Sartori-Montecroce, Beiträge zur österreichischen Reichs- und Rechts-Geschichte (1895) :: Transkription Speer 2010/13

Sartori-Montecroce, Beiträge zur österreichischen Reichs- und Rechts-Geschichte (1895) :: Transkription Speer 2010/13

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[Titel]

[Titelblatt] Beiträge zur österreichischen Reichs- und Rechts-Geschichte.
Über die Reception der fremden Rechte in Tirol und die Tiroler Landes-Ordnungen
Von
Univ.-Doc. Tullius R. v. Sartori-Montecroce
Dr. juris et phil.
Innsbruck.
Verlag der Wagner'schen Universitäts-Buchhandlung.
1895.
[Pagina III]

Vorwort.

Das Feld der Tirol. Rechtsgeschichte liegt grösstentheils noch brach; selbst das Quellenmaterial hiezu ist erst zum geringsten Theile aus dem Staube der Archive hervorgeholt und allgemein zugänglich gemacht worden. Und doch wird Niemand in Abrede stellen, dass der Erforschung der alttirol. Rechtsverhältnisse eine über das rein locale Interesse weit hinausreichende Bedeutung zukommt. Auch abgesehen von dem gewiss reichen Gewinn, den die allgemeine deutsche Rechtsgeschichte daraus ziehen kann, verdient die Rechtsgeschichte Tirols auch insoferne eine ganz besondere Beachtung, als dieselbe sich als ein werthvoller, ja notwendiger Baustein zu einer Oesterreichischen Reichs- und Rechts-Geschichte darstellt; nicht nur aus dem Grunde, weil ja, wie von den österr. Rechtshistorikern allgemein zugegeben, die letztgenannte noch in den Windeln liegende Disciplin nur als eine Rechtsgeschichte jeder einzelnen Ländergruppe denkbar ist,p3.1 sondern auch mit Rücksicht auf die hohe Bedeutung der "Oberösterreichischen Lande" insbesondere für die Geschichte des österr. Verfassungs- und Verwaltungsrechtes überhaupt. [Pagina IV]

"Von grösster Tragweite aber für die österr. Rechtsgesch.", wie Hanel treffend hervorhebt,p4.1 erscheint die Untersuchung "über die Stellung, welche die verschiedenen Völker Österreichs gegenüber jenem Ereignisse von welthistorischer Bedeutung eingenommen haben, welches thatsächlich bei den meisten europäischen Völkern den weittragendsten Einfluss auf die Entfaltung ihres Rechtslebens übte, nämlich die Reception des röm.-can. Rechts". Vom österreichischen Standpunkte aus betrachtet, bietet die Reception des gemeinen Rechtes auch ein hohes politisches Interesse, indem dieselbe als einer der wirksamsten Faktoren der politischen Unification aller österr. Völker zu einem Gesammtreich erscheint.

Die Frage wie, wann und auf welchen Wegen das römisch-can. Recht in Österreich recipirt wurde, muss für die einzelnen Ländergruppen einzeln untersucht und wohl auch verschieden beantwortet werden. Die Beantwortung dieser Frage nun für die "Ober-Österr. Lande", also für Tirol, soll im Folgenden versucht werden.

Es kann naturgemäss nicht meine Absicht sein, im engen Rahmen dieses Aufsatzes eine erschöpfende Geschichte der Reception in Tirol zu geben; ich muss mich vielmehr diesmal darauf beschränken, an der Hand des mir zu Gebote stehenden Quellenmaterials die Hauptmomente jenes Vorganges hervorzuheben, insbesondere darzustellen, welche Faktoren dabei wesentlich mitgewirkt und welchen Verlauf die fragliche Entwicklung in den Hauptzügen genommen hat; als Quellen dienten mir hiebei die Landtagsakten vom XVI. bis zum XVIII. Jahrh. (Statth.-Archiv und Ferdinandeum), die Copialbücher und Akten der O.-Ö. Regierung aus derselben Zeit (Statth.-Archiv) und die auf das alttirolische Rechtswesen Bezug habenden Urkunden, Sammlungen und Schriften der Ferdinandeums-Bibliothek.

In einer Geschichte des Gerichtswesens in Tirol, die ich später in Angriff zu nehmen gedenke, wird es mir vielleicht möglich sein, im Einzelnen nachzuweisen, inwieweit das gemeine [Pagina V] Recht in das thatsächliche Rechtsleben und insbesondere in die Gerichtspraxis Tirols eingedrungen war.

Die Receptionsgeschichte hängt mit der äusseren Geschichte der Landes-Ordnungen so vielfach zusammen, dass die Behandlung der Letzteren in diesem Zusammenhange wohl gerechtfertigt erscheint. In letzterer Beziehung nenne ich als Vorarbeit den sehr schätzbaren Aufsatz von Dr. Jos. Rapp: Über das vaterländische Statutenwesen; II. Periode. Sammlungen des Gewohnheitsrechtes, oder statutarische Gesetzgebung unter Mitwirkung der Landesstände. (Z. d. Ferd. II. Folge. V. Bd. 1829 p. 1—229).

Zum Schlusse nehme ich gerne diese Gelegenheit wahr, um dem Herrn Custos des Ferdinandeums Fischnaller sowie dem Herrn Archivsofficial Privatdoc. Dr. M. Mayr für ihr freundliches Entgegenkommen meinen verbindlichsten Dank auszusprechen.

Innsbruck, Mai 1895.
T. S.-M.[Pagina VI]

Erklärung der Abkürzungen.

[Seite 1]

I.

Mit Maximilian I. als Landesfürsten von Tirol (1490—1519). tritt auch die tirolische Rechtsgeschichte in eine neue Periode: in die Periode der Reception der fremden Rechte, der unter weitgehender Mitwirkung der Stände erfolgenden Codificirung des Landrechtes und einer neuen Verwaltungs-Organisation.

Die bis dahin erlassenen spärlichen Landesgesetze betreffen nur die Regelung einzelner Verhältnisse und verdienen nur in uneigentlichem Sinne den ihnen von tirolischen Geschichtschreibern beigelegten Titel: Landes-Ordnungen.

So das Landesgesetz des Markgrafen Ludwig von Brandenburg d. a. 1352 über das Verhältniss der Grundherren zu den Grundholden1.1, das über denselben Gegenstand erflossene, den Bauern günstigere Gesetz des Herzogs Leopold im Jahre 14041.2 und andere1.3.

Bereits im ersten Jahrzehnt seiner Regierung entwickelte Maximilian eine rege Thätigkeit auf dem Gebiete der [Seite 2] Landesgesetzgebung; auf den verschiedenen Landtagen erliess er eine Reihe von Verordnungen, die namentlich Rechtspflege und Polizei betrafen, worunter die berühmte Malefizordnung v. J. 1499 den ersten Platz einnimmt2.1. Diese Maximilianischen, nebst einigen früheren von Maximilian bestätigten, Landesverordnungen wurden nun im Jahre 1506 zu einer Sammlung vereinigt, welche unter dem Titel "Gesatz und Ordnungen der ynzichten malefizrechten und anderer nottirftigen hendeln des lands der graveschaft Tyrol" zu Augsburg gedruckt wurde, und füglich als die erste Tiroler Landes-Ordnung bezeichnet werden kann.2.2

Dieselbe besteht aus folgenden Satzungen, in der Ordnung wie sie gedruckt sind. 1. Die Malefizordnung Max. I. 1499. 2. "Etlich Ordnung der recht ausserhalb der Malefiz" des Erzherzogs Sigismund 1487. 3. "Das die Kuntschaften ungespalten gegeben werden" v. Erzh. Sigismund 1489. 4. "Das man nicht gesambt zu den Kirchtagen ziehen sol" v. Erzh. Sigismund 1489. 5. "Ledigen Knecht halben so da ligen und kain aigen gut noch versprecher haben" 1491. 6. "Frembden petlern halben" 1491. 7. "Fürkauf halben" 1491. 8. "Etlich Lands-Ordnung", und zwar ein Mandat von 1491 über Gerichtsschreiber und Gerichtstaxen, eine Ordnung v. 1493 über Bäcker, Müller und sonstige Gewerbsleute, Vorkauf, Gerichtskosten, Spiele, und endlich die erste Tirol. Polizei-Ordnung v. 1496 über "Absager", Todschläger, Gerichtszeugniss, Appellation, Pfandrecht, Gerichtstaxen, Gerichtsschreiber, fremde Krämer etc.

Von besonderem Interesse sind für uns die auf das Gerichtswesen und die Strafrechtspflege bezüglichen Bestimmungen dieser Landes-Ordnung, indem darin, neben urdeutschen Instituten, [Seite: 3] Einrichtungen und Vorschriften sich vorfinden, die unverkennbar auf romanistisch-canonistische Einflüsse hindeuten. Indem ich in einem anderem Zusammenhange eingehender auf das tirol. Gerichtswesen zu sprechen komme, beschränke ich mich hier darauf, einzelne Momente hervorzuheben. Obwohl die Mündlichkeit des Verfahrens beibehalten ist, spielen Gerichtsschreiber und Schriftlichkeit bereits eine ziemliche Rolle im Processe; insbesondere das gerichtliche Geständniss des Inquisiten musste vom Gerichtsschreiber genau protocolliert werden und auf Grund dieses Protocolls sprachen dann die Geschworenen das Verdikt. Die Oeffentlichkeit erscheint im Strafverfahren nahezu gänzlich ausgeschlossen, indem ausdrücklich vorgeschrieben wird, dass Untersuchung und Aburtheilung immer "mit verschlossener Thür" zu erfolgen habe, ausgenommen in Ehrenbeleidigungsprocessen. Wir finden weiters in der Maxim. Halsgerichts-Ordnung das inquisitorische Strafverfahren von Amts wegen auf Grund des Leumunds, die Berücksichtigung des Willensmomentes und der individuellen Verhältnisse bei der Strafbemessung. Die gesetzgeberischen Pläne Maximilians gingen jedoch noch weiter: Tirol sollte auch einen Codex des Civilrechtes erhalten. Es wird nämlich von diesem Kaiser berichtet, er hätte auf mehreren Landtagen durch seine Regierung Entwürfe eines Civilrechts für Tirol vorlegen lassen, die Landstände hätten jedoch denselben aus dem Grunde ihre Zustimmung versagt, weil darin das einheimische Recht zu sehr zu Gunsten des römischen zurückgedrängt erschien.3.1 Diese Angabe bildet ein Seitenstück zu der Erzählung Sebastian Derrers3.2, laut welcher Maximilian sich mit dem Plane [Seite 4] getragen hätte, ein bürgerliches Gesetzbuch für das deutsche Reich von einer Commission gelehrter Juristen ausarbeiten zu lassen; leider lässt sich erstere Angabe, so wahrscheinlich sie klingt, ebensowenig wie letztere durch irgendwelche urkundliche Belege bestätigen; weder in den tirolischen Regierungsakten noch in den Landtagsverhandlungen geschieht davon eine Erwähnung.

Thatsache ist jedoch, dass die Aufrichtung einer neuen L.-O. noch unter der Regierung Maximilians mehrfach zur Sprache kam, und auch in Angriff genommen wurde. Unter den auf dem Landtag 1515 vorgelegten Landesbeschwerden kommt auch die Bitte vor, die Reform der L.O. durchführen zu lassen; die über diese Beschwerden kundgegebene l.f. Resolution lautet nun über diesen Punkt wie folgt: "Auch so haben die Herrn vom Regiment die Ordnung der Malefiz mitsambt den andern Artikln und Ordnung, Gericht, Recht und ander dergleichen Sachen berührend, wie die corrigirt und jetz gestellt sein, all nach der Läng gehört, und befinden dass darin viel Artikl länger erläutert und gestellt, und zum Theil ganz neu, die vor in der Ordnung oder Libell nit gestanden sein; dieweil aber der R. K. Maj. als Regierenden Herrn und L. F. und auch allen Ständen merklich und viel daran gelegen ist; so erfordert die nothdurft, dieselb all und jeden in sonders wohlbedächtlichen zu übersehen und zu berathschlagen; damit sich künftiglich mänigklichen darnach hab zu richten und mit mehrerem Ernst, dann untzher besehenen ist, gehalten werden"4.1. Durch äussere Ereignisse ward man jedoch von der Ausführung dieses Vorhabens noch für längere Zeit abgehalten; erst drei Jahre später kam man um einen Schritt weiter; auf dem Landtag 1518 wurden seitens der Landschaft 8 Commissäre, je 2 von jedem Stande, verordnet4.2, welche zusammen mit dem [Seite 5]Landeshauptmann und den von der Regierung hiezu delegirten Räthen die Reform berathen sollten "damit solches alles nach Willen und Gefallen S. K. Maj. in ein Libell komme und gezogen werde"5.1.

Maximilian erlebte die neue L.O. nicht mehr. Von noch grösserer Tragweite als Maximilians gesetzgeberische Thätigkeit war die von ihm durchgeführte Organisation der obersten Landesbehörden5.2: bei der von ihm innerhalb der Erbländer nicht weniger als im Reiche bethätigten Vorliebe für die gelehrten Juristen und das fremde Recht, gab er dadurch den ersten Anstoss zur Reception des gemeinen Rechts in Tirol.

Unter dem Erzherzog Sigismund kann von einer eigentlichen l.f. Regierungsbehörde keine Rede sein, nachdem ein anfangs der achtziger Jahre unternommener Organisationsversuch gescheitert war; man findet wohl eine "Kanzlei Sr. Gnaden" oder ein "Regiment Sr. Gnaden", dazu Räthe oder Regenten genannt, allein Hofdienst und Centralregierung waren nicht von einander geschieden und als Maximilian die Regierung antrat, fand er überhaupt nur einen Kanzler nebst einigen Sekretären vor; durch ihn wurde nun in Innsbruck eine ständige oberste Regierungsbehörde für die Oberösterreichischen Lande eingesetzt, welcher in Tirol sowie in den Vorlanden die oberste Verwaltung, die Militär- und Polizeigewalt und insbesondere auch die oberste Justizpflege zustand5.3. In dieser letzteren Competenz liegt nun namentlich die Bedeutung dieser Behörde für die Frage die uns hier beschäftigt.

Laut der Instruktion vom 24. Dezember 14995.4 bestand diese Regierung aus einem Landhofmeister, einem Marschalk, [Seite 6] einem Kanzler und 5 "Statthaltern und Regenten"; viermal im Jahre, zu den Quatemberzeiten, sollte dieselbe als "Hof- und Landgericht" für Tirol und die Vorlande fungieren "und alle Hänndl und Sachen es betreff Eigen Lehen Bergwerch oder anders" verhören "und guetlich oder rechtlich" verhandeln, wobei sie durch Räthe der Raitkammer sowie Landräthe und Doctores soweit ergänzt werden sollte, dass ausser dem Landhofmeister als Richter nicht weniger als 12 Räthe als Beisitzer zu Gericht sassen. Das Verfahren war dabei mündlich; dies ergiebt sich aus der Bestimmung, dass keiner Partei mehr als 3 Reden gestattet werden sollten "und so bald also jede Partei dreimalen geredt hat, solle der Rechtsspruch darauf beschehen, vnd jeder Partei kain verrer Einred gestatt werden". Später, wahrscheinlich noch unter Maximilian, wurde hier das altdeutsche System der periodisch an bestimmten Terminen stattfindenden Gerichtssitzungen aufgegeben und die Regierung fungirte als ständiges Gericht je nach Bedürfniss.

Die Regierung als l.f. Hof- und Landgericht war zunächst privilegirter Gerichtsstand für den diesseits vom Brenner ansässigen Adel, sowie für alle in landesfürstlichen Diensten stehende oder sonst mit l. f. Exemtionsbriefen versehene Personen; die Exemtion der l. f. Beamten und Diener von den ordentlichen Instanzen galt aber nicht für Strafsachen und Rechtsstreite um liegende Güter; dann war dieselbe forum zweiter beziehungsweise dritter Instanz für sämmtliche Gerichte nicht nur Tirols sondern auch der Vorlande, indem die Regierung in Ensisheim auch in dieser Beziehung der Regierung in Innsbruck untergeordnet war, somit gegen Urtheile der Ersteren an Letztere appellirt werden konnte; endlich fungirte Letztere auch als Vergleichsinstanz, insbesondere für Rechtsstreitigkeiten zwischen den l. f. Unterthanen und den Ausländern, und solche Streitigkeiten ergaben sich sehr häufig namentlich in den Vorlanden gegenüber den vielen angränzenden Herrschaften. In den Vorlanden nun waren "die gemeinen geschriebenen Rechte" schon durchaus recipirt, und die von dort an die Innsbrucker Regierung kommenden Rechtssachen mussten dabei, wie in den Regierungsberichten oft [Seite 7] und oft hervorgehoben wird, nach "gemeinen Rechten" verhandelt und entschieden werden. Dadurch allein schon war aber die wenigstens theilweise Besetzung der Regierung mit gelehrten Juristen geboten, und, wenn andere Reichsstände, die keine Privilegien de non appellando besassen, die Aufnahme von Doctoren in ihre Hofgerichte mit dem Hinweis auf die oberst-instanzliche Judicatur des Reichskammergerichtes zu rechtfertigen pflegten, berufen sich dagegen die österreichischen Landesfürsten und Regierungen regelmässig auf die nothwendige Berücksichtigung der vorländischen Streitsachen. Die Besetzung der Innsbrucker Regierung mit "Gelehrten" erscheint aber als ein Hauptmoment in der tirolischen Receptionsgeschichte; dadurch wurde der oberste Gerichtshof des Landes zum ersten Vermittler der Reception des gemeinen Rechtes in Tirol. Auch hier wie in den meisten Ländern hat sich die Reception von oben hinunter vollzogen, die oberste Verwaltungs- und Justizbehörde ist für Tirol als der Ausgangspunkt der Bewegung zu betrachten.

So finden wir denn die l. f. Regierung in Tirol gleich anfangs mit Doctoren besetzt: 1506 werden 4 Doctores genannt, und bis zum Tode Maximilians schwankt diese Zahl zwischen 2 und 37.1

Dass die gelehrten Juristen auch sonst in Tirol unter Maximilian an Zahl und Bedeutung wuchsen, lässt sich durch manches Zeugniss erweisen. In der ersten Hälfte des 15. Jahrh. lässt sich in Tirol von Doctoren keine Spur entdecken; und noch in der zweiten Hälfte desselben Jahrhunderts, zu einer Zeit also wo bereits in den verschiedensten Ländern Klagen gegen die Bevorzugung der "Gelehrten" bei den obersten Gerichtsbehörden laut werden,7.2 treten dieselben in Tirol gar nicht hervor.7.3 [Seite 8] Unter Maximilian wird es aber mit einemmale anders; nun beginnt auch in Tirol ein Jahrhunderte langer Kampf des Volkes und der Stände gegen die Juristen. Dieselben drängten sich insbesondere in die Gerichte als Advocaten und Procuratoren8.1. Ja selbst Richterstellen wurden scheints bereits zu jener Zeit mit Juristen besetzt, welche sich naturgemäss gleich dadurch geltend machten, dass sie die bis dahin den Geschworenen ausschliesslich zustehende Function der Urtheilsfindung zu beeinflussen und an sich zu ziehen suchten. Darüber beschwerten sich nun die Stände im Landtage 1508, worauf die für das Vorgehen der Juristen als Richter sehr charakteristische Resolution gefasst wurde: "Und dieweil auch die von Städten und Gerichten begehren, dass kein Pfleger, Richter oder Anwalt am Rechten sitzende die Urtheiler gefährlich underweisen oder selbs Urtail fällen, sonder allein die Umbfrag zu thun Gewalt haben sollen; ist beschlossen, dass die Herren vom Regiment darin nach zimblichen Dingen handlen und desshalben offne Mandate allenthalben in das Lande ausgehen lassen sollen"8.2. Wiederholt, insbesondere auch im Landtag 1515, beschwerten sich die Stände auch über die Besetzung der Regierung mit "Fremden und Doctoren".

Die von Maximilian eröffnete Politik der Begünstigung der "Gelehrten" und des "Gelehrtenrechts" wurde von allen folgenden Herrschern in Tirol fortgesetzt; zwei Beweggründe waren für die österreichischen Landesfürsten hiebei besonders massgebend: die Doctoren empfahlen sich auch ihnen als eifrige Vorkämpfer der landesherrlichen Autorität gegenüber den ständischen Autonomiebestrebungen; und das gemeine Recht bot sich als ein Mittel dar, welches die rechtliche und zugleich die politische Unificirung der österreichischen Erblande mächtig fördern konnte. Das Gesagte gilt zunächst für Ferdinand I., unter dessen [Seite 9] dreiundvierzigjähriger Regierung die Reception in Tirol einen tüchtigen Schritt vorwärts machte.9.1

Auf dem Huldigungslandtag vom Jahre 1520 drangen die Stände wiederum auf Besetzung der Regierung mit "ansechlichen der Landschaft annehmlich gefälligen" eingeborenen Leuten; zugleich wurde das Petitum gestellt: es solle die von der Landschaft mit Rath der Regierung verfasste Polizeiordnung confirmirt und zur Aufrichtung einer verbesserten Landesordnung sowie zur Abstellung der geistlichen Beschwerden eine Commission, bestehend aus je 4 Deputirten von jedem Stande, in Bozen eingesetzt werden.9.2

Auch diesmal geschah jedoch Nichts, so dass die Landschaft im Jahre 1523 dieselbe Bitte wiederholen musste, mit dem Zusatz, auch die alten und neuen Freiheiten und Privilegien der Stände in ein Libell bringen und drucken zu lassen, damit mäniglich in Land derselben Wissen tragen muge.9.3. [Seite 10]

Während letzteres Verlangen vom L. F. abgelehnt wurde, da ja die Stände ihre Statuten und Freiheiten in ihrer Gewalt hätten und jeder Zeit einsehen könnten, erhielt die Landschaft bezüglich des ersten Punktes eine zusichernde Antwort. Doch hätte die ersehnte Landesordnung wohl noch lange auf sich warten lassen, wenn nicht in der nächsten Zeit ein Ereigniss eingetreten wäre, welches das begonnene Gesetzgebungswerk, selbst der Regierung und den oberen Ständen zum Trotze, zu raschem Abschlusse brachte; dieses Ereigniss war die bekannte Bauernrevolte d. a. 1525. Gedrängt von den beginnenden Unruhen und den vielen "Beschwerungen und Unordnungen im Lande" beschloss man auf dem im März 1525 in Innsbruck zusammengetretenen Landtage, eine aus Statthalter, Hofräthen und ständischen Deputirten gebildete Commission sofort mit der Ausarbeitung "einer löblichen Landesordnung" zu beauftragen, welche schon im nächsten Landtage einer "gemeinen Landschaft vorgelesen und alsdann in ordenlich Libell geschrieben oder gedruckt" werden sollte.10.1 Der bald darauf völlig ausgebrochene Bauernaufstand gab jedoch dem Unternehmen eine ganz unerwartete Wendung, indem nun die untersten Stände die Initiative ergriffen und bei der Codificirungsarbeit in ausschlaggebender Weise mitwirkten. Ein Hauptpunkt im Programme der aufständischen Bauerschaft war eben der, es solle an die Stelle der verschiedenen Statuten und Gebräuche für alle Bewohner des Landes und alle Stände nur Ein Recht gelten. Auf dem von der Bauerschaft an der Etsch im Mai zusammenberufenen "Vorparlament" wurden die Forderungen der Bauern in 106 Artikeln10.2, der s. g. Gaissmayrischen Landes-Ordnung, zusammengestellt, und diese dienten dann als Grundlage bei der auf dem Innsbrucker Landtag desselben Jahres erfolgten Abfassung der Landesordnung Dieser Landtag, welcher vom 11. Juni bis zum 21. Juli tagte, kann füglich als ein Bauernlandtag bezeichnet werden, denn der vierte Stand hatte darin das entschiedene [Seite 11] Uebergewicht; die Bürgerschaft hatte sich den Bauern angeschlossen, der Adel wagte kaum einen Widerstand und der Prälatenstand war gar nicht vertreten. Der Gang der Verhandlungen, welche zur Aufrichtung einer neuen Landesordnung führten, war im Wesentlichen folgender.11.1 Die beiden unteren Stände legten die mit etlichen Zusätzen versehenen Meraner Artikel mit der mündlichen Erklärung vor, dass dieselben "für ein gemeine Landes-Ordnung gehalten und die alten Gewohnheiten und Landesordnungen abgethan werden" sollten; da jedoch der L. F. in der Replik diese Forderung als masslos entschieden ablehnte, lenkten die Stände insofern etwas ein, als sie antworteten, sie hätten nicht gänzliche Abschaffung, sondern eine Verbesserung der alten Ordnung gemeint.

Ferdinand verschanzte sich zunächst, um Zeit zu gewinnen, hinter der ausweichenden Erklärung, er hätte als blosser Gubernator von Tirol zu einer solchen Reform keine Vollmacht, man müsse auf die kaiserliche Entscheidung warten. Nachdem nun aber auch der Adel, wenn auch nothgedrungen, mit den beiden anderen Ständen in Unterhandlungen getreten und sich über die meisten Punkte der neuen Landesordnung geeinigt hatte, musste auch Ferdinand dem Drucke der Verhältnisse nachgeben und sich in die meritorische Verhandlung einlassen. Nun wurden ihm eine Reihe von Artikeln, worüber sich die "Städte und Gerichte" mit dem Adel nicht hatten einigen können, sowie eine Empörungsordnung und eine sogenannte geistliche Ordnung zur Entscheidung vorgelegt. Darüber entspannen sich wiederum lebhafte Verhandlungen, und Ferdinand sah sich gezwungen, in vielen Punkten nachzugeben, wo die Bürger und Bauern hartnäckig auf ihren Forderungen bestanden. Die Artikel, zu deren Annahme sich der Adel nicht bequemen wollte, bezogen sich auf Besetzung der Hofgerichte an der Etsch und der Regierung in Innsbruck, auf mehrere Punkte betreffend die grundherrlichen Verhältnisse und auf die Abschaffung der [Seite 12] Leibeigenschaft "dieweil daraus bisher vil Unraths und Empörungen allenthalben kommen ist".12.1 Die "l. f. Erläuterung" darauf stellte sich zunächst fast in sämmtlichen Punkten auf die Seite des Adels, schliesslich mussten jedoch wenigstens die Forderungen betreffend die grundherrlichen Abgaben und Leistungen bewilliget werden. Als besonders arger Zankapfel erwiesen sich aber die "geistlichen Artikel", die allerdings an kirchenfeindlichem Radicalismus nichts zu wünschen übrig liessen. Zunächst lehnte Ferdinand die ganze Frage ab, mit der Erklärung, eine solche kirchliche Reform könne nicht particulariter für ein einzelnes Land durchgeführt werden; die beiden Stände bestanden jedoch darauf, indem sie replicirten, der Landesherr sei wohl wenigstens zu einer provisorischen Regelung befugt, bis die Sache von einem allgemeinen Concil oder vom Reichstag erledigt werde. Unter nochmaliger Betonung seiner Incompetenz liess sich nun Ferdinand herbei, auf die einzelnen proponirten Artikel einzugehen, für die meisten lautete die Antwort jedoch ablehnend12.2. Einzelne Milderungen liessen sich die Stände dann wohl gefallen, im Wesentlichen jedoch verharrten dieselben auf ihrem Standpunkte und der L. F. sah sich schliesslich genöthigt, auch auf diesem Gebiete nachzugeben und die Ordnung des geistlichen Standes "bis auf Erledigung eines gemeinsamen christenlichen Concilium oder der [Seite 13] Ständ des heil. Reiches" wenigstens pro forma zu genehmigen. Bezüglich der Malefizordnung wurde beschlossen, dieselbe solle wie zuvor im Gebrauche bleiben, mit Ausnahme der Bestimmungen über Kostung der Todschläger, Ersatz der Gerichtskosten bei Diebstahl, über Selbstmord und Verleugnung des christlichen Glaubens, welche reformirt ("gemildert") wurden.

