Transkriptionsvorlage:
Hieronymus Megiser (Hrsg.), Lands Handvest Des Löblichen Ertzhertzogthumbs Khaerndten : Darinnen Kayserliche, Königliche vnd LandsFürstliche Freyhaiten, Statuta, Lands-Gebräuch vnd ander Satz- vnd Ordnungen, nach längs begriffen / Auff sondern Befehl unnd Verordnung ainer Ersamen Löblichen Landschafft obwolermeldetes Ertzhertzogthumbs Khärndten, aus den Alten gefertigten Originaln fleissig abgeschrieben vnd ordenlich collationirt, Volgends von newem getruckt, [et]c. - [Leipzig] : [Lamberg], 1610. - [6] Bl., 293 S. : 1 Ill.
[Weiterer Abdruck: Harpprecht, Staatsarchiv, II (1758) Urk. CXXVII]
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Regest Nr. 11856 Regesta Imperii XIV, 3, 1
Wir Maximilian von Gottes gnaden / Roͤmischer Koͤnig / zu allen zeiten Mehrer des Reichs / zu Hungern / Dalmatien / Croatien / etc. Koͤnig / Ertzhertzog zu Oesterreich / Hertzog zu Burgundi / zu Braband / vnnd Pfaltzgrafe / etc. Entbieten den Ehrwuͤrdigen vnnd Ersamen / Geistlichen Andechtigen / auch den Edlen Erbaren weysen vnsern lieben vnd getrewen / denen von Prelaten / Adel / Staͤdten vnd Gerichten / vnd allen vnseren Vnterthanen vnd Landsassen in vnseren Fuͤrstenthumben vnd Landen Oesterreich / auch der Enß / Steyer / Khaͤrndten / Crain / Yssterreich vnd Karst / vnser Gnade / vnnd alles guet.
Euch allen ist vnverborgen / wie wir nach weiland des Allerdurchleuchtigsten Fuͤrsten / Herrn Friderichs / Roͤmischen Kaysers / vnsers lieben Herrn / vnd Vaters Tod vnnd abgang / in denselben vnsern Fuͤrstenthumben vnnd Landen / dieweil wir denen ain zeitlang / ander vnser / auch des heiligen Reichs vnd gemainer Christenhait obligenden Geschefft halben / persoͤnlichen nicht beywohnen moͤchten / ain Ordnung vnd Regiment auffgericht / vnd vnsern Obersten Hauptmann / Stadthaltern vnd Raͤthen / so wir darzu gesetzt vnd geordnet / Macht vnd Gewalt gegeben / alles das / so vns als Regierendem Herrn vnd Landsfuͤrsten / zustehet / vnd gebuͤrt / von vnsern wegen / zuhandeln vnd auß zurichten. Daß also durch sie mit getrewem Fleis beschehen ist. Als wir vns aber jetzt in dieselben vnser Fuͤrstenthumben vnd Landen gethan / haben wir erfunden / daß den gemeldten vnsern Hauptmann / Stadthaltern vnd Raͤthen / ferrer nit wol muͤglichen gewest ist / Verhoͤre / Recht / vnd was vnser [Seite 42] Kammergut beruͤrt / neben andern zufallenden sachen vnd geschefften / allein zu handeln vnd außzurichten / vnnd deßhalben aus gnediger guter mainung / vns selbs / auch vnsern Fuͤrstenthumben vnnd Landen / vnd Euch allen zu nutz vnd gutem / von newem diese nachfolgende Ordnungen fuͤrgenommen / gesetzt vnnd gemacht / vnnd wollen / daß die hinfuͤro / wir seyen inner oder ausserhalb der obgemelten vnser Fuͤrstenthumb vnd Land / also gehalten vnnd volzogen / Damit wir in andern vnsern mercklichen geschefften / so vns aus dem H. Reiche / vnd andern vnsern erblichen Fuͤrstentumben vnd Lande / auch von gemainer Christenhait wegen / teglichs fuͤrfallen / nicht verhindert / vnd darzu in ainer jeden sachen desto furderlicher vnd außtreglicher gehandelt / vnd niemands lang auffgehalten / oder verzogen werde / vnd wir durch das alles / dieselben vnser Fuͤrstenthumb vnnd Lande / desto baß in fried / ruhe vnd gut ordenlich wesen setzen vnd behalten moͤgen.
