Egon Ellrichshausen, Die Consuetudinarienbücher im Oberösterreichischen Landesarchiv. Ein Beitrag zur Rechtsquellenforschung der frühen Neuzeit.

Egon Ellrichshausen, Die Consuetudinarienbücher im Oberösterreichischen Landesarchiv. Ein Beitrag zur Rechtsquellenforschung der frühen Neuzeit.

Inhaltsverzeichnis

[Quelle]

Bibliographische Angabe: Egon Ellrichshausen, (1982): Die Consuetudinarienbücher im oberösterreichischen Landesarchiv. - Jahrbuch des Oberösterreichischen Musealvereines 127a: 107-128. [PDF-Datei]

Auf Grund der freundlichen Erlaubnis von Herrn Dr. Egon Freiherr v. Ellrichshausen-Rothenburg vom 27. Juli 2013 habe ich aus der oben genannten PDF-Datei den Text extrahiert und mit Markup entsprechend den Richtlinien der Text Encoding Initiative versehen. Fundstellenangaben habe ich nach Möglichkeit in Hyperlinks auf externe digitale Texte verwandelt. Das originale Inhaltsverzeichnis ist durch ein maschinell erzeugtes Verzeichnis ersetzt worden.
Heino Speer
Klagenfurt am Wörthersee
6. Oktober 2017

1. Themenstellung

Bereits Karl Graf Chorinský (1838—1897), einer der wichtigsten Sammler und Forscher österreichischer Rechtsquellen, wies immer wieder auf die große Bedeutung der juristischen Werke und Sammelbände des 16. und 17. Jahrhunderts als eigentliche Wurzeln des 1811 erschienenen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches hin.1 In jahrzehntelanger Arbeit erforschte er, gemeinsam mit einer Gruppe Interessierter, viele Archive der österreichisch-ungarischen Monarchie auf ihren Bestand an Rechtsquellen, vor allem aus der Zeit Maximilians I. bis zu Maria Theresia. Neben den verschiedenen Kodifikationsversuchen großer Gelehrter, wie Püdler, Walther, Schwartz, Strein, Suttinger, um nur einige zu nennen, und dem in den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts von R. Frhr. v. Canstein wiederentdeckten »Landrechtsbuch« von Kaiser Ferdinand I.Institutum Ferdinandi«), beschäftigten ihn immer wieder die sogenannten »Consuetudinarienbücher«. Ihnen maß er einen derart hohen rechtshistorischen Quellenwert zu, daß er sie in einer zukünftigen Publikation unmittelbar nach dem »Landrechtsbuch« Kaiser Ferdinands I. einreihen wollte.2

Obwohl in zeitgenössischen Quellen, insbesondere in den Werken Suttingers3, eine Vielzahl von Zitaten aus den »Consuetudinari-Büchern« angegeben sind, von denen wahrscheinlich eine größere Menge existierte, konnte Chorinský die Originale in niederösterreichischen Archiven nicht finden, so daß er zur Vermutung gelangte, diese seien zwar in Niederösterreich verschollen, möglicherweise aber in Oberösterreich erhalten geblieben.4 Die Forschungen Chorinskýs im »Archiv der oberösterreichischen Statthalterei« ergaben einen Bestand von einem »Consuetudinarium«, drei »Abschiedsbüchern« und einem »Motivbuch«5, der jedoch durch den Tod des Forschers im Jahre 1897 nicht mehr zu einer umfassenden wissenschaftlichen Bearbeitung gelangte.

Diese Mitteilung Chorinskýs aufgreifend, wurde das Oberösterreichische Landesarchiv auf seine Bestände an Consuetudinarienbüchern untersucht und das Ergebnis dieser Arbeit in dem folgenden Beitrag als eine allgemeine Einleitung für weitere Einzeluntersuchungen zusammengefaßt. [Seite: 109]

2. Die Entwicklung von Rechtsaufzeichnungen seit dem Mittelalter

2.1 »Österreichische« Rechtsaufzeichnungen des späten Mittelalters

Die mittelalterliche Periode der österreichischen Rechtsgeschichte ist unter anderem durch das Überwiegen des mündlich überlieferten und nicht schriftlich festgehaltenen Gewohnheitsrechtes gekennzeichnet. Lediglich die zweite hauptsächliche Erscheinungsart des Rechtes, das Gesetz, das vom Landesfürsten und/oder den Ständen bzw. den Städten »gesetzt« wurde, erschien häufiger in Schriftform. Die in den letzten Jahrhunderten des Mittelalters rege, vor allem durch die juristischen Fakultäten geübte Gutachtens- und Spruchtätigkeit, mit dem Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, erhöhte die Vielzahl der ohnehin nicht mehr überschaubaren Rechtssätze. Die fehlende Schriftlichkeit bzw. fehlenden Sammlungen der in Schriftform vorliegenden Rechtssätze, führten zu einer tiefgreifenden Rechtsunkenntnis und damit zu einer schwer bedrückenden Rechtsunsicherheit.

Da es trotz dieser Lage zu keinen »amtlichen«, besser obrigkeitlichen Sammlungen und Aufzeichnungen des Rechtes kam, wurde von privater Seite versucht, diesem Übelstand zu begegnen. In Sachsen war es der geniale Eike von Repgow, um nur den ersten und wichtigsten Verfasser einer Rechtssammlung zu nennen, der mit seinem um 1225 entstandenen Sachsenspiegel6 ein über Jahrhunderte gültiges Werk schuf.

Die vergleichbaren österreichischen7 Arbeiten erreichten weder den inhaltlichen Umfang noch die »wissenschaftliche« Qualität der großen deutschen Sammelwerke aus dieser Zeit, gewannen aber aus Mangel an anderen Unterlagen das Ansehen einer »amtlichen« Aufzeichnung8. In Innerösterreich wurde das sogenannte »Steiermärkische Landrecht«9 sehr bedeutsam, das um die Mitte des 14. Jahrhunderts wahrscheinlich von einem »Fürsprech« verfaßt wurde. Das »Wiener Stadtrechtsbuch«10, die bäuerlichen »Weistümer«11 und [Seite: 110] das sogenannte »Österreichische Landrecht«12, dessen überlieferte Fassungen aus dem 13. bzw. 14. Jahrhundert stammen, hatten ebenfalls einen hohen Wert für die zeitgenössischen Rechtsanwender, können jedoch nicht als umfassende oder gar abschließende Rechtssammlung angesehen werden.

Ein Lehrbuch aus der Zeit um 1300, die »Summa legum« des Raimundus Neapolitanus, alias Parthenopaeus, versucht das römisch-kanonische Recht darzustellen, wobei partikularrechtliche Elemente mitverwendet werden, womit das Werk zu einer wichtigen, wenn auch nur begrenzten Materialsammlung des heimischen Rechtes wird.13 Die aus dem Bedürfnis der Rechtspraxis erwachsenen sogenannten »Formelbücher«14, wie etwa das »Baumgartenberger Formelbuch« vom Ende des 13. Jahrhunderts, die wenig erforschten gerichtlichen Rechtsgutachten15, die verschiedenen Traktate und die in Summenform abgefaßten Einführungswerke16, können aufgrund des darin enthaltenen heimischen Rechtsstoffes als begrenzte Rechtssammlung angesprochen werden.