Zur endlichen Vollziehung der Landtagsbeschlüsse, insbesondere zur Aufrichtung der Landesordnung und Handhabung des Landfriedens wurden ein kleiner und ein grosser Ständeausschuss (je 4, beziehungsweise je 10 aus jedem der 3 Stände) eingesetzt und zugleich 4 Commissäre13.1 verordnet, welche laut den ihnen ertheilten Instruktionen im ganzen Lande den "Vertretern der Städte, Gerichte und Bergwerke" sämmtliche Artikel des Landtagsabschieds verlesen, genau expliciren und begründen, die dagegen etwa vorgebrachten Exceptiones aber aufschreiben, und nach beendigten Verhandlungen der Regierung und den Ausschüssen vorlegen sollten. Dieselben Commissäre wurden zugleich ermächtigt, den Vertretern von Städten, Gerichten und Bergwerken anzuzeigen, man werde "die Abschied und Landesordnung — in einer rechten Form und Libell stellen, in den Druck bringen und alsdann allen Landleuten, Städten und Gerichten ein glaublich Libell in gleichem laut und umb ein ziemlich Gelt davon verfolgen lassen, dardurch dann soliche Sachen mäniglich einen lauteren gleichmässigen Verstand und Wissen zur Verhütung künftig Irrung und Missverstand haben mügen.13.2

Unter Berücksichtigung des bei jener Enquete von Städten und Gerichten noch vorgebrachten nicht wesentlichen Einwendungen wurde nun von "Statthalter, Hofrath und Ausschuss" der aus einer Landesordnung und einer Empörungsordnung bestehende Landtagsabschied in seiner definitiven Form festgestellt; [Seite 14] laut Instruction vom 25. März 152614.1 wurden sodann die obgenannten Commissäre beauftragt, den Landtagsabschied sammt der Entscheidung der Regierung über die im Jahre 1525 aus allen Landestheilen eingelaufenen "Particular-Beschwerungen" dem Landesfürsten zur Ratificirung vorzulegen, und von demselben die Ermächtigung zur Publicirung des Landtagsabschieds zu erwirken; S. F. D. möge zugleich die Drucklegung desselben cum privilegio verfügen; die geistliche Ordnung betreffend, sollten die Gesandten dem L. F. berichten, dass, nachdem Letzterer dieselbe Ordnung als blosses Provisorium bis zur Erledigung durch ein Concil oder den Reichstag genehmigt hatte, Statthalter, Hofrath und Ausschuss übereingekommen wären: "damit dieselb geistliche Ordnung nit in die Weit oder ander Land komme, so mög die dieser Zeit im Druck des Abschieds ausgelassen und mittler Zeit den Unterthanen im Land, wie dann durch den F. D. vormalen bewilligt, wie derselbe Abschied vermag in Schrift zugestellt und überantwort werden; desgleichen etlich sonder Artikel, die nit auf ewig gestellt sein, sollen nit in Druck kommen".

Auf Grund der am 1. Mai 1526 in Tübingen erfolgten l. f. Ratificirung erschien endlich im selben Jahre Der Fürstlichen Grafschaft Tirol Landesordnung zu Augsburg im Drucke. Das von Karl V. dem Drucker Silvan Ottmar ertheilte Privilegium auf unbestimmte Zeit trägt das Datum Esslingen 10. Mai 1526,14.2 Im Vergleich zum Landtagsabschied weist die [Seite 15] gedruckte Landesordnung nur wenige unwesentliche Aenderungen auf, die zumeist nur die Ordnung und Abtheilung der Rubriken betreffen.

Schon durch die dargelegte Geschichte ihrer Entstehung hebt sich die Tiroler Landesordnung des Jahres 1526 unter allen Produkten der Landesgesetzgebung im 16. Jahrhundert charakteristisch hervor; während in den andern Ländern die Abfassung der "Landrechte" und "Landesorduungen" durch den Landesherrn, beziehungsweise dessen Regierung, unter Mitwirkung der oberen Stände oder auch ohne dieselbe, ja vielfach durch eine "gelehrte" Commission erfolgte, stellt sich die fragliche Landesordnung als ein Werk der Bauern und Bürger dar, welches dem Landesfürsten und dem Ritterstande förmlich aufgedrungen wurde, während der sonst so einflussreiche Prälatenstand von jeder Betheiligung ausgeschlossen blieb; die Mitwirkung der l. f. Regierung aber beschränkte sich dabei auf die schliessliche Redaktion. Daher findet sich die genannte Landesordnung auch als Bauern-Landesordnung bezeichnet.

Eben dieselbe Entstehungsgeschichte lässt es aber auch begreiflich erscheinen, wenn die Tiroler Landesordnung d. a. 1526 sich dem röm.-canonischen Rechte gegenüber durchaus ablehnend verhält; umsomehr wenn man die während des Bauernaufstandes in allen Beschwerdeschriften und auf den Versammlungen und Landtagen unverblümt geäusserte Abneigung des Volkes gegen die Juristen in Betracht zieht. Ja in den Landtagsabschied vom Jahre 1525 hatten die Stände auch folgenden Artikel aufgenommen: "Man soll auch in diesem unserem Lande der F. G. Tirol nicht nach den geschrieben Rechten, sonder nach Satzung, Gebrauch und Herkommen des Landes in [Seite 16] allen Hofgerichten, auch Städten und Gerichten procedieren und urtheilen"; bei der Schlussredaction blieb jedoch diese Clausel bezeichnenderweise weg. Der civilrechtliche Theil ist übrigens im Vergleich zu den polizeilichen und strafrechtlichen Bestimmungen dieser Landesordnung so dürftig, dass dieselbe schon aus diesem Grunde romanisierenden Einflüssen einen nur sehr beschränkten Spielraum gewährt hätte.

Die gedruckte Landesordnung besteht aus 2 Büchern und einem Anhang:16.1 das I. Buch zerfällt in 7 Abschnitte und das II. in 2, jeder Abschnitt ist abgetheilt in Rubriken, die nicht numerirt sind; die beiden ersten Abschnitte des I. Buches handeln von Gerichtsverfassung und Civilprocess (14, respective 58 Rubriken); der 3. Abschnitt von Erbrecht und Vormundschaft (7 Rubriken); die übrigen 4 Abschnitte (mit 36, 24, 35, 19 Rubriken) sind politischen und polizeilichen Inhalts; sie betreffen insbesondere Marktwesen, Handel und Gewerbe, Mass und Gewicht, die grundherrlichen Verhältnisse und die damit zusammenhängenden Abgaben und Leistungen, Gemeindewirthschaft, Strassen, Steuern, Jagd und Fischerei. Die beiden Abschnitte des II. Buches behandeln das materielle und formelle Strafrecht und die Sicherheitspolizei (in 60, beziehungsweise 20 Rubriken). Im Anhange findet sich die "Ordnung zu verhueten künfftige Empörung" mit 28 Rubriken. Bei einzelnen Exemplaren kommen endlich noch 2 Anhänge in Abschrift vor, nämlich die "Ordnung des geistlichen Standes in der F. Gf. T." in 16 Rubriken16.2 und 6 ebenfalls nur provisorisch kundgemachten Artikel17.3. [Seite 17]

Abgesehen nun von der bereits bei der Maximilianischen Halsgerichtsordnung hervorgehobenen Uebernahme einzelner Grundsätze aus der römisch-canonischen Doktrin und Praxis in das Strafrecht, lässt sich in dieser Landesordnung nur noch in einzelnen Bestimmungen über das Gerichtswesen eine Einwirkung von jener Seite entdecken. Die altdeutschen Principien der Rechtsprechung durch Geschworene und der Mündlichkeit sind auch bei den Civilgerichten beibehalten; alle Gerichte sollten mit einem Richter und 12 geschworenen "Rechtsprechern" besetzt werden17.1; Vorladung und contradictorisches Verfahren fanden mündlich statt. Daneben griff auch die Schriftlichkeit vielfach ein, insbesondere mussten die Zeugenaussagen in Abwesenheit der Partheien vom Gerichtsschreiber genau protocollirt werden17.2; war schon dadurch das altdeutsche Princip der Oeffentlichkeit durchbrochen, so gilt dies noch mehr von der Bestimmung, dass auch im Civilverfahren die Urtheile "bei geschlossener Thür" zu schöpfen seien17.3. Die Gerichtssitzungen bei Stadt- und Landgerichten fanden nicht mehr bloss zu bestimmten Terminen, sondern das ganze Jahr hindurch statt, so oft es das Bedürfniss erforderte17.4. Endlich finden wir auch einen vollkommen ausgebildeten Instanzenzug mit den Rechtsmitteln der Appellation und der Supplication17.5. Ueber das in subsidio anzuwendende Recht, welches im Sinne der Gesetzgeber und nach dem das Ganze beherrschenden Geiste naturgemäss die heimische Gewohnheit sein sollte, enthält die Landesordnung nur in Bezug auf das Strafrecht eine ausdrückliche Bestimmung; Richter und Geschworene werden nämlich angewiesen, in den Strafsachen, wofür sie in der Landesordnung keine ausdrückliche [Seite 18] Norm fänden, nach ihrem besten Verstand und Gewissen zu urtheilen, in besonders schwierigen Fällen aber andere Stadt- und Landgerichte um ein Gutachten anzugehen;18.1 diese Vorsicht erschien um so notwendiger, als gegen Strafmittel keine Appellation zugelassen war.

II.

Auf dem Gebiete der Gesetzgebung waren also die auf die "Wahrung des nationalen Rechtes" gerichteten Bestrebungen der Stände vorläufig von Erfolg gekrönt; zugleich kämpften jedoch die Stände auch gegen das Eindringen der fremdrechtlichen Elemente in die Gerichte, insbesondere in die l. f. Regierung, und darin hatten sie allerdings nicht dieselben Erfolge zu verzeichnen.

Besetzung der Regierung und aller Behörden im Lande mit eingeborenen, der Landgebräuche erfahrenen Leuten, und Abschaffung der Doctoren gehörten zu den Hauptpostulaten der aufständischen Bauerschaft, die Versuche, das "gemeine geschriebene Recht" auch in Tirol einzuführen, zu deren Hauptbeschwerden: Insbesondere in den Meraner Artikeln wurde die Forderung aufgestellt "dass dieselb Regierung oder Regiment zu Innsbruck mit verständigen ehrlichen Landleuten, so der Landsbräuch Wissen tragen, als von Adel, Städten und Gerichten, und nicht von äusseren oder geistlichen Leuten noch Doctores besetzt werden"; weiters sollte "allen Doctores in Finanzer und Fiscal Handlungen zu procurieren nit gestatt, sonder Alles abgethan werden" 18.2. [Seite 19] Bemerkenswerth ist die Antwort, welche Ferdinand auf ähnliche Beschwerden der Gerichte Thaur und Rattenberg,19.1 des Landgerichtes Sonnenburg, und der Gerichte Axams, Stubai und Ambras19.2 ertheilte:19.3 Ob ein Doctor oder zwen in dem Regiment gebraucht werden, so erfordert das die nothdurft von wegen der treffenlichen Vordern Land die unter dieser Regierung mit der Rechtfertigung und Appellation gehören, darinn nach kaiserlichen geschriebnen Rechten, die in selbigen Landen gehalten werden, erkennt werden muess. Ein gleiche Gestalt hats auch mit den Welschen und Görzischen Sachen. Aber was Sachen in diesem Land seind, wird erkennt nach Gebrauch dieser Grafschaft, ist auch bei diesem Regiment unzher nit anders gehalten worden".19.4

Auf beiden offenen Landtagen des Jahres 1525 kamen dieselben Klagen und Forderungen bezüglich der Innsbrucker Regierung vor. Im ersten Landtag musste der L. F. "aus sonderer Anlangung einer Ehrsamen Landschaft "versprechen" Ordnung zu geben, damit nach Gebrauch dieser F. G. Tirol in Ihrem Hofrath allhie und nicht nach den geschriebnen Rechten, so dem Gebrauch etlicher massen widerwärtig sein möchte, procedirt werde". Auf dem Bauernlandtag aber traten die Stände mit concreten Anträgen vor, welche die Regierung als oberstes Gericht überhaupt unschädlich machen sollten: zur gütlichen oder rechtlichen Entscheidung aller Streitsachen tirolischer Unterthanen in oberster Instanz sollte nämlich ein aus Vertretern der 3 Stände, Adel, Städte und Gerichte, zusammengesetzter Gerichtshof berufen werden, während die Regierung auf die Competenz in ausländischen Sachen sowie in Fiscal- und sonstigen Streitsachen des L. F. selbst beschränkt bleiben sollte; "denn so mugen die anderen Herren Statthalter und Hofrath des F. D. eigen Sachen und Händel desto fürderlichen ausrichten, und wirdet [Seite 20] dadurch des gemeinen Manns Schreien gegen den Adel und denen, so dem Hof verwondt und unterworfen sein, in diesem Fall abgestellt". Trotz der sonst auf diesem Landtag von Ferdinand an den Tag gelegten Willfährigkeit, lehnte derselbe das obige Verlangen unter Berufung auf die l. f. Hoheitsrechte rundweg ab; er wollte sich nur gefallen lassen, dass "auf Statthalter und Hofraths Erforderung" Einer "von Städten" und Einer "von Gerichten" gegebenen Falls beigezogen würden. Alle Klagen halfen Nichts, die Doctoren waren auch hier wie anderwärts nicht mehr fortzubringen; nur insoferne hatten die Stände etwas erreicht als Ferdinand versprechen musste, höchstens den dritten Theil der Regierungsstellen mit "Gelehrten" zu besetzen, während die Hofgerichte anderer Länder zumeist zur Hälfte mit Doctoren besetzt erscheinen; allerdings wurde später obige Beschränkung bei der Besetzung der Innsbrucker Regierung oft ausser Acht gelassen.

Der Einfluss der Doctoren bei der Regierung hatte es nun bereits zu Wege gebracht, dass dort das schriftliche Verfahren ganz allgemein auch für tirolische Sachen angewendet wurde; dies geht aus dem im Landtag "Invocavit" 1525 von den Ständen dagegen vorgebrachten Protest; sie verlangten "dass bei der Partheien Willen stehen soll, mündlich oder schriftlich zu procedieren". Dies wollte aber der L. F. nicht mehr zulassen und es entspann sich darüber eine lebhafte Controverse. "J. F. D. hätte gnediglich bedacht", heisst es in der ersten l. f. Replik, "dass den Partheien nützlicher, auch ihnen und den Urthlsprechern gewisser und leidenlicher und darzue den Sachen dienstlicher und fürderlicher seie, in ansehung ander merklich Händl und Geschäft, so täglich fürfallen, schriftlich dann mündlich zu procediren". Auch dieses sogenannte mündliche Procedieren, wie es früher bei der Regierung in Uebung stand, war übrigens schon ein protocollarisches Verfahren; dies erhellt aus der l. f. Duplik: das von den Ständen wiederholte Begehren wurde nämlich vom L. F. neuerdings mit der weiteren Begründung abgewiesen, der schriftliche Process sei auch darum vorzuziehen, weil "durch eine Sach, wo die [Seite 21] in die Feder geredt werden sollte, wie vor beschehen ist, viel ander Partheien verhindert und in Kosten geführt werden möchten". Die Stände jedoch bestanden noch immer hartnäckig auf ihrer Forderung, so dass Ferdinand schliesslich nachgeben musste; "doch versieht sich J. F. D., ein Ehrsame Landschaft werde mit der Zeit selbs erindert, dass die F. D. durch die Ordnung des schriftlichen Procedierens einer Ehrs. Land. Nutz gnediglich bedacht hat". Dem entsprechend verordnet auch die Instruction für die Oberösterreichische Regierung vom Jahre 1536 das schriftliche Verfahren nur facultative neben dem mündlichen.21.1

Dass der Bauernlandesordnung, diesem Produkte einer revolutionären Bewegung, keine lange Dauer beschieden sein konnte, liegt auf der Hand: sobald die Ruhe wiederhergestellt war und die oberen Stände wieder zum Worte kamen, da wurden auch schon die Klagen über das aufgezwungene Landlibell und der Ruf nach dessen Reformirung laut. Vor allem war es natürlich die Geistlichkeit, welche die Landesordnung heftig bekämpfte. Auf dem Landtag vom Jahre 1527 brachte der Clerus des ganzen Landes in einer eigenen Vorstellung die dringende Bitte vor, es möchte die gegen die Privilegien der Kirche verstossende geistliche Ordnung gänzlich abgethan und die Landesordnung, soweit sie die Rechte der Geistlichkeit verletzte, reformirt werden21.2. Ferdinand [Seite 22] entschied darauf, dass bei einer Reformirung der Landesordnung auf die geistlichen Beschwerden Rücksicht genommen und die geistliche Ordnung, "falls solche wieder die Geistlichkeit allegirt würde" durch den Speyrer Reichsabschied d. a. 1526 als aufgehoben zu betrachten sei.22.1 Auf dem Landtage vom Jahre 1529 wurde dann eine aus Vertretern aller Stände und einigen Räthen der Regierung bestehende Commission mit der Reformirung des 1526jährigen Libells betraut: von Seite der Stände befanden sich darin der Domdechant von Brixen und der Abt von Marienberg, der Landeshauptmann Freiherr Leonhard von Völs und Freiherr Georg von Firmian, der Bürgermeister von Meran und Hans Flaser von Innsbruck, Leonhard Mayer von Taufers und Hans Mag von Igls; zu den von der Regierung hiezu verordneten Commissären gehörte auch der O. Ö. Regiments-Rath und Kammer-Procurator Dr. Jacob Frankfurter, welchem bei der Redaktion der neuen Landesordnung eine hervorragende Rolle zufiel. Um das Werk zu beschleunigen liess Ferdinand durch seine Räthe einen Entwurf ausarbeiten, welcher als Grundlage für die Berathung mit den ständischen Depurtirten dienen sollte22.2. Unterm 11. Februar 1531 erging an Jeden der Letztgenannten seitens der Regierung der Auftrag, sich am bestimmten Tage zur Berathung in Bozen einzufinden22.3. Einem Bericht der Regierung an Ferdinand vom 12. März desselben Jahres entnimmt man, dass die Commission zu der Zeit eifrig bei der Arbeit war, aus welchem Grunde Dr. Frankfurter einem Rufe des L. F. nach Speyer nicht folgen konnte22.4. Anfangs Juli 1531 war der Entwurf "bis auf einen Artikel" zu Ende berathen22.5; da König Ferdinand aber nicht im Lande anwesend war, beschlossen die Stände auf dem Landtage desselben Monats, "aus nothdürftigen [Seite 23] Ursachen" Jemanden an den Hof zu entsenden, welcher den Entwurf S. Kgl. Maj. vortragen, und in allen zweifelhaften Fällen erklären und begründen sollte; in einem Bittschreiben an den König ersuchten daher die Stände, er möchte zu diesem Zwecke den Dr. Frankfurter zu sich berufen, sie wüssten keinen besseren, nachdem derselbe "dies Libell E. Kgl. Maj. zu unterthänigstem Gfallen und gemeiner Landschaft zu Ehren und Gut mit grossem Fleiss zusammenbracht und beschrieben hat."23.1 Obwohl diese Bitte auch von der Regierung unterstützt wurde23.2, ging Ferdinand nicht darauf ein, er wies vielmehr die Regierung an, die Angelegenheit bis zu seiner Ankunft im Lande ruhen zu lassen, da er dieselbe mit Dr. Frankfurter allein nicht erledigen könne, sondern persönlich mit der Landschaft Rücksprache zu pflegen wünsche.23.3 Gleich darauf liess sich Ferdinand aber doch den Entwurf zuschicken, damit, wie er meinte, die schliesslichen Verhandlungen mit den Ständen dann um so rascher durchgeführt werden könnten23.4. Landschaft und Regierung legten jedoch anscheinend grossen Werth darauf, dass der König ihr Werk erst durch den Vortrag Frankfurters kennen lernte, wahrscheinlich weil sie in manchem Punkte einen Widerspruch seitens des L. F. besorgten; statt ihm nämlich den Entwurf zu übersenden, wiederholten sie das früher gestellte Ansuchen.23.5 Ob demselben nun [Seite 24] Folge gegeben wurde oder nicht, lässt sich nicht feststellen; jedenfalls zögerte Ferdinand mit der Ratificirung, denn im November-Landtag 1531 beklagten sich die Stände, dass dieselbe noch nicht erfolgt sei.24.1 Endlich am 26. April 1532 erfolgte die Bestätigung und am 8. Juli gab Ferdinand den Befehl zur Drucklegung,24.2 auf Grund des dem Dr. Frankfurter unterm 3. April auf fünf Jahre ertheilten Privilegiums; bereits mit Mandat vom 1. Dezember 1532 wurde sodann die gedruckte neue Lanndsordnung der Fürstlichen Graffschaft Tirol kundgemacht; ausgenommen von deren Geltung wurden laut ausdrücklicher Bestimmung die drei Herrschaften Rattenberg, Kufstein und Kitzbühel, welche nach dem altbaierischen Landrechte (Buchsag) lebten24.3, und jene Gemeinden, welche eigene Satzungen besassen (die tirolischen Gerichte auf dem Nonsberg, Kaltern und die Wälschen Confinen); dafür wurde die Landesordnung imitative auch in Brixen angenommen.24.4.[Seite 25] Kurze Zeit darauf wollte jedoch Ferdinand die Publication der Landesordnung wieder rückgängig machen; unterm 19. Feb. 1533 erhielt das Regiment den Befehl, den Verkauf der Exemplare einzustellen und die Verbreitung der verkauften Exemplare möglichst zu verhindern.25.1 Die Regierung gab ihrem Befremden über diese unerwartete Verfügung in einem längeren Schreiben (vom 24. Feb. 1533) Ausdruck, worin die allgemeine (?) Sehnsucht nach einer Reform des 1526jährigen Libells betont, nochmals auf die vielfachen und gründlichen Berathungen bei der Abfassung der neuen Landesordnung und andererseits auch auf die üblen Folgen eines solchen Widerrufs hingewiesen wurde; auch hätte Dr. Frankfurter bereits gegen die 200 Exemplare verkauft, so dass nach Ansicht der Regierung alle Gerichte schon damit versehen sein mussten25.2. Daraufhin nahm Ferdinand seinen Befehl wieder zurück.25.3 [Seite 26]

Die Aufnahme, welche diese neue Landesordnung, als ein Werk der Reaktion, bei den unteren Ständen fand, war keine besonders günstige und stimmte schlecht zu der von Landschaft und Regierung behaupteten allgemeinen Sehnsucht nach einer Reform des Bauernlibells. Die Behörden klagten, dass die neue Landesordnung vielfach missachtet werde; und die Regierung sah sich genöthigt, deren Befolgung wiederholt durch eigene Mandate einzuschärfen.26.1 Besonders heftig scheint der Widerstand im Gericht Steinach gewesen zu sein.26.2. Auch von Seite des Bischofs von Trient wurde gegen diese Landesordnung ein Protest erhoben, und zwar gegen Titel 28 des IX. Buches,26.3 weil darin die Grenzen der Grafschaft so angegeben waren, dass auch bischöflich-Trientnerische Gebiete einbezogen erschienen. Auf Anrathen der Regierung stellte [Seite 27] Ferdinand daraufhin dem Bischof einen Revers aus, worin der angefochtene Artikel, insoferne dadurch die Rechte des Stiftes verletzt erschienen, als null und nichtig erklärt, und dessen Auslassung bei eventueller Reformirung der Landesordnung zugesichert wurde.27.1 Daher findet man in allen späteren Auflagen dieser Landesordnung die fraglichen Artikel durch die Worte ersetzt "Bleibt bey jren Confinen. Unnot hierinn zu melden".27.2

Die Landesordnung des Jahres 1532 weicht von der Bauernlandes-Ordnung in Form und Inhalt wesentlich ab. Was die Form betrifft, so ist erstere Landesordnung in 9 Bücher, und jedes Buch in numerirte Titel eingetheilt, und auch die Anordnung des Stoffes ist sehr verschieden. Das I. Buch (8 Titel) handelt von der Unterthanen Eid und Pflichten, das II. (85 Titel) von Gerichtsverfassung und Verfahren in bürgerlichen Sachen, das III. (59 Titel) von Familien- und Erbrecht, das IV. (25 Titel) von Strassen, Steuern, Jagd, Fischerei und Waldwirthschaft, das V. (39 Titel) von den grundherrlichen Verhältnissen, das VI. (46 Titel) von Mass und Gewicht, Markt-, Handels- und Gewerbepolizei, das VII. (17 Titel) betrifft die Sitten- und Sicherheitspolizei, das VIII. (81 Titel) das Strafrecht, das IX. (32 Titel) enthält die Empörungsordnung nebst einzelnen allgemeinen und transitorischen Bestimmungen. Was die inhaltliche Verschiedenheit anlangt, so besteht dieselbe einerseits in Abänderungen, Erläuterungen und Zusätzen, andererseits in ganz neuen Bestimmungen. Einschneidende Aenderungen erfuhr naturgemäss insbesondere die Ordnung der grundherrlichen Verhältnisse, indem darin im Allgemeinen der Zustand vor 1525, zum Theil noch auf Grundlage der Satzungen von 1352 und 1404, jedoch unbeschadet der inzwischen unter den Partheien geschlossenen Vergleiche, wiederhergestellt wurde; eine bedeutende Bereicherung weisen der politische, der familienrechtliche und der processrechtliche Theil auf. Im Vergleich zur Bauernlandes-Ordnung [Seite 28] bedeutet die "Frankfurter'sche" Landesordnung, mit Rücksicht sowohl auf den Reichthum als auf die systematische Beherrschung des Stoffes einen wesentlichen Fortschritt.28.1 Prüfen wir nun die Landesordnung, auf ihren gemeinrechtlichen Gehalt, so entdecken wir darin allerdings eine Zunahme römisch-rechtlicher Elemente im Vergleiche zur früheren Landesordnung; diese Zunahme ist jedoch viel geringer, als man bei dem Umstände, dass ein Regierungsrath und Dr. juris bei der Abfassung der Landesordnung einen so hervorragenden Antheil hatte, zu erwarten berechtigt wäre; während beispielsweise das Landrecht des Nachbarlandes Baiern aus dem Jahre 1518 sich schon grösstentheils an das gemeine Recht hält, beruht die Tiroler Landes-Ordnung vom Jahre 1532 noch wesentlich auf deutsch-rechtlicher Grundlage; wobei freilich in Betracht zu ziehen ist, dass auch hier der civilrechtliche Theil im Vergleich zu den übrigen Materien ziemlich beschränkt ist, und sich vornehmlich auf Parthieen bezieht, die auch sonst in Deutschland von der Reception am wenigsten berührt worden sind.

Die Grundprincipien des Civilgerichtsverfahrens sind dieselben geblieben; im Einzelnen lässt sich jedoch eine stärkere Annäherung an das römisch-canonische Verfahren erkennen. Die Schriftlichkeit hat an Bedeutung gewonnen: Klage und Antwort sollen im ordentlichen Processe auf Begehr der Partheien protocollirt werden, damit sich die Partheien im folgenden Verfahren ohne weitere Förmlichkeit darauf berufen können (II 20); nicht nur die Zeugenaussagen, sondern auch die Urtheile sollen auf Begehr den Partheien in Abschrift mitgetheilt werden (II 25, 32, 61); das Rechtsmittel der Appellation (dem Beschlüsse des Tridentiner Concils entsprechend) gegen Beiurtheile nicht gestattet (II 57). Die Zahl von 12 Rechtsprechern erscheint nur mehr "in grossen treffenlichen Sachen." festgehalten, sonst aber auf 5 bis 7 herabgesetzt (II 4).

Der strafrechtliche Theil beruht noch durchwegs auf der Maximilianischen Halsgerichtsordnung und weist nur wenige [Seite 29] neue Bestimmungen auf, die aber zum Theil ein weiteres Eindringen der neuen von der römisch-canonistischen Schule und Praxis vertretenen Grundsätze im Sinne einer ausgesprochenen Berücksichtigung von Mitschuld und Theilnahme (VIII 69) und aller subjectiven und objectiven Momente des Einzelfalles (VIII 81) documentieren.29.1

Uebergehend zu den privatrechtlichen Bestimmungen, so weist zunächst der Titel über Ersitzung und Verjährung unverkennbar auf römisch-rechtlichen Einfluss hin2. Die dabei bestimmten Fristen weichen allerdings grossentheils von denen des römischen Rechts ab und stellen sich zum Theil als eine Combination deutsch- und römischrechtlicher Fristen dar, sonst aber ist das Meiste dem gemeinen Rechte entnommen. Es wird zwischen Ersitzung unter Anwesenden und unter Abwesenden unterschieden; im ersten Falle, zur Ersitzung von unbeweglichen Sachen ein Besitz von 10 Jahren und 1 Tag mit gutem Glauben und rechtem Titel erfordert, in letzterem Falle unter denselben subjectiven Bedingungen 20jähriger Besitz nothwendig; die Ersitzung von Dienstbarkeiten durch fortgesetzte Ausübung während eines Zeitraumes von 20 Jahren, mit Wissen und ohne Widerspruch des belasteten Theiles bedingt; die Aufzählung der einzelnen Servituten lehnt sich hiebei ganz an die römische Eintheilung.29.3 Die Landesordnung kennt sodann auch eine ausserordentliche Ersitzung unter Abwesenden, wozu für bewegliche und unbewegliche Sachen ein 40jähriger Besitz verlangt wird, und zwar, wie nach canonischem Rechte, bei fortgesetztem gutem Glauben. Kirchliche Sachen sind von jeder Ersitzung ausgeschlossen. Für Klagen wegen Verbalinjurien durch Wort und Schrift erscheint 1 Jahr als Verjährungsfrist festgesetzt.[Seite 30]

Auf gemeinrechtlichen Einfluss ist weiters das Verbot der Schenkungen unter Ehegatten zurückzuführen.30.1

Das Erbrecht, worüber die Landesordnung ziemlich erschöpfende Bestimmungen enthält, ist in seinen Grundzügen durchaus deutschrechtlich.2 Nach demselben kann weder von einem eigentlichen Testamente noch von einer Universalsuccession im Sinne des römischen Rechtes die Rede sein. Die Hinterlassenschaft zerfiel in zwei Güterklassen, in die Stamm- oder Erbgüter und die "gewonnen erübrigten und ersparten" Güter. Eine letztwillige Verfügung nun konnte sich nur höchstens auf den dritten Theil der bona stemmatica und die Hälfte der bona lucrativa erstrecken, während das Uebrige (portio statutaria oder legitima) den gesetzlichen Erben freibleiben musste. Die Intestaterbfolge aber erfolgte in die einzelnen Vermögensmassen, wobei das Princip galt: "paterna paternis, materna maternis". Die Erbfolge-Ordnung unterschied vier Classen: die ehelichen Descendenten, die Geschwister und deren Nachkommen, die Ascendenten, die Seitenverwandten der Ascendenten ("die gemeinen Erben") ohne Beschränkung des Grades. Ehegatten hatten unter sich kein gesetzliches Erbrecht. In bewusstem Gegensatz zum römischen Rechte wird auch das beneficium inventarii ausgeschlossen, indem bestimmt wird (III 22), dass der Erbe, sobald er die Erbschaft angenommen, für alle auf der Erbschaft lastenden Verbindlichkeiten gut zu stehen habe "er nemb ain Inventari oder nit."

