Hans von Voltelini, Zur Rezeption des gemeinen Rechtes in Wien :: Transkription Speer 2014

Quelle: Hans von Voltelini, Zur Rezeption des gemeinen Rechtes in Wien, in: Festschrift des akademischen Vereines deutscher Historiker in Wien, 1914, 79ff.

Zur Rezeption des gemeinen Rechtes in Wien von Hans von Voltelini.

Die Geschichte der Rezeption des gemeinen Rechtes in Österreich ist noch nicht geschrieben. Kein Zweifel, daß sie beginnend mit der Wende des 15. zum 16. Jahrhundert zu ihrem vollen Abschluß mit dem 1. Jänner 1812 gelangt ist, als das a. b. Gesetzbuch der Geltung des römischen Rechtes formell ein Ende machte, ja eigentlich erst mit dem großen Werke Ungers, dem System des österreichischen Privatrechtes, das die gemeinrechtliche Doktrin der rechtshistorischen Schule nach Österreich geleitet hat. Aber die Anfänge und Weiterentwickelung sind unbekannt. Wir wissen nicht, seit wann und in welchem Umfange die Sätze des gemeinen Rechtes praktisch in unseren Landen zur Anwendung kamen. Namentlich auf dem Gebiete des Privatrechts. Denn nicht ist es in Österreich vor der josephinischen Zeit zu ausgiebigerer Gesetzgebung gekommen. Wohl liegen mehrere große Entwürfe vor, aber es ist noch zu untersuchen, in wie weit sie sich an das geltende Recht anschlossen und wie dieses überhaupt beschaffen war. Nur für wenige Rechtsinstitute liegen da Arbeiten vor, wie die von Paul Hradil über das Heiratsgut1 oder von Alexander Gál über den Ausschluß der Aszendenten von der Erbenfolge und das Fallrecht2 Es kann hier allerdings nicht einmal andeutungsweise ein Bild dieser so wichtigen Entwickelung geboten werden. Es soll nur für das begrenzte Gebiet von Wien auf einzelne nicht unwichtige Züge aufmerksam gemacht werden.

Wien als der Sitz der zweitältesten Universität Deutschlands war gewiß für die Verbreitung der Kenntnis des gemeinen Rechtes nicht ohne Bedeutung. In welchem Umfange Wiener selber zu den [Seite: 80] Schülern der Universität zählten, wird freilich erst die Bearbeitung der Universitätsmatrikeln lehren. Unter den städtischen Würdenträgern und Beamten des 15. Jahrhunderts spielten, wenn wir vom Stadtschreiber absehen, die Rechtskundigen keine Rolle. Anders wohl in der landesfürstlichen Kanzlei und im landesfürstlichen Rate. Über die Zusammensetzung beider sind wir noch recht wenig unterrichtet. Wien war nach Pariser Muster eine Artisten- und Theologenuniversität. Von den Rechten wurde nur das kanonische gelehrt,3 und die Bedeutung der juridischen Fakultät war gering. Erst im Jahre 1493 hat Maximilian I. einen Legisten, den Hieronymus Balbi berufen, mit dem das Studium des römischen Rechtes dauernd in Wien einzog.4 Doch sind schon im Mittelalter einzelne gemeinrechtliche Arbeiten in Wien verfaßt worden, wie der tractatus bipartitus de contractibus emptionis et venditionis des gelehrten Heinrich Langenstein von Hessen5 und die Arbeit des Heinrich von Oyta über die Rentengeschäfte.6 Sie bewegten sich auf dem Boden der kanonischen Wucherlehre, ebenso wie das Gutachten des fruchtbaren Thomas Ebendorfer über den Rentenkauf.7 Diese Schriften hatten zugleich praktische Bedeutung. Schon Heinrich von Langenstein war von dem Rate der Stadt um ein Gutachten ersucht worden, ob die Ablösung der ewigen Renten, wie sie Rudolf IV. angeordnet hatte, statthaft sei. Denn diese Frage, sowie die andere, unter welchen Voraussetzungen diese Geschäfte nicht unter das Wucherverbot fielen, versetzte die Geister in Unruhe. Im ganzen wird man aber den Einfluß der Universität nicht sehr hoch anschlagen können; waren es doch zumeist Kleriker, die sich dem Studium der Dekretalen hingaben. Natürlich haben Einzelne auch auf auswärtigen Universitäten sich Rechtskenntnisse geholt.8 Doch erst als das römische Recht in Wien selber gelehrt wird, seit dem Anfang des 16. [Seite: 81] Jahrhunderts etwa, werden Doktoren in Wien häufiger. Um diese Zeit auch beginnt das fremde Recht in den Gerichten der Stadt Wien Anwendung zu finden.

