Libell Kaiser Maximilians I., den nieder- und oberösterreichischen Landen erteilt, die Reform des Hofstaats- und Behördenwesens betreffend. Innsbruck 1518 Mai 24 (Fellner, Zentralverwaltung I.2. Aktenstücke 1491-1681 (1907) 84ff.)

Inhaltsverzeichnis

Libell Kaiser Maximilians I., den nieder- und oberösterreichischen Landen erteilt, die Reform des Hofstaats- und Behördenwesens betreffend. Innsbruck 1518 Mai 24.

[Quelle: Thomas Fellner, Die österreichische Zentralverwaltung I. Abteilung 2. Band: Aktenstücke 1491-1681 (1907) 84ff.]

[Bibliographische Angaben:] Original im steiermärkischen Landesarchiv in Graz. Druck in der Landhandfeste Kaiser Karls VI. für das Herzogtum Steiermark vom Jahre 1731. Gedruckt 1842, S. 50-57 ; daraus hier wieder abgedruckt. Vgl. Adler, Zentralverwaltung 477 f.; Seeliger, Erzkanzler und Reichskanzleien 87; Rosenthal, Behördenorganisation 95, und Zeibig im Archiv für Kunde österreichischer Geschichtsquellen XIII, 203-316.

[Editorischer Hinweis HS: Der Text wurde mit dem Originaldruck in der Steirischen Landhandfeste 1583 vernetzt.
Andere Ausgabe: Nach dem Druck in der Steirischen Landhandfeste von 1583
H. Speer 28. März 2012 / 12. Mai 2014]

[Artikel 1]

[Blatt 48 r] Wir Maximilian von gottes gnaden erwöhlter römischer kaiser ... etc. bekennen, ... dass wir ... den ausschüssen aller unserer nider- und oberoesterreichischen landen ... bewilliget haben, sofern wir hinfüro unserer ehren notturft nach einigen krieg offensive gegen jemand eingehen müssen, der die land berieren oder beschweren wurde, ob wir uns dan ihrer hilf darin getrösten und gebrauchen, dass wir auch zu solchem krieg ihres raths und willens pflegen wollen; darzu sein wir entschlossen, zu mehr unser und unserer land und leut befridung, sicherheit und ruhe bei den ständen des heiligen reichs oder wo das nicht statt haben möchte, aufs wenigst bei den fürstenthumben, stätten und herrschaften, so unsern österreichischen landen angelegen sein, zu füglicher zeit und statt nachbarliche ainigung, verstand- und bündnus zu üeben, und aufzurichten, uns auch zu befleissen, alle unsere ort schlösser stätt und flecken mit ansehnlichen gebornen unsern landleuten zu besezen, und wo solch unser ort schlösser stätt und flecken verpfändet werden und uns derhalben durch unser landschaften mangl und sorg angezeigt wurde, dieselben unsern geboren landleuten zu vergonnen, auf unser widerlösung zu erledigen.

[Artikel 2]

Nun zu unserm hofwesen und stat sein wir mit rath der ausschüss unserer lande entschlossen, hinfüro einen geordneten stäten hofrath, der allezeit bei uns oder in der nähend um uns seie, aufzurichten und zu halten: nemblichen von achtzehen personen, deren fünf aus dem reich vom adel und doctores, fünf aus den n. ö. landen, aus jedem einer, zween aus unserer fürstlichen grafschaft Tyrol und zween aus unsern vordern österreichischen landen sein, alles treffenlich ehrbar verständig und geborn landleut, die wir auch jezo mit willen und wissen der ausschüss bestimbt und fürgenommen haben, sambt unserm hofmaister marschalch canzler und schazmaister und also, dass sonderlich die von den landen, welchen nicht stätigs zu [Seite 85] dienen gelegen sein wird, zu halben jahren abwechslen und durch ander aus denselben landen zu ersezen sein; denselben hofräthen wöllen wir: nemlich einem grafen siben, einem herrn sechse, einem probsten fünf, einem ritter viere, einem doctor drei, einem edelman drei pferd halten, auf ein jegliches pferd zu lifergelt des jahrs ein hundert gulden rheinisch und darüber noch auf jedes pferd des jahrs fünfzig gulden rheinisch zue sold raichen und geben, und welche darunter gerüst sein mögen, ist uns ein gefallen, doch sollen sie des nicht schuldig sein.

