Quelle: Projekt "EDV- Unterstützte Erfassung Österreichischer Rechtsquellen des 17. Jh.”, gefördert vom Fonds zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung, Projektnummer: P7254
Projektleitung: Univ. Prof. Dr. Ursula Floßmann.
Die Daten sind zum ausschließlich persönlichen, nichtkommerziellen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte bei Univ. Prof. Dr. Ursula Floßmann, Inst. f. Österr. u. Deutsche Rechtsgeschichte der Universität Linz.
Die digitale Bearbeitung in Anlehnung an die Richtlinien der TEI erfolgte durch Heino Speer mit freundlicher Erlaubnis von Frau Professor Floßmann [20. Februar 2014], wofür hier herzlich gedankt sei.
Zitierhinweis: Die einzelnen Teile / Titel / Paragraphen lassen sich folgendermaßen referenzieren: URL im Repertorium +"#T.1.6.10" verlinkt auf Teil I Titel VI § 10.
Heino Speer
Klagenfurt im Februar 2014
Vorlage der Linzer Transkription: Landtafel ob der Enns 1608 (Entwurf) (Sammlung Chorinsky — handschriftliche Abschrift der Pergamenthandschrift Nr.187, 386 Bl., Bischöfliche Bibliothek zu Gleink, Oberösterreich) Standort: OÖ Landesarchiv D 775
Wiewollen die erzherzogthumb Öessterreich ob und unter der Ennß seith der zeit sie zu erzherzogthumben erhebt und bestättigt worden nit allein ie und alweegen aihnem ainigen herrn und landsfürssten zuegehörig und unterworfen gewest, sondern auch in villen dingen ainerlei freiheit recht und gerechtigkheit wie auch hergebrachte guete gewohnheit einander gleich haben und dahero von etlichen nur für ein land etwo mügen gehalten und angezogen werden, so sein es doch zwei unterschiedlich und absonderliche lender, die mit ihren ordentlichen uralten march und gränizen von einander selbst sowoll alß von andern benachbarten königreich- und fürsstenthumben abgesöndert und abgethailt, auch ihre absonderlich landsfürsstlichen camergüeter cammermaister oder vicedomb, landtag erbhuldigung landschaften und landständ, aeraria oder einnember-ämbter, landschaft-officier, erblandsämbter, gerichtliche instanzen und gerichtsprocessen, defension- und kriegsordnung und vill andere unterschiedliche landsgebreuch freiheiten recht und gerechtigkheiten mehr, solhes auch lang uber verjährte zeit continue also hergebracht und ersessen haben, wie auch dises erzherzogthumb Öesterreich ob der Ennß iederzeit seinen sondern stand und session unter den n.ö. fünf erblendern gleich nach dem erzherzogthumb unter der Ennß in allen versamblungen alweegen gehabt, dabei es auch hinfiehro billich bleiben solle, welhes wür auß landsfürstlichen gewalt und vollmacht für unß unsere erben und nachkhomben zu abschneidung aller verrern khunftigen krieg und ihrung hiemit lauther erclert gesezt und ewig unwiderrueflich hinfiehro zu halten in craft diser unser landsfürstlichen und ernstlichen [Substantiv fehlt] hiemit gebotten haben wollen.
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Daß ganze land ob der Ennß ausser ihrer landsfürstlichen hochheit und cammergüeter ist den landstenden freißaign oder lehensweiß mit aller civil-jurisdiction unterworfen, wie auch derselben etliche paann und landgericht auf ihren außgezaigten gewissen gezürckh burgfrid oder aigenen leithen gründ und poden thailß aigenthomblich thailß lehensweiß zugleich haben, dabei dann wür alß herr und landsfürsst iederman gnedig verbleiben laßen und sein derselben landstend vüer, als: der praelatenstand der herrnstand der ritterstand DIE STöTT
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Unter denen praelathen sein begriffen und haben ihre sessiones in den ständen: Grembßmünsster Lambach Florian Steyrgarssten Walthaußen Wilhering Paumbgarttenberg Männßee Gleinckh Spitäll am Piehrn Schlögl Schlierbach Pulgarn Traunkhürchen.
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Der herrnstand ist der ander landstand und hat nach den praelathenstand die praecedenz session stimb und fertigung vor den andern beeden stenden. insonderheit aber hat von alters alweeg die öltiste persohn auß den herrnstand in allen versamblungen daz praecedenzambt uber die andere gedachte landstend gehabt, damit es dann auch fürohin also solle gehalten werden.
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Der dritte landstand ist der ritterstand, darunter dann alle ritter und adeliche landleith begriffen, und diser hat vor der burgerschaft die praesidenz.
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Der vierte stand sein die 7 stött: Steyr Lüntz Welß Ennß Freystatt Gmundten Vöckhlabrugg
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Die stött haben von unßern höchstgeehrten vorfordern den römischen kaißern und erzherzogen zu Öesterreich ihre sonderbahre freiheiten auch macht und fueg ihre burgermaister richter und räth durch freie wahl ohne unser alß landsfürssten und unserer nachgesezten obrigkheiten beißein zu erwöllen, auch burger und inwohner ihrer gelegenheit nach, iedoch daz sie ainig und allein auf unß und unsere nachkhomben regierende landsfürssten gewißen und in solchen formb wie es von alter herkhomben ihre pflicht und burgeraid laisten, aufzunemben und zu erlaßen. sonderlich solle in denen stötten welche acht und paan haben der richter (so oft ainer von neuem erwölt wierdt) sich bei unß oder unserer n.ö. regierung zu empfahung derselben wie von alters herkhomben sich anmelden, bei welch ihren possedirten freiheiten und wollhergebrachten alten gewohnheiten wür sie auch nicht weniger alß die andern 3 höhern stend unbedriebt verbleiben lassen und vessticlich handhaben, schuzen und schiermben wollen.
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Obbemelte vüer ständ sambentlich haißen die landschaft oder die landstend in Öessterreich ob der Ennß, welche außer der landsfürsstlichen regalien hochheit und cammergüeter alle landgüeter unter ihren gebiet haben und durch ihre unterthonnen erpauen lassen. die sollen auch alß ein corpus und gesamblete glider gethreulich und vleissig zusamben halten, sich von einander nicht thailen noch schaiden, sondern einer sich deß andern herzlich und mit ganzen vermügen annemben, und wie sie mit einander heben legen und contribuiern, also auch sonssten einander in allen zueständen mit rechten threuen und eifer mainen. Wie dann auch unser landsfürstliche und andere officier iederzeit in sonderheit darauf bedacht sein sollen alle mitl und weeg einzuwenden, damit zwischen ihnen den stenden alle ainigkheit (1), mißverstand und waß zu unnachbarlichen begündten ursach geben mecht verhiett und abgestelt werde. (1) sic. st. 'unainigkheit.'
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Waß sie auch für sonderbahre landsfreiheiten haben von unsern hochgeehrten vorfahreren den römischen kaißern und erzherzogen zu Öesterreich ihnen gegebenen, wie auch was sie sonssten von alten löblichen gueten gewohnheiten und gebreuchen hergebracht, darbei sollen sie iederzeit von unß und unsern nachkhomben unbetriebt und ingevehrt vessticlich gelassen geschuzt und handgehabt werden.
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Und demnach sie craft solch ihrer freiheiten auch von unerdenkhlichen jahren in ununterbrochenen quasi-possess und unwidersprochener iebung hergebracht, daz sie zu administrierung ihrer der gemainen ständ güeter und erhaltung habenter gerechtigkheit ihres gefallens ohn all unsere zuethuung und verhinterung auß ihren mitln verordnete, welche in abweesen der gesambleten ständ alle sachen ihrer von gedachten ständen ihnen gegebenen instruction nach zu dirigiern und zu verwalthen, zu erwöhlen benennen ersetzen und abzusetzen haben, alß auch ihr canzlei mit secretari schreiber und dhinnern, item ihr befreits aerarrium mit einnemb-und gegenschreibern verwaltern und dergleichen, wie auch daz land mit medicis und arzten zu versehen, und waß sie sonssten zu ihr der gemainen stend nutz und notturft für officier und dhiner zu haben und zu bestellen bedürfen, uber welche und derselben zuegehörige ihr bestelte besoldte und verpflichte Dhiner wie auch die sie sonssten in ihren schuz auf- und annemben wurden sie dann auch (inmassen von alter herkhomben) die erste instanz und alle jurisdiction mit gebott und verbott inventur gerhabschaftbestellung und andern einer nachgesezten obrigkheit gehörige actibus haben. So wöllen und setzen wür, daz es auch fürohin also dabei verbleiben und gehalten, und daran ihnen weder durch unß noch unßern landshaubtman oder ander unsere (1) nachgesezten obrigkheiten khein eintrag ihr- oder hinderung erzaigt soll werden. (1) hs. 'unßern.'
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Unser landshaubtman repraesntirt unsere landsfürstliche persohn in disem unserm erzherzogthumb Öesterreich ob der Ennß, der in lautern liquidierten sachen auf maß und ordnung wie hieunten im andern theil von seinem ambt verrer angezaigt die justitiam zwischen denen vüer landstenden und andern persohnen so im land wohnen und doch sonsst kheiner andern instanz unterworfen für sich selbst allein, aber in allen andern unlauther- und disputierlichen alß auch von den ersten instanzen diß lands appellierten sachen wie auch andern zu gueten regiment und wollstand deß lands notwendigen dingen neben unsern ihme zuegeordneten landräthen (oder auch nach gelegenheit der sachen unserer landstend oder den verordneten) nach lauth und inhalt diser landtafl auch andern freiheiten oder in dero mangl vermüg geschribenen kais. rechten zu handlen und zu sententioniern, inmassen er dann unß alß herrn und landsfürssten geschworen verlübt und besoldt ist.
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Damit nun solhes rechtschaffen verricht werden möge, wollen wür inmassen von alter herkhomben dises ambt der landshaubtmanschaft iederzeit mit ainen verstendigen tauglich- und würkhlichen auch im land begüetten landman ersezen, der etlichermassen der kais. rechten, vorderist aber diser unserer landschaft tafl, land- und gerichtsbrauch erfahren. der soll auch sonsst mit kheinem ambt comission oder andern verrichtung so ihme an administration seines ambts verhinderlich sein mechte beladen werden, wie er dann auch sonsst ausser unser alß landsfürssten bewilligung und erlaubnuß ausser land nicht verraißen noch dem ambt sich entziehen noch auch selbst mit unnotwendigen krieg und zu vil aignen unfrid liebenten handlungen sein persohn und ambt verdächtig machen solle, sondern solchen ohn unterlaß beiwohnen und abwarten, auch meniclichen der schleinigen justitien fürderlich verhelfen, forderist waß zu erhaltung unserer landsfürstlichen hochheit und authoritet, handhabung der landsfreiheiten und wollhergebrachten gewohnheiten gebreuchen recht und gerechtigkheiten, deßgleichen aufnemb- und erhaltung gueten fridens, verthrauen und ainigkheit zwischen denen gsambten landstenden, und in suma des allgemeinen landweesens wollfahrt und aufnehmben dienstlichen und von nötten sein wierdt iederzeit fleissig in achtung nemben und handhaben. waß aber ihme allein zu verrichten oder zu verantworten zu schwer fiel, darinen soll er unserer zuegeordneten landräth threuen hilf rath und beistand gebrauchen, und so es denselben auch so hoch bedenkhlich fürkhamme, sollen sie es iederzeit an unß selbst oder unser n.ö. regierung gelangen laßen.
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Auf daz auch die beschwerte partheien gewis sein mügen wo sie den landshaubtman suechen und finden sollen, soll er in unserer haubtstatt Lintz sein stette wohnung auch daselbst die landcanzlei bei sich an der hand haben, wie er dann auch alle landsrechten und landsverhörn alten herkhomben gemeß (es wehre dann sach daz er weegen einreißenter infection oder anderer dergleichen unvermeidentlichen ursachen halben auf ein zeit lang in ein andere statt im land mit unsern und unserer landleüth vorwissen und einwilligung begeben mechte) gleichfalß alda halten und unseren landräthen, so oft dieselbe rathsweiß von ihme erfordert werden und erscheinen, iederzeit zum morgenmahl ihr frei ehrliche tafl geben soll.
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Er soll auch alß nachgesezte landsobrigkheit allweeg deren vorgang anfrag schluß und fertigung haben in- und ausserhalb deß raths. waß auch die ladungen bevelch commission decreta und patent gerichtsuhrkhunden ansaz urlaub oder andere gerichtliche schein und instrument betrifft die sollen alle unter aines landshaubtmans namben titul und insigl ausgehen, doch soll er nit ien seinen sondern in unsern alß herrn und landsfürsstens namben ordnen bevelhen und gebieten.
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Sonssten aber soll unser landshaubtman uber unsere landräth sambentlich noch sonderlichen alß vill ihr officium antrifft ausser freundlicher vermohnung khein jurisdiction oder gewalt haben, sondern da er billiche (1) beschwerungen wider ainen oder mehr hette welche die andern güetlich nicht vertragen khünten, dessen sie sich doch alß threue mitglider iederzeit zum höchsten befleissen sollen, dieselben an unß alß herrn und landsfürsten gelangen lassen, wie auch unsern landsräthen uber den landshaubtman in solchen fählen ebenfalß bevorstehen solle. (1) hs. doppelt.
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Unßer landshaubtman soll sein respect allein auf unß alß landsfürssten und unser n.ö. regierung haben und deroselben bevelhen und gebotten in allen schuldigen gehorsamb und volzug laisten, dann wür nicht wollen daz unsere hoff- oder n.ö. cammer noch andere expeditionen weder unserer landshaubtmanschaft noch n.ö. regierung ichtwaß bevelh- oder einstellen sollen.
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So oft auch ein neuer landshaubtman von unß angenomben und den löblichen stenden nambhaft gemacht und installiert wierdet soll solhes den gerichts-advocatis procuratoribus und bei gericht anwesenten partheien durch sonderbahre decreta, damit sie sich in der intitulation und anderwerts in ihren schriften und sonssten darnach richten mögen, zu wißen gemacht werden.
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Wür wollen setzen und ordnen auch hiemit, damit daz land dessto besser versehen und aller zerruttung gfahr und unhail vorkhomben und begegnet werde, alß ain ewig unwiderrueflich gesaz, daz so oft sich nach den willen gottes begeben wurde daz wür oder unsere erben und nachkhomben ainer mit tott abgehen wurde, daz alsdann unser landshaubtman so selbiger zeit sich im ambt befündt sambt den landräthen in ihrem ambt unverhindert bleiben, iedoch denselben durch gesambte landstend und nemblich auß iedem stand ain oder 2 persohnen zuegeordnet sollen werden, welhe die justitiam und lands notturft mit einander diser unserer landtafl und löblichen herkhomben nach auf daz besste bedenkhen und handlen sollen, deren bevelhen verordnungen auch meniclich im land bei straff zu gehorsamben und zu gleben schuldig und verbunden sein soll, so lang und vill biß unser erben und nachkhomben einer oder derselben vormunder und gerhaber an die statt tretten und die erbhuldigung den landsfreiheiten und herkhomben gemäß aufnemben und andere ordnungen und bestellungen alß regierende herrn und landsfürssten fürnemben.
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Des landshaubtmans jurament. "Ich n. gelob und schwöre mit meinen aufgerekhten aid dem durchleuchtigisten fursten und herrn herrn n. erzherzogen zu Öessterreich etc. meinem genedigisten herrn, nachdeme n.n. mich auß genedigisten willen zu dero landshaubtman deß herzogthumbs Öessterreichs ob der Ennß für- und angenomben, daz ich hierauf solhem ambt und landshaubtmanschaft es seie in fridlich- oder unfridlichen zeiten, nach meinen höchst- und bessten vermügen vorstehen und außwarten auch obligen, dazselbige gethreulich verwalten, n. alß meines angebohrnen landsfürssten nutz und fromben alzeit zum besst und threulichisten betrachten und befürdern, schaden und nachteil nach meinem bessten vermügen wahrnen und wenden, aller ihrer n. gebotten und verbotten nachkhomben und geleben, auch meniclich den armen alß den reichen daz recht befürdern und ergehen laßen, auch sonsst in all ander weg gethreu gehorsamb und gewertig sein und alles anders thuen will waß solhes ambt und landshaubtmanschaft notturft und gemaine deß lands notturft erfordert, der erbarkheit gemeß ist und ainen ehrlich geschwornen ambtman gebiehrt, ohne geverde. alß mier gott helf und daz heilige evangelium".
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Unßere landräth, welche vermig der landsfreiheit- und alten herkhomben von würkhlichen landleithen auß den herrn-und ritterstand und deren auß ieden 6 persohnen dem landshaubtman alß assessores verordnet und zuegefüegt und auß unserm viztombambt mit järlicher bsoldung und lifergeld unterhalten werden, die sollen craft und inhalt ihrer bstallung und pflicht nicht allein järlich vüermall zu besitzung der ordentlichen landsrechten und vüermall in dennen landsverhören in der persohn zusambenkhomben und neben gedachten unserm landshaubtman die fürbeschaidene und khombente sachen und stritt mit bessten fleiß und threuen unpartheilich helfen erwegen und erörtern auch biß zu völligen ende und abhelfung derselben verharren, sondern auch sonssten, wann ihme landshaubtman wichtige sachen die des gemainen vatterlands wollfahrt betreffen oder anderwerts kheinen verzug biß auf die ordentliche rechten und verhören erleiden mögen fürfallen. Auf sein landshaubtmans erforderung wie von alters herkhomben zu erscheinen und die also vorkhombende sachen mit ihme zu berathschlagen schuldig sein, derentwegen ihnen dann auch ihr gewisse liferung ausser und uber ihr ordinari järliche bsoldung bei unserm viztombambt deputiert und verordnet sein.
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Eß solle sich aber khein landshaubtman unterstehen (wie etwo bißweilen mit unordnung geschechen wöllen) von denselben ihre vota uber land in schriften abzufordern, weilen solhes nicht allein ohne verdacht nicht woll abgehen khan sondern auch, daz ainer deß andern motiv und ursachen nit gegenwertig antwortt, khein richtiger schluß cräftig zu machen ist.
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Ob auch ainer auß dennen verordneten landräthen auß ehehaften verhinderungen nicht erscheinen khunte, solle er dessen unserm landshaubtman zuvor zeitlich in schriften berichten, damit er in dessen statt einen andern tauglich- und qualificierten landmann zum beisitzer beschreiben und erfordern müge, inmassen von alters im ieblichen gebrauch herkhomben, auf welhen fahl sich dann auch der alß beschribenen landleuth kheiner (ausser ehehafter entschuldigung zu erscheinen) verwaigern solle.
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Diejenigen landleuth und beisitzer so zuvor gegen dennen partheien rechtliche handlungen haben, deren sie sich doch sovil müglich messigen und wie oben vom landshaubtman angedeutt mit fridliebenten gemüeth andern ain guet exempl geben sollen, oder sonsst auß feind- freund- oder schwägerschaft, item weegen mit unterlaufenten aigenen interesse und genuß in sachen zu rathen zu sprechen und zu urtheilen verdächtigen, derohalben die partheien sie zu handlen und richter zu haben und zu gedulten billiche beschwerung tragen mechten, die sollen in denselben handlungen sie sein güet- oder rechtlich nit sitzen, sondern aufstehen und abtretten und sich in solhen sachen zu rathen und zu sprechen genzlich massen und enthalten. im fahl sich auch ainer oder der ander der billichen beschaidenheit hierin nicht selbst erindern wolte, solle er durch unsern landshaubtman oder denjenigen welcher zur selben zeit praesidirt darzue ermahnet und abzutretten ihme angedeutt werden. oder da auch solhes (welches nicht sein solle) nicht geschäche, khan der thail welhem der oder dieselben suspect und verdächtig sein sich dessen in schriften mit beschaidenheit bei ihme landshaubtman und dem gericht beschweren und der abstellung begehrn, damit ein lauter clares und unverdechtigs gericht gehalten werden und meniclich zu seinen rechten und denjenigen darzue er befuegt ist dessto stattlicher khomben möge.
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Bei einem endurtl sollen zum wenigsten 7 und bei andern erkhantnussen 5 landräth und nit darunter verhanden sein, und waß alßdann der maiste theil in einer sachen schluesst darbei soll es bleiben. wo sie aber in dennen stimben gleich währen oder sonssten in den lezten votis bewegliche motiven fürkhomben welhe zuvor nicht angezogen noch consideriert worden (1), solle nicht allein ain neue umbfrag geschechen, sondern wo dieselbe underlassen wurde iedem landrath von seinem vorigen voto zu weichen und dem bessten zuezufallen zuegelaßen sein. da aber die vota auch in der andern umbfrag gleich bleiben, so soll der landshaubtman und die landräth mit einander etliche landleuth deß herrn- und ritterstands zum beisitz zu sich ziechen, volgunts sich der maisten stimben vergleichen und mit vorbehalt dem beschwerten thail die appellation erkhennen waß recht ist, oder aber beede mainungen mit ihren außfiehrlichen bewegnussen und motivis an unß alß regierunten landsfürssten oder unser n.ö. regierung zur resolution gelangen lassen und bschaids dariber erwarten. (1) hs. 'werden.'
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Sobalt sich auch mit ainem landshaubtman ain todfahl oder in ander weeg verenderung begibt und die landräth dessen verstendigt werden, so sollen sie sich alßbalt auf linz zusamben verfiegen und daselbst auf etlich taugliche persohnen auß den würkhlichen landleüthen zu widerersezung der landshaubtmanschaft treulich nachgedenkhen, und ohne affect gegen ain oder andern religion (wie dann auch wür selbst hierin khein unterschied machen noch derenthalben einen vor dem andern hierzu befürdern, sondern ainig und allein auf die qualiteten und dichtigkheit der persohnen sehen wollen) berathschlagen und unß alß herrn und landsfürssten oder unser n.ö. regierung drei oder vüer derselben landleuth neben berichtung desselben beschechenen fahlß zu gedachten ambt bei aigener posst fürschlagen, darauß wür alßdann eheist einen benennen wollen, auch weegen der verwaltung solhes ambts biß auf die ersezung bschaid nemben, unterdessen aber bei versorgung der justitien und zu erledigung der fürfallenten sachen und deß lands nutturften sammentlich bei einander verharen, auch der eltist deß herenstandß die frag und fertigung aller fürfallenten sachen hiezwischen haben und die landshaubtmanschaft vertretten.
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Aid der landräth. "Ir werdet ainen aid zu gott schwören und bei euren ehr- und threuen anglüben den n.n. unsern gnedigisten herrn seiner n. und deroselben erben ehr nutz und fromben zu betrachten, ihren nachtl und schaden so vil an euch zu wenden oder zu wahrnen, den landsrechten diß erzherzogthumbs Öesterreichs ob der Ennß deßgleichen dennen güetigen verhörn und andern fürfallenten sachen mit fleiß außwarten und darob ze sein, waß in gerichtlich güetigen oder andern fürfallenten sachen fürgenomben gehandlet und erledigt und an euch gelangt dazselb alles in gebierlicher gehaimb biß in euer grueb zu halten, khainer parthei rathsamb oder wider die billichkheit anhengig ze sein, sondern den armen alß den reichen und den reichen alß den armen ain gleiches gericht und uhrtl sprechen, darinen weeder müeth gaab freundschaft feundschaft noch ichtes anders anzusehen, auch sonssten bei gemelten landsrechten, güetigen verhören oder andern fürfallenten sachen alles daz ze handlen und zu thuen so ainem erbar aufrichtigen rechtsprecher gebiehrt und ihr zu thuen schuldig seit, auch der erbar- und gerechtigkheit gemeß ist, ohne geverde."
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Darneben soll auch unserer landräth kheiner sich mit frembten diensten oder gescheften beladen, außgenomben die landschaft-ämbter die von gemainen vatterlands nutz weegen dergstalt unverwehrt sein soll, daz dessen persohn halber so sich dasselb gebrauchen liesse der justitiae dannoch nichts entzogen seie.
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Wann ain landrath-platz ledig wierdt, sollen die ubrigen ratspersohnen aufs eheist ihr zesambenkhonft vleissig nachgedenkhen und berathschlagen waß für andere taugliche persohnen in denselben stand zu widerersezung solhes platz im land verhanden, und darauß drei oder vüer die sie mit verstand oder geschickhlichkheit und leibs vermügen am tauglichisten darzue erkhennen uns (1) alß herrn und landsfürssten zu widerersezung nit allein nambhaft machen sondern auch die resolution, ob sich dieselb anderer unser obligen halber verzüg, so oft sie hernach zesamben khomen ohne unterlaß sollicitiern. (1) hs. 'und.'
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Der anwald (welcher ebenmessig dem alten herkhomben und landsfreiheiten nach ein würkhlich angeseßener landman auß dem ritterstand, der rechten und gerichtsbreuch khündig sein und unß alß herrn und landsfürssten zu seiner antrettung im gesambleten rath schwören solle) ist unserm landshaubtman allein der ursach und gestalt zugeben, daz er denselben wann er ehehaften und notwendigen abweeßen oder leibsschwachheit halber dem ambt nicht selbst beiwohnen khan vertrette und sein stell verweße, derohalben er auch seinen respect (nach unß und unserer n.ö. regierung) allein auf ihne landshaubtman haben, und zu zeiten da der landshaubtman selbsten bei der stell und ambt ist weder session stimb noch zuetritt in den rath neben andern landräthen, wie auch sonssten ainiche verrichtung expedition noch erledigung weder mit gebieten noch verbieten ihne zuemeßen soll.
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Waß auch er in abwesen herrn landshaubtmannß ausserhalb deß gesambten raths erledigt handlt bevihlt oder verbiett daz soll alles auf eines landshaubtmanß verantwortung geschechen, wie auch alle gwaltshandlungen allein unter deß landshaubtmanß namben und fertigung außgehen sollen.
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Dahero auch, sobalt sich mit dem landshaubtman ain todtfahl oder sonsst ein verenderung zuetregt, zumall auch deß anwalds ambt und gewalt ihr endschaft gewüneth, doch soll er anwald schuldig sein den tag und stund desselben todtfahlß alle und iede unsere landräth bei aigenen potten von stund an zu berichten, welche alle und iede gestrakhs darauf gen Lüntz zusambenkhomben und biß zu ordentlicher ersezung die justitiam und lands notdurft (wie oben unter dem titul von dennen landräthen vermelt worden) handlen sollen
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Und dieweil er gleichsamb ein persohn mit dem landshaubtman ist und all sein respect und gwalt von ihme hat, so soll er auch in sachen darin der landshaubtman selbst beclagter oder sonsst mit freundschaft schwagerschaft feindschaft und dergleichen verdechtig oder interessiert an sein stell nicht zum richter gebraucht werden, sondern gedachter landshaubtman soll dem öltisten deß herrstands auß dennen landräthen anstatt seiner nidersetzen, in allweeg aber unß deßen zu handen unserer n.ö. regierung nach notturft berichten und unser confirmation darüber begehrn, inmassen von alters herkhomben.
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Anwalds-aid. "Ihr werdet ainen aid zu gott schwören und bei euren ehren und threuen angloben dem durchleichtigisten fürssten und herrn herrn n.n. erzherzogen zu Öessterreich unserm gnedigisten herrn seiner n. und derselben erben ehr nuz und fromben zu betrachten, ihren nachtl und schaden sovil an euch zu wenden zu wahrnen, dem anwald-ambt nach euren bessten verstand aufrichticlich außzuwarten und mit fleiß abzulegen (1), eur aufsehen auf n. landshaubtman zu haben, gericht gerecht und billichkheit sovil euch von seiner n. oder von derselben weegen durch wollermelten landshaubtman zu handlen und daz anwald-ambt antrifft anbevolhen wierdet sovil müglich zu fiehren und ohne sondere ehehaft nicht abzustöllen, waß in der handlungen so in gerichtlich- oder andern sachen auch güetigen verhören euch anbevolhenermassen fürkhomben und erledigt werden mag dasselb alles in gebierlicher gehaimb biß in eur grueben zu halten, kheiner parthei rathsamb oder wider die billichkheit anhengig ze sein sondern den armen alß den reichen, den reichen alß den armen ein gleiches recht und urtl zu halten und zu sprechen, und darinen weder guet (2) gaab freundschaft feundschaft noch ichtes anders anzusehen, und sonst alles daz zu handlen und zu thuen so ainen gethreu und verpflichten anwald gebiehrt und er ze thuen — — — schuldig, auch der erbar- und gerechtigkheit gemeß ist, ohne geverde. (1) sic. (2) sic, wol statt 'müet.'
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Obwoll etwo ain unterschied zwischen der land- und landshaubtmanischen canzlei gewest, so hat doch unser hochgeehrter herr und vetter (1) weil kaißer Maximilian der ander chrisstselligster gedechtnuß etc. sich auf unser gethreuen landstend sambentliche beschwerungen und undertheniglichs bitten im anno 68. gnedigist dahin resolvirt und bewilligt, daz nun hinfiehro beede partheien canzleien iedoch ohne vermischung der sachen zusamben und unter aines landschreibers verwalt- und verwahrung (wie vor dennen jahren gewest) gezogen, dagegen auch zu iederzeit durch unsern landshaubtman ain tauglich leufiger secretarius welher ihme landshaubtman in unsern alß landsfürssten namben mit aidß-pflichten zuegethon seie gehalten und auß der canzlei taxgföhlen und mit 200 fl järlich besoldet werden solle, welhes secretarii sich der landshaubtman in sachen gebrauchen soll und mag die ihme zu expediern absonderlich bevolhen, aber gar nicht waß gerichtliche sachen und dergleichen dem landschreiber betreffent, es wehre dann sach daz solhes des landschreibers abweeßen oder schwachheit halben zu zeiten die notturft erfordert. (1) sic.
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Ein landschreiber solle ein innlendischer rechtsgelehrter oder doch der öessterreichischen landsgebreuch und sonderlich diser landtafl und gerichtsgebreuch wollerfahrne auch zu expedierung aller berathschlagten handlungen wollgeiebte nüechter fleissig verthraut und verschwigene persohn, welche zu solchem ambt von unsern landräthen, wie mit dem landshaubtmann geschiecht, iederzeit solle fürgeschlagen werden.
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Diser landschreiber solle unß alß herrn und landsfürssten und an unser statt unserm landsfürsstlichen gericht geschworen und gelübt sein — - . er solle auch mit ainer ehrlichen bsoldung wie wür unß iedesmallen mit ihme vergleichen werden sambt ainer freien bewohnung warinen er mit der canzlei verwahrlich und woll khann unterkhomben versehen, darzue den titl und namben landschreiber in Öesterreich ob der Ennß haben. und sollen ihme iederzeit gehalten werden vüer besoltte zierliche canzleischreiber, die gleichfalß unß alß landsfürssten und an unßer statt unßerm landshaubtmanischen gericht gelübt und geschworen, aber mit allem gehorsamb einem landschreiber fürnemblich untergeben sein. und darunter solle ainer neben der ordinari schreiberei das registratoris taxatoris, desgleichen ein anderer daz expeditor-ambt darzue zu verrichten geschworen sein.
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Solche canzleipersohnen sollen ihren diensten ausser den feirtägen iederzeit vleissig bewohnen und täglich zu morgens somerszeit von sechßn, winterszeit aber von 7 uhr an biß auf 10 uhr, und nachmittag von 1 auf 5 uhrn ohne unterlaß beiwohnen, auch ausser gottesgwalt und aines landschreibers erlaubnus, die er aber außer wißen und willen unsers landshaubtmans nit uber ain oder 2 tag zu geben haben solle, ungestrafft khein stund versaumben.
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Und solhe ordinari dinstzeit soll ieder mit hechsten threuen bedhienen, auch die partheisachen bei ihrem aid verschweigen, vleissig und schleinig iederzeit verrichten insonderheit solle der taxator einen verwahrten cassten zu der canzlei-tax und andern gelt so ihme einzunemben verthraut haben, und sollen die gföhl darauß quottemberlich unserm viztomb mit gueter ordnung uberantwortet, davon aber alzeit die canzlei-persohnen und notturften eines gerichts davon bezalt und passiert werden.
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Die canzlei-tax solle nicht gestaigert sondern wie von alters herkhomben und zur zeit der vorigen landschreiber gewesen gehalten werden, (1) als: (2) (1) sic. (2) Leerer Raum, ebenso Bl. 26.a. leer.
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Auch solle ein landschreiber gegen dem taxator ain sonderbahres aufmerkhen weegen der canzleigföhl haben und dises ambt sowoll alß die expedition aller partheisachen zu richtig- und stetter ordnung fleissig dirigiern und erhalten waß ihme aber darunter zu schwör fiele unserm landshaubtman umb hilf und handhabung fürzubringen, der auch selbst oder neben dennen landräthen iederzeit der gebiehr nach ernstliches einsehen thuen solle. die partheischriften solle landschreiber gleichwoll anzunemben, aber die geringste erledigung darauf für sein persohn allein durchauß nicht macht haben, er solle aber alle sachen dem landshaubtman oder anwald aufs eheist zur erledigung fürbringen, dieselben den partheien alßdann mit sanftmüetigen bschaid schleinigist alß oft expediern und sich aller verweißlichen unbescheidenheit gewißlichen enthalten.
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Eß soll auch ein landschreiber bei erledigung der partheisachen, wann es unserm landshaubtman oder dem gericht anbricht, sonderlich deßen waß zuvor einkhomben und gehandlet wehre, manglete (1) bericht ze thuen oder herfür zu suechen bei seinem aid nit zu unterlassen, doch darneben kheinen thail patrocinieren noch in die rathschlög oder stimben daz wenigste einreden, sonssten auch für sein persohn alß landschreiber khein votum haben. (1) sic.
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Eß soll auch khein landschreiber khein urthl oder abschied eröfnen noch dennen partheien hinauß geben, es werde dann solhes uhrtl oder abschied zuvor durch unsern landshaubtman, seinen anwald oder die landräth und beisitzer so dazselbe beschlossen abgehört und ihme zu publicieren bevolhen.
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Und weil ein landschreiber da er seinem ambt und dem ganzen land-canzleiweeßen rechtschaffen vorstehen will ohne unterlaß alle hend voll zu schaffen, so solle ihme ausser desselbigen sonsst nichts weder durch unß selbst oder unsere nachgesezte instanzen auferlegt, ihme selbst auch nicht gestattet werden sich mit ainigen andern ämbtern comissionen hantierungen oder ichten andern, dardurch der expedition etwaß entzogen werden mechte, selbst zu beladen oder dergleichen sich im wenigsten zu unterfahen.
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"Ihr werdet ainen aid zu gott schwören und bei euren ehren und threuen angloben, daz ihr den etc. und derselben erben ehr und fromben zu bedrachten, derselben nachtl und schaden sovil an euch zu wenden oder zu wahrnen, daz landschreiberambt deß landrechtens in Öessterreich ob der Ennß treulich und aufrichticlich zu versehen, alle handlungen und schriften threulich zu verwahren und in ordentlicher registratur ze halten, waß in rathschlägen oder sonsst in der partheien gerichtlichen summarien oder andern sachen gehandlet wirdt daßselb kheiner parthei der andern zu gfahr zu eröfnen sondern alles in gebierlicher geheimb biß in eur grueben zu behalten, auch kheiner parthei anhengig zu machen sondern den armen als den reichen und den reichen alß den armen ain gleiche fürderliche expedition ervolgen z'loßen, bei kheiner handlung zu sein die wider den landsfürssten derselben erben oder nachgesezte landsfürsstliche regierung sein mecht, und in dem allem weder müeth gaab freundschaft feindschaft oder ihtes anderß anzusehen, sondern gemainiclich alles daz ze thuen alß ainem aufrichtigen dhiener und landschreiber gebiehrt auch der erbar- und billichkheit gemeß, ohn geverde."
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Unßere aigenthombliche herrschaften und andere camergüeter im land (ausser schloß Lintz mit seiner zuegehörung welhes unser landshaubtman würkhlich in handen hat) haben wür thailß unsern sonderbahr darzue bestelten und verordneten vicedomb zu administriern und zu verwalthen, thailß aber unsern pfandschaftern in handen zu haben verthraut und übergeben, welhe dann auch von grundobrigkheit weegen die erste instanz auf deren zuegehörigen leuthen grund und poden wie andere landleuth haben. mit der appellation aber sein sie auf maß und weiß wie hierunten im andern thail diser landtafl volgt unser landshaubtmanschaft alß andern instanz unterworfen.
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Bemelter unser vizdomb soll auch auf andere zu unserer landsfürsstlichen camer diß landß gehörige geföhl und jura ein vleißig und gethreues aufsehen haben, destweegen er dann mit seiner verantwort- und järlichen rechnung sowoll alß sein gegenschreiber, sovil solh ihr anbevolhenes ambt betrifft, allein für unser n.ö. cammer (1) beschaiden und gehörig ist. (1) hs. 'cammergl.'
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Sonssten aber, da unser vizdomb oder sein gegenschreiber und andere ambtszuegehörige außer sachen ihr ambt betreffent wie auch unsere pfandschafter alß grundobrigkheit beclagt werden, sein sie für unsern landshaubtman gerichtbahr, inmassen in volgunten andern thail unter den dritten titl von deß landshaubtmans jurisdiction angezaigt.
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Unserm landjägermaister, welchen wür sambt seinen untergebenen forsstmaistern uber unsern landsfürsstlichen lusst- und wildbaan verordnet, hat in allen sachen welhe unsere gehörige wildban und jägerei betreffen die erste instanz. wer demnach in solchen fählen jure gedacht unser gehög und jägerei betreffent wider unsere forsstmaister oder iemand andern zu clagen, der solle dazselbe vor gedachten unsern landjägermaister alß sein vorstmaisters erste instanz, und da ihme nicht außrichtung beschicht alßdann seine notturft bei unß oder unserm landsfürsstlichen statthalter zu Wienn suechen und alle gebierliche decision und erörterung erwarten.
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Waß aber real- und personalsprüch und clagen welhe nicht von unsern gehög oder desselben wild- und waidwerckh herriehren nichts ze thuen haben anlangt, da ist unser gnedigster will, daz dieselben mit den andern nicht vermischt sondern bei denen gerichten und instanzen dahin sie ihrer aigenschaft nach gehörig gelassen werden sollen. da auch unser landjägermaister und verwalter oder vorstmaister einen schödlichen wildbret-schizen deren helfen, wissentlichen beherberger oder abkhaufer verbottenen wildbräts oder sonssten ohne mitl in gehög- und wildbrädssachen verbrüchige persohnen auf frischer thatt betretten wurde, solle er nicht allein demeselben gefenglich einziechen und mit gebiehrenten examime und bestraffung nach gelegenheit deß verbrechens und inhalt seiner instruction fürzugehen macht haben, sondern da auch unsern landleüthen stetten oder andern gerichten dergleichen wissent, sollen sie selbsten solhe ihme unserm landjägermaister oder deßen ambtsverwalter und forsstmaistern zu stellen schuldig sein, doch die forsstmaister für sich selbsten (auf den fahl und zeit daz jägermaisterambt nicht ersezt währe) anderst nicht dann mit vorwissen unsers landhaubtmanß.
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Welche verbrecher aber auf frischer that nicht betretten wurden und doch die strafmessige that gewiß, die soll er an desselben verbrechers obrigkheit mit genuegsamber anzaigung des verbrechens zur stellung für sich begehren, welhes ihme auch dieselbe obrigkheit da anderst genuegsambe weisung und kundschaften fürkhomben statt ze thuen schuldig ist (1) sonssten aber auf blosse inzicht und unlauter unerwißnen fählen solle die außfierung bei aines ieden beclagtens ersten instanz verbleiben. (1) Folgt neuer Absatz in der hs.
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nd damit auch denen armen leuthen dessto weniger durch daz wildpräd schaden gescheche, wollen wür gnedig zuegeben hoche zeün darfür zu machen, auchöfter alß bisher jagen lassen.
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Wür wollen auch (wie von alters herkhomben) bei diser unserer landshaubtmanschaft ainen aigenen auf 2 pferd besoldten landrichter halten, welcher gleichfalß ein inlender sein und unß alß landsfürssten geschworen auch mit allem gehorsamb unserer landshaubtschaft unterworfen und auf denselben fürnemblich beschaiden sein soll.
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Durch solchen soll unser landshaubtman alle malefiz-sachen so sich in unserm landgericht Linz begeben, wie auch diejenigen befreiten persohnen so andern landgerichtern nicht unterworfen noch in frischer that betretten werden und doch begangenen malefiz oder ungehorsambs halber sich verbrochen auf unsers landshaubtmans bevelh einziehen und rechtsfertigen (1), item alle erkhente gerichtliche executionen ansaz und einschäzungen angesezten güeter verrichten lassen. darvon soll er sein bestimbte tax haben, nemblich ieden tags so er vier meil auf sein cosst und zehrung raist... (2) waß aber weniger alß 4 meil . . und dann von seiner verrichtung und relation, sie seie groß oder klein ... (1) sic. (2) Die Ansätze fehlen in der hs.
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Jedoch waß unser gemaine landschaft belangt, die mag in steurn und andern gföhlßsachen auch ohne gebrauchung deß landrichters durch ihre sondere officier so sie darzue verordnen die ansaz executiones woll verrichten laßen.
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Wür wollen auch daz der landrichter in kheiner sachen ainigem landgericht statt noch befreiten markht in sein landgericht noch burgfriden weder auf jahr- noch wochenmärkhten oder andern zeit ainige eingriff erweiß.
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Landrichters aid. "Ich schwäre ainen aid zu gott dem allmechtigen und gelob dem n. meinen gnedigsten herrn und seiner n. landshaubtman gethreu gehorsamb gewertig ze sein, derselben nutz und fromben zu betrachten, schaden zu wahrnen und zu wenden, dem landrichterambt bei der löbl. landshaubtmanschaft waß mier von dannen anbevolhen wierd erbarlich fleissig und gehorsamblich abzuwarten und außzurichten, ainem landshaubtman oder wer daz ambt verweset zu respectiern und aufzuwarten, niemands auß aigenen willen oder affection weeder in malefiz- noch anbevolhenen execution- und ansazsachen oder in ander weeg weither alß mein instruction außweist und mier anbevolhen zu betrangen oder wider die ordnung deß lifer- und ansazgeltß zu beschweren, gleiche befürderung zu gebrauchen, kheiner parthei anhengig ze machen, alle gehaimb biß in mein grueben zu verschweigen und hierinnen weder müehe (1) gab freund- und feindschaft oder ichtes anders dann allein mein aidspflicht die erbarkheit mein habenten bevelh anzusehen, und sonsst alles daz zu thuen und ze laisten waß ainem erbarn gethreuen dhiener und landrichter ze thuen aignen und gebiehrn will, alß wahr mier gott helf. amen. (1) sic.
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Dem alten herkhomben nach ist bei dißen gericht zwischen denen advocaten und procuratoribus khein unterschied, dann auch alle procuratores darneben ihre partheien advociern und ihre notturft (da es anderst die partheien begehrn) zu verfaßen und zu stellen schuldig sein. solher advocaten und procuratorn ist khein gewisse anzahl gesezt sondern steth deroselben an- und aufnembung ohne mitl bei unserm landshaubtman und landräthen sambentlich, welhe aber in allweeg nach gelegenheit der zeiten und händln dahin sehen soll daz deren nicht zu vil und kheinmall uber zechen oder zum hechsten 12 angenomben werden, und solhes (sovil müglich) feine gelehrte der allgemeinen geschribenen rechten land- und gerichtsgebreuch erfahren, auch sonssten ihrer gebuert lebens und wandls halben ehrlich und redliche auch unbeschraite persohnen sein, wie sie dann sonderlich kheinen ohne habenten genuegsamben testimonium und khundschaften seiner erudition (1) gebuert und lebens halber zuelassen sollen, dagegen sollen furohin die unangesehene supplication und winkhlschreiber nicht gedultet sondern abgeschafft sein, auf daz also die völlige expedition für unser landhaubtmanisches gericht bei dennen geschwornen procuratorn, und welchen extraordinari zu advociern auf wolgefallen zuegelassen worden, gezogen werde. (1) hs. 'crudition.'
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Alle advocati und procuratores sollen zugleich nach ihrer auf- oder annembung unserm landshaubtman und kais. herrn landräthen (1) und beisitzern vor offenem gericht erstlich mit gegebener threu in unsers landshaubtmans hand globen und pflichten auch darauf ainen leiblichen aid zu gott dem allmechtigen schwören, wie volgt: "Ihr werdet schwören ainen aid zu gott dem allmechtigen, daz ihr all und iegliche sachen und handlungen so euch verthraut und anbevolhen werden eure partheien und ihre sachen mit ganzen rechten threuen mainen euren hechsten vermügen nach, ihre notturften mit fleiß fürbringen handlen, darinen wissentlich kheinen falsch oder unrechts euch gebrauchen noch ainich gefehrliche schüb oder dilation zu verlengerung suechen, alle haimblichkheiten unterrichtung und behelf so ihr in der sachen erkhunt oder erfahrt der gegenparthei nicht offenbahren noch zu derselben ohne gebierliche und rechtliche urkhund vor vertragung deß angenombenen handls stehen, auch alß oft ihr durch daz gericht anstatt des aids calumniae daz ist deß aids für geverde gefragt werdet die wahrheit anzaigen, daz löbliche gericht und gerichtspersohnen ehren, vor gericht erbarkheit gebrauchen, alle lessterung und schmachwort bei pöen deß gerichts vermeiden, in allen güet- und rechtlichen sachen frembt gebrauch sonderlich die den wissentlichen landsgebrauch zuwider sein nicht einfiehrn, beschlußreden oder schriften aller neuerung genzlich lassen, die partheien mit besoldung nicht beschweren, auch uber 3 tag lang ausser erlaubnuß des herrn landshaubtman an andere ohrt dardurch die händl in der landshaubtmanschaft verhindert werden mechten nicht raißen, sondern der löblichen landshaubtmanschaft wie sichs gebiehrt gewertig und gehorsamb sein, und alles daz thuen sollen und wollen alß ainen erbar aufrechten dem gericht geschwornen advocaten und procuratorn von recht und gebrauch weegen gebiehren will, darinen nichts als eur pflicht die erbarkheit und billichkheit anzusehen 'ohne geverde.' (1) hs. 'landräthten.'
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Gleicher gestalt soll es auch mit erlaß- oder beurlaubung der geschwornen advocaten und procuratorn gehalten werden, daß nemblich solhes durch daz ganze gericht alß unserm landshaubtman und landräth sambentlich und nicht obsonderlich gescheche es wehre dann sach daz ainer offenbahr und notorie wider obgesezt jurament und aid handle und praevaricierte, so soll unser landshaubtman für sich selbst auch ausser deß gesambten gerichts ihme die advocatur und procuratur biß auf deß gesambten gerichts zusambenkhonft zu suspendiren macht haben, in allweeg aber dabei in gueter achtung nemben daß solhe suspension also angestelt werde, damit die unschuldigen partheien damit nit benachtelt werden.
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Und nachdeme unter denen advocaten und procuratoribus gemainiclich ieder zeit auch gradierte persohnen alß doctores und licentiaten sein, benebens sich aber zuegetragen, daz wann junge doctores und licentiaten auf- und angenomben werden die ältere und ungraduierte denselben mit der stell zu weichen gleichsamb verwaigern wollen, so sollen dieselben doctores und licentiaten in allweeg ungeacht sie an jahren jünger die ober- und vorderist stell haben, die andern ungraduierte aber, nachdeme ein ieder lang oder kurz bei gericht gewest und practicirt hat, in der ordnung volgen, also daz alzeit unter dennen so aines gradus und stand sein der elter in dienst vor den jüngern den vorzug haben.
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Demnach unß von ainer ersamben unserer landschaft dises unsers erzherzogthumbs Öessterreich ob der Enns in unterthenigkheit an- und fürgebracht worden, welchermassen daz recht bei unserer landshaubtmanschaft öfters daher nit wenig aufgezogen und gespört, daz die partheien so auf ergangene beiurtl oder abschied, haubt- und gegenweisung zu vollfiehren mit denselben oft in villen jahren allein auß mangl der commissarien und daz die weegen ihrer aigenen geschäft schwerlich und langsamb zusamben zu bringen nit aufkhomben khünten, darauß dann nit allein wie obsteet verzug der rechten sondern mit versanmbung der weisung, verliehrung der zeugen so dazwischen absterben oder auß den land ziechen verkhürzung im rechten und leztlich auch vill vergebene uncossten und behelligung deß gerichts neben andern ungelegenheiten erfolgt, derohalben unß in gehorsamb angelangt haben daz wür zur befürderung des rechtens disen erscheinenten mangl durch aigne commissarien zu erstatten geruehet, also haben wür nach eingezogenen bericht von unsern landshaubtman und landräthen daselbst nit allein in solch unser landschaft begern allergnedigist verwilligt und zween sonderbahre zeugscomissari an- und aufgenomben, sondern damit auch dises zeugscomissariat mit gueter gerechtigkheit gehandlet und die partheien weder mit zerung tax oder in ander weeg beschwert werden, ihnen destwegen ain sonderbahre ordnung und instruction zu stöllen auch ihnen ihr ordentliche järliche bsoldung auß unserm vicedombambt Lintz quatemberlichen zu raichen bevelch geben lassen. iedoch soll es allein, so lang es unß von nötten ze sein ansehen wierdet, mit vorbehalt der wider aufheb- und enderung nach unsern gnedigsten wollgefallen verstanden werden.
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Wür wollen auch gnedigist daz sich vorgedacht unsere geschworne und bestelte comissarii nit allein in den zeugsverhörungen brauchen z'laßen schuldig, sonder auch waß ihnen sonssten in ander weeg von unß oder unserm landshaubtman in parthei- oder exoffo sachen für commissionen auferladen und anbevolhen werden sie darin unsern landshaubtman iezt und khonftigen gleichfalß alzeit gehorsamb willig und gewertig sein. und auf daz unser landshaubtman sie alzeit an der hand, sollen sie in unserer statt Lintz oder wo zu iederzeit unser landshaubtman residiert ihr wohnung haben, und wann sie verraißen dazselb unserm landshaubtman anzaigen und ausser seiner erlaubnuß vom dienst nicht abwesig sein. wie auch der nöttigen comissionen sonderlichen in exoffo sachen vil zusamben khomben, soll er alzeit von unserm landshaubtman bschaid nemben, und unser landshaubtman soll bedacht sein daz alzeit die nottigen oder eltere ihren fohrtgang, und sonderlich auch die armen partheien wittiben und waißen, außlender und gefangene, dergleichen im rechten favorisierte vor andern befürdert werden.
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Und damit auch der tax halben durch sie niemand beschwert werde, so solle ihnen von einem ieden blatt so es beederseits überschriben 3 kr. tax zuegelassen, und solle auf einer ieden seithen aufs wenigist 16 zeil gebracht, die zeil und wörter nit zu weith von einander gesezt, auch mit grossen versalien so vill spacium einnemben nicht angefült sondern treulich geschriben werden. item, von einem compass-schreiben der zeugen erscheinung halben 2 pazen.
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Weil auch vill sich zuetregt, daz dennen comissariis briefliche instrumenta und schriften neben der lebendigen zeugen fürgewißen werden darein sich die articul lenden und ziechen, und gegen gleichlautenden copi zu collationiern und vidimiern begehrt, solle ihnen vom ieden platt an beeden seiten überschriben fünf pfening collationier-gelt geraicht werden.
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Also auch die malstatt nit nach gefallen der comissarien sondern der parthei so die comission außbringt, oder zum fahl deßhalben ein stritt einfiele nachdem iezig- und khünftiger unser landshaubtman ordnet angestelt werden.
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Da sich zuetrüege daz ainer oder der ander auß unsern comissariis erkhrankhet oder anderer ehehaften ursachen halben disem ambt nit abwarten khunte, und auf daz die partheien mit der zeugsverhörung nicht aufgehalten, so solle unser landshaubtman macht haben an deß krankh- und abwesenten statt ein andere taugliche persohn auf ein zeit zu substituiern. doch solle derselb substitut, da es khein würkhlich angenombener landman die sonsst des aids exempt, gleichfalß den hernach beschribenen aid vor unsern landshaubtman thuen auf die zeit er alß ein substitut gebraucht wierdet, und waiß sich derjenige comissarius dessen stell also durch ein substituten vertretten wierdt mit solhen substituten umb sein müehe zu vergleichen.
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Wür legen auch unsern zeugscomissarien hiemit ernstlich auf, daz die commissiones und zeugßverhörungen kheines weegs aufschieben oder die partheien in unnotwendigen cossten fiehren, sonder die ihnen auferladene comissiones fürderlich unverlengt und alzeit die elter für die jüngern, darumben doch angehalten wierdet, expediern und verrichten und hierin kheinen für den andern befürdern sondern billiche gleichheit halten.
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"Ihr werdet ainen aid zu gott den allmechtigen schwören und bei euren ehren und threuen angliben den etc. und deroselben erben nutz und fromben zu betrachten, nachtl und schaden zu warnen und zu wenden, den zeugscommissariat und allem dem so euch von n. alß landsfürssten, derselben hochlöblichen n.ö. regierung und herrn landshaubtman in Öessterreich ob der Ennß zu handlen und zu verrichten auferlegt mit erbarn gethreuen fleiß gehorsamblich nachzukhomben und abzuwarten, kheiner parthei wider gebiehr anhengig ze sein, die geheimb so in weisungscomissionen oder in andern sachen an euch gelangen gefärlich nicht zu eröfnen sondern biß in eur grueben zu verschweigen, und hierinen weder freundschaft feundschaft noch ichtes anders sondern allein eur pflicht, die billichkheit und gerechtigkheit anzusehen, und neben deme alles ze thuen daz einen gethreuen redlichen comissario gebiehrt und zuestehet.'
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Demnach daz erzherzogthumb ob- und unter der Ennß mit sonderlicher freiheit dahin fürgesehen und deren auch in ununterbrochener iebung und quasi-possess ist, daz ausser solhes erzherzogthumbs khein inwohner weder darin ligunden güeter noch contrahierten sachen halb auf ainige weeg crefticlich beclagt oder zu antworten und zu pariern schuldig, hingegen aber auch alle außlender sowoll in real- oder personalsachen waß im land gelegene grund, poden und davon fiehrunte (1) sprüch oder auch darumb contrahierten obligationes belangt niergent anderstwo alß in disem land recht zu geben und zu nemben schuldig, so sollen demnach all und iede sachen und unordnungen aintweder für eines ieden beclagten rechten und wahren grundobrigkheit darunter der beclagte gesessen wohnhaft oder betretten alß erster instanz, oder aber da sich iemand durch die erste obrigkheit und deren erkhantnuß beschwert befünden wurde (2) für unser landshaubtmanschaft ob der Ennß alß andern instanz, und da er verer nit ersettigt oder zefriden sein khunte für unser n.ö. regierung alß dritte und unßer erzherzogthumb Öesterreich ob und unter der Ennß hechst- und lessten instanz supplicando vel appellando und verrer nicht gebracht werden, doch alles nach gelegenheit der sachen mit hernach in specie gesezter rechtlicher maß ordnung und beschaidenheit. dann ausser gedachter unser n.ö. regierung hat khein appellation weder für daz kais. cammergericht Speyr noch hofgericht Rottweill oder Westphallische und andere gericht nicht statt, weil wür und unser land darfür stattlich gefreit und von all derselben jurisdiction insonderheit exempt und ledig sein. (1) sic. (2) hs. 'wurden.'
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Die erste instanz hat ain ieder obberiehrter stand diß lands, eß seie von praelathen herrn ritterschaft und stetten auch befreiten kais. märkhten, uber seine burger und unterthannen, unbefreite inwohner, untersaßen holden inleuth dhiener und untergehörige, auch all derselben haab und guet. darein ihnen auch craft der uralten landsfreiheiten und unser hochgeehrten voreltern sonderbahren constitutionen bevelh und verordnungen von anno 1510, anno 1534, anno 1569, anno 1570 et nachvolgunter zeit ergangen weder unser landshaubtman noch unser n.ö. regierung ausser rechtens und dennen in hernach volgunten dritten tittul specificirten föhlen in welchen unsers landshaubtmans jurisdiction sonderbahr fundirt khein eingriff und ihrung erzaigen, sonderlich aber gleich anfangs ohne vorgehunte ordentliche vernembung der ersten instanz und gegenthailß durch stillstand und inhibition-bevelh weder in güet- noch rechtlichen process und sachen khein hinderung eintrag noch schmöllerung zuefüegen sollen khönnen oder mögen, wie dann auch sowoll unser n.ö. regierung alß ietzig und khünftige landshaubtleüth ob der Ennß craft destwegen von unsern hochgeehrten vorfordern außgangenen general und bevelhen so wür hiemit erneurt haben wollen khein clag noch suppliciern so umbgangen der ersten instanz ihnen fürgebracht wierdet annemben, sondern in allweeg schuldig sein sollen solch unordentliche clag und suppliciern zurukh zu geben und die partheien mit verweißung vor die ersste instanz dahin es gehörig weisen.
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Demnach, wo iemand wider aines grundherrns oder statt hoch oder niderstands verpflichten pfleger hofrichter verwalter burger, unbefreite inwohner, brotdiener unterthanen holden oder derselben weib kinder und zuegehörige wie auch derselben haab und guet zu clagen hat, der solle solhes ohne mitl vor derselben grundherrn und obrigkheit dem sie immediate unterworfen in erster instanz für- und anbringen. iedoch waß privat haußgesind kinder knecht mägd und dergleichen dienstpotten betrifft so ein haußherr in seiner gewalt hat, sollen dieselben erstlich vor ihren haußherrn und frauen beclagt werden da aber khein außrichtung beschechen, alßdann vor ihr der herrn und frauen vorgesezten und ordentlichen obrigkheiten.
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Welches dann craft und inhalt deren durch mehr hochgedacht unsere voreltern und vorfordern becreftigten landsfreiheiten und uralten ieblich und approbirten landsgebrauch nit allein auf weltlich sondern auch geistliche persohnen dergestalt zu verstehen, daz auch die pfarrer und beneficiaten sowoll in personal- alß realsprichen von ihren inhabenten pfarrhöffen und der grund und poden herriehrent vor ihren vogtherrn oder vogtobrigkheit erster instanz sollen beclagt werden, doch ainig und allein die sprüch ihr geistlich ambt und beruef betreffent außgenomen.
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Wann auch iemants frembter, es seie durchreisente oder andere persohnen und herrnloß gsünd (ausser der praelathen und würkhlichen landleuth), auf frischer thatt in fräveln und andern offenbahren und khundbar strafmessigen handlungen betretten wierdt, mag er durch die instanz desselben ohrts woll darumben handgehabt und nach gelegenheit deß verbrechens und derselben obrigkheit auf deren grund und poden er betretten werde hergebrachten jurisdiction darumb gerechtfertigt, oder da daz verbrechen so groß den negsten landgericht uberantwort werden. doch solle gegen praelathen herrn- und adlspersohnen so nit landleuth sein guete discretion und beschaidenheit gebraucht werden, daz niemant darunter khein unbillicher spott widerfahre. in allweeg, da ainer sein rechtmessige entschuldigung außzufiehren und destweegen genuegsambe caution zu laisten erbieten wurde oder sonsst im land so stattlich angesessen und begüett währe daz seiner verlassung halb sich nichts zu besorgen, soll er mit beschwerlichen arrest oder gefenkhnuß nit betrangt werden, eß wehre dann die thatt darinen er betretten wurde also beschaffen daz sie ohne mitl leib und lebens strafmessig auf sich truege. wo aber einer auf frischer thatt nicht betretten noch der jurisdiction desselben ohrts da die thatt begangen unterworfen ist, sollen desselben ordentlichen instanz wie auch in all andern sachen nachgegangen werden.
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Demnach sich auch oftmalß zwischen der herrn landleithen, herrn und vom adl auch geistlich und weltlichen persohnen so den burgerlichen gehorsamb exempt sein und dannoch in stetten haußen leuth und dhiener rumor fechthändl und andere unfueg zuetragen, welche sich der gerichtlichen jurisdiction setzen und hierdurch von allen polliceien ordnungen frei sein wollen, so solle dennen stetten nit allein ganz unverwehrt und zuegelaßen sondern auch nochmallen bevolhen sein, wo sie dergleichen persohnen in ihren gerichtszwang und jurisdiction auf wahrer thatt betretten, daz sie dieselben unverschont befenkhnussen, doch in die befreiten und herrnheußer nicht greifen, und dieselben gefangnen zu außfiehrung der handlung in unser landshaubtmanschaft überantworten.
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Ingleichen, so einer wider der löblichen landschaft bestelt- und verpflichte officir und dhiener oder welhe sie sonsst unter ihrer protection haben, sie haissen und haben für namben und dienst wie sie wollen, sprüch oder forderung suecht, der solle solhes rechtmessiger weiß niergent anderst alß bei dennen gesambten stenden oder derselben herrn verordneten ersten instanz anbringen.
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Ebnermassen, waß unser landsfürstliche cammergüeter und vizdombamt officier unterthonen und güeter belangt, gehören die clagen ersster instanz nit für unsern landshaubtman sondern kais. vizdomb und unser landsfürssten (1) cammergüeter pfandinhaber und pfleger. (1) sic.
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Nicht weniger hat auch unser mautner in sachen so sich mit entfiehrung der mauth begeben die erst instanz. waß aber sonssten der inlendischen schüfleuth persohnen und güeter so nit in der schiffarth in unrechten betretten werden belangt, hat der mautner uber sie nit zu gebieten, sondern sollen diejenigen so sich wider einen oder den andern beschwert befinden für ihr der schöfleuth grundobrigkheit der ersten instanz gewißen werden.
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Dergestalt haben auch unser jäger- und forsstmaister uber ihre untergehörige vorsster und forsstkhnecht, soweith sich ihr pflicht deß vorsstambts halber erstreckht, wie auch wildpredbeschediger ihr erste instanz, inmassen unter dem titl vom jägermaister angezaigt.
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Da auch deme zuwider einem oder den andern stand und desselben zuegethanen glidern einig eintrag in solher iezt gedachter ihrer ersten instanz wolte zuegefüegt und erzaigt werden, so stehet demselben in allweeg bevor seine unterthonnen dhiener und untergehörigen, ungeacht dieselben sich einer andern oder höchern instanz auf unordentliche clag und citation ihrer gegenthail guetwillig untergeben und ihr sachen daselbst außfiehren wolten, abzufordern und für sich alß erste instanz zu ziechen. eß ist auch unser landshaubtman und ain iede andere frembte instanz die deß beclagtens obrigkheit immediate nit ist schuldig solher abforderung statt zu thuen und den clagern für des beclagtens grundobrigkheit zu erster instanz zu remittiern und abzuweißen, inmaßen vor (1) alter herkhomben. (1) sic.
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Wie wür unß dann auch dabei gnedigist erclern, daz da iemant destweegen wolt oder solte beschwert werden und solhes unß zu wendung undertheniclich fürgebracht, daz wür oder unsere n.ö. regierung nicht allein gedachter unser landshaubtmanschaft (und waß gerichtssachen so in ordentlichen process stehen unßere landräth) mit ihren bericht sondern auch zumall uber solhen bericht den beschwerten thail und die es angehet selbst, da nit sondere bedenkhen darwider fürfallen, dariber ehe und zuvor verner vernemben wöllen und sollen dann wüer in sachen unß entlich resolviern, allermassen unsers hochgeehrten herrn vatters weilent Kaißer Maximilian deß andern unsern stenden ob der Ennß in anno 1570. gegebenen resolution außweist, craft welher auch von unserer n.ö. regierung forthin ohne sonder hochwichtige bedenkhen khein sachen so bei den landshaubmanischen oder nidern gerichtern anhengig für unsere n.ö. regierung wierdt noch solle gezogen sondern meniclich bei seiner ordentlichen instanz gelassen werden.
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Dabei aber zu erleuterung dessen waß vermelt worden daz ein ieder stand uber seine unterthannen und derselben haab und güeter die erste instanz habe diß zu merkhen, daß solhe jurisdiction allein auf diejenige gründ und güeter so unter iedes herrschaft und gebiet gelegen und welhe der unterthann oder grundhold mit aigenen ruckhen besizt zu verstehen seie. dann uber die andere unterthonen, so nicht behausste güeter haben sonder mit rukh unter einer andern obrigkheit gesessen und allein überlend hetten, hat dieselbe blosse über- und grundobrigkheit khein andere instanz alß waß von derselben überlend weegen landsbreuchig und auf solhen überlend zu betretten ist. im ubrigen mueß ein solher unterthann vor der instanz darunter er mit ruckh angesessen oder sonsst sein hauß und aufenthalt hat ersuecht werden.
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Wann auch verbrichige unterthannen oder dienstgsünd auß forcht verdhienter bestraffung oder andern unredlichen ursachen flichtigen fues setzen, so stehet der obrigkheit bevor aintweder ainen solhen außgedrettenen unterthon oder dhiener nachzusezen, oder sein widerstellung von dennen bei welhen er sich aufhalt zu begehrn und auf verwaigerung dieselben (weilen hievor durch unser destweegen publicierte generalia verbotten daz kheiner dergleichen flichtige unterthanen oder dhiener ohne ordentliche abschied aufnemen solle) gar umb gwalt rechtlich fürzunemben und zu beclagen, oder aber deß außgetrettenen unterthonen haab und guet unverdächtig zu confisciern und inventiern und jahr und tag dergestalten in verwahrung zu behalten, daz auf den fahl der außgetrettene weib und kind hette, dieselben von den einkhomben zu ihrer notturft erhalten und ihnen die ertragente nutzung gelassen werden. da er sich aber uber jahr und tag nit wider einstellen wurden, soll mit solhen güetern wie hieunten im dritten thail unter dem achten titul von verleichung gehalten werden.
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Eß soll sich auch ain iede obrigkheit dahin befleisen, daz wann zwischen ihren unterthonnen stritt und ihrungen entstehen und clagen fürkhomben, daz denselben sovil müglich befürderlichen abgeholfen werde. derentwegen sie dann vorderist in schlecht und geringen sachen khein schriftliche lange process gestatten oder zuelassen sollen, sondern die partheien selbst mündlich oder durch ihre pfleger hofrichter und verwalter oder wemb hierzue taugentlichen die solhes anbevelhen werden mündlich gegen einander hören und ihre behelf (damit, wann es zu appellation gelangen mechte, dieselb dessto richtiger und weniger eines und des andern thailß verlegung und beschwerung khöne aufgericht werden). mit vleiß aufzaichnen und prothocolliern, vor allen dingen aber dahin sehen ob die sach in der güete hingelegt und vertragen werden mechte, wo aber solhes nicht statt hette alßdann waß billich und landsgebreuchig ist ohne aufzug erkhennen, vorbehaltlich dem beschwerten thail der appellation für die landshaubtmanschaft. wo dann dieselb erledigung ainen oder dem andern thail beschwerlich sein wolte, mag er wider für unser n.ö. regierung appelliern, dergestalt solhes alters im ieblichen gebrauch herkhomben.
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Ob auch gleich diejenige welhe einem landstand immediate mit der persohn pflicht und güetern ersten instanz unterworfen unter einander sich dahin vergleichen und unterschreiben wolten, daz sie ins khonftig einander alßbalt bei der höhern obrigkheit unserer landshaubtmanschaft unbegriesst und unversuecht ihrer ersten instanz beclagt red und antwort geben wollen und sollen, so soll doch dergleichen pact und geding zu schmällerung der ersten instanz (ausser derselben einverwilligung und guetheissen) nit statt haben, sondern in gemein soll allweegen der cläger deß beclagten instanz und gerichtszwang nachvolgen und daselbst sein notturft ordentlich fürbringen.
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Unser landshaubtman hat nit allein in allen denen sachen welhe in prima instantia abgehandlet worden, darüber sich aber ain oder der ander thail appellando seu provocando beschwert und die appellation ordentlich interponirt und angebracht, alß die anderte instanz (mit und neben unsern landräthen) vernere erkhantnuß ze thuen, sonder auch inmassen bei nachvolgunten titul angezaigt wierdt uber alle diejenigen welche kheiner andern nidern obrigkheit oder gerichtszwang im land unterworfen von unsertweegen alß ersten instanz mit bevelhen gebott und verbott zu verfahren.
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Demnach, wo aintweder ein landstand wider den anderen oder auch ein geringers standspersohn in- oder außlenders, edlmann burger oder paur, herr oder knecht wider ainen landstand oder befreiten inwohner, es seie praelathen-herrn-ritter- oder adlstandß, oder da dieselben nicht im land wohnhaft sondern pfleger und verwalter auf ihren herrschaften und güetern hetten wider dieselben pfleger und verwalter, wie auch wider burgermaister richter und rath der siben stött oder befreiten (und kheiner andern herrschaft mit der instanz unterworfen) kais. markht einen spruch und forderung hat, es seie in personal- oder realsachen, der mag solhe bei unserm landshaubtman alß ersten instanz für- und anbringen.
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Ingleichen auch die vom adl, so gleichwoll kheine angenombene landleuth aber doch befreite und andern nüdern obrigkheiten nicht unterworfen gülten höff und güeter besitzen, sein tam in realibus quam personalibus vor unserm landshaubtman zu erscheinen und antwort ze geben schuldig. die andern aber, so kheine befreite güeter besitzen sondern allein burger- oder paurngüeter welhe ainem oder dem andern landstand mit obrigkheit unterworfen sein bewohnen, sollen vor derselben grundobrigkheit in personal- und realsachen alß erster instanz fürgenomben und beclagt werden.
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Item, unsere land- und andere officier, pfleger verwalter und pfandinhaber unserer landsfürsstlichen cammergüeter sein in allen persöhnlichen sprichen beschwert clag und anforderungen alß umb sachen so gewalt oder eingriff, tötliche handlungen, entziehung eines des andern güeter, neuerung und dergleichen von den gedachten unsern cammergüetern herriehrent, wie auch daz ermelte pfandinhaber pfleger und officier aigene güeter betrifft, in realis sprüchen vor der landshaubtmanschaft recht ze geben und zu nemben schuldig. doch soll in obberiehrten sachen unsere cammergüeter betreffent, wann es zu verabschidung khombt, unserm vizdomb ob der Ennß von unsers camerguetß weegen zu solcher erledigung auch zeitlich verkhünt, und er derselben neben dem landshaubtman und landräthen beiwohnen und sein stimb sovil alß eines landraths gelten, wie auch von alters herkhomben.
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Waß aber unsere landsfursstliche hochheit und obrigkheiten, aigenthomb gründ und poden gedachter camergüeter beriehrt daz soll allein vor unserer n.ö. regierung und cammer angebracht und außgefiehrt werden, und hat daz landshaubtmanische gericht darinen nichts zu erkhennen. wie dann auch erstgemelter unser vizdomb schuldig in personal- und realsachen die ihn und sein persohn auch selbst aigene güeter angehen vor unser landshaubtmanschaft zu erscheinen und recht zu nemben. waß (1) aber sachen sein, die nicht bloß sein persohn und güeter sondern sein ambt und desselben angehörige unterthonnen ambtleuth und waß demeselben anhengig, so nicht die persöhnliche unordnung sondern ohne mitl unser camerguet betreffent, bleibt es bei dem alten herkhomben, daz nemblich dieselben actiones iederzeit vor unserer n.ö. regierung und cammer außgefiehrt sollen werden. (1) Neuer Absatz in der hs.
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Ja da wür alß landsfürsst selber zu einen unserer landleuth und unterthonen in gemainen händlen zu sprechen haben, so sollen wür solche unsere verordnung wo wür deren nit güetlich zufriden gestelt oder vertragen werden mügen in der ersten instanz vor eines ieden ordentlichen gericht in den land inhalt der landsfreiheiten gebreuch und herkhomben durch unsern cammerprocuratorn oder wemb wür daß bevelh oder gwalt geben (doch nicht im schein fiscalischer freiheit) suechen und rechtsfertigen, und iedem thail so der urtl in solh erster instanz beschwerung tregt die appellation vorbehalten. doch hierinen außgeschlossen die sachen unser persohn betreffent doch (1) ohne mitl vor unserm hofrath gerechtfertigt werden sollen, auch die händl so unser hochheit obrigkheiten herrlichkheiten pfandschafter und ämbter beriehren, wie bei vorigen puncten angezaigt. (1) sic. st. 'so?'
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Ebenmessig sollen auch alle pfarr und beneficiaten im land, welche nicht sonderbahr nachgesezte vogtherrn haben sondern über (1) die vogthei unß alß landsfürssten immediate zuegehört, vor unserm landshaubtman beclagt werden, inmassen in vorgehunten andern titul von der ersten instanz, welches dann craft (2). (1) sc. 'welche'. (2) sic.
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Wiewoll auch etliche außlendische fürssten und herrn in unserm erzherzogthumb Öessterreich ob der Ennß begüetet, so sollen doch vermüg der landsfreiheiten derselben pflegern verwalter ambtleuth und unterthonnen kheines weegs und bei straff für gemelte ihre herrn auß unserm land mit der gerichtlichen instanz und clag nicht gezogen, sondern wer wider dieselben beschwert solch sein clag bei unserm landshaubtman im land anzubringen schuldig sein.
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Da auch durch die nidern obrigkheiten und ersten instanzen einen cleger oder beclagten die justitia nicht erthailt sondern denegirt wierdt, hat unser landshaubtman nachvolgunter gestalt fueg und macht auf deß beschwerten clag und anruefen einsehung ze thuen und die sach für sich selbsten zu ziechen und darinen zu erkhennen. er solle aber, daz solche abforderung statt habe, ehe und zuvor er der beschwert oder supplicant gedachten unsern landshaubtman glaubwierdige anzaigung mit benennung und specificierung der zeit und tags da er den richter erster instanz umb verhelfung des rechtens angeruefen und waß ihme iedesmahl für bschaid ervolgt sein fürbringen, da sich dann befindet daz der richter erster instanz sich außtrukhlich und mit lautharn worten der richterlich und billichen außrichtung verwaigert, oder uber die dritte rechtmessige ersuechung sich iedesmall 14 tag nacheinander geschechen nichts gehandlet, so khan unser landshaubtman, iedoch auch uber vernembung der obrigkheit bericht da derselbig nicht erheblich wehre, die thail für sich erfordern und selbsten darinen die entschaid und erörterung fürnemben. da aber die sach außlender gefangene arme wittiben und waißen und dergleichen miserabiles personas beträff, oder der cleger sonssten solhe erheblich und billiche ursachen fürbringen wurde darumben der termin der dreimalligen obangezogenen ersuechung abzukhürzen, so solle doch unser landshaubtman nit alßbald die sach von der ersten instanz abfordern, sondern zuvor derselben durch ernstlichen bevelh und betrohung mehrern einsehens auferlegen die fürderliche gebiehr und billichkheit fürzunemben, und so alßdann in gerichtsbreuchigen termin der 14 tag dannoch nichts gehandlet noch die justitia administriert auch khein erhebliche ursach und verhinderung angezaigt wurde, auf verrer des beschwerten thailß anruefen die sach für sich ziechen und abfordern. da aber der richter erster instanz sich zu handl und erthailung der justitien willig erbietet, vorderist da die thail berait vor ime sich gegen einander schrift- oder mündlich eingelassen oder verfahren, so khan unßer landshaubtman der ersten instanz handlung nicht aufheben noch die sach verrer, es gescheche dan durch mitl der ordentlichen appellation, für sich ziechen.
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Da auch der richter erster instanz von einer parthei, es seie cleger oder beclagten, auß rechtmessig weißlichen ursachen (wie die hierunten unter dem titl von den dilatoriis exemptionibus wider den richter angezaigt wierdt) für verdächtig mechte angezogen werden, so soll unser landshaubtman vor allen dingen den verdächtigen richter mit seinen bericht vernemben, und so er sich destweegen nicht genuegsamb purgiern und entschuldigen khunte (auch zumall der cläger alßbald sein fürgeben mit den actis und prothocollis oder andern genuegsamben kundschaften beweisen und wahrmachen mechte), ihne in sachen weiters nit zu procediern einen stillstand bevelhen und die handlung für die landshaubtmanschaft ziechen, vorderist weilen unsers lands ieblichen gebrauch und freiheiten nach der beschwerte in 2. instantia da es zur appellation khombt mit seiner weitern notturft nicht gehört noch ihme de deducta zu deduciern (wie sonssten im rechten versehen) zuegelassen wierdt.
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Da aber des verdachts beschuldigte richter der bezüchtigten ungebiehr und unordnung nicht gestendig sondern sich destweegen scheinbarlich entschuldigt und der verantwortung seiner handlung urbietig machte, auch von den angebunten thail weder mit actis noch andern rechtmessigen beschwerungen der verdacht oder sonssten irreparabile damnum so ihme auß verrern process ervolgen mechte alßbald nit khunte erwißen werden, so soll der landshaubtman kheinen stillstand gebieten noch den richter erster instanz gleich auf deß clegers unbeschaidenes anruefen und begehrn gleich die hand speren, eß wehre dann sach daz der richter erster instanz in sachen die nit malefizisch sein und da eine gefahr deß außtrettens sich nicht zu befahren oder pürgschaft und caution verhanden wäre dannoch mit gefenkhnuß verfahren wolte, so khan alßdann unser landshaubtman solch gefenkhliche verhaftung einstellen und der ordnung nach zu procediern bevelhen.
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Da aber der verdächtig angezogene richter einen andern seinen nachbarn oder sonssten verstendigen, der sachen gewaxenen und unverdächtigen mann an seine statt nidersezen wolte, so soll ihm solhes auch bevorstehen.
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Ingleichen, da in ainer statt oder markht nit der ganz rath sonder allein burgermaister oder richter und etliche des raths für verdächtig angezogen wurden und dieselbe sich erbieten andere unverdächtige und verstendig ehrliche männer auß ihrer burgerschaft an derselben statt niderzusetzen und zu solcher handlung zu beaidigen, soll ihnen solhes gleichfalß zuegelassen und die instanz nicht entzogen werden.
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Verrer khan auch propter causae continentiam derjenige welcher sonssten einer andern und nidern obrigkheit unterworfen für unser landshaubtmanschaft gezogen werden, alß da ihr etliche ainer ainigen sachen und handlung halben, wie in gwaltsachen erbschaften und dergleichen fählen sich oft begibt und zuetregt, beclagt werden, auß welchen nur einer der landshaubtmanschaft immediate unterworfen. dann obwoll die andern mitconsorten allein mediate unterthan und sonsst anderen (1) underthan erster instanz verpflicht, so khönnen sie doch zugleich auf einmahl für der landshaubtmanschaft fürgenomben und beclagt werden. oder so ein sach für die landshaubtmanschaft auß rechtmessigen ursachen einmall gezogen und gebracht worden, so müeßen auch die daraus stehunte und anhengige incident-sachen gleichfalß vor der landshaubtmanschaft erörtert werden. (1) hs. 'anderer.'
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Item waß wissentlich und khundbahr wider unser und unsere (1) hochlöblichen vorfordern publicirte general-mandata und aufgerichte ordnungen und verbott weegen der münz für kaufsrecht zehet reißgejaid und aufrichtung neuer peinheuser, schmiden mühlen päder und dergleichen ehehaften stukhen und offentlich landgebott notorie verhandlet und durch die nachgesezten obrigkheiten in erster instanz uber vernembung der thail nit alßbald selbst abgestelt und wie sich gebiehrt abgeschafft wierdt, destweegen mag vor unserm landshaubtman erster instanz geclagt werden. (1)sic.
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Item, waß für sprich rechtmessigen lechen halber zwischen einen lehenherrn und vasallo fürfallen (1), der lechenherr nit sovil lehenleuth oder pares curiae hat daz er lechenrecht besitzen mechte oder sonssten anderer ursachen halben dasselbe unterließ, die khünen gleichfalß erster instanz vor die landshaubtmanschaft gezogen, daselbst geclagt werden. (1) f. und?
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Also auch in allen gwehrschaftssachen ist der fürgewendt gwehr und schermb schuldig den beclagten vor dem gericht da die clag rechtmessig angebracht worden zu vertretten, ungeacht er unter einer andern jurisdiction gesessen.
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Schließlich mügen auch alle und iede vacierent umbschwaifente persohnen, so im land nicht angesessen noch gewisse wohnung haben und ainichen landstand mit würkhlichen dienstpflichten nicht zuegethon sein, für der landshaubtmanschaft alßbalden anfangs fürgewendet werden.
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Demnach auch die 2 stött Steyr und Ennß von unß unsern hochgeehrten voreltern röm. kais. maj. und regierenten landsfürssten dahin befreit und eß bißhero ieblich erhalten und hergebracht daz sie in ordinari rechtlichen processen vor der landshaubtmanschaft zu antworten nit schuldig sein, sondern wer sie im rechten beclagen will solhes bei unserer n.ö. regierung thuen solle und müeße, also sein sie bei solhen freiheiten und herkhomben billich zu schutzen.
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Demnach aber alle und iede clagen und anbringen dem ieblichen alten herkhomben nach in disem unserm erzherzogthomb auf zween weeg gerichtet werden, nemblich aintweder ain (1) formb ainer zierlichen clag mit begern offentlichen process und hieriber offentlicher ladung und citation an den beclagten oder aber gemainer supplication mit summarischer erzellung der geschicht, darauf gestelten anruefen umb bevelh und verordnung schleiniger gebiehr und billichkheit ausser langwierigen und ordentlichen rechtens, so hett zwar unser landshaubtman für sich selbsten auch ausser der landsrechten und verhörn sowoll die ordentliche rechtliche process zu erkhennen und zu erthailen alß auf die extraordinari und güetlichen clagen und teglich fürfallenten handlungen und supplicationes die bschaid und bevelch zu decerniern, zu bewilligen und wie in nachvolgunten titul ermelt außzufertigen, iedoch mit disem unterschied, daz wider (2) die außgefertigten rechtsladungen er für sein persohn allein in solhen fählen nichts weiters fürzunemben sondern auf alle und iede termin und tagsatzungen in landsrechten neben den landräthen zugleich und ausser derselben angesezten ganzen gericht darin nichts zu erkhennen hat. (1) sic. st. 'in.' (2) sic. st. über?
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In den andern täglich fürfallenten gemainen handlungen (1) aber, alß liquidierten erkhäntlichen schulden, resolvierten und ordentlichen erkhenten sprüchen wie auch in all andern undisputierlichen sachen hat er nit allein angedeuttermaßen den beclagten thail für sich selbsten zu bevelhen und zu gebieten, auch auf erscheinunten ungehorsamb biß gar zu der execution und mit würkhlichen ansaz zu verfahren, sondern da auch von den beclagten exceptiones bericht oder entschuldigungen eingewendt werden dieselben auch ausser deß versambleten gerichts und unserer landräth beisein mit nachvolgunter maß und beschaidenheit zu erledigen und die notturft verrer zu verordnen, wie auch auf gemaine anruefen und termin desertion der weisungen oder appellationen, praestirung der appellation- und andern erkhenten aiden und undisputierlichen sachen (da ers also für ein notturft befündt) zu schleiniger abhandl- und entschiedung die partheien persöhnlich für sich zu erfordern und mündlich gegen einander zu verhörren oder durch einen rechtmessig billichen bschaid zu entschieden, welhe erforderungen peremptorie zu verstehen und ein ieder darauf zu erscheinen schuldig. (1) hs. 'händlungen; ursprünglich stand 'händln'.
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Wann aber der beclagt in seinem münd- oder schriftlichen bericht solhe exceptiones einred und entschuldigung einwendet die eines mehrern nachdenkhens und berathschlagung bedürfen, vorderist wann er desjenigen darumb er beclagt oder beschuldigt wierdt nit selbst frei bekhäntlich, sondern solhes es seie cum vel sine distinitione widerspricht oder doch rechtmessige ursachen anziecht und dieselben außzufiehren sich erbieten thuet, wie auch in allen wichtigen sachen die daz aigenthomb grund und poden, erbschaft oder uber jahr und tag erhaltene possess, entziehung der ersten instanz und dergleichen betreffen und ainen und den andern unwiderbringlichen schaden oder praejuditium zueziehen mechten, allermaist da sich der beclagt auf daz recht beruefen und dasselbige dem cläger fürgeschlagen oder der weißung und beibringung seines fürgebens selbst erbieten wurde, so khan und soll alßdan unser landshaubtman die sach für sich allein zu erörtern und zu verbeschaiden sich nicht unterstehen, sondern solle uber deß beclagtens bericht und clegers verern gegenbericht die sachen auf ordentliche landsverhörr für sich und unsere landräth sambentlich remittiern und beschaiden, in erwegung daz sonssten in den mündlichen ungebreuchigen extraordinari verhörn vor unserm landshaubtman allein nicht allein die partheien in wichtigen disputierlichen sachen mit handlung ihrer notturft leichtlich khönnen verkhürzt und zu nachtl gerathen, sonder auch die appellationes von derlei extraordinari bschaid dem alten herkhomben nach nicht statt haben.
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Alle sachen und handlungen so bei disem unserm landshaubtmanischen gericht angebracht geclagt und eingefiehrt werden mügen die müessen aintweder recht- oder güetlich (wie der alte canzlei-stilus diß lands redet) geclagt und angebracht werden.
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Rechtliche clagen werden die genent welhe vor unsern landshaubtman und landräthen oder beisitzern sambentlich in besezten offentlichen landsrechten ventilirt und außgeüebt werden, da der clager gleich anfangs anrueft und begert den beclagten für daz ganze gericht solenniter und durch offene ladung oder citation zum rechten zu erfordern und fürzuladen, da den rechten und ordnungen nach mit gewissen anzahl schriften mit kriegsbefesstigung, mit weiß- und gegenweißung auch ordentlichen schluß und rechtsaz biß zum uhrtl mit observierung aller notwendigen solenniteten verfahren wierdt, sonssten in rechten ordinarius et solennis processus genent.
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Mit und durch solhe process werden den alten herkhomben land- und gerichtsbrauch und alle sachen, so ein sondere wichtigkheit auf sich tragen dardurch dennen thailen fürnemblichen (1) schaden und praejuditien erwaxen ventilirt und außgewürkht, alß welhe aintweders zu güetlichen process ganz nicht gelassen oder angenomben sondern doch auf des beclagten verwaigerung alßbalt zum rechtlichen process remittirt sollen werden. (1) sic.
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Durch (1) güetliche clagen aber werden die verstanden, welhe nicht auf zierlich und ordentlichen process gerichtet noch der cläger den beclagten für daz ganz gericht und besezte landsrechten zu ordentlicher außüebung und erkhantnuß zu citiern und fürzuladen anrueft, sondern sein nott allein summariter beschwerweiß in ainen gemainen anruefen und suppliciern unserm landshaubtman fürbringt und dem beclagten (ausser gerichtlichen ladung oder fürforderung) etwaz zu bevelhen oder aufzulegen oder gar zu gebieten begehrt. da dann gemainen ieblichen stills nach dem beclagten ausser angehengten citation oder erforderung, sonderlich wann die sach liquidirt und lauther fürkhombt, alß mit gefertigten unwidersprochenen schuld- und andern verbrieft und undisputierlichen documentis und instrumentis, item geurtheilten verabschiedten wie auch durch publicirte landsfürstliche durch die stend angenomben general constitutiones mandata und ordnungen lauther declariert und resolvirten sachen, alßbald durch gebotsbrief bei verhietung der execution dem beclagten gebotten, sonssten aber, da dergleichen liquidation und lauterkheit nit fürkhombt, in communi et consueta forma und hergebrachten canzlei-stills nach durch bevelch auferlegt wierdt (2) dem cläger ohne weithere clag zu halten, und da solchem gebott in bemelten lautern und liquidierten sachen ein gesezter termin der 14 tag khein vollziehung durch den beclagten beschicht, alßdann der ansaz und execution auf des beclagten güeter oder deß unbegüetten persohn ausser aines andern und weitern process erthailt. in dem andern und unlauter und widersprochnen sachen aber wierd der beclagte kuerz mit seinen bericht und der cläger mit seinen gegenbericht gehört und nach befundener der sachen beschaffenheit der cläger aintweder ausser gestattung verern process abgewisen oder dem beclagten die parition und volziehung vorigen bevelhs mit mehrerm ernst auferlegt, oder da es disputierlich erscheint, ohne weither und lengern process und anzahl gewisser schriftenwechßlung zur entschaidung für unsere landräth zur verhör vertägt und nach befund der sachen gleich verabschiedet, davon hieunten unter den sibenten titl von den landsverhörn und waß für handlungen in dieselbe gehören auch wie in güetlichen sachen zu procediern weiters zu sehen. welher process sonssten im rechten extraordinari oder sumari genent wierdt. (1) sic. (2) hs. f.h. 'wierdet.'
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Da sich aber nun dergleichen güetlich geclagte sachen uber des beclagtens bericht und des clägers gegenbericht oder auch destweegen angestelten ordinari verhörn ainer mehrern wichtigkheit alß anfangs angezaigt, und der beclagt sich auf daz ordentliche rechten und ordinari process beruefen und darzue anerbieten thuet, solle der cläger auf daz recht oder ordentlichen process für unsern landshaubtman und die landräth sambentlich gewißen werden.
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Eß wierdet aber auch dem uralten herkhomben und landsgebrauch nach bißweilen der rechtliche ordinari process in stehenter verfahrung summari genent, nicht dergestalt daz die ordnung der verfahrung aufgehebt, sondern allein darumb daz der termin abgekhürzt und stricte von 14 tagen zu 14 tagen ain thail gegen dem andern zu verfahren angehalten wierdt. dergleichen aber hat unser landshaubtman zu bewilligen nit macht sonder mueß allein durch unser oder unserer regierung specialverordnung bewilligt werden, als da wür etwan einen außlender oder armen so daz recht nit zu verlegen, wittib waißen miserabilibus personnis und dergleichen auß sondern gnaden damit sie dessto fürderlich zu ihren rechten gelangen derlei bewilligen und bevelhen. da aber auch die partheien selbst sich gegen einander vergleichen, daz sie ohne alle dilation und termin mit außschliessung der unnotwendigen umbschwaif und gerichtlichen solenniteten gegen einander verfahren wollen und solhes unsern landshaubtman und landräthen fürbringen, so sollen sie gleichfalß dabei gelassen werden.
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Mit dennen güetlichen extraordinari oder summari processen hat es seinen sonderbahren unterschied, dann dieselben sein bishero ie zu zeiten alß in schlecht und lauthern sachen von unserm landshaubtman gar allein wie sie angefangen und zu end außgefiehrt und durch extraordinari verhörr auf der parthei einwilligung abgehandlet und verabschiedt, sonssten aber alß in wichtig und disputierlichen fällen für die landräth und daz ganze gericht in die ordentliche landsverhörn remittirt worden, dabei wür es dann auch nochmallen verbleiben lassen.
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o nun in solhen landsverhören ainem oder dem andern thail durch ordentlichen abschied weisung auferlegt wierdet, khombt es allerdings in den ordinari process, sintemall mit aufnembung der weißung, beaidigung der zeugen, eröfnung der attestaten und khundschaften alß auch post publicatas attestationes mit einbringung eines und deß andern thailß probation-schriften eben der weeg weiß und maß biß zum schluß und erkhantnuß gehalten wierdt wie in den ordinari rechtlichen sachen.
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Die landsrechten sollen järlich vüermahl durch unsern landshaubtman und die ihme zuegebene landräth, oder in mangl und abgang eines und des andern die darzue auß beeden stenden vom herrn und ritterschaft in sonders beschribene und erforderte beisitzer wie von alters herkhomben ordentlich gehalten werden, auch allweegen zu schluß derselben den partheien wider ein gewisser monath und tag zu den negstvolgunten benent und publiciert, oder doch, da solhe auß fürfallent erheblichen verhinderungen nit geschechen mechten, durch unsern landshaubtmann zeitlich und zum wenigsten 6 wochen zuvor durch offene an dem landhauß und stattthörn angeschlagene edicta meniclichen verkhündt und zu wissen gemacht werden.
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Eß sollen auch solhe landsrechten sowoll alß die landsverhörn auß kheiner ursach eingestelt oder ze halten unterlassen werden, eß wehre dann sach daz solhes auß eingefallenen nothfäll mit einwilligung unserer landstend verglichen, sonssten aber solle solhes in des landshaubtmans willen und macht nit stehen.
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In solhe landsrechten gehörn alle wichtige schwere sachen, so aintwederß in güetlichen summari process einer oder der andern parthei außzufiehren beschwerlich fallen will, oder da auch gar extraordinari ein bschaid und sentenz ergangen dessen sich die ain parthei der ursachen daz sie in solher summari und extraordinari nit genugsamb handln oder einfiehren mügen beschwert befinden und destweegen ihr recht dessen sie in solch extraordinari und summariprocess verlüsstigt worden in ordentlichen rechtlichen process zu erhollen gethraut. sonderlich aber sollen dem alten herkhomben nach alle petitori und real-sprüch, wann umb ein ligent guet oder umb daz aigenthomb unsichtbahrer recht und gerechtigkheiten, alß vischwaiden wildpaan geist- oder weltliche vogtheien und dergleichen jura gestritten wirdt, item alle injure geist- und weltlich lechen, gwehr und schermbssachen von ligenten güetern herriehrent, item alle gewaltsachen wann weegen tötlichen eingriff und turbation umb straff und abtrag geclagt und nicht nur die restitution der entwendten oder mit gewalt genumbenen sachen begehrt wierdt, dann solhe restitutio khann absonderlich in güetlichen process mit besserer befürderung ersuecht werden, also auch die anforderung der fravel und straffen welher einer oder der ander verworcht ze haben auß rechtmessigen ursach oder entschuldigungen nicht gestendig ist sondern sich auf daz recht berueft, mit ordentlich rechtlichen process ersuecht und ventilliert sollen werden. wie dann auch die ordentliche instanzen und possessiones craft unser hochgeehrten vorfordern den stenden diß lands destweegen bestettigten freiheiten und erthailten resolutionen niemant ausser ordentlich rechtlichen process und erkhantnuß khann entwendet noch entzogen werden.
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Doch behalten wür unß bevor, da unser selbst landsfürstliche lechen mit recht von einem oder dem andern inhaber und besitzer einzuziehen und sonssten da sich derentweegen stritt erregen wolte, daz solhes anderstwo niergent alß vor unser n.ö. regierung und camer angebracht geclagt und durch ordentlich recht und erkhantnuß erörtert solle (1) werden. (1) hs. 'sollen.'
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Eß sollen auch in derjenigen sachen so zuvor in extraordinari oder summari güetlichen process verabschiedt worden, destweegen sich aber der verlusstigt thail (wie negst vorstehet vermelt) beschwert befündt und sein recht in ordinari processu besser aufzunemben und zu erhollen gedenkht, die also ergangene sentenz und abschied von den verlüsstigten thail zuvor volzogen und denselben ein benüegen gelaistet werden ehe solh verlüsstigt und beschwerter thail ain neue rechtliche clag eingibt, sonsst und anderer gestalt aber damit nicht zuegelaßen werden.
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Wann dann cleger und beclagter gegen einander im rechten erscheinen und der cleger sein außgebracht ladung und clag sambt ordentlicher pottenstellung in offentlichen rechten produciert und wider den beclagten anrueft, auch der beclagt darauf in gesezter und zuelässiger zeit mit seiner notturft, eß seie exceptive oder haubtsächlich verfährt, oder auch solhes ohne erwartung deß clegers anruefen ex primo und secundo (davon hieunten unter den 20 und 21. titul von des clegers und beclagtens ungehorsamb gehandlet wierdt) gleich nach ingeantwortter ladung und clag vollziehet, so sollen sie mit mehrern nicht alß ieder mit drei schriften biß zu einen interlocutori, bei- oder endurtl gegen einander zu verfahren zuegelassen werden, daz nemblich der cläger sein clag replic und gar schlußschrift, der beclagte aber sein exception oder nach gelegenheit der verfahrung sein litis contestationem duplic und gegenschluß in toppelter schrift zur landcanzlei einlege, inmassen von alters herkhomben. da dann in exceptivis alß beschloßen und beede thail ihre sechß schriften sambt dennen zuegehörigen bei der canzlei vor den landsrechten ordentlich auf einander gerichtet collationiert und verpetschiert haben, sollen solhe beschlossene action in den rath genomben und dariber waß recht ist erkhent werden, vorbehaltlich den beschwerten thail der appellation für unser n.ö. regierung.
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Ingleichen solle es auch gehalten werden, da lis contestirt und haubtsächlich verfahren wierdt, daz nemblich obgedachter massen alß 6 schriften beederseits zuegelassen werden. und solle solhe verfahrung ie von 14 zu 14 tag der ordnung nach beschechen, eß fallen dann ain oder andern thail ehehafte verhinderung für, derentweegen er durch absonderlichs suppliciern von unserm landshaubtman weitere dilation und termin außbringe und erlange, inmassen hieunten unter dem 27. titul von dennen dilationibus und termin weiter gesagt wierdt.
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a aber der aine thail, es seie cleger oder beclagter, sich zur rechter zeit bei der landscanzlei nicht befunden noch der zusambenricht- und verpetschierung beschlossener sachen auf beschechene gerichtliche verkhündung nit statt thuen sondern dieselbig muetwillig aufziechen wolte, auch khein rechtmeßige ursach seiner verwaigerung einbringt, so stet alßdan dem der die sachen zu befürdern begehrt bevor dem expeditor bei der canzlei anzusprechen, daz er die beschlossene acta ex offo mit vleiß ersehe und dieselb verpetschiert in rath gebe, welhes er auch auf vorgehunte erinderung an den gegenthail ze thuen schuldig.
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Die ordinari oder landsverhörn sollen gleichfalß järlich 4 mahl durch unserm landshaubtman und landräthen offentlich gehalten und wie von alter herkhomben gemainiclich 14 tag nach aufhebung der landsrechten, darzue aber diejenigen so darauf beclagt werden durch sonderbahre tagsazung-bevelch iedesmall sollen citirt und erfordert werden. welhes im landsrechten nit also gehalten wierdt, sondern da der beclagt ainmall durch ladung citirt und fürgeladen worden, ist er alßdan zu dem landsrechten auch ausser verrer oder neue citation biß zu end zu erscheinen schuldig.
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In die landsverhörn (1) die gemaine tägliche sachen so durch beschwer-suppliciern bei unserm landshaubtman allein geclagt und angebracht werden, die demnach nachmallen durch des beclagten eingebrachten bericht nachmallen (2) also disputier- und zweiflich gemacht wehren, daz der landshaubtman in denselben mit weiterer auflag bevelh und gebott nit füeglich verfahren noch auch für sich selbst (wie hieoben unter den titl von deß landshaubtmans unterschiedlichen expeditionen und gerichtsiebungen angedeutt worden) und allein in extraordinari verhörr sicher abhandlen khann, sondern befundet daz die sach altiorem causae cognitionem (3) et indaginem erfordere, alß da sein verbrieft und unliquidierte schuldforderungen, kauf oder wechßlhändl oder andere ex contractu vel quasi beriehrente gemaine sachen und täglich fürkhombente handlungen. (1) erg. 'gehören.' (2) sic. (3) c.c.hs. 'causa cognitione.'
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In disen (1) extraordinari oder güetlichen processen hat allein unßer landshaubtman ausser unserer landräth beisein zu handlen und zu bevelhen so lang biß die sach zur tagsazung für daz ganze gericht zur erkhantnuß gewißen mueß werden derohalben auch kheine gewiße ordnung und anzahl der schriften khann gesezt oder benent werden. iedoch solle dem alten land- und gerichtsbrauch nach ieden thail mehr nit dann zwo, oder da ie die sach so gar disputierlich daz unser landshaubtman auß zwaien schriften sich nicht genuegsamb informiern mechte auf daz hechste iedem drei schriften dergestalt zuegelassen werden, daz wann der cleger sein beschwer ieztermelten unserm landshaubtman in offner supplication ubergibt und derselbige nach nach ableß- und erwegung derselben befündet daz der cleger seines fürgebens und begehrens scheinbarlich und befuegte ursachen und fundamenta einfiehrt, so solle ihme beclagten mit einschliessung solher beschwer und supplication durch bevelch in unserm namben auferlegt werden daz er den cleger inner 14 tagen unclaghaft mache, und im fahl er solchen in bemelter zeit kheinen würkhlichen volzug laistet noch seinen bericht und gegenbehelf warumben er solhes zu thuen nicht schuldig ze sein vermaint einbringt, oder aber absonderlichen von unserm landshaubtman lengere dilation und termin zu einbringung seiner notturft erlangt, so solle ihm auf deß clegers verrer schriftlichs begehrn und fürbringung vorigen bevelhs copien und ordentlichen pottenstellung (daz nemblich der erste bevelh dem beclagten wie recht ist beantwortt (2) seie worden) der vollzug solchen vorigen bevelhs mit einschliessung des clegers weitern einbringen und bittens durch ernstlichen bevelh injungiert werden. (1) hs. 'disem.' (2) sic.
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Da dann der beclagt noch verrer vierzechen tag in seinem ungehorsamb verharret und in solher zeit nichts zu seiner entschuldigung einbringt, so solle ihm nach völlig verflossener solcher 14 tagen und des clegers weither anruefen sambt nochmallen einschliessung deß ernstlichen bevelhs abschriften und richtiger pottenstellung durch pöenfahl 32 ungarisch gulden anbevolhen werden vorigem ernstlichen bevelch abermalß in zeit 14 tagen würkhlich nachzusezen. da dann der beclagt auch solchem nicht nachkhombt und der cleger nach verstreichung der benenten vüerzechen tagen destweegen verrer schriftlich mit einschliessung abschrift von dem pöenfallischen bevelch sambt der pottenstellung clagt, so solle ihme der gerichtliche gebotsbrief erthailt und dem beclagten bei verhietung deß ansaz und endlichen execution gebotten werden vorigen bevelhen und auflagen nachmallen inner 14 tagen nachzusezen, und da er solhem auch nicht gehorsamb laistet, solle volgents nach verstreichung deß termin der 14. tag auf des clegers weiters anruefen und bitten ihme der gerichtliche ansaz wider den beclagten erthailt und dem landrichter solhen zu exequiern durch decret anbevolhen werden, inmassen hieunten unter den 51. titl von den gerichtlichen ansaz und execution angezaigt wierdt.
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Dann obwoll etwo vor der zeit uber den gebotsbrief auch wahrnungs- und gar erinderungsbevelh erthailt worden, iedoch weil der beclagt auf sovil unterschiedliche auflagen wie iezt gemelt zeit und weil genuegsamb haben khann sein notturft ze handlen auch der behärliche ungehorsamb uber so ernstlich und verpöente bevelch und gebott nicht zu gedulten, also wollen wür ernstlich daz unser landshaubtman noch sein awald gar in kheiner, sonderlich aber lauther liquidiert und erkhenten sache uber den außgangenen gebotsbrief ainigen weitern termin wahrnung oder erinderung nicht erthailen sonder der schleinigen execution ihren völlig ungesperten lauf lassen sollen.
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Da auch solhe sachen fürkhämben und geclagt werden welche gefangene und dergleichen persohnen betreffen, oder sonsst solhe gefahr verhanden daz zu besorgen durch verzug ichtwas schwörers darauß entstehen und ervolgen mechte, so stehet in unsers landshaubmans vermügen nach gelegenheit der persohnen sachen und anderer umbstend nicht allein alßbald anfangs mit den ernstlichen bevelchen zu verfahren, sondern auch der termin der 14 tag abzukhürzen und auf 8 oder weniger tag zu stöllen und den beclagten gehorsamb zu leisten aufzulegen, wie dann auch nach gestalt der umbstend der gebreuchig pöenfahl der 32 ungarischen gulden im dritten bevelh mag erhöhet werden. doch solle er unser landshaubtman ohne sondere hoch und notwendige ursach und da nicht periculum in mora solhes nicht fürnemben, sondern sovil müglich der üeblichen ordnung angezaigter maßen nachgehen.
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Wann nun der beclagt, es seie auf den ersten 2. oder 3. verpenten bevelh oder auch gar auf den gebotsbrief doch vor bewilligten ansaz, seine einreden und notturft sovil er deren haben khann in offener schrift toppelt unserm landshaubtman der gerichtsordnung gemeß zueschickht oder überraichen lasst, so solle dasselbig dem cleger fürgehalten und auf sein begehrn zuegestelt werden. da er dann mit solch des beclagtens antwort und bericht nicht zefrieden ze sein vermaint sonder seinen gegenbericht darauf übergibt und dem beclagten den vollzug voriger bevelch oder gebott verner aufzulegen anrueft, auch unßer landshaubtman befindet daz er cleger seines begehrens genuegsambe ursachen und fundamenta hingegen der beclagte nichts erhebliches eingebracht habe, so solle er den beclagten durch weitern bevelch oder gebott (nach gestalt und inhalt vorgehunter auflag und also der ordnung nach mit fürleichung noch hintersich- und zuruckhziehung vorigen bevelch) nochmallen auferlegen unverhindert seines berichts vorigen bevelhen oder gebotten in gerichtsbreuchigen termin der 14 tagen gehorsamblich und würkhlich nachzukhomben und also biß auf den ansaz (wie oben von dem fahl da der beclagt ganz nichts eingebracht noch geantwortet gemelt worden) verfahren. oder da er unser landshaubtman des beclagtens bericht etlichermaßen erheblich oder doch zweiflich findet, solle er in seinen lezten bevelch den anhang darzuesezen, daß er beclagter aintweder unverhindert seines berichts den cleger ohne clag halte oder gegen ihme auf khünftige landsverhörn vor ihme unserm landshaubtman und landräthen erscheine: da den beclagten bevorstehet, daz er auf solhe deß clegers gegenbericht in 14 tagen von dato deß uberantwortten bevelhs seinen schluß in toppelter schrift (doch daz es uber einen pogen nicht lang seie) der sachen hohe notturft wichtig- und weitleufigkheit (1) welhes zu des gerichts ermessigung stehet, deßgleichen daz auch darein kheine neue geschicht einschluß noch anders so zuvor in den bericht nicht angedeutet worden in sich halte, zur canzlei übergeben mag also daz ieder thail zwo schriften, nemblich der cleger sein beschwer-suppliciern und gegenbericht, der beclagt aber seinen bericht und schluß habe. welche alßdann von beeden thailen oder ihren gwaldtragern bei der canzlei ordentlich auf einander gericht collationiert und verpetschiert, sodann auf den angestelten verhörstag verpetschiert gleich mit den anruefen in den rath zur erkhantnuß gegeben werden solle. dann obwoll vor der zeit und von altershero dem beclagten seinen schluß mündlich ze thuen und fürzubringen bevorgelassen werden, iedoch weil nicht allein allerlei langes gezänkh und unordnung zwischen denen partheien (in deme sie oftmalß ihre fürnembste behelf biß auf solch mündlich disputat gespart) sich dardurch erhebt, sondern auch dem gericht selbst vill zeit vergebentlich damit entzogen und die andern vertägte partheien in ihren handlungen verhindert, zumall hernach in aufrichtung der appellation (da ain thail seine mündliche reden und fürbringen in andern verstand, alß die im prothocol excipiert und vom gegentheil aufgenomben worden, gezogen) vill ihrungen verursacht worden, so haben unser landshaubtman und landräth ursach gewunen solhe mündliche verhörn allerdings ein- und abzustöllen und den beclagten seinen schluß in gerichtsbreuchigen termin in toppelter schrift zu übergeben bevorzusezen, dabei wür es dann allerdings verbleiben lassen. (1) der sachen ... weitleufigkheit: sic.
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Und dieweil dem beclagten in seiner schlußschrift kheine neuerung einzufiehren zuegelassen noch gestattet wierdt, so solle auch der cleger seine behelf fundamenta und argumenta da er sich darauf ziecht (sovil doch zu einer summari clag dienstlich und notwendig) gleich anfangs in seiner beschwer-supplication einlegen und nicht biß auf den gegenthail sparen, damit hierin der cläger für den beclagten (der doch im rechten mehrer vergonsstigt) kheinen vortl hab, der beclagt dieselben erst in seinen schluß abzulainen und zu refundiern genöttigt werde, welhes ihme (da es vom cleger selbst zuvor hinterhalten, da ers nicht wißen khönnen) zu kheiner neuerung mechte außgedeutet werden, sonder also die verfahrung der thail gleich zugehen.
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Da aber der beclagte, welchem auf des clegers gegenbericht durch unserm landshaubtman ohne ansezung und fürforderung zu ordentlichen verhörr gleich durch verere bevelh der vollzug voriger verordnungen anbevolhen worden, sich nochmallen durch einen andern und neuen bericht etwas gründlichers alß in ersten entschuldigte und seine notturft außfiehrte, sonderlich aber in specie einer tagsazung und ordinari verhörr für daz ganze gericht begehren wurde, darin aber der cleger in seinem anderten gegenbericht nicht verstehen sondern gestrakhs auf die execution tringen wolte, so soll unser landshaubtman, im fahl die sache nicht gar lauther und richtig, die alßbalt mit (1) des beclagten aigenen handschrift und fertigung (wider welhe der beclagt weder ihrtumb betrug falsch oder dergleichen im rechten zuelässige einreden fürzuwenden und zu bescheinen) khünte erwißen werden, ungeacht des clegers begehrn und waigerung ihne beclagten auf die ordinari landsverhörn weißen und khomben laßen. (1) hs. 'nit.'
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Dergestalt dann auf des clegers thail drei schriften, alß nemblich die beschwer-supplication sein erst und anderter gegenbericht, auf des beclagten theils sein erst und anderter bericht oder replic und schlußschrift zuezulaßen.
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Welhes dann auch sonderlich in dennen fählen statthaben solle, da die partheien alßbalt in ihren suplicationen bericht oder gegenbericht sich auf briefliche documenta und urkhunden ziechen und dieselben einlegen, beneben dahin erclecren daz sie andere weißung nicht haben oder zu fiehren gedenkhen. dann weilen in solhen fahl gleichsamb die weißungen beederseits disputiert werden, solle ihnen und ieden mit solchen dreien schriften (da sie anderst wöllen) zu verfahren unbenomben und die erkhantnuß dariber nit (1) sondern zumahl auch neben ihme die landräth in offenen landsverhörn geschechen. (1) sc. 'durch den landmarschalch allain.'
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Eß sollen auch in obangedeutter zusamrichtung und verpetschierung der acten auf die verhörr von den partheien allweeg die rechten originalschriften darauf die rathschläg bei gericht verzaichnet worden, oder doch in der canzlei collationiert und von den thailen oder ihren gwaldtragern der gerichtsordnung gemeß unterschribene abschriften sambt allen dennen einschlüßen und beilagen darauf sie sich referiern beigelegt, und anderer gestalt auf die unauthentisierte acta nicht erkhent sondern dieselben den partheien mit bestraffung wider zurukhgegeben werden damit die erkhantnuß sovil sicherer auf daz was einkhomben und nicht was ainer uwißent deß andern eingibt ergehen mögen.
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Deßgleichen soll auch solhe zusambenrichtung der schriften nicht allererst hernach wann man schon die verhörn eröfnet und die partheien schon vor gericht erschinen sondern zuvor zeitlich geschechen, damit die acta alßbalt wann die partheien verleßen werden und sich anmelden mügen übergeben werden, anderst sollen sie hernach nit angenomben noch zueläßig sein.
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Da nun auch in ainer sachen durch abschied ainem oder dem andern thail weißung auferlegt wierdet, soll es damit gehalten werden wie hieunten unter den 33. und volgunten titl von weißungen angezaigt wierdt.
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Alle tagsazungen und verhörn sollen den beclagten durch sonderbahre bevelch (so der cleger zu erwerben und außzubringen, auch den beclagten durch ordentlich geschworne pothen zum wenigsten 14 tag vor dem angesezten tag zu verstehen antworten z'loßen schuldig ist) angekhünt und er darzue citirt werden. derhalben dann auch der cleger gleich bei dem anruefen in ordentliche pottenstellung sambt copien des tagsazungsbevelh in offnen gericht ubergeben solte. anderer gestalt khann noch soll wider ihne, da er gleich nit erscheint, nicht procedirt noch erkhent werden.
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Demnach auch von altershero die ordinari landsverhörn auf 2erlei weiß peremptorie bewilligt angesezt und außgeschriben worden also soll es auch noch hinfiehro dabei verbleiben, und craft deß alten herkhombens und unsers geliebten herrn und vatters weilent kaiser Maximiliani 2di chrisstselligster gedechtnus im anno 68. den stenden diß lands gegebene (1) resolution nach in den gemainen güetlichen sachen (da nicht periculum in mora) die tagsazung nicht gleich anfangs peremptorie verwilligt und außgeschriben werden sonder allein simpliciter mit außschliessung deß worts 'peremptorie', dahin gericht und zu verstehen daz obschon der beclagte auf den angesezt erst und andern verhörstag nicht erscheint doch in der haubtsach wider ihne nicht erkhent sondern der cleger allein sein contumaciam zum erst und andernmahl zu accusiern und ex primo et 2do decreto anzuruefen zuegelassen wierdt, inmassen hieunt unter den 20. und 21. titl von des cleger und beclagtens ungehorsamb angezaigt wierd. (1) sic.
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Waß aber sachen sein die kheinen verzug leiden mügen sondern da periculum in mora erscheint, item außlender wittib waißen arme und miserable persohnen belangt, alß auch alle so durch landsfürstliche general-mandata und ordnungen declariert, alß zehent fürkhauf reißgejaid. neue ehehaften, einstandrecht auf unsers geliebten herrn vatters seeligen resolution der landleuth in die von den burgern erkhaufte landgüeter oder von dennen landleuthen erkhauften burgersgüetern und heußer, wie auch in erkhenten sachen da allein umb die aestimation oder messigung der stritt alß weegen expens schäden und uncossten etc. in solh und dergleichen sachen sollen die tagsazungen gleich anfangs peremptoire bewilligt und außgeschriben, oder da auch solhes unterlaßen doch nichts destoweniger wie von alters herkhomben peremptorie verstanden werden.
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Wie dann auch alle extraordinari verhörn, sowoll für die landräth sambentlich in landsrechten oder landsverhörn vertägt alß für den landshaubtman allein, peremptorie sollen verstanden werden.
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Nachdeme auch bißhero die gemaine protestationes und anruefen umb desertion der nicht ordentlich prosequierten appellation-schüb, item der nit in ordentlichen termin vollfierten weiß- oder gegenweißungen, item aufrichtung der appellationen, praestierung des appellations- und anderer in gerichten aufgelegten aiden, eröfnung der vollfiehrten weiß- und gegenweißungen, item der erledigten appellation und dignussen, und dergleichen so khein haubtsächliche handlung auf sich tragen und darinen khein appellation dem ieblichen alten herkhomben nach statt haben an die ordinari verhör gezogen oder auch in ofnen rechten destweegen angeruefen werden, dardurch aber andere haubtsächliche erkhantnußen verhindert werden, so wöllen wür daz solhe hinfiehran allein für unsern landshaubtman ausser der ordinari verhörr verdägt und (mit iedesmalß vorgehenter verkhündung an den gegentheil) den publicierten gerichts-decreten und diser landtafel gemeß verabschiedt sollen werden, wie auch hiemit verrer erleutert wierdt, daz umb gebotsbrief und ansaz in rechtlichen sachen auf erlangte behöbnußen nit mehr in offnen rechten sondern nach verstreichung der termine zwischen den rechten bei den landshaubtman möge angeruefen und solhe executions-brief durch unsern landshaubtman erthailt werden.
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Eß wehre dann sach daz die partheien in ainen oder andern puncten iezt erzelter sachen so gar strittig gegen einander wurden und solhe disputat hierin erweckhen, derentweegen er landshaubtman bedenkhen hette die entschaidung allein auf sich ze nemben, alßdann stehet bei seiner discretion dieselbig für die landräth sambentlich in die ordinari verhörr zu verschieben.
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Schliesslich, da ain oder der ander thail sich in solhem vollfiehrten güetlichen process übereilt oder beschwert befinden wurde, so ist von alters hero landsbreüchig gewesen daz dieselbig beschwert parthei nach endlicher volziehung der güetlichen erkhantnuß daz ordinari recht zum vortl habe und den obsigenten thail, ungeacht solher güetigen oder summari erkhantnuß abschieds und behöbnuß, mit rechtlicher clag und ladung mit ordnung fürnemben und dieselben in ordinari landsrechten außfiehrn müge (doch daz er wie auch oben gemelt volziehe), dabei wür es auch auß landsfürstliche vollmacht nochmallen verbleiben laßen.
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Niemant khann wider seinen willen und gelegenheit zu clagen von rechts weegen getrungen werden, es wehre dan sach daz sich ainer ausser gericht wider ainen ehrlichen landburger oder paursmann ehrnriehriger oder beschwerter reden vernemben ließ, derentweegen der diffamirte und außgemärte anderer umbstend und rechtmessigen verhinderungen halben nicht woll clagen khunt oder mechte. vorderist, da der diffamant ain außlender oder sonssten schlechten vermügens währ, so mag der verlezte alßdann denselben verleumbter für gericht erfordern und ihme aufzulegen begehrn, daz er die außgegoßene inzichten (1) ainer gewiß peremptorie fürgesezten zeit darbringe, wo nit, daz ihme diffamanten ein ewigs stillschweigen sambt der erlittenen schmach abtrag schaden und uncossten auferlegt und gebotten werde. (1) f. 'in.'
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a sich aber der diffamant (1) auf daz ordentliche rechten ziechen und dem cleger zu ordentlicher clag zu weißen, sich auch darauf die sach gegen ihme außzufiehren und destweegen cautionem ze laisten erbieten wurde, soll er auch dabei gelassen werden. (1) hs. 'diffament.'
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Also auch in andern fählen, da ainer ainen andern mit clag und gerichtlichen processen, alß weegen albereit gefallenen erbschaften schulden oder andern fürgeloffenen sachen und forderungen trohet und doch dasselbig nicht zu werkh richtete sondern zu gefahr uber jahr und tag ohne ainich erheblich und rechtmessigen ursach und verhinderung aufziecht, khann der betrohete thail (so er vorderist betrohet besorgt, es mechte ihme in zeit des langen aufzugs an seinen behelfen etwas entgehen) vor gericht begern den troheten oder aufzügigen cleger sein clag in gewisser zeit für- und anzubringen aufzulegen. er mag auch ad perpetuam rei memoriam weißung vollfiehren, davon hieunten bei den 44. titl von weißungen zu ewiger gedechtnuß mehrers gemelt wierdt.
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Hingegen, obwoll meniclichen in gemain sein noth und anligen der obrigkheit zu clagen und sein habent recht zu ersuechen erlaubt und freigestelt, so sein doch etliche persohnen die aintweder vor gericht zu clagen von recht und landsbrauch weegen gar nicht oder doch allein mit gewisser maß und unterschied zuegelaßen werden, alß:
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Erstlich, so ein sohn wider seine leibliche eltern ohne sonderbahr und zuvor erlangten erlaubnuß vor den richter ain clag anstellen wolt.
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Ingleichen fürs ander, ist auch kheinen underthonn wider seinen herrn eine clag zu gestatten, er habe sich dann seiner obligenten beschwer halber bei solh seiner obrigkheit angemelt und in der güete khein wendung fünden mögen, welhes er auch in seinen suppliciern oder claglibell in specie anzuzaigen, und ander gestalt ihme khein bevelh erthailt solle werden.
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Zum dritten, soll auch kheinen mann ain injuri-clag weegen blosser scheltwort wider sein ungeschaiden eheweib, wie auch vill weniger hingegen kheinem eheweib wider ihren ungeschaidenen ehemann gestatt werden solle.
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Zum vierten, khein weib wierdt zuegelaßen anstatt ihres manns zu clagen und demeselben zu vertretten, es seie dann sach daz sie ihres oder ihrer kinder ainigen interesse halb darzue verursacht worden, alß daz ihr mann in gefenkhnuß gelegt worden, daz daz guet darunter auch ihr heurathguet und unterhaltung wolte den mann ganz entzogen werden und dergleichen, dann in andern fählen haben sich des manns negsten befreundten der sachen und kriegsfiehrung anzunemben.
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Zum fünften, sollen auch pupillen münderjärige thoren und sünloße wie auch die welhen weegen ihrer verthuelichen weiße oder auß andern rechtmessigen ursachen die administration ihrer güeter verbotten ist ohne beisein und vertrettung ihrer gerhaben und curatorn sich kheiner clag vor gericht unterstechen, so gar, daz obschon der gegenthail solhen gebrechen mangl und undichtigkheit nit fürwenden noch anziechen wurden, so solle doch nichts destoweniger unser landshaubtman anwald und landräth so balt alß ihnen khündig wierdt gebiehrliches einsechen thuen, und solhe und dergleichen persohnen da sich über verkhündung khein befreundter deren annemben will mit gerhaben und curatorn ad litem versechen.
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Eß sollen auch in allweeg die vormunder gerhaben oder curatores, da sie in namben ihrer pupillen und anbefolhenen clagen wollen, vor allen dingen ihren tutorium (1) oder gerhabschaftbrief zugleich mit der clag fürbringen und einlegen, sonssten und ausser dessen sein ihme kheinen process zu gestatten schuldig noch zu erthailen. (1) hs. 'utorium.'
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Ingleichem khann auch khein münich nach gethoner profess und angenombener regl für sein persohn iemanden verclagen, sondern solhes mueß durch den abbt und confent von seinetweegen geschechen.
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Also auch die so in kais. paan oder acht sein sollen gleichfalß abgewisen und mit ihren clagen wider eheliche leuth anderst nicht alß durch gwaldtrager in ihrem namben zuegelaßen werden.
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Eß soll auch sonssten vor dem landshaubtmanischen gericht kheiner in frembten sachen zu clagen zuegelaßen werden, er habe dann deßen von dem welchen die sache angehet genuegsamben gewalt.
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Alßo khann auch khein pfleger weegen eines gewalts, der von den güetern die ihme zu verwalten bevolhen herriehrt, iemant rechtlich beclagen, er lege dann gwalt und schein für von seinem herrn dem die güeter zuegehörn.
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Gleichergestalt soll kheiner in sachen die weniger alß 5 fl sich belaufen bei der landshaubtmanschaft zur clag gelassen werden, eß wehre dann sach daz ain lidlohn oder armen mentschen beriehrt oder gerechtigkheit, alß järliches einkhomben und dergleichen bedreffe.
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Sonderlich aber solle kheiner wider seine aigene handschrift und fertigung ausser in recht zuegelaßne weeg, sich zu clagen und dieselben zu disputiern unterstechen, bei vermeidung leib- und guetsstraff.
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Für allen soll sich ain ieder der clagen will zuvor woll bedenkhen und erwegen, wie er sein clag auf den fahl ihme dieselbig von dem gegenthail solte widersprochen werden beibringen und erweisen khünt. dann da er gleich mit guetem gewissen clagen mecht und ihme doch an den beweiß manglen mecht, hat er sich nit allein kheines sigs zue getrössten sondern auch weegen der vergeblichen behelligung des gerichts und verursachung des uncosstens gegen dem beclagten die straff wie hieunten angezaigt zu geworten.
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Ain ieder beclagter, er seie in- oder außlendig, ist schuldig auf gerichtliche clag für unser landshaubtmanisches gericht zu parien und seine notturft ze handlen. da er aber fori declinatorias oder andere exceptiones fürzuwenden, solle er solhes der ordnung nach einbringen.
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Wie nun in vorgehunten tituln angezaigt wierdt daz etliche persohnen ohne und außer ihrer gerhaben und beiständ andere nicht beclagen können, alß die münderjährige oder die ihres verstands beraubt und der administration ihrer güeter entsezt, also ist auch zugleich ze wißen daz solhe persohnen von andern nicht khönnen für gericht erfordert und geladen werden, sondern da iemant wider derlei persohnen sprüch ze haben vermaint, müeßen dieselbe wider ihre vormunder oder gerhaben instituirt werden.
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Vorderist ist khein beclagter schuldig seinen clagenten gegenthail ausser ordentlicher erkhantnus des ganzen gerichts seine behelf oder documenta zu ediern, sonder der cleger solle selbst ehe er zur clag greift sehen wie er seines thailß derselben ain beistand mit aigenen beweiß thuen möge.
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Ebnermaßen ist auch kheiner der des seinigen mit gewalt und ausser rechts entsezt ist worden auf dessen der ihme solchen gewalt hat zuegefüegt clag zu antworten schuldig, es seie ihme dann zuvor dazjenig waß ihm gwaldtettig entzogen worden vollkhombentlich wider restituirt und zuegestelt, weil niemand (wie man ze reden pflegt) mit gepfendten handen vor gericht solle gezogen werden.
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In fählen da der beclagte wider den cleger und sein clag excipiert und sich auf ain oder der andern zum obsig der sachen gehörig, so ihme doch der cleger nicht gestanden ist gründet, in solhen puncten wierdet der beclagt dem cleger gleich gerechnet, also daz ihme solhes beizubringen die weißung (welhe doch sonssten regulariten dem cläger obligt) khann auferlegt werden.
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Ein ieder cleger und beclagter, der aintweder seines ausser lands-sein leibsschwacheit ambt oder ander obligen und verhünderungen halben selbst vor gericht nit erscheinen und seinen sachen abwarten khan, der soll an sein statt einen vollmechtigen anwald und gwaldtrager bestellen und verordnen.
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Insonderheit solle eine iede parthei, es seie cleger oder beclagter so im land nit geseßen und doch vor disem gericht unerörterte rechtlich oder güetliche sachen in verfahrungen weisungen oder aufrichtung der appellationen schwebent hat, ihren gwalthaber bei der landcanzlei einschreiben lassen. und wann sie von solhen bestelten den gwalt wider aufheben will, soll solhes durch sie die partheien oder den gwalthabern zugleich bei der canzlei angemelt werden, auf daz man also bei gericht wiße wer der außlendischen partheien gwalthaber, und nicht noth seie die bevelch (wider von alter hergebrachten gerichts- und landsbreuch) ausser lands zu schickhen.
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In unnöttigen zankh und wissentlichen ungerechten sachen wie auch dennen die ain schlecht und geringe suma anlaufen sollen sie sich zu vergeblicher behelligung deß gerichts und ihren selbst grossen schaden nit einlassen. dann da sich in erkhantnuß ain oder der ander thail muetwillig und wissentlich daz unrecht gesuecht oder verdächtigt ze haben befunden wierd, soll nit allein mit höherer mässigung der expensen dem gerecht und uberwindenten thail zu erstatten sonder auch ernstlicher straff nach gelegenheit der sachen und muetwillens verfahren werden.
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Welcher seinen sachen selbst abwarten und dieselben handlen will der soll sich in allem der gerichtsordnung und publicirten decretiß, sonderlichen dem waß hieunten unter dem 13. titul von dennen advocaten und procuratoribus angezaigt, sowoll in reden alß in schreiben gemeß gehalten, oder der darauf gesezten straffen erwarten.
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In allweeg sollen sich beede thail aller scalierung (1) und hitzigen schmachwort wie auch unnotwendigen repedierung deßen waß zuvor ainmall genuegsamb einkhomben und außgefiehrt worden und zumallen aller neuerung in schlußschriften genzlich enthalten (2). (1) sic. (2) hs. 'enthalte.'
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Alle producta sollen beede thail correct und leßlich schreiben oder schreiben laßen auch in toppelter schrift (damit der aine thail bei der canzlei bleiben, der ander aber dem gegenthail mügen zuegestelt werden), bei gericht eingeben, in allweeg aber mit vleiß zuvor uberleßen, sodann mit ihren aignen handen ihren tauf- und zuenamben underschreiben, dabei auch die titl sowoll herrn landshaubtmans und des gerichts alß der partheien gegen dennen sie handlen der canzlei- und gerichtsordnung gemeß observiern und gebrauchen, anderst sollen sie nit angenomben sondern zuruckh hinaußgegeben werden.
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Die einschüß, es sein von generalen instrumentis schreiben scheinen urtheilen beschaiden decretis oder wie es namben haben mag darein sie sich in ihren schriften referiern ziechen und lenden, sollen sie mit litteris oder numeris ordentlich signirt allweegen zugleich in originali oder vidimierter abschrift mit einlegen und nit erst auf die canzlei oder abgehandlete acta lenden.
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Eß sollen auch nit allein sowoll der beclagte und cleger die ihre sachen selbst handlen und fiehrn so oft es die gerichtsordnung erfordert zu rechter zeit und stund mit ihren notturften gefasst erscheinen, sondern auch die andern, so procuratoribus und bevelchhabern die acta schriften und waß fürzubringen von nötten zeitlich vor den rechten oder verhörn nach ieder sachen beschaffenheit mit guetem bericht zuestellen, und damit nicht biß man gleich für gericht tretten soll warten, waß auch geschlossen sachen sein, zeitlich vor den angestelten tagsazungen bei der canzlei auf einander richten collationiern und verpetschiern, wie hieunten unter dem 13. titl von dennen advocatis und procuratoribus gesezt wierdt.
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Sonderlich sollen in allen injuri-sachen welhe criminaliter geclagt werden sowoll der cleger alß beclagte, waß stand würden oder weesens höchern oder nidern sie imer sein, manß- und frauenpersohn, iederzeit da in der sachen (ausser waß den beclagten so ex 1. et 2. decreto wie hieunten angezaigt wierdt in contumaciam sich erkhennen lesst belangt) etwaß anzuruefen oder anzuhören bei verlust der sachen in aigener persohn erscheinen. da aber ainer durch gottes gwalt verhindert wurde, mag er sich destweegen durch einen gwalttrager beschaidenlich entschuldigen und die verhinderung fürbringen laßen. darbei er aber alzeit schriftlich gefertigte schein und urkhunden seiner schwacheit und unvermügens, es seie von medico pfarrern und andern negst geseßen zweien ehrlichen landleuthen fürlegen, oder sich zum jurament daz er auß kheiner fürsezlichkheit noch aufzugs weegen außgebliben erbieten, auf welche bescheunigung alßdann verer gehandlet und verfahren mag werden.
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Ingleichen sollen auch alle und iede welhe in solhen landen und öhrtern wohnen, da khein gwaldtrager im rechten zuegelassen sondern unsere landleith und inwohner da sie selbiger ohrten cläger oder beclagte sein iedesmahl in aigner persohn erscheinen müeßen, gleichfalß in disen land da sie dann iemand rechtlich beclagten oder beclagt wurden in der persohn zu erscheinen bei verlusst der sachen schuldig sein.
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Auf daz auch die armen unvermügigen partheien ihrer armueth halben dannoch nicht rechtloß gelassen werden, so solle auf vorgehunte ersehung und erwegung der fürfallenten sachen und beschwerten, ob nemblich dieselben im bstand rechtens behart mügen werden, auf fürweißung glaubwürdigen scheins der praetendirten armueth und gelaisten hienach stehunten aids demselben nit allein die canzleitax geborgt und nachgesehen sondern auch, da sie es anderst nit zu bestellen oder zu besolden vermügen, ihnen auf ihr anlangen und bitten durch unsern landshaubtman der geschwornen procuratorn ainer zu verfaß- und handlung ihrer notturft zuegeordnet und zuegeschafft werden.
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Derselbig ist dann schuldig ermelter armen partheien ihre sachen ohne besoldung seinen (1) gelaisten ambtspflicht nach vleißig und treulich zu vertretten. doch wo dieselb parthei ihr sachen mit recht behelt oder sonssten zu bessern vermügen khombt, soll sie sich alßdann mit dem procuratore und canzlei umb die bemüehung und tax nach zimblichen dingen zu vergleichen schuldig sein. eß sollen auch solh der armen partheien handlungen wann die fürkhombt vor allen andern sovil müglich befürdert und nach gelegenheit unter die procuratores und advocaten außgetheilt werden, damit nit der poden (2) auf etlich allein gelegt und der andern verschont werden. (1) sic. (2) sic. st. 'pürden?'
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Da sich aber befinden wurde, daz ein solhe arme parthei muethwillige krieg füehren wolte, solle sie mit ernst abgewißen, und vergebliche fürsezliche behelligung deß gerichts und gerichtspersohnen wie auch der gegentheil kheines weegs gestattet werden.
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Aid der armen. "Ihr werdet einen aid schwören zu gott den allmechtigen, daz ihr getraut und hofft daz ihr ain gerecht und guete sachen habt, benebens aber also armb seiet, auch von ligent und vahrunten haab und güetern sovil nit vermügt daz (1) die parthei canzlei procuratores und andere gerichtspersohnen bezallen und belohnen khünte (2), daz ihr auch darumben eur haab und güeter gefehrlicher weiß nit verwendt oder vergeben habt, und so ihr eur sach mit rechten erhalten und sonssten zu bessern vermügen khomben werdet, daz ihr alßdann bemelte canzlei procuratores und dennen ihr durch dise handlung waß schuldig worden und verbliben der gebiehr nach bezall- und außrichtung thuen wöllet. alles getreulich ohne geverde'. (1) hs. f. h. 'ihr' jedoch gestrichen. (2) sic.
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Demnach sich oftmallen begibt, daz die partheien sowoll ex parte deß clegers alß beclagten weegen anderer obligenten gescheften ämbter und verhinderungen halben ihren sachen und handlungen bei gericht aigner persohn nicht abwarten khönnen, also stehet ihren ieden frei an seiner statt ainen anwald oder gwaldtrager zu bestöllen, ausser den hieoben zu end deß 10ten titls insonderheit außgenomben sachen darin khein gwaldtrager (ausser gottes gwaltsverhinderung) zueläßig.
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Solche gwaldtrager werden gemainiclich auß dennen geschwornen advocatis und procuratoribus genomben. ob aber ainer ain andere im rechten unverworfene persohn darzue gebrauchen und bestöllen wolte, soll er doch ein solhe nemben welche ehrlich redlich und verstendig seie, die auch der gerichtsbreuch erfahren und sich nach denen publicierten decreten und gerichtsordnungen zu verhalten wiße, wie sie dann auf übertrettung derselben der straff nit weniger alß wie hieunten bei negstvolgenten titl von denen advocaten und procuratoribus vermelt wierdt zu gewarten haben. alßdann auch dem alten herkhomben nach ein ieder landmann durch seinen pfleger rentmaister hofrichter hofschreiber mit angehendigten völligen gwalt seine notturft mag handlen laßen, sollen sich doch dieselben anderer frembten partheien rechthandlungen anzunemben bei straff enthalten, und ebenmeßig dem gerichtsbrauch in allem gemeß erweißen.
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Eß werden aber die gwaldtrager bei disen gericht auf zweierlei weiß bestelt. alß erstlich, wann ein principal für offenen gericht einen andern völligen gwalt zu handlung seiner sachen mündlich auftregt mit dem erbieten, daz waß solch sein gwaldtrager handlen und fürnemben oder auch ihme (1) von gericht auferlegt den mechte er alß principal solhes alles stätt vesst und wahr unwiderrueflich halten und vollziehen wölle (2), dariber auch unserm landshaubtman ain handstraich thuet und solhes zu prothocollieren bittet. (1) hs. 'ihne.' (2) sic.
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Zum andern, wann ein principal iemant einen schriftlichen gewalt gibt. derselbe aber, solle er anderst dises gerichts herkhomben gebrauch nach genuegsamb sein, mueß er nachvolgente requisita haben:
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Erstlich, solle derjenige so den gewalt von sich gibt, er seie clager oder beclagt wie auch der gegentheil der beclagt worden oder clagt hat, mit tauf- und zuenamben darin benent werden. da dann ze merkhen, daz die welche aintweders ihres alters oder anderer mengl halb vor gericht nicht erscheinen oder cleger und beclagter sein khönnen (wie hieoben unter dem titl von cleger, item titl von beclagten anzaigt) auch crefticlich kheinen gewalt von sich geben khönnen.
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Zum andern, soll darin benent sein der richter oder daz gericht vor welhen die sachen schwöben.
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Zum dritten, die sachen an ihr selbst und waß dieselbig antreffe, auch ob sie im recht- oder güetlichen process ventilirt werde. da aber iemant einen general-gewalt von sich geben wolt, so ist genuegsamb daz die wort 'ietzig oder khünftig sachen recht- oder güetlich darinen ich cleger oder beclagter sein mechte' ze sezen.
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Zum vierten, der tauf- und zuenamben deßen welher zum gwaldtrager oder anwald verordnet und gesezt wierd, und daß demeselbigen in bessten formb rechtens alß daz geschechen soll khann oder mag, fürnemblich nach dem landsbrauch deß erzherzogthumbs Öesterreich ob der Ennß gestelt seie worden.
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Zum fünften, daz er gewalt habe für gericht im rechten oder verhörn (nach gelegenheit der sachen) iedesmalß und so oft es von nöthen thuet zu erscheinen und die clag, da der principal cleger fürzubringen oder, da er beclagter, deß gegentheils clag und fürbringen anzuhören.
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Zum 6ten, wider des gegentheils clag sprich und forderungen zu excipirn, declinatorias fori und andere exceptiones einzuwenden.
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Zum 7ten, antwort schrift- oder mündlich darauf ze thuen.
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Zum 8ten, litem zu contestiern und den krieg zu befesstigen.
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Zum 9ten, den aid für geverde und alle andere zimbliche aid so ihme aufgelegt werden in seines principalß sell ze schwören, oder auch von dem gegentheil zu geschechen begern.
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Zum 10ten, position und weißarticl fürzutragen, und ob noth mit zeugen oder andern uhrkhunden zu beweisen, und wie recht und gerichtsbreuchig außzufiehren.
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Zum ailften, wider des gegentheils weißarticl zeugspersohnen und saag zu excipiern repliciern dupliciern und alle notturft und gegenwehr fürzuwenden.
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Zum 12ten, in sachen zu beschließen und solhes von dem gegenthail zu geschechen bitten.
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Zum 13ten, umb bei- und endurtl oder bschaid anzuruefen, solhe anzuhören, die anzunemben oder davon und allen andern beschwerungen zu appelliern, solhe zu prosequiern, auch biß zu end und erledigung wie sich gebiehrt zu vollfiehrn.
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Zum 14ten, expensen und andere gerichts uncossten einzulegen und zu taxiern bitten, auch die mäßigung mit dem aid und deß principaln sell zu bestätten.
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Zum 15ten, ainen (1) oder mehr aftergwaldtrager zu sezen, die zu widerruefen und solhen gwalt wider zu sich ze nemben. (1) hs. ' ainem.'
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Zum 16ten, und sonssten alles und iedes zu handlen zu thuen und fürzuwenden waß die (1) principal selbst, so er iederzeit zugegen währe, thuen solt khönt oder mecht. (1) sic.
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Zum 17ten, ob auch der benent anwald oder seine nachgesezte bevelchshaber aines mehrern gwalts dann hierinen begriffen bedürftig sein wurde, woll er ihn denselben hiemit auch zuegestelt und so vollkhombentlich gegeben haben alß wann derselb von wort zu wort geschriben stuende, zu gewün und verlust und allen rechten.
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Zum 18ten, alle dise anwalds und seiner substituierten bevelhshaber handlungen ganz angenemb wahr vesst und stätt ze halten und darwider nichts ze reden noch ze handlen.
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Zum 19ten, den constituierten gwaldtrager und nachgesezten anwald allerdings schadloß zu halten und zu entheben bei verpfendung deß principalß haab und güeter ligent und vahrent, nichts außgenomben.
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Schließlichen, solle auch solher gwalt mit des principaln aigenen handen und insiglen, auch noch darzue mit aines ehrlichen mannß alß gezeugnuß neben aufgedrukhten insigl verfertigt sein.
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Im fahl aber der principal selbsten wie auch sein neben- und zeugßfertiger khein insigl hetten noch schreiben und lesen khunten, soll er noch zween ehrliche männer, daz sie beede ihre petschaften neben den seinigen auftrukhen, erbieten.
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Und damit unnotwendig verlengerliche disputationes so der gwält halben villmallen zwischen den partheien entstehen fürohin verhietet, und den unerfahrnen waßmaßen die gwält vor dem landshaubtmanischen gericht gebreuchig und annemblich wehren underricht und weegweißung gegeben werde so volgt hernach ein formb eines generalgwaltß: Formb aines generalgwaltß. "Ich n. bekhenne offentlich mit disem general-gwaltbrief gegen iedermeniclich, nachdeme ih vor dem löblichen landshaubtmanischen gericht oder vor herrn landshaubtman und den herrn landräthen und beisitzer des landrechtens und verhörn deß erzherzogthumbs Öessterreich ob der Ennß etliche rechtsfertigungen stritt ihrung in ordinari extraordinari oder summari recht und process schwebent habe, auch khünftig uberkhomben in denen ich cläger oder antworter sein mechte, in welchen rechtsfertigungen und sachen ich aber selbst aigener persohn anderer meiner ehehaften, gescheften und verhinderungen halben nicht alzeit beiwohnen noch stattlich und nach notturft abwarten khann, daz ich derhalben meinen ganz vollmechtigen general-gwalt in allen sachen meinen iezt schwebent und noch zuekhünftigen ordinari und extraordinari rechtlichen und güetlichen handlungen und processen vorbemelten löblichen gericht übergeben und bevolhen habe dem n. und n., thue daz auch hiemit wissentlich und in craft diß briefs also und dergestalt, daß iezt ernenter n. in gemain und sonderheit in allen und ieden meinen bei mehrgedachten gericht fürfallenten sachen und handlungen alß mein constituierter vollmechtiger gwaldtrager und anwald an meiner statt erscheine und von meinetweegen clag antwort und gegenredt und alles daz so mein und der sachen notturft erfordern wierdt handle einleg und fürbringe, deßgleichen von meinen wider die (1) gegentheil gestelte clagschriften annembe, dieselben nach ieder sachen aigenschaft gelegenheit und notturft exceptive oder haubtsächlich, litem contestando, replicando duplicando concludendo seinen bessten verstand nach, und wie ihne daz die rechten land- und gerichtsgebreuch zuegeben, widertreibe und verantworte. er soll auch macht haben in meinen namben zeugen fürzustellen und kundschaft einzufiehrn oder solhes von den gegentheil zu geschechen begern, wüder derselben begern persohnen und aussagen ze reden, die zeugen hörn und sehen schwören, weißarticul und fragstuckh fürzuhalten, darauf zu verfahren, zu schliessen, urtl und abschidt zu begehren, sich deren zu beschwern, darvon zu appelliern, auch den appellation- und in recht auferlegten aid zu mein sell zu schwören oder dazselb von den gegentheil und andern zu geschechen begern, und neben dem gemainiclich alles daz ze thuen und zu lassen waß die ordnung der rechten und gerichtsgebreuch auch ain iede handlung besonders erfordert, und ih selbe thuen khunte möchte oder solte, wann ich selbst persöhnlich zugegen währ. eß mag auch ernenter mein anwald ainen andern nachgesezten gwaldtrager bestellen und den gewalt wider an sich nemben alß oft ihme daz noth thuet. wo auch mein constituierter anwald oder sein substitut und nachgesezte gwaldtrager mehr und bessers gwalts dann hierin begriffen ist bedürftig, denselben will ich ihnen hiemit auch gegeben und allen mangl oder abgang (waß daz währe) vollkhombentlich und in besster formb, als ob solhes gemainen rechten und landsbrauch nach mit allen notwendigen articln puncten und claußln aufs zierlichist creftigst nach lengs hierinen geschriben und ausgefiehrt wehre, erstattet haben. daz alles ist mein endlicher will mainung und wollgefallen, zu gewün verlusst und allen rechten. ich will auch aller handlungen, sovil gedacht mein constituierter anwald oder seine substituierte aftergwaldtrager auf disen meinen gwaltsbrief recht- und güetlich von meinetweegen handlen zuesagen oder ihnen auferlegt wierdt, selbst außrichter und vollziecher sein und sie solch ihrer gepflogenen handlungen genzlichen und allerdings ohne schaden und nachtl halten, bei verbündung des landleufigen schadenpunds in Öessterreich ob der Ennß, alß ob derselb von wort zu wort in disen brief geschriben stunde doh behalt ich mier bevor disen gwalt so oft es mier gefällig wider aufzuheben, einem andern zu bevelhen oder der sachen selbst abzuwarten. alles gethreulich und ungeverlich." (1) sic.
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Eß soll auch ohne gwält niemant in frembten sachen ze handlen zuegelaßen sein, ungeacht da auch (gleichwie oben gemelt) ein landstand seinen pfleger hofrichter verwalter schreiber oder andere dhiener für gericht abgefordert hette. dann auch dieselbe mit genuegsamben gwält von ihren herrschaften versehen sein sollen, sintemall sonssten, da auch nach beschlossenen sachen sich befinden wurde daß iemant ohne genuegsambe gewalt gehandlt hat und solhes von dem principal nit wolte ratificiert und guetgehaissen werden, nichtig und uncreftig wehre.
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Alß auch hieoben zu end des 10.ten titulß angezaigt worden, daz in criminale rechten oder clagen injuri sachen khein gwaldtrager zueläßig seie sondern die principaln in der persohn iedesmalß erscheinen müeßen, ist solhes allein von privatpersohnen zu verstehen. dann wann ganze communionen stätt und collegia clagen oder beclagt werden, so ist genuegsamb daz zwen fürnembe auß solher commun, alß in stätten zween des raths, mit gefertigten vollmechtigen gwalt erscheinen. dann sonssten, da nur ainer deß raths und der ander auß gemain erscheint, mag es den alten herkhomben und ieblichen gebrauch nach nit für genuegsamb angenomben werden.
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Nachdeme auch etliche sonderbahre sachen sein darin nit genueg ist daz ein general-gwalt fürgebracht werden, sondern von nöthen daz insonderheit und in specie solhe fähl und sachen darin benent werden, alß daz ainer den appellation- oder ainen andern aid in deß principal sell schwören, item in seines principallen namen gelt einnemben und quittiern möge, item sich in güetige vergleichung einlassen oder compromittiern solle, oder crimina-clagen intentirn und dergleichen, so soll ein ieder der einen general-gewalt von sich gibt und dergleichen ainnimbt sich woll fürsehen, daz (da er dergleichen sachen welhe speciale (1) mandatum erfordern zu handlen) solhen auch in specie darin meldung geschehe. (1) hs. 'speciali.'
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Und solhe gewält sollen alßbalt mit übergebung der clag, damit daz gericht und gegentheil nit vergeblich behölligt werden eingelegt, oder da die erscheinung allein ad unicum actum gerichtet, gleich in dem anruefen der landsrechten und verhörn fürgewisen werden, auch ausser deßen sonssten in abweesen deß principalß nit allein nichts erkhent, sondern auch der ohne gwalt anruefente thail mit ernstlicher straff abgewißen werden.
Zum Anfang Zum Inhaltsverzeichnis
Da aber weegen kürze der zeit oder andern verhinderungen ain principall selbst nit erscheinen noch auch einen vollmechtigen gwalt verfertigen khunte sondern allein durch ein misiv-schreiben seinem advocato oder procuratori auf khünftigen gewalt zu handlen bevelhen, und derselbig advocat und procurator sich hieriber zur caution de rato (1) et grato anerbieten wurde, solle er neben fürlegung dergleichen schein von den principaln auf blosses fürgeben kheines weegs angenomben werden, eß wehre dann sach daz es ein negst verwanten bluetsfreund angetroffen und dem der beclagt etlichermaßen von empfangs weegen zu vertretten obläge, dann in dergleichen fählen mag der angebne vertretter auch ohne sonderbahren schein auf gelaiste caution zuegelaßen werden. (1) hs. 'rator.'
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Welher auch also de rato cavirt der soll verbunden und schuldig sich auf negst volgunte landsrechten oder verhörn nach gestalt der sachen mit fürbringung genuegsamben gwalts, darin auch in specie und mit namben begriffen sein solle daz der principal daßjenige waß vorhin gehandelt worden bestättige und creftig halte, sich von solh gelaisten caution liberiern und ad subsequentes actus gleichfalß dardurch legitimiern. da aber solhes ohne bescheinte ehehafte entschuldigung unterlaßen wurde, soll er der also sein gelaiste pflicht unterstehen laßen mit ernst gestrafft werden.
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In allweeg soll ain ieder der sich zu ainen anwald in frembten sachen will gebrauchen laßen und destweegen general- oder special-gewalt annimbt mit sondern vleiß achtung geben daz er limites mandati nicht uberschreite noch aines mehrern alß sein gwalt außweist und ihme zuelässt sich unterstehe. dann waß dergleichen gwaldtrager ausser und über seines habenten gwalts handlt zuesagt oder verricht daz ist nicht allein an ihme selbst allerdings uncräftig und ungültig, sondern er ist auch allen darauß entstehenten schaden zu erstatten und guet zu machen schuldig.
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Da sich nun aber ainer, es seie anwald procurator oder sonssten ein andere persohn, ainmall aines gwalts auf ain ganze handlung zu fiehren angenomben, khann er sich derselben post litem contestatam ohne sonderbahr rechtmessige ursachen und des gerichts erkhantnuß derselben nit mehr (wider des principal gueten willen) entschütten und ledig machen.
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Und da auch gleich mit beeder des principal und gwaldtragers gueten willen und vergleichung ein gwalt aufgehebt wierdt, so soll doch solhes (vorderist da die principal außlender und im land nicht angesessen) bei unserer landcanzlei angezeigt und eingeschriben werden, wie hieoben unter den 10ten titul von den clegern und beclagten zugleich: 'insonderheit soll ain iede parthei etc.' angezaigt werden.
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Schließlich ist auch zu wissen daz ain ieder gewalt und procuratorium durch tötlichen abgang sowoll dessen der solhen gewalt von sich geben alß deßen deme er gegeben worden, wie auch gleichfals durch des principal ordentliches widerruefen und aufhebung sein craft und weithere würkhung verliehrt.
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Ehe dann sich ein procurator oder advocat ainer sachen und handlung annimbt und unterwündt soll er die partheien mit allem ernst umbstendiclichen der sachen grunds befragen und erforschen, und da er befündt daz ainer ain unbillich und ungleiche sach fürhäbe welhe in landsrechten nit beschechen khann, soll er demeselben in der güete davon abweißen und ihme keinen beistand laisten noch sich darin gebrauchen laßen.
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Eß solle sich auch kheiner unterstehen in ainiger sachen schrift- oder mündlich ohne habunten bevelh oder gewalt (den er auch vor aller handlung im gericht einlegen solle) zu handlen, damit nit sowoll daz gericht alß gegenthail vergebentlich behelligt und in uncossten eingelaitet werden, welchen sonssten der procurator der also ohne bevelch und gwalt handlen werden neben der billichen straff zu bezallen schuldig sein solle.
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Ingleichen solle sich auch khein procurator zu einigem fürbringen und offenen anruefen in rechten oder verhörn bewegen laßen, da er nit selbst bevor die sach gehandlet oder vollkhambentlichen bericht hat. und dieweil sie sich ie mit deme zu entschuldigen vermainen, daz oft ain parthei welche die sach selbst gehandlet, wann sie gleich vor gericht tretten sollen also sie sich weder mit ihnen den partheien der notturft nach unterreden, vill weniger ainig acta oder schrift uberleßen und also bedächtlich und unordentlich fürkhomben mechten, so sollen die partheien ernstlich dahin gewißen sein, daz sie bei zeit ihre procuratores die einkhombenen schriften ableßen laßen und ihren genuegsamben bericht geben damit den grund und fundament der sachen aigentlich einnemben (1). dann wo hinfiehran ain procurator handlungen und sachen fürbringen wurde die er zuvor nicht gesehen und gelesen daz er genuegsamben bericht habe und wiße, und sich mit deme entschuldigen wolle die parthei hette es selbst gestelt, dem soll ein solhe entschuldigung gar nit fürtragen sondern derselb procurator nur dessto besser störckher gestrafft werden. und soll ain ieder procurator sich hierin dahin verhalten, wann ein parthei alzu spat zu ihne khombt also daz er ie nit khunt oder ihme getraute sich gefasst zu machen, daz sie derselbe ehe der sachen ganz entschlage alß daz ers also plindling, der parthei zur gfahr, ihme zum schimpf und dem gericht zu beschwer auf grath woll procedire, und dahero auch die partheien hinfiehro ursach haben sie bei zeit mit ihren procuratorn zu unterreden und ordentlich gefasst fürzukhomben. (1) sic.
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Und ob darüber ain parthei seine sachen selbst einlegen wurde aber doch wider ordnung und gerichtsgebrauch solhes beschähe, und fürwendet sie hette kheinen procuratorem bekhomben khünnen, solhes aber daher ervolgen daz sie gar zu spatt die procuratores angesprochen, soll ainen alß den andern weeg ob diser ordnung handgehabt, waß sich gebiehrt gehandlet und die unordentlich fürkhombente parthei der gebiehr nach gestrafft werden.
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Doch waß etwo außlender wittib und waißen und solhe personnen antrifft die vor andern im rechten favorisiert sein, oder wann ainer erhebliche entschuldigung bescheint darzuthuen, in dem stehet discretion ze halten bei unsern landshaubtman und landräthen.
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In all und ieden handlungen schrift- und mündlich sollen sie sich diser landtafel gemeß verhalten und dawider bei vermeidung ernstlicher straff nichts fürbringen noch handlen, noch auch von andern darwider bei vermeidung (1) gestelte schriften, destweegen sie dieselben ehe und zuvor mit vleiß uberlesen und erweegen sollen, weder unterschreiben noch übergeben. (1) b.v. : sic.
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Vor allen dingen sollen sie sich aller scalierung, hitzig ehrnrüehrig und schmächlich antasstung, spöttlicher wort und schumpfierung auch aller andern ungebiehr sowoll von der partheien alß ihr selbst weegen in schriften und reden genzlich enthalten. und da gleich ein principal selbst sich dergleichen unterstehen wolte, sollen sie doch dergleichen schriften weder unterschreiben noch übergeben, wie dann unßer landshaubtman und unsere ihme zuegegebene landräth gegen dennen in solhen schmachschriften unterschribnen advocaten und procuratorn ernstliche leib- und guetsstraff nach gelegenheit des verbrechens fürnemben und die schriften wider zurukh hinaußgeben soll.
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Ebenmessig sollen sie sich in ihren mündlichen fürträgen und schriftlichen producten umbschwaif und vergebliche repetitionen zu der substanz oder notturft deß handls nit gehörig, sondern villmehr dardurch sowoll der gegenthail von den rechten scopo oder haubtpuncten abgefiehrt und irr gemacht also auch dem richter vergebentlich zeit entzogen und andere nothwendige sachen verhindert werden, allerdings und bei straff eussern und ohne mitl allein bei den grund der sachen bleiben und denselben mit, alß es sein und der sachen beschaffenheit erleiden khann, fürbringen. da sich auch ainer oder der ander darwider vergreifen wurde, solle er der parthei den uncossten darein er dieselb durch unnotwendige weutleufigkheit eingefiehrt zu erstatten schuldig sein.
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Vorderist sollen sie auch alle neuerungen in ihren schlußschriften meiden, sondern waß sie zuer sachen notturft dienstlich sein befünden alßbalt in der erst und andern schrift einfiehren. wo sich aber ain parthei ainiger schmach stumpfier-neuerung oder andern dergleichen verbotten undienstlichen anzüg und einfiehrungen münd- oder schriftlichen gebrauchen wurde, so soll der ander oder gegenthail sich hinwiderumben zu gleichmessiger ungebiehr nit bewegen lassen, sondern waß er neues undienstliches oder schumpflichs in solher schrift befindet dazselbig unterzaichnen und in margine verzaichnen, damit es dem gericht fürgebracht und dasselb solh frembte verbottene einfiehrung und handlungen übersehen und erwögen mög. und ob sich befindt daz in ainigem punct wider dise gerichtsordnung gehandlet, soll gegen dem der die verbrechung thuet nach gestalt des verbrechens mit straff verfahren werden.
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Eß sollen auch die procuratores und advocaten in allen schriften die sie dennen partheien auf ihr anlangen stellen, da sie von den principallen nit mit aigenen handen unterzaichnet worden, neben der partheien tauf- und zuenamben auch ihren tauf- und zuenamben unterschreiben, damit man bei ieder schrift und supplication wiß wer die gemacht und uberantwortet habe, und bei straff der entsezung ihrer dienst khein schrift noch supliciern so nit von der parthei selbst oder derselben rathgeben und advocaten sondern allein eingeschlichenen winkhlschreibern verfasst und gestelt worden (1). (1) Verbum fehlt.
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Doch mügen die praelathen und landleuth sowoll die stött und märkht durch ihre bestelte officier und dhiener ihr notturft auch stellen und außer aines geschwornen advocaten subscription übergeben lassen. waß aber in ihr der geschwornen advocaten und procuratorn hand zu ihrer ersehung khombt, sollen sie zugleich (wie obgedacht) nichts unterschreiben noch übergeben daz sie diser gerichtsordnung und ihr pflicht zu entgegen gestelt befünden. sie sollen auch ihre clienten und partheien gleichfalß alzeit dahin weißen und ihnen wider dise ordnung khein rath hilf oder beistand geben bei vermeidung ernstlicher leib- und guetßstraff.
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Item, warauf sich die partheien oder ihre procuratores in ihren supliciern, schriftlichen producten und anruefen ziehen und lenden, sollen sie alßbalt mit einschliessen und nit allererst auf die canzlei oder die alte prothocol und erkhantnußen weißen, dann sonsst auf solhes hinter sich weißen nichts erkhent noch der gegentheil zu antworten schuldig sein solle. eß solle auch der procurator oder anwald, so sich auf einen einschluß referirt und doch denselbigen nit einlegt, in die expensas retaratae littis erkhent und auß aigenen peutl ohn der partheien entgelt zu erstatten gestrafft werden, weil nicht allein der process dardurch merkhlich verhindert sonder auch der gegentheil gefährt wierdt, eß seie dann sach daz ain procurator oder anwald ehehafter verhinderung halber solhe einschlüß nit zu handen habe bringen khönnen, destweegen er sich durch absonderliche schrift gegen dem landshaubtman entschuldigen und zu gewisser zeit und termin den abgang zu erstatten gebieten (1), auch solhes dem gegentheil zugleich wissent machen soll. (1) sic.
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Nachdeme sich auch bißhero öfters befunden, daß etliche ungelehrt und unerfahrne schriftensteller sich unterstanden allerlei rechts-allegata (auch woll in dennen puncten die allerdings undisputierlich hell und lauter) den schriften zu inseriern, die sie doch auch woll selbsten nit verstanden sondern bloß auß andern producten und püechern und zwar ganz falsch abgeschriben, demnach sollen sie sich hinfieran solcher ungeschikht zur haubtsach nit gehörigen und unnotwendigen allegaten genzlich enthalten. da auch der sachen notturft zu becreftig - und störckhung derselben ain grund rechtens von iemand will allegirt und eingezogen werden, soll solhes mit recht aigentlichen verstand und darzue ad marginem, nicht mitten in die schrift oder contextum orationis notirt geschechen.
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Ehe dann die landsrechten oder verhörn angehen, sollen die procuratores und advocaten all ihre partheisachen darinen sie gehandlet und beschloßen bei der canzlei mit einander zugleich ubersehen, die acta ordentlich auf einander richten und zusamben legen, sodann mit ihren oder ihrer principalln petschaften verschliessen, damit sie also ohne ainigen verdacht zeitlich dem gericht mügen fürgebracht werden. und demnach sich in disem fahl vor der zeit aine grosse unordnung in dem befunden, daz in offentlichen rechten durch die procuratores neben andern offentlichen anruefen auch umb erledigung derjenigen beschlossenen und zu recht gesezten sachen angeruefen die sich doch damalß bei der canzlei noch mit einander nit richtig gemacht, ja woll solhe richtigmach- und verpetschierung hernach noch ain und der ander thail aufgezogen, wie auch gleichfalß in denen verhörn die beschloßene verfahrungssachen erst nach gehaltener verhör und anruefen zusamben geordnet und verpetschiert worden, so sollen hierauf alle advocaten und procuratores fürohin bei straffs vermeidung sich dahin befleißen und halten, daz sie vor angehenten landsrechten und landsverhorn alle ihrer partheien beschloßen und zu recht gesezten sachen bei der canzlei seiner ordnung nach (und wie hieoben bei den 7ten titul: 'eß sollen auch bei obangedeutter zusambenrichtung etc.' angezaigt) richtig machen collationirn und verpetschiern, damit die beschloßene handlung sambent und sonderlich bei den anruefen wann die rechten sich anfahen beraith völlig mit in rath khomben khönnen, und in landßverhörn iede beschlossene handlung verpetschiert bei der verhörr nicht ubergeben worden, und da daß gericht alßdann alle geschäft dessto ordentlicher zu erledigung mit gebiehrunter anzahl der räth anstellen mög. dan welhe ihr beschloßene sachen wann sich die landsrechten von ainem montag anfahen nit zuvor in der wochen biß auf den sambstag verpetschiern (es seie dann sach daz erst am sambstag hernach ain oder andere handlung beschlossen werdt), so soll alßdann khein sach so spötter richtig gemacht und nit mit anfahung der rechten vor dem anruefen in den rath geben oder in landsverhörn zugleich verpetschiert überraicht wierdt weiters angenomben werden. wie dann auch die canzlei achtung darauf geben soll daz solhe ordnungen mit vleiß observirt und waß nach dem anruefen erst richtig gemacht und von partheien oder procuratorn verpetschiert wierdt, dasselbig auf die khünftige landsrechten bei der canzlei behalten werde. wie dann auch iederzeit diejenige sachen so vor beschloßen worden (destweegen bei der collationier und verpetschierung der tag durch den expeditorem darauf soll verzaichnet werden) vor den jüngern zusambengerichten ohne ainigen respect, ausser waß in rechten sonderbahre favorisirte persohnen betrifft, fürgenomben und erledigt sollen werden.
