H. J. Zeibig, Der Ausschuss-Landtag der gesammten österreichischen Erblande zu Innsbruck 1518 :: Transkription Heino Speer Oktober 2013

Der Ausschuss-Landtag der gesammten österreichischen Erblande zu Innsbruck 1518.
Von Dr. H. J. Zeibig,
Chorherr und Cooperator zu Nussdorf, Inhaber der k. goldenen Gelehrten-Medaille, Mitgliede des Gelehrten-Ausschusses des Germanischen Museums zu Nürnberg und der hist. statist. Section der Gesellschaft zur Beförderung des Ackerbaues, der Natur- und Landeskunde zu Brünn, corresp. Mitgliede des histor. Vereines für Steiermark zu Graz.
Als Anhang hiezu: Urkunden und Actenstücke zur Geschichte österreichischer Landtage aus den Jahren 1509 bis 1540.

(Aus dem XIII. Bande des von der kais. Akademie der Wissenschaften herausgegebenen Archivs für Kunde österreichischer Geschichtsquellen besonders abgedruckt.)

[Seite 3] Auf St. Gallentag (16. October) 1517 hatte Kaiser Maximilian einen Landtag des Landes unter der Enns nach Wien ausgeschrieben. Über Aufforderung des Kaisers erwählten die daselbst versammelten Stände einen Ausschuss, bestehend aus dem Prälaten von Klosterneuburg, Georg II., Hausmanstätter, und dem Abte Matthias von Göttweig aus dem Prälatenstande; Jorg von Puchaim zu Krumbach und Rudolf von Hohenfeld aus dem Herrenstande, Dr. Ulrich Krabat von Lappitz und Wilhelm von Neudeck aus dem Ritterstande; Martin Siebenburger, Bürger von Wien und Michael Polt, Rathsbürger von Krems für die Städte, welcher Ausschuss im Namen der N. Ö. Stände auf dem Reichstage zu Schwäbisch-Wörth über die ihm dort zu machenden Vorlagen tagen sollte. Nebst der Vollmacht und Instruction (siehe später), erhielt er von Seite der Landschaft Abschriften aller Libelle und früheren Verhandlungen in einem Pergamentband gebunden.

Die am 21. October (Mittichen, sand Ursula und Irer geselschaft tag) 1517 ausgestellte Vollmacht wird ihnen allen, und falls einer aus ihnen erheblicher und gegründeter Ursachen wegen abwesend wäre, den übrigen ertheilt. Mit dieser unbedingten Vollmacht sollen sie sich zu dem Kaiser nach Schwäbisch-Wörth, oder wohin er sie sonst erfordern würde, verfügen; des Kaisers Begehren vernehmen und in Verbindung mit den Ausschüssen der anderer Lande, und mit [Seite 4] Rücksicht auf die früheren, durch den Kaiser und seine Räthe auf dem Wiener Landtage geschehenen Vorlagen darüber verhandeln1. Was sie daselbst, doch ohne Verletzung der Freiheiten und des Herkommens beschliessen, soll eben so betrachtet und angesehen werden, als ob es die Meinung Aller wäre, soll auch von ihnen treulich vollzogen werden. Falls sie über andere Sachen, die noch nicht vorgelegt worden, eine weitere Gewalt nöthig haben, wird ihnen dieselbe durch eben diese Vollmacht ertheilt. Die Urkunde ist unterzeichnet und besiegelt durch die Äbte Wolfgang von Lilienfeld und Bernhard von Heiligenkreuz, aus dem Prälatenstande; Jorg von Rottal, Freiherrn zu Thalberg, Landhofmeister in Österreich, und Hans von Zelking aus dem Herrenstande; Hanns von Metschach und Ambros Wisent aus dem Ritterstande, und für die Städte von den Bürgermeistern von Wien und Klosterneuburg.

Die den Ausschüssen am 7. December (Montag nach sand Niclas tag, des heiligen Bischoven) 1517 ertheilte Instruction enthält folgende Bestimmungen.

Was die, von dem Kaiser vorgestellte, von Seite der Türken der gesammten Christenheit, von Seite der Venetianer und anderer Nachbarn dem Hause Österreich insbesondere drohenden Gefahren, und ihre Abwendung, oder die gegen selbe zu treffenden Massregeln betrifft, sollen sie in Folge der ihnen übertragenen Gewalt mit den übrigen österr. Ausschüssen berathen. Insbesondere sollen sie gegen die Türken Kriegsvolk, aber durchaus kein Geld bewilligen, und auch jenes nach einem solchen Maßstabe, dass die Kosten der Erhaltung dieses Kriegsvolkes von dem Lande Nieder-Österreich getragen werden können.

Die Art und Weise des zu leistenden Widerstandes, und die von den Landen einander gegenseitig zu leistende Hülfe ist mit steter Rücksichtnahme auf den zu Mürzzuschlag gehaltenen Landtag, und die mit dem Cardinal von Gurk zu Wiener Neustadt gepflogenen Verhandlungen, so wie auch die Kräfte des Landes einzuleiten.

Da aber der Kaiser laut seines Ausschreibens auch „gut ordnung, Regiment vnd Recht fürzunemen" Willens ist, sollen sie das alle nieder-österr. Lande betreffende Augsburger Libell im Auge behalten, und alles auf die fraglichen Verhandlungen Bezug habende getreulich und genau beachten.

Vor jeder Zusammentretung mit den anderen Ausschüssen haben sie die Angelegenheiten unter sich selbst vorerst zu erörtern, und dabei als leitenden Grundsatz festzuhalten, dass nichts angenommen werde, was wider die Freiheiten, das alte Herkommen und die Landesgebräuche des Fürstenthumes Österreich unter der Enns ist.

Die Ausschüsse der anderen Lande sind darauf aufmerksam zu machen, dass Österreich unter derEnns „In vil weg mer, als die andern Landt beswert ist, vnd nämlichen mit den lehen, auch vngelt, auffshlegen vnd Meutten, demnach derselben landtschafft nicht wol muglich ist, neben und mit den andern landtschaften gleiche purde und mitleiden zu tragen." [Seite 5]

Da übrigens der Kaiser in dem Einberufungsschreiben seine Geneigtheit ausgesprochen, den etwaigen Beschwerden der Landstände auf dem Reichstage zu Schwäbisch-Wörth Rechnung zu tragen, so sind folgende Bitten an ihn zu stellen

Wie Österreich unter der Enns, wählten auch die übrigen Erblande ihre Ausschüsse zu dem vom Kaiser einberufenen Ausschuss-Tage in folgender Weise:

Ausschüsse des Landes Steyer.

Ausschüsse des Landes Kärnten.

Ausschüsse des Landes ob der Enns.

Ausschüsse des Landes Krain.

Ausschüsse des Landes Tirol.

Ausschüsse der Vorlande
Von den Vorlanden Elsass, Sundgau, Breisgau, Schwarzwald sammt Villingen und Brunlingen und den 4 Waldstädten.

Am 26. November erging durch die Regierung zu Wien der Auftrag des Kaisers an die Ausschüsse, sich nach Wels zu verfügen, worauf dieselben sich „vmb sant Barbara tag" (4. December) dahin begaben.

Dort wurde ihnen zuerst der von dem Kaiser auf Grundlage der Vorlagen des Papstes7.1 und über dessen Aufforderung entworfene Kriegsplan gegen die türkische Macht vorgelegt7.2. Folgendes enthaltend.

Der Papst soll nach Beilegung aller Uneinigkeiten, Zwiste, Spannungen und Kriege der christlichen Mächte bei allen christlichen Nationen dahin einwirken, dass dieselben ihren Herrschern die nöthigen Hilfsmittel zu einem Zuge gegen den christlichen Erbfeind auf drei nach einander folgende Jahre in der Art bewilligen, dass der 50ste Mann, oder von je 50 Feuerstätten ein Mann (wobei ein Reiter, zwei Fussknechten gleich zu halten ist), bestimmt werde, welchen die übrigen 49 zu erhalten haben.

Wenn dies geschehen, soll durch den Papst, den Kaiser, den König von Frankreich und die übrigen Könige, Fürsten und Stände der Christenheit zur Wahl der obersten Anführer geschritten werden.

Zur Bestreitung der Kosten soll die gesammte Geistlichkeit mit Ausnahme der Bettelorden, „di nit ordinari rennt vnd gült haben", den Fürsten ihres [Seite 8] Landes den zehnten Pfennig ihres Einkommens entrichten. Die reichen Layen (auch die Witwen) sollen nach ihrem Stande und Vermögen taxirt werden, damit sie, eben so wie die Armen, nach ihrer Vermögenskraft das Ihrige beitragen. Diese Taxirung erstreckt sich auch auf alle ledigen, auch Dienstleute nach dem Maßstabe ihrer jährlichen Nutzungen, ihres Einkommens und Soldes. Um aber auch die freiwillige Mitwirkung zu erhöhen, solle der Papst die Kreuzbulle in der ganzen Christenheit verkündigen lassen8.1. Um Conflicte unter den zusammenströmenden Kreuzsoldaten, die aus verschiedenen, mit einander vielleicht in Streit und Krieg verwickelten Nationen stammen, zu vermeiden, soll für 6 Jahre ein Stillstand jeglicher Feindschaft aufgerichtet werden, damit innerhalb dieser Zeit die Macht, das Wüthen und die Eroberungssucht des Erbfeindes der gesammten Christenheit gebrochen, und so das angestrebte Ziel glücklich erreicht werden könne. Wird dieser allgemeine Friede, und in ihm die Möglichkeit der allgemeinen Theilname durch irgend Jemanden bedroht, so soll nebst dem 50sten noch der hundertste Mann (den die 99 zu erhalten haben), aufgeboten werden, um die Unfriedlichen und Ungehorsamen zu Frieden und Gehorsam zu bringen; so dass die, nach dem früheren Plane berechnete, aus dem jedesmaligen fünfzigsten Mann zusammengesetzte Kreuzschaar nichts desto weniger gegen den Erbfeind des Christenglaubens ausziehen könne. Es dürfte der türkische Herrscher, um die grossen in seinen bisherigen Kriegen erlittenen Verluste an Mannschaft zu ersetzen, leicht dahin geführt werden, ausländische Hülfsvölker aufzunehmen, was er mit der reichen, dem Sultan Selim und den afrikanischen Fürsten abgenommenen Kriegsbeute leicht auszuführen vermag. In dieser Beziehung ist die natürlichste Voraussetzung, dass er ein Bündniss mit den Tartaren durch Verheissung reichen Soldes um so mehr suchen wird, als diese durch ihre bedeutende Anzahl ins Gewicht fallen, auch in der nächsten Nachbarschaft sesshaft, dabei kriegslustig und kriegsgeübt sind. Daraus würde, wie leicht einzusehen, für die Christenheit ein grosser Nachtheil sich ergeben, desshalb ist des Kaisers Meinung, es sei mit den Tartaren dahin zu unterhandeln, dass sie auf die Seite der Christen, und in ihren Sold (der von den einlaufenden Geldern der Kreuzbulle zu bestreiten wäre), treten.

Die durch die Vollziehung der früher erwähnten Vorschläge eingelaufenen und noch später einfliessenden Geldsummen sollen durch die gewählten Hauptleute der Christenheit lediglich auf Bestellung, Bezahlung und Haltung des Kriegsvolkes, und Ankauf des nöthigen Feldgeschützes und sonstigen Kriegsmateriales verwendet werden. Das schwere oder Belagerungsgeschütz hingegen ist von den Königen, Fürsten und Communen nach einem früher zu entwerfenden Voranschlage herzuleihen und mitzuführen. Die Kosten der Bespannungen jedoch treffen die gesammte Christenheit.

Alle so ausgerüsteten Truppen aus den verschiedenen Ländern sollen sich auf einer ungefähr in der Mitte der christlichen Lande gelegenen Malstatt versammeln. Als solche kann am füglichsten das Herzogthum Savoyen vorgeschlagen [Seite 9] werden, welchem Vorschlage auch noch der Umstand bedeutendes Gewicht verleiht, dass dieses Land auch Häfen besitzt, so dass die Christenschaaren sowohl zu Lande, als auch auf dem Seewege leicht dahin gelangen können.

Da ferner mit Grund zu besorgen ist, dass der türkische Kaiser nach seinem Siege über Egyptens Sultan, wodurch er ein Drittheil Afrikas bereits erobert hat, sich gegen die übrigen afrikanischen Herrscher wenden werde, welche ihm schwerlich dauernden Widerstand entgegenzusetzen vermögen, muss in dieser Beziehung eilends Fürsorge getroffen werden, dass die Könige von Spanien, Portugal und Frankreich als Uferstaaten und Nachbarn der afrikanischen Küste entweder schriftlich, oder durch Abgesandte die bedrängten afrikanischen Fürsten trösten, „damit sy Ir gemuet widerumb erheben, hertz emphahen, und der Cristenhait zuekunftig hilff merkhen vnd erkennen." Damit sie aber an die bevorstehende Christenhilfe glauben, sollen die drei genannten Könige ihnen sogleich Kriegsvolk nach aller ihrer Macht zur See zusenden. Zugleich ist mit den afrikanischen Fürsten, vorzüglich mit denen, „die noch aufrecht steen und nit verloren sein" ein Schutz und Trutzbündniss abzuschliessen, wozu dieselben in ihrem eigenen Interesse gewiss geneigt sein werden.

Zur Einleitung und Durchführung dieses Planes sollen sofort Bevollmächtigte des Kaisers, des Papstes und der Könige von Frankreich, Spanien und Portugal zusammentreten.

Neben diesem detaillirten Plane wurde den Ausschüssen auch noch zu besserer Orientirung der Auszug eines von dem königlich-spanischen Statthalter in Afrika, Marquis von Gomarez, eingelaufenen Schreibens9.1, vom 13 Octob. 1517 folgenden Inhaltes mitgetheilt.

Da König Karl's Fahrt nach Afrika in diesem Jahre schwerlich mehr stattfinden dürfte, fühlt er sich verpflichtet eine genaue Darstellung der gegenwärtigen Sachlage abzusenden. Früher schon hatte Karl vernommen, wie Barbarossa9.2 das dem Könige von Spanien gehörige Algier (1516) eingenommen, zugleich aber durch äussere Verhältnisse9.3 begünstigt, einen ungemein grossen Einfluss auf die Nachbarlande genommen9.4. In diesem Jahre (1517), war er am 12. Ostober nach Tremezen gezogen, nachdem er Tunis in Besitz genommen und daselbst einen Statthalter eingesetzt, nachdem er den dortigen Herrscher, welcher ein Tributär der spanischen Krone gewesen, vertrieben. Unterlassung der Hülfe von Seite der Christen und das Misstrauen der Eingebornen sind Ursache des Falles von Tunis9.5.[Seite 10]

Schon am 13.October hat er einen grossen Theil des Reiches von Tremezen in Besitz genommen, und zieht nun gegen die königliche Stadt, welche er, unterstützt durch die Zuneigung der Einwohner, wohl leicht einnehmen wird10.1. Desshalb soll König Karl Hülfe schicken, da der Verlust dieser zwei ihm zinsbaren Reiche ihm eine jährliche Einbusse von 24000 Doppelgulden zuzieht, abgesehen von der günstigen Lage derselben10.2.

Eine Landung mit blos 7000 wohlgerüsteten Kriegern würde zur Wiederherstellung der spanischen Herrschaft hinreichen; der bevorstehende Winter komme hierlands nicht in Betracht zu ziehen10.3. Ist diese Macht nicht in Bereitschaft, oder das dazu erforderliche Geld nicht vorhanden, dann möge König Karl vier- oder fünfhundert Lanzen „seiner Quardi," wenn diese in Castilien nicht nöthig sind, nach Oran schicken, wodurch keine neuen Kosten auflaufen, und mit demselben 1000 Fussknechte und „ettlich scheff Triremes und fusten;" mit dieser Macht, und 500 andern nach Tunis zu schickenden Fussknechten könnten diese Reiche wenigstens so lange behauptet werden, bis bessere und ausgiebigere Hülfe gesendet werden könne. Dahin lautet der Rath des Marquis von Gomarez.

Nach genommener Einsicht dieser Vorlagen übersenden die Gesammtausschüsse der nieder-österr. Lande von Wels aus (19. Dec.), dem Kaiser nach Linz ihren vom 18. December (freitag vor Thome apli) datirten Rathschlag darüber. Bevor der Kaiser diesen ihnen vorgelegten Plan dem Papste übermittle, möge er auf dem ausgeschriebenen, aber noch nicht zusammengetretenen Reichstage mit den Churfürsten und den übrigen Reichsgliedern darüber verhandeln, und erst nach erlangter Billigung derselben den Plan dem Papste vorlegen. Sodann möge er in Verbindung mit dem Papste die übrigen Fürsten und Communen an einen geeigneten Ort einladen, um dort gemeinschaftlich und darum mit desto grösserer Aussicht auf Erfolg das Nöthige beschliessen und einleiten zu können.

Statt einer Antwort trafen bereits am 21. December, Nachts 7 Uhr, die Gesandten des Kaisers, der Cardinalsbischof von Gurk, Matthäus Lang, der Bischof von Wien, Georg Slatkonia und Gabriel Vogt mit einem neuen kaiserlichen Memoriale ein, welches sie den Ausschüssen zur Einsicht und Berathung vorlegen. Sein Inhalt geht in Kürze dahin: Der Papst mit dem Cardinals-Collegium und den in Rom befindlichen Botschaftern der christlichen Mächte haben die vielfältigen von Seite der Türken gegen die Christen geübten Drangsale in Betracht gezogen, eben so die, gerade jetzt durch die Persönlichkeit des türkischen Kaisers grösser gewordene Gefahr. Dieser, von der Sucht getrieben, der Welt gewaltig zu werden, hat beschlossen, ehe er mit seiner Macht gegen die Christenheit sich wendet, früher alles, was ihn darin beirren könnte, zu entfernen, desshalb [Seite 11] sich in Krieg mit dem Sophy und dem Sultan von Egypten eingelassen, und beiden obgesiegt, auch die heiligen Orte11.1 in seine Gewalt gebracht. Damit nicht zufrieden, hat er sich nach Afrika gewendet, dort die zwei Königreiche Tunis und Tremezen, so wie die Hälfte der übrigen arabischen Bevölkerung sich unterworfen, und es steht zu besorgen, dass die noch übrigen Königreiche Fez und Marokko, so wie die andere Hälfte der arabischen Bevölkerung, weil zum Widerstande zu schwach, von ihm demnächst werden unterjocht werden. Dadurch im Rücken gesichert, fussend auf seine Heeresmacht, unterstützt durch die erbeuteten Schätze dürfte er mit seiner ganzen Macht zu Wasser und zu Lande die Christenheit an einem oder mehreren Orten zugleich mit Krieg überziehen.

In Anbetracht dessen haben die zu Rom Versammelten beschlossen, zuvörderst den allmächtigen Gott durch getreue Pönitenz, Bussfertigkeit, Processionen und Gebet mit seiner Christenheit zu versöhnen, sodann die Christenheit zu Einigkeit und Frieden zu bringen, zuletzt einen Heerzug gegen die Türken einzuleiten. An dessen Spitze zu treten gebührt Niemanden mehr, als dem zweiten Haupte, dem Vogte und Schirmherrn der Christenheit, dem römischen Kaiser. Ihm sendete denn auch die Versammlung zu Rom alle aufgestellten Puncte zu, um selbe zu „emendiren, zu pessern, zu mindern oder zu meren." Der Kaiser, auch anderweitig über die Sachlage berichtet, legte diese Vorschläge seinen Räthen vor, welche aber dagegen11.2 allerlei Bedenken erhoben, und, wie folgt, aussprachen.

Der Plan, dass die Christenheit in ihrer Gesammtheit sich erheben solle, dürfte, insbesondere bei der deutschen Nation, nicht so schnell durchzuführen sein, auch auf die gehörige Einzahlung der veranschlagten Geldbeträge nicht mit Sicherheit gerechnet werden können. Da aber, gegenüber der Schlagfertigkeit des Gegners schnelle Hülfe Noth thut, und jeglicher Verzug Schaden bringt, schlagen die kaiserlichen Räthe bezüglich der Taxen und Anschläge, so wie des Zuzuges folgende Modificationen vor.

Vor Allem sind die dem türkischen Herrscher zu Gebote stehenden Hilfsquellen zu erwägen. Diese sind nicht mehr, wie früher, Griechenland, Natolien, Armenien und Karamanien allein, sondern auch die grossen, dem egyptischen Sultan in Kleinasien und Afrika entrissenen Landstriche, dann der bei dieser Gelegenheit erbeutete Schatz an Geld und Gut, den er, um seine im Felde erlittenen grossen Verluste an Mannschaft zu ersetzen, ohne Zweifel zur Anwerbung der Tartaren als Hülfsvölker verwenden wird, welche ungemein zahlreich, thätig, kriegsgeübt und listig, dabei, ihrer geringen Bedürfnisse wegen, mit geringem Geldaufwande zu erhalten sind. Gelingt ihm diese Verstärkung seiner Macht, und werden überdies die afrikanischen Herrscher ohne Hilfe und Beistand [Seite 12] gelassen, dann dürfte die Christenheit sich schwerlich der feindlichen Macht mit Aussicht auf einen günstigen Ausgang gegenüberstellen können.

Desshalb sprechen die kaiserlichen Räthe die Ansicht aus, dass ein gemeinschaftliches Heer auf die drei Jahre 1518, 1519 und 1520 bewilliget und gestellt werde, welches übereinstimmend mit der römischen Ansicht, offensiv aufzutreten hat; sie würden aber ferner anrathen, die gänzliche Zusammenkunft des Christenheeres nicht abzuwarten, sondern ohne Verzug gleich das erste Jahr, so viel möglich und thunlich, offensiv und defensiv gegen den Feind aufzutreten, damit er nicht, mit seiner schon bereiten Rüstung den christlichen Mächten den Vorsprung abgewinne. Betreffend die Aushebung der Mannschaft sind sie einverstanden, dass von je 50 Feuerstätten ein Mann gestellt und unterhalten werde, wobei ein Reiter zwei Fussknechten gleichgestellt werden soll. Der Sold soll durch den Gesammtrath bestimmt werden, und zwar für einen wohlausgerüsteten Reisigen 6 Ducaten, für schlecht und geringer ausgerüstete 1 oder 2 Ducaten weniger, und für einen Fussknecht monatlich 3 Ducaten. Dadurch entfiele auf eine jede Feuerstatt in der Christenheit jährlich der Betrag von einem Gulden Rheinisch. Die gesammte Geistlichkeit, mit Ausnahme der Bettelorden, gibt durch drei Jahre den zehnten Theil ihres jährlichen Einkommens, das sie insgeheim, unter einem Eide anzugeben hat; die besitzenden Laien geben den zwanzigsten Theil.

Jede ledige, selbstständige und in Diensten stehende Person zahlt jährlich einen halben Gulden rheinisch (doch so, dass die Reichen und Wohlhabenden für die Ärmeren eintreten). Haben dieselben aber ein bedeutendes Vermögen an liegendem Besitz, oder an Baarschaft, so werden auf dieses 20 Pro cent umgelegt.

Der Papst soll die Kreuzbulle durch die ganze Christenheit verkünden lassen.

Alle in eigener Person zu Pferde ohne Sold mitziehenden Personen sind für sich und ihr Kammergut frei von aller Steuer. Die nicht persönlich Mitziehenden sollen die oben angesetzte Auflage zahlen, und sich dadurch des „Cruciats" theilhaftig machen.

Die Eintreibung der entfallenden Beträge ist von jedem Fürsten durch seine Amtsleute und die Pfarrer einzuleiten. Von ihnen werden die Geldbeträge den von dem Papste, Kaiser und den Fürsten ernannten geistlichen und weltlichen Commissarien, welche sich durch Redlichkeit, Fleiss und Kenntnisse auszeichnen sollen, auch genaue Rechnung abzulegen haben, eingeantwortet.

Das Geschütz sollen die Fürsten darleihen; Pulver, Kugeln und Bespannung aber von den einlaufenden Geldern bestritten werden.

Die Söldner werden halb auf Sold, halb auf Proviant gestellt, letzteren kaufen die Proviantmeister und besorgen die Zufuhr über das Meer. Diese Proviantmeister werden dies- und jenseits des Meeres angestellt, sie stehen mit einander in Verbindung, und legen der Christenheit Rechnung.

Um durch die Zwistigkeiten, Spannungen und Kriege der christlichen Mächte nicht gehindert zu werden, soll ein allgemeiner Friede, noch 3 Jahre über die Dauer der Unternehmung hinaus, das ist auf 6 Jahre, durch die ganze Christenheit aufgerichtet werden, und zwar aus dem Grunde, damit, wenn die Unternehmung glücklich vollführt worden, dieTheilnehmer, welche der [Seite 13] Christenheit gedient, und sich für sie aufgeopfert haben, bei ihrer Rückkehr nicht sogleich wieder in Krieg verwickelt werden, und in Unkosten gerathen.

Da aber mit Rücksichtnahme auf die Verhältnisse der Christenheit vorauszusehen13.1, dass in Bezug auf diese Einzahlung und Ausrüstung Widersetzlichkeit und Unruhen entstehen können, kommt dieselbe in nachfolgender Weise einzuleiten.

Im Jahre 1518 ist der Anschlag durch die ganze Christenheit richtig zu stellen, und der 6jährige Friede einzuleiten. Den Übertreter soll kaiserliche Acht und päpstlicher Bann treffen, und er alsogleich von der ganzen Christenheit mit Krieg überzogen werden. Diese Execution vollführt gegen Osten und Norden der König von Frankreich, von Norden gegen Westen der König von England, von Westen gegen Süden der Papst durch seinen Gonfaloniere, denen zu diesem Ende von der Christenheit die nöthigen Hauptleute beigegeben werden. Beide Könige, von Frankreich und England, bleiben desshalb in dem ersten Jahre (1518) in ihren Landen, um zu solcher Execution sogleich bereit und gerüstet zu sein, dazu soll man die Hälfte der nach dem Maßstabe der 50 Feuerstätten auszuhebenden Mannschaft verwenden, die Decima, Vigesima und sonstige Taxen aber werden nur für die afrikanische Heerfahrt verwendet.

Auf den, durch langen Krieg geschwächten Herrscher Persiens und seine Hilfe kann für jetzt nicht gezählt werden.

Der erste Kampf soll in Tunis beginnen, wenn er glücklich geendet, auf Algier losgerückt, dieses, das noch nicht befestigt ist, erobert, dort der Hauptschlag geführt, folgends das Land am Nil erobert, und dadurch die Verbindung mit Persien wieder hergestellt werden.

Demnach soll im Sommer des Jahres 1518 der Zug gegen Afrika zu Erhaltung der Königreiche Fez und Marokko, so wie die Nachbarlande angehen, oder falls Fez schon gefallen, doch Marokko und die Nachbarlande, die durch Gebirge geschützt sind, gerettet werden. Häupter dieses Zuges sind der Kaiser und der König von Portugal (die von da an auch die folgenden Jahre hindurch bei der Heerfahrt verbleiben), doch so, dass sie stets ungetheilt zu Wasser und zu Lande operiren; sie erhalten die andere Hälfte der veranschlagten Mannschaft, und alles eingehende Geld zur Bezahlung der Soldaten und des Proviantes, so wie zur Anwerbung der Landes-Eingebornen. Die Flotte zur Überfahrt stellt der König von Portugal. Der Papst soll aber schon jetzt ungesäumt Abgesandte nach Fez und Marokko schicken, und den dortigen Herrschern (falls sie nicht schon unterjocht sind), dieses Vorhaben zugleich mit der Aufforderung kund geben, die benachbarte arabische Bevölkerung an sich zu ziehen, damit diese, welche ohnehin unwillig und aufgeregt ist, da sie bereits grosse Verluste gegen die Türken erlitten, sich bereit halte, im Jahre 1518, oder spätestens im folgenden, vereint mit dem christlichen Heere dem Feinde sich entgegen zu stellen. [Seite 14]

Das zweite für 1518 bestimmte Heer besteht aus dem Könige von Polen für sich und als Vormund König Ludwigs von Ungern mit der ganzen polnischen und ungerischen Macht in Verbindung mit den Böhmen, Mährern, Schlesiern und andern benachbarten Völkern, auch den Contingenten der nieder-österreichischen Lande mit einem Theile des kaiserlichen Geschützes und des benachbarten Baiern; alle auf Abschlag ihres zu stellenden fünfzigsten Mannes und der zu leistenden Geldbeträge. Für jene, welche nicht mitziehen können, oder nicht wollen, soll man Söldner, und zwar Böhmen, aufnehmen. Die Landsknechte jedoch sollen alle der afrikanischen Heerfahrt zugetheilt werden.

Daneben soll der Centralrath zu Rom sich um die Hülfe der Tartaren bewerben, und bei den Fürsten der Moldau und Wallachei dahin wirken, dass sie ihren Frieden mit den Türken brechen, ihren Tribut aufsagen und mit den Christen sich verbinden, auch sollen sowohl Tartaren als Wallachen Subsidien verheissen, und darauf Abschlagszahlungen geleistet werden. Beide sollen sodann in Verbindung mit dem Heere des Königs von Polen gegen Semendria ziehen, dasselbe erobern und befestigen, und darauf die Winterlager in der Heimat beziehen. Dieser Zug wird leicht gelingen, weil der türkische Herrscher durch die Heerfahrt der Christen in Afrika hinlänglich in Anspruch genommen ist.

Im Jahre 1519 soll der Kaiser und der König von Portugall gegen Alexandrien vordringen; dabei wird auf die verbündeten Eingebornen von Fez, Marokko, etc. in der Zahl von mehr als 100.000 Streitern gerechnet. Nun soll auch der König von England in eigener Person zu ihnen stossen, doch soll ihn früher der Kriegsrath zu Rom auf die Zusage hin, die er dem Kaiser gethan, darum ansuchen, dann der König von Dännemark und der Hochmeister von Preussen in eigener Person mit den Hilfstruppen der Moscowiter. Dies Heer soll den Hauptstreich liefern, Egypten erobern, und den Herrscher Persiens an sich ziehen. Dies wird um so leichter gelingen, weil der türkische Kaiser die Tartaren zu einer Hülfe in einem ihnen zu fern gelegenen Lande nicht wird bewegen können, und zwar um so weniger, wenn sie inzwischen durch das Geld der Christenheit gewonnen wurden.

Zugleich bricht der König von Frankreich mit der ihm bisher zu Gebote gestandenen Hälfte des Kreuzheeres auf, (die Gelder bleiben ihm, wie vor, zur Verfügung) und zieht durch Friaul nach dem obern Bosnien, und wird diese Strasse desshalb gewählt, weil er mit den occidentalischen Christen kurz vorher in Krieg verwickelt gewesen, während die orientalischen Christen durchaus keine Abneigung gegen ihn haben. In Bosnien vereinigt sich mit ihm das Heer des Königs von Polen mit denTartaren und Wallachen. Nach geschehener Vereinigung schreiten die vereinigten Heere, ohne sich zu theilen, zu Eroberung von Adrianopel und Philippopel, brandschatzen von dort aus Griechenland (von welchem Erträgnisse insbesondere die Tartaren und Wallachen sich erhalten können), und richten ihrAugenmerk auf die Eroberung von Negroponte oder eines andern Hafenplatzes, damit dadurch im dritten Jahre das afrikanische Heer einen offenen und gesicherten Landungsplatz habe.

In dem dritten Jahre (1520) soll das afrikanische Heer, wenn es „ob got will" den Türken obgesiegt, mit der grossen Flotte, welche es besitzt, und welcher es bis dahin vielleicht auch die feindliche einverleibt haben wird, das Meer [Seite 15] übersetzen, mit dem polnischen und französischen Heere vereinigt gegen Constantinopel ziehen, dasselbe, so wie ganz Natolien und andere Lande mit Hülfe der Perser einnehmen, und so die Heerfahrt enden15.1.

Darauf wird dem Sophy von Persien halb Natolien, ganz Caramanien und Armenien überlassen, während die andere Hälfte Natoliens, ganz Egypten und Syrien den Christen bleibt. So wird die Christenheit um ein Drittel erweitert, und mit der Zeit wohl auch Afrika zu dem christlichen Glauben gebracht. Die eroberten Länder werden über Einwilligung der Kreuzfahrer durch den Papst und das Cardinal-Collegium als Superarbitri unter die christlichen Könige, Fürsten und Republiken gleich und treulich getheilt.

Um über diesen Kriegsplan zu berathen und zu beschliessen, sollen alle christlichen Fürsten ihre Botschafter zu dem römischen Könige schicken, eben so zu dem Papste, welche letzteren durch die 3 Kriegsjahre zu Rom verbleiben, um während dieser Zeit alles Nöthige zu berathen und durchzuführen.

Dieser ganze vorgelegte Plan soll jetzt sofort durch den Papst allen Königen, Fürsten und Communen mitgetheilt, und dieselben zur Theilnahme an diesem dreijährigen Kreuzzuge, zur Bewilligung der nöthigen Truppen und Geldsummen, so wie zum Eingehen des sechsjährigen Waffenstillstandes bewogen werden.

Nebst dem Auftrage, den vereinigten Ausschüssen diesen Plan vorzulegen, hatten die kaiserlichen Abgesandten laut ihrer Instruction (Linz, 23. Dec. 1517), noch mehreres Andere auszurichten.

Die Abgesandten der Ausschüsse von Steyer, Kärnten und Krain hatten am 19. December in Gegenwart der Verordneten der Ausschüsse von Österreich ob und unter der Enns dem Kaiser eine Schrift übergeben, in welcher sie sich beklagten, dass sie schon so lange Zeit vom Hause entfernt waren, ohne dass noch irgend etwas Wesentliches zur Verhandlung gekommen wäre, und baten, die ober-österreichischen Ausschüsse sollten sich ohne Verzögerung mit ihnen vereinen, und sowohl die vorgelegten Angelegenheiten, als auch die eigentlichen Landessachen vornehmen.

Auf dieses Gesuch sollten die kais. Räthe erwiedern: Der Kaiser hat die Ausschüsse durch sein Ausschreiben nach Schwäbisch-Wörth vorgeladen, um dort zugleich mit den Reichsangelegenheiten durch den von ihm ausgeschriebenen Reichstag, auch mit ihnen die eigenen Angelegenheiten der österreichischen Erblande zu berathen und zu ordnen. In der Zwischenzeit sind aber drei unvorhergesehene Hindernisse eingetreten. Fürs Erste haben sich die Reichsstände nicht eingefunden, und als Grund ihres Ausbleibens angegeben, dass sie wegen der grossen Entfernung des kaiserlichen Aufenthaltes (Wien und Neustadt), gemeint, der Kaiser werde selbst an dem festgesetzten Tage nicht erscheinen. Wann dieselben sich versammeln werden, weiss der Kaiser selbst nicht. Fürs zweite hat der König von Polen „sein lieber Brueder" den Kaiser ersucht, ihm zu Liebe eine Zeitlang in Österreich zu verweilen, da er in der heiligen Zeit (Weihnachten?) dahin zu kommen gedenke, sich über allerhand Angelegenheiten, welche sie beide, den König Ludwig von Ungern und die beiderseitigen [Seite 16] Lande angehen, mit ihm zu besprechen. Dieses Ansuchen hat der Kaiser füglich nicht abschlagen können. Desshalb hat auch sein Aufenthalt in Österreich sich in die Länge gezogen; doch hat er bereits einen Eilboten zu dem Könige geschickt, um zu erfahren, ob diese Angelegenheiten nicht durch eine Gesandtschaft, die er nach Krakau schicken würde, könnten abgemacht werden. Die Antwort darauf ist bis jetzt noch nicht eingelaufen.

Das dritte und grösste Hinderniss kommt daher, dass die kaiserliche Regierung in Tirol, so wie die dortigen ständischen Ausschüsse, als sie wahrgenommen, wie die Versammlung der Reichsstände sich in die Länge ziehe, den Kaiser dringend ersucht und gebeten haben, er wolle „aus allerlay vrsachen" persönlich sammt den Ausschüssen der nieder-österreichischen Lande nach Innsbruck kommen, woselbst alle fraglichen Angelegenheiten gelegener, erfolgreicher und entscheidender könnten verhandelt und zn Ende geführt werden.

Der Kaiser ist entschlossen, in dem Lande ob der Enns so lange zu verweilen, bis die erwartete Antwort des Königs von Polen eingelaufen, ob die von diesem angeregten Angelegenheiten, darunter der beantragte Feldzug gegen den Erbfeind der Christenheit, durch eine Botschaft verhandelt werden können, oder ob des Kaisers persönliche Gegenwart erforderlich sei.

Damit jedoch innerhalb dieser Wartezeit die Kosten der versammelten Ausschüsse nicht umsonst ausgelegt seien, auch ihre lange Abwesenheit von der Heimat nicht des Erfolges entbehre, haben die k. Räthe ihnen zu eröffnen, wie es des Kaisers Wille sei, dass sie ungesäumt nach Innsbruck sich verfügen, und dort mit den Ausschüssen der ober-österreichischen Lande und seinen dahin abzusendenden Räthen über alle in dem Einberufungsschreiben entfallenen Vorlagen berathen. Wird die Reise nach Polen oder die persönliche Zusammenkunft mit dessen Herrscher nicht nothwendig erachtet, kommt der Kaiser in eigener Person dahin, um bei den Verhandlungen selbst gegenwärtig zu sein, und sich an ihnen zu betheiligen. Im entgegengesetzten Falle wird er seinen dort gegenwärtigen Räthen unbeschränkte Vollmacht ertheilen, um die ganze Angelegenheit zu fördern, dem Lande die Kosten, den Ausschüssen die Mühe zu ringern.

Sowohl in Beziehung auf den vorgelegten Feldzugsplan, als auch die jetzt erwähnte Aufforderung erfolgte bereits an demselben Tage (23. December) die Antwort der Ausschüsse. Den ersten betreffend, bitten sie unterthänig, die Sache bis zu dem Zusammentreten sämmtlicher Ausschüsse, wo sie erst erfolgreich (da sie allein keine Hilfe bewilligen können), und gültig verhandelt werden könne, ruhen zu lassen.

Was den Zug nach Innsbruck betrifft, sind die Ausschüsse der Meinung, dies greife einigermassen die Ehre der Lande an, welche sie vertreten16.1, und schlagen einen näheren Versammlungsort vor, wozu ihnen Salzburg am geeignetsten erscheint. Gefällt dies dem Kaiser nicht, so unterwerfen sie sich diesmal in Anbetracht der zu versammelnden wichtigen Angelegenheiten seinem Willen, werden sich um den Stephanstag (26. Dec.) herum von Wels auf den Weg [Seite 17] machen, unterweges den weiteren Bescheid erwarten, und bitten nur, dass dann zu Innsbruck die Verhandlungen ohne Aufschub begonnen, und dem Ende zugeführt werden.

Am 24. schon ergeht von Linz aus des Kaisers Mission an seine Räthe, den Ausschüssen kund zu geben, wie seine Meinung dahin gegangen sei, dass sie neben seinen Räthen ihm ihre Ansicht über den Feldzugsplan mittheilen, nicht aber sofort auch Hilfe bewilligen. In diesem Sinne haben sie mit ihnen zu verhandeln und darüber zu berichten.

Auf dieses den Ausschüssen von dem Cardinal von Gurk durch Veit Welzer, Landesverweser in Kärnten, mitgetheilte kaiserliche Schreiben, antworten die Ausschüsse dem Cardinal, der inzwischen schon wieder zu Linz ist, von Wels aus folgendermassen:

Was ihre Ansicht über den türkischen Zug anbelangt, haben sie bereits bei Gelegenheit der ersten, ihnen durch Gabriel Vogt überreichten Denkschrift ihre unterthänige Meinung ausgesprochen, wissen auch, obgleich sie von Neuem darüber beriethen, nichts daran zu verbessern, da ein derartiger Feldzug ohne Bewilligung der deutschen Reichsstände unternommen, für den Kaiser, seine Enkel, die künftigen Landesfürsten, auch Land und Leute gefährlich ausschlagen könnte, was ohnehin der Kaiser in seinem hohen Vorstande selbst erwogen haben wird. In diesem Sinne wolle der Cardinal dem Kaiser die ganze Angelegenheit vortragen.

In der Zwischenzeit kam des Kaisers Schreiben (Linz, 26. December) welches die frühere Antwort der Stände (vom 23. December) erledigt. Obwohl von Seite der ober-österreichischen Ausschüsse kein Anstand obwaltet, selbe nach Salzburg zu berufen, so ist es doch aus andern, dem Kaiser erst kürzlich bekannt gewordenen Ursachen nicht ausführbar, den gemeinsamen Ausschusstag an einem andern Orte als zu Innsbruck, abzuhalten. Sie sollen darin keine Verkleinerung und Zurücksetzung ihrer Lande (wie sie vermeinen) erblicken, sondern seinem Auftrage Folge leisten, und falls sie schon auf dein Wege sind, sogleich von Salzburg nach Innsbruck abgehen.

Dieses kaiserliche Schreiben erhielten die Ausschüsse, welche bereits ihre Reise angetreten, zu Salzburg am 6. Jänner 1518, worauf sie alsogleich den Weg nach Innsbruck einschlugen.

Dort angekommen, wurden sie am 21. Jänner von den dahin abgeschickten Räthen des Kaisers: Wilhelm, Herr zu Rappoltstein, kaiserlicher Hofmeister, oberster Hauptmann und Landvogt im Elsass; Georg, Herr zu Firmian, Marschall und Glied der Innsbrucker Regierung, Cyprian von Serentein, Hof- und tirolischer Kanzler; Hanns Casper von Laubenberg, Ulrich von Schallenberg, Andreas Rauber, Vicedom in Kärnten und Blasius Höltzl, kais. Pfleger zu Vellenberg, nach Hof erfordert, wo sich die Genannten mit der ihnen ertheilten kais. Vollmacht (datirt Wels, 7. Jänner 1518) bei ihnen auswiesen.

Am 22. Jänner legen sie ihnen ihre Instruction (ebenfalls Wels, 7. Jänner datirt) vor, und machen ihnen in Folge derselben nachstehende Vorlage:

Die Ausschüsse werden sich noch erinnern, warum und aus welch wichtigen,Ursachen sie der Kaiser für den St. Othmarstag (16. November), nach Schwäbisch-Wörth erfordert, wozu sie sich auch ganz und treulich willig bezeugt; [Seite 18] ebenso, wie inzwischen dem Kaiser bekannt gewordene Ursachen Schuld gewesen, dass er sie nicht dahin ziehen lassen, sondern nach Innsbruck berufen. Es ist demnach die Veränderung der Malstatt und der Verzug der ganzen Angelegenheit aus zufälligen, aber genügenden Ursachen hervorgegangen, wesshalb sich die Ausschüsse dadurch nicht beschwert fühlen, sondern sich solches gefallen lassen möchten.

Ebenso wird ihnen wissentlich sein, aus was für Ursachen, ohne eigenes Zuthun oder Anregung der Kaiser in vergangenen Zeiten zu dem Kriege mit dem Könige von Frankreich, so wie mit Venedig und dessen Verbündeten gedrängt worden; dass er diesen schweren Krieg durch viele Jahre mit Darstreckung des Kammergutes auch Hülfe seiner Lande geführt, und unterhalten, damit nicht blos verwüstende Einfälle in seine Länder hintertrieben, sondern auch gegen diese Feinde angriffsweise verfahren ist, wesshalb er immer eine grosse Anzahl Kriegsvolk im Felde liegen gehabt, mit welchen er den Feinden auch etliche Städte und Flecken abgenommen, hoffend, sie dadurch zum Abschlusse und Haltung eines bleibenden Friedens zubringen und zu drängen. Diesen Frieden hat der Kaiser, selbst in der Zeit seiner Siege gesucht und darüber verhandelt, was ihn vielfach in seinen Fortschritten aufgehalten; aber in all den gegebenen Versicherungen war keine genügende und sichere Bürgschaft eines dauernden Friedens zu finden, wesshalb er, gegen seinen Willen, stets im Kriege verharren müssen, bis endlich über Einschreiten des Königs von Spanien und die unterthänige Bitte der Landstände den Waffenstillstand mit Venedig, und der Friede mit dem Könige von Frankreich abgeschlossen worden, was alles den Ausschüssen ohnehin bekannt, und durch das Berufungsschreiben erst neuerdings ins Gedächtniss zurückgerufen worden ist.

Während des Waffenstillstandes hat der Kaiser und König Karl von Spanien fortwährend mit Venedig über einen dauernden Frieden unterhandelt, ohne jedoch denselben bisher unter hinlänglicher Bürgschaft eingehen zu können. Der Kaiser erwartet aber dennoch dessen endlichen Abschluss um so mehr, als den Venetianern bekannt ist, dass er für den Fall, dass sie den Friedensabschluss verwerfen, zum Kriege gerüstet ist, auch die Könige von Frankreich und Spanien ihre Vermittlung zugesagt haben, und eben jetzt damit beschäftigt sind. Kommt der Friede nicht zu Stande, so hat der König von Spanien seine Hülfe für den Krieg zugesichert. Desshalb sollen die Ausschüsse, doch im grössten Geheim über die Artikel des mit Venedig abzuschliessenden Friedens berathen, ohne jedoch zu beschliessen, weil sonst die Venetianer, wenn die Ausschüsse sich zu grösseren Concessionen, als man ihnen vorerst anzutragen gedenkt, geneigt zeigten, und dieses offenbar würde, die Venetianer dieses Mehr zu fordern nicht ermangeln würden. Das Ergebniss dieser Berathungen ist dem Kaiser durch seine Räthe schriftlich zu übermitteln.

Da ferner von den 18 Monaten, für welche der Waffenstillstand eingegangen worden, nur mehr beiläufig 5 erübrigen, so ist es nothwendig, sich nicht auf die Friedensliebe der Venetianer, und die auftretenden Vermittler zu verlassen, sondern Anstalten zu treffen, damit, wenn der Friede innerhalb dieser noch erübrigenden Zeit des Waffenstillstandes nicht abgeschlossen würde, das Land zur Gegenwehr und zum Kriege gerüstet sei. [Seite 19]

Den Ausschüssen ist auch wohl bewusst, dass die österr. Lande viele mächtige Nachbarn, sowohl gläubige, als ungläubige haben, von welchen, insbesondere bei den „sweren lewffen und practicen" so sich jetzt allenthalben in der Welt zutragen, Überfälle und Beschädigungen, besonders wenn dagegen keine gehörigen Anordnungen getroffen werden, in Aussicht stehen. Desshalb ist nöthig, darüber zu berathen, vor Allem aber, dass alle Erblande sich mit und gegen einander wohl verständigen und vergleichen, was jedes Land, welches derart getroffen würde, von den andern an Rath, Hülfe und Beistand erwarten kann, damit sie alle, und ihre Erben und Nachkommen bei dem Kaiser und seinen Erben unzertrennt und ungeschädigt verbleiben, was ungezweifelt ihr aller Wunsch und Wille ist. Darüber sollen nun die Ausschüsse ebenfalls verhandeln, damit der Kaiser für den Fall, dass der Friedensabschluss scheitert, sich ferners darnach richten und Anordnungen treffen könne, dass im Falle der Noth alles zur Gegenwehr fertig und gerüstet sei, sowohl für einen plötzlichen Überfall, als für den Fall eines dauernden Krieges.

In diesem letzteren Falle geht aber des Kaisers Meinung keineswegs dahin, sie auf die eigene Hülfe und Abwehr zu verweisen, sondern wie sie und ihre Vordern sich allzeit zu ihm und seinen Ahnen getreulich gehalten, wird auch er durch Kriegsvolk zu Fuss und Ross, Hauptleute, Geschütz und in eigener Person ihnen treulich zur Seite stehen, zugleich mit den Hülfstruppen Karl's und anderer Verwandten, wie er bisher immer gethan, und dabei weder seines Leibes, noch seines Kammergutes schonen, wovon sie ohnehin überzeugt sein werden.

Nachdem aber der Kaiser mit seinen Nachbarn und andern Feinden so vielfach in Krieg verwickelt gewesen, den er ohne Nachtheil seiner Lande und Unterthanen nicht vermeiden konnte, und dadurch insbesondere aber in der letzten Zeit durch den langwierigen Krieg mit Frankreich und Venedig sein Kammergut erschöpft hat, da er nicht blos das jährliche Einkommen auf diesen Krieg verwendet, sondern auch alle seine Renten, Zinse, Gülten, Zölle, Mauthen, Bergwerke und anderes Kammergut verschrieben, versetzt, verkauft und belastet hat: ist vorauszusehen, dass, falls in dieser Beziehung nicht Abhülfe getroffen wird, von dem Kammergute nicht einmal das entsprechende Einkommen zu Erhaltung seiner Person, seines Hofes und des seiner zwei königlichen Töchter abfallen würde; dadurch aber würde seine Wirksamkeit in allen, ihn, und Land und Unterthanen betreffenden Verhandlungen gelähmt werden. Überdies hat er auch beschlossen, einen eigenen Hofrath als oberste Behörde einzusetzen und in allen Landen „gute Regierung" zu bestellen, damit Jedermann billiges und gleiches Recht und Gericht zu jeder Zeit finde, und dadurch gemeinsam guter Friede und Einigkeit erhalten werde (wie er dies in seinem früheren Ausschreiben ausführlich angedeutet), desshalb sollen die Ausschüsse neben Ertheilung ihres getreuen Rathes auch die nöthige Geldhilfe bewilligen, damit das, des langwierigen venetianischen Krieges wegen versetzte Kammergut eingelöset, und die Mittel herbeigeschafft werden, seinen und seiner Töchter Hofstaat und die Regierungen in den einzelnen Landen zu unterhalten, und die Gesammtverwaltung in eine gute, bleibende Ordnung zu bringen. Daraus wird nicht nur für die Lande selbst grosser Nutzen hervorgehen, sondern der Kaiser wird auch dies gnädig anerkennen, und insbesondere „seinen [Seite 20] sun" anweisen, sie vor allen andern Landen zu schützen und sich empfohlen sein zu lassen.

Da ferner die Ausschüsse dieses Mal in einer Zahl, wie noch nie geschehen, versammelt sind, so sollen sie auch, wenn sie etwas weiteres in den angeregten Sachen wissen, darüber rathschlagen, und ihre Ansichten dem Kaiser bekannt geben, der solches gnädiglich anerkennen wird. Der Kaiser wird auch jene Angelegenheiten die ihn zurückhalten, beschleunigen, um bald in eigener Person bei ihnen erscheinen zu können.

Über alle Vorkommnisse haben des Kaisers Räthe ihm durch seine „postereyen" ungesäumt zu berichten.

Nach Übernahme dieser Instruction begannen die Ausschüsse ihre Verhandlungen; als sie aber auf den Artikel der Vereinigung gegen feindliche Angriffe kamen, erklärten die von Österreich ob und unter der Enns nicht weiter verhandeln zu können, es würden dem zuvor die Vollmachten der einzelnen Ausschüsse geprüft.

Die Ober-Österreicher, dies folgerichtig auf sich beziehend, fragten sich sofort an, ob dieser Vorschlag sie treffen, und dadurch die Entscheidung über die kaiserlichen Vorlagen aufgehalten werden solle. Darauf erfolgte die Antwort: Man habe Niemanden besonders im Auge, sondern sehe es im Allgemeinen als recht, gut und billig an, die ertheilten Vollmachten zu vernehmen, damit in dieser Hinsicht nicht etwa später, bei dem Beschlusse der Verhandlungen, Anstände sich ergeben. Die Ober-Österreicher entgegnen, es könnten leicht über diese Vollmachten langwierige Discussionen sich ergeben, welche die Verhandlungen in die Länge ziehen würden, desshalb ersuchen sie die Österreicher ihre Meinung deutlicher auszusprechen, worauf, diesem Ansuchen entsprechend, der Rathschlag der Ausschüsse von Österreich ob und unter der Enns den 10. Februar 1518 übergeben, und in voller Sitzung der Gesammtausschüsse vorgelesen wurde, des Inhalts:

Der Kaiser hat in der Instruction ausgesprochen, wie seine Erblande viele feindlich gesinnte Nachbarn haben, von denen künftighin mancher Angriff zu erwarten stehe, und wie er desshalb begehre, die Erblande sollen sich gegenseitig vereinigen und darüber verständigen, welche Hilfe im Falle eines feindlichen Einbruches ein Land von dem andern zu erwarten habe.

In dieser Hinsicht wollen die Österreicher sich, wo es die Zeit fordert, als getreue, gehorsame Unterthanen halten, dass der Kaiser und seine Nachkommen daran ein Gefallen, die Widersacher aber einen Schrecken haben werden. Die Gegenwart jedoch erheischt keine derartige Rüstung, denn bisher hat der Kaiser seine Lande gnädiglich geschützt und ist es auch für die Zukunft als Herr und Erbfürst schuldig, worauf sie auch mit unterthäniger Zuversicht hoffen.

Geschähe aber ein gewaltiger Einbruch in das Land, dann wollen sie „aufseyn, noch gelegenhait desselben, auch vermugen, ihren Freyhaiten vnd alten herkumen trewlich widerstand thun," dahin lautet ihre Vollmacht, bei der sie verbleiben; etwas weiteres zu bewilligen haben sie weder Auftrag noch Befugniss.

Wohl sei eine ähnliche Verhandlung und Einigung zwischen den niederösterreichischen Landen zu Mürzzuschlag beantragt worden, auf welche des [Seite 21] Kaisers Instruction sich gegenwärtig berufe. Der Inhalt der dort verfassten Schrift ist ihnen indess bisher dem grössten Theile nach unbekannt geblieben, und jetzt bei genauer Erwägung sehen sie, „das der gedacht anslag darum nicht allain beswarlich, sonder aus vill merklichen vrsachen, so sider zuegefallen und vor augen, nit wol muglich zu tragen." Wenn sie ferner hier zu Innsbruck einhellig ihre Forderungen auf „eine gute regierung, gericht vnd recht, mit sambt ainem obristen hawbtmann vnd Hofrate" hin formuliren, und der Kaiser diesen Forderungen genügt, sind sie in ungezweifelter Hoffnung, dass alsdann „dadurch allen gwaltigen einczugen vnd muetwilligen anfechtungen genugsam furkomen, vnd in ander weg sonnderlich verstandt vnd verainigung zwischen den ausschussen dieser zeit aufzurichten gantz vnnot vnd vergebens".

Nach Anhörung dieser Schrift forderten die Ober-Österreicher Bedenkzeit, und erklärten am 11. Februar, sie hätten die erhaltene Antwort in keinem andern Sinne erfasst: „dann das alle hilff vnd verstandtnuss durch die herrn von ausschuss der vnder vnd ob der Enns durch sy abgeshlagen sey". Darauf, und „nach vill disputation", sprachen sie sich dahin aus: „wo die verstandtnuss der Erblender nit einen furgang nem, sein alle sachen vnfruchtper, was zu handlung furgenommen ist".

Nun begehrten die Ausschüsse von unter und ob der Enns Bedenkzeit, und erklärten am 12. Februar: Wenn ein feindlicher Einbruch in die Erblande geschehe (in welches Land das immer wäre), wollten sie über Aufforderung des kaiserlichen Hauptmanns mit 300 gerüsteten Pferden auf 4 Monate zu Hilfe und Widerstand erscheinen, und soll diese Verwilligung für die nächsten 4 Jahre Geltung haben.

Darauf wenden sich die Ober-Österreicher mit der Anfrage, welche Hilfe sie zu erwarten hätten, an die Ausschüsse von Steyer, Kärnten und Krain, welche sich auf 200 gerüstete Pferde für dieselbe Zeit, wie Österreich, verwilligen.

Nach kurzer Berathung erklären die Ober-Österreicher, wenn die niederösterreichischen Ausschüsse sich auf 800 gerüstete Pferde, oder auf 500 gerüstete Pferde und „500 husern auch zu ross" für 6 Monate herbeilassen, ihnen entgegen mit 2000 Fussknechten auf 6 Monate für die Dauer von 10, 15 oder 20 Jahren im Falle eines Angriffes beizuspringen: worauf die Nieder-Österreicher sich Bedenkzeit ausbitten.

Am 13. Februar legen die Ausschüsse von Steyer, Kärnten und Krain das Resultat ihrer Berathungen nachstehend vor:

Sie sind einverstanden, über Aufforderung des nieder-österreichischen obersten Feldhauptmanns, den Ober-Österreichern für den Fall eines Einbruches mit 1000 Pferden, darunter wenigstens 500 gerüstete, für die Dauer von 6 Monaten zu Hilfe zu ziehen; doch müsse der Kaiser (von seinen nutzungen vnd rennten ausserhalb der Zoll, perkwerch, auffsleg vnd vngelt, auch ausgenomen die Stet, die dann in diesem vall bey den landschaften mit Irem gepurlichen tail sein) von dieser Anzahl so viele erhalten, als auf ihn entfallen. Aber derAntrag der Ober-Österreicher, entgegen in gleichem Falle 2000 Fussknechte für die obbemerkte Zeit zu stellen, scheint den drei Landen aus folgenden Gründen nicht annehmbar zu sein. Fürs erste ist die Zehrung in den nieder-österreichischen Landen viel wohlfeiler. Während dem zu Folge die Ober-Österreicher ihre [Seite 22] hinausgesandten Fussknechte billiger, als um 4 fl. im Monate erhalten, können die Nieder-Österreicher ihre Reisigen „in die tewrn lande" nicht unter 10 fl. erhalten. Weiters ist die Meinung der Ober-Österreicher eine irrige, als könnten die „hussern" mit weniger Kosten erhalten werden, da in den obern Landen „die fueterung nit ist." Fürs dritte ist das angenommene Verhältniss durchaus ungleich, während nämlich von Seite der Nieder-Österreicher bei Ausrichtung einer solchen begehrten Rüstung viele Auslagen auf Rosse, Wehr und Harnisch auflaufen, fällt dies bei den Fussknechten der Ober-Österreicher ganz weg. Viertens ist der mögliche Schaden an Ross und Harnisch bei den Reisigen hoch, bei den Fussknechten fast gar nicht in Anschlag zu bringen. Fünftens bedingt die fortdauernde Erhaltung der 1000 Pferde (um stets gefasst und bereit zu sein), von Seite der Nieder-Österreicher sehr grosse Auslagen, welche bei den Fussknechten ebenfalls ganz hinwegfallen. Desshalb erscheint die Forderung, dass die Ober-Österreicher sich zu „einer grossen ansehnlichen vnd treffenlichen hilff von 4000 Fussknechten" herbeilassen sollen, nicht unbillig, sondern gerechtfertigt.

Was die Dauer der zu leistenden Hülfe betrifft, erscheint den Ausschüssen der drei Lande die Zeitbestimmung von 10, 15 und 20 Jahren unnöthig; es dürften 5 Jahre genügen, denn im Nothfalle können sich ja die Lande durch ihre Ausschüsse oder auf schriftlichem Wege innerhalb dieser 5 Jahre für die nachfolgende Zeit abermals von neuem vereinigen.

Am 15. Februar empfangen die Ausschüsse von Steyer, Kärnten und Krain den Beschluss ihrer Collegen von Österreich ob und unter der Enns.

Diese verpflichten sich für die Zeit von 4 Jahren auf Erforderung des kais. obersten Feldhauptmanns jedem der drei Lande gegen gleiche gegenseitige Leistung im Falle eines Krieges mit 400 gerüsteten Pferden durch 5 Monate (Zuzug und Heimzug eingerechnet) zu helfen, doch gegen dem „das sy K. M. mit allen andern begern vnangesonnen liess." Erscheint ihnen das Hilfscontingent zu gross, so können sie dasselbe mindern unter der beiderseitigen Verpflichtung, weder mehr zu senden, noch mehr zu fordern. Zu einer grössern Kriegshilfe können sie sich aus vielen Gründen nicht herbeilassen „angesehen" des wir (so lauten ihre Worte) ew dreyen landen zu helffen gewartig seyn mussen, vnd ir von glaubigen und vngelawbigen augenscheinlich aufrur vnd anstoss habt; der wir diser zeit von den gnaden gotz sovil nit gewertig sein, vnd wo sich zutrug ainicherlay ainczug, albeg euch dreyen lannden, demnach wir nyt ain gleichmessige, sonder ain hohere purdt auff vns laden."

Überbracht wurde dieser Beschluss durch Rudolf von Hohenfeld und Dr. Ulrich Lappitz.

An demselben Tage (15. Februar) hatten die Ausschüsse von Steyer, Kärnten und Krain ihren Antrag, auf 1000 Pferde lautend, schriftlich und mündlich eingebracht, und zugleich vorgeschlagen, dass zur Deckung der Kosten eine Umlage auf die Gülten laut der Übereinkunft von Mürzzuschlag eingeleitet würde, was aber durch Rudolf von Hohenfeld und Wilhelm von Neudeck im Auftrage der Ausschüsse von Österreich abgeschlagen und auf die frühere Mittheilung zurückgewiesen wurde; worauf die Ausschüsse von Steyer, Kärnten und Krain ihre Meinung dahin aussprechen: [Seite 23]

Wofern die von Österreich einen gleichen Anschlag auf Gülten nach dem Vorschlage von Steyer, Kärnten und Krain bewilligen, wollen sie bei den 800 gerüsteten Pferden, oder bei den 1000, darunter 500 husern, bleiben; wo nicht, wollen sie gegenüber den 400 Pferden der Österreicher 264 Pferde zu stellen übernehmen, „solichs denn mer als genug von Innen geacht wurdet, nachdem sy bericht seyn, das ostereich vnder der Enns allein gegen den dreyn landen getacht sey, desshalb sy, die von Osterreich, so baide lannd bey einander steen, pillich ein merers thun." Doch wollen sie damit die übrigen Artikel der Vorlage nicht abgeschlagen haben, sondern dieselbe sammt den andern Ausschüssen, oder dem grösseren Theile derselben gerne weiter berathen.

Darauf liessen die Ausschüsse von Österreich unter und ob der Enns den Ober-Österreichern (wie früher den Ausschüssen von Steyer, Kärnten und Krain) am 17. Februar eine Schrift folgenden Inhalts übergeben:

Sie haben 300 und die andern 3 Lande 200 gerüstete Pferde angetragen. Dagegen verlangen die Ober-Österreicher 800, oder wenigstens für 300 davon 500 „Hussern" für die 2000 Fussknechte, welche sie zu stellen gedenken. Obwohl nun die Österreicher in dieser Sache mit den übrigen drei Landen, wie doch nöthig, nicht einig werden können „aus vrsach, dass sich die drew furstenthumb in bestimbter anzall gleiche vnd gepurliche hilff neben vnser zu tragen vnd vns zu Ihnen aufgeslagen, und auf unser furslag IVc geruste pherdt, die wir vns ainem jeden Land zu hilff schikhen erpotten, nur mit IIc LXIIII. pherten vns begegnet: yedoch das menniglich erkhenn an vns nichtz ervynnden, disem artigkhl ain genuegen zu Ihnen, vnd das wir noch gern wolten, sich die mergenannten drew lannd vor angezaigter maynung einlassen thäten, wie sy dann pillich svlten, in ansehen, das wir in allen drey furstenthumben, so von glaubigen vnd vnglaubigen anstossen haben, offter, dann sy vns zwayn zuhilff komen mochten, auch sy mit Vngelt, lehenfallen und andern nit dermassen, wie wir, beladen," so wollen sie doch die Hälfte der geforderten 800, d. i. 400 gerüstete Pferde auf 5 Monate lang, (Zu- und Abzug eingerechnet), für den Fall, dass ein Einbruch in Steyer, Kärnten, Krain und der ober-österreichischen Lande geschieht, auf eigene Kosten zu unterhalten und zuzuschicken bewilliget haben, und zwar, wie früher erwähnt, für die Zeit von 4 Jahren, doch mit Erstreckung auf längere Zeit für den Fall der Noth, gegen dem „dass ihnen in gleiche nott vnd zeit mit IIIIc gerustten pherdten, oder mit XVc fuesknechten zu hilff komen wurde". „Daneben vermeldent, das diser artigkhl, wie ander in K. M. Instruction begriffen, die wir zu beratslagen, nit weniger als dy drey Lannd abgeslagen wollen haben bis zu volliger erledigung der andern artigkhl, vnpintlich vnd vnsliesslich bleib." Auch stellen sie ihr Begehren dahin, in diesem und den andern Artikeln Beschleunigung eintreten zu lassen, damit sie „diser grossen last vnd kost" entledigt werden.

Am 19. Februar 1518 gingen die Ausschüsse von Österreich ob und unter der Enns zu den Ober-Österreichern, und begehrten gegen 400 gerüstete Pferde, 1200 Fussknechte. Dieses Begehren schlugen die Ober-Österreicher ab, und trugen blos 1000 Fussknechte an, worauf die Antragsteller abschieden, nachdem sie Bedenkzeit sich erbeten.[Seite 24]

Am 20. Februar1518 kamen dieselben abermals zu den Ober-Österreichern, und zeigten ihnen an, „dieweil noch ain kleiner strit der uerainigung oder hilff halben zwischen Inen ist, soll man den Artigkhl ruhen lassen, vnd in andern sachen in der kays. Instruction begriffen verfarn, nachdem noch nichtz besliessliches In nichte ditzmals gehandelt wirdt".

Diesen Antrag nahmen die Ober-Österreicher an, bemerkten aber dazu: „nachdem sich die ausschuss vnder vnd ob der Enns emolls merkhen lassen, sy wollten gegen Iren M fuessknechten auch so vil knecht hinwider halten, dass ain hawbtman hie aufnem vnd sy mit gelt abgefertigt het, das wollen sy annemen," stellten auch noch das Ansuchen, jede Partei solle ihrer Anträge eingedenk sein.

Indessen hatten die nieder-österreichischen Ausschüsse die Erledigung der durch die kaiserlichen Räthe eingebrachten Vorlagen in Angriff genommen :

Art. 1. Die Türkenhülfe betreffend, bleiben sie bei ihrem bereits früher überschickten Vorschlage stehen.

Art. 2. Rücksichtlich des mit Venedig abzuschliessenden Friedens, oder dass wenigstens eine entsprechende Gegenwehr eingeleitet werden solle, wäre ihnen nichts lieber, als dem Kaiser in dieser Sache mit Rath und That beizustehen; aber sie haben weder „von vrsprung, herkomen, vmbstand," noch von „gelegenhait" hinlängliche Kenntniss, ohne welche doch Niemand in irgend einer Sache guten Rath zu geben vermag. Doch ist ihnen soviel bewusst, dass die Ursache des Krieges mit Venedig nicht in den kaiserlichen Erblanden, sondern „im Kayserthumb vnd heilig Romisch Reich" gelegen „wenn die Stet vnd fleckhen, darumb mergedachter Krieg sich angefanngen, daselb hingehorig gesehen werden." Darum erachten sie nichts billiger und zuträglicher, als die Stände des heil. röm. Reichs behufs Rathes und Hilfe in Anspruch zu nehmen, welche sodann, „wie sich gezimbt vnd irer fürstlichen macht zuthain leicht ist" ohne Zweifel darinn sich gehorsam erweisen werden; „daruber Irer Mt. Erblannder hilf vnd zuthayn gar nicht not wurd. Wiewol dennoch derselb khrieg, der an ir Rat und wissen wider das Libell zu Augsburg angefangen, aus vberfluss, und allain Irer Mj. zw vndertänigen gevallen mit vilfeltiger aussgab und Stewr nun ettlich Jar her inen nit wenig gestannden, weliches aber, wo sy gleich gern weitter bewilligen, vill treffenlicher vrsach nach zusambt den vngewennten obligen vnd beswerungen, auch den kunfftigen gevarlichkaitten, so täglich furfallen vnd sy gewartten sein, inen zuthain nit furan muglich ist".

Art. 3 Die gegenseitige Hülfe der Erblande ist schon früher durch die nieder-österreichischen Ausschüsse zu Mürzzuschlag als gut und nothwendig erkannt worden, wird auch jetzt wohl von Niemanden abgeschlagen werden, weil die Lage der Länder und ihre Nachbarschaft sie erheischt; doch dürfte in dieser Beziehung das Zweckdienlichste sein, „das furnemen vnd hanndlung zu Mertzuslag deshalben in geschrift verfasst zubesehen, vnd darin was not mit gueter bewegung zuverkern vnd zuverpessern" woran sie sich gern betheiligen wollen.

Art. 4. Über die Verschuldung der Kammergüter geht die Meinung der Ausschüsse dahin, „das solich versetzung der gueter nit von Irer Mt. Erbland wegen beschehen sey," und obwohl sie erkennen, dass nichts besser wäre, als [Seite 25] wenn solche Kammergüter wieder eingelöset, und in des Kaisers Hand gebracht würden, ist ihnen doch unmöglich, dies selbst zu thun; ist auch, wiewohl in diesen Sachen ein Rath schwierig, ihre Meinung: „es wäre villeicht Raittung von den jenen, so solch satz haben, zunemen, vnd der vberschuss Ires darstreckhen in abslag des hawbtgutts zulegen; damit wurd befunnden, das meniger mit ainen grossen vberschuss betzallt wär, vnd nachdem die verphennten gueter zum tail Irer Mt. damit entledigt und frey heym geen, das dann rechtlich beschehen, dieweil der vberschuss sunst für einen wucher geacht wirdet".

Art. 5. Die Aufrichtung einer guten Verwaltung und Regierung betreffend, sehen sie sich genöthigt, den Kaiser auf das höchste zu ermahnen, dass dieses nicht unterbleibe, und ihn inständig zu bitten, dass er es bald ins Leben treten lasse, zugleich aber ihm vorzustellen „wievil vnd was daran gelegen, das ain grosser tayll irer obligen vnd beschwerungen damit gewenndt wurdt."

Schliesslich sprechen sie sich dahin aus, wie sie die sonstigen Mängel und Gebrechen, und was jedem Lande insbesondere noth thut, bei dieser Gelegenheit auch zur Sprache bringen wollen.

Sowohl dieser Beschluss, als die der übrigen Ausschüsse wurden den 29. Jänner 1518 in der Gesammtsitzung vorgelegt, und aus ihnen eine Gesammtantwort auf die kaiserlichen Vorlagen, wie folgt, zusammengestellt25.1.

Vor Allem folgt eine Danksagung an den Kaiser für seine, aus „angeborner tugent" hervorgehende Zuneigung zu seinen Erblanden, und das gewöhnliche Erbieten, solches „vngespart ires leibs vnd vermugens als die getrewen vnderthanen mit schuldiger vnd williger gehorsam vnderthanigst zu uerdienen".

Art. 1. Des abzuschliessenden Friedens oder im entgegengesetzten Falle der Kriegshilfe wegen. Den Ausschüssen ist unbewusst, in welcher Art und Weise der Kaiser den Königen von Frankreich und Spanien das Friedensgeschäft übertragen, und in wieferne die Venetianer zum Frieden geneigt seien, eben so sind ihnen die Puncte des abzuschliessenden Friedens unbekannt, auch ist ihnen trotz ihres gestellten Begehrens bisher nichts darüber mitgetheilt worden „deshalben Inen wider beder kunigen hanndlungen des fridens halben zu disputiren nicht gepurn, noch fruchtpar sein wurde".

Nachdem weiters der Kaiser mit seinen Verbündeten zu der Zeit, wo sein Vermögen, auch die Kammer und Ämter unbelastet gewesen, doch „den Venedigern nicht fruchtpars aberlangen, noch die eroberten Stete behalten hat mugen," gegenwärtig aber laut den kais. Vorlagen durch die langwierigen Kriege alle Einkünfte der Kammergüter erschöpft sind: sehen sie nicht ein, wie der Kaiser in diesem Kriege zu verharren und denselben mit Erhaltung „eines gereisigen Zuges" auch mit Proviant, Streitgeschütz und Munition fortzuführen im Stande ist. Der Kaiser hat zwar auf die Hilfe seines Enkels hingewiesen, aber „kunig Karl ist mit seiner hilff weit, vnd dem krieg vngelegen, auch Jung, vnd zu seiner gnaden regierung seiner kunigreich nicht vollkomenlich komen, darzu mit denTurgkhen vnd anndern sorgklichen Anstossern dermassen selbs beladen", dass sich trotz seines guten Willens, auf seine Hilfe nicht zu verlassen ist.[Seite 26] Auch ist der Kaiser früher von allen seinen Verbündeten, Verwandten und Nachbarn im Stich gelassen worden, und ist auch in Zukunft „aus ergangen geschichten" auf keine bessere Hülfe zu rechnen. Da ferner die österreichischen Lande durch die ganze Zeit dieses langwierigen französischen und venetianischen Krieges bis zum Ende „mit darstrekhung irs leibs vnd vermugen, auch menigen tewren pluedtvergieseen" dem Kaiser geholfen, dadurch und wegen Theuerung der Lebensmittel, Menge der Landtage und andern Ursachen nicht weniger als der Kaiser in trübselige Finanzzustände gerathen, kann der Kaiser, da der Krieg ohnehin das Reich und nicht das Haus Österreich angeht, auch die Erblande in steter Türkengefahr stehen, auf ihre Hülfe lediglich bei einem Defensivkriege zur Hintanhaltung etwaiger Einbrüche rechnen, was der Ausschuss dem Kaiser aus schuldigem Gehorsam anzuzeigen und darin zu warnen für seine Pflicht erachtet.

Desshalb geht auch sein Rath dahin, den durch Frankreich und Spanien zu vermittelnden Frieden, falls er zu Stande käme, abzuschliessen, wo nicht, wenigstens eine langjährige Erstreckung des Waffenstillstandes, „wiewol der Frid aus vil beweglichen vrsachen derzeit zubesliessen mer fruchtpar wär", einzuleiten.