Von Erst / setzen vnd ordnen wir / daß der Edl vnser lieber getrewer / Wolfgang Herr zu Polhaimb / vnser Oberster Hauptmann vnd Regent in vnseren N. O. Landen sein / vnd bleiben sol / vnd zu jhm / fuͤr vnser Stadthalter vnd Raͤthe / vnsers Lands Regiments in vnsern N. O. Landen / den Ersamen gelehrten / vnser lieb getrew / Wilhelm von Losenstain / Doctor Johansen Fuxmagen / vnd Diepolten Harracher / Also daß dieselben vnser Obrister Hauptmann / Stathalter vnd Raͤthe / nun hinfuͤr in vnser Stadt Enß / all vnd jedlich sachen / so vns / vnd die vorgemeldten vnser N. O. Fuͤrstenthumb / Lande vnd Leute / auch sunder Personen antreffen / an vnser stat / vnnd in vnserm Namen verhoͤren / handeln / außrichten vnd fertigen / zu gleicher weise / wie Er / vnd vnser Stadthalter vnd Raͤthe vnsers Regiments / so bißher zu Wien gewesen ist / gethan / auch von vns gewalt vnnd befehl gehabt haben.
Wurden auch je zu zeiten / demselben vnserm Obristen Hauptmann grosse hendel vnd geschefft / die jhme vnd seinen zugeordenten zu schwer weren / fuͤrfallen / sol er macht haben / die Edel vnser liebe getrewe / Sigmunden Herrn zu Polhaimb [Seite 43] / Bernharden von Scherffenberg / Gregor von Starhemberg / Michaeln von Trawn / Casparn von Rogendorff / Laßla Prager / Casparn Bergkanner / Simon von Hungerspach / vnd Wilhelm von Khnoringen / die wir jme hierinn zu Raͤthen des beruͤrten vnsers Lands Regiment / von Haus aus / zu ordnen / zu jm erfordern: Die auch darauff gehorsamlich erscheinen / vnd jhm nach jhrer besten verstendnuͤß / verhelffen sollen zu Rathschlagen vnd zu handeln. Darzu / ob sich in denselben vnsern Fuͤrstenthumben vnd Landen / vnter vnsern aigen Vnterthanen auffruhr begeben / solle er die guͤtlich / oder mit der thatte / wie es noth ist / abstellen / vnd die vngehorsamen straffen. Deßgleichen ob jemands vnser Lande vberziehen oder beschedigen wolte / solle er macht vnd gewalt haben / menniglich auffzupieten / vnd mit sampt vnser Hofkammer / so wir / wie hernach geschrieben stehet / gen Wien verordnet haben / zu solchem / vnd darzu Potschafften vnd Potten auszuschicken / Geld von den aus vnser Rent vnd Guͤld / so viel zu ainer jeden zeit die gelegenhait vnnd nothdurfft der sachen erfordert / auff zu bringen: Darinn auch all vnser Vitzdumb vnd Amptleut jhnen gehorsam sein sollen.
Was aber das Recht / auch vnser Lehenschafft vnd Kammergut beruͤert / deß sollen sie sich nichts annehmen noch gebrauchen: sondern dasselb durch ander nach gemeldter massen / gehandelt werden. Doch sollen sie das denselben getrewlich vnd vestiglich helffen handhaben.