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Eß sollen auch sonderlich die procuratoreß und advocaten zu abschreibung der rechten- und verfahrungs- auch anderer schriften solhe schreiber halten und gebrauchen daz alles leßlich und correct geschriben fürkhombe, dann anderer gestalt solhe unlößliche schriften bei gericht nicht angenomben sondern wider heraußgegeben und die procuratorn destweegen gestrafft werden.
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Darneben sollen sie auch alzeit in den überschriften nicht allein den cleger und beclagten mit namen und zwar allweegen den cläger vor den beclagten zu besserer richtigkheit der prothocollen, sonder auch waß es betrifft kurz doch deutlich benennen.
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Ingleichem sollen sie auch in offnen anruefen in landsrechten und landsverhörn ihre fürbringen deutlich und langsamb thuen, damit solhe vleißig prothocollirt mügen werden. und sonderlich sollen sie alzeit die persohnen in deren namben daz anruefen beschiecht erstlich, und alßdann hernach die gegentheil nennen.
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So sollen auch bei vermeidung ernstlicher straff und verwerfung der producten und schriften die titl in reden schreiben und vor gericht wie von alters herkhomben observirt, alß wann sie in namben eines gravenß oder herrn an landshaubtman schreiben die wort 'eur gonst und freuntschaft', in namben der praelathen ritter und nidern stands persohnen daz wort 'gnedig' gebrauchen, welhes auch die principal selbsten sowoll in reden alß schreiben also halten sollen.
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Ingleichem sollen sie solhes auch gegen denen partheien in acht nemben, daz sie denenjenigen so nit angenombene landleuth deß herrnstands oder sonssten ihr kais. maj. ansehentliche räthe und officir sein daz wort 'herr', oder auch dennen welhe nit (1) edlleuth sein oder sich doch der adelichen nahrung gebrauchen den titl 'edl vesst' auch 'edl' allein nicht geben sondern sich nach der löbl. landshaubtmanischen und landcanzlei hierin reguliern, da man die praelathen graven und herrnstands persohnen, also auch kais. fürnembe räth und hohe officiern mit dem wort 'herrn', die landleüth so nit räth 'edl vesst', die adls aber nit angenombene landleuth 'edl', die von der burgerschaft (sowoll die communen alß den privat-persohnen, ob gleich darüber nobilitirte persohnen sein aber sich burgerlichen weesens gebrauchen 'ehrnvesst fürsichtig ehrßamb weiß' (nach deme sie angesehen und in ämbtern sein), und schließlich die land unterthonnen so nit vom adl oder burger in stötten 'erbar' intituliert. (1) hs. 'mit.'
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Waß sonssten die gemainen geistlichen stand beriehrt, alß die pfarer und beneficiaten, mügen sie von weegen der geistlichen würden nach gelegenheit auch mit dem wort 'herr' intituliert werden, anderst sollen die schriften nit angenomben und der unterschribene procurator darzue gestrafft werden.
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In landsrechten und verhörn sollen die procuratores und advocaten den bestimbt und ihnen iederzeit benenten stunden vor gericht zu erscheinen vleissig und gewiß nachkhomben und nit ursach geben gegen den übertrettern straff fürzunemben, wie auch auf den widrigen fahl auf die partheien und procuratores uber die ernente stunden nit gewartet, sondern da ain procurator seiner parthei durch zu spattes erscheinen waß verwahrloßen wierdt dazselbig der parthei abzutragen schuldig sein soll.
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Demnach die injuri sachen wann criminaliter auf offenen widerruef geclagt wierdt dem alten gerichtsbrauch nach all in rechten kheine gewaldtrager leiden, inmassen auch hieoben angezaigt, sonder die principal alzeit selbst persohnlich vor gericht zu erscheinen schuldig, auch khein procurator ausser gegenwarth deß principals nicht anruefen oder ichtes fürbringen solle so hat sich doch mehrmallen befunden daz die procuratores demeselben zuwider handlen und allerlei unordnungen hierinen gebrauchen. deroweegen wollen wür daz hinfiehro bei straff khein procurator in criminal injuri sachen in offenen rechten ihtwaß handlen noch fürbringen solle, es sein dann die principal selbst gegenwertig, eß wehre dann sach daz auß rechtmessig erheblichen ursachen kleger oder beclagter destweegen vor gericht und vorderist von unß unserer n.ö. regierung sondere bewilligung des außbleibens erlangt, oder allein ein entschuldigung warumb der principal nicht erscheinen khönte und daz er destweegen schein fürzubringen oder daz jurament zu laisten erbietig, khurz allegiern wolte. sonssten, da sich ain procurator in der haubtsachen waß fürzubringen und zu handlen unterstehen wierdet, solte nit allein auf solhes fürbringen nichts gehandlet sondern der procurator umb der unordnung willen ernstlich gestrafft werden.
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Eß soll auch khein procurator oder advocat mehr sachen dann sovil er ohne nachtl der partheien woll außrichten khann annemben, damit die partheien nit verabsaumbt oder verkhürzt werden.
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Khein advocat noch procurator solle mit seinen partheien umb ainigen thail der haubtsachen schaden oder expens, darin er in oder ausser rechtens procurirt und advocirt oder handlt, khein pact oder geding machen, de quota litis genant, bei vermeidung schwerer straff. aber umb zimblich erbar und billich gedingt gelts von ainer oder der andern sachen mügen sie mit dennen partheien woll dingen, doch darinen gedacht sein hierin niemant wider die billichkheit zu ubernemben oder beschweren, oder wo deßhalben ainer mit seiner parthei strittig wurde, dasselbig für gericht bringen und der taxation erwarten.
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In gemain soll aber ain procurator oder advocat pro arrha von ainer sach mehr nit dann ainen taller begehrn, es wölle dann die parthei selbst auß freigebigkheit ein mehrers darzellen, daz stehet iedem bevor. Für ain ladung zustöllen ain taller, oder da daz factum also lang und die sach so wichtig, zum wenigsten 12 ???? oder 2 fl. Von ainen platt in gemainen supplication anruefen und gerichtlichen producten zustellen 12 kr. So es aber eine weisungsschrift oder sonssten ex fundamentis juris der wichtigkheit nach gestelt, von 15 biß 30 kr. nach gelegenheit der schrift kunsst und bemüehung. Von iedem platt abzuschreiben der canzlei gleich. Von ainem fürstand in ofnen ordinari landsrechten oder verhörn 35 kr. in extraordinari nach gelegenheit der sachen. Da sie aber über land außraißen, von ieder meil ain taller und auch ieden tag so vil, neben fueder und mahl.
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Weil auch in dennen täglichen solicitaturn der procurator und advocaten bei der landcanzlei allerlei unordnung fürkhomben, alß sollen sie hinfiehran die sollicitatur (1) aintweder selbsten oder doch durch ihre leuth, darzue sie nit unkhündige pueben sondern verstendig und zum sollicitiern taugliche persohnen gebrauchen sollen, oder da es die principal durch destweegen alhero abgeordnete sonderbahre gesante oder potten verrichten wöllen, also anstellen: nemblich vormittag umb 9 und nachmittag umb 3 uhr, es seie dann so gar nothwendig und trag ain solhes periculum auf sich daz ohn geverde und merkhlichen schaden diser außthailten stunden nicht zu erwarten. die ubergebung aber zu erledigung allerlei sachen oder was in der (2) canzlei zu tragen daz soll in dise abgethailte solicitatur stunden nit verstanden werden sondern allein auf die solicitatur (3) der erledigten sachen, erhebung der erledigten rechtsschriften, einkhombenen berichten und waß man sonssten in der canzlei für nachsuechungen und bschaid zu begehren oder die gefertigte brief decreta und dergleichen zu erheben hat, damit also nit allein die partheien so si zu ainer zeit und stund zusamben gelangen aller sachen und beederseits handlungen aigentlichen wißenschaft haben, die canzlei weniger hinterfiehrt, und auch die canzleipersohnen mit mehrerm vleiß und fürderung aller sachen verrichten mögen. (1) hs. 'sollicitator.' (2) sic. st. 'die.' (3) hs. 'sollicitator.'
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Wann sich auch zuetregt daz der geschworn procurator ainer auß ehehaft rechtmessigen ursachen in ainer gerichtlichen handlung ainen andern substituiern müesste, soll solhe substitution mit genuegsamb schriftlichen gewalt oder deß gerichts willen und approbation, auch anderst nit dann auf ainen den gerichtsgeschwornen procuratorn und mit genuegsamben information geschechen. Dann da durch unzeitige substitution wie auch sonssten in waß andere weeg und gestalt durch unfleiß oder andere unverantwortliche ursachen ein procurator sein parthei an ihrer rechtlichen (1) notturft versaumbt verkhürzt und zu nachtl bringt, der soll ermelter parthei allen durch ihn verursachten nachtl abzulegen schuldig sein und noch darzue nach gelegenheit der verhandlung durch daz gericht gestrafft, und wo dieselb so groß und fürsezlich, seines procuratorstands entsezt werden. (1)doppelt.
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Dennen armen partheien welhe juramentum paupertatis gelaist sollen ain ieder auß dennen procuratoribus und advocatis deme solhes von unserm landshaubtman oder seinen anwald auferlegt und bevolhen wierd umbsonssten zu dhienen schuldig sein, allermaßen hieoben von den armen partheien insonderheit angezaigt worden.
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Da ain procurator sich von ainem außlender oder auch im land in ainer ganzen gemain handlung dieselbige zu fiehren bestellen laßen und ihm derselbe biß zumb schluß gedient und nachmalß durch eröfnenten sentenz darinen verlüsstigt worden, destweegen auch der appellation craft seines gewalds begehrt und dieselbe seinen außlendischen principal oder der gemain zu prosequiern räthet, so ist er schuldig auf derselben begern den appellations-aid craft seines habenten gewalts zu laisten, oder da er sich destweegen verwaigern und doch nichts weniger die arme etwo unverstendige unterthonnen darzue persuadiern wolte, solle gegen ihme gebiehrliche straff und einsehen fürgenomben werden. da er aber für sein persohn seine clienten zu prosequierung solher appellation nit sonderbahr persuadiert sondern dieselben selbst deren begern, so khann er den appellation-aid zu schwören nit angehalten werden.
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Obwoll alle und iede clagen sie sein recht- oder güetlich, ordinarie oder summarie intentirt also gefasst und gestelt sein und fürgebracht sollen werden, damit nicht allein der richter sondern auch der fürgenomben und beclagte aigentlich sehen und wißen mügen wer, von wemb, waß, wie oder warumb aines oder daz ander von ihme gesuecht und begehrt werde, dann sonssten wo die clag also unformblich unlauther und verwiehrt daz man deß beclagtens begern und fueg desselben nit aigentlich darauß vernemben noch schließen khann, so soll nicht allein dieselbig dem cläger wider zuruckh gegeben und ex offo verworfen werden, sondern da auch solhes nicht geschehe hat doch der beclagte seine rechtmessige exceptiones darwider einzuwenden und zu begehrn und sich der obscurirtet und unformb halben von solher clag zu absolviern. welhes wie es sonderlich bei disem gericht von alters hero in rechtlichen processen in vleissige achtung genomben worden also auch hinfiehro darumb so vil mehrers erhalten solle werden, dieweil solhe rechtsclagen nit schlecht wie die vom cläger unßerm landshaubtman oder seinen anwald ubergeben werden (1), und sonssten in güetlichen processen gebreuchig der ladung und citation eingeschlossen, sondern derselben von wort zu wort also inseriert und einverleibt werden, daz darin nit der cläger sondern unßer landshaubtman selbsten redet und die clag erzelt, auch mit seinen insigl nachmallen verfertigt. daher auch solher unformb dem richter und gericht selbsten ein schimpf zuegezogen wierdt (2), demnach so solle bei disem gericht khein clag angenomben noch einige ladung darauf bewilligt oder außgefertigt werden darin nicht nachgesezte unterschiedliche stuckh und substantial-requisita ainer ieden rechtmeßigen clag begriffen sein: (1) hs. 'worden.' (2) solher...wierdt: sic.
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Erstlich, unsers landhaubtmans alß richters oder aber in mangl desselben deß verwalters oder anwalds unserer landshaubtmanschaft, oder da in sonderbahren ursachen ein anderer an deren statt von unß delegirt worden (1), namb und titl. dann obwoll die rechtsclagen dem alten herkhommen und gebreuchigen styllo nach in prima persona und also gestelt werden alß ob der richter selbsten darinen redete, und solhes damit die inserierung der ladungen und citationen so vil füeglich und richtiger bei der canzlei bescheche, so solle doch vor eingang und erzöllung des facti des richters namben und ambt, damit man nicht allein auß der gefertigten ladung so den beclagten uberantwortt wirdt und in seiner gwalt bleibt sondern auch ins khünftig auß dennen bei der canzlei und den actis verbleibenten copiis und abschrift wißen und nachrichtung haben möge wann und von wembe ain iede clag angefangen und ventiliert seie worden, inmaßen solhes auch in denen güetlichen clagen und supplicationibus, daz nemblich der landshaubtman verwalter oder anwald darin zu eingang zu benennen, gebreuchig herkhomben. (1) hs. 'wurden.'
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Zum 2ten, soll des clegers tauf und zuenamben oder wo der cleger mehr dann ainer dieselben alle benent und unterschriben werden. wo aber gerhaber oder vormunder in namben und anstatt ihrer pupillen weegen erbschaften aigenthomb und dergleichen realsprüch clagen, sollen sie neben ihren aigenen auch ihrer pupillen tauf- und zuenamben setzen, und beneben auch den (1) gerhabschaftbrief und constitution zumahl mit einlegen. wann sie aber personali actione allein umb eingriff turbation und gewalt clagen, so ist genuegsamb daz sie nit allein in genere ihrer pupillen zuenamben neben gleichfalß fürlegung ihrer gerhabschaft verordnung melden. (1) hs. 'dem.'
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Da ain closster und convent oder ain statt markht oder ganze comun clagt, ist es genuegsamb daß allein der abbt mit seinen taufnamben und in genere n. daz convent oder capitl, item n. burgermaister richter und rath oder n. richter rath und gemain, wie es ieder ohrten in dergleichen fählen und clagen herkhomben, benent werden.
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Also wo etliche erben inhaber eines guetß, gemain- oder gesellschafter wider iemand clagen wöllen, sollen sie sonderlich in realsprüchen all ihre tauf- und zuenamben setzen, dann in personalclagen alß umb gwaltthat und dergleichen ist genuegsamb, so der ältist unter ihnen oder der daz ungethailt guet mehrer weil und zeit administriert und beschwört worden (1) und n. seine miterben oder mitverwante des guetß benent werden. (1) u.b.w.: sic.
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Wann auch erben und successores ihre habente erbliche sprüch im rechten anhengig machen wöllen, so sollen sie sich nit absöndern sondern zugleich nebeneinander in ainen claglibell dieselben verfasst einbringen, damit beedes (1) der gegenthail und richter durch vill unterschiedlich doch gleichmeßige clagen nit beschwert und behelligt werden. da sich aber die erben solcher einhelligkheit nit vergleichen khönnen und der stritt umb schulden oder andere dergleichen thailbahre sachen ze thuen wehre, so soll ainen ieden erben für sein portion absonderlich zu clagen bevorstehen. (1) sic.
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Zum 3.ten, solle in der rechtsclag auch deß beclagten, oder da derselben mehr alß ainer wehr, dieselben alle sambentlich mit ihren tauf- und zuenamben gesezt und benent werden.
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Jedoch, so iemant wider ein closster beclagt ist es genuegsamb daz er den abbt oder probst mit seinen taufnamben und in genere daz convent oder capitl, item wider ain statt oder befreiten kais. markht daz er n. burgermaister richter und rath, oder da es kheinen burgermaister hat n. richter und rath benennen und setzen thue.
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Ingleichen, wann wider gerhaben geclagt wierd sollen dieselben sovil deren sein mit tauf- und zuenamben benent werden, die pupillen aber ist nit (1) genuegsamb in genere mit ihren zuenamben ze melden. (1) sic.
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Da ainer wider ainen praelathen, herrn, vom adl oder andern der ihme nicht für sich selbst sondern durch seinen pfleger hofrichter verwalter ambtmann oder brotdhiener einen eingrif oder gwalt erwißen hat clagen will, solle er nicht allein desselben dieners herrn der solhes bevolhen und ratificirt und guetgeheißen sondern auch der pfleger ambtmann und protdhinner zum wenigsten mit seinen tauf- oder zuenamben, dienst oder verrichtung benennen. da aber ain gwalt und eingriff durch darzue erforderte mehrere persohnen und unterthannen geschechen wehre ist unvonnötten dieselbe alle mit namben zu erzellen, da allein die beambt und fürnembste gesezt werden.
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Also, da ihr etlich gebrüeder vätter oder andere erben gesellen oder gemainschafter welche ain herrschaft schloß oder guet noch ungethailt inhaben reali actione wöllen beclagt werden, müeßen sie alle mit namben in der clag benent oder doch ihre authores und erblasser von welchen solh guet an sie komben in specie mit tauf- und zuenamen gesezt werden, alß 'weilent n. und n. hinterlaßne erben und inhaber diß guetß.'
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Da aber umb personalsprüch, als gewalt turbation und dergleichen geclagt wierdt, ist genuegsamb daz der- oder diejenige welhe fürnemblich die administration haben und die maiste zeit daz guet bewohnen auch den gewalt verursacht und fürgenomben mit namben benent werden.
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Ingleichem, da iemant zu einer verstorbnen güeter (1) persohn verlaßen ligunten haab und güetern ansprüch hat und derselben nachgelassene wittib von solhen guet noch unabgefertigt, so soll die clag wider die wittib und erben mit einander gestelt werden. sobalt aber die wittib hernach abgefertigt, ist sie im rechten weither zu verfahren nicht schuldig, sondern die erben sollen ausser ihres entgelts und zuethueung ohne ainich andere neue ladung oder verkhindung den angefangenen process, da sie sich nicht güetlich hierin zu vergleichen wißen, prosequiern und enden. (1) sic.
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Ebnermaßen, da ainer wider mehr erben zu clagen hat, solle er kheinen allein umb seinen gebiehrenten thail sondern die erben alle unverschaidentlich fürnemben, dann kheiner auß den erben allein in solitum und umb die ganz erforderung beclagt khan werden, sintemahl sie die erbliche actiones pro hoereditaria portione und nach maß der erblichen gebiehrnuß mit einander außzustehen schuldig sein, es wehre dann umb thailbahre sachen ze thuen, oder daz umb ain solh erbstuckh geclagt wolte werden welhes ainen erben durch gescheft oder thailung allein zuegestanden, so khunte solher erb in solitum alß inhaber deß stuckhs woll allein fürgenomben werden.
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Item, die erbliche creditores und glaubiger müeßen umb ihre persöhnliche sprüch wider die haubterben und nicht die legatarios oder diejenigen welchen allein insonderheit etwas verschafft worden clagen, es wehre dann sach daz ain legirt und sonderbar verschafftes guet dem cleger verpfent und verhypothecirt, so khan er den legatarium alß besitzer und inhabern desselben woll beclagen. also, wann ain wittib umb ihre abfertigung clagen will soll sie die erben und nicht der erbschaft schuldner oder debitores fürnemben.
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Alle realclagen welhe umb güeter geschechen sollen wider den wahren besitzer derselben intentirt werden. da aber ainer gefehrlicher weiß zur außflucht künftiger clag und ansprach ain guet verendert und veralienirt, khann er doch nichtsdestoweniger alß ob er dasselb noch ihnen hette geclagt werden, doch stehet es in solchen fählen in des clegers wahl und willkhüer ob er lieber den würkhlichen besitzer und inhaber oder dem der solch gefehrliche alienation fürgenomben beclagen wölle.
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Zum 4.ten, solle auch daz factum ordentlich nacheinander erzelt, vorderist dazjenig stuckh und sach so man begehrt mit namben und allen notwendigen umbstenden also benent beschriben und außgedrukht sein, daz der richter und beclagte aigentlich wissen mögen waß und wo daßelb seie. wie dann auch die ursachen und gerechtigkheit darauf sich die clag gründet, alß in realibus actionibus daz aigenthomb oder titul des clägers sambt der possess des beclagten, in personalibus aber der contract und obligation derentweegen der beclagt zu des clegers begern und petition verbunden und schuldig vermelt und angezogen werden. da sich auch der cleger auf schriftliche instrumenta und documenta in seiner clag fundiert und zugleich referirt und lendet so solle er dieselben alßbalt mit einlegen, oder da der beclagt dieselben zuvor hat solhes auch andeuten oder doch zum wenigsten auf deß gegenthailß begern dieselben fürzulegen erbietig machen.
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Dann wie in des clegers willkhüer stehet alßbalt seine clag mit habenten brieflichen documentis zu bescheinigen und dieselbig darnach anzustellen oder aber damit biß ainem oder dem andern theil weißung auferlegt wierdt zu verziechen, also, da er freiwillig seine clag auf solh briefliche documenta stellet und dieselben mit numeris oder literis signirt und anzeucht, soll er auch dieselben zu erfüll- und ergenzung seiner intentirten clag zumall einzulegen schuldig sein, inmaßen von alters herkhomben.
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In allweeg sollen injuri- und gwaltsclagen, auch zeit und tag, item daz ohrt da der geclagte gewalt fürgangen mit vleiß gesezt und benent werden, weil in dergleichen sachen nach verfliessung jahr und tag kein clag mehr statthat.
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Und sodann auch bei dißem gericht von alters herkhomben daz ain ietweders factum absonderlich mueß geclagt werden und sonderbahre geschichten nicht cumulirt und in ain clag zusamen gesezt werden, so haben sich die cleger demeselben nach auch ze richten und auf jedes factum absonderliche ladung zu begehren.
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Zum 5.ten, solle auß der erzelten geschicht und facto der schluß und petition also gezogen werden, daß er auf etwaß gewissers und aigentlichers verstendlich und lauthers gerichtet und dermaßen gesezt seie, daz daz begehrn der vorgehenten geschichtserzellung und angezogenen gerechtigkheit nicht zuwider sondern auß denselben nothwendig fliesse und volge.
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Schließlichen, ist auch von nöthen daz der cleger in denen fählen da khein interesse noch schadenserstattung sonderbahr verschriben noch versprochen worden auch in der clag der abnutzung interesse und schadenswiderkherung begehre. dann da solhes nit insonderheit begehrt und derhalben durch den richter nit erkhent wierdt, khönnen solhe abnutzungen und interesse nachmallen durch den cleger weiter nit abgefordert werden.
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Wo aber solches in specie verschriben und versprochen, ob es auch gleich anfangs weder begehrt noch erkhent, so es allein nit außtrukhlich in dem urtl compensirt und aufgehebt worden, khann es doch auch nachmalß post sententiam sambt den uncossten woll ersuecht werden, inmaßen hieunter unter den 52. titl von den expensen uncossten und schäden mehrers angezaigt wierdt.
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Und eben dise substantialia requisita werden auch in ainer ieden rechtlichen sumari clag erfordert. dann ob woll dieselben allein in forma suplicis libelli eingeben und in ainen bevelh verschloßen dem gegenthail uberschikht mügen werden, so ist doch von nöthen daß auch in denselben der richter cleger beclagter, daz factum und geschicht sambt gewißer und aigentlichen pedition (1) und ursachen derselben ordentlich benent erzelt und gestelt werden. (1) sic.
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Eß stehet auch iedem cleger frei seine rechtsclag articulatim in forma positionalium oder aber schlecht libellweiß einzugeben, da allein obangezogene requisita sich darein richtig befinden.
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Wiewollen (1) in den gemainen güetlichen processen die supplicationes und beschwärungen weniger solenniteten alß die rechtlichen clagen erfordern, wie dann auch dieselben schlecht durch unsern landshaubtmann dergestalt erledigt worden (2) daz gleich darauf der beschaid geschriben und solher sambt den suppliciern im bevelch eingeschloßen dem beclagten anstatt der citation zuegeschikht wierdet, so ist doch von nöthen daz auch in solhen gemainen suppliciern obangedeutte requisita in achtung genomben werden: und erstlich, unser landshaubtmann oder in abweesen deßen der verwalter oder anwald an sein statt zu eingang des supplicierens benent und ihme sein gebierlicher titul sowoll alß in andern gerichtlichen schriften und producten solle gegeben werden. zum andern, so soll auch der cleger oder da deren mehr alß ainer dieselben sambentlich wo nicht in specie doch ainer darauß für sich und seine mitconsorten benent und unterschriben sein. wie auch, fürs dritte, der- oder diejenige wider welhe die beschwerte eingeben und fürgebracht wierdt. und obwoll in disen zwaien stuckhen, vorderist da wider clöster comunen gerhaben und dergleichen suppliciert wierd, so gar umbstendicliche specification wie hieoben von den rechtlichen clagen vermelt worden nit vonnöthen, dann auch ain abbt oder praelath ohne benennung des convents, item gerhaben ohne specieficierung ihrer pupillen, also auch auß erben und gemainschaftern ainer allein für sich und seine miterben oder consorten bevelh erwerben khann, und nicht genuegsamb daz auf des beclagtens begern wo er ain zweifl hat hernach mehrer erleuterung gescheche, so mueß doch der cläger sowoll alß beclagte gewiß sein. also solle auch, fürs vürte, daz factum und geschicht darauf man clagt mit seinen umbstenden und fundamenten also erzelt. wie auch, fürs 5te, der schluß und petition darauf also gerichtet sein, daß darauß ain billich und rechtmessige beschwerung und ursach zu clagen erscheine, dann sonsten soll er mit seinen suechen begehrn und supliciern alß unerheblich und zu vergeblicher behelligung deß gerichts und gegenthails geraichent allerdings abgewißen werden. (1) hs. 'Wür wollen.' (2) sic.
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Vorderist ist auch von nöthen daz ainer in liquidirten schulden und forderungen oder auch erkhenten gerichtlichen und declarierten sachen umb den gebotsbrief anruefen und suppliciern will, daz er die original-verschreibung uhrtl abschidt oder erkhantnuß gleich mit einleg und fürbringe.
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Also ist auch von nöthen daz der supplicant in seinen anbringen und suppliciern aintweders mit seiner aigenen hand sein tauf- und zuenamben unterschreib, oder aber da er deßen nit khundig solches durch einen geschwornen hofprocuratorn oder advocaten gescheche, dann sonssten solle dem alten herkhomben nach sein suppliciern nit angenommen sondern unerledigt wider zuruckh hinaußgegeben werden.
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Eß sein in disen land und bei disem gericht sechserlei citationen im gebrauch, welche auch fürohin doch mit der beschaidenheit maß und gelegenheit wie hernach volgt sollen verbleiben:
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Erstlich, geschicht die fürforderung mündlich, wann nemblich unser landshaubtman iemant außer schriftlichen decrets oder bevelh allein durch seinen thierhieter rathsdhiener oder thorschützen erfordern lässt. solhe citatio aber soll allein gegen gerüngen und dennen persohnen geschechen welche gleich an der hand und nahent bei der stöll sein, auch nit in allen sondern nur denjenigen sachen die khein haubtsächliche verantwortung auf sich tragen, sondern da es etwo nur umb einen schlechten mündlichen bericht zu thuen, den unßer landshaubtmann ex offo abfordern khann, wann die sache gar khein verzug leidet sondern besorgent periculum auf sich tregt und dazumahl den citirten khein praejuditium darauß zuewachßen khann. dann sonssten auf der partheien anhalten sollen die fürforderungen der ordnung nach durch schriftliche decret oder bevelch also geschechen, daz sich der citirte kheiner gfahr noch übereilung zu befahren habe.
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Die andere weiß der fürforderung geschicht durch arresst oder auch gefengnuß. solhe aber mag und soll allein in malefizsachen, in civil- oder burgerlichen handlungen aber anderst nit fürgenomben werden, es seie dann der beclagte uber die dritte und peremptori citation nicht erschinen sondern ungehorsamb außgebliben, beneben aber wißlich daz er sovil schuldig daz er nicht zu bezallen, auch notorie kheine ligunt und vahrunte güeter habe darauf dem cleger die execution und gerichtliche hilf mechte erthailt werden, oder da zu besorgen und destweegen anzaigungen verhanden daz er sich mechte zur flucht rüssten und entverren (1). (1) hs. 'endt werden'.
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Zum dritten, mügen auch bißweilen durch angeschlagene patenta offene citiert und erfordert werden, welches in dennen fählen statt hat, da ain außlender oder solhe persohn beclagt ist welhe kein gewiß noch stätte wohnung hat daz man sie daselbsten aigentlich zu suechen und zu finden wissen mecht, oder aber die sach an ihr selbst also bewendt daz man die (1) interessierten anderer gestalt nicht gewiß sein mecht, alß in erbschaft und dergleichen fällen. (1) sic.
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Die vierte weiß zu citiern geschiecht durch offentlichen ruef, welhes aber allein in sachen die — obrigkheit gegen den unterthonnen insgsambt betreffent statt hat, alß da in unsern alß landsfürssten oder ainer ganzen landschaft namben weegen unversehener fürfallenheit etwaß verkhünt oder fürzunemben und ze thuen auf offener gaßen außgeruefen, oder die steur auf gewißen tag zu erlegen bei verliehrung des steurbahren grunds die besitzer erfordert werden, dann da auf solhe offentliche peremptori citationes nicht parrirt wierdt, khann ausser verer erforderung zur straff procediert werden.
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Zum fünften, werden auch bißweilen die partheien durch gemaine decreta, so unser landshaubtmann auf die überraichte suppliciern aines oder des andern thailß verzaichnen lasst, fürgefordert, daz sie aintweder den cleger ohne clag halten oder aber gegen demeselben auf gewisse täg und stund vor ihme unserm landshaubtmann erscheinen sollen.
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Solche decreta aber sollen und khönnen gegen andern alß dennen in der statt Lintz oder da unser landshaubtmann sein residenz hat wohnenden persohnen auch in jure (1) civilsachen anderst nit bewilligt noch außgefertigt werden, alß da res liquidissima et minime disputatis (2) oder periculem morae aut fugae verhanden, inmassen hieoben von den extraordinari verhörn unter den vierten titl 'von deß landshaubtmans unterschiedlichen expeditionen und gerichtsüebungen etc' angezaigt. (1) sic. (2) sic.
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Die sechste und bei disem gericht maiste weiß und formb für gericht zu citiern geschiecht aintweder durch gefertigt offene rechtsladungen in rechtlichen ordinari processen, oder durch verschloßene gefertigte bevelch in güetlichen oder extraordinari verfahrungen.
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Und obwoll die rechtsladungen in anderer formb alß die bevelch in güetlichen processen außgefertigt werden, alß nemblich die ladungen in offenen patent oder libelsformb, die bevelh aber missivweiß, so sollen sie doch sowoll aines alß daz ander dise nachvolgunte 7 haubtstuckh und notwendige requisita in sich halten, und anderer gestalt der beclagte zu erscheinen oder zu pariern nicht schuldig sein, er wölle es dann gehrn thuen und mit seiner erscheinung den mengl (1) und abgang erstatten, inmassen von alterß herkhomben. (1) sic.
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Erstlich, des richters von welchen die citation und erforderung außgehet tauf- und zuenamben, dahero bei disem gericht auch fürohin wie von alter woll herkhomben in allen rechtsladungen unsers landshaubtmanns oder verwalters tauf- und zuenamen und ambt gleich zu eingang gesezt und zu end sein ambts-insigl aufgedrukht solle werden, alß: 'ich n.n. erzherzogen zu Öessterreich rath und landshaubtmann in Öessterreich ob der Ennß.'
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Zum andern, des beclagten tauf- und zuenamben, alß: 'enbeut den n.n. mein grueß und gueten willen bevor', oder da der beclagt mehr dann ainer ist sollen deren namben sambentlich benent werden, inmaßen hieoben unter dem 14. titul von den clag-libellen und sonderlich denen rechtlichen clagen anzaigung geschechen. dann da ainer oder der ander so bei der sachen interessirt und verwant ist in der citation und ladung außgelaßen und derenthalben nicht erscheinen und sein notturft handlen wurde, so khann wider ihme nicht procedirt, ihme auch mit der erkhantnuß mit nichten praejudicirt werden.
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Da beneben aber ist auch unvonnötten, daz da mehr alß ainer beclagt wierdt darumben an ainen ieden eine sonderbahre ladung außgefertigt und uberschikht werden, sonder ist genueg an ainer ladung, welhe alßdann derjenig so darin vornenanstehet und benent worden oder aber der daz guet daher die geclagten sprüch riehren besizt und bewohnt seinen andern mitconsorten zuezuschickhen oder sie dessen zu erinnern schuldig ist. und da sich dieselben der sach nicht annemen wolten solle nichts desstoweniger, da anderst die überantwortung ainem ordentlich beschechen, auf des clegers anruefen verfahren und waß recht ist gehandlet werden. welhes doch allein von dennen zu verstehen welche weegen gemainer erbschaft, gesellschaft, besitzung, gemainer güeter und dergleichen mit einander verwanth und verbunden, dann sonssten sollen unterschiedliche persohnen unterschiedlich beclagt werden, und ist kheiner schuldig seinen ancläger zum bessten, ihme aber selbst zu schaden die clagen anderer ohrten zueschickhen oder sich mit des clegers unordnung zu beladen.
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Zum dritten, deß clegers tauf- und zuenamben, alß: 'mier hat der n. cleger für- und angebracht', oder da der cleger mehr alß ainer wehr sollen gleichfalß derselben tauf- und zuenamb, dergestalt wie in ersten obangezogenen titl 'von den claglibellen' angezaigt worden, gesezt und benent werden.
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Zum vüerten, solle die clag und ursachen der citation und vorforderung angezaigt und demnach wie recht und von alters herkhomben die ganze clag von wort zu wort wie die der cleger übergeben inseriert und einverleibt werden, dann sonssten da die clag den beclagten nit gleich mit einverleibt zuekhombt ist er zu pariern nicht schuldig, sondern von der ladung und clag auf sein anruefen und begern leedig und müessig ze sprechen.
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Zum 5ten, solle auch hierauf der bevelch und auflaag so dem beclagten geschicht ervolgen, alß: 'demnach so empfehl ich euch in namben etc.'
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Und dieweil nit allein an ihme selbst christlich und löblich, daz ain ieder richter sich fürnemblich dahin befleisse damit alle strittigkheiten so vil müglichen unter den partheien in der güete und ausser sondern langwierigen proceßen abgelegt werden, sondern auch dem ieblichen stillo nach ob disem gericht von alter herkhomben daz vor allen dingen die güetliche vergleichung dennen thailen angedeutet und bevolhen worden, so soll es auch hinfiehro also gehalten, und dem beclagten alternative daz er sich aintweder mit den cläger vergleiche und ihn seiner forderung halber verrer unclaghaft mache auferlegt werden, oder aber da er solhes ze thuen nicht schuldig ze sein sondern darwider ainicherlei gegründte einreden ze haben vermaint für gericht mit seiner notturft erscheine. darzue ihme dann
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Fürs 6te, ain gewisse zeit und termin bestimbt solle werden, und derselbe dem alten herkhomben nach auf 6 wochen peremptorie also daz solher termin so vil zeit alß sonssten 3 gemaine citationes in sich begreift und fasse, derohalben auch dem ieblichen canzlei-stillo nach dise wort in der ladung und citation gesezt werden: 'deren ich euch 14 tag für den ersten, 14 tag für den andern, und 14 tag für den dritten und also lesstlichen entlichen rechtstag seze und benenne.'
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Schliesslich, soll auch daz ohrt der erscheinung gesezt werden, alß nemblich: 'für mich und die kais. herrn landräth zu erscheinen.'
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Und dieweil die landsrechten des jahrs nur viermall gehalten werden, und dahero oftmals und gemainiclich sich begibt daz der außgang solher bestimbten 6 wochen vor überantwortenter (1) ladung an die landsrecht nicht erraicht, so wierdet daz gewohnliche cleußl daran gehenkht: 'oder da ih auf solhen tag nicht recht halten wurde, auf negst volgunten rechtstag etc.', craft welhes cleußl der beclagt schuldig ist auch ohne andere ankhünd- und ermahnung auf die volgunte landsrechten zu erscheinen und sein notturft ze handlen, oder zu gedulten daß wider ihne in contumaciam vorfahren und erkhent werde. (1) sic.
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Ob auch woll einen ieden sowoll den cleger alß beclagten wie hieoben unter dem 12. titl 'von gwalttragern etc' gesezt erlaubt und freistehet, da er anderer verhinderungen halber selbsten in der persohn für gericht nicht erscheinen und seinen sachen abwarten khann ainen tauglichen gwaldtrager zu bestellen, derohalben auch in der ladung solhes dem beclagten angedeutt wierdt, so hat es doch in injuri-ladungen welhe auf widerruef gestelt, umb daz die partheien (wie auch hievor angezaigt worden) in der persohn erscheinen müessen, eine andere mainung alß darin den beclagten sich persöhnlich zu stellen außtruckhentlich auferlegt soll werden.
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Sonssten aber in andern rechtlich geclagten sowoll in real- alß personalsachen mag die gewöhnliche claußl 'durch sie oder ainen gwaldtrager zu erscheinen' wie herkhommen gesezt werden.
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Da auch der beclagt wie obstehet also ainmall citirt und für recht geladen werden, so ist er schuldig alle volgunte rechtstag so oft in der geclagten sachen active oder passive zu handlen ist biß zu end zu erscheinen, und ist unvonnötten daz er nochmallen erst wider zu ainen oder den andern actu von neuem erfordert und citirt werde.
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Und solhes alles hat auch in sumari rechtssachen und processen also statt, allein daz die ladung in denselben durch bevelch mit einschliessung der clag zu geschechen pflegt, darin aber alle oberzelte requisita citationis auch begriffen sein sollen, doch mit den anhang daz beclagter verrer in den process biß zu end von 14 zu 14 tagen seine notturft handlen und verfahren solle, welcher termin durchauß peremptorie zu verstehen ist.
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In güetlichen und extraordinari sachen werden die citationes etwaß anders dann in rechtssachen, und nemblichen nach gelegenheit der fürkhombenten handlungen außgefertigt.
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Dann wann der beclagt bei der stöll und statt Lintz wohnt, so mag in gemainen schlechten personalsachen so von kheinen ligenten guet herriehren und die auch khein sonderliches praejuditium auf sich tragen, vorderist da periculum morae verhanden, durch unsern landshaubtmann verwalter oder anwald gleich mit aigener hand oder auß deren bevelch durch unsern landschreiber der beschaid und decret auf deß clegers anruefen und supplication gezaichnet und geschriben werden, welhe bekhäntliche handschriften nicht weniger ansehens und craft alß ain gefertigter bevelch haben und den beclagten durch geschwornen pothen uberschikht mügen werden.
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Wann aber der beclagt auf dem land wohnet oder die sach sonssten wichtig und daß ansechen daz sie zu künftiger verfahrung gelangen mechte, so solle deß clegers suppliciern oder anruefen mit dem darauf geschribnen rathschlag in originali in ain bevelh eingeschlossen und derselb mit unsers landshaubtmans insigl verschloßen, inwendig aber mit unsern alß landsfürssten namben, iedoch unter gedachts landshaubtmans titul waß recht und billich dem beclagten bevolhen (1) oder die erscheinung auferlegt werden. (1) hs. 'bevelhen.'
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Darbei aber unser landshaubtman in allweeg guete achtung und aufsehen nit allein bei der erledigung selbsten sondern auch bei der canzlei haben und bestellen soll, daß die bevelh nach inhalt der landsfreiheiten und alten herkhomben bewilligt und außgefertigt und nicht gleich ab executione mit pöenfallischen bevelhen und gebotßbriefen ausser hernachgesezt liquidiert erkhenten und decidirten sachen angefangen, noch die termin zu kurz und verzikht benent oder gesezt werden, sondern erstlich ain gemainer bevelh auf 14 tag lang mit dem termin, und da demselben in solher zeit khein benüegen geschiecht, und sodann der ander ernstlicher, sodann auch disen von den beclagten in gedachten 14tägigen termin kheine volziehung gelaist wierdt der verpöente, und dann erst auf weithern ungehorsamb nach abermalß verflossenen 14 tagen, doch allweeg anderst nicht dann auf des clegers rechtmessig begehren, der gebotsbrief und volgunte execution der ordnung nach erthailt werden, inmassen hieoben under dem vierten fünften und sibenten titl anzaigung gethan worden.
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In allweeg, da ain unprivilegierte sach so weith disputiert wierdt daz unser landshaubtmann für sich und unsere landräth zu bescheiden ain notturft befinden wurde, sollen die tagsatzungs-bevelh und citationes (ausser deren hieoben unter den 7.ten titl 'von landsverhörn und wie darin soll verfahrn werden etc.' benenten sachen nit alßbald peremptorie sondern allein in comuni forma außgefertigt, auch iedesmallen zum wenigsten 14 tag vor den verhörn beantwortt werden.
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Alle rechtsladungen citationes bevelh schermbs- und verhörs-verkhündungen gebotsbriefen decreta commissiones compass compulsorial (1) gehorsambbrief und in genere alles waß von unserer landshaubtmanschaft amtshalben außgehet solle durch die hierzue geschworne pothen den beclagten und interess (2) überschikht und gelifert werden, dann sonssten ausser ordentlicher pottenstellung weder in landsrechten noch verhörn khein anruefen auf deß beclagten außbleiben creftig und rechtmeßig geschechen, weniger aber darauf erkhent, wie auch mit ernstlichen verbenten bevelhen gebotsbriefen und execution ohne vorlegung ordentlicher pottenstellung wider niemant solle procedirt werden. (1) hs. 'compulsarial.' (2) sic.
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Eß sollen sich aber die pothen da (1) in überantwortung der citationen ladungen bevelchen und all anderer gerichtsbrief vorderist dahin befleissen und verbunden sein, daz sie wo müglich dem beclagten und geladenen solhe gerichtliche ladungen bevelh und beruef selbst überantworten, auch solhes bei gueter tagzeit vor untergang der sonnen und kheinesmalß an sonn- und feirtägen vormittags unter der predig und gottsdienst, auch nicht auf offner straßen gaßen oder frembten heußern sondern bei der beclagten schlösser heusern oder güetern, da sie sonsst im land wohnhaft oder zur herbrig sein, daneben sich auch in allweegen beschaidentlich und gebiehrlich verhalten. dargegen solle auch meniglich gedachte pothen in nüchten (2) wider gebiehr beschwern noch ainigen gwalt noch schimpf beweißen. (1) sic. (2) hs. 'nünhten.'
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Da aber die pothen zu den geladenen oder citirten und an welche solche gerichtschreiben gehörig selbst nicht gelassen wurden oder dieselben nicht bei hauß ze finden (1), solle die uberantwortung desselben weib oder haußgesint ainen, doch nicht kindischen oder ainfeltigen leuthen die nit zeugenmessig sein beschechen. oder da der beclagt oder geladene ein außlender und bloß an einer herberg in ainer statt und über öfters ersuechen selbst oder seine dhiener nit anzutreffen wehre, so soll die überantwortung seinen wiehrt oder wierthin geschechen. wolte aber dieselbe von ihnen nicht angenomben werden, vorderist da sich der den die überantwortung geschechen solle gefehrlich verhielte, so mag der pott die ladung bevelh oder brief in daz thor oder haußthür steckhen oder aber mit ainen nagl anheften, oder da deren kheines die gelegenheit geben wolt offentlich und augenscheinlich vor dem thor oder thier mit lauten vermelden niderlegen und mit ainen stain oder holz damit es der wind nit hinwegg fiehre beschweren, auch sich befleissen daz etwer bei solher niderlegung vor dem er dasselbig protestiern möge mit- und beiseie. (1) ze finden: corr. aus 'befinden.'
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Sodann soll er solch seine außrichtung mit benennung der persohn dern er solhen beantwortet, auch form- oder weiß, item tag — stund und ohrt bei der landcanzlei vermüg seines aids und pflichten gethreulich anzaigen und in daz pottenpuech einschreiben lassen, darauß verer demjenigen welher die ladung bevelh oder schreiben außgebracht auf begern ain abschrift alß gerichtliche khundschaft beschechener ordentlicher exequirung und uberantwortung mit des landschreibers hand underzaichnet solle hinaußgegeben und zuegestelt werden.
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Auf welhe kundschaft oder pottenstellung (wie die genent wierdt) wann die dem gericht fürkhombt nit weniger alß ob die uberantwortung unter augen geschechen wehre verrer auf deß clägers anruefen procediert und der ordnung nach solle gehandlt werden.
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Und wann unser landshaubtman verwalter oder anwald darunter befindet, daz sich iemant vor disen geschwornen pothen fürsezlich verlaugnen oder verhalten lassen, auch deßen leuth deß (1) entlassung deß potten oder annembung der gerichtlichen bevelh über vermelden daz er ein landshaubtmanischen pott seie gefärlich verwaigerten, allermaist da sich ainer ungebiehrlicher verschimpflicher schmachreden oder auch tätlicher antasstung gegen den pothen understanden, so solle unser landshaubtmann so es erwißen gebierliches einsechen und straff gegen demeselben fürnemben. (1) sic.
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Da sich auch ie zu zeiten zuetriege daß auß fürfallenten gescheften die geschwornen pothen nicht gevolgen mechten, so man in mangl derselben die parthei damit sie in ihren rechten und handlung nicht verkhürzt werden ain andern ungeschwornen pothen für den landshaubtmann verwalter oder anwald stellen, der solle für dieselb raiß der aids forma ain anglib thuen, und alßdann wann er also die raiß verrichtet sein ausßag und relation bei der landcanzlei wie von den geschwornen pothen vermelt einschreiben laßen, dessen aussag auch solher gestalt nit weniger alß der geschwornen pothen creftig sein soll. und wiewoll bißhero für ain gebrauch gehalten worden, wann ainer in güetlichen sachen seinen gegenthail den bevelh oder decret selbst geantwortt und solcher beantwortung halber einen leiblichen aid geschworen, daz solhes passiert und darauf gehandlet worden, weil aber dergleichen aidschwur sonderlich auf deß gegenthails vernainen und widersprechen beschehener ordentlichen überantwortung nicht wenig bedenkhen auf sich tregt, so solle solhes hiemit aufgehebt und abgethonn sein und hinfürohin die beantwortung durch geschworne pothen beschechen, doch hiebei unbenomben, da ain parthei seinen gegenthail den bevelh oder gerichtsberuef (1) selbst beantwortet und der gegenthail solhes bestehet und khein stritt zwischen ihnen destweegen einfalt. (1) sic.
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Da ain beclagter mehr dann ain guet hat, ist genuegsamb, daß ladung oder bevelh an daz ohrt herrschaft schloß und guet geantwortt werde (da (1)) beclagt die maiste zeit des jahrs wohnet und sein haußhaltung hat. (1) f. hs.
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Ob auch schon der beclagt im land nicht wohnet oder noch unvogtbahr, daz sein guet durch vormunder verwaltet wierdt, so doch auf solhen deß abwesenten oder pupillen guet ain verwalter wohnhaft, so ist der gerichtsbrief auf deß abwesenten oder pupillen guet zu antworten genuegsamb, auch ungeacht die gerhaben anderer ohrten seßhaft, dann der verwalter oder pfleger ist schuldig dieselb selbst den gerhaben zuezuordnen und sich bschaids bei dennenselben zu erhollen.
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Schliesslich wollen wür auch hiemit erleitert haben, daz ob woll wie gemelt (in (1)) der geschwornen pothen relation völliger glauben zu sezen, iedoch wann der beclagt beweißen wolt daz die uberantwortung deß pottens fürgeben nach nit legitimo modo et tempore geschechen wehre, solle er mit solher weißung in allweegen zuegelassen und gehört werden. (1) f. hs.
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Die gegenclagen, da nemblichen ein beclagter gleich vor seiner obrigkhait darunter er beclagt worden auch seinen cleger (ungeacht derselb unter ainen andern gerichtszwang gehörig) reconveniern und gleichfalß wider ihne clagen will, haben von alters hero in disem land unter inlendischen persohnen nit stattgehabt, sondern welcher wider ainen landman oder auch sonssten burger oder paurn so im land gesessen und wohnhaft gegensprüch und forderungen ze haben vermaint, der hat solhes durch absonderliche clag wie solhes gebiehrt und recht ist vor aines ieden ordentlichen obrigkheit und instanz anbringen müessen.
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Demnach so lassen wür es aus landsfürstlicher vollmacht nochmallen bei solh alt hergebrachten gebrauch und gewohnheit gnedigst verbleiben, und wollen, daz da ainer wider seinen ancläger vill oder wenig zu sprechen, daz er dazselbig absonderlich vor seines anclegers ordentlichen instanz thue.
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Doch außgenomben: erstlich, wo des beclagten gegenforderung der haubtclag darumben er fürgewendt worden also anhengig daz sie ohne mitl auß derselben hergefloßen, alßo daz ainer oder die ander nit woll mechte erörtert werden, auch bede clag und gegenforderungen sonssten gleich, daz nit aine in civil- die ander in criminal-process gehörig, so sollen den beclagten bevorstehen sein gegenforderung per modum exceptionis einzuwenden, sonssten aber in andern fählen gar nicht.
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(1) Zum andern, da ain landmann burger oder anderer landsinwohner von ainen außlender oder vagierenten oder auch sonsst mit einer solhen persohn die im land weder begüett noch angeseßen beclagt wurde und der beclagt landsaß oder inwohner rechtmessig richtig und beweißliche gegenforderung an ihme clegern hette, derentweegen er aber zu besorgen daß er solch seiner gegenforderung in gfahr gesezt und damit gar auß dem land wolt gewißen werden, so khann in dergleichen fällen vermüg der landßfreiheiten und ieblichen herkhomben der cleger woll widerumb vor den richter vor welhen er geclagt mit gegenclag angefordert werden, darauf er auch in allen civilsachen zu antworten schuldig. oder da er sich dessen verwaigern und sein gegencleger ausser land und auf ungewisses mit seiner gegenclag ziehen wolte, solle ihm ausser genuegsammer caution auf jahr und tag von dem so er bei dem beclagten inwohner suecht nichts hinauß gelassen werden. (1) Kein Absatz in der hs.
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Da aber der also beclagt aintweder solh seiner gegenforderung halber nichts bescheints fürzulegen oder doch alßbalt mit lebendiger zeugschaft beizubringen, so soll der außlendische cleger mit seiner richtigen forderung nicht gespört, vill weniger da der beclagt seiner gegenclag nicht gebiehrlich nachsezte sondern dieselb uber jahr und tag ersitzen liesse, ist der der gegenclagt ihme destweegen weiters vor solcher instanz zu antworten nit schuldig sondern (soll (1)) mit den seinigen allerdings ungespert gelaßen werden. es were dann sach daz der außlender in ainen solhen land oder ohrt gesessen daz es anderst gehalten wurde, dann in solhen fahl soll gegen ihme aller gestalt wie es selbiger ohrten wider diss lands inwohner gehalten wierd procedirt werden. (1) f. hs.
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Eß sollen auch alle wie oben gemelt zuelässige gegenclagen vor bevestigung des kriegs angebracht, nach solhen khein gegenclag mehr zuelässig werden.
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Deß clegers contumacia und ungehorßamb in rechtlichen ordinari wie auch in rechtlichen sumari process geschicht aintweder durch gar nit erschein- und nachsezung seiner außgebrachten clag von anfang, oder in wehrunten process mit nicht ordentlicher verfahrung auf die bestimbt und gesezte gerichtliche termin sondern verläss- und verseumbung derselben.
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Wann demnach der cläger auf außgebrachte ladung und clag nach verstrichenen 6 wochen zu negstvolgenten landsrechten, auf welhe er den beclagten citiern und laden lassen, weeder in persohn noch durch gevolmechtigte gwaldträger erscheint, und wider den beclagten neben fürbringung ainer ordentlichen pottenstellung (daz nemblich denselben die ladung der ordnung nach uberantwortt seie worden) im rechten anrueft, oder doch stattliche und rechtmessige entschuldigung warumben er nicht anruefen khönne und daz er doch benebens sein clag in allweeg zu vollfiehrn und wie recht derselben nachzusetzen gedenkhe fürbringt, so mag der beclagte im fahl derselbe erscheint oder einen gwaldtrager bei gericht bstelt mit fürlegung deren an ihne außgefertigten und ihme exequirten ladung wider den abwesenten cläger umb daz er solch seiner clag nit nachgesezt noch in rechten erschinnen offentlich protestiern und sich von solher clag und ladung cum refusione expensarum et damnorum leedig zu sprechen und zu erkhennen anruefen, welhe ihme dann auch durch daz gericht statt gethon und erkhent solle werden. doch stehet dem cleger bevor, da er anderst seiner sprüch sich nicht begeben will, inner jahr und tag oder nach gelegenheit der geclagten sachen neue ladung und citation außzubringen, iedoch daz er zuvor den beclagten allen uncossten und schaden erstatt und guetmache.
Zum Anfang Zum Inhaltsverzeichnis
Da aber der cleger zwar anfangs erscheint und mit reproducierung seiner rechtsclag wie oben vermelt wider den beclagten anrueft, hernach aber auf sein deß beclagtens antwort in wehrunten process die eingelegten schriften aintweder bei der canzlei nit ersuecht noch erhebt, und in gerichtsbreuchigen termin darauf mit seiner weitern notturft verfahrt und handlt, oder doch destweegen dilationem et prorogationem deß termins erlangt, so mag der beclagt wider solhe deß clegers verläßung in schriften protestirn und begehrn: weil der cläger in außfiehrung seinen (1) angefangenen rechtsclag und process selbst nachlessig und saumbig, die rechten aber den wachenten nicht den schlaffenten zu gueten khomben, also bitt er sich von solcher clag leedig und müeßig zu erkhennen, auch solhe protestation gleichfalß in der landcanzlei an sein gehörig und darzue bestimbtes ohrt toppelt erlegen, uber welhe protestation cleger mit seiner notturft weither nicht zuegelaßen, es wehre dann sach daz solhe verläß- oder versaumbung allein umb 2 oder 3 tag ze thuen und erheblich ursachen und entschuldigung von dem cläger eingeantwortt wurden, so mag unser landshaubtmanisches gericht solche verläßung nachsehen und ihne mit seiner schrift und notturft nochmallen zuelaßen. so es aber umb mehrer zeit alß 2 oder 3 tag ze thuen, solle stricte der ordnung nachgegangen und der nachleßig cleger anderst nit dann durch unser oder unserer n.ö. regierung restitution zuegelassen werden. (1) sic.
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So nun in den process (es seie exceptive oder haubtsächlich) beederseits albereith so weith verfahren worden daz der richter darin erkhennen khann, so sollen die acta waß der ordnung nach biß auf solhe verlaßung und protestation einkhomen bei der landcanzlei durch beede thail, oder auf den fahl des ainen verwaigerung über ordentliche ankhündung ex offo zusammen gerichtet und verpetschiert für gericht gebracht und dariber waß recht ist erkhent werden.
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Wo aber so weith nicht procedirt worden daß daz gericht de meritis causae genuegsamben bericht haben sondern etwo noch nur mit ainer schriften verfahren worden, so mag der beclagt angezogen sein eingebrachte protestation neben der ihme überantwortten ladung in originali auf die negst volgunten landsrechten offentlich produciern und sich darauf (wie hieroben von dem fahl des clägers nit erscheinung gemeldet worden) von derselben sambt erstattung uncossten und schäden leedig und müeßig zu erkhennen begern, welhes ihme dann auch also gestattet und der beclagt von solcher oder diser clag der gebreuchigen canzlei stylo nach ledig erkhent werden solle.
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Ingleichen, wann der beclagte nach verstreichung deren ihme in der ladung benenten 6 wochen und darauf negstvolgenten landsrechten weder in der persohn selbst noch durch gwaldtrager erscheint, oder aber seine exceptiones und notturften in solher zeit in toppelter schrift zur canzlei eingibt, so mag der cläger auf solhe landsrechten mit übergebung copien von der außgebrachten ladung und khurzer andeutung der geclagten sachen neben fürbringung ordentlicher pottenstellung deß geclagten ungehorsamb anclagen und begehrn, weil beclagter auf solch außgangene citation und ladung in solher 6 wochen zeit (dann ehe und zuvor khann der cleger khein contumaciam anclagen oder in den rechten wider den beclagten anruefen) nit erscheinet noch bißhero darauf verfahren, so begere er denselben ex 1.decreto in contumaciam zu erkhennen. welchen dann so fern stattgethon werden, daz der beclagt in die erstattung des uncosstens so dem cleger auf solchen rechtstag auferloffen erkhent und contemnirt werde.
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Wann nun der beclagte nach solher erkhantnuß verrer biß auf die negstvolgunt landsrechten weder schriftlich verfert noch auf solhe rechten erscheint, so mag der cläger abermalß mit fürbringung obiger erkhantnuß ex 1.mo wider den beclagten offentlich anruefen und begern ihme ex 2.do decreto in contumaciam zu erkhennen. welhe erkhantnuß gleichfalß wie die ersste auf erstattung des uncosstens auf solhen rechtstag aufgeloffen ergehet, nach welcher erkhantnuß der beclagte bei verlusst der sachen schuldig inner 14 tagen seine notturft exceptive oder haubtsächlichen in toppelter schrift zur canzlei zu erlegen. da er aber solhes nit thuet, so stehet dem cleger bevor wider solhe behärliche contumaciam aintweder alßbalt nach verfliesung solher 14 tag schriftlich zu protestiern und zu begehren ihme beclagten verrer mit ainiger schrift nicht zuezulassen sondern die behebnuß seiner ladung und clag zu erkhennen, auch solhe protestation in doppelter schrift zur canzlei zu erlegen und auf volgunte landsrechten für offentlichen gericht auf solhe protestation neben producierung der außgebrachten ladung und behöbnuß derselben anzuruefen, oder aber auch außer vorgehenter solcher schriften protestation allein mit fürbringung der außgangenen ladungscopi und erhaltenen zwaien erkhantnussen in contumaciam umb urtl und behebnuß solh seiner ladung und clag zu bitten, daz ihme dann auch ohne andere und weitere citation oder vorzug (1) also solle endlich erkhent werden. (1) sic.
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Eß khann auch der beclagt über solch dritten ungehorsamb und darauf ervolgte end-erkhantnuß verrer mit kheiner verantwortung zuegelaßen werden, ob er sich gleich dem cleger die expens und schäden abzulegen anerbieten wurde, es wölle ihn dann der cleger selbst guetwillig zuelaßen.
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Auf solhe erkhantnuß mag auch verrer der cleger nach verstrichenen 14 tägigen termin ausser der rechten allein bei unserm landshaubtman umb den gebotsbrief und volgunts der gerichtsordnung nach (wie hieunten unter den 51. titl 'von gerichtlichen executionibus' angezaigt wierdt,) biß auf den ansaz verfahren.
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Wann aber der beclagt zwar anfangs erscheint und sein notturft handlt, hernach aber in wehrentem proceß nachlessig und saumbig befunden wierd, indeme er nit iedesmalß in gerichtsbreüchigen termin auf des clägers eingebrachte replicas und andere schriften der ordnung nach biß zum schluß verföhrt sondern ainen oder den andern termin ungehandlt verstreichen lässt, wider solhe des beclagtens verlässung in toppelter schrift zu protestirn und anzuruefen den beclagten weither nicht zuezulaßen, sonder auf dazjenige so der ordnung nach einkhomben zu erkhennen. daß eß dann allerdings (wie in negst vorgehenten titl von des clägers ungehorsamb und nachlessigkheit in wehrenten process vermelt worden) solle gehalten werden, daz wo nemblich so weith procedirt daz der richter auß dennen beederseits einkhombenen schriften genuegsamb underricht der sachen haben khann, alß da beraith weißung vollfiehrt oder andere genuegsambe informationes verhanden mit haubtsächlicher erkhantnus, sonssten aber allein auf des beclagten ungehorsamb die behöbnuß der ladung und clag sambt erstattung des uncosstens und schadens erkhent soll werden.
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So sich aber begäbe daz beede thail auf die angesezte rechten nicht erscheinen, so solle die contumacia beederseits compensirt und hierin ex offo nichts fürgenomben noch gehandlet werden.
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In güetlichen oder extraordinari sachen wierdt auf deß clegers suppliciern und bitten dem beclagten durch bevelch oder decret etwaß gewißes zu laisten ze thuen oder ze laßen anbevolhen ausser andeutung ainiges process oder verfahrung. deroweegen, da der beclagt solhen bevelh oder gebott nicht nachkhombt, so stehet in des clegers gueten willen ob er mit mehrern ernstlichen bevelhen und gebotten in den beclagten sein wölle. dann da solhes — underlaßen wierdt, hat der beclagte, wann verrer ihme nichts auferlegt wierdet, nit ursach sich deß clegers stillstands und nachlessigkheit halber zu beschweren.
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Dahero dann auch volgt, daz auf des clegers thail von anfang und ehe dann der beclagt zuvor mit seiner notturft einkhombt khein contumacia kann angezogen noch accusiert werden, sintemall so lang der beclagt nit zuvor mit seiner notturft einkhombt und ursachen warumben er dazjenig so ihme bevolhen worden ze thuen nicht schuldig seie einbringt, so stehet es ganz in deß clegers freien willen ob er verfahren wölle oder nicht. eß hat auch der beclagt, weil (er wie sonssten in rechtlichen processen geschicht für gericht) nicht geladen noch erfordert worden und dahero khein uncossten noch schaden leiden dörfen, khein ursach wider den stillschweigenden (1) cläger mehrers zu begehren. (1) hs. 'stillschweiger der.'
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Wann aber der beclagt auf empfangenen bevelch sein notturft (es seie exceptive oder haubtsächlich) ubergibt und ursachen warumben er denjenigen so ihme unser landshaubtman auf deß clegerß suechen und begern auferlegt zu vollziechen nicht schuldig noch verbunden seie anzaigt und gleichsamb damit und dardurch den ergangenen bevelh und clegers clag aufhöbt, sodann erst khann dem cleger, wann er seiner clag nit nachsezt, ein ungehorsamb und nachleßigkheit zuegemessen werden.
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Demnach, wann ein cleger des beclagten eingebrachten bericht und notturften (so dem herkhomben und gebrauch nach allweegen mit fürhalten erledigt und decretirt soll werden) bei der landcanzlei verligen lesst, denselben nit erhebt noch sein gegennotturft darauf in gerichtsbreuchigen termin einbringt, und also durch werbung verern bevelhen seiner angefangenen clag nicht nachgesezt, so stehet dem beclagten (vorderist so er sich besorgt daz er etwo nachmallen der geclagten sachen halber nach langer zeit widerumben angefochten und mit unzeitigen bevelhen tribulirt mechte werden) in allweeg bevor, daz er nach verfließung des gerichtsbreuchigen termins der 14 tag von dato seines überschikht- und erledigten berichts unserm landshaubtman ain protestation übergeben und begehre: weil der cleger verner seiner clag nit nachsetze ihme beclagten eine peremptori tagsatzung wider den cleger zu ertheilen und ihme von seinen begern und suechen leedig zu erkhennen, welhes ihme dann auch unser landshaubtman zu willen werden und erthailen soll.
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Da aber albereit so weith procedirt wehre daß auch weißungen vollfiehrt, so soll es gehalten werden wie von rechtlichen process und handlungen vermelt worden.
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Weil in güetlichen processen (wie oben gemelt) dem beclagten gemainiclich etwas gewißes auferlegt und bevolhen wierd, so ist derselb solchen landshaubtmanischen bevelch aintweders gehorsamb zu laisten oder die ursachen warumb er solhes ze thuen nicht vermaine in gerichtsbreuchigen termin der 24 tag durch schriftlichen bericht zu handen unsers landshaubtmans oder landcanzlei zu übergeben schuldig. da er aber deren kheines thuet, so mag der cleger mit werbung ernstlichen und verbenten bevelh gebotsbrief und ansatz der ordnung nach (wie hieoben unter den sibenten titul 'von den landsverhörn' in disen extraordinari mehrer angezaigt worden ist) wider ihme verfahren. da eß aber uber einkhombenen bericht zur ordinari oder extraordinari verhörr nach gelegenheit der sachen, wie hieoben unter den 4. und 5. titul angezaigt worden) kombt, so solle auf deß beclagten und durch tagsatzung-bevelh ordentlich citirten nicht erscheinen (1) in peremptorie angestelten ordinari verhörn vor unserm landshaubtmann und landräthen, alß auch den extraordinaris (2) vor unserm landshaubtmann allein (welhe extraordinari alle peremptorie zu verstehen sein) auf vorkhombente ordentliche pottenstellung alßbalt mit abschied beschaid und erkhantnuß fürgangen und waß recht und billich auf daz so der ordnung nach biß auf die protestation einkhomben erkhent werden. es wehre dann sach daz der beclagte so erheblich und ehehafte entschuldigung seiner niterscheinung halber fürwenden mechte, dariber unser landshaubtman und landräth ihrer discretion noch die entschaidung ze thuen. (1) hs. 'erscheinenten.' (2) sic.
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So aber die tagsatzung nicht peremptorie ist, so mag der cläger auf deß beclagtens aussenbleiben wider ihne in contumatiam procediern und mit fürlegung deß tagsatzungs-bevelh und ordentlicher pottenstellung ex primo decreto die behebnuß begern, welche ihme dann (allermaßen wie von denen ordinari processen gesagt worden) auf erstattung des uncosstens der auf solhe tagsatzung aufgeloffen zu erkhennen, und (1) verrers auf negst volgunte verhörn der cläger mit einschließung solher ex primo decreto erhaltenen behebnuß abermallen umb tagsatzung suppliciern und anruefen. da nun der beclagt uber ordentlich destweegen exequierte citation und tagsatzungs-bevelh abermallen außbleibt und weder selbst noch durch gwaldtrager erscheint, so mag der cleger mit fürlegung ordentlicher pottenstellung und tagsatzungsbevelhs-abschrift ex 2.do decreto ihme außbleibenten beclagten in contumaciam zu contemnirn begern, welhes dann auch also erkhent solle werden. (1) sc. 'mag.'
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So dann verner von dem geclagten nichts gehandlt wierdt, so stehet dem cläger bevor auf verer volgente landsverhörn mit einschließung solcher erkhantnuß umb die dritt peremptori tagsazung zu suppliciern. und da der beclagt abermallen nicht erscheint, so solle auf daz waß der ordnung nach einkhomben mit ordentlicher erkhantnuß und abschied fürgangen werden, doch daz zuvor die acta waß biß auf die protestation einkhomben von beeden thailen auf einander gericht collationirt und verpetschiert werden, inmaßen hieoben unter den titl 'von den landsverhörn' gesagt ist.
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Waß auch also erkhent wierd, darauf mag cläger volgunt den gebotsbrief und ansaz, inmaßen in vorgehunten titln vermelt worden, begern und verlangen.
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In allweeg, da einer (seie cleger oder beclagter) selbsten ursach und verhinderung gibt daz sein gegentheil zu rechter zeit nit verfahren oder mit seiner notturft einkhomben khann, so soll er zu beschaidung ainiger contumacien recht- noch güetlich anruefen wider ihme nicht gelassen sondern mit straff abgewißen, ihme auch dazjenig so sich gebiehrt damit sein gegenthail verfahren khönne zu laisten auferlegt werden.
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Ein ieder cleger welcher unter dem gerichtszwang darunter der beclagt geseßen khein anligente und unbewegliche güeter hat, der ist schuldig auf deß beclagtens begern mit angesessenen pürgen fürstand zu laisten, daz er die angefangene clag biß zu end vollfiehren und waß ihm die erkhantnuß geben wierdt ins khünftig würkhlich vollziehen wolle.
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Und solhe pürgschaft oder caution soll der beclagt vor bevesstigung des kriegß neben andern seinen exceptionibus dilatoriis oder anstatt derselben in toppelter schrift ainbringen, dann post litem contestatam sein sie nit mehr zueläßig. eß wehre dann sach daß der cleger erst in wehrunten process in armueth geriehte, daz (er (1)) seine güeter gefehrlicher weiß verkhauft versezte oder in ander weeg sein vermügen verwandlt, also daß der beclagte zu besorgen daz ie inskhonftig sich bei dem cleger deß verursachten schadens und uncosstens nit erhalten mechte, sodann khann er solhes auch post litem contestatam et ad sententiam usque woll begehrn. (1) f. hs.
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Da nun der clager rechtmessige ursachen warumben er die begehrte cautionem ze laisten sich nicht schuldig ze sein verhofft ein- und fürzuwenden, solle er dieselben in gerichtsbreuchigen termin zu gericht in toppelter schrift erlegen, und beede thail der ordnung nach beschließen und der erkhantnuß darüber erwarten. im fahl aber der cläger kheine rechtmessige ursachen warumben er die begehrte pürgschaft zelaisten nicht schuldig, so solle er sich in gedachten gerichtstermin der 14. tagen nit allein in schriften ercleren wie und waß gestalt auch mit wemb er solhe pürgschaft laisten wölle, sondern auch zumall von den erbetten und bewilligten pürgen mit ihrer handschrift und insigl verfertigten schein, darin sie sich gegen unserm landshaubtman verpflichten nit allein den cläger zu ordentlichen (1) außtrag des rechten (2) und volziehung alleß deßjenigen waß ihme urtl und recht geben werde ze halten, sondern auch alles daß so an den cleger in khünftig hierin abgehen mechte selbst außzustehen und zu volziehen, einlegen und fürbringen. oder da der cleger in solhem termin der 14 tagen mit der pürgschaft nicht aufkhomben mechte, soll er umb verrer dilation und zeit hierzu anhalten. (1) hs. 'ordentlicher.' (2) hs. 'rechtem.'
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Zu solher pürgschaft aber wierdt khein weibspersohn wie auch khein unvogtbahr oder münderjähriger (wie stattlich die auch sonssten begüetet sein) für genuegsamb gehalten, noch der beclagt dieselben weegen ihrer im rechten habenten freiheiten damit sie sich khonftig solher pürgschaft ledig machen mechten anzunemben wider seinen willen schuldig, sondern aine genuegsambe pürgschaft mueß durch einen angesessenen landman, oder anstatt der durch ein persohn geschechen welhe ligente güeter unter die landshaubtmanische jurisdiction inmediate gehörig innen hat, wie dann auch sonssten bei den nidern gerichten der pürg allweegen unter der jurisdiction darunter der beclagt gesessen oder beclagt worden begüetet sein solle.
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Jedoch, da ein cleger welcher unter einer andern obrigkheit seßhaft von solch seiner obrigkheit gefertigten schein daz sie ihne zu außfierung der sachen und khünftiger vollziehung alles deßen so ihme auferlegt mag werden halten wölle fürbringen, oder auch die fürgeschlagene pürgen welche unter andern obrigkheiten gesessen von solh ihren obrigkheiten schein daz sie solhe pürgen zu genuegsamber erstattung dessen darumb sie pürg worden würkhlich anhalten wolle fürbringen, solle solhe pürgschaft gleichfalß für genuegsamb gehalten werden.
Zum Anfang Zum Inhaltsverzeichnis
So aber ain cleger mit genugsamber pürgschaft nicht aufkhomben mechte, so stehet ihme bevor mit erlegung genuegsamber pfänder oder ainer gewißen suma gelts oder einsezung järlicher schuld- oder zinßbrief nach gelegenheit der strittigen sachen, und sover unßer landshaubtman oder bei den nidern gerichten vor denen geclagt worden daz zu versicherung des beclagten von nöthen sein, oder da partheien die hierinnen der suma halben so gar strittig währen, des ganzen gerichts ermeßen und erkhantnuß nach erlegen und biß zu außtrag der sachen bei gerichts handen gegen ordentlichen schein ligen laßen.
Zum Anfang Zum Inhaltsverzeichnis
Ob aber ein cleger so gar armb wehre daz er weder mit pürgschaft noch pfanden aufkhomben khönte und aber doch seines rechtens ein zimblichen grund hette, ist er auf solch sein gerichtliche anzaig und begeren, da eß anderst nit ain liederlich mainaidige und solhe persohn deren khein aid zu verthrauen, durch erkhantnuß dergestalt ad juratoriam cautionem zuezulaßen daß er einen leiblichen aid zu gott schwöre, daz er uber angewendten müglichen fleiß khein solhe pürgschaft wie hieoben angezaigt habe bekhomen khünen, und doch ihne bei seiner habenten gueten sachen woll getraue, auch all und iedes so ihme die erkhantnuß khünftig geben mecht würkhlich zu volziehen gedenkhe, nachvolgenter gstalt:
Zum Anfang Zum Inhaltsverzeichnis
Forma juramenti. 'Ihr werdet geloben und schwören ainen aid zu gott dem allmechtigen, daz ihr euch umb pürgschaft umbgethonn und bemüehet, deren aber kheine bekhomen, noch auch sonssten mit güeter unter disen gerichtszwang versicherung thuen müget, daz ihr auch die angefangene sach und process durch euch oder euren rechtmessigen anwald biß zum end außfiehren, und wo ihr den beclagten in unbillichen uncossten fiehren werdet denselben nach gerichtlicher erkhantnuß und mäßigung widerumb erstatten wollet bei verpfendung aller eurer gegenwertig und zuekhünftiger haab und güeter, ohne geverde etc.
Zum Anfang Zum Inhaltsverzeichnis
Solcher aid soll alßdann bei der canzlei ordentlich prothocollirt, und der beclagte vom gelaisten solchen aid an zu raiten in gerichtsbreuchigen termin zu antworten schuldig sein.
Zum Anfang Zum Inhaltsverzeichnis
Im fahl aber der cleger auf deß beclagten begern sich in gerichtsbreuchigen termin auf kheinerlei iezt erzelte weiß zu pürgschaft oder caution erbietig machen und dieselbig laisten, noch auch rechtmessig und erhebliche ursachen warumben er solhes ze thuen nicht schuldig für- und einbringe, und doch auch khein dilation oder terminß erstreckhung erlangen wurde, so stehet dem beclagten bevor nach verflossenen gerichtsbreüchigen termin mit ordentlicher protestation einzekhomben und die absolution von der wider ihne intentierten clag zu begehren, welhes auch dann also angenomben und auf volgente landsrechten oder verhörn nach ort und gelegenheit der sachen und clag mit erkhantnuß und absolution fürgangen solle werden.
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Der beclagte aber ist gemainen landsbrauch und herkhomben nach anderer gestalt pürgschaft oder cautionem zu laisten nicht schuldig, dann wo sich befinden wolte daz er seine güeter in wehrenten krieg und process verschwendet oder gefehrlicher weiß versezt verkhauft oder sonssten in schulden also vertüeft und erstökhte, daz zu besorgen es mechte zu außgang der handlung daßjenige darumben er beclagt worden so wenig, auch der uncossten und schaden nit mehr bei ihme zu erhollen sein. dann auf solhen weeg ist er auf des clegers begern und anruefen, gleichwie hieoben von dem cleger gemeldet, genuegsamb pürgschaft oder cautionem zu laisten schuldig.
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Eß mechten auch die umbstend zur flucht oder in ander weeg sich so beschwert befünden, daß mit gerichtlicher sequestration oder gar arresst gegen ihme khönte procedirt werden.
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Die advocaten procuratores und gwaldtrager sein ausser hieoben unter dem titl 'von gwaldtragern' gemelt cautionem de rato auf den fahl, da ihr gwalt und mandat unvolkhombentlich oder manglhaft erschinen, anderst bei disem gericht zu caviern nicht schuldig.
Zum Anfang Zum Inhaltsverzeichnis
Obwoll den gemainen styllo nach vasst in allen rechtsclagen die claußl gesezt wierdt, daz ihme der cleger bevorbehalte sein clag zu mündern, zu mehren zu erleutern, ganz und gar abzuthuen und von neuem zu setzen, so ist doch zu wißen, daz dem alten herkhomben und gerichtsgebrauch nach solheß anderer gestalt nicht zueläßig, alß daz der cleger (da er sein clag aintweder unformbs oder anderer ursachen halber zu ändern eine notturft befindt) er sich dessen in ainem sonderlichen suppliciern bei unserm landshaubtman erclere, und anzaige daz er solch seine clag wölle fallen lassen, hingegen aber hiemit eine neue übergeben haben, mit bitt ihme dieselbe gerichtsbreüchig außfertigen zu laßen, welhes auch unser landshaubtmann, da anderst in gewalt- und injurisachen jahr und tag nit verstrichen, ihme zu gestatten schuldig ist, doch daz solher cläger den beclagten den uncossten der ihm auf vorige clag und process aufgeloffen zuvor erstattet, diße wechßlung und neue clagstellung auch ante non post litem contestatam gescheche.
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Waß aber die mehr- und münderung auch erleiterung betrifft, daz ist dem cleger in seinen verfahrungsschriften biß zum schluß, daz doch in substantialibus der clag nichts verendert werden, in allweeg zuegelaßen und erlaubt.
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Wie dann auch erlaubt und zuegelaßen, daz einer seiner clag sowoll nach alß vor bevesstigung des kriegs gar abstehen und derselben in perpetuum renunciern mag, doch solle er in allweeg den beclagten den uncossten und schaden abzulegen schuldig sein.
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Aber auf eine gewisse zeit nur zu suspendiern oder in ain andere instanz zu verwechßlen ist kheinen zuegelassen noch erlaubt.
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Die gwehr und schermb mügen recht und güetlich ersuecht werden, nachdeme die clagen recht oder güetlich wider den besizer angestelt werden.
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Demnach, da ain beclagter umb die ansprach anderst ainen schermb hat, soll er gleich sobalt ihme die clag zuekhomben vor verfahr- oder bevesstigung des kriegs und ehe er sich gegen dem clager in antwort einlässt solh seinen schermb zu vertrettung der sachen und defendierung solher ansprach durch daz gericht mit einschliessung copien der wider ihne eingebrachten clag verkhünden lassen, und derselb schermb soll darauf dem beclagten bei demselben gericht da die sachen anhengig ist, es seie gleich der schermb denselben underworfen oder nicht, gegen dem haubtcleger alßbald vertretten, oder aber da die ursachen warumben er solhe schermbung nit schuldig ze sein vermaint in drifacher schrift in gerichtsbreuchigen termin zur canzlei erlegen, davon die ain abschrift der beclagt und die andere der cleger erheben, die dritte aber bei gericht erhalten werden möge. und solle der beclagt und schermb ieder noch mit zwo schriften also verfahren, alßdann collationiert und waß billich und recht ist erkhennen lassen.
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Wo aber ain thail auß ihnen mit verfahrung saumbig erschinne, mag der haubtcleger protestiern und den beclagten ungehindert seines fürgewendten schermbs in antwort zu erkhennen begern, inmassen auch beschechen mag, wann der schermb auf die verkhündung gar nit erscheine. und darauf soll der beclagt strakhs in antwort erkhent, iedoch ihme seine sprüch gegen den schermb der niterscheinung halb und waß er dessen zu schaden komben mechte vorbehalten werden. da aber der schermb den beclagten zu vertretten erschinne so soll er anstatt des beclagten gegen dem cleger seine schriften allein wider den beclagten und nit wider den schermb einlegen.
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Gleiche gestalt und ordnung hat es auch mit der gegenschermbung, da der angesuechte schermb ainen andern, der ihme gleichfalß zur schermbung verschriben und von dem daz guet an ihn durch kauf oder andern rechtmessigen contract khomben ist, ersuechen will.
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In waß fählen aber ain verkhaufer nit zu schermben schuldig seie ist unten im dritten theil unter den schermbungen ze sehen.
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Die ordentliche gerichtstermin sowoll in rechtlich alß güetlichen processen sein 14 tag, in welher zeit ain thail gegen dem andern mit seiner notturft verfahren und handlen mueß. da aber ain thail in solher zeit mit seinen schriften und notturften nit aufkhomben khann, mag er bei unserm landshaubtman umb verere zeit und erstrekhung solhes termins anhalten. daz soll ihme aber nit öfter alß zum andern mahl zuegelassen sein, es seie dann sach daz solhes stattlich und erhebliche ursachen der verhinderung fürgebracht werden, die den landshaubtman zu bewilligung auch des dritt und peremptorischen termins auch beweegen mechten.
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Wie lang und auf waß zeit aber solhe termin von unsern landshaubtmann ze geben stehet in seiner oder seines anwalds discretion und bedenkhen, so die gelegenheit der sachen und parthei (ob sie in- oder außlender, auch die vorkhomenden ursachen, damit niemant khein unbillicher aufzug gestatt und dargegen auch mit zu verzukhten termin verkhürzt werden) zu erwegen haben.
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Wer aber an solhen termin nicht ersettigt sondern mehr dilation bedarf, der soll bei unserer n.ö. regierung darumben sich bewerben. auf daz aber auch die aufzügigen partheien nicht den verstand faßen, daz gleich ieden uber den gerichtlichen termin noch verrer termin müesste zuegelaßen werden, so sollen solhe nur dennen gegeben werden die mit gegründt und erheblichen ursachen darauß von billichkheit weegen ein termin zuezulaßen fürkhomben. wo aber muethwillige aufzüg gespiert, die sollen abgeschlagen und verwaigert werden.
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Eß solle auch allen procuratoren advocaten und schriftenstellern so bei disen gericht angenomben hiemit genzlich verbotten sein, daz sie unbewusst des gerichts oder ihrer principal an einander uber zween vierzechen tag kheinen termin geben. und da es geschäche, sollen sie hierumben der gebiehr nach gestrafft werden und der gegebene termin unwürkhlich und ungiltig sein. wann aber die principall selber an einander guetwillig weither termin zuelaßen wöllen, so stehet ihnen solhes bevor.
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Wann auch ain oder der ander thail auß eingewendten erheblichen ursachen auf aine gewisse zeit general-termin erlangt, so erstreckht sich derselb darumb nit auf die rechtliche anruefen in offentlichen — - landrechten oder verhörn wie auch diejenige sachen so in executione stehen, sondern sein allein auf die schriftliche verfahrungen zu verstehen, es seie dann sach daz er (1) solhes in dem general-termin in specie vermeldet oder von unserer n.ö. regierung waß anderst destweegen mit namben verordnet werde. (1) sic.
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Da auch ain parthei oder deren gwaldtrager vor außlaufung deß ordentlichen terminß umb weithere dilation anhelt und dieselbige erlangt, so soll der ordentlich gerichtsgebreuchige termin darein nit verstanden, sondern solhe erlangte dilation erst nach außgang und entung deß ordentlich gerichtsbreuchigen termins anfangen zu laufen.
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Ingleichen, da in ordentlichen verfahrungssachen der cleger oder beclagte auf seines gegenthails erlegte schriften vor außgang gerichtlicher vierzehen tag verfahrt, so sollen doch die termin dem gegenthail dardurch nicht abgekhürzt sondern völlig verbleiben und exclusive von 14 zu 14 tagen und anderst nit geraith werden, in bedenkhung daz solhes gerichtsbreüchig termin sein, und da gleich ainer ehe verfahrt, daz doch sein gegenthail vor außgang der 14 tagen bei der canzlei die schrift ehe zu ersehen nit verbunden, und daz auch sonsst allerlei verwürung darauß erfolgen wurde, weil die schriften den partheien wie andere sachen nit eingeschloßen oder zuegeschickht werden, daß er seinen termin von der empfahung an raiten khunte.
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Ebenfalß sollen auch die termin der erscheinung auf außgebrachte tagsazung exclusive nit inclusive verstanden werden, alß daz der erste tag da die überantwortung geschiecht nit zu raithen, sondern die 14 täg die ieder parthei in den ordinari verhören benent die sollen sich von den negsten tag nach der uberantwortung anfangen und auf den tag daran die tagsazung gestelt gleich in der zall außgehen, also daz nach denselben 14 tagen auf die benente stund die partheien erscheünen und ihre anruefen thuen mügen, wie es auch in all andern fählen in raitung der termin also und nit anderst zu verstehen ist.
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Eß sein aber auch etliche fähl und sachen darin gar khein termin statt hat noch von unserm landshaubtman, ob schon dergleichen begert wierdt, nit solle gegeben werden, alß nach außgegangenen gebotsbrief, in richtig liquidirten schuld- und durch urtl oder abschidt erkhent declariert und resolvierten sachen.
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Item, wann in gehaltenen landsrechten oder verhörn der beclagt ex 2. decreto in contumaciam erkhent worden, so soll ihme uber die negst volgunte 14 tag ordentlichen gerichtstermin zu einbringung der notturft weiter khein termin noch dilation gegeben werden, sintemallen ohne daz von ainem landsrechten und verhörn biß zu den andern lange frisst und termin verhanden, in dem sich der beclagt mit der notturft gefasst ze machen zeit und weil uberflissig haben khan.
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Darneben wollen wür hiemit auch erleutert haben, daz wann ain güetliche vergleichung zwischen den thailen von unß, unserer n.ö. regierung oder landshaubtmanschaft angestelt und comissari hierzue benent und verordnet werden, daz hiezwischen und in stehenter solhen güetlichen handlung ainem noch dem andern thail khein termin laufen solle so lang und vill biß dieselb aintweder erörtert und von den comissariis ordentliche relation einkhomb oder aber ain oder der ander thail solch angestelten güetlichen tractation expresse renuncirt und den ordentlichen process seinen lauf ze laßen begehrt.
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Dieweil auch in disem land ob der Ennß nit herkhomben, daz sonderbar bestimbte ferien durch daz jahr bei gericht gehalten, welhe den ordinari terminen auch zuegeraith und in wehrung derselben stillstand mit den verfahrungen wehre gehalten worden, so lassen wür es auch bei solch alten herkhomben allerdings verbleiben. doch solle an heiligen sonn- und andern gebottenen feirtägen in partheisachen khein recht- noch verfahrungßschrift protestando, schüb und dergleichen product bei der canzlei nit angenomben noch (ausser ex offo sachen) beschaid gegeben oder nachgesuecht, derentweegen auch solhe täg in die termin nit eingeraith werden.
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Waß aber unser n.ö. regierung gebreuchige, alß die weün-ferien belangt, die sollen in appellationis und andern sachen so vor derselben hangen billich in achtung genomben, und ungeacht derselben in specie in den schüben oder bevelhen nit meldung geschiecht, doch in die schüb und zeit der 12 wochen und anderer gemessenen termin nit geraith, sondern solhe ferien uber den termin und gesezter zeit noch besonder geraitt werden.
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Die exceptiones sein rechtmessige einreden gegenwürf oder schutzwehrn dardurch ain clag abgelainth, auch ausser ventilier- und verantwortung der haubtsachen ganz aufgehebt oder doch auf ein zeit lang aufgezogen, auch woll anderwerts und auf andere art und weiß dann geclagt worden zu erörtern gewißen wierdt.
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Solcher exceptionen oder einreden aber sein fürnembliche 2erlei: etlich peremptorie oder etliche exceptiones, genant darumben daz durch einwendung beweiß- und außfiehrung derselben die ganze clag perimirt oder gleichsamb getöttet und zu end aufgehebt wierdt, etlich aber dilatoriae, oder aufzügige (1), darumben also genant, daz zwar dardurch die clag nicht ganz und gar außgelescht, iedoch verhindert und aufgezogen wierdt, da der cleger mit derselben nit sobalt und wie er gerne wolt oder ihme fürgenomben fortkhomben khan (2). (1) hs. f. h. 'clagen', jedoch gestrichen. (2) hs. f. h. vortkhomben khan.
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Und demnach dise dilatoriae oder aufzügige exceptiones auf villerlai vorfallente ursachen und bei eingewendter clag erzaigenten mengln herkhomben mügen werden, so gibt die erfahrung, daz deren bißweilen auch gar woll unerhebliche unlands- und ungerichtsbreuchige durch kriegsichtig und zankhische partheien gesuecht und erzwungen werden. solhe aber sollen sich sowoll alß die partheien selbst alß sonderlich die advocati procuratores bei ernstlicher straff enthalten also, daz, obgleich eine parthei solher einfierhungen und dilationen sich gebrauchen wolte, iedoch sie die procuratores ihren pflichten nach dieselb darvon abweißen und ihnen zum unrechten vergeb- fürsez- und muethwilligen aufzüg (1) nicht behelfen noch wider ordnung ze handlen statt und plaz geben sollen. (1) sic.
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Eß sollen auch alle dilatoriae exceptiones ante litem contestatam und ehe der beclagt zur haubtsächlichen antwort greift für- und eingewendt werden, und zwar da der beclagte deren mehr dann ainen hat, alle zugleich auf einmall und nicht nach einander eingebracht werden. dann sonssten, da ainmahl der beclagt durch ein interlocutori und beiurtl oder beiabschrift in die haubtsächliche antwort erkhent wierdt, ist vernere dilatoria exceptio nit mehr zueläßig, eß wehre dann sach daz erst in wehrenten process solhe ungelegenheiten sich erhebten und mit unterliefen darauß dergleichen rechtmeßige exceptiones verursacht wurden, alß,so der beclagt durch des richterß selbst verhinderung und schuld abgehalten worden daz er solh sein exception nit einwenden khünen, oder so der richter erst in wehrenten process und nach befesstigten krieg sich partheilich erzaigte, oder daz ohrt dahin der beclagte beschaiden unsicher und gefehrlich wurde, so in (1) der interlocutori selbsten dem beclagten seine weithere dilatorias fürzubringen bevor gesezt und zuegelaßen wierdt, oder ain dritter den die sach haubtsächlich betrifft und angehet der doch darzue anfangs nit ordentlich citirt und erfordert worden darzwischen khombt, oder die exceptio also gestaltet seie daz auf beweißung derselben der ganz process nichtig und craftloß gemacht wurde, also daz sich ain falsch im gwalt oder sonsst erzaigte, und dergleichen. (1) corrigiert.
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Die peremptorie exceptiones weil sie die ganze clag einstellen und aufheben khönnen auch woll nach bevesstigten krieg und anstatt der haubtsächlichen antwort eingewendt und auch woll biß zum schluß nach gelegenheit und art derselben fürgebracht werden.
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Die dilatoriae exceptiones oder verzügige aufzüg, dardurch die clag nit ganz außgelescht oder aufgehebt sondern nur auf eine zeit lang aufgehalten oder an ein ander ohrt verschoben wierd, sein fürnemblich zweierlei art: etliche gehen auf daz gericht und process, etliche aber auch auf die geclagte sach selbst.
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Die daz gericht oder process fürnemblich beriehren werden erstlich von des richters gewalt oder gerichtszwang herkhommen oder genomben, alß da selbiger nit competens und uber den beclagten khein instanz oder gebieth hat.
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Item, von des richters persohn, alß daz derselbig nicht vogtbahr sondern noch unter der gerhabschaft seie, oder sonssten an ehren und verstand zu solhem ambt undichtig, item, daz er des clegers nahenter bluetsfreund schwager oder vormunder und gerhaber seie.
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Item, daz er des beclagten todtfeind, der ihme nach ehren leib oder guet nachtrachte oder injurihandlungen gegen ihme habe.
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Item, daz er sich offentlich in handlung verdächtig erzaige, oder selbst darbei etlichermaßen interessirt und ain nutz oder schaden davon ze hoffen oder zu besorgen.
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Oder, daz er ein gleichmessige selbsten vor gericht schwebente sachen habe, dardurch zu besorgen daz es zu derselben praejuditio mit der erkhantnuß nit gleich zuegehen mechte.
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Und solhe exceptiones da sie verhanden sollen vor andern eingewendet werden, nit allein weil dardurch vill anders vergebliches disputat und widerwillen so der parthei und ihrer beistand auch der sachen selbsthalben sonssten mechte fürgebracht werden abgeschnitten und eingestelt khan werden, sondern auch, daz da sich ain thail vor ainem richter ainmall einlasst vermuetlich volgt, daz er willkhüerlich in derselben und seinen gerichtszwang bewilligt habe. derentweegen auch desselben recusation und verwerfung hernach nimer statt hat, es wurde dann durch die ordentliche instanz zuruckh zuweisen begehrt, deren ausser hochbeweglichen ursachen zu erhaltung der landsfreiheiten, ihre obrigkheit und hochheit erster instanz nit entzogen sondern die sach und partheien daselbsthin remittirt werden sollen, wie oben von den instanzen angezaigt worden.
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Da auch ain beclagter wider aine oder mehr gerichtspersohnen obbemelte exceptionen oder verdechtigkheit halber fiehret und glaubwürdige ursachen derselben anzaigt (ausser dessen er sonsst nicht ze hören), so solle dieselbe persohn solhes anzaigens erindert und, da sie darüber von deliberation und erkhantnuß solher sachen nit selbst abtretten, darzue vermahnet und gehalten werden.
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Wann sich auch in außfiehrung ainer sachen befindt, daz ain parthei die verdächtigkheit allein auß boßheit und zu verglimpfung des richters gerichts oder aines thailß desselben, auch zu gefehrlichen aufzug des gegenthails fürgebracht, so soll der verbrecher dem gegenthail so entzwischen so unbillich aufgezogen worden nicht allein die erstattung aller expens zehrung und schädten, sondern auch den gericht oder dessen belaidigten mitglidern in gebiehrlichen abtrag und in unßer alß herrn und landsfürssten straff erkhent werden.
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Zum andern, khann auch wider die persohn eines clägers excipiert werden, wann nemblich demeselben in rechten zu clagen verbotten, alß da sein die münderjährig oder die sonssten ehren leibs und verstands gebrechlichkheit halber vergerhabt sein, und andere deren oben unter dem achten titl von dem cläger meldung geschehen.
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Zum 3ten, mügen die exceptiones auch von der persohn des beclagten genomben werden, alß da der beclagt craft seiner im rechten ihme zum bessten gesezt und von unß oder unsern vorfordern (1) dem römischen kaißer oder regierunten landsfürssten sonderbahr gegebenen privilegien dem cleger aintweder gar nit oder anderst nit dann mit gewisser maß und ordnung zu antworten schuldig, inmaßen oben unter dem acht und 9ten titl angedeutet, daz die eltern gegen ihren kindern ohne vorgehente durch die cleger vom gericht erlangten erlaubnuß zu antworten nit schuldig sein. (1) hs. vorforder.
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Zum 4ten, mag auch wider den gewaldtrager excipiert werden, alß da derselbig aintweders ganz und gar khein gewalt zur handlung fürstelt (1) oder aber der fürgelegt gwalt an inhalt und fertigung manglhaft und ungenuegsamb, alß in welchen die hieoben unter dem 11. titul von den gwaldtragern und anwalten angezaigt nothwendige requisita nicht begriffen. (1) hs. fürfelt.
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Item, daz der gwaldtrager noch münderjährig oder auß andern rechtmessigen ursachen unter der (1) gerhaben administration oder aber ain frembte weibs- oder solhe persohn seie, welche ihren aignen sachen vorzustehen nit genuegsamb noch zu clagen vor gericht zuelassig. (1) hs. den.
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Dann welcher in seinen aigenen sachen nit cläger khan sein der khan vill weniger in frembten sachen zum gwaldtrager zuegelassen werden.
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Item, daz der gwaldtrager daz recht oder den krieg darin er sich zum gwaldtrager bestellen laßen zu gefahr und beschwer des beclagten unbefuegt und unrechtmessiger weiß an sich practiciert, oder daz er mit den principal de quota litis pacisciert hat.
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Item, daz er mehr und weiters handle und sich understehe alß sein habenter gwalt außweist.
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Item, weil vermüg diser landtafel ain gewisse anzall der geschwornen advocaten und hofprocuratoren bei gericht sein solle, so khann auch wider den procurator excipiert werden daz er khein angenomben und geschworner advocat oder procurator seie, derohalben ihme im rechten oder verhörn fürzustehen oder die schrift zu unterschreiben nicht gebiehr.
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Wie auch, da sonssten diser landtafl und denjenigen waß unter den 12. titul von den advocaten und procuratoren ihrer ordentlichen unterschreib- und gerichtlichen handlung halb vermeldet worden zuwider und den beclagten zur gefahr gehandlet wurde, rechtmessiger weiße darwider excipiert khann werden.
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Zum 5ten, mügen auch auß dem ohrt und gerichtsstatt dahin der beclagt citirt und erfordert worden exceptiones genomben werden, alß so es an denselben ohrt da daz gericht solle gehalten werden kriegsleuf halber unsicher, daz der beclagte ohne wissentliche leib und lebensgefahr daselbsthin nit erscheinen mechte.
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Item, so es böß vergiften lufts halber nit sicher sondern die pesst am selben orth so gar starckh regiert, insgemein sich niemant daselbsthin gern wagen derfte, sondern woll die inwohner selbst von dannen weichen.
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Zum 6ten, mag auch bißweilen wider die clag selbst rechtmessig excipiert werden, alß in (1) ainen gwalt- oder injuriladung die zeit tag und ohrt da daz geclagte factum solte fürgangen sein nicht gesezt, oder sonssten in ainer ieden sowoll recht- alß güetlichen clag sich ein mangl der notwendigen requisiten befindet, deren oben unter den 14. und 15. titl von den claglibelln anzaigung geschechen. (1) hs. doppelt.
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Item, wann die clag also general obscur dunkhl und zweiflhaftig gestelt ist, daz man darauß nit aigentlich abnemben sehen oder wißen khann waß des clegers intent und begern seie, alß da ainer umb ain guet oder grundstuckh clagt und doch desselben namben oder doch die negst daran ligente und rainente gründ nicht benent.
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Item, da ainer umb gewisses gelt golt oder silber clagt und doch die summa oder gewicht (1) nit sezt, oder da er umb weün khorn und dergleichen clagt und die maß und anzall nit benent. (1) hs. gericht
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Item, so ainer die ursach und grund seiner clag und begern nit anzaigt darauf die notwendige petition und begehren khann geschlossen werden, sondern sine actione oder doch non competente actione fürkhombt.
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Item, wann ainer widerwertige actionen und ursachen seiner clag fürbringt, alß daz er etwas aines aufrichtig redlichen khaufs an sich gebracht und daz ihme eben dasselbig von seinen geber seie geschenkht worden, item daz er etwaß craft aines ordentlichen tesstaments begehrt und gleichfalß als (1) haeres ab intestato wider daz testament. (1) hs. alles.
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Item, so ainer dazjenige darauf er sich in seiner clag mit namben literis oder numeris referiert wider dise landtafl nit zumall in vidimirten abschriften einlegt, khann gleichfals wider solhe clag rechtmessig excipiert werden.
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Item, da sich befindet, daz die eingelegte instrumenta darauf sich der cleger fundirt rotirt (1) oder sonssten gefehrlich zerrißen cancellirt oder durchstrichen oder sonssten an puechstaben oder fertigung verdächtig sein, ingleichem da ain sub-vel obreptio bei der außgebrachten clag oder bevelh sich erzaigt. (1) sic. st. radirt.
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Zum 7ten, khann auch wider die ladung bevelh oder citation excipiert werden, da nemblich daz ohrt oder tag dahin und auf welhen der beclagt erscheinen soll nit benent, oder daz solher tag auf ainen gebottenen feirtag oder sontag gesezt seie.
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Item, daz in gemainen sachen, so nit sonderbahr privilegirt oder ein gefahr auf sich tragen, der gerichtsbreuchige termin nicht observiert und gegeben worden, oder doch nicht zu rechter zeit wie sichs gebiehrt vor dem angestelten rechtstag oder verhörr beantwortt seie worden.
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Item, daz die gerichtsordnung ohne erhebliche und rechtmessige ursach überschritten worden und gleich auf den ersten bevelh der verpöent oder gebotsbrief bewilligt, zuwider dessen so hieoben unter den 7. titul angezaigt worden.
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Zum achten, mögen auch deß process halber exceptiones eingewendet werden, alß, da ainer umb gwält injuri schermung, umbs aigenthomb lechen und dergleichen (wie unter den 6ten titul von den landsrechten zu sechen) nur durch gemaines supplicirn güetlich clagt, so stehet dem beclagten bevor wider solchen process zu excipiern und zu begehren in dergleichen fällen den cläger auf daz ordentliche recht ze weißen.
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Alß, da ainer umb abtrettung aines guets oder gerechtigkheit dessen oder deren er uber jahr und tag in possessione vel quasi ruehig gewest mit güetlichen extraordinari process angefochten wierd, kann er gleichfalß die exception daz er ausser recht zu antworten nit schuldig seie einwenden.
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Item, da ainer in wehrunten process ainer sachen halber für ain andere instanz durch neuen process zu des clegers vortl wolte angezogen werden, der khann exceptionem litis pendentiae et instantiae non dividentae einwenden, daz dem angefangenen process sein ordentlicher lauf in gehörnter und angenombener instanz gelassen werde.
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Wie auch in sachen die an einander hangen und sich nicht thailen lassen, alß, da ainer der expens und uncossten halber für ein ander gericht und instanz dann da die haubtsach außgefiehrt worden gezogen werden wolte, exceptio causae non dividendae oder continentia causae fürgewendt khann werden.
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Item, da ain beclagt und contemnierter, ehe und zuvor er deren wider ihne ergangnen sentenz und erkhantnuß ein volzug und benüegen laistet, mit unordentlicher fürzellung ein gegen- oder nachclag einwendet, alß wann ainer der dem andern unbillichen gwalt erwisen in die restitutionem der mit gewalt genomen oder hinwegg gefierhten sachen erkhent worden und der also contemnirt die restitutionem nicht volzeucht und doch nichts weniger den obsigenten thail mit rechtlichen processen solcher sachen halb anficht, so kann der obsigent praeposterationis exceptionem einwenden, daz er nemblich, ehe und zuvor er völlig und ohne abgang seines geclagten spolii und erlitenen schaden und uncossten befridigt seie und anderwerts zu antworten nicht schuldig.
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Die ander art der dilatoriarum exceptionum so von der haubtsachen und derselben ableg- oder bezallung genomben werden dilatoriae solutionis genant, sein die welche die clag aintweder auf ain gewiß und geraumbe zeit ganz aufheben iedoch nicht endlich oder ewig außleschen, oder doch zum thail also außleschen daz die bezallung nit völlig sondern nur zum thail kann begehrt und erfordert werden, alß:
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Erstlichen sein die exceptiones plus petitionis, wann ain cläger fürsezlich und gefehrlicher weiß waß sub conditione und mit gewisser maß und geding versprochen mit verschweigung der condition, oder in ander weeg mehrer begehrt alß der beclagt ihme versprochen und schuldig ist, oder clagt und begehrt vor verfliessung der geschlossenen zalfrissten oder an ainem andern ohrt alß es gehandlet und geschlossen worden, oder solher gstalt die bezallung aufzulegen begehrt durch (1) den schuldner sein wahl welhes aus den alternatim verschribenen sachen er lieber bezallen wolte entzogen wurde, und auf solher überkhlag biß zu erkhantnuß verharret, so ist ain beclagter durch solhe (2) exceptiones also geschuzt, daz da die clag vor der rechten zeit und zu fruehe geschicht ihme noch so vil termin oder stillstand müeßen zuegelassen werden alß vill zeit zu frue geclagt ist worden. (1) sic. st. dardurch. (2) hs. f. h. erkhantnuß, jedoch gestrichen.
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Hette aber iemants vorsezlicher weiß umb mehrers geclagt alß die schuldforderung gewest, so ist er dem beclagten doppelt sovil entgegen alß die geclagte übermaß gewest verfallen.
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Da aber am unrechten ohrt bezalt zu werden oder dem schuldner seiner wahl in alternativis obligationibus gefehrlich zu entsezen geclagt, so ist ain solher cleger allen schaden und nachtl so der beclagt hierauß zu erwarten gehabt hette, da es bei solher überclag verbliben wehre, zu erstatten schuldig.
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Zum andern, wann zwar anfangs die schuldverschreibung obligatio und versprechen ohne gewisse zeit oder tag geschloßen und aufgericht worden, iedoch nachmallen durch unterhandlung oder in ander weeg aintweder auf ain geringere suma oder auf ain andere zeit gerichtet worden, so hat der beclagte pacti exceptionem einzuwenden.
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Zum 3ten, da die rechten statuta oder confirmirte landsgebreuch diser landtafl gemeß ainen beclagten gewisse zeit oder maß zur bezallung setzen zuelaßen (1), mag der beclagt uber dazselbige nit angefordert sondern sich exceptio beneficii legis statuti vel consuetudinis gebrauchen, alß so ain erb, wann er durch erbschafts glaubiger umb schulden beclagt wierdt, ehe und zuvor er sich zum erben erclert und die zeit so ihme die rechten zuem bedacht zuegelassen verfloßen ist. (1) sic.
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Item, da ainer zu volziehung aines wider ihne ergangenen urtlß oder abschied vor außlaufung der 14 tag wolte geclagt werden.
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Oder, da ain weib oder ihre erben nach der eheschaidung vor verfliessung jahr und tags ihr heurathguet und widerlag vordert.
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Gleiche mainung hat es, zum 4ten, mit der exception, da sich der beclagt nit zwar von der geclagten anforderung iedoch aber von völliger bezallung wider den cleger schutzen khann, alß da ainer auß rechtmessigen ursachen bonis cedirt und seine sachen zur offentlichen crida und prioritet-uhrtl zwischen den creditorn khomben, so khann der debitor oder schuldner sich exceptione cessionis bonorum wider den glaubiger so nichts desstoweniger die völlige forderung an den schuldner begehrt gebrauchen, darvon in volgunten dritten thail unter den titl 'von den crida und cessione bonorum' mehrerß alß auch (1) dem unterschied derselben meldung geschicht. (1) f. von.
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Item, da ainer der ainem andern etwaz von freien stuckhen geschenkht nachmalß von der tradition und überantwortung zu solhem abnemben khombt, daz ihm sein zuesagen ohne dem petlstab ze halten unnüzlich.
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In dergleichen und andern in rechten außgedruckhten fällen khann sich der beclagte exceptione legis et privilegii, daz er nit zu völliger bezallung oder uber sein vermügen möge getrungen werden, sicher gebrauchen.
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Die peremptorie exceptiones und schuzwöhrn sein, welche die clag und sach ganz und gar aufheben und enden, deren zwar etliche alß facti seu intentionis fürnemblich auf die geclagte sach und factum gestelt, etliche aber juris alß auf die freiheit und hilf der rechten gerichtet sein.
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Soliche alle aber mügen nit allein vor befestigung deß kriegs gleich zu anfang sondern auch post litem contestatam eingewendt werden, alß daz da schon dergleichen nit gedacht worden, sie doch post litem contestatam anstatt der haubtsächlichen antwort von neuem khönnen eingewendt werden, oder da sie auch gleich neben den dilatorii khönnen angezogen und doch die interlocutoria und beiurtl auf haubtsächlicher verantwortung verfasst eröffnet worden, nichts desstoweniger solhe peremptorie exceptiones anstatt der haubtsächlichen antwort nochmall fürgewendt und außgefiehrt mügen werden.
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Deren sein gleich wie der dilatoriarum manicherlei, darunter die fürnembste und gemainiste: 1. Exceptio rei judicatae, wann ainer umb ain sach fürgenomben und beclagt wierdt, welche der beclagt oder seine vorfordern und gaber zuvor auf gleichmessigs ersuechen und clagen mit urtl und recht erhalten, dann er sich mit solch erhaltenen urtl wider den neuen cläger ze schutzen und ihne damit genzlich abzutretten (1) befuegt. (1) sic, wol st. 'abzutreiben.'
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2. Exceptio transactionis, welche wider ainen ieden so auf ain gehabts recht und forderung (dariber aber nachmalß ein ordentlicher vertrag und vergleich geschloßen und aufgericht worden) mit hindansetzung des jüngern vertrags ze clagen sich unterstehet mag eingewendt und fürgeworfen werden. wie aber dergleichen verträg (1) mit seinen notwendigen requisitis aufgericht und beschaffen sein soll, daz damit ein ältere und rechtmessige vorderung möge khonftig außgelescht und aufgehebt werden, davon wierdt hieunten im 3ten thail unter dem titul 'von den transactionen oder güetlichen verträg oder vergleichungen' mehrer meldung gethan. (1) hs. f. h. 'auf.' jedoch gestrichen. (2) hs. excepirt. (Diese Fußnote ist im Text nicht angemerk
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3. Exceptio praescriptionis oder gerichtlicher verjährung, wann nemblich ainer umb ain guet beclagt wierdt, daz er 32 ganzer jahr ohne unterbruch und guetem titul thrau (1) und glauben possedirt und ruebig innen gehabt hat, wie sich dann dem uralten landsbrauch nach in solcher zeit alle ding nichts überall außgenomben sich genzlich verjähren, davon gleichfalß hieunten im dritten thail unter dem titul 'von den rechtlichen verjährungen' mehrere meldung geschiecht. (1) sic.
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4. Exceptio juris jurandi oder weegen gelaisten aidß, alß so ainer aintweder bei seinen aid sich in beisein ehrlicher leuth verpflicht und geschworen daz er verrer gegen dem beclagten kheine zuesprüch mehr suechen wolle und also suo juri renunciert, oder aber vor gericht dem beclagten eine widersprochene forderung ausser verrer erkhantnuß auf seinen aid gelaßen, welhes der ander angenomben und der aid dariber gelaist worden.
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5. Exceptio doli mali oder fürsezlicher vervorthailung, welhe der zurukh treibt der mit vorsezlichen betrug und geferlicher hinterlisst einem überredt und dahin bewegt daz er ihme dazjenig darumben er clagt zuegesagt und versprochen oder verschriben hat, item da ein erb wissentlich ain schuld fordert welhe durch testament nachgelassen und frei geschafft ist, item da ainer daz fordert und begehrt daz er wissentlich alßbalt den beclagten wider zurukh geben und zuestellen mueß, dergleichen da ainer uber halben thail in ainem kauf oder ander dergleichen contracten gefährt und überfiehrt worden, item wann ein schuldner zu rechter zeit clagen (1), der glaubiger aber die bezallung ohne ainige rechtmeßig und billiche ursachen nit annemben wöllen darüber solcher schuldner durch unfall in verderblichen abgang und schaden khomben wehr. (1) N.Ö. Landt. 1573 I 13. ( §.17.S.79):'zahlen.'
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6. Exceptio metus causa (1), wann nemblichen der beclagt weegen ainer zuesagung versprech- oder verschreibung, die er auß gezwungener und getrungener noth wider seinen willen auf vorstehenten ehrn und leibsgefahr deren er sich anderer gestalt nit entschutten khönnen, oder durch solche forcht die auch ain ieden ehrlichen und bestandhaften mann darzue hetten bewegen mügen eingehen und verbinden müessen, beclagt wierdet. (1) hs. causae.
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7. Exceptio erroris, wann nemblichen ainer auß verantwortlichen ihrtumb etwaz verhaissen und vermaint hat er seie es schuldig, so erß doch in der wahrheit nit schuldig gewest, noch der cleger anderwerts ausser solher verhaißung mit recht an ihme hette begern khönnen.
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8. Exceptio nonnumeratae pecuniae, alß da ainer auf guet thrauen und glauben ain schuldbrief oder bekhantnuß von sich gegeben in hofnung dargegen ein zuegesagtes darlechen zu empfahen, desselben aber volgunts nit habhaft worden, so mag er den der auf solh hineingegebene schuldverschreibung umb die bezallung clagen wolte mit diser exception in negsten 2en jahren hernach von seiner clag stürzen, wovern derselb nit in ander weeg dargethan hett daß er die würkhliche außzellung deß verschribenen darlechens ordentlich gethon, derentweegen ihme dann auch in solher zeit die beweißung daz der beclagt solch gelt würkhlich empfangen hab obligt. nach verstreichung aber gedachter zwaien jahren wierd ein solcher cleger von solher weißungs-puerten leedig und auf die verschreibung alß richtig erkhent, es mechte dann der beclagt daz er daz versprochen gelt nit würkhlich empfangen habe beweißen.
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9. Exceptio pacti de non petendo, wann nemblich 2 ein solhen pact und bedingnuß mit einander gemacht und gesschlossen daß kainer an den andern weiter nichts vordern soll, dessen aber ungeacht der aine thail der etwo noch ein verschreibung oder behelf in handen behalten nachmalß darauf clagt, so khann ihm der beclagt mit diser exception abtreiben.
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10. Exceptio non servatae fidei oder deficientis causae vel conditionis, daz ist, wann sich zween oder mehr persohnen etwas gegen einander ze thuen und ze laßen reciproce verbunden haben, welhes aber ain thail dem andern nit gehalten oder doch die angehenkhte conditiones und auf die zeit wie in ihrer abredt und vergleich begriffen nit erfilt hat, so stehet in des andern thail freien wahl ob er lieber umb die erfillung nachmallen clagen oder von seiner gegenverbindung gleichfalß tretten wolle, und mag den der ihn hernach umb volziehung desselben nit gehaltenen vertrags fürnemben thette mit diser exception abtreiben.
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11. Exceptio proprii facti, die wierd wider den geben der etwaß verkhauft versprochen oder verschriben hat und nachmalß selbst wider solch sein aigen zuesaag oder verschreibung clagen, dieselb disputiern oder fürgeben wolte daz er solhes nit hette macht gehabt. es solle auch noch darzue der welcher sich also sein aigene handschrift und petschaft zu disputiern understehet mit ernst gestrafft werden.
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12. Exceptio solutionis, wann ain schuld oder forderung, es seie gleich durch den schuldner selbst oder iemant andern, ainmall bezalt und abgelegt worden, derentweegen auch schein und beweisungen verhanden, und doch durch den glaubiger oder seine erben nachmallen wolte geclagt werden, so khann sowoll der principal-schuldner alß seine pürgen (da sie destwegen angefochten wolten werden) sich mit diser exception schutzen und von der clag leedig machen.
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13. Exceptio acceptilationis, wann ain glaubiger sich gegen seinen schuldner oder dessen pürgen erclert daz er nunmehr seiner forderung zefriden gestelt, dieselb weiter nit suechen sondern für bezalt und abgelegt haben und halten thue, und doch nichts destoweniger solhe schuld nochmall erfordert.
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14. Exceptio delegationis, wann ainer seinen glaubiger ain schuld bei ainem gelter ainmall würkhlich übergschafft, derselb glaubiger auch solhe geltschuld überschafftermassen angenomben hat und doch hernach durch ihne widerumben solhe geltschulden geclagt wurde, so khan der cleger durch derlei exception abgewisen werden.
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15. Exceptio novationis, wann nemblich die contrahenten sich auf neue weiß oder weeg mit zuesetzung neuer conditionen zeit oder orth (1) vergleichen, so khann auf den ersten contract nit geclagt oder doch der cleger mit seiner clag abgetriben werden. (1) Corrigiert, vielleicht arth zu lesen.
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16. Exceptio renunciationis, wann nemblichen ainer sich seiner habenten freiheiten recht und gerechtigkheiten darauf er sonssten zu clagen billichen fueg und recht hette freiwillig und wissentlich von allen zwang oder betrug begeben hat, nit weniger aber nochmallen auf solch sein gerechtigkheit zu clagen understehen wolte. Wavern auch solche renunciationis exceptio wider die frauenpersohn und auf ihre verzichten cröfticlich khönnen gefiehrt werden, da sie nemblich aintweeder für ihre ehemänner oder sonssten pürg werden oder sich ihrer heurathlichen sprüch halber verzichen, davon wierdt in volgunten 3ten thail unter den titul 'von weiblichen verzichten' mehrer angezaigt.
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17. Exceptio compensationis, da nemblichen ain cläger den beclagten liquidiert und bekhäntlicher auch unwidersprechlicher schuld eben sovil ze thuen und albereit der zeit noch zu bezallen schuldig ist alß er cleger fordert.
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18. Exceptio senatus consulti Macedoniani, wider denjenigen welher umb darlechen clagt daz er unvogtbahren persohnen, die noch unter ihrer eltern gerhaaben und factorn gwalt und sorg sein, ohne wissen und willen solcher eltern gerhaaber oder versorgern unutziger weiß (daz ist weder zu notwendiger unterhalt, erlangung der gesundheit, lehrung oder sonderlich ehrn) dargelichen oder geborgt hat, und solhes von den eltern gerhabern oder auch nach derselben tott von den selbstschuldner oder erben begehrt und fordert. da man ainen solchen darleicher nit allein nichts zu bezallen schuldig, sondern soll auch nach craft unserer vorfordern destweegen publicirten generaln mit ernst gestrafft werden.
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19. Exceptio senatus consulti Velleiani, wann nemblich ain weibß- für ein mannßpersohn pürg worden und darauf geclagt wierdt, so khann sich dieselbig oder ihre erben mit solher exception schutzen (1) und leedig machen. doch hat solhes nit statt, wann sich ain weib umb ain heuratguet iemant verbürgt, oder daz gelt und sachen darfür sie pürg worden zu ihren aigenen nuzen verwendt wehre worden, oder wann sie solher freiheit und hingegen auß der pürgschaft entstehenten schadens und gefahr genuegsamb (wie im dritten thail von den verzichten mehrers gemelt wierdt) erindert und sich dannoch wißentlich dariber eingelaßen hette. (1) hs. schutz.
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20. Exceptio dissimulatae vel expiratae actionis, wann ain clag ainer gewißen persohn oder in gewißer zeit zufiehren gebiehrte, aber gedachte persohn vor der kriegßbevesstigung mit tott abgangen wehr, oder die bestimbte zeit, alß in gwalts und injuri sachen jahr und tag von (1) exequierter ladung, hette verfliessen lassen, dardurch dann dieselbig clag zugleich erloschen und alle nachvolgenter (2) clag (3) diser exception, welhe (4) auch in der lessten schlußschrift zuegelaßen, abgetriben werden khönnen. (1) hs. vor. (2) sic. (3) f. mit. (4) hs. welher
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21. Exceptio simulationis, welche zu umbstossung aller scheinhandlungen und simulirten contract, darauf hernach geclagt wierdt, eingewendt mag werden.
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Also mügen auch bei iedem contract da die substantialia manglen, daz derselb uncreftig oder sonssten der beclagt von rechtsweegen gegen den cleger nit verbunden, peremptorie exceptiones (1) dardurch sich der beclagt von der clag leedig machen mag, gehalten werden. (1) hs. exceptionis.
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Waß dann verrer zu einwendung anderer dergleichen exceptionen für mehrere requisita erfordert werden die wierd ein ieder bei den rechtsgelehrten zu erhollen wissen.
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Schließlich ist auch ze wißen, daz ainen pürgen, item einen rechtmessigen erben oder nachkhomben alle exceptiones die der principal oder vorforder selbst gehabt hetten bevorstehen.
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Die persöhnliche sprüch und actiones so auß den contracts-handlungen herfließen sollen nicht allein wider die contrahentes und principales sondern auch ihre erben statthaben, eß seie gleich der erben in solhen contract gedacht worden oder nit. dahero dan sowoll auf deß clegers oder beclagten tötlichen abgang, es seie vor oder nach der kriegsbevesstigung, dergleichen actiones nit erleschen sondern durch und wider die erben, doch daz denselben ordentlich wie volgt darzue verkhünt werde, vollfiehrt mügen werden.
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Diejenige persöhnliche sprüch aber welhe von khainen contract sondern auß müßhandlung, alß injuri gwalt und dergleichen privat verhandlungen herriehren, die werden auf des beclagten erben nit transmitirt, eß seie dann der krieg in deß principals lebzeiten bevesstigt worden, sondern sie die erben wehren deren durch solch unrechtmessige verhandlung auf sich khombene güeter in würkhlicher possess.
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Wie es dann auch gleiche mainung hat, so der cleger ante litem contestatam mit tott abgehet, daz nemblichen in dergleichen sachen auf des clegers tötlichen abgang ante litem contestatam die angefangene process aufgehebt und deß clegers erben solhe weither in deß verstorbenen namben nit prosequiren khönnen.
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Da ain praelath und convent umb ain gwalt clagt oder beclagt wierdt und der praelath gehet ante litem contestatam mit tott ab, so felt die clag, dieweil der praelath alß daz haubt deß convents ist, ungeacht sonssten auß dem convent kheiner gestorben.
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Jedoch, da ain pfleger oder verwalter umb einen gwalt oder tätlichen eingriff nit für sein persohn sondern deren ihme anverthrauten herrschaft mit wissen und habunten gwalt seines herrn (wie oben gemelt worden) clagt, also daz die gwaltsclag nit sein deß pflegers persohn sondern sein ambt und herrschaft beriehrt so felt die clag darumben nicht daz der pfleger oder verwalter ante litem contestatam mit tott abgangen, weil in dergleichen fähl nit auf deß pflegers persohn sondern auf die aigenthomber der herrschaft in dessen namben die sach gehandlet und defendirt wierd zu sehen. welhes dann auch in gleichen fahl, da auß den vormundern ainer vor befesstigten krieg abgehet, also ze halten.
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Nach befesstigten krieg aber hintert weder deß clägers noch beclagten tötlichen abgang, daz beederseits erben nit sollen den angefangnen process vollfiehrn und zu erkhantnuß bringen mügen.
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In injurisachen aber welche criminaliter und auf widerruef geclagt werden sowoll post alß ante litem contestatam beedes auf deß clegers alß beclagtens seithen, so aber nur civiliter auf gelt geclagt wäre allein vor und nit nach der kriegsbefesstigung.
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Und in solh vorstehunten fählen, da die clag auch auf die erben sich erstreckht, so ist der cläger auf dessen tötlichen abgang, (da er anderst die sach zu vollfiehren willens) den erben nach verfloßenen 30. tag, desgleichen in sachen welhe pupillen betreffen alßbalt die vergerhabung bestelt ordentlich von gericht auß zu verkhünden schuldig. und so der cleger oder dessen erben, welher ungehorsamb vill unleidentlicher alß deß antworters ist, in gebierlich geordneter zeit nit verfährt, so ist dem antworter auf daz zuvor einkhomben umb erkhantnuß, oder wo nichts oder nicht so vile daz darauf zu erkhennen wehre einkhomben, umb absolution und ledigzellung von derselben clag anzuruefen zuegelassen.
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Nachdeme aber die clagente parthei, umb daz oftmallen der 30igist vill monath lang angestelt, deßgleichen die vergerhabung der pupillen langsamb verordnet, in der verkhündung und anderen ihrer rechtlichen notturften verhindert und dardurch merkhlich beschwert werden, so soll sich nun fürohin die zeit eines ieden obangeregten 30igsten nit weither alß auf 30 tag in sachen die die inlendischen, in sachen die außlendischen betreffent auf 2 monath lang nach des verstorbenen töttlichen abgang an zu raithen erstreckhen, es werde nun gleich der 30igist in solher zeit gehalten oder darüber angestelt, so soll nichts desstoweniger die verkhündung dennen erben (als (1)) ob der 30 ist gehalten were worden würkhlich beschehen mügen, auch bei gericht darauf gehandlt werden. (1) f. hs.
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Dann so ist auch unser landshaubtman von ambtsweegen schuldig, daz welher ohrten khein gerhaab durch ordentlichs testament verordnet ist noch auch die negst befreundte sich umb die gerhabschaft annemben wöllen, daz er die vergerhabung der pupillen kheines weegs verziehe sondern dieselb iederzeit sovil immer zu geschechen müglich fürderlichist verordne.
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Und ob er landshaubtman damit verzüglich sein wurde, so stehet den partheien bei ihme destweegen anzuhalten bevor.
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Wann aber der beclagt auf sein clag kheine exceptiones einzuwenden oder aber dieselben ihme alß irrelevantes aberkhent worden, so mueß er haubtsächlich antworten, und ob er deß clegers fürbringen oder begern gestendig seie oder nit sich ercleren, durch welch haubtsächliche antwort lis contestiert und der krieg rechtens befestigt wierdt. ohne welche clag rechtens oder kriegs bevesstigung der ganze process uncreftig, darauf auf khein rechtmessig urtl geschöpft werden khann.
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Eß geschiecht aber solhe kriegsbefesstigung auf 2erlei weiß: 1., mit lauthern claren worten, wann der beclagt in seiner verantwortung außtrukhlich vermelt daz solhe animo litem contestandi von ihme geschechen und er dardurch den krieg rechtens wolle verfangen haben, oder aber wann er ausser solcher außtruckhlicher gemüetserclerung auf die clag haubtsächlich antwortet und entweder (1) den beclagten sein clag und begern inmassen es fürgebracht worden nit gestendig sein will sonder offentlich widerspricht, auf welhe beede weiß der krieg negative für verfangen gehalten wirdt. 2., so der beclagte des clegers fürbringen und clag nit widerspricht sondern dieselbe selbst bekhäntlich oder gestendig, allein fürgibt daz er dessen waß er also gehandlet befuegt und berechtigt seie. eß geschehe aber solhe erkhantnuß expresse mit angehenkhter clausula animo litem contestandi oder tacite mit blosser erzellung der geschicht, so wird es doch für ein genuegsambe kriegsbefestigung gehalten. (1) sic.
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Und obwoll etwo gezweiflet wolle werden ob der krieg auch für bevesstigt zu achten, wann der beclagt haubtsächlich antwortt und der clag aintweder alles wahr gestehet oder alß ungleich widerspricht, iedoch daran hängt daz er solch sein antwort und erzellung der haubtsachen beschaffenheit allein dem richter zu bericht, dem gegenthail aber zu kheiner verfenglichkheit oder animo litem contestandi woll verstanden haben, so sein doch dem ieblichen dises lands und gerichts hergebrachten gebrauch nach dergleichen haubtsächliche antwort, daz sie allein und ohne mit eingewendten solhen erheblichen exceptionibus, dardurch von rechtsweegen aintweders der ganz process seiner unformb und mangls halben ungiltig oder aber der beclagt von der clag mecht leedig erkhent werden, für ein recht und genuegsambe kriegsbefesstigung gehalten und ungeacht der angehengten protestation und clausuln non animo litem contestandi tamquam facta (1) verbis contraria (2) angenomben worden, dabei wür es dann nachmallen verbleiben lassen. (1) Auslaut corrigiert. (2) hs. 'contrariam.'
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Demnach in bevestigung des kriegs ain thail dem andern aintweder daz geclagte factum und geschichterzellung oder doch fürgewendtes recht und fueg nit gestendig sein will, so wierd dem cleger oder affimirenten thail die weisung durch haubtsächlich beiurtl oder abschied auferlegt. da nun ainem oder dem andern die beweisung also auferlegt worden, ist er schuldig (da anderst khein weisung interponirt) in negstvolgunten 6 wochen und 3 tagen von der publicirten erkhantnuß an zu raithen alß gebreuchigen weisungstermin oder sovil er auß rechtmessig erhebliche ursachen und angezogenen verhinderung von unsern landshaubtman dessen prorogationem und erstrekhung bekhomben nit allein seine weißarticl neben benenung der zeugen und einer schriftlichen anruef- und verordnung gewisser commissarien zu aufnembung derselben unserm landshaubtman zu ubergeben und darauf den commissionsbevelh denen benenten commissarien durch ordentliche pothen überantworten z'laßen, sondern auch bei den selben mit fleiß anzehalten daz in solhen ersten weißungstermin die weißung möge aufgenomben und vollfiehrt werden. dann da solhes nit geschicht, so stehet seiner gegenpartei bevor wider solhe nachlessigkheit und nit verfahrung zu protestiern und umb erkhantnuß der desertion solher weißung anzeruefen. daruber ihme auch durch unsern landshaubtman ein extra ordinari tagsazung solle bewilligt werden, und dem gegentheil zum wenigsten 14 tag zuvor ordentlich zu verkhünden. da der beclagt auf solhen tag die attestationes mit der verordneten commissarien fertigung verschlossen dem gericht fürbringt, so solle solhe angenomben und biß zu deß gegenthails vollfiehrten gegenweißung und ordentlicher erkhantnuß, der öff. und publ. (1) bei der canzlei verwahrlich aufgehalten werden. (1) der....publ.: vermutlich 'eroffnung und publicierung.'
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Da aber der weisung-fiehrer sein weißung sobalt nit zu handen bringen khann und iedoch auf solhen termin und tagsazung einen von den commissariis gefertigten schein, daz nemblichen der saumbsall und verhinderung nicht an ihne den weißungsfiehrer sondern an ihnen den commissariis selbst oder andern ehehaften ursachen erwunden gewest seie, fürbringt, so solle solher schein da anderst khein mengl (1) darin erscheint angenomben und darauf den weißungsfiehrer durch beschaid bevolhen worden, daz er die ihme auferlegte weißung nochmallen inner 6 wochen und 3 tagen vollfiehre und zu gericht bringe. (1) sic.
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Wann er nun in solher zeit uber sein fleissigs anhalten bei den commissariis dieselb nicht bekhamben noch zu gericht bringen thuet, so mag der gegenthail abermalß mit einschliessung obangeregter maßen ergangenen beschaids protestiern und desertion der weißung zu erkhennen begern, darüber ihme dann wider eine tagsazung erthailt und der weisungsfiehrer in gerichtsbreuchigen termin citirt soll werden, auf welhe tagsazung, da aintweder die aufgenombene weißung erlegt oder abermalß ein verfertigter schein von den commissarien fürgelegt wierdt, es allerdingß wie bei erstangeregter tagsatzung beederseits gehalten soll werden, allein daz auf den fahl fürkhombenten genuegsamben scheinß von den commissariis den zeugenfiehrer iezo anstatt deß worts 'nochmallen' 'peremptorie' durch bschaid anbevelchen (1) inner negstvolgunten 6 wochen und 3 tagen sein weißung zu gericht zu bringen. (1) sic.
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Wann nun solhes auch zum 3ten mall nit bschicht, und nach abermall verflossenen sechß wochen und 3 tagen der gegenthail verrer mit einer protestation einkhombt und umb desertions-erkhantnuß anrufft, auch ordentliche tagsazung (wie von hievorigen gemelt) außbringt und den weisungsfiehrer antworten lässt, derselb aber nachmall gefertigten schein daz der saumbsall nit an ihme sondern den commissariis erwunden seie fürbringt, so solle ihme bei verlusst der haubtsach nochmallen inner 6 wochen und 3 tagen die beweißung fürzubringen auferlegt werden, dann dafehr khein weithere dilation mehr durch unsern landshaubtman mag bewilligt noch zuegeben werden, sondern da der weisungsfiehrer ohne sein schuld lenger von den commissariis oder andere rechtmessige verhinderungen aufgezogen wierdt, ist er schuldig die verrere termin und stillstand bei unß oder unserer n.ö. regierung ze suechen, die zwar auch ausser einziehung berichts und wahren grund der praetendierten verhinderung von unsern landshaubtman und deß supplicanten gegenthails darein nit bewilligen solle.
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Eß stehet auch bei denjenigen welher durch die commissariis (1) darzue verordnet oder aber nach gelegenheit mit gerichtlichen bevelhen und executions-mitln sei zur handlung vortgetriben werden, welhes dan sonderlich gegen unsern sonderbahr darzue verordneten und besolten zeugscomissariis statt haben soll, inmassen hieunten von demselben (2) und ihrer verrichtung weither anzaigung geschicht (3) (1) sic. (2) sic. (3) Text offenbar verderbt.
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Die weißarticl sollen wie oben gemelt vor verfliessung deß ersten weisungs terminß der 6 wochen 3 tag mit sambt der zeugen namben und gewißer anzaigung unter welher obrigkhait deren ieder seßhaft und wohnent seie, auch einen absonderlichen suppliciern und begehrung gewißer comission zeitlich zu gericht ubergeben werden. da dan daz in solher zeit nit geschicht noch die comission außgefertigt wierdet, sollen sie weither nit zueläßig sondern auf des gegenthails protestation und anruefen die weißung für desert erkhent werden.
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Solhe articl aber sollen auß den grund der clag genomben werden und alle einig auf die haubtpuncten derselben gericht sein. dann frembte oder impertinentes articuli, da sie gleich erwißen werden mechten, helfen sie gleichwoll zu behaubtung der sachen und sigs erlangung nicht sondern verursachen nur vergebliche uncossten und behelligung.
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Eß werden aber impertinentes articuli die genant und gehalten, welche weder directe und gerat auf die haubtsach gehen noch auch per consequens zu derselben bestätt-oder erleiterung behilflich sein mügen. dann da gleich ein articl nit strakhs noch außtrukhentlich der haubtpuncten meldung thuet, iedoch aber ein solher umbstand der zu erleuter- oder befesstigung des haubtpunctens dienstlich in sich helt, so khann er nit für impertinens angezogen noch verworfen werden. sonderlich aber solle der dem die weißung auferlegt worden oder sein advocat guete achtung geben, daz die articl nicht der claag oder auch ihnen unter einander selbst zuwider und contrari sein, wie auch daz sie affirmative und auf ein jawort oder bestettigung und nit auf ein vernainen gestelt werden, es wehre dan die beschaffenheit der geclagten geschicht darnach gestelt, daz daz urtl oder sentenz einen negativam zu erweisen auferlegt hette, welches in wenig fählen und gar selten geschicht.
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Alß auch hieoben unter dem 10. und 11ten articl angezogenermaßen alle ehrnrüehrige scalierungen und schmächliche verschimpfungen in allen schriftlichen producten bei ernstlicher straff verbotten sein, so sollen dergleichen vill weniger in die weißungsarticl eingeflickht, noch ehrliche zeugen damit sowoll alß der gegenthail beschwert worden. destweegen dann auch unser landshaubtman, wann ihme die weißarticl wie oben vermelt übergeben und die außfertigung der comission begehrt wierdt, dieselben mit vleiß durchleßen, und da er waß schmechlich widerwertig oder unnutzes darinen findet, ex offo verwerfen und wider zuruckhgeben soll, allerlei weütleüfigkhaiten der händl, seiner selbst und deß gerichts vergeblichen behelligung und der partheien uncosten dardurch verhieten.
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Ingleichem sollen auch die fragstuckh, so dem gegenthail, wider welhen die weißung vollfiehrt wierdt, auf die angezogene articl und darbei benente zeugen zu stöllen zuegelaßen sein, allein von den notwendigen und zur haubtsachen dienstlichen umbstenden genomben und außgezogen werden.
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Eß sein aber solher interrogatoria oder fragstuckh dreierlei, deren etliche auf der zeugen persohn gerichtet, gemaine oder generalia interrogatoria genant; etliche auf die haubtsach insgemain, praeliminaria (1) oder gemaine haubtsächliche fragstuckh, etliche aber auf einen articl und deßen umbstend, insonderheit specialia genant, gestelt sein. (1) hs. praeliminariae.
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Die gemainen fragstuckh sollen fürnemblich allein dahin gericht sein, daz dardurch der zeugen erbar-redlich- und unpartheilichkheit möge erkhundigt und offenbahr werden, damit sowoll der richter alß die partheien wißen waß auf sein ausßaag zu halten und zu ergründen seie.
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Dann so er aintweder seinen namben gefehrlich verlaugnet, oder unehrlich gebohren, oder unordentlich zur zeugenschaft verschafft sonder sich selbst angeben, oder dem fürsteller mit nachenter schwager- oder blutsfreundschaft und pflicht auch diensten zuegethan, dem gegenthail aber feind, oder seiner ausßaag von iemant angelehrnt, oder destweegen ichtwaz empfangen oder noch zu hoffen, oder sonsst mit lasster behafft destweegen er zu einen zeugen wie hieunten 'von exceptionen wider die zeugen' unter dem 37ten titl soll angezaigt werden von rechtsweegen nicht dichtig befunden wurdte, so wehr auf sein außaag nicht zu gehen noch sich vill mit ihme aufzuhalten.
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Also sollen auch die praeliminaria oder gemaine haubtsächliche fragstuckh auß dem grund der haubtsachen, wie auch die special auß den umbstenden eines ieden articls nach gelegenheit darin angezogen geschicht fürnemblich gezogen, und mit frembten händln die zeugen nit ihr gemacht noch durch fürsezliche untereinander mischung unterschiedlichen sachen und handlungen gefährt werden, allermaist aber auch aller unutzer uberfluß und vorgeblicher lenge vermütten werden.
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Da aber dergleichen offentlich und notorie captiose gefehrliche unutze interrogatoria fürkhomben, sollen die commissari dieselben ex offo verwerfen und die zeugen darauf nicht, sondern allein uber die so den sachen und rechten gemeß examinirn.
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Damit aber wider welchen die weisung gefiehrt wierdt seine interrogatoria dessto fleissiger und notwendiger verfassen khönne, so soll der commissarius demselben die weißarticl zum wenigsten 14 tag vor dem angestelten examine und gleich mit der verkhündung zueschickhen.
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Die interrogatoria aber, sie werden gleich erst auf den angestelten zeugsverhörstag und beschechener beaidigung, wann man gleich ad examen greifen will (wie gemainiglich gschicht) den comissariis angehendigt, oder aber zuvor durch missiv verschlossener überschickht, soll der comissarius den zeugenfiehrer hingegen nit erthailen, sondern in gemain verwohrn und niemant andern alß den zeugen in examine fürhalten.
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Demnach wür, wie hieoben im ersten thail unter dem titl 'von denen zeugscommissarien' angezaigt worden, zu befürderung rechtens und abstellung aller verlengerung in vollfiehrung der weißung und zeugschaften, sonderlich den armen partheien zum bessten, zween sonderbahre ordinari zeugs-commissarien die uns auch destweegen mit pflicht und aid verbunden verordnet, daz fürohin alle partheien denen bei unserer landshaubtmanschaft in güet- oder rechtlichen sachen weiß- oder gegenweißungen zu vollfiehrn auferlegt worden bevorstehen sollen solch unsere geschworne commissarios zu begern und zu gebrauchen, mit dem anhang daz sonssten da sich befinden wurde daz durch suechung anderer commissionen bei dennen partheien aufzug gebraucht wurden, da doch die geordnet und geschworne zeugscommissarien die sache woll verrichten und besser befördern mechten, unser landshaubtman einsehen gebrauchen und die schein von den andern verzügen (1) commissariis nit annemen solle, es were dann sach daz ain oder die andere parthei wider die geschworne comissarios sondere bedenkhen und exceptiones hetten, so solle es doch den verstand nit nit haben, daz derdurch alle zeugsverhörungen deren sachen die bei unserer landshaubtmanschaft schweben allein durch dieselben beschechen müessen und sonssten khein andere (2) comissarius dörfte gebraucht werden, sondern es soll in einer ieden parthei, die weißung zu fiehren, willen und gefallen stehen solh unser geschworn oder aber andere commissarios (3) von landleuthen oder andern tauglichen persohnen von unserm landshaubtmann zu begern. und was nun der zeugenfiehrer für comissarios nambhaft macht, da anderst unser landshaubtman wider dieselben khein sonders bedenkhen, so mag die comission an sie gefertigt werden, doch der gegenparth da sie wider solhe commissarios (4) erhebliche exceptiones und einreden, dieselben wann ihr zu der handlung und aufnembung der weißung verkhindet fürzubringen vorbehalten und nach beschaffenheit derselben stehet die verer verordnung bei unserm landshaubtman. (1) sic. (2) sic. (3) hs. com: is. (4) hs. com: is.
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Da aber ein parthei so die weisung zu vollfiehrn allein desthalben andere dann die deputierte geschworne zeugs commissarios begehrt, damit die sach umb so vil lenger werde aufgezogen, und sie solhen aufzug durch der comissarien schein alß ob der verzug an ihnen erwunden entschuldigen khönnen (darauf dann unßer landshaubtman und landräth in landrechten und verhörn ihr sonderbahres aufmerkhen haben werden) so solle demnach unser landshaubtman sambt den landräthen solhen gefehrlichen verzug kheines weegs gestatten, sondern gebihrliches einsehen haben und die ordentliche zeugscomissarien (im fahl die andern comissarii zu fürderlicher handlung nit zu vermügen) weißen.
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Demnach sich auch befindet, daz vill partheien derselben procuratoren und gwaldtrager nach uberantwortung der commission verrer umb die aufnembung der weißungen nit angehalten, und doch hernach wann die gegenthail umb desertion anruefen auf die comissarios sich ziechen unter dem schein alß ob der saumbsall an ihnen dennen comissariis wehre, daz auch verer dergleichen aufzügige partheien ihre weißarticl unordentlich ubergeben, indem sie die persohn oder doch unter waß obrigkheit ein ieder zeug gesessen nit benennen, oder wann bei dem ersten examine etliche zeugen aussenbleiben sie deren widererforder- und verhörung derselben nit solicitiern, ja daz auch woll etliche welche selbst zu zeugen fürgestelt sich ihrer aussag verwaigern und dieselbe aufzuziehen und doch nit weniger hernach umb desertion wider den gegenthail anruefen, und wann auch gleich die weisungen völlig aufgenomben geschriben und die relation gefertigt sie, dieselbige ungelöset und guete lange zeit bei den zeugscommissariis verligen lassen und unterdessen dannoch sich mit der comissarien verhinderung zu entschuldigen unterstehen: So ist hiemit nit allein unsern geschwornen zeugscomissarien mit ernst eingebunden und auferlegt, nach welhen sich dann auch die andern comissarien so sonssten von den partheien begehrt werden richten sollen, daz sie kheiner parthei ainigen schein erthailen, welhe nit die weißarticl mit benennung der zeugen und deren obrigkhait darunter ein ieder zeug gesessen übergeben, und nach uberantwortter comission bei ihnen umb die verricht- und vollfiehrung, oder wann solhes geschechen, umb die erhebung gegen bezallung der gebiehrlichen tax anhalten, sondern vill mehr (wie ihnen den geschwornen zeugscomissariis inhalt ihrer instruction gebiehrt) auf alle landsrecht und verhörn ihr ordentliche verzaichnußen in den rath übergeben, welhe partheien bei ihnen nit angehalten und ihre weißungsvollfiehrung in ain und andern nit gebierlich nachsezen. die ubrige comissiones aber, darin ordentlich angehalten und der ordnung nach procedirt, die sollen in solhe verzaichnußen nit gestelt werden.
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Welche partheien nun hinfiehro zu angestelter tagsazung darauf von gegenthail umb desertion angeruefen wierdt nit ein ordentlichen mit der comissarien sambentlich handschrift und petschaft gefertigten schein alßbalt für- und einlegen wierdet, also daz auch die gegenparthei solch bei den anruefen alßbalt ersehen und ihre notturft (da es von nöthen) dagegen vermelden khönne, sonderlich sich bloß in die comissiones (1) referiern wolte, deren weisung soll für desert erkhent und ob dem herkhomben gerichtsbrauch steuf halten (2) werden. (1) sic. (2) sic.
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Dabei doch auch ze merkhen, daz da der fürgelegte schein nur von den ainen comissari gefertigt und underschriben wehre, iedoch aber auch von den andern ein absonderlich missiv und entschuldigung mechte fürgebracht werden, daz alßdann solhes anderst nit alß ob in einen schein beede comissarien begriffen wehren zu halten und für creftig anzenemben.
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Da sich aber auch zuetriege, daz unsere comissarien in expedierung der comission saumbig erschinen, solle auf anhalten der partheien an denselben ein gerichtliche anmahnung außgehen, da die nicht frucht schaffet gegen ihnen durch unsern landshaubtmann (da anderst khein genuegsambe ursach fürbracht wurdt) mit vorweißung (1) oder straff, leztlich aber mit gar beurlaubung (doch mit unsern vorwißen) nach gelegenheit der sachen verfahren und ihnen khein aufzug gestattet werden. (1) sic.
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Waß aber andere comissarii die nicht geschworn besoldt oder bestelt antrifft, wann die saumbig, bleibt es bei bißhero erhaltenen gerichtsgebrauch, daz gegen demselben (1) mit den erst- andern und 3ten bevelh, volgent mit dem gebotsbrief oder gar dem ansaz procedirt werde. (1) sic.
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Wann auch ain parthei gleichwoll die geschwornen zeugscomissarios gebrauchen will, aber doch zu und neben denselben (nachdeme etwo die sach wichtig oder auch der augenschein strittiger güeter und gründ einzunemben von nöthen) auch ain adjunctum oder beisaz-comissarium zu verordnen begehrt, soll ain solhes den partheien zuegelassen und unverwehrt sein, doch daz dennen geschwornen zeugscomissarien so daz examen fiehren ihr gebiehrente tax nichts desstoweniger ohne abgang von den attestaten compassbriefen wie auch von transumption und vidimierung der brieflichen uhrkhund verbleiben.
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Und weilen auf den beisaz- oder nebencomissarium der zehrung halber khein gewisse tax diß ohrts zu setzen und zu bestimben, solle sich die parthei, so denselben begehrt und außbracht, selbst nach billichen dingen und wie er khann mit ihme vergleichen.
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Eß solle auch ein solher beisaz-commissarius die attestata neben den ordentlichen comissariis zu collatiouren und mit seinen insigl zu verschließen schuldig sein, wie an ihme selbst recht ist.
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Obwoll die weisungen nit auf ainerlei weiß sondern nach gelegenheit ain und anderer sach auf villerlei weiß vollfiehrt mügen werden, alß 1. mit lebendigen persohnen, 2. mit brieflichen urkhunden, 3. mit deß gegenthails aigenen bekhantnuß, 4. mit dem augenschein, 5. durch aidschwuer, 6. mit rechtmessigen vermuethungen etc., so ist doch die fürnembst und gemainste weisung welhe durch lebendige zeugen geschicht. welche auch ein recht so hoch angesehen, daz ein fürgesezter zeug ausser etlicher gewissen fähl (derentweegen sich bei den rechtsgelehrten zu erkhundigen) auch wider seinen willen zeugschaft zu geben schuldig, und auf den fahl der verwaigerung mit obrigkheitlichen zwang darzue khann getrungen werden.
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Demnach solle sich derjenige, welhem (1) weißung auferlegt worden und er dieselbe durch lebendige zeugen zu vollfiehren gedenkht, fürnemblich dahin arbeithen und bemüehen, daz er zu zeugen sovil müglich ehrlich redliche und unverwerfliche persohnen zuwegen bringe und benenne, dann mit leichtfertig unerbahrn zeugen khann khein cröftige weisung volfiehrth werden. (1) hs. welhe.
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Eß mügen aber zu zeugen alle diejenige zuegelassen werden, welche die rechten und landsgebreuch wissen (1) in sonderheit und außtrukhlich nicht außschließen. solher unzuelessiger zeugen aber werden etliche zu aller rechtlichen kund- und zeugschaft, eintweder entsezter ehrn oder aber alter und verstands gebrechlichkheit und mengl halber allerdings für undichtig gehalten, etliche aber alß sonsst ehrliche leuth nur in etlich underschiedlich und gewißen sachen oder mit gewisser maß und ordnung von allen weisungen in gemein werden außgeschlossen. (1) sic.
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Und sein zu zeugen nit zuelässig alle malefizpersohnen, so offentlich unwidersprechlich inzicht auf sich tragen und davon sich nicht purgiert haben.
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Ingleichen, da umb üblthatt willen ihrer ehrn offentlich entsetzt, oder aber auch in sachen welche ein ewige schmach und infamiam auf sich tragen gerichtlich contemnirt werden.
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Ingleichem, da umb üblthatt willen ihrer ehren offentlich entsezt oder auch
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Item, die wissentliche mainaidig welche zuvor falsche zeugnuß geben.
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Item, der eines ehrlichen ambts mit unehrn weegen begangenen betrugs und mißhandlung entsezt worden, dann wann er anderer gstalt vom ambt khomben und nit weegen gefehrlicher üblhandlung, möchte er zum zeugen nicht verworfen werden.
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Item, welcher in kais. und des heiligen reichß acht und paan ist.
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Gleichfalß mag auch khein unvogtbahrer, wie auch kheiner denweegen seines verthuelichen lebens die administration seiner güeter genomben worden, vill weniger einer der seines sünß und verstands ganz beraubt ist zum zeugen kröftig gebraucht werden.
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1. ein ieder dem die stritige sachen und handlung aigen angehet, es wolle dann sein gegenthail selbst guetwillig zuelaßen.
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Welches nicht allein dahin zu verstehen, da nemblich einer selbst cläger oder beclagter ist, sondern auch wann einem die sach also angehet, daz er einen nutzen oder schaden darauß zu gewarten.
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Dergestalt khönnen auch mit consorten so in- oder ausser gerichts in einer sachen verwant für oder wider einander nit kundschaften.
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Item, khein fasal und lechenmann für seinen lechenherrn in sachen aigen lechen betreffent, wie auch khein praelath in handlung seines closters oder pfarr.
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Item, kheiner der einen gleichformigen handl vor gericht schwebent hat über einen articl so dieselbig handlung gleichsamb schutzen oder praejudiciern mechte.
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Item, khein verkhaufer in sachen darin er der gwehrschaft halben verschriben für seinen abtrag.
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Also auch der welcher einen andern etwaz geschenkht, zu erhaltung solhes geschankhs.
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Item, khein pürg für seinen principal für den er pürg worden in solhen pürgschaftssachen.
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Wie auch khein gemainschafter oder mitgemains-man (in (1)) sachen ein gemaine nutzung, alß viechtrib halßgerechtigkheit und dergleichen betreffent,deren er zum thail auch zu genüessen. (1) f. hs.
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Item, khein advocat procurator oder gwaldtrager in dennen sachen darin er handlt und solicitirt für sein principal, iedoch in dennen sachen darin nit sie, sondern andere besondere gwaldtrager bestelt mügen sie ihren principaln zeugnuß geben.
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Item, die gerichtspersohnen in dennen sachen, darin sie erster oder anderer instanz erkhennen sollen, sollen zu zeugen nit fürgestelt werden.
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2. sein etliche weegen der nachenten bluetsverwantschaft nicht zuelässig, alß elter und vorelter in aufsteigenter lini in sachen ihrer kinder enickhl, deßgleichen der kinder enikhl oder urenikhl in absteigenter lini in ihrer eltern und voreltern handlungen nicht zeugen sein sollen, welches auch in ziechvättern und ziechkindern so lang sie bei einander wohnen statt hat. iedoch außgenomben etlicher fähl, alß wann die vogtbarkheit oder bluetsfreundschaft zu beweißen, oder da die zeugen einen thail so nachent alß dem andern thail verwant sein, dann in solchen fählen werden sie (da sie sich dessen anderst nicht verwaigern) auch zu zeugschaft zuegelaßen. wider ihren willen aber khönten sie darzue nicht compellirt werden.
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Item, geschwisstrigeth, wann sie noch ungethailt oder aber stritt (1) oder daz strittig guet sie sambentlich angehet, vorderist wann es ein criminal-injuri- oder ein wichtig hohe civilsachen betrifft, khönnen für ihre geschwisstrigeth auch nicht rechtmessige zeugschaft geben. (1) sic.
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In andern gemainen sachen aber, da sie sonderlich von einander gethailt und nicht beisamben wohnen, sein sie ungezwungen zu zeugen zuezulassen, vill mer aber die andern colateral- und seithenfreundt aber- (1) und unterstambens, doch wie von denen geschwisstrigethen vermeldet, criminal-injuri- und wichtigen sachen außgenomben. (1) für ober.
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Item, schwägerliche verwantschaft halben sein schwecher und aiden, schwiger und schnuer gegen einander unzueläßig.
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Vill weniger aber sollen eheleuth, mann und weib, wider einander zu zeugen fürgestelt werden.
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3. Sein auch etliche weegen der pflicht und verbindnuß damit sie dennen partheien zuegethann zu zeugen anderer gestalt nit alß mit gewißer maß und ordnung zuegelaßen, alß der dem fürsteller mit stetter beiwohnung und nutz-schickhung zu all seinen willen und gefallen anhangt und sich befreint macht zum zeugen verdächtig und verwerflich.
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Im gegenspil ist auch kheiner der mit den zeugen wider welchen er (1) zeugen fürgstelt worden in wissentlich und bekhäntlicher grossen freundschaft stehet und deßselbigen verdächtigen anhängen zuelässig. (1) sc. als
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Item, verpflichte dhiener ehehalten oder andere persohnen so (in (1)) eines herrn oder frauen brott und pflicht sein khönnen für ihre herrn und frauen anderer gstalt cräftige zeugnuß (nit (2)) geben, sie sein dan zuvor ihres glibs erlassen und schein fürzuweißen und deß aids hierauf mit fleiß erindert. (1) f. hs. (2) f. hs.
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Gleiche mainung hat es auch mit den unterthannen und stüftleuthen, wann sie von ihren grund-voggt- und oberherrn fürgestelt werden.
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Dabei ist aber auch ze merkhen, daß was des ohrtß von den unzuelässigen zeugen der nachenten verwantnuß freundt- und schwagerschaft auch zu- und untergehörung halben vermelt worden, daz solhes in briefssachen und instrumenten daz sie darin zu zeugen und mitfertiger erbetten und gebraucht werden nit statt hat, dann zu zeugsfertigern mügen sie ohne widerredt zuegelassen werden.
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Alle zeugen so zu erweißung einer sachen fürgeschuzt und nambhaft gemacht werden sollen von den comissaris ordentlich erfordert und fürgeladen werden.
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Dann welcher zeug sich selbst zur zeugschaft angibt und unerfordert und unberuefen sich gleichsamb eintringen will der macht sich selbst dardurch verdächtig, wie auch derjenig der sich von den zeugenfiehrer darzue sonderbahr bestellen laßen, mit ihme in der sachen unterredt oder seiner aussaag halber ichtwas empfangen und eines nutzens vertrösstet worden.
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Da nun die zeugen von den comissaris auf ordentliche erforderung und verschaffung von ihren obrigkheiten erscheinen, sollen sie alle sambentlich und ein ieder insonderheit mit einen leiblichen aid von den comissaris beladen werden, und denselben in gegenwart beeder partheien hieunten unter dem 46ten titl 'von maß und weiß wie die zeugen verhört und die weisungen sollen aufgenomben werden' gesezt wierdt. es wehre dann sach daz ainer oder der ander dessen von beeden thailen ainhellig und guetwillig erlaßen und begeben wurde, dann sonssten ist kheines unbeaidigten zeugen ausßaag gültig noch im rechten ichtwaß darauf zu erkhennen.
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Jedoch sein diejenigen der beeden zween stend von herrn und ritterschaft, so unß alß landsfürssten ohne mitl allein unterworfen und würkhlich angenombene landleuth, von weilent unsern hochgeehrten herrn vattern Kaißer Maximilian 2do insonderheit dahin befreit, daz wann und so oft sie zu zeugen beruefen und fürgesezt sie von thue- und laistung deß corporal aidß genzlichen erlaßen, sondern genueg sein soll ihrer wissenschaft und kundschaft uber die weißarticul und fragstuckh, welhe ihnen auf solhen fahl durch die comissariis verschlossen solle zuegesandt werden, unter ihren petschaften oder insigln und handschriften ze geben. wo sich aber im grund befinden wierdt, daz ie einer eine unrechte kundschaft geben wurde, derselbe solle für unwahrhaft gehalten und nach erkhantnuß gestrafft werden. wie auch dann destweegen insonderheit verordnet und verbotten (1) worden dise kais. und landsfürstliche bewilligung alß einen bestendig unwiderrueflichen landsgebrauch und freiheit diser neuen landtafel einzuverleiben. Darob auch wür und unsere nachkhomben auch all unsere nachgesezte obrigkheiten steif und vesst halten sollen und wöllen. (1) hs. des Justizministeriums 'bevolchen'. Scheutka Zeugnispflicht S. 75.
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Wo aber ein landmann aus schwachheit oder sonssten selbst nicht schreiben und leßen khunte, der soll sein ausßaag vor den comissaris doch gehörter massen ausser des juraments laisten, und sein die comissarien in solchen fällen sich zu dennen des herrn und ritterstands in ihr logiament zu verfuegen schuldig. und solhe aussagen solle hernach nit weniger alß ob sie mit leiblichen aid bestettet wehren zuegelaßen werden. welhes doch dergestalt zu verstehen, daz nemblichen ein würkhlicher landman herrn oder ritterstands zu einen zeugen in sachen die ihn selbst nit betreffen thuet fürgesezt worden, dann in propria causa ist ein ieder vermüg der rechten und landsgebreuch in allen fällen zu schwörn schuldig.
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Eß soll auch mit erforder- und verschaffung der fürgesezten zeugen dergestalt gehalten werden, daz nemblich ein ieder wie sichs gebiehrt vor seiner ordentlichen instanz obrigkheit beaidigt und verhört werden (1), also zu verstehen, daz nemblich die gezeugen so fürgesezt und im land gesessen und wonhaft allweegen vor der instanz alda die sachen anhengig gemacht ohne underschidt eines oder des andern stands rechtlich wie sichs gebiehrt, allein die persohnen so landleuth und des corporalaidß erlassen (2), sollen verhört, auch dahin von ieder obrigkheit darunter sie gesessen oder wohnhaft verschafft und durch ain obrigkheit der andern hierinen die hand gereicht werden solle. (1) sic. (2) sc. außgenommen.
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Demnach, wann ein burger er seie des raths oder nicht oder sonssten einer so den praelathen herrn oder ritterstand unterworfen zum zeugen fürgeschuzt wierdt, so soll ein iede obrigkheit auf ersuechen solhe zeugen vor diejenige instanz da die handlung zwischen cleger und beclagten schwebt und die zeugensaag zu vollfiehren verschaffen, und die zeugen daselbsthin zu erscheinen und ihre aussag wie recht ist ze thuen schuldig sein. welche nachgesezte obrigkheit aber hierinnen nit wurde pariern oder gleichheit halten noch auf der comissarien erfordern die zeugen verschaffen wölle, solle auf anruefen gegen denselben durch unsern landshaubtman der ordnung nach oder executionem schleinig, damit niemant an seiner weißung verkhürzt werde, procedirt werden.
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Ingleichen khönnen auch die gezeugen selbst da süe sich ihrer ausßag verwaigern wolten durch obrigkheitliche mitl getriben und zu ihrer ausßag gezwungen werden, und zwar nit allein frembten sondern auch den strittigen partheien befreundte so uber den dritten grad verwahnt sein, ja auch den hergebrachten landsbrauch nach die interessirten partheien selbsten dergestalt, daz wann ein cleger den beclagten wie auch hinwider der beclagt den clegern auf ein weiß- oder gegenweißarticl (darauf er aber sonssten mehr nit alß einen zeugen benent) fürgesezt und fürgestelt, sonssten derselb schuldig auch in solh seiner aignen sach den aid zu schwören und kundschaft zu geben oder aber daz jurament zu referiern.
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Ein andere gestalt aber hats, da sich einer selbst zum zeugen in seiner sachen eingeben und fürstellen solt oder wolte, dann solhes weder von rechten noch landsbrauch weegen zuelessig.
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Wann aber die zeugen gar ausser lands wohnen oder seßhaft, so sollen die commissarien derselben ordentlichen obrigkheit durch verfertigt compassschreiben mit einschliessung abschrift von den weißarticuln und denen interrogatoris gebürlich ersuechen, und begehrn daz sie ihre undergesessene zu zeugen benente persohnen den rechten und selbigen landsgebrauch gemeß verhörn und deren aussagen und depositiones verschlossen ihnen widerumben zueschickhen wolle, oder da umb mehrer ansehens und befürderung willen der zeugenfiehrer solhe compassschreiben von (1) unsern landshaubtman unter seiner fertigung also begehen wurde, solle ihme auch nicht verwaigert werden. (1) hs. vor.
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Dagegen ist auch der zeugenfiehrer schuldig dem zeugen nach gelegenheit der persohnn die zehrung und liferung von hauß auß biß widerumb anhaimbs zu erstatten und ihne diß ohrts ohne schaden ze halten.
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Zum fahl ein zeug befunden oder uberwisen mecht werden daz er wider die warheit fürsezlicher weiß ein ungerechte und falsche ausßag gethan hette, so stehet der benachtheiligten partheien bevor wider denselben falschen zeugen würkhlich dahin ze halten, nicht allein der benachtheiligten partheien allen schaden 2faltig zu widerkheren, sondern auch von obrigkheit weegen andern zum abscheuch zu straffen.
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Wann an der zeugensaag khein mangl ist, so soll den mehrern zeugen beifall geschechen, eß wehre dan die weniger ihres bekhanten ehrlichen lebens und stands halben wie auch die umbstend und ursachen ihrer aussagen also beschaffen, daß darauß unzweifentlich der grund beßer alß auß der maisten deposition zu erkhennen. so aber auf beeden seithen in allen dingen ein gleichheit ist, so sein die anclagte in solhen fällen mehr begünsstigt alß die cleger, außgenomben der heürathgüeter und destamentahandlungen darinen in gleichmessigen weißungen der cleger obsigt.