Trotz dieser durchaus nationalen Grundlagen des statutarischen Erbrechts lassen sich auch auf diesem Gebiete einzelne Einwirkungen des gemeinen Rechts nachweisen. Zwar, das Vorkommen des Repräsentationsrechtes in der geraden sowohl als in der Seitenlinie, sowie die durchgängige Anwendung des Stammtheilungsprincips könnte man schon mit Rücksicht auf Fickers neueste Forschungen3, nicht mehr ohne weiters auf Rechnung [Seite 31] römisch-rechtlicher Reception setzen. Auch abgesehen davon steht uns aber für Tirol, wie sich weiter unten ergeben wird, ein direktes Zeugniss zu Gebote, dass das Repräsentationsrecht in seiner weitgehendsten Anwendung nicht erst durch die Reception in Tirol eingedrungen, sondern vielmehr alttirolisch ist; woraus folgt, dass nicht die Aufnahme des Repräsentationsrechts in die Landesordnung vom Jahre 1532, sondern gerade die darin vorkommenden Beschränkungen desselben romanistischen Einflüssen zuzuschreiben sind. Die einschlägigen Bestimmungen der Landesordnung sind folgende: Die Repräsentation in der absteigenden Linie ist unbeschränkt; bei Concurrenz von Kindern und Kindeskindern, erben Erstere in capita, Letztere in stirpes (III 10); sind keine Kinder vorhanden, so erben alle folgenden Descendenten "an jrer Eltern stat" nach Stämmen (III 11); in der Seitenlinie ist das Repräsentationsrecht auf die Geschwisterkinder beschränkt, dieselben erben nach Stämmen, nicht nur wenn sie an der Seite von Geschwistern eintreten (III 14) sondern selbst wenn keine Concurrenz mit Geschwistern stattfindet (III 15); diese letztere Bestimmung, welche der Entscheidung des Speyrer Reichsabschiedes von 1529 direkt widersprach,31.1 ist jedenfalls nicht als eine gewollte Anlehnung an die communis doctorum opinio, sondern vielmehr als eine Sanctionirung alttirolischer Gewohnheit anzusehen31.2. Sowohl die Beschränkung der Repräsentation bei den Descendenten der Geschwister, als die Ausschliessung derselben bei den "gemeinen [Seite 32] Erben" waren nun, wie sich später noch ergeben wird, directe Concessionen an das römische Recht, gegen den alt-tirolischen Landesbrauch.

Römisch rechtlich ist auch die vorgeschriebene Bestellung eines Curator ventris für den Fall, dass eine schwangere Frau nach dem Tode ihres Mannes mit Rücksicht auf den nasciturus die Erbeinsetzung begehrte (III 25).

Dem gemeinen Rechte ist endlich auch die ordentliche Erbrechtsklage entnommen (III 2627); ist ein Erbe bereits eingesetzt, so muss derjenige, der die Erbschaft oder einen Theil derselben anspricht, sein besseres Erbrecht im ordentlichen Rechtsverfahren bei dem Gerichte "wo das Erb gefallen und gelegen" geltend machen; wird der Beklagte sachfällig, so muss er die Erbschaft, beziehungsweise den strittigen Theil derselben, nebst den noch vorhandenen Zinsen und Früchten herausgeben; rücksichtlich der schon verbrauchten Nutzungen wird unterschieden, ob der Beklagte in gutem Glauben war oder nicht: im ersteren Falle braucht derselbe bloss die nach Beginn des Rechtsstreites genossenen Zinsen und Früchte zu ersetzen, im zweiten Falle dagegen ist er Alles zu restituiren pflichtig, was er vom Zeitpunkte der Erbeinsetzung an verbraucht hat; in jedem Falle ist der bessere Erbe berechtigt, für jeden ungerechtfertigten Abgang und jede unnothwendige Veränderung in der Baarschaft, in den liegenden Früchten, in Schulden und Forderungen etc. Ersatz zu fordern. Andererseits steht aber auch dem Beklagten das Recht zu, für den zum Besten der Erbschaft gemachten Aufwand nach Erkenntnis des Gerichtes schadlos gehalten zu werden.

Auch das Institut der Vormundschaft und Curatel (Gerhabschaft und Curatel oder Anweisung) finden wir in der Landesordnung grossentheils nach römischrechtlichen Grundsätzen geregelt (III 46 bis 58). Die Hauptpunkte sind folgende: Die Landesordnung kennt eine testamentarische und eine obrigkeitliche aber keine gesetzliche Vormundschaft; auch die testamentarischen Vormünder müssen von der Obrigkeit bestätigt werden. Die Vormünder haben das Vermögen ausschliesslich zum Vortheile des Mündels zu [Seite 33] verwalten, während die tutela usufructuaria ausdrücklich ausgeschlossen wird; sie stehen unter der Controlle der Verwandtschaft und der Gerichtsbehörde und können von denselben jederzeit zur Rechnungslegung angehalten werden; zur Sicherstellung des Mündels aber dient ein gesetzliches generelles Pfandrecht am Vermögen des Vormunds. Als gesetzliche Befreiungsgründe werden angeführt: zwei Vormundschaften, ein l. f. Amt, vorgerücktes Alter, Kränklichkeit. Mit vollendetem 16 Jahre des Mündels endete die Vormundschaft und es folgte unter Umständen die "Cur oder Anweisung"; wurde nämlich der Mündel noch nicht für fähig erachtet, sein Vermögen selbständig zu verwalten, so sollte ihm bis zum 25 Jahre ein Curator gegeben werden. Ausser der Alterscuratel kennt die Landesordnung auch eine Curatel über Verschwender, Geistesschwache, Bresthafte, Stumme, Altersschwache; daneben aber auch über ledige Frauenspersonen.

Durchaus römischrechtlich ist endlich die Normirung des Bestandvertrages (V 39). Die Fortsetzung des Bestandverhältnisses ohne Widerspruch des Bestandgebers über den im Vertrage festgesetzten Termin hinaus gilt als stillschweigende Vertragserneuerung. Wird die Bestandsache verkauft "so hat der Bestand sein End und geet der Kauff für die Verleihung", wenn nicht ausdrücklich das Gegentheil vereinbart wurde. Der Bestandgeber hat zur Sicherstellung seiner Forderungen gegen den Bestandnehmer ein stillschweigendes gesetzliches Pfandrecht an den invecta et illata sowie ein Retentionsrecht darauf; ja der Bestandnehmer darf überhaupt Nichts davon entfernen, solange nicht jede Zins- und sonstige Ersatzschuld vollständig getilgt ist.

Dass dieses Landesgesetzbuch den "gemeinen geschriebnen Rechten" einen verhältnissmässig so geringen Platz eingeräumt hat ist wohl nicht auf eine weise Zurückhaltung der dabei betheiligten "Gelehrten" zurückzuführen, es ist vielmehr ein Beweis, dass bei der Compilationsarbeit das auf möglichste Wahrung des nationalen Rechtsbestandes gerichtete Streben der ständischen Commissionsmitglieder und adeligen Regierungsräthe in den meisten Fällen das Uebergewicht erlangt hat; ja der Einfluss dieser conservativen Parthei ging so weit, dass das gemeine [Seite 34] Recht selbst als Subsidiarquelle ausgeschlossen wurde: Titel XXXI des IX Buches bestimmt nämlich, dass in subsidio an das alte Herkommen des Landes zu recurriren sei.1

III.

Wenn einerseits die Regierung, beziehungsweise das landesfürstliche Hof- und Landgericht in Innsbruck, neben der landesherrlichen Machtvollkommenheit die romanisirenden Tendenzen im Rechtsleben Tirols vertrat und förderte, so hatte andererseits auch die ständische conservative Parthei ein Organ, welches in jenen beiden Richtungen das Gegenstück dazu bildete: das adelige Hofgericht an der Etsch.

Die Geschichte des tief ins Mittelalter zurückreichenden Ursprungs und der ersten Entwicklung dieses Gerichts ist dermalen noch unerforscht; sie hängt theilweise mit der Geschichte der Anfänge der tirolischen Landeshauptmannswürde zusammen. Meines Erachtens war dieses Hofgericht ursprünglich Nichts anderes als das obere Landgericht des Grafen von Tirol, welches in Vertretung des Grafen von dessen Vicedominus oder Capitaneus terrae, dem Landeshauptmann, abwechselnd in Meran und in Bozen abgehalten wurde. Hand in Hand mit der allgemeinen Umwandlung der deutschen Gerichtsverfassung und mit der Festigung des ständischen Wesens änderte dann auch das fragliche Gericht Charakter und Competenz, indem es zu einem wesentlich ständischen privilegirten Forum des Adels wurde, ebenso wie der Landeshauptmann nach und nach zum Führer der Stände [Seite 35] wurde. Neben dem ständischen Hofgericht entwickelte sich aber nun allmählich eine Gerichtsbarkeit des Landesherrn, beziehungsweise der landesherrlichen Kammer oder Kanzlei, welche schliesslich unter Maximilian I. zur Schaffung einer festorganisirten obersten Instanz führte. Während aber sonst die aus den alten oberen Landgerichten hervorgegangenen Adelsgerichte zumeist in den l. f. Hofgerichten aufgingen, hat sich das adelige Hofgericht an der Etsch als selbständige Gerichtsinstanz bis Ende des vorigen Jahrhunderts erhalten.35.1 Solange nun der Kampf der Tiroler Stände gegen das Eindringen des fremden Rechtes geführt wurde, erscheint das adelige Hofgericht in stetem Gegensatze zur Innsbrucker Regierung und zu deren romanisirenden Bestrebungen als ein Hort und eine Stütze des nationalen Rechtes. Freilich musste diese gegen die Reception gerichtete Wirksamkeit des ständischen Gerichtes schon von vorneherein in des Letzteren Unterordnung unter der l. f. Regierung ein bedeutendes Hemniss finden, und mit der Steigerung der landesherrlichen Macht und der Autorität der Regierung gegenüber der ständischen Autonomie mehr und mehr zurückgedrängt werden. Zum Verständniss des Gesagten ist jedoch eine eingehendere Darstellung der Zusammensetzung des genannten Hofgerichtes, sowie des Verhältnisses desselben zur Regierung und zu den niederen Gerichten geboten; als Quellen dienen mir hiebei die Landesordnung und gelegentliche Äusserungen der Regierung in ihren amtlichen Berichten, vor Allem aber eine von Ferdinand I. unterm 8 März 1551 an den Landeshauptmann erlassene Instruktion.35.2[Seite 36]

Das adelige Hofgericht beruhte in seiner Zusammensetzung und seinem Verfahren noch durchaus auf den Grundsätzen des altdeutschen Gerichtswesens. Es war ein Genossengericht (judicium parium), welches viermal im Jahre zu den Quatemberzeiten in Bozen oder Meran36.1 abgehalten wurde; zur ordnungsmässigen Besetzung gehörten mindestens 9 und nicht mehr als 13 Personen, und zwar: der Landeshauptmann als Vorsitzender (Hofrichter), der "die Umbfrag" zu halten hatte, als Beisitzer 6—8 Adelige (darunter 2—3 Landräthe) und je 2 Bürger aus Meran und aus Bozen,36.2 und endlich ein ständig angestellter Gerichtsschreiber, der auch im Landtag und bei der Geschäftsführung der ständischen Ausschüsse Verwendung fand. Damit aber die Kenntniss der heimischen Gewohnheiten und die Erfahrung in der Rechtsprechung unter dem Adel erhalten und verbreitet werde, sollte der Landeshauptmann in der Wahl der adeligen Beisitzer möglichst abwechseln und neben den Landräthen auch besonders die "Jung Adls Personen" berücksichtigen "damit dieselben auch von den Alten Unterricht empfangen und den Landsbrauch, was in dergleichen Handlungen vonnöthen und dienstlich ist, erlernen, und dass auch dardurch unser Regierung und Aembter desto stattlicher ersetzt werden mögen." Die örtliche Competenz des adeligen Hofgerichts erstreckte sich auf das ganze der Verwaltung des Landeshauptmanns unterstehende Gebiet "innerhalb Sterzingen darnach bis ans Pusterthal folgend im ganzen Vintschgau bis gen Nauders, dergleichen auf Nons unzt an die venedischen Confinen";36.3 die sachliche Competenz umfasste [Seite 37] alle bürgerlichen Klagen gegen Adelige.37.1 Jedes Hofrecht dauerte so lange als das Bedürfniss vorhanden; ausserdem fanden aber auch bei dieser ständischen Gerichtsbarkeit wie sonst häufig Commissionen statt, indem die Entscheidung aus irgend welchen "beweglichen" Ursachen einem ad hoc delegirten Richter übertragen wurde, der aber wieder die nöthige Anzahl Beisitzer beizuziehen hatte. Das Verfahren war mündlich; die Subsidiarität des gemeinen Rechts wurde auch hier ausdrücklich ausgeschlossen, indem die angeführte Instruktion bestimmte "es solle gestracks laut und Inhalt der Landesordnung gericht werden, ob aber jnndert ein Casus der in der Landesordnung nit ausdrücklich begriffen fürgefallen, dass dann darüber aber nach loblichen wohlhergebrachten offenbaren und bewährten Gebräuchen, und da dieselben auch nit wären, nach höchstem Fleiss Verstand und Gewissen der Rechtssprecher geurthailt" werden sollte.

Nach der Landesordnung vom Jahre 1526 (I 2 Rub. 31) konnte gegen Urtheile des Adeligen Hofgerichts an den Landesfürsten, beziehungsweise in dessen Abwesenheit an die Innsbrucker Regierung innerhalb eines Monats appellirt werden; aber schon die Landesordnung d. a. 1532 kennt eine solche Appellation nicht mehr, und die Instruktion von 1555 schliesst dieselbe ausdrücklich aus. Nachdem dadurch der Regierung das Mittel entzogen war, auf die Rechtssprechung des landeshauptmannschaftlichen Gerichtes im ordentlichen Instanzenzuge direct einzuwirken, war der Landesfürst bestrebt, das auch sonst gegen Urtheile aller untergeordneten Gerichte zulässige ausserordentliche Rechtsmittel der Revision oder Supplication an den Hof auch der adeligen Instanz gegenüber zur Geltung zu bringen; was, wie sich später noch zeigen wird, zu heftigen Conflicten zwischen den Ständen und der landesfürstlichen Regierung Anlass gab.

Das ständische Hofgericht befand sich eben in einer Doppelstellung, welche derjenigen des Landeshauptmannsamtes entsprach. Wie der Landeshauptmann einerseits als landesfürstlicher Beamter Verwaltung und Gerichtsbarkeit in seinem Amtsbezirke [Seite 38] auszuüben hatte und als solcher unmittelbar der Regierung unterstand, andererseits aber, seit der im 15. Jahrh. erfolgten Consolidirung der ständischen Verfassung, auch als Führer der Stände betrachtet und mit der Wahrung und Vertretung der ständischen Interessen betraut wurde;38.1 erscheint auch das landeshauptmannschaftliche Gericht zugleich als ständisches Organ und als landesfürstliche Behörde; dessen Agenden waren mit der Gerichtspflege nicht erschöpft, dasselbe diente überhaupt als Vereinigungspunkt der ständischen Vertreter, wo die verschiedensten Interessen des Landes verhandelt und l. f. Aufträge entgegen genommen wurden.38.2 Aus dieser Doppelstellung aber ergaben sich, wie für den Landeshauptmann, so auch für sein Gericht häufige Collisionen, indem auf der einen Seite mit Vorliebe der ständische, auf der anderen aber der landesfürstliche Charakter hervorgekehrt wurde. Als landesfürstlicher Hofrichter38.3 aber fungirte der Landeshauptmann zugleich als II. ordentliche Gerichtsinstanz für sämmtliche Stadt- und Landgerichte, für welche die Regierung als III. Instanz galt;38.4 auch hier war also der Letzteren die Möglichkeit gegeben, auf die ständische Gerichtsbarkeit in ihrem Sinne einzuwirken.

Die Rolle, welche das adelige Hofgericht in der Geschichte der Reception spielte, wird durch folgenden Vorgang illustrirt. Bei dem 1554 abgehaltenen Hofgericht Corporis Christi in Bozen wurde nämlich eine Beschwerdeschrift abgefasst, worin man im [Seite 39] Namen der Landschaft dagegen protestirte, dass die oberösterreichische Regierung "in Fällen, darüber die aufgerichte Landesordnung nit ausdrücklich Mass oder Erleuterung gibt, nach den geschriebnen Kaiserl. Rechten und nit nach den tirolischen Gewohnheiten urtheile und handlen wolle." Im Landtagsabschied desselben Jahres (29. Juni 1554) wurde unter Hinweis auf die Supplication des Hofgerichts dieselbe Beschwerde vorgebracht, wobei als Grund der beschwerlichen Neuerung bezeichnender Weise der Umstand ins Feld geführt wird, die Regierung werde nicht mehr wie früher vorwiegend mit Landleuten, sondern vielmehr mit Gelehrten besetzt.39.1 Diese Beschwerden wurden von König Ferdinand an die Regierung zur Berichterstattung zurückgeleitet,39.2 nachdem jedoch die Erledigung auf sich warten liess, wurde auf dem Landtag 1555 dieselbe Bitte noch dringender wiederholt; die bezüglichen Ausführungen sind insoferne interessant, als daraus zu entnehmen ist, dass die Juristen auch in Tirol schon nach der bewährten Methode in der Weise verfuhren, dass sie in Ermangelung einer positiven Satzung sofort an das gemeine Recht recurrirten, und für etwa dagegen geltend gemachte heimische Rechtsgewohnheiten den Beweis forderten.3 [Seite 40]

Die Aeusserung, welche die Regierung in ihrem Berichte an Kaiser Ferdinand (vom 8. März 1559) über jene Beschwerden abgab, lautete sehr ausweichend: rücksichtlich der Stellenbesetzung bei der Regierung wurde dem L. F. angerathen im nächsten Landtag zu antworten, wenn die Zahl der Landleute dabei im Vergleich zu derjenigen der Gelehrten nicht voll sei, so läge die Schuld an den Adeligen selbst, die keine Begimentsstellen annehmen wollten; was aber die subsidiäre Anwendung des gemeinen Rechts anlangt, "hierüber", schreiben die Räthe, "achten wir die Beantwortung bis auf weiter der Landschaft Anhalten einzustellen sein".40.1 Letztere lakonische Antwort lässt es deutlich genug durchblicken, dass die Klagen der Stände nicht unbegründet waren und die Regierung das sichere Bewusstsein hatte, in dieser Hinsicht den Intentionen des Landesherren zu entsprechen. Thatsächlich lautete die im Landtag desselben Jahres ertheilte landesfürstliche Antwort ganz im Sinne des angeführten Regierungsberichtes.

In den Regierungsakten jener Zeit finden wir als gelehrte Mitglieder der Innsbrucker Regierung genannt: Dr. Mattäus Alber als tirolischen Kanzler. Dr. Paumgartner, Dr. Hipp, Dr. Wellinger, Dr. Reichlin als Räthe; Dr. Eisenhut als Kammerprocurator. Bei der Wichtigkeit und Bedeutung des Kanzleramtes, nach dem Statthalteramte das nächste im Range,40.2 welches sich regelmässig in den Händen eines Doctors befand, und bei dem [Seite 41] Umstande, dass die adeligen Regierungsstellen selten vollbesetzt waren, lässt sich mit Recht annehmen, dass das gelehrte Element in der O.-Ö. Regierung thatsächlich das moralische Uebergewicht erlangt hatte. Blieb eine Gelehrtenstelle frei, so wachten die gelehrten Räthe eifrig darüber, dass kein Ungelehrter dieselbe bekomme; man wendete sich an Universitäten, fürstliche Kanzleien oder an das Kaiserliche Kammergericht mit der Bitte Candidaten vorzuschlagen, und man sah vielfach mehr auf die Doctorwürde als auf Geschäftspraxis und Erfahrung.41.1 In der Regel wurde die Doctorwürde verlangt, ausnahmsweise begnügte man sich jedoch auch mit einem niedrigeren akademischen Grade.41.2 Um die Rechtsgelehrten bei der Regierung festzuhalten, wurden denselben häufig Gehaltsaufbesserungen und sonstige Vortheile gewährt.

Die gelehrten Räthe waren übrigens nicht das einzige gelehrte Element bei der Regierung; es gab nämlich noch eine Anzahl Doctores als besoldete Advocaten und Procuratoren, welche nicht nur den Privatpartheien dienen sollten, sondern auch vom Kammerprocurator in Fiscalsachen verwendet wurden, und in des Letzteren Abwesenheit dessen Geschäfte zu führen hatten; nöthigenfalls hatten dieselben auch bei dem adeligen Hofgerichte ihr Amt auszuüben.41.3 Naturgemäss musste auch von dieser Seite aus ein starker romanisirender Einfluss sich geltend machen, namentlich in der Processführung; und doch [Seite 42] finden wir, dass es in den letzten Regierungsjahren Ferdinands I. noch nicht gelungen war, bei der Regierung den schriftlichen Process obligatorisch einzuführen,42.1 während beispielsweise in Niederösterreich das mündliche Verfahren selbst für das adelige Landrecht durch die G. O. vom 20. Nov. 1554 abgeschafft worden war.42.2 Die Nothwendigkeit eines Beistands oder einer Vertretung im Processe durch gelehrte Juristen, namentlich bei der Regierung, war auch von den Tiroler Ständen schon so weit erkannt worden, dass Letztere, trotz ihrer sonstigen Abneigung gegen die Doctoren, sich im offenen Landtag d. a. 1551 sogar über Mangel an Advocaten bei der Regierung beschwerten und den L. F. baten, "noch mehr geschickte erfahrne Doctores und Advocaten zu berufen, welche in Appellation und gemeiner Lands- auch sonderer Personen Sachen und Handlungen viel gebraucht".42.3 Schon damals hatte man es jedenfalls auch in Tirol nicht mehr nöthig, jede gelehrte Kraft von auswärts zu beziehen; dass das Bedürfniss nach akademischer Bildung auch in diesem Lande im 16. Jahrh. bereits sehr rege war, geht schon aus dem Umstande hervor, dass an der einzigen Universität Perugia von den zwischen 1511 und 1656 immatriculirten Oesterreichern mehr als die Hälfte Tiroler waren, wobei die Mehrzahl dem Adel angehörte;42.4 ebenso finden wir Tiroler an der Universität Freiburg schon zu Beginn des 16. Jahrh.42.5[Seite 43]

Ferdinand I. war auch eifrig bestrebt das akademische Studium in seinen Erbländern und speciell in Tirol zu fördern. Als er im Jahre 1533 eine Reformirung der Universität Wien unternahm, nachdem dieselbe "wegen der schweren sorglichen Kriegsleuff in Abnehmen begriffen und die geschickten gelehrten Leut in Verminderung kummen", übersandte er die bezüglichen "Generalverkundungen" auch an die O.-Ö. Regierung mit dem Befehl, dieselben dort allgemein bekannt zu machen "dardurch Unser Unterthanen und Ander gereizt werden, ihr Kinder Freund und Verwandt in die Lernung zu schicken und selb zu kommen".43.1 Im Jahre 1548 liess Ferdinand durch die Innsbrucker Regierung Mandate publicieren, welche zum Besuche der Universitäten Wien, Freiburg und Ingolstadt aufforderten.2 Die Reformirung und Förderung der Universität Freiburg waren insbesondere der Gegenstand steter Sorge des genannten Fürsten, wie die seit 1549 bis zu seinem Tode eifrig geführten Verhandlungen beweisen.3 Für uns von besonderem Interesse ist aber die Thatsache, dass Ferdinand I. die Gründung einer Universität in Tirol selbst und zwar in Trient in Aussicht genommen, und diese Frage im Jahre 1553 der Innsbrucker Regierung zur ernstlichen Berathung empfohlen hat.4 [Seite 44]

IV.

An den Namen Ferdinands I. knüpfen sich auch die Anfänge einer neuerlichen Reformation des tirolischen Landrechtes, und zwar ist diesmal die Initiative von ihm selbst ausgegangen.1

Mit Rücksicht auf die im Jahre 1548 erlassene Reichspolizei-Ordnung legte Ferdinand im Landtag 1561 zu Bozen den Ständen den Entwurf einer P. O. für Oberösterreich zur Berathung vor, die Stände weigerten sich jedoch darauf einzugehen, "da die meisten Artikel bereits in der Landesordnung enthalten seien".2 Im Landtag des Jahres 1553 wiederholte jedoch Ferdinand obiges Postulat, "dieweil man zu Abstellung des Bösen, des Gueten nit zu viel thuen kann," indem er darauf hinwies, viele der wichtigsten Artikel der vorgelegten P. O. seien in der [Seite 45] Landesordnung thatsächlich nicht enthalten und er hätte sich bereits dem Kaiser und den Reichsständen gegenüber zur Aufrichtung einer gemeinen P. O. in allen Erbländern verpflichtet;45.1 die Stände möchten daher, die ihnen vorgelegte gedruckte P. O., welche in Niederösterreich bereits eingeführt und auch in Böhmen und Ungarn nächstens eingeführt werden solle, einer Berathung unterziehen, um darüber schlüssig zu werden, mit welchen Aenderungen dieselbe in Tirol publicirt werden könnte.45.2 Auf die zustimmende Antwort der Landschaft wurde sodann die Regierung beauftragt, zu diesem Zwecke etliche Landräthe zu sich zu berufen.

Im Landtage 1555 brachte die Landschaft verschiedene Beschwerden vor über Process, Schöpfung der Urtheile, Handhabung der Landesordnung, über die Advocaten bei der Regierung, und bat insbesondere dringend um Reform des 18. T. III. B. der Landesordnung betreffend die Erbfolge der "gemeinen Erben";45.3 die bezügliche Aeusserung ist insoferne von besonderer Bedeutung, als wir darin das directe Zeugniss über das tirolische Repräsentationsrecht finden, wovon oben die Rede war. Obiger Artikel, erklären die Stände, sei zwar "den gemeinen Rechten gemäss aber dem alten Landgebrauch und Recht zuwidergesetzt," da nach alter Gewohnheit des Landes auch beiden "gemeinen Erben" stets das Repräsentationsrecht gegolten habe; "dieser Articul hat auch bei gemeiner Landschaft, sonderlich dem adelichen Stand, bisher dermassen ein schieches Ansehen gehabt," es sei auch "bisher fürnemblich in adelichen Hofrechten zu Bozen in solchen Fällen auf diesen gesetzten Articul nie geurtheilt, sondern die Sachen sonst in Guete beigelegt und vertragen worden"; sie proponirten dabei einen Zusatz zu obigem Artikel, worin das Eintrittsrecht ausdrücklich auch den gemeinen Erben eingeräumt wurde. Ferdinand antwortete nun, die vorgebrachten Reformwünsche seien zu wichtig, um so kurz abgethan zu werden, er hätte übrigens [Seite 46] beschlossen, die ganze Landesordnung einer gründlichen Reform zu unterziehen, die Stände möchten zu diesem Zwecke geeignete Vertreter bestimmen.46.1 Die Landschaft erklärte sich bereit, im nächsten Hofgericht zu Bozen ihre Commissäre zu wählen und der Regierung zuzuschicken; da sie jedoch bei diesem ihr unerwartet angekündigten Reformplane eine Gefahr für ihr heimisches Recht befürchten mochte, verwahrte sich dieselbe von vorneherein dagegen, "dass solliche Reform alsdann anderst — als nach vermug einer tirolischen Landschaft Freiheiten und Landsgebräuch beschehen" möchte.