[Artikel 3]

Dan unser hausräthe halber, deren wir an allen orten viel haben, die sollen hinfüro nicht täglich, sondern allein zu zeiten, wan wir persönlich in hofrath gehen, mit uns oder wan wir sie zu zeiten in unsern geschäften, der sie etwo mehr dan unser ordinari hofräth unterricht haben würden, schicken, darein gehen und sonst stätiges sol der hofrath allein durch die berührten achtzehen geordnete räthe gehandlet werden.

[Artikel 4]

Item, um dass wir hinfür unser zeit mit mehrer ruhe verzehren, in leibsgesundheit bestehen, uns viel arbeit, die wir auch unserer jahr halben nicht mehr wie bishero tragen möchten, entladen, gemeiner christenheit, auch unser und des heiligen reichs und gemeiner unserer land mehrer sachen, auch sonderlich unser löbliche stiftungen, so wir dem allmächtigen zu ehren unter handen haben, dest beruebter und fruchtbarlicher bedenken und denen obsein und dannoch daneben allen unsern und des heiligen reichs auch unserer erblichen land unterthanen und verwandten, so uns stätiglichen anzusuchen haben, ordentlich aufrichtig fürderlich und beständig recht und expedition mittheilen und gedeien lassen mögen, so sollen und wöllen wir hinfür alle partheihändel, die betreffen justitiam und beschwerungen oder forderungen zu unserm camergut oder fürderung oder gnaden und gaben, ausserhalb unserer aigenen geheimen grossen sachen, durch berierten unsern hofrath handlen, rathschlagen, schlüssen und expediren, doch was in allen solchen sachen und handeln genöthig und treffenlich wäre und sonder gnaden oder gaben mit unserm vorwissen und willen; zu dem, das auch zu unserm gefallen stehet, unser geheim gross sachen jezuzeiten mit den hofräthen oder etlich aus ihnen zu berathschlagen, derselb unser hofrath soll sonderlich die sachen und beschwerungen, damit jezuzeiten die partheien fürkommen und die regiment, auch ihr ordentliche obrigkeiten und gericht umgangen haben, von erst für dieselb regiment, ihre obrigkeiten und ordentliche gericht, wohin sie dann gehören, zu gebürlicher expedition weisen: es wäre dan, dass solch [Seite 86] sachen und beschwerungen die regiment, obrigkeiten oder ordentlich gericht, derselben ihrer ämbter halber, selbs berierten, darinen soll und mag der hofrath wie sich gebührt handlen und gemeiniglich in allen handlungen männiglich gleiches göttliches rechtens und abschid, auch fürderliche expedition und abfertigung aus dem hofrath oder wo noth ist, bei uns und sonst treulich verhelfen.

[Artikel 5]

Und damit unsere mühe und der parteien unkosten verhüeten, nach ihrem besten verstehen und vermögen, darauf wöllen wir uns auch aller procureien, so bisher bei uns zu üeben gewohnt sein, entschlagen, solche parteiensachen gestrags in rath kommen und fertigen lassen und sollen uns, damit unser hofräth secretarien officier und hofgesind und gleicherweis unser regiment raitcamer land- und hausräthe auch landshaubtleut marschalch landvögt verweser vizdom pfleger und ambtleut in unsern erblanden keineswegs mehr üeben, noch bemühen, darzu keinerlei gab verehrung noch belohnung umb procureien oder fürderung rechtens und billigkeit wegen, noch in andere weg, uns, unsern landen und leuten zu schaden, nemen noch fordern, auch keinerlei provision dienstgelt pflegen noch ämbtern von ausländischen fürsten noch herren, die ihre stift und haubtresidenzen nicht in unsern landen haben, noch behalten, ausgenommen unsere liebe söhn, könig Carl und erzherzog Ferdinanden, alles bei eines jeden aid, so er desthalben schwören soll, samt unser ungnad und welche sich hierüber und wider ihre aidspflicht eines procurierens gebrauchen oder gab, verehrung oder belohnung nemen oder fordern oder von ausländischen fürsten und herren, die ihre stift und haubtresidenzen nicht in unsern landen haben, ausserhalb unserer söhn, provision dienstgelt pflegen oder ämbter haben oder behalten würden, darauf dan an unserm hof der hofrath und in unsern landen die regiment aufsehen haben und dieselben, wie sich um übertretung ihrer pflicht gebührt, strafen und ihnen nicht übersehen, darin auch sonderlich unser hofrath den regimenten in ihren handlungen aufsehen und obsein sollen.

