neuordnung der Verfahrensweisen, Zuständigkeiten und Arbeitsstile dem gesteigerten landesfürstlichen Willen zur Macht anzupassen. Als wichtigste Helfer bei der Bewältigung dieser Aufgabe boten sich gelehrte Räte an, die im rationalen Rechtsdenken geschult und damit leichter der Bindung an überkommene Rechtsvorstellungen und Autoritäten zu entziehen waren. Universal gebildet und weltoffen verschrieben sie sich bereitwillig dem neuen "Führungsstil".
Die Rechtskenntnisse des Landschreibers konnten zweifach wirken: rechtsbewahrend, traditionell dort, wo er im Landesgewohnheitsrecht verwurzelt war; zukunftsweisend dort, wo er den Sachverhalt konkreter Problemstellungen unter Rechtsregeln des gemeinen Rechtes subsumierte und ihre praktische Anwendbarkeit durchsetzte. [Seite: 131] Aus seiner Verpflichtung "alle sachen dem landshaubtmann oder anwald aufs eheist zur erledigung für(zu)bringen"314 und "dieselben den partheien alßdann mit sanftmüetigen bschaid schleinigist alß oft (zu) expediern" sowie ganz allgemein in allen Angelegenheiten315 "bericht ze thuen oder herfür zu suechen bei seinem aid nit zu unterlassen", wird uns der gewaltige Einflußbereich klar, den er in seiner Position kraft seiner Rechtskenntnisse hatte316.
Durch die Aufstockung des Kanzleipersonals317, die ressortmäßige [Seite: 132] Aufteilung der Aufgaben318, die Registerführung und den Erlaß umfangreicher Kanzleiordnungen wurde aus einer ursprünglich unorganisierten Beurkundungsstelle nach und nach eine durchorganisierte Regierungs- und Verwaltungsbehörde des Landesherrn319.
Die Geschichte der österreichischen Hofkanzlei reicht bis in die Zeit Maximilians I. zurück. Sie war zunächst als vollziehende Behörde sowie höchste Schreibstelle konzipiert320 und entwickelte sich im Laufe des 17. Jahrhunderts zum beschlußfassenden Organ mit kollegialer Organisation. Ihr Werdegang weist die Bedeutung eines geordneten Kanzleiwesens für den Verwaltungsaufbau mit besonderer Eindringlichkeit aus. Als höchste Justiz- und Regierungsbehörde für die österreichischen Erbländer wirkte sie kraft ihrer Effektivität vorbildlich für die Errichtung der italienischen, niederländischen, ungarischen und siebenbürgischen Hofkanzleien (die 1527 gegründete böhmische Hofkanzlei wurde 1620 der österreichischen Hofkanzlei unterstellt) und drängte den föderalistischen, dem Territorialprinzip verschworenen Verwaltungsbau des 16. Jahrhunderts immer mehr in den Hintergrund.
Der Landschreiber als Vorsteher der landeshauptmännischen Kanzlei wirkte zwar in einem territorial eng begrenzten Rahmen, doch konnte er auch in dieser räumlichen Beschränkung sehr maßgeblich dazu beitragen, den Herrschaftswillen des Landesherrn und seines Vertreters gegenüber den Landständen effektvoll durchzusetzen. Es nimmt daher nicht wunder, warum seiner Person und Stellung so breiter Raum in der Landtafel gewidmet ist. Die Landstände hatten erkannt, daß es einer soliden Verankerung seiner Amtsbefugnisse, Pflichten und vor allem seiner persönlichen "Anstellungserfordernisse" bedurfte, um nicht Gefahr zu laufen, sich in seiner Person den landesfürstlichen Herrschaftsvorstellungen auszuliefern. [Seite: 133]
Jene überkommenen landesfürstlichen Ämter, denen eine zum vorher Gesagten vergleichbare Entwicklungsfähigkeit nicht immanent schien, sowie die für eine geordnete Rechtspflege notwendigen Hilfspersonen fanden in der Landtafel zwar ebenfalls eine Darstellung ihres Wirkungsbereiches, aber keineswegs in solcher Ausführlichkeit und auch nicht mit der gewohnten nachdrücklichen Betonung ständischer Vorstellungen.
Das Vizedomamt321 war zur Verwaltung der landesfürstlichen Kammergüter bestimmt, die nicht im Besitz, in Verwaltung und unter der Grundobrigkeit landesfürstlicher Pfandgläubiger standen. Darüberhinaus oblag ihm in Unterordnung unter die niederösterreichische Kammer die landesfürstliche Finanzpflege. Der Vizedom, sein Gegenschreiber sowie das ihnen unterstellte Hilfspersonal verwalteten das landesfürstliche Camerale — "zu unserer landesfürstlichen Camer diß landß gehörige gefähl und jura" —, das im Gegensatz zu dem landständisch verwalteten Contributionale stand und entsprechend dem "Nettobudget"-System322 zur Abführung der Überschüsse an eine mehreren Erbländern gemeinsame Zentralbehörde verpflichtet war. Er war also ein Finanzlandesbeamter, übte aber über die auf den landesfürstlichen Gütern angesiedelten Bauern auch die grundherrliche Gerichtsbarkeit aus. Der Instanzenzug ging an das Landrecht.
Weitere landesfürstliche Verwaltungsbeamte waren die Jäger- und Forstmeister323, die als Jagd-, Wald- und Forstbehörde in allen Angelegenheiten des "landsfürsstlichen lusst- und wildbaan" in erster Instanz einschritten, doch war dem Landesfürsten ausdrücklich ein Uberprüfungs- und Devolutionsrecht vorbehalten. Alle Real- und Personalklagen "welhe nicht von unsern gehög oder desselben wild- und waidwerckh herriehren" sollten hingegen bei den ordentlichen [Seite: 134] Gerichten verbleiben. Bei Betretung auf frischer Tat324 wurde dem Jägermeister und den ihm unterstellten Forstmeistern das Recht eingeräumt, den Täter "nach gelegenheit deß verbrechens und inhalt seiner instruction" zu bestrafen. Bei übernächtiger Tat sollten sie aber an die zuständige Obrigkeit ein Auslieferungsbegehren richten, welche bei gegründetem Verdacht zur Überstellung des Täters verpflichtet war325.
Der Landrichter als Beauftragter des Landeshauptmannes wiederum hatte in allen Malefizsachen die Verdächtigen in Gewahrsame zu nehmen und die Urteile zu vollstrecken, insbesondere die vermögensrechtlichen Exekutionen durchzuführen. Dieser kurz gefaßten Festlegung des Landrichteramtes zu Linz326 ist jedoch die ausdrückliche Bestimmung angefügt: "waß unser gemaine landschaft belangt, die mag in steurn und andern gföhlßsachen auch ohne gebrauchung deß landrichters durch ihre sondere officier so sie darzue verordnen die ansaz executiones woll verrichten laßen". Der ständisch-autonome Verwaltungsapparat sollte also in seinem Wirkungsbereich keine Einengung erfahren, und zwar weder durch landesfürstliche Behörden noch durch Personen, die dem Landesfürsten oder — in seiner Vertretung — dem Landeshauptmann eidlich verpflichtet waren327.
Der folgende Titel "Von den advocatis und procuratoribus"328 trug in seiner Ausführlichkeit der großen Bedeutung des Sachwalterberufes Rechnung, die sich nicht allein auf die rechtskundige [Seite: 135] Vertretung der Streitparteien vor Gericht gründete — was die Einbindung des Berufsstandes in die Gerichtsorganisation erforderte —, sondern auch auf die besonderen Möglichkeiten einer Beeinflussung des heimischen Rechts im Sinne einer Förderung und Rezeption des gelehrten Rechts. Der aus dem kanonischen Recht übernommene Gegensatz zwischen dem Advokaten, das war der rechtskundige Berater und Fertiger von Schriftsätzen, und dem Prokurator, das war der Gewalthaber der Streitpartei, der tatsächlich für sie die Prozeßhandlungen vor Gericht durchführte, löste in der Rezeptionsbewegung die deutschrechtlich fundierte Gliederung der Hilfspersonen der Rechtspflege in Anwälte als bevollmächtigte Prozeßvertreter und Vor- bzw. Fürsprecher als "Mund der Partei"329 ab, ohne zu einer allgemeinverbindlichen Begriffserklärung zu gelangen. In der Regel zeichneten sich die Advokaten durch Rechtsgelehrsamkeit aus, die Prokuratoren durch ihren praktischen Erfahrungsschatz, doch ist diese Unterscheidung oberflächlich und letztlich unbedeutend, denn schon die Reichskammergerichtsordnungen wiesen in die Richtung eines einheitlichen gelehrten Sachwalterberufes. Nicht nur Vorbildung und Herkommen der Advokaten und Prokuratoren sollten gleich sein, sondern sie sollten auch beide dieselben Prüfungen ablegen330.
Das Bestreben der Verfasser des Landtafelentwurfes war es, vorweg vor den einzelnen Bestimmungen des Prozeßrechtes im zweiten Teil die grundsätzliche Gleichstellung von Prokuratoren und Advokaten nach dem überkommenen Recht des Landes zu betonen und die Prinzipien der Lokalisierung331, des numerus clausus332 sowie insbesondere [Seite: 136] der Rechtskundigkeit hervorzuheben. Sie sollten "feine gelehrte der allgemeinen geschribenen rechten land- und gerichtsgebreuch erfahren" sein333, aber — so ausdrücklich in ihrer Eidleistung gegenüber dem Landeshauptmann — "in allen güet- und rechtlichen sachen frembt gebrauch sonderlich die den wissentlichen landsgebrauch zuwider sein nicht einfiehren". Man wollte auch sie zu einem landständischen Instrument der Rechtsbewahrung machen334. Die fortschreitende Anhebung des Ausbildungsniveaus der rechtskundigen Personen konnte nur dann die überkommenen Freiheiten und Privilegien der Stände auf Dauer unberührt lassen, wenn man dem einheimischen Recht ein Primat verschafft, wie dies besonders deutlich in der Landtafel geschehen bzw. festzulegen versucht worden ist. In ihr war vorgesehen, daß das gemeine Recht "offiziell nur im Falle der Unbeweisbarkeit des nicht gerichtsbekannten Gewohnheitsrechts aus Gründen der Rechtssicherheit zur Anwendung zu gelangen hatte"335.
Die mehrmals ausgesprochene Bindung der Prozeßvertreter an das aufgezeichnete und ungeschriebene heimische Gewohnheitsrecht sollte [Seite: 137] also der Gefahr einer unkontrollierten, verstärkten Einflußnahme fremden Rechts durch graduierte Advokaten entgegenwirken. Die obderennsische Landtafel stellte denn auch das Erfordernis einer rechtswissenschaftlichen Ausbildung der Advokaten und Prokuratoren noch nicht als bestimmendes Qualifikationskriterium auf336. Die Gerichtsordnung für das Land unter der Enns von 1557 hingegen verlangte für die Parteienvertreter vor dem landmarschallischen Gericht bereits den Magistergrad oder das Doktorat der Rechte337.
Ziel der Landtafelkonzeption als Verfassungszeugnis des Landes ob der Enns am Ende des 16. Jahrhunderts war die Abgrenzung und gegenseitige Anerkennung ständischer und landesherrlicher Hoheitsbefugnisse, die in ihrer Gesamtheit die Herrschaft über das Land bestimmten. Die verfassungsrechtliche Gegenüberstellung von hoheitlichen Ansprüchen des Landesherrn in Ausübung seiner regalen Befugnisse und seiner Herrschaftsrechte über das Kammergut mit dem Herrschaftsbereich der Landstände in ihrer Eigenschaft als Obrigkeiten der auf ihren Eigen- und Lehengütern Landsässigen samt den damit verbundenen ständischen Prärogativen weist beide Herrschaftsbereiche nicht als feststehende, einheitliche und klar umrissene Verfassungsinstitute aus, sondern als variable Größen, die durch die Zahl, das Gewicht und das Verhältnis der Einzelbefugnisse untereinander bestimmt werden. Jede Veränderung der [Seite: 138] Herrschaftsbereiche durch den Landesfürsten bedurfte der Zustimmung der betroffenen Stände, wie umgekehrt die Zustimmung der Ständeversammlung in bestimmten Sachbereichen unumgängliche Voraussetzung rechtmäßiger Herrschaftsausübung durch den Landesfürsten war. Wenn die Stände stets auf ihre Freiheitsrechte, Privilegien und die gewohnheitsrechtliche Übung verwiesen und nach schriftlicher Rechtsaufzeichnung drängten, so war dies mehr vom Gedanken einer Sicherung und Festigung der ständisch-dualistischen Verfassungsstruktur getragen, als von ihrer rechtsfortbildenden Ausgestaltung. Einer pluralistischen Verfassungswirklichkeit damaliger Prägung war nämlich auf dem Wege zur Verfassung im juristischen Sinn die Anerkennung wohlerworbener Rechte immanent, die nur im Wege einer vertraglichen Übereinkunft abgeändert werden konnten.
Die tradierten ständischen Privilegien und Landfreiheiten brachten eine grundsätzliche Beschränkung der landesfürstlichen Herrschaft mit sich; jedenfalls solange, als diese Rechtslage auch ausgewogenen politischen Verhältnissen entsprach. Das Mittelalter zeigt uns noch die Landschaft und den Landesherrn in einem Verhältnis des gegenseitigen Aufeinanderangewiesenseins, welches die Grundlage einer effizienten Herrschaftsausübunng abgab. Es fand in der beiderseitigen Bindung und Verpflichtung an das alte Herkommen seinen rechtlichen Niederschlag. Doch damals war die Frage nach dem Wesen des Rechts noch nicht aktuell. Mit dem Aufbruch und der Erweiterung hoheitlicher Befugnisse des Herrschers zu Beginn der Neuzeit, den gleichzeitigen Versuchen einer rationalen, rechtlichen Fundamentierung seiner Herrschaftsausübung und nicht zuletzt mit den zunehmenden Anzeichen politischer Niederlagen der Stände in Verfassungskonflikten mit dem Landesherrn wurde für sie die Notwendigkeit akut, eine dauernde Rechtsgrundlage für den ausgewogenen Weiterbestand mehrerer Herrschaftsbereiche zu finden und zu sichern. Dem Anspruch des Landesfürsten auf ungebundene Entscheidung über Inhalt und Form des Landrechts sollte die Bindung aller politischen Kräfte an ein gemeinsames übergeordnetes Recht entgegengestellt werden. Auf dieser Vorstellung ruhte auch die territoriale und rechtliche Eigenständigkeit des Landes aus der Sicht der Stände. In der Betonung und verfassungsrechtlichen Verankerung "absonderlicher", d. h. für ein bestimmtes Land geltender Herrschaftsstrukturen sahen sie ein Mittel, dem Landesfürsten bei jedem [Seite: 139] die Verfassung des Landes berührenden herrschaftspolitischen Vorhaben eine Auseinandersetzung mit den ständischen Rechtsvorstellungen und Herrschaftsansprüchen aufzuzwingen. Dieser Leitlinie folgt auch das Verfassungskonzept der Landtafel, die einerseits den Bestand selbständiger und autonomer Herrschaftssphären, wie sie sich aus den tradierten Privilegien jederzeit herleiten und beweisen ließen, außer Streit stellen und andererseits — um zukünftige Konflikte zu vermeiden — eine Harmonie zwischen den sich vielfach überschneidenden Herrschaftsansprüchen des Landesfürsten auf der einen und der Stände auf der anderen Seite durch die gegenseitige Anerkennung und Garantierung der beiderseitigen Rechtspositionen herbeiführen sollten. Die angestrebte Verbindung und Verflechtung der beiden Herrschaftsbereiche zeigt sich deutlich in der landtäflichen Form der Organisation der obersten Landesverwaltung. Landeshauptmann, Landesanwalt und Landräte, als landesfürstliche Beamte mit der Wahrung höchster gerichtlicher Aufgaben und Regierungsgeschäfte betraut, sollten in der unlösbaren Verbindung eines ständischen Vorschlagsrechtes mit dem landesfürstlichen Ernennungsrecht bei der Ämterbesetzung die Einheit der Herrschaftsführung im Land zum Ausdruck bringen. Als weiterer und nur in diesem Zusammenhang verständlicher Leitgedanke des Landtafelentwurfes tritt das Bestreben der Landstände zutage, die Träger der landesfürstlichen Verwaltung und Rechtsprechung sowie alle mit der Rechtspflege im Lande betrauten Personen in erster Linie dem Landesbrauch und Herkommen zu verpflichten.
Das im oberösterreichischen Landtafelentwurf verfolgte Ziel, dem Land ob der Enns eine Verfassung zu geben, bleibt auch dann erkennbar, wenn man sich die thematischen Beschränkungen und Unzulänglichkeiten dieser Verfassungsurkunde bewußt macht. Die Idee einer umfassenden normativen Ordnung des Staates war noch zu sehr in tradierten Rechtsvorstellungen des Mittelalters verfangen, um den rechtlichen Schöpfungsprozeß zu steuern und zu vollenden. Es fehlte an der verfassungsrechtlichen Reife, um bestehendes Recht aus dem Kanon überlieferter Vorstellungen auszuschneiden und ein den politischen Gegebenheiten entsprechendes juristisches Instrumentarium zu schaffen. Man war in erster Linie darum bemüht, den ständischen Herrschaftsbereich zu wahren und ihm einen festen Platz in der Machtstruktur des neuzeitlichen Territorialstaates zuzuweisen. Das zentrale verfassungsrechtliche Problem [Seite: 140] dieser Zeit, die Territorialgewalt innerhalb eines verworrenen Geflechts sich überschneidender mittelalterlicher Territorialrechte zu bestimmen337a wurde zwar erkannt, aber ausschließlich am Prüfstein tradierten Rechtsgutes zu lösen versucht, indem man daran ging, den unterschiedlichen Bestand an Gerechtigkeiten und Reservatrechten normativ zu sichern. Für das Verfassungsbild war "der geschichtliche Beweis für die Existenz eines Rechtssatzes das Ausschlaggebende"337b.
Der "Gedanke des Verfassungsvertrages" verlieh diesen Vorstellungen ein rechtliches Gewand. Aus dem Selbstverständnis gegenseitiger Verantwortlichkeit heraus machte er die Vertragsparteien zu Garanten der Norm und eröffnete die Rechtsmöglichkeit, den Rechtseingriffen politischer Machtträger mit traditionellen Mitteln Schranken zu ziehen. Verständlich, daß daher das Lehensrecht am Beginn der Neuzeit noch immer zu jenen Rechtsmaterien gehörte, die das Gefüge der Territorialverfassung mitbestimmten337c.
Die "normative" Qualität des landtäflichen Verfassungsmodells liegt nicht darin, als "abstrakt konstruierter Plan der staatlichen Wirklichkeit" gegenübertreten zu wollen. Was sie zu den Verfassungsurkunden zählen läßt, ist der Umstand, daß sie die erlangten Positionen zu verewigen trachtet. "Rechtssatzmäßige Erfassungen von derzeitigen Verhältnissen, verbunden mit dem Willen der Perpetuierung dieser Situation der Macht. Das ist der Sinn der Schriftlichkeit"337d. In der Selbstbeschränkung des Landtafelentwurfes, nicht [Seite: 141] gestalten zu wollen, sondern nur ein normatives Spiegelbild der augenblicklichen Machtkonstellation im Land zu sein337e, offenbart sich seine Schwäche. Ihr Verfassungsbild versucht zwar dem Spannungsfeld zwischen Sein und Sollen auszuweichen, gerät aber gerade dadurch in den Strudel machtpolitischer Verschiebungen. Dies verdeutlichen die späteren Bearbeitungsversuche der Landtafel und insbesondere das völlig anders gestaltete Verfassungsbild der Verneuerten Landesordnung. Das Bestreben im frühen 17. Jahrhundert, die vorrangige Geltung der Landtafel sicherzustellen, war daher der Versuch, den verfassungsrechtlichen Vorstellungen des Herren- und Ritterstandes, die als die oberen politischen Stände das Landtafelkonzept bestimmten und dessen Ausarbeitung vorantrieben, zum Durchbruch zu verhelfen und ihnen ein dauerhaftes rechtliches Gewand zu geben.
Man würde dem Wesen der Landtafel nicht gerecht und ihre Breitenwirkung als Modell ständischer Verfassungsvorstellungen nur unvollständig verstehen, wollte man ihre Bedeutung einzig und allein darin suchen, die hoheitlichen Herrschaftsansprüche des Landesherrn sowie jene der Landstände kanalisiert und rechtlich determiniert zu haben. Die Unionsbestrebungen der Stände verschiedener Erbländer am Vorabend des Dreißigjährigen Krieges konnten gleichfalls nur im Schoß der Landrechtskodifikationen gedeihen und zu jenen Konföderationen führen, die als Modell einer landständischen Unionsverfassung zu betrachten sind. Und dies aus folgendem Grund: Die Landtafel hat erstmals eine systematisch geordnete Gegenüberstellung der wohlhergebrachten ständischen Freiheitsrechte und der aus Regalien fortgebildeten hoheitlichen Befugnisse des [Seite: 142] Landesherrn gebracht. Damit wurde ein Prozeß der Bewußtwerdung und Verdeutlichung von Rechtspositionen bei allen Herrschaftsträgern in noch nie dagewesener Tiefe und Gründlichkeit in Gang gesetzt. Die Gegensätzlichkeit der konkurrierenden Herrschaftsansprüche wurde klar erkannt und ebenso die Notwendigkeit, sie im Sinne einer Verfassungsharmonie zu überwinden. Geschichte und Inhalt aller Landtafelkonzepte zeigen dies deutlich, da die Grenzziehung zwischen den Herrschaftsbereichen jenes Kernproblem darstellte, das es in jahrzehntelangen Auseinandersetzungen zu lösen galt. Der sich abzeichnende Interessenausgleich in den Landtafeln bestimmte solange die Konzeption landrechtlicher Verfassungen und die Möglichkeiten einer Weiterbildung, solange das verfassungsrechtliche Nebeneinander des Landesherrn und der Landstände von einer evolutionären politischen Entwicklung begleitet war. Tat sich jedoch eine Kluft zwischen dem Landesfürstentum und den Ständen auf, wie dies in der konfessionellen und politischen Krise am Ende des zweiten Jahrzehnts des 17. Jahrhunderts geschehen ist338, weil das verfassungsrechtliche Konzept eines friedlichen Nebeneinanders verschiedener Herrschaftsträger versagte, dann hatte die verfassungsrechtliche Entwicklung neue Wege zu gehen. Das haben die Landstände dank ihrer rechtspolitischen Bewußtseinsbildung im Ringen um die Landtafel früh erkannt, und eben diese Landtafel war es auch, die ihnen das rechtliche Rüstzeug lieferte, um ihre neuen verfassungsrechtlichen Vorstellungen von der Herrschaftsausübung im Land prägnant zu formulieren. Der Zugriff der Stände auf die Landesverwesung des Landes ob der Enns — auszunehmen ist hier der Prälatenstand — im Jahr 1619 "zur Erhaltung des alten Herkommens und der Landsfreiheiten"339 und ihre publizistische Verantwortung gegenüber dem Herrscher340 sind als erstes Abtasten neuer [Seite: 143] verfassungsrechtlicher Möglichkeiten zu verstehen. Eine schon ausgereifte Konzeption landständischen Verfassungsdenkens lassen die Konfoederationsakte des Jahres 1619 erkennen, die zwischen dem Königreich Böhmen und seinen inkorporierten Ländern einerseits sowie dieser Ländergruppe mit den Ländern ob der Enns und unter der Enns andererseits abgeschlossen wurden341. Zur Wahrung der religiösen und politischen Freiheiten dieser Länder ist dabei unter Beobachtung der gewachsenen Ordnung und Verfassung jedes Herrschaftsbereiches eine auf dem Prinzip der Gleichordnung ruhende Union von Ständestaaten geschaffen worden, der der gemeinsame Herrscher nur als Garant ihrer Unionsverfassung vorstehen konnte. Das oberste Postulat des ständischen Zusammenschlusses in den sogenannten "Unions Verfassungen" war die Verhinderung einer über- bzw. Unterordnung von Herrschaftsverbänden — wie sie den Landesherren vorschwebte — durch die Erhaltung von "habenden Rechten, Freyheiten, Landsverfassungen und Privilegien"342 sowie die ruhige Ausübung erworbener und künftig zu erwerbender "Religion und Politische (r) Privilegien (durch) Mayestätbrief, Concessiones, Recht und Gerechtigkeit, Freyheit, alte löbliche Gewonheiten, Herkommen und Gebräuche"343, weil "ein Land über das ander, keiner Superioritet sich anzumassen"344 habe. Die Böhmische Konföderation spricht offen von einem "Defensionswerck zu erhaltung unserer Freyheiten, Weib, Kind, Haab und Gut"345 und sollte seine Offensivmöglichkeiten nur im Falle eines Zuwiderhandelns gegen diese "aufgerichtete Verfassung" hervorkehren — dann allerdings auch gegen den Herrscher, wie es einer durch verfassungswidriges Verhalten von selbst bewirkten Pflichtentbindung der Stände [Seite: 144] entsprach346. Das "Jus und alte herkomen"347, also das in die verfassungsrechtlich unbestimmte Vergangenheit zurückreichende alte ständische Gewohnheitsrecht sowie das von einer rechtsetzenden Gewalt geschaffene und anerkannte Ständerecht sollten das Grundgerüst der ständisch-konföderativen Verfassung bilden und den Herrscher zu dem verpflichten, "was nach Recht und Herkomen der Vorfahren die Fürsten schuldig sind"348.
In den verfassungsrechtlichen Zielsetzungen der föderativen Zusammenschlüsse lassen sich Unterschiede feststellen, die jeweils in der gemeinsamen Defensionslinie und Abwehrstellung gegen unkontrolliertes, hoheitliches Handeln durch den Herrscher ihre Überbrückung finden. Die Konföderation zwischen dem Königreich Böhmen und der Markgrafschaft Mähren, Ober- und Niederschlesien sowie Ober- und Niederlausitz stellt sich als eine verfassungsrechtliche Verfestigung des aus dem Mittelalter überkommenen lehnrechtlichen Inkorporationsverhältnisses dar349, die darin zum [Seite: 145] Ausdruck kommt, daß die gegenseitige Anerkennung von Beistands- und Schutzpflichten ausgesprochen wurde. Die Gleichförmigkeit der Justiz und gewisser Freiheitsrechte350 ist ein weiteres Kennzeichen hiefür. Als beschlußfassendes Organ in allen Angelegenheiten, "so das gantze Corpus angehen", wie beispielsweise die Wahl des böhmischen Königs, waren Generallandtage ausersehen, wobei das Recht der Einberufung der Ständevertreter den böhmischen Ständen zukommen sollte351.
In dieser vom Willen der Stände getragenen verfassungsrechtlichen Zusammenschließung und ihren Zielsetzungen kann die rechtliche Stellung des Herrschers nur so verstanden werden, daß ihm jede Eingriffs- und Zugriffsmöglichkeit auf die ständische Herrschaftssphäre genommen war und er seine hoheitliche Stellung nur in Ausrichtung seines Regiments auf die ständischen Freiheits- und [Seite: 146] Verfassungsrechte in Anspruch nehmen konnte352. Diese Aufhebung des Rechtsbandes zum Herrscher, die behauptete Nichtigkeit der den ständischen Verfassungen widersprechenden Anordnungen des Königs oder königlicher Amtsinhaber und die Unbeachtlichkeit jedes verfassungswidrigen Befehls waren rechtspolitische Zielsetzungen, die in letzter Konsequenz ein hoheitliches Handeln des Herrschers völlig unterbinden sollten.
Demgegenüber atmeten die Anschlußkonföderationen mit den Ländern ob und unter der Enns einen versöhnlicheren Geist gegenüber dem Landesfürstentum. Unter dem Banner natürlicher Vernunft und Erfahrung, Recht und Billigkeit wollten die Stände "under dem Schutz Unserer allerseits hohen Obrigkeit und Lands Fürsten" zu einer besseren und erträglicheren Regierung und Administration aller Länder gelangen, ein Vorhaben, das ihrer politischen Überzeugung gemäß nur im Sinne einer gegenseitigen Kontrolle eigenständiger Herrschaftsrechtsausübung verwirklicht werden konnte353. Wenngleich natürlich der Schutz der Religionsfreiheit im Sinne eines den Ständen zukommenden Rechts der freien Ausübung der evangelischen Religion im Vordergrund stand, will der ständische Zusammenschluß aus österreichischer Sicht auch als neustrukturierte Vereinigung aller in der ständischen Verfassung ruhenden Herrschaftselemente verstanden und gewürdigt sein. "So behalten ihnen die Confoederirten Länder bevor, alle diejenigen hohes und niedriges Standes welche sie zu ihrem allgemeinen wesen für nützlich und notwendig achten, mit gemeinem Schlusse, itzt, und künftig in ihre Confoederation zu ziehen“, forderten die obderennsischen Stände, und der Unionsvertrag mit dem Lande unter der Enns öffnete die Schutzverpflichtung allen "gleich und ohne underscheid der Religion", "die eines Erbaren guten wandels und namens seyn" und "getrewe Patrioten, Erbar, Deutsch"354. Die Bedeutung der Stände lag in einem aristokratischen Korrektiv der habsburgischen Monarchie, das in der Verpflichtung zur Wahrung subjektiver Freiheitsrechte gegründet war. Diesen Vorstellungen entsprechend dürfe die [Seite: 147] Herrschaft über ein Land nur gemeinsam ausgeübt werden355, um das den Ständen zukommende Widerstandsrecht gegen den illegitimen Herrscher jederzeit aktualisieren zu können356. Die Anerkennung des Herrschers durch die Stände357 war jenes Rechtsmittel, um den Landesfürsten einer ständischen Verfassung zu verpflichten358. [Seite: 148]
Der Aufbau des obderennsischen Landtafelentwurfes und das gemeinsame Bemühen der Stände um seine Gesetzwerdung dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, daß sich in ihm vorwiegend die verfassungsrechtlichen Vorstellungen des Herren- und Ritterstandes dokumentieren. Ihr Konzept einer dualistischen Herrschaftsausübung im Land stimmte zwar in den Grundzügen mit den Forderungen der anderen Stände überein, doch sind hinter der gemeinsamen Frontstellung gegen den Landesfürsten immer wieder interne Auseinandersetzungen über einzelne landständische Probleme aufgebrochen. Die Vorstellung, eine rechtlich determinierte Herrschaftsteilung im Lande auf Dauer einzurichten, stellte jeden Landstand vor die Notwendigkeit, den eigenen Herrschaftsanteil klar zu umreißen und zu festigen.