Die Türkenkriege und die finanzielle Noth des Landes drängten diese Angelegenheit in den Hintergrund; die Landtage der nächstfolgenden Jahre konnten sich nurmehr mit den l. f. Geldpostulaten befassen. Im Jahre 1559 war man um keinen Schritt weiter gekommen: im Landtag dieses Jahres sind es die Stände, welche zur Reform der Landesordnung, insbesondere aber zur Aufrichtung einer P. O. drängen; wobei der Gedanke angeregt wird, in einzelnen Punkten und namentlich den Kleiderluxus betreffend, einfach die Reichspolizei-Ordnung zu publiciren. Mit Erlass vom 5. Januar 1560 wurde die Ernennung von Commissären seitens der Stände betrieben.46.2 Diesmal schlug man aber zur Durchführung des Reformwerkes einen neuen Weg ein, der die Gewähr einer möglichsten Berücksichtigung der Wünsche, Beschwerden und Eigenthümlichkeiten der verschiedenen Landestheile bieten [Seite 47] sollte: es wurde nämlich eine Enquete im ganzen Lande veranstaltet, welche Simon Botsch im Lande an der Etsch, Meran, Burggrafenamt und Vintschgau, Dr. Matthias Alber in Ober- und Unterinnthal, Hanns von Wolkenstein, Pfleger zu Rodenegg, im Pusterthal in der Weise durchführten, dass sie die "geschicktesten auch der Gericht und Landsbräuch erfahrnisten und geübtesten Personen"47.1 versammelten, mit denselben die Landesordnung durchnahmen, die zu den einzelnen Artikeln gemachten Anträge und vorgebrachten Beschwerden in ein Protocoll brachten und der Regierung einsendeten; Letztere sollte ihrerseits die in ihrer Gerichtspraxis gemachten Erfahrungen zu demselben Zwecke sammeln.47.2 In der Förderung dieser Enquête entwickelte die Regierung nun einen Feuereifer, welcher in der naiven Aeusserung derselben seine Erklärung findet, es würde an vielen Orten sonst wegen der noch unerledigten Beschwerden die Steuerleistung verweigert.47.3 So konnten die ständischen Commissäre: Simon Botsch, Sigm. Thunn, Christoph Freih. zu Wolkenstein, Blasius Khuen, Jacob von Brandis, Ritter Degen Fuchs und Jacob von Boymund zu Pairsperg bereits auf den 7. Januar 1561 nach [Seite 48] Innsbruck zur Berathung auf Grund der eingelaufenen Enquête-Protocolle48.1 eingeladen werden. Wegen Verhinderung mehrerer Commissäre musste der Termin fünfmal verschoben werden;48.2 man beschloss nun die Berathung zunächst in einem engeren Ausschusse vorzunehmen,48.3 und im Dezember 1561 finden wir endlich Thunn und Botsch mit den delegirten Räthen der Regierung in Innsbruck bei der Arbeit.4 Die Berathung gedieh jedoch nur bis zum IV. Buche der Landesordnung, da die von Dosser angestifteten Bauernunruhen dieselbe wieder unterbrachen, und Sigmund Thunn, der in der Commission unentbehrlich schien, als Commissär S. M. zum Concil von Trient beordert wurde.48.5 So mussten die Stände im Landtag 1563 wiederum die Reform der Landesordnung und besonders die Aufrichtung der dringend ersehnten P. O. urgiren; allein das im nächsten Jahre erfolgte Ableben Kaiser Ferdinands brachte wieder eine mehrjährige Unterbrechung mit sich. Im Jahre 1566 erschien die Vollendung jenes Unternehmens noch in so weite Ferne gerückt, dass Ferdinand II. sich [Seite 49] veranlasst sah, dem Buchdrucker Ruprecht Höller die Licenz zu ertheilen, eine neue Auflage der Landesordnung zu veranstalten.49.1

Erst im Januar 1567 kam Ferdinand II. nach Tirol; im Huldigungslandtag baten die Stände das unterbrochene Gesetzgebungswerk endlich zum Abschluss zu bringen; zugleich beeilten sie sich aber dem neuen Landesfürsten ihren Standpunkt in Bezug auf die Anwendung der gemeinen Rechte in Tirol klar zu machen; sie erklärten nämlich, in tirolischen Sachen solle nur nach der Landesordnung und den Landesfreiheiten geurtheilt werden, in subsidio solle man aber an die Gewohnheit des Landes, und wo auch diese im Stiche liesse, an das Gutachten der Rechtsprecher und anderer erfahrener Leute recurriren.49.2

Mit Erlass vom 6. Februar 1568 befahl Ferdinand den Advocaten bei der Regierung, die ihnen schon von seinem Vorgänger aufgetragene Compilation eines Artikels über "die wucherlichen Fäll, so sich fürnemblich in diesem unserem Land der F. G. T. begeben, die doch vermög gemeiner geschribner Rechten einen verbotenen unziemblichen Wucher auf ihnen tragen" nun schleunigst auszuführen, da dieser Artikel in die neureformirte Landesordnung aufgenommen werden müsse.49.3 Auf das Drängen der Landschaft hin wurden zwar einige ständische Commissäre noch im März zur Berathung delegirt, allein die Regierung wurde immer wieder durch andere Geschäfte abgehalten49.4. Ferdinand musste dieselbe noch im Januar 1569 mahnen,49.5 und erst unterm 2. März desselben Jahres erging an den engeren Ausschuss die Einladung, sich am 18. April in Innsbruck einzufinden; zu dieser engeren Commission gehörten der Kanzler Dr. Klöckler, der Kammerpräsident Khuen und der Rath Wolkenstein als Vertreter der Regierung, und als ständische Delegirte der Landeshauptmann Wilh. Freih. von Wolkenstein, S. Thunn [Seite 50] und Boymund von Paiersperg. Eine neue Verzögerung trat durch den Tod Sigmunds von Thunn ein; an dessen Stelle wurde Hans Jacob Römer zu Marötsch aufgenommen. Sehr bezeichnend für das Verhältniss zwischen dem Landeshauptmann und der Regierung ist der Umstand, dass sich Schwierigkeiten wegen des Präsidiums in der Commission ergaben, indem der Landeshauptmann dasselbe für sich in Anspruch nahm, während nach dem Willen der Regierung an Stelle des durch "Leibschwachheit" verhinderten Statthalters der Verweser des Statthalteramts Boymund "die Umbfrag halten" sollte.50.1

Während die Commission noch bei der Arbeit war, wurde vom L. F. ein Statut erlassen, wodurch die Bestimmung der Landesordnung über die Testamente (III Tit. 3) eine wichtige Aenderung erfuhr. Die bezüglichen Verhandlungen sind in mehrfacher Hinsicht interessant. Durch die bewusste Beschränkung der letztwilligen Verfügungsfreiheit, wornach nur über die Hälfte der Errungenschaft und den dritten Theil des Stammvermögens testirt werden konnte, war Tirol dem Ausland gegenüber insoferne benachtheiligt, als tirolische Erblasser auch ausländischen gesetzlichen Erben gegenüber zum Nachtheile etwaiger in Tirol ansässiger Erben in derselben Weise gebunden waren, während Erblasser, die in Gebieten lebten, wo das gemeine Recht galt, ihre etwa vorhandenen tirolischen Erben auch ganz übergehen konnten. Unterm 7. Februar 1571 ertheilte nun Ferdinand der Regierung den Auftrag, über eine entsprechende Reform jener Bestimmung im Sinne einer Freigebung der letztwilligen Verfügungen gegenüber ausländischen Erben gemäss den gemeinrechtlichen Grundsätzen zu berathen, nachdem die statutarische Beschränkung zur Folge hätte, "dass viel Guts und Vermögens ausser Land, entgegen aber wenig und fast gar nicht herein [Seite 51] kombt";51.1 ja die Regierung sollte sich äussern, ob und wie die Einführung der gemeinrechtlichen Testirfreiheit überhaupt auch in Tirol thunlich wäre, nachdem eine solche Reform des tirolischen Erbrechts als eine hohe Notwendigkeit erscheine. Die Regierung kam diesem Auftrage sehr bereitwillig nach und legte schon am 16. März dem Erzherzog den Entwurf eines Mandats vor, wornach die Beschränkung der Testamente gegenüber ausländischen gesetzlichen Erben in der Seitenlinie aufgehoben sein sollte; in einem langen Bericht vertrat zugleich die Regierung mit weitläufigen gelehrten Ausführungen und mit Berufung auf die "gemeinen geschribnen Rechte" das Recht des Landesherrn, aus eigener Machtvollkommenheit auch ohne ausdrückliche Bewilligung der Landschaft ein solches Statut aufzurichten, welches ja dem Lande selbst zum Nutzen gereiche. Die Regierung erklärte sich auch bereit, die Frage der Einführung der gemeinrechtlichen Testirfreiheit überhaupt bei Reformirung der Landesordnung in Verhandlung zu ziehen, nicht ohne jedoch das Bedenken zu äussern, die Landschaft werde sich kaum dazu herbeilassen.51.2 Am 12. Juni wurde das Mandat publicirt und später fand dasselbe auch Aufnahme in die neureformirte Landesordnung;51.3 die geplante allgemeine Reform des testamentarischen Erbrechts in gemeinrechtlichem Sinne gelang jedoch nicht, offenbar wegen des Widerstandes der Stände.

Am 27. Juni 1572 meldete die Regierung dem Erzherzoge, der engere Ausschuss sei nun mit dem Entwurf der L. und P. O. fertig,51.4 worauf Ferdinand die Regierung ermächtigte, die verstärkte Commission zur endgiltigen Berathung zu berufen, mit dem Beifügen, man solle ihm vorher noch die P. O. zur Durchsicht vorlegen.51.5 Am 28. Juli trat die weitere Commission in Innsbruck zusammen; bei derselben waren vertreten, abgesehen [Seite 52] von der Regierung und dem Landeshauptmann: der Prälatenstand durch die Aebte von Stams und Wilten und je einen Delegirten der Stifte Trient und Brixen, der Adelstand durch Wilhelm Freih. von Wolkenstein, Christoph Freih. von Welsperg, Ritter Degen Fuchs und Hans Botsch,52.1 der Bürgerstand durch Christoph Zettl, Bürgermeister zu Meran, Cyprian Treibenraiff, Bürgermeister zu Bozen, Michael Lustrier, Bürgermeister zu Innsbruck und Thoman Rauscher, Bürgermeister zu Hall; und endlich der Bauernstand durch Niedermaier zu Lana, Jacob Sauerwein, gewes. Landrichter zu Sonnenburg, Sebastian Werzen zu Stams, Probst auf St. Georenberg, Jacob Eyrer zu St. Lorenzen.52.2

Inzwischen wurde bereits für die Drucklegung Sorge getragen, indem die Regierung das Gesuch des Regierungs-Sekretärs Joh. Ernstinger, welcher bei den Commissionsverhandlungen als Schriftführer fungirt hatte, um Ertheilung eines Privilegiums beim Erzherzog wärmstens befürwortete.52.3

Am 26. August 1572 berichtete die Regierung dem L. F., der grosse Ausschuss hätte den Entwurf genehmigt und nur gegen die in der P. O. gemachte Unterscheidung zwischen hohem und niederen Adel hätten die adeligen Commissäre protestirt, da [Seite 53] "von Alters her der Stand der Grafen, Herren, Ritterschaft und Adl in diesem Land jederzeit ein einig unverschiedlicher Stand gewest";53.1 zugleich hätten jedoch die Vertreter aller vier Stände erklärt, dass sie nur in eigenem Namen und nicht anstatt der ganzen Landschaft ihren Consens gegeben, und dem Votum der Letzteren, welcher der Entwurf ebenfalls vorgelegt werden solle, nicht vorgreifen wollten. So musste die Sache wieder ruhen bis zum nächsten Landtag im Januar 1573, wo Ferdinand dem Wunsche der Stände nachkommen und die neuen Gesetze der ganzen Landschaft zur Genehmigung vorlegen zu wollen erklärte, obwohl es sein Wille sei, dass die L. und P. O. so bald als möglich publicirt würden, und "ob nun gleichwohl dieser Handel bei J. F. D. selbs als Herrn und L. F. steht und J. F. D. von unnöthen gehalten, dass einer Ehrs. Landsch. angeregte L. und P. O. ferner fürgebracht werde".53.2 Von einer Verhandlung darüber im Landtag selbst wollte aber die Landschaft wiederum nichts wissen, da derselben dadurch zu viel Zeitverlust und Kosten erwachsen würden; der Entwurf sollte vielmehr im nächsten adeligen Hofgericht zu Bozen von einem bevollmächtigten Ausschuss der letzten Revision unterzogen werden; bis dahin sollte man die Drucklegung aufschieben, damit der genannte Ausschuss Gelegenheit hätte, etwaige Mängel und Beschwerden dem L. F. in einer Denkschrift zu überreichen und entsprechende Verbesserungen der L. und P. O. zu erwirken. Diese Versammlung [Seite 54] zu Bozen kam aber nicht zustande und es mussten "der grosse und der kleine Ausschuss", im ganzen 32 Abgeordnete, (durch ein gedrucktes Mandat vom 11. Juli 1573)54.1 aufgefordert werden, am 22. d. M. in Innsbruck zur endlichen Berathung der L. und P. O. "unausbleiblich ausser Gottes Gewalt" sich einzufinden.

Am 14. Dezember erhielt endlich der Entwurf die l. f. Approbation und im nächsten Jahre erschien die "Neue Reformirte Landsordnung der Fürstlichen Grafschafft Tirol", nebst der "Ordnung und Reformation guter Policey" als Anhang, im Drucke, mit Privilegium des Kaisers Maximilian vom 12. April 1573 und des Erzherzogs Ferdinand vom 8. Januar 1574 an Joh. Ernstinger auf zehn Jahre.54.2

Eine Vergleichung dieser Landesordnung mit der vorhergehenden zeigt zunächst dieselbe äussere Eintheilung und Anordnung des Stoffes; inhaltlich erscheint die neueste Landesordnung vermehrt durch 44 Titel und viele zumeist erläuternde Zusätze, und weist auch mannigfache zum Theil wesentliche Aenderungen auf. Im Einzelnen ergibt eine Vergleichung mit der Landesordnung vom Jahre 1532 folgendes Resultat; vermehrt oder geändert sind: im I. B. die Titel 7 und 8; im II. B. T.T. 4, 9, 12, 14, 15, 25, 26, 33, 40, 51, 59, 62, 80, 84; im III. B. T.T. 1—3, 9, 13, 14, [Seite 55] 18—20, 34, 41, 42, 54; im IV. B. T. 11 (Tit. 24 aufgehoben); im V. B. T.T. 7, 8, 11, 24, 28, 39; im VI. B. T. T. 1, 4—8, 10, 12, 13, 14—17, 22—24, 27, 33, 86; im VII. B. T.T. 2—9; im VIII. B. T.T. 11, 32, 33, 40, 43, 45, 46, 49, 65, 68, 69; im IX. B. T.T. 2, 17, 27; ganz neu sind: Die Titel 9 und 10 im I. Buche betreffend die Ausfolgung von Abschriften der Gerichtsakten an die Partheien und gesetzlich deponirter Schuldbriefe an Gläubiger; Titel 60 im III B. über Berechnung der Verwandtschaftsgrade; im VI. B. Titel 3 über Holzmass, die Titel 37—74, welche an Stelle des früheren Titels 9 die Müllerordnung vom Jahre 1550 enthalten; und die Titel 75—84 mit der Bäckerordnung; endlich Titel 17 im VII. B. über die Gartknechte. Die angehängte P. O. besteht aus einer Einleitung, 78 Rubriken und einem Beschlussartikel.

In die innere Compilationsgeschichte dieser Landesordnung gewährt uns einen interessanten Einblick der im Statthalterei-Archive hier noch erhaltene Entwurf zur "Verbesserung der Landesordnung",55.1 indem derselbe auch die nicht acceptirten Vorschläge enthält und zum Theile dem entspricht, was wir heutzutage Motivenbericht nennen würden. Leider ist derselbe nicht vollständig: es fehlen der Anfang bis zu Titel 4 des II. Buches, und das ganze V. Buch. Aus manchen Indicien lässt sich mit Sicherheit entnehmen, dass wir es hier mit dem in der engeren Commission von den Regierungsräthen unter Mitwirkung der ständischen Commissäre auf Grund der Enquête-Protocolle ausgearbeiteten Entwürfe zu thun haben; an mehreren Stellen ist die ursprüngliche Fassung durchgestrichen und durch eine andere, manchmal entgegengesetzten Sinnes, ersetzt, ein Beweis, dass der vorliegende Entwurf als das Resultat mehrfacher Berathung anzusehen ist; von einer Zustimmung oder einem Widerspruch eines weiteren Ausschusses geschieht nirgends eine Erwähnung, und nachdem andererseits dieser Entwurf mit der gedruckten Landesordnung grösstentheils wörtlich übereinstimmt, lässt sich daraus [Seite 56] schliessen, dass gegen denselben seitens der Stände und des L. F. nicht viele Einwendungen erhoben worden sind. Durch diesen Entwurf erscheint aber endlich auch die Schlussfolgerung bestätigt, zu welcher schon die dargelegte äussere Entstehungsgeschichte der L. und P. O. berechtigte: dass nämlich Letztere, weit davon entfernt, bloss eine gelehrte Kanzleiarbeit zu sein, wie vielfach behauptet wurde, vielmehr den Charakter eines volkstümlichen Gesetzbuches an sich trägt, indem dabei die Vertreter aller Stände mitgewirkt haben und auf die Vorschläge der in allen Landestheilen zu Rathe gezogenen Vertrauensmänner aus dem Volke billige Rücksicht genommen wurde: sehr viele Zusätze und Erläuterungen in der reformirten Landesordnung sind aus Wünschen und Anregungen, die in den Enquête-Protocollen niedergelegt sind, hervorgegangen, und Manches ist aus Letzteren wörtlich in die Landesordnung übergegangen. So erklärt es sich auch, warum auch diese Landesordnung noch einen wesentlich nationalen Charakter aufweist und das gemeine Recht darin, im Vergleich zur älteren Landesordnung, eher Rückschritte als Fortschritte zu verzeichnen hat; einzelne Concessionen an das römische Recht, die sich in der definitiven Fassung des Entwurfes noch vorfinden, sind offenbar noch bei der letzten Lesung auf Veranlassung der ständischen Ausschüsse eliminirt worden, da dieselben in der gedruckten Landesordnung nicht erscheinen; allerdings sind andererseits einzelne gegen die fremden Rechte gerichtete Vorschläge der Enquête-Protocolle von den "Herren Räthen" im Entwurfe nicht acceptirt worden.

Im Einzelnen stellt sich das Verhältniss der reformirten Landesordnung zum gemeinen Rechte folgendermassen dar; es sei mir hiebei gestattet auch Einzelnes aus dem Entwurfe hervorzuheben, was, abgesehen von jener Frage, für die Rechtsgeschichte Tirols von Interesse ist.

Gerichtsverfassug und Verfahren sind noch wesentlich dieselben geblieben wie in der Landesordnung vom Jahre 1532; aus einer Bemerkung im Entwurfe zu T. 56 II. B. über die Urtheilsfällung bei geschlossenen Thüren ergibt sich, dass die Oeffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen im altdeutschen Sinne [Seite 57] thatsächlich bereits im ganzen Lande verschwunden war.57.1 Das Etschthal-Protocoll verlangte eine genauere Feststellung des Gerichtsstandes in Lehensachen, wobei in längerer Ausführung für die heimische Gewohnheit gegen das gemeine Lehensrecht plaidirt wird;57.2 dieser Antrag drang jedoch nicht durch. Ebenso wenig fand das Petit des "Innthales" Zustimmung, dass auch der Clerus in Strafsachen und wegen Schulden subsidiär den weltlichen Gerichten unterstellt würde.57.3[Seite 58]

Im Familien- und Erbrecht finden wir, dass das gemeine Recht nicht nur an Boden nicht gewonnen, sondern vielmehr zu Gunsten des einheimischen Rechts verloren hat. Zu Tit. 1 des III. B. über Eheschliessung und Eheverträge hatten die "Herren Räthe" einen Zusatz beschlossen "so ordnen und setzen wir, dass die Eheberedungen vermug des jüngst zu Trient ergangenen Concil-Decrets bestehen solle"; in der Landesordnung erscheint derselbe jedoch nicht.

Das Repräsentationsrecht, welches in der früheren Landesordnung, wie wir gesehen, in der Seitenlinie auf die Geschwisterkinder beschränkt war, erscheint nun in der reformirten Landesordnung auf alle Seitenlinien ohne Beschränkung des Grades ausgedehnt, was, wie bereits erwähnt, als eine Wiederherstellung des durch römischrechtliche Einwirkung in der Landesordnung vom Jahre 1532 verdrängten alttirolischen Rechtszustandes anzusehen ist. Für die Geschwisterlinie nämlich ergibt sich die Geltung des unbeschränkten Repräsentationsrechtes direct aus dem Wortlaut der Titel 14 und 16 des III. B.: dass aber eben dasselbe nach der reformirten Landesordnung auch für die höheren Seitenlinien anzunehmen ist, wie schon Ficker vermuthet,58.1 und ferner, dass diese unbeschränkte Repräsentation in allen Seitenlinien auf alttirolischer Rechtsgewohnheit beruht, Beides lässt sich aus dem bezüglichen Landtagspostulat vom Jahre 1555 im Zusammenhalt mit dem entsprechenden Zusatz der reformirten Landesordnung zu Tit. 18 des III. B. folgern.58.2 Hiebei wurde noch durchaus [Seite 59] an dem Princip der Stammtheilung festgehalten, obwohl das Innthal-Protocoll für den Fall, dass bloss Nachkommen von Geschwistern erben, dagegen auf "Kaiser Karls Constitutum" hinwies; die Commission meinte davon absehen zu können, "dieweil gemelte Constitution dies Land nit begreifen thut".

In der Ascendenten-Erbfolge fand nach der Landesordnung d. a. 1532 (III 17, 19) das Fallrecht in der Weise Anwendung, dass das Stammgut dem noch überlebenden Ascendenten jenes Stammes, woher das Gut gekommen, ohne Rücksicht auf Gradesnähe zufiel, während bezüglich der Errungenschaft dem römischen Rechte entsprechend die Gradesnähe allein entschied. Im Innthal'schen Protocoll wurde nun dagegen eine andere als "dem alten tirolischen Herkommen entsprechende" Form des jus recadentiae proponirt: das Stammvermögen sollte nämlich überhaupt nicht auf die Ascendenten, sondern auf deren Blutsverwandte in der Seitenlinie fallen; dem schloss sich das Etschländer Protocoll mit dem Unterschied an, dass der vom Vater oder Grossvater, respective von der Mutter oder Grossmutter herrührende Theil des Stammgutes auch wieder auf dieselben zurückfallen sollte. Letzterer Antrag wurde nun zwar auch von der Commission angenommen, in der Landesordnung erscheint jedoch der frühere Titel unverändert. [Seite 60]

Laut Tit. 16 des III. B. waren Halbgeschwister neben Vollgeschwistern nur zur Erbfolge in das vom gemeinsamen Elterntheil herrührende Stammgut zugelassen, von der Errungenschaft aber stillschweigend gänzlich ausgeschlossen; dazu machte nun jedes Enquête-Protocoll einen anderen Abänderungsantrag: das "Innthal" proponirte Zulassung der Stiefbrüder auch in das gewonnene Gut "zur Erhaltung männlichen Namens und Stammes"; "Pusterthal" plaidirte für vollständige Gleichstellung der halbbürtigen mit den vollbürtigen Geschwistern; der Antrag vom "Etschthal" ging dahin, dass die Vollgeschwister 1/3 der bona lucrativa als Präcipuum vorausbekommen, die übrigen 2/3 aber mit den Halbbürtigen nach Stämmen theilen sollten; die Commission entschied sich für letzteren Modus, der auch in die Landesordnung aufgenommen wurde.

Im Entwurf wird auch warm für Einführung des beneficium inventarii plaidirt, indem darauf hingewiesen wird, dass wegen Mangel desselben die Gläubiger sich oft erst nach Ablauf der Bedenkzeit und erfolgter Erbserklärung melden, um die Erben nicht abzuschrecken, während andererseits Letztere häufig die Erbschaft aus demselben Grnnde ausschlagen, was dem Verstorbenen Schmach und üble Nachrede bringe; der Antrag fiel jedoch durch, die reformirte Landesordnung kennt ebenfalls kein beneficium inventarii.

Die für den Adel geltende Ausschliessung der ausgesteuerten Töchter nebst deren Abkommen von Vater- und Muttergut wollten die Pusterthaler auch auf die übrigen Stände ausgedehnt wissen, die "Herren Räthe" lehnten jedoch den Antrag mit der Begründung ab, es handle sich um eine nur zur Erhaltung der Adelsgeschlechter gegebene, sonst aber den gemeinen geschriebnen Rechten widersprechende Ausnahmsbestimmung, die nicht ausgedehnt werden solle.

Die Commission fand sich bestimmt, am Schluss des erbrechtlichen Theiles eine allgemeine Norm über die Art der Verwandtschaftsberechnung einzufügen, "dieweil den Hrn. verordneten Räthen fürkumbt, dass an mehr Orten im Land von wegen Rechnung der Grad und Sippschaft, ob die nach geistlichen [Seite 61] oder weltlichen Rechten gerechnet werden sollen, grosser Stritt fürfalle"; allerdings bestimmt der betreffende Titel in der gedruckten Landesordnung (III 60) gerade das Gegentheil von dem, was im Entwurfe festgesetzt worden war. Die Räthe hatten nämlich den Titel in dem Sinne abgefasst, dass sowohl im Erbrecht als in allen anderen Fällen, wo die Nähe der Verwandtschaft in Betracht kommt, Letztere nicht nach den geistlichen, sondern nach den weltlichen Rechten berechnet werden solle. Nachdem aber die Commission offenbar voraussetzen musste, dass diese römische Berechnung dem Volke fremd wäre, fügte sie eine weitläufige Erklärung derselben nebst einigen Beispielen hinzu. Die Abneigung der Stände gegen das römische Recht machte sich jedoch auch hier geltend; der entsprechende Titel in der gedruckten Landesordnung schreibt im Gegentheil in allen Fällen die canonische Berechnung vor; eine Erklärung derselben erschien überflüssig.

In den verhältnissmässig nicht zahlreichen Zusätzen und Verbesserungen des strafrechtlichen Theiles, welche grösstentheils von den "Herren Räthen" herrühren, zeigt sich der fortschrittliche Einfluss der Carolina; ja bei zwei verbesserten Titeln lässt sich eine wörtliche Entlehnung aus letzterem Gesetzbuche nachweisen: der Zusatz zu Tit. 43 des VIII B. über die Behandlung des Vermögens eines Selbstmörders, wenn der Selbstmord nicht aus Furcht vor verschuldeter Strafe, sondern aus Krankheit, Melancholie oder Geistesstörung geschah, stimmt mit Tit. 135 II. Satz der C. C. C. wörtlich überein; und ebenso entsprechen die zum Tit. 49 über den Todschlag aus Nothwehr neu hinzugekommenen Rubriken: "Von Rechter Notwör wie die entschuldigt", "Was ein Rechte Notwör ist", "Das die Notwör bewisen werden solle", wörtlich den Tit. 139141 der Kaiserlichen Hals-Gerichts-Ordnung; im Entwurfe wird aber die Quelle gar nicht genannt, sondern auch diese Zusätze erscheinen einfach als Beschlüsse der Commission.

Die P. O.61.1 lehnt sich an die R. P. O. vom Jahre 1548 an [Seite 62] mit der sie die meisten Gegenstände gemein hat, sie ist jedoch reichhaltiger als diese; einzelne Rubriken stimmen zum Theil wörtlich mit den entsprechenden Titeln der R.P.O. überein, so die Rubrik "von den wucherlichen Contrakten", bei deren Compilation die Advocaten der Regierung es sich offenbar leicht gemacht hatten, mit Tit. 17; die Rubrik "von Verkaufung der Wullin Tuecher" mit Tit. 21.62.1

Die gegen die subsidiäre Anwendung der gemeinen Rechte gerichteten Bestimmungen der älteren Landesordnung wurden auch bei dieser reformirten Landesordnung unverändert aufrecht erhalten (VIII 70—71 und IX 31). Die Landes- und Polizei-Ordnung des Jahres 1574 blieb über zwei Jahrhunderte unverändert in Kraft, nachdem wiederholte Versuche einer neuerlichen Reformirung immer fehlschlugen; von der Geltung derselben wurden dieselben Gebiete ausgenommen, die auch bisher dem tirolischen Landrechte nicht unterworfen waren; in Brixen kam die Landesordnung wiederum imitative zur Geltung.62.2

V.