Art. 2 und 3. Die gegenseitige Hülfe der Erblande. Ist genehm, doch nur zur Vertheidigung gegen erfolgende Angriffe derart, dass kein Angriffskrieg ohne Wissen und Willen der Erblande, wider ihre Freiheiten, angefangen werde. Über die Stärke der zu leistenden Hülfe sind jedoch die Lande noch nicht eins geworden, doch möge der Kaiser in dieser Beziehung „mit treffenlichen khriegsvolkh, geraisigen zeugs und Fussvolkh nach ansehung einer yeden Ermanung oder zuezugs vnd eraischung der nottdurfft darczu mit genuegsamen grossen vnd kleinen, auch Streitgeschützs, Artolerey vnd Munition, desgleichen mit Profanndt vnd Fuetrung, auch den Traidkasten in den Erblanden, damit daran nicht mangl erscheine, gnedig ordnung vnd fursehung thun.

Auch ist es nöthig, dass alle Pässe und Orte, Städte, Flecken, Schlösser nach Rath der Regimentshauptleute und Verweser versehen und befestiget, auch alle Land- und Feldhauptmannschaften dazu alle Orte, Städte, Schlösser und Flecken mit „ansehnlichen gebornen lanndlewten, darauf trawen vnd glauben zu setzen ist," besetzt werden.

Nebstdem geht der Rath der Ausschüsse dahin, sich mit den Fürsten von Baiern und Würtemberg, den Bischöfen von Salzburg, Augsburg und Passau dem Bischofe und der Stadt Costnitz, den Bischöfen von Strassburg und Basel und den umliegenden Städten, wie auch mit den Grafen, Herren und Städten „vor dem gepirg als anstossern, so K. M. Erblannden mit mannschafften vnd profanndt gelegen sein" in gutes Einvernehmen zu setzen.

Art. 4. In Betreff des Türkenzuges ist es schwierig, zu rathen; da der Kaiser ohnehin desshalb einen Reichstag nach Augsburg ausgeschrieben, geht die Meinung des Ausschusses dahin, der Kaiser möge, ehe er die ihnen mitgetheilte Denkschrift dem Papste zusendet, auf diesem Reichstage die ganze Angelegenheit den Churfürsten, Fürsten und übrigen Stünden des deutschen Reiches verlegen, und nach Einholung ihres Rathes im Einverständnisse mit Rom durch seine Botschafter einen Fürstentag der ganzen Christenheit einleiten, auf [Seite 27] welchem nicht blos die Gegenwehr, sondern auch „ein ansehnlicher, fruchtbarer Zug zu vertilgung der Tirannischen Turggen Mahomettanischen glaubens" zu besprechen wäre.

Der Ausschuss bemerkt zudem: 1. der Kaiser solle sich auf den beantragten 6jährigen Waffenstillstand in der Christenheit nicht allzusehr verlassen.

2. Soll in Folge der Vorlage der König von Frankreich der Vollzieher gegen die Störer des Friedens im Norden und Osten sein, so fällt das Reich und Burgund in den ihm zugewiesenen Kreis hinein, was von den deutschen Reichsfürsten und dem burgundischen Fürstenhause schwerlich angenommen werden dürfte.

3. Soll der König von Frankreich, der Vorlage nach, seinen Zug gegen die Türken durch Friaul nehmen, so würde dieser Umstand einige kais. Erblande „aus ergangen geschichten, darinn niemandt zugetrawen ist" in Besorgnias versetzen.

Da weiters eine Versammlung der Gesammtchristenheit in ferner Aussicht steht, und die nieder-österreichischen Erblande „darczue die krabatn" und andere Nachbarlande des türkischen Überfalles täglich gewärtig sein müssen; geht die Meinung des Ausschusses dahin: der Kaiser solle mit den Reichsständen, den Königen von Ungern, Böhmen und Polen und andern Nachbarn sich dahin einigen, dass bis zu dem Eintreten des allgemeinen Feldzuges jährlich (von Georgi bis Martini) vom 24. April angefangen bis zu dem 11. November 4000 Pferde und 2000 Fussknechte mit dem erforderlichen Geschütze an den Grenzen aufgestellt und erhalten werden. Ferner soll der Bischof von Veszprim, Peter, der zugleich Ban von Croatien und Dalmatien ist, nebst andern an der türkischen Grenze lebenden Sachverständigen, welche über die Lage der Dinge die beste Auskunft zu geben vermögen, zu dem nächsten Reichstage eingeladen, oder von denselben die erforderliche Belehrung und Aufklärung schriftlich eingeholt werden.

Art. 5. Bezüglich der Aufrichtung des Hofrathes und Regimentes. Weil die Ausschüsse mit was unausprechenlichen handlungen Ir K. M. von Jugent und eingang Irer kays. und fürstl. regierung vnutzt her in vil und monig weg beladen gewesen, vnd furan als ainigem Iren naturlichen Erbherrn vnd fursten aus dem loblichen Allter, damit Ir K. Maet. von got dem almechtigen ye mer begabt wirdet, solhe purde teglicher vnaufhorlicher hellignuss vnmenschlich zuetragen bedenkhen, vnd nicht clain zu hertzen nemen, damit aber Ir K. M. zu auffenthaltung Irer Mt. selbs person vnd gesindt durch solch gemain teglich zuefallend hanndlungen verer nicht belestiget, derselben zu rue khome, vnd Ir M. hochkaiserlichen, auch furstlichen regierung, zu beschirmung irs glaubens, auch vnderhaltung des heiligen Romischen Reichs, und Ir Mt. erblich furstemthumb des loblichen Hawss Osterreich nicht verhindert, und die purde der teglichen zuefallenden handlungen durch solch obbemelt K. M. loblich furnemen auff Ir Mj. hofrat vnd Regenten der Lande geladen werden: wollen die Ausschüsse gerne in dieser Angelegenheit rathen.

Der Hofrath durfte aus 16 Mitgliedern bestehen, 5 aus dem heil. röm. Reich von Adel und Doctores, 1 aus jedem der nieder-österr. Lande, 2 aus Tirol „alles treffenlich erber vnd verstendige geporne Lanndtlewte, dazu ein Hofmeister, ein Marschall, ein Kanzler und ein Schatzmeister.[Seite 28]

Alle Angelegenheiten „ausser K. Mt. aigen gehaimen vnd grossen sachen" sollen sodann in voller Sitzung vorgebracht, berathschlagt, wo es nöthig, mit Genehmigung des Kaisers beschlossen, und die Durchführung anbefohlen werden. Geheime, besondere wichtige Sachen möge der Kaiser mit einigen dieser Hofräthe berathen und entscheiden.

Hofmeister, Marschall, Kanzler und Hofräthe sollen gleiche Rechte im Hofrath und ausserhalb desselben haben, und jeder die Angelegenheiten möglichst beschleunigen, damit der Kaiser nicht überlaufen werde, dazu weder miet noch gabe wider K. M. vnd gemeinen nutz oder nyemandt zu nachtaill bei swerer K. M. strafe zu vermeiden, nemen noch vordern.

AuchNiemandAnderer am kais. Hofe soll ein Procuratorium übernehmen, bei seiner Eidespflicht. Zuwiderhandelnde sind von dem Kaiser nach Rath der Hofräthe zu bestrafen. Dem Hofrathe nicht zuständige Angelegenheiten sind sofort an die competente Behörde (Regimentshauptleute, Verweser, Pfleger und Richter) zurückzuweisen. Die einschlägigen Angelegenheiten der Erblande sind wie billig blos von den ober- und nieder-österreichischen Hofräthen zu entscheiden.

Art. 6. Die Kanzlei betreffend sollen alle Angelegenheiten der römischen und der erbländischen Kanzlei dem kais. Hofkanzler zugewiesen werden in der Art, dass derselbe beide Kanzleien mit „geschikhten nottürftigen Secretarien, die im Namen K.M. verpflicht, auch gehorsam vnd gewertig seyn sollen, versehe. Beide Kanzleien fertigen die Geschäfte der ihnen unterstehenden Länder aus und haben ihre getrennte Registratur, der Kanzler oder bevollmächtigte Secretär unterschreibt die herablangenden Beschlüsse des Hofrathes, die „mit dem Catschet vmb merer rue willen K. M. Im hofrath verzeichnet vnd mit des Canzlers Secret verfertigt werden". In anderer Form soll keine Urkunde von irgend einem Secretär geschrieben, gefertigt oder expedirt werden bei Strafe: geschieht es dennoch, so ermangeln diese Urkunden der Gültigkeit und Rechtswirksamkeit, sollen auch von keiner Behörde angenommen, viel weniger vollzogen werden. Die vorhandenen Siegel und Secretsiegel sind zu vernichten, und es soll fortan blos der Kanzler ein Secretsiegel und zwei andere, für das Reich und die Erblande innehaben. Es soll auch nicht mehr als ein Catschet (das der Hofmeister, in seiner Abwesenheit der Hofmarschall, oder wem es dieser für den Fall seiner Abwesenheit übergibt, verwahrt) gehalten und gebraucht werden.

Mit dem grossen Majestätssiegel, das der Kaiser selbst in Verwahrung hat, sollen die im Hofrathe verhandelten, nach der Ordnung unterschriebenen und vom Kanzler ausgefertigten Acten, dann die Entschliessungen des Kaisers in wichtigen und geheimen Angelegenheiten, die er unter des Kanzlers Gegenzeichnung selbst unterschreibt, gesiegelt werden. Der Kaiser kann auch ein eigenes Secretsiegel, dazu ein, zwei oder mehr Secretarien für die persönlichen Angelegenheiten, z. B. Waidwerk, Valkhnerey etc. halten, doch unterstehen auch diese Secretäre den oben ausgesprochenen Geboten.

Die Anordnung des Hofstaates in „kamer, kuchl, keller, taffl, (die der schweren Läufe wegen geregelt werden müssen) betreffend, ist die Meinung, dass der Kaiser „die Offiziere, als Camerer, Camerdiener, Furschneider, Schenkhen, Silberkamerer, Kuchenmaister und Truksass mit angesehenen, vnd so weit es Jr K. M. nit beschwerlich, mit gepornen landtleuten besetze," dazu [Seite 29] alles übrige Hofgesinde, „darinn ainem ersamen ausschuss Irer K. M. ainig ordnung oder mass zu geben nicht gepüren will."

Art. 7 und 8. Das Kammergut, die Einnahmen und Ausgaben betreffend, geht ihr Rath dahin, dazu einen Schatzmeister, vier erbländische Räthe, einen Kammerschreiber und Buchhalter einzusetzen, und so eine Hofkammer einzurichten, mit bleibendem Sitze in den kais. Erblanden, welcher sämmtliches Einkommen untersteht, auch das durch Verfallen und Confiscation von Gütern fliessende nicht ausgenommen. Ihr haben die Vicedome, Amtleute und andere Beamte jährlich Rechnung zu legen. Doch bleibt die Tiroler Raitkammer zu Innsbruck, und liefert blos die jährlichen Überschüsse dem Schatzmeister ein.

Die Vicedom- und anderen Ämter sollen nach Rath des Regiments und Hofrathes mit Eingebornen besetzt werden.

Kammerschreiber und Buchhalter sollen unter Überwachung der vier Kammerräthe die Einnahmen und Ausgaben verbuchen, und jährlich vor den von dem Kaiser dazu verordneten Räthen der Erblande, und einiger des Regiments zu Innsbruck vollständige Rechnung legen. Der Überschuss der Einnahmen soll zur Einlösung der Pfandschaften und Bezahlung der Schulden „nach nucz vnd gefallen K. M., auch nach Rat der verordneten Ret vnd regiment, daruber ein statut aufgericht werden soll" verwendet werden. Der Schatzmeister und die Räthe der Hofkammer „sollen sich auch keiner Extraordinari ausgab, so zuverhinderung K. M. vnd derselben tochter, vnnser gnedigsten Frawn, auch der Erblande Regiment ordinari stat komen mochte, nicht annemen, beladen noch gebrauchen."

Kein Beamter soll einen Antheil an Handelsgesellschaften oder Münzung, wodurch der Kaiser in seinem Silber und Kupferkauf und das Land Nachtheile erfährt, haben dürfen.

Art. 9. Die Aufrichtung der Hofordnung und des Regiments der Erblande betreffend, solle es der Kaiser „nach seinem willen vnd gefallen, auch gelegenheit seines Einkomen der Camer, auch nach Rat seiner Rete mit ansehenlichen, geschikhten personen, auch anzaigung vnd anczal derselben vnd Irer besoldung mit dem furderlichsten gnedigclich entsliessen vnd einem Ersamen Ausschuss anzeigen vnd daruber verer Irer Mt. vnd allen wesen zu guet Ir vndertenig guet bedunkhen vernemen".

Da sie der Kaiser aufgefordert, falls sie noch etwas über seine Vorlagen hinaus wüssten, dieses anzubringen, damit er auch darüber mit ihnen ins Einvernehmen komme, gibt ihm der Ausschuss „nachfolgende Eehaften vnd obligen mitsambt den nachvolgenden beschwerungen zu vernehmen, damit Ir K. M. aus Irer Mt. selbst vnd gemainer lanntschafft notturfft aus angeporner vernunfft gnedig ansehung und in den obliegenden eehafften mit abstellung der beschwerungen zutun wisse".

Art. 10. Sie wünschen, dass der Kaiser „vmb rue vnd verschonung willen Irer Mt. Person vnd gesindts, auch zu abstellung der teglichen Extraordinari Costen vnd zu Furderung gueter ordnung die merer zeit ain Stete hofhaltung in Iren nider vnd oberöst. Landen" feststellen und halten wolle.

Art. 11. Er möge die Erbschafts-Angelegenheiten seiner Enkel Karl und Ferdinand bezüglich der Erblande bei Lebzeiten ordnen, „damit nach Irer Mt. [Seite 30] abgang, den der allmechtig got lang zeit mit gnaden verhueten vnd Ir Mt. mit langwieriger gesundthait bewaren wolle, nicht Irrungen erwachsen oder fürfallen. Vnd das Kunig Ferdinandus auf das furderlichist heraus in dise lannd pracht, auch die heyrat nach willen Irer Mt. gegen vnnser gnedigsten Frawen vollzogen werde."

In den nun folgenden Artikeln legen sie ihre Beschwerden vor:

Art. 12. Zuerst wegen der Münze; nachdem „ein merklicher vall" in den Münzstätten des Kaisers zu Wien und Hall im Innthale, vorzüglich aber zu St. Veit in Kärnten gepflogen wird, wider die Freiheiten der Lande. „Nachdem aber gemainer Erbland ein komen in Iren Rennten, gulten vnd zynsen nicht auf das gold, sonder auf die Münss, als in den nö. Landen auf die phundt pfening, vnd in der Grafschaft Tirol auf die phundt perner vnd Marckh gestellt ist, deshalben solher abvall der Münss allen K. M. Erblanden zu merkhlicher minderung und abbruch alles Ires iärlichen Einkhumens, stillschweigens zu Ewigen Verderben, wo solher abfall nit abgestelt werden sol, raichte; Dieweil auch K. M. ain klaine anczall Silber fur sich selbs zu Wienn vnd Hall im Inntal, dardurch Irer Mt. in abfall der Münss nicht grosser vortail ersteet, vermünzen lest, auch von der Kernerischen Müncz, darinn etliche zugemainer Lanndschaczungen wider Ir freiheiten Iren aigen fortailen suechen vnd prauchen, vnd vielleicht gar kein einkhomen hat; vnd entgegen solher abfall aller geringen Müncze In beczallung Irer M. einkhomen aller Rennt, gult, zoll vnd mewt, verkauffen vnd bezallung der Silber vnd Kupffer ein ewig treffenlich Mynderung K. M. ordenlichen Camergut gepiert vnd bringt, auch darbey alles das, so durch den gemainen man, es sey ain Kaufmanswar, getraid, wein, fleisch vnd ander zu der geringen Müncz halben aufgeslagen kaufft wirdet, darczu die mal vnd fueterung bey den Wirten zu merklichen nachtail in hochem gelt auffgestigen vnd beczalt werden muss; Nachdem aber K. M. alls Herr vnd Lanndtsfurst zu Osterreich Im eingang irer furstlichen Regierung gemainen Erblanden, sy bey Irer alten herkhomen, vnd auch der Münz mit dem grat, korn vnd gewicht wie von alter an abfall beleiben zulassen gnediclich bewilliget hat" lautet des Ausschusses Bitte dahin, der Kaiser wolle solche unordentliche Münzen abstellen, „auch die Silber vnd kupffer von den gesellschaften, die dann dieselben mit K. M. merkhlichen nachtail vnd Irem vortail, auch vnerhorten Interesse lange Jar ingehabt, vnd entgegen K. M. bose bezallung an geringem gold vnd münss, auch slechten thuechern, und Seidener war, darzu in hohem kauff mit tripelierten fortail getan haben," wieder an sich nehmen, ihnen ihr allfälliges Capital, das sie in dem Geschäfte haben, bezahlen, ordentliche Münzstätten in den nieder-österreichischen Landen, zu Hall im Innthale und in den Vorlanden unter Überwachung der Behörden aufrichten und sonst nirgends zu münzen gestatten, auf die Münze rücksichtlich ihres Werthes dahin feststellen: „das sich ain yede silberne Münss gegen ainem gueten Rheinischen gulden, so weillendt Erzherczog Sigmund von Osterreich loblicher gedachtnuss der Curfursten Ordnung nach geschlagen hat, vnd neunczehenthalben grat an rein golt halten soll, der gerecht an gold, khorn vnd gewicht ist, inhalt des ordentlichen hienach gestellten Ausszugs vergleiche vnd nicht mer noch weniger nach Ansehung des Silberkauffs halte, geslagen vnd furan verrer khain val damit beschehe, noch gestat werde." Dass der Kaiser [Seite 31] ferner bei allen münzberechtigten Reichsständen eine gleiche Ordnung bei Verlust der Münzrechte und weiteren Pönfall auf dem bevorstehenden Reichstage einführe, wozu schon am Frankfurter Reichstage eingewilligt worden „vnd alle gering vntzher geslagen münssen, desgleichen die Cronen, aus dem alle guet ducaten vnd Rheinisch gold gen Lyon in Frankreich durch die Kauffleut verfuert vnd gegen den slechten Cronen verstochen wirdt, darneben gar abstelle, vnd auff ainen bestimbten Termyn, vnd nicht lenger, solich ring geslagen Münz In irem geringen werdt vnd nicht hoher gegen K. M. ordenlichen Münss Inhalt nachvolgender prob vnd ordnung bey verlierung desselben gelts genommen oder ausgeben werde, vnd nach verscheinung des bestimbten Termyn alsdann uerrer khain einreissent oder frembt Münss oder kronen bey verlierung derselben in K. M. Erblanden, damit dieselb gering munss aus den Landen khome, vnd die guet new geslagen Münss darin beleibe, auch das guet gerecht goldt entgegen wider in die lannd pracht vnd komen muege, genomen, sondern in Irem geringen werdt, damit sich die new vnd alte Münssen durcheinander nicht vermischen, zerschnytten vnd wider vermünczt, durch ernstlich Mandat in K. M. Erblanden zunemen vnd auszugeben verpotten. Damit so werden all gering Münssen durch dise ordnung abgestellt."

Art. 13. Das Geleitgeldt betreffend, bemerken sie „als in disen vergangen frantzosischen vnd venedigischen Kriegsleuffen daz Kaufmansguet, wie wol zu K. M. nachtail vnd den veindten, damit sie ire soldaten mit der bezallung dester statlicher vnderhalten mugen, zue fortail auss etlicher hanndler vnd procuratores aigen nucz vnd Interesse willen, so sy in treffenlicher Ansechung emphangen vnd K. M. verhalten, teglich anhaltung, auch vngegrundt vnderricht vnd vbung zu fuern erlangt, vnd ein glait gelt darauff geslagen, aber zu verscheinung des khriegs solh gelaitgelt anvercziehen wider abzustellen K. M. den Erblanden gnediclich bewilliget hat". Da aber dieses neu aufgebrachte Gelaitgeld trotz mannigfachem Ansuchen derErblande „zuevermuthen aus verhinderung der aigennuczigen personen, so verrer Ir Interesse, auch vnderhaltung davon zu emphahen gedenkhen; widerwertigen vnderricht, als ob durch dasselbe dem Kaiser ein merklicher jährlicher Zuwachs an Einkommen vermittelt werde, bisher nicht abgestellt ist, glaubt sich der Ausschuss verpflichtet, begründet und wahrheitstreu dem Kaiser darzustellen, welcher Abgang an den alten Mauten und Zöllen und in anderer Beziehung dadurch dem Kaiser, und zugleich welcher Schaden dem Lande erwachse. Dass dem Kaiser ein dreifach grösserer Schaden als Nutzen daraus komme, erhellt schon daraus, dass die Erhaltung des nothwendigen Personales einen bedeutenden Theil der Einnahmen verschlingt, ferner aus dem Umstande, dass die Kaufleute die Landstrassen und alten Zollstätten des neuen Aufschlages wegen fliehen, und andere Strassen aus der Lombardie nach Lyon und von dort in die Niederlande, auch durch das Mailändische und die Schweiz mit ihren Waaren einschlagen, wodurch den Franzosen, Schweizern und den Kaufleuten der Reichsstädte reicher Gewinn zufällt. Die Kaufmannsgüter und das Vieh aus und nach Ungern nehmen ihren Weg „durch krabaten," wodurch sichtbarlich Graf Bernhardins Zölle, Mäute und Landstrassen floriren. Die italienischen Kaufleute wollen gleichfalls aus Scheu dieser Auflage die Märkte in Tirol mit ihren Tüchern und andern Waaren nicht mehr beziehen, wie denn [Seite 32] an dem jüngst abgehaltenen Markte zu Botzen nicht der zehnte Theil derselben gegen früher sich einfand. Dadurch leiden die deutschen Kaufleute, weil ihr grösster Absatz in dem bisher auf den Merkten geschehenen Tausche ihrer Waaren mit den Italienern bestanden. Es komen auch die nieder-österreichischen Kaufleute, die auf diesem Markte Tücher, Specereien und andere Waaren holten, nicht mehr dahin. Dadurch leidet neben dem Kaiser auch das Land, weil weniger Geld in das Land kommt, und den Einwohnern die Gelegenheit fehlt, ihre Naturproducte, Getreide, Fleisch, Schmalz etc. zu verwerthen. Es kommen auch des Kaisers Zölle und Mauten, die ihm bisher nicht wenig „erschossen," in Abnahme und Verfall. Zudem haben die venetianischen Kaufleute angezeigt, wie ihre Repulik entschlossen sei, Repressalien zu üben, und einen Gegenaufschlag einzuführen. Dadurch könne dann das Frachtfuhrwerk, auf etliche 1000 Pferde und Ochsen sich belaufend, die dem Kaiser „seine Artollerey, auch klain vnd gross geschücz vnd munition," dazu allen Proviant in und aus dem Felde bis zum Ende des letzten Krieges geführt haben, dann etliche 1000 Saumrosse in Steiermark, Kärnten und Krain, wovon der gemeine Mann nicht blos lebt, sondern auch den Herrschaften Zinsungen und Dienste leistet, fort und fort ins Abnehmen. Würde der Kaiser auch späterhin diese Neuerung des Gelaitgeldes abthun, so werde doch das Fuhrwerk und der Saumtransport nicht so leicht wieder zu der vorigen Ausdehnung und Blüthe gelangen, auch die Kaufleute von den neu eingeschlagenen Handelswegen kaum mehr abgezogen werden können. Insbesondere leiden die Erblande, welche doch gegen neue Aufschläge gefreit sind, indem sie von dem zum eigenen Verbrauche bestimmten Wein, Getreide, Fleisch und andern Lebensbedürfnissen für den Fall der Einfuhr den Ausländern gleich steuern auch alle Kaufmannsgüter zu doppelten Preisen erkaufen müssen, so, dass die neue Steuer recht eigentlich sie trifft, da der Kaufmann bei seiner Waare um ihren Betrag aufschlägt. Darüber bitten und erwarten sie Abhilfe „durch des erlich hoch kaiserlich gemuet, davon Ir M. von dem almechtigen ewige belonung, Ir Mt. glukhseligkait emphaen wirdet."

Art. 14. Der Gesellschaften und Kaufleut halben. Die grossen Handelsgesellschaften, welche ausserhalb des Landes ihren Sitz haben, haben durch sich selbst und ihre Factoren alle Waaren, die den Menschen unentbehrlich sind, als: Silber, Kupfer, Stahl, Eisen, Linnen, Zucker, Specerei, Getreide, Ochsen, Wein, Fleisch, Schmalz, Unschlitt, Leder, in ihre alleinige Hand gebracht, und sind durch ihre Geldkraft so mächtig, dass sie dem gemeinen Kaufmann und Gewerbsmann „der eines guldens bis in zehen tausend reich ist" den Handel „abstrikhen." Sie machen beliebig die Preise und schlagen nach Willkür damit auf, wodurch sie sichtbarlich in Aufnahme kommen, einige davon „in fursten vermögen gewachsen" zum grossen Schaden der Erblande. Um dieses zu wenden, und die dabei mitunterlaufende Übervortheilung in Gewicht und Mass zu verhüten, geht die Ansicht des Ausschusses dahin: den Gesellschaften soll mit Ausnahme der Märkte kein Einlagern ihrer Waare mit täglichem Verkaufe gestattet werden, auch zur Verhütung von Betrug und Contrebande Niemand im Lande öffentlich oder heimlich, ihnen beitreten dürfen. Bei den Messen oder offenen Jahrmärkten zu Wien, Botzen, in den Vorlanden und andern Orten, soll es den Gesellschaften nicht gestattet sein, Güter oder Waaren vor Ende des Marktes [Seite 33] durch einen höheren Preisanbot an sich zu bringen, oder während der Messe heimlich oder öffentlich abzuschliessen vor Ausgang des Marktes, bei Verlust des Gutes; sondern was jeder auf die Märkte bringt, das soll er „bey der ellen, gewicht vnd mass treulich, erberlich und vngeverlich" bis zu Ende des Marktes verkaufen. Keiner Gesellschaft soll es erlaubt sein, das ungerische oder Landvieh „mit dem hauffen" aufzukaufen bei Verlust des Viehes, sondern jedem, Reich oder Arm, solchen Vorkauf und das Treiben in die Länder, Städte und Märkte zu fernerem Kauf und Verkauf erlaubt sein, auch der neue Aufschlag auf das Vieh aufgehoben werden. Auch die neuerlich zur Betreibung des Seifenhandels zusammengetretene Gesellschaft soll als landschädlich aufgehoben werden.

Art. 15. Wegen handhabung der gerichte. Jeder soll bei seinen Freiheiten belassen und ohne Rechtsspruch Niemand davon gedrängt werden, auch jeder Gerichtshandel in seiner ersten Instanz vor dem ordentlichen Gerichte vorgenommen werden.

Art. 16. Was die alten Vater- oder Ritterlehen betrifft, so auf den Adel gewidmet sind, und durch den Tod der Innhabenden dem Kaiser heim fallen, werden solche gegenwärtig „gemainen personen, so dem nit vähig seyn mugen, die Ir kundschafften in allen landen haben, dartzue in aines leben heimlich expectans darauff erlangen" verliehen, und so dem Adel entzogen. Desshalb geht des Ausschusses Bitte dahin, solche heimgefallene Lehen in den Landen, die nicht ohnehin in dieser Beziehung gefreit sind, den Adelsgeschlechtern desselben Namens, Stammes und Geblütes als den nächsten Verwandten, im Ermanglungsfalle aber „andern geborn herrn, ritter vnd knecht, der voreltern, auch sy Ir leib vnd guet zu K. M. in notten als Iren natturlichen fursten, darauff solich Ritterslehen mit dem Swert zu verdienen gewidmet sein, gesetzt," fortan vor allen andern ohne Rücksicht auf irgend eine Exspectanz oder Verschreibung „so dawider aus der procuratores vbung aufgeen mochten," zu verleihen. Weiters behalten geistliche Fürsten und Prälaten die ihnen heimgefallenen Lehen sich selbst vor, und wollen dieselben ganz im Gegensatze ihrer Widmung und Gründung, ferner nicht mehr den Laien, Edlen oder Andern verleihen, was gegen die Freiheiten der Lande ist. Der Kaiser möge dahin wirken, dass diese Lehen von den geistlichen Fürsten und Prälaten „nach gelegenhait vnd herkomen der gotzhewser, wie sich dem Krumpenstab nach lehen vnd landsrecht gepürt," wieder den adeligen Geschlechtern verliehen werden; dass auch die Lehensgerichte mit gebornen Lehensmannen als pares curie durch den Lehensherren ohne Kosten der Vasallen nach altem Herkommen besetzt werden, doch soll in Lehenssachen die Appellation allzeit vorbehalten bleiben.

Art. 17. Werden alle diese Anträge angenommen und die Beschwerden gehoben, dann will ein „ersamer aussschuss anstat gemeiner erblande, wiewol die Erschöpfung der Camer, auch verphantungen an Ir schuld vnd versehung, darzu wider Irn willen beschehen ist, auch derhalben nicht weniger in vnvermögen gewachsen sein, K. M. auf Ir begern vnd gnedig ansinnen mit ainer vnderthänigen hilff nach gelegenhait aines jeden lanndes, wie Ir. M. alsdann verrer vernemen wirdet, nicht verlassen."

Über diese Vorschläge des engeren Ausschusses beschlossen die Ausschüsse der fünf nieder-österreichischen Lande: [Seite 34]

Der erste Artikel, Friede oder langer Waffenstillstand wird angenommen, doch genügt es statt der oftmaligen Wiederholung einmal zu setzen, dass die Hülfe blos innerhalb des Landes geleistet wird, auch sollen statt der lateinischen Worte deutsche gesetzt werden.

Art. 2. Die gegenseitige Hülfe der Erblande, weil in ihrem Umfange noch nicht festgesetzt, bleibt dahingestellt, zugleich mit dem dritten, einschlägigen Artikel.

Art. 4. Die Türkenhülfe wird angenommen, doch soll eigens gesagt werden, dass „der bischove zu Wesprym wan (Banus) im Krabaten" sei, auch beigefügt, dass man jetzt mit 6000 Mann mehr, als später mit 10,000 ausrichten werde.

5. und 6. Art., Hofrath und Kanzlei betreffend, werden in der vorgelegten Fassung angenommen, doch so, dass die 2 aus den äussern Landen zu nehmenden Glieder des Hofrathes, (welche der Schreiber vergessen) mit aufgenommen und hinzugefügt werde: Jedes Glied ist unter Eidespflicht verbunden, jeden ihm bekannt gewordenen Vergehensfall eines Collegen dem Hofrathe anzuzeigen, und dass das Catschet allzeit mit den Siegeln zweier Hofräthe verwahrt, bei dem Hofmeister, oder wer dazu bevollmächtigt ist, aufbewahrt werde.

Artikel 7 und 8. Kammergut. Es soll auch in den nieder-österreichischen Landen eine Raitkammer mit einem Rentmeister, dem durch die Vicedome eines jeglichen nieder-österreichischen Landes der jeweilige Überschuss (all Remanentz) eingezahlt und verrechnet wird, errichtet werden. Den Vizthumen selbst sind „alle aufsleg, salzsieden, eysenertzt und ander einkhomen" zu überantworten, und von Landräthe zu verrechnen. Legt der Vicedom Rechnung, soll von jedem Lande ein Raitrath und von Insbruck zwei zugezogen werden. Auch soll jeder Vieedom dem Landeshauptmann oder Verweser und den Landräthen eine Verrechnung seiner Einnamen und Ausgaben vorlegen, damit diese „was sy verdächtlich, vnförmlich vnd vnnotturfftigclich" darin finden, zugleich mit ihrem diesfälligen Rathe und Vorschlage dem Rentmeister auf die Raitkammer schicken. Ebenso sollen bei der Rechnungslegung der oberösterreichischen Lande zu Insbruck zwei von der nieder-österreichischen Raitkammer zugezogen werden. Der Schatzmeister soll bleibendes Glied des Hofrathes sein, ihm sollen die Rentmeister jährlich am Hofe in Gegenwart zweier Hofräthe und zweier Landraiträthe (wovon der eine bei dem ober-österreichischen, der andere bei dem nieder-österreichischen Rentmeister bezüglich der Rechnungen zugetheilt ist), Rechnung legen. Vor eben denselben und wen sonst der Kaiser dazu abordnet, legt der Schatzmeister die Rechnung. Die übrigen Bestimmungen dieses Artikels werden angenommen.

Artikel 9. Hofordnung und Regierung, wird mit dem Zusatze angenommen, dass mit allen jenen, welche Pfandschaften, Ämter oder welch Kammergut immer innehaben, die Ordnung dahin getroffen werde, dass sie ihre Besitztitel nachweisen, und wo bei der Abrechnung gefunden würde, „dass einer gefärlich gehandlt, oder vnziemblichen vberschuss hiet," dass alsdann nach Recht gegen ihn verfahren würde.

Artikel 10 bis 11 bleiben, nur soll bei dem letzteren „des pennfalls die heyrat betreffend," nicht vergessen werden. [Seite 35]

Artikel 12 (das Münzen) bleibt, nur sind die Münzstätten deutlicher anzuführen. Österreich unter der Enns begehrt auch, dass das Münzrecht der Hausgenossen zu Wien, doch innerhalb den Grenzen der neu aufzustellenden Münzordnung aufrecht erhalten werde, dass ferner alle Münzmeister den Abfall der Münzen anzeigen, und die Münzordnung auch für den Fall, als sie im Reiche nicht durchzuführen sein sollte, doch in den Erblanden zur Geltung gebracht werde.

Artikel 13 (das Gelaitgeld) wird in der vorgelegten Fassung angenommen.

Artikel 14, die Handelsgesellschaften und Kaufleute betreffend, wird mit dem Zusatze angenommen, dass der Kaiser die Einfuhr der Seife von Venedig und andern Orten gestatte.

Artikel 15, wird unverändert angenommen.

Artikel 16, mit dem Zusatze: „in den lannden, dareinn die lehen völlig oder ledig werden; darzue ist der purger pitt, das sy auch für ausspittung Irer gueter gnediglich verhuet vnd versehen werden," und dass die Lehensgerichte durch den Zusatz: „die fürstlichen vnd ander lehengericht" näher bestimmt werden.

Artikel 17 bleibt, mit dem Zusatze als Bedingung: dass die Lande vor Krieg und Einfällen gesichert werden.

Diese Beschlüsse wurden von den Ausschüssen Österreichs ob und unter der Enns, dem Kaiser zugleich mit einem Einbegleitungssehreiben vorgelegt, dessen Inhalt dahin geht: Wiewohl sie dieses Alles beschlossen, und gern ohne weitere Weigerung oder Vorwand dabei geblieben wären, damit Aufschub und Verlängerung der Verhandlungen vermieden worden wären, und ihnen nichts begierlicher gewesen, als Alles für den Kaiser, sein Haus und die Lande Erspriessliche nach Inhalt ihrer, von den Landschaften ertheilten Gewalt zu beschliessen; so ist dies doch nur unter der Voraussetzung geschehen, dass die Vollmachten der übrigen Ausschüsse anstandslos erfunden würden, dass dieselben insbesondere auf des Kaisers Ausschreiben und die mitgesandten Copien gestellt wären. Sie haben sich auch, wie bisher immer bei derartigen Verhandlungen der Brauch gewesen, bereit erklärt, ihre Gewaltbriefe vorzulegen, und begehrt, die der Andern einzusehen. Letzteres haben sie erst jetzt durchsetzen können, und dieselben haben sich nun gegen einander gehalten ihrem Inhalte nach sehr verschieden herausgestellt. Insbesondere hat sich in der Vollmacht der Grafschaft Tirol und der drei äussern Lande der Mangel gezeigt, „das sy nur auf wider hindersichbringen, nit entlich zu schliessen macht haben, noch zum tail sich desselben annemen wollen." Da nun ihre (der Österr.) Gewalt ausdrücklich lautet „neben vnd mit andern ausschussen, vnd nit in sonderhait, all sachen zu handeln vnd schliessen, auch nicht anders, dann sy ichte mugen, furnemen oder bewilligen, so stellen sie sich auch auf den Standpunct der Oberlande," und bitten, dass der Kaiser die ihm hiemit vorgelegte Schrift von ihnen „auch dermassen liemitirt mit hindersichpringen (wie ander Inen vorbehalten thuen) gnediglich versteen wolle," und dass der Kaiser dies nicht mit Ungnade aufnehme, weil sie in Folge der Wortlaute ihrer Vollmacht nicht anders handeln, und ein entgegengesetztes Verfahren bei den Vollmachtgebern nicht verantworten können, „als sein M. das aus angeporner hoch Irer vernunfft pesser [Seite 36] versteen khan, als hie anzuzaigen not ist." Sie melden daneben unterthäniglich „das, wenn es darzue khumbt, das solhe obbestimte verfast hanudlung vnd gehorsam antwort an Ire herrn vnd freundt in behanndlung der Ersamen lanndtschafften aus vorgeschribner vrsach lanngen, vnd sein K. M. in derselben obliegen, mengl vnd beschwerungen, so zum tail hie mit in gemein, vnd hernach in sunderhait I. M. furtragen werden, sie mit gnediger fursehung, beledigung vnd wenndung (wie sy dann underthaniger guetter hoffnung seyn), nit verlassen wirdt: dass sy zusambt dem, das ain ieder K. M. Landtmann mit getrewen hertzen in aller vnderthaniger gehorsam sich nit allain solichs auffs hochst erfrewen, sondern auch in s. K. M. begern selbs gehorsam vnd willig erscheinen, khainen vleiss vnd furderung, sy zu demselben zu bewegen vnd noch genaigt zu machen, sparen wollen; indem sie nicht zweifeln, der Kaiser werde von den versammelten Landständen eine bei weiten ausgiebigere Hülfe erlangen, als sie jetzt in Folge der verschieden lautenden Vollmachten zu bewilligen vermögen.

Darauf macht sie der Kaiser (13. März) aufmerksam, wie ihre Absonderung von den Ausschüssen der Oberlande und damit verbundene Weigerung „ain zerruttung aller hanndlung, auch ain langen verczug, vnd durch aufschreiben newer landteg grosse costen pringen wurde," desshalb begehrt er, dass sie ihr ihm mitgetheiltes Vorhaben aufgeben, und sich selbst endlich entschliessen und vereint eine Antwort geben sollen, abgesehen von der Einwendung der Tiroler und Vorländer wegen, auf welche sie nicht hinsehen sollen, „dan Ir K. M. ist derselben maehtig vnd wirdet sich mit Inen dermassen vergleichen, das an denselben lannden khain mangel sein soll."

Am 16. März folgt des Kaisers zweite Antwort. Er habe die Rathschläge und Begehren der Ausschüsse (so sich erstrecken in 18 pletter) gehört, könne ihnen aber füglich keine Antwort darauf geben, er wisse denn zuvor, welche Hülfe, im Einzelnen und klar dargelegt, der Landschaften dagegen thun wollen, um sodann seine Verwilligung und ihre Artikel zusammen vergleichen zu können, „damit solher der K. M. auch lannden vnd leuten eerlich vnd nutzpar sey, auch seiner M. vnd Inen khain khunfftiger spot daraus erwachs. Er hat übrigens vernommen, dass etliche Landschaften ihm ihre Beschwerden vorzulegen gedenken „solhes mag K. M. leiden, sehe es auch gern, das solhe vbergab yetzt auch geschehe, damit ains mit dem andern zueging vnd kein zeit verlorn werd, nachdem Ir K. M. vor diser heiligen zeit hie wiederumb abschaiden muss, damit K. M. nit zurütt den Ratslag, darauf der gemainen Cristenhait wolfart stet."

Die Ausschüsse übergeben denn auch sofort: gemainer Erblandt beschwerungen, darinn K. M. aus Irer Mt. selbst und gemainer Lanndt notturfft gnedige fursehung mit abstellung deselben zuthuen wisse, die notturfft ervordern will.

I. Der Gotswerer halben. Gegen das allgemein eingerissene Schwören, Fluchen und Gotteslästerung, möge der Kaiser Mandate an die Obrigkeiten zur Abstellung desselben ergehen lassen. Der gemeine Mann, welcher bei der h. Marter, Blut, Wunden oder Leiden Christi oder der Gottesmutter und dergleichen freventlich, muthwillig und mit Vorbedacht schwört, soll im ersten Übertretungsfalle durch 3, im zweiten durch 8 Tage bei Wasser und Brod gefangen gesetzt werden, im dritten Betretungsfalle aber die Zunge verlieren. Jene, welche gegen und wider Gott und die Jungfrau Maria muthwillig, [Seite 37] freventlich und mit Vorbedacht lästern, sollen nach erwiesener Thatsache, die Frauen ertränkt, die Männer mit dem Schwerte hingerichtet werden. Gleichermassen sollen die Kriegsleute im Felde gestraft werden. Adelige, die bei Gott und seinen h. Leiden schwören, sollen das erste Mal 8, das zweite Mal 20, das dritte Mal 50 rheinische Gulden Strafe zahlen; die Hälfte fällt armen Kirchen und Hausarmen, die andere Hälfte der Obrigkeit zu, unter deren Gerichtsbarkeit sie stehen. Im Falle sie die Zahlung verweigern, sollen sie bis zur Entrichtung des Strafbetrages gefangen gehalten werden. Adelige, welche Gott und die Jungfrau freventlich und Bedacht lästern, sollen von der Obrigkeit gefänglich eingezogen, und an Leib und Gut gestraft werden.

Wenn aber Jemand, gleichviel ob edel oder unedel, aus Zorn oder andern Gründen, unbedachtsam und nicht freventlich in dieser Hinsicht sich vergeht, der gehört nicht vor die weltliche Obrigkeit, sondern soll sich der von seinem Beichtvater ihm aufzuerlegenden Busse unterziehen.

Doch dürfen die gemeinen Stadt und Landrichter auch hier, wie überall, keine gerichtliche Gewalt gegen die Amtleute und Diener Sr. Majestät, noch gegen den Adel und seine Diener „mit vangknuss, geboten vnd verpoten," noch anderweitig sich anmassen, und haben blos das Recht, „welche sich frewentlicher, muetwilliger Judicia oder maleficigen hanndlen geprauchen, weder frid noch recht nit nemen oder geben wollten," in Ermanglung der competenten Obrigkeit gefänglich einzuziehen, aber nur um sie dieser zu übergeben.

II. Des zutrinkhens halben. Das übermässige Zutrinken soll in allen kaiserlichen Landen verboten werden, so dass alle Gesellschaften, die heimlich oder öffentlich einander zutrinken, ohne Unterschied, ob es der eine ausbringt oder Bescheid thut, sammt dem Kellner oder Wirthe, oder wer sonst in seinem Hause dazu Unterstand gibt, er würde dann dazu genöthiget, in den Städten in dem offenen Narrenhäusl, auf dem Lande in den Märkten, Dörfern und Gerichten in dem gewöhnlichen Gefängnisse für jedesmalige Vergehen durch 3 Tage bei Wasser und Brod gefänglich gehalten werden, und darin weder Herr noch Diener, sondern nur der Adel, ausgenommen sein. Ebenso soll das Zutrinken den „hawbtleuten, Vendtrichen, doplsoldnern und gemainen knechten im Felde verboten," und das Verbot in ihren Eid mit aufgenommen, die Übertreter durch den Profosen gestraft, im Wiederholungsfalle ohne Gnade ausgemustert werden. Wenn Adelige dieses Gebot in eigener Person oder durch Gestattung des Zutrinkens in ihren Schlössern übertreten, „so sol ain yeder, so offt solche geschieht, vmb sechs guldin in dreyntagen, die negsten bey Ern vnd trewen seiner obrigkhait, da solichs beschiht, zugeben schuldig sein, oder als ein verachter gemainer lannde saczung mit vngnaden gestrafft werden." Auch gegen Frauen soll in derselben Weise vorgegangen, die Übertreter aus dem geistlichen Stande aber ihren geistlichen Obrigkeiten überantwortet, und von diesen nach dem geistlichen Rechte und den besonderen Statuten bestraft werden.

III. Urkhund der ergangen hülff halben. Nachdem die Erblande in den jüngsten Kriegen von Anfang bis zum Ende, in- und ausserhalb des Landes dem Kaiser mit Darstreckung des Leibes und Gutes „vnangesehen Irer freyhaiten, doch vnverletzt derselben" Hülfe geleistet, so ist des Ausschusses Begehren, jedem einzelnen Lande mit Inbegriff der darin sitzenden Bischöfe Urkunden, dass [Seite 38] die Hülfe eine freiwillige gewesen, ausstellen zu lassen (wo dieses noch nicht geschehen) damit daraus kein Recht für die Zukunft zum Schaden der Freiheiten der Lande könne abgeleitet werden.

IV. Der vermeinten Freiheiten halben. Nachdem einige geistliche und weltliche Stände, auch Adelige und andere Personen, Städte, Märkte, Zünfte, Zechen und Handwerker auf unbegründete Ansuchen hin zum Abbruche und Nachtheile der von Kaisern, Königen und Fürsten erlangten Landesfreiheiten, zur Verhinderung des allgemeinen Wohles, manchmal auch zum grössten Schaden der benachbarten Lande besondere Freiheiten und Gnadenbriefe erlangt haben und noch erlangen, erfordert es der Vortheil des Kaisers und der Erblande gegenüber solchen erschlichenen Freiheiten und Begnadungen, dass die darauf sich berufenden Parteien, vor den Kaiser als Fürsten von Österreich oder vor dessen Regierung nach Gebrauch eines jeden Landes gefordert, ihre Freiheiten geprüft, und wo sich die Parteien nicht in Güte abfinden, da der aus ihren Freiheiten entspringende Nachtheil klar dargelegt und nachgewiesen wird, dieselben durch Rechtsspruch abgestellt und ihrer Wirksamkeit beraubt werden; zugleich ergeht die Bitte, dass des Kaisers Majestät insbesondere in seiner Eigenschaft als römischer Kaiser derlei Begnadigungen „so sich wider der fursten von Ostreich golden bull vnd furstlichen oder gemainen landtsfreyhaiten streckhen" fortan nicht ertheilen wolle.

V. Viscalischen Klag vnd hanndlung halben. Die Fiscale sind gegen einzelne Personen in den Landen klagbar aufgetreten, obwohl der Zeit die Fiscale in den Erblanden aufgehoben sind, und solche Klagen durch den Kammerprocurator „doch in schein der viscalischen freyhaiten" geführt werden. Wird der Fiscal sachfällig, erhält die Gegenpartei die Processkosten doch nicht ersetzt. Nun sind aber sowohl der Kaiser als Landesfürst gleich den früheren Fürsten in Österreich, als auch die gesammten Erblande „für die fiscalischen Recht und Clagen gefreyt vnd privilegirt," so dass keinem Fiscale in den Landen eine Klage oder Procedur rechtlich gestattet ist. In dieser Hinsicht geht Rath und Bitte des Ausschusses dahin, der Kaiser wolle in Zukunft weder einem Fiscal, noch einem Kammerprocurator „in schein der viscalischen freyheiten" irgend ein gerichtliches Auftreten gestatten, sondern derlei Sachen in seinem Namen vor dem ordentlichen Gerichte eines jeden Landmannes nach gemeinen Landesbrauche und alter Herkommen einleiten.

VI. Testament halben. Es werden oft Testamente, die nach den Rechten und Gewohnheiten des Landes gültig verfasst sind, durch Befehle „so aus vnwissenheit K. M. auf widerwertig furpringen ausgen," an einigen Orten annullirt. Dies soll fortan, den Fall gerichtlicher Erkenntniss ausgenommen, nicht gestattet werden, und Jedem die Vertheidigung seines vermeintlichen Rechtes vor dem ordentlichen Gerichte erster Instanz unbenommen sein.

VII. Gerhabschaft halben. Da nicht selten fremde Personen aus Eigennutz in die Vormundschaften sich eindrängen, so ist dies fortan nicht mehr zu gestatten, sondern die Einleitung zu treffen, dass, wenn über die Vormundschaft nicht testamentarische gültige Anordnungen getroffen werden, nach Landesgebrauehe der nächste fähige und unverdächtige Verwandte den Kindern als Vormund bestellt, von ihm, so oft es nöthig ist, durch die Obrigkeit und die Verwandten [Seite 39] Rechnungslegung gefordert, die Kinder mit ungebührlichen Auslegen nicht verkürzt, und daß Einkommen wirklich zu ihrem Besten verwendet werde.

VIII. Der heyrat halben. Niemand soll fortan durch „vngnedig schreiben" zu einer Verheirathung seiner Töchter und Verwandten gegen den Willen der Verwandtschaft oder Vormundschaft gedrängt werden; „aber aus gnedigen fürpett vnd furschrifften wirdet niemandt beswerung emphahen."

IX. Der Absager halben. Rücksichtlich der „muetwilligen strassenrauber, austreter und abseger" soll der Kaiser einen gemessenen Befehl an alle Hauptleute, Landmarschälle, Verweser, Landvögte, Statthalter, Pfleger und Richter ergehen lassen, damit Niemand wissentlich, heimlich oder öffentlich, dieselben aufnehme und beherberge, ihnen Hülfe oder Vorschub leiste, sondern sie anzeige bei Strafe an Leibe und Gut. Und wo solche auftreten, sollen sie von der Obrigkeit zu Ross und Fuss verfolgt, im Nothfalle auch die Sturmglocken geläutet werden. Die Ergriffenen verfallen dem Tode durch das Schwert.

Da ferner einige „heimlich puchsen vnder den Kleidern tragen, vnd die lewt vnversehenlieh zu swarn vnerhorten glüb sich Ires gefallens Innhalt der schrifften, die sy In darmit vberantworten, zu stellen mörderlichen drengen, und soliches nit zu offenbaren verpitten, vnd Inen den Aid desshalben anpinden" soll der Kaiser ein Mandat erlassen, wie kein derlei abgedrungenes Versprechen gültig, und Niemand sich zu stellen, oder sein abgedrungenes Versprechen zu halten schuldig sei, er auch dadurch an seiner Ehre keinen Verlust erleide, sondern dass Jeder verpflichtet ist, solche anzuzeigen, damit dieselben verfolgt, und wo sie betreten, mit dem Rade hingerichtet werden. Ferner soll in allen Landen ein Preis für jene ausgeschrieben werden, welche solche Strassenräuber und Absager lebend oder todt einbringen. Doch muss dieses Mandat auch den im Lande gesessenen Bischöfen und ihren Hauptleuten zugeschickt, und mit den Nachbarn in dieser Hinsicht ein Einverständniss angestrebt werden, damit diese solchen Übelthätern keinen Aufenthaltgestatten. „Desgleichen sollen die puchssen, so selbst fewrslahen, meniglich zufurn oder zu tragen, vnd den Slossern an allen orten zu machen verpotten werden.

X. Der Todslager halben. Da häufig ohne Veranlassung, also muthwilliger oder freventlicher Weise Todtschläge vorfallen, wo manchmal der Todtschläger ohne Willen der Verwandtschaft des Ermordeten durch die Obrigkeit „verglait" wird, manchmal ohne Wissen der Obrigkeit mit der Verwandtschaft sich vergleicht, ist des Ausschusses Bitte und Gutachten, dass derlei freventliche Todtschläger, insbesondere vor Jahresfrist, „weder durch herrschafft, noch durch frewntschafft nicht begnad, das soliches mit der obrigkhait vorwissen vnd mit ordnung gehanndelt, welich vergunstigung, auch entgegen mit der fruntschafft willen beschech, welich aber nit begnad, in die Acht des Rechten declarirt werden. Wenn aber einer nachweisen kann, er habe den Todschlag in rechtlicher Nothwehr begangen, gegen den kann von der Obrigkeit und Freundschaft „mit Gnaden, damit dieselben zu pezzerung zugelassen, gehandelt werden.

XI. Von wegen der particularen gesellschafften vnd kauffleuten. Durch die Handelsgesellschaften und Kaufleute, welche die Waaren in die Erblande einführen, werden die Fürsten, Herren, Edelleute, Städte und Communen betrogen und übervortheilt.[Seite 40]

a) Der Tuecher halben. Die Gesellschaften und Kaufleute bringen diese aus den Niederlanden, England und Italien in die österreichischen Erblande, ohne sie in der ursprünglichen Qualität zu belassen. Sie nehmen die Überlänge weg, „benehmen ihnen durch Strecken die Haltbarkeit, und bringen sie ohne, oder mit ungewöhnlichen„Sidlen" auf die Messen und Jahrmärkte, ohne den Kaufpreis, wie es sich in diesem Falle gebührte, herabzusetzen. Des Ausschusses Rath und Bitte geht dahin, dass auf dem nächsten Jahrmarkte zu Botzen, wohin immer viele deutsche und wälsche Kaufleute kommen, und woher die meisten Tücher in die Erblande geführt werden, die Ordnung gemacht und öffentlich ausgerufen werde: Welcher Kaufmann in Zukunft die Märkte in den kaiserlichen Erblanden zu beziehen gedenkt, gleichviel ob er englische, italienische, niederländische oder geringere deutsche Sorten führt; dass ein jedes Tuch „gerecht an lenng vnd preit, vnverlegt, auch vngestreckht mit gerechter wag vnd swär, von guetter woll, durchaus gleich, mit ainem der Stet Siglen, da ain yedes tuech gemacht vnd beschaut wirdet, vnd wie vil elln das tuch halten soll, an beden Enndten des Sigels, damit die tuech unverändert peleiben, geslagen werdten." Diese Ordnung soll in alle Städte, in denen Tücher gewebt werden, schriftlich gesendet werden. Tücher, ausserhalb der Städte verfertigt, sollen in Bezug auf Länge, Breite und sonstige Qualität in der nächsten Stadt beschaut, und wie oben angezeigt, besiegelt werden. Ferner ist auf den Märkten fortan keine Überlänge zu bezahlen, auch sind alle Tücher ohne Unterschied beim Verkaufe genezt und geschoren auf den Rücken und nicht bei dem Ende zuzumessen. Um dies alles zu ermöglichen, sind in allen Städten geschickte Beschauer aufzustellen, auch ist bis zum Eintritte der Wirksamkeit dieses Gesetzes nicht länger als ein Jahr Frist zu gestatten.

b) Seydentuecher. Dazu gehören Goldstoff, Sammt, Atlas, Damast und andere seidene Waaren. Unter diesen herrscht ein grosser Unterschied (Venetianer, Mailänder, Genueser, Luccheser, Florentiner, Türkische, Griechische, in Deutschland und andern Orten verfertigte) sowohl in der Güte, als in der Breite. Die Kaufleute und „Saphoyer" verkaufen aber auf den Märkten und ausserhalb derselben, in den Städten und auf dem Lande, die guten neben den schlechten. Dadurch wird der gemeine Mann aus Unkenntniss von seiner Seite übervortheilt, und eine bedeutende Summe Geldes aus Deutschland in das Ausland gezogen. Desshalb ist nothwendig, dass „khain gulden tuech, Samat, Atlas, Tameschkch, ormasin" und andere Seidenwaaren ungezeichnet verkauft werden, damit man bei jedem wisse, woher es komme, bei Verlust der Waare. Darauf soll durch die verordneten Beschauer auf den Märkten und ausserhalb derselben, gesehen werden. Den Savoyern, Schotten und andern Krämern, welche im Lande nicht hausgesessen sind, soll ausserhalb der Märkte der Verkauf in einzelnen Häusern und auf dem Lande, also der Hausierhandel, weder in Seidentüchern, noch in Gewürz und andern Krämerwaaren gestattet, sondern blos auf offenem Platze in den Städten, Märkten und Dörfern, und da nur mit Erlaubniss der Obrigkeit erlaubt sein. Eben so muss auch Harras, Barchent und Leinwand mit dem Siegel der Stadt, worin die Waare erzeugt worden, versehen sein.

c) Specerey. Die Handelsgesellschaften haben das Monopol in den Specereiwaaren, wodurch die Preise derselben in der kurzen Zeit von einigen Jahren [Seite 41] ungemein aufgeschlagen haben. Sie lassen die Spezerei nicht in der ursprünglichen Qualität, in welcher sie aus Venedig, Calcutta, Lissabon, Antwerpen, Lyon und Frankfurt bezogen werden. Insbesondere wird verlegener Ingwer mit Ziegelmehl und andern Mitteln aufgefärbt, und damit die Wurmlöcher ausgefüllt, (wodurch sie auch an Gewicht bedeutend gewinnen), sie mischen auch „Megkhin" darunter, den man vom Ingwer nicht unterscheiden kann. Der Ingwer soll also fortan ungefärbt in seiner eigentlichen weissen Farbe und unsortirt (klein und gross durch einander) verkauft werden. Eben so soll der Pfeffer unverfälscht verkauft, und jede Beimischung „von vngarbelirt pfeffer, stingl, husten- Tringkh- oder hiczper, so glatt körnlein sein" als gesundheitsschädlich nicht geduldet werden. — Ebenso die Gewürznelken „an die stingl oder fussten," der Safran ohne Beimischung des wilden Saffrans. Auch „die zymenrinden, Muscat, Zugkher, Confect, Tryakhuss, Manndl, Weinperl, zyweben" und andre Spezereien werden häufig durch Zusätze verfälscht, welche auch abgesehen von dem Betruge, schwangern Frauen, Kranken und andern Personen schädlich sind. Solches ist fernerhin nicht zu gestatten; desshalb sind in den Städten und auf dem Lande Beschauer aufzustellen, welche darüber zu wachen haben, dass die Gewürze ohne Zuthat, der Pfeffer insbesondere gerbulirt, eingeführt, auch keine verlegenen oder gemengten Gewürze in Pulver zerstossen verkauft werden, und dass bei dem Verkaufe richtiges Gewicht eingehalten werde, bei Verlust der Habe und schwerer Strafe. Auch sollen die Gesellschaften vor Beendigung der Messe weder Gewürz aufkaufen, noch Lieferungsverträge darüber schliessen dürfen.

d) Apotegkher. Diese verkaufen zum grossen Schaden der Kranken alte, verlegene Arzeneistoffe, und noch überdies zu überspannten Preisen. Deashalb sollen überall in den Städten Beschauer aufgestellt, und durch dieselben über Einvernehmung der Ärzte alle Arzeneimittel einer bestimmten Taxirung unterworfen werden. Übertreter in der einen oder andern Beziehung verfallen der Strafe.

e) Häring. Die Kaufleute lassen dieselben „der nymandt nit wol enpern mag" und die innerhalb weniger Jahre im Preise ungemein aufgeschlagen, nicht in der ursprünglichen Verpackung, sondern machen die Tonnen kleiner, so dass die Tonne, die vor dem 1000. Stück gehabt, jetzt nicht über 700 oder 800 Stücke enthält. Desshalb ist der Befehl zu erlassen, dass fortan jede Tonne 1000 grosse oder 1200 kleine Häringe enthalten muss, auch soll der Preis für eine Tonne bestimmt werden. Finden sich darin mehr oder weniger, so kommt dies im ersten Falle dem Verkäufer, im zweiten dem Käufer gutzuschreiben. Dadurch werden die Häringe auf ihren alten Preis zurücksinken. Verdorbene Häringe zu verkaufen oder unter die guten zu mengen, soll bei schwerer Strafe verboten sein, und dieselben im Vorfindungsfalle verbrannt werden.

XII. Von wegen der vnordnungen, so in K. M. Erblanden mit „hanntwerch vnd in annder weg erwachsen sein. Die Goldschmiede kaufen das Silber nach der wienerischen Mark, berechnen es aber nach dem geringeren Landesgewichte, wodurch sie bei jeder Mark anderthalb Loth gewinnen. Sie verarbeiten ein schlechtes Werksilber, so dass ihre Waare wohl schwer und dick, aber ohne [Seite 42] den rechten Silbergehalt ist, gegen sehr hohe Preise, bei denen sie erst vor Kurzen aufgeschlagen haben.

Weiters haben alle andern Handwerker „pletner, hueffschmidt, Sporer, Slosser, Sneider, Schuester, pegkhen, Müler, Metzkher, Stainmeczen, Mawrer, Tischler, zimerlevt" sich nach eigenem Belieben die Satzung gemacht, wodurch der Arbeitslohn unleidlich gestiegen. Sie haben eigenmächtig Zünfte, Bruderschaften und Zechen aufgerichtet, auch theils Bestätigungsbriefe, theils neue Privilegien ohne Wissen und hinter dem Rücken der Stände erlangt, in Folge derer „sy sich selbs zustraffen vndersteen."

Die Wirthe geben „slechte geringe mall mit pösem wein" gegen hohe Bezahlung, und haben bei der Stallmiethe und dem Futter aufgeschlagen, ungeachtet sie bei dem letzteren ohnehin unendlich gewinnen, da sie selbes nach dem grossen Futterstär kaufen, und den Gästen nach dem kleineren Kornstär wieder verkaufen. Eben so haben sie bei der Kleinschank der wohlfeil eingekauften Weine einen unverhältnissmässigen Gewinn, ungeachtet dessen sie doch den Wein nicht echt belassen, sondern ihn mit schlechten und geringen Ausländerweinen, mit Neigen, auch etliche mit Wasser mengen.

Auch der Lohn der Dienstleute und Taglöhner ist übermässig gestiegen. Das gleiche Aufschlagen findet sich bei „den lädlern, kramern, furkauffen, Ochsen- und Sweintreibern, auch auffkauffung hewt vnd leder, darzw mit staigerung alles des, so an kleinen Vieh, Vischen, hey, strey, holcz, käss, smalz auch in wag vnd mass auf die Märkte geführt wird." „Dapey auch mit den hoffierern, auch der gemainen zuelauffenden Riffiganden vnd andern vergeben personen vnd vbrigen petlvoligkh, so des almosen nit wirdig oder notturfftig sein, dergleichen der vbrigen zuelauffenden knecht halben, die ir narung durch arbeit emphahen mochten vnd in vil ander weg gross schaczungen" zu allgemeinen Nachtheil und Erschöpfung der Lande verfallen. Die Bitte und der Rath des Ausschusses geht dahin, jetzt und für die Zukunft dagegen die gehörigen Verordnungen zu erlassen, und diese von den Landeshaubtleuten oder Verwesern, unter Zuziehung etlicher Sachverständigen nach den besonderen Verhältnissen eines jeden Landes modificirt, durchführen zu lassen.

XIII. Der grossen hochzeiten, Begengkhnuss und ander vnkosten halben. Da mit den „grossen hochzeiten vnd begengknussen, auch Kindlmaln, Ladschafften, gewatterschafften und vasnachten" grosser Aufwand getrieben wird, und die Kosten derselben sich zu grossen Schaden der Betroffenen hoch belaufen, soll durch die Regierungs-Organe in jedem Lande, mit Rücksicht auf dessen besondere Verhältnisse, eine Ordnung getroffen werden, damit solche überflüssige Unkosten, „auch das Weisen auf den gemainen hochzeitn ausserhalb der gepornen frewndt" abgestellt werden.

XIV. Wilprets halben. Da der Kaiser, wenn durch Jemand Wildpret gebürscht oder gefällt wird, über die Anzeige in Zorn geräth, und die Thüter an ihren Leben zu strafen hingerissen wird, ist des Ausschusses Rath, damit des Kaisers Forste, Wildbahnen und Geiaid in Ruhe bleiben, die Thäter bei erwiesener Anklage gebührend bestraft vnd das gerich, auch sorgveltigkeit des gemainen manns verhuet, und der Kaiser damit nicht fernerhin beleidiget werde; dass fortan derjenige, welcher in solchen kaiserlichen Forsten, Wildbahnen und [Seite 43] Jagden, an welchen früher Niemand das Jagdrecht gehabt, das Wildpret oder die Wildschweine pürscht, oder fällt und auf frischer That ertappt, oder ihm dieselbe rechtlich erwiesen wird, in welcher Herrschaft er immer betreten oder angezeigt würde, gefänglich eingezogen, und „nach auffsaczung K. M. peenfall mitsambt Ablegung der Atzung" gerichtlich bestraft werde. Wenn aber eine Herrschaft derlei Frevel nicht sogleich und mit Ernst strafen würde, so sollen die Forstknechte bei der kaiserlichen Behörde die Anzeige machen, damit die Thäter zur verdienten Strafe gezogen werden; auch im Nothfalle es der K. M. selbst anzeigen.

XV. Von wegen der klaidung. Nachdem durch den allzu grossen Kleiderluxus viel Geld in das Ausland geht, wird zu dessen Verhinderung und um zugleich den Unterschied der Stände sichtbar zu machen, folgende Ordnung und Satzung vorgeschlagen:

Weder Geistliche noch Weltliche sollen an ihren Schwerten und anderer Wehr, auch nicht „an sporen vnd pysen" Messing oder ritterliche Kleinode tragen oder führen, wenn sie nicht zu Rittern geschlagen sind. So wissen sich „die von prelatten in Irem Standt sonders zweifels wol zuhalten."

Edelleute die nicht Ritter sind, können zu ihren Kleidungen Tuch, Damast, Atlas und andere Seidenstoffe auch Marder, Vehen und anderes Pelzwerk, mit Ausnahme von Zobel und Hermelin verwenden. Die Verbrämung ihrer Kleider darf anderthalb Ellen Sammet nicht übersteigen. „Hauben vnd phaiten" dürfen nicht über drei Gulden zu stehen kommen. Perlen, goldene Ketten und Ringe um den Hals dürfen sie, wenn sie nicht Ritter oder Doctores sind, nicht tragen, auch keinen „federpusehen" über 10 Gulden. Aber Ross und Harnisch darf jeder nach seinen Willen und Vermögen sich anschaffen. Auch sammtene Röcke oder Schauben als Ehrenkleidzu tragen ist ihnen erlaubt, aber ganz und unzerstückt.

Die Ritter, fürstlichen Räthe und Diener und die von Adel, die ausserhalb des Landes sich begeben, sollen von diesem Verbote nicht betroffen werden, ebenso jene, die von dem Landesfürsten an seinen Hof oder andershin berufen werden. Diese können sich nach ihren Belieben und Vermögen kleiden, mit Ausnahme von Goldstoff, Zobel, Hermelin und goldenen Ketten oder Halsringen.

Frauen von Adel, gleichviel, ob Rittersfrauen oder nicht, dürfen eine goldene Kette um 100 Gulden, eine „perleine hawben" um 40 Gulden, und sonst andere Hauben und Brusttücher nicht über 6 Gulden tragen, auch ein Sammtkleid und zwei seidene von Damast oder Atlas werden ihnen erlaubt, aber kein goldstoffenes Kleid und Brusttuch. Doch dürfen ihre Sammt- und Seidenkleider mit Goldstoff verbrämt sein, dazu aber nicht mehr als 1 ½ Ellen verbraucht werden. Dasselbe gilt auch rücksichtlich der Verbrämung mit Sammt.

„Getailte, zerstuckte Klaider" die eine Zeither im Gebrauche waren, sind verboten, es soll auch „das vbrig tuech mit den langen swännczen an den Frauenkleidern von nun an nicht mer getragen werden."

Keine Frau darf bei Hochzeiten, Tänzen und Gastereien öfter als dreimal die Kleider wechseln.

Bürgern in den Städten, die nicht von Adel, Ritter oder Doctors sind, sind für die Kleider, Gold, Perlen, Sammt, Scharlachseide, Zobel- und Hermelinfutter verboten, doch dürfen sie sammtene oder seidene Wämmser und Kleider [Seite 44] von Schamelot tragen, aber keine goldene und silberne Hauben. Bürgersfrauen und Kinder dürfen ihre Kleider mit Sammt oder Seide, aber nicht mit Gold und Silberstück, „verbrämen, vmblegen vnd verzieren." doch dazu nicht über eine Elle verwenden. Bürgerstöchter dürfen Borten von Perlen an ihren Hauben tragen, doch nicht über 10 Gulden im Werthe.

Reisige Knechte dürfen weder Gold und Silber noch Seide tragen, auch nichts mit Gold oder Silber verziert oder verbrämt. Schwert und Degen aber dürfen sie, wenn es ihre Vermögensverhältnisse gestatten, mit Silber beschlagen lassen. Kleider von ihren Herren geschenkt, dürfen sie aber ohne Anstand tragen.

Handwerksleute und ihre Jungen und Knechte auch die Diener der Kaufleute und Bürger sollen kein Tuch „des ain Elln vber drew ort aines guldin kostet," tragen, auch kein Gold, Perlen, Silber, Sammt, Marder und Schamelot. Dies gilt auch von ihren Frauen, Kindern und Mägden.

Bauern und Arbeiter in den Städten und auf dem Lande, dürfen kein Tuch tragen, wo die Elle über einen ungerischen Gulden kostet, auch keine Perlen, Gold, Sammt und Seide. Ihre Weiber, doch nicht die Kinder, dürfen zur Verbrämung ihrer Kleider eine halbe Elle Seidenzeug verwenden.

„Aber Lindische tuecher, nachdem die dem gemainen mann vor zeiten und noch wo man sy in voriger guet und prait machnt, ain nuze klaidung gewest," sollen Niemanden verboten sein.

Den Handwerkern, Reisigen und Dienstknechten, desgleichen auch allen Bauersleuten sind auch „alle panet vber 24 kreutzer, nachdem solicher ain vbertreffenlich haimliche schatzung ist," verboten.

Es möge aber auch Veranstaltung getroffen werden, dass in den Erblanden selbst die Fabrikation von Tuch, Panet und Seidenwaaren emporkomen, damit man das Geld im Lande behalte.

XVI. Beswärung halben, so yedes land in sonderhait hat. Dieselben möge der Kaiser besonders entgegennehmen, und nach Billigkeit und Gnade abstellen.

An diese im Allgemeinen gehaltenen Berschwerden schliessen sich die gegen besondere Stände. Zuerst „die obligen vnd beswärungen, so der weltlich stand gegen der Geistlichkait hat."

Bisher sind „auff den stiften, auch preleturen, stännden vnd den treffenlichen pharren" wenig geborne Edel- und Landleute angenommen und versehen worden; „dieweil aber solich stiften von den fürsten vnd Adl herkomen vnd als spitaler des adels fundirt, gestifft vnd begabt sein," geht des Ausschusses Bitte dahin, dass fortan in Erledigungsfällen diese bisher bestandene Übung geändert, und vor allem Adelige, dann auch andere Landeskinder befördert werden, „damit sy Ire kind den fursten vnd gemainen lannd zu Err vnd nuz studieren vnd doctorien zulassen bewegt werden." dadurch werden „treffenlich gelehrte" aus den adeligen Geschlechtern in denjenigen Gotteshäusern, welche dem Adel hülfreich, dessen Kinder aufnehmen, erzogen werden, deren sich dann der Landesfürst im Rathe oder als Gesandte mit geringen Kosten bedienen kann.

Zugleich geht die Bitte dahin, dass der Kaiser Stifte, Prälaturen, Stände und andere geistliche und weltliche Lehenschaften, die dem Patronatsrecht von [Seite 45] Laien unterstehen, in dem Rechte der freien Wahl gegen jegliche Beeinträchtigung schützen wolle.

a)Erkhauffung der gueter. Die Geistlichkeit bringt die besten weltlichen Güter (Weingärten, Äcker, Wiesen, Häuser etc.), wovon der gemeine Mann sich nähren und seiner Herrschaft die Abgaben leisten soll, für baares Geld im höchsten Preise, wodurch die nächsten Verwandten und Andere zurückgedrängt werden, an sich; wodurch die Weltlichen, wenn nicht vorgesorgt wird, zum Schaden des Landesfürsten in merkliche Abnahme kommen. Nun sind aber derlei Käufe auf dem Reichstage zu Worms mit Einwilligung des Fürsten von Österreich durch die Reichsstände abgestellt, und dies durch ein offenes Mandat sowohl in Deutschland, als den österreichischen Erblanden verkündet worden. Auf dieses Mandat gründen sich das diesfällige Strafrecht der österreichischen Fürsten, und das Ablösungsrecht der nächsten Anverwandten. Aber beide haben bisher ihre Wirksamkeit nicht erlangt; desshalb wird der Kaiser gebeten, der Geistlichkeit in allen Erblanden den Kauf und Verkauf weltlicher Güter ohne Bewilligung des Kaisers als Landesfürsten, und der Obrigkeiten, in deren Jurisdiction die Güter gelegen, zu verbieten. Wo aber durch einen solchen Kauf die Verhältnisse einer Kirche aufgebessert, zugleich der Gottesdienst befördert wird, soll derselbe den Kirchenpröbsten, Spitalmeistern, Bruderschaften und Zechen von der Obrigkeit erlaubt werden.

b) Der Personen halben so sich in die Klöster geben. Jene, welche freiwillig, oder durch Väter und Freunde bewogen in die Manns- und Frauenklöster eintreten und daselbst Profess ablegen, beanspruchen in Erbfällen einen gleichenAntheil mit den in der Welt zurückgebliebenen, ohne Rücksicht auf den doch gewiss beachtenswerthen Umstand, dass von einem Kloster nichts mehr herauskommt. Dadurch fällt ein bedeutender Theil des Vermögens der Adeligen den Klöstern anheim. Nun sind aber Manns- und Frauenklöster von den Fürsten und Adelsgeschlechtern zur Erhaltung einer bestimmten Anzahl Conventualen hinreichend fundirt, und desshalb wohl verpflichtet, die Eintretenden „vmb gottes vnd kaines gelts willen" ohne fernere Beschwerung der Adeligen aufzunehmen. Der Ausschuss bittet daher, dass fortan in allen Manns- und Frauenklöstern unter Mitwirkung der betreffenden Ordinarien eine dem Einkommen entsprechende Anzahl von Conventbrüdern und Schwestern zum Lobe der h. Dreifaltigkeit und Erfüllung der Stiftung erhalten werde, und wenn fortan Männer oder Frauen durch die Profess einem geistlichen Hause einverleibt werden „das denselben personen, dieweil solich gotesheuser Spitaler des gemainen Adels vnd darauf fundirt vnd gewidmet sein (eine wahrlich originelle Auffassung der Stifte !) ain zimlich erber deputat, nicht drunnglich, sonder nach Eerlichen gemuet, gewissen vnd willen aines vatter, mutter oder nagsten frewndt, oder, wo not, nach rat der obrigkhait andrugkhnem gellt vnd varund hab, doch nicht an ligenden guetern, es were dann auf lebenlang, auf ewige ablosung, als von zwainzig ain gulden gelts oder von hannden zu mer notturfftiger derselben person vnderhaltung fur alle Ansprach gegeben, vnd entgegen notturfftige furschrifften fur all ergangen vnd kunfftig Erb vnd Todfall von denselben gottes-hewsern genommen werden, aus den man kaines widerfalls gevarttend ist."[Seite 46]

„Wo aber ein Todfall beschech vnd nicht erben vncz in die vierd Sibd vorhanden wären, so sol durch die nagsten frewndt darnach, gelegenhait aines jeden falls ainem gotshaus, darinn ain Conventfrau als erb im leben wer, ain hilf mit get, vorunden hab oder Insaz auf ewige widerlosung nach rat ainer obrigkhait als vogt, aus erlichen gemuet, auffenthaltung des gotshauses vnd derselben personen mit gepurlichkait beschehen", damit die adeligen Geschlechter nicht übermässig belastet werden, und herabkommen. Verträge und Verhandlungen im entgegengesetzten Sinne haben keine bindende Kraft. Das Gleiche gilt bezüglich der Bettelorden.

c) Der Phrundner halben. Die Obrigkeiten sollen wachen, dass durch Innhaber geistlicher oder weltlicher Pfründen (Mann oder Weib), weder den Kindern, Geschwistern und nächsten Anverwandten als den gesetzlichen und natürlichen Erben nach dem Kaiser und den weltlichen Obrigkeiten in den Mannschafften und andern „eehaften bedurfnissen" ein Abbruch geschehe. Wenn eine Person aus Mangel der Erhaltung durch ihre Verwandten eine Pfründe annehmen muss, soll dies nach Rath der Obrigkeit und der nächsten Verwandten nicht in liegenden Gütern „vnd vrbarn" (es wäre denn mit Beschränkung auf die Lebenszeit), sondern an „trockenen gelt vnd varunder hab" geschehen, damit auch die Gotteshäuser keinen Schaden nehmen.

d) Von wegen abpruch der stifftungen. In Klöster und Pfarren kommen viele Stiftungen, ohne dass der Gottesdienst vermehrt wird, da um keinen Priester mehr gehalten und um keine Messe mehr, als früher, gelesen wird: im Gegentheile kommen die älteren Stiftungen, wenn die Stifter absterben, ins Abnehmen und in Vergessenheit.