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Die einreden sowoll wider der zeugen persohnen alß derselben ausßagen sollen allererst nach eröffnung der weißungen und nit zuvor geschechen, damit nicht die weißungen durch dergleichen disputat aufgezogen und zumall toppelte bemüehungen den partheien und richtern zuegezogen werde, indeme unterschiedliche disputat und verfahrung wider der zeugenpersohnen und nachmalß wider von neuem weegen derselben ausßaagen verursacht wurde, sondern dise beide alß ohne daz verwante puncten unter ains außgefiehrt werden. es wehre dan sach daz ein oder der andern persohn unzuelessigkheit so gar offenbahr daz er weitherer beweißthumb nit bedörfe, so mecht derjenig wider welchen dieselb persohn zu zeugen wolt fürgesezt werden solche alßbalt anfangs abzusondern und ad examem nit zuezulaßen begehrn, welhes ihme auch zu abschneidung vergeblichen aids und uncosstens, gewinung der zeit stattgethon soll werden, sintemall ein richter und commissarius ein offentlich bekhäntlich und nichtige persohn auch ex offo abschaffen und dieselbe nit zuelassen soll. da aber eines oder deß andern gezeugen undichtigkheit und verbrechen nit so gar offenbahr oder kundbahr, so khann wider solhe persohn ehe nicht alß nach eröfneter weißung excipirt werden.
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Im fahl nun derjenigen persohn eine davon im vorgehunten titulo daz sie zu zeugen nit zuelässig sein meldung geschechen zu zeugen fürgestelt werden, so stehen dergestalt wie iezt vermelt demjenigen wider welchen solhe kundschaften gefiehrt worden nach eröffneter weißung seine rechtmeßige exceptiones und einreden darwider fürzubringen und einzuwenden bevor.
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So aber die fürgesezte zeugen ihrer persohn stand und wesens halben also beschaffen, daz sie ohne einige exception zu zeugen woll haben khönnen und mügen fürgestelt werden, so sein alßdann ihre ausßaagen und depositiones zu erwegen und zu sehen, ob dieselb den rechten gemeß geschechen auch waß und wie vil darauf zehalten und zu erkhennen.
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Eß mügen aber zu schmehung der attestata fürnemblich dise mengl angezogen und eingeworfen werden: 1. daz der zeug allererst nachdem die weißung beraith für desert erkhent seie aufgenomben und examinirt worden, dann ein solhe aufnembung hat nit mehr craft, weil durch die vorgehente desertions- erkhantnuß die comissaris (1) beraith expirirt und erloschen. (1) sic.
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2. daz die theil zur production aufnemb- und beaidigung der zeugen nit ordentlich und gerichtsbreuchig seie erfordert oder zuegelaßen worden.
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3. daz die comissarien sich vor und in examine verdechtig erzeugt, indeme sie mit einander die interrogatoria und andere notturften nit annemben wollen oder doch die zeugen darauf nicht wie sichs gebiehrt und gebetten worden examinirt haben.
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Viertens, daz daz examen an einen verdechtig und ungewohnlichen ohrt, alß in der zeugenfiehrer aigenen schlösser oder hauß angestelt und wider deß gegenthailß einwilligung und verwaigerung fürgenomben worden.
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5. daz sich die zeugen selbst angeben und zur zeugschaft angebotten und weder ordentlich citirt und erfordert noch von ihren obrigkheiten zu zeugnuß verschafft sein.
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6. daz sie nit beaidigt worden, sintemall (wie in vorgehunten titul vermelt) aines unbeaidigten zeugen ausßaag allerdings ungiltig.
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7. daz die zeugen singulares und (nit (1)) einhellig sein, deren ieder etwaz sonders außgsagt und kheiner mit dem andern einstimet noch seines mitzeugen ausßaag becreftigte. welhes doch nicht dahin zu verstehen daz die zeugen gleich einerlei wort oder reden gebrauchen müessen, sintemall solhes mehr ein unterredt oder angelehrnte wort währen, sondern allein daz sie in facto und dem handl darumb sie gefragt werden zusamben gelangen und ubereinstimben sollen. (1) f. hs.
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8. daz sie contrari und widerwertig seie aintweders in dem daz sie daz so ihre mitzeugen mit "ja" bestettigt sie mit "nain" vernichten, oder da sie ihnen selbst in ihren aussagen widerwertig sein indem sie daz so sie auf ainen articl wahr sein bekhent auf den andern gleiches inhalts wider vernainen, oder auf die interrogatoria und fragstuckh dazjenig so (sie ((1)) auf ieden weißarticl außgesagt wider umbstoßen, doch sollen solhe ausßaagen nit so gleich den wort und buechstaben nach alß widerwertig sondern villmehr den rechten und wahren verstand gemeß mit vleissiger erwegung der persohnen deß ganzen verlaufs der zeit ohrts gelegenheit und ursach die etwo zu einer thatt oder redt fürkhomben verstanden oder außgelegt werden. (1) f. hs.
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Da auch ein zeug allein auß vergeßenheit oder übereilung und nicht auß einem fürsaz etwaz außgesagt hette dessen er sich in bessern nachgedenkhen anderst erinderte, und dahero sein ausßaag für sich selbst vor eröffnung der weißung widerruefen und bei den commissariis sich destweegen anmeldet, so khann solhes für khein widerwertig zeugnuß geacht sondern auf die lezte ausßaag (da sie anderst der warheit und anderer nebenaussagen gleich stimet) woll gegangen werden.
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9. daz die zeugenaussaag dunkhl und unlauther oder zweiflhaftig sein, darauß nichts aigentlichs noch gewiß möge geschlossen werden.
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10. daz der zeug seiner aussaag und wißenschaft khein gewiße ursach anzaigt. dabei auch in acht ze nemben, ob die fragstuckh uber die weißarticl auch auf solhe ursach gestelt gewest oder ob in den examine sonssten umb solhe ursach gefragt seie worden oder nit. dann ausser etlich sonderbahren fällen khann eines zeugen ausßaag, der gleich khein ursach seiner wissenschaft wann er nit gefragt worden anzaigt, nit verwerfen werden.
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11. daz der zeug auf ein puram negativam neque facto neque tempore neque loco aut persona arctatam, oder auf ein lauther "nain" so auf khein gewisse geschiht ohrt zeit noch persohn sich zeucht, und ohne genuegsambe ursachen und anzaigung der umbstend sein ausßag thuet, sintemall der vernunft noch daz blosse "nain" ohne angehenkhte gewisse umbstend zu erweißen unmüglich ist.
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12. daz die ausßaag extra articulos, nit auf die weißarticul und waß man den zeugen gefragt hat sondern auf andere frembte und zur sachen ungehörige puncten gerichtet. dann weil der zeugen aid sich allein auf die weißarticl und fragstuckh erstrekht, so volgt, daz waß ausser und uber dasselbig außgesagt wierdt gleichsamb also von einen unbeaidigten zeugen unbindig und uncräftig seie.
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Zum 13ten, gilt (1) auch khein zeugschaft, so allein auf frembte hörnssaag gegründet ist. sonssten aber, da der zeug von dem waß er selber gesehen und gehört hat aussagt, ist die aussag unverwerflich. (1) hs. 'gibt.'
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In allweeg ist auch ze wissen, daz da gleich wider eines zeugen ausßag diser iezt erzelten oder andern dergleichen rechtmessigen exceptionen eine oder mehr khann eingewendt werden, und aber doch beneben noch anderer ehrlich und unverwerflicher zeugen aussagen in einen oder andern puncten mit solh geschwörter ausßag ubereinsstimben, daz sie dannoch denselben ain bestätt- und becreftigung bringen und geben.
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Wann derjenige dem weiß- oder gegenweißung ze fiehren obligt einen oder den andern articul mit brieflichen uhrkhunden neben oder gegen dennen fürgesezten zeugen beweisen will, so stehet ihme bevor solhe briefliche uhrkhunden entweder auf den productionstag da der zeugen aid praestirt und geleistet wierdt gleich alßbalt nach der production, wann die zeugen ihren abtritt genomben iedoch noch in gegenwart seines gegenthails oder desselben gwaldtragers, damit er die schrift und anhangenten insigl ersechen und recognosciern möge, fürlegen (1) und transumpta oder vidimus darvan ze nemben, auch solhe den attestatis oder rotulo (2) examinis beizulegen an die comissarios begehren, oder aber da es sein gelegenheit auf solhen tag nit geben will einen andern tag, iedoch vor außlaufung der ordentlichen weisungstermin, bei den comissaris auf seinen uncossten und daz dem gegenthail darzue ordentlich verkhündt werde außbringe (3), oder fürs 3t solhe briefsachen durch unsern landschreiber bei der landcanzlei vidimiern laßen, und dann solhe vidimus den comissariis anstatt der original den attestatis und zeugenaussagen beizulegen und zuezufüegen begehrn. auf welche zween erste weeg, da der gegenthail also sigila et (4 ???) scripturas einmall zu seinen genüegen geshechen und solhe für unverdächtig recognoscirt, ist der product nit schuldig ihme verrer die original (er khunt und mechte dann ain ihrtumb oder falsch darwider allegirn und außfiehrn) fürzelegen auf den lessten weeg aber, da die vidimus allein bei der canzlei ausser deß gegenthails beisein und besitzung gemacht werden, ist er schuldig demeselben auf sein begehrn die originali wann er will fürzulegen. dabei dann auch von nöthen, daz solher eingelegten brieflichen instrumenten oder documenten abschriften dem gegenthail mit überschickht oder zuegestelt werden. (1) sic. st. 'fürzelegen.' (2) hs. 'votulo.' (3) sic. (4) hs. &
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Weil auch von alters bei disen gericht nit gebreuchig gewest, daz die briefliche instrumenta oder documenta darauf sich die weißarticl lenden dem gegenthail neben dem weißarticl und der benenten zeugen namben zugleich überschickht worden, sintemall khein fragstuckh darauf einzulegen sonder hernach in der verfahrung (1) alle gebiehrliche rechtmessige einreden dem gegenthail darwider fürzubringen bevorstehet, so lassen wür es bei solchen alten herkhomben auch noch hinfiehran allerdings verbleiben. (1) hs. 'erfahrung.'
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Eß sollen aber die briefliche instrumenta und urkhunden daz sie gültig und zur weißung genuegsamb sein nach gestalt und ahrt imer und der andern sachen ihre notwendige substantialia requisita haben, auch in allweegen an brief sigl und petschaften erkhäntlich, uncancelirt und sonderlich in den haubtpuncten und wörtern unradiert und unverdachtig fürkhomben.
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Dieweil aber derselben vill und manicherlei und nit alle gleiches ansehen und craft zu machung völliger beweißung haben, alß solle damit nachvolgenter unterschidt gehalten werden.
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Daß vorderist alle gerichtlichen brief und urkhunden so unter unsers landshaubtman oder verwalter der landshaubtmanschaft tauf- und zuenamben außgefertigt werden zu probation und beweiß für genuegsamb angenomben und erkhent sollen werden.
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Dergleichen alle general-mandata crida edict und andere dergleichen von gericht außgefertigte und offentlich publicirte oder angeschlagene brief und patenta.
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Item, die gerichtlichen prothocolle inventaria gedenkh- (1) und abschiedbüecher, auch in gemain waß von ambts und khünftiger gedechtnuß weegen bei gericht eingeschriben und ad acta publica referiert und insinnirt wierdt, daz ist gleichfalß bißhero zur beweißung für genuegsamb gehalten worden, darbei es noch hinfiehro also soll gelaßen werden. (1) hs. offenbar in Folge Lesefehlers: 'bedenkh.'
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Also auch die execution-schein oder pottenstellung so in der canzlei der geschwornen pothen verrichtung und exequirten bevelh oder gerichtsbrief halber geschriben oder seinen expeditorn unterschriben worden sein gleichfalß glaubwierdig und zu beschechener weißung-außrichtung genuegsamb. iedoch wann die partheien solhe widersprechen wurden, sonderlich so darin etwaz beschwerlichs dessen sie sich bei der überantwortung mit wort oder werckhen hette vernemben laßen oder andere impertinent sachen eingemischt worden, so ist solhe ausser ander mehrern scheins oder probation zum beweiß nicht genuegsamb.
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Der verordneten comissarien remiss relationes und verzicht so unter ihren handschrift und petschaften geschechen sollen dergestalt zum beweiß cräftig gehalten werden, da sie nemblich von der partei nit widersprochen werden, dann auf solhen fahl stehet ieden bevor sein notturft darwider mit beschaidenheit fürzebringen und daz widrige zu beweißen.
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Wie dann auch wider die erkhundigung und inquisitiones so auf vorgehunte genuegsambe und rechtmessige inditia ex offo eingezogen worden, dann wider welhen solhe eingezogen werden seine exceptiones einreden erleuterung und beweisung deß gegenspilß bevorstehen solle. sonssten aber, ausser vorgehunten genuegsamben und in rechten begründten inditien sein solhe inquisitioneß allerdings ungültig.
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3to alle briefliche urkhunden welhe mit bekhäntlicher obrigkheitlicher fertigung aufgericht worden, eß sein heurathsbrief schuld- und geschenkhbrief verzichten cessionen ubergaaben maister- oder lehrbrief ehrliche geburtskundschaften oder wie die immer namben haben mögen die sein tanquam publica instrumenta zum beweiß gleichfalß cräftig und genuegsamb.
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Waß aber 3. ausser der obrigkheitlichen fertigung durch privatpersohnen gegen einander uber fürgangene contract oder andere handlungen aufgericht und verfertigt wierdt, die sein zwischen dennen persohnen welhe solhe verfertigt haben und deren erben und successorn, da sie anderst ihrer handschrift und fertigung bekhäntlich, auch ohne anderer erbettenen nebenzeugen mitfertigung zum beweiß genuegsamb. gegen frembten aber sollen sie anderst nicht für cräftig gehalten werden, es seie dann neben deß principalß handschrift und sigl noch eines andern mitfertigers erbettenen (1) handschrift und insigl oder (da der principal sich kheines insiglß sondern nur eines petschafts gebraucht) zwaier erbettener mitfertiger underschiedlicher nebenpetschaften angedrukht. (1) sic.
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Eß sollen auch khünftige handschriften darinen ursachen derselben außgedrukht, ob sie gleich khein andere fertigung, wider den so die geschriben (1) weißung machen. (1) hs. 'geschribene'
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Ob einer seine handschrift laugnet und in abredt stunde, sovern er dan daz es sein handschrift seie überwisen wurde, so soll solhe handschrift nicht allein ihre in recht ersehene beweisung thuen, sondern auch derjenig so solhe widersprechung und laugnung bößlich und gefehrlicher weiß gethann neben erstattung des uncosstens mit ernst gestrafft werden.
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Die gemaine hauß-verzeichnußen handbüecher zehet-dienstregister und dergleichen privatschriften, so von besserer richtigkheit weegen und gedechtnuß willen gemacht werden, tragen alß domestica instrumenta khein volkhombene weißung auf sich. allwo auch, wann ein handlsmann in craft seiner handlßbüecher schulden oder ausstand begehrt, so (soll ((1)) solhen seinen anzaigen nach landsgebrauch nit völlig geglaubt (2) werden, er brüng dann sein handlbuech darin solhe begerte ausständ verzaichnet in originali und unverdächtig für und thue dariiber einen corporalaid dergestalt, daß der wehrt eingeschribener maßen mit den kaufer entlich geschloßen und nit nach deß verkhaufers gefallen allein also eingeschriben, auch nochmallen ausstendig (3) und unbezalt seie. doch stehen dem schuldner seine einreden und gegenweisung bevor. (1) ergänzt nach Finsterwalder Pract. obs. 1719 I 147. (2) hs. 'gelaugnet.' Berichtigt nach Finsterwalder l. c. (3) a. n. a: Finsterwald: 'solche post auch noch würklich im außstand.'
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Währe aber ein solh verschribne zweifentlich und unbekhäntliche forderung uber 10 jahr ohne rechtmessig und beweißlicher verhinderung ungefordert und unersuecht angestanden, so soll dieselb für praescribirt und verjährt gestanden, auch dißfalß auf ainiche handsbüecher nicht erkhent werden.
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Waß einer missiv-weiß und sonssten mit seiner aigenen handschrift oder mit seinen petschaft becreftigt oder in gerichtlichen schriften unwiderruefen eingefiehrt, daz wider sein aigne persohn action haab oder güeter ist, daz hat er billich zu entgelten und zu volziehen.
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Waß aber iemant ihme selbst zu gueten also geschriben hette, daz hat ausser anderer glaubwirdiger schein khein craft.
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Ingleichem, die kundschaften so ausser gerichtlichen bevelh compass- oder compulsorial-schreiben allein von unbeaidigten privatpersohnen aufgericht und verfertigt worden mügen gleichfalß zum beweißthumb nit für genuegsamb gehalten werden.
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Wie auch ein charta bianca oder vacuada nemblich auf ein lähres papier dergstalt ein petschaft gedrukht und iemant zuegestelt wierdt daß er etwaß darauf schreiben soll, kheinen beweiß macht, es bekhenne sich dann derjenig welher solhe gefertigt und von sich geben zu demjenigen so nachmallen darauf geschriben worden oder möge geschriben werden, daz der so solhe von sich geben in daz so darauf geschriben worden bewilligt habe.
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Alß auch zu zeiten die contrahenten sich gegen einander schlecht gemachter spalt- und kerbzetln und hölzer benüegen und ersettigen laßen, sover dann iemant zu beweißung seiner schulden dergleichen fürbringen wurde, daneben von dem andern thail die gegenzetl oder hölzer auch fürgezaigt und gleichstendig gefunden wurde, solle demselben glauben geben und darauf erkhent werden. da aber der ander thail kheiner gegenkerb oder holz gestendig, dieselbe auch nit fürgezaigt, in solchen fahl solle auf eines oder des andern fürbringen und sonderlich zu vleissiger erwegung, ja waß weesen herkhomben erbarkheit und glauben ein iede parthei seie welher thail auch seines fürgebens besser behelf habe, zu erkhantnuß stehen welhem thail dem clager oder antworter zu endlichen abschied der sachen der aid aufzulegen und zu erthailen seie.
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Aber alle bei unserer landshaubmanschaft oder landcanzlei collationirte und vidimirte briefliche urkhund und extract auß prothocollen urbari und dergleichen sein nit weniger alß daz original creftig und zum beweiß unverwerflich.
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Doch da der gegentheil daz original selbst zu sehen begehrt, ist man ihme dasselb und zwar sovil deß strittigen puncten halb darinen begriffen und denselben beriehren mag ganz und unverhalten fürzuweisen schuldig.
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Doch solle auf khein blosses vidimus mit der execution gestrakhs verfahren werden, dann woll geschechen khann daz ein original-obligation durch bezalung oder in ander weg khan geledigt, auch hinauß genomben und cassiert sein, und dannoch ein vidimus etwan dahinten verbliben.
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Sonssten aber, waß ausser lands auch durch notarios und frembte persohnen waß stands und ansehens die auch sein transumirt und vidimirt worden, daz hat bei disen gericht ohne daz original gar khein craft. es solle auch darauf nicht erkhent werden, inmassen von alter herkhomben.
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Welcher sich eines instrument oder briefs in einen puncten gebraucht, der mues auch gedulten daz in andern da es wider ihne ist solhes für creftig gehalten und wider ihne darauf erkhent werden.
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Schließlichen, mügen auch die briefliche instrumenta iederzeit und biß zum beschluß für- und eingebracht werden. wann aber ein urtl oder abschid albereit ergangen und eröfnet worden, so bleibt der oder derselbig bei cräften und khann durch neue erfundene instrumenta nicht umbgestoßen noch geschwecht werden.
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Doch mag der ander thail welhe solhe erst hernach gefunden auf solch neue documenta von neuem clagen. hiezwischen aber soll die execution deß ergangenen sentenz nit verhindert noch aufgezogen werden.
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Ein ieder cleger, er seie waß stands er wolle geistlich oder weltlich, solle ehe und zuvor dann er mit seiner clag für gericht khombt seines begernß gewißen grund haben, also daz er gefasst seie auf deß beclagten widersprechen seiner clag mit genuegsamber beweißung ohne deß gegenthailß zuethueung einen beistand zu laisten. dann der beclagt ist nit schuldig daz (er ((1)) sein behelf die er der beclagten sach halber bei handen hat dem cleger edier und fürlege weil gar unbillich wer daz er dem cleger gleichsamb die wehrn damit er ihne ze schlagen vermaint darbieten solle. (1) Ergänzt aus Finsterwald. l.c. S. 150.
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Welches dann auch sonderlichen darumben sovil mehr statt haben und dariber fleissig gehalten soll werden, daz den landsfreiheiten und uralten gerichtsgebrauch nach ieder, welher uber jahr und tag eines guets oder gerechtigkheit in unverwehrter possess innenhaben und nüeßlichen gebrauch gewest, dabei unbedriebt handgehabt und deroselben ausser rechtens nit khann noch soll entsezt werden.
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Dannenhero er solhe possessionem vel quasi anzuziehen nit khann zuegemuetet werden seinen titulum recht oder gerechtigkheit darzue seinen gegentheil der ihne darauß zu heben gedenkht fürzulegen.
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Iedoch, so der beclagt sich selbst in seiner antwort auf briefliche urkhunden referiert und dergstalt lenten wolte, daz er dieselbe sub litteris signis (1) oder numeris zu seinen schriften allegirt, oder auch darvon abschriften ganz oder extractßweiß einlege, so ist er auf deß clegers begehrn die original zu ediern und fürzulegen schuldig, sintemall ain blosse abschrift ohne daz original nit glaubwürdig, es wolle es dann der gegentheil selbst guetwillig anstatt des originals zuelassen. (1) hs. 'singnis.'
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Ingleichem, da der beclagt solhe original-instrumenta brief oder rechnungen bei handen hette, welche utrique parti comunia also daz sie von ainer beeder thailen gemainen sachen herriehrenten, alß von gemainer erbschaft oder handlung zwischen miterben gesellschaften und dergleichen, oder die von beeden thailen mit gleichen uncossten wehren aufgericht und eines gerechtigkheit sowoll alß deß andern in sich begriffen, solche ist der beclagt auf deß clegers begern den rechten gemeß zu ediern schuldig.
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Damit aber unter dem namben comunium instrumentorum niemands gefährt werde, so sollen auf deß beclagten widersprechen, daz (das (1)) an ihne zu edition begerte instrumentum oder briefliche documentum nit comune utrique parti seie, wie auch da er sonssten entschuldigung und rechtmeßige ursachen warumb er der edition sich nit schuldig wisse anziecht und allegirt, durch unsern landshaubtman und landräth in ordinari landsverhörn, item, damit niemant verkhürzt werde, sonderlich da es arme außlender und in recht favorisirte persohnen betrifft, die tagsazung peremptorie zu verstehen mit ordentlicher erkhantnuß von unß dariber entschait geschechen, und khein beclagter auß ordentlicher erkhantnuß zur edition getriben oder angefochten werden. (1) f. hs.
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Hingegen aber ist ein ietwederer cleger schuldig den beclagten nit allein sein clag und gerichtlich einbringen sondern auch seine instrument und briefliche documenta darauf er solch sein clag fundirt auch ohne andere erkhantnuß und process in originali zu ediern und vidimirte abschriften davon zu erthailen.
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Wann sich auch ein edirt instrumentum oder briefliche urkhund und documentum, sie sein vom cleger oder beclagten eingelegt worden auf ein anders instrument und brief haubtsächlich referirt und ziechen thuet, so soll derselbig haubtbrief gleichfalß fürgebracht werden, sonssten ist eines ohne des andern nit glaubwierdig, es wehre dan sach daz beeder inhalt bei einander begriffen wehre.
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Schließlich, welher ihme von einem andern instrumenta oder briefliche documenta zu ediern begert der ist solche auf sein aigen, nit deß gegenthail der solhe ediern solle, uncossten ze thuen, auch die abschriften und transumpt ohne deß beclagten entgelt zu bezallen schuldig.
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Eß solle khein cleger zu darthueung seiner clag noch khein beclagter zu entschittung des clegers ansprüch sich selbst eines gerichtlichen aids anbieten, dann solhes verdechtig und kheines weegs zu gestatten. wann aber der cleger den peclagten die haubtsach auf seinen aid lasst und ihne selbst daß jurament anbiett, so soll der beclagte wann er will zu den dargebottenen aid gelassen werden. also mag auch der beclagt den cleger die sach auf sein aid laßen.
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Wann aber der beclagt den deferierten aid nit laisten wolte, so stehet ihme bevor denselben dem cleger zu referiern und wider haimbzestellen, auf welchen fahl der cleger alßdann unverweißlich (1) schwören mag. und da er gleich für sich und ihm zum bessten ausßagt, so ist es doch für cräftig ze halten und darauf zu erkhennen. (1) hs. 'unerweißlich.' Corrigiert nach NÖ. Ldt. 1573 I.27. : §.3.S.205:
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Da aber der beclagt den dargebottenen aid nit laisten noch den cleger wider haimbsetzen wolt, so ist dise unbefuegte weißung (1) eben sovil alß ein bekhantnuß der sachen, und mag der beclagt darauf condemnirt werden. (1) N.Ö. Ldt. l.c. §.4, S.205: waigerung
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Eß mag auch der beclagt, da er vermerkht daz ihme der cleger den aid auf geverde zuemuetet und deferiert, an ihne clegern begehrn daz er zuvor den aid für geverde, daz er ihme nemblich den aid nit in muetwillig oder vorthailiger weiß zuemuethen thue, schwere. da dann der cleger solchen auch ze laisten schuldig sein soll, sonssten und zuvor mag der beclagt auch zum aid nit gehalten werden.
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Und welher cleger nun die haubtsach den beclagten also auf sein aid ainmall gelassen, der mag zwar vor laistung desselben solch sein delation (1) wider revociern und zurukh ziehen und sich anderer ordinari weisung mit lebendigen kundschaft oder brieflichen documentis und behelfen anerbieten, doch da er hernach wider umkheren und auf die aid laistung fallen wolte, ist ihme verrer solhes nit zu gestatten. (1) hs. dilation. N.Ö. Lt. l.c. §.16. S. 209 wie oben
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Dise darbietung oder wider haimbstellung deß aids soll von den principaln selbst geschechen. derhalben mag khein gwaldtrager solchen aid dem gegentheil deferiern oder referirn, er habe dann darumb von seinen principal ein sondern gemessenen specialgwalt.
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Alßo khönnen auch die unvogtbahr oder münderjärige derlei aid weder auftragen annemben noch laisten.
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Und wiewoll die geschribene rechten zuelaßen und (1) die gwaldtrager anstatt ihrer principaln solh dergleichen (2) aid guetwillig thuen mügen, iedoch weil solhes zu dem ende ain (3) probations statt geschicht und ein aid der warheit ist, solle dasselb (4) den herkhomben landsgebrauch nach zu verhietung mainaids kheinen gwaldtrager, wie auch kheinen erben ob (5) factum defuncti alienum, und da er nicht stattliche wahre wissenschaft hat, zuegemueth noch von ihm genomben, sondern ieder zeit der principal-sacher (6) selbst darzue angehalten werden. (1) N.Ö. Lt. l.c. §.8. S.206: daß. (2) l.c. S.207: gerichtlichen (3) hs. 'ain.' (4) l.c. derselb. (5) hs. ab. (6) hs. 'solle' an Stelle des gestrichenen 'solher.' N.Ö. Lt.l.c. 'sacher.'
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Da (1) mag ein gerhab seines pupillen sachen wo sonssten khein weißung verhanden dem gegenthail auf sein aid lassen. (1) sic.
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Und solhes alles hat sowoll in real- alß personalsprichen und sachen statt, weil in denselben (sovil disen aid betrifft) khein underschied.
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Wann auch ein principal disen aid schwört so tregt derselb auch den pürgen, deßgleichen wann der pürg schwört solhes dem principal für.
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Also auch, wann der consorten vill sein so nüzt aines thailß gerichtlicher aid den andern mitverwanten allen.
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In sachen auch, welche natura difficilis probationis und nit criminal oder sonssten gar hecher wichtigkheit und praejudicii sein, wann ein parthei ihr sachen semiplene oder zum thail aber nit völlig erwisen, der ander theil aber gar khein weisung gefiehrt, so mag in supplementum oder zu erstattung der unvolkhombenen weißung daz jurament semiplene probante (1) auferlegt werden. (1) sic.
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Eß sein aber halbmessige weißung, wann ein parthei ihr intention nur mit ainen aufrechten omni exceptione majori und unverwerflichen zeugen erwißen hat, und die sach also beschaffen daß sie durch 2 zeugen volkhombentlich erwißen werden mechte. (1) (1) Vgl. den Zusatz bei Finsterw. l.c.161.
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Die aigene bekhantnuß ist zwar mehrer eine überhebung der zeugnuß und bewaißung alß ein beweißung, sintemal der so ein ding selbst freiwillig bekhent nit bedarf daz man wider ihne vill weißen soll, dieweil die weißung allein zu strittigen sachen und widersprochenen statt hat.
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Die freiwilligen bekhantnußen aber geschechen aintweder vor und im gericht oder aber ausser gericht. wann ainer etwaß ausserhalb gerichts für sich selbsten frei bekhent und ausßagt, so gibt er zwar eine starkhe muetmaßung wider ihne zur prob, aber wider ihme ists nit (1) genueg, daß seie dann sach das er solhe bekhantnuß nit nur ain sondern zum öfternmallen und zwar zu underschiedlichen ohrt und zeiten widerholt habe, und dessen zum wenigsten durch zween unverdächtige zeugen mügen uberwunden werden. (1) hs. f.h. 'guet', jedoch gestrichen.
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Waß aber vor den richter und inner gerichts schrift- oder mündlich bekhent wierdt, daz ist den bekhenten thail ......(1) und anstatt seiner weißung wider ine zu halten: (1) Lücke in der hs.
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Da 1. solhe bekhantnuß lauther hell und clar, dan in dunkhln und unlautern reden stehen dem der solhes geredt auch die außlegung bevor.
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2. da solher bekhenner vogtbahr und die verwaltung und administration seiner güeter hat, dann ein unvogtbahr oder münderjähriger, wie auch der so sonssten nit recht bei seinen verstand oder unter der gerhabschaft ist, der khann mit seiner bekhantnuß ihme noch andern so wenig schaden alß er anderwerts in seinen sachen etwas cräftig handlen oder vorgeben (1) khann. (1) sic.
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3., daz solhe bekhantnuß freiwillig gescheche und nit durch gwalt marter oder betrug des gegenthails.
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4., daz solche bekhantnuß wolbedächtig und auß recht und gueter wissenschaft herkhomben und nicht auß ihrtumb trunckh schmerzen zorn oder anderer übereilung.
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5., daz solhe confession witer (1) den confitenten oder bekhener und nicht für ihne oder ihme zum besten gescheche, dann sonssten wehre es eben sovil, alß ob man ihne in seiner aigen sachen kundschaften zu geben gestatten wolt. (1) sic.
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6., daß solhe bekhantnuß vor dem richter vor welchen der stritt anhengig ist geschechen, dann sonssten schadet sie den bekhenner nicht, eß seie dann sach daz sie mit dem aid bestettigt oder zu underschiedlicher zeit und ohrt eines inhalts widerholt und bestettigt werde.
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7., daß solhe bekhantnuß in offenen gericht und in beisein seines gegenthails oder dessen gwaldtragers gescheche, derselb auch solher bekhantnuß nit von ainen andern ding und sachen alß der wo der stritt ist gescheche. alß, da (1) der stritt weegen eines ackhers ist, die bekhantnuß aber auf ein hauß gienge, wehr solhe alß frembt und inpertinens gar ungiltig. (1) hs. 'die'.
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8., daß solhe bekhantnuß der wahrheit gemeß seie dann wann ainer etwaz so der natur und wahrheit zuwider bekhente, wer solhes für nichtig ze halten, alß, da ainer bekhent daz ein alter alß er ist sein sohn seie, oder da einer einen benenten todschlag bekhent hette und wehre doch die benant persohn wissentlich noch im leben, und waß dergleichen sein mechte. es sollen aber dannoch dergleichen ungegründte bekhantnussen, da sie anderst nit auß gebrechlichkheit deß verstands und rechtmessigen ihrtumb herkhomben wehr, nach ungnaden gestrafft werden, angesehen daz sie zu verschimpfung deß gerichts selbsten und vergeblichen aufzug der sachen geraichen.
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Die vermuetungen und praesumptiones sein fürnemblich 3erlei, etliche werden juris et de jure oder auch necessariae genent, welhe aber natürlicher vernunft nach gleichsamb notwendig schliessen und mit namben in rechten gegründet sein, alß, da ein zeug sagt er habe bei lautherer finssterer (1) nacht ohne ein liecht gesehen daz der n. den n. zu tott geschlagen hab und daz er den todtschlager im gsicht gar wol gekhent habe, dann die nattürliche vernunft und alle rechten vermueten und schließen daz solher zeug die warheit (nit (2)) mechte außgsagt haben. derohalben dann auch aus dergleichen notwendigen vermuetungen schier khann erkhant und dieselbe an genuegsamber weisungsstatt khönne angenomben werden, es seie dann sach daz durch andere mitl die sache anderst offenbahr werde. (1) hs. 'fussterer.' (2) f. hs.
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Die andere vermuetung, juris praesumptiones seu probabiles genant, sein glaubmessige auß den gemainen lauf und erfahrung genomben auch in rechten gegründet, iedoch nit notwendig wie die vorgehunten, sintemall nattürlicherweiß die sach auch woll anderst dann der gemaine verlauf und erfahrung gibt khann geschaffen sein. alß, daz (1) ein kind welhes in stehenter ehe erzeugt ist ehelichs kind seie ist vermuethlich, doch also daz es auch woll anderst in grund und wahrheit sein khann. derhalben derlei vermuetung zwar an ainer weißungsstatt sovern für wahr und unwidersprechlich gehalten werden biß daz widerspill genuegsamb erwißen worden. und ist der welcher dergleichen vermuetungen für (2) sich hat khein andere weißung zu fiehren schuldig, sondern daz onus probandi wierdet dem der solhes zu widersprechen sich understehet aufgebunden. (1) hs. 'da.' (2) statt des gestrichenen 'auf.'
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Die dritte vermuetung praesumptiones (1) hominis sein gemaine muetmassungen, die kheinen grund in rechten haben sondern allein auf des mentschen guetachten beschechen. alß, da ainer der ungebierlich sachen halber offentlich bezieht worden darzue stillschweigt und denjenigen der ihn bezichtigt nit beclagt oder sich purgirt, wierdet in den verdacht gezogen und gehen die vermuetung wider ihn daz er sich schuldig wißen werde. (1) hs. 'praesumptionis.'
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Item, daz der welcher im process saumbig, unnotwendige termin begert ein böse sach habe, und dergleichen solch vermuetung machen khein weisung. es mag auch darauf nit erkhent noch iemant dardurch contemnirt und verurtheilt werden.
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Jedoch, wann derselb mehr alß ainer, sonderlichen wann auch andere umbstend der sachen nit (1) ze treffen, so mag dem wider welhen solche vermuetungen verhanden die weißungen aufgetrungen werden. wo nun andere genuegsambe weißung verhanden ist, so haben die vermuetungen nit statt, sondern solle allein auf daz waß gewiß und erwißen, nit was ihnen die partheien selbst einbilden oder vermueten mit der erkhantnuß gesechen (2) werden. (1) sic, st. mit ? (2) hs. 'geschechen.'
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Wann derjenige welchem durch beiurtl oder abschied eine weißung ist auferlegt worden seine weißarticl zu gericht übergibt, comissarios wie hieoben vermelt außgebracht und seine weißung vollfiehrt, so stehet dem gegenthail bevor (ob er anderst will) zu außleschung und widertreibung seines widerparts haubtweißung seine gegenweißung auch zu fiehren.
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Er solle aber seine defensionales oder elisif- und gegenweißarticl inner 6 wochen und 3 tagen von den tag an zu raiten, da ihme seines gegenthails haubtweißarticl durch die comissarios zuegeschikht und zu aufnembung solher haubtweißung verkhindet wierdt, zur canzlei erlegen und unsern landshaubtman neben ordentlicher verzaichnuß der zeugen fürbringen und umb verordnung gewisser commissarien anruefen, sodann verer biß dieselbige zu ordentlicher end- und aufnembung gebracht wierdet, allermassen wie oben von dem welchem die haubtweißung auferlegt worden vermelt ist, verfahren und da der weisungs-fiehrer haubtweißung zu gericht gebracht, aber der gegenweisungs-fiehrer mit seiner defensions-weißung saumbig erscheint, mag er gleichfalß, wie hievor wider ihne procedirt worden, nach verflossenen 6 wochen und 3 tagen umb desertion der gegenweißung und zu eröfnung seiner zu gericht erlegten haubtweißung anruefen und hierzue tagsazung, die ihme auch solle bewilligt werden, begehrn.
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Die gegenweisungs-fiehrer aber (solle (1)) entweder in solher zeit sich dahin befleissen daz solhe aufgenomben werden, oder doch gefertigten schein von den verordneten commissaris fürbringen und dardurch die begehrte eröffnung einstellig machen biß daz beedes die gegen- und haubtweißung völlig aufgenomben verfertigt und zu gericht erlegt werden.(1) f. hs.
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Da aber der ander thail khein gegenweißung fiehren sondern sich derselben begeben will, so soll er sich dessen ercleren. und wann hierauf die haubweißung eröfnet und ihme abschrift davon ervolgt, so stehet ihme der khein gegenweißung gefiehrt bevor anstatt derselben ein schrift dessto mehr einzubringen, also daz er auf solhen fahl 3 probations-schriften und derjenig so die haubtweißung gefiehrt allein zwo einzubringen hat.
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Dennen partheien ist beederseits zuegelaßen, daz sie entweder beede thail oder nur der eine, welhes notturft solhes erfordert, über die vollfiehrte haubt- und gegenweißung oder auch ehe dann dieselben völlig aufgenomben worden, iedoch in allweeg vor eröfnung derselben, additionalweisung fiehren und ihre articl mit sambt benenung der zeugen übergeben und einbringen mögen, mit welhen es allerdings und gleichermassen wie von aufnembung der haubtweißungen gesagt worden solle gehalten werden.
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Solche additionalweißung mag nit allein mit einbringung neuer puncten und articl so zuvor nit einkhomben, und benenung der alten und vorigen zeugen uber solhe neue articl geschechen, sonder auch mit benenung neuer und zuvor nicht eingestelte (1) zeugen uber die vorige und alte articl doch sollen auf beede fähl die zeugen aufs neue beaidigt werden, dieweil auch die alt und zuvor beaidigte gezeugen allein auf die vorig und alte articl, nit aber auf die neue geschworen haben. (1) sic.
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Aber uber ganz und gar einerlei articul, alß da ainer nichts neues sondern bloß allein der vorigen articln inhalt mit andern worten unter den namben und schein der additionalium eingeben und die vorige zeugen widerumben darüber wolte zu verhörn begehrn, daz solle kheines weegs zuegelaßen sondern allerdings abgestelt und verbotten sein.
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Wiewollen dennen gemainen rechten wie auch dises lands und gerichts herkhomben gebrauch nach ausser ordentlicher clag und process und sonderlich vor bevestigung deß kriegs den partheien nicht leichtlich weißung zu volfiehren gestattet wierdt, iedoch wann iemants zu besorgen hette, daz er oder seine erben von ainem andern oder desselben erben und albereit gefangene erbschaft schulden (1) oder andern fürgeloffnen sachen und sprüch khonftig beclagt werden mechte, so stehet ihme zu abhelfung solher sorg und gefahr bevor nit allein wider solch besorgenten gegenthail anzeruefen und zu begehren, daz ihme auferlegt werde sein clag in einer bestimbten geraumben zeit fürzubringen oder hinfiehro ewiges stillschweigen in solhen fahl zu halten, sondern auch weißung ad perpetuam rei memoriam zu begehren. (1) gefangene....schulden: sic.
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Dann sonssten, wann kheine ehehafte redliche verhinderung dardurch ein cleger von seiner clag abgehalten wierd verhanden ist, so sein dergleichen weisungen zu ewiger gedechtnuß alß welhe dem andern thail leichtlich zu praejuditio geraichen mügen nit zu bewilligen, sondern der begehrente thail sovil mehrers zu einbringung seiner beschwert oder clag auf ordentliche process gewißen werden.
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Demnach, da derjenige thail welcher ins khünftig cleger sein solle dergleichen weisung begern und erhalten will, mueß er vor allen dingen erheblich und rechtmessige ursachen einwenden, warumben er sein clag noch derzeit nit fürbringen und anhengig machen khönnen und auß waß verhinderungen er damit abgehalten werde.
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2. soll er auch anzaigung thuen, auß waß ursachen er besorge daz ihme seine weisung durch lengern verzug benomben und entzogen mecht werden, alß nemblichen, daz seine zeugen der mehrer thail alt und bedagte leuth sein deren tötlicher abgang zu besorgen, oder daz dieselben krankhe schwache leith da gleichfalß ihres lebens halben gefahr verhanden, oder daz es solhe leuth und persohnen die weith gefehrliche raißen vor sich haben von dennen sie entweder gar nit oder doch in gueter zeit nit wider zerukh khomben mechten, oder daz die infection und sterbent oder auch kriegs-gfahr sich der ohrten da die zeugen wonhaft seien erzeigen wolle.
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Da auch die clag albereit anhengig gemacht worden und aber doch der beclagt mit vergeblichen exceptionibus und verzüglicher verfahrung die sach fürsezlicher weiß aufzug, mag der cläger gleichfalß mit einwendung angezogener ursachen seine zeugen ad perpetuam rei memoriam zu examinirn begern. dabei dann in allweeg von nöthen, daz der cleger zumall mit uberraichung seiner supplication und weißarticl nit allein der zeugen namben sondern auch ihr alter und wo der ein ieder wonhaft anzaigen soll.
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Wann aber der beclagt oder der inskhünftig deß beclagten thail vertretten mueß solhe weißung begehrt, ist es genuegsamb daz er seines gegenthails alß clegern gefehrlichen verzug der sachen und daß hierdurch und auß solchen ursachen zu besorgen daz er umb sein weisung mechte gebracht werden anziehe, sintemall dann die schuld des verzugs und gefahr an den cleger ligt, der beclagt aber an den verzug unschuldig, ihme billich sein begern kheines weegs abzuschlagen, noch er mit seinem beweißthumb zu spören.
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Und kann (1) dise weisung entweeder bei derjenigen instanz vor der ins künftig die sach mechte anhengig gemacht werden, oder aber, da solher noch etlichermassen zweifentlich, gleich anfangs bei unserm landshaubtmann angebracht und begehrt werden es solle auch hierin und bei aufnembung dergleichen weißung allerdings der process wie in den ordinari weißungen gehalten und observirt werden. (1) hs. 'wann.'
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Da nun die weisung aufgenomben, sollen die attestationes solang verschlossen und nit eröfnet werden biß der process so weith vollfiehrt, daz lis contestirt und durch ordentliche interlocutori ainem oder dem andern thail weißung auferlegt worden.
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Wann die commissari zu aufnembung ainer weißung und zeugensaag sich aines tags und mallstatt mit einander vergleichen, sollen sie dasselbig beedes dem zeugenfiehrer und beclagten mit einschliessung der weißarticl, der zeugen namben und zeugenfiehrerß supplicirn oder anbringen wie auch abschrift des commissions bevelhs zeitlich und zum wenigsten 14 tag zuvor ankhinden, ingleichem auch die zeugen durch schreiben und compass-brief nach gelegenheit derselben erfordern. sodann nun auf den angesezten tag und stund beede thail oder ihre gwaldtrager sambt den zeugen erscheinen, so sollen die commissari ihnen erstlich den commissions-bevelh fürweißen und anzaigen, waß maßen sie auf unsers landshaubtmans bevelch disen tag angestelt, die thail und zeugen erfordert und nunmehr auf die erscheinung mit gebiehrlicher handlung fürzugehen vorhabens, nachmalß die zeugen sovil ihrer deren nambhaft gemacht werden ordentlich nach einander verleßen und diejenige so aussenbleiben mit fleiß sambt den ursachen da dieselbig fürgebracht wierdet vermerckhen, und darauf den beeden partheien ob sie noch zuvor und ehe man zur beaidigung und examen greifen waß weiter vorzubringen bevorsezen, und waß die protestando oder in ander weeg sonssten erheblichs vorbringen mit vleiß aufmerckhen, dem rotulo examinis oder ihren remiss inßkhönftig nach notturft zu inseriren zu haben. da auch ain oder der ander zeug dem fürsteller oder seinen gegenthail mit pflicht zuegethan, soll er derselben durch die parthei selbst oder deren gwaldtrager oder in mangl dessen durch die commissarien selbst vor der beaidigung erlassen. volgunts sollen sie den zeugen sambentlich in beisein gedachter beeder partheien oder deren bevelhshabern den aid dergstalt fürhalten:
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Zeugenaid. Ihr werdet schwären ainen aid zu gott den allmechtigen, daz ihr ie nach außgefiehrten strittsachen die sich helt zwischen n. clegern an ainem und n. antwortern anders thailß, darüber ihr zu einen zeugen fürgestelt seiet, auf die fragstuckh und weißarticul wie euch die fürgehalten werden sollen die pur lauther und gründliche warheit sagen wollet, waß euch kund und wissent ist, und dieselb nit verhalten noch verschweigen weeder von mueth gaab freundschaft noch feundschaft weegen noch auß kheinen andern ursachen wie die namben haben mechten, sonder euer kundschaft hierinen geben, wie einen gerecht fromb und warhaften gezeugen von recht und warheits weegen ze thuen gebiehrt, wie auch ihr daz bei euer sellen selligkheit oder verderbens halben gegen gott dem allmechtigen vor dem jüngsten gericht verantworten soll- und wollet.'
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Nach diser verlesung sollen den der zeugen ein ieder die drei vordern finger seiner rechten hand aufheben. ist es aber ein weibspersohn soll sie solher drei finger auf ihr linke prust legen und also sprechen:'wie mier iezt fürgehalten ist und ich ze thuen beschaiden bin, den will ich also treulich nachkhomben. so wahr mier gott helfe.
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Wann aber die partheien selbst ainen oder andern zeugen des aids begeben (welhes zu ihren willen und gefallen stehet), so solle der oder dieselben zeugen zwar mit dem leiblichen aidschwuer durch die comissarien nit beschwert werden, iedoch sollen sie wann es zu den examen khombt nit weniger den oder dieselben zeugen bei ihren pflichten, damit sie ihrer obrigkheit und den rechten zuegethon die wahrheit aussagen und ihr gewißen nicht beschwern notturticlich zuesprechen und sie ihres ambts erindern.
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Volgunts sollen die zeugen sambent- und sonderlich ermahnet (werden (1)) auf die fragstuckh und weißarticl die lauther wahrheit zu sagen und zu bekhennen, mit erinderung daz welher die wahrheit verhalten oder anderst alß die sach im grund beschaffen und ihme zeugen aigentlich gewiß und woll wißent sagen wurde, daz er ein so große schwäre sind dardurch begehe alß wann er gott im himel verlaugnet, daz ihme auch solhe sind nit vergeben werden biß er der parthei den uncossten und schaden ablege darein er sie mit seiner falschen kundschaft uberwißen, welhes gott gewiß nit verborgen lassen und aus den (2) andern seiner redlichen nebenzeugen ausßaagen leichtlich möge offenbahr werden, daz er nit allein sein ehr verliehren sondern auch der obrigkheit in straf leibs und lebens gefallen werde. (1) f. hs. (2) hs. 'der.'
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Wann daz beschechen ist, so soll der gegenthail wider dem die weisung gefiehrt wierdt, wo er erschinen und fragstuckh einlegen wolte, dieselbe seine interrogatoria vor der beaidigung den comissaris geben oder verschlossen überschickhen will, stehets bei seinen gefallen (1). (1) sic.
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Wo aber der gegenthail nicht erschin und kheine fragstuckh einlegt und ihme doch ordentlich verkhindt wehre, so sollen die comissari, nachdeme sie biß zu mittagszeit auf ihme gewartet, dannoch mit ihrer comission verfahren und den zeugen ambtshalben etliche gemaine fragstuckh, inmassen hieoben unterm 34. titl 'von den weißarticln und interrogatoriis' andeutung geschechen, ex offo fürhalten.
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Sodann von den thailen weiter erheblichs nit fürzubringen, sollen sie beede sowoll auch die gezeugen abtretten, und verer deren einer nach den andern absonderlich erfordert, darunter sonderlich die ältisten und die vermuethlich umb die sach darinen sie zeugschaft geben sollen daz besste wißen haben mügen, wie auch die so einen ferrn weeg nach hauß haben die ersten sein sollen, und ieden insonderheit in abwesenheit der andern daz es dieselbe nit hörn mögen nochmallen den geschwornen aid und die straff des mainaids zu gemüeth gefiehrt werden, darauf verner anfangs die gemaine fragstuckh und nach denselben die weißarticl, und auf ieden gesteltes sonderbahre special fragstuckh deutlich und verstendiclich fürgehalten, oder da er eines oder daz ander zum erstenmahl nit recht verstehen mechte, zum andern oder dritten mahl und so oft biß er dessen einen rechten verstand gefasst fürlesen. und waß nun der zeug auf iedes fragstuckh und articl aussagt daz sollen die commissari mit fleiß aufschreiben, und dabei sovil müglich und es der verstand leidet seine deß zeugen wort wie er die auß seinen mund redet behalten. sie sollen auch den zeugen kheines weegs einreden noch waß er sagen soll anmahn- und anlaitung geben. doch wann einer die ursach seiner saag und seines wißens nicht anzaigte, sollen ihme die comissari umb solhe ursach fragen. und wo der zeug ihme selbst widerwertig sagt, sollen sie ihne deßen anderer gstalt nit erindern, oder daz sie ihm den weißarticl oder fragstuckh darauf er solhes aussagt mit fleiß wider fürleßen und fürhalten, ob er villeicht solher nit recht verstanden oder sich geirret hette, auch daz er sich alßbalt eines andern und bessern selbst erinderte und was widerwertigs scheinen wollen anderst erclert (1) sollen sie dazselbig aufschreiben, und dazselbig kheines wegs alß widerwertig, es gescheche dan auß einen sondern fürsaz oder boßheit und gar kindischen unverstand, (welhes sie beneben mit fleiß auch verzaichnen sollen) verwerfen und übereilen. sonssten sollen sie blößlich dazjenig aufschreiben waß der zeug auf iedes fragstuckh und articl aussagt. und so also der zeug sein aussag volbracht und beschlossen, so solle ihme dieselbig wie die beschriben nach lengs widerumben fürgelesen, er auch mit fleiß ermahnet werden nit allein guete achtung drauf ze geben, sondern auch, da er etwaß in andern verstand alß eß geschriben worden vermaint oder sich sonst in ainen und andern gestossen hette, dessen er sich nochmallen besser erindern mechte, solhes anzuzaigen. (1) und ...wollen: sic.
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Eß sollen auch den zeugen (1) zum schluß bei seinen geschwornen aid auferlegt werden sein aussag niemant zu eröfnen biß entweder die sach durch güetliche mitl hingelegt oder aber die weißungseröfnung geschehe. (1) d.z.: hs. 'denjenigen.'
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So dann die zeugen alle der ordnung nach verhört worden, sollen die comissari ihre ausßaagen wie sie die excipiert und aufgezaichnet mit gethreuen fleiß durch hierzue insonderheit verlibte und verschwigenen persohnen und in gehaimb abschreiben muntiern und rotuliern lassen, und neben ihrer relation an unsern landshaubtman auch einlegung abschrift von empfangenen comissions-bevelh weißarticl und fragstuckhen mit underschrift ihrer tauf- und zuenamben verschliessen und mit ihren insigln woll verwahren, und sodann auf begern der partheien welhe solhe weißung vollfiehrt gegen gebierlicher tax ervolgen lassen.
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Wann auch briefliche urkhunden neben den zeugen auf einen oder den andern articl den commissariis fürgelegt, und von ihnen begehrt wierdt glaubwürdige vidimis (1) und transumpta davon zu nemen und der weisung einzuverleiben, welhes gemainiclich auf den product-tag geschicht, aber auch woll zu einer andern zeit und tag dessen sich die partheien mit einander vergleichen oder die comissari ihnen ansezen mügen khann verschoben werden, so sollen die comissari nit allein für ihr persohnen die originalia mit allen fleiß an puechstaben insigl und pedschaften, alß auch (da (2)) es büecher sein dieselben von anfang mitt (3) und end an schriftblättern und formb mit fleiß durchsehen, sondern auch den gegenthail oder seinen gwaldtrager, da er auf vorgehunde ordentliche verkhündung erscheinen und zugegen, solhes gleichfalß zum ersehen zuestellen, und nachmalß alle umbstend wie sie es befunden notturfticlich verzaichnen und merkhen ob der buechstab lauter und leßlich, obs ein alt oder neue schrift, oder nichts darin rotirt oder sonssten außgelescht und an waß ohrten, ob daz insigl sichtbahr und wie es gestalt seie, ob die buechstaben herumb leßlich und waß es für buechstaben sein, item, ob es ein buech oder register ist, wie dasselbig seie eingebunden, ob es alt oder neu, wie es im eingang und titl, ob die jarzall da es angefangen worden darinen verzaichnet, item der namb dessen der es zu schreiben angefangen darinen benent, ob es durch und durch ain schrift seie, wievill es plötter hab und ob nichts von denselben herauß gerißen, ob nichts darin corrigiert und durchstrüchen, wie sie sich dann auch bei den producten der solhes fürlegt erkhundigen wie und waß gestalt, auch wo solhes buech ieder zeit aufgehalten seie worden, und waß dergleichen umbstend mehrer sein. daz alles sollen sie mit fleiß hernach in ihrer relation einbringen und berichten, sodann die begerte vidimus und transumpta gleichfalß ihrer relation mit der underschrift da es gegen dem original fleissig collationirt und denselben in allen gleichlautend befunden worden, auch underzaichnung ihrer tauf- und zuenamben beilegen und dem rotulo inseriern. (1) sic. (2) f. hs. (3) hs. 'mitl.'
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Voderist sollen sie sechen, daz sie entweder die weißung iedesmalß selbst aufnemben und die zeugen verhörn, oder doch solhen persohnen verthrauen und anbevelhen welche genuegsamb und solch hohen werkh statlich gewaxen, nicht etwo unerfahrne gemaine schreiber ambtleithen oder dergleichen unwissenten persohnen. alß auch die richter in stött und märkhten kheinesmalß sich einer weisungs-volfiehrung unternemben sollen, sie haben dann zum wenigsten 2 oder 3 erfahrne persohnen des raths neben ihren statt- oder markhtschreiber dabei, damit alles rechtlicher ordnung gemeß unverdechtig und die warheit und gerechtigkheit wie sichs gebiehrt lauther und unverfelscht gehandlet werde.
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Sobalt die weisungen obbemelter massen vollfiehrt und zu gericht gebracht worden, solle der cleger umb tagsazung zu eröfnung der haubt- und gegenweisungen anruefen. und so ihme gewilligt wierdt, so soll er seinen gegenthail durch ordentlichen bevelh darzue verkhünden und solhen durch geschwornen pothen antworten lassen. und wiewoll hievor solhe tagsazungen auf die ordentliche verhör müeßen gericht werden, so solten sie doch hinfiehro (vor (1)) unsern landshaubtman allein gezogen werden. (1) f. hs.
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Eß stehet auch auf den fahl der cleger sich selbst hirin nachlessig erzaigen wolt dem beclagten solche eröfnung zu begern bevor.
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Demnach die erfahrung bißhero mehrmallen zu erkhennen geben, daz die partheien nach eröffnung und publicirung der vollfiehrten attestaten (1) uber ihre weiß- und gegenweisungen mit unnotwendigen anlangen, probation- und einred schriften verfahren, auch die clare kundschaft bißweilen mit ihrer gesuechten weitleufigkheit und wortgebräng mehrer verdunkhlet dann erleutert, demnach wollen wür daz die partheien dazjenig so ohne daz in der weisung lauther und kheine weithere deduction bedarf mit unnotwendig vergeblicher repetition und erhollung nit erst von neuem einfiehren, sondern allein waß zu erleuterung solher weißung und zeugen ausßag dhient mit müglicher kürz alß es der sachen notturft und arth (2) erleiden khann deduciern sollen. und solhes mehr nit dan mit 2en schriften dergestalt, daz derjenig welher die gegenweisung gefiehrt innerhalb 14 tagen die negst nach empfangener abschrift der weisung auß der canzlei (wie in vorgehenten titl gemelt ist) sein erste probationsschrift einlege und darein anfangs deß gegenthails vollfiehrte haubtweißung mit seinen rechtmessig nothwendigen einreden widertreibe, und dagegen sein vollfiehrte defensional oder gegenweißung damit er seines widersachers intent zu elidiern vermaint deduciere und außfiehre, und solche schrift sein probation-schrift oder impugnation der haubt und defension der gegenweißungen intituliere gleichermasßen soll nachmalß der gegenthail auch in 14 tagen von dato eingelegter deß gegenweiß (3) probationschrift sein vollfiehrte haubtweißung in seiner ersten schrift erleütern und dagegen seines gegensachers vollfiehrte gegenweißung impugniern (4) und widerlegen. darauf nochmalß beede theil gegen einander noch mit ainen schluß und gegenschluß mit einander verfahren, und also beede thail mit 4, daz ist ieder thail mit 2 schriften ihr volfiehrte weißungen deduciern und außfindig machen sollen. (1) hs. 'attestanten.' (2) hs. 'orth.' (3) sic. (4) hs. 'impugation.'
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Wann aber der thail welchen sonssten von recht und gerichtsbrauch weegen die gegenweißung guetwillig begibt und die haubtweisung zu eröfnen begehrt, so stehet demselben bevor anstatt seiner gegenweisung ein schrift weiters alß ihme sonsst gebiehrt hette einzubringen, also daß ein solher anstatt der gegenweißung die erst probationschrift, sodann auf deß weisungsfiehrer replic seine duplic und verer auf gedachtes weisungsfiehrers schluß auch noch seinen gegenschluß einzubringen, daz also der welcher khein defensional oder gegenweißung gefiehrt mit drei, der ander aber nit mehr dann mit 2en schriften zuegelassen soll werden. dabei ist aber nochmalß zu merkhen, daz weeder in seines noch deß andern schlußschrift kheine neuerung solle eingefiehrt noch zuegelaßen werden, sondern waz ain oder der ander thail von brieflichen documenten oder rechtgründen uber daz so in der weisung fürkhomben noch weithers einzubringen, daz solle gleich in den ersten schriften eingebracht und nit auf den schluß gespart werden, sintemall es sonssten alß ein neuerung dem ieblichen land- und gerichtsbrauch nach unzuelessig, darauf auch weither nit erkhent soll werden.
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Wann nun in ainer sachen der notturft nach mit ordentlicher anzahl der schriften und protestationen durch die thail beschlossen und durch dieselbe oder ihre gwaldtrager (wie oben vermelt) die acta bei der canzlei ordentlich auf einander gericht collationirt verpetschiert und in rath gegeben worden, so solle mit erkhantnuß und sentenz wie die maisten stimmen deß gerichts bei ihren aid und gewissen inhalt diser landtafl oder hernach khombender erleuterung freiheiten und ordnung oder in dero mangl wie es sonsst die billichkheit und recht mit sich bringt vorgangen werden, sonderlich aber zuvor alle schriften und da die weiß- und gegenweißung volfiehrt worden nit allein dieselben sondern auch die justification- und impugnation-schriften vor der erkhantnuß iederzeit völlig mit bessten fleiß abgehört werden, weil in solhen schriften darin die weißungen erleutert oftmalß vill mehr alß andern blossen zeugschaften selbst gelegen, und auf daz hechste zu verhieten ist daz an seinen billichen rechten niemant verkhürzt sondern alle partheien notturfticlich gehört und verstanden werden.
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Und demnach von alters diser unterschied gehalten worden, daz in sachen welche in ordentlich rechtlichen process ventilirt werden die erkhantnuß im uhrtl, in dennen aber welhe in extraordinari oder güetlichen process außgeiebt worden ein abschied von unterschieds weegen genent und intituliert worden, so soll solher unterschied auch fürohin verbleiben. eß ist aber doch in effectu und sovil die execution auf die ordentlichen erkhantnussen belangt khein unterschied, dann auf ein abschied sowoll alß auf ein urtl die gehorsambe volziehung erfordert und in verwaigerung derselben der gebotsbrief und ansaz erthailt wierdt, allein daz nach ergangenen abschied der beschwerte thail auf maß und weiß wie hieoben unter dem 5ten titul 'von unterschied der rechtlich und güetlichen sachen' vermelt worden noch zu rechtlichen process greifen und in ordinario judicio seine sachen nachmallen außfiehren mag, welhes von den urtln nicht gestattet wierdt.
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Solcher urtl oder abschied aber sein zwaierlei, etliche welche allein auf gemaine dilatorias exceptiones oder andere incident ergehen und die sach zu end nit erörtern, interlocutoriae sententiae, beiurtl oder beiabschiet genant, etliche aber so die sach ganz und gar entschaiden und enden und dahero definitivae oder endurtl genant. unter denen interlocutoriis ist von alters bei disem gericht auch diser unterschied gehalten worden, daz da über solh incident interloquirt worden welche die haubtsach gar nicht angangen daß sie all ein schlecht beiurtl oder beiabschied, daz sie aber die haubtsach etlichermaßen angetroffen et vim definitivae sententia gehabt haubtsächliche beiurtl oder beiabschied, daz sie aber allein den process und termin, alß in prorogationibus und erlengerungen der weisungstermin und dergleichen ergangen verlaaß intitulirt worden, bei welhen unterschied wür es auch fürohin wollen gehalten haben. und zwar von allen interlocutoriis, es sein haubt- oder nicht haubtsächliche beiuhrtl oder beiabschied oder haben vim definitivae oder nicht mügen die appellationes gleich bei der eröfnung mündlich sowoll auch daz endurtl oder endabschied interponirt werden, aber von denen verläßen haben die appellationen nit statt.
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Alle urtl und abschid aber sie sein haubtsächlich oder nicht sollen an ihnen selbst lauther und clar sein, darnach sich die theil aigentlich und gewiß richten mögen, und sollen außtrukhlich auf dazjenig so zweiflich und die haubtfrag zwischen den stritigen thailen ist verfasst werden, auch allweegen (ausser der sonderbahren fäll darinen von rechts weegen negativa zu erweißen) dem cleger oder affirmanten die weißung auferlegt werden.
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Ingleichem sollen auch alle erkhantnussen, sonderlich waß endurtl oder endabschied sein, auf ein lauther gewißheit bestelt sein, und die erkhente suma gelts oder daz guet oder verrichtung so der im recht verlüstigte zu bezallen abzutretten oder ze laisten schuldig sein solle mit lauther außgedrukhten worten oder namben benent, oder doch also angezaigt sein daz dessen specification und gewißheit unzweiflich seie.
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In gewaltsachen ist bißhero nit breuchlich geweßen daz gleich im ersten urtl die summa wie hoch der verlusstigt thail dem cleger einen abtrag thuen soll gesezt, sondern allein die behebnuß der clag erkhent und erst in hernach volgenten landsrechten die messigung auf deß clegerß verers anruefen erkhent worden, dabei wür eß auch nochmallen verbleiben laßen. vorderist sollen die erkhantnussen nit auf ungleiche exempl, so ain oder der ander thail zu seinen vordl anzeucht, sonder fürnemblich auf die landsfreiheiten diser landtafl und in mangl den allgemainen rechten gemeß geschöpft werden. in güetlichen processen darin die tagsatzungs-bevelh außzubringen bißher gebreuchig gewesen soll khein abschied nach erkhantnuß eröfnet werden, es seie dan der beclagt ordentlich citirt erfordert worden und daß destweegen ein ordentliche pottenstellung fürkhombe.
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Aber in rechtlichen processen, weil die erste ladung auf alle volgunte actus der ganzen verfahrung sich erstreckht und beede thail zu allen landrechten zu erscheinen schuldig, so ist ausser der ersten citation und ordentlichen überantwortung der ladung nochmallen anderer sonderbahren citation auf iede volgunte landsrechten unvonnöthen.
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Die uhrtl und abschied sollen allein in offentlichen landsrechten oder verhörn alß gewöhnlichen gerichtsstatt zu bestimbter ordentlicher zeit und an kheinen feirtag ergehen und den partheien durch den landschreiber wie von alters herkhomben mit lauter stimb eröfnet und deutlich fürgelesen auch da darüber appellationes interponirt solhe fleissig alßbalt verzaichnet (1), und ob solhe zuelässig oder nit verrer alßbalt durch unsern landshaubtman und landräth interloquirt berathschlagt und publicirt werden. (1) hs. 'verzaichnen.'
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Wann ain sach erstlich zum beiurtl oder abschied khombt und daz gericht lauther genueg befindt, daz der cleger ein ladung oder clag fiehrt so den außtrukhlichen rechten und diser landtafl und khonftig unsern landsfürstlichen statuten generaln und ordnungen zewider, welhes der landshaubtman selbst im anfang sovil müglich verhieten und khein unbilliche clag zuelaßen noch die ladungen dariber außfertigen solle, oder daz ein beclagter solhermassen unbillich streiten und kriegen thette, so soll daz gericht ohne verer weithere außfiehrung definitive und den muetwilligen cleger nit allein in die erstattung gerichts expenß und schäden sondern auch in unser straff nach gelegenheit deß muethwillens darzue erkhennen.
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Also auch ingleichem vor der zeit gebreuchig gewest, wann urtl oder abschied ergangen und eröfnet davon der aine thail die appellation für die mehrer obrigkheit vermeldet oder hernach gar prosequirt, daz kheinem thail einige abschrift von beriehrt eröfnet und appellirten urtln oder abschieden erthailt worden biß man entweeder die appellation fallen laßen oder dieselbige bei unserer n.ö. regierung erledigt zu gericht gebracht und alda eröfnet worden ist, und sich aber befunden daz solher gebrauch und herkhomben vilmehr zu unnotwendigen appellationen anlaitung geben alß nuzliche, sintemall oft die maisten partheien bei publication der urtl abwesent und dahero hierin allein ihrer advocaten oder procuratoren berichts und information sich behelfen müeßen, die doch auch zu zeiten den rechten und völligen inhalt und verstand solher verleßner urtl und abschied nit aigentlich gemerkht, dahero die partheien ob sie die appellationes prosequiern sollen oder nicht zweiflich genent (1) werden, sonderlich aber daz auch solhes bey denen außlendern welhe in andern provinzen gesessen und dises lands gebrauch wenig erfahren ein nachdenkhen gibt, weilen sie sich solher gestalt vill weniger der appellationen halber berathen khönnen: (1) sic.
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Demnach so sollen nun hinfiehran nach eröfneten urtl und abschieden iedem thail obgleich die appellation vermelt worden von den eröfneten urtl und abschiden abschriften erthailt werden, doch mit disen unterschid, wann die appellation von demselbigen urtl oder abschieden vermelt oder prosequirt und solche urtl oder abschied noch ihr craft nicht erraicht, daz die abschriften ohne unsers landschreibers unterschrift, wann aber nicht appellirt worden unter ermeltes landschreibers handschrift vidimirt zu erkhantlichen unterschied, daz man wiße ob die erkhantnuß appellirt seie oder nicht, von der landcanzlei hinauf gegeben werden, nach welhem sich auch die nachgesezte gericht und land zugleich reguliern und richten sollen. eß soll auch ein urtl und recht ganz vollzogen werden, dann eß nur zum thail gelaistet oder ichtes anderß von neuem darwider eingewendet und furgebracht wurde, ist doch der obsigente thail sich daran ersettigen zu laßen oder sein behebnuß zilweiß ausser seines gueten willen anzunemben nicht schuldig, sondern ihme solle gestrakhs der ansaz auf toppelten wehrt der behebnuß erthailt werden.
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Die appellation ist ein beruefung von einen unterrichter an den obern oder höchern (ob (1)), sich einer an deß untern richters urtl und erkhantnuß beschwert befündt. (1) f. hs.
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Und solhe beruefung solle gradatim der ordnung nach geschechen, also daz sie nit gleich von den untern gericht an daß oberste und höchste mit überschreitung deß mitlern richters gescheche. demnach, so sich iemantß ob einem urtl oder abschied so von einer grundobrigkheit diß lands oder ersten instanz ergangen beschwert befindt, khann er nit gleich für die n.ö. regierung appelliern, sondern solhes gehört erstlich für unser landshaubtmanschaft von dannen erst fürgedacht unser n.ö. regierung. doch außgenomben unser statt Steyr, welhe insonderheit dahin befreit ist, daz in rechtlichen sachen und processen so erster instanz daselbst vor unsern burgermaistern und rath zu Steyr ventilirt worden die appellationen nicht für unser landshaubtmanschaft alß mitlern richter sondern gleich für unser n.ö. regierung gehen sollen, in güetlichen oder extraordinari sachen aber wie von andern stätten des lands für unsere landshaubtmanschaft hingegen sollen auch die nidere gericht und instanzen nicht gethailt noch auß ainer zwo gemacht werden, alß da richter und rath eines befreiten markhts oder eines herrn (1) pfleger oder verwalter uber ein guet und herrschaft,oder ein stattrichter in einer statt von der ersten instanz weegen ain urtl oder abschied eröfnet dessen sich der ein oder ander thail beschwert, so gehört die appellation nicht vor desselben markhts oder pflegers grundobrigkheit oder herrn oder ainen ganzen stattrath sondern ohne mitl gleich für unser landshaubtmanschaft alß 2te instanz. (1) später gestrichen.
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Und obwoll die 2 stend von herrn und ritterschaft sonssten befreit, daz sie in kundschaften den leiblichen aid zu schwören nit mügen angehalten werden, so erstreckht sich doch dessen freiheit auf disen aid nicht, sondern sie sein denselben sowoll alß andere ze laisten schuldig.
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Eß mügen sich auch die inlendischen schwach und krankhen persohnen solhen aids anderer gestalt nicht erledigen noch solchen durch einen gwaldtrager praestiern lassen, es seie dann sach daz sie ohne mehrere lebensgefahr für die landshaubtmanschaft selbsten nit erscheinen khönnen, und derentweegen entweder von den arzten die sie gebrauchen, oder aber die praelathen geistliche herrn und ritterstandspersohnen von ihren benachbarten, und waß burger und unterthanen antrifft von ihren obrigkheiten genuegsamb gefertigten schein unsern landshaubtman oder seinen anwalt, alß von welchen selbst sovil müglich diser appellationsaid aufgenomben solle werden, fürbringen, darin in specie begriffen daz der oder die so erscheinen sollen also schwach und krankh daz sie ohne nachtl und abbruch ihrer gesundheit und lebensgfahr für gericht nicht khomben khönten, auf welchen fahl es dann ein gwaldtrager welcher in sein deß krankhen sell solhen aid laiste zuegelassen solle werden.
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Wann gerhaber oder curatores appelliern sollen dieselben, sovil ihrer im land, mit einander zu schwören schuldig sein.
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Item, diß solle auch mit dennen zechleuthen, deßgleichen da mehr alß ainer zu regierung der spitaller bruederheußer oder dergleichen einkhomben gesezt, item, da etliche erben oder interessierte mit einander ein sachen fiehren gehalten werden.
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Wiewoll auch die appellationes von nattürlicher billichkheit weegen allen beschwerten thailen bevorstehen sollen, so sein doch etlich unterschiedliche fähl darin sie uralten herkhomben nach nit statt haben.
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Alß erstlich, welcher propter contumatiam und dem gericht erzeügten ungehorsamb verlustigt worden dem soll zu straff seines ungehorsambs die appellation uber den puncten darauf die erkhantnuß exoffo geschechen abgeschnitten werden. da aber die contumatia oder verlässung der schrift also beschaffen wehre, daz ungeacht derselben man dannoch in der haubtsachen sovil bericht und information woll haben khönnen daz definitive und haubtsächlich auf die einkhombene acta hette sententionirt khönnen werden, so ist alßdann die appellation von den haubtsächlichen urtl oder abschied zuelässig.
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Zum andern, wider sein aigene creftige gerichtlich undisputierliche bekhantnuß soll kheiner appelliern mügen.
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Zum dritten, wann ein parthei der andern die haubtsachen auf den aid gelassen und nach dem jurament verlüstigt worden, so khann darvon nicht mehr gedingt werden.
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Zum vierten, von straffen welche in craft der gerichtsordnung und geschribenen rechten auferlegt werden soll niemant appelliern, von andern straffen aber welhe die rechten und gerichtsgebreuch nicht außtruckhlich und mit namben verordnen sondern auß andern beweglichen ursachen denen partheien durch die obrigkheit oder gericht aufgebunden werden mag man woll appellieren.
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Zum 5ten, von gerichtlichen executionen khann nicht appellirt werden. da aber executor oder der landrichter die gerichtsbreuchige maß und ordnung überschreitt mag dasselb supplicando unserm landshaubtman oder auch nach gelegenheit der sachen dem ganzen gesambten gericht fürgebracht werden, und wo sich solhes findet solle nothwendiges einsechen und abstellung auch bestraffung des landrichters oder executoriis ervolgen.
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Schließlichen soll auch pendente appellatione und so lang die declaration der n.ö. regierung nicht ervolgt von dem ein noch dem andern thail nichts attentirt noch neues fürgenomben, vill weniger einige execution bewilligt werden sondern alleß in den stand wie es zu zeit des ergangenen urtl oder abschieds auch interponierte appellation gewest allerdings gelassen werden.
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Da auch unser n.ö. regierung in erledigung der appellation befinden wurde daz ain oder der ander thail seines appellierens khein genuegsambe ursach gehabt sondern es allein zu gfahr und aufzug gethan, der solle ernstlich gestrafft und kheiner darunter verschont werden.
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Wann ain sach per sententiam oder mit urtl und recht erhalten worden, so ist unvonnötten (wie hievor) umb die execution erst in volgenten rechten anzuruefen, sondern da von ainem urtl abschied oder erkhantnuß nit alßbalt stante pede appellirt oder auch die vermelte appellation in rechter zeit (wie in negst vorgehenten titl angezaigt) nit prosequirt oder doch hernach zu creften erkhent worden, so mag der obsigent thail nach verstreichung deß gerichtlichen terminß der 14 tag bei unsern landshaubtman durch offnes suppliciern mit einschliessung deß ergangen und in rem judicatam erwachßenen abschieds oder urtlß umb die gerichtliche execution anruefen. darauf solle ihme auch alßbald der gebotsbrief unwaigerlich gewilligt und außgefertigt werden.
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Gleichergestalt soll die execution alzeit allein in deß principalß und kheines procuratoris oder gwaldtragers haab und güeter geschechen.
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Wann in ainer schuld oder andern sach wider einen principal selbsten und nicht seine pürgen geclagt und biß zur execution verfahren worden, so soll auch auf desselben principals und nicht seines pürgen güeter mit den ansaz griffen werden.
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Also soll auch wider ein erßame landschaft die execution und ansaz nit auf ihr einnember-ambt oder bei ihnen ligenten gelts suma sondern auf dero ligente güeter so lang dieselben verhanden begehrt und erthailt, und mit dem geltansaz zu erhaltung credits nach müglichkheit verschont werden.
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Und obwoll die geschribene rechten vermügen daz die execution persöhnlicher sprich erstlich auf varunde (1) und nachmals in mangl derselben erst auf ligente stuckh und güeter geschechen solle, so stehet doch vermüg uralt hergebrachten öesterr. gebrauch in des obsigers freien wahl und willen die erlangte execution ohne unterschied der action darmit verfahren worden auf ligent oder vahrente güeter, belechnet oder freiß aigen zu fiehren, die auch also ohne unterschied solle erthailt werden. (1) hs. 'vormunder.'
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Wann auch der verlüsstigt thail daz guet welhes er mit urtl und recht verlohren nach beschechener erkhantnuß in frembte hand gefehrlich alieniern und verwehnten thet, so mag die execution ain weeg alß den andern auf solhes guet ervolgen.
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So nun der obsigent thail ain ordentlich ansaz-decret von unsern landshaubtman an den landrechten erlangt und solhes ihme landrichter zuegestelt, auch seiner lifer- und besoldung halber vergwisst, (hat er (1)) sich alßbalt zu oder auf die in solchen decret benente und angedeutte güeter zu verfüegen und dieselben, da es hauß hoff stadl äckher wißen gärten oder dergleichen stuckh mit außhauung und zu handen nembung spanns schlißl waßen oder dergleichen nach gelegenheit des guetß oder stuckh, oder da es unterthannen sein mit entlassung ihrer pflicht darmit sie ihren herrn zuegethan und verkhündig- und laistung neuer pflicht und gehorsamb gegen dem welcher den ansaz erhalten anzusetzen und demeselben einzuantworten, volgents ohne verzug unserm landshaubtman sein schriftliche relation wann wie wo und waßgestalten er solhes alles verrichtet, waß ihme darob begegnet und widerfahren verschloßen ubergeben und zuestellen, auf welhe relation und deß obsigers oder creditoris verrer begehrn unsern landshaubtman unter seiner amtsfertigung und insigl ihme einen ordentlichen ansazbrief, darein nicht allein den angesezten unterthanen und güetern inhabern den obsigenten thail allen gehorsamb und gebiehr zu laisten sondern auch meniclich denselben dabei unangefochten und unbedriebt zu lassen ernstlich zu bevelhen, erthailen solle. (1) f.hs.
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Es soll auch solher ansaz nit allein auf toppelten werth wie gemelt geschechen, sondern auch daz angesezt fl gelt, es seie belechnet oder nit, höher nit wie sie den gemainen lauf nach ertragen, sonder nach mäßigung der herrngült und wie die von alters in der steur ligen angeschlagen werden, nemblichen: khorn . . . . . . waiz . . . . .gerssten . . . . .habern . . . .arbeß . . . . . . khalb . . . . .lamp . . . . . . .schoff . . . .gänß . . . . . . .khäß . . . . .air . . . . . . .
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und von solch angesezten güetern hat der obsiger nit allein die ordinari nutzung und ertragung, sonder auch die extraordinari welhe in den anschlag und schäzung nit khomben, nichts außgenomben, seines gefallens einzunemben und zu gebrauchen. er ist auch darvon niemand antworten noch rechnung zu geben nit schuldig noch daz geringste zu widerkheren oder abzutretten so lang und vill biß der verlustigte oder schuldig thail ihme beedes der haubtschuldforderung sambt dem interesse und ansaz uncossten völlig contentirt und befridigt. doch solle er die järliche steur und waß der aigenthomber darvon einer erßamen landschaft zu raichen schuldig ablegen.
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Eß hat auch in zeit wehrenten ansaz ainiger einstand in die angesezten güeter weeder von den befreundten noch landleuthen wider die obsiger so nit landleuth sein nicht statt.
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Wann aber die verlüsstigte parthei in disem land nit angesessen oder doch dermassen begüett daz die erkhente behebnuß auf die verhandene güeter völlig ins werkh mechte gesezt werden, so soll dem obsiger bevorstehen aintweeder bei unserm landshaubtman anzulangen ihme an deß verlüsstigten ordentliche obrigkheit darunter er gesessen und begüetet compassbrief, damit daz bei disem gericht ergangene urtl derselben ohrten vollzogen werde .....(1)(1) N.Ö. Ldt. 1573 I. 34. ( §.29. S. 264) f.h. ervolgen zu lassen. es solle auch dem obsigenten thail bevorstehen den verlustigten so nichts im land mit seiner persohn darinnen so lang verarrestiren zu lassen biß er der beschehenen erkantnuß ein benuegen thuet ...
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Eß ist auch einer parthei unverwöhrt güeter welche albereit ein anderer ansazweiß in handen hat auf die khünftige daselbst erscheinente übermaß ansezen z'laßen, doch ungeschmellert des ersten ansaz inhaber, oder die angesezte güeter in hernach entstehenten crida-process neben andern partheien und unangesezten güetern wider der ansaz-inhaber selbst gueten willen nit mügen gezogen worden (1). (1) oder...worden: sic.
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(1) Also auch, wann die executions mitl und bevelh verwechßlet und eines dem andern gefehrlich fürgesezt und nit nach ordnung auf einander sondern per saltum erthailt werden, item da die execution in hangunter appellation ervolgt, oder wider ein erlangte landsfürstliche restitution, darin die partheien ungehindert des ergangenen urtlß zu ihrer defension und notturft gelaßen, mitgethailt worden, oder wann sie übermeßiger weiß und wider ordnung geschiecht. (1) Vergleiche den Anfang in N.Ö. Ldt. 1573. I. 34. ( §.31. S. 265.): Wann die execution vor der cognition fürgenomben und das gericht die sachen ab executionis anfangt, so kann die execution nicht bestehen.
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Es solle auch in solhen fällen derjenige welher sich solher unrecht und unordentlichen execution widersezt und nicht gehorsamb laisst sich nicht vergriffen haben noch mit straff angesechen werden.
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Wann der angesezten güeter aigenthomblich (1) oder dessen befreundter sich der gebottenen volziechung dessen darumben der ansaz exequirt worden inner jahrsfrisst nit anbiethen auch zu außgang des jahrs würkhlich laisten, so solle dem obsigenten inhaber des ansazes auf sein verers auch ausser der landrechten oder verhörn schriftliches oder in offenen landsrechten und verhörn mündliche begehren und anruefen umb daz urlaub, im fall er reali (2) actione sein gerichtliche behebnuß auf ein ganzes guet erhalten und angesezt worden, dasselbig mit aller zuegehörung völlig eingeraumbt, so er aber umb schulden oder personalsprüch clagt und den ansaz erlangt, so vill wehrt alß sein behebnuß und liquidirte anforderung ist, deßgleichen der ansaz uncossten auch gemässigte expensen zehrung uncossten und schaden in mitlmessig landleufigen wehrt durch hierzue verordnete unpartheiische commissarios eingesezt und durch gefertigten urlaubbrief ohne andere gerichtliche erkhantnuß aigenthomblich eingeantwortt werden. (1) sic. (2) hs. "realis."
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Wann aber daz geurlaubt guet, alß ein schlos oder hauß unthailbar wehr, so soll der verlüsstigt thail die ubermaß den obsigenten thail abzelesen geben und dessen, er thue es gern oder nicht, schuldig sein.
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Und da die angesezte güeter feuda oder lechen sein, mag daz urlaub darauf auch ohne alles vorwissen des lehensherrn anderst nit alß wie auf die freißaigene erthailt werden.
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Nach erhaltenen urlaub und dardurch erlangten würkhlichen aigenthomb hat die redemption und lösung deß beurlaubten guets, da sich auch gleich der verlüsstigt thail desselben gestrakhs anbieten und die uncossten volkhombentlich ablegen wolte, wider des obsigenten thailß willen und gelegenheit dem landsgebrauch nach nit mehr statt. iedoch, da derjenig so daz urlaub auf landgüeter erlangt, so haben die negste befreundte oder auch in mangl deren die landleuth gleich wie in kaufsverenderungen den einstand. wann auch ein ansaz exequiert, aber der ansazbrief erst lang hernach außgefertigt wierd so solle die zeit zum urlaub, daz ist jahr und tag, nit von dato des gefertigten ansaz sondern von den tag an da der landrichter den ansaz exequirt angeraith werden.
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Dem alt und üeblichen gerichtsbrauch nach ist zuelessig, daz obgleich in den urtl abschid und declarationen den obsigenten thail kheine expens oder gerichtscossten zuerkhent, daz sie allein auch nit expenso (1) abgesprochen, das der so in der haubtsachen obsigt nicht weniger hernach umb die expens gegen den verlüsstigten clagen mag. so solle es dennoch bei solchen allen land- und gerichtsbrauch allerdings noch billich bleiben, dergestalt, wann einer obsigenten parthei die expens particular einlegen möge mit begern solche dem verlüsstigten einzeschließen und demselben aufzulegen, daz er mit seinen einreden darauf in gerichtsbreuchigen termin verfahre. und wann nun dergestalt, wie hieob von der güetlichen sachen angezaigt, mit dem gegenthail beschloßen daz die sach zu verhörr und mässigung stehet, sollen die tagsazungen peremptorie auf die messigung verstanden werden. (1) sic.
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Nachdeme aber die expenszetln und particular bißhero mehrmalß unordentlich unbescheint und dermassen übersezt fürkhomben, daz nicht allein die partheien dardurch beschwert sondern auch die gericht bei messigung derselben vasst behelligt worden — so will die notturft erfordern hierin wendung fürzunemben und ehegemelte expens- und aestimation-forderung auf einen besser und ordentlichern weeg zu richten, nemblich also und volgunter massen:
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Erstlichen und vor allen dingen, wann ein obsigent parthei umb expens schäden, angenomben nuzung, interesse oder dergleichen anhang und zuegehörung so der haubtsachen nachfolgen clagen will, soll der abschied urthl declaration oder rathschlag darin dem cleger aines oder daz ander zuerkhent worden zu einen fundament seiner eingelegten forderung mit sambt der haubtclag und ordentlich darauf geschribenen product originaliter, oder in vidimierter abschrift fürgebracht werden, damit man darauß vernemben möge wann sich die haubtsach angefangen und widerumb geendet. sovill die außgaaben welche bei der canzlei beschechen anlangt, mit demselben (1) soll es also gehalten werden, nemblich, alß oft ain obsigente parthei kundschaft auß der canzlei zu verificierung seiner angestelten expens-possten bedürftig, mag sie desthalben unsern landshaubtman oder den landschreiber ersuechen, die sollen bei dem expeditor in der canzlei verordnen damit ihr aller und ieden außgaaben so in die tax derselben von anfang bis zum end nach ordnung beschechen ein glaubwierdig und specificirte kundschaft unter sein des expeditoris fertigung gegeben werden, darauf auch iede obrigkheit derlei canzlei-außgaaben so unter des expeditoris fertigung fürkhomben für völlig passiern sollen. (1) sic.
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Verhörung der zeugen belangent soll die fürstelente parthei von den zeugscomissariis verfertigte kundschaften fürbringen, wie vil derselben zeugs-persohnen in der anzall gewesen und wie lang sie weegen der begerten verhörung in der außgeschribenen stätt und mallstatt verharren müessen. in dergleichen kundschaften solle auch specificirt sein, wie vil darunter von adl burgerschaft oder paurschaft gewest, damit man die mässigung dessto aigentlicher fürnemben möge.
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Wann die zeugen in den wiehrtsheusern am hin- und herraisen oder auch bei der angestelten mallstatt zehren, soll die fürstellente parthei der beschechenen außgaaben von den wierth ain verfertigt unpartheiische kundschaft nemen und dem gericht dasselb fürbringen. doch solle dißfals nichts mehrers alß waß die gemaine tax vermag passiert werden.
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Den alten gebrauch nach ist einen graffen nit mehr alß 5 pferd, ainen praelathen und herrn 4, einem ritter 3, einem edlman 2, ainen priester oder burger ainß, und allweeg auf ein pferd iedes tags 20 kr., einen handwerchsmann und paurn aber nit mehr dan 10 kr für zehrung geraith und passiert worden (1). weilen aber nunmehr alle notturft gestaigert, so solle hinfiehro ainen graven mit 5 pferden.... ainem praelathen oder herrn mit 4 pferden.. ainem edlman mit 3 pferden.. ainem geistlichen oder burger mit 2...(2) (1) hs. "werden." (2) sic.
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Wann aber ein gemeiner zeug, es seie paur oder handwerchßman, schwach oder sonssten gar alt wehre daz er zu fueß nit woll khönte vortkhomben, sol alßdan die fuehr und liferung zu wagen oder roß auch passiert werden.
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Die verehrungen so denen advocaten procuratoren und solicitatores (1) ausser der ordentlichen bstallung geschechen sollen nicht passiert werden. (1) sic.
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Die schäden so einer an außstehenten gelt leidet sollen anderer gestalt nit aestimirt noch erstattet werden alß mit dem gebreuchigen interesse, eß wehre dann sach daz die handlung einen wexel betrifft und in specie ein mehrers interesse bescheint wierdt.
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Eß soll auch die parthei unterschiedlich anzaigen wie vil der weingarten viertl oder ägger joch oder wißen tagwerch und daz gehilz gwanten sein, deßgleichen sollen sie von dennen grundobrigkheiten kundschaft fürbringen oder durch andere glaubwierdige schein beweißen, wessen man derselben gründ järlich oder zu mitlern jahren genüessen khönne, item wie vil der thail solher abgenombenen frücht genoßen. wehr es aber umb ein ganze herrschaft vesstung oder dergleichen stuckh ze thuen, dessen järlichs einkhomben mit dem urbari probirt khönne werden, so soll die parthei dasselb urbari mit der expensschrift fürbringen.
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Eß sein auch etlich abgenombene nutzungen dermassen beschaffen daz sie durch ordentliche bschau am bessten dociert werden mögen, alß die wäld gehilz auen vorsst wildbann vischwasser steinbruch und (in (1)) dergleichmässigen (2) fällen mögen obsigent partheien unpartheiische comissarios begern, die sollen in beisein deß gegenthailß auf den augenschein khomben und die järliche nutzung nach billichen dingen angeschlagen auch den obsigenten thail darvon verfertigte kundschaft ervolgen laßen. (1) f. hs. (2) d. g.: hs. "dergleichen mässigen."
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Dann wo daz principal falt khönnen die accessoria auch nicht bestehen, es wehre dan sach daz ain oder der ander thail etliche zueständ ihme außtrukhlich vorbehalten hette.
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(1) Wann ainer die expens bekhent, daz ihme doch auf einbring- und erleuterung derselben weegen deß gegenthails verwaigerung ain ansechlichs aufgangen, so stehet ihme bevor auch umb die super-expens zu clagen, und solches auf die weis wie in der haubt-expens gemelt. so ein parthei in die expens retartatae litis und daz er einen muethwilligen aufzug und verhinderung der process gebraucht erkhent würdt, solle die expens-designation nit von anfang deß process sondern allein von der zeith und demjenigen act oder puncten angenomben und geraith werden, so sich die verhinderung und aufzug erhebt und angefangen. es solle auch der haubtprocess nicht gespert werden biß ermelte expensa retartatae litis erstattet sein, sonderlich nichts weniger in beeden puncten der haubtsach und expensen zugleich interim procediert und erkhent werden was recht ist. (1) Bis zum Schlusse des Buches von anderer Hand geschrieben.
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Ist ein sonderbahre obrigkheitliche hilf und mitl dardurch derjenige, welche (1) auß mangl genugsamben verstands ihrtumbß unwißenheit oder in ander weeg verlezt benachteilt und in ihren recht verkhürzt worden, auß rechtmeßigen ursachen wider in den stand und daß recht wider gesezt werden warin sie vor empfangenen schaden oder benachthailigung geweßen, allerdingß alß wan daß waß solcher sachen haben gehandlet und fürüber gangen niemahls geschechen noch gehandlet wehre worden. (1) sic.
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Solche restitutiones werden entweder über ein ganze haubtsachen begehrt, alß da einer durch ein endurtl oder endabschied sich verlezt befindet, umb daz er seine notturften in vollfiehrten process auß erheblich und rechtmessigen verhinderungen nicht ein- und fürgebracht, derentwegen er sich nochmallen zu neuer clag zuegelassen, und also ob der vorig process nit volfiehrt wehre worden zu halten bitten thuet, oder aber über ein verfahrungs-versaumbnus, alß daz etwan einer ein termin zu einbringung einer schrüften weißungen appellationes interposition und dergleichen versaumbt so ihme ins konftig zu nachtl geraichen möchte, destwegen er sich zu oder mit demselben nachmahl zuezulassen begehrt. alle restitutiones in sachen so vor unserer landshaubtmanschaft ventilirt worden, sie werden über die haubtsach oder aber weegen verlasster termin begehrt, die sollen anderstwo nirgents alß bei unß oder unßerer n.ö. regierung wie von alters herkhommen gebetten und bewilligt werden.
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Wür sein aber auch nit willens fürohin die restitutionem iemant zu ertheilen, es wehren dann die ursachen darumben sie begehrt worden mit verstendigen gründen und rechtmessigen umbstenden erleuthert und ex actis oder anderwehrts so balt bescheinigt und fürgebracht worden.
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Wür sein (1), ob auch gleich die ursachen also erheblich gemacht und angezogen worden daz sie zur restitution rechtmeßig, so wollen wür doch in allweeg ehe und zuvor dann wür dieselbe völlig erthailt von unßerm landshaubtman sambt den landräthen darüber bericht abfordern, welche dann verer dem gegenthail wider welchen solche restitution begehrt würdt gleichfahls mit seiner notturft hören und vernemben, und solche unß uberschickhen solle. (1) W. s.: sic.
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Demnach aber auch etliche fähl und sachen sein in welchen von alters hero khein restitution erthailt worden, so wollen wür hiemit daz auch füranhin in dergleichen mit mehrung der restitution unßer und unßerer regierung bei straff verschont werden.
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Alß erstlich, da der verlüsstigt thail die appellation ordentlich interponirt und anhengig gemacht und nachmahlen nichts desto weniger auch die restitutionem begehrn wolte, dann weil die restitution ein extraordinari hilf, khann sie nebens dem ordinari appellations-mitl nicht zumahl gesuecht werden.
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Zum andern, wann der verlüsstigt thail nach eröfneten urtl oder abschied wißent nicht allein die appellation zu rechter zeith nicht interponirt, sondern auch gedultet daz sie (1) würkhlichen ansaz und execution wider ihne ergangen, und nachmahls post executionem allererst auf die restitution gedenkhen und dieselbig begehrn wolte. (1) sic.
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Zum 3.ten, wann sich der beschwert thail nach ergangener erkhantnuß in solche handlung einlässt dardurch er die publicirten urtl oder abschied bestättigt, alß so er die erkhonte bezallung darauf ganz und zum thail oder auch mit neuen zuesag und versprechen oder weithern verfahrung volziehen thuet.
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Demnach sich auch bishero oftmahls begöben, daz wan in landsrechten oder landsverhören ein urtl abschied oder bschaid über fürgangene verlässung der termin-schrüften oder gerichtlichen act ergangen und die verlüsstigte parthei die restitution bei unß alß landsfürssten oder unßerer n.ö. regierung zu ersuechen bedacht, daz dieselbig die erwerbung gedachter restitution lang aufgezogen, under dessen wo khein special stillstand verhanden gleichwohl in rechten oder verhörn durch dem obsigenden thail angeruefen und verfahren worden, so aber dißer mißbrauch der landsfürsstlichen gnadt nit allein wider den uhralten gerichtsbrauch sondern auch den behabenden partheien hoch beschwerlich, zumall wann sie etwan ehe die restitution ervolgt gahr zu end deß process geraicht sein, daz sie denselben wider fahren (1) anfachen und in den stand wie es zu zeith der versaumbung gewest alß darauf die restitution gehet reassumiren sollen. (1) Decret des landsh. Gerichtes vom 9. Mai 1582, Finsterwalder l.c.T. 225: "von neuen."
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šber daß auch dem loblichen gericht selbst schimpflich und in process verwürlich, sintemallen vor jahren gebreuchig gewest, daz ein ieder welcher die restitution begehrt dieselbe zwischen den abgewichenen (1) landsrechten oder verhören, nachdem die sach in rechtlich oder güetlichen process gestanden, erwerben und zu gericht bringen müessen. (1) Decret 1582 l.c.f.h. "und nächst hernach kommenden.
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Verer, ob woll vermüg geschribener rechten hierzwischen begerte restitution in sachen ein stillstand gehalten würdt, so ist es doch von uralten zeithen in disem land anderst herkhommen, also daz, wo nit insonderheit ein stillstand und inhibition von unß und unßerer regierung verordnet, der richter mit weitherer handlung auch der würkhlichen execution wohl procediern mag.
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Schliesslich, wo sich befinden wurde, daz die restitution uber ein ergangenens endurtl oder endabschied gefehrlicher weiß oder auß ursachen so vormahls im (1) außgeiebten process angezogen und deducirt worden wehrn, so solle solche begehrente parthei nit allein abgewißen sondern auch darzue mit ernst gestrafft und in die expens contemnirt werden. (1) hs. "ein."
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Demnach wür alß regierender erzherzog in Oessterreich sonderbahr befreit, daß von unß oder unßerer n.ö. regierung weithers khein appellation noch provocation weder an daz kaiserliche camergericht nach (1) hoff nit zuelässig, und sich doch ie bißweilen begibt, daß sich ain oder die ander parthei über ein urtl oder abschied so durch gedacht unßer n.ö. regierung zu creften gesprochen worden beschwert befindt, damit dannoch niemant hilfloß gelassen werden, auch unßer n.ö. regierung so vill ursach habe dessto vleißiger ze sein, so wollen wür noch füranhin geschechen lassen, inmassen auch den rechten gemeß und von alter herkhommen, daz so sich ein parthei weegen ainer durch unßer n.ö. regierung zu creften gesprochen urtl oder abschied auß rechtmessigen ursachen beschwert befindet, daz sie solches in forma suplicationis mit außfüehrung der ursachen destwegen sie sich beschwert vermaint an unß alß landsfürssten bringen und umb reformation und verbesserung solcher urtl oder abschieds bitten möge. darüber wollen wür alßdann neben abforderung der acten nit allein gedachte unßer n.ö. regierung mit ihren motiven dardurch sie zu solchen abschied oder urtl bewegt worden, sondern auch die gegenparthei mit ihrer notturft vernemben, und nachmahls darauf durch etliche auß unßern hierzue deputierten gehaimben räthen, welche (2) wür verer (3) auß unßern land ob der Ennß von beeden ständen 3 verstendige der rechten und lands gebrauch erfahrne unpartheiische landleuth ordnen und beisezen wollen, alle einkhomene acta und motiven mit vleiß revidiren, von neuem durchsehen und erwegen lassen, sodann waß recht und dem landsgebrauch gemeß ist unß verer darüber entlich resolviren, bei welcher resolution es nachmallen allerdings ungeant verbleiben und ainicher parthei darwider ichtes zu attentiern kheines weegs gestatt soll werden. (1) sic, für "noch." (2) hs. "welchen." (3) undeutlich (4) sic. Nicht im Text angegeben.
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Wür gedenkhen auch, da die supplication pro revisione actorum erst nach bewilligt- und exequirten ansaz über die ergangen und confirmirte erkhantnussen unß uberraicht worden, kheinen stillstand noch einstellung der execution zu bewilligen noch zu verordnen.
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Da auch die supplication ehe und zuvor uberraicht würdt, behalten wür unß alweegen bevor nach befindung der sachen und deren umbstend die executiones einzestellen oder doch der caution halber, da sich der sigent thail darzue auch erbieten würdt, verordnung ze thuen.
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Wie auch ein sach also beschaffen, daz der verlüsstigt thail ihrer aigenschaft halber nicht hette appelliern khönnen, alß in lauther liquidierten schuldsachen und andern dergleichen, davon hieoben under dem titul "von dennen appellationibus" weither meldung geschechen, so mag in selbigen sachen auch umb die revision der acten nicht angehalten werden, weil die supplicatio pro revisione allein in denen fahlen statt haben, da wegen deß richters hoheit oder unßer n.o. regierung daz höchste gericht in dißen landen ist nit weithers appellirt khann werden.
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Dahero auch über urtl und abschied von welchen der verlüsstigte thail woll hette appelliern khönen, solches aber übersechen oder sonssten verlässt khein revision begehrt mag werden.
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Schliesslich, da sich befünden wurde daz ein parthei muethwilliger weiß und allein von aufzug der execution weegen umb revision der acta supplicirn wurde, so soll dieselbe nit allein in die erstattung der uncosten sondern auch iedeßmahls in ein nambhafte straff unßerm landsfurstlichen fisco zu erstatten, oder auch am leib zu biessen nach gelegenheit der sachen erkhent, und darob steif und fest gehalten werden.
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Ob wür woll unßer gericht also bestölt und noch vorthin zu erhalten gedenkhen, daz wür nit zweiflen es solle meniglichen waß recht und billich erkhent und geurtheilt worden, iedoch weil sie (1) auch auß irtumb und in ander weeg zuetragen kann, daß in verfass- oder publicirung eines urtl oder abschieds ein solcher mangl mit underlaffen (2) dardurch solches urtl oder abschied von recht und landsbrauchs wegen uncreftig, alß daß da auch gleich davon nit zu rechter zeith und weil appelliert würdt, dannoch dasselbig zu recht widersprochen und die aufhebung desselben begehrt mag werden, demnach wollen wür etlich und die fürnembsten fähl und weeg solcher militigkheiten (3) darinen unßer n.o. regierung auch mit außlassung der appellation khan angehalten werden (4). (1) sic. (2) sic. (3) sic. (4) Verbum fehlt.
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Erstlich, wann ain frembter richter der hierzue kheinen gwalt noch fueg hat, hoc est a judicae (1) non suo vel incompetente, ein urtl oder abschied gesprochen würdt. dann der welcher solches richters gerichtszwang und jurisdiction nit underworfen, ist auch zu parirn nicht schuldig, und da ihm destwegen waß wolte zuegemueth werden, khann er sich auch ohne und ausser interponirter appellation destwegen alßbalt für den höchern richter beschweren. (1) sic.
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2., wann die urtl oder abschied nit auf daz waß in der clag begehrt und gebetten worden sondern auf ein anders und frembdes gestölt werden.
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3., da der gerichts process wie hieoben angezaigt und fürgeschriben worden nit gehalten, alß da daß urtl oder bschaid wider ein parthei ergehe welche nicht ordentlich citirt oder eingeladen worden, oder der krieg rechtens nicht bevesstigt, oder die weißung darauf sich die thail gelendet und gezogen nit ordentlich gehört und aufgenomben worden.
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4., da die urtl oder abschied an gebottenen son- oder feirtägen oder auch zu ungewöhnlicher nachtstund oder auch in einen verdechtig und unsichern ohrt gestölt und außgesprochen worden.
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5., wan ain urtl oder abschied also zweiflich ungewiß und unlauter verfasst ist, daz sie weder absolutionem noch contemnationem ordentlich oder da dergleichen (1) etwaß gewisses in sich begreift dardurch die parthei aigentlich von einander entschaiden werden. (1) ordentlich....dergleichen: sic.
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6., so ein urtl oder abschied wider vorig urtl oder abschied gegeben würdt (1), in sein craft und würkhung khomben durch solch jünger urtl oder abschied, wolte aufgehebt werden. (1) sic.
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7., wo daz urtl oder abschied auf falscher kundschaft oder instrumentis oder andern falschen ursach darauf sich der richter gegrindet ergangen und außgesprochen, wie auch da ein falscher procurator, so khein mandat gehabt noch der principäl (1) solches ratificirt, etwaß gehandlet. (1) sic.
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8., so ein richter in seiner selbst aigenen oder in seiner haußfrauen oder kinder sachen geurtheilt oder ein abschied geben hett.
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9., so beweißlich, daz der richter umb müeth gelt geschankh gaab oder einichen nuzs willen daß urtl und abschied gefölt.
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10., und in suma, da bei schöpfung eines urtls oder abschieds ein offenbahrer irtumb deß rechtens ex processu juris error wehre begangen worden, daz es also offenbahr unbillich und wider die landtafl und gemaines recht wehre. und ob woll bei einwendung solcher nichtigkheiten wider ergangen urtl und abschied under dessen die execution nit zu spören noch einzustellen ist, so behalten wür unß doch bevor, da bevorderist der nichtigkheiten alßbalden ex actis oder sonsten also erwißen khann werden, daß es weitherer außfüehrung nicht bedarf, nach gelegenheit der sachen und umbständ die stillständ hierinen zu verordnen. wo aber nit sonderbahre einstellung und inhibitiones geschechen, so soll der execution ihr lauf gelassen werden.
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Bei dißem gericht ist bishero breuchig gewest, daz so ainer durch rechtmessige ursachen verhindert worden, darumben er sein clag zu bestimbter und in rechten zuelässiger zeith nit an- und fürbringen khönnen, daz er sich in schrüften bei offentlichen landsrechten oder landsverhörn vor unßern landshaubtman und landräthen angemelt, oder auch da die landrechten und verhörn nit zu ordentlicher zeith gehalten worden solche schrüft allein zur landcanzlei ordentlich übergeben, und begehrt dieselbe zu rechtlichen acten zu legen und in volgunden rechten oder verhörn fürzunemben, darüber dann nachmahls solche supplication (in (1)) offnen rechten und verhören zu meniclichs wissenheiten offentlich verriefen (2), und da khein widersprecher sich befunden und da nicht genuegsambe ursachen solche nicht zu bewilligen verhanden gewest, durch unßern landshaubtman und landräth ob solches fürgeben genuegsamb und den rechten gemeß erkhent, und da sichs also befunden ist der begehrte meltbrief von gericht auß under unßers landhaubtmans insigl zu verfertigen erkhent worden, dessen sich verer der begehrente thail und seine erben zu erhaltung seines rechtens und gerechtigkheit, darin ihme sonst durch stillschweigen etwaß derogirt oder praejudicirt hette mogen werden, zu helfen gehabt. bei solcher gewohnheit lassen würs auch nochmall allerdings verbleiben. (1) f. hs. (2) sic.
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Weil aber solcher gebrauch auch etwo auf injuri-sachen wolte extendirt werden, alß haben sich auh (1) nach hievor unßer hochgeehrte vorfordern dahin resolvirt und durch sonderbahres decret in dißen land allen partheien ankhünden lassen, daß hinfüran bei dißem gericht in injurisachen meltbrief genzlich eingestölt sein sollen, welchem nach sich dann alle bei dißen unßern landshaubtmanischen gericht angenombene procuratoren wie auch andere partheien so dabei zu handlen steuf zu richten haben. (1) sic.
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Wie wür dann auch die gegenmeltbrief, deren sich bißweilen die partheien zu unnothwendiger behelligung deß gerichts angemasst, allerdings wollen eingestelt und abgeschafft haben, seitemohl (1) die meltbrief allen dennen, welche wie vermelt auß erheblich und rechtmessigen ursachen nit clagen noch ihr notturft handlen künen zu erthailen. sonsten aber, so einer zu den andern waß sprich forderung und gerechtigkheit zu haben vermeint, der soll und mag solches mit clag und ladung wie sichs gebüehrt und recht suechen. (1) sic. Finis andern thailß.
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Contract sein nichts anderß dann gwiße vergleich oder verbindnußen zwischen zwaien oder mehrern persohnen, darinen sie sich verbinden ainander etwaß zu geben oder zu thuen.
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Solcher contract sein fürnemblich zwaierlai arth: etliche haben ihre sonderbahre aignen namen, in latein nominati contractus genant, alß leichen entlehen verleichen bestehen, zu treuen handen hinderlegen, kaufen verkhaufen verpfenden wechßeln, etlich aber haben khain aigen sonderbahren namen und derhalben innominati genant, alß da ainer dem andern etwaß gibt oder thuet, daß ihm dagegen ain anders geben oder thuen solle. item, es sein noch etliche andere so mit obigen contracten gmainschaft und doch sondere gerechtsambe haben, alß schankhung, abredt der ehesteur, dienstbarkheit und dergleichen. von solchem allen und waß derselben iedem anhengig ist wollen wir ordentlich nach einander sezen und handlen.
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Und anfangs, dieweil ain aigentlicher und genuegsamber verstand und ernstlicher will aines und deß andern thails die also schließlich mit einander handlen und contrahirn wollen darzue gehört, so volget, daß zwischen kindischen und unverstendigen leithen so nit bei rechten sün und verstand sein, wo khain ernstlicher fürsatz oder freier will verhanden, alß dann allerlai scherzreden, widrige protestationes und unmügliche ding, item wo zwang forcht offentlicher kundbarer betrug und dergleichen mit underlauft dardurch der verstand und erkhlerung freien willenß gehindert zu sein erscheint, khain contract kreftig oder gültig sein khönt.
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Dergestalt khönen auch diejenige persohnen welche nit über 25 jahr alt, da sie nit sonderliche veniam aetatis (1) und völlige einantwortung ihrer güeter mit vorwißen und bewilligung der obrigkheit erlanget sondern noch under ihrer eltern und gerhaben gewalt, ohne vorwißen und willen gedachter ihrer eltern oder gerhaben zu ihren schaden nichts khrefticlichs vereüßern verschenkhen anrechnen oder wirkhlich versprechen und contrahirn. dann ob schon solchen zuwider etwaß durch sie gehandlt wirdt, soll es doch alles unkhreftig und sie oder derselben elter und gerhaben destwegen unverpunden sein, unangesehen da inen andere etwaß versprechen dieselbige darzue obligiert und verhaftet bleiben. eß wehre dann daßjenig so ernanten persohnen an claidern proviant oder andern geschenkht und gelichen worden auß der eltern und gerhaben befelch geschechen, item darauß ain sonderer nutz entstanden oder sonst auß notwendigen redlichen und erbaren ursachen hergefloßen, in welchen (2) fählen sowoll die eltern und gerhaben alß die contrahenten selbst (so sie zur administration irer güeter gelangen) angefordert und ersuecht werden mögen. (1) hs. "citatis." (2) hs. "welchem."
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Da auch dergleichen münderjärige und unvogtbare persohnen mit ihrer aller wißen und willen ein gewerb führeten und ihnen destwegen etwaß gelichen oder sonsten mit ihnen contrahirt wurde, so sein für (1) diß alleß creftig und völlig, die eltern aber (da sie anderst bei solchen gwerb nit auch mitinteressiert sein oder nutzen davon haben) weiter nit dann sich daß vermögen solches gewerbß erstrekht verbunden. (1) sic.
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Und auß angezognen ursachen ist auch dazjenige so zwischen eltern und iren kindern die sie noch bei sich in ihren heüßern, irem broth und völligen gwalt haben contrahiert wierdt unbündig und uncreftig, eß sei dann solcheß mit der obrigkhait wißen und einwilligung fürgangen und becreftigt, weil sonsten zu vermueten daß eß mehr auß gwalt forcht oder doch kindlicher ehrerbietung gegen dem (1) eltern oder auch unverstand alß freien bedächtigen willen und vorsatz beschechen seie. (1) sic.
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In allen contracten und schließlichen handlungen ist fürnemblich zu sehen waß die thail mit ainander gehandlet und sich gegen einander verglichen haben, dann dabei soll es in alweeg verbleiben, seitemahl solche der contrahentium pacta und sonderbare gwiße geding gleichsamb die regl und richtschnur sein nach welchen sich ain und der ander thail zu verhalten schuldig.
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Da auch ain zweifel einfallen wolte wie und welcher gestalt ain und daz ander worth und clausul im geschloßnen contract zu verstehen und außzulegen, weil die thail destwegen strittig und sich nicht vergleichen khönten, soll fürnemblich auf die umstend deß orths und wie es in dergleichen fählen daselbst da der contract geschloßen und aufgericht worden pflegt gehalten zuwerden gesehen und derselben nach genüegen, sonsten aber in (1) ganz zweiflich fällen denjenigen die außlegung geschechen, in deßen gewalt gestanden daß er solches beßer und außtrukhlicher hette erleütern mögen. (1) hs. "ain"
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Dieweil auch angezaigter maßen fürnemblich der aigentliche will und ernstliche mainung der contrahenten in dergleichen verbündnußen in achtung zu nemen, so ist inß gmain unvonnötten daß die contract (außer dem so hieunden bei iedem insonderheit solle angezaigt werden) in schriften verfasst und aufgericht werden, sonder ist genueg daß dieselbige durch lebendige zeugen oder in ander weg mögen erwisen werden.
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Also hat es auch in becreftigung aines contracts nichts zu bedeüten, ob solcher verpeent seie oder nit. dann da gleich khain straff oder peenfahl auf ainen contract wider den nit haltenden thail benent und gesezt worden, bleibt derselb nichts desto weniger creftig und gültig, allein daz in verpeenten fählen zumahl auf bezahlung verworchter straff und daneben zugleich auf die haltung und volzug khann geclagt werden.
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Ob auch gleich in ainem ordentlichen contract der kinder und erben nit meldung geschechen, so werden doch dieselben von rechtßwegen auch darin verstanden, alß welchen die contrahenten vermuethlich auch fürsehung thuen und sie damit verpünden wöllen.
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Sonsten aber mögen die contract auf frembde und dritte persohnen, so der (1) contrahenten erben nicht sein, extendiert und verstanden werden. (1) so der: hs. "sonder"
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Dahero auch weder der vatter für seinen sohn noch der sohn für seinen vattern (da er ine nit geerbt) noch daß weib irem man oder der man für daß weib, also auch khein geschwistrigt oder freünd für den andern zu bezahlen schuldig.
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Und waß nun zueläßiger weiß zwischen den thailen contrahiert und beschloßen wirdet, daß alles sein beede thail stätt und fesst zu halten und gegen einander zu volziehen schuldig, sie wolten dann beederseits wilkhürlich wider davon abstehen, welches ihnen erlaubt. aber ain thail khann ohne deß andern thail gueten willen und zuelaßung durch entstandener reu nit davon abstehen, oder waß ainmahl ordentlich geschloßen zuruckh ziehen.
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Derenthalben soll unßer landßhaubtman und andere nachgesezte obrigkheiten, da ihnen ain bekhäntlicher und unwidersprechlicher contract fürkhombt oder erwißen wierdt (auch ungeacht der gegenthail andere noch unlautere gegenforderung fürwenden wolte), auf daß so richtig und liquidiert mit schleiniger erkhantnuß und execution gegen dem nithaltenden thail verfahren, und sonderlich gegen demjenigen, welche (1) sich wider ihre aigne handschrift und petschaften unfueglich und gefährlich zu dispudiren sich understehen, wurden die ernstliche leibß- und guetsstraff sowoll wider den principall alß deßen procurator so ihme hierin anlaitung und beistand laistet nach außweißung weilend unsers geliebten herrn und vatterß Kaißer Maximilliani deß andern christselliger gedechtnuß sub dato den lesten septembris anno — 74ten wie auch unsers sub dato den 24. dezembris anno — 91ten publicierten generals und befelchen fürnemen. (1) sic.
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Das wort leihen wierdt in dißem erzherzogthumb wie auch den benachbarten landen nicht auf ainerlai weiß und verstand gebraucht, sonder fürnemblich auf zwaierlai weg, alß:
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Erstlich, da ainer dem andern ain gelt korn wein pier broth schmalz und dergleichen sachen so sich im täglichen gebrauch verliehren dergestalt etwaß fürgestrekht gibt und leichet, daß der entlehner dasßelbig für aigen behalten, zu seinem nutzen und gefallen dasßelbig verbrauchen oder wider verhandlen und hinbringen mag, doch daz er zu bestimbter zeit den herleicher auch gleichmeßiges am werth und guet widergab, zu latein mutuum genant.
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Darnach so leühet man auch bißweilen einander etwaß ohne völliger zueaigung oder übergab allein zu gebrauchen, dergestalt daß dem herleicher nach vergunstigten gebrauch eben dasßelb unverwendt und unversert wider zuegestelt werde, alß etwo ain pferd an ain gwiß orth zu reithen oder ain wagen ein zeit lang zu gebrauchen. diße arth des leichenß ist von vorstehunder erssten ganz abgesöndert und hat nit allain seinen sonderbaren namen, commodatum genant, sonder auch sein aigne underschiedliche requisita und gelegenheiten.
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Ferner ist auch ain dritte arth deß leühenß, zu latein locatio et conductio genant, da man ainem etwaß in bstand leühet, so aigentlich vergleichung oder bstandßverlaßung mag genent werden. von welchen underschiedlichen arthen und contracten hie- unden an seinem gehörigen orthen underschiedlich solle gehandlt werden.
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Sovil dann die ersste arth deß leühenß (mutuum genant) belangt, bestehet dasßelbig nach außweißung der rechten auf gemainen ieblichen landßbrauch im leichen oder fürstreckhen bewegliche (1) sachen, alß gelt frücht wein specereien und dergleichen so mit anzahl maß oder gewicht dargezelt gemeßen fürgewogen und gleichsamb für aigen dem entlehner und debitori seiner gelegenheit und gefallens nach damit zu handlen dergestalt gegeben und eingeliffert werden, daß er nit dasselbig so er empfangen sonder ain ander gleichmeßiges am wesen arth werth und güete zu bestimbter zeit darfür erstatte und guetmache. (1) sic.
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Solchem nach mag ain ieder der seiner selbst mächtig ist und freie administration seiner güeter hat sein guet woll außleichen, wie auch hingegen allen persohnen die ihrer selbst mächtig und frei verwandlung (1) und handlung in iren güetern haben zu iren notturften und gueten gelegenhaiten gelt und andere sachen außzunemen und zu entlehnen unverwerth zuegelaßen ist, also daß auch die kinder so ihre vogtbare jahr erraicht und in irer eltern brodt und gwaltsamb nit mehr sein iren eltern, also hingegen die eltern ihren kindern,item der eheman seiner ehefrauen und hinwider die ehefrau ihrem mann und ehewirth woll leühen mag. (1) sic.
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Waß nun also für gelt oder güeter entlehnet worden, das ist der entlehner oder entlehnet thail in gleichen werth und arth beedeß an der substanz menig und güete wider zu bezahlen und zu erstatten schuldig. an der substanz alß gelt mit gelt, wein mit wein, getraid mit getraid, und nit korn für wein oder ein andere arth für ain andere arth. an der güete alß guet gelt mit guetem gangbahrem gelt, fürtigen wein mit fürdigen wein, unvermischten korn.
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Dann wie der creditor oder glaubiger so daz seinig guet herzig dargelichen dises contracts aigentlichen arth und natur nach vermüg der rechten und herkhomen gebreüchen, da nit insonderheit ain anderß abgeredt und ain gwißer zünß beschloßen worden davon in nachvolgenden titl weiterer erleüterung geschechen soll, mehrer nit alß er hergelichen zu erfordern.
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Also soll auch der gelter und debitor dem gelichen worden seinem herleicher und creditorn gegen erzaigter freundschaft nit schaden, oder weniger oder anderer gestalt dann ihme gelichen worden erstatten, wie er dann auch aineß für daß ander anzunemen nit schuldig. hingegen mag auch gleichfahlß der creditor und fürleicher nit aineß für daß ander, alß korn oder wein für gelt, von seinem debitore oder gelter erfordern eß gescheche dann mit deß gelters oder debitors gueten willen, oder daß in zeit beschechener (1) darlehenß beede thail von anderer erstattung, alß daz für gelt korn oder für korn gelt erstattet werden solle, sich verglichen hetten. dann auf solchen fahl solle waß beederseits abgeredt und verglichen worden gehalten werden. (1) sic.
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Nachdem sich auch vilmahlß zuetregt daz dazjenig so ainem gelichen worden inmitlß ehe eß wider erstattet wierdt an seinem eüßerlichen werth entweder ab- oder aufsteigt, dardurch dann die glaubiger oder gelter (da daß entlehnet gueth, inmaßen es von dem gelter oder debitore empfangen worden, alßdann der zahl gewicht oder maß und eln in der qualitet wie eß angenomen worden, wider entricht werden sollen) deßen schaden nemen müesste, damit man sich nun in dergleichen zuetragenden fählen der gebür zu beschaiden wiße, so setzen ordnen und wollen wir: daß ersstlich, wo der glaubiger oder creditor dem gelter oder debitori ein gwiße zeit oder züll der bezahlung gemacht oder aber derselbig mit der bezahlung saumbig erscheinen und die gesezte frist und termin nit gehalten, underdeßen aber der werth deß entlehneten guets abgeschlagen, daß alßdann die aestimation oder anschlag deß werthß dergestalt geschechen solle, waß nemblich die gelichene sorten haab und guet zue der bestimbten zahlungszeit gemainclich mehr dann zur zeit der bezahlung gelten, daßelb der saumbig gelter neben erstattung der haubtsuma zu erstatten schuldig sein solle, damit der glaubiger seines außleichens khainen schaden habe.
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Eß solle auch dem geltner (1) oder schuldner nit fürtragen, ob schon nach verfließung deß zilß der glaubiger die bezahlung nit erfordert hette, dann der schuldner oder gelter solle selbsten auf die zeit darauf er die bezahlung versprochen gedenkhen, sich der schuldigkhait erindern und auf andere ermahnung oder clag nit warthen. (1) sic.
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Da aber khain gewiße zeit oder zill nit bestimbt, iedoch durch den creditorn oder glaubiger von dem gelter erfordert und darauf nit widergeben worden sonder derselbigen sich mit der bezahlung saumbig erzaigt, alßdann ist der gelter nit allein daß glichen guet inmaßen ers empfangen, sondern auch sovil es in zeit deß verzugs und nach gethonner anforderung im werth abgeschlagen und zur zahlung zeit weniger gültig zu erstatten schuldig.
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So aber daß gelichen gueth vor der bezahlung im werth aufsteigen und der gelter oder debitor seinen glaubiger nit zeitlich vor solchem aufschlag ersuecht und daß gelichene guet wider zuezustellen sich erbieten thuet, so soll er alßdann dem hinleicher oder glaubiger daß gelichen gueth eben in der zahl maaß und gewicht und gleicher qualitet wie er dasßelbig empfangen (unangesehen wie hoch es aufgestigen) zu erstatten schuldig sein, eß seie im gleich von dem glaubiger ein zill zur bezahlung angesezt worden oder nit, dieweil ie billich ist daß dem glaubiger seine erwißene guetwilligkhait deß anleühenß nit zu schaden geraiche, welchen er da er sein außgelichen gueth bei sich behalten verhüeten khönnen.
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Wann aber der schuldner oder gelter in zeit aufsteigenden wertß deß gelichenen guetß seinen herleicher oder glaubiger ersuecht und im dasßelbig widerzugeben urbietig, der glaubiger aber solches nit annemen sondern noch lenger bei dem schuldner verbleiben laßen wurde, alßdann soll er ein mehrers dann daz gelichen guet zur zeit der angebottenen bezahlung werth gewesst zu erstatten nicht schuldig sein.
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Wann zwischen den thailen zu der bezahlung ein gewiße zeit bestimbt, also auch insonderheit ainer ordentlichen aufkhündung gedacht worden, so khan vor verfließung derselben bestimbten zeit und vorgehunder aufkhündung an den geltner oder schuldner grichtlich nichts erfordert werden, eß wär dann sach daß er kündlich oder notorie zum verderben geraichte und den glaubigern zu schaden hausste, oder der eltere creditor zu bescheinigen daz die jüngere durch executions-process ine übereilen und ime zum schaden vorkhomen wolten. dann auf solchen fahl khann der elter glaubiger auch ohne vorgehende aufkhündung und erwarten zahlungszeit und termin seine schulden gerichtlich abfordern, wie ime dann auch auf den fahl da sein gelter flichtigen fueß gesezt hette ine selbst aufzehalten erlaubt, doch daz er ihne vor verfließung 24 stunden der obrigkheit antworte. sonsten aber und außer dem fahl wißentlicher und wirkhlicher flucht hat der so ainem gelter aigenß gefahlenß angreift und gefenkhnust nit allein sein schulden allerdingß verlohren sonder ist auch in der obrigkheit straff gefallen.
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Da aber khein gewiße zeit zur bezahlung benent und abgeredt worden, so stehet es in deß glaubiger oder herleichers gueten willen und gefallen wann er sein schuld abfordern wolle, allein daz solche anforderung nit mit gefahr und alßpald nach dem anlehen, auch so in verzukhten termin gescheche daß der gelter oder schuldner dardurch in wißentlich verderben und schaden gefüehrt werde. und soll in dergleichen fählen alweg daß so zwischen den thailen geredt und abgehandlt worden in fleißige achtung genomen und demselben nachgangen und erkhent werden.
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Demnach auch da der darleicher und glaubiger mehr dann ain persohn, also auch ingleichen wann der entlehner oder gelter mehr dann ainer ist, alß auch daß sich der pürg in ainem brief neben dem selbstgelter und principal debitore verschreibt in dem schuldbrief gemainclich dise clausul gesezt und die wort samentlich" oder "sambt und unverschaidentlich oder "sambt und sonderß oder "sambentlich und sonderlich und unverschaidentlich" gebraucht werden, so soll demnach auf den erssten fahl da ihrer etliche samentlich und unverschaidentlich ain gelt außgelichen auch die abforderung samentlich beschechen, und der gelter oder schuldner ainen allein die ganze suma nit, sonder nur sein portion zu bezahlen angehalten werden, eß hette dann der obhaischende glaubiger von seinen mitconsorten auf anforderung der ganzen suma gnuegsamben gwald fürzulegen.
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Wie dann auch ingleichem, da der gelter etliche sambt und unverschaidentlich ein suma geltß mit einan- der aufgenomen, khainer allein umb die ganze suma beclagt khann wer- den, sonder mag sich ieder durch bezahlung seiner portion entledigen.
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Wo aber auf den andern fahl ein gelt von etlichen creditoribus und glaubiger sambt und sonderß, oder sonderlich und unverschaidentlich, oder auch samentlich und sonderlich, verschaidentlich und unverschaidentlich außgelichen, oder solcher gstalt von etlichen geltern und debitoribus aufgenomen und in der verschreibung bekhent wurde, so mag nit allain auß den glaubigern ain ieder insonderheit die ganze summa auch ohne weitern gwald von seinen mitconsorten abfordern, sondern eß ist auch der gelter oder debitor ein ieder insonderheit der erstlich darumb angefordert wierdt die ganze summa zu bezahlen schuldig und khann sich auf sein mitverschribene nebengelter und consorten nit ziehen noch waigern. iedoch, da ainer allain die ganze summa bezalt, mag durch den oder die creditores an die andern mitgelter weider nit erfordert werden, aber der welcher also die völlige bezahlung allain gelaistet, hat sich der andern portionen halber bei seinen mitverschribenen mitgeltern und consorten wider zu erhollen.
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Da aber in ainem schuldbrief der obangezogenen wörter khaines zu finden sondern sich etliche inßgmain ainer schulden halber verschriben hetten, soll die verbündung pro rato (1) portione verstanden werden und khainer umb mehrerß alß umb seinen der anzahl nach gebürenden interesse-thail mögen beclagt und handgehabt werden. im fahl ainer allein umb die ganze summa angefordert wurde, dieselbe auch auß guetwilligkhait ungeacht er nit solidum verbunden bezalt, so stehet ime der regress umb die übermaß gegen seinen verschriben mitgeltern in alweg bevor. wann ain glaubiger seinen geltern oder schuldner erbt, so erlischt dardurch sein schuldforderung. so er aber mehr miterben neben seiner hette, mag er der schuld zu ainem vorauß woll nachsehen. (1) sic.
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Und nachdem sich auch bißweilen etlich geltner und schuldner sowoll geist- alß weltliches stands understehen wollen, da sie gleich bekhäntlich und liquidirter schulden halber im land angefordert werden, für ire obrigkhaiten und instanzen ausser lands zu beruefen und zu ziehen, welches aber dem alten herkhomen und freihaiten dißes lands zuwider, alß sez - und wollen wür daß in dergleichen richtigen lauter und erwisenen schuldsachen, vorderist da die im land contrahirt und nit durch sonderlichen pact bei schließung der schuld mit der bezallung ausser land gewisen und verkhlagt worden, derlai exceptiones und waigerungen nit statt haben noch bei ainigen gericht dißes lands angenomen werden, sonder mit schleiniger excecution auf ihr güeter oder in mangl deren mit gebürlichen arrest (da sie nit pürgschaft zu laisten) verfahren soll werden, unverhindert ainiger außlendischer statuten oder freihaiten so darwider mechten angezogen oder fürgeben werden.
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Wann ain schuldner durch krieg feur waßergüß oder dergleichen unversehene verhengnußen gottes et causas fortuitas ohne sein schuld und verursachung in armuet khombt, daß er seine creditores und glaubiger zu bezallen nit vermag, dieselbe auch auf gepflogne underhandlung und güetige tractation (welche ein iede obrigkhait vor allen dingen entweder für sich selbst oder durch darzue verordnete taugliche commissarios versuechen sollen) ime selbsten weitere termin und zallungsfrissten verwaigern, und er doch sonsten aines aufrechten redlichen und unverdächtigen wandlß und lebens daß ime ein aid zu vertrauen, auch dabei hoffnung da geduld mit ime tragen wurdter widerumb zum aufnemen geraichen mechte, so stehet der obrigkhait bevor daß sie nach fleißiger erwegung aller umbstende einem solchen schuldner auf ain ganz jahr oder auch gar zwai oder drei jahrs frist und termin dergestalt bewillige, daß ermelter schuldner juratoriam cautionem laist, daß er hierzwischen der zeit seinen glaubigern zur gefahr nichts alienirn noch fürnemen, so ieder (1) alles mit getreuen fleiß zu ihrem bestem und seinen aufnemen richten wolle. (1) sic st. "sonder"
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Die lenger zeit aber in dergleichen fällen einzulaßen und zu gestatten nit allein bei allen instanzen im ganzen land verbotten sein, sonder wir wollen auch selbst hinfüro auß sonderlichen ursachen und ohne zuvor abgeforderten und eingenomenen bericht von unserm landshaubtman und der obrigkhait darunder dergleichen schulden (1) gesessen niemands dergleichen bewilligen noch mit ainigen moratorio oder eisenfrei- und glaitsbrief die billiche und rechtmeßige exception in richtigen schuldbrief speren oder aufhalten lassen, weil die erfahrung gibt daß es zu merkhlichen abfahl des lands credits und glauben geraicht, auch vill andere böse und landschödliche in convenientien (2) darauß entstehen. (1) sic. (2) hs. "inconvenientien."
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In anderen fählen aber, da dergleichen unversehene unfähl und unglickh wie erstgemelt sich nit befinden, soll auf lauter bekhändlich und erwisene schulden unßer landshaubtman und iedes orths ordentliche obrigkhait ausser bewilligung sonderbarer termin mit schleiniger execution verfahren, allermassen unßer und unserer lieben vorfahren publicirte schulden-mandata außweisen und auch hieoben angezaigt worden. sobald dem entlehneten thail daß anlehen fürgezelt fürgewogen oder fürgewisen und also uberantwortet worden, so gehört die gefahr und verantwortung dem schuldner und gelter zue, derohalben er es vor allem unfahl und schaden zu bewahren. dann ob es gleich in derselben stund da ers empfangen verderbt verlohren oder er dessen sonsten verlüstigt wurde, ist er nicht desto weniger die bezallung obstehender oder obgeredter massen zu laisten schuldig.
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Demnach sich auch bißweilen begibt, daß ainer auß irthumb zweifel oder rechtmeßiger uwissenhait ainem andern etwas daß er ime nit schuldig gewest bezallet und demnach vermaint er seie es schuldig, so setzen und wollen wür, daß nach anlaitung der rechten der welcher also auß scheinbarlichen irthumb et ex intebito etwas bezallet sein außgeben gelt gleich alß ob es nur außgelichen worden wider erfordern und an sich bringen möge.
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Schließlich, weil sich auch oftmahls zuetregt das ein geltner oder schuldner auf beschechene zuesag aines — wilkhürlichen lehens alspald vor der ordentlichen und würkhlichen außzallung ainen schuldbrief verfertiget und dem vertresten creditori oder glaubiger auf ungezweifelte hoffnung und guetes vertrauen daß ihme gegen daß lehen solle zugleich richtig gemacht werden überantwortt und zu handen stelt, darinen er sich ein suma gelts empfangen zu haben bekhent so doch solch lehen niemahlen wirkhlich außgezelt noch in sein oder der seinigen vorwaltung und nutzen khomen, also soll ainem ieden der also durch guete hoffnung und vertrauen übereilet, dergleichen schuldbrief von sich geben und doch daß darin benente anlehen würkhlich nit empfangen, bevorstehen sein exception und wahre entschuldigung deß nit außgezelten oder überlifferten gelts (da er deßwegen beclagt wurdt) für- und einzubringen.
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Auf welchen fahl dann auch die beweißung daß das gelt ordentlich außgezelt und dem vermainten schuldner oder iemand andern von seinetwegen zu handen geliffert seie worden dem creditori oder glaubiger der solche brief fürbringt, nit (1) dem gelter oder schuldner der solche würkhliche bezallung des gelts widerspricht und vernaint (2) obligt, ungeacht sonsten in andern fällen und contracten auf fürgelegte uncassirte brief solle erkhent, und da dieselben nit mit recht widertriben werden, dem schuldner die bezallung oder beweißung seiner widersprechung auferlegt werden. da aber der glaubiger der solchen brief in handen hat vor verstreichung zwaier jahren nit clagte sonder damit verziehen wolte, so stehet doch demjenigen der solche fertigung und bekhantnuß von sich geben (aber daß bekhant gelt oder guet nit empfangen) bevor daß er sich selben vor verfließung der gemelten zeit der zwaien jahren destwegen bei gericht anmelde und begehre den vermainten glaubiger dahin zu halten daß er ime verschreibung zurukh gebe. da dann abermahl die beweißung nit dem anlangenten (3) clagenden gelter sonder dem beclagten glaubiger obligt (1) hs. "mit." (2) hs. "vermaint." (3) hs. "erlangten." Anlaut undeutlich.
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Wann aber der gelter so dergleichen verschreibung von sich geben zwai ganzer jahr stillschweigent verfliessen lest und solche zuruckhgebung seiner verschreibung nit begert, so ist alßdann derjenig welcher die verschreibung alß creditor in handen hat weiters die würkhliche außzallung zu beweisen nit schuldig, sonder es solle auf den gefertigten schuldbrief alß ein liquidiert instrumentum wider den darin benenten schuldner verfahren und die execution vermüg unser obangeregten schulden-general erthailt werden, eß wolte und khunte dann der verschribene gelter beweisen daß ime daß bekhante gelt nit seie bezalt noch in seinen gwalt oder nutzen außgelegt worden.
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Demnach die aigentliche arth und natur des mutui khain mehrers alß hergelichen erfordern last, soll auf dem fahl khaine andere pacta und geding bei aufnembung und schließung der schulden abredt (1) und zu erweisen noch (2) der verschreibung oder schuldbrief einverleibt sich befinden der schuldner und geltner mehr nit dann sovil er empfangen zu bezallen schuldig sein. da sich aber die thail aines gewissen zünß oder interesse mit einander verglichen (so gleichwoll über 6 fl, oder da solche bewegliche umbstend darauß zu sehen daß es ohne deß schuldners schaden woll geschechen khönnen, auf 7 fl von hundert nit solle zuegelassen noch gültig noch auf mehrers bei gericht erkhent werden) bleibt es darbei und ist der gelter solchen pactirte zinß nit bleibt es darbei und ist der gelter solchen pactirten zinß nit weniger alß die haubtsumma zu geschloßner zeit zu erstatten schuldig. (1) sic. (2) hs. "nach."
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Wann auch gleich (wie bißweilen geschicht) von den thailen khain gewisses interesse in specie nit benent sonder allein in genere des landgebreüchigen interesse gedacht und in ainer schuldschreibung einverleibt worden, so solle solches auf 6 fl vom 100 verstanden werden. waß aber höchers und weiters alß oben vermeldet pactiert wirdet solle allerdings uncreftig sein, und unser landshaubtman noch auch andere nachgesezte obrigkhaiten und gericht nit allain solche höchere interesse und zünß dem geltner oder schuldner zu bezallen nit auferlegen, sonder auch da die herleicher und glaubiger landleüth sie alß wuecherer umb den 4. thail der haubtsumma in unser vizdomb ambt zu erlegen straffen, die andern aber gleichsfahls durch iede orths obrigkhait gleicher weiß unnachleßig gestrafft werden.
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Und obwohlen hieoben vermeldet, daß wo khain interesse zwischen den thailen geschlossen und benent worden daß alßdann auch khaines solle oder möge begert werden, so ist doch solches allein von dennen fählen zu verstehen da nemblich der geltner oder schuldner nit saumig sonder seinen herleicher zu versprochner rechter zeit bezalt und abledigt. dann in widrigen fählen, wann ain schuldner zu bestimbter zeit nit bezalt sonder die bezallung wider seines glaubigers willen aufziehet und ihne zur clag verursachet, solle vermög uralten herkhomen und landsgebrauch von der zeit der aufgezognen und nit gelaisten schuldigen bezallung propter interpositam moram daß interesse (und nemblich 6 fl vom hundert) nit weniger alß es in specie pactiert und verschriben were worden gerichtlich erkhent werden mit diser fernern erleüterung, daß obgleich der glaubiger den schuldner nit anmahnet daß doch nach dem verflossen zallungstermin (alß welcher wie oben gemeldet anstatt des glaubigers dem (1) schulden creditorem anmahnet) solches also wie gemeldet solle gehalten werden. (1) sic.
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Welcher die haubtsumma guetwillig fahlen und nachläst, der begibt sich auch zumahl der zünß und khan solche verner noch absonderlich (er habe ime dann außtrukhlich solches vorbehalten) nit erfordern.
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Welcher aber die haubtsuma allein in bezallung annimbt, daneben sich aber der zünßung außtrukhentlich nit begibt, der mag dieselben nochmahlen unverhindert woll ersuechen und darauf clagen.
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Demnach sich auch begibt, daß etliche gleich anfangs deß fürlehens alspald den geschloßnen zünß von der haubtsumma hindan ziehen und in handen behalten, welches ganz unbillich, seitemahl der schuldner auch dergestalt von dem so er nit völlig genossen den zünß geben müeße, alß wollen wür solchen wuecherlichen gebrauch allerdings cassiert aufgehebt und abgethan haben, und solle der schuldner den pactirten zünß vor außlaufung deß jahrs oder geschlossen zahlzeit nicht, sonder allererst mit endung derselben sambt der haubtsumma zu bezallen schuldig sein.
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Die ander arth des leühens ist ain vergonstigung oder vergebliche herleichung aines dings sonderlich zu ainem gewissen bestimbten gebrauch, also daß der entlehner ehe daßjenig was im gelühen wurdt und khain anders darfür (wie im negst vorhergehenden mutuo geschieht) wider zu erstatten und zurukh zu geben schuldig.
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Und dieweil dann dergleichen lehen fürnemblich dem entlehner allein zum besten khombt, so ist derselbig schuldig und verbunden daß entlehnete guet zum fleißigisten zu verwahren, anderer gstalt und weiters auch nicht alß darzue es ime gelühen worden, unverlezt und unversehrt wie ers empfangen wider zu lifern und haimb zu geben. welches so es geschicht und ohne des entlehners schuld und verursachung auch über angewendten seinen höchsten und besten fleiß die entlehnete sach durch unverhoffen und unversehene unfahl und gottes gewalt ein schaden nembt, so ist er dem darleicher solchen zu erstatten nit schuldig, es wehre dann sach daß er allen schaden unfahl zu erstatten insonderhait versprechen, oder sonsten ohne verwilligung deß herleühers die sach anderer gstalt und an andere orth darzue es ime gelichen worden, oder uber die bestimbte zeit und zill gebraucht, dardurch er den verlust verderben oder schaden ohne dem entlehneten guet verursacht hette. dann in solchen und dergleichen fählen, da der entlehner daß entlehnete guet müßbrauchet und dahero ime die geringste schuld oder saumbnuß füeglich mag zugemessen werden, soll er dem leüher schuldig sein allen solchen schaden abgang nachtheil cossten und interesse zu erstatten und guet zu machen.
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Da auch sach wehre daz der entlehner daß entlehnet guet bei seinem selbst potten diener oder gsünd dem leicher wider haimbschickhet, dieselben aber underwegen solches durch nachleßigkhait unfleiß oder andere verursachung verderbten verlierten oder es innen sonst (ausser unvermeidlicher gwaltthat und gottes verhengnuß) entwendet würdt, so ist der entlehner solchen schaden zu erstatten und guet zu machen schuldig, alß welcher besten fleiß und ernst hette anwenden sollen, daß ime herleüher sein guet gewiß wider zu hauß wehre gebracht worden.
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Wie entgegen im widerspill, da des herleichers knecht gesünd oder potten so dem entlehner solch entlehnet guet zuführen oder hingegen ihrem herrn alß destwegen darzue abgeordnete wider haimb bringen sollen, under wegs darumb khomen, dann so ist die schuld khainem andern alß dem leüher zuezumessen und der entlehner nichts darfür zu thuen schuldig, eß wehre dann sach daß ain anders insonderhait zwischen den thailen außgedingt worden, welchem in alweg nach zu gehen.
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Wann ainer dem andern etwas schadhaftes oder undichtigs, alß ain schadhafts und rinnent geschier oder ungetreues pferd, für ganz guet unschadhaft und nuzlich mit guetem wissen und fürsezlicher weiß leichet dardurch dem entlehner ain schaden zuegefüegt würdt, (alß das ime der wein so er in daß entlehnet geschier gethan außrinnet und verderbe, oder daß ungetreue roß in stürzet) so ist der herleüher der also seinen negsten fürsezlich in schaden gesezet ime solche zu erstatten schuldig.
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Da es aber von dem herleüher nit mit fürsatz und auß gefehrlicher verschwaigung geschicht (welches dem diener (1) zu beweisen obliget) so ist er darfür nichts zu entgelten schuldig. (1) sic.
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Der herleüher hat auch die gelühene haab vor verlauf der bestimbten und abgeredten zeit, oder da khaine bestimbt vor dem erlaubten und bewilligten gebrauch, oder biß sovil zeit verflossen das es der entlehner gebrauchen khönnen mit nichten wider zu erfordern, vill weniger dem entlehner an dem gebürlichen gebrauch verhindernuß zu thuen. wo aber dergleichen gescheche, hat der entlehner ihne darumb zu beclagen und zu erstattung dardurch zuegefüegten und verursachten nachtheils anzulangen.
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Sobald aber der entlehner daß entlehnet guet außgebracht, oder die bestimbte zeit auf welche es ihme gelühen worden verflossen, soll solches nit allein mit all seinem anhang und verbeßerung so in mitls wehrunten gebrauchs demselben zugangen ( alß zum exempel ein stuet mit dem füllen so in mitls gefallen, oder wie sonsten die entlehnet und gelühen güeter dem entlehner zuegestelt und überantwortet worden) ohne ainigen verzug und einredt wider geben und zuegestelt werden.
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Dann daß der entlehner sagen wolte, daß entlehnet guet wehre nit (1) des herleühers, oder der herleüher wehre im hingegen etwas zu thuen schuldig, sollen solche einreden den entlehner nichts fürtragen oder helfen. da aber der entlehner notwendigen zimblichen costen auf daß entlehnete guet gewendet, alß daß er ain entlehnet pferd welches ohne sein schuld und verursachung schadhaft worden hailen lasse etc, hat er solchen von dem leicher auch wider zu erfordern, doch geringen costen und was auf gewöhnliche underhaltung gangen oder was sonsten zum lust gehört hat der entlehner nit zu erfordern. (1) hs. "mit."
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Und dieweil dißer contract fürnemblich auß lauter freundschaft und guetwilligkhait des herleichens entspringet, alß ist der entlehner ihme ausser dankhs khain andere ergözlichkhait oder lohn zu erstatten schuldig, dann solches wider die arth und aigenschaft dißes contracts, und sonsten, da ain belohnung und gewisse recompenss zwischen den thailen geschlossen wurde, nit commodatum sonder locatio et conductio wehre, davon im negst folgenden titul solle gehandlet werden.
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Da auch khinder oder gesünd ausser irer eltern und herrschaft vorwissen und gehaiß etwas entlehneten und daran ain schaden oder nachtl entstehet, sein die eltern oder herrschaft solchen zu erstatten von rechts wegen nicht schuldig, sie wollen sich dann guetwillig derselben annemmen und sie vertrethen.
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Die dritte arth des leühens würdt locationis et conductionis contract genant, da (1) nemblichen ainer sein ligent und vahrent guet oder auch persohn und arbaith zu aines andern nutz und gebrauch nit vergebens (wie im vorhergehenden contractu commodati angezaigt) sonder umb ain benant gelt lohn oder zünß hinzuleühen verspricht und zuesaget. (1) hs. "die."
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Es ist aber nit eben so gleich von nötten daß der lohn albegen in gelt geschossen und geschechen müesse, alß so ainer ain hauß oder ackher umb ain järlichen gewissen zünß in gelt verleühet, oder ain dienstbott arbeither oder werkhmaister sich umb ain gewissen lohn oder gelt bestallen und dingen last, sonder er khann auch in andern sachen, die mit zahl maß oder gewicht gelifert werden, wie auch in ainen gewissen thail und anzahl früchten abgeredt und verglichen worden, alß so ainer ain grund oder pauguet umb ain gewisse anzahl khorn habern oder anders darauß järlich zu raichen, oder auch ohne gewisse maß umb den 3. oder 4. thail der järlich darauf wachsenten früchten verleühet, oder ain dienstbott oder arbeither sich allein für klaider und speiß oder gewisse anzahl korn wein oder dergleichen verdingt und bestellen last. dann sobald die partheien zu beeden thailen des lohns oder bstandgelts halben gegen und umb die gedingte und bewilligte dienst arbeith oder gebrauch und nutzen ainig worden, ist alspald dardurch der bstand-contract volkhomen und creftig.
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Demnach, wo sich die thailen mit einander des bstandguets oder zünß oder lehens halber mit einander vergleichen, so ist der bstand-verlasser vor allen dingen schuldig seinem bstandman daß bestanden guet nit allein also einzuantworten und überlassen damit ers dem getroffen und abgeredten bstand gemäß zu seinem nutzen gebrauchen möge und durch ihne daran im wehrenden bstand nit verhindert geirrt oder gespert werde, sonder auch daß verlassen guet handzuhaben, damit es zum notwendigen brauch dienstlich bleibe. dann da dem bstandman hierin auß des bstandverlassers verursachung oder fürsezliche nachläßigkhait ain schaden und nachtl entstehet, ist er demselbigen (1) zu erstatten oder an dem zünß und gedingten bstandgelt nach gerichtlicher mäßigung (im fahl si sich selbst güetlich mit einander nit vergleichen khönnen) abziehen zu lassen schuldig. (1) sic.
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Hingegen ist auch ain ieder bständler oder bstandman schuldig waß durch sein selbst oder seines gsünds oder gösst unfleiß verwahrloßung oder schuld an den bestandnen hauß oder guet verwahrlast oder verderbt würdt zu erstatten. wie auch, da er auß fürsatz oder nachleßigkhait von dem guet etwas entwenden entziehen oder dasselb mit neuer ungewöhnlicher dienstbarkhait wissentlich und dem bestand-verlasser (1) unangezaigt beschweren lassen, wider guet zu machen oder abzutragen verbunden. iedoch, wo der bstandman im gebrauch versorgung und schadloßhaltung des bstandguets solchen ernst und fleiß anwendet wie ainem fleißigen haußvatter in seinen aigen sachen gebürt und obligt, und nichts desto weniger demnach daran schaden abgang oder schwerung erzaigen und befinden wurde, so hat er dessen nit zu entgelten. und ob er darumb von dem bstand-verlasser angesprochen und ihme ain schuld den er nit gestendig zuegemessen solte werden, soll solches zu erkhantnuß und vermäßigung der obrigkhait under deren daß bstandguet gelegen gestelt sein. (1) hs. "bestand-verlassen."
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Es soll auch der bstandman zu verglichner und geschloßner zeit daß bstandguet dem verleicher oder bstand-verlasser ohne alle einredt und verzug wider einraumen und sambt dem verglichnen bstandzünß oder lohn zuestellen, oder da er hierin saumig auch von solchen verzugs wegen daß gebürende interesse erstathen.
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Iedoch, da der bstandman in wehrunder bstandzeit an dem bstandguet notwendige besserung fürnemen müessen (davon hieunden mehrers erleüterung erfolgt) soll er solch paßierliche verbesserung von dem zinß abzuziehen befuegt sein, iedoch mit solcher praetention den abzug und raumung des bstandguets nit aufhalten oder dem bstand-verlasser nit beschweren.
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Da auch ain bstand (wie gemainclich geschiecht) dergestalt abgeredt wehre, daz ain thail dem andern vor außgang der jahrszeit ordentlich aufkhünden solle, und aber solche aufkhündung beederseits underlassen worden, so soll es darfür gehalten werden alß ob sie beederseits wider auf daß khonftige jahr den alten bstand stilschweigent erneuert hetten und der bstand also daß volgent jahr in alten geding unaußgetriben gelassen werden. doch soll in khainer umb deß willen daß er etwo lange jahr in ainem bstand verharret darauß ain sondere gerechtigkhait schöpfen oder machen mögen, alß ob der bstand-verlasser und herleüher schuldig wehre denselben oder seinen khindern wegen solchen langwürigen bstands demselbigen vor andern weiters zu lassen, sonder stehet ohne mitl bei deß bstand-verlassers gelegenhait solchen nach geschloßner zeit zu verändern.
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Und wie nun der bstandman nach verfloßner bstandszeit auß dem bstand nit weichen oder daz bstandguet ohne bezallung deß abgeredten völligen bstandgelts verlassen khann, er hette dann destwegen rechtmeßig und beweißliche ursachen, alß daß er ein bstandhauß wegen immer wehrunden ungeheur paufelligkhait und leibsgefahr, oder daß ihme durch stättes einregen an dem eingebrachten haußrath und sonsten merkhlicher schaden gescheche, oder wegen anderer dergleichen ungelegenhaiten den bstand nit ruehig und nuzlich bewohnen mechte, und der haußherr auf ersuechung khain wendung fürnemen wolte, item ain entlehnets roß also schwach daß man darauf nit fortkhomen mechte und dergleichen, alß khann auch hingegen der bstand-verlasser den bstandmann vor abgeredter und beschloßner zeit außer (1) gleichsfahls rechtmeßigen ursachen nit außtreiben, alß so der beständler oder bstandmann den zünß und bstandgelt nit zu rechter zeit wie sich gebürt und entschlossen worden entrichtet. (1) hs. "auß."
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Item, so der bstandman daß bestanden guet ganz oder zum thail in ansehenliche augenscheinliche ergerung und abfahl brächte, alß so er am hauß an zimern mit fürsezlicher zerhauung oder abrechnung, oder da er hauß und garten zusamen bestanden allein den garten ganz aböedet.
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Item, so der bstandsverleicher nit anderst gewust noch vermaint, dann er hette ein ehrlichen unverdächtigen bstandmann eingenomen, derselbig sich nochmals (1) mit bösen leichtfertigen leüthen ergerlich erzaigte. (1) sic.
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Item, so daß verlichen guet ein notwendigen grundpau erfordert, welcher sich allererst nach dem beschlossnen bstands-contract eraignet und erzaigete, also daß der bstand-verleicher solchen pau ohne deß bständlers außweichen nicht füeglich verrichten khönte.
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Item, wo der bstand-verleicher sein hauß in wehrenden bstand auß fürgefallener noth oder sondern gueten begebenten gelegenhait einen andern verkhauft oder verwechßlet hette.
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Item, so er auß neuen fürgefallnen unversehnen und erheblichen ursachen zu seiner aignen eltern oder khindern (alß daß sich deren aines etwo verheürattet und demnach in solch bstand hauß oder guet einzuweisen) notturft solches bedürftig. iedoch, da der bstand anfangs dahin außtrukhentlich abgeredt wehre worden, daß der bständler oder bstandmann vor endung der geschloßnen jahrszeit im fahl sich gleich ein veränderung oder khauf mit dem guet zuetrüege dannoch unvertriben sein solle, so hetten dise zwo nechst vorgehunde ursachen zur außtreibung nit stath, sonder der bstands-verleicher ist schuldig seinen abkhaufer deß bstands und der übrig bedingten zeit zu erindern oder seine sachen in ander weg also anzustellen, damit der bstandman biß zu deß bstands entschaft unvertriben gelassen werde.
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Gleichsfahls, wann dem bstand- verlasser daß verlassen guet mit urtl (1) und recht abgesprochen und aberhalten worden, so ist er ebenmeßig entschuldigt, so der obsigente thail den bstandmann gleich außtreibt. (1) hs. "vortl."
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Doch ist auch der bstandman auf solche und vorerzelte unzeitige außtreibungen mehrers nit alß sovil sich pro rato temporis und so lang er den bstand genossen zu bezallen schuldig.
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Da auch ain bstandman aines hausses über die bestand zeit ausser lands wehre und den bstandzünß nit richtig machet, mag der haußherr begern daß die behaußung durch die commissarios eröfnet, waß darin gefunden inventirt, und ime die behaußung sambt dem zünß eingeraumbt werde.
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Und waß obgehörter massen von dem bstandsman und bstands-verleicher gemeldet und zwischen inen geschlossen worden, darzue sein nicht allein sie selbsten für ihre persohnen sonder auch deren erben, ungeacht deren insonderheit khain meldung geschechen, (wie hieoben in genere von den conträcten angezaigt) verbunden, eß wehre dann sach daß solches austrukhlich auf eines und deß andern leben lang abgeredt und gestelt worden.
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Iedoch, wann ain dombherr beneficiat oder blosser fruchtnüesser canonicat beneficium oder fruchtnüeßung verlesst, so sein die successores solches zu halten nit schuldig, sonder der bstand endet sich mit ihrem absterben, weil dise persohnen die nutzung selber lenger nit alß auf ihr leibs leben lang haben, und demnach ihren successoribus und aigenthumbern nit praejudicirn khönnen.
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Da ihr etlich ein guet mit einander unverschaidentlich und sambtlich bestehen, (so mag der haußherr) (1) den zünß von iedem in solidum (iedoch nit öfter dann ainmahl) begern. wo sie aber den bstand sonders und unverschaidentlich angenomen, ist khainer für den andern zu bezallen verbunden. (1) ergänzt aus N.Ö.Lt. 1573 II.7. ( §.35. S.103)
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Wie dann auch (1) ein ehefraw daß bstandgelt für ihren mann wegen dessen angenomenen bstand zu bezallen nit schuldig, sie seie dann desselben instituirte erbin. (1) hs. "auf."
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Alß auch hieoben vermeldet, daß der bstandman seinem bstand-verlasser (1) daß bstandguet nach verflossener bstandzeit ohne entgelt wider zuezustellen schuldig seie, und aber sich mehrmahls begibt daß der bstandman in solcher wehrender zeit zu notwendiger erhaltung oder auch verbesserung deß bstandguets etwo anwendt, dessen erstattung und bezallung oder abzug ihme der bstand-verlasser von rechts wegen schuldig, darüber sich aber oftmahls allerlai strit und irrung ob dieselbige notwendig und nuzlich gewest und wie hoch sie zu taxirn entstehen, — demnach zu abschneidung aller weitleüfigkhait setzen orden und wollen wür: daß hinfüro khain bstandmann (welcher seinen bstand-verlasser in der nahent hat) ohne vorgehende ersuechung und bewilligung desselben in ein bstandguet etwas legen oder pauen solt, es seie dann die außgab gering (2) und die besserung hochnotwendig und unumbgenglich (3); auch der bstand-verlasser über beschechene ersuechung also saumig daß dem bstandman der gebrauch seines bstands dardurch verhindert wurde. (1) s.b: hs. sein bstand verlassen. (2) So N.Ö.Lt. 1573 II.7. ( §.49. S.110.) hs. "genueg." (3) Hs. "umbgenglich."
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So aber der bstands-verlasser gar ausser lands gesessen, so sollen dem bstandman waß er gar unvermeidlich zu erhaltung deß bstands nuzlich angelegt nach billichen dingen wider statt (1) oder am bstandgelt abgezogen, sonsten aber, waß khain notturft sonder ainem lust zier oder überfluß gleich, daß soll nicht passiert noch ain zünß abgezogen werden. (1) hs. "erstatte."
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Will dann der bstandman, so er etwan ein gattern thiern offen oder dergleichen notturftige stukh machen lassen, welche ohne verletzung deß haubtgebeües khönnen abgebrochen werden, solche wider mit sich hinwegg nemen, daß solle ihme auch bevorstehen.
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Waß im vorgehentem titul von der natur (1) und aigenschaft des bestands (2) gesagt ist, daß (ist) (3) auch auf die bestellung und annembung der ehehalten dienen- und umb den lohn arbeitenden gesünd zu verstehen, seitemahl auch dieselbige mit ihrer arbeith auf ein gewisse zeit bestelt oder verstanden werden. (1) hs. "statur." (2) hs. "gestands." (3) f. hs.
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Wie nun der herr oder fraw ihren knecht magd arbeitern und taglöhnern daßjenig in speiß klaider gelt und andern daß sie anfangs mit einander geschlossen auf die bestimbte zeit getreulich zu raichen, sich auch gegen denselben gebürlich und christlich, nit alß gegen leibaigen knechten und sclaven tyranisch und unbarmherzig zu erweisen schuldig, also ist auch daß dienent und arbeitent gesind hingegen schuldig sich erbar fromb und gehorsamb zu erzaigen, ihre herrschaften in gebürlichen respect und ehren zu halten, innen zu dienen, und die arbeith geschäft darzue sie sich dingen und bestellen lassen und inen bevolchen worden biß auf die gedingte zeit unaußgesezt mit höchsten fleiß und trew zu verrichten, nit anderst alß ob es ihre aigne sachen wehren, sonsten sie von rechts wegen verbunden und schuldig nit allein daßjenig so sie auß untrew und gefährlicher weiß zu schaden irer herrschaften handlen, sonder auch auß muetwilliger faulhait unfleiß und unläßigkhait (1) verderben versaumen und vernachthailen zu erstatten und ihren lidlohn abziehen zu lassen. (1) sic.
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Wo aber ain knecht magd taglöhner oder arbeiter ohne rechtliche ursachen auß ihren diensten und anbevolchen arbeith vor endung der gedingten zeit tretten wurde, solle der herrschaft bevorstehen denselbigen nachzusetzen und sie widerumb zu ihrem dienst und arbeith zu bringen. wie sie dann auch durch iedes orths obrigkhait die gedingte zeit völlig außzuhalten, oder aber den schaden so der herrschaft durch ihr außtretten entstanden guet zu machen und zu erstatten ernstlich sollen gehalten werden. eß wehre dann daß ainer herrschaft oder haußvatter unglegen sein wolte solch außgetretten gsünd weiters bei sich zu behalten, auf welchen fahl er doch den außgetrettenen für verricht arbeith und dienst ichtwaß zu geben nicht schuldig, sonder sie sollen noch darzue solch ihres muetwillens halben durch die obrigkhait andern zum exempel gestrafft werden
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Hingegen, da ain haußvatter seine dienstbotten vor außgang bestimbter und verglichner (1) zeit nit lenger behalten sonder ohne genuegsambe billiche ursachen inmitls beurlaubten wolte, soll er demselbigen den völligen und ganzen lohn sambt allen gebürlichen abschied auf begern zu geben schuldig sein. wie er dann auch dieselbigen nach verfloßner gedingter zeit wider ihr gelegenhait nit verhindern noch an ihrer wolfarth speren, sonder mehrers (da sie sich woll und getrew erwisen) dessen mit befürderung genüessen solle da auch gleich anfangs khain gewisser lohn oder sold benennet und außgedingt were worden, soll doch die herrschaften nach gelegenhait der persohnen dienst was sonsten in dergleichen gebreüchig sich mit der abfertigung der billichkhait nach erweisen. (1) hs. "verlichener."
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Und weil unß auch hievor mehrmahlß fürkhomen, waß unß und unsern armen underthonen für grosse mengl und beschwerten an dem dienenten gesünd und taglöhnern durch derselben unmäßige staigerung ihrer lidt- und taglohn auch in ander weg ie lenger ie mehr zuestehe, welche mengl und beschwert aber fürnemblich auß dem erfolget daß man bißhero so vil ledigs gsünd und tagwercher ausser verstrikhter dienst im land geduldet, und dann daz die elter zum thail ir khinder söhn und töchter deren sie zu ihren aigen ehehaußhaltungen nit notturftig sein selbst mehr auf tagwerchern und iren aigen freien willen nachzulaufen bei sich anhaimbs enthalten, alß da sie es zu ehrlichen diensten befürdert und gelassen hetten, — demnach so setzen ordnen und wollen wür: daß fürohin alle und iede unsere und unsern landleüth underthonen, so khinder und sonderlich söhn und freünd haben die daz 15. oder 16. jahr ires alters erraichen und sich zu dem studiren oder schreiberei nit gebrauchen lassen noch ainig handwerch lehrnen, oder auch zu ihrer eltern freünden nachbarn oder andern umb gebürliche jahr-besoldung nit fertigen, sonder freimüeßig unverbunden und ohne dienst sein und ires gefallens dem tagwerch und müeßiggang nachgehen wolten, schuldig und pflichtig sein sollen dieselben ihren obrigkhaiten darunder sie gesessen anzubringen, und ihnen oder wo sie derselben nit bedürftig andern landsessen und underthonen auf ain jahr, zwai oder drei nach gelegenhait zu ehrlichen diensten gegen gebürlichen besoldungen zu verlassen und zu verdingen sie auch von unordentlichen ausstehen von ihren diensten ausser genuegsamen billichen ursachen khaines wegs haien (1) noch aufhalten. (1) Generale 27.Febr 1581, Finsterw.I.304: "hägen."