2.2 Rechtsaufzeichnungen zur Zeit der Rezeption

2.2.1 Allgemeines

Für die Rechtsentwicklung und damit die Rechtsaufzeichnungen gewinnt die seit dem 13. Jahrhundert merklich einsetzende Übernahme des gemeinen Rechtes16a entscheidende Bedeutung. Ist das Bild dieses Werdeganges heute noch unscharf, so kann doch für das 14. Jahrhundert ein deutlicher und für das 15. Jahrhundert ein verstärkter gemeinrechtlicher Einfluß angenommen werden17. Nach dem Niedergang der kaiserlichen Gewalt im späten Mittelalter [Seite: 111] erfuhr die Kaiseridee unter Maximilian I. eine Neubelebung. Dieser universellen Reichsidee entsprach der Gedanke eines mit universellem Geltungsanspruch ausgestatteten Rechtes, wobei sich das gemeine Recht aus verschiedenen Überlegungen anbot.18

Die unter Maximilian I. vorgenommenen Reichsreformen19 förderten auf Reichsebene diese Entwicklung, auf Landesebene aber die im Anschluß an das Dekret vom 21. April 1501 und dem Innsbrucker Generallandtag neu gestaltete zentrale Behördenorganisation, die erst unter Ferdinand I. ihre eigentliche Ausgestaltung erfuhr20.

In Oberösterreich wurde das Eindringen des gemeinen Rechtes im größeren Umfang wahrscheinlich erst durch die maximilianischen Reformen ausgelöst, da hier aufgrund der ländlich-bäuerlichen Struktur noch mittelalterliche Rechtsgegebenheiten herrschten21.

2.2.2. Rechtspolitische Gründe der Rechtsaufzeichnung

Obwohl das gemeine Recht gegenüber dem Landsbrauch den Vorzug der Schriftlichkeit und damit Präzision hatte, wurde es von den Landständen aus rechtspolitischen Erwägungen abgelehnt.

Das gemeine Recht galt, nach zeitgenössischer Meinung, als vorteilhaft für den Landesherrn und mußte daher als Einschränkung der ständischen Rechtsposition betrachtet werden. Vor allem waren es die Sätze des spätrömischen Staatsrechtes, die dem Willen des Prinzeps das Recht beimaßen, altes Recht abzuändern oder aufzuheben und neues Recht zu schaffen. Der im Mittelalter bereits vorhandene Gegensatz von Gesetz, dessen Neuschöpfung nunmehr aufgrund dieses staatsrechtlichen Satzes alleine dem Landesherrn zustehen sollte, und Gewohnheit, welche die Privilegien der Stände umfaßte, wurde damit in voller Klarheit spürbar. Die Stände konnten immerhin auf das Reichsweistum vom Jahre 1231 hinweisen, in dem die Landesherren zur Schöpfung von neuem Recht und für Satzungen die Zustimmung der Landstände benötigten22 [Seite: 112]

Die neu geschaffenen Zentralbehörden, die nicht nur mit Mitgliedern der Stände, sondern vor allem mit gemeinrechtlich ausgebildeten und vom Landesherrn ernannten Organen besetzt waren, versuchten die Stellung des Landesherrn im Sinne umfassender Machtvollkommenheit auszubauen. Es war daher für die Stände notwendig, diesem Gesetzgebungsanspruch, bei dem sie je nach politischer Lage mehr oder minder beteiligt waren, entgegenzutreten und den Landsbrauch, also das Gewohnheitsrecht, zu verteidigen, was durch die schriftliche Aufzeichnung des Landsbrauches am besten gewährleistet schien23

In Österreich nahmen diese Bestrebungen im »Mainzer Libell« vom 8. April 1499 durch die Klagen der Landschaft ihren Ausgang. Dem Kaiser wurde vorgetragen, daß viele löbliche Gewohnheiten und gute Ordnungen während der wirrnisvollen Tage Kaiser Friedrichs III. aus dem Gedächtnis der Landsleute geschwunden seien und daß deshalb der Kaiser durch seine Räte, im Verein mit ständischen Abgeordneten, die notdürftigsten und trefflichsten Artikel in einem Buche abzufassen und zur Sanktion vorlegen lassen möge24. Über Ansuchen der Landschaft durften 1509 Abgesandte des Hofes und der Länder Einsicht in die Weistümer nehmen25. In der Folge wurden den Ständen auf dem Kremser Landtag von 1521 die Aufzeichnung der Landrechte in einem Buch von den kaiserlichen Kommissaren bewilligt26.

2.2.3 Das Verhältnis von gemeinem Recht und Landsbrauch als Aufzeichnungsgrund

Schon das königliche Kammergericht Kaiser Friedrichs III. wurde teilweise mit gelehrten Juristen besetzt, womit gemeines Recht zur Anwendung kam. Das unter Kaiser Maximilian I. 1495 im Zuge der Reichsreformen entstandene Reichskammergericht wurde angewiesen, »nach des Reichs gemeinen Rechten«, also dem römischen und kanonischen Recht, zu richten. Noch findet sich die sogenannte »salvatorische Klausel«, nach der »redliche, erbere und leidliche Ordnungen, Statuten und Gewohnheiten der Fürstentümer, Herrschaften und Gerichte« von den Richtern angewendet werden sollten, sofern »sy vor sy pracht werden«. Es galten demnach zwei Rechtsquellen, das gemeine Recht und das Partikularrecht, wobei ersteres zunächst nur subsidiär gelten sollte. Die Wendung »vor sy pracht« wurde so verstanden, daß derjenige, der sich auf [Seite: 113] partikulares Recht berief, dieses beweisen mußte. Im Laufe der Zeit wurden die Anforderungen des Beweises immer schärfer gefaßt, so daß die Subsidiaritätsregel geradezu ins Gegenteil gekehrt wurde27.

Da der Rechtszug an das Reichskammergericht aus den österreichischen Ländern durch verschiedene Exemtionsprivilegien gehindert war28, mußte der Landesfürst innerhalb der Länder eine entsprechende Gerichtsorganisation errichten. Wie ein Vergleich zeigt, wurden diese landesfürstlichen Gerichte, so auch in den österreichischen Ländern, ähnlich wie das Reichskammergericht gestaltet, womit gemeines Recht nicht nur aufgrund seines universellen Geltungsanspruches, sondern faktisch zur Anwendung gelangte29. In der Praxis stellte sich nun die Frage, welches Recht für den jeweiligen konkreten Rechtsfall angewendet werden mußte.

Die Frage des Verhältnisses zwischen gemeinem Recht und Landsbrauch wird von den zeitgenössischen Schriftstellern im allgemeinen vermieden, nur der in Österreich tätige Bernhard Walther spricht sich darüber klar aus. Ein als »beständiger« Landsbrauch feststehender Satz des Gewohnheitsrechtes soll den geschriebenen Rechten, also dem gemeinen Recht, vorgehen30. Eine entsprechende prinzipielle Regelung läßt sich auch aus der erbrechtlichen Quellenlage der Zeit erweisen31. Für Oberösterreich kann diese Rangordnung ebenfalls angenommen werden, wie eine Vielzahl von Textstellen der Consuetudinarienbücher beweist32.