Es unterstehen sich auch einige Klöster und Pfarreien, die bei ihnen aufbewahrten „alten Jartag puecher vnd kalender", täglich nach Gefallen zu ändern und „zu radiernn", sie beseitigen die alten pfarrlichen Gerechtigkeiten und Stiftungen, und machen „newe kalender" nach Willkür zu ihrem Vortheile; deshalb werden wenig alte Stiftungen mehr bei Kirchen und Klöstern gefunden. Daraus folgt, wenn nicht diesfalls eingeschritten wird „das die Eer vnd dienst des Almechtigen vnangesehen der teglichen stifftungen vnd andern der geistlichen zufallenden Accidencia, als wenig das mer von den teglichen zueflissenden wassern wachset, als wenig mochte der dienst des Almechtigen in kein aufnemen noch merung komen". Deshalb geht die Bitte des Ausschusses weltlichen Standes dahin, der Kaiser solle im Einverständnisse mit den geistlichen Fürsten und Ordinarien, denen ein derlei Abbruch der göttlichen Ehre auch nicht wohlgefallen kann, zur beständigen Ehre Gottes und Trost der abgeschiedenen Seelen bei allen Kloster- und Pfarrkirchen seiner Erblande Stiftungsbücher durch geistliche und andere geschickte Personen, in welchen Büchern sowohl die pfarrlichen Rechte als auch die alten und neuen Stiftungen, dann alle andern Gerechtsame und Gewohnheiten der Kirchen aufzuzeichnen kommen, zu verfassen, und je eines davon bei dem Kirchenprobste, das andere bei dem Pfarrer aufzubewahren befehlen. In diesen darf nichts weggenommen, nichts radiert werden, und die neuen Stiftungen sind bei ihren Eintreten mit Wissen und Willen einerseits der Prälaten und Kirch- und Pfarrherren, andererseits der weltlichen Obrigkeiten, Kirchpröbste und Kirchleute und in Aller Gegenwart [Seite 47] einzutragen, und darüber, dass dieses geschehen, eine Urkunde zu verfassen. Weiters soll jeder Pfarrer vor dem Antritte seiner Pfarre und die der Besitznahme seiner Kirche in Gegenwart eines oder mehr Notarien und ehrbaren Zeugen an den Kirchring angeloben, das alles ohne Verlust zu erhalten, und keine Neuerungen zum Schaden der Kirche einzuführen, noch zu gestatten. Erst auf dieses Angelobniss hin, worüber ein öffentliches rechtsgültiges Instrument zu verfassen ist, soll ihm Eingang und Besitznahme seiner Kirche in Kraft seiner Investitur gestattet sein.

e) Zuelassung der pharr. Es soll Vorsorge getroffen werden, dass in die Kirchen und Pfarrhöfe sich kein Courtisan und fremder, der dazu nicht berechtigt und in Folge der von dem Lehensherrn und Collator ausgegangenen Präsentation durch seinen Bischof, Erzpriester oder dessen Vicar nicht investirt worden, eindränge; auch dass weder Geistliche noch Weltliche etwas von dem Kirchen- und Stiftungsgute sich zueignen.

f) Der Residenz und Incorporation halben. Bei Erledigung guter Pfründen wird mehr untersucht, wie viel sie in Absentia tragen, als wie der Gottesdienst solle gehalten werden. Auch werden häufig Pfarren den Stiften und insbesondere den Klöstern und andern Orten incorporirt, was dem Adel in Versorgung seiner Kinder schadet und zur Verminderung des Gottesdienstes beiträgt. Diese nehmen den Kern, versteigern die Pfarre und geben den Pfarrern kleine Besoldung, sie halten weder geschickte noch die hinreichende Anzahl Priester, so dass weder die Stiftungen, noch die einlaufenden Votiv- und andere Messen persolvirt werden. Wenn aber die Prälaten und Kirchherrn nicht in eigener Person auf den Pfarren, Canonicaten und Pfründen residiren, werden auch Kirchen und Pfarrhöfe nicht ausgebessert und gebaut und der Gottesdienst nicht gehalten, sondern Geld und Gut, insbesondere durch solche, welche die geistlichen Weihen noch nicht erhalten haben, verschwendet. Deshalb ist nothwendig, bei den Canonicaten und in den Stiften und bezüglich der Pfarrherren auf ihren Pfarren strenge auf der Residenzpflicht zu bestehen, und nur jene davon auszunehmen, welche am Hofe des Landesfürsten und bei den Regierungsstellen benöthiget werden, oder die Universitäten des Studiums wegen beziehen. Welche Pfarren aber „aus eehaft" verlassen werden müssten, sollen von den Kirchherrn und Klöstern mit geschickten zur Seelsorge tauglichen Pfarrern besetzt werden; eben so die Beneficien und Pfründen, und zwar mit den entfallenden Pensionen und Absenzen, damit sie taugliche Priester halten, und die gestifteten Messen neben den täglich einlaufenden Manualmessen persolviren lassen können. Die Pfarrer sollen geschickte Priester in hinreichender Zahl halten, und denselben ohne Abbruch ihres ordentlichen Einkommens „eine ehrliche vnd genugsame priesterliche Speisung" reichen.

Wer immer ohne eine der angeführten Ursachen die Residenz nicht hält, der soll „zu keiner gottesgab zugelassen", ihm auch, wie es in einzelnen Stiften ohnehin üblich, keine Absenz oder Präbend verabfolgt, sondern die „gottesgabe" soll ihm genommen, und einem andern verliehen werden.

g) Versehung der Pfarrhöf und abpruch der messen. An Pfarren, welche Stiften und Klöstern einverleibt sind, werden nicht Weltpriester, sondern Religiösen, welche „die horas in den klostern zupeten mer dann zu der seelsorg" [Seite 48] geschickt sind, hinausgesetzt. Wenn diese sterben,so fallen die Klöster in die widem und pfarhoff vnd spoliern dieselben, nemen was sy darinn von parschafft, silbergeschirr, schulden, varunder hab" und sonst vorfinden, wesshalb sich die nachfolgenden Pfarrer bei ihrer kleinen Besoldung genöthigt sehen „sich durch Abpruch des gottesdienstes, auch staigernuss des Seelgräts" zu helfen, so dass sie die Messen nicht gebührend persolviren. Es werden auch bei solcher Gelegenheit von den Klöstern die Kirchen von solichen guet, so sy aus dem widem vnd pfarrhöfen abstraiffen, nicht gepessert, noch Irer gerechtigkait entricht, des pharrers gedechtniss mit dem gottsdienst nicht vollzogen, darzu kainen Ehalten noch gelter nicht bezalt, noch die erben von den abgestorben Laypriestern Ires erbs auch, dem sich etlich geistlich an grund eindrengen wellen, ausser K. M. obrigkhaiten hilf, nicht bekommen mugen".

Nun ist in früheren Zeiten jede derlei Verlassenschaft den Fürsten von Österreich Kraft ihrer Privilegien zugefallen, auch wirklich von ihnen in Empfang genommen worden. Auf gemeinsame Bitte der Geistlichkeit haben sie aber sich dieses ihres Erbrechtes gegen dem begeben, dass in sämmtlichen Stiften, Klöstern und Pfarren der kaiserlichen Erblande ein Jahrtag für die Fürsten Österreichs gehalten werde, aber als obriste Vogteiherrn sich das Recht vorbehalten, über derlei Verlassenschaften in der Art zu verfügen, dass die rechtsgültigen Testamente solcher verstorbenen Priester ,,so vil vber bezallung der gelter bevor stet" vollzogen, und der Überrest den nächsten Verwandten und Erben zugestellt, auch Niemanden sonst ein Eingriff gestattet werde. Deshalb ist dahin zu wirken, dass die Klöster und Kirchherren die Pfarrhöfe nicht mehr spolieren, dass von der Verlassenschaft das Begräbniss und Seelamt bestritten, den Kirchen der Abgang an Messen erstattet, die verfallenen Absenzgelder und Ehalten bezahlt, und von dem Überreste ihr rechtsgültiges Testament vollzogen, auch ,,die Widem" mit dem Zubehör, es seien silberne Becher, Bücher oder andere bewegliche Güter, so vor Antritt des Pfarrers dagewesen und nach seinem Tode sich vorfindet, nicht entblösst oder spolirt werde. Es sollen sich die Klöster mit ihren ordentlichen Deputaten „vnd was von parschafft vber solich bevorsteen wurde" begnügen, und die übrigen Güter durch des Kaisers Obrigkeiten den Erben zugestellt, und darin gute Ordnung gehalten werden.

h) Von wegen den kunfftigen stilttungen. Neue, oder durch Testament oder in anderen Wegen ins Leben tretende Stiftungen sollen ausserhalb der Klöster zu den Kirchen, nicht zu den Pfarrhöfen geschehen, und die Obrigkeiten und Vögte der Kirchen, ebenso die Kirchenpröbste darüber wachen, dass die täglich einlaufenden Anniversar- oder Votivmessen nicht mit dem gestifteten zu deren Abbruche vermischt oder gezogen werden, dass nicht Mangel an der gehörigen Priesterzahl eintrete, dass jährlich über alle Messen Rechenschaft gelegt werde. Darüber sollen besondere Aufseher bestellt werden, und wo Abgang und Mangel sich finden, diesen mit Hülfe der Ordinarien gesteuert werden. Stiftungen des gemeinen Mannes dürfen nur nach Rath und mit Vorwissen seiner Obrigkeit geschehen, damit die Güter nicht in Abnahme kommen, und die Erben nicht zu ihrem grossen Schaden eines Theils der Erbschaft verlustig werden. Auch sollen alle neuen Stiftungen, wie früher erwähnt, in die Kirchenbücher und Kalender eingetragen, und darüber urkundliche Sicherheit begehrt, und geleistet werden. [Seite 49]

i) Gemeiner beswärung halben gegen der Geistlichkeit. An einigen Orten verlangen die Priester für das Seelgeräth eines Mannes einen Sterbeochsen, einer Frau eine Sterbekuh, (auch dann, wenn nicht mehr Vieh auf den Gütern ist), oder aber einen ansehnlichen Geldbetrag, den sie im Laufe der Zeit fort und fort gesteigert haben, sonst berauben sie diese Personen des geweihten Erdreichs „des vnbidlichen ist." Ebenso verweigern sie das feierliche Leichenbegängniss, den ohne Sacrament und zwar ohne ihre Schuld Verstorbenen, auch wenn diese ihre österliche Beichte verrichtet haben. Das gleiche geschieht mit Kindern, welche blos die Nothtaufe (Gachtaufe) erhielten, oder welche durch einen Sturz ins Wasser oder sonst auf irgend eine Art verunglücken; und den Eltern werden statt der geistlichen Strafen Geldbussen auferlegt. Ferner so nehmen die Briester in schein als ob solichs aus Bevelich der Vicari vnd Erzpriester beschehen, gelt fur die sund, erlauben den offenbaren Eepruch gegen Emphahung des gelts vnd Zinss, so sy darauff slahen, vnd geben damit zu der sunden vrsach, absolvirn auch die Todsleger von gelts wegen vnd straffen die sund in Segkhl. So zeigen auch etlich peichtvatter zu zeiten an, als ob Inen die krankhen, die Sy in tods notten peicht horen, zuevermuetten auf Ir anhalten, vill geschaffen, des Sy dann mit gewalt haben wellen.

An einigen Orten unterfangen sich Priester Weinschänken zu halten, wodurch in ihren Häusern viel Rumor und manchmal Todschläge vorfallen, und sie den Wirthen ihren Erwerb schmälern (strigkhen). Sie verbieten auch manchmal „den einfaltigen" um Geldschulden und andere derlei Sachen wegen das Sacrament. An einzelnen Orten, wo keine Ordnung gehalten wird, werden die Armen von den gerichten hoch beschwert, — Sie erlauben gegen Erlegung von Geld die Hochzeiten in der verbotenen Zeit. —Der gemaineMann wird mit Steigerung der Messen und Opfer hoch beschwert, und wenn bei Begängnissen (bei welchen die Taxe ohnehin willkürlich erhöht wird), die Priester zufrieden gestellt sind, verlangt der Pfarrer noch Zahlung für dieselben Messen, die er nicht auszahlt, und „ainen benannten wein zum gracias." Früher aus gutem Willen gestattete Sammlungen, wollen sie jetzt in eine bleibende Abgabe von Wein, Getreide, Käse und Schultern (wohl Fleisch?) verwandeln.

Priester und Studenten tragen ungebührliche, selbst den Laien verbotene Wehr, und unehrbare und unpriesterliche Kleidung; raufen, schlagen, verletzen einander, halten auch „verdächtig argwanig Eehalten", alles zu nicht geringem Ärgernisse des gemeinen Mannes.

„Wenn auch ettlich mit dem Sacrament zu den Kranken gen oder reyten, so tragen oder furen sy darneben stähel oder hanndtpuchsen, die sich selbst fewren vnd ander verpotten weer, das nicht briesterlich geacht werden mag."

„Dergleichen siczen sy offenlich mit Iren diernen zu hauss, als ob sy Ire gegebne Weiber wären, werden auch mit vberflussigen kleidungen, so Inen zutragen nicht zusteen, gezirt, vnd an ettlichen orten auf den hochzeiten an kirchtegen fur die fordristen gesezt, demnach sollen dieselben briester dienerinn klaidungen fur ain vnderschaid mit gelben zaichen haben."

Alle diese angeführten Übelstände sollen mit Hilfe der Bischöfe, Erzpriester und ihren Vicarien abgestellt werden. [Seite 50]

Weiters citiren Geistliche die Laien wegen Grund und Boden, Schulden, Zinsungen und anderen bürgerlichen Sachen vor die geistlichen Gerichte, manchmal auch des Auslandes, den Rechten des Kaisers als Fürsten und der Erblande entgegen, „darczue die welltlichen zehenten von den Neubrüchen auf den gemain, auch aus den aufgezaigten hofen, hofmarchen vnd gezirkhen, die zum tail von K. Mt. und andern weltlichen herren belechnet vnd zugehorig sein, auch dieselben vill vber menschen gedechtnuss ruebigkhlich mit guetem Titl describirt und in Inhabung gewesen sein, an sich zu ziehen, begeren auch den zehenten von perkrechten und Zinsmössten vnd die layen von Irer gewär an rechtlich verfolgung wider des fursten und gemainer lanndes Freyhaiten zudringen, auch derohalben von Irem ordenlichen gericht fur die geistlichen gericht, da Inen die Recht in diesem Fall mer gunstig sein mugen, zuziehen." Da es aber in den Erblanden Herkommen ist, dass Niemand seiner Güter, Gewähren und Rechte aussergerichtlich beraubt, und in erster Instanz seinem ordentlichen Gerichte entzogen werden darf, so ist nöthig dafür zu sorgen, dass in Zukunft Niemand wegen rein bürgerlichen Angelegenheiten und um weltliche Zehende, Gewähren und Gerechtigkeiten vor das geistliche Gericht gezogen werde.

Wo aber die Geistlichkeit den Zehend „auf gemainen zirkhen oder besondern hofmarchen" in Gewähr hat, soll sie, so wie bei derartigen Neubrüchen in ihrem Besitze geschützt und erhalten werden.

Ferner werden zu Rom einige der besten Prälaturen, Abteien, Probsteien, Canonicate, Pfarren, Pfründen und Caplaneien „als comenden behandelt vnd arrendirt." „So erlangen auch ettlich Conservatoria, damit der gemain Mann seinem ordinari fursten in der geistlichheit, daczu zu zeiten ausser lanndes, das wider der fursten freyhait ist, citirt, so werden auch von den stifften und prelaturen zu Rom treffenlich Annaten vnd annder gelt pro pallis, auch dispensaczen vnd ander Curtisanisch sachen zu mercklicher erschöpfung der Erblanndt genomen."

k) Der Kirchen raittungen wegen. Die Kirchenpröbste, Baumeister und Zechleute nehmen die Einkünfte der Kirchengüter ein und verwenden sie zu ihrem eigenen Besten, und wenn sie auch Rechnung legen „so beschicht durch Ir kainen bezallung", auch treibt kein Kirchpropst oder Baumeister den andern, wodurch die Kirchen viel an ihrem Gute verlieren. Desshalb sollen in Zukunft die Kirchenrechnungen im Beisein der geistlichen und weltlichen Obrigkeiten und einiger Pfarrkinder geschehen, und auf sogleiche Bezahlung, oder innerhalb Monatsfrist gedrungen, der Rest ohne alle Termins-Erstreckung zu der Kirche erlegt, und gegen den Säumigen unter Beihilfe der Obrigkeit mit Pfändung eingeschritten werden, damit Kirchengelder auch nur zu Nutz und Zier der Kirchen verwendet werden.

Bezüglich aller bisher angeführten Puncte geht der weltlichen Ausschüsse Rath und Bitte dahin, „das K-M. aus Irer M. selbs vnd gemainer Erblanndt notturfft in solichem allen nicht in schein einiger Reformacion gegen der briesterschafft furzunemen oder Bebstlicher Heiligkhait in der geistlichait furzugreiffen, sonnder bey Irer K. M. weltlichen vnderthanen des loblichen haws Osterreich in allem dem, so zu loblicher enthaltung vnd aufnemung des dinst gotts des Almechtigen, auch abstellung der vnordnungen vnd vnleidenlichen beswärungen, [Seite 51] so dem weltlichen stannd in manig weg zu teglicher vnordnung vnd abfall wider guet sitten, auch gemain Recht, gepreuch, freyhaiten vnd herkomen der lanndt zuegefuegt wirdet, dinstlich vnd not sein will, so vil Ir K. M. als herrn vnd lanndtsfursten, auch vogt vnd beschirmer der gotsheuser zur hanthabung der Eer gottes, auch ewigen trost der abgestorben Seelen, auch lobe gemeiner briesterschafft, darzue zu Irer Mt. als obristen Vogt selbs furstlichen Obrigkaitten vnd gemeiner Lanndt freyhaiten, gepreuch und herkomen, darin so vill not ist, mit hilf der bischof vnd ordinari fursten in der geistlichait, auch der Erzpriester vnd Vicari wendung vnd fursehung zuthun; Auch daruber von Bebstlicher Heiligkhait pramatikh privilegia vnd Bullen inhalt peyliegender Copia, wie dann ander Cristenlich Kunig vnd potentaten pey dem stuell zu Rom erlangt vnd Impetirt haben, daruber auch zuerlangen, ein lobliche versammung gemeiner Erblanndt Ausschusse K. M. aus Erlichen kristenlichen gemuets vnd wissen durch Ir hoch kaiserlich gemuet in dem allen mit grundt zuhanndlen vnd forsehung zuthun, auch die vnderthanen vor solicher beswärde zu verhuetten vnd hanndhaben wisse, nicht wellen verhalten."

Die vier Stände des Erzherzogthums Österreich unter der Enns überreichten ihre Beschwerden gesondert in Form einer Denkschrift dieses Inhaltes:

Auf verschiedenen bisher gehaltenen Landtagen hat sich der Kaiser gegen die ihm zugesagte Hilfe verwilligt, gute Ordnung, Regiment, Gericht und Recht nach Inhalt der ausgegangenen Libelle, und alles, was sonst noch dem Lande und den Bewohnern nützlich und erspriesslich, einzuführen; auch allen allgemeinen und besondern Beschwerden, Mängeln und Gebrechen abzuhelfen, was aber bisher, vielleicht in Folge der bedeutenden Kriege und anderer wichtiger Angelegenheiten des Kaisers, nicht in Vollzug gesetzt werden konnte. Die Stände haben auch, gedrängt durch die Noth, den Kaiser zu Wien selbst um diesfällige Hilfe und Eingreifen gebeten, und den nach Innsbruck berufenen Ausschüssen diese noch unerledigte Angelegenheit eifrig zu betreiben befohlen. Sie stützen sich dabei auf des Kaisers Instruction und Libell von Cölln, und in letzter Zeit von Augsburg aus ergangen, so wie auf die Urkunden und Zusagen des Kaisers durch den Cardinal von Gurk zu der Zeit, wo die Könige von Ungern und Polen bei dem Kaiser gewesen. (1515.)

Dem Lande thut noth, die Bestellung eines „ansehenlichen" obristen Hauptmanns und „Einfuhrung guter ordnung vnd regiments", wodurch der grösste Theil der ständischen Beschwerden behoben würde.

Die Landschaft beschwert sich, dass etliche Parteien „gegen der K. M. vnd sonndern personen" vor dem kaiserlichen Regimente durch allerlei Terminserstreckungen kein Ende ihrer Rechtsstreite erleben können; was bisher nicht abgeändert worden, ungeachtet der Kaiser hinlängliche Befehle an das Regiment und den Landmarschall erlassen hat und bittet diese Übelstände kraft des Augsburger Libells zu beseitigen.

Item, das die Ansecz, so auf ergangen vrtail vnd nach gerichtsordnung bescheen, nicht gehandhabt, sonder gewaltigclichen eingezogen vnd gefrävelt, vnd also alle rechtfertigung vernicht werden. [Seite 52]

Item, dass wider alten Brauch Supplicirung von vrtaillen bescheen vnd ernstlich Bevelich pey peen der straff erlangt werden, die Acta vberzeantwurtten, gegen des Augsburger Libell und die alten Landesrechte.

Der Kaiser solle anordnen, dass die Landleute nicht vergeblich durch die Kammerprocuratoren herumgezogen werden, und dass im Falle eines zum Nachtheile des Kammerprocurators ausgehenden Processes der Gegenpartei die Gerichtskosten, wie billig, bezahlt werden.

Der Kaiser hat wohl jüngsthin zu Steyer die Raiträthe als permanente Commission in dieser Angelegenheit ernannt, womit aber wenig geholfen ist, da die meisten Fiscalprocesse eben auf Befehl derselben Raiträthe eingeleitet werden. Desshalb möge der Kaiser andere gelehrte und taugliche Commissäre ernennen, welche über die Bezahlung der Gerichtskosten, so wie über die rechtliche Zulassung eines Fiscalprocesses ihren Befund, welchen sie auch „nach ordnung der rechten austruckt erklärt", schriftlich abfassen und durch „general" Weisung eröffnen sollen, wie solches vor kurzem in den in die Landgerichtsordnung einschlagenden Fällen stattgefunden, damit sich jeder darnach zu richten wisse, und fortan Niemand in Österreich durch fiscalische Handlungen von dem Kammerprocurator „im rechten vmbgefürt" werde, da im Lande Österreich nach altem Herkommen weder ein Fiscus, noch fiscalische Rechte Platz haben; wie denn auch der Name Fiscus durch das Augsburger Libell aufgehoben und umgewandelt worden.

Die Kaltemauth, die an sich noch leidlich wäre, wenn nur die „unermesslich schinterey" der Mauthknechte wegfiele, wird über die Massen strenge, strenger, als von Alter herkommen, eingefordert. Dadurch werden alle Nahrungsmittel, welche nach Wien und den beiden Neuburg (Kloster- und Korneuburg) und anderswohin gebracht werden, zum grossen Schaden der Armen wie der Reichen bedeutend vertheuert. Überdies hat die Stadt Wien das Privilegium (welches auf Verlangen vorgewiesen werden kann), dass zur Zeit des Katharinamarktes die Einnahme der Kaltenmauth sistirt sein soll. Desshalb bitten die Stände, dass die Kaltemauth in der von Alter her gebräuchlichen Übung eingenommen werde, durch die erwähnten vier Wochen aber ihre Eintreibung unterbleibe. Wie die Kaltemauth einzuheben sei, wird in den aus der Zeit Bertholds von Angel und Ulrich des Eizinger stammenden Huebbüchern gefunden werden, auf welche sich die Stände mit dem Verlangen berufen, dass dieselben durch die Vicedome eingesehen werden.

Der Lehen halben wiederholen die Stände ihr bereits zu Steyer vorgebrachtes Ansuchen, dieselben Lehengüter durchaus halb zu freien, oder aber auf Söhne und Töchter und Seitenerben des Namens und Stammes übergehen zu lassen.

Der Kaiser hat den Ständen auf ihre Bitte verwilliget, dass der vierte Theil von verfallenen Lehen den Erben zukomme, und eben denselben auch „das vbermass in ain zimblichen wert pey denen, so die von K. M. erlangen vnd auspitten zulösen" gegeben werde, nach Inhalt des hierüber von dem Kaiser ausgestellten Bewilligungsbriefes. Dem widersetzt sich aber der Hofmarschall Lienhart Rauber und will dieser Bewilligung nicht nachkommen. Der Kaiser möge darin die Stände und ihre Rechte schützen. [Seite 53]

Österreich und insbesondere die Stadt Wien sind privilegirt, dass kein Jude darin sesshaft sein darf, was der Kaiser in den Libellen von Köln und Augsburg auch anerkannt, und befohlen hat, dass die Juden nicht über Jahresfrist im Lande bleiben dürfen. Dessen ungeachtet haben sie sich in Wien, Marchekk, Eisenstadt, Zistersdorf, Eggenburg und an anderen Orten häuslich niedergelassen, wo sie gegen wuchermässige Zinsen Geld ausleihen und sich überhaupt so benehmen, als ob sie zur Ansässigkeit berechtigt wären. Weil nun dies dem Lande und seinen Einwohnern „vnleidlich vnd verdachtlich", sie auch von Gott und der Natur als Feinde des christlichen Blutes bezeichnet sind, und dadurch die Meidung jeglicher Gemeinschaft mit ihnen angezeigt, es auch schwer vor Gott und der Welt zu verantworten ist, dass man die, welche man fast allenthalben ausgetrieben, hier im Lande hegen und haushalten lassen sollte, ergeht die Bitte der Stände um Ausweisung derselben aus dem Lande; „wann aber die Recht zu Wienn geen, mugen die, so zuthun haben, wol daselbs sein, allein in ansehung des Rechts, vnd nach ausgang der Rechten wider wegziehen".

Die österreichischen Fürsten haben in früherer Zeit 48 vermögliche Bürger von gutem Leumund, unter dem Namen der Hausgenossen erwählt, welchen sie (mit Ausschluss aller Andern unter schwerer Strafe) die Münze und das Wechselgeschäft verliehen. So lange sie in diesem Rechte blieben, hat der Unterschied der Valuta bei einem Gulden nie über 2 Pfennige betragen, ist Gold und Silber in genügender Menge im Lande gewesen, waren auch die Nachbarländer bemüssiget, eine vollwichtige Münze zu schlagen, sind auch viele Einwohner Österreichs ohne Schaden des Landes reich geworden. Seit aber das Münz- und Wechselgeschäft in andere Hände gekommen, ist der hungarische Gulden nahe bis auf zwölfthalb Schillinge gestiegen, Gold und Silber in vorher nie erhörter Weise aus dem Lande geführt worden, und das Land dadurch verarmt. Es ist auch jedem bekannt, welche geringe und schlechte Münze in den Nachbarländern geschlagen wird, zum Schaden der Erblande und ihrer Bewohner. Die Stände bitten daher, den Hausgenossen das Münz- und Wechselgeschäft nach dem Inhalte der ihnen von den österreichischen Fürsten, auch Königen und Kaisern ertheilten Privilegien wieder zurückzugeben: dann wird durch der Hausgenossen „fleissig Aufsehen vnd trew hanndlung" für Land und Leute ein grosser Nutzen sich herausstellen, auch im Lande, wie von Alter her gewesen, Gold und Silber genug „vm ain gleichs vnd vnvberhöchts" gefunden werden.

Die Neuerung, dass kein Ausseer Salz mehr in das Land eingeführt werden darf, soll als gemeinschädlich und dem alten Herkommen entgegen, wieder abgestellt werden.

Die Einrichtungen einzelner Städte wegen der Ladstatt, welche nur diesen zum Nutzen, dem Lande aber zum Schaden gereichen, und wegen welcher sich die Stände schon früher laut des 10. Artikels im Cölner Libell beschwert haben, sollen abgestellt werden.

Die Jägerknechte üben allenthalben im Lande grossen Übermuth mit den armen Bauersleuten, quälen dieselben unter dem Vorwande einer fleissigen Aufsicht über das Wild, legen ihnen willkürlich, ohne sie früher bei den Grundherrn vorzufordern und zu verklagen, Leibes- und Geldstrafen, und letztere in so hohem Betrage auf, dass daraus grosser Schaden, ja Verödung der Güter [Seite 54] entsteht. Die Bitte der Stände geht dahin, dass in Zukunft keinem Jägersmanne gestattet werde, irgend einen Bauersmann ohne früher bei dem Grundherrn eingereichter Klage aus eigener Macht zu schädigen, damit die gemeine Landschaft, welche ohnehin, dem Kaiser zu Gefallen, die Jagden eingestellt hat, nicht auch noch durch Ungestüm und Frevel der Jagdknechte beschwert werde.

Der Kaiser hat zur Erhaltung der Jagdknechte und Jägerei grosse Unkosten zu tragen, die Jagdknechte aber erlegen das Wild, ihrer Pflicht entgegen, zu ihrem Vortheile. Die Stände, welche bisher „zu vnderthanigen gefallen" des Kaisers auf ihre eigene Wildbahn verzichtet und auch an Orten, wohin der Kaiser wahrscheinlich niemals kommt, die Jagden unterlassen haben, wünschen den Genuss derselben und bitten, jedem die Hegung des Wildes auf der eigenthümlichen und von dem Kaiser und seinen Vordern zu Lehen habenden Wildbahn zu gestatten, und „ein ziemlig iagen" insbesondere des Schwarzwildes, welches so grossen Schaden anrichtet, ausserhalb der dem Kaiser eigenthümlichen Wildbahn nach Ergebniss der Gelegenheit zu erlauben. Dadurch werden nicht blos des Kaisers Auslagen auf Erhaltung der Jägerknechte verringert, und ihm nichtsdestoweniger „aus vnterthanigen willen, so ain yeder lanndtmann zu Ir K. M. trägt" das Wild gehegt und verschont, sondern auch die jährlich sich wiederholende Klage der armen Leute über den, vorzüglich durch das Schwarzwild zugefügten Schaden vermindert werden, oder ganz unterbleiben.

Es ist ein altes Herkommen, dass „die Landtleute, so enhalb der Leitha Wein baven" ihre Bauweine herauf an den Hof und die Ladstatt nach Wien geführt und da verkauft haben. Das wollen aber die Wiener eine Zeither nicht mehr gestatten, was den dadurch Betroffenen zum grossen Nachtheile gereicht. In dieser Sache ist nun eine Abänderung nöthig, doch so, dass man darüber nach Billigkeit das Weitere erst dann bestimme, nachdem man die Beschwerden und Einreden der Stadt Wien gehört.

Rücksichtlich der Bergwerksordnungen und Gerichte in den nieder-österreichischen Landen solle der Kaiser die Bestimmungen des Augsburger Libells zur Durchführung gelangen lassen, und gegen jeden Eingriff von Seite der Innsbrucker Regierung beschirmen.

Wie dem Kaiser gut bewusst ist, haben sich die Lande unter und ob der Enns zu der Heirath der Princessin Anna mit 100000 Gulden gegen die Krone von Ungern verschrieben, „vnd solle dieselb in Jarsfrist mit Sponsalien oder vermachlung, wie abgeredt, volzogen werden. So ist darauf beder landt vnderthanigst Bitten, Ir K. M. well gnedigclich vorsorgen, damit ain weiter verzug solich Ir gethaner verschreibung von den Ihenen, so sy innen haben, gepracht vnd zu Iren hannden gestellt, dardurch nicht allein kunfftiger schaden verhuett, sondern auch Ir K. M. treffenlich kleinat geledigt werden."

Den Vormündern werden ihre Gewaltbriefe bezüglich der Lehen ihrer Mündel von der Kanzlei nur immer auf Jahresfrist ausgestellt, was der vielen Ausfertigungen wegen, die jedesmal bezahlt werden müssen, grosse Unkosten verursacht. Der Kaiser wolle anordnen, dass derlei Vollmachten bis zur Erlangung der Grossjährigkeit der Mündel ausgefertigt werden sollen.

Laut des noch vorhandenen „Ungeltbriefs" ist das Ungelt in Folge gütlicher Bewilligung, besonders des Adels, eingeführt worden, wesshalb auch der [Seite 55] Adel von seinen Bauweinen kein Ungelt entrichtet, und diese von den alten Fürsten stammende Befreiung durch lange Zeit her genossen hat. Mit Rücksicht darauf solle ihnen der Kaiser bei und in ihren Häusern eine hinlängliche Quantität ihrer Bauweine ungeltfrei auszuschenken gestatten.

Mancher muss die Verfolgung seiner Rechte wegen den allzugrossen Forderungen der Procuratoren unterlassen; der Kaiser möge anordnen, dass dieselben von den Parteien keine andere, als, „aine ziembliche vnd leidliche" Belohnung beanspruchen.

Das Hansgrafenamt soll zu der ursprünglichen, über Menschengedächtniss hinaufreichenden Übung, kraft welcher dasselbe stets durch einen Wiener Bürger verwaltet wurde, zurückgeführt werden, weil durch die gegenwärtige Abweichung von dieser Übung Städte und Märkte grossen Nachtheil leiden, da der jetzige Hansgraf sein Amt bezüglich des Fürkaufs und anderer ihm unterstehender Sachen nachlässig verwaltet, wodurch auch die Einnahme des Kaisers bei den Mauthen sich vermindert.

Um die Städte wegen ihrer Mängel zufrieden zu stellen, bitten die Stände, dass der Kaiser neben den Gliedern der drei obern Stände auch einen aus Wien und einen aus den kleineren Städten in das Regiment aufnehme, wie es in der Grafschaft Tirol ohnehin üblich ist.

Die Stadt Wien richtet ihre Beschwerden vorzüglich gegen die Ausländer und grossen Gesellschaften, welche zu Wien mit grossen Waarenlagern über Jahresfrist sich aufhalten, und ihren Handel, entgegen den Freiheiten der Stadt, betreiben, wodurch nicht Wien allein, sondern auch andere Städte, Märkte und Flecken herabkommen und verarmen, wie solches dem Kaiser bereits mehrmals vorgetragen worden. Es ist, wahrlich „zu erparmen", dass Ausländer in der Stadt Wien und dem Lande Österreich mehr Rechte und Freiheiten haben sollen, als die eigenen Unterthanen, welche zu allen Zeiten mit Leib und Gut zu dem Kaiser halten, während jene, wie sie unfriedliche Zeiten wittern, sich alsbald aus dem Lande machen, wo sodann die weniger begünstigten Unterthanen mit Darstreckung von Leib und Gut eintreten müssen. Die Bürger bitten desshalb den Kaiser, sie bei ihren Freiheiten zu halten und zu schützen.

Alle diese Artikel und Beschwerden sind zwar erst vor Kurzem dem Kaiser, als er zu Wien gewesen, mit der Bitte um Abhilfe vorgebracht worden, da jedoch bei einigen die Erledigung bis auf das Zusammenkommen des allgemeinen Ausschusstages aufgeschoben worden, bei anderen aber „dermassen beswürliche Antwurtt gefallen", dass den Ausschüssen das nochmalige Anlangen von den Ständen aufgetragen wurde, bringen diese, ihrer Pflicht nachkommend, dieselben dem Kaiser nochmals mit der Bitte vor, die angesuchte Abhilfe zu gewähren.

An diese ständischen Beschwerden und Bitten schliessen sich die besonderen des geistlichen Standes an.

Die Geistlichkeit soll in persönlichen und andern in die geistliche Jurisdiction einschlagenden Angelegenheiten nicht, wie eine Zeit her geschehen, durch Verbot gehindert werden, dieselben im Wege der Güte oder des Rechtes vor die competente geistliche Behörde zu bringen.

Weltliche Personen unterfangen sich, geistliche durch den Tod erledigte Güter, oder „gottesgaben" für sich einzuziehen. Da dies wider das canonische [Seite 56] Recht und die christliche Kirchenordnung, auch eine Neuerung ist, bitten die Prälaten, dieser Beschwerde durch ein General-Ausschreiben, oder wie es sonst dem Kaiser gefällig, abzuhelfen, und ein solches Verfahren strenge zu verbieten.

Der Kaiser wolle ferner Ordnung treffen, dass seine Vicedome und Amtleute die Güter den Geistlichen und Kirchen, welche von verstorbenen österreichischen Fürsten und andern Personen zu ihrem Seelenheile gestiftet und testirt worden sind, und welche sich auf die Stiftungs- und Schenkungsbriefe und besondere Privilegien, insbesondere auf den erst jüngsthin erflossenen Bestätigungsbrief des Kaisers stützen, und welche sie daher mit vollgültigem Rechtstitel und lange und wohl ersessen haben, ohne eine gerichtliche Erkenntniss fortan nicht antasten.

Einzelne weltliche Personen massen sich über die Gotteshäuser, und ihre Leute, Holden, Gründe und Güter ohne irgend sinen Rechtstitel Vogteirechte an; dies möge der Kaiser nach Laut der Privilegien abstellen, und er selbst als Landesfürst und seine Erben fortan der Vogt, Beschützer und Schirmherr der Kirche und des geistlichen Standes sein.

Den Prälaten und anderen, welche Auen besitzen, ist verboten „Ylben, Rusten vnd Albarn Awholcz" abzugeben. Nun ist aber der Au-Bestand zum grössten Theile durch diese Holzgattungen gebildet, daher ihnen die Auen in Folge dieses Verbotes wenig Nutzen bringen. Dieses Verbot wolle der Kaiser aufheben, und es bei der alten Übung bestehen lassen.

In neuester Zeit haben sich viele bedeutende Personen, welche in Anbetracht ihrer Gottesgaben, Stifte und derselben Güter, so sie innehaben und besitzen, bei Landtagen und allgemeinen Anschlägen, wie von altem Herkommen billig dem geistlichen Stande sollten beigezählt werden, von demselben ausgeschieden, und sind zu anderen Ständen übergetreten, wesshalb der geistliche Stand bei Durchführung der erwähnten Angelegenheiten mit den übrigen Ständen nicht im gleichen Verhältnisse steht, und denselben gegenüber „emplöst vnd vnvermuglich" ist. Die Prälaten bitten, dass solche Personen durch den Kaiser ihnen wieder zugewiesen werden, mit dem ernstlichen Befehle, fortan bei dem Prälatenstande zu bleiben, und dessen Lasten nach altem Herkommen mitzutragen. ,,Vnd das auch sein K. M., was seit der kriegsleuff fuer guetter, so in den Anslag geistlichs stands gehorn, entzogen vnd in irer M. vrbar komen, dieselben dem standt widerumb genedigklich zuestellen vnd in Ire ansleg volgen lassen".

Schon früher hatten die Ausschüsse der Erblande an den Kaiser das Ansuchen gestellt, ihnen über die von den Landen beanspruchte Kriegshilfe seine Meinung kund zu geben. Diesem Ansuchen entsprach der Kaiser in einer Denkschrift folgenden Inhaltes :

Die Ausschüsse sollen eine dreifache Noth des Hauses Österreich und der Lande in das Auge fassen.

Die erste, der ganzen Christenheit gemeinsame, Allen bewusste: die Gefahr von Seite der Türken.

Die zweite: der Krieg mit Venedig. Dieser ist zwar durch einen Waffenstillstand für eine Zeit lang eingestellt; da aber derselbe in kurzer Zeit sein Ende [Seite 57] erreicht, muss der Kaiser für sich und seine Lande für den Fall, wo nicht ein „zimblicher vnd erlicher" Friede zu erreichen wäre, sich zur weiteren Gegenwehr bereit halten.

Die Dritte: „Das Vnwesen der Vngern" diese haben bei der jüngst auf dem Felde Rakoss gehaltenen Versammlung sich unterstanden, die Heirath zwischen König Ludwig und Maria hinterstellig zu machen, auch den zwischen dem Kaiser, dem Könige von Polen und weiland Wladislaus von Ungern bei Gelegenheit ihrer Zusammenkunft in Wien wegen der Doppelheirath geschlossenen Vertrag brechen zu wollen, „vnd zu dem Ende furgenomen vnd practicirt, Kunig Ludwigen zu beseczen, das er sein freye Regierung nymmer haben sollt, noch mocht" die Folge dieser Beschlüsse, wenn man sie angehen liesse, würde sein, dass in Ungern durch Unterdrückung der Guten und Getreuen die Böswilligen die Oberhand gewinnen, und zu „ihrer eigenen glorie vnd vorteil" herrschen würden, bis (was nach den eingelaufenen traurigen Nachrichten ohnehin bald zu befürchten ist) der Türke sie mit Krieg überzieht, und die durch Eigennutz Uneinigen ganz oder zum Theile bezwingt, wodurch die Gefahr für die kaiserlichen Erbländer und die gesammte Christenheit sich bedeutend steigern würde. Obwohl „gott vnd frumbe leut" dieses Vorhaben der Ungern auf dem letzten Rakoss noch hintertrieben, haben sie doch jetzt auf Georgi (24. April) einen neuen Landtag angesagt, um ihr ursprüngliches Vorhaben, während der Kaiser mit dem bevorstehenden Reichstage und der König von Polen mit seiner Hochzeit beschäftigt sind, durchzuführen. Der König von Polen wird dies zweifelsohne nicht gestatten, aber auch der Kaiser kann dabei nicht ruhig zusehen, und ist schuldig, solchen Bestrebungen zuvorzukommen, und König Ludwig „zu handthaben", wegen der dadurch bedrohten Heirath und in Folge der zu Wien geschlossenen Verträge, Gründe, die noch durch den Schimpf verstärkt werden, der ihm, und durch die Gefahren, welche seinen Landen und der Christenheit daraus erwachsen würden. Diese Noth ist also wichtiger und beachtungswerther, als die zwei früher angeführten.

Gestützt auf diese Vorlage, begehrt der Kaiser von dem Ausschusse Rath und Hilfe und zwar eine „bestimbt taxtirte" Hilfe in folgender Weise :

Dass in allen österreichischen Landen von Geistlichen und Weltlichen, Hoben und Niedern der fünfzigste Mann, oder von je 50 Feuerstätten ein Mann auf die Dauer eines Jahres bewilliget werde, so dass die 49 die Erhaltungskosten des fünfzigsten tragen, der als Fussknecht den monatlichen Sold von 4 Gulden Rheinisch erhalten soll, so dass auf den Mann oder die Feuerstatt jährlich beiläufig der Betrag von einem Gulden Rheinisch entfällt.

Dass nebstdem die gesammte Geistlichkeit der österreichischen Lande, mit Ausnahme der besitzlosen Bettelorden, den 10. Pfennig ihrer jährlichen Gülten und Einnahmen steure, der hausgesessene Adel aber und die Andern den 20. Denar ihrer jährlichen Gülten und Einnahmen.

Dass alle Geistlichen und Weltlichen, die nicht Rent und Gült, aber sonst in Barschaft oder beweglichen Gütern viel oder wenig Vermögen besitzen, ihr Vermögen geheim unter Eidespflicht anzeigen, wovon die jährliche Gült und Nutzung, welche sie davon geniessen können, in dem Verhältnisse von 20 zu 1 angeschlagen und diese Beträge dann auch mit dem zwanzigsten Denar besteuert werden. [Seite 58]

Dass alle ledigen Personen, ob sie Dienstleute sind oder nicht, einen halben Gulden Rheinisch steuern „doch das dy Reichen vnd die mer genyess vnd Sold haben, die Ermern vbertragen". Haben sie aber selbst Vermögen in Gülten oder Baarschaft, sollen sie mit dem zwanzigsten Pfennig besteuert werden.

Das auf diese Weise zusammenkommende Geld soll folgendermassen verwendet werden:

In den ober- und niederösterreichischen Landen wird eine Armada von 4000 Reisigen zu Pferd und 12000 Fussknechten von Haus aus aufgerichtet. Wenn diese dann ins Feld ziehen, sollen sie von den eingelaufenen Geldern den erforderlichen Sold beziehen.

Die Reisigen sollen ihre Pferde, Harnische und Wehr stets bereit halten, ebenso die Fussknechte ihre Kleidung, worauf ihnen „ain söldle" zu Hause gegeben werden soll. Aber Harnisch und Wehr soll ihnen erst im Ausrückungsfalle aus den Zeughäusern gegen Angelobung der Rückgabe geliehen werden.

Diese Armee soll zur Abwehr der oben berührten dreifachen Noth verwendet werden, und zwar im Falle eines Angriffes auf das Haus Österreich defensiv und nach erfolgten Siegen offensiv. Wo aber die Initiative nicht von Österreich ausginge, „es aber sonst belästiget werd vnd seiner nott vnd beschwerungen nicht versichert werden oder bekomen mochten" auch offensiv.

Wenn aber der Zug der gesammten Christenheit gegen die Türken zu Stande kommt, wo zugleich zwischen allen christlichen Mächten Waffenstillstand einzutreten hätte, und gegen Venedig dann weder ein Offensiv- noch Defensivkrieg nöthig wäre, soll die beantragte Steuer zugleich mit jener der ganzen Christenheit gegen die Türken verwendet werden, es wäre denn, dass Venedig oder Ungern den christlichen Waffenstillstand nicht einhalten würde. In diesem Falle soll diese Armee gegen jenes der beiden Länder, welches durch Nichteinhaltung des Waffenstillstandes die christliche Expedition hintertreiben wollte, als Executionstruppe verwendet werden.

Sollte die Expedition aber nicht zu Stande kommen, so sollen diese Truppen gegen die Venetianer, falls sie der Schliessung eines ehrlichen Friedens sich nicht geneigt zeigen, oder gegen die Ungern, falls sie die zwischen Max und den Königen von Ungern und Polen geschlossenen Bündnisse und Verträge brechen und König Ludwig „verklainern" und verderben wollten, verwendet werden.

Soll der Kaiser, wie begehrt wird, die neuen Gelaitgelder, wovon er bisher die Orte, Flecken und Gebäude an den Grenzen, dazu etliche „Farisiten" erhielt, aufgeben, so will er nach Rath und mit Einwilligung der Stände einen neuen Aufschlag, aber nicht auf die Landleute und Unterthanen, sondern blos auf die Ausländer einführen, wodurch er so viel einnehmen könnte, als zur Erhaltung der Grenzen mit Gebäuden und Besatzungen bis zum Abschlusse eines Friedens mit Venedig hinreichen würde.

Vnd nachdem Ir K. M. etwevil farisiten, das sein, die vmb Irer Mt. willen vertriben und in Ellend sein, ob Ir Mt. hat, auch die dienstleut in den beseczungen und die hinfur auch vnderhalten muss, begehrt der Kaiser von den Landen bis zum Abschlusse eines Friedens oder einer Verständigung mit Venedig jährlich die Summe von 100000 Gulden Rheinisch, welche [Seite 59] Forderung aber nur die nieder-österreichischen Lande und die Grafschaft Tirol als die durch ihre geographische Lage am ersten und meisten betheiligten angeht.

Sofern die Ausschüsse diese Forderungen bewilligen, ist der Kaiser entgegen bereit, alle ihm schon vorgelegten oder noch vorzulegenden Angelegenheiten „so vil darinn ziemlich vnd leidenlich angesehen wirdet, auszurichten vnd zu vollziehen".

Da aber die Zeit bis zu den nächsten Osterfeiertagen, um über die kaiserlichen Vorschläge, so wie die Eingaben von Seite der Ausschüsse zu einem Abschlusse zu kommen, zu kurz ist, begehrt der Kaiser, dass sie aus sich selbst einen engeren (clainen) Ausschuss, bestehend aus dem vierten Theile der gegenwärtigen Mitglieder bilden und in Begleitung des Kaisers nach Augsburg abgehen lassen, welcher engere Ausschuss in ihrem und der Gesammtlande Namen diese Angelegenheiten und vernehmlich ihre bereits überantworteten Eingaben zu erledigen und darüber abzuschliessen hätte.

Schlüsslich bemerkt der Kaiser, dass, obgleich die Anfangs berührte dreifache Notiz im Augenblicke nicht drängt, auch vielleicht noch eine Zeit lang nicht in den Vordergrund treten dürfte, der angesuchte Anschlag und die Ausrüstung doch schon jetzt behufs der Vertheidigung gegen gläubige und ungläubige Angreifer der österreichischen Lande bewilligt und bereit gehalten werden sollten.

Die Antwort des Landtages auf diese, den 15. März durch einige Räthe des Kaisers als Commissarien ihm übergebene Vorlage liess nicht lange auf sich warten.

Den Ausschüssen kommt es nicht zu, sich in Vertretung der Erblande auf solche ausnahmsweise grosse Forderungen zur Unterhaltung der 4000 Pferde und 12000 Knechte, welche nach Laut der Vorlage gegen die Türken, Ungern und Venetianer verwendet werden sollen, noch auf die Geldhilfe von 100000 Gulden zur Erhaltung der Farisiten und des Dienstvolkes in den Besatzungen einzulassen oder selbe zu bewilligen, sondern sie sprechen sich dahin aus, dass sie „in merklich sorgueltigkhait leibs vnd guets gegen den Erblanden, denen auch solch beschwerliche vntregliche hilf der gestalt anzunemen oder zu vollziehen vnmuglich, auch derhalben merklich vngnad mit der zeit neben Irem verderben vber sich laden wurden, nicht geben mugen".

Nachdem der Kaiser den Rath und das Gutachten des Ausschusstages wegen der Türkenhilfe, als auch dessen Antwort wegen dem venetianischen Kriege mit begründeter Darlegung der Unmöglichkeit der angesonnenen Leistungen in den bereits früher überantworteten Schriften, auf welche man sich beruft, erhalten hat, beharrt der Ausschusstag in beiden Angelegenheiten unterthäniglich bei der bereits früher ertheilten Antwort.

Auf eine Kriegshilfe gegen Ungern, wodurch ein neuer Krieg gegen ein Land, von dem sie Hilfe gegen den Türken erwarten, hervorgerufen wird, welcher Krieg noch andere bedeutende Nachtheile im Gefolge hätte, können sie sich um so weniger einlassen, als neben einem ungerischen Kriege der Einfall der Türken und Venetianer täglich zu befürchten ist. Um aber die Verwicklungen mit Ungern zu lösen, ist der Ausschüsse Meinung, dass der Kaiser und der König von Polen zu dem nächsten Reichstage auf dem Rakoss eine Gesandtschaft absenden sollen, um die etwaigen Anstände auf diplomatischem Wege zu beheben. [Seite 60]

Zur Erhaltung der Farisiten können sie nichts bewilligen, weil der jüngste Krieg recht eigentlich eine Sache des Reiches und nicht der Erblande gewesen, wissen auch in dieser Angelegenheit nichts besseres zu rathen, als dass diese ungebetenen Kostgänger zur Ersparung der Kosten „gnediglich abgefertigt werden".

Die Dienstleute in den Besatzungen können von dem Einkommen der von dem Kaiser eroberten Flecken gar wohl erhalten werden, ohne die Erblande zu belasten.

Die Aufhebung des Gelaitgeldes gegen Einführung eines neuen von den Ausländern zu entrichtenden, ist nicht annehmbar, weil, wie sie früher schon ausführlich bewiesen, am Ende doch die Unterthanen diese Last zu tragen hätten, wesshalb es bei der früheren schriftlichen Antwort und Bitte sein Verbleiben hat.

Einen engeren Ausschuss aus sich selbst zu dem Ende zu wählen, dass er den Kaiser nach Augsburg begleite, und dort Alles zu Ende führe, liegt ausserhalb ihrer Vollmacht, welche nur dahin lautet, dass die verordneten Ausschüsse mit einander gemeinschaftlich zu verhandeln und zu beschliessen haben, desshalb können sie mit dem Kaiser nur zu Innsbruck und in der Gesammtheit verhandeln.

Obwohl ferner die Erblande durch die langwierigen Kriege und andere traurige Ereignisse in ihrem Vermögen bedeutend erschöpft sind, auch zu Erhaltung der kaiserlichen Hof-Ordnung, Ablösung der verpfändeten Güter und in anderen Beziehungen im Widerspruche mit ihren Freiheiten noch vieles leisten sollen, nachdem sie so vielfältige Hilfe bereits geleistet haben; auch eine weitere Hilfe dem Kaiser zu leisten durch keinen Rechtstitel verpflichtet und schuldig sind; der Kaiser ferner nicht aus Rücksicht auf die ständischen Bewilligungen, sondern aus Rechtssinn und Billigkeit die vorgebrachten Beschwerden abzustellen schuldig, und, wie sie nicht zweifeln, „aus angeporner tugend" auch gewillt ist: so wollen doch die Stände aus besonderer unterthäniger Liebe, so sie zu dem Kaiser als ihren natürlichen Regenten und Erbherrn tragen, ihn in seinen Bedrängnissen nicht verlassen und die Pfandschaften zur Vermehrung und Aufbesserung des Kammergutes einlösen: sofern der Kaiser einen bleibenden Frieden schliesst, und von nun an keinen Krieg ohne Rath und Einwilligung der Erblande unternimmt, auch in die Jahre der beanspruchten Geldhilfe kein Krieg hineinfällt, wenn er ferner die eigene und der beiden Königinnen Hofordnung und die Regierungen in den Erblanden, damit Recht und Gericht gehalten werden könne, nach Laut der früheren Eingaben einrichtet; den früher und neu vorgelegten Beschwerden der Billigkeit gemäss abhilft; und fortan nichts von den kaiserlichen Ämtern, Herrschaften, Zöllen und Mauthen, dazu von Silber und Kupferbergwerken, wenn die wieder eingelöset sind, ausser im Falle einer die Erblande bedrohenden Kriegsnoth und da nach Rath der kaiserl. Räthe und Regierung verkauft, verpfändet oder anderweitig verwendet, sondern dieselben behufs steigender Verbesserung des kaiserlichen Einkommens in eigener Hand behält; auch die Erblande mit neuen Aufschlägen und Steuern, ausser in der Kriegsnoth und mit ihrem Rathe und Verwilligung gegen ihre Freiheiten nicht belastet, sondern sich mit seinem „erlichen kayserlichen vnd fürstlichen [Seite 61] einkhommen" wozu ihm die Erblande nun durch Mehrung des Kammergutes, doch nur aus freiem Willen ohne Präjudiz ihrer Freiheiten verhelfen wollen, begnügt.

Um diese Ablösung der Pfandschaften und Mehrung des Kammergutes desto erfolgreicher durchzuführen, ist nöthig, dass „von allen denen, so des glaitgeltts halben, darczue von den newen Gesellschafften vnd andern auch des viehkauffs, darzue beswerlichen abfall der münz, so durch sy vnd annder zu K. M. vnd gemainer lanndt schatzungen wider ir freyhaiten vnczher empfangen beschehen ist, auch von denen, so sich mit vnordenlichen verschreibungen procurirn oder in annder weg K. M. zu nachtail vnpillich hoch gereicht, dann von allen „Officieren" deren einige in wenig Jahren sich ein grosses Vermögen gesammelt haben, genau Rechenschaft über Einnahmen, Ausgaben und sonstiges Gebahren abgefordert werde; dass der Kaiser ferner alles von den Feinden Eroberte „mitsambt aufgehobner nutzung" zu handen nehme; dass die drückenden Sätze, welche um kleine Summen verpfändet sind und doch bedeutendes Einkommen gewähren, ins Auge gefasst werden, damit dieselben, sofern nicht rechtskräftige Verschreibungen aufgewiesen werden können, „abgelediget werden"; dass alle überflüssigen aussergewöhnlichen Ausgaben und die täglichen überflüssigen und unnöthigen Provisionen eingestellt und überhaupt alle entsprechenden Einrichtungen getroffen werden, welche dem Kaiser zu Vermehrung des Kammergutes, den Landen zu Ehre, Nutz und Vortheil gereichen. Dazu sollen geschickte Landes-Eingeborne bestimmt werden, welche sowohl an dem kaiserlichen Hofe, als auch in den Erblanden sich unterrichten, und bei Eidespflicht anzuzeigen haben, wo und von wem eine Rechnungslegung zu fordern, oder gegen wem eine Untersuchung in dieser Beziehung einzuleiten komme.

Werden nun die Ausschüsse über die Bewilligung, Handhabung und Durchführung alles nun Angeführten hinlänglich versichert, so wollen sie entgegen dem Kaiser zu unterthänigem Gefallen und Hülfe nach ihren Vermögen folgende Geldhilfe bewilligen:

Die Herzogthümer Österreich unter und ob der Enns bewilligen 80000 Gulden Rheinisch in vier Jahren (1519-22) mit dem jedesmaligen Termine zu Weihnachten und der Jahresquote von 20000 Gulden zahlbar.

Steiermark, Kärnten und Krain bewilligen unter der Voraussetzung, dass die übrigen Lande ihren Finanzkräften entsprechend sich betheiligen, ebenfalls 80000 Gulden Rheinisch; ebendieselbe Summe und unter den gleichen Modalitäten bewilligt Tirol.

Die Vorlande, Elsass, Sundgau, Breisgau, die vier Rheinstädte und der Schwarzwald haben die beanspruchte Hilfe in nachstehender Weise auf 3 Jahre bewilliget.

Alle Dienstleute beiderlei Geschlechtes und alle anderen Personen, „so nit hawsheblich vnd aber opherbar", welchem Stande sie immer angehören, zahlen jährlich für den Kopf 3 Kreuzer.

Die „hawsheblichen" weltlichen Personen, die 100 Gulden und darunter haben, 4 Kreuzer. Von 100-500 fl. 8 Kreuzer, von 500-1000 16 Kreuzer, von 1000 fl. 1 fl. Rheinisch, von 2000 und darüber 2 fl. Rheinisch, und zwar so, dass was die „hawsheblichen" Personen betrifft, Mann und Weib, jedes für sich die angesetzte Summe zu entrichten haben; die Kinder, „die opherbar [Seite 62] sind", werden in die Kategorie her Dienstleute eingereiht, und demgemäss behandelt, es wäre denn, dass sie eigene Güter besässen, in welchem Falle sie der Taxen nach dem Vermögen unterliegen.

Die Geistlichen, als Mönche, Pfaffen, Doctores, Studenten, welche Pfründen, Weiber oder Lecturen haben, desgleichen die Klosterfrauen, welche bereits Profess abgelegt haben, unterliegen für jede Person der Taxe von 1 fl. Rhein. Gemeine, d. h. nicht bepfründete Studenten, werden in die Kategorie der Dienstleute eingereiht.

Die Vorlande thun dieses mit dem ausdrücklichen Vorbehalte, dass den Ständen, deren Vertreter sie sind, auch ein anderer Weg diese Hilfe zu leisten, falls ihnen der hier vorgeschlagene nicht anständig wäre, freistehen soll.

Diese hier angetragene Geldhilfe aller Lande bewilliget der Ausschusstag unter der Bedingung, dass die Gelder von Niemand anderem, als den dazu von jedem Lande bestimmten Personen eingehoben, und von diesen, so weit die Summe reicht, zu nichts anderem als zur Erledigung der Pfandschaften verwendet werden. Diese Personen müssen sich überdies schriftlich verpflichten, dass sie sich in dieser Angelegenheit von Niemanden beirren lassen werden.

Bricht innerhalb der Jahre, für welche diese Geldhilfe bewilliget wird, ein Krieg aus, oder geschieht ein feindlicher Einbruch in die Erblande, so sollen die Erblande diese Hilfe zu geben nicht mehr schuldig sein.

Es sollen auch alle jene, welche bedeutende Gülten, Gewerbe und Einkommen haben, aber bei den bisher gezahlten Steuern der Erblande wenig mitgeleistet, dazu alle ledigen Leute nach Verschiedenheit der Verhältnisse eines jeden Landes in diese Hilfe einbezogen werden.

Diese Hilfe, als eine durchaus freiwillige, soll den Erblanden und jedem einzelnen an den Privilegien, Gebräuchen und Herkommen durchaus nichts derogiren, „darzu allen lannden gegen einander im Auslag, auch in all annder weg gancz vnvergriffen sein", und kein Recht für die Zukunft begründen, worüber den einzelnen Ländern hinreichende Verschreibungen ausgestellt und eingeantwortet werden sollen.

Schlüsslich richten sie an den Kaiser die Bitte „dise stattliche, auch ansehnliche freye hilff mit gnedigem danknehmlichen willen" anzunehmen, und entgegen alle vorgelegten Beschwerden vor kommender Weihnacht abzustellen, auch alle andern gemachten Vorschläge vor Eintritt dieser Zeit als des ersten Termines der Geldhilfe durchzuführen, weil im entgegengesetzten Falle die verordneten Einnehmer die betreffenden Gelder dem Kaiser nicht abliefern dürften; ferner den Ausschusstag, der so lange Zeit schon mit so grossen Kosten ausgewiesen, gnädiglich abzufertigen, und nicht mehr länger aufzuhalten, worüber sie einer gnädigen förderlichen schlussantwort entgegensehen.

Wie früher erwähnt wurde, waren die Ausschüsse in Bezug auf die von den Erblanden gegenseitig zu leistende Hilfe nicht zum Beschlusse gekommen, sondern hatten denselben in Aussicht gestellt. Die diesfälligen Verhandlungen waren indessen unausgesetzt betrieben worden, und die Ausschüsse der nieder-österreichischen Lande überschickten nach Beendigung ihrer Berathungen ihren gefassten Beschluss den Ausschüssen der nieder-österreichischen Lande den 2. April in Form einer Denkschrift, welche [Seite 63] am 6. April auch den kaiserl. Commissarien übergeben wurde, folgenden Inhaltes:

Jedes der nieder-österreichischen Lande wählt sechs redliche, verständige und geschickte Männer als Kriegsräthe, darunter den jeweiligen Landeshauptmann; die durch Tod eintretenden Lücken sollen bei dem nächsten Landtage oder Hoftaiding ausgefüllt werden. Geschieht dies nicht und kommt es in der Zwischenzeit zu keinem Landtage oder Hoftaiding, so haben die übrigen Kriegsräthe im Nothfalle das Recht, sich einen beizugesellen, doch immer unter Voraussetzung der am nächsten Landtage oder Hoftaiding einzuholenden Bestätigung, so dass sie immer vollzählig sind.

Wenn eines der Lande einen Überfall oder Einbruch befürchtet, soll der Landmarschall, Landeshauptmann oder Verweser des Landes diese 6 Kriegsräthe sammt den Vicedomen auf einen geeigneten Ort berufen, dort mit ihnen berathen, und nachdem sie alles genau erwogen, Anstalten treffen, wie man den Feinden Widerstand leisten, und den gemeinen Mann aufbieten könne; ob man ferner die andern Lande mit der ersten oder letzten (im folgenden bestimmten) Hilfe auffordern, und wie man sich darein schicken solle, weiter ob man es des Kaisers obersten Feldhauptmann, der vom Kaiser ernannt und erhalten wird, kund machen solle. Bei all dem soll der leitende Gedanke sein, die Lande nicht ohne Noth in Anspruch zu nehmen und in Unkosten zu versetzen.

Einem bedrohten Lande soll aber jedenfalls des Kaisers oberster Feldhauptmann in eigener Person beisein, förderlich sich zu nähern und nach dem Rathe der verordneten Kriegsräthe das Nützlichste und Beste handhaben. Wird es nöthig befunden, so soll auch das betroffene Land nach dem Beschlusse der Kriegsräthe „auffsein, vnd ir prot vnd vaterland nach dem pessten zuretten verhelffen."

Tritt aber der feindliche Heereszug in ein Land ein, und die Rüstung dieses Landes erscheint nicht ausreichend, so sollen die anderen Lande nach des obersten Feldhauptmanns Aufgebot, das er im Einverständnisse mit den Kriegsräthen ergehen lässt, mit thätiger und genügender Hilfe einschreiten, und sogleich nach erhaltener Nachricht der Gefahr dem Überfalle oder der Belagerung zuvorzukommen beflissen sein.

Zu dieser Hilfe, in welcher sich die Ausschüsse freundlich und brüderlich vereinigt haben, soll in den Landen von allen Nutzungen, Renten und Einkommen ohne Ausnahme von je 200 Pfund Gelds Herrengült ein Reisiger und ein Fussknecht erhalten, und mit der auf diese Art zusammengebrachten Kriegsmacht jedem Lande auf die erste Anzeige ohne Verzug zu Hilfe gezogen werden.

Bei einem derartigen Hilfszuge soll einem jeden Landesfeldhauptmann ein redlicher verständiger und tapferer Mann aus den 6 Kriegsräthen des Landes beigegeben werden, welche beide mit der Macht des Landes dem obersten Feldhauptmanne des Kaisers zuziehen, wohin sie dieser innerhalb der Landesgrenzen beruft. Des Kaisers oberster Feldhauptmann soll alsdann mit dem Rathe der Landes-Feldhauptleute und der diesen beigegebenen Kriegsräthe, die zusammen ein Collegium von 10 Personen ausmachen, alles dem Lande und den Bewohnern Erspriessliche einleiten und vornehmen.

Tritt unversehens die Nothwendigkeit ein, eine Schlacht zu schlagen, soll der kaiserliche oberste Feldhauptmann Gewalt haben, nach dem Rathe der [Seite 64] erwähnten Landes-Feldhauptleute, oder derjenigen aus ihnen, die sich bei ihm befinden, alles anzuordnen und vorzunehmen. In seiner Abwesenheit und dem Falle einer dringenden Noth wählen die gegenwärtigen Landes-Feldhauptleute aus sich selbst einen zum obersten Feldhauptmann.

Sollte aber das Zusammenkommen der Landes-Feldhauptleute dem bedrohten Lande zu langsam hergehen, und kaum abzuwarten sein, so soll der Feldhauptmann dieses Landes unter Zuziehung der beigegebenen Kriegsräthe alles anzuordnen volle Gewalt haben, aber zu jeder Zeit die eintretenden Ereignisse und die jedesmalige Sachlage dem kais. obersten Feldhauptmanne eilig durch die Post berichten.

Der Landes-Feldhauptmann und der ihm beigegebene Kriegsrath werden, so lange sie im Felde sind, von ihrem Lande erhalten, es wäre denn ein anderes Abkommen darüber getroffen worden. Werden sie und die übrigen Kriegsräthe aber von dem Landmarschall oder Verweser vor Beginn des Feldzuges zusammengefordert, so trägt der Kaiser als Landesherr die Zehrungskosten und weiset sie bei dem Vicedom an.

Auch soll jedes Land zu dem ersten Aufgebote aus den Kriegsräthen zwei verständige und geschickte Männer wählen, und nach dem ihnen zu bestimmenden Standorte senden, wo sie bis zu dem Ausgange des Krieges verbleiben sollen.

Im eintretenden Nothfalle soll der Landmarschall, Landeshauptmann oder Verweser des bedrohten oder angegriffenen Landes eilig an den obersten Feldhauptmann des Kaisers berichten; derselbe hat sich dann ohne Verzug nach dem als Sitz der Kriegsräthe bezeichneten Orte zu verfügen, im Falle es die Verhältnisse erfordern, sammt den zehn verordneten Kriegsräthen sich von dort zu erheben, dem Kriegsvolke nachzufolgen, und sich immer in der Nähe des Kriegsschauplatzes aufzuhalten, damit sie nach Verschiedenheit der eintretenden Ereignisse, über welche sie der oberste Feldhauptmann stets durch die Post in genauer und vollständiger Kenntniss erhalten soll, vereint und in der Nähe alles desto besser überlegen, berathen, den Krieg nach Rath des obersten Feldhauptmanns und und der Landes-Feldhauptleute und den im Felde stehenden 5 Kriegsräthen führen. Sie haben zu Angriff und Unterhandlung volle Gewalt; so wie ihnen auch die Sorge für hinlänglichen Proviant obliegt. Geschieht ein Einfall in mehrere Lande zu gleicher Zeit, sollen sie berathen, wo der oberste Feldhauptmann sich hinbegeben, und wohin die anrückende Hilfe der Lande zugesendet werden soll.

Stellt sich die Nothwendigkeit heraus, eine Feldschlacht anzunehmen, um eine Belagerung aufzuheben, und die Heeresmacht ist zu klein und „nicht erschieslich", so soll der oberste Feldhauptmann mit seinen Räthen, wo sie immer sind, erwägen, wie und wodurch ausgiebigere Hilfe herbeizuschaffen sei.

Im grössten Nothfalle ergeht das allgemeine Aufgebot „als erste hilfe", dann sollen nach altem Herkommen die vom Adel persönlich mit den Iren in der stärksten Anzahl gerüstet, wie es in das Feld gehört, und ohne Verzug mit den Truppen, welche Prälaten und Städte zu senden haben, den Landeshauptleuten zuziehen. Der Kaiser seinerseits stellt von je 200 Pfund Geld seiner Urbare, Nutzungen und Renten (gleichviel ob sie verpfändet sind oder nicht) einen Reisigen und 2 Fussknechte. Zu diesem Behufe sollen des Kaisers Verwalter und [Seite 65] Amtleute diese Renten und Nutzungen getreulich angeben, die Rüstung davon aushalten, und Niemanden „er hab von K. M. phandschafft oder nicht", eine Befreiung gewähren.

Wird die „zweyte hilf" nöthig, dann soll der Kaiser mit einem Heere nach seinem besten Vermögen der erste zu Felde sein, die Truppen der Länder an sich ziehen und mit „futter, mallsold vnd schadenbrieffen" versehen.

Besonders ist darauf zu sehen, dass die Prälaten „gut edelleut oder sonst gemuet dienstleut vnd spiesser" schicken und besolden, wie sichs gebührt.

Wer aber immer innerhalb der Lande sich einer oder der anderen Bestimmung dieser Ordnung nicht fügen wollte, den soll der Hauptmann, Marschall oder Verweser des Landes, in dem ein „solher span" sich ereignet, durch die kaiserlichen Pfleger und im äussersten Falle mit Hilfe der ganzen Landschaft zum Gehorsam bringen, indem seine Gülten und Nutzungen von der Landschaft eingezogen und so lange sequestrirt werden, bis er das Verweigerte doppelt geleistet, auch die auflaufenden Kosten bezahlt hat. Auch bei Durchführung solcher Executionen sollen sich die Lande gegenseitig beistehen.

Der Landmarschall, Landeshauptmann oder Verweser sollen ihr Amt in dieser Beziehung getreu verwalten, und in Landesangelegenheiten nach Rath der verordneten Kriegsräthe, von denen zwei in jedem Lande verbleiben, das Beste einleiten und gute Aufsicht pflegen, dass in der Zeit des Krieges weder ein Aufruhr entstehe, noch irgend eine Verwahrlosung eintrete. Alle eintretenden Ereignisse sollen sie dem obersten nieder-österreichischen Feldhauptmann und den ihm beigegebenenRäthen ohne Aufschub berichten, und deren darüber rückgelangte Anordnungen durchführen.

Geschütz, Wagenburg, Büchsenmeister und derlei Kriegsbedürfnisse sollen von dem Kaiser erbeten werden, auch soll des Kaisers oberster Feldhauptmann die kaiserlichen Zeughäuser, Geschütze und auch die Wege in den Landen wohl besehen, damit bei eintretendem Feldzuge darin kein Gebrechen oder Mangel sich herausstelle. Zur Bestreitung des Kriegsmaterials sollen alle Salinen, Bergwerke, das Ungelt und die Aufschläge verwendet, und desshalb in den früher (wo die vom Kaiser zu stellende Mannschaft besprochen wird) geschehenen Voranschlag nicht mit eingerechnet werden.

Dem obersten Feldhauptmann, so wie den Landeshauptleuten liegt auch die Bestellung der Kundschafter ob, damit man immer zu gehöriger Zeit die einem oder mehreren Landen drohenden Gefahren innewerde.