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Welcher underthon aber solches nit thuen und hierwider gemelte seine khinder oder dienstbotten unnotwendiger weiß sich enthalten, am taglohn oder müeßigang umblaufen, oder dieselbigen von solcher dienst wegen gar ausser lands schieben oder verlaufen lassen, oder aber dieselben khinder sich selbst (1) freihait willen ohne ihrer (2) eltern und derselben obrigkhait vorwissen und willen oder andern billichen ursachen ausser lands thuen wurden, der oder dieselben sollen durch ire obrigkhaiten nach ungnad darumb gestrafft, und dieselben khinder khonftiger zeit so es mit ihren eltern zu fahlen khombt zu besitzung irer erbschaft und güeter khaines wegs gelassen, sonder (gegen gebürlicher abfertigung nach iedes obrigkhait erkhantnuß) frembde darfür, welche daß land erpauen und den landleüthen auch underthonen ihre nahrung treulicher weiß gewünen helfen, darzue befürdert, auf- und angenomen werden. (1) l.c.f.h. "umb solcher." (2) hs. "ihre."
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Welch ledig gsünd aber so willig und gehorsamb zu solchen diensten begeben, die sollen iederzeit vor andern auch bedacht und befürdert werden
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Es soll ihnen auch ihre herrschaften bei denen sie also sich in diensten begeben gebürliche besoldungen (die sie andern frembten in gleichen diensten zu geben pflegen) zu raichen und zu geben schuldig sein.
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Da auch ainicher herr solch seine underthonen und dienstbotten über die verdingt zeit aufziehen und wider ihr gelegenhait unrechtmeßiger weiß aufhalten oder inen iren verdienten lohn abschied oder poßparten unbillicher weiß vorhalten, oder sie sonsten mit schelten oder schlagen, gefengnuß, nit raichung der notturftigen underhaltung oder in ander weg wider die gebühr beschwerlich unzimblich halten, und solches unser oder unsern landshaubtman fürkhomen und beweißlich gemacht würdet, ordnen und wollen wür, daß der oder dieselbigen herrn was würden oder stands die sein den beschwerten oder belaidigten dienstbotten nit allein sein lidlohn paßporten (1) und erlittnen schaden bezallen geben und erstatten, sonder auch darzue mit erlegung dreifacher besoldung unableßlich gestrafft solle werden. (1) hs. "postporten."
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Daneben wollen wir auch zu erhaltung besserer ordnung und mannßzucht, daß khain herr ainigen knecht oder dienstbotten, der seie underthonn oder nit, auch inlender oder außlender, ohn ain abschied paßparten (1) oder andere münd- oder schrüftliche khundschaften von dem herrn da er vor gedient nit aufnemen. welcher aber darwider handlen wurde, daß derselb gleichsfahls wie oblaut mit drifacher besoldung die der angenomenen knecht oder dienstbott bei vorigen herrn gehabt, deren zwen thail unß in unser cammer und der dritte thail dem herrn welchen der knecht oder dienstbott ohne poßpart hinweg gelaufen, unableßig verfallen und gestrafft werden solle. doch außgenomen obgesezten fahls, da der vorige herr ohne rechtmeßige ursach ime den abschied verwaigern thätte. (1) hs. "postparten."
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Ingleichen soll auch sonsten khain tagwercher oder tagwercherin, sie seien verheürathet oder ledig (so anderst schwachhait und alters halber ir nahrung gewünen und dienen mögen) durch khainen grundherrn oder angesessen (1) underthonnen nit aufgenomen geduldet noch geherbergt werden, sie versprechen sich dann demselben grundherrn oder underthonn dabei sie sich zu enthalten (2), wofer sie irer nottürftig sind, umb ain gebürliche jahrsbesoldung wie andere erhalten zu dienen, wo sie aber durch dieselben nit dermassen befürdert oder aufgenomen werden khönten oder wolten, daß sie nochmahlen ihnen oder iemand andern der ihr bedürftig (3) wirdt umb landsgebreüchigen gemainen taglohn, wie hernach stehent benent und zuegesezet, zu ieder zeit im jahr guetwillig und gehorsamblich zu dienen und zu arbeiten schuldig und willig sein wollen. (1) l.c. S.305: "ungesessenen." (2) l.c.f.h. "begehren." (3) l.c. S 306. f.h. "sein."
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Nemblich soll ainen gemainen tagwercher, alß zeünern. staintragern zieglknecht mistfasser, auch weeg-und graben-raumer und waß dergleichen gemaine hauß- und pau-arbeith antrifft so in stett und märkhten auch auf dem geii zu verrichten, ain somer langer tag zum taglohn geraicht und geben werden (1), wie volgt: vom st. Geörgen tag biß auf unser frauen geburtstag zu der thörr: ain tag 6 kr., zu der speiß 3 Kr. aber ainen holzhackher stroschinder mertel-knecht weingart-knecht strodeckher khornschneider heü- und haber-mader und waß dergleichen schweren arbeith anhengig ist, so in berirter zeit ainem somer langen tags zu der thörr 7 kr., oder neben der speiß 14 kr. zum taglohn geben werden. Item, von nativitatis Mariae biß auf Marty ainen gemainen tagwercher zu der thörr ain tag 5 kr., zu der speiß 10 kr. Von Marthini biß auf liechtmeß solch gemain tagwercher auch tröscher ain tag zur thör 14 kr., zu der speiß 8 kr. Item, von liechtmeß biß wider auf Georgy den lohn welcher ihnen von nativitatis Mariae biß auf Martini bestimbt ist, doch mit obbestimbter besserung. Item, von nativitatis Mariae biß wider auf Martini ainen stroschneider holzhackher mertel-knecht ain tag zu der thör 6 kr., zu der speiß 12 (2) kr. Von Martini biß liechtmeß zu der thör 5 kr. item, sambt der speiß 10 kr.Von liechtmeß biß auf Georgi wider den lohn wie von nativitatis Mariae biß auf Martini bestimbt ist, doch mit obbestimbter besserung. (1) hs. "worden." (2) Ursprünglich "6", jedoch gestrichen.
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Dis obbemelte hand- und tagwercher sollen auch iederzeit im ganzen jahr in solch ihr bestimbt tagwerch und arbeit deß morgens mit der sonen aufgang zu und davon zu gehen schuldig sein.
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An solch ihre arbeith solle inen auch wann sie zu der speiß arbeiten oder tagwerchern des tags viermahl zu essen geben werden, wie volgt: zu morgens umb 7 uhr und (1) 8 uhr ein fruestuckh von koch und suppen. zu mittag vier breüchige richten nach eines ieden vermögen und gelegenheit. under mittags zwischen 3 und 4 uhr käß und broth zu der nacht nach der sonnen undergang mehr drei richten nach eines ieden gelegenhait und vermögen. zu welchen mahlzeiten aber innen auch alß zum fruemahl und mittagsproth alweeg ain halbe und zu der mittags- und nachtmahlzeith alweg ain ganze stund solle vergunt und zuegegeben werden. (1) Neben das gestrichene "oder" gesetzt.
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Die werkhmaister handwerchsleüth gesellen und knecht sein nit weniger schuldig in sachen die innen zu machen und zu arbeithen angedingt und verthraut werden ihren getreuen und besten fleiß anzuwenden, damit daß gedingte werkh oder stuckh gerecht sauber und ohne falsch verrichtet und gemacht werde. dann sonsten, da durch (1) betrug untreu und gefärde durch die maister selbst oder ihre gesellen knecht und gsünd iemand an sein ihnen verthrauten und zuegestelten zeugwerch oder sachen ain schaden zuegefuegt, dasselbig verlohren zerbrochen oder in ander weeg erger wirdt, ist derselbige werkhmaister oder handwerchsman zu erstatten in alweg schuldig. (1) da durch: hs. "dardurch."
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Hingegen ist auch derjenig so solche arbeith und werkh bestellet den gedingten und geordnen (1) lohn darumben bahr zu bezallen verbunden, und mag der maister daz gemacht stukh oder werkh so lang bei handen behalten biß er die (2) billichkhait nach befridiget und bezalt ist. (1) sic st. "gearnten." (2) sic.
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Sonsten aber soll der so die arbeith angedingt und bestelt dem maister und handwerchsmann khainen lohn zu geben schuldig sein biß die arbeith völlig außgemacht worden ist, es hetten sich die thail anfangs anderer gstalt mit einander verglichen.
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So auch zwischen den thailen bei andingung und bestellung ain gewisse zeit darin die bestelte werkh fertig sein solle aigentlich und insonderhait benent und bestimbt worden, und iedoch in solcher gewissen bestimbten zeit daß werkh auß des maisters schuld nit außgemacht, oder daß er auß fahrleßigkhait sich so lang gesaumbt daz es in solcher gedingten und geschlossnen zeit nach der hand zu fertigen unmüglich, ist da er den andinger oder besteller allen auß solcher saumbnuß fliessenten uncosten schaden und interes zu erstatten schuldig.
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Wo aber die saumbnuß oder hinternuß nit an dem werkhmaister sonder an dem angedingten und bestellenten thail wehre, ist der werkhmaister ihme nichts sonder derselbigen (1) dem werkhmaister daß verwilliget dingt gelt zu bezallen schuldig. (1) sic.
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Entgegen, da die versaumbnuß nit von dem gedinger sonder von andern herkhäme, ist der handwercher oder werkhmaister deß interesse wegen nichts ze thuen schuldig, doch soll ihme daß gedingt gelt an den so solch arbeith bestelt zu fordern nit verstattet werden sonder hat destwegen an die von dennen die hinternuß herrüret sein zuegang und zuespruch zue suechen.
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Da auch mehr dann ain maister gesambt ein werkh zu machen angenomen, mag ein ieder für daß ganze werkh mit recht angesuecht und erfordert werden. der sich auf die andern (nit) (1) zu lenden sonder hat destwegen zu seinen mitgesellen sein regress, eß were dann sach daß daz werkh ihnen nit sambtlich und überhaubt sonder allein stukhweiß verdingt, da dann am ieder derselben allein für sein verdingt stukh und weiter nit redt und antwort zu geben schuldig (1) f. hs.
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Da ain werkh und arbeith dem taglohn nach gedingt wirdt, sollen die werkhleüth zu dennen stunden morgens und abents an und von der arbeith gehen, es auch sonsten mit ihnen des essens halber wie im vorgehenten titul "von dem dienenten gesünd und tagwerchern" gesezt worden gehalten werden.
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Demnach auch bißhero vilfeltige clag und beschwerungen fürkhomen wegen unordentlicher schmächungen und davon ervolgten außschreibung deß gesünds, also auch des ledigen gesünds schankhungen, so wollen und sezen wür hiemit ernstlich, daß (1) fürohin khain maistern gesellen oder knecht so von ainem andern gescholten worden darumben gleich für unredlich gehalten werden oder in seinem handwerch gespert sein solte, eß seie dann zuvor solche inzücht genuegsamb auf ihn erwisen und er durch der obrigkhait gerichtlichen sentents für schuldig und undichtig erkhent worden. (1) hs. "und."
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Da aber der geschmächende thail sich die sachen außzuführen verwaigern oder gar anderer orthen unaußgeführter hinweg begeben wurde, soll der geschmechte dessen nit zu entgelten haben, sonder der schmächer und diffimant wo er zu betretten mit ernst gestrafft und seines handwerchs biß zu ausführung schmach-handlung gespert und entsezet bleiben.
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Ingleichen, sollen auch der gesellen und knecht schankhungen und unnutze zehrungen nach inhalt unserer hochgeehrten vorfordern destwegen publicirten mandaten und generallen abgeschafft, und auf angezogene general durch unsern landshaubtmann und andere nachgesezte obrigkhaiten steif und fest gehalten und denselben nachgegangen werden.
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Wann ligente güeter auf khain benente anzahl jahr sonder zu rechten erb, daz ist nit allain den ersten beständler sonder auch zugleich seinen nachkhomenden leibserben umb ain gewissen jährlichen erbzünß oder pfening gült, alß auch wann es felder und äckher sein umb ain anzahl jährlicher frücht verlühen werden, so ist und haist solches ain erbverleühung oder erb-bstandnuß, da gleichwoll daß aigenthumb bei dem grundherrn oder verleühern, dem bstandman aber oder erbunderthonnen und seinen erben der gebrauch und besserung daran so lang sie verglichne (1) gült oder erbzünß außrichten und sich sonsten gebürlich verhalten erblich und unwiderrueflich verbleibt, zu latein emphilensis sew contractus emphiteuticus. (1) Finsterw. I. 341: "die verglichene und darauf geschlagene."
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Wie nun aber die güeter welche also verlassen werden zwaierlai sein, etliche behauste darauf heüser stehen und gebaut sein alß da sein ganze dörfer hoff sölden und dergleichen, etliche unbehauste darauf khain hauß oder hof stehet, die auch zu khainem hauß oder hoff gehörig, alß akher wisen weingarten gehültz waid und andere dergleichen gründ welche man sonsten frei burgrecht und uberlend nennen thuet
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Also sein auch die erb verlaßungen fürnemblich zwaierlei: etliche ungewisse zeit und persohnen auf ewig, welches aigentlich erbverlaßungen und erbrecht oder emphitenses genent werden und seien, etliche aber allein auf ungewisse anzahl persohnen oder leiber gestelt (so leibgeding genent werden) mit dem tödlichen abgang alßdann auch die verläßung oder leibgeding sich enden:
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Demnach mag ain ieder welcher ain frei aigenthumb hat, es (sei) (1) gleich ein behaust oder unbehaust guet oder stuckh, dasselbige vererbrechten und umb ain järlichen zinß gült oder dienst (wie man es nennen will) verlassen. (1) f. hs.
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Doch sollen unsere bischoffen praelaten pfarrer beneficiaten und dergleichen güeter inhaber ainig gestüft guet so hieher von alters und zum wenigisten vor 60 jahren nit vererbrechtet gewesen ohn unß und unserer nachkhomen consens und bewilligung weder auf ewig noch auf leibgeding-weiß (weil es ein species alienationis) zu verlassen macht haben. und da sie dergleichen understunden, solle solcher contract craft deren destwegen vilmahlß publicirten general-mandaten allerdings craftloß und nichtig sein, die auch welche also wissentlich mit inen contrahirt mit allem ernst gestrafft werden, und die güeter wider zu den stüften ohne ainige erstattung von den inhabern genomen und gezogen werden.
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Ingleichen sollen auch die welche spitall und andere den armen gehörige güter zu verwalten, also die vormunder und gerhaben ihrer pflegkhinder ligende güeter ohne sonderer bewilligung und guethaissen der ordentlichen obrigkhait khaines wegs zu vererben noch leibgedings-weiß zu verlassen macht haben.
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Wür sezen ordnen und wollen auch zu abschneidung khonftiger mißverstand, unnöttigen zankh und vilfeltigen rechtfertigungen, daß fürohin alle erbverleichungen in schriften und verbrieft, wie, wann und mit waß pact und gedingen solche vererbrechtung geschechen seie, aufgerichtet werden.
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Da auch gleich von etlichen orthen oder alters hero die brief-nemung nit gebreüchig gewest, sonder die erbverlaßungen allein im grundbüechlein eingezaichnet worden, sollen doch die underthonnen hinfüro da es zu veränderung khombt die erbbrief zu nemen schuldig sein, hingegen sie gleichwohl auch durch ihre erb- und grundobrigkhaiten mit tax nit sollen übernomen noch beschwert werden
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Eß sollen auch in solchen erbverleichungen und erbbriefen die güeter mit iren angewendten und markhungen, sonderlich da es ain feldguet mit den zaunhart (1) oder tagwerkhern sambt irer ganzen zuegehörungen und anstossenten nachpaurn, alß auch der geschlossen abgeredte järliche dienst zünß und gülten (welche nochmahlen, es neme daß guet zue oder ab, ohne beeder thail gueten (willen (2)) und neue vergleichung von ainem allein nit khönnen gestaigert oder geringert werden) aigentlich beschriben und erclärt werden. so oft es auch noth thuet und der grundherr oder erbunderthann die besichtung und neuerung solcher rein zein (3) oder anwenden begert, soll ain thail dem andern damit zu wilfahren schuldig und verbunden sein. (1) Vgl. österr. Weisth. I 430: "zaunheit." (2) Ergänzt aus Finsterw. I 344 (3) hs. "sein." Corrigiert nach Finsterw. l.c.
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Hingegen, da die underthonnen ihre gefertigte alte erbrechtsbrief haben, sollen sie in albeg dabei gelassen,dieselbe nit abgenomen verkhert vorbehalten, noch die neue anderer formb und gestalt alß wie die alte gewest sein gestelt, sonder sie in alweg bei den alten erbgerechtigkhait herkhomen gelassen werden.
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Der erbstandner oder underthon ist auch schuldig seinem — grund- und erbherrn alle jahr den bestimbten erbzünß gült oder dienst und daß getraid sauber und rain so guet es ihme dasselb jahr gewachsen (dann anders oder bessers von frembden orthen zu erkhaufen ist er nit schuldig) außzurichten, und (an (1)) daß orth da solcher sein grundherr wohnet oder wie es von alters herkhomen und gebreüchig (doch nit ausser lands) getreulich zu lifern. wo es aber von alter also herkhomen, daß der herr sein pfleger diener oder iemand andern in seinen namen zu einnemung der dienst den underthonnen nachgeschickht, sollen sie denselben die gebürliche zehrung zu bezallen schuldig sein. (1) Ergänzt aus Finsterw. l.c: 346
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Es mag dem underthonnen auch anderst nit fürtragen daß die jährsgang schlecht, die früchten nit gewachsen oder durch schaur oder ander weg verderbt werden, dann nur daz der herr mit der einforderung etwas gedult zu tragen hierdurch billich bewegt solle werden. aber auß angezognen ursachen ganz nachzulassen ist er (da es nit auß christlicher und mitleidentlicher guetwilligkheit geschiecht) sonsten nit schuldig, sonder im fahl der underthon muetwilliger weiß und ohne beweißliche ehehafte verhinderung und noth drei jahr unbezalt verfliessen und die zinß (ausser seines grundherrn gueten willen) zusamen wachsen liesse, hat der aigenthumbs- oder grund- und erbherr macht und fueg den underthonen auf seinen, aber nit auf frembden güetern zu pfenden, oder auch solche güeter alß verworcht und ime verfahlen (iedoch vermitls rechtlicher erkhantnuß) gar einzuziehen und den erbstandler (1) oder underthon davon außzuweisen. auf welchen fahl er auch nit schuldig der erbunderthonnen ainige erstattung oder verbesserung zu thuen, angesehen daß durch dise verwürkhung der underthonnen nit allein daß erbgueth sonder auch die besserung von rechts wegen verleuret. (1) sic.
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Alß sich auch bißweilen zuetregt daß der grundherr oder underthonn aines oder mehr vergangen jahrs gülten halb strittig, indem der underthann fürgibt daß er dieselbige bezalt, der grundherr aber solches widerspricht, in solchem fahl ligt die beweißung dem underthonn ob. und so er dann beweist daß er die negst vorgehente drei jahr den zünß oder gült bezalt, so würde ohne zweifentlich darfür gehalten daß er auch die vorgehende jahr zuruckh solche entrichtet habe, eß khönte dann der grundherr daz widerspill beibringen.
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Ferner ist auch der erb underthon schuldig daß ime vererbt guet nit allein im gueten wissentlichen (1) an tach rainen stainen zeünen gräben und aller zuegehörung unabgeoedt zu erhalten, sonder auch dasselbig mit neüen zünsen gülten verdiensten und andern beschwärungen zu nachtl deß grund- und erbherrn ohne desselben consens und bewilligung nit zu beladen. wie ers dann auch verner dem herkhomen landsgebrauch nach per libellarium contractum andern vererbrechten oder überlands-weiß nit lassen, vil weniger ohne angeregte deß grundherrn guethaissen und ratification verwechßlen und vertauschen khann. dann sonsten, da er daz gueth nit stüftlich und penlich halten sonder dasselb aböeden und zu nachtl und verderben richten wurde, khann er gleichsfahls davon gestossen und daß guet von dem grundherrn eingezogen werden. (1) Vermutlich eine Auslassung im Texte.
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Da auch ain grundherr seinen underthonnen auß ursachen welche zue völliger einziehung deß guets nit genuegsamb die stüft auferlegt und sich khain stüftmann finden will, so ist der herr schuldig solches guet wie es durch unparteiische schäzleüth geteurt wirdt anzunemen und die glaubiger davon zu bezallen.
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Wann sich dann begibt daß der erbunderthonn sein guet auß ehehaften ursachen verlassen oder verkhaufen wolte oder müeste, soll er dasselb zu rechter zeit dem grundherrn ansagen, und vor allen andern ob er die besserung in gebürlichen werth wie sonsten ain frembder an sich khaufen und ablegen wolle anbieten. da ers aber inner zwai monaten selbsten nit anzunemen sich erclären thuet, sodann hat er macht und fueg dasselb ainer (1) andern frembden, doch erbarn tauglichen persohn und bei deren der grundherr seiner herrnforderung gwiß und machtig sein khann, zu verkhaufen. welchen auch der grundherr anzunemen, und da er nit sonderbahr und rechtmeßige ursachen darwider zu erweisen hat, ihme daß gueth gegen laistung der gebür zu verleühen und brief destwegen aufzurichten schuldig ist. (1) hs. "ainen."
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Hingegen aber auch ist dem grundherrn frei seinen grund- oder erbholden der underthonnen ainem andern zu verkhaufen, welcher khaufer aber demselben underthon oder holden bei seinen guet und erbbrief ungestaigert verbleiben zu lassen schuldig.
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Und wie nun der erbherr nit macht hat ausser angezogenen rechtmeßigen ursachen sein erbunderthonn von dem guet abzutreiben oder dasselbig seines gefallens einzuziehen, also stehet es auch in deß underthann mechten nit seinen herrn wider dessen willen daß erbguet ieder zeit und wann es ihm gefölt wider aufzusagen und zu verlassen, sonder mueß entweder ihme ainen andern stüftman und abkhaufer stellen oder neben anzaigung ehehafter rechtmeßiger ursachen, alß daß er dem guet weiters armuet alters oder leibs unvermöglichkhait halben nit vorstehen möge, oder daß sonsten ime andere gelegenhaiten seine sachen anderwerts zu verlassen zuegestanden, dem grundherrn zeitlich und zum wenigisten ain halb jahr zuvor damit er daß guet anderwerts zu bestellen habe solches zu wissen machen. auf welchen fahl ime der grundherr (da er anderst nit sonderbahre hoche ursachen ine aufzuhalten, alß daß er etwo mit ime in unaußgeführten rechten stehet oder clagen und execution wider ine erlanget) nit aufgehalten sonder mit gebürenden abschied seinem verhalten gemäß versehen solle.
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Und weil sich ie zu zeiten begibt, daß ein herrschaft den fürgeschlagnen stüftmann ohne rechtmeßige ursachen nit annemen will allein die armen damit aufzuziehen und zu betrangen, so soll unser landshaubtmann da er destwegen clagweiß angelangt würdt schleinig zwischen innen erkhennen, und da sich befindet daß der fürgestelt stüftman ehrlich fleißig und mit gueten abschied oder zeugnussen versehen, auch sonsten khain rechtliche ursach der verwaigerung von dem grundherrn khann beigebracht werden, solchen aufzunemen ime nit allein auferlegen, sondern auch zu erstattung des uncostens und schadens gegen den aufgehaltenen underthonnen anhalten.
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Sonsten, da der underthonn ausser ordentlicher aufkhündung und ohne rechtmessige ursachen haimblich von dem guet außtretten und dasselbig öed verlassen wolte, so stehet der obrigkhait bevor entweder solchen außgetrettnen underthonn nachzusezen und sein widerstellung an die bei welchen er sich aufhelt zu begehren (weil vermög unserer hochgeehrten voreltern destwegen ins land publicirten generalen allen hochen und nidern stands persohnen bei straff ernstlich verbotten, daß sie khainen dergleichen underthonnen so ohn ordentlichen abschied von seinem grundherrn entwichen aufnemen oder befürdern sollen) oder aber deß außgetrettenen sein haab und guet unverdächtig zu beschreiben und inventirn und jahr und tag dergestalt in verwahrung zu behalten, daß auf dem fahl der außgetrettne weib und khinder hette dieselben von dem einkhomen zu ihrer notturft erhalten und die ertragende nutzung gelassen werden.
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Da er sich aber uber jahr und tag nit wider einstellen, noch auch da er malefiz halben außtretten zu ausführung seiner unschuld anerbieten wirdt, solle der obrigkhait freistehen (ausser der vahrnuß damit dem landgericht der straff halben handlungen fürzunemen nachstehet) solch guet ainem andern und frembden (dabei doch deß außgetrettnen khinder und befreindte da dergleichen verhanden in alweg den vorzug haben sollen) zu verkhaufen, davon die wittib und gleübiger zu befridigen und daz übrig so khinder verhanden den dritten thail, da aber khaine khinder verhanden den halben thail einzuziehen und zue behalten.
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Eß mögen auch auß zulaßung der rechten und dises lands herkhomen gebrauch sonsten allerlai pacta abreden und gedingen nit der erbverleühung und derselben verschreibung zwischen den thailen gemacht und angehengt werden. dieselben sollen auch also (da sie allein der erbarkheit und billichkheit nit zuwider) beederseits nach inhalt des erbbriefs erbar stett und vesst gehalten werden, alß daß der erbständler (1) oder underthon gleich zu aufnembung und antrettung des guets dem erb- oder grundherrn ein gewisse suma gelts zu bezallen und erlegen, nichts weniger aber nochmahlen järlich die bestimbte zünß gült und dienst richten sollen. dann solches pactiert und bewilligte gelt ist der natur und aigenschaft dises contracts nit zuwider, daß dardurch (wie etwo vermaint mechte werden) die vererbrechtung in ainen khauf solte verwandlet und in ainen andern contract mögen gezogen werden. (1) sic.
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Wie dann auch wol geschechen khann, daß ain grundobrigkheit ihren underthonnen ein gewisse summa gelts zu erhaltung und besserung des guets unableßlichen leühen und den zünß oder gebreüchig interesse zu dem dienst schlage, doch soll er solchen neuen verbesserten oder überdienst in unser landschaft steureinnemberambt zu verkhünden und einzulegen schuldig sein.
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Wann ain underthann sein erbrecht durch testament oder andern lezten willen und geschaft (welches ime erlaubt und zuegelassen) ainen andern vermacht, und aber der benente und eingezte erb dem erb- oder grundherrn auß rechtmeßigen erheblichen ursachen nit angenemb, so mag er ihme auferlegen solch guet ainem andern der ime grundherrn annemblich zu verkhaufen oder zu übergeben.
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Da auch ainer ex testamento und ab intestato mehr dann ainen erben verließ, so mögen dieselben darumb die erbgüeter nit zerthailen und von einander reissen und zertrennen, sonder sie müessen daß verlaßen guet unverschaidenlich brauchen, oder ainen allein der solches mit aigen ruekhen besitzet umb heraußgebung ihrer gebürenden portionen in gelt überlassen und übergeben.
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Schließlich, wann ain grundhold oder underthon ab intestato mit todt abgehet und gar khain rechten gesipten erben weder in ab- noch aufsteigender oder auch seitenlini hinderlest, so felt der grundobrigkhait daz guet wider haimb, daz sie auch auf solchen fahl gegen abzallung der wittib und glaubiger unverhindert unsers fisci wie von alter herkhomen einzuziehen woll befuegt ist.
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Wann ligente güeter und stuckh, sie seien bhaust oder unbehaust, nit auf ewig sonder allein auf ein gewiße anzahl jahr oder auf gewisse persohnen und leiber erblich verlassen werden, so ist es gleichwoll auch emphitenticus contractus; weil er aber nit perpetuus, so würdt er mit ainen sonderbahren namen leibgedingt (1) genant. solche leibgeding mögen auf underschiedliche arth und formb gestelt werden, alß nemblich auf ein gewisse zeit, alß 20 oder 30 und mehr jahr, iedoch khainmahl under 10 jahren, dann solcher gestalt und auf so wenig jahr ist es mehr contractus locationis et conductionis und ain gemainer bstand dann ain leibgeding. (1) sic.
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Zum andern, auf gewisse leiber, sie seien geist- oder weltlich, mannß- oder weibs-persohnen, voggtbahre oder unvogtbahre, sie leben auch gleich zu einer zeit mit einander oder zu underschiedlichen zeiten, alß auf mann und weib, oder mann weib und ain oder mehr khinder.
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Zum dritten, auf gewisse grad und erben, alß auf den vatter und dessen lebent oder khonftige khinder oder khindskhinder, oder auf 2 oder 3 leib so in successione einander nachfolgen, da dann allein die ehrliche und legitimi, aber nit die unehrliche verstanden werden.
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Wie nun sich die thail beederseits mit einander vergleichen, also soll es stäth und ungebrüchlich (1) gehalten werden. (1) sic.
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Und demnach daz in vorgehenten titul von den erbstanden oder erbrechten angezaigt daß hat auch in den leibgedingen stath, also daß ingleichen wie unser bischoff pralaten pfarrer spitalverwalter gerhaben und dergleichen ohne unser und unserer nachgesezten obrigkhait consens und guethaissen ihre verwaltungsgüeter nit vererbrechten khönen, also mögen sie auch dieselben nit leibgeding hinlassen oder von innen craft angezognen publicirten general-mandaten creftig bestanden werden. und da es geschäche, mögen sie wider von dem inhaber und seinen erben zusambt ernstlicher bestraffung der principall-contrahenten abgefordert werden.
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Ingleichen, wie der underthonn daß ime verlassen erbguet fleißig stüftlich und paulich zu halten, davon ohne consens und bewilligung deß erbherrn nichts zue alienirn oder dasselbig ainicherlai weiß zu schwechen oder zu beschweren zu lassen schuldig, alß ist solches auch ain leibgedings-standmann (1) oder underthonn verbunden. (1) sic.
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Und in suma, waß der grundunderthon seinen grund- oder erbherrn, auch hingegen der erbherr seinen grundunderthon zu laisten schuldig, durch waß mitl auch der erb underthonn deß (1) erbguet verwürcht, durch dieselbige verwircht auch der leibgedinger daß leibgeding und fölt solches verworcht leibgeding alspald dem leibgedingsherrn und nit dem negsten nachfolgenten im gradu haimb. (1) sic.
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So aber wie obbemelt ein leibgeding auf mehr leib verlassen welche in ainer zeit leben, so hat dasselb derjenig so im gradu der negste allain zu genüessen, und khombt nit in unverschaidenliche nutzung biß der vorgehent im gradu stirbt, alßdann erst felt es auf den negst folgenten.
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Es khann auch der erste leibgedinger so die nutzung anfangs hat weder durch testament noch in ander weg solche ordnung verkheren. dann wo gleich ain vatter in seinem lezten willen den nutz deß leibgedings andern persohnen welche im leibgeding nit begriffen verschaffen wolte, so wehre doch solch geschäft nit gültig. also auch, wann daß leibgeding auf söhn und enikhl (1) dem sohn nit fürsezen, wie es dann ungültig wehre, da er inen (2) daß leibgeding mit einander zu genüessen verschaffen wolte, seitemahl dardurch die geschloßne und bedingte ordnung des leibgedings confundirt wurde. (1) Lt. 1573.IV. tit. 69. (S. 91 f.) f.h. "gestelt, so solle er die enickhel." (2) hs. "ime."
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Wann ainen leibgeding durch wassergüß oder ander billiche weg etwas zuestehet, so hats der leibgedinger so lang daz leibgeding wehret zue genüessen.
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Entgegen aber, wo es schaden nembt dardurch er am genüeß schlechter würdt, hat er dessen auch zu entgelten. iedoch, da ohne sein schuld und verursachung solcher schäden entstanden, ist er den aigenthumber hierin nichts zu erstatten nit schuldig.
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Wann nun die zeit darauf daß leibgeding verschriben worden verflossen, oder diejenige leib auf welche bestelt mit todt abgangen, so felt solches wider auf den grundherrn haimb, doch ist er (wie in den erbgüetern) die nuzliche besserung deß leibgedingers erben zu bezallen schuldig. hingegen, da durch deß leibgedingers verwahrloßung oder verursachung daß leibgedings guet geschmellert und erger gemacht worden, ist er oder seine erben desßelbigen gleichsfahls wider guet zu machen verbunden.
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Ein underthon ist seiner herrschaft und obrigkhait nit allein, wie im vorgehenten tituln vermeldet, den geschloßnen und dem erbrecht einverleibten järlichen dienst und gült zu rechter zeit zu raichen und zu laisten schuldig, sonder auch auf begebende veränderung daß landsgebrauchig (1) freigelt wie auch die schuldige robath, ungeachtet dessen in dem stüft- oder erbbrief insonderhait und mit namen nit meldung geschiecht. (1) hs. "landsgebrauch."
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Freigelt ist ain raichung ainer gewissen summa gelts, welche auf begebenten todtfahl des verstorbnen erben dem grundherrn zu bezallen, oder bei verkhauf und andern der güeter veränderungen dem erb- oder grundherrn alß ain erkhantnuß seines aigenthumbs und umb aufrichtung willen neuer erbbestandnuß gehorsamen willens, daß er ime zu seinem erbbestandmann oder underthon aufgenomen, zu raichen schuldig.
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Solches freigelt ist zwaierlai: erstlich vom todfahl, wann nemblich ain erb oder hold underthonn und inwohner mit todt abgehet, so bleibet der 10. kr von all seinem vermögen in ligenten und vahrenden der obrigkhait, es nemen gleich die erben daß guet an sich oder nicht. zum andern vom khauf und veränderung der güeter, wann nemblich ain guet durch ordentlichen contract, khauf oder dergleichen in aines andern gwalt khombt, so folgt der obrigkhaiten wegen solcher veränderung der 10. kr davon, welchen dem gemainen lauf und ordnung nach der khaufer oder neue erb-beständler und underthonn zu raichen schuldig.
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Es seie dann sach daß zwischen den contrahenten ain anders abgeredt und geschlossen worden, oder daß alte herkhomen und gebrauch aines oder deß andern orths etwas anderst außweiset. (1) (1) Randbemerkung: "haubtobservanz der inbegriffnen underschaidung."
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Und demnach daß hergebrachte freigelt fürnemblich auf die obrigkhait gerichtet so würdt auch von der adls- und andern befreiten persohnen, so ain unbefreit oder paurnguet besessen und darauf gestorben, verlassen guet (iedoch ausser der vahrnuß welche adls persohn (1) frei bleibet) daß freigelt zu raichen schuldig. (1) sic.
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Und dieweil die algemaine rechten sowoll alß alt hergebrachte landsgebrauch bei veränderung der erbgüeter daß freigelt zulassen, so ist unvonnötten daß in den erb- oder khaufbriefen dessen insonderhait meldung gescheche. dann ob schon solches außgelassen und in aufgerichten erbbestand oder khaufbrief nicht meldung geschiecht, so ist es doch nichts destoweniger ein ieder khaufer und neuer annember aines erbguets oder erbgrunds dem herrn desselben zu raichen schuldig, er hette dann destwegen sonderbahre freihaiten fürzuwenden, oder wehre bei ainer oder der andern herrschaft anderst und mit gewisser maß und geding beweißlich hergebracht worden.
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Und dieweil dann solches fürnemblich zu erkhantnuß des aigenthumbs angesehen, so folgt daß derjenige, welcher den blossen überdienst und nutzung auf ainem guet anzunemen hat und doch desselben nit aigenthumber ist, solches freigelt nit, sonder allein der aigenthumber oder erbherr zu erfordern habe. dannenhero erfolget, daß von den geistlichen und gestüften güetern und underthonnen solches freigelt nit den blossen inhabern, alß pfarern und beneficiaten, sonder den voggtherrn und erbstüftern zuegehörig. eß wehre dann an ainem orth anderst herkhomen, oder hette der voggt- oder erbherr den blossen nutzen und inhaben deß guets auß sondern pact ein mehrers bewilliget und eingeantwortet, dabei es billich auch noch hinfürohin, wo es also wißlich, solle gelassen werden.
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Und demnach dises lands uralten herkhomen und üeblichen gebrauch nach gemainclich dasselb auf 10 fl. vom 100 hergebracht worden, so wollen wür es auch fürohin also darbei verbleiben lassen, doch da auch bei ainer herrschaft über die 32 jahr lang ain mehrers oder wenigers beweißlich und undisputirlich herkhomen wehre, noch solches ohnaufgehebt darbei verbleiben. sonsten aber, die khain anderer und widriger gebrauch über 32 jahr lang erweißlich herkhomen, sollen von 100 fl vermögens 10 fl und nit mehr erfordert und genomen werden.
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Wie wür es dann auch deß sterbhaubts oder sonderbahren ab- und auffarth zuestand raichnuß und dergleichen halben, wo es entweder in den stiftbriefen also außtrukhlich zu befinden, oder daz es aber die 32 jahr in ruehigen gebrauch und stätter unwidersprechlicher üebung also gehalten sein worden erwisen khann werden, verbleiben lassen. von jüngern jahren aber auch oder auch von neuem solche forderungen gegen den underthonnen einzufiehren wollen wür ihm ganzen land genzlich abgestelt und hiemit verbotten haben.
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Die voggtheien sein vorgehentem contract anhengig, weil ain voggtherr entweder durch bith oder vorbehalt aines sonderbahren rechtens die obrigkhait über die welche seines schutzes oder aigenthumbs zu gebrauchen ime außtrukhlich bestelt oder vorbehalten. (1) (1) Verbum fehlt.
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Solche voggtheien aber sein in disem land fürnemblich zwaierlai: alß nemblich gemaine oder bett-voggtheien und dann erbvoggtheien.
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Die gemaine oder bett-voggtheien sein, wann zu khriegszeiten oder andern gefehrlichen leüfen ain grundherr geist- oder weltlich sich sein underthonnen oder gestüfte güeter, und (1) daz er seinen widersachern und feinden etwo zu schwach oder zu weit entsessen und dahero dieselbige nit genuegsamb zu schuzen gethraut, ainem andern und mechtigern in seinen schuz und schirmb übergibt und anvoggtet - dergleichen voggteien aber khönnen, wann und wie es dem grundherrn gefelt, widerumb aufgekhündet und aufgehebt werden, darwider dem voggtherrn ainig praescriptio oder verjährung nit hilft. (1) Finsterw. I. 414 "umb."
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Die erbvoggtheien aber sein widerumben zwaierlai erstlich blosse erbvoggtheien, alß da sich ain geist- oder weltlicher dem ain guet oder stüft aigenthumblich zuegehört sich ainem andern, welcher sonsten bei solchem guet weder von aigenthumb noch stüftung halben nichts zu suechen gehabt hette, freiwillig auf ewig erblich und immerwehrent begibt.
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Zum andern, erbvoggtheien, da ainer mit anhangenter lehenschaft sein aigenthumblich guet grund und poden iemant geistlichen oder weltlichen dergestalt ubergibt, oder dahin erhebt daß er und seine nachkhomen ihne für ihren gäber stüfter und patron erkhennen und ehren sollen, alß da ainer ain khirchen oder stüft von neuem auferbauet, oder den grund darauf sie gepauet darzue hergibt, oder dieselben mit nambhaften ainkkhomen dotirt — (1) dann in solchen fällen bekhombt und behelt er, gleich alß ein lehensherr über sein zue lehen gegebnes und verlichnes guet, nit allain die erbvoggthei und schutz sonder daß zeitlich dominium directum über dieselben khirchen und beneficien, also daß auf eröfnung solcher von ihm oder seinen vorfordern gestüft pfarrer oder beneficiaten ime die weitere verleichung derselben mit aufnembung aines andern (auch craft unsers höchstgeehrten herrn vattern weilent Khaiser Maximilian deß andern christseliger gedechtnuß ohne praesentation und vorstellung bei dem ordinario der Augspurgischen confession zuegethann) pfarrer oder beneficiaten zuestehet und gebüret. (1) hs. "datl."
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Da auch zweifel einfallen und stritt entstehen wolte ob ain voggthei erblich oder nicht erblich wäre, und aber der voggtherr mit voggtheilichen actibus beweisen mechte daß er und seine vorfordern solcher voggthei über 32 jahr in ruehiger quasi possess und inhaben (1) gewest sein, so würdt darfür gehalten daß es ain rechte erb- und nit ain bett-voggthei seie, und ligt dem gegenthail daß widerspill und die bett-voggthei zu beweisen ob. (1) hs. "inhabern."
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Was nun die stüftbrief ainen und den andern voggt- erbvogt- und lehensherrn außtrukhlichen geben und zuegelassen, oder wie es sonsten von alters beweißlich herkhomen und in quasi possessionem (1) gehalten worden, dabei soll er unbetriebt gelassen und handgehabt, auch weder durch unß noch unsere nachgesezten obrigkhaiten oder iemant andern, wer der auch seie, ausser recht und ordentlicher gerichtlicher erkhantnuß unsers landshaubtmanischen gerichts de facto davon nicht entsezet werden. (1) hs. "possessione."
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Alß er dann gleichsfahls denselbigen zuwider die voggthei-underthonnen und güeter mit ainiger neuerung nit beschweren soll noch khann. sonsten aber, da die stüftbrief und herkhomen khain anders außweisen, so ist der voggthold seinem voggtherrn neben gebürlicher ehrerbietung und gehorsamb den bestimbten jährlichen voggtdienst robath und landsteur, auch (da es der grundherr nit anderst von langen jahren hergebracht, oder aber so anderst khain grundherr verhanden, sonder der voggtherr auch zumahl grund- und lehensherr wie obgemeldt ist) pfarrer und vogtholden, ainig allein daß geistlich ambt außgenomben, vor ime voggtherrn alß erster instanz redt und antworth zu geben schuldig.
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Hingegen sollen die pfarrer und vogtholden mit ihren zuegehörigen güetern zur zeit der noth getreülich geschuzet und inen obrigkhaitliche hilf erthailt werden.
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Es gehört auch der khirchtag-schutz bei den khirchen wie auch alle darauf sich begebende wandel (doch außgenomen der landgerichtlichen) dem voggtherrn zue. also sollen auch die voggtherrn mit fleiß daran sein, daß bei ihren khirchen die järliche khirch- und zech-rechnungen ordentlich aufgenomen werden, dennen sie dann auch selbst oder durch ihre abgesante beiwohnen, und waß sie für mangl finden aufzaichnen und pfarrern anbefehlchen sollen.
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Waß auch bei solchen rechnungen für überschüß im recht sich befinden und zum verhanden, daß sollen sie neben den pfarrer und zechprobsten in ein sonderbahre truchen fleißig zusamenlegen und aufhalten. welche der voggtherrn pfarrer und zöchpröbsten ieder mit ainem sonderbahren schloß verwahren und verschliessen sollen, damit khainer ohne den andern darzue khomen oder ichtwas davon außgeben mechte. eß wehre dann sach daß es beweißlich über menschen gedenkhen bei ainer herrschaft und khirchen anderst herkhomen, so bleibts bei dem praescribirten herkhomen billich.
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Und weil auch vilmahls beschwerungen fürkhommen, daß große unnothwendige zörung bei solchen raitung-aufnembung (welche allein bei der khirchen und pfarrhöfen geschechen und anderst wohin khaines wegs erlegt sollen werden) angewendt worden, alß wollen wir ernstlich, daß ob dennen destwegen hievormahls durch unsern anherrn und herrn vattern christseeliger gedechtnuß zu underschiedlichen mahlen publicirte general in fleißig achtung genomen, und alle unnotwendige und übrige zehrungen durch die voggtherrn fürohin genzlich eingestelt und abgethann werden.
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Es sollen auch die voggtherrn bei spörr und inventur ihrer verstorbnen pfarrer und beneficiaten güeter khain beschwerliche neuerungen fürnemen oder zu ihren nutz davon ichtwas entziehen, sonder sich hierin allerdings nach erstgemelt unserer christseeligen vorfordern publicirten mandaten und verordnungen erweisen, nemblich sie auf der pfarrer oder beneficiaten absterben, sobald sie dessen berichtet oder gewahr werden, die gebürlich spörr inventur und verwahrung thuen lassen, und zu behüetung der pfarr und beneficiat höff oder heüser nit mehr volkh oder gesünd dann die notturft erfordert und nit umbgangen werden mag biß zu ersezung derselben pfarrer und beneficien höff- verordnen sollen, auf daß die verschwendung und beschwerung der abgestorbnen priester verlaßungen sovil müglich umbgangen werd, und damit meniclichen ihrer billichen anforderung entrichtet, und dann die natürliche erben wo die verhanden, oder andere dessen solch verlassung durch testament verordnet oder sonsten billich zuestehen solle, derselben wie sichs gebürt und recht ist habhaft werden mögen.
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Es ist auch unvonnöthen daß die voggtherrn in abrichtung der schulden oder erben den ordinarium oder andere geistliche persohnen zu sich ziehen und dabei haben, sonder mögen für sich selbst von voggtobrigkhait wegen verrichten.
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Es sollen auch die voggtherrn nit zuegeben, daß der verstorben pfarrer beneficiaten und anderer geistlichen güeter, alß nemblich paarschaft und vahrende haab sambt andern ihren verlaßungen die nach ihrem ableiben gefunden werden, sie sein durch sie verschafft oder unverschafft, durch ihren erben hinweckh gefürth oder eingenomen werden (1), es seien dann der verstorbnen schulden zuvor davon entrichtet, darzue die behaußungen solcher pfarrern und beneficien wie sichs gebürth mit notwendigen gepeu vor nachtl verwarth und gebessert. (1) hs. "worden."
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Wo sich dann begiebt daß ain grundherr oder stüfter dem sonsten die voggt- und lehenschaft (wie oben angezaigt) zuestunde sich zu schwach zu schutzung seiner stüftung befindet, ainem andern die voggtobrigkhait, es seie mit bett auf gewisse zeit oder erblich auftregt, also daß voggt- und lehenschaft (welches doch selten geschicht, und gemainclich die lehenschaft bei der voggthei sich befinden) underschiedlichen persohnen zuegehört, so hat der voggtherr mit bestellung praesentation und aufnembung eines neüen pfarrers nichts zu thuen, sonder solches gehört allein dem lehenherrn zue. aber die einantwortung der possess in die pfarrhöff und güeter nach bestell- und aufnembung stehet dem voggt- und nit dem lehenherrn zue.
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Es stehet auch ainem ieden voggt- und lehenherrn bevor sein voggt- und lehensgerechtigkhait durch testament khauf wechßl und andere contract zu verschaffen und alienirn. ab intestato aber erben solche gerechtigkhaiten auf die negste befreündte, auch da der manßstamb (under herrn- und ritterstandspersohnen) gar abstirbt, auf die weiber wie andere gemaine güeter und gerechtigkhaiten.
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Demnach wür in verschinen 90ten jahr die von weilent unserm anherrn Khaiser Ferdinando im anno 35. aufgerichte (1) zehet ordnung erneuert und verbessern lassen, alß wollen wür, daß solcher ordnung in und ausser gerichts in allen puncten gehorsamblich nachgelebt solle werden (2), und (ausser der uhralten bekhantlich und erweißlichen ehegärten) ainiger grund oder guet, (so (3)) darüber nit sonderbahre freihaiten aufzuzaigen oder aber uber menschen gedenkhen alß verfloßener praescribirter zeit vor angeregter in anno 35. aufgerichten zehent ordnung khainen zehent geraicht, freigelassen, sonder solcher unser ordnung nach den zehent zu raichen schuldig sein solle, auch ainiger gebrauch der solcher unser zehet ordnung zuwider (seitemahlen dergleichen dardurch genzlich aufgehebt und cassiert) bei gericht nit in achtung solle genomen werden. solcher zehent soll auch ohne ainigen abzug deß uncostens der auf den paw gangen von den erpauten und erwachsenen früchten geraicht werden, wie dann solch zehet raichung vor all andern geföllen und schuldigkhaiten von dem guet den fortgang in der bezallung von rechtswegen haben. (1) hs. "aufgerichter." (2) Randglosse: "zehent-ordnungs confirmation." (3) f. hs.
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Ob auch etwo zweifel fürgefallen, ob von denjenigen güetern von welchen ainmahl der zehent geraicht worden, da nochmahls desselbigen jahrs von neuem etwas darauf gepaut würdt, demnach der zehent auch von solchen neuen früchten solle geraicht werden, also so ainer auf ainen traidakher davon er im traid den zehent alberaith ainmahl geraicht, weiters khraut rueben haar oder dergleichen pauet, ob er von solchen gleichsfahls und also von ainem grund zwaimahl den zehent zu bezallen schuldig. so wollen wir zu aufhebung solches zweifels hiemit statuirt und verordnet haben, (1) daß man auch von solchen nachgepeü, alß khraut rueben haar prein und dergleichen früchten den zehent nit weniger alß von dem haubtpau, dem traid oder waizen so zuvor beraith verzehent worden, zu raichen schuldig sein solle. (1) Randglosse: "kais. resolution der zehet fexung."
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Demnach auch angezogen unser zehetordnung vermag, daß wo es der math halben nit sein khönne nach der math zu zehenten, daß durch den zehetmann gleiche schwäberlein (1) gemacht werden sollen, und destwegen vilmahls irrungen zwischen dem zehentherrn und underthonnen entstanden, welcher under innen die wahl haben solle der math oder schwaben nach die außzehentung anzustellen, so wollen wür solches hiemit dahin erleütert haben (2), daß solche wahl und anstellung zu deß zehentherrns und nit der zehent-underthonnen gefallen stehen solle. (1) Zehentordnung 1564 ( §.17. Schönkb. Beig. V. S. 1436) "schöberlen. (2) Randglosse: "die wahl würdet dem zehetherrn in außzehlung des zehets zugetheilt."
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Ingleichem wollen wir auch die frag und entstanden zweifel declarirt haben (1), ob nemblich (weil unser zehentordnung allein in gemain der ansagung gegen dem zehentherrn zum außzehenten meldung thuet) da der zehentherrn mehr alß ainer, darunder auch ainer mehr alß der ander einzufordern, alß da ainer dem halben, der ander allein den dritten oder vierten thail hat, die ansag- und ankhündung geschechen solle, und nit genueg daß allein dem oder dennen der oder die den mehrern thail deß zehent haben angesagt werden. (1) Randglosse: "zehetfexungs ansag."
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Wann ain zehentherr auch zumahl die grundobrigkhait über ain zehentguet hat, so mag er seinen ungehorsamen underthonnen, der ine den zehent zu raichen verwaigert, wol für sich selbst gefenkhlich einziehen und ine zu raichung deß zehents anhalten. oder so er sich hierzue zu schwach befindet soll er daß landgericht darunder solch sein grunds- und zehents-underthonn gesessen umb hilf und beistand ersuechen. sonsten aber, gegen andern underthonnen so ime mit grundobrigkhait nit verbunden khann er (ausser der fruchtfechsnung) anderst nit alß mit ordentlicher ersuechung der obrigkhait verfahren.
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Schließlich, nachdem sich auch etwo begeben daß die zehentherrn die robath von den zehentunderthonnen erfordert, solches aber sowoll (wider) (1) die natur des zehents alß den hergebrachten landsgebrauch (2), so wollen wir fürohin solche zehent-robath allerdings ab- und eingestelt, und meniclichen befolchen haben die armen leithe (3) wider daz herkhomen khaineswegs zu beschweren. (1) f. hs. (2) Randglosse: "abstellung des robathgelds von dennen zehenten." (3) hs. "armuthei"
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So ainer sein guet hinder ainem andern zu verwahren leget und vertrauet, daß ist und haist zu latein depositum oder contractus depositi.
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Demnach aber nit ainerlai hinderlegung sonder dieselben underschiedlicher weiß geschechen (1), alß, da erstlich (ainer (2)) ain guet daß im rechten strittig und doch ieder thail ihme dasselbig zuezustellen begert, entweder mit guetem der partheien willen oder von obrigkhait wegen und auß richterlichem ambt biß zu außtrag der sachen ainen andern und dritmann zu verwahren übergibt dergestalt, daß es nach außtrag der sachen demjenigen (dem (3)) es im rechten zuerkhent sambt aufgehaltener nutzung und früchten unverändert zuegestelt werden sollen, welche hinderlegung im rechten sequestratio genant wirdt. (1) Nachsatz §. 4. S. 134. G. 16. (2) f. hs. (3) f. hs.
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Zum andern, daß die hinderlegung allein mit der ain parthei gueten willen erfolget, alß da etwo ain schuldner das (1) entlehnet guet dem glaubiger gern wider zuestellen und bezallen, derselb aber es nit annemen will, derentwegen und zu entfliehung des interesse daß gelt entweder bei der ordentlichen obrigkhait oder sonst an ain verwahrlichs orth in beisein etlicher zeugen mit erinderung am gegenthail verpetschiert hinderleget, (1) hs. "der."
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Zum dritten, da ain ding mit beeder partheien des gebers und des annemers gueten willen contracts-weiß hinderleget zu treüen handen übergeben würdt dergestalt, daß dem hinderleger dasselbig iederzeit seines gefallens widerumb zu erfordern und aufzuheben frei stehet: so wollen wür von (1) beeden ersten arthen (alß davon anderwerts gehandlet würdt) diß orths nit, sonder allein von der dritten und lesten arth alhie notwendige anzaig- und underschiedliche erclärung thuen. (1) hs. "vor."
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Und erstlich, so iemant haab und güeter gehörter massen zu getreues handen annimbt, ist derselbig schuldig die mit allem fleiß alß sein aigen guet zu bewahren, da er sich gleich zu solchem dienst nit anerbieten auch khain vortl oder nutzen davon hat, sonder allein auß freündschaft und gueten willen auf begern deß hinterlegers darzue khomen. auf welchen fahl dann derselbig weiter nit schuldig dann den (1) fleiß den er in sein selbst aigen sachen anzuwenden pfleget zu laisten, und allen betrug untreu und grober offenbahrer varleßigkhait dardurch daß hinterleßig guet in nachtl khomen mechte sich zu enthalten, dann solcher nachtl billich von dem annember zu erstathen. (1) hs. "der."
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Da aber sich der annemer zu solcher hinderlegung selbsten angetragen oder desselben nutz mit underlauft, alß daß er dessen mit verehrung oder sonsten zue genüessen oder auch destwegen etwas empfangen, so ist er auch mehrern fleiß alß in seinen (1) aigen sachen aufzuwenden, und mit solcher sorgfeltigkhait daß hinderlegte guet zu versehen schuldig die ain ieder anderer fleißiger haußhalter in dergleichen dingen zu beweisen pfleget, also daß wann er auch deß aller geringsten unfleiß mit grund khan bezichtiget und verbunden werden, soll er allen darauß entstandenen nachtl und schaden abtragen und erstatten. (1) hs. "seinem."
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Es ist auch in etlichen fällen mit höchstem fleiß nit genueg, sonder der annemer ist zu zeiten auch alle andere zuetragende unfahl und zuegefallene gefahr außzustehen und zu widerkheren schuldig, alß nemblich wann er die hinderlegte wahr oder güeter biß nach deß khriegs befestigung verzuglicher weiß hinderhalten, oder dieselbige sonst an gefährliche orth ohne befelch geführet da sie volgents vernachtheilt oder umbkhomen, oder aber da er zur zeit der hinderlegung zu aller dergleichen gefahr und nachtheils erstattung selbst eingewilliget und zuegesagt, oder, da es paar gelt, dasselb dergestalt zu treues handen angenomen daß er solches gebrauchen und anders darfür wider erstatten mechte, und dergleichen.
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Iedoch, so daß hinderlegt guet eben so woll bei dem geber alß annemer undergangen wehre, ist der annemer seines thails auch entschuldiget und für solchen undergang in alwegen nichts zu erstatten schuldig.
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In alweg soll der hinder den etwaß erlegt ist sich derselbigen ( ohne bewilligung und erlaubnuß des hinderlegers) nit gebrauchen nutzen oder nüessen, dann sonsten wo er dessen überwunden mecht werden ist er (1) dem hinderleger allen nachtl schaden und interesse zu bezallen schuldig. (1) hs. "es."
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Da aber daß hinderlegt guet nit ainem allein sondern zween oder mehrern gesambt und unverschaidenlich zu treues handen zuegestelt würdt, sein dieselben alle und deren ain ieder insonderhait darfür gehörter massen verbunden. seitemahl, da demselben hinderlegten guet auß ihres aines oder deß andern schuld oder verwahrloßung ainiger mangl oder unfahl wie obbemelt zuestehet, so sein dieselben sambt und sonders solchen schaden abzuthuen schuldig. iedoch mögen sie sich demjenigen welcher solchen zuegefüegten schadens khundliche (1) so die haab und guet so zu getreuen handen zu behalten geben würdt mehr dann ainer persohn allein zuestendig, so ist der annemer oder behalter nit schuldig ainen allein ohne die andern solches wider herauß zu geben, eß wehre dann anfangs zwischen ihnen sonderlich dahin abgeredt und beschlossen worden, daß es ain ieder allein völlig oder zum thail wider abfordern mechte, oder daß khundlich und offenbahr waß ieder daran für absonderlich ihme allein zuegehörigen thail hette, oder daß dem behalter mit genuegsamber pürgschaft oder pfanden oder sonst zu seinem genüegen versicherung gescheche. (1) Offenbar fehlt der Schluß des Satzes.
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Der annemer oder behalter aines hinderlegten gelts ist auch schuldig dasselbig ieder zeit wann und sooft es von dem geber oder seinen erben wider erfordert (wirdt (1)) ohn allen verzug einredt und aufenthalt, auch unangesehen (daz (2)) die zeit deren man sich ain solches wider zu erfordern verglichen noch nit herumb wider zuruckh zu geben, seitemahl disfahls dem annemer nit helfen khann soll oder mag, so er umb daß hinderlegt ainiche vergleichung thuen, oder sagen wolte eß wehre daß hinderlegt guet deß gebers oder hinderlegers nit aigen noch im zuestendig, es khönten dann andere und solche ursachen fürgewendet werden daß er derselbigen halber zu hören und zu entschuldigen sein mechte, alß daß daz gelt oder hinderlegte guet an andern fernern orthen hinderlegt oder verschlossen daß man nit darzue khomen khönte, oder daß es sonsten sequestrirt, oder die condition deß wider zuestellens etwaß anderst mit sich brächte. (1) f. hs. (2) f. hs.
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Daß hinderlegt guet soll derjenig so es hinderlegt hat an dem orth wider annemen da es ohne betrug deß annemers sein wirdt, ungeacht die hinderleg daselbst nit geschechen wehre. da aber der hinderleger die liferung an ainen andern orth haben wil, soll solche anderer gestalt (nit (1)) alß auf sein deß hinderlegers costen und gefahr geschechen. und ist dise widergebung dergestalt zu verstehen, daß der hinderleger zuvor allen notwendigen costen so auf daß hinderlegt guet und dessen erhaltung notwendig und nuzlich angewendet worden dem behalter erstatte. (1) f. hs.
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Es hat sich auch des annemers oder behalters erb so daz hinderlegt gueth in handen und in seiner gewalt hat damit nit aufzuhalten so es wider gefordert würdt, daß er dem hinderleger oder seine erben zu andern seinen miterben erst weisen wolt, sonder ist ein ieder (er seie erb oder nit) so daß hinderlegt guet in handen und seiner gewahr helt dem hinderleger (da er anderst mit gueter khundschaft darthuet und er es wider zu erfordern befuegt) solches alspald auf sein erfordern unverzüglich zuezustellen schuldig.
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Dieweilen auch oftmahls zwitracht und ihrungen entstehen, alß da ainer ungefähr und in eil bei ainem etwas hinderlest in willen und mainung bald wider zu khomen und solches wider abzuhollen, ob solches wie ain ander hinderlegt gueth zu halten, item so iemant ain zuegemacht oder verschlossen gefäß seibich sackh truchen mit gelt oder andern wahren so mit (1) zahl gewicht oder maß geliffert worden nider gestelt, und die eingeschloßene stuckh so doch dem annemer oder behalter nit dargezelt oder zaigt worden verändert wurden, wessen man sich zu verhalten: so sezen ordnen und wollen wür, daß auf beede erstgesezte und dergleichen fählen da iemant also bei ainem andern etwas von sich legt oder nidergestelt, aber khaine handlung oder abredt dessen verfahrung halb fürgangen, solches für khain recht depositum oder hinderlegt guet zu achten. derohalben, und so es inmitls beschödigt oder umbkhombt, derjenig bei dem also nidergelegt gewesen umb solch beschödigt oder verlohren guet redt und antwort zu geben nit schuldig, eß wehre dann daß er dabei mit grober offenbahrer fahrleßigkhait die ainen betrug gleich zu rechnen gehandlet und solches erwisen wurde. (1) hs. "nit."
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Also ist auch ingleichen der, welchen ain verschloßene truchen stibich (1) oder dergleichen vertraut und die stuckh darinen nit gezaigt oder fürgezelt worden, ieder stuckh halben redt und antworth zu geben nit schuldig, wann er allein daß verschlossen gefäß truchen stibich und dergleichen ohnversert und wie ers empfangen wider antwortet. eß wehre dann sach daß der hinderleger zuvor darthuen wurde, daß die gefäß bei dem annemer oder behalter mit gefahr oder betrug eröffnet und verändert were worden, so dann soll der bei seinem aid waß in der truchen oder gefäß für stukh gewesen zu erhalten zuegelassen werden. (1) sic.
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Wurde es aber an solchen beweiß der betrüeglichen eröffnung manglen, auch der annemer ain erbar glaubwürdige persohn sein, soll in gleicher gestalt (sofern doch rechtmeßige vermuetungen und argwohn wider ihne sich erzaigten) durch ainen leiblichen aid, daß mit betrug oder gefahr seines wissens nicht verendert oder entfrembdet worden, sich zu entschuldigen und also solches verdachts zu entschütten bevorstenen.
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Schließlich, so im entstandnen lehrmen, aufruhr, feursnott, einfahl eines gebeues oder schiffbruchs etc. sich begebe, daß iemant zu ainem andern in solchen hochen nothszeiten etwas geflechet oder sonst zu treues handen hinderlegt, und der annemer oder behalter desselben da es wider an in gefordert solches in abredt oder sonsten villeicht vernainen wolten, weil es in solcher eil hinderlegt, der geber wurde nichts mehr darumb wissen oder solches doch nit erweisen khönnen, und aber der hinderleger solches nochmahlen wie recht erweisen würdt, soll der annemer oder behalter nit allein daß hinderlegt gueth sonder noch so vil darzue den werth darfür zu erstatten schuldig sein, und zumahl auch noch darüber in der obrigkhait straff dieselb gegen ime der gelegenhait nach fürzunemen gefallen sein.
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Wann ihr zween oder mehr mit einander ainer fail gemachten sach halben umb verantwortung derselben auch umb den gewissen khaufschilling ains worden, so ist der khauf gleich creftig geschlossen, ungeacht khain arra oder leihkhauf darauf gegeben noch ainiger brief destwegen aufgerichtet worden.
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Und zwar ist khaufen und verkhaufen meniclichen erlaubt und zuegelassen, ausser deren welchen (1) solches insonderhait verbotten, alß nemblich denjenigen welche nit liberam rerum suarum administrationem haben, die auch (wie hieoben bei dem ersten titul dises dritten thails angezaigt worden) andere conträct nit creftig abreden oder beschliessen mögen. (1) hs. "welches."
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Alß erstlich, die praelaten pfarrer beneficiaten und dergleichen geistliche persohnen sollen craft unser und unserer hochgeehrten vorfordern destwegen außgangne general mandaten und gebotten khaine geistliche güeter verkhaufen noch verändern ohne unser und unserer nachkhomben alß regierender landsfürsst oder ihrer ordentlichen voggt- und lehensherrn consenss und bewilligung, inmassen ihnen auch daß khaufen der landgüeter auß beweglichen sonderbahren ursachen ebenfahls eingestelt und verbotten ist.
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Ingleichen mag auch khain vasal sein lehenguet ohne ordentliche aufsandung an den lehensherrn, item khain gerhab seines pupillen und pflegkhinds ligende güeter ausser beweißlicher hocher notturft und der ordentlichen obrigkhait consens und bewilligung verkhaufen und vertauschen.
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Also khan auch khain ehemann seines weibs ligent heürathliche güeter oder darauf sie mit ihrem heürathguet (da solches an gelt dem mann eingelifert worden) ohne ihr vorwissen und gueten willen und andere neue genuegsambe versicherung und andern notwendigen requisitis und zierlichkhaiten (davon der hieunden under dem titul 'von sonderbahren freihaiten der ehesteur und deren zuegehörungen' notwendige anzaig- und erinerung geschicht) nit verkhaufen.
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Item, welche propter crimen laese majestatis beclagt und überwunden, derentwegen ihre güeter dem fisco verfallen, khönnen von denselben haimblich noch offentlich nichts verkhaufen.
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Wie auch khain strittig guet, destwegen beraith die clag umb daß aigenthumb bei gericht einkhommen, ohne straff und verliehrung deß khaufschillings khauft oder verkhauft khann werden.
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Wann ihrer zween oder mehr ein ungethailt guet ins gmain mit einander haben, so mag khainer allein ohne der andern seiner mitconsorten consens und willen solch ganz guet verkhaufen. ob auch gleich der maiste thail darin bewilligte, und sich nur ain ainiger mitgenoß dessen verwegerte (1), so mag dannoch der khauf sovil sein portion belangt nit bündig sein. da aber ain solcher consort seinen thail allein verkhaufen wolte, mag in solches auf ordentliche thailung nit verwahrt (2) werden, doch haben die andern seine mitconsorten und under denselbigen derjenig welche den mehrern thail daran hat den einstand und vorkhauf. (1) sic. (2) sic.
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Ingleichen mögen auch die güeter so ainem fideicomisso underworfen und ain widerfahl auf sich tragen zu praejudicio derjenigen auf welche solche güeter vermaint und gehörig nit verkhauft werden, inmassen destwegen hieunden von den fideicomissis und widerfahl-güetern mehrer zu finden.
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Gestollen geraubte oder andere frembde güeter sollen ohne bewilligung dessen dem sie zuegehören nit verkhauft werden. da es aber geschicht, und der aigenthumbs-herr solches erfahret und glaublich darthuet, daß solches sein und nit deß verkhaufers gewesen, ist der khaufer ihme solches ohne alle entgeltnuß wider zuezustellen schuldig. doch stehet ime khaufer bevor, daß er denjenigen der es ime verkhaufet umb erstattung seines khaufschillings und erlittnen schaden ersueche, damit also anfangs ain ieder fleißiges aufsehen habe mit wem er contrahiere, und sich nit selbsten zu schaden seze.
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Also wollen wür auch auf unser und unserer hochgeehrten vorfordern auß sondern ehehaften ursachen und bewegnuß zu unserer land notturft und aufnemen publicirte mandata, daß nemblich gelt, silber, junge ristmäßige pferd, wohl, inslet, leder nit aufgekhauft noch auß unsern landen ohne sonderbahre erlaubnuß verfüehrt, weniger aber daß dem erbfeind christliches namenß was zur lands munition und defension gehörig zu füehren gestattet solle werden, fleißig und ernstlich gehalten, und unsern nachgesezten obrigkhaiten dieselbige handzuhaben hiemit nochmahlen auferlegt und befolchen haben.
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Die khaufs abreden haben khain gewisse maß noch formb, sonder stehet in deß khaufers und verkhaufers wilkhüer wessen sie sich vergleichen. bei denselbigen soll es beederseits unverbrichlich gelassen werden und dene volzug geschechen, auch iede obrigkhait darauf zu erkhennen schuldig sein. da aber bei ainen oder den anderen puncten nichts sonderbahres abgeredt noch gewisse ding beschlossen worden, soll die handlung und schluß nach inhalt und außweißung deß iieblichen landgebrauchs und gewohnhait, auch in mangl dessen der algemainen geschriben rechten verstanden, sonderlichen in zweifentlichen reden die außlegung wider den verkhaufer, alß der anfangs deütlicher hette reden khönnen und sollen, gemacht werden. eß wehre dann sach daß der khaufer solche zweifliche worth selbst gebraucht hette, auf welchen fahl sie wider ihne, alß der solchen zweifel verursacht, sollen verstanden und erclärt werden.
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Ob wol vermüg der rechten im khaufen und verkhaufen allein der contrahierenden willen und aigentlicher verstand genuegsamb, und nit von nöthen daz darüber schrüftliche khundschaft aufgerichtet werden, iedoch weil diser contract vor andern fürnemblich gebraucht würdet, derowegen billich daß aller betrug vortl und benachthailung sovil müglich vorkhomen, hingegen aber alle erbar und aufrichtigkhait gepflanzet werde;
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Und damit auch die obrigkhait deren under ihren gebieten ligenden güeter veränderung halben so vil bessers wissenhait haben, demnach setzen und ordnen wür, daß fürohin alle verkhaufer und khaufer umb ligende unbewegliche güeter gerechtigkhaiten dienstbarkhaiten jährliche zünß und was dergleichen den ligenden güetern gleich zu halten anderst nit dann in schrüften durch ordentliche khaufsnotl mit aines oder zwaier fertigung, oder doch vor der obrigkhait darunder daß verkhauft guet gelegen mit ordentlicher insinuation und prothocollirung gültig sein solle.
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Wann dann der khaufer und verkhaufer vorgehörter massen ordentlich fürgangen, so ist der verkhaufer schuldig dem khaufer daß verkhauft guet, so dasselbig verhanden oder sonsten in seinem gwalt und gewahrsamb, alßbald solches begehrt und unverzüglich zu lifern.
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So es aber nit in seinen gwalt, oder ein gewisse zeit zur liferung bestimbt wehre, solle solcher zeit erwartet und der verkhaufer die liferung sobald er khann zu thuen angehalten werden. iedoch daß die verhinderung der liferung nit auß seiner des verkhaufers schuld und betrug zu seinem vortl herfliesse, dann auf solchen fahl er dem khaufer ad interesse, und so vil ime daran gelegen und er dessen schaden genomen hette, verbunden sein solle. welches interesse, so dem khaufer so vil daran gelegen, etwann größer und höcher ist dann der khaufschilling selbsten.
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Wann aber der verkhaufer daß verkhaufte guet ohne sein schuld und betrug nit überantworten khann, sonder den gewalt und gelegenhait darzue verlohren hat, soll er allein den khaufschilling widerzugeben pflüchtig sein.
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So nun die liferung auf maß wie vorbemelt beschechen, ist hingegen der khaufer (1) auch schuldig dem verkhaufer in landgäbiger münz bahr bezallung zu thuen, eß wehre dann solche bezallung auf frist und zihl zu thuen beederseits eingewilliget. (1) hs. "verkhaufer."
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Und demnach auch hiebei gezweiflet werden mechten, welcher under dem verkhaufer und khaufer mit liferung oder bezallung der erst gefast sein und den contract volziehen solle, achten wür billich, daß derjenig welchen anhaltung deß khaufes (1) am maisten gelegen solle zuvorderist daran sein, damit derselb seines thails fürderlich volstreckht, und ihm von andern nit fürgeworfen werden möge, daß daz gekhauft oder khaufgelt nit gelifert. (1) hs. "khaufers."
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Es soll auch in allem khauf und verkhauf diß sonderlich gemerkht und gehalten werden, daß ain iedliches guet umb ein gewissen werth in angeschlagener münz oder gelt und nit andern materien verkhauft werde. dann so der khaufschilling nit in gelt verwilligt und verglichen wehre, es seie (1) khain khauf sonder vilmehr ein tausch, wechsel oder anderer contract. (1) es seie: sic.
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Iedoch, wann der khauf ainmahl in münz oder gelt ordentlich beschechen und geschlossen, khann mit verwilligung des khaufers hernach die bezallung in andern sachen, alß wein khorn frücht etc. so dem nach ebens werth gehalten werden, zu deß verkhaufers vergnüegung anstatt des gelts geschechen. wie auch, so der khauf also geschlossen daß daz verkhaufte gueth oder wahr so hoch solle geschäzt und geachtet werden, waß ain ander dritter auf den sich die partheien verainigen billich ermessen, oder es sonst iemant nach billichen dingen würdigen mechte, so ist solcher khauf in alweg bestendig, so fer der dritt in dessen willen der khaufschilling gesetzet denselben bestimbt oder ein ehrlicher mann erkhennen thuet.
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Da aber ain khauf oder verkhauf auß betrug oder zwang aines oder deß andern thailß fürgehet, der selb ist nichtig, und khann (weil khain frei will dabei gewest) iederzeit widerrufen werden.
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So auch gleich von den contrahenten khain fürsezlicher betrug oder arglistigkhait in khaufen und verkhaufen gebraucht, iedoch sich befinde daß der ain thail über dem halben thail deß rechten billichen werths vernachtelt seie worden, so lassen wir es in solchen fahl bei der algemainen beschriben rechten versehung verbleiben, daß nemblich auf genuegsamb beweiß der verforthailung uber halben werth der khauf rescindirt, und die erstattung nach rechtmeßiger und billicher erkhantnuß geschechen solle.
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Wann auch bißweilen ihrungen einfahlen, daß der verkhaufer auß unwissenhait vermaint daß verkhauft guet seie vorhanden, so sich aber hernach ganz oder zum thail nit befindet, oder doch nit also wie es angeben worden beschaffen, noch zum mehrern thail gelifert werden khann, in disen und dergleichen fählen soll es dem khaufer freistehen den khauf zu halten und den verkhaufer mit recht deß übrigen werths und interesse halb fürzuwenden, oder davon gar abzustehen und sein außgelegten khaufschilling wider darfür zu fordern.
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Da aber die einantwortung und traditio zum mehrern thail geschechen khönne, und allein aines geringen thails oder schwechung halben sich ain abgang befindet, so dann khann der khaufer wider deß verkhaufers gueten willen von dem ganzen khauf nit abstehen. doch mag er entweder mit inbehaltung sovil gelts alß der abgang durch unparteiische persohnen oder deß gerichts erkhantnuß geschäzt wirdt sich deß abgangs erhollen, oder destwegen seinen verkhaufer ordentlich beclagen.
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Es soll auch ain ieder verkhaufer schuldig sein seinem abkhaufer recht und redlich anzuzaigen, was ain iedes erkhauft ligunt guet für anstoßen, wo es an- oder außgehet, waß für dienstbarkhaiten beschwerden oder schulden darauf stehen, und in summa ime in allem nichts verbergen, welches so es der khaufer zuvor gewust er daßelbig nit so teur oder gar nit khauft haben würdet.
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Hete aber der verkhaufer im verkhaufen sein gueth damit er es eher verkhaufen khonte etwas gelobt, und hierüber gezweiflet wolt werden, ob er hernach dasßelb indem er solch gekhauft gueth gelobt oder geprißen zu halten und wahr zu machen schuldig, ordnen und erkhlären wür in solchen fahl: was der verkhaufer in disem fahl zu lob deß verkhauften guets gesaget, so es solche geding sein die der khaufer außwendig ob demselben also seie oder nicht wol sehen khonnen, daß in solches nit binden solle, dann ain ieder khaufer im selbst schuld zu geben daß er der sachen nicht beßer wahrgenomen. darüber (so (1)) der verkhaufer von ainen verborgnen inwendigen unsichtigen qualitet und aigenschaft in preising seines khaufguets geredt, soll er dem khaufer dasßelbig mit der that wahr zu machen verbunden sein (1) f. hs.
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Ob ain angefahlene erbschaft verkhauft würdt, (ist (1)) der verkhaufer schuldig alles daß zu solcher erbschaft gehörig dem khaufer anzustellen, inmaßen dann alle forderungen und gegenforderungen von solcher erbschaft herrüehrent auf den khaufer erwachsen. iedoch mögen der erbschaft glaubiger, ob sie wollen, wider den erben alß verkhaufern ihre zuesprüch behalten und gebrauchen, der alßdann sein zuegang wider zum verkhaufer (2) hat. (1) f. hs. (2) hs. "verkhauf."
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Wann ain khauf mit dem geding geschechen, daß so der khaufschilling in bestimbter frist und zihl nit erlegt und bezalt wurde daß der khauf alßdann nichts sein solte, und sich nochmahlß begibt daß der khaufer auf daß gesezte zill den khaufschilling nit erlegt, so steth es bei den verkhaufer ob er den verkhauf gehalten haben wolle oder nit. dann so er wil, mag er aufhaltung deß khaufs nochmahlen tringen. so er aber den khauf hinterstellig machen wolt, in ansehung daß (das (1)) gelt nit zu rechter zeit erlegt worden, steet es auch bei ihme und nit dem khaufer. und ist (er (2)) auf dißen fahl daß erkhauft und ihme eingelifert gueth nit allein auf gehobnen nutzungen beßerungen und früchten wider zuruckh zu geben, (sonder (3)) auch alle dem verkhaufer auß solcher nithaltung zuegestandne nachthail und schäden guet zu machen schuldig. (1) f. hs. (2) f. hs. (3) f. hs.
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So aber ain khauf mit dem geding beschiecht, daß wo in gewißen zeit iemant khäme der mehr darumben geben wolte, daß alßdann der khauf nichts sein solle, und sich in bestimbter zeit dergleichen der mehr an gelt fertigung bequemblicher und waß gelegner bezallung oder mit beßern und den verkhaufern nuzlichern conditionibus und bedingnuß oder pacten geben wolte (1), so stehet es bei den ersten khaufer ob er solche mehrere und bequembere bezallung und conditiones auch auf sich nemen und laissten wölle, auf welchen fahl er dem andern billich vorzeucht. da er sich aber deßen verwaigert, so mag alßdann der verkhaufer daß gueth dem andern khaufer, so wie obbemelt daß mehrer darumb gibt, zuesagen. da aber in bestimbter zeit niemant khombt, bleibt es bei dem beschloßnen khauf unwiderrueflich. (1) dergleichen ..wolte: sic.
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Wann ainer in getroffnen verkhauf ihme oder seinen erben die widerlößung in gewißer und benenter zeit bevor behelt, ist der khaufer oder seine erben, so der khaufschilling in abgeseder und benenter zeit (oder so khaine bestimbt, zu welcher zeit gleich derselb erlegt würdt) erlegt, dem widerleßer daß verkhaufte gueth samentlich und nit stuckhweiß mit aller nutzung so nach erlegten gelt aufgehoben wider abzutretten und zuruckh zu laßen schuldig. wie dann gleichsfahls die widerlößung nit stuckhweiß sonder auf den ganzen verkhauf geschechen mueß, anderst ist der besitzer den widerkhauf statzuthuen nit schuldig.
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Wann ain khauf auf anzahl oder gewiße stuckh und maß mit benanten anschlag und werth iedes stuckhs geschiecht, alß da ainer ain gueth mit außgetruckhter anzahl, daß es sovil oder sovil tagwerch hab und iedes tagwerch zu zwainzig gulden angeschlagen werde, oder ain hauß (1) mit hundert faßen iedes pro zwainzig khr. angeschlagen darin verkhauft, so ist er solche benante stuckh maß und anzahl zu liffern, und den abgang zu erstatten oder aber an dem khaufschilling abziehen ze laßen schuldig. so sich aber ain mehrers alß der khaufer benent befindet, ist der khaufer auch daß übrige dem anschlag nach zu bezallen verbunden. wann aber solcher khauf, so gleichwol anfangs auf gewißen specificirten anschlag gestelt, nochmahlen überhaubt und zu ainem pausch-khauf geschloßen wurde, so ist alßdann der verkhaufer iedes stuckh insonderhait zu erstatten nit schuldig, sonder genuegsamb daß er daz gueth sambt dem wie ers verkhauft inegehabt und dem khaufer fürgezaigt liffere. (1) sic.
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Schließlich, weilen sich auch oftermahls zuetregt, daß bei ordentlich geschloßnen khauf, da die wahr hernach ab- oder zuenimbt auch woll gar verdirbt, khain thail deßen zu entgelten oder den schaden zu tragen vermaint, sonder solchen imer ainer auf den andern zueschieben, hingegen den nutzen auf sein seiten zu ziehen gedenkht, so soll es auch auf disen fahl den algemainen rechten und billichkhait nach also gehalten werden, daß, wann ain khauf pur lauter und volkhomentlich geschloßen und wie sichs gebürth bekhröftigt, und dann ehe die lifferung oder übergab geschechen daß khauft guet geärgert vernachthailt und verwahrlosst wirdt, daß solche gefahr und schaden der khaufer gedulten und leiden solle, es wäre dann daß in dem verkhauf zwischen den thailen ain anders außgedingt worden, oder der khaufer an der überlifferung verhinderlich gewesst und zu den zuegefüegten schaden ursach geben, daran schuldig oder sonst gefährlich damit gehandlt hette. dann in solchen, und in summa allen schäden und gefähren die sich mit den verkhauften gueth so lang es noch in des verkhaufers verwahrung und dem khaufer nit überlifert zuetragen, wann der verkhaufer nit sein müglichen vleiß zu erhaltung des verkhauften guets und abwendung schadens und verderbens anwendet, so ist er dem khaufer hierumb antwort und widerkherung zu thuen schuldig.
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Wie auch, so ain guet auf geding und condition verkhauft worden, gleichsfahls der schaden so vor erfülter condition dem verkhauften gueth zuegestanden den verkhaufer, die ergerung aber und beßerung den khaufer trifft.
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Gleicher gestalt, wann zwai ding alternative, daß ist gleichsamb auf des verkhaufers waal alß diß oder ienes zu geben, verkhauft wirdt, und aines vor der lifferung verdirbt oder undergehet, so ist solches dem verkhaufer verdorben, daß ander aber bleibt dem khaufer auf sein gefahr. sonsten, da beede noch verhanden, steet die waal bei dem verkhaufer welches er geben wölle.
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Auf getroffnen khauf, wie obsteht, und beschechene lifferung auch erlegung deß khaufschillings wirdt der khaufer ain aigenthumbsherr deß erkhauften guets, so es anderst deß verkhaufers aigen gewesst. so es aber gleich nit sein gewesst, so fahet doch khaufer (so er es anderst nit gewusst) an durch wirkhliche inhabung und besitzung solch erkhauften guets in recht bestimbter verjährungszeit daß völlig aigenthumb zu erlangen und zu bekhumben. wie ime dann auch deß verkhaufers besitz zue verjärung fürstendig, und alle andere recht und forderungen so der verkhaufer daran gehabt ime weniger nit alß die darauf stehente beschwärten zuestehn und haimbwachsen.
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Waß auf maß verkhauft wirdt solle nach alter Steyrer maß und metzen gericht werden, inhalt unßer destwegen außgefertigten generaln. doch soll in kholl- oder kalch-maß der metzen noch aines so groß alß der getraid-metzen verstanden werden.
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Item, waß mit der eln außgemeßen oder mit dem gewicht dargewogen wirdt solle durchauß nach der Lintzer eln und gewicht gerichtet werden. waß dann der clafter nach (alß scheiter- und prenholz) verkhauft wirdt, soll nach der Lintzer clafter gegeben, und die scheiter zum wenigisten vier gueter mannß spann lang bei straff, auch verlusst desßelben holz, gemacht werden. wo auch ainer ain kürzes (1) holz auf den markht brächte und verkhaufte, so steet dem khaufer frei bevor (es wär dann insonderheit waß anders zwischen ihnen im khauf geschloßen) den abgang an der lenge mit gelt abzubrechen. doch hierunder die waltscheiter, so auf der Thonaw den stötten zuegefüehrt werden und umb ain zimbliches lenger und in derselbigen lenge zu laßen sein, nit verstanden. (1) sic.
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Obwoll khaufen und verkhaufen, wie hieoben vermeldet, meniclich dem es nit in sonderheit verbotten zu seiner notturft und nutzen erlaubt, so sein doch die khaufmanschaften und hanthierungen (da ainer nit nur zu sein und der seinigen notturft, sondern dergestalt khauft und verkhauft daß er darmit sein nahrung erwerben und auf gewün und verlusst allerlai wahren an sich zu khaufen, und wer es verrer bedarf oder begert wider zu erkhaufen, sich befleisst) dem burgerlichen stand aigentlich gehörig und nachstendig,
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Demnach, wie sich der praelaten- herrn- und ritterstand ihrer hochhait und praeeminenz halber der burgerlichen hanthierung und aller khaufmanschaft nit allein nach inhalt der algemainen geschribnen rechten sondern auch dises lands herkhomen gebrauch genzlich zu enthalten, also sollen sich auch die geringeren stands persohnen so der burgerschaft nit beigepflichtet gleichsfahls aller burgerlichen hanthierung und khaufmanschaft mit viech traid pier tuech holz, und wie es allenthalben benent mag werden, genzlich enthalten.
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Und nachdem sich sonderlichen bißhero befunden, daß auch etliche pfarrer hin und wider und fasst in gmain, deßgleichen auch die pfleger würth und underthonen unser und unserer hochgeehrten vorfordern dißes puncten halber publicirten mandaten und verordnung wenig nachgelebt sonder in mehr weg darwider gehandlt, und die hanthierung nit allein mit wein sonder auch mit viech traid leinwath haar garn schmalz inßlet rauchen gfüll und dergleichen pfenwarthen getriben, welches unsern stötten zur schmöllerung der nahrung geraicht, demnach so sollen sich alle und iede in gmain so nit burgerrecht in stötten und märkhten haben allerlei hanthierungen mit wein viech traid leinwath haar garn schmalz inßlet rauchen gfüll oder sonsten mit ainicherlai gattung oder pfenwarth, es sei in khaufen oder verkhaufen, sich gewißlich maßen und enthalten. wie dann hiemit unser verrer ernstlicher befelch, daß ain ieder, so sich deß gewerbs und hanthierung gebrauchen will, sein burgerbrief oder schein under der statt oder markht darinen er burger ist fertigung fürzulegen verbunden sein, und außer deßen seine wahrn durch die obrigkhaiten oder an denen meüthen und aufschlögen eingezogen, und noch darzue nach gelegenheit aines ieden verbrechens gestrafft werden solle. alß wir dann auch ingleichen allen und ieden so nit gewöhnliche alte und befreite preuheüßer haben, dennen auch daß pierprauen nit zuesteet, sonderlich die persohnen, alß mülner paursleüth und dergleichen, die nit burgerrecht in stötten und märkhten oder (1) sonsten destwegen freihaiten haben, weder preuheüßer aufzurichten noch sich deß preuens und außschenkhens zu understehen bei straff der verwirkhung deß pier und malzs nochmahlen genzlich verbieten thain. (1) hs. "her."
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Item, die burger so adeliche freihaiten und landgüeter haben sollen sich der burgerlichen hanthierung bei verliehrung ihrer freihaiten enthalten. doch steet unsern landleüthen von praelaten herrn und ritterschaft bevor ihre aigne weingwächs pergrecht zehet und dergleichen, sovil sie über versehung ihrer haußnotturft und ehetaffernen noch übrig haben, ihres gefallens zu verkhaufen, hingegen auch, waß sie noch über ihro aigne pau zu verlegung ihrer alten taffernen bedürftig, gleichsfahls ihrer gelegenheit nach ob oder under der Ennß zu khaufen, allein daß sie solche erkhaufte wein nit wider frembden under den raifen verkhaufen und dargegen andere khaufen und under den raifen wider hingeben.
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Alß dann auch unsern landleüthen und ihren wittiben so in stetten wohnen, sie haben befreite oder unbefreite heüßer, darinen selbsten oder im bstand wohnen, wie auch unsern und unserer gethreuen landschaft officirn provisionern und dienern ungeacht sie nit burger sein, erlaubt und zuegelaßen ist ihre aigne speiß wein victualien und dergleichen zu ihrer notturft inner oder außer lands, wie sie wöllen, zu khaufen und einzulegen ohne der burgerschaft verhinderung, allein daz sie solche wein oder notturft andern umb daß gelt nit weiter verkhaufen, und burgerliche hanthierungen und wirthschaften damit suechen und treiben.
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Der 16. titul. Von dem einstand recht, jus retractus oder congrui seu protomiseos genant.
Wiewoll von rechtswegen ainem ieden sein frei aigen gueth wohin ime gelusstet zu verkhaufen und zu verwenden frei- und bevorsteet, iedoch weil die güeter so ain zeit lang bei ainem geschlecht gewesst und von den eltern oder freündschaft herkhomben billich bei solcher freündschaft sovil müglich zu erhalten, also ist mit löblichen uralten gebrauch auch in disem land herkhomen, daß wann ainer ain ligent gueth zu verkhaufen willens, daß er solches seinen negsten bluetsbefreündten vor allen andern anzufailen schuldig, welche dann vor meinclich an solchen gueth den vorkhauf haben. ob aber der verkhaufer solche anfailung den befreündten verhielte und daß guet ainen frembden zu khaufen gäbe, so haben doch die negsten bluetsfreündt fueg und macht inner jahr und tag mit baarer erlegung deß khaufschillings in den khauf einzustehen. und wirdt hierin alwegen der negste im grad dem weitern vorgezogen, und khain underschied zwischen dem mann- und weibsstamen anderer gstalt gemacht, alß daß auf den fahl, da sich zwo persohnen in gleichem gradu befinden welche beede zugleich den einstand in ain guet begern, alßdann die mannßpersohn der weibspersohn vorzuziehen. es ist auch dises einstandrecht (wie gemeldet) allain auf die bluetsfreundt und nit auf die schwagerschaft zu verstehen, dann schwäger mögen sich deßen gegen einander in schwägerlichen güetern nit gebrauchen.
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Ingleichem, waß die güeter in welchen daß einstandrecht statt hat belangt, ist zu wißen, daß es allein in ligenden güetern und gerechtigkhaiten und gar nicht in den vahrunden zuelaßig, alß nemblich, da ainer ackher heüßer weingärten vischwaßer teicht wisen gärten wäld auen meüth pergrecht ewigzinß voggthaien khirchen lehenzehet und dergleichen verkhauft, item daß solches allein von dennen güetern zu verstehn, die der verkhaufer von seinen eltern und bluetsfreünden ererbt hat. dann waß die güeter belangt, die ainer nit ererbt oder von bluetsfreünden an sich gebracht sonder von frembden erkhauft verthient oder sonsten erobert, die ist er seinen negsten freünden anzufailen nit schuldig, alß sie dann auch sich deß einstands recht in dergleichen güetern nit zu gebrauchen.
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Und demnach auch dises recht allain in dem khaufen und verkhaufen stath hat, so mag in wexln tauschen und andern veränderungen sich ain befreündter deßen nit behelfen. iedoch wann ain alt vätterlicher grund über zehen jar lang im bestand verlaßen oder gar vererbt wurde, also auch da ain gueth durch ansatz und urlaub iemant eingeantwortt, haben die negsten bluetsfreünd sich deß einstandsrecht in solchem fall inner jahr und tag von dato deß erfolgten urlaubs auch zu gebrauchen.
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Welcher in ainen khauf einstehen will, der mueß erstlich solches inner jahr und tag thain, dann nach verfließung jahr und tags hat daß einstandrecht nit mehr stath. dieweilen aber bißweilen die kheüf in gehaimb und still fürgehen, damit demnach hierdurch den negsten bluetsfreünden nichts zu nachthail gehandlt werde, also soll solch einstandzeit deß jar und tags nit von dem getroffnen khauf sonder von der zeit der wißenschaft da es der einsteent freund in erfahrung gebracht hat verstanden und geraith werden. da demnach ain befreündter bei seinem leiblichen aid erhalten khann, daß er erst nach verfließung deß jahrs deß fürgangnen khaufs wißenschaft bekhomen, so mag er alßdann nit weniger zuegelaßen werden. sonsten aber, und auf verwaigerung deß juraments wurdet er billich nach jahr und tag allerdings abgewißen.
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Zum andern wirdet erfordert, daß derjenige welcher (1) sich deß einstandsrecht gebrauchen will den khaufschilling alßbald mit der anmeldung dem khaufer offerier und anbiete. da dann derselbig solchen nit anzenemen noch den einstand stat zu thain vermaint, solle solcher aintweder in baarem gelt oder durch richtige ambts-legschein, sobald mit der (2) für gericht verpetschiert gelegt werden. so aber der khauf nit auf lauter paar gelt sonder auf frissten geschloßen worden, so ist genueg daß der einsteent freund so vil paarschaft alß von dem khaufer außgelegt worden anfangs erstatte, und nochmahlen die zeit und termin so dem khaufer gegeben worden vleißig und gethreulich zuehalte. wie er dann auch schuldig, da der verkhaufer wegen der zill und nachfrissten ain mißthrauen in ine sezen wolte, destwegen genuegsambe pürgschaft zu laissten. (1) hs. "welche er." (2) sobald mit der : sic.
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Darneben ist auch der einstehente thail schuldig dem rechtmeßigen khaufer allen den bau- und beßerung-cossten, welchen er nach der einantwortung deß erkhauften guets biß auf ordentliche anmeldung außgelegt, zu erstatten und guet zu machen, anderer gstalt ist er die abtretung zu thuen nit schuldig. es wär dann daß gebeü zu betrieglicher gefahr fürgenomben worden und der einstehent thail solches alsbalt zu erweisen hette.
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Und nachdem sich ie zu zeiten begibt, daß der verkhaufer und khaufer den geschloßenen khaufschilling und conditiones so bei solchen khauf eingefürt werden also still und ghaimb halten, daß der befreünde welchem der einstand von rechts wegen gebürth solches nit in aigentliche erfahrung bringen khann, ja auch woll bißweilen denselben ungleich und auf ain höcher summa, item mit schwären (1) gedingen und conditionibus alß es in warhait geschloßen worden anzaigen, in mainung den (2) einsteher von seinem rechten dardurch abzuschröckhen, demnach soll in solchen beeden fällen, da anderst etwas verdachtlichs mit underlauft und bescheint khann werden, der verkhaufer schuldig sein auf des einstehenten begern bei geschwornen aid den rechten und wahren khaufschilling und gelegenheit deß khaufs anzuzaigen, nach welcher anzaigung alßdann solcher khaufschilling (wie obgemelt) so balt erlegt und die abtrettung begert werden soll. (1) sic, st. "schwärern." (2) hs. "der."
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Zum dritten wirdt erfordert, daz der einstehunde thail oder freünd ihme selbst daß guet zu seinen aignen nutzen und gebrauch begere und mit seinem aignen oder doch auf sein credit unverdächtig entlehneten gelt den khaufschilling erlege. dann da er dergestalt einstehen wolte, daß er daz guet durch solch mitl gegen ain gewin auf ainen andern zu bringen vermaint, ist er zu dem einstand nit zuezulaßen. derhalben auch, da dergleichen verdacht erscheint, der khaufer dem einstehenten thail daß jurament auftragen mag, daß er solchen einstand ihme selbsten und seinen erben, khaines wegs aber ainem andern vermaine, derentwegen auch mit khaines andern (außer ordentlichen unverdächtigen anlehen) gelt solchen erholle, oder dahin bedacht seie solches guet umb aigenes nutzen willen alßbalt wider zu verkhaufen. welches jurament auch der einsteent (1) freünd zu laissten schuldig ist. (1) hs. "einstandt."
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Schließlich, wann in ainem khauf mehr dann ain stuckh einkhombt, alß da ain wisen und ackher mit einander, oder ain hauß garten und stadl zumal verkhauft werden, mag der negst befreündte nit ain stuckh ohne daß ander zuruckh ziehen, alßdan er den einstand allain auf daß hauß suechen wolte, sonder da er sich daß einstands-recht gebrauchen will, mueß er in den ganzen khauf einstehen und den völligen kaufschilling umb alle stuckh zugleich erstatten.
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Welcher nun auf obgeschribene weiß einen einstand mit gerichtlicher hilf zu suechen begert, der khann sein clag nit gegen dem verkhaufer anstellen, sondern mueß solches gegen dem kaufer alß inhabern und besitzern deß guets thuen. ob dann gleich der verkhaufer dem kaufer auf schermung verschriben, so mag er sich doch auf ihne alß seinen schermb mit nichten wägern, sonder er ist die clag für sich selbsten zu verantworten schuldig.
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So ain kaufer gegen deß verkhaufers gesipten freünden verlustigt, also daß ihme auferlegt wurde inen der ablößung statt zu thuen, wofern dann der kaufer in beschließung deß kaufs wißenschaft gehabt daß der verkhaufer die anfailung seinen befreündten nit gethon, und doch daß guet darüber khauft, so ist ihme der verkhaufer auf den verschribnen (1) schermb ainigen (2) abtrag zu thuen nit schuldig, er hette sich dann deßen in specie und in sonderheit verbunden. (1) hs. "verschribnem." (2) hs. "ainiger."
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Eß solle auch wider wißentliche und bekhandliche bluetsfreünd über ihren begerten einstand khein unnothwendiges disputat zuegelaßen werden. und da ie fürfallunden zweifels halber die sach zu rechtlichen process und außführung gelangen müeste, so solle doch hierzwischen im fahl sich die thail nit selbsten mit ainander aines andern vergleichen wurden daß gelt auf nutzung angelegt, und daz guet, da zu besorgen daß eß der besitzer aböeden mechte oder sonsten inßkhünftig die nutzung nit zu erstatten noch er destwegen pürgschaft zu laisten, mitler zeit sequestrirt und zu nachvolgundem außtrag mit ordentlicher verraitung der ertragnen nutzung waß ieden thail zuerkhent wirdt überantwortt werden, sonssten aber und außer deß der kaufer, da er sein ordentlichem kaufcontract fürzulegen und ainmahl die wirkhliche possess erraicht, unaußgeschafft und unbetriebt dabei gelaßen werden.
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Demnach die zween ständ vom herrn und der ritterschaft dises lands, also auch absonderlich die burger in stetten in sonderheit dahin befreit, daß zu erhaltung der alten geschlechter und nothwendigen underschied zwischen den stenden und deren güetern iedem stand deren darauß verkhauften (1) güeter die ablößungen (auf den fahl khain befreündter deßen begehrt) bevorstehen und zuegelaßen sein soll, also sollen sie auch vessticlich dabei handgehabt werden. (1) hs. "verkhauftem."
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Wo demnach ain landguet, alß herrschaft schloß underthone oder andere landgülten ainen burger oder andern welcher khein angenombener wirkhlicher landman ist verkhauft verwexelt oder auch durch grichtlichen ansatz und urlaub aigenthumblich eingeantwortt wirdt, und sich im herrn- und ritterstand khein bluetßfreünd darumben anmeldet noch dem einstand begehrt, so soll alßdann ainem ieden angenomenen landman bevorstehen und zuegelaßen sein, auch nach verstrichnem jahr und tag biß auf praescribirte zeit der 32 jahr und auf maaß und formb wie hieoben in negst vorgehendem titul "von der befreündten einstand" vermeldt worden, in solchen kauf einzustehen und die ablößung deß verkhauften landguets und gült an die hand zu nemben. und da dergleichen mehr alß ainer solch einstand-rechten suechten, soll derjenig welcher am nechsten daran gränizt, nach solchem aber der sich destwegen zum erssten angemelt den vorzug haben. eß ist auch der kaufer schuldig dem einstehunden landman auf sein begern den grindlichen werth wie theur der kauf beschechen und waß er destwegen außgelegt zu eröfnen und anzuzaigen.
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Ingleichem, da ain burgerliche behaußung oder ein anders burgerliches guet in stetten oder markhten ainem wirkhlichen landman vom adel oder sonst ainer andern persohn welche der purgerschaft nicht zuegethonn verkhauft wirdt und sich von deß verkhaufers freünden destwegen niemant umb die ablößung anmeldet, so stehet dem nechsten burger der einstand in solchen kauf inner jahr und tag auf obbemelt praescribirte zeit zu suechen frei und bevor, allerdings wie schier hieoben von der befreündten einstand gesagt ist.
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Zu gleichem aufnemen und erhaltung aines und des andern stands gründ rend gült und güeter, so von anno 1524 bißhero durch die weltliche zu den gottshaüßern und kirchen gestüft worden oder auch hinfüro verschafft oder gestüftet mögen werden, oder die geistliche in waß wirden oder stand die sein seit solcher zeit hero bekhomben, oder inßkünftig über kurz oder lang an sich erkhaufen oder in anderer gstalt an sich bringen durch (1) dieselbige geistliche und ihre nachkhomben derselben stüftern oder verkhaufern oder derselben negsten befreündten und erben ihres namenß und stamenß für und für in ewigkheit ainen widerkhauf und widerlößung in ainem billichen werth geben und gestatten sollen wo aber dieselben stüfter verkhaufer oder ihre nechste freünd und erben desßelben namens und stamenß solche bestimbte widerkeüf von ihnen zu thuen nit vermöglich oder statthaft wären, und dieselben andern ihren freinden so nit ihres namenß sein oder aber andern weltlichen persohnen außerhalb ihres geschlechts obangezaigten widerkhauf vergunen wolten, daß sollen sie zu ieder zeit zu thuen gueten fueg und macht haben. wo aber der stüfter oder verkhaufer geschlecht ganz abgieng, also daz kheiner mehr desßelben namenß und stamenß vorhanden, alßdann wir unsere erben und nachkhomben (so es unser gelegenheit sein wurde) mögen solche ablößung oder widerkheüf thuen oder solches unsern landleithen und underthonnen oder andern unß darzue gefelligen an unser statt zu thuen vergunen, mit der beschaidenheit, so also hinfüro von demselben geistlichen ainig grund rend gült oder güeter wie obangezaigt abgelöst und widerkhauft würden, daß alßdann der oder dieselbigen geistliche solch abgelöst gelt alwegen mit der abgestorbnen stüfter oder verkhaufer nechsten befreündten und erben ires namen und stamenß, wo aber nit die vorhanden, alßdan unserm oder unserer nachkhomben alß herrn und landßfürssten vorwißen und willen widerumben anlegen sollen, damit an denselbigen stüftungen und gottesdiensten darzue es also geordnet khein abgang erscheine. und solle in solchen fällen ohne langwirigen rechtlichen process schleinig und sumarie verfahren und erkhent werden. (1) sic. Sinngemäß etwa: "wollen wir, daß."
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Demnach villerlei verhinderungen und ungelegenheiten so oftermallen fürfallen, dardurch ainer abgehalten wird daß er seinen geschäften und handlungen in der persohn nit abwarten oder dieselbige der notturft nach selbst verrichten khann, so stehet derentwegen ainem ieden (welcher sonsten von rechts wegen zu contrahirn befuegt und deme die administration seiner güeter wie hieoben angezogen worden nit verbotten ist) zu seiner gelegenheit frei ainem andern bevelch und gwalt aufzutragen und zu berechten, daß er in seinem namen und an sein oder der seinigen statt etwaß verrichte und handle.
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Welchem demnach ein gwalt oder bevelch aufgetragen wirdt, und er denselben ainmahl auf- und annimbt (welches in seinen gueten und freien willen anfangs stehet, sintemahl kheiner wider seinen willen darzue gemüest oder benöttigt khann werden) und sich der anbefolchenen sachen underfangt, so ist er nochmahlen schuldig dieselbig fleißig und ernstlich alß ob es sein aigen sach wär zu verrichten und zu volziehen. dann ehe und zuvor er sich der sachen wirkhlich underfangt und darin waß zu handlen fürnimbt, khann er sich alßbalt derselben wider entschlagen und den gwalt zuruckhgeben, nochmahlen aber nit mehr.
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Wo er auch nach angenomener und angefangner sach verspüren und befinden wurde, daß er dasßelb zu verrichten nit genuegsamb, oder anderer ehrlichen ursachen halber nit nach notturft abwarten khönte, soll er seinem principall solches auf daß eheiste eß imer sein khann zu seiner nachrichtung zu wißen machen. dann sonsten, wo er daz ohne rechtliche ursachen aintweder gar nit oder zu spatt und ungelegener zeit thätte und der principal hierdurch in schaden khäme, ist er ihme alßdann den schaden zu widerkheren und abzulegen schuldig. eß solle auch derjenig so ein solchen bevelch oder gwalt etwaß zu verrichten auf sich genomen fleißig achtung geben, daß er in volziechung desßelben auf die weiß end und zill wie ihme die sach zu verrichten anbevolchen worden alleß richte und handle, darüber kheines wegs schreiten. dann waß ain gwaltthrager wider den empfangenen bevelch zu vil oder zu wenig handelt, darauß entweder seinem principal oder auch demjenigen (1) welchem er den handl gepflogen ain nachtheil beschiecht oder unglegenheit entstehen mechte, ist er schuldig sie beede destwegen allerdingß schadloß zu halten. darbei doch zu vermerkhen, daß wann ainem etwaß zu verrichten aufgetragen wirdt, daß ihme auch die mitl darzue (ungeacht sie in dem gwalt nit mit namen benant sein) für anbevolchen zu halten sein, alß da ainem bevelch und gwalt aufgetragen worden ain hauß zu khaufen, und aber solcher kauf ohne der obrigkheit darunter es gelegen bewilligung nit statt haben mechte, so wirdt auch die anmeldung und waß er destwegen außlegt für anbevolchen zu halten, waß auch der bevelch- oder gwalthaber in verrichtung bekhomen und anstatt seineß principals empfangen, daß soll er ihme mit aller nutzbarkheit und zuegehörungen, wie auch da er sich mit der antwortung saumig erzaigen wurde daß interesse erstatten dargegen ist auch der principal der ainem andern ain gwalt auftragen hat schuldig seinen gwaldthrager in allem schadloß zu halten und zu entheben, dergestalt er die außgelegte zehrungen und andere nothwendige und nuzliche außgaben sambt der nutzung dem gwaldthrager zu erstatten verbunden ist. ja es khann auch vor völliger verrichtung der sachen der gwaltthrager die notwendige darlagen von dem principal erfordern oder sich in verwaigerung der sachen und verrern verrichtung entschütten. (1) f. mit?
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Wann dann vor endlicher volziehung deß aufgetragnen bevelch und genzlich verrichter sachen der principal oder gwaltthrager mit tod abgehet, oder aber bei ihrem leben der gwalt zu rechter zeit widerruefen und aufgekhündt worden, so ist solcher gwalt hierdurch gefallen und aufgehebt.
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Die gsellschaften oder vergleichungen zwischen ehrlichen und wie obstehet zum contrahiren tüchtigen persohnen, alß da etliche gwerbs- oder handlßleith durch einwerfung und zusamenschießung ihres geltß oder anderer haab auf gemainen gewin und verlusst ein ehrliche gselschaft aufzurichten sich mit ainander entschließen, sein sowol dises landß herkhomben alß den algemainen rechten nach nit weniger creftig und bindig alß andere vorgehende contract.
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Und zwar khönnen und mögen derlei gselschaften auf alle haab und güeter, oder allain auf etliche derselben, oder auch auf ain ainige gwerbschaft, wie es den contrahenten und gewerbsleithen gefellig und sie sich mit ainander vergleichen wollen (1) fürgenomben werden. (1) hs. "woll."
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Wo demnach die gselschaften in allen haab und güetern, oder allain auf etliche derselben, oder auch auf ain ainige gewerbschaft inßgmain beschechen, so ist alleß waß sie in besitzung haben auch waß sie khaufen, durch rechtmeßigen titul erwerben, wie auch aller ohne aineß oder andern verursachen erlittner verlusst uncosst und schaden allerdingß gmain.
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So aber die gselschaften nit auf alle haab und güeter sonder nur schlecht auf ihre güeter, oder in sonderheit und mit namen allain auf etliche derselben, oder auch nur auf ain stuckh gericht worden, so stehet allain der gwün so von denselbigen güetern guet oder stuckh herkhomen zwischen inen zu thailen, sambt der völligen nutzung bleiben die andere iedem.
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Alß sich dann auch bißweilen begibt, daß ainer der etwan seiner leibs schwachheit standß oder anderer gelegenhaiten halber sich nit vill bemiehen khann oder will sein bahr gelt oder guet einwüerft, der ander aber weder gelt noch güeter sonder allain durch sein erfahrenheit kunsst müehe und fleiß deß andern gelts zu gueten nutz also richtet daß eß woll erträglich sein und fürschlagen thuet, so wirdt daß eingeworfene gelt und haubtsuma nit, sonder allain die ertragung und gwin gethailt, und verleibt daß gelt (so allain umb deß gwinß willen zum gebrauch dargeben und eingeworfen worden) deßjenigen aigen der eß gelegt oder eingeworfen hat.
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Wo nun anfangs der ertragung und gwinß und zugleich auch deß verlussts und schadenß halber khein sonder geding und abredt gemacht worden, so ist alßdann der gwin (der über abziehung deß uncostenß und empfangenen schadens noch verbleibet) gleich zu thailen, wie auch der verlusst ainem sowoll alß dem andern zu gleichen thailen zu tragen obligt.
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Da aber deß gwin und verlusst halber gwiße pact und abredungen gemacht sein worden, so sollen dieselbige (so fern sie anderst der erbar und billichkheit gemäß) fesst und ungeschwecht gehalten werden. wie dann die contrahenten sich woll dahin vergleichen mögen, daß ainer mehr von dem nutzen und gwin, der ander mehr von dem erlittnen schaden, oder auch daß der ain nur ainen thail vom gwin, der ander thail aber die übrigen thail von den gwinne von dem ganzen verlusst und schaden haben und tragen soll. daß ainer aber den ganzen gwin allain und der ander nichts von dem gwin sondern allain den schaden haben und tragen soll, daß ist als der cristlichen lieb und erbarkheit zuwider unzueläßig und verbotten eß ist auch auß den intereßirten und verglichnen gselschaften ein ieder schuldig, daß er ihme die gselschaftsachen mit besstem fleiß und verrichtung getreulich laß angelegen sein, anderst nit, alß ob dieselben sein aigen allain wären. wo ihme aber über solchen fleiß ohne sein schuld etwaß widerwertiges zuesteht, so ist er solches zuestandß halber seinen mitgesellen ainigen abtrag zu thuen nit schuldig, ob auch gleich ein anderer noch ein mehrern fleiß hette mögen fürwenden.
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Schließlich ist auch zu wißen, daß dergleichen gselschaft lenger nit bestendig alß man sich mit einander verglichen. da auch ainer oder der ander thail auß den gselschaften mit todt abgeht, oder die handlung und gwerb destwegen die gselschaft angefangen und geschloßen worden sich endet, oder auch wann ainem von der gselschaft all sein haab und guet eingezogen oder schulden halber verkhauft worden, so felt und endet sich auch die gselschaft.
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Die teüsch und wechsell, da nemblich ainer dem andern an gelt guet oder wahren an ander guet oder wahren statt ubergibt und vertauscht, haben fast in allem die arth und aigenschaft wie die keüf un verkheüf. dahero, waß von denen persohnen welchen kaufen und verkhaufen aintweder gar verbotten oder doch anderst nit alß mit gwißer maß und ordnung zuegelaßen geredt und angezaigt worden, daß ist auch auf disen contract deß tauschen oder wechseln und gegenwechseln zu verstehen. wie dann ingleichen, waß von den güetern und wahren in den pacten und gedingen so dem kaufen und verkhaufen angefüegt und beigesezt werden vermeldet worden, allain daz in disen contract ehe und zuvor dise vertauschte wahren oder güeter ainander uberantwortt worden, oder aber destwegen ein verbindliches versprechen geschiecht, ainem und dem andern thail wider zuruckh zu weichen zuegelaßen. ja da gleich auf ainem thail die einantwortung geschechen und aber auf den andern sich ein mangl findet, solches widerruefen und daz gegebne wider abgefordert khann werden. wo aber beederseits deß getroffnen wechsels abredt oder schluß noch die vertauschte wahren oder güeter ainmahl überantwortt worden, so ist eß creftig, alß ob es durch ordentlichen kauf geschloßen worden. eß ist auch die obrigkhait darauf zu erkhennen und solche handzuhaben in alweg schuldig.
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Und demnach hieoben vermeldet, daz daß einstandrecht im tausch und wechsel (außer deß befreiten einstandß, davon hieoben im 16. titul meldung geschechen) nit statt habe, dahero sich oft zuetregt daß rechte und wahre keüf, da nemblich ain guet seinem rechten werth nach an gelt angeschlagen worden, iedoch dergestalt an ain vill schlechters guet gegen aufgab ainer nambhaften vil höchern summa gelts dann daz hingegen daß vertauschte guet ist gegeben wird, allain dahin angesehen und vermaint, damit hierdurch den befreündten und andern welchen daz einstandrecht gebirt deßen solcher gstalt entzogen werden: demnach wollen wir, daß wo dergleichen schein wexl so mehrers ainem kauf alß tausch oder wexl zu vergleichen fürgehn, daß solche nach arth und aigenschaft deß kaufs geachtet, und den negsten befreündten und befreiten persohnen der einstand auf die suma, wie daß verwexlete guet in anschlag gesezt und mit der aufgab erstattet worden, in alweg zuegelaßen sein.
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Ein ieder kauf tregt die gewehrschaft und schermung auf dem ruckhen. derhalben, da der kaufer aineß erkhauften guets halber angefochten und mit recht angemahnt würde alß ob daz guet dem kaufer nit zuegehört, oder daß noch andere gülden zünß oder beschwerungen darauf stehen so der verkhaufer nit angezaigt, mag er solche rechtliche anforderung seinem verkhaufer dergestalt wie im andern thail diser landtaffel von schermb-ladungen angezaigt worden verkhünden und ine zu vertretten begehrn, welches er auch nach arth und aigenschafts deß contracts zu thuen schuldig. eß wär dann sach, daß durch die contrahenten destwegen sonderbare handlung und geding geschloßen, und der kaufer sich der gwehrschaft und schermung außtrukhlich begeben hette, oder aber sonsten der kaufer selbsten daran schuldig und darzue ursach geben hette daß im daß erkhaufte guet abgesprochen worden, alß daß er außer deß verkhaufers guethaißen sich in compromiss und wilkhürliche vergleichung eingelaßen, oder aber die sach mit zu spatter schermbß-verkhündung und haubtsächlicher einlaßung, verläßung der appellation (da er den aid mit guetem gewißen hette laisten khönnen), abtrettung und verlaßung deß angesprochnen guets oder grichtlicher außführung und erkhantnuß, oder in ander weg übersehen und versaumbt hette. wie auch, da daß guet durch waßerguß feur krieg gwaltthat und dergleichen noth und unfäll außer deß verkhaufers schuld und verursachung zu grund gangen und verlohren, oder auch wegen deß besitzers verwürkhung, alß in malefizsachen wegen verdienter straff, oder propter felonium (1) in feudis entzogen worden, dann in solchen fällen ist der verkhaufer die schermb und gwerschaft zu laisten nit schuldig. iedoch auf den hieob angezognen fahl, da nemblich daß erkhaufte guet dem kaufer (auf vorgehende auch ungeachter spatter verkhindung) mit recht abgenomen würde, und sich in dem process lauter befunden daß dem verkhaufer daß guet nit zuegehört hab, also daß wann ihm gleich zu rechter zeit darzue wäre verkhündt worden er dannoch dasßelbige nit hett erhalten noch sich mit grund schützen khönnen, so ist alßdann der verkhaufer (unangesehen er auch nit gewust daß daz verkhaufte guet nit sein gewest) gleichwoll dannoch den kaufschilling (da es nit außtrukhentlich vorkhomen) wider zu geben und zu erstatten schuldig. (1) sic.
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Ob auch woll die gwehr und schermbß-ersuechungen fürnemblich auf kaufen und verkhaufen gericht, so hatt sie doch auch in andern conträcten und handlungen, da ainer ain guet von neuem an sich bringt daß er dargegen etwaß gegeben oder gethon hatt statt, wie dann auch die erben so mit einander thailen der gwerschaft halber einander anfordern mögen, eß war dann außtrükhentlich zwischen den thailen etwaß anderß geschloßen. iedoch, da ain guet ainem frei ledig geschenkht und ubergeben oder in testamenten legiert, und solchem gmäß mit seiner zuegehörung von dem erben ainmahl eingeantwortt worden, so hatt die gwerschaft da eß nachmahlß mit recht dem inhaber wider aberkhent wirdt nit statt, eß war dann solches legatum loco legitimae verlaßen und extraneus instituiert, dann auf solchen fahl khann necessarius et suus haeres an den instituirten frembden erben die gwerschaft seiner legitimae füeglich begehren.
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Wann ain verkhaufer oder schermb mehr dann ainen erben verlesst, so sein dieselben sambtlich und unverschaidlich zu schermen schuldig, wie inen auch samentlich verkhündt werden soll. wann aber dieselben erben verlustigt wurden, sein sie die schadloßhaltung allain nach aineß ieden erbgebürnuß und nit weider schuldig. in simili soll eß gehalten werden, wann die erben ain erbschaft samentlich gar oder zum thail verkhaufen.
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Wann ain cridaguet den creditoribus zum besstem verkhauft und der kaufschilling under sie außgethailt wirdt, sollen dieselben so daz gelt empfangen, nit die obrigkhait oder curatores alß verkhaufer zu geweren schuldig sein, und soll die schermung nit von der obrigkhait darunter der oder die creditores geseßen, sonder vor der instanz da daß verkhauft guet gelegen ersuecht werden.
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Der beclagt schermb (da er verlustigt wirdt) ist schuldig daß guet in der gestalt würden und güete wie daß in der zeit deß verlussts gewest, nit wie es an ihne khomen, sambt expenss und uncosten zu erstatten.
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Wann ain kaufer die gwerschaft selbst auf sich genomen und deß schermbß wilkhirlich sich begeben, auch die briefliche urkhunden und instrumenta desthalber zu seinen handen genomen (welche brief er dann in dergleichen fällen iederzeit zu begehren macht hat), so ist der verkhaufer ihne weiters zu schermen nit schuldig. und in alweg, wann ainem kaufer ein freie ledige besitzung ainmahl wirkhlich eingeraumbt worden, so ist der verkhaufer und seine erben hernach allain daß aigenthumb zu schermen und der kaufer sich bei seiner possess außer deß schermbß selbst handzuhaben schuldig.
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Weilen gemainclich bei allen contracten und verbindlichen handlungen die contrahirten sich zu beeden seiten zu versichern pflegen, solche versicherung aber fürnemblich auf zweierlei weiß und weeg geschiecht, alß nemblich mit pfanden oder pürgschaften, darunter die so mit einsezung und anhendigung genuegsamber underpfand gelaistet wirdt die richtigist und sicheriste ist, so will die notturft erfordern hiervon und wie eß nemblich auch noch fürohin in disem land damit solle gehalten werden anzaigung zu thuen. demnach ist zu wißen, daß umb ain iede schuld und forderung darumb man der bezallung halber auf versicherung geschloßen pfand oder underpfand mögen gegeben und angenomben werden, eß erlege und bestelle gleich ainer dieselben von seinenen aignen sachen oder aineß andern schuldners wegen.
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Solche pfand seind zweierlei: etliche bewegliche, alß da ainem glaubiger von silbergschier gewand haußrath und dergleichen eingesezt und zu seinen handen in sein gwalt so lang zu behalten ubergeben wirdt biß die schulden bezalt oder daßjenig darumben eß eingesezt worden gelaistet werde.
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Etliche sein unbewegliche, da ainem ain ackher wißen hoff schloß herrschaft und dergleichen guet verschriben und eingesezt wirdt.
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Eß geschiecht auch solche pfand-versezung auf zweierlei weiß und weeg. fürnemblich, alß da ainem glaubiger ain gewißes stuckh oder guet sonderbar und in specie eingesezt oder verschriben wirdt, dergestalt dann der schuldner solches ainmahl verpfendte guet ohne deß glaubigers consens khainem andern weiters versezen verkhaufen noch in ander weg verwenden khann, sonsten mag der glaubiger solches sein pfand von dem besitzer wider erfordern. oder aber eß geschiecht die verpfendung in genere mit mit versezung und verschreibung aller deß schuldnerß haab und güeter, auf welchen fahl dan nit allein alle deß schuldnerß gegenwertige sonder auch khonftige güeter so ihme durch erbschaft oder in andere weg zuestehen, eß sei ligent oder vahrundß, verbrieft oder unverbriefte schulden, leibgeding oder andere gerechtigkheiten wie eß namen haben mag, begriffen und dem glaubiger verhaftt werden. iedoch außgenomen deren stuckh die ainer allen anzaigungen und vermuetungen nach ihme vorbehalten, alß leibkhlaider büecher werkhzeug und dergleichen deren er unvermeidentlich zu suechung seiner nahrung und lebenß erhaltung bedürftig, eß wäre dann deren im versatz außtrukhentlich meldung geschehen.
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Und ob woll meniclichen, der seiner güeter völlige administration hat und destwegen verbindliche handlungen und contract schließen khann, auch solche seine güeter zu verpfenden und zu versezen erlaubt und zuegelaßen, iedoch weil auß all zu früem geltaufnemen und pfand-versatz der baurßleith und underthonen nit allain inen und iren weib und kindern verderblicher schaden villmalß erfolgt, sonder auch der obrigkheit hierdurch an ihren undergehörigen güetern großer abbruch schmellerung und aböedung entstehet, vorderist weil von gmainen landgebrauchß wegen die obrigkheiten, da sie auf die güeter zuvor gefertigt, durch vernere haimbliche verpfendung der underthonen zu merkhlichen nachtl mechte eingelaitet werden: demnach setzen ordnen und wollen wir, daß (inmaßen auch solches von alter herkhomen) khain underthon khein ligent guet gegenwertiges oder zuekhünftiges ohne sein grundobrigkhait wißen willen und consens ainicherlei weiß zu verpfenden oder creftig einzusezen, im bstand zu verlaßen noch auch ainem zünß oder dienst darauf zu schlagen befuegt sein solle, sondern waß sein notturft in dergleichen fällen erfordert solches alleß mit obrigkheitlichem vorwißen consens willen und fertigung gescheche. die obrigkheit aber, welche zu solchem consens und fertigung angelangt wird, solle in alweg mit fleiß achtung geben und nachsehen waß deß entlehenden underthon guet und vermögen sei, ob solches bezalt und nit etwo hievor andern auch verschriben und verpfendt sei. und so er befind, daß der begehrent underthon zuvor über den halben thail seines vermügenß von seinem guet zuvor verpfendt, solle er in weitere schuld-aufnembung und verpfendung nit willigen noch fertigen. sonsten, da die obrigkheit über halbeß guet vermügen fertigt, und nochmahlen der glaubiger seines darlehenß nit völlig bezalt werden mechte, so ist si dem uhralten landßgebrauch nach zu handhabung ihrer obrigkheitlichen fertigung den glaubiger in haubtsuma und interesse selbst zu bezallen schuldig. welcheß doch (wie etwo zweifl erwekht wollen werden) nit dahin zu verstehen, daß darumben, wann der schuldige underthon nit alßbald in barem gelt zu bezahlen die obrigkheit solches zu thuen schuldig sein solle, sonder wo ein gwiß underpfand in dem schuldbrief benent, so ist die obrigkheit entledigt, so sie solches underpfand ungeschwöcht und unbeschwerd dem glaubiger einantwortet; (so aber khein gwiß underpfand in speciae verschriben, daß doch dem glaubiger einantwortet) (1) so aber khein gewiß underpfand in specie verschriben, daß doch dem glaubiger durch unpartheiische schätzung so vil güeter eingeben werden, alß vill sein forderung in haubtsuma intereße und uncossten sich erstrekht und er ohne schaden wider darauß im verkhauf lößen mag. so aber etwaß an den güetern abgehet, solches ist die obrigkheit zu erstatten schuldig, eß wär dann sach daß die verschreibung dahin lautet oder sonst erweißlich, daß dem glaubiger die bezahlung mit baarem gelt und kheinem andern werth zu geschechen versprochen, dann dergestalt mechte er auf die güeter weiter nit gewißen werden. doch ist auf nechst obbemelten fahl der gläubiger die ihme eingeantwortete güeter wider seinen willen und gelegenheit mit aigenem ruckhen zu besitzen nit schuldig, sondern mag solche überlendweiß so lang inhaben biß er ainen tauglichen abkhaufer und stüftman bekhombt, oder die obrigkheit ihne selbst mit gwalt davon ablöst. (1) Das Eingeklammerte beruht auf irriger Wiederholung.
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Ingleichem, wann ain münderjäriger ohne seiner vormunder oder auch die vormunder ohne der obrigkheit wißen und consens ain ligent oder auch ansehentlich vahrund guet, item ain sohn seines vatters oder ain vatter seineß sohnß guet ohne deß andern wißen und willen, ein procurator oder gwaltthrager seines principals guet ohne deßelben sondern gwalt, oder ain gemainer daß gmain guet ohne vorwißen seines mitgemainers über sein gebürunt anthail verpfenden wurde, soll solcheß alleß uncreftig und nit giltig sein.
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Der frauen heirathguet und ehesteur, item daßjenig so zum feldpau gehört und nothwendig gebraucht wird, alß roß ochsen viech gschier und andere werchzeug, deßgleichen aineß burgerß oder inwohnerß aufgelegte wehren, alß pichsen spieß harnisch und andere zur mussterung und landßrettung gehörige sachen, sein von wegen deß gmainen nutzenß also begunstigt, daß sie umb khainer geltschuld willen sollen noch mögen verpfend oder zum pfand angenomen werden, eß wär dann sach daß die frau die ehesteur in ihr aigen sachen und nutz und nit in gemainen deß manß schulden mit desßelben vorwißen versezen thätte, und solcheß ohne betrug und simulation zuegienge, und so eß ligente güeter sein solcheß vor obrigkheit becreftiget werde.
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Eß mag auch ain glaubiger daß von seinem schuldner habende underpfand ainem andern weiterß woll versezen, doch daß er ihm dabei anzaig, daß er es auch nur pfandweiß hab und darzue nit höcher oder lenger noch auch mit beschwärlichern conditionibus alß ihme selbst dasßelbige von dem erssten schuldner eingesezt worden. sonsten aber und in ander weg soll der glaubiger daß versezte pfand nit angreifen, vor andern leithen ohne notturft herfürzaigen noch gebrauchen, eß wär dann bei dem versatz etwaß anders abgeredt und außgedingt worden.
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Der pfandherr ist auch schuldig daß ihme pfandweiß eingeraumbte guet, eß sei ligent oder vahrund, anderst nicht alß ob eß sein aigen guet wär mit höchstem fleiß zu versorgen, damit khein schaden daran erfolge, inmaßen dann der schuldner auch allen notwendigen cossten (so zu unvermeidlicher underhaltung deß verpfendten guetß deßen schaden zuvorkhomen angewend wirdt) neben der haubtschuld wider zu erstatten. ehe und zuvor ist der pfandinhaber daß pfand von handen zu laßen nit schuldig.
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Wann aber der glaubiger in verwahrung und erhaltung deß pfandß allen fleiß angewendt, und nichtß desto weniger darüber ohne sein fahrleßigkheit und schuld dasßelb verlohren wird, abgeht oder schaden nämbe, sonderlich da eß solche sachen die mit der zeit verderben, alß viech wein butter schmalz und dergleichen, so ist solcheß dem glaubiger unschedlich und ihm nichtß dessto weniger sein forderung vollkhomblich wider den schuldner oder mitverhafften einzufordern unbenomen, eß war dann sach daß wider den glaubiger ain schuld saumbnuß fahrleßigkheit oder unfleiß solches zuegetragnen schadenß khunte erwisen und zu recht genuegsamb beigebracht werden.
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Die conditiones und geding so bei verpfendung der güeter von den partheien gemacht und abgeredt worden, alß daß der schuldner daz verpfendt guet nit vereüßern noch verkhaufen, oder so er daß gelt in bestimbter zeit nit bezalt alßdann der glaubiger daß pfand nach seinem rechten werth dargesezt kaüflich annemben und die übermaß heraußgeben, oder so auch daß interesse nit bezalt der glaubiger die abnutzung deß pfandß darfür abrechnen oder anstatt deß zünß genüeßen solle, und dergleichen sein in alweg gültig und zuegelaßen. inmaßen dann auch die clausul deß schaden-pundß den versatz-verschreibungen gemainglich angehenkht und eingetrukht wirdt, welche diße gerechtigkheit mit sich bringt, daß alle fürgebende schaden, unangesehen dieselben zu recht sonsten nit gnuegsamb erwißen, dem glaubiger ohne aufzug gleich mit der haubtsumma sollen bezalt werden. doch da der schuldner daß er diß orths unbillich von dem glaubiger übersezt sei worden ihme zu erweißen gethraut, stehet ihme solcheß absonderlich außzuführen und wider zu erhollen bevor. andere geding aber so dem rechten und christlicher lieb zuwider, alß daz daß verpfendte guet deß glaubigers aigen sein und bleiben solle wo die schuld zu bestimbter zeit nit entricht, oder daß der schuldner die pfand nit mehr zu lößen haben soll, sein alle unbillich oder unbindig, craftloß und nit zu gestatten.
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Wann wir dann auch hiemit daß geding und pacth (1) wollen aufgehebt haben, da nemblich in ainem schuldbrief dem glaubiger selbst aignen gwaltß und ohne der obrigkheit hilf fürgesezt wirdt, auf den fahl die bezallung nit zu rechter zeit gescheche, deß gelters haab und güeter anzugreifen und einzenemen damit seineß gefallenß zu handlen, cassiren und aufheben, alß dardurch nit allain die grichtliche hochheit geschmellert und verkhlienert, sondern auch auß dergleichen aigenthätlichen antrettungen vilmahlß gefährliche und schedliche mißhandlungen und unrath erfolgt, auch die nöttige debitores wider recht und billichkheit leichtlich mögen verkhürzt und beschwärt werden. (1) hs. "parth."
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Welcher demnach fürohin under dem schein solcher verbrieft oder unverbrieften bedingnuß und pact dem andern sein haab und guet außer grichtlicher hilf acceptirt und einimbt, der soll dem belaidigten thail in (1) abtrag deß erlittnen gwalts erkhent und darzue nach gelegenheit der umbstend mit ernstlicher straff angesehen werden, welcher aber seineß verschribnen hypothecs und underpfandß auf seines gelters nithaltung habhaft werden will, der soll destwegen die grichtliche hilf begehren, die ist ein ieder richter schleinig ohne ainigen aufzug oder gestattung weitleifigen process zu erthailen schuldig. iedoch sein hierin diejenige pfand-versatzungen nicht zu verstehen, welche von dem debitore guetwillig dem creditori und glaubiger aintweder alßbald zu eingang deß contracts oder aber hernach in sein völlige possess eingeraumbt und frei wilkhürlich übergeben worden, dann derselben ist der glaubiger vor erfolgter bezallung sich zu begeben oder auß handen zu laßen nit schuldig. (1) hs. "ain."
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Ingleichem, welcher sein schuldner selbst gefenkhtnusst (1) oder sich mit gewehrter hand zalhaft macht, verleurt nit allain sein schuld, sonder soll auch propter privatos carceres ernstlich gestrafft werden. eß wär dann sach daß er flüchtigen fueß gesezt hette, so mag er ihn in 24 stunden der obrigkhait antworten. (1) sic.
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Uber obgesezte pfand deren sich die partheien außtrukhlich und in sonderheit mit einander vergleichen sein auch noch etliche, welche ohne sonderbare geding und fürsehung der partheien etlichen gewißen persohnen zum bessten in gewißen güetern durch die algemaine rechten verordnet und bestelt worden, alß da ainer auf ain hauß oder paw ein gelt gelichen, eß sei gleich daß der baw von neuem gemacht oder der alte verbeßert worden, dem ist auch ohne sonderbare abredt und geding solcher baw und hauß im rechten verhaftt und verpfendt.
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Item, da ain bstandman in daz bstandhauß von haußrath güetern oder dergleichen etwaß ainbringt, ist solches dem haußherrn (ungeacht es nochmahlen durch lisst wider darauß gebracht wird) verhaftt biß er deß haußzünß und schadenß bezalt wirdt.
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Wie auch dem der seine feldgüeter zu bauen verleicht die darauf erwachsene frücht für die gilt stillschweigent verpfendt sein
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Item, wann ain hauß oder geben auf ein grund gesezt wirdt darvon zuvor ein erb- oder podenzünß geraicht worden, so ist auch solcher paw für solchen zünß verhaftet.
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Waß auch ainer unß alß landßfürssten oder an unser statt unser camer oder vizdomb schuldig wird, darumb ist all sein ligent und vahrund guet stillschweigent verunderpfendt.
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Also sein auch ieder underthonen güeter ihren obrigkheiten für die ausstendige steur dienst und andere herrnforderungen verpfend.
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Item und ingleichem der gerhaben haab und güeter ihren pupillen.
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Item, wo vatter und mueter güeter in ihrer verwaltung oder nutzung haben, welche ihren kindern aigenthumblich zuegehören, so sein darfür den kindern alle ihreß vattern und mueter die solche in handen haben haab und güeter stillschweigent verpfendt.
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Die haab und güeter so auß gelichenem gelt erkhauft worden sein dem herleicher nit verpfend, eß wär dann solches außtrukhlich abgeredt worden. so aber ainer auß frembden gelt daß ihme nit gelichen ist etwaß khauft oder an sich bringt, eß sei ligentß oder vahrundß, so ist dasßelbige demjenigen dem daz gelt zuegehörig gewest stillschweigent gleichfahlß verpfendt.
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Darbei ist auch der underschied der stillschweigent oder tacite verpfenden und hypothecierten und den expresse und insonderheit verpfendten güetern zu merkhen, daz nemblich kheine güeter die außtrukhentlich verpfendt sein ohne die darauf stehunde beschwarungen oder verpfendung mögen alienirt und verändert werden. aber in den tacite obligatis hat eß eben die gestalt wie mit verpfendung aller haab und güeter in gmain, sintemall dieselben, da khain arrest darauf geschlagen oder ander gefährlicher betrug darmit underlauft, ohne deß glaubigerß verhinderung woll mögen verkhauft werden.
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Wann ain schuld durch den schuldner bürgen oder iemands andern für den schuldner bezalt, oder die obligation darin die pfand verschriben sonsten erloschen, alß so der schuldner durch ein urthel ledig erkhent oder so er auf deß glaubigers oder der obrigkheit auflag ainen aid daß er nichtß schuldig sei geschworen, so wirdet solchergstalt auch der bürg und daß pfand geledigt, also daß der inhaber eß dem schuldner oder dem eß gehört ohne entgelt wider zuezustellen schuldig, eß hette gleich der schuldner dasßelbig mit oder ohne rechtmeßigen titul an sich gebracht, also daß der glaubiger dem schuldner nit fürwerfen oder ine damit aufhalten khann, daß er sagen wolt daß geledigt pfand gehörte ihme schuldner nicht rechtmeßig zue.
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Wann der glaubiger die bezallung zu lößung deß pfandß nit annemen will, so mag der schuldner die haubtsumma sambt dem interesse verpetschiert zu gricht erlegen, so ist alßdann der glaubiger ihme daß pfand alßbald heraußzugeben schuldig.
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Eß mag auch khein pfand durch deßen veränderung abgehn, alß da auß ainem verpfendten hauß ein stadel gemacht, oder auf ainem verpfendten lähren grund gebaut wirdt, oder so ein verpfend hauß abbrent daß nur der ledig platz übrig. dann in disen fällen, und in summa, solang noch etwaß an der bezahlung ausstehet, eß sei so wenig alß eß woll, solle daz ganze guet oder sovil deßen versezt und noch daran übrig ist verpfendt sein und bleiben.
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Waßmaßen auf diejenige pfand, welche dem glaubiger in seiner gwalt und hand nit sein überantwortt worden sondern in deß schuldners oder seiner zuegehörigen gwalt mit der possess verbliben, durch ansatz und urlaub auch ordentliche einschätzung dem glaubiger solle und möge geholfen werden, daß ist im vorgehendem wie auch im n. (1) titul deß andern thailß diser landtaffel angezaigt worden. (1) 51. und 52. Titel.
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Wann aber nur ain pfand dem glaubiger außgezaigt und in sein gwalt und hand eingeantwortt ist worden, und aber der gelter oder schuldner zu rechter zeit nit zalt sondern nur uber verfloßnen termin und geschechene anmahnung 14 tag verzeucht, so mag der glaubiger oder seine erben vor der ordentlichen obrigkheit darunter der glaubiger wonhaft oder die pfand gelegen sich anmelden und begehren, daß er dem seinigen (1) schuldner auferlegen und gebieten wolle die pfand inner vierzechen tagen aintweder zu lößen oder dem glaubiger nach billichem werth aigenthumblich einzeraumben. so dann solcheß von dem schuldner in den gesezten 14 tagen nit geschiecht, noch ainige rechtmaßige exception und ursach warumb solcheß nit geschechen möge eingebracht wirdet, so solle auf deß glaubigerß verrerß anhalten der richter oder obrigkheit zween oder drei unpartheiische schazleith verordnen, welche solche pfand nach billichen dingen schätzen und dem glaubiger einantworten. doch da solcheß pfand ain mehrerß werth alß deß glaubigers forderung in haubtsumma interesse und uncossten sein wurde, soll er solchen überschuß dem schuldner hinaußzugeben verbunden sein. eß wär dann zwischen dem glaubiger und gelter außtrukhentlich abgeredt und beschloßen worden, daß auf den fahl die bezall- und widerlößung deß pfandß zur bestimbter zahlßzeith nit geschäch alßdann der glaubiger macht haben solle die underpfand auf vorgehende unpartheiische schätzung (darzue doch zum wenigisten drei ehrliche unpartheiische der sachen verstendige persohnen iedeßmahlß beruefen sollen werden) selbsten zu verkhaufen, so soll es bei solchem beederseits wilkhürlichem geding außer mehrer deß grichts behelligung in alweg verbleiben, eß hette dann der gelter sonders hoche und wichtige ursachen darumben er deß gerichts und obrigkheitliche verordnung hierin begehrte, damit aber ainig geringster aufzug nit solle gestattet werden. (1) sic. wol st: "seimigen."
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Da auch der schuldner daß verpfendt guet ohne deß glaubigerß wißen anderwertß zu verkhaufen oder zu verwenden sich understehen wurde, stehet dem glaubiger bevor aintweder wider den schuldner persohnlich zu clagen oder auf daß pfand zu greifen und gegen dem inhaber desßelben zu verfahren.
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Nachdem auch oft ein guet zween underschiedlichen creditoribus verpfendt und versezt wirdt, so nun der ersste mit verkhauf solchen pfandß vorgesezter maßen procediert hette, so solle der ander volgunt glaubiger ob er will solchen kauf inner monathsfrisst (von dem tag seiner wißenschaft an zu raithen abzutreiben und von dem kaufer durch zuestellung deß kaufschillingß daß pfand an sich zu lößen macht und fueg haben.
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Die ander weiß der versicherung zwischen den contrahenten gschiecht durch bürgschaften, da nemblich der welcher ainem andern etwaß zu geben schuldig, zu thuen oder zu laisten, seinem glaubiger lebendige bürgen gibt und fürstelt, welche auf den fahl der principal schuldner zw der abgeredten und bestimbten zeit die bezahlung nit laistet anstatt seiner solcheß selbsten zu thuen und zu volziehen sich versprechen.
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Der demnach seiner selbst mächtig ist und freie administration seiner güeter hat und sonsten, wie hieoben im erssten titul dises dritten thailß vermelt worden, andere contract creftig schließen khann, der mag auch pürgschaften auf sich nemen. iedoch haben die kais. rechten ex senatus consulto Vejellano (1) den frauen und weibspildern ihrer blödigkhait und weiblichen schwachheit halber die sondere gnad und freiheit geben, daß ob sie sich gleich für ihre ehemänner oder auch iemandß andern zur bürgschaft bewegen laßen, daß doch solches uncreftig und unbillich (2) sein solte, bei welcher freiheit und guetthat der rechten sie auch bißhero in disem land gelaßen und noch fürohin billich verbleiben sollen. iedoch, da ain sonderer gefährlicher betrug der frauen hierin erwisen möchte werden, oder daß daz gelt darumb ain weibsbild bürgin worden beweißlich (welcher beweiß dem glaubiger gegen dem sie bürg worden obligt) selbst empfangen und in ihr und ihrer kinder aignen augenscheinlichen nutzen wäre angewendt worden, oder daß sie ihrer freiheiten vor obrigkheit oder auch sonsten in persöhnlicher gegenwarth zum wenigisten zwaier von vatter und mueter nechstgesipten befreündten genuegsamb erindert worden und darauf wolbedächtlich renunciert, oder auch außer solcher solennitet solch ihr bürgschaft nach verfloßnen zweien jaren von neuem außtrukhlich widerholt und erneuert, so khann sie sich verrer solcher ihrer freiheiten nit gebrauchen, sondern ist zur bezallung verbunden. wie sie sich dann auch sonssten, waß sie für ihr aigene persohn nit alß bürgin sondern alß selbstprincipalin contrahirt und handelt, dißer freiheiten nit gebrauchen khann. (1) sic. (2) sic. wol für "unbindig."
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Die bürgen mögen gleichwoll den gmainen geschribenen rechten nach höcher nit dann der principal schuldner selbst, und auch allain auf den fahl da der principal schuldner saumig und nit zu bezahlen vermechte verbunden (werden (1)) aber vermüg dißes landß uralten herkhomen, ob woll in der haubtsumma der bürg höcher nit alß der principal khann angefordert werden, so ist er doch schuldig, auch ungeacht der principall noch woll zu bezahlen hat oder doch noch ungwiß ob an demselbigen waß abgehen wurde da die bezahlung zu rechter zeit nit geschiecht, an statt deß principalß solche zu laisten, so gar, daß da der creditor oder glaubiger nach verstrichner zahlungßzeit den principall schuldner erstlich vor gricht fürnimbt und mit den bürgen, daß durch solches der bürg ledig wirdt. eß war dann sach daß in aufrichtung der bürgschaft außtrukhentlich etwaß anderß geschloßen und versehen wäre worden, alß daß der bürg mit namen ime vorbehalten anderergstalt nit bürg zu werden alß auf daß waß an dem haubtschuldner abgeht, daß solcheß an ihme bürgen zuegehn und durch ihne solle erstattet werden. dann auf solchen fahl ist der glaubiger schuldig den principal schuldner zuvor zu ersuechen und zu clagen, und waß er bei ihme nit erhollen khann, dasßelbig allain ist der bürg zu erstatten schuldig. iedoch, da der glaubiger außgesezt deß bürgenß anfangß den principal ersuechen und an ihn halten will, ist solcheß ihme auf angezogene gfahr unbenomen. (1) f. hs.
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Waß nun in ain und dem andern der angeforderte bürg für den principal bezalt und guetgemacht, daß alleß und iedeß hat er und seine erben beedeß in der haubtsuma interesse und uncosten bei solch seinen principal schuldner und deßen erben widerumb zu ersuechen, und sich seines schadens bei demselben wider zu erhollen.
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Eß mögen auch die pürgschaften nit allain auf gelt und anderß darlehen sonder auch alle andere rechtmeßige conträct gewerb und handlungen, alß da etwaß zu machen, zu thuen oder zu laisten versprochen wirdt, gestelt werden, außerhalb malefizsachen welche leib und lebenßstraff auf sich tragen. dann in solchem khann khein pürgschaft anderst alß auf gwiße summa gelt, da sich der maleficant nit stellen oder der bürg solchen zu stellen mächtig und vermöglich sein wurde, von dem bürgen zu bezahlen begert noch creftig gelaist werden.
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Da für ain summa mehr dann ein bürg "samentlich" oder "gsambt und unverscheidentlich" verschriben und deren etliche zu bezahlen unvermüglich, sein die vermüglichen allain zu bezahlen schuldig, und stehet in deß glaubigers wahl welchen er darumben suechen und fürnemen wöll. da sie sich aber "sambt und sonderlich" oder "samentlich unverschaidenlich" verschriben, ist kheiner mehr dann sein portion zu bezahlen schuldig. iedoch ist auch der creditor oder glaubiger schuldig, daß er dem oder denjenigen (1) bürgen so ihne an statt deß principal bezallen müeßen auf ihr begern alle seine gerechtsambe und brief heraußgebe cedier und zuestelle sich solcher an sein deß creditores (2) und principals glaubigers stath gegen dem principal schuldner hab zu gebrauchen und zu halten. (1) hs. "demjenigen." (2) sic.
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So die haubtschuld durch den principal schuldner selbst oder iemant andern in seinen namen bezalt, oder da die bürgschaft auf ain gewiße zeith und nit lenger gestelt biß dieselbige zeit verflossen und der principal (debitor (1)) creditor darüber ohne und außer deß bürgen wißen und einwilligung mit dem principal debitore auf weitere termin und bezahlungßmitel handelt, so wirdt dardurch der bürg von der bürgschaft entledigt und khann verrer nit beclagt werden. (1) gestrichen.
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Nachdem sich auch auß täglicher erfahrung vilfeltig befind daß sowoll münder alß höcher standß persohnen in unßerm dißem land und erzherzogthumb durch pürgschaften vilfeltig zum höchsten nachtl und schaden eingefüert werden, so ordnen und sezen wir, daß under gmainen und underthanen so mit ihren gründ und güetern unßerm landstand ainem alß ersster instanz underworfen khein pürgschaft gültig sein soll, eß werde dann solche pürgschaft zuvor bei der ordentlichen obrigkheit angemeldt, da dann zuvorderist der haubtschuldner gnuegsambe anzaigung thuen solle wie er seine bürgen und glaubiger bezahlen und schadloß halten, der bürg aber wie er auf den fahl deß principals nithalten den herleicher benüegen wolle, solcheß auch gwiß laisten khönne.
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Eß soll auch die obrigkheit ihren consens in die bürgschaft nit geben, eß habe dann der schuldner noch ainmahl sovil an aignen güetern alß daß ist darfür er guet und pürg werden soll. dargegen, da dergleichen pürgschaft mit obrigkheitlichen consens und einwilligung aufgericht ist worden, solle auch die obrigkheit die schleinige handhabung anderst nit alß in verbrieften schulden zu verfüegen schuldig sein.
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Schließlich, dieweil sich auch oft die principal schuldner in ihren aignen sachen nachläßig erzaigen und weder zill noch zeit der bezahlung in acht nemen, villmehr allerlei vorthel suechen das sie ihre glaubiger etwo noch lang nach dem termin in gedult erhalten, hierzwischen die purgen nichts weniger in verhaft und gefahr stehen müeßen, also sezen und ordnen wir hierauf, daß im fahl ain bürg allain auf gwiße zeit sich obligiert und verbunden, daß er gleich zu außlaufung derselben zeit nit allain den principal schuldner für den er pürg worden zur bezahlung anmahnen, sondern auch auf den fahl lengern verzugs bei seiner deß schuldnerß obrigkhait ihne mit clag fürwenden und begehren möge, daß er ihne der bürgschaft entledige und schadloß halte. welcheß auch ein iede obrigkheit zu verfüegen schuldig.
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Gleicher gstalt soll eß auch gehalten werden, da schon ein pürg nit auf gwiße zeith sich verschriben, iedoch der principal schuldner mit der bezallung alzu langen aufzug suechte, dann er gleichsfahlß wie der so auf gewiße zeit pürg worden sein ledigmachung begehren mag.
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Der 27. titul. Vom underschied der befreiten und unbefreiten glaubigern, welcher dem andern vorzuziehen.
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So iemant ihren zwaien ain guet umb underschiedlicher schulden willen versezt, und daß pfand für beede schulden nit genuegsamb noch dem lesten glaubiger die erst verpfendung angezaigt sondern verschwigen worden (welcheß gleichwoll, da obrigkheitliche fertigung darüber genomen wirdt, nit woll geschechen khan sintemahl sonsten wie hieoben bei dem 22. titul angezaigt die obrigkheit, da sie zu viel auf ein guet gefertigt, selbsten den abgang in haubtguet und interesse zu erstatten schuldig), so solle nichts desstoweniger der schuldner dem andern glaubiger auf welchen der pfandßwerth nit völlig gelangt andere oder mehr pfand zu geben oder im sein schuld an haubtsuma und interesse sambt allen verursachten uncossten zu erstatten schuldig sein.
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So aber daß pfand mehrer werth wär dann die schuldforderung deß ersten glaubigers ist, so mag der ander glaubiger solche ubermaß so er noch darauf hat ainem andern und dritten doch mit vermeldung der erssten pfandschaft woll verrer versezen oder verkhaufen, und mag ihme der ersste glaubiger hieran khein hindernuß erzaigen.
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Alß da ain schuldner zween glaubiger, und der ain ain pfand, der ander aber kheineß in handen hette, so mag der ander glaubiger mit bahrer bezahlung daß pfand woll von dem erssten abledigen, oder aber daß gelt verpetschiert für die obrigkheit erlegen und ihme dargegen daß pfand einzeantworten begehren. doch hat solcheß allein in denen welche mitglaubiger sein, alß welchem der schuldner dem daß pfand zuegehört auch schuldig ist statt, und solle auf ainen dritten dem der schuldner nichts zu thuen nit gezogen werden.
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In pfandsachen hat alweg der ersste glaubiger, dem daß pfand der zeit nach ersstlich versezt worden (ob sie gleich auch nur umb ain halbe oder viertlstund von einander weren) den vorzug. so aber daß pfand, eß gescheche auf waß weeg eß wölle, durch die schuldner von dem eltisten glaubiger ledig gemacht wirdet, so bekhomen alßdann die andern volgende eltere glaubiger die gerechtigkheit darzue.
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Ob ainer mit schulden also überlegt, daß er weiter zu bezahlen nit vermag sonder die schulden sein vermügen übertreffen, so er dann nit auß fürsezlichen muetwillen sondern andern unglikhlichen zueständen oder gottes verhengnuß in solches verderben gerathen, so solle ihme bevorstehen sich deßwegen seiner güeter dergestalt zu entschlagen, daß er seiner ordentlichen obrigkheit die ursachen warumben er in solchen handl gerathen mit bescheinung fürbringen und bitten mög, daß si alle seine glaubiger durch offentlich edict beruefen und auf ein gewißen tag citiren wolle, damit sie mit ihren vorderungen erscheinen und der bezahlung, so weit sich daß guet und vermögen erstrekhen, erwarten wollen.
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Gleiche meinung hat eß auch mit dennen, welche schulden halber außtretten oder auch nach ihrem todt sich dergleichen uberheüfter schuldenlasst befindet. da dann die obrigkheit ex officio offentliche edict nit allain an dem orth da der außgetrettene oder abgestorbene gewohnt sondern auch in den fürnembsten benachbarten stetten und orthen angeschlagen, und die glaubiger so forderung und ansprüch zu haben vermainen auf ein gwiße zeit tag und orth mit ihren ansprich und forderungen zu erscheinen peremptorie beruefen und citiren oder aber durch ordentlichen verruef vor der kirchen drei sontag nach einander durch daß gricht außkhünden laßen, benebenß aber alßbalt anfangß unverdächtige redliche persohnen zu gerhaben oder sequestratorn verordnen sollen, welche alle deß außgetrettnen oder verstorbnen verlaßung mit ordentlichem inventario biß zu außtrag der cridaprocess aufhalten und getreulich versorgen.
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Da sich dann auf den angesezten oder außgeruefenen cridatag aineß verstorbnen nechste gesipte befreündte anmelden und die verlaßene erbschaft mit der guetthat deß inventarii anzutretten erkhlären wolten, sollen denselbigen im fahl sie genuegsamb angeseßen auch außer mehrer caution, zum fahl sie aber nit angeseßen gegen gnuegsamber bürgschaft und versicherung die güeter eingeantwortt werden, dergestalt daß sie davon nach inhalt der erkhanten prioritet die glaubiger befridigen. welchen (1) dann auch unbenomen, wo sie selbsten zu den verstorbnen anforderung umb schuld oder anders haben, daß sie dieselbigen wie andere glaubiger auch anmelden, ersuechen, und waß ihnen die erkhantnuß gibt der ordnung nach abziehen mögen. (1) hs. "welchem."
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Wann nun also die erben glaubiger und ansprecher ihre forderungen auf den außgeschribnen oder außgeruefnen tag grichtlich einbringen, so solle in wichtigen fällen einem ieden der eß begehrt von deß andern anforderungen abschrift von gricht hinaußgeben, und ihnen auferlegt werden in grichtsbreichigen terminen der prioritet halber gegen ainander zu verfahren. wann die (1) dann beschloßen und die acta ordentlich collationirt, so soll mit ordentlicher erkhantnuß welcher dem andern laut der bezahlung fürzuziehen vortgeschritten, und alßdann derselbigen genuß die außthailung und befridigung fürgenomen werden. (1) sc. "sach."
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Wo eß aber schlechte verlaßungen (alß sonderlich under den gemainen und baurßman) betrifft, da soll iedeß orths obrigkheit ohne weitleüfigen schriftlichen process und hin- und hersprengung der partheien auf den außgeschrürnen lesten und peremptorie cridatag die angebne glaubiger und ansprecher alleß mündlich mit ihren vorderungen und obrigkheitlichen gerechtigkheiten vernemen, und darauf waß sich gebirt (wie angedeüt) erkhennen und die bezallung verordnen und fürnemen.
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Da sich aber dergleichen mit ainem landman oder deßen verlaßung begeben wurde, so soll mit anordnung der gerhabschaft oder sequestration wie auch der comission allerdingß wie iezt gemelt verfahren werden, iedoch daß sovil müglich landleith darzue genomben werden. die edictalische citation aber solle zum wenigisten sechß wochen vor dem landßverhörn angeschlagen und gestelt sein, daß die ansprecher und glaubiger auf die nechstkhomende landßverhörn vor gricht mit ihren gerechtigkhaiten und notturften sich zeitlich anmelden, sodann gegen einander (wie gemelt) verfahren und zwischen solchen und darauf volgenden landßverhören schließen, darüber nochmahlen unßer landßhaubtman und landräth der prioritet halber mit ordentlicher erkhantnuß vorgehen sollen. dann sonssten, da ain obrigkheit gleich die verlaßung inventiert und gerhaben verordnet, iedoch ohne vorgehent ordentliche citation ihres gefallenß die anmeldenten creditores bezalt ist sie gegen dennen nochmahlen sich anmeldenten liquidierten creditorn nit entbunden, sondern schuldig dieselben wegen der underlaßnen citation auß aignem peitel selbst zu bezahlen.
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Demnach, da eß zur prioritet-erkhantnuß khombt, ziehen die befreiten glaubiger und welchen gewiße güeter und underpfand verschriben oder versezt worden, und zwar auch imer die eltiste under denselben welche obrigkheitsfertigung haben der ordnung nach den andern welche khein pfandverschreibung oder versatz haben bevor.
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Ob auch gleich der eltist pfandglaubiger khein specialunderpfand sondern allain ein generalpfand auf alle und iede deß schuldnerß güeter hette, die nachvolgende aber auf sonderbare gwiße stuckh gewißen wären, so mögen sie doch dem eltisten solcher specialpfand halber nit vorziechen, sintemall von rechtswegen die generalpfandschaft auch die vorige specialstuckh in sich begreifen. iedoch ist darbei in achtung zu haben, daß wann der eltist seiner forderung auf (1) andern stuckhen mag völlig befridigt und bezalt werden, auf solchen fahl billich unbenomen solle behalten werden. (1) sic.
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Demnach die obrigkheiten mit verfaßung der prioritet-urthel in dergleichen fällen wann ain schuldner von seinen güetern abtritt oder stirbt vilfeltig bemiehet werden, so solle zu beständiger gwißer nachrichtung meniclichen, auch zu abschneidung mehrerß verzugß dardurch die glaubiger in mehrern schaden gerathen, nachvolgunde maß und ordnung wie nemblich ein creditor oder glaubiger vor oder nach dem andern zu bezahlen gehalten werden.
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Darbei gleichwoll anfangß und fürnemblich zu merkhen, daß allain von denjenigen güetern diß orthß gehandelt werde, welche dem verstorbnen oder außgetrettnen oder sonst zur bezahlung unvermöglichen schuldnern zuegehören. dann da under denselbigen ein depositum oder hinderlegt guet, item seiner frauen oder wittib heirath- oder anderß vorbehaltneß guet, oder der kinder erster ehe verfangene güeter noch in specie verhanden, so gehören solche in diße außthailung nit, sondern sein und bleiben ihren aigenthumbern, und sein dieselbigen nit schuldig sich derentwegen in die cridaprocess gegen andern glaubigern einzulaßen.
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Gleichermaßen ist ein verkhauft guet welches dem schuldner allain dergestalt verkhauft worden, daß eß so lang und vill biß eß ganz bezalt werde mit dem aigenthumb dem verkhaufer verbleiben und für ungeliffert solle gehalten werden, zuvorderist von dergleichen güetern (iedoch gegen zurukhgebung deß waß der verkhaufer daran empfangen hat) außzuziehen und abzusöndern.
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Wie dann auch die pfand so dem verstorbnen oder schuldner allain versazweiß ubergeben worden gegen bezahlung deß pfandschillingß dem aigenthumber wider vor andern zuruckh sollen gegeben werden.
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Da nun dergleichen nichts mehr verhanden, sollen vor andern und vor allen dingen die notwendige begrebnuß uncossten nach zimblichen dingen und deß verstorbnen standß nach, deßgleichen waß auf pau- und underhaltung der verlaßnen güeter durch die curatores bonorum aufgangen neben gebihrlicher belohnung sambt andern grichts uncosten gesezt werden.
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Sodann zum dritten, die herrschafts-ausständ und schulden, alß steur dienst robath ungelt zehent zünß gült und dergleichen, doch daß sie über drei jahr lang nit zuruckh gesuecht und aufgerechnet werden, darzue dann auch waß zu kirchen schuelen spitällen lazareten und andern dergleichen gehörig
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Zum vierten, apotekher- und arztlohn, item waß dem verstorbnen zur labnuß in wehrunder krankhheit und unentberlicher lebensunderhaltung an speiß und getrankh fürgestrekht geborgt und geben worden, destwegen dann die gricht und obrigkheit die außzüg mit fleiß ersehen taxiren und waß notwendig oder uberflißig sich befinden außsezen solle.
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Zum fünften, die wittiben mit ihren unwidersprechlichen oder beweißlichen zuegebrachten heirathgüetern widerlag und morgengab. mit andern ihren ein- und zuegebrachten güetern aber sollen sie den glaubigern, die noch versprochner und verschribner widerlag oder eingebrachten parapharnalien dem mann gebüren oder sonsten mit ihme contrahiert hette (1), vorgezogen werden. (1) Der Text ist offenbar corrumpiert.
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Zum sechsten, pupillen minderjärige und dergleichen, nit allein in dem waß sie zaigen und weißen khönnen daß ihres guets bei ihrem gerhaben zu finden, sondern auch waß ihnen beweißlich durch sie veruntreut und entzogen worden, in ihrer gewesten gerhaben güeter.
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Zum sibenten, waß ainer zu notwendiger erhaltung deß schuldnerß güeter und underpfand außgelegt und hergelichen hat, darunter auch der bestand und haußzinß zu verstehen.
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Zum achten, alle diejenigen welche herrn oder obrigkheits fertigung haben, iedeß deß alters und vorzug der zeit nach.
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Zum neünten, der ehehalten gedingten lidlohn. so aber khein bestimbter lohn oder bsoldung durch den verstorbnen abgeredt und beschloßen, so solle die besoldung daß gricht oder obrigkheit der persohn und dienstpoten bestimmen und taxiren.
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Und dieweilen die handwerchßleith welche allain ihr arbeith ohne darlegung der materien anzulegen pflegen dem gsind und taglöhnern in alweg zu vergleichen, sollen sie denselbigen dergestalt auch gleich gehalten und gesezt werden, sofern sich nemblichen ihre anforderungen nit über zwai (jahr (1)) lang zuruckh erstreckhen thuen. wie eß dann auch von dem bstandgelt und der dienstpothen lidlohn so sich über zwai jahr erstrekhen nit anderst soll verstanden werden, alß daß dieselbige ohne erhebliche ursachen nit haben abgefordert und eingebracht khönnen werden und die ehehalten in statter unaußgesezter dienstbarkheit verbliben, auch ehe und bälder ohne sondere unglegenheit ihren lidlohn nit haben ab- oder einfordern khönnen oder derfen. (1) f. hs.
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Zum zehenten, diejenigewelche durch grichtlichen ansatz die possess aineß guets bekhomen, die sollen in ihren forderungen den andern unprivilegierten glaubingern in alweg vorgezogen werden. dennen aber, die eltere obrigkhaits fertigung und hieob specificierte befreite hypothecas haben, khönnen sie ungeacht sie den ansatz vor der außgeschribnen crida erlangt da es zu der prioritet-erkhantnuß khombt nit vorgezogen werden, eß wär dann daß sie auch noch darüber daß urlaub und aigenthumb bekhomen und also ihr völlige bezahlung vor der crida erlangt hetten.
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Zum ailften, die außer der obrigkheits fertigung doch verschribne hypothecas von dem debitore mit aineß oder zwaien ehrlichen persohnen nebenfertigung haben, also daß durch solche nebenfertigung aller betrug aufgehebt werde.