Eine Aufzeichnung des Landsbrauches mußte damit trotz der günstigen Rechtslage in Österreich schon aus Gründen seiner immer schwieriger werdenden Beweisbarkeit als geboten erscheinen33. [Seite: 114]

3. Die Consuetudinarienbücher

3.1 Verzeichnis der Consuetudinarienbücher im Oberösterreichischen Landesarchiv

3.1.1 Allgemeines

Im »Archivverzeichnis der rechts- und verfassungsgeschichtlichen Handschriften im Oberösterreichischen Landesarchiv« (Qu 8) werden 8 Handschriften unter der Bezeichnung »Consuetudinarienbuch« und weitere 5 unter der Bezeichnung »Konsuetudinarienbuch« angeführt. Übersetzt man den lateinischen, in diesem Fall rechtlich verwendeten Begriff »consuetudo« mit »(Rechts)gewohnheit«, so findet sich unter diesem Stichwort ein weiterer handschriftlicher Sammelband, der in seinem 5. Teil ein »Consuetudinari Buech« enthält.

Die Auswahl der hier besprochenen Handschriften wurde nach dem formalen Kriterium der Bezeichnung als »Consuetudinarienbuch« oder »Konsuetudinarienbuch« getroffen, da diese Bücher in der Literatur immer wieder gesondert hervorgehoben werden.

Andere Consuetudinarienbücher, die nicht zum Bestand des Oberösterreichischen Landesarchivs zählen, wie etwa zwei Bücher der Handschriftensammlung des Stiftes Kremsmünster, wurden vorerst in die Untersuchung nicht einbezogen, ein Beitrag darüber befindet sich jedoch in Vorbereitung.

3.1.2 Abschriften von Suttingers Consuetudinarien aus dem 17. Jahrhundert

Die angeführten Handschriften werden für die folgende Untersuchung in zwei Gruppen eingeteilt: Die erste Gruppe umfaßt jene 6 Handschriften, die sich in ihrem alphabetischen Aufbau und ihrem Inhalt mit dem um 1660 fertiggestellten, aber erst 1714 gedruckten Werk: »Consuetudines Austriacae ad stylum excelsi regiminis infra onasum olim aecommodatae« von Johann Baptist Suttinger von Thurnhof decken:

Im einzelnen sind dies:
(1) »Jus Consuetudinarium collectum von Johann B. Suttinger von Thurnhof. 1661« A-L
Stiftsarchiv Baumgartenberg, Handschrift 93; (432 Folien) Zeit: 1661
(2) »Joh. Bapt. Suttinger, Consuetudinarium Austriacum ad stylum judici provincialis Infra Onasum accomodatum. 1663« A-R [Seite: 115] Herrschaftsarchiv Steyr, Handschrift 726; (469 Folien) Zeit: 1663
(3) »Consuetudinarium Austriacum ad Stylum iudici Provincialis infra Onasum accomodatum. 1663« Starhemberger Handschrift 88; (79 Lagen zu 8 Folien) Zeit: 1663
(4) »Consuetudinarium Austriacum ad Stylum iudici Provincialis infra Onasum accomodatum Per Dominum Joannem Bapt. Suttinger S.C.M. Concil. et excelsi Regni Cancellarium, Anno 1663« Musealarchiv, Handschrift 7 Zeit: 1663
(5) »Digesta Consuetudinum et rerum iudicatarum excelsi regiminis Inferioris Austriae. Das ist der Hochlöbl. N.Ö. Regierung alte Gewohnheiten, Gebräuche und Erkantnusßen ... durch Joan. Baptista Suttinger zum Thurnhoff« (2 Bände)
Landschaftsarchiv, Handschrift 132 und 133; (1. Band Folie 1-340; 2. Band Folie 341-610 +Index)
Zeit: 17. Jahrhundert
(6) »Codex Consuetudinum« des Johan Baptist Suttinger, M—Z
Landschaftsarchiv, Handschrift 133
Zeit: 17. Jahrhundert

3.1.3 Consuetudinarienbücher des 16. Jahrhunderts bzw. solche, die ohne Suttingers Consuetudinarium entstanden

Die zweite Gruppe umfaßt 5 Handschriften, von denen 3 im 16. Jahrhundert angelegt wurden und deren Inhalt vorrangig untersucht werden soll.
Im einzelnen sind dies:
(1) »Consuetudinarium« der O.Ö. Landstände mit Abschriften von Dekreten, Schlüssen und Bescheiden
Landschaftsarchiv, Handschrift 112; (484 Folien)
Zeit: 1550-1596
(2) »Formularbuch«, Dekrete, Abschiede, Gewohnheiten und Satzungen, meist Originalabschriften der Landeshauptmannschaft ob der Enns
Starhemberger Handschrift 48; (147 Folien)
Zeit: 1550-1599
(3) »Der Löbl. Landtshauptmanschaft in Österreich ob der Enns Consuetudinarium«
Musealarchiv, Handschrift 63 (27 + 362 Folien)
Zeit: 1567-1754
(4) Juridischer Sammelband
[Seite: 116] »Ein beyleuffig Gerichtlicher Proceß, Welcher gestalt vor der nachgeseczten Lanndsfürstlichen Obrigkheit der löbl. Landshaubtmannschaft in Österreich ob der Ennß, in Recht vnnd Guettlichen Sachen procedirt wirdt, auß churz zu vnnderschidlichen Zeiten ergangenen Decretis, Resolutionibus vnd Edictis zusamben gezogen.«
1. »Von Guettlichen Sachen«
2. »Von den Rechtlichen Sachen«
3. »Von der Bluetts Sipptschafft«
4. »Der Erste Titl Was ein Lehen sey«
5. »Consuetudinari Buech, darinnen allerley publicirte Gerichtsdecreta vnnd anndere Khayl. Resolutionen, den Ob der Ennßerischen Gerichtsvnnd Landtsbrauch betreffend begriffen« (umfaßt die Folien 288-770)
Neuerwerbung, Handschrift 160; (770 Folien)
Zeit: 16. und 17. Jahrhundert
(5) Juridischer Sammelband
1. »Konsuetudinaribuch«
2. »Consuetudinari Buech darinnen allerlei Publicirte Gerichts Decreta vnd Andere Kay. Resolutionen den ob der Enserischen Gerichts vnd Landtsbrauch betreffend begriffen«
3. »Von Thaillung des Rechts«
4. »Freiheiten des Hauses Österreich«
5. »Verschiedene Generalien etc.«
6. »Undericht wi sich ein Studiosus Khürtzlich in die Rechte schicken soll« - Veith Stahel
Stiftsarchiv Gleink, Handschrift 134; (nicht numeriert)
Zeit: 16. Jahrhundert

3.2 Die Entstehung der Consuetudinarienbücher

3.2.1 Die Zeit der Entstehung

Als Entstehungsjahr werden in der Literatur verschiedene Jahreszahlen angegeben. Lothar Friedrich Vossius34, Johann Schenk35 und Luschin36 z.B. geben 1550 an, Wesener37, Rintelen38, Chorinský39, Gehrke40 das Jahr 1552 in [Seite: 117], den »Beiträgen zur Geschichte der niederösterreichischen Statthalterei«41, bei Stobbe42 und Pfaff-Hofmann43 1554. Obwohl verschiedene Daten als mögliches Entstehungsjahr angenommen werden, besteht bisher kein Zweifel, daß der wahrscheinlichste Zeitpunkt zu Beginn der fünfziger Jahre des 16. Jahrhunderts, also in der Amtszeit von Bernhard Walther, liegt.