Der Zusammenschluß der Geistlichkeit zu einer besonderen Kurie auf den Landtagen wurde im Spätmittelalter vorbereitet durch ihre beratende und beurkundende Tätigkeit bei wichtigen Rechtsgeschäften der österreichischen Landesherren und durch die steuerliche Belastung ihres Vermögens als Kammergut. Auf den Landtagen der Jahrhundertwende vom 15. zum 16. Jahrhundert findet sich der Prälatenstand — die Vorstände der 15 landständischen Klöster — in dem Bemühen vereint, die Schirmvogtei des Landesfürsten zurückzudrängen und als ein dem Herrenstand gleichrangiger Teil der [Seite: 149] Landschaft aufzutreten359. Diese Zielsetzungen wurden im 16. Jahrhundert beeinträchtigt. Einerseits durch die fortschreitende Abhebung der weltlichen "politischen" Stände360 vom Prälatenstand, welche durch die Reformation gefördert wurde; andererseits durch den landesfürstlichen Versuch, die rechtliche Qualifikation der Stifte und Klöster als "Kammergut" stärker als bisher zu betonen und damit "nach Gefallen" des Landesfürsten über die steuerliche Belastung zu verfügen. Diese Zwiespältigkeit in der Rechtsstellung der Prälaten auf den Landtagen wirkte sich auf die grundlegende Fixierung und Gestaltung der landständischen Mitwirkungsrechte an der Herrschaftsführung im Land am Ausgang des 16. Jahrhunderts aus.
In den "Notabilia"361, einem verfassungsrechtlichen Bekenntnis der Prälaten zur Landtafel, wird ihr Bestreben deutlich, in allen strittigen Verfassungsfragen eine landesfürstliche Entscheidung herbeizuführen oder sie gar dem Reichstag, einem vom österreichischen Landesherrn in seiner Funktion als Kaiser in wichtigen Angelegenheiten eines Reichsgliedes einberufenen Reichsorgan zu unterbreiten. [Seite: 150] So haben sie ihre Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Verankerung der Eigenständigkeit des Landes ob der Enns im Rahmen einer ständischen Union von Erbländern wie folgt formuliert: "Im Ersten und Andern Tittul, sein etliche Puncte, sonderlich de sessione, welche sine difficultate nit wol decidiert werden können, dann exempta fürzubringen, daß die session auß der Ursach, daß das Landt ob der Enns sich von Österreich undter der Enns fast in allem separiert, hefftig contravertiert worden, daher eine notturfft, daß dieser Puncten wegen der Reichstäg und anderer Legationen mit besserer außführung decidiert würde"362.
Andererseits haben sie überall dort, wo die besondere Würde des Prälatenstandes ihrer Meinung nach nicht entsprechende Berücksichtigung gefunden hatte, die ausdrückliche Festlegung ihrer wohlerworbenen Rechte verlangt und somit der Landtafel die Zielsetzung immoviert, eine für die Zukunft unverbrüchliche Sicherung der ständischen Befugnisse zu garantieren. Das im Landtafelentwurf der ältesten Person aus dem Herrenstand zukommende Vorrecht des Präsidiums363 auf den Landtagen wurde als "iniuria temporum et personarum" qualifiziert und gefordert, daß der Prälatenstand, weil er "den Vorgang in allen Zuesammenkünfften vor den andern ständten hat, soll er entweders widerumben in die Posses genommen oder aber mit dem Herrenstandt, ainer umb den andern praesidiern und umbwechseln.
Was aber den Ritterstandt anlangt, der will in abwesen deß Herrnstandts praesidiern und die umbfragen haben, sowol in verordneten als andern zuesammenkünfften, Welches von deß Praelatenstandt erfordern nit zuegelassen worden"364. Die endgültige Klärung dieser [Seite: 151] Frage sollte durch weitere Beratungen mit den politischen Ständen herbeigeführt werden.
Wenn sich auch der Prälatenstand zu der mit dem Landtafelkonzept übereinstimmenden Grundsatzerklärung, "daß sich ein standt, deß andern annehmen solle, darzue zuesezen, in allen gebürenden und billichen zueständten''365 bekannte und das Prinzip der ständischen Einheit bejahte, zeigen doch die Notabilia die Schranken der ständischen Integrationsfähigkeit auf366.
Nach der mittelalterlichen, vom Prälatenstand zur Wahrung seiner Rechte belebten Tradition konnte eine bindende Verpflichtung für den einzelnen Landstand nur daraus erwachsen, daß er sich einem Gemeinschaftsbeschluß ausdrücklich unterwarf und die darin enthaltene Regelung ebenso ausdrücklich billigte. Die "Vereinbarung" war demnach der einzig anerkannte Verpflichtungsgrund, und was dieser Vereinbarung nicht entsprach, brauchte nicht befolgt zu werden. Aus der Summe seiner iura quaesita ergab sich für jeden einzelnen Landstand der Beurteilungsmaßstab, an Hand dessen er überprüfen konnte, ob eigene wohlerworbene Rechte beeinträchtigt wurden, um diesfalls auch solchen Beschlüssen eine Verbindlichkeit abzuerkennen, die dem "Gemeinwohl" verpflichtet waren. In dieser Auffassung [Seite: 152] kommt deutlich zutage, daß sich die Landstände als eine Art Eidgenossenschaft begriffen, deren vereinbarte Satzungen nach dem Einstimmigkeitsprinzip Geltung beanspruchten. In erster Linie hatten die mit dieser überkommenen Ansicht untermauerten Vorbehalte des Prälatenstandes gegen einzelne Bestimmungen der Landtafel wohl die Interessen der ständischen Finanzpolitik im Auge und bezogen sich somit auf das privatrechtlich verstandene Steuerbewilligungsrecht des einzelnen, doch wurden sie mehr oder weniger deutlich auch dort ausgesprochen, wo es um Verwaltungs- und Justizaufgaben ging, die den Ständen kraft alter Tradition überantwortet waren. Der Wert einer in die Zukunft wirkenden Fixierung der landständischen Verfassung wurde an dem Maß der Preisgabe der jedem einzelnen Ständemitglied oder der Gesamtheit einer Ständegruppe tradierten Rechte und Befugnisse bemessen367.
Eine weitere Zielrichtung der Beschwerdeführung, nämlich die Mitwirkung an der obderennsischen Verwaltung und Rechtspflege im Landratskollegium, zeigt aber auch das deutliche Bemühen, am neuzeitlichen Aufbau des Herrschaftsgefüges mitzuwirken und politische Verantwortung zu übernehmen368. [Seite: 153] Die Landräte als "assessores" des Landeshauptmannes wirkten einerseits im landrechtlichen Verfahren als Urteiler mit, andererseits als Beratungsgremium in politischen Landesangelegenheiten. Erst die Landrechtsordnung von 1627369 sah die Aufstockung des adeligen Landratskollegiums durch zwei Prälaten vor, die bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts die Funktionen beisitzender Richter ausübten. Der Prälatenstand war es dann auch, der sich im Verband mit den anderen Landständen einhellig gegen die landesfürstlichen Pläne aussprach, das Landratskollegium mit gelehrten Richtern zu besetzen und in ein "Consilium ordinarium"370 des Landeshauptmannes umzugestalten, das der wissenschaftlichen Pflege des gemeinen Rechts Eingang in die Rechtsprechung verschaffen sollte. Die rechtsgelehrten "Assessores" waren nämlich dazu ausersehen, an die Stelle der Prälaten zu treten, denen man die Landratszugehörigkeit aberkennen wollte und dann im 18. Jahrhundert aus Gründen der Unvereinbarkeit der geistlichen Würde mit ihrer Teilnahme an Verhandlungen in Kriminalsachen auch tatsächlich aberkannt hat371.
Der durch die gemeinsame Frontstellung gegen den Ausbau der landesfürstlichen Territorialgewalt vordergründige Zusammenhalt der Stände kann über ihre mangelnde Homogenität im Innern nicht [Seite: 154] hinwegtäuschen. Die Hervorkehrung sozialer, wirtschaftlicher und politischer Verschiedenheiten, die sich im Zuge der landschaftlichen Entwicklung ausgeprägt hatten, sowie die Verfestigung eigener Freiheits- und damit Herrschaftsräume waren die Triebkräfte ständischer Politik im eigenen Bereich, welche sich bei der Erarbeitung des Landtafelkonzeptes immer wieder Bahn brachen. Auch dem Prälatenstand war diese Zielsetzung eigen, wie sich in der wiederholten Betonung der Libertas Ecclesiastica erweisen läßt372. Sein Verlangen nach eingehender Bestimmung der Rechte des Vogtherrn in der Landtafel373 legt das alte Problem einer Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der privilegierten Instanz der geistlichen Gerichte374 und dem Vogtherrn als dem ordentlichen weltlichen Richter der Geistlichen375 offen. Es hatte im 16. Jahrhundert die unsichere Rechtslage im Gefolge des Umbruches vom gewohnheitsrechtlich gebildeten [Seite: 155] zum gesatzten Recht und durch die zunehmende Machtentfaltung der weltlichen Obrigkeiten eine Zuspitzung erfahren.
Vogtherren im Lande ob der Enns waren der Landesfürst, der Adel (vielfach in Verbindung mit der geistlichen Lehenschaft), der Bischof von Passau und mehrere Klöster. Aus der Vogtei über eine Pfarre ergab sich zumindest in Zivilstreitigkeiten des Pfarrers die Zuständigkeit des grundherrlichen Patrimonialgerichtes und damit des Hofrichters. Verständlich, daß sich daraus Kompetenzkonflikte ergaben. Die genaue Festlegung der Rechtsbefugnisse des Vogtherrn war denn auch im 16. Jahrhundert ein wichtiger Streitpunkt zwischen dem landsässigen Adel und der Passauer Kurie376. Das privilegium fori, das den Geistlichen in allen Zivil- und Strafsachen dem geistlichen Gericht überantwortete, wurde zwar in der Diözese Passau weiterhin als in Geltung stehend betrachtet und so auch vom Bischof vertreten, hatte aber durch zahlreiche Prozeßführungen vor weltlichen Gerichten durch Klöster und Kleriker eine starke Durchlöcherung erfahren. Die Zuständigkeit des Diözesangerichtes war faktisch auf Rechtsbrüche der Kleriker in ihrer Eigenschaft als Geistliche eingeengt worden. Alle Streitgegenstände über Patronat, Vogtei, Testierfreiheit, Spolienrecht und Zehent wurden hingegen vom Landeshauptmann und den Landständen dem sachlichen [Seite: 156] Zuständigkeitsbereich der weltlichen Gerichte zugeordnet. Ebenso erfolgreich erweiterten die städtischen Gerichte ihren Kompetenzbereich auf Rechtsstreitigkeiten über Testamente ad causas pias und fromme Stiftungen. Diese fortschreitenden sachlichen Beschränkungen der geistlichen Gerichtsbarkeit erfolgten aber nicht nach Grundsätzen des öffentlichen Rechts, sondern es entschieden "die Gelegenheit und die Zeitverhältnisse über das Maß, in welchem das althergebrachte Privilegium der Kirche verkürzt und selbst die unveräußerlichen Rechte der Kirche angetastet wurden"377. Der "weltliche Arm" (brachium saeculare) wollte nicht mehr bloßes Hilfsorgan bei der Vollstreckung kirchlicher Gerichtsurteile sein, sondern zunehmend Einfluß auf die Gerichtsbarkeit selbst fassen, nach extremer Auffassung und Spielart im Sinne einer Übertragung der gesamten Gerichtsgewalt. Die Bedeutung des recursus ab abusu vom kirchlichen Richter an den weltlichen Gerichtsherrn ist nicht zuletzt aus diesem Blickwinkel zu sehen und zu verstehen378. Die Entfaltungskurve der kirchlichen Gerichtsbarkeit seit dem 9. Jahrhundert, zunächst in stetiger Konkurrenz mit dem weltlichen Gericht in Zivilstreitigkeiten und kraft ihrer Vorbildlichkeit für die Ablösung des germanisch-fränkischen Kompositionensystems auch im strafgerichtlichen Verfahren immer angestiegen379, erfuhr seit dem 15. Jahrhundert einen ersten Abschwung, als jeder Versuch einer Ausdehnung der geistlichen Gerichtsbarkeit auf neue Rechtsgebiete vom Landesfürsten und den weltlichen Ständen entschieden zurückgewiesen wurde. Im Reformationszeitalter des 16. und beginnenden 17. Jahrhunderts wurde sie dann von den politischen Ständen immer stärker beschnitten. Abhilfe gegen solche Bestrebungen konnte die Landesgeistlichkeit in dieser Situation nur vom Landesfürsten erwarten, was erstmals in der Ferdinandeischen Reform im Sinne einer späteren "staatsomnipotenten Entwicklung"380 deutlich zum Ausdruck kam. [Seite: 157]
Bereits unter Maximilian II. war 1576 die Zusage an den Prälatenstand erfolgt, Religionssachen in die Zuständigkeit des Kaisers — als Landesfürsten — zu legen und im Reichshofrat zu entscheiden381. Lediglich jene Rechtsfälle, welche die geistliche Lehenschaft, die Vogtei, Grund, Abgaben, Untertanen und andere Rechtsverhältnisse an Kircheneigentum betrafen, sollten weiterhin den Landrechten zugehören. Dagegen richtete sich gegen Ende des 16. Jahrhunderts das fortdauernde Bemühen der politischen Stände, ihre erstinstanzliche Zuständigkeit im Rahmen der Grundobrigkeit gemäß den Landesgewohnheiten in den Vordergrund zu stellen und den "Entzug der ersten Instanz" als Eingriff in ihre wohlerworbenen Rechte zu qualifizieren. Die kaiserliche Resolution von 1598 erneuerte jedoch klar die Zuständigkeit der niederösterreichischen Regierung für Streitigkeiten zwischen Parteien desselben Religionsbekenntnisses und die des kaiserlichen Hofes für Streitigkeiten zwischen Angehörigen verschiedener Bekenntnisse. Rechtliche Basis hiefür war die kaiserliche Auslegungskompetenz in Fragen der Religionskonzession382.
Vor dem Hintergrund dieser Auseinandersetzungen lassen sich die Bestrebungen des Prälatenstandes begreifen, im Rahmen einer rechtlichen Durchstrukturierung der Verfassungsordnung des Landes in erster Linie zu einer klaren Abgrenzung der Kompetenzen zu kommen, um zukünftige Konflikte zu vermeiden. Erklärtes Ziel ihrer Vorschläge und Abänderungswünsche war es, die Instabilität und Verworrenheit der öffentlichrechtlichen Verhältnisse zu überwinden und zu einer allseits anerkannten, dauerhaften Rechtsordnung zu gelangen. Die von den weltlichen Ständen noch ausdrücklich bekräftigte Aussage zur Jurisdiktionsgewalt des Landeshauptmannes, die dessen erstinstanzliche Kompetenz in allen jenen Angelegenheiten klarstellen sollte, die keinem anderen Gerichtszwang unterstanden — "ausser Religions und gewissens sachen"383 —, wurde, [Seite: 158] ebenso wie die Bestimmung der Landtafel ". . . alle pfarr und beneficiaten im land, welche nicht sonderbar nachgesetzte vogtherrn haben sondern über die vogthei unß alß landsfürsten immediate zugehört, vor unserm landshaubtman beclagt werde ..." mit folgenden Bedenken versehen: "Eodem wirdt der Vogtherrn gedacht, nemblich daß die Geistliche absonderliche Vogtherrn, ausser deß Landtsfürsten haben, bei denen Vogtherrn sollen beklagt werden, daß kan darumben, umb das der Vogtherr, gleichsamb Judex in propria causa währe, ohne mercklichen praeiudicio nit gewilliget werden, bevorab weilen alsdann ein Geistlicher für einen Weltlichen, wider die Geistliche Canones unnd freyheiten für recht stehen müsse"384.
Das selbstbewußte Eigenverständnis des geistlichen Standes zeigt sich auch in seinem Bemühen, die den politischen Landständen zukommende Sonderstellung in der Strafrechtsverfolgung auf alle Geistlichen auszudehnen, so das Verbot bei ihrer Betretung auf frischer Tat die ordentliche Gerichtsinstanz zu umgehen385, oder die ihnen zugute kommende Beachtung von "güete discretion und beschaidenheit" in Ausübung der Strafgerichtsbarkeit, "daz niemant (also auch nicht der Geistlichkeit) khein unbillicher spott widerfahre"386. Desgleichen sollte sich die Polizeihoheit der Stadtobrigkeiten, welche ihnen vom Landesfürsten mit beschränktem räumlichen Geltungsbereich übertragen und von der Landtafel ausdrücklich zur getreulichen Beobachtung anbefohlen war, nur dann auf [Seite: 159] das Gesinde der Freihäuser erstrecken, wenn keine landständischen Privilegien vorhanden waren, die dem entgegenstanden387.
Das Einstandsrecht388, ein "uralter" und "löblicher gebrauch auch in disem land herkhomen" und als Näherrecht eines besonders qualifizierten Personenkreises an Liegenschaften und Rechten zu verstehen, gibt in seiner Ausstrahlungskraft auf die Ständequalität gleichfalls Anlaß zu einer verfassungsrechtlichen Würdigung. In der Landtafel wird das privilegierte Einstandsrecht des Herren- und Ritterstandes mit der "erhaltung der alten geschlechter und nothwendigen underschied zwischen den stenden und deren güetern"389 motiviert, weshalb "iedem stand deren darauß verkhauften güeter die ablößungen (auf den fahl khain befreündter deßen begehrt) bevorstehen und zuegelaßen sein soll". Dieses Einlösungsrecht der weltlichen Stände, das jedem inkolierten Landmann vom Herren- und Ritterstand innerhalb von Jahr und Tag zustehen sollte, wurde in der Landtafel rückwirkend auch auf jene Rechtsverhältnisse bezogen, die seit dem Jahre 1524 zum Erwerb durch die tote Hand geführt hatten und "für und für in ewigkheit ainen widerkhauf und widerlößung in ainem billichen werth geben und gestatten sollen". [Seite: 160]
Damit wäre ein Wiederkaufsrecht bezüglich aller seit 1524 an Gotteshäuser und Kirchen erfolgten Stiftungen statuiert worden, das auch für künftige Stiftungen Geltung beanspruchte. Kein Wunder, daß der Prälatenstand verlangte, "... weilen dieser paragraphus den Praelatenstandt und andern Geistlichen sehr befrembdt, auch im wenigsten nit angenomben werden kan noch sol, also begert derselbe, solchen bis zue endt, dieses Sibenzehenden Tittuls, gänzlich und völlig abzuthuen und auszulassen"390.
Neben jenen Anmerkungen des Prälatenstandes, die unter Wahrung der libertas ecclesiastica auf die Gleichrangigkeit mit den politischen Ständen Bedacht nahmen391, sind die Äußerungen von [Seite: 161] Interesse, die sich auf das Verhältnis zwischen dem einheimischen Gewohnheitsrecht und dem gemeinen Recht bezogen. Hier zeigte sich das den Ständen allgemein eigene Mißtrauen gegenüber dem Vordringen des rezipierten Rechtes392, das im Wunsch zum Ausdruck kam, das Subsidiaritätsprinzip als allgemeinen Geltungsgrund des gemeinen Rechts393 so oft wie nur möglich zu verankern und die derogierende Wirkung des gemeinen Rechts nur dort anzuerkennen, wo es galt, eine unvernünftige bestehende Rechtsregel aufzuheben. In den Ausführungen zum Appellationsrecht394 und in einer [Seite: 162] Ergänzung zum 58. Titel der Landtafel395 wurde dem gemeinen kaiserlichen Recht zwar allgemeine Geltung zuerkannt (" . . . dem gemeinen Kay. Rechten solle man nachleben"), aber nur insoweit, "wo nit declarationes, Resolutiones, Rescripta oder privilegia in contrarium sein"396. [Seite: 163]
Die Anmerkungen der obderennsischen Städtevertreter zum ersten Teil der Landtafel397 halten sich in den Grenzen ihrer eigenen Interessensphäre. Ihnen ging es vor allem um die Verankerung der Freiheitsrechte der städtischen Gemeinden, welche sich als autonome Verbände verstanden, die durch freie Wahl ihre Organe bestellen und ebenso frei über die Aufnahme in die Bürgergemeinde entscheiden. Diese Anliegen fanden denn auch in entsprechender Form Eingang in die Landtafel.
Die Zielsetzungen des Städtekollegiums stimmten hier noch weitgehend mit denen der übrigen Stände überein. Auch sein Hauptanliegen war es, die "possedirten freiheiten und wollhergebrachten alten gewohnheiten . . . nicht weniger alß die andern höhern stend" der hoheitlichen Zugriffsmöglichkeit durch den Landesfürsten zu entrücken; darüberhinaus sollte die aus dem Mittelalter gewachsene Gemeinschaftsordnung durch die endgültige Anerkennung der "sonderbahre(n) freiheiten"398 bewahrt und mit dem landesfürstlichen Hoheitsanspruch über "landesfürstliche Städte" in Einklang gebracht werden. Der besondere Gerichtsstand für Klagen gegen die Städte Enns und Steyr vor der niederösterreichischen Regierung und die damit verbundene Exemtion aus dem Zuständigkeitsbereich des landeshauptmännischen Gerichts399 sprengten keineswegs den Rahmen des im ersten Teil der Landtafel allgemein umschriebenen Freiheitsraumes, sondern legen Zeugnis ab für die verschiedenartigen [Seite: 164] Verfassungsgestaltungen einzelner Gemeinwesen auf dem Boden tradierter Privilegien. Sie lassen wohl das allgemeine Bemühen um Wahrung der Autonomie als legislatorisch erfaßbaren Grundkern des Verfassungsbildes erkennen, entziehen sich aber einer ins einzelne gehenden Normierung. Die landesfürstliche Anerkennung der städtischen Vorrechte in einer Landtafel befreite jedenfalls die Städte von der ständigen Ungewißheit über Umfang und Inhalt der Privilegsbestätigung durch den nachfolgenden Landesherrn im Zuge des jeweiligen Erbhuldigungsvorganges. Die Verfassungsgeschichte der Stadt Enns zeigt beispielhaft die im Anerkennungsakt des neuen Herrschers schlummernde Gefahr für den ungeschmälerten Fortbestand städtischer Freiheitsrechte. Nach Einlösung des Landes Oberösterreich aus der bayerischen Pfandherrschaft bestätigte zwar Ferdinand II. alle Rechte der Stadt Enns, fügte aber die Einschränkung hinzu, daß die katholische Religionszugehörigkeit Voraussetzung für die Aufnahme neuer Bürger und für die Bewerbung um städtische Ämter sei. Darüberhinaus setzte er einen kaiserlichen Kommissär ein, der jeder Wahl des Stadtrates sowie jeder Ämterbesetzung zuzuziehen war und Einsicht in die städtische Bilanzgebarung nehmen konnte. Dieser eindrucksvolle Akt hoheitlicher Rechtssetzung mag in erster Linie aus der militärischen Niederlage der Stände und der damit verbundenen verstärkten gegenreformatorischen Bewegung verständlich erscheinen, zeigt aber auch mit dieser Einschränkung deutlich den Privilegiencharakter der städtischen Freiheitsrechte, die einer allgemeinverbindlichen Fixierung in einer vom Landesfürsten sanktionierten Rechtsordnung entbehrten und daher ohne große Schwierigkeiten einseitig abgeändert werden konnte.
So beschränkten sich die städtischen Änderungswünsche im wesentlichen auf eine Klarstellung ihres Verständnisses als selbständige Körperschaft mit eigenen Rechten und Pflichten, mit einem selbständigen Verwaltungsapparat und eigenem Stadtrecht — unter Anerkennung der Stadtherrschaft des Landesfürsten. Die Bestellung des Stadtschreibers etwa, dem kraft seiner juristischen Ausbildung große Bedeutung für die Weiterentwicklung des Stadtrechts zukommen konnte, sollte durch die Stadt selbst im eigenen Wirkungsbereich erfolgen400, während es für die städtischen Behörden ein [Seite: 165] Anliegen war, ihre Entscheidungen — vorbehaltlich einer Änderung im Instanzenzug — selbst zu vollstrecken. Dies sollte nicht in die Zuständigkeit des Landrichters fallen. Ein etwas anders gearteter (prozeßrechtlicher) Änderungswunsch schlug sich darin nieder, einen besonderen Bestellungsmodus für die Zeugs-Commissarien zu finden, denen in Abwesenheit der Parteien die Vernehmung der Zeugen zu Tatfragen anheimgegeben war. Sie sollten von den Landräten vorgeschlagen und vom Landesfürsten ernannt werden und entweder alle gemeinsam oder — falls dies die Parteien verlangten — ein Zeugs-Commissar zusammen mit einem Landmann oder einer sonstigen tauglichen Person die geheimen Beweisaufnahmen durchführen. Zudem wollte man den Parteien das Recht einräumen, neben den amtlich bestellten Zeugs-Commissarien noch die Zuziehung eines "beysaz commissarium" zu begehren.
Den relativ dürftigen Anmerkungen und Abänderungswünschen der Städte zum ersten Teil des Landtafelkonzeptes steht eine Fülle von Anregungen zum zweiten und dritten Teil gegenüber, welche einerseits auf eine genaue Abgrenzung der städtischen Gerichtsbarkeit vom Landrechtsverfahren abzielten, andererseits den reichen Erfahrungsschatz der Städte aus dem weit entwickelten Handel zur Diskussion stellten, wo es um einzelne Privatrechtsinstitutionen ging. So sollte bei jeder handhaften Tat das Gericht des Begehungsortes bzw. bei causae maiores das nächstgelegene Landgericht ausschließlich zuständig sein und eine Exemierung der Landleute nicht mehr stattfinden401, letzteren aber "guette bescheidenheit unnd Discretion" im Verfahren zugesichert werden402. Für Städte mit höherer Stadtgerichtsbarkeit wollte man das Recht verbriefen lassen, in allen [Seite: 166] Blutgerichtsfällen, die Dienern und Leuten von in der Stadt zwar ansässigen, aber nicht der Stadtgerichtsbarkeit unterworfenen adeligen Landleuten zur Last gelegt werden, das Verfahren in erster Instanz abzuführen403. Eine besonders interessante Anregung ist dort zu finden, wo es um die gerichtlichen Sonderfreiheiten der Städte Steyr und Enns geht. Hier wurde der bezeichnende Einschub gefordert, daß zwar einem jeden Landstand die besonderen Privilegien, Freiheiten, Gewohnheiten und Gebräuche unbeschränkt erhalten bleiben sollen404, im Interesse einer gleichförmigen Rechtsgrundlage der Städte aber daran gelegen sei, daß sich die beiden Städte Steyr und Enns ihrer Sonderprivilegien begeben405. Der dreigliedrige Stufenbau des Instanzenzuges in rechtlichen und gütlichen Sachen von den Niedergerichten (grundherrliche Gerichte, Stadt- und Marktgerichte) an das unter der Führung des Landeshauptmannes stehende Landrecht und zuletzt an die niederösterreichische Regierung wurde durch die Ausnahmestellung der Stadt Steyr dermaßen durchbrochen, daß ein Instanzenzug an das Landrecht nicht stattfand406. Die Bemerkungen und Anregungen der Städtevertreter zu dieser Privilegierung zielten nun darauf ab, in Anlehnung an den im Zivilgerichtsverfahren üblichen Instanzenzug einerseits den Rechtszug vom Stadtgericht an den Stadtrat als zweiter Instanz und in weiterer Folge an die Regierung als dritte Instanz hervorzukehren; andererseits wurde die grundsätzliche Frage aufgeworfen, ob es überhaupt sinnvoll sei, die Niedergerichtsbarkeit aufzugliedern und sowohl den Stadtrichter als auch den Stadtrat derselben Stadt [Seite: 167] in ein übergeordnetes Verfahren zu binden. In Übereinstimmung mit dem Landtafelkonzept407 wurde schließlich festgestellt, daß die erstinstanzliche Gerichtsbarkeit in ordentlichen Marktsachen entweder dem Stadtrat oder dem Stadtgericht überantwortet werden sollte, vorbehaltlich einer weiteren Überprüfung ihrer Entscheidungen durch die Landeshauptmannschaft als zweite Instanz408.