Bekanntlich war die Gerichtsbarkeit in der Stadt Wien um die Wende des 15. zum 16. Jahrhundert geteilt zwischen dem Stadtgerichte oder der Bürgerschranne und dem Stadtrate.9 Unzweifelhaft stand dem Stadtgericht die Blutsgerichtsbarkeit zu. In den wenigen Urkunden, wo außer den zahlreichen Urfehdebriefen von Kriminalgerichtsbarkeit die Rede ist, erscheint regelmäßig das Stadtgericht als die dafür zuständige Instanz.10 Auch Cuspinian spricht in seinem bekannten Berichte an den Markgrafen Albrecht von Brandenburg dem Stadtrichter die Kriminalgerichtsbarkeit zu.11 Doch ist auch in solchen Fällen der Rat beteiligt, indem das Geständnis der Gefolterten vor dem kleinen Rat gelesen und von dem ganzen beurteilt werden soll. Und das war bei Urteilen, die auf Leib und Leben gingen, rechtens. Diese Urteile werden von dem Rat und den Genannten geschöpft.12 Immerhin wird das Urteil dann unter dem Vorsitze des Stadtrichters gefunden. Cuspinian teilt dem Bürgermeister und dem Rate die bürgerliche Gerichtsbarkeit zu. Doch widerspricht diese Angabe dem Quellenbefunde, sie ist auch in der Literatur nicht angenommen worden. Es vermochten aber weder Luschin noch Schuster die Zuständigkeit der beiden Instanzen schärfer abzugrenzen. Heute sind wir dank des seither veröffentlichten neuen Quellenstoffes eher in der Lage, diesen Versuch zu unternehmen. Im Mittelalter fehlte da sicher jede gesetzliche Bestimmung. Denn die Gerichtsbarkeit des Rates hat sich aus gewissen, in den Stadtprivilegien gegebenen Ansätzen langsam entwickelt und den Stadtrichter in seinen Befugnissen eingeengt. Erst im 16. Jahrhundert wurde durch die Schrannenordnung von 1566 eine dauernde Regelung erzielt.13 Die Bestimmungen dieser Schrannenordnung [Seite: 82] sind aber weder vollständig, noch deutlich. Mit Sicherheit ergibt sich, daß die Kriminalklagen dem Stadtrichter blieben, sowohl wenn sie auf Körperstrafe als auf Buße gingen. Dabei wird dem Stadtrat die Überprüfung der Geständnisse bei Anwendung der Folter vorbehalten; Polizeistrafen verhängt der Rat. Die freiwillige Gerichtsbarkeit dagegen wird vom Rat verwaltet, vor allem die Eintragung der letztwilligen Anordnungen in die Geschäftsbücher, die Verlassenschaftsabhandlungen, die Einsetzung von Vormündern jeder Gattung und die Führung der Grundbücher, sofern es sich um städtischen Grund handelte. Von den Fällen der streitigen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Sachen sind die Erbschaftsklagen, sofern sie letztwilligen Anordnungen entspringen, und alle Vermächtnisklagen ebenfalls dem Stadtrate zugewiesen, desgleichen vermutlich die dinglichen Klagen über städtischen Grund.14 Über anderen Grund richtet der Stadtrichter, ebenso über alle Schuldklagen aus Verträgen und Quasikontrakten, wir dürfen wohl ergänzen auch über Fahrhabeklagen.

Im allgemeinen muß diese Abgrenzung schon ins Mittelalter zurückgehen. Das Stadtrecht von 1526 enthält eine Reihe privatrechtlicher Bestimmungen. Da es sich als Neuordnung des Stadtrates und seiner Befugnisse gibt, das Stadtgericht aber nur in seiner Zusammensetzung regelt, jedoch das Verfahren und das im Gerichte anzuwendende materielle Recht ausdrücklich ausschließt,15 so werden wir aus seinen privatrechtlichen Bestimmungen auf die Zuständigkeit des Rates schließen dürfen. Geordnet aber werden außer einigen ehegüterrechtlichen Verhältnissen Testamente und Vormundschaften. Die Gerichtsbarkeit des Rates über städtischen Grund und Boden hat sich zweifellos aus der Überweisung der Rechtsgeschäfte über diesen Grund vor den Stadtrat durch Rudolf IV. und der Aufhebung der grundherrlichen Gerichtsbarkeit entwickelt, die Gerichtsbarkeit in Streitigkeiten aus letztwilligen Verfügungen aus Rechtssätzen der Stadtrechtsprivilegien, die den Bürgern die Vornahme solcher Geschäfte gestatten und dem Rate einen gewissen Einfluß auf das Schicksal des Nachlasses gewähren. Im 15. Jahrhundert ist nach dem Ausweis der Urkunden diese Gerichtsbarkeit schon vollentwickelt. Zahlreiche Erbschaftsstreitigkeiten aus letztwilligen Anordnungen [Seite: 83] werden vor dem Rate gerichtet.16 Ja der Rat spricht es einmal in einem Urteile ausdrücklich aus, daß: „aller . . . . mitburger und mitburgerin geschafft" vor ihm „zu berechten gehörn."17 Ebenso finden wir Streitigkeiten wegen Burgrecht,18 Gewerbesachen,19 Leibrentenverträge,20 Morgengabe und eheliches Güterrecht,21 wegen Eintragungen ins Grundbuche22 und Servituten,23 wobei freilich so mancher Fall durch Dingen von dem Stadtgericht an den Rat gekommen sein mag.24 Der Stadtrichter urteilt in bürgerlichen Sachen über die Klagen um Schuld.25 Vor allem bleibt ihm aber das Exekutionsverfahren: der Pfand- und Arrestschlag und die Zustimmung zum Pfandverkauf26 Stadtrat und Stadtrichter führen bereits im 15. und zu Beginn des 16. Jahrhunderts Bücher, in denen ihre Ladungen und Urteile verzeichnet werden; leider hat sich kein einziges davon erhalten. So wird schon 1468 des Rates Gerichtsbuch erwähnt.27 Der Stadtrichter führt die Schrannentafel28 und ein Gerichtsbuch.