Aufgrund der heute bekannten oberösterreichischen Bestände kann 1550 als mögliches Entstehungsjahr angesehen werden, da die Eintragungen zweier oberösterreichischer Consuetudinarienbücher mit 1550 beginnen (3.1.3 Nr. [1] und [2]). Obwohl die meisten Eintragungen in chronologischer Reihenfolge vorgenommen wurden, nahm man auch weiter zurückliegende Rechtsfälle in die Bücher auf, wie beispielsweise das »Anno 1475 [ergangene] Stattgerichts zu Steyr Urtl«, das auf Folie 120 der Handschrift 63 des Musealarchivs (3.1.3 Nr. [3]) verzeichnet ist. Es kann somit vorerst kein eindeutiger Zeitpunkt der Entstehung aus den oberösterreichischen Beständen angegeben werden.

Das von Suttinger z.B. auf den Seiten 130 und 182 angegebene zweite von 1595 und das z. B. auf den Seiten 405 und 592 angegebene dritte Consuetudinarium von 1614 sind ebenfalls anhand der oberösterreichischen Consuetudinarienbücher vorerst nicht feststellbar.

3.2.2 Anlaß der Entstehung

3.2.2.1 Die Einrichtung der Consuetudinarienbücher bei der niederösterreichischen Regierung

Nachdem die Stände, von denen der entscheidende Anstoß zur Aufzeichnung des Landsbrauches ausging, im Jahre 1521 auf dem Kremser Landtag einen Erfolg erzielt hatten, der um 1528 zum »Landrechtsbuch« Ferdinands I. führte, kamen die Kodifikationsbestrebungen nach 1535 ins Stocken44. Diese Verzögerung hat ihre Ursache wahrscheinlich in den politisch-religiösen Spannungen, welche durch die seit 1524 in Oberösterreich deutlich auftretende Reformationsbewegung ausgelöst wurden. [Seite: 118]

Die weitere Entwicklung wurde ab der Mitte des 16. Jahrhunderts von dem aus Sachsen nach Österreich eingewanderten Bernhard Walther von Walthersweil maßgeblich beeinflußt. Seine zahlreichen wissenschaftlichen Abhandlungen und seine Tätigkeit als Mitglied der verschiedenen Regierungen wurden richtungweisend für die weitere Rechtsentwicklung bis zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, dessen Verfasser Walthers Arbeiten als Unterlagen benutzen45.

Als Hauptzweck seiner Arbeiten, vor allem seiner Traktate, wird heute das Bestreben der Aufzeichnung des österreichischen Landsbrauches angegeben46, bzw. sein Bemühen um die Beseitigung der damals herrschenden Rechtsunsicherheit hervorgehoben47. Die in Österreich damals geltende Auffassung, daß der Landsbrauch dem gemeinen Recht vorgehe, mußten den landsfremden Bernhard Walther veranlassen, diesen Landsbrauch aufzunehmen, wenn er sein Ziel der Rechtssicherheit verwirklichen wollte.

Zur Zeit seiner Tätigkeit bei der niederösterreichischen Regierung wurde von dieser um 1550 das Consuetudinarienbuch und das sogenannte »Motivenbuch«48 angelegt. Wie sich aus dem Inhalt der Consuetudinarienbücher ergibt, richtete die Regierung diese zur Aufzeichnung und Festlegung des Landsbrauches ein. Zu dessen Erkundung wurden von der Regierung an verschiedene Stellen, wie den Landmarschall49 oder den Rat der Stadt Wien50, Rechtsanfragen [Seite: 119] gerichtet, die diese im Sinne des Landsbrauches zu beantworten hatten. Besonders aus der Entstehungszeit der Waltherschen Traktate sind derartige Anfragen - oft mit seiner Unterschrift versehen - bekannt51. Es kann daher angenommen werden, daß sowohl die Rechtsanfragen als auch deren Aufzeichnung im Consuetudinarienbuch durch Walthers Betreiben entstanden, der daraus den Rechtsstoff für seine Traktate gewinnen konnte52.

3.2.2.2 Die Entstehung in Oberösterreich

Die unter 3.1.2 angeführten Handschriften sind keine eigenständigen Rechtsaufnahmen, sondern stellen lediglich Abschriften von Suttingers Consuetudinarienbuch dar. Die verhältnismäßig große Zahl erhaltener Exemplare zeigt den hohen Wert dieses Werkes als Rechtsquelle für die zeitgenössische Rechtspraxis.

Die Eintragungen des unter 3.1.3 Nr. (1) angeführten »Consuetudinariums« der oberösterreichischen Landstände beginnen mit dem Jahre 1550, was auf ihr gleichzeitiges Entstehen mit den Consuetudinarienbüchern der niederösterreichischen Regierung schließen läßt. Der vor allem ständische Angelegenheiten betreffende Inhalt und die sofortige Übernahme der Einrichtung derartiger Rechtsaufzeichnung hat seine Ursache möglicherweise im ständischen Interesse zur Erhaltung des Landsbrauches. Dieses Consuetudinarienbuch gewinnt, unter Zugrundelegung dieses Gedankens, somit im weiteren Sinne den Charakter eines Instrumentes ständischer Politik, da jegliche Kodifikation Auswirkungen auf das materielle Recht zeigt53.

Umgekehrt läßt sich dieser Gedanke anhand des »Consuetudinariums« der »Landtshauptmanschaft« (3.1.3 Nr. [3]), welches erst 1576 unter Dietmar von Losenstein, Landeshauptmann von 1571—157754, angelegt wurde, sowie dem »Consuetudinari Buech« in der Handschrift 160 der Neuerwerbungen des Oberösterreichischen Landesarchivs, welches wahrscheinlich um 1576 bei der oberösterreichischen Landeshauptmannschaft entstand (3.1.3 Nr. [4]), in die vor allem landesfürstliche Anordnungen und Entscheidungen eingetragen wurden, verfolgen.

Das »Formelbuch« aus dem Starhembergischen Archiv (3.1.3 Nr. [2]) wird zwar nicht ausdrücklich als Consuetudinarienbuch bezeichnet, entspricht aber inhaltlich sowie in seinem Aufbau den übrigen Consuetudinarienbüchern. Seine frühe Entstehung um 1550 hat wahrscheinlich nicht alleine ständische [Seite: 120] Interessen als Ursache55, es mag vielmehr die Nützlichkeit einer Rechtssammlung für die verschiedenen Starhembergischen Herrschaften ausschlaggebend gewesen sein.