Aus all dem zeichnet sich die Zielsetzung der Städte ab, aus der Summe der den einzelnen Städten zuerkannten Privilegien auf der einen und den aus dem städtischen Gemeinschaftsleben erwachsenen Gebräuchen und Gewohnheiten auf der anderen Seite die verfassungsrechtlichen Strukturen einer landesfürstlichen Stadt herauszuarbeiten und — hier liegt das fortschrittliche Element — allen Sonderprivilegien, die nicht in diesen allgemeinverbindlichen Rahmen paßten, einen rechtlichen Exklusivcharakter einzuräumen, der ihre Rationalität und weitere Existenz in Frage zu stellen vermochte. Die Empfehlung an alle durch Sonderrechtsstatuten auffallenden Städte, sich ihrer Ausnahmestellung selbst zu begeben, war aus der Erkenntnis gewonnen, daß fortan das Gewohnheitsrecht im Zuge der beginnenden Rationalisierung des Rechtslebens einer ständigen Überprüfung an Kriterien der Billigkeit und Rechtmäßigkeit unterworfen sein wird und deshalb auch die Bestätigung von Privilegien durch den Landesherrn im Interesse einer übersichtlichen Ordnung der Verfassungselemente des neuzeitlichen Territorialstaates zum Anlaß genommen werden könnte, im Falle der Unvereinbarkeit einzelner Sonderrechte mit den neu gewonnenen Organisationsformen des Verwaltungs- und Gerichtsaufbaues die Notwendigkeit und Vernünftigkeit der städtischen Privilegierung an sich zu bezweifeln und den Städten allgemeinverbindliche Normen aus landesfürstlicher Hoheit zu "gebieten". [Seite: 168]
Die Anmerkungen der Städte zum dritten Teil der Landtafel "De Contractibus" sind wegen ihres Bezuges zur Aufnahme des gemeinen Rechts von Interesse. Hier zeigt sich zuvorderst das Bemühen, römisch-rechtliche Regelungen im Einklang mit dem heimischen Rechtsgut zu begreifen oder zumindest einen offenen Widerspruch zu vermeiden. So wurden die gesamtschuldnerischen Haftungsgrundsätze bei Mitbürgen, insbesondere die Gewährung des beneficium divisionis bei zahlungsunfähigen Mitbürgen dem gemeinen Recht gemäß und dem Landesbrauch nicht zuwider im dritten Titel "Von usuren intereße und verzünßungen" zur Insertion beim Darlehensvertrag angeführt. Bei der Erweiterung der Anwendbarkeit des Einstandsrechts, welche im Rahmen des ständischen Verfassungskonzeptes bezeichnenderweise mit der Bewahrung überkommener Herrschaftsbereiche motiviert wurde409, haben sie sogar ausdrücklich auf die dem alten Herkommen und Gebrauch, dem gemeinen Recht und den kaiserlichen Resolutionen widersprechende Regelung im Landtafelentwurf hingewiesen. Die Städtevertreter stellten dementsprechend auch das Begehren, "bei den Resolutionen, Gmainen Rechten unnd alten herkommen gemäß" zu bleiben und die durch besondere Privilegien geschaffenen Ausnahmeregelungen nicht ausdrücklich aufzuzeichnen, sondern allgemein aus dem die ganze Landtafel durchziehenden Rechtsgrundsatz abzuleiten, daß jeder im Stand seiner sonderbaren Privilegien und Freiheiten unbeschadet ihrer Aufnahme oder Nichtfeststellung in der Landrechtsordnung zu belassen sei410.
Daneben haben sie auch kritisch zum gemeinen Recht Stellung genommen, wie die Erörterung des Kapitels über den Bürgschaftsvertrag zeigt. Das römische Recht, das seine Autorität im wesentlichen [Seite: 169] aus den verbesserten und verfeinerten Lösungsmöglichkeiten von Streitfällen ableitete, sollte dort keinen Eingang in das Rechtsleben finden, wo das heimische Gewohnheitsrecht dem Kreditwesen eine sichere Rechtsgrundlage bot411. Im Interesse einer lückenlosen Anwendung des Interzessionsverbots für Frauen, das im Landtafelentwurf auf die "kais. rechten" gestützt wurde, sollte die Exzeption auch im Falle einer Fertigung der Schuldbriefe durch "die Obrigkeit oder wenn diese sonnst auf gemainen Landtsbrauch gestelt unnd auffgericht" nicht versagt werden412. Nicht zuletzt forderten die Städtevertreter auch eine eigene Regelung des Besitzrechtes in der Landtafel, da "dz Recht der Possession, eine sondere Lands Freiheit und dem Lanndt sehr hoch unnd vill daran gelegen ist, wie dann bei den Löbl. Stänndten, vast in kheiner Sach, mehrere beschwärung vorkhommen unnd fürfallen . . ."413. Unter Hinweis auf die von den Ständen ob und unter der Enns immer wieder gestellten Gravamina und die kaiserlichen Resolutionen zu dieser Rechtsmaterie, sollte der Landtafel ein "sonderbarer titulus" einverleibt werden414.
Zu den lehensrechtlichen Bestimmungen des Landtafelentwurfes hatte das Städtekollegium im wesentlichen nur einzuwenden, daß rittermäßige Lehen ausschließlich einem wirklichen Landmann [Seite: 170] zukommen sollten. Der Landtafeltext verweist zwar in dieser Frage auf die alte Übung im Lande ob der Enns, mit rittermäßigen Lehen alle Adeligen, seien es Nobilitierte oder mit der Lehensfähigkeit sonst ausgezeichnete Personen, zu belehnen, doch brachte die gleichzeitige Neufassung des Einstandsrechtes erhöhte Qualifikationserfordernisse bei der Bewerbung um ein ritterliches Lehen mit sich. Dies widersprach dem alten Herkommen und dem Landesbrauch und fand deshalb nicht die Billigung der Städte. Im übrigen äußerten sie sich kurz dahingehend, daß es in allen Lehensangelegenheiten beim alten Herkommen verbleiben solle415.
Trotz langjähriger Verhandlungen ist es den Ständen nicht gelungen, die Gegensätzlichkeiten zu überbrücken, die in ihren unterschiedlichen Rechtsauffassungen und Herrschaftsansprüchen auftraten und in den Memorialen der Stände einen deutlichen Niederschlag fanden416. Damit trat im zweiten Jahrzehnt des 17. Jahrhunderts die Frage immer stärker in den Vordergrund, wem die Entscheidung darüber zukommen soll, was rechtens sei. Die Dominanz des Herrenstandes in der Landespolitik und bei der Erarbeitung der Landtafel legte es nahe, ihm diese Rolle eines Entscheidungsorgans zuzuweisen, doch hätte dies der inneren Struktur des Ständekorps widersprochen, in dem jede Gruppe die ausschließliche Kompetenz in Fragen der eigenen Rechtsgrundlagen beanspruchte. Eine Rechtsordnung, die das Bild des althergebrachten ständischen Rechtslebens [Seite: 171] eines Landes widerspiegeln wollte, mußte auf den Privilegien aller Ständegruppen aufbauen und sich jeder bewiesenen und (oder) urkundlich belegten Rechtsbehauptung öffnen. Ein Landrechtsentwurf, der in einem allgemeinen Teil die Grundsätze ständischen Verfassungsverständnisses einzufangen versuchte, konnte also nur durch die Übereinstimmung aller Ständekorpora über die Fundamentalnormen oder — im Falle der Uneinigkeit — durch ausdrücklichen Rechtsverzicht des betroffenen Kollegiums Geltung für alle Zukunft erlangen. Daher nimmt es nicht wunder, wenn im Zuge der Revisionen des Landtafelurentwurfes durch die Deputiertenausschüsse der vier Stände wegen der übergroßen Schwierigkeiten, die sich der Ausarbeitung einer allseits anerkannten Endredaktion entgegenstellten, der Vorschlag zur Diskussion gestellt wurde, das erste Buch "alß welches fürnemblich von den Landsgelegenheit, Gränzen, Freyhaitten, Ämbtern, unnd deren officier handlet"417 wegzulassen, um nicht die Ratifikation und Publikation des Gesamtwerkes unnötig zu verzögern. Die "Bereittung und gewißmachung", insbesondere über die genaue Grenzziehung und Absonderung vom Lande unter der Enns müsse späteren Landtagen und kaiserlichen Resolutionen vorbehalten werden. Diese Ansicht stieß auf breiten Widerstand418. Ein umfassendes Werk müsse gerade die grundlegenden Bestimmungen des ersten Buches beinhalten, um so die Eigenständigkeit der Rechtsordnung im Lande ob der Enns zu verbriefen und für immer zu bewahren419. Im Gegenteil, einige Punkte des ersten Buches seien einer Ergänzung bedürftig420. Um dieser Ansicht Durchschlagskraft zu verleihen, wurde sogar ein Katalog von Grund- und Merksätzen über ständische Vorrechte und Organisationsformen des Landes ob [Seite: 172] der Enns ausgearbeitet421, der ein leicht überschaubares Verfassungsbild vermitteln422 und den Regelungsbereich des ersten Buches der Landtafel klar und prägnant darstellen sollte.
Einwände, wie sie im besonderen vom Prälatenstand gegen Rechte der politischen Stände erhoben wurden, waren aber damit nicht beseitigt. Sie harrten nach wie vor einer Erledigung, und hier offenbarte sich die Schwäche des Ständetums, zugleich die Einbruchsstelle landesfürstlicher Hoheitsansprüche. Nicht fähig, "Verfassungskonflikte", die sich aus der Verschiedenheit ständischer Grundrechte ergeben hatten, selbst aus ihrer Mitte heraus zu lösen, überantworteten sich die Landstände dem Landesfürsten, dem sie ihre differierenden Rechtsansichten zur Entscheidung vortrugen. Damit wurde die Zuständigkeit des Landesherrn für die Interpretation ständischer Grundrechte anerkannt, der sie im Sinne verliehener Vorrechte verstand, was schließlich dazu führte, daß die gesamte ständisch geprägte Rechtsmaterie der landesfürstlichen, gesetzgebenden Gewalt ausgeliefert wurde. Eine Handschrift aus dem Jahre 1617 vermittelt uns einen genauen Einblick in die ständische Vorgangsweise. "Gehorsamer Bericht unnd gegründte Erleütterung. Der Politischen Drey Ständt deß Ertzhertzogthumbs Österreich ob der Ennß über etliche [Seite: 173] deß Praelatenstandts sonderbare puncten so in die verfaste der Röm: Kay: May: in die verfaste, Anno 1616 aller undterdenigist uberschickte Neue Landtaffl, einverleibt werden sollen, derentwegen sich mit Ihnen hierinn nit vergleichen können dahero (damit das zwischen allen Vier Ständten verglichen, und richtige mit der allergehorsambist gebettenen Confirmation nit verhindert und aufgehalten werde) aufgesetzt, und auf absonderliche allerhöchstgedachter Irer Kay: May: resolution gestellt worden"423, lautet die Einführung zu den Memorialen, die sich mit den Bestimmungen über das Präsidentenamt des Herrenstandes und dem Landratskollegium im ersten Buch der Landtafel auseinandersetzen. Sie mag exemplarisch für das ständische Dilemma stehen. Nach einer kurzen Darlegung des Beschwerdegegenstandes durch den Prälatenstand, daß sich in Abwesenheit des Herrenstandes der Ritterstand das Recht der Präsidierung anmaße, "solches Inen den herrn Praelaten mehrers zueständig", folgt dann ein Rechtfertigungsversuch der politischen Stände, der in kurzen Worten die besondere Stellung des Prälatenstandes am Ende des 16. Jahrhunderts umreißt. Den Ständeversammlungen komme im wesentlichen die Beratung politischer Angelegenheiten zu; daher also die vorrangige Bedeutung der politischen Stände gegenüber den geistlichen. Noch niemals habe ein Angehöriger des Prälatenstandes präsidiert ("auch einig exempel nit könne geben werden"), weder in einer Versammlung der Verordneten noch auf öffentlichen Landtagen, sodaß eine Durchbrechung der perpetua observantia, die überhaupt erst Ausgangspunkt des geistlichen Begehrens sein könnte, niemals erfolgt sei. Wenn sich auch keine Urkunde vorweisen lasse, welche das in Anspruch genommene Vorrecht der politischen Stände ausdrücklich verbrieft, hätten sie doch die unwidersprochene, unvordenkliche Übung für sich424. Auch die Geschichte der Verteidigung des Landes zeige, daß die regierenden Landesfürsten immer unter Beiziehung der politischen Stände vorgegangen seien, wogegen "mehreren theils ohne zueziehung unnd fertigung des Praelatenstandts tractiert, gehandelt, geschlossen, und verfertigt worden" ist. Dafür ließen sich aus der Vergangenheit [Seite: 174] urkundlich belegte Beispiele anführen: der Landfrieden Kaiser Rudolfs I. von 1276 sei allein "Consilii Principum, comitum, Baronum et ministerialium" aufgerichtet worden, während der Prälatenstand am Beginn der österreichischen Landfriedenstradition nicht mitgewirkt habe425. Auch der Ungeldbrief Rudolfs IV. von 1359 sei ausschließlich mit Rat und Zustimmung der "Landherren, Ritter und Knechte" erlassen worden, ohne daß der Prälatenstand in die Beratungen miteinbezogen worden wäre426. Nicht zuletzt sei der Erbeinigungsvertrag zwischen den Luxemburgern und Habsburgern von 1364 nach "Rhat willen und gunst (wie die verba formalia lauten) der Fürsten, Landherrn, Ritter und Knecht, Bürger und Landtsäßen: die nottürftig darzu wären"427, abgeschlossen worden. Der demselben Jahr zugehörende Revers der weltlichen Stände bestätige dies treffend428. Und das im Zusammenwirken mit den Grafen, freien Herren, Rittern und Knechten des Landes zustande gekommene Landfriedensgebot Kaiser Friedrichs III. weise sogar die Prälaten und Städte an, "was also durch die Politische Ständt deß Landtsfriden und guberation halber berhatschlagt und geschlossen worden, dahin halten wollen, daß sie solchem auch nachkommen"429.
Die politischen Stände wollten in dieser beispielhaften Aufzählung sicherlich nicht verschweigen, daß auch früher schon der Prälatenstand neben dem Adel und der Ritterschaft in manchen Angelegenheiten des Landes befragt und gehört worden war. Niemals aber sei der Geistlichkeit auf solchen Versammlungen das Präsidentenamt zugekommen. Es werde zwar nicht verkannt, daß der Prälatenstand bei der Veranlagung und Besteuerung von Gülten und Gütern, also in Angelegenheiten der Steuerbewilligung, mit dem Herren- und Ritterstand durch "gleiches mitleiden und beschwerung" in gewisser [Seite: 175] Weise verbunden sei, doch könne diese Tatsache bei Verhandlungen über politische Angelegenheiten nicht zum Tragen kommen, "sonsten würde auch wol manchsmal ein reicher Bürger einem armen vom Adl gleich sein oder vorgezogen müssen werden, unnd auch die gemeine Beneficiaten, auch wol handtwerckszunfft unnd zechen wegen Ihrer Contribution undter die Landtständt gezelt werden"430. Aber selbst in Steuersachen ließen sich ständische Unterschiede derart feststellen, daß die Güter des Prälatenstandes vielfach stärker besteuert worden seien oder sich der Landesfürst zumindest die Erhöhung der steuerlichen Belastung als Vogt der Geistlichen vorbehalten habe. Dies ergebe sich aus dem Ungeldbrief Kaiser Rudolfs I., aus der hohen Besteuerung der Weingärten und Güter des Prälatenstandes durch Herzog Alfred in den Jahren 1337, 1353, 1354 und aus der Kontribution des Dritten Teiles der geistlichen Einkünfte seit 1523. Vorrang und Ehrerbietung komme den Prälaten einzig und allein wegen ihres geistlichen Amtes zu, und auch nur in diesen Grenzen. Die politischen Angelegenheiten würden hingegen seit Alters her von den weltlichen Ständen gemeinsam mit dem Landesherrn entschieden, und alles, was Ehre, Reputation, Schutz, Regierung von Land und Leuten angehe, stehe mit "rhat und Schwerdt" dem Adel zu431. Gerade beim "fürnembsten actu", der Erbhuldigung, zeige sich der Vortritt der politischen Stände, die den Landesfürsten an der Landesgrenze empfangen und ins Land führen, während der geistliche Stand in die Kirchen gewiesen werde. Das durch uraltes Herkommen dem Herrenstand eigene Recht der Präsidierung auf dem Landtag und der Administrierung in allen Agenden, die die Wohlfahrt des Vaterlandes betreffen, insgesamt also ihre höhere Stellung und ihr vermehrtes Ansehen zeigten sich auch darin, daß Fürsten und Bischöfe dem Herrenstand zugezählt werden432. Sehe man von all diesen Beweisstücken ab, die gegen [Seite: 176] die Anmaßung des geistlichen Standes aussagen, sei es letztlich in der Vernunft begründet — hier ist eine bemerkenswerte ständische Parallele zu dem vom Landesfürstentum immer wieder dem Gewohnheitsrecht auferlegten Maßstab der Vernünftigkeit zu finden —, "daß die, welche von Jugendt auf in unnd bey Politischen handlungen nit erzogen, noch zue den gemeinen Landtsachen adhibiert worden, sondern in den Clöstern von den Leuthen abgesondert gelebt, unnd daher wo sie sich anderst Iren orden und regeln gemäß verhalten, der weltlichen Sachen kein solche erfahrung haben können, auf den nothfall nimmermehr mit solchem verstandt grundt und nuzen rhaten helffen, unnd dem nothleidenden gemeinen wesen beyspringen werden ..." Noch im Jahre 1543 hätten die Prälaten dem Landesherrn gegenüber auf ihre Ungeschicklichkeit in hochwichtigen Angelegenheiten, besonders aber in Kriegshandlungen hingewiesen433. Es sei daher nicht zuletzt der Schatz an praktischer Erfahrung, der dem Ältesten aus dem weltlichen Adelsstand das Recht auf Präsidierung auf den Landtagen ausweise. Hinzu trete die ausschließliche Verpflichtung der weltlichen Landleute gegenüber dem Landesherrn, während bei den Geistlichen die zusätzliche und stärkere Bindung gegenüber ihrem Ordinarius zum Nachteil der Landeswohlfahrt ausschlagen könnte. Sollte aber trotzdem der Landesfürst wider Herkommen, Gewohnheit und Vernunft seine Entscheidung treffen, müßten sich die politischen Stände andere rechtmäßige und billige Mittel und Wege vorbehalten, um ihr Recht bestätigt zu erhalten434.
In ähnlicher Weise spielte sich die Auseinandersetzung über die Zusammensetzung und Ordnung des Landratskollegiums435 ab, in welcher das Begehren des Prälatenstandes um Aufnahme unter Berufung auf "ein altes herkommen, recht und billichkeit" zurückgewiesen wurde. Die Besetzung des Landratskollegiums mit Vertretern des Prälatenstandes würde einer völligen Neuordnung gleichkommen, [Seite: 177] da das Landrecht im Lande ob der Enns zur Administrierung der Justiz von Alters her stets nur mit Angehörigen des Herren- und Ritterstandes besetzt worden sei, was sich auch eindeutig aus den der niederösterreichischen Regierung übersandten "fundamenten, auf die Jenige Puncten in der Neuverfasten Landtafel, da man sich auf freyheiten referiert", ergebe. Bereits Herzog Wilhelm habe in einem ständischen Freiheitsbrief zu Beginn des 15. Jahrhunderts die gewohnheitsrechtliche Übung bestätigt, daß die Landräte aus dem Herren- und Ritterstand "genommen und gefordert" werden können. Kaiser Friedrich III. wiederum habe in einem Vertrag aus 1439 (aus Anlaß der Vormundschaft über König Ladislaus) mit den Landständen vereinbart, alle Ämter und Gerichte nur mit angesessenen Landleuten zu besetzen. Von Herzog Albrecht sei den weltlichen Ständen 1461 ausdrücklich verbrieft worden, daß er sie mit keinen Neuerungen, die Verfassung des Landes betreffend, beschweren würde; er habe sogar im Rahmen der Bestätigung des alten Herkommens die Besetzung des Landrechts mit "Herrn, Ritter und Knechten" für alle Zukunft verbindlich niedergelegt. Eine nähere Ausführung hiezu hätten das Landfriedensgesetz Kaiser Friedrichs III. von 1464, das Innsbrucker Libell von 1510436, das Innsbrucker Libell von 1518437 und letztlich die Landrechtsordnung von 1535 gebracht, welche ausdrücklich an der Besetzung des Landrechts mit Landleuten aus den zwei oberen weltlichen Ständen festhielten. Aber auch die jüngste Übung unter Maximilian II. und Rudolf II. habe sich an das Vorschlagsrecht dieser beiden politischen Ständegruppen gehalten, "inmassen solches notorium unnd im ganzen Landt bekandt". Ähnlich werde es in den anderen österreichischen Erbländern gehandhabt, wo es den beiden politischen Ständen vorbehalten sei, die Landrechte zu besetzen. Dieser allseits gleichförmigen Übung komme durch die Immemorialpräskription bereits ein "vim privilegii" zu, da sie bei der ständischen Erbhuldigung von den Landesherren stets bekräftigt wurde. Aus diesem Grund wären die Vertreter des Herren- und Ritterstandes interessiert, das von den [Seite: 178] Prälaten jüngst der landesfürstlichen Resolution unterbreitete Referat und Ansinnen in dieser Angelegenheit zu kennen, insbesondere die neuerliche Begründung des geistlichen Begehrens.
Kein Argument also, das nicht ein Gegenargument gefunden hätte. Die bereits 1611 der Landeshauptmannschaft übermittelte Forderung der Prälaten wurde damals als weder "in forma noch substantia" so beschaffen angesehen, daß sie "von Rechtswegen auch nur einen redlichen Schein unnd vermuetung, zuegeschwegen genugsambe beweißung deß angezogenen alters unnd herkommen"438 für sich hätte. Den beigefügten Urkunden komme keine Beweiskraft zu, und zwar aus folgenden Gründen: Die erste Urkunde, die ein Abt von Wilhering als Landrat 1512 gefertigt haben soll, wurde nicht im Original vorgelegt; zudem war sie nicht einmal vidimiert und wies den Namen des Abtes nicht aus. Selbst unter der Annahme ihrer Echtheit und Gültigkeit aber mache "unum exemplum . . . kein beweiß"439. Die Urkunde sei nämlich nach dem Tode Maximilians ausgewiesen, obwohl bis zum Jahre 1520 die Administrierung des Landes durch je drei Verordnete aus jedem Stand gemeinsam mit dem Landeshauptmann erfolgt sei, die als Deputierte der gemeinen Landschaft "titulierte" Landräte waren und die "extra iudical handlungen" führten. Die zweite Urkunde aus 1518 wiederum weise zwar einen Abt von Kremsmünster als Hausrat (haußrhat) aus, doch einen solchen habe es — wie auch das Innsbrucker Libell anführt — "in allen ortten viel" gegeben; auch andere Fürsten im Reiche bedienten sich des Rates solcher Personen. Ein Beweis für das Landratsamt eines Prälaten sei damit nicht geführt.
Die wahre Rechtslage ergebe sich aus den Briefen Herzog Wilhelms (1406), Herzog Friedrichs (1439), Herzog Albrechts (1461) und Kaiser Friedrichs (1464), die eine "continua serie" der Besetzung der Landrechte mit Herren, Rittern und Knechten zeigen440, und letztlich aus der Landrechtsordnung von 1535, "wie solches ultra hominum [Seite: 179] memoriam (unnd noch etlich hundert Jahr zuvor) auch bis dato also erhalten worden"441. Dies finde seinen guten Grund darin, daß die Verteidigung und Erhaltung des "Landtsfürsten reputation unnd gemeinen wesens mit leib unnd bluet, viel elter, mehr unnd höher" durch Angehörige des Herren- und Ritterstandes erfolgt sei und diese auch ihre Herrschaften und Untertanen erblich hätten, während die Prälaten in ihre Güter "beneficio Principis" eingesetzt würden und ihre Besteuerung der freien Disposition des Hauses Österreich unterliege. Der Adel sei das Kleinod des Landes — wie dies viele Kaiser und Landesfürsten zum Ausdruck gebracht hätten —, dem "arma et defensio patriae et principis" gebührten, und der überdies erfahren in den Landesgebräuchen sei442, weshalb die Bitte, das Land bei einem mehr als hundertjährigen Freiheitsrecht und Herkommen zu belassen und keine ungewöhnlichen Neuerungen und Beschwerungen einzuführen, voll gerechtfertigt sei443.
Weitere bemerkenswerte Aussagen über die Grundlagen der ständischen Rechtsidee finden sich in den Memorialen zu Einzelbestimmungen der übrigen Teile des Landtafelentwurfes. In Ergänzung und urkundlicher Fundierung444 der landtäflichen Bestimmung, wonach Pfarrer und Benefiziaten in Real- und Personalangelegenheiten in erster Instanz ihrer Vogtobrigkeit unterstehen sollten, beriefen [Seite: 180] sich die politischen Stände auf eine mehr als hundertjährige Übung445 und darüberhinaus auf eine gefestigte gleichförmige Rechtspraxis an anderen österreichischen Gerichten. Als Beleg für diese noch unter Ferdinand I. geltende Rechtslage wurden Bernhard Walthers Traktate angeführt, die den weltlichen Gerichten kraft alten Brauches Kompetenzen in Rechtsangelegenheiten der Geistlichkeit zusprachen446.
Auch in den Anmerkungen zu den lehensrechtlichen Bestimmungen des Landtafelentwurfes findet sich die Berufung auf Bernhard Walther. Entsprechend dem gemeinen Lehensrecht war eine Exekution auf die Nutzungen der Lehensgüter erst dann möglich, wenn der Gläubiger vergeblich versucht hatte, eine Befriedigung aus den freien Gütern des Schuldners zu erlangen. Abweichend davon konnte nach dem Landes- und Gerichtsbrauch im Erzherzogtum Österreich in die Lehensgüter selbst Exekution geführt werden, und die niederösterreichische Regierung bzw. bei Afterlehen der Lehensherr hatten die Neubelehnung zu vollziehen, ohne daß das Prinzip der [Seite: 181] Subsidiarität dieser Exekutionsführung zu beachten gewesen wäre447. Walther hat sich dem angeschlossen, was den Vorstellungen des Städtekollegiums entgegenkam448.
Die Angriffe und Vorbehalte des Prälatenstandes, die sich im wesentlichen gegen die rechtliche Bevorzugung des politischen Standes in Fragen der öffentlichen Verwaltung und Gerichtsbarkeit richteten, beruhten nach Meinung des Herrenstandes auf einer Verwechslung von Stand und Landstand, von Autorität und Referenz. Die Prälaten bildeten innerhalb der Christenheit wohl einen durch Beruf und Lebensführung gekennzeichneten eigenen Personenverband, dem wegen seiner geistlichen Würden vor allen weltlichen Ständen Ehrerbietung zu erweisen war; doch damit sei ihrer Eigenart und ihrem Anspruch auf Anerkennung innerhalb der ständischen Gemeinschaft auch Genüge getan. Ganz anderer Natur seien hingegen die Vorrechte der Angehörigen des Herren- und Ritterstandes, die durch ihre Zugehörigkeit zu einem bestimmten Land, durch ihre "Eingesessenheit", kurz gesagt eben als Landstände die Autorität in allen Landesangelegenheiten hatten, insbesondere aber die Herrschaft über ihre Erbgüter ausübten. Es spreche "praeiudicierlich arroganz" aus der Haltung des Prälatenstandes, diesen Unterschied nicht begreifen zu wollen. In ihren Beziehungen zu den weltlichen Ständen seien sie den im Lande weilenden Gastfreunden vergleichbar, denen nur iure hospitalitatis Freundschaft und Ehre zuteil werden449. Niemals aber sei es Gästen und demzufolge auch [Seite: 182] nicht den Prälaten möglich, die den wirklichen Landmann auszeichnenden Vorrechte in gleicher Weise auszuüben; weder bei der Erbhuldigung, noch bei der Verwaltung der Justiz im Lande noch bei der Verteidigung des Vaterlandes450. Den wahren Landstand zieren eben die ausschließliche Verpflichtung gegenüber dem Landesfürsten und die besondere Verbindung mit dem Land, sei sie familienrechtlicher Art, sei sie dinglicher Natur.
Aus diesen Gründen erscheine es auch gerechtfertigt, dem Herren- und Ritterstand zur Erhaltung und gebührenden Auszeichnung der alten adeligen Geschlechter ein besonderes Revokationsrecht bei der Veräußerung von Landgütern oder Gülten einzuräumen und diese besondere, das gemeine Recht durchbrechende Rechtsnorm endgültig zu sanktionieren451. Das solcherart erweiterte Einstandsrecht sei auch in Verbindung zum neu gefaßten Recht der Landstandschaft der beiden oberen Stände zu sehen. Nur jener adelige Landmann, der von ehrlichen Landleuten abstammte, sollte mit seinen Gütern ins Gültbuch eingetragen werden, der vom Herren- und Ritterstand als Landmann ausdrücklich akzeptiert wurde und einen Revers darüber ausstellte, daß er den Vorrang der älteren Adelsgeschlechter achten und sich allen alten Landsgebräuchen, Rechten, Statuten und [Seite: 183] Gewohnheiten unterwerfen werde452. Wenngleich nicht bestritten werden könne, daß das dieser Rechtsansicht zustimmende landesfürstliche Privileg zugunsten des Adels aus dem Jahre 1572 nicht publiziert wurde, habe es doch seine Geltung aus der tatsächlichen Beobachtung im Lande erlangt. Zur Bekräftigung dieser Ansicht wurde ein Gutachten der von der niederösterreichischen Regierung und Kammer beauftragten Kommissare angeführt, das zur Klärung eines Rechtsstreites über das adelige Einstandsrecht ausgearbeitet worden war. Die vom Einstandswerber als wichtigstes Argument vorgetragene Berufung auf das landesfürstliche Privileg war seinerzeit vom Einstandsgegner mit dem Hinweis auf die mangelnde Publikation dieses Sonderrechtes zurückgewiesen worden453. Im hiezu angeforderten Bericht der Kommissare wurde aber die Publikation eines Rechtssatzes dann nicht als wesentliches Erfordernis seiner Geltung angesehen, wenn sich die Berechtigten — wie im vorliegenden Fall — ausdrücklich zur Rechtsanwendung erklärten454.