Durch seinen wesentlich nationalen Charakter zeichnet sich das Tiroler Landrecht vor fast allen anderen Produkten der Landesgesetzgebung jener Zeit aus; und während sonst die blosse [Seite 63] Subsidiarität der gemeinen Rechte in den meisten deutschen Ländern bereits anerkannt und selbst landesgesetzlich sanctionirt war,63.1 finden wir in Tirol jene Subsidiärität durch das Landesstatut selbst ausdrücklich ausgeschlossen. Wer somit die Tirolische Landesgesetzgebung allein berücksichtigen würde müsste zur Schlussfolgerung gelangen, dass in diesem Lande das römisch-canonische Recht particularrechtlich nur in verschwindendem Masse, gemeinrechtlich aber gar nicht recipirt worden ist. In der Praxis sah es jedoch wesentlich anders aus, und schon die bisherigen Ausführungen lassen es begreiflich erscheinen, wenn die Reception der fremden Rechte, von der Gunst der Landesfürsten und der Amtstätigkeit der Regierung gefördert, auch nach Publicirung der reformirten Landesordnung stetige Fortschritte machte. Als Bundesgenosse der Regierung fungirte nun in dieser Hinsicht der von Ferdinand II. geschaffene Hofrath mit der Competenz einer über der Regierung stehenden Revisions- und obersten Appellationsinstanz; zu demselben gehörten regelmässig mehrere Juristen.63.2 Die Wirksamkeit des Hofraths als Revisionsinstanz kam nun insbesondere dem adeligen Hofgerichte gegenüber zur Geltung, nachdem das ordentliche Rechtsmittel der Appellation gegen Urtheile des Letzteren abgeschafft worden war; wie früher der Regierung als Appellationsgericht, so war jetzt dem Hofrath als Revisionsinstanz die Möglichkeit gegeben, in demselben Sinne auf die Rechtsprechung des genannten ständischen Tribunals einzuwirken. Aus diesem und anderen Gründen war die neue Behörde den tirolischen Ständen ein Dorn im Auge, sie wollten von einer Revision der Urtheile des Bozner Hofgerichts überhaupt nichts wissen. Noch im Jahre 1568 beschwerte sich der Landeshauptmann darüber im Namen des Hofgerichts [Seite 64] unter Hinweis auf die uralten Privilegien desselben; Ferdinand jedoch wies die Beschwerde als einen Eingriff in seine unveräusserlichen und unverjährbaren Hoheitsrechte entschieden zurück, indem er zugleich hervorhob, dass auch die Regierung und selbst das kaiserliche Kammergericht der Revision unterworfen wären.64.1 Es fehlte auch nicht an Versuchen beim adeligen Hofgericht das schriftliche Verfahren einzuführen.64.2 Was nun die Regierung anbelangt, so finden wir, dass deren Charakter und Tendenzen unter Ferdinand II. dieselben geblieben sind wie unter dessen Vorgänger; das gelehrte Element ist darin stark vertreten, zeitweise sogar numerisch überwiegend; im Jahre 1567, befanden sich unter den zwölf Räthen vier Doctoren und zwar: Dr. Klöckler als Kanzler, Dr. Fuchs, Dr. Mellinger und Dr. Hochstetter, wozu im Jahre 1570 noch Dr. Eisenhut kam.64.3 Auf die Verhältnisse bei der Regierung, namentlich in Bezug auf die Bestrebungen der "Gelehrten" wirft sehr bezeichnende Schlaglichter ein Conflict, der im Jahre 1571 zwischen den adeligen und gelehrten Räthen ausbrach.64.4 Den Anlass bot die gegen einen südtirolischen Kammerbeamten vorzunehmende Pfändung, wozu die adeligen [Seite 65] Räthe den Landeshauptmann, die Doctoren aber einen l. f. Commissär delegiren wollten; bei der zwischen den beiden Gruppen schon bestehenden Spannung entwickelte sich daraus ein heftiger Principienstreit, die Einen wie die Anderen wendeten sich an den Landesfürsten mit weitläufigen Denkschriften, worin der tiefgehende Gegensatz beider Partheien in den Fragen über die Grenzen der l. f. Gewalt und die Anwendung des gemeinen Rechts einen sehr charakteristischen Ausdruck fand.65.1 Die "Gelehrten" baten um eine principielle Entscheidung über die zwischen ihnen und den "Landleuten" bestehenden Differenzen mit folgender Begründung: "dieweil aber der Landleut so wenig bei der Regierung dieser Zeit vorhanden, und damit man sich ob uns den Gelehrten desto weniger zu beklagen Ursach habe als ob wir den Landsrechten und den Landsprivilegien zuwider Abbruch und Schmälerung was fürnehmen handlen oder ausgehen lassen wollen —, dass sich ein Ehrsame Tirol. Landsch. nit beschweren möchte, dass die in unseren Mittl. sitzenden Landleute durch uns, die Gelehrten, überstimmt und wir die Gelegenheit haben sollten, die gemeine geschribne Recht den Landgebräuchen und Ordnung zuwider einzuführen". In einer weitschweifigen gelehrten Ausführung wird sodann das Princip verfochten, der Landeshauptmann sei nur ein Beamter des L. F., dem daher eine bloss limitata jurisdictio innerhalb seines Verwaltungsbezirkes zustehe, während der L. F. beziehungsweise dessen Regierung universalem jurisdictionem habe; dem L. F. sei es folglich unbenommen, Streitsachen, die vor den Landeshauptmann oder das adelige Hofgericht gehören würden, durch delegirte Commissarien erledigen zu lassen, an sich zu ziehen oder der Regierung zuzuweisen, und selbst Sachen zu avociren, die beim adeligen Hofgericht bereits anhängig wären. Durch diesen Grundsatz waren neue Wege geöffnet, auf welchen der conservativen Wirksamkeit des Ständegerichts entgegengetreten und dem Eindringen der fremden Rechte in die Praxis Vorschub [Seite 66] geleistet werden konnte; dass diese Wege auch thatsächlich betreten wurden, geht aus den in der Folgezeit häufig darüber lautgewordenen Klagen des Landeshauptmanns und der Stände hervor. Die von den "Landleuten" vorgelegte Beschwerdeschrift richtet sich zunächst gegen die von den gelehrten Collegen aufgebrachte "Neuerung", in subsidio die gemeinen Rechte anzuwenden; "dann, wann in Landsachen nit nach der Landesordnung alten Gewohnheiten und Gebräuchen — geurtheilt, gehandlt und decretirt werden soll, wären wir (als der geschribnen Rechten unerfahren) E. D. bei den Wesen unnütze Knecht. Wär uns auch ganz beschwerlichen dermassen bei dem Dienst zu bleiben, wann die nit altem Gebrauch nach wiederumb mit 2 Theil von Landleut ersetzt sollen werden; dann wir sein jetzt von den Gelehrten, dern zweimal soviel sein als wir und die ersten Stimmen haben, liederlich überstimmt, dardurch die Landsordnung und alle uralte Gebrauch und Gewohnheiten in Abfall kommen möchten; was das bei E. D. getreuer Landschaft und bei dem Regierend Wesen allhie — für ein Zerrüttigkeit und allerlei Gerichtshändl bringen würde, das kunen E. D. gnädigist wohl bedenken; entgegen soll uns auch nit zuwider sein, soviel die ausländischen Sachen betrifft oder deren sich der gemeinen geschribnen Rechten gebrauchen, ihnen H.n, Gelehrten mit unsern Stimmen (in dem wir nit gelehrt oder geschickt genug sein) auch zu willfahren". Darauf wird für die Selbstständigkeit des Landeshauptmanns und die Unverletzlichkeit der Jurisdiction des Hofgerichts in ebenso gelehrter Form eine Lanze gebrochen, indem insbesondere hervorgehoben wird, dass, wenn der Regierung wirklich eine universelle mit derjenigen des Landeshauptmanns concurrirende Competenz zukäme, der Landeshauptmann ganz überflüssig wäre und die Appellation dann nicht zuerst an den Letzteren nach Meran ginge; selbst der L. F. sei nicht berechtigt gegen die Bestimmungen der Landesordnung in die ordentliche Jurisdiction einzugreifen; dies sei ihr Standpunkt, schliessen die adeligen Räthe, gegenüber "der Herren Glehrten Argumenten, die sie auf die geschribnen Rechten mehr als auf der K. M. Decret und E. D. gnädigste [Seite 67] darüber erfolgte Resolution, Landesordnung, alten wohlhergebrachten Gebräuchen und Gewohnheiten, damit etlich 100 Jahr her E. D. getreue Landschaft Tirol in gueter Justitia und Aufnehmen geregirt worden ist, erstrecken thun".

Aus gleichzeitigen Nachrichten gebt hervor, dass die Klage der "Landleute" wegen Ueberstimmung durchaus nicht übertrieben waren, nachdem thatsächlich nicht mehr als zwei adelige Räthe zu der Zeit dauernd im Amte waren.67.1 Die angeführten Beschwerdeschriften lassen aber zugleich erkennen, wie unerquicklich auch sonst die Stellung der ungelehrten Räthe bei der Regierung sein musste. Kein Wunder daher wenn es, laut wiederholter Aussage der Regierung selbst, auch hier wie anderswo sehr schwierig war, unstudirte Leute aus ritterlichem Geschlechte zu finden, "welche bereit waren, den gelehrten Beisitzern gegenüber eine so unbehagliche und unbefriedigende Stellung einzunehmen, wie sie den blossen Laien nothwendig zu Theil werden musste".67.2

Die mangelhafte Besetzung der Regierung hatte eine zu fortwährenden Klagen Anlass gebende Verschleppung der Geschäfte und namentlich der Processe zur Folge, indem es oft unmöglich war, die noch von Ferdinand I. vorgeschriebenen zwei [Seite 68] Senate zu bilden,68.1 wovon der Eine die Justizsachen, der Andere die Verwaltungsgeschäfte zu erledigen hatte. Um diesem Uebelstande abzuhelfen plante Ferdinand einige Reformen, worüber die Regierung sich zu äussern hatte: nach dem Vorgange "anderer Fürstenthümer wo ein Hofgericht bestehe" sollten je nach Bedürfniss abwechselnd etliche Landherren zur Erledigung der Gerichtssachen beigezogen werden; wobei zu erwägen war, ob nicht wenigstens die Inhaber von Pfandschaften geradezu verpflichtet werden könnten, ein oder zwei Jahre bei der Regierung zu dienen; auch eine Vereinigung der Regierung mit dem Hofrath wurde eventuell in Aussicht gestellt. Die Regierung lehnte aber alle Vorschläge als unpraktisch ab;68.2 insbesondere fand sie die Vereinigung der beiden obersten Behörden unthunlich, da die ohnedem vielbeschäftigten Hofbeamten kaum auch noch die Geschäfte der Regierung übernehmen könnten, und zudem auch die Revisionsinstanz dadurch in Wegfall käme. Daraufhin begnügte sich Ferdinand mit der Anordnung, dass von nun an der Justiz-Senat, statt wie bisher aus sieben Räthen, nur mehr aus fünf zu bestehen hätte;68.3 obwohl nun drei davon "Landleute" sein sollten, so musste sich doch bei den dargestellten Verhältnissen häufig der Fall ereignen, dass die "Gelehrten" darin auch numerisch die Oberhand hatten.

Nach dem Gesagten kann es nicht wundernehmen, wenn die Urtheile der Regierung als Appellationsinstanz die Entscheidungen der unteren Instanzen sehr häufig in gemeinrechtlichem Sinne reformirten, und dadurch die allgemeine Unzufriedenheit erweckten. Schon bei der Abfassung des Entwurfes zur reformirten Landesordnung hatte die Commission daher auf Grund des Pusterthal'schen Gutachtens, "weil die geschribnen Recht der T. Landesordnung und sonderlichen den Landsgebräuch in etlichen Sachen zuwider", einen Zusatz zum Titel 57 II B. festgesetzt, worin bestimmt wurde, [Seite 69] dass in Appellationen die Majorität der Richter beim Regiment immer aus "Landleuten" zu bestehen habe; dieser Zusatz wurde jedoch nicht gedruckt. Im selben Sinne fasste die Landschaft im Jahre 1573 die Resolution, es möchte "wo je eine sondere Regierung für Tirol allein nach desselben habenden Freiheiten anzurichten jetziger Zeit unerträglich sein wollte, doch der Hofrath und Regierung aufs wenigst mit den 2 Theil Landleuten gnädigst ersetzt" werden; die beiden Behörden seien nämlich mit Ausländern und Gelehrten "übersetzt", in Folge dessen häufig Urtheile, die in I. Instanz nach gemeinem Landsbrauch gefällt worden, von der Regierung "verkehrt" und nach gemeinem Rechte reformirt würden, "woraus dem gemeinen Mann Allerlei Widerwärtigs erfolge."69.1 Alle Klagen und Vorstellungen richteten jedoch Nichts aus; die Regierung begegnete denselben nur immer mit dem Hinweis auf die vielen nicht tirolischen Sachen, zu deren Erledigung Rechtsgelehrte unbedingt erforderlich seien,69.2 und ging dem Kernpunkt der Frage, die Anwendung des gemeinen Rechts auf tirolische Sachen betreffend, beharrlich aus dem Wege.

Man war übrigens bei der Besetzung der Advocaten- und "Gelehrten"stellen schon nicht mehr allein auf Ausländer [Seite 70] angewiesen. Als man sich im Jahre 1572 an die Universitäten Freiburg und Ingolstadt um Vorschläge von Candidaten zu erledigten Advocatenstellen bei der Regierung wendete, wurde unter Anderen auch ein Schwatzer, Dr. Leonhardus Sprinzenberger, empfohlen "so auch nach Ostern dies Jahrs bei uns (Ingolstadt) promovirt und davor bis in die 10 Jahr bei unserer Univ. seine studia in utroque jure ganz fleissig complirt"70.1 Ja es konnte nunmehr auch bei der Besetzung adeliger Regentenstellen auf gelehrte Qualification Bedacht genommen werden; zu einem erledigten Adelsplatz wurde im Jahre 1578 ein Etschländer, Hildebrand von Wangen, "der auch in Italien gestudirt haben soll", empfohlen und auch angenommen.70.2

Um den vielen Beschwerden über den Geschäftsgang bei der Regierung und die Thätigkeit der bei derselben angestellten Advocaten abzuhelfen, beauftragte Ferdinand im Juli 1581 die Regierung mit einer Reform der Regierungsinstruction, der Kanzleiordnung und der Advocaten- und Procuratoren-Ordnung.70.3 Die Regierung kam diesem Auftrag in der Weise nach, dass sie im Dezember desselben Jahres dem Erzherzog die Entwürfe einer [Seite 71] Kanzleiordnung und einer Gerichtsordnung vorlegte, mit der Erklärung, sie hätte von einer Reform der Regierungsinstructionen aus mehreren Gründen absehen müssen; die Abfassung einer förmlichen G. O. aber begründeten die Räthe in einem ausführlichen Motivenberichte71.1 in folgender Weise. Sie wären zur Ueberzeugung gelangt, dass durch eine blosse Verbesserung der alten Adv. und Proc. O. den bei der Regierung in justicialibus beklagten Misständen nicht abgeholfen werden könnte, nachdem jene O. nur die Personen der Advocaten und Procuratoren und einzelne Missbräuche derselben, nicht aber den Process selbst, der doch die Hauptsache sei, berücksichtige; sehr viele Irrungen und Missverständnisse kämen aber gerade daher, dass die Beistände und Vertreter der Partheien oft nicht wussten, wie sie zu handeln hätten; es müsse daher eine förmliche beständige Processordnung aufgerichtet werden, wie eine solche ja bereits "nicht nur in den Chur- und sonstigen Fürstentümern, sondern auch in viel geringeren Herrschaften und Communen" erlassen worden sei. Nun hätte sich jedoch die Schwierigkeit ergeben, dass bei der Regierung als Hof- und Kammergericht für alle O. und V. Oest. Lande tirolische und nicht tirolische Processe geführt würden, bei ersteren aber nicht nach den gemeinen geschriebenen Rechten, sondern nach der Landesordnung und den Landesgewohnheiten procedirt und gehandelt werden müsse; die Einführung einer neuen G. O. auch für tirolische Streitsachen sei ohne Zustimmung der Landschaft nicht rathsam, da sich Letztere dagegen energisch sträuben würde; bei der Abfassung des vorgelegten Entwurfes sei daher die grundsätzliche Scheidung zwischen tirolischen und nicht tirolischen Justizsachen durchwegs festgehalten worden; wir werden gleich sehen, in welcher Weise dies geschehen ist. Die Ratificirung dieser G. O. musste wiederholt, zuletzt noch im Jahre 1586, von der Regierung urgirt werden,71.2 und es lässt sich überhaupt nicht feststellen, ob dieselbe je erfolgt ist, nachdem [Seite 72] dem bei allen erhaltenen Abschriften die Schlussclausel zwar den Namen Ferdinands II., aber nicht das Datum anführt; dass jedoch diese G. O. später thatsächlich bei der Regierung in Geltung stand, wird schon durch die vielen noch erhaltenen Abschriften aus dem XVII. und XVIII. Jahrh.72.1 wahrscheinlich gemacht, durch folgenden Verweis in einem Regierungsbericht vom Jahre 1695 aber ausser Zweifel gesetzt: "obschon vermög der in viridi observantia stehenden uralten und von E. K. M. gleichfalls allergnädigst bestatteten O. Oe. Kammer-Gerichtsordnung (iuxta extractum litt. A.) sowohl in proemio als in parte 1 et 2 die Regierung zu Innsbruck für die höchste Justitia dieser Land angestellt und jederzeit gehalten worden —".72.2

Diese "G. O. des F. Hof- und Kammergerichts für die O. und V. Oe. Lande" ist nun Nichts anders, als eine Bearbeitung der Augsburger R. K. G. O. vom Jahre 1555;72.3 nicht nur die äussere Eintheilung und die Anordnung der Gegenstände sind dieselben, es lässt sich auch inhaltlich eine Uebereinstimmung nachweisen, die vielfach sich bis zu wortgetreuer Entlehnung verdichtet; das Letztere ist insbesondere der Fall bei den Bestimmungen über die Stellung und die Wirksamkeit der Gerichtspersonen, und die wesentlichen Punkte des Verfahrens; wie die R. K. G. O. beruht daher auch diese G. O. durchwegs auf dem gemeinen Rechte. Dieselbe zerfällt gleich ihrer Vorlage in 3 Theile: der I. Theil handelt in 19 Titeln von den Gerichtspersonen (Advocaten, Procuratoren, Secretari, Boten, armen Partheien), von Execution der Processe, Strafen der Advocaten und Procuratoren, [Titel 7 = R. K. G. O. I 50 § 1], und von den verschiedenen Eidesformalien, (T. 10—13 = R. K. G. O. I 64—69; T. 14—17 = R. K. G. O. I 73—78]; bezüglich des Judeneides wird einfach auf die R. K. G. O. verwiesen; der II. Theil handelt in 5 Titeln von der Competenz des Hofgerichts als erster Instanz und als Appellationsgericht, von den Appellationsfristen, [Seite 73] den Vacanzen und Ferien; der III. Theil endlich enthält in 22 Titeln das Verfahren: Abhaltung der Termine I. und II. Instanz, Nullität, mündliche und schriftliche Verträge, Contumacia, Execution, Kosten, Appellation und Restitution; einzelne Titel sind dabei theilweise wörtlich der R. K. G. O. entnommen, andere aus den entsprechenden Titeln der Vorlage zusammengezogen. In der Schlussclausel erklärt Ferdinand II. die G. O. aus landesfürstl. Macht mit dem Vorbehalt, dieselbe jederzeit nach Bedürfniss zu mehren und zu mindern, gesetzt zu haben, und bestimmt, dass "in denen Fällen aber, in welchen hierinnen der gerichtlichen Process halben keine ausdrückenliche Vorsehung beschehen, so soll es bei der Disposition und Verordnung gemeiner geschribner Rechten verbleiben und darnach gehalten werden". Diese G. O. erscheint nun allerdings in erster Linie für die nichttirolischen Gerichtssachen berechnet, nachdem für "Landsachen dieser F. G. T." die fortgesetzte Geltung der Landesordnung durch eine salvatorische Clausel (I 1) ausdrücklich gesichert wurde; allein da die G. O. für alle O. und V. Oest. Lande bestimmt war, musste dieselbe, und mit ihr das gemeine Processrecht wenigstens in subsidio auch für Tirol gelten. Durch dieselbe G. O. war aber auch die subsidiäre Anwendung des materiellen gemeinen Rechtes, in Ermangelung bewiesener Statuten und Gewohnheiten des Landes, vorgesehen; in wörtlicher Uebereinstimmung mit den R. K. G. O. d. a. 1495 § 3 und d. a. 1555 I 13 § 1 wird nämlich auch hier (I 1) dem Hof- und Kammergericht aufgetragen "nach gemeinen geschribnen Rechten, auch ehrbaren redlichen und leidlichen Ordnungen Statuten und Gewohnheiten unserer Landen, die für sie gebracht werden," zu entscheiden.

Dass die gelehrten Räthe und die Advocaten bei der Regierung selbst über die Grenze der Subsidiarität hinausgingen und die Grundsätze der G. O. respective des gemeinen Processes auch auf tirolische Streitsachen selbst da mit Vorliebe anwendeten, wo Vorschriften des einheimischen Rechts zu beobachten gewesen wären, ist wohl begreiflich. Der von Kaiser Rudolf 1596 einberufene grosse Huldigungslandtag gab den Ständen die [Seite 74] erwünschte Gelegenheit, ihre Beschwerden darüber vorzubringen: sie baten "die Regierung und incorporirten Aemter mit Landleuten zu besetzen" und "das ausländische Procediren wider Landsrecht und altes Herkummen nit zu gestatten"; zugleich traten die Stände wiederum für das Bollwerk des nationalen Rechtes, für die Jurisdiction des Landeshauptmanns und des adeligen Hofgerichts ein; namentlich sollte das Letztere "mit den Revisionibus, so von altersher nit gebräuchig noch bekannt gewest und allein zu vergebenlichem Aufzug und Beschwerungen den Partheien gereicht, fürderhin" verschont werden. Mit solchen Beschwerden hatten jedoch die Stände auch diesmal keinen Erfolg. Die Klage über Anwendung der fremden Rechte wies die Regierung74.1 mit dem Hinweis zurück, "in tirolischen Sachen könnten sich die Räthe nicht erinnern, je anders als nach ausdrücklichem Inhalt der Landesordnung, und wo dieselbe keine Bestimmung enthalten hätte, aber dargegen landskundige offenbare alte Gebräuche vorhanden gewest, deren sich die Landleute vom Adel, so in dieser Regierung sitzen, im Rath miteinander verglichen, alsdann nach denselben alten Herkommen und Gebräuchen, und wo dieselben auch aufgehört, ein Jeder aus uns nach seinem Gewissen und dem Rechten gemäss" geurtheilt und gesprochen zu haben. Das Petit auf Abschaffung der Revision gegen Urtheile des Bozner Hofgerichts aber lehnte die Regierung aus denselben Gründen zurück, die bereits Ferdinand II. dem Landeshauptmann gegenüber geltend gemacht hatte. So wurden denn dieselben Klagen im Landtag 1601 noch eindringlicher wiederholt;74.2 insbesondere wurde die Reform in der Besetzung der Regierung als unaufschiebbar bezeichnet, nachdem "daselbs etlichermassen Gericht und Recht nit nach dem Tirolischen Landsrecht sondern nach den äussern gemeinen Rechten zu administriren einreissen solle", und gedroht, falls damit nicht gleich Ernst gemacht werden sollte, die Sache vor S. K. M. zu [Seite 75] bringen. Es wurde damit aber nicht Ernst gemacht und so kehrten in den folgenden Landtagen dieselben Klagen immer wieder.

Maximilian III. befolgte in dieser Richtung die Politik seiner Vorgänger und während er die Stände mit allgemeinen Zusicherungen vertröstete, ging es in demselben Stile weiter. So begegnen wir in den auf dem Landtag 1613 vorgelegten General-Gravamina75.1 wieder denselben Klagen wegen Besetzung der Regierung, Einführung der gemeinen Rechte und Verletzung der Jurisdiction des adeligen Hofgerichts, welches ein Kleinod des ganzen Landes und ein "uraltes, in tirolischen Landgesetzen und Freiheiten wohl fundirtes Magistrat" genannt wird. Aus den Ausführungen zu letzterem Beschwerdepunkte geht deutlich hervor, wie Regierung und L. F. immer energischer bestrebt waren, die Bedeutung und den Einfluss des ständischen Hofgerichts einzuschränken, und wie stark der Gegensatz in der Rechtsprechung zwischen dem genannten Gerichte und der oberen Instanz empfunden wurde: wir hören, dass die Regierung sich anmasste, Rechtssachen, die vor das Hofgericht gehörten, mit "scharpfen drohenden Decreten" vor ihr forum zu avociren; und die Revision gegen jenes Gericht wird umso lästiger und verderblicher erklärt, "sintemalen mit solchen Revisionsverführungen je länger je mehr allerlei Neuerungen und ungewondliche Unordnungen fürlaufen, dardurch die Partheien merklich beschwert und das adeliche Hofrecht geschimpft und verkleinert werde".75.2. Ja die Regierung suchte ihren Einfluss in selbstherrlicher Weise auch gegenüber allen anderen untergeordneten Gerichten geltend zu machen: die [Seite 76] Landschaft beklagt sich, dass jede ordentliche Competenz durch fortwährende inhibitiones, suspensiones, commissiones, avocationes causarum, extrajudicialbescheide etc. seitens der Regierung beeinträchtigt werde. Im Landtag 1616 bitten die Stände wiederum den L. F. inständig, er möchte ernstlich dafür sorgen, dass die Satzung, es solle nach der Landesordnung und den Landesgewohnheiten, "und gar nit nach den gemeinen geschriebnen Rechten geurtheilt und gehandlt werden — mehrers, als ein Zeit hero beschehen, in Achtung genomben, auch nit so gar beiseits gestellt, und dargegen die gemeinen Recht herfür gezogen, sonder nach gedachter Landesordnung Freiheiten, alten guten Herkommen und Bräuchen judicirt, sowohl in Revisionen und Appellationen nit daraus geschritten werde."76.1

Der vom Gubernator Erzherzog Leopold V. berufene grosse Landtag vom Jahre 1619 bildet einen Markstein in der Geschichte der Reception in Tirol. In der auf diesem Landtag von den Ständen vorgelegten umfangreichen Beschwerdeschrift finden wir auch obige Klage wieder. Während nun alle früheren Landesfürsten sich in diesem Punkte wenigstens scheinbar auf den Standpunkt der Landschaft gestellt und dem Verlangen nach völliger Ausschliessung der fremden Rechte ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hatten, stellte sich Leopold principiell auf den entgegengesetzten Standpunkt, indem er sich von vorneherein für die subsidiäre Anwendung der gemeinen Rechte auch in Tirol erklärte. In der l. f. Resolution auf die Landtagsbeschwerden heisst es nämlich: "Dass man aber, wo die Landesordnung und sonderbare Satzungen aufhören, jeweilen ad jus comune recurrirt, bevorab wo die Gebrauch etwan der Billigkeit und Vernunft nit allerdings ähnlich, das ist bei allen wohlbestellten Regimenten und Policeien üblich". Hie mit war die Subsidiarität des römisch-canonischen Rechtes auch für Tirol selbst gegen die Vorschrift und den Geist der Landesordnung officiell sanctionirt.

Die Stände gaben freilich desswegen ihren Widerstand nicht gleich auf, allein derselbe wurde in eben dem Masse immer [Seite 77] schwächer, als die ständische Macht durch den stetig erstarkenden Absolutismus mehr und mehr eingeschränkt wurde; den Ständen wurde auch immer seltener die Gelegenheit geboten, ihre Beschwerden mit dem gehörigen Nachdruck geltend zu machen, nachdem die offenen Landtage mehr und mehr ausser Uebung kamen, und die dafür berufenen Ausschüsse sich fast nur mehr mit den l. f. Steuerpostulaten und militärischen Angelegenheiten zu befassen hatten.

Als die Stände im Erbhuldigungslandtag 1626 sich wiederum über die Besetzung der Regierung und die Anwendung des gemeinen Rechts beschwerten, begnügte sich der nunmehr zum wirklichen Landesfürsten gewordene Erzherzog Leopold damit, die oben angeführte Erklärung zu wiederholen.

