Die Transkription des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches von 1811 beruht auf einem digitalen Exemplar der Universitätsbibliothek Augsburg (Signatur: 01/PW 2715 A435-1/2), das nach dem Titelblatt in Wien 1811 gedruckt wurde. Spätestens seit der Arbeit von Otmar Seemann, Die mit "1811" datierten Drucke des ABGB (Wien 1995), ist bekannt, dass es sich bei den meisten Exemplaren um "unveränderte" Nachdrucke, nicht aber um einen Erstdruck handelt. Leider läßt sich der Augsburger Druck nach den von Seemann benutzten Unterscheidungskriterien keinem bestimmten Typ der Nachdrucke zuweisen, so dass die genaue Bestimmung des Druckes nicht vorgenommen werden kann. Für rechtshistorische Zwecke dürfte das wahre Erscheinungsjahr der Textvorlage jedoch keine Rolle spielen.
Der so entstandene maschinenlesbare und von Suchmaschinen erfassbare Volltext des ABGB (eine bereits früher entstandene Transkription von Gerhard Köbler et al. findet sich hier) wurde in fünffacher Hinsicht ergänzt.
1. Jeder Paragraph wurde mit einem "Anker" in der Form "<a name="P.[Paragraphennummer]"/>" versehen, so dass jeder Paragraph gesondert adressiert werden kann. Eine Verlinkung auf Paragraph 100 würde somit folgendermaßen aussehen können: "<a href="http://...html#P.100">§. 100<a>".
2. Eine Verlinkung vom Volltext erfolgte auf vier andere Quellen:
a) Den (Nach-)Druck der Ausgabe von 1811 im Augsburger Exemplar.
b) Den Druck in der Justizgesetzsammlung Nr. 946 in der Digitalen Ausgabe von ALEX / Österreichische Nationalbibliothek [mit Dank an das gesamte Team für die Unterstützung].
c) Den zeitgenössischen Kommentar des Verfassers des ABGB Franz von Zeiller aus den Jahren 1811ff. Aus technischen Gründen konnte trotz der freundlichen Unterstützung der Arbeitsgruppe nicht das digitale Exemplar der Universitätsbibliothek Wien und Phaidra benutzt werden, sondern musste auf ein Exemplar der Staatsbibliothek München [Signatur: J.austr. 66 a-1] zurückgegriffen werden.
d) Schließlich wurde eine Verlinkung zu der aktuellen Version des ABGB im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes hergestellt. Da es aus Zeitgründen unmöglich war, bei jedem Paragraphen zu überprüfen, ob es eine aktuellere Version in RIS gab, wurde maschinell von jeder Paragraphennummer in der Ausgabe von 1811 auf eine, manchmal eben nur hypothetische Paragraphennummer der aktuellen Version verlinkt. Beim Anklicken dieser Links sind daher Fehlmeldungen "systemimmanent", da weggefallene oder nachträglich eingefügte Paragraphen mit anderer Zählweise nicht erfasst werden können.
Ich hoffe dennoch, dass die hier vorgenommene Verlinkung potentiellen Benutzern dienlich sein kann.
Ein solcher Editionsversuch kann — gerade wegen der fehlenden Vorbilder — nicht fehlerfrei sein. Daher bitte ich einerseits, alle Fehler mir als der verantwortlichen Person anzulasten, mir diese aber zugleich auch für eine Korrektur mitzuteilen.
Durch ein vom Deutschen Rechtswörterbuch entwickeltes und hier eingebautes Programm führt ein Doppelklick auf ein Wort zu den hierzu im Deutschen Rechtswörterbuch vorhandenen Informationen.
Heino Speer, Klagenfurt im August 2013.
Wien
Aus der k.k. Hof und Staatsdruckerey.
1811
Wir Franz der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König zu Ungarn und Böhmen; Erzherzog zu Österreich, etc. etc.
Aus der Betrachtung, daß die bürgerlichen Gesetze, um den Bürgern volle Beruhigung über den gesicherten Genuß ihrer Privat-Rechte zu verschaffen, nicht nur nach den allgemeinen Grundsätzen der Gerechtigkeit, sondern auch nach den besonderen Verhältnissen der Einwohner bestimmt, in einer ihnen verständlichen Sprache bekannt gemacht, und durch eine ordentliche Sammlung in stätem Andenken erhalten werden sollen, haben Wir seit dem Antritte Unserer Regierung unausgesetzt Sorge getragen, daß die schon von Unseren Vorfahren beschlossene und unternommene Abfassung eines vollständigen einheimischen bürgerlichen Gesetzbuches ihrer Vollendung zugeführt werde.
Der während Unserer Regierung von Unserer Hof-Commission in Gesetzsachen zu Stande gebrachte Entwurf ward, so wie ehedem der Entwurf des Gesetzbuches über Verbrechen und schwere Polizey-Uebertretungen, den in den verschiedenen Provinzen eigens aufgestellten Commissionen zur Beurtheilung mitgetheilt, in Galizien aber inzwischen schon in Anwendung gesetzt.
Nachdem auf solche Art die Meinungen der Sachverständigen und die aus der Anwendung eingehohlten Erfahrungen zur Berichtigung dieses so wichtigen Zweiges der Gesetzgebung benützt worden sind, haben Wir nun beschlossen, dieses allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für Unsere gesammten Deutschen Erbländer kund zu machen, und zu verordnen, daß dasselbe mit dem ersten Januar 1812 zur Anwendung kommen solle.
Dadurch wird das bis jetzt angenommene gemeine Recht, der am 1. November 1786 kund gemachte erste Theil des bürgerlichen Gesetzbuches, das für Galizien gegebene bürgerliche Gesetzbuch, sammt allen auf die Gegenstände dieses allgemeinen bürgerlichen Rechtes sich beziehenden Gesetzen und Gewohnheiten, außer Wirksamkeit gesetzt.
Wie Wir aber in dem Gesetzbuche selbst zur allgemeinen Vorschrift aufgestellet haben, daß die Gesetze nicht zurück wirken sollen; so soll auch dieses Gesetzbuch auf Handlungen, die dem Tage, an welchem es verbindliche Kraft erhält, vorher gegangen, und auf die nach den früheren Gesetzen bereits erworbenen Rechte keinen Einfluß haben; diese Handlungen mögen in zweyseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, oder in solchen Willenserklärungen bestehen, die von dem Erklärenden noch eigenmächtig abgeändert, und nach den in dem gegenwärtigen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften eingerichtet werden könnten.
Daher ist auch eine schon vor der Wirksamkeit dieses Gesetzbuches angefangene Ersitzung oder Verjährung nach den älteren Gesetzen zu beurtheilen. Wollte sich jemand auf eine Ersitzung oder Verjährung berufen, die in dem neueren Gesetze auf eine kürzere Zeit als in den früheren Gesetzen bestimmt ist; so kann er auch diese kürzere Frist erst von dem Zeitpuncte, an welchem das gegenwärtige Gesetz verbindliche Kraft erhält, zu berechnen anfangen.
Die Vorschriften dieses Gesetzbuches sind zwar allgemein verbindlich; doch bestehen für den Militär-Stand und für die zum Militär-Körper gehörigen Personen besondere, auf das Privat-Recht sich beziehende Vorschriften, welche bey den von, oder mit ihnen vorzunehmenden Rechtsgeschäften, obschon in dem Gesetzbuche nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, zu beobachten sind. Handels- und Wechselgeschäfte werden nach den besonderen Handels- und Wechselgesetzen, in so fern sie von den Vorschriften dieses Gesetzbuches abweichen, beurtheilt.
Auch bleiben die über politische, Cameral- oder Finanz-Gegenstände kund gemachten, die Privat-Rechte beschränkenden, oder näher bestimmenden Verordnungen, obschon in diesem Gesetzbuche sich darauf nicht ausdrücklich bezogen würde, in ihrer Kraft.
Insbesondere sind die auf Geldzahlungen sich beziehenden Rechte und Verbindlichkeiten nach dem, über das zum Umlaufe und zur gemeinen Landes-(Wiener)Währung bestimmte Geld, bereits erlassenen Patente vom 20. Hornung 1811, oder nach den noch zu erlassenden besonderen Gesetzen, und nur bey deren Ermangelung, nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzbuches zu beurtheilen.
Wir erklären zugleich den gegenwärtigen Deutschen Text des Gesetzbuches als den Urtext, wornach die veranstalteten Uebersetzungen in die verschiedenen Landessprachen Unserer Provinzen zu beurtheilen sind.
Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den ersten Monathstag Junius, im eintausend achthundert und eilften, unserer Reiche im neunzehnten Jahre.
Franz.
(L.[ocus] S.[igilli])
Aloys Graf von und zu Ugarte, königlich-Böhmischer oberster und erzherzoglich-Oesterreichischer erster Kanzler,
Franz Graf von Woyna.
Nach Sr . k. k. Majestät
höchst eigenem Befehle:
Johann Nepomuk Freyh. v. Geißlern.
Inhalt. | |
Seite | |
Einleitung. Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt. | 1 |
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte. | |
Erstes Hauptstück. Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen. §. 15—43 | 6 |
Zweytes Hauptstück. Von dem Eherechte. §. 44—136. | 17 |
Drittes Hauptstück. Von den Rechten zwischen Aeltern und Kindern. § 137—186. | 54 |
Viertes Hauptstück. Von den Vormundschaften und Curatelen. §. 187—284. | 73 |
Zweyter Theil. Von dem Sachenrechte. | |
Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung. §. 285—308. | 1 |
Dreyßigstes Hauptstück. Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung. §. 1293—1341 | 378 |
Dritter Theil. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte. | |
Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten. §. 1342—1374. | 1 |
Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten. §. 1375—1410. | 13 |
Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten. §. 1411—1450. | 25 |
Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung. §. 1451—1502. | 39 |
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Begriff des bürgerlichen Rechtes.]
Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat-Rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
So bald ein Gesetz gehörig kund gemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sey.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Anfang der Wirksamkeit der Gesetze.]
Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen gleich nach der Kundmachung ihren Anfang; es wäre denn, daß in dem kund gemachten Gesetze selbst der Zeitpunct seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Umfang des Gesetzes.]
Die bürgerlichen Gesetze verbinden alle Staatsbürger der Länder, für welche sie kund gemacht worden sind. Die Staatsbürger bleiben auch in Handlungen und Geschäften, die sie außer dem Staatsgebiethe vornehmen, an diese Gesetze gebunden, in so weit als ihre persönliche Fähigkeit, sie zu unternehmen, dadurch eingeschränket wird, und als diese Handlungen und Geschäfte zugleich in diesen Ländern rechtliche Folgen hervor bringen sollen. In wie fern die Fremden an diese Gesetze gebunden sind, wird in dem folgenden Hauptstücke bestimmt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Gesetze wirken nicht zurück; sie haben daher auf vorher gegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Auslegung.]
Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beygelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft; so muß solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären. Eine solche Erklärung muß auf alle noch zu entscheidende Rechtsfälle angewendet werden, dafern der Gesetzgeber nicht hinzufügt, daß seine Erklärung bey Entscheidung solcher Rechtsfälle, welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstande haben, nicht bezogen werden solle.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Dauer des Gesetzes.]
Gesetze behalten so lange ihre Kraft, bis sie von dem Gesetzgeber abgeändert oder ausdrücklich aufgehoben werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Andere Arten der Vorschriften, als: a) Gewohnheiten.]
Auf Gewohnheiten kann nur in den Fällen, in welchen sich ein Gesetz darauf beruft, Rücksicht genommen werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: b) Provinzial-Statuten.]
Nur jene Statuten einzelner Provinzen und Landesbezirke haben Gesetzeskraft, welche nach der Kundmachung dieses Gesetzbuches von dem Landesfürsten ausdrücklich bestätiget werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: c) Richterliche Aussprüche.]
Die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die von Richterstühlen in besonderen Rechtsstreitigkeiten gefällten Urtheile haben nie die Kraft eines Gesetzes, sie können auf andere Fälle oder auf andere Personen nicht ausgedehnet werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: d) Privilegien.]
Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreyungen sind, in so fern hierüber die politischen Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den übrigen Rechten zu beurtheilen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Haupteintheilung des bürgerlichen Rechtes.]
Die in dem bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften haben das Personen-Recht, das Sachen-Recht und die denselben gemeinschaftlich zukommenden Bestimmungen zum Gegenstande.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Personen-Rechte.]
Die Personen-Rechte beziehen sich theils auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse; theils gründen sie sich in dem Familien-Verhältnisse.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit. Angeborne Rechte.]
Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht wird in diesen Ländern nicht gestattet.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Rechtliche Vermuthung derselben.]
Was den angebornen natürlichen Rechten angemessen ist, dieses wird so lange als bestehend angenommen, als die gesetzmäßige Beschränkung dieser Rechte nicht bewiesen wird.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Erwerbliche Rechte.]
Jedermann ist unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen fähig, Rechte zu erwerben.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Verfolgung der Rechte.]
Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu seyn erachtet, steht es frey, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hülfe bedienet, oder, wer die Gränzen der Nothwehre überschreitet, ist dafür verantwortlich.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Auch solche Rechtsgeschäfte, die das Oberhaupt des Staats betreffen, aber auf dessen Privat-Eigenthum, oder auf die in dem bürgerlichen Rechte gegründeten Erwerbungsarten sich beziehen, sind von den Gerichtsbehörden nach den Gesetzen zu beurtheilen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: II. Personen-Rechte aus der Eigenschaft des Alters oder mangelnden Verstandesgebrauches.]
Diejenigen, welche wegen Mangels an Jahren, Gebrechen des Geistes, oder anderer Verhältnisse wegen, ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen unfähig sind, stehen unter dem besonderen Schutze der Gesetze. Dahin gehören: Kinder, die das siebente; Unmündige, die das vierzehnte; Minderjährige, die das vier und zwanzigste Jahr ihres Lebens noch nicht zurückgelegt haben; dann: Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige, welche des Gebrauches ihrer Vernunft entweder gänzlich beraubt oder wenigstens unvermögend sind, die Folgen ihrer Handlungen einzusehen; ferner diejenigen, welchen der Richter als erklärten Verschwendern die fernere Verwaltung ihres Vermögens untersagt hat; endlich, Abwesende und Gemeinden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Selbst ungeborne Kinder haben von dem Zeitpuncte ihrer Empfängniß an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. In so weit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu thun ist, werden sie als Geborne angesehen; ein todt gebornes Kind aber wird in Rücksicht auf die ihm für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen worden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Im zweifelhaften Falle, ob ein Kind lebendig oder todt geboren worden sey, wird das Erstere vermuthet. Wer das Gegentheil behauptet, muß es beweisen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: III. Aus dem Verhältnisse der Abwesenheit.]
Wenn ein Zweifel entsteht, ob ein Abwesender oder Vermißter noch am Leben sey oder nicht; so wird sein Tod nur unter folgenden Umständen vermuthet: 1) wenn seit seiner Geburt ein Zeitraum von achtzig Jahren verstrichen und der Ort seines Aufenthaltes seit zehn Jahren unbekannt geblieben ist; 2) ohne Rücksicht auf den Zeitraum von seiner Geburt, wenn er durch dreyßig volle Jahre unbekannt geblieben; 3) wenn er im Kriege schwer verwundet worden; oder, wenn er auf einem Schiffe, da es scheiterte, oder in einer anderen nahen Todesgefahr gewesen ist, und seit der Zeit durch drey Jahre vermißt wird. In allen diesen Fällen kann die Todeserklärung angesucht und unter den (§. 277.) bestimmten Vorsichten vorgenommen werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Im Zweifel, welche von zwey oder mehreren Verstorbenen Personen zuerst mit Tode abgegangen sey, muß derjenige, welcher den früheren Todesfall des Einen oder des Anderen behauptet, seine Behauptung beweisen; kann er dieses nicht, so werden Alle als zu gleicher Zeit verstorben vermuthet, und es kann von Übertragung der Rechte des Einen auf den Anderen keine Rede seyn.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: IV. Aus dem Verhältnisse einer moralischen Person.]
Die Rechte der Mitglieder einer erlaubten Gesellschaft unter sich werden durch den Vertrag oder Zweck und die besondern für dieselben bestehenden Vorschriften bestimmt. Im Verhältnisse gegen Andere genießen erlaubte Gesellschaften in der Regel gleiche Rechte mit den einzelnen Personen. Unerlaubte Gesellschaften haben als solche keine Rechte weder gegen die Mitglieder, noch gegen Andere, und sie sind unfähig, Rechte zu erwerben. Unerlaubte Gesellschaften sind aber diejenigen, welche durch die politischen Gesetze insbesondere verbothen werden, oder offenbar der Sicherheit, öffentlichen Ordnung, oder den guten Sitten widerstreiten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
In wie fern Gemeinden in Rücksicht ihrer Rechte unter einer besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehen, ist in den politischen Gesetzen enthalten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: V. Aus dem Verhältnisse eines Staatsbürgers.]
Den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft in diesen Erbstaaten ist Kindern eines Oesterreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Wie die Staatsbürgerschaft erworben;]
Fremde erwerben die Oesterreichische Staatsbürgerschaft durch Eintretung in einen öffentlichen Dienst; durch Antretung eines Gewerbes, dessen Betreibung die ordentliche Ansässigkeit im Lande nothwendig macht; durch einen in diesen Staaten vollendeten zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitz, jedoch unter der Bedingung, daß der Fremde diese Zeit hindurch sich wegen eines Verbrechens keine Strafe zugezogen habe.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Auch ohne Antretung eines Gewerbes oder Handwerkes, und vor verlaufenen zehn Jahren, kann die Einbürgerung bey den politischen Behörden angesucht, und von denselben, nachdem das Vermögen, die Erwerbfähigkeit und das sittliche Betragen des Ansuchenden beschaffen sind, verliehen werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Durch die bloße Inhabung oder zeitliche Benützung eines Landgutes, Hauses oder Grundstückes; durch die Anlegung eines Handels, einer Fabrik, oder die Theilnahme an einem von beyden, ohne persönliche Ansässigkeit in einem Lande dieser Staaten, wird die Oesterreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: wie sie verloren werde]
Der Verlust der Staatsbürgerschaft durch Auswanderung, oder durch Verehelichung einer Staatsbürgerin an einen Ausländer, wird durch die Auswanderungs-Gesetze bestimmt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Rechte der Fremden.]
Den Fremden kommen überhaupt gleiche bürgerliche Rechte und Verbindlichkeiten mit den Eingebornen zu, wenn nicht zu dem Genusse dieser Rechte ausdrücklich die Eigenschaft eines Staatsbürgers erfordert wird. Auch müssen die Fremden, um gleiches Recht mit den Eingebogen zu genießen, in zweifelhaften Fällen beweisen, daß der Staat, dem sie angehören, die hierländigen Staatsbürger in Rücksicht des Rechtes, wovon die Frage ist, ebenfalls wie die seinigen behandle.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die persönliche Fähigkeit der Fremden zu Rechtsgeschäften ist insgemein nach den Gesetzen des Ortes, denen der Fremde vermöge seines Wohnsitzes, oder, wenn er keinen eigentlichen Wohnsitz hat, vermöge seiner Geburt als Unterthan unterliegt, zu beurtheilen; in so fern nicht für einzelne Fälle in dem Gesetze etwas Anderes verordnet ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ein von einem Ausländer in diesem Staate unternommenes Geschäft, wodurch er Anderen Rechte gewähret, ohne dieselben gegenseitig zu verpflichten, ist entweder nach diesem Gesetzbuche, oder aber nach dem Gesetze, dem der Fremde als Unterthan unterliegt, zu beurtheilen; je nachdem das eine oder das andere Gesetz die Gültigkeit des Geschäftes am meisten begünstiget.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn ein Ausländer hier Landes ein wechselseitig verbindendes Geschäft mit einem Staatsbürger eingeht, so wird es ohne Ausnahme nach diesem Gesetzbuche; dafern er es aber mit einem Ausländer schließt, nur dann nach demselben beurtheilet, wenn nicht bewiesen wird, daß bey der Abschließung auf ein anderes Recht Bedacht genommen worden sey.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn Ausländer mit Ausländern, oder mit Unterthanen dieses Staates im Auslande Rechtsgeschäfte vornehmen, so sind sie nach den Gesetzen des Ortes, wo das Geschäft abgeschlossen worden, zu beurtheilen; dafern bey der Abschließung nicht offenbar ein anderes Recht zum Grunde gelegt worden ist, und die oben im §. 4. enthaltene Vorschrift nicht entgegen steht.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in ihren Diensten stehenden Personen genießen die in dem Völkerrechte und in den öffentlichen Verträgen gegründeten Befreyungen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: VI. Personen-Rechte aus dem Religions-Verhältnisse.]
Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privat-Rechte keinen Einfluß, außer in so fern dieses bey einigen Gegenständen durch die Gesetze insbesondere angeordnet wird.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: VII. Aus dem Familien-Verhältnisse. Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft.]
Unter Familie werden die Stammältern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die Grade der Verwandtschaft zwischen zwey Personen sind nach der Zahl der Zeugungen, mittelst welcher in der geraden Linie eine derselben von der anderen, und in der Seitenlinie beyde von ihrem nächsten gemeinschaftlichen Stamme abhängen, zu bestimmen. In welcher Linie und in welchem Grade jemand mit dem einen Ehegatten verwandt ist, in eben der Linie und in eben dem Grade ist er mit dem anderen Ehegatten verschwägert.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Unter dem Nahmen Aeltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteigenden; und unter dem Nahmen Kinder alle Verwandte in der absteigenden Linie begriffen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die besonderen Rechte der Familien-Glieder werden bey den verschiedenen Rechtsverhältnissen, worin sie ihnen zukommen, angeführt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Begriff der Ehe,]
Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: und des Eheverlöbnisses.]
Ein Eheverlöbniß oder ein vorläufiges Versprechen, sich zu ehelichen, unter was für Umständen oder Bedingungen es gegeben oder erhalten worden, zieht keine rechtliche Verbindlichkeit nach sich, weder zur Schließung der Ehe selbst, noch zur Leistung desjenigen, was auf den Fall des Rücktrittes bedungen worden ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Rechtliche Wirkung des Rücktrittes vom Eheverlöbnisse.]
Nur bleibt dem Theile, von dessen Seite keine gegründete Ursache zu dem Rücktritte entstanden ist, der Anspruch auf den Ersatz des wirklichen Schadens vorbehalten, welchen er aus diesem Rücktritte zu leiden beweisen kann.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Regel über die Fähigkeit zur Schließung einer Ehe.]
Einen Ehevertrag kann jedermann schließen, in so fern ihm kein gesetzliches Hinderniß im Wege steht.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Hindernisse der Ehe: I) Abgang der Einwilligung, a) aus Mangel des Vermögens zur Einwilligung.]
Rasende, Wahnsinnige, Blödsinnige und Unmündige sind außer Stande, einen gültigen Ehevertrag zu errichten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Minderjährige oder auch Volljährige, welche aus was immer für Gründen für sich allein keine gültige Verbindlichkeit eingehen können, sind auch unfähig, ohne Einwilligung ihres ehelichen Vaters sich gültig zu verehelichen. Ist der Vater nicht mehr am Leben oder zur Vertretung unfähig; so wird, nebst der Erklärung des ordentlichen Vertreters, auch die Einwilligung der Gerichtsbehörde zur Gültigkeit der Ehe erfordert.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Minderjährige von unehelicher Geburt bedürfen zur Gültigkeit ihrer Ehe, nebst der Erklärung ihres Vormundes, die Einwilligung der Gerichtsbehörde.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Einem fremden Minderjährigen, der sich in diesen Staaten verehelichen will, und die erforderliche Einwilligung beyzubringen nicht vermag, ist von dem hierländigen Gerichte, unter welches er nach seinem Stande und Aufenthalte gehören würde, ein Vertreter zu bestellen, der seine Einwilligung zur Ehe oder seine Mißbilligung diesem Gerichte zu erklären hat.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wird einem Minderjährigen oder Pflegebefohlenen die Einwilligung zur Ehe versagt, und halten sich die Ehewerber dadurch beschwert; so haben sie das Recht, die Hülfe des ordentlichen Richters anzusuchen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Mangel an dem nöthigen Einkommen; erwiesene oder gemeinbekannte schlechte Sitten; ansteckende Krankheiten oder dem Zwecke der Ehe hinderliche Gebrechen desjenigen, mit dem die Ehe eingegangen werden will sind rechtmäßige Gründe, die Einwilligung zur Ehe zu versagen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: b) aus Mangel der wirklichen Einwilligung.]
Mit welchen Militär-Personen oder zum Militär-Körper gehörigen Personen ohne schriftliche Erlaubniß ihres Regiments, Corps oder überhaupt ihrer Vorgesetzten kein gültiger Ehevertrag eingegangen werden könne, bestimmen die Militär-Gesetze.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: b) aus Mangel der wirklichen Einwilligung.]
Die Einwilligung zur Ehe ist ohne Rechtskraft, wenn sie durch eine gegründete Furcht erzwungen worden ist. Ob die Furcht gegründet war, muß aus der Größe und Wahrscheinlichkeit der Gefahr, und aus der Leibes- und Gemüthsbeschaffenheit der bedrohten Person beurtheilet werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die Einwilligung ist auch dann ungültig, wenn sie von einer entführten und noch nicht in ihrer Freyheit versetzten Person gegeben worden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ein Irrthum macht die Einwilligung in die Ehe nur dann ungültig, wenn er in der Person des künftigen Ehegatten vorgegangen ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn ein Ehemann seine Gattinn nach der Ehelichung bereits von einem Anderen geschwängert findet; so kann er, außer dem im §. 121 bestimmten Falle, fordern, daß die Ehe als ungültig erkläret werde.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Alle übrigen Irrthümer der Ehegatten, so wie auch ihre getäuschten Erwartungen der voraus gesetzten oder auch verabredeten Bedingungen, stehen der Gültigkeit des Ehevertrages nicht entgegen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: II. Abgang des Vermögens zum Zwecke: a) des physischen Vermögens;]
Das immerwährende Unvermögen die eheliche Pflicht zu leisten, ist ein Ehehinderniß, wenn es schon zur Zeit des geschlossenen Ehevertrages vorhanden war. Ein bloß zeitliches, oder ein erst während der Ehe zugestoßenes, selbst unheilbares, Unvermögen kann das Band der Ehe nicht auflösen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: b) des sittlichen Vermögens; wegen Verurtheilung zu einer schweren Criminal-Strafe;]
Ein zur schwersten oder schweren Kerkerstrafe verurtheilter Verbrecher kann von dem Tage des ihm angekündigten Urtheiles, und so lange seine Strafzeit dauert, keine gültige Ehe eingehen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: wegen Ehebandes;]
Ein Mann darf nur mit Einem Weibe, und ein Weib darf nur mit Einem Manne zu gleicher Zeit vermählet seyn. Wer schon verehelichet war und sich wieder verehelichen will, muß die erfolgte Trennung, das ist, die gänzliche Auflösung des Ehebandes, rechtmäßig beweisen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: wegen Weihe oder Gelübdes;]
Geistliche, welche schon höhere Weihen empfangen; wie auch Ordenspersonen von beyden Geschlechtern, welche feyerliche Gelübde der Ehelosigkeit abgelegt haben, können keine gültigen Ehevertrage schließen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Religionsverschiedenheit;]
Eheverträge zwischen Christen und Personen, welche sich nicht zur christlichen Religion bekennen, können nicht gültig eingegangen werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Verwandtschaft;]
Zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie; zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern; zwischen Geschwisterkindern; wie auch mit den Geschwistern der Aeltern, nähmlich mit dem Oheim und der Muhme väterlicher und mütterlicher Seite kann keine gültige Ehe geschlossen werden; es mag die Verwandtschaft aus ehelicher oder unehelicher Geburt entstehen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: oder Schwägerschaft;]
Aus der Schwägerschaft entsteht das Ehehinderniß, daß der Mann die im §. 65. erwähnten Verwandten seiner Ehegattinn, und die Gattinn die daselbst erwähnten Verwandten ihres Mannes nicht ehelichen kann.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: wegen Ehebruches;]
Eine Ehe zwischen zwey Personen, die mit einander einen Ehebruch begangen haben, ist ungültig. Der Ehebruch muß aber vor der geschlossenen Ehe bewiesen seyn.
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[Marginalie: oder Gattenmordes.]
Wenn zwey Personen, auch ohne vorher gegangenen Ehebruch, sich zu ehelichen versprochen haben,und wenn, um die Absicht zu erreichen, auch nur eine von ihnen dem Gatten, der ihrer Ehe im Wege stand, nach dem Leben gestellet hat; so kann zwischen denselben auch dann, wenn der Mord nicht wirklich vollbracht worden ist, eine gültige Ehe nicht geschlossen werden.
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[Marginalie: III. Abgang der wesentlichen Feyerlichkeiten. Solche sind:]
Zur Gültigkeit der Ehe wird auch das Aufgeboth und die feyerliche Erklärung der Einwilligung gefordert.
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[Marginalie: a) das Aufgeboth;]
Das Aufgeboth besteht in der Verkündigung der bevorstehenden Ehe mit Anführung des Vornahmens, Familien-Nahmens, Geburtsortes, Standes und Wohnortes beyder Verlobten, mit der Erinnerung: daß jedermann, dem ein Hinderniß der Ehe bekannt ist, dasselbe anzeigen solle. Die Anzeige ist unmittelbar oder mittelst des Seelsorgers, der die Ehe verkündiget hat, bey demjenigen Seelsorger zu machen, dem die Trauung zusteht.
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Die Verkündigung muß an drey Sonn- oder Festtagen an die gewöhnliche Kirchenversammlung des Pfarrbezirkes, und, wenn jedes der Brautleute in einem anderen Bezirke wohnet, beyder Pfarrbezirke geschehen. Bey Ehen zwischen nicht katholischen christlichen Religions-Genossen muß das Aufgeboth nicht nur in ihren gottesdienstlichen Versammlungen, sondern auch in jenen katholischen Pfarrkirchen, in deren Bezirke sie wohnen; und bey Ehen zwischen katholischen und nicht katholischen christlichen Religions-Genossen sowohl in der Pfarrkirche des katholischen und in dem Bethhause des nicht katholischen Theiles, als auch in der katholischen Pfarrkirche, in deren Bezirke der Letztere wohnt, vorgenommen werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn die Verlobten oder eines von ihnen in dem Pfarrbezirke, in welchem die Ehe geschlossen werden soll, noch nicht durch sechs Wochen wohnhaft sind; so ist das Aufgeboth auch an ihrem letzten Aufenthaltsorte, wo sie länger als die eben bestimmte Zeit gewohnt haben, vorzunehmen, oder die Verlobten müssen ihren Wohnsitz an dem Orte, wo sie sich befinden, durch sechs Wochen fortsetzen, damit die Verkündigung ihrer Ehe dort hinreichend sey.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wird binnen sechs Monathen nach dem Aufgebothe die Ehe nicht geschlossen, so müssen die drey Verkündigungen wiederhohlt werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Zur Gültigkeit des Aufgebothes und der davon abhängenden Gültigkeit der Ehe ist es zwar genug, daß die Nahmen der Brautleute und ihre bevorstehende Ehe wenigstens Einmahl sowohl in dem Pfarrbezirke des Bräutigams als der Braut verkündiget worden, und ein in der Form oder Zahl der Verkündigungen unterlaufener Mangel macht die Ehe nicht ungültig; es sind aber theils die Brautleute oder ihre Vertreter, theils die Seelsorger unter angemessener Strafe verpflichtet, dafür zu sorgen, daß alle hier vorgeschriebene Verkündigungen in der gehörigen Form vorgenommen werden.
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[Marginalie: b) die feyerliche Erklärung der Einwilligung.]
Die feyerliche Erklärung der Einwilligung muß vor dem ordentlichen Seelsorger eines der Brautleute, er mag nun, nach Verschiedenheit der Religion, Pfarrer, Pastor oder wie sonst immer heißen, oder vor dessen Stellvertreter in Gegenwart zweyer Zeugen geschehen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die feyerliche Erklärung der Einwilligung zur Ehe kann mittelst eines Bevollmächtigten geschehen; doch muß hierzu die Bewilligung der Landesstelle erwirkt und in der Vollmacht die Person / mit welcher die Ehe einzugehen ist, bestimmt werden. Die ohne eine solche besondere Vollmacht geschlossene Ehe ist ungültig. Ist die Vollmacht vor der abgeschlossenen Ehe widerrufen worden, so ist zwar die Ehe ungültig, aber der Machtgeber für den durch seinen Wiederruf verursachten Schaden verantwortlich.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn eine katholische und eine nicht katholische Person sich verehelichen, so muß die Einwilligung vor dem katholischen Pfarrer in Gegenwart zweyer Zeugen erklärt werden; doch kann auf Verlangen des anderen Theiles auch der nicht katholische Seelsorger bey dieser feyerlichen Handlung erscheinen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn Verlobte das schriftliche Zeugniß von der vollzogenen ordentlichen Verkündigung; oder, wenn die in den §§ 49, 50, 51, 52, und 54 erwähnten Personen die zu ihrer Verehelichung erforderliche Erlaubniß; wenn ferner diejenigen, deren Volljährigkeit nicht offenbar am Tage liegt, den Taufschein oder das schriftliche Zeugniß ihrer Volljährigkeit nicht vorweisen können; oder, wenn ein anderes Ehehinderniß rege gemacht wird; so ist es dem Seelsorger bey schwerer Strafe verbothen, die Trauung vorzunehmen, bis die Verlobten die nothwendigen Zeugnisse beygebracht und alle Anstände gehoben haben.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Finden die Verlobten sich durch die Verweigerung der Trauung gekränkt, so können sie ihre Beschwerde der Landesstelle, und in den Orten, wo keine Landesstelle ist, dem Kreisamte vorlegen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Zu einem dauerhaften Beweise des geschlossenen Ehevertrages sind die Pfarrvorsteher verbunden, denselben in das besonders dazu bestimmte Trauungsbuch eigenhändig einzutragen. Es muß der Vor- und Familien-Nahme, das Alter, die Wohnung, so wie auch der Stand der Ehegatten, mit der Bemerkung, ob sie schon verehelichet waren oder nicht; der Vor- und Familien-Nahme, dann der Stand ihrer Aeltern und der Zeugen; ferner, der Tag, an welchem die Ehe geschlossen worden; endlich auch der Nahme des Seelsorgers, vor welchem die Einwilligung feyerlich erklärt worden ist, deutlich angeführt, und die Urkunden, wodurch die vorgekommenen Anstände gehoben worden, angedeutet werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Soll die Ehe an einem dritten Orte, dem keine der verlobten Personen eingepfarret ist, geschlossen werden, so muß der ordentliche Seelsorger gleich bey der Ausfertigung der Urkunde, wodurch er einen anderen zu seinem Stellvertreter benennet, diesen Umstand mit Benennung des Ortes, wo und vor welchem Seelsorger die Ehe geschlossen werden soll, in das Trauungsbuch seiner Pfarre eintragen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Der Seelsorger des Ortes, wo die Ehe eingegangen wird, muß die geschehene Abschließung der Ehe in das Trauungsbuch seiner Pfarre mit dem Beysatze, von welchem Pfarrer er zum Stellvertreter ernannt worden, ebenfalls eintragen, und die Abschließung der Ehe dem Pfarrer, von welchem er berechtiget worden ist, binnen acht Tagen anzeigen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Dispensation von Ehehindernissen.]
Aus wichtigen Gründen kann die Nachsicht von Ehehindernissen bey der Landesstelle angesucht werden, welche nach Beschaffenheit der Umstände sich in das weitere Vernehmen zu setzen hat.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Dispensation von Ehehindernissen.]
Vor Abschließung der Ehe ist die Nachsicht über Ehehindernisse von den Parteyen selbst und unter eigenem Nahmen anzusuchen. Wenn sich aber nach schon geschlossener Ehe ein vorher unbekanntes auflösliches Hinderniß äußern sollte, können sich die Parteyen auch durch ihre Seelsorger, und mit Verschweigung ihres Nahmens, an die Landesstelle um Nachsicht wenden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
In den Orten, wo keine Landesstelle ist, wird den Kreisämtern die Macht erteilet, aus wichtigen Ursachen die zweyte und dritte Verkündigung nachzusehen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Unter dringenden Umständen kann von der Landesstelle oder dem Kreisamte, und wenn eine bestätigte nahe Todesgefahr keinen Verzug gestattet, auch von der Ortsobrigkeit das Aufgebot gänzlich nachgesehen werden; doch müssen die Verlobten eidlich betheuern, daß ihnen kein ihrer Ehe entgegenstehendes Hinderniß bekannt sey.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die Nachsicht von allen drey Verkündigungen ist gegen Ablegung des erwähnten Eides auch dann zu ertheilen, wenn zwey Personen getrauet werden wollen, von denen schon vorhin allgemein vermuthet ward, daß sie mit einander verehelichet seyn. In diesem Falle kann bey der Landesstelle die Nachsicht von dem Seelsorger mit Verschweigung der Nahmen der Partheyen angesucht werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn von einem bey Schließung der Ehe bestandenen Hindernisse die Nachsicht ertheilt wird, muß, ohne Wiederhohlung des Aufgebotes, abermahl die Einwilligung vor dem Seelsorger und zwey vertrauten Zeugen erklärt und die feyerliche Handlung in dem Trauungsbuche angemerkt werden. Ist diese Vorschrift beobachtet worden, so ist eine solche Ehe so zu betrachten, als wäre sie ursprünglich gültig geschlossen worden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Wirkung der gültigen Ehe. Rechte und Verbindlichkeiten der Ehegatten;]
Die Rechte und Verbindlichkeiten der Ehegatten entstehen aus dem Zwecke ihrer Vereinigung, aus dem Gesetze und den geschlossenen Verabredungen. Hier werden nur die Personen-Rechte der Ehegatten; hingegen die aus den Ehe-Pacten entspringenden Sachen-Rechte in dem zweyten Theile bestimmt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: gemeinschaftliche;]
Vor Allem haben beyde Theile eine gleiche Verbindlichkeit zur ehelichen Pflicht, Treue und anständigen Begegnung.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: besondere des Ehemannes;]
Der Mann ist das Haupt der Familie. In dieser Eigenschaft steht ihm vorzüglich das Recht zu, das Hauswesen zu leiten; es liegt ihm aber auch die Verbindlichkeit ob, der Ehegattinn nach seinem Vermögen den anständigen Unterhalt zu verschaffen, und sie in allen Vorfällen zu vertreten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: der Ehegattinn.]
Die Gattinn erhält den Nahmen des Mannes, und genießt die Rechte seines Standes. Sie ist verbunden, dem Manne in seinen Wohnsitz zu folgen, in der Haushaltung und Erwerbung nach Kräften beyzustehen, und so weit es die häusliche Ordnung erfordert, die von ihm getroffenen Maßregeln sowohl selbst zu befolgen, als befolgen zu machen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft.]
Den Ehegatten ist keineswegs gestattet, die eheliche Verbindung, ob sie gleich unter sich darüber einig wären, eigenmächtig aufzuheben; sie mögen nun die Ungültigkeit der Ehe behaupten, oder die Trennung der Ehe, oder auch nur eine Scheidung von Tisch und Bett vornehmen wollen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: I. Scheinbare durch Erklärung der ursprünglichen Ungültigkeit. Art der Einleitung,]
Die Ungültigkeit einer Ehe, welcher eines der in den §§. 56, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 76 und 119 angeführten Hindernisse im Wege steht, ist von Amts wegen zu untersuchen. In allen übrigen Fällen muß das Ansuchen derjenigen, welche durch die mit einem Hindernisse geschlossene Ehe in ihren Rechten gekränkt worden sind, abgewartet werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Der Ehegatte, welcher den unterlaufenen Irrthum in der Person, oder die Furcht, in welche der andere Theil gesetzt worden ist, gewußt, ferner, der Gatte, welcher den Umstand, daß er nach den §§. 49, 50, 51, 52 und 54 für sich allein keine gültige Ehe schließen kann, verschwiegen, oder die ihm erforderliche Einwilligung fälschlich vorgewendet hat, kann aus seiner eigenen widerrechtlichen Handlung die Gültigkeit der Ehe nicht bestreiten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ueberhaupt hat nur der schuldlose Theil das Recht, zu verlangen, daß der Ehevertrag ungültig erkläret werde; er verliert aber dieses Recht, wenn er nach erlangter Kenntniß des Hindernisses die Ehe fortgesetzt hat. Eine von einem Minderjährigen oder Pflegebefohlenen eigenmächtig geschlossene Ehe kann von dem Vater oder der Vormundschaft nur insolange, als die väterliche Gewalt oder Vormundschaft dauert, bestritten werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: und der Verhandlung;]
Die Verhandlung über die Ungültigkeit einer Ehe steht nur dem Landrechte des Bezirkes zu, worin die Ehegatten ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Von dem Landrechte ist das Fiscal-Amt, oder ein anderer verständiger und rechtschaffener Mann zur Erforschung der Umstände und zur Vertheidigung der Ehe zu bestellen, um die wahre Beschaffenheit der Sache selbst dann, wenn auf Begehren einer Partey die Verhandlung vorgenommen wird, von Amts wegen zu erheben.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn das Hinderniß gehoben werden kann, soll das Landrecht trachten, durch die hierzu nothwendige Einleitung und das Einverständniß der Parteyen es zu bewirken; wenn aber dieses nicht möglich ist, so soll das Landrecht über die Gültigkeit der Ehe erkennen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die Vermuthung ist immer für die Gültigkeit der Ehe. Das angeführte Ehehinderniß muß also vollständig bewiesen werden, und weder das übereinstimmende Geständniß beyder Ehegatten hat hier die Kraft eines Beweises, noch kann darüber einem Eide der Ehegatten Statt gegeben werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: insbesondere wegen Unvermögens.]
Insbesondere ist in dem Falle, daß ein vorher gegangenes und immerwährendes Unvermögen, die eheliche Pflicht zu leisten, behauptet wird, der Beweis durch Sachverständige, nähmlich, durch erfahrene Aerzte und Wundärzte, und nach Umständen auch durch Hebammen, zu führen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Läßt sich mit Zuverlässigkeit nicht bestimmen, ob das Unvermögen ein immerwährendes oder bloß zeitliches sey, so sind die Ehegatten noch durch Ein Jahr zusammen zu wohnen verbunden, und hat das Unvermögen diese Zeit hindurch angehalten, so ist die Ehe für ungültig zu erklären.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Zeigt sich aus der Verhandlung des Streites über die Gültigkeit der Ehe, daß einem Theile, oder daß beyden Theilen das [Seite: 1.37] Ehehinderniß vorher bekannt war, und daß sie es vorsätzlich verschwiegen haben; so sind die Schuldigen mit der in dem Strafgesetze über schwere Polizey-Uebertretungen bestimmten Strafe zu belegen. Ist ein Theil schuldlos, so bleibt es ihm heim gestellt, Entschädigung zu fordern; sind endlich in einer solchen Ehe Kinder erzeugt worden, so muß für dieselben nach jenen Grundsätzen gesorgt werden, welche in dem Hauptstücke von den Pflichten der Aeltern fest gesetzt sind.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: II. Wirkliche Aufhebung: a) zeitliche Scheidung; mit Einverständniß;]
Die Scheidung von Tisch und Bett muß den Ehegatten, wenn sich beyde dazu verstehen, und über die Bedingungen einig sind, von dem Gerichte unter der nachfolgenden Vorsicht gestattet werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Den Ehegatten liegt zuerst ob, ihren Entschluß zur Scheidung sammt den Bewegungsgründen ihrem Pfarrer zu eröffnen. Des Pfarrers Pflicht ist: die Ehegatten an das wechselseitig bey der Trauung gemachte feyerliche Versprechen zu erinnern, und ihnen die nachtheiligen Folgen der Scheidung mit Nachdruck an das Herz zu legen. Diese Vorstellungen müssen zu drey verschiedenen Mahlen wiederhohlt werden. Sind sie ohne Wirkung, so muß der Pfarrer den Parteyen ein schriftliches Zeugniß ausstellen, daß sie, der drey Mahl geschehenen Vorstellungen ungeachtet, bey dem Verlangen, sich zu scheiden, verharren.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Beyde Ehegatten haben mit Beylegung dieses Zeugnisses das Scheidungsgesuch bey ihrem ordentlichen Gerichte anzubringen. Das Gericht soll sie persönlich vorrufen, und wenn sie vor demselben bestätigen, daß sie über ihre Scheidung sowohl als über die Bedingungen in Absicht auf Vermögen und Unterhalt mit einander verstanden sind, ohne weitere Erforschung die verlangte Scheidung bewilligen und dieselbe bey den Gerichts-Acten vormerken. Sind Kinder vorhanden, so ist das Gericht verbunden, für dieselben nach den in dem folgenden Hauptstücke enthaltenen Vorschriften zu sorgen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ein minderjähriger oder pflegebefohlener Ehegatte kann zwar für sich selbst in die Scheidung einwilligen; aber zu dem Uebereinkommen in Absicht auf das Vermögen der Ehegatten und den Unterhalt, so wie auch in Rücksicht auf die Versorgung der Kinder, ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und des vormundschaftlichen Gerichtes nothwendig.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Ohne Einverständniß;]
Will ein Theil in die Scheidung nicht einwilligen, und hat der andere Theil rechtmäßige Gründe, auf dieselbe zu dringen; so müssen auch in diesem Falle die gütlichen Vorstellungen des Pfarrers voraus gehen. Sind sie fruchtlos, oder weigert sich der beschuldigte Theil bey dem Pfarrer zu erscheinen, dann ist das Begehren mit des Pfarrers Zeugniß und den nöthigen Beweisen bey dem ordentlichen Gerichte einzureichen, welches die Sache von Amts wegen zu untersuchen und darüber zu erkennen hat. Der Richter kann dem gefährdeten Theile auch noch vor der Entscheidung einen abgesonderten anständigen Wohnort bewilligen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Streitigkeiten, welche bey einer ohne Einwilligung des anderen Ehegatten angesuchten Scheidung über die Absonderung des Vermögens oder die Versorgung der Kinder entstehen, sind nach der nähmlichen Vorschrift zu behandeln, welche unten im §. 117, in Rücksicht auf die Trennung der Ehe, ertheilet wird.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wichtige Gründe, aus denen auf die Scheidung erkannt werden kann, sind: Wenn der Geklagte eines Ehebruches oder eines Verbrechens schuldig erklärt worden ist; wenn er den klagenden Ehegatten boshaft verlassen oder einen unordentlichen Lebenswandel geführt hat, wodurch ein beträchtlicher Theil des Vermögens des klagenden Ehegatten oder die guten Sitten der Familie in Gefahr gesetzt werden; ferner: dem Leben oder der Gesundheit gefährliche Nachstellungen, schwere Mißhandlungen, oder, nach dem Verhältnisse der Personen, sehr empfindliche, wiederhohlte Kränkungen, anhaltende, mit Gefahr der Ansteckung verbundene Leibesgebrechen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Art der Wiedervereinigung.]
Geschiedenen Ehegatten steht es frey, sich wieder zu vereinigen; doch muß die Vereinigung bey dem ordentlichen Gerichte angezeigt werden. Wollen die Ehegatten nach einer solchen Vereinigung wieder geschieden werden, so haben sie eben das zu beobachten, was in Rücksicht der ersten Scheidung vorgeschrieben ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: b) gänzliche Trennung: bey Katholiken durch den Tod,]
Das Band einer gültigen Ehe kann zwischen katholischen Personen nur durch den Tod des einen Ehegatten getrennt werden. Eben so unauflöslich ist das Band der Ehe, wenn auch nur ein Theil schon zur Zeit der geschlossenen Ehe der katholischen Religion zugethan war.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: und die Todeserklärung;]
Der bloße Verlauf der in dem §. 24 zur Todeserklärung bestimmten Zeit, binnen welcher ein Ehegatte abwesend ist, gibt zwar dem anderen Theile noch kein Recht, die Ehe für aufgelöset zu halten, und zu einer anderen Ehe zu schreiten; wenn aber diese Abwesenheit mit solchen Umständen begleitet ist, welche keinen Grund zu zweifeln übrig lassen, daß der Abwesende verstorben sey, so kann bey dem Landrechte des Bezirkes, wo der zurück gelassene Ehegatte seinen Wohnsitz hat, die gerichtliche Erklärung, daß der Abwesende für todt zu halten und die Ehe getrennt sey, angesucht werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Nach diesem Gesuche wird ein Curator zur Erforschung des Abwesenden aufgestellt, und der Abwesende durch ein auf ein ganzes Jahr gestelltes, und drey Mahl den öffentlichen, nach Umständen auch den ausländischen Zeitungsblättern einzurückendes Edict mit dem Beysatze vorgeladen, daß das Gericht, wenn er während dieser Zeit nicht erscheint, oder dasselbe auf andere Art in die Kenntniß seines Lebens setzt, zur Todeserklärung schreiten werde.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ist dieser Zeitraum fruchtlos verstrichen, so ist auf wiederhohltes Ansuchen des verlassenen Ehegatten das Fiscal-Amt oder ein anderer rechtschaffener und sachverständiger Mann zur Vertheidigung des Ehebandes zu bestellen, und nach gepflogener Verhandlung zu erkennen, ob das Gesuch zu verwilligen sey oder nicht. Die Bewilligung ist der Partey nicht sogleich kund zu machen,sondern durch das Obergericht zur höchsten Schlußfassung vorzulegen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: bey anderen christlichen Religions-Verwandten.]
Nicht katholischen christlichen Religions-Verwandten gestattet das Gesetz, nach ihren Religions-Begriffen aus erheblichen Gründen die Trennung der Ehe zu fordern. Solche Gründe sind: Wenn der Ehegatte sich eines Ehebruches oder eines Verbrechens, welches die Verurtheilung zu einer wenigstens fünfjährigen Kerkerstrafe nach sich gezogen, schuldig gemacht; wenn ein Ehegatte den anderen boßhaft verlassen hat, und, Falls sein Aufenthaltsort unbekannt ist, auf öffentliche gerichtliche Vorladung innerhalb eines Jahres nicht erschienen ist; dem Leben oder der Gesundheit gefährliche Nachstellungen; wiederhohlte schwere Mißhandlungen; eine unüberwindliche Abneigung, welcher wegen beyde Ehegatten die Auflösung der Ehe verlangen; doch muß in dem letzten Falle die Trennung der Ehe nicht sogleich verwilliget, sondern erst eine Scheidung von Tisch und Bett, und zwar nach Beschaffenheit der Umstände auch zu wiederhohlten Mahlen versuchet werden. Uebrigens ist in allen diesen Fällen nach eben den Vorschriften zu handeln, welche für die Untersuchung und Beurtheilung einer ungültigen Ehe gegeben sind.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Das Gesetz gestattet dem nicht katholischen Ehegatten, aus den angeführten Gründen, die Trennung zu verlangen, obschon der andere Theil zur katholischen Religion übergetreten ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Auseinandersetzung des Vermögens.]
Wenn sich bey einer Trennung der Ehe Streitigkeiten äußern, welche sich auf einen weiter geschlossenen Vertrag, auf die Absonderung des Vermögens, auf den Unterhalt der Kinder, oder auf andere Forderungen und Gegenforderungen beziehen; so soll der ordentliche Richter allezeit vorläufig einen Versuch machen, diese Streitigkeiten durch Vergleich beyzulegen. Sind aber die Parteyen zu einem Vergleiche nicht zu bewegen, so hat er sie auf ein ordentliches Verfahren anzuweisen, worüber nach den in dem Hauptstücke von den Ehe-Pacten enthaltenen Vorschriften zu entscheiden, inzwischen aber der Ehegattinn und den Kindern der anständige Unterhalt auszumessen ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Art der Wiedervereinigung.]
Wenn die getrennten Ehegatten sich wieder vereinigen wollen, so muß die Vereinigung als eine neue Ehe betrachtet und mit allen zur Schließung eines Ehevertrages nach dem Gesetze erforderlichen Feyerlichkeiten eingegangen werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Beschränkung und Vorsichten in Rücksicht der Wiederverehelichung.]
Den Getrennten wird zwar überhaupt gestattet, sich wieder zu verehelichen; doch kann mit denjenigen, welche vermöge der bey der Trennung vorgelegenen Beweise durch Ehebruch, durch Verhetzungen, oder auf eine andere sträfliche Art die vorgegangene Trennung veranlasset haben, keine gültige Ehe geschlossen werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn eine Ehe für ungültig erklärt, getrennt, oder durch des Mannes Tod aufgelöset wird; so kann die Frau, wenn sie schwanger ist, nicht vor ihrer Entbindung, und, wenn über ihre Schwangerschaft ein Zweifel entsteht, nicht vor Verlauf des sechsten Monathes, zu einer neuen Ehe schreiten; wenn aber nach den Umständen oder nach dem Zeugnisse der Sachverständigen eine Schwangerschaft nicht wahrscheinlich ist; so kann nach Ablauf dreyer Monathe in der Hauptstadt von der Landesstelle, und auf dem Lande von dem Kreisamte die Dispensation ertheilet werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die Uebertretung dieses Gesetzes (§. 120) zieht zwar nicht die Ungültigkeit der Ehe nach sich; allein die Frau verliert die ihr von dem vorigen Manne durch Ehe-Pacten, Erbvertrag, letzten Willen, oder durch das Übereinkommen bey der Trennung zugewendeten Vortheile; der Mann aber, mit dem sie die zweyte Ehe schließt, verliert das ihm außer diesem Falle durch den §. 53 zukommende Recht, die Ehe für ungültig erklären zu lassen, und beyde Ehegatten sind mit einer den Umständen angemessenen Strafe zu belegen. Wird in einer solchen Ehe ein Kind geboren, und es ist wenigstens zweifelhaft, ob es nicht von dem vorigen Manne gezeugt worden sey; so ist demselben ein Curator zur Vertretung seiner Rechte zu bestellen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn eine Ehe für ungültig erkannt, oder für getrennt erklärt wird; so soll dieser Erfolg in dem Trauungsbuche an der Stelle, wo die Trauung eingetragen ist, angemerkt, und zu dem Ende von dem Gerichte, wo die Verhandlung über die Ungültigkeit oder Trennung vor sich gegangen ist, die Erinnerung an die Behörde, welche für die Richtigkeit des Trauungsbuches zu sorgen hat, erlassen werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Ausnahmen der Judenschaft;]
Bey der Judenschaft haben mit Rücksicht auf ihr Religions-Verhältniß nachstehende Abweichungen von dem in diesem Hauptstücke allgemein bestehenden Eherechte Statt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: a) in Rücksicht der Ehehindernisse;]
Zur Schließung einer gültigen Ehe müssen die Verlobten die Bewilligung von dem Kreisamte bewirken, in dessen Bezirke sich die Hauptgemeinde befindet, welcher ein und der andere Theil einverleibet ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Das Ehehinderniß der Verwandtschaft erstrecket sich unter Seitenverwandten bey der Judenschaft nicht weiter, als auf die Ehe zwischen Bruder und Schwester, dann zwischen der Schwester und einem Sohne oder Enkel ihres Bruders oder ihrer Schwester; das Ehehinderniß der Schwägerschaft aber wird auf nachstehende Personen beschränket: Nach aufgelöster Ehe ist der Mann nicht befugt, eine Verwandte seines Weibes in auf- und absteigender Linie, noch auch seines Weibes Schwester; und das Weib ist nicht befugt, einen Verwandten ihres Mannes in auf- und absteigender Linie, noch auch ihres Mannes Bruder, noch einen Sohn oder Enkel von ihres Mannes Bruder oder Schwester zu ehelichen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: b) der Verkündigung;]
Die Verkündigung der Judenehen muß in der Synagoge oder in dem gemeinschaftlichen Bethhause; wo aber kein solches besteht, von der Ortsobrigkeit an die Haupt- und besondere Gemeinde, welcher ein und der andere verlobte Theil einverleibt ist, an drey nach einander folgenden Sabbath- oder Feyertagen mit Beobachtung der in den §§. 70 — 73 ertheilten Vorschriften geschehen. Die Nachsicht von den Verkündigungen ist nach den Vorschriften der §§. 83 — 88 zu erlangen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: c) der Trauung]
Die Trauung muß von dem Rabbiner oder Religions-Lehrer (Religions-Weiser) der Hauptgemeinde des einen oder anderen verlobten Theiles, nachdem sie sich mit den erforderlichen Zeugnissen ausgewiesen haben, in Gegenwart zweyer Zeugen vollzogen werden. Der Rabbiner oder Religions-Lehrer kann auch den Rabbiner oder Religions-Lehrer einer anderen Gemeinde zur Trauung bestellen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die vollzogene Trauungshandlung hat der ordentliche Rabbiner oder Religions-Lehrer in der Landessprache in das Trauungsbuch auf die in den §§. 80 — 82 vorgeschriebene Weise einzutragen, die von den Verlobten beygebrachten nothwendigen Zeugnisse mit der Reihenzahl, unter welcher die Getrauten dem Trauungsbuche einverleibt worden sind, zu bezeichnen, und dem Trauungsbuche anzuheften.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Eine Judenehe, welche ohne Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften geschlossen wird, ist ungültig.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Verlobte, oder Rabbiner und Religions-Lehrer, welche den erwähnten Vorschriften zuwider handeln, dann diejenigen, welche ohne die ordentliche Bestellung eine Trauung vornehmen, werden nach dem §. 252 des zweyten Theiles des Strafgesetzes bestraft.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die Rabbiner oder Religions-Lehrer, welche die Trauungsbücher nicht nach der Vorschrift des Gesetzes führen, sind mit einer angemessenen Geld- oder Leibesstrafe zu belegen, von ihrem Amte zu entfernen, und für immer als unfähig zu demselben zu erklären.