So setzten die politischen Stände ihre Hoffnungen auf eine Sanktionierung der neu verfaßten Landtafel — im wesentlichen handle sie ohnehin "von der justitia unnd Politischen wesen"455 — in erster Linie darauf, daß der Landesfürst "wider das beweisliche alter" keine "beschwerliche(n) Neuerungen zugeben noch gestanden" werde456. [Seite: 184]
Das einigende Prinzip der Rechtsgleichheit, das die Rechtsgenossen einer Gruppe untereinander verband und gleichzeitig das unterscheidende Merkmal zu anderen Gruppierungen setzte, war in einen Prozeß fortschreitender Zersetzung geraten. Er erfaßte anfänglich die weit gerankten Beziehungen zwischen den traditionellen Lokalgewalten und nagte an ihren Rechtsgrundlagen, pflanzte sich aber weiter fort und brachte schließlich das ganze Gebäude pluralistischer Herrschaftsgewalten und -bereiche zum Einsturz. Damit war der Weg frei für den vorwärts drängenden Herrschaftsanspruch des Landesherrn, der die Gunst der Stunde für einen energischen Zugriff auf die alleinhoheitliche Entscheidungsbefugnis zu nutzen verstand und die allgemeine Rechtsgleichheit von Untertanen an die Stelle der vielschichtigen Gleich- und Unterordnung verschiedener Herrschaftsansprüche setzte. Die Rückführung und Umdeutung althergebrachter Rechtspositionen in widerrufliche Privilegien, rechtstheoretisch gerechtfertigt durch die Rezeption der kanonistischen Lehre von der Widerruflichkeit aller Sonderrechtsnormen und kraft dieses Rechtsverständnisses der Gesetzgebungsbefugnis des Herrschers zugeordnet, drängte die Stände in eine Verteidigung ihrer Privilegien und Freiheiten. Daß sie letztlich dem Ansturm landesfürstlicher Herrschaftsentfaltung nicht standhalten konnten, lag nicht zuletzt daran, daß sie keine eigenständige Theorie der Rechtsgeltung zu entwickeln vermochten. [Seite: 185]
Im Zuge der bewußt vorangetriebenen Entfaltung der Landeshoheit in der Neuzeit blieb dem Landesfürsten und nicht zuletzt seinen Räten eine Auseinandersetzung mit dem landschaftlichen Verfassungskonzept nicht erspart. Seine Frontstellung konnte äußerstenfalls bis zur Verweigerung der Ratifikation und Publikation der Landtafel gehen, doch war dies nur auf dem Boden politischer Verhältnisse möglich, die den Landesfürsten als alleinigen Träger einer umfassenden Herrschaftsgewalt im Lande auswiesen und seinem gesetzgeberischen Willen auch die Änderung der Verfassungsstruktur anheim stellten. Solange sich das ständische Prinzip als lebensfähig erwies und die Landstände genug innere Kraft hatten, die Aufgaben der Landesobrigkeit mitzutragen, konnte das Trachten des Landesfürsten nur dahin gehen, die Existenz der Ständekörperschaften sowie die rechtlichen Stützen ihres Herrschaftsanspruches aus der landesfürstlichen Hoheit abzuleiten und ihre Rechtsordnung ausschließlich als Privilegienordnung zu begreifen. Der Weg zu diesem Ziel war ihm ja schon dadurch bereitet worden, daß die Landstände ihre inneren Zwistigkeiten nach außen dringen ließen und ihm die Entscheidung übertrugen, was rechtens sei, wenn sie sich über die Abgrenzung ihrer Herrschaftsbereiche nicht einigen konnten. Darüberhinaus haben sie selbst ihre Rechte in gutachtlichen Äußerungen immer wieder als Privilegien bezeichnet und auf die Bindung des Landesfürsten aus dem Gedanken einer privatrechtlichen Vertragstreue hingewiesen. Das hat zu einer Polarisierung von Herrschaftsbereichen im Land geführt, die es dem Landesfürsten erleichterte, das Anwachsen seiner politischen Macht für eine [Seite: 186] völlige Lösung aus der rechtlichen Verflechtung mit den Landständen zu nützen. Nicht mehr eingespannt in das Gefüge pluralistischer Herrschaftsausübung im Lande wurde er zur persona publica, während sich die Landstände zu personae privatae entwickeln, die zwar "privilegiert", aber doch Untertanen waren.
Eine der herrscherlichen Hoheitsidee verpflichtete Überarbeitung des Landtafelkonzeptes457 vermittelt uns einen Einblick in die gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten zur Verwirklichung dieser Ziele458.
Bereits in der vorangestellten Inhaltsübersicht findet sich nicht mehr die Bezeichnung Landtafel459; die Rechtsordnung will als "RECHT und LANDTS GEBREUCH deß Erzherzogthumbs Österreich ob der [Seite: 187] Ennß“ verstanden sein460. Unter grundsätzlicher Beibehaltung der einzelnen Bestimmungen des ersten Teiles des Landtafelkonzeptes461 wurde durch diverse Einschübe, Korrekturen und Ergänzungen [Seite: 188] ein ganz anderes Verfassungsbild des Landrechts ob der Enns gewonnen462. Gleich im ersten Titel über die Freiheitsrechte des Landes ob der Enns findet sich neben der ausdrücklichen Betonung der Zugehörigkeit des Erzherzogtums Österreich zum Hause Habsburg463 das ausschließlich dem regierenden Landesfürsten zukommende Bestätigungsrecht für alle ständischen Sonderrechte verankert464. Die Bindung des Landesfürsten an landständische Freiheiten sollte also nur soweit reichen, als diese von ihm ausdrücklich anerkannt wurden, wobei es seiner freien Disposition anheimgestellt war, in welchem Umfang und mit welcher näheren inhaltlichen Bestimmung er dies tat.
Nirgendwo sonst zeigt sich der auf verfassungsrechtliche Vorstellungen abfärbende Wandel der politischen Verhältnisse deutlicher, als gerade hier. Der vom Ständekorps eifrig bestellte Boden ursprünglicher [Seite: 189] Freiheitsrechte, deren Nichtbeachtung durch den Landesfürsten einen Rechtsbruch darstellen sollte, wurde endgültig verlassen. Landständische Freiheitsrechte sind ab nun aus besonderer landesfürstlicher Gnade verliehene Sonderrechte, Privilegien. Landesherr und Landstände verstehen sich nicht länger als rechtlich und politisch verfestigte Träger herrschaftlicher Gewalt, von denen keiner sein Recht vom anderen ableitet, und auch nicht als Vertragspartner, die unter Wahrung bestehender Rechte ihre künftigen Rechtsbeziehungen immer wieder neu gestalten, sondern als Größen unterschiedlichen Gewichts, die in einem Verhältnis der Unterordnung obrigkeitliche Aufgaben auf verschiedenen Ebenen wahrnehmen. Die Vereinbarungen zwischen Landständen und Landesherrn verlieren ihre Natur als Verfassungsvereinbarungen, indem der Landesfürst als fons iuris (publici et privati) ein Bestätigungs- und damit Prüfungsrecht für alle Rechtspositionen seiner Untertanen in Anspruch zu nehmen und durchzusetzen beginnt.
Von nun an kennzeichnet ein Überordnungs- bzw. ein Unterordnungsverhältnis die Rechtsbeziehungen zwischen dem Landesherrn und den Landständen, die nur noch als privilegierte Privatrechtssubjekte ihren privatrechtlichen Lebensbereich regeln. Sollten dazu noch die Bemühungen des Landesfürsten von Erfolg gekrönt sein, die Stände dem Erbprinzip einer bestimmten Dynastie derart zu verpflichten, daß jede Rechtsnachfolge in die Erbländer unmittelbar mit dem Tod des regierenden Landesfürsten stattfindet und einer ständischen Anerkennung bzw. rechtlich bedeutsamen Kenntnisnahme entbunden ist, dann war das Ziel einer ausschließlich dem Willen des Landesherrn unterworfenen Herrschaftsführung über das ganze Land in greifbare Nähe gerückt465. Das Gemeinwohl als Inbegriff [Seite: 190] einer aufkeimenden Staatlichkeit und Angelpunkt einer einheitlichen Herrschaftsausübung beginnt sich im allgemeinen Verfassungsverständnis festzusetzen. Das Zusammenwirken der Landstände etwa, im Landtafelkonzept noch ausschließlich im Interesse der landschaftlichen Einheit gefordert, erscheint dem Landesfürsten in neuer Sicht: Es ist nicht länger ein Appell an die innere Geschlossenheit der Stände, sondern eine Verpflichtung gegenüber dem regierenden Herrscher und dem Vaterland als den obersten Ordnungsprinzipien. Damit ist im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt jedes obrigkeitliche Eingreifen in ständischen Angelegenheiten auch rechtlich möglich und erlaubt. In den Instruktionen an die landesfürstlichen Beamten in den einzelnen Ländern kommt dies deutlich zum Ausdruck. Der Landesfürst tritt darin nicht nur als "Erbherr" seiner Länder und Untertanen auf, sondern auch als alleiniger Inhaber der Landesobrigkeit bzw. Landeshoheit, dem nur "Unterworfene", "Untergehörige" gegenüberstehen466. Auch die Schutz- und Schirmungspflichten jedes Landesfürsten zur Wahrung der wohlerworbenen landständischen Rechte sind in ein ganz anderes Licht getaucht, da die alten guten und löblichen Gewohnheiten und Gebräuche nur insoweit zu beobachten sind, als sie sich mit den Rechten des Landesfürsten vereinbaren lassen467. [Seite: 191]
Die Landeshoheit verkörpert sich aber nicht nur in der Person des Landesherrn, sondern gerade seit dem Beginn der Neuzeit im landesfürstlichen Behördenapparat, der die landesfürstliche Obrigkeit in den einzelnen Erbländern repräsentiert. Aus Anlaß der langwierigen Auseinandersetzungen um die Person des Landeshauptmannes, die sich um die Frage rankten, ob er als Vertreter und Vertrauensmann der Landstände oder als alleiniger Repräsentant der landesfürstlichen Obrigkeit anzusehen sei, stellt sich daher dem Landesfürsten die Aufgabe, dessen Rechtsstellung zu formulieren und eindeutig festzulegen, wie er sie verstand. Nach den Bestimmungen der neuen Landesordnung war der Landeshauptmann alleiniger Vertreter des Landesfürsten — von ihm besoldet und ihm auch ausschließlich eidlich verpflichtet — der als oberstes Landesorgan die landesfürstliche Verwaltung und Rechtspflege zu besorgen hatte. Ihm kam insbesondere die Stellung eines Gerichtsherrn zu, der im Landrecht die Rechtsstreitigkeiten der Stände zu entscheiden hatte468. Ähnliche richterliche Befugnisse des Landeshauptmannes hatte bereits der Landtafelentwurf vorgesehen, doch war darin die vom Landesfürsten nicht mehr als nötig oder gar als unerwünscht befundene Vorsorge getroffen, daß in der Auswahl des Amtsträgers die Kontinuität der landständischen Rechtsvorstellungen gewahrt blieb. Das Landtafelkonzept hatte in Entsprechung des Subsidiaritätsprinzips zuvorderst die Beobachtung der Landtafel sowie des Gerichts- und Landesgebrauches noch vor dem kaiserlichen Recht verlangt, und gerade dies erfährt durch landesfürstliche Rechtssetzung eine Änderung, indem für die Person des Landeshauptmannes wohl Kenntnis des Landrechts gefordert wird, dies aber nur "auch" neben anderen Rechtsquellen469.
Die schon selbstverständlich gewordene Verpflichtung des Landeshauptmannes für Frieden, Ruhe und Einigkeit zwischen den Landständen zu sorgen, erfährt dadurch eine Erweiterung, daß alle Bewohner des Landes seinem Schutz unterstellt werden. Dies entspricht [Seite: 192] genau der Funktion des Landeshauptmannes, wie sie ihm aus landesfürstlicher Sicht zugedacht war. Er sollte ein dem Landesfürsten unterstelltes Organ der gesamten Verwaltung und Gerichtsbarkeit im Lande sein, das die obrigkeitlichen Aufgaben teils unmittelbar an der Spitze des landesfürstlichen Behördenapparates, teils mittelbar durch die oberste Aufsicht über die in erster Instanz bestehen gebliebenen Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen der Stände wahrzunehmen hatte. Als "nachgesetzte landsobrigkheit" sollte der Landeshauptmann den in Einklang mit der landesfürstlichen Herrschaftsgewalt ständig gewachsenen Kreis öffentlicher Aufgaben im Lande bewältigen und "alles“ im Namen des Landesfürsten "ordnen bevelhen und gebieten"470, was bislang nur im Rahmen der überkommenen Kompetenzen möglich gewesen war.
Für den Fall einer Vakanz des landesfürstlichen Throns wurde daran festgehalten, daß ein mit ständischen Verordneten erweitertes Landratskollegium gemeinsam mit dem Landeshauptmann die Verwaltung und Gerichtsbarkeit interimsweise fortzuführen hatte, wobei als Einschub die Bestimmung zu finden ist, daß es jedem Beschwerdeführer vorbehalten sein sollte, sein Recht bei der niederösterreichischen Regierung zu suchen. Ob diese Bestimmung im Sinne einer Erweiterung der Appellationsmöglichkeiten zu verstehen ist, erscheint nicht ganz klar. Viel bedeutungsvoller jedenfalls ist der weitere Zusatz, der es dem nachfolgenden Landesfürsten vorbehielt, für den Fall der Vakanz "andere verordnungen unnd bestellung (zu) thuen"471. Damit wurde eine in der Landtafel als unwiderrufliches, ewiges Gesetz qualifizierte Übung der Möglichkeit einer Neuordnung der Zwischenregierung durch den landesfürstlichen Gesetzgeber preisgegeben. Das allgemeine landesfürstliche Bestreben, sämtliche Rechtsbereiche gewohnheitsrechtlicher Natur entweder neu zu ordnen oder ihnen durch die landesfürstliche Bestätigung eine neue Rechtsgrundlage zu verschaffen, hatte neuerlich seinen Niederschlag gefunden. Ein ähnlicher Gedanke lag offensichtlich dem Vorgang zugrunde, daß der Aufgabenbereich des Landratskollegiums, dessen gewohnheitsrechtliche Fundierung in der Landtafel durch den Verweis auf Landesfreiheiten und altes Herkommen immer wieder betont worden war, nunmehr ausdrücklich bestätigt wurde, um es in [Seite: 193] die landesfürstliche Ordnung einzubauen. Das Landratskollegium erfuhr im übrigen eine Änderung seiner Zusammensetzung472.
Dem erklärten Ziel des Landesfürsten, ständische Vorrechte nur mehr kraft ausdrücklicher Bestätigung anzuerkennen und sie nicht länger als originäre Freiheitsrechte mit eigenständigem Geltungsgrund zu betrachten, entsprach es auch, dem Anspruch der Stände auf Mitgestaltung des Besetzungsvorganges bei der Erledigung landesfürstlicher Ämter entgegenzutreten473. So wandelte sich das mit bindender Wirkung für den Landesfürsten konzipierte Vorschlagsrecht der Landräte bezüglich der Person des neu zu ernennenden Landeshauptmannes zu einem im Belieben des Landesherrn stehenden Rechts auf Befragung474. Diese Zurückdrängung des landständischen Einflusses auf die Auswahl der Amtsträger durch den Landesfürsten stand in Verbindung mit der Eingliederung des Landratskollegiums, aber auch des Landesanwaltes ("unser Anwaldt") in den landesfürstlichen Behördenapparat des Landes ob der Enns. Auch der Landschreiber als Vorsteher der Landkanzlei wurde fortan in freier Auswahl aus dem Kreise wohl erfahrener und wohl geübter Personen475 vom Landesfürsten allein bestellt und besoldet, ohne an das Vorschlagsrecht der Landräte gebunden zu sein. Ähnlich verhielt es sich mit den Zeugskommissarien, die "auß dennen Landtleüthen oder andern qualiticirten Inwohnern" ausgewählt und "unns (dem Landesfürsten) bej unser Landtshaubtmanschaft"476 eidlich verpflichtet wurden. [Seite: 194]
In allen diesen Änderungen läßt sich das Tauziehen des Landesfürsten mit den Landständen um die Herrschaftsgewalt im Land ob der Enns verfolgen. Wenn sie in erster Linie dort ihren Niederschlag gefunden haben, wo es um die Neuorganisation der bestehenden Verwaltungseinrichtungen ging, so zeigt uns dies zweierlei: zunächst einmal tritt die Bedeutung klar hervor, die der Landesfürst dem Aufbau einer eigenen oder zumindest allein von ihm beeinflußten Verwaltungsorganisation für die Stärkung und Sicherung seiner Herrschaftsgewalt beigemessen hat; zum andern wird ersichtlich, daß sich der Landesfürst bei seinen Reformbestrebungen — wohl in erster Linie wegen der einem bestehenden Verwaltungsapparat innewohnenden Beharrungskraft — der gewohnheitsrechtlich vorgeformten Organisationsgebilde bediente, was zu langen Auseinandersetzungen mit den Landständen führte, die bei ihrem Rückzugsgefecht jede einzelne Position verteidigten. Die Aufgabe des Landesfürstentums in dieser Situation bestand darin, die obersten Landesverwaltungs- und Gerichtsorgane der neuen obrigkeitlichen Herrschaftsidee zu verpflichten, was nur auf dem Weg über die Ämterbesetzung gelingen konnte. Vordringlichstes Ziel für den Landesherrn war es daher, sich aus der ständischen Einflußnahme durch bindende Wahlvorschläge zu lösen und in freier Wahl jene Personen an die Spitze der Verwaltung und Gerichtsbarkeit zu setzen, die sich am ehesten seiner herrschaftspolitischen Vorstellungen unterordneten. Das überkommene landständische Lehensrecht, das noch der Landtafel als Vorlage eines Verfassungsbildes diente, war mit diesen neugestalteten Organisationsprinzipien unvereinbar. Die lehensrechtlichen Formen der Amtsführung erschienen als Riten, die nicht mehr in die Zeit paßten und deshalb nicht länger aufrecht zu erhalten waren477. Die Idee einer einheitlichen Herrschaftsgewalt [Seite: 195] konnte im Gestrüpp feudal-staatlicher Rechtsbeziehungen nicht recht gedeihen. Sie klammerte sich deshalb an die Person des Landesfürsten, dessen zunehmende Machtfülle am ehesten die Voraussetzungen für die Ausbildung einer "inneren Souveränität" abzugeben schien. Der Gedanke einer persönlich-privaten Fürsorge des Landesherrn für alle "Untertanen" bot dabei einen guten Rechtfertigungsgrund für die Ausweitung hoheitlicher Herrschaftsansprüche des Landesfürsten. Die Folge war, daß die ständischen Verfassungseinrichtungen mehr und mehr ausgehöhlt wurden und unter die obrigkeitliche Befehlsgewalt des Landesherrn gerieten, der sich die ausschließliche Gesetzgebungshoheit zueignen konnte. [Seite: 196]
Das Verfassungsbild der Böhmischen Landesordnung von 1627478 ist nicht nur wegen ihres exemplarischen Konzepts für alle anderen zum Haus Habsburg gehörenden Länder von Bedeutung. Sie stellt auch die erste Landesordnung im habsburgischen Herrschaftsbereich dar, die vom Landesfürstentum-Königtum in konsequenter Verfolgung alleinhoheitlicher Herrschaft über ein Land, frei von landständischen Rechtsansprüchen — wenngleich noch immer den landständischen Herrschaftsformen verbunden — einem Land auferlegt worden ist. Dabei soll nicht verkannt werden, daß die verfassungsrechtliche Abrechnung mit der böhmischen Rebellion durch die seit Beginn des 16. Jahrhunderts ungebrochene Kette von Landesordnungen für Böhmen und seine Nebenländer vorbereitet und überhaupt erst ermöglicht wurde. Die Wladislawsche Landesordnung als erste gesetzliche Zusammenfassung des böhmischen Landrechts enthielt Privatrecht, Prozeßrecht und Strafrecht und bildete die Grundlage der folgenden Landesordnungen. So stellte etwa die Landesordnung von 1530 lediglich eine durch Landtagsbeschlüsse erweiterte Fassung dieser Sammlung dar. Die Ordnung von 1549 wiederum zeigt den verstärkten Einfluß des Königtums auf die Rechtsgestaltung, was nicht zuletzt in der systematischen Voranstellung der Bestimmungen über Würde, Gewalt und Gericht des Königtums sichtbar wird. Die 15 Jahre später noch unter Ferdinand I. ausgearbeitete und unter Maximilian II. publizierte Landesordnung stellt hingegen die Bestimmungen über die Wahl des böhmischen Königs [Seite: 197] und seine Pflicht zur Wahrung und Achtung ständischer Rechte und Ordnungen an die Spitze und verbrieft damit eine den Ständen günstigere Rechtslage. Die folgenden Artikel erfaßten in unsystematischer Weise die Ämterorganisation des Landes, den Rechtsgang, das Privatrecht und Strafrecht. Diese Landesordnung verstand sich als Zusammenfassung von "General Recht und Statuta", denen sowohl der König als auch die Geistlichen und Weltlichen unterworfen wären479, denn Gott allein sei der wahre Gesetzgeber480. Die Landesordnung von 1554 wurde später noch durch ein Rechtsbuch über das Grenzgericht ergänzt, und ist die unmittelbare Vorläuferin der Erneuerten Landesordnung.
Auch in Mähren kam es im 16. Jahrhundert zur Abfassung von Landesordnungen481, die sich im wesentlichen auf eine Überarbeitung des Tobitschauer Rechtsbuches beschränkten und lediglich durch Beschlüsse späterer Landtage und Landfriedensbestimmungen ergänzt wurden.
Neben den das mittelalterliche Landrecht weiter gestaltenden Rechtsordnungen von Böhmen und seinen Nebenländern wirkten im 16. Jahrhundert die Stadtrechtsquellen als rechtsvereinheitlichendes Moment, und zwar im wesentlichen auf der Grundlage des Prag-Brünner-Rechtskreises unter wachsendem Einfluß des römischen Rechts. Damit kam es nach einer verstärkten Periode der dualistischen Geltung des Magdeburger und des Brünner Rechts zu einer Verflachung der Gegensätze durch die Erarbeitung eines für alle Städte Böhmens geltenden Stadtrechts, nämlich des Koldinschen [Seite: 198] Stadtrechtsentwurfes (1559), der zu Beginn des 17. Jahrhunderts die städtische Rechtsgrundlage in Böhmen abgab und allmählich subsidiäre Geltung auch für die mährischen Stadtrechte beanspruchen konnte.
Es ist eine unbestreitbare Tatsache, daß die im besonderen vom Herren- und Ritterstand sowie den Städten geförderten Bestrebungen nach Sammlung und Aufzeichnung aller Rechtsgrundlagen und die überschaubare Darstellung des Rechtsstoffes in den Landesordnungen und Stadtrechten es dem siegreichen Landesfürstentum überhaupt erst möglich machten, eine an der obrigkeitlichen Herrschaftsidee orientierte Landesordnung auszuarbeiten und durchzusetzen482. Denn die ausschließliche Zuordnung der Gesetzgebungshoheit an das Königtum und ihre Durchsetzbarkeit setzten einen gesicherten, zweifelsfreien Bestand an Rechtsgut voraus, von dessen Basis aus das Landesfürstentum seine abändernden und ergänzenden Gesetzesbefehle in allseits verstandener Weise erlassen konnte.
Oberste Zielsetzung483 der neuen Verfassung war die Verpflichtung der Untertanen zu Respekt und Gehorsam gegenüber ihren Erbherren, also die verfassungsrechtliche Fixierung eines "natürlichen" Befehls- und Gehorsamsverhältnisses zwischen Herrn und Untertanen484. Der Wille der Obrigkeit sollte künftighin widerspruchsfrei und vorbehaltlos die Rechtsbeziehungen zu den Untertanen, aber auch der Untertanen untereinander bestimmen. Eine gesetzte Ordnung, die eine für alle Untertanen gleiche Rechtslage schuf, bot die Gewähr für Frieden, Einigkeit und Ruhe. Die Befehls- und Ordnungsgewalt des Landesherrn erfährt hierbei eine zweifache Bestimmung, nämlich aus der religiösen Verwurzelung herrschaftlicher Ansprüche und aus der "väterlichen Fürsorge" des Landesherrn für seine Untertanenkinder. Die Ehre Gottes, die natürliche Billigkeit und das [Seite: 199] gemeine Wesen sind — wie in der Präfatio der Landesordnung ausgeführt wird — die Maxime hoheitlichen Handelns durch den Landesherrn, der in ihrer tatsächlichen Verfolgung von jeder ständischen Kontrolle oder Mitwirkung freibleibt. Denn das ius legis ferendae bleibt dem Landesherrn als Träger der Landeshoheit vorbehalten und versteht sich als das Recht, nicht nur die iura privatorum zu ändern, zu interpretieren und neu zu regeln, sondern gerade die Verfassung des Landes und seiner Regierung zu bestimmen. Die Fundamente und Säulen des Königreiches werden in der Landesordnung offengelegt und als Angelegenheiten, die "mehrern-theils zu dem Jure publico gehören", dem "Jus privatum" — "anfangs die Judicialia" — gegenübergestellt485.
Die Erneuerte Landesordnung weist also eine systematische Zweiteilung auf. Auf der einen Seite stehen die dem ius publicum zugeordneten Bestimmungen, die Regelung der Gerichtsorganisation und des Prozeßrechtes, auf der anderen Seite stehen besondere Kapitel des Privatrechts486 und des Strafrechts487. Der weitgespannte, auf verschiedene Rechtsgebiete bezogene Inhalt der Erneuerten Landesordnung will als traditionelle Weiterführung der vorangegangenen Landesordnungen verstanden sein488, doch läßt er darüberhinaus den Versuch erkennen, den Erfordernissen einer verbesserten systematischen Gliederung durch inhaltliche Erweiterungen, Ergänzungen und die Neugestaltung einzelner Rechtsmaterien gerecht zu werden. Trotzdem blieb sich der Gesetzgeber der Lückenhaftigkeit gewisser Regelungsbereiche bewußt, wie dies im besonderen im Schuldrecht — in der Anordnung der subsidiären Geltung des städtischen [Seite: 200] Vertragsrechtes489 — und ganz allgemein im Vorbehalt des Landesherrn, durch Constitutiones Regias über die Geltung des ungeschriebenen Gewohnheitsrechtes zu entscheiden und die Ordnung entsprechend zu supplieren, zum Ausdruck gelangt.
Die rechtsvereinheitlichenden Bestrebungen, die bereits im 16. Jahrhundert im städtischen Rechtsbereich unter starkem Einfluß des gemeinen Rechts Fuß faßten (Prag-Brünner Recht), wurden zur Maxime königlicher Gesetzgebungspolitik erhoben. Unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Selbständigkeit der Erbländer sollte die Rechtskonformität im Lande erreicht, die materielle Rechtseinheit auf die anderen Länder der böhmischen Krone erstreckt und schließlich in Verbindung mit dem Ausbau eines zentralen Verwaltungsapparates für das habsburgische Gesamtreich eine umfassende Rechtseinheit herbeigeführt werden490. Das Mittel hierzu war das Gesetz (Gesatz, Gesätz). Es ist bemerkenswert, daß die kaiserlich-landesfürstlichen Anordnungen im Zuge der großen Kompilations- und Kodifikationsbewegung des 16. Jahrhunderts in den Erbländern als Resolutionen, Deklarationen, Konstitutionen, Erlässe, Reformationen, Privilegien usw. bezeichnet werden, daß aber in dem Augenblick, in dem die gesetzgebende Gewalt dem Herrscher ausschließlich zuwächst, der Gesetzesbegriff verstärkt Eingang in die Terminologie landesfürstlicher Anordnungen findet. Die Präfatio zu den Novellen der Erneuerten Landesordnung spricht vom "Verstandt der Gesatze", von "Newen Gesatzen", von der "Gestalt und formb Königl: Gesätz" und von "vorigen Gesatzen", die zu ändern sind. Sie fordert darüber hinaus neben ihrer Bekanntmachung bei den königlichen Ämtern und Gerichten und ihrer Eintragung in die Landtafel die öffentliche Drucklegung neuer Gesetze als Publikationsform. Das Gesetz als zentrales Mittel zur Bewältigung staatlicher Aufgaben, zur Formung des Status publici, sollte durch das Verkündungsmittel der öffentlichen Drucklegung allen Untertanen seine Verbindlichkeit erweisen. [Seite: 201] "Unsere Gesätze" sollten die Rechtsordnung in "Unserm Erbkönigreich Böhaimb" bestimmen.