Schon nach dem Rudolfinischen Stadtrecht ist der Stadtrat Berufungsinstanz für den Stadtrichter29 Und das Dingen an den Rat ist häufig genug vorgekommen30 Den Vorgang erfahren wir [Seite: 84] aus einer Urkunde von 1484.31 Es kann von jeder Entscheidung des Gerichtes gedingt werden. Das Dingen unterbricht den Lauf des Prozesses in der unteren Instanz. Die obere entscheidet auf Grund eines Berichtes der unteren. Ihr Urteil wird dann dem ersten Richter von der Partei verschlossen übergeben, von ihm geöffnet und verkündet, und das Verfahren auf Grund dieser Entscheidung in der ersten Instanz fortgeführt. Weit häufiger als das Dingen an den Stadtrat, wird in den Quellen das Dingen an den Landesfürsten erwähnt. Auch dieses war im Rudolfinum anerkannt,32 wenn auch nur in Ausnahmsfällen. Im 15. Jahrhundert steht der Landesfürst den städtischen Gerichten sehr frei gegenüber. Er trägt dem Stadtgerichte und Rat auf, einem Kläger Recht zu verschaffen33 oder er verbietet es, indem er die Sache an sich zieht, oder vorläufig sistiert.34 Ja er ordnet die Vornahme einzelner Rechtshandlungen im streitigen oder außerstreitigen Verfahren an35 Das Rudolfinum hatte dem Rate das Recht gegeben, Rechtsbelehrung beim König einzuholen. An Stelle des Königs trat der Landesfürst. Rechtsbelehrung liegt vor in der Erläuterung des Begriffs der Erbgüter vom Jahre 1468.36 Ein Gedinge finden wir im Mittelalter im Falle der Rechtsverweigerung,37 dann aber auch als Berufung gegen das Urteil des Stadtgerichtes oder Stadtrates.38 Daneben wird gegen Ausgang des 15. Jahrhunderts auch im Wege des Gesuches die Revision eines erstrichterlichen Urteiles herbeigeführt.39 Je länger, je mehr wird das Dingen üblich. Schon unter Friedrich III. nicht selten, nimmt es zu während der Herrschaft des Matthias Corvinus und Maximilians I. In einem und demselben Prozesse kann es wiederholt vorkommen. Ruprecht Ruckhlinger, Kaufmann von Salzburg, verlangt die Aufhebung eines vom Wiener Stadtrichter verhängten Arrestschlages wegen einer Wechselschuld, von der er behauptet, [Seite: 85] daß er zu ihrer Zahlung in Salzburg verpflichtet sei.40 Er dingt von der Bürgerschranne an den Rat, von diesem an die königlichen Räte. In Folge ihrer Entscheidung wird vor dem Rate weiter verhandelt. Von dessen Urteile dingt der Kläger neuerdings an den königlichen Rat. Denn von jedem Spruche des Gerichtes kann gedingt werden. Dabei ist eine bestimmte Stufenfolge der Instanzen nicht vorgeschrieben. Es kann von dem Stadtgericht an den Rat und von diesem an den Landesfürsten gedingt werden oder aber mit Überspringung des Rates direkt vom Stadtgericht an den Landesfürsten. Die Wiener haben sich zwar im Jahre 1494 gegen dieses Dingen beschwert, aber ohne jeden Erfolg.41 Die Entscheidung der Gedinge wies der Landesfürst seinen Räten zu. Unter Maximilian war es zunächst das Regiment, das damit betraut wurde,42 seit dem Jahre 1502 das königliche Hofgericht oder Kammergericht,43 endlich wieder das Regiment.44 Das Verfahren entspricht völlig dem beim Gedinge vom Stadtgericht an den Stadtrat. Auch da wird der Lauf des Prozesses gehemmt, bis die Partei die Entscheidung über das Gedinge im Gerichte zur Verlesung bringt. Der Richter, von dessen Spruch die Partei dingen will, kann das Gedinge versagen, wenn er es als bloße Schikane ansieht.45

Fragen wir nun, seit wann in den Wiener Gerichten das fremde Recht geltend gemacht wurde, so finden wir, daß dies [Seite: 86] bis in die letzten Dezennien des 15. Jahrhunderts nicht der Fall war. Es haben zwar schon vorher auf das Wiener Recht einzelne Rechtssätze des römischen und kanonischen Rechtes Einfluß geübt. So auf die Entwickelung der letztwilligen Verfügungen;46 aber von einer Rezeption ist keine Rede, denn gerade diese Geschäfte haben sich im Einzelnen recht verschieden von den Bestimmungen des römischen und kanonischen Rechtes entwickelt. Im Strafrecht ist wie in vielen deutschen Städten auch in Wien die Tortur seit dem 15. Jahrhundert angenommen worden. Aus dem Jahre 1441 ist der erste Fall bekannt, in dem sie in Wien zur Anwendung kam.47 Von einer Rezeption des gemeinen Rechtes kann jedoch erst in der Zeit Maximilians I. gesprochen werden. Da gewöhnte man sich, sich darauf wie auf geltendes Recht zu berufen und es in den Gerichten zur Anwendung zu bringen.