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So dann, zum zwelften die so nur bloße handschriften oder gar unverbriefte anforderungen haben, iedoch dieselben genuegsamb liquidieren und beweisen khönnen, dergestalt für liquidierte schulden nit allain diejenige zu halten, welche obangezogner maßen mit deß schuldnerß handschrift und fertigung erwißen, sondern auch die welche durch grichtliche erkhandnuß urthel abschied und andere glaubwürdige schein alßbald zu erweißen oder auch von dem gegenthail selbsten nit widersprochen worden. und bei disen creditoribus hat der vorgang der zeit halber (wie bei den hypothecariis nit statt, sondern werden ohne underschied alle gleich gehalten, also daß da sich daß guet zu völliger bezahlung erstrekht sie alle völlig contentiert, da aber daß guet zu wenig, sollen sie secundum proportionem geometricam nit arithmeticam, daß ist nach gelegenheit aineß ieden anforderung mit ainem gleichen abbruch gesezt und zu bezahlen erkhent werden.
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Wofern auch ain angebner glaubiger auß angezognen erheblichen ursachen bei dem angesezten cridatag seine behelf alsobald nit völlig fürlegen mechte sondern sich allererst auf weißung beruefen und lenden wolte, ob er dann gleich zu seiner angebottnen weißung durch erkhandnuß deß gerichts gelaßen wurde, so sollen doch dardurch die andern glaubiger die ire forderungen alßbald gnuegsamb liquidiert und ihnen die bezahlung zuerkhent worden dardurch nit aufgehalten, sonder ihrer zuerkhenten summa bezalt werden. iedoch soll in der erkhandnuß solchen weißenden thailen lauter vorbehalten werden, daß sie auf den fahl gnuegsamber weißung ihre forderungen gegen demjenigen bezalten glaubiger vor welchen sie sich ain beßer recht zu haben vermainen unvergeben haben sollen, dergestalt auch nach gelegenheit der sachen persohn und umbstend in solchem fall den unangeseßnen glaubigern welchen ihr portion zuegesprochen worden vor der bezahlung genuegsambe caution zu laisten mag auferlegt werden.
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Da auch auf angeschlagenes offentliches crida-edict oder citation, welcheß zwar zum wenigisten die zeit trium citationum (daß ist 6 wochen) in sich halten solle, ein glaubiger nit erschin, soll derselbig hernach mit seiner forderung nit gehört sonder allerdingß abgewißen werden, er khome dann vor publiciertem urthl und außthailung und allegiere solche wichtige ursachen warumben er zu gesezter zeit nit erscheinen mögen, derentwegen er von rechtswegen in integrum zu restituieren, mit ordnung - wie hieoben im andern thail angezaigt wirdt.
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Da ainer oder etliche, auch der mehrer thail creditorum sich auf ainen nachlaß gegen dem debitore bewilligten, sein darumben die andern und ubrige zu gleichem nachlaß nit verbunden noch in gleichem einzuwilligen schuldig, sondern mögen ihre forderungen völlig prosequieren.
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Da die sach zur crida-erkhandnuß khombt und also beschaffen daß die glaubiger nit völlig khönnen bezalt werden, so soll daz interesse dem glaubiger nit lenger alß biß auf den tag der erkhandnuß (ungeacht die wirkhlich einantwortung der güeter oder bezahlung, welche etwo auf nachfristen müeßen verstanden werden, etwaß späters ervolgte) verstanden werden. so aber so vil übrig verbleibt (darunter auch waß dem verstorbnen oder verdorbnen schuldner erst nach angeschlagner crida durch erbfahl oder in ander weg zuegestanden zu raithen), sollen die interesse biß auf die bezahlungßzeit erstatt werden. dergestalt dann auch da die obrigkheit gefertigt zu erhaltung deß lands credit, weil der glaubiger sich fürnemblich solcher herrn fertigung getröstet, daß interesse biß auf die bezahlungßzeit laufen solle.
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Schließlich, wann ain glaubiger seiner forderung güetlich oder grichtlich ehe und zuvor dann deß gelters oder schuldners sach zur gant khombt bezalt wirdt, so haben sich deßen die andern glaubiger nicht zu beschwären, dann wachente und fleißige leith haben ihres fleiß billich nit zu entgelten. so aber ein offenbarer und beweißlicher betrug under solcher bezahlung wäre mit undergeloffen, so solle nit allain die bezahlung revociert sondern auch der betrug darzue ernstlich gestrafft werden.
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Weil sich der bezahlung halber oftermalß nit weniger stritt und irrung alß in den conträcten selbst zuetragen, indem zweifl fürfallen ob und wie die bezahlung gnuegsamb sei oder nit, so ist auch hierin die mehrere erleiterung zu thuen für ein notturft geachtet worden.
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Demnach zu wißen, daß ainmahl ain iede bezahlung, da sie anderst für genuegsamb und rechtmeßig gehalten und der schuldner seiner schuld und obligation ledig solle gesagt werden, der obligation und aineß ieden contracts natur und aigenschaft gemäß geschechen soll, alß in mutuo für ein glichenes gelt in gleicher güet und anzahl, korn in gleicher maß und güete, in commodato deposito und dergleichen eben daß corpus oder stuckh welches ainem zu gebrauchen gelichen worden, unverderbt und ungeschwecht inmaßen hieobenbei iedem contract absonderlich angezaigt worden. eß war dann sach daß sich die thail von neuem wilkhürlich auf andere formb und gestalt der bezahlung halber mit einander verglichen, und der glaubiger guetwillig aineß für daß ander zu bezahlen annemen und den schuldner darüber ledig zehlen thätte, oder daß der geltner oder schuldner so armb wäre daß er mit gelt oder gelichnen sorten so ihme gelichen worden nit bezahlen khunte, so soll von ihme der werth in gebürlicher schätzung angenomen werden.
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Wann ainem gwiße sorten gelts dergestalt gelichen worden daß ihme solche an der zahl wider bezalt sollen werden, alß sovil oder sovil taller pfundner groschen, so ist der schuldner verbunden die verschribnen sorten an zall und güete der schrött und körner wider zu erstatten, eß wär dann sach daß der schuldner mit ainem aid beweißen mechte, daß er dergleichen sorten über angewenden müglichisten fleiß nit hette bekhomen khünen noch mögen. auf solchen fall sollß für ein genuegsambe bezahlung gehalten werden, da der schuldner dem landgebigen werth darfür in andern sorten in schrott und khernern (als (1)) zur zeit deß contracts und darlehenß gewest ist bezalt. (1) f. hs.
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Wo aber in ainem schuldbrief ain gwiße geltsorten dergestalt benant worden daß dieselbige ihres werths halber angeschlagen, alß zum exempel wo 100 taller ieden zu 70 kr geraith, und hierzwischen der zahlungßzeith solche specificierte und angeschlagene sorten in dem werth auf- oder absteigen, so ist der schuldner weder mehr noch weniger für iedeß stuckh oder sorten zu geben schuldig alß eß in gelichenem contract angeschlagen worden. eß wäre dann sach daß der schuldner über die im schuldbrief oder contract bestimbte zeith sich mit der bezahlung saumig erzaigte, alßdann ist er auch allen schaden so dem glaubiger darauß sowoll umb geringern anschlag der münz alß in ander weeg entstanden zu erstatten schuldig, eß war dann insonderheit und mit namen bei gemachter schulden ain anders beweißlichß geschloßen worden.
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Wo auch und waß orten die bezahlung in haubtsuma oder jarlichem interesse zu raichen geschloßen und versprochen wirdt, daselbst hin solle sie auch gericht und auf deß schuldners uncossten gebracht werden. solle die bezahlung an dem ort da der glaubiger sein wohnung hat beschechen, da er aber khein gewiße wohnung im land hatte, ist ihme der schuldner außer landß oder anderer orthen nachzuraißen nit schuldig. eß gilt auch gleich ob die bezahlung durch den principal schuldner selbsten oder durch ainen andern in seinem namen gescheche, also da ain bürg bezalt, macht er sich nit allain selbst sondern auch den principaln für welchen er bürg worden ledig. also auch in gleichem, wo ihrer mehr alß ainer unverschaidentlich etwaß schuldig, und ainer auß inen bezalt, so werden die andern alle hierdurch gegen dem glaubiger ledig.
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Hingegen aber, so ain schuldner die bezahlung ainem andern alß dem principal glaubiger selbst oder seinem hierzue sonderbar bestelten gwaltthrager leistet, alß so ainer ainem welchen er für ainen gerhaben helt der es doch nit ist, oder ainen vermainten befelchshaber der doch khein gwalt zu einnemung deß geltß fürzulegen hat bezalt, so wird der schuldner dardurch nit ledig. eß sei dann sach daß er beweisen möge, daß solcheß gelt in deß principals handlung geführt oder doch sonsten völlig in seinen nutzen angewend und angelegt sei worden.
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Zu bezahlung der schulden mag auch dem gelter oder schuldner nit fürtragen, daß sein glaubiger aineß lassters oder verbrechens halber angekhlagt oder gar in gefenkhliche verhaftung genomen worden, dann solcheß an einforderung der schulden den glaubiger (damit er seine glaubiger auch bezahlen und sein underhaltung davon haben mög) nit hindert, eß wär dann sach daß er aines solchen lassters halber in verhaft khomen welcheß ohne mitl die confiscation der güeter auf sich truege.
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So ain gelter seinem glaubiger mehr dann ain summa schuldig, alß daß er etwo zu underschiedlichen zeiten gelt oder anderß von ihme entnomen und destwegen absonderliche obligationes und verschreibungen von sich gegeben die er doch auf ainmahl nit völlig abledigen khann oder will, so stehet ihme in bezahlung bevor, daß er vermelde an welcher suma er etwaß bezahlen thue. sonsten da destwegen khein sonderbare meldung geschiecht ist die rechtliche vermuetung, daß der schuldner zuforderist die summa oder schuld abgezalt habe die am richtigisten oder mit urthl erkhent, oder darauf ime treu und glauben oder woll etwan ein straff gestanden, dergestalt wann ainer ain haubtsumma und davon ausstehendem (1) interesse schuldig, und in abschlag ain summa so mehrer alß daz ausstehende interesse ist ohne sonderbare erkhlärung ob erß an der haubtsuma oder interesse woll bezalt haben erlegt, so soll solche erlegung in abschlag der haubtsuma und nit deß interesse halber verstanden werden. so aber die erlegte suma gelt sich nit höcher dann daß ausstendig interesse erstrekht, so verstehet es sich allain auf daz interesse, und das er solches damit in die haubtsumma noch lenger stil ligen gelaßen werde bezalt habe. welcher auch also ain thail an ainer schuld bezalt, der gibt damit zu verstehen daß er sich auch der übrigen völligen summa schuldig bekhenne. (1) sic.
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Gegen völliger bezahlung ist der glaubiger schuldig auch ungeacht daß darleichen gleich auf guet trauen und glauben beschechen dem gelter oder schuldner ein quitung, oder ob es auf schuldbrief geschechen denselben schuldbrief zur cassation, oder ob derselb verlohren were ein todbrief mit inserirung der haubtobligation darüber herauß zu geben und zuezustellen, wie auch ob daß darlechen auf underpfand beschechen dieselben ine wider zu beantworten, item so bürgschaft gelaist worden dieselb wider ledig zu zehlen. dann sonsten, da der schuldbrief (wie etwo woll geschechen mag) wider uncassiert herfürkhomen und durch die glaubiger fürgebracht wurde, müesste der gelter oder schuldner die bezahlung allererst weißen oder nochmahlen laisten. eß mag auch der glaubiger nach völlig empfangner bezahlung auf den fahl seiner wägerung mit schleinigister execution darzue bezwungen, er auch umb solchen unbefuegten aufzugs willen zu abtragung alleß schadenß und uncosstenß darzue gehalten werden.
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Schließlich, wann ain glaubiger die völlig schuld von seinem geltern oder ainem andern in seinen namen nit annemen will (dann zutzell - und stuckhweiß ist ers anzunemen nit schuldig) so stehet dem gelter bevor die haubtsumma sambt dem verfallnen zünß und interesse ohne abgang verpetschiert für gericht und ordentliche obrigkheit zu erlegen, und zu begehrn seinen glaubiger gegen erhebung desßelbigen zu heraußgebung der schuldverschreibung und quittung anzuhalten, deßen ihme dann auch ain iede obrigkheit statt zu thuen, und nach vernembung beeder thail die schleinige billichkheit zu handlen schuldig ist.
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Die cessiones sein zweierlei: ersstlich bonorum cessiones, da nemblich ein gelter oder schuldner welcher anderer gstalt nit zu bezahlen von seinen güetern weicht, dieselbige den glaubingern fürschlegt und verganten läst, davon hieoben under dem titul von crida process gehandlt worden.
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Zum andern, jurium vel actionum, da nemblich ainer dem anderen sein habend recht und forderung die er gegen ainem andern hat übergibt und einraumbt. solche, da sie auß lauter freigebigem gemüet ohne empfachung ainer widergeltung geschechen, sein sie den geschankhen und donationibus gleich, davon unden under dem 31.titul weiters gehandlt wird.
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So sie aber wegen gelaister dienst oder anstatt ainer ergezlichkheit oder empfachung etwaß anderß geschechen, gehören sie under die wechßl oder innominatos contractus, davon hieunden bei dem 35. titul gehandlt wirdt.
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In gmain ist von solchen ubergaben und cessionibus jurium zu wißen, daß sie nit allain in geltschulden sondern auch in erbschaften und andern rechten und gerechtigkheiten zwischen allen conträctfähigen persohnen statt, außerhalb criminalsachen. iedoch khann kheiner sein recht und gerechtigkheit ainem höchern und gwaltigern ubergeben, daß er ihme seinem gegenthail dardurch ein starkhen ruckhen machen wolte. eß wirdet aber auch der hocher und gewaltiger gehalten, welicher ambtß halber dem gegenthail fürzeucht oder mit ime zu schaffen, dannenhero auch kheiner sein recht so er wider einen pupillen oder münderjarigen hat desßelben gerhaben verkhaufen noch übergeben khann. eß soll auch khein simulatio oder scheinhandlung mit underlaufen, sondern waß hierinen gehandlt wird soll durch ordentlichen kauf oder andern zueläßigen contract, außgeschloßen alleß betrugß beschechen. inmaßen dann derjenig, welcher dergleichen recht und gerechtigkheit von ainem andern an sich bracht hat, schuldig ist seinen gegenthail wider den er khlagt seinen titul wie und waß gstalt es ihme übergeben worden auf begern fürzulegen. und da sich befindet oder nochmahlen über kurz oder lang offenbar wirdt, daß nur bloße scheinhandlungen oder verbottne practica mit undergeloffen, sollen sie beede cedens und cessionarius ernstlich gestrafft werden.
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Eß mag auch khein gwaltthrager pfleger verwalter ambtman oder dergleichen officier seiner principaln oder herrn güeter recht und gerechtigkheit andern weder cediren noch auch übergab weiß anzunemen macht haben, er sei dann darzue mit ainem special gewalt oder schein versehen, inmaßen auch in allen andern contracten so ein alienation oder obligation ihrer principal und herren oder derselben güeter auf sich tragen gleichsfahlß verstanden werden soll.
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Sonsten mögen die übergaben auch ohne vorwißen und bewilligung der principal schuldner oder deren wider welche die forderung gerichtet geschechen, auch zwischen abweßenden, iedoch soll inen solcheß hinach zu wißen gemacht werden, damit sie sich darnach sonderlich der bezahlung halber zu richten haben. dann da sie nach ordentlicher ankhündung und sonderlich nach befestigtem krieg dem cedenten die bezahlung laisteten, wurden sie dardurch nit entledigt.
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Schließlich ist auch zu wißen, daß der welchem also ein sach ubergeben wirdt khein mehrer noch beßer recht hat alß der welcher imß cediert und übergeben hat. dahero wann gleich unß oder unserer cammer und vizdomb dergleichen übergab geschechen, so mechten wir oder sie an unßer stath unß kheiner andern noch mehrern (1) freiheiten gebrauchen alß der von welchem solche übergab geschechen gehabt hat. (1) hs. "mehrerm."
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Dieweil derjenig, so ainem andern etwaß auß freiem willen und gmüeth schenkht und übergibt oder zu schenkhen und zu übergeben verspricht und zuesagt, solches ebensowol zu halten schuldig, und da er es nit thuet mit recht darzue gezwungen werden khann alß der, so auß benentlichen und unbenentlichen contracten verbunden, so ist anfangs zu wißen, daß aigentlich diß ein geschenkh sei, so iemand ein sach oder ding (es sei ligent oder fahrent) auß gueter freigebigkheit hinweg gibt oder zu geben sich verspricht, dergestalt daß eß alßbald deßen dem manß geschenkht aigen und nit wider von ihme zu erfordern sei. dahero dann alle diejenige, welche wie hieoben angezaigt sonst zu contrahiren und mit ihren güetern ihres gefallenß umbzugehn, und dennen es nit insonderheit verbotten (es sei mann- oder weibßpersohn) guet fueg und macht haben ihr haab und guet auch recht und gerechtigkheiten andern leithen befreündten oder auch gar frembden zu verschenkhen, da sie nur sovil behalten daß sie dannoch testiren mögen,
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Und ob woll in den geschribnen rechten die schankhungen so zwischen eheleithen fürübergehen verbotten, iedoch weilen sie in disen landen von uralten zeiten hero alweg zueläßig und creftig gehalten worden, solle es auch hinfüro also darbei verbleiben. doch daß dergleichen schankhungen nit in fraudem creditorum oder zu schmellerung ihrer gerechtigkheiten beschechen. dann so iemand in großen schuldenlasst stekhte, also das zweiflich daß er zu bezahlen hette oder nit, und nichts destoweniger seinem weib oder iemandß andern vill oder wenig verschenkht hette und daß wißentlich wurde, so haben die glaubiger solche schankhungen sofern zu widerruefen fueg und macht biß sie zufriden gestelt und bezalt sein.
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Da auch der schenkhent thail sonsten in ander weg nach gethoner schankhung ohne sein merkhlich verschulden durch unglickh in armuet gerathen thäte, also daß er nit allain seine creditores der gebir nit zu bezahlen, sondern auch da die gethone schankhung in creften bleiben solle khein notturft außkhomen oder underhaltung haben wurd, so sollen in solchen fahl nit allain zuvorderist die glaubiger (wie oben gemelt) solche übergab zu widerruefen macht haben, sondern auch der schenkher mehr nit zu halten schuldig sein, dann waß er mit fueg (und damit er dannoch sein unentberliche underhaltung und nahrung haben mög) entrathen khann, oder wo er begabter daß geschenkht guet schon albereith empfangen hette, der verpflicht sein solle so weit sich die ubergab ungefehrlich erstrekht richterlicher erkhandnuß und mäßigung nach dem geber sein underhaltung heraußzugeben mitzuthailen.
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Wo nambhafte ligente güeter sonderlich under den underthonnen geschenkht wurden, soll solche schankhung nit craft haben, sie seien dann zuvor (wie vom verkhauf (1) ligenter güeter vermeldt) bei dem gericht und obrigkheit darunter sie gelegen angemeldet und insinuirt. (1) hs. "verlauf."
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Wo aber etwaß mit sonderm geding und conditionen, alß darumben etwaß zu khaufen oder zu thuen, geschenkht worden, dasßelb aber nit beschäch, oder daßjenig so auß dem geschenkten gelt erkhauft werden sollen nit mehr verhanden, und aber ohne solche bewegnuß und ursach die schankhung nit beschechen wär, so soll in solchem fahl daß hinweg geschenkhte gelt oder guet wider abgefordert werden mügen.
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Da sich auch der begabte gegen dem schenkher undankhbar verhielte, alß daß er in an seinen ehren mit höcher schmach antastet, unbillicher weiß an seinem leben verlezt, oder in leib und lebenß auch seiner dienst und ämbter gefahr sezt, khann die übergab durch den schenkher selbst in seiner lebzeit widerruefen werden. da aber solche widerruefung underlaßen. mag solche auf die erben nit verrer geschechen.
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Wann nach geschechener übergab aller güeter oder aineß zimblichen ansehenlichen thailß derselben dem geber kinder oder enickhel geboren werden, hat er macht die gethonne übergab wegen solcher kinder zu widerruefen und aufzuheben. ungeacht solcher (1) widerruef in lebzeit des gebers nit geschechen wäre, so soll sie doch hiemit aufgehebt und ungültig sein. (1) hs. "er sich solches."
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Da gleich der schenkher daß geschenkht guet nit gleich übergibt, mag er doch destwegen der nutznüeßung und interesse halber nit bekhlagt werden. wie er dann auch zur schermb und schadloßhaltung nit verbunden, eß wär dann sach daß er und seine erben außtrukhentlich darzue verbunden, oder fürsezlich ein frembt guet geschenkht und damit den annemer zu schaden gebracht hat.
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Da ainer dem andern waß schenkht sein empfangene guetthat damit zu vergelten, oder daß er ihn sein leben lang erhalten soll, ist aigentlich khein schankhung. derhalben khannß auch auß kheinerlei ursach zuruckh gezogen werden.
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Der 32. titul. Von schankhungen und ubergaben von tods wegen, donationes mortis causa zu latein genant.
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Die schankhung von todßwegen oder donatio mortis causa geschiecht, so iemand in bedenkhung vorstehender leib- und lebenß gefahr, eß sei in khrankhheiten feur waßer oder unfrid und kriegßnöthen oder in waß ander weg es sein mag, oder auch außer dergleichen gfahr in ernstlicher betrachtung und zu gemüeth füehrung deß zeitlichen todß (welchem alle menschen underworfen) ainem andern dergestalt etwaß schenkht und übergibt, daß so es sich begäb, daß er der schenkher sein leben in solcher gfahr laßen müesste oder sonst vor dem welchem er schenkht sterben wurde, alßdann daß geschenkhte guet dem welchem eß geschenkht worden verbleiben solle, darauß dann erscheint daß solches (1) donationes mortis causa den legatis oder sonderbaren testamentsgschäften nit ungleich sein und derentwegen mögen alle diejenigen so von des todß wegen crefticlich dergleichen schankhungen fürnemen, welche ein testament zu machen oder durch testament etwaß zu verschaffen macht und fueg haben, inmaßen dann auch allen dennen welchen man in ainem testament etwaß vermachen, und verlaßen khann dergleichen geschankhnuß woll geschechen khönnen. und wie nun die legata von landgebrauchß wegen mit zwai oder dreier zeügen khundschaft oder fertigung (da deß testatoris aigne handschrift und fertigung nit erscheint) müeßen bewißen werden, also auch dise donationes mortis causa ingleichem wie daßjenig welches ainem testiert oder verschafft wirdt allererst durch den volgenden todfahl sich verfelt und dem erben einzuantworten khombt, also ist auch daß so von todß wegen iemand geschenkht worden ersst nach dem todt creftig und zu erfordern. deßhalben dann auch allerdingß, wie die legata und sonderbare gschäft (da anderst im testament nichts weiters fürgesehen) durch deß legatarii tödlichen abgang von dem testatore durch die legatarii erben nit khönnen begehrt werden, also hat es auch mit dergleichen donationibus mortis causa ain mainung, daß sie von den erben deßen dem solches geschenkh geschehen auf den fahl er vor dem schenkher stirbt verrer nit mögen erfordert werden. dann obwoll solche geschenkh alßbald nach ernstlicher zuesag cräftig sein, so bekhomen sie doch ihr wirkhung allererst nach deß schenkhers tödlichem abgang. dahero sie auch wie andere lesste willen woll widerrueft werden mögen, es sei dann daß der donator und schenkhende thail sich lauter dahin erkhlärt und verbunden, daß er solcheß geschenkh nit mehr und in kheinerlei weiß renunciern und zuruckhnemen wölle, dann auf solchen fahl müeßen sie in alweeg unwiderrueflich gehalten werden und bekhomen mehr die natur der gmainen schenkhungen under lebendigen (davon hieoben gesagt worden) alß daß legatorum. es ist auch bei diser schankhung und donationibus causa mortis so wenig von nötten daß derjenig welchem dergleichen geschankh geschiecht bei dem donatore und geber sebst persöhnlich zugegen sei, so wenig von nötten ist daß ein legatarius bei aufrichtung aineß testamentß selbst persöhnlich erscheine. (1) sic.
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Der 33. titul. Von güetigen vergleichungen und verträgen, oder de transactionibus .
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Weil ein iede obrigkheit sonderlich dahin zu sehen daß zwischen ihren underthonnen guete ainigkheit fridt und ruhe erhalten, unnothwendige zänkh grein und rechtshändl ab- und eingestelt und die christliche lieb gepflanzt werde, demnach sollen alle und iede güetig verträg so mit der interessirten partheien guetem wißen und willen mit oder ohne schriften aufgericht oder abgeredt, sonderlich wo mit handgegebnen treuen an aidß statt dieselbige zu halten angelobt worden, in kheinen weg retractiert oder widerruefen, sondern von beeden partheien stätt und fest gehalten und volzogen werden (sollen (1)). iedoch ist in alweg in achtung zu nemen und zu erwegen, ob auch die persohnen welche den vertrag mit einander gemacht und aufgericht deßen befuegt gewesst, wie auch zugleich, ob solcher über zueläßige und unverbottne sachen aufgericht worden sei. in alweg aber sollen sich die unvogbaren (2) und münderjärige ohne vorwißen und beisein ihrer fürgesezten vormunder gerhaben und curatorn kheines vertrags mächtigen, sonssten soll derselb nit craft haben. die gerhaben und curatoren aber mögen sich von wegen ihrer strittigen pupillarsachen in vertrag woll einlaßen. doch wo der krieg umb ligende güeter und gerechtigkheiten zu thuen, solle solcher mit vorwißen der ordentlichen obrigkheit beschechen, inen auch umb khunftiger verantwortung willen ein willbrief von gricht verfertigt, auch wo die sach so wichtig, commissarien von gericht zuegeordnet werden. (1) sic. (2) sic.
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Die advocaten procuratores sollicitatores bevelchhaber gwaltthrager pfleger und ambtleith sollen sich in sachen ihre herrn und principall anlangent ungeacht ihrer habenden general gewält und volmacht solcher nit underwinden, sie seien dann derhalben mit sonderm special gwalt versehen.
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Die eltern, so sich ihrer voggtbarn kinder frei lediger und aigenthumblicher haab und güeter undernemen und ohne solch ihrer voggtbarn kinder vorwißen und willen mit andern ein verträg (1) eingehn, mögen ihnen mit ihren gepflegten vertragshandlungen nit praejudiciren. da aber die kinder in ihrer gwaltsamb und vergerhabung sein, mögen sie wie andere tutores mit vorwißen der obrigkhait transigieren. deßgleichen, da ein vatter seiner kinder müeterliches oder die mueter daß vätterlich guet in craft eines heirathcontracts oder lessten willens bis auf der kinder voggtbarkheit zu nutzen und zu gebrauchen hat, und sich vor der kinder erraichten voggtbaren jahren in solchen güetern ein stritt erhebt, so stehet demselben vatter oder mueter bevor solcher kriegparen güeter halber deren sie rechtmeßige inhaber und volmächtige administratores sein güetliche handlung einzelaßen, iedoch sovil daß aigenthumb betrifft, da es sonderlich waß wichtigß auf sich tregt, anderst nit alß (mit (2)) zueziehung der kinder nechsten befreündten daher die güeter rüehren, oder obrigkheitlichen beistandß und ratification. und gleicher gstalt soll es auch mit der kinder andern zuegefallenen bonis, welche ihnen durch gschaft oder andere gelegenheit von freünden oder frembden persohnen zuestehen, gehalten werden. dann weil wißentlichem landßgebrauch nach die eltern ihre kinder nit erben, so mögen sie auch in dergleichen ihren sonderbaren güetern desto weniger etwaß vergeben. (1) sic. (2) f. hs.
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Wann ain lehenguet gar zum thail strittig wirdt, so sollen sich die vasallen und lehenßleith ohne der lehenßherrn vorwißen und consens in ainige verbindliche vertrags handlung nit einlaßen. da die clag aber nit umb die güeter selbst sondern anderer zuefälliger persöhnlicher sprich, alß eingriff gwält und dergleichen zu thuen wäre, so solle inen die güetliche handlung von ruhe und fridenß wegen wie in andern ihren aigenthumblichen güetern bevorstehen, doch in alweg dem lehensherrn anhabenden gerechtigkhaiten unvergriffen.
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Also und gleicher gstalt soll es mit unßern pfandinhabern unßerer camer güeter wie auch dennen welche solche auf widerkheüf possediren gehalten werden.
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Die geistlichen, praelaten administratorn und pfarrer, deßgleichen die abbtisin priorin und maissterin sollen sich in sachen ihrer kirchen clösster und pfarrgüeter betreffent ohne vorwißen ihrer capitul und convent auch unßern besondern consens in ainigen verträg (nit (1)) einlaßen. waß aber die persöhnliche sprich von solchen güetern herrüehrent anlangent, derentwegen mögen sie sich güetlich oder rechtlich ohn unser vorwißen alß administratores woll einlaßen und vergleichen. (1) f. hs.
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Ein fruchtgenüeßer und leibgedingß inhaber solle sich kheines vertrags daß aigenthumb odere andere darauf stehende freiheiten dienstbarkheiten oder ewige und dem aigenthumb anhengige gerechtigkheiten betreffent ohne deß aigenthumbers wißen und einwilligung undernemen. waß aber sein habende nuznüeßung betrifft, derentwegen stehet ihme auf begebunden stritt güetige handlung zu pflegen bevor, doch alzeit dem aigenthumb unvergriffen und ohne schaden.
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In peinlichen und malefizsachen solle dem landßgebrauch nach, damit allerlei ergernußen abgestelt und daz land mit gebirlicher bestraffung der lasster gereiniget werde, khein verträg vergleichung oder transaction statt haben. alß wir dann auch hiemit den (1) landgrichtsobrigkheiten und deren verwaltern bei unserer hochen straff und ungnadt bevelchen in hochen malefizsachen, welche den göttlichen und weltlichen rechten nach ohne mittel lebenßstraff auf sich tragen, sonderlichen aber fürsezlichen todschlag und ehebruch betreffent, auf gepflegte güetige underhandlung deren in rechten und unßerer landgrichtsordnung verordneten straffen nit zu erlaßen, noch für dieselb gelt oder geltswerth anzunemen. iedoch, wo die umbstend eines solchen verbrechenß also beschaffen daß sie ein begnadung auf sich tragen, alß in unfürsezlichen casual todschlag und dergleichen, so solle dem thätter bevorstehen sich mit deß entleibten hinterlaßnen wittib kindern und befreündten vor oder nach dem erlangten glait unverweißlich zu vertragen. (1) hs. "dem."
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Sonsten aber, waß gmaine privathandlung, alß injurien eingriff gwäld oder dergleichen sachen sein, darin haben die verträg dem wißentlichen landßbrauch nach stath. iedoch, so derjenig thail welcher dem vertrag zu gleben sich verwägert erhebliche ursachen solcher verwägerung anzuzaigen, alß daß er in solchem verträg über halben thail billichen werthß der sachen darumb der span und stritt gewesst (1) versezt worden, item daß er under dem schein brieflicher urkhunden oder zeugen der hernach falsch erfunden darzue bewegt worden, item daß er darzue genöttiget und wider seinen willen durch die obrigkheit eltern herrn oder andern under deren gwald er ist darzue sei getrungen worden, oder daß in raitungen ain ihr fürgeloffen und solches beweißen mechte, so soll darauf waß recht erkhent werden. und sonderlich, da der beclagte nichts widriges und und unrechts alßbald zu benüegen mit brieflichen urkhunden zu belegen und zu erweißen, so solle der vertrag auf deß fürbringenden thailß seiten mit der execution handgehabt und der widersprechende thail zu widertreibung zu ordentlichen rechten gewißen werden. sonsten, und außer erkhandnuß hat die rew in verträgen und transactionen auf ainem thail allain nit statt, ungeacht daß res integra und etwo die vergleichung kheinerseits inß werkh khomen. wann aber beide thail davon guetwillig abstehn, so wird der vertrag mit ihrer wilkhir aufgelöst. (1) hs. "gewess."
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Wann die ein parthei den geschloßnen vertrag wilkhirlich volzeucht, die andere (1) aber nit, in deme so ihme hergegen zu thuen gebüert aufzügig ist,so stehet in deß haltenden wilkhür und wall aintweder umb die gegenvolziehung solcheß vertragß anzuhalten, oder aber wegen nithaltung deß gegenthailß von dem vertrag gar abzustehen. und da der haltend thail seinerseits brait etwaß von handen geben, mag er dasßelb wider zuruckhziehen. (1) hs. "andern."
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Wann der vertrag etwaß verbent, und die bedingte straff ganz oder zum thail in craft solcheß vertrags der haltenden parthei zuegehörig, so solle gleichßfahlß in seiner ellection und wall stehen ob er umb haltung deß vertragß oder einforderung der verfallnen pöen agieren wolle.
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Welcher ainen ganzen vertrag nit difficultiert, sonder nur ain ainigen articul darinen so dem vertrag zuwider wandlet, so mag der haltent thail die völlig bedingte pöen sowoll abfordern alß ob der ganze inhalt dispudiert und zerstoßen wär worden.
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Wann die beschloßene und verwirkhte pöen von unß auß landsfürstlichen milde und gnadt sovil auf unsern thail gebiert eingestelt oder nachgesehen wirdt, so stehet demnach dem haltenden thail bevor sein verfallne portion einzufordern. ob auch die pöen von dem unhaltenden thail verwürkht worden oder nit darin soll khein aufzügiger process gestatt, sondern summariter verfahren und die verwürkhung durch daz gricht declarirt werden.
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Wann sich der beclagte thail wider den aufgerichten vertrag legt und denselben nit zu halten vermaint, deßhalben auch mit seinem gegenthail in recht einwachst, so mag er allezeit vor der grichtlichen erkhandnuß von seinem unfueg abstehn und dem vertrag ain benüegen thuen, sich auch damit von der verwürkhten pöen ledigen. die verträg und transactionen, darinen sich ain oder der ander thail seiner habenden recht und gerechtigkheiten begeben, erstreckhen sich allain auf die gegenwertigen sprüch welche zur zeit deß vertragß in rerum natura geweßen. die khunftigen aber, so noch nit entstanden oder deren fahl sich nit begeben die gehören in den vertag nit, eß wär dann sach daß solcheß außtruckhentlich beredt worden. deßgleichen erstreckhen sich die verträg allein auf die sprüch und forderungen deren der transigent ein wißen gehabt. auf daz aber so ihme unwißent geweßen soll der vertrag kheines wegs erweitert werden. alß, so ein rechnung über villerlai einnemens in wein früchten und andern erfordert und man sich allain deß weinß halber verglichen, so bleibt die rechnung der früchten und anderer sorten halb noch unverglichen. also sollen auch die verträg auf die sach, welche dem transigenten gefärlicher weiß verhalten worden, nit verstanden werden.
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Wann nach geschloßnem vertrag briefliche schein gefunden werden, so soll demnach die von neuem vertragne sach nit zerstoßen noch die abgehandelte stritt wider erwekht werden, eß wär dann sach daß der gegenthail solche schein gefährlicher weiß occultiert und verhalten het.
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Da auch ein sach ein zeit lang in rechtlicher verfahrung und process gestanden und nochmahlen vor der erkhandnuß vertragen worden, obwoll der expenss darbei in specie khein meldung geschechen, so solle doch mit der vertragnen haubtsach die expenss aufgehebt und kheine weiters und anderß begehrt werden.
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Die verjahrung ist fürnemblich darumb erfunden worden, damit die rechtmeßige besitzer und inhaber der güeter ires aigenthumbs dessto gwißer sein mögen, und die nachleßige umb sovil dessto mehr aufgemundert wurden auf die güeter und sachen fleißiger aufsehen zu haben. eß sein aber die haab und güeter so durch praescription und verjährung erlangt mögen werden dreierlei: etlich bewegend und fahrund, etliche unbewegent (1) und ligent, etliche sein sprüch recht und gerechtigkheiten, jura et actiones genent. (1) Die Schreibweise im Wechsel des Auslautes zu beachten.
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Die vahrende und bewegliche güeter werden mit drei jahren ersessen und praescribiert. wann nemblich ainer ain vahrend oder beweglicheß guet mit guetem titul und namen an sich gebracht, und also mit guetem gwißen und glauben ohne ainigen hinterbruch und eintrag drei ganzer jar ruheig in seinem gwalt inengehabt genuzt und gebraucht hat, der hat dardurch desßelbigen guetß aigenthumb volkhomentlich erseßen, und ist von den vorigen herrn und denjenigen welchen solcheß guet etwo aigenthumblich zuegehört hat verrerer ansprüch in craft solcher seiner verjährten besitzung allerdingß ledig frei und sicher, ungeacht daß er seinen geber von welchem ers bekhomen nit mehr benennen oder stellen khann. zu solcher inhabung und besitzung aber, damit sie zu rechtmäßiger verjährung cräftig und genuegsamb sei, werden sonderlich etliche notwendige stuckh erfordert:
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Ersstlich, bona fides, ein gueter glaub oder ein guets gewißen, daß der so sich dergleichen besitzung betragen thuet solches haab und guet mit guetem trau und glauben an sich gebracht, also daß er anderst nit gewusst dann daß diejenig persohn von deren er solcheß bekhomen desßelben rechter herr und aigenthumber gewesst, und daß erß auch zu verwenden recht, macht und fueg gehabt habe. dann da er gwiß wißen mechte, daß sein geber deß von sich gegebnen haab und guetß khein aigenthumber wär, dasßelbige auch ohne habenden gwald und fueg verhandelt hette, so khann er solch unrechtmäßiger weiß verändert und an in khomen guet mit guetem gewißen nit ersitzen, sondern ist dasßelbige dem rechten herrn auf sein ersuechen sowoll nach verfloßnen dreien zehen oder mehr jaren alß zuvor ohne ainige widerlößung und erstattung abzutretten und wider folgen z'laßen schuldig, und stehet ihme gleichwoll bevor seinem geber wie er khann destwegen zu ersuechen.
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Zum andern wird erfordert, daß solcheß haab oder guet auch mit rechtmäßigen erbarn und zueläßigem titul und namen an den besitzer khomen sei, alß durch kauf, wexel, heirat, vermacht, lesten willen, vertrag, geschenkh, und waß dergleichen rechtmäßige titul und aigenthumbliche übergaben mehr sein mögen. dann ohn derlai titul ist die bloße ersitzung zu erlangung deß aigenthumbß nit genuegsamb.
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Zum dritten ist auch von nöthen, daß solch haab oder guet in stättem inhaben und gwald deß besitzers verbliben und außer seines gueten willenß und geheiß in andere frembde hand nit khomen sei, daß auch er der inhaber und besitzer destwegen von dem rechten herrn oder iemandß an seiner statt nit angefochten beclagt oder an seiner possess verhindert sei worden.
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Vorderist aber wird erfordert, daß auch solch haab und guet nit gestollen geraubt oder mit gwald abgetrungen, noch zu kirchen spitäln und dergleichen stiftungen gewidmet und gehörig sei.
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Waß aber die verjährung der ligenden und unbeweglichen güeter wie auch rechten und gerechtigkheiten belangt, wird zu ersitzung und verjährung derselben ein mehrere und lengere zeit erfordert, und nemblich von landgebrauchß wegen zwaiunddreißig jahr stätter ruehiger und unperturbierter possess. demnach, wann ainer ein ligend guet oder gerechtigkheit völliger 32 jahr ohne einige anfechtung clag oder underpruch in seiner gwald nutz und gebrauch richtig erhalten und hergebracht, derselbige oder seine erben und nachkhomen ersitzen durch solche langwirige und unangefochtene inhabung desßelben guets gewehr recht und aigenthumb also und dergestalt daß, da iemand solcheß guet hernacher ansprüchig machen wolte, und der inhaber oder seine erben ihr alt habende possession vorbemelte 32 jahr mit kheinem titul bescheinen khunten, so mögen sie sich demnach ihreß erßeßnen aigenthumbß betragen und dem cleger die praescription oder verjährung opponiren, sich auch dardurch von der clag entbrechen.
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Gleichergestalt verjähren sich schuldbrief vor andern (1) rechten und gerechtigkheiten in obbemelter zeit der 32 jahr, da nemblich solche ganze zeit durch weder an haubtguet noch interesse nichts gefordert noch begert worden. dann bei solchem langwirigem stilschweigen khein zweifel ist, dann die schuld sei bezalt worden. (1) v.a.: Finsterw. II. 517 "und andere".
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Solche zwaiunddreißig jahr, welche zu ainer praescription nach altem herkhomen und landßgebrauch genuegsamb sein, sollen nach einander ohne ainigen underbruch laufen.
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Wann ainer ain guet verkhauft oder sonsten bona fide verhandelt, deßen er mit guetem titul treu und glauben in wirkhlicher ruehiger besitzung ein guete zeit gewesst, iedoch die völlige 32 jahr nit gar erraicht noch volkhomentlich erfült, so khombt sein erseßne verjährunggerechtigkheit auch seinen nachkhömbling zum bessten. und ist der neu inhaber dieselbige verjährung von neuem anzufangen nit schuldig, sondern mag sich seineß vorforderß oder gabers verloffnen zeit billich betragen.
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Solche verjährungßzeit aber wird durch etliche sonderbare fäll underbrochen: ersstlich, wann der inhaber vor erfülter verjärung die possess verleurt oder derselben entsezt wirdt.
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Zum andern, wann ainer daß haab und guet so in verjährung stehet bei gricht durch ordentliche clag anhengig macht und desßelben abtrettung von dem inhaber begert, so wird durch solche clag die verjährung interrumpiert und underbrochen, wirkht auch alle nachvolgende zeit die verrer praescription gar nichtß, eß war dann sach daß der cleger deß strits abstunde und hernach andere 32 jahr volkhomentlich verstrichen.
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Die unbenante conträct geschechen auf viererlei weiß: da ainer dem andern etwaß gibt daß ihm ein anderß dargegen gegeben wirdt. zum andern, da einer etwaß gibt, daß ihm dargegen etwaß gethon wirdt. zum dritten, so einer dem dem andern etwaß thuet, daß ime dargegen wider etwaß gethon wird. also, daß in gemein diße conträct in geben gegengeben oder thuen, und dann im thuen gegenthuen und geben bestehen und behaften, und doch under khein benanten contract aigentlich gezelt und gezogen khönnen werden.
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Wann ihr zween oder mehr also und nur mit bloßen (1) worten übereinkhomen daß einer geben oder thuen solle, und doch ihrer kheiner den contract zu volziehen angefangen noch demselben mit aigentlichen gewißen schluß, zu latein stipulatio genent, oder wie in diesem land gebreuchig herkhomen mit handgegebner treu becreftiget, alß so zween mit einander übereinkhomen daß der ain dem andern ein pferd geben, der nemer aber nach Regenspurg oder Wienn verraißen und etliche gschäft daselb verrichten solle, ist solcheß alleß khein khreftige wirkhliche verbindung, sondern hat iedweder thail macht so lang der handstraich darzue nit khomen noch auf ain oder der andern seiten ichtwaß im werkh gethonn oder geben worden hinder sich zu gehen und von solcher bloßen zuesag und verwilligung zu weichen und abzutretten. (1) hs. "bloßem."
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Wann aber ein verbindliche zuesag geschiecht und der handstreich darzue khomen, oder der aine wie gemelt dem contract seines thailß ain benüegen gelaist hette, der ander nit, so mag der volzieher so er will den gegenthail zu haltung deß gethonen gegenversprechenß oder praestirung deß interesse mit recht treiben, oder aber auch er selbsten darvon ledig abstehn, und deßjenigen so er zu volstreckhung ermeltes unbenendlichen contracts gethon oder geben widererstattung erfordern.
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Wiewoll an ihme selbst rüehmlich, auch allen menschen woll ansteht die eingewilligte pacta geding und zuesagungen zu halten, so ist doch solches von denen zuesagungen und pacten allain zu verstehen die nit wider guete sütten, unerbar oder wider den gemainen nutzen sein. derowegen, und dieweilen sich befindt, auch die täglich erfahrung mit sich bringt, daß oftmalß auß einfalt und unwißenheit, zu zeiten auch woll alters oder deß geschlechts blödigkheit halber durch manicherlei conträct ainer arglüstig verfürt und vernachtheilt, und hierinen inen selbst oder dem gmainen nutzen zuwiderhandlen (ungeacht allen solchen verbottnen unzueläßigen contracten namen zu geben unmüglich) den nachgesezten obrigkheiten zu beßerer erinderung in specie und mit namen derselben etliche hernach gesezt. in gemain aber, wiewoll biß daß widerspill erwißen ein ieder contract daß er zueläßig aufrecht und ohne betrug geschechen zu vermueten, iedoch wann alßbald ohne process zu erweißen oder auß allen umbstenden am tag, daß der ein thail mit argem lüsst hinderfüehrt beredt oder ein anderß dann die warheit ist fürgeben, und dardurch hoch und ubermäßig verforthailt worden so sollen solche mit betrug aufgerichte contract und handlung nit allain für uncreftig erkhend, sondern auch die gebürente straff gegen dem verforthailer fürgenomen werden.
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Item, alle conträct so wider guete sütten sein, darauß sünd schand und ergernuß erfolgen mechten, sollen alß an ihnen selbsten nichtig craftloß geachtet und erkhent werden. alß, da ihrer zween mit einander khunftiger erbschaft halber eines dritten noch lebenden, oder daß ainer khain testament und lesten willen machen wolle pacificiert und sich verglichen.
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Dieweil auch in unßern hievor publicierten mandaten und polliceiordnungen den underthonen gefärliche hoche spill verbothen, sollen gleichsfahlß alle contract pacta und zuesagungen so derentwegen geschechen für nichtig und craftloß gehalten werden, und der verliehrent thail, da dergleichen etwaß so über ein gulden werth sein mag zu geben zuegesagt, dasßelb zu halten mit nichten schuldig sein, sonder beede der verlierent und gewinnent thail nach größe der ubertrettung unnachläßig gestrafft werden.
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Ebenfahlß sollen auch die bei undichtigen und uncreftigen conträcten von den partheien gesezte pöenfähl oder reukheüf ungültig sein, darauf bei kheinem gericht erkhend noch deßwegen etwaß zu bezahlen schuldig sein.
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Und demnach bei rechtschaffnen christen alle wuecherliche conträct billich alß abscheüchlich verbotten, alß da vom hundert acht, neün oder auch zehen gulden, oder vom gulden wochentlich ain pfening oder ain haller geraicht mueß werden, oder da ainer ainem andern benöttigten ain mezen korn fürleicht daß er ihm zu volgunder erndzeit zween oder drei darfür gebe, oder ein undichtig roß viech oder andere wahren umb höchern werth alß sie güldig und zur selben zeit hinzubringen an gelt anschlegt und darauf noch ein wenig gelt damit es ain nambhafte summa macht gibt und alß ob es lauter gelichen gelt wär einen schuldbrief aufrichten lässt, damit also nit allein sein nebencristen sondern auch der obrigkheit der fertigung halber betreugt, so sollen hinfüro alle hoche und nidere obrigkheiten im land, da dergleichen offenbar und unwidersprechliche verforthailung ihnen fürkhombt, oder in continenti alß bei fürgebrachter clag mag erwißen werden, auf solche verforthailische conträct nit allain mehrers alß daß redlich darlehen gewesst nit erkhennen, sondern auch noch darzue solche wuecherer nach gelegenheit deß gebrauchten betrugß ernstlich straffen.
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Ingleichem sollen auch die landßschedliche fürkheüf nochmahlen genzlich verbotten sein, und unserer hochgeehrten vorfahren destwegen zu underschiedlich mahlen publicierte general-verbott (1) dißer landtaffel erneuert und fürohin festiclich gehalten werden. (1) f. "mit."
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Eß sollen auch alle contract so dem gemainen nutzen und dißer unßerer landtaffel zuwider aufgericht für uncreftig gehalten, und darauf nichtß erkhend werden.
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Doch da ain contract sonsten seinem weßen nach rechtmäßig getroffen (1) und mit guetem wißen willen und verstand geschloßen und zu erweißen, und aber allain auß unwißenheit oder unverstand deß schreibers manglhaft, oder da sonsten allain in namen (da doch die persohn gwiß und unzweiflich) oder in dergleichen geirt worden, so soll derselbig solcheß schlechten manglß und irthumbß halber nit für uncreftig gehalten werden, sintemallen der will der pasciscenten oder contrahenten alwegen mehr dann waß auß irthumb beschechen anzusehen, und darauf mit erkhandnuß zu gehen ist. (1) sic.
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Demnach der eltern ambt zuestehet, daß sie ihren kindern zu rechter zeit nach gueten und gelegenen heirathen trachten und sie mit erlichen heirathguet und zuegab oder widerlag ihrem vermügen nach, auch der persohn und anderer umbstend gelegenheit nach versehen, so sollen vatter und mueter auch testamentarien und gerhaben ihre kinder und freünd inhalt gmainer landßfreiheit erlich zu verheirathen bedacht sein, hierzue auch freien willen haben. wie wir sie dann darwider nit strengen und ungnedigen schreiben (noch sonsten anders dann mit gnediger werbung und fürderung, iedoch ohne gehaiß und allain auf ihr wolgefallen) nit ansehen wollen. und da gar dergleichen bevelch von unß oder unsern nachkhomen erlangt und außgebracht wurden, darin wier von landßfürstlicher obrigkhait wegen eltern oder gerhaben ihre kinder oder pupillen an gwiße orth oder gewißen persohnen zu verheirathen bevelchen wurden, so sollen doch dieselben alß sub- vel obreptitie erlangt uncreftig, und den eltern oder gerhaben da sie darwider handlen nichtß beschwerlicheß derentwegen auferlegt werden. sonsten aber solle wider der eltern oder nechst befreünden willen und consens, vorderist zwischen jungen persohnen so noch ihre 25 jahr nit erraicht khein ehe bindig sein, die auch darwider handlen an leib und guet gestrafft, diejenige aber welche dergleichen kinder und jungfrauen aufreden und verfüren für recht gestelt und gestrafft werden.
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Da sich auch sonsten iemand understehen wurde ehrlichen kindern, sonderlich töchter oder sonst nahent befreündte jungfrauen oder wittiben zu schmächen und umb ihr ehr zu bringen oder verbottner arglistiger weiß zu der ehe aufzureden, der solle alßbald nach gründlicher offenbahrung (er hab es gleich inß werkh gebracht oder nit) an leib ernstlich gestrafft werden.
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Insonderhait aber soll sich khain manßpersohn schlecht und geringen standß understehen mit weibßpersohnen deß herrn- oder ritterstandß, dieselben sein gleich voggtbar oder wittiben oder jungfrauen, in eheliche, geschweigen in andere unzimbliche handlungen einzulaßen; sonst solle dieselb manßpersohn nach gelegenheit der umbstend an leib und guet ernstlich gestrafft, die weibßpersohnen aber drei jar lang in ihrer befreündten custodi oder gefenkhnuß gehalten werden, und daz aigenthumb aller ihrer haab und güeter deren nechsten freünd verfallen, und bloß mit der nutzung davon alß fünf pro cento benüegig, auch in derselben der freiheit deß testirens darzue entsezt sein. eß sollen solcher persohnen leibßerben auch und descendenten in infinitum zu derselbigen vorigen freündschaft nimer legitime succediren, auch nit erben khönnen oder mögen.
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Waß aber von der maisten nechsten freünd willen in heirathsachen gemeld ist, daß hat disen verstand: wann einer etwo mehr befreündte aineß gleichen gradus hette, ob davon gleich die wenigern darunter zuwider wären, so sollen doch dieselbigen nichtß verhindern khönnen, da allain die mehrern desßelben grads mannßpersohnen darein verwilligen.
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Wann sich aber begäb, daß ain vatter mueter gerhab oder die nechste befreündte oder auch ersster instanz obrigkheit ein weibßpersohn unrechtmeßiger weiß, sonderlich da sie aber die 25 jar ihreß alters erraicht, an ainer gueten erlichen heirath verhindern oder zu ainer heirath wider ihren willen und wolgefallen nöthen wolte, solle alßbald aigentliche erkhundigung gehalten und dergleichen verhinderer oder bezwinger an leib und guet ernstlich gestrafft, und auch derselben weibßpersohn von obrigkheit wegen notwendiger consens und beistand zur verehelichung gegeben, und ihr gebürende heirathsteur von ihrem vätterlichen guet zu geben verschafft und verordnet werden.
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Die verpflicht oder versprechung zwaier noch junger unvogtbaren kinder, so bißweilen durch dero eltern gerhaben oder nechste bluetsfreünd auß guetem under ihnen habenden vertrauen geschechen, sollen hinfüro genzlichen abgestelt sein, und da es gleich geschäch, khein craft haben, sondern in einer ieden versprochnen persohn (wann dieselb zu ihrer voggtbarkheit khombt) freien wilkhier stehen die solchermaßen ihme versprochene zu behalten oder ein andere ehelich zu nemen. doch ist den eltern auch gerhaben oder nechst befreündten ihre kinder und befreündte auch vor derselben erraichten 18ten jar ihreß alters (alß dem landßbrauch nach bestimbten voggtbarkheit), da sie anderst heirathmäßig sein, mit derselben guetem willen zu verheirathen unverwerth. in maßen sie auch der voggtbaren kinder, welche an vernunft gmüeth oder andern umbstenden aintweder zu heirathen noch unerwachßen, oder woll gar nit zum heirathen tichtig sondern also geschaffen daß sie ihrer selbst noch ihreß guetß nit mechtig sein khönnen, weitere treue fürsorg und underhaltung zu verfüegen schuldig sein sollen.
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Wann sich ainer oder aine mit ehrlicher zuesag dergestalt einlesst, so vern die eltern gerhaben und befreündte ihren willen darzue geben wurden, so ist solche zuesag vor erfüllung der angehenkhten condition unverbindlich, mag auch entzwischen durch ainen oder den andern thail weiterß versprechen beschechen.
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Ein betagtes alter (wie groß es auch ist) soll khein ehelichung verhindern, vill weniger ein convolkh daz ander also verbinden khönnen, daß es nach deß ainem (1) todt nit mehr (2) soll, weil solche verbott wider guete sütten auch die natur und christliche freiheit. (1) sic. (2) sc. "heirathen."
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Ein rechte christliche ehe khann zwar auch ohne benenung gwißen heirathguetß widerlag oder morgengab bestehen und creftig sein, iedoch weil gar selten dergleichen ehe (außer waß etwo gar arme persohnen zusamenheirathen) fürgehn und geschloßen werden, also ist von nöthen, daß auch von den heirathgüetern widerlagen morgengaben und waß deme anhengig gwißer und aigentlicher underricht wie es damit zu halten gegeben werde.
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Daß heirathguet, zu latein dos genand, ist die gab oder haubtsteur so die brauth ihren breitigamb zuebringt, es sei gleich an paarem gelt oder in gwißen ligenden stuckhen und güetern.
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Die widerlag, zu latein donatio propter nuptias, ist die gab welche der breutigamb seiner braut zu vergleichung ihres heirathlichen zuebringenß gibt oder bestelt.
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Die morgengab (von etlichen sponsatitia largitas genant) ist ein freies geschenkh, welcheß der breutigamb seiner brauth wegen deß erssten beischlaffß verspricht und zueaignet.
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Waß nun sowoll diser heirathlichen güeter und vermächtnuß alß auch anderer puncten halber bei schließung der heirath zwischen braut und breutigamb und derselben befreündten und beistand abgeredt und gehandlt wirdt, daß soll auch nachmahlen vesst gehalten und deme mit fleiß nachgelebt werden
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Wo aber insonderheit nichtß gewißes abgeredt und beschloßen worden, sonder allain dahin gehandlt worden daß es nemblichen auf aineß oder deß andern ehegatten absterben solle dem durchgehenden landßgebrauch nach gehalten werden, so soll eß den verstand haben, daß wann kheine kinder von deß verstorbnen persohn vorhanden, daß heirathguet oder widerlag dem überlebenden thail aigenthumblich haimbfalle und er den andern nechst befreündten seitenerben davon ichtes hinaußzugeben nit schuldig sein solle. wo aber kinder vorhanden, so soll vermeldt heiratguet oder widerlag mit dem aigenthumb (1) khomen, doch der überlebende thail deß biß auf anderwerthß verheirathung zue genüeßen haben. (1) sc. "an diese."
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Ingleichem solle auch dem uberlebenden thail in der vahrunden haab da kinder vorhanden der dritte, da aber kheine khinder vorhanden der halbe thail nachvolgen.
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Waß nun bei ordentlicher eheberedtung durch die contrahirente persohnen und (wie obstehet) deren eltern gerhaben oder nechste befreündte deß heirathguetß morgengab widerlag und anderer puncten halber geschloßen wird, darbei soll eß stätt und vesst bleiben und darob gehalten werden. darbei aber zu wißen, daz daß heirathguet und widerlag nit alweg gleich sein müeßen, sonder etwo die widerlag geringer dann der brauth heirathguet sein khönne, sonderlich weil der mann die ehebeschwerden mit ernehrung weib und kinder tragen soll und mueß. umb welcher ehebeschwärten willen dann der mann so lang die ehe werth auch die völlige administration und nutzung deß heirathguetß haben und gwinen thuet dergestalt, daß solche abnützung deß heirathguetß nit beßert noch dem weib zuegelegt wirdt, sondern alß ein gewunen guet darüber der mann niemand rechnung oder erstattung zu thuen schuldig gehalten, so gar, da er auch durch deß weibß oder ihrer befreündten unfüegliche verhinderung solcheß heirathguetß nit genüeßen hette khünen, er solche hinterstellige nutzung bei der restitution von dem guet abzuziehen und ihnen zu behalten befuegt sein solle. iedoch, da nit in der heirathßabredt solcher ungleichheit sonderbare meldung geschiecht sonder die ehe dem gemainem gebrauch nach geschloßen, wird die widerlag dem heirathguet gleich zu sein verstanden. ehesteurn, die sein gleich deß weibß heirathguet (zu latein dos) oder deß manß widerlag (zu latein donatio propter nuptias genant) sollen (1) an einer gewißen suma geltß oder andern geltß werth oder an gewißen underschiedlichen benenten ligenten güetern bestimbt und außgezaiget werden, welch gelt oder guet deßen der es zur ehesteur gibt aigen sei. dann wo iemand dazjenige so er verhofft zu erben zur ehesteur sezen wolt, ist es ihme nit zuegelaßen, es sei dann sach daß die eltern oder diejenigen von welchen man solchen erbschaftß anfahl verhofft wißentlich darein bewilligt hetten, alßdann so bleibt eß so weit sich ihr bewilligung erstrekht creftig. (1) hs. "soll."
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Da auch khein gwißes heirathguet bestimbt worden sondern in gemain ein heirathguet zu geben versprochen, soll die maß nach vermügen auch nach dem stand und erbarkheit beeder persohnen geordnet werden.
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Ebenfahlß, so iemand ein angefallen aigenthumb auf welchem seine eltern oder iemand anderer die fruchtnüeßung hat, khan solch aigenthumb woll doch mit vorwißen der eltern zur ehesteur vermacht werden, und ist auf solchen fahl biß sich die nüeßung endet und dieselb zum aigenthumb khombt zu warthen.
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Eß mag auch der mann oder daß weib, so zusamen heirathen und kheine khinder in die ehe bringen, alle seine oder ihre güeter oder derselben ein thail zur ehesteur ordnen und machen, so eß allain mit der beschaidenheit geschiecht, daz da sie in stehender ehe kinder mit einander erobern wurden der überlebende thail dieselbige biß zu ihrer voggtbarkheit zu erziehen und zu underhalten, auch nochmahlen ehelich (1) außzusteurn schuldig sein solle. (1) corrigiert aus "ehrlich."
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Da aber aineß oder daß ander auß voriger ehe kinder hette, so soll solcher vatter oder mueter zur andern ehe mehrers nit alß daß damallen habendes (1) halbe guet oder deßen werth zu verheirathen macht haben, damit auf nachmahlß begebenden fahl die kinder ihr gebürnuß zu suechen haben. welcheß zwar nit dahin zu verstehen, alß ob der vatter oder mueter welche also zur andern ehe greift mit ihrem guet gespört oder desselbigen nit völlige administration durch verkhauf und in ander weg durch ordentliche zuelaßige conträct solche zu verwenden oder andern zu vertestiren haben solte (dann sie mit solchem ihrem aignen guet so lang sie leben frei bleiben), sondern allain, damit auf den — khunftigen fall die kinder ihrer legitimae sovil nach der eltern absterben ihnen gebürt durch unzeitige heirathsabreden nit entzogen werde. (1) sic.
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Da auch gleich der conleith ainß so armb were daß eß nichts zur ehesteur oder widerlag zu vermachen hette, khann die ehe dannoch bestand haben, wie auch zuegelaßen, daß daz ander thail so reich ist. — dem armen mit dem eß sich vermahelt von seinem aigenthumb ein ehesteur sezen und geben mög, welche ehesteur doch hernach auf absterben deß armen ehegemachelß (da er kheine kinder verlaßen noch zwischen den conleithen waß anderß abgeredt und geschloßen worden, so zu beweißen) wider auf deß andern reiche freünd und gesipte, und nit sein deß armen erben, fallen thuet.
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Wann auch ein ehsteur bei der verheirathung oder auch nachmahlen in stehender ehe beschloßen und gegeben worden, mögen dieselben auch alwegen hernach in stehender ehe nit beeder thail gleich ungezwungenem willen und wolgefallen geendert gebeßert und gemehrt werden.
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Ob auch gleichwohl die ehesteur, so von ainem oder dem andern ehegemahel ainßmahlß geben und eingebracht worden, ehe und zuvor nit widerumb soll noch khann zuruckh gefordert werden, dann so die ehe geschaiden oder aineß von dem andern abgeschaiden, iedoch, so er der mann ubel hauset und der ehe bößlich vorstehet, also daß er in armueth schulden und verderben geriethe, hat die frau auf vorgehende beweißung auch in zeit wehrender ehe ihr heiratguet sambt der verschribnen wittiblichen underhaltung zu ihrer und ihrer beeder underhalt zu gebrauchen und zu erfordern.
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Hingegen, so ein weib die ehe gebrochen, hat sie ihr heirathguet und wittibliche underhaltung nit mehr zu erfordern sondern solcheß verwürkht, und ist dem mann und seinen erben heimbgefallen, eß war dann sach daß sich der mann mit ihr versöhnte und sich zu ihr guetwillig thätte. und in solchem fahl ist im (1) alweg von nötten, daß der ehebruch offenbar und bekhantlich sei. dann sonsten, da daß weib deß ehebruchß nit bekhantlich oder zu recht genuegsamb überwisen, und doch der mann sie destwegen beschuldigt und von ihme söndern wolte, sollen ihr durch die obrigkheit von ihreß mannß güetern sovil gwiße gülden oder güeter außgezaigt und mit der nutzung eingeraumbt werden, sovil sie mit ihren heiratbrief oder in ander weg darthuen und bescheinen khan, daß ihre billiche richtige heirathsforderungen sich erstreckhen. (1) sic.
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Da nun ein heirathguet ehesteur oder widerlag auf eineß ehegemahelß absterben von deßen erben oder sonsten wider erfordert, solch guet auch anfangs wie eß zu ehesteur geben worden aestimirt und angeschlagen worden, stehet eß bei demjenigen so eß widergeben soll, ob er den werth darfür oder daß guet selbst widergeben wolle, es (1) befünde sich dann außtrukhlich beredt, daz daß gelt oder werth darfür restituiert soll werden. (1) hs. "er."
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Da auch ain gwißes stuckh oder guet ungeschäzt zum heirathguet geben und solcheß in stehender ehe durch farläßigkhait saumbnuß und schuld deß inhabers geärgert verderbt und schwecher gemacht wirdt, ist er solchen schaden auch wider zu erstatten und zu bezahlen schuldig.
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Hingegen, wann auf solch erfordert und aestimirt oder widerlegt guet notwendige oder auch nuzliche cossten angewendet, die man sonsten zu täglicher gewönlicher underhaltung nit wär schuldig gewest, solle daß ehegemahel so solche underhalt und beßerung angewendet oder deßen erben solchen wider zu erfordern fueg und recht haben, auch ehe und vor solcher erstattung die restitution zu thuen nit schuldig sein. da aber solche heirath- oder widerlag-gueter (welche am gelt wie obstehet nit angeschlagen noch aestimiert) schaden oder nachtheil ohne des inhabenden thailß schuld oder fahrläßigkheit empfangen hetten, ist er solchen zu erstatten und zu büeßen (nit (1)) schuldig. (1) f. hs.
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Also, waß auch in wehrunden ehestand den vermachten heirathgüetern durch waßergüß oder in ander weg zuegestanden und zuegewachßen, daß alleß ist dem eheman alß domini rei dotatae aigenthumblich gehörig.
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Und dieweil wie obgemelt die nutzung deß heirathguetß dem mann völlig zuegehört, so volgt, daß nit genueg sei daß ein heirathguet nur benent sei, sondern daß auch solcheß wirkhlich müeße bezalt werden. dann sonsten, da die bezallung und wirkhliche erlegung deß abgeredten heirathguetß über deß mannß ernstlich begern und abforderung nit beschechen, so khann der überlebend thail auch die widerlag nit begehren. oder doch, da allain zum thail etwaß an dem heirathguet bezalt worden, ist man auch an der widerlag mehrers nit alß gleichen thail zu erstatten schuldig. da aber der mann daß versprochen heirathguet selbsten niemahlß abgefordert oder ernstlich begehrt, so ist man der wittib die widerlag nit weniger alß ob die erlegung zu rechter zeit geschechen wär schuldig.
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Wie auch auf den fahl eheleith über zehen jar mit ainander gehausst die vermuetung ist, daß daz heirathguet wirkhlich eingebracht und erlegt sei worden, ungeacht si destwegen ireß thailß nit fürzulegen oder zu erweißen hat, und demnach ir oder ihren befreündten (eß mechte dann der mann oder seine befreündte daß widrige erweisen) solch heirathguet sowoll alß die widerlag nach gelegenheit deß fahlß und beschloßnen heirathß zu erstatten.
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So sich dann begäb, daß der eheman umb daß ihme von seiner haußfrau in gelt zuegebrachte heirathguet ein ligent stuckh oder grund erkhaufte, so ist er auf hernach volgenden todtfahl seiner hausfrauen deroselben erben solches erkhauft haab und guet zuezustellen nit schuldig, sonder die erben sein sich mit dem gelt sovil er deßen empfangen abfertigen und ersettigen zu laßen schuldig.
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Wann (1) nun von bestellung der heiratgüeter gesagt, daß ist von der widerlag und morgengab zu verstehen, dann sie gleiches rechtenß gehalten werden, allain daß die morgengab iederzeit waß geringers und wenigers, und gemainclich zum höchsten auf halben thail der widerlag gestelt und gemacht wird, daß auch die morgengab der brauth oder breütigamb (weilen auch auch die wittiben, da sie zu jungen ledigen gesellen heirathen, denselben ihre morgengaben zu bestellen pflegen) aigenthumblich verbleibt, also daß sie auch auf begebenden todfahl auf ihre befreündte erben, da nit im heiratbrief sonderbahre fürsehung beschechen. (1) sic.
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Damit auch die conleith auf die begebende fäll so vil mehr versichert und sich selbsten vor schaden und gefahr verhüeten und der obrigkheit sovil weniger müehe machen, sollen sie und ihre befreündte und beistand so bei abredt und schließung solcher heirath sein (sovil möglich) dahin bedacht sein, daß waß also geredt und beschloßen worden alßbald in schriften verfasst und gebracht werde, darüber dann verner ein ordentlicher heirathsbrief mit deß breütigambs und zum wenigisten zwaier oder dreier zeugen fertigung handunderschrift und petschaft oder insigeln, oder doch mit der obrigkheit darunter solche heirath und abredt fürgangen fertigung, aufgericht werde. da nun auf begebunden fahl dergleichen heirathsbrief unverdächtig fürkhomen, solle denselben nachgangen, darauf erkhent und die überlebend weibß- oder mannßpersohn demselben gmäß schleinig und ohne ainige weitleüfigkheit bei dem besitz der güeter gelaßen oder abgefertigt werden. im fahl aber khein sonderbahrer heirathsbrief aufgericht wär worden, so ist genueg daß die heirathsabredt gefertigt fürgebracht werde, welche dann, da die obangezogener maßen mit zwaier oder dreier heirathsleith fertigung versehen und auch sonsten khein sonderer verdacht mit underlauft, zum beweiß für genuegsamb zu halten. da aber weder heirathsbrief noch abredt zur fertigung khomen noch fürgelegt khan werden, sodann stehet dem begebenden wittiber oder wittib bevor solchen ihren getroffnen heirath- und abgeredten schluß der zeitlichen güeter halber mit zween oder drei ehrlichen unverwerflichen gezeugen auf vorgehende beaidigung, oder da es landleith, und derselbigen schriftlichen deposition zu beweisen.
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So nun in fürkhomenden heirathbrief ain gwiße versicherung auf ainen oder andern fahl zu finden, so bleibt es bei derselben. wann aber in dem heirathsbrief khain versicherung begriffen, so sein doch die conleith gegen ainander, vorderist der ehemann, auf begern solche zu laisten schuldig.
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Wo auch ain oder anderer thail mit aigenthumblichen güetern nit versehen, so mögen (sie (1)) die lehensgüeter mit der lehensherrn consens und willen darzue geben. doch da der mann hernach aigenthumbliche güeter bekhäme, so ist er schuldig solch vermächt und verweißung auf solche sein erlangte aigenthumbliche güeter (so weit sich dieselben erstrekhen) zu transferirn und dem lehenherrn seine lehengüeter widerumben frei und ledig zu machen. in alweg ist auch der mann schuldig sein hausfraw seines vermachtß halber innen und außer gericht zu schermen, so oft es noth thuet und begert wirdt. (1) f.hs.
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Wann auch daß heirathguet strittig worden, stehet dem ehemann und nicht der frauen die clag und defension zue. sonstern aber, waß die übrige güeter belangt, so der mann oder weib über daß benente heirathguet und widerlag inen bevorbehalten, damit ist ieder thail frei seines gefallens dasßelbige anzulegen, zu nutzen und zu verwenden. eß khann sich auch der mann alß seines weibs ehevogt derselbigen güeter mit der administration und verwaltung anderer gstalt nit dann mit seiner hausfrauen guetem willen und zuelaß underfangen. waß auch solche vorbehaltene güeter ertragen, daß gehört ainen alß den andern weg dem weib oder ihren erben aigenthumblich sambt der haubtsuma zue. eß sei dann sach daß die frau solche fruchtnüeßung ihrem ehewirth guetwillig volgen ließe alßdann ist er von aller restitution und abtrag solcher nutzung allerdings ledig und entbunden.
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Solcher zuelaß und bewilligung wird auch mit dem erwisen, daß die frau ihrem ehewürt die kauf-schuld- und andere brief in seinen handen und gwalt lasst, auch die administration nit widerspricht, welcheß so eß offenbar ist weitern oder andern consens oder beweißung nit von nöthen.
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Demnach under andern guetthaten so dem weiblichen geschlecht zum bessten im rechten geordnet auch dises versehen, daß sie nit allain wegen ihres zuegebrachten heirathguets und widerlag vergwisst werde, alß daß der mann dasßelbige zu alienirn und zu verändern nit macht hat, sondern auch deroselben zuegebrachten heiratguetß halber alßbald in deß (1) mannß güeter und vermögen tacitam hypothecam und pfandsgerechtigkheit vor andern glaubingern erlangt, so sollen sie auch bei solcher freiheit und guetthat von landßfürstlicher obrigkheit wegen gnediclich erhalten und von allen obrigkheiten geschuzt werden. (1) hs. "daß."
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Demnach solle khainen eheman gestattet noch zuegeben sein, daß er seines weibß zuegebracht heirathguet oder auch die derselben dargegen benente und vermachte widerlegs-versicherung auf ainigen weg (ohne wie hernach volgt) verkhaufen versezen noch verändern, also auch mit ainiger neuerung dienstbarkheit oder bürden zu beschwören weder fueg oder macht haben sollen, inmaßen dann auch so wenig ein ehefrau selbsten die ihrem mann zuegebrachte heiratgüeter bei ihrem leben und stehender ehe zu verkhaufen oder ohne ihres ehemanß zuegeben zu verhandlen macht hat. da sie auf dieselben in ihrem lesten willen nit ihrem eheman sonder ainem andern verschief (so doch die heirathßabredt auf überleben gestelt wär) hat solches gschafft nit statt.
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Deßgleichen, wo die heiratsabredt auf gwiße hand bedingt und geschloßen, so khann durch verschaffung der fruchtnüeßung weder der abgehende mann noch weib dem überlebenden praejudiciren.
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Und sintemall die verweißung und versicherung der heirathgüeter vermächt auf zweierlai weiß und weg geschechen, nemblich auf alle deß mannß haab und güeter oder auf gwißen stuckhen, demnach so soll es auch mit der veränderung und alienation (da ie die hoche unvermeidenliche noth und billich rechtmeßige ursachen solcheß erforderten) nachvolgender weiß underschiedlich gehalten werden. nemblich, wann die verweißung oder versicherung auf allen güetern geschechen, so solle dem mann freistehen dieselbige auf gwiße stuckh zu benennen, iedoch dergestalt, daß sein ehefrau und ihre befreündte damit woll zufriden sein mögen. da nun solches genuegsamb geschechen, so solle dem ehemann unverwehrt sein die übrige güeter so er über die notwendige versicherung seiner hausfrauen noch übrig hat seiner gelegenheit nach zu verändern, damit er nit zumahl mit allen seinen güetern gespört sei.
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Da aber die versicherung auf gwißen stuckhen und güetern verschriben und geschechen, so khann der ehemann, ungeacht die frau gleich ihren willen darein geben wolte, dieselben verschribene güeter anderer gstalt nit allienirn noch verändern, eß sei dann sach daß er sie ersstlich anderwerts zu gniegen zuvor versichere.
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Zum andern, daß sie der hochen gfahr, so ihr und ihren erben darauß entstehen und inßkhönftig nit wider zu recht möge gebracht werden, mit allem vleiß durch die obrigkheit erindert werden.
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Zum dritten, daß sie noch darüber vor gemelter obrigkheit ihren freiheiten und verrern zuespruchen zu den verwendten güetern allerdings renuncir und für sich und ihre erben sich deren auf ewig verzeiche, und alle die brief und gerechtigkheiten so sie solcher verpfendt und versicherung halber in handen gehabt von sich gebe.
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Zum vierten, daß sie solcheß mit ainem leiblichen aid gegen gott bestättige.
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Da aber die renunciation nit vor obrigkheit sonder allain vor ihren nechsten befreündten mit gleicher vorgehender genuegsamber erinderung geschiecht, so ist solche renunciation, ob sie auch gleich mit ainem leiblichen aid bestättigt wirdt, doch anderst nit creftig noch der frauen schedlich, es sei dann sach daß sie nach verfloßnen zwaien ganzen jahren solche von neuem widerholle und erfrische, auch nachmahlen darbei zu verbleiben sich freiwillig erkhläre. sonsten, da dise notwendige requisita nit darzue khomen, oder auch nur ainer mangelhaft erwisen werden khan, ist die alienation oder veränderung der güeter, darauf ein ehefrau wie oben vermeldt verwisen und versichert werden, allerdingß uncreftig. eß stehet auch ihr und ihren erben in alweg bevor solche veränderte güeter von allen und ieden inhabern wider zu vindicieren und zuruckh zu ziehen, darzue ihnen auch alle und iede obrigkheiten auf anruefen schleinige hilf und außrichtung erzaigen sollen.
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Da aber die conleith mit ihren zusamben gebrachten heiratlichen und widerlegten güetern in wehrender cohnschaft allain abwexeln und mit beeder thailen gueten willen und vergleichung ohne verforthailung für die vermachte andere an die statt geben wolten, das ist ihnen unverwerth, doch den andern articuln deß heiratvermächts unvergriffen. in waß fallen auch sonsten die algemaine geschribene rechten in veränderung und verwendung der heirathgüeter nothalber sonderbare verordnung thuen, alß da wegen deß weibß herkhumbenen vätterlichen schulden ein vermacht (1) heiratguet mueß verkhauft werden und dergleichen, laßen wir es auch dabei verbleiben. (1) hs. "vermächt."
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So ein mann etwo durch unglickh oder in ander weeg in verderben geriethe, also daß seine glaubiger all sein haab nahrung und güeter zu bezahlung der schulden einbekhomen und hinweggnemen, so wollen wir, daß (inmaßen von alters herkhomen) nichts destoweniger der frauen beweißlich und khuntlich zuegebracht heirathguet sambt der widerlag und waß sie sonsten dem mann beweißlich zuegebracht sambt der frauen zier ir der frauen für andern glaubigern volgen und verbleiben solle.
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Da auch wegen deß mannß begangenen mißethat, im fall seine güeter unserm fisco von rechts wegen zuegehörten ein einziehung fürgenomen wurde, wollen wir doch, daß auch dits orths der frauen heirathguet sambt deß mannß widerlag und morgengab, es sein kinder vorhanden oder nit, verschont, und ihr der frauen sambt allen waß sie ihme beweißlich weider zuegebracht ohne allen vorbehalt und hinderung gefolgt werden sollen.
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Eß ist auch die abgefertigt wittib mit solch ihrem guet allerdings frei dasßelbig under der obrigkheit darunter es gefallen, oder aber anderwerts under frembden gebiet, wie es ir zum bessten taugt, anzulegen.
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Ob auch ein mann oder frau sambt oder sonders alle derselben haab und güeter in gemain oder besonders verpfenden und versezen, es gescheche gleich mit oder (one (1)) deß andern ehegemahelß consens und willen, auch renunciation und verzeichung der rechten so darwider, alß scti Vellejani oder anderer begnadungen, sezen ordnen und wollen wir doch, daß in solcher aller güeter verpfendung der frauen heirathguet und deß mannß widerlag und morgengab in alweg außgenomen und unverhaftt sein sollen, alß ob solches außtrukhlich vorbehalten wäre. (1) f. hs.
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So aber ein mann oder frau dergleichen heirath- und widerlag-güeter auß notwendigen ursachen sonderlich versezt, und solches (wie oben gemelt) mit vorwißen und zuelaß der obrigkheit und rechtmeßigen renunciation, laßen wier es auch darbei verbleiben. inmaßen dann auch außer angeregten befreiten güetern, da sich ein weib für ihren mann mit andern ihren güetern und vermügen pürgschaftweiß verschreibt, solches nit creftig sein khann, sie seie dann ihrer weiblichen freiheiten, sonderlich scti. Vellejani zu gnüegen erindert und underricht. dannenhero, da sie zur bezahlungßzeit daß sie daß nit verstanden oder gnuegsambe erinderung destwegen empfangen hab widerspricht, ligt dem clagenden glaubiger in alweg die beweißung ob, daß nemblich ersstlich die verschreibung mit ihrem deß weibß wißen und willen sei aufgericht, zum andern, daß sie die zeugsfertiger selbst erbetten, zum dritten, daß sie ihrer freiheiten, sonderlich de guetthat deß scti. Vellejani und alleß ihres auß solcher bürgschaft und zuesag entstehenden unwiderbringlichen schadens genuegsamb erindert, zum vierten, daß sie hierauf solenniter renunciert habe.
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Wann ein ehefrau vor ihrem ehewürt mit todt abgieng, so soll ihrem ehewürt alles daß waß die heiraths abredt vermag auß der verstorbenen frauen güeter volgen. und zuestehen. es ist auch der wittiber nit schuldig seiner verstorbnen hausfrauen güeter, wo er die in handen oder besitz hat, den erben abzutretten, er sei dann zuvor inhalt deß heirat vermächts durch die erben abgefertigt; er hat auch hierzwischen die nutzung von solchen güetern völlig. im fahl aber, daß ihm sein verstorbene hausfrau in ihrem leben ihre güeter nit eingeben sonder dieselben in ihrer gwaldsamb (wie zu zeiten beschiecht) innen behalten, so mag sich ihr haußwirth nach ihrem absterben selbst nit pfenden, sonder mueß der abfertigung von den erben erwarten, eß war dann sach das in der heiratßabredt waß anders versehen und außgedingt wär worden.
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Ingleichem ist auch ein verlaßene wittib ihres verstorbnen haußwirthß haab und güeter seinen erben abzutretten nit schuldig, sie werde dann zuvor ihreß vermächtß mit zuestellung ihreß heirathguetß, widerlag, morgengab oder verlohren guet, auch der vahrenden haab und andern vermüg ihreß habenden heiratbriefß genzlich abgefertigt. und so lang sie nit abgefertigt, volgen und bleiben ihr alle nutzung sovil deren von ihreß verstorbnen haußwirthß haab und güetern biß zu ihrer abfertigung gefallen. welcheß dann undispudierlich, wann der wittib umb ihr vermächt all ihres haußwirthß haab und güeter solchermaßen verpfendt und verschriben sein, daß sie biß zu ihrer abfertigung dieselben innenhaben nutzen und nüeßen mög und vor der abfertigung abzutreten nit schuldig sei, wie dann gemeinclich die heiratsbrief bei dennen von dem herrnstand und adel mit solcher clausul gestelt und aufgericht werden. im fahl aber, daß auch gleich im heiratbrief die iezt vermelte clausul nit begriffen sondern genzlich außgelaßen, so soll sie doch nichts destoweniger bei der inhabung und nutzung der güeter, allermaßen alß ob die clausul darin begriffen wäre, biß zu ihrer abfertigung gelaßen werden
Zum Anfang Zum Inhaltsverzeichnis
Wann aber der heirathsbrief nit auf alle ihres haußwierths haab und güeter gestelt sondern die verweißung auf sondere stuckh und güeter obbemelter maßen beschechen, so ist die wittib schuldig den erben die possess und nutzung der übrigen ihres haußwirthß güeter darauf sie insonderheit obgedachter maßen und gstalt nit verwißen volgen zu laßen und inen darin khein irrung oder eintrag zu thuen. alß aber hievor bemelt ist, daß der überlebende thail der verstorbnen güeter solche biß zu seiner abfertigung inhaben nutzen und nüeßen mög, solcheß hat allain in dem fahl statt, wann der wittiber oder wittib in gebürlicher zeit ordentlich und wie sich gebirt inventirn läßt, dann wann solcheß von dem überlebenden thail nit begehrt wirdt, so wirdt die inhabung und nüeßung dardurch genzlich verwirkht.
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Wann ainer sein hausfrau ihres vermächts auf all seinen haab und güetern dergestalt verwisen, daß sie dieselben biß zu ihrer abfertigung nutzen und nüeßen mög und die zuvor und ehe sie nit abgefertigt abzutretten nit schuldig sei wo er dann gleich auch zuvor ein hausfrau gehabt und dieselb ihres vermachts auf seine haab und güeter ebenfahlß ieztgedachter maßen verwisen hette, so haben derselben seiner erssten hausfrauen verlaßene kinder nit fueg sich in craft ihrer mueter eltern vermächts in die possess und nutzung der güeter einzudringen, sondern die wittib bleibt bei der possess und nutzung ihres verstorbenen haußwirthß haab und güeter nach inhalt ihres vermächts biß zu ihrer abfertigung ungeacht der kinder habenden eltern verordnung. iedoch, wann eß zu der abfertigung und bezahlung khombt, so haben die kinder vor der wittib den vorgang, wie hernach gesagt werden soll.
Zum Anfang Zum Inhaltsverzeichnis
Wann ainem weib all ihres haußwirthß haab und güeter dermaßen verpfendt sein, daß sie dieselben vor ihrer abfertigung abzutretten nit schuldig sei, so dann der wittib verstorbene haußwirth frembde gründ und güeter pfandweiß im bstand hat und solche pfandschilling oder pfand hinder im verlaßen, in solchem fahl sind die erben schuldig die wittib bei solchem pfandschilling oder bstand alß bei den andern deß deß verstorbnen aigenthumblichen güetern biß zu ihrer abfertigung verbleiben zu laßen.
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Demnach auch in heiratsbriefen gemeinclich der vahrunden haab meldung geschiecht, und aber under den namen vahrnuß etwo an ainem orth oder statt mehrers oder wenigers dann in der andern verstanden wirdt, derowegen soll vorderist auf iedes orths da die heirath abgeredt und beschloßen worden beweißliches herkhomen gesehen werden. wo aber khein gewißer und sonderlich erweißlicher widriger gebrauch khann angezogen werden, so solle under dem wort und namen der vahrunden (haab (1)) verstanden werden: traid wein, groß und khlain viech, gestüet haußrath parrschaft, verbrieft und unverbriefte schulden, harnisch pixen und pulver, silbergschier und kleinoder, auch in summa alleß daß so beweglich ist außerhalb deßen so in heiratbriefen von obbemelten insonderheit außgenomen oder vorbehalten wird. doch sein diejenige schulden so unaufkhündig auf ewigen zünß außgelichen, item die- jenigen darumb der verstorbene ein ligent guet pfandweiß innenhat für vahrunde haab nit zu rechnen noch zu halten. (1) f. hs.
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Ingleichem werden auch die frücht so noch auf dem feld stehen, item die visch in den teichten für vahrunde haab nit verstanden.
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Wann aber die frücht albereith abgenomen und gefechßnet, ob sie gleich noch auf dem feld uneingefürt ligen, deßgleichen die visch wann sie auß den teichten gefischt, ob sie gleich noch nit anhaimbs gebracht worden, so werden sie dannoch für vahrunde haab geacht. darin auch der wittiber oder die wittib wie in der andern vahrnuß ihr gebürnuß zu fordern hat.
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Item, wann ainer ligende güeter verkhauft und gelt davon einnimbt in mainung und beweißlichem fürnemen solches widerumb an ligende güeter mit erstem anzulegen oder seine obligende schulden damit zu bezahlen, und aber ehe solches beschiecht mit todt abgeht, so wirdt solches gelt nit für vahrunde haab gerechnet oder geachtet.
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Ingleichem stein holz kalch, so ainer zu erbauung seiner behaußung bei einander hat, wird auch für vahrunde haab nit verstanden.
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Ob ein heirath-vermächt aufgericht wurde darin der vahrenden haab halber dahin beschloßen, daß es nach absterben eines oder des andern dem landßgebrauch nach solle gehalten werden, so ist in solchem fahl der landsbrauch: wann die verstorbene ehepersohn zuvor auch in der ehe gewesst und kinder auß solcher ehe vorhanden, daß alßdann dem überlebenden thail der dritte thail der vahrnuß zuestehet. wann aber zwo ledige persohnen zusamben khomen oder sonsten auß der erssten ehe khaine kinder vorhanden, so volgt dem überlebenden thail die halbe vahrnuß, da khein anderer pact umb (1) vahrnuß gemacht worden. (1) hs. "und."
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Wann in ainem heiratsbrief khein außtruckh beschiecht auf waß zeit die wittib ihres vermächtß abgefertigt soll werden, so ist der brauch, daz sie zu kheiner andern zeit dann zwischen weinachten und unser frauen liechtmeßtag abgefertigt werden möge. ob sie aber vor der zeit abgefertigt werden, seinß die erben doch vor monatsfrisst nit schuldig. die klaider und cleinoder so der mann seiner hausfrauen in stehender ehe gibt die volgen und bleiben der wittib und nit deß mannß erben, also auch im herrn- und adelstand ihr der frauenwagen sambt den roßen, so deren vorhanden wären, die insonderheit darzue gehörten. eß sein auch die erben schuldig die wittib zimblicher weiß mit klaidern zu versehen ohne ihr der wittib entgelt.
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Wann ein breütigamb oder braut nach dem versprechen iedoch vor dem beischlaf mit todt abgeht, so sein seine oder ihre erben den überlebenden breütigamb oder braut auf die beschechene heiratsabredt abzufertigen oder die abredt zu volziehen nit schuldig, es sei den im heiratbrief außtruckhentlich in solchem fahl fürsehung beschechen.
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Demnach auch der landßbrauch vermag, daß wann ainer mit todt abgeht und unerzogene kinder hinder ihm verlesst, ob dann gleich sein gelaßene wittib alß der kinder eheleibliche mueter ihren wittibstand verkhert, daß nichtß desto weniger die kinder in ihrer zucht biß sie siben jar ihres alters erraichen gelaßen werden sollen, so laßen wir es auch bei solchem gebrauch verbleiben. eß ist auch die mueter in solchem fahl nit schuldig auf ihren selbst cossten die kinder zu underhalten, sondern die underhaltung soll ihr von der kinder guet nach zimblichen dingen durch die gerhaben bezalt werden. iedoch, wann die gerhaber der mehrern obrigkheit genuegsambe ursachen fürbringen mechten warumben die kinder in der mueter zucht nit gelaßen werden sollen, so stehet es bei der obrigkheit darinen einsehen und verordnung zu thuen.
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Weil sich auch zu mehrmahlen begibt, daß die ungevogten kinder (sonderlich wann sie im land nit befreündet sein) langsamb vergerhabt werden, mitler weil doch die wittiben in ihren güetern unabgefertigt verbleiben, dieselben nutzen und nüeßen biß zu ihrer abfertigung, inhalt ihrer vermächt die ihnen die nutzung zuegeben, welcheß ihnen aber dermaßen nit gestattet werden soll, sondern die wittib ist schuldig bei den befreündten oder in mangl derselben der obrigkheit zeitlich anzulangen den kindern gerhaber zu verordnen und bei denselben darob zu sein damit sie abgefertigt werde. dann wo die solcheß nit thuet, und also der saumbsall der abfertigung an ihr selbst erwindt, so ist sie schuldig sich mit den kindern zu ihrer voggtbarkheit oder wann sie mit gerhaben versehen werden umb die abnutzung, sovil sie deren nach verfloßnen jahren und nit begehrten gerhaben eingenomen zu verraithen und zu vergleichen.
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Wann die wittib ihrer widerlag mit bahrem gelt durch die erben abgefertigt wirdt, so ist sie solch gelt auf ligenden güetern in disem land anzulegen oder sonsten mit dem pfand oder pürgschaft zu vergwißen schuldig, damit nach ihrem tötlichen abgang die erben solch gelt widerumben zu suechen und zu bekhomen haben, eß wer dann solches im heirathbrief anderst außgetrukht.
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Wann ainer seiner hausfrauen sein vahrende haab zu halben oder dritten thail vermacht hat, und daz hernach derselb nach seinem abgang unbezalte schulden hinder im verlässt, so ist der gebrauch, daß solche schulden durch die erben ohne entgelt oder abschlag der wittib gebürenden thailß der vahrnuß auß den übrigen deß verstorbnen vahrenden und ligenten güetern entricht und bezalt werden.
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Wann ein heirath außer ainigen heiratvermächt beschiecht und daß hernach der mann mit todt abgeht, wo dann zuvor der verstorbene mann auch ein hausfrau gehabt und von derselben söhn oder erbtöchter vorhanden weren, so volgt der wittib der dritte thail deß verstorbenen vahrenden haab. hat aber der verstorbene zuvor khein hausfrau gehabt und von derselben kheine söhn oder erbtöchter vorhanden wären, so volgt der wittib der halbe thail ihres verstorbenen haußwirthß vahrnuß. waß aber ligende güeter sein, davon ist man der wittib in ainem und dem andern thail ichtes volgen zu laßen nit schuldig.
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Ob wollen inßgmain meniclichen, der bei seinen jahren und zum contrahiren tichtig, frei bevorstehet und erlaubt ist sich seines habenden rechtenß und freiheiten zu begeben und sich deßen zu verzeichen, welche verzicht dann auch (da khein beweißlicher betrug und verbottene gfahr mit underlauft und ursach darzue geben hat) nit weniger alß andere päcta geding und abredtungen deren sich die thail mit einander verglichen haben vesst bestendig und unverbrichig sollen gehalten werden und darauf bei allen grichten erkhent, so sein doch etliche sonderbare fähl in welchen die verzichten nit statt haben, oder doch da sie creftig und bindig sein sollen sonderbare zier und solenniteten darzue erfordert werden.
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Alß, da ain frau und weibßpersohn für ihren eheman oder iemands andern sich obligiert und verschreibt, oder etwaß zu geben oder zu bezahlen verspricht und zuesagt ob sie gleich in solcher verschreibung sich ihrer weiblichen rechten und freiheiten begibt und verzeicht, so hat doch solche verzeichung und renunciation nit statt, sie sei dann zuvor solcher ihrer freiheit und rechten genuegsamb verstendigt und erindert worden. dann weil die frauen und weibßpersohnen leichtlich zu bereden, und bißweilen mit guetem und glattem (1) worten und verheissungen, auch woll zu zeiten mit drohungen und ubelthaten dahin bewegt worden, daß sie sich in dergleichen bürg- und zahlungsversprechen für ihre ehemänner einlaßen, wann deß mannß guet sich auf die glaubiger nit erstrekht umb ihr aigen guet und nahrung gebracht und in armueth gesezt werden, welches sowoll ihrer alß ihrer armen unschuldigen kindern halber ganz erbärmlich und ergerlich: so haben demnach die kais. rechten, in latein senatus consultum Vellejanum genant, ihnen die freiheit geben, daß waß sie also für andere leith zuesagen versprechen oder zu laisten sich verschreiben uncreftig und ungültig sein solle. bei welcher freiheit sie dann auch in disem land von alterß her gelaßen und handgehabt worden. (1) g.u.g.: sic.
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Wo demnach (1) dergleichen versprech- und verschreibungen, so von weibspersohnen für andere (eß sein gleich ihre ehemänner oder frembde) geschechen und gefertigt worden, fürkhomen, so sollen sie für uncreftig und allerdingß ungültig gehalten, und den beclagten frauen und weibßpersohnen mit execution oder in ander weg nichtß beschwerlichs auferlegt werden; eß sei dann sach das der glaubiger oder cläger genuegsamb zu beweißen habe, daz die beclagte frau oder weibßpersohn sich ihrer weiblichen freiheit und rechten, und waß ihr für verderblicher schaden darauß zu befahren sei wann sich derselben ainmahl verzeichen und begeben wurde, aintweder vor ihrer ordentlichen obrigkheit gerichtlich oder zum wenigisten durch zween erliche verständige auß ihren nechsten bluetßfreünden und verwanten, oder aber in mangl derselben durch ein rechtßgelehrten oder zween andere ehrlich angeseßene, der rechten oder zum wenigisten diser landtaffel wol erfahrne mannßpersohnen genuegsamb underrichtet und erindert sei worden. darbei auch zu merkhen, daß nit genuegsamb daz in ainer schuldverschreibung oder instrument begriffen stehe, daß solcher bericht und erinderung geschechen sei und die fraw oder weibßpersohn darüber renunciert habe, sovern sie anderst solcheß widerspricht, dann ihrem vernainen (2) sovil glauben zu sezen, das der glaubiger oder cleger die fürgebene erinderung und willkhirliche verzicht (wie gemelt) genuegsamb zu weisen schuldig. (1) hs. "demmach." (2) hs. "vermainen."
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Da aber auch außer solcher erinderung und wißlich auch willkhürliche renunciation und verzicht sonst erwißen und zu recht genuegsamb beigepracht khann werden, daß daß außgelegte und gelichene gelt ihr der frauen oder weibßpersohn selbst angehendigt und in ihren selbst aignen nutzen angelegt und verwendt sei worden, so khann sie sich diser freiheiten nit behelfen, sondern ist die bezahlung sowoll alß ain ieder bekhäntlicher glaubiger zu thuen schuldig, weil angeregte freiheiten dem weiblichen geschlecht allain zu verhüetung ihres schadens und nachtheilß und nit zu suechung unbillichen gewinß mit anderer leith verforthailung gegeben sein. und zwar, waß iezt vermeldt worden, ist von allen der frauen und weibßpersohnen güetern, wie die namen haben oder woher sie auch an sie mögen khomen sein, zu verstehen.
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Eß haben aber ihnen die rechten auch über diß insonderheit wegen ihrer heiratgüeter widerlag und morgengab fürgesehen. dann waß dergleichen stuckh und güeter belangt, ob auch gleich ein frau oder weibßpersohn ihrem ehewürt gewalt und macht gibt die güeter darauf sie also mit ihrem heiratguet widerlag oder morgengab verwißen ist worden zu verkhaufen, zu vertauschen, zu versetzen oder in ander weg zu alienirn, und destwegen ein genuegsambe verzicht mit vorgehender erinerung ihreß rechtenß von sich gegeben hatt, so ist eß doch nit genuegsamb damit, eß sei dann sach daß diejenigen requisiten, so hieoben in dem titul von den sonderbaren freiheiten der ehesteur ordentlich erzelt und beschriben worden, sich darbei befinden.
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Also kann auch ain kind welches noch in seiner eltern gwalt ist, da ihme ohne solch seiner eltern bevelch willen und guethaißen etwaß fürgestrekht und gelichen wirdt, seiner rechtlichen freihaiten, senatus consultum Macedonianum genant, (craft deren dergleichen darlehen, dardurch die kinder nur ursach und gelegenheit zu allerlai verschwendung bekhomen, verbotten sein) nit creftig renuncieren, noch sich dahin verbinden, daß weder er, seine eltern noch erben sich solcher freiheit und rechten nit gebrauchen sondern die bezahlung ohne dise exception laisten wollen, sondern haben sich unverhindert dergleichen verzicht sowoll auch ihre eltern und erben zu gebrauchen, eß wäre dann sach daß genuegsamb erwisen mechte werden, daß solch entlehnet guet oder gelt zu ihrem augenscheinlichen nutzen und wolfarth were außgelegt worden.
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Ingleichem kann auch khain unmitlbarer underthon sich seiner ersten instanz ohne derselben guethaißen und bewilligung verzeichen, sovern solch seiner erssten instanz dardurch ainig praejudicium zuegezogen und darauß entstehen mechte, wie hievon auch hieoben im 2. thail diser landtafl anregung geschechen ist.
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Ob auch woll (alß angezaigt) alle verzichten und renunciationes auß freiem willigem gemüeth geschechen, und niemand weder hoches noch niders standß mannß- oder weibßpersohnen dahin getrungen khann oder soll werden wider seinen gueten willen sich seiner angefallnen, weniger aber noch in hoffnung stehenden gerechtigkheit zu verzeichen, wie dann inßgmain alle verzichten so nit auß freiem gueten willen herkhomen an sich selbst uncreftig, und bei kheinem gericht darauf zu erkhennen: so ist doch bei dem herrn- und ritterstand in ieblichen gebrauch herkhomen und erhalten worden, daß wegen erhaltung der adelichen geschlechter deroselben töchter schuldig sein sollen sich zu ihrer verehelichung gegen empfachung aineß erlichen heiratguets und ihrem stand gemäß außfertigung gegen dem mannßstamen aller vätterlichen güeter zu verzeichen, also daz sie destwegen weiter kheinen zuespruch haben oder suechen sollen noch wollen, so lang der mannßstamb übrig und vorhanden sei, darbei wir es dann auch gelaßen, und solcheß hinfüro also gehalten haben wollen
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(1) Dieweil aber solche verzichten nit in ganzem land durchauß gleich sondern nach unterschied der geschlechter und herkhommenß unterschiedlich, indem etliche auf vätter- und müeterliche, brüeder- und schwesterliche güeter zumal gestelt, etliche auch nit allain auf die gebrieder und dero männliche erben absteigender lini allain sondern auf die vettern und agnaten so lang ainer des geschlechts und namens vorhanden, etliche aber allein auf absteigender lini so lang auf derselben ein mannsstamb vorhanden, item in etlichen werden die künftigen fäll und das in abgang des mannsstammenß die verzigene frauen und weibspersonen und deren erben widerumb ihren zuetritt haben und die verzicht gefallen sein solle außgetrukht mit namen vorbehalten, in etlichen aber nit: demnach so setzen und wollen wier, daß wo in ainem geschlecht ein gewiße formb und maß der verzichten herkhomen und mit vorgehenden eltern verzichten erwisen khännen werden, daß es in alweg darbei verbleiben und auch inß künftig die volgende frauen und weibspersonen denselben gemäß sich zu verzeichen schuldig sein sollen. (1) Das Folgende von anderer Hand.
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Wo aber kein gewiße noch sonderbare formb bei ainem geschlecht beweißlich herkhomen, da sollen sich die töchter frauen und weibspersonen anderer gestalt und weiter nit den allain gegen ihren gebrüdern des namen und stammens und derselben männlichen ehelichen erben, in absteigenter lini auch allain auf das vätterlich und brüederlich und nit zumahl auch auf das müeterlich und schwesterlich guet zu verzeihen schuldig und verbunden sein, solches auch ehe und zuvor nit, sie seien dan mit ainem ehrlichen heuratguet nach gelegenheut der vätterlichen verlaßung oder des geschlechts herkhamen (1) sambt ainer adelichen und ihren stand gemäß abfertigung versehen, oder derselben zu ihrem gueten benüegen vergwist und versichert. (1) sic.
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Es sollen auch solche verzichten, ungeacht der könftigen föll und vorbehaltnen regreß in abgang des mansstamen darin kein meldung in specie geschiecht, sich weiter nicht erstreckhen noch lenger craft haben alß so lang der mannsstammen in absteigender lini werth. und so derselbige verfelt, soll der verzignen frauen und weibspersonen oder deren erben der zuetritt zu den verzignen erbschaften in allweg widerumb frei eröfnet sein.
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Da sich auch begeben wurde, das aines herrn oder adelichen landmans tochter aus iergent einer eingefalnen vehinderung oder nachläßigkheit bei ihrer verehelichung gegen empfangenen heirathgüetern und außfertigung kein verzicht von sich geben hette, oder vor ihrer vereheligung mit todt abgangen wär, so soll es doch anderst nit gehalten werden alß ob sie beraith solche schuldige verzicht von sich gegeben hette, und ihre erben eben das darumben oder darzue sie in ihrem leben verbunden gewest gegen dem mansstamen zu laisten schuldig sein. wo auch ein verzicht, in was föllen und sachen es sein mag, nit auf ewig sonder allain auf gewiße zeit oder mit gewißen bedingen geschechen und aufgericht ist worden, so solle dieselbe uber die benente zeit oder erfilte condition und geding darauf sie gestelt worden nit extendiert, sonder mit derselben auch wider fürgefallen und ungultig gehalten, wie dan insgemain alle renunciationes und verzichten tanquam natura sua strictißimae interpretationis weiter nit sollen außgelegt verstanden noch gezogen werden alß allain so weit sich der buechstab und lauter inhalt derselben erstreckhen thuet.
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Anfenglich soll mit allem fleiß ersehen und erkhundigt werden, ob dennen pupillen durch ihre eltern in ordenlichen testamenten oder lesten willen gewiße vormunder und gerhaber benent, darneben auch wie es mit der inventur und verwaltung aller der pupillen erbgüeter gehalten werden solle außtrukhentliche maß und ordnung gegeben worden, so soll es bei solcher der eltern verordnung und testaments inhalt genzlichen verbleiben, und durch unsere nachgesezte und iede der pupillen obrigkheit vesst und steif darob gehalten werden. doch wann solche testaments-gerhaben in ihrer administration wißentlich und offenbar den pupillen zu gefahr und schaden handlen und fahrläßig erfunden wuerden, sich aber hierinen mit dem testament außreden schutzen und ihnen nit maß geben laßen wolten, soll ihnen durch ihre fürgesezte obrigkheit solches nit gestattet werden. wo aber kein testament vorhanden oder durch die eltern ainige solche verordnung nit beschechen, so sollen und mögen nichts destoweniger sovil unsere landleüth von graven herrn und ritterstand betrifft die nechsten angebornen bluetsfreund wie von alters herkhomen auch für sich selbst alßbald nach der eltern totfall und begrebnuß zusamen komen, unter ihnen selbst die tauglichsten und nechsten bluetsverwanten zu vormundern erwehlen, ihnen die pupillen sambt ihren erbgüetern vermög aines inventarii oder wie solches dennen pupillen zum besten nutz und treulichsten ansiecht überantworten vertrauen und bevelchen.
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Es mag auch ein solche freundschaft unter ihnen selbsten (weilen oft in ainem solchen geschlecht mehrerlei freiheiten, briefliche urkhunden und gehaimbnußen so nit zu offenbaren vorhanden) von den vormundern raitung und verantwortung ihrer gerhabschaft aufnemen und begehren.
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Wofern dan wie gemelt keine testaments-gerhaben gesezt, oder durch ein ganze freündschaft nichts solches wie gemelt fürgenomen oder gehandelt, sondern durch die verwittibt person oder die befreündten wegen der pupillen und ihrer güeter bei unser angesezten obrigkheit anmeldung beschechen zu inventieren und gerhaben zu setzen begert, oder sonst solches die unvermeidenlich notturft erfordern wurde, alßdan sollen die nechsten angebornen bluetsfreund, die sonsten wo es zu fällen komen solte in der erbschaft stehen wurden, alß agnaten oder cognaten, dan ohne besoldung oder genüeß von der obrigkheit zu der gerhabschaft verordnet und verschafft werden. oder wo die agnaten oder cognaten solche gerhabschaft nit annemen sondern sich derselben verwidern wuerden, so setzen und ordnen wier, daß sie kinftiger erbschaft entsezt sein sollen. es wären dan solche agnaten oder cognaten zu derselben vormundschaft untauglich, oder andere genuegsambe ursachen darumben sie deren billich erlaßen werden sollen vorhanden, oder aber das solcher nächster freund zu des pupillen ganzen erbschaft und güetern selbst vorderung und ansprach hette, als dan soll ihnen die vormundschaft nit auferlegt werden. im fall aber das ein agnat oder cognat allain zu ainem thail des pupillen guets ansprach hette, solle alßdan ein curator in litem die sach gegen dem gerhaben außzufüehren verordnet, aber dise des gerhaben aigene ansprach zu seiner entschuldigung und enthebung der gerhabschaft nit genuegsamb sein. dergleichen soll es gehalten werden, wan ein gerhab von der obrigkheit zu großen ämbtern oder vernern raißen fürgenomen wuerde. die stätt märkht und grundobrigkheiten auf dem land mögen ingleichen, da von den eltern in testament nit gewiße gerhaben benent oder sonderbare verordnung getan, ihrer besten fiersorg nach den pupillen tauglichen gerhaben setzen, dieselben seien ihnen befreundt oder nit, doch daß in alweg wie abgehört solche buerde den befreundten so den verstorbnen darvon die erbschaft herrüehrt verwant, auch darzue taugenlich und begietet, fur frembde personen auferladen.
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Dann ein befreundter so nit unter diser sondern ainer andern obrigkheit seßhaft zu gerhaben angestelt, der ist schuldig seiner gerhabschaft halber vor der obrigkheit darunder der pupillen erbschaft gefallen auf erfordern zu erscheinen, rechenschaft und verantwortung zu thuen; doch das solches seiner obrigkheit in ander weeg unpraejudicierlich verstanden werde. also, wo bei den unterthanen auf dem land der pupillen erbschaft unter mehr dan ainer obrigkheit ligt, alda mag ein iede obrigkheit iber diejenigen ligenden stuckh so unter ihr erbfällig worden alßbalt der notturft und billichkeit gemäß ein gerhaben setzen. aber über geltschulden, bewegliche güeter und vahrnuß sollen unter der obrigkheit und dennen gerhaben, da der verstorben dervon die erbschaft herrüert gehaust, zu überantworten und zu verraiten gebüren, damit der pupillen mit übrigen uncosten und außgab verschont werde.
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Wo auch ainem nechsten freund mehr als aines seines abgestorbnen freunds gerhabschaften auferlegt wurden, also das er zweien dreien oder mehr gerhabschaften der sippschaft halber vorstehen mueste, und aber derselben gerhabschaften allen ohne sondern nachtheil schaden und versaumbnuß der pupillen nit stattlichen vorstehen noch die verrichten kunde, so soll alsdan auf eingewendte entschuldigung solchen agnaten oder cognaten durch die obrigkheit auferlegt werden, daß er andere befreundte und zu solcher gerhabschaft dichtige nambhaft mache, welchen alsdan die gerhabschaften soll aufgetragen werden.
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Nachdem auch bißhero ie zu zeiten den pupillen mehr gerhaben als die notturft erfordert sowol durch die befreundte als die nachgesezte obrigkheiten verordnet worden, und wier aber bei uns genediglich bedenkhen, wo vill gerhaben sein daß nur mehr verhinderung und zerritlichkeit darauß ervolgt, und der pupillen notturft auß ursachen daß ainer ohne den andern nichts fürnemen will nit dermaßen wie sich gebiert gehandelt und verrichtet wierdt. so wollen wier, daß die menge der gerhaben abgestelt, und zu ainer ieden gerhabschaft über zween oder, da sie so weitleifig und schwär, doch iber drei gerhaben nit fürgenomen und verordnet sollen werden. im fall aber das kein testamentarischer oder (wie obstehet) durch die freundschaft selbst gesezter gerhab, noch auch kein tauglicher nechster bluetsfreund so den pupillen zu gerhaben verordnet werden möchte vorhanden, so sollen alsdan im land andere taugliche und im land statt oder märkht genuegsamb begüette und angeseßene ehrliche redliche und vleißige personen, die den pupillen und ihrem ligenden und vahrendem erbguet mit verstand und nutz vorstehen und dieselben versorgen khönen, durch die obrigkheit vermeldten pupillen zu gerhaben verordnet und gesetzet werden.
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Dieweil aber schwärlich und ungebierlich, daß ein frembder so zu ainer gerhabschaft verordnet wierdt und kein hoffnung khunftiger erbschaft hatt umbsonst dienen und schwäre verantwortung der raitung und andere büerden vergebentlich tragen, so solle denselben unbefrenndten gerhaben nach gelegenheit der sachen, ihrer gehabten müehe und große der gerhabschafts handlung und derselben güeter durch die ordentliche obrigkheit und raitcommissarien ein besoldung und ergezlichkeit bestimbt und verordnet, und in aufnemung der raitung pasiert werden. also soll auch die zehrung und uncosten bei aufnemung der gerhabschaft raitung so vil möglich eingezogen werden.
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Dann so sollen obernante gerhaben all ihrer pupillen und pflegkinder leib hab und guets getreu und vleißige vorsteher und versorger sein, dieselben anfenkhlichen und vor allen dingen zu der ehr und forcht gottes und gueter erbarkheit, tugend und lehrnung gueter künsten auferziehen, sie alß pflegvätter bei ihnen selbst oder ihren müeter, wo die eines erbarn gueten wandelß und wesens, fürnemblich aber was maidlein seint, enthalten, die knaben nach gelegenheit ihres stands und herkhommenß, alßbalt sie sovil erwachsen daß sie die schul besuechen und lehrnen mögen, zu der schuel, oder wo sie zur schuel nit geschickht zur lehrnung anderer kunst und händel darvon sie sich erbarlich ernehren mögen, oder doch zu ehrlichen diensten halten, und in allweeg ihr der pflegkhinder guet und sachen zum treulichsten besten und nizlichsten handlen, derselben besten nutzen ihrem höchsten verstehen und vermügen nach fürdern, ihrem nachtl und schaden fürkhomen, wenden, und alles dermaßen verrichten wie sie das bei ihrem gewißen gegen gott und der obrigkheit (deren sie deßwegen mit hand gebier (1) treu glib und pflicht verbunden, und ihnen hierüber einen gerhabbrief geben und gefertigt werden solle) zu verantworten schuldig sein, auch für sich selbst christlich erbar und billich ist. (1) sic.
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Wier wollen auch, wo ein gerhab im land statt oder märkht nit genuegsamblich angeseßen oder sonst zu der gerhabschaft nit taugentlich oder statthaft wäre, daß derselbig (ob er gleich ein nechster bluetsfreund) zum gerhaben nit angenomen werden solle, er thue dan zuvor der obrigkheit wie oben vermeldt neben der pflicht der pupillen gueter halber genuegsambe caution und versicherung. doch sollen diejenigen, so iemant in seinem testament über seiner verlaßenen kinder haab und guet auß sondern vertrauen austrukhentlich zu gerhaben benent, oder wann vorgehörter maßen die freündschaft der zweier stand vom herren und ritterschaft selbst gerhaben unter ihnen angestelt, ob sie gleich nit angeseßen, solcher caution mit nichten verbunden sein. es wär dann daß solche gerhaben erst hernach in unvermögen gerathen, daß der pupillen ihr erbschaft in gefahr stunde, so soll die obrigkheit ungehindert des testamenti die caution zu erfordern macht haben.
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Verner so ordnen und wollen wier auch, daß sich nun hinfiero kein gerhab (doch außer der testaments gerhaben und der zwaier ständ vom herrn und ritterschaft durch die freundschaft erkhiste gerhaben, die hierinen exempt sein) der gerhabschaft unterziehe, die verwaltung sei ihme dan zuvor durch dieselbe obrigkheit zuerkhent und bevolchen. und sollen vor allen dingen und in allweeg da die obrigkheit solches nit selbst verrichten kann taugentliche geschickhte und unverdechtige commissarien gesezt, die ganz verlaßenschaft fleißig beschriben und zwai ordenliche gleichlautende inventaria aller brieflichen urkhunden, schulden ligender und vahrender güeter aufgericht und verfertigt werden. was auch nach aufrichtung solcher inventarien erkhauft erfragt ererbt oder sonst mit recht überkhomen wierdt, das alles soll auch zum inventario gebracht, und das ain zu handen des landhaubtmans, das ander aber den gerhaben zu thueung ihrer raitung hervorgelaßen und zuegestelt werden. wo aber ain oder der ander gerhab das nit thätte, soll derselb von stund an alß verdächtig von der gerhabschaft abgesezt, und wo er vermuetlich oder beweißlich ichtes verhalten oder verunthreut hette, alsdan mit straff und allen behelfen des rechtens als per inventum in litem dasßelb den pupillen widerzukheren condemniert werden.
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Gleichsfals soll es auch mit der burgerschaft in den stätten gehalten werden, daß, da nemblich ein ordenlich testament vorhanden darin der inventur (1) und gerhabschaft halber gewiße maß und ordnung von den verstorbnen gemacht worden, so soll es in alweeg darbei verbleiben. da aber dergleichen testämentliche disposition nit fürzuweisen, so soll dan alßbalt nach tötlichem abgang durch unparteiische raths commisarios die ordenliche spörr und inventur fürgenomen, und den unvogtbarn kindern oder in mangel deren andere ehrliche angeseßene gerhaber (wie nechst vorgehent gemeldt worden) verordnet werden. (1) hs. "invetur."
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Ebner maßen, waß die underthanen auf dem land belangt, soll gleichsfahls die markht- oder grundobrigkheit alßbalt nach beschechenem todfall der eltern so kinder verlaßen die ordenliche spörr, verwahrung der güeter fürnemen, und wo nit testaments gerhaben benent, andere taugliche und zueläßige wie obgehört ansetzen durch unverdächtige taugentliche personen sovil miglich alßbalt oder doch lengist in monatsfrist inventiren schätzen und zwischen dem überlebenden thail und kindern ein richtigkheit machen, alßdan der kinder anthail mit ordenlichem inventario den gesezten gerhaben zukünftiger verraitung zuestellen. verner sollen auch alle gerhaben (außer der landleuth so ihm testament oder von der freündschaft erkhüst worden, welche allain zu der pflegkhinder vogtbarkheit denselbigen selbst raitung thuen) von ihrer gerhabschafts handlung und verrichtigungen alle jahr, oder doch da sie erheblicher verhinderungen einzuwenden, zum wenigisten im andern jahr ihres einnemens und außgebens guete ordenliche raitung thuen, solche keinesweegs über zwei jar zusamen anstehen laßen. und sollen dieselben gerhabschaft raitungen iederzeit aufs lengist inner drei monathen nach außgang des ersten oder anterten jahrß zu handen der obrigkheit (im fall im testament solcher raitung halber nit andere fürsechung geschechen) erlegen
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Wo es nun solche gerhaben sein, welche wie hieoben vermeldt von unserm landshaubtman (denjenigen landleuth kindern, welchen weder durch testament noch die befreündte anderst fürgesehen) verordnet worden, so sollen sie solche ihre raitungen für herren landshaubtman bringen. der soll alsdan dieselbigen allwegen vor den gesezten angehenten landsrechten ersechen, und nach gelegenheit derselben welche zum nöttigisten abzuhandlen sein in dem viertel darinen des pupillen güeter gelegen zu aufnemung und abhandlung solcher raitungen nach gestalt der sachen zwen oder drei der nechsten freünd, oder wo die nit vorhanden, die nechstgeseßne taugliche vertraute landleuth durch bevelch auf einen bestimbten tag erfordern, welche in allweeg außer verhinderung gottes gewalts zu erscheinen schuldig sein, darumben auch den gerhaben und ainem oder zweien der nechsten befreündten darzue verkhunden, welche erforderte landleüth die zeit der wehrenden landsrechten obbemelte pupillen raitung (es seien ain oder mehr) nach ihrem getreuisten und besten fleiß aufnemen, abhandlen, und da sie in ainer oder mehr posten ierrung oder mangel befinden, dieselben alßbalt in wehrenden landrechten dem herrn landshaubtman räthen und beisitzern fürbringen, darüber beschaid nemen, und alsdan die raitung zu völligem beschluß abhandlen.
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Trueg sich dan zue daß die erforderten nechsten freundt nit erschinen, noch sondere bedenkhliche wichtige ursachen wider aufnemung der raitung fürbrächten, so solle nichts desto weniger durch die erforderten landleuth mit den raitungen fürgangen, und was sich der gebier nach thuen last unaußgesezt vortgehandelt werden.
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Und weil dennen erforderten landleuthen beschwerlichen sein wurde in aufnemung mehrbemelter pupillen raitung auf aigenen uncosten zu zehren, so bewilligen hiermit wier gnediglich, daß einem ieden landman so lang er von hauß ist und in aufnemung ermelter pupillar raitung gebraucht wierdt ein leidenliche zehrung nach pillichem guetachten der vormunder und jenigen so die raitung aufnemen auch nach wichtigkheit der pupillen vermögen zeit fleiß und müehe zuegelaßen und in raitungen pasirt werden. und wo gerhaben zu ersparung deß uncostens ihre raitungen am anderten jahr dem herren landshaubtman und von derselben solcher raitungen den nechsten freünden ob sie ainig bedenkhen darinen hetten verschloßen zueschickhen, also die zusamenkunft der zehrung halb verhüeten wolten, das solle ihnen mit gnaden zuegeben sein.
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Burgermaister richter und rath in stötten und märkhten sollen iedes jahrß besondere aus ihrem mittel zwo taugliche verstandige, der rechnung und gerhabschaften erfahrne personen verordnen, die neben dem statt- oder märkhtschreiber auf fürderliche gewiße zeit alle gerhaben in ihrer jurisdiction mit den jahrßraitungen für sich erfordern, dieselben in beisein aines oder zweier freint mit vleiß ersehen und aufnemen, alsdan wan sie solche gerecht befunden ainen extract und den resst in das gerhabschaftbuech einschreiben. welcher aufnemung der gerhabschaft raith, sonderlich dennen so wichtig, burgermaister oder richter sovil müglich beiwohnen sollen, darbei dan alle zehrungen (weil sie nit raißen dörfen) allerdings eingestelt und keines weegs pasirt sollen werden. und so die raitungen also der notturft nach ubersehen und justificiert, sollen alßdan über dieselbige durch die obrigkheit den gerhaben genuegsambe raitbrief und urkhund verfertigt, und drüber kein gerhab solcher handlung halber sovil in raitung einkhomen durch niemant angesprochen, belästigt, noch in ainig weeg angemuetet werden, es wär dan in denselben raitungen offentliche gefahr gebraucht, ichtes außgelaßen und nit eingebracht worden. und wo solche gefahr oder außlaßung in der raitung oder hernach befunden, soll dennen pupillen, unangesehen die raitbrief den gerhaben gefertigt und gegeben, ihr notturft zu einer zeit gegen denen gerhaben zu handlen bevorstehen. wo sich auch in raitungen in ainem oder mehr articul ainicherlei mißverstand zuetrüg, sollen solche mißverständ nach genuegsamb eingezognem bericht durch die obrigkheit oder des gerichts fürderliche erkhantnuß erleütert, entschaiden, und den gerhaben ainige verzigige oder ungebierliche außflicht nit gestattet werden.
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Wann ein gerhab außerhalb genuegsamber und beweglicher ursachen über beschechene erforderung und vermahnen (wie oben gemelt) seine raitung zu thuen saumig sein wuerde, derselb gerhab soll als verdächtig abgesezt und ein anderer taugentlicher an sein stat verordnet werden. und waß also iederzeit an dem empfang über die außgaben ihm vorrath verbleiben wirdt, daß alles, wan es anderst über die täglichen in der gerhabschaft fürfallenden außgaben sovil ist das es ainen zinß ertragen kan, soll alsdan den pupillen nach gelegenheit solches vorrats auf ehrlichen und christlichen gewin genueß und einkhomben angelegt werden. wär aber ein gerhabschaft ansehenlich und groß, soll der gerhab von solchem resst oder vorrath über vier oder maist fünffhundert gulden oder nach gelegenheit des vermögens und der pupillen täglich auflaufenden uncosten kein übrige paarschaft nit inhendig behalten, sondern solch gelt iederzeit an ligende güeter oder sonst den pupillen auf gebürliche interesse zu gueten und nutz anlegen und verwenden.
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Welcher gerhab aber, ungeacht das genuegsambe gewiße orth zum außleihen vor der hand wären, dannoch solch überbleibent gelt inhendig behalten wuerde, der soll schuldig sein dem pupillen hievon das gewöhnlich zinßgelt, als järlich finf per cento, zu erstaten und zu bezallen. doch soll ein ieder gerhab sich sovil müglich hieten, daß er seiner pupillen gelt so auszuleichen ist, villweniger ihre ligende güeter im bstand oder anderer gestalt in seinen henden und gebrauch nit behalte, sonder sich in allem unverdächtig erzaigen thue.
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Die weibspersonen (wo die nit insonderheit durch aufgerichte testamenta verordnet) sollen zu den gerhabschaften gar nit gelaßen werden, es sei dan ein erbare oder der pupillen leibliche mueter, doch auch nit anderst alß obgeschribener maßen nach erkantnus der obrigkheit oder des gerichts und sambt ainem befreundten mitgerhaben vätterliches stammens, oder wo kein tauglicher vorhanden, sonsten ein unverdächtige person. und wo sich zuetrueg, das solche mueter zu der andern ehe greifen wurde, soll si von stund an gegen thueung der rait- und überantwortung der gerhabschaft bemüßigt, und sollen die stiefmüeter hierin gar außgeschloßen sein. und im fall das sich veränderungen der gerhabschaften aus billichen ursachen oder aus totfall aines gerhaben zuetruegen, solle von stund an von der abgestorbenen gerhaben wittiben und erben oder den aus ursach erlaßenen gerhaben selbst ordentliche raitung abgefordert und aufgenomen, wan dasßelb richtig, balt neue gerhaben angesezt und denselben neugeordneten gerhaben alle und iede der pupillen güeter ligent und vahrent inhalt des inventarii und vorgethaner gerhabschaft raitung mit gueter ordnung und ainem über solche gethane raitung neu aufgerichtem libel wie oben vermeldt eingeantwordt werden.
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Zum fall aber von wegen der verstorbenen oder erlaßenen gerhaben rait- oder verantwortung ein solche ir oder stritt entstunde, der nit sobalt richtig gemacht werden kunte sonder durch ordentlichen proceß und erkhantnuß außgefüehrt werden müeste, so soll unverhindert desßelben den neuen gerhaben das was richtig eingeantwortet und das strittig zu gebierlichem ausstrag zu bringen bevolhen, und soll auß keinerlei ursachen das lauter mit dem unlautern verhindert werden.
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Wo auch ein gerhab den pupillen übel verdächtig und schedlich haußet, oder derhalben ainiger schwerer verdacht auf ihm wäre, soll ime die atministration und verwaltung der güeter alßbalt in verbot gelegt, und in sachen gebürliche und notwendige doch füerderliche inquisition nachfrag und erkhundigung auch besichtigung der güeter gehalten, und volgents darauf nach gestalt und gelegenheit der sachen der pupillen notturft fürgenomen, verordnet, und darinen kein saumbnuß verzug noch erlengerung gebraucht noch gestattet werden.
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Waß dan der pupillen vahrende oder bewegliche güeter, welche mit nutz oder ohne schaden der pupillen nit aufbehalten könen werden sondern durch das ligen verderben verlohren oder vertragen werden, darauß dem pupillen schaden und nachtheil ervolgen möchte: wollen wier, daß solche güeter und gemaine vahrnus nach inhalt des inventarii durch erbare und geschworne schatzleüth geschäzt und mit vorwißen der obrigkheit verkhauft, zu gelt gemacht, solch gelt in die raitung gebracht und auf ligende güeter oder sonsten dem pupillen zu beßern genüeß angelegt werden sollen. aber ligende unbewegliche güeter sollen anderst nit dan auß wichtigen genuegsamben ursachen der pupillen hoch obligenden schulden und außgaben mit vorwißen der freund, auch stattlicher erwegung und erkhantnus der obrigkheit verwendt, und in allweeg erstlich die vahrenden und volgents die ungelegensambsten ligenden güeter angegriffen werden.
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Es soll auch keinem pupillen vor 22 jahren seines alterß sein guet überantwortt, noch die pupillen, bevorab was söhn sein, vor solcher zeit nit fir vogtbar erkhent werden, angesehen daß dasßelb vorgehent alter zum liederlichen thuen sonderlich genaigt und genaturt ist. welches auch nit anderst verstanden werden solle, dan so der pupill mit 22 jahren heußlicher und tugentlicher aigenschaften wäre. ob der pupill aber noch zur selben zeit so unqualificiert befunden und gespüert, soll ihme die erbschaft vor 24 jahren seines erraichten alters nit eingeantwort werden. welche einantwortung dan mit vorwißen und erkhantnus der obrigkheit oder gerichts, auch rath des pupillen nechsten befreundten geschechen solle, iedoch außgenomen, da die eltern selbst in ihrem testament das alter und jahr er einantwortung verordnet hetten.
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Hierinen laßen wier den grundobrigkheiten zue, wan sich bei ihren unterthanen befindt und todfall zuetragen, und kinder vorhanden denen zur selben zeit noch etliche wenig jahr an der obgesezten vogtbarkheit mangelten, das sie dieselben, damit das guet bei der freindschaft bleibe und der grundherr einen gewißen stiftman habe, für vogtbar halten und aufnemen mögen. doch wollen wier, daß in allweeg die verheürathung zu gar junger kindischer und unerfahrner personen sovil müglich verhüet und fürkhomen werde.
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Wo auch zweiundzwainzig oder vierundzwainzig jährige oder noch eines mehrern alters personen prodigi, ganz verthuelich und ihnen selbst verschwendlich und verderblich gespiert und gefunden wuerden, ordnen und wollen wier, das denselbigen in gleicher weiß wie hieoben von verordnung der pupillen gerhaben vermeldt aintweder durch die nechstbefreündte ihm herren- und ritterstand oder die obrigkheit ex officio denselben prodigis taugliche curatores und sorgtrager verordnen, alle güeter ligent und vahrent ordentlich beschreiben, inventieren, und den verordneten sorgern zu administrieren überantworten, fürnemblich aber alle aliennationen ohne mitel durch sondere offne mandat nidergelegt, eingestelt, und außer vorwißen und erkhantnus nit gestattet werden sollen; dan dem gemainen nutzen nit wenig daran gelegen, das ainer seiner selbst aigenen güeter nit mißbraucht
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Es sollen auch in allen gerhabschaften und curatureien (außgeschloßen die testaments gerhaben und welche under den zwaien ständen von herren und ritterschaft durch die freindschaft selbst gesezt), sonderlich die mütter wan sie sich mit anderer ehe beheurathen und ein ieder nechster freünd, verbunden sein den unmündigen oder verthuelichen personen in jahrsfrist gerhaben oder curatores bei der obrigkheit oder gericht zu begehren, alles bei verlierung künftiger erbschaft.
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Ob es sich auch zuetrueg, das ainer seiner sinnen beraubt und mit schedlicher unsinnigkheit beladen wuerde, soll es hienechst obgeschribener maßen mit desßelben person und güeter, so lang sie in der unwitzigkheit verharren, wie mit den protigis gehalten und gehandelt werden. wan sich dan, (sovil die landleuth betrifft) begeben, das unvogtbaren kindern müeterliche oder andere aigne güter erblichen anfallen, soll derselben kinder eheleiblicher vatter wo der im leben ist auch ohne erkhantnuß der obrigkheit der kinder gerhab, und zu keiner andern raitung der nutzung und genüeßung halber verbunden sein, allain das er von stund an in annemung solcher güeter dieselben unverdächtig durch commissarien inventieren und beschreiben, und solches bei der obrigkheit oder dem gericht mit der pupillen zweier oder dreier nechsten freünd vorwißen in das gerhabbuech bringen laß, damit solchen kindern das aigenthumb biß zu ihrer vogtbarkheit und antrettung wißentlich und ungeschmöllert bleibe. in stätten und märkhten aber solle gleichwoll der eheleiblich vatter seinen kindern durch die statt- oder märkht obrigkheit für andere personen zu ainem gerhaben fürgesezt werden, und er der kinder müeterlich erbguet nach lauth aines ordentlichen gefertigten inventarii biß zu der kinder vogtbarkheit unverzinst ungeschmöllert und unverthuelich, doch gegen der kindszucht und versicherung zu nutzen und zu genüeßen haben. aber andere den kindern zuefallende erbschaft belangent, da soll es bei der obrigkheit erkhantnuß stehen ob er der vatter dieselben sowoll als daß müeterlich erbguet unverzinst zu gebrauchen haben solle oder nit.
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Woferr aber in disem erzelten puncten der vätterlichen vormundschaft der eheleiblich vatter wißentlich ein verthueliche ungenuegsambe person wäre, alßdan soll es wie hieoben anderer untauglicher personen halber geordnet und gehalten werden, aber die stiefvätter sollen ganz außgeschloßen sein. iedoch, wann ein testament heuraths contract oder verträg vorhanden darinen der vätterlichen gerhabschaft oder nutzung halb auf der kinder müeterlichen erb maß und ordnung gesezt worden, soll es darbei verbleiben.
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Wann ein rechte oder stüefmueter der pupillen von ihrem verstorbenen ehewierth ain gemain underpfand aller güeter hat, wie dan mehr orten gebreuchig ist, solle solche rechte oder stiefmutter alsbalt oder lengist in jahrsfrist nach ihres ehewierts abgang aller ligenden und vahrenden güeter mit vorwißen iedes orths obrigkheit oder nechst befreundten ein ordenlich unverdachtig inventarium aufzurichten schuldig und verbunden sein. wo si aber solches nit thäte, soll si das unterpfand mit solcher verdächtigkheit verwürkht haben, und doch ihr vorbehalten sein ihre andere gerechtigkheit zu dennen güetern zu suechen wie recht ist. es soll auch die abfertigung solcher mueter, wo heürats contract testamenta oder dergleichen vorhanden, nach maß derselben durch die gerhaben mit nuzlicher befürderung, wo aber kein heurats contract testament oder andere verordnungen fürzulegen, aufs lengist in jahrßfrist nach dem todfall beschechen, angesehen daß den kindern davon nit wenig nutz und wolfahrt ersprieße, und oft nachtheiliger und verderblicher schaden verhüet werden mag.
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Ob auch die mutter gerhabin wär, so solle nichts desto weniger die abfertigung oder außzaigung durch die gerhaben iezt gehörter maßen beschechen, damit den unrichtigkheiten so auß ihrer vermischung der güeter entstehen mögen verhüet und fürkhomben werden.
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Wo sich auch zuetrueg, daß ein elterer brueder durch den vatter in seinem testament (welches aber nit ohne sondere wichtige ursachen, die ihm testäment zu vermelden, mit consens der obrigkheit auch rath der freünd beschechen solle) den jüngern brüedern und geschwistrigten als nechster agnat zum gerhaben austrukhlich benent wuerdt und von seinen jüngern brüedern abgethailt ist, oder durch den vattern ain sondere außzaigung der güeter beschechen, sollen sich solche eltere brüeder in der gerhabschaft allermaßen wie oben von andern gerhaben vermeldt halten.
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Ist er aber von seinem bruedern ungethailt und in der gemainschaft der güeter, so soll er nichts desto weniger das ordentlich inventarium aufrichten und die raitung volziehen, oder die sach mit ihme auf ainen bestand gehandelt, und sonsten allermaßen wie in vorgehenden articuln meldung beschechen gehalten werden.
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Und soll der eltere brueder der sich der administration gebraucht mit seinen jüngern briedern (so er die het) umb ihren thail der nutzung in beisein der nechsten freünd, oder da sie vergerhabt wären mit wißen und willen der gerhaben den bestand machen und beschließen, und alsdan, wofern die gerhabschaft durch unsern landshaubtman angeordnet, derselb bestand dem herrn landshaubtman oder andern nachgesezten obrigkheiten angezaigt, damit also die jüngern brüeder durch die eltern nit vernachthailt werden.
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Es soll auch kein gerhab sein pflegtochter aldieweil er in der vormundschaft stehet nit selbst zur ehe nemen, noch die auch keinem andern als allain mit vorwißen der nechsten freünd zu der ehe versprechen, noch keinerlei des pupillen guet, (in waßerlei schein oder contract das wäre) zu sich in sein gewalt oder aigen nutzen brüngen.
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Wo aber er das nit hielt, so soll gegen demselben mit gebüerlicher straff verfahren werden. wan aber der gerhab verraitt und bemüeßigt, ist ihme (doch ohn alles widerreden und mit vorwißen der freünd) zu seiner gewessten pflegtochter, wie sich den ehren nach gebüert, zu heurathen unverbotten.
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Inmaßen in (1) vorgehenden tituln angezaigt worden waßmaßen in vill unterschiedliche weeg durch allerlei contract ein mensch gegen dem andern mit seinem leib oder guet sich verbinden könne, das er ihme etwaß zu geben oder zu laisten schuldig, also und in gleichem kan auch ein guet dem andern zu dienstbarkheit gleichsamb verschafft werden. solcher dienstbarkheiten aber seint fürnemblich zweierlei arth. etlich gehören auf das geii zum veldbau und gründen, als da ein guet die beschwärt auf sich het, das ein ieder besitzer desßelben leiden mueß das die nachbarn uber seine grund gehen reiten fahren, oder das viech treiben mögen, oder daß er seinem nachbarn daß waßer deßen er selbsten bedürftig zuekhehren und laßen mueß, etliche aber zu den burgerlichen und wohnheüsern, als da auf ein hauß die beschwärd erwachßen das man es nit höher alß auf gewiße maß und weis bauen darf, oder leiden mueß das ein nachbar darein gewelben oder seine baüm darein legen, oder fenster hinauß richten oder nit richten dörfe, möge und dergleichen. es werden aber solche dienstbarkheiten durch allerlei gebierliche pact contract und vergleichungen, davon hieoben meldung geschechen, als durch kauf wechsel ubergab und dergleichen gemacht und zuwegen gebracht, wie auch nit weniger durch testament und lesten willen des rechten aigenthumbers (2), welcher solche dienstbarkheit oder beschwärd auf sein aigenthumblich guet legt, und seinen erben und nachkomen das sie solches gedulden sollen verordnet. iedoch kan solches von keinem underthan zu schmällerung des guets ohne seiner obrigkheit consens wißen und willen cräftig geschechen, wie hieoben ihm titul "von der erbgerechtigkheit" angezaigt worden. wie dan auch durch verjährten gebrauch ainer gerechtigkheit auf fremdem grund und boden oder in aines andern behausung dergleichen dienstbarkheit zuwegen gebracht und bekhomen werden. iedoch ist ein underschied zu halten unter den dienstgerechtigkheiten, welche gleichsamb für sich selbst nach einmal genomenem anfang unausgesezt in ihrem gang und weßen bleiben und ohne underbruch beharren, als da ist laitung aines waßers über frembden grund und boden welches stäts ohne aufhören fortrinnet, oder einlegung eines traumbs und palkhens in der benachbarten hauß etc. und dann zwischen den dienstbarkheiten, welche nit immehrwehrent an einander sonder allain zu gewißer zeit und stunden gebraucht werden, als da ainer ein geh- reit- oder fartweeg über aines andern grund suecht, den er nit alle stund sonder allein zu zeiten und so oft sein und der seinigen notturft solches erfordert gebrauchen. dann die erste immerwehrende werden nach landsgebrauch in 20 jahren, die andern aber ihn 32 jahren und nit eher verjärth und zu recht erhalten. es ist auch in solchem fall unvonnöthen, das derjenig (3) welcher sich dergleichen gerechtigkheit in so langer zeit gebraucht einen andern titul fürweise oder anzaige, da ers allain bona fide oder mit guetem trauen und glauben, auch der mainung ihme ein dienstbarkheit auf des andern grund oder guet dardurch zu schöpfen gebraucht. dan des gegenthails wißen stillschweigen und gedult wierdt dis orths anstat des tituls gehalten. iedoch, da ainer allain auf vorgehende bitt von seinem nachbarn sich ein zeit lang derselben gebraucht, so wierdt dardurch kein gerechtigkheit erlangt noch verjährt, sonder es mags derjenige von dem er solche freündschaft gehabt wan er will zu seiner gelegenheit wider aufheben und widerruefen. als, so ainer in seiner hohen behausung von wegen seines nachbarn nidern hofstat ein frei ausßehen oder liecht hette, künte solches zu keiner dienstbarkheit auf dem nidern hauß als ob es nit höher aufzufüren das liecht ausßehen zu hindern geraichen, aldieweil solches aus freindschaft des nachbarn oder das sein gelegenheit nit gewest höher zu bauen geschechen. das aber etwas auß freündschaft und nit auß schuldiger dienstbarkheit geschechen sei, ist auß vorgehender handlung abzunemen, als da ein bitt und gebett zur vergunstigung zu erweisen, oder so ainer seinem nachbarn, der mit seinem nidern gebeü höher auffahren wollen, solches verwehrt und eingestelt hette. (1) hs. "ein." (2) hs. "aigenthumbs." (3) hs. "er jenig."
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Es soll sich auch ein ieder seiner erlangten dienstbarkheit auf die form und maß als er solche hergebracht und nit weiter gebrauchen. als, da ainer allain ainen gehweeg über seines nachbarn grund gehabt, kan er solchen nit zum reiten oder fahren zu gebrauchen sich anmaßen.
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Ob schon ein guet verkhauft oder in ander weeg alieniert würdt, und in solcher alienation der darauf stehenden gerechtigkheit mit namen nit gedacht wierdt, so bleibt sie doch auf dem guet, seitemall alle dienstbarkheiten dem guet anhangen und ohne dasßelbige nit sein können. doch sol sich ein ieder, dem ein solche dienstbarkheit auf aines andern guet gebüert, derselben beschaidentlich und gebierlich, und sovil sein kan dem aigenthumber des guets ohne gefahr und wenigern schaden gebrauchen, wie auch der, so solche dienstbarkheit auf seinem guet zu leiden schuldig, zu verhinderung und abbruch derselbigen nichts fürnemen. iedoch, da es ohne deßen welchem solche dienstbarkheit gebüert schaden und beschwärung sein kan, ist ihme unverwehrt dieselb an gelegensambere und bequembliche ort umbzuelegen. alß, so ainer ainen weeg mitten über seinen grund gedulden mueß, mag er denselben woll etwaß auf ein seiten richten, da allain denen welche solche zu gebrauchen kein ungelegenheit und beschwär daraus entstehet. auf waß weeg und gestalt nun ein dienstbarkheit aufgericht und gemacht wierdt, dergestalt kan sie auch wider abgethan werden. als, da sie von dem herrn der sie gehabt dem aigenthumber des grundß abzulößen und zu khaufen geben wierdt, oder so sie in so langer zeit als lang sie zu bekhomen gewest nit gebraucht ist worden, ungeacht ursachen und gelegenheiten solcher zu gebrauchen vorhanden gewest sein, wie auch, so die beede güeter auf welchen nemblich die dienstbarkheit ligt und dannwelchem solche gebüert und zuestehet zusamen — ainem herrn verkhauft, oder in ander weeg aigenthumblich zusamen komen.
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Schließlich ist auch zu wißen, das den rechtlichen vermuetungen nach iedes guet pur frei gehalten wierdt. derohalben auf entstehenden streit denjenigen, welcher sich ainer dienstbarkheit auf frembden boden grund hauß und dergleichen rüemet, die beweisung obligt und nit dem aigenthumber.
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Gewalt oder gewalthat ist ein iede aigenwillige handlung damit aines andern leib oder hab und zuegehörung ohne recht und gerichtliche behebnus oder mittel angegriffen und benachthailt würdt. dergestalt auch derjenig ainen gewalt begeht, welcher das, so ihme zuegehörig aber von ainem andern über jahr und tag in poßeß und inhaben erhalten worden, solches ohne gerichtliche hilf selbsten und aigener that, dem besitzer wider seinen willen wider nimbt und entziehen thuet. ob nun woll alle gwalttätigkheiten, als dardurch die obrigkheitliche hochhait verschimpft, gemaine rueh zerstört, und der nechste außer recht belaidigt und des seinigen entsezt würdt, hoch verbotten: so ist doch aine größer und straffmäßiger dan die ander nach gelegenheit der sachen und mit underlaufenden umbstenden; derentwegen dan auch nit ainerlei straff darauf gesezt und bestimbt kan werden. es sollen aber doch alle und iede obrigkheiten mit sonderm ernst und fleiß darob sein, damit alle gwaltättigkheiten sovil müglich verhietet und eingestölt werden. und dieweil dem herkhomenen landsgebrauch nach ainem ieden vergwaltigten bevorstehet inner jahr und tag von der zeit an, da ihme ein gewalt erzaigt worden, rechtlich zu khlagen und seine dardurch erlittene unbillichkeit selbst zu aestimieren und den abtrag zu begehren, so soll der richter alle umbständ vleißig betrachten, und denselbigen nach die mäßigung und erkhandnuß richten; und sonderlich in nachvolgenden fällen dieselbige höher als sonsten in gemainen eingriffen taxiern und scherfen.
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Nemblich, wo der gewalt ainer obrigkheit oder derselben officiern in verrichtung ihres anbevolchenen ambts erzeigt und erwißen wierdt Item, da ainer comun oder ganzen gemain, Item, geistlich oder weltlich hochen standspersonen, Item, ainem von seinen leiblichen und bluetsfreünden, Item, wittiben und waißen, Item, aller fräfel und gewalt, welcher ainem an seiner person zuegefüegt, soll höher als die vergwältigung an haab und güetern gehalten werden. Item, wann einer durch vergweltigung umb seinen gesund kombt, Item, wann der cläger in hangenden rechten unerwartt desßelben außtrags das strittig mit gewalt nimbt, oder wo der gewalt wider gebotnen stillstand oder aufgesezte pöenfäll geschiecht, Item, wan es zu heiliger zeit oder bei nachtlicher weil geschiecht, Item, auf gemainen zusamenkünften oder in loco publico, als an ainem mahrkht oder in ainem gerichtshauß oder vor der obrigkheit, oder kirchen closster gottsheußern, oder auf offener landstraßen, Item, in der freiung oder an befreiten orthen; Item, wan es mit gewafneter oder gewehrter hand, mit aufbott glockhenstreich, mit thättigkheit (1) da man die wehren braucht und sich schedigung mord und todschlag darunder zuetregt volbracht, und wo also ein landsfridbruch mit dem gewalt mitlauft: in denselben fällen ist der gewalt strafmäßiger als sonsten. derowegen unser landshaubtman und landräth in der erkhantnus nit allain auf den billichen abtrag der beleidigten partei aestimierten gewalt, sonder auf die pöen und straff, darein die gewaltüeber gegen unß als herren und landsfürsten gefallen sein dieselben gleicher weis ansprechen oder uns aufs wenigist vorbehalten sollen. (1) sic.
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Darbei doch schließlich zu merkhen, das der, welcher sich seines rechtens gebraucht und in seiner unwidersprechlichen poßeß selbst schuzt und handhabt, keines gewalts könne angezogen werden.
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Ob woll alles waß ainem ohn und wider recht an seinem leib oder guet unbillich zuegefüegt wierdt ein injuri kan genent und gehaißen werden, so ist doch aigentlich dis für ein injuri zu halten, wan ainer an seinem wolhergebrachten namen stand und gueten leinmueth von ainem andern mund- oder schriftlich angedastet und geschmächet, oder auch mit schlägen angegriffen und verschimpft wierdt, deßen er sich bei ehrlichen leüthen schamen müeste. wie dan auch für ein injuri zu halten wen ein glaubiger, welcher aintweder lengst zuvor bezalt oder deßen forderung unrichtig, ainen angeseßnen bei gericht in arrest nemen lest, gleichsamb als der nit zu bezahlen hette oder sich seines austritts zu besorgen, der doch woll begüetet und aines ehrlichen redlichen namens auch des rechtens sich nit verwaigert hat, weil sein credit und gueter namb dardurch geschwächt wierdt.
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Also auch, da ainer einer zichtigen frauen oder jungfrauen mit unzichtigen worten und geberden zuesezt, dardurch si in bösen verdacht und geschrei zu bringen.
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Wie auch, wo ainem seine kinder oder brotdiener geschlagen oder mit worten schmächlich angetast worden durch solches den vattern (1) und herrn zu verschimpfen, nicht weniger zu halten ist als obs dem vattern oder herrn selbst geschechen wär. (1) hs. "vättern."
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Alß dan auch ingleichem ein eheman die injuri so ainem eheweib zuegefiegt wierdt anderst nit alß sein aigen zu achten, und deßwegen zu clagen zuegelaßen wierdt. welcher nun dan den andern (auf waß weiß und weeg es wolle) angreift schmächt verleümbt, der ist nit allain schuldig dem belaidigten und injurierten deßwegen ainen abtrag zu thuen, sondern solle auch von der obrigkheit mit ernst gestrafft werden.
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Ob auch gleich ainer den andern mit warheit schmächt, so es doch ainer solchen sach halber geschiecht die weder ihne schmächer noch auch den gemainen nutzen berüert, oder ein solch laster ist so umb offentlicher ergernus willen zu straffen, sonder thuet solches auß rachgir und umb verletzung willen, so ist er doch den abtrag zu thuen schuldig. es mögen aber die injurien auf zweierlei weis geclagt werden: nemblich criminaliter oder peinlich, oder aber civiliter oder burgerlich. peinlich werden sie beclagt, wan der injurierte begert und anrueft, das der injuriant von der obrigkheit gestrafft und dem belaidigten ainen offnen widerruef thuen solle; burgerlich aber, wann ainer die ihme angelegte schmach auf ein gewiße suma gelts aestimiert und ihme dieselbige zu abtrag der empfangenen schmach (1) von dem injurianten zu erstatten begehrt. es clag aber nun ainer criminaliter oder civiliter, so mues solches rechtlich geschechen und kan in güetigem proceß nit fürgenomen werden. (1) hs. "schnach."
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Da er auch criminaliter clagt, kan er durch keinen gewalttrager für gericht erscheinen, sonder mueß sich allemal in der person erzaigen. es sollen auch alle injurien nach dem willen und gemüeth deßen der solche ausgegoßen verstanden werden. derentwegen, wo er die außgelaßene schmachwort von ihme anderst gemaint zu sein als sie etwo widrig möchten aufgenomen sein worden sich erclärt, so kan er umb kein injuri angezogen werden. es wären dan solche wort also lauter ehrverlezlich, das sie sich anderst nit außlegen und deüthen ließen, die (1) soll er nit wenüger deßwegen von der obrigkheit gestrafft werden. es ist auch von nöthen, daß der geschmächte die injuri alßbalt zu gemüeth ziehe; dan wan er hernach mit dem injurianten ist und trünkht, so felt dardurch die injuri. wan iemants zu offnem widerruef wierdt erkhent, das der verlustigte durch mittel aines gerichtlichen gebotsbrief auf die nechsten landsrechten solle citiert und was erkhent alda zu volziehen ihme selbsten bevolchen, auch solche gebotsbrief ihme selbsten in sein hand geantwortt werden, im fall aber der verlustigte thail nit erschine, so mag der obsigent in offnen landsrechten umb verrere execution, das ist umb einziechung des verlustigten person, anruefen. das solle auch also gegen geseßnen und angeseßnen erkhent, und die notturft durch unsern landshaubtman verordnet werden. (1) sic.
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Begäb es sich dan, daß der verlustigte außträtte und flichtigen fueß gesezte und zu gericht nit kunte gebracht werden, so solle die behebung unverhindert solchen außtritts nichts desto weniger in offnen landsrechten mit offner thier proclamiert und außgeruefen, auch dem beheber deßwegen gerichts urkhund gefertigt werden.
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Wann in injurisachen iemant ein christliches abbet seinen ehren unschedlich auferladen, so gehet der rechtliche gebotsbrief dem urthel gemäß wie oben begriffen; im fall aber der verlustigte miterscheint oder demselben nachkäme, so mögen seine güeter angesezt und er dardurch zum vollzug compelliert werden. wolte aber derselb ungeacht deßen das abbet dannoch nit laisten, so soll es in des gerichts beschaidenheüt und erkhantnus stehen wie gegen ainem solchen ungehorsamben weiter zu procediern, damit dem urthel ein vollzug geschech. oder so der verlustigte gar außträtt, solle mit proclamation in offnen rechten, wie hieoben vom widerrueffen begriffen, dem urtel gemäß fürgangen werden.
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Underschied der erbfällen. Alle erbschaften so ainem zuestehen mögen die khomen entweder von geschäft und lesten willen her, oder aber außer und ohne testament wegen nechner bluetsfreundschaft mit dem verstorbnen nach inhalt und außweißung der algemainen göttlichen und khaißerlichen rechten. weil aber die erbschaften so durch testament und lesten willen verschafft werden den andern erbschaften welche ohne testament der freünd- und bluetverwanthnuß nach gefallen in alweg fürgezogen werden, seitemahl wo ain rechtmeßig creftig testament und geschäft verhanden daß daßelbe vor allen dingen in achtung ze nemen, also daß auch die befreündten, welche sonsten (da der verstorbne khain testament gemacht hette) dem gebliet und verwanthnuß nach von recht und landsgebrauch wegen den negsten zuetritt gehabt hetten, solchen weichen und den eingesezten erben (ob er aber gleich dem verstorbnen nit so nahent, oder auch gar nichts verwanth ist) doch den vorzug laßen müeßen; dieweil nemblich den rechten und billichkhait nach sich gebürt der abgestorbenen lesten willen und verordnungen, wie sie den schrift- und mündlich erclärt und hinderlaßen, nit allain mit allen gunsten zu befürdern sondern auch würkhlich zu halten und zu volstreckhen: demnach so will die ordnung erfordern vor allen dingen von testamenten zu handlen dits orths.
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Es ist aber ain testament nichts anders alß ein rechtmeßige erclärung und mainung aines freien ungezwungen willens von allen dem, waß ainer nach seinen todt seiner hinterlaßnen güeter gerechtigkhaiten und anders halber durch seine eingesezte erben will volzogen und gehalten haben.
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Davon sein vermüg algemainer rechten und ieblichen landsgebrauch fürnemblich zwaierlai: ainß so in schriften aufgericht wirdt, zu latein solenne in scriptis genant, daß ander aber so in erlicher leüth beisein und zeügen allain von mund außgesprochen wirdt, nuncupativum (1) genant. von welcher beeder arth wirdt hieunden underschiedliche anzaigung geschechen. (1) hs. "nuncuputinum."
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Dieweilen in disen össterreichischen landen ainem ieden vergunt und zuegelaßen seiner zeitlichen haab und güeter halber testament und lesten willen aufzurichten, so solle demnach auch hinfüro ainem ieden inwohner dises lands, waß stands er auch sei der zu testiren teuglich und geschickht (daß ist, der sein verständiges alter und aigen guet hat, auch bei vernunft und sünen ist, und dem es nachvolgunder maßen nit insonderhait außtrukhentlich verbotten) unangesehen daß er blödes und schwaches leibs, zu testiren erlaubt und freistehen, und solches khaines wegs gewört noch gespört werden; so gar, daß auch der oder diejenigen, welche iemand an aufrichtung seines vorhabenden lesten willen von aignes nutz succession oder anders wegen fürsezlich und gefährlich mit abschaffung der zeugen oder in ander weg hindert, oder mit gesuechten practikhen so lang aufhelt biß sein vernunft und redt verfelt, daß er nit mehr testiren khan: der oder dieselben sollen ihre gerechtigkhaiten und succession ab intestato verlohren, und umb solch gesuechten aigen nutzens willen in alweg entsezt sein; und dasßelbig auf die andern unschultigen freund, oder da deren khainer vorhanden wäre, daß verlaßen guet in unsern landsfürsstlichen stetten und aignen märkhten unß alß landsfürssten, anderstwo aber auf dem land (wie von alters herkhomen) dennen grundherrn haimbfallen.
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Wie auch hingegen diejenige, so iemand mit gewalt wider seinen willen zu testiren anhalten, auß dergleichen testament khainen nutz haben noch bekhomen sondern noch darzue nach gelegenheit gestrafft sollen werden; sintemahl die testament auß freien gueten willen herfließen müeßen, da sie anderst cräftig und bestendig sein sollen. doch wo iemand durch guete wort, wolthatten oder erzaigente freündschaft zu aufrichtung aines testaments bewegt, daß ist für khainen gewalt noch betrug zu halten, sondern in alweg cräftig.
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Ob aber nun wol die aufrichtung lester willen und geschäft iedermeniclich frei sein solle, so sein doch etliche persohnen, welchen auß billichen und vernünftigen ursachen von recht und landgebrauchs wegen solches verbotten und nit zueläßig.
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Alß erstlich, die mannßpersohnen so noch nit völlig achtzehen jahr alt, wie auch weibspersohnen so noch nit völlig sechzehen jahr erfült haben. dann obwol in den geschribnen algemainen rechten die voggtbarkheit der mannßpersohnen nur auf vierzehen, der weibspersohnen aber nur auf zwelf jahr gestelt ist, so wirdt sie doch dem uralten wißentlichen landsgebrauch nach auf achtzehen und sechzehen jar, und biß auf den lesten tag derselben gerechnet. iedoch, da sich ainer oder aine vor erfillung solcher jahr in den heiligen ehestand würkhlich begibt und darin lebt, so wirdet solche persohn nach landgebrauchs gestrakhs für voggtbar erkhent, also daß sie dann cräftig und wie sie gelusstet frei testiren khann und geschäft aufrichten.
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Zum andern, der seiner vernunft beraubt und von seinem rechten verstand khomen, der khann nit mehr testiren. da er aber in der zeit deß aufgerichten testaments bei gueter richtiger vernunft gewesen, ungeacht daß er etwo langst zuvor unrichtig gewest, oder aber erst nach beraith gemachten testament seines verstands und sün beraubt worden, so bleibt doch daß mit rechten verstand ainmahl gemachte testament cräftig, und wirdet durch volgende unsinnigkhait nit aufgehebt.
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Zum dritten, welche von natur wahnwizig und gar ainfaltig sein, die mögen auch khein testament machen. wann sie aber dannoch sovil verstand haben daß sie andern ihren güetern und sachen selbst vorstehen mögen, so khünen sie ungehindert woll testiren.
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Ob auch wol, zum vierten, wahr, daß (1) diejenigen, welche ie zu zeiten etlich tag wochen oder monat lang ihrer sün und vernunft beraubt sein, zur zeit solcher wehrunden khrankheit nit testiren khünen, iedoch wann sie zu underschiedlichen zeiten ihren verstand bekhomen, so mögen sie zu solchen zeiten da sie bei guetem verstand sein woll ihren lesten willen machen. (1) hs.f.h. "daß."
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Zum fünften, die verthueliche schwender und verpraßer, welchen man gerhaben zu verwaltung ihrer güeter setzen müeßen, khinen gleichsfahls khain khräftigs testament aufrichten. waß sie aber ehe und zuvor inen gerhaben verordnet und ihre güeter in administration und verwaltung genomen worden für testament oder andere verordnungen gemacht, die bleiben bei ihren cräften.
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Zum sechsten, welcher beedes stumb und ghörloß ist der khann nit kreftig testiren, es sei dann daß er bei gueter vernunft und schreiben khüne, dann also mag er seinen lesten willen in schrift erclären und ein schriftlich testament machen. derjenige aber, welcher ain gehörloß und nit zumahl stumb ist, der khann seinen willen woll auch vom mund aussprechen und ain nuncupativum (1) testament machen. (1) hs. "nuncuputinum."
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Zum sibenten, diejenigen so in unßer und deß heiligen reichs acht und pan sein die khünen gleichsfahls, so lang sie sich nit auß derselben gewürkht und erledigt, nit testiren.
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Zum achten, welche criminis laesae majestatis, landsverrätterei oder solcher erz (1) laster halber, dardurch von rechtswegen nit allain leib und leben sondern auch zumahl haab und güeter verworcht worden, mit richterlicher erkhantnuß uberwunden und erclärt worden: die khünen in praejudicium ihrer negsten (bluetserben, auf welche die lands-) (2) freiheit, craft deren khainer an guet und bluet zugleich solle gestrafft werden, fürnemblich gegrindet, weiter nit testiren. sonsten aber, welche anderer laster halber dardurch die güeter nit verwürcht oder dem fisco haimbfellig werden zum todt verurthailt, mögen vor und nach solcher erkhantnuß wol testament aufrichten. (1) hs. "erzherzogischen." Corrigiert nach Finsterw. II. S. 576. (2) Das Eingeklammerte ergänzt aus Finsterw. l. c.
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2 Zum neunten, ain lester seines namens uns stamenß in herrn- oder ritterstand diß lands der mag von seinen güetern, so er erheirath erobert oder sonsten gewonnen und erspart, wol testiren; wie auch gleichsfahls von seinen anererbten stamengüetern sovil ihme für seinen natürlichen erbthail auß dem anfahl gebürth. von dem aber, so er allain craft seiner schwesstern maimben oder befreündten von sich gegeben alten oder jungen verzicht in handen hat, und also auf dem widerfahl stehen, die mag er in frembde hend zu nachtl der verzignen vettern oder maimben nit verschaffen.
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Obwoll vermüg der geschribnen rechten den khindern so noch in ihres vatters gwalt hauß und cosst sein, ungeacht sie ihr voggtbarkheit erraicht, die aufrichtung ihrer lesten willen verbotten so ist ihnen doch aen landsgebrauch nach solches von ihren beraith angefallenen güetern frei erlaubt also daß sie solche ihr haab und güeter ihres gefallens wie sie verlusst unverhindert ihrer eltern verschaffen mögen. da auch gleich ainer nach ordentlich gemacht- und aufgerichten testament von den Türkhen oder andern feinden in den khrieg gefangen wirdt, so besteet solch vorgemachtes sein testament, er khome gleich widerumb haim oder sterbe, bei den freünden ain weeg alß den andern.
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Wann ainer sein testament und lesten willen von anfang biß zum end mit aigner hand schreibt und mit seinem tauf- und zuenamben underschreibt, also daß darinen khain sonderbare frembte schrift eingemischt wirdt, und dann verner solches mit seinem insigl oder petschaft, es sei inwendig oder außwendig verfertigt, so ist solchs testament vermüg uralten landgebrauchs für cräftig und zierlich zu halten, ungeacht ainiges andern erbettnen nebenzeugen oder mitfertigers sigl petschaft oder underschrift nit darbei zu finden.
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Macht aber ainer ain testament, der dasßelb mit aigner hand nit selbst durch und durch schreibt sondern durch ain andern schreiben lest, iedoch zu end mit seiner aignen hand underschreibt und mit seinen insigl oder petschaft verfertigt, so ist es anderst nit khräftig, es sei dann daz zween zeugen mit iren insigln oder aber vier mit ihren petschaften dasßelb neben dem testirer verfertigen, welche zeugen (auf maß und weiß wie hernach volgt) solch ihrer fertigung halber durch ordentliche petzettln ersuecht und gebetten sein worden, und destwegen ihre petzettln fürzulegen, oder doch in mangl derselben mit ihren aid auf den nothfahl solche bitt bestattigen mögen. im fahl aber, daß ain testirer sein gemacht testament allein mit seiner hand underschreibt, und aber auß mangl aignen insigls oder petschaft selbsten nit verfertigt sonder anderer fertigung hierzue gebraucht, so ist es anderst nit giltig, es haben dann dasßelbig drei ehrliche zeugen mit ihren aufgetrukhten insigln, oder aber fünf mit petschaften (so wie oben vermeldt) ihre gefertigte petzettln darumben aufzulegen, oder solches bei ihren aiden auf den nothfahl bezeugen und becreftigen mögen verfertigt.
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Welcher aber sein testament nit selbst schreibt noch auch underschreibt, auch dasßelbig mit seinem sigl oder petschaft nit verfertigt, sovern dann solch testament craft haben solle, so ist von nötten daß dasßelbe durch vier erbettner zeugen aufgetrukhte insigl, oder aber zum wenigisten mit siben petschaften verfertigt werde.