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[Marginalie: d) der Scheidung.]
Bey der Scheidung von Tisch und Bett gelten auch in Rücksicht der jüdischen Ehegatten die allgemeinen Vorschriften; sie haben sich daher gleichfalls an den Rabbiner oder Religions-Lehrer zu wenden, und dieser die oben ertheilte Anordnung zu beobachten (§. 104 — 110.)
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[Marginalie: e) der Trennung.]
Eine gültig geschlossene Ehe der Juden kann mit ihrer wechselseitigen freyen Einwilligung vermittelst eines von dem Manne der Frau gegebenen Scheidebriefes getrennet werden; jedoch müssen sich die Ehegatten zuerst ihrer Trennung wegen bey ihrem Rabbiner oder Religions-Lehrer melden, welcher die nachdrücklichsten Vorstellungen zur Wiedervereinigung zu versuchen, und nur dann, wenn der Versuch fruchtlos ist, ihnen ein schriftliches Zeugniß auszustellen hat, daß er die ihm auferlegte Pflicht erfüllet, ungeachtet aller seiner Bemühungen aber die Parteyen von dem Entschlusse abzubringen nicht vermocht habe.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Mit diesem Zeugnisse müssen beyde Ehegatten vor dem Landrechte des Bezirkes, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, erscheinen. Findet diese Behörde aus den Umständen, daß zu der Wiedervereinigung noch einige Hoffnung vorhanden ist, so soll sie die Ehescheidung nicht sogleich bewilligen, sondern die Ehegatten auf ein oder zwey Monathe zurück weisen. Nur wenn auch dieses fruchtlos oder gleich Anfangs keine Hoffnung zur Wiedervereinigung wäre, soll das Landrecht gestatten, daß der Mann den Scheidebrief der Frau übergebe, und wenn sich beyde Theile nochmahls vor Gericht erklärt haben, daß sie den Scheidebrief mit freyer Einwilligung zu geben und zu nehmen entschlossen sind; soll der Scheidebrief für rechtsgültig gehalten und dadurch die Ehe aufgelöset werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn die Ehegattinn einen Ehebruch begangen hat, und die That erwiesen wird, so stehet dem Manne das Recht zu, sie auch wider ihren Willen durch einen Scheidebrief von sich zu entlassen. Die auf die Trennung der Ehe gegen die Frau gestellte Klage aber muß bey dem Landrechte des Bezirkes, in welchem die Ehegatten ihren ordentlichen Wohnsitz haben, angebracht, und gleich einer anderen Streitsache behandelt werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Durch den Uebertritt eines jüdischen Ehegatten zur christlichen Religion wird die Ehe nicht aufgelöset, sie kann aber aus den eben (§. 133 — 135) angeführten Ursachen aufgelöset werden.
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[Marginalie: Ursprung des Rechtsverhältnisses zwischen ehelichen Aeltern und Kindern.]
Wenn aus einer Ehe Kinder geboren werden, so entsteht ein neues Rechtsverhältniß; es werden dadurch Rechte und Verbindlichkeiten zwischen den ehelichen Aeltern und Kindern gegründet.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Gesetzliche Bestimmung der ehelichen Geburt.]
Für diejenigen Kinder, welche im siebenten Monathe nach geschlossener Ehe oder im zehnten Monathe, entweder nach dem Tode des Mannes, oder nach gänzlicher Auflösung des ehelichen Bandes von der Gattinn geboren werden, streitet die Vermuthung der ehelichen Geburt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Gemeinschaftliche Rechte und Pflichten der Aeltern.]
Die Aeltern haben überhaupt die Verbindlichkeit, ihre ehelichen Kinder zu erziehen, das ist: für ihr Leben und ihre Gesundheit zu sorgen, ihnen den anständigen Unterhalt zu verschaffen, ihre körperlichen und Geisteskräfte zu entwickeln, und durch Unterricht in der Religion und in nützlichen Kenntnissen den Grund zu ihrer künftigen Wohlfahrt zu legen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
In was für einer Religion ein Kind, dessen Aeltern in dem Religions-Bekenntnisse nicht übereinstimmen, zu erziehen, und in welchem Alter ein Kind zu einer anderen Religion, als in der es erzogen worden ist, sich zu bekennen berechtiget sey, bestimmen die politischen Vorschriften.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Es ist vorzüglich die Pflicht des Vaters, so lange für den Unterhalt der Kinder zu sorgen, bis sie sich selbst ernähren können. Die Pflege ihres Körpers und ihrer Gesundheit ist hauptsächlich die Mutter auf sich zu nehmen verbunden.
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Wenn die Ehegatten geschieden oder gänzlich getrennt werden, und nicht einig sind, von welchem Theile die Erziehung besorgt werden soll, hat das Gericht, ohne Gestattung eines Rechtsstreites, dafür zu sorgen, daß die Kinder des männlichen Geschlechtes bis zum zurück gelegten vierten; die des weiblichen bis zum zurück gelegten siebenten Jahre von der Mutter gepfleget und erzogen werden; wenn nicht erhebliche, vorzüglich aus der Ursache der Scheidung oder Trennung hervor leuchtende Gründe eine andere Anordnung fordern. Die Kosten der Erziehung müssen von dem Vater getragen werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn der Vater mittellos ist, muß vor Allem die Mutter für den Unterhalt, und, wenn der Vater stirbt, überhaupt für die Erziehung der Kinder sorgen. Ist die Mutter auch nicht mehr vorhanden, oder ist sie mittellos, so fällt diese Sorge auf die väterlichen Großältern, und nach diesen auf die Großältern von der mütterlichen Seite.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die Aeltern haben das Recht einverständlich die Handlungen ihrer Kinder zu leiten; die Kinder sind ihnen Ehrfurcht und Gehorsam schuldig.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die Aeltern sind berechtiget, vermißte Kinder aufzusuchen, entwichene zurück zu fordern, und flüchtige mit obrigkeitlichem Beystande zurück zu bringen; sie sind auch befugt, unsittliche, ungehorsame oder die häusliche Ordnung und Ruhe störende Kinder auf eine nicht übertriebene und ihrer Gesundheit unschädliche Art zu züchtigen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die Kinder erlangen den Nahmen ihres Vaters, sein Wapen und alle übrige nicht bloß persönliche Rechte seiner Familie und seines Standes.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Besondere Rechte des Vaters; Väterliche Gewalt.]
Die Rechte, welche vorzüglich dem Vater als Haupt der Familie zustehen, machen die väterliche Gewalt aus.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Folgen derselben, a) in Rücksicht der Standeswahl der Kinder;]
Der Vater kann sein noch unmündiges Kind zu dem Stande, welchen er für dasselbe angemessen findet, erziehen; aber nach erreichter Mündigkeit kann das Kind, wenn es sein Verlangen nach einer anderen, seiner Neigung und seinen Fähigkeiten mehr angemessenen Berufsart dem Vater fruchtlos vorgetragen hat, sein Gesuch vor das ordentliche Gericht bringen, welches mit Rücksicht auf den Stand, auf das Vermögen und die Einwendungen des Vaters von Amts wegen darüber zu erkennen hat.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: b) des Vermögens;]
Alles, was die Kinder auf was immer für eine gesetzmäßige Art erwerben, ist ihr Eigenthum; so lange sie aber unter der väterlichen Gewalt stehen, kommt dem Vater die Verwaltung zu. Nur wenn der Vater zur Verwaltung unfähig, oder von denjenigen, die seinen Kindern das Vermögen zugewendet haben, von derselben ausgeschlossen worden ist, ernennt das Gericht einen anderen Verwalter.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Von den Einkünften des Vermögens sind, so weit sie reichen, die Erziehungskosten zu bestreiten. Ergibt sich dabey ein Ueberschuß, so muß er angelegt, und darüber jährlich Rechnung gelegt werden. Nur dann, wenn dieser Ueberschuß gering wäre, kann der Vater von Legung einer Rechnung frey gesprochen, und ihm derselbe zur freywilligen Verwendung überlassen werden. Wird dem Vater von demjenigen, dem das Kind das Vermögen zu verdanken hat, die Fruchtnießung verwilliget; so haften die Einkünfte doch immer für den standesmäßigen Unterhalt des Kindes, und sie können zum Abbruche desselben von den Gläubigern des Vaters nicht in Beschlag genommen werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ueber das, was ein obgleich minderjähriges, jedoch außer der Verpflegung der Aeltern stehendes Kind durch seinen Fleiß erwirbt; so wie auch über Sachen, die einem Kinde nach erreichter Mündigkeit zum Gebrauche übergeben worden sind, kann es frey verfügen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: c) der Verpflichtung der Kinder.]
Die unter der väterlichen Gewalt stehenden Kinder können ohne ausdrückliche oder doch stillschweigende Einwilligung des Vaters keine gültige Verpflichtung eingehen. Auf solche Verpflichtungen ist überhaupt dasjenige anzuwenden, was in dem nächsten Hauptstücke über die verbindlichen Handlungen der unter der Vormundschaft stehenden Minderjährigen bestimmt wird. Dem Vater kommt auch die Verbindlichkeit zu, seine minderjährigen Kinder zu vertreten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die Vorschriften, welche zur gültigen Ehe einer minderjährigen Person beobachtet werden müssen, sind in dem vorhergehenden Hauptstücke enthalten (§. 49 u.f)..
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Der auf die Erziehung der Kinder gemachte Aufwand gibt den Aeltern keinen Anspruch auf das von den Kindern nachher erworbene Vermögen. Verfallen aber die Aeltern in Dürftigkeit, so sind ihre Kinder sie anständig zu erhalten verbunden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Rechtsverhältniß zwischen unehelichen Aeltern und Kindern. Nähere Bestimmung des Begriffes von unehelichen Kindern.]
Die unehelichen Kinder genießen nicht gleiche Rechte mit den ehelichen. Die rechtliche Vermuthung der unehelichen Geburt hat bey denjenigen Kindern Statt, welche zwar von einer Ehegattinn, jedoch vor oder nach dem oben (§. 138) mit Rücksicht auf die eingegangene oder aufgelöste Ehe bestimmten gesetzlichen Zeitraume geboren worden sind.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Diese rechtliche Vermuthung tritt aber bey einer früheren Geburt erst dann ein, wenn der Mann, dem vor der Verehelichung die Schwangerschaft nicht bekannt war, längstens binnen drey Monathen nach erhaltener Nachricht von der Geburt des Kindes die Vaterschaft gerichtlich widerspricht.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die von dem Manne innerhalb dieses Zeitraumes rechtlich widersprochene Rechtmäßigkeit einer früheren oder späteren Geburt kann nur durch Kunstverständige, welche nach genauer Untersuchung der Beschaffenheit des Kindes und der Mutter die Ursache des außerordentlichen Falles deutlich angeben, bewiesen werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn ein Mann behauptet, daß ein von seiner Gattinn innerhalb des gesetzlichen Zeitraumes gebornes Kind nicht das seinige sey; so muß er die eheliche Geburt des Kindes längstens binnen drey Monathen nach erhaltener Nachricht bestreiten, und gegen den zur Vertheidigung der ehelichen Geburt aufzustellenden Curator die Unmöglichkeit der von ihm erfolgten Zeugung beweisen. Weder ein von der Mutter begangener Ehebruch, noch ihre Behauptung, daß ihr Kind unehelich sey, können für sich allein demselben die Rechte der ehelichen Geburt entziehen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Stirbt der Mann vor dem ihm zur Bestreitung der ehelichen Geburt verwilligten Zeitraume; so können auch die Erben, denen ein Abbruch an ihren Rechten geschähe, innerhalb dreyer Monathe nach dem Tode des Mannes aus dem angeführten Grunde die eheliche Geburt eines solchen Kindes bestreiten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Legitimation der unehelichen Kinder: a) durch Hebung des Ehehindernisses oder schuldlose Unwissenheit der Ehegatten;]
Kinder, die zwar aus einer ungültigen, aber aus keiner solchen Ehe erzeugt worden sind, der die in den §§. 62 — 64 angeführten Hindernisse entgegen stehen, sind als eheliche anzusehen, wenn das Ehehinderniß in der Folge gehoben worden ist, oder wenn wenigstens Einem ihrer Aeltern die schuldlose Unwissenheit des Ehehindernisses zu Statten kommt; doch bleiben in dem letzteren Falle solche Kinder von Erlangung desjenigen Vermögens ausgeschlossen, welches durch Familien-Anordnungen der ehelichen Abstammung besonders vorbehalten ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: b) durch die nachfolgende Ehe.]
Kinder, welche außer der Ehe geboren und durch die nachher erfolgte Verehelichung ihrer Aeltern in die Familie eingetreten sind, werden, so wie ihre Nachkommenschaft, unter die ehelich erzeugten gerechnet; nur können sie den in einer inzwischen bestandenen Ehe erzeugten ehelichen Kindern die Eigenschaft der Erstgeburt und andere bereits erworbene Rechte nicht streitig machen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: c) durch Begünstigung des Landesfürsten.]
Die uneheliche Geburt kann einem Kinde an seiner bürgerlichen Achtung und an seinem Fortkommen keinen Abbruch thun. Zu diesem Ende bedarf es keiner besonderen Begünstigung des Landesfürsten, wodurch das Kind als ein eheliches erklärt wird. Nur die Aeltern können um solche ansuchen, wenn sie das Kind gleich einem ehelichen der Standesvorzüge oder des Rechtes an dem frey vererblichen Vermögen theilhaft machen wollen. In Rücksicht auf die übrigen Familien-Glieder hat diese Begünstigung keine Wirkung.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Beweis der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde.]
Wer auf eine in der Gerichtsordnung vorgeschriebene Art überwiesen wird, daß er der Mutter eines Kindes innerhalb des Zeitraumes beygewohnt habe, von welchem bis zu ihrer Entbindung nicht weniger als sieben, nicht mehr als zehn Monathe verstrichen sind; oder wer dieses auch nur außer Gericht gesteht, von dem wird vermuthet, daß er das Kind erzeugt habe.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die auf Angeben der Mutter erfolgte Einschreibung des väterlichen Nahmens in das Tauf- oder Geburtsbuch macht nur dann einen vollständigen Beweis, wenn die Einschreibung nach der gesetzlichen Vorschrift mit Einwilligung des Vaters geschehen, und diese Einwilligung durch das Zeugniß des Seelsorgers und des Pathen mit dem Beysatze, daß er ihnen von Person bekannt sey, bestätiget worden ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses zwischen unehelichen Aeltern und Kindern.]
Uneheliche Kinder sind überhaupt von den Rechten der Familie und der Verwandtschaft ausgeschlossen; sie haben weder auf den Familien-Nahmen des Vaters, noch auf den Adel, das Wapen und andere Vorzüge der Aeltern Anspruch; sie führen den Geschlechtsnahmen der Mutter.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Aber auch ein uneheliches Kind hat das Recht, von seinen Aeltern eine ihrem Vermögen angemessene Verpflegung, Erziehung und Versorgung zu fordern, und die Rechte der Aeltern über dasselbe erstrecken sich so weit, als es der Zweck der Erziehung erfordert. Uebrigens steht das uneheliche Kind nicht unter der eigentlichen väterlichen Gewalt seines Erzeugers, sondern wird von einem Vormunde vertreten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Zur Verpflegung ist vorzüglich der Vater verbunden; wenn aber dieser nicht im Stande ist, das Kind zu verpflegen, so fällt diese Verbindlichkeit auf die Mutter.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
So lange die Mutter ihr uneheliches Kind, der künftigen Bestimmung gemäß, selbst erziehen will und kann, darf ihr dasselbe von dem Vater nicht entzogen werden; dessen ungeachtet muß er die Verpflegungskosten bestreiten.[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Läuft aber das Wohl des Kindes durch die mütterliche Erziehung Gefahr, so ist der Vater verbunden, das Kind von der Mutter zu trennen, und solches zu sich zu nehmen, oder anderswo sicher und anständig unterzubringen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Es steht den Aeltern frey, sich über den Unterhalt, die Erziehung und Versorgung des unehelichen Kindes mit einander zu vergleichen; ein solcher Vergleich kann aber dem Rechte des Kindes keinen Abbruch thun.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die Verbindlichkeit, uneheliche Kinder zu verpflegen und zu versorgen, geht, gleich einer anderen Schuld, auf die Erben der Aeltern über.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Erlöschung der väterlichen Gewalt über die Kinder.]
Die väterliche Gewalt hört mit der Großjährigkeit des Kindes sogleich auf, wofern nicht aus gerechter Ursache die Fortdauer derselben auf Ansuchen des Vaters von dem Gerichte verwilliget und öffentlich bekannt gemacht worden ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Gerechte Ursachen, die Fortdauer der väterlichen Gewalt bey Gericht anzusuchen, sind: Wenn das Kind ungeachtet der Volljährigkeit, wegen Leibes- oder Gemüthsgebrechen sich selbst zu verpflegen, oder seine Angelegenheiten zu besorgen, nicht vermag; oder, wenn es sich während der Minderjährigkeit in beträchtliche Schulden verwickelt, oder solcher Vergehungen schuldig gemacht hat, wegen welcher es noch ferner unter genauer Aufsicht des Vaters gehalten werden muß.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Kinder können auch vor Zurücklegung des vier und zwanzigsten Jahres aus der väterlichen Gewalt treten, wenn der Vater mit Genehmhaltung des Gerichtes sie ausdrücklich entläßt, oder, wenn er einem zwanzigjährigen Sohne die Führung einer eigenen Haushaltung gestattet.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn eine minderjährige Tochter sich verehelichet, so kommt sie zwar in Rücksicht ihrer Person unter die Gewalt des Mannes (§. 91 und 92); in Hinsicht auf das Vermögen aber hat der Vater bis zu ihrer Großjährigkeit die Rechte und Pflichten eines Curators. Stirbt der Mann während ihrer Minderjährigkeit, so kommt sie wieder unter die väterliche Gewalt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn ein Vater den Gebrauch der Vernunft verlieret; wenn er als Verschwender erklärt; oder, wegen eines Verbrechens auf längere Zeit als ein Jahr zur Gefängnißstrafe verurtheilet wird; wenn er eigenmächtig auswandert; oder, wenn er über ein Jahr abwesend ist, ohne von seinem Aufenthalte Nachricht zu geben; kommt die väterliche Gewalt außer Wirksamkeit, und es wird ein Vormund bestellet; hören aber diese Hindernisse auf, so tritt der Vater wieder in seine Rechte ein.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Väter, welche die Verpflegung und Erziehung ihrer Kinder gänzlich vernachlässigen, verlieren die väterliche Gewalt auf immer.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Gegen den Mißbrauch der väterlichen Gewalt, wodurch das Kind in seinen Rechten gekränket wird, oder gegen die Unterlassung der damit verbundenen Pflichten, kann nicht nur das Kind selbst, sondern jedermann, der davon Kenntniß hat, und besonders die nächsten Anverwandten, den Beystand des Gerichtes anrufen. Das Gericht hat den Gegenstand der Beschwerde zu untersuchen, und die den Umständen angemessenen Verfügungen zu treffen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Dem Rechtsverhältnisse zwischen Aeltern und Kindern ähnliche Verbindungen: 1) Annehmung an Kindes Statt.]
Personen, welche den ehelosen Stand nicht feyerlich angelobet, und keine eigenen ehelichen Kinder haben, können an Kindesstatt annehmen; die annehmende Person heißt Wahlvater oder Wahlmutter; die angenommene heißt Wahlkind.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Erfordernisse.]
Wahlvater oder Wahlmütter müssen das fünfzigste Jahr zurück gelegt haben, und ein Wahlkind muß wenigstens achtzehn Jahre jünger seyn als seine Wahlältern.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die Annahme an Kindesstatt kann, wenn das Kind minderjährig ist, nur mit Einwilligung des ehelichen Vaters, oder in dessen Ermanglung, nur mit Einwilligung der Mutter, des Vormundes und des Gerichtes zu Stande kommen. Auch wenn das Kind großjährig, aber sein ehelicher Vater noch am Leben ist, wird desselben Einwilligung erfordert. Gegen die ohne hinreichenden Grund versagte Einwilligung kann bey dem ordentlichen Richter Beschwerde geführet werden. Die mit der erforderlichen Einwilligung versehene Annahme an Kindesstatt ist der Landesstelle zur Bestätigung und dem Gerichtsstande der Wahlältern und des Wahlkindes zur Eintragung in die Gerichts-Acten vorzulegen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Daraus entspringende Rechte.]
Eine wesentliche, rechtliche Wirkung der Annahme an Kindes Statt ist: daß die angenommene Person den Nahmen des Wahlvaters oder den Geschlechtsnahmen der Wahlmutter erhält; sie behält aber zugleich ihren vorigen Familien-Nahmen und den ihr etwa eigenen Familien-Adel bey. Wünschen die Wahlältern, daß der ihnen eigene Adel und das Wapen auf das Wahlkind übergehe; so muß die Bewilligung des Landesfürsten angesucht werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Zwischen den Wahlältern und dem Wahlkinde und dessen Nachkommen finden, in so weit das Gesetz keine Ausnahme macht, gleiche Rechte, wie zwischen den ehelichen Aeltern und Kindern Statt. Der Wahlvater übernimmt die väterliche Gewalt. Auf die übrigen Mitglieder der Familie der Wahlältern hat das Verhältniß zwischen den Wahlältern und dem Wahlkinde keinen Einfluß; dagegen verliert das Wahlkind auch die Rechte seiner eigenen Familie nicht.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die Rechte zwischen Wahlältern und Wahlkindern können durch Vertrag anders bestimmet werden, in so fern dadurch die im §. 182 angeführte wesentliche Wirkung der Annahme an Kindesstatt nicht abgeändert, noch dem Rechte eines Dritten zu nahe getreten wird.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Erlöschung derselben.]
Das rechtliche Verhältniß zwischen den Wahlältern und dem Wahlkinde kann, in so lange das Wahlkind minderjährig ist, nur mit Einwilligung der Vertreter des Minderjährigen und des Gerichtes aufgehoben werden. Nach Erlöschung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Wahlvater und dem Wahlkinde kommt das minderjährige Kind wieder unter die Gewalt des ehelichen Vaters.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 2) Uebernahme in die Pflege.]
Die Rechte und Verbindlichkeiten der Wahlältern und Wahlkinder lassen sich auf Kinder, die nur in Pflege genommen werden, nicht anwenden. Diese Pflege steht jedermann frey; wollen aber die Parteyen hierüber einen Vertrag schließen, so muß er, in so fern die Rechte des Pflegekindes geschmälert, oder demselben besondere Verbindlichkeiten auferlegt werden sollen, gerichtlich bestätiget werden. Auf den Ersatz der Pflegekosten haben die Pflegeältern keinen Anspruch.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Bestimmung der Vormundschaft und Curatel.]
Personen, denen die Sorge eines Vaters nicht zu Statten kommt, und die noch minderjährig oder aus einem anderen Grunde ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen unfähig sind, gewähren die Gesetze durch einen Vormund oder durch einen Curator besonderen Schutz.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Unterschied zwischen der Vormundschaft und Curatel.]
Ein Vormund hat vorzüglich für die Person des Minderjährigen zu sorgen, zugleich aber dessen Vermögen zu verwalten. Ein Curator wird zur Besorgung der Angelegenheiten derjenigen gebraucht, welche dieselben aus einem anderen Grunde, als jenem der Minderjährigkeit, selbst zu besorgen unfähig sind.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: I. Von der Vormundschaft. Veranlassung zur Bestellung.]
Wenn der Fall eintritt, daß einem Minderjährigen, er sey von ehelicher oder unehelicher Geburt, ein Vormund bestellet werden, muß; sind die Verwandten des Minderjährigen oder andere mit ihm in nahem Verhältnisse stehende Personen unter angemessener Ahndung verbunden, dem Gerichte, unter dessen Gerichtsbarkeit der Minderjährige steht, die Anzeige zu machen. Auch die politischen Obrigkeiten, die weltlichen und geistlichen Vorsteher der Gemeinden, müssen sorgen, daß das Gericht hiervon benachrichtiget werde.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Wer den Vormund zunächst bestelle.]
Das Gericht muß, sobald es zur Kenntniß gelanget ist, von Amts wegen die Bestellung eines tauglichen Vormundes vornehmen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Nothwendige Entschuldigung von einer Vormundschaft überhaupt;]
Untauglich zur Vormundschaft überhaupt sind diejenigen, welche wegen ihres minderjährigen Alters, wegen Leibes- oder Geistesgebrechen, oder aus anderen Gründen ihren eigenen Geschäften nicht vorstehen können; die eines Verbrechens schuldig erkannt worden sind, oder von denen eine anständige Erziehung des Waisen oder nützliche Verwaltung des Vermögens nicht zu erwarten ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Auch Personen weiblichen Geschlechtes, Ordensgeistlichen und Einwohnern fremder Staaten, soll in der Regel (§. 198) keine Vormundschaft aufgetragen werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: oder von einer bestimmten Vormundschaft.]
Zu einer bestimmten Vormundschaft sind diejenigen nicht zuzulassen, welche der Vater ausdrücklich von der Vormundschaft ausgeschlossen hat; die mit den Aeltern des Minderjährigen oder mit ihm selbst bekanntlich in Feindschaft gelebt, oder die mit dem Minderjährigen entweder schon in einem Processe verwickelt sind, oder wegen noch nicht berichtigter Forderungen in einen verwickelt werden könnten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Personen, die in der Provinz, zu welcher der Minderjährige der Gerichtsbarkeit nach gehört, sich entweder gar nicht aufhalten, oder doch länger als ein Jahr von derselben entfernt seyn müssen, sind in der Regel zur Vormundschaft nicht zu bestellen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Freywillige Entschuldigungsgründe.]
Wider ihren Willen können zur Uebernehmung einer Vormundschaft nicht angehalten werden: Weltgeistliche, wirklich dienende Militär-Personen und öffentliche Beamte; eben so derjenige, der sechzig Jahre alt ist; dem die Obsorge über fünf Kinder oder Enkel obliegt; oder, der schon Eine mühsame Vormundschaft oder drey kleinere zu besorgen hat.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Arten der Berufung zur Vormundschaft. 1) testamentarische;]
Vor Allen gebührt die Vormundschaft demjenigen, welchen der Vater dazu berufen hat, wenn demselben keines der in den §§. 191 - 194 angeführten Hindernisse im Wege steht.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Hat eine Mutter oder eine andere Person einem Minderjährigen ein Erbtheil zugedacht, und zugleich einen Vormund ernannt; so muß dieser nur in der Eigenschaft eines Curators für das hinterlassene Vermögen angenommen werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 2) gesetzliche;]
Wenn der Vater keinen oder einen unfähigen Vormund ernannt hat, so ist die Vormundschaft vor Allem dem väterlichen Großvater, dann der Mutter, so fort der väterlichen Großmutter, endlich einem anderen Verwandten, und zwar demjenigen anzuvertrauen, welcher männlichen Geschlechtes, der nächste, oder aus mehreren gleich nahen der ältere ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 3) gerichtliche.]
Kann eine Vormundschaft auf die angeführte Art nicht bestellet werden, so hängt es von dem Gerichte ab, wen es mit Rücksicht auf Fähigkeit, Stand, Vermögen und Ansässigkeit zum Vormunde ernennen will.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Form der wirklichen Bestellung des Vormundes.]
Jeden ernannten Vormund, ohne Unterschied, hat das vormundschaftliche Gericht sogleich anzuweisen, daß er die Vormundschaft übernehme. Der Vormund, ob er gleich für seine Person unter einer anderen Gerichtsbarkeit steht, ist schuldig, die Vormundschaft zu übernehmen, und wird in Rücksicht auf alle zu diesem Amte gehörige Angelegenheiten der vormundschaftlichen Behörde unterworfen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Form, die Bestellung abzulehnen.]
Glaubt derjenige, welchen das Gericht zur Vormundschaft berufen hat, daß er zu diesem Amte nicht geschickt sey; oder, daß ihn das Gesetz davon frey spreche, so muß er sich innerhalb vierzehn Tagen, von der Zeit des ihm bekannt gemachten gerichtlichen Auftrages, an das vormundschaftliche Gericht, oder, wenn er demselben für seine Person nicht unterworfen ist, an seine persönliche Gerichtsstelle wenden, welche seine Gründe mit ihrem Gutachten begleiten und dem vormundschaftlichen Gerichte zur Entscheidung vorlegen soll.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Verantwortlichkeit des Vormundes und des Gerichtes in Rücksicht dieses Gegenstandes.]
Wer seine Untauglichkeit zur Vormundschaft verhehlet, hat, sowie das Gericht, das wissentlich einen nach dem Gesetze untauglichen Vormund ernennet, allen dem Minderjährigen dadurch entstandenen Schaden und entgangenen Nutzen zu verantworten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Dieser Verantwortung setzt sich auch derjenige aus, welcher ohne gegründete Ursache sich weigert, eine Vormundschaft zu übernehmen, und er soll überdieß durch angemessene Zwangsmittel dazu angehalten werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Antritt der Vormundschaft.]
Man kann das vormmdschaftliche Amt nur nach einem von dem gehörigen Gerichtsstande dazu erhaltenen Auftrage übernehmen. Wer sich eigenmächtig in eine Vormundschaft eindringt, ist verbunden, allen dem Minderjährigen dadurch erwachsenen Schaden zu ersetzen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Angelobung.]
Jeder Vormund, mit Ausnahme des Großvaters, der Mutter und der Großmutter, muß vermittelst Handschlages angeloben: daß er den Minderjährigen zur Rechtschaffenheit, Gottesfurcht und Tugend anführen, daß er ihn dem Stande gemäß als einen brauchbaren Bürger erziehen, vor Gericht und außer demselben vertreten, das Vermögen getreulich und emsig verwalten, und sich in Allem nach Vorschrift der Gesetze verhalten wolle.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Urkunde hierüber.]
Einem auf diese Art verpflichteten Vormunde hat das Gericht eine förmliche Urkunde darüber auszufertigen, damit er in Ansehung seines Amtes beglaubiget sey, und sich in vorkommenden Fällen rechtfertigen könne. Uebernimmt ein Großvater, eine Mutter oder Großmutter eine Vormundschaft; so muß ihnen eine ähnliche Urkunde zugestellet, und derselben dasjenige, was andere Vormünder angeloben, eingeschaltet werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Führung der Vormundschaft. Vorläufige gerichtliche Vorsicht.]
Jedes vormundschaftliche Gericht ist verbunden, ein so genanntes Vormundschafts- oder Waisenbuch zu führen. In dieses Buch müssen die Vornahmen, Familien-Nahmen, das Alter der Minderjährigen, und Alles, was sich bey der Uebernahme, Fortdauer und Endigung der Vormundschaft Wichtiges ereignet hat, eingetragen werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
In diesem Buche soll auch auf alle Belege dergestalt hingewiesen werden, damit sowohl das Gericht selbst, als auch in der Folge die volljährig gewordenen Waisen Alles, was ihnen zu wissen nützlich ist, in beglaubter Form einsehen können.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Vereinigung der vormundschaftlichen Hauptpflichten, der Erziehung und Vermögensverwaltung in Einer Person.]
So wie ein von dem Vater ernannter Vormund nicht nur über die Person des Minderjährigen, sondern auch über dessen Vermögen zu sorgen hat; eben so wird vermuthet, daß der Vater jemanden, den er zum Curator über das Vermögen ernannt hat, zugleich die Aufsicht über die Person habe anvertrauen wollen. Hat aber der Vater einen Vormund nicht für alle Kinder, oder einen Curator nicht für das ganze Vermögen ernannt; so liegt dem Gerichte ob, für die anderen Kinder einen Vormund, oder für den übrigen Theil des Vermögens einen Curator zu bestellen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Sind mehrere Vormünder ernannt worden, so können sie zwar das Vermögen des Minderjährigen gemeinschaftlich oder theilweise verwalten. Verwalten sie es aber gemeinschaftlich, oder theilen sie die Verwaltung ohne Genehmhaltung des Gerichtes unter sich; so haftet jeder Einzelne für den ganzen dem Minderjährigen erwachsenden Schaden. Immer muß auch das Gericht veranstalten, daß die Person des Minderjährigen und die Hauptführung der Geschäfte nur von Einem besorget werde.
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[Marginalie: Unterstützung einer Vormünderinn durch einen Mitvormund.]
Müttern und Großmüttern, die eine Vormundschaft übernehmen, muß ein Mitvormund zugegeben werden. Bey der Wahl desselben ist vor Allem auf den erklärten Willen des Vaters, dann auf den Vorschlag der Vormünderinn, endlich auf die Verwandten des Minderjährigen Rücksicht zu nehmen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Pflichten und Rechte des Mitvormundes.]
Auch der Mitvormund muß eine Beglaubigungsurkunde vom Gerichte erhalten, und angeloben, daß er das Beste des Minderjährigen befördern wolle, und er muß zu diesem Ende der Vormünderinn mit seinem Rathe beystehen. Sollte er wichtige Gebrechen wahrnehmen; so muß er sich bestreben, denselben abzuhelfen, und nöthigen Falls dem vormundschaftlichen Gerichte Anzeige davon machen.
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Eine andere wesentliche Pflicht des Mitvormundes ist, daß er bey vorfallenden Geschäften, zu deren Gültigkeit die Einwilligung des vormundschaftlichen Gerichtes notwendig ist, das Gesuch der Vormünderinn mit unterzeichne, oder seine besondere Meinung beylege, so wie er auch auf Verlangen des Gerichtes über ein solches Geschäft unmittelbar sein Gutachten zu erstatten hat.
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Ein Mitvormund, welcher diese Pflichten erfüllet hat, bleibt von aller ferneren Verantwortung frey; ist einem Mitvormunde aber zugleich die Verwaltung des Vermögens aufgetragen worden; so hat er mit dieser Verwaltung alle Pflichten eines Curators übernommen.
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Wenn eine Vormünderinn von der Vormundschaft austritt; so ist die Vormundschaft in der Regel dem gewesenen Mitvormunde aufzutragen.
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[Marginalie: Besondere Pflichten und Rechte des Vormundes: a) in Rücksicht der Erziehung der Person;]
Ein Vormund hat gleich dem Vater die Verbindlichkeit und das Recht, für die Erziehung des Minderjährigen Sorge zutragen; doch muß er in wichtigen und bedenklichen Angelegenheiten erst die Genehmigung und die Vorschriften des vormundschaftlichen Gerichtes einhohlen.
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[Marginalie: Entsprechende Verbindlichkeit des Pflegebefohlenen.]
Der Minderjährige ist seinem Vormunde Ehrerbiethung und Folgsamkeit schuldig; ist aber auch berechtiget, sich bey seinen nächsten Verwandten, oder bey der gerichtlichen Behörde zu beschweren, wenn der Vormund seine Macht aus was immer für eine Art mißbrauchen, oder die Pflichten der nöthigen Obsorge und Pflege hintansetzen würde. Auch den Verwandten des Minderjährigen und jedem, der hiervon Kenntniß erhält, steht die Anzeige bevor. An diese Behörde hat sich auch der Vormund zu wenden, wenn er den Vergehungen des Minderjährigen durch die zur Erziehung ihm eingeräumte Gewalt Einhalt zu thun nicht vermag.
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[Marginalie: Wer zunächst die Erziehung besorge.]
Die Person des Waisen soll vorzüglich der Mutter selbst dann, wenn sie die Vormundschaft nicht übernommen oder sich wieder verheirathet hat, anvertrauet werden; es wäre denn, daß das Beste des Kindes eine andere Verfügung erheischte.
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[Marginalie: Bestimmung der Quantität und der Quellen der Erziehungskosten.]
Die Unterhaltungskosten bestimmt das vormundschaftliche Gericht, und nimmt bey der Bestimmung auf die Anordnung des Vaters, auf das Gutachten des Vormundes, auf das Vermögen, auf den Stand und auf andere Verhältnisse des Minderjährigen Rücksicht.
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Wenn die Einkünfte zur Bestreitung dieser Kosten oder zur Bestreitung eines Aufwandes, wodurch der Minderjährige in einen fortdauernden Nahrungsstand versetzt werden soll, nicht zureichen; so darf mit Genehmhaltung des Gerichtes auch das Hauptvermögen angegriffen werden.
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In dem Falle, daß die Waisen ganz mittellos sind, soll das vormundschaftliche Gericht die bemittelten nächsten Verwandten zu deren Verpflegung, dafern sie nach dem §. 143 hierzu nicht ohnehin rechtlich verbunden sind, zu bewegen suchen. Außerdem hat der Vormund auf öffentliche milde Stiftungen und bestehende Armenanstalten so lange einen gerechten Anspruch, bis der Minderjährige im Stande ist, sich durch eigene Arbeit und Verwendung selbst zu ernähren.
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[Marginalie: Besondere Pflichten der Vormundschaft: b) in Rücksicht der Vermögensverwaltung, Erforschung und Sicherstellung des Vermögens,]
Die dem vormundschaftlichen Gerichte über das Vermögen des Waisen anvertraute Obsorge fordert, daß es zuerst desselben Vermögen zu erforschen und es durch Sperre, durch Inventur und Schätzung sicher zu stellen suche.
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[Marginalie: durch die Sperre und Inventur;]
Durch die gerichtliche Sperre werden nur dann, wenn es zur Sicherstellung nothwendig ist, die Gerätschaften in Verwahrung genommen; die Inventur aber, das ist, ein genaues Verzeichniß des sämmtlichen dem Waisen gehörigen Vermögens muß stets, selbst ohne Rücksicht auf das Verboth des Vaters oder eines anderen Erblassers, errichtet werden.
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[Marginalie: dann durch die Schätzung des Vermögens entweder unmittelbar von dem vormundschaftlichen Gerichte,]
Das Verzeichniß des Vermögens und die Schätzung der beweglichen Sachen müssen ohne Zeitverlust, allenfalls auch vor Bestellung eines Vormundes, vorgenommen werden. Das Inventarium wird bey den Verlassenschafts-Acten aufbewahret und dem Vormunde eine beglaubigte Abschrift davon mitgetheilet. Die Schätzung des unbeweglichen Vermögens muß, so bald es thunlich ist, vorgenommen werden; sie kann aber auch, wenn der Werth sich aus anderen zuverlässigen Quellen darstellet, ganz unterbleiben.
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[Marginalie: oder vermittelst der Real-Behörde.]
Liegt ein unbewegliches Gut des Minderjährigen in einer anderen Provinz, oder gar in einem fremden Staate; so muß die vormundschaftliche Behörde den ordentlichen Gerichtsstand der anderen Provinz oder des fremden Staates um die Inventur und Schätzung und um die Mittheilung derselben angehen, diesem Gerichtsstande aber die Bestellung eines Curators über dieses Gut überlassen.
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Liegt das unbewegliche Gut in der nähmlichen Provinz, aber unter einer anderen Behörde; so gebühren zwar dieser alle auf das Gut sich beziehenden Rechte, folglich auch die Inventur und Schätzung; allein sie muß der vormundschaftlichen Behörde auf Verlangen nicht nur eine Abschrift davon mittheilen, sondern auch dem Vormunde die freye Verwaltung des Gutes überlassen, ohne sich über seine vormundschaftlichen Handlungen einer Art von Gerichtsbarkeit anzumaßen.
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[Marginalie: Wohin das bewegliche Vermögen gehöre.]
Diejenigen Mobilien, welche sich auf einem unbeweglichen Gute befinden, um beständig auf demselben zu bleiben, sind als ein Theil dieses Gutes anzusehen; alle übrigen Mobilien, auch Schuldbriefe und selbst die auf einem unbeweglichen Gute haftenden Capitalien gehören unter die vormundschaftliche Gerichtsbarkeit.
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[Marginalie: Allgemeine Vorschrift in Rücksicht auf die Vermögensverwaltung.]
Sobald ein Vormund oder Curator das Vermögen übernimmt, hat er es mit aller Aufmerksamkeit eines redlichen und fleißigen Hausvaters zu verwalten, und für sein Verschulden zu haften.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Besondere Vorschriften in Absicht der unmittelbaren Vermögensverwaltung, insonderheit in Rücksicht der Kostbarkeiten;]
Juwelen, andere Kostbarkeiten und die Schuldbriefe kommen, so wie alle wichtigen Urkunden, in gerichtliche Verwahrung; von den ersteren erhält der Vormund ein Verzeichniß, von den letzteren die zu seinem Gebrauche nöthigen Abschriften.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: des baren Geldes;]
Vom baren Gelde soll nur so viel in den Händen des Vormundes verbleiben, als zur Erziehung des Waisen und zum ordentlichen Betriebe der Wirthschaft nöthig ist; das Uebrige muß vorzüglich zur Tilgung der etwa vorhandenen Schulden oder zu einem anderen vortheilhaften Gebrauche verwendet, und wenn kein vortheilhafterer Gebrauch zu machen ist, auf Zinsen in öffentliche Cassen oder gegen gesetzmäßige Sicherheit auch bey Privat-Personen angelegt werden. Die Sicherheit ist aber nur dann gesetzmäßig, wenn durch die Sicherstellung, mit Einrechnung der etwa vorgehenden Lasten, ein Haus nicht über die Hälfte, ein Landgut oder Grundstück aber nicht über zwey Drittheile seines wahren Werthes beschweret wird.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: des übrigen beweglichen Vermögens;]
Das übrige bewegliche Vermögen, welches weder zum Gebrauche des Minderjährigen, noch zum Andenken der Familie, oder nach Anordnung des Vaters, aufzubewahren ist, noch auf eine andere Art vortheilhaft verwendet werden kann, muß im Allgemeinen öffentlich feilgebothen werden. Das Hausgeräthe kann man den Aeltern und den Miterben in dem gerichtlichen Schätzungspreise aus freyer Hand überlassen. Stücke, die bey der öffentlichen Versteigerung nicht veräußert worden sind, kann der Vormund mit Bewilligung des vormundschaftlichen Gerichtes auch unter dem Schätzungspreise verkaufen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: in Rücksicht des unbeweglichen;]
Ein unbewegliches Gut kann nur im Nothfalle oder zum offenbaren Vortheile des Minderjährigen, mit Genehmhaltung des vormundschaftlichen Gerichtes, und in der Regel nur vermittelst öffentlicher Versteigerung veräußert, aus wichtigen Gründen aber kann auch eine Veräußerung aus freyer Hand von dem Gerichte bewilliget werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: bey vorzukehrenden wichtigen Veränderungen;]
Ueberhaupt kann ein Vormund in allen Geschäften, welche nicht zu dem ordentlichen Wirthschaftsbetriebe gehören, und welche von größerer Wichtigkeit sind, nichts ohne gerichtliche Einwilligung vornehmen. Er kann also eigenmächtig keine Erbschaft ausschlagen oder unbedingt annehmen; keine Veräußerung der seiner Verwahrung anvertrauten Güter vornehmen; keinen Pachtvertrag abschließen; kein mit gesetzmäßiger Sicherheit anliegendes Capital aufkündigen; keine Forderung abtreten; keinen Rechtsstreit, vergleichen; keine Fabrik, Handlung und Gewerbe ohne gerichtliche Genehmigung anfangen, fortsetzen oder aufheben.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: bey Einhebung der Capitalien;]
Ein Vormund kann für sich allein kein Capital des Minderjährigen, wenn es zurück bezahlet wird, in Empfang nehmen. Der Schuldner, dem ein solches Capital aufgekündigt wird, muß sich zu seiner Sicherheit von dem Vormunde die gerichtliche Bewilligung zur Erhebung des Capitals vorzeigen lassen, und sich nicht mit der Quittung des Vormundes allein begnügen; auch steht es ihm frey, die Zahlung unmittelbar an das Gericht selbst zu leisten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: bey weiterer Verwendung derselben;]
So oft der Fall eintritt, daß ein ausstehendes Capital eingehen solle, hat der Vormund für dessen vortheilhafte Verwendung die Anstalt zu treffen, und zu der wirklichen Verwendung die Genehmigung des Gerichtes einzuhohlen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: zur Sicherstellung unbedeckter Forderungen.]
Ueber Schuldforderungen, zu deren Beweise keine Urkunden vorhanden sind, muß der Vormund sich Urkunden verschaffen, und diejenigen, welche nicht sicher gestellt sind, so viel möglich sicher zu stellen suchen, oder zur Verfallszeit eintreiben. Doch soll den Aeltern das Capital des Minderjährigen, wenn es auch nicht gesetzmäßig versichert, der Minderjährige jedoch wahrscheinlicher Weise keiner Gefahr eines Verlustes ausgesetzt ist, nicht aufgekündet werden, wofern ihnen die Zurückbezahlung ohne Veräußerung ihres unbeweglichen Gutes oder Abtretung von ihrem Gewerbe schwer fallen würde.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Caution.]
Der Vormund ist bey Antretung der Vormundschaft nicht schuldig, Caution zu leisten. Er bleibt auch in der Folge von der Caution befreyt, solange er die durch das Gesetz zur Sicherheit des Vermögens bestehenden Vorschriften genau beobachtet und zur gehörigen Zeit ordentlich Rechnung legt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Verbindlichkeit zur Rechnungslegung.]
In der Regel ist jeder Vormund und jeder Curator verbunden, über die ihm anvertraute Verwaltung Rechnung zu legen. Von der Rechnungslegung kann zwar der Erblasser in Ansehung des von ihm freywillig vermachten Betrages den Vormund lossprechen; auch das vormundschaftliche Gericht kann dieses, wenn das Einkommen die Auslagen für den Unterhalt und die Erziehung des Minderjährigen wahrscheinlich nicht übersteiget: allein das in der Inventur aufgenommene Hauptvermögen und Capital muß ein Vormund in allen Fällen ausweisen; auch von dem Zustande seines Pflegebefohlenen, wenn darin eine wichtige Veränderung vorgeht, Bericht erstatten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Zeit der Rechnungslegung.]
Die Rechnungen müssen mit jedem Jahre oder längstens innerhalb zwey Monathen nach dessen Verlauf mit allen erforderlichen Belegen dem vormundschaftlichen Gerichte übergeben werden. In diesen Rechnungen muß die Einnahme und Ausgabe, der Ueberschuß oder die Verminderung des Capitals genau bestimmt werden. Ist unter dem Vermögen des Minderjährigen eine Handlung begriffen, so hat sich das Gericht mit dem vorgelegten beglaubigten Rechnungsabschlusse, oder mit der sogenannten Bilanz zu begnügen und solche geheim zu halten. Gegen einen Vormund, welcher in der bestimmten Zeit die Rechnung zu legen unterläßt, müssen die den Umständen angemessenen rechtlichen Zwangsmittel angewendet werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Ort, wo die Rechnung zu legen.]
Wenn der Minderjährige in verschiedenen Provinzen unbewegliche Güter besitzt, deren Verwaltung einem Vormunde allein anvertrauet ist; so muß der Vormund für jede Provinz eine besondere Rechnung führen und der dortigen Behörde vorlegen; allein es bleibt ihm freygestellt, zum Besten des Minderjährigen den Ueberschuß des in einer Provinz gelegenen Vermögens in einer anderen zu verwenden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Art der Rechnungserledigung.]
Das vormundschaftliche Gericht ist verbunden, die Rechnungen des Vormundes nach den besonderen Vorschriften durch Rechnungs- und Sachverständige prüfen und berichtigen zu lassen, und die Erledigung darüber dem Vormunde mitzutheilen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ist in den Rechnungen etwas vergessen worden, oder sonst was immer für ein Verstoß untergelaufen, so kann dieses weder dem Vormunde noch dem Minderjährigen zum Nachtheile gereichen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Besondere Vorschriften für den Vormund bey der mittelbaren Vermögensverwaltung. Inbesonderheit bey Vertretungen.]
Ein Minderjähriger kann weder als Kläger noch als Geklagter vor Gericht erscheinen; es muß ihn der Vormund entweder selbst vertreten, oder durch einen Anderen vertreten lassen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Bey Verträgen des Pflegebefohlenen.]
Ein Minderjähriger ist zwar berechtiget, durch erlaubte Handlungen ohne Mitwirkung seines Vormundes etwas für sich zu erwerben; allein er kann ohne Genehmhaltung der Vormundschaft weder etwas von dem Seinigen veräußern, noch eine Verpflichtung auf sich nehmen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Insbesondere können Minderjährige ohne Einwilligung der Vormundschaft keine gültige Ehe eingehen (§§ 49 — 51).
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: In welchen Fällen der Minderjährige ohne Einwilligung des Vormundes verbunden werde.]
Hat der Minderjährige auch ohne Einwilligung seines Vormundes sich zu Diensten verdungen, so kann ihn der Vormund ohne wichtige Ursache vor der gesetz- oder vertragsmäßigen Frist nicht zurück rufen; was er auf diese oder auf eine andere Art durch seinen Fleiß erwirbt, darüber kann er, so wie mit jenen Sachen, die ihm nach erreichter Mündigkeit zu seinem Gebrauche eingehändiget worden sind, frey verfügen und sich verpflichten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Einem Minderjährigen, der das zwanzigste Lebensjahr zurück gelegt hat, kann die Obervormundschaft den reinen Ueberschuß seiner Einkünfte zur eigenen freyen Verwaltung überlassen; über diesen seiner Verwaltung anvertrauten Betrag ist er berechtiget, eigenmächtig sich zu verbinden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ein Minderjähriger, welcher sich nach zurück gelegtem zwanzigsten Jahre bey einem Geschäfte für großjährig ausgibt, ist für allen Schaden verantwortlich, wenn der andere Theil vor Abschließung des Geschäftes nicht wohl erst Erkundigung über die Wahrheit des Vorgebens einhohlen konnte. Ueberhaupt ist er auch in Hinsicht auf andere verbothene Handlungen und den durch sein Verschulden verursachten Schaden sowohl mit seiner Person, als auch mit seinem Vermögen verantwortlich.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Endigung der Vormundschaft; a) durch den Tod;]
Eine Vormundschaft endiget sich gänzlich durch den Tod des Minderjährigen. Stirbt aber der Vormund, oder wird er entlassen; so muß nach der Vorschrift des Gesetzes (§§. 198 und 199) ein anderer bestellet werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: b) nach gehobenem Hinderniß der Ausübung der väterlichen Gewalt;]
Die Vormundschaft endiget sich auch, wenn der Vater die durch einige Zeit gehemmte Ausübung seiner Gewalt wieder übernimmt (§. 176).
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: c) durch die wirkliche Volljährigkeit;]
Die Vormundschaft erlischt auch sogleich, als der Pflegebefohlene die Großjährigkeit erreicht hat; doch kann das vormundschaftliche Gericht, auf Ansuchen oder nach Vernehmung des Vormundes und der Verwandten, wegen Leibes- oder Gemüthsgebrechen des Pflegebefohlenen, wegen Verschwendung oder aus anderen wichtigen Gründen die Fortdauer der Vormundschaft auf eine längere und unbestimmte Zeit anordnen. Diese Verordnung muß aber in einem angemessenen Zeitraume vor dem Eintritte der Volljährigkeit öffentlich bekannt gemacht werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: d) durch die vermittelst ertheilter Nachsicht rechtlich angenommene Volljährigkeit;]
Einem Minderjährigen, welcher das zwanzigste Jahr zurück gelegt hat, kam das vormundschaftliche Gericht, nach eingehohltem Gutachten des Vormundes und allenfalls auch der nächsten Verwandten, die Nachsicht des Alters verwilligen und ihn volljährig erklären. Wird einem Minderjährigen der Betrieb einer Handlung oder eines Gewerbes von der Behörde verstattet, so wird er dadurch zugleich für volljährig erkläret. Die Erklärung der Volljährigkeit hat ganz gleiche rechtliche Wirkung mit der wirklich erreichten Volljährigkeit.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: e) durch die ämtliche oder angesuchte Entlassung des Vormundes;]
Die Entlassung des Vormundes verordnet das Gericht in einigen Fällen von Amts wegen; in anderen, wenn darum angesucht wird.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Fälle der ämtlichen Entlassung.]
Von Amts wegen muß ein Vormund entlassen werden / wenn er die Vormundschaft pflichtwidrig verwaltet; wenn er als unfähig erkannt wird; oder wenn sich in Ansehung seiner solche Bedenklichkeiten äußern, welche ihn Kraft des Gesetzes von Uebernehmung der Vormundschaft ausgeschlossen haben würden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn eine Mutter, welche die Vormundschaft ihres Kindes führt, sich wieder verehelichet; so muß sie selbst, oder der Mitvormund es dem vormundschaftlichen Gerichte zur Beurteilung anzeigen, ob ihr die Fortsetzung der Vormundschaft zu bewilligen sey.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Hat der Erblasser oder das Gericht einen Vormund nur auf eine Zeit bestellt, oder ihn auf einen bestimmten Ereignungsfall ausgeschlossen; so muß er entlassen werden, sobald diese Zeit verflossen, oder der bestimmte Fall eingetreten ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Fälle der vom Vormunde,]
Wenn während der Vormundschaft solche Gründe eintreten, die den Vormund Kraft der Gesetze von Uebernehmung derselben befreyet, oder ausgeschlossen hätten; so ist er in dem ersteren Falle berechtiget, in dem letzteren aber verpflichtet, die Entlassung anzusuchen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Einem Vormunde, dem man als vermeintlichen nächsten Verwandten des Minderjährigen die Vormundschaft aufgetragen hat, steht es frey, einen später entdeckten, näheren und tauglichen Verwandten an seine Stelle vorzuschlagen; allein der nähere Verwandte hat kein Recht, zu fordern, daß ihm ein minder naher Verwandter eine bereits angetretene Vormundschaft abtrete; er wäre denn früher sich zu melden gehindert worden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: oder der von Anderen rechtlich angesuchten Entlassung.]
Die Mutter oder der Bruder können, wenn sie zur Zeit der bestellten Vormundschaft selbst noch minderjährig waren, nach erreichter Volljährigkeit auf die Vormundschaft Anspruch machen. Auch steht jedem Verwandten frey, wenn das Gericht einen Nichtverwandten zur Vormundschaft berufen hat, sich binnen Jahresfrist um die Uebernehmung der Vormundschaft zu melden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn eine Minderjährige sich verehelichet, so hängt es von der Beurtheilung des Gerichtes ab, ob die Curatel dem Ehegatten abgetreten werden soll (§. 175).