Der verfassungsrechtliche Teil der Landesordnung läßt in seiner inhaltlichen Gliederung die Auseinandersetzung mit dem früheren Verfassungsbau erkennen, aber auch die Zielsetzung des Landesherrn, die neue Form des Status publici rechtlich zu fixieren. Die vorangestellten Bestimmungen über die erbliche Königswürde des Hauses Habsburg stellen zunächst die rechtliche Verankerung des Herrscherhauses für alle Zukunft außer Zweifel; dann wird der Landtag als ständischer Vertretungskörper und traditioneller Hort autonomer Bestrebungen durch Bestimmungen über seine Organisation und seine Kompetenzen fest in die königliche Landesverfassung eingebunden. Die Verankerung des freien königlichen Besetzungsrechtes hinsichtlich aller Landesämter und des Landrechts bringt dabei seinen hoheitlichen Alleinherrschaftsanspruch in Verwaltungs- und Justizangelegenheiten wirkungsvoll zum Ausdruck.
Alle diese Bestimmungen zusammen lassen schemenhaft das Bild einer umfassenden Territorialgewalt des Landesherren erstehen, wie sie später als vererbbare Befugnis zur Ausübung des summum imperium (summa potestas) über die Untertanen des Königreichs Gestalt annimmt und in einer allgemeinen Zuständigkeitsvermutung Ausdruck findet. Noch fühlt man sich bemüßigt, in dem dem ius publicum gewidmeten Teil der Landesordnung die wesentlichen Einzelbefugnisse des dem Landesfürsten zukommenden ius territoriale einer eingehenden Darstellung zu unterziehen, da der Kristallisationspunkt der neu formulierten Landesherrlichkeit und -obrigkeit — die Person des Landesfürsten, der die einzelnen Befugnisse in seiner Hand vereinigt — noch nicht die Idee des Staates ist; die Superiorität des Königs im Land ist aber bereits als einheitliches, von vielen möglichen herrschaftsbegründeten Rechten abstrahiertes Herrschaftsrecht ausgeprägt, das in der allgemeinen Untertänigkeit sein Korrelat hatte490a. [Seite: 202]
Unter Berufung auf die Goldene Bulle Karls IV., die als fundamentales Gesetz ein ständisches Wahlrecht erst beim Aussterben des Herrscherhauses vorsah und in mehreren Majestätsbriefen nachfolgender Könige Bestätigung fand, wurde die im Hause Habsburg festgelegte Erbfolgeordnung für das Königreich Böhmen als verbindlich erklärt. Die Nichtanerkennung der Erbgerechtigkeit des Hauses Habsburg und jeder Versuch, das Erbrecht in Zweifel zu ziehen, wurden als crimen laesae maiestatis qualifiziert und mit der Strafe an Leib, Ehre und Vermögen bedroht. Auch bei der Erbhuldigung wurde das Versprechen, dem rechten Erbherrn und seinen Nachkommen treu und gehorsam zu sein, sich jeder Konspiration gegen seine Person, Würde, Ehre und Stand zu enthalten und "alles das (zu) thun, waß einem gehorsamen, getrewen Unterthan gegen seinem Erbherren gebüret, getrewlich und ohngefärde"491 in den Mittelpunkt der Eidleistung gerückt. Der dem König vor der Konsekration durch den Erzbischof zu Prag — im Falle der Vakanz durch den Bischof zu Olmütz — abzunehmende Eid enthält bezeichnenderweise nur das auf das Hl. Evangelium abgegebene Versprechen, die katholische Religion zu schützen, die Justiz zu administrieren, die Stände bei ihren corfirmierten und wohlhergebrachten Privilegien zu belassen und alles zum Nutzen und zur Ehre des Königreiches zu wenden.
Damit ist die Position des Landesherrn als alleinigen Trägers der Landeshoheit im Königreich erbrechtlich gesichert. Die Festlegung der Privilegsnatur aller ständischer Sonderrechte hat das ständische Verfassungselement in die obrigkeitlichen Schranken verwiesen, die dadurch besonders eng gezogen waren, daß die Stände ihre Freiheitsrechte zu beweisen hatten und vom Landesherrn bestätigen lassen mußten. Und das Herausstreichen der ausschließlichen landesfürstlichen Fürsorgepflicht für die Wohlfahrt des Landes und seiner Bewohner hat zu guter Letzt noch ein übriges beigetragen, [Seite: 203] der hoheitlichen Bewältigung neuer Staatsaufgaben den Weg zu bahnen. Vergleicht man dazu die tragenden Grundsätze der mit "Verwilligung der Stände" 1565 aufgerichteten Landesordnung, zeigt sich in aller Schärfe der Wandel des Verfassungsbildes.
Die vorangegangene Landesordnung stellte noch die ordentliche Wahl des böhmischen Königs492 durch die Stände an die Spitze, obwohl die Goldene Bulle mit ihren subsidiären Wahlmöglichkeiten und die spätere Rechtslage — bereits unter Ferdinand I. war 1547 die Wahl an erbberechtigte Personen gebunden worden — als bekannt vorauszusetzen sind. Ein gleiches Verfassungsverständnis kommt in der Eidesformel des Landesherrn zum Ausdruck, die Stände und die "gantze gemeyne dieses Königreichs“ in ihren Ordnungen, Rechten, Privilegien, Begnadungen, Freiheiten, Gerechtigkeiten und guten, alten, löblichen Gebräuchen zu erhalten493. Die hoheitliche Gewalt des Landesherrn494 sollte in der ständischen Landesordnung ihre Grenzen finden. Um die in der Landtafel dokumentierten und gesicherten Rechtsbeziehungen zwischen dem Landesherrn und den Landständen zu wahren, wurde dem König untersagt495, königliche Relatoren mit der Eintragung oder Löschung von Angelegenheiten zu betrauen, die das ganze Land ("gantze Gemeyne") betrafen und den Ständen vorbehalten waren. Dies sei ausschließlich der Kontrolle ständisch verordneter Relatoren vorbehalten. Auch die in der Erneuerten Landesordnung geforderte Gehorsams- und Unterstützungspflicht aller Untertanen gegenüber dem Herrscherhaus findet sich in der Landesordnung von 1564 nur für den Fall der gewaltsamen Anmaßung der böhmischen Krone verankert496. [Seite: 204]
Die gestaltende Kraft der Landesordnung von 1627 wuchs aus dem Gedanken, alle Landleute in ein Unterwerfungsverhältnis zum Erbherrn zu zwingen und eine Rechtsvereinheitlichung herbeizuführen, welche die Beziehungen des Landesherrn zu seinen Untertanen ebenso bestimmen sollte wie die Beziehungen der Untertanen untereinander. Um diesen verfassungsrechtlichen Grundgedanken nicht zu verwässern, sollte jede Möglichkeit einer ständisch-privilegierten Einwirkung auf die Herrschaftsstruktur im Lande einer strengen Kontrolle unterworfen werden. Das Recht des Landesherrn auf Ausschreibung und Einberufung des Landtages und der Kreistage wurde deshalb durch schärfste strafrechtliche Sanktionen — jedes Zuwiderhandeln galt als Majestätsverbrechen — besonders geschützt497. Indem man den Ständen zudem die Möglichkeit nahm, Anträge auf den Landtagen zu stellen, ein königliches Propositionsrecht anordnete498 und die Stände überdies noch verpflichtete, bei dem ihnen verbliebenen Recht der Steuerbewilligung keine "unbillichen conditiones, so etwan gegen Unserm Königlichen Stand, Hochheit unnd Würden lauffen möchten, alß durch Suchung newer Privilegien unnd Freyheiten, oder dergleichen Unserer proposition nicht anhängige einwenden . . ."499 zu stellen und sie zu guter Letzt auf das bloße Recht verwies, mündlich oder schriftlich ("unterthänig“) Vorschläge an den Landesherrn zu unterbreiten, die "Uns oder Unsern Nachkommen und Erben zum Königreich, oder aber dem Land unnd dessen Inwohnern zu guetem gereichen möchte(n) "500, wurde der Landtag als ständisches Organ im traditionellen Sinn abgeschafft. Er konnte aber auch als staatliches Kontrollorgan gegenüber den landeshoheitlichen Ansprüchen des Herrschers nicht mehr funktionieren und blieb in seiner Entwicklung stecken. [Seite: 205]
Mit der Erreichung eines Zustandes, in dem jedes andere schriftliche und mündliche Begehren der Stände als Rebellion und Zusammenrottung wider die höchste Majestät verstanden wird501, ist die mittelalterliche "Pluralität der Herrschaftsgewalten"502 durch ihre Zusammenfassung und Übertragung auf den Landesherrn als personifizierte Staatlichkeit überwunden. Organisationsformen früherer Herrschaftsteilung werden zwar beibehalten, aber ihre Kompetenz und Neugestaltung den Dispositionen des Landesherrn freigestellt, soweit er sich nicht selbst Grenzen seiner Dispositionsfreiheit setzt. Hierbei macht es keinen wesensmäßigen Unterschied, ob der Landesherr die Herrschaft über das Land in unmittelbarer Hoheitsverwaltung führt oder sich landständischer Einrichtungen bedient und die Stände zur Erfüllung bestimmter Aufgaben verpflichtet. Die Landtage als Verhandlungsforum zwischen Landständen und Landesherrn sind zwar weiterhin für alle "in des Lands vorfallenden Nottürfften unnd Obligen" zuständig503, aber fest eingefügt in die staatliche Organisation einer übergeordneten Herrschaftsgewalt, wie dies in den Bestimmungen zugunsten des Landesfürsten und seiner Kommissäre betreffend die Einberufung, Verhandlungsführung und Aufhebung des Landtages zum Ausdruck kommt. Die gesamte Beschlußfassung auf den Landtagen steht unter der hoheitlichen Grundsatzerklärung des Landesherrn: "Wir behalten auch Uns und Unsern Erben nachkommenden Königen außtrücklich bevor, in diesem Unserm Erbkönigreich Gesätz und Recht zumachen, und alles daß jenige, waß das Ius legis ferendae, so Uns alß dem König allein zustehet mit sich bringt"504.
Wenn den Landständen in späteren Novellen zur Neuen Ordnung Böhmens505 das Recht zugestanden wird, in geringen Angelegenheiten des Landes Beratungen auf den Landtagen zu führen und auch Beschlüsse zu fassen, ändert dies nichts am Wesen des Landtages als einem landesfürstlichen Beratungsorgan, dem bestimmte Gruppen privilegierter Untertanen angehören. Denn "dieses [Seite: 206] Gesatz" wird dadurch näher bestimmt, daß zuerst die Beratung und Beschlußfassung über die königlichen Propositionen "zu Unser — oder Unserer Commissarien beliebung"506 durchzuführen sind und die Stände — mit Zustimmung und Bewilligung des Landesherrn — ihre Beratungen erst nachher aufnehmen dürfen, und zwar beschränkt auf jene Landesangelegenheiten, die weder die Person, Hoheit und Autorität noch die Regalien507 des Landesfürsten betreffen. "Soviel den statum publicum und die darein lauffende wichtigkeiten betrifft"508, fiel also nicht in ihre Kompetenz. Die im enggezogenen Rahmen unter landesfürstlicher Kontrolle vorangetriebenen Beschlüsse der Landstände waren selbstverständlich der landesfürstlichen Ratifikation vorbehalten509, deren Erteilung freistand. Der erweiterte Wirkungsbereich auf den Landtagen in Landesangelegenheiten wurde also von den Landständen nicht aus eigenem Recht beansprucht, sondern auf der Grundlage landesfürstlicher Delegation.
Die dritte Klammer für die Zusammenfassung hoheitlicher Ansprüche in der Hand des Königs (Landesfürsten) bildete die Verankerung des freien Besetzungsrechtes für Ämter und Gerichtsbehörden. Die königlichen Landesämter und das königliche Landrecht sollten mit verständigen und tauglichen Personen besetzt werden, bei deren Auswahl sich der Landesfürst lediglich durch ihre Angesessenheit im Königreich (Inkolat) beschränken ließ510. Zur besseren [Seite: 207] Beförderung der Justiz im Lande behielt er sich zudem bei allen landrechtlichen Urteilssprüchen gegen Leib und Leben sowie Treu und Ehre das Bestätigungs- bzw. Abänderungsrecht vor. Der Eingriff des Landesherrn in den Gang der Rechtspflege ist aus den Bestrebungen zur omnipotenten landesfürstlichen Regierungstätigkeit, aus der notwendig erachteten Vereinigung aller hoheitlichen Einzelbefugnisse in der Hand des Herrschers zu erklären, wie dies von der absolutistischen Staatsauffassung des 18. Jahrhunderts theoretisch und auch praktisch immer mehr verdeutlicht wird511. Mit der Erneuerten Landesordnung setzt jene Entwicklung ein, die zwar den Gerichten die Beobachtung landesfürstlicher Gesetze mehr und mehr zur Pflicht macht, den Landesfürsten jedoch gleichzeitig als obersten Gesetzgeber und obersten Gerichtsherrn von einer Unterwerfung unter das Recht entbindet und ihm die Möglichkeit bietet, in ein gerichtliches Verfahren ex plenitudine potestatis einzugreifen. Das königliche Bestätigungsrecht setzt Zeichen für den Beginn materieller Rechtssprechungsbefugnisse des Landesfürsten, die dazu führten, daß der Herrscher mit Weisungen in das Verfahren selbst eingriff und schließlich sogar ohne geregeltes Verfahren aus eigener Machtvollkommenheit Recht sprach512. In der Erneuerten Landesordnung wird demnach der verfassungsrechtliche Grundstein für den Majestätsbegriff gelegt, der als Summe von Einzelbefugnissen die Machtvollkommenheit und Hoheit des Herrschers umschreibt.
Auch die übrigen Bestimmungen des ius publicum der Neuen Landesordnung sind als Fixierung hoheitlicher Rechte des Landesherrn zu verstehen. Den Befugnissen des Herrschers entsprechen dabei die Pflichten der Untertanen, und zwar sowohl der privilegierten als auch der bloßen Inwohner des Königreiches, die in zahlreichen Einzelbestimmungen eine Regelung erfahren haben. Dem Recht des Landesherrn auf Kriegswerbung und Kriegsführung — also der landesfürstlichen Militärhoheit — steht die Pflicht der Stände und [Seite: 208] Untertanen gegenüber, ihrem natürlichen Erbherren "in allweg zu assistirn, unnd alle mögliche Hülff zu leisten"513. Darüberhinaus hatten sie sich — bei Androhung der Strafe für Majestätsverbrechen — jeder feindlichen bewaffneten Handlung zu enthalten. Jede Kriegswerbung und Musterung konnte nur mit landesfürstlicher Erlaubnis erfolgen514. Das Bündnisrecht wurde als alleiniges Majestätsrecht deklariert515 und den Ständen jedes Recht abgesprochen, ohne Bewilligung des Landesherrn Verbindungen untereinander oder mit Ständen anderer Erbländer einzugehen516. Der Zusammenschluß der Erbländer zu einem Gesamtstaat, zunächst nur schrittweise für einzelne Ländergruppen (Länder der Krone Böhmens, Ungarn und seine Nebenländer, österreichische Erbländer, spanische Niederlande und italienische Besitzungen) auf der Grundlage einer einheitlichen Verwaltung und Gerichtsbarkeit programmiert, sollte nicht durch das föderative Element ständischer Staatsauffassung verzögert oder gar vereitelt werden. Die zentralistischen Bestrebungen der habsburgischen Dynastie — als wirksamstes Bindeglied zwischen den Erbländern anzusprechen — standen früh in natürlichem Gegensatz zur ständischen Verfassung der einzelnen Länder und erfuhren in den konföderativen ständischen Zusammenschlüssen mehrerer Länder ihre größte Gefährdung. Die verfassungsrechtliche Verankerung des ständischen Bündnisverbots517 hat aber nicht allein darin seinen Grund, sondern entspricht dem landesfürstlichen Streben, den Ständen im Lande eine eigene herrschaftlichhoheitliche Gewalt [Seite: 209] überhaupt abzuerkennen. Dies verdeutlicht sich auch in der ausschließlichen Zuordnung des Regalienrechts an die königliche Hoheit518. Jede Ausübung eines solchen Rechtes ohne Konsens oder Gnade des Landesherrn wurde als "Abbruch und Verachtung Unserer Königlichen Hochheit" und als Eingriff in "Unser Königlich Recht und Regalien" qualifiziert. Bemerkenswert an diesen Bestimmungen ist, daß sie erstmals eine Generalklausel enthalten, weil die Regalien — als ausschließlich königliche Rechte definiert — der Majestät ganz allgemein vorbehalten werden sollten519. Dem Zugriff des Königs waren also nicht nur die ausdrücklich in der Erneuerten Ordnung angeführten Regalien wie Münz-520, Bergwerk-521, Geleits-522, Zoll-, Maut- und Marktregal523 und die darüber hinausreichenden Hoheitsrechte (Beaufsichtigungsrechte, Gerichtsbarkeit, Erlaß von entsprechenden Rechtsordnungen), ausgesetzt, sondern alle den Wohlstand des Landes fördernden und dem gemeinsamen Wesen dienenden Regierungshilfen524. Als Summe von einzelnen Herrschaftsrechten [Seite: 210] werden die Regalien im Westfälischen Frieden zum Kennzeichen der Landeshoheit525. Darin liegt eine Definition, welche bereits der Erneuerten Landesordnung zugeschrieben werden könnte. In ihr ist die Sammlung historisch gewachsener Einzelhoheitsbefugnisse des Landesherrn zu einer Vollständigkeit gereift, die den aus der historischen Überlieferung gezogenen Rahmen sprengte und der Majestät hoheitliche Befugnisse zugänglich machte, die sie bisher nicht ausgeübt hatte. Seiner hoheitlichen Gewalt, das Land zu regieren, waren keine ständischen Schranken mehr gezogen. Auch die Landesordnung von 1627 hielt zwar in traditionsbewußter Bindung an den exemplarischen Katalogen herrschaftlicher Befugnisse fest, wie sie in früheren Rechtsordnungen und in der gewohnheitsrechtlichen Überlieferung üblich waren, doch hebt sie immer wieder die Ungebundenheit des Herrschers hervor und verweist auf seine Berechtigung, die königlichen Gerechtigkeiten zu einer ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiete des Regalienrechts auszubauen.
Das Bemühen um Sammlung der Herrschaftsrechte konzentrierte sich zwangsläufig auf die Person des Herrschers, denn nur er konnte mit umfassenden hoheitlichen Machtbefugnissen die Zusammenführung und den einheitlichen Bestand der selbständig gewachsenen Ländergruppen garantieren. Der Herrscher — oder als höhere dynastische Einheit das Haus Österreich — war die im damaligen Verfassungsverständnis einzig vorstellbare Größe, die sich am Ende der ständisch-landesfürstlichen Auseinandersetzungen über den Aufbau des neuzeitlichen Territorialstaates als Träger aller hoheitlichen Ansprüche über das Land und seine Bewohner anbot. Der militärische [Seite: 211] Sieg des Landesfürsten über die Stände war zugleich der Sieg der Herrschaftsrechte des Landesherrn über die Freiheitsrechte der politisch bevorrechteten Bevölkerungsgruppen. Wenn auch das Maß und die vielen Spielarten einer Unterworfenheit der Landangesessenen größtenteils erhalten blieben, war doch ihr Rechtsgrund ein anderer geworden. Die landständischen Freiheitsrechte waren nicht länger jene originären Herrschaftsrechte, die sich lediglich in ihrer inhaltlichen Gestaltung und Zielsetzung von den landesfürstlichen Herrschaftsrechten unterscheiden und deren Abänderung, Erweiterung und Aufhebung vertraglicher Vereinbarung vorbehalten sind. Die in der Landeshoheit der Majestät verkörperte Einheit des Landes weist nunmehr die ständischen Rechte als Privilegien aus und verlegt ihren Geltungsgrund in die königliche Hoheit und Gerechtigkeit. Wenngleich der Landeshoheit die Wahrung der wohlerworbenen Rechte des einzelnen und damit auch der Ständerechte anvertraut bleibt526, ist eine vom Mittelalter völlig gelöste Rechtslage gegeben, wenn die ständischen Befugnisse privatrechtlich begründet werden527, wie dies in der Erneuerten Landesordnung geschehen ist. Warum diese Rechtslage das Ende landständischer Herrschaftsentfaltung bedeutete, ist ohne weiteres daraus verständlich, daß der Herrscher als oberster Gesetzgeber in der Lage war, alle dem Gemeinwohl entgegenstehenden Rechte und Freiheiten — mögen sie auch wohlerworben sein — abzuändern oder aufzuheben. Der Landtag konnte ihn daran nicht hindern, da er mit der durchgreifenden obrigkeitlichen Reglementierung seine Kontrollfunktionen verloren hatte.
Die Landstände hatten diese gefährliche Entwicklung sehr wohl erkannt, wie die zahlreichen Privilegienbestätigungen zeigen, mit denen sie sich noch rechtzeitig ihre wohlerworbenen Rechte sichern wollten. Der Landesherr hat es jedoch verstanden, die Vereinigung hoheitlicher Befugnisse in seiner Hand voranzutreiben, ohne das ständische Mitwirkungsrecht zur Entfaltung kommen zu lassen. Er hat nicht einmal davor haltgemacht, sich Rechtsbefugnisse [Seite: 212] anzumaßen, die ausdrücklich dem Kaiser vorbehalten waren. So z. B. hat er für das Königreich Böhmen und die übrigen österreichischen Erbländer das Recht der Standeserhöhung528 — unzweifelhaft ein Teil der iura reservata exclusiva des Kaisers — in Anspruch genommen529.
Wenn auch die Beschränkung ständischer Rechte und die Neuordnung ständischer Organisationsformen in der Erneuerten Landesordnung immer wieder mit einer Rebellion gegen den rechtmäßigen Herrscher, also im Sinne der Verwirkungstheorie zu rechtfertigen versucht wird, so läßt sich im Bestreben, jede neue Bevorrechtung nur aus königlicher Hoheit und Gnade zu gewähren, doch auch deutlich die Absicht erkennen, alle hoheitlichen Befugnisse in der Hand des Herrschers zu konzentrieren. Das mag uns nicht zuletzt folgendes Beispiel zeigen. Der Einkauf in das Königreich — also der Verkauf von Festungen, Schlössern, Städten, Dörfern oder anderen Landgütern an Ausländer — war grundsätzlich der Kontrolle der böhmischen Stände überantwortet, da mit der qualifizierten dinglichen Berechtigung an Landgütern die Möglichkeit eines Ansuchens um Aufnahme in die Landgemeinde und um Zuerkennung des Rechtes der Landstandschaft verbunden war. Zur Sicherung dieser Kontrolle war zwingend vorgeschrieben, alle öffentlich-rechtlich bedeutsamen Grundverkehrsgeschäfte in die Landtafel530 einzutragen. Nunmehr wurde es bei sonstigem Verfall der vereinbarten Geldsumme und des Landgutes ausschließlich dem König vorbehalten, die Übertragung von Landgütern an einen Ausländer zu bewilligen und diesen als Landmann anzunehmen. Dabei mußte dieser nicht nur den Erbhuldigungseid ablegen, sondern auch schriftlich versprechen, "daß er Unsern jetzigen und künfftigen königlichen Constitutionen und der Landesverfassungen und Rechten gemäß, sich verhalten unnd sich darwider keines andern Rechtens noch Gerechtigkeit [Seite: 213] gebrauchen wolle"531. Nach Hinterlegung dieses Reverses bei der königlichen Landtafel hatten dem neuangenommenen Landmann auf bloße Anmeldung hin Sitz und Stimme auf den Landtag entsprechend seinem Stand eingeräumt zu werden. Bei Unstimmigkeiten unter den Ständen behielt sich der Herrscher ausdrücklich jedes Entscheidungsrecht vor532. Interessant sind in diesem Zusammenhang zwei Feststellungen, und zwar: Mit der Inkorporation der Länder Mähren, Schlesien, Ober- und Niederlausitz in das Königreich Böhmen erhielten deren Bewohner die Qualifizierung als Inländer und bedurften demnach beim Erwerb von Landgütern keiner königlichen Bewilligung, hatten aber dennoch die Erfordernisse der eidlichen Erbhuldigung und der Überlieferung des entsprechenden Reverses an die Landtafel zu erfüllen; zum anderen wurde die Rechtsgültigkeit einer Übereignung von konfiszierten Landgütern an Ausländer auch für den Fall ausdrücklich festgestellt, daß diese Rechtsgeschäfte in neue Gedenkquaternen533 eingetragen wurden und die Ausländer die Verträge entgegen dem Landesbrauch vor der Aufnahme in das Land abgeschlossen hatten. Vergleicht man diese neue Rechtslage mit den Bestimmungen der vorangegangenen Landesordnung über die Alienation von Landgütern, offenbart sich der Wandel in aller Schärfe534. Die der Krone Böhmens zugeeigneten Landschaften, Schlösser und Städte konnten nur bei Vorliegen besonderer Umstände535 vom König mit Rat und Zustimmung des Landtages [Seite: 214] entfremdet werden536. Sollte es unter den gebotenen Voraussetzungen zur rechtmäßigen Alienation kommen, war der Ausländer verpflichtet, vor der Übereignung schriftlich die Erfüllung jener Pflichten zu geloben537, die auch den eingesessenen Bewohnern auferlegt waren.
Nach den grundlegenden Bestimmungen über die Verfassung des Königreiches (endgültige Verankerung des Erbrechtsprinzips; Neugestaltung der Kompetenzen und der Organisation des ständischen Vertretungsorgans; königliche Ernennungsrechte für alle Ämter und das Landrecht), welche aus königlicher Hoheit und Machtvollkommenheit der Majestät erflossen waren, folgen Bestimmungen über die Religion, über die Festlegung ständischer Rechte und über die Aufgabenbereiche der königlichen Ämter, die sich in den einzelnen Eidesformeln darstellen. Das den Reichsständen im Augsburger Religionsfrieden eingeräumte ius reformandi fand in der Erneuerten Landesordnung eine verfassungsrechtliche Verankerung, und zwar "zu besserer Verfassung"538 des Königreiches, nachdem sich bereits unmittelbar nach der Schlacht am Weißen Berg gegenreformatorische [Seite: 215] Bestrebungen freie Bahn geschaffen hatten539. Alle entgegenstehenden Landtagsbeschlüsse, Majestätsbriefe540, Resolutionen, Privilegien und Reversalien sowie andere Satzungen und Ordnungen541 wurden für aufgehoben erklärt, da die utraquistischen Stände durch ihre "hochabscheuliche" Rebellion all ihre Privilegien und Satzungen verwirkt hatten. Zur Vermeidung künftiger Übelstände wurde nur mehr Katholiken die Aufnahme in die Städte und das Land gewährt; Das Recht auf Landstandschaft war also von nun an untrennbar mit der katholischen Religion verbunden.
Das Inkolat542, Ausdruck einer durch Geburt oder durch die Aufnahme seitens der Stände erworbenen besonderen ständischen Rechtsfähigkeit, die sich in der Landtafel-, Ämter- und Landtagsfähigkeit ausdrückte, wurde zu einem königlichen Hoheitsrecht umgestaltet. Der ehemals in der Landesordnung von 1500 niedergelegte Vorbehalt des Herren- und Ritterstandes, seine Rechte und Freiheiten im Einvernehmen mit dem König selbst zu bestimmen, ist Hand in Hand mit der Reduzierung ständischer Mitwirkungsrechte im Landtag auf bloße Förmlichkeiten verloren gegangen. Auf den Landtagen und bei anderen ständischen Zusammenkünften wurde dem geistlichen Stand, repräsentiert vom Erzbischof, den Bischöfen und infulierten Prälaten auf der Grundlage ihrer in die Landtafel einverleibten Güter, der erste Rang bei Sitz und Stimme zugesichert543. Gleichzeitig unterstellte der König als oberster [Seite: 216] Schutz- und Vogtherr der Kirche den rechtsgeschäftlichen Verkehr über geistliche Güter seinem Bewilligungsrecht und behielt sich gegenüber dem verbotswidrig handelnden Käufer nicht nur den Verfall des Kaufschillings zugunsten der königlichen Kammer, sondern auch die Ausübung eines arbiträren Strafrechts vor544. Ebenso wurden auf alle Alienationen von Kirchen und Klöstern, die dem ius patronatus unterstanden, diese Rechtsregeln angewandt, und die mit Zustimmung der "Uncatholischen Patroni" geübten Veräußerungen untersagt545.
Dem Herrenstand als dem zweiten Stand im Königreich gehörten die Herzöge, Fürsten, Grafen und bestimmte Herrengeschlechter an. Auch seine Zusammensetzung war den gestaltenden Eingriffen des Königs ausgesetzt, wie sich aus den Bestimmungen über Rangordnung und Reihenfolge der Stimmabgabe auf den Ständeversammlungen zeigt. Nach den Herzögen und Fürsten, den "Hoch- und Wohlgeborenen" Angehörigen des alten Herrenstandes, folgen die durch königlichen Erhebungsakt mit denselben Dignitäten und Praeminentien ausgezeichneten Herren- und Grafstandspersonen546. Diese besondere königliche Gnade wurde nach dem Grundsatz der Primogenitur auch auf die männlichen Nachkommen dieser Grafengeschlechter erweitert. Die detaillierte Aufzählung der einzelnen begnadeten Familien, die Umschreibung des Umfangs ihrer ständischen [Seite: 217] Vorrechte und die ins einzelne gehende Begründung547 für die Gewährung des königlichen Gnadenaktes unterstreichen den damit verbundenen tiefen Eingriff in alte ständische Freiheitsrechte. Der Herrenstand als eine für die Ausübung einer oppositionellen Kontrollfunktion prädestinierte Personengruppe wird durch seine von der königlichen Hoheit diktierte Zusammensetzung zu einem gefügigen Werkzeug königlicher Regierungsgewalt gemacht.