Das erste Mal geschah es im Jahre 1487 und gemeint war damit bezeichnender Weise die Tortur. Ein Wiener Bürger beschuldigt einen anderen des Diebstahls. Das Stadtgericht trägt ihm den Beweis auf, widrigenfalls der Geklagte sich durch Eid reinigen kann. Darüber beschwert sich der Kläger in einem Gesuch an König Matthias: „und vermeint, daz soliche bezicht mit eidn nit gebürn zu entschuldigen, sunder daz der Dorn (der Beklagte), als dann gemeins recht ist, umb solhe bezicht gefragt werd."48 Wir sehen, wie unzufrieden man damals mit dem alten Rechte war, das dem Beschuldigten den Reinigungseid gestattet und wie man zur Abhilfe nach dem gemeinen Rechte ruft.

In der Zeit Maximilians I. mehren sich die Fälle sehr rasch. In einem Rechtsstreit aus dem Jahre 1494 zwischen einem Wiener Ratsherrn als Kläger und dem Richter und Rat von Klosterneuburg als Beklagten, der vor Bürgermeister und Stadtrat von Wien als königlichen Kommissären entschieden wurde, behauptet der Kläger, daß der Beklagte die Appellationsfrist versäumt habe, wodurch die Appellation „desert und gevallen wordn und das urteil in sein kraft und in rem iudicatam gangen were." Die Gegner bestreiten, daß die Appellation „nicht nach ordnung [Seite: 87] der rechten" geschehen wäre.49 In demselben Jahre beruft sich vor demselben Gerichte eine Partei auf geistliches und weltliches Recht und zugleich auf den Ratsbeschluß von 1351 über die Verjährung von Heimsteuer und Morgengabe.50 Wenn in einem Streite um ein Patronatsrecht, der im Jahre 1498 von dem geistlichen Richter, dem Offizial, an den Stadtrat geschoben worden war, man sich für die Unübertragbarkeit eines Patronats durch einen Laien auf einen anderen auf die „ordnung der geschriben rechten" beruft, so liegt dies in der Natur des Streites um ein geistliches Objekt. Interessanter sind einige Fälle, alle ebenfalls vor dem Rate verhandelt, aus dem 16. Jahrhundert. In dem einen hatten Kinder, „die man im rechten not- und aigen erben benennet", um ein halbes Haus, als Erben ihrer Mutter geklagt, was vom Geklagten damit bestritten wird, daß die Kläger die Verwandtschaft nicht genügend erwiesen hätten. Der Rat erkannte im Sinne des Geklagten. Darauf hatten die Kläger nicht appelliert, wollten aber nach Ablauf der Appellationsfrist einen neuen Beweis vorbringen. Der Streit dreht sich darum, ob das gestattet sei oder nicht; denn die Kläger behaupten, der Stadtrat habe ihnen die Vorlage einer neuen Kundschaft im ersten Urteil zugestanden. Dabei beruft sich der Beklagte auf das gemeine Recht. Doch auch die Gegner tun dasselbe. Die Kläger werden abgewiesen und dingen an das Kammergericht51 Dieses weist den Beklagten an, den Klägern zu Recht zu stehn, da es die Verwandtschaft für erwiesen hält. Der Beklagte gibt zu, daß das strittige halbe Haus von seinem Bruder dessen Ehefrau, der Mutter der Kläger geschenkt worden sei unter Vorbehalt freilich des Rechts, das Haus zu verkaufen, „ob ine ichts anstiess."52 Daher sei er berechtigt gewesen, das Haus dem Beklagten zu vermachen. Verkaufen enthalte alle Veränderungen nach der „Ordnung der rechten", „es war durch letzten willen oder contract." Weiter beruft sich der Beklagte darauf, daß Schenkungen wegen groben Undanks, der hier vorliege, widerrufen werden können, daß Vergabungen unter Eheleuten erst durch den Tod des einen rechtskräftig werden und daß die Erben als eine Person mit dem Verstorbenen gelten: [Seite: 88] „Das warn gemaine recht, der sich sein bruder nit verzigen hiet, noch verzeihen hiet mügen.” Der Rat trägt dem Beklagten auf, zu erweisen, daß die Mutter der Kläger die eheliche Liebe und Treue gebrochen habe.53