Im selben Landtag ergriff Leopold die Initiative zu einer neuen Reform der Landesordnung; die Erfahrung hätte gelehrt, heisst es in der l. f. Proposition, dass die Landesordnung in vielen Punkten missverstanden und an verschiedenen Orten verschieden ausgelegt und angewendet werde; insbesondere sei eine Reform der Strafgerichtsbarkeit dringend nothwendig, man sehe dabei bloss auf die nackten Thatumstände, ohne die subjectiven Momente zu berücksichtigen, und wo die Landesordnung keine Norm enthalte, urtheile man einfach nach dem Gutdünken der Beisitzer, ohne das Gutachten eines Rechtsgelehrten einzuholen. Es wurde auch eine Commission aus Räthen der Regierung und ständischen Vertretern gebildet, welche im adeligen Hofrechte zur Berathung sich einfinden sollten; die Zeiten waren jedoch dafür wenig geeignet, man kam über diesen Anfang nicht hinaus; auch suchten jetzt die Stände, welche im 16. Jh. an der Landesgesetzgebung einen so lebhaften Antheil genommen hatten, eher die Arbeit von sich ab- und der Regierung zuzuwälzen; auch ein Zeichen des Verfalls im ständischen Wesen. Die mit Erlass vom 18. Januar 1629 angeordnete Enquete blieb erfolglos.77.1 Im Landtag 1632 entschuldigte sich die Landschaft, dass noch Nichts geschehen sei [Seite 78] und meinte, es wäre zweckmässiger, wenn die Regierung selbst die reformbedürftigen Artikel der Landesordnung zusammenstellen und ihr als Substrat der Berathung vorlegen würde. Bei dieser Gelegenheit protestirten die Stände gegen die Erledigung, welche ihre Beschwerde wegen Anwendung des fremden Rechts seitens des Fürsten gefunden hatte: für die Zusicherung einer guten Justiz würden sie sich zwar bedanken, was aber die hinzugefügte Clausel anlange, "dass ausserhalben der Landesordnung begehende und darin nit fürsehne Fäll nach gemeinen Rechten decidirt und entschieden werden sollen", erklärten sie; es hätte "sich diesfalls ein Landschaft nie an die gemeinen Recht verbinden lassen wollen";78.1 es solle vielmehr die Vorschrift der T. 31 IX. B. der Landesordnung genau eingehalten werden. Dagegen meinte die Regierung, es seien die Stände daran zu erinnern, "dass die consuetudines an et quatenus legitimae — eben secundum Jus Comune et illius dispositionem zu reguliren, und demselben nit ungemäss sein sollen".78.2

Das Project einer Reform der Landesordnung blieb auch unter der Regierung der Erzherzogin Claudia fortwährend auf der Tagesordnung, ohne dass man jedoch damit weiter gekommen wäre; einige Vorarbeiten aus jener Zeit sind erhalten und geben Zeugniss von der gelahrten Schwerfälligkeit, womit jenes Werk damals in Angriff genommen wurde.78.3 In der richtigen Erkenntniss, dass die Lückenhaftigkeit der Landesordnung und die Schwierigkeit, die ungeschriebenen Gewohnheiten und Gebräuche zu erweisen, das Eindringen der fremden Rechte ganz besonders begünstigten, wurde von einer Seite die Redigirung aller tirolischen Gebräuche [Seite 79] in jus scriptum in Anregung gebracht;79.1 es blieb aber natürlich beim frommen Wunsche. So blieb die gesetzgeberische Thätigkeit der Erzherzogin Claudia auf zwei Novellen zur Landesordnung beschränkt: die eine vom 25. April 1638 über die Bestellung eines Curators für eine Frauensperson zur Vornahme von Rechtsgeschäften; die andere vom 10. Juni 1641 über das Rechtsmittel der Revision. Dass zu jener Zeit die gelehrten Elemente, namentlich die Advocaten, bereits auch in die niederen Gerichte Tirols allenthalben Eingang gefunden hatten, lässt sich aus folgender "Particularbeschwerde" im Landtage 1643 ersehen: "Dass die Doctores und Rechtsgelehrte bei den niederen Gerichten sowohl in ringen als wichtigen Sachen gar insgemein gebraucht, wodurch derselben Gegentheil oftmals mit allem in der Hauptsach übl geschädigt, sonder mehrer Besoldung und Unkosten erstatten muess".79.2 Die Advocaten fingirten oft auch als Berather des Richters und durch l. f. Mandat v. J. 1650 wurde den Gerichtsobrigkeiten geradezu anbefohlen, wenn eine Sache ihnen zu schwer vorkommen sollte, den Process mit Zuziehung eines Rechtsgelehrten zu formiren.79.3

Etwas, worüber sich die Stände nie trösten konnten, war die trotz aller Vorstellungen und Klagen fortgesetzte Beeinträchtigung der Jurisdiction des Bozner Hofgerichts; auf dem vom [Seite 80] Erzherzog Carl berufenen Huldigungslandtag 1646 wurde wieder dagegen remonstrirt, die Regierung begnügte sich aber diesmal nicht mit blossem Ausweichen, sie beantragte geradezu beim Fürsten eine radicale Reform des genannten Gerichts: "wohl aber war ein sehr grosse Nothdurft, dass E. F. D. alldorten ein Reformation, sowohl circa modum procedendi, als mit Zuziehung der vielen unnothwendigen Assessoren und beistehender nit allein denen Partheien, sondern auch der gesammbten Landschaft auferlaufenden grossen spesa gnädigst vornemben liessen".80.1 Die Absicht der Regierung ging dahin, das Bozner Gericht aus einem Adelsgenossengericht in ein ihr völlig untergeordnetes Amtsgericht umzuwandeln. Im Jahre 1657 erging an den Landeshauptmannschaftsverwalter Dom. Grafen Wolkenstein der Auftrag, sein Gutachten abzugeben, ob und in welcher Weise es durchführbar wäre, an die Stelle des Bozner Hofgerichts "ein kleines Dikasterium oder Tribunal aufzurichten und dasselbe durch einen Land-Verwalter tamquam Praesidem mit Zuziehung etwo zween vom Adel und Rechtsgelehrten, auch 2 Secretari und 2 Scribenten — doch mit möglichster Restringirung der Personen" zu besetzen.80.2 Im Jahre 1563 empfahl die Regierung dem L. F. wiederum die gründliche Reformirung des Bozner Hofgerichts, da "namentlich der modus procedendi dort so schlecht sei, dass wenig actiones allda introducirt werden".80.3 Die Reform gelang jedoch vorläufig noch nicht, jedenfalls wegen des Widerstandes der Stände; dafür wurde aber die Thätigkeit des Adelsgerichts seit 1671 ganz suspendirt;80.4 1691 baten die Stände um Reactivirung desselben, jedoch ohne Erfolg; in den Jahren 1694 und 1695 empfahl die Regierung wiederum die Aufrichtung einee Assessorats in Bozen.80.5 Wir werden weiter [Seite 81] unten sehen, in welcher Gestalt dasselbe im 18. Jh. wieder aufgerichtet wurde.

Eine entscheidende Förderung erfuhr die Reception der fremden Rechte in Tirol naturgemäss durch die Errichtung einer Landes-Universität unter Kaiser Leopold I.81.1 Es ist bemerkenswerth, dass die erste Anregung dazu von der Landschaft selbst ausgegangen ist, wobei allerdings nicht wissenschaftliche oder sonst ideelle, sondern finanzielle Motive vor allem massgebend waren; unter den im Landtag 1646 von den Ständen vorgelegten Desideraten findet sich nämlich auch die Gründung einer Universität im Lande, "dardurch das Gelt, so man auf die Jugend sonst spendirt, nit allein zu behalten, sonder auch dessen mittelst die fremden Scolaren von anderen Orten hereinzubringen (wären)".81.2 Das Project wurde jedoch vorläufig zurückgestellt, nachdem der L. F. die Schwierigkeit, die nöthigen Mittel aufzutreiben, entgegengehalten hatte. Bereits im Jahre 1654 traten jedoch die Stände mit concreten Vorschlägen an die Regierung heran, worüber Letztere ausführlichen Bericht an den F. erstattete.81.3 Beim Regierungsantritte des Kaisers Leopold I. wiederholten die Stände ihre Forderung einer Universität; erst im Jahre 1670 konnte jedoch mit der wirklichen Organisirung derselben der Anfang [Seite 82] gemacht werden; das erste vollständig organisirte Studium war das juridische: schon 1672 finden wir die 4 Hauptfächer Institutionen, Codex, Pandekten und jus canonicum durch je einen Professor vertreten; später wurden auch öffentliches Recht und Process- und Lehenrecht gelehrt, und auch die Landesstatute berücksichtigt.

Die Innsbrucker Universität wirkte in mehrfacher Weise zu Gunsten der Reception des gemeinen Rechtes in Tirol. Vor Allem durch die gesteigerte Production an Rechtsgelehrten im Lande selbst; die vielen Landeskinder, die an der Innsbrucker Universität ihre gelehrte Rechtsbildung erlangt hatten, verbreiteten sich nun im ganzen Land als Richter und Advocaten, und drängten das ungelehrte Element und mit ihm die heimischen Gebräuche und Gewohnheiten auch in den unteren Instanzen immer weiter zurück. Weiters wirkte die Universität auch unmittelbar auf die Praxis ein, indem die juridische Facultät von den verschiedensten Seiten, von Partheien, Advocaten und Gerichten, um Rechtsgutachten angegangen wurde; mit A. H. Entschlusse vom 20. Mai 1733 wurde sogar allen Oberämtern und Gerichten aufgetragen, Rechtsgutachten nur bei Universitätsprofessoren einzuholen. Endlich fällt auch der Einfluss der Universität auf die literarische Thätigkeit schwer ins Gewicht, indem die auf gemeinrechtlicher Grundlage betriebene wissenschaftliche Behandlung des einheimischen Statutarrechts eben von dort ihren Ausgang nahm.

Unter Kaiser Leopold's Regierung wurde ein neuerlicher Anlauf zur Reform der Landesordnung genommen, nachdem die schon vom Erzherzog Sigmund Franz zu demselben Zwecke 1663 angeordnete Enquête82.1 resultatlos geblieben war. Unterm 8. März 1695 erging an sämmtliche Obrigkeiten des Landes ein gedrucktes Mandat82.2 mit dem Auftrag, eine Enquete zur Verbessung der Landesordnung "pro stato moderno" zu veranstalten, und die bezüglichen Gutachten ehestens einzusenden. Die bei dieser Gelegenheit eingelaufenen Denkschriften "von den Gerichten an der Etsch", [Seite 83] "von der Stadt Meran und dem Burggrafenamt", von dem in und um Meran sesshaften Adel", "von den Gerichten im Oberinnthal" und vom Sarnthal, sind uns in Abschriften erhalten;83.1 aus denselben lässt sich zunächst ersehen, dass eine neue Landesordnung, wenn sie zu Stande gekommen wäre, wesentlich anders ausgesehen haben würde, als die vom J. 1574, in dem Sinne, dass darin dem gemeinen Rechte ein weit grösserer Spielraum eingeräumt worden wäre, als in der Letztgenannten; in jenen Berichten findet sich aber weiters auch mancher Fingerzeig über den damaligen Rechtszustand in Tirol. Rücksichtlich der Besetzung der Gerichte proponiren die Etschländer, dass auch in Criminalsachen die Zahl der Beisitzer auf 2 oder höchstens 4 herabgesetzt werde, nachdem die Erfahrung gezeigt hätte, dass in einem Bezirke eine so grosse Anzahl gelehrter Beisitzer schwer aufzutreiben sei, so dass man oft mit "genung unerfahrnen Leuten', vorlieb nehmen müsse; in Civilsachen würden im Viertel an der Etsch immer nur 2 verständige Beisitzer zugezogen; in allen Leib und Leben betreffenden Strafprocessen sollte aber, soferne der Richter kein Jurist wäre, ein solcher beigezogen werden; in demselben Gutachten wird, unter Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des statutarischen Strafrechtes, eine erschöpfende Codificirung des formellen und materiellen Strafrechts gefordert; "sollte aber für diesmal solches zu erheben die Zeit nit zulassen, könnte man Kaiser Karls V. peinliche Hals-G. O. zu observiren verordnen"; aus einem gleichzeitigen Werke über das tirol.-österr.-gemeine Strafrecht83.2 geht übrigens hervor, dass das Letztere in praxi schon geübt wurde, dass die Strafrichter sich thatsächlich nicht mehr auf die Landesordnung beschränkten, sondern sowohl auf materiellem als auf formellem Gebiete an die C. C. C., beziehungsweise an das gemeine Recht recurrirten. Auch sonst lauten die Gutachten der Gerichte vielfach im Sinne des gemeinen Rechts;83.3 aus denselben [Seite 84] erfahren wir ferner, dass manche Bestimmung der Landesordnung zu jener Zeit thatsächlich nicht mehr beobachtet wurde.

Aus Allem lässt sich folgern, dass die Umwandlung der Gerichtsverfassung und des Verfahrens nach den Grundsätzen des gemeinen Rechts sich auch in Tirol zu jener Zeit zum grossen Theil vollzogen hatte; dass jedoch diese Entwicklung noch lange nicht zum Abschlusse gelangt war, beweist auch folgende Stelle einer 1696 im engeren Ausschusse eröffnete kaiserliche Resolution, worin die leitenden Grundsätze angegeben wurden, nach welchen die Reform der Landesordnung durchgeführt werden sollte: die Commission hatte nämlich auch darüber zu berathen, "wie eine gewisse und allseitig conforme Ordnung, sowohl bei den hohen Tribunalien als auch bei denen oftmals decernirenden Inquisitionscommissionen und Tirolischen Bann und Acht- auch Landes-Gerichten in modo et forma procedendi, in causis criminalibus und Inquisitionsprocessen fürohin zu halten sei, gemacht werden könne; darin es hiebevor viel widrige Meinung abgeben und ganz diformes modi procedendi observirt worden sind, da theils Richter und Commissari den durch die wälschen Rechtsgelehrten tradirten modum derer Inquisitionsprocessen beobachtet, andere tirol. Judices aber nach dem alten deutschen modum und wie es mehrgedachte Tiroler Landesordnung vorschreibet verfahren seind, aus welchen Difformitäten viel Confusiones und Unrichtigkeiten in judicando entsprossen seind".84.1

Die Arbeiten der Commission wurden durch den französisch-baierischen Einfall unterbrochen, und es kam auch diesmal Nichts zu Stande; ebensowenig hatten die von den Ständen unter der Regierung Kaiser Karls VI. wiederholt vorgebrachten Bitten um endliche Durchführung der lang ersehnten Reform der Landesordnung einen Erfolg, obwohl auch der geheime Rath und die "Beiden Wesen" sich dafür aussprachen.84.2 Es ist hiebei bemerkenswert, [Seite 85] dass in dem bezüglichen Bericht der Regierung von einer Mitwirkung ständischer Vertreter oder der Landschaft überhaupt bei den Gesetzgebungsarbeiten keine Rede mehr ist: es sollten nämlich 2 oder 3 "in theoria et praxi juridica auch der Landsgebräuch wohl erfahrne Subjekte (wenn die auch gleich keine Wesensräthe wären), die Landesordnung nebst den von den Obrigkeiten eingereichten Consilia durchberathen und ihren eingehenden Bericht darüber einer aus Vertretern aller 3 Wesen zusammengesetzten Commission unterbreiten, welche den Entwurf ausarbeiten und den Dikasterien zur Prüfung und Einholung der kaiserlichen Sanction vorlegen sollten. Karl VI. begnügte sich mit einzelnen Verordnungen; unter Anderen erliess er im J. 1738 eine Pupillarordnung in 13 Artikeln, worin die Bestimmungen der Landesordnung im Anschluss an das gemeine Recht ergänzt werden.85.1

Seit dem Beginn der Codificationsära unter Maria Theresia konnte naturgemäss von einer Reform der tirolischen Landesordnung keine Rede mehr sein; von der genannten Landesfürstin sind zwei Gesetze für Tirol hervorzuheben: eine Gerichtsinstruction vom 22. Sept. 1747, und die sog. Pragmatik vom 11. Aug. 1770 betreffend die Zerstückung von Häusern und Gütern, die Zinsverschreibungen und die Bauerngüter.85.2

So blieb denn die Tiroler L. und P. O. vom Jahre 1573 in Geltung bis zu den Codificationen der Maria Theresia und Josephs II.

Es erübrigt uns noch einen Blick auf die ältere Tirolische Rechtsliteratur zu werfen, welche sich an die Landesordnung knüpft. Die Erzeugnisse derselben stehen fast ausnahmslos auf dem Standpunkte der Reception, indem das gemeine Recht darin regelmässig die Grundlage für die Betrachtung des einheimischen Rechtes bildet. Dies erscheint um so erklärlicher, als die Hauptvertreter dieser tirolischen Rechtswissenschaft theils an der Innsbrucker [Seite 86] Universität als Lehrer des gemeinen Rechts thätig waren, theils dortselbst ihre wissenschaftliche Bildung erworben hatten; die bedeutendsten unter denselben waren: Dr. Joh. Christ. Fröhlich zu Fröhlichspurg, geb. 1657, seit 1695 Prof. der Rechte an der Innsbr. Univ., seit 1706 Kanzler der O. Oe. Reg., † 1729; Dr. Paul Hocher, geb. 1616, zuerst Consulent und Advocat zu Bozen, dann Kanzler der O. Oe. Reg. und endlich Oberster Hofkanzler Leopolds I., † 1668; Dr. Thomas Hermanin, geb. 1677, seit 1706 Prof. an der Innsbr. Univ., † 1734.

Die meisten der fraglichen Arbeiten, die zum grossen Theil in lateinischer Sprache verfasst sind, waren für die Praxis berechnet, und einzelne davon erlangten eben in dieser Richtung ein grosses Ansehen; freilich sind nur wenige im Drucke erschienen, während andere handschriftlich vervielfältigt wurden. Ich führe einige von diesen Arbeiten an, ohne auf Vollständigkeit Anspruch zu erheben.

Ein kurzer Auszug der processualen Bestimmungen der Landesordnung in Reimen für die Gerichtspraxis wurde noch 1587 von Gregor Stainer verfertigt und 1678 von Franz Xaver Parth ergänzt und verbessert.86.1

Jenes specifische Produkt der Receptionslitteratur, welches man als "Differentiae" zu bezeichnen pflegt, ist auch hier durch mehrere Schriften vertreten, worin eben die vom römischen, beziehungsweise canonischen Rechte abweichenden Bestimmungen der Landesordnung den entsprechenden Normen jener Rechte gegenübergestellt werden; zu dieser Kategorie gehören:

(Fröhlich): Hauptexceptiones über die Tirol. Landesordnung, in welchen Punkten sie denen gemeinen Rechten zuwider; Ms.86.2

Fröhlich: Praecipuae Differentiae statutum Juris Tyrol. a Jure Communi collectae et annotatae opere Dni. etc.; Ms.86.3

[Seite 87] A. A. Hellrigl: Dissertatio de Differentia successionis ab intestato jus inter civile Romanum et Provinciale Tyrolense Innsbruck Wagner 1780.

Franc. M. Maij: De Differentiis statuti nostri et juris communi (Druck. Datum ?).87.1

Man ging hiebei von der für die Receptionswissenschaft überhaupt charakteristischen Voraussetzung aus, dass das römische Recht das Primäre sei, und fand es für nöthig, die Berechtigung eines Landesfürsten, vom jus commune abweichende Bestimmungen zu erlassen, besonders hervorzuheben.87.2

Es finden sich auch zahlreiche systematische Bearbeitungen einzelner Rechtszweige vor, so insbesondere des Processes und des Erbrechts, zumeist jedoch ohne Angabe des Verfassers. Da ist vor Allem zu nennen: Fröhlich: Nemesis Romano-Austriaco-Tyrolensis etc. Innsbruck Wagner 1696. Dieses Werk behandelt in zwei Theilen den "nunmehro" eingeführten Inquisitionsprocess und das materielle Strafrecht auf Grund des Herkommens der O. und V. O. Länder, der Tirolischen Landesordnung, der C. C. C. und des gemeinen Rechtes; wie der Autor selbst in der Einleitung eingesteht, ist das Meiste aus "bewehrtesten sowohl Lateinischen als Italiänischen Criminalisten entlehnt"; die Landesordnung erscheint durch die anderen Quellen nicht nur ergänzt, sondern auch verbessert.

Hierher gehören auch:
Fröhlich: Tractatus de Mulierum Dotibus, Donationibus earumque Privilegiis in statuto Tyrolensi; Ms.87.3 [Seite 88]
K. L. Püchler von Rungg (Prof. † 1769): Fratrum nobilium unio Tyrolensis triplice Dissertationi exposita. Innsbruck 1758 (Druck).

Am zahlreichsten und bedeutendsten ist jedoch die exegetische Litteratur vertreten, theils durch fortlaufende Commentare, theils in der der romanistischen Wissenschaft entliehenen Form von Responsa, Decisiones, Quaestiones, Adnotationes u. s. w. Da sind in erster Linie zwei Commentare zu nennen, die als Dissertationen an der Universität vorgelegt wurden:
T. Hermanin: Tractatus Juridicus de diversis ac temporalibus Praescriptionibus statutariis Tyrolensibus, junctis potissimis Juris communis et statutorum Tyrolensium hac in materia Differentiis (sub Praesidio des Prof. Fröhlich). Kempten Mayr 1702.
Franc. Xav. Ign. Freih. v. Coreth zu Starkenberg.: Commentarii Theorico-Politico-Practici in Jus statutarium Tyrolense. Pars I. (sub Praesidio des Prof. Hermanin). Innsbruck Wagner 1716.

Beide Werke behandeln nur einen Theil der Landesordnung; das zweite, ein dicker Folioband, kommt mit seinem erdrückenden Wust gelehrter Citate überhaupt nicht über den Anfang der Landesordnung hinaus.

Der mehrgenannte Fröhlich lieferte eine Menge ungedruckter Glossen und Commentare zu einzelnen Gegenständen und Parthieen der Landesordnung

Eines ausserordentlichen Ansehens in der Praxis erfreuten sich schon vermöge der hohen Stellung des Verfassers die vielen Responsa, Casus und Consultationes, die Paul Hocher über das tirolische Statutarrecht schrieb, obwohl dieselben nur handschriftlich verbreitet wurden.

Der Pfleger zu Landeck Abrah. Stöckl schrieb: Anmerkungen über die Landesordnung mit unterschiedlichen Kammererläuterungen erörterten Fragen und tirol. Gewohnheiten beider Rechte; Ms.88.1

Der Regimentsrath Joh. Bapt. Moser verfasste unter Anderem: Annotationes über die Landesordnung 1747; Ms.88.2 [Seite 89]

An Umfang übertrifft alles andere das Commentar von Dr. Jos. Gruber in 11 Foliobänden; Ms.89.1

Der Einfluss einzelner dieser Arbeiten, namentlich derjenigen von Fröhlich und Hocher, auf die Praxis war sehr bedeutend; bei dem Umstände, dass die Landesordnung nichts weniger als erschöpfend und zum Theile schon veraltet war, und zudem in vielen Punkten verschiedene Auslegungen gestattete, dass ferner das Verhältniss des einheimischen zum gemeinen Rechte vielfach unklar und unbestimmt war, sahen sich Partheien und Behörden, Advocaten und Richter sehr häufig genöthigt, an jene Commentare und Glossen zu recurriren; die Arbeiten von Fröhlich und Hocher genossen gewissermassen officielle Autorität. In welcher Richtung aber dieser Einfluss sich bewegte, wird uns klar, wenn wir auf die leitenden Grundsätze sehen, von denen jene Commentatoren und Interpretatoren in Theorie und Praxis ausgesprochenermassen ausgingen. Die Anwendung des jus commune sollte in allen Fällen platzgreifen, welche weder durch die Landesordnung noch durch wohlerwiesene rechtmässig eingeführte Consuetudines entschieden werden konnten.89.2 Die Landesordnung selbst sollte aber dabei in dubio so "stricte" ausgelegt werden, dass dem gemeinen Rechte durch dieselbe so wenig als möglich derogirt würde;89.3 ja die Landesordnung sollte überhaupt aus dem gemeinen Rechte heraus interpretirt und ergänzt werden, so dass die Bestimmungen des Letzteren überall dort zu gelten hatten, wo sie durch die Statuten nicht ausdrücklich [Seite 90] ausgeschlossen waren.90.1 Von einer gegen das gemeine Recht angeführten Gewohnheit aber verlangte man: "quod sit generalis immemorialis uniformis et probetur in specie et cum qualitate requisita ad intentionem actoris etiamsi esset notoria. 90.2

Vom Standpunkte der Receptionsgeschichte aus bietet uns nun eine summarische Betrachtung der Rechtszustände in Tirol im vorigen Jahrhundert ein Bild mit folgenden Umrissen. Die Umwandlung der ungelehrten Schöffengerichte in gelehrte Amtsgerichte, dieser "Schlusstein in der Geschichte der Rezeption", hatte sich auch in Tirol fast überall vollzogen, und wo sich die alte Form noch erhalten hatte, war dies eben Nichts mehr als eine leere Form. In der Criminalgerichtsbarkeit wurden zwar noch Geschworene beigezogen, sie waren aber nichts mehr als Statisten, während der gelehrte Richter den Ausschlag gab. Die Civilgerichte aber erscheinen in der Regel nur mehr mit einem gelehrten Richter und einem Gerichtsschreiber oder Actuar besetzt. Selbst das adelige Hofgericht, dieses Palladium des nationalen Rechtes, für dessen unverkürzte Erhaltung die tirolischen Stände Jahrhunderte lang gekämpft, musste sich eine entsprechende Wandlung gefallen lassen. Unter Karl VI. finden wir nämlich dieses Gericht wieder in Thätigkeit, aber nicht mehr als das alte Standesgericht, sondern [Seite 91] dem als l. f. Einzelgericht, in welchem der Landeshauptmann, und nachdem der Sitz desselben im Jahre 1721 nach Innsbruck übertragen worden, ein Landeshauptmannschafts-Verwalter mit der Assistenz eines rechtsgelehrten Landschreibers das ganze Jahr hindurch die Jurisdiction über den Adel seines Amtsbezirkes ausübte. Im Jahre 1783 wurde dasselbe durch die sog. adelige Justiz-Administration unter dem Vorsitz des k. k. Kreishauptmanns in Bozen ersetzt, im Jahre 1794 reactivirt, und endlich 1804 für immer aufgelöst. Ueberall wo die besagte Umwandlung der Gerichte vor sich gegangen, hatte auch der gemeine deutsche schriftliche Process festen Fuss gefasst und das alttirolische Verfahren verdrängt. Auf dem Gebiete des materiellen Civil- und Strafrechtes galt die Subsidiarität des gemeinen Rechts in ihrer weitgehendsten Anwendung, ja in mehreren Punkten waren die Bestimmungen des Tirolischen Statuts zu Gunsten des gemeinen Rechts ausser Uebung gekommen.