Die von königlicher Dispositionsfreiheit gezeichneten Bestimmungen über den Ritterstand als dem dritten und über die Städte als dem vierten Stand setzen sich im wesentlichen mit der Zusammensetzung des Landrechts und den städtischen Vorrechten auseinander. Indem die zwischen dem Herren- und Ritterstand geführten Kontroversen über die Besetzung und Spruchtätigkeit des Landrechtes als dem "gemeinen Nutzen" abträglich qualifiziert und die tradierten Formen der Urteilsverkündung abfällig als bloße Zeremonien und Feierlichkeiten deklariert wurden, erschien die Notwendigkeit gegeben, aus königlicher Hoheit die Landrechtsbesetzung zu ändern und die Iudicalia auf neue Rechtsgrundlagen zu stellen548. Dem Landrecht sollten 16 Beisitzer aus dem Herrenstand und 10 aus dem Ritterterstand angehören; darüberhinaus wurden dem Ritterstand — unter den Voraussetzungen der Tauglichkeit und eines guten Leumunds — die Ämter des Obersten Burggrafen zu Prag, des Obersten Landkämmerers und des Obersten Landrichters eröffnet549.
Den königlichen Städten ist zwar aus landesfürstlicher Gnade die Standesqualität bestätigt worden, doch wurde ihnen gleichzeitig eine Biergeldsteuer auferlegt, von der die Städte Budweis und [Seite: 218] Pilsen, die sich der Rebellion nicht angeschlossen hatten, ausgenommen waren550. Der auf dem Landtag 1517 zwischen dem Herren- und Ritterstand einerseits und dem Bürgerstand andererseits abgeschlossene sogenannte St. Wenzelsvertrag, der die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Landrecht und dem Stadtrecht zum Inhalt hatte551, fand gemäß der königlichen Privilegienhoheit eine Bestätigung in seinem "esse", aber nur insoweit, als er nicht Bestimmungen der Erneuerten Landesordnung widersprach.
Damit schließt sich der Kreis der Bestimmungen über die Landstände und ihre Rangordnung. Zwei Rechtskreise stehen sich fortan in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüber. Die iura provincialia als Summe der Landesgerechtigkeiten der böhmischen Stände552 auf der einen und die iura regalia als "Königliche hoheiten, so einem jeden König und Monarchen in seinem Königreich zustehen" auf der anderen Seite553. Letztere lassen sich im Sinne einer übergeordneten, umfassenden Regierungsbefugnis des Herrschers zum Wohle und Besten des ganzen Landes begreifen; die iura provincialia hingegen als jene Sonderrechte, die den Ständen kraft landesfürstlicher Hoheit zugestanden und garantiert werden, vorbehaltlich einer wiederum durch den Hoheitsanspruch des Herrschers gedeckten Änderung554. [Seite: 219]
Den Abschluß der öffentlichrechtlichen Bestimmungen der Erneuerten Landesordnung bilden die Grundsätze über das Ämterwesen im Königreich, über jene königlichen Landesämter, die bereits in ihrem Namen den Wandel der Verfassungsstruktur zum Ausdruck bringen. Das alleinige Ernennungsrecht des Königs erfährt zwar noch durch die Bindung gewisser Ämter an Personen des Herren- und Ritterstandes sowie durch deren Anerkennung "nochmals gnädigist verbleiben"555 eine gewisse Beschränkung in der Auswahl; in Abänderung vom Grundsatz der Bestellung eines Amtsträgers auf Lebenszeit wird aber bereits eine fünfjährige Amtsdauer der königlichen Landesbeamten und Landrechtsbeisitzer statuiert und jede Weiterbestellung in das Belieben und Gefallen des Herrschers gestellt. Darüberhinaus behielt sich der Herrscher bei Tod, Enthebung oder Amtsniederlegung eines Beamten oder Beisitzers die Neubesetzung mit einer qualifizierten Person vor und stellte jede Intervention und jede Bewerbung während der ordentlichen Amtsdauer unter Strafdrohung. Damit waren entgegenstehende Sonderrechte der Stände, [Seite: 220] auch wenn sie wohlerworben waren, aus "rechter wissenschafft und volkommenheit Unserer Königlichen Macht, so weit sie solcher Unserer Ordnung zuentgegen lauffen" kassiert und aufgehoben556.
Entsprechend dem Prinzip des unmittelbaren Erbanfalls im Königreich wurde die Rechtsstellung der Beamten und Rechtsbeisitzer durch den Tod des regierenden Königs nicht berührt. Sie führten allerdings ihr Amt bis zur Beendigung der Amtsdauer sofort im Namen des Nachfolgers weiter. An die frühere, von den Ständen immer wieder vertretene Auffassung, daß jeder Amtsträger mit dem Tod des Herrschers von seinen persönlichen Pflichten entbunden sei und eine neue Pflichtenbindung erst mit der Erbhuldigung der Stände an den nachfolgenden König begründet werde, klingt nur noch der Zusatz an, daß es dem Erben freistehe, die erneute Ablegung des Amtseides auf seine Person zu fordern557. In dieser Ausrichtung des Amtseides auf die Herrscherpersönlichkeit und nicht auf das Land wird gleichzeitig die Verpflichtung der Amtsträger deutlich, das vom Herrscher gesetzte Recht, nämlich die reformierte Landesordnung und die Polizeiordnungen "in allen unnd jeden ihren Satzungen, Artickuln, Clausuln und Inhaltungen"558 zur Anwendung zu bringen. In den novellierten Bestimmungen über die königlichen Landesämter findet sich die ausdrückliche Klarstellung, daß sich die höchsten Landesoffiziere in ihrem Amtseid nicht mehr dem Herren- und Ritterstand sowie der ganzen "Gemein" gegenüber verpflichten, sondern nur mehr ihrem König die ordentliche Diensterfüllung zu geloben haben und daher "nicht mehr deß Tituls deß Königreichs gebrauchen, sondern sich Unsere Königliche Obriste Landt Officirer im Königreich Böhemb nennen und schreiben ..."559. [Seite: 221]
Für die Markgrafschaft Mähren wurde 1628 ebenfalls eine Erneuerte Landesordnung aus landesfürstlicher Machtvollkommenheit erlassen, die inhaltlich und textlich jener von Böhmen entsprach560 und nur in der Aufzählung der bestätigten Privilegien sowie in der Betonung der Selbständigkeit der zur Krone Böhmens gehörigen Länder Abweichungen feststellen läßt. In Schlesien ist keine durchgreifende Rechtserneuerung durchgeführt worden, doch erhielt der Oberhauptmann als Spitze der schlesischen Landesverwaltung ein Ratskollegium zur Seite gestellt (1630), welches die Interessen des Herrschers wahrzunehmen hatte, was mit der Ablösung der ständischen Regierung im Königreich Böhmen durch seine Umwandlung in einen königlichen Statthaltereirat verglichen werden kann. Im Laufe des 17. Jahrhunderts begann dann das böhmisch-mährische Rechtsbild auch auf die Rechtsentwicklung in Schlesien einzuwirken, was dazu führte, daß 1671 in den Fürstentümern Troppau und Jägerndorf das alte mährische Recht formell aufgehoben und die Erneuerte mährische Landesordnung für verbindlich erklärt wurde. Kurz darauf (1673) sind der böhmischen Hofkanzlei neue Landesordnungen für die beiden Fürstentümer unterbreitet worden561. Der so eingeleitete Rechtsvereinheitlichungsprozeß verdichtete sich bis zum Beginn des 18. Jahrhunderts und schlug sich 1710 in der königlichen Anordnung nach Uniformität des "Ius statutarium" in Böhmen und Mähren nieder. Die Einsetzung einer Kompilationskommission folgte, und es wurde ein Entwurf ausgearbeitet, der alle in Geltung stehenden Normen des öffentlichen Rechts im Sinne einer durch die Erneuerte Landesordnung nicht unterbrochen angesehenen Verfassungskontinuität systematisch zusammenfaßte. Es war dies ein Versuch, die Verfassungsbestimmungen der Landesordnungen von 1627/ 1628, die kein vollständiges Verfassungsbild ergaben, durch die [Seite: 222] nicht verwirkten ständischen Privilegien aufzufüllen und durch alle jene späteren Gesetze zu ergänzen, die vom Herrscher alleine oder im Einvernehmen mit den Ständen562 erlassen wurden. [Seite: 223]
Die Vielfalt möglicher Ordnungstypen für die Strukturierung der mittelalterlich-frühneuzeitlichen Herrschaftsbereiche erfuhr am Ende des 16. Jahrhunderts, als man sich der verfassungsgeschichtlich bedeutsamen Vorgänge sowie der gestaltenden Kraft des Rechts bewußt wurde, eine Durchforstung und rechtliche Aufbereitung der Konstituanten der Landesherrschaft. Vorangetrieben wurde dieser Prozeß durch das Aufbrechen konfessioneller Gegensätze, durch die Polarisierung der herrschaftlichen Gewalt auf den Landesfürsten und die Landstände und nicht zuletzt durch die verstärkte Territorialisierung der Rechtsaufzeichnung und Gesetzgebung in den einzelnen Ländern. Damit trat die rechtliche Bewältigung des Verfassungslebens in den Territorien in den Bann der die frühe Neuzeit prägenden allgemeinen Rechtsentwicklung. Der Kampf der Stände um eine Determinierung der hoheitlichen Befugnisse des Landesherrn und ihr gleichzeitiges Streben nach einer Verankerung ihrer eigenständigen Herrschaftsrechte im Lande schlugen sich in den partikulären Rechtsaufzeichnungen nieder, wie dies der territorialen Gliederung des Herrschaftsbereiches des Hauses Österreich entsprach. Die Landrechte des 16. und 17. Jahrhunderts nehmen hierbei eine gewisse Zwitterstellung in der Gesetzgebungsgeschichte ein, da sie im Spannungsfeld verschiedener Rechtsauffassungen stehen: sie können einerseits ihre Verwandtschaft zur Tradition der mittelalterlichen Rechtsaufzeichnungen nicht leugnen und sind solcherart als Fixierung des überlieferten Herkommens zu verstehen; andererseits lassen sie Ansätze einer planenden Rechtserneuerung und den Versuch einer systematischen Aufbereitung umfassender Rechtsgebiete erkennen und bereiten so den modernstaatlichen Kodifikationen den Weg. Die Schulung an Methode und Disziplin der rezipierten Rechte brachte eine Entfaltung des Rechtsdenkens mit sich, das auch am Verfassungsverständnis eines Landes nicht länger Vorbeigehen [Seite: 224] konnte und nach einer Auseinandersetzung mit dem organisch gewachsenen Gemeinschaftsrecht und seiner Verwurzelung im Rechtsbewußtsein der Herrschaftsträger drängte. Gewohnheitsrecht, Herkommen, Freiheitsrecht und Privileg als die tradierten Erscheinungsformen des Rechtslebens gerieten in eine Beziehung zur ratio legis, die am ehesten aus der Zuordnung der Gesetzgebungsbefugnis an den Herrscher verständlich war563. Die Hilfestellung des ius commune und die Variationsbreite der Formen, in denen sich Landrecht und gemeines Recht begegneten564, traten demzufolge auch bei den Versuchen in Erscheinung, eine in die Zukunft wirkende rechtliche Gestaltung und Sicherung der Landesverfassungen in Angriff zu nehmen.
In der zwangsläufigen Orientierung an vorgegebenen Herrschaftsstrukturen der Verfassungsgeschichte in den einzelnen Ländern konnte sich allerdings der universale Charakter rezipierter verfassungsrechtlicher Lösungsmöglichkeiten nicht voll entfalten und erfuhr bei der rechtlichen Bewältigung offener Verfassungskonflikte mannigfache Beschränkungen. Fürstliches Rechtsgebot und mit Zustimmung der Landstände "vereinbarte" Normen rangen um die Geltungsgrundlagen der Intensität und Dauer. Es war in erster Linie der politische Kampf zwischen Landesherrn und Ständen um die Gewichtsverteilung der tatsächlichen Machtverhältnisse, der zur Gewißheit drängte, was als geltende Grundordnung eines Landes anzusehen sei. Ständische Libertät als Verfassungsprinzip, friedvolle Zusammenarbeit im Gemeinschaftsleben unter Anerkennung des Primats und der Hoheit des Landesfürstentums, dualistische Herrschaftsausübung oder Konzentration aller hoheitlichen Befugnisse in der Person des Fürsten waren die gegensätzlichen Standpunkte, die um politische und rechtliche Anerkennung rangen. Hierbei weist die Gesetzgebungsgeschichte des 16. und beginnenden 17. [Seite: 225] Jahrhunderts zum letzten Mal die ganze Bandbreite landständischen Verfassungsverständnisses auf.
Die differenzierte Vielfalt der ständischen Verfassungsideen und -wirklichkeiten, die das eigentliche Wesen des historischen Ständestaates ausmacht, ließ sich nämlich nicht auf einen Nenner bringen und trotzte dem Versuch, sie in die klar gezeichnete rechtliche Form eines Verfassungsmodells zu gießen. Die frühen ständischen Rechtsaufzeichnungen, die ausgehend vom innerösterreichischen Raum auch auf andere österreichische Erbländer übergriffen und in der mittelalterlichen Landtafeltradition der böhmisch-mährischen Länder wurzeln, erschöpfen sich nicht zuletzt aus diesem Grund in der Sammlung ständischer Freiheitsrechte samt ihren wiederholten Verbriefungen und Bestätigungen. Ihr Wert liegt dennoch nicht nur in der chronologischen und zum Teil auch nach ständerechtlichen Gesichtspunkten gegliederten Gesamtschau, sondern in ihrer Eigenart als Erkenntnisquelle für die unabdingbaren Grundnormen einer ständischen Verfassung. Erst die Landrechtsordnungen für Österreich ob und unter der Enns lassen in einer Kette ineinandergreifender Aufzeichnungen des in Österreich geltenden Privat-, Prozeß- und Verfassungsrechts einen allmählichen Abstraktionsprozeß erkennen, der in den Bestimmungen über "landsgelegenheit und freiheiten" in der obderennsischen Landtafel seine stärkste ständerechtliche Ausprägung fand. Nach der politischen Entscheidung zugunsten des Landesfürstentums gelangte er schließlich — gemessen an den dogmatischen Einsichten der Zeit — in der Erneuerten Landesordnung für Böhmen und Mähren zur ausgereiften rechtlichen Darstellung einer Landesverfassung des beginnenden 17. Jahrhunderts. In den österreichischen Erbländern hingegen ruhte die Kodifikationstätigkeit bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts. Die von den Ständen mitinitiierte Idee einer ius publicum und ius privatum umfassenden Landesordnung wirkte zwar fort, wurde aber vom zunächst schwelenden und dann offen ausbrechenden Interessenkonflikt der Herrschaftsträger zugedeckt und konnte dann nach Festigung der hoheitlichen Stellung des Landesherrn nur noch zugunsten der Vorstellungen des letzteren ausschlagen. Ein landesfürstliches Dekret aus dem Jahre 1628 ermächtigte die niederösterreichische Regierung, den obderennsischen Landtafelentwurf so zu überarbeiten, "wie dieselbe jetziger Zeit und des Landes Stand und Beschaffenheit nach zu Ihrer kaiserl. Maj. Hoheit und Reputation, auch des Landes Wohlfahrt [Seite: 226] in einem und andern corrigiert, renoviert und in beständiger guter Ordnung prakticiert und erhalten werden möge"565.
Daher die Ermüdung der ständischen Kodifikationsbestrebungen. Die nachfolgende Wiederaufnahme der Gesetzgebungstätigkeit beschränkte sich im wesentlichen auf eine stark romanistisch gefärbte Aufbereitung des erarbeiteten Privatrechtsstoffes und auf die dogmatische Durchdringung der iura incorporalia, die sich in der "Kompilation der vier Doktoren" und in den Publikationen der Gerhabschaftsordnung (1669), dem Tractatus de iuribus incorporalibus (1679 für Österreich unter der Enns) und der "Neuen Satz- und Ordnung vom Erbrecht außer Testament" (1720 für Österreich unter der Enns, 1729 für Österreich ob der Enns, 1737 für Krain und zehn Jahre später für Kärnten)566 niederschlugen. Das weite Feld verfassungsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten blieb weiterhin unbestellt. Die Wirkungskraft des Absolutismus nahm den Ständen mehr und mehr ihre komplementäre Verfassungsrechtssphäre zum Landesfürsten. Es blieben ihnen wohl zahlreiche verwaltende Funktionen, daneben auch Mitwirkungsrechte in der Gerichtsbarkeit, und sie hatten im Recht einer allgemeinen Beschwerdeführung auf dem Landtag die Möglichkeit einer Einflußnahme auf die landesfürstliche Gesetzgebungspolitik; all das aber nicht mehr als Träger autonomer Herrschaftsrechte über das ganze Land, sondern in Unter- und Einordnung in die Landeshoheit des Herrschers.
Ganz unter dem Einfluß eines absolutistischen Herrschaftsverständnisses war das Landesfürstentum nicht länger an einer verfassungsrechtlichen Durchdringung und Strukturierung seiner Befugnisse interessiert, da eine "Verfassungsurkunde" zu leicht im Sinne einer rechtlichen Determinierung verstanden werden konnte. Sein unmittelbares Anliegen nach dem Sieg in der politischen Auseinandersetzung mit den Ständen war vielmehr, die Einheit der Herrschaftsführung in den österreichischen Erbländern sicherzustellen. Der zu Beginn des 17. Jahrhunderts aufblühende und überall begeisternde Gedanke einer ständischen Union verfassungsrechtlich selbständig gewachsener Länder wurde abgelöst durch die Bestrebungen des Landesfürsten, in einer patrimonialen Union von Erbländern die [Seite: 227] Unanfechtbarkeit seiner Herrscherrechte auch für die Zukunft zu festigen. So z. B. war die von "vatterlicher sorge" zur "hinterlassung guetter Richtigkeit und Ordnung" inspirierte Erbfolgeordnung Ferdinands II.567 dazu bestimmt, "die höchstnothwendige Einigkeit und Einhelligkeit Unsers löblichen Hauses" zu garantieren und sollte allen Erbländern "zu trost, guettem und Wolfahrth" gereichen (Testament 1621).
Bezeichnend für diese Zeit ist, daß erneut der Plan einer Erhebung der österreichischen Erblande zu einem Königreich ins Auge gefaßt wurde568, der die Schaffung eines größeren Territorialverbandes mit Hilfe der vom Königtum symbolisierten und ausstrahlenden Idee einer höheren staatlichen Einheit vorsah. Dieser Gedanke sollte ebenso wie der Wunsch nach unverbrüchlicher Handhabung der an den Grundsätzen der "primogenitur und Maiorasczo" orientierten Erbfolgeordnung Ferdinands II., die auch für neu zu erwerbende Länder des Hauses Österreich Geltung beanspruchte, zur Überwindung der verfassungsrechtlichen Sonderstellung der einzelnen Erbländer durch die Einheit und Einzigkeit der hoheitlichen Herrschaftsführung beitragen569. Wenn es im Testament Ferdinands II. aus dem Jahr 1621 heißt, daß alle "untergebenen Landen und Leütten . . . bey iren von uns und unseren lieben voreltern erlangten und wohlhergebrachten genaden, rechmässigen freyheitten, Rechten und gerechtigkeitten" bleiben sollen, dann kann diese Bestimmung in Anbetracht der unumschränkten Dispositionsfreiheit des Herrschers über ständische Privilegien und Freiheitsrechte richtigerweise nur als Floskel verstanden werden. Dies kommt deutlich in der zeitlich nahestehenden Neuen Böhmischen Landesordnung und in den Einzelmaßnahmen für die österreichischen Erbländer zum Ausdruck, wo diese landesherrliche Dispositionsfreiheit ihren rechtlichen Niederschlag fand570.
Die Verfassungswirklichkeit in den altösterreichischen Erbländern hat diese Entwicklung mitgemacht, ohne einer Kodifikation des [Seite: 228] neuen Verfassungsrechts zu bedürfen, da alle früheren Verfassungsordnungen nur Konzepte geblieben waren. Zudem ruhten die tatsächlichen Machtverhältnisse und der absolute Herrschaftsstil des "Ancien Régime" zu dieser Zeit bereits auf dem herrscherlichen Rechtsgebot, das sich gerade durch die Ungebundenheit an Rechtsvorstellungen anderer Herrschaftsträger auszeichnete. Der Absolutismus wurde zur staatstragenden Idee einer Herrschaftsführung, die Generationen überdauerte. Erst auf der Grundlage neuer geistiger Strömungen des 17. und 18. Jahrhunderts wuchs die Forderung nach neuen Formen des Gemeinschaftslebens, die — aufbauend auf dem Ideal der Freiheit aller Menschen — ihren Niederschlag in "revolutionären" Verfassungen fanden. Befruchtet von der schöpferischen Idee der Gleichheit aller Menschen und vom Glauben an unverbrüchliche individuelle Freiheiten wurde in ihnen erstmalig das Ideal einer modernen Verfassung geboren, in deren Leitbild die höhere Ordnung des Staates, die Notwendigkeit einer den gesamten Staat umfassenden Ordnung an Stelle der bisher geübten Regelung von Teilrechtsbereichen des öffentlichen Lebens des Staates ebenso Platz finden, wie die Lehre vom Gesellschaftsvertrag, die Forderung nach Demokratie und die positivrechtliche Anerkennung individueller Grundrechte571.
So gesehen lag es naturgemäß nahe, das spektakuläre Hervorbrechen dieser Verfassungsideen mit der Vorstellung des Verfassungsbegriffes schlechthin zu verbinden und ihn jenen Herrschaftsstrukturen der Vergangenheit vorzuenthalten, die sich nicht in dieses Vorbild einfügen ließen. Tatsächlich trieben die Revolutionsverfassungen ebenso im Fluß der verfassungsgeschichtlichen Entwicklung wie andere Formen des Gemeinschaftslebens vorher und nachher auch. Sie bedeuteten weder einen endgültigen Bruch mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen vergangener Zeiten noch waren sie ein Ziel- und Endpunkt auf dem Weg zum Verfassungsstaat. Es ist zwar nicht zu leugnen, daß die exemplarische Kraft der revolutionären Verfassungsideen für die Ausformung des Verfassungsstaates keine vergleichbaren Parallelen in der Geschichte findet, doch haben auch die verfassungsrechtlichen Vorstellungen vergangener Zeiten ein durchaus kraftvolles Eigenleben entwickelt, wie der Rückgriff auf ständestaatliche Verfassungselemente in [Seite: 229] konstitutionellen Monarchien des 19. Jahrhunderts zeigt. Die Verfassungsmodelle des 16. und 17. Jahrhunderts mögen daher für den Verfassungsstaat in der heutigen Sinngebung nicht vorbildlich gewesen sein, doch wäre es verfehlt, ihnen deshalb die Qualifikation als Verfassungen im formellen Sinn überhaupt abzusprechen.
Stark beeinflußt von den rechtstheoretischen Erkenntnissen der modernen Staatslehre hat sich die rechtsgeschichtliche Forschung nach den Ursprüngen des Verfassungsstaates mit durchaus verständlicher Vorliebe jenen Freiheitsbriefen des Mittelalters und der beginnenden Neuzeit zugewandt, in denen sich mehr oder weniger deutlich Vorstellungen der späteren idealisierten Revolutionsverfassungen ausdrückten. Sie haben nicht zuletzt deshalb besonderes Augenmerk auf sich gelenkt, weil in ihnen epochemachende Durchbrüche des individuellen Freiheitsdranges gelungen sind.
Demgegenüber verblassen natürlich verfassungsgeschichtliche Vorgänge, die sich durch nichts anderes auszeichnen als durch ein jahrzehntelanges zähes Ringen um die rechtliche Sicherung überkommener Herrschaftsansprüche in den neuzeitlichen Herrschaftsverbänden. Ringt man sich aber dazu durch, die positivrechtliche Anerkennung individueller Freiheiten als geschichtlichen Ansatz einer Verfassung im formellen Sinn zu betrachten, obwohl auch sie nur eines unter vielen Strukturelementen der Verfassung in heutiger Sinngebung darstellt, dann erscheint es gerechtfertigt, auch den öffentlichrechtlichen Ordnungsversuchen des neuzeitlichen Territorialstaates eine derartige Qualifikation beizulegen. Die Handfesten als Sammlung ständischer Freiheiten und die neuzeitlichen Landrechte mit ihrem Versuch einer systematischen Ordnung des öffentlichen Lebens in den vielgestaltigen Herrschaftsverbänden offenbaren nämlich bei näherer Untersuchung verfassungsrechtliche Vorstellungen der Stände oder des Landesfürsten, die zum Wesen einer Verfassung schlechthin gehören. Eingebettet in die politischen Verhältnisse einer ganz bestimmten Epoche sind die Landrechte zwar in erster Linie Ausdruck eines ständigen Ringens verschiedener Herrschaftsträger um die politische Macht im Lande, doch sind die rechtlichen Mittel, die sowohl der Landesherr als auch die Landstände eingesetzt haben, um ihre Herrschaftssphären abzugrenzen und zu sichern, durchaus den modernen verfassungsrechtlichen Versuchen vergleichbar, einen Ausgleich zwischen Staatsgewalt und individueller Freiheit zu finden. Die Freiheit zum Staat, nämlich die [Seite: 230] Anerkennung des einzelnen als mitverantwortender und mitentscheidender Bürger, die dem modernen Verfassungsstaat das Gepräge gibt572, gehörte nämlich — bezogen auf die Stände — ebenso zu den Zielvorstellungen der Landrechtsentwürfe wie die formale Durchbildung des Rechts, die Herstellung einer einheitsstiftenden Ordnung zur Objektivierung des politischen Willens oder die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Herrschaftsausübung, wie sie jede Verfassung als dauerhafte Gemeinschaftsordnung auszeichnen.
Es darf zwar nicht übersehen werden, daß derartige Gedanken vielfach nur in Ansätzen vorhanden waren, doch ändert dies nichts an der Bedeutung der Landrechte, historische Versuche einer urkundlichen Festlegung des Verfassungsrechtes zu sein. So wie auch später noch in den Revolutionsverfassungen wurde das aus dem Mittelalter fortwirkende Ewigkeitspathos bewußt in den Dienst der Stabilisierung der Herrschaftsordnung gestellt, worin sich der Glaube der damaligen Zeit manifestiert, eine endgültige Verfassungsordnung gefunden zu haben, sei es in der Zementierung eines Herrschaftspluralismus nach ständischen Vorstellungen, sei es im Sinne einer absolutistischen Herrschaftsausübung nach den Vorstellungen des Landesfürsten. Wenn beide traditionell gefestigten Herrschaftsträger in den österreichischen Landrechtsentwürfen ein harmonisierendes Zusammenspiel ihrer Herrschaftsgewalten versucht haben, so kann dies als eine vereinbarte ständestaatliche Verfassung verstanden werden, deren Entstehungsgeschichte durchaus mit dem Werden des Verfassungsstaates in der Auseinandersetzung mit der absoluten Gewalt573 vergleichbar ist. Die Landrechte als Verfassung sind allerdings nicht durch den Gegensatz zwischen Staat, Gesellschaft und Individuum gekennzeichnet, sondern dadurch, daß die landesfürstliche Obrigkeit autonomen Herrschaftsverbänden im Lande gegenüberstand. Wie schon erwähnt, ist ihre Vorbildlichkeit für die spätere Verfassungsentwicklung gering geblieben; ihr Wert als eigenständige historische Verfassungskonzeption bleibt dennoch unbestritten, weshalb es gerechtfertigt erschien, sie in den Mittelpunkt dieser Untersuchung zu stellen.