Damit aber die zu den nöthigen Ausgaben auf Kriegsräthe, Kundschafter, Boten etc. nöthigen Geldsummen nie fehlen, ist der Kaiser zu bitten, anzuordnen, dass bei jedem Vicedome 1000 Gulden und was darüber noch nöthig sich vorfinden, sie auch zugleich beauftragt werden, dieses Geld von Stund an gegen seinerzeitige Verrechnung bei dem Kaiser auszufolgen.

Zugleich mit diesem Vorschlage wurde den ober-österreichischenAusschüssen (2. April) und den kaiserlichen Commissären (6. April) die Antwort der nieder-österreichischen Ausschüsse an den Kaiser vorgelegt.

Sie zeigen dem Kaiser auf dessen durch seine Commissäre den 24. März ihnen vorgelegtes Begehren an, dass sie nach vielfältiger Erwägung über die gegenseitig zu leistende Hilfe (so viel ihnen als verordneten Ausschüssen im [Seite 66] Namen des Landes zu thun möglich gewesen) dahin übereingekommen, eine Rüstung zu Pferd und Fuss aufzurichten, und falls diese nicht hinreicht, ein allgemeines Aufgebot eintreten zu lassen. Der Kaiser wolle dies gnädig aufnehmen und seinerseits das Nöthige vollziehen.

Gegenüber den ober-österreichischen Landen können sie aus vielen Gründen sich auf mehr als 1000 gerüstete Pferde nicht einlassen, sondern müssen bei ihrem Antrage stehen bleiben, den Ober-Österreichern im Falle eines feindlichen Angriffes über geschehenes Aufgebot mit diesen 1000 Pferden, falls nicht Nieder-Österreich selbst in Krieg verwickelt ist, durch 6 Monate, Zu- und Abzug eingerechnet, beizustehen, gegen dem, dass die Ober-Österreicher im gleichen Falle ohne Unterschied, ob alle nieder-österreichischen Lande oder nur eines derselben bedroht sind, die Hilfe von 3000 Fussknechten zu leisten sich anheischig machen, doch so, dass der Kaiser den nieder-österreichischen Geraisigen für allen Schaden gut stehe, und im Falle, dass die eine oder die andere Hilfstruppe länger als sechs Monate benöthiget werde, diese besolde.

Werden die nieder-österreichischen Lande angegriffen, während ihre Hilfstruppen in den ober-österreichischen Landen sind, haben die Landes-Feldhauptleute das Recht, dieselben zurückzurufen, ohne dass sie zurückgehalten werden dürfen. Entgegen steht den Ober-Österreichern das gleiche Recht zu.

Dieser Vertrag ist auf die Dauer von 5 Jahren zu schliessen. Wird eine Verlängerung für gut und nöthig erfunden, so können die Lande vor Ausgang dieser 5 Jahre entweder schriftlich oder durch Zusammentreten ihrer Ausschüsse mit Bewilligung des Kaisers das Erforderliche einleiten.

Für den Fall, dass die Lande mit Krieg überzogen werden, oder den andern zu Hilfe eilen müssen, sind sie von der Zahlung des dem Kaiser bewilligten Hilfsgeldes befreit, da sie beides miteinander nicht zu leisten vermögen.

Für den Fall, dass das heil. römische Reich und andere sich zur Erhaltung der 6000 Mann, die bis zum Eintreten des türkischen Feldzuges an den Grenzen aufgestellt werden sollen, herbeilassen, wollen die Nieder-Österreicher den auf sie entfallenden Antheil leisten, doch soll ihnen dies von der bewilligten Hilfe und Rüstung abgerechnet werden.

Wenn während der Dauer dieses Schutz- und Trutzbündnisses ein oder mehrere Lande mit Krieg überzogen werden, dürfen sie nicht anderweitig mit neuen Steuern oder Leistungen beschwert werden.

Diese neue dargelegte Ordnung und Rüstigung wollen die nieder-österreichischen Ausschüsse annehmen und bewilligen, sofern der Kaiser den auf ihn entfallenden (schon früher bemerkten) Antheil zugesteht, die vom Lande ob der Enns auch darein willigen und die ober-österreichischen Ausschüsse genügende Vollmacht darüber abzuschliessen erhalten. Geschieht dies nicht, dann können sie kraft ihrer Vollmacht in dieses Schutz- und Trutzbündniss nicht anders eingehen, als „auf hinder sich pringen" (d. h. Vorlage an die gesammten Stände der einzelnen Lande).

Den 4. April antworteten die ober-österreichischen Ausschüsse den Räthen des Kaisers auf dasselbe ihnen am 24. März vorgelegte Ansinnen:

Sie haben eine dahin einschlagende Schrift der Ausschüsse von Österreich unter der Enns, Steier, Kärnten und Krain mit den Bedingungen, unter welchen [Seite 67] diese zu der gegenseitigen Hilfe sich geneigt erklären, erhalten, und die darin enthaltenen Voraussetzungen, dass der Kaiser seinen Antheil von den ihm zufliessenden Einkommen leiste, die ob der Ennsischen ihre Einwilligung geben und sie selbst genügende Vollmachten aufweisen, zur Kenntniss genommen.

Nun wissen sie nicht, ob der Kaiser die beanspruchte Leistung von seinen Urbarleuten zu leisten gewillt ist, und ob die Ausschüsse des Landes ob der Enns ebenfalls einwilligen werden, desshalb erwarten sie darüber weiteren Bericht, um in dieser Angelegenheit, „darin an genuegsamen gwelten pey Inen nicht mangel erscheinen soll," weiter vorgehen zu können.

Über diese Äusserung berathschlagten die Ausschüsse der vier Lande, Österreich unter der Enns, Steier, Kärnten und Krain, den 5. April und kamen zu dem Beschlusse, zwei aus ihrer Mitte mit dem Bemerken zu den ober-österreichischen Ausschüssen abzuordnen, dass man ihnen die früheren Schriften „nicht von disputiern wegen" zugestellt habe, sondern weil sie ihre Ansicht darüber begehrt, und sich entgegen erboten haben, ihren darüber gefassten Entschluss den nieder-österreichischen Ausschüssen kund zu geben.

Den 6. April wurde den kaiserlichen Commissären folgende Antwort der Ausschüsse des Landes unter der Enns, das Hilfsgeld betreffend, übergeben:

Mit Rücksicht auf die von den Commissären dargelegten Gründe, aus Bereitwilligkeit den Kaiser nicht zu verlassen, und in ungezweifelter Hoffnung von ihm entgegen Bewilligung der vorgebrachten Bitten und Abhilfe der mitgetheilten Beschwerden zu erlangen — mit Bezug auf die von ihnen und denen ob der Enns früher bewilligte Geldsumme, bei der „sy sich angegriffen" — in Erwägung, dass ihnen ihre Vollmacht und Instruction nicht Geld, sondern bloß Volk zu bewilligen gestattet, und stete Berücksichtigung der schlechten Finanzlage des Landes aufträgt, wesshalb die Stände, von denen sie abgeordnet sind, nicht erwarten, dass sie eine mehrjährige Steuer gegen die Landes-Freiheiten und altes Herkommen, welche zu wahren ihnen ausdrücklich aufgetragen ist, „hheimpringen", die sie bei ihren Committenten nicht verantworten könnten — unter der Bedingung, dass die Zahlung des Hilfsgeldes nicht erfolgt, wenn nicht ihre früher dargelegten Vorschläge vollkommene Durchführung finden, „nachdem der mangel und vnmuglichait in diesem hilfgelt pey in in warhait dieser zeit so gross befunden wirdet, das erst die yetztgedacht kunfftig erledigung dasselb auszurichten muglich machen vnd erstatten muss, vnd allain in krafft vnd hoffnung derselben vollstreckt werden mag": — wollen sie ein Hilfgeld bewilligen, bitten aber den Kaiser sich mit 64,000 Gulden für 4 Jahre und dem Termine von kommender Weihnacht an genügen zu lassen „da das auffpringen menniglich, nachdem der vorigen Stewer noch etlich aussten vnd der new anslag, so yezt in irm abwesen auf Jungst Reytterey vnd Absag beschehen, noch nicht einpracht, beswerlich ist". DerKaiser wolle auch bedenken, dass, wenn sie mehr bewilligen, dieses Mehr aber nicht geleistet würde: „das dasselb weder s. Mt. erschiesslich, noch Inen zu gnaden raichen mocht".

An demselben Tage (6. April) übergaben die Ausschüsse des Landes ob der Enns ihre Antwort:

Sie haben sowohl die Vorlagen der kaiserlichen Commissäre, als auch des Kaisers jüngsthin (1. April) von Hall ausgegangenen schriftlichen Befehl beachtend, [Seite 68] sich zu den Ausschüssen des Landes unter der Enns verfügt, ihnen diesen Befehl vorlesen lassen, und zugleich ihre Bereitwilligkeit, ihm zu gehorsamen, erklärt. Diese erklärten darauf, über das beantragte Schutzbündniss mit den drei anderen nieder-österreichischen Landen bereits zum Abschlusse (den sie schriftlich mittheilten) gekommen zu sein und dabei verbleiben zu wollen. Von der dem Kaiser zu leistenden Geldhilfe aber haben sie weder eine Erwähnung gemacht, noch auch sich darüber aussprechen wollen, desshalb erscheine denn ihre Ausrede, dass sie ohne den Ausschüssen von ob der Enns nicht abschliessen können, unbillig.

Dem ungeachtet sind sie, wie immer, bereit, die kaiserlichen Begehren zu fördern, und alles, was dem Lande zu Nutz und Ehre gereicht, zu bewilligen; sind auch, damit von ihrer Seite aus kein Hinderniss gefunden werde, zu Nachfolgendem entschlossen:

Sie sind mit Österreich unter der Enns übereingekommen, dem Kaiser vereint 100,000 Gulden innerhalb 5 Jahren zahlbar zu bewilligen, falls Steier, Kärnten und Krain das gleiche leisten und die Beschwerden gehoben werden. Sie haben für dieses Mal sich auf ein Drittel der obigen Summe eingelassen, obwohl sie „nach irem vermugen, auch dem alten geprauch, nach ansehen der osterreicher vnder der Enns grösse vnd fruchtparkhait des lanndes, von dem Almechtigen begabt vnd begnad mit weinwachs, waitz, korn, habern, saffran vnd andern getraid, auch Teichten und menigerley fruchten, viech, des Sy zu notturfft Irer vnderhaltung genuegsamlich erziehen, vnd von dem allen vberfluss hinzugeben haben, das sie und ir arm lewt alles erkauffen müssen", nicht ganz den vierten Theil zu leisten schuldig wären.

Dies soll der Kaiser nicht etwa auf ihr blosses Reden hin annehmen, er kann sich von der Richtigkeit ihrer Angabe aus den folgenden Daten überzeugen. In dem vorhergegangenen Kriege in Friaul entfiel in jedem Lande auf je 200 Pfd. Einlage 1 Pferd und 2 Fussknechte; nach diesem Massstabe auf Österreich ob der Enns 120 Pferde und 240 Fussknechte, während Österreich unter der Enns bis gegen 350 Pferde und zweimal so viel Fussknechte zu stellen hatte. Daraus schon ergibt sich der grosse Unterschied der Geldkräfte. Ungeachtet dessen aber ist Österreich ob der Enns bereit, von den 100,000 Gulden, oder falls (was ihnen unbekannt) die vom Lande unter der Enns die Summe herabgesetzt hätten, von der bewilligten Summe das Drittheil zu übernehmen.

Rücksichtlich der brüderlichen Vereinigung und Hilfe wollen sie sich nach Vermögen ihres Landes zu einer im Verhältnisse mit der Leistung von Österreich unter der Enns stehenden Leistung herbeilassen. Gegenüber von Steier, Kärnten und Krain lassen sie sich ohne Wissen ihrer Committenten in Nichts ein, weil diese drei Lande ,,unvervrsacht, muetwilliger wais, wider alle pillicheit und recht sie aus iren geprauchten stannd zudringen, auch ir vaterland nit allain verklainen, sondern dasselb ganz auszuleschen sich vnderstanden, vnd zu dem allen vor dem gantzen löblichen Ausschuss mit vnmeslicher, grymer, hitziger tronuss gegen sy haben hören lassen", worauf sich der Kaiser in Folge der ihm ihrerseits oft vorgebrachten Beschwerden wohl noch werde erinnern können. Es stünde auch für den Fall einer ihnen mit Zuzug zu leistenden Hilfe zu besorgen, „das dise Ire vnpilliche begangne sach sy bewegen wurde, dergleichen stolz [Seite 69] abermals mit Inen zu vben, dadurch dann seiner K. Mt. ain zerrüttung und manigen gepornen man pöslich verlierung seines leibs vnd lebens zuegefuegt werden mocht; demnach ist nichts pessers, als weit von einander; das dient zu beeder seit wol fur schad, spot vnd smach".

Dem Ansinnen der Nieder-Österreicher, dass der Kaiser für den Fall eines Hilfszuges von seinem Kammergute entsprechend sich betheilige, stimmen sie nicht bei, da der Kaiser als Herr und Landesfürst im Kriege ohnehin auf Kundschafter, Hauptleute, Proviant, Büchsenmeister, Geschütz und dergleichen Kriegsbedürfnisse namhafte und bedeutende Beträge auszulegen genöthiget ist. Sollte sich jedoch der Kaiser gegenüber den anderen Landen zu irgend etwas in dieser Beziehung herbeilassen, dann bittet Österreich ob der Enns um die gleiche Berücksichtigung.

Den 7. April verlangten die kaiserlichen Commissäre von dem Gesammtausschusse, dass er wegen einer gemeinsamen Antwort, bezüglich der Hilfe, Rüstung und Schutzvereinigung übereinkomme. Der Kaiser habe ihre einzelnen Verlangen, die gegenseitige Hilfe betreffend, vernommen, sei aber nicht gewillt, in die von ihm begehrte Theilnahme von seinen Renten und Gülten einzugehen, sondern seine Meinung gehe dahin: „so vill ein lannd thut, welle er nit weniger, sondern merers thun."

Durch die Eingabe vom 6. April hatte Österreich ob der Enns sich entschieden von Steier, Kärnten und Krain getrennt, dagegen waren diese drei Lande mit Österreich unter der Enns verbunden und überreichten den kaiserlichen Commissären am 8. April ihre gemeinschaftliche Antwort:

Die Commissäre haben angezeigt, der Kaiser wolle eben so viel, als die Lande, leisten, doch sollen seine Urbarleute in die Ordnung der Rüstung und in die Stellung der 1000 Pferde nicht mit einbezogen werden. Dies anzunehmen, ist unmöglich, da bei der zu Mürzzuschlag getroffenen Übereinkunft, auf Grundlage welcher zu verhandeln ihr Auftrag lautet, das Gegentheil von Seite des Kaisers bewilliget wurde. Ein Nachgeben in dieser Hinsicht können sie gegen ihre Sender nicht verantworten. Zudem ist die Stellung von 1000 Pferden in die ober-österreichischen Lande ihnen in diesem Falle bei dem vielen dem Kaiser schon oft angezeigten „verderben" der Lande unmöglich. Und wenn sie im äussersten Falle dieses noch aufbringen würden, so würden dadurch die Lande von Reisigen so entblösst, dass durch mittlerweile eintretende räuberische Einfälle die Lande selbst ungemein geschädigt werden könnten. Eine schlusskräftige Antwort darüber können sie indessen jetzt noch nicht geben, weil sie über Ansicht und Willensmeinung von Österreich ob der Enns noch in Ungewissheit schweben.

Aus diesem Grunde stellen sie sich auf den alten in den früher überreichten Schriften bezeichneten Standpunct mit der Bitte, der Kaiser möge in dieser Hinsicht an sie keine höheren Forderungen stellen.

An demselben Tage (8. April) gaben die nieder-österreichischen Ausschüsse den kaiserlichen Commissären ihre Antwort auch mündlich kund:

Sie haben gehofft, dass ihre jüngsthin vorgelegte Antwort als eine schlüssliche werde betrachtet und angenommen werden, nachdem sie alles genau erwogen und bezüglich beider Anforderungen (Rüstigung und Hilfsgeld) das möglich höchste ausgesprochen und bewilliget haben; da alles, was sie anders oder mehr [Seite 70] bewilligt hätten, entweder zum ersichtlichen Schaden der Erblande ausschlagen würde, oder als unmöglich nicht zum Vollzug kommen könnte. Nachdem aber die Commissäre angezeigt, dass ihre Vorlagen nicht der Art sind, um sie dem Kaiser überreichen zu können, „sind sie solichs woll hoch erschrokhen, das das nit ain genuegen solt sein und gnedigclich angenomen werden, das doch, als got weiss, vber der ersamen landschafften vermugen vnd bey denselben durch sy zv verantwurtten gancz swär gefunden, vnd haben das getrew vnderthenig hercz, so sy gantz vngezweifelt zu Irer Mt. Irem naturlichen erbherren tragen, hin vnd her gegen Iren grossen anliegen notturfftigclich erwogen". Dennoch können sie sich auch am heutigen Tage zu keiner Veränderung herbeilassen, „vnd wann sy gleich lanng zusamen komen, disputieren vnd sich bedennkhen. so ist es doch umbsunst, wann einem yeden lanndt nur sein not, die Im anliegt, am pesten wissent ist", demnach sehen sie sich genöthigt bei ihren vorigen Beschlüssen zu verharren, sich darin der k. M. zu befehlen und an die kaiserlichen Commissäre die Bitte zu stellen, ihre gegenwärtige Antwort zugleich mit den früheren dem Kaiser zu überantworten, damit diese Verhandlungen endlich einmal zu Ende kommen, „dann sy diser hanndlung auszuwarten weder gesunt noch zerung halben lannge warlich nit vermugen".

Auf diese Eingabe hin erklärten die kaiserlichen Commissäre ihre Bereitwilligkeit, dem Kaiser die erwähnten Vorlagen zu überantworten.

Den 11. April (Suntag nach dem Ostertag) trat Kaiser Max selbst vor die Gesammt-Ausschüsse, ihnen zu verkünden: „wie Im guet new mär von Kunig Karl in Yspania komen wern, nemblich vnder anndern, wie gedachter Kunig Karolus, Ir Mt. Sun Syg gegen dem Turkhen vberkhomen". Zugleich stellte er an sie das Begehren, nach laut zweier, ihnen zugleich übergebener Vorlagen, welche als Schlussforderung der ganzen Verhandlung anzusehen kämen, das Ihrige zu leisten.

„Darauf hat herr Leonhart von Velss von der Ausschuss wegen, wie Sy sich Irer Mt. Sun etc. gluckh, wolfart vnd Sig hoch erfreyen vnd bedannkhen Ir M. solichs gnedigen anzaigen furtragen lassen; darauf der von Serentein von K. M. wegen anzeigt, die Ausschuss sollen Sy auffs furderlichst ainer Antwort auf K. M. begern vnd schrifften entsliessen vnd wider Ir gemuett vnd willen zu versten geben".

Die erste dieser von dem Kaiser selbst übergebenen Vorlagen ist folgenden Inhalts :

Das Hilfsgeld betreffend, sollen sämmtliche Lande mit Rücksichtsnahme auf die Gegenleistungen des Kaisers 400.000 Gulden bewilligen. Der Kaiser taxirt die Lande folgendermassen :

Österreich ob und unter der Haus 120,000 Gulden, wovon Österreich ob der Enns das Drittel trägt.
Steier, Kärnten und Krain 100,000 Gulden.
Tirol 120,000 Gulden und die Vorlande 60,000 Gulden.

Bezüglich des (wie früher ersichtlich) eigenthümlichen Anschlages der letztern willigt der Kaiser in denselben ein, wenn er die 60,000 fl. erreicht, wo nicht, dass sie das Fehlende darauf geben, im Falle des Übersteigens aber, dass der Überschuss „an gepeu der wern, auch cossten" in den Vorlanden verwendet werde. [Seite 71]

Um den Landen die Leistung zu erleichtern, erlaubt ihnen der Kaiser „die gemainen Menschen durchaus in zimlichen mitleiden nach yedes lanndts gelegenhait vnd vermugen darinn zuziehen".

Statt der vier Termine verlangt der Kaiser drei auf drei nacheinander folgende Weihnachten, denn die Zahlung in vier Terminen wäre „zu langksam, vnd nichts fruchtpars damit auszurichten". Von der veranschlagten Summe begehrt er ein Drittel „zu sein Unterhaltung vnd teglichen obligen vnd zufallenden notturfften", die andern zwei Drittel zur Einlösung der Pfandschaften.

Die Forderung, seinerseits von je 200 Pfund Geld Herrengült einen Reisigen und 2 Fussknechte zu erhalten, und im Nothfalle eine grössere Macht zu stellen, wird genehm gehalten. Auch bewilligt er, dass die kaiserlichen Urbargüter in diese Rüstung mit einbezogen werden, mit Ausnahme der Aufschläge, Zölle, Mauten, Salzsiedereien, Eisenbergwerke und dergleichen Ämter und Einkommen. Jedoch für die nieder-österreichischen Lande ist dies nicht durchführbar, diese sollen daher 500 Pferde auf Provision stellen und stets unterhalten, wozu der Kaiser in ähnlicher Weise von seinem Kammergute die gleiche Anzahl zu stellen sich bereit erklärt.

Jene Landleute in den ober-österreichischen Landen, „welche in der Rüstigung provisoner sein wollen, sollen fur ander angenommen werden". Was an den 500 Pferden abgeht, soll von „Ausländigen" bestellt werden. Die Grafschaft Tirol soll auch „ihr ordnung mit dem Fuesszeug" die sie sonst im Falle der Noth haben, „in wesen halten". Dessgleichen soll in den Vorlanden in dieser Beziehung eine Ordnung nach Lage der Verhältnisse vorgenommen und aufgerichtet werden.

Die Verständigung und das freundliche Bündniss zwischen den Landen betreffend, ist der Kaiser einverstanden, dass die Nieder-Österreicher den Ober-Österreichern 1000 Pferde zu Hilfe senden, entgegen die Ober-Österreicher den Nieder-Österreichern 500 Pferde, und für die abgehenden 500 Pferde monatlich 5000 Gulden, ferner dass die so bestimmte Hilfe durch sechs Monate im Felde erhalten werde, ohne die Zeit des Zu- und Abzuges einzurechnen.

Mit allen anderen in diesen Angelegenheiten gestellten Vorschlägen ist der Kaiser einverstanden. Rücksichtlich des wenigen allenfalls einer Verbesserung bedürftigen, sollen die Ausschüsse sich mit einander selbst vergleichen; wo die gänzliche Verständigung nicht erfolgt, wird der Kaiser als Vermittler auftreten.

Das Land ob der Enns soll sich zu dem Nämlichen, wie die anderen niederösterreichischen Lande herbeilassen.

Rücksichtlich des freundlichen Bündnisses der Lande, da zwischen ob der Enns und den drei anderen nieder-österreichischen Landen der Session halber eine Zwietracht entstanden ist, wird der Kaiser bei seiner Ankunft in die niederösterreichischen Lande die Parteien vor sich fordern, und sie über ihre Ansprüche und Beschwerden entweder gütlich oder auf dem Rechtswege ausgleichen.

„Mittlerzeit sollen die drew lannd vnd die ob der Enns in den Verstandt begriffen sein, doch wann sich angriff vnd khrieg zutragen, vnd der hilff einem oder dem anderen lannde not wurd, so sollen sy zu Baidentayllen an einander [Seite 72] nit Monen oder erfordern, Aber durch K. M. oder Ir Mt. Obristen Veldhauptmann erfordert werden, vnd sich alsdan die ob der Enns mit Irer gepurenden Rustung zu den von Osterreich vnder der Enns thuen, biss das die Irrung entschaiden wurdet. Alsdann sollen sy aneinander verwonet sein, vnd zwischen Innen gehalten werden, wie mit den Anndern Lannden vnd nach vermugen K. Mt. Entschid."

Dies ist der Inhalt der ersten von dem Kaiser persönlich übergebenen Vorlage vom 11. April. Die zweite ist die Antwort des Kaisers auf „das Libell der 18 Pletter" folgenden Inhalts:

Ad 1. Was den Frieden mit Venedig betrifft, hat der Kaiser den Königen von Frankreich und Spanien als Vermittlern Vollmacht ertheilt, und kann nichts anders thun als abwarten, ob vor Ausgang des Waffenstillstandes der Friede vielleicht dennoch zu Stande komme72.1.

Ad 2 und 3. Die Pässe, Schlösser, Städte und Flecken sind, so weit des Kaisers Kenntniss reicht, wohl versehen, und es wäre unbillig und „machet pöss exempl", jene, die bisher treu und redlich gedient, zu entsetzen oder zu versetzen. Dem Ausschusse bekannte Gebrechen soll derselbe anzeigen. Dass etliche Ausländer einige Flecken und Schlösser an den Grenzen innehaben, kommt daher, weil sie dem Kaiser darauf Geld vorgestreckt haben. Auch ist noch [recte "nach"?] des Kaisers Meinung diesfalls nichts zu besorgen, und falls die Lande bei ihrem Wunsche bestehen, ist er bereit, mit Rath und Hilfe der Lande diese Flecken und Schlösser zu erledigen, und auch anderweitig vorzusorgen.

Die Feld- und Landhauptmannschaften wird der Kaiser von nun an mit gebornen Landleuten besetzen.

Die angerathenen Bündnisse mit den Nachbarländern hält er für erspriesslich, „dieweil aber dieselben nit in Fueßstapfen auszurichten sein, will der Kaiser die practiciern vnd nemblich durch den newen Hoffrat".

Ad 4. Den Reichstag nach Augsburg hat der Kaiser blos darum ausgeschrieben, um auf demselben mit seiner päpstlichen Heiligkeit und den Abgesandten der übrigen christlichen Fürsten den nach des Kaisers Meinung wohl durchzusetzenden Kriegszug gegen die Türken einzuleiten.

Auf den 6jährigen Waffenstillstand in der Christenheit wird sich der Kaiser, er habe denn zuvor genügende Versicherung und Bürgschaft, nicht verlassen.

Durch die Gnade Gottes hat sich auch die Sachlage gebessert, weil in der Zwischenzeit die afrikanischen Könige den Türken zurückgedrängt haben, und der Kaiser hofft auf weiteren gleich günstigen Erfolg. Desshalb ist des Kaisers Zug nach Afrika nicht mehr nöthig und wohl das Rathsamste, den Zug mit der ganzen Macht die Donau entlang zu nehmen.

Den Vorschlag, dass der Kaiser mit den Reichständen, Böhmen, Ungern etc. bis zum Zustandekommen der allgemeinen Expedition dahin abschliesse, einstweilen die bestimmte Anzahl von 4000 Pferden und 2000 Knechten von Georgi bis Martini an den Grenzen aufgestellt zu halten, will der Kaiser bei dem bevorstehenden Reichstage sich wohl gegenwärtig halten, und darauf mit Fleiss [Seite 73] hinarbeiten, doch hofft er, es werde nicht nöthig sein, sondern der eigentliche Kriegszug ohne Verzug eintreten.

Die Einladung sachkundiger, mit den croatischen Verhältnissen vertrauter Männer zu dem Reichstage billigt der Kaiser, und wird desshalb an den König von Ungern schreiben.

Ad 5. Die Vorschläge des Ausschusses, den ordentlichen Hofrath und was damit in Verbindung steht, betreffend, billigt der Kaiser mit folgenden Beschränkungen.

Die aus dem deutschen Reiche genommenen Räthe können von den Verhandlungen, welche die Erblande betreffen, nicht ausgeschlossen werden, so wie auch umgekehrt, sondern beide sollen in beiderlei Angelegenheiten „vertrewlich sein, den Österreich gehort doch auch zum Reich".

Die 18 Räthe sollen auch nicht blos die Justiz- und Parteisachen, sondern alles „hawshaben vnd hoffhalten" des Kaisers verhandeln, den Voranschlag für Staat und Hof entwerfen, „alle finanz vbungen vnd forderungen contentirn vnd abschaiden, auch nach K. Mt. beschaid die ausgab vnd vnderhalltung ordinari und extraordinari auff K. M., auch Irer Mt. tochter hoff durch den Cammermeister vnd Einnemergeneral verordnen". Und darauf sollen sie das eine Drittheil des Hilfsgeldes der Lande, so der k. M. frei zugestellt wird, empfangen, und so weit dasselbe ausreicht, verwenden.

Neben dem bleibenden Status der 18 Hofräthe sollen noch auf ein oder zwei Jahre, oder auch mehr, wenn es die Noth erfordert, 6 Räthe als Reformirer bestimmt werden. Ihre Aufgabe ist : „sie sollen die lannd vnd alles Cammergut darinn bereitten, allen fortail vnd geprechen desselben, es sey ledig oder verphenndet, erkhunden vnd reformiern, sonderlich auch das gegenschreiben der grossen Ambtleut auffrichtig bestellen, der vndern Ambtleut raittungen in die obern Ambtleut richtig ordnen, K. M. alle geniess Irer M. Camerguets an gelt vnd fruchten, desgleichen confiscacion vnd felligkaiten zu hannden der obern Ambtleut verrichten, vnd gemaintlich alles das hanndeln vnd ordnen, das K. M. nutz vnd notturfft erfordert. Vnd nachvolgent der obern Ambtleut Emphang in hennden des Cammermaisters, am hoffstat des obristen schatzmaister ordnen. Vnd dartzu die zween anndern drittail der Lannd hulffgelt neben vnd mit sambt der Lannd darzue verordneten einziehen, vnd auff die Ablössung der phanndtschafften ausgeben. Vnd wann sy zu hoff sein vnd in disem vnd dergleichen Iren hanndlungen muessig sein, sollen sy auch in den hoffrat verhelffen hanndlen".

Ad 6. Die Kanzlei, den Kanzler, Secretär und die Expedition betreffend, tritt der Kaiser dem Rathe und Vorschlage der Ausschüsse mit geringen Ausnahmen bei. Diese betreffen das Catschet und Handzeichen. Der Kaiser gedenkt nämlich alle Verhandlungen des Hofrathes blos mit dem Catschet auszufertigen, die eigenen Angelegenheiten mit „seinem petschafftring", die Finanz- und Kammergüter-Angelegenheiten mit seinem grossen Handzeichen.

Der Meinung der Ausschüsse über die Besetzung des kaiserlichen Hofstaates wird der Kaiser nach Möglichkeit die gebührende Berücksichtigung schenken.

Ad 7, 8, 9. Das Schatzmeister- und Kammermeisteramt bei Hof betreffend, „hat die K. M. ain genueg richtige ordnung vnd rat daran bisher mer das [Seite 74] gelt dann dy ordnung geprochen, das man bisher nit ordnung hat halten mugen". Es soll auch fortan ein Schatzmeister verbleiben, und neben ihm ein „Einnemer general", oder Kammermeister, bei dem die Einnahmen sämmtlicher Amtleute in den Landen zusammenfliessen, von denen er alle Auslagen bestreitet; unter Zutheilung eines Gegenschreibers und Errichtung einer ordentlichen Registratur. Für den Hofstaat und die „ordinari vnd extraordinare Underhaltung" des Kaisers, soll ein eigener „Pfennigmaister" bestellt werden, welcher die nöthigen Geldbeträge von dem Kammermeister erhält.

Alle Amtleute der Lande, aber auch der Kammermeister, sollen in die Raitkammer zu Innsbruck verrechnen, welche die einzige bleibt. Weil aber die gegenwärtig dabei angestellten Räthe zu den vermehrten Geschäften nicht hinreichen, will der Kaiser ihre Anzahl mit besonderer Rücksichtsnahme auf die nieder-österreichischen Lande vermehren.

Dass kein Beamter an Handelsgesellschaften oder der Münzung einen Antheil haben soll, ist dem Kaiser genehm.

Die Wahl der Personen für Regiment, Hofrath, Reformirer und Raitkammer will der Kaiser jetzt mit Wissen und Rath der Ausschüsse vornehmen.

Bezüglich der Personen des Hofstaates aber kann er sich zu dem Gleichen nicht entschliessen, „dieweil nit gleich yetzt die Zeit oder gelegenhait ist, dieselben zu verendern vnd zu fürsehen".

Ad 10. Zu einem bleibenden Hofsitze, wenigstens für die grössere Zeit des Jahres, ist der Kaiser bereit, soweit es die Angelegenheiten der Christenheit und des Reiches gestatten. Er lebt der Hoffnung, dass sich die Sachlage dahin gestalten wird, dass er zu der gewünschten ruhigen Hofhaltung in den Erblanden wird kommen können.

Ad 11. Was die Ordnung der Erbschaft zwischen seinen Enkeln Karl und Ferdinand betrifft, so war eben diese neben anderen die Veranlassung, dass der Kaiser zu König Karl in die Niederlande gezogen. Er hat auch darüber mit Karl verhandelt, aber ohne Erfolg, da dieser die ganze Angelegenheit bis zu dem Zeitpuncte, wo Ferdinand grossjährig geworden, hinausgeschoben hat, „damit er, wes sy sich mit einander vertragen, versichert sein mag". Aber bei gelegener Zeit will der Kaiser diese Angelegenheit wieder hervorziehen. Ihm liegt die Sache am Herzen, und er meint „es würd auch gar kain mangel haben". Die zwei Enkel haben die jetzige österliche Zeit über bei einander bleiben wollen, haben aber ihren Entschluss dahin abgeändert, dass König Karl nach Arragon gehe, und Ferdinand „sobald es gewitters halben muglich" zu Wasser nach England und dann herüber ziehen soll.

Der Kaiser betreibt auch die Heirath zwischen König Ludwig und Frau Maria „stets trewlich, wie man sehen mag, vnd will auch nott thun; dann an K. M. zuethuen wirdet Kunig Ludwigs halben gross sorig sein".

Ad 12. Die Vorschläge und Begehren der Ausschüsse der Münze wegen, wird der Kaiser durch den neuen Hofrath durchführen, auch durch die 6 Reformirer dahin wirken, dass der Silberkauf erledigt werde.

Die neue Münzordnung wird der Kaiser auf dem bevorstehenden Reichstage kräftig in Anregung bringen. Sollte er dieselbe nicht durchsetzen, wird er sich wenigstens mit den Nachbarländern über Einheit im Korne vereinigen. [Seite 75]

Die Einberufung der fremden Münze innerhalb des Präclusiv-Termines, und das Verbot derselben nach dessen Ablaufe ist, weil nothwendig, dem Kaiser genehm.

Ad 13 u. 14. Des Geleitgeldes will sich der Kaiser nach Berücksichtigung des Rathes und der Bitte der Ausschüsse begeben und dasselbe abstellen, gleiches verheisst er bezüglich der Gesellschaft des Viehkaufes und des Seifenhandels.

Doch wird der Kaiser zum Baue, Ausbesserung und Befestung der Städte, Flecken und Orte an den Grenzen, insbesondere gegen die Türkei, für eine Zeit einen geringen Zoll oderAufschlag, und zwar blos für ausländische Kaufleute und Transitogüter einführen, der nicht beschwerend und so gehalten ist, dass kein Kaufmann desshalb die Strassen zu scheuen nöthig hat, so dass die Lande und ihre Bewohner dadurch keinen Schaden leiden werden.

Der Kaufleute und Gesellschaften halber erscheint der Ausschüsse Begehren billig, soll auch durchgeführt werden, „ausgenomen die leger kaufleut vnd hanndlung zu Wien", weil Jedermann gesehen hat, welch grosser Schaden dem Kaiser, der Stadt Wien und dem Lande durch eine Einschränkung dieses Handels geschehen ist. Darum soll es in dieser Hinsicht bei der jüngsthin aufgerichteten Ordnung sein Verbleiben haben.

Ad 15. Dass Jeder in seinen Freiheiten verbleibe und in erster Instanz seinem natürlichen Richter nicht entzogen werde, ist dem Kaiser genehm.

Ad 16. Der Lehen halben kann der Kaiser seine Herrlichkeit nicht binden lassen, sondern wird die Lehen verleihen, wie es ihm gefällt, vorzüglich jenen, welche ihm treu gedient und noch dienen, es seien Landleute oder Ausländer; „es mugen auch dergleichen K. M. diener, so Ir Mt. etwa mit Ritterslehen begabt, Edelleut sein, oder durch Ire dinst vnd woltaten (davon doch aller Adel herkombt) geadlt vnd dem Adel gleich werden. So hatt die Lehensart in den lannden Steyr, Kharnten und Crain khain beschwerung, so hat die K. M. Osterreich vber die allt Lehensart hievor begnadt, dabey last es Ir M. beleiben". Aber die Expectanzen auf Lehen will der Kaiser in Zukunft nicht mehr ertheilen.

Die Beschwerde der Ausschüsse bezüglich der Lehen, welche von Geistlichen verliehen werden, erscheint dem Kaiser billig, er will sie auch durch den neuen Hofrath beheben. Das Lehengericht will der Kaiser mit Lehensmännern und pares Curiae besetzen, und in dieser Beziehung gute Ordnung und Registratur aufrichten. Aber da der Kaiser von den Lehen keinen besonderen „genuess" hat, kann er die Kosten solcher Lehensgerichte nicht tragen, was auch bisher weder unter ihm, noch unter seinem Vater und den Vorvordern herkömmlich gewesen.

Das nieder-österreichische Regiment soll wie bisher bleiben, und der tauglichste Sitz dafür scheint dem Kaiser die Stadt Wien zu sein, wenn dies aber den Landen zu beschwerlich sein sollte, die Stadt Gratz.

Die übrigen allgemeinen und besonderen Beschwerden will der Kaiser nach reiflicher Überlegung und Anhörung seiner Räthe wenden und abstellen.

Der Ausschusstag gab darauf folgende Antwort:

Was den Frieden betrifft, so hoffen sie auf einen dauernden Frieden, und wenn derselbe trotz der Vermittlung von Frankreich und Spanien nicht zu Stande kommen sollte, auf einen längeren Waffenstillstand „damit K. M. Irer [Seite 76] zugesagten hilff innhalt desselben Artigkhl, so in vor vberantworten schrifften begriffen ist, nicht verhindert werde", und dass der Kaiser in dieser Hinsicht „allen wesen zu guet vnd zuverhuettung kunftiger sorigveltigkeit mit vleiss hanndln welle".

Was die Besetzung der Orte und Flecken betrifft, so wird in den Landen befunden, dass etliche Orte und Flecken nicht mit „genuegsamen" noch mit gebornen Landleuten besetzt sind, auch einigen fremden Anstossern überlassen werden, woraus für den Kaiser und seine Lande im Falle eines Krieges in diesen Gegenden grosse Gefahr entstehen kann. Der Ausschuss beharrt darum bei seiner Bitte, diese Orte, Flecken und Pässe mit gebornen Landleuten zu besetzen, und die, welche Fremden verpfändet sind, abzuledigen oder deren Ablösung den Landleuten zu verwilligen unter der Bedingung, dass dem Kaiser allzeit der freie Wiederkauf vorbehalten bleibe. Auch sollen diese Orte gehörig befestiget und mit Geschützen versehen werden.

Der Kaiser soll den Vertrag über die Landvogtei Hagenau mit dem Pfalzgrafen ausrichten und vollziehen, und das Geschütz in Verwahrung nehmen.

Was die Besetzung der Landes- und Feldhauptmannschaften betrifft, treten die Ausschüsse der kaiserlichen Verwilligung bei.

Was die einzuleitende Verständigung mit den Nachbarlanden betrifft, ist der Ausschuss einverstanden, dass auf dem bevorstehenden Reichstage durch des Kaisers Räthe darüber verhandelt werde. Wo die Verhandlungen ohne Erfolg bleiben, sollen dieselben nicht dem einzusetzenden Hofrathe allein, sondern auch anderen geschickten Personen oder dem Regimente im Namen des Kaisers anvertraut werden.

Die Türken betreffend, tritt der Ausschuss dem Erbieten des Kaisers bei, falls aber der allgemeine Zug gegen dieselben nicht ohne Verzug stattfindet, soll der Kaiser die christlichen Pässe in Eile zur Verhütung eines Einbruches versichern lassen, auch jedenfalls den Ban und Bischof von Veszprim zu dem Reichstage einladen.

Rücksichtlich der Errichtung des Hofrathes muss der Ausschuss bei seiner früheren Ansicht beharren, und noch darauf hinweisen, dass es nöthig sei „damit die procoreyen, auch miet und gaben zunemen, auch die Expectanzen in den Erblannden, in den Regimenten, Hawbtleuten, Landtmarschallen, Verwesern, Visztumben vnd in allen sondern ambten bey Iren Aidspflichten verpotten werde".

Die Aufstellung von 6 Reformirern über den Bestand von 18 Räthen hinaus, lässt sich der Ausschusstag gefallen, gegen dem, dass dieselben aus „treffenlichen landtleuten" genommen, und bei ihrer amtlichen Wirksamkeit die von dem Ausschusse bezüglich der Erledigung des Kammergutes angegebenen einzelnen Puncte festgehalten werden. Die Reformirer sollen auch bei der Hofkammer und wo es Noth thut, im Hofrathe verwendet werden.

Der Vorschlag des Kaisers wegen Besetzung der Kanzlei und der Officiere bei seiner Person, nimmt der Ausschuss mit Dank an.

Bezüglich der Schatzkammer und der zu errichtenden doppelten Raitkammer bleibt der Ausschusstag bei seinem früheren Antrage.

Dass die Räthe in Zukunft keinen Antheil bei Handelsgesellschaften und der Münze haben sollen, genügt nicht, sondern wer einen solchen gegenwärtig hat, muss ihn aufgeben. [Seite 77]

Die Wahl der Personen zu „hofrath, Regenterey, Raitkamer und Reformation" unter Zuziehung des Ausschusstages ist genehm. Es werden auch zugleich über Anlangen des Kaisers zum Hofrathe Personen vorgeschlagen, und zwar von Österreich unter der Enns (die andern Vorschläge fehlen in derHandschrift:)

Dass der Kaiser sich zu einem bleibenden Regierungssitze nach Möglichkeit bereit erklärt, lässt sich der Ausschuss „Ir M. zue rue vnd allen wesen zueguet" unterthäniglich gefallen.

Was die Könige Karl und Ferdinand betrifft, möge sie der Kaiser sobald möglich in Regierung der Lande väterlich vertragen, auch die Ankunft Ferdinand's und die Vollziehung der Heirath beschleunigen.

Was die Münze (bezüglich welcher ihre Vorschläge angenommen sind) betrifft, soll der Kaiser über Grad, Korn und Gewicht gegenüber einem guten rheinischen Gulden mit ihnen übereinkommen, und diese Übereinkunft den Regimentern, Hauptleuten, Verwesern, Landmarschallen und Landvogten zu ungesäumter Durchführung anbefehlen; auch die Einigung mit den Reichsständen über Gleichförmigkeit ihres Münzfusses mit dem neuen des Kaisers betreiben, falls aber dieser Versuch ohne Erfolg bleiben sollte, doch die beantragte Münzordnung in den Erblanden einführen, auch alle anderen früher überreichten „Artikel mit Abstellung der einreisenden Munz" vollziehen.

Die Abstellung des Geleitgeldes, so wie der Gesellschaften des Viehkaufs und Seifenhandels nimmt derAusschuss mit unterthänigemDanke entgegen, muss aber bei der Bitte verbleiben, fortan gar kein Geleitgeld, auch nicht auf ausländische Kaufleute, einzuführen, da ohnehin die Franzosen, Eidgenossen und Croaten die Kaufleute auf ihre Strassenzüge zu ewigen Schaden der Lande und zu Verminderung der kaiserlichen Zölle und Mauten zu ziehen befliessen sind. Darüber möge ohne Verzug eine Verschreibung aufgerichtet werden, auch der nöthige Befehl ausgehen.

Bezüglich der Handelsgesellschaften sollen sogleich die nöthigen Anstalten eingeleitet und die Ordnung getroffen, auch gesorgt werden, dass die Stadt Wien, auf eine ungegründete Eingabe hin, nicht durch fremde Kaufleute gegen das alte Herkommen und ihre Freiheiten beeinträchtigt, sondern gleich den Erblanden (doch ohne den übrigen Städten in ihre Freiheiten und Herkommen einzugreifen) in ihren Freiheiten geschützt und dadurch ihr Abnehmen verhindert werde. [Seite 78]

Die Handhabung des Rechtes betreffend, dankt der Ausschuss für die Annahme seiner Vorschläge.

Was die alten Vater- und Ritterslehen betrifft, erneuert der Ausschuss seine Bitte, der Kaiser wolle die fälligen und insbesondere die heimkommenden Lehen, die durch Tod, und nicht durch Verwirken anheimfallen, „in den landen, darinn sy vellig werden, damit dieselben nicht von namen vnd stamen nach dem pluet, wie dann K. M. den dreyen vorlannden vormals gnediglich gewilligt, abfallen vnd nicht in fremde henndt gestellt werden, in ansehung derselben Adenlichen geslecht voreltern, auch Ir selbs Erlichen verdienen, davon dan loblichen haws Osterreich vil herschafften zu lehen ergeben sein, vor andern gnedigclichen verleihen und in der Emphahung des Valls gnedigclich halten"; auch die Expectanzen, wie schon verwilligt, abstellen. Was aber gemeine und nicht Ritters- oder alte Vaterlehen durch Verwirken fällig werden, damit mag der Kaiser seine Diener ohne Beschwerung der adeligen Geschlechter bedenken.

Was die Besetzung der Lehengerichte mit pares Curiae, doch auf Kosten der Parteien betrifft, bemerkt der Ausschuss, dass diese Kosten von alter Zeit herab bis auf die Gegenwart von den Fürsten von Österreich als Lehensherren getragen, und alle Hof- und Lehengerichte auf ihre Kosten erhalten worden sind, desshalb bittet der Ausschuss den Lehensmann in diesem alten Herkommen zu erhalten, damit die Parteien nicht des Rechtes entbehren müssen, wenn sie zur Tragung der Kosten unvermögend sind.

Bezüglich der in Österreich unter und ob der Enns fälligen Lehen, rücksichtlich welcher demselben Geschlechte und den nächsten Verwandten ein Viertheil von Rechtswegen, und bezüglich der drei anderen Theile die Ablösung um eine entsprechende Summe zusteht, werden diese Berechtigten durch jene, denen solche fällige Lehen verliehen werden, in dem Kaufe und der Ablösung hoch beschwert; desshalb möge in dieser Hinsicht eine gebührlicheTaxirung gnädiglich befohlen werden.

Was die Lehen, welche von Geistlichen verliehen werden, und die darüber erfolgte Verwilligung des Kaisers betrifft, wird der gnädigen Verschreibung darüber von dem Kaiser als römischen König und Fürst zu Österreich entgegengesehen.

Das nieder-österreichische Regiment möge der Kaiser mit geschickten Personen aus den fünf nieder-österreichischen Landen besetzen, dieselben, wie schon früher nach Inhalt des Augsburger Libells von dem Kaiser zugesagt worden, stets vernehmen, ihnen genügende Vollmacht und Gewalt geben, und an einen gelegenen Ort nach seinem Gefallen und dem Nutzen der Erblande sesshaft machen, „bitten auch darbey, Ir Raitkamer zu vnderhaltung desselben stats gnedigclich auffzurichten".

Nachdem ferner durch einige Fürsten, Grafen, Freiherrn, Ritter und Edle, auch Städte und Lande täglich bedeutend Herrschaften, Städte, Märkte und Flecken, auch Güter den Eidgenossen verkauft, verpfändet und anderweitig zugestellt werden, dazu etliche von ihnen Bürgerrecht annehmen, und sich mit ihnen in mannigfache Verständnisse zu Unterdrückung des heil. Reiches, auch der Fürstenthümer und des Adels deutscher Nation, und insbesondere des löblichen Erzhauses Österreich verbinden, woraus, wenn nicht eingeschritten wird, ewiger [Seite 79] Abfall und Nachtheil entspringt : „hat K. M. durch Ir hochbegabte Vernunfft allergnedigist zu bedennkhen".

Diesen Übelstand zu beheben, möge der Kaiser auf dem bevorstehenden Reichstage bei den Churfürsten, Fürsten und anderen Ständen des heil. Reiches dahin wirken, dass solches allen Ständen bei schwerem Pönfall und Verlust der Flecken verboten, und dieses Verbot streng gehandhabt werde.

Auch mit dem Bischofe und der Stadt Costnitz möge der Kaiser bei dem Reichstage unterhandeln, damit daselbst eine nothwendige Befestigung durch ein Schloss oder anderweitig „zu ewiger enthaltung derselben, K. M. zu verhuettung ewiger sorgvaltigkait der Anstosser", gebaut und mit dem gehörigen Geschütze versehen werde.

Am 12. April (Montag nach Quasimodogeniti) beantworten die nieder-österreichischen Ausschüsse den Antrag der Ober-Österreicher, wegen der gegenseitigen Hilfe.

Statt der von ihnen beantragten 3000 Fussknechte sollen sie lieber 1000 Pferde bewilligen. Ist ihnen aber dieses nach ihrer Ansicht zu beschwerend, so wollen die Nieder-Österreicher dem Kaiser zu Gefallen, auf dessen Vorschlag und um einen Beweis freundnachbarlicher Gesinnung zu geben, zufrieden sein, wenn sie für 500 von den 1000 beanspruchten Pferden monatlich 500 Gulden zahlen, doch gegen dem, dass die Nieder-Österreicher auch zu nicht mehr als 500 Reitern sich verpflichten, und für die anderen 500 den entfallenden Geldbetrag erlegen, falls ihnen die Stellung nicht annehmbarer erscheint. Für den Fall eines Einbruches in Ober- und Nieder-Österreich zugleich, können sie jedoch ihre Hilfe nicht theilen, und müssen bei ihrem früheren Antrage stehen bleiben.

Gleiches gilt bezüglich des Aufgebotes gegen die Türken; doch wollen sie darüber mit den Ober-Österreichern gerne weiter verhandeln, auch bezüglich der Zeit der Hilfe, 6 Monate mit Einrechnung des Zu- und Abzuges beantragen; der Kaiser soll jedoch gemeinschaftlich ersucht werden, „dass er die kundschafft gegen die turkhen, weil Ir anzug herzunahent, wieder aufrichte", wie ihm als Herrn und Landesfürsten zusteht.

Sieben Tage später (19. April) überreichen die Ausschüsse von Österreich unter der Enns den kaiserlichen Commissären ihre Antwort, bezüglich der zwischen ihnen und denen vom Lande ob der Enns des Hilfsgeldes wegen eingetretenen Differenz. Da sie bisher dem Kaiser alles zu Gefallen gethan, „was Im gegen den anndern lannden In der verwilligten hilff nit klain ersprossen", wollen sie auch in diesem Puncte „wiewol es onnot ist, dieweil sich die vom lanndt ob der Enns fur ain sonnder lannd achten, auch Ir Mt. Ir hulff in sonderhait erstlich taxirt haben", einwilligen; doch gegen dem, dass den ob der Enns von dem Kaiser auferlegt werde, mehr als ein Drittel zu übernehmen. Sollte dieses nicht geschehen, dann müsste die ganze Angelegenheit an die Gesammtstände übermittelt werden, anders könnten sie „solhen newen einganckh" diesen gegenüber nicht zu verantworten übernehmen. Auch haben sie dem Kaiser schon früher angezeigt, wie sie gegenwärtig eine Rüstigung erhalten müssen, die sich auf einige tausend Gulden beläuft, eine Leistung, deren die im Lande ob der Enns überhoben sind. Desshalb geben sie sich der Hoffnung hin, der Kaiser werde sowohl [Seite 80] ihre Nöthen und Bedürfnisse, als die bereits geleistete Hilfe an Geld und Mannschaft gnädig bedenken.

In der Zwischenzeit war auch „des K. M. Mainung zu beschluss der 18 pleter" eingelangt.

Um die Ruhe der Lande zu sichern und jeder Beirrung und Verhinderung der Landeshilfe vorzubeugen, wird der Kaiser in Bezug auf den Frieden oder längeren Waffenstillstand mit Venedig keinen Fleiss sparen.

Was die angeblich ungenügende Besetzung der Orte, Flecken und Grenzen betrifft, ist dem Kaiser noch immer nicht bekannt gegeben worden, welche Orte und welche Hauptleute und Pfleger damit gemeint sind. Der Ausschusstag hat sich auf eine diesfällige eigens überreichte Antwort berufen, diese ist aber nicht überreicht worden. Desshalb sollen die Ausschüsse anzeigen, bezüglich welcher Städte und Personen sie gegründete Beschwerde zu haben vermeinen, und welche Landleute die verpfändeten Grenzorte zu ledigen Willens sind, dann wird der Kaiser „ytzo oder zu gelegener weil" ihren Wünschen betreffs der Ablösung willfahren.

Über den Vertrag wegen der Landvogtei Hagenau und der Pfalz ist der Kaiser lange Zeit in Verhandlung gestanden und steht noch in Verhandlung, erwartet auch einen günstigen Erfolg, da er mit dem Pfalzgrafen schon verglichen und vertragen ist. Der Anstand liegt nur in der Anweisung und Bezahlung der nöthigen Geldsumme. Des dabei zu beachtenden Geschützes wegen hat es keine Noth, er wird dasselbe nicht „in gefährlichkhait lassen, ist auch am meisten gering vnd veldtgeschutz", das will der Kaiser nach Hagenau verordnen, damit die dortige Landschaft für den Nothfall vorgesehen ist, „was aber hawbtzewg ist", wird er nach Breisach führen lassen.

Das Verständniss der österreichischen Lande mit den Nachbarn wird der Kaiser durch den Hofrath, auch die Regimente und andere Personen nach Rath der Ausschüsse einleiten.

Ebenso wird er bei den Reichsständen darauf hinarbeiten, dass die Pässe an den Grenzen, falls der allgemeine Zug gegen die Türken nicht zu Stande kommen sollte, gehörig besetzt werden.

Der Ban von Croatien, Bischof von Veszprim kann zu dem Reichstage nicht berufen werden, aber der Kaiser wird an den König von Ungern das Ansuchen stellen, sogleich nach beendeter Rakoss alles was die Nothlage der Croaten und den Standpunct gegen die Türkei betrifft, den Reichstag zu berichten. Wird der Türkenzug vorgenommen, dann wird er auch die nöthigen Kundschafter bestellen.

Den Hofrath will der Kaiser jetzt schon errichten, und die 18 Räthe, die 4 Amtleute, die 5 Räthe vom Reich und die 6 Räthe als Reformirer ernennen. Aber die Räthe aus dem Reiche können erst auf dem nahen Reichstage zu Augsburg ernannt werden. Damit jedoch der Hofrath ohne Verzug ins Leben trete und die erste Sitzung noch in Innsbruck abhalte, will der Kaiser anstatt der 5 auf das Reich entfallenden Räthe hier 5 andere ernennen, dagegen sollen auch die Ausschüsse von Seite der Lande 9 verordnen, bis die andern, die gewählt werden sollen, ankommen. — „Die procureyen, myet vnd special expectanzen" wird der Kaiser abstellen. [Seite 81]

Da den 6 Reformirern nicht allein die Reformirung und Lösung des Kammergutes obliegt, sondern auch die Verhandlungen über Beschwerden der Landleute dem Kammergute gegenüber, will der Kaiser zu diesen Stellen Landleute „vnd andere Ir Mt. vertraute" ernennen.

Wegen der „officia zur Fursehung s. M. Person" gedenkt er zu Augsburg das Nöthige einzuleiten.

Zwei Raitkammern erscheinen dem Kaiser ganz unnöthig, „dartzue vergebens Costenns vnd beschwerlich". Er theilt auch die Besorgniss nicht, dass durch eine einzige Raitkammer die nieder-österreichischen Einkünfte herauf nach Innsbruck gezogen werden, sondern die nieder-österreichischen Einkünfte fliessen in die Hände der Vicedome und oberen Amtleute, und von diesen aus „pillich an des landesfürsten hoff". Die Raitkammer hat nichts mit Empfang und Ausgabe zu thun, sondern soll nur die Amtleute überwachen und die Richtigkeit der von ihnen gelegten Rechnungen prüfen.

Es wäre auch „schimpflich" über die kaiserlichen Lande mehr als eine Raitkammer aufzustellen, da es viel grössere Königreiche mit grösserem Einkommen als die österreichischen Lande gibt, die doch nur eine Raitkammer haben. Was aber Noth thut, ist eine Verstärkung des Personales der Innsbrucker Raitkammer, dazu ist der Kaiser mit besonderer Rücksichtnahme auf Persönlichkeiten aus den nieder-österreichischen Landen bereit und willig.

Was die Stellen des Schatzmeisters, Kammermeisters oder General-Einnehmers und Pfennigmeisters betrifft, so sind sie vom Kaiser aus in gute Ordnung gebracht, „mugen auch nach K. M. gelegenhait ander mainung mitleiden vnd wirdet darinn (wo man nur vil einzunemen het) nit beschwärn, dartzue wirdet yetzt im newen hoffratt auch ob denselben ambtern sein".

„Nachdem auch sonnder K. M. Regiment in den Lannden, auch schatzmaister vnd annder Amtleut Irer Mt. bisher zu Irer Mt. vnd der lanndt notdurfften vil aufgepracht haben, desgleichen noch teglich thun vnd hinfuran thun mochten vnd nach gelegenheit K. M. Camerguet, das Ir M. nit allzeit zu den notturfften berait vorhanden gehaben mag, darumb denn Ir Mt. dieselben Regiment, schatzmeister und Ambtleut bisher etlicher massen verwisen vnd versichert hat vnd desgleichen vmb kunfftigs auch thuen muess: so erfordert die notturfft, ist auch K. Mt. mainung, das dieselben Regiment, schatzmaister vnd Ambtleut ytzt vnd kunfftigclichen pey Irn verwesungen bleiben, Inen darinn nit Irrung bescheh, sonder durch die Lanndtschafften dartzue gefurdert vnd dabey gehandhabt werden".

Die Personen zu dem Hofstaat, den Regimenten, der Raitkammer und Reformation will der Kaiser jetzt mit Wissen der Ausschüsse ernennen.

Die Münze betreffend, sollen die Ausschüsse „ob sy hie so vil weil haben" ihre Rathschläge über die neue Münzordnung zusammenstellen, und durch Abgeordnete dem Kaiser übergeben, dieser wird sodann bei den Reichsständen, oder wenigstens bei den benachbarten Landesfürsten die Zurückführung der Münzen auf einerlei Korn thätigst betreiben.

Das Geleitgeld will der Kaiser, wie schon früher gesagt, abstellen, und desshalb, so wie auch wegen Verbot des Viehkaufes und Seifenhandels die nöthigen Verordnungen ausgehen lassen. Den ohnehin geringen Zoll und [Seite 82] Aufschlag „zu den lanndgepewen" hat der Kaiser für gut und unschädlich angesehen, und wollte gern, dass die Lande es damit nur eine kurze Zeit versuchten; sollte es ihnen aber „darinn gar so wider" sein, will er sie damit nicht weiter beschweren.

Zur Abstellung der Kaufmannsgesellschaften in den Landen, so wie der Lagerherren will der Kaiser, wie er sich schon früher erklärt, die nöthigen Befehle ergehen lassen. Doch hat er es früher für gut erachtet, und ist dies auch jetzt noch seine Meinung, dass die Lagerherrn in dem Lande bleiben, und ihnen blos eine Ordnung wegen des Handels ausserhalb der Märkte, wie sie in Wien bereits eingeführt ist, welche auch nothwendig erscheint, strenger als vorhin, aufgetragen werde, „damit blieben K. M. zoll vnd Meut in wirden, khomen frembd leut vnd gelt in die lannd vnd wär mer furgenomen nutz, dann sy auszupannen". Insbesondere zu Wien lässt sich der Vorschlag der Ausschüsse nicht durchführen, aus Rücksicht auf die Donau, Zoll und Mauten, den allgemeinen Nutzen der Lande, der umliegenden Königreiche und letztlich der Stadt Wien selbst. Denn der daraus entspringende Nachtheil hat sich erst jüngsthin, da man diese nun beantragte Richtung eingeschlagen, herausgestellt, und wenn in derselben wieder vorgeschritten werden sollte, wären die Kaufleute nicht mehr nach Wien zu bringen, und es wäre nichts anders davon zu erwarten, als grosse Minderung des allgemeinen Nutzens, und als Folge hievon „emporung vnd verderbung der statt".

Übrigens sind die Lagerherren in Wien durch den Kaiser in die gehörigen Schranken gewiesen, damit sollen die Wiener sich zufrieden geben. Doch soll das Treiben der Schotten, Savoyer und anderen ausländischen Krämer, die täglich und zu den Wochenmärkten die Städte und das Land durchziehen und hausiren, abgestellt und verboten werden, um den Städten und Märkten zur Nahrung zu verhelfen; doch sollen sich die Bürger nach Beschaffenheit der Zeitläufte „gleicher pfennigwert befleissen". Jahrmärkte aber zu beziehen, ist den Schotten, Savoyern und jedem Andern erlaubt.

Bezüglich der fälligen Lehen kann sich der Kaiser nichts vorschreiben lassen. Er verleiht sie, wie billig, den um ihr Verdienten, und noch überdies gewöhnlich Personen, die edel oder dem Adel gleich sind.

Die Lehensgerichte will er, wie früher, durch pares curiae besetzen, doch nicht auf seine Kosten und zu seinem Schaden. „Es sollten wol die doctores vnd Redner das Recht solicher gestalt aufziehen, das Jr Mt. ain grosser tail Irer M. Camerguets auff die Recht geen mochten, vnd Ir Mt. solt dargegen der Lehen wenig oder kainen geniess haben". „Wie käm Jr Mt. hinder den Kossten?" Es ist das auch weder unter ihm selbst, noch seinen Vorfahren üblich gewesen. Sind die Lehengerichte nicht durchzuführen ohne kaiserliche Kosten, so werden sie den Regimenten, die ohnehin seine Person vertreten, zugetheilt.

Was bei fälligen Lehen die Bestimmung betrifft, dass den Töchtern oder nächsten Verwandten ein Viertheil zufalle, und ihnen zugleich die Ablösung der anderen drei Theile in dem entsprechenden Werthe von den damit durch den Kaiser Belehnten zustehe, nach Laut einer, der Landschaft schon früher ausgefertigten kaiserlichen Verschreibung sollen derlei Lehen von nun an, damit Niemand in dem Kaufe der drei Viertheile überhalten werde, durch das [Seite 83] Regiment eingezogen und geschätzt werden, von dieser Schätzungssumme soll den Töchtern oder nächsten Verwandten der vierte Theil ausbezahlt werden, oder sie sollen dem durch den Kaiser Belehnten die anderen drei Viertel der Schätzungssumme entrichten.

Bezüglich der von Geistlichen zu leihenden Lehen ist der Kaiser mit den Ausschüssen einverstanden, und bereit, die diesfalls nöthigen Anordnungen zu veranlassen.

Das Personale des nieder-österreichischen Regiments, will der Kaiser, wie verlangt wird, jetzt und zum grössten Theile aus Landleuten ernennen; doch ist nothwendig und gut, dass auch einige Ausländer darin aufgenommen werden. Dem Regiment überträgt der Kaiser laut des Augsburger Libells die volle Gewalt, doch auf Widerruf, behält sich auch zum Zeichen seiner Herrlichkeit vor, jährlich eine Supplicirung anzunehmen und selbst zu erledigen. Die Executionen, die in Folge der von Regiment und Landrecht ausgegangenen Urtheile eingeleitet werden, und bisher nicht immer zum Vollzug gelangten, soll fortan das Regiment in Stellvertretung des Kaisers einleiten, und durch die Landmarschälle und Landeshauptleute mit Hilfe der Landleute und der kaiserlichen Pfleger und Amtleute durchführen. Als die am günstigsten gelegene Malstat des Regiments erachtet der Kaiser in jeder Beziehung Wien, weil sie aber einigen Landen ungelegen sein will, wird sie der Kaiser, seiner früher ausgesprochenen Einwilligung zu Folge, doch nur auf ein Jahr, nach Bruck an der Mur verlegen. Oberster Hauptmann in dem Regiment will er selbst sein, wogegen die Lande wohl nichts einwenden werden; sobald er aber den Türkenzug unternimmt, wird er den Landen einen Hauptmann bestellen.

Den Verkauf von Gütern an die Eidgenossen und die Annahme ihres Bürgerrechtes von Seite der Erbländischen, erkennt der Kaiser als unzulässig, und wird zu Abstellung dieses eingerissenen Missbrauches auf dem Reichstage das Nöthige verhandeln.

Der Bau eines befestigten Schlossen gegen Costnitz und Verhandlungen darüber mit der Stadt einzuleiten, erscheint dem Kaiser gefährlich und nicht gut, „dann wo sy des, als vngezweifelt beschehen, vnwillen tragen, wurden sy darob geergert".

Die Malstatt oder der Sitz der Kriegsräthe, wenn es zur Rüstigung und Vereinigung der Lande käme, kann nicht im voraus bestimmt werden, da sie jedenfalls in einer Stadt oder einem Orte sein muss, die der bedrohten Gegend am nächsten, doch einigermassen befestigt und zugleich zu- und abgangshalben gesichert sind.

Die hier nicht erscheinenden Artikel sind durch des Kaisers frühere Vorlagen ohnehin schon erledigt.

Zugleich erfolgte die kaiserliche Antwort der Beschwerden halben:

Der Kaiser hat die Beschwerden, Mängel und Begehren der gesammten ober- und nieder-österreichischen, auch der einzelnen Lande, und der einzelnen Stände und Personen, „der aller ein grosse menig sein", zur Kenntniss genommen, und durch seine Räthe darüber berathen lassen, sie auch, so viel thunlich, selbst durchgesehen; aber obwohl er geneigt ist, ihnen abzuhelfen, so kann doch ihrer grossen Anzahl, auch des Umstandes wegen, dass sie jetzt zu [Seite 84] Innsbruck nicht wohl und gründlich genug erörtert werden können, von einem gültigen Endbeschlusse darüber, noch weniger von einer allseitigen Abhilfe derselben die Rede sein, um so weniger, da Kaiser und Ausschüsse bisher über den anderen, gewiss wichtigeren, weil allgemeinen Angelegenheiten viele Zeit verbraucht haben, und der Kaiser unmöglich länger von dem Reichstage ausbleiben kann. Denn er ist schon benachrichtigt worden, wie die einzelnen Reichsstände theils täglich in Augsburg eintreffen, theils auf dem Wege dahin sich befinden. Desshalb erheischt es die Nothwendigkeit, und dahin lautet auch die von dem Kaiser gegebene Zusage, dass er sobald möglich nach Augsburg ziehe. Würde er noch länger zögern, so könnte es geschehen, dass nur einige Stände des Kaisers Ankunft erwarten, andere wieder heimziehen würden, wodurch der ganze Reichstag zerrüttet würde. ,,Zudem das Ir Mt. bedenckht, den Ausschüssen die Zeit hie auch lanng sein, vnd irer mainung, noch vermügens nit ist, mer lennger ob den sachen hie zuliegen".

Darum ist des Kaisers Meinung und Begehren, die Hauptartikel, auch die Sachen „der 18 pletter", sobald darüber die gewünschte Einigung, die mit Gottes Hilfe nicht ausbleiben wird, eintritt, so weit es nöthig hier zu verbriefen.

Wofern etwas davon nicht sogleich hier erledigt werden könnte, sollen die Ausschüsse zu dessen Erledigung, so wie der Beschwerden, aus jedem Lande eine Person mit dem Kaiser nach Augsburg ziehen lassen, um durch dieselben den Hofrath in so lange zu ersetzen, bis jene, welche jetzt „ordinarie" in den Hofrath benannt werden, aus den Landen ankommen können. Weiters wünscht der Kaiser, dass dieselben noch zu Innsbruck eine oder zwei Sitzungen „zu prob Investitur des hoffrats" hielten, und die noch nicht ausgetragenen Angelegenheiten „der 18 pletter" im Vereine mit dem Kaiser und anderen Hofräthen „von dannen richten", auch den Bescheid und die Ausfertigung des Kaisers wegen den Beschwerden betreiben, worin sie derselbe „so vil Im muglich vnd ziemblich angesehen wirdet" gnädiglich halten will.

Damit aber die Ausschüsse „summarie" verstehen, wie diesen Beschwerden der gesammten und einzelnen Lande, Personen und Parteien abgeholfen werden könne, gibt ihnen der Kaiser zu erkennen, wie er nach Anhörung der Beschwerden der Meinung sei, dass diese „auf viererley mainung" hinausgehen.

Die in die erste Classe fallenden Beschwerden betreffend, wird ihnen der Kaiser, wie er schon früher ausgesprochen, nach seinem Vermögen und Gelegenheit entsprechende Antwort und Bescheid ertheilen.

Die in die zweite Classe fallenden Angelegenheiten werden die verordneten sechs Reformirer untersuchen und erledigen.

Die Erledigung der in die dritte Classe fallenden Angelegenheiten wird ihrer Natur zu Folge dem ohnehin jetzt zu reformirenden Regimente der nieder-österreichischen Lande zufallen und zugetheilt werden. [Seite 85]

Die Angelegenheiten der vierten Classe können jetzt zu Innsbruck nicht mit der nöthigen Gründlichkeit und Erfahrung verhandelt und entschieden werden, und geht des Kaisers Meinung dahin, dieselben zu gelegener Zeit in jedem Lande einzeln durch einen Convent, das ist durch von den Ständen dazu verordnete erfahrene Männer, unter Mitwirkung der Landeshauptleute, Verweser und Vicedome und einer vom Regimente abzuordnenden Person zu schlichten, welchem Convente jeder Stand die ihm am Herzen liegenden Gebrechen und Mängel anzuzeigen hat, worauf darüber gerathschlagt und darnach eine dem Landesfürsten und dem Lande erwünschte und gedeihliche Ordnung festgestellt werden soll. Angelegenheiten, worin keine Einigkeit zu erzielen, kommen mit hinreichender Darlegung der Sachlage und Meinungen getrennt zu stellen, die Verhandlung selbst in Form einer stetigen Ordnung schriftlich zu verfassen, und von jedem Lande gesondert dem kais. Hofrathe einzusenden, der nach genommener Einsicht und eingeholtem Rathe der Regimente die streitigen Puncte in gebührender Weise entscheiden, und sodann die nothwendigen Mandate zu Befolgung dieser Ordnung in die Lande ausgehen lassen wird.

Angelegenheiten, die sich etwa unter diese vier Kategorien nicht einreihen lassen, wird der Kaiser in Verbindung mit den ihn nach Augsburg begleitenden Verordneten des Ausschusstages erledigen, insbesondere wird es nöthig sein, die Beschwerden, welche die Kirche, Geistlichkeit und Gotteshäuser betreffen, „so in ettua vill plettern und Artigkheln begriffen" mit Beiziehung „der Gelerten" zu erwägen „vnd auf formlichen weg zustellen".

Am 24. April vernahmen die Ausschüsse aus dem Munde des Kaisers selbst seine Schlussantwort auf „das libell der 18 pletter".

Er sieht der von den Ausschüssen angetragenen Aufklärung über die von ihnen gewünschte Kundschaft gegen die Türken entgegen.

Die Besoldung der Hofräthe und die Zahl der ihnen verwilligten Pferde bleibt, wie früher festgestellt worden, denn bestimmt der Kaiser den Edelleuten unter ihnen eine grössere Zahl, so werden die anderen gleiche Ansprüche erheben. Doch will der Kaiser jedem Hofrath noch „einen pueben" halten, und dazu noch 10 fl. geben, so dass jeder derselben für jedes ihm bewilligte Pferd 50 fl. und für das Liefergeld 100 Gulden erhält.

Da der Ausschusstag sich in Bezug auf die Kosten des Lehenhofes zu dem Beweise erboten hat, dass solche Kosten der Kaiser zu bezahlen schuldig sei, sieht er dieser Beweisführung entgegen.

Als Sitz des nieder-österreichischen Regiments soll, nachdem sie Wien als unpassend erachten, für ein Jahr die Stadt Bruck an der Mur bestimmt sein.

Die Regimente will der Kaiser dem grössten Theile nach mit Landleuten nach dem Rathe der Ausschüsse besetzen, er meint auch, sie seien ohnehin jetzt schon in der Art besetzt; wo dies nicht der Fall wäre, soll es der Ausschusstag ihm anzeigen.

Das Geleitgeld und die Angelegenheit der fälligen Lehen unterliegen noch der Erwägung des Kaisers.

Die Beschwerden der Lande, Stände und Personen werden von den Räthen fortwährend berathen, um sie zu erledigen, und soll diese Angelegenheit so viel möglich beschleuniget werden. [Seite 86]

Daran schloss sich des Kaisers mündlicher Antrag der Rüstung wegen, so wie über das Schutz- und Trutzbündniss der Lande, und das von denselben verlangte Hilfgeld.

In den nieder-österreichischen Landen sollen von je 300 Pfunden Gelds Herrengült zwei „gereisige pferde" nicht leicht „sonder auff oberlendisch gerüst" gestellt werden. Entgegen ist es unnöthig, die Fussknechte stehend zu unterhalten, so lange es nicht ein kriegerisches Bedürfniss fordert. Aber für den Fall der Noth soll eine Ordnung auf „eine summe fusknecht" in den Landen vorgenommen werden, und zwar für die erste Noth und Aufforderung von den fünf Landen 10,000, zu der anderen 20,000 und zu der dritten 30,000 Mann. Diese geforderte Zahl sollen die Lande unter sich selbst nach ihren Verhältnissen und Geldkräften austheilen, wie es im Reiche und im schwäbischen Bunde, auch an anderen Orten geschieht.

Die Grafschaft Tirol mit den übrigen oberen Landen soll sich „nach gestalt Irer gelegenhait, wesens vnd vermögens" über die verlangte Rüstung vergleichen.

Doch alles dieses blos zum Behufe eines Vertheidigungskrieges, und in der Art, dass jegliches Land selbst das Nöthige einleite und besorge.