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Wann demnach (wie obgemelt) ainer ain schriftliches testament thuet aufrichten, und dasßelb mit seiner aignen handschrift und petschaft verfertigt, so ist nit von nöthen daß er die zeugen persöhnlich umb die fertigung erbitte, oder daß er inen daß testament zu fertigen selbst zuetrage; sondern er mag solch sein testament, wie daß mit seiner handschrift und sigl oder petschaft verfertigt, (es sei dasselbig offen oder verschloßen) den zeug-siglern durch iemants andern zueschickhen, und sie durch verfertigte petzettln anlangen solches testament neben ime zu fertigen.
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Wo aber ainer, umb daß er beedes deß lesens und schreibens unwißent und unerfahren, sein tesstament selbst nit schreibt noch underschreibt, sovern dann solch testament cräftig sein solle, ist nit genuegsamb daß er daß testament mit sambt den petzettln den siglern umb ihr fertigung durch ain andere persohn zueschickhe, sonder er soll die zeugsfertiger zu ime persöhnlich beruefen oder sich persöhnlich zu ihnen verfüegen, und denselben daß testament (es sei nun dasßelb offen oder verschloßen) fürtragen, und vor inen mit aignen mund, und zum wenigisten haubtsächlicher anzaigung waß er für erben darin benent und eingesezt habe, lauter vermelden, daß die schrift so er inen fürtregt sein testament und lester will sei, mit bitt daß sie zu zeugnuß desßelben ihre sigl und petschaft darauf truckhen wollen, damit also aller verdacht gefahr falsch und arglisst dessto mehr verhüett werde, dieweil sonsten, wo ain solch testament so durch den testator nit verfertigt durch ainen gesanden den zeugenfertigern fürtragen werden mechte, oder gar ain anders dann deß (1) testatoris will gewesst wär solcher gstalt den zeugen-siglern fürgebracht khunde werden. (1) hs. "daß."
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So aber der testirer gleichwol lesen, oder aber doch nit schreiben khann (wie bißweilen geschiecht), so ist genuegsamb daß er sein insigl oder petschaft auftruckhe, und ohne weitere mündliche anzaigung deß testaments inhalt sich deß ganze ime bewussten begriffs ercläre, und also verschloßen den zeugenfertigern solches fürlege.
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Die mündliche oder vom mund außgesprochene testamenta, nuncupativa genant, mögen dem landsgebrauch nach volgenter gstalt und weiß aufgericht werden: nemblich daß der geschäftiger drei oder mehr ehrliche männer und unverweißliche zeugen für sich erfordere, und ihnen seinen lesten willen und mainung lauter und clärlich anzaige, mit bitt, daß sie deßen ingedenkh bleiben und hierüber inskhunftig zeugschaft geben wollen. wo dann nochmahlen ermelte zeugen für die ordentlich obrigkheit gestelt und ainhellig solch deß geschaftingers lesten willen und mainung bei geschwornen aid zu gott dem allmechtigen aussagen und bestettigen, so ist solches für ain genuegsames nuncupativum testamentum zu halten und darauf zu erkhennen. darbei auch zu merkhen, daß obgleich ain geschäftinger sein willen (es sei mit aigner hand oder durch ainen andern) verzaichnen lesst, solchen aber weder underschreibt noch fertigt, sondern allain dreien anwesenden gezeugen fürlisst und sie deßen ingedenkh ze sein bittet, daß es gleichsfahls für ain cräftig nuncupativum testamentum zu halten sei; ungeacht die zeugen anfangs nit gewusst haben warumben sie erfordert sein worden, oder auch sonderbare erforderung und bitt nit vorhergangen ist. ob aber auf den fahl, da ainer seinen lesten willen (in) bei sein (1) etlich destwegen erforderter zeugen dergestalt mündlich aussagt und verzaichnen laßen, daß er solchen in ain ordentliche schriftliche formb bringen wolle laßen, und nit daß er durch solche erclärung allein mündlich wolte testirt haben; nachmahlen aber ehe dann daß angegebne testament zuständen geschriben und gefertigt wirdt mit todt abgeht, solches testament dannoch alß ain mündlich und nuncupativum testament giltig sein möge? hierauf wollen wir hiemit die erleüterung gethann haben, daß wofern der testirer in so khurzer zeit nach solcher mündlicher erclärung mit todt abgeht, daß nemblich vermuetlich auch uber vleißiges anhalten und sollicitirn die schriftliche verordnung nit zur völligen verfertigung hette mögen gebracht werden, alß so ainer in vierzehen tagen oder lengist inner monaths frisst hernach stirbt, so soll es (auf der zeugen beaidigte gleiche aussagen) doch alß ain nuncupativum testamentum gültig sein und craft haben. (1) in beisein: hs. "bei sein."
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Wofern es aber über ain monath angestanden, und der testirer selbsten die fertigung nit getriben noch fleißig darumben angehalten, so solle dergleichen erclärung auch nit alß ain mindlich testament zuegelaßen werden weil vermuetlich in so langer zeit, da vorderist der testirer die sach selbsten ersitzen und unangemahnt verligen lässt, sein wil geändert oder khain rechter ernst gewest sein mueß.
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Alß auch bißweilen einen testirer nit gelegensamb sein will, daz er sein testament aintweder obgeschribner maßen in schriften mit den nebenfertigern oder auch mündlich mit erforderung so viller zeügen, wie gemelt und oben gesezt worden, aufrichte. so ist demnach auch dises für ain genuegsames testament zu halten, wann er vor seiner obrigkheit persöhnlich erscheint, und derselben in beisein ainer oder zwaier unverweißlicher und unparteiischer persohnen sein lesten willen deütlich und lauter anzaigt wen (1) er zu seinen erben seiner verlaßung einzusezen begehre und waß er ainem oder dem andern legiern oder verschaffen thue, mit bitt dasßelbige also mit vleiß aufzuzaichnen, und ins khunftig nach seinem tödlichen abgang darob zu halten und solches zu exequiren (2). da dann dieselbige obrigkhait uber ordentliche befragung aller umbständ befindet, daß es sein ernstlicher aigentlicher und wolbedächtlicher will und endliche mainung seie, soll sie solches mit ordentlicher verzaichnuß deß testirers tauf- und zuenamen, auch der zeit deß tags monath jahrs und orths, wie auch der beiwesenden persohnen namen, alles vleiß aufschreiben und dem testirer wider fürlesen, mit befragung ob es also sein will und mainung sei. so er dann solches nochmahlen bestättigt, ob gleich anderst khain sonderbar brieflich instrument oder schrift aufgericht und verfertigt wirdt, so ist es doch nichts destoweniger für ain genuegsamb testament zu halten, und nach deß testirers tödlichen abgang (im fahl es nit beweißlich hernach vor seinem end widerruefen oder geändert) handzuhaben und zu volziehen. (1) hs. "wann." (2) hs. exiquiren.
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Da aber der testirer leibs schwachheit oder anderer genuegsamber ursachen halber für die obrigkheit selbst persöhnlich nit erscheinen khunte oder mechte, und aber dieselbige sein obrigkheit ersuecht und bitt, daß sie ime iemand zu anhörung oder verfaßung seines lesten willens zu hauß schickhen wolle: so ist alßdann genuegsamb, daß in beisein zwaier von der obrigkheit insonderheit darzue verordneten persohnen deß testirer will und mainung mit vleiß vermerkht, und bei geschwornen aid der obrigkhait angezaigt werde. da dann über fleißige erkhundigung ob der testirer bei gueter vernunft und verstand gewesst, ob es sein aigentlicher ungetrungner ernstlicher wil, sambt andern umbstenden (wie oben gemelt) also obrigkhaitlich eingeschriben und aufgezaichnet wirdt, so ist solches ingleichen für ain genuegsamb testament zu halten. iedoch soll in disem fahl der testirer, da er wider zu seiner gesundhait khombt, sich für die obrigkhait selbst in der persohn stellen, und begern ime angeregten seinen aufgezaichneten lesten willen wider zu verlesen. da ers nun nochmahlen seiner mainung und willen gemäß befindet, so bleibt es in alweg cräftig so lang ers nit widerrueft noch ändert. anderer gstalt aber solle nach wider erlangter gsundhait dergleichen testament nit craft haben, sonder für wider cassiert oder aufgehebt gehalten werden.
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So aber ainer seinen lesten willen und testament ohne der obrigkhait ersuechung (es sei mit oder ohne beisein darzue erbettner zeugen) zu hauß auf daß papier bringen und verfaßen lässt, und umb mehrer becreftigung willen auf der obrigkhait fertigung stellet, sofern dann der testirer selbsten schreiben und lesen khann, mag er die obrigkhait solch ihrer fertigung halber (gleich gegen den andern zeugen geschiecht) durch ordentliche von ihme underschribne und verfertigte petzettln destwegen ersuechen.
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Wo er aber nit selbst schreiben und lesen khann oder wil, so ist es nit genuegsamb daß ers durch andere überschickhe und fürtragen laß, sonder er solle in aigner persohn die fertigung ersuechen und darumb biten; oder da er ie schwachheit halber die erbittung selbst nit verrichten khann, zum wenigisten durch zween unverwerfliche zeugen, welche darbei gewesst daß ime testirer daß geschribne testament allerdings wie sie es der obrigkhait zur fertigung fürbringen fürgelesen worden, und destwegen zeugnuß geben daß es also sein will sei, verrichten. da sich auch begäb, daß obgleich daz testament zu ständen geschriben, iedoch der testirer ehe und zuvor dann es ihme wider fürgelesen und gefertigt wär worden tods verschieden wäre, so khann es nit stat haben.
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Demnach diejenige testament darin dem gemainen nutzen, zum gottesdienst khirchen schuelen spitällen sichen- oder latzaretheisern, oder sonsten den armen dürftigen erbschaften oder legaten insonderhait verschafft werden billich in achtung zu nemen, so sollen die so also ad pias causas testiren an die obgesezten zierlichkhaiten nit gebunden; sonder zur befürderung der ehr gottes und gemaines nutzen, wolfarth, auch anrätzung zu mehrern christlichen lieb und hilf der armen, wo sie allein nachgeschribner gstalt aufgericht sich befinden, völlige craft haben.
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Alß erstlich, da ainer dergleichen gschäft allain mit seiner hand verzaichnet schreibt und underschreibt oder aber da ers schwachheit halber nit vermag solches ainen andern schreiben lässt und hernach mit seiner hand underschreibt. dann da ain solche privatschrift hinder iemand verwahrlich oder sonsten gefunden und für daß testatoris handschrift erkhent oder bekhäntlich, so soll solche alß ain testament oder geschäft ad pias causas craft haben und volzogen werden, ob sie gleich dem testirer von niemand vorgelesen, noch auch daz jahr und tag darin vermelt, auch sonsten khain zeug oder fertigung noch andere mehrere zierlichkhaiten darzue gebraucht worden.
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Wofern aber deß testirers handschrift widersprochen oder darob gezweifelt mechte werden, soll es anderst nit gelten, dann so derjenig welcher sich deßen behelfen will zum wenigisten mit zwaien zeugen dieselb erweiset.
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Da aber ainer dergleichen geschäfts ordnung nit schriftlich sonder allain mündlich thain wil, so solle genueg sein daß er solchen seinen lesten willen vor zwaien erlichen tauglichen persohnen und zeugen (es seien gleich mannß- oder weibsbilder) mit verstendigen worten ercläre, ob auch gleich solche zeugen insonderhait darzue nit erbetten wären.
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Iedoch ist darbei zu merkhen, daß da (in) (1) dergleichen testament und gscheften nit fürnemblich obbemelte privilegirte orth und persohnen zu haubterben benent oder bedacht, sonder andere nit privilegirte erben eingesezt und ad pias causas ain legat verschafft worden, daß gleichwol solch testament sovil die eingesezte erben belangt — nichtig, und der studirenten jugent zu guetem in die collegia und stipendia, oder sonsten insonderhait ainem oder mehr zu hilf oder fortsetzung der studien, item zu aussteurung armen junkhfrauen (sie seien gleich freünd verwanth oder unverwanth), und dann ins gmain, waß zu trosst hilf und underhaltung der armen brechhaften und krankhen verlaßnen vermacht oder verschafft wirdet, für geschäft und legata ad pias causas gehalten, auch von aller und ieder hochen und nidern obrigkhait mit schleiniger verhelfung und execution handgehabt werden. (1) f. hs.
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Demnach sich oft fähl begeben darin ainem zierlicher weiß und mit allen oberzelten umbstenden zu testiren nit woll müglich, alß in sterbensleüfen wo pestis, daß ungarisch fieber oder dergleichen gefärliche tödliche erb krankheiten starckh regieren, oder wann iemand sonsten an enden und orthen da wenig leüth sein mit unversehner krankheit uberfallen wirdt, und derentwegen weder mit den zeugen oder anderer notturft aufkhomen khann: so haben die algemaine rechten denselbigen sondere freihaiten gegeben und zuegelaßen, daß in solchen nothfällen weniger zeugen und requisiten alß sonsten, da ainer ain zierlich testament außer solcher nothfähl aufrichtet, erfordert werden.
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Ob nun woll (inmaßen hieoben angezaigt dem lands gebrauch nach ohne daß die testament mit wenigern zeugen und solenniteten alß sonsten im rechten versehen giltig sein, iedoch weil billich auf angezogne nothfähl ain mehrere milterung zu gestatten: so wollen wir, daß auf solchen angezognen nothfahl, da ainer seinen lesten willen und mainung auch nur vor (1) zwaien redlichen unverdächtigen persohnen lauter und deutlich aussagt und erclärt, ob auch gleich die ain persohn nur ain weibsbild (da sie doch erlich und ihr im testament nichts verschafft worden, destwegen ain verdacht wider sie mit fueg und billichkhait mechte gesezt werden) und solche zwo persohnen, da sie nit (2) deß herrn- oder ritterstands, bei ihren aiden und pflichten daß sie es also deütlich und lauter von dem testatore gehört haben aussagen; oder da es herrn- oder ritterstands persohnen, under ihren handschrift und insigln bezeugen, oder auch gleich nur ain ploße verzaichnuß wie es der verstorbene nach seinem tödlichen abgang wölle mit seinen hinterlaßnen vermügen gehalten haben, die doch unzweiflich mit seiner aignen hand durch und durch kurz zuvor geschriben worden oder solches auf widersprechen zu erweisen, fürgezaigt mechte werden: so solle solches testament eben die craft haben die ain anders zierlich testament haben mag, und dem darin instituirten erben die verlaßung erfolgen, wie auch benente legata geraicht werden. (1) hs. "von." (2) sie nit: hs "nit sie."
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Iedoch soll dergleichen testament, da der testator mit dem leben davonkhombt und die gelegenheit zierlich hernach zu testiren erraicht, nit lenger alß zwai jahr von dem tag des aufgerichten testaments an zu raithen also craft und wirkhung haben; so es aber über zwai jahr ansteth, und er hierzwischen da er beraith guete gelegenheit seinen lesten willen ordentlicher aufzurichten gehabt hette und da solches underlaßen, gleichsamb für widerruefen und cassirt gehalten werden.
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Wann sich dann begeben solte, daß iemand sonsten in andern unversehnen nothfällen also unvolkhomentlich und nur vor zwaien persohnen und zeugen (wie gemelt) seinen lesten willen verordnen thätte, und darüber strittig wären ob der nothfaal also beschaffen und so groß und beschwerlich gewesst seie daß solches testament zueläßig, so solle die erkhantnuß darüber gesuecht und hierzwischen die erbschaft zu treues handen bevolhen und sequestrirt werden.
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Wann vatter oder mueter sambt oder sonders under ihren khindern ain testament verordnen und aufrichten wollen, so mögen sie solches wie andere testirende persohnen mündlich oder schriftlich in zierlicher form obangezaigter maßen thain. da dann auf den ersten weeg mündlichen geschäfts gleichsfahls genuegsamb, das sie ihren lesten willen ihrer khinder halber (sie seien gleich im ersten, anderten oder driten grad, als khinder enkhl, uhrenkhl gegenwürdigen persohnen; sie seien mann oder weibspersohnen, ob sie auch gleich darzue insonderhait nit erfordert oder erbetten worden sonder gleich ohn gefähr darzue khomen) mindlich eröffnen, mit anzaig wie und was gstalt sie ihre khinder zu erben eingesezt und wie sie es sonsten ihrer hinterlaßnen güeter halber zwischen ihren khindern gehalten haben wollen.
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Es soll aber solche mündliche anzaig mit verstendiger vermeldung daß diß ihr lester will und mainung sei, darzue mit solchen worten geschechen, daß dardurch ein erbsetzung (1) aller khinder befunden werden möge. dann solte der khinder ainß oder deß andern nit gedacht sonder dasßelbig praeterirt und stilschweigent außgelaßen worden, wäre daß testament nichtig, wie von andern fählen hieob vermelt worden, und khäme die succession auf alle khinder zugleich; immaßen dann auch in dergleichen privilegirten testamenten der eltern khain exhaeraeditation (2) stath hat. (1) hs. "erbsehung" (2) sic.
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Iedoch mag in dergleichen testamenten ain vatter oder mueter ain khind vor dem andern wol bedenkhen und fürziehen gleich wie in andern solennibus testamentis, da es allein ohne schmellerung der legitimae geschiecht, wie hieoben davon meldung geschiecht.
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So aber die eltern schriftlich testiren wollen, soll und mag solches von inen also fürgenomen werden, daß sie ihren lesten willen aintweder mit aigner hand selbst verzaichnen, oder durch ainen andern schreiben laßen iedoch mit aigner hand nochmahlen underschreiben. auf welchen lesten fahl, da sie nemblich ihren willen schreiben laßen und nit durch und durch selbst schreiben, ist nit genuegsamb daß es mit bloßer namens verzaichnuß unterschreiben (1) wierdt, sonder es solle auch außtrukhentlich darbei vermelt und mit aigner hand geschriben werden, das sie disen lesten willen unter ihren kindern also gemacht, demnach auß vertrauen zu denselbigen sich versehen wollen sie solchem allem gehorsamblich und kindlich nachkomen werden und mögen, dißfahls die außgetrukhte petschaft den mangel volkomener unterschreibung nit erfüllen, noch sovil als die aigne unterschrift gelten. (1) sic.
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Wie auch zu verhietung allerlei besorgenten gefahr die schriftliche verfaßung dergleichen lesten willens (gleichwie in allen andern) in den haubtpuncten mit ganzen deütlichen worten, nit mit numeris oder ziffern sollen gesezt werden; also auch gleichßfahlß das jahr monath und tag wann solches testament also aufgericht sei worden insonderheit darbei angezaigt sein. und zwahr gelten auch dergleichen befreite testament der eltern allain sovern, das darin nit die maiste verlaßung auf frembde und andere personen, als die kinder ennenkhel und derselben absteigende erben gericht, in allweeg aber die obangezogne legitima ihrer ieden ungeschwecht gelaßen werden. sonsten aber mögen die eltern ein kind dem andern mit praelegatis und in ander weeg woll fürzichen und bedenkhen, alß dan auch in solchen privilegierten testamenten die kinder unter und gegen einander woll pupillariter substituiert werden mögen; allain das kein extraneus darunter gemengt, sondern solche substitutio oder aftererbsatzung allain auf die descententen gerücht seie.
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Wo nun die eltern also ihre testamenta mündlich oder schriftlich volkhamentlich aufgericht und ihren willen erclärt, so sollen alsdan solche testamenta (wofern sie sonsten der eltern habilitet oder anderer ursachen halber nit angefochten können werden) nit weniger craft haben als ob sie in aller bester und zierlichster formb verfast und aufgericht wären worden. wie sie dan auch dise craft und würkhung haben, das dardurch andere von den eltern hievor solenniter aufgerichte zierliche testament (ungeacht in solchen lesten befreiten testamenten zwischen den kindern große ungleichheit gehalten, oder ainem und dem andern weniger als in vorigem testament gemacht wär worden, derentwegen ihnen das erste und mehr zierlichere lieber und angenemer wäre) aufgehebt und cassiert werden; so gar daß, ungeacht ihm ersten testament auch clausula derogatoria angehenkht deren doch ihm lesten willen weder ins gemain noch insonderheit gedacht wäre worden. (1) (1) Nachsatz fehlt.
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Es ist auch bei disen der eltern testamenten sonderlich zu merkhen, das wan gleich in denselben clausula codicillaris (vel omni meliori modo, zum besten und cräftigten gelten solle, als ob es vermüg allgemainer recht und landsgebrauch wär aufgericht worden, oder wie es sonsten auf ainicherlei weiß zum bindichsten sein kunte oder möchte ) nit außtrukhentlich vermeldt, das iedoch dieselbige tacite darin begriffen zu sein verstanden wuerden; dardurch in craft solcher clausul der eltern testamenten als vätterliche thailungen alle craft und würkhungen haben.
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Es mögen aber auch die eltern vermüg der kais. rechten und darin ihnen gegebnen freihaiten auch außerhalb obbemelten testämentlichen formb bei ihren lebzeiten ein thailung ihrer güeter unter ihren kindern furnemben, und iedem sein sondere portion oder thail verordnen. doch da sie solches allain mündlich thuen wollen, mueß es in beisein zwaier tauglichen personen manns- oder weibs geschlecht verricht, und wie oben vermeldt der kinder kheines übergangen noch außgeschloßen werden. die schriftliche thailungen aber sollen sie aintweder mit aigner hand schreiben, oder zum wenigisten mit vermeldung das es also zwischen den kindern vätterlich vermaint unterschreiben, wie hieoben von ihren schriftlichen testamenten vermeldt.
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Die eheleüth mögen auch in stehender ehe nit allain auf obgeschribne algemaine weiß und formb wie andere des testierens befuegte personen ihres lesten willens ordnungen und geschäft, und zwar iedes absonderlich ohne des andern wißen ir oder verhinderung cräftigt aufrichten; sondern zumal beede mit einander in ainem act und auf ainmal, und zwar solches sowol schriftlich in ainem libell oder brief als mündlich vor erbettnen zeugen. auf welchen fahl der verainigung (nit) (1) von nöthen ist daz iede conpersohn absonderlich zeugen und fertiger darzue gebraucht, sondern ist genueg das dieselbige von beeden thailen (und nit nur von dem ainem allain) aintweder durch landsgebreuchige ordentlich bettzettln, da sie des schreibens kuntig und solches ihr gesambt testament in schriften aufzurichten vorhabens, oder doch wo sie allain mündlich ihren willen und testament aufzurichten gedacht mündlich ersuechen (2) und deßen ins künftig da sie darumb angesprochen wuerden kundschaft zu geben ersuecht werden. dann weil beeder gemüets erclärung in ainem münd- oder schriftlichen act geschiecht, so ist genueg daß sie beede ainerlei zeugfertiger und zeugen gebrauchen; als dan auch unverwehrt zuegelaßen ist, daß ein iede cohnperson die andere zum völligen erben benenne und einsetze, da allain auf den fall kinder vorhanden ihre gebüerende legitima außgezaigt oder in mängl derselben die geschwister oder nechstbefreunde ab intestato mit ainem legat (wie hieunden unter dem titul von einsetzung der erben angezaügt) bedacht werden. allain das solche testamenta der eheleüth an ainander nit durch gewalt zwang übeltätten lisst oder andere betrug geschechen, dan dergestalt soll (3) es (wo es erwisen kan werden) als in andern testamentlichen verordnungen uncräftig und ungültig sein. iedoch, wo gleich ein conperson die ander bei gesunden leib oder in wehrender schwachheit ohne stätigs unaußsezliches anhalten und widrige belästigung (weliche einem gewalt gleich gehalten möchte werden) durch freündliche liebliche wort und guete erinerung zu freiwilligem testament und institution bewegt, solle solches für kein verdächtigen oder erpracticierten willen gehalten, sondern in allweeg gültig und cräftig sein. (1) f. hs. (2) sic. (3) hs. "so."
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Demnach mehrmahls zweifel entstanden, ob bei dergleichen einhellig aufgerichten und verglichnen testamenten und ordnungen zwischen zwaien eheleüthen, da hernach ains oder das ander in reu gefallen und seinem (1) willen ändern wolte, solches zueläßig sei oder nit: so ist hierauf zu wißen, das weül dergleichen testament ungeacht sie in ein libell oder brief gebracht worden doch in effectu zwai testamenta sein, demnach in allweeg ainem und dem andern bevorstehe auch ohne sonderbare einwilligung oder consens des andern seinen willen zu ändern, und sovil seine unwidersprechliche ihme zuegehörige güeter belangt auf mehrere gefällige weiß und weeg zu richten, da es allain ohne betrug und verforthailung offentlich und mit wißen des andern thails und nit heimblich und hinderrukhs zu gefahr geschiecht. es hat auch diejenige conperson welche sonsten das samentlich aufgerichte testament zu halten willens wär nit fueg noch recht sein ehegenoßen welcher die änderung fürnemben will daran zu verhindern. da aber ein conperson dergestalt haimblich und hinderrukhs ein neues absonderlich testament oder geschäft aufrichten wolte, daß auf den fall sie ihren ehegemahl überlebte sie sich des vorigen gesambten testaments zu ihrem nutzen zu gebrauchen, ihm fahl sie aber ehe und zuvor mit todt abgehen solte daß zuvor auf den überlebenden thail gesambt vertestiert und verschaffte guet wider zurukhgehn und auf andere verwanten komen, das soll keines weegs gestattet noch zuegelaßen sein. (1) sic.
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Da sich auch ingleichem mehrmahls begibt, das zwar bei beeder conleüthen lebzeiten kein veränderung der aufgerichten gesambten testamenten fürgenomen wierdt, iedoch nach des ainen tödlichen abgang sich befindet daß der überlebende thail in deme benachthailt und zu schaden gebracht wuerde, weil er dazjenig so ime sonsten craft des aufgerichten heürathcontracts nachgestanden wäre nit bekhamen möchte, vorderist wo in dergleichen angeregten gesambten testamenten die heürathbrüef und abreden mit namen aufgehebt und zu mehrer bethreuung gegen ainander dergleichen testament nit vernaint zu sein angedeütet wierdt: so solle in dergleichen fällen dem überlebenden thail in allweeg frei bevorstehn aintweder sich solches jüngern gesambten testaments zu behelfen, oder aber davon abzustehn und zu der eltern heüratvermächtnus zu greifen und sich derselbigen zu betragen, ungeacht in gemeltem gesambtem testament der heuratscontract in specie aufgehebt und cassiert wäre. dan weil nit allain die natur und aigenschaft der testamenten und lesten geschäft ist, daß dardurch dem erben mehr geben dan genamen soll werden, sondern an ihme selbst unbillich wär, das unter dem schein einer mehrern bethreuung ihme das seinige entzogen solle werden: so kan der überlebende thail über befundener verletzung zu seinem schaden wider seinen willen nit gebunden werden.
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Wie auch auf den fall da sich der überlebent thail guetwillig seines heüratvermächts begeben und das testament halten wolte, solches aber hernach durch andere strittig gemacht und aus fürkhamenden rechtmäßigen ursachen durch erkhantnus fir uncräftig ausgesprochen wuerde, so mag er ainen weeg alß den andern wider zu seiner heuräthvermächtnus tretten, und kan ihme die vorige bewilligung nit schaden. sonsten aber, da der überlebent thail das testament über gehabten bedacht ainmall annimbt, ist er solchem in allem und iedwederm puncten nachzugleben schuldig, wie andere erben die sich ainer erbschaft durch ordentliche antrettung ainmall theilhaftig gemacht haben.
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Außer dennen hernach benenten sonderbaren personen mögen sonsten alle diejenige, welche in andern ehrlichen sachen zu zeugen tichtig, auch in testamenten zu zeugen gebraucht werden.
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Alß erstlich, sein die weibsbilder welche, ob sie gleichwoll in andern sachen und handlungen zur zeugschaft unverwürflich, so sein sie doch in zierlichen testamenten unzueläßig.
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Zum andern, diejenigen welche in ainem testament zu erben eingesezt worden, die können in solchen testamenten weder für ihr person zeugen sein, noch auch gar nachente befreündte, ehegemachel kinder eltern geschwistrigt und welche von bluetsfreünd oder nächer schwägerschaft wegen andern fällen verdächtig angezogen möchten werden. sonsten aber wann ainem allein ein gewiß stuckh es sei an ligent oder vahrendem im testament legiert oder verschafft ist, so mag er deßen unverhindert zum zeugen zuegelaßen werden, es wär dan ein so großes und nambhaftes legat, daß den vierten thail der verlaßenschaft ihm werth anliefe. dan weil dem landsbrauch nach in den testamenten nit sovil zeügen alß sonsten ihm rechten erfordert werden, so sollen auch sovil wenüger verdächtige personen oder zeügen stat haben.
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Zum dritten, diejenige welche selbst nit testament machen oder ihm testament zu erben eingesezt können werden, noch deßen so ihnen durch testament vermacht fähig sein, die mögen auch zu zeugen nit zuegelaßen werden.
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Da wider ainen zeügen oder testamentsfertiger excipiert wolte werden, daß er nicht tüchtig noch zueläßig sei als, das er seiner ehren entsezt oder dem testatori mit zuenächender schwagerschaft verwant und dergleichen, so ist allwegen auf die zeit des aufgerichten testaments und nit des testatoris (1) tödlichen abgang zu sehen. dann wan ein zeug zur zeit des testaments tüchtig gewest, so schadet es nit, ob gleich hernach was fürgangen, dardurch er nit mehr zum zeugen hette sollen oder kinnen gebraucht werden. (1) hs. "Testatoris."
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es hat auch nichts zu bedeüten ob ein testament bei tag oder nacht aufgericht und gefertigt sei worden, wan es allain sonsten ohne verdacht und gefahr geschechen.
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In schrüftlichen testamenten sonderlich wo der testierer lesen und schreiben kan, sollen dem herkhomenen landsbrauch nach die zeugen durch betzetteln zur zeugnus und fertigung ersuecht werden dergestalt, daß der welcher ein testament aufricht ainen ieden zeugen, den er zu gebrauchen gedenkht, schriftlich ersuech und bitte, daß er sein insigl oder betschaft unbeschwärt aufdruckhen oder anhangen wolle. und solche betzetteln sollen nit allain mit dem dato an jar und tag mit dem testament überainstimen, sondern mit des begehrenden thailß oder testirers aignen handschrift und betschaft unterschriben und verfertigt sein solche mag alsden der testierer aintweder selbsten oder aber durch ein andere und drite person dem erbettnen zeugen und fertiger mit sambt dem von ihme beraith verfertigtem testament (es sei gleich offen oder verschloßen) zuebringen oder aber auch gar über feld zueschreiben und zueschickhen, dan in solchem fall ist unnott daß der zeüg, welcher also schriftlich ersuecht wierdt, persönlich bei dem testierer sei, wie auch nüt von nöthen, daß die zeügen und mitfertiger unter ainsten zu ainer zeit und auf ainmal die fertigung fürnemen, sonder es mag absonderlich auch zu unterschiedlichen zeiten und tagen geschechen. iedoch soll kein zeüg fertigen, es sei dan sach, daß der testierer zuvor alberait selbst gefertigt habe. wan aber der testierer nit schreiben noch lesen und demnach die betzetln nit unterzeichnen können, so soll er ainen andern erbitten, welcher mit und neben ihme auch sein petschaft unter die betzetteln aufdruckhe.
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Wo er aber gleichwol sich unterschreiben kan, jedoch kein aigne fertigung hat, so soll er gleichsfahls neben seiner unterschrift noch einen andern, welcher an sein stat die betzetteln fertige, erbitten.
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Da aber der testierer weder schreiben noch lesen kan, auch kein aigne fertigung hat, so ist nit genueg, daß er die betzettel durch andere fertigen und unterschreiben laße und dem testamentfertiger oder zeügen solche sambt dem testament durch ein andere person zueschicke, sondern sol es ihme neben zwaien ehrlichen bidersmännern selbst zuetragen oder aber den zeügen und fertiger zu sich erbiten und, daß dazjenige waß er zu fertigen begehrt, also sein testament und lester will seie, sich erclären und die fertigung begehren. sonsten und anderer gestalt aber und sonderlichen erst nach des testatoris tödlichen abgang ain schriftlich testament zu fertigen, sich kein zeüg bei verlierung seiner ehren bewegen laßen.
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Da — auch gleich, unwißent des testatoris tods, die fertigung bonafide (1) auf ein betzettl geschechen wäre, solle derselb zeugsfertiger so bald er deßen erindert sein fertigung zu caßieren begehren und, da er solches anderer gestalt nit erlangen kan, durch gerichtliche hilf (die ihme auch alßbald mit der execution erthailt werden soll) suechen. (1) hs. "fite."
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Ob sich aber begäb, daß der testierer sowol daß testament alß die betzetteln an die zeugen unterschreiben und gefertigt hette und doch nachmallen, ehe es den zeugen zuegebracht und die fertigung durch sie geschechen mögen, tods verfahre wäre, so solle auf den fall solche betzetteln nit über ain monath alt und sonsten auch ihm übrigen unverdächtig neben dem testament durch den erben gerichtlich furgebracht werden, darauf erkhent und solcher lester wil vollzogen werden.
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Wo aber einer ein mündlich testament aufrichten will, so ist genueg daß die zeugen aintweder mündlich durch den testierer selbst oder durch ainen andern in seinem namen beruefen und erbetten werden allain, daß sie darauf sambentlich zu ainer zeit bei den testierer gegenwertig sein und seinen willen anhören.
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Demnach von wegen der erben die testament fürnemblich erfunden und derohalben vermüg der rechten die einsetzung der erben das fürnembst und weßentlich stuckh und haubtgrund aines ieden testaments ist, und dahero von nötten daß in denselben ein gewißer erb benent und eingesezt werde, als welcher deß verstorbenen testatoris person zu vertretten, an sein stat die güeter einzunemen und zu besitzen, auch darumben iedermeniglich red und antwort zu geben verbunden, also ist nit genuegsamb, daz obgesezter maßen die rechte anzal ehrlicher und unverwerflicher gezeugen und fertiger vorhanden und gebraucht sein, sonder es ist auch in allweeg von nötten, daß ein gewißer erb im testament benent und eingesezt werde. außer deßen ist sowoll der zeugen alß testatoris fertigung fiersorg und ausßag vergebens.
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Solche institution und erbsetzung aber geschiecht auf zweierlei weiß. erstlich, nominative und mit gemeßnen außtrukhentlichen worten alß: "ich setze und ordne n. und n. zu meinem erben ein", oder : "n. sollen meine erben sein", oder mit andern gleichmäßigen worten welche die erbliche institution auf ihnen tragen. dan weil die lesten willen hoch befreit, soll man dißfals an gewiße arth oder unverkherlichen formb nit gebunden sein.
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Füerß ander, geschiecht die institution auf solche mainung, daz der testator sein legat außfüehret und sich nachmals einer general clausul gebraucht also: "was über mein geschäft verbleibt es sei ligends oder vahrends wie das namen haben mag nichts davon außgenomen, das alles verschaff ordne und laßen ich n. und n." und ob gleich darbei nit angehenkht würdt "alß meinem instituierten erben" oder dergleichen, so wierdt doch solches geschäft für ain erb-einsatzung gehalten, sonderlich wan der testator solchem haubtgeschäft (wie gemainikhlich geschiecht) die abzallung der schulden oder außrichtung seines lesten willens aufgelegt. dergestalt dan auch von herkhombnen landsgebrauch wegen, ob gleich in ainem testament kein gewiße person zu ainem erben benent, sonder alles allain hin und wider verlegiert und verschafft wäre, iedoch wann allain ein gewißer executor volziecher und außrichter darin verordnet. und gesezt und den notherben ihre legitima oder, da keine noterben vorhanden, den nechsten befreundten ab intestato etwas legiert, darin zu befinden, so soll ein testament nit für cräftig (1) gehalten, sondern seines inhalts volzogen werden. (1) sic.
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Wie aber hieoben angezaigt worden, daß alle die testamenta machen khönnen, dennen es vermüg diser unser landtaffel nit außtrukhentlich verboten, also ist auch hie zu wißen, das alle dieselben und nach des testatoris (1) willen und gefallen ainer oder vill mögen zu erben benent und eingesezt werden, welche hievon nit sonderbar ausgeschloßen werden, als da sein diejenige, dennen das land auf ewig verbotten werden. (1) hs. "testataris."
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Item, die in ewige gefengnus condemniert worden.
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Item, die welchen mit urthel und recht das leben abgesprochen und zu todt verurtheült worden.
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Item, die aus dem ehebruch und in rechten verbottnen ehe erzeugt sein, die können noch mögen von ihren natüerlichen vättern zu erben nit benent noch eingesezt werden. (1) iedoch so sonsten ein natierlicher vatter keine eheliche kinder hette, ist ihme zuegeben, daß er seine enenkhel so von solchen unehelichen kindern herkhomben zu seinen erben einsetzen möge allain das des ennenkhels vatter von derselben erbschaft nichts zu guetem verschafft werde. (1) hs. "worden."
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es mögen auch woll diejenige, welche selbsten obangezaigter maßen verstand und leibsgebrechligkheit wegen keine testamenta machen können, zu erben dannoch benent und eingesezt werden, als da sein taube stume unsinnige junge unmündige und unvogtbare Kinder, auch die so noch in mueterleib sein, item unbekhante und frembde (da allain sein person gewiß ist) sowol als bekhante und einhaimische, wie auch ganze gemaine stätt märkht stift kirchen schuelen spittäl und dergleichen.
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So dan ainer zween oder mehr erben eingesezt und benent, und nüt aigentlich außgetrukht wie vil derselben ieder erben soll, hat es den verstand, das sie zu gleichem thail eingesezt und ainer sovil als der ander haben und erben solle.
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Es sollen auch alle obvermelte und andere rechtmäßige erbsatzungen und institutiones auf die ganze erbschaft und verlaßung und nit nur auf etliche thail, auf etliche aber nit angestelt werden, in bedenkhung daß es wider alle notturft und recht wäre, das ainer nur zum thail testiert und zum thail untestirt absterben solte. darumb wür dan auch hiemit nach außweisung der rechten und herrkhomenen landgebrauchs erleütern ordnen und wollen daß, ob gleich ainer in seinem testament nur allain (1) in etliche stuckh oder thail seiner haab und güeter zu ainem oder mehr erben eingesezt und dem übrigen thail nichts verordnet noch derselbigen gedacht hete, das dannoch auch die übrige thail oder stuckh des testatoris verlaßung auf die eingesezte erben und deren ieden nach seiner angebier verstanden und zuegehören sollen. alles verrern inhalts gemainer geschribenen rechten. (1) hs. "ain."
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Desgleichen wollen wier auch da etwo etlich der eingesezten erben vor dem testatore absturben und also den fall nit erlebten, oder doch sonsten die erbschaften anzutretten sich verwägerten, daß (da anderst der testator seinen willen nit geändert oder deßwegen sonderbare vorsechung in seinem testament gethan, wie es in solchem fall zu halten) als dan derselbe thail und erbgerechtigkheit den übrigen eingesezten erben, so den fall erlebt und die erbschaft angetretten, ainem oder mehrern, allwegen nach aines ieden gebüernus zufallen und verbleiben solle, und sich in iezt erzelten beeden puncten die andern verwanten (so sonsten ab intestato erben wären) solch erledigten und verfalnen erbthails und portion nit anmaßen mögen, wie sie dan auch zu recht nit zuegelaßen werden, es sei dan daß testament oder lester will ganz, und sei gar kein gesezter erb nimmer verhanden.
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Es soll keiner frembde sonder seine aügne güeter verschaffen. derentwegen wan ein geschäftsherr ein frembdes guet fir sein aignes aus irrthumb wahn und dergleichen vertestiert, so soll dasßelbig geschäft nichtig sein. da ers aber wißlich und fürsezlich verschafft, so ist zwar solches geschäft dem eingesezten erben sovil solch frembdes guet oder stuckh belangt nichts fürträglich oder nüzlich, sovil aber den legatorium oder sondern geschäftman belangt, dem dergleichen frembde geschäft legiert worden, ist der eingesezte haubterb (wie hieunden von den legatis solle angezaigt werden) schuldig dasßelb dem aigenthumber abzuhandlen und dem legatario (1) oder geschäftman einzuraumen oder, da die ablösung bei dem aigenthumber nit statt hatt, dem legatario (2) oder geschäftman den werth darfür zu bezahlen. (1) hs. "legatorio." (2) hs. "legatorio."
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Die geistlichen güeter und was denselbigen zuegehörig können ohne unserer als herren und landsfürsten consens nit verschafft werden.
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Deßgleichen soll kein lehenguet ohne des lehenherrens sondern consens verschafft werden, doch außgeschloßen etliche fäll davon hieunden im tractat von lehensguetern weiter anzaig geschechen soll.
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Die haab und güeter, welche der inhaaber allein sein leben lang zu nutzen und zu gebrauchen, kan er niemants andern verschaffen, dan solche fruchtnüeßung endet sich mit des inhabers todfahl.
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Also auch die leibgeding-güeter, welche nit erblich sonder auf gewißen leib verlaßen werden, kan der inhaber gleichsfahls keinem andern verschaffen dann demjenigen, welcher in solchem leibgeding begriffen oder dieselben güeter zuegehören.
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Also sol auch keiner sein leibgedingsgerechtigkheit, welche nur auf leben lang stehet, verschaffen. da aber daß leibgeding nit nur auf leibs leben lang, sonder auf etliche gewiße jahr gerichtet und der güeter inhaber vor außgang derselben mit todt abgieng, mag er sein gerechtigkheit, wan er wil, biß zu außgang der bedingten jahr woll vertestieren, aber nit weiter.
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Demnach sich oftermalen zuetregt, daß ain erblaßer oder testator sich zu besorgen, es möchten villeicht die in seinem testament benente und eingesezte erben (bevor ab da derselben noch unvogtbar sein) des testatoris todt nit erleben, auß fürfallenden bedenkhen ursachen und gelegenhaiten die erbschaft nit annemen und antretten können oder wolten, dardurch dan sein verlaßenschaft etwo auf solche person komen wuerde, dennen es nit vergunt, haben derowegen die heilsamen rechten (welchen dan der herkhomene landsgebrauch dis orths nit zuwider) die fürsehung gethan, daß iedem testierer frei stehen soll, zu dem benenten und eingesezten ersten oder haubterben auf den fall, da solcher des testierers todt nit erleben wuerde oder auch anderer ursachen und verhinderung halb sich der erbschaft nit annemen wolte, noch ainen oder mehr aftererben zu substituieren und nachzusetzen, welche sich auf ungezwungen fall, da nemblich der haubt- oder zum ersten benente erb die erbschaft nit erlebte annemen oder antretten könte oder wolte, nachmallen an desßelbigen statt die verlaßene erbschaft unternemen und aller erblichen gerechtigkheit unterfangen sollen.
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Alß zum exempel: "ich n. setze meinen sohn Hansen zu meinen erben ein, da sich aber begeben solte das er meinen todt nit erleben solte oder anderer verhinderung halber die erbschaft nit antretten kunte oder wolte, so soll all mein verlaßung auf mein haußfrau n. fallen." und diß ist der ander grad der erbsatzung. kan auch verrer auf den tritten vierten und noch weiter gerichtet werden nemblich also: " im fall mein haußfrau auch oder ehe sie die erbschaft angetretten mit todt abgieng so soll solche mein verlaßung auf meinem vettern Geörgen komen und da er auch nit erb sein könte oder wolte so soll es auf seinen brueder Michael fallen." dergestalt ist der Hannß im ersten grad, des verstorbnen hausfrau ihm andern, der Geörg im dritten, der Michael im vierten grad eingesezt. wo nun der im ersten grat eingesezte und benente haubterb (oder da derselben mehr eingesezt wären, dieselben sambentlich oder auf der andern abgang auch nur ainer auß denselben) die ihme verschafft erbschaft ainmall annimbt oder antritt, so hat der ander nachgesezte oder substituierte erb weiter darbei nichts zu suechen.
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Ingleichen, da auch auf den fall des ersten nit-antrettung der erbschaft der im andern grad nachgesezte sich zum erben erclärt, so hatt der volgente im dritten grad bei solcher erbschaft weiter nichts zu suechen noch zu erlangen, und also fohrthin. so auch der erstbenanten oder haubterben mehr dann ainer eingesezt wäre, so stehet es dem testierer frei dieselben selbst (wie obbemelt) an einander zu substituiern und zu untersetzen. dergestalt: "Hansen, Michaeln und Geörg meine drei söhn setze ich zu meinen rechten erben ein, und da sich begeben wuerde, daß der Hannß mit todt abgieng, so soll sein erbtail auf den Michäel und Geörgen fallen. da aber auch der Michäel und Geörg vor antrettung der erbschaft sterben wuerden, so soll meine ganze verlaßenschaft auf mein haußfrau erben." oder also: "ich verschaff all mein verlaßung in ligunt und vahrendem meiner hausfrauen. zu fall sie aber vor mir mit todt abgehen wuerde oder sonst der erbschaft nit annemben wolte, so soll solche auf meinen brueder n. fallen."
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Es mag auch ein testierer, ob er will, ainem ieden eingesezten erben absonderlich ainen andern und dritten oder auch deren mehr nachsetzen und substituieren. alß zum exempel: "ich setze mein liebe hausfrau und meinen bruedern Geörgen zu ainem erben ein. da sie aber vor mir sterben oder die erbschaft nit antretten wuerden, so soll meiner hausfrau thail auf mein schwester n. fallen, meines brueders aber auf meinen vettern Fridrich." auf welchen fall dann, da die instituierte hausfrau vor angetretner erbschaft stirbt, ihr thail als die erbschaft auf den nachgesezten vettern Fridtrich erbt und hat weder der eingesezte miterb Geörg noch seiner verstorbnen frauen nechste bluetserben darbei nichts zu suechen, sondern sich allain seines verschafften halben thails zu behelfen.
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Neben ieztgedachter aftererbsatzung und substitution, die ein ieder testierer ohne unterschied zu thuen und derowegen vulgaris substitutio, ain gemaine nach erbsatzung, genent wierdt, ist noch ein andere, da nemblich ein vatter seinen unvogtbaren kindern substituiert und nacherben benent. dann weil die unvogtbarn (wie oben gemelt) nit testieren dörfen, so stehet auch ainem ieden vattern oder anherren frei, seinen kindern oder enickheln, welche er ihm testament zu erben eingesezt hat, nit allain in dem das kind oder enickhl von ihme seinem vattern oder anherren ererbt (wie bei vorgehenden gemainen oder vulgari substitutione gemeldet) nacherben zu setzen. doch solle solche allain auf die befreundte gerichtet werden; und sollen auch solche substitutiones lenger nit gültig noch cräftig sein alß so lang sie in solcher gebrechligkheit verhären, dan da sie zu ihren voggtbarn jahren und verstand komen mögen sie selbst testieren.
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Demnach im vorgehendem titul angezaigt worden, das wann der eingesezte haubterb ihm ersten grat die verschaffte erbschaft ainmal antritt und sich deren unterfangt, daß alßdan die andern nachgesezten ihm weitern grad nichts mehr darbei zu suechen haben, sonder solche ererbte güeter verrer auf des erbens erben, oder wenn er solche testament bestimbt und gesezt worden (1), getreulich und fleißig (wo er anderst erb sein will) nachzukomen; (1) oder... worden: sic.
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Da nun eltern ihre kinder welche sie zu erben eingesezt mit und (1) dergleichen fideicommiß beschwären, und ihnen bevelchen daß sie aintweder auf ein gewiße zeit oder sonst auf gewißen fall und beding solche ihnen verschaffte güeter wider abtretten und ainem andern übergeben und zuestellen sollen: (1) sic.
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So stehet solchen kindern bevor, daß sie ihre legitimam und ihnen hieunden im nechstvolgenden tütul bestimbt erbgebiernus darvon ziehen und ihnen behalten mögen, mit welcher sie allerdings frei und ungebunden bleiben; in raitung aber solcher legitima und pflichtigen erbgebiernus solle auf die zeit des testierers tödlichen abgang und wie hoch damallen sein verlaßenschaft nach abzug der schulden gewest sei und auf die zeit der abtrettung oder übergab der erbschaft gesehen werden.
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Und dieweil dergleichen fideicommiß vorderist allerdings nach des testierers willen sollen gerichtet und verstanden werden, derentwegen dan gezweifelt werden möchte, ob auf den todfall, da ain vatter sein kind welches er zu seinem erben eingesezt mit dergleichen fideicommiß beschwärt und ihme bevilcht daß es die angetrettne erbschaft nach bestimbter gelegenheit und zeit oder aber auch gar erst nach seinem todt ainem andern übergeben oder zuekhomben soll laßen, und doch dabei des beschwärten erben kinder nit außtrukhentlich meldung thuet, ob dan solche kinder außgeschloßen bleiben und nit billicher vorgezogen sollen werden:
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Demnach ist zu wißen, daß wo schon dergleichen außlaßung des eingesezten notherben kinder stillschweigent sich befinden, daß doch (in erwegung der natürlichen affection lieb und zuenaigung, welche eheleibliche eltern gegen ihren kindern enenkhl und absteigenden bluetserben haben) die vermuetung gebe, daß die kinder vor allen andern vermaint sein, und sie anderer gestalt ihr erbschaft nit haben wollen auf andere weiter richten oder verschaffen, dann sovern das zum erben eingesezte kind ohne eheliche leibserben verbleiben oder abgehn wuerde. derowegen, wo solch eingesezter erb und kind selbst auch widerumben kinder oder enickhel hette, so gehet solche erbschaft und fideicommiß auf seine kinder.
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Er ist auch dieselbige andern nachgesezten (ob es auch gleich des testierers kinder oder deß erben geschwistrigt wären) abzutretten und zuezustellen nit schuldig, welches iedoch gleichwoll auch allain von ganzen erbschaften zu verstehen ist, und nit von den sonderbaren geschäften und particular fideicomiß oder legaten, da nemblich der testierer seiner kinder ainem nur ein gewiß stuckh oder thail auß seiner verlaßenschaft verschafft, und daßselbige ainem andern auf gewiße fäll maß oder zeit zuzustellen dem erben anbevilcht. dann solche sonderbare geschäft (wo sie sich allain nit über den halben thail der ganzen erbschaft belaufen und erstreckhen) ist der eingesezte erb oder kind (unangesehen er auch selbst wie gemelt kinder oder enickhel hette) zu entrichten und zu bezallen schuldig.
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Wofern aber der testierer der kinder außtrukhentlich meldung thuet, also daß er ainem seinem kind welches er zum erben eingesezt dergestalt, wann es nemblich ohne eheliche leibserben abgehen wuerde, das alßdan seinen andern die zuestellung geschechen solle nachsezt, und aber zu der zeit da die abtrett- oder zuestellung geschechen soll neben des testierers andern kindern auch von verstorbnen enickheln kinder verhanden, oder aber gar kein kind mehr sonder lauter enickhel sich befunden, so sollen in disen beeden fällen die enickhel unter dem wort und namen der kinder verstanden und zu solcher erbschaft, wo der beschwärte erb selbst wie obbemelt nit kinder hette, zuegelaßen werden. doch mit der maß und beschaidenheit, daß wo neben des testierers kinder auch kindskinder vorhanden sein, die selbst samentlich an ihrer eltern statt stehn und mit den kindern in die stämen und nit in die heübter erben; es wär dann daß der testator seine ander kinder mit ihren aignen namen ein verordnung des fideicommiß benent und beruefen, oder sonsten auß den worten des testaments und andern umbständen sovil genuegsamb zuverstehen und abzunemen, daß des testatoris will und mainung gewest seie allein seiner kinder ersten grads und nit die kindskinder zur erbschaft zu beruefen.
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Wo aber ainer zu erhaltung aines geschlechts namen und stamens dergleichen verordnung und fideicommiß aufrichtet, und aintweder sein ganze verlaßung oder aber nur ein gewiße herrschaft oder guet dergestalt verschafft das es bei seinem namen und stammen verbleiben und durch die eingesezten erben nit verändert werden sollen, so ist solches gleichwoll creftig, ob gleich der testierer dabei nit meldung thuet und insonderheit außfüehrt wie und welcher gestalt solch verschaffts guet auf des namen und stamens erben fallen solle, sonder hat den verstand, daß derjenige welcher mit namen im testament benent und begriffen ist das verschaffte guet sein leben lang haben, nach seinem todt daßelbig auf seine kinder (da deren verhanden) unverthailt fallen, und auf solcher lini also fort so lang sie werth verbleiben, und ehe und zuvor auf die andern vettern des namens und stamens nit komen sollen.
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So aber der testierer mit außtrukhentlichen worten sich erclärt wie und welcher gestalt er wolle, das daz verschaffte guet nach absterben seiner kinder (im fall er deren hat und dieselben mit dergleichen fideicommiß beschwärt) oder da er deren nit hatt seine andere eingesezte befreündte des namen und stamens succedieren sollen, so ist demselben in allweeg nachzugehen, ungeacht er nit den nechsten des nachgesezten oder fideicomißäri erben sonder auch ganz auf einer andern lini ainen benenen thette, dergestalt: "ich setze zu meinem erben ein meinen sohn Christophorum; doch soll er von den ligenden güetern nichts verändern verkhaufen noch verwenden, damit si bei meinem namen und stamen erhalten werden; nach seinem todt aber sollen sie fallen auf meines hievor verstorbenen sohns Hieronymi eltesten sohn, und dan fort auf die eltisten von beeden meinen söhnen ehrlich (1) gebohren im leben sich befindenten manßpersonen, dergestalt dan, wo also die succeßion der erben mit namen benent und verordnet ist, des Hieronymi kinder und kindskinder zu der fideicommittierten erbschaft ehe und zuvor keinen zuetritt haben biß sich der fall begibt, das ainer auß ihnen oder ihren erben der eltist ihm geschlecht sich befindet. (1) sic.
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Was auch derjenige, auf welchen dergleichen erbschaft zum inhaben und nutzung kombt, in seiner ihnhabung für sich erspart und zu seinem nutzen erobert, daß bleibt alß ihme und seinen erben; er ist auch darvon iemand raütung oder antwort zu geben nit schuldig.
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Wie dann auch die vermehr und verbeßerung der fideicomittierten güeter (im fall es der testierer nit in sonderheit anderß fürgesehen und verordnet) dem verstorbnen inhaber und seinen erben auf begebenden abtritt der nachvolgent eltist zu erstatten schuldig ist. sonsten aber, waß die nottürftige unterhaltung des guets belangt, ist ein ieder inhaber von dem järlichen einkhomben und ertragnus solche abzulegen schuldig.
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Und dieweil (wie obvermeldt) keiner weiter geschäft machen und in seinem lesten willen andern verordnen kan als waß sein ist, so volgt demnach, daß solche güeter in welchen der testierer nit volles und freies recht hat mit dergleichen beschwärungen nit können belegt werden. alß, da ein schwester bei ihrer verheirathung sich aller vätterlichen güeter gegen ihren brüedern allain so fern verzigen hette so lang der manßstamen von ihren brüedern in absteigenter lini wehret, dann solcher gestalt kan der brueder oder seine erben daz erlangte vätterliche erbguet zum praejudicio der verzignen schwester und ihren kindern auf weitere lini nit verschaffen, noch mit dergleichen fideicommißen ihre gerechtigkheiten entziechen. was er aber für sich selbst erobert und gewohnen oder anders woher ererbt und für sich gebracht, in demselben ist er frei solches auf die weitere lini oder gar auf frembde zu verschaffen.
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Dieweilen auch dem eingesezten erben schwärlich fallen möchte, das er die erbschaft ohne ainigen genüeß und nutzen ainem andern (sonderlichen alsbald und in kurzer zeit) abtretten solte, als darvon er nichts dan bemüehung und arbeit mit versaumbung des seünigen zuegewarten, dergestalt dan vill dergleichen instituierte erben verursacht werden möchten sich der angebottnen und vermachten erbschaft zu entschlagen, demnach so ist ainem ieden eingesezten erb welchem die ihme verschafte erbschaft guetwillig und nit auß zwang der obrigkheit anzutretten erlaubt und zuegeben, daß er für sein angewendte threu und müehe zur ergezligkheit den vierten thail der erbschaft (sovil nach abzahlung des testierers hinderlaßnen schulden verbleibt) ihnnenbehalten und abziehen möge, zu latein quarta Trebelliana genant. und zwar, da der eingesezte erb ein kind und noterb dem die legitima von recht und landgebrauchs wegen gebiert so hindert nit, das er berait auch sein legitima wie hieoben vermeldt davon abgezogen hat; dann auch noch zu derselben ist ihme frei auch ieztbenenten Trebellianischen vierten thail abzuziechen und zu behalten. es kan auch solcher abzug den kindern durch ihre eltern ihm testament (darinnen sie dergleichen fideicommiß verordnen) nit genamen noch verbotten werden.
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Wie aber hieoben angezaigt, das in raitung der legitima oder pflichtigen erbgebiernus die zeit des tods der testierer und wie weit sich damallen ihr verlaßung erstreckht habe anzusehen seie, also ist zu wißen, das alhie bei abzug des Trebelliänischen vierten thails die zeit der abtrettung oder übergab in achtung zu nemen, wie vil und hoch nemblich damalen des testierers oder committierenten verlaßung sich angeloffen und befunden, daß von demselbigen und nit eltern oder jüngern vermügen der abzug des vierten thails gemacht werde. dergestalt dan auch auf den fall, da der eingesezte erb, welchem die erbschaft obangezaigter maßen ainem andern zu übergeben auferlegt worden, die antrett- oder annemung derselben aufziehen oder lang einstellen oder auch umb ainicherlei ursachen willen sich deren gar entschlagen wolte, so stehet dem nachgesezten erben oder fideicommißario bevor ihne mit obrigkheitlicher hilf dahin zu treiben, damit er die erbschaft antrette und dem nachgesezten auf maß und weiß wie es der testierer verordnet übergeb und zuestelle; iedoch gegen des begehrten nachgesezten oder fideicommißari caution und schadloßhaltung, daß er nemblich den beschwärten und verwägerten erben in allem ohne nachtl und schaden halten wolle.
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So aber ainer allain mit einem particular fideicommiß beschwärt, daß ist, das ihme im testament allain auferlegt etliche sonderbare stuckh und nit die ganze erbschaft ainem andern nachgesezten zuzustellen und zu übergeben, so mag er (in ansechung solche particular fideicomißa den gemainen legaten und sonderbaren geschäften gleich zu halten) zu annemb- und antrettung der erbschaft wider seinen willen nit getrungen werden.
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Schließlich ist auch zu merkhen, daß allain der erste eingesezte beschwärte erb iezt angezognen abzugs des Trebellianischen vierten thailß befuegt ist, der nachgesezte ader fideicommißarius aber gar nicht.
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Demnach nit genuegsamb, daß ain testament mit allen seinen zierlichkeiten (davon hieoben meldung geschechen) aufgericht sei, so es nachmallen seines alters oder inhalts und ungleichheit halber widerfochten und umbgestoßen kan werden, also ist auch dißorths vleißige achtung zu geben, damit solchem fürkhomben, und zuvorderist die eltern ihren kindern zu solcher widerfechtung nit ursach geben; welches dan fürnemblich geschiecht, so ihnen ihr völlige legitima oder erbgebiernus ihm testäment nit außgezaigt, oder ihrer woll gar darinnen nit gedacht wirdt.
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Dann die eltern seint schuldig ihrer kinder mit der legitima in ihrem testament zu gedenkhen. ob auch die kinder nit mehr im leben, iedoch enickhel hinder sich verlaßen, so sein die eltern anherren oder anfrauen nit weniger schuldig solch ihren enickheln mann und weibspersonen, oder ob auch dieselbige nicht mehr im leben wären, deren uhränkheln, und also fort in absteigender lini (dergestalt daß in allweeg die ennenkhel es seien ihr vill oder wenig an stat ihres vattern oder mueter verstanden und gerait werden) solche legitimam zu verordnen. was aber über die legitimam ihres guets verbleibt, damit sind sie frei dasßelbige ihres gefallens anderwerts zu verschaffen oder ein kind in sonderheit vor dem andern mehrers damit zu bedenkhen. darunter auch die posthumi und deren die mueter zur zeit des vatters ableiben noch schwanger zu verstehn sein.
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Die legitima aber und gebierende erbthail, welche die eltern ihren kindern im testament außzuzaigen und zu verschaffen schuldig sein, ist vermüg der geschribnen rechten und dises erzherzogtumbs hergebrachten landgebrauchs dergestalt zu verstehen: nemblich wan ain vatter oder mueter vier oder weniger lebendige kinder hat, so soll ihnen der dritte thail der verlaßung außgezt und verschafft werden. wo aber der kinder mehr dan vier, so ist alsdan der halbe thail des vermügens und verlaßung für die legitima außzusetzen, und solchen kindern ihm testament zu verschaffen.
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Es sol auch solche legitima und schuldige erbgebiernus ohne alle auflag oder beschwärung den kindern verlaßen und außgezaigt werden. dannenhero auch die fruchtnüeßung solcher legitima (biß auf der kinder voggtbarkheit) anderer gstalt nit kan verschafft werden, es sei dann daß aintweder durch den verstorbnen vatter oder mueter dem überlebenden thail vatter oder mueter wegen gewißerer und beßerer auferziehung für solche vätterliche oder müeterliche unterhaltung die nutzung verschafft sei worden, und hierin kein sondere hoche fürsezliche benachthailung der kinder erscheine, sonsten gehört ihnen den kindern solche nutznüeßung und was man davon bekhomen kan nit weniger als das aigenthumb gleich nach absterben der eltern zue. derentwegen sie ihnen auch (da sie noch unter den gerhaben sein) von demselben zum besten angelegt und verrait solle werden.
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Alßdan auch die eltern sie in solchem pflichtthail oder legitima mit keinem fideicommiß (davon in vorgehendem titul meldung geschechen) nach und über die erraichte voggtbarkheit nit beschwären können, und demnach dise ain oder die ander beschwärung der legitima angehenkht wär worden, sollen sie alßdan für nichtig gehalten werden. es ist auch der anschlag solcher legitima und schuldgebiernus erst nach des testatoris todt zu machen; nemblich waß nach abzug aller schulden übrig ist, davon soll der dritte oder halbe thail nach anzahl der kinder wie obsteht den kindern ledig und frei gevolgt werden.
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Waß aber andere im testament benente geschäft, die auch ad pias causas oder gottseeligen sachen und dem gemainen nutzen zum besten vermacht wären, die ziehen der legitima nach, und mägen ehe und zuvor von der erbschaft nit abgezogen noch bezalt werden biß die legitimä entricht ist. iedoch, wo der vatter und mueter zuvor in ihren lebzeiten ansehenliche und fürnembe außgaben oder schankhung (dan was gemaine und nach gelegenheit des vermügens geringe schankhungen sein, die werden hieher nit verstanden) ainem kind vor dem andern gethan, oder auch an statt der legitima etwas in specie und jure institutionis vermacht hetten, dardurch den andern ein abbruch an ihrer portion ervolgen möchte, so sollen sie solchem empfang wider herzuezutragen schuldig sein.
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Und wiewoll die allgemaine rechten vermügen, daß die legitima den kinder ainig und allain per modum institutionis durch die eltern verordnet werden sollen, so wierdt doch solcher unterschied dem landsgebrauch nach nit gehalten, sondern wie und was gestalt die eltern ihren kindern die legitimam im testament benenen und außzaigen, mit dennen sein sie sich ersetigen zu laßen schuldig. sonsten, und da deme zuwider der kinder oder enenkhel aintweder in ihrer eltern oder anherren testament gar nicht gedacht, ader doch ihnen weniger alß sich abgesezter maßen von recht und landsbrauch wegen gebiert nit außgezaigt oder verlaßen wär worden, so haben sie recht und fueg den abgang per supplementi petitionem zu ersuechen; es wär dan sach das die eltern in ihren testamenten rechtmäßige ursachen außtrukhentlich angezaigt und gesezt hetten, dardurch ain oder das andere kind sein legitimam verwürkht und sich der unfähig und unwürdig gemacht hett, inmaßen in nachvolgendem titul mit mehrern angezaigt soll werden. da aber ain vatter seiner kinder in seinem testament gar kein meldung gethan noch ihrer gedacht hette, so stehet den kindern bevor dasßelbige tanquam inofficiosum und wider der eltern ambt aufgericht ganz umbzustoßen.
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Ob auch woll die legitimae von rechts wegen allain auf die absteigende und aufsteigende lini, als kinder enickhel uhrenickhel, oder vatter oder mueter, anherren oder dergleichen verordnet, sonsten aber die nechsten seitenfreünd auch gar leübliche geschwistrigt (außer des falß da ein unehrliche persohn benent und eingesezt wär worden) woll khönnen überschritten werden, so ist dem uhralten landsgebrauch nach von nöthen, daß da iemand ein testament schrift- oder mündlich cräftig aufrichten will, daß er darin (da er keine eheleibliche leibserben verläst) auch seiner nechsten freünd meldung thue, und denselben es seien vill oder wenig anstatt der legitimae zum wenigisten fünf gulden, fünf schilling, fünf phening im testament verschaffe; sonsten möchte das testament auf der nechsten befreündten widerfechtung nit bestehen.
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Demnach in vorgehendem titul vermeldt worden, daß die eltern in ihren testamenten ihre eheleibliche kinder mit namben zu erben einzusetzen, und ihnen zum wenigisten ihren gebierenden pflichtthail zu verlaßen oder rechtmäßige ursachen warumb sie die zu enterben bewegt werden außtrukhentlich anzuzaigen schuldig sein, und aber nit eine iede ursach hierzue genuegsamb, so ist demnach zu wißen, daß allain nachvolgende ursachen für billich und zuelaßig zu halten
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Erstlich, wann ein kind oder ennkhel sein vatter oder mueter, anherren oder anfrauen fürsezlich geschlagen und fräfentliche hand an sie gelegt.
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Zum andern, wann ein kind seinen eltern ainem ain schwäre uneheliche schmach zuegemäßen, und also höchlich injurriert und an ehrn verlezt hette, deßen er sich bei meniglichen schämen und entgelten müeste.
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Zum dritten, wann ain kind seine eltern peinlich auf leib und leben clagt (1); es gescheche dan wegen ainer solchen übelthat oder lasters so wider der kais. maj. oder unser alß landsfürsten aigne person oder land und gemainen nutzens wolfahrt, alß wegen landsverratherei, feindlichen angriff und verderben fürgenomen wäre worden; dan solche laesae majestatis crimina ist meniglich zu offenbaren schuldig. (1) hs. "erlegt."
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Zum vierten, wann ein kind mit zauberei und verbottnen teufelskünsten umbgeht und sich getreu vätterliche vermahnung davon nit will abwendig machen laßen.
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Zum fünften, wann ein kind seiner eltern ainem nach dem leben gestellet und dieselbige mit gift oder in ander weeg umbzubringen sich unterstanden.
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Zum sechsten, wann ain kind mit seiner stüefmueter verbotne unzucht und bluetsschand getriben.
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Zum sibenten, so ain kind seine eltern verrathen und bei der obrigkheit angeben, auch hierdurch in schwären leib oder guetsschaden gebracht.
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Zum achten, wann die eltern ainer schulden oder andern sachen halber in verhaft oder gefenkhnus komen, und ein kind so es darumben angesuecht (ungeacht es solches vermöchte) doch nit außborgen wolte, oder sich sonst nit bestes vermügens befliße damit sie der gefenkhnus erledigt werden möchten.
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Zum neünten, wann ain kind seinen eltern an aufrichtung aines testaments verhinderung getan hette. und ob gleich darauf kein testament aufgericht, solle doch solches aigenwillig und aigennutziges kind auch ab intestato (da die hinderung erweißlich) nit zuegelaßen, sondern sein gebür den andern seinen geschwistrigten, oder in mangel deren den nechsten bluetserben erfolgen.
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Zum zehenten, wann sich ein kind zu verruchten leichtfertigen leüthen, als gaukhlern nachrichtern lottersbueben und dergleichen mit welchen andere ehrliche leüth kein gemainschaft haben, in beständige gesellschaft begeben und darvan nit ablaßen will.
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Zum eilften, wann sich ein tochter nit hat wöllen von ihren eltern zur ehe verheürathen laßen, sondern in unzüchtig und leichtfertiges leben begeben und darinn verharret.
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Zum zwölften, wann die kinder ihren eltern so von ihrer vernunft und sün komen mit nothwendiger arzenei und notturftiger nahrung und unterhaltung zu hülf zu khomen sich verwägern, so soll ihr erblicher anthail nachmaln auf die andern und jenige bluetsfreund, oder da sich auch derselben keiner mitleidig erzaigt hette, auch gar auf diejenige frembde erben und fallen welche sich der sinnloßen eltern mit unterhalt und getreuer wartung mit fleiß und ernst angenomen haben.
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Zum dreizehenten, wann die eltern in der feind händ komen und durch schätzung ledig werden möchten, welche aber ihnen durch ihre vermügliche kinder versagt wuerde, also daß die eltern ihrer kinder untreu halber in der feind gewalt sterben müesten, ob dann gleich kein testament vorhanden, sein doch dergleichen kinder der erbschaft unwierdig.
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Zum vierzehenten, wann ain kind von dem christlichen glauben zur heidenschaft oder sonsten zu ainer ihm h. röm. reich teutscher nation und durch ordentliche offne reichsconstitution verdambten verbottnen ketzerei abtritt, dan zwischen catholischen und evangel. eltern und kindern hat die enterbung nit statt.
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Und was in vorgesezten ursachen vermeldt ist worden, das hat auch in den enickheln und uhrenickheln und weiters in absteigender lini statt, alß die von ihren anherren und anfrauen und weiters aufsteigenden voreltern auß angezognen ursachen sowoll als die kinder mögen enterbt werden. iedoch ist solches allain von den voggtbaren kindern und enickheln, nit von den unvogtbaren zu verstehen. es ist auch auß ainer ieden oberzelten ursachen insonderheit den eltern die enterbung fürzunemen zuegelaßen; doch der gestalt, daz daß enterbte kind oder enickhel mit namen ihm testament benent, auch von der ganzen erbschaft ohne verlaßung aines gewißen legats außgeschloßen werde. dann sonsten, da ihnen nur etwas weniges verschafft wär worden, bleibt daß testament bei cräften und hat daz kind allain die erfüllung der legitimae zu begehren.
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Item, daß daz verbrechen und ursach der enterbung außtrukhentlich gemeldet, und auf des enterbten kinds oder enickhels widersprechen von den nachvolgenden oder eingesezten erben welche das kind außzuschließen vermainen erwisen werde. dann wo das nit geschiecht, ist nit allain die enterbung sondern auch die einsetzung anderer erben und das ganze testament an ihm selbst so fern undichtig und nichtig, das daz enterbte kind oder enikhel neben den andern seinen mitgeschwistrigten oder müttenickheln welche sonsten ab intestato erben in allweeg zuegelaßen wierdt iedoch, waß außerhalb der erbsatzung und enterbung in solchem testament (wie auch in dennen nichtigen (1) testamenten, da aines kinds oder der kinder ganz und gar kein meldung geschiecht sondern dieselben allerdings stillschweigent übergangen und ein frembder erb eingesezt ist worden) von legäten und anders verschafft ist, bleibt in seinen cräften, und soll von den erben ab intestato nit weniger bezalt und entricht werden als ob das testament unangefochten in allen cräften verblüben wäre. welches sonsten in andern fällen, da das testament wegen aines mangls an der zierlichkheit und notwendigen requisiten oder seiner unvolkhambenhait halber oder in ander weeg uncräftig ist oder gemacht wierdt, nit ist; dann auß solchen untichtigen testamenten ist der erb die sonderbare geschäft und legata zu entrichten nit schuldig. (1) hs. "richtigen.")
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Ob auch gleich ain anherr seine enickhel zu erben in seinem testament benente, und doch derselbigen noch lebendigen vatter oder mueter alß sein kinder im ersten grad ohne obstehende genuegsambe ursachen aine enterben oder stillschweigent übergehen wolte, so kan daz testament nit bestehen, weil die außtrukhentliche einsetzung oder enterbung dem ersten und mehrern grad beschechen solle.
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Es sollen auch die eltern zu unmilden beschwärlichen enterbungen ihrer kinder sich nit leichtlich bewegen laßen, sondern mit rat anderer fromber redlicher getreuer leüth, besonders aber der rechtgelehrten, hierinen handeln. und so sie aus iergent ainer oder mehr obangedeüten ursachen darzue komen, sich aber hernach mit dem enerbten kind wider versöhnen laßen und ihme solche sein mißhandlung außtrukhentlich verzigen hete, solle alsdann die enterbung auch gefallen sein und für nit gesezt gehalten werden.
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Schließlich ist auch zu wißen, das ob gleich auß angezognen rechtmäßigen und genuegsamen ursachen ain kind enterbt wolte werden, daß doch solches nit genuegsamb, es sei dan durch ein ordentlich und zierlich testament geschechen, dann durch ein wenigers oder befreites testament (deren hieoben meldung gethan worden) kan kein enterbung geschechen.
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Dieweil sich ie zu zeiten auch begibt, das ob woll bei aufrichtung aines testaments obbemelte ordnung und erforderte notwendigkheiten in acht genomen und gehalten sollen werden (dann außer derselben ist es gleich anfangs nichtig; wie auch, da der testator sein testament zu machen angefangen aber ehe und zuvor er dasßelbig in schriften völlig beschloßen verfertigt, oder da er mündlich seinen lesten willen zu machen und den umbstehenden leüthen zu erleütern angefangen, iedoch ehe und zuvor dann er denselbigen beschloßen und den erben benent gestorben, so gar daß es auch des namens aines testaments nit würdig) daß doch nichts destoweniger aus fürfallenden neuen mengeln ein testament uncräftig wierdt:
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So ist demnach erstlich zu wißen, daß ainem ieden testierer bevorstehet und zuegelaßen bei seinen lebzeiten sein testament zu ändern und zu mindern und zu mehren, oder auch ganz und gar wider abzuthuen und zu widerruefen, auch seiner gelegenheit nach ohne menikhlichs verhindern ain ander testament zu machen, sintemal aines ieden menschen will biß an sein lesten athem unverbunden frei und ledig sein soll, so gar, daß wann schon ainer sich versprochen verschriben oder verpflicht hete sein aufgericht testament nimmermehr zu ändern, so soll doch solch versprechen und verpflichten (wie hoch sie auch imer geschehen möchten) nichts gelten, noch verhindern daß er nit ainen als den andern weeg seines gefallens solches nachmallen solte widerruefen und ein anders machen mögen. dahero, wo iemant sein alberaith völlig und ordentlich aufgericht und verfertigt testament mit ernstlichem fürsatz und gueter vernunft aintweder vor der obrigkheit oder aber in gegenwarth dreier ehrlicher unverwerflicher personen welche (wie hieoben angezaigt) testamentzeugen sein können widerrueft, und solches durch den hinderlaßnen erben genuegsamb erwisen kan werden, so soll dasßelbig hernach kein kraft mehr haben; ungeacht solcher testirer hernach kein anders testament macht, oder sich lauter dahin erclärt daß er haben wöll, das sein guet ohne testament auf seine nechste bluetsfreünd die ihne ohne daß von recht und landgebrauchs wegen erbten fallen solte.
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Gleiche mainung hat es, wann ainer auch inn- und außer beisein gewißer zeügen sein aufgericht schriftlich testament fürsezlich zerreist durchschneidt oder durchsticht, oder die namen des eingeschribnen erbenß durchstreicht und außlescht, oder sein aigen oder der zeügen angehenkht oder aufgedrukhte insigl oder petschaft abreist abschneidt oder vertilgt; dann solches ist gleichsfals für ain widerruefung und aufhebung des testaments zu halten.
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Wo aber der testierer in seinem testament nit des eingesezten und geschribnen erben namen, oder da er mehr dan ainen erben benent nit aller zumal sonder nur aines oder des andern namen allain durchstrichen hette, so ist das testament dardurch nit ganz uncräftig, sondern erfolgt denjenigen deren namen nit durchstrichen sein worden daßjenig waß ihnen verordnet worden ainen weeg alß den andern.
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Alß sich dan auch oftermallen begibt, daß auß allerlei umbständen — zweiflich scheinet ob dergleichen hinderlaßnes zerrißen oder verleztes testament mit oder ohne des testierers willen und fürsatz also verlezt sei worden oder nit, so ist demnach in solchen fällen der unterschied in achtung zu nemen, ob nemblich ain solches testament iederzeit in des verstorbnen testierers gewalt und verwahrung verbliben und gefunden sei worden. dann solcher gestalt ist die vermuetung, daz es mit seinem willen cassiert sei worden; eß könne dan der eingesezte erb beweißen, daß ohn des testierers willen ungefähr dergleichen verletzung fürgangen wäre.
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Wo aber dergleichen verleztes testament nit in deß testierers verwahrung iederzeit gewest und gefunden worden, sonder sonsten bei ainem andern gelegen und also in frembdem gewalt und verwahrung, sonderlich aines solchen der ainen nutzen oder vortel auß der caßation hette hoffen mögen, so solle in solchem fall demjenigen welcher also daß testament für widerruefen und aufgehebt anfechten die beweißung, das es nemblichen von dem testierer selbst oder mit seinem willen also verlezt und vernicht sei worden, auferlegt werden.
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Die bloße eröffnung aber aines verschloßnen testaments, da anderst an der schrift und insigln oder petschaften nichts verlezt oder verdilgt worden, ob sie gleich durch den testierer selbst geschähen wär, ist für kein widerruefung zu halten, es möchte dan des testierers widrige will erwißen oder durch erhebliche umbständ was anders erwißen werden.
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Da auch, füers ander, ainer ain ordentlich testament gemacht und aufgericht, und aber über ain zeit hernach auch würkhliche caßation desßelben (wie iezt gemelt) ein anders testament widerumb schrift- oder mündlich macht, ob er dan gleich ün (1) solchem lesten testament das erste nit außtrukhentlich widerruefen thäte, so wierdt doch solches vorgehendes testament dardurch aufgehebt und vernichtet, und hat allain daß leste testament craft und würkhung; es wär dan sach daß der testierer ihm ersten testament sich lauter dahin verbunden und verpflichtet hette, daß er von solchem ersten aufgerichten willen keines weegs weichen sonder denselben stätt unverändert und unwiderruefen gehalten haben wolte so gar, wann gleich ein anders und jüngers fürkhäme, daß doch dasßelbige ungiltig sein solle. dann ob woll solch verpflichten und versprechen ihm ersten testament (wie oben gemeldt) uncräftig ist, so ist doch von nöthen, daß solchen versprechens in dem jüngern gedacht und also daß eltere müt namen caßiert und wider aufgehebt werde. (1) sic.
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Es ist auch waß von dem jüngern testament gemeldt worden, daß nemblich durch dasßelbig das elter aufgehebt werde, allain von solchem jüngern testamenten zu verstehn welche mit genuegsamber zierlichkeit dem landsgebrauch gemäß völlig aufgericht worden sein. dann wann es ainen mangl an der fertigung oder volkomenheit hat, so mag es nit für cräftig gehalten werden, es wäre dan zwischen kindern aufgericht. da sich aus solchem unvolkhomenen oder manglhaften jüngern testament befundte, daß der testierer nit nur in ainem puncten oder legat ein änderung fürnemen wollen, sondern gar in der institution und erbsatzung mit veränderung des haubterbens und an desßelben stat nähender bluetsfreundschaft als der zuvor ihm ersten testament benente erb gewest ist einsetzen wöllen, so solle solches wegen deß testierers geänderten willens auch das erste testament nit gültig sein, sonder der näher benente bluetsfreünd ab intestato den zuetritt zu den verlaßnen güetern und erbschaft haben.
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Zum dritten, wann ainer allererst nach aufgerichtem testament kinder oder enickhel bekhombt, deren in solchem zuvor gemachtem testament nit gedacht sondern andere frembde erben eingesezt worden, so kan solches testament (wo dasßelbige ungeändert hinderlaßen verblibe) nit craft haben, sondern die erbschaft felt auf des testierers kinder oder enickhel, ungeacht im testament ain anderer erb benent und eingeschriben stunde.
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Dergestalt dan auch, fierß vierte, wann ainer ain testament oder andern lesten willen aufgericht deßen hausfrau noch schwanger, so ist man solcher in mueterleib empfangenen kinder mit ihrer legitima nit weniger als die alberait auf die welt gebornen zu bedenkhen und zu versehen schuldig; dann sonsten, da solches unterlaßen und doch die unterlaßene schwangere mueter ain lebendige frucht (zu latein posthumus genant) auf die welt bringt, so kan wegen solches hernach gebornen kinds das testament so wenig bestehen, als ob der vatter (wie hieoben von exheredation oder enterbung der kinder angezaigt worden) ain berait vor seinem todt auf die welt gebohrnes kind enterbt und außgeschloßen hette. so dan also ain testament durch nachgebuert aines ehelichen erbens ainmal craftloß worden, ob dan derselb nachgebuert oder posthumus hernach als bald nach der gebuert stürbt, so kan doch daß testament darumb nit gültig sein. dem kan nun aber der testirer dergestalt fürkhomen, daß er in seinem testament bei benenung der erben hinzuesezt: "und so mir gott noch mehr kinder bescheren wuerde." doch da solche nachgebuert oder posthumus auß natürlichen ursachen oder zuefall nit lebendig auf die welt käme, sobald bleibt daß testament dannoch bei cräften.
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Zum fünften, wann ein eingesezter erb die erbschaft anzunemen sich verwaigert, oder ehe und zuvor er die erbschaft antrit mit todt abgeht, oder dennen in testamenten gesezten conditionen nit vollzug laisten will oder kan, und benebens kein substituierter oder aftererb benent und verordnet, so macht er das testament sambt allem übrigen anhang und desßelbigen legaten zu nicht, und bekhomen in solchem fall deficientibus scriptis heredibus die erben ab intestato ihren zuetrit.
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Ob auch woll, füers sechste, vermüg der rechten auf den fall, da nach aufgerichtem testament der testirer fürsezlich und aus forcht künftiger peinlicher straff wegen ainer solchen begangnen mißethat derentwegen sein verlaßenschaft zu confiscieren genuegsamb ursach vorhanden sich selbst entleibt, das vor gemachte testament felt und die erbschaft dem fisco gehörig; iedoch weil vermüg der landsfreiheit niemant zugleich an guet und bluet kan gestrafft werden, so bleibt ein solch testament sovern bei cräften, da nemblich darinnen diejenige welche sonsten ab intestato zur erbschaft den zuetrit gehabt hetten zu erben benent und eingesezt worden.
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Wo dan auß obangezognen ursachen ain testament uncräftig und aufgehebt wierdt, da fallen zumal auch die sonderbaren geschäft und legata damit, also daß auß ainem solchen uncräftigen testament (welches aintweder erscheinenden mangels halber von anfang gleich nichtig ist, oder auß nachvolgenden ursachen craftloß wierdt) weder der eingesezte erb noch die legatorii (1) etwaß zu gewarten, sondern felt die ganze verlaßenschaft auf die nechste bluetsfreünd welche den verstorbnen von landgebrauchs wegen wann er gar nie kein testament gemacht hette geerbt hetten; außgenomen der testamenten darinnen der kinder oder enickhel kein meldung geschechen, oder aber die enterbung und außschließung derselben ohne rechtmäßige und genuegsambe ursachen geschechen. dann welche auß disen ursachen für uncräftig erkhent werden, die gelten dannoch, sovil die darin benente legata oder sonderbare geschäft belangt, dergestalt, daß ob woll der darin geschribne und benente erb keinen zuetrit hat sondern die erbschaft den kindern zuefelt, so sein sie doch schuldig die angezogne sonderbare geschäft ainen als den andern weeg außrichten. (1) sic.
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Item, was in ainem testament, so seines inhalts untadlhaft und allain darumben daß es an den solenniteten und zierlichkeiten ainen mangl hat nit für genuegsamb kan erkhent werden, leiblichen kindern oder aber armen leuthen ad pias causas verschafft und legiert worden, daß sein auch die erben ab intestato zu entrichten schuldig, aber weiters die andern legata nit.
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Wann ainer nach seinem tödlichen abgang ain ordentliches testament hinder ihm verlässt, sofern dan solch testament ain schriftliches und verschloßnes testament ist, so gebiert den instituierten erben nit dasßelb für sich selbst (außer des verstorbnen nechsten freünden, die etwan einreden wider solch testament haben möchten) zu eröffnen, sondern sie sollen dasßelb inner monatsfrist in beisein des verstorbnen nechsten freünden fürbringen und dasßelb eröfnen. iedoch da vermuetlich, das der verstorbne sonderbare verordnung gethan hette wie es aufgezaichnet und beschriben, oder aber auch auf der instituierten erben oder auch der andern mitintereßierten begehren in formb aines testaments gebracht, oder auch allain unter obrigkheitsfertigung der zeügen ausßag (wie gebrauchig) erthailt worden (1): so bedarf es anderer publication oder confirmation so wenig als obangezogne zierliche schriftliche testament, sondern sollen zu ordentlichem vollzug durch iede (2) obrigkheit handgehabt werden. (1) hs. "werden.") (2) hs. "ie.", Das Weitere durch Beschneiden entfallen.
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Es ist auch die angezogne zeugen und fertiger dißfals weiter zu erfordern nit von nöthen, weilen sie zuvor umb ihr wißenheit wie recht ist bei gericht kundschaft gegeben haben. ob aber auch gleich solche verhinderungen oder ungelegenheiten fürfielen, derenwegen der eingesezte erb daß testament (es sei schrift- oder mündlich) in obgeseztem monatsfrist nit fürbrüngen möchte, so ist ihme doch an seiner erblichen gerechtigkheit damit nichts benomen noch an seiner gerechtigkheit vergeben; sondern es stehet ihme frei und unverwerth, daß erß auch noch hernach im gericht oder sonsten so balt ers füeglich thuen kan zu seiner notturft producieren (1) mag. doch da ain testament zu lang hinderhalten und nit angezaigt oder produciert wierdt, gibt es ainen starkhen verdacht wider diejenige so solches ohne rechtmeßige ursachen also hinderhalten haben. derohalben, da der erb, executor oder andere inhaber des lesten willens mit fürbrüngung desßelbigen verzügig, mögen die nechsten befreündten und intereßierten deßhalben umb der obrigkheit hilf anruefen. die soll alßdan denselben inhabern ainen peremptori tag zu producirung solches lesten willens ansetzen; und da sich hierin ein stritt zwischen den erben eraignen wolte, alßdan wo daß testament lauter und unwidersprechlich dem instituierten erben auf sein begehren, wanns aber unlauter und disputierlich dem erben, so ohne daß von rechts wegen ab intestato succedierte, in daß inhaben der güeter gegen genuegsamber caution und vesicherung biß auf die erkhantnus einsetzen, darneben aber in entscheidung der sachen, grichtlicher erkhantnus ohne gestattung ainiges aufzugs so ain oder der ander suechen möchte sumarie procedieren und erkhennen. (1) hs. "porducieren."
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Wann ain und der ander leste will ader testament nunmehr eröffnet, so stehet dem eingesezten erben frei und zu seinem gueten willen bevor ob er denselbigen annemen oder sich deren entschlagen wolle, in bedenkhung daß nit alle und iede erbschaften fürträglich sondern oftmals mehr schaden und ungelegenheit dan nutzen mit sich bringen, alß in dennen etwo mehr schulden legat widerfäll und andere unrichtigkheiten und unverhoffte beschwärungen steckhen alß die verlaßne güeter werth sein; und aber derjenige welcher sich ainmal ainer erbschaft annimbt allerdings in des verstorbnen fuesstapfen eintritt, deßen person er auch zu gewin und verlust zu verantworten, und waß er für schulden unrichtigkheiten hinderlaßen zusambt den verordneten legaten zu bezallen und richtig zu machen schuldig ist, so gar, daß wo sich gleich die erbschaft und verlaßne güeter so hoch und weit nit erstrekhen als die darauf ligende schulden legaten oder andere beschwärungen sich belaufen, daß doch nichts desto weniger ainmal der erclärte und bewilligte erb außer nachstehenden fall ordentlich aufgerichten inventarii auch von seinem aügnen guet die völlige bezahlung menniglichen, der zu dem verstorbnen sprich gehabt hat, zu befridtigen verbunden
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Demnach, damit sich die unverstendigen erben nit etwo gleichsamb unwißent in gefahr einsteckhen, so haben die allgemaine rechten ain ganzes jahr frist bestimbt und zuegeben, in welcher zeit er sich der erbschaft halber erkhundigen, und bedenkhen möge ob er vermain daß ihme die erbschaft anzunemben und zu behalten thunlich sein wolle oder nit. auf daß aber des abgestorbnen glaubigers legatorii und andere welche rechtmäßige zuesprüch zu des (1) verlaßung zu setzen nit beschwärlich aufgehalten, noch die außrichtung der testament und lesten willen durch muethwilligen und gefährlichen aufzug der erben mit solcher deliberation wider gebüer aufgezogen oder gespört werden, so soll dises lands altem herkhomen nach unser landshaubtman oder iedes orths ordentliche obrigkheit darunter sich der erbfall begeben auf erstes der befreündten glaubiger oder anderwerts intereßierten anmelden demjenigen welcher ihm testament zum erben eingesezt worden oder in mangel deßen den nechsten bluetsfreünden welche ohne testament der mehrern sipschaft und landsgebrauch nach erben wären nach gelegenheit aller umbständ ainen benentlichen termin bestimen, iedoch der süch zum wenigisten auf ein halbes jahr erstreckhe, und auferlegen, daß er sich in solcher zeit gewißlich erclären thue ob er die erbschaft antretten wolle oder nit. ob dan der erb scheinbare und erhebliche ursachen fürbrüngen wuerde das ihme solcher gegebne termin zu kurz, solle alßdan erst nach gelegenheit der umbständ solche zeit erstrekht werden; doch das es nit über ein jahr lang sich erlaufe. da sich auch der erb in denen hinderlaßnen brieflichen urkhunden in wehrendem bedacht ersehen und darauß ob es ohne schaden beschechen könne oder nit erlehrnen wolte, solt ihm solches nit verwägert, sondern auf sein begehren bei unserer landshaubtmanschaft ordentliche commißarios zu eröffnung und ersehung solcher briefsachen und urkhunden verordnet, oder durch die nidern instanzen zu ersparung des uncostens fürgelegt; iedoch in allweeg zuvor dennen glaubigern und intereßierten ordentlich darzue verkhündt werden. (1) sic.
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Da auch entzwischen der erclärung die notturft erforderte, daß von den erb verlaßnen güetern in vahrnus viech wein traid oder andere sachen so leüchtlich oder besorglich durch lengere aufhaltung verderben möchten zu versilbern, so solle auf den fall kein anderer und sonderbarer executor im testament benent und verordnet worden, auf des erben oder auch der glaubiger und intereßierten glaubwürdige anzaigung ihme erben von der obrigkheit zuegelaßen und bewilligt werden, daß er (iedoch in allweeg mit vorwißen der intereßirten) auf guete raitung und verantwortung, und da er nit angeseßen gegen laistung genuegsamber caution die versilberung angezogner vahrnus ohne schaden fürneme. wo aber ainer oder mehr sonderbare gewiße executores im testament verordnet und von ihnen angenomen worden, so gehört solches denselbigen und nit den erben vor der erclärung zue. iedoch sollen sie auch dergleichen versilberung mit der instituierten und sich noch bedenkhenten erben wißen fürnemen.
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Wann auch der erb der noch in seinem bedacht stehet ein leibs- und notherb, als kinder oder enickhel in absteigender lini, und die erbschaft aines solchen vermügens wär, daß die glaubiger sich deßwegen keines abgangs zu besorgen, so mag er sich biß auf sein erclärung von der verlaßung unterhalten. aber ainem frembden instituirten erben soll solches nit gestatt werden.
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Wo sich auch der erb vor obbestimbter zeit guetwillig zu der erbschaft bekhennen, und deßwegen daß er dieselbige anzutretten willens sei mit worten oder werkhen (wie hieunden unter dem titul "von antrettung der erbschaft" angezaigt wierdt) erclären wuerde, so mag er sich über solche erclärung mit der bestimbten bedachtszeit van bezahlung der schulden und anforderungen nit aufhalten, sondern kan alsbald nach solcher erclärung von des verstorbnen glaubigern und andern so zu der erbschaft rechtmeßige sprich und forderungen haben angelangt und güetlich ersuecht werden. als sich dan auch der welcher sich ainmal zum erben erclärt und angezogner maßen eingelaßen ferner davon nit mehr ledig würkhen kan, ob es ihne gleich hernach reuen und er seinen schaden und verderben dabei befinden wuerde; dann eben darumb ist ihme die zeit des bedachts zuegelaßen und bestimbt, daß er zeitlich seinen schaden oder nutzen notwendig betrachten möge.
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Wo sich aber der eingesezte erb dahin erclären, daß er nit erb sein sondern sich der erbschaft entschlagen und verzeihen wolle, (und wie oben gemelt) keine sonderbare executores benent und verordnet, so sollen von der obrigkheit darunter die erbschaft gefallen curatores bonorum, das ist gerhaben oder verwalter über solche gesezt werden, welche dieselben vertretten und mit den glaubigern und andern ansprechenden thailen handeln, damit ein ieder was ihme von rechts wegen gebürt erlangen möge.
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Und was nun (wie obsteht) von dem bedacht derjenigen erben welche in testamenten eingesezt und benent vermeldt worden, das hat auch statt mit dennen erben welche ab intestato, daz ist ohne testament von nahender bluetverwantnus und sipschaft wegen zu erben zuegelaßen werden; dan ihnen die angezogne bedachtzeit nit weniger alß den testamentarischen erben zuegelaßen.
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Demnach (wie im vorgehendem titul angezaigt) bei annemung der angetragnen oder angefallnen erbschaft nit allwegen nutzen sondern auch villmals unverhoffter schaden und gefahr zu gewarten, und sich aber oft das über obbemelete zeit des bedachts auch in wehrender solcher aufgehaltne fleißige erkhundigung dannoch nit alle beschaffenhaiten so aigentlich sich erforschen laßen, sondern etwo hernach erst unversehne schulden ansprüch und forderungen befinden und herfürkhomen, damit hierumben den erben sovil beßer fürsehung gescheche, und sie (da sie anderst wollen) sich vor kunftigen schaden sovil beßer und gewißer versichern mögen, so haben die heilsamen rechten die gewalt und guetthat des inventarii (oder ordentliche beschreibung aller erbgüeter) den erben zum besten erfunden und bevor gesezt, also daß welcher erb sich diser guetthat gebraucht ohne schaden die erbschaft sicher antretten kann.
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Wann demnach ainer ain erbschaft der darauf ligenden schulden halber für verdächtig helt, und besorgt, er möchte ins kinftig darvan mehr bezallen müeßen als er deren nutzen haben wuerde, und demnach den sicheren weeg gehen will: so mag er angeregt beneficium inventarii auf maß und weiß wie hernach volgt gebrauchen; dardurch er dann versichert wierdt, daß, ob schon sich ins künftig mehr schulden befündten dann die angetragne oder angefallne erbverlaßung sich erstrekht, daß er doch nit allain kein mehrers zu bezahlen verbunden und schuldig, sondern auch noch die expens und uncosten so auf die aufrichtung des inventarii verwendt worden vor allen andern schulden legaten und außgaben mehr (wie die namen haben mögen) abzuziehen befuegt; da aber über entrichtung der schulden sich noch ein überrest befindet, das derselbige dannoch ihme als erben zuegehör und nachfolgen thue.
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Es kan auch der erb vor völliger aufricht- und beschließung des inventarii weder von des verstorbnen glaubigern noch legatoris (1) oder andern so zuesprüch haben nit angeloffen oder beclagt werden. und wann nun aber das inventarium ordentlich und völlig aufgericht und geschloßen worden, und sich darin sovil paarschaft und vahrnus nit befindt das die hinderlaßene glaubiger davon möchten befridigt werden, so stehet den erben frei aintweder die inventierte ligende güeter zu versilbern und die glaubiger davan abzurichten, oder aber denselben ihnen anstatt bares gelts nach billichem werth und unpartheiischer schätzung zu übergeben dann wider seinen willen und mit seiner ungelegenheit oder schaden kan ihme nit auferlegt werden die verkhaufung selbsten zu thuen und mit paargelt zu bezallen. die aufrichtung aber aines ieden inventarii sollen in monatsfrist nach absterben des testatoris oder erblaßers (da nicht erhebliche rechtmeßige verhinderungen darzwischen komen, oder die zeit durch obrigkheitliche bewilligung erstrekht wierdt) beschechen, und dergstalt angestelt und verricht werden, daß nemblichen in erbschaften van unsern würkhlichen landleüthen herrüehrent, wo der erb bedenkhen hat die erbschaft ohne die guetthat des inventarii anzutretten, weil er nemblich ainen mehrern schuldenlasst und beschwärd darauf besorgt dann das vermügen sich erstrekht (dann sonsten, wo solche beisorg nit ist, stehet es den erben frei sich under ainander selbst deßwegen zu vergleichen, oder durch zuezüehung ihrer nechsten befreündten auch ohne begrüeßung der höhern obrigkheit solches zu verrichten), so solle er, oder da es noch unvogtbare und pupillen wären derselben befreündte und gerhaben, unsern landshaubman deßwegen anlangen, und begehren daß er auß würkhlichen landleüthen zum wenigisten zwo taugliche und unpartheiische personen zu commißaris verordnet (2), und ihnen die inventur des verstorbnen verlaßenschaft der ordnung nach fürzunemben anbevelchen. welche nachmallen auf empfangnen bevelch sich eines gewißen tags mit ainander vergleichen, solchen den erben und nach gelegenheit der verlaßung, wißentlich und bekhändlich großer und überheuften schulden und andern umbständen auch den fürnemisten glaubigern und intereßenten darzue verkhünden und citieren sich an das ort da deß verstorbnen güeter gelegen verfüegen, und in beisein der citierten alle haab und güeter, ligent und vahrent, briefliche urkhund und was sonsten in der verlaßung vorhanden, oder da auch gleich anderer orthen etwas so zu solcher erbschaft gehörig zu finden und ihnen durch die erben oder intereßenten angezaigt wierdt (deßwegen sie dan vleißige ermahnung nichts zu verhalten thuen sollen) sambt den fürkhomenden schulden und gegenschulden ordentlich nach einander mit allem threu und fleiß beschreiben, was sie auch für frembde haab und güeter (welche dem testamentierer nit aigentlich sondern nur alß gewesten curatorn gerhaben sequester oder behaltnuß weiß vertraut gewest) befinden absonderlich vermelden, sodan solche beschreibung des orths jahr und tag, auch der beigeweßnen erben befreündten oder intereßierten under ihren handschrift und petschaften verschloßen zu gericht übergeben, damit nachmals davon den erben und intereßierten glaubwürdige abschrift auf ihr begehren erthailt möge werden. (1) sic. (2) sic.
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Was aber sonsten in stätten und auf dem land für dergleichen erbschaften fallen derentwegen die erben die inventur begehren, solle solches bei der instanz darunter der verstorbne gewohnt und seine güeter ligen begehrt, aintweder durch die nidern obrigkheiten selbst oder doch dazue verordnete taugliche unparteiische personen auf weiß wie iezt gemelt fürgenomen und verricht werden.
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Darbei aber auch diser unterschied zu merkhen, daß wo der verstorbne unter mehr dan ainer obrigkhait güeter verlaßen, daß zwar in dem haubtinventario, welches an dem orth da der erblaßer gewohnt und gestorben aufgericht ist worden, auch solcher unter andern obrigkheiten ligender güeter in genere oder ins gemain meldung geschechen soll, aber die inventur in specie und insonderheit gehört der obrigkheit zue unter welcher solche absonderliche güeter gelegen sein, welche auch auf vorgesezte weiß damit verfahren solle.
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Ob auch gleich der abgestorbne testierer vor seinem todt ein verzaichnus aller seiner haab und güeter aufgericht, so kann doch dieselb nit für glaubwüerdig noch am (1) inventarii statt gehalten werden; es war dan sach daß die erbverlaßung wißentlich und ganz unzweifentlich also beschaffen wär, daß sich kein abgang auf bezahlung der glaubiger und legatorien zu besorgen, und der testirer den ganzen inhalt mit aigner hand geschriben und verfertigt, oder da es nit durchauß mit seiner handschrift petschaft oder insigl becräftigt, auch bald darauf verschüeden. sonsten, da solche verzaichnus (sie seie verfertigt oder nit) vorlangst aufgericht wär worden, oder aber in ander weeg rechtmeßige ursachen aines verdachts und anderer intereßierten besorgenden praejuditii darwider möchten angezogen werden, so solle deren ungeacht auf des erben oder intereßierten und glaubigern begehrn die ordentliche inventur und unpartheiische beschreibung (wie obstehet) fürgenamen werden. (1) sic.
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Da sich auch gleich hernach befinden wuerde, daß durch die erben und inhaber etwas auß der verlaßung fürsezlich oder unwißlich bei der inventur verhalten verrukht und anzuzaigen unterlaßen wär worden, so stehet dennen befreündten oder auch andern interessierten bevor solches gebierlicher maßen zu anden. da es auch der erb in der abred stunde, sollen die glaubiger und geschäftsgenoßen oder legatarii und intereßierte zur weißung gelaßen werden, dann ihnen unbenomen deß verstorbnen oder geschäftingers haußgesind (welche der sachen etwo ein beßers wißen haben) wie recht ist verhören zu laßen. wie auch in mangl anderer weißung, da beneben der verdacht so groß und die umbständ sich also beschwärlich erzaigen, zuegelaßen ist, daß der erb auf seinen leiblichen aid derhalben gehört werde. da sich dann lauter und gewiß befinden wierdt, daß der erb fürsezlich und mit gefahr etwas (so nit gar geringschätzig) hinderhalten und verschlagen hette, so solle er die guetthat des inventarii dardurch verwürkht und verlohren haben, und die erstattung aller ansprich gleich alß wan nie kein inventarium wär aufgericht zu thuen schuldig sein
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Was aber ainem wittiber bei inventur seiner verstorbnen hausfrauen von seinen leibskleidern wehren waffen, guldenen ketten, petschaft ring insigl reitroßen oder in ander weeg landsgebreuchig von unverthailter vahrnus allain gebüert, daß darf (1) keiner inventierung. wie auch ingleichem, waß ainer wittib von ihren weibskleidern geschmukhen enden benden frauenzier gutschen - oder koplwägen vermähelring in ander weeg nach landsgebrauch zuestehet soll auch uninventiert bleiben, es wolte dan die wittib solche beschreibung guetwillig zuegeben. und wie sich auch nun kein erb der inventur selbst unterstehen kann, daß er sich dardurch des beneficii inventarii mit fueg behelfen wolte: also und vill weniger mag sich ain wittib ihres verstorbnen ehemans verlaßung zu inventieren oder derselbigen ihres gefallens unterfangen oder mächtigen, sondern sie soll es (es sei ein testament vorhanden oder nit) alßbald den todfall ihres abgeleibten ehemans den nechsten befreündten verkhünden, oder da dieselben außer lands und der verstorbne des herren- oder ritterstands gewest, unpartheiische benachbarte leith deßwegen beruefen, und begehrn daß dieselbige die inventur fürnemen. dann da sie solches nit thue, ligt ihr nit allain alle kunftige verantwortung hieob vermeldter maßen ob, sonder sie soll auch darzue damit ihr heürathvermächt verwürkht haben; also das es mit dergleichen wittiben (wegen der agnaten praejudicium so in dergleichen geschlechten darauß volgen möchte) nit die mainung hatt, daß in ihrem freien willkier stünde sich der inventur zu begeben; es wär dann sach daß der verstorbne keine landgüeter sondern allain in vahrendem sein vermögen verlaßen, und mit namen die spörr und inventur im testament verbotten hette. (1) sic, st: "bedarf."
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Dergestalt, wann auch sonst ein testirer die inventierung seiner verlaßung ihm testament außtrukhlich verbeuth, so solle dieselb dem landsgebrauch nach unterlaßen werden; es geschehe dan solches verbott in fraudem creditorum und seinen glaubigern zu wißentlicher gefahr und nachtl; und sei der eingesezt erb nit statthaft begüetet oder genuegsamb geseßen, daß er von seinem vermügen den abgang der erbschaft den glaubigern zu erstatten noch auch genuegsambe caution deßwegen zu laisten habe: dann solcher gestalt hat solches verbott nit statt.
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Es ist nit genuegsamb, daß ainem ain erbschaft es sei mit oder ohne testament angetragen werde oder anfalle, sondern es ist auch von nöthen daß er dieselbige würkhlich anneme oder sich derselben unterfahe, da er anderst derselben rechter herr und aigenthumber sein und verrer auf seine erben bringen will.
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Solche antrettung aber der erbgüeter geschiecht aintwetter mit worten und offentlicher erclärung, indem sich der instituierte oder dem geblüet nach nechstgesipte freünd dem solche angefallen sich gegen der obrigkheit oder nechstvolgenden erben oder glaubigern münd- oder schriftlich erclärt das er sich der erbschaft unterfangen, dieselbige annemen vertretten und erb sein wolle, oder indeme er sich ohne sonderbare offentliche münd- oder schriftliche erclärung der erbgüeter mächtigt, und in ainem oder dem andern desjenigen was ainem erben gebüert unterzeucht, als mit beständiger nutz und nüeßung der erbgüeter ohne der obrigkheit und intereßenten bewilligung, mit aufnemung der raitung bestandverlaßung verkhaufung vertauschung versetzung verschaffung oder verschenkhung derselben, item mit einforderung und einnemung oder auch abzahlung der hinterlaßnen schulden und gerechtigkheiten, entrichtung der im testament verordneten legaten und geschäft, und anderer dergleichen acten die von keinem andern dann der ein erb ist für sich selbsten und in seinem namen geschechen mögen zu verrichten bevilcht, dann mit und durch dergleichen handlung wierdet die annemung der erbschaft erwisen. sonsten aber, da durch ainen erben solche actus und handlungen fürgenomen werden, welche auch von ainem andern dann von ainem erben und außerhalb erblicher gerechtigkheit geschechen können, wierdt darauß die antrettung nit genuegsamb erwisen.
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Es ist aber auch keinem erben erlaubt und zuegelaßen ain verschaffte oder angefallne ganze erbschaft zu trennen und zu behalten, das ander aber fahren zu laßen. wie dan auch kein sonder geding oder condition noch zuesatz ainer gewißen zeit bei solcher annemmung stat hat; alß das ainer sich dahin erclären wolt. "ich will die erbschaft annemmen, sovern sie mir nutzlich ist", oder "ich will erb sein, wann mein eltister sohn seine vogtbare jahr erraicht", oder "ich will auf zwei jahr und nit lenger erb sein; sondern die annemung mueß pure, das ist lauter gewiß und aigentlich geschechen, sintemal niemant nur auf ein gewiße zeit oder nur zum thail erb und zum thail nit erb sein kan. derohalben, welcher sich ainmall ainer erbschaft es sei ganz oder zum thail unterzogen hat, der ist und bleibt (da kain anderer mit- oder nebenerb vorhanden) ein erb der ganzen erbschaft und kan verrer davan nit mehr setzen. wie auch ihm gegenthail, da sich ainer ainer angetragnen erbschaft ainmal begibt, so kan derselb verrer ohne landsfürstliche restitution dieselb nit antretten.
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Und demnach die unvogtbare und minderjärige wie auch die so ihres verstands beraubt ader sonsten unter der gerhabschaft sein, derentwegen sie für sich selbst weder contrahieren noch testament machen künnen, keine erbschaft außer deren so von ihren eltern herrüehren ohne bewilligung und zuethuen ihrer vormunder annemen oder antretten können: so sollen demnach die vormunder mit allem fleiß und ernst achtung darauf geben, damit ihre pupillen und untergebene in kein schedliche und zu abledigung deßen von den verstorbnen hinderlaßenen schulden ungenuegsambe erbschaft, sonderlich ohne beneficio inventarii, nit eingestäkht.
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Wann ain aingesezter erb aintweder vor des testierers totlichen abgang tods verfehrt, oder aber sich sonsten der erbschaft entschlegt und dieselbige nit antretten kann oder will, so felt alßdan die erbschaft nit auf sein des benenten erbenß erben und nechste befreündte, sonder auf diejenige welche dem testierer mit bluetsfreündschaft am nechsten verwant gewest, und ihne ab intestato da kein testament aufgericht wär worden geerbt hette; oder da mehr dan ain erb im testament benent wär worden auf denjenigen mütterben völlig, welcher den testirer überlebt hat.
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Da aber weder miterben benent, nach auch solche freünd vorhanden die sich zu dem testirer verstorbnen ab intestato dem landsgebrauch nach genuegsamb legitimiren möchten, alßdan wo es land- oder burgersgüeter in stätten, so fallens unserm landsfürstlichen fisco haimb; so es aber andere gemaine bauerngüeter, der grundobrigkheit darunter sie gelegen. doch sollen in allen dergleichen zweiflichen fällen, sonderlich wo sich ansprecher und verfechter solcher erblichen güeter anmeldten, die einziehungen anderst nit dann mit ordentlichem rechten geschechen, und biß zu außfüehrung derjenige welcher sich in der poßeß mit guetem titul findet gelaßen; wo aber kein besitzer der strittigen güeter vorhanden, ordentliche curatores bonorum und gerhaben oder sequestratores gesezt und biß zu außtrag die güeter mit gueter raitung zu verwalten verordnet werden.
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Ain codicill ist ain begriff aines lesten willens darin kein erb eingesezt noch die zierlichkheiten aines testaments gebraucht, sander allain particulargeschäft durch den geschäftherren verordnet werden; daher sie auch zu latein codicilli oder kleine testament genent werden.
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Wie nun hieoben von den testamenten angezaigt worden, daß sie schrift- oder mündlich, auch offen oder verschloßen können und mögen aufgericht und gemacht werden: also ist solches auch hievon von den codicillis zu wißen, daß sie nemblich sowol mündlich alß schriftlich offen oder verschloßen geschehen mögen. alß sie dan auch in gleichem nit allain mit und neben ainem ordentlichen testament, auch woll vor oder nach denselbigen oder aber ohne ainiges testament allain und für sich selbst können und mögen gemacht werden und außgefüehrt (als da ainer ain schrift- oder mündliches aufgericht und hernach erst waß weiters ainem oder dem andern vergunnen und verschaffen will, ader da ainem im testament was verordnet, hernach aber ihne solches gereuth und dasßelbig ihme wider nemen will) so ist unvonnöthen, daß er darumb daß aimal (1) ordentlich aufgericht testament wider aufhebe und ein anders mache, sondern er kan solches mit weniger bemüehung durch ein codicill verrichten und dem testament beilegen. (1) hs. "ainal."
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Ob auch gleich ein testament nur mündlich aufgericht wär worden, so mag doch der testirer durch schriftliches codicill darvon oder darzue thuen und die veränderung seines gefallens fürnemen; wie auch im widerspill zu ainem schriftlichen testament mündliche erleuterung zuesatz oder veränderung geschechen kann. so aber kein testament ist aufgericht worden, sondern der erblasser sein guet auf seine nechste befreündte, welche ihne landsgebrauch nach von geblüets und nahenden sipschaft wegen ohne testament erben, will kömen lassen; iedoch etwo nur ein sonderbares stukh darauß oder gewiße summa ainem andern auch gern vergunnen, oder auch dem bluets- oder nechsten erben gewiß maß und weiß wie ers mit den erbgüetern in ainem und dem andern halten oder waß er darbei thuen oder laßen solle auferlegen will so mag er solches (wann er sich der müehe in aufrichtung aines zierlichen testaments nit unterfangen, oder zeit und gelegenheit halber darmit nit genuegsamb aufkomen kan) durch ein codicill thuen, welches nit weniger als ain testament volzogen und von dem erben gehalten soll und mueß werden.
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In aufrichtung aber eines codicills das es cräftig und bestendig bleibe (es sei gleich ein testament vor ader nach aufgerichtet oder nit) wierdt erfordert: daß, da es schriftlich verfast und aufgericht aber doch durch den erblaßer nit durch und durch mit aignen hand geschriben, das es iedoch in allweg von ihme unterschriben und gefertigt seie; oder da er nit schreiben kan, doch mit aignem insigl oder petschaft versehen, das zween unverwürfliche und unverdächtige zeugen mit ihren sigln oder vier petschaften an seiner statt fertigen, die auch auf den fall der erblaßer weder schreiben noch leßen kann bei ihren aiden ausßagen mögen, das dem verstorbnen erblaßer der ganze völlige inhalt deß codicill vor der fertigung fürgeleßen (1) sei worden, wie hieoben von den schriftlichen testamenten derjenigen welche weder schreiben noch lesen können (und demnach in solchen fällen den blinden nit fast ungleich) vermeldt worden (1) hs. "fürgelaßen."
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Wo aber ain dergleichen geschäft oder enderung mündlich außgesprochen und aufgericht wolt werden, so ist von nöthen, das es in beisein zum wenigisten zwaier ehrlicher und unverwerflicher personen gescheche, die solches nachmaln auf befragung mit ihren aiden bestättigen können. es mögen aber zu solchen zeugen auch weibspersonen (so ihn testamenten sonsten unzueläßig) gebraucht werden. ob nun woll, wie zum eingang dises titulß vermelt, durch dergleichen codicill als unvollkhamentliche testament und leste willen kein erb von neuem kräftig eingesezt kan werden, wie auch darvor oder nach dergleichen codicill ain testament aufgericht und ain oder mehr gewiße erben darinnen benent und eingesezt seie worden, die ihnen ainmall im testament vermachte erbschaften und erbgüeter nit wider genomen oder entzoggen können werden, alß welches vorderist allain durch völlige und zierliche aufgerichte testamenta geschechen mueß, und eben darumb die codicill für weniger und unvollkhombner als die testamenta zu raiten, so ist iedoch dem erblaßer vergunt und zuegelaßen, daß er durch dergleichen rechtmeßig aufgerichte codicill fideicommitieren, daz ist, seinen aintweder ihm testament (da dergleichen vor oder nach den codicillen aufgericht worden) benent und eingesezten erben, oder aber auch ohne alles testament dennen bluetsfreünden und erben welche der sipschaft nach ab intestato den zuetritt haben bevelhen und auferlegen mag, daß da er der eingesezte erb die angefallne oder verschaffte erbschaft nit annemen könte oder wolte oder auch keine eheliche leibserben bekhomen wuerde, daß er alßdan solche erbgüeter ainem andern (n. und n., wer der im codicill benent und verordnet ist) zuestellen oder hinderlaßen solle.
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Und ob woll keiner zwai gültige testament hinderlaßen kann, sintemal daß eltere durch das jüngere aufgehebt und caßiert wierdt, wie angezaigt worden: so hat es doch mit den codicilln ein andere gestalt, sintemal deren zwai drei oder mehr woll neben ainander bestehen künnen, also das aines daz ander (da sie allain nit offentlich gegen ainander streiten) nit aufhebt, sondern aines sowoll alß das ander durch die ihm testament eingesezte oder der bluetsverwandnuß nach ab intestato und ohne testament kommende erben sollen vollzogen werden. da sich aber ain lautere widerwertigkheit darinn befinden wuerde, also daß sie neben ainander nicht bestehn möchten, so solle dem jüngern nachgangen und dasßelbig vor dem eltern außgericht werden.
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Schließlich, wann ainer zuvor ein rechtmäßig testament aufgericht hat, und aber der eingesezte erb aintweder vor dem testierer mit todt abgeht oder sonsten die erbschaft nit antretten will oder kan, so fallen damit auch die legata oder geschäft welche in nebencodicilln verschafft und verordnet worden alß ein anhang des unangenumbenen und würkhlichen testaments.
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Wo aber das testament wegen abgehender notwendigen zuegehörung zier oder solemiteten (1) gleich anfangs ungültig und nit bestehen hette künnen, so bleiben alßdan die codicill ainen alß den andern weeg kräftig, und sollen durch die erben ab intestato vollzogen werden, gleüch alß wan solch nichtig testament niemall wär aufgericht worden, sonder die codicill (wie oben gemelt) ohne testament für sich selbst wären aufgericht worden. (1) sic.
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Legata sein sonderbare geschäft und gleichsamb geschankhnuß und gaben, welche ein testirer oder sterbender auß sonderer freündschaft und zu beßerer gedächtnus ainem andern dergestalt verordnet und außgezaigt, daß es ihme nach seinem todt von seinem erben zuegestelt und außgericht solle werden.
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Und demnach heutigs tags kain unterschaid ist zwischen dennen geschäften, welche der verstorbne also und mit solchen lautern worten geordnet und verlaßen, daß sie gleichsamb auß seiner selbst gewalt und freigebigkheit auf den welchem erß vergunt und verordnet worden komen, alß da ain testierer sagt: "mein hauß verordne, verschaffe ich meinen vettern", so aigentlich legata zu latein genent werden, und den geschäften, welche der testirer gleichsamb in seines erben gewalt mit begehrn und und freündlicher ermahnung sezt und übergibt, als mit dergleichen worten: "ich bit will ader bevilch meinem erben daß er n. meinem vettern mein hauß übergeb und einantworte" so aigentlich fideicomißa seind und genent werden so solle demnach unter dem wort "legaten oder sonderbaren geschäften" hinnach allwegen auch die pardicularia (1) fideicomißa verstanden und eingeschloßen sein. (1) sic.
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Welche personen nun cräftig testament aufrichten können, dieselbigen khönnen auch legata und sonderbare geschäft cräftig verordnen; welchen aber (wie hieoben von aufrichtung der testamenten vermeldt worden) daß testieren verbotten, die können auch nit cräftig legiern.
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Wie dan ingleichem allen denjenigen, welche zu erben in testamenten künnen benent und eingesezt werden, dennen kan auch kräftig legiert oder solch sonderbare geschäft verordnet werden. darunter dan auch die testamentszeugen nit mögen außgeschloßen werden, inmaßen hieoben unter dem titul von dennen personen welche zu zeugen im testament können gebraucht werden" angezaigt worden.
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Die aber, welche nit allain zeugen, sondern auch daß testament schreiben, künnen ihnen selbst kein legat darin kräftig zueschreiben; sondern ist von nöthen, daß solches mit deß testierers oder aines andern handschrift oder durch andere lebendige zeugnus geschehe.
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Und ob woll in verschaff- und verordnung der legaten und sonderbaren geschäften nit weniger alß in verlaß und vermachung ainer ganzen erbschaft in den testamenten diejenige personen dennen man etwas legirt oder verschafft mit namen benent und aigentlich gesezt müeßen werden, iedoch wann armen leüthen insgemein oder zum gemainen nutz oder erledigung der gefangnen und dergleichen ad pias causas verschafft worden: so gelten solche sonderbare legata zu milden sachen, ungeacht daz kein person oder orth dahin es aigentlich deß verstorbnen willen nach verwendt solle werden mit namen benent ist, dergestalt daß sie zu den nechsten clöstern kirchen schuelen spittäl almusen oder lazareth, wo der testierer gewohnt und gestorben oder wohin er in seinen lebzeiten die beste zunaigung gehabt, von dem erben solle gelifert werden. oder da es sogar zweiflich und ungewiß, weil etwo aus gewißen umbständen erscheinet, daz der testierer gegen dergleichen benachbarten geistlich und armen orthen kein sondere naigung getragen, so stehet es alßdan in deß erben willen wohin ers raithen und lifern wolle.
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Wo sich aber nachmalen solche clöster kürchen schullen spittäl oder gemaine versamblungen aufheben und nit mehr sein wurden, so sol auch daz legat fallen und wider auf deß stifters erben komen.
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Es stehet auch ainem ieden testirer frei nit allain seine bewegliche und unbeweglichen güetern, sondern auch seine schulden und andere habende gerechtigkeiten zu verschaffen und zu legiren.
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Item, nit allain seine selbst aigne unverschaffte güeter so er in seiner gewalt hat, sondern auch diejenige welche er etwo zuvor ainem andern verpfendt versezt oder mit ainem andern gemain hat, wie auch seines instituierten erbens oder auch gar frembde güeter und gerechtigkheiten. dergestalt dan der eingesezte erb schuldig und verbunden ist solche des testiers verpfendte oder auch frembde verschaffte sachen, wann anderst der testirer gewust hat, daz sie verpfendt oder nit sein aigen sein, zu lösen oder wie er kan durch kauf und andern zueläßigen weeg zu handen zu bringen, und demjenigen welchem sie verschafft worden ohne sein entgelt zuezustellen. oder da der aigenthumber solcher ablösung aintweder gar nit ader doch umb gebüerliche schätzung nit statt thuen wolte, so ligt ihme erben iedoch ob, daß er dem legatario (daz ist, dem es verschafft worden) den billichen werth darfür bezahle; sogar, daz da (1) gleich der legatarius oder geschäftnemer solch verschafftes frembdes guet, ehe und zuvor dan sich der fall begeben oder auch noch in lebzeiten deß testierers, durch kaufwexel tausch, oder andere dergleichen weeg das er etwaß darumb geben und bezallen müeßen, an sich gebracht hette: so mag er doch nichts dessto weniger auch solch geschäft auch den werth darfür von den erben rechtmeßig begehren. (1) hs. "daß."
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Da aber der testirer nit gewust, das daz verschaffte stuckh oder guet ihme nit zuegehörig, sondern auß irrthumb vermaint es sei sein da es doch aines andern (sonsten er vermuetlich frembdes guet nit wuerde verschafft haben, derentwegen dan dem begehrten legatario die beweisung solcher wißenschaft obligt), oder auch daß der legatarius solches verschaffte stuckh guet oder sachen ohne ainicherlei darlag und beschwär allain geschenkhsweiß zuvor in sein gewalt einbekhomben, oder auch die verschaffte frembde sach ihrer art nach also gestalt und bewant daß der testierer selbst hat nit wißen mägen oder sollen, daß ihme solche zu verschaffen nit gebürt, noch der solche lösen und entratten köne, alß da er ain stuckh zu gemainem nutz oder gebrauch gehörig ainer privatpersohn verschafft hette. in solchen fallen (wie auch, wo der testirer dem legatario insonderheit und nit den erben die erblösung anbevolhen) ist der eingesezte erb kein erstattung des verschafften legats schuldig, sondern kan sich vor der überantwortung mit rechtmäßigem fueg entschuldigen.
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Daher auch, wann ainer dergleichen geschäft verordnet und gemacht, ein stuckh oder guet so ihme nit völlig allain zuegehört sondern deßwegen mit ainem andern in gemeinschaft stehet ohne benennung seines thailß oder gerechtigkheit daran gleichsamb ins gemain verschafft, alß so er ein hauß dergestalt legirt: "mein hauß am platz verschaffe ich meiner haußfrauen, so doch nur der halbe thail ihme daran zuegehört; er hette dan mit außtrukhlichen worten sich erclärt, daß er auch den thail der ihme daran nit, sonder seinem mitgenoßen zuegehört, und also daß ganze hauß ohne außnamb verschaffen wollen: sodann erst und sonsten nit ist der eingesezte erb auch den andern thail zu khaufen und dem legatario einzuraumen, oder doch den werth darfür zu geben schuldig; wie von wißentlich verschafften frembden sachen und güetern erst vermeldt worden.
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Vill weniger können und mögen auch diejenige sachen, welche noch nit vorhanden sein sondern allain in hoffnung stehen und erst erwartet oder werden sollen, als künftig wachsende frücht, viech und anders cräftig verschafft und legirt worden. item, daz der erb ainem andern etwaß verrichten thuen und laisten oder aber nit thuen und unterlaßen solle, alß so ainer seinem erben bevilcht daß er diß oder ienes künd zu gueten künsten und tugenden biß zu seiner vogtbarkheit auferzüehen solle, oder so ainer ainen handwerkhsman zu seinen erben eingesezt und ihme bevilcht daz er disen oder ienen knaben daß handwerkh vergebens lehrnen solle, oder daß der erb an ainem gewißen bestimbten orth ein geben so der testirer ihme fürgenomben hat aufrichten, oder aber in seinem hauß dem nachbaurn zuwider nit bauen solle auferlegt. wie dan die rechtsfürungen legirt und dergestalt verschafft werden mögen, daß der erb dieselbige nicht nachlaßen sondern zu end vortfüehren soll; oder im wüderspill, daß durch den erblaßer daß angefangne recht fallen solle und dasßelbig nit weiter treiben auf welchen fall (da der erblaßer ein beweislich ungerechte sach gehabt hette) es den verstand hat, daß der erb seinem gegenthail auch den gerichts uncosten erstatten solle, gleüch alß wann er nach außgefüehrtem rechten erkent worden wäre.
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Es können aber dergleichen sonderbare geschäft nit allain durch testament sondern auch außer und ohne testament durch codicill oder auch mündlich verordnet werden.
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Dann ob gleich ainer kein testament aufrichtet, sondern allain durch ein zetl in der formb und gestalt wie hieoben von den codicillen gemeldt worden, oder auch mündlich in beisein zum wenigsten zwaier unverdächtiger ehrlich und unverwürflicher personen seinen willen also deutlich und unzweiflich erclärt darauß genuegsamb abzunemben wem und wann auch mit waß gelegenhait und geding er ainem andern dißes oder ienes vergunt und verschafft habe: also mögen auch dergleichen legata für pur lauter ohne zuesatz ainiges gewißen gedings, orths, kinftiger zeit und dergleichen underschied und anhäng, oder aber mit gewißen gedingen und sonderbarem unterschied auch auf kunftige zeit und zueträgende fäll verordnet und verschafft werden. wie aber nun zu erlangung ainer vermachten erbschaft von nöthen ist daß der eingesezte erb deß testierers oder erblaßers tötlichen abgang erlebe, also wierdt auch zu erhaltung der sonderbaren legaten in allweeg erfordert, daz derjenige welchem dergleichen verschafft worden den testierer oder erblaßer überlebe. dann sonsten, wo er vor dem erblaßer mit todt abgeht, so felt und verliert sich auch daß legat und vermächtnuß, also daß es auf des legatarii erben nit kombt sondern dem eingesezten und haubterben verbleibt; es wär dan von ainem vatter oder mueter, anherren oder anfrauen ainem kind enickhl uhrenickhel waß verschafft, oder daß der testierer insonderheit und mit namen benent und deß legatarii erben gedacht hette.
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Wo demnach ein legat frei lauter ohne alles angehendes geding verordnet ist worden, so verfelt es sich gleich mit deß erblaßers totlichem abgang dergestalt, daß wann derjenig dem solches vermacht worden nur umb ainen augenblückh länger gelebt hette alß der testirer oder erblaßer, und gleich in derselbigen stund hernach auch gestorben wär, so felt doch solch geschaft oder legat auch auf seine erben, und ist der eingesezt und haubterb des überlebenden legatarii erben solches zu entrichten schuldig.
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Ob auch gleich die erbschaft vor deß legatarii todt noch nit völlig angetretten, oder der tag und zeit auf welche daß legat zu entrichten bestimbt worden verfloßen wär, alß so ainer im testament also sezte: "meinem bruedern Jsaac verschaff ich 100 fl, die sollen ihme in 3en jahren nach meinem ableiben bezalt werden" ob dan nun diser Jsaac gleich deß andern tags nach dem testirer sturbe, so ist doch der eingesezte erb schuldig deß Jsaacs kinder oder erben nach verfloßnen dreien jahren die 100 fl zu bezahlen; weil solches für frei lauter und mit keinem beding vermachte legata zu halten, ungeacht die zeit der bezahlung dem erben zum besten auf ein geraumbtes zill und termin gesezt worden. oder also: "meinem bruedern Jacob verschaff ich hundert gulden, die sollen ihm nach meiner eingesezten erben tötlichem abgang zuegestelt werden", oder: "die solle mein erb sein leben lang zu genüeßen haben"; dann ob schon der Jacob bald nach dem testirer und lang vor dem erben stirbt, ist man doch seinen erben solch legat zu entrichten schuldig.
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Wann zwaien dreien oder mehrern mit ainander ein stuckh ligent guet oder summa gelts ohne benennung den wie villigsten thail ainer oder der ander daran haben solle verschafft wierdt, so stehen sie (wofern sie alle des testierers todt und den fall des legäts erlebt) an solchen legaten zu gleichen theilen an, und hat ainer so vil daran alß der ander so aber ainer auß ihnen den fall nit erlebt, so felt sein thail dem andern überlebenden zue, die es alßdan zugleich under sich zu thailen; es wär dan sach daß der testierer außtrukhentlich waß anderß verordnet, oder iedem sein sonderbare portion benent hette.
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So ain stuckh ihren zwaien oder mehrern dergestalt vermacht wierdt, daß er der testierer iedem seinen gewißen thail benent, alß: " meinen garten verschaffe ich dem Geörgen und Fridrichen zu gleichem thail" oder : "dem Geörgen die zween, dem Fridrichen den tritten thail", und sich dan begäb daß der Fridrich vor begebnem fall sturbe oder sonsten daß legat nit annemmen wolte oder kunte: so felt sein thail nit auf den Geörgen sondern bleibt dem eingesezten erben, weil nit zu vermueten, daß des testierers will gewest sei dem Geörgen den ganzen garten oder mehrers alß er mit namen benent daran zu verschaffen.
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Wann aber der testierer kainem ainen (1) gewißen thail insonderheit benent, alß: "meinen zwaien brüedern Geörgen und Fridtrichen verschaff ich mein hauß", und ainer darauß ehe und zuvor sich der fall begibt stirbt oder daz legat nit annemen will oder kan, so felt alßdan sein thail auf den überlebenden, und hat der eingesezte erb nichts dabei zu suechen. (1) hs. "ainem."
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Weil in vorgehenden titul gemeldt, die geschäft nit allwegen gleich nach des testierers absterben zu bezahlen sonder villmals mit gewißen bedingnußen oder auch auf gewiße zeit und weg verordnet werden, deßwegen sovil öfter und mehrer zweifel und strit alß in dennen fur lautern legaten umb deß fallß willen begeben, so erfordert die notturft hievon sondern bericht zu thuen.
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Wann demnach ain legat nit frei lauter sondern mit angehenkhtem gewißen geding oder dergestalt auf ein ungewiße zeit verordnet worden, im fall der legatarius dieselbige zeit erleben wuerde, alß so ainer also sezt: "ich verschaff und vermach mein hauß meinem vettern n. sovern er daß burgerrecht annemen und sich in daß burgerlich wesen einlaßen wuerde", oder : "ich verschaff meiner muemben hundert gulden wann sie sich nach ihrer nechsten befreündten willen ehrlich verheurathen wierdt", oder dergestalt: "ich verschaffe meinem bruedern wann er sein voggtbarkheit erraichen würdt meinen zehet": so ist dan der erb nit schuldig solches geschäft bölder außzurichten und zu bezallen, es sei dan sach daz die benente bedingnus ehe und zuvor erfült und außgericht oder die bestimbte zeit verfloßen sei derentwegen, wo der legatarius dem solch geschäft vermaint worden vor erfülten geding oder verfloßner zeit stirbt, so ist man seinen erben solches weiter zu entrichten nit schuldig. iedoch, wo daß angehenkht geding oder condition auf unmügliche oder auch unehrliche und ihm rechten verbottne sachen gestelt wäre, alß so ainem hundert gulden verschafft wann er den Traunstain abtragen und eben machen wuerde, oder daß er sich zu den zigeünern schlagen und mit ihnen herumbzüehen solt, oder wan mir mein brueder sein hauß verschafft so will ich ihm daß mein dargegen auch verschafft haben, oder so ainer ainer ehrlichen junkhfrauen oder wittib tauzent gulden verschaffte wann sie zu ainem unehrlichen und unredlichen man heurathen wuerde, oder also: "ainer meiner muemben n. verschaffe ich 100 fl wann sie sich zu keinem andern verheurath dann zu dem welcher meinem nachbarn n. und nit ihr gefallen wierdt." dann solche geding, weilen sie wider die erbarkheit guete sitten und recht, werden sie für nichtig gehalten, und ist der erb daß legat ainen alß den andern weeg zu raichen schuldig; dergestalt, da ain solche junkhfrau oder wittib zu ainem ehrlichen redlichen, ihrem stand und eren gemäßen mann heüratet, ob schon derselbige dem nachbarn auf deßen willen daß geding gerichtet worden nit gefellig sondern er ihr ainen andern zu dem sie weder lust noch naigung hat auftragen wolte, so (ist) (1) man ihr doch daß vermächt ainen als den andern weeg zu raichen schuldig; dann die heurathen sollen ungezwungen sein. da auch ainem legat ein solches geding angehenkht wierdt, welches zum thail müglich, zum thail unmüglich zu laisten ist: so würdt daß unmüglich für ungesezt gehalten, und ist daß legat nichts desto weniger cräftig, wann allain daz übrige so zu laisten müglich ist vollzogen wierdt. (1) f. hs.
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Da auch villen mit einander ain sach mit gewißer underschied oder bedingnus verschafft wierdt, und etliche darunter solche condition oder bedingnus erfillen, etliche aber nit, so felt demjenigen welcher die angehenkhte condition erfült daz legat völlig zue.
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Gleiche mainung hat es mit denen geschäften, welche mit gewißen maß und weiß verlaßen und dergestalt verordnet werden, daß derjenige welchem daß geschaft geschechen etwas auf gewiße maß und weiß thuen und laisten oder aber etwaß nit thuen solle; alß so ainer in seinem testament also sezt: "ich verschaff meinem bruedern hundert gulden, daß er meiner hinderlaßnen wittib in ihren rechtsfertigungen getreuen beistand laisten solle, oder also: "ich verschaffe meinem bruedern hundert gulden daß er sein hauß damit höher bauen wölle, oder das er sein hauß nit höher bauen wölle" etc; allain daß die erste und jenige geschäft welche mit gewißen gedingen (1) oder auf gewiße zeit geschehen ehe und zuvor nit künen an den erben erfordert werden, es sei dan daß geding oder condition zuvor alberait völlig erfült oder die zeit verfloßen die andere und jenige geschäft aber welche auf gewiße maß und weiß verlaßen werden die können alsbald nach deß testierers tötlichen abgang erfordert werden, da allain derjenig dem es verschafft worden versicherung thuet (wie erß dan in allweeg auf des testierers erben begehren vor der bezahlung schuldig ist) daß er die maß und weiß wie es ihme verschafft worden also vollziehen wolle. dahero auch, wann schon der dem dergleichen geschäft geschechen ehe und zuvor dan solche fürgebne maß und weiß ohne sein fürsezliche verwaigerung völlig vollzogen wierdt mit todt abgeht, oder auch der saumbsall nit an des legatarii willen und verhinderung sondern ohne sein schuld an ainem andern gelegen, alß da ainer ainem andern ein suma gelts verschafft daß er an ainem gewißen orth ein kirch erbauen solle, die obrigkheit aber solches nit zuegeben wolte: in dergleichen fällen felt daß geschäft ainen als den andern weeg auf seine erben, da allain dieselbige sovil ihnen müglich ist die fürgeschribene maß und weiß zu halten erbietig sein; es kunte dan der erb beweisen oder wär sonsten unzweiflich und offenbar, daß der testierer kurzumb solches legat nit anderst hette verschaffen wollen dann daß die angehenkhte weiß von demjenigen selbst volzogen werde dem er daß geschäft gethan hat, und daß kein verhinderung statt haben solle, weil hierin fürnemblich auf den lesten willen zue sehen ist. (1) hs. "dingen."
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Dieweil auch die geschäft so auf jährliche raichung verordnet sich gleüch mit eingang deß jahrß verfallen, so kommen sie gleichsfalß auf deß legätari erben, ungeacht der legatarius daz ganze jahr nit völlig außgelebt hette; als so ainer verordnet: meiner hausfrauen schaff ich jährlich ein mutt korn, obgleich sein hausfrau die erste wochen ihm jahr gestorben wär, so ist doch der eingesezte erb dannoch solch getraid auch ihren der frauen erben auf dasßelbig jar zu raichen schuldig; aber hernach nit mehr.
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Die ursachen aber, so bißweilen auf daß vergangne von dem testierer angezogen werden dardurch er bewegt sei worden ainem oder dem andern diß oder jenes zu verschaffen, die machen kein geding maß oder weiß sondern werden für frei lauter legata und geschäft gehalten; als da ainer im testament also etwaß ordnet: "meinem lieben nachbarn Geörgen n., umb daß er oder dieweil er in meinem abwesen sich in meinen sachen bei hauß villfeltig bemüehet hat, schaff ich ainhundert gulden. ob sich nun woll hernach befundte, daß derselbig Jörg sich des testierer sachen niemallen angenomen noch herin bemüehet hette, so ist man ihme daß legat zu entrichten und zu bezahlen schuldig; es wär dan offenbar und beweißlich, daß des testierers will nit gewest sei, daß daz legät anderer gestalt gelten solte alß so die angezogene ursach war wäre. alß, wann ainer sezt: die hundert gulden welche mir mein factor inhalt schuldbriefs zu thuen die darf mein erb von ihme nit abfordern, weil er 80 fl darvon an meiner statt zu Nürnberg dem n. bezalt und außgelegt"; in disem fall, wo zweiflich ob der factor die 80 fl zu Nürnberg bezalt habe oder nicht, gilt daz legat. wo aber der erb beweisen künte, daß der testierer die 100 fl sonsten von ihme abzufordern nit verbotten hette, wann er gewust daz die 80 fl an seiner statt zu Nüerberg nit wären abbezalt und außgelegt worden, so ist er mit solcher weisung in allweeg zu hören, und der legatarius die 80 fl in allweg zu bezahlen schuldig, daß ihme allain die ubrigen 20 fl bleiben.
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Welcher gestalt aber zu beweisen, daß der testierer anderst nit legirt hat dann so er gewust daß die angezogene ursach bei dem legat waar wehre: hierin ist schwerlich ein gewiße regul zu geben, sondern auß den umbständen der personen, der affection und größe deß legats zu erkhennen.
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Wie dan auch ein ungleiche anzaigung und irrthumb im namben, wann man allain wißen kan was deß testirers aigentlicher will gewest seie und waß er gemaint habe, kein legat schwecht. als, so der testirer sagte: "mein türckhisch pferd verschaff ich meinem vettern n.", so er doch kein türckhisch pferd sondern nur ein landpferd hette; es wär dan also beschaffen, daß man gar nit wißen kunte waß der testierer aigentlich gemaint hette, und daß verschaffte stuckh oder guet gar nit zu fünden.
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Wo nun iemant ain legat und sonderbar geschäft verordnet worden, so stehet ihme sowal als dem erben zu antrettung der erbschaft frei ob er dasßelbig annemen oder aber (villeicht deren darauf ligenden beschwärungen halber) deßen entschlagen wolle. so ers nun für nutzlich und anzunemen gedenkht, so soll er dasßelbig von dem eingesezten erben begehren, und sich nit aigens willens und gefallens eindringen, oder mit gewalt auch weder vor oder nach antrettung der erbschaft deßen selbst underfangen und underziehen, es sei dan sach daß er auch zumall von dem testierer zum executorn verordnet, oder aber der testierer ihme außtrukhentlich im testament gewalt gegeben daß er sich deß verschafften legats selbst underfangen und dasßelb zu sich nemen möge oder da erß bereit in lebzeiten des testierers in der besützung gehabt daz er dabei unbetriebt solle gelaßen werden; dann sonsten verleuret er durch aigenthätige ansichziehung sein gerechtigkheit, und ist solch legat dem eingesezten erben mit aller empfangenen nutzung wider zuezustellen schuldig.
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Dargegen ist auch der eingesezte erb schuldig, auf angetrettene erbschaft nach abzug und entrichtung deßjenigen so auf die leich und begrebnus gangen wie auch deß inventur-uncostens und bezahlung aller glaubigen (1) schulden, die verschaffte legata und geschäft (sovern die doch rechtmeßig verordnet und nit sonderbare gewiße zeit und maß der bezahlung von dem testierer benennet worden, dann sonsten ist demselbigen nachzugehn) lengst ihnner jar und tag bei verlierung der erbschaft außzurichten und solches mitsambt der beßerung; als so hiezwischen deß testierers todt und der bezallungszeit durch waßergüß ainem verschafften grund etwas wär zuegelegt worden, so ist dasßelbige auch dem legatario einzuantworten. wo aber der erb auch vor bestimbter oder jahrszeit die bezahlung laissten wolte, so ist es der legatarius (da es ihme nit zu gefahr angesehen und geraicht) anzunemen schuldig. wann aber der eingesezte erb sich der erbschaft entschlagen wolte, so mögen die andern volgende nechste bluetserben welche sich hierzue legitimieren können zu entrichtung solcher ihm testament gesezten legaten und geschäften (als welche mitsambt dem testament und genzlichen testamentlichen erbsatzungen und ordnung auch allerdings fallen und uncräftig worden) nit gedrungen werden. ohne allain was die legata und geschäft ad pias causas belangt, dieselben seint ainen weeg als den andern auch von den erben ab intestato oder in mangel deren durch die verordnete executorus oder bonorum curatores (welche in dergleichen fällen der gefallnen erbschaft von obrigkheit wegen zu verordnen) von demjenigen was über bezahlung der glaubwürdigen schulden und begrebnuß auch inventur-uncosten überbleibt abzurichten und zu bezallen; es wäre dan sach daß der nechste bluetserb welcher also ab intestato die erbschaft anzutretten begehrt auch zumall ihm testament zum erben eingesezt wäre worden, und aber zu seinem sondern vortel sich deß testaments entschlagen wolte damit er die vermachten legata nit entrichten därfte: dan in solchem fall ist ain solcher aigennutziger erb alle geschäft und legata ainen weeg alß den andern zu bezahlen schuldig. ingleichem, da dem testament die clausul nit einverleibt ist, sein die erben ab intestato ungeacht daß testament sonsten wegen des erben nitantrettung uncräftig dannoch die darin begriffene legata und sonderbare geschäft so weit sich daß vermügen erstreckht zu bezahlen verbunden. es stehet auch nit in deß erben willen, daß er dem legatario an stat aines im testament benent- und verschafften stuckhs daz gelt darfür bezahlen, und also die ablösung mit gelt richten wolte, sondern bei des legatarii wolgefallen. (1) sic.
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Wo auch der testierer ain bewegliches stuckh verschafft welches er zur zeit seines tötlichen abgangs nit bei handen gehabt, so ist der erb schuldig dasßelbig ohne des legatarii entgelt zu handen zu brüngen und ihme zuezustellen; es wär dann ein solches stuckh oder sach welches der testierer mit städtem an ainem andern orth gehabt und daselbst hin deputiert und gewidmet (1) hette: dann ist genueg, daß es der erbe dem welchem es vermacht ist worden daselbst anweise und mit seiner notwendigen zugehörung übergebe. wo dan daß verschafft und legiert guet nach des testierers tötlichen abgang durch des erben verursachung unfleiß oder verwahrlosung (2) aintweder ganz oder zum thail zum schaden und verderben geraicht, so ist er schuldig dem legatario den billichen werth deß abgangs darfür zu bezahlen. (1) hs. "gewibmet." (2) hs. "verlahrlosung."
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Wann es aber durch natürliche müttel oder unversehene fäll, alß brunst waßergüß und dergleichen untergehet, so ist der erb solchen schaden nit abzulegen schuldig; es wär dann sach daß er an der brunst oder zuegestandenem unfall schuldig, oder das er mit zuestellung des legats saumig und aufzügig gewesen wäre: auf welchen fall, sonderlich wo er den legatarium über seine ordentliche anmeldung wüder seinen willen aufgehalten und ihne zur clag und grichtsbehelligung verursacht, ist er auch schuldig nit allain den abgang und nachtl an dem verschafften guet selbsten, sondern auch zumallen alle die vechsnung zinß und nutzung so er in solcher zeit von den verschafften guet eingenumen oder auch hette einnemen und haben künnen sambt den uncosten dem legatario zu bezallen und zu erstadten schuldig.
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Dargegen ist auch der legatarius welchem ein guet oder stuckh verschafft worden, es sei gleich thailbar oder nit, aintweder ganz sambt allen darauf ligenden beschwärden anzunemen oder aber sich desßelbigen ganz zu entschlagen schuldig, und kan wider des erben willen oder zu desßelbigen nachtl kein sünderung oder thailung fürnemen. da aber ainem mehr dan ain guet, und also underschiedliche stuckh verschafft worden, so stehet ihme frei etlich derselben gar anzumen und der andern sich zu begeben.
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Und wie nun ainem ieden freistehet seinen aufgerichten lesten willen zu ändern zu mehren und zu mindern oder gar aufzuheben wann und so oft er will biß zum lesten athem oder seufzen seines lebens, also soll auch ainem testierer die legata und sonderbare geschäft widerumb seines gefallens zu ändern und durch ain anders neues testament oder auch durch codicill oder mündliche verordnung in beisein ehrlicher zeugen auf andere weeg zu richten oder aber gar aufzuheben unbenomen sein. und solches zwar kan nit allain außtrukhentlich und mit benennung der ursach die ihne zu solcher veränderung bewegt geschechen, alß da ainer in ainem jüngern testament codicill oder lesten willen spricht: "die hundert gulden so ich meinem brueder n. hievor verschafft die wil ich wegen deßen zwischen unß entstandenen widerwillen wider fordern", "dieweil er vorhin reich genueg ist hiemit widerumben aufgehebt und dieselbige meiner hausfrauen verschafft haben"; sonder auch ohne solche lauter worth und anzaigung ainiger ursach, als so er also sagt: "meinen garten welchen iich hievor meiner hausfrauen verschafft gehabt den verschaff iich anietzo meinem bruedern", dann dardurch wierdt daß erste legat für albereit wider aufgehebt gehalten. ja es würdt auch bißweilen auß erheblichen ursachen und vermuetlicher anzaigung ain legat für wideruefen gehalten und verstanden, alß so der testierer nach gemachtem testament noch in seinen lebzeiten daß verschaffte stuckh oder guet ganz oder zum thail von freien stuckhen ohne noth ainem andern verschenkht verkhauft verwechselt oder zu ainem andern guet daß es fürohin dabei verbleiben soll widmet; dann in solchen fällen wierdt daß geschäft für wideruefen und der will für geändert gehalten, sogar, daß wann auch gleich der testierer noch vor seinem todt solch erkhauftes stuckh oder guet wider in seine hand und gewalt brächte, dannoch der erb dasßelbig dem legatario verrer zuezustellen nit schuldig ist; es wäre dan daß daz legat von neuem widerholt und gemacht, oder aber daß der legatarius beweisen kündte daß der testierer sein vorige handlung und verwendung nit dahin gemaint hette daß legat dardurch aufzuheben und zu benemen, oder daß daz legat auf solche außgetrukhte weiß gerichtet und vermacht wäre, daß nemblich daß stuckh oder der werth darfür solle entricht werden. dann dergestalt müesste der erb ungeacht deß testierers außnemens dannoch den werth des alienierten guets erstatten.
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Gleiche mainung hat es auch, wann ain gewiße benente suma gelts ainem verschafft ist worden und der testierer hernachmals mit solch benenetem gelt ein ligent oder vahrent stuckh erkhauft ohne außtrukhentliche aufhebung des vorigen geschäfts; dann auf solchen fall ist der eingesezte erb auch schuldig aintweder die angeregte benente summa gelts oder aber daß darumb erkhaufte stuckh oder guet dem legatario zu entrichten.
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Ob auch woll sonsten die verpfendungen von rechtswegen under die alienationen gezelt und gerait werden, so hat es doch in diser materia van den legaten und geschäften damit ain andere gestalt, sintemal ungeacht der testierer nach aufgerichtem testament daß verschaffte stuckh oder guet es sei außwaß ursachen es wöll versezt, daß iedoch daz geschäft damit nit für aufgehebt gehalten, sondern der erb daß pfand selbst wider zu lösen und demjenigen welchem es vermacht ohne seinen entgelt zuezustellen schuldig ist. es wär dan sach daß der versatz umb höher oder doch so hohen werth geschechen wär alß daß versezte stuckh werth ist dann dergestalt wär es ainem freiwilligen wechsel oder verkhauf zu vergleichen. sovern aber ain alienatio und verwendung deß verschafften stuckh oder guets durch den testierer nit auß freiem willen sondern eingefallnen unversehenen not halber geschiecht, oder darumb daß zu besorgen es möchte dasßelbig ohne verderben in die leng nit bleiblich sein, sodan ist der erb schuldig (im fall anderst nach abzahlung der schulden wie hieoben gemelt und seiner habenden gerechtigkheit Trebellianicae sovil verbleibt) dem legatario den werth deß verwendten guets zu erstatten; er könne dan weisen daß der testirer solch legat wüderruefen oder verrer zu laisten nit willens gehabt habe.
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Da auch nach vermachtem geschäft ein tötliche feündschaft zwischen dem testierer und legatario entstanden, alß da ainer ainem hundert gulden legiert, hernach aber von ihme an seinen ehren höchlich angriffen oder auf leib und leben beclagt wuerde und bald darauf unversünt tods verfuehre, also das er sein testament zu widerruefen nit woll zeit gehabt; dann dißfals wierdt darfür gehalten als hette erß widerruefen, und ist der eingesezte erb solches legat zu bezallen nit schuldig. also auch, da der legatarius des testatoris weib in deßen leben oder nach seinem todt in unehren erkhent, oder der man sein weib die ihme etwas verschafft verlaßen, von ihr gezogen noch sonsten in ihrer krankheit sich ihrer angenomen, ratt oder hülf erzaigt oder gebierliche arznei gesuecht sondern gleichsamb ein ursacher ihres tots geweßen, oder auch ehebrüchig an ihr worden: dann in solchen fällen ist daß legat ebenmäßig für widerruefen zu halten.
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Wie auch derjenige, welcher sich unterstanden daß testament umb etwo aines großen nutzens oder vorthails willen alß daß legat anlangt oder auß was andern ursachen es geschechen mögen zu untertruckhen, gleichsfals sich des darinn verordneten legats unfähig macht.
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In allweeg aber, wo sich mehr schulden bei ainer verläßung befunden dann sich daß vermügen erstrekht, da erlischen und fallen auch alle legata, welche allererst von demjenigen was über bezallung der schulden verbleübt zu bezahlen sein.
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Weil in den lesten willen sonderlich auf daß herz gemüeth und mainung desjenigen der solchen aufgericht hat zu sehen, und aber vermuetlich derselbige nit anderst gewest sein kan dann seine teutsche und helle worth mit sich bringen, als welche ein anzaig- und erclärung des herzen gedankhens und innerlichen gemüeths willen sein:
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Demnach, wo die worth in ainem testament codicill oder andern lesten willen lauter verständiglich und unzweiflich, auch den rechten und erbarkheit nit zuwider und zu volziehen müglich, so solle demselben in allweeg nachgangen und kein frembde außlegung zuegelaßen werden. wo aber daß worth unlauter undeutlich oder zweiflich gesezt sich befündten, so solle fürnemblich erkhundigt und gesehen werden waß der testierer in andern seinen geschäften und handlungen für worth und weiß zu gebrauchen und ain oder daß ander zu benennen und seinen willen in schreiben und reden zu erclären gepflegt habe, und demselben nach die außlegung gemacht; darbei aber auch allwegen mehrer auf den ganzen context dan nur auf ein oder daß ander wort gesechen werden. oder da man deßwegen kein aügentliche nachrichtung haben kan, so sollen die undeutliche und zweifliche reden nach dem allgemainen landsbrauch, der rechten und natürlichen billich- und erbarkheit gemäß verstanden und außgelegt werden. sonderlich ist allweeg darfür zu halten, daß der testierer denjenigen welcher ihme im grad und dem geblüet nach nähender verwandt gewest lieber gehabt hette alß den weiter gesippten oder frembden, er ihme auch mehrers zu verschaffen und ihne beßers zu bedenkhen willens gewest seie. dahero auch, weil unzweifentlich zu vermueten, daß der testierer den erben welchen er in seine ganze verlaßung eingesezt lieber gehabt und ihme mehrers und beßers vergunt habe dan dem legatario dem er allain ain gewiß stuckh verschafft: so soll in solchen fällen, da es zweiflich was oder wievil der testierer legieren wöllen, die wenigiste suma genomen und zu bezahlen erkhent werden. und seint sonderlich alle außlegungen dahin zu richten, daß des testierers lester will (so er anderst gewiß und dem landsgebrauch, rechten und billichkheit nit zuwider, auch süch darbei kein falsch erzaigt) sovil müglich handgehabt und vollzogen werden. wie den derentwegen auch alle fideicomißa und legata aintweder in weitleufigern oder auch engern verstand, nachdem des testierers will gewest zu sein auß den worten oder auch den umbständen und rechtlichen vermuetungen zu erweisen, sollen genomen und gezogen werden.
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Wann ainer in seinem testament bevolhen hette, daß sein eingesezter erb ihme ain epitaphium oder grabstein machen solle auf die form und gestalt wie des burgermaisters Leopolden auf dem gottsackher sei, und aber auf gedachtem gottsackher dergleichen grabstain darauf Leopoldus stundte nit zu finden wäre, iedoch ainer darauf aines burgermaisters Lienhardt namen stundte. so ist die vermuetung daß der testierer denselbigen grabstein gemaint habe, und ist der erb schuldig demselben nach ihme ainen grabstein aufzurichten.
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Wo sich aber dergleichen gar nit finden wolte davan ain gleiche vermuetung zu nemen daß es der testierer vermaint hette, so ist dannoch der erb schuldig ihme ainen grabstein seinem stand und verlaßnen vermügen gemäß aufzurichten. als wann ainer bevolhen hette, daß sein erb hundert gulden in daß spittal außrichten solle, und doch mit namen daß orth was er nemblich für ain spittal maine nicht genennet, so verstehet es sich auf daß spittal deßjenigen arths da der verstorbne sein wohnung gehabt, oder dahin er oft in seinem leben komen und sein sondere zunaigung dahin getragen.
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Wann ainer in seinem testament also sezte: "so mir ain tochter gebohren wierdt, soll ihr mein erb hundert gulden geben", und sich aber hernach begibt das ihme mehr (alß) (1) ein tochter gebohren wierdt, so hat es den verstand, daß ieder tochter sovil deren vorhanden hundert gulden sollen gegeben werden. (1) f. hs.
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Ingleichem, so ainer also geschriben hette: "mein sohn soll meiner tochter biß sie sich verheurath fünfzig gulden geben", ob er gleich nit darzue gesezt "jährlich", so ist es doch dahin zu verstehen, daß solche fünfzig gulden jährlich zu raichen sein.
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Ingleichem, wann ainer also ordnete: "meinem bruedern Geörgen und Fridtrichen verschaff ich zehen gulden", so ists dahin zu verstehen, daß iedem absonderlich zehen gulden sollen gegeben werden.
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Wann ainem auf sein lebenlang järlich etwaß zu raichen vermacht wierdt, als da ainer ordnet: "meiner hausfrauen sollen jährlich durch meinen sohn hundert gulden gegeben werden", ob schon der erb sohn alß eingesezter erb stürbt, so felt darumb daß legat nit so lang die wittib lebt, sondern auch des sohns erben müeßen ihr dasßelbige bezahlen.
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Ob auch gleich in solchen fällen der legatarius nicht daß ganze jahr völlig durchlebt sondern nur etlich tag desßelbigen, so ist doch der eingesezte erb desßelben ganzen jahrß summa auch des legatarii erben zu bezahlen schuldig, als in vorgehendem exempel: wann der testierer zu neuen jahr gestorben wär und die wittib gleich zu liechtmeßen hernach, daß sie also daz ganze jahr nit erlebt hette, so ist dannoch der erb oder des erbenß erben ihr der wittiben erben die völlige hundert gulden zu bezahlen schuldig; dann dergleichen jährliche legat verfallen sich gleich zu eingang des jahrs auch auf die erben.
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Da auf iemant die jährliche unterhaltung verordnet, und doch ihm testament mit lautern worten wie hoch und was gestalt solche unterhaltung sein solle nit vermeldt worden, so ist vor allen dingen zu sehen wie und waß gestalt solche unterhaltung von dem verstorbnen testierer in seinem leben sei geraicht worden. wo es aber nit aigentlich zu wißen, so solle solche nach dem stand und würdigkheit der person auf welche solche unterhaltung verordnet ermeßen werden.
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In dennen geschäften welche mit solchen gedingen verordnet werden, da nemblich der legatarius oder die person deren es vermaint worden an gewißen orthen oder bei gewißen personen sich aufhalten und verbleiben werde, alß wann ainer also sezte: "meinem diener n. verschaff ich jährlich ein klaid so lang er sich bei meinem sohn aufhalten wierdt, ist sonderlich zu sehen und auß den umbständen abzunemen ob daß geschäft mehrerß demjenigen zu nutzen vermaint sei worden welcher sich also an ainem gewißen orth aufhalten solle, oder demjenigen bei welchem solche auf- und underhaltung geschechen solle. dann so es fürnemblich demjenigen bei welchem der legaribus sich aufhalten solle zum besten vermaint worden, so felt das legat gleich nach desßelbigen tötlichem abgang; so es aber allain dem legatario welchem es järlich geraicht solle werden zum besten angesehen gewest, so sein die eben auch nach desjenigen todt bei welchem die aufhaltung verordnet worden solch legat zu raichen schuldig.
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Woferr ainem dergestalt (1) etwaß wäre verschafft worden daß die bezahlungszeit in des erben guets gefallen gesezt wäre, als so ainer gesezt hette: "meinem diener n. solle mein erb etwo zehen gulden geben", solch legat ist in allweeg cräftig, und kan sich der erb dahin nit verwägern daß er den legatarium ewig damit wolte aufzüehen, sandern hat den verstand, daß wann und so oft der erb ohn sein sondere ungelegenheit und schaden die entrichtung thuen kan daß er dieselbige laiste, und daß er nit von dem legatario zu seinem hohen nachtel möge mit der bezahlung getriben werden nach mehr ist aber zu vermuethen, daß ein testierer sein aigen testament nüt vernichten oder umbstoßen hat wöllen. derohalben, wo nit offenbare beweiß und unzweifliche anzaigungen vorhanden sein daß er seinem willen nach ordentlich aufgerichtem testament geändert hette, so ist die außlegung dahin zu richten daß das testament cräftig sei; dergestalt da es sich ansehen läst als ob der testierer widerwertige sachen in seinem testament gesezt hette, solle die außlegung auf daß mildist und solcher gestalt gemacht werden, daß es in gleichen verstand sovil müglich gerichtet werde, damit daß testament bei cräften möge erhalten werden. im gegenspill, ob sich schon ainer aines lesten willens vernemen laßen, denselben aber vor seinem tötlichen abgang nit dergestalt und auf obgeschribene maß und weiß wie es der landsbrauch erfordert zu werkh gezogen hette, so ist die vermuetung daß es ihne hernach wider gereuet habe, und ist auf solche unvollzogene erclärung nicht zu erkhennen. (1) hs. "gestalt."
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Wann ein geschäftsherr oder testator in seinem lesten willen neben dem instituierten erben andere personen zu executorn oder außrichtern verordnet, so solle ihnen der eingesezte erb in der execution kein eintrag thuen da aber der testator keinen außrichter seines lesten willens gesezt hette, so stehet die außrichtung dennen instituierten erben nach landsgebrauch zue. und da ein solcher lester will ain codicill wäre und kein eingesezten erben hette, so sollen des verstorbenen nechste befreündte die außrichtung vollziehen; oder wo sie sich derselben wägerten, solle die ordentliche obrigkheit ainen oder mehr executores nach beschaffenheit der verschafften haab und güeter verordnen. iedoch mägen zu solcher außrichtung keine unmündige, verthueliche dennen die administratio bonorum — verbotten, nach andere dergleichen personen die ihrer aignen sachen nit fürstehen oder selbsten nit testieren künnen cräftig nit genomen oder verordnet werden.
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Wann ein executor vor angefangener oder beschloßner volziehung des lesten willens mit todt abgeht, so ist sein nachgelaßener erb dieselb zu verrichten oder zu beschließen nit schuldig, sondern die außrichtung felt auf die andern mitexecutorn. wo aber derselben keiner vorhanden, so soll die obrigkheit an des verstorbenen statt ainen andern dem landsgebrauch nach verordnen; iedoch außgenomen des herren- oder ritterstands, da die befreündte sich selbst der sachen ohne die mehrere obrigkheit anzumen von alters her gebracht. (1) (1) da...hergebracht: sic
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Es soll auch kein außrichter, weil dieselben von dem testatore auß sonderm hohen vertrauen erkhüst, an sein statt ainen andern afteraußrichtern und substituten ordnen.