Vnd am Ersten ordnen vnnd machen wir vnsern lieben getrewen Joͤrgen von Losenstain / zu vnserm Hofrichter / vnd zu jhm / zu Beysitzern / die Edlen / Ersam / gelerth / vnd vnser lieb getrewe / Wilhelm Graf im Sager / Christophen von Losenstain / Melchiorn von Maßmunster / vnsern Hauptmann zu der Newenstadt / Sigmunden von Liechtenstain vnsern Stallmaister vnd Pfleger zu Starhemberg / Hansen Stainacher / Hansen von Koͤnigsperg / Doctor / Hainrichen Heyden / Christoph Wolffenreuͤter / Christophen Flednintzer / Lucassen Snuͤtzer / Wolfgangen Swerlich / vnd Joͤrgen Neydegger / vnsern Pfleger zu Scherffenneg: Also / daß er nu hinfuͤr / vnser Hofgericht zu der Newenstadt [Seite 44] zu jeder Quatember besitzen / all vnd jeglich haͤndel vnd sachen / so fuͤr jhne in Gericht bracht werden / annehmen vnnd verhoͤren / vnd so die Rechten beschehen seyn / allen fleiß ankehren / ain jede sachen durch zimlich mittel vnnd wege guͤtlich hinzulegen vnd zu vertragen. Moͤcht aber das nicht sein / als dann mit denselben seinen Beysitzern daruͤber Rechtlichen erkennen. Doch sol der Klaͤger vnd Antworter im Rechten nicht muͤndlich gehoͤrt: Sondern jhr jeder drey Schrifften vnd nicht mehr / gegen einandern einlegen / vnnd daruͤber ferrer kain Schrifft von kainem Parthey annemen / damit sie durch die Redner nicht lange vmbgefuͤert / vnd all hendel desto fuͤrderlicher zu ende bracht werden. Vnnd was also daselbs mit Recht erkent vnd gesprochen wirdet / dabey sol es on waigerung endlichen bleiben / vnd der genandt vnser Obrister Hauptmann / mit seinen geordenten Stadthaltern vnd Raͤthen / dem gstraggs Execution vnnd volziehung thuen. Aber damit die Partheyen / so viel muͤglichen ist / vor sollicher Rechtfertigung / auch grossem Cost vnnd Schaden verhuͤt werden moͤchten /
So ordnen wir / wellich Parthey gegen der andern also spruͤch vnd forderung hat / daß die zuvor vnnd ehe sie fuͤr dasselb vnser Hofgericht koͤmmet / sollich Sachen demselben vnserm Obristen Hauptmann / Stadthaltern vnnd Raͤthen fuͤrbringen / so sollen die Partheyen fuͤr sich erfordern / aigentlichen verhoͤren / vnd getrewen fleis haben / guͤtlich mit ainander zu verainen vnnd zu vertragen. Moͤcht aber die ainigkait nit verfangen werden / so solle der jetzgenandte vnser Obrister Hauptmann alsdann dieselb Sachen vnd Partheyen / fuͤr das gemeldt vnser Hofgericht weisen / vnnd daneben dem Hofrichter schreiben / die sachen fuͤrderlichen fuͤr zunemen vnd zu handeln.
Ferrer so setzen vnd ordnen wir ain HofCammer gen Wien / vnd zu vnsern Commissarien vnd Raͤthen derselben HoffCammer / vnser getrew liebe / Jacob von Landaw / vnsern Obristen Vitzdumb in Oesterreich / Sigmunden Snarepeck / vnd Andreen von Spangstain / die sollen all vnnd jegliche Sachen / so vnser Cammergut / Rent / nutz / Guͤlt vnd Gefelle in [Seite 45] vnsern N. O. Fuͤrstenthumben vnnd Landen beruͤeren / getrewlich außrichten vnd handeln. Ob auch jemands in denselben vnsern Fuͤrstenthumben vnd Landen / zu vns oder vnsern inhabenden Guͤtern / ainig spruͤch oder forderung hette / dieselben hoͤren / vnd ainem jeden nach zimlichen billichen dingen / beschaid vnd abfertigung geben / vnd was ainer Rechtlichen erkandnuͤß bedarff / fuͤr das obgenandt vnser Hofgericht weisen / da als dann solche sachen auch gehoͤrt / vnnd Rechtlichen entschaiden werden sollen.