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Bedingungen zur Entlassung des Vormundes: a) gewöhnlicher Zeitpunct;]
Ein Vormund kann in der Regel nur am Ende des vormundschaftlichen Jahres, nachdem sein Nachfolger die Verwaltung des Vermögens ordentlich übernommen hat, die Vormundschaft niederlegen. Findet aber das Gericht es zur Sicherheit der Person oder des Vermögens notwendig, so kann es ihm dieselbe auch sogleich abnehmen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: b) Schlußrechnung;]
Ein Vormund ist verbunden, längstens innerhalb zweyer Monathe nach geendigter Vormundschaft dem Gerichte seine Schlußrechnung zu übergeben, und erhält von demselben nach gepflogener Richtigkeit eine Urkunde über die redlich und ordentlich geführte Verwaltung seines Amtes. Diese Urkunde spricht ihn aber von der Verbindlichkeit aus einer später entdeckten arglistigen Handlung nicht frey.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: c) Uebergabe des Vermögens.]
Am Ende einer Vormundschaft ist es die Pflicht des Vormundes, das Vermögen dem volljährig Gewordenen, oder dem neu bestellten Vormunde gegen Empfangsschein zu übergeben, und sich darüber bey Gericht auszuweisen. Das aufgenommene Verzeichniß des Vermögens, und die jährlich begnehmigten [sic!] Rechnungen dienen bey solchen Uebergaben zur Richtschnur.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Haftung des Vormundes aus fremdem Verschulden.]
Insgemein hat ein Vormund nur für Verschulden und nicht auch für das Verschulden der ihm Untergeordneten zu haften. Hat er aber wissentlich unfähige Personen angestellet, hat er solche beybehalten, oder nicht auf den Ersatz des von ihnen verursachten Schadens gedrungen; so ist er auch dieser Nachlässigkeit wegen verantwortlich.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Subsidiarische Haftung des vormundschaftlichen Gerichtes.]
Selbst das vormundschaftliche Gericht, welches sein Amt zum Nachtheile eines Minderjährigen vernachlässiget hat, ist dafür verantwortlich, und, wenn andere Mittel zum Ersatze mangeln, den Schaden zu ersetzen verbunden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Belohnung des Vormundes: a) jährliche;]
Emsigen Vormündern kann das Gericht aus den in Ersparung kommenden Einkünften eine verhältnißmäßig jährliche Belohnung zuerkennen; doch darf diese Belohnung nie mehr als fünf vom Hundert der reinen Einkünfte betragen, und sich höchstens auf vier tausend Gulden jährlich belaufen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: oder bey dem Austritte.]
Wenn das Vermögen des Minderjährigen so gering ist, daß sich wenig oder nichts in jährliche Ersparung bringen läßt; so kann einem Vormunde, welcher das Vermögen unvermindert erhalten, oder dem Minderjährigen eine anständige Versorgung verschafft hat, wenigstens am Ende der Vormundschaft eine den Umständen angemessene Belohnung ertheilet werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Rechtsmittel des Vormundes bey Beschwerden.]
Ein Vormund, welcher sich durch eine Verordnung des vormundschaftlichen Gerichts beschwert zu seyn erachtet, soll die Beschwerde zuerst bey dem nähmlichen Gerichte, und nur, wenn diese fruchtlos war, den Recurs bey dem höheren Gerichte anbringen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: II. Von der Curatel. Begriff der Curatel.]
Für Personen, welche ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen, und ihre Rechte nicht selbst verwahren können, hat das Gericht, wenn die väterliche oder vormundschaftliche Gewalt nicht Platz findet, einen Curator oder Sachwalter zu bestellen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Fälle der Curatel;]
Dieser Fall tritt ein: bey Minderjährigen, die in einer anderen Provinz ein unbewegliches Vermögen besitzen (§. 225); oder, die in einem besonderen Falle von dem Vater oder Vormunde nicht vertreten werden können; bey Volljährigen, die in Wahn- oder Blödsinn verfallen; bey erklärten Verschwendern; bey Ungebornen; zuweilen auch bey Taubstummen; bey Abwesenden und bey Sträflingen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: a) für Minderjährige;]
In Geschäften, welche zwischen Aeltern und einem minderjährigen Kinde, oder zwischen einem Vormunde und dem Minderjährigen vorfallen, muß das Gericht angegangen werden, für den Minderjährigen einen besonderen Curator zu ernennen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Fallen zwischen zwey oder mehreren Minderjährigen, welche einen und denselben Vormund haben, Rechtsstreitigkeiten vor, so darf dieser Vormund keinen der Minderjährigen vertreten; sondern er muß das Gericht angehen, daß es für jeden insbesondere einen anderen Curator ernenne.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: b) für Wahn- oder Blödsinnige; c) für Verschwender;]
Für wahn- oder blödsinnig kann nur derjenige gehalten werden, welcher nach genauer Erforschung seines Betragens und nach Einvernehmung der von dem Gerichte ebenfalls dazu verordneten Aerzte gerichtlich dafür erklärt wird. Als Verschwender aber muß das Gericht denjenigen erklären, von welchem nach der vorgekommenen Anzeige und der hierüber gepflogenen Untersuchung offenbar wird, daß er sein Vermögen auf eine unbesonnene Art durchbringt, und sich oder seine Familie durch muthwillige oder unter verderblichen Bedingungen geschlossene Borgverträge künftigem Nothstande preis gibt. In beyden Fällen muß die gerichtliche Erklärung öffentlich bekannt gemacht werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: d) für Ungeborne;]
In Rücksicht auf Ungeborene wird ein Sachwalter entweder für die Nachkommenschaft überhaupt, oder für eine bereits vorhandene Leibesfrucht (§. 22) aufgestellet. Im ersten Falle hat der Sachwalter dafür zu sorgen, daß die Nachkommenschaft bey einem ihr bestimmten Nachlasse nicht verkürzet werde; im zweyten Falle aber, daß die Rechte des noch ungebornen Kindes erhalten werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: e) für Taubstumme;]
Taubstumme, wenn sie zugleich blödsinnig sind, bleiben beständig unter Vormundschaft; sind sie aber nach Antritt des fünf und zwanzigsten Jahres ihre Geschäfte zu verwalten fähig, so darf ihnen wider ihren Willen kein Curator gesetzt werden; nur sollen sie vor Gericht nie ohne einen Sachwalter erscheinen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: f) für Abwesende und für unbekannte Theilnehmer an einem Geschäfte;]
Die Bestellung eines Curators für Abwesende, oder für die dem Gerichte zur Zeit noch unbekannten Teilnehmer an einem Geschäfte findet dann Statt, wenn sie keinen ordentlichen Sachwalter zurück gelassen haben, ohne solchen aber ihre Rechte durch Verzug gefährdet, oder die Rechte eines Anderen in ihrem Gange gehemmet würden. Ist der Aufenthaltsort eines Abwesenden bekannt, so muß ihn sein Curator von der Lage seiner Angelegenheiten unterrichten, und diese Angelegenheiten, wenn keine andere Verfügung getroffen wird, wie jene eines Minderjährigen besorgen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Sucht jemand bey Eintretung der durch das Gesetz in dem §. 24 bestimmten Erforderungen die gerichtliche Todeserklärung eines Abwesenden an, so hat das Gericht für diesen Abwesenden vor allem einen Curator zu ernennen; dann wird er durch ein auf ein ganzes Jahr gestelltes Edict mit dem Beysatze vorgeladen, daß das Gericht, wenn er während der Zeit nicht erscheint, oder das Gericht auf eine andere Art in die Kenntniß seines Lebens setzt, zur Todeserklärung schreiten werde.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Der Tag, an welchem eine Todeserklärung ihre Rechtskraft erlangt hat, wird für den rechtlichen Sterbetag eines Abwesenden gehalten; doch schließt eine Todeserklärung den Beweis nicht aus, daß der Abwesende früher oder später gestorben; oder, daß er noch am Leben sey. Kommt ein solcher Beweis zu Stande, so ist derjenige, welcher auf den Grund der gerichtlichen Todeserklärung ein Vermögen in Besitz genommen hat, wie ein anderer redlicher Besitzer zu behandeln.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: g) für Sträflinge.]
Einem zur schwersten oder schweren Kerkerstrafe verurtheilten Verbrecher ist ein Curator zu bestellen, wenn er ein Vermögen besitzt, welches durch die länger fortdauernde Strafe einer Gefahr ausgesetzt seyn würde.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Bestellung der Curatel.]
Das Gericht, welchem die Ernennung eines Vormundes zusteht, hat in der Regel unter der nähmlichen Vorsicht und nach den nähmlichen Grundsätzen auch den Curator zu bestellen. Ist es aber um die Verwaltung einer Sache oder eines Geschäftes zu thun, welche zu einem anderen Gerichtsstande gehören; so hat dieser Gerichtsstand auch den Curator zu ernennen.
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[Marginalie: Entschuldigungsursachen.]
Wer die gehörigen Eigenschaften zum vormundschaftlichen Amte besitzt, kann auch eine Curatel übernehmen. Auch finden bey der Curatel die nähmlichen Entschuldigungsgründe und Vorzugsrechte wie bey der Vormundschaft Statt.
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[Marginalie: Rechte und Verbindlichkeiten.]
Die Rechte und Verbindlichkeiten der Rechte Curatoren, welche entweder nur für die Verwaltung des Vermögens, oder zugleich für die Person ihres Pflegebefohlenen zu sorgen haben, sind aus den den Vormündern hierüber ertheilten Vorschriften zu beurtheilen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Erlöschung derselben.]
Die Curatel hört auf, wenn die dem Curator anvertrauten Geschäfte geendiget sind, oder, wenn die Gründe aufhören, die den Pflegebefohlenen an der Verwaltung seiner Angelegenheiten verhindert haben. Ob ein Wahn- oder Blödsinniger den Gebrauch des Vernunft erhalten habe; oder, ob der Wille eines Verschwenders, gründlich und dauerhaft gebessert sey, muß nach einer genauen Erforschung der Umstände aus einer anhaltenden Erfahrung, und im ersten Falle zugleich aus den Zeugnissen der zur Untersuchung von dem Gerichte bestellten Aerzte entschieden werden.
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[Marginalie: Ausnahme in Rücksicht des Bauernstandes.]
Die besonderen Vorsichten bey der Vormundschaft und Curatel des Bauernstandes sind in den politischen Gesetzen enthalten.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie.
II. Theil. Wien. Aus der k.k. Hof- und Staatsdruckerey. 1811.
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[Marginalie: Begriff von Sachen im rechtlichen Sinne.]
Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.
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[Marginalie: Eintheilung der Sachen nach Verschiedenheit des Subjectes, dem sie gehören.]
Die Sachen in dem Staatsgebiethe sind entweder ein Staats- oder ein Privat-Gut. Das Letztere gehört einzelnen oder moralischen Personen, kleineren Gesellschaften, oder ganzen Gemeinden.
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[Marginalie: Freystehende Sachen; öffentliches Gut und Staatsvermögen.]
Sachen, welche allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung überlassen sind, heißen freystehende Sachen. Jene, die ihnen nur zum Gebrauche verstattet werden, als: Landstraßen, Ströme, Flüsse, Seehäfen und Meeresufer, heißen ein allgemeines oder öffentliches Gut. Was zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse bestimmt ist, als: das Münz- oder Post- und andere Regalien, Kammergüter, Berg- und Salzwerke, Steuern und Zölle, wird das Staatsvermögen genannt.
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[Marginalie: Gemeindegut; Gemeindevermögen.]
Auf gleiche Weise machen die Sachen, welche nach der Landesverfassung zum Gebrauche eines jeden Mitgliedes einer Gemeinde dienen, das Gemeindegut; diejenigen aber, deren Einkünfte zur Bestreitung der Gemeindeauslagen bestimmt sind, das Gemeindevermögen aus.
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[Marginalie: Privat-Gut des Landesfürsten.]
Auch dasjenige Vermögen des Landesfürsten, welches er nicht als Oberhaupt des Staates besitzt, wird als ein Privat-Gut betrachtet.
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[Marginalie: Allgemeine Vorschrift in Rücksicht dieser verschiedenen Arten der Güter.]
Die in diesem Privat-Rechte enthaltenen Vorschriften über die Art, wie Sachen rechtmäßig erworben, erhalten und auf Andere übertragen werden können, sind in der Regel auch von den Verwaltern der Staats- und Gemeindegüter, oder des Staats- und Gemeindevermögens zu beobachten. Die in Hinsicht auf die Verwaltung und den Gebrauch dieser Güter sich beziehenden Abweichungen und besonderen Vorschriften sind in dem Staatsrechte und in den politischen Verordnungen enthalten.
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[Marginalie: Eintheilung der Sachen nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit.]
Die Sachen werden nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit eingetheilt: in körperliche und unkörperliche; in bewegliche und unbewegliche; in verbrauchbare und unverbrauchbare; in schätzbare und unschätzbare.
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[Marginalie: Körperliche und unkörperliche Sachen;]
Körperliche Sachen sind diejenigen, welche in die Sinne fallen; sonst heißen sie unkörperliche, z. B. das Recht zu jagen, zu fischen und alle andere Rechte.
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[Marginalie: bewegliche und unbewegliche.]
Sachen, welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, sind beweglich, im entgegen gesetzten Falle sind sie unbeweglich. Sachen, die an sich beweglich sind, werden im rechtlichen Sinne für unbeweglich gehalten, wenn sie vermöge des Gesetzes oder der Bestimmung des Eigenthümers das Zugehör einer unbeweglichen Sache ausmachen.
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[Marginalie: Zugehör überhaupt;]
Unter Zugehör versteht man dasjenige, was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Dahin gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache, so lange er von derselben nicht abgesondert ist; sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder die das Gesetz oder der Eigenthümer zum fortdauernden Gebrauche der Hauptsache bestimmt hat.
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[Marginalie: ins besondere bey Grundstücken und Teichen;]
Gras, Bäume, Früchte und alle brauchbare Dinge, welche die Erde auf ihrer Oberfläche hervorbringt, bleiben so lange ein unbewegliches Vermögen, als sie nicht von Grund und Boden abgesondert worden sind. Selbst die Fische in einem Teiche und das Wild in einem Walde werden erst dann ein bewegliches Gut, wenn der Teich gefischet, und das Wild gefangen oder erlegt worden ist.
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Auch das Getreide, das Holz, das Viehfutter und alle übrige, obgleich schon eingebrachte Erzeugnisse, so wie alles Vieh und alle zu einem liegenden Gute gehörige Werkzeuge und Geräthschaften werden in so fern für unbewegliche Sachen gehalten, als sie zur Fortsetzung des ordentlichen Wirthschaftsbetriebes erforderlich sind.
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[Marginalie: und bey Gebäuden;]
Eben so gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf bleiben sollen, als: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraume; ferner: nicht nur Alles, was erd- mauer- niet- und nagelfest ist, als: Braupfannen, Branntweinkessel und eingezimmerte Schränke, sondern auch diejenigen Dinge, die zum anhaltenden Gebrauche eines Ganzen bestimmt sind: z. B . Brunneneimer, Seile, Ketten, Löschgerathe und dergleichen.
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[Marginalie: Rechte sind insgemein als bewegliche Sachen anzusehen;]
Rechte werden den beweglichen Sachen beygezählt, wenn sie nicht mit dem Besitze einer unbeweglichen Sache verbunden, oder durch die Landesverfassung für eine unbewegliche Sache erkläret sind.
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[Marginalie: auch die vorgemerkten Forderungen.]
Schuldforderungen werden durch die Sicherstellung auf ein unbewegliches Gut nicht in ein unbewegliches Vermögen verwandelt.
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[Marginalie: Nach welchen Gesetzen die unbeweglichen; und nach welchen die beweglichen Sachen zu beurtheilen sind.]
Unbewegliche Sachen sind den Gesetzen des Bezirkes unterworfen, in welchem sie liegen; alle übrige Sachen hingegen stehen mit der Person ihres Eigenthümers unter gleichen Gesetzen.
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[Marginalie: Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen.]
Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren, heißen verbrauchbare; die von entgegen gesetzter Beschaffenheit aber, unverbrauchbare Sachen.
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[Marginalie: Gesammtsache (universitatis rerum).]
Ein Inbegriff von mehreren besonderen Sachen, die als eine Sache angesehen, und mit einem gemeinschaftlichen Nahmen bezeichnet zu werden pflegen, macht eine Gesammtsache aus, und wird als ein Ganzes betrachtet.
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[Marginalie: Schätzbare und unschätzbare;]
Schätzbare Sachen sind diejenigen, deren Werth durch Vergleichung mit anderen zum Verkehre bestimmt werden kann; darunter gehören auch Dienstleistungen, Hand- und Kopfarbeiten. Sachen hingegen, deren Werth durch keine Vergleichung mit anderen im Verkehre befindlichen Sachen bestimmt werden kann, heißen unschätzbare.
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[Marginalie: Maßstab der gerichtlichen Schätzung.]
Der bestimmte Werth einer Sache heißt ihr Preis. Wenn eine Sache vom Gerichte zu schätzen ist, so muß die Schätzung nach einer bestimmten Summe Geldes geschehen.
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[Marginalie: Ordentlicher und außerordentlicher Preis.]
Wird eine Sache nach dem Nutzen geschätzt, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet, so fällt der ordentliche und gemeine Preis aus; nimmt man aber auf die besonderen Verhältnisse und auf die in zufälligen Eigenschaften der Sache gegründete besondere Vorliebe desjenigen, dem der Werth ersetzt werden muß, Rücksicht, so entsteht ein außerordentlicher Preis.
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[Marginalie: Welcher bey gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen.]
In allen Fällen, wo nichts Anderes entweder bedungen, oder von dem Gesetze verordnet wird, muß bey der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden.
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[Marginalie: Begriffe vom dinglichen und persönlichen Sachenrechte.]
Rechte, welche einer Person über eine Sache ohne Rücksicht auf gewisse Personen zustehen, werden dingliche Rechte genannt. Rechte, welche zu einer Sache nur gegen gewisse Personen unmittelbar aus einem Gesetze, oder aus einer verbindlichen Handlung entstehen, heißen persönliche Sachenrechte.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Dingliche Sachenrechte sind das Recht des Besitzes, des Eigenthumes, des Pfandes, der Dienstbarkeit und des Erbrechtes.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Inhaber. Besitzer.]
Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.
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[Marginalie: Erwerbung des Besitzes. Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung.]
Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind an sich unfähig, einen Besitz zu erlangen. Sie werden durch einen Vormund oder Curator vertreten. Unmündige, welche die Jahre der Kindheit zurück gelegt haben, können für sich allein eine Sache in Besitz nehmen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Gegenstände des Besitzes.]
Alle körperliche und unkörperliche Sachen, welche ein Gegenstand des rechtlichen Verkehres sind, können in Besitz genommen werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Arten der Besitzerwerbung;]
Körperliche, bewegliche Sachen werden durch physische Ergreifung, Wegführung oder Verwahrung; unbewegliche aber durch Betretung, Verrainung, Einzäunung, Bezeichnung oder Bearbeitung in Besitz genommen. In den Besitz unkörperlicher Sachen oder Rechte kommt man durch den Gebrauch derselben im eigenen Nahmen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: insbesondere von einem bejahenden, verneinenden, oder einem Verbothsrechte.]
Der Gebrauch eines Rechtes wird gemacht, wenn jemand von einem Anderen etwas als eine Schuldigkeit fordert, und dieser es ihm leistet; ferner, wenn jemand die einem Anderen gehörige Sache mit dessen Gestattung zu seinem Nutzen anwendet; endlich, wenn auf fremdes Verboth ein Anderer das, was er sonst zu thun befugt wäre, unterläßt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Unmittelbare und mittelbare Erwerbungsart des Besitzes.]
Den Besitz sowohl von Rechten als von körperlichen Sachen erlangt man entweder unmittelbar, wenn man freystehender Rechte und Sachen; oder mittelbar, wenn man eines Rechtes oder einer Sache, die einem Anderen gehört, habhaft wird.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Umfang der Erwerbung.]
Durch die unmittelbare und durch die mittelbare eigenmächtige Besitzergreifung erhält man nur so viel in Besitz, als wirklich ergriffen, betreten, gebraucht, bezeichnet, oder in Verwahrung gebracht worden ist; bey der mittelbaren, wenn uns der Inhaber in seinem oder eines Anderen Nahmen ein Recht oder eine Sache überläßt, erhält man Alles, was der vorige Inhaber gehabt und durch deutliche Zeichen übergeben hat, ohne daß es nöthig ist, jeden Theil des Ganzen besonders zu übernehmen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Rechtmäßiger, unrechtmäßiger Besitz.]
Der Besitz einer Sache heißt rechtmäßig, wenn er auf einem gültigen Titel, das ist, auf einem zur Erwerbung tauglichen Rechtsgrunde beruhet. Im entgegengesetzten Falle heißt er unrechtmäßig.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Haupttitel des rechtmäßigen Besitzes.]
Der Titel liegt bey freystehenden Sachen in der angebornen Freyheit zu Handlungen, wodurch die Rechte Anderer nicht verletzet werden; bey Anderen in dem Willen des vorigen Besitzers, oder in dem Ausspruche des Richters, oder endlich in dem Gesetze, wodurch jemanden das Recht zum Besitze ertheilet wird.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Der Inhaber hat noch keinen Titel;]
Dem Inhaber, der eine Sache nicht in seinem, sondern im Nahmen eines Anderen inne hat, kommt noch kein Rechtsgrund zur Besitznahme dieser Sache zu.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: und kann ihn nicht eigenmächtig erlangen.]
Der Inhaber einer Sache ist nicht berechtiget, den Grund seiner Gewahrsame eigenmächtig zu verwechseln, und sich dadurch eines Titels anzumaßen; wohl aber kann derjenige, welcher bisher eine Sache im eigenen Nahmen rechtmäßig besaß, das Besitzrecht einem Anderen überlassen, und sie künftig in dessen Nahmen inne haben.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Wirkung des bloßen Titels.]
Durch einen gültigen Titel erhält man nur das Recht zum Besitze einer Sache, nicht den Besitz selbst. Wer nur das Recht zum Besitze hat, darf sich im Verweigerungsfalle nicht eigenmächtig in den Besitz setzen; er muß ihn von dem ordentlichen Richter unter Anführung seines Titels im Wege Rechtens fordern.
Wo so genannte Landtafeln, Stadt- oder Grundbücher, oder andere dergleichen öffentliche Register eingeführt sind, wird der rechtmäßige Besitz eines dinglichen Rechtes auf unbewegliche Sachen nur durch die ordentliche Eintragung in diese öffentlichen Bücher erlangt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ist eine bewegliche Sache nach und nach mehreren Personen übergeben worden; so gebühret das Besitzrecht derjenigen, welche sie in ihrer Macht hat. Ist aber die Sache unbeweglich, und sind öffentliche Bücher eingeführt; so steht das Besitzrecht ausschließlich demjenigen zu, welcher als Besitzer derselben eingeschrieben ist. [Seite: 2.0015]
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden.]
Der Besitzer einer Sache hat die rechtliche Vermuthung eines gültigen Titels für sich; er kann also zur Angabe desselben nicht aufgefordert werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Diese Aufforderung findet auch dann noch nicht Statt, wenn jemand behauptet, daß der Besitz seines Gegners mit anderen rechtlichen Vermuthungen, z. B. mit der Freyheit des Eigenthumes, sich nicht vereinbaren lasse. In solchen Fällen muß der behauptende Gegner vor dem ordentlichen Richter klagen, und sein vermeintliches stärkeres Recht darthun. Im Zweifel gebühret dem Besitzer der Vorzug.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Ausnahme.]
In wie fern der Besitzer einer Sache, deren Verkehr verbothen, oder die entwendet zu seyn scheint, den Titel seines Besitzes anzuzeigen verbunden sey, darüber entscheiden die Straf- und politischen Gesetze.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Redlicher und unredlicher Besitzer.]
Wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält, ist ein redlicher Besitzer. Ein unredlicher Besitzer ist derjenige, welcher weiß, oder aus den Umständen vermuthen muß, daß die in seinem Besitze befindliche Sache einem Anderen zugehöre. Aus Irrthum in Thatsachen oder aus Unwissenheit der gesetzlichen Vorschriften kann man ein unrechtmäßiger (§. 316) und doch ein redlicher Besitzer seyn.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Wie ein Mitbesitzer zum unredlichen oder unrechtmäßigen Besitzer werde.]
Besitzt eine Person die Sache selbst, eine andere aber das Recht auf alle oder auf einige Nutzungen dieser Sache; so kann eine und dieselbe Person, wenn sie die Gränze ihres Rechtes überschreitet, in verschiedenen Rücksichten ein redlicher und unredlicher, ein rechtmäßiger und unrechtmäßiger Besitzer seyn.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes.]
Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muß im Falle eines Rechtsstreites durch richterlichen Ausspruch entschieden werden. Im Zweifel ist die Vermuthung für die Redlichkeit des Besitzes.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Fortdauer des Besitzes. Rechte des redlichen Besitzes: a) in Rücksicht der Substanz der Sache;]
Ein redlicher Besitzer kann schon allein aus dem Grunde des redlichen Besitzes die Sache, die er besitzt, ohne Verantwortung nach Belieben brauchen, verbrauchen, auch wohl vertilgen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: b) der Nutzungen;]
Dem redlichen Besitzer gehören alle aus der Sache entspringende Früchte, so bald sie von der Sache abgesondert worden sind; ihm gehören auch alle andere schon eingehobene Nutzungen, in so fern sie während des ruhigen Besitzes bereits fällig gewesen sind.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: c) des Aufwandes.]
Hat der redliche Besitzer an die Sache entweder zur fortwährenden Erhaltung der Substanz einen nothwendigen, oder, zur Vermehrung noch fortdauernder Nutzungen einen nützlichen Aufwand gemacht; so gebührt ihm der Ersatz nach dem gegenwärtigen Werthe, in so fern er den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Von dem Aufwande, welcher nur zum Vergnügen und zur Verschönerung gemacht worden ist, wird nur so viel ersetzt, als die Sache dem gemeinen Werthe nach wirklich dadurch gewonnen hat; doch hat der vorige Besitzer die Wahl, Alles für sich wegzunehmen, was davon ohne Schaden der Substanz weggenommen werden kann.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Anspruch auf den Ersatz des Preises.]
Selbst der redliche Besitzer kann den Preis, welchen er seinem Vormanne für die ihm überlassene Sache gegeben hat, nicht fordern. Wer aber eine fremde Sache, die der Eigenthümer sonst schwerlich wieder erlanget haben würde, redlicher Weise an sich gelöset, und dadurch dem Eigenthümer einen erweislichen Nutzen verschaffet hat, kann eine angemessene Vergütung fordern.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ob einem redlichen Inhaber das Recht zustehe, seiner Forderung wegen die Sache zurück zu behalten, wird in dem Hauptstücke vom Pfandrechte bestimmt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Verbindlichkeit des unredlichen Besitzers.]
Der unredliche Besitzer ist verbunden, nicht nur alle durch den Besitz einer fremden Sache erlangte Vortheile zurück zu stellen; sondern auch diejenigen, welche der Verkürzte erlanget haben würde, und allen durch seinen Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen. In dem Falle, daß der unredliche Besitzer durch eine in den Strafgesetzen verbothene Handlung zum Besitze gelanget ist, erstrecket sich der Ersatz bis zum Werthe der besonderen Vorliebe.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Hat der unredliche Besitzer einen Aufwand auf die Sache gemacht, so ist dasjenige anzuwenden, was in Rücksicht des von einem Geschäftsführer ohne Auftrag gemachten Aufwandes in dem Hauptstücke von der Bevollmächtigung verordnet ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Beurtheilung der Redlichkeit des Besitzes einer Gemeinde.]
Der Besitz einer Gemeinde wird nach der Redlichkeit oder Unredlichkeit der im Nahmen der Mitglieder handelnden Machthaber beurtheilet. Immer müssen jedoch die unredlichen sowohl den redlichen Mitgliedern, als dem Eigenthümer den Schaden ersetzen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: In wie fern durch die Klage der Besitz unredlich werde.]
Auch der redliche Besitzer, wenn er durch richterlichen Ausspruch zur Zurückstellung der Sache verurtheilet wird, ist in Rücksicht des Ersatzes der Nutzungen und des Schadens, wie auch in Rücksicht des Aufwandes, von dem Zeitpuncte der ihm zugestellten Klage, gleich einem unredlichen Besitzer zu behandeln; doch haftet er für den Zufall, der die Sache bey dem Eigenthümer nicht getroffen hätte, nur in dem Falle, daß er die Zurückgabe durch einen muthwilligen Rechtsstreit verzögert hat.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Rechtsmittel des Besitzers bey einer Störung seines Besitzes;]
Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit seyn, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: besonders durch eine Bauführung;]
Wird der Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines dinglichen Rechtes durch Führung eines neuen Gebäudes, Wasserwerkes oder anderen Werkes in seinen Rechten gefährdet, ohne daß sich der Bauführer nach Vorschrift der allgemeinen Gerichtsordnung gegen ihn geschützt hat; so ist der Gefährdete berechtiget, das Verboth einer solchen Neuerung vor Gericht zu fordern, und das Gericht ist verbunden, die Sache aus das schleunigste zu entscheiden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Bis zur Entscheidung der Sache ist die Fortsetzung des Baues von dem Gerichte in der Regel nicht zu gestatten. Nur bey einer nahen offenbaren Gefahr, oder, wenn der Bauführer eine angemessene Sicherheit leistet, daß er die Sache in den vorigen Stand setzen, und den Schaden vergüten wolle, der Verbothsleger dagegen in dem letzteren Falle keine ähnliche Sicherstellung für die Folgen seines Verbothes leistet, ist die einstweilige Fortsetzung des Baues zu bewilligen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Was in den vorher gehenden §§. in Rücksicht einer neuen Bauführung verordnet wird, ist auch auf die Niederreißung eines alten Gebäudes oder anderen Werkes anzuwenden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: und bey der Gefahr eines vorhandenen Baues.]
Kann der Besitzer eines dinglichen Rechtes beweisen, daß ein bereits vorhandener fremder Bau oder eine andere fremde Sache dem Einsturze nahe sey, und ihm offenbarer Schaden drohe; so ist er befugt, gerichtlich auf Sicherstellung zu dringen, wenn anders die politische Behörde nicht bereits hinlänglich für die öffentliche Sicherheit gesorgt hat.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Rechtsmittel zur Erhaltung des Besitzstandes: a) bey dringender Gefahr;]
Zu den Rechten des Besitzes gehört auch das Recht, sich in seinem Besitze zu schützen, und in dem Falle, daß die richterliche Hülfe zu spät kommen würde, Gewalt mit angemessener Gewalt abzutreiben (§. 19). Uebrigens hat die politische Behörde für die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, so wie das Strafgericht für die Bestrafung öffentlicher Gewaltthätigkeiten, zu sorgen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: b) gegen den unechten Besitzer;]
Wenn sich jemand in den Besitz eindringt, oder durch List oder Bitte heimlich einschleichet, und das, was man ihm aus Gefälligkeit, ohne sich einer fortdauernden Verbindlichkeit zu unterziehen, gestattet, in ein fortwährendes Recht zu verwandeln sucht; so wird der an sich unrechtmäßige und unredliche Besitz noch über dieß unecht; in entgegen gesetzten Fällen wird der Besitz für echt angesehen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Gegen jeden unechten Besitzer kann sowohl die Zurücksetzung in die vorige Lage, als auch die Schadloshaltung eingeklagt werden. Beydes muß das Gericht nach rechtlicher Verhandlung, selbst ohne Rücksicht auf ein stärkeres Recht, welches der Geklagte auf die Sache haben könnte, verordnen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: c) beym Zweifel über die Echtheit des Besitzes.]
Zeiget es sich nicht gleich auf der Stelle, wer sich in einem echten Besitze befinde, und in wie fern der eine oder der andere Theil auf gerichtliche Unterstützung Anspruch habe; so wird die im Streite verfangene Sache so lange der Gewahrsame des Gerichtes oder eines Dritten anvertrauet, bis der Streit über den Besitz verhandelt und entschieden worden ist. Der Sachfällige kann auch nach dieser Entscheidung die Klage aus einem vermeintlich stärkeren Rechte auf die Sache noch anhängig machen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Verwahrungsmittel des Inhabers gegen mehrere zusammentreffende Besitzwerber.]
Wenn der bloße Inhaber von mehreren Besitzwerbern zugleich um die Uebergabe der Sache angegangen wird, und sich einer darunter befindet, in dessen Nahmen die Sache aufbewahret wurde; so wird sie vorzüglich diesem übergeben, und die Uebergabe den Uebrigen bekannt gemacht. Kommt dieser Umstand Keinem zu Statten, so wird die Sache der Gewahrsame des Richters oder eines Dritten anvertrauet. Der Richter hat die Rechtsgründe der Besitzwerber zu prüfen, und darüber zu entscheiden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Erlöschung des Besitzes: a) körperlicher Sachen;]
Der Besitz einer körperlichen Sache geht insgemein verloren, wenn dieselbe ohne Hoffnung, wieder gefunden zu werden, in Verlust geräth; wenn sie freywillig verlassen wird; oder in fremden Besitz kommt.
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[Marginalie: b) der in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechte;]
Der Besitz derjenigen Rechte und unbeweglichen Sachen, welche einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmachen, erlischt, wenn sie aus den landtäflichen, Stadt- oder Grundbüchern gelöscht; oder, wenn sie auf den Nahmen eines Anderen eingetragen werden.
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[Marginalie: c) anderer Rechte.]
Bey anderen Rechten hört der Besitz auf, wenn der Gegentheil das, was er sonst geleistet hat, nicht mehr leisten zu wollen erkläret; wenn er die Ausübung des Rechtes eines Anderen nicht mehr duldet; oder, wenn er das Verboth, etwas zu unterlassen, nicht mehr achtet, der Besitzer aber in allen diesen Fallen es dabey bewenden läßt, und die Erhaltung des Besitzes nicht einklagt. Durch den bloßen Nichtgebrauch eines Rechtes geht der Besitz, außer den im Gesetze bestimmten Verjährungsfällen, nicht verloren.
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So lange noch Hoffnung vorhanden ist, eine verlorne Sache zu erhalten, kann man sich durch den bloßen Willen in ihrem Besitze erhalten. Die Abwesenheit des Besitzers oder die eintretende Unfähigkeit, einen Besitz zu erwerben, heben den bereits erworbenen Besitz nicht auf.
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[Marginalie: Begriff des Eigenthumes: Eigenthum im objectiven Sinne;]
Alles, was jemanden zugehöret, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigenthum.
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[Marginalie: im subjectiven.]
Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Anderen davon auszuschließen.
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[Marginalie: objective und subjective Möglichkeit der Erwerbung des Eigenthumes.]
Alle Sachen sind insgemein Gegenstände des Eigenthumsrechtes, und jedermann, den die Gesetze nicht ausdrücklich ausschließen, ist befugt, dasselbe durch sich selbst oder durch einen Anderen in seinem Nahmen zu erwerben.
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Wer also behauptet, daß der Person, die etwas erwerben will, in Rücksicht ihrer persönlichen Fähigkeit, oder in Rücksicht auf die Sache, die erworben werden soll, ein gesetzliches Hinderniß entgegen stehe, dem liegt der Beweis ob.
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[Marginalie: Eintheilung des Eigenthumes in vollständiges und unvollständiges.]
Wenn das Recht auf die Substanz einer Sache mit dem Rechte auf die Nutzungen in einer und derselben Person vereiniget ist, so ist das Eigenthumsrecht vollständig und ungetheilet. Kommt aber Einem nur ein Recht auf die Substanz der Sache; dem Anderen dagegen, nebst einem Rechte auf die Substanz, das ausschließende Recht auf derselben Nutzungen zu, dann ist das Eigenthumsrecht getheilt und für beyde unvollständig. Jener wird Obereigenthümer, dieser Nutzungseigenthümer genannt.
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Alle andere Arten der Beschränkungen durch das Gesetz oder durch den Willen des Eigenthümers heben die Vollständigkeit des Eigenthumes nicht auf.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die Absonderung des Rechtes auf die Substanz von dem Rechte auf die Nutzungen entstehet theils durch Verfügung des Eigenthümers, theils durch gesetzliche Verordnung. Nach Verschiedenheit der zwischen dem Ober- und Nutzungseigenthümer obwaltenden Verhältnisse werden die Güter, worin das Eigenthum getheilt ist, Lehen-, Erbpacht- und Erbzinsgüter genannt. Von dem Lehen wird in dem besonders bestehenden Lehenrechte; von den Erbpacht- und Erbzinsgütern aber in dem Hauptstücke von Bestandverträgen gehandelt.
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Aus der bloßen Abführung eines fortdauernden Zinses oder jährlicher Renten von einem Grundstücke kann man noch nicht auf die Theilung des Eigenthumes folgern. In allen Fällen, in welchen die Trennung des Rechtes auf die Substanz von dem Rechte auf die Nutzungen nicht ausdrücklich erhellet, ist jeder redliche Besitzer als vollständiger Eigenthümer anzusehen.
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[Marginalie: Miteigenthum.]
Wenn eine noch ungetheilte Sache mehreren Personen zugleich zugehöret, so entstehet ein gemeinschaftliches Eigenthum. In Beziehung auf das Ganze werden die Miteigenthümer für eine einzige Person angesehen; in so weit ihnen aber gewisse, obgleich unabgesonderte Theile angewiesen sind, hat jeder Miteigenthümer das vollständige Eigenthum des ihm gehörigen Theiles.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Rechte des Eigenthümers.]
Kraft des Rechtes, frey über sein Eigenthum zu verfügen, kann der vollständige Eigenthümer in der Regel seine Sache nach Willkühr benützen oder unbenützt lassen; er kann sie vertilgen, ganz oder zum Theile auf Andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen.
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[Marginalie: Beschränkungen derselben.]
Eben diese Rechte genießen auch unvollständige, so wohl Ober- als Nutzungseigenthümer; nur darf der Eine nichts vornehmen, was mit dem Rechte des Anderen im Widerspruche stehet.
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Ueberhaupt findet die Ausübung des Eigenthumsrechtes nur in so fern Statt, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden.
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Wenn es das allgemeine Beste erheischt, muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigenthum einer Sache abtreten.
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[Marginalie: Klagen aus dem Eigenthumsrechte: a) Eigentliche Eigenthumsklage: wem und gegen wen sie gebühre?]
Mit dem Rechte des Eigenthümers, jeden Anderen von dem Besitze seiner Sache auszuschließen, ist auch das Recht verbunden, seine ihm vorenthaltene Sache von jedem Inhaber durch die Eigenthumsklage gerichtlich zu fordern. Doch stehet dieses Recht demjenigen nicht zu, welcher eine Sache zur Zeit, da er noch nicht Eigenthümer war, in seinem eigenen Nahmen veräußert, in der Folge aber das Eigenthum derselben erlanget hat.
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Die Eigenthumsklage findet gegen den redlichen Besitzer einer beweglichen Sache nicht Statt, wenn er beweiset, daß er diese Sache entweder in einer öffentlichen Versteigerung, oder von einem zu diesem Verkehre befugten Gewerbsmanne, oder gegen Entgeld von jemanden an sich gebracht hat, dem sie der Kläger selbst zum Gebrauche, zur Verwahrung, oder in was immer für einer anderen Absicht anvertrauet hatte. In diesen Fällen wird von den redlichen Besitzern das Eigenthum erworben, und dem vorigen Eigenthümer stehet nur gegen jene, die ihm dafür verantwortlich sind, das Recht der Schadloshaltung zu.
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Wird aber bewiesen, daß der Besitzer entweder schon aus der Natur der an sich gebrachten Sache, oder aus dem auffallend zu geringen Preise derselben, oder aus den bekannten persönlichen Eigenschaften seines Vormannes, aus dessen Gewerbe oder anderen Verhältnissen einen gegründeten Verdacht gegen die Redlichkeit seines Besitzes hätte schöpfen können; so muß er als ein unredlicher Besitzer die Sache dem Eigenthümer abtreten.
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[Marginalie: Was dem Kläger zu beweisen obliege?]
Wer die Eigenthumsklage übernimmt, muß den Beweis führen, daß der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und daß diese Sache sein Eigenthum sey.
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Wer eine bewegliche Sache gerichtlich zurück fordert, muß sie durch Merkmahle beschreiben, wodurch sie von allen ähnlichen Sachen gleicher Gattung ausgezeichnet wird.
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Sachen, die sich auf diese Art nicht unterscheiden lassen, wie bares Geld mit anderem baren Gelde vermenget, oder auf den Ueberbringer lautende Schuldbriefe, sind also in der Regel kein Gegenstand der Eigenthumsklage; wenn nicht solche Umstände eintreten, aus denen der Kläger sein Eigenthumsrecht beweisen kann, und aus denen der Geklagte wissen mußte, daß er die Sache sich zuzuwenden nicht berechtiget sey.
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[Marginalie: b) Eigenthumsklage aus dem rechtlich vermutheten Eigenthume des Klägers. Gegen welchen Besitzer diese Vermuthung eintrete?]
Wenn der Kläger mit dem Beweise des erworbenen Eigenthumes einer ihm vorenthaltenen Sache zwar nicht ausreicht, aber den gültigen Titel, und die echte Art, wodurch er zu ihrem Besitze gelangt ist, dargethan hat; so wird er doch in Rücksicht eines jeden Besitzers, der keinen, oder nur einen schwächeren Titel seines Besitzes anzugeben vermag, für den wahren Eigenthümer gehalten.
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Wenn also der Geklagte die Sache auf eine unredliche oder unrechtmäßige Weise besitzt; wenn er keinen oder nur einen verdächtigen Vormann anzugeben vermag; oder, wenn er die Sache ohne Entgeld, der Kläger aber gegen Entgeld erhalten hat; so muß er dem Kläger weichen.
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Haben der Geklagte und der Kläger einen gleichen Titel ihres echten Besitzes; so gebührt dem Geklagten Kraft des Besitzes der Vorzug.
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Wer eine Sache in fremdem Nahmen besitzt, kann sich gegen die Eigenthumsklage dadurch schützen, daß er seinen Vormann nahmhaft macht, und sich darüber ausweiset.
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[Marginalie: Gesetzliche Folge: a) der Abläugnung des Besitzes;]
Wer den Besitz einer Sache vor Gericht läugnet und dessen überwiesen wird, muß dem Kläger deßwegen allein schon den Besitz abtreten; doch behält er das Recht, in der Folge seine Eigenthumsklage anzustellen.
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[Marginalie: b) des vorgegebenen Besitzes;]
Wer eine Sache, die er nicht besitzt, zu besitzen vorgibt, und den Kläger dadurch irre führt, haftet für allen daraus entstehenden Schaden.
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[Marginalie: c) des aufgegebenen Besitzes der streitigen Sache.]
Wer eine Sache im Besitze hatte, und nach zugestellter Klage fahren ließ, muß sie dem Kläger, wenn dieser sich nicht an den wirklichen Inhaber halten will, auf seine Kosten zurück verschaffen, oder den außerordentlichen Werth derselben ersetzen.
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[Marginalie: Was der Besitzer dem Eigenthümer erstatte.]
Was so wohl der redliche als unredliche Besitzer dem Eigenthümer in Ansehung des entgangenen Nutzens oder des erlittenen Schadens zu ersetzen habe, ist indem vorigen Hauptstücke bestimmt worden.
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[Marginalie: Rechtliche Erfordernisse der Erwerbung.]
Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigenthum erlangt werden.
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[Marginalie: Titel und Art der unmittelbaren Erwerbung: Die Zueignung.]
Bey frey stehenden Sachen besteht der Titel in der angebornen Freyheit, sie in Besitz zu nehmen. Die Erwerbungsart ist die Zueignung, wodurch man sich einer frey stehenden Sache bemächtiget, in der Absicht, sie als die seinige zu behandeln.
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Frey stehende Sachen können von allen Mitgliedern des Staates durch die Zueignung erworben werden, in so fern dieses Befugniß nicht durch politische Gesetze eingeschränkt ist, oder einigen Mitgliedern das Vorrecht der Zueignung zusteht.
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[Marginalie: 1) durch den Thierfang.]
Dieses gilt insbesondere von dem Thierfange. Wem das Recht zu jagen oder zu fischen gebühre; wie der übermäßige Anwachs des Wildes gehemmet, und der vom Wilde verursachte Schade ersetzet werde; wie der Honigraub, der durch fremde Bienen geschieht, zu verhindern sey; ist in den politischen Gesetzen festgesetzt. Wie Wilddiebe zu bestrafen seyn, wird in den Strafgesetzen bestimmt.
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Häusliche Bienenschwärme und andere zahme oder zahm gemachte Thiere sind kein Gegenstand des freyen Thierfanges, vielmehr hat der Eigenthümer das Recht, sie auf fremdem Grunde zu verfolgen; doch soll er dem Grundbesitzer den ihm etwa verursachten Schaden ersetzen. Im Falle, daß der Eigenthümer des Mutterstockes den Schwärm durch zwey Tage nicht verfolgt hat; oder, daß ein zahm gemachtes Thier durch zwey und vierzig Tage von selbst ausgeblieben ist, kann sie auf gemeinem Grunde jedermann; auf dem seinigen der Grundeigenthümer für sich nehmen und behalten.
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[Marginalie: 2) durch das Finden frey stehender Sachen;]
Keine Privat-Person ist berechtiget, die dem Staate durch die politischen Verordnungen vorbehaltenen Erzeugnisse sich zuzueignen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Bewegliche Sachen, welche der Eigenthümer nicht mehr als die seinigen behalten will, und daher verläßt, kann sich jedes Mitglied des Staates eigen machen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
In wie fern Grundstücke wegen gänzlicher Unterlassung ihres Anbaues, oder Gebäude wegen der unterlassenen Herstellung für verlassen anzusehen oder einzuziehen seyn, bestimmen die politischen Gesetze.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Vorschriften über das Finden: a) verlorner Sachen;]
Es ist im Zweifel nicht zu vermuthen, daß jemand sein Eigenthum wolle fahren lassen; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich dieselbe zueignen. Noch weniger darf sich jemand des Strandrechtes anmaßen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Der Finder ist also verbunden, dem vorigen Besitzer, wenn er aus den Merkmahlen der Sache, oder aus anderen Umständen deutlich erkannt wird, die Sache zurück zu geben. Ist ihm der vorige Besitzer nicht bekannt, so muß er, wenn das Gefundene Einen Gulden am Werthe übersteigt, den Fund innerhalb acht Tagen auf die an jedem Orte gewöhnliche Art bekannt machen lassen, und wenn die gefundene Sache mehr als zwölf Gulden werth ist, den Vorfall der Ortsobrigkeit anzeigen.
Die Obrigkeit hat die gemachte Anzeige, ohne die besonderen Merkmahle der gefundenen Sachen zu berühren, ungesäumt auf die an jedem Orte gewöhnliche Art; wenn aber der Eigenthümer in einer den Umständen angemessenen Zeitfrist sich nicht entdecket, und der Werth der gefundenen Sache fünf und zwanzig Gulden übersteigt, drey Mahl durch die öffentlichen Zeitungsblätter bekannt zu machen. Kann die gefundene Sache nicht ohne Gefahr in den Händen des Finders gelassen werden, so muß die Sache, oder, wenn diese nicht ohne merklichen Schaden aufbewahrt werden könnte, der durch die öffentliche Feilbiethung daraus gelöste Werth gerichtlich hinterlegt, oder einem Dritten zur Verwahrung übergeben werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn sich der vorige Inhaber oder Eigenthümer der gefundenen Sache in einer Jahresfrist, von der Zeit der vollendeten Kundmachung, meldet, und sein Recht gehörig darthut, wird ihm die Sache oder das daraus gelöste Geld verabfolget. Er ist jedoch verbunden, die Auslagen zu vergüten, und dem Finder auf Verlangen Zehen von Hundert des gemeinen Werthes als Finderlohn zu entrichten. Wenn aber nach dieser Berechnung die Belohnung eine Summe von tausend Gulden erreicht hat; so soll sie in Rücksicht des Uebermaßes nur zu fünf von Hundert ausgemessen werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wird die gefundene Sache innerhalb der Jahresfrist von niemanden mit Recht angesprochen, so erhält der Finder das Recht, die Sache oder den daraus gelösten Werth zu benützen. Meldet sich der vorige Inhaber in der Folge, so muß ihm nach Abzug der Kosten und des Finderlohnes die Sache, oder der gelöste Werth sammt den etwa daraus gezogenen Zinsen zurück gestellt werden. Erst nach der Verjährungszeit erlangt der Finder, gleich einem redlichen Besitzer, das Eigenthumsrecht.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wer immer die in den §. 388 — 392 angeführten Vorschriften außer Acht läßt, haftet für alle schädliche Folgen. Läßt sie der Finder außer Acht, so verwirkt er auch den Finderlohn, und macht sich zu Folge des Strafgesetzbuches noch über dieß nach Umständen des Betruges schuldig.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Mehreren Personen, welche eine Sache zugleich gefunden haben, kommen in Rücksicht derselben gleiche Verbindlichkeiten und Rechte zu. Unter die Mitfinder wird auch derjenige gezählt, welcher zuerst die Sache entdecket, und nach derselben gestrebt hat, obgleich ein Anderer sie früher an sich gezogen hätte.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: b) verborgener Gegenstände;]
Werden vergrabene, eingemauerte oder verborgene Sachen eines unbekannten Eigenthümers entdeckt; muß die Anzeige so, wie bey dem Funde überhaupt, gemacht werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wird der Eigenthümer aus den äußerlichen Merkmahlen oder anderen Umständen entdeckt, so ist ihm die Sache zuzustellen; er muß aber, wenn er nicht beweisen kann, schon ehe Kenntniß davon gehabt zu haben, dem Finder den §. 391 ausgemessenen Finderlohn entrichten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
In dem Falle, daß sich der Eigenthümer nicht sogleich erkennen läßt, muß die Obrigkeit nach den Vorschriften der §§. 390 — 392 verfahren.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: c) eines Schatzes;]
Bestehen die entdeckten Sachen in Geld, Schmuck oder anderen Kostbarkeiten, die so lange im Verborgenen gelegen haben, daß man ihren vorigen Eigenthümer nicht mehr erfahren kann, dann heißen sie ein Schatz. Die Entdeckung eines Schatzes ist von der Obrigkeit der Landesstelle anzuzeigen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Von einem Schatze wird der dritte Theil zum Staatsvermögen gezogen. Von den zwey übrigen Drittheilen erhält Eines der Finder, das andere der Eigenthümer des Grundes. Ist das Eigenthum des Grundes getheilt; so fällt das Drittheil dem Ober- und Nutzungseigenthümer zu gleichen Theilen zu.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wer sich dabey einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht; wer ohne Wissen und Willen des Nutzungseigenthümers den Schatz aufgesucht, oder den Fund verheimlichet hat, dessen Antheil soll dem Angeber, oder, wenn kein Angeber vorhanden ist, dem Staate zufallen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Finden Arbeitsleute zufälliger Weise einen Schatz, so gebührt ihnen als Findern ein Drittheil davon. Sind sie aber von dem Eigenthümer ausdrücklich zur Aufsuchung eines Schatzes gedungen worden, so müssen sie sich mit ihrem ordentlichen Lohne begnügen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 3) Von der Beute.]
Ueber das Recht der Beute und der von dem Feinde zurück erbeuteten Sachen sind die Vorschriften in den Kriegsgesetzen enthalten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Von dem Rechte aus der Rettung einer fremden beweglichen Sache.]
Wer eine fremde bewegliche Sache von dem unvermeidlichen Verluste oder Untergange rettet, ist berechtiget, von dem rückfordernden Eigenthümer den Ersatz seines Aufwandes und eine verhältnißmäßige Belohnung von höchstens Zehen von Hundert zu fordern.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Zuwachs.]
Zuwachs heißt alles, was aus einer Sache entsteht, oder neu zu derselben kommt, ohne daß es dem Eigenthümer von jemand Anderen übergeben worden ist. Der Zuwachs wird durch Natur, durch Kunst, oder durch beyde zugleich bewirkt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: I. Natürlicher Zuwachs: a) an Natur-Producten; b) Werfen der Thiere;]
Die natürlichen Früchte eines Grundes, nähmlich solche Nutzungen, die er, ohne bearbeitet zu werden, hervor bringt, als: Kräuter, Schwämme und dergleichen, wachsen dem Eigenthümer des Grundes, so wie alle Nutzungen, welche aus einem Thiere entstehen, dem Eigenthümer des Thieres zu.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Der Eigenthümer eines Thieres, welches durch das Thier eines Anderen befruchtet wird, ist diesem keinen Lohn schuldig, wenn er nicht bedungen worden ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: c) Inseln;]
Wenn in der Mitte eines Gewässers eine Insel entsteht, so sind die Eigenthümer der nach der Länge derselben an beyden Ufern liegenden Grundstücke ausschließend befugt, die entstandene Insel in zwey gleichen Theilen sich zuzueignen, und nach Maß der Länge ihrer Grundstücke unter sich zu theilen. Entsteht die Insel auf der einen Hälfte des Gewässers, so hat der Eigenthümer des näheren Uferlandes allein darauf Anspruch. Inseln auf schiffbaren Flüssen bleiben dem Staate vorbehalten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Werden bloß durch die Austrocknung des Gewässers, oder durch desselben Theilung in mehrere Arme, Inseln gebildet, oder Grundstücke überschwemmt; so bleiben die Rechte des vorigen Eigenthumes unverletzt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: d) vom verlassenen Wasserbette;]
Wenn ein Gewässer sein Bett verläßt, so haben vor allem die Grundbesitzer, welche durch den neuen Lauf des Gewässers Schaden leiden, das Recht, aus dem verlassenen Bette oder dessen Werthe entschädiget zu werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Außer dem Falle einer solchen Entschädigung gehört das verlassene Bett, so wie von einer entstandenen Insel verordnet wird, den angränzenden Uferbesitzern.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: e) vom Anspühlen;]
Das Erdreich, welches ein Gewässer unmerklich an ein Ufer anspühlt, gehört dem Eigenthümer des Ufers.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: f) vom abgerissenen Lande.]
Wird aber ein merklicher Erdtheil durch die Gewalt des Flusses an ein fremdes Ufer gelegt; so verliert der vorige Besitzer sein Eigenthumsrecht darauf nur in dem Falle, wenn er es in einer Jahresfrist nicht ausübt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Jeder Grundbesitzer ist befugt, sein Ufer gegen das Ausreißen des Flusses zu befestigen. Allein niemand darf solche Werke oder Pflanzungen anlegen, die den ordentlichen Lauf des Flusses verändern, oder die der Schifffahrt, den Mühlen, der Fischerey oder anderen fremden Rechten nachtheilig werden könnten. Ueberhaupt können ähnliche Anlagen nur mit Erlaubniß der politischen Behörde gemacht werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt;]
Wer fremde Sachen verarbeitet; wer sie mit den seinigen vereiniget, vermengt, oder vermischt, erhält dadurch noch keinen Anspruch auf das fremde Eigenthum.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Können dergleichen verarbeitete Sachen in ihren vorigen Stand zurück gebracht; vereinigte, vermengte oder vermischte Sachen wieder abgesondert werden; so wird einem jeden Eigenthümer das Seinige zurück gestellet, und demjenigen Schadloshaltung geleistet, dem sie gebührt. Ist die Zurücksetzung in den vorigen Stand, oder die Absonderung nicht möglich, so wird die Sache den Teilnehmern gemein; doch steht demjenigen, mit dessen Sache der Andere durch Verschulden die Vereinigung vorgenommen hat, die Wahl frey, ob er den ganzen Gegenstand gegen Ersatz der Verbesserung behalten, oder ihn dem Anderen ebenfalls gegen Vergütung überlassen wolle. Der schuldtragende Theilnehmer wird nach Beschaffenheit seiner redlichen oder unredlichen Absicht behandelt. Kann aber keinem Theile ein Verschulden beygemessen werden, so bleibt dem, dessen Antheil mehr werth ist, die Auswahl vorbehalten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Werden fremde Materialien nur zur Ausbesserung einer Sache verwendet, so fällt die fremde Materie dem Eigenthümer der Hauptsache zu, und dieser ist verbunden, nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Verfahrens, dem vorigen Eigenthümer der verbrauchten Materialien den Werth derselben zu bezahlen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: insbesondere bey einem Baue.]