Um 1576 entstanden nicht nur das »Conuetudinarium« der oberösterreichischen »Landtshauptmanschaft«, sondern auch der juristische Sammelband des Stiftsarchives Gleink (3.1.3 Nr. [5]), der in der Reihenfolge der Eintragungen eine gewisse Ähnlichkeit mit dem starhembergischen »Formelbuch« zeigt, sowie die bereits erwähnten juristischen Handschriften 13 und 14 des Stiftsarchivs Kremsmünster.

Als weiterer Entstehungsgrund kann vielleicht die Idee der verbindlichen Veröffentlichung von Gesetzen angesehen werden. Im 16. und 17. Jahrhundert gab es keine festen Regeln für die Veröffentlichung von Gesetzen, obwohl der Gedanke einer »materiellen Publikation« bereits in der Frankfurter Reformation von 1578 vorgesehen war. Es heißt dort: »... dieweil das was jedermann binden, auch jederbar kundbar sein solle«56. Die Angaben Suttingers, wo es beispielsweise heißt: »... und dessen den Herrn Lands-Haubtmann in Österreich ob der Ennß mit Ausziehung wie gebräuchig zu erinnern und solle die Resolution in das Consuetudinarium eingetragen werden. Den 10. Octob. 1652«57, und die Verbreitung der Consuetudinarienbücher bei den verschiedenen Herrschaften, lassen sie im weiteren Sinne als materielles Publikationsmittel erscheinen.

3.3 Einordnung und Inhalt

3.3.1 Typisierung

Aufgrund ihrer inhaltlichen Vielfalt und Reichhaltigkeit können die Consuetudinarienbücher zu den üblichen Rechtsquellentypen der frühen Neuzeit nicht eindeutig zugeordnet werden. Die Consuetudinarienbücher und die zur gleichen Zeit entstandenen Motivenbücher stellen vielmehr eine Besonderheit im deutschsprachigen Rechtsgebiet dar58.

Traktate oder andere wissenschaftliche Abhandlungen sind nicht Inhalt der Consuetudinarienbücher, so daß sie nicht zur wissenschaftlichen Literatur der frühen Neuzeit gerechnet werden können. Sie gehören auch nicht den Konsiliensammlungen59 an, da Gutachten von Gelehrten oder juristischen [Seite: 121] Fakultäten kein Gegenstand der Eintragung von Consuetudinarienbüchern waren. Bei der Zusammenfassung mit anderen Schriften in juridische Sammelbände, werden sie sogar deutlich vom übrigen Inhalt abgehoben und als Consuetudinarienbuch bezeichnet (3.1.3 Nr. [4], [5]).

Nach ihrem Hauptinhalt, es sind dies die verbindlichen Anordnungen verschiedener Rechtsträger und die Entscheidungen verschiedener Gerichte, können die Consuetudinarienbücher als »Rechtsquellensammlungen im weiteren Sinne« bzw. als »Rechtsprechungssammlungen« bezeichnet werden. Die verschiedensten Eintragungen, wie beispielsweise Beschwerden an den Kaiser oder die Regierung, Verträge zwischen Landesfürsten oder Anordnungen über die Festgestaltung bei der Durchreise einer Prinzessin, zeigen, daß auch diese Bezeichnungen keine abschließende Typisierung darstellen.

3.3.2 Formaler Aufbau

Mit Ausnahme der von Suttinger beobachteten alphabetischen Stich- und Schlagwortanordnung wurden die Eintragungen in die Consuetudinarienbücher ohne jegliche thematische oder dogmatische Gliederung vorgenommen. In den meisten Fällen ist eine chronologische Abfolge der aufgenommenen Rechtsfälle zu beobachten.

Die Überschriften, die jeder Eintragung vorgesetzt sind und deren wesentlichen Inhalt stichwortartig beschreiben, führen zu einer gewissen formalen Gliederung des Schriftbildes. Beispiele werden unter Punkt 3.3.5 angeführt.

Nach der Überschrift folgen die namentliche Nennung der Streitparteien und der Streitgegenstand, der dann ohne weitere Untergliederung behandelt wird. Bei Rechtsfällen, die durch verschiedene Instanzen gingen, wurden die Entscheidungen der jeweiligen Instanz wieder mit Überschriften versehen und somit formal vom Text der vorgehenden Eintragung abgehoben.

Als Abschluß der Eintragungen, die einen Umfang von wenigen Zeilen bis zu mehreren Blättern erreichen, wurden die Unterschrift des Rechtsetzenden sowie Ort und Datum des als Vorlage dienenden Rechtsaktes angeführt.

3.3.3 Inhalt

Die unter 3.1.2 Nr. (1)-(6) angeführten Abschriften von Suttingers Consuetudinarienbuch decken sich inhaltlich vollständig mit diesem Werk, lediglich in die »Digesta Consuetudinum...« (3.1.2 Nr. [5]) wurden kurze Randanmerkungen eingefügt.

Die übrigen Handschriften der zweiten Gruppe — unter 3.1.3 Nr. (1)-(5) verzeichnet — sind mit Suttingers Buch nicht deckungsgleich, sie weisen jedoch untereinander viele Parallelen auf. Ihr Inhalt erstreckt sich in geographischer Hinsicht vor allem auf oberösterreichische Belange und solche Anordnungen [Seite: 122] und Entscheidungen, die mit Oberösterreich in Beziehung stehen. Bei den in den Texten immer wieder erwähnten Berufungen auf den »Landsbrauch« wird vorrangig der oberösterreichische Landsbrauch verstanden.

Die Darstellung der Rechtssätze erfolgt als »Fallrecht«, da jede Eintragung einen konkreten Rechtsfall zum Anlaß hat.

Bei einer formalen Gesamtbetrachtung des Inhaltes der Consuetudinarienbücher zeigt sich die Kontroverse zwischen bewußter Gesetzgebung und Gewohnheitsrecht, die durch den »obrigkeitlichen Charakter« der Eintragungen zum Ausdruck kommt. Selbst in den Fällen, in denen auf den Landsbrauch Bezug genommen wird, erscheint seine Angabe so, als ob sie von den verschiedenen Hoheitsträgern gewollt angeordnet worden wären. Ein Beispiel dazu ist der »Beuelch von der N.Ö. Regierung Erbschafftsfrag[en] von Landtbrauch wegen« zu behandeln, aus dem Consuetudinarium der o. ö. Landshaubtmanschaft (3.1.3 Nr. [3], Folie 83), der formal den Landsbrauch unter die »Gesetzgebung« unterordnet.

Legt man die heutige Einteilung der Rechtsordnung in öffentliches und privates Recht einer Untersuchung der Consuetudinarienbücher zugrunde, so zeigt sich die für die Zeit typische Verquickung »öffentlichrechtlicher« und »privatrechtlicher« Institutionen. Fragen über die Zuständigkeit in Fällen der Strafgerichtsbarkeit zwischen dem Freiherrn Hans Haym zu Raichenstein und dem Pfandinhaber der Herrschaft Freistadt, Hans von Gera, werden etwa durch einen »Verlaß« geregelt (3.1.3 Nr. [3], Folie 97).