Geräth ein Land durch einen Angriff in Noth, und fordert die Hilfe der anderen, so sollen die Nieder-Österreicher den Ober-Österreichern 1500 Pferde deutscher Rüstung auf ihre Kosten zusenden, entgegen aber von Ober-Österreich 500 Pferde und 3000 Fussknechte als Hilfscorps erhalten. Diese Hilfe soll für die ganze Dauer des Krieges bis zum Abschlusse eines Friedens währen, und die Schutzeinigung jetzt noch und zwar auf die Dauer von 12 Jahren abgeschlossen werden.

Als Hilfsgeld begehrt der Kaiser 450.000 Gulden Rheinisch, und veranschlagt dieselben auf die einzelnen Lande folgendermassen: Österreich unter und ob der Enns 130,000fl., Steier, Kärnten und Krain 120,000 fl., Tirol 137,000 fl., die Vorlande 63,000 fl. Die Einzahlung soll innerhalb 3 Jahren geschehen, und zwar das erste Drittheil am kommenden St. Jakobstage (25. Juli), das andere und dritte an demselben Tage der nachfolgenden Jahre entrichtet werden.

Das eine Drittel begehrt der Kaiser für seine Bedürfnisse, die er schon früher den Ausschüssen vorgelegt hat, und die zum Theile das ganze Land berühren, die andern 2 Drittel zur Einlösung der kaiserlichen Pfandschaften.

Entgegen ist der Kaiser willig, ihre Rathschläge, Begehren und Beschwerden so viel möglich zu berücksichtigen, und sich darüber mit ihnen zu vergleichen.

Den 26. April legt der Ausschusstag seine Antwort auf die Anträge des Kaisers über das Libell der 18 Blätter und das hegehrte Hilfsgeld vor:

Wegen dem Frieden oder Waffenstillstand mit Venedig sind sie mit dem Kaiser, der auf ihre Anträge eingegangen, einverstanden.

Die mit Ausländern besetzten Orte und Flecken an den Grenzen wird der Ausschusstag den verordneten Reformirern bei ihrer Ankunft anzeigen. Falls der Kaiser den erbländischen Unterthanen die Einlösung der verpfändeten Pässe in Gnaden vergönnt, so können solche mit der Zeit „so man solicher bezallung in den Landen wissen emphahen, abgeledigt werden". [Seite 87]

Was die Landvogtei Hagenau und das Geschütz daselbst betrifft, ist der Ausschuss mit dem kaiserlichen Antrage einverstanden, doch dass darin nichts versäumt werde.

Dem Antrage des Kaisers der Türken wegen tritt der Ausschuss gegen dem bei, dass die Kundschaften, da der Reichstag sich in die Länge ziehen könnte, diese Angelegenheit aber keinen Aufschub verträgt, in aller Eile aufgerichtet und bestellt werden.

Dass der Hofrath noch zu Innsbruck seine Wirksamkeit beginne, die erste Sitzung halte und die Reichs- und österreichischen Hofräthe jetzt zu Innsbruck provisorisch ersetzt werden, ist der Ausschuss einverstanden; doch können dieselben jetzt nicht nach Augsburg mitziehen, „sondern erfordert die notturfft, so K. M. denselben personen mitsambt den sechs Reformierern vnd Rait-Ratten ytz aus denen, so K. M. furgeslagen ernennt; die vom Ausschuss anhaim komen, dass mit denselben, so nicht hier sein zu gantzem oder halben Jar zu dienen gehanndlt werde". Willigen einige nicht ein, so sollen an ihrer Stelle andere geschickte Personen, die dem Kaiser angezeigt sind, genommen werden.

Der Ausschusstag ist auch erbötig, den Reformirungsräthen in allem, was dem Kaiser und Lande zu Ehre und Nutz gereicht und als nothwendig sich herausstellt, mit ausführlicher Darlegung der Sachlage unter die Arme zu greifen, doch wünscht er, dass einem Jeden, der eine Einrede diesfalls zu haben vermeint, mit „Verhor, rechnung oder rechtfertigung auffzutreten" verstattet werde.

Der Officia wegen hat es keinen Anstand mehr.

Rücksichtlich der Raitkammer treten die Ausschüsse des Kaisers Ansicht mit der Bitte bei, „K. M. well sy mit Irer Mt. einchomen Innhalt Irer Mt. schrifften gnedigclich belieben lassen".

Was das Schatz- und das Kammermeisteramt betrifft, ist es nöthig, nachdem bisher trotz des bedeutenden kais. Einkommens doch in der Erhaltung des Kaisers und seines Hofstaates stets Mangel eingetreten, dass darin, auch bei den Amtleuten und bei Kupfer und Silber, wobei der Kaiser durch schlechte Gebarung in grosses Unvermögen gekommen, nach dem ersten Vorschlage des Ausschusses eine bessere Ordnung dem Kaiser und dem gemeinen Wesen zu Nutz und zu besserer Erhaltung des kaiserlichen und der beiden Königinnen Hofstaates eingeführt werde.

Über die Ernennung der Personen des Hofrathes, der Raitkammer und Reformirer, ist nichts mehr zu erinnern.

Rücksichtlich der Münze ist es nöthig, dass der Kaiser sich jetzt noch mit dem Ausschusse vergleiche, was jede silberne Münze an Grad, Korn und Gewicht gegenüber einem rheinischen Gulden haben soll, und dass dieses einmal getroffene Übereinkommen ohne Rücksicht, ob die angrenzenden Fürsten und Städte darein willigen oder nicht, in den Erblanden durchgeführt werde.

Die Abstellung des Geleitgeldes ohne Vorbehalt, dann der grossen Gesellschaften und sogleiche Ausfertigung der bezüglichen Mandate, nimmt der Ausschuss mit unterthänigem Danke an. Auch soll, dem Kaiser zu Gefallen, den Lagerherren verstattet sein, auch ausserhalb der Marktzeit ihre Lager zu halten, wenn sie von ihrem Gewerbe die Abgaben entsprechend leisten, doch soll [Seite 88] ihnen kein Verkauf oder Aufschlag der Kaufmannswaaren ausser der Marktzeit gestattet werden.

Bezüglich der Savoyer bleibt der Ausschuss bei seinem ursprünglichen Antrage. Aber die mit Wissen und Bewilligung der Obrigkeit in Städten und Gerichten sich häuslich niederlassen, „vnd pflicht thuen, auch stewr vnd wacht geben wollen", dürfen gegen Aufweisung einer von ihrer Obrigkeit ausgestellten Urkunde auf offenen Märkten und Plätzen nach Inhalt der aufgestellten Ordnung verkaufen; doch soll die nöthige Aufsicht wegen richtiger Mass und Wage nicht fehlen. Nicht ansessige Savoyer dagegen sollen blos auf offenen Jahrmärkten und Kirchweihen verkaufen dürfen.

Der fälligen Lehen wegen bittet der Ausschuss, die adeligen Geschlechter, von denen die Lehen herkommen, ihrer eigenen und der Voreltern Verdienste wegen, in den Landen, wo sie fällig werden, vor anderen in Gnaden zu bedenken, und diesfalls auf halben oder dritten Theil (welcher nicht mehr Gnade erlangen kann), einen Vertrag oder ein Abkommen zu gestatten, die vorderen drei Lande aber in dieser Hinsicht, nach Inhalt einer in dieser Angelegenheit dem Kanzler überreichten Schrift, bei der gegenwärtigen Übung gnädig verbleiben zu lassen.

Die Besetzung der Lehensgerichte und deren Kosten anlangend, kann der Ausschuss weder dem alten Herkommen entgegen in die Übernahme der Kosten, noch gegen den Laut ihrer Freiheiten in die Zutheilung der Lehengerichte an die Regimente ohne Wissen der eigentlichen Stände einwilligen, muss vielmehr bitten, den Adel bei den alten Herkommen, das sich nöthigenfalls genügend nachweisen lässt, verbleiben zu lassen.

Der Regierung wegen bittet der Ausschuss, nachdem auch in anderen Königreichen und Landen gemeiniglich von den Fürsten die Landleute zu den Regierungsgeschäften verwendet werden, der Kaiser wolle zu dem Regiment meist Landleute, die ihm auch in diesem Zweige der Verwaltung am treulichsten dienen können, verordnen und berufen.

Dass sich der Kaiser jährlich die unmittelbare, höchsteigene Erledigung „einer supplication" vorbehält, ist dem Ausschusse unter der Bedingung genehm, dass eine solche an den Kaiser unmittelbar mit Übergehung der Zwischenstellen gebrachte Angelegenheit innerhalb Jahresfrist erledigt werde, wo nicht, dass dann die Rechtskräftigkeit und Exequirung des Urtheiles anstandslos eintrete.

Die Vollziehung der Urtheile durch den Landmarschall und die Hauptleute im Namen des Kaisers, wozu die Landleute dem alten Herkommen nach behilflich sein sollen, ist genehm.

Die Fixirung der Malstatt des Regiments zu Bruck nehmen die Ausschüsse der drei Lande, Steier, Kärnten und Krain, dankbar an. Dagegen bitten die von Österreich ob und unter der Enns, den Sitz des Regimentes zu Wien zu belassen, welche Stadt ohnehin auch nach des Kaisers Meinung die gelegenste ist.

Dem Antrage des Kaisers, auf dem bevorstehenden Reichstage Anstalten treffen zu wollen, dass in Zukunft Niemand den Eidgenossen Güter verkaufe, noch ihr Bürgerrecht annehmen tritt der Ausschuss bei.

Rücksichtlich der Stadt Costnitz stellt der Ausschuss die Bitte, auf dem bevorstehenden Reichstage dahin wirken zu wollen, dass, nachdem der Stadt von Seite der österreichischen Landesfürsten jährlich eine bedeutende Geldsumme zur [Seite 89] Befestigung gezahlt wird, neben dem Hause Österreich auch das Reich zur Erhaltung der Stadt seinen Theil beizutragen sich verwillige.

Einen kleinen Ausschuss (aus jedem Lande eine Person) zu wählen, der den Kaiser nach Augsburg zu begleiten hätte, liegt ausserhalb der Vollmacht des Ausschusstages, derselbe bleibt daher bei seiner früher ausgesprochenen Erklärung.

Bezüglich der Erledigung der übermittelten Beschwerden, die da erst in Augsburg sollen erwogen werden, kann der Ausschuss in keinen Stillstand, auch ohne die Erledigung in keine Bewilligung einer Geldhilfe sich einlassen. Denn kommen die Glieder des Ausschusses ohne diese gewünschte Erledigung heim, werden die Lande auch keine Hilfe bewilligen. Um aber den Kaiser nicht aufzuhalten, möge er die schon erwogenen Beschwerden, und deren ist der grösste Theil, abstellen, die Artikel aber, über welche der Kaiser Bedenken oder nicht genügende Kenntniss hat, durch seine Commissarien und Räthe summarisch dem grossen und kleinen Ausschuss ungesäumt anzeigen, und darüber gnädiglich sich entschliessen:

Die Verständigung der Erblande und die Ansichten der Ober- und Nieder-Österreicher der gegenseitigen Hilfe wegen, sind durch die bisher überreichten Schriften dem Kaiser ohnehin klar genug dargelegt.

Zuletzt bittet der Ausschuss, der Kaiser wolle den drei vorderen Landen ihre Beschwerden, insbesondere das Conservatorium, welches die von Basel von dem Papste erlangt, abstellen, auch beide Gotteshäuser, Schuttern und Ettmünster, damit nicht Empörung und Widerwillen erwachse, bei seinen Handen behalten, auch ihr Regiment wieder besetzen und aufrichten, Alles nach Inhalt ihrer Schriften, die sie desshalb dem Kaiser überantwortet haben, und deren gnädigen Erledigung sie noch zu Innsbruck entgegensehen.

Die Geldhilfe betreffend lautet die Antwort des Ausschusses:

Nachdem der Kaiser mündlich seine Forderungen gestellt, entgegen die Einbeziehung des gemeinen Mannes zu dieser Steuer bewilliget und sich erboten hat, den Erblanden für diese Geldhilfe den Anschlag, der auf dem bevorstehenden Reichstage zur Sicherung der Pässe in der Christenheit und für die gemeinsame Expedition gegen die Türken bestimmt und aufgelegt werden wird, zu erlassen und sie davon ganz zu entheben, hat sich der Ausschuss das Begehren, das der Kaiser persönlich gestellt, „nit klain zu herzen genommen", und obwohl die sämmtlichen Erblande durch die langwierigen Kriegsläufe, grossen Betrag der Geldhilfen und aus anderen zufälligen Ursachen bedeutend in ihren Geldkräften erschöpft sind, hat doch der Ausschuss dem Kaiser zu unterthänigem Gefallen, damit er als gnädiger Herr und natürlicher Landesfürst in solchen drängenden Bedürfnissen nicht verlassen werde, mit den beiden Königinnen „eine stattliche vnderhaltung" habe, auch die Hofordnung aufrichten könne, und zu den Ablösungen der „Silber, kupfer" und andere Pfandschaften komme, damit ferner die Ämter aus Unvermögen nicht beschwert oder anticipirt, sondern zu Vermehrung des Kammergutes von den Gläubigern wieder erledigt werden, eine Geldhilfe, wie folgt, bewilliget:

Zusammen 400,000 fl., und kommt diese Summe jedesmal zu Weihnachten in 4 Jahren und mit der jedesmaligen Rate von 100,000 fl., und zwar denen, die dazu von den Ständen erwählt werden, einzuantworten. Diese sollen von dem eingezahlten Gelde jährlich ein Drittel, d. i. 33,333 fl. 20 kr., also in 4 Jahren 133,333 fl. 20 kr., dem Kaiser zur Erhaltung seines Hofstaates und der zwei Königinnen, dann des Hofrathes und der Regierung gegen Quittung verabfolgen. Die anderen zwei Drittel, nämlich jährlich 66,666 fl. 40 kr., d. i. in 4 Jahren 266,666 fl. 40 kr., sollen die erwähnten verordneten Einnehmer der Lande zur Einlösung der verpfändeten Kammergüter nach Inhalt der ihnen einzuhändigender Instruction, und durchaus zu keinem anderen Zwecke verwenden, auch darin keinem anderen Befehle, als dem der Landschaft gehorchen, und genaue Rechnung legen.

Entgegen sollen die Erblande der Türkenhilfe bei dem bevorstehenden allgemeinen Zuge, so wie des am bevorstehenden Reichstage auszuschreibenden Anschlages auf Befestigung der christlichen Pässe nach des Kaisers Antrage gänzlich enthoben und befreit, und in dieser Beziehung zu Nichts verpflichtet sein, darüber auch urkundliche Versicherung erhalten. Was aber Jemand aus Andacht „auf das Cruciat der Romischen Gnad und Indulgentz", sofern solche in den kaiserlichen Erblanden zugelassen wird, aus freiem guten Willen geben will, soll ihm freistehen. Dabei räth der Ausschuss vor Zulassung ,,des Cruciats" von seiner Heiligkeit „ain pramatikh auff Ir Mt. Erblande" was später schwerer zu erlangen sein möchte, sich ausstellen zu lassen.

Sofern dann innerhalb der beantragten 4 Jahre kein Krieg vorfällt, der Kaiser mit Venedig einen Frieden oder Waffenstillstand auf längere Zeit schliesst, keinen Krieg ohne Wissen und Willen der Erblande anfängt, die Hofordnung mit Besetzung des Hofrathes, der Kanzlei, des Schatzamtes, der Hofhaltung, der Regimente und Raitkammer aufrichtet, auch die Mitglieder jetzt ernennt, ferner die Unordnung in den Finanzen, die Procureien, das Geleitgeld ohne Vorbehalt und die Verschlechterung der Münze jetzt und in Zukunft in der Art, wie es früher begehrt worden, abstellt, auch die Reformation des kaiserlichen Kammergutes nach Laut der ständischen Vorschläge durchführt, letztlich alle Beschwerden der gesammten wie der einzelnen Lande, die dem Kaiser überantwortet worden, jetzt erledigt und darüber mit dem Ausschusstage einig wird, wenn der Kaiser fortan die Lande weder mit neuen Aufschlägen noch mit neuen Forderungen eines Hilfsgeldes beschwert, die eingelösten Silber- und Kupferbergwerke und andere Herrschaften und Ertragsquellen der Ämter ohne Einwilligung der Hofräthe, auch der Regimentsräthe in den Landen weder verkauft noch versetzt noch anderweitig verändert und beschwert, sondern zur selbsteigenen Erhaltung behält, auch zugesteht, dass fortan der gemeine Mann und die Personen, die ein ansehnliches Vermögen in Städten und Gerichten, grosse Gewerbe, Gülten, fahrende Habe auch baares Geld besitzen, davon aber bisher mit Ausnahme der Steuer auf die Feuerstätten, nichts entrichtet haben, in die Steuer mit einbezogen werden, über dieses Alles hinreichende Verschreibungen ausstellt und übergibt, dass alles berührte richtig vollzogen wird, auch [Seite 91] nebstbei es zu einem Frieden oder längerem Waffenstillstande kommt und in der Zeit der bewilligten Geldhilfe kein Einfall oder Krieg hineinfällt: „also dann, vnd vor nicht" soll die Bewilligung der 400,000 Gulden in Kraft treten und zu dem angezeigten Zwecke, Einlösung der verpfändeten Ertragsquellen, verwendet werden. Doch soll diese durchaus freiwillige auf keinen Rechtstitel basirte Geldhilfe den Freiheiten und Privilegien der Lande nicht präjudicirlich sein, worüber die Lande einer genügenden Verschreibung und „Recognition" entgegen sehen.

Schlüsslich bittet der Ausschuss um „gnadige, entliche vnd fürderliche abfertigung, angesehen, dass sy ferrer nicht beleihen, sondern aus Iren Eehafften, so sy K. M. nit verhalten wollen, verruckhen müssen".

Von da an gehen die Verhandlungen rasch vorwärts; man sieht, dass der Kaiser nach Augsburg eilt, und die Ausschüsse sich nach der Heimat sehnen.

Am 27. April erfolgt des Kaisers Antwort auf die jüngste Vorlage des Ausschusstages über das Hilfsgeld.

Er ist einverstanden, dass die Bewilligung dieses Hilfsgeldes nur dann Geltung hat, wenn er noch vor kommender Weihnacht, als dem nächsten Zahlungstermine, einen Frieden oder längeren Waffenstillstand mit Venedig abschliesst und innerhalb der vier zur Zahlung bestimmten Jahre es weder mit Venedig, noch mit einer anderen Macht ohne Wissen und Willen der Lande zu einem Hauptkriege kommt, da Kriegslasten und Zahlung des Hilfsgeldes zu tragen unmöglich ist.

Gelingt demKaiser trotz seines ernsten Wollens der Abschluss eines Friedens oder längeren Waffenstillstandes mit Venedig nicht, und werden die Lande von dort aus wieder angegriffen oder von anderer Seite her durch Gläubige oder Ungläubige mit Krieg überzogen, so sollen und wollen sich die Lande, „ad defensionem nach vermugen Irer Rüstung vnd verainigung auch mit gantzer macht pey dem Kaiser halten als die frumben, getrewn vnd gehorsamen". Für diesen Zweck soll nun das Hilfsgeld in ihrem Lande verwendet, und soviel und so lang es die Noth des Krieges erheischt, gebraucht werden: wird aber der Krieg bald und leicht ausgetragen und es erübrigt in einem oder dem anderen Lande etwas von dem Hilfsgelde, soll dieses dem Kaiser mit Rechnung ausgefolgt und bezahlt werden.

Der Kaiser wird die Hofordnung in Wesen und Bestand halten, nämlich mit dem Hofrath, der Kanzlei, den Regimenten und den Raitkammern, auch das Schatzmeister-, General-Einnehmer- und Pfennigmeister-Amt, wie er sie jetzt mit Rath und Wissen der Ausschüsse errichtet und das Personale ernennet, so dass in Zukunft alle Angelegenheiten aufrichtig und rechtmässig gefertigt und gehandelt, auch alle Procureien und dem Kaiser nachtheilige Finanzspeculationen abgestellt werden.

Er willigt ferner ein, auf derAusschüsse getreuen Rath zu Wohlstand, Ehre und Sicherheit seiner Person und des Staates die Hofoffciere und Amtleute, welche „vngeschikt, belastend vnd zu vil" sind, bis zu dem nächsten St. Michels-tage (29. Sept.) zu reformiren und überflüssige Kosten einzustellen. Er wird auch alle kaiserlichen Ämter, Pfandschaften, Kammergüter und Einkommensquellen reformiren und zu eigenem Nutzen in eine bessere Ordnung bringen, und [Seite 92] zwar, so weit möglich, ohne Aufschub. Der Kaiser wird für eine gute Münze, die im Werthe nach Korn und Grad dem rheinischen Gulden gleichkommt, ohne zum Nachtheile des Kaisers auszuschlagen, sorgen, und darüber mit den Reichsständen verhandeln; sollte diese Verhandlung ohne Erfolg bleiben, wird er wenigstens in den Erblanden eine gewichtige Münze einführen und die fremden Münzen nach Gebühr „valviren".

Eben so das Geleitgeld, das er eine Zeitlang aufgerichtet und eingenommen, den Landen zu Gnade und Vortheil aufheben.

Er hat auch die allgemeinen und besonderen Beschwerden der Lande und Personen eingesehen, und sie dem grössten Theile nach der Billigkeit gemäss erledigt. Über jene, welche noch nicht haben ausgetragen werden können, wird er sich mit den Ausschüssen vergleichen und selbe auf dem bevorstehenden Reichstage erledigen. Er wird auch die Lande mit weiteren Aufschlägen und Hilfsgeldern, sowohl innerhalb der 4 Jahre, als auch ferner ohne bedeutende Noth nicht belasten, ,,dann, so vil Ir Mt. mit gnaden vnd gueten willen bey denn lannden erwergen mag".

Er verpflichtet sich, das eingelöste Kammergut ohne merklich grosse Noth und der Lande Wissen weder zu verkaufen, noch zu verpfänden, noch in anderer Art zu belasten.

Er bewilliget, dass die Lande den gemeinen Mann, so wie die Personen, welche im Besitze eines bedeutenden Vermögens in den Städten, Gerichten und auf dem Lande, grosser Gewerbe, Güter und Fahrnisse sind, davon aber bisher ausser der Zahlung nach der Feuerstatt ihrem Vermögen gemäss nicht gesteuert haben, bei dem Hilfsgelde mit einbezogen und in entsprechender Höhe besteuert werden, worüber eine besondere Ordnung durch den Kaiser oder an des Kaisers Statt durch die Regimente unter Zuziehung etlicher von der Landschaft aufgerichtet werden soll.

Er ist einverstanden, dass die Erblande für dieses Hilfsgeld sowohl von dem auf dem Reichstage zu Augsburg auszuschreibenden Anschlage für den Türkenzug, als auch von dem vom Reichstage zur Befestigung der christlichen Grenzpässe bestimmten Anschlage durchaus befreit sind. Jedoch das Geld, das aus Devotion, Andacht und gutem Willen für das Cruciat eingeht, soll ihm zu dem Türkenzuge eingehändigt werden.

Das Verlangen der Ausschüsse, von dem Papste vor Aus- und Eingang der Cruciate „ein pragmatica" zu erlangen, versteht der Kaiser nicht, desshalb sollen sie ihm erklären, was gestalt und warum sie die pragmatica begehren, und wie der Kaiser sie bei dem Papste begehren und erlangen soll. Wenn sie aber meinen, damit zu verhüten, dass das Cruciatgeld nicht nach Rom gezogen werde : „des bedurffen die Ausschuss noch lang nit sorgen", da dieses in keinem Falle gestattet wird, sondern das Geld zu nichts andern, als zu der christlichen Expedition durch den Kaiser und die christlichen Könige und Fürsten „mit guter auffrichtiger ordnung" gebraucht und verwendet werden wird.

Der Kaiser erklärt endlich ausdrücklich, dass die bewilligte Geldhilfe aus keinem Rechtstitel hervorgeht, sondern eine durchaus freiwillige ist, auch den Freiheiten der Lande nichts derogirt.

An demselben Tage (27. April,) erledigt auch der Kaiser die gemeinsamen Beschwerden der ober- und nieder-österreichischen Lande. [Seite 93]

Verbot und Abstellung der Gotteslästerung und des Zutrinkens ist löblich und gut. Doch genügt es nicht, sie durch Mandate zu verbieten, sondern es muss dieserhalb eine Ordnung verfasst und durch Mandate in den Ländern verkündiget werden. Es ist auch billig und nothwendig, dass von dem Kaiser als Landesfürsten die Edlen, welche muthwillig und freventlich schwören, dem gemeinen Manne in der Leibesstrafe gleichgehalten werden. Der aufgestellte Unterschied, ob einer mit Vorbedacht oder in der Hitze und Übereilung es gethan, ist nicht wohl zulässig, weil ein Jeder sich damit entschuldigen könnte. Auch muss ein Weg ausgedacht werden, wie man zur Kenntniss derjenigen gelange, welche gottlose Reden führen und zutrinken, denn wenn beides auch streng verboten ist, wird doch Keiner gern des Andern Verräther sein wollen. Da in Bezug auf diese Vergehen in vergangener Zeit auf den Reichstagen eine Ordnung aufgerichtet worden ist, die vollkommener und umfassender ist, als sie jetzt der kurzen Zeit wegen zu Stande kommen könnte, so wäre es wohl das beste, sie zur Hand zu nehmen, und den besonderen Bedürfnissen der Lande anzupassen. Die Betreibung dieses Geschäftes könnten die Landräthe, die am Hofe sein werden, übernehmen. Ist die Ordnung entworfen, so will sie der Kaiser gern fertigen und ausgehen lassen.

Was die Versicherungsbriefe über die in früherer Zeit geleisteten Hilfen betrifft, ist das Begehren der Ausschüsse begründet, und der Kaiser will ihnen gerne die nöthigen Urkunden ausfertigen.

Das Verlangen, die beschwerenden, theilweise erschlichenen Freiheiten Einzelner aufzuheben, ist „zimblich vnd gut bedacht", es soll auch diese Aufhebung vor den Landeshauptleuten und Räthen auf gütlichem Wege versucht, und falls dieser Versuch scheitern sollte, von den Regimenten auf dem Rechtswege darüber entschieden werden.

Der fälligen und confiscirten Güter halben ist für gut angesehen, dass der Kaiser weder auf geistliche noch weltliche Beneficien specificirte „Expectanzen auf ainig vnd gefordert person" gebe; aber den kaiserlichen Dienern, oder denen der Kaiser es vermeint, Expectanzen in genere zu geben auf das nächste erledigte Beneficium, oder den nächsten Erledigungsfall mit Angabe des Werthes, wobei aber auf keine bestimmte Person hingewiesen wird, das mag wohl sein.

Fällige Güter kann der Kaiser zu seinen Handen einziehen lassen. Wird aber von Jemanden Einsprache erhoben, so sollen die Güter inventirt, unverändert erhalten und unverweilt von den ordentlichen Gerichten über die erhobenen Ansprüche entschieden werden. Wenn der Kaiser solche Güter Jemanden gegeben hat und ihn nun durch seine Befehle in den Besitz einführt, so soll dies geschehen „cum clausula justificatoria, scilicet", sofern Niemand rechtliche Forderung an dieselben habe. Ist aber Jemand schon in früherer Zeit, aus welchem Titel immerhin, bereits in den Besitz gekommen: das kann füglich nicht mehr abgeändert werden, den Fall einer gerichtlichen Erkenntniss ausgenommen. Wer sich aber dadurch verletzt glaubt, dass Jemand unordentlich und ohne hinreichenden Rechtstitel oder gewaltsam in den Besitz gekommen, der kann solches bei dem Kaiser oder bei dem künftigen Hofrathe anbringen. Wird seine Klage gegründet erfunden, so soll der unrechtmässige Besitzer durch richterliche Erkenntniss zur Abtretung verurtheilt werden. [Seite 94]

Gültige Testamente solcher, welche ohne eheliche Leibeserben sterben, sollen, soferne sie von Niemanden rechtlich angefochten werden, zum Vollzug gelangen; rechtliche Anmeldungen aber, oder Bedenken, falls sie eintreten, zuvor untersucht und darüber gerichtlich entschieden werden.

Was die „fiscalische klag vnd hanndlung" betrifft, hat der Kaiser in den Erblanden bisher einen Fiscal gehabt, nicht in seiner Eigenschaft als römischer Kaiser oder von des Reiches wegen; dahin geht auch jetzt seine Meinung nicht, aber der Kaiser und andere Fürsten mögen wohl Fiscale haben, und der Kaiser als Erzherzog von Österreich kann desselben, oder eines Kammerprocurators „der bederley sachen vber hat nach gestalt der handl" die sich täglich zutragen können, nicht entbehren, denn fiscalische Sachen gehören vor kein Gericht, sondern vor den Fürsten selbst oder dessen Räthe und Regiment; ist auch zu beachten, dass kein Land bezüglich eines solchen fürstlichen Fiscals gefreit ist.

Was Kammergut, Fälligkeiten und dergleichen ausserhalb des fiscalischen Wirkungskreises betrifft, kann nicht leicht erkannt und entschieden werden, vor welches Gericht eine jede der fraglichen Angelegenheiten gehört. Aber der Kaiser hat schon früher geordnet und will das auch jetzt „leiden", dass die mit diesen Angelegenheiten betraute Person nicht den Namen Fiscal, sondern Kammerprocurator führe. Damit insbesondere in Fiscus-Sachen Niemand unbegründet und muthwillig angefochten werde, ist für gut erachtet, dass in Zukunft weder der Kaiser noch das Regiment eine Vorladung in diesen Angelegenheiten ausgehen lassen, ausser sie haben früher die Angelegenheit vernommen, bedacht und erkannt, ob sie gegründet und „der Clag zum visco würdig" sei. Geschieht dies und wird in den Hauptsachen rechtlich entschieden, so kann doch der Kammerprocurator, wenn er sachfällig wird, als Stellvertreter des Landesfürsten „aus furstlicher obrigkait vnd freyheit" nicht in die Kosten und Tragung des Schadens verurtheilt werden und entgegen die Landleute auch nicht. In nicht fiscalischen Angelegenheiten dagegen, wo die Landleute als Kläger gegen dem Kaiser auftreten und sachfällig werden, sind sie die Kosten zu zahlen, und den Schaden zu tragen schuldig, aber der Kaiser entgegen nicht; und also sollen billig „alle confiscations hanndl" und was denselben anhängt, von dem Kaiser und seinem Regimente rechtlich ausgetragen, und können in keinem Falle vor andere Gerichte gezogen werden.

Was aber Sachen betrifft, die nicht in den Kreis der Confiscation hineinfallen, soll jede nach ihrer Beschaffenheit vor dem zuständigen Gerichte ausgetragen werden, und „ob des gerichts zwangs halben Irrung wer", da soll auch durch die Regimente entschieden werden. Diesen steht auch die Entscheidung zu, ob etwas in den Kreis der Confiscations-Angelegenheiten hineinfalle oder nicht, da letztere jetzt nicht in allen Einzelnheiten bestimmt und beschrieben werden können.

Rechtskräftige Testamente über Güter sollen vollzogen werden, falls dem Fürsten kein Anfalls- oder anderweitiges Recht zusteht, in diesem Falle müssen sie von dem zuständigen Gerichte ausgetragen werden. Alle entgegengesetzten Befehle werden entweder durch die Ordnung des künftigen Hofrathes beseitigt, oder cum clausula justificatoria gefertigt. [Seite 95]

Das Ansuchen der Ausschüsse wegen den Vormundschaften ist der Billigkeit gemäss, nachdem sie aber auf die jeweilige Landesgewohnheit sich berufen, kommt aufzuklären, ob ihre dargelegte Ansicht mit den Landesgebräuchen übereinstimmt oder nicht.

Was die Heirathen betrifft, ist der Kaiser willig, in dieser Beziehung Jedem seinen freien Willen zu lassen, aber gnädige und gütliche Bevorwortung und Werbung soll dem Kaiser allezeit zustehen.

Die Ansicht über die Absager, Strassenräuber und Austreter ist gut und nothdürftig bedacht, doch müssen dieserhalb auch Wege ausgedacht werden, dieselben zu entdecken, sonst ist zu besorgen, es werde keiner den Andern angeben, wie bei dem Schwören und Zutrinken; so aber einer in flagranti ergriffen oder angezeigt wird, der soll nach Beschaffenheit seiner Schuld und nach richterlicher Erkenntniss am Leibe gestraft werden.

Auch wird bei den kaiserlichen Mandaten rücksichtlich der Gelöbnisse der Unterschied festzuhalten sein, ob sie einem Strassenräuber, oder einem redlichen Absager gegeben wurden, auch welche Gelöbnisse natürlich und redlich sind, oder nicht; sonst würde die Folge sein, dass Keiner gefangen, sondern jeder sogleich getödtet würde. In den sonstigen Einzelheiten ist der Vorschlag gut.

Die Ansicht wegen der Todschläger ist in der vorgelegten Fassung gut, doch ist nöthig, dass glaubwürdige Zeugnisse beigebracht werden, wenn Jemand sich auf die erlaubte Nothwehr beruft, sonst wird Jeder sich mit dem Falle der Nothwehr entschuldigen. Auch ist zu bedenken, dass wenn Jemand durch Nothwehr zu einem Todschlage gezwungen ist, die Erben des Entleibten bei den diesfalligen Verhandlungen zu hart sind, zu hohe Forderungen stellen und die thäter „ausmerglen"; darum ist wohl zuzulassen, dass ein solcher Todschläger auf ein halbes Jahr Geleit mit der Clausel erhalte, sich mit der Verwandtschaft des Entleibten unter Vermittelung der Gerichtsbehörde, in deren Sprengel der Fall geschehen, „ziemlich vnd leidlich zu vertragen". Dieses Geleit kann durch den Kaiser oder durch den Richter, wo der Fall geschehen, gefertigt werden, je nachdem es die Ausschüsse für gut erachten.

Der Kaiser ist überzeugt, dass neben diesen vorgelegten Beschwerden noch viele andere bestehen, sollen sie aber entsprechend behoben werden, so ist eine genaue Untersuchung derselben durch den Kaiser und seine Räthe nöthig, die aber jetzt unmöglich ist. Überdies liegt die Vorbeugung und Abstellung dieser Gebrechen „des merern teils nit allein in K. Mt. noch Irer Mt. lanndtleut, sonnder auch in denen vnd andern lannden, von dannen alle gattung herkhumbt", darum wird für gut und nothwendig erachtet, dass die Erblande vereint oder Nieder-Österreich und Ober-Österreich gesondert Convente vornehmen, etliche verständige Personen aus allen Ständen, darunter insbesondere einige von den Städten sein sollen, an eine gelegene Malstatt zusammen verordnen. Diese sollen dann über die Gebrechen und wie sie abzustellen oder ihnen vorzubeugen ist, gründlich berathen, diessfalls Mittel, die dem Kaiser und Lande gleich zuträglich sind, vorschlagen und dem kaiserlichen Hofrathe übersenden, der dann darüber zu berathen und zu beschliessen haben wird; welchen Weg auch in Bezug auf gute Ordnung, Polizei etc. der Kaiser den Ausschüssen in einer früheren Zuschrift eingerathen hat. Da rücksichtlich einiger dieser Gebrechen, [Seite 96] insbesondere was die Beschränkung des Kleiderluxus betrifft, auf den vorhergegangenen Reichstagen durch die Reichsstände Massregeln getroffen und eingeleitet wurden, wäre es gut, diese einzusehen und zu erwägen, was ihnen zugesetzt werden oder ausfallen soll.

Die Untersuchung und Bestrafung der Wildfrevler unterliegt noch der Erwägung des Kaisers, und wird dessen Meinung den Ausschüssen später schriftlich überantwortet werden.

Den 28. April wurde den Ausschüssen eine neue Antwort des Kaisers als Erledigung einiger Vorschläge zugestellt.

Die Kundschaft gegen die Türken will der Kaiser ohne Verzug aufrichten und begehrt von den Ausschüssen ihre Ansicht zu vernehmen, wie dieselbe am erfolgreichsten eingerichtet werden könne.

Bezüglich der Schatz- und Kammermeister-Ämter mögen die Ausschüsse überzeugt sein, dass der Kaiser in dieser Beziehung erst vor 3 Jahren eine gute, aufrichtige Ordnung, zufolge welcher ohnehin nichts eingenommen oder ausgegeben wird, ausser mit des Kaisers Wissen und Willen, an welcher Ordnung also füglich nichts zu verbessern oder zu verändern ist, eingeführt hat. Dass bisher in dem Ertrage der Kammergüter viel zu wünschen übrig blieb, ist nicht diesen verwaltenden Organen, sondern den Kriegsläufen, wegen welchen nicht leicht die Ordnung hat eingehalten werden können, auch viel mehr ausgegeben werden musste, als durch die Einnahmen hereinkam, zuzuschreiben. Kommt es aber, so Gott will, zu Ruhe und Frieden im Lande, so werden die Ämter nicht ermangeln, ihre Schuldigkeit zu thun, desshalb geht der Wunsch des Kaisers dahin, die Ausschüsse möchten keine Veränderung dieser von ihm durchgeführten Ordnung begehren.

Die Hofräthe ernennt der Kaiser, und stellt die jedem gebührende Anzahl Pferde, auch Liefergeld und Sold folgendermassen fest. Einem Grafen 7, einem Herrn 6, einem Propste 5, einem Ritter 4, einem Doctor oder Edelmann 3 Pferde. „Vnd wiewol Ir Mt. bedenkht, das sich sollich Räte des genanten Liefergelts nit behelffen mugen; damit aber Ir Mt. von anndern dinstleuten mit dem sold nit gestaigert, noch angefochten werde, so wil Ir Mt. die Rätte wie annder hoffgesindt halten, nemblich auf ain pherd des Jars hundert gulden vnd die vbermass, so sich in zwölff gulden des monats lauffen mochte, zu ainem Sold stimben, nemblich auf yedes pherd das Jar xL guld. sold. Doch ist K. M. maynung, das die Rätt vnnder Iren pherden, sovil Inen muglich ist, und nemblich dem merern tail gerust halten die geistlichen, aber die weltlichen sollen gar gerust sein".

Das Gelaitgeld betreffend, bleibt der Kaiser bei seinem früheren Antrage, nämlich dasselbe unbedingt aufzuheben, und darüber die nöthigen Mandate ausfertigen zu wollen, auch von einem an dessen Stelle zu setzenden Zolle, obgleich er den Landen ohne Schaden gewesen wäre, abzustehen; doch sollen entgegen die Ausschüsse des Kaisers Lasten nicht aus den Augen verlieren, auch eingedenk sein, dass er die Orte und Flecken an der Grenze Venedigs von nichts andern, als dem Geleitgelde in dem gebührenden Stande erhalten hat, ohne welchem er sie in Gefahr lassen müsste, sammt den „Farisiten" die des Kaisers wegen an Leib und Gut in Noth sind, und die er nicht „so eylunds abstellen vnd ruebigen [Seite 97] kann". Diese Auslagen neben den für Erhaltung des Hofes bis zu dem ersten Einzahlungstermine des Hilfsgeldes zu bestreiten, ist dem Kaiser unmöglich, desshalb kann der Kaiser das Geleitgeld erst auf künftige Lichtmesse (2. Februar) abstellen, „das ist geleiche zeit zeachten, wenn Ir Mt. die Erst bezallung der lannde zu hannden komen wirdet": aber die Bewilligung der Abstellung und Ausfertigung der nöthigen Urkunden wird schon jetzt mit Gewissheit ausgesprochen und verheissen. Damit sollen die Ausschüsse sich begnügen.

Indem die Ausschüsse begehren, erledigte Lehen blos ständischen Gliedern in Anbetracht der Verdienste ihrer Vorfahren zu verleihen, verlangen sie eine offenbare Ungleichheit. Denn nicht blos Belehnte, sondern auch solche, die noch nicht im Besitze von Lehen sind, haben derlei Verdienste aufzuweisen. Darum bleibt auch der Kaiser bei seiner Ansicht, die Lehen denen zu verleihen, „so sy teglich verdienen, dartzue mugen sich die lanndtleut auch schikhen". Überdies haben sie durch des Kaisers Gnade nebst dem ihnen zufallenden vierten Theile das Recht der Ablösung der andern drei Theile dieser Lehen erhalten, wodurch es ihnen möglich ist, die Lehen nicht von dem Geschlechte hinwegkommen zu lassen. „Ob aber Inen pass gemeint sein wolt, so mag K. M. leiden" den Töchtern oder Verwandten den dritten Theil der fälligen Lehen ausfolgen zu lassen, doch dass dem Kaiser oder den von ihm belehnten, die andern zwei Drittheile frei, d. h. ohne Verpflichtung, sie ablösen zu lassen, zustehen, so dass es dem Willen des Kaisers oder der Belehnten anheim gestellt bleibe, sie zu behalten oder zu verkaufen.

Mit den Kosten der Lehengerichte kann der Kaiser sich um so weniger belasten, als dies weder unter ihm, noch seinem Vater geschehen ist. Wenn aber die Ausschüsse darthun, dass sie keine Vollmacht haben, der Ansicht des Kaisers beizutreten, und sich herbeilassen, dem Kaiser über die diesfälligen alten Herkommen zu berichten, so „mag der Kayser leiden", dass die Landschaft den sechs Reformirern, wenn sie ihre ämtliche Thätigkeit beginnen, darüber glaubwürdigen Bericht erstatte, die will der Kaiser sodann gnädiglich vernehmen, und nach Gestalt der Sachen der Billigkeit sich befleissen.

In dem Regimente der nieder-österreichischen Lande soll die Mehrzahl aus Landleuten bestehen, wie es denn auch in Gegenwart der Fall ist. Bezüglich der Malstatt bleibt der Kaiser bei seinem Antrage, dazu versuchsweise für ein Jahr Bruck an der Mur zu bestimmen. Stellt sich diese Verfügung durch die Erfahrung als unzweckmässig dar, so kann das dann noch immer anderweitig behoben werden.

Rücksichtlich der allgemeinen und besonderen Beschwerden der Lande will der Kaiser „die mue annemen", dieselben nach Möglichkeit zu beheben, zu erledigen und durch seine Räthe und Commissarien mit den Ausschüssen zu vereinbaren, oder doch gewissen Bescheid derhalben zu machen. Dabei werden die Beschwerden der Vorlande auch bedacht.

Auf diese Schrift ertheilten die Gesammtausschüsse den kaiserlichen Commissären durch Leonhard von Vels eine mündliche Antwort in folgender Weise: Die Kundschaft gegen die Türken anlangend, haben sie etliche zur Berathschlagung darüber verordnet, und werden das Resultat dieser Berathungen vorlegen. [Seite 98]

Das Gutachten über die Schatz- und Kammermeister-Ämter haben sie den Kaiser unterthänigst vorgelegt, weil sie bemerkt haben, wie das kaiserliche Kammergut mit jedem Tage abnehme; auch damit des Kaisers Hofordnung, Hofrath und der Hofstaat beider Königinnen desto stattlicher könnte aufgerichtet werden. Nachdem aber ihr Gutachten dem Kaiser nicht nur nicht annehmbar, sondern auch beschwerend erscheint, ist ihre Bitte, der Kaiser möge diese ihre getreue unterthänige Anzeige nicht anders als mit Gnaden von ihnen annehmen, und derselben eingedenk sein.

,,Dann der hofrat sold halben zeigen sy an, das sy sy nit auffpringen mochten dermassen, vnd paten K. M. sold ainem Edelmann vier pherdt vnd etwa ain drossross halten, desgleichen den sold meren, das ainem ain monat 12 gulden reinisch auf ain Ross gepuret".

An diese mündliche Antwort schloss sich „Gemainer Erbland Beschlussrede auf all furgewendt Artigkhl" an:

Rücksichtlich des zu schliessenden Friedens oder Waffenstillstandes, dann dass kein Krieg ohne Rath, Willen und Vergünstigung der Lande angefangen werde, hat es sein Verbleiben bei der früheren Ansicht der Ausschüsse. Wenn innerhalb der zur Einzahlung des Hilfsgeldes bestimmten Zeit irgend ein Krieg eintritt, oder die Lande von den Feinden angegriffen werden, soll die Zahlung des Hilfsgeldes an den Kaiser eingestellt, und dieses, so weit es reicht, auf die Kriegskosten, doch nur bei einem Defensivkriege verwendet; bliebe aber von dem Gelde etwas übrig, so soll dieser Rest dem Kaiser bei dem nächsten einfallenden Termine verabfolgt werden gegen dem, dass der Kaiser im Falle eines Krieges mit geraisigen Zeug, Fussvolk und Geschütz (wie schon früher bemerkt), versehen sei.

Was den Hofrath, Kanzlei, Regiment, Raitkammer, Schatz- und Kammermeister-Amt, Abstellung der Procureyen und Finanzgebrechen betrifft, bleibt der Ausschusstag bei seinem früheren Antrage stehen. Doch bezüglich des Kammer-und Schatzmeister-Amtes will er mit den früher überreichten Vorschlägen zu einer besseren Ordnung „nit beschweren, noch ainig ordnung oder mass darinn geben", weil er mit Zuversicht hofft, der Kaiser werde ohnehin das Nöthige und Erspriessliche zu seinem eigenen Besten einleiten.

Die Besetzung der Officien und Aufrichtung der Hofordnung soll, wie der Kaiser bereits zugestanden, noch vor Michaelis stattfinden.

Bezüglich der Reformierer bleibt der Ausschusstag bei seiner vorigen Ansicht. Die Münzordnung soll, wie früher verlangt wurde, jetzt und noch zu Innsbruck aufgerichtet, und den Reichsständen nachher angezeigt werden, auch, ob diese nun darein willigen, oder nicht, in den Erblanden zum Vollzuge gelangen.

Die durch Hilfe der Lande geledigten Silber- und Kupferbergwerke und andere Einkommensquellen sollen ohne Wissen, Willen und Vergünstigung der Lande ferner nicht mehr verkauft, verpfändet, belastet noch anderweitig verwendet, sondern die entfallenden Nutzungen allein zur Erhaltung der Hofordnung, des Hofrathes und der Landes-Regimente verbraucht werden.

Was die übrigen kaiserlichen Herrschaften und Ämter betrifft, bleibt der Ausschusstag bei seiner jüngsten Erklärung, darin dem Kaiser nicht Ordnung [Seite 99] oder Maas vorschreiben zu wollen, stehen, in der zuversichtlichen Erwartung, der Kaiser werde seiner eigenen Bedürfnisse wegen zur Aufnahme des Kammergutes und Unterhaltung seines Hofstaates durch eine löbliche Ordnung Fürsorge treffen.

Die Erklärung, die Lande nicht mehr mit neuen Aufschlägen, oder weiteren Forderungen von Hilfsgeld zu belasten, mit Ausnahme dessen, was der Kaiser durch guten Willen der Lande erlangen kann, wird dankbarlich entgegengenommen, ebenso die Befreiung von Beiträgen zum allgemeinen Türkenzuge und zur Erhaltung der christlichen Pässe, ferner die Erlaubniss, den gemeinen Mann in die zu leistenden Zahlungen mit einbeziehen zu dürfen.

Die Forderung einer von dem Papste vor Bewilligung des Cruciats zu verlangenden Pragmatica, bezieht sich auf die wohlhabenden Prälaturen, Probsteien, Abteien, Pfarren, Canonicate und gemaine Pfarren, „so in Comendis, dazu treffenlich annaten pro pollis, vnnd andere Curtisanische sachen davon genommen werden, darzue Conservatoria auff frembde geistliche gericht zu beswerung der lannde erlangt"; damit darin, so wie rücksichtlich der Gebrechen der Geistlichkeit fortan gute Ordnung eingeführt werde. Desshalb begehren sie „die Pragmatigkh".

Die Forderung, dass die bewilligte Geldhilfe den Freiheiten der Lande nicht schade, und darüber hinreichende urkundliche Versicherung ertheilt werde, ist durch beiderseitige Einwilligung erledigt.

Die Besoldung der Hofräthe und die ihnen bewilligte Anzahl Pferde ist so gering, dass zu besorgen steht, es werde Niemand Ansehnlicher aus den Landen gegen eine derartige Entschädigung in den Hofrath eintreten wollen.

Über die Kostenangelegenheit der Lehengerichte ist die Sache klar, der Kaiser schlecht berichtet, kann sich aber darüber bei dem Regiment zu Innsbruck und andern von den Landen erkundigen. Der Ausschuss bleibt bei den früher überantworteten, auf das bisherige Herkommen sich fussenden Vorlagen um so mehr, da ihm die Vollmacht fehlt, die Belastung mit diesen Kosten gegen den Gebrauch und das alte Herkommen der Lande zu übernehmen.

Was die Besetzung des nieder-österreichischen Regimente und die Bestimmung der Malstatt desselben betrifft, beharren die Ausschüsse bei ihrer früheren Forderung, das nieder-österreichische Regiment nach dem Wortlaute des Augsburger Libells aufzurichten, zu besetzen und zu halten.

Ebenso halten sie ihren Antrag die Gotteslästerung und das Zutrinken betreffend fest, „vnd wissen auf des reichs ordnung darinn nicht still zu steen, oder in dieselb ordnungen vnwissentlich zu bewilligen oder einzulassen".

Die kaiserliche Bewilligung zu Recognition und Aufhebung der beschwerlichen Freiheiten und erschlichenen Gnadenbriefe wird dankbar entgegengenommen.

Der durch Tod erledigten und der confiscirten Güter halben, dann rücksichtlich der fiscalischen Klagen und Processe, welche den Landen noch vor wenig Jahren unbekannt gewesen sind, und deren Abstellung der Kaiser zu Augsburg zugesagt hat, auch wegen der Testamente verharrt der Ausschuss bei seinen Anträgen „dieweil des gemaine lanndt privilegirt vnd im prauch sein" auch der Antrag für den Kaiser nicht beschwerend und dem Rechte gemäss ist. [Seite 100]

Des Kaisers Eingehen in die Vorschläge wegen Gesellschaften und Heiraten nimmt der Ausschuss zu unterthänigem Gefallen an.

Der Absager halber bleibt der Ausschuss bei dem früheren Antrage, der nur in Bezug auf die Gelöbnisse missverstanden worden ist.

Der Todschläger halben stimmt der Antrag des Ausschusses mit dem des Kaisers ohnehin überein, doch soll die Beschränkung eintreten, dass nicht die gewöhnlichen Richter, sondern der Kaiser, die Regimentshauptleute oder Verweser und Landmarschälle, „weliche herrn, Stet, oder gericht vor darfur nit privilegirt sein, dieselben zu beglaiten haben", doch einem jeden an seiner Obrigkeit, Freiheiten und Gewohnheiten unvergriffen.

Die Beeinträchtigungen durch die Handelsgesellschaften und den Kleiderluxus betreffend, welche ferner zu dulden den Landen unleidlich ist, nachdem sie dadurch merklich in ihren Geldkräften erschöpft werden, bleibt es „dieweil solichs der zeit durch ainen treffenlichen Ausschuss aller Stennde von allen lannden, K. M. vnd allem wesen zu guet, damit gute policey und ordnung furan in allen lannden gehalten werden, furgenomen vnd geratslagt ist" bei dem früheren Vorschlage, an den sich die unterthänige Bitte schliesst, der Kaiser wolle solche löbliche Ordnungen den Regimenten, Hauptleuten, Verwesern und Landmarschällen zu vollziehen befehlen. In Betreff der Tücher, Häringe und Kleidungen, auch des Verkaufs der Gesellschaften in Specerei und Zucker, möge der Kaiser auf dem bevorstehenden Reichstage zu Abstellung der Beschwerden verhandeln, ebenso in Bezug auf die in den Städten, darinnen Tücher verfertigt werden, diesfalls aufzurichtende Ordnung.

Zugleich mit allen diesen berührten Beschwerden möge der Kaiser auch jenen gegen die Geistlichkeit der Billigkeit gemäss, nach Rath der Gelehrten und den Bedürfnissen der Lande gnädiglich abhelfen, auch die Hauptartikel in den Particularbeschwerden und die Beschwerden einzelner Personen jetzt heben, und die erübrigenden Artikel dem Regimente zu erledigen befehlen.

Daran schliesst sich des Ausschusses allergehorsamste Bitte, diese bemeldten Artikel vor kommenden Michaelis nach Inhalt der früher gemachten Vorlagen nach allen Seiten zu erledigen, auch deshalb jetzt Copien aufzurichten, und „ainem ausschuss abhörn zu lassen", damit die Lande in der Zahlung des Hilfsgeldes, das sie nur unter der Voraussetzung, dass ihre Begehren bewilliget werden, und nicht anders bewilligt haben, nicht verhindert werden, da ohne Erledigung der Begehren und Hebung der Beschwerden der Ausschuss bei seinem Heimkommen den Landen diese bedeutende Hilfe vorzulegen in Sorge sein müsste, und die Übernahme der Zahlung nothwendig in zweifelhafte Aussicht gestellt wäre.

Des Geleitgeldes wegen bleibt der Ausschuss bei seinem früheren Verlangen, weil den Ausschüssen einiger Lande gegen den Laut ihrer Instruction, in welche sie dieserhalb gemessene Aufträge haben, zu handeln nicht zusteht.

Der Ausschusstag bittet auch, der Kaiser solle die Einkünfte der Orte, Flecken und andere, die er im venetianischen Kriege erobert hat, und die bedeutende Überschüsse abwerfen, zu seinen Händen nehmen, und behalten; ebenso die Rechnung über die früheren Einnahmen und Ausgaben bezüglich [Seite 101] dieser Orte, worauf schon früher hingewiesen wurde, begehren, „weil die lannde der K. M. und niemants andern soldner gewesen sein".

Der Lehen und Wildbahnen halben bittet der Ausschuss, wie früher, sich zu einer gnädigeren Antwort, als bisher geschehen, zu entschliessen.

Zuletzt spricht sich der Ausschusstag dahin aus, dass er von nun an weder in eine mündliche noch schriftliche „disputation" sich einlassen werde, sondern bei dieser seiner Schlussantwort und den schon früher ausgesprochenen hier mit inbegriffenen Bewilligungen des Kaisers mit der Bitte stehen bleiben müsse, der Kaiser wolle sich zu gnädiglicher Vollziehung alles dessen baldigst entschliessen, und dem Ausschusse, der nicht mehr länger hier ausharren kann, dadurch gnädigst zur Heimreise verhelfen. Was aber in dieser Schrift nicht klar angezeigt oder in den Einzelheiten besprochen ist, darüber bezieht sich der Ausschusstag auf die früheren Eingaben.

Am 1. Mai erfolgte die kaiserliche Erledigung der Beschwerden des Landes unter der Enns in nachfolgender Weise:

1. Wie schon früher, erklärt der Kaiser auch nun, dass er selbst des Landes oberster Hauptmann sein wolle, geht aber der Türkenzug vor sich, und nimmt der Kaiser persönlichen Antheil an demselben, dann wird er einen Hauptmann für Österreich ernennen. Und wenn jetzt das Regiment versuchsweise auf ein Jahr nach Bruck verlegt wird, soll mittlerzeit der Landmarschall die Verrichtungen eines Hauptmanns an des Kaisers Stelle auf sich nehmen. Die erledigten Stellen im Regimente sollen nach Rath des Ausschusses besetzt, und das Regiment mit genügender Gewalt versehen werden, wie es der Kaiser in seiner an den Ausschusstag gerichteten Antwort bereits erklärt hat.

2. Der Kaiser wird mit Unrecht beschuldigt, dass er „einige schub" in Rechtssachen im Widerspruche mit dem Augsburger Libelle habe ausgehen lassen, (ausgenommen bei Personen, die in Kriegsdienst oder auf Botschaften gewesen, bei solchen wolle es der Kaiser auch in Zukunft füglich also halten), deshalb sollen die Ausschüsse dem Kaiser die einzelnen von ihnen gemeinten Fälle anzeigen, dann wird er die gebührende Antwort darauf zu geben nicht anstehen.

3. Die bisher mangelhafte Vollziehung der Rechtssprüche soll fortan durch die Landeshauptleute, auch kaiserliche Vicedome und Pfleger sammt den Landleuten geschehen.

4. Die „Supplicierung vom lanndsrecht" (über deren Zulassung bisher viel gestritten worden ist, obgleich auch für gut und billig erachtet wurde, dieselbe anzunehmen, doch nur auf Begehren der Landschaft, nicht aus Gerechtigkeit, sondern aus Gnaden) will der Kaiser hinfort mit dem Vorbehalte abstellen, dass die kaiserlichen Regimente zum Beweise der Oberhoheit des Kaisers und um die Beisitzer in gutem Fleisse, gutem Urtheile und Rechte zu erhalten, jährlich drei Urtheile von den Landrechten evociren und erledigen können, wenn die beschwerdeführenden Parteien ihre Angelegenheit dem Regimente vorlegen, und dieses aus den Vorlagen ersieht, dass ihre Beschwerden billig und begründet sind.

5. Was die fiscalischen Processe und den Kammerprocurator betrifft, bleibt es bei der dem Gesammtausschusse ertheilten Antwort. [Seite 102]

6. Die Verhältnisse der Kaltenmaut sollen die Reformierer des kaiserlichen Kammergutes untersuchen und erforchen, wie es bisher damit gehalten worden, und sie auf dem geziemenden Wege nach dem alten Herkommen stellen und ordnen.

7. Der Lehen halben ist der Kaiser noch nicht zu einem Entschlusse gekommen, wird aber den Ausschüssen von ob und unter der Enns noch vor ihrer Heimkehr hierin gleichförmig antworten.

8., 9. Die Beschwerde der Landschaft, dass der Marschall Leonhard Rauber sich weigere, bei heimgefallenen Lehen den nächsten Verwandten die Ablösung der zwei Drittheile zu gestatten, hat der Kaiser diesem vorgehalten, worauf er anzeigt, dass er dazu „fueg, grund vnd recht" habe, auch bereit ist, sich deshalb einem gerichtlichen Ausspruche zu unterwerfen. Dabei bleibt es billig, desgleichen wegen den Gewaltthaten, die er oder die Seinen an Christof von Zinzendorf begangen ze haben angeklagt werden.

10. Dass der Kaiser vormals bewilliget, die Juden aus Wien und dem Land „zu vrlauben" ist er eingedenk, doch ist seine Meinung nicht gewesen, sie gar in andere Lande zu vertreiben, denn sie sind sein Kammergut, wesshalb er sie zu Eisenstadt, Marcheck und anderen Grenzorten geduldet. Als er die Juden von Laibach ausgewiesen, hat er sie "gen Egenburg erlaubt" nicht in der Meinung stets allda zu verbleiben, sondern allein darum, damit sie nicht in andere Lande ziehen, bis sie sich mit ihren Freunden an den Grenzen besprechen können, um bei ihnen unterzukommen, was auch nun nahe bevorsteht, da ihre Zeit zu Eggenburg bald aus ist. Nach Verlauf der ihnen bewilligten Frist werden sie von dannen geschafft. Aber zu Wien und im Lande Juden sesshaft und häuslich bleiben zu lassen, ist des Kaisers Meinung nicht, ausgenommen „den Hürschl Juden". Weil man ihm viel schuldig ist, muss man mit ihm „patzienz haben, dardurch auch er in seinen rechten zu seinen schuldnern in rue stee, piss die schuldner etwa zu vermugen komen, oder weg finden, In zuvergnügen".

11. Die Münzfreiheit hat der Kaiser den Hausgenossen nie eingestellt, sondern das Gebrechen ist an ihnen gewesen, weil sie das Silber nicht haben zuwegen bringen können, solchergestalt, dass sie das rechte Korn hätten schlagen können. Da jetzt der Kaiser damit umgeht, mit Rath der Ausschüsse eine Münzordnung aufzurichten, hat er nichts entgegen, dass die Hausgenossen ihre Freiheit gebrauchen und geniessen, doch innerhalb der Schranken der Münzordnung.

12. Die Beschwerde des Ausseer Salzes wegen sollen die Reformirer untersuchen; und „sover die K. M. an dem Camergut nit nachtail darinn hat, Sunder was in ainem salzambt mynder vertrieben, das solichs dem andern zuguet khumbt, so mag Ir Mt. den saltzgang nach den alten geprauch und herkomen leiden".

13. Ebenso sollen die Reformierer die Angelegenheit der Ladstätten mit dem Amtmanne von Gmunden in Ordnung bringen, damit weder für den Kaiser, noch für die Landschaft und die Städte daraus ein Nachtheil erwachse.

14. Die Reformirer sollen auch bei denselben Ladstätten „der lanndtleut gewechs vnd zinstraid halben" gebührende Ordnung einführen, damit Niemand unbillig beschwert oder benachtheiligt wird. [Seite 103]

15. Bezüglich der Jägerknechte verbleibt es bei der dem Ausschusstage gegebenen Antwort des Kaisers.

16. Die hohe Wildbahn, Förste und Jagd im Lande kann der Kaiser als seiner fürstlichen Obrigkeit Gerechtsame und Eigenthum nicht aufgeben, sondern ist gesonnen, sie, wie bisher, zu behalten. Er kann auch nicht glauben, dass das Wildpret so viel Schaden anrichte, als davongeschrieben wird, denn er hat davon nie eine Spur finden können, er erbietet sich aber, was der Wildstand im Lande über 2000 fl.Schaden thut, der Landschaft gegen dem zu bezahlen, dass diese ihm den Betrag, um welchen der Schaden unter 2000 fl. bleibt, auszahle. Auf ihre Besorgniss, der Kaiser wolle die Wildbahn und Jagd auch auf den eigenthümlichen oder Lehensgütern der Landleute sich zueignen, ist seine Antwort, dass ihm als Herrn und Landesfürsten alle Forste, Jagden und Wildbahnen des Landes zugehören, worüber er „notturfftig prif vnd sigel" hat, die er nöthigen Falles aufweisen kann. Dazu kommt noch, dass alle Könige und Fürsten der Christenheit dasselbe Recht haben, und üben, doch gedenkt der Kaiser dieses wirkliche, nach der Meinung der Landleute aber vermeintliche Recht jetzt nicht auszuführen, „noch auf seiner herrlichait so weit und swer zu liegen"; sondern er hat bisher einen ausgezeigten Bezirk zu seiner fürstlichen Erlustigung bestimmt, und dem Jägermeister und Forstmeister befohlen, darin das Wild zu hegen nach der ihnen ertheilten Instruction, welche die Landschaft von dem Jägermeister vernehmen kann. Sollten die Nachbarn, deren manche kaum eine halbe Meile Territorium dem Umfange nach besitzen, das Recht haben, darauf das Wild zu jagen, was hälfe dann dem Kaiser sein Hegen desselben, und die darauf verwendeten Kosten? Er würde dann recht eigentlich das Wild für die Nachbarn hegen, da dasselbe nicht an einem Orte bleibt, sondern hin und her wechselt. Desshalb kann der Kaiser weder in dem ausgezeigten Bezirke, noch in dessen Umgebung eine Beirrung seiner Rechte dulden, ebenso wenig bei dem Rothwilde, als bei dem Schwarzwilde, denn in der Jagd kann das Wild nicht geschieden werden; „sein auch der schwein nit so vil, als man schreyt". Aber ausserhalb des Gezirkes und der anstossenden Orte hegt der Kaiser kein Wild, lässt darum auch den Betrieb des Waidwerkes durch die Landleute dort zu. Beschwerden gegen den Jägermeister, Forstmeister und die Forstknechte in dieser Hinsicht, sollen sie nur dem Kaiser anzeigen, er wird sie wenden.

17. Rücksichtlich ihrer Beschwerde wegen der Weine „so sy auff dem Teutschen herdishalb der Thunaw erpawen vnd gen wienn auff den hoff zu verkaufen mainen" was ihnen die von Wien verwehren, wird der Kaiser dem Regimente befehlen, sowohl die Gerechtigkeit der Landleute und das alte Herkommen, als auch die Einreden und Behelfe der Wiener zu prüfen, und dann, was Recht ist, zu verfügen.

18. Da an einer Ordnung rücksichtlich der Bergwerke und Berggerichte dem Kaiser als Landesfürsten ohnehin viel gelegen ist, und es die Nothwendigkeit erheischt, will er eine rechte aufrichtige Bergordnung und Berggericht aufzurichten befehlen, doch soll dies nicht blos durch die nieder-österreichischen Regimente und Landleute, sondern auch durch die Tiroler „als die jhenen, so der pergkhwerk mer gevbt sein vnd ander der sachen verstendig" [Seite 104] geschehen, die dergestalt aufgerichtete Ordnung dann wie billig in den niederösterreichischen Landen durch diese selbst und ihr Regiment vollzogen und gehandhabt werden, ohne Irrung und Einrede von Seite der Ober-österreichischen Lande.

19. Dass die Ausschüsse den Kaiser an ihre der ungarischen Heirat wegen ausgestellte Verschreibung erinnert haben, ist gut, denn es ist rechte Zeit. „Ir K. M. schreibt von stund an auff den yetzigen Rackhuss Irer Mt. Rätten, solich verschreibung heraus zu werben vnd zu sollicitiren".

20. Die Vollmachten der Vormünder bezüglich der Lehen ihrer Mündel nicht mehr, wie bisher der Brauch gewesen, jährlich, sondern bis zur Erreichung der Mündigkeit auszustellen, damit die Vormünder weniger Mühe und Kosten haben, ist dem Kaiser genehm; nur wenn Vormund oder Mündel stirbt, sollen diese Vollmachten aufs neue eingeholt werden.

21. Das Ungeld „(den er mit recht hat erlangen müssen)", kann der Kaiser nicht aufgeben, weil es einen bedeutenden Theil seines Einkommens ausmacht; wie viel aber jeder Landmann von seinen Bauweinen ungeltfrei ausschenken dürfe, zu bestimmen, ist schwer, und würde nur neue Streitigkeiten hervorrufen.

22. Die entsprechende Bezahlung der bei dem Regimente und Landrechte verhandelnden Procuratoren soll durch diese Instanzen festgestellt, und darüber hinaus keine Belastung der Parteien geduldet werden.

23. Dass das Hansgrafenamt von Alters her immer ein Wiener Bürger innegehabt, ist dem Kaiser unbewusst. Darüber soll das Regiment die nöthigen Erkundigungen einziehen, und dann darüber berichten. Findet sich die ständische Angabe begründet, wird sich der Kaiser auch daran halten. Doch soll schon jetzt das Regiment den gegenwärtigen Hansgrafen bei seinem Amte, insbesondere des Vorkaufes wegen, zum Fleisse ermuntern, um dadurch die Benachtheiligung der kaiserlichen Mauten und des Kammergutes, so wie der Städte und Märkte Schaden zu verhüthen, und in dieser Hinsicht den Hansgrafen überwachen.

24. Bei dem Regimente zu Innsbruck sind die Personen aus den Städten und Gerichten nicht als Regenten, und in der Meinung angestellt, als sollten sie für immer darin bleiben, sondern nur als Verstärkung für die Zeit des Krieges mit Venedig, um durch ihre Mitwirkung die Städte und Gerichte bezüglich ihrer Bedürfnisse und Forderungen desto gründlicher zu bescheiden und zu der Landeswehr zu vermögen. Gegenwärtig ist aber Niemand mehr von den Städten und Gerichten ein Glied des Regimentes; deshalb ist das gleiche Begehren der Städte in Österreich unzulässig.

25. Die Forderungen und Freiheiten der Stadt Wien, betreffend die Kaufmannsgesellschaften und Lagerherren in der Stadt, können nicht berücksichtiget werden, denn es hat sich durch Versuche herausgestellt, dass ein Zugeständniss in dieser Hinsicht nicht blos für das kaiserliche Kammergut, sondern auch für die Städte des ganzen Landes bedeutende Nachtheile bringen würde. Wollte man die frühere Übung wieder einführen, so würden, auch abgesehen von dem kaiserlichen Kammergute, grosser Verlust der Gewerbe, und Unruhe und Zerrüttung der Stadt Wien die Folgen sein. Desshalb sollen die Handelsgesellschaften [Seite 105] und Lagerherrn in Wien nach der jüngsthin aufgerichteten Ordnung105.1 verbleiben.

26. Dass die Prälaten und anderen Geistlichen nicht gehindert, noch weniger ihnen verboten werde, ihre Angelegenheiten vor der geistlichen Behörde auszutragen, ist billig bei persönlichen Angelegenheiten und was die geistliche Jurisdiction berührt, aber nicht in Realangelegenheiten, welche die Unterthanen, Grund und Boden und die darüber entstehenden Streitigkeiten und Ansprüche betreffen; diese sollen vor jenen weltlichen Gerichten, denen ein jeder Fall zusteht, ausgetragen werden.

27. Dass Laien sich in den Besitz geistlicher durch Todesfälle erledigter Güter setzen, oder Einkünfte der Kirchen und Stiftungen an sich reissen, und wegführen, ist unbillig, und wird von dem Kaiser durch Mandate verboten und mittelst der Regimente abgestellt werden.

28. Auch damit ist der Kaiser einverstanden, dass die Vicedome und Amtleute die Gründe und Güter, welche von den Fürsten von Österreich und Andern zu den Gotteshäusern gestiftet worden sind, auch von denselben besessen und benutzt werden, ohne gerichtliche Erkenntniss nicht antasten und sie deren berauben. Haben sie aber eine Forderung an solche Güter, sollen sie es dem Regimente berichten, welches die Prälaten und Geistlichen mit den Stiftungsbriefen und andern Urkunden vor sich fordern und dann nach Befund der Sache entscheiden soll, wie es rücksichtlich des Besitzes dieser bestrittenen Güter bis zum rechtlichen Austrage der Hauptsache zu halten ist.

29. Das Vogteirecht wird künftig nur demjenigen belassen, welcher das Alter desselben nachweisen kann, alle aber unter König Mathias und später erlangten, werden als der gehörigen Begründung entbehrend, aufgehoben.

30. Das „Ilben-, Rusten- vnd Alber-Auholz" lässt der Kaiser für sich und seine Erben pflegen, „zu gefassen das geschütz", was aber zu diesem Zwecke unbrauchbar und untauglich ist, das kann zum Verkaufe gefällt werden. Doch ehe es geschieht, soll es dem kaiserlichen Zeugwarter zu Wien angezeigt werden, der soll dann hinreiten, und nach vorgenommener Beschau aussprechen, welches Holz zu den Geschützen brauchbar sei oder noch werde, dann erst darf das übrige ausgeholzt werden.

31. Die Beschwerde, dass viele Güter und Personen, die früher zu dem Prälatenstande gehörten, und bei dessen Abgaben mitbetheiligt waren, nun nicht mehr dazu gehören, wodurch die Lasten vermehrt sind,

32. Und dass viele geistliche Güter in des Kaisers Urbar einbezogen sind, von denen gewünscht wird, dass sie bei Anschlägen ihnen wieder zugerechnet werden, findet der Kaiser nicht blos bei demPrälatenstande und in dem Lande unter der Enns, sondern in allen Landen und bei allen Ständen zeigt es sich, dass Güter aus der Hand des einen Standes in die eines andern gelangt sind, und dass dadurch ein Stand im Vergleiche mit dem andern abgenommen hat; aber hier und jetzt darüber zu verhandeln und zu entscheiden, ist unmöglich. Da jedoch der Kaiser schon in anderen Beziehungen neue zu bildende ständische Convente eingerathen hat, sollen diese Beschwerden ebenfalls dort verglichen und erledigt [Seite 106] werden; für den Fall aber, dass der gütliche Weg erfolglos wäre, soll dann darüber durch den Kaiser und Hofrath rechtlich entschieden werden. Indessen erfordert die Nothwendigkeit, dass in der Zwischenzeit jeder Stand bei seinem Antheile, Anschlage und Hilfe wie bisher verbleibe.

32. Die Klagen der kleinen Städte und Märkte, dass auch ihnen einige derselben durch Einbeziehung in des Kaisers Urbar entzogen sind, sollen die Reformierer untersuchen, wie diese Städte und Märkte entstanden, und wie sie in das Urbar gekommen sind, und was in dieser Hinsicht die Vicedome etwa einreden können: und dann darüber nach Billigkeit entscheiden.

34., 35. Die Klage über die Nachlässigkeit des Hansgrafen und den aus den Ladstätten entspringenden Nachtheil ist schon in dem Früheren erledigt.

36. Auf „die gepew vnd pesserung" der Städte kann der Kaiser dieser Zeit nichts verwenden, es ist nothwendiger, dass alles, was dem Kaiser zufliesst, auf die Befestigung der Städte und Flecken an den türkischen und venetianischen Grenzen verwendet werde. Aber was mit der Robot und ohne besondere Kosten an den österreichischen Städten gebaut und gebessert werden kann, dazu will der Kaiser gerne helfen und solches befördern.

37. Die Beschwerde der Gebrüder Wilhelm und Eustach von Neudeck, (falls die Angaben ihrer Bittschrift in Wahrheit gegründet sind), erscheint dem Kaiser billig und ist seine Ansicht, dass sie demRegiment „vber die ausliegenden gueter, die sy mit recht vnd ansacz behabt haben" Vollmacht geben; dieses soll dann weiter erforschen, ob „der Strakhonitz" als Inhaber von Mailberg oder „Moraxkschi irgend eine Einrede vorzubringen vermögen, diese prüfen und sodann die ganze Streitsache der Billigkeit nach, entweder auf dem gütlichen oder Rechtswege austragen.

38. Das Gleiche findet Statt, bezüglich der vielen Gewaltthätigkeiten, wegen welchen sich Christof von Zinzendorf über den Marschall Leonhard Rauber beklagt hat.

Was die Prälatur zu den Schotten106.1 betrifft, hat der Kaiser den drei Prälaten von Klosterneuburg, Göttweih und Melk befohlen, einen tauglichen Abt aus dem Convente selbst oder anders woher einzusetzen, dabei bleibt es106.2.