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Die verordneten executorn sollen auch ihrer kunftigen verwaltung und darauf gehörigen raitung halber der ordentlichen obrigkheit zu thuen schuldig sein; aber andere caution ist dem landsgebrauch nach unvonnöthen. und dieweil derlai testamentliche executorn dem landsgebrauch nach verschiedlich sein, so mag demnach dergleichen außrichtung von ainem ungeacht des andern saumbsall oder wägerung woll furgenomen werden.
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Die testämentliche außrichter sollen kein haubtguet von wegen ihrer anbevolhenen außrichtung so nit darzue deputiert angreifen, es wär dan kein paarschaft bei der verlaßung vorhanden, in welchem fall doch auch nit die besten güeter sollen angegriffen werden.
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Es sollen auch auf ieden fall da es die notturft erfordert allwegen die bewegliche haab und güeter vor den legirten verkhauft werden
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Desgleichen sollen solche verkhaufungen unverdächtiger weiß beschechen, und allain dem erfolgen der daß maiste darumb geben wolt.
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In allweeg aber sollen hierinn und bei solchem verkhauf (die geschechen gleich in ligenden oder vahrenden güetern) des geschäftsherren oder testierers nechste befreündte da sie sich hierumben anmelden, den andern und frembden billich vorgezogen werden.
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Es soll auch kein außrichter von seinem mütverwanten auß der verlaßung etwas verkhaufen, es gescheche dan offentlich und mit vorwißen der obrigkheit.
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Da der testator etwas armen leuthen verschafft, so soll der außrichter daselbige geschäft ainem armen allain und in solidum nit einraumen, auch sich selbst ob er gleich arm wäre damit nit begaben.
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Desgleichen seine nechste befreündte nicht anders, es gescheche dann threulich und ohne gefahr.
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Wann der geschäftsherr ainen grund oder ein ligendes stuckh ad pias causas und umb gottes willen verschafft, so solle dem außrichter nit gestattet werden den geschäftsleüthen für solchen grund gelt fürzuschlagen oder zu raichen, wie auch hingegen, da er bares gelt verordnet, soll der außrichter mit aignem grund wider der armen leuth gelegenhait die abrichtung fürzunemen sich nit unterstehen.
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Schließlichen, sollen auch dergleichen testamentliche außrichter die verlaßungen mit ainem ordentlichen inventario annemmen, es wär dan sach daß sie der geschäftsherr oder testierer desßelben außtrukhentlich begeben hette.
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Da sich ainer oder der ander außrichter mit der execution verdächtig erzaigte, soll er seines auferladenen ambts entsezt und an sein statt ain anderer verordnet werden.
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Dieweil sich oftmals begibt, daß ein testierer mehrere geschäft in seinem testament verordnet dann sich sein vermügen erstreckht, umb daß er aintweder sich selbst reicher geschäzt und sein verlaßung angeschlagen dan es in warheit ist, ader auch das ihme erst nach aufgerichtem testament ein unfall zuegestanden und sein guet abgenammen, oder durch was andere weeg der testierer hierzue möchte bewegt worden sein, also daß der eingesezte erb ohn alle ergezlichkeit die erbschaft antretten und davon nichts anders alß vergebne müeh und arbeit zu gewarten, und daher sich der erbschaft gar zu entschlagen verursacht wurde;
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Demnach damit die erbschaft sovil müglich erhalten werden, so haben die heilsamen rechten (alß auch denselben gemäß) der bißhero erhaltene iebliche landsgebrauch die fürsehung gethan, daß ainem ieden erben erlaubt und zuegelaßen sein solle den vierten thail von dem verlaßnem ganzen vermögen sovill nach abzahlung aller und ieder glaubiger verbleibt abzuziehen, und alß sein erbgerechtigkheit auch an statt seiner bemüehung auf nachvolgende weiß für sich selbsten zu behalten: daß nemblich der erb iedem legatario von seinem verordneten geschäft den vierten thail oder sovil alß sich der vierte thail der ganzen erbschaft erstreckht abziehe. alß, so die ganze verlaßung nach abzallung der schulden sich nit höher als auf vierhundert gulden erstreckht hette, darneben der testierer seiner hausfrauen hundert gulden, seinem bruedern ainhundert und fünfzig gulden, seiner muemben funfzig gulden, seinem vettern hundert gulden verschafft hette: so ist der erb des verstorbnen hausfrauen mehr mit den fünfundsiebenzüg gulden, dem bruedern ainhundert und zwölf gulden dreisig kreützer, der muemben sibenunddreißig gulden dreißig kreitzer, und den vettern fünfundsibenzig gulden zuezustellen schuldig; daß also allenthalben ihme der vierte thail zur erbgerechtigkheit verbleibe. da aber die erbschaft auf angeregte vierhundert sich erstreckhte, und darvon mehr nit dann dreihundert und zwainzig gulden legiert und verschafft wär worden, so hat der erb allain die achzig gulden nach von den legaten abzuziehen, damit er den ganzen vierten thail erlange.
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Da aber durch den testierer mehrere geschäft wären gemacht worden dann sich die verlaßenschaft erstreckhte, so wierdt der überrest sambt dem vierten thail, als in obgeseztem exempel so sich die ganze verlaßung auf vierhundert gulden erstreckht und aber die legata und geschäft auf fünfhundert gulden sich verliefen daß der wittib ainhundert fünfundzwainzig gulden, dem bruedern ainhundert sibenundachzig gulden dreißig kreutzer, der mueter zwenundsechzig gulden dreißig kreützer, und dem vettern ainhundert fünfundzwainzig gulden wären legirt worden: so müesten erstlich der wittib die fünfundzwainzig gulden, dem bruedern die sibenunddreißig gulden dreißig kreüzer, der muemben die zwölf gulden dreißig kreuzer, und dem vettern die fünfundzwaünzig (1) gulden abgezogen werden, damit es auf den werth der verlaßung gebracht werde; und nachmallen erst noch verrer der vierte thail wie hieoben angezaigt. und stehet zwar salcher abzug nit in des erben willkür, daß er solchen nur von ainem stuckh so ihme zum angenembsten abziehen wolt, sondern ist schuldig von allen legaten insonderheit abzuziehen; es hette ihme dan der testierer insonderheit was anders erlaubt, oder daß sich die legatarii selbst guetwillig deßen bewilligten. (1) sic.
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Wann auch gleich der erben mehr dann ainer eingesezt worden, so mögen sie doch alle samentlich mehr nit dan den vierten thail von den legaten abziehen, und solches nach gelegenheit der einsetzung, nach deme nemblich ainer in ein mehrers als der ander zum erben benent worden.
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Dieweil auch nit alle legata und geschäftstuckh also beschaffen daß von edem der vierte thail möchte abgezogen (1) oder ihnen behalten werden, als da iemant ein gerechtigkheit deß bluembbesuechs wisen weeg waßerlaitung über des testierers grund, oder andere dergleichen unthailbare dienstbare (2) oder gerechtigkheit legirt wäre, so sollen in solchen fällen die unthailbare stuckh oder gerechtigkheiten durch unpartheiische schätzleuth (3) angeschlagen, und alsdan derselben schätzung nach der vierte thail in gelt davon abgezogen werden. (1) hs. schaltet ein "und" (2) sic. (3) hs. "sätzleuth."
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Die rait- und schätzungen aber des vermügens der verlaßenschaft nach deren der überschlag zu machen ist, ob dem erben an dem vierten thail was abgeh oder nit, ist auf die zeit des testierers tötlichen abgang, und nit wann die legata bezalt werden zu machen; dann umb was nach absterben des testatoris die verlaßung zue- oder annimbt, daß hat allain der erb zu genießen oder zu entgelten, es het es dan der testirer außtrukhentlich anders verordnet.
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Wo auch gleich dem erben durch den testirer etwas wäre praelegirt oder zum vorauß verschafft worden, oder daß er ihme etwas schuldig gewest wäre, so hat er dannoch den vierten thail abzuziehen, ungeschwächt seines praelegats oder abgenumbenen schulden.
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Ob auch schon ein erb ehe dan ehr die legata entrichtet mit todt abgieng, und also sich bei seinen lebzeiten dises rechtens Falcidiae nit gebraucht hette, so mögen doch seine verlaßene erben sich deßen nichts destoweniger gebrauchen.
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Iedoch sein etliche sonderbare legata von welchen kein abzug geschechen kann, noch daß beneficium Falcidiae statt hat: als da sein die heurath güeter, da nemblich der testierer zu ainem heurathgueth etwaß verschafft hat, item da den kindern an statt der legitimae was verordnet, oder auch den armen ad pias causas.
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Wann auch der testirer aintweder mit außtrukhlichen worten bei ainem legat den abzug des vierten thails verbotten, oder doch mit solcher fürsehung darauß unzweiflich abzunemen daß er nit gewalt (1) habe daß am abzug geschechen solle: so kan der erb sich des rechtens nit gebrauchen. als, da er ein ligent guet also verschafft hette, daß dasßelbige durch den legatarium nit alienirt oder vereüßert werden, sondern bei ihme und seinen erben verbleiben solle. (1) So zweifelhaft die hs. st. "gewolt."
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Schließlich, wann der erb ohne aufrichtung aines inventarii die erbschaft antritt, oder aber bei wißentlichem abgang des vierten thails die legata ainmal entricht und bezalt hat, oder aber daß testament gefährlich zu verschlagen und unterzudruckhen sich understanden, so kann er sich diser guetthat Falcidiae weiters nit gebrauchen. Finis dises vierten thails.
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Wann iemant durch den zeitlichen todt von diser welt abgescheiden, so ist vor allen dingen zu sehen ob er ain testament oder andere sonderbare ordnung und erclärung seines lesten willens, darin er seiner verlaßung halber wie es in ainem und andern damit solle gehalten werden gwiße maß und weiß benent und außgezaigt, hinder sich verlaßen habe oder nicht.
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Dann wo ain rechtmäßiges volkhomentliches und dergestalt, wie im vorgehunden thail von den testamenten angezaigt worden, ordentlich aufgerichtes testament vorhanden darin ain gwißer erb oder auch mehr dann ainer benent und eingesezt worden, so solle derselbig oder dieselbigen (ungeacht dem geblüet geschlecht und geburt nach andere dem verstorbnen näher gesippte befreündte vorhanden wären) in der erbgerechtigkheit allen andern fürgezogen, und alß hieoben vermeldet ihnen die erbschaftgüeter und verlaßung eingeraumbt, oder da sie es ohne gwalt unverbottner weiß beraith in ihr possess bekhomen dabei geschuzt werden.
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Wann aber khein ordentlich aufgerichtes testament vorhanden, oder aber da auch gleich eines vorhanden iedoch dasßelbige ainen solchen augenscheinlichen mangel hette darauß sein nichtigkheit außer mehrer verfahrung und process offenbar sein khan, alß, daß es seine gebirunde anzahl zeugen nit hat, oder durchstrichen und cassirt, oder allererst nach deß testatoris todt aufgericht zu sein nit widersprochen wirdt, oder auch von ainer solchen persohn gemacht und aufgericht worden welche alters und anderer mengl halb nit hat testiren khönnen, oder auch daß der darin benante und eingesezte erb sich der antrettung und annemung der erbschaft verwaigert und deren entschlagen hette, alßdann ersst und eher nit haben diejenige welche dem verstorbnen der natirlichen verwandschaft und geblüet nach im gradt am nechsten zuegethann, sie khomen gleich vom vatter oder mueter her (dann die geistliche verwandnuß macht so wenig alß die schwagerschaft ainen erben), den zuetritt zu der verlaßnen erbschaft. iedoch, wo auch bei heürathsabreden und vermachtnußen wie auch durch sonderbare erbainigungen oder andere zueläßige pact und geding (davon in vorgehenden thail diser landtafel meldung geschechen) gwiße vergleich und ordnungen zwischen freünden und aines geschlechts oder andern aufgericht vorhanden wären, in welchem underschiedlich clar und außtrukhentlich versehen wie es mit der verglichnen freündschaft oder partheien verlaßenschaft nach aines und des andern todfahl zu halten, solle demselben nachgegangen werden.
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Der erben aber seint fürnemblich dreierlai etliche absteigender, etliche aufsteigender, etliche der zwerch und seitenlinni.
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Absteigender lini seint die welche von den verstorbnen erblaßern herkhomen und ihr geburt und ursprung haben von ihnen, alß da sein kinder beeder geschlecht, söhn und töchter, kindskinder oder eniggl uhreniggl oder uhruhrenigln, so und sovil weiter in absteigender lini von denselbigen herkhomen. welche auch notherben genent werden, darumben daß die aufsteigende sie ohne gewiße ursachen von der erbschaft nit außschließen khönnen, sondern gleichsamb notwendig ihnen ihre gebürunde erbthail laßen müeßen.
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Aufsteigender lini erben aber sein hingegen die, welche den verstorbnen erblaßer aintweder selbst oder seine eltern erzeugt haben, alß vatter mueter anherr anfrau uhranherr und uranfrau und andere aufsteigende im geschlecht oder voreltern.
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Die zwerch- oder seitenfreünd aber seint die, welche weder den erblaßer weder erzeugt, noch von ihme erzeugt sein worden, sondern allain von der seiten hero ihme befreündt und verwant seint, alß brüeder schwesster derselben kinder und kindskinder und also verer in absteigender zwerchlini, deßgleichen auch in der aufsteigenden zwerch- oder seitenlini des vattern oder mueter brueder und schwesster und derselben kinder und kindskinder. under denen aber allen allein die in absteigender lini den andern vorziehen, alß welche auch die natur und götliche rechten zu ihrer eltern erbschaft erfordert, und denen auch noch bei lebzeit ihrer eltern gleichsamb daz aigenthumb ihrer vätterlichen und müeterlichen güeter zuegehörig ist, und die auch vor zeiten wider ihren willen solcher ihrer eltern erbschaften annemen und antretten müeßen auch dahero noterben (zu latein necessari (1) heredes) genent sein worden. welches aber nunmehr zu unsern zeiten geendert ist; dann inmaßen hieoben in dem vierten thail diser landtafel "von dennen erben welche in testamenten und lessten geschäften eingesezt und außgezaigt worden, daß nemblich in ihren gueten willen stehet die ihnen vermachten und verlaßnen erbschaften anzunemen oder sich derselbigen zu entschlagen: also und gleiche gestalt hat es auch mit denen erbschaften welche ohne testament dem geblüet und sippschaft nach ainem anfallen, daz nemblich den erben allen und ieden frei bevorstehe ob sie solche angefallne erbschaft in der in rechtr (2) gesezten zeit annemen oder sich derselbigen eüßern und entschlagen wollen. auf welchen fahl der entschlagung dann hernach der ander so ihme im grad dem geblüet nach der nechste ist sich darumb annemen mag. (1) sic. (2) sic.
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Weil in dennen erbschaften welche ohne testament der nahenten verwandt- und bluetfreündschaft nach auf die negste gesippte fallen sonderlichen derer graduum und staffeln vilfeltig meldung geschiecht, alß welchen nach die raitung und erkhantnuß zu machen, welcher under ainem oder dem andern angegebnen freünd bei dem verstorbnen im geblüet neher stehe und zu finden: demnach so ist in alweg von nöthen, daz vor allen dingen erclärt werde waß und wie solche gradus und staffel zu verstehen und zu raiten seien.
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Eß sein aber die gradus oder staffel der sippschaften der bluetsfreündschaft nichts anders alß ein underschaid der verwandschaft, und gleichsamb ain mittl wie man in solcher verwandschaft von ainer persohn zu der andern khombt. dann wie man in ainem hauß durch die staffel an ainer stiegen auf und ab von ain graden zum andern khombt, also khombt man auch durch anzahl der geburt von ainer persohn zu der andern in der verwandschaft, daz man khann wißen wie weit und nahent aine der andern zuegethan sei.
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Die gradus oder staffel aber werden der geburt nach gezehlet; so oft nemblich ein neue geburt sich begibt, so oft gibt es ainen (1) gradum. alß zum exempl: der vatter und mueter zeugen oder gebehren den sohn, daß ist die ersste geburt, also auch der ersste gradus, daß nemblich vatter und sohn, item mueter und sohn im ersten grad ainander verwant und zuegethon sein. so nun der sohn wider ainen sohn zeugt, ist es die anderte geburt, also ist auch derselbige mit seinem anherrn im andern grad, und also fortan, so oft durch ain neue geburt ain persohn der vorigen zuegethann wirdt, so oft gibt es ainen neuen gradum oder staffel. solche gradus werden aintweder gestrakhs auf- und abwerts alß uhren auf den anherrn, von dannen auf den vattern, vom vattern auf den sohn, von dem sohn auf den eneinckhl urenggl, und also vortan abwerts, und hinwider von dem uhreinggl auf den einggl sohn vatter anherrn, und verrer aufwerts in gerader lini, oder aber auf die seit-zwerchlini, alß brüeder brüeders kinder und dergleichen vettern und seitenfreünd gezehlet. und in solcher zwerchlini mueß man alweg von derjenigen persohn anheben umb deren verlaßung die frag ist, auf der ainen seiten aufwerts zehlen biß auf den gemainen vatter daher der verstorbne erblaßer und der erbnemer oder überlebende erb herkhomen, sodann von demselben gemainen vatter auf der andern seiten wider abwerts biß auf den erben oder erbnemer. und sovil sich in solcher auf- und absteigenden seitenlini persohnen finden biß auf den erbnemer (deßen persohn nit geraith wirdt) sovil sind auch grad und staffel der verwandschaft, inmaßen auß beigesezter figur und sippschaftbaum deütlich zu sehen: Geradt absteigende lini. Gerad aufsteigende lini.Dauid 5. Naße ' atavus ' ' 1. Salomon Hie ist Salomon Hie ist in 4. Salomonfilius dem Dauid im aufsteigender ababus.sohn 1. grad verwand, lini der Nason uhrensen. ' Josaphat im 5., im 5. grad von ' 2. Roboam dann sovil persohnen, Dauid, der Boaz 3. Boaznepos sovil sind grad, im 3. grad, und proavuseniggl allain die persohn also fort. uhrehn ' außgeschloßen davon ' 3. Abia man anfangt zu zehlen. 2. Obetspronepos avus, ehnuhreniggl ' ' ' 4. Assa 1. Jesseabnepos pateruhrens vattereniggel ' ' ' 5. Jossaphat Dauidatnepos Posteri, nachkhömbling. Seiten oder zwerchlini. — — — — — — — — — — — — Isai — — — — - ' ' 3. ' ' ' ' ' ' ' ' ' Nathanael — Dauid — — Savoia Abigail ' ' ' 2. ' ' ' ' 4. ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' + Nathan Ammon Salomon Absolon Abisai Ioab Abel Amassa 1. 5. ' ' Roboam Alhie, so ich wißen will wie nahet oder in welchem grad der Roboam dem Amasa verwandt seie, so mueß (ich) (1) von Roboam aufwerts biß auf den Isai (alß gemainen vatter oder stamen) zehlen, und dann ferner auf der andern seiten wider abwerts biß auf den Amasa; so finden sich (außgeschloßen des Roboam von dem man anfangt zu zehlen) funf persohnen: alß die ersste der vatter Salomon, die ander der anherr der Dauid, die drite der uhranherr Isai, die vierte deß Isai tochter Abigail, die fünfte der Abigail sohn der Amasa; derohalben sein sie auch im fünften grad ainander verwohnt. also sein der Nathon und der Amasa im vierten grad ainander verwohnt und zuegethon; der Amon dem Roboam im dritten grad, dann von dem Roboam aufwerts auf den Salomon ist der ersste grad, von dem Salomon auf den Dauid (alß gemainen vatter solcher lini) ist der andert, und von ihme wider abwerts auf den Amon ist der dritte grad und solcher gstalt werden alle sippschaften gezelt vermüg der kais. rechten und landsgebrauch. (1) f. hs.
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Dann obwoll in ehesachen die gradus in der zwerch- oder seitenlini (dann in den grad auf- und absteigenden ist khain underschied) nach den geistlichen rechten anders gezellet werden, nemblich daß man nicht von ainer persohn zu der andern biß auf den algemainen vatter zu zellen anfangt, und nur abwerts steigt biß auf die lesste persohn darumb die frag der verwandschaft halber ist, da dann sovil von dem algemainen vatter sich biß auf dieselbige persohn darumb die frag ist grad finden, sovern sein auch die seitenpersohnen ainander zuegethon, inmaßen in hernach gesezten figur und darbei angedeütem underschied gleichsfahls zu sehen: — — — — — — — — — — — — — — Isa ' ' ' ' Nathanael — -Dauid — — Saroia- Abigail ' ' ' ' ' ' ' Nathan Ammon Thamar Salomon Abisai Ioab Amasa ' ' Sabina Roboam Hie so man wißen will wie nahent die Sabina den geistlichen rechten nach dem Robam verwandt sei, so darf man weder von der Sabina noch von dem Roboam anfangen zu zehlen, wie hieoben den kais. rechten nach angezaigt worden, sondern man mueß von dem Ißai alß gemainem vatter anfangen zu zehlen auf Nathanael, daz ist der ersste grad, von dem Nathanael auf den Nathan ist der ander grad, vondem Nathan auf die Sabina ist der dritte grad; und in solchem grad, nemblich im dritten, sein die Sabina und Roboam ainander verwandt. Ingleichem, so man wißen will wie nahent der Roboam und Amassa ainander verwohnt sein, mueß man gleichsfahls von dem Jßai alß gemainem vatter anfangen zehlen biß auf dem Roboam, da sich dann auch drei grad finden, derhalben ist auch der Amasa dem Roboam im dritten grad zuegethon. und irret nit, daz der Amassa vor dem gemainen vatter allein in anderten grad stehet, dann die raitung wirdt albegen nach der weiteren persohn von dem gemainen vattern gemacht; also daß weil dieselbige sich im dritten grad alhie findet, so wirdet auch der Amasa in der zwerchlini in dem dritten grad dem Roboam beigethan gehalten. also ist die Thamar und Roboam im andern grad ainander verwandt, dann von dem Dauid (alß zwischen ihnen gmainen vatter) biß auf Saloman ist der ersste grad, von Salomon auf Roboam ist der ander grad, solchem nach ist auch die Thamar und Roboam der seitenverwantnuß nach im andern grad ainander zuegethan, ungeacht die Thamar vom Dauid nur ainen grad stehet. iedoch weil diß orths allain von erbschaften solle gehandlt werden, in welchen allain den algemainen geschribnen rechten nach die sippschaften und gradus vermög landsbrauch geraitet werden, so ist unnoth der geistlichen rechten supputation (welcher allain in heirathssachen in acht genomben wirdt) weitleifiger zu gedenkhen.
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So iemants es sei man oder weibspersohn ohne testament mit todt abgehet, und aber etliche leibserben und kinder erssten grads im leben hinder ihm verlässt, es seien wenig oder vill, mannß oder weibspersohnen (darunder auch die welche zu latein posthumi genant zu verstehen), so erben dieselbigen ihren verstorbnen vatter oder mueter in ligund und vahrunden nach anzahl der persohnen oder in die heübter zu gleichen thailen mit ainander, und wie man sagt "sovil mund sovil pfund", alß auß nachstehender figur zu sehen: Isaac Maria vatter ' mueter — — — — — — — ' — — — — — — - ' ' ' Abraham Isaac Dina Diße geschwistrigten erben ihren vatter und mueter zugleich,daz iedes geschwistrigt den dritten thail der verlaßung empfächet.
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Wo aber mit und neben den kindern auch von ainem oder mehr zuvor verstorbnen söhn oder töchtern enickhl im andern grad oder enickhl im dritten grad vorhanden sein, so stehen dieselbige enikhl oder uhreniggl und sovil deren uber den ersten grad (daz ist uber söhn und töchter) sein an ihres verstorbnen vatters stath, und empfachen samentlich in die stämb zu raithen sovil alß ihr vatter oder mueter wan sie den fall erlebt hetten zu ersuechen gehabt hetten, inmaßen nachstehente figur anzaigt: — — Hanns — — — Maria — — ' ' ' Abraham Isaac — -Dina — - hat den fall nit ' + ' erlebt, sondern ist ' ' vor gestorben. Joseph Simeon Alhie erben der Joseph und Simeon (und ob sie gleich noch mehr geschwistriget hetten) auß ihres anherrn und anfrauen verlaßung mehr nit dann ihr mueter Dina geerbt hette, nemblich den dritten thail ihres anherrn und anfrauen verlaßung neben ihrer mueter brüedern dem Abrahamb und Jsaac deren auch ieder ain thail nimbt.
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Und solche mainung hat es imer fort und fort in absteigender lini, sowoll wann die eniggl uhreniggl oder weiters absteigende neben ihrer vorverstorbnen eltern noch im leben vorhandenen geschwistrigeten den zuetritt suechen; alß wann dieselbige ihrer eltern geschwistriget auch albereith mit todt abgangen, und also lauter eniggl und uhreniggln vorhanden sein und in suechung der erbschaft zusamenkhomen. dann in alweg tretten in dergleichen weg die kinder eniggl und uhreniggln an ihrer eltern statt, also daz die erbschaft nit den persohnen nach sondern in die stämen gethailt wirdt, inmaßen nachstehende figur außweist: Abraham — Sara +' — — — — — — — — '' — — — — — — — — — — — Ismael +' +' '+Jacob — — — — — — Jebus Edom ' ' ' ' ' ' Judas Ruben Dann Joseph Ephraim Moab Hie erben deß Jacob fünf söhn von ihrem uhranherrn mehr nit dann der Moab. nemblich den halben thail. solte aber der Jebus auch noch leben, so erbten er und der Moab (ungeacht der Jebus umb ainen gräd nähenter zu dem anherren) doch auch mehr nit dann den halben thail, sovil nemblich sonsten auf den Jßmael gefallen wär, also daß die erbschaft gleichfahls in zween thail gethailt: der aine den (1) uhreniggln, des Jacobs fünf söhnen, der ander thail dem enickhl Jebus und von dem Edom herkhomenden uhreniggln Moab auch zu gleichem thail nachvolgte. und solches hat in noch verrer absteigender lini statt, also daß auch die uhreniggl oder abereniggl mit ihrer verstorbnen eltern geschwistrigt kindern, und also mit den uhreinggln in die stämb zuegelaßen werden, dergestalt: wo in obstehender figur der Moab auch beraith gestorben wär und doch kinder verlaßen hette, so erbten dieselben anstatt ihres vattern mit dem Judas Ruben Dan Joseph und Ephraim sovil alß ihr vatter Moab, wann er den fall erlebt hette. (1) hs. "dem."
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Und dieweil nit allain iezunder der abthailung in die heübter und stamen meldung geschechen, sondern auch volgund mehrer und öfter dises underschiedlich gedacht wirdt: so ist zu wißen, daz "in die heübter erben" oder "die thailung auf die heübter machen" dahin zu verstehen ist, daz nemblich sovil thail gemacht werden, sovil persohnen sich in leben befinden und bei der erbschaft angeben. dergleichen thailung in absteigender lini allain in dem ersten grad und nit weiter, nemblich allain zwischen den söhn und töchtern statt hat, da nemblich sovil derselbigen vorhanden sein, sovil thail auch auß der vätterlichen oder müeterlichen verlaßung zu machen sein. "in die stämben aber erben" oder "die erbschaft in die stämb thailen" ist, wann die erbschaft nit den erbenten persohnen und derselben anzahl nach gemacht, sondern dem herkhomen und stamen nach gerichtet werden, alß dann in volgenden graden absteigender lini waß über söhn und töchter ist geschechen soll. dergestalt dann die enickhl, ob gleich deren vill sein, doch nit nach anzahl ihrer persohnen sondern den stämben nach davon sie negst herkhomen erben, daz ist nur dem stamenthail nemen welchen daz kind im ersten grad darvon sie herkhomen, so es den fahl seiner eltern erlebt hette, genomen oder nemen hette khönnen.
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Ob auch woll daß waß von der kinder erbschaften zu ihrer eltern und voreltern verlaßung angezaigt worden der natur und geblüet nach inß gmain auf alle eheliche kinder und deren verrern erben in absteigender lini ohne ainigen underschied der söhn oder töchter, mannß oder weibspersohnen zu verstehen, so ist doch in dem herrn- und ritterstand von alter herkhomen, daß zu erhaltung der geschlecht die töchter und weibspersohnen von ihren brüedern und deren männlichen erben gegen hinaußgebung aines erlichen heiratguets und ihren stand gemäßen außfertigung von dem vätterlichen guet so lang außgeschloßen und zu gleicher erbschaft nicht zuegelaßen werden, so lang in solcher absteigender lini ein männlicher erb vorhanden. derentwegen sie sich dann auch bei ihrer verehelichung gegen dem mannßstamben verzeichen müeßen, inmaßen hieoben im dritten thail diser landtafel under dem titul "von verzichten, wie und was gstalten sie dieselbige von sich zu geben schuldig sein" angezaigt worden.
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Unter deßen aber und biß sie verheirath werden sollen sie nach gelegenheit ihres stands herkhomen und vermügens bei ihren brüedern oder vettern deß mansstamens oder, wo sie sich nit mit ainander vertragen khünten und destwegen ursach vorhanden, sonsten an ehrlichen orthen notturfticlich underhalten werden. da auch dergleichen töchter und weibspersohnen vor ihrer verehelichung mit todt abgehen, so sein die brüeder oder deren mänliche erben und nachkhomben ihren uberlebenden schwesstern oder deren erben anstatt heiratguets oder andern sonderbahren anthails von der vätterlichen erbschaft hinauß zu geben nichts schuldig, sondern wirdt auf solchen fahl nit anderst alß ob si beraith ain verzicht von sich gegeben hetten gehalten.
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Iedoch stehet ainem ieden vatter wie auch brueder oder agnaten frei bevor seine töchter schwesster oder muemben der verzicht zu begeben und in gleiche erbschaft guetwillig zu laßen. wie dann auch in dem müeterlichen schwesterlichen und von dem müeterlichen und weibsstamen herkhomenten erbschaften die töchter und deren erben nit außgeschloßen, noch sich derselben zu verzeichen wider ihren gueten willen angehalten werden.
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Also auch, wann ain vatter mit todt abgeht und ainen oder mer sohn an ainem, und dann seines zuvor verstorbnen sohns oder enickhls töchtern am andern hinder ihm verlesst, so werden solche vor verstorbnen sohns oder enickhls töchter in den freiß aignen güetern zuegelaßen, dergestalt daz sie an ihres verstorbnen vatters statt tretten und seinen thail empfachen, alß deßen statt und persohn sie repraesentiren.
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Waß in vorgehundem titul von den kindern und kindskindern und noch weiters absteigenden erben vermeldet worden, welche von vatter und mueter rechte und eheliche geschwistrigt sein oder von denselben herkhomen, daß ist auch von den stiefgeschwistrigten und verrers derselben kinder zu verstehen, welche aintweder von ainem vatter oder anherrn und zwaien underschiedlichen müetern oder anfrauen, oder aber von ainer mueter oder anfrauen und zwaien underschiedlichen vättern oder anherrn herkhomen: im erssten grad zwischen söhn und töchtern in die heübter, in volgenten graden aber zwischen eniggln und uhreniggln oder auch weiters absteigenten in die stämen; alß daz, wo ain mann gleich zehen oder mehr eheweiber gehabt hette und bei ieder derselbigen kinder erzeugt, so erben doch dieselbigen (ohne ainigen vorzug der erssten oder anderten und volgenten ehe kindern) alle zugleich ihren vatter, ungeacht sie underschiedliche müeter gehabt haben
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Ingleichem, ob ain weib zehen oder mehr ehemäner gehabt hette und bei iedem kinder erzeugt, so erben dieselbige doch die müeterliche verlaßenschaft zugleich, ungeacht sie underschiedliche vätter gehabt haben. und ist diß orths allain der underschaid, daß iedes stiefgeschwistriget seines vattern oder muetern, anherrn und anfrauen davon es oder seine eltern herkhomen und nit weiter erbt. alß da ain mann zehen oder mehr eheweiber bei dennen er kinder gehabt hette, so erben zwar dieselbigen kinder solchen vatter zugleich; iedes aber auß denselbigen seine mueter absonderlichen, und haben die stiefgeschwistriget oder deren erben darbei nichts zu suechen. welches also auch auf die stiefvätter zu verstehen, wie abermals volgente figur zu erkhennen gibt: Sara Abraham Kethura Judas 1.uxor ' 1.vir ' ' 2.uxor ' 2.vir ' ' ' ' Isaac Zare Ziba Peru Hier erben zwar der Isaac Zara und Ziba ihren vattern Abrahamb in ligenten und vahrunten zugleich, aber in müeterlichen guet hat der Isaac die Sara allein zu erben, und haben der Zare und Ziba die alß vatterhalb seine stiefbrüeder nichts darbei zu suechen. wie auch im gegenthail der Zare und Ziba neben dem Peru ihre mueter Kethuram allain erben, und ihren brueder Jsaac von solcher müeterlichen erbschaft außschließen. also auch der Peru seinen vatter Judas allain, die mueter Keturam aber zugleich neben dem Zare und Ziba erben.
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Welches dann auch also fort auf die eniggl uhrenggln und volgent von ihnen absteigenden zu verstehen ist. daß iedes kind nur ainen vatter oder ain mueter und zween vätter oder zwo müeter erbe.
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Ob woll die algemain geschribene rechten auch die uneheliche kinder, welche von zween ledigen persohnen (welche sonsten, da sie gewolt, von rechtswegen woll hetten zusamen heirathen mögen) geborn, und nit auß bluetschand ehebruch und dergleichen in rechten verdambten beischlaf herkhomen, mit gwißer maß, und da nicht andere eheliche kinder neben ihnen vorhanden, zu ihrer natürlichen vätterlichen erbschaft und verlaßung laßen: so ist doch solchem der uralte landsgebrauch und löblich herkhomen zuwider, welchem nach khein unehrlich kind (ob eß gleich auch allain und khaine rechte eheliche kinder neben demselben vorhanden wären) zu vätterlicher oder vetterlicher erbschaft nit gelaßen, sondern davon allerdings außgeschloßen wirdt. bei welchem herkhomen es dann auch noch hinfüro zu mehrerer pflanzung christlicher zucht und erbarkheit verbleiben, darwider auch kheine legitimationes statt haben sollen, es ware dann sach daz die eltern hernach zusamen heirathen und die ehe nach ordnung der christlichen kirchen bestättigen ließen, dann solche kinder sind für recht ehelich zu halten, ungeacht sie vor dem kirchgang auf die welt erzeugt worden.
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Waß aber die müeterliche güeter belangt, in denselben sollen zwar dergleichen uneheliche kinder dergestalt zu erben zuegelaßen werden, wo nemblich die mueter nicht deß herrn- oder ritterstands ist, oder auch in nidern stand neben solchen unnatürlichen und unehelichen kindern andere in volgenter ehe erzeugte eheliche kinder vorhanden sein, dann sonsten soll den unehelichen kindern auch von dem müeterlichen guet mehr nit dann die notwendige underhaltung biß zur voggtbarkheit neben ainem gleichen heiratguet nach gestalt des vermögens, daß ubrige müeterliche guet aber alles allain den ehelichen kindern erfolgen
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Weil in dißem land von uhraltem herkhomen, daß die in (1) aufsteigender lini dem verstorbnen verwahnt und zuegethann sein gar kheinen zuetritt zu desßelben verlaßung haben, so gar, daß auch in zehenten grad deren seitenverwandten, ja in mangl derselben auch der fiscus ainen eheleiblichen vatter mueter anherrn und anfrau außschließen thuet, so soll es auch hinfüro bei solchen herkhomben verbleiben. (1) hs. "im."
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Und solchem nach schließen auch die geschwistriget kinder und kindskinder ihres vattern oder anherrn noch lebenden bruedern von seines vorverstorbnen bruedern oder schwesstern kinds erbschaft auß, alß auß nachstehunden arbore zu sehen: Wiewoll die hochlöbl. n.ö. regierung zu underschiedlichen mallen den miltern weeg gebraucht, daz sie des verstorbnen vatters bruederskinder neben dem noch lebenten vatters brueder zuegelaßen, dergestalt: Abraham — — — Sara ' — — — — — — — — — ' — — — — — — — — — ' Isaac Loth Jsmael ' — — ' ' ' ' ' Jacob Esau Ammon Jacob und Esau mit dem Ißmael in stirpes zuegelassen. Der hochlöbl. n.ö. regierung erkhantnuß ist den rechten und billichkheit gemeßer ne exorbitanz (1) consuetuto extendatur; nuzlicher, weil sonst die güeter leicht erbloß khönnen werden: (2) (1) sic. (2) Diese beiden Collonen scheinen dem Contexte nach späterer Zusatz zu sein Adam — — Eva ' — — — — — — — — ' — — — — — — — — — — ' ' ' ' Abraham — — - Jsaac Jacob ' ' ' Joseph Simeon Jräel (umb diß guet ist die frag.) Alhie, wann gleich der Jsaac und Jacob noch lebten, so khonten sie doch den Jsrael nit erben; sondern werden durch den Joseph und Simeon, ungeacht sie im grad vill nähenter, außgeschloßen.
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Iedoch, da ain kind (vorderist welches alberaith hievor von seinen eltern ein heiratguet oder ander vätterliche hilf dardurch es zu ainem aufnemen khomen wäre empfangen hette) solche arme und notturftige eltern hinderlaßen wurde, die ihr nahrung anderst nit haben khünten oder mechten, so soll denselben auß ihres vorverstorbnen kinds verlaßung nach gelegenheit derselben vermögens zu notwendiger underhaltung etwas jarliches deputirt; und da sich die erben ab intestato anderst nit vergleichen khönnen, nach billichen dingen durch die obrigkheit zu järlicher underhaltung etwaß verordnet werden.
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Wie dann auch unverbotten, daß ein kind seinen eltern anherrn und anfrauen oder andern aufsteigender lini durch testament etwaß verschaffen möge. in alweg aber soll auch den verzügnen tochtern (ungeacht sie gegen dennen, auf welcher tödlichen abgang der freie fall und zuetritt sich begeben, in aufsteigender lini sich befinden) ihr vorbehalt recht und zuetritt unbenomen sein.
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Wo nun die verstorbne persohn in absteigender lini keine khinder noch eheliche erben verlässt, so haben die nechste bluetsfreund (1) und seitenerben den nechsten zuetritt zu der verlaßnen erbschaft; darunter dann ersstlich die geschwistrigt sein, welche dem verstorbnen von vatter und mueter und also von beeden banden verwant sein. (1) hs. "blutsfreud."
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Solche, wann sie allain vorhanden, erben sie ihren verstorbnen brueder oder schwesster zugleich zu die heübter. wofern aber neben dennen noch lebenden geschwistrigten auch von aines oder mehrern zuvor verstorbnen brueders oder schwesster kinder vorhanden sein, so tretten dieselbige an statt ihrer eltern ein, und erben neben ihres vattern oder muetern geschwistrigten in die stämen, und empfachen alle sovil alß ihr vatter oder mueter wann sie den fahl erlebt geerbt hetten. es ist auch disfahls khein underschied ob daz verlaßen guet vätter- müeterlich oder sonst erobert und uberkhomen sei; dann weil beede thail von beeden stamen herrüren, so haben sie gleiches erbrecht in ainem sovil alß in dem andern, inmaßen nachstehunde figur außweist: Jacob — Rachel — — — — — — — — — -' — — — — — — — — ' ' '+ Judas (umb deßen guet Simon — Joseph — ist die frag) ' ' Ephraim Manasse Hie wirdt deß Judae verlaßung in zween thail gethailt, und empfachen der Ephraim und Manasse mehr nit alß der Simon.
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So aber der verstorbene kheine rechte geschwistrigt hinder sich verlaßen sondern allain seiner vorabgeleibten brüeder oder schwesster kinder, so erben zwar dieselbige den geschribnen rechten nach nit mehr in die stämen sondern in die heübter, alß in welchen daz jus repraesentationes oder daß eintrittrecht an der eltern statt aufhören solle. welches dann auch noch verrer in den geschwistrigten kindskinder, und also fortan statt hat, also daß wegen aufhörung angezognen eintrittsrecht deß erblaßers noch überlebende brüeder seiner vorverstorbnen geschwistrigten kindskinder außschließen. aber dem uralten und iederzeit erhaltnen landsgebrauch nach erstreckht sich solch eintrittrecht an der eltern statt auch auf die kindskinder, also daz auch dieselben oder in deren mangl ihre kinder mit deß verstorbnen erblaßers noch lebenden geschwistrigten iederzeit zu gleichen erben in die stämb zuegelaßen worden; dabei es noch auch hinfüroan verbleiben und in begebunden erbfällen also gehalten solle werden, inmassen nachstehunde figur und exempl beßer erclärt: Abraham — — Sara — — — — — — — — — — ' — — — — — — — — — ' 'Jsaac + Jsmäel Abel' umb diß guet Jacob + ist die frag ' — — — — ' ' ' Simon Joseph Alhie wurde den rechten nach der Jsmael den Abel allain erben, aber dem landsbrauch nach erbet der Simon und Joseph zugleich den Jßmael in die stämb.
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Welches dann auch also statt hat, wo der verstorbene allain brüeder oder schwesster kinder an ainem, und dann schwesster oder brueders kindskinder am andern hinder im verlässt, dann die geschwistrigten kindskinder erben zugleich mit den (1) geschwistrigten kindern ihres anherrn brueders kinder, wie nachvolgunde figur außweist: (1) hs. "dem." Abraham — — Sara — — — — — — — — — ' — — — — — — — — — ' ' ' Jsaac Jsmäel Abel ' ' ' Jacob + Jobst + Sixt — ' — — — (umb diß ' ' guet ist die frag)Simon Joseph Hie mag dem landsgebrauch nach der Jobst deß Jacobs zwai kinder den Simeon und Josephen nit außschließen, sondern sie erben zugleich in die stämb.
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Und in solchen erbschaften, wo sich der fall zwischen den geschwistrigten kindern oder kindskindern begibt, ist ain underschied zwischen deß verstorbnen erblaßers oberstämigen oder vätterlichen und den understämigen oder müeterlichen, sodann dennen selbst erobert oder gewonnenen güetern zu machen, also daz dennen von dem oberstamben die müeterliche und waß sie erweisen khönnen daz von deß verstorbnen mueter auf ihn khomen sei, nachstehen und erfolgen, inmaßen nachstehunde figur mehrers erleitert: Adam — — Eva Laban der Rachel vatter — — ' — — — — — — — — -' ' ' ' ' ' Abraham Jsaac Jacob — Rachel Bethuel der Rachel brueder' ' ' ' Judas+ Elias Benjamin Loth (noch im Leben) ' (umb diß gut ' ' ist die frag.) ' — ' — — — — ' — — — - ' ' ' ' Joseph Simeon Josua Samuel Hie erbt der Eliaß sambt dem Joseph und Simon den Benjamin im vätterlichen und selbst eroberten und gewonenen guet, der Loth aber, waß er beweisen khann daz von der mueter auf ihne Benjamin gefallen sei. da auch gleich der Loth nit mehr im leben wäre, so erbten doch die müeterliche güeter auf seine kinder den Josua und Samuel. wie auch im gegenthail, wann auch der Eliaß nit mehr lebte und ohne kinder gestorben wär, daz vätterliche und selbst eroberte guet auf den Joseph und Simeon, oder da der Eliaß auch kinder verlaßen hette, auf dieselbige zumahl in die heübter gehörte.
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Darbei ist auch zu wißen, daz nit allain dazjenig für müeterlich guet zu halten waß dieselbig von ihren eltern und befreündten ererbt und durch rechtmeßigen titul bekhomen, sondern auch alles waß ihr in stehunder ehe von ihrem eheman geschenkht und gegeben worden, es sei an widerlag morgengab oder anderwerts. wie dann auch daß waß eltern mit ainander erworben gewunen erkhauft und in andere weg mit gesambter hand und vleiß (1) erobert (im fahl nicht im heirathscontract waß anders fürgesehen worden) zum halben thail auf obangezognen fahl für ein müeterlich guet zu raithen und zu halten ist. (1) hs. "veiß."
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Stirbt aber ain mann oder frau, und verlässt brüeder oder schwesster nur von ainem band, und brüeder oder schwesster von beeden banden (1), solche ihres bruedern oder schwesstern verlaßung sovil die selbst gewunen und eroberte güeter belangt allain. waß aber die erbgüeter belangt, die fallen wider auf den stamen daher sie khomen sein. alß, so der stiefbrueder allain vatterhalber dem verstorbnen verwanth und zuegethan gewesst, so erbt er neben den rechten oder zwaibändigen geschwistrigten daß vätterliche guet; oder so er allain von der mueter her verwandt gewesst daß müeterlich, wie auß volgunder figur zu sehen: (1) Offenbare Lücke in Texte. Sara Abraham ' ' 2.uxor ' — — — ' — — — ' ' ' Jsaac Esau Jacob+ (umb diß guet ist die frag) Hie erbt der Esau sein von beeden banden rechten brueder den Jacob in dem müeterlichen und selbst gewonenen und eroberten guet allain; aber in dem vätterlichen erbt der Jsaac zugleich mit ihme. also im gegenspill, wann die Ketura zween männer gehabt hette. Abraham Ketura Ad ' uxor ' 2.vir ' — — — — ' — — — ' ' ' Jsaac Jacob Esaw+ (umb diß guet ist die frag) Hie erbt der Jacob den Esau in dem vätterlichen und selbst gewonen guet allain; in dem müeterlichen erbt der Jsaac zugleich mit ihme.
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Wo aber deß verstorbnen erblaßers brüeder oder schwesstern, (es seien gleich von beeden oder nur von ainem band) den todfahl nit erlebt und aber kinder hinter sich verlaßen, so wirdt es mit denselbigen allerdings wie hieoben under dem achten titul "von den rechten oder zweibändigen geschwistrigten und deren kindern und kindskindern" angezaigt worden gehalten; iedoch allenthalben mit dem underschied der vätterlichen müeterlichen und selbst gewonnen güetern, daß nemblich sambt und mit deß erblaßers noch lebenden geschwistrigten auch der vorabgeleibten brüeder und schwesstern kinder an ihrer eltern statt eintretten, und neben denselbigen (nach deme ihre verstorbene eltern dem erblaßer aintweder von dem vatter oder mueter zuegethann gewesst sein) in vätterlich oder müeterlichen güetern jure repraesentationes in die stämb erben, inmaßen auß nachstehundem exempel zu sehen: Sara Abraham ' vir ' 2.uxor ' — — — — ' — — — — - ' ' ' ' Jsaac+ Abel+ Sixt Martin — — ' — — (umb diß ' ' guet ist die frag) Esaw Jacob Alhie erbt deß Abels verlassung der Esau und Jacob sovil alß ihr vatter Jsaac, wann er den fall erlebt hette, in den vatterlichen güetern seines stiefbrueders Abels geerbt hette, nemblich den dritten thail; die müeterlichen güeter aber sambt den selbst gewonnen oder eroberten gehören allain dem Sixt und Martin.
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So aber deß erblaßers geschwistrigten kheines mehr vorhanden sondern lauter geschwistrigt kinder sich befindten, alßdann erben die welche von den rechten oder zweibändigen geschwistrigten herkhomen an ihrer eltern statt die selbst erworbene und gewonnene güeter allain; und die von ainem band diejenige, welche von ihrem vatter oder mueter von dem sie dem verstorbenen zuegethan gewest sein herkhomen, daz imerzue die beweißlichen erbgüeter dem stamben bleiben daher sie khomen und gefallen sein, alß auß nachstehunden exempel und figur abzunemen: Sara Abraham Ketura ' vir — — — -' — — — — 2.uxor ' ' ' ' Jsaac+ Sixt+ Jobst+ Paull+ — — — ' — — — ' (umb diß ' ' ' ' guet ist die frag) ' ' ' ' — — ' — — ' ' ' ' ' Esaw Jacob Abel Adam Henoch Alhie erben der Esau und Jacob, Abel Adam Henoch zu gleichenthailen in die stämen deß verstorbnen Jobsten vatterlich und selbst eroberte güeter. waß aber die müeterliche belangt so beweißlich von der Ketura herkhomen, die fallen allain auf den Abel Adam und Henoch; und solches craft obangezognen uhralten Össterreichischen landsgebrauchs und weilend herzog Albrechten seel. constitution datiert an unser frauen tag zu liechtmessen 1383. jar. Welchem nach, da der Sixt und Paull nicht kinder verlaßen hetten, deß Jobsten müeterlich guet auch gar auf der Ketura geschwistriget kinder und nicht den Esau oder Jsac fielen, dergestalt: Zare der Ketura vatter ' — — — — — — — ' — — ' ' Sara — — — Abraham — — — Ketura Zobel ' — — — — ' — — — ' ' ' ' ' ' Jsaac Sixt+ Paul+ Jobst+ Ziba — — ' — — (umb diß guet ' ' ist die frag) Esau Jacob Hie erbt deß Jobsten müeterlich guet der Ziba, nit der Jacob und Esaw, ungeacht sie umb ainen grad nähender dem Jobsten verwandt und vatters halber seine geschwistriget sein.
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Und solches wirdt auch in volgenden noch weitern gradibus also gehalten und in acht genomen, daz die ain- oder zweibändige verwandnuß sovil die selbst erworbene güeter belangt weiter nicht, sondern allain der underschied der erbgüeter in achtung genomen solle werden.
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Wann dann ain mann- oder weibspersohn ohne eheliche leibserben und testament mit todt abgehet, und kheine von beeden banden rechte geschwistrigt noch derselben kinder hinder ir verlässt sonder lauter stiefgeschwistrigeth, so erben dieselbigen sovil daß vatter- und müetterlich guet belangt gleicher weiß, wie im nechst vorgehendem titul "von den stiefgeschwistrigten wann sie neben rechten oder zweibändigen geschwistrigten stehen" angezaigt ist worden. also, so ain mann etliche weiber nach einander zur ehe gehabt hette und mit allen kinder erzeugt, so erben dieselbige (da sie zugleich neben ainander stehen und — noch im leben) ihres verstorbnen stiefbrueders oder stiefschwesster vätterlich und selbst eroberte güeter zugleich in die heübter; alß zum exempel: Abraham — — — — — — — — — -' — — ' ' ' Sara Agar Ketura 1. uxor 2. uxor 3.uxor ' ' — — — ' Jsaac Jsmäel ' ' (umb diß guet Zambra Midian ist die frag.) Hie erben der Jsaac Zambra und Midian dem Jsmäel in dem vätterlichen und selbst gewonnenen güetern zu gleichen thailen in die heübter; daz müeterlich aber felt auf der Agar nechste befreündte, wie hieoben vermüg herzog Albrechts constitution vermeldt worden.
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Welches dann in gleichem also zu verstehen, wann ain weib vill männer gehabt und mit iedem in stehender ehe kinder erzeugt hette. so aber der stiefgeschwistrigten aines alberaith mit todt abgangen wär und doch kinder hinder sich verlaßen hette, so tretten dieselbige kinder an ihrer verstorbnen eltern statt ein und erben neben ihrer eltern noch lebenden geschwistrigten in die stämb, dergestalt nachvolgundes exempel zu erkhennen gibt: Abraham — — — — — — — — — -' — — — — — — — — ' ' ' Sara Agar Ketura 1. uxor 2. uxor 3. uxor' ' — — — ' — -' ' ' 'Jsaac Jsmael Zambra Midian' — — — — — ' ' Esau Jacob Alhie erbt der Esau und Jacob beede mit ain ander nit mehr alß ihr vatter Jsaac geerbt hette, nemblich den tritten thail an des Jßmäel verlaßnen vätterlichen und selbst erworbenen güetern. und also wirdt es auch weiter zwischen den kindskindern und deren erben gehalten, allermaßen hieoben von den rechten geschwistrigten und deren kindern und kindskindern angezaigt worden.
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Wann aber der geschwistrigten oder derselben kinder etliche dem verstorbenen allain von dem vatter, und etliche allain von der mueter her verwandt sein (alß so ainer mit seiner erssten hausfrauen kinder erzeugt hat, nachmahlen nach ihrem tödlichen abgang sich zu ainer andern verheirath mit deren er gleichsfahls kinder erzeugt, und dann nach seinem todt dieselb sein verlaßene wittib zu ainem andern mann heirath bei dem sie gleichsfahls kinder erobert): so erben diejenige so allain vatters halber geschwistrigt sein daz vätterlich samb dem selbst gewonn- und eroberten guet allain, und die welche allain der mueter halber verwohnt daz müeterlich gleichsfahls allein. Sara — -Abraham — — — — — — — — 1.uxor' 1.vir ' 2.uxor ' 2.vir ' ' ' Jsaac Jacob Joseph Hie erbt der Jsaac den Jacoben im vätterlichen und selbs gewonnenen guet allain, und Joseph daß müeterlich auch allain.
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Welches dann nun also auch in den noch weitern graden auf maß und weiß, wie hieoben von geschwistrigten kindern und kindskindern angezaigt worden, statt hat.
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Alß hieoben zu end deß vierten tituls angezaigt worden, daß bei dem herrn- und ritterstand diß lands in ieblichen herkhomen bißhero erhalten worden, welches auch noch hinfüro also ungeändert solle gelaßen werden, daß nemblich die töchter neben ihren brüedern in den vätterlichen und anherrlichen erbschaften kheinen gleichen thail und zuetritt haben, sondern schuldig sein sich gegen ainer zimblichen und ihrem stand gemäßnen abfertigung gegen ihren brüedern und derselben männlichen leibserben in absteigender lini zu verzeichnen: so ist doch dabei zu wißen, daß wann aintweder der vatter in seinem testament und lessten willen seine töchter zu gleichen erben neben den söhnen einsezt und sie aller verzicht genzlich erlässt, oder aber auch ein brueder selbsten nach absterben seines vatters sein schwesster verheirath, und mit worten oder werkhen sovern erclart daß er khein verzicht von ihre begehre: daß alßdann dieselbige, oder da sie nit mehr im leben vorhanden ihre kinder, alß ein unverzigne schwesster zu gleicher erbschaft zuegelaßen soll werden, da allain destwegen khein sonderer vorthel den andern vorverzignen zum nachtl und schaden damit gesuecht und vermaint wirdt.
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Welches dann ingleichem statt hat, wann die verzicht ihr endschaft erraicht, indem nemblich der mansstamen auf der lini darauf sich ein tochter gegen ihren vattern oder bruedern anfangs verzügen ganz abgangen ist.
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Dann auf solchen fahl hat die verzügne tochter oder frauenpersohn, oder da sie nit mehr im leben derselbigen erben, ihren zuetritt widerumb neben deß lesten verstorbnen mänlichen erbens hinterlaßnen töchtern oder nachgesippten befreündten. ehe und zuvor aber, und so lang nemblich von denjenigen welchen die verzicht geschechen noch ainer deß mansstamen im leben vorhanden oder zugewarten ist (alß da der lesste ein schwangere haußfrau hinder ihm verlässt, von welcher noch ain sohn zu hoffen) so lang hat auch der verzignen frauen oder weibspersohn zuetritt nit statt.
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Und dahero, wann gleich ainer deß herrn- oder ritterstands gegen dem sich ein schwesster verzügen mit todt abgeht, und hinder ihme kheine ehrliche mannßerben sondern allain töchter, oder aber töchters kinder an ainem, iedoch aber beneben auch noch ainen oder mehr brüeder oder derselbigen manßerben am andern verlesst: so felt und erbt sein verlaßen haab und guet (außer der rittermaßigen mannßlehen) nit auf dieselbige seine brüeder und derselbigen kinder und eheliche leibserben, sintemall sich die töchter allain gegen ihren brüedern und deren manlichen leibserben in absteigender lini, und gar nicht uber sich gegen ihres vatters brüedern und derselbigen manßerben (alß welche ein neue absonderliche lini machen) zu verzeichen schuldig. so khönnen auch ihres vattern schwesstern oder muemben wegen der noch verhandenen brüeder auf welchen sich die verzicht nit geendet auch kheinen zuetritt neben solchen erbtöchtern suechen, sondern müeßen biß auf einen freien fahl und völliger endung ihrer still stehen, eß wär dann in ainem geschlecht von uhraltem beweißlich anderß herkhomen.
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Wann aber ein erbtochter, die also ihren vatter geerbt und ihres vatters bruedern außgeschloßen, den freien fall erlebt daß der lesst deß mannßstamens mit todt abgeht, und daß guet obangerürter maßen zu den töchtern khombt: so stehet solchen erbtochtern, oder wo sie nicht mehr im leben ihren erben absteigender lini frei, neben dem vorher verzignen ihres vattern oder anherrn und voreltern schwesstern zu solcher deß lessten manßstamen erbschaft auch einzustehen; doch dergestalt, daz sie daß vorererbte vätterliche guet in gemaine erbschaft wider einwerfen. anderer gestalt ist ihr solcher zuetritt nit zu gestatten.
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Wo auch also nach absterben deß manßstamen die erbschaften auf die töchter und weibsstamen fallen, so sollen diejenigen welche also zur erbschaft wider tretten wöllen in alweg schuldig sein ihre zuvor empfangene heiratgüeter und abfertigungen wider mit einzuwerfen, oder sovil alß dieselbige gewesst dennen noch unverzignen zum vorauß zu laßen. eß solle auch die thailung nach den geschwistrigeten, ob es schon uber kinder und kindskinder khomen wär, in erwegung durch die verzicht ihr erbgerechtigkheit allain suspendirt gewest, in die stämen, nit in die heübter geschechen, und die weitern im grad durch die nachern nit mögen außgeschloßen werden.
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Demnach in vorgehendem titul angezaigt worden waßmassen sich die töchter und frauenpersohnen im herrn- und ritterstand gegen ainem zimblichen heirathguet und gebürunden abfertigung von ihrer vatter- und anherrlichen erbschaft abfertigen zu laßen, und darüber gegen ihren brüedern und deren männlichen erben absteigender lini zu verzeuhen schuldig sein: so het sich bißhero mehrmahlen begeben, daß wann dergleichen außgesteurte töchter sonderlich ohne eheliche leibserben mit todt abgangen, daß gezweifelt worden ob solch empfangen heiratguet und freier widerfall allain auf den manßstamen, alß ihre brüeder und dero mannßerben von denen sie außgesteurt und außgefertigt worden, oder aber auch zugleich auf den weibsstamen, alß ihre schwesstern und dero kinder und erben, alß ein schwessterlicher erbfall khomen und erben solle. damit demnach auch diß orths die khunftige stritt und irrungen zwischen den befreündten abgeschnitten und verhüett werden, so soll es hinfüro (ungeacht waß für erhebliche scheinbare argumenta zu beederseits thailen angezogen und eingefürt mögen werden) mit solchen widerfällen also gehalten werden:
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Nemblich, wann dergleichen töchter oder frauenpersohnen welche ihr ordentlich heiratguet gegen verzicht empfangen mit todt abgeht, so sollen sie zwar mit solch ihrem heirathguet frei sein dasßelbig durch testament zu verschaffen und zu vermachen ihres gefallens, ohne ihre brüeder und deren erben verhinderung und einredt;
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Wann sie aber ohne testament und andern creftigen willen mit todt abgehet, und zur zeit solches ihres tödlichen abgangs kinder oder eniggl verlasst (es sein gleich dieselbige mannß- oder weibspersohnen) so solle solch müeterlich oder anfreülich heirathguet auf dieselbige kinder und kindskinder absteigender lini so lang sie wehrt erblich fallen und khomen.
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Wann sie aber ohne eheliche leibserben todt verfehrt oder auch in ihren kindern sich die absteigende lini endet, daß es zu freier erbschaft und zuetritt der nechstgesippten khomen und gelangen thuet, so sollen alßdann solche unverschaffte heirathliche widerfäll auf den manßstamen der lini darvon sie herkhomen allain und nit den weibsstamen zuruckh fallen und erben. wann aber die lini des manßstamens davon sie herkhomen sich auch albereith geendet hette und khein männlicher erb darvon mehr vorhanden, sodann soll auch solch widerfall-guet auf die nechstgesippte weibliche erben (wie andere erbgüeter) fallen und erben; es war dann sach daß anfangs bei dem getroffnen heirath etwas anders abgeredt und geschloßen wär worden, oder daß es mit beweißlichem alter bei ainem oder dem andern geschlecht anderst herkhomen, und dergestalt gehalten wär worden daß dergleichen widerfällige erbgüeter auf mann- und weibsstamen zumall zuruckh erben sollen.
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Demnach auch ain gemaine regl, daß dem landsgebrauch nach sich khein widerfahl verjähren möge, ist zu beßerer erleiterung dieselbige dahin zu verstehen: wo nemblich sich nie khein fahl begeben hat, daz man solchen widerfahl bei denjenigen in derern handen er gewesst hette ersuechen mögen. dann sonsten, wo sich beraith ainmahl ein fahl durch absterben dahin begeben hette daß man den widerfahl ersuechen mögen, solches aber auß nachleßigkheit oder andern unerheblichen ursachen nit ersuecht sondern uber 32 jahr stillschweigent anstehen laßen, so hette der begehrunde thail sich angezogner regl nichts zu behelfen.
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Obwoll die erbainigungen mit den fideicommissen (darvon in vorgehendem vierten thail under dem 16. titl meldung geschechen) indem ein gleichheit haben, daß hierdurch die güeter zu mehrer erhaltung der geschlechter und mansstamen gewidmet und auf gwiße fäll verordnet werden, also daß der erb wider solche verordnung mit verkhauf verwendt- und vereüßerung der güeter nit ganz frei sondern gebunden ist, so ist doch in villen stuckhen ein sehr großer und merkhlicher underschied. dann ain fideicommiss khan ieder sich selbst ohne aines andern consens einwilligung und guetachten von seinen aignen güetern, wie nemblich dieselbige nach seinem tödlichen abgang auf seine erben fallen sollen, verordnen und machen; die erbainigung aber und erbsstatuten khönnen nit ohne sonderbahren vorgehenden ordentlichen vergleich aller interessirten und befreündten creftig aufgericht werden. alß die auch nit nur auf aines güeter und vermögen allain, sondern auf mehrere persohnen ihrer absonderlich und underschiedlicher güeter halber aufgericht werden, alß da etliche brüeder oder vettern sovil zu ainer zeit im leben sich befinden deren ieder sein abgethailt underschiedlich guet hat sich mit ainander wilkhirlich wolbedächtlich und freiwillig dahin vergleichen, daß solche güeter dergestalt gegen ainander verhafft und dem mansstamben obligiert und verbunden sein und bleiben sollen, daß wo uber kurz oder lang aines oder des andern absteigende stamen und namens erben mit todt abgehen wurden, alßdann deß andern mänliche namenß und stamenserben mit genzlicher außschließung deß weiblichen geschlechts allain erben, und also fort und fort ihrer güeter so lang deß geschlechts namen und stamben ainer ubrig verhanden auf denselbigen fallen, und kheiner dieselbigen güeter zu verwenden oder außer dem geschlecht und namen zu verändern macht haben solle, also daß dergleichen erbainigungen mehrers die arth und aigenschaft aines wilkhirlichen contracts dann testamentlicher disposition und verordnung haben.
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Demnach, wo auß villen brüedern nur etliche und nit alle zugleich sich derlai erbainigungen vergleichen, so khann dieselbige den andern brüedern und ihren erben nichts praejudiciren noch schaden, sondern dieselbige und deren erben behalten ihre güeter frei
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Ingleichem auch, wo auß ainem geschlecht nur etliche vettern sich dergleichen erbainigung mit ainander vergleichen, so mögen sich dieselbigen auf begebende fäll, die ainer andern lini sein und welcher eltern darein nit bewilligt, nit gebrauchen; es wär dann insonderheit etwaß anders beschloßen worden.
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So aber nun alle samentlich oder nur etliche, es seien gleich brüeder oder vettern aines geschlechts, welche zu ainer zeit mit und neben ainander leben, sich angezogner maßen mit ainander verainigen und vergleichen, daß aintweder ihre ligende und vahrunde haab und güeter die sie zur selbigen zeit haben oder noch inß khonftig ererben erkhaufen oder in ander gebirliche weeg bekhomen mechten dergestalt dem namen und stamen verschafft und verbunden sein sollen, daß auf aines oder des andern thail die von ihme absteigende lini mit dem namen verfallen und khein mänlicher erb mehr auf derselben vorhanden sein wurde, daß alßdann alle dieselbigen güeter auf den eltisten deß namenß und stambens der andern lini fallen, und also forth und forth so lang ainer desßelbigen geschlechts und namens vorhanden auf denselbigen khomen und gelangen, und kheiner fueg und macht haben solte davon ichtwas zu verwenden oder in ainige weiß noch weeg zu alienirn: so solle solche erbainigung (da allain den töchtern und weibsstamen ihr gebirliches heirathguet und außsteurung außgesezt) auch außer andern mehrern confirmation und bestättigung creftig und bindig sein, und bei allen gerichten darauf gehandlt und erkhent werden. zum fahl aber dergleichen erbainigung nicht allain auf die freiß aigne, sondern auch zumahl auf die lehengüeter, oder auch woll gar auf ligent und vahrunde güeter woher dieselbige imer rühren und khomen mechten gerichtet und erstreckht sein: so mögen und sollen dieselbige anderst nit creftig und bindig sein, es seien dann den weibspersohnen ihre gebirliche heiratgüeter und ausfertigung ihrem stand gmäß außgezaigt, und zumahl die völlige nutzung von den vererbainigten güetern dem inhaber daß er dieselbige sovil er daran ersparth zu vertestiren macht frei habe verbleiben, und daz auch durch unß oder unsere erben und nachkhomen alß obriste herrn und landsfürssten solches alles becreftigt und bestättigt werden. welches dann vill mehrers geschechen solle, da die erbainigung (wie etwo bei alten ansehentlichen geschlechten zu finden) dahin gestelt wäre, daß auf den lessten deß namenß und stamens denselbigen freistehen solle auß ainem andern ehrlichen geschlecht ainen zu adoptiren und an kinds statt dergestalt anzunemen, daz derselbige des abgehenden geschlechts namen und wappen füren, und also dasßelbige lenger in gedechtnuß erhalten und auf seine nachkhomen bringen solle.
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Gleicher weiß aber obgemelter maßen diejenige im geschlecht welche ihres thails in der erbainigung nichts mit einwilligen (1) noch derselbigen erben mit ihren güetern ungespört bleiben, also auch diejenige töchter und weibspersohnen deren eltern darin nit begriffen, oder die sich zur zeit ihrer verehelichung vor der aufgerichten vererbainigung weiters nicht alß auf ihre brüeder und derselbigen männliche leibserben in absteigender lini verzigen: dieselbige wie auch ihre erben mögen ebenfahls durch nachvolgunde erbainigungen von ihren vorbehaltnen rechten nit gestoßen werden, sondern behalten auf begebenten fahl ihren zuetritt unbenomen; eß wär dann sach daz sie sich desßelben von neuem verzigen, und in die erbainigung frei und guetwillig consentirt hetten. aller anderer aber in der erbainigung begriffnen brüedern und vettern töchter und frauenpersohnen in absteigender lini sein schuldig sich nit allain auf ihre brüeder und deren erben mit gemainer verzicht, sondern auf den ganzen namen und stamen allerdings zu verzeichen, nach weiß und form und inhalt der erbainigung. (1) hs. "einwilligung."
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Waß auch sonsten für pacta und geding den erbainigungen ange- und einverleibt werden (wie dann dasßelbige anfangs zu versehen den vergleichenden persohnen frei stehet) die sollen abgeredter und verglichner maßen gehalten, und da derentwegen stritt und irrungen einfallen wolten, bei allen gerichten darauf erkhent werden. iedoch da in dergleichen erbainigung solche fürsehung begriffen wär, wo ainer auß den erbainigungs verwanten in ain verthuelich leben gerathen und die inhabende güeter mit schulden verpfendung und in ander weg veränderungs mitl beschwären wurde, daz alßdann die nechste befreündte solche güeter ohne entgelt wider an sich zu ziehen, und von denjenigen welchen sie pfand-versatz-kaufs-tausch- oder anderer gestalt eingeantwort worden wider abfordern mögen: so solle solches anderer gstalt nit statt haben, eß seien dann solche erbainigungen von landsfürsstlicher obrigkheit bestättigt, und bei dem gericht darunter die güeter gelegen ordentlich insinuirt und offentlich notificirt, und zumahl durch die nechste befreundte (wo sie anderst ihres vettern und miterbainigungs genoßen verthuenliche handlung wißen mögen) die darleicher und glaubiger gewarnet worden (1) den unwißenden zu schaden sollen weder sonderbare gschafft noch andere verbindnußen statt haben, alß dann auch khein einziehung solcher erbainigungsgüeter durch die befreündte wider die algemaine landsfreiheiten außer gerichtlicher entschaidung statt haben solle (1) hs. "werden."
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Wann auch ainer oder aine mit todt abgehet, und ganz unwißent ist wer oder waß für nechst gesippte freünd vorhanden die sich zu solcher erbschaft angeben mechten: so sollen die verlaßne güeter durch die obrigkheit darunter sich der fall begeben in ordentliche spör genomen, und da inner aines monatsfrisst niemant von den erben sich angibt, inventirt und unpartheiische curatores darüber gesezt und verordnet werden, welche die erbschaft treulich versorgen und vertretten. so dann nach verstreichung jahr und tags sich noch niemands destwegen anmelden wurde, so solle nach verfließung solcher zeit zu drei vierzehen tagen ain offner gerichtstag der enden deß fahls angesezt, und meniclich so sprüch darzue zu haben vermaint (darunter auch insonderheit unserm landsfürstlichen camerprocurator in fällen da derselbig waß darbei zu suechen haben mechte) durch offne außschreiben, welche nit allain der orthen deß begebnen fahls sondern auch in den benachbarten fürnembsten stötten anzuschlagen verkhündt werden, sodann auf aller thail fürbringen (aber mit vorbehalt der gebirlichen appelation) erkhent und fürgangen waß recht ist da aber zwischen jahr und tag solche liquidirte glaubiger sich angeben und der bezahlung begeren wurden, welcher forderungen mit deß verstorbnen handschrift und fertigung versehen und die obrigkheit für lauter und undisputirlich erkhent, oder die sonsten khein verzug leiden möchten: so sollen sie unerwartet jar und tags bezalt werden.
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Zum fahl aber der erben etliche wißent vorhanden, welche sich ihres thails auch der angefallnen erbschaft wirkhlich underfangen wollen, und aber etlich darunter noch unvogtbar, oder ihrer vernunft beraubt, oder auß ehehaften ursachen außer lands abwesent daz sie sich ihres thails nicht erclären khönnen: so sollen denselbigen durch die angedeüte obrigkheit ordentliche unpartheiische gerhaben oder curatores bonorum verordnet, und ihr thail sambt ainem gefertigten inventario mit getreuem vleiß zu verwalten und zu verraiten biß auf der pupillen voggtbarkheit, verbeßerung der unrichtigen, oder abwesenden widerkhunft, eingeantwortt werden. da sich auch aines außer lands abwesenten widerkhunft uber die zehen jahr erstreckhen thäte, und man in solcher zeit ob er noch lebendig oder todt sei khein aigentliche nachrichtung haben mechte, so laßen die algemaine rechten zue, daz die andere abwesende nechste befreündte welche ihres thails die erbschaft angetretten sich auch deß abwesenden thails dergestalt underfangen und zu sich nemen mögen, daz sie nemblich der obrigkheit darunter sich der fall begeben (1) genuegsambe versicherung laisten, daz wann der abwesente vor verstreichung der zwaiunddreißig jahr alß landsgebreichige verjährungszeit widerumb zu land khomen wurde, daz sie ihme dieselbige portion sambt aller ertragnen nutzung mit ordentlicher raitung wider zuestellen und guetmachen wollen; darbei wir es dann auch verbleiben laßen. eß solle auch die obrigkheit under deren sich dergleichen fall begeben, wo sie obangezognen puncten also vleißig nachkhombt, verrer verantwortung in alweg ledig und unentgolten sein. (1) hs. doppelt.
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Demnach angedeüter maßen zu erlangung ainer angefallnen erbschaft nit genuegsamb ist daz der erb den fahl deß erblaßers erlebe, sondern in alweg von nötten daz er sich in rechter zeit lauter ercläre ob er auch solche angefallne erbschaft wirkhlich annemen und antretten wölle, und sich aber vilmahl begibt daz ein erb in wenigen tagen nach dem erblaßer, ehe und zuvor dann er sich erclären und die antrettung thuen khann, oder ehe ain minderjähriger zu seinen völligen jahren, oder ain abwesender zu land wider geraicht, und daz so solcher erbschaft halb durch seine gerhaben gehandlet worden ratificirt, auch mit todt abgeht; dahero dann nochmahlen oft schwäre rechtsfertigungen entstehen wie und welcher maßen solche angefallene aber doch durch den erben niemals wirkhlich angetrettene erbschaften auf die nechste volgunde erben khommen und gelangen sollen, allerdings alß ob solche erbschaft ihme anfangs niemals wär zuegefallen oder auf ihne gelangt hette; Dergestalt, wann ainem minderjärigen oder seiner vernunft beraubten ain erbschaft angetragen wirdt oder anfelt, ob gleich dieselbige durch gerhaben und curatores im namen der abweßenden pupillen oder unrichtigen angenomen und angetretten wirdt, und aber der pupill oder unrichtige ehe dann er zu seiner voggtbarkheit oder seiner vernunft khombt und also sich selbsten erclären und die antrettung guet heißen khann stirbt: so ist es gleich sovil alß ob solche erbschaft niemahlen durch seine gerhaben wäre angetretten worden; und erbt dieselbige nit auf sein deß pupillen nechste befreündte, sondern auf die welche dem erblaßer damahlen wie sich der ersste fahl zuegetragen am nechsten verwont, und ihne von rechtswegen geerbt hetten. dann der, welcher sich in gesezten termin (davon im anderten titul deß vorgehenten vierten thails anzaigung geschechen) zum erben nit erclärt noch die erbschaft antritt, und der welcher vor dem fahl gestorben, werden gleich gehalten. dahero, wann der erblaßer 2 brüeder verlaßen hette deren der aine sich der erbschaft entschlagen hette: so felt derselbig thail (zum fahl er kinder hat) auf seine kinder, alß welche, wann der vatter vor dem fahl gestorben wär, mit deß vattern brueder jure repraesentationes wie hieoben under dem titul gesagt worden zugleich geerbt hetten.
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Iedoch werden etliche sonderbare fahl außgenomben in welchen diße regul nit statt hat: alß nemblich, wann ainem eheleiblichen kind ennickhl oder weiters in absteigender lini von seinen eltern anherrn oder uhranherrn in aufsteigender lini ain erbschaft anfelt so dann gleich derselben kinder ainß solche vätter- oder anherrliche erbschaft nit wirkhlich annimbt, sonder vor der antrettung mit todt abgeht: so erbt alßdann dieselbige erbschaft auch auf seine kinder, da sie anderst wöllen, und nicht etwo darbei besorgender anderer ungelegenheiten willen selbst sich entschlagen, welches ihnen frei stehet; und weiters absteigende anderst nicht, alß ob sie durch den vatter auf den sie ersstlich gefallen wirkhlich wär angetretten worden.
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Zum andern, wann derjenige welchem dergleichen erbschaft angefallen, er auch deßen genuegsambe gewiße und aigentliche wißenschaft empfangen hette, iedoch auß rechtmeßigen und erheblichen ursachen an seiner erclärung und antrettung verhindert ist worden; dann auf solchen fahl, ob er gleich ehe und zuvor mit todt abgeht dann er sich zum (1) erclärt, so bringt er doch sein angefallene erbgerechtigkheit auf seine nechste oder eingesezte erben also, daz, da dieselbige solche annemen wöllen und nochmahlen in rechter zeit sich darzue erkhleren, sie in alweg darzue gelaßen und andern deß erssten erblaßers nechsten befreündten fürgezogen werden. (1) sc. "erben."
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Zum dritten, wo auß unzweifentlichen umbstenden und rechtmeßigen vermuetungen erscheint, daß deß testatoris und erblaßers ernstlicher will und mainung gewesst seie, daß sein guet auch auf deß eingesezten kinder und erben khomen solle; dan weil in allen erbschaften sonderlich auf deß erbverlaßers lessten willen zu sehen und zu gehen: so sollen dergleichen angetragene erbschaften, ungeacht der erb ehe und zuvor sich derselb der annemung erclärt und die antrettung gethan tods verfahren, auch auf seine erben da sie sich darumb annemen wollen fallen und erben.
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Zum vierten, hat auch solche regul allain in den strittigen erbschaften so von der zwerchlini herfallen, und darzue allain in völligen erbschaften statt; sonsten aber, waß sonderbare ainzellige geschäft legata und fideicommissa particularia genant sein, dieselbige (da allain derjenig welchem dergleichen sonderbares gewißes stuckh auß ainer erbschaft vermacht ist worden des testatoris todfahl erlebt hat) fallen auch auf seine erben, ungeacht der welchem solche verschafft worden dieselbige in seinem leben weder (1) abgefordert noch in sein gwalt bekhomen hat. (1) hs. "wider."
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Wie es dann auch (fürs fünfte) mit der erblichen pflicht-gebirnuß, welche die eltern ihren kindern und hieoben im 4. taill angezogner massen auch die befreündte ihren wißentlichen nechst verwandten von landgebrauchs wegen zu verlaßen schuldig (zu latein legitima genant) ein gleiche gestalt hat, daz nemblich dieselbige (ungeacht sie durch die kinder oder erben auf die sie gefallen noch nit abgefordert oder eingenomen worden) dannoch auf die volgende erben transmittirt werden; sondern auch, da daran ein abgang sich befinden thäte, auch die erfüllung derselben (zu latein supplementum legitimae genant) gleichsfahls zu begeren und fürzunemen auf solche volgende erben verschickht und verwendt wirdt. eß sein auch alle obstehende fahl in welchen die erbschaften, ehe und zuvor dann sie durch den erben angetretten, auf seine nachvolgende erben transmittirt oder verschickht mögen werden allain dahin zu verstehen, wann nemblich der erb solcher anfallung genuegsambe wißenschaft gehabt hat. dann sonsten, wo der erb aintweder seiner abwesenheit oder anderer ursachen halber nit gewist oder wißen mögen, ob derjenige von welchem ihme ein erbschaft zuegestanden todt sei, und ob er mit oder ohne testament zu solcher erbschaft khomen, und in solcher unwißenheit tods verschieden: so hat er auch solche unwißende erbschaft auf andere seine nachgehende freünd nit transmittirn oder versenden khönnen.
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Wo sich zu ainer gefallnen erbschaft kheine bekhante und unwidersprechliche erben befinden und anmelten, sondern frembde und unbekhante von deren verwandnuß vermuetlicher zweifel zu sezen: solche angebende erben sein schuldig sich zu dem verstorbnen erblaßer zu recht genuegsamb zu legitimiren und ihr fürgebne erbschaft zu beweisen. dann anderer gstalt und ehe solches geschiecht ist man nit schuldig ihnen ichtwas ervolgen zu laßen.
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Solche weißung aber mag nit allain mit lebendigen zeugen beschechen, welche deß alters sein daz sie woll deß verstorbnen erblaßers also auch deß angegebnen erben eltern herkhunft und freündschaft wißen mögen, auch ihrer wißenschaft rechtmeßige ursachen anzaigen khönnen; sondern auch mit brieflichen urkhunden, alß heirathsbriefen erbthailungen verträgen testamenten wappenbriefen uberschriften der erbbegrebnußen mißiv oder andern unverdachtigen verzaichnußen, welche der verstorbne erblaßer oder seine eltern mit bekhäntlichen handen selbst geschriben und aufgemerkht, und dergleichen glaubwirdige indicien.
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Welches dann auch statt hat, wo gleich in dergleichen brieflichen documenten allain nur narrative und erzehlungsweiß aines solchen meldung geschiecht, ungeacht solch instrument brief oder verzaichnuß nit fürnemblich und haubtsächlich auf ihne gericht und gestelt worden ist; alß so in ainem heiratbrief oder vertrag meldung geschiecht wer der versprochnen brauth vatter mueter oder brueder gewesst seie.
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Also sein auch in erbbeweißungen solcher alter sippschaften die sich uber gmaines menschen gedenkhen, daz ist uber 60 und mehr jahr zurukh erstrekhen, zu zeugen zueläßig, welche ihr wißenschaft allain von andern her von dennen sie es also gehört haben, alte erlebte ehrliche und unverwirfliche persohnen gewesst, die auch umb die bluetfreündschaft und verwantnuß darumben die frag ist aigentlich guet wißenschaft haben mögen, und deßen rechtmäßige glaubwürdige ursachen angezaigt, auch zumall bei solcher erbschaft kheinen nutzen auch genuß zu hoffen oder zu gewarten haben. wie dann auch — von nöthen, daß da solche zeug und kundschaften auß dem gehör von andern her creftig und giltig sein solle, daz der zeug solches ehe und zuvor dann die erbschaft gefallen und die sippschaft erfordert dem (1) oder doch an ainem so weit davon entlegnen orth gehört habe, daz vermuetlich derjenige von welchem erß gehört nit wißen hab mögen daz der legitimation halber zwischen den erben ein stritt sei; dann sonsten sein die kundschaften von hörensagen uncreftig. (1) sic.
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Ob auch woll vermüg der geschribnen rechten erfordert wirdt das die sippschaft von staffeln zu staffeln, daz ist von ainer persohn zu der andern, und also von dem der da erben will zu dem gemainen stambvatter biß auf den welchen man soll oder will erben erwisen werde: so ist doch solches dem landsgebrauch nach in den erb aignen güetern unvonnöthen, alß welche auf den stamen daher sie khomen iederzeit wider fallen, derentwegen derjenig welcher allain beweisen khann daz er von deß verstorbnen namen und stamen herkhomen sei, ob er gleich die gradus und staffel so aigentlich mit weiß, zuezulassen.
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Wo nun aintweder ein angegebner erb kuntlich und unzweiflich, oder aber auch ein unbekhanter sich obbesezter massen zu ainer gefallnen erbschaft genuegsamb legitimirt, und sonsten khein anderer nachener vorhanden: so solle ihme die erbschaft durch die obrigkheit darunter sie gefallen ohne weitern verzug und aufhalt ubergeben und eingeraumbt, erauch darbei (gegen laistung deßjenigen waß sich iedes orts herkhomen und der erbschaft gelegen- und beschaffenheit nach gebirt) handgehabt werden
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Ehe man zu thailung ainer erbschaft in absteigender lini zwischen kindern enniggl und derselben erben greift, sein diejenige kinder und erben welche vorhin bei lebzeiten ihrer verstorbnen eltern und erblaßern von denselbigen an heirath hilfsteurn oder andern etwaß empfangen solches wider zuezutragen und in die gemaine erbschaft einzuwerfen, oder aber so lang biß die andern miterben auch sovil bekhomen zurukhzustehen schuldig. iedoch die notwendige underhaltung der klaider, wie auch nach gelegenheit des vermögens geringe schankhungen so die eltern den kindern oder ainem und dem andern auß sonderlicher zuenaigung auch umb ihrer dienst oder wolhaltens willen in ihrem leben außgelegt, item da ain vatter auf seine söhn zu lehrung gueter nuzlicher künste und tugenden etwas anwendet, daz sein sie wider herzuezulegen oder ihnen abziehen zu laßen nit schuldig. eß wär dann sach daz die eltern in ihrem leben sich beweißlich eines andern erclärt und vernemen hetten laßen, oder daz die sohn solchen uncosten auf ihr lernung verwendt ubel und unuzlich angelegt hetten; dann in solchem fahl soll es ihnen alweg abgekhürzt und abgeraithen werden, eß sei dann sach daz die eltern ungeacht solcher ubeln anlegung ihnen solches abzuziehen im testament außtruckhentlich verbotten, oder sich sonsten daz es ihnen nit aufgerechnet solle werden (1). wie dann auch in der eltern freien wilkhier und gefallen stehet ob sie ihre kinder samentlich und zugleich oder aber ainß vor dem andern (da allain den andern ihr legitima ungeschmellert bleibt) solches einwurfs oder abzugs erlaßen und begeben wöllen. da aber hierinen von den eltern nichts verordnet und die einwerfung deß empfangs aufgehebt, so sein die kinder in der thailung derselben in alweg statt zu thuen schuldig. (1) sc. erklärt hätten.
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Iedoch, da ain vatter oder mueter, anherr oder anfrau die thailung under den kindern oder enickheln in testament selbsten macht, und iedem kind oder enickhl seinen gewißen thail außzaigt, so felt hierdurch die einwerfung auch, gleich alß ob solche mit namen wär aufgehebt worden. wann aber nur ainem kind sein thail außgezaigt und mit namen bestimbt, die andere aber ohne sonderbare außzaigung zu gleichen erben eingesezt werden, so ist zwar solches kind seinen sonderbaren außgezaigten thail gegen den andern, wie auch die andere gegen ihme einzuwerfen nit schuldig, sie aber (welchen khein gewiße außzaigung geschechen) under ainander der einwerfung nit entbunden. dergestalt auch, wann ain vatter seinen noch lebenden sohn die legitimam (1) verschafft und außzaigt, und dann in der ubrigen ganzen erbsach verlaßenschaft seines vorverstorbnen sohn oder tochter kinder zu universalerben einsezt, so sein die enickhl nit schuldig mit dem sohn anderer thailung zu machen, oder daz ubrige so ihnen mehrers verschafft gegen der legitima einzuwerfen; doch sie die enickhl under ainander khünen sich deren nicht verwaigern. darbei ist aber auch zu wißen, daz solche einwerfung allain von solchen güetern zu verstehen ist, welche ein kind oder enickhl vor dem andern von derjenigen persohn umb deren verlaßung die frag ist und deren erbschaft gethailt solle werden empfangen hett, und nicht weiter; alß da ain kind von seinem vattern etwas empfangen, ist es dasßelbig bei thailung der müeterlichen erbschaft wider herzuetragen oder ihme abziehen zu laßen nit schuldig; oder da ihme von seinem anherrn oder anfrauen etwaß zuvor geben worden, khann es bei thailung der vätter- oder müeterlichen erbschaft dasßelbig wider einzuwerfen nit angelangt werden. ob auch ain oder daz ander kind an dem vorempfangenen heiratguet widerlag oder in anderen gab und hilfen vergnüegt sein und verrer nit erben wolte, so ist es dasßelbig einzuwerfen nit schuldig; es wär dann daß den andern kindern oder enickhln dardurch an ihrer gebürenden legitima abbruch geschäche, alßdann solle die ubermaß mit den andern biß zu erganzung ihrer legitima zugeleich gethailt werden. (1) hs. "legitiman."
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Und dieweil diße einschließung deß empfangs und gleichmachung der kinder den rechten und natürlichen billichkheit gmäß, so sollen die obrigkheiten in dergleichen thailungen auch dahin sehen und bedacht sein, daß wo zum thail alberaith erwachßne und erzogne kinder die ihr brott und nahrung albereith gewinen khönnen, etliche aber noch unmündig und unerzogen sind: daz ihnen (vorderist wo die verlaßung also gering und schlecht, daß sie sich von ihrem angebürenden erbthail nit erhalten noch vollent erzogen werden khönten) nach gestalt und gelegenheit der umbständ ein vorauß gemacht, damit sie mit der erziehung auch zur gleichheit gebracht und nicht mit doppeltem unglickh beschwärt werden. demnach, wann die kinder oder enickhl mit angezaigter einwerfung aines und deß andern empfangs richtig (dann in seiten- oder collateraln erbschaften hat den einwurfrecht nit statt:) und man zu gleicher thailung greifen will, so solle (da anderst durch die eltern nit sonderbare verordnungen wie es damit zu halten geschechen, noch die erben sich destwegen selbst aines andern vergleichen, und sonderlich im herrn- und ritterstand) alwegen der elteste sohn die thail machen, und sovil underschiedliche thaillibel mit specificirter einverleibung aller und ieder zur erbschaft gehörigen haab und güeter in ligent und vahrunden sambt allen schulden, recht und gerechtigkheiten, sprich und actionen ordentlich aufrichten, sodann solche seinen jüngern brüedern fürlegen und ihnen zu ihrer freien wahl bedacht laßen; die sollen alßdann nach ordnung wehlen, also daz der jüngste an jahren die anderte (1), und also volgent ainer nach dem andern nach gelegenheit seines alters die wahl haben. und solches soll auch also gehalten werden, da aintweder der eltiste oder jüngste brueder vor der thailung mit todt abgangen ist und doch kinder hinder sich verlaßen. dann die kinder stehen diß orths in ihres vattern statt, also daz des verstorbnen eltern brueders kinder (ungeacht sie an jahren jünger sein dann ihres verstorbnen vatters jüngster brueder), oder da sie noch unvogtbar derselben gerhaben die thailung zu machen obligt, und hingegen deß verstorbnen jüngsten brueders kindern der ersste aufgriff bevorstehet. wann aber kheine brüeder mehr im leben verhanden sondern ein erbschaft zwischen lautern enickhln und uhrenikhln zu thailen ist, so sollen sie sich selbsten under ainander mit machung der thail vergleichen, und dann durch daz ordentliche loß waß ainem und dem andern zuestehet entschaiden. welches dann also in all andern seitenerbschaften zu halten. wo sie sich aber selbst under ainanter deßwegen nicht vergleichen khünten, so sollen sie die negste befreündte zu hilf ziehen. oder da auch solches nit statt haben wolte, so mögen sie bei unserm landshaubtman die sach anbringen, und begehren daz er unpartheiische commissarios darzue verordne, welchem er dann auch statt zu thuen schuldig und waß nun hierüber ainem und dem andern durchs loß zuefelt, daran ist er sich ersettigen zu laßen verbunden. sonderlich aber solle in allen thailungen nach müglichkheit auf ein billiche gleichheit gesehen und alle vorthailligkheit verhüetet werden. derentwegen dann der anschlag und schätzung nit nach deß eltisten bruedern oder auch sonsten aines und des andern aigen gefallen, sondern unpartheiisch, und die ligende stuckh nach landsgebreichigem anschlag der herrngilt, die vahrende aber, alß cleinoder klaider silbergeschier und dergleichen, da sie sich nit selbst deß werths halber under ainander vergleichen khünen, nach der befreündten oder auch geschwornen und in derlai sachen verständiger leith schätzung betheurt werden. (1) d.a.: sic.
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Da auch aintweder der elter under den brüedern oder der jingste mit der wahl und aufgriff, oder sonsten derjenige an welchem bei thailung ainer erbschaft daz maiste gelegen sich saumig erzaigen, und ainer dem andern verhindern wolte: so soll unser landshaubtman auf aines oder deß andern thails anruefen billiches einsehen thuen; auch da der ungehorsamb so groß, die thailung durch darzue verordnete commissarios (so auß den nechsten befreündten oder schiedlichen verständlichen nachbarn zu nemen) ex officio machen oder die wahl verordnen.
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Wie dann auch nit zu gestatten, daß etwo ainer auß den erben (wie oftmalß geschiecht) die gefallne erbschaftgüeter ein zeit lang gerhabschafts- verwaltungs- oder bstandweiß innen gehabt, und nochmahlen wann die andern miterben der thailung begehren er sie mit der raitung aufhalten wolte, gleichsamb alß ob er nit schuldig wär der thailung ehe und zuvor statt zu thuen biß die strittige raitungen aufgenomen und zu richtigkheit gebracht wären. dann weil daz unrichtig daz richtig nit spörren mag, so solle in solchen fählen den thailungen ihr fortgang ungeacht der raitungsstritt gelaßen, und durch dergleichen außflucht nit gespört noch aufgehalten werden
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Eß solle auch in den thailungen sonderlich darauf gesehen werden, daz nicht ainem erben allain die ligende güeter, dem andern aber allein gelt, sondern zugleich ainem wie dem andern güeter und gelt sovil es die erbschaften und vorhandene verlaßung ihrer gelegenheit nach erleiden mag zuegethailt werden, dargegen auch, daz diejenige stuckh und güeter welche ihrer arth und beschaffenheit nach füeglich und ohne nachtl nit zertrent werden mögen beisamben gelaßen werden, dergestalt daz derjenig welchem dergleichen stuckh zugefallen den werth, umb wievil es beßer alß sein gebirenter thail sonsten außgetragen hette, den andern miterben mit gelt oder geltswerth erstatte. wo aber ain guet oder stuckh aines so großen werths were daz die thailung gegen demselben nit gleich werden mechte, so solle solch stuckh oder guet demjenigen welcher den maisten thail an der erbschaft hat mit gelt abzulösen zuegelaßen werden; doch sovern, daz er sovil und nit weniger heraußgebe alß wie eß die andern miterben oder ainer auß denselbigen solches annemen wollen; dann sonsten volgt es billich dem welcher daz mehrer darumb zu geben erbietig
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Im fahl aber die erben alle gleiche thail an der erbschaft hetten, und die ablößung kheiner höcher alß der andern thuen wolte, so sollen sie den endschaid durch daz loß fürnemen. so aber kheiner die ablößung thuen wolte oder vermechte, so stehet ihnen alßdann frei (wo es anders khein fideicommiss oder andern dergleichen beschwärungen underworfen; dann sonsten solle damit wie in vorgehenten 4. thail von den fideicommissen meldung geschechen verfahren werden) solch stuckh aintweder zu verkhaufen oder an andere thailbare güeter zu verwechßlen und in ander weg zu verwenden, und die darfür eingewechßelte güeter oder den kaufschilling under sich zu thailen.
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Wann auch ainem (1) frembden oder uberlebenden conpersohn, es sei neben den kindern oder andern nahenten bluetsfreünden, an ainem guet ain thail verschafft ist, so ist derselbig wider seinen willen den befreündten die abloßung zu gestatten und deren stath zu thuen nit schuldig; eß war dann sach daß ers auf andere frembde bringen wolte. (1) sic.
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Wie auch ingleichem, wann ain erb an ainem ligenten guet mehr verschaffte thail dann der ander hat, so khann er denselbigen wider sein guete gelegenheit zu der ablößung nit tringen; eß wolte dann derselbige erb solch seinen wenigern thail ohne daß verändern und auf frembde persohnen verwenden, alßdann solle dem miterben gegen bezallung des werths welchen ain anderer oder frembder darumben geben will der vorzug gestatt werden.
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Wann auch in ainer erbschaft gemaine briefliche urkhunden, welche die erben samentlich betreffen und deren sich ainer sowoll alß der ander zu behelfen und zu betragen hat, auch derentwegen nit gethailt oder ainem vor dem andern in sein gwalt uberantwortt khönnen werden, so sollen dieselbige demjenigen welcher daz fürnembste und festeste stamenhauß oder doch den mehristen thail an der erbschaft hat (in alweg aber dem manßstamen) in behaltung und verwahrung zuegestelt und verthraut werden. wo aber khein sonders stamenhauß vorhanden, und die erben gleich wären also daz kheiner mehr an der erbschaft hette dann der ander, so sollen solche briefliche urkhunden dem der in geschlecht der eltist ist in behaltung gegeben werden. im fahl aber da derselbig zur verwahrung derselbigen nit genuegsamb angeseßen, oder sonsten wider sein persohn sondere ursachen vorhanden wären darumben ihme solche nit zu verthrauen, und sich auch die erben under ainander selbsten destwegen nicht vergleichen khünten, so sollen solche gemaine briefssachen und urkhunden dem volgenten eltisten in dem geschlecht bei dem sie zum sicheristen verwarth sein mögen in sein gwarsamb zuegestelt werden; welcher nun alßdann under den erben aines oder des andern briefs urkhund oder dokumentis notturftig ist, demselben davon glaubwürdige abschriften, auch im fahl der noth die original selbsten sich derselbigen zugebrauchen, gegen ainem gefertigten schein; daz er solche nochmahlen wider ohne mangl und aufhalt zu handen deßen von dem sie ihme ertheilt worden erlegen wolle, zuegestelt werden.
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Waß aber diejenige briefliche urkhunden belangt welche zu aines oder deß andern gefallnen erbthail absonderlich gehören, die sollen demselbigen unaufgehalten mit einantwortung deß guets auch uberlifert und in sein handen gelaßen werden, damit er sich der notturft auch damit zu schermen hab. dann sonsten, wo ain abgethailter erb die briefliche urkhunden uber seinen thail aintweder gar nicht empfangen, oder sonsten zwischen den erben der gwehr und schermung halber ain anders abgeredt oder beschloßen worden, so ist ain erb den andern seinen miterben, wann derselbig um sein ihme zuegethailten thail (es sei gleich völlig oder nur umb ein stuckh desßelben) mit recht angesprochen wirdt, zu schermen und zu vertreten schuldig. iedoch da ain vatter oder mueter, anherr oder anfraw zwischen ihren kindern oder enickhln durch testament die thailung der güeter selbsten gemacht und die stuckh mit namen ainem oder dem andern zuegethailt und verordnet, so ist ein kind oder enickhl daz ander hierumben zu schermen nit schuldig. eß war dann sach daz ainem ain gewiß außgezaigt stuckh anstatt der legitima verschafft wär worden, welches ihme hernach mit recht wolt entzogen und geschwecht werden; dann in solchem fahl sein ihne die andern seine mitgeschwistrigt oder miteniggl zu schermen oder die legitimam zu ergenzen schuldig.
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Schließlich sovil die beweißung fürgangner thailung belangt, ob woll alß hieoben vermeldt worden daß man der rechten ordnung nachgehen will, sonderlich aber in nambhaften erbschaften sonderbare thailbrief oder libell aufgericht sollen werden: iedoch wann solches gleich underlaßen wär worden, und aber ain thailung sonsten mit lebendigen zeugen oder in ander weg zu erweisen, so ist solche weißung in alweeg zuegelaßen; und da sie ordentlich volfirt, eben so creftig alß ob briefliche instrumenta destwegen vorhanden wären.
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Da aber weder briefliche kundschaften noch auch lebendige zeugen vorhanden, oder aber ainer und der ander under den erben seinen zuegefallnen und erlangten erbthail biß auf rechtliche verjährungszeit in ruebigem inhaben erhalten und alß sein aigen erbguet genoßen, so khann alßdann uber solche langwirige inhab- und besitzung verrer khein neue thailung begert werden; eß mechte dann ein solche gefährliche ungleichheit beschwärt und verfortheilung aines oder deß andern beigebracht und außgeführt werden, die sich uber den halben thail deß billichen werths (auf die zeit der thailung zu verstehen) erstreckhen (1) thäte. (1) hs. "erschreckhen."
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Wie dann auch, da sich nach fürgangner thailung vor verjährter zeit von dem tag der empfangenen wißenschaft an zu raiten befinden solte, daß ain erb vor dem andern ein stuckh welches in gemaine erbschaft gehörig gewesst gefährlich hinderhalten oder undergeschlagen hette, die wider herzuetragung woll khann begert werden.
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Wann ainer mit todt abgeht und sein guet unvermacht under ihm verläßt, auch uber den zehenten staffeln der bluetsverwandschaft khein freünd der die güeter nach obgeschribnem landsrechten erben mechte sich anmeldete oder darzue genuegsamb legitimirn khann: so gehören solche güeter, wofern sich der fahl mit ainem landman, adelichen und andere obrigkhait, nicht undergehörigen und verpflichten freien persohn oder in ainer statt oder befreiten landsfürsstlichen markht mit burgerlichen persohnen begeben, ohne mitl unß in unser landsfürsstliche camer zue; es wär dann sach daz angezogne stött oder märkht ein sonderbare freiheit destwegen hetten und deren in ieblichem gebrauch wären. wofern aber dergleichen fahl sich auf dem land und under aines wirkhlichen landmans gebiet mit seinem verpflichten underthanen begeben, sodann weil der underthanen erbgüeter ohne daß der grundobrigkheit haimbfallen, so soll es auch mit und zusambt denselbigen nachvolgen und bleiben wie von alters herkhomen iedoch sollen in allen und ieden angezognen fällen vor allen dingen die beweißliche schulden so der verstorbne hinder sich verlaßen entricht und bezalt werden. da auch der verwandtnuß und erbgerechtigkheit halber zweifel und stritt entstehen wolte, also daz sich aintweder craft fürgebnen testaments oder angemasten freündschaft halber ansprecher zur erbschaft finden, welche aber durch den fiscum für ungültig wolten gehalten werden: so soll in solchen fählen (wo anderst niemant in rechtmäßiger possess, dabei er sonssten in alweg handzuhaben) die erbschaft durch unpartheiische persohnen sequestriert, und inhalt der landsfreiheiten der stritt mit ordentlichem rechten an orthen und enden es sich der unparteiischen instanz halber gebirt außgefiert und entschieden, und niemant der recht leiden mag und sich darzue erbieten thuet de facto deß seinigen ersezt (1) werden. (1) sic.
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Eß hat daß ansehen, als ob daß wort lehen (welches zu latein von der treu und liebe damit der lehensherr und lehenßmann gegen ainander verbunden sein den namen hat und feudum genennet würdt) in unser teutschen sprach von den lehen herkhome: dieweil nemblich daß lehenguet von dem lehensherren dem lehenmann und seinen männlichen erben nit ganz frei ledig und mit völligem aigenthumb übergeben, sonder mit gewißer maß und fürnemblich allain zum gebrauch eingeraumbt und verlichen wüerdt; daß wahre und erbliche aügenthumb aber bei dem lehensherren und seinen erben verbleibt. derentwegen dan auch ein ieder lehensmann nit allain zur dankbarkheit gegen dem lehenßherren und seinen erben verbunden, sondern auch so oft es zu veränderung kumbt solches von neuem von dem lehensherren zu empfahen, und ihnen (1) also für den aigenthumber zu erkhenen schuldig ist, inmaßen nachvolgent hievon mehrer anzaig geschechen solle. (1) sic.
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Demnach haist und ist ein lehen, wann ain aigenthumbsherr, oder an deßen statt ein anderer der deßen gewalt und recht von ihme hatt, sein gueth (es sei an hauß oder grund, zu waßer oder land, oder auch sonsten an herrlichkeiten renten gülten und anderm järlichen einkhumben) auß gnaden und guetwilligkheit ainem andern dergestalt verspricht verleicht und übergibt, daß er und seine absteigende eheliche erben dasßelbüge mit aller völliger nutzung (iedoch ohne verwendt- und schmöllerung des aigenthumbs) inenhaben und alß andere ihre güeter gebrauchen und genüeßen mögen, dargegen sie sich zur schuldigen treu und dankhbarkeit sambt gebierlich und gebreuchiger lehensdienst gegen ihme verpflichten sollen (1) und müeßen. daß demnach die wahre arth natur und aigenschaft aines ieden rechten lehenß in dem stehet und beruehet, daß es in unbeweglich ligenden stuckhen gerechtigkheiten davon man ainen järlichen nutzen und unterhaltung möge haben bestehe; und solche stuckh güeter oder gerechtigkheiten nit umb gelt durch den herren und aigenthumber verkhauft, sondern umb sonst auß lauter gnaden und guetthat dem lehensman und seinen lehenserben ewig so lang sie wehren verlichen werden; dargegen der lehenman solcher gnad und guetthat halber seinem lehensherren zur dankhbarkeit treu und gehorsamb verpflichtet sei, und auf erfordern und wo es die noth erhaischet mit seinem leib beisprünge und willige dienst erzaige, auch von solchen ihme eingegebnen güetern ohne bewilligung des lehensherren und der mitbelehneten seiner vettern gefährlicher weiß nichts verwende. (1) hs. "solle."
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Es ist auch die rechtliche vermuetung, daß ein iedeß lehen solche arth und aigenschaft aines rechtslehen habe; es werde dan durch sondere geding anders gemacht und daß widerspill dargethan.
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Es finden aber sich neben angezogenen aigenschaften andere und sondere unterschied under den lehen; dann sie sowoll ihrer herkhunft alß sonderbaren umbständ halber nit ainerlei, sonderlich aber in disem erzherzogthumb Össterreich ob der Ennß nachvolgender sechserlei herkhomen.
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Erstlich, daß ihrer ankhunft halber etliche landsfürstliche, etliche andere fürsten- und herrenlehen.
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Zum andern, daß etliche geistliche, etliche weltliche genent werden.
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Zum dritten, sein etliche haubt-, etliche afterlehen.
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Zum vierten, etliche ambt- oder säß-, etliche adeliche oder rittermäßige, etliche gemaine, als recht- und beütllehen.
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Zum fünften, etliche alte stämb- und erblehen, etliche neue lehen.
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Zum sechsten, etliche mannß, etliche weibslehen von welchen allen und ieden insonderheit nachvolgent gehandelt und notwendige erleuterung gegeben würdt.
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Die landsfürstlichen lehen sein die, welche von dem hochlöblich erzherzoglichem (1) hauß Össterreich und desßelben regürenden herrn und erzherzogen verlichen werden. (1) Diese Fußnote fehlt.
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Dann ob auch woll andere geist- und weltliche fürsten graven und herren ansehliche lehen in disem land zu verleihen, so mögen sie ihnen doch kein sonderbare landsfürstliche hochhait praeeminenz oder jurisdiction zuziehen, sondern sünd solcher ihrer ihm land habenter güeter und gerechtigkheit halber sovil nemblich dieselbige anbelangt und unter ainem regierenden landsfürsten nach deßen satz ordnung und gebotten sie sich auch derentwegen nicht weniger als die gemaine landständ zu richten und zu verhalten schuldig. wie dan solche geistliche fürsten und lehensherren unter dem praelaten-, die weltliche aber unter den herrnstand von alters her gezelt und gerechnet worden, dergestalt sie dan auch die lehen ihm land zu verleihen, und ihnen kein lehensman außer lands nachzuraisen schuldig, inmaßen in dem nachvolgenden titul "von der außlendischen fürsten und herrenlehen" mehrers angezaigt würdt.
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Wie es nun mit solchen unsern landsfürstlichen von altershero in ainem und dem andern gehalten, und unsere landständ deßwegen von unsern hochgeehrten vorfordern den regierenden römischen kaisern könig und landsfürsten sonderbar befreit und in wollhergebrachter gewohnheit ehrhalten worden, darbei sollen sie auch noch hinfüro von unß und unsern erben und nachkhomen gelaßen und erhalten werden.
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Neben den landsfürstlichen lehen sein auch andere, welche sowoll von auß- alß inländischen, geist- und weltlichen fürsten graven und herren velichen werden: die müeßen aber in allweeg nach disen landsfreihaiten recht und gerechtigkheiten gerichtet und verlichen werden. und wüerdt keinem außlendischen fürsten und herren gestattet seines gefallens mit solchen lehen satz und ordnungen anzurichten. alß sie dann auch schuldig sein dieselbige lehen allain inner lands zu verleihen, und deßwegen ihre lehenpröbst und vollmechtige gwalttrager im land zu halten, und zu mennigliches nachrichtung sowoll durch offne patent wann sich ein veränderung mit demselben zuetregt menniglichem so lehen von ihnen zu empfahen, als in sonderheit bei der landcanzlei nambhaft zu machen und einschreiben zu laßen, vermüg des löbl. hauß Össterreichs sonderbaren privilegien und hievor zu unterschiedlich mallen publicierten lehengeneraln, so hieunten zu end disem tractat einverleibt. craft deren auch allen und ieden vasaln und lehensleiten verbotten ist die lehen, welche sie von angeregten außlendischen geist- und weltlichen lehensherren haben, außer lands zu ersuechen oder zu empfahen, oder neue conditionen clausulas, steuers tax oder beschwärungen welche dem alten herkhumben und vorigen alt hergebrachten inventurn zuwider einzugehn oder anzunemben. wie dan auch in ander weeg kein lehensmann der ihm land wohnet schuldig ist wegen seiner im land habenden lehengüeter auf erforderung außlendischer fürsten und lehensherren außer lands zu erscheinen oder ainiche lehendienst außer des lands zu laisten, vill weniger ainem lehenrecht anderstwo statt zu geben.
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Haubtlehen seind und werden dise genent, welche von dem lands- oder andern geist- oder weltlichen fürsten und herren ohne mittel oder darzwischen kommenden dritten hand herüehren, und dem ersten lehenman also und dergestalt verlichen und gegeben worden, daß sie derselbigen selbst gebrauchen nützen und gegen ihme lehenherren verdienen sollen.
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Die afterlehen aber sein dise, welche von ainem lehenmann noch weiter ainem andern verlühen werden, auch darumben also anfangs ihme gegeben werden und von alter dergestalt auf ihne herkhomen, daß er solche nit für sich selbsten behalten nutzen und nüeßen, sondern noch verrer andern lehensfähigen personen von der hand wider verleihen solle. daher auch der volgende oder afterlehensman die pflichten nit dem ersten lehenman davon es anfangs und ursprünglich herkhomen, sondern allain demjenigen von welchem erß zu afterlehen empfähet zu laisten, und allain gegen demselbigen das lehen zu verdienen und ihne für seinen lehensherren zu erkhennen schuldig ist wie es nun mit verleihung der pflicht und lehensbedingnus und was demselben mehr anhengig solcher afterlehen halber bei ainem und dem andern geschlecht namen und stamen in disem land ob der Ennß herkhomen und beweißlich von alters gehalten worden, darbei soll es auch fürohin nachmalen gelaßen werden und verbleiben. in allweeg aber, da dergleichen afterlehen durch tödfäl verworchung oder in ander weeg sich öffnen und dem afterlehensherren haimbfallen, soll er dasßelbig keinesweegs zu seiner selbst notturft und aignem nutzen behalten und verwenden, sondern schuldig sein solch haimbgefallen afterlehenguet andern lehensfähigen personen nach altem hergebrachtem gebrauch widerumb zu verliehen und zu geben, inmaßen dises lands ob der Ennß herkhomen recht und gewohnhait vermag. es wär dan sach das ein afterlehensherr sogar erarmen thät, daß augenscheinlich oder beweißlich er solcher afterlehen zu seiner notwendigen unterhaltung selbst bedürftig wär, so mag er es dergestalt ein zeitlang ihnenbehalten und selbst genüeßen, doch da er wider durch den segen gottes zu ainem aufnemen und vermügen gelangt, er solches lehen wider in den vorigen stand setze und wie von alters damit herkhomen andern verrer weiterverleihe welches dan auch auf den fall zu verstehen ist, da der afterlehensherr in solcher armueth biß auf seinen tödlichen abgang verbleiben wuerde, so sollen doch seine vermügliche erben die afterlehen wider zu verleihen verbunden sein. wie es aber mit der einsetzung neuer afterlehen und verleihung deren lehen so zuvor zu afterlehen niemals gangen solle gehalten werden, davon wierdt hieunden unter dem neünten titul unterricht gegeben.
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Die regal- und fahnenlehen sein die lehengüeter hoher würden, als herzogthumb marggravschaften und dergleichen, welche allain von ainem römischen kaiser oder regierenden könig und erzherzogen in Össterreich können verlichen werden; darumb also genant, daß sie allain den hohen und fürstlichen oder grävlichen personen gemainglich zuegehören, als die ein hohe obrigkheit und gebüet auf sich tragen. dergleichen regalien sich niemant gebrauchen darf, sie seien ihme dan vom kais. oder könig. maj. verlühen worden.
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Es verstehen sich auch solche regalia under dem worth "hoch und nider obrigkhait" nit, sondern müeßen in dem lehenbrief außtrukhlich gesezt und specificirt werden. iedoch, wann in ainer solchen gemainen generalverleihung etliche regalia außbenänt wären und ein gemaine clausul daran gehenkht, also: "bekhennen das wier zoll und maut, gericht gejaid und alles anders so unter den regalien begriffen oder darein gehören verlichen haben", so verstehet sich hierdurch die verleihung aller regalien zu ainem fürstenthumb oder gravschaft gehörig, und werden under der generalverleihung unterstanden. (1) (1) sic.
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Item, wer des gebrauchs der regalien über menschen gedenkhen im gebrauch, der kan solcher praescribierten poßeß nit entsezt werden, sondern hat die gerechtigkheit dardurch erlangt. davon aber weiter zu handlen diß orths unnott.
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Die säß- oder erbambtlehen aber sein sondere gnaden- und würdenlehen, da ain landsfürst ainem geschlecht ein gewißes ansehliches landambt dergestalt erblich zu lehen verleicht, daß so oft ein landsfürst (es sei zu antrettung seiner regierung erbhuldigungen oder andern gemainen landshandlungen) seinen offnen landsfürstlichen hoff mit seinen landen helt, der eldist desßelben geschlechts solches ambt würkhlich bedienen und was demselben anhengig verrichten solle. dergleichen lehen auch allain von ainem regierenden erzherzogen und landsfürsten können verlihen werden, alß da sein daß erblandhofmeisterambt so diser zeit die herren Jörger freiherren, das hofmarschalchambt welches die herren Haffmanen freiherren, und das erbcamererambt welches die herren Fernberger zu Egenberg zu lehen tragen.
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Rittermäßigen (1) lehen werden die genent welche von ihrem ursprung und anfang her adelichen und rittermäßigen personen verlühen werden, daß sie gegen dem lehensherren mit adelichen ritterlichen diensten vertretten werden. darumb sie auch selb- oder schwertlehen genent werden, weil sie in der person selbst und mit dem schwert da den lehenherren ain noth angeht sollen verdient werden, auch ihrer arth und aigenschaft nach allain auf den mansstamen und ir absteigende lini von dem erstbelehneten so männliches geschlechts und solche ritterliche dienst zu laisten dichtig verlihen werden. (1) sic.
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Von denen dan fürnemblich zu verstehen, was nachvolgent insgemain von den stuckhen und requisiten so zu ainem rechten und waren adelichen lehen gehörig gesagt wierdt, alß daß daz gueth aintweder ein haußgrund und boden oder sonsten an järlichen gülten hochheiten rechten und gerechtigkheiten seine gewiße einkhomen habe derentwegen ein adelichen person die gebierliche dienst laisten möge, daß der lehensherr von dem es rüehrt ein fürst grav herr oder selbst auch ein rittermäßige person sei, das allain adeliche persönliche dienst und nit gelt davon zu raichen, daß es auch zu allen verwandlungen sowoll des lehensherren alß des lehenmans wider ersuecht und verlihen, die ordentliche lehenspflichten gelaistet, lehenbrief und investiturn aufgerichtet und genomen, ohne des lehensconsens so wenig durch den lehenmann verändert als durch den lehensherren ohne ursach wider aufgehebt oder eingezogen werden mögen, und was dergleichen in nachvolgenden tituln mit mehrerm die arth und aigenschaft aines rechten lehens, auch was sowoll auf des lehensherren als des lehenmans seiten erfordert werde, angezaigt solle werden.
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Der lehen werden etliche ihrer herkhunft arth und aigenschaft nach uhralte oder stamblehen, etliche vätterliche lehen, etliche aber neue lehen genent.
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Die uhralte oder stamblehen aber, welche zu latein feuda antiqua genent werden, sein die so in ainem geschlecht von den voreltern aufsteigender lini über den vierten grad als noch von des uhranherren anherren zu latein atavo genant herkhomen. dann ob gleich in der investitur und lehenbrief daß wörtlein "stamb" und daß es zu rechten stamblehen verlühen worden nit in specie und in sonderheit meldung geschiecht, ist es doch seiner uhralten herkhunft wegen ain rechtes und wahres stamblehen, so nit allain auf die absteigende sondern auch collateral- und seitenfreünd desßelben namens und stamens felt und erbt.
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Die vätterliche lehen aber, zu latein feuda paterna genant, seint und werden die genent welche von des besitzers vatter anherren oder desßelbigen vatter nit über sondern mit und unter dem vierten grad herkhomen. die dan auch nit allain auf alle und iede mannliche lehenserben absteigender lini sondern auch auf die seitenbefreündte, sovern sie von dem ersten acquirenten und erbwerber herkhomen, erben und fallen.
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Die erblehen aber, zu latein feuda hereditaria et ex pacto ac providentia genant, sein diejenige welche also auf den gemainen stamen von uhralten erblich herkhomen, oder aber hernach von dem lehensherren außtrukhlich und mit dem sonderbaren geding verlühen, und von dem lehenman mit diser gemeßnen fürsehung erlangt werden, das sie auf ihne und alle und iede seine erben fallen sollen. dann bei solcher sonderbaren fürsehung werden da es zum fall kombt alle diejenige männliche erben, welche sich zu dem lehenmann legitimieren können und deßwegen zu den freisaignen güetern ainen rechtmäßigen zuetritt haben, auch zu den lehen gelaßen; da doch sonsten, wo in dem lehenbrief allain daß wort "erben" begriffen, sich so weit nit erstreckht; sondern allain von den absteigenden männlichen erben verstanden wierdt. und in solchen uhralten stamb- und vätterlichen lehen ist auf die begebende fäll unnoth, daß dem lehemann daß lehen von neuem durch den lehensherren die einantwortung des lehensherren gescheche, sondern es felt von dem ersten gemainen stamb auf die volgende. und obwol der lehensman schuldig inner jahr und tag sich bei dem lehensherren anzumelden, neue pflicht zu laisten und daß lehen wider zu empfahen, so wierdt doch daß lehen dardurch nit neu, sondern bleibt in seinem alten stand art und natur.
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Die neue lehen seint und werden erstlich die genent, welche auf den lehensman nit von seinen eltern herkhomben und gefallen sein, sondern durch ihne selbst allererst von neuem verdient erworben und bekhomen werden, und also mit des neuen lehenmans person ihren anfang nemen und gewinen, zuvor aber niemals kein erblehen geweßen sein.
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Oder wann ein lehen sich verfelt und von dem lehensherren von neuem mit sonderbarem neuen geding und pacten verlichen würdt, oder daß sie sich sonsten bei verleihung freiwillig ainer neuen form und neuer geding mit ainander vergleichen, so bekhombt es auch die natur und aigenschaft aines neuen lehens; ungeacht es zuvor ain uhralt vätterlich oder stamblehen gewest wär. sonsten aber, wo dergleichen neue geding und pacta mit fürgehen, ob gleich ein alt lehen verwarcht und dem lehenherren haimbfelt, und nachmallen dem vasaln oder lehenman wider in dem alten form verlihen würdt, so bleibt es ain alt lehen und bei seiner vorigen natur ungeacht der verwarchung; es wär dan sach daß es sich ob crimen laesae majestatis verfelt hette. wie dan auch die aufsandungen und die thailungen der alten lehen darumb die arth und natur nit ändern, noch ein neu lehen machen. wann aber ein lehenman auch gar seine uhralte vätterliche erbgüeter so zuvor nit lehen gewest seint ainem lehensherren wißentlich und freiwillig zu lehen auftregt und wider von ihme zu lehen empfahet, so werden doch solche neu aufgetragne güeter für neues und nit altes lehen gehalten, und nach der neuen lehensarth und natur gerichtet; es wär dann sach daß sie sich außtrukhentlich in der verleichung aines andern verglichen hetten. ungeacht sonsten, wo ain zweifel fürfelt ob ein lehen alt oder neu sei, die vermuetung ist, daß es ein alt und nit ein neues lehen sei.
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Und dergleichen neue lehen müeßen mit neuer und sonderbarer einantwortung von dem lehensherren übergeben und der lehenman in daß lehengueth eingefüehrt werden. es fallen auch solche lehen ainig und allain auf die kinder männliches geschlechts und gar nit auf die collateral- und seitenbefreündte.
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Wie dan auch in ander weeg zwischen disem und dem uhralten vätterlichen oder stamen ein merkhlicher unterschied ist, davon hieunden mehrer anzaigung geschiecht. iedoch werden auch solche neue lehen mit der zeit wo sie auf die weiteren grad in ainem geschlecht fallen zu alten lehen, daß sie derselben arth und natur bekhomen.
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Die weiblichen lehen so man auch sonsten inß gemain gunkhellehen nent, zu latein feuda faeminea, werden genent, welche von ainer weibsperson ihren uhrsprung und anfang bekhomen, als da ainer frauen und deren leibserben ain lehen von neuen dingen verlichen wierdt, die dan verner sowoll auf solcher weibspersonen töchter (im mangel der söhn) als auf ihre mannliche erben fallen, inmaßen hieunden von den erbfällen weiters darvon wierdt meldung geschechen. und solche lehen, weilen die weibspersonen zu den persönlichen lehendiensten nicht dichtig, haben anderst keine beschwärungen der lehendienst halber auf, sich es sei dan daß es in der ersten verleichung anderst außgetrukht, und insonderheit fürgesehen sei daß sie dieselbige durch taugliche manßpersonen so oft es die notturft erfordert vertretten und verdienen sollen. wie auch hieoben von den rittermäßigen mannslehen vermeldet worden, daß etliche uhralte und vätterliche, etliche aber neue lehen genent werden, daß erstreckht sich auch auf die weibslehen. dann welche erst von neuem einer weibsperson und deren kinder erben verlichen werden, und zuvor auf den weibsstamen nit gangen seint, die werden schlecht weibliche lehen genennet. welche aber von ainer mueter anfrau und voreltern auf den weiblichen stamen herkhomen, die werden müeterliche oder anfreuliche lehen genennet; mit welchen es auch dißfalß arth und natur nach die gelegenhait hat wie mit den uhralten vätterlichen und stamblehen. es ist auch waß diß orthß von den weiblichen lehen und deren arth vermeldet wierdt allain von den rittermäßigen weibslehen zu verstehen. dann was unadeliche gemaine lehen seint, die fallen ohne daß wie andere erbgüeter dem hergebrachten gemainen landsbrauch nach sowoll auf den untern alß obern stamen, wie hieunden an seinem orth davon weiters meldung geschiecht.
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Die gemaine unadeliche lehen werden die genennet, welche kein obrigkheitliche gerechtigkheit auf sich tragen, und daher gemainiglich allain unadelichen und gemainen personen verlichen werden. deren sind fürnemblich zwaierlei arth, dann etliche werden rechtlehen, etliche beitellehen genennet. die rechtlehen haben ihren namen darumben, daß sie die arth und aigenschaft der wahren (wie hieoben zu end des ersten tituls dises sechsten thails angezaigt worden) behalten, und nach denselbigen gerichtet sein. alß die auch ihren ursprung auß gnaden bekhomen, indeme aintweder ain lehenherr sein frei aigen gueth mit völligem vorbehalt nit allain des aigenthumbs sondern auch aller und ieder obrigkheit und derselbigen anhengigen gerechtigkheit ainer gemainen unadelichen person mit gewißem geding verlichen und übergeben, oder aber lehengüeter dergestalt von unß als landsfürsten oder ainem andern fürsten und lehenherren empfangen hat, daß er dasßelbig nit für sich behalten sondern andern geringern personen widerumb zu rechtem afterlehen verleichen solle.
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Und obwoll bei etlichen herkhomen, daß sie bei der ordentlichen lehentax (so oft sie auf begebende veränderungen wider genomen und empfangen werden) und gebierlichen raichung auch am dritten jahr ainen gewißen geltdienst dem lehenherren raichen müeßen, item, daß sie inß gemain wie andere erbgüeter auf mann- und weibsstamen fallen und erben: so verliehren sie doch hierdurch ihr aigenschaft oder rechtlehen nit, sondern bleiben im übrigen in den würden und würkhung der rechtlehen. wie sie dan auch, wo derentwegen es sei in fälligkheit oder andern sprichen und zweiflichen puncten strit und irrung entsteht, da kein anders gewißes herkhomen und sonderbarer herrschafts gebrauch kan erwisen werden, nach arth der rechten lehen sollen gerichtet und erörtert werden.
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Beütellehen aber sein und werden die genent, welche aintweder anfangs umb gelt von dem lehenherren verkhauft worden, oder da gleich ain gnadt darbei fürgangen, iedoch ein jährlicher geltdienst darauf gelegt und gedingt worden ist welchen der lehenman seinem herren jährlich raichen mueß. daher sie den auch — den namen von den beiteln haben, daß sie nemblich dem herren in den beütel dienen, zu latein sonsten impropria feuda genent. als welche, ob sie woll in etlichen puncten den rechtlehen gleich gehalten werden, indem sie bei allen veränderungen von neuem müeßen ersuecht und empfangen werden, auch ohne consens und vorwißen des lehensherren nit verändert künnen werden, so weichen sie doch sonsten von der arth und aigenschaft der rechtlehen zu weit ab. wie es nun in dem ainen und dem andern von alters hero bewißlich gehalten ist worden, also soll es auch noch fürohin darbei gelaßen und gehalten werden.
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Die regal- und erbamtlehen kan allain ain römischer kaiser oder erzherzog zu Össterreich verleichen. sonsten aber, was die andere sowoll rittermäßige alß gmaine lehen belangt, die kan ein iedweder sowoll auß- alß inländischer geistlich oder weltlicher fürst praelat grave herr oder auch vom adel verleihen, sintemal ainem ieden erlaubt ist, auch burgern und baurn, manns und weibspersonen, daß frei und ledig aigen guet welches anderst keiner obrigkheit mit diensten unterworfen und verhaftet ainem andern zu lehen aufgeben und verleihen mag, da allain ohne gefähr, erbar und aufrecht damit gehandelt und verfahren wierdt.
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Also mögen auch die bischaven prelaten und geistliche diejenige gülten und güeter, darunter auch die zeheten zuverstehen welche bei ainem und dem andern stift closter und kürchen in disem land zu lehen herkhomen und von alters hero verlichen worden, so oft es zum fall kombt widerumb zu lehen verleichen und geben; und zwar solches auch ohne sonderbaren consens vorwißen und bewilligung sowoll unserer als regierenden erzherzogen und obristen lehen- und voggtherren, als des capituls und convents oder auch des provincials oder anderer geistlicher oberherren. wie dan auch weder ein babst selbsten noch deßen legat oder iemant an ihrer stadt vermüg der landsfreihaiten hierin die geringiste verhinderung noch eintrag zu thuen befuegt, oder maß und ordnung zu geben gestat solle werden. ja wier wollen auch ernstlich, daß die lehen welche den geistlichen haimbfallen und apert werden nit bei den stiften clöstern kürchen behalten, sondern andern lehensfähigen personen widerumben verlichen, und also die güeter so über 32 jahr beweißlich zu lehen gangen in ihrem herkhumbnen gebrauch erhalten werden.
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Was aber sonsten freie kürchen- und clöstergüeter belangt welche zuvor niemallen zu lehen gangen seint, dieselbige soll kein geistlicher ohne unser und unserer nachkomen als regierenden erzherzogen und landsfürsten sonderbaren willen und consens zu lehen machen noch lehenweiß außgeben und hinlaßen iedoch, da ainer aigne erbgüeter hette und dieselben zu lehen machen wolte, daß stehet ihme ohne des ihme vertrauten stifts closters oder kürchen nachtl zu thuen frei bevor.
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Wann auch ein praelatur vaciert und nit ersezt ist, so mag die verleichung der alten hergebrachten lehen wie obbemelt auch durch das capitul oder convent ohne andern weitern consens woll fürgenumben werden und geschechen.
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Die minderjährige unvogtbarn und pupillen, wie auch diejenige welche ihrer vernunft beraubt oder dennen sonsten die verwaltung ihrer güeter nit freistehet, mögen kein lehen verleihen; sondern solche verleichung soll durch ihre verordnete gerhaben curatores und lehentrager geschechen, dergestalt daß dieselbige in ihrer pupillen namen diejenige güeter welche von alters zu lehen verlichen worden in der maß und form wie es darmit herkhomen verleichen. aber andere ihrer pupillen güeter, welche zuvor nit zu lehen gangen, von neuem zu lehen zu machen und zu verleihen haben sie außer der höhern obrigkheit erkhantnuß und consens nit macht.
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Also ist auch unter den afterlehensherren (nit) (1) ein ieder befuegt die afterlehen von der hand zu verleichen, sondern allain der welcher desßelben namens und stamens würkhlicher lehentrager ist; und zwar mit oder ohne consens der andern mitbelechneten, auf die form und weiß wie es bei ainem und dem andern geschlecht von alters herkhomen ist. (1) f. hs.
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Wo auch die lehen inhalt und vermüg der landsfürstlichen lehensgnadt auf den unterstamen und weibspersonen komen, so sollen sie kein afterlehen weiter verleichen, sondern iederzeit nach altem herkhumen ainen lehentrager an ihrer stat stellen, der in ihrem namen solche afterlehen verleihe.
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Wiewoll von alters her etwo die rittermäßige lehen nit allain den würkhlichen landleüthen deß herren- und ritterstands dis lands, sondern auch sonst insgemain allen geadelten personen, wie auch dennen welche von der röm. kais. maj. oder ainem regierenden landsfürsten und erzherzogen zu Össterreich außer der nobilitation die lehensfreiheit außtrukhlich erlangt, verlichen worden: so soll es doch hinfiero an nach inhalt deren von unsern löb. vorfordern von neuem dennen landständen dises lands gegebnen sonderbaren freihaiten, daß nemblich der rittermäßigen lehen (wo die von neuem verlichen werden, und nit als vätterliche erblehen in ainem geschlecht anderst herkommen) sowol als der freißaignen landgüeter allain die würkhliche landleüth fähig sein sollen. als daz, wo gleich ein anderer welcher kein würkhlicher landman ist dergleichen landgüeter zu rittermäßigen lehen von neuem erlangte, iedoch dem nechsten landman dem solches gelegen und der dem lehenherren nit zuwider sein mag (auf maß und zeit, wie hieoben im dritten thail diser landtaffel bei dem sibenten titul angezaüt worden) der einstand umb ein billichen unpartheiischen werth bevorstehen solle.
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Was aber die andern gemaine recht- und beütellehen belangt, die mögen sowol unedlen alß edlen verlichen werden. und solcher gstalt sein auch die comunen stätt und gemainen der lehen fähig, und mögen ihnen dieselbige wie herkhomen verlichen werden; doch daß sie auß ihrem mittel alß oft daß lehen zu schulden kumbt ainen lehentrager stellen, welcher die lehenspflicht und gewöhnliche schuldigkheit an ihrer statt laiste.
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Ob auch woll die minderjährige, ehe sie ihr völlige voggtbarkheit erraichen oder veniam aetatis erlangen, für sich selbsten kein lehen nemen oder empfahen können, so mügen und sollen doch dieselbige an ihrer statt durch ihrer gerhaben oder curatorn ainen und nit mehr biß auf ihre vogtbarkheit aintweder geurlaubt oder auch würkhlich empfangen werden.
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Also mägen auch die am verstand und leib mangel- und prechhafte personen ihre angefallne lehen (iedoch außgenumen der landsfürstlichen erblehen und dergleichen feudis dignitatum) ungeacht deßen in den gemainen rechten irenthalber gesezten unterschieds, wie bißhero in disem land gebreuchig herkhomen, durch ihre vormunder oder taugliche gewält- und lehentrager die ihres namens und stammens sind, oder wo derselben keiner vorhanden, durch ainen andern lehenfähigen substituten empfahen und wie sich gebürt verdienen laßen.
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Demnach auch durch die sonderbare lehensgnadt nunmehr auf absterben des mannßstammens die lehen auf den untern und weibsstamen fallen und erben, so mögen solchem nach auch die frauen und weibspersonen nit allain ihre müeterliche und weibslehen sondern auch andere rittermäßige mannßlehen, da die (auf absterben des mannsstamenß) inhalt der lehenßgnadt auf sie fallen (und nit eher), durch ihre hierzue bestelte taugliche lehen- und gewalttrager empfahen.
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Die geistliche aber und ordensleüth (außer der creüzherren), welche beraith majores ordines erlangt oder profeß getan, mögen keine weltliche rittermäßige lehen nemen oder empfahen.
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Dieweil (alß hieoben zu eingang angedeutet worden) die natur und aigenschaft aines ieden rechten lehens unter anderm auch fürnemblich in dem stehet und beruehet, daß es auf ewig, und so lang der manßstamen wehret auf die nachkomen mit völliger nutzung ungeschmölert des wahren aigenthumbß fallen und erben solle; und aber die bewegliche und vahrende güeter durch tägliche gebrauch sich nit also aufhalten laßen, sondern in die leng verliehren und verzehrt werden: so volgt demnach, daß allain ligende stuckh gült und güeter, oder doch solche gerechtigkheiten welche den ligenden güetern gleich zu schätzen zu lehen mögen und sollen verlichen werden, alß da sein herrschaften schlößer vesten stätt märkht dörfer höff mairhöff mülstatten tafernen preuheuser gehülz weingarten äckher wisen und dergleichen, item landgericht burgfriden lehenschaften voggtheien wildbahn gejaid meuth zoll ungelt steurgelt, und dergleichen jura incorporalia oder annui redditus, recht und gerechtigkheiten die sonsten vermüg der rechten landsfreihaiten und gewohnhait zu alienieren erlaubt und nit verbotten sein, item hochheiten und erbämbter davon hieoben meldung geschechen, dann waß andere güeter sein welche insgemain zu verkhaufen und zu alienieren verbotten, davon hieoben im dritten thail diser landtaffel unter dem andern titul mehrer meldung geschechen, die können und mögen auch nit zu lehen gemacht aufgetragen oder wider verlichen werden.
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Ob auch woll die zehenden den laien und weltlichen personen, sonderlich nach dem Lateranischen consilio, von neuem zu verleihen anderer orthen in zweifel möchte gezogen werden: so ist es doch in disem land von uhralters ohne unterschied herkhomen, daß den laien und weltlichen nit weniger alß den geistlichen alle und iede zehend woll mögen und künnen zu lehen gegeben und empfangen werden, sovern doch derjenige welcher dergleichen lehen gibt oder verleicht ander, (wie hieoben angezaigt worden) hierzue vollmacht und gewalt hat.
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Ob woll vill unterschiedliche mitl und weeg sind dardurch die lehen erlangt und bekhomen werden mögen, so sein doch in disem land derselben fürnemblich sechßerlei zu finden. als nemblich und zuvorderist die gnadt des lehensherren, wann nemblich ein lehenherr sein gueth (es sei gleich zuvor auch zu lehen gangen oder nit) ainem tauglichen lehenman von freien stuckhen und auß gnaden ohne ainen gewißen und bestimbten kaufschülling und ablößung wegen seiner berait gelaisten oder nach ins künftig verhoften getreuen dienst übergibt, und ihne deßwegen mit gebreuchigem lehenbrief und investitur versiechet, inmaßen hieoben unter dem dritten titul "von den landsfürstlichen und gnadenlehen" anzaigung geschechen.
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Zum andern, durch kauf wechsel verträg thailung und andere dergleichen rechtmäßige conträct, es sei gleich mit dem lehenherren selbsten, oder mit seinem vorwißen und consens mit dem lehenmann und vasaln, davon hernach mehrer anzaigung geschechen soll.
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Zum dritten, durch erbfall und ordentliche succeßion sowoll deß mannß- alß vermüg der sonderbaren lehensgnadt des weibsstamen.
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Zum vierten, durch praescription und würkhliches unbetriebt und ungeclagtes inhaben über verjährte zeit.
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Zum fünften, durch gerichtliche execution ansatz und urlaub.
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Zum sechsten, durch rechtmäßige anzaigung der verfalnen oder verschwignen lehen, als welche hierdurch dem ersten anzaiger dem uhralten land- und gerichtsbrauch nach sollen verlichen werden.
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Die verkhaufung und veränderung der lehengüeter geschiecht aintweder durch den lehenherren selbsten oder aber von den lehensleüthen und vasaln.
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Dann obwoll (wie auch hieoben mehrmals gedacht worden) die natur arth und aigenschaft eines rechten lehenß ist, daß es ohne gelt auß lautern gnaden von dem lehenherren solle anfangs hergehn und verlichen werden, so ist es doch von uhraltem in disem land herkhomen, daß auch von ainem unmittelbaren lehenherren ain lehenguet durch ainen vasaln mit gelt erkhauft und zuwegen gebracht mag werden. und verleurt darumb ein solches lehen sein arth und aigenschaft nit, sondern bleibt in dem stand würden und gebrauch als ein ander gnadenlehen, und wie sich der lehensherr und lehenman bei solchem fürgehenden verkhauf ainmal mit ainander vergleichen und der darüber aufgerichte lehenbrief mit sich bringt.
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Demnach, wann ein lehensman von seinem lehenherren selbsten mit gelt ain lehen erkhauft oder durch wechsel oder andern contract an sich bringt, es geschech gleich mit vorgehender ordentlicher schätzung betheurung anschlag oder pauschweiß: so ist der lehensherr schuldig gegen empfahung des geschloßnen kaufschillings oder verglichnen werths dem lehenman daß verkhaufte oder verwexelt lehen dem getroffnen schluß nach zu übergeben und würkhlich einzuraumben, auch ihme ainen ordentlichen lehenbrüef und weßen sie sich mit ainander verglichen darüber zuezustellen; und ist dißfalß keiner andern aufsandung von nöthen
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Wann aber ein lehensman sein habendes lehen ainem andern, er sei gleich ein befreündter oder frembder verkhauft, so ist er schuldig dem lehensherren dasßelbig zu wißen zu machen; und da es ain landsfürstliches lehen, zu handen der n.ö. regierung, da es aber ainem andern geist- oder weltlichem fürsten praelaten graven oder herren zuegehörig, zu sein oder seines im land habenten lehenbrobsts handen die verkhaufte stuckh und lehen aufzusenden, und dem kaufer dieselbige zu vergleichen (1) zu begehren. (1) sic.
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Dann wo solche aufsandung über verfließung jahr und tags unterlaßen würdt, felt daß lehen dem lehenherren wider haimb. sonsten aber, wo die aufsandung ordentlich geschiecht, wollen nit allain wier als landsfürst craft und inhalt weilent unserer hochgeehrten vorfordern, sonderlich weilent kaiser Carls des fünften den ständen diser land sub dato den vierundzwainzigisten februari anno 1521 gegebnen gnedigisten bewilligung (so hieunden zu end dises tractats zu finden) solche verkhauf und alienationen (da anderst kein gefahr, sonderlich in den lehen so auf ainer felligkheit stehen, mit unterlauft) nit hindern noch wägern; sondern es sein auch ingleichem die andere auß- und inlendische lehensherren welche lehen in disem land zu verleihen haben dahin (wie von uhralter herkhomen und die deßwegen publiciert und widerholte auch hieunden zu end inserierte lehengeneral sonderlich von anno 1582 mit mehrerm außweisen) auf dergleichen ordentliche aufsandungen ihre lehensleüth nit zu betrangen noch zu hindern, sondern dennen abkaufern (da die anders zu lehenempfachung dichtig, und nit genuegsambe ursachen wider ainen und den andern vorhanden) zu leichen schuldig.
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So oft ain lehen, wie es auch namen haben und gestaltet sein mag, es sei gleich rittermäßig oder nur ein gemaines recht- oder auch beitellehen, durch verkhauf oder andern contract verändert und von dem lehenman hinweckh in ander händ verwendt und gegeben wierdt: so soll es dem lehenherren ordentlich aufgekhündt werden. und zwar soll solche aufsandung iederzeit durch den lehentrager welcher daß lehen zum lestenmall empfangen und kain andere person geschechen. wo aber in ainem lehenbrief mehr dan ein person begriffen, alß daß das lehen ihren villen zumall verlichen worden, so mueß auch die aufsandung durch sie samentlich und unverschaidentlich geschechen, damit aller intereßierten will und mainung zu solcher aufsandung clärlich erscheine. und solche aufsandung soll in allweeg mit dem jüngsten lehenbrief (welcher zumall auch in originali oder doch, da der lehenman billiche bedenkhen, in vidimierter abschrift damit übergeben soll werden) ordentlich correspondieren und überainstimmen, alß daß darin mit namen benent und specificirt werde was für güeter verkhauft seien worden, und wann solcher kauf geschechen und die güeter aufgesandt und zuezuschreiben begehrt werden. so nun der kauf nit umb alle im lehenbrief benente güeter sondern allain umb etliche derselben geschechen und gerichtet, so sollen dieselben dem kaufer gegen der specificierten aufsandung verlichen, und auf des verkhaufers lehenbrief bei der lehensregistratur umb kunftiger beßerer richtigkheit wegen notiert und verzaichnet werden, daß er von seinem inbegriffnen lehen die n. und n. gueter verkhauft, und alßdan dem verkhaufer der originallehenbrief unaufgehalten wider zuegestelt werden.
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Es soll auch ain iede aufsandung mit der aufsender aignen handschrift unterzaichnet und mit ihren sigln becreftigt sein; dann die petschaft werden nach altem herkhumben und lehen-gerichts gebrauch dißfalß nit für genuegsamb gehalten. damit auch die leüth wißen mögen wie und auf was form solche aufsandungen für cräftig oder uncräftig zu halten, und hierin aller zweifel und disputat aufgehebt werde, ist zu end dises tractats ein gewönliche formb inseriert worden, darnach sich meniglichen zu richten hab.
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Wann ain lehen auß lauter gnaden verlichen und dem lehenman würkhlich in sein gewaltsamb nutz und poßeß zusambt ordentlichem lehenbrief ainmal eingeantworth ist worden, so ist der lehenherr weiters zum schermb und gewehrschaft nit verbunden, dann daß er den lehenman auch die brieflichen documenten und uhrkhunden (wofern er dergleichen hat) welche über solch verlichen lehengueth lauten erfolgen laße, damit er sich verrer gegen frembden ansprechern selbst schutzen und schermen könne. sonsten aber, in andern von dem lehenherren erkhauften oder durch andere contract und beschwärliche mitl erlangten lehen ist der lehensherr schuldig, wann der lehensman umb solche lehen angesprochen würdt, ihne auf ordentliche verkhündung zu vertretten, zu schutzen und zu schiermen. es wär dan sach daß der lehensman zur zeit des kaufs gewist hette, das daß verkhaufte lehen ainem frembden und nit seinem geber oder verkhaufer zuegehörig seie, und iedoch und ungeacht solcher wißenschaft dannoch den kauf angenomben hette, dann solcher gestalt ist der verkhaufer nit schuldig die schermbung zu laisten, es sei dan dieselbige bei dem fürgangnen kauf außtrukhentlich abgeredt versprochen und zu laiisten zuegesagt worden. ob aber der kaufer solche wißenschaft frembden angehörung gehabt habe oder nit ligt dem verkhaufer zu erweißen ob.
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Ingleichem hat auch die schermbs und gewehr ersuechung in poßeßorio und da das aigenthumb nit strittig gemacht wierdt nit statt; dann in poßeßion (alß gwaltthätigen eingriffen und dergleichen) stritten soll sich ein ieder lehensman ohn entgelt des lehensherren zu schutzen selbst schuldig sein; und zumal auch hiezwischen und biß der stritt zu end außgefüehrt und durch erkhantnuß erörtert wierdt dem lehenherrn anderst nit alß ob daß lehen niemals angesprochen wär worden allen gehorsamb ehr und gebüerliche schuldigkheit davon zu raichen verbunden.
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Wann ain lehenherr in fällen da er angezognermaßen die schermbung zu laisten schuldig im rechten verlustigt wierdt, so ist er ihme lehensman ohne schaden und nachtl zu halten, ihme auch aintweder ein gleiches lehengueth einzuraumen, oder aber den werth desßelben aberhaltenen lehenguets nach billichen dingen sambt abtrag der expens und erlitnen schäden nach mäßigung zu erstatten schuldig; es wär dan sach daß der lehenman den verlust selbst geursacht und ihme derowegen daz lehen mit urthl und recht aberhalten wär worden, welches doch im zweifel dem lehensherren und nit dem vasallen zu erweisen obligt.
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Und ob auch woll die algemaine geschribene lehensrecht wollen, daß wann nur ain oder daß ander stuckh zu ainem lehen gehörig, und nit zumall das ganze lehenguet evincirt und gerichtlich verlohren wierdt, daß der lehensherr dem lehensman darfür kein erstattung schuldig so ist iedoch ain anders in disem land von alters herkhomen; daß nemblich in angezognen fällen die schadloßhaltung auch pro rato der aberhaltenen güeter müeßen gelaißtet werden, darbei es dann auch noch hinfüroan also verbleiben solle. und solche erstattung aines aberhaltenen lehengueths solle dem kaufer oder lehenmann nach geschaffenheit der zeit zu welcher die erkhantnus und entwehrung (1) des lehenguets geschiecht entrichtet werden; also, daß wo das aberkhente lehengueth zur zeit der gefälten und eröffneten urthl und erkhantnuß aines mehrern alß der kaufschilling gewest im werth geschäzt möchte werden, so ist der verkhaufer auch solchen mehrern werth zu erstatten und zu ergenzen schuldig. da aber hingegen das lehenguet zur zeit des urthels (ohne des kaufers und lehenmans beweißlichen schuld und verursachung) in abschlag komen wär, so soll der verkhaufer dem kaufer dannoch den empfangenen völlügen kaufschilling widergeben und bezallen. es soll auch die erstattung in solcher münz und dem werth derselben geschechen wie die zur zeit des ergangnen urthls und sentenz gangbar und gültig gewest ist, und nit wie die zur zeit des verkhaufs sich befunden hat. iedoch da ain kaufer, welcher zur zeit des getroffnen kaufs gewist hat das das verkhaufte gueth unrichtig und seinem verkhaufer nit bestendig zuegehörig seie, sich gleich bei der kaufsabredt nit der schermb und gwehrschafts versicherung versehen, so ist ihme doch der lehensherr umb daß lehen so ihme hernach mit recht und urthl aberhalten wüerdt allain den empfangenen kaufschilling, nit aber zumall auch den erlittenen schaden zu erstatten schuldig; es wär dan das widerspill in specie und mit namen beederseits abgeredt und außgetragen worden. (1) hs. "entwehnung."
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Das einstandrecht hat in den verkhauften lehenstuckhen nit weniger alß in den freißaignen statt. dann wann ein lehensman sein vätterlich alt- oder stamblehen ohne des lehensherren oder mitbelechneten nechsten agnaten namen- und stamenserben consens und bewilligung verkhauft, so stehet denselbigen nit allain die revocatio und zuruckhziehung solcher veränderung auf maß und weiß wie hüeunten angezaigt solle werden bevor; sondern, ob auch gleich solche veränderung und verkhauf auß getrungnen ursachen und mit deß lehensherren oder auch etlicher unter den nechsten lehenserben bewilligung und consens geschiecht: so stehet doch den andern und ubrigen so nit darein consentiert unerwartet des künftigen verhoffenden anfalls inner jahr und tag offen, und zwar (wie in den freißaignen güetern der einstand) nach praerogatio des grads.
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Was aber neue erlangte lehen betrifft, welche von dem namen nit erblich herriehren sondern auf den lehenman von neuem gedigen, und komen sein, in denselben hat das einstandrecht nit statt. es wär dan sach daß ihr mehr mit ainander von neuem auf ain unverschaidentlich und unthailbares gueth belechnet worden, und ainer darauß mit des lehensherren consens und auß genuegsamben ursachen seinen thail verkhaufen wolte; dann in solchem fall stehet dem andern der einstant gegen erlegung des kaufschillings bevor. solchen unverschaidentlichen und unthailbaren stuckhen werden auch die jurisdictionen gerichtlicher hochhaiten und obrigkheiten zuegerechnet, alß die ihrer art und natur nach auch unthailbar und beisamen sollen gelaßen werden.
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Nach den nechsten namens und stamens befreundten aber stehet dem lehensherren die prioritet bevor, und schleusst alle angemaste frembde kaufer billich auß.
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Obwoll insgemain kein lehenman ohne seines lehensherren consens und einwilligung von seinen inhabenden lehen, zuvorderist zuwider dem lehenbrief und zu nachtl des lehensherren und mitintereßierten lehensgenoßen cräftig testieren, oder dasßelbe zuwider der ordentlichen lehenssucceßion mit außschließung und übergehung (1) der nechsten agnaten auf die weitern, vill weniger aber auf ganz frembde verschaffen und verwenden, noch auch mit ainiger dienstbarkheit oder nachtheiligen bürden beschwären kan: so ist iedoch hierin diser unterschied zwischen den alten oder vätterlichen und den neuen wie auch den rittermäßigen und gemainen beütellehen zu halten: daß, wann ain lehenman der ain alt und stamblehen hat dasßelbig in seinem testament und letsten willen seinen nechsten leibserben, oder wo er deren keinen hat, seinen andern nechsten agnaten oder namens- und stamenserben und befreündten darauf das lehen nach inhalt lehenbriefs und gemainer lehenssucceßion sonsten fiele verschaffet, so hat solche disposition kein bedenkhen sonder kan und mag ohne des lehensherren wißen und consens woll geschechen, weil solcher lester will hierinnen niemant praejudicirt. wie auch ingleichem, wann sich der lehensherr seines habenden intereße, oder die leibserben agnaten und nechste lehensbefreündte ihres gebierenden lehenerbrechts außtrukhlich begeben hetten, so bestet alßdan ain solcher lester will auch. (1) hs. "übergebung."
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Ingleichem, wo der lehenman nit daß haubt-lehengueth und deßen aigenthumb sondern allain die davan aufgehebte nutzungen verschafft, so kan ain solches testament und lester will ohne vorwißen und consens des lehensherren oder der intereßirten auch wol bestehen. dann solche früht (1) und nutzungen werden für des lehenmans aigenthumb gehalten. (1) sic.
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Dergestalt, wann ain vatter der zumall freisaigne und belechnete güeter hat ain testament oder lesten willen aufricht, und darin ainem kind mehr alß dem andern vermacht: so mögen sie dannoch in den lehengüetern zugleich zuestehn, und hat keiner vor dem andern ainichen vorthl, ungeacht daß etwo der vatter das widerspill verordnet. es ist auch dißfalß zwischen den geist- und weltlichen lehengüetern kein unterschied.
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Ingleichem, wann ain vatter seiner söhn ainen in seinem testament mit stillschweigen umbgehet, das er ihme von seinen freißaignen erbgüetern gar nichts verschafft, so kan darumben derselbige sohn keinesweegs von den lehengüetern (es widerfechte gleich solch seines vattern testament oder nit) außgeschloßen werden. dann sein gerechtigkheit und zuetritt zu den lehen fleust nit von seinem vattern sondern von dem gemainen alt- und stamenvatter her, der das lehen auf sich und seine erben bekhamen und vermaint hat.
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Was aber die neue lehen betrüfft, zumall der lehensman zur zeit seines ableibens keine lehensfähige leibserben verläst, so kan er solch lehengueth nit allein auf keinen frembden, sondern auch auf keinen seiner nechsten befreündten welche nit mit in die investitur und lehenbrüef einkhomen verschaffen; weil derlei neue lehen (wie hieoben vermeldet) auf solchen fall dem lehenherren ohne mittel wider zuestehn und haimbfallen. waß aber die gemaine schlechte beütellehen belangt, die sein bißhero zu verschaffen auch ohne sonderbaren consens der lehensherren dergestalt zuegelaßen worden, sovern nemblich derjenig welcher ihm testament zum erben solcher lehen eingesezt worden dem lehensherren nit zuwider sonder annemblich gewest ist. dann sonsten, wo der lehensherr sonderbare bedenkhen an dem eingesezten erben hette, daß er ihm zum lehenman nit gefellig were, stehet ihm bevor den nechsten erben, auf welchen daß beitellehen ab intestato sonsten gefallen wäre, darzue zu laßen.
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Inmaßen hieoben in dem fünften thail angezaigt worden, daß ob woll den algemainen rechten nach alle erbschaften aintweder auf die kinder in absteigender oder in mangl deren auf die erben in aufsteigender oder aber auf seitenlini fallen und erben, daß iedoch dem uhralten össterreichischen landsgebrauch nach die in aufsteigender lini auch in den freisaignen güetern und erbschaften nit zuegelaßen sondern allerdüngs außgeschloßen werden: solches hat in lehengüetern vüll mehr stath, alß darin auch den geschribnen rechten nach die eltern zu ihrer kinder und weiter absteigenden nachkomen, so wenig alten alß neuen lehengüetern, keinen zuetritt suechen noch haben mögen; es wär dan sach das ein vatter sein habendes lehengueth seinem sohn noch bei seinen lebzeiten mit dem lautern geding und vorbehalt, auch des lehensherren consens und bestätigung dahin aufsendete, daß es nach seines sohns todt wider auf ihne fallen solte, übergeben hette.
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Demnach, wann ain lehenman mit todt abgeht und eheliche leibserben männliches geschlechts hünder ihm verläst, alß söhn einckhl und uhrenckhl (darunter auch die posthumi so erst nach ihres vatters todt auf die welt geborn zu verstehen sein): so fallen die lehen auf dieselbige nach weiß und gestalt wie in dem fünften thail diser landtafel "von den freißaignen erbschaften oder testamenten" angezaigt worden, daß nemblich allweeg die welche dem verstorbnen lehenman am nechsten im grad zuegethan den ersten zuetrith haben und behalten. also, daß weil der sohn noch lebt, der enickhl vor ihme nit zuegelaßen würdt; wofern aber auß zwaüen sohnen der aine noch lebt, der ander aber gestorben und kinder hinder sein verlaßen, alßdan dieselbige jure repraesentationis mit dem noch lebenden sohn alß ihres vattern bruedern in stirpes succedieren und erben. und ist zwischen den lehen und freißaignen erbschaften in solchem fall kein anderer unterschüed, alß das die töchter und weibsbülder so lang und vill ain manßerb des namen und stamens lini (von dem ersten alt- oder stamenvatter der das lehen anfangs bekhomen hat) verhanden ist, allerdings von den lehengüetern außgeschloßen bleiben und keinen zuetritt darzue haben mögen. wie dan daher das worth "erb" oder "erben in adelich und rittermäßigen lehenerbschaften allain von den mannspersonen und nit von den weibspersonen zu verstehen ist; also das vermüg der algemainen geschribnen lehenrecht auf den abgang des mannsstamen das lehen (da es nit mit namen auch auf den weibsstamen anfangs verlichen worden) ehe dem lehensherrn widerumb haimb- dan auf die weibspersohnen fallen thuet. welches aber disen landsfreiheiten nach gemildert, wie hieunten von der lehensgnadt solle angezaigt werden.
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Ingleichem würdet auch in der lehenssucceßion der unterschied zwischen den zweibändigen oder rechten geschwistrigten und den ainbändügen oder stiefgeschwistrigten nit in acht genumen, da sie allain von dem vatter herkhumben, und des namen und stamens sein. dann welche allain von der mueter hero geschwistriget sein, die werden in vätterlichen lehen nit zuegelaßen.
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Also, ob woll die brueder (da sie sich nit selbst unter ainander der nutzung halber aines andern vergleichen) zugleich zu den lehen zuegelaßen werden, so hat es doch mit den würden-erbämbtern und saßlehen die mainung, daß dieselbige allain auf den eltisten (so er anderst darzue qualificirt) fallen, und also allweegen dem eltisten völlig bleiben, ungeacht den andern lehen halber ain verthailung fürgienge.
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Wofern auch unter denen verlaßenen söhnen enickhl oder uhrenickhel, auf welche sonst angezogner maßen die lehen fallen, ainer oder mehr sich zur zeit des begebenten falls (als hieoben unter dem dritten titul angezaigt worden) befunde, so kan derselbige neben den andern seinen brüedern und vettern keinen zuetritt zu den lehengüetern suechen.
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Wie dan auch ingleichem die adoptierte und an kindsstatt aufgenumbene nit zuezulaßen sein, vill weniger aber die unehrlich gebohrne, auch ungeacht sich hernach (außer volgender ihrer eltern hochzeitlichen verehelichung) legitimiert wurden. inmaßen dan auch derjenige, welcher sich wider den lehensherren mit ainem solchen verbrechen davon hieunden zu end dises sechsten thails anzaigung geschiecht vergriffen und vor seines vattern tödlichen abgang nit wider versöhnet hat, sich neben den andern unverbrichigen erben zudem lehen nit entringen (1) noch etwaß daran begehren und haben kann. (1) sic.
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Ob aber ain sohn, auf welchen sonsten der ordnung nach sein vätterliche erbschaft sambt den lehen fiele, sich der freißaignen vätterlichen güeter und erbschaft entschlagen, und allain die lehensgüeter annemen und begehren mäge: in solchem fall ist vor allen dingen auf die investitur und lehenbrief zu sehen. dann da dieselben dahin gestelt, daß das lehen auf den primum acquirenten den alt- und stamenvatter und seinen erben, oder auch simpliciter ohne benennung der erben (als welche bei solcher außlaßung auch darunter verstanden werden) verlichen ist worden: so kan der sohn, oder da auch deren gleich mehr weren, mit außlaßung und entschlagung der vätterlich freißaignen güeter und erbschaft das lehen allain nit an sich nemmen, sondern ist schuldig aintweder die vätterlich erbschaft zusambt dem lehen anzunemen, oder aber beder sich genzlich zu begeben und zu entschlagen. wofern aber in der ersten lehensverleichung mit namen allain der söhn oder lehenserben gedacht würdt, so mögen die söhn (da sie bedenkhen haben sich der vätterlich freißaignen güeter zu unterfangen) allain des lehens sich annemen und im übrigen der vätterlichen erbschaft entschlagen, weil auf solche die söhne nit als ihres vattern erben, sonder alß ainig und allain lehensucceßores beruefen werden.
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Wann ain lehensman zur zeit seines tödlichen abgangs keine eheliche lehenserben hinder sich verläst, so ist sonderlich auf den unterschaid der uhralten vätterlichen erb- und stamblehen, und dan der neuen lehen zu sehen. dann die vätterliche uhralte und erblehen die fallen alßdan auf des verstorbnen nechste seitenfreünd, welche des namen und stamens und dem ersten acquirenten dem das lehen erstlich verlichen worden alß von ainem gemainen stamenvatter herkhomen; doch also, das allweegen die nähern in der lini und grad (gleich wie in den erbschaften der freißaignen güeter) die weitern außschließen.
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Und dise succeßion endet sich weder in dem sibenten noch zehenten grad, sondern gehet in infinitum. also, daß wann gleich zween brüeder ihre angefallne altvätterliche lehengüeter gethailt, und beede widerumben söhn enikhl uhrenickhl und weiters biß auf den zwainzigisten und weitern grad bekhomen hetten, und nachmallen allererst sich begäbe, daß von dem ainen brueder alle absteigende lehenserben mit todt abgiengen: so felt doch das lehen wider auf des andern brueders lehenserben und deren weitere deßcendenten.
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Außer solcher uhralten erb- und stamblehen aber, ob gleich der lest verstorbne seines namen und stamens auch lehensbefreündte, iedoch ainer andern lini alß davon die lehen urspringlich herrüehren thette, so mögen sie doch (außer waß ihnen hernach gesezte lehensgnadt gibt) zu solchen ihres vatters verlaßnen lehen keinen rechtmäßigen zuespruch setzen, sintemal in solchen fällen fürnemblich auf den ersten acquirenten der die lehen anfangs erlangt und zuwegen gebracht und auf die von ihme in absteigender lini herkhomende eheliche lehenserben zu sechen ist. was und sovil aber die neuen lehen belangt, die fallen auf des lehenmans absterben verrer und weiters nit dann auf seine eheliche erben und deren erbenserben in absteigender lini, und zwar in infinitum wie die uhralt vätterlich und stamblehen; aber die seitenlini mögen solche lehen nit erben.
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Derohalben, wann ain lehenman der ein lehen von neuem erworben und erlangt hat ohne eheliche leibserben mit todt abgeht, so felt solch neu verlaßen lehengueth weder auf seine brüeder noch andere seitenbefreündte, sondern stehet ohne mittl dem lehenherren widerumb haimb, und bleiben allain die empfangene früchten und nutzungen (auf maß und weiß wie hieunden davon in specie angezaigt solle werden) den nechsten befreündten nachstendig. iedoch werden etliche sonderbare fäll außgenomen, in welchen auch zu den neuen lehengüetern des verstorben lehenmans brüedern und deren erben der zuetritt erlaubt ist; als nemblich, wann in der verleichung und lehenbrif außtrukhlich begriffen, daß solches neue lehen auf ain oder mehr brüeder, oder auch desßelben nechste befreündte und erben sei verlichen und geben worden.
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Zum andern, wann zween oder mehr brüeder dergleichen neues lehen mit vorwißen und bewilligung des lehensherren lange zeit in gleicher gemainschaft gehabt, genuzt und genoßen, oder auch ainer dem andern mit solchem vorwißen und tacito vel expreßo consensu zu kaufen geben hette.
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Zum dritten, wann die brüeder sambentlich solch neu lehen in ainem krigszug umb den herren verdient, oder aber von dem lehenherren auß gesambter anlag erkhauft hetten, dann in solchen fällen auch dergleichen neue lehen auf die seitenlini, sonsten aber und anderer gestalt nit kumben und fallen.
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Es solle auch in dergleichen lehenssucceßion (ungeacht vüll rechtslehrer das widrige beharren wöllen) dem uhralten landsbrauch herkhomen nach die zehlung der grad und sippschaft den allgemainen kais. rechten nach (wie in den erbschaften der freißaignen güeter) und nit den geistlichen rechten nach geschechen.