Jtem / so haben wir hiemit gesetzt vnd geordnet / ein HaußCammer / vnd zu vnsern Raͤthen derselben HaußCammer / Laßlaen Prager / Simon von Hungerspach / vnd Hansen Geyr / die sollen alles das / so vnser Gepey / Geschuͤtz / Zeug / Valcknerey / Fischerey / Jaͤgerey vnd ander Haußhabungen antrifft / handeln vnd außrichten.
Ferrer / Damit die jetztgemeldten Ordnungen vnsers LandesRegiments / auch Hofgerichts / Hof- und HaußCammer desto statlicher gehandelt vnd geregiert werden / vnd in bestendigem wesen / auch wir des vngestuͤmen nachlauffens / so vns bißher von vnsern Vnterthanen begegnet ist / vnd dadurch wir zu zeiten in andern trefflichen Hendeln verhindert worden seyn / deßgleichen dieselben des schweren Costen / den sie mit nachreisen / gelitten haben / vertragen bleiben: Haben wir ainen Hofrath auffgericht / vnd geordnet / vnnd die Edlen / Ersamb / Gelehrt / vnd vnser liebe getrewen / Hainrichen Grafen zu Hardegg vnnd im Machland / Niclassen Grafen zu Salm / Christophen von Lichtenstain von Nicolspurg / vnsern Obersten Burgvogt vnd Stadthaltern zu Wien / Lienharten von Frawnberg / Freyherrn zum Hag / vnsern Obristen Hofschenken / Joͤrgen von Neydegg / vnsern Oesterreichischen Cantzler / Johansen Waldner / vnsern Schatzbriefverwalter / vnd Andree Khrabat / vnsern Marschalch desselben Hofraths / zu vnsern Raͤthen desselben Hofraths / fuͤrgenommen / zu thun vnd zu handeln / wie hernach folgt / dem ist also.
Ob jemands were / der sich ab vnsers LandsRegiments Hofgerichts / oder vnser Hof- oder HaußCammer handlung beschwert, sollen sie die hoͤren / vnd fleiß haben / die Partheyen guͤtlich abhzuweisen. Moͤcht aber das nicht seyn / vns ein jeden [Seite 46] sachen: Deßleichen ob jemands von vns gnad / Embter / oder Beneficy begeret / mit sambt jhrem Rath vnnd gut beduͤncken / allzeit fuͤrderlich vnnd aigentlich in Schrifft berichten / vnd die Partheyen anheim bleiben / vnnd auff ain bestimbte zeit / darinn ain Pot fuͤglichen zu vns / vnd widerumb zu jhnen kommen mag / den wir auch nit vber acht Tage an vnserm Hof auffhalten wollen / widerumb Antwort bey jhnen zu verfolgen beschaiden / aber nichts desto muͤnder / sollen dem / so durch dasselb vnser Landsregiment / vnd Hofgericht / auch Hof- und HaußCammern gehandelt / erkandt / vnd gesprochen wirdet / allzeit fuͤrderlich vollziehung beschehen / Damit kainer durch des andern thails gefehrlich auffzuͤg / wider Recht vnd billigkait / nit auffgehalten / noch in Cost oder schaden gefuͤhrt werde. Doch wo wir alsdann erfinden / daß die Partheyen solcher Klag vnnd beschwerung kainen grund noch Vrsach / vnd die aus muthwillen oder geverd / fuͤrgenommen hetten / wollen wir gegen denselben darumb mit gebuͤhrlicher Straff handeln / damit ander solches vermeyden / vnd sich zimlicher vnd billicher abfertigung vnnd beschaids benuͤgen lassen.