Auf einige von den Ausschüssen des Landes unter der Enns in einer besonderen Schrift vorgebrachte Beschwerden erfolgte die Antwort des Kaisers wie folgt.

a) Gotteslästerung und Zutrinken sind durch die dem Ausschusstage ertheilte Antwort erledigt.

b) Zünfft der hantwercher. In diesen und einschlägigen Angelegenheiten soll durch die ganze Landschaft eingegriffen, und diesfalls die nothwendige [Seite 107] Ordnung vorgenommen, und dem Kaiser vorgelegt werden, die will dann der Kaiser gnädig und gebührend expediren.

e) Prugkhen vnd weg. Von den eingehenden Zöllen, Mauten und Weggeldern, (gleichviel ob sie dem Kaiser oder den Landleuten zufliessen), sollen die Wege gepessert, auch soll in jedem Lande zur Aufsicht über die Wege ein besoldeter Überreiter angestellt werden, welcher die Besserung der Wege zu betreiben, und diesfällige Gebrechen anzuzeigen hat, wie dies in der Grafschaft Tirol schon längere Zeit geübt wird. Diese Besserung der Wege hat auch der Kaiser schon oft befohlen, ist aber nie geschehen, desshalb muss der Überreiter schon darum angestellt werden, um die in dieser Angelegenheit säumigen Amtleute anzuzeigen.

d) Urgicht zu fanknussen. Die gewünschte Anordnung, dass, wenn ein Übelthäter auf andere aussagt, dieses sein Bekenntniss den Gerichten, in welchen die Angezeigten ihren Wohnort haben, bekannt gegeben werde, damit dieses den Thätern nachstelle, und mit ihnen nach Recht verfahre, erkennt der Kaiser als recht und billig, und wird in diesem Sinne eine Verordnung ausgehen lassen.

e) Goltsmid vnd zinngisser arbait. Die diesfälligen Gebrechen solle (wie b) auf dem ständischen Convente berathen, und die dawider vorgeschlagenen Massregeln dem Kaiser vorgelegt werden.

f) Die Klage über das schlechte Halten der Feiertage ist unter den Beschwerden des Gesammtausschusses gegen die Geistlichkeit enthalten und dort erledigt.

g) Erhebung der pergwerkhe. Der Kaiser hält es für nöthig und erspriesslich, mit Bergwerkskundigen zu berathen, nicht allein der Ordnung der Bergwerke wegen, sondern auch wie diese zu erhalten und zu handhaben sei, was auch schon in der Antwort an den Ausschusstag enthalten ist.

h) Aufhaltung (arrestatio) der Hungern107.1. Diese erscheint dem Kaiser als unbillig und unrechtmässig, und geht seine Meinung dahin: wofern künftighin die Ungern einen kaiserlichen Unterthan gerichtlich nach Gebühr belangen und das ihnen zustehende Recht suchen, man ihnen dieses aber nicht angedeihen liesse, und sodann super denegatam justiciam aus Repressalie Jemanden auffangen, dazu sollen sie befugt sein, gleicherweise aber auch die kaiserlichen Unterthanen gegenüber den Ungern. Wenn aber die Ungern, ohne zuvor ihr Recht gesucht zu haben nicht den eigentlichen Schuldigen, sondern einen Unschuldigen statt des Schuldigen gewaltsam und eigenmächtig, also nicht als Repressalie, einfangen, soll den kaiserlichen Unterthanen durch das Regiment das Gleiche verstattet und dazu verholfen, auch diese Ansicht durch das Regiment dem Könige von Ungern mit der Aufforderung bekannt gegeben werden, dafür zu sorgen, dass die Ungern gegen die kaiserlichen Unterthanen nur ihres Rechtes sich bedienen, wie den kaiserlichen Unterthanen ein Gleiches zu thun auferlegt ist, mit Hinzufügung der Drohung, dass man in dieser Beziehung künftig ganz nach dem Vorgange der Ungern sich benehmen werde.[Seite 108]

Rücksichtlich der von den Städten und Märkten über den Betrieb der Handwerke und Gewerbe in Schlössern, Klöstern, Dörfern und auf dem flachen Lande im Widerspruche mit den Freiheiten der Städte und Märkte und den Verkauf „auf dem Gey" erhobenen Beschwerden, hat der Kaiser schon früher ernstliche Verordnungen ausgehen lassen, da aber denselben bisher nicht in gebührender Weise Gehorsam geleistet wurde, soll das Regiment nochmals den vorigen Mandaten gleichlautende scharfe Verordnungen ausgehen lassen, und ihre Befolgung durch den Hansgrafen und in andern Wegen überwachen, damit durch derlei Übertretungen weder das kaiserliche Kammergut, noch die Bürger in ihren Handwerken und Gewerben geschmälert werden.

Die bisher noch unerledigten Artikel wurden nun auch ihrer Erledigung durch den Kaiser zugeführt, in seiner dem Ausschusstage zugemittelten Antwort, wie folgt:

Gegen die Übernahme der Lehensgerichtskosten erklärt sich der Kaiser nochmals, und entschieden, da sich die Verpflichtung dazu durch Gebrauch und Herkommen nicht erweisen lässt. Der Kaiser ist bereit, in dieser Angelegenheit das Regiment, die Ausschüsse, auch jene von den Vorlanden zu vernehmen, auch was die niederösterreichischen Ausschüsse darüber vorbringen können, und wenn durch diese Procedur dem Kaiser nachgewiesen wird, dass er diese Kosten zu tragen verpflichtet ist, wird er dieselben übernehmen. Eine besondere Vollmacht zur Annahme oder Verwerfung des betreffenden Antrages ist für die Ausschüsse nicht nothwendig, da diese Frage in das Bereich der Beschwerden, die auf zukömmlichen Wegen abzustellen kommen, hineinfällt.

Was die begehrte Gnade bezüglich der Lehen betrifft, ist es nothwendig, dass der Kaiser, zu dessen Herrlichkeit die Lehen gehören, darüber eine Zeit zur Überlegung sich vorbehalte, innerhalb welcher die Ausschüsse diese Angelegenheit, „dieweil das so ain tapfere gnad berürt", ruhen lassen. Auf dem nächsten Landtage wird ihnen dann der Kaiser die gewünschte Antwort geben.

Der fiscalischen Klagen halber ist der Kaiser zufrieden, dass dem Namen nach kein Fiscal bestehe, und an dessen Stelle der Kammerprocurator trete nach dem Wortlaute des Augsburger Libells, ebenso, dass die Processe nicht fiscalische genannt werden, aber einen Kammerprocurator muss der Kaiser haben, für die seine Person, Ehre und Gut betreffenden Angelegenheiten, um dieselben vor dem Regimente nach Gebühr durchzufechten, einzuklagen und zu vertheidigen, durch welches Alles sich die Ausschüsse, ohne unbillig zu sein, nicht beschwert erachten können.

Auf den am 1. Mai den Ausschüssen des Landes unter der Enns übergebenen Bescheid des Kaisers über ihre vorgelegten Beschwerden, wurde die Antwort den kaiserlichen Commissären am 4. Mai zugestellt.

1. Dass der Kaiser sich selbst als obersten Hauptmann betrachte, wird der Landschaft ohne Zweifel angenehm sein, doch erneuern sie nochmals die Bitte, der Kaiser wolle „das Regiment erhalten" dem Augsburger Libell zu Folge, und selbes in Anbetracht der eigenen Angelegenheiten und solcher, die von Böhmen und Ungern aus sich ereignen könnten, zu Wien belassen.

2. Von dem Kaiser ausgegangene „Schube" könnten in hinreichender Anzahl aufgezählt werden, der Ausschuss gedenkt jedoch nicht, den Kaiser [Seite 109] damit zu beladen, und die Beendigung der Verhandlungen noch mehr in die Länge zu ziehen, sondern bittet nur für die Zukunft um Festhalten an dem Augsburger Libell.

3. Die Bewilligung rücksichtlich der Durchführung der gerichtlichen Aussprüche ist angenommen, doch wird auch um wirklichen Vollzug gebeten.

4. In weitere Unterhandlung über „die Supplicirung von den landrechten" kann man dieser Zeit sich nicht einlassen, sondern des Kaisers Ansicht wird vor die Landschaft gebracht werden.

5. Die Angelegenheit des Kammerprocurators betreffend, bleibt es bei dem Begehren der Ausschüsse, eben so bezüglich der Jägerknechte. (Art. 15.) Der Bauweine der Landleute (Art. 17); der Ordnung der Bergwerke (Art. 18); der Vollmachten der Vormünder (Art. 20); der Festsetzung des Lohnes der Procuratoren (Art. 22) und des Hansgrafenamtes (Art. 23), doch bei allem soll es an der Vollziehung nicht fehlen.

6. Was die Kaltemauth betrifft, sollen den Reformierern einige Personen der Landschaft, vorzüglich aus den Städten, beigegeben, und die Sachlage in den alten Huebbüchern erforscht werden.

7. In Bezug auf die Lehen erwarten die Ausschüsse eine gnädige Antwort.

9. Leonhard Raubers Ansinnen werden sie seiner Gegenpartei bekanntgeben.

10. Die Juden betreffend, bitten die Ausschüsse um gnädige und sofortige Vollziehung.

11. Der Hausgenossen wegen nehmen die Ausschüsse des Kaisers Antrag an, doch sollen sie auch in Wirklichkeit bei ihren Freiheiten erhalten und geschützt werden.

12. Das Gleiche gilt bezüglich des Ausseer Salzes.

13., 14. Bezüglich der Ladstätte, worüber der Kaiser in der Versammlung der Landschaft zu Wien für die drei Stände eine gnädige Erledigung ausgesprochen, bitten die Ausschüsse, sie ohne Rücksicht auf die Einrede der Städte dabei bleiben zu lassen, und die wirkliche Vollziehung der kaiserlichen Bewilligung zu befehlen „damit sy pey Irn herrn vnd freunden nit hinter sich gehanndelt vermerkt werden".

16. Wie beschwerend, unannehmbar und unerträglich die bezüglich der Wildbahn gegebene Antwort ist, erhellt aus dem, dass dieselbe den Kauf- und Lehenbriefen der Landleute, die sie von geistlichen und weltlichen Fürsten und Lehensherren neben dem Kaiser haben, auch den Gebräuchen und Herkommen durchaus widerspricht, wogegen sie zu handeln keine Vollmacht haben. Sollten sie mit einer solchen, insbesondere in dem Puncte des Jagdrechtes auf das Getreide, Wein und alle anderen Früchte verwüstende Schwarzwild (was zu betheuern unnöthig), beschwerenden Antwort heimkommen, wird das Hilfgeld bei den gemeinen und armen Leuten schwer einzubringen sein, weil diese nicht allein durch die Ausgaben auf Zäune und andere Vorrichtungen zur Abwehr des Schwarzwildes leiden, sondern auch durch dessen Verwüstungen ganz zu Grunde gehen; darum bitten sie um eine gnädigere Antwort.

19. Der Artikel wegen der rücksichtlich der ungerischen Heirat ausgestellten Verschreibung ist dem Kaiser aus Nothwendigkeit vorgelegt worden, und geht die Bitte dahin: „die Lannd deshalben an schaden zuhallten".[Seite 110]

21. Die bezüglich des Ungeltes ertheilte Antwort können sie im Namen der ganzen Landschaft nur mit Schmerz entgegennehmen, nachdem 50 bis 60 gleichförmig aussagende Zeugen einigen wenigen Landleuten gegenüber nicht angenommen wurden, da doch dem gemeinen Rechte zu Folge, jeder seine Klage mit zwei oder drei einstimmigen Aussagen erweisen kann. „Vnd da solichs Ire herrn vnd freundt gemerkht, haben sy sich nit ferrer berechten wellen lassen, deshalben muessen sy denselben vnbewilligt haimbringen".

24. Dass die Städte auch gerne Personen aus ihrer Mitte im Regimente hätten, geschieht der vielen dort zur Entscheidung kommenden städtischen Angelegenheiten wegen, und weil über die Rechte, Freiheiten und Gebräuche der Städte doch nur jener, den die Sache selbst betrifft, die beste Aufklärung zu geben, und auf die gedeihlichste Richtung hinzuweisen im Stande ist. Es bekümmern sich auch die vom Adel wenig um die städtischen Angelegenheiten; auch hätten die Ausschüsse bei dieser ihrer Forderung gemeint, wie sie auch noch in Gegenwart meinen: ,,es sollt Ir Mt. mer nutz, dann schaden gepern". Auch werden die Städte bei Anschlägen, Steuern und Hilfen den drei andern Ständen gleich geachtet und gehalten, sollen daher nach Billigkeit auch in dieser Angelegenheit nicht anders behandelt werden. Zudem hat Kaiser Friedrich das Regiment wirklich in dieser Weise besetzt, wie sich denn auch die bezüglichen Personen noch nachweisen lassen, als: „Mert purger, der Gundlat, burger zu Wien, Stöckhl, burger zu Krembs und andere".

25. Die kaiserliche Antwort wegen der Handelsgesellschaften und Lagerherren zu Wien, muss der Ausschuss denen von Wien zukommen lassen, nachdem der kaiserliche Ausspruch gegen der Stadt Freiheiten ist, und kann darein auch nicht willigen, laut der erhaltenen Vollmacht. Wenn aber der Kaiser meint, dass durch Bewilligung der Forderung des Ausschusses Stadt und Land zu Schaden komme, und vor Allem das kaiserliche Kammergut, wie die Erfahrung der vergangenen Zeit nachweisen soll: so kann wohl sein, dass dem Kaiser an Mauten und Zöllen ein Abgang sich herausgestellt hat, aber aus einer andern Ursache, weil nämlich die Handelsgesellschaften eine Zeit lang die Donau mieden, und die Kaufmannsgüter nicht ganz bis auf Wien haben bringen wollen, um dadurch den Kaiser anzureizen, und die Stadt Wien zu nöthigen, ihnen wiederum die alte Übung, den Freiheiten der Stadt entgegen, zu gestatten. Doch kann ihre Absicht nie gewesen sein, von Wien ganz wegzubleiben, denn davon hätten sie keinen Nutzen, sondern nur einen Schaden gehabt, den die Zufuhr auf der Axe nothwendig mit sich bringt. Und wären sie auch in ihrem Vorsatze beharrt, so hätte man in kurzer Zeit für einen Kaufmann zehn gehabt, die gern gegen Wien den Handel betrieben hatten, und so wäre nicht nur das kaiserliche Kammergut in Aufnahme gekommen, sondern auch für Land und Leute Nutzen und Vortheil daraus hervorgegangen.

26. Die Prälaten bitten, sie bei ihren ordentlichen Gerichten nach Inhalt ihrer Freiheiten, altem Herkommen und gemeinem Rechte bleiben zu lassen.

27. Sie nehmen auch des Kaisers Versicherung, fortan zu sorgen, dass die Geistlichen im ungestörten Besitze ihrer Güter gegen die Laien geschützt werden, dankbar an, und bitten um Durchführung der diesfälligen Mandate. [Seite 111]

28. Ebenso die Versicherung, dass fortan Niemand die Gründe und Güter der Gotteshäuser, den Fall eines richterlichen Spruches ausgenommen, antasten, oder entziehen darf. Aber die Schlussbemerkung, wie es bezüglich des Besitzes bis zum endlichen Austrage der Sache zu halten sei, erscheint beschwerend, da ein Jeder weiss, dass dem gemeinen Rechte und den Gebräuchen des Landes zu Folge, der Besitzer in der Gewähr seines Besitzes bleibt, und ohne richterlichen Spruch daraus nicht verdrängt wird, und wenn Jemand rechtswidrig seines Besitzes beraubt wurde, bis zur Entscheidung wieder in den Besitz gesetzt werden soll. Darum bitten die Prälaten und der geistliche Stand, sie in die den Gotteshäusern entzogenen Güter wieder einzusetzen, in ihrem Besitze aufrecht zu erhalten, und nicht zu gestatten, dass sie, den Fall rechtlichen Erkenntnisses ausgenommen, daraus verdrängt werden.

29. Die Annahme des kaiserlichen Antrages, die Vogteien betreffend, wäre beschwerend, „vnd sonnderlich was petvogteyen, so sich in kriegsleuffen vnd sonst vor kunig Mathias zeitten begeben, und durch weillend Kayser Friedreichen hochloblicher gedechtnuss, auch Irer k. M. Generalbrief angehebt, zum tail und gar abgestellt sein solten; bitten prelaten vnd geistlicher stannd vndertheniglich, solichen artikel, auf vorausgegangen General vnzertailt abgestellt beleihen zu lassen, nochmals gnediglichen zu verschaffen.

30. Wird den Prälaten und geistlichen Ständen „das Ilben, Rusten vnd Albern holtz in ainig weg abzumaisen" verboten, so ergibt sich daraus für sie kein geringer Schaden, daher bitten sie, wo der Kaiser derselben Hölzer zum Büchsenfassen bedürftig ist oder wird, dem kaiserlichen Zeugwarter zu befehlen, dass er den kaiserlichen Bedarf abholze und abführe, damit man das Übrige ohne weiteres Hinderniss dem alten Herkommen nach benützen könne. Es halten sich auch in dieser Hinsicht etliche Stände und Personen dadurch beeinträchtigt, dass sie durch die kaiserlichen Forstmeister, Waldmeister und Vicedome in ihren Wäldern und Hölzern, Holz nach Laut ihrer Freiheiten, des Gebrauches und Herkommens abzugeben verhindert werden, und daher den Nutzen davon entbehren müssen; darum wird die Bitte gestellt, dieser Beschwerde abzuhelfen, und Alles auf das alte Herkommen, und jeden früher bestandenen Gebrauch zurückzuführen.

31., 32. Nachdem viele Güter dem geistlichen Stande entzogen, in die Hände der Weltlichen gelangt, auch in das kaiserliche Urbar einbezogen worden sind, bleibt der geistliche Stand bei seiner früher gestellten Bitte, dass der Kaiser, damit dieses gnädiglich gewendet werde, der Billigkeit gemäss dahin entscheide: Was Güter Jeder besitzt „dass er davon Stewer, reyss vnd mitleiden trag", und nicht Jener, der sie bereits verkauft hat, daraus folgt, dass es nöthig ist in jenen Landen, wo der Anschlag in vier Theile nach den vier Ständen des Landes getheilt wird; früher alle innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren in dem Besitzthume der einzelnen Stände eingetretenen Veränderungen zu erheben, und jede Veränderung dem Stande, den sie trifft, bei Bemessung des Anschlages zu Guten komen zu lassen. Wo aber der Anschlag nicht in vier Theile getheilt, sondern auf Jeden insbesondere nach seinem Vermögen umgelegt wird, sollen alle Güter durch ihre gegenwärtigen Besitzer versteuert werden.[Seite 112]

33. Die Entlassung der Städte und Märkte aus dem kaiserlichen Urbar, welche Angelegenheit erst durch die Reformierer geordnet werden soll, hat der Kaiser schon durch das Augsburger Libell verheissen, sein Versprechen aber bisher nicht erfüllt. Der Ausschuss bittet daher nochmals, die nöthigen und zwar ernstlichen Befehle an die Regimente ausgehen zu lassen, damit diese Erledigung geschehe und in Zukunft aufrecht erhalten werde.

34. Der Kaiser hat wohl Befehle zur Verhüthung des Vorkaufes auf dem Lande ausgehen lassen, auch geboten, dass die Städte und Märkte, die in dieser Hinsicht gefreit sind, von dem gemeinen Mann nicht beschwert werden, bisher ist es aber nicht befolgt worden. Dadurch erleidet des Kaisers Kammergut grossen Schaden, und Städte und Märkte kommen, wenn nicht abgeholfen wird, in Abnahme. Daher wird die Bitte ausgesprochen, der Kaiser möge die früher erlassenen Befehle (deren Abschriften ihm zugleich vorgelegt werden), mit aller Strenge erneuern, und zu handhaben gebieten.

35. Dass die Entscheidung der Ladstätten wegen durch die Reformierer erfolgen soll, nehmen die kleinen Städte dankbarlich an mit der Bitte, sie auch dann, wenn die vom Adel etwas dawider aufbringen würden, nichts destoweniger in ihren Freiheiten zu erhalten und zu schützen. Da die vom Adel auf die Entscheidung des Wiener Landtages sich berufen, ist zu bemerken, dass derselbe erfolgte, ohne die Freiheiten der Städte berücksichtigt zu haben, und verbleiben die Städte in der Hoffnung, es verbleibe dieserhalb bei dem letzthin erfolgten kaiserlichen Ausspruche.

Und nachdem weiters die Städte in Österreich unter der Enns ihre vielfältigen Gebrechen dem Kaiser angezeigt haben, dieser aber deren Erledigung bis auf das Einschreiten der Reformierer aufgeschoben hat, bitten sie, der Kaiser wolle den Reformierern etliche Landleute beigeben und befehlen, dass die Städte nicht unbillig gedrängt, sondern bei ihren alten Freiheiten und Herkommen erhalten werden, damit sie für das bedeutende bewilligte Hilfsgeld „einige widerlag vnd gnad empfinden", sonst könnte der Ausschuss diese Bewilligung nicht verantworten. Sie begehren dadurch auch nichts Neues, und „kein Gab", wie andere Stände, sondern nur, dass ihnen dasjenige nicht genommen werde, was ihnen die Fürsten Österreichs und der Kaiser selbst verliehen; dabei erhalten zu werden, hoffen sie gänzlich.

36. Der Wunsch nach „gebau vnd peszerung" der Städte ist dem Kaiser aus Nothwendigkeit vorgebracht worden.

37. Der Bescheid des Kaisers in Angelegenheit der Gebrüder Wilhelm und Eustach von Neudeck, so wie Christofs von Zinzendorf wird diesen Parteien mitgetheilt werden.

38. Die Antwort wegen Besetzung der Prälatur des Schottenklosters nimmt der Ausschuss dankbar entgegen112.1. [Seite 113]

„Zuletzt ist der Ausschuss underthenigist Bitten, K. M. wolle genediglich behertzigen das lanng aussein, sambt dem, das sich vnnser yeder lanng zeit swerlich von seinem Darlegen seither vnderhalten muessen, das Vnnser yetlichen neben der beswärung seiner Narung zu merklichen nachtail raicht vnd furter nicht statthafft sein, Demnach genedigclich darein sehen vnd handln mit erledigung gemains lannds Österreich vnd sonnder Stennd beswärung, das ain Ersame Landschaft zufriden vnd wir zu abfertigung komen, dann wir vnpillich ferrer durch hanndlung die Ersamen lanndtschafft, davon wir gesannt, noch Vnns beruerend lennger aufgehalten wurden, vnd wo Ir Mt. mit wenndung vnd abfertigung genediglich erscheint, verhoffen wir das bewilligt hilffgelt vndertheniglich vollzogen werde, wo nicht, mag lr Mt. genedigclich bedenkhen die Condicion, die gemein Ausschüss in Iren schrifften neben bewilligung der hilff vermeid haben, darauf wir vns reserviren vnd hiemit vnderthenigclich bevelhen gewarttend genediger Antwort vnd furderlicher abfertigung".

Am 15. Mai erfolgte des Kaisers Schlussantwort an den Ausschusstag:

1. Der Kaiser ist es zufrieden, dass 8 Libelle gemacht werden, 5 den niederösterreichischen Landen, und der Grafschaft Tirol, den schwäbischen und Vorlanden, und dem Kaiser je eines, die alle von dem Kaiser und den Ausschüssen gesiegelt werden.

2. Bezüglich der Beschwerden der einzelnen Lande soll für jedes derselben über sein Begehren ein Libell unter der allgemeinen Fertigung des Kaisers ausgestellt werden.

3. Die Hofordnung, die der Kanzlei und die übrigen „was mieth vnd gab" betrifft, sollen in einem besonderen Libell zusammengefasst werden. Auch begnügt sich der Kaiser mit einem Vidimus der Vollmachten der Ausschüsse auf Pergament, welches von dem Ausschuss zu fertigen ist, so dass die Original-Vollmacht in den Händen der Ausschüsse bleibt.

4., 5. Der Sitz des kaiserlichen Regimentes bleibt nach des Kaisers früherer Ansicht zu Bruck an der Mur, und falls Glieder des jetzt bestehenden Regimentes nicht dahin ziehen wollen, wird der Kaiser ihre Stelle durch Landleute und andere taugliche Personen ersetzen, auch für Vollzähligkeit des Regimentes (Landhofmeister, Marschall, Kanzler und 9 Regenten) sorgen.

6. Der Kaiser ist damit zufrieden, dass für dem Falle eines Krieges in den nieder-österreichischen Landen der oberste Feldhauptmann mit den Landes-Feldhauptleuten und Kriegsräthen zu Bruck an der Mur zusammentrete, oder an einer gelegenen Malstatt in dem Lande, welches der Kriegsschauplatz ist, worüber man sich zu vereinigen hat.

7. Was den Artikel über die Pfandschaften und Urbarleute betrifft, scheint es dem Kaiser billig, dass die Pfandherren die Rüstungskosten bezahlen, und die armen Urbarsleute damit nicht belasten, denn die Pfandschaften sind [Seite 114] allezeit so weit genügend, dass solches gar wohl geschehen kann, sie werden auch, und billigerweise mehr als Erbgüter, den Renten und Gülten gleichgehalten.

8. Die Art des Aufgebotes in den Erblanden ist dem Kaiser genehm, und wenn der Kaiser nicht in dem Erblande ist, worin das erste Aufgebot geschehen soll, so soll es dem obersten Haupte im Regimente in gleicher Weise wie dem obersten Feldhauptmann angezeigt und durch denselben gehandelt werden.

9. Was die „ausgetrukht macht" in den nieder-österreichischen Landen betrifft, versteht der Kaiser der Lande Beschwerung, will es daher bei dem Aufgebot der ganzen Macht in der Art, wie der Vorschlag der Ausschüsse lautet, bleiben lassen.

10. Die 1000 Pferde sollen, wie der Ausschuss begehrt, nach Ablauf von 6 Monaten vom Kaiser erhalten werden.

11. Der „schadenartikhl, Iren freiheiten vnvergrifenlich vnd vnschedlich" soll im Libell bleiben.

12. „Silber vnd kupfer halben" will der Kaiser nachgeben, dass alle Landschaften acht erwählen aus der Grafschaft Tirol, „wann es not ist auffzubringen auf Silber und kupfer, doch will Ir Mt. in solhem nit verpunden sein, bis diselben Silber vnd kupfer gelost vnd vergnuegt sein".

13. Das Wort „nit aus schuldiger verpflicht" bei Bewilligung der Hilfe, ist K. M. zufrieden, „dass es heraus beleib".

14. Was den Frieden und Waffenstillstand betrifft, kann der Kaiser die Zusage im Sinne des Ausschusses nicht geben, denn die Verhandlungen darüber sind in Frankreichs und Spaniens Hand gelegt, „aber bey Ir Mt. sol nicht erwinden". Würde die Forderung der Ausschüsse in den Abschied mit aufgenommen, so würden es die Feinde zur Kenntniss nehmen und keinen Frieden oder Waffenstillstand annehmen, ausser wie er ihnen gefiele und gelegen wäre, woraus für den Kaiser, auch Land und Leute nur Schaden und Nachtheil hervorgehen würde.

15. Auf die Forderung der Ausschüsse, der Kaiser solle ohne ihren Willen keinen Krieg anfangen, dient zur Antwort: Er für seine Person wird keinen Krieg anfangen, aber er steht nicht allein mit dem schwäbischen Bunde, sondern auch anderweitig in Bündnissen, diese kann er nicht brechen, ist vielmehr verpflichtet, den Betreffenden im Nothfalle zu Hilfe zu ziehen und Beistand zu leisten, wie denn auch jene zu gleichen Leistungen verpflichtet sind, falls die österreichischen Lande durch Krieg in Noth und Bedrängniss gerathen.

16. Allen Räthen und Amtleuten, gleichviel ob am Hofe oder auf dem Lande, wird unter Hinweisungauf ihren Eid „alle miet vnd gabe fur procureyen" zu nehmen verboten, es soll auch ein Amtmann, der kaiserliche Güter einzunehmen und zu verrechnen hat, damit kein Gewerbe treiben; aber was er sonst „Gewerb treibt, K. M. dem Lannd vnd Leuten an schaden", das glaubt der Kaiser nicht verbieten zu können.

17. Allen Räthen, Hauptleuten und Amtleuten, am Hofe und in den Erblanden, in welchem Stande sie sind und ohne Unterschied, ob sie im Dienste des Kaisers oder König Karls stehen, wird verboten werden, von fremden Fürsten, Herren und Communen Dienstgeld oder Provision zu beziehen. [Seite 115]

18. In der Kanzlei-Verwaltung und den Taxen wird der Kaiser eine genügende Ordnung einführen und die Taxen zur Erhaltung der Kanzlei, so weit sie reichen, durch einen Taxator einnehmen lassen.

19. Die gegen kaiserliche Verordnungen Handelnden anzuzeigen, ist Jeder schuldig, eben so den Kaiser zu warnen, wo ihn ein Schaden bedroht oder schon eingetreten ist.

20. Die drei Siegel sollen den drei Verwesern oder Secretären in Abwesenheit des Kanzlers unversperrt übergeben werden, da die Siegel „ohn Catschet" keine Wirkung haben, „dieweil das Katschet die Reformation aller brieff ist".

21. Für die geheimen Angelegenheiten wird der Kaiser ein eigenes Secretsiegel führen.

22. Die Ausschüsse begehren, „das sich der Schatzmaister obligen soll K. M. vnderhaltung, das kann er nit thun, sonnder wil sich darinn halten nach lautt K. M. bevelch vnd Irer Mt. getrewlich dienen, als er bisher gethan hat, vnd seines achtens K. Mt. vnd Iren lannden vnd Lewten wol erschossen ist. Dann gewerbs vnd gesellschaft halben, derselben kann er sich nit entslahen, aber er wil es darmit halten wie es der ober Artikhl K. M. Rät vnd Amptleut halben inhalt. Doch mag er nit leiden, das seiner person halben ainicher sondrer Artigkhl in den abschied gestellt werde".

23. Bezüglich der Lehenkosten bleibt es bei dem Herkommen eines jeden Landes nach Angabe der Ausschüsse.

24. Über das Geleitgeld wird ferner mit den Ausschüssen verhandelt werden.

25. In der Angelegenheit der fälligen Lehen will der Kaiser eine gnädige Antwort geben.

26. Auf das Begehren, dass der Kaiser ohne ihr Wissen und Willen keinen neuen Aufschlag, Geleitgeld und dergleichen einführe, antwortet er, dass er solches ohne Wissen des Landes, „da der hanndl gelegen ist", nicht thun wolle.

27. „DieSaphoyer" betreffend, will der Kaiser früher Einsicht von den seitherigen Verhandlungen nehmen.

28. In Betreff der Lehenbücher und des verlangten Secretärs dazu, wird der Kaiser bei den drei Regimenten, Österreich, Tirol und Ensisheim, auch am Hofe bei den Kanzlern und Verwaltern verfügen, dass allenthalben ordentliche Lehenbücher geführt werden.

29., 30. „Dann der possession halben, was Noterium vnd offenlich am tag ligt, wurd K. M. durch den weg spolirt Irer Possession, aber man mach es geleich gegen denen, die es vermainen Iene zubehalten, dann wo sy K. M. daruber dringen wurden, were es wider Ir pflicht, damit sy dem lanndsfursten verpflichtet vnd verpunden sein, vnd in solichem furderlich vnd vnverzogenlich Recht ergeen lassen, vnd das die Rechtfertigung in einem Jar ausgetragen werde".

31. Da sie bezüglich der fiscalischen Processe sich auf ihre Freiheiten berufen, sollen dieselben darüber eingesehen werden, und ihr Ausspruch soll massgebend sein.

32. Der von Wien halben bleibt es bei „der Ausschussantwort".

34. Über die Beschwerden der Geistlichkeit erwartet der Kaiser weiteren Bericht von Seite des Ausschusses.

35. Die 18 Hofräthe und 6 Reformirer will der Kaiser gleich nach seiner Ankunft zu Innsbruck ernennen. [Seite 116]

36. Wegen der Münze will der Kaiser den von den Ausschüssen vorgelegten Rathschlag „vor lesen", und ihnen dann Antwort geben.

An demselben Tage (15. Mai) an welchem der Ausschusstag diese kaiserliche Vorlage erhielt, beantwortete er einzelne Punete derselben:

Bezüglich folgender Artikel: „7. Pfandschaften und Urbarleute, 22. Schatzmeister, 26. neue Anschläge, 29., 30. und 31. Possession und viscalische Sachen" bleiben die Stände bei ihrer ursprünglichen Vorlage stehen.

Im 8. Artikel kommt beizusetzen, dass die Aufgebote den obersten Hauptleuten und Verwesern in den Regimenten und Ländern verkündet werden sollen.

Bezüglich des 14. Artikels (Frieden oder Waffenstillstand) bleibt der Ausschuss bei seiner früheren Vorlage, eben so bei Artikel 15 und 16, bei letzterem noch mit dem Zusatze : dass in der Verordnung, dass die kaiserlich Bediensteten keine dem Lande oder den Unterthanen an sich oder durch die Art der Ausübung nachtheiligen Gewerbe betreiben dürfen, auch die kaiserlichen Räthe, Amtleute, Kämmerer und Thürhüter eigens aufgeführt werden.

Der 17. Artikel wird angenommen, doch soll auch König Ferdinand in demselben aufgeführt werden.

25. Die Antwort des Kaisers der fälligen Lehen wegen erwartet der Ausschuss in Unterthänigkeit, bittet aber, sie beschleunigen zu wollen.

Über den 27. Artikel, so wie über die Beschwerden der Geistlichen wird der Ausschuss dem Kaiser den gewünschten Bericht erstatten.

Mit Bezug auf den 35. Artikel wird gebeten, dass die Reformirer „genennt werden," dass auch die Antwort wegen der Münze baldigst einlaufe, auch weisen die Ausschüsse nochmals auf die Particular-Beschwerden und auf ihre in der Schlussrede gestellten Bedingungen hin.

Die übrigen Artikel nimmt der Ausschusstag ohne weitere Gegenrede oder Bemerkung an.

Als Resultat dieser langwierigen Verhandlungen gingen am 24. Mai 1518 die sogenannten Innsbrucker Libelle unter der Contrasignatur des kaiserlichen Kanzlers Serenteiner hervor:

1. Libell K. M. Hofordnung vnd ander betrachtung.

2. Libell der Rüstigung halben.

3. Libell gemainer beschwärungen.
begleitet von der Versicherungs-Urkunde, dass das bewilligte Hilfsgeld ein durchaus freiwilliges sei, und aus demselben keine Consequenzen zum Schaden der Landesfreiheiten gezogen werden dürfen. [Seite 117]

Urkunden und Actenstücke
zur
Geschichte österreichischer Landtage
aus den Jahren 1509 bis 1540.
(I — XVII.)

[Seite 118][Seite 119]

Unter die fühlbaren Lücken unserer vaterländischen Geschichte, welche bei näherem Eingehen des Forschers sich leider nur zu zahlreich herausstellen, gehört die Geschichte der ständischen Verhältnisse in Österreich.

Hätten wir eine auf Urkunden basirte Darstellung sämmtlicher Landtage, wie ganz anders nach so mancher Seite hin würde die vaterländische Geschichte sich gestalten! So, um ein Beispiel anzuführen, eine Geschichte des Landtages zu Triebensee (29. November 1250), so wichtig für die Zeit des Zwischenreiches, oder des Klosterneuburger Landtages im J. 1520, so wichtig für die Umgestaltung der Verhältnisse unter K. Ferdinand I.

Aber wir haben nicht einmal das, was jedem Baue vorangehen muss, eine Sammlung des einschlägigen Materiales! Und doch, wie viel desselben mag in den Archiven der bei den Landtagsversammlungen betheiligten Stifte und Edelgeschlechter sich vorfinden!

Ich liefere, was das Archiv des Chorherrenstiftes Klosterneuburg in dieser Hinsicht bewahrt. Ich weiss recht wohl, dass es nur Bruchstücke sind, aber vielleicht dient ihre Veröffentlichung dazu, eine ersehnte Ergänzung hervorzurufen.

Die vorangehende Darstellung des im J. 1518 zu Innsbruck gehaltenen Ausschusslandtages aller österreichischen Erblande beruht auf den, von Probst Georg II. Hausmannstätter (der Mitglied desselben gewesen) gesammelten, theilweise von ihm selbst geschriebenen Actenstücken. Sie sind im Archive des Stiftes unter der Signatur: Gebundene Schriften. 1. aufbewahrt, und bilden einen starken in Pergament gebundenen Folioband, dessen erstes Blatt die Aufschrift hat : „Ausschusshanndlung so von ainer Ersamen Lanndtschaft Osterreich vnnder der Enns fuͤrgenomen in Reichstag gen schwebischen Werdt zuziehen Oder Wo sy von Kay. Mt. hin zekomen beschaiden werden. Anno etc. Im XVII und Im XVIII Jaren" und von Aussen:„ Ynnspruggerisch Libell der Hanndlung aller Osterreichischen Lannden Ausschuss mit Kays. Max. Imo Nemblich von Auffrichtung ainer allgemainen Christlichen Armada wider die Turggen in Africam vnd Venediger, Einigung der Österreichischen Erblande, wass aines dem andern in feindlichen Einfellen für Hilff thuen soll vnd deren Ausrüstung, Aufstellung ainer ordentlichen Regierung, Raitkamer, Hoffraths, Lanndtsrechts, Anordnung guetter Policey, Abhelffung gemainer beschwerden in Landen sowol vnder Geistlichen als Weltlichen, Bewilligung ainer Summa gelts von /400m fl. zu bezallung der Kays. Mt. hoffhaltung vnd lösung dero in den Venezianischen [Seite 120] vnd andern Kriegen versetzten Camerguets etc. beschlossen Ynnsprugg Anno 1518"120.1.

Nebst dieser quellengemässen Darstellung liefere ich in dem nun folgenden Anhange einzelne Urkunden und Actenstücke zur Geschichte österreichischer Landtage innerhalb der Jahre 1509 und 1540. Bruchstücke, aber, wie ich hoffe, nicht ohne Werth. Sie sind in gleichzeitigen Abschriften unter der Signatur: D. Alte Kammerbriefe. a. Alte Landtagssachen, im Klosterneuburger Archive aufbewahrt.

Zuerst zur Geschichte des Landtages der unterensischen Stände zu Wien am 24. März 1509 und zwar: Die Instruction der kaiserlichen Commissäre vom 19. März 1509 (sub Nr. 1), die kaiserliche Antwort auf die früher überreichten Begehren und Beschwerden der Stände (welche in derAntwort aufgezählt werden) vom 4. März 1509 (sub. Nr. II). und die Antwort der drei Stände, Prälaten Herren und Ritter auf die ihnen gemachten Vorlagen in zwei Actenstücken vom 26. März 1509 (sub Nr. III und IV).

Weiters die Instruction K. Ferdinand I. für seine zu dem unterensischen Landtage zu Wien den 10. September 1526 bestimmten Commissäre, besonders die Türkenhilfe betreffend, vom 28. August 1526 (sub Nr. V), die Antwort des Landtages (sub Nr. VI), und Gegenantwort der Commissäre vom 13. September 1526 (sub Nr. VII) und zwei Schlussantworten der Stände vom 14. September 1526 (sub Nr. VIII und IX), zuletzt die kaiserliche Ausschreibung der Türkenhilfe vom 17. März 1527 (sub Nr. X).

Ferner einen, dem Anscheine nach an den in Regierungsgeschäften vielfach erfahrenen und gebrauchten Propst Georg II. gerichteten Bericht über den am 7. Jänner 1538 zu Kreuz in Slavonien gehaltenen Landtag (sub Nr. XI).

Die Instruction K. Ferdinand I. für die zu dem unterennsischen Landtage zu Wien am 14. April 1539 bestimmten Commissäre vom 11. April 1539 (sub Nr. XII).

Die Instruction dessselben Herrschers für die Commissarien des Wiener Landtages im folgenden Jahre vom 4. October 1540 (sub Nr. XIII), sammt einem Anhange vom 8. October (sub XIV) und eine weitere Vorlage über die Gefahr eines Verzuges rücksichtlich der Türkenhilfe vom 10. October (sub Nr. XV), und die Antworten der versammelten Stände in zwei Actenstücken vom 17. October (sub Nr. XVI und XVII).

Möchte doch bald das hier fehlende aus anderen Archiven nachgeliefert und den Meistern des Baues das Materiale zugetragen werden, aus welchem das Gebäude vaterländischer Geschichte erstehen soll; möchte der freundliche Leser des alten Spruches eingedenk sein:

Tu, qui his rectius nosti,
Candidus imperti, si non, his utere mecum.

Nussdorf am 30. Juni 1853.
Dr. Zeibig. [Seite 121]

I.

Maximilian von gotz gnaden Erwelter Romischer Kaiser etc.

Instruction auf den Ersamen gelerten vnd vnnser lieb getrewn Benuschen von Eberstorff, Erbkamrer, vnsern Lanndmarschalh in Osterreich, Melchiorn von Masmunster vnsern haubtman zu der Newnstat vnd Wilhalm von Reichenpach, Doctor, vnnsern Camerprocurator, Fiscall vnnser Niderosterreichischen Lannd, vnnser Rete, Was Sy samentlich oder der merer tail aus Inen von vnnsern wegen mit den Stennden gemainclich vnnserr Lanndschafft in Osterreich, so auf Sambstag vor Judica Schiristkunfftig zu Wienn beyeinander sein werden, hanndeln vnd werben sullen.

Anfennclich In nach vberantwortung Vnnsers Credenntzbrieff vnnser gnad vns alles gut sagen.

Vnd darnach zu erzelln, Nachdem die Ausschuss vnnser lanndschafften vnnser Niderosterreichischen Lannd nach vnserm begern yetzo zu Saltzburg erschinen, vnd wir daselbs vnnser Rete und Comissari in trefflichen merklichen saehen, daran vnns, auch vnnsern Enenklen Weiland vnnsers lieben Suns Kunig Philippen von Castilien verlassen kind, Desgleichen vnsern beyden hewsern Osterreich vnd Burgundi merklich vnd gross gelegen, anzaigen fur hanndeln lassen, Inmassen dieselb vnnser Lanndschafft von Irm ausschuss, so also zu Salzburg gewesen, durch abschrifften vnnser Instruction, Tractat vnd auch vnsern genedigen Antwurtten vnd erpieten Clarlich bericht emphangen vnd versteen werden.

Vnd die weil wir dann die anstosser der beruerten vnnser hewser Osterreich vnd Burgundi, durch die teglich betracht wirdet, dieselben vnser hewser nicht höher oder in grosser macht komen zulassen, vnd wir vernemen, das sich vnnser lieber Bruder, der Kunig von Frankreich mit merklicher antzall in Mailland tun, vnd die Venediger sich zu krieg schikhen vnd Richtten, vnd ettwevill volkhs beyeinander haben sulln, Deshalben wir gedenkhen, ob Sy sich abermals vndersteen wollten in dem bestand des frids vnversehen vnnser Lannd vnd Lewt zu vberziehn vnd schaden zuzefugen.

Damit aber vnser furstentumb vnd lannd dagegen nicht werlos gefunden, auch mit taphern ansehn widerstand getan werden mug, Demnach sulln die obgenannten vnnser Rete der gedachten vnnser Lanndschafft anzaigen: Wiewol vnnser Ret vnd Comissari mit dem Ausschuss aller vnser Niderosterreichischen lannde von ainer antzall zu Rossen vnd zu fussen, auch von einer Rustigung zuhalten gehandelt, So sey doch darinnen aus vrsachen, das In auff Ir beswerung, [Seite 122] Menngel vnd auch gebrechen in ettlichen von vns beschaid worden, vnd in etlichen derselben noch nicht beschaid haben, nicht beslossen vnd die vorgenanten Ausschuss auff vnnser Antwortn, so vil wir der auff die bestimmten beswerung gegeben, widerumb durch Ir schrifften begert habn, so vnns dann zugeschikht sein, auff dieselben vnd annder Ir Menngl werden wir In noch ee die gemelt vnnser lanndschafft in Osterreich von disem Lanndtag verrukhen, genedigen beschayd zuschikhen, damit Sy In den in vnserm Namen gebn vnd auch anzaigen mugen.

Vnd darauff von vnnsern wegen an Sy begern, dass Sy vnns Sechs Manet lanng Nemlich albeg von zwain hundert phund gelts herrngült Ainen geraisigen vnd vier zufuessen, oder wo In solhs beswerlich sein wolt, Dann vnns vnser funff Niderosterreichischen lannd die obbestimbt zeit Sechs Tausent Mannen, nemlich zway tausent zu Rossen, Darunder tausent von den funff Niderosterreichischen Lannden gerust, funffhundert von den obern lannden vnd funffhundert Husern vnd viertausent zu fuessen, von denselben Tausenten aus den yetzbestimbten funff Niderosterreichischen Lannden Tausent Oberlendisch fuessknecht vnd zway Tausent Behaim sein, haltn, dieselben zubewarung der lannd zugebrauchen, vnd wo es die notdurfft erfordert, mit der berurten antzall auf die veint ausserhalb Lannd zuziehen vnd den helfen widerstand zutun, So wellen wir von vnnsern Rennten, Zinsen vnd Gulten, Sy sein verphent oder nicht, ausgenomen Eysenärtzt, Salzsyeden vnd aufsleg, in die obberurt antzall zu gleichem anslag tun, vnd Sy die anslahen lassen, vnd dann, so die angeslagen ist, mit ernst verfugen, das die also volzogen werd, Darauf auch alsdann vnser Haubtman, Stathalter vnd Regennten unsers Landsregiments derselben vnserer Nider Osterreichischen Land in vnnserm Namen auf vnnser Vicztumbn befelch ausgeen lassen sullen.

Ferrer sullen vnser Ret ainer Lanndschafft zuversteen geben: Nemblich nachdem yetzo zu Saltzburg von ainer Ordinantz vnd Rustigung in vnnsern Niderosterreichischen Lannden zuhalten durch vnnser Rete vnd Comissari mit den ausschussen derselben Landn auf vier Jar lanng geredt vnd gehanndlt, aber nicht gar beslossen, Lassen wir vnns gefalln, dieselb zeit lanng solh Rustigung in den yetzberurten vnsern Niderösterreichischen Lannden, Inmassen sich die ausschuss verwilligt, zuhalten.

Vnd damit dann in solhen anslag Ain yeder, Er sey Geistlich oder weltlich, der in dem bestimbten vnserm furstentumb Osterreich Gült, Zyns vnd guter hat, Neben vns vnd derselben vnser Lanndschafft gleiche pürd tragen, sullen die yetzgenant vnser Lanndschafft darinn Mass vnd Weg furnemen, Wie die, so noch Ire Urbar vnd Register nicht eingelegt, zu solhem Einlegen pracht vnd dagegen gehanndlt werden soll, damit hierinnen kainer vbersehen werd, vnd was also furgenomen wirdet, welln wir Sy vesstigclich hannthaben.

Auch sullen Sy an die oftgenannt vnnser Lanndschafft begern, das Sy mitsambt anndern vnnsern Lanndschafften der Niderosterreichischen Lannd mit unsern Oberosterreichischen vnd Burgundischen Lannden ein gut verstentnuss, wie ain Lannd dem anndern zu hilff komen sol, machen, wie dann die gedachten ausschuss auch verstanden.

So wollen wir zu der gedachten vnnser Landschaft vnnser Leib vnd gut als Ir allergnedigister Herr vnd Landsfürst trewlich setzen, Sy beschützen vnd [Seite 123] beschirmen vnd nicht verlassen, deshalben wir vnns bey In als vnnsern getrewn Lanndlewten vnd vndertanen versehen, Sy werden sich in dem allen, So wir Irm ausschuss zu Saltzburg furtragen lassen vnd disem vnsern begern gehorsamlich erzaigen vnd vns in disen vnnsern merklichen obligennden nötn vnd furnemen die berurt hilff in kain weg abslahen. Das welln wir mit alln gnaden gegen In erkennen, vnd zu gutem nicht vergessen, Auch die obgenannten vnnser Junge Enenkl als Ir kunfftig recht Erbherren yetzo bey vnnsern zeiten daran weisen, solh Ir gehorsam, getrew vnd woltat in alle gnadn vnd gutem gegen Inen vnd Ire nachkomen zuerkennen.

Vnd so die vorbestimbt hilff durch vnnser lanndschafft angenomen vnd zugesagt wirdet, so wellen wir die antwort, die wir In auff etlich Ir beswerung gegeben fur kreftig sein lassen vnd dieselb also vollziehen, vnd die Artikl, darauff wir Inen auch Antwortt gegeben vnd Sy vnns etlicher beswerung halbn, die Sy darinnen gehabt, widerumb zugeschikht habn, auch furderlichn vnd genedigclichn, sovil vnns ynndert darin leidlich ist, erledigen vnd In darinnen genedige Antwort tun.

Vnnser Rete sullen auch auf dem bestimbten Lanndtag den Stetn in dem beruerten vnnserm furstentumb Osterreich anzaign, dieweil wir in dem Hungrischen krieg Inen aus gnaden nachgelassen, das Sy nicht geraisig, sonder nur fuesknecht geschickht haben, Sey yetz vnnser begern, das Sy yetzt nicht allein fuesknecht, sonnder auch geraisig, wie annder vnnser Lanndleut vnd von alter herkomen ist, schickhen sulln.

Ferrer sullen die bemeltn vnnser Rete mit den von Stetn vnd prelatn hanndeln, die weil Sy doch Lewt aufnemen mussen, das Sy dann die, die wir Inen aus dem Oberlannd anzaigen vnd verordnen, in Irn Sold aufnemen vnd haltn.

Dieselben vnnser Rete sulln auch mit vnnser Lanndschafft mit allm vleiss hanndeln, das Sy mitsambt vnnsern Verwesern vnd Vitztumbn ordnung furnemen vnd Rathslahn, so ferr krieg auferstuend, wie die profannt vnd lifrung in das veld vnd Her fur vnd fur zugefurt werden muge.

Auch deshalben ain Rad aufrichten, damit solh profannd auf dem Rad, es sey durch kauffleut, wagner oder Sëmer, oder wie man des gehabn mug, gefurdert werde vnd nicht Mangel erscheine.

Die yetztgenännten vnnser Rete sulln auch mit der gemeltn vnnser Lanndschafft handeln, das Sy Irn willn dartzu geben, damit man Ir vndertan dartzu haltn mug, das Sy vmb lon auf dem Rad farn vnd alles das tun, das zu furdrung solcher Rad diennet vnd sich in solhem allzeit willigclichen haltn.

Solhes alles sulln die gedachten vnnser Rete mit hochsten vleiss vnd ernst an die Stennd der Lanndschaft bringen vnd werbn vnd Inen nemblich zu dester pessern verstannd abschrifft diser vnser Instruction vberantworttn, vnd ob In annder anntwort vnd bescheid, dann vnser begern hievor angezeigt ist, begegnet, vns des in geschrift eyllends vnd furderlichen berichten. Daran tun Sy vnnser ernstliche mainung.

Geben am Montag nach dem Sunntag Letare in der Vassten Anno domini etc. im Newnten, unser Reich des Remischen im XXIIIItn vnd des Hungrischen im XVIIIItn Jarn.
Commissio d[omi]ni Cesaris in Consilio.[Seite 124]

II. [Genter Libell vom 4. März 1509]

Ferrer haben die gesanndtn Comissari Ainer Lanndschaft dise nachgeschribn Artikl vberantwort, also lauttend:

Maximilian von gots gnaden Römischer Kayser etc.

Geben gemainer Lanndschafft vnnsers Furstentumbs Osterreich vnnder der Enns auf Ir beswerde vnd anbringen, so Sy an vnns hat gelanngen lassen, dise antwortt vnd verwilligung, wie hernach volgtt:

Anfennklich auff den Artikl betreffend das Lanndsrecht vnd Lanndmarschalhambt, der also laut:

(Lanndschafft.) Die gesantn sulln mit hochstn vleis bey Kay. Mt. hanndln, damit sein K. Gnaden das Landsrecht in Osterreich vnnder der Enns, das sider des Jungsten Hungrischn Kriegs nye gehalten worden, dadurch der gemain Man swer verderben gedult, auch teglich erarmbt, mit aim tewglichen Lanndmarschalh, Vndermarschalh vnd Beysitzern vnd derselben Sold widerumb in dem Furstentumb Osterreich, wie dann von alter her beschehn, aufrichte, Inmassen sein K. Mt. sich des gegn gemainer Lanndschafft gewiligt, vnd verschribn hat, vnd genedigclich befelhen, das solh Rechtfertigung durch Schub oder annder befelh furan nicht verhindert werd.

(Kaiser.) So ferr die Stennd obgemelter vnnser Lanndschafftn durch Ir Ausschuss, so yetzo auf den tag gen Saltzburg, vnserm befelh nachkomen werden, ainhelliklich begern, Benuschn von Eberstorff von dem Lanndmarschalhambt zu verkern, so verwilligen wir vnns, Hannsn von puchaim zu Horn zu aim Lanndmarschalh an gedachts von Eberstorff Stet, vnd dann zu Beysitzern desselbn Lanndsrechtn von herrn Nemlich Ludweign von Starhenberg, Cristoffen von Zyntzendorff, Hannsen von Zelking, von der Ritterschafft Hannsen Hawser, Wilhelm Wolffnreutter vnd Merten Potnprunner, zu Vndermarschalh Sigmundn Hager, vnd Lanndschreiber Hannsn Krachnberger anzunemen vnd zubestelln, vnd sulln darauff vnnser Obrister Haubtman Wolfgang Herr zu Polhaim vnd Regiment vnnser Niderosterreichischen Lannd mitsambt den Edeln vnd vnsern Lieben getrewn Micheln Freyherrn zu Wolkenstain vnserm Lanndhofmaister, vnd Paulln von Liechtenstain, Freyherrn zu Castlkorn Marschalh vnnsers Regiments zu Ynsprukh vnd anndern vnnsern verordneten Comissarien, so auff benannten tag zu Saltzburg bey gedachtn ausschussn von vnnsern wegen erscheinen, ainer yeden obgemelten person daselbst zu Salzburg Ire Sold nach Irm Rat vnd gutbedunkhen bestimben vnd welhe von solhen personen also zu Salzburg sein, mit denselben sich also zuvertragen, welh aber nicht zu Saltzburg wern, sol alsdann vnnser Obrister Haubtman vnd Regiment dieselben personen furderlich fur sich erfordern vnd mit In hanndln vnd vertragen, Inmassen wie zu Saltzburg beslossen wirdet, vnd wo ainer oder mer solhs nicht annemen wurdn, so geben wir obgedachtm vnserm Obristen Haubtman vnd Regiment vnd Reten hiemit vnnsern gewalt, das Sy annder dartzu, wie Sy bedunkht, annemen mugen, soferr aber der gantz ausschuss ainhelliklich Benuschen von Eberstorff habn wolt, lassn wir vns denselben vnd dartzu gefalln, das das Lanndsrecht hinfur in vnser Stat Wienn gehalten werde.[Seite 125]

(Lanndschaft.) Item das sein K. Mt. genedigclich vergunnen, vnd seiner Mt. Rete Zusambt ainer Lanndschafft person dartzu ordne, die ain gemain Lanndleuffign Lanndsgebrauch, wie die Recht vnd Lanndgericht im Lannd gehaltn vnd gehanndelt werdn sulln, in geschrifft verfassn vnd aufrichtn, Dadurch die Vndertan dits furstentumbs, so durch die Doctores vnd procuratores vnd durch ainfürung der gelertn geschribn Recht swerlich in Irrung vnd schaden gefurt, nicht also verderbt werdn; Wo aber die K. Mt. seiner gnaden Reten dartzu nicht müssigen mecht, alsdann solhen geschriben Lanndsbrauch vnd ordnung gemainer Lanndschaft genedigclich zugeben vnd vergunnen aufzurichten, so sein Sy erputig, nichts darein zustelln. noch furzunemen, das wider die K. M. oder seiner gnaden obrikait ist, vnd so die Artikl solher ordnung in geschrift verfasst werden, dieselben seiner K. Mt. zuzeschikhen, die nach Irer Mt. zu messign.

(Kaiser.) Wie wol wir auff die Gemain Artikl vnd beswerung gemainer vnnser Lannd hienebn alln ausschussn anzeign, das wir in yedem derselben vnser Lannd die Recht vnd lanndsgebreuch Reformirn, so welln wir doch berurter vnnser Lanndschafft zugnaden yetzmals verwilligt haben, also das vnnser kunfftig Regiment in Osterreich mitsambt ainem ausschuss gedachts vnnsers Lannds solh Reformirung die Recht vnd Lanndsgebreuch notdurftigclich vnd mit allm vleiss bedenkhn vnd betrachtn, vnd dasselb alles in ain gut ordnung stellen vnd bringen, vnd vns nachmalln dasselb zuschikhn sulln; So welln wir alsdann solhs vbersehn vnd daruber Confirmacion vnd annder notdurfftig brief aufrichtn, damit solh ordnung vnd Landsgebrauch hinfur ewigclich beleibn vnd darnach gericht, Doch das durch gedacht vnnser Regiment vnd ausschuss dermassen darein gesehn, das solh ordnung vnd Recht bestendig vnd nymands beswert sein werdn.

(Lanndschafft.) Gemaine Lanndschafft Bitt die K. Mt. welle bey den Lanndrichtern allenthalbn genedigclich verfugn vnd schaffn die Lanndgericht zuhaltn, wie von alter herkomen, vnd sich der Malefiz Henndl zu betragn, vnd die Lanndleut in den gemain Henndeln, so in Ir Panteding, Perkhtaiding vnd in anndern Obrigkaitn Irer aigen vnd purkhfridn vngeirrt lassn, wie dann der alt loblich gebrauch in Osterreich vnd vor langer zeit herkomen ist.

(Kaiser.) Wir habn mer dann ein Mal befolhn, in solhm zuhanndln, vnd befelhn nochmals, das vnnser Obrister Haubtman, Regiment vnd die gedachtn vnser Commissarien darauff zu Saltzburg hanndln vnd damit Sy abher dannoch unser gutbedunkhen hirinnen vernemen, das dann wir Zwen von vnsern Hof, auch ettlich aus vnnsern Lannden verordent vnd furgenomen, die die Lannd vnd annder gericht bereittn vnd die Lanndrichter vnd annder, so pantedingpücher hetn, zu Inen erfordern, dieselben pantedingpücher besichtigen vnd ordnung machen vnd furnemen, das dieselben furtter nach laut der pantedingpucher gehalten, auch in yedes Lanndgericht davon ein versiglt Register gegeben werde, hinfuran nach demselben zuhanndln; Wo Sy aber solh mainung nicht gut bedeucht, mugen Sy deshalben ordnung vnd weg nach Irm gutbedunkhn furnemen vnd aufrichtn, vnd das, so Sy also fornemen vnd aufrichten, sol ferrer nicht an vnns bracht, sonder dasselb durch vnsern Obristen Haubtman vnd Regiment in vnserm Namen volzogn vnd gehanndhabt werdn.

(Lanndschafft.) Auch sullen die gesanndtn K. M. ermonen des genedign zusagn, so sein Mt. gemainer Lanndschafft vormals getan, wo yemands von [Seite 126] ainicherlei wegen zu seiner K. Mt. Rechtlich zusuchen hete, darumb zu Recht zu steen; das aber teglich durch allerlay befelh, so aus seiner K. gnadn Canntzleyen ausgeen, abgeslagn wirdet, dadurch die Clager an Irn Rechtn vnd gerechtigkaittn nachtail leidn, sein K. M. zubitn, den Richtern zu befelhen, furan auff solh seiner K. gnaden verwilligung Ladung wider sein K. Mt. zugebn, vnd darauff furderlich Recht ergeen vnd sich ainicherlay befelh daran furan nicht verhindern lassn.

(Kaiser.) Wir welln ditzmals genedigclich willigen vnd zuegebn, wer zu vnns Spruch vnd vordrung hat vnd zuhabn vermaint, das vnnser Camergut antrifft, der mag vnns vor vnnserm kunfftigen Regiment in Osterreich rechtlich furnemen, vnd dasselb Regiment auf eins yeden anlanngen vnd begern deshalb Ladung vnd tagsatzung für sich auff unsern Camerprocurator an vnnser Stat gebn vnd ausgeen lassn, vnd so dann die partheyen also vor demselbn vnnserm Regiment erscheinen, sol das Regiment dem Clagenden tail gegen vnsern Cammerprocurator, wie sich rechtlich geburt, verhorn vnd einer yeden patheyen drey Schrifften vnd nicht mer einzulegn vnd furzubringn, vnd darauff ein besluss Red zutun, zugebn vnd gestattn, vnd sobald baid partheyen Ir schrifftn eingelegt, vnd die beslus Red getan haben, alsdan sol berürt vnnser Regiment vndersteen, gutlich in denselben sachen zu hanndeln, doch sol vnnser Camerprocurator ausserthalb vnsers wille vnd wissn solhe gutigkait nicht annemen, sonder vns dieselben zuvor zuschikhn, wellen wir vns darauff entsliessn, ob vns dieselb gutigkait anzunemen gelegn sey, vnd wo wir die nicht annemen, sol vns vnser Regiment alle process vnd hanndlung, wie die rechtlichn fur dasselb gebracht vnd gehanndlt worden, zusenndn, welln wir nachmalln in krafft vnser freyhaittn, damit wir als Ertzherczog zu Osterreich von Romischen Kaisern vnd kunign begabt sein, vnser hofret daruber rechtlichn erkennen lassn, vnd was also durch dieselben vnnser hofret rechtlich gesprochn wirdet, dem genedigclich nachzukemen vnd das solhs gleicher weise von der wider parthey auch beschech; wo aber ein purger oder paursman vber vnser Ambtleut ainen oder mer Clag vnd zuspruch hete, das vnser Camergut berurt, so sulln sich der oder dieselbn zu vnserm vitztum fugen, vnd solh clag vnd Spruch furbringen, der alsdan darein sehen vnd solhs abstelln, wo aber dasselb durch In nicht mocht hingelegt werdn, vnd dann ain gemainer brauch in vnnsern launden ist, das ain yeder vitztumb in seiner verwesung vnser Camergut vertrettn, so soll der Burger oder paursman vnsern vitztumb vor vnsern obristen Haubtman vnd Regenten in Osterreich furnemen, die alsdann beiden partheyen fuderlich tag setzen vnd gutlichn oder rechtlichn entlich vnd gestrachs an ferrer auszug entscheiden sulln.

(Landschaft.) Die K. M. zu bitn, das sein K. Mt. so genedig sey, vnd das furstlich Regiment widerumb in das furstentumb Osterreich vnder der Enns an ain gelegn Ennde zuhaltn verordnen vnd gemain Lanndschafft der swern lasstung, so menigclich mit der teglichen ansuchung soferr ausserlannds zu dem Regiment tue, genedigclich abhelffn vnd gemain Lanndschafft vnd das loblich furstentumb Osterreich des langwerigen herkomen vnd gebrauchs, vnd das die obrist Regirung der Niderosterreichischen Lannd albeg zu Wienn gesucht worden, ist, genyessen lasnn.

(Kaiser.) Wir welln vnser Regiment zu Osterreich furtter in vnnser Stat zu der Newnstat haltn vnd bleibn lasnn, wie wir dann solhes auff die gemain [Seite 127] Artikl vnnser Niderosterreichischen Lannden beswerungen vnd Menngl betreffend, vnd vns dieselbn vnser lannd furbrecht haben, anzaign.

(Lanndschafft.) Gemaine Lanndschafft bitt auch vndertenigclich, sein K. Gnad welle genedigclich verfugen, das die swer hanndlung, ausbittung der güter, Sy sein aign oder lehn, so im leben der personen, dabey man sich des falls verhofft, auch Expectanz vnd verschreibung daruber zugebn abgestellt werdn, vnd nyemand, so nach abgang der person der gut ausgebeten ist, dasselb gut aus Erblichen oder anndern Titl vnd gerechtigkait besitzn, durch vngestuemb befelh oder hanndlung seiner K. Mt. Ambtleut, die pisher vielmalln beschehen, an erkanntnuss des Richters, von denselben gutern gedrungen vnd entsetzt werden, dann sein K. M. hoch vnd vil pas, dann gemaine Lanndschafft anzaign mugen, ermessen kann, was widerwillen, verkerung des gemuts vnd vnrat daraus pisher erwachsnn vnd in die verr ye lennger ye mer ersten möcht, was aber seiner K. Mt. als Herrn vnd Lanndsfursten fäll in aigen oder Lehngutern nach abgang der personen, so dasselb besitzn, rechtlich zusteen sulln, ist gemainer Lanndschafft gemüt in kainen weg seiner K.Mt. hannd darinnen zuspern, als Sy auch das zutun nye willens gewesen vnd noch nicht sein.

(Kaiser.) Lassen wir bey der Anntwort, so wir auf die gemain Artikl gegeben, beleibn.

(Lanndschafft.) Nachdem das Lannd mit der Osterreichischen Münss ganntz erschepht nichts dann die Behemischen vnd potschenndl darinnen gehanndlt wirdet, das sein K. Mt. ditzmals ain Münss, so anndrer vmbligenden Lannden vnd furstentumbn Münnss gleichmessig an korn vnd wert ist, slahen vnd mit der zeit die alt Münss, darumb dann seiner K. Mt. forforn Loblicher Gedechtnuss der vngelt zugesagt wordn ist, widerumben im Lannd aufrichtn.

(Kaiser.) Soll bey vnnser anntwort auff die gemain Artikl beleibn.

(Lanndschafft.) Die K. Mt. zuberichten, das seiner K. Gnaden Vngelter den Adel, so ye zu zeiten bey Irn hewsern vnd vesstn Ir pawwein schenkhn vnd doch nicht offn Gassthewser noch Tafern haltn, den Vngelt wider alt herkumen vnd gebrauch habn welln, das doch vnpillich ist, nachdem an vil ortn im Lannd die weinwachs den strassn entlegn vnd sonst nicht verkaufft werden mugn, vnnd sich vndersteen, darumbn geweltigclich zu phennttn, inmassen durch hern Dietreich von Tschernahor beschehn ist, derselb als sich der von Künring beklagt, vmb XIIII t. den. vmgelt desselbn von Kunring Lewtt gephenntt, vnd In wol vmb Sechs Hundert Phunt Phenning werdt Viech genomen vnd dasselb gen Merhern getribn, vnd verkaufft: die K. Mt. zubitn, sein K. Gnad welle darein sehn, damit solh gewalttig hanndlung abgestellt, der Adel dermassen nicht beswert vnd der Vngelt wie von alter her, gehaltn, vnd dem von Kunring vnd sein Lewten der merklich schaden abgetan werde.

(Kaiser.) Ist vnnser anntwort, das wir den vngelt nymands nachlassn, auch nicht leidn mugn, das man Pauwein ausleg vnd keinen vngelt geb, dann derhalbn so fur vngelt gefreit sein vnd privilegien zuhabn vermainen, mugen dieselben solh Ir freyhaitn vns furbringn, die wir vbersehn vnd vns alsdann darinnen geburlich haltn welln. Von wegen des von Kunring habn wir vnserm Regiment vnnser Niderosterreichischen Lannd befelh gegebn, darinnen zu hanndlen.[Seite 128]

(Lanndschafft.) Die K. Mt. zuberichtn, das von alter die Briesterschafft im Lannd mit Irn gutern mit gemainer Lanndschafft mitgeliten habn, vnd aim Bischoffn zu passaw nicht mer, dann allein die waichstewer zugebn schuldig, Derselb Sy nun gemainer Lanndschafft entzeucht vnd vasst Jerlich sonnder Stewr auff Sy slecht, das gemeiner Lanndschafft zu merklichen abpruch raihet; die K. Mt. zubitn, dem von Passaw zu befehln, solher beswerung abzusteen, sich der Waichstewr (zu genugen) vnd General allnthalbn im Lannd ausgeen zulassn, damit die briesterschafft mit gemainer Lanndschafft geduld, wie vormals beschehn ist, vnd seiner Mt. Obristn Haubtman vnd Regimentn befelh, darob zu sein, damit solhen nachgegangen vnd gemaine Lanndschafft dabey gehanndthabt werde.

(Kaiser.) Wir welln dem Bischoff von Passaw schreibn, solh obberurt beswerung abzustelln vnd vnserm Regiment daneben befelhn, wo er der nicht absteen vnd Sy von vnnser Lanndschafft desselben bericht vnd ferrer ersucht, alsdann ain Lanndschafft bey altm herkomen von vnnserwegen zuhanndthabn.

(Landschaft.) Die K. Mt. zubittn, damit sein K. Gnadn verfugn, das die Lanndleut, so Irer guter in dem vergangn Kriegsleuffen entsetzt vnd entwert worden, widerumben eingesetzt werdn, dadurch die verderbtn Lanndleut zu Irn abgedrungen gutern widerumben komen vnd nicht so swerlichen mit emperung derselbn erarmen.

(Kaiser.) Wir welln mit dem Kunig von Hungern darauff furderlich hanndln lassn laut des Artikls, so wir deshalbn vnnsern Lanndschafften furhaltn lassn.

(Lanndschafft.) Gemaine Lanndschafft bittn, sein K. Mt. welle etlichen gotzhewsern Ir Gotzheil Saltz auf dem Wasser frey furen lautt Irer freyhaiten genedigclich verschaffen vnd zu Wienn verkauffn zu lassn, wie denn von alter her gewesen, angesehn, das sein K. Mt. solh freyhait genedigclich bestett hat.

(Kaiser.) Darauff welln wir vnserm Regiment vnd Ambtleuten furderlich schreibn vnd befelhn, vnns ain solhn vnderrichtung zutun vnd so wir die haben vns darinnen genedigclich vnd geburlich haltn.

(Lanndschaft.) Das sein K. Mt. genedigclich darein sehe vnd befelh, damit den vier Erbambtern des furstentumb Osterreich Ir gerechtigkeit vnd Zyns, so In von alter her geraicht wordn sein, geraicht vnd betzallt, angesehn das solh Erbamter von seiner K. Mt. vnd den fursten von Osterreich zulehn rürn vnd mit den berurtn gerechtigkaiten vnd Zynsn genedigclich begabt sein.

(Kaiser.) Darauff welln wir vnserm kunfftign Regiment in Osterreich befelhn, das Sy von vnnsern wegen darob sein vnd verfugn, damit den vier Erbämbtern vnsers furstentumbs Osterreich das, so ain von rechts vnd pillikait wegen zusteen, verfolgen, wo aber in solhm vnnser Camergut etwas betreffn wurdn, vnns desselbn mit sambt sein Rat vnd gutbedunnkhn zu berichtn.

(Lanndschaft.) Die K. Mt. zu bitn, das sein Mt. ernstlichen an den Saltzladsteten befelh das kauffsaltz in dem kauff, so seiner K. Gnaden Reformierer darauff gesetzt, gebn vnd der aufslag, so zu Gmunden vnd an den Ladstetn darauff gemacht wirdet, abgestellt werde, angesehen das sein K. Mt. des nicht vil vnzher nutz vnd etlich annder damit gereicht, vnd der gemein Lanndtman in swer verderbn gefurt wirdet.

(Kaiser.) Als hievor zu mermalln durch etlich vnser Ret vnd Reformirer deshalb Ratslag vnd ordnungen gemacht worden sein, bey denselbn wir solhs [Seite 129] noch genedigclich bleibn lasen vnd welln vnserm kunftign Regiment befelhn, sich auff das geruech, so enntstandn ist, das ettlich vnser Ambtleut den Saltzkauff zu Irm aigen nucz wider der obgenannten vnser Rete ordnung vnd Ratslag gestaigert habn sulln, zuerkunden, vnd soferr solh staigrung vnd beswerung erfundn wirdet, alsdann die Ambtleut, durch die solhs gebraucht vnd getan, darumbn wie sich geburt, ernstlichn zustraffn, damit hinfur die vnd dergleichn beswerung vermittn werdn.

(Lanndschafft.) Die Stet gemainclich habn ain grosse beswerung von den Auslendern, dann die auswendigen kramer vnd hawsirer, als Schottn vnd dergleichn annder allnthalbn im Lannd vmbziehn, alle Gslosser vnd Dörffer, auch die Wiertshewser besuchen mit Irn phennbertn, gewürtz vnd anndern, das doch zu merern tail vngerecht vnd nicht gut werung ist, auch Hungern, Beheim vnd oberlendisch gesellschafft gross sumen gelts allnthalbn im Lannd in dörffern vnd Merkhtn legn auff den Saffran, auch ochssn vnd annders furzukauffen vnd Inen dartzu von den, so Merkht vnd Gslosser habn, rukhen gehaltn wirdet, dadurch der hanndl gar von den Stetn vnd merkhtn, die sich doch des betragn vnd davon Ir Stewr gebn mussn, kumbt zubegern: gemainclich bey den Prelatn, Herrn vnd Adl darob zu sein, damit hinfur solh hanndtierung der auslennder vnd der, so mit gemainer Lanndschafft nicht mitleiden, nicht gedult, sonnder wie von alter herkomen ist, bey den Stetn vnd merkhtn beleib, damit allnthalbn ain geleiche purd aufgelegt werd.

(Kaiser.) Sullen vnnser Obrister Haubtman, Regimentn vnd Comissari yetzo zu Saltzburg in solhm ordnung furnemen vnd hanndln, damit vnser Stet in Osterreich bey Irn freyhaitn, wie von alter herkomen ist, vnd Sy in brauch sein, beleibn, vnd darwider nicht beswert werdn, auch dabey ratslagn, wie die Execucion vnd hannthabung berurter Irer ordnung beschehn sol.