[Artikel 6]

Es soll auch hinfüro keiner unserer hofrathsecretarien, officier und hofgesind und unser regiment raitcamer land- und hausräthe auch landshaubtleut marschalch landvögt verweser vizdom pfleger und ambtleut unserer landen kein interesse, gemeinschaft noch theil in kaufmansgesellschaften noch münzen in unsern landen haben, noch selbes gewerb treiben, so uns an unsern silbern- und kupferkauf und uns und unsern landen an diser ordnung in ander weg zu nachtheil dienen möchten, auch bei ihren aidspflichten und unser ungnad, ausgenommen die gesellschaften, so zu unterhaltung und [Seite 87] bau unserer bergwerk und schmelzen dienen und noth sein, denen mögen diejenigen, so theil an den berg- und schmelzwerken haben, so viel solche berg- und schmelzwerk noch beriert, wol verwand sein, doch soll solches alles verstanden werden allein auf die, so in räthen, officiern und ämbtern gebraucht werden und solch pension, pflegen oder ämbter von uns haben, aber nicht auf die, so etwan unser räth und officier honoris, der ehren, ohne solch pension pflegen oder ämbter sein möchten.

[Artikel 7]

Item unser canzlei sollen und wöllen wir bestellen, dass unser canzler beede des reichs und oesterreichischen landen sachen unter handen haben, darzu drei geschickt redlich se[c]retarien als verwalter, die uns, wie andere räth gelobt und geschworen, auch unsern canzler gewertig und gehorsam sein sollen, der einem die reichischen, dem andern die n. ö. und dem dritten die o. ö. sachen zu expediren und zu fertigen vertrauen und befelchen, auch ordentliche registratur allerhand aufrichten und halten zu lassen und zu solcher canzlei geschäften andere mehr secretarien und canzleischreiber, die auch unserm canzler und in seinem abwesen den dreien secretarien gewertig und gehorsam sein sollen, verordnen, darzu der tax, damit niemand unbillich beschwert werde, auch der secretarien und schreiber unterhaltung und besoldung und andere der canzlei nothdurften halben gut ordnung und wesen fürnemen und aufrichten, wie ihnen das ehrlich und gut ansehen, auch wir, unser hofräthe, uns des mit ihme vergleichen werden; derselb canzler und in seinem abwesen die gedachten drei secretarien und verwaltern sollen alle händel und brief gerathschlagt und abgehört im hofrath mit unserm käschet bezaichnen und nachfolgend in ihren handzaichen, auch den siglen so sie haben wie die zu jeglicher sachen dienen, fertigen; dan wir sein entschlossen, uns hinfüro unsers gewöhnlichen handzaichens zu entschlagen und all solche händel, so in unserm hofrath gefertiget weg den, allein durch das kätschet, aber unser gemein auch unser geheimb und treffenlich camersachen auch unser camergut etwo mit unserm petschaftring und etwo mit unserm alten grossen handzaichen unsers namens nach nothdurft und gelegenheit der händel zu verfertigen. Item der sigill und secret halben zu allen händlen sein wir entschlossen und wöllen, dass hinfüro unser canzler und in seinem abwesen die drei secretarienverwalter drei kleine sigil, nemblichen eins zu den reichischen, das andere zu den n. ö. und das drite zu den oberöesterreichischen gemeinen händeln und ein grössers sigl zu den mehrern briefen, und wir zu unsern geheimen grossen urkundverschreibungen auch zu regalien nobilitationen wappen privilegien [Seite 88] und dergleichen ewigen briefen unser gross sigl in unser cammer und darzue zu unsern gemainen aigenen händlen noch ein secret haben, mit solchen sigeln und secreten alle angezeigte sachen, jegliches nach ihrer gestalt und durch niemand dan den canzler oder in seinem abwesen jegliche sachen in ihr land durch den secretarien als verwalter darzue deputirt, gefertigt, über die angezeigten sigl sollen sonst alle secret und sigl bei den secretarien aufgehebt werden, auch kein secretari noch eanzleischreiber kein brief, ausserhalb unserer aigenen sachen, sie seien dan in dem hofrath beschlossen, schreiben fertigen siglen noch ausgehen lassen; und wo ainich brief anderst gefertigt und ausgehen würden, die sollen und bedürfen durch niemands angesehen noch vollzogen sondern von stund an zu unsern händen geschickt werden.