Wenn jemand auf eigenem Boden ein Gebäude aufführet, und fremde Materialien dazu verwendet hat, so bleibt das Gebäude zwar sein Eigenthum; doch muß selbst ein redlicher Bauführer dem Beschädigten die Materialien, wen er sie außer den im §. 367 angeführten Verhältnissen an sich gebracht hat, nach dem gemeinen; ein unredlicher aber muß sie nach dem höchsten Preise, und überdieß noch allen anderweitigen Schaden ersetzen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Hat im entgegen gesetzten Falle jemand mit eigenen Materialien, ohne Wissen und Willen des Eigenthümers, auf fremdem Grunde gebauet, so fällt das Gebäude dem Grundeigenthümer zu. Der redliche Bauführer kann den Ersatz der nothwendigen und nützlichen Kosten fordern; der unredliche wird gleich einem Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Hat der Eigenthümer des Grundes die Bauführung gewußt, und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt, so kann er nur den gemeinen Werth für den Grund fordern.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ist das Gebäude auf fremdem Grunde und aus fremden Materialien entstanden, so wächst auch in diesem Falle das Eigenthum desselben dem Grundeigenthümer zu. Zwischen dem Grundeigenthümer und dem Bauführer treten die nähmlichen Rechte und Verbindlichkeiten, wie in dem vorstehenden Paragraphe, ein, und der Bauführer muß dem vorigen Eigenthümer der Materialien, nach Beschaffenheit seiner redlichen oder unredlichen Absicht, den gemeinen oder den höchsten Werth ersetzen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: III. Vermischter Zuwachs.]
Was bisher wegen der mit fremden Materialien aufgeführten Gebäude bestimmt worden ist, gilt auch für die Fälle, wenn ein Feld mit fremdem Samen besäet, oder mit fremden Pflanzen besetzt worden ist. Ein solcher Zuwachs gehört dem Eigenthümer des Grundes, wenn anders die Pflanzen schon Wurzel geschlagen haben.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Das Eigenthum eines Baumes wird nicht nach den Wurzeln, die sich in einem angränzenden Grunde verbreiten, sondern nach dem Stamme bestimmt, der aus dem Grunde hervorragt. Steht der Stamm auf den Gränzen mehrerer Eigenthümer, so ist ihnen der Baum gemein.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Jeder Grundeigenthümer kann die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden reißen, und die über seinem Luftraume hängenden Aeste abschneiden oder sonst benützen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Mittelbare Erwerbung.]
Sachen, die schon einen Eigenthümer haben, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigenthümer auf einen Anderen übergehen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Titel derselben.]
Der Titel der mittelbaren Erwerbung liegt in einem Vertrage; in einer Verfügung auf den Todesfall; in dem richterlichen Ausspruche; oder, in der Anordnung des Gesetzes.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Mittelbare Erwerbungsart.]
Der bloße Titel gibt noch kein Eigenthum. Das Eigenthum und alle dingliche Rechte überhaupt können, außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen, nur durch die rechtliche Uebergabe und Uebernahme erworben werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Arten der Uebergabe: 1) bey beweglichen Sachen: a) körperliche Uebergabe;]
Bewegliche Sachen können in der Regel nur durch körperliche Uebergabe von Hand zu Hand an einen Anderen übertragen werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: b) Uebergabe durch Zeichen;]
Bey solchen beweglichen Sachen aber, welche ihrer Beschaffenheit nach keine körperliche Uebergabe zulassen, wie bey Schuldforderungen, Frachtgütern, bey einem Waarenlager oder einer anderen Gesammtsache, gestattet das Gesetz die Uebergabe durch Zeichen, indem der Eigenthümer dem Uebernehmer die Urkunden, wodurch das Eigenthum dargethan wird, oder die Werkzeuge übergibt, durch die der Uebernehmer in den Stand gesetzt wird, ausschließend den Besitz der Sache zu ergreifen; oder, indem man mit der Sache ein Merkmahl verbindet, woraus jedermann deutlich erkennen kann, daß die Sache einem Anderen überlassen worden ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: c) durch Erklärung.]
Durch Erklärung wird hie Sache übergeben, wenn der Veräußerer auf eine erweisliche Art seinen Willen an den Tag legt, daß er die Sache künftig im Nahmen des Uebernehmers inne habe; oder, daß der Uebernehmer die Sache, welche er bisher ohne ein dingliches Recht inne hatte, künftig aus einem dinglichen Rechte besitzen solle.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Folge in Rücksicht der übersendeten;]
In der Regel werden überschickte Sachen erst dann für übergeben gehalten, wenn sie der Uebernehmer erhält; es wäre denn, daß dieser die Ueberschickungsart selbst bestimmt oder genehmiget hätte.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: oder, an Mehrere veräußerten Sachen.]
Hat ein Eigenthümer eben dieselbe bewegliche Sache an zwey verschiedene Personen, an Eine mit, an die Andere ohne Uebergabe veräußert; so gebühret sie derjenigen, welcher sie zuerst übergeben worden ist; doch hat der Eigenthümer dem verletzten Theile zu haften.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 2) Uebergabe unbeweglicher Sachen mittelst Einverleibung in die öffentlichen Bücher.]
Zur Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).
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[Marginalie: Bedingungen derselben.]
Vor Allem ist zur Einverleibung in das öffentliche Buch notwendig, daß derjenige, von dem das Eigenthum auf einen Anderen übergehen soll, selbst schon als Eigenthümer einverleibt sey.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Insbesondere bey einer Erwerbung; a) durch Vertrag.]
Zur weiteren Uebertragung vermittelst Vertrages ist es bey Bauerngütern genug, wenn der Uebergeber und Uebernehmer, oder auch nur der Uebergeber allein, vor der Grundobrigkeit erscheint, und die Einverleibung des Erwerbungsgeschäftes in das öffentliche Buch bewirket.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn aber der Uebergeber nicht persönlich erscheint, und in allen, städtische oder landtäfliche Güter betreffenden Fällen, muß über das Erwerbungsgeschäft eine schriftliche Urkunde aufgesetzt, und sowohl von den Vertrag schließenden Theilen, als von zwey glaubwürdigen Männern als Zeugen gefertiget werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
In einer solchen Urkunde müssen die Personen, welche das Eigenthum übergeben und übernehmen; die Sache, welche übergeben werden soll, mit ihren Gränzen; der Titel der Erwerbung; ferner, der Ort und die Zeit des geschlossenen Geschäftes bestimmt angemerket, und es muß von dem Uebergeber in dieser oder in einer besonderen Urkunde die Bewilligung ertheilet werden, daß der Uebernehmer als Eigenthümer einverleibt werden könne.
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[Marginalie: b) durch Urtheil und andere gerichtliche Urkunden;]
Wenn das Eigenthum unbeweglicher Sachen zu Folge eines rechtskräftigen Urtheiles, gerichtlichen Theilungs-Instrumentes, oder einer gerichtlichen Ueberantwortung einer Erbschaft übertragen werden soll; so ist ebenfalls die Einverleibung dieser Urkunden erforderlich.
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[Marginalie: oder c) durch Vermächtniß.]
Eben so ist es, um das Eigenthum eines vermachten unbeweglichen Gutes zu erwerben, nicht genug, daß die Anordnung des Erblassers überhaupt den öffentlichen Büchern einverleibt worden sey. Wer eine Forderung dieser Art hat, muß bey der Behörde noch die besondere Einverleibung des Vermächtnisses auswirken.
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[Marginalie: Bedingte Aufzeichnung in das öffentliche Buch; oder Vormerkung.]
Wenn derjenige, welcher das Eigenthum einer unbeweglichen Sache anspricht, darüber zwar eine glaubwürdige, aber nicht mit allen in den §§. 434 und 435 zur Einverleibung vorgeschriebenen Erfordernissen versehene Urkunde besitzt; so kann er doch, damit ihm niemand ein Vorrecht abgewinne, die bedingte Eintragung in das öffentliche Buch bewirken, welche Vormerkung (Pränotation) genannt wird. Dadurch erhält er ein bedingtes Eigenthumsrecht, und er wird, sobald er zu Folge richterlichen Ausspruches die Vormerkung gerechtfertiget hat, von der Zeit des nach gesetzlicher Ordnung eingereichten Vormerkungsgesuches, für den wahren Eigenthümer gehalten.
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Die geschehene Vormerkung muß sowohl demjenigen, der sie bewirkt hat, als auch seinem Gegner durch Zustellung zu eigenen Händen bekannt gemacht werden. Der Vormerkungswerber muß binnen vierzehn Tagen, vom Tage der erhaltenen Zustellung, die ordentliche Klage zum Erweise des Eigenthumsrechtes einreichen; widrigen Falls soll die bewirkte Vormerkung auf Ansuchen des Gegners gelöschet werden.
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[Marginalie: Vorschrift über die Collision der Einverleibungen.]
Hat der Eigenthümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwey verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.
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[Marginalie: Folge der Erwerbung: a) in Rücksicht des Besitzes;]
So bald die Urkunde über das Eigenthumsrecht in das öffentliche Buch eingetragen ist, tritt der neue Eigenthümer in den rechtmäßigen Besitz.
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[Marginalie: b) der damit verbundenen Rechte;]
Wer das Eigenthum einer Sache erwirbt, erlangt auch die damit verbundenen Rechte. Rechte, die auf die Person des Uebergebers eingeschränkt sind, kann er nicht übergeben. Ueberhaupt kann niemand einem Anderen mehr Recht abtreten, als er selbst hat.
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[Marginalie: c) Lasten.]
Mit dem Eigenthume unbeweglicher Sachen werden auch die darauf haftenden, in den öffentlichen Büchern angemerkten Lasten übernommen. Wer diese Bücher nicht einsieht, leidet in allen Fällen für seine Nachlässigkeit. Andere Forderungen und Ansprüche, die jemand an den vorigen Eigenthümer hat, gehen nicht auf den neuen Erwerber über.
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[Marginalie: Erlöschung des Eigenthumsrechtes.]
Das Eigenthum überhaupt kann durch den Willen des Eigenthümers; durch das Gesetz; und durch richterlichen Ausspruch verloren gehen. Das Eigenthum der unbeweglichen Sachen wird aber nur durch die Löschung aus den öffentlichen Büchern aufgehoben.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Ausdehnung dieser Vorschriften auf andere dingliche Rechte.]
Nach den in diesem Hauptstücke über die Erwerbungs- und Erlöschungsart des Eigenthumsrechtes unbeweglicher Sachen gegebenen Vorschriften hat man sich auch bey den übrigen, auf unbewegliche Sachen sich beziehenden, dinglichen Rechten zu verhalten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Form und Vorsichten der Einverleibungen.]
Auf was Art und mit welchen Vorsichten überhaupt bey Einverleibung dinglicher Rechte vorzugehen sey, ist in den über die Einrichtung der Landtafel und Grundbücher bestehenden besonderen Anordnungen enthalten.
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[Marginalie: Begriff von dem Pfandrechte und Pfande.]
Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem Gläubiger eingeräumt wird, aus einer Sache, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllet wird, die Befriedigung zu erlangen. Die Sache, worauf dem Gläubiger dieses Recht zusteht, heißt überhaupt ein Pfand.
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[Marginalie: Arten des Pfandes.]
Als Pfand kann jede Sache dienen, die im Verkehre steht. Ist sie beweglich, so wird sie Handpfand, oder ein Pfand in enger Bedeutung genannt; ist sie unbeweglich, so heißt sie eine Hypothek oder ein Grundpfand.
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[Marginalie: Titel des Pfandrechtes.]
Das Pfandrecht beziehet sich zwar immer auf eine gültige Forderung, aber nicht jede Forderung gibt einen Titel zur Erwerbung des Pfandrechtes. Dieser gründet sich auf das Gesetz, auf einen richterlichen Ausspruch, auf einen Vertrag, oder den letzten Willen des Eigenthümers.
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[Marginalie: Erwerbungsart des Pfandrechtes: a) durch körperliche Uebergabe; b) durch Einverleibung in die öffentlichen Bücher;]
Die Fälle, in welchen das Gesetz jemanden das Pfandrecht einräumt, sind am gehörigen Orte dieses Gesetzbuches und bey dem Verfahren in Concurs-Fällen angegeben. In wie fern das Gericht ein Pfandrecht einräumen könne, bestimmt die Gerichtsordnung. Soll durch die Einwilligung des Schuldners oder eines Dritten, der seine Sache für ihn verhaftet, das Pfandrecht erworben werden; so dienen die Vorschriften von Verträgen und Vermächtnissen zur Richtschnur.
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[Marginalie: Erwerbungsart des Pfandrechtes: a) durch körperliche Uebergabe; b) durch Einverleibung in die öffentlichen Bücher;]
Um das Pfandrecht wirklich zu erwerben, muß der mit einem Titel versehene Gläubiger die verpfändete Sache, wenn sie beweglich ist, in Verwahrung nehmen, und, wenn sie unbeweglich ist, seine Forderung auf die zur Erwerbung des Eigenthumes liegender Güter vorgeschriebene Art einverleiben lassen. Der Titel allein gibt nur ein persönliches Recht zu der Sache, aber kein dingliches Recht auf die Sache.
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[Marginalie: c) durch symbolische Uebergabe;]
Bey Verpfändung derjenigen beweglichen Sachen, welche keine körperliche Uebergabe von Hand zu Hand zulassen, muß man sich, wie bey der Uebertragung des Eigenthumes (§. 427), solcher Zeichen bedienen, woraus jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann. Wer diese Vorsicht unterläßt, haftet für die nachteiligen Folgen.
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[Marginalie: d) durch die Vormerkung.]
Findet die Einverleibung einer Forderung in die öffentlichen Bücher wegen Mangels gesetzmäßiger Förmlichkeit in der Urkunde nicht Statt; so kann sich der Gläubiger vormerken (pränotiren) lassen. Durch diese Vormerkung erhält er ein bedingtes Pfandrecht, welches, wenn die Forderung auf die oben §§. 438 und 439 angeführte Art gerechtfertiget worden ist, von dem Zeitpuncte des nach gesetzlicher Ordnung eingereichten Vormerkungsgesuches in ein unbedingtes übergeht.
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[Marginalie: Erwerbung eines Afterpfandes.]
Der Pfandinhaber kann sein Pfand, in so weit er ein Recht darauf hat, einem Dritten wieder verpfänden, und in so fern wird es zum Afterpfande, wenn zugleich Letzterer sich dasselbe übergeben, oder die Afterverpfändung auf das Pfandrecht in die öffentlichen Bücher eintragen läßt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wird der Eigenthümer von der weiteren Verpfändung benachrichtiget; so kann er seine Schuld nur mit Willen dessen, der das Afterpfand hat, dem Gläubiger abführen, oder er muß sie gerichtlich hinterlegen, sonst bleibt das Pfand dem Inhaber des Afterpfandes verhaftet.
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[Marginalie: Verpfändung einer fremden Sache.]
Wird eine fremde bewegliche Sache ohne Einwilligung des Eigenthümers verpfändet, so hat dieser in der Regel zwar das Recht, sie zurück zu fordern; aber in solchen Fällen, in welchen die Eigenthumsklage gegen einen redlichen Besitzer nicht Statt hat (§. 367), ist er verbunden, entweder den redlichen Pfandinhaber schadlos zu halten, oder das Pfand fahren zu lassen, und sich mit dem Ersatzrechte gegen den Verpfänder zu begnügen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Objectiver Umfang des Pfandrechtes.]
Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle zu dem freyen Eigenthume des Verpfänders gehörige Theile, auf Zuwachs und Zugehör des Pfandes, folglich auch auf die Früchte, in so lange sie noch nicht abgesondert oder bezogen sind. Wenn also ein Schuldner einem Gläubiger sein Gut, und einem Anderen später die Früchte desselben verpfändet; so ist die spätere Verpfändung nur in Rücksicht auf die schon abgesonderten und bezogenen Früchte wirksam.
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[Marginalie: Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgläubigers: a) bey Entdeckung eines unzureichenden Pfandes;]
Wenn der Werth eines Pfandes durch Verschulden des Pfandgebers oder wegen eines erst offenbar gewordenen Mangels der Sache zur Bedeckung der Schuld nicht mehr zureichend gefunden wird; so ist der Gläubiger berechtiget, von dem Pfandgeber ein anderes angemessenes Pfand zu fordern.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: b) vor dem Verfalle;]
Ohne Bewilligung des Pfandgebers darf der Gläubiger das Pfandstück nicht benützen; er muß es vielmehr genau bewahren, und, wenn es durch sein Verschulden in Verlust geräth, dafür haften. Geht es ohne sein Verschulden verloren, so verliert er deßwegen seine Forderung nicht.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Hat der Gläubiger das Pfand weiter verpfändet; so haftet er selbst für einen solchen Zufall, wodurch das Pfand bey ihm nicht zu Grunde gegangen oder verschlimmert worden wäre.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: c) nach dem Verfalle der Forderung.]
Wird der Pfandgläubiger nach Verlauf der bestimmten Zeit nicht befriediget; so ist er befugt, die Feilbiethung des Pfandes gerichtlich zu verlangen. Das Gericht hat dabey nach Vorschrift der Gerichtsordnung zu verfahren.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Vor der Feilbiethung des Gutes ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung der Forderung, wegen welcher die Feilbiethung angesucht worden, zu gestatten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Schuldner haben kein Recht, bey Versteigerung einer von ihnen verpfändeten Sache mitzubiethen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wird der Schuldbetrag aus dem Pfande nicht gelöset, so ersetzt der Schuldner das Fehlende; ihm fällt aber auch das zu, was über den Schuldbetrag gelöset wird.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
In wie fern ein Pfandgläubiger sich an sein Pfand zu halten schuldig; oder, auf ein anderes Vermögen seines Schuldners zu greifen berechtiget sey, bestimmt die Gerichtsordnung.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Hat der Schuldner während der Verpfändungszeit das Eigenthum der verpfändeten Sache auf einen Anderen übertragen; so steht dem Gläubiger frey, erst sein persönliches Recht gegen den Schuldner, und dann seine volle Befriedigung an der verpfändeten Sache zu suchen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Erlöschung des Pfandrechtes.]
Wenn die verpfändete Sache zerstört wird; wenn sich der Gläubiger seines Rechtes darauf gesetzmäßig begibt, oder, wenn er sie dem Schuldner ohne Vorbehalt zurückstellt, so erlischt zwar das Pfandrecht, aber die Schuldforderung besteht noch.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Das Pfandrecht erlischt ferner mit der Zeit, auf welche es eingeschränkt war, folglich auch mit dem zeitlichen Rechte des Pfandgebers auf die verpfändete Sache, wenn anders dieser Umstand dem Gläubiger bekannt war, oder aus den öffentlichen Büchern bekannt seyn konnte.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Durch Tilgung der Schuld hört das Pfandrecht auf. Der Pfandgeber ist aber die Schuld nur gegen dem zu tilgen verbunden, daß ihm das Pfand zugleich zurück gestellt werde. Zur Aufhebung einer Hypothek ist die Tilgung der Schuld allein nicht hinreichend. Ein Hypothekar-Gut bleibt so lange verhaftet, bis die Schuldurkunde aus den öffentlichen Büchern gelöscht ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Vom Vorzugsrechte der Pfandgläubiger.]
Die Vorzugsrechte der Gläubiger bey dem Ausbruche eines Concurses bestimmt das Verfahren in Concurs-Fällen.
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[Marginalie: Von dem Retentions-Rechte.]
Weder der Pfandnehmer noch irgend ein anderer Inhaber einer fremden Sache ist nach Erlöschung des ihm eingeräumten Rechtes befugt, dieselbe aus dem Grunde einer Forderung zurück zu behalten. Er kann aber, wenn die in der Gerichtsordnung bestimmten Erfordernisse eintreten, und die Sache beweglich ist, sie in gerichtliche Verwahrung geben und mit Verboth belegen, oder, wenn sie unbeweglich ist, die Sequestration derselben ansuchen.
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[Marginalie: Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit.]
Durch das Recht der Dienstbarkeit wird ein Eigenthümer verbunden, zum Vortheile eines Anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Eintheilung der Dienstbarkeiten in Grunddienstbarkeiten und persönliche;]
Wird das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitze eines Grundstückes zu dessen vorteilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft; so entsteht eine Grunddienstbarkeit; außer dem ist die Dienstbarkeit persönlich.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: in Feld- und Haus-Servituten.]
Grunddienstbarkeiten setzen zwey Grundbesitzer voraus, deren Einem als Verpflichteten das dienstbare; dem Anderen als Berechtigten das herrschende Gut gehört. Das herrschende Grundstück ist entweder zur Landwirthschaft oder zu einem anderen Gebrauche bestimmt; daher unterscheidet man auch die Feld- und Haus-Servituten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Gewöhnlichere Arten: a) der Haus-Servituten;]
Die Haus-Servituten sind gewöhnlich:
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Durch andere Haus-Servituten wird der Besitzer des dienstbaren Grundes verpflichtet, etwas zu unterlassen, was ihm sonst zu thun frey stand. Dergleichen sind:
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: b) der Feld-Servituten;]
Die vorzüglichen Feld-Servituten sind:
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Arten der persönlichen Dienstbarkeiten.]
Die persönlichen Servituten sind: der nöthige Gebrauch einer Sache; die Fruchtnießung; und die Wohnung.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Unregelmäßige und Schein-Servituten.]
Es können aber auch Dienstbarkeiten, welche an sich Grunddienstbarkeiten sind, der Person allein; oder, es können Begünstigungen, die ordentlicher Weise Servituten sind, nur bloß auf Widerrufen zugestanden werden. Die Abweichungen von der Natur einer Servitut werden jedoch nicht vermuthet; wer sie behauptet, dem liegt der Beweis ob.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Erwerbung des Rechtes der Dienstbarkeit. Titel zur Erwerbung.]
Der Titel zu einer Servitut ist auf einem Vertrage; auf einer letzten Willenserklärung; auf einem bey der Theilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten Rechtsspruche; oder endlich, auf Verjährung gegründet.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Erwerbungsart.]
Das dingliche Recht der Dienstbarkeit kann auf unbewegliche Sachen und überhaupt auf solche Gegenstände, die in öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in dieselben erworben werden; auf andere Sachen aber erlangt man es durch die oben (§§. 426 — 428) angegebenen Arten der Uebergabe.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Rechtsverhältniß bey den Dienstbarkeiten. Allgemeine Vorschriften über das Recht der Dienstbarkeit.]
Alle Servituten kommen darin überein, daß der Besitzer der dienstbaren Sache in der Regel nicht verbunden ist, etwas zu thun, sondern nur einem Anderen die Ausübung eines Rechtes zu gestatten, oder das zu unterlassen, was er als Eigenthümer sonst zu thun berechtiget wäre.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Daher muß auch der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, in der Regel von dem Berechtigten getragen werden. Wenn aber diese Sache auch von dem Verpflichteten benützt wird; so muß er verhältnißmäßig zu dem Aufwands beytragen, und nur durch die Abtretung derselben an den Berechtigten kann er sich, auch ohne dessen Beystimmung, von dem Beytrage befreyen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Der Besitzer des herrschenden Gutes kann zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, in so weit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Keine Servitut läßt sich eigenmächtig von der dienstbaren Sache absondern, noch auf eine andere Sache oder Person übertragen. Auch wird jede Servitut in so fern für untheilbar gehalten, als das auf dem Grundstücke haftende Recht durch Vergrößerung, Verkleinerung oder Zerstückung desselben weder verändert noch getheilt werden kann.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ein Grundstück kann mehreren Personen zugleich dienstbar seyn, wenn anders die älteren Rechte eines Dritten nicht darunter leiden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Anwendung auf die Grunddienstbarkeiten; ins besondere auf das Recht, eine Last, einen Balken auf fremdem Gebäude zu haben, oder den Rauch durchzuführen.]
Nach den hier aufgestellten Grundsätzen sind die Rechtsverhältnisse bey den besonderen Arten der Servituten zu bestimmen. Wer also die Last des benachbarten Gebäudes zu tragen; die Einfügung des fremden Balkens an seiner Wand; oder, den Durchzug des fremden Rauches in seinem Schorsteine zu dulden hat; der muß verhältnißmäßig zur Erhaltung der dazu bestimmten Mauer, Säule, Wand oder des Schorsteines beytragen. Es kann ihm aber nicht zugemuthet werden, daß er das herrschende Gut unterstützen oder den Schorstein des Nachbars ausbessern lasse.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Fensterrecht.]
Das Fensterrecht gibt nur auf Licht und Luft Anspruch; die Aussicht muß besonders bewilliget werden. Wer kein Recht zur Aussicht hat, kann angehalten werden, das Fenster zu vergittern. Mit dem Fensterrechte ist die Schuldigkeit verbunden, die Oeffnung zu verwahren; wer diese Verwahrung vernachlässiget, haftet für den daraus entstehenden Schaden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Recht der Dachtraufe.]
Wer das Recht der Dachtraufe besitzt, kann das Regenwasser auf das fremde Dach frey oder durch Rinnen abfließen lassen; er kann auch sein Dach erhöhen; doch muß er solche Vorkehrungen treffen, daß dadurch die Dienstbarkeit nicht lästiger werde. Eben so muß er häufig gefallenen Schnee zeitig hinweg räumen, wie auch die zum Abflusse bestimmten Rinnen unterhalten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Recht der Ableitung des Regenwassers.]
Wer das Recht hat, das Regenwasser von dem benachbarten Dache auf seinen Grund zu leiten, hat die Obliegenheit, für Rinnen, Wasserkästen und andere dazu gehörige Anstalten die Auslagen allein zu bestreiten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Erfordern die abzuführenden Flüssigkeiten Gräben und Canäle; so muß sie der Eigenthümer des herrschenden Grundes errichten; er muß sie auch ordentlich decken und reinigen, und dadurch die Last des dienstbaren Grundes erleichtern.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Recht des Fußsteiges, Viehtriebes und Fahrweges.]
Das Recht des Fußsteiges begreift das Recht in sich, auf diesem Steige zu gehen, sich von Menschen tragen, oder andere Menschen zu sich kommen zu lassen. Mit dem Viehtriebe ist das Recht, einen Schiebkarren zu gebrauchen; und mit dem Fahrwege das Recht, Mit Einem oder mehreren Zügen zu fahren, verbunden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Hingegen kann, ohne besondere Bewilligung, das Recht zu gehen, nicht auf das Recht, zu reiten, oder sich durch Thiere tragen zu lassen; weder das Recht des Viehtriebes auf das Recht, schwere Lasten über den dienstbaren Grund zu schleifen; noch das Recht zu fahren, auf das Recht, freygelassenes Vieh darüber zu treiben, ausgedehnet werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Zur Erhaltung des Weges, der Brücken und Stege tragen verhältnißmäßig alle Personen oder Grundbesitzer, denen der Gebrauch derselben zusteht, folglich auch der Besitzer des dienstbaren Grundes, so weit bey, als er davon Nutzen zieht.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Raum hierzu.]
Der Raum für diese drey Servituten muß dem nöthigen Gebrauche und den Umständen des Ortes angemessen seyn. Werden Wege und Steige durch Ueberschwemmung oder durch einen anderen Zufall unbrauchbar; so muß, bis zu der Herstellung in den vorigen Stand, wenn nicht schon die politische Behörde eine Vorkehrung getroffen hat, ein neuer Raum angewiesen werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Recht, Wasser zu schöpfen.]
Mit dem Rechte, fremdes Wasser zu schöpfen, wird auch der Zugang zu demselben gestattet.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Recht der Wasserleitung]
Wer das Recht hat,, Wasser von fremdem Grunde auf den seinigen; oder, von seinem Grunde auf fremden zu leiten, ist auch berechtiget, die dazu nöthigen Röhren, Rinnen und Schleußen auf eigene Kosten anzulegen. Das nicht zu überschreitende Maß dieser Anlagen wird durch das Bedürfniß des herrschenden Grundes festgesetzt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Weiderecht.]
Ist bey Erwerbung des Weiderechtes die Gattung und die Anzahl des Triebviehes; ; ferner, die Zeit und das Maß des Genusses nicht bestimmt worden; so ist der ruhige dreyßigjährige Besitz zu schützen. In zweifelhaften Fällen dienen folgende Vorschriften zur Richtschnur.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Gesetzliche Bestimmung: a) über die Gattung des Triebviehes;]
Das Weiderecht erstrecket sich, in so weit die politischen und im Forstwesen gegebenen Verordnungen nicht entgegen stehen, auf jede Gattung von Zug-, Rind- und Schafvieh, aber nicht auf Schweine und Federvieh; eben so wenig in waldigen Gegenden auf Ziegen. Unreines, ungesundes und fremdes Vieh ist stets von der Weide ausgeschlossen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: b) dessen Anzahl;]
Hat die Anzahl des Triebviehes während der letzten dreyßig Jahre abgewechselt; so muß aus dem Triebe der drey ersten Jahre die Mittelzahl angenommen werden. Erhellet auch diese nicht; so ist theils auf den Umfang, theils auf die Beschaffenheit der Weide billige Rücksicht zu nehmen, und dem Berechtigten wenigstens nicht gestattet, daß er mehr Vieh auf der fremden Weide halte, als er mit dem auf dem herrschenden Grunde erzeugten Futter durchwintern kann. Säugevieh wird nicht zur bestimmten Anzahl gerechnet.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: c) Triftzeit;]
Die Triftzeit wird zwar überhaupt durch den in jeder Feldmarke eingeführten unangefochtenen Gebrauch bestimmt; allein in keinem Falle darf der vermöge politischer Bestimmungen geordnete Wirthschaftsbetrieb durch die Behüthung verhindert oder erschweret werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: d) Maß des Genusses.]
Der Genuß des Weiderechtes erstreckt sich auf keine andere Benutzung. Der Berechtigte darf weder Gras mähen; noch in der Regel den Eigenthümer des Grundstückes von der Mitweide ausschließen, am wenigsten aber die Substanz der Weide verletzen. Wenn ein Schade zu befürchten ist, muß er sein Vieh von einem Hirten hüthen lassen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Anwendung dieser Bestimmungen auf andere Servituten.]
Was bisher in Rücksicht auf das Weiderecht vorgeschrieben worden, ist verhältnißmäßig auch auf die Rechte des Thierfanges, des Holzschlages, des Steinbrechens und die übrigen Servituten anzuwenden. Glaubt jemand diese Rechte auf das Miteigenthum gründen zu können; so sind die darüber entstehenden Streitigkeiten nach den in dem Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigenthumes enthaltenen Grundsätzen zu entscheiden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Persönliche Dienstbarkeiten; ins besondere: 1) das Recht des Gebrauches;]
Die Ausübung persönlicher Servituten wird, wenn nichts Anderes verabredet worden ist, nach folgenden Grundsätzen bestimmt: Die Servitut des Gebrauches besteht darin, daß jemand befugt ist, eine fremde Sache, ohne Verletzung der Substanz, bloß zu seinem Bedürfnisse zu benützen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Bestimmung in Rücksicht der Nutzungen;]
Wer also das Gebrauchsrecht einer Sache hat, der darf, ohne Rücksicht auf sein übriges Vermögen, den seinem Stande, seinem Gewerbe und seinem Hauswesen angemessenen Nutzen davon ziehen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Das Bedürfniß ist nach dem Zeitpuncte der Bewilligung des Gebrauches zu bestimmen. Nachfolgende Veränderungen in dem Stande oder Gewerbe des Berechtigten geben keinen Anspruch auf einen ausgedehnteren Gebrauch.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: der Substanz;]
Der Berechtigte darf die Substanz der ihm zum Gebrauche bewilligten Sache nicht verändern; er darf auch das Recht an keinen Anderen übertragen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: und der Lasten;]
Alle Benützungen, die sich ohne Störung des Gebrauchsberechtigten aus der Sache schöpfen lassen, kommen dem Eigenthümer zu Statten. Dieser ist aber verbunden, alle ordentliche und außerordentliche, auf der Sache haftende Lasten zu tragen, und sie auf seine Kosten in gutem Stande zu erhalten. Nur wenn die Kosten denjenigen Nutzen übersteigen, der dem Eigenthümer übrig bleibt, muß der Berechtigte den Ueberschuß tragen, oder vom Gebrauche abstehen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 2) der Fruchtnießung.]
Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: In wie fern sie sich auf verbrauchbare Sachen erstrecken könne.]
Verbrauchbare Sachen sind an sich selbst kein Gegenstand des Gebrauches oder der Fruchtnießung, sondern nur ihr Werth. Mit dem baren Gelde kann der Berechtigte nach Belieben verfügen. Wird aber ein bereits anliegendes Capital zum Fruchtgenusse oder Gebrauche bewilliget; so kann der Berechtigte nur die Zinsen fordern.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Rechte und Verbindlichkeiten des Fruchtnießers.]
Der Fruchtnießer hat ein Recht auf den vollen, sowohl gewöhnlichen als ungewöhnlichen Ertrag; ihm gehört daher auch die mit Beobachtung der bestehenden Bergwerksordnung erhaltene reine Ausbeute von Bergwerksantheilen und das forstmäßig geschlagene Holz. Auf einen Schatz, welcher in dem zur Fruchtnießung bestimmten Grunde gefunden wird, hat er keinen Anspruch.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Insbesondere a) in Rücksicht der auf der Sache haftenden Lasten;]
Als ein reiner Ertrag kann aber nur das angesehen werden, was nach Abzug aller nöthigen Auslagen übrig bleibt. Der Fruchtnießer übernimmt also alle Lasten, welche zur Zeit der bewilligten Fruchtnießung mit der dienstbaren Sache verbunden waren, mithin auch die Zinsen der darauf eingetragenen Capitalien. Auf ihn fallen alle ordentliche und außerordentliche, von der Sache zu leistende Schuldigkeiten, in so fern sie aus den während der Dauer der Fruchtnießung gezogenen Nutzungen bestritten werden können; er trägt auch die Kosten, ohne welche die Früchte nicht erzielet werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: b) der Erhaltung der Sache;]
Der Fruchtnießer ist verbunden, die dienstbare Sache als ein guter Haushälter in dem Stande, in welchem er sie übernommen hat, zu erhalten, und aus dem Ertrage die Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen. Wird dessen ungeachtet der Werth der dienstbaren Sache bloß durch den rechtmäßigen Genuß ohne Verschulden des FruchtnießerS verringert; so ist er dafür nicht verantwortlich.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: c) der Bauführungen;]
Wenn der Eigenthümer Bauführungen, die durch das Alter des Gebäudes, oder durch einen Zufall nothwendig gemacht werden, auf Anzeige des Fruchtnießers auf seine Kosten besorgt; ist ihm der Fruchtnießer, nach Maß der dadurch verbesserten Fruchtnießung, die Zinsen des verwendeten Capitals zu vergüten schuldig.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Kann oder will der Eigenthümer dazu sich nicht verstehen; so ist der Fruchtnießer berechtigt, entweder den Bau zu führen, und nach geendigter Fruchtnießung, gleich einem redlichen Besitzer, den Ersatz zu fordern; oder, für die durch Unterbleibung des Baues vermißte Fruchtnießung, eine angemessene Vergütung zu verlangen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Bauführungen, welche nicht nothwendig, obgleich sonst zur Vermehrung des Ertrages gedeihlich sind, ist der Fruchtnießer nicht verbunden, ohne vollständige Entschädigung zu gestatten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: d) der Meliorations-Kosten.]
Was der Fruchtnießer ohne Einwilligung des Eigenthümers zur Vermehrung fortdauernder Nutzungen verwendet hat, kann er zurücknehmen; eine Vergütung der aus der Verbesserung noch bestehenden Nutzungen aber kann er nur fordern, in so fern sie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu fordern berechtigt ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Beweismittel darüber.]
Zur Erleichterung des Beweises der gegenseitigen Forderungen sollen der Eigenthümer und der Fruchtnießer eine beglaubte Beschreibung aller dienstbaren Sachen aufnehmen lassen. Ist sie unterlassen worden; so wird vermuthet, daß der Fruchtnießer die Sache sammt allen zur ordentlichen Benützung derselben erforderlichen Stücken in brauchbarem Zustande von mittlerer Beschaffenheit erhalten habe.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Zutheilung der Nutzungen bey Erlöschung der Fruchtnießung.]
Nach geendigter Fruchtnießung gehören die noch stehenden Früchte dem Eigenthümer; doch muß er die auf deren Erzielung verwendeten Kosten dem Fruchtnießer oder dessen Erben, gleich einem redlichen Besitzer, ersetzen. Auf andere Nutzungen haben der Fruchtnießer oder dessen Erben den Anspruch nach Maß der Dauer der Fruchtnießung.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: In wie fern der Gebrauchsberechtigte oder der Fruchtnießer zur Sicherstellung verbunden sey.]
In der Regel kann der Eigenthümer von dem Gebrauchsberechtigten oder Fruchtnießer nur bey einer sich äußernden Gefahr die Sicherstellung der Substanz verlangen. Wird sie nicht geleistet; so soll die Sache entweder dem Eigenthümer gegen eine billige Abfindung überlassen, oder nach Umständen in gerichtliche Verwaltung gegeben werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Dienstbarkeit der Wohnung.]
Die Servitut der Wohnung ist das Recht, die bewohnbaren Theile eines Hauses zu seinem Bedürfnisse zu benützen. Sie ist also eine Servitut des Gebrauches von dem Wohngebäude. Werden aber jemanden alle bewohnbare Theile des Hauses, mit Schonung der Substanz, ohne Einschränkung zu genießen überlassen; so ist es eine Fruchtnießung des Wohngebäudes. Hiernach sind die oben gegebenen Vorschriften auf das rechtliche Verhältniß zwischen dem Berechtigten und dem Eigenthümer anzuwenden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
In jedem Falle behält der Eigenthümer das Recht, über alle Theile des Hauses, die nicht zur eigentlichen Wohnung gehören, zu verfügen; auch darf ihm die nöthige Aufsicht über sein Haus nicht erschweret werden.
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[Marginalie: Klagerecht in Rücksicht der Servituten.]
In Ansehung der Servituten findet ein doppeltes Klagerecht Statt. Man kann gegen den Eigenthümer das Recht der Servitut behaupten; oder der Eigenthümer kann sich über die Anmaßung einer Servitut beschweren. Im ersten Falle muß der Kläger die Erwerbung der Servitut, oder wenigstens den Besitz derselben als eines dinglichen Rechtes, im zweyten Falle muß er die Anmaßung der Servitut in seiner Sache beweisen.
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[Marginalie: Erlöschung der Dienstbarkeiten. Im Allgemeinen.]
Die Servituten erlöschen im Allgemeinen auf diejenigen Arten, wodurch, nach dritten und vierten Hauptstücke des dritten Theiles, Rechte und Verbindlichkeiten überhaupt aufgehoben werden.
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[Marginalie: Besondere Anordnung bey deren Erlöschung: a) durch den Untergang des dienstbaren oder herrschenden Grundes.]
Der Untergang des dienstbaren oder des herrschenden Grundes stellt zwar die Dienstbarkeit ein; sobald aber der Grund oder das Gebäude wieder in den vorigen Stand gesetzt ist, erhält die Servitut wieder ihre vorige Kraft.
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[Marginalie: b) durch Vereinigung;]
Wenn das Eigenthum des dienstbaren und des herrschenden Grundes in Einer Person vereiniget wird, hört die Dienstbarkeit von selbst auf. Wird aber in der Folge Einer dieser vereinigten Gründe wieder veräußert, ohne daß inzwischen in den öffentlichen Büchern die Dienstbarkeit gelöschet worden; so ist der neue Besitzer des herrschenden Grundes befugt, die Servitut auszuüben.
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[Marginalie: c) durch Zeitverlauf.]
Hat das bloß zeitliche Recht desjenigen, der die Servitut bestellt hat, oder die Zeit, auf welche sie beschränkt worden ist, dem Servituts-Inhaber aus öffentlichen Büchern, oder auf eine andere Art bekannt seyn können; so hört nach Verlauf dieser Zeit die Servitut von selbst auf.
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Eine Servitut, welche jemanden bis zur Zeit, da ein Dritter ein bestimmtes Alter erreicht, verliehen wird, erlischt erst zu der bestimmten Zeit, obschon der Dritte vor diesem Alter verstorben ist.
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[Marginalie: Erlöschung der persönlichen Servituten insbesondere.]
Persönliche Servituten hören mit dem Tode auf. Werden sie ausdrücklich auf die Erben ausgedehnt; so sind im Zweifel nur die ersten gesetzlichen Erben darunter verstanden. Das einer Familie verliehene Recht aber geht auf alle Mitglieder derselben über. Die von einer Gemeinde oder einer anderen moralischen Person erworbene persönliche Servitut dauert so lange, als die moralische Person besteht.
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[Marginalie: Unanwendbarkeit auf beständige Renten.]
Beständige jährliche Renten sind keine persönliche Servitut, und können also ihrer Natur nach auf alle Nachfolger übertragen werden.
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[Marginalie: Verlassenschaft.]
Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, in so fern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heißt desselben Verlassenschaft oder Nachlaß.
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[Marginalie: Erbrecht und Erbschaft.]
Das ausschließende Recht, die ganze Verlassenschaft, oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Theil derselben (z. B. die Hälfte, ein Drittheil) in Besitz zu nehmen, heißt Erbrecht. Es ist ein dingliches Recht, welches gegen einen jeden, der sich der Verlassenschaft anmaßen will, wirksam ist. Derjenige, dem das Erbrecht gebührt, wird Erbe, und die Verlassenschaft, in Beziehung auf den Erben, Erbschaft genannt.
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[Marginalie: Titel zu dem Erbrechte.]
Das Erbrecht gründet sich auf den nach gesetzlicher Vorschrift erklärten Willen des Erblassers; auf einen nach dem Gesetze zulässigen Erbvertrag (§. 602), oder auf das Gesetz.
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Die erwähnten drey Arten des Erbrechtes können auch neben einander bestehen, so, daß einem Erben ein in Beziehung auf das Ganze bestimmter Theil aus dem letzten Willen, dem anderen aus dem Vertrage, und einem Dritten aus dem Gesetze gebührt.
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[Marginalie: Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtniß.]
Wird jemanden kein solcher Erbtheil, der sich auf den ganzen Nachlaß bezieht, sondern nur eine einzelne Sache, Eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung; eine Summe; oder ein Recht zugedacht; so heißt das Zugedachte, obschon dessen Werth den größten Theil der Verlassenschaft ausmacht, ein Vermächtniß (Legat), und derjenige, dem es hinterlassen worden, ist nicht als ein Erbe, sondern nur als ein Vermächtnißnehmer (Legatar) zu betrachten.
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[Marginalie: Zeitpunct des Erbanfalles.]
Das Erbrecht tritt erst nach dem Tode des Erblassers ein. Stirbt ein vermeintlicher Erbe vor dem Erblasser; so hat er das noch nicht erlangte Erbrecht auch nicht auf seine Erben übertragen können.
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Hat der Erbe den Erblasser überlebt; so geht das Erbrecht auch vor Uebernahme der Erbschaft, wie andere frey vererbliche Rechte, auf seine Erben über, wenn es anders durch Entsagung, oder auf eine andere Art noch nicht erloschen war.
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[Marginalie: Fähigkeit zu erben.]
Wer ein Vermögen zu erwerben berechtigt ist, kann in der Regel auch erben. Hat jemand dem Rechte, etwas zu erwerben, überhaupt entsagt, oder auf eine bestimmte Erbschaft gültig Verzicht gethan; so ist er dadurch des Erbrechtes überhaupt, oder des Rechtes auf eine bestimmte Erbschaft verlustig geworden.
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In wie fern geistliche Gemeinden oder deren Glieder erbfähig sind, bestimmen die politischen Vorschriften.
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[Marginalie: Ursachen der Unfähigkeit.]
Wer den Erblasser, dessen Kinder, Aeltern oder Gatten, aus bösem Vorsatze an Ehre, Leib oder Vermögen auf solche Art verletzt, oder zu verletzen gesucht hat, daß gegen ihn von Amts wegen, oder auf Verlangen des Verletzten nach den Strafgesetzen verfahren werden kann; der ist so lange des Erbrechtes unwürdig, als sich aus den Umständen nicht entnehmen läßt, daß ihm der Erblasser vergeben habe.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die Nachkommen desjenigen, welcher sich des Erbrechtes unwürdig gemacht hat, sind, wenn Letzterer vor dem Erblasser verstorben ist, von dem Erbrechte nicht ausgeschlossen.
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Wer den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens gezwungen, oder betrüglicher Weise verleitet, an der Erklärung oder Abänderung des letzten Willens gehindert, oder einen von ihm bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat, ist von dem Erbrechte ausgeschlossen, und bleibt für allen einem Dritten dadurch zugefügten Schaden verantwortlich.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Personen, welche des Ehebruches, oder der Blutschande gerichtlich geständig, oder überwiesen sind, werden unter sich von dem Erbrechte aus einer Erklärung des letzten Willens ausgeschlossen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
In wie fern Landeseingeborne, die ihr Vaterland, oder die Kriegsdienste ohne ordentliche Erlaubniß verlassen haben, des Erbrechtes verlustig werden, bestimmen die politischen Verordnungen.
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[Marginalie: Nach welchem Zeitpuncte die Fähigkeit zu beurtheilen.]
Die Erbfähigkeit kann nur nach dem Zeitpuncte des wirklichen Erbanfalles bestimmet werden. Dieser Zeitpunct ist in der Regel der Tod des Erblassers (§. 703).
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Eine später erlangte Erbfähigkeit gibt kein Recht, Anderen das zu entziehen, was ihnen bereits rechtmäßig angefallen ist.
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[Marginalie: Wirkung der Annahme der Erbschaft.]
Der Erbe stellt, sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vor. Beyde werden in Beziehung auf einen Dritten für Eine Person gehalten. Vor der Annahme des Erben wird die Verlassenschaft so betrachtet, als wenn sie noch von dem Verstorbenen besessen würde.
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Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Die von dem Gesetze verhängten Geldstrafen, wozu der Verstorbene noch nicht verurtheilet war, gehen nicht auf den Erben über.
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Zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten gehören auch die Kosten für das dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessene Begräbniß.
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Mehrere Erben werden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechtes für Eine Person angesehen. Sie stehen in dieser Eigenschaft vor der gerichtlichen Uebergabe (Einantwortung) der Erbschaft Alle für Einen und Einer für Alle. In wie fern sie nach der erfolgten Uebergabe zu haften haben, wird in dem Hauptstücke von der Besitznehmung der Erbschaft bestimmt.
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[Marginalie: Verzicht auf das Erbrecht.]
Wer über sein Erbrecht selbst gültig verfügen kann, ist auch befugt, im voraus darauf Verzicht zu thun. Eine solche Verzichtleistung wirkt auch auf die Nachkommen.
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[Marginalie: Erklärung des letzten Willens.]
Die Anordnung, wodurch ein Erblasser sein Vermögen, oder einen Theil desselben Einer oder mehreren Personen widerruflich auf den Todesfall überläßt, heißt eine Erklärung des letzten Willens.
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[Marginalie: Erfordernisse: I. Innere Form.]
Wird in einer letzten Anordnung ein Erbe eingesetzt, so heißt sie Testament; enthält sie aber nur andere Verfügungen, so heißt sie Codicill.
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[Marginalie: Zutheilung der Erbschaft: a) wenn nur Ein Erbe;]
Hat der Erblasser einen einzigen Erben, ohne ihn auf einen Theil der Verlassenschaft zu beschränken, unbestimmt eingesetzt; so erhält er den ganzen Nachlaß. Ist aber dem einzigen Erben nur ein in Beziehung auf das Ganze bestimmter Erbtheil ausgemessen worden; so fallen die übrigen Theile den gesetzlichen Erben zu.
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[Marginalie: b) wenn mehrere ohne Theilung;]
Sind ohne Vorschrift einer Theilung mehrere Erben eingesetzt worden, so theilen sie zu gleichen Theilen.
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[Marginalie: c) wenn alle in bestimmten Theilen;]
Sind mehrere Erben und zwar alle in bestimmten Erbtheilen, die aber das Ganze nicht erschöpfen, eingesetzt worden, so fallen die übrigen Theile den gesetzlichen Erben zu. Hat aber der Erblasser die Erben zum ganzen Nachlasse berufen; so haben die gesetzlichen Erben keinen Anspruch, obschon er in der Berechnung der Beträge, oder in der Aufzählung der Erbstücke etwas übergangen hätte.
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[Marginalie: d) wenn einige mit Theilen, andere ohne Theile eingesetzt sind.]
Wird unter mehreren eingesetzten Erben einigen ein bestimmter Theil (z.B.ein Drittheil, ein Sechstheil), anderen aber nichts Bestimmtes ausgemessen; so erhalten diese den übrigen Nachlaß zu gleichen Theilen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Bleibt nichts übrig, so muß von sämmtlichen bestimmten Theilen für den unbestimmt eingesetzten Erben verhältnißmäßig so viel abgezogen werden, daß er einen gleichen Antheil mit demjenigen erhalte, der am geringsten bedacht worden ist. Sind die Theile der Erben gleich groß, so haben sie an den unbestimmt eingesetzten Erben so viel abzugeben, daß er einen gleichen Antheil mit ihnen empfange. In allen anderen Fällen, wo ein Erblasser sich verrechnet hat, ist die Theilung auf eine Art vorzunehmen, wodurch der Wille des Erblassers nach den über das Ganze erklärten Verhältnissen auf das möglichste erfüllt wird.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Welche Erben als Eine Person betrachtet werden.]
Treffen unter den eingesetzten Erben solche Personen zusammen, wovon einige bey der gesetzlichen Erbfolge gegen die übrigen als Eine Person angesehen werden müssen, (z. B. die Bruderskinder gegen den Bruder des Erblassers); so werden sie auch bey der Theilung aus dem Testamente nur als Eine Person betrachtet. Ein Körper, eine [Seite: T.2.103]Gemeinde, eine Versammlung (z.B. die Armen) werden immer nur für Eine Person gerechnet.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Recht des Zuwachses.]
Wenn alle Erben ohne Bestimmung der Theile, oder in dem allgemeinen Ausdrucke einer gleichen Theilung zur Erbschaft berufen werden, und es kann, oder will einer der Erben von seinem Erbrechte keinen Gebrauch machen; so wächst der erledigte Theil den übrigen eingesetzten Erben zu.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Sind ein oder mehrere Erben mit, ein anderer oder mehrere ohne Bestimmung des Erbtheiles eingesetzt; so wächst der erledigte Theil nur dem einzelnen, oder den mehreren noch übrigen, unbestimmt eingesetzten Erben zu.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Einem bestimmt eingesetzten Erben gebührt in keinem Falle das Zuwachsrecht. Wenn also kein unbestimmt eingesetzter Erbe übrig ist; so fällt ein erledigter Erbtheil nicht einem noch übrigen, für einen bestimmten Theil eingesetzten, sondern dem gesetzlichen Erben zu. [Seite: T.2.104]
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wer den erledigten Erbtheil erhält, übernimmt auch die damit verknüpften Lasten, in so fern sie nicht auf persönliche Handlungen des eingesetzten Erben eingeschränkt sind.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Der Erblasser muß den Erben selbst einsetzen; er kann dessen Ernennung nicht dem Ausspruche eines Dritten überlassen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Die Erklärung muß überlegt, bestimmt und frey seyn.]
Der Wille des Erblassers muß bestimmt, nicht durch bloße Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages; er muß im Zustande der vollen Besonnenheit, mit Ueberlegung und Ernst, frey von Zwang, Betrug und wesentlichem Irrthume, erkläret werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Ursachen der Unfähigkeit zu testiren: 1) Mangel der Besonnenheit;]
Wird bewiesen, daß die Erklärung im Zustande der Raserey, des Wahnsinnes, Blödsinnes, oder der Trunkenheit geschehen sey; so ist sie ungültig.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn behauptet wird, daß der Erblasser, welcher den Gebrauch des Verstandes verloren hatte, zur Zeit der letzten Anordnung bey voller Besonnenheit gewesen sey; so muß die Behauptung durch Kunstverständige, oder durch obrigkeitliche Personen, die den Gemüthszustand des Erblassers genau erforschten, oder durch andere zuverlässige Beweise außer Zweifel gesetzt werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 2) Prodigalitäts-Erklärung; in wie fern;]
Ein gerichtlich erklärter Verschwender kann nur über die Hälfte seines Vermögens durch letzten Willen verfügen; die andere Hälfte fällt den gesetzlichen Erben zu.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 3) unreifes Alter;]
Unmündige sind zu testiren unfähig. Minderjährige, die das achtzehnte Jahr noch nicht zurück gelegt haben, können nur mündlich vor Gericht testiren. Das Gericht muß durch eine angemessene Erforschung sich zu überzeugen suchen, daß die Erklärung des letzten Willens frey und mit Ueberlegung geschehe. Die Erklärung muß in ein Protokoll aufgenommen, und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beygerückt werden. Nach zurück gelegtem achtzehnten Jahre kann ohne weitere Einschränkung ein letzter Wille erkläret werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 4) wesentlicher Irrthum;]
Ein wesentlicher Irrthum des Erblassers macht die Anordnung ungültig. Der Irrthum ist wesentlich, wenn der Erblasser die Person, welche er bedenken, oder den Gegenstand, welchen er vermachen wollte, verfehlet hat.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Zeigt sich, daß die bedachte Person, oder die vermachte Sache nur unrichtig benannt, oder beschrieben worden, so ist die Verfügung gültig.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Auch wenn der von dem Erblasser angegebene Beweggrund falsch befunden wird, bleibt die Verfügung gültig; es wäre denn erweislich, daß der Wille des Erblassers einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrunde beruhet habe.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 5) Ordensgelübde;]
Ordens-Personen sind in der Regel nicht befugt, zu testiren: allein, wenn der Orden eine besondere Begünstigung, daß seine Glieder testiren können, erlangt hat; wenn Ordens-Personen die Auflösung von den Gelübden erhalten haben; wenn sie durch Aufhebung ihres Ordens, Stiftes oder Klosters aus ihrem Stande getreten sind; oder, wenn sie in einem solchen Verhältnisse angestellt sind, daß sie vermöge der politischen Verordnungen nicht mehr als Angehörige des Ordens, Stiftes oder Klosters angesehen werden, sondern vollständiges Eigenthum erwerben können; so ist es ihnen erlaubt, durch Erklärung des letzten Willens darüber zu verfügen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 6) schwere Criminal-Strafe;]
Ein Verbrecher, der zur Todesstrafe verurtheilt worden, kann von dem Tage des ihm angekündigten Urtheiles; wenn er aber zur schwersten, oder schweren Kerkerstrafe verurtheilt wird, so lange seine Strafzeit dauert, keine gültige Erklärung seines letzten Willens machen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Zeitpunct der Gültigkeit der Anordnung.]