(Lanndschaft.) Der K. Mt. sey vngezweifelt wissn, das das furstentumb Osterreich gefreit ist, das kain Jud darinnen sein sol, so hat doch gemaine Lanndschaft dieselbn zu Marchekh vnd annderm ennden seiner K. Mt. zu ern gedultt; dieweil sich aber dieselbe Judn vndersteen, auff Brieff vnd sigl, auff Grunt vnd podn zuleihn, das doch vnpillich vnd wider Recht ist, nachdem Inen allain auf schreinphant zuleihn geburt: Bitt gemaine Lanndschafft die K. Mt. welle die Einbonende Judn widerumb aus dem Lannd verschaffn vnd den auslendigen ernstlich gebieten, auff brieff, sigl, grunt vnd podn nicht zuleihn, sonder sich der Schreinphant zubetragn. Wo Sy aber dawider teten, das Sy alsdann auff die Cristen guter nicht angesetzt werden, angesehn das solhn ansatz das gottlich gesetz vnd alle Recht verpietn, auch das Lannd Osterreich dafur gefreit ist.

(Kaiser.) Darauff verwillign wir vns vnd gebn zu, das nun hinfur kain Jud in vnnserm furstentumb Osterreich nyndert, dann allain in vnsern Stetn Güns, Eysenstadt vnd Marchekh, ausgenomen der Hiersl Jud zu Zissterstorff hewslichn wonen vnd sitzn, dartzu das all auslendig vnd inbonend Judn ferrer nicht auf liegend guter oder brief vnd Sigl sonder allain auf Schreinphant leihn, vnd wo Sy solhm nicht nachkomen vnd dawider, wie bisher, auff liegend guter, brief vnd Sigel leihn wurdn, so soll Inen darauf kain Recht noch ansatz gegebn werde, auch yetz durch vnnser haubtman vnd Regimentn zu Saltzburg in vnsermNamen [Seite 130] solhs alles notdurfftigclichn geordent vnd dermassn also bestellt vnd verschafft, damit das also gehaltn vnd gestrakhts gelebt werde.

(Lanndschaft.) Die K. Mt. welle genedigclich erwegn den merklichn nachtail, so lanndn vnd leutn an dem aufslag zu Englhartzell vnd anndern enndn ersteet, auch genedigclich bedennkhn seiner K. Mt. zusagn gemeiner Lanndschafft auf Ir verwilligung des aufslag getan vnd verschreibung daruber gegebn, vnd solhn aufslag nunmalln genedigclich abstelln, dadurch das Gwerb vnd hanntirung vmb den Weinkauff, so vormals merklich in dem lannd gewesn, vnd dadurch gereicht wordn ist, widerumbn in das lannd geleert vnd K. M. dest stattlicher hilff getan werdn mug.

(Kaiser.) Nachdem wir vnsern lieben Oheim vnd fursten, hertzog Jorigen von Saehssn vnd annder Irer schuldn, so wir Inen zu tun sein, darauff gewisn vnd vns nicht muglich ist, Sy derselbn schulden so eyllends zubetzalln, noch diser zeit an annder enndt zu verweisn, habn wir vnser Lanndschafft aus denselben vrsachn in berurtn Irm begern genntzlich nicht volfarn kunnen. Aber damit dennoch vnser Lanndschafft bey vns genedign wilin merkhn, so wellen wir vns hiemit genedigclich verwillign vnd zugebn, das nun hinfur an vnserm aufslag zu Ennglhertzell von aim dreiling wein III guldn Reinisch vnd nicht mer gegebn vnd ernstlich verschaffn, das die also genomen werdn, doch sulln die drey guldein auff vnserm aufslag zu Vekhlaprukh, was von Bayrn vnd allenthalbn daselbst get, beleibn, vnd nachdem vns verschiner zeit vnser Lanndschafft in Osterreich an den Grenizen gen Beheim vnd Merhern ainen aufslag zusetzn vnd zunemen gewilligt hat, wellen wir denselbn noch enhalb der Tunaw an den Grenizen gegn Beheim vnd Merhern von Niklaspurg an bis herauf gen Velkhenstain setzn, also, das vns von einem yedn dreylling wein ein guldein Reinisch gegebn werde, vnd darauff vnserm Regiment in Osterreich befelhn, denselbn aufslag dermassn furzunemen.

(Lanndschafft.) Die zwen Stennd vom Adl bittn, die K. Mt. well noch gnedigclich bedennkhn das menig hoch pete, so Sy an sein Maiestat der lehenguter gelegt vnd dartzu Inen diselbn lehn auff Sun vnd tochter zuleihn nochmalln zuzegebn, inmassn in anndern niderosterreichischen lanndn beschiecht, vnd die gnad, so die zwen Stennd bey K. Mt. forfarn in disn fellen emphundn, Inen noch genedigclichen vnd miltigclichen mitzutailln, so sein Sy erpüttig, sich mit Rüstigung der massn zuhaltn, das sein K. Gnadn sehn werd, das solh gnad vnd Milldrung dem gantzn Adl zu grossm gutn aufnemen vnd zu vrsachn ewiger dankhperkait ersprewsst.

(Kaiser.) Die weil wir vormals den virdn teil der lehn, wie vnser lanndschafft weis, genedigclich gevelligt vnd zugebn habn, lassn wir solhs diser Zeit noch also bey derselbn vnser verwilligung beleiben vnd gebn derhalbn vnser Lanndschafft darauf hiemit einen brief mit beger, ob solhem kein beswerd zutragn, noch versteen, das solhes von vns aus vngnadn bescheche.

(Lanndschafft.) Gemaine Lanndschafft habe sein K. Mt. mermalln gebetn des Rodwild vnd Wildsweinhalbn, vnd ist gemaine Lanndschafft vngezweiflt, wo sein K. Mt. des verderblichn schaden bericht wer, sein K. Mt. wurde ain mitleidn mit manigm frumen armen Man darinnen haben; Bitten nochmalln sein K. Mt. welle genedigclich mass gebn, das solher verderblicher schade gewenndt werde. [Seite 131]

(Kaiser.) Darauff welln wir vnserm obristn Jegermaister Wilhalm von Grewas befelhn, das derselb die Wildswein vnd sonnderlich die lennger swein auf ains yedn anzaign jagen soll, vergunnen auch hiemit das mon hinfur zein vnd geheg vmb die Weingartn für die Wildswein machn mug. Vnd als sich etlich noch beklagn, das Inen schaden durch die Wildswein zugefugt worden sein, die mag ain yeder anzaign, welle wir alsdann denselbn genedigclich bezalln lasse. Aber dennoch so gebn wir vnser Lanndschafft dabey genediger meinung zuerkennen, das wir, als wir Jungist in Osterreich gewesn, auff solh clagn selbst persondlich gejagt, auch die schedn besichtigt habn, aber nicht dermassn Swein vnd Schedn, wie vns angezaigt, gefundn.

(Lanndschafft.) Die gesanndtn sulln die K. Mt. berichtn gelegenhait der lewff dits lannds vnd bitn, das sein K. Mt. Ir selbst zu gut seiner gnaden Nutz vnd gult als herr vnd lanndsfurst ain gerust Volkh im lannd zuhaltn bestellt, damit wo vbring ain Vberzug in das Lannd bescheche, das gemaine Lanndschafft deststatlicher aufsein vnd lannd vnd leut rettn vnd vnderhaltn mug.

(Kaiser.) Davon wirdet yetz zu Saltzburg, wie vnser Lanndschafft sonder zweifl vernemen wirdet, gehanndlt mit begern, das sich vnser Lanndschafft in solhm gutwillig vnd gehorsam haltn vnd ertzaign, des wir dann zutun auch genedigclich genaigt sein welln.

Gebn zu Gennt am virden tag Marci Anno im Newntn [= 4. März 1509], vnsers Reichs im XXIII. Jar.
P. Rege pse
Commissio d[omi]ni Imperatoris propria.
Serntainer.

III.

Darauf der dreyr Stennd, Nemlich prelatn, Herrn vnd Ritterschafft in Osterreich Antwort.

Auf der K. Mt. begern durch seiner K. Gnadn Comissari an ein Ersame Lanndschafft beschehn Gebn die obgemelten drey Stennd, Prelatn, Herrn vnd Ritterschafft dise nachfolgend antwort:

Sy bieten sich vnndertenigclich versehn genediger wenndung etlicher Menngl, so noch vnerledigt sein, die weil aber erledigung derselbn durch die K. Mt. noch nicht beschehn, Nemen die drey Stennd die Artikl der beswerung ains tails gewenndt vnd furgebracht, wie dann die Instruction ausweisst, zu vnnderthenigen dankh an. Vnd wiewol etwevil hoch vnd vast die grosstn beswerung noch nicht erledigt sein, wellen doch die drey Stennd als die getrewn vndertan sein K. Mt. als Irm allergenedigsten Herrn vnd Lanndsfurstn in seiner Mt. furnemen ditzmalls nicht verlassn, vnd seiner K. Mt. von zwain hundert phund gelts ainen geraisign vnd zwen zufussen vir Manet lanng von haim aus vnd wider anhaim haltn, doch das sein K. Mt. den zwein Stenndn vom Adl ain schadnbrieff fur venkhnuss, wie von alter her beschehn, vnd sein K. Mt. den Steyrern in der vergangn hungrischn aufrur gegebn, vnd verschreibung, das In solhs an Irn freyhaitn vnd altm herkomen an nachteil sey, ferttige. Wo aber sich der krieg verczug, vnd K. Mt. der Lanndschafft leut vnd dinstmonen vber die vir Manet ferrer notdurfftig wurd, mag sein Mt. mit denselbn dinstleutn vmb Sold vnd schadn ferrer lassn hanndln, wie seiner K. Mt. notdurfft erfordert; doch bittn die drey Stennd vnndertenigclich, sein K. Mt. welle bestelln zuverfugn bey den [Seite 132] umbligenndn Nacion, damit dieselbn mittler Zeit in frewntlicher guter nachtperschafft beleibn vnd kain Einczug in das Lannd, noch aufrur im Lannd beschehe, dadurch die K. Mt. auch die drey Stennd an solher verwilligung nicht verhindert werden. Dann die K. Mt. mag selbst ermessn, wo Einczug oder aufrur im Lannd beschehe, das die drey Stennd Irer verwilligung nicht nachkomen mochten, vnd wie wol solh hilff den Stennden in ansehung Irs Vermugens hoch vnd swer ist; so welln Sy dennoch als die getrewn vndertan, die der K. Mt. als Irm allergnedigisten Herrn vnd Lanndsfurstn gern nach Irm Vermugen zustattn komen woltn, yetz auff das höchst mit diser verwilligung angreiffn, sein K. Mt. werde die drey Stennd nochmals genedigclich mit Volziehung der abgetan vnd wenndung der anndern vnerledigten Artikl genedigclichn bedennkhn, damit die drey Stennd Irn zusagn deststatlicher nachkomen mugen, Sich seiner K. Mt. damit diemutigclich befehln.

IV.

Die annder Antwort der obgemelten dreyr Stennd.

Auf die Gegnred, so der K. Mt. Comissari auff der dreyr Stennd, prelatn, Herrn vnd Ritterschafft schriftlich antwort vnd zusagn getan, geben die gemeltn Stennd dise Antwort:

Nachdem von den Comissarien gemelt wirdet, als sollte der dreyr Stennd zugesagt hilff, nemlich von zwain hundert phund gelts ain geraisiger vnd zwen fuesknecht auff die antzall, dartzu die Zeit, nemlich der vir zugesagten Manet gegn der K. Mt. begern sich nicht vergleichn, mit beger, das sich die Stennd von wegn grösser hilff vnd lennger vnderredten:

Darauff sagn die drey Stennd, Sy habn Ir antwort vnd zusagn nach Irm hochstn vermugen bedacht, Sy kunnen auch bey Inen nicht findn, die hilff zuhöhern oder lennger zuerstrekhen, vnd wo gleich solhs in Irm vermugen wer, das doch nicht ist, so möchten Sy ausserhalb der anndern Lanndleut, so nun am maisstn verrittn vnd bey solher hanndlung gewesn vnd beslossn, sich in nicht anders lassn oder verwillign. Sy habn auch aigntlich vnd wol ermessn, das sich dannoch die hilff, wo K. Mt. gleich mit Irn Vrbaren, Renntn, Zinsen vnd gulten gleich mitleidn, auch die Setz angeslagn werdn, vnd sich die, so nicht eingelegt, gehorsamlich mit dem Einlegn erzaigten auff ain tapfere Anzall, die von den VI tausentn der Niderosterreichischn lanndn, Osterreich ob vnd vnnder der Enns, Steyr, Kärndtn vnd Krain nicht weit sein, verlauffn wirdet, das dann nicht ain klein ansehn habn, als die Comissari selbst wol ermessn mugn: so begern auch die Stennd von Inen zeit vnd tag zu benennen zu solhm anczug, damit Sy nicht vergebens anziehn vnd sich dester statlicher zerichtn wissn, dann welln Sy sich in mittler zeit nach Irm pesstn vleiss schikhn. Vnd damit aber in den sachn nicht verzogn werd, so erfordert die notdurfft, das die Comissari furderlich verfugn, damit vnder der K. Mt. Insigl Generall ausgeen auff die, so Phanntschafft von seiner K. Mt. habn, damit dieselbn furderlichn bey einer peen einlegn; auch ernstlich befelh an die Stet aufgeen lassn, damit man die vngehorsam, so dem Anslag nicht nachkhomen, aufhaltn mug; dann wo solh einlegn, dartzu das aufhaltn der vngehorsamen nicht beschech, wurd solhs gross verhindrung bringn. [Seite 133]

Dann als die Comissari furder anzaign, Inen ein erleuttrung zutun, ob die drey Stennd ee vnd Inen die Menngl von K. Mt. gewenndt, seiner K. Mt. zu hilf komen, oder die hilff anzustelln, pis seiner Mt. wenndtung in den anndern Artikln beschehn.

Darauff sagn die drey Stenndt, Sy haben den Comissarien von K. Mt. wegn angezaigt, das Sy die Menngl, so yetzo furgewendt vnd angezaigt, auch durch K. Mt. die Wenndtung genedigclich bewilligt, in aller vndertenigkait angenomen vnd darauff seiner K. Mt. die hilff zugesagt vnd verhoffen, die Comissarien werdn Inen die brieff, so Sy bey Irn hanndn habn, vberantworttn, vnd wie wol etwann die höchstn vnd grösstn Menngl noch vnerledigt, so pitn Sy nebn der hilff, die Sy der K. Mt. also zugesagt, genedig Wenndung der anndern vnd vnerledigtn Menngl vnd beswerung zuverhelffn, in hoffnung, sein K. Mt. werd sich genedigclich darinn bedenkhn.

It. die von Stetn im Lannd Osterreich habn sich von den obgemeltn drein Stenndn gesonndert, vnd Ir schriftlich antwortt den Comissarien gegebn.

Actum auffm Lanndtag zu Wienn an Montag nach Judica in der Vasstn Anno etc. Nono.

V. [Wien 28. August 1526.

Ferdinand etc.

Instruction was der Edl vnser lieb getrewr, Cyriac, Freyherr zu Polhaim vnd Wartenberg, vnser Stathalter der Niderosterreichischen Lannde vnd Haubtmann in Osterreich ob der Enns, Wilhalm von Zelkhing, — — zu Haynburg vnd felician von Potschach vnser Phleger zu Starhemberg, vnser Rätte vnd verordente Comissari bey den Erwirdigen, Edl, Ersamen gaistlichen, vnnsern Andechtigen lieben vnd getrewn etc. den vier Stennden ainer Ersamen gemainen vnser Lanndschafft vnsers Ertzhertzogthumbs Osterreich vnnder der Enns, so auf dem Lanndtag, den wir auf den zehennden tag Septembris schirist in vnnser Stat Wienn ausgeschriben, erschainen werden, werben vnd hanndln sollen.

Anfengklich dieselben Comissari sollen sich auf obbestymbten tag daselbsthin gen Wienn verfuegen, gemelter vnnser Lanndschafft vnser Credentzbrieff zustellen vnd nach vberantwortung desselben vnser gnad vnd alles gut sagen.

Vnnd darauff des Turgkhen gewaltige hanndlung, so er in der Cron zu Hungern an allen widerstandt bisher geubt, auch welchermassen er Petterwardein und annder treffenlich Stet, Slosser vnd flegkhen in sein gewaltsam gebracht, dieselben den merern tail grausamlich verprennt, erschlaipff vnd zerstört, vnnd sonnderlich die erpauten gotsshewser zu merer erzaigung seiner Tyranney grausamlich niderreissen, die Stain von den Meuren derselben Kirchen wegfuern, vnd damit etlich flegkchen befestigen vnd dermassen verpawen lassen, das Ime dieselben an ainen mechtigen gwalt, gross mue vnd Arbeit nicht wol mer abzudringen sein, darauss abzunemen, das er sein grausam gemuet dahin stellt, das, so er also vberfallen vnd eingenomen, in seiner gwaltsam behalten vnd villeicht aus denselben flegkhen das khunigkreich Hungern gar zu erobern vnnd furtter in seinem furnemen verfarn welle, auch in vergiessung des Cristenlichen pluets erlusstigt. So sein vnns in disen tagen von Hungern gewisse Khundschafft zukhumen, das der Turgkh ain Prugkh vber die Trab geslagen vnd gemacht, auch seitmal ettlich Stett vnd Slosser erobert vnd an dem allen noch vnersettigt, [Seite 134] sonder sich mit seiner macht auf wasser vnd lannde ye lennger ye mer stergkht vnd sein macht dermassen erweittert, das allen vnsern Nider Osterreichischen Erblanden dadurch gefarlichceit zusteen, vnd dergleichen einczug vnd verderbung, des doch der Almechtig verhindern welle, von Ime begegnen mochte, notdurfftiglich erscheint, wie dann die not vertragen werden mocht zubedennkhen.

Nachmalln ain Ersame vnser Lanndschafft zu erinndern, das wir wie wol auss obberurten vrsachen mit grossen vnstatten in die Niderosterreichischen Erblannde zethun gedenngkhen, vnd als ain genedigister Herr aus der genedigen Naigung, so wir zu vnnsern Erblannden tragen, vns entschlossen vnd entlichs furnemen gewesst, mit Rat, hilff vnd zuthun derselben vnserr getrewn Lanndschafften alles das hanndln vnd furnemen wollen, so wir zu widerstanndt vnd abbruch des grausamen Tyranischen wuetterichen dienstlich erkhennen, vnd zu schutz, beschiermbung vnd sicherhait vnnser lannd vnd laut in Rat befinden werden.

Nun sein vns aber treffenlich vnd dermassen notdurfftig vnnd beweglich vrsachen furgevallen, als furnemblich die hanndlung, darinnen wir ainer ansehenlichen hilff halben bey des heilligen Reichs stennden vnd andern teutschen fursten zu Trost vnnser Lanndt vnd leut zuerlangen in vleissiger vbung gestannden, auch sonnderlich, das wir yetzt mit den nagst gesessen fursten, als Bayern, Saltzburg, Passaw, Regenspurg vnd Freyssing etc. vnnd mit vnnser Grafschaft Tyrol auf yetzigem Lanndtag ain herabzug in aigner person hanndln vnd vleiss furkern werden, bey denselben auch hilff vnd beystandt zu erlangen dardurch wir solichem vnserm furnemen in ettwas aufgezogen, vnd auf die berurt zeit die Lanndtag selbst nit besuchen noch erraichen mugen, aber wir wellen nicht vnderlassen, vns so vil muglich in bewerbung der hilff, wie oben angezaigt, auf das paldist furdern, vnd alsdann vnverzagenlich vnsern zug auf die Niderosterreichischen Lannden nemen. Solichs sollen vnnser Rät vnd Comissari zugrundtlicher entschuldigung vnsers aussenbeleiben vnnser Lanndschafft mit allem vleiss anzaigen, versehen vns, ain Ersame Lanndschafft werde an solicher vnserer entschuldigung aus den angeregten eehafften vrsachen wol zufriden sein, vnnd dasselb, dieweil solich hanndlung Innen so wol als vns zu nutz vnd gueten geschicht, nicht in annder weg versteen.

Vnd demnach an obgedachte vnnser getrew lanndschafft in vnnserm namen mit sonnderm vleiss begern, das Sy auf dem obbestimbten angesetzten Lanndtag aus Inen etlich treffenlich vnd verstendig personen von den Stennden verordnen, vnd denselben genuegsamen vnd volkhumnen gewalt geben, wann wir Sy zu vns erfordern, das Sy dann an alles weiter hindersich bringen vnd ainicherlay Irrung vnd waigrung neben anndern vnser Niderosterreichischen Erblannden von solhem widerstandt der Turgkhen vnd sicherhait der lannde Rathslagen vnd hanndln verhelfen befleissen, bewilligen, zusagen vnd verbrieffen mugen vnd sollen, was die notdurfft ervordert dergestalt, als ob die gmain Lanndschafft soliches selbs gethan, gehanndlt vnd beslossen hetten oder thun möchten, vnd das demselben, was also beslossen oder bewilligt wurde, durch vnnser lanndschafft an widerrede volziehung bescheche.

Vnd namblich das die Stenndt an dem yetzangesetzten Lanndtag aigentlich vnd mit allem vleiss mit einander disputiern, erwegen vnd sich verainen vnd [Seite 135] vergleichen, wie es sich begeb, das vor solicher vnser erfordrung vnd hanndlung mit den Ausschussen die notdurfft dermassen furfiel, das man gestragkhs ain gegenwer thun muesst, was hilff vnnser lanndschafft oder ain yeder stanndt zu solicher notdurfft thun möcht oder wollt, darauff wir vns gantzlich verlassen vnd das in zwen weg. Der erst so ver mittler Zeit solicher ausschuss dem khunig von Hungern hilff bewisen vnd dem Veindt ausserhalb Lannds widerstandt vnd abbruch gethan werden müsse, was hilff, auch wie vil, welcher gestalt vnd wie pald sich von ainer Lanndschafft neben den anndern vnsern lannden zuversehen vnd was sich zuverlassen were.

Dergleichen wo der Turgkh mittlerzeit solicher vnnser hanndlung mit den ausschussen vnserr lannde mit macht angriff, des doch der Almechtig nicht verhenngen welle, also das wir not halben vnnsere lanndt retten muessten, was dann in solhem val von mer gedachter vnser getrewen Lanndschafft zu hoffen vnd sich zugetrössten.

Vnd furnämblich sollen obbenant vnser verordent Rät vnd Comissari ain Ersame vnser Lanndschafft trewlichen ermonen vnd Sy dahin bewegen hanndlen vnd vleiss furkern, das Sy sich hierinnen in ansehung vnd bedennkhung der Augenscheinigen merklichen notdurfft, die laider gemainer Cristenhait vnd sonnderlichen vnserm Niderosterreichischen Erblannden nie grösser noch schwerlicher vor augen gewesst Innen selbst zu Selhail Sicherhait vnd zuerhaltung Ires vaterlands guetwillig, furdersam vnd statlich halten vnd erzaigen.

Weitter als wir jungst zu Augspurg mit vnserer Lanndschafft vnd andern vnnser Niderosterreichischen Landen gesanndten hilff furgenomen vnd vns entslossen, ettlich vnser ortflegkhen an den Grentzen vnd andern Enndt in vnsern Erblannden gelegen in ansehung der grossen not vnd der gevärlichait, darinn wir, auch vnser Lannd vnd leut yetz gegen dem Turgkhen steen, vor vberfal vnd zu ainer gegenwer zubevestigen, zupawen vnd zubewaren, wie dann solichs die notdurfft ervordert, des vns aber alles auf vnsern aigen Cossten vnd darlegen in bedenngkhung der merkhlichen vnd treffenlichen ausgaben, damit wir in der vergangen pawrn Aufruer, vnd yetzt mit vnderhaltung aines Kriegsfolkh wider die Turgkhen vnd Venediger aufgeloffen, vnd noch teglichen aufgeet, zuverfuern nicht erschwinglich noch an vnserm vermugen were, vnd dieweil dann solich gepew vnd bevestigung ainer Lanndschafft zuerhaltung Irer leib vnd guetter so wol als vns zu nutz vnd guetten zaichen, auch dem Turgkhen in seinem Tyrannischen furnemen, wo die ortflegkhen yetzt in der not bevesstigt, des stattlicher widerstanden vnd abbruch beschehen mag; solichem nach sollen vnser Rät vnd Comissari an vnser getrew Lanndschafft begern vnd Sy dahin bewegen, das Sy zu solicher bevestigung vnd auf pawung der flegkhen auch Ir hilff thun vnd mit Iren vnderthanen ernstlich verfuegen, darob sein vnd Sy darzuhalten, das Sy sich mit Irer hilff vnd zimblichen Robat neben vnsern vnderthanen gehorsamlich vnd dienstlich erzaigen, dann ausserhalb Irer hilff vnd derselben vnderthanen Robat vnd zuethun soliche gepew zuvolfuern nicht in vnnserm vermugen were.

Obgedacht vnnser Rätt vnd Comissari sollen vnnser Lanndschafft auch weiter erzellen, anzaigen vnd zuversteen geben: Dieweil sich der Turgkhen [Seite 136] furnemen dermassen, wie obsteet, sorgvältig vnd beschwerlich erzaigen, auch ye lenger ye mer gevarlicher zutragen vnd eraignen, daraus nichts annders zu besorgen, dan das er sich mit solicher seiner grossen macht, die sich von tag zu tag meret, gegen vnsern Lannden erheben, vnd dieselben zu vberziehen, zuverderben, zubelestigen auch vndersteen vnd nicht erlassen wird, des doch der Almechtig barmherzigklich verhuetten vnd nicht vber vnns verhenngen welle, vnd weil bey den Thumbstifften, Clostern, pharreien, Bruderschafften vnd zechen in vnnsern Lannden vil treffenlichs hailthumb von klainatern, auch paren gelt vorhannden ligt, vnd damit dem Turgkhen dess stattlicher widerstanndt vnd seiner Tyrannisch hanndlung geirrt, gewerdt vnd das Cristen pluet von seiner grausamkait erledigt vnd erhalten werden muge, haben wir aus genedigem gemuet vnnd der lieb, so wir zu vnnsern lannden vnnd sonnderlich zu vnnserm heilligen Cristenlichen glauben tragen, mit guetter vorbetrachtung bewegen, das in allweg die notdurfft ervordert, dieselben klainater vnd gellt durch verstenndig personen aigentlich zu Inventiern, zubeschreiben vnd was dy an sylber vnd goldt ausserhalb des hailthumbs ertragen, wegen zu lassen, vnd so es die notdurfft ervordern, oder das der Turgkh, wie obengemelt, seinen eintzug in vnsere lannd nemen vnd dieselben zu verderben vnd zuerobern sich vndersteen, das alsdann die Cleinater vnd gelt von allen Thumbstifften, Clostern, Bruderschafften vnd Zechen in allen vnsern Mergkhten, dorffern vnd aigen furderlich vnd an sicher ort vnd enndt gefurt, auch wo die not so gross furvallen, zu widerstandt der Turgkhen vnd errettung vnserr lannd vnd leut gepraucht werden möchten, vnd wen wir solch Inventierung in ettlichen lennden zu thun bevolhen vnd damit aber dieselb gleichermassen in vnnsern Lannden furgenomen vnd gehanndlt werde, demnach sollen vnsere Rätt vnd Comissari mit vnser Lanndschafft hanndln vnd an Sy von vnnsern wegen mit allem vleiss begern, das Sy den Comissarien, so wir zubeschreibung der Cleinater vnd gelt verordnen werden, in solcher Irer Inventierung vnd beschreybung kainerlay Irrung, eintrag noch verhinderung thun, sonder denselben darinn hilff vnd furderung beweisen, dann vnser gmuet vnd maynung nicht anders ist, dann wo es die not so grosslich ervordern, vnd der Turgkh vberhandt nemen werde, das wir alsdann dieselben Cleinater vnd parschafft mit wissen vnd willen einer Lanndschafft angreiffen, vnd in kainer anndern not, als wider vnnsern erbveindt den Turgkhen anlegen vnd brauchen wellen, versehen vns, ain Ersame Lanndschafft werde. sich hierinnen der pilligkait nach guetwillig vnd gehorsamlich halten vnd solich vnnser zimblich vnd erber begern vnd furnemen kayns wegs waygern, svnnder sich darinnen als die getrewen lanndleut vnderthenigklichen erzaigen.

Vnnser Rät vnd verordenten Comissarien sollen auch mit vnnser getrewen Lanndschafft mit vleiss der profanndt halben hanndln, ordnung furzenemen, damit der gemain paursman sein Traidt vnd annders zu den Stetten vnd Mergkhten an den gelegen wasserstramen fuern, vnd das in denselben Stetten vnd Merkhten ain ordnung gemacht‚ das solich Traidt in die Cässten vnd ander gemach vmb ain gepurliche vergnugung gelegt, aufgeschutt vnd verwart, vnd so ain profanndtmaister verordennt, das alsdann die profanndt bey einander gefunden vnd nachmalln zu vnderhaltung vnd notdurfft das kriegsfolgkh vmb ainen zimblichen phenning gekaufft vnd gepraucht werden muge.[Seite 137]

Auch in sonnderhait ainer Lanndschafft an vnnser Stat den vleiss, so wir bey den Reichsständen ainer tapffern ansehenlichen hilff halben fur vnd fur in vbung steen, anzeigen.

Verrer nachdem wir in vnser Grafschafft Tyrol in kürtze ainen I.anndtag zehallten ausgeschriben, sollen die Comisari ainer Lanndschafft erzellen, das wir vnnsern Lanndleuten daselbst in Tirol des Turgkhen gewaltig furnemen auf vnser Niderosterreichischen Lannde furhalten, vnd darauff von Inen zu hilff vnd widerstandt ein ansehenliche hilff vnd beystandt begern lassen.

Vnd damit an vnserm vleiss gar nichts verwinde, auch ain ersame vnser Lanndschafft vnser gnad, lieb vnd naygung, die wir zu Innen vnd zu anndern vnnsern Erblannden als ain genedigister herr vnd lanndsfurst tragen, abnemen vnd erkhennen mugen, so wellen wir yetzt vns hinabziehen ettlich nägst gesessen fursten, als Payrn, Saltzburg, Passaw, Regensburg, Freysing zu vnns an ain gelegen Malstat beschreiben vnd mit Inen, als denen am nägsten nach vnns solicher beschwerlicher Lasst zusteet, ainer hilff halben auch hanndlen vnd mit allem vleiss versuechen, bey Inen ichtes zuerlangen. Das sollen vnser Comissari bemelter vnserr Lanndschafft auf dem Lanndtag auch furbringen.

Das alles wollten wir gedachter vnnser Lanndschafft genediger maynung vnangezaigt nit lassen, der vngezweiffelten zuversicht, ain ersame Lanndschafft werde sich auf obberurt vnnser Comissari furgebracht Artikhln in bedennkhung der merklichen augenscheingen not dermassen guetwillig, gehorsam vnd furdersam erzaigen vnd beweisen, wie wir vnns zu Inen als getrewen aufrichtigen Lanndleuten vnd Vnderthanen gänntzlich vertrösten vnd vnser, Ir selbst, auch lannd vnd leut notdurfft gresslich ervordert, vnd solichs gegen offtgenannter Lanndschafft sammt oder sonderlich als genedigister herr vnd Lanndsfurst mit allen gnaden erkhennen vnd zuguettem nit vergessen wellen.

Soliches alles, wie oben gemelt ist, sollen die merberürten vnnser Rät vnd verordent Comissari gedachter vnnser Lanndschafft mit pesstem vleiss furbringen, vnd hanndlen, vnd was Sy also von vnnser Lanndschafft zu antwurt emphahen, dasselb vnnser Statthalter vnd hofrät vnnser Niderosterreichischen Lannde furderlichen vnd anverzug in schrifft berichten, wie Sy den zu thun wol wissen, des wir vns genzlich zu Inen versehen vnd verlassen wellen, vnd Sy thun daran Vnnser maynung. Geben in vnser Stat Wienn den 28. Augusti Anno etc. im XXVI.

VI. [10. Sptember ]

Auf f. d. Vnnsers genedigisten herrn vnd lanndsfursten vortragen vnd werbung dits Lanndtags den zehendenSeptembris an ain ersame Lanndschafft des Ertzhertzogthumbs Osterreich vnder der Enns beschehen, ist derselben Lanndschafft nachvolgendt Antwort, auch getrew bedennkhen und ersuechen:

Der Turgkhen grosse macht vnd gewaltig kriegs vbung in die Cron Hungern, vnd die laidig niederlag vnd verlust der khunigklichen wirdt vnd Irer Machtt, was gefärlichait vnd beswerung auch f. D. vnd Iren Niderosterreichischen Lannden vnd svnnderlich yetzt disem lannd Osterreich darauss zu gewartten vnd gleich vor augen ist, das alles hat ain lanndschafft guetter [Seite 138] massen wissen, vnd tregt deshalben mit f. D. Irem gnedigen herrn vnd lanndsfursten samb Irer lieben Gemahel, auch derselben Schwester, vnser gn. frawen vmb die durchleuchtigist loblich vnschuldig person vnderthenig getrew mitleiden.

Vnd dieweil f. D. Instruction sambt den nachvolgennden darzugestellten Artikln vilerley maynungen zu eröffnung Irer f. D. gemuett vnd begern Innehalten, die ains teils vnd svnnderlich in der Ersten Instruction also angesehen worden, das die von f. D. von dem beschwerlichen fal vnd Niderlag der khuniglich wirdt zu Hunger person vnd macht vnd Er in not disen Lannden so nahendt khumen ist, ausgangen sein.

So bedengkht ain Ersame Lanndschafft on not auf die vil derArtigkhel nach Irer ordnung zuverantwurten, sonnder gleich den grundt, als die Eyl diser gwaltigen sachen erfordert, aneinander zu hanngen, wie hernach volgt.

Also dieweil der Turgkhen macht vnd der vnnsern Verlust vnd Verfolgung nun nahent bis in diss lannd khumen ist, also das niemands starkh genueg erscheint, der dem Turgkhen sein täglich aintzug, den er mit hereskrafft oder auffs wenigist mit gähem gewaltigen Straiff vnd Sagkhman thun mag, statlich vnd sicherlich weren khundt:

Vnd obgleich ain Lanndschafft Ir leib vnd guet, wie Sy (so ferr vnd wann das frucht bringen mag) berait vnd willig ist, dargegen darstrekhten, das solichs ausserhalb anderer merer vnd treffenlicher hilff vnd trost wenig oder nicht erschiessen oder frucht tragen, aber wohl (wo man das vnnderstund) vil Cristenpluet, wie bisher beschechen ist, dardurch aufgeophert vnd verderben werden möchte.

So siecht ein Lanndschafft fur versäumblich, zu spat vnd Beschwerlichen an, ainich Ausschuss zu verordnen, die erst f. D. erfordern, vnd mit ainander vom widerstand der Turgkhen vnd sicherhait der lannden hanndln sollten, vnd mit ainem solichen gwalt, den ain lanndschafft nach f. D. begern beschwerlich vbergeben vnd diejenen, so gleichwol darzu geordent, hart auf sich nemen wurden. Sonnder die höchst not vnd das pesst sein, wie auch ain Ersame Lanndschafft die f. D. in vnderthenigisten vertrawn hertzlich ersuecht vnd bitt, Ir f. D. mit Iren person vngeacht aller ander hanndl vnd geschäfft (so diser Cristenlichen not mit nichts gleich sein) auf das furderlichist vnd an Vertzug zu disem Lannd fueg, doch bewerben vnnd mit Ernst vnd hilff Irer f. D. lieben frewndt vnd verwandten, auch der obern Lanndt, davon Ir f. D. meldung thuet vnd anderer mer, auch svnnderlich des heylligen Reichs, dieweil ein Lanndschafft bericht ist, das dieselben auf yetz gehalten Reichstag zu Speir ain ansehenliche hilff zu solcher not gelassen vnd bewilligt haben.

So dan Ir f. D. bey disem Lannd erscheinen wirt, da mag Ir f. D. alls an der gewaltigisten Malstat zu solicher hanndlung mit denjenen von dem Reich, den oberosterreichischen Lannden vnd andern, so Irer f. D. zu hilff vnd trost khumen sambt disen vnd anndern Irer f. D. getrewen Lanndschafften bedengkhen, ratslagen vnd furnemen alles das zu erhaltung diser vnd nachvolgunder anderer Cristenlichen lanndt vnd widerstand vnd Abbruch (der) veindt fur fruchtpar vnd gut angesehen wirdet.

Darbey vnd wir alsdann ein Lanndschafft Osterreich als die gehorsamen getrewen Lanndleut vnd Redlich Cristen, die in der not begriffen vnd f. D. [Seite 139] gmayner Cristenhait, Ir selbs vnd der Iren Eer, leib vnd guet, auch vnsern glauben retten vnd beschirmen zuhelfen begierig sein, mit Irer hilff nach vermugen Irer leib vnd guetter erscheinen welln.

Vnd mittler zeit yetz von stunden will ein Lanndschafft die Rustigung nach vermugen der verainigung vnd libels. Jungst durch Ire gesandten mit f. D. zu Augsburg aufgericht, bereit machen, die auch zum tail vertig ist, wiewol sich etlich, denen die generalbrieff nit zukhomen, oder sunst annder vrsach halben gesaumbt, auf disen Lanndtag nit berait mugen haben, darumben yetzo ein gewisser tag nemblich von Montag vber acht tag, das ist sannd Ruprechts tag nagstkunfftig her gen Wienn zu ankhunfft vnd musterung solicher Rustigung bestimbt, darauf ain yeder, wie er der Eyl halben mag, gerust erscheinen sol.

Daneben auch nit vnnderlassen wellen, ain yeder welcher mer vermag, sich vber solich ordinantz zu der grössten not aufs sterkhest, so Ime muglich ist, von tag zu tag zu rüssten vnd zuversehen.

Darzu Ire holden vnd vnderthanen bey Inen selbs durchsehen, den zehenden man ausschiessen vnd beraitten, also das der zu der grössten not auch auf sein vnd zuziehen soll neben vnd mit anderer oberzellter hilf vnd trost, an die mit solichen vnderthanen, ja auch mit ainer Lanndschafft Rustigung wenig auszurichten sein wurde. Vnd sol ain jeder Lanndmann so vil sich sein zall des zehennden Manns bey gutem glauben volkhumen ain Lanndschafft verordent, so zu Wienn sein werden, von stunden hieher verkunden, damit die furtter dem obristen Veldhauptmann vnd kriegsrätten zu wissen getan, vnd wo sich die not zutragen, aufgenomen vnd beschaiden werden mugen. Das alles mit der beschaidenhait, das die f. D. mit Irem Camerguet nit allain die Rustigung in die ordinantz gleichergestalt berait mach, darzu mit geschutz, zeug vnd annder fursehung thue, wie die verainigung vnd das Libell Irer f. D. auflegen, sonnder auch den berurten anslag des zehennden Manns in Iren Vrbarguettern furnemen vnd aufgericht.

Dann des ernennten obristen Veldhauptmanns, herrn Niclasen graffen zu Salm ist aine Ersame Lanndschafft wol beruhig, vnd nemen den in freuntlichen Vertrawen zu gedangkh vnd gefallen an.

Ain Lanndschaft ernennt auch Iren Lanndsfeldhauptmann vnd die kriegsrät nach vermugen der verainigung hiemit, nämblichen zum Veldhauptmann herrn Sebastian von Traun, vnd fur zwen kriegsret, so zu den herrn Stathalter vnd hofreten verordent werden sollen innhalt der libells herrn Wilhalm Druchsessen, Lannd Compteur Teutschordens vnd herrn Dawiden vun Trautmannsdorff.

Item das die anndern vier Niderosterreichischen Lannde zu der gleich Rustigung der ordinantz, vnd daruber so vil Ir vermugen erraicht, auch sonnderlich zu dem Anslag des zehennden Mans bewegt werden.

Item das die f. D. alle phandtschaffter Ire Camerguets von denselben Iren phandtschillingen als angelegen gueter dits lannds zu einem zimblichen mitleiden diser not auch einbring.

Item desgleichen alle Laypriester von Iren benefizien vnd praitschafften. Vnd dieweil zu disem allen vber der Lannd angezaigt statlich Rustung vnd zuthun, furnemblich vmb ander hilf vnd beystanndt zu werben zu bestellen ains vorrats vnd gelts not ist, vnd wider das (wie ein Lanndschafft wol bedenngkhn [Seite 140] mag) dem fürstlichen Cammerguet zu schwer vnd vnmuglich, sich des auch bey gemainer Lanndschafft vnd sonndern stennden nichts zugetrösten ist:

So lasst Ir ain Lanndschafft f. D. furnemen gevallen, das zu vorderist alle parschafft, auch die heilthumb, cleinat, Silber vnd goldt bey allen Clostern, Thumbstifften vnd Kirchen, auch Zechen vnd Bruederschafften zu diser cristenlichen not angegriffen werden, aber nit anders, dann solicher gestalt vnd mass, dieweil derselben heilthumb clainat zum teil von den loblichen fursten von Osterreich vnd ains grossen tails von der Lanndleut vorfordern herkhumen, das darinn ausserhalb ainer Lanndschafft nichts gehanndlt werde.

Vnd wiewol die f. lnstruction ausweisst, wie solichen Clainat zusamen gepracht, vnd so es zu der not khumbt, gepraucht werden sollen, acht ain Lanndschafft, das die not nun gnug vorhannden vnd aus merer not nit zu harren sey.

Vnd das dennoch von f. D. vnd den dreyen stennden von prelaten, herrn vnd Ritterschafft personen verordent werden, darfur ain Lanndschafft den herrn Abt zu Gottwey, hern Cristoffen von Meinburg vnd herrn Hannsen von Lappitz benennen, die mitsambt f. D. verordenten alle parschafft vnd cleinat ausserhalb der Statt vnd Burgerschafft inventiern, zusamenbringen, nit gen Wien, sonnder gen Melkch, so mer dartzu befestigt vnd gelegen ist, erlegen, dagegen ainem jeden recognition geben, die parschafft, so weit die raicht, von stundan angreiffen, vnd was die nit erscheusst, auch von stunndan von den Cleinetten zu müntzen anfahen, vnnd das auf denselben Trost yetzo in obern lannden vnd anderer ort ain guet antzall khriegsvolkh zu Ross vnd fuess, so vil von solichem gelt vnd guet erhalten werden mag, bewerben, in das lannd gepracht vnd solich gelt durch dieselben f. D. vnd der dreyer stenndt verordenten allain zu diser Cristenlichen not vnd zu kainer andern sachen, noch in ander weg angegriffen, ausgeben vnd gewennt werden.

Ob vnns dann Got, der Almechtig gnad, Sieg vnd Rue von vnsern Feinden verleiht, das ain Jeden das Sein zimblich widerkhert werde: wo vns aber die gettlich Allmechtigkait straffen vnd niderlegen wolt, zu der wir vns doch gnad vnd pesserung getrösten wellen, so ist demnach pesser, die parschafft vnd klainat sein zu solicher vnser defension vnd Rettung genutzt, als den veindten in die hanndt gespart.

Dann der profandt halben bedungkht ain Lanndschafft, daz derselben von gots gnaden nit mangln wirdt, auch nit not noch gut sey, in die Stet vnd Merkht zufuern, sonnderlich dieweil die sach nun leider so nahennt khumen, das vnser Rettung vnd furnemen gleich in vnd auss diesem lannd beschehen muss, alsdann die profannt nit in die weit zuverfueern wyrdet, aber dennocht ist von nötten, fursehung darinn zu thun, vnd mit ainen oder mer profandmaister ordnung aufzurichten damit die profandt ausser vnd inner des lannds vnd dem kriegsfolkch in fail kauff vberall zuzefurn gestellt wirdet, dann die lanndleut sovill an Inen ist, gern fudern wellen, aber deshalben ordnung aufzurichten vnd die zu vnderhaltung (des ain solche hanndlung erfordert) geburt f. D. Statthaltern vnd hofretten.

Verrer f. D. begern der Robbat halben zu bevestigung der ortfleckchen, wiewol ain Lanndschafft solich befestigung vnd fursehung leungst für not angesehen [Seite 141] hat, auch not nit zu vnderlassen, trewlich ratten, wo aber f. D. begern verstanden worden solle, das dartzu ain gemaine Robbat durch aller lanndleut vnderthanen beschehen solle, wer schwer, vngelegen vnd vnfueglich, aber diejenen, so der Ennd bey den ortflekchen gesessen sein, Ir zuflucht vnd trost dahin setzen vnd das Irer selbs haimwesen halben thun mochten, das dieselben zimblich vnd leidlich Robbat dartzu thätten, acht ain Lanndschafft pillich, das Sy auch dieselben des nit widern werden, dann ye die vnderthanen zu beschwerlicher Robbat an dise ort, (zu dem das ain jeder Lanndmann in solicher not Irer selbs bedarff) zu dringen, dartzu zusteuern, die grundt vnd guetter zu pawen vnd vber das alles den anschlag des aufgepots zuleiden, wer Inen beschwerlich vnd vnträglich.

VII. [13. September 1526 Wien]

Auf ainer Ersamen Lanndschafft in Osterreich vnder der Enns gegeben antwort so Sy der f. D. verordent Rettn vnd Comisarien dits Lanndtags zustellen lassen, geben dieselben Räte ainer Ersamen Lanndschafft verrer zu vernemen:

Als ein Ersame Lanndschafft f. D. vnder annderm in aigner person begert, darauff geben Inen die Rätte vnd Comissari zuversteen, das Ir Durchlaucht yetzo am Zug herab seye, wie dann Ir Durchlaucht solichs Irer f. D. Stathalter vnd Hofrätten bey der posst an heut verkhundet hat.

Dann der hilf halben ist f. D. in stetter vbung bey des Reichs stenndten, auch der Graffschafft Tirol vnd anndern ansessenden fursten, ain treffenliche hilff zu erlangen, wie dann seinr f. D. gemelten Stathalter, hof- vnd Camerrettn auch zugeschriben.

Von wegen des Ausschuss ainer Lanndschafft anzuzaigen, dieweil die not nun mer so gross vorhannden, dardurch nicht allain solher ausschussen yetzo, wie von f. D. in der Instruction begert wirdet, sonder teglich zu beratslagen, die furfallenden sachen, zuhaben von notten ist: demnach begern f. D. Rätt vnd Comissari nochmals an ain gemaine Lanndschafft, das Sy solichen Iren ausschussen nach vermugen f. D. yetz beschehen begern furnemen vnd verordnen in ansehen, das die anndern lanndt Ire ausschuss auch erkhiest haben, vnd sich hierinn f. D. vnd Innen zuguetten vnabschlegig erzaigen vnd beweisen, damit die anndern lanndt nicht in vergeben vncosten gebracht werden.

Das ain Lanndschafft auf sannd Rueprechts tag nagstkunfftig mit Irer Rustigung hieher gen Wien ankhumen, wellen Innen f. D. Räte in namen Irer D. wolgefallen, aber des Stathalter-, Hof- vnd Camerrete guetsbedunkhen were, das fur die fuesknecht gelt erlegt wurde, damit durch der Lanndschafft hauptman khriegs folkch zufuessen aufgenomen vnd auch (von) demselben hauptmann diser zeit die Ambter, als vendrich vnd annder ämbter besetzt werden möchten.

Verrer als ain Lanndschafft zuversteen geben, wo es von nötten sey, mit der macht auffzusein, den zehennden man berait zu machen, solicher hanndlung tragen die verordenten Rätt, auch Stathalter, hof vnd Camer-Rätt guet gefallen, doch dass es aufs furderlichist aufgericht vnd vollzogen werde.

Das die f. D. Iren tail der Rustigung halten sollen, so sey man yetz die ordinantz aufzurichten in statter vbung, hab auch Ir f. D. yetzo an den Grentzen 1m khriegskhnecht, auch werde Ir f. D. zu Ross vnd fuess ain menige anzall [Seite 142] bringen vnd fur vnd fur die Rustigung meren, auch an Irer D. Rustigung dhain mangel erscheinen vnd nichts minder die odinanntz, so vil sein f. D. berurt, aufgericht werden.

Das ain Lanndschafft begert mit geschütz vnd anndern fursehung zuthun, wird Innen zu versten geben, das geschütz sey in ansehnlicher ordnung, vnd man wart des obristen Zeugmaister alle stundt, so der ankhumbt, wirdet darinnen dhain mangel erscheinen.

So werden von f. D. auf der Phanntschafter vrbar general ausgeen, den zehenden man gewent vnd berait zu machen.

Desglaichen wellen Stathalter, hof vnd Camerrät auf alle Layenpriesterschafft ainen anslag machen, vnd zu diser not Iren antail geprauchen.

Von wegen gemainer Inventirung der kleineter halben lassen Inen die verordenten Comissari, auch Stathalter, hof vnd Camerret ainer Lanndschafft furslag gefallen dergestalt, das die kleineter gen Melkh gebracht werden, ausgenomen dieweil yetzo alhie zu wienn zu müntzen angefangen werden muss in ansehung, das die hanndlung der munss anndern ennden nit beschehen mag, das die nägsten Clöster, alls Maurbach, hailling Creutz, Lilienfeldt, Abt vnd Brobst zu der Newstat vnd annder hierumb Ire kleineter herbringen, damit dieselben von stunden vermünsst werden mugen, vnd yetzo wie ain Lanndschafft anzaigen, zu rossen vnd zufuessen durch Stathalter, hof vnd Camerret mitsambt dem obristen Veldhauptmann Graf Niclasen von Salm aufgenomen werden, so will Stathalter, hof vnd Camerrete gen Melkh verordnen Heinrichen Rigel vnd Michel Puchler, die bey der Inventirung daselbs sein, das ain Lanndschafft Ir verordennten auch dahin beschaiden, vnd damit dann hie auch yemandt bey Einnemen vnd aufgeben des gelts sein, das ein Lanndschafft auch yemandts hieher dartzu verordnen, so werden von f. D. wegen die Camerrete mit Innen darinnen hanndln, damit dasselb allain zu vnderhaltung des kriegsvolkh gebraucht.

Beruerend die profanndt, begern die verordenten Comissari an ain Ersame Lanndschafft nochmals mit vleiss, bey dem gemainen man der Thunaw nahendt gesessen daran zu sein, damit die in die flegkhen krembs vnd Stein, auch kornewburg vnd wienn gefurt, dann daselbs wirdet bevolhen, Sy sollen Traidt an Zins ainschutten zulassen,. aber was in treffenlichen griess vorhannden, mag darinnen behalten werden, so nur des wissen, dardurch die profanndmaister dasselb suechen mugen vnd vmb wienn zefinden sey.

Den Robbat halben lassen die verordenten Comissari, auch Stathalter, hof vnd Camerrete bey ainer Lanndschafft erpieten beleiben, doch das die Lanndleut bey Iren vnderthanen verfuegen, so Inen verkhundet wirdet, alsdann zu solicher Robbat, dahin Sy beschaiden werden, gehorsamlich erscheinen vnd ain zimblich Robbat thun.

Betreffendt die weldt vnd berg zu verhagkhen etc. haben Stathalter, hof vnd Camerret auf ainer Ersamen Lanndschafft anzaigen furderlichen darin verordnung than.

Der anlehen halben begern die verordenten Comissari an ain Ersame Lanndschafft, das Sy nochmals vleiss ankhern, das die so noch darinnen zugeben schuldig sein, solich Ir ausstennd entrichten vnd lennger nit verziehen. Actum zu Wienn am XIII. tag Septembris Anno etc. im XXVI.[Seite 143]

VIII. [12. September 1526]

Ainer Lanndschafft bedengkhen vnd Ermannung zu Irer Antwort etlicher notdurfftigen Artigkhln.

Item das yetz in Eyl die Grenitzen vnd pass dits lannds verfeldt, verhengen, vergraben vnd verschrangkhen werden nach rat der Lanndleut derselben orte gesessen, darzu Comissari, paumeister vnd gemaine Robbat derselben ort zu verordnen.

Item das auch die genöttigisten ortflegkhen, als heimburg, Brugg, Moraw, Trautmanstorff, Eysenstat etc. sovil in Eyl muglich, bewart mit fuesskhnechten, geschutz vnd profanndt zu der erhaltung besetzt vnd versehen werden.

Item das stätte gewisse khundschafften aufs negst, als muglich ist, zu den veinden bestellt werden, wo ain ainzug, straiff oder sagkhman in das Lannd von Inen gespurt wurde, damit die Grenitzen vnd furtter annder vnderthanen fur vnd fur gewarnt werden, sich an Ir geworsom zuthun, vnd dem gähen vberfall vnd verderben zu entweichen, doch die nagsten vnd pessten an die lanndtweren zuziehen, vnd die so lang Sy mugen aufzehalten.

Item das der Lanndschafft Rustigung auf von Montag vber acht tag, das ist sannd Ruprechtstag nagst kunfftig hie erscheinen vnd gemustert vnd alsdann bedacht werde, wie sich die nach gelegenhait der leuff halten solln, doch dieselb nit in die leger von einander zuvertailln, noch in gefarligkait, noch verschennden vnd vncosten zu stelln, in bedacht was daraus volgen, wo dieselb erlegt werden oder schaden nemen, oder vmbsunst abgehelligt werden sollten.

Aber nichts destminder wo an sonder gevarlichait in guettn vortail vnd Trost nach Rat der Veldhauptleut vnd Kriegsret den veinden ichts zuweren oder abzuprechen angesehen wurde, darinnen sollen Sy nit gespart werden, alles so lanng, bis merer vnd stergkher hilff vnd bestanndt aufkhumbt vnd erscheint.

Item von f. D. wegen geschutz, zeug vnd personnen vnd profanndt zuverordnen.

Item von f. D. personen zu verordnen neben der dreyr stennd ainer Lanndschafft verordenten in der geistlichen heilthumb, kleineten, auch zechen vnd Bruderschafften parschafft zehanndln, Inhalt ainer Lanndschafft Antwurt.

Daneben bedengkht ain Lanndschafft für ainen gähen einzug, ains Straiffen oder Sagkhmans der veindt an etlichen orten der lannd, die weldt, strassen vnd pass Eyllends zu verfellen, zuverhagkhen, zuvergraben vnd zu versichern vasst nutz vnd not seyn, wie diejenen, so derselben ennden vnd ort gesessen, davon zureden, zuordnen vnd zuverhelffen wol khundig vnd willig sein.

Zulest des anlehen halben, so die gesannten zu Augsburg f. D. bewilligt, das auch Lanndschafft Osterreich, so vil Irs tails davon gepurt, auf Jungisten Landtag zugesagt, versicht sich auch ain Lanndschafft, der merer tail sei gehorsamlich betzalt haben, welhe des aber noch nit gethan heten, sollen sich nochmals onverczug gehorsamlich stellen, oder mit der straff als vngehorsam darzu bracht werden.

Damit bevileht sich aim Ersame Lanndschafft zuverdrist in den Scherin des Almechtigen vnd aus sain gottlichen gnad der f. D. Irem angeborn vnd genedigisten Herrn vnd Lanndsfursten in aller vnterthenigkait, trew vnd gehorsam [Seite 144] hoffendt vnd wartendt Irer f. D. furderlicher trostlicher Zukhunfft. Actum am Mittichen nach Nativitatis marie Anno etc. im XXVI.

IX. [14. September 1528]

Auf f. D. Rätten vnd Comissarien merer bericht vnd ansuchen vber ainer Lanndschafft Osterreich vnder der Enns Antwort vnd derselben Lanndschafft erledigung vnd beschluss auf der vnvergleichten Artigkhl getrewen notdurfftiger maynung.

Aines Ausschuss halben, wie der f. D. Instruction begreifft, zuvertigen ist zuversteen gewest, als ob Ir f. D. die ausschuss hinauff in die weitte von diesem Lannde, dahin wo f. D. gewesen ist, erfordern mocht, so aber Ir f. D. nu der hungerischen beschwerlichen niderlag vnd der nahenden not dits Lannds erinndert vnd auf dem Weg herzu ist in gnediger vnd vleissiger hanndlung tröstlicher hilff; so auch die anndern lannd Ire ausschuss gekiesst haben, wiewol denselhen solichs diser zeit geringer, dann diser Lanndschafft sein mag, so bewilligt sich ain Lanndschafft auf ains solhen ausschuss, vnd sollen nemblich sein die per- sonen, so jungist zu Augsburg bey f. D. gewest sein, ausgeslossen hannsen hauser seiner beschwerlichen vngefel vnd anligen, auch seins leibe vnd gesunds gebrechen vnd mangel halben an des stat ain Lanndschafft Wilhalmen zu Neidegkhen zu Ressengkh verordent mit solhem gewalt, bey vnd mit f. D. sambt vnd neben den Ausschussen der andern Niderosterreichischen Lannden alles das zehanndln, ze ratslagen, zusliessen vnd durch ain Lanndschafft zu volziehen, das f. D. sambt der andern lanndt vnd diser lanndschafft ausschüssen fur not, nutz vnd guet ansehen werden, doch sovil ainer lanndschafft nach Irer gelegenhait, wie Sy die wol erkhennen, vermuglich vnd tägenlich ist.

Item das in der f. ordinantz fur ainer Lanndschafft fuessknecht gellt erlegt vnd durch ainer Lanndschafft hauptman annder fuessknecht bestellt werden, siecht ain Lanndschafft auch fur guet an vnd ist darzu willig.

Ain Lanndschafft versicht sich f. D. werde an Irer Rustigung vom Camergut bey vnd mit ainer Lanndschafft vnd sunst an allem dem so Ir das libell der aynigung auflegt, nicht geprechen lassen, desgleichen will ain Landschaft auch thun.

Das dann die f. D. vber die ordinantz zu besetzung der grenitz, auch zubehuet lannd vnd leut mit mererm kriegsfolkh zu ross vnd fuess vnd in ander weg fursehung thun, das gepurt Ir f. D. als herrn vnd Lanndsfursten, zu dem bedankht sich ein Lanndschafft des vnderthenigist.

Dann sich dagegen ain lanndschafft auch nicht sparn, sonder vber die ordinantz nit mer geraissigen, sover vnd vil aim vermuglich ist, sambt dem zehennden Mann zu der not russten vnd beraytten wollen.

Der Closter, Stifft vnd Kirchen, Zechen vnd Bruderschafften parschafft, kleinet, Silber vnd goldt halben, wie vnd mit was Condicion vnd mass die allain zu diser Cristlichen not vnd in khain anndern weg angegriffen vnd gebraucht werden sollen, meldt ain Ersame Lanndschafft hiemit widerumben Inhalt Irer vorigen schrifft, die Stett vnd Burger mit Iren kirchen kleineten gesundert, ist darumb beschehen, das sich die von Wienn hören haben lassen, als wellten Sy [Seite 145] Ire kirchen kleinet zu Irer notdurfft selbs geprauchen; dieweil Inen aber annder Stett auch nachvolgendt desgleichen sich herrn vnd Edl mit Iren kirchen ausziehen vnd nit minder sich die prelaten auch ausreden möchten, daraus ain gantze zerrüttung des Artigkls volget, so ervordert die notdurfft, wo die Kirchenkleinet, wie ain Lanntschafft noch maint vnd bewilligt, angegriffen vnd annder stet auch darein gezogen vnd durch die f. D. oder herrn Stathalter vnd hofrat dartzu bewegt werden, damit Ire kirchenkleinat gleichergestallt, wie als andere bewart vnd vermüntzt werden, doch das Sy auch ain person sambt f. D. vnd ain Lanndschafft verordnen vnd geben, mit deren wissen vnd willen damit gehanndlt werde.

Dabey lasst ain Lanndschafft geschehen, was kloster vnd kirchen hie zu Wienn vnd in disem Viertl sein, das die nit gen Melkch zufurn not sein, sonder gut inventirt herbracht vnd gemuntzt werden mugen, doch mit verschliessen, mithanndlung, willen vnd wissen gemainer lanndschafft der vier stenndt verordenten vnd allain zu diser gegenwurtigen Cristenlichen not; dann wo das anders gestalt oder in annder weg furgenomen vnd gehanndelt werden sollt, des sich ain Lanndschafft nicht versehen will, so wollt doch ain Lanndschafft hiemit gar nit darein bewilligen, sonnder das fur ain grosse vnpilligkhait vnd beschwerung haben, darzu sunst mit aller bewilligung ausserhalb der ordinantz vnverpunden sein.

Die f. D. welle sich auch enthalten, weder veldhauptmann noch ander Costen, der Irer f. D. in crafft des libells der verainigung geburt, von disem gelt der kleinet zuverlegen, sonder allain ausserhalb derselben ordinantz frembde khriegsvolkh Irer f. D. vnd gemaynen lannd zu trost mit Rat, willen vnd wissen ainer Lanndschafft verordenten davon zu bewerben vnd zu vnderhalten.

Der profanndt halben ist den Lanndlouten beschwerlich, Ire vnderthanen darzuzehalten die wider Ir gelegenhait in die benannten Stet zufuern, sonder ist gnug, das die profanndt im lannd erhalten, durch die profanndmaister an allen orten des lannds besuecht, gekaufft, oder an die ort, do es not wirdet, auf zimlich kauff bestellt werde, das die Lanndleut gern furdern wellen.

Der Robbat halben an welchen orten die personen genomen werden, ist von notten vnd gepurlich, den lanndleuten derselben ennden zu schreiben, die Iren dartzu zu verordnen, die werden sich vnzweiffl Irer gelegenhait nach, wie in der ersten Antwort angezaigt ist, darinn gehorsam vnd guetwillig beweisen.
Actum freytag der heilling kreutzerhohung tag Anno etc. im XXVI.

Die drey stennd von prelaten, herrn vnd Ritterschaft der Lanndschafft des Ertzhertzogthumbs Osterreich vnder der Enns.

X. [17. März 1527]

Kayserlich Ausschreiben.

Erstlich das von anligennden guetern herrn gulten vnd dergleichen einkhomen baid stennd, geistlich vnnd weltlich, was wierden oder wesens die allenthalben in vnnsern Niderosterreichischen Lannden wonhafft, oder wo die gesessen sein, vnd darinnen zins, güllt vnd gueter haben vnd sich derselben betragen, alwegen von hundert gulden R. herrn gült zehen gulden, von funfzig [Seite 146] gulden funf gld. von xxv guld. zwen gulden xxx khreutzer, von dreytzehenthalb gulden ain gulden funfzehen Creutzer vnd also auf vnd nach merung vnd abkhertzung der Summa betzalln, vnd dartzue von Irem Leib alle wochen ain den. raichen vnd geben.

Zum anndern sollen alle Gewerbenntt vnd Hanndtierendt personen vnns vnderworffen von Iren guetern, damit Sy hanndln vnd gewerb treiben, auch von allem demjenigen, so in Irem Hanndl vnd Gwerb ligt, alwegen von aim taussent gulden zween, von funffhundert ain, von dritthalbhundert guld. IIII ss. dn. Also herab zutailln bis auf x gulden. Vnd die personen auch nicht desminder von Irem Leib den Wochendenar geben.

Zum drittn, die personen, so in den Stettn vnd Merkhtn hewsser, auch sonst wisen, ackher, weingert vnd dergleichen anligende gueter haben, die nicht im Gwerb ligen oder gulten ertragen, sollen alwegen von aim tausend gld. werdt ain guld., von funffhundert gld. ain halbn, von ii j [das "j" ist durchgestrichen und steht daher für "½"] hunndert guld. ii ss. den. also herab zu raitn biss auf x gulden. Auch darneben den wochendenar von Irem leib geben.

Zum IIII sollen all diejenigen, geistlich vnd weltlich, Nider vnd hohes stannds baiderlay geschlecht niemands ausgenomen, so besoldung vber Jar, von wem Sy die haben, vber den gepurlichen wochendenar seins leibs vber alln vorangezaigten anschlag von solher seiner besoldung, alsvil sich dieselb erstrekht, von ainem yeden gulden alweg ein denar geben.

Zum V sollen von allen geistlichaiten in vnsern Niderosterreichischen Lannden, auch von allem dem jehnigen, so von aller geistlichait was dann ausserhalb Lannds gegeben wirdet, es seyen Annati, Absennt oder annders, nichts ausgenomen, solhes alles in den gemainen phenning genomen werden.

Zum VI. alle Meister vnd Hanntwercher, was Hanndtwerchs die sein, so khnecht haben, sollen von solhen Irem Hanndtwerch Sechs Creutzer vnd die Meister, die Ir Hanndtwerch an knecht arbeiten, drey Creutzer, aber nicht desminder yer yeder dartzue von seinem leib den wochen denar geben.

Zum VII. Der Gemain Pawrsman in den dorffern vnd Aigen auf dem Gey, So auch hewser, Ackher, Wisen, Weingerten, kauff, erbrecht vnd dergleichen anliegennde gueter, wie die namen haben, die sollen von denselben guetern, so vber zehen gulden werdt sein, auch darumb bedewtert vnd geschetzt werden, vnd was vber zehen gulden den werdt erraicht, alwegen von ainem T. 1 den. zusambt dem wochendenar von seinem leib geben. Welhe aber vnnder zehen gulden haben, sollen davon ausserhalb des Wochendenar nichts zu geben schuldig sein.

Zum VIII. sollen von weib vnd Mann, nidern vnd hohen stannds, Geistlichen oder Weltlichen, so das XII Jar alters erraichet, der wochenlich denar gegeben, vnd darinnen niemandt, wer der sey, vbersehen noch verschont werden.

Vnd nachdem auf vil guetern vnd hewsern Verphenndung, Zins vnd Purgkhrecht ligen, ist vnnser maynung, welche dermassen zins geben, es sey von hewsern oder anndern guetern, solle der Anschlag, sovil der zins ertregt, auf diejenigen, zo den Zins emphangen vnd derselb Zins zusteet, angeschlagen vnd durch Sy derselb anschlag betzallt werden, nemblich alwegen von ain hundert [Seite 147] gulden zwen, von i gld. ein, von xxv guld. ein halben von iij [das "j" ist durchgestrichen und steht daher für "½"] halben guld. ii ss von Sechs guld. i ss. den. von iii guld. ain halb ss. den. vnd nichts desterminder von Irem leib den Wochen denar geben.

Zum Neundten, dieweil zimblich vnd pillich in ansehung, das solh furnemen der ganntzen Cristenhait zuguet beschicht, das menigkhlich darinnen mitleiden trage, solle demnach solher gemainer Anschlag vnd denar auf die Judishait vnd derselben gueter, auch auf Ire gewerb vnd Hanndtirung, wie auf die Christen obangetzaigtermassen geschlagen, auch durch Sy selbs, Ire dienner vnd khinder, so das xii Jar erreicht, der wochenlich denar von Iren leiben gegeben werden. Vnd vber solhes alles zum anfang ain yede Mans vnnd frawenperson, so Juden vnd vber die xii Jar alt sein, ainen gulden sonnderlich betzalln.

Zum X. solle auf alle perchwerchs verwannten von Irem Ärtzt; sovil ainem yeden vber den Samb khost in der Rechnung gefelt vnd derselb ertregt, alwegen von ainem yeden gulden vberschuss ainen khreutzer, vnd dartzue von Iren leiben der wochenlich denar gegeben werden.

Es sollen auch alle pergkhnappn, koller vnd annder ledig khnecht so in den pergkhwerchen arbeiten vnd nicht aigen pergkhwerch haben, wie die gehaissen sein, die Wochendenar geben.

Zum XI. sollen alle Kaufleut, so in vnnsern lannden aigne geleger haben vnd kauffmanns Gwerb treiben, von solhen Iren kauffmannsguetern vnd Gwerben den Anschlag in massen der auff die Gewerbennd personen oben begriffen, zusambt dem wochendenar geben. Welhe aber durch das Lannd mit Irem Gwerb hanndeln vnd sich nicht aigner Niderlag geprauchen, die sollen hierinnen bis auff Iren guten willen vnverpunden, vnd ausserhalb aigner bewilligung zugeben nicht schuldig sein, doch sollen Sy derhalben zum geschickhlichisten auch ersuecht werden.

Vnd damit aber solher gemainer Anschlag vnd phenning zum paldisten, vnd ordenlich eingebracht werde, haben wir hernachvolgennde ordnung zuhalten furgenomen, nemblich das ain yeder Prelat, Graf, herr vnd lanndmann, was wirden oder stannds die sein, so auf dem Lanndt gueter pawren haben, der solle die thewrung vnd schatzung aller seiner vnnderthanen gueter ains yeden vermogen ordenlich vnd grüntlich vernemen, auch die besoldung der dinstpotten von Innen lautter versteen, den Anschlag obbestimbter massen darauf machen vnd alsdann denselben Anschlag sambt dem Wochenphenning, die ein yede person, behayrat oder vnbehayrat, Reich vnd Arm, Jung vnd Alt, so das zwelfft Jar seines alters erraicht, geben soll, allweg auf ain Quottember emphahen, vnd zu guter ordnung vnd statlicher hanndlung solle sich ir yeder aller seiner vnderthanen vnd derselben personen, als weib, khind vnd dinstpotten von seinen hausspflegern, lanndtrichtern, Ambtleuten vnd Verwaltern auch den Pharrern mit allen Fleiss erkhundigen vnd erlernen, wie vil personen von Jung vnd alten, khnecht vnd dienern, Reichen vnd Armen in seiner herrschafft vnd verwaltung vorhannden vnd was derselben Einkhomen vnd vermogen sey, vnd wie er solhes alles hanndlet vnd gestellt befindet, grundtlichen beschreiben, vnndt ain jeder stanndt solh sein hanndlung, Emphahung vnd beschreibung den verordneten aines Jeden stannds auffs furderlichist vberantwort.

In allen Stetn vnd Merkhten solle solher obbegriffner Anschlag vnd thewrung durch Burgermaister, Richter vnd Rat gleichmessig beschehen, vnd der [Seite 148] gemain leib vnd wochendenar auch auff ain Quottember eingenomen vnd durch Sy den verordneten vberantwurtt werden.

Vnd zu merer ordnung vnd furdrung der sachen, auch damit hierinn nicht vbersehen, noch vngeleiche hanndlung gepraucht, sonnder zu yeder Zeit guete erkhundigung, welher massen durch die herrschafften vnd obrigkhaiten gehanndlet, der Anschlag gemacht vnd der gemain denar eingebracht werde, haben wir bewegen vnd fur notdurfftig bedacht, das die Viertl in vnsern Ertzhertzogthumb Osterreich in zway tail ain yedes viertl getailt vnd also in die acht Viertl von vns vnd den Lanndschaften etlich personen verordent vnd denselben bevolhen wurde, das Sy sich in alle flegkhen, dorfer vnd aigen verfuegen, bey allen Lanndtrichtern, Ambtleuten, dorfrichtern vnd pharrern darinn aller stenndt, holden vnd vnderthanen antzal, derselben vermugen vnd dinstpotten, auch was auf Sy geschlagen, grundtlich vnd aigentlich erkhundigen, erinnern vnd beschreiben, vnd sonnderlich auf allerlay herrn, Geistlich vnd weltlich, so ausser Lands wonen, derselben gueter vnd vnderthanen Ir fleissig nachfragen haben, damit dieselbigen hierinnen nicht vbersehen, sondern in disen Anschlag auch genomen vnd gebracht werden, vnd alsdann dieselben Ir erkhundigung vnd beschreibung den verordneten vber antwurtten, damit bed beschreibung gegen ain annder beschehen vnd der Anschlag vnd emphang alzeit in gueter ordnung gehalten werden mug, vnd sollen also gedachte vnser Stathalter vnd Rette solhen gemainen denar, wie obstet, an die Stenndt ein gantz Jar lang zu Quottember zeitten zu erlegen vnd zugeben begern, wo Sy aber des auff ain lenngere zeit getrawen zu erlangen, sollen Sy darinnen auch kainen vleiss sparen.

Dieweil aber solher gemainer emphang vnd anschlag nicht so eyllendts, alls vielleicht die notdurfft erfordert, eingebracht werden mag, so sollen die gemelten vnser Stathalter, Rete vnd Comissari mit vnnser Lanndschafft mit allem vleiss auf disen weg hanndlen vnd an Sy begern, das Sy yetzo in der Eylle Irn halben tail der khirchen clainater von stund an vermüntzen vnd vns furstreckhen, damit das kriegsvolkh yetz im Anfang zu dem Aintzug davon vnderhalten werde, vnd so Sy sich des verwilligen, so mugen sich alsdann die Lanndschafften von dem gemainen phenning solhes Ires darleihens widerumb betzallen. Geben auf vnserm Sloss Prag den Siebenzehennden tag Marzcy Anno etc. Im XXVII vnnsers Reichs Im Ersten.

XI. [7. Jänner 1538]

Newe Zeitung des Landtags, so auff den Montag nach Trium Regum im Windisch Lannd zum Creutz gehalten ist worden
Anno etc. XXXVIIIo.

Dieweil die Krabatischen vnd windischen Reich Röm. Kn. Mt. etc. grosse trew vatterliche Lieb, wie sich dan ain Christenlichen fursten hat geburt, von anfang seiner Regierung befunden haben:

Deshalben haben Sy sich vndertheniglich alles wie Jr Mt. begert hatt, bewilligt vnd von stund an an dem Landtag die Sach gnugsam ins werch pracht worden.

Zum ersten haben die zwen Wahn her Petro Keglawitz vnd her Thoman Nadasti auff Ko. Mt. bevelch zu Irer Mt. vnnderthenigen gefallen zu [Seite 149] waan angenomen vnd Inen den Aid furgehalten, damit Sy dem Armen als dem Reichen das Recht nicht sperren sollten, vber das haben Sy Ime gelupt.

Vber das haben Sy der Kn. Mt. bewilligt von ainem yeden Pauren, der sesshafft ist, zwen hungerische gulden, yetzt den Ain von stundan, vnd den andern auf kunfftig Phingsten.

Zum andern haben Sy bewilligt, das ain yeder Landtman von XXXVI Paurn ain pherd halten soll vnd dieselben pherd mit sampt Irm hauptman sollnn bey dem kriegsvolckh, so von Kn. Mt. versoldt ist, auf ain gantz Jar auf der Turkischen granitzen, oder wo es die waanen hinschaffen, beleiben.