Ebenso wurden Angelegenheiten, die heute dem Staatskirchenrecht angehören, weder rechtsdogmatisch noch inhaltlich von den übrigen Eintragungen getrennt. Dabei wurden nicht nur »privatrechtliche« Regelungen im Zusammenhang mit der Geistlichkeit, wie etwa die »Spörr« im Todesfalle eines Priesters (3.1.3 Nr. [3], Folie 62) eingetragen, sondern auch Anordnungen, die punktuell die Entwicklung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat erhellen. So z. B. der kaiserliche Befehl, daß »... khain Geistlich Klöster Visitationen den Legaten Nunciis noch Visitationen so die Bäbstliche Heilligkhait senden ohn Jr. Mst. etc. Beuelch zugestatten« (3.1.3 Nr. [3], Folie 84) sei.

Die vielen in die Consuetudinarienbücher aufgenommenen Gerichtsentscheidungen, wobei solche Rechtsfälle, die in mehreren Instanzen abgehandelt worden waren, vorrangig erwähnt wurden, haben, dem Fallrecht gemäß, exemplarischen Charakter. Motive, die das Gericht zur betreffenden Entscheidung veranlaßt hatten, werden dabei nicht angegeben60. Die verschiedenen Prozeßordnungen und Anordnungen über den Instanzenzug, wie der »Regierungs Beuelch di Ordnung in aufrichtung der Appellationen zuerhalten» (3.1.3 [Seite: 123] Nr. [3], Folie 85) sei, weisen auf die Schwierigkeiten der damaligen Gerichtsorganisation hin61.

Eine generelle Beschreibung des Inhalts der Consuetudinarienbücher kann nicht gegeben werden, es soll vielmehr unter Punkt 3.3.5 versucht werden, anhand von Beispielen einen gewissen Querschnitt zu geben.

3.3.4 Consuetudinarienbücher und vergleichbare juristische Sammelbände

Neben den Consuetudinarienbüchern sind im Oberösterreichischen Landesarchiv eine Reihe anderer juristischer Sammelbände verwahrt, die sowohl zeitlich als auch inhaltlich mit diesen verglichen werden können. Eine inhaltliche Überprüfung dieser Handschriften zeigt, daß in manchen Fällen eine klare Unterscheidung gegenüber den Consuetudinarienbüchern nicht getroffen werden kann. Der wesentlichste Unterschied liegt also im formalen Kriterium der Bezeichnung als Consuetudinarienbuch und inhaltlich darin, daß vergleichbare Handschriften zumeist einzelne Rechtsthemen länger und ausführlicher abhandeln, also eine Art »wissenschaftlicher Literatur« darstellen. Zwischendurch werden jedoch immer wieder Einzeleintragungen eingefügt, die von denen der Consuetudinarienbücher nicht unterschieden werden können62.

Beispiele:

Sammelband, 16. Jahrhundert
Sammelband enthält im ersten Teil bis Nr. 36 meist gedruckte Ordnungen, dann folgen:
Nr. 38 Landgerichtsordnung im Erzherzogtum Öst.o.d.E.
Nr. 39 Artikel aus der Landrechtenordnung, wie es mit den Aussagen gehalten wird
Nr. 40 Landgerichtsordnung, Gutachten Linz, 29. VIII. 1535
Nr. 41 Memorial der Landherren in Österreich o. d. Enns an den Kaiser, das Landgericht betreffend
Nr. 42 Gutachten über die Polizei der Landleut o.d.E.
Nr. 43 Extrakt aus der Polizeiordnung
Nr. 44 Reichsordnung der Peinlichen Gerichtsordnung v. Kaiser Karl V.
Nr. 45 Formelbuch (Raum v. Passau), 16. Jahrhundert
Pap. Handschrift (nicht fol.)
Musealarchiv, Handschrift 9 [Seite: 124]

Sammelband, 16. Jahrhundert
Abschriften landeshauptmannschaftl. Akten u. Dekrete etc.
1. Landeshauptmannschaftliche Dekrete u.Bescheide 1565-1603, pag. 1-292
2. Verträge zwischen Österreich u. Bayern, Österreich. Privilegien, pag.293-343
3. Fundamentum zum 3. Teil der Landtafel, pag. 342—390
4. Landeshauptmannschaftl. Dekrete, Extrakte, pag. 391—601
5. Consilium den Einstand in Lehengütern v. Bernhard Wilhelm a Ratisbona, pag. 602-631
6. Verschiedene Aktenabschriften, pag. ?
Orig. Pap. Handschrift, 631 pag. + nicht bezeichn. pag.
Landesarchiv, Herrschaftsarchiv Eferding, Handschrift 79

Juridischer Sammelband, 16. Jahrhundert
enthält u.a.:
»Lehenn Buech« (205 Titel), fol. 1-90
Traktate (Erbschaften, Vogteien, Von Dienstboten und zinsbaren Gütern), fol. 90a-147
Processus commissionum, fol. 148-179
Landtafel des Erzherzogtums Österr. o. d. Enns, fol. 180-309
Ordnung der Landrechten Österr. o. d. E., fol. 310—355
Verschied. Dekrete und Generalia, fol. 356-450
Orig. Pap. Handschrift, 450 fol.
Landesarchiv, Herrschaftsarchiv Eferding, Sammelband 106

3.3.5 Beispiele

Abschließend werden einige Überschriften als Beispiele ausgewählt, um damit einen kleinen Querschnitt der Vielfalt und dem Themenreichtum der behandelten Rechtsquellen zu geben.

(1) Landschaftsarchiv, Handschrift 112 (3.1.3 Nr. [1])
a) Folie 252: »Wann ain Adlpersohn auf ainem paurn oder dienstparen Guett sitzt, vnd ableibt, wie es mit der Herrnforderung zuhallten.«
Folie 253: »Abschiedt.
Andree Ihrnfried, Contra Wolffganngen Abbts zue Lambach, Varnus betreffendt«
(5. Juni 1576)
b) Folie 328: Wann in ainem Gwallttsbrieff khein Affter Gwallthaber benenet, so kan auch kheiner gestellt werden.«
(3. April 1566) [Seite: 125]
c) Folie 461: »Umb schullden willen, das special Hypothec einzuantwortten.«
(27. Februar 1588)

(2) Starhemberger Handschrift 48 (3.1.3 Nr. [2])
a) Folie 72: »Was von der Regierung zu der Landshaubtmanschafft zuerkhennen remittirt, dahat khein appellation statt.«
(ohne Datum)
b) Folie 86: »Wan ainem Handwercker, die aufnehmung verweigert, ist khain infamia.«
(16. Juni 1580)
c) Folie 111: »Pupillen sach solle erste Instantz schleinig handlen.«
(22. Februar 1590)