Ein rechtsgültig erklärter letzter Wille kann durch später eintretende Hindernisse seine Gültigkeit nicht verlieren.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Einen anfänglich ungültigen letzten Willen macht die später erfolgte Aufhebung des Hindernisses nicht gültig. Wird in diesem Falle keine neue Verfügung getroffen; so tritt das gesetzliche Erbrecht ein.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: II.) Aeußere Form der Erklärungen des letzten Willens;]
Man kann außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich; schriftlich aber mit, oder ohne Zeugen testiren.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 1) der außergerichtlichen schriftlichen;]
Wer schriftlich, und ohne Zeugen testiren will, der muß das Testament oder Codicill eigenhändig schreiben, und eigenhändig mit seinem Nahmen unterfertigen. Die Beysetzung des Tages, des Jahres, und des Ortes, wo der letzte Wille errichtet wird, ist zwar nicht nothwendig, aber zur Vermeidung der Streitigkeiten räthlich.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Einen letzten Willen, welchen der Erblasser von einer anderen Person niederschreiben ließ, muß er eigenhändig unterfertigen. Er muß ferner vor drey fähigen Zeugen, wovon wenigstens zwey zugleich gegenwärtig seyn sollen, den Aufsatz als seinen letzten Willen bestätigen. Endlich sollen auch die Zeugen sich entweder inwendig, oder von außen, immer aber auf die Urkunde selbst, und nicht etwa auf einen Umschlag, als Zeugen des letzten Willens unterschreiben. Den Inhalt des Testamentes hat der Zeuge zu wissen nicht nöthig.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ein Erblasser, welcher nicht schreiben kann, muß, nebst Beobachtung der in dem vorigen §. vorgeschriebenen Förmlichkeiten, anstatt der Unterschrift sein Handzeichen, und zwar in Gegenwart aller drey Zeugen, eigenhändig beysetzen. Zur Erleichterung eines bleibenden Beweises, wer der Erblasser sey, ist es auch vorsichtig, daß Einer der Zeugen den Nahmen des Erblassers als Nahmensunterfertiger beysetze.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn der Erblasser nicht lesen kann, so muß er den Aufsatz von einem Zeugen, in Gegenwart der anderen zwey Zeugen, die den Inhalt eingesehen haben, sich vorlesen lassen, und bekräftigen, daß derselbe seinem Willen gemäß sey. Der Schreiber des letzten Willens kann in allen Fällen zugleich Zeuge seyn.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Eine Verfügung des Erblassers durch Beziehung auf einen Zettel oder auf einen Aufsatz ist nur dann von Wirkung, wenn ein solcher Aufsatz mit allen zur Gültigkeit einer letzten Willenserklärung nöthigen Erfordernissen versehen ist. Außer dem können dergleichen von dem Erblasser angezeigte schriftliche Bemerkungen nur zur Erläuterung seines Willens angewendet werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
In der Regel gilt ein und derselbe Aufsatz nur für Einen Erblasser. Die Ausnahme in Rücksicht der Ehegatten ist in dem Hauptstücke von den Ehe-Pacten enthalten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Einem Erblasser, welcher die zu einem schriftlichen Testamente erforderlichen Förmlichkeiten nicht beobachten kann, oder will, steht frey, ein mündliches Testament zu errichten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 2) der außergerichtlichen mündlichen;]
Wer mündlich testiret, muß vor drey fähigen Zeugen, welche zugleich gegenwärtig, und zu bestätigen fähig sind, daß in der Person des Erblassers kein Betrug oder Irrthum unterlaufen sey, ernstlich seinen letzten Willen erklären. Es ist zwar nicht nochwendig, aber vorsichtig, daß die Zeugen entweder alle gemeinschaftlich, oder ein jeder für sich zur Erleichterung des Gedächtnisses, die Erklärung des Erblassers entweder selbst aufzeichnen, oder, so bald als möglich, aufzeichnen lassen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Eine mündliche letzte Anordnung muß, um rechtskraftig zu seyn, auf Verlangen eines jeden, dem daran gelegen ist, durch die übereinstimmende eidliche Aussage der drey Zeugen, oder, wofern Einer aus ihnen nicht mehr vernommen werden kann, wenigstens der zwey übrigen bestätiget werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 3) der gerichtlichen.]
Der Erblasser kann auch vor einem Gerichte schriftlich oder mündlich testiren. Die schriftliche Anordnung muß von dem Erblasser wenigstens eigenhändig unterschrieben seyn, und dem Gerichte persönlich übergeben werden. Das Gericht hat den Erblasser auf den Umstand, daß seine eigenhändige Unterschrift beygerückt seyn müsse, aufmerksam zu machen, dann den Aufsatz gerichtlich zu versiegeln, und auf dem Umschlage anzumerken, wessen letzter Wille darin enthalten sey. Ueber das Geschäft ist ein Protokoll aufzunehmen, und der Aussatz gegen Ausstellung eines Empfangscheines gerichtlich zu hinterlegen.
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Will der Erblasser seinen Willen mündlich erklären; so ist die Erklärung in ein Protokoll aufzunehmen, und dasselbe eben so, wie in dem vorher gehenden §. von dem schriftlichen Aussatze gemeldet worden ist, versiegelt zu hinterlegen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Das Gericht, welches die schriftliche oder mündliche Erklärung des letzten Willens aufnimmt, muß wenigstens aus zwey eidlich verpflichteten Gerichtspersonen bestehen, deren Einer in dem Orte, wo die Erklärung aufgenommen wird, das Richteramt zusteht. Die Zeugenschaft der zweyten Gerichtsperson, außer dem Richter, können auch zwey andere Zeugen vertreten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Im Nothfalle können die erst bestimmten Personen sich in die Wohnung des Erblassers begeben, seinen letzten Willen schriftlich oder mündlich aufnehmen, und dann das Geschäft mit Beysetzung des Tages, Jahres und Ortes zu Protokoll bringen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Unfähige Zeugen bey letzten Anordnungen.]
Die Mitglieder eines geistlichen Ordens, Frauenspersonen und Jünglinge unter achtzehn Jahren, Sinnlose, Blinde, Taube oder Stumme, dann diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bey letzten Anordnungen nicht Zeugen seyn.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wer wegen Verbrechens des Truges oder eines anderen Verbrechens aus Gewinnsucht verurtheilet worden ist, kann nicht als Zeuge gebraucht werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wer sich nicht zur christlichen Religion bekennet, kann den letzten Willen eines Christen nicht bezeugen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ein Erbe oder Legatar ist in Rücksicht des ihm zugedachten Nachlasses kein fähiger Zeuge, und eben so wenig dessen Gatte, Aeltern, Kinder, Geschwister, oder in eben dem Grade verschwägerte Personen und die besoldeten Hausgenossen. Die Verfügung muß, um gültig zu seyn, von dem Erblasser eigenhändig geschrieben, oder durch drey von den gedachten Personen verschiedene Zeugen bestätiget werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn der Erblasser demjenigen, welcher den letzten Willen schreibt, oder dessen Ehegatten, Kindern, Aeltern, Geschwistern oder in eben dem Grade verschwägerten Personen einen Nachlaß bestimmet; so muß die Anordnung auf die im vorgehenden §. erwähnte Art außer Zweifel gesetzt seyn.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Was von der Unbefangenheit und Fähigkeit des Zeugen, die Person des Erblassers außer Zweifel zu setzen, verordnet wird, ist auch auf die gerichtlichen Personen, die einen letzten Willen aufnehmen, anzuwenden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Von den begünstigten letzten Anordnungen.]
Bey letzten Anordnungen, welche auf Schifffahrten und in Orten, wo die Pest oder ähnliche ansteckende Seuchen herrschen, errichtet werden, sind auch Mitglieder eines geistlichen Ordens, Frauenspersonen und Jünglinge, die das vierzehnte Jahr zurück gelegt haben, gültige Zeugen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Zu diesen begünstigten letzten Anordnungen werden nur zwey Zeugen erfordert, wovon Einer das Testament schreiben kann. Bey Gefahr einer Ansteckung ist auch nicht nöthig, daß beyde zugleich gegenwärtig seyn.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Sechs Monathe nach geendigter Schifffahrt oder Seuche verlieren die begünstigten letzten Willenserklärungen ihre Kraft.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die Begünstigungen der Militär-Testamente sind in den Militär-Gesetzen enthalten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Ungültigkeit der unförmlichen letzten Anordnungen.]
Wenn der Erblasser Eines der hier vorgeschriebenen, und nicht ausdrücklich der bloßen Vorsicht überlassenen Erfordernisse nicht beobachtet hat; so ist die letzte Willenserklärung ungültig.
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[Marginalie: Erbverträge sind nur unter Ehegatten gültig.]
Erbverträge über die ganze Verlassenschaft, oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Theil derselben, können nur unter Ehegatten gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind in dem Hauptstücke von den Ehe-Pacten enthalten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Von Schenkungen auf den Todesfall. Beziehung.]
In wie fern eine Schenkung auf den Todesfall als ein Vertrag, oder als ein letzter Wille zu betrachten sey, wird in dem Hauptstücke von den Schenkungen bestimmet.
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[Marginalie: Gemeine Substitution.]
Jeder Erblasser kann für den Fall, daß der eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht erlanget, Einen, und wenn auch dieser sie nicht erlanget, einen zweyten, und im gleichen Falle einen dritten, oder auch noch mehrere Nacherben berufen. Diese Anordnung heißt eine gemeine Substitution. Der in der Reihe zunächst Berufene wird Erbe.
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Hat der Erblasser aus den bestimmten Fällen, daß der ernannte Erbe nicht Erbe seyn kann, oder, daß er nicht Erbe seyn will, nur Einen ausgedrückt; so ist der andere Fall ausgeschlossen.
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[Marginalie: Rechte aus derselben.]
Die dem Erben aufgelegten Lasten werden auch auf den an seine Stelle tretenden Nacherben ausgedehnet, wofern sie nicht durch den ausdrücklichen Willen oder die Beschaffenheit der Umstände auf die Person des Erben eingeschränket sind.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Sind die Miterben allein wechselseitig zu Nacherben berufen worden, so wird angenommen, daß der Erblasser die in der Einsetzung ausgemessenen Theile auch auf die Substitution ausdehnen wollte. Wird aber in der Substitution außer den Miterben noch sonst jemand berufen, so fällt der erledigte Erbtheil Allen zu gleichen Theilen zu.
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[Marginalie: Fideicommissarische.]
Der Erblasser kann seinen Erben verpflichten, daß er die angetretene Erbschaft nach seinem Tode oder in anderen bestimmten Fällen einem zweyten ernannten Erben überlasse. Diese Anordnung wird eine fideicommissarische Substitution genannt. Die fideicommissarische Substitution begreift stillschweigend die gemeine in sich.
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[Marginalie: In wie fern die Aeltern ihren Kindern substituiren dürfen.]
Auch die Aeltern können ihren Kindern, selbst in dem Falle, daß diese zu testiren unfähig sind, nur in Rücksicht des Vermögens, das sie ihnen hinterlassen, einen Erben oder Nacherben ernennen.
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[Marginalie: Stillschweigende fideicommissarische Substitution.]
Hat der Erblasser dem Erben verbothen, über den Nachlaß zu testiren, so ist es eine fideicommissarische Substitution, und der Erbe muß den Nachlaß für seine gesetzlichen Erben aufbewahren. Das Verboth, die Sache zu veräußern, schließt das Recht, darüber zu testiren, nicht aus.
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[Marginalie: Einschränkung der fideicommissarischen Substitution.]
Die Reihe, in welcher die fideicommissarischen Erben auf einander folgen sollen, wird, wenn sie Alle Zeitgenossen des Erblassers sind, gar nicht beschränket, sie kann sich auf den Dritten, Vierten und noch weiter ausdehnen.
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Sind es nicht Zeitgenossen, sondern solche Nacherben, die zur Zeit des errichteten Testamentes noch nicht geboren sind; so kann sich die fideicommissarische Substitution in Rücksicht auf Geldsummen und andere bewegliche Sachen bis auf den zweyten Grad erstrecken. In Ansehung unbeweglicher Güter gilt sie nur auf den ersten Grad; doch wird bey Bestimmung der Grade nur derjenige Nacherbe gezählet, welcher zum Besitze der Erbschaft gelanget ist.
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[Marginalie: Rechte des Erben bey einer fideicommisarischen Substitution.]
Bis der Fall der fideicommissarischen Substitution eintritt, kommt dem eingesetzten Erben das eingeschränkte Eigenthumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Auslegung der Substitutionen.]
Ist eine Substitution zweifelhaft ausgedrücket; so ist sie auf eine solche Art auszulegen, wodurch die Freyheit des Erben, über das Eigenthum zu verfügen, am mindesten eingeschränket wird.
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[Marginalie: Erlöschungsarten der gemeinen und fideicommissarischen Substitution.]
Die gemeine Substitution erlischt, so bald der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten hat; die fideicommissarische, wenn keiner von den berufenen Nacherben mehr übrig ist; oder wenn der Fall, für den sie errichtet worden, aufhöret.
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Insbesondere verlieret die einem Sinnlosen gemachte fideicommissarische Substitution (§§. 608 und 609) ihre Kraft, wenn bewiesen wird, daß er zur Zeit seiner letzten Anordnung bey voller Besonnenheit war; oder, wenn ihm das Gericht wegen erlangten Verstandgebrauches die freye Verwaltung des Vermögens eingeräumet hat; und die Substitution lebet nicht wieder auf, ob er gleich wegen Rückfalles wieder unter einen Curator gesetzet worden ist, und in der Zwischenzeit keine letzte Anordnung errichtet hat.
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Die von einem Erblasser seinem Kinde zur Zeit, da es noch keine Nachkommenschaft hatte, gemachte Substitution erlischt, wenn dasselbe erbfähige Nachkommen hinterlassen hat.
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[Marginalie: Fideicommiß.]
Ein Fideicommiß (Familien-Fideicommiß) ist eine Anordnung, kraft welcher ein Vermögen für alle künftige, oder doch für mehrere Geschlechtsfolger, als ein unveräußerliches Gut der Familie erkläret wird.
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[Marginalie: Hauptarten der Fideicommisse:]
Das Fideicommiß ist insgemein entweder eine Primogenitur, oder ein Majorat, oder ein Seniorat, je nachdem der Stifter desselben die Nachfolge entweder dem Erstgebornen aus der älteren Linie, oder dem Nächsten aus der Familie dem Grade nach, unter mehreren gleich Nahen aber dem Aelteren an Jahren; oder endlich, ohne Rücksicht auf die Linie, dem Aelteren aus der Familie zugedacht hat.
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Im Zweifel wird die Primogenitur eher, als ein Majorat oder Seniorat; und das Majorat wieder eher, als ein Seniorat vermuthet.
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[Marginalie: Erbfolge in denselben.]
Bey der Primogenitur gelanget eine jüngere Linie erst nach Erlöschung der älteren zum Fideicommisse, so, daß der Bruder des letzten Besitzers dessen Söhnen, Enkeln, Urenkeln und weiteren Nachkömmlingen weichen muß.
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Der Stifter kann auch die Ordnung der Erbfolge ganz umkehren, und den letzt Nachgebornen aus der älteren Linie; oder den Jüngsten aus allen Linien; oder überhaupt denjenigen berufen, welcher im Grade entweder dem Fideicommiß-Stifter, dem ersten Erwerber, oder dem letzten Besitzer am nächsten kommt.
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Hat der Stifter hierüber seinen Willen nicht bestimmt ausgedrücket, so wird mehr Rücksicht auf den letzten Besitzer, als auf den Fideicommiß-Stifter und den ersten Erwerber genommen. Sind mehrere Personen in gleichem Grade vorhanden, so gibt das höhere Alter den Ausschlag.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn der Stifter anordnet, daß das Fideicommiß immer dem Nächsten aus der Familie zufallen solle; so wird darunter derjenige verstanden, welcher nach der gemeinen gesetzlichen Erbfolge aus der männlichen Nachkommenschaft der nächste ist. Zwischen mehreren gleich Nahen wird, dafern aus der Anordnung nicht das Gegentheil erhellet, der Genuß des Fideicommisses getheilet.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Hat Jemand nebst dem Fideicommisse für die erstgeborne Linie ein zweytes, oder mehrere Fideicommisse für die nachgebornen Linien errichtet; so gelanget der Besitzer des ersten Fideicommisses und dessen Nachkommenschaft erst dann zum Besitze eines anderen Fideicommisses, wenn in den übrigen Linien keine zu dem Fideicommisse berufenen Nachkömmlinge vorhanden sind; und die Fideicommisse bleiben nur so lange in Einer Person vereiniget, bis wieder zwey oder mehrere Linien entstehen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die weibliche Nachkommenschaft hat in der Regel keinen Anspruch auf Fideicommisse. Hat aber der Stifter ausdrücklich verordnet, daß nach Erlöschung des Mannsstammes das Fideicommiß auf die weiblichen Linien übergehen soll; so geschieht dieses nach der für die männliche Geschlechtsfolge vorgeschriebenen Ordnung; doch gehen die männlichen Erben derjenigen Linie, welche zum Besitze des Fideicommisses gelanget ist, den weiblichen Erben vor.
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[Marginalie: Bedingungen zur Errichtung eines Fideicommisses.]
Ohne besondere Einwilligung der gesetzgebenden Gewalt kann kein Fideicommiß errichtet werden. Bey der Errichtung ist ein ordentliches, beglaubtes Verzeichniß aller zu dem Fideicommisse gehörigen Stücke zu verfassen, und gerichtlich aufzubewahren. Dieses Inventarium dienet bey jeder Besitzveränderung und bey Absonderung des Fideicommisses von dem freyen Vermögen zur Richtschnur. Für die Sicherheit des Fideicommisses hat das Gericht nach den besonderen Vorschriften zu sorgen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Widerruf der Errichtung.]
Der Fideicommiß-Stifter hat das Recht, die Errichtung des Fideicommisses zu widerrufen, so lange noch niemand durch die Uebergabe oder durch Vertrag ein Recht erworben hat; und der Wille wird als widerrufen angesehen, wenn dem Erblasser ein männlicher ehelicher Erbe, der in dem Fideicommisse nicht begriffen ist, geboren wird.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Grundsatz über die Rechte der Anwärter u. des Inhabers des Fideicommisses.]
Das Eigenthum des Fideicommiß-Vermögens ist zwischen allen Anwärtern und dem jedesmahligen Fideicommiß-Inhaber getheilet. Jenen kommt das Obereigenthum allein, diesem aber auch das Nutzungseigenthum zu.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Besondere Rechte der Anwärter.]
Obereigenthum berechtiget die Fideicommiß-Anwärter, die Hinterlegung der Fideicommiß-Schuldscheine zu Gerichtshanden zu verlangen; eine üble Verwaltung der Fideicommiß-Güter gerichtlich anzuzeigen; zur Vertretung des Fideicommisses und der Nachkommenschaft einen gemeinschaftlichen Fideicommiß-Curator in Vorschlag zu bringen; überhaupt alle zur Sicherheit der Substanz nöthige Maßregeln zu treffen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Uneingeschränkte Rechte des Inhabers u. Verbindlichkeiten desselben.]
Der Fideicommiß-Inhaber hat alle Rechte und Verbindlichkeiten eines Nutzungseigenthümers. Ihm gehören alle Nutzungen von dem Fideicommiß-Gute und dem Zuwachse, aber nicht die Substanz desselben. Er trägt dagegen auch alle Lasten. Für die ohne sein Verschulden erfolgte Verminderung der Substanz hat er nicht zu haften.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Eingeschränkte Rechte: a) zur Verzichtung und Verpfändung.]
Ein Fideicommiß-Besitzer kann zwar für sich, jedoch keineswegs für die, wenn gleich noch nicht vorhandene Nachkommenschaft auf sein Recht Verzicht thun. Verpfändet er die Früchte des Fideicommisses oder selbst das Fideicommiß-Gut; so gilt die Verpfändung nur für denjenigen Theil der Früchte, welchen er einzusammeln berechtiget ist, nicht aber für das Fideicommiß-Gut oder den Theil der Früchte, welcher dem Nachfolger gebühret.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: b) zur Verwandlung, Vertauschung oder Erbverpachtung des Fideicommiß-Gutes.]
Unter der gleich nachfolgenden Beschränkung kann der Fideicommiß-Inhaber das unbewegliche Fideicommiß-Gut in ein Capital verwandeln; er kann Grundstücke gegen Grundstücke vertauschen, oder gegen angemessene Zinsen vertheilen; oder auch in Erbpacht überlassen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Zu diesen Veränderungen bedarf er der Genehmhaltung der ordentlichen Gerichtsbehörde. Diese muß alle bekannte Anwärter, oder, wenn sie minderjährig oder abwesend sind, ihre Curatoren, dann den Curator des Fideicommisses und der Nachkommenschaft vernehmen, die Wichtigkeit der Gründe beurtheilen, und insbesondere bey Bewilligung der Zerstückung der Grundstücke dafür sorgen, daß das in den politischen Verordnungen vorgeschriebene Maß beobachtet werde. Das dabey bedungene Entgeld wird als ein Fideicommiß-Capital angelegt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: c) Verschuldung.]
Der Fideicommiß-Inhaber kann ein Drittheil des Fideicommiß-Gutes verschulden; oder, wenn es in Capitalien bestehet, ein Drittheil davon erheben. Hierzu bedarf er keiner Einwilligung der Anwärter oder Curatoren, sondern nur der Genehmigung der ordentlichen Gerichtsbehörde.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Bestimmung des zu verschuldenden Drittheiles,]
In dieses Drittheil sind alle, unter was immer für einem Nahmen, auf dem Fideicommiß-Gute haftende Lasten dergestalt einzurechnen, daß zwey Drittheile ganz frey bleiben.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: und des Werthes des Fideicommiß-Gutes.]
Der Werth eines Fideicommiß-Gutes, wenn es vertauscht oder verschuldet werden soll, wird durch die gerichtliche Schätzung; wenn es aber zu Geld gemacht werden soll, durch öffentliche Versteigerung bestimmet.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Art der Rückzahlung.]
Die Rückzahlungen einer Fidiecommiß-Schuld sind so zu bestimmen, daß jährlich fünf vom Hundert an der Schuld getilgt werden. Nur aus erheblichen Ursachen ist eine Verlängerung der Frist zu gestatten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Will der Fideicommiß-Besitzer von den bereits geleisteten Rückzahlungen wieder einen Betrag zu seinem Gebrauche erheben; so muß er zur Tilgung desselben noch insbesondere jährlich fünf vom Hundert bezahlen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Haftung des Nachfolgers für die Schulden.]
Der Nachfolger im Fideicommisse nur die mit gerichtlicher Genehmigung gemachten Schulden seines Vorfahrers zu bezahlen schuldig. Für die zur Tilgung derselben schon verfallenen Rückzahlungen haftet er nur in so weit, als sie nicht aus dem frey vererblichen Vermögen des Vorfahrers geleistet werden können.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Hat der Vorfahrer zur Erhaltung oder wichtigen Verbesserung des Fideicommisses einen beträchtlichen Aufwand gemacht, wozu er das Fideicommiß-Gut zu verschulden berechtiget gewesen wäre, so muß der Aufwand ersetzt werden. Hierzu sind aber die Nachfolger befugt, ein Drittheil des Fideicommiß-Gutes zu belasten. Die Rückzahlungen werden auf die in dem §. 638 vorgeschriebene Art geleistet.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ein Fideicommiß-Gläubiger kann die Bezahlung einer, selbst mit gerichtlicher Bewilligung, auf dem Fideicommisse haftenden Schuld nicht aus dem Stammgute, sondern nur aus den Einkünften desselben verlangen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Theilung der Früchte des letzten Jahres.]
Die Früchte des letzten Jahres werden zwischen den Erben des Vorfahrers und dem Nachfolger im Fideicommisse eben so, wie zwischen dem Fruchtnießer und Eigenthümer (§. 519) getheilet.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Auflösung,]
Ein Fideicommiß kann ausgelöset werden, wenn keine zum Fideicommisse berufene Nachkommenschaft zu vermuthen ist. Zur Auflösung des Fideicommiß-Bandes aber wird nebst der Einwilligung des Nutzungseigenthümers und aller Anwärter, die durch ein Edict vorzuladen sind, auch die Einvernehmung des Curators der Nachkommenschaft, und die gerichtliche Bewilligung erfordert.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: oder Erlöschung eines Fideicommisses.]
Das Fideicommiß erlischt, wenn es zu Grunde geht; oder, wenn alle in dem Stiftbriefe berufene Linien, ohne Hoffnung einer Nachkommenschaft, ausgestorben sind. In dem letzteren Falle vereiniget sich das Obereigenthum mit dem Nutzungseigenthume, und der Besitzer kann nach Willkühr über das Fideicommiß verfügen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Unterschied eines Fideicommisses von Stiftungen.]
Von den Substitutionen und Fideicommissen unterscheiden sich die Stiftungen, wodurch die Einkünfte von Capitalien, Grundstücken oder Rechten zu gemeinnützigen Anstalten, als: für geistliche Pfründen, Schulen, Kranken- oder Armenhäuser, oder zum Unterhalte gewisser Personen auf alle folgende Zeiten bestimmt werden. Die Vorschriften über Stiftungen sind in den politischen Verordnungen enthalten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Von wem, wie und wem legiret;]
Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses (§. 535) ist notwendig, daß es von einem fähigen Erblasser einer Person, die zu erben fähig ist, durch eine gültige letzte Willenserklärung hinterlassen werde.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Der Erblasser kann auch Einem oder Mehreren Miterben ein Vermächtniß voraus bestimmen; in Rücksicht desselben sind sie nur als Legatare zu betrachten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: und wer mit der Entrichtung des Vermächtnisses beschweret werden könne.]
Die Vermächtnisse fallen in der Regel allen Erben, selbst in dem Falle, daß die einem Miterben gehörige Sache vermacht worden ist, nach Maß ihres Erbtheiles zur Last. Es hängt jedoch von dem Erblasser ab, ob er die Abführung des Legates einem Miterben, oder auch einem Legatar besonders auftragen wolle.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ein Legatar kann sich von der vollständigen Erfüllung des ihm aufgetragenen weiteren Vermächtnisses aus dem Grunde, daß es den Werth des ihm zugedachten Legates übersteige, nicht entschlagen. Nimmt er aber das Legat nicht an; so muß derjenige, dem es zufällt, den Auftrag übernehmen, oder das ihm zugefallene Vermächtniß dem darauf gewiesenen Vermächtnißnehmer überlassen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ein Erblasser, welcher ein Legat einer gewissen Classe von Personen, als: Verwandten, Dienstpersonen oder Armen, zugedacht hat, kann die Vertheilung, welchen aus diesen Personen, und, was jeder zukommen soll, dem Erben oder einem Dritten überlassen. Hat der Erblasser hierüber nichts bestimmt; so bleibt die Wahl dem Erben vorbehalten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Substitutionen bey Vermächtnissen.]
Der Erblasser kann bey einem Vermächtnisse eine gemeine oder fideicommissarische Substitution anordnen; dabey sind die in dem vorigen Hauptstücke gegebenen Vorschriften anzuwenden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Gegenstände eines Vermächtnisses.]
Alles, was im gemeinen Verkehre steht, Sachen, Rechte, Arbeiten und andere Handlungen, die einen Werth haben, können vermacht werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Werden Sachen vermacht, die zwar im gemeinen Verkehre stehen, die aber der Legatar zu besitzen für seine Person unfähig ist, so wird ihm der ordentliche Werth vergütet.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Allgemeine Auslegungsregel bey Vermächtnissen.]
Worte werden auch bey Vermächtnissen in ihrer gewöhnlichen Bedeutung genommen; es müßte denn bewiesen werden, daß der Erblasser mit gewissen Ausdrücken einen ihm eigenen besonderen Sinn zu verbinden gewohnt gewesen ist; oder, daß das Vermächtniß sonst ohne Wirkung wäre.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Besondere Vorschriften über das Vermächtniß: a) von Sachen einer gewissen Gattung;]
Hat der Erblasser Eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung, aber ohne eine nähere Bestimmung, vermacht, und sind mehrere solche Sachen in der Verlassenschaft vorhanden; so steht dem Erben die Wahl zu. Er muß aber ein Stück wählen, wovon der Legatar Gebrauch machen kann. Wird dem Legatar überlassen, Eine von den mehreren Sachen zu nehmen oder zu wählen; so kann er auch die beste wählen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn der Erblasser Eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung ausdrücklich nur aus seinem Eigenthume vermacht hat, und es finden sich dergleichen gar nicht in der Verlassenschaft; so verliert das Vermächtniß seine Wirkung. Finden sie sich nicht in der verordneten Menge; so muß sich der Legatar mit den vorhanden begnügen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Vermacht der Erblasser Eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung nicht ausdrücklich aus seinem Eigenthume, und es finden sich dergleichen nicht in der Verlassenschaft; so muß der Erbe sie dem Legatar in einer, dessen Stande und Bedürfnissen angemessenen Eigenschaft verschaffen. Das Legat einer Summe Geldes verbindet den Erben zur Zahlung derselben, ohne Rücksicht, ob bares Geld in der Verlassenschaft vorhanden sey oder nicht.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Der Erblasser kann die Auswahl; welche Sache aus mehreren der Legatar haben soll, auch, einem Dritten überlassen. Schlägt sie dieser aus, oder ist er vor getroffener Auswahl gestorben; so bestimmt die Gerichtsbehörde das Legat mit Rücksicht auf den Stand und das Bedürfnis des Legatars. Diese gerichtliche Bestimmung tritt auch in dem Falle ein, daß der Legatar vor der ihm überlassenen Auswahl verstorben ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: b) das Vermächtniß einer bestimmten Sache;]
Das Vermächtniß einer bestimmten Sache kann von dem Legatar, wenn es in Einer oder in verschiedenen Anordnungen wiederhohlt wird, nicht zugleich in Natur und dem Werthe nach verlangt werden. Andere Vermächtnisse, ob sie gleich eine Sache der nähmlichen Art oder den nähmlichen Betrag enthalten, gebühren dem Legatar so oft, als sie wiederhohlt worden sind.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Das Vermächtniß ist ohne Wirkung, wenn das vermachte Stück zur Zeit der letzten Anordnung schon ein Eigenthum des Legatars war. Hat er es später an sich gebracht; so wird ihm der ordentliche Werth bezahlt. Wenn er es aber von dem Erblasser selbst und zwar unentgeldlich erhalten hat, ist das Vermächtniß für aufgehoben zu halten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: c) einer fremden Sache;]
Das Vermächtniß einer fremden Sache, die weder dem Erblasser, noch dem Erben oder Legatar, welcher sie einem Dritten leisten soll, gehört, ist wirkungslos. Gebührt den erwähnten Personen ein Antheil oder Anspruch an der Sache; so ist das Vermächtniß nur von diesem Anspruche oder Antheile zu verstehen. Ist die vermachte Sache verpfändet oder belastet; so übernimmt der Empfänger auch die darauf haftenden Lasten. Wenn aber der Erblasser ausdrücklich verordnet, daß eine bestimmte fremde Sache gekauft, und dem Legatar geleistet werden solle, der Eigenthümer hingehen sie um den Schätzungspreis nicht veräußern will; so ist dem Legatar dieser Werth zu entrichten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: d) einer Forderung;]
Das Vermächtniß einer Forderung, die der Erblasser an den Legatar zu machen hat, verpflichtet den Erben, den Schuldschein zurück zu stellen; oder, dem Legatar die Befreyung von der Schuld und den rückständigen Zinsen auszufertigen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Vermacht der Erblasser jemanden eine Forderung, die er an einen Dritten zu stellen hat; so muß der Erbe die Forderung sammt den rückständigen und weiter laufenden Zinsen dem Legatar überlassen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Das Vermächtniß der Schuld, die der Erblasser dem Legatar zu entrichten hat, hat die Wirkung, daß der Erbe die von dem Erblasser bestimmt ausgedrückte, oder von dem Legatar ausgewiesene Schuld anerkennen, und sie, ohne Rücksicht auf die in der Schuldverschreibung enthaltenen Bedingungen oder Fristen, längstens in der zur Abführung der übrigen Legate bestimmten Zeitfrist berichtigen muß. Den gefährdeten Gläubigern des Erblassers aber kann dessen Anerkennung nicht zum Nachtheile gereichen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die Erlassung der Schuld ist nur von den gegenwärtigen, nicht auch von den erst nach dem errichteten Vermächtnisss entstandenen Schulden zu verstehen. Wird durch ein Vermächtniß das Pfandrecht, oder die Bürgschaft erlassen; so folgt daraus nicht, daß auch die Schuld erlassen worden sey. Werden die Zahlungsfristen verlängert; so müssen doch die Zinsen fort bezahlt werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn der Erblasser einer Person eine Summe schuldig ist, und ihr eine gleiche Summe vermacht; so wird nicht vermuthet, daß er die Schuld mit dem Vermächtnisse habe tilgen wollen. Der Erbe bezahlt in diesem Falle die Summe doppelt; ein Mahl als Schuld, und dann als Vermächtniß.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Unter dem Vermächtnisse aller ausstehenden Forderungen sind doch weder die Forderungen aus öffentlichen Credits-Papieren, noch auch die auf einem unbeweglichen Gute haftenden Capitalien, oder die aus einem dinglichen Rechte entstehenden Forderungen begriffen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: e) des Heirathsgutes;]
Das Heirathsgut kann vermacht werden, entweder um den Gatten von der Zurückzahlung desselben zu befreyen; oder, um den Erben zu verpflichten, daß er der Gattinn die als Heirathsgut eingebrachte Summe oder Sache ohne Beweis und ohne Abzug der darauf verwendeten Kosten abführe. Hier gelten die für Andere vermachte Forderungen gegebenen Vorschriften.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Vermacht der Erblasser einer dritten Person ein unbestimmtes Heirathsgut; so versteht man darunter, ohne Rücksicht auf ihr eigenes Vermögen, ein solches Heirathsgut, als der Vater dieser Person bey mittelmäßigem Vermögen nach seinem Stande abzureichen schuldig wäre.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Vermachen Aeltern den Töchtern ein Heirathsgut; so wird dasselbe, wofern es nicht ausdrücklich als ein Vorausvermächtniß erkläret worden, in den gesetzlichen oder letztwilligen Erbtheil eingerechnet.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: f) des Unterhaltes der Erziehung oder Kost;]
Das Vermächtniß des Unterhaltes begreift Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse, und zwar auf lebenslang, wie auch den nöthigen Unterricht in sich. Alles dieses wird auch unter Erziehung verstanden. Die Erziehung endiget sich mit der Volljährigkeit. Unter Kost wird Speise und Trank auf lebenslang begriffen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Das Maß der im vorstehenden §. angeführten Vermächtnisse, wenn es weder aus dem ausdrücklichen, noch aus dem stillschweigenden, durch die bisherige Unterstützung erklärten, Willen des Erblassers erhellet, muß nach dem Stande bestimmt werden, welcher dem Legatar eigen ist, oder, wozu er durch die genossene Verpflegung vorbereitet worden ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: g) der Mobilien; des Hausrathes;]
Unter Mobilien (Meubeln) werden nur die zum anständigen Gebrauche der Wohnung; unter Hausrath oder Einrichtung zugleich die zur Führung der Haushaltung erforderlichen Geräthschaften verstanden. Die Werkzeuge zum Betriebe des Gewerbes sind, ohne eine deutlichere Erklärung, darunter nicht begriffen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: h) eines Behältnisses;]
Ist jemand ein Behältniß vermacht worden, welches nicht für sich selbst bestehet, sondern nur ein Theil eines Ganzen ist; so wird in der Regel vermuthet, daß nur diejenigen Stücke zugedacht worden sind, welche sich bey dem Ableben des Erblassers darin vorfinden, und zu deren Aufbewahrung das Behältniß seiner Natur nach bestimmt, oder von dem Erblasser gewöhnlich verwendet worden ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ist hingegen das Behältniß beweglich, oder doch eine für sich bestehende Sache; so hat der Legatar nur auf das Behältniß, nicht auch auf die darin befindlichen Sachen Anspruch.
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Wird ein Schrank, ein Kasten oder eine Lade mit allen darin befindlichen Sachen vermacht; so rechnet man dazu auch Gold und Silber, Schmuck und bares Geld, selbst die vom Legatar dem Erblasser ausgestellten Schuldscheine. Andere Schuldscheine oder Urkunden, worauf sich Forderungen und Rechte des Erblassers gründen, werden nur dann dazu gerechnet, wenn sich außer denselben nichts in dem Behältnisse befindet. Zu einem Vermächtnisse flüssiger Sachen gehören auch die zu ihrer Verführung bestimmten Gefäße.
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[Marginalie: i) der Juwelen, des Schmuckes und Putzes;]
Unter Juwelen werden in der Regel nur Edelsteine und gute Perlen; unter Schmuck auch die unechten Steine, und das aus Gold oder Silber verfertigte oder damit überzogene Geschmeide, welches zur Zierde der Person dient; und unter Putz dasjenige verstanden, was außer Schmuck, Geschmeide und Kleidungsstücken zur Verzierung der Person gebraucht wird.
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[Marginalie: k) des Goldes oder Silbers; der Wäsche; Equipage;]
Das Vermächtniß des Goldes oder Silbers begreift das verarbeitete und unverarbeitete, doch nicht das gemünzte, noch auch dasjenige in sich, was nur ein Theil oder eine Verzierung eines anderen Verlassenschaftsstückes, z. B . einer Uhr oder Dose, ausmacht. Die Wäsche wird nicht zur Kleidung, und Spitzen werden nicht zur Wäsche, sondern zum Putze gerechnet. Unter Equipage werden die zur Bequemlichkeit des Erblassers bestimmten Zugpferde und Wagen sammt dem dazu gehörigen Geschirre; nicht auch Reitpferde und Reitzeug verstanden.
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[Marginalie: l) der Barschaft.]
Zur Barschaft gehören auch jene öffentlichen Credits-Papiere, welche im ordentlichen Umlaufe die Stelle des baren Geldes vertreten.
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[Marginalie: m) Ueber die Benennung: Kinder;]
Unter dem Worte: Kinder, werden, wenn der Erblasser die Kinder eines Anderen bedenkt, nur die Söhne und Töchter; wenn er aber seine eigenen Kinder bedenkt, auch die an deren Stelle tretenden Nachkömmlinge begriffen, welche bey dem Ableben des Erblassers schon erzeuget waren.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: n) Verwandte;]
Ein ohne nähere Bestimmung für die Verwandten ausgesetztes Vermächtnis wird denjenigen, welche nach der gesetzlichen Erbfolge die nächsten sind, zugewendet, und die oben in dem §. 559 über die Vertheilung einer Erbschaft unter solchen Personen, welche für Eine Person angesehen werden, aufgestellte Regel ist auch auf Vermächtnisse anzuwenden.
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[Marginalie: o) Dienstpersonen.]
Hat der Erblasser seinen Dienst-Personen ein Vermächtniß hinterlassen, und sie bloß durch das Dienstverhältniß bezeichnet; so wird vermuthet, daß es diejenigen erhalten sollen, welche zur Zeit seines Ablebens in dem Dienstverhältnisse stehen. Doch kann in diesem, so wie in den übrigen Fällen, die Vermuthung durch entgegen gesetzte stärkere Vermuthungsgründe aufgehoben werden.
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[Marginalie: Anfallstag bey den Vermächtnissen.]
Der Legatar erwirbt in der Regel (§. 699) gleich nach dem Tode des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtniß. Das Eigenthumsrecht auf die vermachte Sache aber kann nur nach den für die Erwerbung des Eigenthumes in dem fünften Hauptstücke aufgestellten Vorschriften erlanget werden.
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[Marginalie: Zahlungstag.]
Das Vermächtniß einzelner Verlassenschaftsstücke und darauf sich beziehender Rechte, kleine Belohnungen des Dienstgesindes und fromme Vermächtnisse können sogleich; andere aber erst nach Einem Jahre, von dem Tode des Erblassers, gefordert werden.
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Bey dem Vermächtnisse eines einzelnen Verlassenschaftsstückes kommen dem Legatar auch die seit dem Tode des Erblassers laufenden Zinsen, entstandenen Nutzungen und jeder andere Zuwachs zu Statten. Er trägt hingegen auch alle auf dem Legate haftende Lasten, und selbst den Verlust, wenn es ohne Verschulden eines Anderen vermindert wird, oder gänzlich zu Grunde geht.
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Wird jemanden ein in wiederkehrenden Fristen, als: alle Jahre, Monathe und dergleichen, zu leistender Betrag vermacht; so erhält der Legatar ein Recht auf den ganzen Betrag dieser Frist, wenn er auch nur den Anfang der Frist erlebt hat. Doch kann der Betrag erst mit Ablauf der rist gefordert werden. Die erste Frist fängt mit dem Sterbetage des Erblassers zu laufen an.
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[Marginalie: Recht des Legatars zur Sicherstellung.]
In allen Fallen, in welchen ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung zu fordern berechtiget ist, kann auch ein Legatar die Sicherstellung seines Legates verlangen. Wie die Einverleibung eines Vermächtnisses, zur Begründung eines dinglichen Rechtes, geschehen müsse, ist oben §. 437 vorgeschrieben worden.
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[Marginalie: Wem ein erledigtes Vermächtniß zufalle?]
Ein Vermächtniß, welches der Legatar nicht annehmen kann oder will, fällt auf den Nachberufenen (§. 652). Ist kein Nachberufener vorhanden, und ist das ganze Vermächtniß mehreren Personen ungetheilt oder ausdrücklich zu gleichen Theilen zugedacht; so wächst der Antheil, den einer von ihnen nicht erhält, den übrigen eben so, wie den Miterben die Erbschaft, zu. Außer den gedachten zwey Fallen bleibt das erledigte Vermächtniß in der Erbschafts-Masse.
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[Marginalie: Recht des Erben, wenn die Lasten die Masse erschöpfen;]
Wenn die ganze Erbschaft durch Vermächtnisse erschöpft ist; so hat der Erbe nichts weiter, als die Vergütung seiner zum Besten der Masse gemachten Auslagen und eine seinen Bemühungen angemessene Belohnung zu fordern. Will er den Nachlaß nicht selbst verwalten; so muß er um die Aufstellung eines Curators anlangen.
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Können nicht alle Legatare aus der Verlassenschafts-Masse befriediget werden; so wird das Legat des Unterhaltes vor allen anderen entrichtet, und dem Legatar gebührt der Unterhalt von dem Tage des Erbanfalles.
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[Marginalie: oder gar übersteigen.]
Reicht die Verlassenschaft zur Bezahlung der Schulden, anderer pflichtmäßigen Auslagen und zur Berichtigung aller Vermächtnisse nicht zu; so leiden die Legatare einen verhältnißmäßigen Abzug. Daher ist der Erbe, so lange eine solche Gefahr obwaltet, die Vermächtnisse ohne Sicherstellung zu berichtigen nicht schuldig.
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Im Falle aber, daß die Legatare die Vermächtnisse bereits empfangen haben, wird der Abzug nach dem Werthe, den das Vermächtniß zur Zeit des Empfanges hatte, und den daraus gezogenen Nutzungen bestimmt. Doch steht dem Legatar auch nach empfangenem Vermächtnisse noch immer frey, zur Vermeidung des Beytrages, das Vermächtniß, oder den oben erwähnten Werth und die bezogenen Nutzungen in die Masse zurück zu stellen; in Rücksicht der Verbesserungen und Verschlimmerungen wird er als ein redlicher Besitzer behandelt.
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[Marginalie: Von den gesetzlichen Beyträgen zu öffentlichen Anstalten.]
Die Beyträge, welche ein Erblasser nach den politischen Vorschriften zur Unterstützung der Armen-, Invaliden-, und Krankenhäuser und des öffentlichen Unterrichtes in dem Testamente ausgesetzt hat, sind nicht als Vermächtnisse anzusehen; sie sind eine Staatsauflage, müssen selbst von den gesetzlichen Erben entrichtet, und können nicht nach den Grundsätzen des Privat-Rechtes, sondern nur nach den politischen Verordnungen beurtheilet werden.
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[Marginalie: Recht des Erblassers zur Einschränkung oder Aenderung seines letzten Willens.]
Der Erblasser kann seine Anordnung auf eine Bedingung; auf einen Zeitpunct; durch einen Auftrag; oder, eine erklärte Absicht einschränken. Er kann auch sein Testament oder Codicill abändern, oder es ganz aufheben.
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[Marginalie: Arten der Einschränkung des letzten Willens: 1) Bedingung.]
Eine Bedingung heißt eine Ereignung, wovon ein Recht abhängig gemacht wird. Die Bedingung ist bejahend oder verneinend, je nachdem sie sich auf den Erfolg oder Nichterfolg der Ereignung bezieht. Sie ist aufschiebend, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer Erfüllung zu seiner Kraft gelangt; sie ist auflösend, wenn das zugedachte Recht bey ihrem Eintritte verloren geht.
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[Marginalie: Vorschriften: a) über unverständliche;]
Ganz unverständliche Bedingungen sind für nicht beygesetzt zu achten.
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[Marginalie: b) unmögliche oder unerlaubte;]
Die Anordnung, wodurch jemanden unter einer aufschiebenden unmöglichen Bedingung ein Recht ertheilt wird, ist ungültig, obschon die Erfüllung der Bedingung erst in der Folge unmöglich, und die Unmöglichkeit dem Erblasser bekannt geworden wäre. Eine auflösende unmögliche Bedingung wird als nicht beygesetzt angesehen. Alles dieses gilt auch von den unerlaubten Bedingungen.
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[Marginalie: c) mögliche und erlaubte Bedingungen;]
Sind die Bedingungen möglich und erlaubt; so kann das davon abhängende Recht nur durch ihre genaue Erfüllung erworben werden; sie mögen vom Zufalle, von dem Willen des bedachten Erben, Legatars, oder eines Dritten abhängen.
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[Marginalie: d) Bedingung der Nichtverehelichung;]
Die Bedingung, daß der Erbe oder der Legatar sich, selbst nach erreichter Großjährigkeit, nicht verehelichen solle, ist als nicht beygesetzt anzusehen. Nur eine verwitwete Person muß, wenn sie Ein oder mehrere Kinder hat, die Bedingung erfüllen. Die Bedingung, daß der Erbe oder Legatar eine bestimmte Person nicht heirathe, kann gültig auferlegt werden.
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[Marginalie: e) wenn die Bedingung bey dem Leben des Erblassers erfüllet worden.]
Ist die in der letzten Willenserklärung vorgeschriebene Bedingung schon bey dem Leben des Erblassers eingetroffen; so muß die Erfüllung derselben nach dem Tode des Erblassers nur dann wiederhohlt werden, wenn die Bedingung in einer Handlung des Erben oder Legatars besteht, welche von ihm wiederhohlt werden kann.
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[Marginalie: Ob die Bedingung auch auf die Nachberufenen auszudehnen sey.]
Eine dem Erben oder Legatar beygerückte Bedingung ist, ohne ausdrückliche Erklärung des Erblassers, auf den von dem Erblasser nachberufenen Erben oder Legatar nicht auszudehnen.
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[Marginalie: Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung.]
Zur Erwerbung eines unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachten Nachlasses ist nothwendig, daß die bedachte Person die Erfüllung der Bedingung überlebe, und bey dem Eintritte derselben erbfähig sey.
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[Marginalie: 2) Zeitpunct.]
Ist es ungewiß, ob der Zeitpunct, auf welchen der Erblasser das zugedachte Recht einschränkt, kommen oder nicht kommen werde; so wird diese Einschränkung als eine Bedingung angesehen.
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Ist der Zeitpunct von der Art, daß er kommen muß; so wird das zugedachte Recht, wie andere unbedingte Rechte, auch auf die Erben der bedachten Person übertragen, und nur die Uebergabe bis zum gesetzten Termine verschoben.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wäre es offenbar, daß die in der letzten Anordnung ausgemessene Zeit nie kommen könne; so wird die Bestimmung dieser Zeit wie die Beysetzung einer unmöglichen Bedingung angesehen. Nur in dem Falle, daß der Erblasser wahrscheinlich bloß in der Berechnung der Zeit sich geirret hat, wird der Zeitpunct nach dem wahrscheinlichen Willen des Erblassers zu bestimmen seyn.
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[Marginalie: Rechtsverhältniß bey einer Bedingung oder einem Zeitpuncte zwischen der bedachten und ihr nachfolgenden Person.]
So lange das Recht des Erben oder des Legatars wegen einer noch nicht erfüllten Bedingung, oder wegen des noch nicht gekommenen Zeitpunctes verschoben bleibt; so lange finden im ersten Falle zwischen dem gesetzlichen und eingesetzten Erben; und im zweyten Falle zwischen dem Erben und Legatar, in Hinsicht auf den einstweiligen Besitz und Genuß des Nachlasses oder Legates, die nähmlichen Rechte und Verbindlichkeiten, wie bey einer fideicommissarischen Substitution, Statt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wer eine Erbschaft oder ein Vermächtniß unter einer verneinenden oder auflösenden Bedingung; oder, nur auf eine gewisse Zeit erhält, hat gegen den, welchem die Erbschaft oder das Vermächtniß, beym Eintritte der Bedingung, oder des bestimmten Zeitpunctes zufällt, die nähmlichen Rechte und Verbindlichkeiten, welche einem Erben oder Legatar gegen den fideicommissarischen Substituten zukommen /§. 613).
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[Marginalie: 3) Auftrag.]
Hat der Erblasser jemanden einen Nachlaß unter einem Auftrage zugewendet; so ist dieser Auftrag als eine auflösende Bedingung anzusehen, daß durch die Nichterfüllung des Auftrages der Nachlaß verwirkt werden solle (§. 696).
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
In dem Falle, daß der Auftrag nicht genau erfüllet werden kann, muß man demselben wenigstens nach Möglichkeit nahe zu kommen suchen. Kann auch dieses nicht geschehen; so behält doch der Belastete, wofern aus dem Willen des Erblassers nicht das Gegentheil erhellet, den zugedachten Nachlaß. Wer sich zur Erfüllung des Auftrages selbst unfähig gemacht hat, wird des ihm zugedachten Nachlasses verlustig.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn der Erblasser die Absicht, wozu er den Nachlaß bestimmt, zwar ausgedrückt, aber nicht zur Pflicht gemacht hat, so kann die bedachte Person nicht angehalten werden, den Nachlaß zu dieser Absicht zu verwenden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die Anordnung, wodurch der Erblasser seinem Erben eine unmögliche oder unerlaubte Handlung mit dem Beysatze aufträgt, daß er, wofern er den Auftrag nicht befolgte, einem Dritten ein Legat entrichten soll, ist ungültig.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Von Aufhebung der Anordnungen, und zwar: 1) durch Errichtung einer neuen Anordnung; eines Testamentes;]
Ein früheres Testament wird durch ein späteres gültiges Testament nicht nur in Rücksicht der Erbseinsetzung, sondern auch in Rücksicht der übrigen Anordnungen aufgehoben; dafern der Erblasser in dem letzteren nicht deutlich zu erkennen gibt, daß das frühere ganz oder zum Theil bestehen solle. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn in dem späteren Testamente der Erbe nur zu einem Theile der Erbschaft berufen wird. Der übrig bleibende Theil fällt nicht den in dem früheren Testamente eingesetzten, sondern den gesetzlichen Erben zu.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: oder Codicilles;]
Durch ein späteres Codicill, deren mehrere neben einander bestehen können, werden frühere Vermächtnisse oder Codicille nur in so fern aufgehoben, als sie mit demselben im Widerspruche stehen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Kann man nicht entscheiden, welches Testament oder Codicill das spätere sey; so gelten, in so fern sie neben einander bestehen können, beyde, und es kommen die im Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigenthumes aufgestellten Vorschriften zur Anwendung.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: ungeachtet der früher erklärten Unabänderlichkeit;]
Der in einem Testamente oder Codicille angehängte Beysatz: daß jede spätere Anordnung überhaupt, oder, wenn sie nicht mit einem bestimmten Merkmahle bezeichnet ist, null und nichtig seyn solle, verhindert zwar den Erblasser nicht, seinen letzten Willen zu verändern; allein, wenn er in der späteren Verordnung den eben angeführten allgemeinen oder, besonderen Beysatz nicht ausdrücklich aufhebt; so wird nicht sein späterer, sondern sein früherer Wille für gültig angenommen.
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[Marginalie: 2) durch Widerruf:]
Will der Erblasser seine Anordnung aufheben, ohne eine neue zu errichten; so muß er sie ausdrücklich entweder mündlich oder schriftlich widerrufen, oder die Urkunde vertilgen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Der Widerruf kann nur in einem solchen Zustande gültig geschehen, worin man einen letzten Willen zu erklären fähig ist. Ein gerichtlich erklärter Verschwender kann seinen letzten Willen gültig widerrufen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: a) einen ausdrücklichen;]
Ein mündlicher Widerruf einer gerichtlichen oder außergerichtlichen letzten Anordnung erfordert so viele und solche Zeugen, als zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes nöthig sind; ein schriftlicher aber, eine von dem Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene, oder wenigstens von ihm und den zu einem schriftlichen Testamente erforderlichen Zeugen unterfertigte Erklärung.
Eine Anordnung des Erblassers, wodurch er dem Erben oder Legatar unter angedrohter Entziehung eines Vortheiles verbiethet, den letzten Willen zu bestreiten, soll für den Fall, daß nur die Echtheit oder der Sinn der Erklärung angefochten wird, nie von einer Wirkung seyn.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: b) stillschweigenden;]
Wer in seinem Testamente oder Codicille die Unterschrift durchschneidet; sie durchstreicht, oder, den ganzen Inhalt auslöscht, vertilgt es. Wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur Eine vertilgt worden; so kann man daraus auf keinen Widerruf schließen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Sind die gedachten Verletzungen der Urkunde nur zufällig geschehen, oder, ist die Urkunde in Verlust gerathen; so verliert der letzte Wille seine Wirkung nicht; wenn anders der Zufall durch die in der Gerichtsordnung bestimmten Beweisarten, und der Inhalt der Urkunde auf die Art erwiesen wird, wie eine mündliche letzte Anordnung erwiesen werden muß.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Hat ein Erblasser eine spätere Anordnung vernichtet, die frühere schriftliche Anordnung aber unversehrt gelassen; so kommt die frühere schriftliche wieder zur Kraft. Eine mündliche frühere Anordnung lebt dadurch nicht wieder auf.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: oder c) vermutheten.]
Ein Legat wird für widerrufen angesehen, wenn der Erblasser die vermachte Forderung eingetrieben und erhoben; wenn er die jemanden zugedachte Sache veräußert, und nicht wieder zurück erhalten; oder wenn er sie auf eine solche Art in eine andere verwandelt hat, daß die Sache ihre vorige Gestalt und ihren vorigen Nahmen verliert.[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn aber der Schuldner die Forderung aus eigenem Antriebe berichtiget hat; wenn die Veräußerung des Legates auf gerichtliche Anordnung geschehen; wenn die Sache ohne Einwilligung des Erblassers verwandelt worden ist; so besteht das Legat.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 3) durch Entsagung der Erben.]
Will oder kann weder ein Erbe, noch Nacherbe die Verlassenschaft annehmen; so fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben. Diese sind aber verpflichtet, die übrigen Verfügungen des Erblassers zu befolgen. Entsagen auch sie der Erbschaft; so werden die Legatare verhältnismäßig als Erben betrachtet.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Fälle der gesetzlichen Erbfolge.]
Wenn der Verstorbene keine gültige Erklärung des letzten Willens hinterlassen; wenn er in derselben nicht über sein ganzes Vermögen verfüget; wenn er die Personen, denen er kraft des Gesetzes einen Erbtheil zu hinterlassen schuldig war, nicht gehörig bedacht hat; oder wenn die eingesetzten Erben die Erbschaft nicht annehmen können oder wollen; so findet die gesetzliche Erbfolge ganz oder zum Theile Statt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
In Ermangelung einer gültigen Erklärung des letzten Willens fällt die ganze Verlassenschaft des Verstorbenen den gesetzlichen Erben zu. Ist aber eine gültige Erklärung des letzten Willens vorhanden; so kommt ihnen derjenige Erbtheil zu, welcher in derselben Niemanden zugedacht ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Vorschrift für den Fall des verkürzten Pflichttheiles.]