Zum dritten haben Sy bewilligt, das der funfft Man mit ainer puchsen, alls oft Sy die waanen erfordern, zu gegenwör erscheinen vnd wo das nicht gnugsam wer, soll meniglich bey verlierung Ires lebens vnd guets auff sein mit Irer wör vnd dahin ziehen, wo Sy dan von den Waanen beschaiden werden.

Vber das haben Sy geordnet, welcher ain Schloss dem Turcken auffgipt, oder verwarlosst, der soll der Kn. Mt. Leib vnd gut verfallen sein vnd desselben geschlächt gar aus den Lannden vertilgt werden. Auch haben die herren Edlleut vnd geistlichen aus Iren aignen kesten den zwantzigisten Metzen Traid bewilligt, damit man die orthensser in der eill bis auf Kn. Mt. weiter furschung speisen mug, welher Schlosser 25 sein, die nunmals gar khain einkomen haben. Sy haben auch beschlossen, welcher Landtmann an Kn. Mt. willen dem Turken Tribut geben wellt, der soll Ir Mt. Leib vnd guet verfallen sein.

Desgleichen wo Sy ainicherlay puntnuss, des K. Mt. zu nachtaill raichet, vnder ain ander machten, sollen dieselben in K. Mt. straff sein.

Welcher auch ain gefangnen an willen vnd wissen der waanen in den Turkhen lies, der soll auch deshalben in K. Mt. straff sein.

Die proviand haben Sy geordnet, als vil derselben auf zupringen ist, der Kn. Mt. provandmaister gegen beczalung zuestellen vnd darzu Ir aigen fuer, als ver man die bedarf.

Zehen stuckh puchsen, wo ain not furfellt, haben Sy die fuer bewilligt, vnd nachdem die zwen waan der Kn. Mt. vnd dem Lannden verpflicht sein, Kunnthschafft zuhalten.

Kreudfeur vnd Kreudschuss mit sampt den viertlmaistern haben Sy geordnet.

Darauf sollen die von Isterreich aufsehen, wan an Ir Confin aus dem Schloss Grabnikh149.1 drey schuss thun vnd auch das kreudfeur anzunden, so sein die Turkhen gesehen worden vnd das laufend pott wirts gen Guetneckh149.2 anzaigen.

Also soll es zu Modrusch auch beschehen vnd gen Castel in Crain vnd Weynitz149.3 anzaigt werden.

Desgleichen Igradi Reibnickh149.4 soll es in die Metling149.5 also die Kuntschafft geben werden. [Seite 150]

Vnd von Jastrawvitz, kagern, Magkritz soll auch also gehalten werden, also soll man vom Meer bis zu der Saw ein auffsehen haben, vnd die von Crain sollen deshalben mit den Krabaten ain verstand haben.

Was Windischland vnd Steiermarch betrifft, ist auch in der gestalt verordnet, nemlich soll Sassedi150.1 die Kreudschuss vnd Creudfeuer thun, wann Sy die veind sehent vnd geen Rain empieten.

In Krapin150.2 auch also vnd geen Rohitsch kuntschafft geben, ober weynitz150.3 soll auch geen Ankenstein vnd Pettaw kuntschafft geben also ist es geordnet von der Saw zu der Traa.

Von der Traa bis zu der Thunaw ist es geordnet, wo ainicherlay einfall von den Turkhen oder andernt veinden beschech, soll ober Laybach durch geschrifft die von Rodkerspurg berichten, von Gussis soll mans gen furstenveld schrifftlich berichten, von Stain am Anger soll mans gen Guns berichten von Ödenburg in die Eysenstatt, von Altenburg geen Pruckh an die Leytha alles schrifftlich berichten. Aber die Recht hauptkuntschafft, so die waan geben muessen, die geet von Krabatten in die Metling, dort sollen die von Crain Ir posst haben, damit Sy sich wissen darnach zuhaltten vnd die Armenleut von den gächlingen vberfallen zuverhuetten.

Den von Steyr geben die Baan zwo kuntschafften, aine gegen Rain vnd die annder geen Petaw, da wissen die von Steyr Ir Posst an dasselbs ort zuverordnen, auch annder fursehung, damit das Arm volckh vor gählingen vberfallen verhuett werd, zethun. Actum zum Creutz den VIIII tag January Anno etc. XXXVIII.

XII. [11. April 1539]

Ferdinand von gots genaden Romischer, zu Hungern vnd Behaim etc. Khunig etc.

Instruction Auf den Ersamen gelerten vnd vnser lieb getrew Josephen von Lamberg, vnnser freundlichen liebsten Gemachl hofmaister, Gawdentzen von Madruss, vnser kunigclichen liebsten Son Camerer, vnd Marxen Beckhen von Leopoltstorff, vnnsern Niderösterreichischen Canntzler, vnsere Räte, was die von vnsern wegen auf nachst khunnfftigen Lanndtag, den wir auf Montag nach dem Sonntag Quasimodogeniti in vnserm Ertzhertzogthumb in Osterreich vnder der Enns ausgeschriben haben, mit vnserer Ersamen Lanndschafft daselbst werben, hanndln vnd aufrichten sollen.

Erstlich Inen nach vberantwortung vnsers Credentzbrieffs vnnser gnad vnd alles guets antzaigen vnd verer enntdeckhen. aine Ersame Lanndschafft hette in frischer gedechtnuss, welcher massen wir derselben in Jungst gehaltenen Lanndtag durch merer Replicierung schrifflich vnd mundlich furtragen vnd antzaigen lassen die vrsachen, warumh der eyllend fursehung zubewarung vnd versicherung der Granitzen biss auf die merer not des gwaltigen zuezugs furnemblich zuverhüttung der teglichen Straiffzug vnnd einfall vnd zuerhaltung der merern Cosstenns der swärn vnd grossen Rustung so hoch von nötten wär, wie wir dann [Seite 151] dieselben vrsachen noch lenger widerumb zurepetiern vnnot achten, so zweifflnn wir auch nicht sonnder es wär diser zeit herumb an ain Ersame Lanndschafft lanndmärwegen vnd auch sonnst gelangt, wasmassen der Turckh sein furnemben gestellt vnsere khunigreich vnd Lannde anzegreiffen, zuverhern vnd zuverwusten, wie er dann mit hinwegfürung des Cristenlichen volckhs vnd annder seiner Tyrannei in den wintischen Lannden in täglicher hanndlung wär, derhalben dann ein ersame Lanndschafft bey Ir selbst bewegen mocht, ob nicht ye lennger ye mer angeregter eyllennden fursehung von nötten vnd dieselb verer an svnnder merkhlichen verderben in khainen vertzug zustellen wär, wie wir dann allain den lannden zue guettem bisher nicht mit klainen, svnder merkhlichen Cossten an der lanndhilff das spanisch khriegsvolckh vnderhallten, des vns aber verrer an der lannde hilff zu thain nicht erschwinglich.

Nun war ainer Ersamen Lanndschafft jungste Lanndtagsbewilligung gleichwoll dahin gestellt, nämlich das ain Anschlach auf ganntze Gült gemacht, derselb eingepracht, ain vorrat davon erlegt vnd was durch ainer Lanndschafft vnd der anndern Lannde Khriegsräte im faall der nott für notturfftig, nutz vnd rattlich angesehen sein werde, das dasselb von angeregtem vorratt in volltziehung gebracht werden solle, wie dann dieselb ainer Lanndschafft bewilligung mit sich bringt.

Nun hetten wir vns aber zu ainer Ersamen Lanndschafft enntlich versehen, sy sollen in bedacht Irer vnd der anndern Lannde selbs hochen notturfft Iren Verordennten vnd Einnembern sovill Gewallts gegeben, damit dieselben dasjenig, so zu bewarung vnd versicherung der Granitzen fur die teglichen straiff vnd einzuge nott vnd dienstlich gewesst wär, sonnderlich damit dieselben in furfallenden notturfft hetten ettlich lanndlewtten zu Inen beruffen, die sachen erwegen vnd dan nach gelegenhait, wie das die nott vnd Eyll erfordert, verordnung thuen mogen, vnd die sachen nicht dermassen auf den ainigen punct der khriegsrät beratslagen gestellt haben, dann sollte die eyllend fursehung an dem berueen, hat ain Ersame Lanndschafft zuermesen, was fur ain versaumbnuss vnd verderblicher vnnwiderpringlicher schaden vnd nachtaill disem lanndt als woll als anndern zuebesorgen, wie dann layder die Straiffzueg mit hinwegfuerung des Cristenlichen volkhs in windisch lannde täglich erpärmlich beschehen vnd die sach aus dergleichen verzuglichen hanndlungen dahin gevolgt, das der Turgkh ain grosse antzall Martolosen an die gepirg in windisch lannde, des vor vngewonlichen gewesst, verordennt hat.

Vnd wiewoll wir in bedacht solcher wichtigen nott mit ainer Ersamen Lanndschafft verordennten mit allem vleyss hanndln lassen, damit sy zuverhuettung solcher geverlichait ain antzall volckh, sovill aine Lanndschafft yn die 5 Taussent Mon Inhallt der Ausschussen bewilligung verschinen 36isten Jars gebuertt, zu beschutzung der Granitzen vnnderhalten sollen alles darumben, damit wie obsteet, der merer vnd grösser Cossten der schwärn Russtung erhalten werden mocht, so haben wir doch vber merer vnser genedigist gephlogen hanndlung, auffuerung vnd vernemung bey Inen nicht erlangen mogen, svnnder wärn allain bey den puchstaben obbemelter bewilligung verharten vnd beleiben, darauss wir nichts annders gedungkhen oder abnemen mögen, allain so wir durch ausschreibung aines sonndern lanndtags derhalben bey vnnser getrewen Lanndschafft nicht weitter ansuechung thätten, das im faal der nott diss vnd annder lanndt [Seite 152] verlassen, vnnd des verderbens, auch fursehung der Granitzer gewerttig sein mussen: wiewol wir ainer Ersamen Lanndschafft die haltung so viller Lanntag des vncostens halben vnd sonst fur beschwärlich achten, dieweil vnns aber wie angehort ausserhalb desselben nicht erheben mugen, so haben wir es ye nicht vmbgeen mugen.

Vnd dieweil, wie vorgehortt, aus vnfursehung der Granitzen bisher in windisch lannden mit den eyllenden straiff vnd eintzugen so merkhlicher schaden beschehen, vnd sovil Cristennlichs Bluett verfuertt worden, dagegen wir gleich wol die Spanier mit vntraglichen costen vnderhalten, die auch dem Veint vill hinderung gethan, aber an ainem Zuesatz oder merer volkh solch eyllennd straifzug als ein volkh zu fuess allain nicht hindern oder widersteen mugen, darauss den gevolgt ist, das nunmalls ain solche Antzall von Martolossen in windisch lannde gethan, die an vnderlassen herzuestraiffen vnd sich disen lannden zuemachen werden, wie dann etlich Mertolossen mit Iren straiffen gar an Waresin khumen:

So haben wir hoch notwendig in aller eyll mit geringisten cossten ain forsehung zuthuen vnd derhalben ein Obristen Velthaubtman sambt ainem statlichen Khriegsrat zuordnen, vnd alle wir gleich woll die lannde vmb verordnung willen derselben Khriegsrät angesuecht, so wärn, wie doch von ettlichen, darauf khain ausstregliche Bewilligung anderst, dann das sich ain Lanndt auf das annder weigert, erfolgt, dardurch die Khriegsrät von den lannden allen nicht erschinen wärn, derhalben wir in yedes lanndt widerumben vnnsern Lanndthaubtlewten bevelch gethan, mit ainer personn sich zu khriegsrath gebrauchen zulassen zuhanndeln vnd den Edln vnsern liebn getrewen Niclasen Juritschitz Freyherrn zu Günns, vnnsern Rat, Camrer vnd lanndsshaubtmann in Crain zu vnserm obristen Velthaubtmann vnser Niderösterreichischen lanade furgenomen vnd Ime aufgelegt, sich, dergleichen die verordertn khriegsrät auf Montag nach Misericordie domini gen pettaw oder waresin verfuegen, dergleichen die Baan, welche wir vnd auch ettlich hungern mit ainer antzall geringer pherdt vnsern dienst bestellt, auch daselbst sein vnd sambetlich mit ainander berathslagen sollen, an was ort sy Iren veltlager allem wesen vnd lannden vnd lewtten zu guettem vnd Nutzlichisten nemen vnd von wegen eillender erpawung vnd fursehung der ortheuser vnd allen anndern hanndln sollen, wie wir dann zu solchem werckh mit profannd, geschutz, aufrichtung der schiffung vnd allen anndern vnnsere genedigste hilff vnd fursehung, so vill muglich ist, thun vnd zu Redtung vnd wollfart vnnserer getrewen lanndte, wie bisher, vngespart vnseres leibs noch guets nicht vnderlassen wellen, so haben wir auf ytzo in den windisch lannden auch ainen Lanndtag ausgeschriben, in welchem wir auch von einer Lanndschafft daselbst ein merere austrägliche hilf zu erlangen khainen zweiffl setzen.

Aber ein Ersame Lanndschafft hat ye zuermessen, solte aus gedrunger nott vnd furnemblich aus dem, das wir ye die pürtt an vnserer getrewen lannde hilff allain nicht tragen mugen, ain zertrennung obgemelts khriegsvolkhs zu Ross vnd fuess ervolgen, vnd die sach bey ainer gemainen stattlichen fursehung nicht beharren, vnd furnemblich sich ain jedes Lannde sein Granitz allein zedefendiern vndersteen, dass nicht annderst daraus volgt, dan das der Veint nicht beyeinander blib, sonnder sich zerstreuet vnd seines gefallens die verhörung vnd verwuesstung der lannde thuet, darinn Ime dann die khlain Russtung yedes [Seite 153] lanndes khain verhinderung thun mocht, also das mitsambt verderben vnd nachtaill aller vncossten verlorn vnd die verderbung sichtigchlich zuegelassen werden muesst, derhalben nicht allain bey vnns fur ratlich, sonnder bey euch vnd menigclich fur pesser vnd nutzlicher zu bedennkhen ist, das ain besamblt khriegsvolkh an ainem gelegensamen platz beyeinander sey, in welchem yedem Lanndt, so der hilff vnd Rettung von notten, nach guetem zeitigen Ratt dieselb erzaigt vnd beweisen werden mag zusambt dem, was solch fursehung vnd verordnung bey anndern vmbsytzennden potentatten in zeit der merern nott Ir hilff auch stattlich darzethun fur vrsach gibt.

Dem allen nach vnd damit ainer Ersamen Lanndschafft hilff neben den anndern lannden zu diser eillenden fursehung wie pillich auch gelaisstet, gespuertt vnd gesehen werden, sollen vnnser Rät vnd Comissari offtermelter ainer Ersamen Lanndschafft antzaigen, das wir vns zu Ir genedigclichen versehen wellen, es sey auch vnser genedigs vermonen vnd Begern, sy wellen in bedacht ertzellter vrsachen vnd furnemblich, das sych ain Ersame Lanndschafft in Steyr allain zu bewarung der Granitz bis in zway hunndert gerusster und zwayhunndert geringer phärtt sambt vierthalb hundert solden auf das spanisch khriegsvolkh bewilligt, dabey wir es dannocht nit beleiben lassen, sonnder vill ainer merers ansuechen, dahin vnderthenigclich angreiffen vnd jetzo zu eillennder bewarung der Granitzen ain antzall volkhs, so vill ainer Lanndschafft in die vnderhaltung der 5000 Mon, wie obsteet, zethun gebent, zu verhallten, gehorsamlich bewilligen, also das von selbem gellt ainstaills des spanischen khriegsfolckh vnd ain Antzall geringer phertt auf dem Krabathen, daran vnns vnd vnserm lannden, damit wir sy in vnserm diensten erhalten, vill gelegen ist, in ainer Ersamen Lanndschafft betzallung vnd besoldung genomen werden, vnd yetzo in bedacht der Eill vnd not dieselb Betzallung von stund an angeen, angesehen, das durch solchs ainer Lanndschafft Granitz so woll, als der anndern lannden, versichert wird. Und damit sy der Bewilligung solchs vnnsers begern so vill weniger beschwerdt haben mugen, so wellen wir hiemit dieselb dahin genedigclich gemildert vnd gestelt haben: so ein gwaltiger Antzug aus der merern nott beschehen muest, das solch ainer lanndschafft bewilligung an solchem gwaltigen Zuezug abgeen soll, vnd weil solch eillende fursehung oberzelter vrsachen halben ain vnvermeidliche notturfft, so wellen wir vns genedigclich versehen, dieweil die Ansleg schon gemacht, der sich vill auf aine Merers laufft, ein Ersame Lanndschafft werde die sach fuerdern, wie dann die annder lannde, so disem lanndt, des der Allmechtig gnedigclich verhuetten welle, ain not furfiell, trewlich daher setzen vnd dasselb nicht verlassen wurden, wie dan durch dise einer Ersamen Lanndschafft notturfftigclich bewilligung den anndern lannden zum selben dester mer vrsach vnd Begier macht wierdet. So wellen auch nit vnderlassen, sonnder vns an allen ortten vmb hilff zuebewerben, wie wir dann dieselb austreglich zuerlangen vngezweifelter zueversicht sein.

Vnd nachdem der Session halber bey ainer Lanndschafft Verordennten Irrung vnd Zwitracht, dardurch allerlay beschwerung, versammbnuss, vnd Nachtaill in den Anslegen vnd anndern hanndlungen ervolgt, zutragen, wie dann zwischen Pilgram von Puechaim vnd Wolfgang von Hoffkhirchen jüngstlich beschehen, sollen zu khunfftiger verhuettung derselben obgedacht vnnser Rät vnd Commissari ainer [Seite 154] ersamen Lanndschafft antzaigen, das vnnsern gnedigs Begern vnd Maynung sey, das sy dermassen bey Iren verordennten vnd Einnemern hanndln vnd verordnung thuen, das zwischen Inen khunfftigen der gemelten Session oder annder Irer Irrthumb halber khain versaumbnuss vnd vertzug der hanndlung, wie dan jüngstlich beschehen, ervolg, das auch der herrn stänndt personen verordnen, das solch streittigkhait zwischen gedachten von puechaim vnd hoffkhircher gantzlich hinlegen vnd zu enndt pringen, wo aber solch bey Inen nit verfänngkhlich sein mocht, sollen vns vnser Rät vnd Comissari diesselben sambt Iren guetbedunkhen zue verrer hanndlung, vnd furnemblich, an welchem die hanndlung erwinden, berichten.

Daneben sollen vnser Comissari ainer Ersamen Lanndschafft antzaigen, nachdem sy vns nun mermallen von wegen erledigung der policey angelangt, das dieselb in den maisten ausgezogen Articln nun mer zu der gemelten erledigung khomen sein, allain das die fertigung daruber annderer geschafft halben nicht beschehen; dieselb werde noch mit dem fuerderlichisten ins werckh gepracht werden.

Vnd wiewoll ain Ersame Lanndschafft in ainem sonndern vbergeben Articl von wegen verordnung der vier haubtleut Irer Kh. Mt. vnderthenigclich angelangt, so achten doch Ir Kh. Mt. das solch verordnung nicht fueglich, als durch ain Ersame Lanndschafft beschehen mug, derhalben waiss ain Ersame Lanndschafft dieselben vier haubtleut nach gelegenhait der sachen auss der Russtung, so dem bewilligten anschlag nach gehalten werden muessen, wie dann von anndern lannden auch beschiecht, zuerwellen vnd zuverordnen, so setztn Ir Kh. Mt. nicht zweiffl, sonnder die phanndschafften werden sich von dem, das aus aignen Seckhl geet, gepurlichs mitleiden zetragen nicht waigern.

Vnd beschliesslich, als wir der Irrung vnd strittigkhait halben, die sich zwischen Burgermaister vnd Ratt der Stat Wienn, auch der anndern Stet vnd Merkht des Ertzhertzogthumbs Osterreich vnder der Enns an ainem, vnd den dreyen stännden, prelatn, herrn, Ritterschafft vnd Adl ermelts hertzogthumbs an den anndern des Viertten taills der Weinfuer vnd gemains mitleittens halben, so ermellt drey stänndt von Iren heussern vnd guettern mit der Stat Wienn tragen sollen, halben verabschidt haben, dieweil dazemall vber vnser geordennt Rätt vnd lanndleutt hanndlungen zwischen ermellten Stännden die vollig guetlich vergleichung nicht stat haben mugen, das wir zu khunfftigen lanndtag durch vnns oder vnser geordennt Comissari zwischen ermelten partheyen nochmalln guetlich vnderhanndlung furnemen vnd zue enntlichen vergleichung der sachen allen muglichen vleyss vnd fuerdrung fuerwenden wellen, wie dann der Abschidt merers in sich hellt, sollen darauf gedacht vnser Räte vnd Comissari obgemelter strittigen Artickl halben zwischen gedachten Stännden aller guetlich mitl weeg vnd fursleg versuechen, vnd nichts, das zur sachen dienstlich oder muglich ist, vnderlassen, sy derhalben zue Guetlicher vnd enntlicher vergleichung zubewegen vnd zepringen; wo aber vber all Ir furgewendt mugliche hanndlung die guettlich vergleichung in nicht stat haben mocht, sollen sy vnns dieselben vnd furnemblich an welchem taill vnd an was puncten solch guetlich hanndlung erwunden gewesst, berichten vnd das obengedacht Stenndt zu verer hanndlung von stund an Ir gesannden benennen vnd abferdigen, also wann wir die zu verrer [Seite 155] hanndlung erfordert, das dieselben zu erschainen berait sein, so wellen wir lautt obberuerts gegeben abschiedts darinnen weitter hanndlung verordnen, vnd in dem Allen sollen ermelte vnser Rät vnd Comissari khainen muglichen vleiss vnnderlassen, daran thuen sy vnnsern willen vnd maynung. Geben in vnser Stat Wienn den 11 tag Appril Anno etc. 39, vnser Reich des Romischen im 9 vnd der anndern im 13.
Ferdinand.

XIII. [Wiener Neustadt 4. Oktober 1540]

Ferdinand von Gotes genaden Romischer, zu Hungern vnd Beheim etc. Khunig etc.

Instruction auf den Ersamen gelerten vnd vnsere lieb getreuen Troyan von Aursperg, Verwalter vnnsers Statthalter Ambts, Marx Beckhen von Leopoldstorf, Doctor , vnsern Cannzler der Niderosterreichischen Lannde vnd Cristoffen Polten, vnsern Viczthumb daselbst in Osterreich, vnsere Räte: Was die von vnnsern wegen bey ainer Ersamen vnnser Lanndschaft vnsers Ertzhertzogthumbs in Osterreich vnnder der Enns von vnsernn wegen sament vnd sonders werben, hanndeln vnd ausrichten sollen.

Innen erstlich nach vberantwurttung vnnsers Credennzbriefs vnser gnad vnd alles guets anzaigen.

Vnd Inen dann ferrer enndeckhen, Sy hetten ain vnderthenigs wissen, vnd wäre nach der lenng auszufuern bey vns fur vnnot gedacht, wass raiss, sorg, mue vnd arbait wir seither der Jungstgehaltnen Landtäge vnd furnemblich als vnnserer Niderosterreichischen Lannde Gesanndten vnd ausschuss Jungstlich bey vnns in vnserer Stat Wienn gewest, vber vns genomen, alles darumben, das wir bemelter vnnser getreuen Lannde schaden vnd nachtail vnd Ir sonst vmb so vil mer mit beschwerliche Ausgab verschonnen mochten, vnd furnemblichen hetten wir darumben vnder andern sachen mit dem Turgkhen vmb ainen fridlichen Anstandt hanndlen lassen, vnd wiewol wir denselben auch erlangt, so war er doch von Ime, dein Turgkhen dermassen nicht, wie billich beschehen hett sollen, gehalten worden. Derhalben wir zuverhuettung noch merern vnd grossern schadens nicht vmbgeen mögen, nicht allain der lannde bewilligt khriegsvolckh zum tail in anzug khomen vnd geprauchen zelassen, wie dann dasselb noch in windisch lande zufurkhumbung der geschwindten vnfursehenlichen einfall vorhanden, sonder auch vermanung zuthuen, das sich bemelte Lannde im fall der merern not mit dem aufgepot vnd zuzug gevast machen, welches dannocht sovil gewirkht vnd nucz gewest, das Sy vnnsere Erblanndt die zeit her khain sonndern einczug oder schaden beschehen, des sonst von dem Veindt beschwerlich vnderlassen worden wäre.

Wir hetten auch die fridts oder anstandts hanndlung mit dem Turgkhen vmb sovil notdurfftiger vnd nuzlicher, vnd derhalben khain Cossten angesehen geachtet, damit von vnns annder sachen, daran vnserer Lannde vnd Leut wolfart vnd khunftige merere sicherung zum Höchsten beruert, desstattlicher vnd vnbeschwärlicher fur die hanndt genomen vnd vnsere Lanndt angeregte Ire bewilligte Hilf auch dest geringer verrichten vnd laisten möchten.

Nun hetten wir aber vnder andern vnd svnnderlich das gemelten vnnsern landen vnd leuten vor dem beschwärlichen lasst vnd gevärlichait des Turgkhen [Seite 156] halber geholffen werden khundt, fur der notdurfftigisten, höchsten vnd pessten werckh ains bedacht : Erstlich die hanndlung bey vnnserm lieben Brudern vnd herrn, der Röm. K. Mt. furzenemen vnd zefurdern, wie wir dann derhalben gleichwol dazemal nicht mit Clainer vnserer vngelegenhait weder vnserer person, noch ainich vncostens allain vnnsern lannden zuguetem nicht verschannt, sonnder Vnns auf die schwär weyt Raiss in das Niderlandt begeben hetten.

Vnd furs erst vnd furnemblich hetten wir fur ain hoche nodturfft bedacht, dem bisher geswebten Zwispalt vnd misshellungen der Religion vnd glaubenssachen als nicht den wenigsten puncten furzenemen vnd vnnsers tails sovil muglich bey Irer lieb vnd Kh. Mt. als dem Cristlichen vnd weltlichen Haubt vnd Swerdt zefurdern vnd zehanndlen, ob derselb mocht zuvergleichung vnd ainigkhait vermittelst götlicher gnaden gebracht werden.

Fürs ander, das alsdann durch solche verainigung auf zukhunfftigen Reichstag ain gemaine, stattliche vnd härrige hilf nach gelegenheit des Turgkhen anczug vnd Kriegsvbung möcht erlangt vnd in das werch gebracht werden.

Vnnd wäre also Ir liebe vnd K. Mt. auf vnnser Bruederliche hanndlung vnd vermanung ermelter zwaier artikl halben bewegt worden, den furnembisten vnd ansehenlichisten Chur- vnd fursten etlich tag davor vnnd den anndern kürczlich hinach ainen tag zu Hagenaw zu benennen vnd auszuschreiben, vnd vns aufzulegen, anstet Irer K. Mt. vnd fur vns selbs auf solchem tag mit derselben furnambisten Chur- vnd fursten zereden vnd zeratslagen, wie doch bed Artikl am pessten vnd nuzlichisten fur die hanndt zenemen, des wir dann vnsers tails also volzogen vnd ain guete zeit nicht, des der sachen furdersamb vnd dienstlich gewest, vnderlassen, wie dann daselbst zu weiter fruchperlicher hanndlung ain Abschiedt verfasst, eröffent vnd angenomen, den Ir hienach die K. Mt. wolgefallen lassen, also, das laut desselben das Cristlich gesprech yetzo dits Monnats zu Wormbs durch beder seits gelert schidlich personen sein furgang haben sol. So haben auch alspald Ir K. Mt. ainen gemainen Reichstag gen Regenspurg ausschreiben lassen, also das wir vngezweifelter hoffnung sein, das mit ermelten Cristlichen gesprech vnd furtter mit haltung des Reichstags, den gedachte K. Mt. allem wesen zu rue vnd guetem in selbs eigen person zubesuechen des vorhabenns, dasjenig werde gehanndlt vnd in volkhumenliche wirkhung gepracht, das entlichen besluss Cristlicher vergleichung vnd ainigkhait raichen werde, wie wir dann dasselb nach aller vnser vermöglichait zefurdern zum hochsten begierlich vnd genaigt gewesst sein. Aus dem gnedigisten furbedengkhen vnd gephlegen hanndlungen mag nun ein Ersame Lanndschafft abnemen vnd spuern, mit was getreuem vleiss Mue vnd arbait wir dises werckh zu erlangung bestimbter zwayer wichtigen Puncten gefuerdert, welches allein von vns, vnnsern Lannden vnd leuten zu merer befridung, Wolfart vnd guetem beschehen, wie wir dann vnnucz achten, ainer Ersamen Lanndschafft nach der lenng aufzufuern, was auf solcher gethanen vnd nach khunfftigen hanndlungen des yetzigen Cristlichen gesprechs vnd des nachkhomenden Reichstags nicht allain vnsern Khunigreichen vnd Lannden, sonnder der ganzen Teutschen Nation vnd gemainer Cristenhait fur hohe erschiesliche nutzperkait, Ruee, Fridt vnd Wolfart ervolhen mag, des pillich vnnser vnderthanen mit erfrewtem gemuet vnd frolokhen, das nun die paan zu solchem hochen werckh gericht, vernemen sollen. [Seite 157]

So mag ain Ersame Lanndschafft vermerkhen vnd erkhennen, was wir zu erhaltung fridens mit dem Turkhen vngespart ainichs vncostens hanndln vnd erheben mögen, das wir solchs auch nicht vnderlassen, aber alles darumben, damit vnnsern getreuen lannden vnd leuten Irer purden vnd beschwärungen, die sonst mit aufgaben vnd zuzügen vber Sy als vnvermeidlich gelegt werden, so vil mer geringert vnd geledigt werden möchten.

Vnd als wir also von der hanndlung des bestimbten hochwichtigen werchs von Hagenaw verruckht sein, sey vnns vnder augen von mer als ainem ort zuegeschriben worden, wie Khunig Hanns von Hungern Todts verschiden mit treffenlicher auffuerung vnd vermaynung, das wir der sachen notturfftigclich nachdenckhen vnd fursehung thun sollen, damit durch solch ableibung den Kunigreichen vnd furnemblich vnsern Erblannden nicht nachtail vnd schaden ervolge. Nun hetten wir daruber hin vnd wider bewegnuss gehabt vnd befünden, das der Turckh, als der khunig Hannsen, wie offenbar ist, mer fur sein aigen diener vnd Schlaven gehalten, der Cron Hungern nachstellen vnd dieselb in sein volkhomenliche Gwaltsam vnd besaczung zubringen vndersteen wurde, vnd wo wir nicht dawider eyllende mögliche fursehung dätten, das vnns vnd vnsern lannden dardurch vnwiderpringlichs vnd letsts verderben erfolgen wurde, wie dann dem Turggen zu seinem Tyrannischen vorhaben nichts dienstlichers oder gelegsamers, als die gewaltig Innhabung der Cron Hungern sein möcht, wie des ain Lanndschafft aus vil vrsachen selbs bey Ir sonders zweifl wol zu ermessen waiss.

Dieweil wir dann, wie offenlich, mit khunig Hannsen in seinem leben ains vertrags, gleichwol mit grosser vnnser beschwärung, aber doch allain von fridens vnd ainigkhait wegen eingangen wären, der vnder annderm lautter in sich hielt, das gedachter Khunig Hanns bey den Stuckhen vnd guetern, die er in der Cron Hungern in seiner gewaltsam hette, sein lebennlanng bleiben sollen, vnd das aber nach seinem abgang vnns oder vnsern erben dieselben seine verlassen Stuckh vnd gueter, vnd in Summa die gancz Cron Hungern vnangesehen des, er verlasse hinder sein Sön oder Töchter, frey an alle Irrung haimbfallen solle, wie dann derselb Articl in berürten aufgerichten vertrag mit merern ausdrukhten Worten specificirt ist, vnd derselb vertrag von Khunig Hannsen wilkhürlich angenomen, verbriefft, besiegelt, aigner hanndt vnnderschriben, mit seinem gethanen Aydt vnd Jurament bestättigt, vnd furnemblich die ansehenlichisten seine Rät, Lanndleut, dienner vnd parthey sich derhalben gegen vnns auch verschriben, bewilligt vnd zuegesagt, so der Todtfall mit Khunig Hannsen bestimbter massen beschehe, dasselb also alles Creffticlich ze halten vnd zevolziechen:

Hat nun ain Ersame Lanndschafft zu ermessen, ob vns auf vnnsere treffenliche offenbare gerechtigkhait nicht zusteen vnd geburen welle, der Cron Hungern nachzetrachten, welches wir aber vil mer darumben zethuen bewegt sein, damit dieselb nicht in des Turckhen hanndt khome, vnd derhalben vnnser Lannd vnd Leut merkhlichs verderben verhuet werden. Wiewol wir nun nichts genaigters wären, dann die Einnemung bestimbter Cron Hungern on allen Cossten zuvolpringen, so vnderstuenden sich doch diejenigen, so bestimbten vertrag neben Khunig Hannsen bestät vnd sich daruber verobligiert, wider Ir aigen phlicht vnd Conscienz vns darinn nicht allain gweltige Irrung vnd Eintrag zethuen, sonder auch, das noch beschwärlicher vnd vncristenlich zuhören, mit dem Turgkhen [Seite 158] zupractiziern, Ine zu bewegen, Inen zu Irem posen verhaben hilff vnd beystanndt zuthuen, vnd also die Cron Hungern in zertrennung zubringen vnd von der Cristenhait abzusondern zu noch merer vnd höchster geverlickhait des Cristlichen volgkhs.

Nun hetten wir gleichwoll bey denselben widerwärtiger Personnen, Sy von Irem vorhaben zu bewegen, gnetige hanndlung pflegen lassen, als die wir zu verhuettung vnrats vnd pluetvergiessen zum hochsten genaigt sein; aber dieselb hette bey inen nicht stat gehabt oder erhalten werden mugen. Gleichwoll hetten sich ain guete anzall der ansehenlichisten Lanndtleut in Hungern, die Ir Er vnd Conscienz pas vor augen gehabt, guetwillig an vnns ergeben offenlich pueblicirt, also das Ir nun mer wenig wären, die sich desselben auf vnnser offenbare gerechtigkhait verwidert hetten. Aber die maisten flegkhen vnd befesstigungen, daran zum treffenlichisten gelegen, als Ofen, Kaschaw, Tomaschwar vnd auch Sibenburgen wären in derselben widerwärtigen vnd vngehorsamen hannden; derhalben wir, wie gehort ist, den Cossten vnd Ausgaben zu derselben Eroberung nicht vmbgeen möchten.

Nachdem vns aber an solchem vnnserm vorhaben zuerlangung der Cron Hungern an der eyllennden befurderung zum hochsten gelegen gewest, so haben wir vnangesehen aller vnnser beschwärlichen Ausgaben vnd Erschöpfung vnnsern lannden vnd leuten zu hoffenlichen merern versicherung vnd allem guetem nicht vmbgeen muegen, sonnder vns in noch merer Ausgaben zubegeben vnd derhalben in aller Eyll ain ansehnlich Khriegsfolckh zu Ross vnd zu fuess bey vnnsern getrewn vnderthanen vnd verwonnten aufgebracht, daruber vns aber monatlich sechszig Tausent Gulden Reinisch ausserhalb des Volkhs, so wir bey anndern zevnderhalten erlanngt, vnd nicht darunder aufflaufft, vnd so die sach ainichen verczug hette erleiden mugen, hetten wir gleichwoll nicht vnderlassen vnsere getreue Lanndt vmb furderliche hilff zuersuechen. Wir hetten aber dasselb so eyllendt zuthuen darumben vmbgangen, das wir vnserer Lannde yetzo in zeit der Weinfechsung vnd anders, so ain yeder yetzo für all annder zeit zuthuen hat, verschonnen wellen, vnd deshalben die haltung yetzigs Lanndtags vmb so vill lennger angestellt, vnd vns mit aufbringung gellts so vil hoher angegriffen vnd bemuet, vnd nichts, so zu disem werch dienstlich vnd muglich gewest, bisher vnnderlassen.

Wiewoll wir vnns ainer Ersamen Lanndschafft mit weiter ansuechung gern verschont hetten in bedacht des, das Sy vorhin vns vnd Inen selbst zuguetem allerley hilffen guetwillig gethan, wie Sy dann neben anndern lannden die sechsjärig hilff, die zuachten, bezallt, auch zum tail die hilfen, so laut Jungsten der Ausschuss hanndlungen bewilligt worden dits Jars zuverhuettung der Einfall in windisch Lanndt, auch ins werckh khumen lassen, also das solch beschwärungen auf Sy gelegt, vnd auch sonnderlich die Teurung vnd Missrattung des Getreidts vnd annderer profanndt vnd frucht Inen vrsach geben mocht zu bedengkhen, das In beschwärlich, sich in ferrer purden vnd ausgaben einzulassen: so hat aber ain Ersame Lanndschafft hinwiderumb zubewegen den beschwärlichen feindt, welchermassen sich derselb auf vnnser lanndt genähert, daraus solch beschwärungen vnd Ausgaben erwachsen, vnd furnemblich, wo derselb Veindt durch Eroberung vnd erlanngung der Cron Hungern nicht wider zurugg [Seite 159] gewenndt, was erst disen lannden fur geverligkhait, verderbens vnd nachtaills vor der Tuer, auch mit mererm beschwärlichen Obligen vnd Ausgaben dasjenig, so yetzo aus verleihung göttlicher gnaden vorhannden ist, nimer wider pracht vnd erlanngt werden möchte.

Vnd haben derhalben die sach dahin zu bewegen, das yetzo zu disem werch niemannts auszuschliessen sey, wie sich vnnser furstliche Graffschafft Tiroll mit bewilligung ainer Summa gellts, dergleichen vnser Margraffschaft Mähren vnd andere Lanndt mit Irer hilff auf vnnser ersuechen guetwillig, gehorsam vnd furdersam erzaigt, angesehen das durch dits werch die verainigung vnd vergleichung der Cron Hungern vnd daraus allen vnsern Lannden vnd ganzer Cristenhait dest mer Rue vnd Sicherung voligt fur ains.

Zum anndern die Erweitterung der Granizen vnd das der veindt dardurch von disen lannden dester weitter gewenndt wirdet. Zum dritten das dardurch die Einczug in vnnsere Erblannde verhuett, die Granicz sovill weitter hindan stergkher beseczt vnd die Einfäll, die sonst als vnwidersprechenlich zubesorgen, verhuett, die vnderthonen in Irem Thuen vnd wesen dest freier gemacht. Zum vierten vnd furnemblichisten, so gesehen wirdet, das wir mit vnnserm vnd vnserer getrewen vnderthonen darthuen die Cron Hungern in vnnser gwaltsam bringen, das wir die gewaltig vnd auch härrig hilff, wie fur guet angesehen wirdet, von den Reichsstennden dest pas begern vnd auch sovill statlicher erlangen mugen, das auch dem Turggen sein vorhaben ains gewaltigen Zugs sovill beschwärlicher ankhumen, aber wir hinwiderumb dest pas widerstandt vnd alsdann zu solchem die fursehung der profannt vnd alles anders pesser vnd leichtlicher als vor haben vnd erlangen, vnd zum meisten vnd hochsten, das Ime durch erlangung der Cron Hungern nicht ain klaine macht vnd anczall der geringen pherdt, dardurch er sonst all sein begern vnd Tirannisch vorhaben gegen disen lannden erst erlangen, abgestrigkht vnd mit denselben nicht die wenigist gegenwör gethon werden mag, wie dann ain Ersame Lanndschaft selbst ermessen, was vnczelliger fruchtperkait aus diesem werch, so des, wie wir zu dem Almechtigen getroster hoffnung sein, glücklich furgeet, ervolgen mag, vnnot lennger auszufueren.

Aus den vnd andern vrsachen vill mer hetten wir nicht khunnen oder mugen vmbgeen ain Ersame Lanndschafft abermals vmb stattliche hilff anzusuechen, angesehen das ermelt khriegsvolgkh ain Zeitlanng als vnvermeidlich vnderhalten werden müsst, damit wir stattliche hilff bey den Reichsstennden aigner Person, wie es dann in denselben vnd anndern sachen vill furderung gepern wurde, besuechen mugen, mit genedigister vermanung, gemelte Lanndschafft wolle vnbeschwärt sein vorgethonen Ausgaben vnd purden, sonnder dieselb guetwillig tragen vnd yezo zu vermeltem werch vnd vorhaben in Eyll ain Summa gellts, als nemblich vier vnd zwainzig Tausent gulden Reinisch in dreien monaten, als den ersten drittail, in ainem Monat nach haltung dits Lanndtags, vnd dann die anndern zwen Taill die volgenden zwen Monat, in yedem Monat in sonnderhait auch ain drittaill zu volkhumenlicher bezallung bestimbter Summa gelts richtig zu machen vnd zu erlegen, damit wir, wie vorsteet, das Khriegsvolgkh mochten im feldt erhalten, so mochte ein Ersame Lanndschafft Inen selbst zu volziehung ditz vnnsers begerens zu hilff nemben dasjenig, so an der ferten bewilligung bevorsteet, darinn [Seite 160] wir dann ainer Ersamen Lanndschafft sovill muglich ist verschont haben. Ob Inen dann an demselben etwas abgieng, das möchten Sy durch ain clains Anslegl erstatten; so mogen wir auch woll leiden, das ain Ersame Lanndschafft zu solchem gelts Iren aigen Zalmaister verordnen, damit Sy sehen, das dasselb nicht anderst wohin, dann vnser begern gestellt ist, zu gemainer aller lanndt notturfft vnd dem gemelten wichtigen werch ausgegeben werde, des gnedigisten versehenns, ain Ersame Lanndschafft werde aus erzellten vnd andern vrsachen hierinn khain beschwärung tragen oder waigerung suechen, dergleichen das sich ain Lanndschafft mit dem zuezug auch in beraitschafft schigkhen werde, also wo man im fall der merern not, des der Almechtig verhuetten welle, desselben durfftig, derselb in verfassung vnd an der hanndt sein mög, den wir aber on sonder hohe vnd grosse Not in khainen weg aufmonen oder gebrauchen wellen, wie wir auch darfur halten vnd hoffen, desselben nit not sein werde; mit waiter gnedigster vermonung, ain Ersame Lanndschafft welle Ir hilf bestimbtermassen mit dem aller eyllundisten vnd furderlichisten vnnser grossen notdurfft nach ins wergkh bringen. Dann wo ain Ersame Lanndschafft zu vnser vnd Irer selbst vnvermeidlichen notdurfft hierinn, wie wir vns gar nit versehen, Ir vnderthenig vnd getreu hilff nicht thuen wurde, etwo aus vnserm vnvermugen obgemelts furnemens ainiche nachtaillige versaumbnuss oder schaden, also das wir das Khriegsvolgkh nicht vnderhallten möchten, ervolgen wurde, das dannocht ain Ersame Lanndschafft dises vnsers gnedigisten ansuechen vnd das an vnserm muglichen darthuen zu Irer wollfart nichts erwunden gewest, vnderthenigist ingedengkh sein welle.

Neben dem hetten wir auch ainer Ersamen Lanndschafft nicht pergen wellen, nemblich das wir vns der hanndlungen, so wir Jungstlich mit der Lanndt Ausschuss gethon vnd furnemblich erinndert, das dieselb dahin gestellt vnd von Inen, den Ausschussen, vnderthenigclich begert worden, das auf yetz verschinen sannt Michels tag ermelter Lannde zusamenkhunfft widerumb beschechen solle, Weiter von den beschwärlichen obligen, wie denselben enntgegen gangen werden mocht, notturftigclich zuhanndlen, wie dann derselb besluss vermag. Nun wären wir nicht annderst dann gnedigclich bedacht gewest, solches in sein würkhung vnd vollziehung khumen zulassen, wo sich das wesen vnd die Leuff, wie gegenwurtig ist, nicht so hoch verändert vnd verwandlt hetten, dann wie sich dieselben bisher, wie zum Taill hievor meldung davon beschiecht, verloffen vnd zuegetragen, vnd wie die yetzo noch steen, so khunnden wir nicht ausraitten noch befinden, das muglich wer, die Zusammenkhunfft diser Zeit mit ainichem nucz oder fruchtperkhait zuhalten, oder sovill zeit zu erlangen, angesehen, wo wir zu solher zusamenkhunfft gleich greiffen wollten, wie wir dann sonst mit gnaden genaigt waren vnd es gern sächen, so wurde ain notdurfft erfordern, erst Lanndtäg zuhalten, zusambt dem, so wurde ain lannge zeit hingeen vnd versleihen, bis solcher zusamenkhunfft halber von vnnsern Khunigreichen vnd Lannden die vergleichung beschähe, wie ain Ersame Lanndschafft des aus vorerfolgten hanndlung ain guets wissen trueg, vnd das noch beschwärlicher, so wir solche zusamenkhunfft hanndlung auswerten müssten, wie mittler weil die Hungrischen hanndlung, dergleichen die persondlich besuechung der Reichshilfen anstellen, zu was versaumbnuss, vnnderbringlichen nachtaill vnd [Seite 161] schaden solches geraichen wurde, des hat ain Ersame Lanndschafft leichtlich zu bedenngkhen.

Darneben so het auch ain Ersame Lanndschafft zu erwegen, das in allweg allem wesen vnd disen lannden zuguetem nuczlich, würkhlich vnd guet wär, das wir aigner person bey vnnserm lieben Bruedern vnd Herrn, der Röm. Kh. Mt. wären; dann durch dieselb vnnser gegenwurtigkhait vnnsers verhoffens zu der enntlichen vergleichung vnd erlangung statlicher hilff dasjenig erhebt, gehanndlt vnd dirigirt, des vielleicht sonst nicht, oder aber mit merer beschwärlichkait vnd saumbnuss zuegeen wurde, derhalben wir vns auch, wie bisher, khainer mue, Arbait oder vncosstens betauren lassen wellen alles von wegen vnserer Lanndt Rettung vnd wollfart.

Vnd dieweill ain Ersame Lanndschafft nun mer vor augen sicht, mit was treffenlichen grossen hanndlungen vnd sachen mit der Cron Hungern vnd im Reich wir beladen sein, die khainen verczug erleiden wellen, so khumen Sy selbs erkhennen, das wir ditzmalls die willfarung der zusamenkhunfft nicht Ihnen mögen, dann ye dieselb aus erzellten gegruntten vrsachen mer nachtaills vnd hinderung alles gueten, als frucht geperet, welches wir also ainer Ersamen Lanndschafft vnnsers notdurfftigen bedenngkhens hierinn ain wissen zu haben anzezaigen nicht vnderlassen wellen, des gnedigisten versehens, ain Ersame Lanndschafft werde solches khain beschwärung tragen, sonder die vnderlassung selbs fur ain vnvermeidliche notdurfft achten; so aber solch zusamenkhunfft kunfftigclich fur nucz vnd guet angesehen vnd angezaigt wirdet, wellen wir dieselb verrer in würkhung khumen zulassen in khain vergessen stellen.

Vnd dieweil sich die hanndlung, wie gehort ist, in vill weg hoch vnd gross zuetragen, derhalben vnser notturfft erfordert, mit zeitigem vnd nemblich vnnser getreuen Lannde Rat darinn zuhanndlen, so sey vnser gnedigs begern an ain Lanndschafft, Sy well ain, zwo oder drey personen aus Inen benennen, die wir in furfallenden gnotigen sachen zu vns erfordern vnd berueffen mugen, inmassen wir an andere vnnsere lanndt auch begern. Wir wellen aber bedacht sein, dieselben personen on sonnder treffenlich vrsach nicht zu erfordern, sonder Inen so vill muglich ist vor vergebenticher mue vnd Cossten zu verschonen.

Vnd wellen vns also ainer Ersamen Lanndschafft gnedigclich vnd enntlich versehen, dieselb werde sich der begerten hilf halben vnderthenigclich vnd woll erzaigen vnd zum hochsten angreiffen, wie des vnser vnd Ir selbst notturfft erfordert, wie dann vnser gnedig vertrauen steet. Was wir dann mit vnserer person der sachen zuguetem allenthalben thuen vnd hanndlen mugen, solle an vnserm getrewen vnd gnedigen darthuen vngespart alles vnsers vermugens, wie bisher, nichts erwinden. Welcher wir gegen aine Ersame Lanndschafft vnd Ir yedem in sonderlich in allen gnaden bedenngkhen wellen. Geben in unser Stat Neustat den vierten tag Octobris Anno etc. im Vierczigisten, vnser Reiche des Romischen im Zehenden vnd der anndern im vierzehennden.

XIV. [Wiener Neustadt 8. Oktober 1540]

Ferdinand von Gottes gnaden Romischer, zu Hungern vnd Behaim etc. Khunig etc.

Ersamer gelerter vnd getreuen lieben. Als wir euch zu yeczigem ausgeschrieben Lanndtag zu vnsern Rätten vnd Commissarien, den Furtrag laut vnserer [Seite 162] gefertigtn Instruction vnd Credennz ainer Ersamen Lanndchafft in Osterreich vnder der Enns zuthuen, furgenomen vnd verordent: So bevelhen wir euch sovil weitter, das Ir von vnnsernt wegen neben der Lanndtags hanndlung gedachter ainer Ersamen Lanndschafft furtraget vnd anzaiget, ain Ersame Lanndschafft truege gleich wol guets wissen, welher massen sich der Jungst der Lannde Ausschuss Bewilligung vnd Beschluss dahin erstregkht vnd gelenndet, das zu verhuettung der vbrigen Einfell, Schaden vnd nachtaill von den lannden ain anczall pherrdt vnd Marhalosen gehalten vnd an Ort vnd Ennde, alda es von nötten angesehen, gelegt werden sollen. Wir hetten aber aus dem genedigisten bedenngkhen, das wir vnseren getreuen Lanndschafften mit den ausgaben gern verschonen wolten, die erforderung solher bewilligten hilff mit mass angestelt, vnd wiewol sich ain Ersame Lanndschafft endtschuldigt, das Sy Irer bewilligung nach die gerussten pherdt zuschikhen nicht bekhomen möchten mit vnderthenigsten bit, Inen zuzelassen, das Sy fur ein gerusst pherdt zway geringe vnderhalten vnd schickhen möchten, das wir auch genedigclich bewilligt vnnd zuegelassen; So hetten wir doch dieselben geringen pherdt biss anheer aus vermelten vrsachen zuerfordern auch vnderlassen. Dieweil aber ain Ersame vnser Lanndschafft aus yetzigem Lanndtagsfurtrag vernomen, welcher massen wir aus notwendigen wichtigen vrsachen, vnd furnemblichen das der Türgg sich in die Cron Hungern nicht eindring, vnnsern Lannden vnd Leuten zu guetem des vorhabens, Ofen zu belegern vnd zu erobern, wie dann vnnser Obrister vnd das khriegsvolckh nahent oder numals schon vor Ofen were, hetten wir vnserer Niderosterreichischen Lannde notdurfft vnd sicherung vnd die abstellung vnversehenlichs nachtails gnedigclich bedacht, vnd nemblich dieweil wir in fursorg steen mussten, das Turgg weyllandt als der noch nit zu gehorsam khomen, so er die Osterreichischen Gränntzen also ploss vnd vnversehen wusst, das er sich mittlerweil mit weillendt khunig Hannsen Leuten vnd Pherdten vndersteen möchte, in ermelte vnsere osterreichische Lannde Einfell vnd beschedigung zuthun, dem aber zufurkhumben so hetten wir fur ain vnvermeidliche notdurfft bedacht, es sey auch vnnser genedig begern vnd vermanen an ain Ersame Lanndschafft, Sy welle Ir bewilligt anczall pherdt, alweg zway geringe fur ein Gerussts zu vnderhalten furderlich vnd eyllendts annemen lassen vnd dieselben an die Grennzen zu verwarung vnd sicherung des lannds legen, damit die zu allen furfallenden notdurfften gebraucht werden mugen. Vnd nachdem aber ain Ersame Lanndschafft bedennkhen, Sy möchten dieselben geringen pherdt so eyllends nit bekhomen, vnd so nur das Gelt vorhannden, wie wir dann achten dasselb beyeinander sey, so versehen wir vns gar palt vnd eyllends guete hussarische pherdt aufzupringen, allain das ein Ersame Lanndschafft die bezallung ordenlich darumb thuen lassen. Ain Ersame Lanndschafft solle aber nicht annderst dann dafur halten, das wir Ir hierinnen zum hochsten verschonen wollen, damit vnnotdurfftiger Cossten verhuet vnd solhe pherdt vber die scheindlich not nit lennger gehalten werden. Aber in sonnderhait sey vnser gnedigs begern, das ain Ersame Lanndschafft denselben Iren Reittern ainen solhen bevelh geben, wann die Graniz on sorg vnd geverlichkait ist, das Sy vnnserm Obristen Veldthaubtman in Hungern auf sein begern zuziehen vnd sich des nicht wägern, des aber auch nitt anderst dann aus der hochen nodturfft vnd den Lannden zu guetem beschehen sol, wie [Seite 163] wir dann im gleichem fall ainer Ersamen Lanndschafft ob der Enns vmb Iren bewilligten Anzall geringer pherdt auch hanndlen lassen. Wellen vns also genedigklich versehen, ain Ersame Lanndschaft werde Ir selbst nodturfft hierinnen bedengkhen vnd derhalben vnabslegiger gehorsamer Anntwuert gewertig sein. Vnd was Ir also bey ainer Lanndschafft ausrichtet, vns desselben furderlich in schrifft erinndert, vnd Ir thuet daran vnsern gefelligen willen vnd Mainung. Geben in vnnser Stat Neustat den achten tag Octobris Anno etc. im vierzigisten, vnserer Reich des Romischen im zehenndten vnd der anndern im vierzehennden.

Ferdinandus.
Ad mandatum domini Regis proprium.
G. Gennger Dr. Vicecannzler. H. Weisperger.

Dem Ersamen gelerten vnd vnsern lieben getreuen Troian von Aursperg verwalter vnnsers Stathalter ambts, Marxen Beckh von Leopoldstorf vnnserm Cannzler vnnser Niderosterreichischen Lannde vnd Cristoffen Polten, vnserm Viztumb in Osterreich vnder der Enns sammt vnd sonnderlichen.

XV. [Wiener Neustadt 10 Oktober 1540]

Ferdinandt von Gottes gnaden Romischer, zu Hungern vnd Behaim etc. khunig etc.

Ersamer gelerter vnd getreuen lieben. Wir geben euch gnedigkhlich zuerkhenen, das wir alles das khriegsvolckh, so wir zu einnemung der Cron Hungern zu Ross vnd Fuess zusamen gebracht, der negsten fur Ofen, denselben fleckhen zu belegern vnd einzunemen verordent, wie dann vnser Obrister sambt ermelten Khriegsvolkh seinen an vnns Jungst gethan Schreiben nach gestrackhs darfur verruckht. Nun langt vns aber glaublich an, wie der Turekh in ansehenlicher besamblung vnd Rüsstung des furnemen auf Ofen zuziehen vnd dasselb zuretten, derhalben ain hohe vnvermeidliche notdurfft, so vil muglich ist, fursehung vnd verordnung zuthuen, damit dasselb vnnser khriegsvolckh nicht nachtail oder schaden leide, oder vnausgerichter sachen abgetrungen werde, dann wo ain solcher misrat (des wir nicht hoffen vnd der Almechtig genedigclich verhuetten welle) beschech, so habt Ir vnd menigclich zubedennkhen, zu was merklichen vnwiderbringlichen nachtaill vnd schaden solches vnsern Khunigreichen vnd zu vordrist disen lannden geraichen wurde. derhalben so ist vnnser bevelh, Ir wellet ainer ersamen Lanndschafft neben oder nach dem Lanndtags furtrag des Anczugs halber in beruerter Instruction begriffen, sovil ernstlicher vermanung vnd anhaltung thuen, damit Sy sich in bedacht ermelter vrsach mit demselben vnverczogenlich gefast vnd berait machen, also wo es die notdurfft erfort, das solcher anczug mit eyll vnd furderung beschehen muge. Ain Ersame Lanndschafft solle sich aber des enntlichen versehen, das wir Innen, so vil muglich ist, verschonnen wellen vnd so derselb aus der not gleich beschehen müsste, Sy nicht lennger, als es die notdurfft erfordert, aufhalten, sonnder Sy aufs eeist widerumb abschaffen vnd haimb ziehen lassen wellen, wie wir dann nicht zweifln, ain Ersame Lanndschafft selbst dahin geneigt sey, Iren nachtaill [Seite 164] vnnd schaden in den vnd annderweg zuverhueten vnd zufurkhumen, wie Ir zuthuen wisst, vnd was euch fur Antwuert begegnet, vns desselben furderlichist berichtet. Daran tuet Ir vnsern willen vnd Mainung. Geben in vnser Stat Neustat am X. tag Octobris Anno etc. im XL. Vnserer Reiche des Romischen im Zehennden vnd der anndern im vierzehenden.

XVI. [Wien 17. Oktober 1540]

Auf Romischer, zu Hungern vnd Behaim etc. khunigclicher Mt. etc. vnsers allergnedigisten herrn Credenz, Instruction, zweien beiliegenden bevelhen vnd Muntlichen werbung, so Ir K. Mt. Verwalter des Statthalter ambts, Niderosterreichischer Canczler vnd vitzthumb als Comissarien vnd Räte etc. denen Lanndleuten, sovill der von den vier stennden des Ertzhertzogthumbs Osterreich vnder der Enns gar in khlainer Anczahl beyeinander in dem lanndtag des XIII. tags ditz Monats Octobris gegenwuertigen vierzigisten Jars hieher gen Wienn ausgeschrieben vberantwurtt vnd furgetragen, Ist derselben getreuen Lanndleut vnderthenigister bericht vnd antwort.

Erstlichen sagen Sy Irer Kh. Mt. zueempoten gnedigen willens vnd alles guets vnderthenigisten danngkh mit erpietung, sich gegen Irer Kh. Mt. alzeit in aller gehorsamen vnderthenigkhait zuhallten.

Verrer haben die Lanndleut, so in weniger Anzall, wie vorgemelt, neben hochernennter Kh. Mt. gnedigisten hochloblichisten aigen personndlichen schwären weiten Rais sorg, mue vnd Arbait, so Ir Kh. Mt. zu vnd bei Röm. Kheys. Mt. etc. derselben Irer Mt. liebsten herrn vnd Bruedern vnserm allergenedigisten Herrn in das Niderlandt vnd an annder ort vmb verhuettung der Lannde schaden, Nachthaill vnd andern willen (daraus dann nicht allain Irer Mt. Khunigreichen vnd Lannden, sonnder ganzer Teutscher Nation vnd gemainer Cristenhait fur hohe erschiessliche Nuczperkhait, Rue, fridt vnd wolfart ervolgen muge) vber sich gnedigist genomen, furnemblichen der hanndlungen fridlichs anstandts wegen gegen den Turgkhen, dardurch dannoch bisher dise Lanndt dess sicheree vnd mer bewarlichen gewesen, nach lenngs mit merer inhallt vnd gnedigisten enntdeckhen in aller vnderthenigister gebuer auch erfreutem gemuet vnd frologkhen zufurdrist, das Ir Kh. Mt. also mit gesunndt vnd freiden widerumben ankhumen, vernomen. Welches alles Sy sich als Irer Mt. gehorsamen vnderthanen wegen Gott vnd Irer Kh. Mt. fur sich selbst vnd die abwesenden Lanndtleut ainer Ersamen gemainen Lanndschafft zum hochsten bedangkhen.

Vnd als Ir Kh. Mt. von wegen Khunig Hannsen von Hungern Todts vnd verschaidens treffenlich ausfuerung vnd vermonung thuen, das nun der Turgkh der Cron Hungern nachstellen, vnd dieselb in sein volkhumenliche Gwaltsam vnd besaczung zubringen, sich vnderstee, wo nicht darwider eillends mugliche fursehung beschehe, dardurch erst disen lannden geverligkhait, verderben vnd Nachthaill vor der Tuer erscheinen würde etc. wie dann leider sorg vnd vor augen, das doch der Almechtig barmherzigclich verhuetten, seinen zorn von vnns wennden vnd abstellen welle, vnd die Lanndleut hierauf nur herzlich vnd begierig wären, auch selbst fur ain vnvermeidliche notturfft erkhennen, hochernennter Irer Kh. Mt. hochwichtigen väterlichen gnedigisten Erczellung, vorhaben [Seite 165] vnd begern vnderthenigiste vnd schuldige wilfarung vnd ain merers also in Eill zulaisten:

So aber sich zugetragen, das der Lanndtleut ditzmalls hie so gar in clainer Anczall, sonnderlich von den dreyen Stännden, Prälaten, herrn vnd Ritterschafft (in massen sich vor noch nie befunden) ankhumen, das vielleicht aus der poten vnfleiss erfoligt, wie dann der Lanndleut zum taill nur auf horensagen, wie ain Lanndtag ausgeschrieben sei, darbei khain pot nie gewest, vergebens hie erschinen vnd ankhumen sein, auch woll das Lesen an den pessten orten noch yetz am maisten ist, haben dennach Ir K. Mt. selbst gnedigist zuerwegen, wo Sy sich gleich, wie dann ansehlichen von Nöten, in weiter oder ain Neue Anlag ainliessen, das solches von den anndern abwesenden des sy sich mit nichte machtigen noch annemen mugen, auch des von Inen khainen Gwallt in diser Eylle, auch weil noch die vorigen Ansleg merers Taills ausstenndig, vnvollzogen beliebe, daraus allain, wo sich Ir Kh. Mt. vnd annder also darauf vertrösteten, zu mererm nachtaill vnd verhinderung, dann zu guetem raichen vnd volgen wurde.

Khurzlichen weill nun mer nicht zu feirn vnd angezaigter eehaffter nach die Lanndtleut von den Stennden in jungster Ausschusshanndlung befunden, das sich derselben von den Erblannden vnd furstlicher Grafschaft Görz aufgerichter besluss vnd vergleichung, das die bewilligt hilf dits vierzigisten Jars an die Granizen oder ort, wie die gelegenhait vnd notturfft wider den Turgkhen erfordert, anzulegen vnd zugebrauchen etc. lenndet, das dannocht Irer Kh. Mt. gnedigisten begern vnderthenigist vnd gemäss woll enntgegen gegangen werden mag.

Nemblichen wie Ir Kh. Mt. selbst von denjenigen, so an der fertigen bewilligung vnd den gerussten pherdten, so bisher nit gehalten worden sein, bevorsteet, gnedigist erwegung thuen, wie hoch sich dann solche laufft, so davon noch anderst das volgkh im Windisch Lanndt disem Ertzhertzogthumb Osterreich zuegehorig gehallten vnd versoldt werden solle, dieselb Summa dess weniger vnd geringer wurde, vnd alsdann zu der Eill von derselben vbermass zu besicherung ditz Lannds Granizen, vnd wie die notturfft wider den Turgkhen eraischt, auf ains oder zway Monat Topliert, in geringe pherdt vnd fuessvolgkh (neben den anndern Irer Mt. Erblannden gleichfalls darthuen) zuverwenden vnd zu gebrauchen seie, mit angezaigter gehorsamen Lanndleut vnderthenigistem anrueffen vnd bitten, nachdem solch angezaigt Resst vnd Gellt, wie hievor angezogen, noch vnbezallt vnd bey den armen Lanndleuten so eyllundt nicht eingebracht werden mag, auch wie sy von den verordneten erinndert, das yetzt auf khunfftig Martini die sechsjarig hilff zu erledigung der herrn vnd sonder personen die sich darumben verobligiert haben erlegt, auch ander, davon man vntzher auf Interesse beschwärlich enntlehet, bezahlt werden mussen (welches alles on das nicht vorhannden) weiter bey niemants nichts auszubringen wissen; Ir Kh. Mt. wellen als ain allergnedigister Herr hierinn gnedigist vnd väterlich bedacht sein, dardurch was also zu disem eillenden vorhaben dienstlichen vnd furdersamb Gellt zu anticipiern, verordnung thuen, welches alsdann, sopaldtdie Ansleg vnd Ausstenndt einbracht werden, wie man dann nun in vbung vnd hanndlung, darinn die Lanndtleut sambt den verordnetnn auch khain mue noch [Seite 166] feir sparn vnd vnderlassen, widerumb vnd on allen verczug entrichten vnd bezallen wellen.

Sovil dann den Zuezug belanngt, wie derselb in der Ausschuss vnd volgenden Lanndtagshanndlung bewilligt vnd zugelassen worden, soll auch Irer Kh. Mt. gnedigsten vermonen vnd letztem bevelch nach sambt vnd neben den anndern lannden in würkhung vnd volziehung vnderthenigist gebracht werden, doch das nach Irem Kh. Mt. derselben gnedigisten vnd väterlichen aigen anpieten nach sovil muglichen in beden Articln des Zuezugs vnd anndern, wie hievor, zu vollziehung der ausschuss hanndlung dienstlichen verschonnt vnd erspart werde.

Vnd wellen sich also Kh. Mt. die getreuen Lanndleut neben Irer glaubwürdigen vnd pillichen entschuldigung, das Sy in mergkhlicher khlainer Anzall vnd sich der anndern zubeladen aus angezaigten vrsachen nicht macht noch gwalt, als Irem Allergnedigisten Erbherrn vnd Lanndsfürsten in derselben Beschucz vnd beschwörung vnderthenigist bevolhen haben. Actum Wienn den XVII tag Octobris Anno etc. im vierzigisten.

XVII.

Romischer Khunigl. Matt. etc. vnnser allergnedigisten Herrn vnd Lanndtfürsten Verordnten Comissarien vnd Räten etc. auf der Lanndleut, so von den vier stännden hie beyeinander vbergegeben schrifflichen bericht vnd antwort, mundtlich furbringen, das Sy in dreyen volgenden Articln Erleitterung begert vnd weiter anregung gethan haben, wie dann bemelt Lanndleut vernomen, ist derselben Lanndleut gehorsamer vnd lautterer Bericht.

Erstlichen von wegen der Summa, wie hoch sich der Rest, was der Ausschuss hanndlung vnd Bewilligung nach von disem Landt noch nicht verricht worden, erstregkhe sich vngeverlichen vnd beileuffig in die zwainzig Tausent gulden Reinisch.

Zum anndern, das die, welch Ausstänndt schuldig, zu furderlicher bezallung gebracht oder Gellt entlehent werden solle etc. des sein die Lanndleut sambt den verordnten vnd Einnemern, wie in der schrifft begriffen, vnderthenigist erpüttig vnd willig, auch solche volziehung den Verordnten vnd Einnemern amtlichen aufzulegen, Gellt wie bisher beschehen, furzubringen, befleissen werden.

Doch hierauf an die Rom. Kh. Mt. etc. der Lanndleut vnderthenigist anrueffen vnd bitten, nachdem auf khunftig Martini die sechsjärig hilff erlegt vnd beczallt werden soll, das Ir Mt. gnedigist weeg vnd mittel furnemen. wo darinn in ansehung der augenscheinigen Not vnd Cristlichen Obligen ain stillstandt beschechen, das desst statlicher vnd furdersamer solch Gellt von ainer Ersamen gemainen Lanndschafft ervoligen vnd erstatt werden möchte.

Zum dritten vnd auf den lesten Articl von wegen benennung zwaier oder dreier personnen, wie in Kh. Mt. furtrag gemelt etc. Weil die Lanndleut der dreier Stänndt in clainer besamblung, das Inen solches auch nicht, wie vnder andern Ir bericht vnd antwort vermag, nicht geziemen welle; lassens demnach bey der vorgegeben schrifften beleiben, vnd thuen sich Irer Kh. Mt. als Irem allergnedigisten Herrn vnd Lanndtfursten in vnderthenigister Gehorsame bevelhen.


Fußnoten

1. Dass sy — — zu bewilligen, zu sliessen vnd aufzurichten In vnserm namen vnd von unsern wegen an alle Condicion, waigerung, oder hinder sich bringen Raten vnd helfen mugen vnd sollen.

6.1. Er ging von Wels nach Hause und nahm keinen Antheil an den Verhandlungen.

6.2. Beide Kirchenfürsten konnten sich über den Vorrang nicht einigen, desshalb kehrte Christof nach Hause zurück, und sandte als Stellvertreter seinen Domherrn Blasius Aichorn.

7.1. Bei Odericus Raynaldus Contin. Annal. Baronii. ad ann. 1517. Edit. Colon. pag. 232 sqq.

7.2. Unter der Überschrift: Maas vnd weg ainer Fruchtparn aufrichtung gegen den Turkhen, von K. M. auf Babstlicher Heiligkeit ansuchen und begern bedacht vnd geratslagt.

8.1. damit ain yeglich mentsch baiderley geslahts vber die obbestimbten Ordinari hilff zu solicher Cristlichen fruchtbaren vnd loblichen aufrichtung handtraich thue vnd geb nach seiner gewissen vnd andacht.

9.1. Auszug des schreibens von Margraven von Camares, Alcadey, das ist prefect Haubtman general in Affrica an den König zu Hyspanien. Geben in der Stat Oran am dreyzehenden tag Octobris Anno im Sieben czehenden.

9.2. der Turkch, der da haisset Barbarossa.

9.3. vmb vnordnung und vnschicklichkhait willen ewr durchlewchtigkait volkchs.

9.4. daz sy Ime schier alle nachvolgen, und was er Im furseczt, dasselb leicht vberkumbt.

9.5. vnd des ist vrsach, das Im die Cristen nit geholfen, Im auch die haiden nit gehorsam bewiesen haben, versmahendt, das er ain Cristen ist.

10.1. dann er in Afrika von jederman liebgehabt wirdet, dann sy sagen und verjehen In Manovm, das ist ain heiden ynd beschirmer Irs gesetzs.

10.2. verliert ewr durchlauchtigkait die gelegenhait, muglichkhait und den weg zu vil Region, so mit disen Reichen erlangt werden mochten.

10.3. und wiewol der winter vorhanden ist, so wer doch nicht vnschickhlich, oder ongelegen zu fechten, dann hie im winter vil pesser wie im Sumer, zufechten ist.

11.1. das heilig ertrich der gepurt, auch menschlicher wanung vnd wesens vnder der heilsamen marter vnd sterbens, auch des hochwirdigen loblichen Creutz grabs Christi unsers lieben heren, seiner auserwelten mutter, der Iungkhfrau Marie, vnd lieben aposteln.

11.2. wiewol die andechtig, getreu, auch ordenlich, trostlich, fruchtparlich und wol gegrundt gestellt sein.

13.1. ist zu gedenckhen, das nach gestallt der Vnordnung, Vnschicklichkait vnd grobhait, so in der Cristenheit ist, vnd aus dem, das sonderlich der gemain mann die cristlich not nit wayss, noch bedenckht, in dem ordinari anshlag des funfczigisten manns, auch des zehenten vnd zwainzigisten phenninges vnd ander Tax vil vnwilleus, rebellion und vngehorsam erschein mochten.

15.1. vnd also den ganczen Kerab mit dem Turgkhen machen.

16.1. will denen ausschussen, gleichwol als etba mer treffenlichen vrsachen, das es disen landen etwas zu verklainerung raichen macht, alls Ir K. M. wol zu erwegen wissen, beswerleich sein, dise Malstat zu besuechen.

25.1. Diese Vorlage erscheint im Verlaufe der Angelegenheit unter der Bezeichnung: Libell, so sich erstreckht auf 18 Pletter.

72.1. Über die wesentlichen, treffend scharfen Puncte dieses Artikels geht der Kaiser mit Stillschweigen hinweg.

105.1. Sie ist datirt vom 19. Jänner 1515, und findet sich im Cod. Austr. 1704 II, 57.

106.1. Sie war erledigt durch die Resignation des Abtes Johann VI. von Kremnitz. Sein Nachfolger ist Benedict Chelidonius aus dem Kloster St. Egyd zu Nürnberg.

106.2. Bei den Artikeln: 4, 5, 6, 7, 10, 12, 13, 14, 17, 20, 22, 23, 27, 30, 32 und 37, steht am Rande die Anmerkung von Probst Georg's Hand: „fiant littere" bei Artikel 19: expedite sunt littere.

107.1. Dabei die Randglosse: fiant littere.

112.1. Die Antworten der keiserlichen Commissäre darauf sind am Rande von Propst Georg's Hand kurz bemerkt. 1. Ist entschaiden ad Cesarem. 2. Placet aussgenommen die in kriegsdienst oder potschaft sein. 6., 7., 9., 10. Placet, 14. bleibet bey K. M. vorigen bescheid, sy haben darumb nit hinder sich gehanndlt, dann was gepurlichs erfunden wirdet gehandelt. 18. Ad Cesarum. 24. bleibt bey voriger antwort und Kayser Fridreich hat khain regiment gehabt. 25. ist nit muglich zu verendern. 26. bleibt bey voriger antwurt. 28. K. M. vorig mainung ist pillich, bleibt dapey. 29. bleibt bey voriger antwurt. 30, 33 ad Ceaarem. 34. frey brieff 35. placet, idem stet dapey geschriben, die Reformierer sollen leut zu Inen vordern, die aller sachen wissen haben.

120.1. Wie sehr man den Werth dieser Quelle im Stifte geschätzt und für Ihre Erhaltung gesorgt, beweiset die Aufschrift auf der inneren Seite des Deckels: „Herr Probst Bernhard (l. Waiz.) hat dise sach herfürbracht vnd auffs New binden lassen im Jahr Christi 1641".

149.1. Grobnik oberhalb Fiume.

149.2. Guteneck im Triester Gouv. Kreis Istrien.

149.3. Kostel vnd Weinitz an der Kulpa im Neustädtler Kreise.

149.4. Gerich vnd Ribnik im Karlstätter Kreise.

149.5. Mödling im Neustädtler Kreise.

150.1. Soceti im Warasd. Bezirk.

150.2. Krapina in der Warasdiner Gespannschaft.

150.3. Winnicza ebendaselbst.