Ein anderer Streit betraf die Geltung eines Geschäftes. Der bekannte Hubmeister Konrad Hölzler hatte ein Haus in Wien und einen Weingarten in Ottakring den Reuerinnen von St. Hieronymus vermacht. Die Grundstücke waren aber von Hölzler seiner Ehefrau Margarete zu Leibzucht verschrieben und zuletzt durch Vermächtnis verschafft worden, und nach deren Tod an ihre Erben gekommen, denen sie Margarete letztwillig zugewendet hatte. Die Klägerinnen beanständen, daß dieser Brief nicht, wie die Rechte verlangten, im Original vorgelegt worden sei, sie behaupten, ein Testament müsse ausdrücklich widerrufen werden, wenn es kraftlos werden sollte, was der Gegenteil mit vollem Recht bestreiten kann. Interessante Erörterungen gab es auch über die rechtliche Bedeutung der Eintragung ins Stadtbuch, über die Bedeutung der unverdenklichen Verjährung und die Art des Besitzes der Margarete.

Noch lehrreicher ist ein anderer Prozeß,54 der sich durch Jahre hindurchzieht und deutlichen Einblick in die fortschreitende Romanisierung gewährt. Die Wiener Vorsprechen gelangen von einer oberflächlichen und populären Kenntnis der fremden Rechte zu einer gründlichen und erlernen es, einen anerkennenswerten wissenschaftlichen Apparat anzuwenden. In diesem Prozesse stehen sich ein Doktor Juris als Vertreter seiner Ehefrau und der Bürgermeister von Wien als Vormund genannter Mündel gegenüber. An Stelle des Bürgermeisters sitzt daher dem Rate ein für diesen Fall bestellter Verweser vor. Der Bürgermeister klagt Margarete, die Witwe des Stadtschreibers Dr. Stephan Vorchtenauer und gegenwärtige Ehefrau des Dr. Hans Wepp, um Bezahlung einer Schuld, die Vorchtenauer als weiland Vormund der genannten Mündel diesen schuldete. Margarete war von ihrem ersten Ehemanne zur Erbin eingesetzt worden, hatte zwar die Erbschaft ausgeschlagen, sich jedoch des Nachlasses bemächtigt, da sie für ihre Heimsteuer, Morgengabe und Wiederlage Pfandrecht daran geltend nachte. Die Parteien berufen sich dabei nicht nur auf das gemeine Recht, das sie für bindend ansehen, sie behaupten sogar, daß beim Mangel eines Gesetzes oder einer [Seite: 89] stadtrechtlichen Bestimmung der Richter nach dem natürlichen Rechte und der Vernunft urteilen müsse, als ob sie den § 7 des Ö. A. B. G. B. vorausgeahnt hätten.55 Der Kläger läßt die Ausschlagung der Erbschaft nicht gelten, und bezieht sich darauf, daß die Beklagte, wenn sie beschränkt hätte haften wollen, ein Inventar errichten mußte; die Beklagte verweist auf das ihr vom gemeinen Rechte gewährte Pfandrecht für ihre dos und den Satz dotis causa praecipia est, sie leugnet ihre Verpflichtung, ein Inventar zu errichten, wozu sie übrigens nach den „Rechten" drei Monate nach Eröffnung des Testamentes, die erst jüngst erfolgt sei, Zeit habe. Der Kläger beruft sich dagegen auf das gesetzliche Pfandrecht der Mündel am Vermögen des Vormundes und hält der Beklagten vor, ihre Nichtkenntnis der erfolgten Erbeinsetzung nütze ihr nichts. Denn es: „spraechen die lerer kaiserlichen rechte, als die paurn gen wald umb holz und die frauen gen kirchen um antlas laufen, also solten die frauen zu den rechtweisen umb rat geen, wissen von in zu emphahen, was in gebürt in sölhen sachen zu handeln, und so sy das nicht thaeten, möcht sy die unwissenhait des rechtens nicht ausreden." Dieser Satz wirft ein eigentümliches Licht auf die Rechtskenntnis des Bürgermeisters, denn er verwechselt die ignorantia iuris mit der ignorantia facti. Übrigens stammt er natürlich nicht aus dem Corpus iuris, sondern wohl aus einer populären Darstellung des gemeinen Rechtes. Ganz so wie die Definition des Besitzes, die wir in einer Prozeßschrift von 1509 finden.56 Zuletzt aber besinnt sich der Bürgermeister doch des echten römischen Rechtes und da er den Nachlaß des Dr. Vorchtenauer hatte versiegeln lassen, die Frau aber angeblich eigenmächtig die Sachen mitgenommen hatte, wirft er ihr vor, sie hätte die Strafe der Konstitution: Si quis in tantam57 verwirkt. Es wird dann an das Kammergericht gedingt, das den Auftrag gibt, den Nachlaß des Vorchtenauer zu inventarisieren. [Seite: 90] Darauf wird der Prozeß in den Jahren 1509-1516 vor dem Rate weiter verhandelt. Der Streit dreht sich zunächst um die Frage, wer das Inventar zu errichten habe und ob der Kläger einen Würderungseid (iuramentum in litem affectionis) zu leisten habe. Und nun führen beide Parteien das ganze Rüstzeug der Wissenschaft gegen einander zu Felde, bekämpfen sich mit zahlreichen Zitaten aus dem Corpus iuris civilis und canonici und der wissenschaftlichen Literatur, aus der Baldus, Bartholomäus de Saliceto, Raphael Fulgosius, Bartholomäus Socinus, Albericus de Rosato, Cynus, Henricus Bonchic, Nicolaus de Tudeschis u. s. w. angeführt werden, so daß diese Satzschriften zu gelehrten Abhandlungen über den Schätzungseid und die Rechtsstellung der dos werden. Das Urteil trägt dem Kläger die Errichtung des Inventars und der Beklagten den Beweis der Höhe des Heiratsgutes und der Wiederlage, sowie ihres Paraphernalgutes und eines Darlehens, das sie angeblich ihrem ersten Manne vorgestreckt hatte, auf. Wie der Prozeß zuletzt ausging, ist nicht bekannt.