Ist eine Person., welcher der Erblasser kraft der Gesetze einen Erbtheil zu hinterlassen schuldig war, durch eine letzte Willenserklärung verkürzt worden; so kann sie sich auf die Vorschrift des Gesetzes berufen, und den nach Maßgabe des folgenden Hauptstückes ihr gebührenden Erbtheil gerichtlich fordern.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Gesetzliche Erben; I.) Die Verwandten aus einer ehelichen Abstammung.]
Gesetzliche Erben sind zuförderst diejenigen, welche mit dem Erblasser vermittelst ehelicher Abstammung durch die nächste Linie verwandt sind. Die Verwandtschafts-Linien werden auf folgende Art bestimmt.
Zur ersten Linie gehören diejenigen, welche sich unter dem Erblasser, als ihrem Stamme, vereinigen, nähmlich: seine Kinder und ihre Nachkömmlinge.
Zur zweyten Linie gehören des Erblassers Vater und Mutter, sammt denjenigen, die sich mit ihm unter Vater und Mutter vereinigen, nähmlich: seine Geschwister und ihre Nachkömmlinge.
Zur dritten Linie gehören die Großältern sammt den Geschwistern der Aeltern und ihren Nachkömmlingen.
Zur vierten Linie gehören des Erblassers erste Urgroßältern sammt ihren Nachkömmlingen.
Zur fünften Linie gehören des Erblassers zweyte Urgroßältern sammt denjenigen, die von ihnen abstammen.
Zur sechsten Linie gehören des Erblassers dritte Urgroßältern sammt denjenigen, die von ihnen entsprossen sind.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 1. Linie: Die Kinder.]
Wenn der Erblasser eheliche Kinder des ersten Grades hat, so fällt ihnen die ganze Erbschaft zu; sie mögen männlichen oder weiblichen Geschlechtes; sie mögen bey Lebzeiten des Erblassers oder nach seinem Tode geboren seyn. Mehrere Kinder theilen die Erbschaft nach ihrer Zahl in gleiche Theile. Enkel von noch lebenden Kindern, und Urenkel von noch lebenden Enkeln haben kein Recht zur Erbfolge.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ist ein Kind des Erblassers vor ihm gestorben, und sind von demselben Ein oder mehrere Enkel vorhanden; so fällt der Antheil, welcher dem verstorbenen Kinde gebührt hätte, diesem nachgelassenen Enkel ganz oder den mehreren Enkeln zu gleichen Theilen zu. Ist von diesen Enkeln ebenfalls Einer gestorben und hat Urenkel nachgelassen; so wird auf die nähmliche Art der Antheil des verstorbenen Enkels unter die Urenkel gleich getheilt. Sind von einem Erblasser noch entferntere Nachkömmlinge vorhanden; so wird die Theilung verhältnismäßig nach der eben gegebenen Vorschrift vorgenommen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Auf diese Art wird eine Erbschaft nicht nur dann getheilet, wenn Enkel von verstorbenen Kindern mit noch lebenden Kindern, oder entferntere Nachkömmlinge mit näheren Nachkömmlingen des Erblassers zusammen treffen; sondern auch dann, wenn die Erbschaft bloß zwischen Enkeln von verschiedenen Kindern, oder zwischen Urenkeln von verschiedenen Enkeln zu theilen ist. Es können also die von jedem Kinde nachgelassenen Enkel, und die von jedem Enkel nachgelassenen Urenkel, ihrer seyn viele oder wenige, nie mehr und nie weniger erhalten, als das verstorbene Kind oder der verstorbene Enkel erhalten hätten, wenn sie am Leben geblieben wären.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 2. Linie: Die Aeltern und ihre Nachkömmlinge;]
Ist Niemand vorhanden, der von dem Erblasser selbst abstammt; so fällt die Erbschaft auf diejenigen, die mit ihm durch die zweyte Linie verwandt sind, nähmlich: auf seine Aeltern und ihre Nachkömmlinge. Leben noch beyde Aeltern, so gebührt ihnen die ganze Erbschaft zu gleichen Theilen. Ist Eines dieser Aeltern verstorben; so treten dessen nachgelassene Kinder oder Nachkömmlinge in sein Recht ein, und es wird die Hälfte, die dem Verstorbenen gebührt hätte, unter sie nach jenen Grundsätzen getheilt, welche in den §§. 732 — 734 wegen Theilung der Erbschaft zwischen Kindern und entfernteren Nachkömmlingen des Erblassers festgesetzt worden sind.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn beyde Aeltern des Erblassers verstorben sind, so wird jene Hälfte der Erbschaft, welche dem Vater zugefallen wäre, unter seine hinterlassenen Kinder und derselben Nachkömmlinge; die andere Hälfte aber, welche der Mutter gebührt hätte, unter ihre Kinder und derselben Nachkömmlinge nach den §§. 732—734 getheilt. Sind von diesen Aeltern keine anderen als von ihnen gemeinschaftlich erzeugte Kinder oder derselben Nachkömmlinge vorhanden; so theilen sie die beyden Hälften unter sich gleich. Sind aber außer diesen noch Kinder vorhanden, die von dem Vater oder von der Mutter, oder von einem und der anderen in einer anderen Ehe erzeugt worden sind; so erhalten die von dem Vater und der Mutter gemeinschaftlich erzeugten Kinder oder ihre Nachkömmlinge so wohl an der väterlichen, als an der mütterlichen Hälfte ihren gebührenden, mit den einseitigen Geschwistern gleichen Antheil.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn eines der verstorbenen Aeltern des Erblassers weder Kinder, noch Nachkömmlinge hinterlassen hat; so fällt die ganze Erbschaft dem anderen noch lebenden Aelterntheile zu. Ist dieser Theil auch nicht mehr am Leben; so wird die ganze Erbschaft unter seinen Kindern und Nachkömmlingen nach den bereits angeführten Grundsätzen vertheilet.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 3. Linie: Die Großältern und ihre Nachkommenschaft.]
Sind die Aeltern des Erblassers ohne Nachkömmlinge verstorben; so kommt die Erbschaft auf die dritte Linie, nähmlich: auf des Erblassers Großältern und ihre Nachkommenschaft. Die Erbschaft wird dann in zwey gleiche Theile getheilet. Eine Hälfte gehört den Aeltern des Vaters und ihren Nachkömmlingen; die andere den Aeltern der Mutter und ihren Nachkömmlingen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Jede dieser Hälften wird unter den Großältern der einen und der anderen Seite, wenn sie beyde noch leben, gleich getheilt. Ist eines der Großältern, oder sind beyde von der einen oder anderen Seite gestorben; so wird die dieser Seite zugefallene Hälfte zwischen den Kindern und Nachkömmlingen dieser Großältern nach jenen Grundsätzen getheilet, nach welchen in der zweyten Linie die ganze Erbschaft zwischen den Kindern und Nachkömmlingen der Aeltern des Erblassers getheilet werden muß (§§. 735 — 737).
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Sind von der väterlichen oder von der mütterlichen Seite beyde Großältern verstorben, und weder von dem Großvater, noch von der Großmutter dieser Seite Nachkömmlinge vorhanden; dann fällt den von der anderen Seite noch lebenden Großältern, oder, nach derselben Tode, ihren hinterlassenen Kindern und Nachkömmlingen die ganze Erbschaft zu.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 4. Linie: Die Urgroßältern und ihre Nachkömmlinge.]
Nach gänzlicher Erlöschung der dritten Linie kommt die gesetzliche Erbfolge auf die vierte. Zu dieser Linie gehören die Aeltern des väterlichen Großvaters und ihre Nachkömmlinge; die Aeltern der väterlichen Großmutter mit ihren Nachkömmlingen; die Aeltern des mütterlichen Großvaters mit ihrer Nachkommenschaft; und die Aeltern der mütterlichen Großmutter mit der ihrigen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Sind von allen diesen vier Stämmen Verwandte vorhanden, so wird die Erbschaft zwischen denselben in vier gleiche Theile getheilet, und jeder Theil wieder zwischen den zu jedem Stamme gehörigen Personen nach eben den Grundsätzen untergetheilt, nach welchen zwischen den Aeltern des Erblassers und zwischen ihren Nachkömmlingen eine ganze Erbschaft gesetzmäßig getheilt wird.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ist einer von den zu dieser Linie gehörigen vier Stämmen bereits erloschen; so fällt dessen Antheil nicht allen übrigen drey Stämmen zu; sondern, wenn der erloschene Stamm von der väterlichen Seite ist, so fällt dem anderen Stamme von der väterlichen Seite die Hälfte der Erbschaft zu; und, wenn der erloschene Stamm von der mütterlichen Seite ist, so fällt dem anderen Stamme von der mütterlichen Seite ebenfalls die Hälfte der Erbschaft zu. Sind aber beyde Stämme von der väterlichen und mütterlichen Seite erloschen; so fällt auf die zwey Stämme von der anderen Seite; und, wenn auch von diesen schon Einer erloschen ist, auf den einzigen von dieser Seite noch übrigen Stamm die ganze Erbschaft.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 5. Linie: Die zweyten Urgroßältern und ihre Nachkömmlinge.]
Wenn von der vierten Linie kein Verwandter mehr am Leben ist; so fällt die Erbschaft auf die fünfte, nähmlich: auf des Erblassers zweyte Urgroßältern und ihre Nachkömmlinge. Zu dieser Linie gehört der Stamm der väterlichen Großältern des väterlichen Großvaters; der Stamm der mütterlichen Großältern des väterlichen Großvaters; der Stamm der väterlichen Großältern der väterlichen Großmutter; der Stamm der mütterlichen Großältern der väterlichen Großmutter; der Stamm der väterlichen Großältern des mütterlichen Großvaters; der Stamm der mütterlichen Großältern des mütterlichen Großvaters; der Stamm der väterlichen Großältern der mütterlichen Großmutter; und der Stamm der mütterlichen Großältern der mütterlichen Großmutter.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Jeder von diesen acht Stämmen hat mit den übrigen gleiches Erbrecht, und, wenn von jedem Stamme Verwandte vorhanden sind; so wird die Erbschaft unter ihnen in acht gleiche Theile getheilt, und jeder Theil unter den zu diesem Stamme gehörigen Personen nach der bey den vorigen Linien vorgeschriebenen Ordnung wieder untergetheilt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn einer dieser acht Stämme erloschen ist; so fällt dasjenige, was den väterlichen Großältern eines Großvaters oder einer Großmutter gehört hätte, dem Stamme der mütterlichen Großältern eben dieses Großvaters oder dieser Großmutter zu; und, was den mütterlichen Großältern eines Großvaters oder einer Großmutter gebührt hätte, fällt dem Stamme der väterlichen Großältern eben dieses Großvaters oder eben dieser Großmutter zu.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Sind beyde Stämme eines Großvaters oder einer Großmutter erloschen; so bleiben die Antheile, die zu der väterlichen Seite des Erblassers gehören, bey den noch übrigen Stammen der väterlichen Seite; und die Antheile, die zu der mütterlichen Seite des Erblassers gehören, bleiben bey den noch übrigen Stammen von der mütterlichen Seite. Wenn aber von allen vier Stämmen der väterlichen Seite, oder von allen vier Stämmen der mütterlichen Seite kein Verwandter mehr vorhanden ist; so erhalten die von der anderen Seite vorhandenen Stämme die ganze Erbschaft.
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[Marginalie: 6. Linie: Die dritten Urgroßältern u. ihre Nachkommenschaft.]
Wenn endlich auch die fünfte Linie ganz erloschen ist; so fällt die gesetzliche Erbfolge auf die sechste, nähmlich: auf des Erblassers dritte Urgroßältern und ihre Nachkömmlinge. Zu dieser Linie gehören sechzehn Stämme, nähmlich: die Stamme derjenigen Aeltern, aus welchen die Stammältern der fünften Linie entsprossen sind. Wenn von jedem dieser Stämme Verwandte am Leben sind; so wird die Erbschaft in sechzehn gleiche Stammtheile getheilt, und jeder Stammtheil zwischen den zu diesem Stamme gehörigen Verwandten nach den bereits angegebenen Grundsätzen wieder untergetheilt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Sind von einigen dieser Stämme keine Verwandten mehr am Leben; so fallen ihre Antheile auf diejenigen Stämme, die nach Vorschrift der §§ 743 und 746 mit den erloschenen Stämmen in der nächsten Verbindung stehen. Sind nur von einem einzigen Stamme Verwandte übrig; so gebührt ihnen die ganze Erbschaft.
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Wenn jemand mit dem Erblasser von mehr als einer Seite verwandt ist; so genießt er von jeder Seite dasjenige Erbrecht, welches ihm, als einem Verwandten von dieser Seite insbesondere betrachtet, gebührt (§. 736).
Auf diese sechs Linien der ehelichen Verwandtschaft wird das Recht der Erbfolge in Ansehung eines frey vererblichen Vermögens eingeschränkt. Entferntere Verwandte des Erblassers sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
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[Marginalie: II.) Gesetzliches Erbrecht legitimirter Kinder.]
Außer der Ehe geborne und durch nachher erfolgte Vermählung ihrer Aeltern legitimirte Kinder; wie auch diejenigen, welchen, ungeachtet eines bey der Verehelichung ihrer Aeltern bestandenen Hindernisses, die besondere Begünstigung des §. 160 zukommt, genießen unter den in eben diesem §. 160, und dem §. 161 enthaltenen Beschränkungen auch in Rücksicht der gesetzlichen Erbfolge die Rechte ehelicher Kinder.
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Einem unehelichen, durch die Begünstigung des Gesetzgebers legitimirten Kinde kommt auf die väterliche Verlassenschaft nur dann ein gesetzliches Erbrecht zu, wenn es auf Ansuchen des Vaters, um gleiche Rechte mit den ehelichen Kindern in dem frey vererblichen Vermögen zu genießen, legitimirt worden ist.
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[Marginalie: III.) Der unehelichen Kinder.]
In Rücksicht auf die Mutter haben uneheliche Kinder bey der gesetzlichen Erbfolge in das frey vererbliche Vermögen gleiche Rechte mit den ehelichen. Zu dem Nachlasse des Vaters und der väterlichen Verwandten, dann der Aeltern, Großältern und übrigen Verwandten der Mutter gebührt den unehelichen Kindern keine gesetzliche Erbfolge.
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[Marginalie: IV.) Der Wahlkinder.]
Wahlkinder haben bey der gesetzlichen Erbfolge in das frey vererbliche Vermögen desjenigen, welcher sie an Kindes Statt angenommen hat, ein gleiches Recht, wie die ehelichen Kinder. In Rücksicht der Verwandten desselben oder des Ehegatten, ohne dessen Einwilligung die Annahme geschehen ist, steht ihnen kein Erbrecht zu. Sie behalten aber das gesetzliche Erbrecht in dem Vermögen ihrer natürlichen Aeltern und Verwandten (§. 183.)
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[Marginalie: V.) Erbrecht der Aeltern in Rücksicht der in den §§. 752 -754 erwähnten Kinder.]
Den Aeltern kommt auf den Nachlaß ihrer legitimirten, oder von dem Gesetze besonders begünstigten unehelichen Kinder eben das wechselseitige Recht zu, welches den Kindern auf den Nachlaß ihrer Aeltern eingeräumt worden ist (§§. 752-754) In dem Vermögen eines unehelich gebliebenen Kindes gebührt nur der Mutter die Erbfolge; der Vater, alle Großältern und andere Verwandte des Kindes sind davon ausgeschlossen. Auch die Wahlältern haben kein gesetzliches Erbrecht auf die Verlassenschaft des Wahlkindes; sie fällt nach der gesetzlichen Erbfolge dessen Verwandten zu.
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[Marginalie: VI.) Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten.]
Dem überlebenden Ehegatten des Erblassers gebührt, ohne Unterschied, ob er ein eigenes Vermögen besitze oder nicht, wofern drey oder mehrere Kinder vorhanden sind, mit jedem Kinde ein gleicher Erbtheil; wenn aber weniger als drey Kinder vorhanden sind, der vierte Theil der Verlassenschaft zum lebenslangen Genusse; das Eigenthum davon bleibt den Kindern.
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Ist kein Kind, aber ein anderer gesetzlicher Erbe vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte das unbeschränkte Eigenthum auf den vierten Theil der Verlassenschaft. Doch wird sowohl in diesem, als in dem Falle des §. 757, dasjenige, was gemäß der Ehe-Pacten, eines Erbvertrages, oder einer letzten Anordnung dem überlebenden Ehegatten aus dem Vermögen des anderen zukommt, in den Erbtheil eingerechnet.
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Wenn aber weder ein Verwandter des Erblassers in den oben angeführten sechs Linien, noch ein anderer aus den in den §§. 752-756 berufenen Erben vorhanden ist; so fällt dem Ehegatten die ganze Erbschaft zu. Doch hat ein aus seinem Verschulden geschiedener Ehegatte weder auf die Erbschaft, noch auf einen Erbtheil des Gatten Anspruch.
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[Marginalie: Erblose Verlassenschaft.]
Ist auch der Ehegatte nicht mehr am Leben; so wird die Verlassenschaft, als ein erbloses Gut, entweder von der Kammer, oder von denjenigen Personen eingezogen, welche vermöge der politischen Verordnungen zur Einziehung erbloser Güter ein Recht haben.
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[Marginalie: Abweichungen von der allgemeinen Erbfolgeordnung.]
Die Abweichungen von der in diesem Hauptstücke bestimmten gesetzlichen Erbfolge in Rücksicht auf Bauerngüter und die Verlassenschaft geistlicher Personen sind in den politischen Gesetzen enthalten.
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[Marginalie: Welchen Personen als Notherben ein Pflichttheil gebühre.]
Die Personen, welche der Erblasser in der letzten Anordnung mit einem Erbtheile bedenken muß, sind seine Kinder; und, in deren Ermangelung, seine Aeltern.
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Unter dem Nahmen Kinder werden nach der allgemeinen Regeln (§. 42) auch Enkel und Urenkel; und unter dem Nahmen Aeltern alle Großältern begriffen. Es findet hier zwischen dem männlichen und weiblichen Geschlechte; zwischen ehelicher und unehelicher Geburt kein Unterschied Statt, sobald für diese Person das Recht und die Ordnung der gesetzlichen Erbfolge eintreten würde.
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Der Erbtheil, welchen diese Personen zu fordern berechtigt sind, heißt: Pflichttheil; sie selbst werden in dieser Rücksicht Notherben genannt.
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[Marginalie: In welchem Betrage;]
Als Pflichttheil bestimmt das Gesetz jedem Kinde die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre.
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In der aufsteigenden Linie gebührt jedem Notherben als Pflichttheil ein Drittheil dessen, was er nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten haben würde.
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[Marginalie: und unter was für Beschränkungen.]
Wer auf das Erbrecht Verzicht geleistet hat; wer nach den in dem achten Hauptstücke enthaltenen Vorschriften von dem Erbrechte ausgeschlossen wird; oder von dem Erblasser rechtmäßig enterbet worden ist; hat auf einen Pflichttheil keinen Anspruch, und wird bey der Ausmessung desselben so betrachtet, als wenn er gar nicht vorhanden wäre.
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[Marginalie: Erfordernisse einer rechtmäßigen Enterbung.]
Ein Kind kann enterbt werden: 1) wenn es vom Christenthume abfällt; 2) wenn es den Erblasser im Nothstande hülflos gelassen hat; 3) wenn es eines Verbrechens wegen zur lebenslangen oder zwanzigjährigen Kerkerstrafe verurtheilt worden ist; 4) wenn es eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führet.
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Aus den nähmlichen Ursachen können auch die Aeltern von dem Pflichttheile ausgeschlossen werden; und ins besondere noch dann, wenn sie das Kind in der Erziehung ganz verwahrloset haben.
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Ueberhaupt kann einem Notherben auch solcher Handlungen wegen, die einen Erben nach den §§. 540-542 des Erbrechtes unwürdig machen, durch die letzte Willenserklärung der Pflichttheil entzogen werden.
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Die Enterbungsursache muß immer, sie mag von dem Erblasser ausgedrückt seyn oder nicht, von dem Erben erwiesen werden, und in den Worten und dem Sinne des Gesetzes gegründet seyn.
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Die Enterbung wird nur durch einen ausdrücklichen, in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf aufgehoben.
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Wenn bey einem sehr verschuldeten oder verschwenderischen Notherben das wahrscheinliche Besorgniß obwaltet, daß der ihm gebührende Pflichttheil ganz oder größten Theils seinen Kindern entgehen würde; so kann ihm der Pflichttheil von dem Erblasser, jedoch nur dergestalt entzogen werden, daß solcher den Kindern des Notherben zugewendet werde.
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[Marginalie: Wie der Pflichttheil zu hinterlassen.]
Der Pflichttheil kann in Gestalt eines Erbtheiles oder Vermächtnisses, auch ohne ausdrückliche Benennung des Pflichttheiles hinterlassen werden. Er muß aber dem Notherben ganz frey bleiben. Jede denselben einschränkende Bedingung oder Belastung ist ungültig. Wird dem Notherben ein größerer Erbtheil zugedacht; so kann sie nur auf den Theil, welcher den Pflichttheil übersteigt, bezogen werden.
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[Marginalie: Rechtsmittel des Notherben: a) bey einer widerrechtlichen Enterbung oder Verkürzung in dem Pflichttheile;]
Ein Notherbe, welcher ohne die in den §§. 768-773 vorgeschriebenen Bedingungen enterbt worden, kann den ihm gebührenden vollen Pflichttheil; und, wenn er in dem reinen Betrage des Pflichttheiles verkürzet worden ist, die Ergänzung desselben fordern.
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[Marginalie: b) bey einer gänzlichen Uebergehung.]
Wenn aus mehreren Kindern, deren Daseyn dem Erblasser bekannt war, Eines ganz mit Stillschweigen übergangen wird; so kann es ebenfalls nur den Pflichttheil fordern.
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Wenn aber aus den Umständen erwiesen werden kann, daß die Uebergehung Eines aus mehreren Kindern nur daher rühre, weil dem Erblasser das Daseyn desselben unbekannt war, so ist der Uebergangene nicht schuldig, sich mit dem Pflichttheile zu begnügen; sondern er kann den Erbtheil, welcher für den am mindesten begünstigten Notherben ausfällt; wofern aber der einzige noch übrige Notherbe eingesetzt wird, oder alle übrige zu gleichen Theilen berufen sind, einen gleichen Erbtheil verlangen.
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Hat der Erblasser einen einzigen Notherben, und er übergeht ihn aus oben gedachtem Irrthume mit Stillschweigen; oder erhält ein kinderloser Erblasser erst nach Erklärung seines letzten Willens einen Notherben, für den keine Vorsehung getroffen ist; so werden nur die zu öffentlichen Anstalten, zur Belohnung geleisteter Dienste, oder zu frommen Absichten bestimmten Vermächtnisse in einem, den vierten Theil der reinen Verlassenschaft nicht übersteigenden Betrage verhältnißmäßig entrichtet, alle übrige Anordnungen den letztes Willens aber gänzlich entkräftet. Sie erlangen jedoch, wenn der Notherbe vor dem Erblasser verstorben ist, wieder ihre Kraft.
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Wenn ein Kind vor dem Erblasser stirbt und Abstämmlinge hinterläßt; so treten diese mit Stillschweigen übergangenen Abstämmlinge in Ansehung des Erbrechtes an die Stelle des Kindes.
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Die Abstämmlinge eines in dem letzten Willen ausdrücklich enterbten, aber vor dem Erblasser verstorbenen Kindes sind bloß befugt, den Pflichttheil zu verlangen.
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Wird ein Notherbe der aufsteigenden Linie mit Stillschweigen übergangen; so kann er immer nur den Pflichttheil aus der Masse fordern.
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Wenn der Erbe beweisen kann, daß ein mit Stillschweigen übergangener Notherbe sich einer der in den §§. 768-770 angeführten Enterbungsursachen schuldig gemacht hat; so wird die Uebergehung als eine stillschweigende rechtliche Enterbung angesehen.
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[Marginalie: Wer zur Entrichtung des Erb- oder Pflichttheiles beyzutragen habe.]
In allen Fällen, wo einem Notherben der gebührende Erb- oder Pflichttheil gar nicht, oder nicht vollständig ausgemessen worden ist, müssen sowohl die eingesetzten Erben, als auch die Legatare verhältnißmäßig zur vollständigen Entrichtung beytragen.
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[Marginalie: Art der Ausmessung und Berechnung des Pflichttheiles.]
Um den Pflichttheil richtig ausmessen zu können, werden alle zur Verlassenschaft gehörige, bewegliche und unbewegliche Sachen, alle Rechte und Forderungen, welche der Erblasser auf seine Nachfolger frey zu vererben befugt war, selbst alles, was ein Erbe oder Legatar in die Masse schuldig ist, genau beschrieben und ordentlich geschätzt. Den Notherben steht frey, der Schätzung beyzuwohnen, und ihre Erinnerungen dabey zu machen. Auf eine Feilbiethung der Verlassenschaftsstücke zur Erhebung des wahren Werthes kann von ihnen nicht gedrungen werden.
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Schulden und andere Lasten, welche schon bey Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen hafteten, werden von der Masse abgerechnet.
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Der Pflichttheil wird ohne Rücksicht auf Vermächtnisse und andere aus dem letzten Willen entspringende Lasten berechnet. Bis zur wirklichen Zutheilung ist die Verlassenschaft in Ansehung des Gewinnes und der Nachtheile als ein zwischen den Haupt- und Notherben verhältnißmäßig gemeinschaftliches Gut zu betrachten.
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[Marginalie: Anrechnung zum Pflichttheile;]
Alles, was die Notherben durch Legate oder andere Verfügungen des Erblassers wirklich aus der Verlassenschaft erhalten, wird bey Bestimmung ihres Pflichttheiles in Rechnung gebracht.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Was der Erblasser bey Lebzeiten seiner Tochter oder Enkelinn zum Heirathsgute; seinem Sohne oder Enkel zur Ausstattung, oder unmittelbar zum Antritte eines Amtes, oder was immer für eines Gewerbes gegeben; oder zur Bezahlung der Schulden eines großjährigen Kinder verwendet hat, wird in den Pflichttheil eingerechnet.
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Bey dem Pflichttheile der Aeltern findet die Anrechnung eines Vorschusses in so fern Statt, als er weder zur gesetzlichen Unterstützung (§. 154)., noch aus bloßer Freygebigkeit geleistet worden ist.
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[Marginalie: oder zum Erbtheile bey der gesetzlichen Erbfolge.]
Die Anrechnung bey der Erbfolge der Kinder aus einem letzten Willen geschieht nur dann, wenn sie von dem Erblasser ausdrücklich verordnet wird. Dagegen muß auch bey der gesetzlichen Erbfolge ein Kind sich dasjenige, was es von dem Erblasser bey dessen Lebenszeit zu den oben (§. 788). erwähnten Zwecken empfangen hat, anrechnen lassen. Einem Enkel wird nicht nur das, was er unmittelbar selbst, sondern auch, was seine Aeltern, in deren Stelle er tritt, auf solche Art empfangen haben, in den Erbtheil eingerechnet.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Was Aeltern außer den erwähnten Fällen einem Kinde zugewendet haben, wird, wenn die Aeltern nicht ausdrücklich die Erstattung sich ausbedungen haben, für eine Schenkung gehalten, und nicht angerechnet.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die Aeltern können einem Kinde die Anrechnung auch bey der gesetzlichen Erbfolge ausdrücklich erlassen. Wenn aber die nöthige Erziehung und Versorgung der übrigen Kinder weder aus ihrem eigenen, noch aus dem Vermögen der Aeltern bestritten werden könnte; so muß das Kind dasjenige, was es zu den im §. 788. erwähnten Zwecken in voraus empfangen hat, sich in dem Maße anrechnen lassen, als es zur Erziehung und Versorgung für die Geschwister nothwendig ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die Anrechnung des Empfangenen zum Erbtheile geschieht dadurch, daß jedes Kind den nähmlichen Betrag noch vor der Theilung erhält. Ist die Verlassenschaft dazu nicht hinreichend; so kann zwar das früher begünstigte Kind keinen Erbtheil ansprechen, aber auch zu keiner Erstattung angehalten werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Bey jeder Anrechnung wird, wenn das Empfangene nicht in barem Gelde, sondern in anderen beweglichen oder unbeweglichen Sachen bestand, der Werth der letzteren nach dem Zeitpuncte des Empfanges; der ersteren dagegen nach dem Zeitpuncte des Erbanfalles bestimmt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Anspruch des Notherben auf den nothwendigen,]
Einem Notherben, der von seinem Pflichttheile selbst gesetzmäßig ausgeschlossen wird, muß doch immer der nothwendige Unterhalt ausgemessen werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: und des Ehegatten auf den anständigen Unterhalt.]
Ein Ehegatte hat zwar kein Recht auf einen Pflichttheil; es gebühret ihm aber, wenn für den Fall des Ueberlebens keine Versorgung bedungen worden ist, und so lange er nicht zur zweyten Ehe schreitet, der mangelnde anständige Unterhalt. Ein aus seinem Verschulden geschiedener Ehegatte hat darauf keinen Anspruch.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Bedingungen zur rechtlichen Besitznehmung einer Erbschaft.]
Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Das Erbrecht muß vor Gericht verhandelt und von demselben die Einantwortung des Nachlasses, das ist, die Uebergabe in den rechtlichen Besitz, bewirket werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wie weit das Gericht nach einem Todesfalle von Amts wegen vorzugehen habe, und welche Fristen und Vorsichtsmittel bey diesem Abhandlungsgeschäfte zu beobachten seyn, bestimmen die besonderen, über das gerichtliche Verfahren bestehenden Vorschriften. Hier wird fest gesetzt, was dem Erben oder demjenigen, der sonst einen Anspruch an die Verlassenschaft hat, zu thun obliege, um zu dem Besitze dessen, was ihm gebühret, zu gelangen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Ausweisung des Rechtstitels: Erbserklärung.]
Wer eine Erbschaft in Besitz nehmen will, muß den Rechtstitel, ob sie ihm aus einer letzten Anordnung; aus einem gültigen Erbvertrage; oder aus dem Gesetze zufalle, dem Gerichte ausweisen, und sich ausdrücklich erklären, daß er die Erbschaft annehme.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die Antretung der Erbschaft oder die Erbserklärung muß zugleich enthalten, ob sie unbedingt, oder mit Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventariums geschehe.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Wirkung der unbedingten,]
Die unbedingte Erbserklärung hat zur Folge, daß der Erbe allen Gläubigern des Erblassers für ihre Forderungen, und allen Legataren für ihre Vermächtnisse haften muß, wenn gleich die Verlassenschaft nicht hinreichet.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: und der bedingten Erklärung.]
Wird die Erbschaft mit Vorbehalt der rechtlichen Wohlthat des Inventariums angetreten; so ist sogleich vom Gerichte das Inventarium auf Kosten der Masse aufzunehmen. Ein solcher Erbe wird den Gläubigern und Legataren nur so weit verbunden, als die Verlassenschaft für ihre und auch seine eigenen, außer dem Erbrechte ihm zustehenden Forderungen hinreicht.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Berechtigung zur bedingten oder unbedingten Antretung oder Ausschlagung der Erbschaft.]
Der Erblasser kann dem Erben den Vorbehalt dieser rechtlichen Wohltat nicht benehmen, noch die Errichtung eines Inventariums verbiethen. Selbst die in einem Erbvertrage zwischen Ehegatten darauf geschehene Verzicht ist von keiner Wirkung.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die Errichtung des Inventariums kann auch von demjenigen verlangt werden, dem ein Pflichttheil gebühret.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wer seine Rechte selbst verwalten kann, dem steht frey, die Erbschaft unbedingt, oder mit Vorbehalt der obigen Rechtswohlthat, anzutreten oder auch auszuschlagen. Vormünder und Curatoren haben die am gehörigen Orte ertheilten Vorschriften zu befolgen (§. 233).
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Der Erbe kann seine gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrufen, noch auch die unbedingte abändern, und sich die Rechtswohlthat des Inventariums vorbehalten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn aus mehrern Miterben einige unbedingt; andere aber, oder auch nur Einer aus ihnen, mit Vorbehalt der erwähnten Rechtswohlthat, sich zu Erben erklären; so ist ein Inventarium zu errichten, und die auf diesen Vorbehalt beschränkte Erbserklärung der Verlassenschaftsabhandlung zum Grunde zu legen. In diesem, so wie in allen Fällen, in welchen ein Inventarium errichtet werden muß, genießt auch derjenige, welcher einer unbedingte Erbserklärung abgegeben hat, so lange ihm die Erbschaft noch nicht übergeben worden, die rechtliche Wohlthat des Inventariums.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wird jemand zum Erben eingesetzt, dem auch ohne letzte Willenserklärung das Erbrecht ganz oder zum Theile gebührt hätte; so ist er nicht befugt, sich auf die gesetzliche Erbfolge zu berufen, und dadurch die Erklärung des letzten Willens zu vereiteln. Er muß die Erbschaft entweder aus dem letzten Willen antreten, oder ihr ganz entsagen. Personen aber, denen ein Pflichttheil gebühret, können die Erbschaft mit Vorbehalt ihres Pflichttheiles ausschlagen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Uebertragung des Erbrechtes.]
Stirbt der Erbe ehe, als er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat; so treten seine Erben, wenn der Erblasser diese nicht ausgeschlossen, oder nicht andere Nacherben bestimmt hat, in das Recht, die Erbschaft anzunehmen, oder auszuschlagen (§. 537).
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Vorkehrungen vor Einantwortung der Erbschaft: a) Verwaltung;]
Wenn der Erbe bey Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweiset, ist ihm die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft zu überlassen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: b) Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger;]
Für die Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger des Erblassers wird vom Gerichte nicht weiter gesorgt, als sie selbst verlangen. Die Gläubiger sind aber nicht schuldig, eine Erbserklärung abzuwarten. Sie können ihre Ansprüche wider die Masse anbringen, und begehren: daß zur Vertretung derselben ein Curator bestellt werde, gegen welchen sie ihre Forderungen ausführen können.
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[Marginalie: c) Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben;]
Besorget ein Erbschaftsgläubiger, ein Legatar, oder ein Notherbe, daß er durch Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben für seine Forderung Gefahr laufen könne; so kann er vor der Einantwortung verlangen, daß die Erbschaft von dem Vermögen des Erben abgesondert, vom Gerichte verwahret, oder von einem Curator verwaltet, sein Anspruch darauf vorgemerkt und berichtiget werde. In einem solchen Falle hat ihm aber der Erbe, obschon dieser sich unbedingt als Erbe erkläret hätte, aus eigenem Vermögen nicht mehr zu haften.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: d) Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger.]
Dem Erben oder dem aufgestellten Verlassenschafts-Curator steht es frey, zur Erforschung des Schuldenstandes die Ausfertigung eines Edictes, wodurch alle Gläubiger zur Anmeldung und Darthuung ihrer Forderungen auf eine den Umständen angemessene Zeit einberufen werden, nachzusuchen, und bis nach verstrichener Frist mit der Befriedigung der Gläubiger inne zu halten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Wirkung der Einberufung]
Die Wirkung dieser gerichtlichen Einberufung ist, daß den Gläubigern, welche sich binnen der bestimmten Zeitfrist nicht gemeldet haben, an die Verlassenschaft, wenn sie durch die Bezahlung der angemeldeten Forderungen erschöpft worden ist, kein weiterer Anspruch zusteht, als in so fern ihnen ein Pfandrecht gebühret.
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[Marginalie: oder der Unterlassung derselben.]
Unterläßt der Erbe die ihm bewilligte Vorsicht der gerichtlichen Einberufung; oder befriediget er sogleich einige der sich anmeldenden Gläubiger, ohne auf die Rechte der übrigen Rücksicht zu nehmen, und bleiben einige Gläubiger aus Unzulänglichkeit der Verlassenschaft unbezahlt; so haftet er ihnen, ungeachtet der bedingten Erbserklärung, mit seinem ganzen Vermögen in dem Maße, als sie die Zahlung erhalten haben würden, wenn die Verlassenschaft nach der gesetzlichen Ordnung zur Befriedigung der Gläubiger verwendet worden wäre.
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[Marginalie: e) Ausweisung über die Erfüllung des letzten Willens, entweder von dem Testaments-Executor;]
Hat der Erblasser einen Vollzieher (Executor) seines letzten Willens ernannt; so hängt es von dessen Willkühr ab, dieses Geschäft auf sich zu nehmen. Hat er es übernommen; so ist er schuldig, entweder als ein Machthaber die Anordnungen des Erblassers selbst zu vollziehen, oder den saumseligen Erben zur Vollziehung derselben zu betreiben.
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[Marginalie: oder dem Erben.]
Ist kein Vollzieher des letzten Willens ernannt; oder unterzieht sich der Ernannte dem Geschäfte nicht; so liegt dem Erben unmittelbar ob, den Willen des Erblassers so viel möglich zu erfüllen, oder die Erfüllung sicher zu stellen, und sich gegen das Gericht darüber auszuweisen. In Ansehung bestimmter Legatare hat er bloß darzuthun, daß er denselben von dem ihnen zugefallenen Vermächtnisse Nachricht gegeben habe (§. 688).
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Was der Erbe, ehe er zum Besitze der Erbschaft gelangen kann, an Abgaben zu entrichten, und im Falle, daß sein Erblasser gegen das Staats-Aerarium in Verrechnung gestanden ist, hierwegen auszuweisen habe, darüber enthalten die politischen Verordnungen die besondere Vorschrift.
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[Marginalie: Wann die Erbschaft einzuantworten.]
Sobald über die eingebrachte Erbserklärung der rechtmäßige Erbe vom Gerichte erkannt, und von demselben die Erfüllung der Verbindlichkeiten geleistet ist, wird ihm die Erbschaft eingeantwortet und die Abhandlung geschlossen. Uebrigens hat der Erbe um die Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen zu erwirken, die Vorschrift des §. 436. zu befolgen.
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[Marginalie: Haftung der gemeinschaftlichen Erben.]
Mehrere Erben, welche eine gemeinschaftliche Erbschaft ohne die rechtliche Wohlthat des Inventariums angetreten haben, haften allen Erbschaftsgläubigern und Legataren, selbst nach der Einantwortung, Alle für Einen und Einer für Alle. Unter sich aber sind sie nach Verhältniß ihrer Erbtheile beyzutragen schuldig.
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Haben die gemeinschaftlichen Erben von der rechtlichen Wohlthat des Inventariums Gebrauch gemacht; so sind sie vor der Einantwortung den Erbschaftsgläubigern und Legataren nach dem §. 550 zu haften verbunden. Nach der erfolgten Einantwortung haftet jeder einzelne selbst für die, die Erbschafts-Masse nicht übersteigenden Lasten nur nach Verhältniß seines Erbtheiles.
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[Marginalie: Sicherheitsmittel der Gläubiger des Erben.]
Gläubiger des Erben können zwar das ihm angefallene Erbgut, auch vor der an ihn erfolgten Einantwortung, mit Verboth, Pfändung, oder Vormerkung belegen. Eine solche Sicherstellung kann jedoch nicht anders, als mit dem ausdrücklichen Vorbehalte ertheilt werden, daß sie den bey der Abhandlung der Verlassenschaft vorkommenden Ansprüchen unnachtheilig, und erst von Zeit der erlangten Einantwortung wirksam seyn solle.
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[Marginalie: Erbschaftsklagen.]
Auch nach erhaltener Einantwortung kann der Besitznehmer von jenem, der ein besseres oder gleiches Erbrecht zu haben behauptet, auf Abtretung oder Theilung der Erbschaft belanget werden. Das Eigenthum einzelner Erbschaftstücke wird nicht mit der Erbschafts-, sondern der Eigenthumsklage verfolgt.
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[Marginalie: Wirkung derselben.]
Wenn der Beklagte zur Abtretung der Verlassenschaft ganz oder zum Theile verhalten wird; so sind die Ansprüche auf die Zurückstellung der von dem Besitzer bezogenen Früchte; oder auf die Vergütung der von demselben in dem Nachlasse verwendeten Kosten nach jenen Grundsätzen zu beurtheilen, welche in Rücksicht auf den redlichen oder unredlichen Besitzer in dem Hauptstücke vom Besitze überhaupt festgesetzt sind. Ein dritter redlicher Besitzer ist für die in der Zwischenzeit erworbenen Erbstücke niemanden verantwortlich.
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[Marginalie: Ursprung einer Gemeinschaft.]
So oft das Eigenthum der nähmlichen Sache, oder ein und dasselbe Recht mehreren Personen ungetheilt zukommt; besteht eine Gemeinschaft. Sie gründet sich auf eine zufällige Ereignung; auf ein Gesetz; auf eine letzte Willenserklärung; oder auf einen Vertrag.
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Nach Verschiedenheit der Quellen, aus denen eine Gemeinschaft entspringt, erhalten auch die Rechte und Pflichten der Theilhaber ihre nähere Bestimmung. Die besondern Vorschriften über eine durch Vertrag entstehende Gemeinschaft der Güter sind in dem sieben und zwanzigsten Hauptstücke enthalten.
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Wer einen Antheil an einer gemeinschaftlichen Sache anspricht, der muß sein Recht, wenn es von den übrigen Theilnehmern widersprochen wird, beweisen.
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[Marginalie: Gemeinschaftliche Rechte der Theilhaber.]
So lange alle Theilhaber einverstanden sind, stellen sie nur Eine Person vor, und haben das Recht, mit der gemeinschaftlichen Sache nach Belieben zu schalten. Sobald sie uneinig sind, kann kein Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vornehmen, wodurch über den Antheil des Anderen verfügt würde.
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[Marginalie: Rechte des Theilhabers auf seinen Antheil.]
Jeder Theilhaber ist vollständiger Eigenthümer seines Antheiles. In so fern er die Rechte seiner Mitgenossen nicht verletzt, kann er denselben, oder die Nutzungen davon willkührlich und unabhängig verpfänden, vermachen, oder sonst veräußern (§. 361).
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Jeder Theilhaber ist befugt, auf Ablegung der Rechnung und auf Vertheilung des Ertrages zu dringen. Er kann in der Regel auch die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; doch nicht zur Unzeit, oder zum Nachtheile der Uebrigen. Er muß sich daher einen, den Umständen angemessenen, nicht wohl vermeidlichen Aufschub gefallen lassen.
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Hat sich ein Theilhaber zur Fortsetzung der Gemeinschaft verbunden, so kann er zwar vor Verlauf der Zeit nicht austreten; allein diese Verbindlichkeit wird, wie andere Verbindlichkeiten, aufgehoben, und erstreckt sich nicht auf die Erben, wenn diese nicht selbst dazu eingewilliget haben.
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Auch die Anordnung eines Dritten, wodurch eine Sache zur Gemeinschaft bestimmt wird, muß zwar von den ersten Theilhabern, nicht auch von ihren Erben befolgt werden. Eine Verbindlichkeit zu einer immerwährenden Gemeinschaft kann nicht bestehen.
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[Marginalie: Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache: a) In Rücksicht des Hauptstammes.]
Der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache kommt allen Theilhabern insgesammt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach den Personen, sondern nach Verhältniß der Antheile der Theilnehmer gezählet werden.
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Bey wichtigen Veränderungen aber, welche zur Erhaltung oder besseren Benützung des Hauptstammes vorgeschlagen werden, können die Ueberstimmten Sicherstellung für künftigen Schaden; oder, wenn diese verweigert wird, den Austritt aus der Gemeinschaft verlangen.
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Wollen sie nicht austreten; oder geschehe der Austritt zur Unzeit; so soll das Los, ein Schiedsmann, oder, wofern sie sich darüber nicht einhällig vereinigen, der Richter entscheiden, ob die Veränderung unbedingt oder gegen Sicherstellung Statt finden soll oder nicht. Diese Arten der Entscheidung treten auch bey gleichen Stimmen der Mitglieder ein.
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Ist ein Verwalter der gemeinschaftlichen Sachen zu bestellen; so entscheidet über dessen Auswahl die Mehrheit der Stimmen, und in deren Abgang der Richter.
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Der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes wird als ein Machthaber angesehen. Er ist einerseits verbunden, ordentliche Rechnung abzulegen; andererseits aber befugt, alle nützlich gemachte Auslagen in Abrechnung zu bringen. Dieses gilt auch in dem Falle, daß ein Theilgenosse ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen Theilnehmer verwaltet.
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Wird die Verwaltung Mehrern überlassen; so entscheidet auch unter ihnen die Mehrheit der Stimmen.
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[Marginalie: b) der Nutzungen und Lasten.]
Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach Verhältniß der Antheile ausgemessen. Im Zweifel wird jeder Antheil gleich groß angesehen; wer das Gegentheil behauptet, muß es beweisen.
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Ordentlicher Weise sind die erzielten Nutzungen in Natur zu theilen. Ist aber diese Vertheilung nicht thunlich; so ist jeder berechtigt, auf die öffentliche Feilbiethung zu dringen. Der gelöste Werth wird den Theilhabern verhältnißmäßig entrichtet.
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[Marginalie: c) der Theilung.]
Bey der nach aufgehobener Gemeinschaft vorzunehmenden Theilung der gemeinschaftlichen Sache gilt keine Mehrheit der Stimmen. Die Theilung muß zur Zufriedenheit eines jeden Sachgenossen vorgenommen werden. Können sie nicht einig werden; so entscheidet das Los, oder ein Schiedsmann, oder, wenn sie sich über die Bestimmung der einen oder andern dieser Entscheidungsarten nicht einhällig vereinigen, der Richter.
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Ein Schiedsmann oder der Richter entscheidet auch, ob bey der Theilung liegender Gründe oder Gebäude ein Theilgenosse, zur Benützung seines Antheiles, einer Servitut bedürfe, und unter welcher Bedingung sie ihm zu verwilligen sey.
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Kann eine gemeinschaftliche Sache entweder gar nicht, oder nicht ohne beträchtliche Verminderung des Werthes getheilt werden, so ist sie, und zwar wenn auch nur Ein Theilgenosse es verlangt, vermittelst gerichtlicher Feilbiethung zu verkaufen, und der Kaufschilling unter die Theilhaber zu vertheilen.
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Servituten, Gränzzeichen und die zum gemeinschaftlichen Gebrauche nöthigen Urkunden sind keiner Theilung fähig. Die Grunddienstbarkeiten kommen allen Theilhabern zu Statten. Die Urkunden werden, wenn sonst nichts im Wege steht, bey dem ältesten Theilnehmer niedergelegt. Die übrigen erhalten auf ihre Kosten beglaubte Abschriften.
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Bey Theilungen der Grundstücke müssen die gegenseitigen Gränzen nach Verschiedenheit der Lage durch Säulen, Gränzsteine oder Pfähle auf eine deutliche und unwandelbare Art bezeichnet werden. Flüsse, Berge und Straßen sind natürliche Gränzen. Um den Betrug und Irrthum zu entfernen, sollen in die Steine, Säulen oder Pfähle, die wirklich zur Markung dienen, Kreuze, Wapen, Zahlen oder andere Zeichen gehauen oder darunter eingegraben werden.
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Ueber die gemachte Theilung sind Urkunden zu errichten. Ein Theilhaber einer unbeweglichen Sache erhält auch erst dadurch ein dingliches Recht auf seinen Antheil, daß die darüber errichtete Urkunde den öffentlichen Büchern einverleibt wird (§. 436).
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Die bloße Theilung was immer für eines gemeinschaftlichen Gutes kann einem Dritten nicht zum Nachtheile gereichen; alle ihm zustehende Pfand-, Servitut- und andere dingliche Rechte werden nach, wie vor der Theilung ausgeübt. Auch persönliche Rechte, die einem Dritten gegen eine Gemeinschaft zustehen, haben ungeachtet des erfolgten Austrittes ihre vorige Kraft.
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Eben so kann derjenige, welcher an eine Gemeinschaft schuldig ist, die Zahlung nicht an einzelne Theilnehmer entrichten. Solche Schulden müssen an die ganze Gemeinschaft, oder an jenen, der sie ordentlich vorstellt, abgetragen werden.
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Was bisher von der Gemeinschaft überhaupt bestimmt worden ist, läßt sich auch auf die einer Familie, als einer Gemeinschaft, zustehenden Rechte und Sachen, z. B. Stiftungen, Fideicommisse u. dgl. anwenden.
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[Marginalie: Erneuerung der Gränzen.]
Wenn Gränzzeichen durch was immer für Umstände so verletzt worden sind, daß sie ganz unkenntlich werden könnten; hat jeder Theilhaber das Recht, eine gemeinschaftliche Erneuerung der Gränzen zu verlangen. Die theilnehmenden Nachbarn sind zu diesem Geschäfte vorzuladen, die Gränzen genau zu beschreiben, und die Kosten von allen, nach Maß ihrer Gränzlinien, zu bestreiten.
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Wenn die Gränzen wirklich unkennbar geworden sind; oder bey Berichtigung der Markung ein Streit entsteht, so schützet das Gericht vor allem den letzten Besitzstand. Wer sich dadurch verletzt zu seyn glaubt, kann die ihm in Ansehung des Besitzrechtes, des Eigenthumes, oder eines anderen Rechtes zustehenden Behelfe der Ordnung nach anbringen (§. 347).
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Die wichtigsten Behelfe bey einer Gränzberichtigung sind: die Ausmessung und Beschreibung, oder auch die Abzeichnung des streitigen Grundes; dann, die sich darauf beziehenden öffentlichen Bücher und andere Urkunden; endlich, die Aussagen sachkündiger Zeugen, und das von Sachverständigen nach vorgenommenem Augenscheine gegebene Gutachten.
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Beweiset keine Partey ein ausschließendes Besitz- oder Eigenthumsrecht; so vertheilt das Gericht den streitigen Raum nach Maß des bisherigen ruhigen Besitzstandes. Ist aber auch der Besitzstand zweifelhaft; so wird der streitige Raum zwischen den Parteyen nach dem Verhältnisse des Besitzes, von welchem der Anspruch ausgeht, mit Beyziehung der Kunstverständigen, vertheilt, und hiernach die Markung vorgenommen.
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[Marginalie: Vermuthete Gemeinschaft.]
Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privat-Bäche, Canäle, Plätze und andere dergleichen Scheidewände, die sich zwischen benachbarten Grundstücken befinden, werden für ein gemeinschaftliches Eigenthum angesehen; wenn nicht Wapen, Auf- oder Inschriften, oder andere Kennzeichen und Behelfe das Gegentheil beweisen.
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Jeder Mitgenosse kann eine gemeinschaftliche Mauer auf seiner Seite bis zur Hälfte in der Dicke benützen, auch Blindthüren und Wandschränke dort anbringen, wo auf der entgegengesetzten Seite noch keine angebracht sind. Doch darf das Gebäude durch einen Schorstein, Feuerherd oder andere Anlagen nicht in Gefahr gesetzt, und der Nachbar auf keine Art in dem Gebrauche seines Antheiles gehindert werden.
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Alle Miteigenthümer tragen zur Erhaltung solcher gemeinschaftlichen Scheidewände verhältnißmäßig bey. Wo sie doppelt vorhanden sind; oder das Eigenthum getheilt ist, bestreitet jeder die Unterhaltungskosten für das, was ihm allein gehört.
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Ist die Stellung einer Scheidewand von der Art, daß die Ziegel, Latten oder Steine nur auf einer Seite vorlaufen oder abhängen; oder sind die Pfeiler, Säulen, Ständer, Bachställe auf Einer Seite eingegraben; so ist im Zweifel auf dieser Seite das ungetheilte Eigenthum der Scheidewand; wenn nicht aus einer beyderseitigen Belastung, Einfügung, aus anderen Kennzeichen, oder sonstigen Beweisen das Gegentheil erhellet. Auch derjenige wird für den ausschließenden Besitzer einer Mauer gehalten, welcher eine in der Richtung gleich fortlaufende Mauer von gleicher Höhe und Dicke unstreitig besitzt.
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In der Regel ist der ausschließende Besitzer nicht schuldig, seine verfallene Mauer oder Planke neu aufzuführen; nur dann muß er sie in gutem Stande erhalten, wenn durch die Oeffung für den Gränznachbar Schaden zu befürchten stünde. Es ist aber jeder Eigenthümer verbunden, auf der rechten Seite seines Haupteinganges für die nöthige Einschließung seines Raumes, und für die Abtheilung von dem fremden Raume zu sorgen.
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[Marginalie: Grund der persönlichen Sachenrechte.]
Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, gründen sich entweder unmittelbar auf ein Gesetz; oder auf einen Vertrag; oder auf eine erlittene Beschädigung.
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Die Fälle, in welchen jemanden unmittelbar von dem Gesetze ein persönliches Sachenrecht ertheilet wird, sind an den gehörigen Orten angegeben. Von dem Rechte des Schadenersatzes handelt das dreyßigste Hauptstück.
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Wer sich erkläret, daß er jemanden sein Recht übertragen, daß heißt, daß er ihm etwas gestatten, etwas geben, daß er für ihn etwas thun, oder seinetwegen etwas unterlassen wolle, macht ein Versprechen; nimmt aber der Andere das Versprechen gültig an, so kommt durch den übereinstimmenden Willen beyder Theile ein Vertrag zu Stande. So lange die Unterhandlungen dauern, und das Versprechen noch nicht gemacht, oder weder zum voraus, noch nachher angenommen ist, entsteht kein Vertrag.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn zur Annahme des Versprechens kein Zeitraum bedungen worden ist; so muß ein mündliches Versprechen ohne Verzug angenommen werden. Bey dem schriftlichen kommt es darauf an, ob beyde Theile sich an demselben Orte befinden, oder nicht. Im ersten Falle muß die Annahme in vier und zwanzig Stunden, im zweyten aber innerhalb jenes Zeitraumes, welcher zur zweymahligen Beantwortung nöthig ist, erfolgen, und dem versprechenden Theile bekannt gemacht werden; widrigen Falls ist das Versprechen erloschen. Vor Ablauf des fest gesetzten Zeitraumes kann das Versprechen nicht zurückgenommen werden.
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[Marginalie: Eintheilung der Verträge.]
Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Ueberlegungen aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen.
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Verträge sind einseitig oder zweyseitig verbindlich, je nachdem nur ein Theil etwas verspricht und der andere es annimmt; oder beyde Theile einander Rechte übertragen und wechselseitig annehmen. Die ersten werden also ohne Entgeld; die andern aber mit Entgeld geschlossen.
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[Marginalie: Erfordernisse eines gültigen Vertrages: 1) Fähigkeiten der Personen;]
Wer den Gebrauch der Vernunft nicht hat, wie auch ein Kind unter sieben Jahren, ist unfähig, ein Versprechen zu machen, oder es anzunehmen. Andere Personen hingegen, welche von einem Vater, Vormunde oder Curator abhängen, können zwar ein bloß zu ihrem Vortheile gemachtes Versprechen annehmen, wenn sie aber eine damit verknüpfte Last übernehmen, oder selbst etwas versprechen, hängt die Gültigkeit des Vertrages nach den, in dem dritten und vierten Hauptstücke des ersten Theiles, gegebenen Vorschriften, in der Regel von der Einwilligung des Vertreters oder zugleich des Gerichtes ab. Bis diese Einwilligung erfolgt, kann der andere Theil nicht zurück treten, aber eine angemessene Frist zur Erklärung verlangen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wer listiger Weise vorgibt, daß er Verträge zu schließen fähig sey, und dadurch einen Anderen, der darüber nicht leicht Erkundigung einhohlen konnte, hintergeht, ist zur Genugthuung verpflichtet.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Was zur Gültigkeit eines Vertrages mit einer unter der besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinde, (§. 27). oder ihren einzelnen Gliedern und Stellvertretern erfordert werde, ist aus der Verfassung derselben und den politischen Gesetzen zu entnehmen (§. 290).
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
In wie weit ein Verbrecher gültige Verträge schließen könne, bestimmt das Strafgesetz über Verbrechen.