Jtem / derselb vnser Hofrath solle auch vnser Hof- und HaußCammer in allen jhren hendeln vnd geschefften / darinn sie jhn je zu zeiten anlangen / huͤlfflich / raͤthlich vnnd beystendig seyn / damit sie dest statlicher handeln moͤgen / vnd in allen sachen / so vns / vnser Land vnd Leute / auch der gemeldten vnser Ordnungen / Regimenten nothdurfft beruͤrt / jr getrew fleissig nachfrag vnd auffsehen haben / vnd was jnen je zu zeiten in dem / oder andern fuͤrfellet / so viel sie noch beduͤnckt / vns allweg aigentlich berichten / vnnd vnsern willen vnd bevehl darinn vernehmen. Was auch vnserm Fiscalambt zu handlen zustehet / dasselb sollen sie deßgleichen vnsern Commissary vnnd Raͤthe vnser HofCammer / vnserm Fiscal zu thuen bevehlen / vnd jhm darinn auch raͤthlich seyn / vnnd handhabung beweisen / vnd sonst alles das handlen / das jhn von vns zugeschrieben vnd bevohlen wirdet.
Jtem / vnser Cantzler desselben Hofraths / soll auch dem vorgemeldten vnserm LandsRegiment ainen Secretari [Seite 47] mit ainem Secret / vnnd dann vnserm Hofgericht / auch ainen Hofgerichtschreiber zuordnen / vnd jhm die / als ainem Cantzler gehorsamb vnd gewertig seyn. Er soll auch alle Citation / Ladungen vnd VrtheilBrieff / so an vnserm Hofgericht zu der Newenstadt außgehen / deßgleichen alle Briefe vnd Verschreibungen / die durch vnser Hof- und HaußCammer gemacht worden / ain jedes nach seiner ordnung fertigen vnd sigeln / wie wir dann jhr jedem deß alles insonderhait klerlichen befehl vnd beschaid gegeben haben.
Wir ordnen auch / daß vnser verordent Commissary vnd HofRaͤthe / vnser Hof- vnd HaußCammer allzeit / da es die Nothdurfft erhaischet / vnnd sie das ander vnser geschefft halben / thun moͤgen / auff erfordern der genandten vnsers Burgvogts / vnd Stadthalters zu Wien / vnd vnsers Oesterreichischen Cantzlers in Hofrath gehen / vnd das best zu handeln verhelffen sollen.
Jtem / was vnser Lehenschafft beruͤert / das sollen vnser Commissary vnd Raͤthe vnser obgemeldten HofCammer hoͤren / vnd was rechtfertige Lehen seyn / die vnserm Hofrath zu Wien zu leyhen ansagen / was aber vellig / oder darinn merckliche irrung weren / darinn sollen sie selbs vnser nothdurfft / vnd jhrem gutbeduͤncken nach / handeln. Vnd nach dem wir den vorgenandten Christophen von Liechtenstain / nu zu mal / ausserhalb vnsers Landmarschalckambts / brauchen / haben wir vnsern lieben getrewen Wenuschen von Ebersdorff / zu Anwald desselben Landmarschalckambts verordnet / das mit sampt seinen Beysitzern zu halten vnnd zu besitzen / wie von alter herkommen ist. Solches wolten wir euch nicht verhalten.
Vnd empfehlen darauff euch allen / vnd ewer jedem insonders ernstlich / vnd wollen / daß jhr solchen obbestimbten Ordnungen vnd Regimenten / an vnser Stadt / vnd in vnserm Namen / gehorsamb vnd gewertig seyd / vnd vns daruͤber nit nachfolget / sondern was ewer jeder zu handeln vnd anzubringen hat / daß an den obgemeldten enden / nach gelegenhait ainer jeden Sachen / thut vnd fuͤrbringet / vnd also vns vnd euch selbs / vor Kost / Zehrung vnd vnlust verhuͤtet / vnd [Seite 48] in solchem gehorsamlich erscheinet. Dann welcher das nit thete / deß wir vns doch nicht versehen / wurden wir des beschwerung vnd mißfallen tragen. Darnach wisse sich ewer jeder zu richten / vnd jhr thut daran vnser ernstlich mainung. Geben zu Nuͤrnberg am Mitichen / nach dem Sontag Quasimodogeniti, Nach Christi Geburt / funffzehen hundert vnd im Ersten / vnserer Reiche des Roͤmischen im sechzehenden / vnd des Hungerischen im zwoͤlfften Jahren.
Per Regis pers.
Commisio Domini Regis.
V. Serentein