So wird das gemeine Recht vor dem Stadtrat als geltendes angerufen. Später und seltener wie es scheint im Stadtgericht.58 Doch sind uns weniger Prozesse erhalten, die vor diesem verhandelt wurden, und die Exekutionen gingen ihren alten Gang weiter; vielleicht hatte aber auch die Verfassung dieses Gerichtes darauf Einfluß. Im Stadtgericht bleibt die Scheidung des Vorsitzenden und der Urteiler weiter bestehen.59 Im Stadtrate scheint ein freieres Verfahren von Anfang an geherrscht zu haben. Das führte bald zur Einführung des schriftlichen gemeinen Prozesses. Wir sind aus den Urteilsbriefen über den Gang der Prozesse in so weit unterrichtet, als sie uns ausführliche Auszüge aus den Parteienreden bieten, wogegen sich über das Beweisverfahren nur wenig aus ihnen entnehmen läßt. Da finden wir schriftliche Eingaben an den Rat schon im Ausgange des 15. Jahrhunderts.60 Im 16. sind Prozeßschriften die Regel.61 Sehr lehrreich ist in dieser Beziehung ein im Jahre 1517 vor dem Rate verhandelter Rechtsstreit, der auch inhaltlich nicht ohne Interesse ist,62 wenn er auch wenig Gelegenheit bot, sich auf das gemeine Recht zu [Seite: 91]berufen. Heinrich Haid hatte seiner Frau Barbara ein Leibgeding für die Lebzeiten seiner Kinder vermacht. Nun war der Sohn des Haid gestorben, und der Vormund der nächsten Verwandten als „gewartunde erben" verlangt die Einziehung dieses Leibgedinges, da es die Nutznießerin so vernachlässige, daß die Grundherren die betreffenden Weingüter einziehen werden. Die Beklagte behauptet die Existenz eines zweiten Sohnes, der in München lebe, wofür sie auch ein Zeugnis der Räte des Herzogs Wilhelm von Bayern vorweist. Der Kläger erklärt diesen Sohn für unterschoben. Hier kehren nun alle Kunstausdrücke des gemeinen Prozesses wieder. Es ist von Replik, Duplik, Triplik die Rede, und wir dürfen nicht zweifeln, daß auch das artikulierte Verfahren im weiteren Verlaufe des Prozesses in Anwendung kam.63 Im Stadtgerichte, wo 1501 noch mündlich verhandelt wird,64 treffen wir 1509 ebenfalls das schriftliche Verfahren.65

Fragen wir nach den Faktoren, die zur Anwendung des gemeinen Rechtes drängten, so sind unter den persönlichen sicher in erster Linie die Stadtschreiber zu nennen. Der Stadtschreiber war im Stadtrat der bleibende Punkt in der Flucht der Dinge. Das hat ihm natürlich den größten Einfluß auf die Erledigung der Geschäfte gegeben. Die Stadtschreiber sind nun frühzeitig graduierte Juristen gewesen. Schon seit 1460 finden wir in diesem Amte den magister Ulrich Grießenpekch, Lizentiaten der geistlichen Rechte,66 und ihm folgen mehrfach magister, im 16. Jahrhundert Doktoren der Rechte. Wir können sogar in die geistige Werkstätte eines solchen Mannes blicken. Es ist in dem oben angeführten Prozesse in der Tat zur Inventarisierung des Nachlasses des Stadtschreibers Dr. Stephan Vorchtenauer gekommen. Er hinterließ eine sehr ansehnliche Bibliothek iuridischen Inhaltes, gegen 80 großenteils handschriftliche, zum geringeren Teile gedruckte Werke. Wir finden darunter das Corpus iuris civilis und canonici, Schriften, wie den bekannten Vocabularius iuris, und eine schöne Auslese der Postglossatoren- und Dekretalistenliteratur, Werke des Bartolus, Baldus, Alexander Tartagnus, [Seite: 92] Nicolaus de Tudeschis, das Speculum iuris des Guilielmus Durantis, Arbeiten des Paulus de Castris, Dinus, Johannes Andreae, Johannes Calderinus, Angelus de Perusia, Albericus des Rosciate, Franciscus de Zabarellis, Innocenz IV. Super libris decretorum, Lancellotus, Ludovicus Bologninus und anderer.67 Auch als Stadtrichter erschienen, wenn auch seltener Doktoren, so der Dr. Martin Siebenbürger, der später ein so tragisches Ende genommen hat.68 Aber auch der Stand der Vorsprechen muß sich geändert haben. Mehr und mehr müssen sie sich in gelehrte Anwälte verwandelt haben, wozu ja die Möglichkeit bei geändertem Rechtsunterricht der Universität vorlag. Das treibende Motiv war sicher wie überall das Streben nach einem einheitlichen, möglichst vollständigen und sicheren Rechte. Und dieses glaubte man im gemeinen Rechte zu finden, dem man aus formellen Gründen Rechtskraft zuerkannte.