Acht, Kanzlei, Kanzler, Vizekanzler, in: HRG II 609 ff | Kanzlei | Digitalisat |
Adler, Die politische Gesetzgebung in ihren geschichtlichen Beziehungen zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche, in: FS ABGB I (1911) 85 ff | pol Gesetzgebung | Digitalisat |
Adler, Das Gültbuch von Nieder- und Oberösterreich, in: FS Unger (1898 Neudr 1974) | Gültbuch | Digitalisat |
Adler, Das adelige Landrecht in Nieder- und Oberösterreich und die Gerichtsreformen des XVIII. Jahrhunderts, in: FS zum 31. Deutschen Juristentag (1912 Sonderabdr) | Landrecht | Digitalisat |
Adler, Lehenwesen, in: Mischler-Ulbrich, österr Staatswörterbuch2 III 474 ff | Lehenwesen | Digitalisat |
Adler, Die Organisation der Centralverwaltung unter Kaiser Maximilian I. (1886) | Centralverwaltung | Digitalisat |
Bader, Bspr Brunner, Land und Herrschaft4, in: ZRG GA 77 (1960) | Bspr | Digitalisat |
Baltl, Die ländliche Gerichtsverfassung Steiermarks vorwiegend im Mittelalter, in: ArchöG 118 (1951) | Gerichtsverfassung | Digitalisat |
Baltl, Österreichische Rechtsgeschichte (1972) | Rechtsgeschichte | Digitalisat |
Baltl, Aus einer krainischen Rechtshandschrift, in: FS Hellbling (1971) 11 ff | Rechtshandschrift | Digitalisat |
Bartsch, Grundbuch, in: Mischler-Ulbrich, österr Staatswörterbuch2 II (1907) | Grundbuch | Digitalisat |
Bartsch, Eheliches Güterrecht im Erzherzogtum Österreich im 16 Jh (1905) | ehel Güterrecht | Digitalisat |
Below, v., Der deutsche Staat des Mittelalters2 (1925) | Staat | Digitalisat |
Bertram, Widerstand und Revolution (1964) | Widerstand | Digitalisat |
Bidermann, Geschichte der österreichischen Gesamt-Staats-Idee 1526—1804, I 1526—1705, II 1705—1740 (1867, 1889 Neudr 1972) | Gesamtstaatsidee | Digitalisat |
Bidermann, Die österreichischen Länder-Kongresse, in: MIÖG 17 (1896) | Länder-Kongresse | Digitalisat |
Birtsch, Die landständische Verfassung als Gegenstand der Forschung, in: Ständische Vertretungen (1969) | Verfassung | Digitalisat |
Bischoff, Steiermärkisches Landrecht des Mittelalters (1875) | Landrecht | Digitalisat |
Bloch, La société feodale II (1949) | société | Digitalisat |
Böckenförde, Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation (1967) | Säkularisation | Digitalisat |
Böckenförde, Die deutsche verfassungsgeschichtliche Forschung im 19. Jh (1961) | verfassungsgesch Forschung | Digitalisat |
Bohatec, Calvin und das Recht (1934 Neudr 1971) | Calvin | Digitalisat |
Bolla, Hergang der Rezeption in den böhmischen Ländern, in: FS Koschaker (1954) | Rezeption | Digitalisat |
Bosl, Landeshoheit, in: Rössler-Franz, Sachwörterbuch 598 f | Landeshoheit | Digitalisat |
Brandt, Landständische Repräsentation im deutschen Vormärz (1968) | Repräsentation | Digitalisat |
Braumüller, Die Rezeption des Rechts und die Kärntner Landstände, in: Carinthia I 153 (1963) | Kärntner Landstände | Digitalisat |
Brauneder, Die Ehescheidung dem Bande nach in den Landesordnungsentwürfen für Österreich unter und ob der Enns 1595 und 1609, in: ÖAKR 22 (1971) | Ehescheidung | Digitalisat |
Brauneder, Die Entwicklung des Ehegüterrechts in Österreich (1973) | Ehegüterrecht | Digitalisat |
Brauneder, Zur Gesetzgebungsgeschichte der niederösterreichischen Länder, in: FS Demelius (1973) | Gesetzgebungsgeschichte | Digitalisat |
Brauneder, Die stillschweigenden Hypotheken und der österreichische Landesbrauch, in: Bericht über den 11. Historikertag (1972) | "stillschweigende Hypotheken" | Digitalisat |
Brunner, O., "Feudalismus" Ein Beitrag zur Begriffsgeschichte, in: Neue Wege der Verfassungs- und Sozialgeschichte2 (1968) 128 ff | Feudalismus | Digitalisat |
Brunner, O., Land und Herrschaft6 (1970) | Land und Herrschaft | Digitalisat |
Brunner, O., Land und Landstände in Österreich, in: MittoöLA 5 (1957) | Land und Landstände | Digitalisat |
Brunner, O., Das Königtum. Seine geistigen und rechtlichen Grundlagen, in: Vorträge und Forschungen III (1954) | Königtum | Digitalisat |
Brunner, O., Moderner Verfassungsbegriff und mittelalterliche Verfassungsgeschichte, in: MIÖG ErgBd 14 (1939) | Verfassungsbegriff | Digitalisat |
Brunner, O., Vom Gottesgnadentum zum monarchischen Prinzip (1967) in: Die Entstehung des modernen souveränen Staates | Gottesgnadentum | Digitalisat |
Buchda, Anwalt, in: HRG I 182 ff | Anwalt | Digitalisat |
Bucholtz, Geschichte der Regierung Ferdinand des Ersten I—IX (1831/38) | Ferdinand I. | Digitalisat |
Burmeister, Die Vorarlberger Landesbräuche und ihr Standort in der Weistumsforschung (1970) | Landesbräuche | Digitalisat |
Canstein, v., Lehrbuch der Geschichte und Theorie des österreichischen Civilprozeßrechts I (1880) | Civilprozeßrecht | Digitalisat |
Carsten, Princes and Parliaments in Germany. From the Fifteenth to the Eighteenth Century (1959) | Princes | Digitalisat |
Chorinsky, Der österreichische Executiv-Prozeß (1879) | Executiv-Prozeß | Digitalisat |
Chorinsky, Das Notariat und die Verlassenschaftsabhandlung in Österreich (1877) | Notariat | Digitalisat |
Chorinsky, Das Vormundschaftsrecht Niederösterreichs vom 16. Jh bis zum Erscheinen des Josefinischen Gesetzbuches (1878) | Vormundschaftsrecht | Digitalisat |
Coing (Hrsg), Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatreditsgeschichte (1973) | Handbuch | Digitalisat |
Coing, Römisches Recht in Deutschland, in: Jus Romanum Medii Aevi V 6 (1964) | Recht | Digitalisat |
Conrad, Rechtsstaatliche Bestrebungen im Absolutismus Preußens und Österreichs am Ende des 18. Jahrhunderts (1961) | Bestrebungen | Digitalisat |
Conrad, Das Allgemeine Landrecht von 1794 als Grundgesetz des friderizianischen Staates (1965) | Allgemeines Landrecht | Digitalisat |
Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte I2 (1962) | Rechtsgeschichte I | Digitalisat |
Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte II (1966) | Rechtsgeschichte II | Digitalisat |
Conrad, Richter und Gesetz im Übergang vom Absolutismus zum Verfassungsstaat (1971) | Richter und Gesetz | Digitalisat |
Conrad, Staatsgedanken und Staatspraxis des aufgeklärten Absolutismus (1971) | Staatsgedanke | Digitalisat |
Coreth, Job Hartmann von Enenkel, in: MIÖG 55 (1944) | Enenkel | Digitalisat |
Demelius, Eheliches Güterrecht im spätmittelalterlichen Wien (1970) | ehel Güterrecht | Digitalisat |
Demelius, Die Breisgauische Landtafel 1783, in: ZRG GA 74 (1957) 261 ff | Landtafel | Digitalisat |
Demelius, Die steirische Landtafel 1730 (1946) | steir. Landtafel | Digitalisat |
Demelius, Die Entstehung des Grundbuchpatentes 1792 für Österreich ob der Enns, in MittoöLA 4 (1955) 288 ff | Grundbuchpatent | Digitalisat I PDF Digitalisat II PDF Digitalisat III PDF |
Doblinger, Dr. Abraham Schwarz, der Verfasser der obderennsischen Landtafel von 1616 (1961) | Schwarz | Digitalisat |
Döhring, Geschichte der deutschen Rechtspflege seit 1500 (1953) | Rechtspflege | Digitalisat |
Dopsch, Entstehung und Charakter des österreichischen Landrechts, in: ArchöG 79 (1893) | österr Landrecht | Digitalisat |
Droege, Landrecht und Lehnrecht im hohen Mittelalter (1969) | Landrecht u Lehnrecht | Digitalisat |
Ebel, F., Über Legaldefinitionen, in: Schriften zur Rechtsgeschichte 6 (1974) | Legaldefinitionen | Digitalisat |
Ebel, W., Geschichte der Gesetzgebung in Deutschland2 (1958) | Gesetzgebung | Digitalisat |
Ebel, W., Lübisches Recht I (1971) | lüb Recht | Digitalisat |
Eberstaller, Zur Finanzpolitik der oberösterreichischen Stände im Jahre 1608, in: MittoöLA 8 (1964) 443 | Finanzpolitik | Digitalisat (PDF) |
Ebert, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, in; ZRG GA 85 (1968) 104 ff | Gesetzgebung | Digitalisat |
Eder, Das Land ob der Enns vor der Glaubensspaltung (1932) | Land ob der Enns | Digitalisat |
Eder, Glaubensspaltung und Landstände in Österreich ob der Enns 1525—1602 (1936) | Glaubensspaltung | Digitalisat |
Eder, Die Stände des Landes ob der Enns 1519—1525, in: ZoöG (1926) | Stände | Digitalisat |
Eichler, Die Revolutionsverfassung, in: ZöffR 27 (1976) 91 ff | Revolutionsverfassung | Digitalisat |
Eichler - Otruba, Die Epochen der deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte, in: Zeitschrift f Wirtschafts- u Sozialgesdi 55 (1969) | Epochen | Digitalisat |
d‘Elvert, Zur österreichischen Verwaltungs-Geschichte mit besonderer Rücksicht auf die böhmischen Länder (1880 Neudr 1970) | Verwaltungs-Geschichte | Digitalisat |
Erler, Finanzwesen, in: HRG I 1130 ff | Finanzwesen | Digitalisat |
Fehr, Deutsche Rechtsgeschichte5 (1952) | Rechtsgeschichte | Digitalisat |
Feine, Kirchliche Rechtsgeschichte5 (1972) | Rechtsgeschichte | Digitalisat |
Feldbauer, Herren und Ritter, in: Herrschaftsstruktur und Ständebildung I (1973) 17 ff, 244 ff | Herren | Digitalisat |
Fellner, Die österreichische Zentralverwaltung I. Von Maximilian I. bis zur Vereinigung der österr u böhm Hofkanzlei, I; Geschichtl Übersicht, II: Aktenstücke 1491—1681 (1907) | Zentralverwaltung | Digitalisat |
Finsterwalder, Practicarum Observationum ad Consuetudines Archiducatus Austriae Superioris (1697, Ausgabe oöLA 1703) | Practicarum | Digitalisat |
Fischer, Das österreichische Doktorat der Rechtswissenschaften und die Rechtsanwaltschaft (1974) | Rechtsanwaltschaft | Digitalisat |
Fleischmann, über den Einfluß des römischen Rechts auf das deutsche Staatsrecht, in: Mélanges Fitting II (1908) | Staatsrecht | Digitalisat |
Floßmann, Regnum Austriae, in: ZRG GA 89 (1972) 79 ff | Regnum | Digitalisat |
Forsthoff, Deutsche Verfassungsgeschichte der Neuzeit2 (1961) | Verfassungsgeschichte | Digitalisat |
Friedrich, Der Verfassungsstaat der Neuzeit (1953) | Verfassungsstaat | Digitalisat |
Frass, Quellenbuch zur österreichischen Geschichte II (1956) | Quellenbuch | Digitalisat |
Gagnér, Studien zur Ideengeschichte der Gesetzgebung (1960) | Ideengeschichte | Digitalisat |
Gál, Der Ausschluß der Ascendenten von der Erbenfolge und das Fallrecht (1904) | Erbenfolge | Digitalisat |
Ganshof, Was ist das Lehnswesen? (1961) | Lehnswesen | Digitalisat |
Gerhard, Amtsträger zwischen Krongewalt und Ständen — ein europäisches Problem, in: FS O. Brunner (1963) | Amtsträger | Digitalisat |
Gerhard, (Hrsg), Ständische Vertretungen in Europa im 17. und 18. Jh (1969) | ständ Vertretungen | Digitalisat |
Gerhard, Problem ständischer Vertretungen im früheren achtzehnten Jahrhundert und ihre Behandlung in der gegenwärtigen internationalen Forschung, in: Ständische Vertretungen (1969) | Problem | Digitalisat |
Gierke, O. v., Johannes Althusius und die Entwicklung der naturrechtlichen Staatstheorien (1880) | Althusius | Digitalisat |
Gierke, O. v.; Das deutsche Genossenschaftsrecht I—IV (1868—1913 Neudr 1954) | Genossenschaftsrecht | Digitalisat |
Gindely, Geschichte der Gegenreformation in Böhmen (1894) | Gegenreformation | Digitalisat |
Grawert, Staat und Staatsangehörigkeit (1973) | Staat | Digitalisat |
Griewank, Der neuzeitliche Revolutionsbegriff, Entstehung und Entwicklung2 (1969) | Revolutionsbegriff | Digitalisat |
Grüll, Bauer, Herr und Landesfürst (1963) | Bauer | Digitalisat |
Grüll, Der Bauer im Lande ob der Enns am Ausgang des 16. Jhs (1969) | Land ob der Enns | Digitalisat |
Großmann, Reichart Streun von Schwarzenau, in: JB f Landeskunde v Nö u Wien 20 (1926/27) | Reichart Streun v Schwarzenau | Digitalisat |
Großmann, Der Historiker Reichart Streun von Schwarzenau, in: MIÖG ErgBd 11 (1929) | Historiker | Digitalisat |
Gumplowicz, Das Oesterreichische Staatsrecht (1891) | Staatsrecht | Digitalisat |
Haan, v., Studien über Landtafelwesen (1866) | Landtafelwesen | Digitalisat |
Hagemann, Gedinge bricht Landrecht, in: ZRG GA 87 (1970) | Gedinge bricht Landrecht | Digitalisat |
Hartung, Entwicklung der Verfassungsgeschichtsschreibung in Deutschland, in: Staatsbildende Kräfte der Neuzeit (1961) | Verfassungsgeschichtsschreibung | Digitalisat |
Hartung, Herrschaftsverträge und ständischer Dualismus in deutschen Territorien, in: Staatsbildende Kräfte der Neuzeit (1961) | Herrschaftsverträge | Digitalisat |
Hartung, Deutsche Verfassungsgeschichte vom 15. Jahrhundert bis zur Gegenwart8 (1950) | Verfassungsgeschichte | Digitalisat |
Harras von Harrasowsky, Der Codex Theresianus und seine Umarbeitungen I (1883) | Codex Theresianus | Digitalisat |
Hasenöhrl, österreichisches Landrecht im 13. und 14. Jahrhundert (1867) | österr Landrecht | Digitalisat |
Hassinger, Die Landstände der österreichischen Länder (1964) | Landstände | Digitalisat |
Hassinger, Ständische Vertretungen in den althabsburgischen Ländern und in Salzburg, in: Ständische Vertretungen (1969) | Vertretungen | Digitalisat |
Hellbling, österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte2 (1974) | Verfassungsgeschichte | Digitalisat |
Heller, Staatslehre2 1961 | Staatslehre | Digitalisat |
Henkel, Einführung in die Rechtsphilosophie (1964) | Rechtsphilosophie | Digitalisat |
Herde, Deutsche Landstände und englisches Parlament, in: HJb 80 (1961) | Landstände | Digitalisat |
Heydte, v. der, Geburtsstunde des souveränen Staates (1952) | Staat | Digitalisat |
Hintze, Die Entstehung des modernen Staatslebens, in: Staat und Verfassung2 (1962) | Entstehung | Digitalisat |
Hintze, Typologie der ständischen Verfassungen des Abendlandes, in: Hintze, Feudalismus — Kapitalismus (1970) 48 ff | Typologie | Digitalisat |
Hintze, Weltgeschichtliche Bedingungen der Repräsentativverfassung, in: Hintze, Feudalismus — Kapitalismus (1970) 68 ff | Bedingungen | Digitalisat |
Hintze, Wesen und Wandlung des modernen Staates, in: Staat und Verfassung2 (1962) | Wesen | Digitalisat |
Hoffmann - Mitterauer (Hrsg), Herrschaftsstruktur und Ständebildung I—III (1973) | Herrschaftsstruktur | Digitalisat |
Hofmann, Repräsentation, Studien zur Wort- und Begriffsgeschichte von der Antike bis ins 19. Jh (1974) | Repräsentation | Digitalisat |
Hoke, Arumaeus; Freher; Gegenreformation; Goldast; Grenze, in: HRG I; Imperium merum et mixtum; Jura reservata; Jus armorum; Kaiser, Kaisertum (Jüngere Zeit); Kammer; Kommissar, in: HRG II. | Digitalisat | |
Hoke, Die Reichsstaatsrechtslehre des Johannes Limnaeus (1968) | Limnaeus | Digitalisat |
Hollaender, Michel Gaismairs Landesordnung 1526, in: Der Schlern 13 (1932) | Landesordnung 1526 | Digitalisat |
Hradil, Untersuchungen zur spätmittelalterlichen Ehegüterrechtsbildung I (1908) | Ehegüterrechtsbildung | Digitalisat |
Huber-Dopsch, Österreichische Reichsgeschichte2 (1901) | Reichsgeschichte | Digitalisat |
Jellinek, Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (1927) | Menschenrechte | Digitalisat |
Johanny, Geschichte und Reform des österr. Pfandrechts — Pränotation (1870) | Geschichte | Digitalisat |
Justi, v., Staatswirtschaft oder Systematische Abhandlung aller Oekonomischen und Cameralwissenschaften (1758) | Staatswirtschaft | Digitalisat |
Kägi, Die Verfassung als rechtliche Grundordnung des Staates (1971) | Verfassung | Digitalisat |
Kaufmann-Backmann (Hrsg), Widerstandsrecht (1972) | Widerstandsrecht | Digitalisat |
Kelsen, Reine Rechtslehre2 (1960) | Rechtslehre | Digitalisat |
Kern, Gottesgnadentum und Widerstandsrecht im frühen Mittelalter2 (1954) | Gottesgnadentum | Digitalisat |
Kern, Moderner Staat und Staatsbegriff (1949) | Staat | Digitalisat |
Klein, Vom ersten Entwurf einer Landtafel im Erzherzogtum Österreich ob der Enns, Mskr 1937, oöLA J/0623 | Entwurf Mskr | Digitalisat |
Klein, Kampf der österreichischen Stände gegen das römische Recht während der Rezeptionszeit, in: JB1 60 (1948) | Rezeptionszeit | Digitalisat |
Klein, Veit Stahel, ein oberösterreichischer Rechtswissenschaftler des 16 Jhs, Mskr 1937, oöLA J/0624 | Stahel Mskr | Digitalisat |
Klein-Bruckschwaiger, Veit Stahels Landtafelentwurf für Österreich ob der Enns, in: Jb des oö Musealvereins 92 (1947) | Landtafelentwurf | Digitalisat |
Klein-Bruckschwaiger, Veit Stahel, Notar und Stadtschreiber in Linz, in: Jb der Stadt Linz (1951) | Stahel | Digitalisat |
Knittler, Städte und Märkte, in: Herrschaftsstruktur und Ständebildung II (1973) | Städte | Digitalisat |
Köbler, Land und Landrecht im Frühmittelalter, in: ZRG GA 86 (1969) | Land und Landrecht | Digitalisat |
Koller, Das "Königreich" Österreich (1972) | "Königreich" | Digitalisat |
Koschaker, Europa und das römische Recht4 (1966) | Europa | Digitalisat |
Krackowizer, Dr. Abraham Schwarz, Der Verfasser der oberösterreichischen Landtafel, in: Linzer Zeitung 58 (1895) | Schwarz | Digitalisat |
Krause, Dauer und Vergänglichkeit im mittelalterlichen Recht, in: ZRG GA 75 (1958) | Dauer und Vergänglichkeit | Digitalisat |
Krause, Gesetzgebung, in: HRG I 1606—1620 | Gesetzgebung | Digitalisat |
Krause, Gewohnheitsrecht, in: HRG I 1675 ff | Gewohnheitsrecht | Digitalisat |
Krause, Kaiserrecht und Rezeption (1952) | Kaiserrecht | Digitalisat |
Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte I (1972) 268 ff | Rechtsgeschichte | Digitalisat |
Krüger, Allgemeine Staatslehre2 (1966) | Staatslehre | Digitalisat |
Krüger, Verfassung, in: HWB d Sozialwiss 11 (1961) | Verfassung | Digitalisat |
Kunkel, Das römische Recht am Vorabend der Rezeption, in; FS Koschaker I (1954) 1 ff | Recht | Digitalisat |
Laband, Die Bedeutung der Rezeption des Römischen Rechts für das deutsche Staatsrecht (1880) | Rezeption | Digitalisat |
Leibholz, Das Wesen der Repräsentation3 (1966) | Repräsentation | Digitalisat |
Lindeck, Der Einfluß der staatsrechtlichen und bekenntnismäßigen Auseinandersetzung zwischen Landesfürstentum und Ständen in Österreich während der Gegenreformation, in: Jb d Ges f Gesch des Protestantismus im ehem. Österr 61 (1940) | Gegenreformation | Digitalisat |
Lhotsky, Privilegium maius (1957) | Privilegium maius | Digitalisat |
Loserth, Reformation und Gegenreformation in den innerösterreichischen Ländern im 16. Jh (1898) | Reformation | Digitalisat |
Loserth, Steiermark und die Anfänge der österreichischen Gesamtstaatsidee (1911) | Steiermark | Digitalisat |
Löwenstein, Verfassungslehre2 (1969) | Verfassungslehre | Digitalisat |
De Luca, Justizcodex I, II (1973) | Justizcodex | Digitalisat |
Luhmann, Politische Verfassungen im Kontext des Gesellschaftssystems I, in: Der Staat 12 (1973) 1 ff | Verfassung | Digitalisat |
Luhmann, Rechtssoziologie I, II (1972) | Rechtssoziologie | Digitalisat |
Luschin v. Ebengreuth, Geschichte des älteren Gerichtswesens in Österreich ob und unter der Enns (1879) | Gerichtswesen | Digitalisat |
Luschin v. Ebengreuth, Grundriß der österreichischen Reichsgeschichte (1899) | Reichsgeschichte | Digitalisat |
Luschin, Die steirischen Landhandfesten, in: Beitrag zur Kunde steiermärkischer Geschichtsquellen (1872) | Landhandfeste | Digitalisat |
Mager, Zur Entstehung des modernen Staatsbegriffes (1968) | Staatsbegriff | Digitalisat |
Maier, H., Die ältere deutsche Staats- und Verwaltungslehre (1966) | Staats- und Verwaltungslehre | Digitalisat |
Martin, Salzburger Urkundenbuch IV (1933) | Urkundenbuch | Digitalisat |
Mayer, Th., Die Ausbildung der Grundlagen des modernen deutschen Staates im hohen Mittelalter, in: HZ 159 (1939) 457 ff | mod Staat | Digitalisat |
Mayer, Th., Analekten zum Problem der Entstehung der Landeshoheit, in: Blätter f dt Landesgeschichte 89 (1952) 92 ff | Landeshoheit | Digitalisat |
Mayer-Maly, Ein Wiener Ehegutsprozeß aus der Rezeptionszeit, in: Jb d Vereins f Gesch d Stadt Wien 11 (1954) | Ehegutsprozeß | Digitalisat |
Mayer-Maly, Zur Rechtsgeschichte der Freiheitsidee in Antike und Mittelalter, in: ZÖR 6 (1955) | Freiheitsidee | Digitalisat |
Mayer-Maly, Rechtswissenschaft (1972) | Rechtswissenschaft | Digitalisat |
Mayr, H., Zur Frage der böhmischen Verfassungsänderung nach der Schlacht am weissen Berg, in: MIÖG 17 (1896) 669 ff | böhm Verfassungsänderung | Digitalisat |
Mell, Grundriß der Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte des Landes Steiermark (1929) | Verfassungsgeschichte | Digitalisat |
Merzbacher, Vogt, in: LThK 10, 833 f | Vogt | Digitalisat |
Meyer, A. O., Zur Geschichte des Wortes Staat (1950) | Staat | Digitalisat |
Mitteis, Historismus und Rechtsgeschichte, in: FS Kaufmann (1950) | Historismus | Digitalisat |
Mitteis, Der Lebenswert in der Rechtsgeschichte (1947) | Lebenswert | Digitalisat |
Mitteis, Land und Herrschaft, in: Die Rechtsidee in der Geschichte (1957) 343 ff | Land | Digitalisat |
Mitteis, Lehnrecht und Staatsgewalt (1933) | Lehnrecht | Digitalisat |
Mitteis, Rechtsgeschichte und Gegenwart, in: Rechtsidee in der Geschichte (1957) | Rechtsgeschichte | Digitalisat |
Mitteis, Die Rechtsidee in der Geschichte (1957) | Rechtsidee | Digitalisat |
Mitteis, Der Staat des hohen Mittelalters8 (1968) | Staat | Digitalisat |
Mitteis, Bspr Brunner, Land und Herrschaft3, in: ZRG GA 64 (1944) 410 ff | Bspr | Digitalisat |
Mitteis, Zur Geschichte der Rezeption in Österreich, in: ZRG GA 66 (1948) | Rezeption | Digitalisat |
Mitterauer, Ständegliederung und Ländertypen, in: Herrschaftsstruktur und Ständebildung III (1973) 115 ff | Ständegliederung | Digitalisat |
Molitor, Über kanonisches Gerichtsverfahren gegen Kleriker (1856) | Gerichtsverfahren | Digitalisat |
Motloch, Bericht des Dr. Püdler über den Entwurf einer Landtafel des Erzherzogtums Österreich unter der Enns 1573, in: ZRG GA 21 (1900) 235 ff | Dr. Püdler | Digitalisat |
Motloch, Landesordnungen (gesch) und Landhandfesten I, in: Mischler-Ulbrich, österr Staatswörterbuch2 III (1907) 332 | Landesordnungen I | Digitalisat |
Näf, Der geschichtliche Aufbau des modernen Staates (1935) | Aufbau | Digitalisat |
Näf, Frühformen des "modernen Staates" im Spätmittelalter, abgedr in: Hofmann (Hrsg), Die Entstehung des modernen souveränen Staates (1967) | Frühformen | Digitalisat |
Näf, (Bearb), Herrschaftsverträge des Spätmittelalters (1951) | Herrschaftsverträge d SpätM | Digitalisat |
Näf, Herrschaftsverträge und Lehre vom Herrschaftsvertrag, in: Schweizer Beiträge zur Allg Geschichte 7 (1949) | Herrschaftsverträge | Digitalisat |
Oestreich, Die Entwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in: Die Grundrechte 1/1 | Menschenrechte | Digitalisat |
Oestreich, Ständetum und Staatsbildung in Deutschland, in: Der Staat 6 (1967) | Ständetum | Digitalisat |
Oestreich, Strukturprobleme des europäischen Absolutismus, in: Vierteljahresschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte (1969) 329 ff | Strukturprobleme | Digitalisat |
Ogris, Landesfürst und Strafrechtspflege im absoluten Staat (Vortrag 1973) | Landesfürst | Digitalisat |
Ogris, Maria Theresia Judex, in: Anzeiger der phil hist Klasse d österr Akademie d Wissenschaften 110 (1973) | Maria Theresia Judex | Digitalisat |
Ogris, De sententiis ex plenitudine potestatis, in: FS Krause (1973) | sententiis | Digitalisat |
Ott, Beiträge zur Rezeptionsgeschichte des römisch-canonischen Prozesses in den Böhmischen Ländern (1879) | Rezeptionsgeschichte | Digitalisat PDF |
Palmer, Der Einfluß der amerikanischen Revolution auf Europa, in: Propyläen Weltgeschichte VIII (1960) | amerik Revolution | Digitalisat |
Peterka, Rechtsgeschichte der böhmischen Länder I, II (1965) | Rechtsgeschichte | Digitalisat |
Pfaff-Hofmann, Commentar zum österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch I (1877) | Commentar | Digitalisat |
Pillich, Zwei Quellen zur Linzer Erbhuldigung von 1658 für Kaiser Leopold L, in: MittoöLA 4 | Erbhuldigung | Digitalisat |
Plöchl, Geschichte des Kircfaenrechtes IV (1966) | Kirchenrecht | Digitalisat |
Pritz, Geschichte des Landes ob der Enns I, II (1946/47) | Geschichte | Digitalisat |
Putschögl, Landeshauptmann und Landesanwalt in Österreich ob der Enns im 16. und 17. Jahrhundert, in: MittoöLA 9 (1968) | Landeshauptmann | Digitalisat |