Fußnoten
p3.1. ↑ (Zurück)
p4.1.
a.a.O.
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1.1. ↑ (Zurück)
1.2. ↑ (Zurück)
1.3.
S. Rapp, ibidem, S. 95 u. Urk. 36. Brandis, Die Geschichte der Landeshauptleute von Tirol 1850. S. 240 ff. und 286 ff. Auf dem Meraner Landtag v. J. 1487, wo eine neue "Hofordnung" zur Regelung der zerrütteten Hofwirthschaft Sigismunds vorgelegt wurde, begegnet man zum erstenmal dem Antrag auf Abfassung einer "Landes-Ordnung".
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2.1. ↑ (Zurück)
2.2.
Am Schlusse heisst es: Diese newe Ordnung und erfindung der Rechten der Graveschaft Tyrol hab ich hanns pirlin durch vergunnung der Rom. Kais. Maj. Regenten und Statthaltern zu Jnnsprugg gedruckt zu Augspurg anno 1506 die vicesimatertia mensis Aprilia. Vide. Ferd. Dip. 918. Rapp. a.a.O. V. Urk. Nr. 37.
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3.1.
"Tyrolenses consuetudinum suarum Germanicarum adeo fuerunt tenaces, ut illud projectum statuti, quod Imperator Maximilianus I. promulgare voluit, sibi deprecati sind, quia id nimis romanizare credebant." Hellrigl. Dissertatio de differentia suceessionis ab intestato jus inter civile Romanum et Provinciale Tyrolense. Innsbruck 1780 § 15 c. Vgl. auch Rapp. a.a.O. V. 24.
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3.2.
Jurisprudentiae lib. I. Epist. dedicatoria. Vgl. Stintzing, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft I 58f.
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4.1.
Ferd. Dip. 1182.
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4.2.
Ausser den Vertretern der Stifter, werden angeführt: Jacob Fuchs v. Fuchsberg Ritter, und Balthasar v. Glos für den Adel, die Bürgermeister von Meran und von Innsbruck für die Städte, Hanns Gogl aus dem Innthal und Leonhard Geiger von Lana für die Gerichte.
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5.1.
L. A. 1518.
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5.2.
Vgl. Adler, Die Organisation der Centralverwaltung unter Kaiser Maximilian I. 1886. Fellner, Zur Geschichte der österr. Centralverwaltung. (Mittheilungen des I. f. österr. Gesch. B. VIII).
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5.3.
Bezüglich der uns hier nicht näher angehenden Wandlungen, welche diese Behörde durchmachte, verweise ich auf die oben citirten Schriften von Adler und Fellner.
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5.4. ↑ (Zurück)
7.1.
Genannt werden Dr. Stürzel, Dr. Greidner, Dr. Getzner
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7.2. ↑ (Zurück)
7.3.
In einem im hiesigen Statth. Archiv vorfindlichen Entwurf einer neuen Hof- und Regierungs-Ordnung vom Jahre 1482 erscheinen allerdings unter den 8 Mitgliedern des "Raths" 2 Doctores (Dr. Conrad Vennger und Dr. Conrad Stürzel), dieser Entwurf wurde jedoch vom Erzh. Sigismund nicht durchgeführt. Vgl. Adler a.a.O. S. 316 f.
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8.1.
Vgl. Jäger, Landständische Verfassung von Tirol II. 452 n.
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8.2.
L. A. 1508. Bucholz, Geschichte der Regierung Ferdinand I. VIII. 322 n. Rapp. a.a.O. V. 25f.; Tiroler Almanach 1803 I. p. 77.
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9.1.
Ein unter Ferdinand I. erschienenes Pasquill (aus einer Privatbibliothek in Nürnberg mitgetheilt von Theod. v. Kern im Archiv für Geschichte und Alterthumskunde Tirols II 92 f., enthält folgende charakteristische Stelle.
Grafschaft Tirol ich muss dir klagen
Was man vest dut murmlen und sagen.
(Fugger, Salamanke, die Spanier, die Niederländer, der Bischof von Trient und von Brixen und dessen Rath Dr. Fabris verderben uns und Oesterreich)
Sie thunt den frummen Fürsten verfüren
Domit sie mugen jubiliren
Und den aigen nutz betrachten
Was zu nachtail kumpt nit achten;
Darumb vil doctorische Recht auferstanden
Ist ganz unleidlich oesterreichischen landen
Auch wider unser Freiheit gantz.
Darumb last uns luegen zu der schantz.
Und bedenken die gros hochfart nnd schmach
So kummen ist in Oesterreich und Tyrol mit macht
Last uns dieselb mit einigkayt ausrewten
Oder wir werden zu armen lewten. u.s.w.
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9.2. ↑ (Zurück)
9.3.
L. A. 1523.
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10.1.
L. A. 1525.
↑ (Zurück)
10.2.
Gemeine Landsbeschwerung der 2 Ständ die von Städten und Gerichten am 22. Mai in Meran fürbreht. L. A. 1525.
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11.1.
L. A. 1525.
↑ (Zurück)
12.1.
Auf letztere Forderung lautete die Antwort des Adels: "Der obgemelt Artikel der Leibeigenschaft trifft gemeinen Adel nit, sondern allein die von Thun, Trappen und Schroffenstein". Die Herren von Thun erbaten sich "um den Städten und Gerichten zu gefallen" ihre Leibeigenen freizulassen, obwohl betont wird, dieselben würden sich über ihre Lage nicht weiters beschweren "als dass sie sich des schämen und nit so stattlichen verheirat werden mögen". Die Trapp sprachen sich dagegen aus.
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12.2.
Während die Stände die Geistlichkeit in allen bürgerlichen und peinlichen Sachen der weltlichen Gerichtsbarkeit unterwerfen wollten, fand der L. F. dies nur in rein bürgerlichen Sachen zugeben zu können. Ebensowenig wollte er in eine landesfürstliche Verleihung aller geistlichen Würden und Beneficien, in die Abschaffung der Erbfähigkeit der Klöster und die Aufhebung aller Bettelorden einwilligen.
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13.1.
Christoph Philipp Frhr. v. Liechtenstein, Rath und Hauptmann zu Rattenberg für die Fürstl. D., Kaspar Künigel Ritter, Hans Flaser, Stadtschreiber zu Innsbruck und Peter Praunekl vom Landgericht Sonnenburg als Vertreter der 3 Stände.
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13.2.
"Instruktionen" vom 29. Juli 1525, ad L. A. 1525.
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14.1.
ad L. A. 1525.
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14.2.
Gemäss dem von der Bauerschaft aufgestellten Princip, Ein Recht für das ganze Land zu schaffen, hatten die Stände auf dem Landtag 1525 verlangt, der L. F. solle die neue Landesordnung auch für jene Städte und Gerichte verbindlich erklären, die eigene Statuten besassen, für die Gebiete an den welschen Confinen wenigstens in subsidio. Ganz besonders hatte man es auf Kaltern abgesehen; die Stände beklagten sich, dass die von Kaltern "sich bald der Statuten und bald der Landsgebräuch bedienen" je nachdem es denselben zuträglich sei, und meinten "dieweil die von Kaltern mehrertheils teutscher Zungen seien, dass sie sich auch der teutschen Landsbräuch billichen gebrauchen." Ferdinand erklärte darauf, er könne den fraglichen Gemeinden und Bezirken die Annahme der Landesordnung nicht dictiren, da er denselben den Fortbestand ihrer alten Rechte verbrieft hätte, es stehe jedoch den Ständen frei, zu diesem Zwecke mit denselben zu unterhandeln. Die darauf abzielenden Versuche der Commission blieben erfolglos. In Kaltern, wo die Trientner Statuten in Geltung waren, wurde das Tiroler Landrecht erst 1681 kraft Privilegs Leopold I. eingeführt.
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16.1.
Ausführliche Inhaltsangaben von Oberweis in Haymerl's Oest. Vierteljahrsschrift H. 17 und 18; und von Rapp a.a.O. V. S. 33 ff.
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16.2.
Ferd. 1 f. 9
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17.3.
Vgl. oben die Instruktion an die Commissäre vom März 1526; diese Artikel tragen die Ueberschriften: 1. Leibeigenschaft, (dies betrifft nicht die ganze Landschaft; es solle jedoch mit jenen vom Adel die Eigenleute haben verhandelt werden, ob sie nicht ihre Eigenleute freigeben möchten, wie sich einige bereits erboten haben). 2. Trientner Weine; 3. Bereitung der Feurstätt. 4. Anschlag der Mannschaft. 5. Abwechselung der Gottshausleute. 6. Kaszins. Vgl. Ferd. Dip. 907.
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17.1.
Landesordnung I. 1 Rub. 3; laut Rub 5. sollten in besonders schwierigen Fällen auch andere "verständige Leute", eventuell aus anderen Bezirken, beigezogen werden; eine Bestimmung welche dem Eingreifen gelehrter Elemente günstig war.
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17.2. ↑ (Zurück)
17.3. ↑ (Zurück)
17.4. ↑ (Zurück)
17.5. ↑ (Zurück)
18.1. ↑ (Zurück)
18.2.
In seiner Vertheidigungsschrift an die Regierung beschwert sich der Führer der aufständischen Bauern, Gaissmayr, man sei mit ihm nicht rechtlich verfahren, denn man habe nicht nach dem Landsbrauch verhandelt, "wiewohl im Landtag (1525) klärlich beschlossen, dass man hinfüro im Lande nicht nach den geschriebenen Rechten sondern nach dem Landsbrauch" procedieren soll. (Ferd. Dip. 1295).
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19.1. ↑ (Zurück)
19.2.
L. A. 1525.
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19.3.
Am 20. Mai 1525.
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19.4. ↑ (Zurück)
21.1.
"Zur Förderung der Partheien ordnen wir, dass die Partheien, wo sie wollen, vor unserer Regierung schriftlich procediren, jeder Theil 3 Schriften einlege, und dann mündlich beschlossen werde, sonderlich in grösseren und tapferen Sachen, damit die Partheien durch mündliches Fürbringen desto weniger verkürzt und unsere Regierung desto gründlicher und sicherer in solchen Sachen handle. Welcher Parthei aber solch schriftlich Procediren nicht füglich sein wollte, soll ihr das mündliche Procediren zugelassen werden". Vgl. Rosenthal, Die Behörden-Organisation K. Ferd. I; im Arch. f. Oest. Gesch. Bd. 69 S. 165.
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21.2.
Im Anhange zu einem Exemplar der Landesordnung de 1526. (Ferd. Dip. 99) findet sich eine Aufzeichnung der vom Stift Trient gegen die Landesordnung erhobenen Exceptiones: "Capitula extracta ex statutis editis in anno 1525 tempore tumultuum, quae adversari videntur libertati ecclesiasticae et contra honestatem esse".
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22.1. ↑ (Zurück)
22.2.
L. A. 1530.
↑ (Zurück)
22.3.
Cop. Tirol 1531—34 fol. 22. Statt Leonh. v. Völs erscheint hier Sigismund von Thunn.
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22.4.
A. 1539. fol. 33.
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22.5.
Schreiben Ferdinands an die Regierung ddto. 11. Jul. 1531 (Cop. V. d. Kgl. Maj. 1530—31 fol. 332).
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23.1.
L. A. 1531.
↑ (Zurück)
23.2.
Schreiben an Ferd. ddto. 31. Juli 1531 (Cop. An Kgl. Maj. 1530—31 fol. 390).
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23.3.
Erlass vom 11. August 1531 (Cop. V. d. K. M. 1530-31 fol. 36.
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23.4.
Erlass vom 13. Aug. 1531 (Cop. V. d. K. M. 1530—31 fol. 370).
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23.5.
Bericht der Reg. vom 21. Aug. 1531 ( Cop. A. d. K. M. 1530—31 fol. 401 f.). Eine Stelle dieses Berichtes, welche den bei der Abfassung des Entwurfes beobachteten Vorgang beleuchtet, lasse ich hier folgen: "darauf thun wir E. F. D. unterthäniglich erinnern, dass bemelt Libell erstlich durch unsern Mitrath Dr. Jakoben Frankfurter mit grossem Fleiss concipirt und begriffen, nachmals durch etlich sonder Personen von der Landschaft und aus uns, wie E. E. Maj. auf gemeiner Landschaft Begehr verordnet hat, berathschlagt; darnach von uns samentlich abgehört, gemindert und gemehrt; dennach mitsambt gemeltem Dr. Frankfurter den Achten von einer Landsch. Verordenten beieinander zu Bozen versamblet zugeschickt, durch dieselben gehört und von neuem berathschlagt, und nach dem Allem von uns Allen wiederumb abgehört und also zum 4. Mal mit grossem Fleiss und allwegen in Beisein vielgemelts Dr. J. Frankfurter übersehen und berathschlagt worden. Und wiewohl ein Landschaft der Verfertigung gemelts Libells fast begierig ist, so hat sie doch, damit E. K. M. in Beschliessung desselben gueten Bericht empfahe, lieber zuegeben wollen, mit solcher Verfertigung bis bemelter Frankfurter bei E. M. sein und derselben, wo yndert Disputation oder Irrung fürfallen würde, lautern Bericht geben muge, still zu stehen und Geduld zu tragen, dann dasselbe ohn bemelten Frankfurter und Bericht E. K. M. darüber zu beschliessen zueschicken zu lassen".
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24.1.
L. A. 1531.
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24.2.
Schreiben an den Cardinal von Trient (Cop. V. d. K. M. 1532—34 fol. 89).
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24.3.
Der Versuch die 3 Herrschaften wenigstens zur Annahme des tirol. Malefizrechts zu bewegen, war gescheitert. (Instruktion der Regierung an den Pfleger in Rattenberg. Cop. Tirol. 1528—30 Fol. 56)
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24.4.
Die Ausgabe ist in Folio. Eine neue Ausgabe "in etwas kleinern und geschmeidigern Form" (in 4°) besorgte Dr. Frankfurter im Jahre 1538 auf Grund eines auf 10 Jahre gewährten kaiserlichen Privilegiums ddto. 14. April 1538. Im Jahre 1568 erschien eine neue Ausgabe in 4° von Ruprecht Höller Buchdrucker in Innsbruck. (In der bibliographischen Notiz im Tiroler Boten 1822 Nr. 26, sowie bei Rapp a.a.O. V. 65 n. 49 ist [für] für diese Ausgabe irrthümlich das Jahr 1558 angesetzt). Wahrscheinlich wegen der dabei angewendeten neuen Orthographie und der darin vorkommenden Druckfehler wurde diese Auflage allem Anscheine nach von der Regierung nicht approbirt, wesswegen Höller bereits 2 Jahre später, 1570, eine weitere Auflage in 4° veranstaltete, welche sich als genauer Nachdruck der Frankfurter'schen Ausgabe darstellt.
Dieselbe Landesordnung wurde auch ins Lateinische übersetzt von Hans Jakob Römer zu Marötsch, demselben der Ende der sechziger-Jahre bei der Reformirung der Landesordnung mitwirkte; die Uebersetzung ist Ferdinand I. gewidmet und wurde, wie die Einleitung besagt, über Aufforderung "mehrerer befreundeter Doctores aus den welschen Confinen" veranstaltet, da man dort "in Ermangelung der eigenen Statuten und Gewohnheiten insbesondere in Ansehung der Empörungsordnung an die Landesordnung zu recurriren hätte und die Verdolmetschungen oft sinnwidrig seien. (Ms. in Ferd. Dip.)
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25.1.
Cop. V. d. K. M. 1532—34 fol. 144. "Uns sein diese Tage etliche Ursachen fürkumen, die uns bewegen, dass wir das Landlibell — noch nit gern unter die Gemein zu kommen sehen wollten".
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25.2.
Cop. A. d. K. M. 1532—35 fol. 170.
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25.3.
Erlass ddto. 9. März 1533. (Cop. V. d. K. M. 1532—34 fol. 151). Hier wird auch der Grund angedeutet, der den L. F. zu obigem Widerruf veranlasst hatte. "— geben Euch darauf zu erkennen, dass uns zu derselben Zeit, als wir Euch von solcher Arrestirung geschrieben, anzeigt ist, wie etlich Artikl in solcher Landesordnung sein, die, wo sie nit geändert, künftiglich in Rechtfertigung viel Irrung bringen sollten".
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26.1.
Erlass an den Landeshauptmann vom 21. Mai 1533 (Cop. Tirol. 1531—34 fol. 194); gedrucktes Mandat ddto. 21. Febr. 1534 (Ibid. fol. 251 f.). Erlass der Regierung an die Stadt Hall, es solle für genaue Befolgung der Landesordnung seitens der Bürger Sorge getragen werden. "Damit die Unterthanen auf dem Lande die der halb auf die Stadt warten und Achtung haben, wie sie sich in dem Fall halten, destomehr Ursach nehmen mögen, sich solcher Landesordnung auch gemäss zu halten". (Ohne Datum. Cop. Tirol. 1531—34 fol. 172).
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26.2.
Erlass der Regierung an den Richter zu Steinach vom 23. Febr. 1533 mit dem Auftrag, alle Geschworenen des Bezirkes vorzuladen und zu interpellieren, ob sie alle Satzungen der neuen Landesordnung anerkennen und genau befolgen wollten oder nicht; sollten sie sich in irgend einem Punkte dagegen weigern, so hatten sie vor der Regierung persönlich zu erscheinen und dort weitere Verfügungen abzuwarten. (Cop. Tirol 1531—34 fol. 172). Selbst das angeschlagene Publicationsmandat war in Steinach demonstrativ abgerissen worden, so dass die Regierung ein neues senden musste, mit dem Befehl, dasselbe wiederum öffentlich anzuschlagen "auch in Still und geheim bei Tag und Nacht ein Aufmerken und Kundschaft (zu) haben und (zu) bestellen, — ob Jemandts weiter solch Mandat aber abreissen wollte, und so das weiter beschehe, auch dass (sie) erfahren möchten, wer das erste aufgeschlagne Mandat abgerissen hatte"; derselbe sollte ergriffen und ins Gefängniss geworfen werden. (Cop. Ibid. fol. 172).
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26.3.
Begriff der Fürstlichen Grafschaft Tirol.
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27.1.
Berichte der Regierung an den L. F. vom 6. Juli, und 20. Juli 1536 (Cop. A. d. K. M. fol. 552 ff.).
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27.2.
In die Landesordnung de 1574 ist dagegen derselbe Artikel ohne Aenderung wieder aufgenommen worden.
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28.1.
Eine Inhaltsübersicht gibt Rapp a.a.O. V. S. 66 ff.
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29.1.
Unter den Neuerungen gehört auch eine der römischen actio iniuriarum nachgebildete Injurienklage, welche dem Beleidigten für die Dauer eines Jahres gewährt wird. (VIII 26).
↑ (Zurück)
2.
II 51, Welicher Gestalt Prescription Gewöre vnd verjärung stat haben solle.
↑ (Zurück)
29.3.
Ein- und Ausfahrt, Wässerung, Dachträf, Licht und Fenster auf eines Andern Gut, Wunne und Weide, Behülzung.
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30.1. ↑ (Zurück)
2.
Eine Darstellung des tirol. Erbrechts nach der Landesordnung v. J. 1574 von Oberweis in Haimerl's Vierteljahrsschrift IX. und XI Bd.
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3.
Ficker. Untersuchungen zur Erbenfolge der ostgermanischen Rechte. II. Bd. I. Hälfte 1893 S. 99 ff. Vergl. besonders S. 110, 139, 186 f.
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31.1. ↑ (Zurück)
31.2.
Der bezügliche Artikel war derselbe, über den sich die Gesetzgebungs-Commission nicht hatte einigen können (Vidi oben Seite 22), vermuthlich weil von einer Seite der Anschluss an die Speyerer Constitution verlangt wurde, und worüber eigens die Entscheidung des L. F. eingeholt wurde; in dem bereits citirten Schreiben Ferdinand's an den Cardinal von Trient ddto. 8. Juli 1532 (Cop. V. d. K. M. 1532—34 fol. 89) wird die erfolgte Approbation des genannten Artikels ausdrücklich hervorgehoben.
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1.
"Doch sollen solich Ordnungen vnd Satzungen — vnd dartzu vnnsers gemainen Lannds Freyhaiten, Rechten, guten alten Preuchen, Gewonhaiten vnd herkumen, in allen andern Punkten vnd Artikeln, Darinn wir durch dise newe Ordnung vnd Satzung kain minderung aennderung oder erleuterung gethan haben in allweg unverlötzlich Vnd on allen Schaden sein —".
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35.1.
Ein Analogon bildet in gewisser Hinsicht das Landrecht in Wien unter dem Vorsitze des N.-Ö. Landmarschalls. Vgl. Bucholtz, Geschichte der Regierung Ferd. I. Wien 1838. Bd. VIII. 35 ff.
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35.2.
Instruction und Ordnung des Ehrsamben guetlichen Unseres lieben andächtigen Lukasen Römers zu Maretsch Landcomenthur Deutschordens der Ballei an der Etsch und im Gebirg, Unsers Raths, wie er als Unser Landshauptmann an der Etsch und Burggraf zu Tirol sich hinfüro mit Administration der Justitia an adelichen Hofrechten zu Bozen und anderen halten solle. (Lachmaier'sche Archivnotizen, Archivsachen, im Statt-Arch. u. Cop. Tirol 1547—53 fol. 426 ff).
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36.1.
Schon im Laufe des 16. Jahrh. scheint Bozen der regelmässige Sitz dieses Gerichtes geworden zu sein, denn es wird nur mehr von einem "Hofrechten in Bozen" gesprochen.
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36.2.
Im Landtag 1525 bildete diese Zusammensetzung des Hofgerichts ebenfalls einen Reschwerdepunkt der revolutionären Stände: sie verlangten, dass Städte und Gerichte darin in gleicher Anzahl wie der Adel vertreten wären; der Adel sprach sich jedoch dagegen aus und der L. F. verwahrte sich gegen einen solchen Eingriff in seine Hoheitsrechte. (L. A. 1525.)
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36.3.
Ausserhalb dieser Grenzen standen noch unter der Jurisdiction des Hofgerichts die von der bischöflichen Gerichtsbarkeit eximirten alten Trientiner Familien, sowie der Brixner Adel.
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37.1.
In Strafsachen unterstand der Adel unmittelbar der Jurisdiction des L. F.
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38.1.
Vgl. Hirn, Die Entwicklung der Landeshauptmannswürde in Tirol. Festrede 1892; Ladurner, Die Landeshauptleute in Tirol (Archiv f. T. II.); Brandis, Jakob Andrä Freih. zu Brandis (Z. d. F. II, Folge III).
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38.2.
Die mehrgenannte Instruktion d. a. 1555 gab dem Landeshauptmann auch die Weisung, nicht zur Rechtsprechung gehörige Angelegenheiten, wenn deren Erledigung dem Hofgerichte Schwierigkeiten bereiten sollte, direct der Regierung vorzulegen und darüber von derselben "Bescheide zu erwarten".
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38.3.
In der Landesordnung 1526 I 2. Rub. 31 wird er "Unser Hofrichter" genannt.
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38.4.
Für mehrere Gerichte war der Instanzenzug durch eigene Statuten oder Gewohnheiten anders geregelt. Gegen Urtheile der ehemals görzischen Gerichte Pusterthals und der Gerichte Kufstein, Rattenberg und Kitzbühel ging die Appellation direct an die Regierung. (Landesordnung 1532 II 58).
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39.1.
".... und wiewohl solliche Neuerung erst jetzt fürfällt und doch die Tiroler Landesordnung vor viel Jahren aufgericht worden, das erfolgt aus dem, dass hievor ein Regierung mehr mit Landleuten so der löblichen Landsbräuch erfahren und bericht gewest, dann mit Rechtsgelehrten, aber jetz mehr mit Rechtsgelehrten dann mit Landleuten ersetzt worden. Dieweil dann solliche Neuerung, wo sie ins Werk kommen soll, ein Zerstörung des löbl. Tirol. althergebrachten Landsbrauch sein und gar viel Unraths gebären würde, so ist einer Ehrs. Landsch. unterthänigist Bitt, solliche Neuerung bei der Regierung gnädigklich und gänzlich einzustellen und dies Land bei seinen löblichen gueten Gebräuchen und alten Herkommen gnedigst beleiben zu lassen." (L. A. Ferd. Dip. 1343).
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39.2.
Erlass vom 10. Juli 1554 (Cop. V. d. K. M. 1454—56 fol. 83 f.).
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3.
Im Landtagsabschied beklagt sich nämlich die Landschaft, dass die Regierung in allen Fällen, wo die Landesordnung keine ausdrückliche Bestimmung enthalte, "gestracks" nach den gemeinen Rechten zu urtheilen pflege, welches einer Landsch. — zum höchsten beschwerlich, sonderlich in Bedenkung, dass einer Landsch. jetzo die nachstehende Consequenz folgen will. Nemblich, so etwo disputirliche und auch gemeine Sachen fürfallen so wollen vielleicht dieser Zeit der mehrer Theil der Regierung den gemeinen Landsbrauch wenig wissen, und dennächsten auf die gemeinen geschriebnen Rechte dringen, oder man soll den Landsbrauch beweisen; derhalben bitt ein Ehrs. Landsch. sein K. M. in aller Unterthänigkeit, die well nochmals Ordnung geben, dass ein Regierung den mehrer Theil mit landbräuchigen und verständigen Landleuten besetzt (werde), so werden alsdann solliche disputirliche Zweifl in Urtheln und andern gemeinen zuefallenden Sachen wenig einfallen, sonder nach den alten und.löblichen hergebrachten Freiheiten, Landgebräuchen und guet Gewohnheiten geurtheilt und gehandelt, damit die Landleut nit noch mehreren Verzug und zu Beweisungen ihres Gebrauchs in weitere Unkosten gedrungen werden". (L. A. 1555).
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40.1.
Ad. L. A. 1559.
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40.2.
Erlass vom Januar 1541 (Cop. v. d. K. M. 1559—53 fol. 306).
↑ (Zurück)
41.1.
In einem Schreiben vom 9. Mai 1550 ermahnt Ferdinand die Regierung, nicht allzu junge Doctoren aufzunehmen, die keine genügende Geschäftskenntniss hätten.
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41.2.
Ferdinand selbst empfahl der Regierung zu einer Gelehrtenstelle einen Sebastian Zott von Pernegg mit dem Bemerken, derselbe sei ihm von glaubwürdigen Personen für einen gelehrten Juristen in theoretica und practica beruembt worden; "der sich auch, ob er gleichwohl den Namen eines Doctors nit hat, einem gelehrten erfahrenen Doctor wohl vergleicht". 14. Dez. 1551. (Cop. V. d. K. M. 1550—53 fol. 305.).
↑ (Zurück)
41.3.
Advocaten- und Procuratoren-Ordnung vom 20. Okt. 1561 (Cop. Tirol 1560—64 fol. 514 ff); vgl. auch Erlass vom 17. Januar 1573 (Cop. V. d. F. D. 1572—77 fol. 238).
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42.1.
In einem Bericht betreffend die Advocaten- und Procuratoren-Ordnung vom 15. Aug. 1561 bemerkt die Regierung, sie hätte den Advocaten eingeschärft, wenigstens in den ausländischen Sachen schriftlich zu procediren, nachdem es in den inländischen, als dem Landsbrauch zuwider, von der Landschaft "bisher noch nicht zugegeben" worden sei. (Cop. A. d. K. M. 1560—61 fol. 782).
↑ (Zurück)
42.2.
Vgl. Bucholtz a. a. O. VIII 35 ff.
↑ (Zurück)
42.3.
L. A. 1551.
↑ (Zurück)
42.4.
11 aus Innsbruck, 7 aus Trient, 2 aus Bozen, je 1 aus Eppan, Landeck und Brixen, 7 aus Tirol ohne Angabe des Heimatsortes. Vgl. Stölzel, Die Entwicklung des gelehrten Richtertums in deutschen Territorien 1872. I 53 f.
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42.5. ↑ (Zurück)
43.1.
Erlass vom 24. Aug. 1533 (Cop. V. d. K. M. 1522—34 fol. 247).
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2.
Cop. V. d. K. M. 1547-49 fol. 243 und 273.
↑ (Zurück)
3.
Diese interessanten Verhandlungen, die von den Nachfolgern Ferdinands I. fortgeführt wurden, sind von Schreiber in seiner sonst so detaillirten Geschichte der Universität Freiburg gänzlich übersehen worden. In einem der vielen Berichte der oberösterr. Regierung an Ferdinand in dieser Angelegenheit wird als ein besonders wirksames Mittel zur Hebung der genannten Universität die Berufung eines berühmten Professors aus Italien vorgeschlagen "in Bedenkung dass man zu diesen Zeiten die Jura mehr als andere Facultäten zu studieren pflegt". 9. Juli 1558 (Cop. A. 9. K. M. 1557—59 fol. 143).
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4.
Ich kann es mir nicht versagen, das bezügliche Schreiben Ferdinands an die Regierung hier wenigstens zum Theile wiederzugeben: "An Uns hat Unsers lieben Freunds und Fürsten des Cardinals zu Trient Gesandter von Seiner Lieb wegen Aufrichtung halben einer Universität zu Trient und was von Uns darzue für Hülf zu thun wäre suppliciert, wie Ihr hier inliegends vernehmen werdet. Wie wohl wir nun vor in Unseren österreichischen Landen zwo Universitäten haben — nichts weniger in Bedenkung der Ursachen, so in beiliegender Supplication ausgeführt, ist unser gnädiger Befehl, dass Ihr Uns darauf Eurn Rath und guet Bedunken mittheilen, und sonderlich bedenken und anzeigen wellet, ob besser wäre, dass wir Unser Universität zu Freyburg mit einem Mehrerm zu Hülf kämen, oder Uns in die Aufrichtung einer neuen Universität zu Trient einlassen und darzue helfen sollen; und sonderlich wellet Erkundigung und Beratschlagung thun, was auf Unterhaltung eines Studii zu Trient jährlich laufen, und was wir darzue für Hülf thuen, und von wannen dieselb mit wenigster Beschwerung beschehen möchte; Uns hernach desto besser darüber haben zu entschliessen. — Wien 29. Mai 1553. (Cop. V. d. K. M. 1550—53 fol. 670). Leider ist es mir trotz allem Suchen nicht gelungen, in den Registraturbüchern oder in den Regierungsakten noch Etwas zu finden, was auf diese Angelegenheit Bezug gehabt hätte.
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1.
Von demselben wurden auch 2 Novellen zur Landesordnung 1532 erlassen, nämlich: ein Mandat vom 26. April 1544 über den Wucher, wodurch Lib. VI. Tit. 26 insoferne abgeändert wurde als "den geistlichen und kaiserlichen Rechten anhangend" Darlehen zu 5 pro Hundert zugelassen wurden (Cop. Tirol 1540—46 fol. 195); und eine Müllnerordnung vom 25. Feb. 1550 (Cop. Tirol 1547—53 fol. 92 f.).
↑ (Zurück)
2.
L. A. 1551.
↑ (Zurück)
45.1. ↑ (Zurück)
45.2.
L. A. 1553.
↑ (Zurück)
45.3.
L. A. 1555.
↑ (Zurück)
46.1.