[Artikel 8]

Item zu unsern aigenen gemeinen und geheimen händlen mögen wir besonder secretarien, so viel uns nach gestalt der sach noth sein, fürnemen und gebrauchen, doch sollen sie der procureien, mied und gab halben auch geschworen und dieser ordnung wie ander unterworfen sein.

[Artikel 9]

Item das kätschet des hofraths wöllen von erst ein zeit bei uns behalten, uns des hofraths händel fürbringen und in unser camer kätschetieren lassen, damit ein einsehen der expedition zu haben, bis der hofrath und desselben handlung in üebung kommen und darnach, so die handlung in ordentlichen guten gang kombt, alsdan das kätschet in hofrath verordnen, dasselb allzeit verpetschaft zu halten und zu gebrauchen. Ferner haben wir uns selbst und nach rath der ausschüss entschlossen, unser person und stat zu sicherheit, ehren und gutem alle unsere officier an unserm hof zu reformiren, dieselben, so viel mangl darinen ist, mit tauglichen, ehrlichen personen, darin wir sonderlich unsere landleut bedenken wöllen, fürzusehen, damit auch die übrigen kosten abzustellen; desgleichen auch unsern lieben töchtern, kaiserin und königin hofordnung, hofhaltung und stat zu ordnen und zu mässigen.

[Artikel 10]

Item unser camergut, empfang und ausgab betreffend, wiewol uns die ausschüss ihr getreu gutbedunken, was gestalt dasselb hinfür gehandelt werden soll, angezeigt, dieweil wir aber hievor ein aufrichtige gute ordnung eines schazmaisters auch einnemersgenerals und pfenningmaisters am hof aufgericht haben88.1 die auch der ausschuss rathschlag nit ungemäss ist, so lassen wir solche ämbter in berierter unserer ordnung bleiben und nemblich, dass wir einen [Seite 89] schazmaister und neben ihm einen einnemergeneral haben, in desselben einnemergeneral handen all unsers haus Oesterreich camergüter, einkommen und geföll, ordinari und extraordinari, kämen und von danen wider ausgeben werden, inhalt gedachter unserer ordnung. Wir wollen auch sonderlich einen camermaister unserer n. ö. lande, wie wir in den obern landen haben, verordnen, dem all unsere n. ö. vizdom und exempt ambtleut ihr innemen und empfang zu handen antworten, der auch darneben auf all dieselben ambtleut sein aufsehen haben und solchen empfang zu handen des einnemersgenerals raichen soll. Darzue haben wir einen pfenningmaister an unserm hof, der vorgemeltem einnemergeneral auf des schazmaisters ordinanz und befelch seinen empfang thun und all unser hofausgab handlen, dieselben einnemergeneral, auch camermaister und pfenningmaister, vizdom und exempt amtleut all ihr handlung vor der gemeinen unser raitcamer verraiten sollen; und damit wir der obangezeigten unserer land verehrung und hilfsgelts der viermalhunderttausent gulden desto fruchtbarlicher zu geniessen empfinden, darum wir dan mit den ausschüssen fürgenommen, unser silber und kupfer, auch anders abzulösen, so haben wir uns gegen ihnen bewilliget und zuegesagt in kraft dises libellbriefs, also dass wir solch unser silber und kupfer und was noch weiter mit dem gedachten der lande hilfgelt abgelöst wird, hinfür an unser erbland merklich kriegsnoth und ausserhalb wissen und willen der commissarien, so sonderlich um des willen von allen erblanden in unserer grafschaft Tyrol darzu fürgenommen und geordnet sein und die darin samt uns vollkommenen gwalt haben, nit zu verkaufen, zu versezen, zu beschweren, noch in ander weg zu verwenden, sonder solch silber und kupfer zu unser kaiser- und fürstlichen unterhaltung, auch in ander weg zu unserm nuzen und fromben, dardurch wir und unsere lande in zuefallenden kriegsobligen desto mehr trost und stärke haben mögen, selbs behalten. Damit auch unsere lande ihrem getreuen willen nach zu der ablösung unser silber und kupfer kommen mögen, so sollen und wöllen wii die von jezt an bis zu derselben lösung mit aufbringen, kaufen oder verschreibungen auch nit weiter oder höher, dan sie jezt sein, beschweren, und ob wir an den silbern und kupfern, so die erledigt werden, zu unserer erbland merklichen kriegsnöthen mit wissen und willen der lande commissarien etwas verwenden wolten, so sollen wir dieselben, unsern landleuten und unterthanen vor ausländigen in zimblich weg, wie wir ungefährlich gegen andern bekommen möchten, gnädiglich erfolgen und zuestehen lassen; und wir sollen nemblich den oder denjenen, so unsere silber und kupfer [Seite 90] und anders, so weiter erledigt, handlen und einnemen werden, befehlen und auflegen und der- oder dieselben sich darauf verobligiren, von solchen einkommen, so weit dieselben raichen, vor allen dingen unsern hofstat, hofrath, hofordnung und andere unsere nothdürftige ausgaben inhalt desselben unsers hofstats zu unterhalten und zu fürsehen und vor und ehe dieselben also unterhalten und fürgesehen werden, sonst zu keinen sachen auszugeben.