Pütter, Beiträge zum Teutschen Staats- und Fürstenrechte I (1777) | Staatsrecht | Digitalisat |
Quaritsch, Staat und Souveränität (1970) | Staat | Digitalisat |
Rabel, Die Haftung des Verkäufers wegen Mangels im Recht I (1902) | Haftung | Digitalisat |
Rapp, über das vaterländische Statutenwesen II, in: Beiträge zur Geschichte, Statistik, Naturkunde und Kunst von Tirol und Vorarlberg 5 (1829) | Statutenwesen | Digitalisat |
Reibstein, Volkssouveränität und Freiheitsrechte I (1972) | Volkssouveränität | Digitalisat |
Rieger, Inkolat, Indigenat, in: Mischler-Ulbrich, österr Staatswörterbuch2 II (1906) | Inkolat | Digitalisat |
Rieger, Böhmische Ländergruppe, in: Mischler-Ulbrich, österr Staatswörterbuch2 II (1906) | böhm Ländergruppe | Digitalisat |
Rieger, Landesordnungen II (Böhm Ländergruppe), in: Mischler-Ulbrich, Staatswörterbuch2 III | Landesordnungen | Digitalisat |
Riezler, Geschichte Bayerns I—VIII (1878—1914) | Bayern | Digitalisat |
Rintelen (Hrsg), Bernhard Walthers privatrechtliche Traktate aus dem 16. Jahrhundert, vornehmlich agrarrechtlichen, lehen- und erbrechtlichen Inhalts (1937) | Traktate | Digitalisat |
Rintelen, Landsbrauch und gemeines Recht im Privatrecht der altösterreichischen Länder, in: FS Steinwenter (1958) | Landsbrauch | Digitalisat |
Sander-Spangenberg (Hrsg), Urkunden zur Geschichte der Territorialverfassung (1924 Neudr 1965) | Urkunden | Digitalisat |
Sartori-Montecroce, Beiträge zur österreichischen Reichs- und Rechtsgeschichte. Über die Rezeption der fremden Rechte in Tirol und die Tiroler Landes-Ordnungen (1895) | Rezeption | Digitalisat |
Schambeck, Der Verfassungsbegriff und seine Entwicklung, in: FS Kelsen (1971) | Verfassungsbegriff | Digitalisat |
Schambeck, Widerstand und positives Recht, in: Menschen im Entscheidungsprozeß (1971) | Widerstand | Digitalisat |
Schanz, Das Tübinger Stadtrecht von 1493 (1963) | Tüb Stadtrecht | Digitalisat |
Schenk, Übersicht der österreichischen Gesetzgebung über Civilprozeßrecht bis zum Schlusse des XVI. Jahrhunderts (1864) | Civilprozeßrecht | Digitalisat |
Scheuermann, Gerichtsbarkeit kirchliche, in: LThK 4, 739 ff | Gerichtsbarkeit | Digitalisat |
Scheyhing, Deutsche Verfassungsgeschichte der Neuzeit (1968) | Verfassungsgeschichte | Digitalisat |
Schieder, Wandlungen des Staates in der Neuzeit, in: HZ 216 (1973) | Wandlungen | Digitalisat |
Schlesinger, Die Entstehung der Landesherrschaft (1941 Neudr. 1964) | Landesherrschaft | Digitalisat |
Schlosser, Briefe über die Gesetzgebung überhaupt und den Entwurf des preußischen Gesetzbuches insbesondere (1789 Neudr 1970) | Gesetzgebung | Digitalisat |
Schmelzeisen, Polizeiordnung und Privatrecht (1955) | Polizeiordnung | Digitalisat |
Schmelzeisen, Das polizeiliche Rechtsgebot in der neueren Privatrechtsgeschichte (1967) | Rechtsgebot | Digitalisat |
Schmidt-Aßmann, Der Verfassungsbegriff in der deutschen Staatslehre der Aufklärung und des Historismus (1967) | Verfassungsbegriff | Digitalisat |
Schmitt C., Verfassungslehre5 (1970) | Verfassungslehre | Digitalisat |
Schmitt, Staat als ein konkreter, an eine geschichtliche Epoche gebundener Begriff (1941) in: Verfassungsrechtliche Aufsätze (1958) 375 ff | Staat | Digitalisat |
Scholz, Der brandenburgische Landrechtsentwurf von 1594 (1973) | brandenbg Landrechtsentwurf | Digitalisat |
Schröder-Künßberg, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte7 (1932) | Lehrbuch | Digitalisat |
Schwerin, Bspr Brunner, Land und Herrschaft, in: Jb für Nationalökonomie und Statistik 156 (1942) 158 f | Bspr | Digitalisat |
Schwind-Dopsch, Ausgewählte Urkunden zur Verfassungsgeschichte der deutsch-österreichischen Erblande im Mittelalter (1895 Neudr 1968) | Ausgewählte Urkunden | Digitalisat |
Schulze, Landesdefension und Staatsbildung (1973) | Landesdefension | Digitalisat |
Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, in: Staatsrechtliche Abhandlungen (1954) | Verfassung | Digitalisat |
Sohm, Fränkische Reichs- und Gerichtsverfassung (1871) | Reichsverfassung | Digitalisat |
Spangenberg, Vom Lehnsstaat zum Ständestaat (1912 Neudr 1964) | Lehnsstaat | Digitalisat |
Stäuber, Historische Ephemeriden über die Wirksamkeit der Stände von Österreich ob der Enns (1884) | Ephemeriden | Digitalisat |
Stintzing, Geschichte der Deutschen Rechtswissenschaft I (1880) | Rechtswissenschaft | Digitalisat |
Stolz, Die Bestätigung der alten Tiroler Landesfreiheiten durch den Landesfürsten, in: Der Schlern 52, 317 ff | Bestätigung | Digitalisat |
Stolz, Land und Landesfürst in Bayern und Tirol, in: ZS für bayrische Landesgeschichte 13 (1942) | Land | Digitalisat |
Stolz, Bspr Brunner, Land und Herrschaft, in: ZRG GA 61 (1941) | Bspr | Digitalisat |
Stradal, Die Prälaten, in: Herrschaftsstruktur und Ständebildung III (1973) 53 ff | Prälaten | Digitalisat |
Stradal, Die Prälatenkurie der oberösterreichischen Landstände, in: Standen en Landen 53 (1970) | Prälatenkurie | Digitalisat |
Straßmayr, Die Ämter-Organisation der Stände im Lande ob der Enns, in: MittoöLA 1 (1950) | Ämter-Organisation | Digitalisat |
Sturmberger, Aufstand in Böhmen, Der Beginn des Dreissigjährigen Krieges (1959) | Aufstand | Digitalisat |
Sturmberger, Kaiser Ferdinand II und das Problem des Absolutismus (1957) | Ferdinand II. | Digitalisat |
Sturmberger, Melchior Hainhofers "christliches Werk", in: MittoöLA 8 (1964) | "christliches Werk" | Digitalisat |
Sturmberger, Dualistischer Ständestaat und werdender Absolutismus, in: Die Entwicklung der Verfassung Österreichs vom Mittelalter bis zur Gegenwart (1963) | Ständestaat | Digitalisat |
Sturmberger, Georg Erasmus Tschernembl (1953) | Tschernembl | Digitalisat |
Suttinger, Consuetudines Austriacae2 (1718) | Consuetudines | Digitalisat |
Suttinger, Observationes practicae (1656, 1678) | Observationes | Digitalisat |
Tezner, Technik und Geist des ständisch-monarchischen Staatsrechts, in: Staats- und socialwissenschaftliche Forschungen 19 (1901) | Staatsrecht | Digitalisat |
Thieme, Allgemeines Landrecht, in: HRG I 99 ff | ALR | Digitalisat |
Thieme, Zum Begriff des gemeinen Rechts, in: Einzelne Probleme der Rechtsgeschichte und des römischen Rechts (1970) | gemeines Recht | Digitalisat |
Thieme, Die Funktion der Regalien, in: ZRG GA 62 (1942) 57 ff | Regalien | Digitalisat |
Thieme, Der Historiker und die Geschichte von Verfassung und Recht, in: HZ 209 (1969) | Historiker | Digitalisat |
Thieme, Die preußische Kodifikation, in: ZRG GA 57 (1937) 355 ff | Kodifikation | Digitalisat |
Thieme, Die Zeit des späten Naturrechts, in: ZRG GA 56 (1936) 202 ff | Naturrecht | Digitalisat |
Tomaschek, Rechte und Freiheiten der Stadt Wien, 2 Bde (1877) | Wien | Digitalisat I Digitalisat II |
Troje, Gemeines Recht und Landesbrauch in Bernhard Walthers (1516— 1584) Traktat "De iure protomiseos", in: Studien zur europäischen Rechtsgeschichte, H. Coing zum 28. 2. 1972 (1972) | gemeines Recht | Digitalisat |
Troje, Wissenschaftlichkeit und System in der Jurisprudenz des 16. Jhs, in: Philosophie und Rechtswissenschaft (1969) 81 ff | Wissenschaftlichkeit | Digitalisat |
Trusen, Zur Rezeption des römischen Rechts in Deutschland, in: Einzelne Probleme der Rechtsgeschichte und des römischen Rechts (1970) | Rezeption | Digitalisat |
Trusen, Römisches und partikuläres Recht in der Rezeptionszeit, in: FS Lange (1970) 97 ff | röm Recht | Digitalisat |
Turba, Die Grundlagen der pragmatischen Sanktion II (1912) | Grundlagen | Digitalisat |
Ohlhorn-Schlesinger, Die deutschen Territorien, in: Gebhardts Handbuch der deutschen Geschichte8 II (1955) 437 ff | Territorien | Digitalisat |
Unger, Geschichte der deutschen Landstände II, Vom Schlusse des großen Interregnums bis zum ewigen Landfrieden (1844) | Landstände II | Digitalisat |
Voltelini, Zur Rezeption des Gemeinen Rechts in Wien, in: FS Akad Verein Deutscher Historiker in Wien (1914) | Rezeption | Digitalisat |
Walter, österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte von 1500— 1955 (1972) | österr Verfassungsgeschichte | Digitalisat |
Weber, Die Krise des modernen Staatsgedankens in Europa (1925) | Krise | Digitalisat |
Wegener, Böhmen, in: HRG I 469 ff | Böhmen | Digitalisat |
Weinacht, Staat, Studien zur Bedeutungsgeschichte des Wortes von den Anfängen bis ins 19. Jh (1968) | Staat | Digitalisat |
Weiß, Einige Bemerkungen zur Rezeption des römischen Rechts in den österreichischen Alpenländern, in: FS Koschaker I (1954) | Rezeption | Digitalisat |
Weiß, Zur Geschichte des Realfoliums und des Hauptbuchsystems in Österreich: FS Jahrhundertfeier des ABGB II (1911) | Realfolium | Digitalisat |
Weiß, Eine ältere Quelle des österreichischen bürgerlichen Rechts, in: JBI 63 (1934) | Quelle | Digitalisat |
Weiß, Pfandrechtliche Untersuchungen I (1910) | Pfandrecht | Digitalisat |
Weiß, Pfandrechtliche Untersuchungen II (1910) | Untersuchungen | Digitalisat |
Wesenberg-Wesener, Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte2 (1969) | Privatrechtsgeschichte | Digitalisat |
Wesener, Zur Bedeutung der österreichischen Landesordnungsentwürfe des 16. und 17. Jhs für die neuere Privatrechtsgeschichte, in: FS Grass I (1974) | Landesordnungsentwürfe | Digitalisat |
Wesener, Der innerösterreichische Regimentsrat Nikolaus von Beckmann und sein Kodifikationsplan, in: FS Universität Graz (1974) | Beckmann | Digitalisat |
Wesener, Geschichte des Erbrechts in Österreich seit der Rezeption (1957) | Erbrecht | Digitalisat |
Wesener, Das innerösterreichische Landschrannenverfahren im 16. und 17. Jh (1963) | Landschrannenverfahren | Digitalisat |
Wieacker, Aufstieg, Blüte und Krisis der Kodifikationsidee, in: FS Böhmer (1954) | Kodifikationsidee | Digitalisat |
Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit2 (1967) | Privatrechtsgeschichte | Digitalisat |
Wiesflecker, Die Entwicklung der landständischen Verfassung in den österreichischen Ländern von den Anfängen bis auf Maximilian I., in: Die Entwicklung der Verfassung Österreichs vom Mittelalter bis zur Gegenwart (1963) | Entwicklung | Digitalisat |
Willoweit, Rechtsgrundlagen der Territorialgewalt, in: Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte IX (1975) | Rechtsgrundlagen | Digitalisat |
Winckelmann, Gesellschaft und Staat in der verstehenden Soziologie Max Webers (1957) | Gesellschaft | Digitalisat |
Winter, Herzog Rudolf IV. von Österreich (1934/35) | Herzog | Digitalisat |
Winterberg, Fürsprecher, Vorsprecher, Vorredner, in: HRG I 1333 ff | Fürsprecher | Digitalisat |
Wolf, Das Problem des Widerstandsrechts bei Calvin, in: Widerstandsrecht (1972) | Widerstandsrecht | Digitalisat |
Wolf, Die Gesetzgebung der entstehenden Territorialstaaten, in: Hb der Quellen u Lit d neueren europ. Privatrechtsgesch I (1973) | Gesetzgebung | Digitalisat |
Wolzendorff, Staatsrecht und Naturrecht in der Lehre vom Widerstandsrecht des Volkes gegen rechtswidrige Ausübung der Staatsgewalt (1916) | Staatsrecht | Digitalisat PDF |
Wurm, Die Jörger zu Tollet (1955) | Jörger | Digitalisat |
Würth, Über das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten in den Fällen des § 757 des a. b. G. B., in: Allg österr Gerichts-Ztg 5 (1854) Nr. 133—136 | Erbrecht | Digitalisat |
Wutte, Der Zusammenschluß der altösterreichischen Lande (1917) | Zusammenschluß | Digitalisat |
Wyluda, Lehnrecht und Beamtentum (1969) | Lehnrecht | Digitalisat |
Zeibig, Der Ausschuss-Landtag der gesamten österreichischen Erbländer zu Innsbruck 1518, in: Archiv f Kunde österr Geschichts-Quellen 13 (1854) | Ausschuß-Landtag | Digitalisat |
ALR | Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794, Textausgabe 1970 |
Ann | Annalen, im oöLA |
BayrLR | Landrecht, Policey-, Gerichts-, Malefiz- und andere Ordnungen. Der Fürstenthumben Obern und Nidern Bayrn, München 1616 |
Bericht | Gehorsamer Bericht unnd gegründte Erleütterung. Der Politischen Drey Ständt deß Ertzhertzogthumbs Österreich ob der Ennß über etliche deß Praelatenstandts sonderbare puncten so in die verfaste der Röm: Kay: May: in die verfaste Anno 1616 aller undterthenigist uberschickte Neue Landtaffl, einverleibt werden sollen, derentwegen sich mit Ihnen hierinn nit vergleichen können, dahero (damit das zwischen allen Vier Ständten verglichen, und richtige mit der allergehorsambist gebettenen Confirmation nit verhindert und aufgehalten werde) aufgesezt, und auf absonderliche allerhöchstgedachter Irer Kay: May: resolution gestellt worden. LArch Hs 118 |
BöhmKonföd | Böhmische Konföderation, in: HistAkt V (1848) |
BöhmLO | Böhmische Landesordnung 1564, deutsche Übersetzung durch Petrum Sturba, Bürger zu Cadan, 1604, in: österr Nat Bibl |
CodAustr | Codex Austriacus Leopoldinus und seine Supplemente, Privatarbeit seit Kaiser Ferdinand I. bis 1770 erlassene Gesetze und Verordnungen |
CodJur Boh | Codex Juris Bohemici |
Extract | Extract, Aller deren orth, da in der verfasten Landtafel, der Landsfreyheithen oder sonderbahren Resolutionen gedacht und meldung geschieht. LAkt 1224 K I 1 |
GeschQu | Geschichte in Quellen I—VI |
HerrschArch Wagrein | Herrschaftsarchiv Wagrein, im oöLA |
HistAkt | Historische Aktenstücke über das Ständewesen in Österreich I—VI 1947—1948, im oöLA |
Kärntn Landhandfeste | Landshandvest des Löblichen Ertzhertzogthumbs Khärndten, Ausgabe 1610, in Univ Bibl Wien |
Krain Landhandfeste | Landts-Handvesst deß Löblichen Hörzogthumbs Crain, Ausgabe 1687, in: Univ Bibl Wien |
LAkt | Landschafts-Akten, im oöLA |
LArch | Landschaftsarchiv, im oöLA |
Memoriale | Memoriale der Siben Stött Bedencken, über daz verfaste Concept der Landtaffel, in Österreich ob der Ennß, LAkt 1226 K I 109 |
MusArch | Musealarchiv, im oöLA |
Notabilia | Notabilia über die Neu verfaste Landtafel dieses Erzherzogthumbs Österreich ob der Enns, Was gestalt der Löblich Praelatenstandt daselbst in theils derselben Articuln unnd Puncten undterschiedliche Bedencken befindet und daher dieselben volgender massen zu Corrigiern und dann obgemelter Landtafel zu inseriern begert. LArch Hs Nr. 118 |
Novellen | Königliche Declarationen und Novellen Kaiser Ferdinands III. 1640, im oöLA |
oöLT | Oberösterreichische Landtafel, in: Sammlung lithographischer Mitteilungen und Abschriften österreichischer Rechtsquellen der Neuzeit, hrsg unter der Leitung von C. v. Chorinsky, im oöLA (— Landrechtsentwürfe für Österreich ob und unter der Enns: "Zeiger in das Landrechtsbuch" 1528; Entwurf Püdler 1573; Schönkirchnerbuch; Entwurf Strein-Linsmayr 1595; "Kompilation der vier Doktoren" 1654; Landtafel für Österreich ob der Enns 1609) |
ÖWT | Österreichische Weistümer, hrsg v d österr Akad d Wiss, 1870 ff |
QPrG | Quellen zur Neueren Privatrechtsgeschichte Deutschlands |
Ref LO Tirol | New Reformierte Landsordnung der Fürstlichen Grafschaft Tirol 1573 |
Steyr Landhandfeste | Landshandvest deß Hertzogthumbs Steyr, Ausgabe 1697, in: Univ Bibl Wien |
StändArch | Ständisches Archiv, im oöLA |
VernLO | Vernewerte Landes Ordnung, Textausgabe 1640, im oöLA |
Absolutismus | 65, 70 |
Advokat | 134 ff |
Advokat, ständischer | 96 / 119 |
ALR | 34 / 38 |
Ancien Régime | 11 / 68 / 228 |
Anschlußkonföderation | 146 ff |
Ausschußrats-Kollegium | 119 f |
Bauernlandsordnung | 72 |
Böhmen | 15 ff / 23 ff / 196 ff |
Codex Austriacus | 43 f |
conditor legum | 46 |
consuetudines terrae | 34 ff |
Dualismus | 15 / 22 / 50 f / 59 / 138 |
Einnehmeramt | 119 |
Einstandsrecht | 159 f / 170 / 182 f |
Erbgerechtigkeit | 202 ff |
Erbländer, österreichische | 11 ff |
Erneuerte Landesordnung | 16 / 23 ff / 35 / 196 ff / 221 |
Erzherzogtum ob der Enns | 31 / 33 / 39 / 70 f / 83 ff / 86 / 89 ff |
Erzherzogtum unter der Enns | 31 / 33 / 39 / 79 ff / 80 ff |
Fehde | 52 |
Ferdinand I. | 20 / 28 / 35 / 40 / 124 / 196 |
Ferdinand II. | 15 / 17 / 23 / 25 |
Flächenstaat, institutioneller 9 | 56 |
Flächenherrschaftsstaat | 56 f |
Frankfurter'sche Landesordnung | 74 |
Französische Revolution | 55 / 64 |
Freiheitsrechte der Stände | 15 / 42 f / 102 ff / 120 f / 138 / 141 ff / 163 f / 166 / 184 / 188 f / 193 / 211 |
Fronde | 24 |
Gedenkquaternen | 40 / 213 |
Geltungsschwäche des Rechts | 45 |
Gemeines Recht | 44 / 89 / 130 / 161 ff / 68 f |
Gemeinwohl | 68 f / 151 / 189 / 203 / 211 |
Generallandtage | 145 |
Gerichtsbarkeit, geistliche | 153 ff |
Gerichtsgebrauch | 87 |
Gesetz | 15 / 20 ff / 200 f / 205 f |
Gesetzesbefehl, landesfürstlicher | 30 / 46 |
Gesetzesbegriff | 44 |
Gesetzgebung | 19 ff / 43 ff / 195 |
Gesetzgebung, neuzeitliche | 19 ff / 26 ff / 43 ff |
Gesetzgebung, territoriale | 34 ff |
Gesetzgebungskompetenz | 45 / 69 |
Gesetzgebungslehre | 44 |
Gesetzgebungsmacht | 22 ff |
Gesetzgebungsrecht | 14 f |
Gewohnheitsrecht | 15 / 19 ff / 31 ff / 110 f / 144 / 161 ff |
Gravamina der Stände | 52 |
Grenze | 102 ff / 171 |
Grundherrschaft | 13 |
Gültbuch | 119 |
Handfesten | 39 / 42 / 77 ff / 85 |
Heiliges Römisches Reich | 8 |
Herrenstand: obderennsischer | 109 / 128 / 150 / 170 |
Herrenstand: böhmischer | 216 f |
Herrschaftssouveränität | 70 |
Herrschaftsverbände | 56 f / 63 / 64 |
Herrschaftsvielfalt | 137 ff / 184 / 205 |
Hofkanzlei | 132 |
Hofstaatsordnung | 114 / 115 / 117 |
Immemorialpraescription | 86 / 121 |
Inkolat | 206 / 215 |
Innsbrucker Libell | 115 / 177 |
Iura provincialia | 218 |
Iura quaesita | 6 / 49 f / 151 / 157 / 190 |
Ius legis ferendae | 23 / 199 / 205 |
Ius publicum | 198 ff |
Ius reformandi | 214 |
Ius terrae | 33 |
Kanzlei | 119 / 129 ff |
King-in-parliament | 66 |
Kodex, politischer | 38 |
Konföderation | 141 ff |
Länderbund, monarchischer | 16 |
Landesanwalt | 126 ff |
Landesbräuche | 15 |
Landesfreiheiten | 15 / 42 f / 102 ff / 120 f / 138 / 163 f / 166 / 184 / 188 / 192 / 211 |
Landesfürst | 10 f / 21 f / 26 ff / 49 ff / 138 ff / 188 ff |
Landesgesetzgebung | 26 ff / 69 |
Landesgewohnheiten | 15 / 19 ff / 31 ff / 110 f / 160 ff |
Landeshauptmann | 121 ff / 191 f |
Landesherr | 10 f / 19 f / 26 ff / 49 ff / 137 ff / 188 ff / 202 f |
Landeshoheit | 53 / 185 ff / 201 f / 207 ff |
Landesordnung | 26 ff / 36 |
Landesordnung für Böhmen | 15 / 16 / 196 f / 203 |
Landesordnung für Mähren | 197 |
Landhandfeste | 39 / 42 / 77 ff / 85 |
Landratskollegium | 128 ff / 152 ff / 176 ff / 192 f |
Landrechte | 1 / 5 f / 11 ff / 21 / 26 ff / 54 / 223 |
Landrechte als Gericht | 122 f / 128 f / 176 f / 191 / 206 f / 217 |
Landrechte Böhmen | 15 |
Landrechte mittelalterlich | 13 / 31 ff |
Landrecht bayrisches | 31 |
Landrecht Kärnten | 31 |
Landrecht österreichisches | 31 / 33 |
Landrecht steiermärkisches | 31 / 32 ff |
Landrecht Tirol | 31 |
Landrechte, neuzeitliche | 34 ff / 72 ff |
Landrecht Württembergisches | 94 ff |
Landrechtsentwürfe, neuzeitliche | 6 f / 35 / 39 ff / 70 f / 80 ff / 83 f / 86 / 89 ff |
Landrechtsgesetzgebung | 26 ff / 34 ff |
Landrechtsordnung, neuzeitliche — 1627/28 | 16 / 23 ff / 35 / 196 ff / 221 |
Landrechtsordnung, neuzeitliche — Innerösterreich | 76 ff |
Landrechtsordnung, neuzeitliche— Österreich ob der Enns | 83 f |
Landrechtsordnung, neuzeitliche — Österreich unter der Enns | 79 ff |
Landrechtsordnung, neuzeitliche — Tirol | 72 ff |
Landrechtsschichten | 37 |
Landrichter | 134 |
Landschranne | 32 f / 76 f |
Landschreiber | 129 ff / 193 |
Landstände | 10 f / 19 / 26 ff / 49 ff / 66 ff / 137 ff / 181 f / 188 ff |
Landstände, obderennsische | 109 ff |
Landtafel | 7 / 35 / 39 ff / 141 f / 186 f |
Landtafel Böhmen | 40 |
Landtafel des Landes ob der Enns | 39 / 70 f / 83 f / 86 / 89 ff / 186 |
Landtafel des Landes unter der Enns | 39 / 80 ff |
Landtafel im öffentlich-rechtlichen Sinn | 40 f / 42 f / 186 |
Landtafel im privatrechtlichen Sinn | 40 ff |
Landtafel Mähren | 40 |
Landtag | 13 / 14 / 204 ff |
Landtagspräsidium | 150 / 174 ff |
Landtaiding | 32 |
Lehensrecht | 8 f / 58 / 85 / 101 / 105 ff / 140 / 169 / 180 / 194 |
Libertas ecclesiastica | 153 / 160 |
Libertät, ständische | 141 ff |
Majestätsbegriff | 204 ff / 207 |
Maximilian I. | 12 / 111 ff / 124 / 126 / 132 |
Maximilian II. | 92 f / 157 / 196 |
Memoriale | 170 / 173 ff / 179 ff |
Methode rechtsgeschichtlicher Forschung | 2 ff |
Monarchie, konstitutionelle | 63 / 65 |
Notabilia | 149 ff |
Observantia perpetua | 173 |
Österreich ob der Enns | 31 / 33 / 39 / 70 f / 83 ff / 85 / 89 ff |
Österreich unter der Enns | 31 / 33 / 39 / 79 ff |
Parlament, engl. | 66 |
Personenverbandsstaat | 8 / 56 / 57 |
Polizeiordnung | 27 / 29 / 36 f |
Prälatenstand, obderennsischer | 109 / 129 / 148 ff / 172 |
Privilegien | 17 / 43 / 120 f / 138 / 143 / 164 / 166 ff / 184 / 185 f / 189 / 200 / 211 |
Privilegium fori | 156 |
Prokurator | 134 ff |
Prozeßvertretung | 134 ff |
Raitsrats-Kollegium | 119 f |
Ratio legis | 6 / 46 |
Recht | 19 ff |
Recht — römisches | 19 / 90 / 160 ff / 168 ff |
Rechtsbild, neuzeitliches | 43 ff |
Rechtssetzung | 12 / 15 / 16 / 19 ff / 125 |
Rechtsstaat | 55 / 56 |
Rechtsvereinheitlichung | 43 ff |
Recursus ab abusu | 156 |
Regalien | 27 / 57 / 141 / 206 / 209 f / 218 |
Regimentsordnung | 112 f |
Reich, deutsches | 8 ff |
Reichsrecht, gesamtösterreichisches | 27 |
Repräsentation | 13 / 66 ff |
Revolutionsverfassung | 55 / 228 |
Rezeption | 43 ff |
Ritterstand, böhmischer | 217 |
Ritterstand, obderennsischer | 109 / 128 / 150 |
Schwarz, Abraham | 93 ff |
Souveränität | 5 / 64 / 66 / 195 |
Staat, Begriff | 59 ff |
Staat, frühneuzeitlicher | 2 f / 55 ff / 64 |
Staat, moderner | 7 / 9 / 54 ff / 69 |
Staatsbegriff, überpersönlicher | 45 |
Staatsidee, obrigkeitliche | 185 ff |
Städtekollegium ob der Enns | 163 ff |
Stadtrechtsentwurf, Koldinscher | 197 f |
Stahel, Veit | 90 ff |
Stände | 10 ff / 19 / 26 ff / 49 ff / 66 ff / 137 ff / 189 |
Stände, österreichische | 14 / 41 f |
Stände, böhmische | 196 / 202 ff |
Stände, englische | 66 |
Stände, politische | 149 ff / 174 ff |
Ständestaat | 52 / 56 / 63 / 65 f |
Streun von Schwarzenau | 83 / 85 |
Syndikus | 119 |
Territorialstaat | 8 ff / 54 ff |
Territorialstaat, neuzeitlicher | 1 / 6 / 7 / 8 ff / 34 / 54 ff / 65 ff |
Traktate Bernhard Walthers | 80 / 89 f / 180 f |
"Treue"-Verhältnis | 108 |
Union, patrimoniale | 226 |
Union, ständische | 16 / 120 / 141 ff / 150 |
Unionsverfassung | 141 / 143 |
Universalismus, mittelalterlicher | 8 ff |
Untertan | 125 / 190 / 195 / 202 f / 207 |
Untertan, privilegierter | 24 f / 186 / 205 / 207 |
Verfassung | 1 / 5 f / 37 / 63 / 100 ff / 137 ff / 196 ff / 223 ff |
Verfassung, geschriebene | 17 / 52 / 226 |
Verfassung, mittelalterliche | 49 f |
Verfassung, neuzeitliche | 5 f / 49 ff / 100 ff / 137 ff |
Verfassung, ständische | 63 ff / 100 ff / 104 ff / 137 ff / 141 ff / 185 |
Verfassungsbild, neuzeitliches | 49 ff / 62 f / 141 / 172 / 188 |
Verfassungsgeschichte | 2 ff |
Verfassungskampf | 37 |
Verfassungskonflikt | 138 / 172 |
Verfassungsrecht | 84 ff |
Verfassungsrevision | 17 |
Verfassungsstaat | 64 / 228 |
Verfassungsverständnis, ständ. | 148 ff |
Vernewerte Landesordnung für Böhmen | 16 / 23 ff / 35 / 198 ff |
Vernewerte Landesordnung für Mähren | 221 |
Verordnete | 13 f / 99 / 119 |
Verordneten-Kollegium | 118 f |
Vertretungscharakter der Landstände | 13 / 66 ff |
Verwaltung | 12 f |
Verwaltung in Böhmen | 219 f |
Verwaltung, landesfürstliche | 22 f / 110 ff / 122 ff / 133 ff / 191 / 194 |
Verwaltung, landständische | 12 f / 109 ff / 118 f |
Vizedomamt | 133 f |
Vogtherr | 154 f |
Volkssouveränität | 67 / 70 |
Widerstandsrecht | 14 / 16 / 21 / 67 |
Wille des Gesetzgebers | 44 |
Württemberg | 94 ff |
Zeiger in das Landrechtsbuch | 20 f / 79 |
Zeugs-Commissarien | 165 / 193 |
Zentralbehörden, landesfürstliche | 12 |
Zwischenregierung, landständische | 125 / 192 f |
"Der Sechste Thail. Von Lechen hat 52 Titul //“ | "// Diser Sechste Thail, Sambt all seinen Riten ist völlig außgelöscht, und durchgestrichen." | Digitalisat |