"Nachdem — noch etwa viel artikl in der Landesordnung sein, die etwas zu kurz ausgeführt angedeut, und missverständig sein sollen; dergleichen da sonst ermelte Landesordnung mit mehrern Artikel, die darein zu bringen hoch von nöthen, erläutert, gebessert und dadurch viel Irrungen und Widerwärtigkeiten verhuet werden möchten. Deshalben so sein I. K. M. gemeinem Vaterland und allem Wesen zu Gnaden und Guetem gnediglich dahin bedacht und entschlossen, Ihrer M. theils etliche gelehrte, geschickte und verständige Personen darzue zu verordnen, die sambt ihren der Ständ darzue erkiesten die gemelt Landesordnung zu ehester Gelegenheit für Händen nehmen" und den Reformentwurf auszuarbeiten und sodann S. M. zur Entscheidung vorlegen sollten etc. (L. A. 1555).
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46.2.
An Landeshauptmannschaftsverwalter Simon Botsch (Cop. Tirol 1560—64 fol. 1, 6, 41).
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47.1.
Regierung ad Cameram. 5. Dez. 1560 (Cop. E. u. B. 1560 fol. 766).
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47.2.
Erlässe der Regierung vom 11. Juli 1560. (Cop. Tirol 1560—64 fol. 70 f.) "damit die von d. K. M. und einer Ehrs. Land. hierzue (zur Reform der Landesordnung) verordneten Personen und Ausschuss in nächster Zusammenkunft zu desto fruchtbarlicher Beratschlagung greifen mügen (wurde) für ein unvermeidenliche Nothdurft angesehen, dass man sich aller derer Mängl, so bisher bei den ansehnlichsten Stellen und Gerichten allenthalben im Land, es sei in gerichtlichen oder andern Sachen, befunden werden eigentlichen erkundiget und in Wissenheit gebracht, auch dieselben vor und ehe die Zusammenkunft ermelter Ausschuss beschieht, in ein Compendium zusammen verfasst und alsdann derselben fürgebracht werden mügen. Desswegen wir als viel sich bei uns einer Regierung in bisher verloffner Zeit für Fäll ereignet zusammentragen lassen wellen, auch solliche allhie und im Landgericht Sonnenburg, Innthal, Pusterthal und andern mehr Orten gleicherweis zu beschehen allbereit Verordnung gethan haben".
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47.3.
Erlass an Sigmund Thunn ddto. 25. Nov. 1560 (Cop. Tirol 1560-64 fol. 134).
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48.1.
Von diesen Protocollen konnte ich nur das von Pusterthal ausfindig machen, und zwar nicht im Statth. Archiv bei den übrigen auf die Landesordnung bezüglichen Akten, sondern in der Bibl. Dip. des Ferdinandeums Nr. 904: "Pusterthalisches Gutachten wegen Verbesserung der Landesordnung" mit dem Datum 29. Aug. 1560.
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48.2.
Cop. Tirol 1560—64 fol. 260.
↑ (Zurück)
48.3.
Bericht der Regierung an Ferd. v. 11. Juli 1561. (Cop. A. d. K. M. 1560—61 fol. 740). Auf die Mitwirkung Sigismunds von Thunn wird dabei ein besonderes Gewicht gelegt, da er auch bei der Compilation der früheren Landesordnung betheiligt gewesen sei.
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4.
Bericht der Kammer an Ferd. ddto. 11. Dez. 1561 (Cop. M. a. H. 1561 fol. 365). Aus einem Zahlungsauftrag des Kanzlers an die Kammer v. 2. Sept. 1560 (Cop. E. u. B. 1560 fol. 596) geht hervor, dass die ständischen Commissäre während ihres Aufenthaltes in Innsbruck von der Regierung eine Entschädigung erhielten.
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48.5.
Bericht der Regierung an Ferdinand, worin demselben die im nächsten Landtage vorzubringenden Entschuldigungsgründe wegen der Verzögerung angegeben werden, ddto. 18. März 1563 (Cop. A. d. K. M. 1562—63 fol. 580).
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49.1.
Erlass an die Regierung v. 22. Juli 1566 (Cop. V. d. f. D. 1564-67 fol. 504).
↑ (Zurück)
49.2.
L. A. 1567.
↑ (Zurück)
49.3.
Cop. Tirol 1565—69 fol. 369.
↑ (Zurück)
49.4.
Bericht an Ferd. 27. Jan. 1569 (Cop. A. d. F. D. 1569 fol. 36).
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49.5.
Erlass vom 11. Januar 1569 (A. Mem. V. 22).
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50.1.
Bericht der Regierung an Ferd. ddto. 18. April 1569 (Cop. A. d. F. D. 1569 fol. 231 f). Die Regierung schlägt Boymund als Vorsitzenden vor "damit der Umbfrag halben nit wie etwo hievor auch beschehen, durch den Hn. Landesh. einicher Stritt erweckt werde — wir aber mit nichten thuenlich zu sein erachten, dass ihme ein solches nachgehen".
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51.1.
A. V. 123.
↑ (Zurück)
51.2.
Cop. A. d. F. D. 1571 fol. 140 ff.
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51.3. ↑ (Zurück)
51.4.
Cop. A. d. F. D. 1572 fol. 346.
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51.5.
Erlass v. 5. Juli 1572 (A. Mem. V. 22.)
↑ (Zurück)
52.1.
Als eventuelle Ersatzmänner wurden Ritter Hans Kirnen und Oswald v. Trapp bestimmt, wobei jedoch dem Landeshauptmann eingeschärft wurde, auf keinen Fall mehr als 4 Adelige aufzunehmen, da sich sonst "die anderen Stand der Ueberstimmung halber nit unbillichen zu beschweren haben möchten". Erlass an den Landsch. 11. Juli 1572 (Cop. Tirol 1570-77 fol. 318).
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52.2.
Erlass an den Landeshpt. 11. Juli 1572 (Cop. Tirol 1570—77 fol. 318).
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52.3.
Schreiben v. 17. Juli 1572 und vom 4. Aug. d. J. (Cop. A. d. F. D. 1572 fol. 441 und 482). Die Mitwirkung Ernstingers wird durch folgenden Passus des zweiten Regierungsberichtes illustrirt. "Dieweil dann er Ern., wie E. F. D. wir hievor gemeldet, den fürgeloffnen Berathschlagungen obberührter Tiroler L. u. P. Oen. als ein Secretari von Anfang beigewohnt und in Stellung und Verfassung derselben bei Tag und Nacht, wie die Notdurft jederzeit erfordert, viel Mühe und Arbeit gehabt und bis zu endlichem Beschluss derselben noch wirdet haben müssen". Die l. f. Kammer vertrat mehr den fiscalischen Standpunkt und rieth dem L. F., es solle die Regierung selbst den Druck übernehmen, den Erlös der Kammer zuführen und davon dem Erns. 2 bis 3 hundert Gulden zuweisen; in keinem Falle solle Letzterem das Privilegium ertheilt werden die Landesordnung untaxirt zu verkaufen, da er sie sonst zu hoch taxiren und "bös Geschrei" verursachen würde. Würde die Regierung Druck und Verkauf in eigene Regie übernehmen so könnte sie für jedes Exemplar über die Kosten etwa 30 kr. aufschlagen, was bei einer Auflage von 4000 Exemplaren, die "nach und nach — hingehen und versilbert werden mügen", einen Reingewinn von 2000 Gulden ergeben würde. 23. Aug. 1572. (Cop. M. a. H. 1572 fol. 462).
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53.1.
Cop. A. d. F. D. 1572 fol. 521.
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53.2.
L. A. 1573.
↑ (Zurück)
54.1.
Cop. Tirol 1570—77 fol. 403.
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54.2.
Bereits 20 Jahre später ergab sich die Notwendigkeit einer neuen Auflage; laut einem Regierungsbericht vom 9. Januar 1595 (Cop. A. F. D. 1594—95 fol. 785) hatte der Buchdrucker Hans Paur in Innsbruck zur Veranstaltung eines Neudruckes eine Subvention erhalten; erst seine Erben führten jedoch das Werk zu Ende; auf Grund eines Privilegiums des Erzh. Max v. 18. Sept. 1602 erschien diese neue Auflage i. J. 1603; als Drucker ist Daniel Paur angegeben. Zum letztenmal wurde dieselbe L. u. P. O. abgedruckt im Jahre 1624. Das II. Buch der Landesordnung v. J. 1574 wurde auf Wunsch einiger Gemeinden an den wälschen Confinen und italienischer Kaufleute vom Advocaten Dr. Bartolomeo Panovino ins Italienische übersetzt; die vom Uebersetzer angesuchte Drucklegung wurde jedoch versagt, nachdem die Regierung sich unterm 11. Mai 1582 dagegen geäussert hatte, weil es dem Privilegium Ernstingers widerspräche und sie "auch sonsten desswegen allerhand Bedenken" hätte. (Cop. A. d. F. D. 1582 fol. 447).
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55.1.
Abth. Ferdinandeum Fasc. 376 fol. 296.
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57.1.
Ueber eine Anzeige des Pflegeverwalters von Rotenburg, dass dort die Strafgerichte noch auf offenem Platze am Flussufer in Gegenwart einer grossen Menge abgehalten würden, beschliessen nämlich die "Herren Räthe" dies abzustellen, nachdem die Pflegschaft Rotenburg nicht baierisch sondern tirolisch und der Landesordnung unterworfen sei "und kein solcher Brauch nindert im ganzen Land als allda zu Rotenburg gehalten wirdet".
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57.2.
Eine bemerkenswerthe Stelle daraus lautet: "Dieweil die gemeinen geschriebnen Lehenrecht nichts Anders als Usus feudorum (sind) — aus eines jeden Orts alten Herkummen und Gebrauch zusammengezogen, also, dass an einem jeden Ort, sonderlichen auch im heil. Röm. Reich, ob sie schon sonsten den geschriebnen kaiserl. Rechten geleben, die alt Gebräuch und Gewohnheit das ordenliche Lehenrecht seie und darfür gebraucht werde, welches viel mehr in Tirol beschehen soll und muesse, dieweil ihre Landesordnung gleichfalls aus Freiheiten, alten Gebräuchen und Herkumen gezogen, damit in einem auf das Andere Correspondenz gehalten werde. Nun wäre "in dieser F. G. Tirol bei dem alten Regierenden Wesen, auch bei dem uralten ersessenen Tribunal des adelichen Hofgerichts zu Bozen der ehrbare gleiche Gebrauch und Gewohnheit vorgebracht worden wie folgt": Streitsachen zwischen Lehensherren und Mannen sollten demnach von den pares curiae entschieden werden, ebenso Klagen zwischen zwei Lehensmannen "in petitorio"; Processe "in possessorio" dagegen sollten von dem ordentlichen Gerichte rei sitae ausgetragen werden.
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57.3.
In der Motivirung dieses Antrages heisst es, der Fall sei häufig, "dass geistliche Personen sich so ganz ungebührlichen halten, mit selbschlagenden Feuerbüchsen unter den gemeinen Mann umgehen, in den Wirthhäusern liegen, Rumor anfahen und viel Unzucht begehen", wogegen dann erfahrungsgemäss seitens der geistlichen Obrigkeit nichts geschehe; auch wegen der Schulden der Geistlichkeit sei es für den armen Unterthan sehr nachtheilig vor dem geistl. Richter sein Recht suchen zu müssen.
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58.1.
Untersuchungen. II 1 S. 197.
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58.2.
Im fraglichen Landtagspostulat (L. A. 1555) lautet die betreffende Stelle wie folgt: Es ist von alters her in Tirol gebräuchig gewesen, dass, wenn nur "gemeine Erben" vorhanden, "alsdann derselben abgestorben Person je der nächst gesippt Freund, soviel ihme von dem Stammen, daher er dem Abgestorben befreundt gewesen, gebührt, geerbt, und den weiteren an Grad ausgeschlossen hat; jedoch so haben jederzeit die Kinder ihrer verstorbenen Vater und Mutter, und die Anichlen ihrer Äni und Anen Person repraesentirt und an derselben Statt neben ihrer Vater oder Mutter, Äni oder Anen, Bruder oder Schwester oder deren Kinder in die Stammen, gleicher gestalt wie in absteigender Lini unter den Kindern und Kindskindern, auch Schwester- und Bruders-Kindern und derselben Kindskindern und also für und für in Erbschaft gehalten wirdet, geerbt"; auf Grund des Tit. 18 III der Landesordnung d. a. 1532 würden aber die nächsten gemeinen Erben beanspruchen, "ihre Bruder- und Schwester Kinder oder deren Kindskinder oder Andere", von der Erbschaft auszuschliessen. Die im Sinne des landschaftlichen Petits im damaligen Landtag gefasste Resolution, worauf alle Enquête-Gutachten verweisen, erscheint nun in der reform. Landesordnung als Zusatz zu Titel 18 III B; auch hier wird für die Repraesentation bei den "gemeinen Erben" die analogische Anwendung der Bestimmung über die Repräsentation in der Geschwisterlinie ausdrücklich vorgeschrieben. Dass die noch aus der Landesordnung von 1532 herrührende Clausel im I. Alinea desselben Titels, "es solle der Nächste die weiteren an Grad ausschliessen", nicht die Repräsentation beschränken sollte, sondern nur die Nähe der Parentel betrifft, geht auch aus obiger Stelle des Landtagspostulats hervor.
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61.1.
Inhaltsangabe bei Rapp a.a.O. V 101 ff. Siehe auch Hirn. Ferd. II. I. Bd. 457 ff.
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62.1.
Neue Sammlung der Reichsabschiede II 587 ff.
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62.2.
Ueber das principielle Verhältniss des Stiftes Brixen zur Tiroler Landesgesetzgebung waren sich Commission und Regierung scheinbar nicht im Klaren; im Entwurfe heisst es nämlich, die Herren Räthe hätten aus Anlass, dass die Brixener Regierung sich geweigert hatte, die reformirten Masse und Gewichte der T. Landesordnung ohne weiters bei sich einzuführen, beschlossen, in der Schatzregistratur mit allem Fleiss nachforschen zu lassen und auch sonst Bericht einzuziehen "wie und welcher massen das Stift Brixen hievor die T. Landesordnung angenommen und ob es durch dasselbe guetwillig beschehe oder von Rechts und Billigkeit wegen zu thun verbunden sei".
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63.1. ↑ (Zurück)
63.2.
Vgl. Hirn. Ferdinand II. Bd. I 469 f. In den siebziger Jahren finden wir darin den Hofkanzler Dr. Joh. Wellinger (dem Dr. Justinian Moser folgte), den Vicekanzler Dr. Jacob Holzapfel und die Hofräthe Dr. Anton Schrotenberger und Licenziat Hans Dreiling.
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64.1.
Erlass an den Landeshauptmann ddto. 13. Nov. 1568 (Arch. A. IV 10.) "... Es wäre auch beschwerlich zu hören, dass solch adelich Hofgericht dermassen privilegirt sein sollte, dass wider desselben Urtheil, so dasselbe in prima Instantia ausgesprochen, wie dann dahin kein Appellation nit geht, kein Reclamation Supplication oder andere Beschwerung statt habe, die Richter auch nicht syndicirt noch einiche Revision oder Restitution fürgenommen werden möchte. So doch das kaiserl. Kammer-Gericht, welchs das höchst Gericht im Röm. Reich ist, Syndicat und Revisiones zuegeben muss. Desgleichen unser Ob. Regierendes Wesen, so unser Person repräsentirt, darumben auch alle Process unter unserm Titel und Secret ausgehen, welches nit weniger mit den Landsgebräuch und Rechten erfahrnen und geübten Landleuten und Gelehrten besetzt ist, aber doch dem nie zuwider gewest — dass von desselben Urtheilen die Partheien an uns suppliciren und wir darauf die Acta revidiren lassen mügen".
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64.2.
Vgl. Hirn a. a. O. I. 500.
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64.3.
Personalstand aus den Jahren 1567, 1577, 1587, 1637 (Archiv A. IV 28).
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64.4.
Vgl. Hirn a. a. O. I 467 f.
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65.1.
Streitsache Mornsaler contra Jägher ddto. 23. Juni 1571. (Cop. A. d. F. D. 1571 fol. 658 ff.)
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67.1.
Der Statthalter war kränklich und einzelne Räthe waren durch andere Geschäfte im Auftrage des L. F. abgehalten.
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67.2.
Vgl. Stobbe, Rechtsquellen II 85. In einem offenbar von den "Gelehrten" ausgehenden Bericht an den L. F. vom Januar 1570 (Cop. A. d. F. D. fol. 32 f.) wird dieser Hauptgrund für die Abneigung des Adels gegen Regierungsstellen allerdings verschwiegen und es werden dafür andere Ursachen vorgebracht, die jedoch zum Theil auch für die Gelehrten hätten gelten müssen: so die in Innsbruck fortwährend steigende Theuerung, und die äusserst unregelmässige Auszahlung der Gehalte; vor Allem jedoch der strenge Dienst: "so ist unvermeinlich, dass dies ein strenger, harter und unaufhörlicher Dienst, der viel Mühe, Arbeit und stetiges Sitzen auf ihme trägt, und bisher die Erfahrung geben, dass Wenig so gleich gesunder zu diesem Dienst sich begeben, dabei nit erkrankt und etwa bald mit Tod abgangen, wie dann die Veränderung, da Einer, sonderlich die vom Adl, das Sitzen nicht gewohnt, von Jugend ihre Recreation gehabt, das heftig Sitzen allerlei zufallenden Krankheiten verursacht".
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68.1.
Instruction der Regierung v. J. 1536; vgl. Fellner, Zur Geschichte der österreichischen Centralverwaltung, in Mitth. d. I. f. öst. G. VIII 270; und Rosenthal a. a. O. S. 161 ff.
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68.2.
Bericht v. 18. Januar 1570 (Cop. A. d. F. D. fol. 32).
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68.3.
Erlass v. 22. Feb. 1571 (Cop. V. d. F. D. 1568—71 fol. 662).
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69.1.
Vgl. Hirn a. a. O. I. 498.
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69.2.
Als ein Beispiel führe ich eine Stelle aus einem Berichte der Reg. an d. F. D. vom 16. Mai 1578 an (Cop. A. d. F. D. 1578 fol. 306 f). "Dann soviel die Gelehrten antrifft, kann derselbigen vonwegen E. D. V. Ö. Landen auch Schwäbischen und Wallgäuischen Herrschaften, wie auch in diesem Land der Confinanten und der 3 Herrschaften (Unterinnthals) halben, die sich all der gemeinen geschribnen Recht gebrauchen, daher dann auch die Sachen in prima sowohl als secunda instantia vielfältig für dies Regierend Wesen erwachsen, nit entrathen werden. Zu dem auch, dass täglich wichtige Spann und Irrungen in vorgemelten V. Ö. Landen und den Schwäbischen und Walgäuischen Herrschaften gegen fürstenmässigen Personen, Praelaten, Grafen, Herren, von Adl und Städten fürfallen und sich zuetragen; darinnen in allwegen vonnöthen sein will zu berathschlagen, was E. F. D. denen Orten vermug gemeiner geschribner Rechten befuegt, und wasmassen auch denselbigen in und ausserhalb Rechtens zu begegnen sein möchte".
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70.1.
A. Missiven. 1573 Januar-Fascikel.
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70.2.
Bericht a. d. F. v. 16. Mai 1578 (Cop. A. d. F. D. 1578 fol. 306). Wie hoch die Anforderungen waren, die man an einen Candidaten zu einer gelehrten Regierungsstelle rücksichtlich seiner Qualification um jene Zeit stellte, geht aus folgender Stelle dieses Berichtes hervor: Der vorgeschlagene Candidat Jacob Kurz sei nicht genügend qualificirt, obwohl er angeblich in Deutschland, Frankreich und Italien "gestudirt", da er nicht graduirt, erst vor einem Jahre von der hohen Schule gekommen sei und nur 1 Jahr beim Kaiserl. Kammergericht prakticirt habe; "wie wir aber uns zu erinnern wissen, so seien jederzeit zur Ersetzung der gelehrten Platz keine andere, als Graduirte und solche Personen angenommen worden, die zuvor eintweder bei Fürsten und Herren etlich Jahr lang gedient, oder am Kaiserl. Kammergericht Assessores und Beisitzer, oder sonsten der gerichtlichen Praktiken geübt und erfahren gewesen": dazu wurde auch Kenntniss der lateinischen und wälschen Sprache verlangt.
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70.3.
Für die Regierung hatte Ferdinand I. Instructionen erlassen in den Jahren 1523, 1536 und 1551 (erstere ist nicht mehr erhalten, die beiden letzteren sind fast gleichlautend), und dazu 1555 und 1561 Erläuterungen gegeben; die Advocatenordnung stammte aus dem J. 1561.
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71.1.
Cop. A. d. F. D. 1581 fol. 1085—1104.
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71.2.
Schreiben v. 15. Feb. 1583, und vom 3. Feb. 1586 (Cop. A. d. ff. D. 1583 fol. 162 u. 1586 fol. 81).
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72.1.
Ferd. Dip. 1229, 458; Ferd. XX h. 6; u. a.
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72.2.
Cop. A. d. K. M. 1695 fol. 508 ff.
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72.3.
Neue Sammlung der Reichsabschiede III 43 ff.
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74.1.
Bericht an S. M. v. 25. Juni 1598 (Cop. A. d. K. M. 1598—99 fol. 213 f.)
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74.2.
L. A. 1601.
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75.1.
L. A. 1613; hiebei erklärte die Landschaft, nach ihrem Dafürhalten seien "die landtäg ursprünglich dahin angesehen, dass dabei nit allein von Contributionen und Hülfen, sondern auch von gemeiner Landschaft ehehaften Nutzbarkeiten und Abstellung derselben Mängl und Beschwerden traktirt und gehandlt werde".
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75.2.
Die Juristen hatten übrigens auch bereits in das adelige Hofrecht Eingang gefunden: in einem Protocoll über eine am 21. Januar 1608 abgehaltene Sitzung ( A. V. 122) erscheint unter den Rechtsprechern auch ein Joh. Renner der Rechten Doctor.
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76.1.
L. A. 1616.
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77.1.
Cop. Tirol 1625—30 fol. 412.
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78.1.
L. A. 1632.
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78.2.
Cop. A. d. F. D. 1632—33 fol. 486 ff.
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78.3.
Ferd. Dip. Nr. 1229 fol. 129. üeber die einzige Frage, ob die Bestimmung der Landesordnung (III 3) über die Testamente auch auf ausländische Erblasser, die in Tirol Güter und Erben haben, auszudehnen sei, finden wir hier eine ganze Reihe von grösstentheils lateinisch geschriebenen Gutachten, welche die Räthe der Regierung über Auftrag der Erzherzogin pro und contra mit hochgelehrtem Apparat abgaben, nebst den Aeusserungen der Kammer und des Landeshauptmannes.
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79.1.
"Bedenken, betreffend die Verwaltung der Justicia und die Landesordnung" verfasst unter der Regierung der Erzh. Claudia. (Ferd. Dip. 1042). Es handelt sich offenbar um ein von einer Unterbehörde, anlässlich der zum Zwecke der Reform der Landesordnung angeordneten Enquête, eingesendetes Gutachten; dasselbe wirft manches interessante Streiflicht auf die damaligen Rechtszustände. So hören wir, dass die Regierung in einzelnen Fällen selbst gegen den Wortlaut der Landesordnung und im Sinne des gemeinen Rechts entschied; und über die Fortschritte der Reception gibt folgende Stelle Aufschluss: "nun aber die tägliche Erfahrung mit sich bringt, wie dass allgemach vil frembde anvor ungewöhnliche Gebrauch in das Land dieser F. G. Tirol eingeschleicht werden, dieses aber nit wenig aus dem entspringt, dass von der F. D. zu Administrirung der Justicia sowohl auf die O. Ö. Regierung als auch anderwegs oftmals ausländische und hiesiger Satzung und Gewohnheit unerfahrne Personen befürdert werden, etc".
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79.2.
L. A. 1643.
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79.3.
Cop. C. D. 1656 fol. 89 und 1676 fol. 175.
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80.1.
L. A. 1646.
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80.2.
Cop. C. D. 1657 fol. 355.
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80.3.
L. A. 1663.
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80.4.
Cop. A. d. K. M. 1695 fol. 141 ff.
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80.5.
Cop. V. d. K. M. 1694 fol. 484; C. D. 1694 fol. 345; A. d. K. M. 1695 fol. 141 ff.
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81.1. ↑ (Zurück)
81.2.
L. A. 1646; Gutachten der Regierung v. 1. Mai 1646 (Cop. A. d. F. D. 1646 fol. 272 u. 308.).
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81.3.
Bericht v. 5. März 1654 "über Mittel zur Verbesserung einicher Landesübel". (L. A. 1654; Cop. A. d. F. D. 1654 fol. 162 ff.). "Dass die Aufrichtung einer Univ. in diesem Land nit allein sehr nützlichen, sondern viel mehr für ein sonderbare Nothdurft zu halten, wirdet mänigelichen bekennen, dardurch viel geld u. s. w. — Zu deme man viel guete Subjekte, so sonsten die Mittel, ihre Studia ausser Lands zu prosequiren, nit habn, sonder mitleident verliegen muessen, bekommen und sich derselben auf allem Fall bedienen kann". Nachdem die Mittel zur Errichtung einer vollständigen Univ. noch nicht vorhanden, rieth die Regierung vorläufig sich mit der Bestellung eines Prof. für die Institutionen und eines Anderen für die Digesten zu begnügen, wozu Advocäten berufen werden sollten.
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82.1.
Generalmandate vom 28. März 1663. Vgl. Ferd. Dip. 1093 fol. 407.
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82.2.
Cop. C. D. 1695 fol. 83 und Ferd. Dip. 1093 fol. 407.
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83.1.
Ferd. Dip. 913 fol. 58 ff.
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83.2.
Fröhlichs Nemesis Romano-Austriaco-Tirolensis 1696; davon ist später noch die Rede.
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83.3.
So wird proponirt: es sollen die Eltern secundum intentionem juris communis mit den Geschwistern erben, die Unterscheidung zwischen Stammgut und Errungenschaft aufgehoben, das benefic. inventarii eingeführt werden u. s. w.
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84.1.
Ferd. Dip. 1042.
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84.2.
L. A. 1711.
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85.1.
Dieselbe findet sich bei einzelnen Exemplaren der Landesordnung v. 1603 als Anhang unter dem Titel: "Kaiserl. Landesfürstl. Erneuerte Ordnung Wie in Curatel auch Tutel und Pupillarsachen, durchgehends in der gefürsteten Grafschaft Tirol solle gehalten werden. Innsbruck Wagner 1738.
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85.2. ↑ (Zurück)
86.1.
Kurzister Begriff Neureformirter Tirolischer Landesordnung sambt einem Vernunft Spiegel christlichen Processes für Richter und Advocaten einstmals zwar durch Gregori Stainer a. 1587 in Reimen bis auf das 9. Buch verfasst, anjetzo aber durch F. X. Parth von Ampassegg durchaus geändert, ergänzt und ausgebessert worden. Bozen 1678. Ms. Ferd. III a 69.
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86.2.
Ferd. Dip. 997.
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86.3.
Ferd. 8 a. 38.
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87.1.
Zu dieser Kathegorie gehört zum Theil auch das weiter unten angeführte Commentar von Hermanin.
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87.2.
So heisst es bei Fröhlich: "Quamvis omnes Romani Imperii Ditionibus Subditi Romanis parere legibus necesse habeant, quilibet tamen Princeps ac populus in Suo territorio statuta condendi potestatem habet, non tantum praeter, sed etiam contra Jus commune. Id quod statuta Tyrolensia satis ostendunt; und bei Moser in den weiter unten angeführten Annotationes, ad Landesordnung III 3, wird die Vorschrift, dass die Statuten in einer dem gemeinen Rechte möglichst conformen Weise zu interprätiren seien, mit der Sentenz begründet: prius tempore potior iure.
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87.3.
Ferd. Dip.
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88.1.
Ferd. Dip. 913.
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88.2.
Ferd. Dip. 559.
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89.1.
Ferd. IV. f. 1.
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89.2.
Coreth, Com. Tit. VIII § IV Nr. 5: Denique quando causa nec ex juribus particularibus privilegiis consuetudinibus, nec ex universalibus nostris statutis Provincialibus decidi potest, judex remittitur ad jus commune, prout in locis ubi aliquid in jure nostro patrio deficere videbimus semper supplementum ex jure communi subrogavimus; Tit. VIII § IV Nr. 8: Ubi autem deficiunt Jura, judicandum et secundum Drum communem sententiam; u. s. w.
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89.3.
Moser, Annotationes, ad Landesordnung II 51; "nam in dubio ad Jus commune recurritur et statuta stricte interpretanda sunt, quominus derogent Juri comuni". Ebenso Fröhlich im Tractatus de Mulierum etc. und in der Obrigkeitlichen Instruktion v. J. 1739 (Ms. Ferd.).
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90.1.
Moser a. a. O. ad Landesordnung III 30. "Recte ergo statuta a Jure comuni declaratoriam et passivam interpretationem accipiunt". Eine bezeichnende Probe einer solchen Interpretationsmethode ist folgende: die Landesordnung kennt kein ordentliches Erbrecht der Ehegatten und lässt ein solches nur ausnahmsweise in einem bestimmten Falle zu (III, 20); an einer anderen Stelle wird aber darin bestimmt, dass das erbliche Gut nach Abzug aller Schulden und Kosten dem Fiscus zufallen solle; da der etwa überlebende Ehegatte hier nicht ausdrücklich ausgeschlossen erscheint, soll derselbe nach Moser von dem Fiscus erben "de jure praetorio per bonorum possessionem ex edicto unde vir et uxor. Non enim hoc in passu Jus Comune per Statutum correctum reperitur, proinde quod non mutatur stare non prohibitur et Statuta sunt strictissimae interpretationis quo minus derogent Juri Comuni ut nec ex identitate rationis extensio fieri debeat".
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90.2.
Moser a. a. O. fol. 81.
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