(3) Musealarchiv, Handschrift 63 (3.1.3 Nr. [3])
a) Folie 20: »Khaiser Ruedolffen des Andern Erster Beuelch, an weillandt Herrn Dietmarn von Losenstein Lanndtshaubtman, als Er das Regiment antreten vnd gedachten Herrn von Losenstein die Lantshaubtmanschafft beuolhen.«
(13. Oktober 1576)
b) Folie 63: »Beuelch wann man im Rath mit gleichen Stimmen, zwarilay vnderschiedlicher Mainung vnd sich mit merern Stimen aines Urttl oder Abschied nit vergleichen khann weeß man sich verhallten solle.«
(29. August 156?)
c) Folie 97: »Herrn Sigmunden Lamberg, Freyherrns Lanndtshaubtmans in Österreich ob der Enns vnd N. deren Khay. Herrn Lanndträthen daselbs Ratthsbeschlus betröffent ob da ain Clager der ain Verwalter ist ehe litem contestiert, stierbt, die clagte Rechtssach gefallen, in Landsrechten den 1. Augusti, Anno o. 1591«

(4) Neuerwerbung, Handschrift 160 (3.1.3 Nr. [4])
a) Folie 289: »Decretum
Das Inn Iniurj Sachen khein Meldtbrief zugeben.«
(20. Dezember 1576)
b) Folie 427: »Heurathsbrief der Heuratsabredt gemäss aufzurichten.«
(30. August 1655)
c) Folie 720: »Einer Löbl. Lanndtschafft des Erzherzogthumbs Össterreich ob der Ennß Exemtions Ordnung.«
(6. Juni 1613) [Seite: 126]

(5) Stiftsarchiv Gleink, Handschrift 134 (3.1.3 Nr. [5])
a) Folie 64: »Weinkhauf der drey obern Stenndt betrefendt.«
(1. Mai 1583)
b) Folie 173: »Legittimations Urkhundt bleibt bey Manns Stahmen.«
(24. November 1588)
c) Folie 180: »Maut zu Ebersperg betreffent.«
(9. Juli 1655)

4. Zusammenfassung

Mit diesem Beitrag soll auf die Existenz der rechtshistorisch sehr wertvollen Consuetudinarienbücher im Oberösterreichischen Landesarchiv hingewiesen, sowie ihre rechtshistorische Einordnung versucht werden. Ihre Entstehung um 1550 hat neben ständischen und landesfürstlichen Interessen auch »gesetzestechnische« Ursachen wie Kodifikationsbestrebungen und möglicherweise die Idee der materiellen Publikation. Ihrem vielgestaltigen Themenreichtum zufolge können sie in die üblichen Rechtsquellentypen der frühen Neuzeit nicht eingeordnet werden, sondern stellen zusammen mit den Motivenbüchern eine Besonderheit im deutschsprachigen Raum dar. Die angeführten Beispiele sollen einen kurzen Einblick in den Themenumfang der Consuetudinarienbücher geben, es muß jedoch weiteren Detailuntersuchungen vorbehalten bleiben, einzelne Rechtsinstitute herauszugreifen und bis zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch zu verfolgen, als eine dessen Wurzeln sich die Consuetudinarienbücher möglicherweise darstellen werden.