Die landesfürstlichen Regimenter und das Kammergericht haben, wie z. B. der Prozeß der Witwe des Stadtrichters Vorchtenauer zeigt, nach demselben Rechte geurteilt. Daß aber ihre Entscheidungen die Rezeption in den städtischen Gerichten befördert hätten, läßt sich nicht erkennen. Die landesfürstliche Gesetzgebung hat wiederholt in diesen Prozeß eingegriffen. Maximilian I. hat den Reinigungseid des Beklagten in allen Fällen, die an Ehre und Treue gehen, wie ihn das Stadtrecht zuließ, aufgehoben und verordnet, daß solche nach den „gemeinen Rechten unseres Erzherzogtumhs Osterreich", also nach der Landgerichtsordnung von 1514 entschieden werden sollten.69 Die privatrechtlichen Bestimmungen des Stadtrechts von 1526 zeigen ein anerkennenswertes Bestreben, das hergebrachte Recht zu bewahren. Weder die eherechtlichen Bestimmungen, noch die über Testamente und Vermächtnisse zeigen einen übermäßigen romanistischen Einschlag. Erkennen sie doch das holographe Testament an und knüpfen die Giltigkeit des allographen und mündlichen Testaments an wesentlich einfachere Bedingungen. Leider ist das für die Entwickelung des Prozesses, Straf- und bürgerlichen Rechtes in Wien unzweifelhaft wichtigste Gesetz des 16. Jahrhunderts noch nicht zum Vorschein gekommen, die [Seite: 93] Stadtordnung oder das Stadtgerichtsbuch oder Stadtgerichtsordnungsbuch Ferdinands I., das mehrfach erwähnt wird.70 Mit diesem Gesetze dürfte die Rezeption in Wien zu einem gewissen vorläufigen Abschlusse gekommen sein.