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[Marginalie: 2) wahre Einwilligung.]
Die Einwilligung in einen Vertrag muß frey, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt werden. Ist die Erklärung unverständlich, ganz unbestimmt, oder erfolgt die Annahme unter andern Bestimmungen, als unter welchen das Versprechen geschehen ist; so entsteht kein Vertrag. Wer sich, um einen Anderen zu bevortheilen, undeutlicher Ausdrücke bedient, oder ein Scheinhandlung unternimmt, leistet Genugthuung.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wer von dem annehmenden Theile durch ungerechte und gegründete Furcht zu einem Vertrage gezwungen worden, ist ihn zu halten nicht verbunden. Ob die Furcht gegründet war, muß von dem Richter aus den Umständen beurtheilet werden (§. 55).
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn ein Theil von dem andern Theile durch falsche Angaben irre geführt worden ist, und der Irrthum die Hauptsache, oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erkläret worden; so entsteht für den Irregeführten keine Verbindlichkeit.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Betrifft aber der Irrthum weder die Hauptsache, noch eine wesentliche Beschaffenheit derselben, sondern einen Nebenumstand; so bleibt der Vertrag, in so fern beyde Theile in den Hauptgegenstand gewilliget, und den Nebenumstand nicht als vorzügliche Absicht erkläret haben, noch immer gültig; allein dem Irregeführten ist von dem Urheber des Irrthumes die angemessene Vergütung zu leisten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Eben diese Grundsätze sind auch auf den Irrthum in der Person desjenigen, welchem ein Versprechen gemacht worden ist, anzuwenden; in so fern ohne den Irrthum der Vertrag entweder gar nicht, oder doch nicht auf solche Art errichtet worden wäre.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
In jedem Falle muß derjenige, welcher einen Vertrag durch List oder ungerechte Furcht bewirket hat, für die nachtheiligen Folgen Genugthuung leisten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ist der versprechende Theil von einem Dritten entweder durch ungerechte und gegründete Furcht zu einem Vertrage gezwungen, oder durch falsche Angaben irre geführet worden; so ist der Vertrag gültig. Nur in dem Falle, daß der annehmende Theil an der widerrechtlichen Handlung des Dritten Theil nahm, oder dieselbe offenbar wissen mußte, ist er eben so nach den §§. 870-874 zu behandeln, als wenn er selbst den anderen Theil in Furcht oder Irrthum versetzt hätte.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn der versprechende Theil selbst und allein an seinem wie immer gearteten Irrthume Schuld ist, so besteht der Vertrag; es wäre denn, daß dem annehmenden Theile der obwaltende Irrthum offenbar aus den Umständen auffallen mußte.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, muß dagegen auch Alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrage zu seinem Vortheile erhalten hat.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 3) Möglichkeit der Leistung.]
Ueber Alles, was im Verkehre steht, können Verträge geschlossen werden. Was nicht geleistet werden kann; was gerade zu unmöglich oder unerlaubt ist, kann kein Gegenstand eines gültigen Vertrages werden. Wer einen andern durch dergleichen Zusagen täuschet; wer ihn aus schuldbarer Unwissenheit verkürzet; oder aus dessen Schaden einen Nutzen zieht, bleibt dafür verantwortlich.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Insbesondere sind, außer den am gehörigen Orte angeführten, folgende Verträge ungültig:
1) Wenn etwas für die Unterhandlung eines Ehevertrages bedungen wird;
2) Wenn ein Wundarzt oder was immer für ein Arzt sich von dem Kranken für die Uebernehmung der Cur; oder
3) Wenn ein Rechtsfreund sich für die Uebernehmung eines Processes eine bestimmte Belohnung bedingt, oder eine ihm anvertraute Streitsache an sich löset;
4) Wenn eine Erbschaft oder ein Vermächtniß, die man von einer dritten Person hofft, noch bey Lebzeiten derselben veräußert wird.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wird der Gegenstand, worüber ein Vertrag geschlossen worden, vor dessen Uebergabe dem Verkehre entzogen; so ist es eben so viel, als wenn man den Vertrag nicht geschlossen hätte.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Außer den von den Gesetzen bestimmten Fällen kann zwar niemand für einen Anderen ein Versprechen machen, oder annehmen. Hat aber jemand seine Verwendung bey einem Dritten versprochen, oder gar für den Erfolg gestanden; so muß er die eingegangene Verbindlichkeit nach Maß seines Versprechens erfüllen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Sind unmögliche und mögliche Dinge zugleich versprochen worden, so müssen die möglichen erfüllet werden, wenn anders die Vertrag schließenden Theile nicht die ausdrückliche Bedingung gemacht haben, daß kein Punct des Vertrages von dem anderen abgesondert werden könne.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Form der Verträge.]
Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich; vor Gericht oder außerhalb desselben; mit oder ohne Zeugen errichtet werden. Diese Verschiedenheit der Form macht, außer den im Gesetze bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit keinen Unterschied.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Haben sich die Parteyen ausdrücklich zu einem schriftlichen Vertrage verabredet; so wird er vor der Unterschrift der Parteyen nicht für geschlossen angesehen. Die Siegelung wird auch in diesem Falle nicht wesentlich erfordert.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Punctation.]
Ist zwar noch nicht die förmliche Urkunde, aber doch ein Aufsatz über die Hauptpuncte errichtet, und von den Parteyen unterfertiget worden; so gründet auch schon ein solcher Aufsatz diejenigen Rechte und Verbindlichkeiten, welche darin ausgedrückt sind.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wer des Schreibens unkundig, oder wegen körperlicher Gebrechen zu schreiben unfähig ist, muß zwey Zeugen, deren einer dessen Nahmen unterfertiget, beyziehen, und sein gewöhnliches Handzeichen beyrücken.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn über einen Vertrag eine Urkunde errichtet worden; so ist auf vorgeschützte mündliche Verabredungen, welche zugleich geschehen seyn sollen, aber mit der Urkunde nicht übereinstimmen, oder neue Zusätze enthalten, kein Bedacht zu nehmen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Gemeinschaftliche Verbindlichkeit oder Berechtigung.]
Wenn zwey oder mehrere Personen jemanden eben dasselbe Recht zu einer Sache versprechen, oder es von ihm annehmen; so wird sowohl die Forderung als die Schuld nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigenthumes getheilt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen haftet also aus mehreren Mitschuldnern einer theilbaren Sache jeder nur für seinen Antheil, und eben so muß von mehreren Mitgenossen einer theilbaren Sache jeder sich mit dem ihm gebührenden Theile begnügen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Betrifft es hingegen untheilbare Sachen; so kann ein Gläubiger, wenn er der einzige ist, solche von einem jeden Mitschuldner fordern. Wenn aber mehrere Gläubiger und nur Ein Schuldner da sind; so ist dieser die Sache einem einzelnen Mitgläubiger, ohne Sicherstellung heraus zu geben, nicht verpflichtet; er kann auf die Uebereinkunft aller Mitgläubiger dringen, oder die gerichtliche Verwahrung der Sache verlangen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Correalität.]
Versprechen mehrere Personen ein und dasselbe Ganze zur ungetheilten Hand dergestalt, daß sich Einer für Alle und Alle für Einen ausdrücklich verbinden; so haftet jede einzelne Person für das Ganze. Es hängt dann von dem Gläubiger ab, ob er von allen, oder von einigen Mitschuldnern das Ganze, oder nach von ihm gewählten Antheilen, oder ob er es von einem Einzigen fordern wolle. Selbst nach erhobener Klage bleibt ihm, wenn er von derselben absteht, diese Wahl vorbehalten; und, wenn er von einem oder dem anderen Mitschuldner nur zum Theile befriediget wird; so kann er das Rückständige von den übrigen fordern.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Hat hingegen einer mehreren Personen eben dasselbe Ganze zugesagt, und sind diese ausdrücklich berechtiget worden, es zur ungetheilten Hand fordern zu können; so muß der Schuldner das Ganze demjenigen dieser Gläubiger entrichten, der ihn zuerst darum angeht.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Sobald ein Mitschuldner dem Gläubiger das Ganze entrichtet hat, darf dieser von den übrigen Mitschuldnern nichts mehr fordern; und sobald ein Mitgläubiger von dem Schuldner ganz befriediget worden ist, haben die übrigen Mitgläubiger keinen Anspruch mehr.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ein Mitschuldner kann dadurch, daß er mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingeht, den übrigen keinen Nachtheil zuziehen, und die Nachsicht oder Befreyung, welche ein Mitschuldner für seine Person erhält, kommt den übrigen nicht zu Statten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wie weit aus mehrern Mitgläubigern, welchen eben dasselbe Ganze zur ungetheilten Hand zugesagt worden ist, derjenige, welcher die ganze Forderung für sich erhalten hat, den übrigen Gläubigern hafte, muß aus den besonderen, zwischen den Mitgläubigern bestehenden, rechtlichen Verhältnissen bestimmet werden. Besteht kein solches Verhältniß, so ist einer dem anderen keine Rechenschaft schuldig.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ein Mitschuldner zur ungetheilten Hand, welcher die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, ist berechtiget, auch ohne geschehene Rechtsabtretung, von den übrigen den Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältniß unter ihnen besteht, zu gleichen Theilen zu fordern. War einer aus ihnen unfähig, sich zu verpflichten, oder ist er unvermögend, seiner Verpflichtung Genüge zu leisten; so muß ein solcher ausfallender Antheil ebenfalls von allen Mitverpflichteten übernommen werden. Die erhaltene Befreyung eines Mitverpflichteten kann den übrigen bey der Forderung des Ersatzes nicht nachtheilig seyn (§. 894).
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Nebenbestimmungen bey Verträgen: 1) Bedingungen:]
In Ansehung der Bedingungen bey Verträgen gelten überhaupt die nähmlichen Vorschriften, welche über die den Erklärungen des letzten Willens beygesetzten Bedingungen aufgestellt worden sind.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Verabredungen unter solchen Bedingungen, welche bey einem letzten Willen für nicht beygesetzt angesehen werden, sind ungültig.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ist die in einem Vertrage vorgeschriebene Bedingung schon vor dem Vertrage eingetroffen; so muß sie nach dem Vertrage nur dann wiederhohlet werden, wenn sie in einer Handlung dessen, der das Recht erwerben soll, besteht, und von ihm wiederhohlet werden kann.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 2) Bewegungsgrund;]
Ein unter einer aufschiebenden Bedingung zugesagtes Recht geht auch auf die Erben über.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Haben die Parteyen den Bewegungsgrund oder den Endzweck ihrer Einwilligung ausdrücklich zur Bedingung gemacht; so wird der Bewegungsgrund oder Endzweck wie eine andere Bedingung angesehen. Außer dem haben dergleichen Aeußerungen auf die Gültigkeit entgeldlicher Verträge keinen Einfluß. Bey den unentgeldlichen aber sind die bey den letzten Anordnungen gegebenen Vorschriften anzuwenden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 3) Zeit, Ort und Art der Erfüllung;]
Verträge müssen zu der Zeit, an dem Orte, und auf die Art vollzogen werden, wie es die Parteyen verabredet haben. Nach dem Gesetze werden 24 Stunden für einen Tag, 30 Tage für einen Monath, und 365 Tage für ein Jahr gehalten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ein Recht, dessen Erwerbung an einen gewissen Tag gebunden ist, wird mit dem Anfange des Tages erworben. Zur Erfüllung einer Verbindlichkeit aber kommt dem Verpflichteten der ganze bestimmte Tag zu Statten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ist keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden; so kann sie sogleich, nähmlich ohne unnöthigen Aufschub, gefordert werden. Hat der Verpflichtete die Erfüllungszeit seiner Willkühr vorbehalten; so muß man entweder seinen Tod abwarten, und sich an die Erben halten; oder, wenn es um eine bloß persönliche, nicht vererbliche Pflicht zu thun ist, die Erfüllungszeit von dem Richter nach Billigkeit festsetzen lassen. Letzteres findet auch dann Statt, wenn der Verpflichtete die Erfüllung nach Möglichkeit oder Thunlichkeit versprochen hat. Uebrigens müssen die Vorschriften, welche oben (§§. 704-706) in Rücksicht der den letzten Anordnungen beygerückten Zeitbestimmung gegeben werden, auch hier angewendet werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn der Ort, wo der Vertrag erfüllet werden soll, weder aus der Verabredung, noch aus der Natur oder dem Zwecke des Geschäftes, bestimmet werden kann; so werden unbewegliche Sachen an dem Orte, wo sie liegen; bewegliche aber an dem Orte, wo das Versprechen gemacht worden ist, übergeben. In Ansehung des Maßes, des Gewichtes, und der Geldsorten ist auf den Ort der Uebergabe zu sehen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Kann das Versprechen auf mehrere Arten erfüllet werden; so hat der Verpflichtete die Wahl; er kann aber von der einmahl getroffenen Wahl für sich allein nicht abgehen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wird ein Vertrag ausdrücklich mit Vorbehalt der Wahl geschlossen, und dieselbe durch zufälligen Untergang eines oder mehrerer Wahlstücke vereitelt; so ist der Theil, dem die Wahl zusteht, an den Vertrag nicht gebunden. Unterläuft aber ein Verschulden des Verpflichteten; so muß er dem Berechtigten für die Vereitlung der Wahl haften.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 4) Angeld;]
Was bey Abschließung eines Vertrages voraus gegeben wird, ist, außer dem Falle einer besondern Verabredung, nur als ein Zeichen der Abschließung, oder als eine Sicherstellung für die Erfüllung des Vertrages zu betrachten, und heißt Angeld. Wird der Vertrag durch Schuld einer Partey nicht erfüllet; so kann die schuldlose Partey das von ihr empfangene Angeld behalten, oder den doppelten Betrag des von ihr gegebenen Angeldes zurück fordern. Will sie sich aber damit nicht begnügen, so kann sie auf die Erfüllung; oder, wenn diese nicht mehr möglich ist, auf den Ersatz dringen.
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[Marginalie: 5) Reugeld;]
Wird bey Schließung eines Vertrages ein Betrag bestimmt, welchen ein oder der andere Theil in dem Falle, daß er von dem Vertrage vor der Erfüllung zurück treten will, entrichten muß; so wird der Vertrag gegen Reugeld geschlossen. In diesem Falle muß entweder der Vertrag erfüllet, oder das Reugeld bezahlet werden. Wer den Vertrag auch nur zum Theile erfüllet; oder das, was von dem Anderen auch nur zum Theile zur Erfüllung geleistet worden ist, angenommen hat, kann selbst gegen Entrichtung des Reugeldes nicht mehr zurück treten.
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Wenn ein Angeld gegeben, und zugleich das Befugniß des Rücktrittes ohne Bestimmung eines besonderen Reugeldes bedungen wird; so vertritt das Angeld die Stelle des Reugeldes. Im Falle des Rücktrittes verliert also der Geber das Angeld; oder der Empfänger stellt das Doppelte zurück.
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Wer nicht durch bloßen Zufall, sondern durch sein Verschulden an der Erfüllung des Vertrages verhindert wird, muß ebenfalls das Reugeld entrichten.
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[Marginalie: 6) Nebengebühren.]
Der Gläubiger ist von seinem Schuldner außer der Hauptschuld zuweilen auch Nebengebühren zu fordern berechtiget. Sie bestehen in dem Zuwachse, und in den Früchten der Hauptsache; in den bestimmten oder in den Zögerungs-Zinsen; oder in dem Ersatze des verursachten Schadens; oder dessen, was dem Anderen daran liegt, daß die Verbindlichkeit nicht gehörig erfüllet worden; endlich in dem Betrage, welchen ein Theil sich auf diesen Fall bedungen hat.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
In wie weit mit einem dinglichen Rechte das Recht auf den Zuwachs, oder auf die Früchte verbunden sey, ist in dem ersten und vierten Hauptstücke des zweyten Theiles bestimmet worden. Wegen eines bloß persönlichen Rechtes hat der Berechtigte noch keinen Anspruch auf Nebengebühren. In wie weit dem Gläubiger ein Recht auf diese zukomme, ist theils aus den besonderen Arten und Bestimmungen der Verträge; theils aus dem Hauptstücke: von dem Rechte des Schadenersatzes und der Genugthuung, zu entnehmen.
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[Marginalie: Auslegungsregeln bey Verträgen.]
Die im ersten Theile (§. 6) in Hinsicht auf die Auslegung der Gesetze angeführten allgemeinen Regel gelten auch für Verträge. Ins besondere soll ein zweifelhafter Vertrag so erklärt werden, daß er keinen Widerspruch enthalte, und von Wirkung sey.
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Bey einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel angenommen, daß sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte; bey zweyseitig verbindlichen wird eine undeutliche Aeußerung zum Nachtheile desjenigen erkläret, der sich derselben bedienet hat (§. 869).
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Wird ein Geschäft von gewisser Art nur zum Scheine verabredet; so ist es nach denjenigen gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen, nach denen es vermöge seiner wahren Beschaffenheit beurtheilet werden muß.
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[Marginalie: Von Erlöschung der Verträge.]
Wie die aus den Verträgen entstehenden Verbindlichkeiten aufhören, wird bey jedem Vertrage besonders, und in dem Hauptstücke: von Aufhebung der Verbindlichkeiten überhaupt, bestimmet werden.
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Alle aus Verträgen entstehende Rechte und Pflichten gehen auf die Erben der vertragenden Theile über; wenn sie anders nicht bloß auf persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten beruhen; oder wenn die Erben nicht schon im Vertrage selbst, oder durch das Gesetz ausgenommen worden sind. Ein noch nicht angenommenes Versprechen geht, wenn auch nur Ein Theil während der Ueberlegungsfrist stirbt, auf die Erben nicht über (§. 862).
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Wenn ein Theil den Vertrag entweder gar nicht; oder nicht zu der gehörigen Zeit; an dem gehörigen Orte; oder auf die bedungene Weise erfüllet; so ist der andere Theil, außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen, oder einem ausdrücklichen Vorbehalte, nicht berechtiget, die Aufhebung, sondern nur die genaue Erfüllung des Vertrages und Ersatz zu fordern.
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Nach gänzlicher Erfüllung des Vertrages können die Parteyen auch mit beyderseitiger Einwilligung nicht mehr davon abgehen; sondern sie müssen einen neuen Vertrag schließen, der als ein zweytes Geschäft angesehen wird.
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[Marginalie: Allgemeine Bestimmungen entgeldlicher Verträge und Geschäfte.]
Bey einem entgeldlichen Vertrage werden entweder Sachen mit Sachen; oder Handlungen, worunter auch die Unterlassungen gehören, mit Handlungen; oder endlich Sachen mit Handlungen, und Handlungen mit Sachen vergolten (§. 864).
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[Marginalie: Gewährleistung.]
Wenn jemand eine Sache auf eine entgeldliche Art einem Anderen überläßt; so leistet er Gewähr, daß sie die ausdrücklich bedungenen, oder gewöhnlich dabey voraus gesetzten Eigenschaften habe, und daß sie der Natur des Geschäftes, oder der getroffenen Verabredung gemäß benützt und verwendet werden könne.
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[Marginalie: Fälle der Gewährleistung.]
Wer also der Sache Eigenschaften beylegt, die sie nicht hat, und die ausdrücklich oder vermöge der Natur des Geschäftes stillschweigend bedungen worden sind; wer ungewöhnliche Mängel oder Lasten derselben verschweigt; wer eine nicht mehr vorhandene, oder eine fremde Sache als die seinige veräußert; wer fälschlich vorgibt, daß die Sache zu einem bestimmten Gebrauche tauglich; oder daß sie auch von den gewöhnlichen Mängeln und Lasten frey sey; der hat, wenn das Widerspiel hervorkommt, dafür zu haften.
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Wenn ein Stück Vieh binnen vier und zwanzig Stunden nach der Uebernahme erkrankt oder umfällt; so wird vermuthet, daß es schon vor der Uebernahme krank gewesen sey.
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Die nähmliche Vermuthung gilt:
1) wenn binnen acht Tagen bey den Schweinen die Finne, und bey den Schafen die Pocken oder die Räude (Schäbe); oder wenn bey den letztern binnen zwey Monathen die Lungen- und Egelwürmer entdeckt werden;
2) wenn bey dem Rindvieh binnen dreyßig Tagen nach der Uebernahme die Drüsenkrankheit, so genannte Stiersucht, gefunden wird;
3) wenn bey Pferden und Lastthieren binnen fünfzehn Tagen nach der Uebergabe die verdächtige Drüse oder der Rotz, wie auch der Dampf; oder, wenn binnen dreyßig Tagen der Dummkoller, der Wurm, die Stätigkeit, der schwarze Staar, oder die Mondblindheit entdeckt wird.
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Von dieser rechtlichen Vermuthung (§. 924 und 925) kann aber der Uebernehmer eines solchen Stückes Vieh nur dann Gebrauch machen, wenn er dem Uebergeber oder Gewährsmanne sogleich von dem bemerkten Fehler Nachricht gibt; oder in dessen Abwesenheit dem Ortsgerichte, oder Sachverständigen die Anzeige macht, und den Augenschein vornehmen läßt.
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Vernachlässiget der Uebernehmer diese Vorsicht, so liegt ihm der Beweis ob, daß das Vieh schon vor Schließung des Vertrages mangelhaft war. Immer stehet aber auch dem Uebergeber der Beweis offen, daß der gerügte Mangel erst nach der Uebergabe eingetreten sey.
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Fallen die Mängel einer Sache in die Augen oder sind die auf der Sache haftenden Lasten aus den öffentlichen Büchern zu ersehen; so findet, außer dem Falle einer ausdrücklichen Zusage, daß die Sache von allen Fehlern und Lasten frey sey, keine Gewährleistung Statt (§. 443). Schulden und Rückstände, welche auf der Sache haften, müssen stets vertreten werden.
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Wer eine fremde Sache wissentlich an sich bringt, hat eben so wenig Anspruch auf eine Gewährleistung, als derjenige, welcher ausdrücklich darauf Verzicht gethan hat.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Werden Sachen in Pausch und Bogen, nähmlich so, wie sie stehen und liegen, ohne Zahl, Maß und Gewicht übergeben; so ist der Uebergeber, außer dem Falle, daß eine von ihm fälschlich vorgegebene, oder von dem Empfänger bedungene Beschaffenheit mangelt, für die daran entdeckten Fehler nicht verantwortlich.
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[Marginalie: Bedingung der Gewährleistung.]
Wenn der Besitzer wegen eines von einem Dritten auf die Sache gemachten Anspruches von der Gewährleistung Gebrauch machen will; so muß er seinen Vormann davon benachrichtigen, und nach Vorschrift der Gerichtsordnung die Vertretung begehren. Durch die Unterlassung dieses Ansuchens verliert er zwar noch nicht das Recht der Schadloshaltung; aber sein Vormann kann ihm alle wider den Dritten unausgeführt gebliebene Einwendungen entgegen setzen, und sich dadurch von der Entschädigung in dem Maße befreyen, als erkannt wird, daß diese Einwendungen, wenn von ihnen der gehörige Gebrauch gemacht worden wäre, eine andere Entscheidung gegen den Dritten veranlaßt haben würden.
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[Marginalie: Wirkung.]
Ist der die Gewährleistung begründende Mangel von der Art, daß er nicht mehr gehoben werden kann, und, daß er den ordentlichen Gebrauch der Sache verhindert, so kann der Verkürzte die gänzliche Aufhebung des Vertrages; wenn hingegen sich das Fehlende, z. B. an Maß oder Gewicht, nachtragen läßt, nur diesen Nachtrag; in beyden Fällen aber auch den Ersatz des weitern Schadens, und, dafern der andere Theil unredlich gehandelt hat, auch den entgangenen Nutzen fordern.
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[Marginalie: Erlöschung des Rechtes der Gewährleistung.]
Wer die Gewährleistung fordern will, muß sein Recht, wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drey Jahren; betrifft es aber bewegliche, binnen sechs Monathen geltend machen, sonst ist das Recht erloschen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte.]
Hat bey zweyseitig verbindlichen Geschäften ein Theil nicht einmahl die Hälfte dessen, was er dem anderen gegeben hat, von diesem an dem gemeinen Werthe erhalten; so räumet das Gesetz dem verletzten Theile das Recht ein, die Aufhebung und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern. Dem anderen Theile stehet aber bevor, das Geschäft dadurch aufrecht zu erhalten, daß er den Abgang bis zum gemeinen Werthe zu ersetzen bereit ist. Das Mißverhältniß des Werthes wird nach dem Zeitpuncte des geschlossenen Geschäftes bestimmt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Dieses Rechtsmittel findet nicht Statt, wenn jemand ausdrücklich darauf Verzicht gethan, oder sich erkläret hat, die Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Werth zu übernehmen; wenn er, obgleich ihm der wahre Werth bekannt war, sich dennoch zu dem unverhältnißmäßigen Werthe verstanden hat; ferner, wenn aus dem Verhältnisse der Personen zu vermuthen ist, daß sie einen, aus einem entgeldlichen und unentgeldlichen vermischten, Vertrag schließen wollten; wenn sich der eigentliche Werth nicht mehr erheben läßt; endlich, wenn die Sache von dem Gerichte versteigert worden ist.
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[Marginalie: Von der Verabredung eines künftigen Vertrages.]
Die Verabredung, künftig erst einen Vertrag schließen zu wollen, ist nur dann verbindlich, wenn sowohl die Zeit der Abschließung, als die wesentlichen Stücke des Vertrages bestimmet, und die Umstände inzwischen nicht dergestalt verändert worden sind, daß dadurch der ausdrücklich bestimmte, oder aus den Umständen hervor leuchtende Zweck vereitelt, oder das Zutrauen des einen oder anderen Theiles verloren wird. Ueberhaupt muß auf die Vollziehung solcher Zusagen längstens in einem Jahre nach dem bedungenen Zeitpuncte gedrungen werden; widrigen Falls ist das Recht erloschen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Von der Verzicht auf Einwendungen.]
Allgemeine, unbestimmte Verzichtleistungen auf Einwendungen gegen die Gültigkeit eines Vertrages sind ohne Wirkung.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Schenkung.]
Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemanden unentgeldlich überlassen wird, heißt eine Schenkung.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: In wie fern eine Verzichtleistung eine Schenkung sey.]
Wer auf ein gehofftes, oder wirklich angefallenes, oder zweifelhaftes Recht Verzicht thut, ohne es einem Andern ordentlich abzutreten, oder dasselbe dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung zu erlassen, ist für keinen Geschenkgeber anzusehen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Belohnende Schenkung.]
Es verändert die Wesenheit der Schenkung nicht, wenn sie aus Erkenntlichkeit, oder in Rücksicht auf die Verdienste des Beschenkten; oder als eine besondere Belohnung desselben gemacht worden ist; nur darf er vorher kein Klagerecht darauf gehabt haben.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Hat der Beschenkte ein Klagerecht auf die Belohnung gehabt, entweder, weil sie unter den Parteyen schon bedungen, oder durch das Gesetz vorgeschrieben war; so höret das Geschäft auf, eine Schenkung zu seyn, und ist als ein entgeldlicher Vertrag anzusehen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Wechselseitige Schenkungen.]
Sind Schenkungen vorher dergestalt bedungen, das der Schenkende wieder beschenket werden muß; so entstehet keine wahre Schenkung im Ganzen; sondern nur in Ansehung des übersteigenden Werthes.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Form des Schenkungsvertrages]
Aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Uebergabe geschlossenen Schenkungsvertrage erwächst dem Geschenknehmer kein Klagerecht. Dieses Recht muß durch eine schriftliche Urkunde begründet werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: und Maß einer Schenkung.]
Ein unbeschränkter Eigenthümer kann mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften auch sein ganzes gegenwärtiges Vermögen verschenken. Ein Vertrag aber, wodurch das künftige Vermögen verschenket wird, bestehet nur in so weit, als er die Hälfte diese Vermögens nicht übersteiget.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: In wie fern der Geber für das Geschenkte hafte.]
Wer wissentlich eine fremde Sache verschenket, und dem Geschenknehmer diesen Umstand verschweiget, haftet für die nachtheiligen Folgen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Unwiderruflichkeit der Schenkungen.]
Schenkungsverträge dürfen in der Regel nicht widerrufen werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Ausnahmen: 1) wegen Dürftigkeit;]
Geräth der Geschenkgeber in der Folge in solche Dürftigkeit, daß es ihm an dem nöthigen Unterhalte gebricht; so ist er befugt, jährlich von dem geschenkten Betrage die gesetzlichen Zinsen, in so weit die geschenkte Sache oder derselben Werth noch vorhanden ist, und ihm der nöthige Unterhalt mangelt, von dem Beschenkten zu fordern, wenn sich anders dieser nicht selbst in gleich dürftigen Umständen befindet. Aus mehreren Geschenknehmern ist der frühere nur in so weit verbunden, als die Beyträge der späteren zum Unterhalte nicht zureichen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 2) Undankes;]
Wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohlthäter eines groben Undankes schuldig macht, kann die Schenkung widerrufen werden. Unter grobem Undanke wird eine Verletzung am Leibe, an Ehre, an Freyheit oder am Vermögen verstanden, welche von der Art ist, daß gegen den Verletzer von Amts wegen, oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetze verfahren werden kann.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Der Undank macht den Undankbaren für seine Person zum unredlichen Besitzer und gibt selbst dem Erben des Verletzten, in so fern der letztere den Undank nicht verziehen hat, und noch etwas von dem Geschenke in Natur oder Werthe vorhanden ist, ein Recht zur Widerrufungsklage auch gegen den Erben des Verletzers.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 3) Verkürzung des schuldigen Unterhaltes;]
Wer jemanden den Unterhalt zu reichen schuldig ist, kann dessen Recht durch Beschenkung eines Dritten nicht verletzen. Der auf solche Art Verkürzte ist befugt, den Beschenkten um die Ergänzung desjenigen zu belangen, was ihm der Schenkende nun nicht mehr zu leisten vermag. Bey mehreren Geschenknehmern ist die obige (§. 947). Vorschrift anzuwenden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 4) des Pflichttheiles;]
Wer zur Zeit der Schenkung Abstämmlinge hat, denen er einen Pflichttheil zu hinterlassen schuldig ist, kann zu ihrem Nachtheile keine Schenkung machen, welche die Hälfte seines Vermögens übersteigt. Hat er dieses Maß überschritten, und können diese Abstämmlinge nach seinem Tode beweisen, daß sein reiner Nachlaß den Betrag der Hälfte seines zur Zeit der Schenkung gehabten Vermögens nicht erreiche; so können sie von dem Beschenkten das gesetzwidrig empfangene Uebermaß verhältnißmäßig zurück fordern.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Besitzt der Beschenkte die geschenkte Sache oder ihren Werth nicht mehr; so haftet er nur in so fern, als er sie unredlicher Weise aus dem Besitze gelassen hat.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 5) der Gläubiger;]
Unter eben diese (§. 952.) Beschränkung können auch diejenigen Geschenke zurück gefordert werden, wodurch die zur Zeit der Schenkung schon vorhandenen Gläubiger verkürzet worden sind. Auf Gläubiger, deren Forderungen jünger sind, als die Schenkung, erstrecket sich dieses Recht nur dann, wenn der Beschenkte eines hinterlistigen Einverständnisses überwiesen werden kann.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 6) wegen nachgeborner Kinder.]
Dadurch, daß einem kinderlosen Geschenkgeber nach geschlossenem Schenkungsvertrage Kinder geboren werden, erwächst weder ihm noch den nachgebornen Kindern das Recht, die Schenkung zu widerrufen. Doch kann er oder das nachgeborne Kind, im Nothfalle sowohl gegen den Beschenkten, als gegen dessen Erben das oben angeführte Recht auf die gesetzlichen Zinsen des geschenkten Betrages geltend machen (§. 947).
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Welche Schenkungen auf die Erben nicht übergehen.]
Hat der Geschenkgeber dem Beschenkten eine Unterstützung in gewissen Fristen zugesichert, so erwächst für die Erben derselben weder ein Recht, noch eine Verbindlichkeit; es müßte denn in dem Schenkungsvertrage ausdrücklich anders bedungen worden seyn.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Schenkung auf den Todesfall.]
Eine Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tode des Schenkenden erfolgen soll, ist mit Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten als ein Vermächtniß gültig. Nur dann ist sie als ein Vertrag anzusehen, wenn der Beschenkte sie angenommen, der Schenkende sich des Befugnisses, sie zu widerrufen, ausdrücklich begeben hat, und eine schriftliche Urkunde darüber dem Beschenkten eingehändiget worden ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Verwahrungsvertrag.]
Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt; so entstehet ein Verwahrungsvertrag. Das angenommene Versprechen, eine fremde, noch nicht übergebene Sache in die Obsorge zu übernehmen, macht zwar den versprechenden Theil verbindlich; es ist aber noch kein Verwahrungsvertrag.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Durch den Verwahrungsvertrag erwirbt der Uebernehmer weder Eigenthum, noch Besitz, noch Gebrauchsrecht; er ist bloßer Inhaber mit der Pflicht, die ihm anvertraute Sache vor Schaden zu sichern.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Wann er in einen Darleihens- oder Leihvertrag;]
Wird dem Verwahrer auf sein Verlangen, oder durch freywilliges Anerbiethen des Hinterlegers der Gebrauch gestattet; so höret im ersten Falle der Vertrag gleich nach der Verwilligung; im zweyten aber von dem Augenblicke, da das Anerbiethen angenommen, oder von der hinterlegten Sache wirklich Gebrauch gemacht worden ist, auf, ein Verwahrungsvertrag zu seyn; er wird bey verbrauchbaren Sachen in einen Darleihens-, bey unverbrauchbaren in einen Leihvertrag umgeändert, und es treten die damit verbundenen Rechte und Pflichten ein.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: oder in eine Bevollmächtigung übergehe.]
Es können bewegliche und unbewegliche Sachen in Obsorge gegeben werden. Wird aber dem Uebernehmer zugleich ein anderes, auf die anvertraute Sache sich beziehendes Geschäft aufgetragen; so wird er als ein Gewalthaber angesehen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Pflichten und Rechte des Verwahrers:]
Die Hauptpflicht des Verwahrers ist: die ihm anvertraute Sache durch die bestimmte Zeit sorgfältig zu bewahren, und nach Verlauf derselben dem Hinterleger in eben dem Zustande, in welchem er sie übernommen hat, und mit allem Zuwachse zurück zu stellen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Der Verwahrer muß dem Hinterleger auf Verlangen die Sache auch noch vor Verlauf der Zeit zurück stellen, und kann nur den Ersatz des ihm etwa verursachten Schadens begehren. Er kann hingegen die ihm anvertraute Sache nicht früher zurück geben; es wäre denn, daß ein unvorhergesehener Umstand ihn außer Stand setzte, die Sache mit Sicherheit oder ohne seinen eigenen Nachtheil zu verwahren.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ist die Verwahrungszeit weder ausdrücklich bestimmet worden, noch sonst aus Nebenumständen abzunehmen; so kann die Verwahrung nach Belieben aufgekündet werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Der Verwahrer haftet dem Hinterleger für den aus der Unterlassung der pflichtmäßigen Obsorge verursachten Schaden, aber nicht für den Zufall; selbst dann nicht, wenn er die anvertraute, obschon kostbarere Sache, mit Aufopferung seiner eigenen hätte retten können.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Hat aber der Verwahrer von der hinterlegten Sache Gebrauch gemacht; hat er sie ohne Noth und ohne Erlaubniß des Hinterlegers einem Dritten in Verwahrung gegeben, oder die Zurückstellung verzögert, und die Sache leidet einen Schaden, welchem sie bey dem Hinterleger nicht ausgesetzet gewesen wäre; so kann er keinen Zufall vorschützen, und die Beschädigung wird ihm zugerechnet.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn Sachen verschlossen oder versiegelt hinterleget, und in der Folge das Schloß oder Siegel verletzet worden; so ist der Hinterleger, wenn er einen Abgang behauptet, zur Beschwörung seines Schadens, in so fern derselbe nach seinem Stande, Gewerbe, Vermögen und den übrigen Umständen wahrscheinlich ist, nach Vorschrift der Gerichtsordnung zuzulassen; es wäre denn, daß der Verwahrer beweisen könnte, daß die Verletzung des Schlosses oder Siegels ohne sein Verschulden geschehen sey. Das Nähmliche hat auch dann zu gelten, wenn sämmtliche auf solche Art hinterlegte Sachen in Verlust gerathen sind.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: und des Hinterlegers.]
Der Hinterleger ist verpflichtet, dem Verwahrer den schuldbarer Weise zugefügten Schaden, und die zur Erhaltung der verwahrten Sache, oder zur Vermehrung der fortdauernden Nutzungen verwendeten Kosten zu ersetzen. Hat der Verwahrer im Nothfalle, um das hinterlegte Gut zu retten, seine eigenen Sachen aufgeopfert; so kann er einen angemessenen Ersatz fordern. Die wechselseitigen Forderungen des Verwahrers und Hinterlegers einer beweglichen Sache können aber nur binnen dreyßig Tagen von Zeit der Zurückstellung angebracht werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Sequester.]
Wird eine in Anspruch genommene Sache von den streitenden Parteyen oder vom Gerichte jemanden in Verwahrung gegeben, so heißt der Verwahrer, Sequester. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Sequesters werden nach den hier festgesetzten Grundsätzen beurtheilet.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Ob dem Verwahrer ein Lohn gebühre.]
Ein Lohn kann für die Aufbewahrung nur dann gefordert werden, wenn er ausdrücklich, oder nach dem Stande des Aufbewahrers stillschweigend bedungen worden ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wirthe, Schiffer, oder Fuhrleute haften für Sachen, die von aufgenommenen Reisenden, oder als Fracht, ihnen selbst, oder ihren Dienstleuten übergeben worden sind, gleich einem Verwahrer (§. 1316).
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: c) Leihvertrag.]
Wenn jemanden eine unverbrauchbare Sache bloß zum unentgeldlichen Gebrauch auf eine bestimmte Zeit übergeben wird; so entsteht ein Leihvertrag. Der Vertrag, wodurch man jemanden eine Sache zu leihen verspricht, ohne sie zu übergeben, ist zwar verbindlich, aber noch kein Leihvertrag.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Rechte und Pflichten des Entlehners: 1) in Rücksicht des Gebrauches;]
Der Entlehner erwirbt das Recht, den ordentlichen oder näher bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen. Nach Verlauf der Zeit ist er verpflichtet, eben dieselbe Sache zurück zu stellen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 2) der Zurückstellung;]
Wenn keine Zeit zur Zurückgabe festgesetzt, wohl aber die Absicht des Gebrauches bestimmt worden ist; so ist der Entlehner verbunden, mit dem Gebrauche nicht zu zögern, und die Sache so bald als möglich zurück zu geben.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Hat man weder die Dauer, noch die Absicht des Gebrauches bestimmt; so entsteht kein wahrer Vertrag, sondern ein unverbindliches Bittleihen (Precarium), und der Verleiher kann die entlehnte Sache nach Willkühr zurück fordern.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Bey einem Streite über die Dauer des Gebrauches muß der Entlehner das Recht auf den längeren Gebrauch beweisen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn gleich die verlehnte Sache vor Verlauf der Zeit und vor geendigtem Gebrauche dem Verleiher selbst unentbehrlich wird; so hat er ohne ausdrückliche Verabredung doch kein Recht, die Sache früher zurück zu nehmen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Der Entlehner ist zwar in der Regel berechtiget, die entlehnte Sache auch vor der bestimmten Zeit zurück zu geben: fällt aber die frühere Zurückgabe dem Verleiher beschwerlich, so kann sie wider seinen Willen nicht Statt finden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 3) der Beschädigung;]
Wenn der Entlehner die geliehene Sache anders gebraucht, als es bedungen war, oder den Gebrauch derselben eigenmächtig einem Dritten gestattet; so ist er dem Verleiher verantwortlich, und dieser auch berechtiget, die Sache sogleich zurück zu fordern.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wird die geliehene Sache beschädiget, oder zu Grunde gerichtet; so muß der Entlehner nicht nur den zunächst durch sein Verschulden verursachten, sondern auch den zufälligen Schaden, den er durch eine widerrechtliche Handlung veranlaßt hat, so wie der Verwahrer einer Sache, ersetzen (§. 965).
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Dadurch, daß der Entlehner für ein verlornes Lehnstück den Werth erlegt, hat er noch kein Recht, dasselbe, wenn es wieder gefunden wird, gegen den Willen des Eigenthümers für sich zu behalten, wenn dieser bereit ist, den empfangenen Werth zurück zu geben.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 4) der Erhaltungskosten.]
Die mit dem Gebrauche ordentlicher Weise verbundenen Kosten muß der Entlehner selbst bestreiten. Die außerordentlichen Erhaltungskosten hat er zwar, dafern er die Sache dem Verleiher nicht zur eigenen Besorgung überlassen kann oder will, inzwischen vorzuschießen; doch werden sie ihm gleich einem redlichen Besitzer vergütet.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Beschränkung der wechselseitigen Klagen.]
Wenn der Verleiher nach der Zurücknahme des Lehnstückes dessen Mißbrauch, oder übertriebene Abnutzung innerhalb dreyßig Tagen nicht gerüget; oder, wenn der Entlehner nach der Zurückgabe von den auf die Sache verwendeten außerordentlichen Kosten binnen eben diesem Zeitraume keine Meldung gemacht hat; so ist die Klage erloschen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Darleihen.]
Wenn jemanden verbrauchbare Sachen unter der Bedingung übergeben werden, daß er zwar willkührlich darüber verfügen könne, aber nach einer gewissen Zeit eben so viel von derselben Gattung und Güte zurück geben soll; so entsteht ein Darleihensvertrag. Er ist mit dem, obgleich ebenfalls verbindlichen Vertrage (§. 936), ein Darleihen künftig zu geben, nicht zu verwechseln.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Arten desselben.]
Ein Darleihen wird entweder in Geld oder in anderen verbrauchbaren Sachen, und zwar ohne, oder gegen Zinsen gegeben. Im letzteren Falle nennet man es auch einen Zinsenvertrag.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Gelddarleihen:]
Ein Gelddarleihen kann klingende Münze, oder Papiergeld, oder öffentliche Schuldscheine (Obligationen) zum Gegenstande haben.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: a) in klingender Münze, oder Papiergeld;]
In wie fern ein Darleihen in klingender Münze überhaupt geschlossen werden könne, und in welcher Währung (Valuta) ein solches Darleihen, oder ein Darleihen in Papiergeld zurück zu zahlen sey, bestimmen die darüber bestehenden besonderen Vorschriften.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn ein Darleiher sich die Zahlung in der besonderen, von ihm gegebenen, Münz-Sorte bedungen hat; so muß die Zahlung in eben dieser Münz-Sorte geleistet werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Gesetzliche Münzveränderungen ohne Veränderung des inneren Gehaltes gehen auf Rechnung des Darleihers. Er empfängt die Zahlung in der bestimmten, gegebenen Münz-Sorte, z. B. von 1000 Stücken kaiserlicher Ducaten, oder 3000 Zwanzig-Kreuzer Stücken ohne Rücksicht, ob deren äußerer Werth in der Zwischenzeit erhöhet oder vermindert worden ist. Wird aber der innere Werth geändert; so ist die Zahlung im Verhältnisse zu dem inneren Werthe, den die gegebenen Münz-Sorte zur Zeit des Darleihens hatte, zu leisten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Sind zur Zeit der Rückzahlung dergleichen Münz-Sorten im Staate nicht im Umlaufe; so muß der Schuldner den Gläubiger mit zunächst ähnlichen Geldstücken in solcher Zahl und Art befriedigen, daß derselbe den zur Zeit des Darleihens bestandenen innern Werth dessen, was er gegeben hat, erhalte.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: b) in Schuldscheinen;]
In öffentlichen Schuldscheinen können Darleihen in der Art gültig geschlossen werden, daß die Tilgung der Schuld entweder mit einem durchaus gleichen öffentlichen Schuldscheine, wie der dargeliehene war, geleistet, oder der Betrag nach dem Werthe, welchen der Schuldschein zur Zeit des Darleihens hatte, zurück gezahlet werde.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn statt Geldes ein Privat-Schuldschein oder Waaren gegeben worden sind; so ist der Schuldner nur verbunden, entweder den Schuldschein oder die empfangenen Waaren unbeschädigt zurück zu stellen, oder dem Gläubiger den von diesem zu erweisenden Schaden zu ersetzen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: c) Darleihen in anderen verbrauchbaren Gegenständen.]
Bey Darleihen, die nicht über Geld, sondern über andere verbrauchbare Gegenstände geschlossen werden, macht es, dafern nur die Zurückstellung in der nähmlichen Gattung, Güte und Menge bedungen worden, keinen Unterschied, wenn sie in der Zwischenzeit am Werthe gestiegen oder gefallen sind.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Zinsen.]
Wenn sich der Darleiher bey was immer für einem Darleihen in Rücksicht auf die Gattung, Güte oder Menge ausdrücklich oder stillschweigend mehr bedingt, als er gegeben hat; so kann der Vertrag nur in so fern bestehen, als dabey die erlaubten Vertragszinsen nicht überschritten werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Durch Vertrag können bey einem gegebenen Unterpfande fünf, ohne Unterpfand sechs von Hundert auf ein Jahr von jedermann bedungen werden. Dieses Maß der erlaubten Vertragszinsen ist auch dann zu verstehen, wenn zwar Zinsen bedungen, aber ihr Betrag nicht bestimmt worden ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn jemanden Zinsen, ohne ausdrückliche Bedingung, aus dem Gesetze gebühren; so sind vier von Hundert, und zwischen den von den Behörden berechtigten Handelsleuten und Fabrikanten bey einer aus einem eigentlichen Handlungsgeschäfte entsprungenen Schuld sechs von Hundert auf das Jahr als die gesetzmäßigen zu entrichten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn außer der Bestimmung des Ortes und der Zeit der Zahlung des Capitals und der Zinsen dem Darleiher unter was immer für einer Gestaltung und Benennung noch andere Nebenschuldigkeiten; oder, wenn für sich oder für andere Nebenvortheile bedungen worden; so sind sie, in so fern dabey im Ganzen das Maß der erlaubten Vertragszinsen überschritten wird, ungültig.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die Zinsen sind gemeiniglich bey Zurückzahlung des Capitals; oder, wenn der Vertrag auf mehrere Jahre geschlossen, und in demselben wegen der Fristen zur Zahlung der Zinsen nichts ausgemacht worden, jährlich abzuführen. Vorhinein können sie höchstens auf ein halbes Jahr abgezogen werden. Die über dieses Maß vorhinein abgezogenen Zinsen sind, vom Tage des Abzuges an, vom Capitale abzurechnen.
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Zinsen von Zinsen dürfen nie genommen werden; doch können zweyjährige oder noch ältere Zinsenrückstände mittelst Uebereinkommens als ein neues Capital verschrieben werden.
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Zinsen von Gelddarleihen sind in der nähmlichen Währung (Valuta), wie das Capital selbst zu entrichten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wie ein in Absicht auf das Capital oder das erlaubte Zinsenmaß verübter Wucher zu behandeln sey, bestimmt das besonders bestehende Wuchergesetz.
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[Marginalie: Form des Schuldscheines.]
Damit ein Schuldschein über einen Darleihensvertrag einen vollständigen Beweis mache, müssen darin der eigentliche Darleiher oder Gläubiger sowohl, als der eigentliche Anleiher oder Schuldner; der Gegenstand und Betrag des Darleihens; und, wenn es in Geld gegeben wird, die Gattung desselben, wie auch alle auf die Zahlung der Hauptschuld sowohl, als auf die etwa zu entrichtenden Zinsen sich beziehende Bedingungen redlich und deutlich bestimmt werden. Die äußere, zur Beweiskraft nöthige Form einer Schuldurkunde setzt die Gerichtsordnung fest.
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[Marginalie: Bevollmächtigungsvertrag.]
Der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Nahmen des Andern zur Besorgung übernimmt, heißt Bevollmächtigungsvertrag.
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Personen, welche zur Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt worden, sind schuldig, über einen darauf sich beziehenden Auftrag ohne Zögerung gegen den Auftragenden sich ausdrücklich zu erklären, ob sie denselben annehmen oder nicht; widrigen Falls bleiben sie dem Auftragenden für den dadurch veranlaßten Nachtheil verantwortlich.
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[Marginalie: Eintheilung der Bevollmächtigung in eine unentgeldliche oder entgeldliche;]
Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder ausdrücklich, oder nach dem Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend eine Belohnung bedungen; so gehört der Vertrag zu den entgeldlichen, außer dem aber zu den unentgeldlichen.
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[Marginalie: mündliche oder schriftliche;]
Bevollmächtigungsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die von dem Gewaltgeber dem Gewalthaber hierüber ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt.
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[Marginalie: allgemeine oder besondere;]
Es gibt allgemeine und besondere Vollmachten, je nachdem jemanden die Besorgung aller, oder nur einiger Geschäfte anvertraut wird. Die besonderen Vollmachten können bloß gerichtliche oder bloß außergerichtliche Geschäfte überhaupt; oder sie können einzelne Angelegenheiten der einen oder andern Gattung zum Gegenstande haben.
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[Marginalie: unumschränkte, oder beschränkte;]
Vollmachten werden entweder mit unumschränkter oder mit beschränkter Freyheit zu handeln ertheilet. Durch die erstere wird der Gewalthaber berechtiget, das Geschäft nach seinem besten Wissen und Gewissen zu leiten; durch die letztere aber werden ihm die Gränzen, wie weit, und die Art, wie er dasselbe betreiben soll, vorgeschrieben.
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Folgende Geschäfte: Wenn im Nahmen eines Andern Sachen veräußert, oder entgeldlich übernommen; Anleihen oder Darleihen geschlossen; Geld oder Geldeswerth erhoben; Processe anhängig gemacht; Eide aufgetragen, angenommen oder zurückgeschoben, oder Vergleiche getroffen werden sollen, erfordern eine besondere, auf diese Gattungen der Geschäfte lautende Vollmacht. Wenn aber eine Erbschaft unbedingt angenommen oder ausgeschlagen; Gesellschaftsverträge errichtet; Schenkungen gemacht; das Befugniß, einen Schiedsrichter zu wählen, eingeräumt, oder Rechte unentgeldlich aufgegeben werden sollen; ist eine besondere, auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht nothwendig. Allgemeine, selbst unbeschränkte Vollmachten sind in diesen Fällen nur hinreichend, wenn die Gattung des Geschäftes in der Vollmacht ausgedrückt worden ist.
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[Marginalie: Rechte und Verbindlichkeiten des Gewalthabers;]
Der Gewalthaber ist verpflichtet, das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu besorgen, und allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Er ist, ob er gleich eine beschränkte Vollmacht hat, berechtiget, alle Mittel anzuwenden, die mit der Natur des Geschäftes nothwendig verbunden, oder der erklärten Absicht des Machtgebers gemäß sind. Ueberschreitet er aber die Gränzen der Vollmacht; so haftet er für die Folgen.
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Trägt der Gewalthaber das Geschäft ohne Noth einem Dritten auf; so haftet er ganz allein für den Erfolg. Wird ihm aber die Bestellung eines Stellvertreters in der Vollmacht ausdrücklich gestattet, oder durch die Umstände unvermeidlich; so verantwortet er nur ein bey der Auswahl der Person begangenes Verschulden.
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Wird mehrern Bevollmächtigten zugleich ein Geschäft aufgetragen; so ist die Mitwirkung Aller zur Gültigkeit des Geschäftes, und Verpflichtung des Machtgebers nothwendig; wenn nicht ausdrücklich Einem oder Mehreren aus ihnen die volle Befugniß in der Vollmacht ertheilt worden ist.
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Der Gewalthaber ist schuldig, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen, und die bey dem Geschäfte vorkommenden Rechnungen, so oft dieser es verlangt, vorzulegen.
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Gewalthaber sind, außer dem im §. 1004. enthaltenen Falle, nicht befugt, ihrer Bemühung wegen eine Belohnung zu fordern. Es ist ihnen nicht erlaubt, ohne Willen des Machtgebers in Rücksicht auf die Geschäftsverwaltung von einem Dritten Geschenke anzunehmen. Die erhaltenen werden zur Armen-Casse eingezogen.
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[Marginalie: des Gewaltgebers;]
Der Gewaltgeber ist verbunden, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes nothwendig oder nützlich gemachten Aufwand, selbst bey fehlgeschlagenem Erfolge, zu ersetzen, und ihm auf Verlangen zur Bestreitung der baren Auslagen auch einen angemessenen Vorschuß zu leisten; er muß ferner allen durch sein Verschulden entstandenen, oder mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden vergüten.
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Leidet der Gewalthaber bey der Geschäftsführung nur zufälliger Weise Schaden; so kann er in dem Falle, daß er das Geschäft unentgeldlich zu besorgen übernahm, einen solchen Betrag fordern, welcher ihm bey einem entgeldlichen Vertrage zur Vergütung der Bemühung nach dem höchsten Schätzungswerthe gebühret haben würde.
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Ueberschreitet der Gewalthaber die Gränzen seiner Vollmacht; so ist der Gewaltgeber nur in so fern verbunden, als er das Geschäft genehmiget, oder den aus dem Geschäfte entstandenen Vortheil sich zuwendet.
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[Marginalie: in Rücksicht eines Dritten;]
In so fern der Gewalthaber nach dem Inhalte der Vollmacht den Gewaltgeber vorstellet, kann er ihm Rechte erwerben und Verbindlichkeiten auflegen. Hat er also innerhalb der Gränzen der offenen Vollmacht mit einem Dritten einen Vertrag geschlossen; so kommen die dadurch gegründeten Rechte und Verbindlichkeiten dem Gewaltgeber und dem Dritten; nicht aber dem Gewalthaber zu. Die dem Gewalthaber ertheilte geheime Vollmacht hat auf die Rechte des Dritten keinen Einfluß.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Auch in dem Falle, daß der Gewaltgeber einen solchen Gewalthaber, der sich selbst zu verbinden unfähig ist, aufgestellet hat, sind die innerhalb der Gränzen der Vollmacht geschlossenen Geschäfte sowohl für den Gewaltgeber, als für den Dritten verbindlich.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn der Machthaber den Auftrag, einem Dritten einen Vortheil zuzuwenden, erhalten und angenommen hat; so erlangt der Dritte, so bald er von dem Machtgeber oder Machthaber davon benachrichtiget worden ist, das Recht, gegen den Einen oder den Anderen Klage zu führen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Auflösung des Vertrages durch den Widerruf;]
Es stehet dem Machtgeber frey, die Vollmacht nach Belieben zu widerrufen; doch muß er dem Gewalthaber nicht nur die in der Zwischenzeit gehabten Kosten und den sonst erlittenen Schaden ersetzen, sondern auch einen der Bemühung angemessenen Theil der Belohnung entrichten. Dieses findet auch dann Statt, wenn die Vollendung des Geschäftes durch einen Zufall verhindert worden ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: die Aufkündung;]
Auch der Machthaber kann die angenommene Vollmacht aufkünden. Wenn er sie aber vor Vollendung des ihm insbesondere aufgetragenen, oder vermöge der allgemeinen Vollmacht angefangenen Geschäftes aufkündet; so muß er, dafern nicht ein unvorgesehenes und unvermeidliches Hinderniß eingetreten ist, allen daraus entstandenen Schaden ersetzen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: den Tod;]
In der Regel wird die Vollmacht so wohl durch den Tod des Gewaltgebers, als des Gewalthabers aufgehoben. Läßt sich aber das angefangene Geschäft ohne offenbaren Nachtheil der Erben nicht unterbrechen, oder erstrecket sich die Vollmacht selbst auf den Sterbefall des Gewaltgebers; so hat der Gewalthaber das Recht und die Pflicht, das Geschäft zu vollenden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die von einem Körper (Gemeinschaft) ausgestellten und übernommenen Vollmachten werden durch die Erlöschung der Gemeinschaft aufgehoben.