Literatur

Fußnoten
1. ↑ (Zurück)
2. ↑ (Zurück)
3. ↑ (Zurück)
4. ↑ (Zurück)
5. ↑ (Zurück)
6.
Eine schöne "Sachsenspiegel"-Handschrift aus dem 14. Jahrhundert wird im Oberösterreichischen Landesarchiv unter der Archivnummer: Neuerwerbung, Handschrift 106, verwahrt.
↑ (Zurück)
7.
Unter Österreich wird das Gebiet der heutigen Republik verstanden.
↑ (Zurück)
8.
Hermann Baltl: Österreichische Rechtsgeschichte. Graz 1979. S. 123ff.
Allgemein zu mittelalterlichen Rechtsaufzeichnungen:
Alphons Lhotsky: Quellenkunde zur mittelalterlichen Geschichte Österreichs. In: Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung (=MIÖG), Erg. 19 (1963). S. 74 ff.
↑ (Zurück)
9. ↑ (Zurück)
10.
Arnold Luschin von Ebengreuth: Österreichische Reichsgeschichte des Mittelalters. Bamberg 1914, S. 155 f.
↑ (Zurück)
11.
Vgl.: Franz Klein: Kampf der österreichischen Stände gegen das römische Recht während der Rezeptionszeit. In: Juristische Blätter 70 (1948). S. 161, der die Weistümer als Hauptquelle des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ansieht.
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12. ↑ (Zurück)
13.
Alexander Gál: Die Summa legum brevis levi et utilis des sogenannten Doctor Raymundus von Wiener Neustadt. Weimar 1926. Dazu die Besprechung des Buches von Ernst Landsberg: in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung (=ZRG ([G]), Band XLVII. S. 821-838.
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14. ↑ (Zurück)
15. ↑ (Zurück)
16. ↑ (Zurück)
16a.
Unter »gemeinem Recht« wird das von mittelalterlichen Juristen bearbeitete spätrömische und kanonische Recht verstanden.
↑ (Zurück)
17.
Baltl: Einflüsse. S. 49.
Norbert Horn: Die legistische Literatur der Kommentatoren und der Ausbreitung des gelehrten Rechts. In: Helmut Coing: Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte. München 1973. Band I, S. 287 ff. H. Voltelini: Zur Rezeption des gemeinen Rechts in Wien. In: Festschrift des Akademischen Vereins Deutscher Historiker. Wien 1914. Egon Weiss: Einige Bemerkungen zur Rezeption des römischen Rechts in den österreichischen Alpenländern. In: L' Europa il diritto romano. Studi in onore di Paolo Koschaker. Mailand 1954. Band I, S. 395-401.
↑ (Zurück)
18.
Hermann Conrad: Deutsche Rechtsgeschichte. Karlsruhe 1966. Band II, S. 113ff.
Zum Wiederaufleben des römischen Rechts siehe: Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung. Göttingen 21967. S. 97 ff.
↑ (Zurück)
19.
Conrad: Rechtsgeschichte. Band II, S. 74 ff.
↑ (Zurück)
20.
Max R intelen: Landsbrauch und gemeinsames Recht im Privatrecht der altösterreichischen Länder. In: Festschrift Arthur Steinwendter. Graz-Köln 1958. S. 79.
Zu den verschiedenen Behörden vgl.: Conrad: Rechtsgeschichte. Band II, S. 326. Friedrich Hausmann: Georg von Neudegg. Humanist und Staatsmann der Zeit Maximilians I. In: MIÖG., Band LXXI, 1963, S. 345f.
↑ (Zurück)
21.
↑ (Zurück)
22.
Wilhelm Ebel: Geschichte der Gesetzgebung in Deutschland. Göttingen 1958 (= Göttinger rechtswissenschaftliche Studien, Band 24). S. 51 und 57 ff. Der Text dieses Reichsspruches vom 1. Mai 1231 abgedruckt bei: Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tübingen 21913. S. 52
Vgl. dazu: Klein: Kampf. S. 161. Die Stände werden nach Klein durch die Georgenberger Handfeste vom Jahre 1186 bei der »Gesetzgebung« zum Partner des Landesfürsten.
↑ (Zurück)
23.
Ernst C. Hellbling : Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte. Wien 1956. S. 280.
Arnold Luschin von Ebengreuth: Grundriß der österreichischen Rechtsgeschichte. Bamberg 1899. S. 227 ff.
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24. ↑ (Zurück)
25.
Klein: Kampf. S. 162.
↑ (Zurück)
26. ↑ (Zurück)
27.
Rudolf Smend: Das Reichskammergericht. Geschichte und Verfassung. Weimar 1911. S. 282 ff.
↑ (Zurück)
28.
Gerhard Wesenberg: Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte im Rahmen der europäischen Rechtsentwicklung. Dritte, erweiterte Auflage von Gunter Wesener. Lahr/Schwarzwald 31976. S. 97.
↑ (Zurück)
29.
Ebel: Geschichte. S. 57 ff.
↑ (Zurück)
30.
Rintelen: Landsbrauch. S. 88ff.
Hans Erich Troje: Gemeines Recht und Landsbrauch in Bernhard Walthers (1516-1584) Traktat »De iure protomiseas«. In: Studien zur europäischen Rechtsgeschichte (1972). S. 151-169.
↑ (Zurück)
31.
Gunter Wesener: Geschichte des Erbrechtes in Österreich seit der Rezeption. Graz-Köln 1957 (= Forschungen zur neueren Privatrechtsgeschichte, Band IV). S. 192.
↑ (Zurück)
32.
Z. B.: »Decret von Herrn Wilhelm Seeman von Mangern Raths Anwaldt vnd Verwalter der Landtshaubtmanschafft ..., weil in Erbschafftssachen diß Landts, in vill weeg nicht nach den geschribnen Khay. Rechten, sondern nach Landtsbrauch zu entschaiden, ...« Aus: Stiftsarchiv Gleink, Handschrift 134 (Blätter nicht numeriert).
↑ (Zurück)
33.
Gerhard Immel: Typologie der Gesetzgebung des Privatrechts und Prozeßrechts. In: Coing: Handbuch. Band II/2. München 1976. S. 48ff.
↑ (Zurück)
34. ↑ (Zurück)
35. ↑ (Zurück)
36.
Luschin: Reichsgeschichte. S. 368.
↑ (Zurück)
37.
Wesener: Erbrecht. S. 18.
↑ (Zurück)
38.
Max Rintelen: Bernhard Walthers privatrechtliche Traktate aus dem 16. Jahrhundert, vornehmlich agrarrechtlichen, lehen- und erbrechtlichen Inhalts. Leipzig 1937 (= Quellen zur Geschichte der Rezeption, Band IV). S. 1 ff.
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39. ↑ (Zurück)
40.
Heinrich Gehrke: [Rechtsprechungs- und Konsiliensammlungen in] Österreich. In: Coing: München 1976. Band II/2. S. 1394.
↑ (Zurück)
41.
Beiträge zur Geschichte der N. Ö. Statthalterei. Die Landeschefs und Räthe dieser Behörde von 1501 bis 1896. Wien 1897. S. 39.
↑ (Zurück)
42. ↑ (Zurück)
43.
Leopold Pfaff und Franz Hofmann: Commentar zum österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch. Wien 1877. Band I, S. 4.
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44. ↑ (Zurück)
45.
Am 7. Februar 1547 wurde der 1516 in Leipzig geborene Bernhard Walther von Walthersweil, welcher in Italien sein Studium als Doctor utriusque iuris abschloß, als Regimentsrat in die niederösterreichische Regierung berufen. Von 1556 bis zum Tode Ferdinand I. war er als Kanzler tätig und ging dann mit Erzherzog Karl nach Innerösterreich, wo er in die innerösterreichische Regierung aufgenommen und am 16. Jänner 1565 deren erster Kanzler wurde. 1576 wurde er Hofkanzler und starb hochgeehrt am 5. Dezember 1584. Rintelen: Walthers Traktate. S. 1 ff.
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46.
Arnold Luschin von Ebengreuth: Österreicher an italienischen Universitäten (1881). S. 171.
Chorinský: Beiträge. S. 20.
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47.
Rintelen: Walthers Traktate. S. 30.
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48.
Nachdem Kaiser Ferdinand I. gegen den Widerstand der Stände den Instanzenzug gefestigt und die Appellation eingeführt hatte, versuchte er auch die Begründungspflicht für landmarschallische Gerichtsentscheidungen einzuführen. Diese Urteilsbegründungen mußten in ein dafür angelegtes »Motivenbuch« eingetragen werden, das jedoch den Parteien nicht zugänglich war (vergleiche: Suttinger: Consuetudines. S. 512: »Motiven betreffend«). Über den genauen Zeitpunkt ihrer Entstehung herrscht bis heute Unklarheit. So gibt etwa Joseph Kreuzer: Handbuch der Litteratur des österreichischen Privatrechts. Wien 1808. S. 2, 1550 als Entstehungsjahr an, wobei er jedoch Consuetudinarienbücher und Motivenbücher miteinander gleichsetzt.
Rintelen: Walthers Traktate. S. 36, gibt als Entstehungsjahr ebenfalls 1550 an und verweist auf Suttinger (siehe Anmerkung 3), S. 180, wonach ein zweites 1593 und S. 405, wonach ein drittes Motivenbuch eingerichtet worden sein soll.
Chorinský: Beiträge. S. 14 hingegen gibt 1564 als Entstehungsjahr an. Vgl.: Schenk: Proceßordnungen. S. 17. Vossius: Legum. § 21. Hellbling: Verfassungsgeschichte. S. 231. Zur Geschichte der Urteilsbegründung siehe: Gehrke: Österreich. S. 1394.
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49.
Suttinger: Consuetudines. S. 339.
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50.
Stiftsarchiv St. Florian: Pap. Cod. 21. Blatt 118 (zit. nach Rintelen: Walthers Traktate. S. 38).
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51. ↑ (Zurück)
52.
Rintelen: Walthers Traktate. S. 39. Rintelen: Landsbrauch. S. 85.
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53.
Pfaff-Hofmann: Commentar. S. 2.
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54. ↑ (Zurück)
55.
Zur Zeit der Entstehung der Consuetudinarienbücher waren mehrere Mitglieder der Familie Starhemberg sowohl in landesfürstlichen als auch ständischen Institutionen tätig. Vgl. dazu: Johann Schwerdling: Geschichte des uralten und seit Jahrhunderten um Landesfürst und Vaterland höchst verdienten theils fürstlich, theils gräflichen Hauses Starhemberg. Linz 1830.
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56.
Immel: Typologie. S. 95ff. [Anm. Speer: Fundstelle in DRQEdit]
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57.
Suttinger: Consuetudines. S. 169. Weitere Beispiele auf S. 252, 316, 317.
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58.
Gehrke: Österreich. S. 1394.
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59.
Gehrke: Österreich. S. 1397.
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60.
Die Motive wurden wahrscheinlich nur in die Motivenbücher aufgenommen, sie konnten bisher in den Consuetudinarienbüchern nicht festgestellt werden.
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61. ↑ (Zurück)
62.
Vgl. dazu das Archivverzeichnis der rechts- und verfassungsgeschichtlichen Handschriften im Oberösterreichischen Landesarchiv (Qu 8), insbesondere die Seiten 34-45: »Iuristische Sammelbände«.
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