Fußnoten
1.
Wien 1908.
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2.
Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte 72.
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3. ↑ (Zurück)
4. ↑ (Zurück)
5. ↑ (Zurück)
6.
Aschbach 26; über beide und verwandte Arbeiten Stintzing, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft 20; Bruder, Studien über die Finanzpolitik Herzog Rudolfs IV., 74 f.
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7. ↑ (Zurück)
8.
Luschin, Blätter des Vereins für Landeskunde von Niederösterreich, 1880, 228 f.; dort allerdings meist Namen aus dem 16. und den folgenden Jahrhunderten.
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9.
Luschin, Geschichte des älteren Gerichtswesens in Österreich, 221 f., Schuster Heinrich in Geschichte der Stadt Wien, herausgegeben vom Altertumsverein in Wien II 1, 408 f.
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10.
Quellen zur Geschichte der Stadt Wien II 2, 2859, 3835, 4094, 4124 u. s. w.
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11. ↑ (Zurück)
12.
Z. B. das Urteil gegen Wolfgang Holzer und Genossen, Zeibig, Sylvesterspenden 1853, 11.
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13.
Tomaschek, R. u. F. 2, 189 Nr. 186; vgl. Fajkmajer, Verfassung und Verwaltung, Separatabdruck aus G. St. W. 5, 8.
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14.
Die Schrannenordnung erwähnt Klagen um Pfand- und Burgrecht.
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15.
Tomaschek, R. u. F. 2, 131, Nr. 180, es verweist dafür auf das Stadtgerichtsbuch oder Stadtgerichtsordnungsbuch. [S. jetzt: Transkription der Ausgabe Csendes]
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16. ↑ (Zurück)
17.
Q. G. St. W. IV, 5589 (1497). Für die Gestattung der Benützung der Aushängebögen dieses Bandes erlaubt sich der Verf. seinem hochgeehrten Freunde Herrn Sektionsrat Dr. Josef Lampel den ergebensten Dank auszusprechen. Sie ermöglichte erst die Ausarbeitung dieses Aufsatzes.
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18. ↑ (Zurück)
19. ↑ (Zurück)
20. ↑ (Zurück)
21. ↑ (Zurück)
22. ↑ (Zurück)
23. ↑ (Zurück)
24.
Wie A. a. O. II 3, 4813 a wegen Bürgschaft, oder durch Kommission an den Rat gekommen ist, wie II 4, 5623 vom Passauer (?) Offizial Streit über ein Patronatsrecht.
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25.
A. a. O. II 2, 2596 um Schadenersatz aus einem Leihevertrage, 2829; II 3, 3889, 4068, 4657; II 4, 5620.
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26.
Zahlreiche Beispiele in Q. G. St. W. II 2, 2219, 2227, 2256, 2370 u. s. w. 2657 (Arrestschlag wegen Vorflucht), 3176, II 3, 393 (1459) [?], Art Konkursverfahren, vgl. Planitz, Ztschr. der Savigny-Stiftung f. Rechtsgesch., germ. Abt. 34, 101 f.
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27.
Tomaschek, R. u. F. 2, 167. Später auch erwähnt als Urteilbuch.
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28. ↑ (Zurück)
29.
Meine Anfänge der Stadt Wien 132.
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30. ↑ (Zurück)
31. ↑ (Zurück)
32.
Anfänge der Stadt Wien 132.
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33. ↑ (Zurück)
34. ↑ (Zurück)
35. ↑ (Zurück)
36. ↑ (Zurück)
37. ↑ (Zurück)
38.
Q. G. St. W. II 2, 2084, 3308, 3390, 3395; II 3, 3828, 3870, 4120 a, 4122 b u. s. w.
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39. ↑ (Zurück)
40.
Wien, städtisches Archiv. Für die Gewährung der Benützung erlaubt sich der Verf. Herrn Direktor Hango und Herrn Archivsadjunkten Dr. Fajkmajer ergebensten Dank zu sagen.
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41.
Tomaschek 2, Nr. 173; ebenso gegen die Zuweisung der Rechtshändel an landesfürstliche Kommissäre, wodurch die städtischen Instanzen umgangen wurden.
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42.
Q. G. St. W. II 4, 5521, 5600, 5606 a, 5629 u. s. w.
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43.
A. a. O. 5741 a, 5749, 5750, 5777 a, 5814; vgl. über dieses Gericht Adler Siegmund, die Organisation der Zentralverwaltung unter Maximilian I., 230.
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44.
A. a. O. 5991.
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45.
A. a. O. 6083. Ein Gläubiger, der ein Haus wegen versessenen Burgzins im Exekutionswege zum Verkauf gebracht hatte, verlangt sich aus dem Kaufpreis befriedigen zu können. Dem widerspricht die Geklagte für sich und ihr Kind, behauptet Gerichtsstand vor dem Landmarschall und will die Klage auf den Vormund des Kindes abwälzen. Als dem Kläger Recht gegeben wird, will die Beklagte dingen. Der Richter aber untersagt es, da er findet: „das das ain unbilliche muetwillige appellacion sei", offenbar weil die Geklagte nicht erst in diesem Stadium die Unzuständigkeit des Gerichtes geltend machen konnte.
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46.
Vgl. Wilhelm Lederer in Monatsblatt des Vereines für Landeskunde von Niederösterreich 1913, 311 f.
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47.
Q. G. St. W. II 2, 2859; 3835. Auch Wolfgang Holzer und Genossen sind gefoltert worden, Zeibig, Sylvesterspenden 1853, 11. Schilderung einer Tortur a. a. O. IV 4, 5673.
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48. ↑ (Zurück)
49.
Q. G. St. W. II 4, 5515.
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50.
A. a. O. 5516. Der Ratsschluß bei Tomaschek, R. u. F. 1, Nr. 43.
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51.
II 4, 5713.
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52.
Dieser Vorbehalt wird im Verlauf des Prozesses als „pact" bezeichnet, also als ein pactum adiectum.
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53.
A. a. O. 5814.
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54.
A. a. O. 5852, fortgesetzt 6112.
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55.
Wäre aber der Beklagten „behelf in gemainem rechten" vorgesehen, so „westen" die Räte sich „als richter wol darinn zu halten. Und ob kain gesetz oder burgerrecht wäre verhanden", so müßten die Räte „aus natürlichen rechten und vernunft erkhennen".
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56.
A. a. O. 5902: „Der wer nach gemainen rechten in ainer posess, der im gemüt ain gut besitzt, zu dem er gerechtigkait hab, und das er der geschiklichkait sei. daz er dasselb güt leiblich und zuekhunftig mög besitzen". Zu animus und corpus wird hier in bezeichnender Weise noch ein justus titulus verlangt.
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57. ↑ (Zurück)
58.
A. a. O. 5902.
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59.
A. a. O. 6044, 6083.
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60.
Einzelne Beispiele im Archiv der Stadt Wien.
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61.
Q. G. St. W. II 4, 5713, 5852 u. s. w.
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62.
A. a. O. 6124.
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63.
Sicher war dies im weiteren Verlaufe des 16. Jahrh. der Fall: Klage gegen Friedrich Hauer wegen Erschleichung einer Erbseinsetzung; nach 1551. Wien, städtisches Archiv.
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64.
A. a. O. 5719.
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65.
A. a. O. 5902.
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66.
A. a. O. II 3, 3956; vgl. auch das Verzeichnis der Stadtschreiber bei Tomaschek, R. u. F. 2, 301 f. und Uhlirz, G. St. W. II 1, 39 f.
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67.
Q. G. St. W. II 4, Nachtrag 5881.
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68.
A. a. O. 5992 (1512).
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69. ↑ (Zurück)
70. ↑ (Zurück)