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[Marginalie: oder Concurs.]
Verfällt der Machtgeber in Concurs; so sind alle Handlungen, die der Gewalthaber nach Kundmachung des Concurses im Nahmen des Concurs-Schuldners unternommen hat, ohne Rechtskraft. Eben so erkläret die Verhängung des Concurses über das Vermögen des Machthabers schon an und für sich die ertheilte Vollmacht für aufgehoben.
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[Marginalie: In wie fern die Verbindlichkeit fortdauere.]
Wird die Vollmacht durch Widerruf, Aufkündung, oder durch den Tod des Gewaltgebers oder Gewalthabers aufgehoben; so müssen doch die Geschäfte, welche keinen Aufschub leiden, so lange fortgesetzet werden, bis von dem Machtgeber oder dessen Erben eine andere Verfügung getroffen worden ist, oder füglich getroffen werden konnte.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Auch bleiben die mit einem Dritten, dem die Aufhebung der Vollmacht ohne sein Verschulden unbekannt war, geschlossenen Verträge verbindlich, und der Gewaltgeber kann sich nur bey dem Gewalthaber, der die Aufhebung verschwiegen hat, wegen seines Schadens erhohlen.
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[Marginalie: Stillschweigende Bevollmächtigung der Dienstpersonen.]
Die in diesem Hauptstücke enthaltenen Vorschriften haben auch ihre Anwendung auf die Eigenthümer einer Handlung, eines Schiffes, Kaufladens oder andern Gewerbes, welche die Verwaltung einem Factor, Schiffer, Ladendiener oder anderen Geschäftsträgern anvertrauen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die Rechte solcher Geschäftsführer sind vorzüglich aus der Urkunde ihrer Bestellung, dergleichen unter Handelsleuten das ordentlich kundgemachte Befugniß der Unterzeichnung (Firma) ist, zu beurtheilen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ist die Vollmacht nicht schriftlich gegeben worden; so wird ihr Umfang aus dem Gegenstande, und aus der Natur des Geschäftes beurtheilet. Wer einem Andern eine Verwaltung anvertrauet hat, von dem wird vermuthet, daß er ihm auch die Macht eingeräumet habe, alles dasjenige zu thun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist (§. 1009).
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Gestattet der Eigenthümer einer Handlung oder eines Gewerbes seinem Diener oder Lehrlinge, Waaren im Laden oder außer demselben zu verkaufen; so wird vermuthet, daß sie bevollmächtiget seyn, die Bezahlung zu empfangen, und Quittungen dagegen auszustellen.
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Die Vollmacht, Waaren im Nahmen des Eigenthümers zu verkaufen, erstreckt sich aber nicht auf das Recht, in seinem Nahmen Waaren einzukaufen; auch dürfen Fuhrleute weder den Werth der ihnen anvertrauten Güter beziehen, noch Geld darauf anleihen, wenn es nicht ausdrücklich in Frachtbriefen bestimmt worden ist.
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Dienstgeber und Familienhäupter sind nicht verbunden, das, was von ihren Dienstpersonen oder andern Hausgenossen in ihrem Nahmen auf Borg genommen wird, zu bezahlen. Der Borger muß in solchen Fällen den gemachten Auftrag erweisen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Besteht aber zwischen dem Borgnehmer und dem Borggeber ein ordentliches Einschreibebuch, worin die ausgeborgten Sachen aufgezeichnet werden; so gilt die Vermuthung, daß der Ueberbringer dieses Buches bevollmächtiget sey, die Waare auf Borg zu nehmen.
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[Marginalie: Gerichtliche und gesetzliche Bevollmächtigung.]
Das Recht der Vormünder und Curatoren, die Geschäfte ihrer Pflegebefohlenen zu verwalten, gründet sich auf die Anordnung des Gerichtes, von welchem sie bestellet sind. Dem Vater und dem Ehemanne wird das Befugniß zur Vertretung des Kindes und der Gattinn von dem Gesetze eingeräumt. Hierüber sind die Vorschriften an den gehörigen Orten enthalten.
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[Marginalie: Geschäftsführung ohne Auftrag;]
Wer weder durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag, noch vom Gerichte, noch aus dem Gesetze das Befugniß erhalten hat, darf der Regel nach sich in das Geschäft eines Andern nicht mengen. Hätte er sich dessen angemaßt; so ist er für alle Folgen verantwortlich.
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[Marginalie: im Nothfalle;]
Wer, obgleich unberufen, ein fremdes Geschäft zur Abwendung eines bevorstehenden Schadens besorgt, dem ist derjenige, dessen Geschäft er besorgt hat, den nothwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwand zu ersetzen schuldig; wenn gleich die Bemühung ohne Verschulden fruchtlos geblieben ist (§. 403).
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[Marginalie: oder zum Nutzen des Anderen;]
Wer fremde Geschäfte bloß, um den Nutzen des Anderen zu befördern, übernehmen will, soll sich um dessen Einwilligung bewerben. Hat der Geschäftsführer zwar diese Vorschrift unterlassen, aber das Geschäft auf seine Kosten zu des Anderen klarem, überwiegenden Vortheile geführet; so müssen ihm von diesem die darauf verwendeten Kosten ersetzet werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ist aber der überwiegende Vortheil nicht klar; oder hat der Geschäftsführer eigenmächtig so wichtige Veränderungen in einer fremden Sache vorgenommen, daß die Sache dem Anderen zu dem Zwecke, wozu er sie bisher benützte, unbrauchbar wird, so ist dieser zu keinem Ersatze verbunden; er kann vielmehr verlangen, daß der Geschäftsführer auf eigene Kosten die Sache in den vorigen Stand zurücksetze, oder, wenn das nicht möglich ist, ihm volle Genugthuung leiste.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wer ein fremdes Geschäft ohne Auftrag auf sich genommen hat, muß es bis zur Vollendung fortsetzen, und gleich einem Bevollmächtigten genaue Rechnung darüber ablegen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: gegen den Willen des Anderen.]
Wenn jemand gegen den gültig erklärten Willen des Eigenthümers sich eines fremden Geschäftes anmaßet, oder den rechtmäßigen Bevollmächtigten durch eine solche Einmengung an der Besorgung des Geschäftes verhindert; so verantwortet er nicht nur den hieraus erwachsenen Schaden und entgangenen Gewinn, sondern er verliert auch den gemachten Aufwand, in so fern er nicht in Natur zurück genommen werden kann.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Verwendung einer Sache zum Nutzen des Anderen.]
Wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines Anderen verwendet worden ist; kann der Eigenthümer sie in Natur, oder, wenn dieses nicht mehr geschehen kann, den Werth verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wer für einen Andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Hat jemand in einem Nothfalle, um einen größern Schaden von sich und Anderen abzuwenden, sein Eigenthum aufgeopfert; so müssen ihn Alle, welche daraus Vortheil zogen, verhältnißmäßig entschädigen. Die ausführlichere Anwendung dieser Vorschrift auf Seegefahren ist ein Gegenstand der Seegesetze.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die Vertheilung der Kriegsschäden wird nach besonderen Vorschriften von den politischen Behörden bestimmt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Tausch.]
Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen wird. Die wirkliche Uebergabe ist nicht zur Errichtung; sondern nur zur Erfüllung des Tauschvertrages, und zur Erwerbung des Eigenthumes nothwendig.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Das Geld ist kein Gegenstand des Tauschvertrages; doch lassen sich Gold und Silber als eine Waare und selbst als Münz-Sorten in so weit vertauschen, als sie nur gegen andere Münz-Sorten, goldene nähmlich gegen silberne, kleinere gegen größere Stücke verwechselt werden sollen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Rechte und Pflichten der Tauschenden,]
Tauschende sind vermöge des Vertrages verpflichtet, die vertauschten Sachen der Verabredung gemäß mit ihren Bestandtheilen und mit allem Zugehör, zu rechter Zeit, am gehörigen Orte, und in eben dem Zustande, in welchem sie sich bey Schließung des Vertrages befunden haben, zum freyen Besitze zu übergeben und zu übernehmen. Wer seine Verpflichtung zu erfüllen unterläßt, haftet dem Andern für Schaden und entgangenen Nutzen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: ins besondere in Rücksicht der Gefahr]
Ist eine Zeit bedungen, zu welcher die Uebergabe geschehen soll, und wird in der Zwischenzeit entweder die vertauschte bestimmte Sache durch Verboth außer Verkehr gesetzt, oder zufälliger Weise ganz oder doch über die Hälfte am Werthe zu Grunde gerichtet, so ist der Tausch für nicht geschlossen anzusehen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Andere in dieser Zwischenzeit durch Zufall erfolgte Verschlimmerungen der Sache und Lasten gehen auf die Rechnung des Besitzers. Sind jedoch Sachen in Pausch und Bogen behandelt worden; so trägt der Uebernehmer den zufälligen Untergang einzelner Stücke, wenn anders hierdurch das Ganze nicht über die Hälfte am Werthe verändert worden ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: und der Nutzungen vor der Uebergabe.]
Dem Besitzer gebühren die Nutzungen der vertauschten Sache bis zur bedungenen Zeit der Uebergabe. Von dieser Zeit an gebühren sie, sammt dem Zuwachse, dem Uebernehmer, obgleich die Sache noch nicht übergeben worden ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ist keine Zeit zur Uebergabe der bestimmten Sache bedungen, und fällt keinem Theile ein Versehen zur Last; so sind die obigen Vorschriften wegen Gefahr und Nutzungen (§§. 1048-1050) auf den Zeitpunct der Uebergabe selbst anzuwenden; in so fern die Parteyen nicht etwas Anderes fest gesetzt haben.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wer auf die Uebergabe dringen will, muß seine Verbindlichkeit erfüllet haben, oder sie zu erfüllen bereit seyn.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Kaufvertrag.]
Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem Anderen überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln, ein Eigenthum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Uebergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Uebergabe behält der Verkäufer das Eigenthumsrecht.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Erfordernisse des Kaufvertrages.]
Wie die Einwilligung des Käufers und Verkäufers beschaffen seyn müssen, und welche Sache gekauft und verkauft werden dürfen, dieses wird nach den Regeln des Verträge überhaupt bestimmt. Der Kaufpreis muß im baren Gelde bestehen, und darf weder unbestimmt, noch gesetzwidrig seyn.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Der Kaufpreis muß a) im baren Gelde bestehen;]
Wird eine Sache theils gegen Geld; theils gegen eine andere Sache veräußert; so wird der Vertrag, je nachdem der Werth am Gelde mehr oder weniger, als der gemeine Werth der gegebenen Sache beträgt, zum Kaufe oder Tausche, und bey gleichem Werthe der Sache, zum Kaufe gerechnet.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: b) bestimmt;]
Käufer und Verkäufer können die Festsetzung des Preises auch einer dritten bestimmten Person überlassen. Wird von dieser in dem bedungenen Zeitraume nichts festgesetzt; oder will im Falle, daß kein Zeitraum bedungen worden ist, ein Theil vor der Bestimmung des Preises zurück treten; so wird der Kaufvertrag als nicht geschlossen angesehen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wird die Bestimmung des Preises mehreren Personen überlassen, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Fallen die Stimmen so verschieden aus, daß der Preis nicht einmahl durch wirkliche Mehrheit der Stimmen festgesetzt wird; so ist der Kauf für nicht eingegangen zu achten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Auch der Werth, welcher bey einer früheren Veräußerung bedungen worden ist, kann zur Bestimmung des Preises dienen. Hat man den ordentlichen Marktpreis zum Grunde gelegt, so wird der mittlere Marktpreis des Ortes und der Zeit, wo und in welcher der Vertrag erfüllet werden muß, angenommen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: c) nicht gesetzwidrig seyn.]
Wenn für Waaren eine Taxe besteht, so ist der höhere Preis gesetzwidrig, und der Käufer kann für jede noch so geringe Verletzung die Schadloshaltung bey der politischen Behörde fordern.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Außer diesem Falle kann der Kauf sowohl von dem Käufer als Verkäufer nur wegen Verletzung über die Hälfte bestritten werden (§§. 934-935). Diese Beschwerde findet auch dann Statt, wenn der Ausspruch des Kaufpreises einem Dritten überlassen worden ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Pflichten des Verkäufers,]
Der Verkäufer ist schuldig, die Sache bis zur Zeit der Uebergabe sorgfältig zu verwahren und sie dem Käufer nach eben den Vorschriften zu übergeben, welche oben bey dem Tausche (§. 1047) aufgestellt worden sind.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: und des Käufers.]
Der Käufer hingegen ist verbunden, die Sache sogleich, oder zur bedungenen Zeit zu übernehmen, zugleich aber auch das Kaufgeld bar abzuführen; widrigen Falls ist der Verkäufer ihm die Uebergabe der Sache zu verweigern berechtiget.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wird die Sache dem Käufer von dem Verkäufer ohne das Kaufgeld zu erhalten, übergeben; so ist die Sache auf Borg verkauft, und das Eigenthum derselben geht gleich auf den Käufer über.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes.]
In Rücksicht der Gefahr und Nutzungen einer zwar gekauften, aber noch nicht übergebenen Sache gelten die nähmlichen Vorschriften, die bey dem Tauschvertrage gegeben worden sind (§§. 1048-1051).
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Kauf einer gehofften Sache.]
Wenn Sachen, die noch zu erwarten stehen, gekauft werden; so sind die in dem Hauptstücke von gewagten Geschäften gegebenen Anordnungen anzuwenden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Allgemeine Vorschrift.]
In allen bey einem Kaufvertrag vorkommenden Fällen, welche in dem Gesetze nicht ausdrücklich entschieden werden, sind die in den Hauptstücken von Verträgen überhaupt, und von dem Tauschvertrage ins besondere aufgestellten Vorschriften anzuwenden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufvertrages.]
Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufvertrages sind: Der Vorbehalt des Wiederkaufes, des Rückverkaufes, des Vorkaufes; der Verkauf auf die Probe; der Verkauf mit Vorbehalt eines bessern Käufers; und der Verkaufsauftrag.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Verkauf mit Vorbehalt des Wiederkaufes.]
Das Recht eine verkaufte Sache wieder einzulösen, heißt das Recht des Wiederkaufes. Ist dieses Recht dem Verkäufer überhaupt und ohne nähere Bestimmung eingeräumt, so wird von einer Seite das Kaufstück in einem nicht verschlimmerten Zustande; von der andern Seite aber das erlegte Kaufgeld zurück gegeben, und die inzwischen beyderseits aus dem Gelde und der Sache gezogenen Nutzungen bleiben gegen einander aufgehoben.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Hat der Käufer das Kaufstück aus dem Seinigen verbessert; oder zu dessen Erhaltung außerordentliche Kosten verwendet, so gebührt ihm gleich einem redlichen Besitzer der Ersatz; er haftet aber auch dafür, wenn durch sein Verschulden der Werth verändert, oder die Zurückgabe vereitelt worden ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Der Vorbehalt des Wiederkaufes findet nur bey unbeweglichen Sachen Statt, und gebührt dem Verkäufer nur für seine Lebenszeit. Er kann sein Recht weder auf die Erben, noch auf einen Anderen übertragen, und zum Nachtheile eines Dritten nur in so fern ausüben, als es den öffentlichen Büchern einverleibt ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Kauf mit Vorbehalt des Rückverkaufes.]
Den nähmlichen Beschränkungen unterliegt das von dem Käufer ausbedungene Recht, die Sache dem Verkäufer wieder zurück zu verkaufen; und es sind auf dasselbe die für den Wiederkauf ertheilten Vorschriften anzuwenden. Ist aber die Bedingung des Wiederverkaufes oder Wiederkaufes verstellt, und eigentlich, um ein Pfandrecht oder ein Borggeschäft zu verbergen, gebraucht worden, so tritt die Vorschrift des §. 916 ein.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Vorbehalt des Vorkaufsrechtes.]
Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, daß der Käufer, wenn er solche wieder verkaufen will, ihm die Einlösung anbiethen soll, der hat das Vorkaufsrecht.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Das Vorkaufsrecht ist in der Regel ein persönliches Recht. In Rücksicht auf unbewegliche Güter kann es durch Eintragung in die öffentlichen Bücher in ein dingliches verwandelt werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Auch kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten, noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Der Berechtigte muß bewegliche Sachen binnen vier und zwanzig Stunden; unbewegliche aber binnen dreyßig Tagen, nach der geschehenen Anbiethung, wirklich einlösen. Nach Verlauf dieser Zeit ist das Vorkaufsrecht erloschen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Das Vorkaufsrecht hat im Falle einer gerichtlichen Feilbiethung der mit diesem Rechte belasteten Sache keine andere Wirkung, als daß der den öffentlichen Büchern einverleibte Berechtigte zur Feilbiethung insbesondere vorgeladen werden muß.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Der zur Einlösung Berechtigte muß, außer dem Falle einer andern Verabredung, den vollständigen Preis, welcher von einem Dritten angebothen worden ist, entrichten. Kann er die außer dem gewöhnlichen Kaufpreise angebothenen Nebenbedingungen nicht erfüllen, und lassen sie sich auch durch einen Schätzungswerth nicht ausgleichen; so kann das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Das Vorkaufsrecht läßt sich auf andere Veräußerungsarten ohne eine besondere Verabredung nicht ausdehnen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Hat der Besitzer dem Berechtigten die Einlösung nicht angebothen, so muß er ihm für allen Schaden haften. Im Falle eines dinglichen Vorkaufsrechtes kann die veräußerte Sache dem Dritten abgefordert werden, und dieser wird nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Besitzes behandelt.
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[Marginalie: Kauf auf die Probe.]
Bey dem Kaufe auf die Probe geht das Kaufstück vor Bezahlung des Preises nicht in das Eigenthum des Käufers. Der Käufer wird während der Probezeit als ein Entlehner; nach Verlauf dieser Zeit aber das Kaufgeschäft für unbedingt abgeschlossen, und der Käufer als Eigenthümer des Kaufstückes angesehen.
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Hat der Käufer für das übernommene Kaufstück den Preis bezahlt, so gebührt ihm sogleich das Eigenthum; er kann aber vor Verlauf der Probezeit von dem Kaufe zurücktreten.
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Ist die Probezeit durch Verabredung nicht bestimmt worden, so wird sie bey beweglichen Sachen auf drey Tage; bey unbeweglichen aber auf Ein Jahr angenommen.
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[Marginalie: Verkauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers.]
Wird das Kaufgeschäft mit dem Vorbehalte verabredet, daß der Verkäufer, wenn sich binnen einer bestimmten Zeit ein besserer Käufer meldet, denselben vorzuziehen befugt sey; so bleibt in dem Falle, daß das Kaufstück nicht übergeben worden, die Wirklichkeit des Vertrages bis zum Eintritte der Bedingung aufgeschoben.
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Ist das Kaufstück übergeben worden, so ist der Kaufvertrag abgeschlossen; er wird aber durch den Eintritt der Bedingung wieder aufgelöset. Bey dem Mangel einer ausdrücklichen Zeitbestimmung wird der bey dem Kaufe auf die Probe angenommene Zeitraum vermuthet.
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Ob der neue Käufer besser sey, beurtheilet der Verkäufer. Er kann den zweyten Käufer, wenn der erste auch noch mehr zahlen wollte, vorziehen. Bey der Auflösung des Vertrages heben sich die Nutzungen der Sache und des Geldes gegen einander auf. In Rücksicht der Verbesserungen oder Verschlimmerungen wird der Käufer gleich einem redlichen Besitzer behandelt.
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[Marginalie: Verkaufsauftrag.]
Wenn jemand seine bewegliche Sache einem Andern für einen gewissen Preis zum Verkaufe übergibt, mit der Bedingung, daß ihm der Uebernehmer binnen einer festgesetzten Zeit entweder das bestimmte Kaufgeld liefern oder die Sache zurück stellen soll; so ist der Uebergeber vor Verlauf der Zeit die Sache zurück zu fordern nicht berechtiget; der Uebernehmer aber muß nach deren Ablauf das bestimmte Kaufgeld entrichten.
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Während der fest gesetzten Zeit bleibt der Uebergeber Eigenthümer. Der Uebernehmer haftet ihm für den durch sein Verschulden verursachten Schaden, und es werden ihm bey Zurückstellung der Sache nur solche Kosten vergütet, die dem Uebergeber zum Nutzen gereichen.
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Ist die Sache unbeweglich; oder ist der Preis, oder die Zahlungsfrist nicht bestimmt; so wird der Uebernehmer wie ein Gewalthaber angesehen. In keinem Falle kann die zum Verkaufe anvertraute Sache dem Dritten, welcher sie von dem Uebernehmer redlicher Weise an sich gebracht hat, abgefordert werden (§. 367).
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Auch bey gerichtlichen Verkäufen finden die über Verträge, und den Tausch- und Kaufvertrag insbesondere aufgestellten Vorschriften in der Regel Statt; in so fern nicht in diesem Gesetze, oder in der Gerichtsordnung eigene Anordnungen enthalten sind.
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[Marginalie: Bestandvertrag.]
Der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, heißt überhaupt Bestandvertrag.
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[Marginalie: I.) Mieth- und Pachtvertrag.]
Der Bestandvertrag wird, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen läßt, ein Miethvertrag; wenn sie aber nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt. Werden durch einen Vertrag Sachen von der ersten und zweyten Art zugleich in Bestand gegeben; so ist der Vertrag nach der Beschaffenheit der Hauptsache zu beurtheilen.
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[Marginalie: Erfordernisse.]
Mieth- und Pachtverträge können über die nähmlichen Gegenstände und auf die nähmliche Art, als der Kaufvertrag, geschlossen werden. Der Mieth- und Pachtzins wird, wenn keine andere Uebereinkunft getroffen worden ist, wie das Kaufgeld entrichtet.
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Der Eigenthümer kann sowohl seine beweglichen und unbeweglichen Sachen, als seine Rechte in Bestand geben; er kann aber auch in den Fall kommen, den Gebrauch seiner eigenen Sache, wenn er einem Dritten gebührt, in Bestand zu nehmen.
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[Marginalie: Wirkung.]
Sind die vertragschließenden Theile über das Wesentliche des Bestandes, nähmlich über die Sache und den Preis, übereingekommen; so ist der Vertrag vollkommen abgeschlossen, und der Gebrauch der Sache für gekauft anzusehen.
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Wenn ein Bestandvertrag in die öffentlichen Bücher eingetragen ist; so ist das Recht des Bestandnehmers als ein dingliches Recht zu betrachten, welches sich auch der nachfolgende Besitzer auf die noch übrige Zeit gefallen lassen muß.
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[Marginalie: Wechselseitige Rechte: 1) In Hinsicht auf Ueberlassung, Erhaltung, Benützung.]
Die Vermiether und Verpächter sind verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten, und die Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauche oder Genusse nicht zu stören. Die gewöhnlichen Ausbesserungen der Wirthschaftsgebäude hat der Pächter nur in so weit, als sie mit den Materialien des Gutes, und den Diensten, die er nach der Beschaffenheit des Gutes zu fordern berechtiget ist, bestritten werden können, selbst zu tragen, die übrigen aber dem Verpächter zur Besorgung anzuzeigen.
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Hat der Bestandnehmer einen dem Bestandgeber obliegenden nothwendigen, oder einen nützlichen Aufwand auf das Bestandstück gemacht; so wird er als ein Geschäftsführer ohne Auftrag betrachtet (§. 1036); er muß aber den Ersatz längstens binnen sechs Monathen, nach Zurückstellung des Bestandstückes, gerichtlich fordern, sonst ist die Klage erloschen.
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Miether und Pächter sind berechtiget, die Mieth- und Pachtstücke dem Vertrage gemäß durch die bestimmte Zeit zu gebrauchen und zu benützen, oder auch in Afterbestand zu geben, wenn es ohne Nachtheil des Eigenthümers geschehen kann, oder im Vertrage nicht ausdrücklich untersagt worden ist.
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[Marginalie: 2) Lasten;]
Bey Vermiethungen trägt alle Lasten und Abgaben der Vermiether. Bey eigentlichen Pachtungen, wenn sie in Pausch und Bogen geschehen, übernimmt der Pächter, mit Ausschluß der eingetragenen Hypothecar-Lasten, alle übrige; wird aber die Pachtung nach einem Anschlage geschlossen, so trägt er jene Lasten, welche von dem Ertrage abgezogen worden sind, oder bloß von den Früchten, und nicht von dem Grunde selbst entrichtet werden müssen.
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[Marginalie: 3) Zins;]
Außer dem Falle einer besonderen Verabredung ist der Zins, wenn eine Sache auf Ein oder mehrere Jahre in Bestand genommen wird, halbjährig; bey einer kürzeren Bestandzeit hingegen nach Verlauf derselben zu entrichten.
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Zur Sicherstellung des Mieth- oder Pachtzinses hat der Vermiether einer Wohnung das Pfandrecht auf die eingebrachten, dem Miether oder Aftermiether eigenthümlichen, oder von einem Dritten ihnen anvertrauten (§. 367) Einrichtungsstücke und Fahrnisse, welche zur Zeit der Klage noch darin befindlich sind. Der Aftermiether haftet aber nach Maß seines Miethzinses; doch ohne die Einwendung einer dem Hauptmiether geschehenen Vorauszahlung entgegen setzen zu können. Dem Verpächter eines Grundstückes hingegen steht das Pfandrecht auf das auf dem Pachtgute vorhandene Vieh und die Wirthschaftsgeräthschaften, und die darauf noch befindlichen Früchte zu.
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Der Bestandgeber kann sich zwar die Vorausbezahlung des Bestandzinses bedingen. Hat aber der Bestandnehmer mehr als eine Fristzahlung voraus geleistet; so kann er dieselbe nur in dem Falle, daß sie in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, den später eingetragenen Gläubigern entgegen setzen.
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[Marginalie: Zins in Früchten.]
Wenn der Eigenthümer sein Gut mit der Bedingung überläßt, daß der Uebernehmer die Wirthschaft betreiben, und dem Uebergeber einen auf die ganze Nutzung sich beziehenden Theil, z. B. ein Drittheil oder die Hälfte der Früchte, geben solle; so entsteht kein Pacht-, sondern ein Gesellschaftsvertrag, welcher nach den darüber aufgestellten Regeln beurtheilet wird.
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[Marginalie: Fälle und Bedingungen einer Erlassung des Zinses.]
Wenn eine in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als: Feuer, Krieg, oder Seuche, wegen großer Ueberschwemmungen, Wetterschläge, oder wegen gänzlichen Mißwachses, gar nicht gebraucht oder benützt werden kann; so ist auch kein Mieth- oder Pachtzins zu entrichten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wird dem Miether der Gebrauch des Miethstückes nur zum Theile entzogen; so wird ihm auch ein verhältnißmäßiger Theil des Miethzinses erlassen. Dem Pächter gebührt ein Erlaß an dem Pachtzinse, wenn durch außerordentliche Zufälle die Nutzungen des nur auf Ein Jahr gepachteten Gutes um mehr als die Hälfte des gewöhnlichen Ertrages gefallen sind. Der Verpächter ist so viel zu erlassen schuldig, als durch diesen Abfall an dem Pachtzinse mangelt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Hat der Bestandnehmer unbestimmt alle Gefahren auf sich genommen; so werden darunter nur die Feuer-, Wasserschäden und Wetterschläge verstanden. Andere außerordentliche Unglücksfälle kommen nicht auf seine Gefahr. Verbindet er sich aber ausdrücklich, auch alle andere außerordentliche Unglücksfälle zu tragen; so wird deßwegen noch nicht vermuthet, daß er auch für den zufälligen Untergang des ganzen Pachtstückes haften wolle.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wird der Gebrauch oder Genuß des Bestandstückes nicht wegen dessen Beschädigung oder sonst entstandener Unbrauchbarkeit, sondern aus einem dem Bestandnehmer zugestoßenen Hindernisse oder Unglücksfalle vereitelt; oder waren zur Zeit der Beschädigung die Früchte von dem Grunde schon abgesondert; so fällt die widrige Ereignung dem Bestandnehmer allein zur Last. Er muß den Zins doch entrichten.
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Behauptet der Pächter den Erlaß des ganzen Pachtzinses oder eines Theiles davon entweder aus dem Vertrage oder aus dem Gesetze; so muß er dem Verpächter ohne Zeitverlust den geschehenen Unglücksfall anzeigen, und die Begebenheit, wenn sie nicht landkundig ist, gerichtlich, oder wenigstens durch zwey sachkundige Männer erheben lassen; ohne diese Vorsicht wird er nicht angehört.
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[Marginalie: 4) Zurückstellung;]
Nach geendigtem Bestandvertrage muß der Bestandnehmer die Sache, dem etwa errichteten Inventarium gemäß, oder doch in dem Zustande, in welchem er sie übernommen hat; gepachtete Grundstücke aber mit Rücksicht auf die Jahreszeit, in welcher der Pacht geendiget worden ist, in gewöhnlicher wirthschaftlicher Cultur zurückstellen. Weder die Einwendung des Compensations-Rechtes, noch selbst des frühern Eigenthumsrechtes kann ihn vor der Zurückstellung schützen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn bey dem Bestandvertrage kein Inventarium errichtet worden ist; so tritt die nähmliche Vermuthung, wie bey der Fruchtnießung (§. 518), ein.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wird das Mieth- oder Pachtstück beschädiget, oder durch Mißbrauch abgenützt; so haften Miether und Pächter sowohl für ihr eigenes, als des Afterbestandnehmers Verschulden, nicht aber für den Zufall. Doch muß der Bestandgeber den Ersatz aus dieser Haftung längstens binnen Einem Jahre nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern; sonst ist das Recht erloschen.
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[Marginalie: 5) Auflösung des Bestandvertrages: a) durch Untergang der Sache;]
Der Bestandvertrag löset sich von selbst auf, wenn die bestandene Sache zu Grunde geht. Geschieht dieses aus Verschulden des einen Theiles, so gebührt dem andern Ersatz; geschieht es durch einen Unglücksfall, so ist kein Theil dem anderen dafür verantwortlich.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: b) Verlauf der Zeit;]
Der Bestandvertrag erlischt auch durch den Verlauf der Zeit, welcher ausdrücklich oder stillschweigend, entweder durch den nach einem gewissen Zeitraume ausgemessenen Zins, wie bey so genannten Tag-, Wochen- und Monathzimmern, oder durch die erklärte, oder aus dem Umständen hervor leuchtende Absicht des Bestandnehmers bedungen worden ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: wenn keine Erneuerung geschieht;]
Der Bestandvertrag kann aber nicht nur ausdrücklich; sondern auch stillschweigend erneuert werden. Ist in dem Vertrage eine vorläufige Aufkündigung bedungen worden; so wird der Vertrag durch die Unterlassung der gehörigen Aufkündigung stillschweigend erneuert. Ist keine Aufkündigung bedungen worden; so geschieht eine stillschweigende Erneuerung, wenn der Bestandnehmer nach Verlauf der Bestandzeit fortfährt, die Sache zu gebrauchen oder zu benützen, und der Bestandgeber es dabey bewenden läßt.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages geschieht unter den nähmlichen Bedingungen, unter welchen er vorher geschlossen war. Doch erstreckt sie sich bey Pachtungen nur auf Ein Jahr; wenn aber der ordentliche Genuß erst in einem späteren Zeitraume erfolgen kann, auf eine so lange Zeit als nothwendig ist, um die Nutzungen Ein Mahl beziehen zu können. Miethungen, wofür man den Zins erst nach einem ganzen oder halben Jahre zu bezahlen pflegt, werden auf ein halbes Jahr; alle kürzere Miethungen aber auf diejenige Zeit stillschweigend erneuert, welche vorher durch den Bestandvertrag bestimmt war. Von wiederhohlten Erneuerungen gilt das Nähmliche, was hier in Rücksicht der ersten Erneuerung vorgeschrieben ist.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: c) Aufkündigung;]
In so fern die Dauer eines Bestandvertrages weder ausdrücklich, noch stillschweigend, noch durch besondere Vorschriften bestimmt ist, muß derjenige, welcher den Vertrag aufheben will, dem Anderen die Pachtung sechs Monathe; die Miethung einer unbeweglichen Sache vierzehn Tage; und einer beweglichen vier und zwanzig Stunden vorher aufkündigen, als die Abtretung erfolgen soll.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Der Bestandnehmer ist berechtiget, auch vor Verlauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Zeit von dem Vertrage abzustehen, wenn die bestandene Sache ihrer mangelhaften Beschaffenheit wegen zu dem ordentlichen Gebrauche untauglich ist; wenn ein beträchtlicher Theil des Bestandstückes durch Zufall auf eine längere Zeit entzogen, oder unbrauchbar wird; oder, wenn der Bestandgeber dasselbe nicht mehr im brauchbaren Stande erhält.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Der Bestandgeber kann seinerseits die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblichen nachtheiligen Gebrauch davon macht; wenn er nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des Termines den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat; oder, wenn ein vermiethetes Gebäude neu aufgeführt werden muß. Eine nützlichere Bauführung ist der Miether zu seinem Nachtheile zuzulassen nicht schuldig, wohl aber nothwendige Ausbesserungen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn dem Vermiether die Nothwendigkeit der neuen Bauführung schon zur Zeit des geschlossenen Vertrages bekannt seyn mußte; oder, wenn die Nothwendigkeit der durch längere Zeit fortzusetzenden Ausbesserungen aus Vernachlässigung der kleineren Ausbesserungen entstanden ist; so muß dem Miether für den vermißten Gebrauch eine angemessene Entschädigung geleistet werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: d) Veräußerung der Sache.]
Hat der Eigenthümer das Bestandstück an einen Anderen veräußert, und ihm bereits übergeben; so muß der Bestandinhaber, wenn sein Recht nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist (§. 1095), nach der gehörigen Aufkündigung dem neuen Besitzer weichen. Er ist aber berechtiget, von dem Bestandgeber in Rücksicht auf den erlittenen Schaden, und entgangenen Nutzen eine vollkommene Genugthuung zu fordern.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Bey einer nothwendigen, gerichtlichen Veräußerung muß der Bestandnehmer selbst in dem Falle, daß sein Recht als ein dingliches Recht eingetragen ist, dem neuen Käufer weichen. Nur in Rücksicht auf die Entschädigung bleibt ihm sein Vorzugsrecht vorbehalten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: II. Erbpacht.]
Der Vertrag, wodurch jemanden das Nutzeigenthum eines Gutes erblich unter der Bedingung überlassen wird, daß er die jährlichen Nutzungen mit einer jährlichen, im Verhältnisse zu dem Ertrage bestimmten Abgabe im Gelde, in Früchten, oder auch in verhältnißmäßigen Diensten vergelten solle, heißt ein Erbpachtvertrag.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: III. Erbzinsvertrag.]
Wird eine geringe Abgabe von dem Besitzer nur zur Anerkennung des Grundeigenthumes geleistet, so heißt der Grund ein Erbzinsgut und der darüber errichtete Vertrag ein Erbzinsvertrag.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Im Zweifel, ob ein Nutzeigenthum ein Erbpachtgut oder ein Erbzinsgut sey, ist auf den Betrag des jährlichen Zinses und andere Schuldigkeiten Rücksicht zu nehmen. Steht dieser Betrag mit den jährlichen reinen Nutzungen außer allem Verhältnisse; so ist das Nutzeigenthum ein Erbzinsgut; läßt sich aber wenigstens von alten Zeiten her und bey ganz öde übernommenen Gründen ein Verhältniß denken; so ist es ein Erbpachtgut (§. 359).
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: IV. Bodenzins.]
Ist ein Eigenthum dergestalt getheilt, daß einem Theile die Substanz des Grundes sammt der Benützung der Unterfläche, dem andern Theile aber nur die Benützung der Oberfläche erblich gehört; so heißt die jährliche, von diesem letzteren Besitzer zu entrichtende Abgabe Bodenzins.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Erwerbung des nutzbaren Eigenthumes.]
Das getheilte Eigenthum einer unbeweglichen Sache kann eben so wenig, als das vollständige, ohne Einverleibung in die öffentlichen Bücher oder Register erworben werden. Ein gültiger Titel gründet nur ein persönliches Recht gegen die verbundene Person, aber kein dingliches Recht gegen einen Dritten (§. 431).
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Gemeinschaftliche Rechte des Ober- und Nutzungseigenthümers.]
Die Rechte des Ober- und Nutzungseigenthümers kommen überhaupt darin überein, daß ein Jeder mit seinem Theile in so weit verfügen kann, als die Rechte des Andern dadurch nicht verletzet werden (§. 363).
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Einer wie der Andere ist berechtiget, seinen Antheil gerichtlich zu verfolgen, ihn zu verpfänden, und unter Lebenden oder durch eine letzte Willenserklärung zu veräußern. Wer eine Einschränkung behauptet, muß solche durch die gehörigen Urkunden, durch so genannte Gewährbriefe oder Handfesten beweisen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Besondere Rechte und Pflichten des Obereigenthümers:]
Der Obereigenthümer ist insbesondere berechtiget, dem Nutzungseigenthümer nicht nur die Verringerung der Nutzungssache; sondern auch alle Veränderungen zu untersagen, wodurch die Ausübung seiner Rechte vereitelt oder erschweret werden kann.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 1) in Rücksicht der Erhaltung, Bearbeitung und Veränderungen des Gutes;]
Er kann also verlangen, daß der Nutzungseigenthümer für die Erhaltung und Bestellung der Grundstücke Sorge trage. Vernachlässiget er, ungeachtet der geschehenen Warnung, die Erfüllung dieser Pflichten; oder ist er die auf dem Grunde haftenden Lasten zu tragen unfähig; so kann der Obereigenthümer auf die Ueberlassung des Gutes an andere Erbpacht- oder Erbzinsmänner dringen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 2) des Erbzinses.]
Das vorzüglichste Recht des Erbpacht- und Erbzinsherrn besteht in der Beziehung des jährlichen Zinses und anderer bedungenen Gebühren. Diese können unter keinem Vorwande erhöhet, von den zum Grunde nicht gehörigen Fahrnissen aber, so wie von andern beweglichen Sachen, gar nicht bezogen werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Wann der Zins zu entrichten sey?]
Der jährliche Zins muß, wenn nichts verabredet oder durch Provincial-Gesetze bestimmt ist, in der ersten Hälfte des Monathes November abgeführt werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Wann eine Erlassung Statt finde?]
In der Regel haftet ein unvollständiger Eigenthümer dem anderen nicht für den Zufall: allein, wenn ein Erbpächter durch Ueberschwemmungen, Krieg oder Seuchen sein Pachtgut zu benützen verhindert worden ist; so muß demselben für die Zeit der vermißten Benützung ein angemessener Erlaß vom Zinse gestattet werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ein Erbzinsmann hat auf einen ähnlichen Erlaß keinen Anspruch; er muß, so lange ein Theil des Erbzinsgutes vorhanden ist, den festgesetzten Erbzins voll entrichten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Rechte bey verzögerter Entrichtung des Zinses.]
Hat der Erbzinsmann den Zins in der bedungenen Zeit nicht abgeführt; so kann der Erbzinsherr verlangen, daß die Nutzung in Beschlag genommen, und er aus derselben schadlos gehalten werde.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Ein Erbpachtherr hat in Ansehung des über Ein Jahr ausständigen Zinses die Wahl; entweder die Pfändung der Nutzungen, oder die gerichtliche Versteigerung des Erbpachtgutes zur Berichtigung der Rückstände zu verlangen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 3) In Rücksicht der Lasten und Verbesserungen.]
Der Obereigenthümer ist verpflichtet, den Nutzungseigenthümer in Rücksicht des unmittelbar von ihm erhaltenen Nutzungseigenthumes zu vertreten, und wenn das Nutzungsrecht mit der Substanz wieder vereiniget wird, ihm oder seinem Nachfolger die getroffenen Verbesserungen wie einem andern redlichen Besitzer zu vergüten, und für die Richtigkeit der öffentlichen Bücher und Register, die er über seine Zinsgüter führet, zu haften.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Für andere von dem Nutzungseigenthümer aufgebürdete und den öffentlichen Büchern nicht einverleibte Lasten haftet der Obereigenthümer nicht. Der Nutzungseigenthümer kann überhaupt einem Anderen nicht mehr Recht übertragen, als er selbst hat. Das Recht des Einen erlischt also mit dem Rechte des Anderen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Rechte und Verbindlichkeiten des Nutzungseigenthümers überhaupt.]
Die Rechte und Verbindlichkeiten des Nutzungseigenthümers stehen überhaupt mit den festgesetzten Verbindlichkeiten und Rechten des Obereigenthümers im Verhältnisse.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Ins besondere 1) in Rücksicht der Veräußerung.]
Der Nutzungseigenthümer bedarf zur Veräußerung die Einwilligung des Obereigenthümers nicht; doch muß er ihn dem Nachfolger zur Beurtheilung, ob derselbe dem Gute vorzustehen und die darauf haftenden Lasten zu entrichten fähig sey, nahmhaft machen. Auf ein Vorkaufs- oder Einstandsrecht hat der Obereigenthümer keinen Anspruch.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Hat sich aber der Obereigenthümer diese Einwilligung und Rechte ausdrücklich vorbehalten; so muß er sich binnen dreyßig Tagen nach der ihm gemachten ordentlichen Anzeige erklären. Nach dieser Frist wird seine Einwilligung für ertheilt gehalten. Ohne Ausübung des Vorkaufs- oder Einstandsrechtes kann er die Einwilligung nur wegen offenbarer Gefahr der Substanz und der damit verknüpften Rechte verweigern.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Die Abgabe, welche der Obereigenthümer zuweilen von einem neuen Nutzungseigenthümer zu fordern hat, heißt, wenn die Veränderung bey Lebzeiten geschieht, Lehenwaare (Laudemium); geschieht sie aber von Todes wegen, Sterbelehen. Beyde werden auch Veränderungsgebühren genannt. Ob und wie diese Rechte gegründet seyn, entscheidet die Landesverfassung, die öffentlichen Bücher und Urkunden, oder ein dreyßigjähriger ruhiger Besitz.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 2) In Rücksicht eines Schatzes und der Verminderung der Substanz;]
Dem Nutzungseigenthümer gebühret auch ein verhältnißmäßiger Theil von einem gefundenem Schatze (§. 399). Er ist sogar befugt, die Substanz zu verringern, wenn er dem Obereigenthümer beweisen kann, daß die Benutzung des Grundes sonst nicht Statt finde (§. 1129).
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 3) der Lasten;]
Der Nutzungseigenthümer trägt alle ordentliche und außerordentliche, dem Gute anklebende Lasten; er entrichtet die Steuern, Zehenten und andere besonders vorgemerkte Abgaben. Für Lasten, die den Zins betreffen, haftet der Obereigenthümer.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: 4) des Gewährbriefes.]
Jeder neue Nutzungseigenthümer ist in der Regel verbunden, sich von dem Obereigenthümer einen Beglaubigungsschein oder eine Urkunde des erneuerten Nutzungseigenthumes zu verschaffen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Besondere Verhältnisse zwischen Gutsbesitzern und Unterthanen.]
In wie fern die Nutzungseigenthümer gegen die Obereigenthümer noch in anderen Verhältnissen stehen, und welche Rechte und Verbindlichkeiten ins besondere zwischen den Gutsbesitzern und den Gutsunterthanen bestehen, ist aus der Verfassung jeder Provinz und den politischen Vorschriften zu entnehmen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Rechte aus dem Bodenzinse.]
Wer nichts als einen Bodenzins entrichtet, hat nur auf die Benutzung der Oberfläche, als: Bäume, Pflanzen und Gebäude, und auf einen Theil des auf derselben gefundenen Schatzes Anspruch. Vergrabene Schätze und andere unterirdische Nutzungen gehören dem Obereigenthümer allein zu.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Erlöschung des Nutzungseigenthumes.]
Was von der Aufhebung des vollständigen Eigenthumes bestimmet worden ist, (§. 444), gilt überhaupt auch von dem getheilten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Erbpacht- und Erbzinsgüter gehen auf alle Erben über, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sind. Hat der Nutzungseigenthümer keinen rechtmäßigen Nachfolger, so wird das Nutzungseigenthum mit dem Obereigenthume vereiniget. Doch muß der Obereigenthümer, wenn er von diesem Rechte Gebrauch machen will, alle Schulden des Nutzungseigenthümers, die aus einem andern Vermögen nicht getilgt werden können, berichtigen. In wie fern ein Obereigenthümer das heimgefallene Gut an Andere zu überlassen verbunden sey, bestimmen die politischen Verordnungen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Durch Zerstörung der Pflanzen, Bäume und Gebäude geht das Nutzungseigenthum der Oberfläche nicht verloren. So lange noch ein Theil des Grundes bleibt, kann ihn der Besitzer, wenn er anders seinen Zins abführt, mit neuen Pflanzen, Bäumen und Gebäuden besetzen.
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[Marginalie: 1) Lohnvertrag.]
Wenn jemand sich zur Dienstleistung oder Verfertigung eines Werkes gegen einen gewissen Lohn im Gelde verpflichtet, so entsteht ein Lohnvertrag.
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[Marginalie: Stillschweigender Lohnvertrag.]
So bald jemand eine Arbeit oder ein Werk bestellet; so wird auch angenommen, daß er in einen angemessenen Lohn eingewilliget habe. Ist der Lohn weder durch die Verabredung, noch durch ein Gesetz festgesetzet; so bestimmet ihn der Richter.
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[Marginalie: Rechte aus dem Lohnvertrage.]
Bey wesentlichen Mängeln, die das Werk zum Gebrauche untüchtig machen, oder der ausdrücklichen Bedingung zuwider laufen, ist der Besteller berechtiget, von dem Vertrage abzugehen. Will er dieses nicht, oder sind die Mängel weder wesentlich, noch gegen die ausdrückliche Bedingung, so kann er entweder die Verbesserung, oder eine angemessene Schadloshaltung fordern, und zu dem Ende einen verhältnißmäßigen Theil des Lohnes zurück halten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn der Bestellte aus seiner Schuld das Versprechen in der zur Bedingung gesetzten Zeit nicht erfüllet; so ist der Besteller nicht mehr schuldig, die bestellte Sache anzunehmen; er kann auch für den daraus entstandenen Schaden Ersatz fordern. Zögert aber der Besteller mit der Entrichtung des Lohnes, so ist auch er verbunden, den Bestellten vollkommen zu entschädigen.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Auch für Dienste und Arbeiten, die nicht zu Stande gekommen sind, gebühret der bestellten Person eine angemessene Entschädigung, wenn sie das Geschäft zu verrichten bereit war, und von dem Besteller durch Schuld oder einen Zufall, der sich in seiner Person ereignet hat, daran verhindert, oder überhaupt durch Zeitverlust verkürzet worden ist.
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In der Regel gebühret der Lohn nach vollbrachter Arbeit. Wird aber die Arbeit in gewissen Abtheilungen der Zeit oder des Werkes verrichtet; oder sind Auslagen damit verbunden, die der Bestellte nicht auf sich genommen hat; so ist dieser befugt, einen mit der Dienstleistung oder dem Werke verhältnißmäßigen Theil des Lohnes, und den Ersatz der gemachten Auslagen vor vollendetem Werke oder gänzlich verrichteter Arbeit zu fordern.
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Wenn durch einen bloßen Zufall der zur Verfertigung eines Werkes vorbereitete Stoff oder das Werk selbst ganz oder zum Theile zu Grunde geht; so trägt der Eigenthümer des Stoffes oder des Werkes den Schaden. Hat aber der Besteller einen zur zweckmäßigen Bearbeitung offenbar untauglichen Stoff geliefert; so ist der Arbeiter, wenn die Arbeit aus diesem Grunde mangelhaft ausfällt, und er den Besteller nicht gewarnet hat, für den Schaden verantwortlich.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Wann die Bestellung in einen Kaufvertrag übergehe.]
Im Zweifel, ob die Bestellung einer Arbeit für einen Kauf- oder für einen Lohnvertrag zu halten sey, wird vermuthet, daß derjenige, der den Stoff dazu liefert, den Arbeiter bestellet habe. Hat aber der Arbeiter den Stoff geliefert; so wird ein Kauf vermuthet.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
Wenn mit dem Lohnvertrage noch andere Nebenverträge verbunden werden; so müssen die jedem derselben angemessenen gesetzlichen Vorschriften beobachtet werden.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Erlöschung des Lohnvertrages.]
Arbeiter, welche auf eine bestimmte Zeit oder bis zur Vollendung eines gewissen Werkes bestellet worden sind, können ohne rechtmäßigen Grund vor verlaufener Zeit und vor vollendetem Werke weder die Arbeit aufgeben, noch verabschiedet werden. Wird die Arbeit unterbrochen, so verantwortet jeder Theil sein Verschulden, aber keiner den Zufall.
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Nur in dringenden Umständen kann der bestellte Arbeiter oder Werkmeister das ihm aufgetragene Geschäft einem Andern anvertrauen, und selbst in diesem Falle haftet er für ein Verschulden in der Auswahl der Person.
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Ein Lohnvertrag über Arbeiten, bey denen auf die besondere Geschicklichkeit der Person Rücksicht genommen zu werden pflegt, wird durch den Tod des Arbeiters aufgehoben, und die Erben können nur den Preis des zubereiteten brauchbaren Stoffes und einen dem Werthe der geleisteten Arbeiten angemessenen Theil des Lohnes fordern. Stirbt der Besteller einer Arbeit, so müssen seine Erben den Vertrag fortsetzen, oder den Bestellten schadlos halten.
[Druck 1811 :: JGS 946 :: Zeiller Commentar :: RIS]
[Marginalie: Ausdehnung dieser Vorschriften auf Rechtsfreunde, Aerzte und dergleichen.]
Die hier aufgestellten Vorschriften gelten auch von Rechtsfreunden, Aerzten und Wundärzten, Factoren, Provisoren, Künstlern, Lieferanten und anderen Personen, welche sich für ihre Bemühungen einen Gehalt, eine Bestallung, oder sonst eine Belohnung ausdrücklich oder stillschweigend ausbedungen haben, in so fern hierüber keine besondern Vorschriften bestehen.
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[Marginalie: 2) Verlagsvertrag.]
Durch den Vertrag über den Verlag einer Schrift wird jemanden von dem Verfasser das Recht ertheilet, dieselbe durch den Druck zu vervielfältigen und abzusetzen. Der Verfasser begibt sich dadurch des Rechtes, das nähmliche Werk einem Anderen in Verlag zu überlassen.
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[Marginalie: Rechte und Pflichten zwischen dem Verfasser und Verleger.]
Der Verfasser ist verbunden, das Werk der Verabredung gemäß zu liefern, und der Verleger gleich nach geliefertem Werke die bedungene Belohnung zu entrichten.
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Wird das Werk von dem Schriftsteller zur bestimmten Zeit, oder auf die fest gesetzte Art nicht geliefert, so kann der Verleger zurücktreten, und, wenn die Ablieferung aus Verschulden des Verfassers unterbleibet, die Schadloshaltung fordern.
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Wenn die Zahl der Exemplare bestimmet worden ist; so muß der Verleger zu jeder neuen Auflage die Einwilligung des Verfassers einhohlen, und über die Bedingungen ein neues Uebereinkommen treffen.
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Will der Verfasser eine neue Ausgabe, mit Veränderungen in dem Inhalte des Werkes veranstalten; so ist darüber ebenfalls ein neuer Vertrag zu schließen. Vor dem Absatze der Auflage aber ist der Verfasser nur dann zu einer neuen Ausgabe berechtiget, wenn er dem Verleger in Rücksicht der vorräthigen Exemplare eine angemessene Schadloshaltung zu leisten bereit ist.
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Die Rechte des Schriftstellers in Rücksicht einer neuen Auflage oder Ausgabe gehen auf seine Erben nicht über.
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Wenn ein Schriftsteller nach einem ihm von dem Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines Werkes übernimmt; so hat er nur auf die bedungene Belohnung Anspruch. Dem Verleger stehet in der Folge das ganze freye Verlagsrecht zu.
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Diese Vorschriften sind auch auf Landkarten, topographische Zeichnungen und musikalische Compositionen anzuwenden. Die Beschränkungen des Nachdruckes sind in den politischen Gesetzen enthalten.
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[Marginalie: 3) Vertrag zwischen Dienstherren und dem Gesinde.]
Die Rechte und Pflichten zwischen den Dienstherren und dem Dienstgesinde sind in den besonderen darüber bestehenden Vorschriften enthalten.
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[Marginalie: Andere entgeldliche Verträge über Dienste.]
Die Verträge, wodurch eine Sache oder eine Handlung für eine übernommene Handlung versprochen wird, sind nach den über die entgeldlichen Verträge überhaupt, und ins besondere nach den in diesem Hauptstücke aufgestellten Regeln zu beurtheilen.
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Was jemand wissentlich zur Bewirkung einer unmöglichen, oder unerlaubten Handlung gegeben hat, kann er nicht wieder zurück fordern. In wie fern es der Fiscus einzuziehen berechtiget sey, bestimmen die politischen Verordnungen. Ist aber etwas zur Verhinderung einer unerlaubten Handlung demjenigen, der diese Handlung begehen wollte, gegeben worden; so findet die Zurückforderung Statt.
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[Marginalie: Entstehung einer Erwerbsgesellschaft. Begriff.]
Durch einen Vertrag, vermöge dessen zwey oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe allein, oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, wird eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe errichtet.
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[Marginalie: Eintheilung.]
Je nachdem die Mitglieder einer Gesellschaft nur einzelne Sachen oder Summen, oder eine ganze Gattung von Sachen, z. B. alle Waaren, alle Früchte, alle liegende Gründe, oder endlich ihr ganzes Vermögen ohne Ausnahme der Gemeinschaft widmen, sind auch die Arten der Gesellschaft verschieden, und die Gesellschaftsrechte mehr oder weniger ausgedehnet.
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Wenn ein Gesellschaftsvertrag auf das ganze Vermögen lautet, so wird doch nur das gegenwärtige darunter verstanden. Wird aber auch das künftige Vermögen mit begriffen; so verstehet man darunter nur das erworbene, nicht das ererbte; außer es wäre beydes ausdrücklich bedungen worden.
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[Marginalie: Form der Errichtung.]
Gesellschaftsverträge, welche sich nur auf das gegenwärtige, oder nur auf das zukünftige Vermögen beziehen, sind ungültig, wenn das von dem einen und dem anderen Theile eingebrachte Gut nicht ordentlich beschrieben,und verzeichnet worden ist.
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Wie der gesellschaftliche Vertrag unter Handelsleuten zu errichten, in die gehörigen Register einzutragen und öffentlich bekannt zu machen sey, bestimmen die besondern Handels- und politischen Gesetze. Werden nur einzelne Geschäfte gemeinschaftlich betrieben, so ist genug, wenn der darüber errichtete Vertrag in den Handlungsbüchern erscheint.
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Der Vertrag über eine Gemeinschaft des ganzen sowohl gegenwärtigen als künftigen Vermögens, welcher gewöhnlich nur zwischen Ehegatten errichtet zu werden pflegt, ist nach den in dem Hauptstücke von den Ehe-Pacten hierüber ertheilten Vorschriften zu beurtheilen. Die gegenwärtigen Vorschriften beziehen sich auf die übrigen Arten der durch Vertrag errichteten Gütergemeinschaft.
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[Marginalie: Wirkung des Vertrages und des wirklichen Beytrages.]
Der Gesellschaftsvertrag gehöret zwar unter die Titel, ein Eigenthum zu erwerben; die Erwerbung selbst aber, und die Gemeinschaft der Güter oder Sachen kommt nur durch die Uebergabe derselben zu Stande.
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[Marginalie: Hauptstamm.]
Alles, was ausdrücklich zum Betriebe des gemeinschaftlichen Geschäftes bestimmet worden ist, macht das Capital, oder den Hauptstamm der Gesellschaft aus. Das Uebrige, was jedes Mitglied besitzt, wird als ein abgesondertes Gut betrachtet.
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