[Artikel 11]

Item wir verordnen allen unsern nieder- und oberöesterreichischen landen ein gemeine raitcamer, nemblich zu Inspruch mit den raiträthen, so anjezo darin sein; und dieweil der raitungen und arbeit viel werden, so sollen und wollen wir dieselben mit mehr personen, nemblich aus unsern n. ö. landen, so darzue verständig und tauglich sein, ersezen und sterken, die wir auch den ausschüssen jezo ernennt haben, doch nit dergestalt, dass damit die n. ö. einkomben zu derselben raitcamer präesentirt oder incorporirt werden, sondern in ihren landen zu unser vizdom und amtleut und nachfolgend unsers camermaisters und fürters zu unsers einnemersgenerals händen, zu unserm willen dienen und geraicht werden, und die raitcamer zu Inspruck nit anders, dan die raitungen zu nemen und zu rechtfertigen gewalt haben solle.

[Artikel 12]

Item noch haben wir über die obangezaigten ahtzehen hofräth sechs räthe mit der ausschuss willen und rath jezo fürgenommen und geordnet, ungefährlich auf zwei jahr oder so lang wir der nach gestalt der sachen bedürfen werden, die sollen reformierer unsers camerguts genent werden, unsere lande und alles camergut darinnen bereiten, alle gelegenheit, vortl, und gebrechen desselben, es seie ledig, verpfändt oder auf widerkauf verkümert, erkunden und reformieren, die gegenschreiber der grossen ämbter aufrichtig bestellen, der unteren ambtleut raitungen in die obern ambtleut richtig ordnen, uns allen genuss unsers camerguts an gelter und früchten, desgleichen fälligkeiten, so wir nicht vergeben würden, zu handen der obern ambtleut verrichten und nachfolgend der obern ambtleut empfang in handen der camermaister und fürter des einnemersgeneral an hof verordnen, darzu allerlei irrungen und beschwerungen, so gegen unserm camergut erscheinen oder so unsere ambtleut gegen denen landleuten haben möchten und andere beschwärungen, die wir auf sie beschaiden werden, auf gebührlich weg nach unserm befelch zu verrichten und zu stellen und gemeiniglich alles das zu ordnen und aufzurichten, das unser nuz und nothdurft erfordert, darzu ihnen auch die landleut überall getreue unterrieht beweisen sollen, dass sie die ausschuss von gemeiner land bewilligt haben; [Seite 91] doch solle gegen einem jeden, so einred hätte, mit verhör, raitungen oder rechtfertigen gebührlich gehandelt und wider billichkeit niemand beschwärt werden; und wan dieselben sechs reformierer räth in ihrem umbraiten ruhig und zu hof sein, so sie ihrer reformation handel halber sat haben, sollen sie auch in hofrath sizen und denselben zu handlen verhelfen ...91.1 Mit urkund dises libellsbriefs, der wir uns einen behalten und jeglichem ausschuss unserer lande einen überantwortet haben, besigelt mit unserm anhangenden insigl.

[Artikel 13]

Geben in unserer statt Inspruck am vierundzwainzigisten tag monats maii nach Christi geburt fünzehenhundert und im achtzehenden unserer reiche, des römischen im dreiundzwainzigisten und des hungarischen in neunundzwainzigisten jahre.

Fußnoten
88.1.
S. Nr. 9 B und 9 C, S. 59 und 74ff.
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91.1.
Folgt ein Passus über die Regierungen der ober- und niederösterreichischen Lande, der hier wegbleibt.
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