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Und dieweil sich dise materia der erbschaft halber in lehenssachen wegen obangezognen unterschaids der lehen etwaß weit erstreckht, und durch exempla mehrers dan mit unaußführlichen schriften kan erleütert werden: so ist hernach stehender arbor beigesezt worden, darin nit allain der unterschaid der lehen, und wie ain und daß ander auf absterben der lehensleüth auf die nechste collateral und befreündte seiner natur aigenschaft und landsfreiheiten nach falle unter augen gestelt, und an statt viller unterschiedlicher figurn kürzlich angezaigt; sondern auch zumall die nachstehende landsfürstliche lehensgnadt, wie, wann und was gestalt nemblich die rittermäßige manslehen auch auf den weibsstamen komen und gelangen mögen, erleütert würdt.
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Wiewol die rittermäßige lehen ihrer arth und aigenschaft nach auf die frauen und weibsbülder nit fallen noch erben sollen, alß welche ihrer angebohrnen blödigkheit und natur nach zu bedienung derselben nit tauglich: so ist doch hieoben unter dem zehenten titul angezaigt worden, daß dannoch biß weilen auß sondern gnaden deß lehenherrens auch dem weiblichen geschlecht dergleichen rittermäßige lehen verlichen und gegeben werden; nit zwar daß sie für ihre personen dieselbige verdienen kunten oder solten, sondern daß sie dasjenig was sich derentwegen zu laisten gebüert durch andere darzue bestelte tüchtige mannßpersonen verrichten.
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Wann demnach ein lehen ainweder gleich von anfang ainer frauen oder weibsperson von dem lehensherren verlichen worden und solcher gestalt alß ein alt-anfreuliches und müeterliches lehen herkhumben, oder aber da es gleich anfangs ainer mannßpersonen iedoch mit der außtrukhlichen clausul und geding verlichen worden daß es auf manns- und weibspersonen gelangen und fallen sollen, oder auch nachmallen von ainer weibsperson durch ain gewiße suma gelts erkhauft und abgeledigt worden: so mögen in solchem auch die weibspersohnen ihren zuetrit darzue suechen und haben.
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Welches aber auch anderer gestalt ehe und zuvor nit statt hat, alß da kein männlicher erb von derjenigen weibs- oder mannßperson welche daß lehen anfangs erworben und bekhomben hat vorhanden ist; dann auch in solchen lehen allwegen daß männlich geschlecht dem weiblichen vorzeucht. alß wann ain frau, deren ein rittermäßig lehen verlichen worden oder von ihrer mueter auf sie gelangt, ainen sohn und ain tochter hat: so felt solch anfreülich oder müeterlich lehen auf den sohn und nit die tochter, bleibt auch nachmallen bei dem sohn und seinen erben biß sich wider ain fall zu ainer eröffnung des zuetritts begibt. also und vill mehr, da ain lehensman welchem die lehen auf söhn und töchter verlichen worden ainen sohn und ain tochter verläst, so gehet der sohn der tochter vor.
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Wie auch, wann ainer zwo töchter verläst deren aine vor antrettung des lehens mit todt abgeht und ainen sohn hinder sich verläst, so schleust derselbig sohn seiner mueter schwester auß.
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Deßgleichen, wann beede töchter mit todt abgangen, deren aine ainen sohn, die ander ain tochter verlaßen, so gehet der sohn seiner muemben vor.
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Ebner maßen, wann das lehen auf ain weibsperson felt welche hernach zween söhn im ehelichen stand erobert, deren der aine zwo töchter, der ander ainen sohn hinterlaßen, so schleust abermallen der sohn die zwo töchter seiner muemben auß, wie nachvolgende figuren erleütern: Anna ' — — — — — Martha — — — — — — — — ' ' — — -Hanns — — Georg ' ' ' Clara Eva Christoff Alhie schleust der Christoff die Clara seine muemben auß von dem lehen. Ingleichem, wann die abgesezte Martha ain tochter, und von ainem verstorbnen sohn ain enügl hinder ihr verlaßen hette: so zeucht der enickhl seines vatter schwester, vor nachvolgender gestalt: Anna ' — — — — — — — — Marta — — — — — — — — - ' ' Hanns Clara ' Christoff Allda wierdt der Christoff der Clara fürgesezt, also daß das lehen auf den Christoffen und nit die Claram erbet.
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Iedoch ist hiebei auch zu wißen, daß obstehende mainung in solchem fall nit mehr statt hat, wann alberaith zuvor ehe und dan ain mannßerb auf dem ainen thail geboren worden zwischen den töchtern ein thailung fürgangen ist, also das (1) iede ihren thail würkhlich in ihr inhaben und nutzung gebracht hat; dann sie ist solch ihr ainmal in poßeß gebrachte erbschaft wider auß handen zu laßen und dem erst hernach gebohrnen mannßstamen abzutretten nit schuldig, sonder behelt solch in handen habende lehen, und bringt es auch verrer auf ihre absteigende erben. welches dan gleiche mainung hat, wann zween brüeder zugleich auf söhn und töchter von neuem belechnet worden; dann so der aine ainen sohn, der ander aber ain tochter verlässt, so bleibt der tochter ihres vatters thail, und hat deß andern brueders sohn denselbigen von ihr nit abzufordern, sondern mueß sich ahn seinem thail benüegen laßen. (1) hs. "des."
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Wo auch obgesezter maßen ain sohn seine schwester und muemben ainmall außschleust und das lehen auf sich bringt, so bleibt es bei seinen erben mannß- und weibspersonen in absteigender lini so lang und vüll biß dieselbige wider ohne eheliche leibserben absterben, ungeacht die ainmall außgeschloßene schweßtern und muemben hernach auch männliche erben bekhämen; dann dieselben müeßen biß auf ieztgedachten neuen anfall erwarten.
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Daß auch außer diß sonsten in gemainen schlechten recht- und beütellehen die weibßpersanen sowoll alß der mannßstamen ihren zuetritt zu der erbschaft haben, ist hieoben angezaigt worden.
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Es hat weiland kaiser Maximilian der erste alß regierender landsfürst in Össterreich den beeden ständen solcher landen unter und ob der Ennß von herren und ritterschaft wegen ihrer getreuen dienst und eiferigen zuesetzung bei ihrer kais. maj. die sonder genadt gethan, daß sie ihnen den vierten thail an dero landsfürstlichen lehen frei geschenkht und übergeben; daß wo sich begäb daß ainer des herren- oder ritterstands angeregter lande welche rittermäßige lehen von dem landsfürsten empfangen und getragen ohne männliche leibs- und lehenserben mit todt abgienge so soll alßdan der vierte thail solcher lehen auch auf seine töchter und derselben kinder und erben in absteigender lini, oder wo er deren auch keine hinderließ, auf die andern nechste befreindte auf die sonsten sein erbschaft und freisaigne güeter gelangten erben und fallen. welche gnadt nachmallen kaiser Ferdinandt biß auf den halben thail, und verrer kaiser Maximillian der andert auch gar auf die drei thail, schließlich aber kaiser Rudolff der andert völlig auf die ganze lehen erweitert und erstreckht hat; inmaßen von solchen zu unterschiedlichen zeiten angeregten zwaien ständen gegebnen lehensbegnadung und geschenkh zu end dises tractats abschriften inseriert zu fünden. darbei sollen sie und ihre erben, wie sie es dan bißher üeblichen gebrauch und inhaben gewest, auch hinfiero steif und vesst handgehabt werden.
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Es erstreckht sich aber solche lehensgnadt allain auf die össterreichische landsfürstliche lehen, und gar nit auf der andern in- und außlendischen fürsten praelaten graven herren und landleüth lehen welche sie ihm land zu verleichen haben; sonder denselben bleibt ihr lehensrecht und gerechtigkheit in solhen fällen durch solche lehensgnadt allerdings ungeschwächt. wie sie den auch allain auf den todtfall des lesten lehenmanß seines namen und stamens (da sonsten durch sein ableiben das lehen ledig und dem landsfürsten haimbfiele), und nit auf andere fälligkheüten und verwürkhungen so aintweder durch mißethat und verhandlung wider den lehensherren, oder nit (1) ordentlicher ersuechung veränderung ohne gebreuchige aufsendung oder in ander weeg sich begeben mochten, zu verstehen ist. (1) hs. "mit."
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Da auch bei verleichung der neuen lehen, welche allererst nach angezogner lesten lehensgnadt gegeben und verlichen werden, nit in specie und mit namen der lehensgnadt und daß dieselbige in solchem neuverlichenen lehen auch statt haben solle meldung geschiecht. so mögen sie auf absterben des mannßstamen die töchter und befreündte deren nit behelfen, noch bei solchem neuen lehen etwas suechen, inmaßen die kaiserlich und landsfürstlichen erleüterungen darüber (so auch hieunden inserirt) mit mehrerm außweißen.
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Es ist auch dise lehensgnadt ordine successive, und gar nit auf die erben samentlich zu verstehen; alß so der lezt verstorbne seines namen und stamens ain tochter an ainem, und dan am andern sonsten seitenfreünd von untern stamen, alß schwester kinder oder auch weitere im gradt hinder sein verläst, so schleust die lebendig tochter oder deren kinder die andern weitern befreündten in allweeg auß, weil außtrukhentlich und mit namen in der lehensgnadt allain der nechsten befreindten meldung beschiecht. derentwegen dan dißfalß ein unterschied zwischen den lehen und freißaignen erbgüetern, so dieselbige auf die verzichne töchter komen, zu halten ist.
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Iedoch ist hiebei zu wißen, daß gleichwie oben angedeüt worden, daß in den weiblichen lehen und denen welche auf söhn und töchter verlichen werden allwegen die söhn und manßpersonen den töchtern und weibspersohnen vorziechen, daß solches ingleichem auch in der lehensgnadt statt habe. alß oft auch auß mangl der mannspersohnen die weiber in craft der lehensgnadt der lehen fähig werden, sollen sie schuldig sein ainen männlichen lehentrager zu stellen, welcher die lehen an ihrer statt empfahen und verdiennen könne; iedoch bleibt die nutzung solcher lehen nit dem bestelten lehentrager, sonder den weibern.
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Wo auch die lehensgnadt mehr dann ein person berüehrt, alß daß der zueläßigen nechsten befreündten in gleichem grad und zuetrütt etliche wären: so sollen sie, wofern sie aines namen und stamens sind samentlich ainen lehentrager, wo sie aber unterschiedlicher geschlecht und namens sein ieder thail sein sondern lehentrager stellen, welcher das lehen in ihrem namen empfahe.
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Es mögen sowol die rittermäße (1) alß andere lehenstuckh zwischen den gebrüedern vettern und lehenserben auf welche sie gefallen woll gethailt werden ohne sonderbaren consens und bewilligung des lehensherren, nit allain dergestalt daß ainem die freißaignen, dem andern aber lehengüeter zuegethailt werden, sondern auch daß von den lehengüetern selbsten (vorderist da andere freißaigne stuckh nit vorhanden, oder die gelegenheit der erben es also erfordert) ain thaül ainem, und der ander thail ainem andern erben zuegelegt werde. es mag auch ein ieder solcher erb, dem ain thail von den lehengüetern angefallen, sein thail besonder innenhaben und nutzen ohne des lehensherren und der andern seiner miterben verhinderung. iedoch ist ain lehensherr nit schuldig ainem ieden erben seinen zuegethailt und angefallnen thail insonderheit zu verleichen, dardurch die lehenstuckh (2) und geschmöllert werden möchten; sonder die erben sein in solchem fall schuldig ainen lehentrager zu erküeßen und denselbigen dem lehenherren fürzustellen, der daß lehen an ihrer statt empfacht. iedoch wo auß solchen gethailten lehenserben ainer ohne eheliche mann- und lehenserben mit todt abgeht, so felt sein lehenthail weder auf seine töchter noch dem lehenherren wider haimb, sondern stehet seinen nechsten agnaten namen und stamenß zue. (1) sic. (2) Verbum fehlt.
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Wie dan auch durch dergleichen thailung der lehen aigenschaft ahrt und herkumen für sich selbst nit mutiert noch geändert werden, sondern wie sie bei der thailung als vätterlich uhralt oder stamenlehen gefunden worden, auch solcher gestalt in ihrer vorigen natur verbleiben; es wolle dann der neue lehenman mit einwilligung der negsten lehenserben solche ihme zuegethailte güeter guetwillig zu neuen lehen machen laßen und empfahen.
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Wann sich auch gleich nach übergangnen verthailung über kurz oder lang begäbe, daß derjenige brueder oder vetter welchem die lehengüeter zuegethailt worden ohne männliche lehenserben mit todt abgienge, ob er gleich töchter und weibsstamen hinder sich verlüeße, also daß solcher gestalt die lehenstuckh auf seine brüeder oder nechste lehenserben (welchen zuvor in der tailung die freißaignen güeter zuekhumben) fielen: so möchten doch hierumben des verstorbnen töchter und deren erben an ihre vettern nit begehren, daß sie wegen solches falß die freißaigne güeter (so zuvor an sie allain durch die thailung gefallen) widerumben in neue thailung bringen, oder ihnen den töchtern und weibsstamen ein recompens oder erstattung darfür dain sollen; es wär dan sach daß in erster fürgangner thailung zwischen den brüedern oder vettern außtrukhentlich ein anders geschloßen außgenomben oder vorbehalten wäre worden.
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Gleiche mainung hat es auch mit den aftern- und andern geringen schlechten und gemainen lehen.
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Die verjährung und praescription in den lehengüetern tregt sich fürnemblich auf dise dreierlai weiß zue:
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Erstlich, daß ainer ain gueth oder stuckh welcheß seiner ankhunft nach kein lehen gewest auß irrthumb für lehen kauft, oder auch ain lehengueth welches doch auf ain ander geschlecht verlichen an sich bringt und alß ain lehenman besizt, und dem lehenherren alles dasjenige waß andere lehenleüth laisten auch erzaigt und erweist, ungeacht ainige lehensverleichung investitur und lehensbrief deßwegen nit fürzulegen noch zu erweisen.
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Zum andern, daß ain lehenherr ain gueth welches zuvor zu lehen verlichen worden ohne weitere verleichung lange zeit ihnnen behalten, und alß andere seine güeter mit völligem recht und nutzlichem aigenthumb gebraucht und genoßen hat.
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Oder daß, füers dritte, hingegen ainer ain lehengueth welches zuvor ordentlich zu lehen gangen unwißent für ein freißaigen gueth erkhauft und an sich bringt, ohne verrer ersuechen und respect gegen dem lehenherren.
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Sovil nun den ersten fall belangt, wann ain lehensfähiger ain guethes seie dasßelbe gleüch seiner arth und herkhunft nach ain lehen und zuvor andern verlichen worden, oder mit ganzer zwaiunddreißig jahr lang ohne ainige rechtliche ansprach oder clag als ain lehen ihnnen gehabt genüzt und gebraucht, auch alles dasjenige was andere lehensleüth von dergleichen gueth zu lechen ihrem lehensherren von alters hero zu laisten gepflegt ohne des lehensherren widersprechen gelaistet und erzaigt: so khan ain solcher inhaber, ob er gleich anderst kein investitur oder lehensbrief anzuzaigen und fürzuweisen, der lehenschaft weiter nit entsezt werden; sonder der lehenherr ist schuldig ihne für seinen lehenman zu erkhennen, ihme das lehen zu verleichen, lehenbrief darüber aufzurichten, und als andere seine lehensleüth zu halten und zu schutzen. es mögen auch diejenige, welchen solches lehen etwo zuvor zuegehört oder die ain intereße darbei zu suechen gehabt hetten, ihme deßen mit noch ohne recht weiter nit anfechten noch der abtrettung begehren.
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Ingleichem auf den andern fall, wann ain lehensherr oder seine nachkomen ain gueth so zuvor zu lehen verlichen worden ganzer zwaiunddreißig jahr unersuecht und unbeclagt selbsten als ain unlehenbares gueth mit völliger nutzung in handen gehabt, und alß andere seine freie güeter gebraucht hat: so mögen diejenige, auf deren geschlecht es zuvor verlichen gewest und der lehensarth und natur nach (wann es ordentlich ersuecht wär worden) auf süe gehört hette, auch weiter darzue kein anforderung noch ansprach haben und setzen.
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Wie auch hingegen auf den dritten fall, wann ainer (außer der landsfürstlichen lehen) sonsten ain lehenguet, welches er aintweder mit (1) kauf oder andern contract und gebüerliche weeg für freißaigen an sich gebracht hat, uber die angezogne zwaiunddreißig jahr ohne ainige clag und anforderung des lehensherren oder anderer dabei intereßirten mit guetem gewißen trauen und glauben alß sein freiaigen unbelechnet gueth ihnnen gehabt und genutzt: so ist er solches weiter abzutretten oder zu lehen zu empfahen nit schuldig, sondern ist darbei alß seinem erseßnen freiaigenthumblichen erbgueth zu laßen und zu schutzen. waß aber die landsfürstliche lehen betrifft, die mögen anderst nit dann durch verfließung hundert jahren zu freisaignen güetern erseßen werden. (1) hs. "der."
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Obwoll vermüg der allgemainen geschribnen lehensrecht auf lehengüeter kein execution anderst statt hat, alß so lang und vüll der lehenmann im leben und des lehens fähig ist auf die nutzung; so ist es doch von alters in disem land herkhumben, daß wann ain lehenman in rechten verlustigt oder schulden halb oder in ander weeg beclagt, und wider ihne sovern verfahren worden da (1) es zum ansatz und verlaub gelangt, so ist nit allain der ansatz auf die lehengüeter sowol alß die freißaignen bewilligt sondern auch gar das urlaub (in mangl anderer freisaignen güeter) auf solche angesezte lehenstuckh erthailt worden, dergestalt daß nach erlangten urlaub sich der obsigende thail in rechter zeit, daß ist vor verstreichung jahr und tags von außlaufung des erlangten urlaubs, und darüber den nechsten befreündten oder in mangl derselben den würkhlichen landleüthen bevorstehende einstands-termin sich bei dem lehenherren mit fürbringung seiner gerechtigkheit und ordentlicher aufsandung von dem vorigen verlustigten lehenman (darzue er dan auf verwaigerung gerichtlich zu compellieren) anmelden und der verleichung begehren solte. deßen sich dan die lehensherren darumben sovil weniger zu beschwären, weil ihnen ohne daß dem obangezaigten uhralten herkhumben und lehensgebrauch nach obligt uber fürgangenen verkhauf der lehen auf fürkhumbende ordendliche aufsandung dem abkhaufer, da er anderst lehensfähig und ein würkhlicher landman, und nit der leste seines namens ist, auch sonsten kein gefahr — unterlauft, die verleichung zu thuen. (1) sic.
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Wann ainer ain landsfurstlich lehengueth so ain zeit lang verhalten und verschwigen worden anzaigt und nambhaft macht, so soll dasßelbige nach erfündung des grunds demselbigen ersten anzaiger (er sei gleich darzue ain befreündter oder frembder) craft des uhralten herkhumbens und sonderbaren der ständ dises lands beschechnen bewilligung vor allen andern ervolgen und verlichen werden. und ligt dißfalß nit daran ob solches anzaigen inner jahrßfrist bescheche oder nit, dann zu solcher denuntiation damit die landsfürstliche lehengüeter gefährlicher weiß nit verhalten werden kein gewiße zeit fürgesezt.
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Demnach noch weiland kaiser Maximillian der erste christseeligister gedechtnus den ständen dis lands die gnedigiste zuesag gethan und deßwegen fürgesehen, daß fürohin keine expectanzen liederlich (1) gegeben noch deßwegen den außbittern brief gefertigt sollen werden, und sonderlich auf specificierte sonderbare personen noch bei derselbigen lebzeiten darauf die außbittung geschechen; wo auch solches auß unwißenheit oder strenger üebung geschechen wuerde, daß es doch die mainung nit haben solte daß iemant auß der poßeß derselben güeter so also außgebetten sein ohne rechtliche erkhantnuß entsezt solle werden: so bleibt es billich noch hinfiero bei solcher kaiser- und landsfürstlicher erclärung. wo aber auß sondern rechtmäßigen ursachen ainem auf obangeregte weiß und maß die expectanz gegeben und außgefertigt wierdt, so ist er auf begebende veränderungen inner jar und tag solcher erlangten lehensexpectanz confirmation zu suechen nit weniger alß ain lehensman ain neuen lehenbrief zu nemben schuldig, sonsten felt die bewülligte expectanzgnadt widerumben. (1) sic.
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Ob sich auch bei ainer zuetragenden lehensfälligkheit der expectanzen mehr dan ainer befinden thäten welche umb das verfallne lehen sich anmeldeten, so soll alßdan alzeit der welcher den eltisten expectanzbrief hat den vorgang haben und ihme daß lehen verlichen werden, ungeacht daß etwa ein jüngerer expectant der poßeß zuvor fähig wär worden.
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Wann auch ain expectant dem andern sein gerechtigkheit abkhaufen oder an sich lösen wolte, so ist ihnen solches unverwehrt, allain daß es mit vorwißen und consens des lehensherren gescheche.
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Es soll keiner ain lehen darauf er ain expectanz erlangt oder da es auch durch andere obbemelte mitl und rechtmäßige weeg von neuem auf ihne komen aignes gewalts anfallen oder den inhaber desßelben außer recht und obrigkheitlichen hand zu entsetzen sich unterstehen, sondern sich deßwegen bei dem ordentlichen lehensherren, oder da es ain landsfürstliches lehen ist bei der n.ö. regierung und camer zuvor anmelden, und die belechnung lehenbrief und einantwortung gegen erbietung der schuldigen pflichtslaistung begehren.
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Wann nun der neu lehenbrief gestelt und die lehentax davon bezalt, auch die landsgebreichüg lehenspflicht gelaist, und der lehenbrief dem lehenman angehendigt, und anderst niemant in der poßeß des guets ist, es ist auch anderer investitur comißion tradition oder ceremoni dem landsbrauch nach nit von nöthen, sondern der lehenman mag sich selbst in das lehen setzen. wo auch die unterthanen nit gehorsamben wolten, so mag alßdan auf begehr ain offner gehorsambbrief an sie gefertiget werden.
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Wann aber ain anderer in der poßeß des lehens ist, und rechtmäßige ursachen warumb er die abtrettung nit schuldig zu sein vermaint fürzuwenden, soll anderst nit dann mit rechtlichem ordinari proceß deßwegen fürgenumben und durch ordentliche beweiß und erkhantnuß entsezt werden; dann der lehenbrief und investitur allain geben und beweisen kein poßeß, wo ain anderer wißentlich in würkhlichem inhaben ist.
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Waß aber vätterliche oder alte stamblehen belangt welche auf kinder oder nechste lehen-agnaten von ihren eltern voreltern oder befreündten fallen, deren kan sich der lehenman auf begebenden freien anfall sowoll alß anderer aigenthumblicher lehengüeter woll aigens gefallens unterfangen und dieselbige in die würkhliche poßeß empfahen und behalten; allain daß er vor verstreichung jahr und tags sich bei dem lehensherren oder der n.ö. regierung und cammer wie obbemelt angebe, und den lehenbrief und der investitur begehre.
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Alß oft ain lehen obangezaigter maßen ainem lehenman zuestehet, es sei gleich von neuem oder aber durch todfall und erbschaft, alß ain alt lehen: so ist er erstlich schuldig sich bei dem lehenherren gebüerlich anzumelden und die verleichung von ihme zu begehren und zu bitten, und zwar wegen der landsfürstlichen lehen bei der n.ö. regierung und camer, was aber anderer sowoll geist- alß weltlicher fürsten und herren lehen belangt bei den lehenherren da sie im land anzutrefen, oder aber da sie außer lands whonhaft bei ihren gewalttragern oder ihren lehenbröbsten im land. dann außer deß lands ist kein lehenman schuldig seinem lehenherren nachzuraüsen oder die verleichung zu suechen, vermüg der össterreichischen freihaiten und uhralten herkumbens, auch deßwegen publicirten sonderbahren generaln, so zu end disem tractat angehenkht.
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Da auch der verstorbne lehenman mehr dann ainen lehenserben hinter sich verlaßen hette, oder sonsten die lehen der arth sein daß sie von alters auf den ganzen namen und stamen und also villen personen zu gesambter (1) hand unverschaidentlich in ainem lehenbrief verlichen worden, zu latein feuda simultanea genant. so ist unnoth daß alle hinderlaßene erben sich insonderheit anmelden, sondern ist genueg das sich der eltist oder ihr gesambter lehentrager für sich und ihm namen seiner mütterben mit specificierung aller und ieder namen derselben anmelde und die belechnung sueche. (1) hs. "gehorsambster."
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(Dieser Absatz ist am Rande mit anderer Tinte hinzugefugt.) Ob sich auch gleich hernach durch totfahl oder in ander weg ain veränderung mit deren in lehenbrief begriffnen und mitbeleheneten erben ainem begäbe, so ist doch darumben khain anmeltung pflicht noch lehenbrief von nöthen so lang doch der eltist oder lehentrager, der obbemelter maßen in sein und seiner miterben namen daß lehen ainmahl ordentlich empfangen und getragen, noch im leben ist und sich mit ihme khein veränderung, derentwegen ain neue belehnung erfordert würde, zuegetragen hat.
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Und ob schon der belechneten miterben ein ieder die lehen zu verdienen schuldig, so ist unnoth sich bei allen ihres abgeleibten lehensherren erben anzumelden, oder absonderlich ainem ieden derselbigen die pflicht zu laisten, sondern ist genueg daß dieselbige dem eltisten oder welchem unter den erben die verleichung der lehen gebüert und aufgetragen worden gescheche.
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Alß wenig auch die lehensleüth schuldig sein irem ieden unter den erben absonderlich die lehendienst zu laisten, sonder allain demjenigen welcher daß lehen verlichen hat. so lang auch derselbig lebt, bleibt es bei solcher verleichung, ungeacht der erben ainer oder der ander mit todt abgieng.
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Bei solcher anmeldung sollen auch, fürß andert, gleich zumal die vorig investitur oder jüngste lehenbrief beigeschloßen und fürgebracht werden. oder da von neuen dingen zu empfahen, so sollen die neuen gnadenbewilligungen expectanzen kauf- oder andere brief und rechtmäßige titl sambt der ordentlichen aufsandung (davon hieoben meldung geschechen) auch zugleich fürgelegt werden.
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Fürs dritte, soll sich zumall auch der neue lehenman zu der gewöhnlichen und schuldigen lehenspflicht laistung anerbüeten (1), mit bit gegen anhendigung aines neuen lehenbriefs dieselbige von ihm auf- und anzunemen. (1) hs. "anerbüetung."
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Und solches alles soll (für daß vierte) vor verstreichung und außlaufung jahr und tags von der zeit, da aintweder der todfall mit dem lehenherren oder dem vorigen lehenman, oder der kauf und contract deß lehenß halber fürgangen ist (derentwegen dan auch die zeit und tag in dem suplicieren und anmeldung in specie benent und gesezt solle werden), beschechen es wär dan sach daß der anmelder auß ehehaften ursachen die zeit nit so aigentlich wißen oder anmelden künnen so soll er doch auch dieselbige ursachen zumall in solch seinem supplicieren anzaigen und fürbrüngen.
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Da auch, füers fünfte, der lehenherr die gebettene verleichung bewilligt, und der lehensbrief wie sichs gebüert gefertigt worden, (dann zuvor kan ihme nit zuegemuetet werden) ist der lehenmann verrer schuldig die gewöhnliche lehenspflicht (im rechten juramentum fidelitatis genant) auf form weiß und maß wie von alters herkhumben zu laßen.
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Und zwar; sovil die landsfürstliche lehen belangt, soll solche lehenspflicht, es sein die lehensleüth hoch oder nidern stands, inn- oder außlender, zu handen der n.ö. regierung und cammer gelaistet werden.
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Wegen der andern geist- und weltlichen fürsten und herrenlehen aber, wofern dieselbige nit gegenwärtig im land sein oder andere verordnungen deßwegen verfüegen, solle solche pflicht zu handen deren im land habenden lehenbröbst und gewalttragern und keinesmalß außer lands geschechen, vermüg obangezogner landsfreihaiten von uhraltem herkhumben.
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Ob auch woll solche pflicht inhalt der allgemainen lehensrecht mit ainem leiblichen aufgerekhtem aid solle verrichtet werden, so ist iedoch in össterreichischen erblanden von uhralten zeiten gebreuchig gewest, daß dieselbige allain mit dargebottnem handglüb aufgenumben worden, darbei es dann noch hinfiero ohne zuelaßung ainiger neuerung in der substanz und form gelaßen verbleiben solle. es wär dann sach daß die alte investiturn lehenbrief oder reverß mit außtrukhlichen lautern worten nit nur auf die ieztgedachte handglüb, sondern in specie und mit namen auf den leiblichen aid gestelt wären, dann in solchen außtrukhlichen fällen ist der lehensman solchen sonders pactierten aid (iedoch alzeit allain im land) zu erstatten schuldig.
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Nit weniger ist der lehensman, firß sechste, schuldig für den (1) angehendigten lehenbrief die gebierliche lehentax wie von alters herkhomen zu entrichten und zu bezahlen. (1) hs. "der."
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In allweeg ist auch, firs sibente, bei dergleichen lehensersuechung in guete achtung zu nemben, daß derjenige welcher aintweder in seinem oder auch anderer namen die empfachung begehrt seiner person stands alterß und verstands halber also qualificirt und gestalt sei, wie hieoben unter dem dreizehenten titul "von den lehensfähigen personen" angezaigt worden; dann sonsten möchte dem lehenherren die verleichung nit zuegemuetet werden, sondern es wären die lehenserben schuldig ain andern und genueg qualificierten lehen- und gwalttrager fürzustellen.
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Schließlich, demnach von alters herkhumben, daß ein ieder landman auf welchen ein lehen obverstandner maßen gefallen, er sei hohes oder nidern stands ohne unterschied, sonderlich in landsfürstlichen lehen, bei der n.ö. regierung und cammer die lehenspflicht in aigner person laissten und daß lehen empfahen mießen, so soll es auch noch hinfiero darbei verbleiben. da aber ainer aintweder durch leibsschwachheit, langwierige herrendienst oder andere ehehafte verhinderungen in rechter zeit nit erscheinen möchte, und deßwegen mit firbringung glaubwürdigen scheinß und urlaub (wie hieunten unter dem titul angezaigt) anhalten wuerde, solle ihme daßselbig nit verwaigert, sonder wie herkhumen gebierlich erthailt werden. iedoch waß pupillen, vergehrhabte personen, und solche lehen die auf weiber oder zu gesambter hand ihr villen verlichen werden belangt, die mögen obangedeüder (1) maßen durch qualificirte lehentrager (deren aber mehr nit dan ainer (2) benent und dargestelt solle werden) empfangen, und die pflüht von denselben in der person gelaist (3) werden. welche auch schuldig sein iedeßmalß ihre ordentliche gwalt- und gerhabschaftbrief deßwegen furzubringen. (1) sic. (2) hs. "ainen." (3) hs. "gelaaist."
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Alß oft sich nach aufgesezter menschlicher sterblichkheit mit ainem regierenden landsfürsten oder andern inn- und außlendischen lehenherren ain todfahl oder solche veränderung begibt, derentwegen die lehen von neuem zu empfahen sich gebieren will, so solle solches dem alten herkhomen nach durch angeschlagne offne patenta in der haubtstatt Lyntz allen und ieden lehensleüthen zu wißen gemacht werden, und von solcher zeit der publication an allererst daß jahr und tag zu neuer ersuech- und empfachung der lehen anfangen laufen; auch anderer gestalt dem lehenman kein nachläßigkheit oder versitzung solle und möge zuegemeßen werden.
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So nun, fürß andert, der lehenman sich hierauf dergestalt wie in nechst vorgehenden titl ist angezaigt worden, ordentlich anmeldet und der neuen lehensverleiung gegen gebierlichem erbieten begehrt, so ist der lehensherr hingegen schuldig ihme die verleichung unverlengt zu thuen, und zwar dieselbige (ohne was die landsfürstliche lehen die von der n.ö. regierung und camer verlichen werden) iedeßmalß inner und gar nit außer lands, wie dan destwegen die außlendische lehensherren iederzeit ihre ordentliche lehenbröbst oder vollmechtige gewalttrager im land haben, und zu meniglich nachrichtung publiciren, und bei der landcanzlei einschreiben laßen sollen. (1) (1) hs.f.h. No. daz dritte.
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Im fall aber, firß vierte, solche lehensverleichung wie von alters herkhumben geschechen und vor der lehenspflicht hergehn, auch zumal destwegen ein gefertigter lehenbriff dem lehenman zuegestelt werden, in den gar neuen lehen zwar so zuvor nie gelichen worden auf maß und form wie sich der lehenherr und lehenman mitainander vergleichen (1), sonsten aber in den alten lehen soll der neu lehenbrief dem alten (welchen der lehenher zugleich in original wider zuruckh zu geben schuldig) in der substanz und inhalt allerdings gleüch und gemäß gestelt sein; also daß, wann der vorgehent lehenbrief auf söhn und töchter gelautet, so kan der jünger auf den manßstamen allain nit gerichtet, noch auch sonsten andere neue conditionen geding und clausuln eingemischt werden, inmaßen auch solches die mehrmalß widerholte und inß land publicirte kais. und landsfürstliche lehengeneralia und mantata disem tractat zu end angehenkht mit mehrerm außweisen; es wär dan sach daß sich der lehenmann mit consens und dergleichen einwilligung seiner agnaten und mitbelechneten aines andern mit dem lehensherren verglichen hette. (1) Text offenbar corrumpiert.
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Und wie nun der lehenbrief ainmal zwischen dem lehenherren und lehenmann verglichen und aufgerichtet worden, also soll es darbei bleiben und gelaßen werden biß sich widerumb zwischen denselbigen ain neuer fall oder veränderung zuetregt.
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Wann aber der lehenherr oder lehenman aintweder mit todt abgeht, oder sich sonsten ain haubtveränderung mit ainem oder dem andern begibt, alßdan erst ist die neue widerempfachung und lehenbriefs aufrichtung von nöthen.
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Wie dan, firs fünfte, auch in ander weeg von (1) dem lehenherren keine neue beschwärung mit einverleibung aller lehenspflicht und gehorsambs in die reversbrief, erhöch- und staigerung der lehentax oder durch dergleichen und andere weiß und gestalt zuwider den landsfreiheiten und alt löblichen herkhumben dem lehenman nit kan zuegemuetet noch aufgedrungen werden. (1) hs. "voon."
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Zum sechsten, ist der lehensherr auch schuldig dem lehenman auf gelaiste pflicht das lehengueth in sein nutzung zu laßen, und seinetwegen daran nit allain für sein person nit zu verhündern, sondern auch gegen andern so sich solchen verlichenen lehens mächtigen wolten auf ersuechung allerlai beistand und befierderung zu erweisen, damit er gegen laistung der schuldigkheit auch die nutzung davon haben möge.
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Alß auch, firs sibente, bei der lehensmans person erfordert wierdt, daß er zu empfachung der lehen obgesezter maßen qualificiert, also ist auch solches bei deß lehens person in der verleiung von nöthen; dann in mangl des alterß verstands oder gewalts wär die verleichung anderst nit dann von ordentlichen gerhaben oder deren gewalttragern zu empfahen.
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Schließlich, ob woll der lehenman iederzeit in der person die lehen empfahen solle, so hat es doch mit dem lehenherren ain andere gestalt, alß in deßen freien wülkhür stehet die verleichung aintweder selbst oder durch dero regierung camer lehenbröbst oder andere gewalttrager zu thuen.
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Weil hieoben etlich mall des urlaubs (so auch indultum zu latein genent wierdt) meldung geschechen, so ist zu wißen, daß solches nichts anders sei dann ain genedige bewilligung und erstreckhung der ordentlichen zeit in deren sonsten dem lehenman die empfachung des lehens obligt; also daß der lehensherr auß beweglichen ursachen ihme gewalt und macht gibt auf gewiße zeit das lehen innenzuhaben, zu nutzen und zu gebrauchen allerdings alß ob er berait damit belechnet wäre, und daß ihme die verlengte nitempfachung hierzwischen in allweeg unnachtailig und unschedlich sein, dargegen er aber auch mit treu gehorsamb und gebreuchigen lehendiensten sich, alß ainem lehenman gebürt, erweisen solle.
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Wann demnach ain lehen strittig, oder auß andern eingefallnen ierrungen und verhindernußen nit recht empfangen oder verlichen werden mag, so stehet dem lehenman oder gewalttrager bevor mit anzaig- und fürbringung der ursachen umb das urlaub anzuhalten, daß ihme auch der lehenherr (da anderst die ursachen erheblich) zu erthailen nit verwägern solle. deßgleichen, wo die lehenserben noch unvogtbar und auch woll nit vergehrhabt, mögen ihre nechste befreindte oder angehörige das uhrlaub begehren; oder da auch die gerhaben solche bedenkhliche ursachen haben darumb sie die lehensempfachung in rechter zeit nit suechen und ainen lehenbrief nemben künen, mögen sie sich des uhrlaubs behelfen.
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Erstlich, verbleibt der lehensherr auch nach der verleichung des lehengueths rechter aigenthumber, also daß ohne desßelbigen wißen und willen davon nichts kan cräftig entzogen werden; iedoch ohn alle nutzung. aber das nutzliche aigenthumb bekhombt der lehenman, also daß er daß lehen gleich alß sein frei aigenthumblich gueth nit allain inhaben nutzen nießen und gebrauchen mag, sondern auch die verbeßerung und zueständs (1) des lehens ihme und seinen erben und nit dem lehenherren zum vortl kumbt und verbleibt. (1) sic.
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Zum andern, daß er auch alß nutzungsherr wider diejenige, welche ihm hierinnen ierr eintrag und verhinderung zu erzaigen oder etwas zu entziehen sich unterstehn wolten, auch ohne sonderbares vorwißen und ersuechung des lehensherren zu clagen und die völlige lehensnutzung zu suechen befuegt ist.
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Zum dritten, so kan auch der lehensherr dem lehensman und seinen erben solches lehengueth nach ainmall fürgangner belechnung und zuegestelten lehenbrief weiter nit mehr nemen oder entziehen, sondern mueß sie darbei verbleiben laßen, es sei dan daß der lehenman oder seine erben durch sondere hohe verbrechen (davon hienach volgent unter dem zweenundvierzigisten titul meldung geschiecht) sich der lehen unwüerdig machen und solche verwürchen.
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So gar daß auch, fürß vierte, der lehenherr schuldig ist, da des wahren aigenthumbs halber ain clag fürfallen, und das lehen destwegen ohne des lehenmans verschuldung geschwächt wolte werden, ihne deßwegen zu schermben und ohne nachtl und schaden zu halten, damit er die nutzung aller gestalt wie es ihme zur zeit der belechnung übergeben worden würkhlich und ohne abgang haben möge.
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Dargegen ist auch, fürs fünfte, der lehenman schuldig seinem lehenherren alle gebürende ehr treu und dienst zu erweisen, auf erfordern die von alters hero gebreuchige lehendienst zu erzaigen, ihme in all ehrlichen redlichen sachen (was doch nit wider gott und ehr und die röm. kais. maj. den regierenden landsfürsten, den eltern und mehrern lehenherren und gemaines vatterland, auch wider des lehenman selbst aigen gewißen ehr leib weib kinder eltern ist) zu krieg- und fridenszeiten getreulich und redlich beizustehen; und da er leibs schwachheit oder anderer rechtmäßiger ursachen halber in der person selbsten zu verrichten nit vermag, solches durch ainen genuegsamb qualificierten lehenmäßigen substituten zu verrichten.
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Ingleichem ist auch der lehenherr seinen lehenmann mit allen treuen zu mainen, ihne mit ungewöhnlichen zuemuetungen nit zu beschwären, sondern bei den lehen zu schutzen, und ohne rechtmäßige ursach nit zu betrieben oder durch andere betrüeben zu laßen, schuldig.
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Wie dan auch so wenig der lehensherr befuegt daß ainmal ordentlich verlichen lehengueth zu des inhabenden lehenmans gefahr und beschwärung ohne seinen willen zu verkhaufen und zu verändern (außer er verkaufe daß ganze land oder herrschaft davon solche lehen rüehren), also wenig dem lehenman zuegelaßen mit dem nutzlichen aigentumb ohne ordentlichen des lehensherrens consens einige alienation oder veränderung fürzunemben.
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Es stehet ainem lehenman bevor das empfangene lehen seinem lehenherren auch ohne benenn- und stellung aines andern vasalln frei widerumb aufzusenden haimzusagen abzutretten, und zu seinen oder seines gewalttragers henden dergestalt wie es ihme eingeben und eingeraumbt worden zuezustellen.
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Da auch gleich der lehenherr solche haimbsag refutation und abtrettung nit annemen sondern sich deren verwägern wolte, so ist er doch derselben stath zu thuen schuldig; es geschäche dann solche haimbsag und aufsandung gefährlicher weiß oder zu unzeiten, als im vorstehendem veldzug oder dergleichen unglegensamben zueständen und fällen.
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Wiewoll vermüg der allgemainen lehenrecht kein verkhauf wexl verschenkh noch andere verwendung der lehen ohne vorgehenden consens des lehensherren statt habe, sondern da dergleichen durch den lehenman fürgenumben das lehen dardurch verfelt und verworcht wierdt: so ist iedoch (wie auch hieoben bei dem sechzehenden titul angezaigt worden) in disen össterreichischen landen ain anders von uhralten zeiten herkhumben; nemblich das ainem lehenman unverwöhrt sein habent lehen nit allain seinen nechsten agnaten und lehensfreünden sondern auch gar ainem andern und frembdem lehensfähigem landman zu verkhaufen oder in ander weeg zu übergeben, da er allain inner jar und tag durch ordentliche aufsandung solches seinem lehenherren zu wißen macht und ihne umb die verleüchung auf seinen abkhaufer und neuen lehenman bittet und ersuecht, und anderst kein gefahr bei solchem verkhauf zu nachtl und ungelegenheit der lehensherren mit fürlauft, daß ihme dardurch sein aigenthumbliche gerechtigkheit abgestrickht benumben geschwächt oder ärger gemacht werde; dabei es dan auch noch hinfiero also verbleiben solle.
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Villmehr aber, wann ain lehenman solcher gestalt sein lehensgerechtigkheit ainem auß seinen nechstgesipten und dabei intereßirten lehensgenoßen noch in seinem leben übergeben oder durch allerlai rechtmäßige contract und alienation auf ihne transferiert. ohne und außer obgedachter ordentlichen aufsandung aber hat es dem alten herkhomen nach nit statt, ungeacht die gemaine geschribne lehensrecht deßwegen keinen sonderbaren consens des lehensherren erfordern.
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Wann auch gleich ein lehenmann sein habent lehengueth und gerechtigkheit nit ganz von sich laßen noch sich desßelbigen auf ewig verzeichen, sondern allain auf ain zeit lang zu vorstehender seiner notturft ain gewiße summa gelts darauf entlehnen, dasßelbige gar oder zum thail darfür versetzen und verpfenden, oder auch sonsten seiner besten gelegenheit nach andern in ainem bestand der (1) sich über zehen jahr lang erstreckht, item leibgedings- oder fruchtnüeßungsweiß hinlaßen, mit neuer dienstbarkheit belegen, oder in ainig andere weiß oder weeg beschwären wolte, derentwegen ers dem lehenherren (wie in vorgehendem titl angezaigt worden) völlig aufzusenden nit ursach hette: (1) hs. "oder."
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So soll und kan er doch auch dasßelbige anderer gestalt nit thuen dan mit consens und bewilligung des lehensherren. so gar, daß er auch sein ehefrau mit ihrem heürathlichen vermächt darauf nit verweisen, noch seiner tochter das heüratgueth darauf bestellen und vergwißen kan, ungeacht er sonsten keine andere güeter hette und sein unvermügen und unvermeidentliche noth ihne darzue tringen thätte. sondern in solchen und andern dergleichen fällen allen ist er schuldig an statt aufsandung den lehenherren umb willbrief zu ersuechen und zu bütten, welche ihme auch der lehenherr (wo anderst kein gefahr damit unterlauft) craft des uhralten herkhomens und deßwegen publicirten lehen-generaln keinmall verwägern, noch mit aufhaltung deßen beschwären solle.
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Waß aber die bloße frücht und nutzungen von dem lehen sind, dieweil dieselbige des lehensmans aigen: so mag er auch ohne des lehensherren consens damit seines gefallens handlen damit seine glaubiger bezahlen, auch woll auf ain gewiße zeit (die sich aber über zehen jahr nit erstreckhe) im bestand verlaßen.
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Wie dan auch ain frau oder jungfrau welche ein weibslehen innen hat dasßelbig ihrem ehewürth sovern zum heurathgueth woll zuebringen und ohne sonderbaren consens und willbrief des lehensherren verschreiben kan daß es nach ihren tödlichen abgang wider auf ihre lehenserben, oder wohin es sonsten seiner arth und aigenschaft nach gehörig, fallen solle.
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Wann ain lehen von alters hero verlichen und dem lehenmann gegeben worden, daß er dasßelbige widerumb andern zum afterlehen verleihen möge, so kan der lehenman solche afterverleihung auf lehensfähige personen auch ohne weitern und sonderbaren consens des lehensherren woll thuen.
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Aber andere lehen, welche von alters nit zu aft lehen (1) gangen, noch mit namen von dem lehenherren gegeben worden daß sie andern weiters zu afterlehen sollen verlichen werden, sondern daß sie der lehenman in handen behalten, zu seinem aignen nutzen gebrauchen und die gebüerliche schuldige lehendienst davon laisten solle: die kan noch soll kein lehenman ohne des rechten lehensherren wißen und einwilligung andern zu afterlehen verrers verleihen, wie solches das alte herkhumben in den össterreichischen landen (ungeacht was sonsten die geschribne lehensrecht deßwegen zuelaßen mögen) büßher erhalten. (1) hs. "afterlehen."
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Wann ain lehen kriegbar wierdt, und der strit allain umb die poßeß inhaben und nutzlich aigenthumb oder erbliche nutzung des lehenguets und was demselben anhengig und zuegehörig zu tuen ist, das wahre aigenthumb aber selbst nit berüert noch demselben zu schaden oder abbruch geraichen kan, so mag sich der lehenman in ain compromiß oder guetliche vergleichung und vertrag auch ohne des lehensherren vorwißen und sonderbaren consens woll einlaßen. wann aber daß rechte wahre aigenthumb des lehengueths (welches, alß zu eingang angezaigt worden, dem lehenherren verbleibt und zuegehört) oder desßelbigen gerechtigkheit gestritten und angefochten würdt, so ist kein lehenman befuegt ohne des lehensherren wißen und bewilligung in ainige gietliche vergleichung oder verbindliche vertragshandlung sich einzulaßen, oder dem lehen und deßen gerechtigkheit im wenigisten damit etwas zu vergeben.
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Wann gleich ein lehenherr auf des lehenmans ersuech- und aufsandung in ainem verkhauf oder anderwerts verwendung des lehens bewilligt, und aber dasßelbige lehengueth ain altvätterlich oder stamblehen ist (dan in den neuen hat es ain andere mainung) darbei des verkhaufers namen und stamen freünd auch mit intereßiert oder in dem lehenbrief begriffen und mitbelechnet seind: so ist zu creftiger verwendung solch des lehensherren consens und einwilligung nit genuegsamb, sondern es würdt auch noch verrer darzue erfordert, daß zumal auch die mitintereßirte lehensgenoßen und agnaten (auf welche oder deren kinder inskunftig das lehengueth geraichen und fallen möchte) ihren willen darzue geben, dann sonsten stehet denßelbigen bevor den fürgangnen verkhauf oder verwendung zu widerruefen und zuruckh zu ziehen; dergestalt, daß wann daß lehen ainem lehensbefreündten oder mitbelechneten (iedoch ainem solchen welcher in dem grad und sippschaft dem verkhaufer weiters zuegehörig alß das nechste anfall des lehens auf ihne komen und gelangen möchte) verkhauft oder verwendt wierdt, so mag allweegen derjenig welcher in dem grad dem verkhaufer nähender zuegethan und der auf seinen abgang den ersten zuetritt und succeßion zu gewarten, oder da derselbe nit will, der nechst nach ihme inner aines jahrß und tags frist (von tag ihrer wißenhait zu raiten) die revocation oder zurückhziehung des lehens fürnemben. woferr aber das lehen auß dem geschlecht auf ainen ganz frembden verkhauft und verwendt wär worden, so mögen sie iederzeit biß auf verfließung zwaiunddreißig jahr solche zurückhzüehung suechen und fürnemben.
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Iedoch ist auch hiebei diser unterschied zu merkhen, daß wann derjenige welcher das lehengueth verwendt oder verkhauft hat noch im leben ist, und sein nechster befreindter alßbalt inner gesezter jahr und tag das lehengueth zuruckhziehen und an sich nemen will: so ist er alßdan schuldig dem kaufer und inhaber sein außgelegt gelt sovil er deßwegen beweißlich außgelegt und bezalt hat wüderumben zu erstatten, und hat diß ahrts allerdings die mainung wie hieoben unter dem zwainzigisten titl "von dem einstandrecht oder jure rectractus" angezaigt worden.
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Wann aber die agnaten und mitintereßirte lehensfreind solche zuruckhziechung nit inner jahr und tag auf formb und gestalt des einstands suechen wollen, sondern in craft der mitbelechnung und altvätterlichen lehensrecht, so können sie (da anderst die aufsandung an den lehenherren ordentlich fürgangen und sein consens erfolgt) anderer gestalt so lang der verkhaufer lebt solche zuruckh nit fürnemben, sie vergleichen sich dan mit dem kaufer und inhaber seiner schäden und verhofften mehrern nutzens und gelegenheit halber, die er in lebzeit seines verkhaufers bei solcher inhabung zu erlangen verhofft hat. dan weil der lehenmann dem ain lehen ainmall verlichen und gegeben oder eingeantworth worden desßelbigen nutzung sein lebenlang völlig hat, und die volgende agnaten und freind sonsten so lang er lebt nichtß dabei zu gewarten oder zu suechen haben, so künnens demnach auch bei seinem leben die zuruckhforderung sowenig von dem der es mit des lehenherren consens inhat nutzt und gebraucht alß von ihren vattern, da er es behalten und selbst genuzt hette, an die hand nemen. nach tödlichem abgang aber des verkhaufer stehet ihnen die zuruckhziehung des lehengueths ohne andere beschwärung und erstattung (auf maß und weiß wie hieunden mehrers angezaigt soll werden) bevor. ein andere gelegenheit aber hat es, wo das lehen ohne ordentliche aufsandung und des lehenherrens consens alienirt wär worden, davon in dem nechstvolgendem titl mehrere nachrichtung angezaigt solle werden. (Hier bricht die hs. ab.)
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Ob woll die rechtslehrer viel und mancherlei ursachen der lehensverworchung und fölligkait (darunter auch alle, derentwegen ein khind von seinen eltern enterbt, die ehe zwischen eheleüth geschaiden, oder auch ein übergab und geschenkh wider aufgehebt und zuruckh mag gezogen werden) erzellen und setzen, so sind doch dieselbige nit alle ohne underschaid zuzulassen. in gemain aber ist zu wissen, das durch alle die handlungen, welche ein lehenman mit bösem fürsatz und bedächtlichem feindlichem gemüth wider seines lehenherren ehr leib und gueth und also damit auch wider seine gelaiste aigne pflicht handlet, das lehen verworcht werde, alß da ist und geschicht:
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Erstlich, wan der lehenman sein lehen (als davon alle ehr trew und schultigkait gegen dem lehenherren herrührt) ohne ordenliche aufsandung, auf mas und weiß wie hieoben angezaigt worden, verkhauft oder in ander weg verwenth und einem andern würkhlich übergibt und einraumbt; dan so lang khein würkhlicher übergab und einantwortung geschehen oder da auch solche geschehen, iedoch auß reühe ehe und zuvor dan destwegen auf die falligkeit geklagt das lehengueth frei und ungenent von dem lehenherren wider zuruckhgenomben und in seinen gewalt gebracht werden, oder da er sich in ein gefährliche compromiss eingelassen hette, iedoch noch khein beschwährlicher ausspruch ervolgt wäre, so möchte destwegen weiter khein verworchung gesucht werden. wie auch in gleichem, wo der lehenman den verkhauf austrückhlich auf deß lehenherren consens und ratification gestelt, oder aber nur insgemain seinem lehenherren all sein recht und gerechtigkait darbei vorbehalten hete; oder auch, das er ohne gefährlichen fürsatz, alß auß unwißenhait, indem er auß zimblichen umbständen vermaint hete solches verkhauftes gueth wär nit lehen sonder sein aigenthumb, dergleichen alienation fürgenomben hete: khunte in hierin kain fälligkait zuegemuttet werden. sofehrn auch nit daz ganze lehen sonder nur ein thail davon verkhauft oder verwenth worden, so mag darumb nit daz ganze lehen sonder allein sovil daran unbefugt alienirt worden für völlig verworcht angesprochen werden, daz ander aber nit.
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Zum andern, wan auf tötlichen abgang des lehenherren der lehenman oder auf sein absterben seine hinderlassne erben inner jar- und tagsfrist das lehen nit von neuem suchen und inen zu leichen begehren, sonder dasselbig wißlich und fürsezlich vorbehalten. dan ungeacht der lehenbrief auf den verstorbnen lehenman und seine erben lauten thäte, so sein si doch auch für ihr persohn die ersuchung zu thuen bei verlust des lehens schultig; ausgenomben si möchten ehehafte ursachen der verhinderung beibringen. also, so sich zwischen den interessierten die todfäll bald nach einander begeben und eingefallen wären, oder krieg, sterbsucht, schwäre feindschaften, gefänkhnus oder andere gefährligkaiten begeben und zugetragen heten. dan so der lehenman vor verscheinung jar und tag in dem er daz lehen hette empfahen sollen mit todt abgehet, so gebürt seinen erben für sich selbst ein ganzes jahr und tag zu empfahung, und khan ihme des verstorbnen zeit nit darein geraith werden. oder so die lehenschaft strittig, und zween oder mehr herren mit einander in irrung stunden, deren kheiner dem andern die lehensverleichung gestatten und zuegeben wolte. dan in solchem fall mag der lehenman woll den austrag solcher irrung erwarten, und ist nit schultig mitler zeit die lehen zu empfahen. doch soll der vasall dißfals sein protestation, das es an ihme nit erwunden gewest einbringen oder ein urlaubbrief destwegen begehren. item, so nach des lehensherren absterben khein ordenliche verkhündigung durch offentlichen anschlag (wie hieoben angezaigt worden) geschehen wär, und daher der lehenman nit wissen möchte (vorderist auf der außlendischen lehenherren tötlichen abgang oder veränderung) wo er sich anmelden und die verleichung suchen solte, sintemal er solche ausserlands zu begehren oder zu empfahen nit schultig, wan auch das lehen nit in des lehenmans oder seiner erben gewaltsamb sondern in anderer persohn händen wäre, oder so lautere pupillen und unvogtbare erben verhanden, so mag und soll ihnen die verstreichung obbestimter zeit zu verworchung der lehen nit schaden, das si mit die restitution wider erlangen mögen.
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Zum dritten, wan der lehenman seines lehen halber angesprochen und beklagt wirdt, und aber wißlich und fürsezlich vernaint (1) und widerspricht, das solch angesprochen gueth lehen sei, sondern es für sein aigenthumb anziehen thuet, auch sich destwegen uberwaisen läst, so verleührt er damit das lehen; es wäre dan sach das er solches nit gefährlicher weiß gethan hette, sondern aus scheinbaren ursachen destwegen irrig und zwaiflich gewest wäre, und demnach sein widersprechen und kriegsbevestigung mit gemainen general oder zweiflichen worten gesezt hete. (1) hs. "vermaint."
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Zum vierten, wan der lehenman seinen lehenherren in einem offenlichen feldzug verläst und von ihme fleücht, oder sonst in leib und guets gefährligkait siehet und waiß und ihme nit zuspringt und beistehet, es wär dan allerdings offenbar, das er ihne mit seinen getrewisten beistand nit rötten noch erhalten khönnen, und also darüber mit seines herren auch sein aigen leben vergebentlich verliehren hete müssen, oder daß der lehenherr ein wissentlich ungerechten krieg führte und des lehenmans hülf wider sein weib kinder eltern lehenherren begehrte; dan in solchen fällen ist er ihme anderst nit dan defension hülf und beistand zu laisten schultig.
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Zum fünften, wan der lehenman gewisse wissenschaft hat, das seinem lehenherren ein höche ehren leibs oder gueths gefahr zugerichtet sei, und er doch dieselbige (da ers gleichwol vermöcht hete) nit abwenden hülft, oder doch seinen lehenherrn solches anzaigt und ihne darvon warnet.
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Viel mehr aber, zum sechsten, wan der vasall selbst seinem lehenherren nach leib und leben würkhlich trachtet, denselbigen verfeindt und gar gewalthätiger weiß uberfält antastet und an seinem leib verlezt oder andere darzue anraizt und ihnen rath und hülf erzaigt, auch vor volbrachter that für sich selbsten nit in reühe gefallen und wider davon gestanden.
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Zum sibenten, so sich der lehenman mit der that understehet in seines herren schloß oder heüßlicher wohnung einen gewalthättigen einfall zue thuen, dieselbige zu bestaigen, zu stürmben, zue beschliessen, die thor aufzustossen und einzunemben, und solches wissent, das solch gueth seinem lehenherren zuständig und gehörig sei.
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Zum achten, wan er mit seines lehensherren wissentlichen feinden fürsezlich und denselben zu gefahr und schaden sich in sondere freündschaft und verbintnus einläst, oder dieselbige auf seinem lehengueth aufhelt, schuzt und ihnen underschlaif gibt.
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Zum neünten, wan er mit seines lehensherren gemahel, gespons, hinderlassnen wittib, tochter enckhel, mueter, schwester (1) oder schnuer unehrliche gemainschaft und verbottne unzucht treibt, oder auch mit verkhaufung oder sonst in ander weeg anderen rath that und hülf oder fürschub darzu gibt ungeacht angeregte persohnen sich hierzu willig erzaigt hetten. (1) doppelt.
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Zum zehenten, wan er seines herren gehaimb, so ihme verthraut worden, denselbigen zu merkhlichem nachtel und schaden fürsezlich und gefährlicher weiß eröffnet; er (1) möchte dan mit aid erhalten, das er solches auß unbedachtem muth unverstand oder anderer überwillung (2) und nit der mainung seinem herren dardurch zu schaden gethan hette. (1) hs. "es." (2) sic. (st. übereilung?)
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Zum ainliften, wan ein lehenman ausser des lasters laesae majestatis seinen lehenherren ohne erlaubnus mit peinlicher clag und rechten fürnimbt oder andere darzu ansthiftet und verleitet; es wär dan sach das er sein selbst und der seinigen die ihme zuversprochen stehen ehren und frombens, oder des gemainen nutzens und vatterlands halber solche clag fürzunemben getrungen würde, oder aber das er von dergleichen criminalclag ante litem contestatam widerumben abgestanden und dieselbig het fallen lassen.
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Zum zwölften, gleicher weis, ob schon ein lehenman für sein persohn und in sein oder der seinigen namen nit geklagt hette, iedoch in dergleichen criminal und peinlichen sachen wider den lehenherren sich mit advociren oder freiwilligem selbst angebottnen zeügnus rath und that geben gebraüchen läst, und also seinem lehenherren an leib ehr und gueth schädliche untrew bewaist; es wär dan sach das dem vasallen seines tragenden ambts halber dergleichen handlung oblige.
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Zum dreizehenten, wan der lehenman wegen lehenssachen von dem lehenherren oder in dessen namen dreimahl für gericht erfordert worden, und aber mit verachtung desselben nit erscheint, sonder ohne eingewendte entschuldigung ungehorsamb und fräventlich ausbleibt.
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Zum vierzehenten, wan er die schuldige und von alters hero gebreüchige lehendienst auf des lehenherren erforderung nit laistet, noch sich derentwegen bei dem lehenherren gebührlich erzaigt und einstelt.
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Zum fünfzehenten, so der lehensvasall das lehengueth nit wesentlich helt, sondern durch gefährlichen unfleiß oder andere fürsezliche weeg dasselbig in mörkhlichen abfall und abödung bringt, oder auch die lehensholden und underthanen mit verderblichen neüerung und in ander weeg beschwährt und über des lehenherren vermahnung darvon zu stehen sich waigert, dessen ins künftig der lehensherr an seinem dienst oder auch in ander weeg besorglich zu entgelten.
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Zum sechzehenten, wan der lehenman crimen laesae majestatis begehet, sich mit bluetschanden beflöckht, seiner eltern brüeder oder brüders kinder ertödtet, aufruhr und mordereien stiftet, oder andere dergleichen missethat und laster begehet, das er mit ehren an seines herren hof nit dienen noch under ehrlichen bidersleüthen gehen und sich neben denselben darf sehen lassen.
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Aus angezognen und unzweiflich höhern und mehrern, aber nit geringern und schlechtern ursachen mag ein lehenherr das von ihme gehende lehen für fällig und verworcht einziehen; da es anderst ein solches lehen, welches etwaß auf sich trägt. dan mit den gar schlechten und geringen lehen wirdt wegen der dienst- und hülflaistungen allzeit etwas milders gehandelt. wie auch in alweg zu würkhlicher verfallung und einziehung von nöthen ist, das ein fürsezlicher betrueg boßheit oder solche nachlässigkait, die einem betrueg gleich geschäzt khan werden, auf den lehenman erwisen werde; dan sonsten, wo dergleichen sich in worten oder werkhen nit befunden, kan die einziehung nit stath haben.
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Uber obgesezte ursachen derentwegen ein lehen auß verbröchen und übelthat fällig und verwürcht wierdt sein auch noch etliche andere ursachen dardurch ein lehen offen wierdt, und eintweder dem lehenherren oder nechsten befreündten zuefält oder gar aufgehebt wierdt alß:
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Erstlich, so der lehenman ohne männliche und lehensfähige erben mit todt abgehet, und ein neües lehen darin die lehensgnadt außgeschlossen hinderläst, so fählt es ohne mitl dem lehensherren haimb.
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Zum andern, wan der lehenman das lehen (ohne gefähr) dem lehenherren ganz frei aufsagt und zu seinen händen wider abtritt.
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Zum dritten, so der lehenman sich in den gaistlichen stand begeben thuet und einen orden (ausser der creüzherren) an sich nimbt, dan nach gethaner profes khan er khein weltlich rittermässig lehen mehr bedienen noch haben.
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Zum vierten, wan der lehenman, welcher ein landsfürstlich erbambt tregt, eintweder seiner sün und verstands beraubt würdt oder durch andere unfall an seinem leib ein solchen mangel oder gebrechen bekhombt, das er das lehen nit bedienen khan, so falt das lehen von ihme auf den nechsten seinen befreündten.
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Zum fünften, wan durch erdbiden gewässer krieg oder in ander weeg das lehengueth ohne des lehenmans verschulden und verursachung ganz undergehet und verderbt würdt, das es der lehenman auch inskünftig nit mehr zu gebrauchen oder zu geniessen gethrauen darf, so wirdt er seiner pflicht (1) und lehendienst auch entbunden. (1) hs. "pflich."
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Wie auch schließlich, wan der lehenman daß lehen durch verjärung zu seinem fraiseignem gueth ersizt, davon hieoben under dem 27. titul anzaigung geschehen.
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Demnach die threu pflicht und verbindung des lehenherren und lehenmans gegen einander gleiches verstands sein soll, also das erstlich, wie der lehenman sein lehengueth ohne ordenliche aufsandung und consens des lehenherren auf frembde hand nit verwenden khan, also khan durch der lehenherr sein lehensgerechtigkait zu beschwährung deß lehenmans ohne sein einwilligung weder verkhaufen noch in ander weeg verwenden oder schmöllern und verändern, noch auch einem andern verschaffen und delegiern; es wär dan sach das er die ganze herschaft darvon das lehen gehet, sambt all derselbigen zugehörungen verkhauft oder verwent, oder das der lehenman gewise jahr- und wochen-dienst hete, welche er einem andern einzunemben und zu geniessen verschaffen wolte.
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Zum andern, wie der lehenman inner jar und tag von fürgangener veränderung des lehen von neuem zu ersuchen und zu empfahen bei verlust desselben schultig ist, also ist auch hingegen der lehenherr verbunden dem lehenman und seinen erben auf ihr ordenliche ersuchung die lehen zu verleichen, und ihne ohne rechtmässige erhebliche ursachen (welche ein fölligkait auf sich tragen) damit nit zuspören, oder ihme die verleichung zu waigern, bei verlust des aigenthumbs des lehens.
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Zum dritten, wie der lehenman seinem lehenherren mit gehorsamb und gebührlichen diensten verstrickht, also ist gleicher gestalt der lehenherr verbunden, das er hingegen seinem lehenman mit allen gnaden lieb und treu mainen und gegen mäniglich schützen und ihme beistand laisten solle. dan wo der lehenherr seinem lehenman mit gefährlichem fürsatz und ohne rechtmässige beweißliche ursachen (derentwegen das lehen für verwörcht angezogen möchte werden) an ehr, leib und gueth verfolgt und sich gegen ime mit offentlicher feindschaft erzaigt, so verlührt er gleichsfals dardurch das aigenthumb.
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Wann gleich die lehensfälligkait notori landwißlich und unwidersprechlich, so solle doch daz lehen nit gleich aignes gefallens und willens de facto eingezogen, sonder ime per sententiam declaratorium zugesprochen werden. wan aber der lehenman besitzer und inhaber des lehens ainige fölligkait oder verworchung nit gestendig, oder sonsten ainige exzeptiones einzuwenden, so soll das lehen anderst nit dan nach rechtlichem ordinari process auf vorgehende clag ladung beweisung verfahrung und ordenlicher rechtlicher erkhantnuß berechtet, und in solchem fall dem beschwärten thail in allweg die appellation vorgelassen werden.
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Wan sich ein fall zuetregt derentwegen ein lehenman (wie obstehet) sein habent lehen verworcht (1) hete, und aber der lehenherr uber destwegen habendes wissen darzu stillschweigt und die einziehung nit begert noch fürnimbt, und darüber mit todt abgehet oder sich sonsten von der administration und regierung seiner land und herrschaften von welchem solche lehen herrühren und gehen begibt, so können seine erben oder successores nachmallen solche bei ihren antecessorn sich begebne fölligkait von neüem nit ersuchen noch klagen, es wär dan sach das der verstorbne lehensherr solche fölligkait nit gewist und dieselbige also hoch und schwähr, das wo ers gewist dieselbige unersucht nit gelassen hete. (1) hs. "verworch."
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Ingleichem, wan der lehenman ehe und zuvor mit todt abgehet denn (1) der lehenherr einer durch ihne in seinem leben begangnen fölligkait halber wider ine klagt, so mag verrer wider seine erben nit geklagt werden; es hette dan der lehenherr aus erhöblichen ursachen umb des lehenmans verbrechen in seinem leben nit wissenschaft haben mögen, oder wär durch rechtmässige verhinderung an der ersuchung und clag verhindert worden. wie dan gleichmässig, wan der lehenman nach begangener verworchung das lehen mit consens des lehenherren einem andern verkhauft, nachmallen solch verbrechen dem khaufer nit schaden khan. dan weil solche clagen auf verbrechen und bestraffung gehen, so fallen si beederseiths, wofer der krieg nit vor eines oder des andern tötlichen abgang bevestigt ist worden. und hat auch durch solch stillschweigen den verstand, das der lehenherr guetwillig die fölligkait nachgesehen und dem lehenman und seinen erben geschenkht hete, wie dan in des lehenherren wilkhüer und wolgefallen stehet die verworchne fälligkaiten seinem lehenman nachzusehen, ungeacht auch solches den nechsten interessierten und befreündten zuwider und si sich dessen beschwärth zu sein vermainen wolten. (1) hs. "dem."
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Demnach die lehen nit ainerlei sonder underschiedlicher arth und aigenschaft, etlich alt, etlich neu, auch dieselbige alß obbemelt eintweder durch des lehenmans verbrechen und verschulden oder aber ohne sein verschultung verwürckht föllig und offen werden, so ist auch in derselbigen einziehung und succession ein underschied zu halten. wo demnach ein neües lehen durch einicherlei verschultung oder verbrechen des lehenmans, es sei gleich wegen gefährlicher alienation und verwendung oder wegen nit ordenlicher ersuchung inner jar und tag, oder aber wegen eines verbrechens und mißhandlung offen, so felt es ohne mitel dem lehensherren haimb, und werden sowoll die kinder und absteigende erben alß die seitenfreünd darvon allerdings ausgeschlossen. so aber das lehen ein vätterliches altes oder stamblehen ist, und das verbrechen nit ohne mitel wider den lehenherren selbsten sonder ein andere persohn begangen worden, alß so der vasall seinen brueder oder sich selbsten einer bösen that halber umgebracht oder sonsten in ander weg sich vergriffen, wie auch in dem fall da er das lehen ohne ordenliche aufsandung und wissen das lehensherren einem andern übergeben, so felt das lehen auf des lehenmans nechste lehenserben und agnaten mit ausschliessung der khinder. in denen fällen aber, da ein lehen auß keinem verbrechen oder verschuldung apert und eröffnet wierdt, felt es ieder zeit auf des lehenmans kinder und absteigende erben oder in mangel deren auf die nechste vettern und lehensagnaten. welches dan auch in den alten lehen stath hat, wo si wegen nit ordenlicher ersuchung inner jar und tag für fällig und verworcht angezogen werden, oder da wegen begangenen criminis laesae majestatis (da es nit wider den lehensherren selbst geschehen) des lehenmans güeter confisciert und eingezogen werden.
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Wan ein lehensguet verwürcht und dem lehensherren mit urthel und recht haimb gesprochen wierdt, so sollen ine auch die aufgehebte nützungen von dato der ubergeantworteden clag und ladung an zu raiten vermüg dieses lands practicierten gerichtsbrauch zuerkhent und erstath werden. wo aber das lehen durch den todfall des letsten ohne eheliche leibserben abgehenden lehenmans dem lehenherren wider zufelt (so dan der todfall sich zwischen dem lesten tag augusti und des ersten tags des merzens sich begeben) so haben seine erben die ime ab intestato sonsten auch in den freis aignen güetern succediren desselbigen jars weiters bei dem lehen oder desselben ertragnen früchten und nützung (sover si nit alberaith zuvor abgenomben und ungefechsnet (1) haben, dan dieselbige bleiben ihnen) sonsten und fürohin nichts zu suchen, sonder dieselbige volgen allerdings dem lehenherren oder wemb er daz lehen weiters verleicht und ubergibt sambt den lehen nach. (1) sic.
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Wan sich aber der totfall mit dem lehenman nach dem ersten tag martii biß auf den lesten augusti begibt, so gehören alle frücht und nützungen welche in solcher zeit wachsen des lehenmanß erben zue, also daz wan der vasall gleich den 3. oder 4. martii mit todt abgieng, so heten doch seine erben alle frücht biß auf angeregten lesten augusti zue geniessen und zu empfangen. solte aber das lehen nit dem lehenherren sonder den nechsten bluetsfreunden zuestehen und nachvolgen, so gehören solche frücht wie obbemelt nach dem augusto den lehenmans erben, nach dem merzen aber gleich alß die freis aigne güeter under die erben zu verthailen, also daz die töchter neben den söhnen auf angezogne zeit gleiche thail an den früchten (sovil nach abzallung des verstorbnen schulden überbleibt) zu empfahen haben; es wär dan bei einem geschlecht von alters zwischen den söhn und töchtern und derselben abfertigung halber anders herkhomben.
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Wann der lehenman in seinem rechtmässigen inhaben durch vleissige wierthschaft oder in ander weeg an dem lehen etwas verbössert, es sei nit gebeü oder in ander weeg, wovehrn daselbige also beschaffen ist das es ohne des lehenguets nachtel darvon abgesöndert und geschaiden khan werden, alß so der lehenman ain ackher, wisen waid oder dergleichen an das lehen stossent gekhauft het und damit sein gelegenhait zu besserer underhaltung des vichs und andern so er auf dem lehen gehabt iederzeit gebraucht hete, oder so das lehen keinen wildban vischwaid oder landgerichts gerechtigkait gehabt und er dergleichen in seinen inhaben erkhauft und darzu gebracht hete, so mögen die erben auf den fall das lehen dem herren widerumb haimbfelt solche darzu erkhaufte und gebrachte stuckh von dem lehen absöndern und als ihr freis aigen gueth behalten; es möchte sich dan der lehenherr der güeter gelegenhait halber destwegen zu ihren genügen mit ihnen vergleichen, das si ihme solches gueth willig übergeben und lassen wolten. waß aber sonsten die besserung an dem lehengueth an hauß und gründen, so maist von den früchten und einkhomben hergenomben werden, wie auch waß durch wassergüß anwüerf und dergleichen dem lehen zugelegt wierdt, das gehört und bleibt bei dem lehen, und kan der lehenman noch seine erben destwegen an den lehenherren keinen abtrag begehren.
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Wan ein lehenman in seinen inhaben des lehengueth schulden dorauf gemacht hete, so ist der lehenherr nit schultig dieselbige wan ihm das lehen haimbfelt darvon zu bezalen; es hete sich dan destwegen insonderhait solcher bezalung halber ein anders bewilligt, oder aber das die glaubiger beweisen möchten, dos die schulden zue des lehensherren nutzen und wolfarth aufgenomben und verwendet, oder in das lehen zu desselbigen erhöbung und vermehrung währen angewendet und gelegt worden. wo aber daz lehen nit dem lehenherren selbsten sonder des verstorbnen lehenmans kindern oder auch weitern agnaten und lehenserben haimbfelt, so dan der erb und successor den verstorbnen in allen seinen auch den freisaignen güetern geerbt hat, ist er ohne zweifel auch schultig die auf den lehen ligende schulten vollig abzuzallen.
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Wan aber der erb sich der angefallnen erbschaft genzlich entschlegt und allein dessen von seinen voreltern auf ihne erwachsne alt vätterlichen lehens annemben und desselben underfangen will, so ist er anders und mehrers von dem lehengueth zu bezallen den glaubigern nit schuldig alß so weith sich des lehenguets ertragung und nutzung auf das jar darrin der lehensman gestorben erströckht, oder die glaubiger erweisen mögen, das es dem lehen zum besten verwent und angelegt sei worden. da auch gleich der erb des verstorbnen verlassung in belehnet und unbelehneten iedoch mit guethat ordenlichen inventari antritt, so würdt doch das altvätterlich oder stamblehen darin nit verstanden.
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In Lehenssachen sollen die process von anfang biß zue end auch mit der execution auf die formb und weiß wie in andern das aigenthumb berührenden strittsachen durch ordenlichen process volführet und das fürgeschlagne rechtbott (1) stat haben und zuegelassen werden. wan nur der stritt zwischen dem lehenherren und lehenman eines bekhäntlichen oder unbekhäntlichen lehen halber ist, so solle derselbige, da es landsfürstliche lehen berührt, anderstwo nirgent dan von der n.o. regierung und camer volführt werden. aber in andern lehensstritten sowol der auß- alß inlendischen lehenherren mögen eintweder die lehenherren wider ihre lehenleüth ihrer lehen halb, es sei umb verwörkhung, fölligkait oder in ander weeg zu thuen, eintweder pares curiae (wo er deren zu dergleichen gerichts bestellung sovil tauglich haben mag) fürnemben und selbst ein lehen im land besützen mag und lassen, oder aber, da ihnen solches nit fiegen will, die sach vor dem ordinario judice als dem landshaubtmannischen gericht durch ordenliche weeg rechtens fürnemben und ausführen. dahin dan auch der lehenman, welcher mit seinem lehenherren des lehenguets halber strittig, sein nothturft fürbringen und recht nemben und geben solle. wan aber der stritt nit umb das aigenthumb sonder allein possess halber ist, oder auch die haubtsach andere güeter stuckh und sachen alß die lehen berührt, so sollen dieselbige vor des beclagten ordenlichen richter und ersten instanz anhängig gemacht und außgeführt werden, er der beclagt auch nit schultig sein wider seinen gueten willen für andere gericht zu erscheinen, sonderlich khainesmals außer lands redt und antwort zu geben. wie dan in gleichem, wan ein afterlehensherr des afterlehens halb mit seinem lehenman, oder hinwider der afterlehensman mit seinem afterlehensherren spältig wirdt, so soll derselbig stritt eintweder von nidergesezten lehengericht (das einem ieden lehenherren, wo er anderst sovil taugliche pares curiae haben khan, anzustellen bevorstehet) oder der landshaubtmanschaft volführt werden. da sich aber nit zwischen dem lehenherren und lehenman sonder zwischen eines lehenherren und gehörigen zweien oder mehr lehenleüthen ein stritt ihrer von einem lehenherren habende güether wegen erhalten thäte, so soll derselb vor dem lehenherren oder desselbigen angeordneten unpartheiischen lehengericht (iedoch alweg und keinesmals ausser lands) vollführt und erörtert werden. und wie nuhn der gonze lehensprocess sonsten den algemainen rechtlichen ordinari process in andern aigenthumblichen anforderungssachen gleich soll (2) volführt werden, also soll es auch mit den weissungen (da es darzue khombt) damit gehalten werden, also das auch das juramentum purgationis in supplementum stath hat und nach gelegenhait der umbständ zuzulassen; und wo ein oder der ander thail sich der eröffneten erkhantnus beschwährt zu sein befindet, ime die appellation für die höcher obrigkeit in landsgebührenden termin und herkhombner formb fürzunemben unverworth sein solle. (1) hs. "rechtbett." (2) hs. "so."
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Wan in einem lehenbrief revers oder anderer lehensvergleich und handlung die wort oder inhalt etwas zweiflich und unlauter erscheinen, die der lehenherr für sich, der lehenman auch für sich ziehen will, so soll die außlegung mehrers wider denjenigen in dessen macht und gewalt es gestanden, das er was lauterer und deütlicher hete schreiben oder die sach ausspröchen mögen, oder da hierin auch gezwaifelt wolte werden, wider den lehensherren, welcher bei verleichung des lehens mehrers gewalt alß der lehenman hat, außgelegt und verstanden werden. wo auch allein das wörtlein "lehen" sich befindet, daz nit darbei gesezt und mit namben vermelt wär, ob es ein neu- oder alt lehen sei, so wirdt es für ein altes lehen gehalten; es möchte dan der asserent erweisen, das es ein newes lehen wäre. in gleichem, wo schon in einem lehenbrief revers oder andern instrumenten mit namben nit ausgetruckht wäre, das ein lehen rittermässig sei, so ist es doch für rittermässig zu halten biß so lang derjenig, welcher daz widrig fürgibt und ein unrittermassige arth darauf zu bringen vermaint, dieselbige darthue und beweise. das wort "erben", ob es gleich bei verleichung eines lehens ausgelassen und insonderhait nit gesezt worden, wirdt doch sovehrn in der belehnung verstanden, das so derjenig welcher ein lehen von neüem empfacht eheliche mänliche leibserben hat, das es auch auf dieselbige gelichen sei worden. also auch, so es ein altvätterliches lehen, das es auf die männliche befreündte und craft der lehensgnadt in landsfürstlichen auch auf den weiblichen stamben erströckhen solle; es war dan sach das der lehensherr ein anders erweisen möge. wie dan auch das wort "erben" oder "leibserben", wan es in den lehenbrief stehet, nit nur die söhn sonder auch derselbigen kinder und kindskinder begreift. und ob gleich in specie und mit namben gesezt wär "leibserben das söhn sein", so werden doch in alten landsfürstlichen lehen auch die töchter auf abgang der söhn und mansstamben darin verstanden, und solches craft der lehensgnadt. Sonsten aber, waß die landsfürstliche neüe lehen darin die lehensgnadt ausgeschlossen oder auch anderer in- und auslendischen lehenherren lehen belangt, kan und soll das worth "erb" anders noch weiters nit verstanden noch ausgelegt werden dan allein auf die mänliche erben und gar nit auf die töchter oder weibsstamben, ausser es wäre (1) alte mänliche und mueterliche lehen. (1) sic.
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Ob woll ins gemain, wo ein zweifel einfelt ob ein stuckh oder gueth lehen oder freisaigen sei die rechtliche vermuethung ist das es frei und nit lehen sei, iedoch wan sich bei einem lehengueth befindet, das der maiste thail und dessen zugehörung unwiderspröchlich lehen sei, so ist auch darfür zu halten das der überige und weniger lehen sei und zum lehen gehöre. als daß der welcher fürgibt das dergleichen über menschen gedenkhen zu dem lehen alß ein zugehörung genossnes und gebrauchtes stuckh sei nit lehen sonder frei aigen solches beweisen solle, wie wol auch die lehensverleichungen sonderlich mit der generalclausul das daß lehengueth mit aller seiner ein- und zuegehörung, besuchts und unbesuchts, verlichen sei worden völlig und freigebig sollen verstanden werden. also das waß der lehenman in und auf solchem lehengueth für nützungen auf und under der erden zu weeg richten und finden kan, dieselbige alle dem lehenman zugehörig seien. also das auch ein schatz welcher ohne gefähr in einem lehengueth gefunden wierdt den lehenman allermassen wie einem aigenthumber wan er dergleichen in seinem aigenthumb findet und nit dem lehenherren zustehet so werden iedoch die golt- und silberbergwerkh so sich darin erzaigen sovehrn ausgenomben, das der zehet darvon nit dem lehenherren sonder dem landsfürsten alß ein regal zustehen.
Hernach volgen allerlai Kais. und landsfürstliche lehengeneral und resolutionen, darauf sich vorgehenter lehenstractat lendet und fundiert. Kaisers Maximiliani primi lehensgnadt über ein viertel landsfürstliche lehen. Wür Maximilian von gottes gnaden erwölter römischer kaiser etc. bekhennen für uns und all unsere erben und nachkomben offentlich mit diesem brief und thuen kunt allermeniklich. alß in unserm fürstenthumb ob der Enns gebrauch und herkhomben ist, das in demselben land alle stuckh und güeter so von uns alß erzherzogen zue Österreich zu lehen rüehren, wan die lehensleüth derselben stuckh und güeter ohne mänliche leibserben mit todt abgehen, uns alß lehenherren haimbfallen, und wir aber auß dem gueten willen so wir zu unsern getreüen underthanen desselbigen unsers fürstenthumbs tragen bedacht, das gar unzimblich ist, das derselben lehensleüth töchter und gesibte freünd so si also hinder ihnen verlassen solcher lehen vor andern nit geniessen sollen; und demnach mit wolbedachtem mueth, zeitigem rath und gueten willen und wissen, auch aus aigner bewegnus allen unsern underthanen in Österreich ob der Enns gegenwüerdigen und künftigen diese sondere gnadt gethan, auch geordnet und gesezt, setzen und ordnen, thuen ihnen auch hiemit diese gnadt für unß, unsere erben und nachkhomben wissentlich in craft dis briefs also: das wir nun hinführan in ewiger zeit den vierten thail von allen obbestimbten lehen so unß obgehörter massen ledig worden und haimbfallen den töchtern, oder wo die nit wären den andern gesibten freünden gnediglich volgen lassen wöllen. sonsten soll es mit unsern lehen mit aller maß formb und gestalt, wie es vorgangner zeit zu Cölln und nachvolgents zue Maintz von artickhel zu artickhel derselben und anderer sachen halber gerathschlagt gehandelt aufgericht und mit unserm handzeichen und secret insigel verfertigt berüerter unserer landschaft under der Enns zuegestelt worden ist, gehalten und durch unsere erben und nachkhomben auch unser regiment an stath unser hinführo geliehen handgehabt und volzogen werden. welcher rathschlag gnadt und abfertigung, so daselbst zu Cöllen und Maintz der berührten lehen und aller andern articel halber sament und sonderlich ausgangen sind, wier hiemit die vorberührter unser landschaft ob der Enns thailhaftig machen, nemblich sich derselben in aller massen mit und neben unser landschaft unsers fürstenthumbs Österreich under der Enns gebrauchen, das thuen sollen und mögen, getreulich und ungefehrlich; doch uns in ander weeg an unser fürstlichen obrigkait und lehenschaft unvergriffen und ohne schaden. mit urkhund dis briefs. geben zu Augspurg den 8. tag aprilis nach Christi geburth im fünfzehenhundert und zehenten, unserer reich des römischen im fünfundzwainzigisten und des hungerischen im zwainzigisten jahr.
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Caroli quinti concession die lehengüeter zu verkhaufen und die heirathsvermächt darauf zu erweisen. Wir Carl der fünft von gottes gnaden erwölter römischer kaiser etc. embieten.... Item, auf einer landschaft begehren, das wür den landleüthen auf ihre kheüf und aufsandungen umb lehengüeter, es hab einer söhn oder nit, darzue die gemöcht so si ihren hausfrawen auf lehengüeter thuen, bewilligen und confirmiren wöllen sein: wir genaigt, wo einer oder mehr unserer landleüth ihre lehengüeter zu verkhaufen getrungen wurden, si deren nit zu verhindern sonder die gnedig zuezulassen. doch das sonderlich in denen lehen, der (1) fölligkait zu versehen wären, gefahr vermitten bliebe. das auch ein ieder sein haußfraw umb ihr vermächt auf lehengüeter verweissen möge, sich nit mehr dan sovil er freis aigne güeter überkhombt, daz er solch vermächt von unsern lehen auf seine freis aigne güeter wenden solle, auch in allweg unserer lehenschaft ohne schaden. geben in unser und des reichs stadt Wormbs den 27. februarii im 1521. unserer reich des römischen im zwelften, der andern aber im 6. jar. (1) sic.
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Wir Ferdinandt etc. embieten n. unser gnadt und alles guets. wier werden glaubwürdig berichtet, wie ir unsern landman und getrewen lieben n. an stath seiner hausfrawen etlicher lehen halber gedachtes stift zu n. lehenschaft, so in unserm erzherzogthumb ob der Enns gelegen sein, auf montag vor St. Geörgentag schierist khunftig in den n. hoff daselbst vor eur zu erscheinen erfordert haben solte, das unß alß herren und landsfürsten nit wenig befrembdet und zue gestatten und zuzusehen kheines wegs gemaint, in ansehung das solches von alter nit herkhomben sonder wider unser landsfürstliche obrigkait und regalia auch gmainer landsfreihaiten, und vormals nie der gebrauch gewest ist. demnach begehren wir an euch mit sonderm ernstlichem vleiß, das ihr solch ewers fürnembens gegen ermelten n. gänzlich und ohne verzug abstehet, und ihne noch andere unsere landleüth so lehen in unsern ländern von berürtem stift herrührent besitzen und innen haben in dergleichen fällen weiter aus unsern landen für euch nit beschreibet noch erfordert, auch wider dieselben kein rechtliche erkhantnus thuet, und euch hierin anderst halten wöllet. wo ihr aber über solch unser billich begehren in den lehenrechten zu end verfahren und erkhantnus thuen würdet, das wir unß doch keines weegs versehen, so soll solch erkhantnus oder urtel ganz craftloß und ohne würkhung sein, auch uns und unsern landleüthen kheinen nachtel geberen. doch vermaint gedachter n. und n. oder ander unsere landleüth sprüch nit zu erlassen, so mag sein lieb im land ob der Enns mit unsern landleüthen die von dem stift n. lehen haben ein lehenrecht besitzen, wie sich zu thuen gebüert. das haben wir auch (1) nit verhalten wöllen. geben in unser statt Wien den 11. tag april im 26. jar etc. (1) sic.
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Wir Ferdinandt von gottes genaden zu Hungern und Böhemb könig, infant in Hispanien, erzherzog zu Österreich, herzog zu Burgundt, römisch kais. maj. im heiligen reich statthalter bekhennen für unß und unsere erben und nachkhomben. alß unserer lehen unsers erzherzogthumbs Österreich under der Enns arth natur und gebrauch von alter herkhomben ist, das all dieselben unsers und unsers fürstenthumbs lehenstuckh und güeter nach der belehneten und inhaber absterben ohne eheliche mänliche leibserben dem landsfürsten und lehenherren lediglich haimbfallen, darin aber weiland unser lieber herr und anherr kaiser Maximilian hochlöblichister gedechtnus verschiener zeit des 1509 jars zu Mecheln in Brabant die stand gemainer landschaft unsers erzherzogthumbs Österreich under der Enns umb ihr getreu gehorsamb verdienen mit einem vierten thail auf söhn und töchter, wo die nit sein auf die nechsten erben beederlei geschlechts, begnadt und fürgesehen, inhalt des gnadenbriefs von ihr kais. maj. darüber gefertigt; gleicher gestalt auch ihr kais. maj. gemeldten ständen gemainer landschaft hernach in tröfflicher handlung zu Inspruckh neben andern nidern- und oberösterreichischen landen des 1581 (1) jars, da si ihrer kais. maj. mit einer ansehnlichen summa gelts in ander weeg zu ihrer kais. maj. obligen underthäniglich wilfahren und hernach an unß volzogen, mehr ein viertel thail solcher lehen, also das es nuhn halber thail sein soll, auf söhn und töchter und nechste erben beederlei geschlechts bewilligt, darüber auch briefliche urkhunden und schein gefertigt, in welcher fertigung aber sich solche anfechtung zuegetragen, alß ob mit der zeit die andern zween viertel oder der andert halbe thail unwissent und unversehentlich aus der alth herkhombenen lehens arth und natur auch in die berürte gnadt gehen und wachsen möchten; dieweil aber ihr kais. maj. vor erledigung solcher anfechtung und entlichen vergleichung und fertigung der brief ihr leben beschlossen und geendet hat; und uns nuhn seiner maj. schluß und willen in ihren treflichem rath beschehen glaubwürdig fürbracht ist: das wier demnach güetlich angesehen und betracht die gethrewen willigen und fruchtbaren dienst, so uns die ständ gemainer landschaft nit allein im eingang unserer fürstlichen regierung sondern auch zu unser von gott gehabten erhöchung und glori hungerischer und behaimbischer königl. maj. und würden mit darstreckhung ihrer leib und güeter bewisen und gethan, und haben darumb alß regierender erzherzog zue Österreich landsfürst und rechter lehensherr auch aus gueter vorbetrachtung und zeitigem rath innen und allen ihren erben und nachkhomben obberüert unsers lieben anherrens gnadt des vierten thails erklärt, auch seiner maj. beschluß und bewilligung des andern vierten thails volzogen, die baide von neüem gethan, gegeben, si derohalben begabt und befreit, thun das auch wissentlich in craft dis briefs nachvolgender gestalt und also: das nun hinfüro an von dato dis unsers brief alle zeit und ewiklich in allen fällen nach unserer leüth absterben ohne mänliche eheliche leibserben zween viertel, das ist gleich halber thail aller und ieder unserer lehenstuckh und güeter so das uns unsern erben oder nachkhomben haimbfielen der abgestorbenen lehensleüthen töchtern, und wo die nit wären ihren nechsten erben bederlei geschlechts, volgen und zustehen. und ob wir unser erben und nachkhomben dieselben lehenstuckh und güeter, wo die etwo an granitzen zu behuet unsers lands oder zu unsern lust der gejaid gelegen, oder wir oder unsere erben derselben zu unserm aigenem gebrauch notturftig wären (doch sonst niemand zu vorthel noch genieß) selbst einziehen und behalten wolten, das wir solcher gestalt unsern willen und macht haben, so sollen und wöllen wir unser erben oder nachkhomben der abgestorbene lehensleüth töchter und erben berürten ihren halben thail denoch gegen ihrer abtröttung ablesen und bezalen, nemblich die rent gült und nutzung in dem werth wie hernach bestimbt wirdt. aber den thail der schlösser behausungen und maihöff (2) in zimblichen werth nach erbarer schätzung und betheürung, und auch mit solcher beschaidenhait, ob wir oder unser erben solche lehenstuckh und güeter die wir unß berürter massen selbst einziehen inerhalb zwainzig jahren nach solcher einziehung wider auß unseren handen wenden wolten, das alsdan der abgestorbenen lehensleüth töchtern oder nechsten erben und derselben erben in bestimbter zeit der 20 jahr macht haben, wir innen auch stat thuen sollen, solche lehenstuckh und güeter in dem werth wie wir si eingezogen und angenomben haben vor allen andern von uns, unsern erben oder nachkomben wider zu lässen (3). ob aber solche lehenstuckh die wir uns selbst behalten hetten lenger den bestimbten 20 jar in unserer gewalt bleiben, sollen wir alsdan mit weiterer verwendung, ob es darzu khomben wurde, frei und gegen den erben obberürter mas unverbunden sein. wo wir auch dieselben lehenstuckh und güeter berürter gestalt nit selbst behalten sondern den töchtern oder nechsten erben volgen lassen oder unsern dienern oder andern geben wurden, damit dan die lehen unzertrent bleiben, so mögen die töchter oder wo dieselbige nit wären die nechsten erben beederlei geschlechts alle rent gült und nutzungen des andern halben thails von uns oder demjenigen so wir damit begnadt und begabt hetten khaufen und ablösen. welcher lösung si zwei jar die nechsten nach dem fall volgent macht und recht haben. der sollen wir und die begnadten und begabten ihnen stath thuen, doch denselben begnadten und begabten mitler zeit biß die ablösung beschieht die rent gült und nutz von solchem halben thail volgen. und soll der khauf und die lösung von unß oder unseren begnaden (4) und begabten also gestath werden und beschehen in solchem werth, nemblich ie ein pfening rent gült und nutzung anzuschlagen umb fünfzehen pfund; doch solchen kauf , ablösung und bezalung ausgeschlossen unsern halben thail an den blossen schlössern vessten edelmansgesessen und behausungen der mairhöf, wie ein iedes die maur, der tachtropf und gräben der befestigung begreift, die wir auserhalb ihrer zugehörigen gründ unsern landleüthen ihren töchtern und nechsten erben beederlei geschlechts sambt ihrem halben thail alwegen aus gnadt bevorgeben und volgen lassen, und in die ablösung nit khomben noch geraicht werden sollen. wo aber berürte lösung den töchtern oder nechsten erben in bestimbter zeit der zwei jar nit gemaint noch vermüglich wär, so sollen si ihren halben thail denen persohnen so wir mit dem andern halben thail begabt und begnadt haben auch in berürtem werth zusambt den schlössern vesten edelmansgesessen und behausungen der mairhöff nach zimblicher schätzung alß obstehet auch zu khaufen und zu lösen geben. damit nun also unser gnadt der lehen nit weiter noch anderer gestalt wider obberürte unser mainung verstanden, und uns der ander halbe thail nit unversehentlich in solche gnadt gezogen werde, wie dan (wo solches nit clar ausgetruckht wurde) geschehen möcht; so mainen und wöllen wir: so oft ein fall nach absterben der mänlichen leibserben beschieht, dardurch halber thail der lehenstuckh und güeter uns haimbfallen und der ander halb thail des abgestörbnen töchtern oder nechsten erben zustehen wurde, das dan solcher lehenstuckh und güeter beederseits die uns haimbfallen und die dem weiblichen stamben oder ihren nechsten erben zuestehen wurden, darin auch die schlösser vesten edelmansgesitz und behausung der mairhöff wie die als obstehet umbfangen zu rechnen und zu begreifen, alle zeit volkhomben widerumb in voriger alter lehensarth und natur sein, und sich nit weiter erströchen sollen dan auf die töchter oder nechste freünd mänliche eheliche leibserben biß widerumb auf einen khünftigen fall des mänlichen stambens, das es aber mit der gnadt auf die töchter und nechste erben beederlei geschlechts auch mit der ablösung und mit der gab der schlösser vesten edelmanssitz und behausung der mairhöf auf der abgestorbnen landleüth tochter und nechste freünd gehalten werden solle wie obstehet, und also für und für in ewigkait wan und so oft auch die lehen durch die fölligkait in craft dieser unserer gnadt in der töchter oder mehr dan eines erben hand khomben wurden, oder dieselben erben nit vogtbar wären, so sollen uns unsere erben und nachkhomben allezeit gemässne lehentrager gestelt und in jarsfrist nach lehensrecht praesentirt werden die lehen wie sich gebürt von unß zu empfahen und zu verdienen, und also von uns und unsern erben an unsern aigenthumben und lehenschaften weiter dan diese gnadt ausweist ohne schaden, auch hierinen die verschwignen vermanten und verworchten lehen die sich mit recht also erfinden nit begriffen sein, noch diese unser gnadt und verschreibung darauf verstanden werden. als gnediglich treulich und ungefährlich. mit urkhund dis briefs mit unserm königlichen anhangenden insigel verfertigt, und geben in unser stadt Wien am letsten tag des monaths novembris im fünfzehenhundert und achtundzwainzigisten unserer reich im dritten jar. (1) sic. (2) sic. (3) sic. (4) sic. Ferdinandus. Ad mandatum domini regis proprium. H. Hoffman schatzmaister. Reg. H. Prandt.
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Khönigs Ferdinandi general die Passauerischen lehen anderst nit dan von alters herkhomben zu empfahen. Wir Ferdinandt embieten n. allen und ieden unsern landleüthen unsers fürstenthumbs Österreich ob der Enns, und nemblich so von dem stift Passau lehen haben, unser gnadt und alles guets. wier werden berichtet, wie eur etlich die von gedachtem stift Passau und nemblich dem ietzigen administrator daselbst unserm rectorn und fürstenlehen empfangen dieselben anderst dan von alter herkhomben und von vorgemelts administratoris vorfordern am stift empfangen worden sein, und fürnemblich auf seiner lieb begehren mit andern und sondern conditionen dem alten herkhomben und gebrauch zuwider empfangen habt, und vielleicht durch euch und die so ihr lehen von bestimbten stift Passau noch nit empfangen in gleicher gestalt und mas zu empfahen sich dahin bewögen möchten lassen. und aber gleich solches von euch etlichen aus ainiger vermainten verwürckhung oder andern ursachen halber gethan worden und derentwegen vieleicht noch beschehen möcht, so ist unß doch solches aus dem, das uns dardurch unßer landsfürstliche hoheit und obrigkait so wir alß herr und landsfürst im unserm land ob der Enns haben geschmöllert und entzogen wurdt, zu gedulten keines weegs gemaint oder leidenlich. und wöllen demnach die lehensempfahung so durch euch altem herkhomben zuwider oder mit vermischung und inserierung einigen angeheften condition und neüerung beschehen für unkräftig, und anderer gestalt nit dan wie die von alter gebraucht worden geachtet haben. und bevehlen darauf euch allen und eur iedem insonderhait mit ernst und willen, das ihr verrer die ermelten lehen sovil ihr deren von angedeütem stift Passau zu empfangen habet anderer gestalt nit dan wie von alter herkhomben empfahet, sonder bei bei dem alten formb und gebrauch bleibt, und euch daruber mit einstellung einiger conditionen, andern puncten oder neüerung dem alten herkhomben zuwider in khein weeg lassen. das wöllen wüer also unß zu handhabung und erhaltung unserer landsfürstlichen hocheit endlich zu euch verlassen, und ihr thuet daran unsern entlichen willen und mainung geben in unser stadt Insspruckh den 8. martii anno 36. jar etc.
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Khönigs Ferdinandi general gleiches inhalts mit dem nechst vorgehenden. Wier Ferdinand embieten allen und ieden unsern landleüthen unsers erzherzogthumbs Österreich under der Enns, und nemblich denen so von auslendischen fürsten, geistlichen und weltlichen lehen zu empfahen haben, unser genadt und alles guets. wir werden berichtet, wie ewer etliche so von den auslendischen fürsten lehen empfahen haben dieselben anderst dan wie von alter herkhomben und von ihren vorfordern fürsten und den geistlichen an ihren stiften empfangen worden sein, und sonderlich das ihr solche lehensempfahung mit andern und sondern conditionen dem alten herkhomben zuwider empfangen habt, und vielleicht durch euch die so ihre lehen von den gemelten fürsten noch nit empfangen in solcher gestalt und mas zu empfahen sich bewögen lassen möchten. und ob aber gleich solches von euch etlichen auß einer vermainten verworchung oder vieleicht derentwegen noch beschehen möchte, so ist uns doch solches aus dem, das uns dardurch unser landsfürstliche hochait und obrigkaiten so wir alß herr und landsfürst in gemeltem unserm erzherzogthumb Österreich under der Enns haben geschmöllert und entzogen wirdt, zu gestatten oder zu gedulden keines weegs gemaint oder leidenlich. und wöllen demnach die lehensempfahung, so durch euch dem alten herkhomben zuwider mit vermischung oder inserierung einiger angehenkhten condition neüerung beschehen, für unkräftig und anderer gestalt nit dan wie die von alter hergebracht worden geachtet haben. bevelchen darauf euch allen und ewer iedem insonderhait mit ernst und wöllen, das ihr verner die ermelten lehen sovil ihr die von den außlendischen fürsten einem oder mehr zu empfahen habt anderer gestalt nit dan wie von alter herkhomben empfahet, sonder bei der formb und gebrauch bleibet, und euch darauß mit einstellung einicher condition, sonderer puncten oder neüerung dem alten herkhomben zuwider in keinem weg lasset. das wöllen wir unß also zu handhabung und erhaltung unserer landsfürstlichen obrigkait entlich zu euch verlassen, und ihr thuet daran unsern entlichen willen und mainung. geben in unsern königlichem schloß zu Prag den 10. aprill anno 37. jar. etc.
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Königs Ferdinandi general an die auslendischen lehenherren, das si im land lehenrecht nidersetzen sollen. Wür Ferdinandt etc. embieten n. allen und ieden in- und außlendischen fürsten prälaten graven freiherren und andern so rittermässige lehen in unsern fürstlichen n. o. landen und fürstenthumben auch unserer grafschaft Görtz zu verleihen haben, denen dis unser general-mandat fürkhombt oder gezaigt wirdt, unser lieb freündschaft gnadt und alles guets, ehrwürdig wolgeborn edel ersamb geistlich andechtig und liebe getreuen. alß uns durch etlich unser landleüth und underthanen beschwährung fürbracht, wie sie von der lehengüeter wegen, so in berürten unsern fürstenthumben und landen auch der gravschaft Görtz gelegen und ihnen von eur lieb freündschaft und eur iedem besonder zu verleichen bewilligt wurden, gegen etlichen inhabern und besitzern derselben khein lehenrecht noch ausrichtung bekhomben mögen, dardurch ihnen nit allein die lehengüeter unbillicher weiß vorgehalten, sondern auch desthalben rechtloß gehalten werden sollen, mit underthenigem bitten; das wir hierin gnedigist einsehen thuen wolten, dieweil uns dan in diesem fall als herren und landsfürsten notturftig einsehen gebühren will, und damit auch meniklich das recht mitgethailt werde, so wollen wir darauf eur lieb und freundschaft hiemit ermahnt, auch euch den unsern ernstlich auferlegt haben, das ihr von publicierung dieses unsers mandats an zu raithen in sechs monathen den nechsten ordenliches lehenrecht in ieglichen unseren n.ö. erblanden darin solche lehengüeter gelegen sein nidergesetzet, und auf anlangen und fürbringen der partheien einem ieden was recht ist ergehen und handlen lasset. wo aber solches durch eur einen oder mehr in obbestimbter zeit nit beschäch, und wir desthalben von unsern landleüthen und underthanen verrer ersuecht und angelangt wurden, sein wir alß regierender landsfürst und oberster lehenherr gnedigist bedacht und entschlossen unsere underthanen nit rechtloß zu lassen, sondern derowegen unsern verwaltern stadthaltern ambtscanzleren regenten und rathen unsers regiments unserer n.o. landen oder einem andern gericht nach unserm willen und gelegenhait bevelch zu geben, das die auf der partheien ersuchen ordenliche ladung zum rechten ausgehen lassen, und daselbst meniklich das recht mitthailen. das ist unser entlicher will, und ihr die unsern thuen auch daran unser ernstliche mainung. geben in unser stadt Wien den 4. tag februarii anno 40. jar.
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Khönigs Ferdinandi general. Wür Ferdinandt embieten n. allen und ieden geist- und weltlichen waß würden stands oder wesens die sein, die von auslendischen fürsten prälaten graven freiherren und anderen so rittermassige lehen in unseren n.o. landen haben oder zu denselben spruch zu haben vermainen, unser gnadt und alles guets. und geben euch gnediglich zu vernemben: alß wir jüngst verschiener zeit auf euer einsthails fürgebrachten beschwärung obbemelter auslendischer fürsten prälaten graven freiherren und andern, so in obberürten unsern n.o. landen rittermässige lehen zu verleichen haben, von welcher lehen wegen ihr dan bei denselben umb eur sprüch und anforderung gegen den besitzern und inhabern derselben lehen kein lehenrecht noch ausrichtung bekhomben solte mögen, durch unser offen general auferlegt und bevelhen, das sie euch allen und einem ieden von publicierung desselben unsers mandats an zu raithen in sechs monathen den nechsten ordenlich lehensrecht in ieglichen unsern n.o. erblanden darin solche lehengüeter gelegen sein nidersetze, und auf eur anlangen und fürbringen einem ieden waß recht ist ergehen und handlen lassen sollet; wo aber solches durch ihr einen oder mehr in obbestimbter zeit nit beschäch, das wir also dan auf verrer anlangen als regierender landsfürst und oberster lehenherr, damit euer kheiner rechtloß gelassen, selbst verordnung thuen und unsern nachgesetzten gerichten bevelch geben wöllen das dieselben auf euer iedes ersuchen ordenliche ladung zum rechten ausgehen und euer ieder was recht sei ergehen lassen sollen; dieweil aber solches wie wier berichtet über unser ausgangene general durch obberürt auslendische fürsten prälathen graven freiherren und andern bißher nit beschehen, und wir desthalb von euch zum thail umb gnedige hilf und einsehung auf das ihr nit rechtloß gelassen werdet angeruefen und gebetten, haben wir uns gnediklich entschlossen und unsern lieben getrewen Wilhelmen von Puchhaimb unserm rath und landmarschalckh in Österreich under der Enns geschriben, und bevelchen auch allen und euer iedem insonderhait auf derselben anlangen und ersuchen umb eur sprüch und anforderung zu obberürten rittermässigen lehengüetern an die besitzer und inhaber derselben ordenliche ladung zum rechten ausgehen und einem ieden was recht ist ergehen zu lassen, doch dem beschwärten thail die appellation für unsern verwalter statthaltern ambtscanzlern regenten und rath unsers regiments obberürter n.ö. land vorbehalten des erindern und verkhünden wir euch darumb, das ihr alle und ein ieder seine sprüch und gerechtigkait zu berürten rittermässigen lehengüetern seiner notturft und gelegenhait nach zu suchen wissen. und das ist unser will und mainung. geben in unser statt Wien den 16. octobris anno 40. jar etc.
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Wir Ferdinandt etc. embieten n. allen und ieden unsern landleüthen underthanen und getrewen in was würden stand oder wesen die allenthalben in unsern fünf n.ö. landen gesessen sein und stuckh und güeter in denselben unsern n.ö. landen gelegen von ausländischen fürsten zu lehen tragen unser gnadt und alles guets. wiewoll wir hierüber mehrmallen euch allen und euer iedem insonderhait durch unser offen general und mandat aufgelegt und bevolhen haben, das ihr die stuckh und güeter so ihr von auslendischen fürsten zu lehen tregt inhalt unsers hochlöblichen hauß Österreich und der land privilegium und freiheiten allein im land empfahen, und euch keines understehen sollet solche lehen bei den auslendischen fürsten ausser lands zu ersuchen, und keines andern versehen dan ihr wurdet solchen generaln und gebotten gebührlichen gehorsamb und volziehung gethan haben, so khombt uns doch glaubwürdig für, das etliche aus euch understanden unangesehen berürter unserer ausgangner mandaten ir lehen bei den auslendischen fürsten ausser lands zu ersuchen und zu empfahen, das uns dan nit unbillich zu mißfallen geraicht. und dieweil solches ohne mitel wider unsers hauß Österreich und der land privilegien und freiheiten ist, uns auch des abbrauch solcher freiheiten und eröffnung eines neüen aingangs zuzusehen und zue gestatten keines weegs gemaint: so gebieten wir euch allen und einem ieden insonderhait mit allem ernst und wöllen, das ihr nun hinfüro die lehen so ihr von den auslendischen fürsten zu ersuchen und zu empfahen habt, und euch keines weegs understehet unsers hauß Österreich freihaiten und unsern general mandaten entgegen und zuwider dieselben lehen ausserhalb lands zu ersuchen, als bei vermaidung unserer schwähren ungnadt und straf. das ist unser ernstlicher will und mainung. geben in unserm königlichen schloß Prag den 28. junii anno 44. jar etc.
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Extract aus Königs Ferdinandi resolutionen de anno 1553. Was dan der gesambten verner underthenigistes ersuchen und begehren belangt, das ihr röm. kais. maj. die ständ e.e. landschaft der lehengenadt und anderer sachen halber bei ihrem alten herkhomben inhaben und possession bleiben lassen wöllen, khönnen ihr könig. maj. sich nit erindern, das ihr röm. kais. maj. einig lehen wider die gebür und billigkait einziehen hete lassen oder dißfalls iemant darwider beschwährt hetten; sondern wan und so oft sich ein fölligkait mit einem lehen zugetragen und die königl. maj. die abtrettung begehrt, und aber der inhaber sich derselben abtrettung verwidert, haben ihr königl. maj. nochmahlen so sich die fäll zugetragen zu thuen gnediglich bedacht und entschlossen, also das die ständ disfals zu ainiger billichen beschwähr nit ursach haben sollen.
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Extract aus Königs Ferdinandi bevelch an herrn landshaubtman ob der Enns vom 9. juni 1553. Dan alß uns auch angeregte der ständ e.e. landschaft gesante in underthenigkait gebetten, das wir nit gestatten wolten den auslendischen fürsten ainigen gewalt wider die landleüth fürzunemben, ist unser gnediger will und bevelch an dich, wo ein landman unsers erzherzogthumbs Österreich ob der Enns vor die mit clag fürkhomben würde, das ein auslendischer fürst oder iemands anderer ime die lehen, so der landman von ihme zu ersuchen und zu empfahen schuldig, und die zu rechter weil und zeit ordenlich wie lehens gebräuchig ist ersucht, solch nit verlichen, sondern die ausser vorgehenden rechtlichen handlung einzuziehen sich understehen wölte, und aber der landman sich des rechtens erbieten thäte, das du denselben landman bei dem rechtbott erhaltest, und so alßdan der auslendisch fürst oder anderer das recht nit laiden sondern die lehengüeter mit gewalt einzuziehen oder eines andern unbillichen gewalts sich understehen wurde, daß solches kheines weegs zusehest noch gestattest, sonder den landman bei seinem gueth handhabest und erhaltest. daran vollzeüchstu unsern willen und mainung. geben in unser statt Wien den 9. junii anno 53. jar.
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Wir Ferdinandt etc. erwölter römischer kaiser embieten allen und ieden geist- und weltlichen was würden stands oder wesens die in unserm erzherzogthumb Österreich under der Enns lehen zu verleihen haben, si seien inner oder ausser lands gesessen, unser gnadt und alles guets. alß uns verschienen jahren die ständ e.e. landschaft obbemeltes unsers erzherzogthumbs Osterreich under der Enns in underthänigkait und mit beschwährung fürgebracht, welchermassen die lehensherren diejenigen so lehen von ihnen zu empfahen haben wider e.e. landschaft freihaiten und alt löblichen herkhomben mit fertigung der reversbrief höchlich betrengen und beschwähren, indem das si begehren und haben wöllen, das die lehensleüth alle lehenspflicht und gehorsamb in die revers einleiben sollen, und welche aus den vasallen solches zu thuen sich verwidern, das die lehensherren demselben eintweder gar nit leihen wöllen oder doch solche verleihung so lang und viel aufziehen, das solcher aufzug nit allein ihnen den lehensleüthen sondern auch derselben erben und nachkhombenden bluetstamben zu nachtel und beschwährung getheie, mit underthänigistem bitten und ansuchen, das wir ihnen disfals mit unser gnedigister hülf und einsehung zu erscheinen und solche beschwährung abzuwenden gnediglichen gernheten; wiewol wir nun auf solch e.e. landschaft eingebrachte beschwährungen damallen gnedigen bschaid gegeben und in sachen diese erläuterung gethan, das gleichwoll ein vassalus oder lehenman dem lehensherren, der sei inner oder ausser lands gesessen, über die empfangene lehens revers zu geben schultig sein, doch das er allein darinen bekhennen solle, das er die stuckh und güeter im lehenbrief benent von dem lehenherren empfangen hab und zu lehen trag; so werden wir doch abermallen von den ständen e.e. landschaft berichtet, daz etliche der lehensherren solch unserer erleüterung und gegebnen mas und ordnung nit gleben sonder mehrmalen sich understehen sollen die lehensleüth zu tringen, die revers mit einleibung aller lehenpflicht und gehorsamb zu fertigen, und höcher zu verschreiben als si schultig sein und von alter herkhomben ist; darneben so khombt auch für, das die lehensleüth mit ubernembung der tax von den lehenbriefen wider alt herkhomben und die gebühr höchlich beschwährt sollen werden. gleicher weis beschwähren sich auch die zween ständ e.e. landschaft zum höchsten, wan ein herr oder landman so von den auslendischen fürsten lehen haben auf dieselbigen ihre haußfrawen verweisen oder aber schulden halber dieselben verpfenden wöllen, und der auslendischen fürsten lehentrager desthalb umb bestät- und willbrief ersucht werden, das ihnen von den lehentragern dieselbe gewaigert werden mit dem fürgeben, wie si dißfals von ihrem fürsten keinen gewalt noch bevelch hetten, und derowegen unsere landleüth solches bei dem fürsten selbst ausser lands zu ersuchen beschaiden werden sollen. dieweil nun uns als regierendem herren und landsfürsten nit allein zu abstellung solch unserer landleüth beschwährungen sonder auch zu erhaltung unserer landsfürstlichen hochait und obrigkait zu sehen und gebüren will hierin gebührliches einsehen zu thuen, demnach so ordnen und wöllen wir in craft dis unsers generalbriefs: erstlich, sovil die fertigung der reversbrief belangen thuet, das alle und iede vasalln den lehensherren von denen sie lehen empfahen solcher lehen halber revers zu geben schultig sein sollen, doch das in denselben reversen allein die stuckh und güeter so in den lehenbriefen einverleibt vermelt, das er solche stuckh von dem lehenherren empfangen und zu lehen trage, und was er von natur und arth solcher lehenstuckh von recht oder alten herkhombens wegen zu thuen schuldig, das er dasselb gehorsamblich thuen wölle. dan verner, so khönnen wir auch nit gestatten, das die auslendischen fürsten oder ihre bestelte und verordnete lehentrager unsere landleüth und underthanen dermassen mit der tax beschwähren, sonder ist unser will und mainung, das si disfals bei dem alten herkhomben gelassen werden. Gleiche weis verordnen wir auch von wegen der bestät- und wilbrief, nemblich wan ein landman hinfüro sein hausfraw ihres zuebringens und heirathvermächts mit seinen freisaignen güetern nit versichern möchte und sie auf die lehen verweisen oder aber dieselben lehen schulden halber verpfenden wolte, das alßdan denselben unsern landleüthen in solchem fall von den lehentragern der auslendischen lehensherren bestät- und wilbrief gefertigt werden sollen. und letstlich ist auch unser mainung, welche auslendische fürsten ihre lehentrager im land nit haben, das si dieselben in einer quatember von publicierung dieses unsers generalbriefs an zu raithen nachmallen verordnen und dieselben bei unser n.ö. regierung und landcanzlei anzaigen und einschreiben lassen. Und gebieten euch und euer iedem insonderhait mit ernst und willen, daz ihr die lehensleüth so obgehörtermassen lehen von euch zu empfahen haben wider e.e. landschaft freihaiten und alt löblich herkhomben von wegen fertigung der revers oder tax und der bestät und wilbrief halber wider unser ordnung und generalbrief nit tringet, beschwährt, noch si in einig weeg derhalben mit der verleichung aufziehet, sonder an der gemeinen fertigung der revers wie iezt gemelt beniegig seit. wo aber ein lehenherr den lehenman hierüber beschwähren oder mit der lehensverleichung verzügig sein wurde, so wöllen wir, das solcher aufzug den lehensleüthen an ihren lehensgerechtigkaiten ohne nachtel und schaden sein solle, ohne geverde. das ist unser ernstlicher will und mainung. geben in unser statt Wien den 27. julii anno 1559 jar.
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Kaisers Maximiliani secundi lehensgnadt über das dritte viertel der landsfürstlichen lehen.Wür Maximilian der ander von gottes gnaden erwölter römischer khaiser etc. bekhennen für uns, unser beeder erben und nachkhomben offentlich mit diesem brief und thuen khund meniglich. wiewol wir nit allein aus römischer kais. würdigkait, darein uns der allmächtig gott nach seinem göttlichen willen gesezt, sonder auch angeborner landsfürstlicher hoheit und dignitat von unsern lieben eltern und vorfahren erzherzogen zu Österreich auf unß khomben ganz gnediglich genaigt in gemain aller und ieder unserer und des reichs underthanen und getrewen ehr und aufnemben zu betrachten und zu befördern, so sind wir doch wie gar billich vielmehr begierlich unserer gnaden diejenige thailhaftig zu machen, die es umb uns des römischen heiligen reich unsere vorfahren regierende erzherzogen zu Österreich und unser ganz löbl. hauß Österreich für andere mit standhafter getrewer erzaigung und dienstbaren verhaltungen verdienen, und uns dardurch zur landsfürstlichen senfte und miltigkait ursach geben. wan wir den gnediklich und gietig angesehen, erinnerlich betrachtet und zu gemüth gefast die ganze gethrewe gehorsambe ruembwüerdige verhaltung auch ansehliche stattliche dienst, so von vielen jahren her unsern geliebten voreltern sonderlich aber weiland kaiser Ferdinandi unserm geliebsten herren und vattern hochlöblichister und seeligister gedechtnus, und dan auch unß bißhero wie noch zu tag, die edlen unser liebe getrewe n. die zween ständ gemainer landschaft unsers erzherzogthumbs Österreich under der Enns der herren von adel und ritterschaft in allen fürfallenden feinds- kriegs- und andern höchsten obligen mit ganz treuherziger standhafter zue- und beisetzung ihres zeitlichen vermügens, guets und bluets unverschont, und zu derselben und unsern ganz gnedigisten angenemben und benieglichem gefallen erzaigt und erwisen, darumben dan ir kais. lieb, als nemblich kaiser Maximilian hochseeligister gedechtnus, ermelte zween ständ neben andern auch mit der lehensgnadt eines vierten thails, und hernach weiland kaiser Ferdinandt unser geliebster herr und vatter hochlöblichister gedechtnus auch mit einem vierten thail gnedigist begnadet, also das si die zween ständ nunmehr zwei vierthel, das ist halb lehensgnadt gehabt, welche lehensgnädungen in craft unserer anno 66isten den zweien standen gegeben resolution auch dieser freiheit vorthels und gerechtigkeit: Wan sich zutregt, das die lehengüeter nach abgang und in mangel des mänlichen stambens auf die töchter inhalt vorgedachter lehensgnadt khomben, und dieselben töchter auch ohne mänliche leibserben absterben wurden, das alsdan solcher nach gelassnen nechsten erben beederlei geschlechts für und für in ewige zeit zu raiten berührte lehen gegen ablösung des vierten thails verliehen werden sollen, und wür nit weniger ursach uns gegen ihnen zweien ständen mit gnaden zu erzaigen, angesehen das uber all andere genugsambe verhaltung si die zween ständ herren und ritterschaft sich nit allein nechst verschienen 66isten jars, als wir uns wider obbemelter gemainer christenhait erbfeind und verfolger den Türckhen aigner unser kais. persohn in das veld unsers königreichs Hungern begeben, uns sament und ieder insonderhait persöhnlich getrew standhaft und ritterlich beigesezt, sondern sich auch in jüngsten unsern gehaltnen landtag nach erinderung unsers obligenden und unverschwinglichen schuldenlasts neben den andern zweien ständen der prälathen stedt und märkhten mit einer ansehlichen und stattlichen bewilligung und gelthülf also erzaigt, dergleichen hievor von ihnen nie beschehen, darumben wir ihnen ganz gnediglichen dankhen wissen, auch solches gegen ihnen mit landsfürstlichen gnaden zu erwidern und zu erkhennen ganz gnediglich erbotten; so haben wir dem allen nach und zu erscheinung unserer kais. und landsfürstlichen gnaden vielgemelten unsern zweien gehorsamben landsständen nit allein obbegriffen ihr zuvor habende halbe lehensgnad betrewung und unsere darüber anno 66 erfolgte declaration erneüerung und begnadung in allen ihren inhalten begreifungen und clausuln gnediglich confirmirt verneüret und bestätigt, aufs allerzierlichst und beständigist solches imer beschehen soll khan oder mag, sonder wir haben innen auch über dasselbe noch diese gehorsamiste bewilligung than, confirmieren bestätten und erneueren auch dasselb und bewilligen ihnen von neüem hiemit wissentlich und in craft dis briefs: also das zugleich wie bemelte zween ständ bißhero als vorgemelt die zween viertel oder die halbe lehensgnadt gehabt, si also forthin und noch von dato an ein viertel, und nemblich drei viertl der lehensgnadt haben, und uns nur ein viertel noch vorstehe. mit welchen dreien thailen der lehensgnadt es vorhin (1) wie bißhero mit dem halben thail, und also allerdings nach inhalt voriger und alten lehensbegnadung gehalten werden solle. wir haben auch zu sondern gnaden die angeregt unser bewilligung dahin gnediklich erweitert und erströckht, das sich die drei thail der lehens nit allein auf diejenigen güeter uns khünftig zu verleichen haimbkhomben, sondern auch auf die so schon hievor föllig aber mit ausschliessung der lehensgnadt bißher erhaltnem gebrauch nach verlichen worden erstreckhen solle. doch behalten wir uns und unsern kais. leibserben und nachkhomben die verleichung der khünftigen fölligen lehen mit oder ohne die lehensgnadt nach gelegenhait derselbigen fölligkaiten und unser oder unserer erben und nachkhomben gnedigisten gefallen zu thuen, welcher unserer gnedigisten bewilligung sich berürte zween landständ der herren- und ritterschaft vorthin zu erfreien, zue gebrauchen und zue geniessen haben sollen ohne menigliches irrung und verhinderung mit urkhund dis briefs besigelt mit unserm anhangunden kais. insigel. der geben ist in unser stadt Wien den 10. septembris anno 1568 jar.
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Extract aus der kais. resolution vom 20. aprilis anno 1580 jar. Auf der ständ vierte beschwährung, das bißher wan iemant bei ihrer kais. maj. ein lehensfälligkait ausgebetten, die abtrettung der völligen lehen unersucht der inhaber durch execution gesucht, welches der lehens concession und landsgebrauch zuwider sei, geben ir röm. kais. maj. den gehorsamben ständen zu gnedigistem beschaid das si sich nit zu erindern, das ihr kais. maj. oder auch dero geliebter herr vatter seeliger gedechtnus iemand wider den inhalt der lehensgnadt beschwährt hetten. es het aber wie si die ständ selbst wissen und sich dessen auch aus altem herkhomben und lehensrecht und gebrauch erindern khönnen, diesen underschied, das etliche lehen dermassen apert und föllig worden, das von ihrer kais. maj. wegen ihr maj. n. ö. cammer die abtröttung solcher fälligen lehen verordnet. haben sich nur die inhaber mit ihrer kais. maj. gnedigistem consens und bewilligung mit dem ausbitter vergleichen khönnen, inmassen oft beschehen, so ist solches ihnen inhabern selbst zum bösten khomben; dan auf der fäll des rechtens wurden vieleicht ihr maj. als lehenherr auch die ausbitter kheiner güetigen vergleichung oder ablösung mehr stath gethan haben. Wan aber fölligkait sein die noh einen zweifel auf ihnen haben und billiche exceptiones leiden mögen, dahero sich ein inhaber auf rechtliche ausführung gelendet, sein dieselbe darbei gelassen worden, doch dergestalt, das ihrer kais. maj. cammerprocurator dieselben inhaber mit clag vor kais. maj. n.ö. regierung und camer fürgenomben und rechtliche erkhantnus erwartet; darbei es nochmallen (sonderlich weil hierin und niemand unrecht geschieht, die lehen auch ohne mitel allein für ihr kais. maj. regierung und camer gehörig, alda und sonsten nindert der cammerprocurator von ihrer kais. maj. wegen zu recht steht) bleiben khan.
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Kaisers Rudolphi secundi lehensgnadt über den 4. thail der lehen. Wür Rudolpf der ander von gottes gnaden erwelter römischer kaiser etc. bekennen für uns, unsere erben und nachkhomben offentlich mit diesem brief und thuen khund meniglich. alß vor dieser zeit weiland unsere geliebste kais. voreltern, nemblich Kaiser Maximilian der ander löblicher und seeliger gedechtnus die wollgebornen edlen unsere liebe getrewe n. die zween ständ von herren und ritterschaft e.e. landschaft unsers erzherzogthumbs Österreich ob der Enns umb ihrer ansehentlichen und getreuen verdienst willen zu erzaigung dero landsfürstlichen güete und miltigkait mit den dreien thailen ihrer landsfürstlichen österreichischen lehen zu underschiedlichen mallen begnadet und begabt, solche lehensgnadt auch hochgedachter unser geliebter herr vatter und kaiser Maximilian der ander ihnen den baiden ständen in etlichen puncten noch mehrers erleütert, wie das ihrer maj. lieb gegebne resolutionen und insonderhait die darüber aufgerichte und gefertigte lehensgnadt vermag, und unß anietzo ermelte zween getrewe ständ ganz gehorsamblich gebetten ihnen nit allein als regierender herr und landsfürst berürte hievor erlangte lehensbegnadung der dreier thail in allem inhalt gleichsfals gnedigist zu confirmiren und zu verneuern, sonder auch si mit dem noch übrigen und uns vorbehaltnem vierten thail lehen, inmassen es mit den ständen under der Enns auch also gehalten werde, auch gnedigist zu begnaden; und wir dan nit weniger als unsere geliebte voreltern genaigt ihnen der gethreüen zween ständen von herren adel und ritterschaft unser kais. und landsfürstliche gnadt zu erzaigen, wie wir hingegen von ihnen im nechsten landtag alle gehorsambe und treuherzige hülfen zu unsern gnedigisten gefallen würkhlichen gespürt und deren hinfüro von ihnen und ihren nachkhomben nit weniger genediklich vertröstet, gewartent und unzweiflich sein: so haben wir hierauf ermelte vorige drei underschiedliche lehensgnadt und darüber ergangnen erleüterungen und resolutionen sambt berürter urkhund in allem ihrem inhalt begrif und mainung confirmirt und bestätigt, und darneben von sondern gnaden wegen innen den noch übrigen vierten thail unserer landsfürstlichen lehen in Österreich ob der Enns gleichsfals zu begnaden gnedigist bewilligt, allermassen und in dem verstand hochgedachtes kaisers Maximiliani und Ferdinandi des ersten und kaisers Maximiliani secundi lieb beschehen und die darüber gefertigte urkhunden und inserierte befreiungen und resolutionen vermügen; doch hierunder der auslendischen fürsten, desgleichen unser inlendischen prälathen und landleüth nit verstanden. confirmieren bestätten und verneuern hierauf angezogne hievor erlangte drei thail lehensgnadt und bewilligung ihnen den ubigen vierten thail wissentlich in craft dis briefs in bester formb als solcher imer geschehen kan, mainen und wöllen, das nuhn vorthin ermelte zween ständ von herren adel und ritterschaft ire erben und nachkhomben berürten vierten thail lehen, so oft es zuefallen und der lehensempfahung khombt eben die gnadt zuegang vortel freiheit recht und gerechtigkait haben und sich deren allermassen freien und geniessen sollen wie sie bißher die drei thail ihren underschiedlich erlangten begnadungen und darüber gefertigten urkhunden und ergangenen resolutionen nach gehabt sich dessen gefreit gebraucht genüzt und genossen haben. doch behalten wir uns, unsern erben und nachkhomben nochmallen, inmassen hievor auch beschehen, bevor in khünftig dieselben lehen, so uns durch nit ersuchung oder in ander weeg vermahnt und föllig worden mit oder ohne die lehensgnadt unserm gnedigisten willen und wolgefallen und gelegenhait zu verleichen. mit urkhund dis briefs, besiglt mit unserm anhangenden insigl. geben auf unserm khüniglichen schloß zue Praag den 19. februarii anno 1587 jar etc. Amen.
[Teil I] Der erst thail. Zum Anfang
[Teil I Titel 1]Der erste titul. Von der lands-gelegenheit und freiheiten. Zum Anfang
[Teil I Titel 2] Der ander titul. Von dennen vüer landstenden deß lands ob der Ennß. Zum Anfang
[Teil I Titel 3] Der dritte titul. Von des landshaubtmans perßohn und ambt in gmain. Zum Anfang
[Teil I Titel 4] Der vierte titul. Von unßern landräthen. Zum Anfang
[Teil I Titel 5] Der fünfte titul. Von dem landshaubtmanischen anwald. Zum Anfang
[Teil I Titel 6] Der sechste titul. Von dem landschreiber und der landcanzlei. Zum Anfang
[Teil I Titel 7] Der sibent titul. Von vizdomb und Kais. camergüetern. Zum Anfang
[Teil I Titel 8] Der achte titul. Von jäger- und forstmaistern. Zum Anfang
[Teil I Titel 9] Der neünte titul. Von dem landrichter. Zum Anfang
[Teil I Titel 10] Der zehent titul. Von den advocatis und procuratoribus. Zum Anfang
[Teil I Titel 11] Der ailfte titul. Von denen geschwornen zeugs-commissariis, deren persohn und ambt. Zum Anfang
[Teil II] Zum Anfang
[Teil II Titel 1] Der erste titul. Von dennen instanzen in gemein. Zum Anfang
[Teil II Titel 2] Der 2. titul. Von der ersten instanz. Zum Anfang
[Teil II Titel 3] Der 3. titul. Von des landshaubtmans jurisdiction und instanz in specie. Zum Anfang
[Teil II Titel 4] Der 4. titul. Von des landhaubtmans unterschiedlichen expeditionen und gerichtsüebungen. Zum Anfang
[Teil II Titel 5] Der 5. titul. Von dem unterschied der recht- und güetlichen ordinari extraordinari und summari processen, auch der landsrechten und landsverhörn. Zum Anfang
[Teil II Titel 6] Der 6. titul. Von den landsrechten, was für sachen darein gehörig und wie darin procedirt und verfahren werdt.
Zum Anfang
[Teil II Titel 7] Der 7. titul. Von dennen landsverhörn, was für sachen in dieselben gehörig, auch wie in güetlichen sachen biß zur execution oder erkhantnuß procedirt solle werden. Zum Anfang
[Teil II Titel 8] Der 8.titul. Von den clagen. Zum Anfang
[Teil II Titel 9] Der 9. titul. Von dem geclagten. Zum Anfang
[Teil II Titel 10] Der 10. titul. Vom cleger und beclagten zugleich. Zum Anfang
[Teil II Titel 11] Der 11. titul. Von den armen unvermüglichen partheien. Zum Anfang
[Teil II Titel 12] Der 12. titul. Von gwaldtragern und anwälden. Zum Anfang
[Teil II Titel 13] Der 13. titul. Von den advocaten hofprocuratoribus und supplications schreibern, wie ßich dieselben vor gericht und gegen dennen partheien verhalten sollen. Zum Anfang
[Teil II Titel 14] Der 14. titul. Von den claglibeln und ßonderlich den rechtlichen clagen in ordinari und summari processu, wie nemblich dieselben verfasst und gestelt sollen werden. Zum Anfang
[Teil II Titel 15] Der 15.titul. Von den güetlichen clagen und gemainen suppliciern. Zum Anfang
[Teil II Titel 16] Der 16.titul. Von den citationen in gemain und auch inßonderheit von rechtlichen ladungen dardurch der beclagt für die landsrechten gefordert wierdt. Zum Anfang
[Teil II Titel 17] Der 17. titul. Von citationen in güetlichen und extraordinari sachen, den gerichtlichen bevelchen und decreten dardurch dem beclagten ihtwaß auferlegt und fürforderung geschicht. Zum Anfang
[Teil II Titel 18] Der 18. titul. Von insinuation bei uberantwortung der ladungen bevelh und anderer gerichtsbriefen. Zum Anfang
[Teil II Titel 19] Der 19. titul. Von reconventionen und gegenclagen. Zum Anfang
[Teil II Titel 20] Der 20. titul. Von ungehorßamb und contumacia des clegers in ordinari rechtlichen processen. Zum Anfang
[Teil II Titel 21] Der 21. titul. Von des beclagten ungehorsamb in ordinari rechtlichen process. Zum Anfang
[Teil II Titel 22] Der 22. titul. Von des clegers ungehorßamb in güetlichen und extraordinari sachen. Zum Anfang
[Teil II Titel 23] Der 23. titul. Von des beclagten ungehorsamb in güetlichen und extraordinari process. Zum Anfang
[Teil II Titel 24] Der 24. titul. Von pürg- und pfandschaften oder caution zum rechten. Zum Anfang
[Teil II Titel 25] Der 25. titul. Von änder-mehr-münder- und erleuterung der clagen. Zum Anfang
[Teil II Titel 26] Der 26. titul. Von gwehr und schermbverkhündung und wie darinen procedirt solle werden. Zum Anfang
[Teil II Titel 27] Der 27. titul. Von den gerichtlichen terminen dilationen und feriis. Zum Anfang
[Teil II Titel 28] Der 28. titul. Von denen exceptionen in gemain. Zum Anfang
[Teil II Titel 29] Der 29. titul. Von denen dilatoriis oder aufzügigen exceptionibus. Zum Anfang
[Teil II Titel 30] Der 30. titul. Von denen peremptoriis exceptionibus. Zum Anfang
[Teil II Titel 31] Der 31. titul. Von des clegers oder beclagtens tötlichen abgang vor und nach bevesstigung deß kriegß, auch wie und welchen sachen den erben darzue von neuem mög und solle verkhünt werden. Zum Anfang
[Teil II Titel 32] Befesstigung des kriegß. Zum Anfang
[Teil II Titel 33] Der 33. titul. Von den weißungen und in waß zeit und termin dieselben sollen vollfiehrt und zu gericht gebracht werden. Zum Anfang
[Teil II Titel 34] Der 34. titul. Von den weißarticln und interrogatoriis. Zum Anfang
[Teil II Titel 35] Der 35. titul. Von den commissariis, adjunctis und waß darzue gehörig. Zum Anfang
[Teil II Titel 36] Der 36. titul. Von weißungen durch lebendige zeugnuß und waß für zeugen zur kundschaft zuelässig oder nicht. Zum Anfang
[Teil II Titel 37] Der 37. titul. Von exceptionen und einreden wider der zeugen ausßag. Zum Anfang
[Teil II Titel 38] Der 38. titul. Von instrumentischer weißung oder durch brieflihe uhrkhunden. Zum Anfang
[Teil II Titel 39] Der 39. titul. Von fürweiß- und auflegung brieflicher urkhunden seu de editione instrumentorum. Zum Anfang
[Teil II Titel 40] Der 40. titul. Von beweißungen durch einen leiblichen aidschwuer. Zum Anfang
[Teil II Titel 41] Der 41. titul. Von aigener bekhantnuß. Zum Anfang
[Teil II Titel 42] Der 42. titul. Von rechtlichen vermuetungen. Zum Anfang
[Teil II Titel 43] Der 43. titul. Von defensional- oder gegenweißungen. Zum Anfang
[Teil II Titel 44] Der 44.titul. Von der additionalweißung. Zum Anfang
[Teil II Titel 45] Der 45. titul. Von weißungen ad perpetuam rei memoriam oder zu ewiger gedechtnuß. Zum Anfang
[Teil II Titel 46] Der 46. titul. Von maß und weiß wie die zeugen sollen verhört und die weisungen aufgenomben werden. Zum Anfang
[Teil II Titel 47] Der 47. titul. Von fürbring- und eröfnung der weißung und erhebung deren abschriften. Zum Anfang
[Teil II Titel 48] Der 48. titul. Von verfahrung auf die eröfnete weißung und schluß. Zum Anfang
[Teil II Titel 49] Der 49. titul. Von uhrtl und abschiden. Zum Anfang
[Teil II Titel 50] Der 50. titul. Von appellationen und dignussen. Zum Anfang
[Teil II Titel 51] Der 51. titul. Von gerichtlichen executionibus, sonderlich den ansaz, imission ex primo decreto. Zum Anfang
[Teil II Titel 52] Der 52. titul. Von urlaub der angesezten güeter, immission ex 2 do decreto. Zum Anfang
[Teil II Titel 53] Der 53. titul. Von den expens uncossten und schäden. Zum Anfang
[Teil II Titel 54] Der 54.titul. Restitutio in integrum. (1) (1) Zu den Text gezogen. Zum Anfang
[Teil II Titel 55] Der 55. titul. Von revision und supplicationen. Zum Anfang
[Teil II Titel 56] Der 56.titul. Von nichtigkheit der urtl oder nullitatae (1) sententiae. (1) sic. Zum Anfang
[Teil II Titel 57] Der 57. titul. Von meltbriefen. Zum Anfang
Der dritte thail der Oberennßerischen landtaffel oder landrechtens. De contractibus. Zum Anfang
[Teil III Titel 1] Der erste titul. Von contracten in gmain, auch welche persohnen und von waß güetern zu contrahirn zuegelaßen oder verbotten werden. Zum Anfang
[Teil III Titel 2] Der 2. titul. Vom anlechen oder leichen und entlehnen, mutuum genant. Zum Anfang
[Teil III Titel 3] Der dritte titul. Von usuren intereße und verzünßungen. Zum Anfang
[Teil III Titel 4] Der vierte titul. Von der andern arth deß leihens, commodatum genant. Zum Anfang
[Teil III Titel 5] Der fünfte titul. Von bstand verleühung oder hingelassen und bestandnen güetern. De locatione et conductione. Zum Anfang
[Teil III Titel 6] Der sechste titul. Von ehehalten und dienenten gesünd und tagwerchern. Zum Anfang
[Teil III Titel 7] Der sibente titul. Von handwerchsleüten werkhmaistern und iren gsünd. Zum Anfang
[Teil III Titel 8] Der achte titul. Von erbverleihungen und erbverständnuß der ligenden güeter, emphiteusis genant. Zum Anfang
[Teil III Titel 9] Der neünte titul. Von leibgedingen. Zum Anfang
[Teil III Titel 10] Der zechente titul. Von dem freigelt, laudemium genant. Von freigelt robath sterbhaubt anlaith abfart und anderndergleichen raichnusen und schuldigkhaiten der underthonnen. Zum Anfang
[Teil III Titel 11] Der 11. titul. Von den geist- und weltlichen vogtheien und lehenschaften. Zum Anfang
[Teil III Titel 12] Der 12 titul. Von zehenten. Zum Anfang
[Teil III Titel 13] Der 13. titul. Von haab und güetern so zu getreuen handen hinderlegt werden, depositum genant. Zum Anfang
[Teil III Titel 14] Der 14. titul. Von khaufen und verkhaufen, de emptione et (1) venditione. (1) hs. "ex." Zum Anfang
[Teil III Titel 15] Der 15. titul. Von burgerlichen hanthierungen, und welchen persohnen solche zu treiben erlaubt oder verbotten. Zum Anfang
[Teil III Titel 16] Zum Anfang
[Teil III Titel 17] Der 17. titul. Von andern befreiten einstand recht. Zum Anfang
[Teil III Titel 18] Der 18. titul. Von bevelch- und gwalthabern denen ausserhalb gericht etwaß zu verrichten bevolchen und aufgetragen wird, oder de mandato. Zum Anfang
[Teil III Titel 19] Der 19. titul. Von gsellschaften die in ainer handlung zugleich und gesambt mitainander anlegen. Zum Anfang
[Teil III Titel 20] Der 20. titul. Vom tauschen wechßeln auch gegenwechßeln. Zum Anfang
[Teil III Titel 21] Der 21. titul. Von gwerschaft und schadloßhaltung sive de evictione. Zum Anfang
[Teil III Titel 22] Der 22. titul. Von pfanden und versatzungen. Zum Anfang
[Teil III Titel 23] Der 23. titul. Von pfandschaften so zwar zwischen den thailen nit abgeredt, iedoch im rechten etlichen gewißen persohnen und güetern sonderbahr verordnet, oder de pactis hypothecis. Zum Anfang
[Teil III Titel 24] Der 24. titul. Von erledigung der pfand und underpfand. Zum Anfang
[Teil III Titel 25] Der 25. titul. De venditione pignoris oder von verkhaufung der verstandnen pfand. Zum Anfang
[Teil III Titel 26] Der 26. titul. Von den pürgschaften. Zum Anfang
[Teil III Titel 27] Zum Anfang
[Teil III Titel 28] Der 28. titul. Von crida process. Zum Anfang
[Teil III Titel 29] Der 29. titul. De solutionibus, oder von zall und abrechnungen. Zum Anfang
[Teil III Titel 30] Der 30. titul. Von cessionen und ubergaben habenter gerechtigkhait. Zum Anfang
[Teil III Titel 31] Der 31. titul. Von freien ubergabungen und schankhungen, de donationibus. Zum Anfang
[Teil III Titel 32] Zum Anfang
[Teil III Titel 33] Zum Anfang
[Teil III Titel 34] Der 34. titul. Von praescription verjährung ersitzung nutz und gwehr der güeter. Zum Anfang
[Teil III Titel 35] Der 35. titul. De innominatis contractibus, oder von redlich verbindlichen zuesagen so gleichwol sonst kheinen sonderbahren namen haben. Zum Anfang
[Teil III Titel 36] Der 36. titul. Von unkhreftigen conträcten. Zum Anfang
[Teil III Titel 37] Der 37. titul. Von heirathen ehehandlung und mähelschaften. Zum Anfang
[Teil III Titel 38] Der 38. titul. Von heirathsabreden, heirathgüetern oder ehesteurn, widerlag und morgengaben. Zum Anfang
[Teil III Titel 39] Der 39. titul. Von sonderbaren freihaiten der ehesteurn und das dieselben ohne sonderbare requisita (1) nit mögen verändert werden. (1) hs. "requisiter." Zum Anfang
[Teil III Titel 40] Der 40. titul. Von abfertigung der wittiber und wittiben nach aineß und deß andern tötlichen abgang. Zum Anfang
[Teil III Titel 41] Der 41. titul. Von verzichten sowohl insgemain, alß insonderhait der frauen und weibßbilder in bürg- heirath- vermächtnuß- und erbschaftssachen. Zum Anfang
[Teil III Titel 42] Der 42. titul. Von gerhabschaften. Zum Anfang
[Teil III Titel 43] Der 43. titul. Von dienstbarkheiten der güeter in gmain, wie dieselbige bekhomen und verlohren werden. Zum Anfang
[Teil III Titel 44] Der 44. titul. Von gewälten oder gewaltthätigen handlungen. Zum Anfang
[Teil III Titel 45] Der 45. titul. Von injuri und schmahungen. Zum Anfang
[Teil IV] Zum Anfang
[Teil IV ]Der vierte thail der Ober Ennßerischen landtaffel. Von den testamenten und letsten willen handlt. Zum Anfang
[Teil IV Titel 1] Der erste titul. Von underschied der erbfällen. Zum Anfang
[Teil IV Titel 2] Der 2. titul. Von testamenten, und waß ain testament sei. Zum Anfang
[Teil IV Titel 3] Der 3. titul. Was für personen von recht und landgebrauchs wegen testiren und ire geschäft creftig aufrichten mögen oder nit. Zum Anfang
[Teil IV Titel] Der 4. titul. Wie die testament aufgericht sollen werden, und erstlich von schriftlichen testamenten. Zum Anfang
[Teil IV Titel 5] Der 5. titul. Von mindlichen geschäften sive nuncupativis (1) testamentis. (1) hs. "nuncuputivis." Zum Anfang
[Teil IV Titel 6] Der 6. titul. Von testamenten so vor obrigkhait und mit obrigkhaits fertigung aufgericht werden. Zum Anfang
[Teil IV Titel 7] Der 7. titul. Von sonders privilegirten testamenten, und erstlich von denen welche den gmainen nutzen,khirchen schuelen armen und dergleichen zum bessten gemacht werden. Zum Anfang
[Teil IV Titel 8] Der 8. titul. Von testamenten so in sterbensleüfen oder andern nothfählen aufgericht werden. Zum Anfang
[Teil IV Titel 9] Der 9. titul. Von testamenten der eltern so sie zwischen iren khindern aufrichten. Zum Anfang
[Teil IV Titel 10] Der 10. titul. Von der eheleith testamenten, da man und weib sonders oder gesambt mit einander ihren willen machen, zu latein mutua oder reciproca conjugum testamenta gnant. Zum Anfang
[Teil IV Titel 11] Der 11. titul. Was fier personen in testamenten zu zeügen zueläßig oder nüt seien. Zum Anfang
[Teil IV Titel 12] Der 12. titul. Von den betzetteln und ersuechung der zeugen. Zum Anfang
[Teil IV Titel 13] Der 13. titul. Von institution und einsetzung der erben. Zum Anfang
[Teil IV Titel 14] Der 14. titul. Welche haab und güeter verschafft künnen werden oder nicht. Zum Anfang
[Teil IV Titel 15] Der 15. titul. Von aftersatzungen sive de substitutionibus. Zum Anfang
[Teil IV Titel 16] Der 16. titul. Von erbschaften so mit der nachsetzung auf widerfall gerichtet sein, fideicommißa genant. Zum Anfang
[Teil IV Titel 17] Der 17.titul. Von der legitimationspflicht und rechtthail, so die eltern ihren kindern zu verlassen schuldig. Zum Anfang
[Teil IV Titel 18] Der 18. titul. Von rechtmässigen ursachen der enterbung der kinder. Zum Anfang
[Teil IV Titel 19] Der 19. titul. Wie und was gestalt ain testament zu nicht gemacht, caßiert und aufgehebt wierdt. Zum Anfang
[Teil IV Titel 20] Der 20. titul. Von firbringung und eröffnung der testament. Zum Anfang
[Teil IV Titel 21] Der 21. titul. Von der institution der erben. Zum Anfang
[Teil IV Titel 22] Der 22. titul. Von der guetthat oder beneficio inventarii und was darzue erfordert werde. Zum Anfang
[Teil IV Titel 23] Der 23. titul. Von annemmung antrettung und mächtigung der erbgüeter. Zum Anfang
[Teil IV Titel 24] Der 24. titul. Wann der eingesezte erb nit erb sein kan oder mag, wohin die erbschaft falle. Zum Anfang
[Teil IV Titel 25] Der 25. titul. Von codicillen. Zum Anfang
[Teil IV Titel 26] Der 26. titul. Von sonderbaren testamentlichen geschäften, legata et fideicomißa particularia zu latein genant. Zum Anfang
[Teil IV Titel 27] Der 27. titul. Von den legaten und geschäften welche mit conditionen oder sonderbaren bedingnußen oder auf gewiße maß und weiß oder zeit verlaßen werden. Zum Anfang
[Teil IV Titel 28] Der 28. titul. Durch wem, was massen und in waß zeit die legata ader sonderbare geschäft sollen und müeßen außgericht werden und es der legatarius anzunemmen schuldig. Zum Anfang
[Teil IV Titel 29] Der 29. titul. Von veränderung aufhebung und widereinziehung oder verwürckhung der legaten. Zum Anfang
[Teil IV Titel 30] Der 30. titul. Von auslegung und rechtem verstand der lesten willen und etlicher sonderbaren geschäften. Zum Anfang
[Teil IV Titel 31] Der 31. titul. Von dennen executorn oder vollziehung aines testamentlichen und andern lesten willen. Zum Anfang
[Teil IV Titel 32] Der 32. titul. Von überheüften legaten und sonderbaren geschäften, wie und wan dem eingesezten erben zuegelaßen den vierten thail davon abzuziehen. Zum Anfang
[Teil V ] Zum Anfang
[Teil V Titel 1] Der erste titul. Wann und in waß fällen die erbnembungen ab intestato oder außer und ohne testament, allain dem gebliet und verwandschaft nach statt haben. Zum Anfang
[Teil V Titel 2] Der 2. titul. Von der underschaid der erben. Zum Anfang
[Teil V Titel 3] Der 3. titul. Von den stuffen oder staffeln der sippschaft, und wie dieselben zu zehlen und zu verstehen seien. Zum Anfang
[Teil V Titel 4] Der 4. titul. Von erbgerechtigkheit und succession deren so in absteigender lini dem verstorbnen nechst verwandt und zuegethon sein, alß söhn tochter und verrer derßelben kinder eniggl uhreniggln und weiters absteigenden. Zum Anfang
[Teil V Titel 5] Der 5. titul. Von dennen ainbändigen oder stiefgeschwistrigten wie dieselben mit ainander ihre eltern erben. Zum Anfang
[Teil V Titel 6] Der 6. titul. Von den allain unnatürlichen oder unehelichen kindern. Zum Anfang
[Teil V Titel 7] Der 7. titul. Von succession und erbschaft deren so dem verstorbnen in aufsteigender lini nechst verwandt und zuegethan sein. Zum Anfang
[Teil V Titel 8] Der 8. titul. Von erbgerechtigkheit deren welche den verstorbnen weder in ab- noch aufsteigender sondern alain in der seiten- und zwerchlini verwandt und zuegethan sein, alß brüeder, schwesster, derselben kinder und anderer gesippten bluetsfreünd. Zum Anfang
[Teil V Titel 9] Der 9. titul. Von denen stiefgeschwistrigten, oder denen brüedern und schwesstern so nur von ainen band dem verstorbnen angehörig, wie nemblich dieselbige und deren kinder neben den rechten oder zwaibendigen geschwistrigten und ihren kindern erben. Zum Anfang
[Teil V Titel 10] Der 10. titul. Wie die stief- oder ainbändigen geschwistrigeth und deren kinder, wann sie allain und sonsten kheine geschwistrigt von beeden banden neben inen vorhanden, ihre stiefgeschwistrigt und deren kinder erben. Zum Anfang
[Teil V Titel 11] Der 11. titul. Was maßen neben den unverzügnen und erbtöchtern auch die verzigne frauen und weibspersohnen im herrn- und ritterstand zu den erbschaften gelangen mögen. Zum Anfang
[Teil V Titel 12] Der 12. titul. Von den widerfällen. Zum Anfang
[Teil V Titel 13] Der 13. titul. Von den erbainigungen, statuta seu pacta familiae zu latein genant. Zum Anfang
[Teil V Titel 14] Der 14. titul. Wie die erbschaften so den minderjärigen und abweßenden angefallen aufgehalten, und da dieselbige oder auch sonsten ain erb vor wirkhlicher erclärung und antrettung auch tods verfehrt, auf die andern negst gesippte erben fallen sollen, zu latein transmissio hereditatis genant. Zum Anfang
[Teil V Titel 15] Der 15. titul. Von der erben legitimation oder beweißung der verwandnuß und gerechtigkheit zu begerter erbschaft. Zum Anfang
[Teil V Titel 16] Der 16. titul. Von thailung der erbschaften, wie dieselbige zu machen und dabei auch eins und deß andern erben empfang wider herzuezutragen einzuwerfen oder abzuziehen sei, zu latein collatio bonorum genant. Zum Anfang
[Teil V Titel 17] Der 17. titul. Von erbloßen verlaßungen, und waß gestalt dieselbige der obrigkheit haimbfallen. Zum Anfang
[Teil VI] Zum Anfang
[Teil VI Titel 1] Der 1. titul. Woher die lehen iren (1) namen haben und waß ain lehen sei. (1) hs. "irem." Zum Anfang
[Teil VI Titel 2] Der 2. titul. Von unterschaid der lehen. Zum Anfang
[Teil VI Titel 3] Der 3. titul. Von landsfürstlichen lehen. Zum Anfang
[Teil VI Titel 4] Der 4. titul. Von der andern geist- und weltlichen sowoll auß- als inländischer fürsten- graven- und herrenlehen. Zum Anfang
[Teil VI Titel 5] Der 5. titul. Von unterschaid der haubt- und afterlehen und deren iedes arth und gelegenhait. Zum Anfang
[Teil VI Titel 6] Der 6. titul. Von regal- fahnen- und säß- oder erbamptslehen. Zum Anfang
[Teil VI Titel 7] Der 7. titul. Von den rittermäßigen lehen. Zum Anfang
[Teil VI Titel 8] Der 8. titul. Von den uhralten oder stamb- auch vätterlich und erblehen. Zum Anfang
[Teil VI Titel 9] Der 9. titul. Von den neuen lehen. Zum Anfang
[Teil VI Titel 10] Der 10. titul. Von den weiblichen oder müeterlichen lehen. Zum Anfang
[Teil VI Titel 11] Der 11. titul. Von den gemainen unadelichen recht- und beütllehen. Zum Anfang
[Teil VI Titel 12] Der 12. titul. Welche perßonen lehen geben und verleihen mögen. Zum Anfang
[Teil VI Titel 13] Der 13. titul. Welche personen lehensfähig sein oder lehen empfachen mögen. Zum Anfang
[Teil VI Titel 14] Der 14. titul. Was für stuckh und güeter lehenmäßig, oder zu lehen mögen verlichen werden. Zum Anfang
[Teil VI Titel 15] Der 15. titul. Durch was mittel und weeg die lehen bekommen und erlangt mögen werden. Zum Anfang
[Teil VI Titel 16] Der 16. titul. Wie und welcher gestalt die lehen durch kauf wechsel vergleichung thailung und andere zueläßige conträct mögen geändert und bekhomen werden. Zum Anfang
[Teil VI Titel 17] Der 17. titul. Von den aufsandungen, wie und waß gestalt dieselbige geschechen sollen. Zum Anfang
[Teil VI Titel 18] Der 18. titul. Von schermbung der verkauften lehengüeter. Zum Anfang
[Teil VI Titel 19] Der 19. titul. Von gwehr und schadloßhaltung in lehenssachen. Zum Anfang
[Teil VI Titel 20] Der 20. titul. Ob das einstandrecht, jus retractus genant, in den lehengüetern auch statt habe. Zum Anfang
[Teil VI Titel 21] Der 21. titul. Wie und welcher gestalt die lehen durch erbschaften sowol ex testamento als ab intestato (als dem dritten hauptmittel) mögen erlangt werden. und erstlich, ob und wie die lehen durch testament künnen verschafft werden. Zum Anfang
[Teil VI Titel 22] Der 22. titul. Ob, wann und wie die lehen ab intestato und ohne testament auf die nechste befreündte und sonderlich auf die kinder und verer absteigende fallen. Zum Anfang
[Teil VI Titel 23] Der 23. titul. Von der collateral- und seitenlini, wie nemblich die lehengüeter wo keine kinder und absteigende erben vorhanden auf die seitenfreünd fallen. Zum Anfang
[Teil VI Titel 24] Der 24. titul. Wie und was gestalt die frauen und weibspersohnen zu den rittermäßigen lehen ainen zuetritt und erbliche succeßion suechen und haben mögen. Zum Anfang
[Teil VI Titel 25] Der 25. titul. Von der sonderbaren lehensgnadt craft deren sowoll die weibspersohnen als andere nechste befreundte die sonst zu den lehen nit gehörig in rittermäßigen lehen erben. Zum Anfang
[Teil VI Titel 26] Der 26. titul. Wie und welcher gestalt die lehengüeter zwischen den gebrüedern und vettern mögen gethailt werden. Zum Anfang
[Teil VI Titel 27] Der 27. titul. Wie und welcher gestalt die lehengüeter durch praescription oder verjährung und langwührige besitzung erlangt oder für freisaign erßeßen werden, alß von dem vierten mittl zur lehenserlangung. Zum Anfang
[Teil VI Titel 28] Der 28. titul. Von erlangung der lehen durch gerichtliche execution ansatz und urlaub, als dem fünften mittl. Zum Anfang
[Teil VI Titel 29] Der 29. titul. Waß maßen durch angebung der verseßnen und verschwignen lehen den ersten anzaigern dieselbige zu verleihen, als dem sechsten mittl zu erlangung der lechen. Zum Anfang
[Teil VI Titel 30] Der 30. titul. Von expectanz und bewilligungen der lehen auf künftige fäll. Zum Anfang
[Teil VI Titel 31] Der 31 titul. Wann ainem ain lehen durch rechtmäßige mittel zuestehet, wie und waß gestalt er desselbigen würklich habhaft werden möge. Zum Anfang
[Teil VI Titel 32] Der 32. titul. Von empfachung der lehen, wann wie und auf waß formb und weiß die verleichung zu begehren, und waß dem lehenman darbei zu thuen pflichten und laissten oblige. Zum Anfang
[Teil VI Titel 33] Der 33. titul. Was dem lehenherren bei empfachung der lehen zu thuen und zu laisten oblig und gebüere. Zum Anfang
[Teil VI Titel 34] Der 34. titul. Von urlauben. Zum Anfang
[Teil VI Titel 35] Der 35. titul Was der lehensherr auf dem verlichnen lehengueth fir recht und gerechtigkheit behalte, und waß der lehenman hingegen durch die lehensempfachung fir gerechtigkeit darauf bekomme. Zum Anfang
[Teil VI Titel 36] Der 36. titul. Was dem lehenman mit seinem erlangten lehen fürzunemen, damit zu handlen und zu wandlen erlaubt und zuegelassen oder verbotten. und erstlich, ob und wiefern ain lehenman seinem lehenherr daß lehen frei aufsenden möge. Zum Anfang
[Teil VI Titel 37] Der 37. titul. Ob und wiefern er dasselbig verkhaufen verwexln verschenkhen oder in ander weeg gar von sich auf andere sowoll frembde als befreindte verwenden möge. Zum Anfang
[Teil VI Titel 38] Der 38. titul. Wie und welcher gestalt ain lehen mit pfandschaft und in ander weeg ohne völlige verwendung beschwärt möge werden. Zum Anfang
[Teil VI Titel 39] Der 39. titul. Ob der lehenman sein lehen ainem andern weiters zum afterlehen verleihen möge. Zum Anfang
[Teil VI Titel 40] Der 40. titul. Von güetigen verleichungen, und wie weit sich ain lehenman seines lehens halb in vertrag einlassen möge. Zum Anfang
[Teil VI Titel 41] Der 41. titul. Ob und wann die nechste lehenserben und befreündte die firgangne lehensverwandlung und alienation widerruefen und zuruckziehen möge. (1) sic. Zum Anfang
[Teil VI Titel 42] Der 42. titul. (1) Von den rechtmässigen ursachen dardurch ein lehen verworcht (2) und fällig wirdt. (1) Fortsetzung aus Cod. Msc. 212 des n.ö. Landesarchives VI. Theil Bl. 58a. ff. (2) hs. "verworth." Zum Anfang
[Teil VI Titel 43] Der 43. titul. Aus was andern ursachen ohne verbrechen ein lehen offen werde und zuruckh gehe. Zum Anfang
[Teil VI Titel 44] Der 44. titul. Aus was ursachen der lehenherr das aigenthumb des lehens verliehren möge. Zum Anfang
[Teil VI Titel 45] Der 45. titul. Ob der lehenherr das verworcht (1) lehen aignes gefallens ohne recht einziehen möge. (1) hs. "verwoch." Zum Anfang
[Teil VI Titel 46] Der 46.titul. Ob und wievehrn durch des lehensherren erben oder successores ein fölligkait gesucht und auch wider des lehenmans erben geklagt mögen werden. Zum Anfang
[Teil VI Titel 47] Der 47. titul. Wan und in was fällen das verworchte (1) lehen dem lehenherren oder nechsten befreündten zustehe. (1) hs. "verworthe." Zum Anfang
[Teil VI Titel 48] Der 48. titul. Wem bei eröffneten lehen und desselbigen einziehung die befundene früchten zugehören. Zum Anfang
[Teil VI Titel 49] Der 49. titul. Wie es mit melioration und verbesserung der lehengüeter zue halten. Zum Anfang
[Teil VI Titel 50] Der 50. titul. Wemb die auf das lehen erwachsne und zur zeit des falls verhandne schulden abzulegen oblige. Zum Anfang
[Teil VI Titel 51] Der 51. titul. Von lehensgerichten. Zum Anfang
[Teil VI Titel 52] Der 52. titul. Wie es zue halten, wan die worth oder verstand der lehenbrief oder anderer lehenshandlungen zweiflich scheinen. Zum Anfang
[Anhang I] Zum Anfang
[Anhang II] Zum Anfang
[Anhang III] Zum Anfang
[Anhang IV] Zum Anfang
[Anhang V] Zum Anfang
[Anhang VI] Zum Anfang
[Anhang VII] Zum Anfang
[Anhang VIII] Zum Anfang
[Anhang IX] Zum Anfang
[Anhang X] Zum Anfang
[Anhang XI] Zum Anfang
[Anhang XII] Zum Anfang
[Anhang XIII] Zum Anfang
[Anhang XIV] Zum Anfang
[Anhang XV] Zum Anfang