Hermann Baltl, Einflüsse des römischen Rechts in Österreich :: Transkription und Verlinkung Speer 2014 / 2020

Hermann Baltl, Einflüsse des römischen Rechts in Österreich :: Transkription und Verlinkung Speer 2014 / 2020

Quelle: Hermann Baltl, Einflüsse des römischen Rechts in Österreich [Ius Romanum medii aevi / Auspice Collegio Antiqui Iuris Studiis Provehendis, Mediolani 1962, V 7].

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Letzte Aktualisierung der Verlinkungen: 2. Mai 2016
Heino Speer
Klagenfurt im März 2014

HERMANN BALTL
EINFLÜSSE DES RÖMISCHEN RECHTS IN ÖSTERREICH

[Seite 3]

SUMMARIUM:

§ 1. EINLEITUNG.
§ 2. FRÜHE GESCHICHTE DES RÖMISCHEN RECHTS IN ÖSTERREICH.
Die Geschichte des römischen Rechts in Österreich beginnt mit der wirtschaftlichen und politischen Durchdringung des österreichischen Raumes durch die Römer — ein Vorgang, der bereits im 2. Jhdt. v. Chr. deutlich sichtbar ist. Eine besondere Intensivierung in Richtung auf die Bildung eines nicht näher erforschten und bekannten provinzialrömischen Rechts bewirkt seit 15 v. Chr. die römische Landnahme und die Eingliederung in den römischen Reichsverband. Auch nach dem Ende der römischen Herrschaft über den Ostalpenraum, gegen Ende des 5. Jhdts., bleiben römische Kultur und römisches Recht, in abnehmendem Mass, wirksam. Dabei ist besonders begünstigt das westliche Österreich, in dem als Folge der Kulturkontinuität auch eine romanische Rechtskontinuität verschiedentlich bis in das 12.-13. Jhdt. nachweisbar ist.
§ 3. DIE ZEIT UM DIE JAHRTAUSENDWENDE.
Im östlichen Österreich hingegen verwischt der Slaweneinbruch die historischen Quellen; der Fortbestand provinzialrömischer Rechtsreste ist zwar vereinzelt gesichert, aber im allgemeinen bietet sich hier für eindringendes bayerisches Recht früher und stärker die Möglichkeit, im Lande einzuwurzeln. Zur Zeit des hohen Mittelalters ist in Österreich jedenfalls ein territorial geformtes, im einzelnen nicht allzu sehr differenziertes Landesrecht vorhanden, das auf deutschrechtlicher Basis beruht.
§ 4. ZUM URKUNDENWESEN: RÄTOROMANISCHE URKUNDE UND NOTARIATSIMBREVIATUR.
Im westlichen Teil des Landes sind römische Rechtsrelikte, teils auch Weiterentwicklungen vorhanden, wofür die rätoromanische Urkunde und die Notariatsimbreviaturen Zeugnis sind.
§ 5. KIRCHE UND RÖMISCHES RECHT.
Während Kirche und Kirchenrecht anderswo grosse Bedeutung für die Aufnahme des römischen Rechts besitzen, scheint dies in Österreich nicht der Fall zu sein: Dies ergibt sich aus einer Betrachtung der juristischen Bildung der Geistlichkeit und der im Besitze des Klerus befindlichen juristischen Schriften. Die Kirche hat anscheinend zum direkten Import römischen Rechts im hohen Mittelalter nicht viel beigetragen.
§ 6. DIE LANDESFÜRSTLICHEN BEHÖRDEN ALS VERMITTLER DER ROMANISIERUNG DES RECHTS.
Vorbereitend für die Aufnahme römischen Rechts mögen seit dem 13. Jhdt. die landesfürstlichen Kanzleien gewirkt haben, wobei besonders die auch für Tirol und Kärnten kompetente Görzer Kanzlei als Trägerin moderner Verwaltungs- und Rechtsansichten — daher auch romanistischer Vorschriften — in Betracht gezogen werden muss.
§ 7. DIE STÄDTE.
Ein eigenes Landesrecht hat sich, wie erwähnt, schon früh gebildet; im hohen Mittelalter ist es abgeschlossen vorhanden, und dies ist auch mit ein Grund dafür, dass in den Städten, die anderswo der Romanisierung des Rechtes stärker aufgeschlossen gewesen sein mögen, in Österreich weithin bis in das 17. Jhdt. deutsches, bzw. landesheimisches Recht gilt. Diese lange Weitergeltung ist stellenweise, wie [Seite 4] etwa im Pettauer Stadtrecht, über grössere Zeiträume hin verfolgbar.
§ 8. GERICHT UND PROZESS.
Das Gerichtsverfahren ist ebenfalls überwiegend deutschrechtlich: Erst im 15. Jhdt. sind Einrichtungen wie schriftliches Verfahren, Appellation, Rechtsgutachten, nachweisbar. Für die Romanisierung des Prozessrechts in den oberen Stellen ist im 15. Jhdt. das auch für und in Österreich judizierende königliche Hofgericht, in dem Juristen in zunächst geringer Zahl vertreten sind, bedeutungsvoll.
§ 9. ZUR JURISTISCHEN LITERATUR IM MITTELALTERLICHEN ÖSTERREICH.
Eine Durchsicht der juristischen Literatur des mittelalterlichen Österreichs zeigt, dass die im Lande selbst entstandenen Werke, wie österreichisches Landrecht, steiermärkisches Landrecht, kein oder nur wenig römisches Recht enthalten. Ausländische juristische Literatur scheint in Österreich im Vergleich zu Deutschland verhältnismässig wenig bekannt und verbreitet gewesen zu sein, wie die mittelalterlichen Bibliothekskataloge annehmen lassen. In den Formelbüchern dominieren häufig romanistische Formen, vielfach sind sie jedoch abgestimmt auf österreichische Rechtsverhältnisse, und oft finden sich auch auf dem Landrecht beruhende Formen. Dafür ist das Formelbuch des kaiserlichen Notars Klenegker aus der Mitte des 15. Jhdts. Zeuge.
§ 10. DIE SUMMA LEGUM.
Eine im wesentlichen romanistische Arbeit ist die Summa Legum, die in ihrer Beziehung auf Österreich allerdings nach Herkunft und Geltungsgebiet umstritten ist. Die vorhandenen Handschriften gehören sämtlich dem 15. Jhdt. an. Ihre unmittelbare praktische Bedeutung für Österreich dürfte auf jeden Fall gering sein, ihre Existenz und besonders die Zeit ihrer Umredaktion ist jedoch ein Ausdruck der beginnenden Veränderung des Rechts.
§ 11. DIE ENTWICKLUNG IM 15. JHDT.
Das 15. Jhdt. ist der Zeitraum, in dem von stärkerer Verwendung römischen Rechts in Österreich gesprochen werden kann: vor allem die Tendenzen zur Rechts- und Verwaltungsreform unter Friedrich III. und besonders Maximilian I. sind hierfür bedeutungsvoll. Der landesfürstliche Zentralismus bedient sich der Juristen, aber noch lange nicht sind die Ämter in grösserem Masse mit Juristen besetzt.
§ 12. DIE HALTUNG DER ÖSTERREICHISCHEN LANDSTÄNDE GEGENÜBER DEM RÖMISCHEN RECHT.
Die Landstände, von denen im frühen 15. Jhdt. keine Stellungnahme gegenüber dem römischen Recht vorliegt, — ein weiterer Beweis dafür, dass dieses Problem damals noch nicht bestand — nehmen gegen Ende des 15. Jhdts. verschiedentlich gegen die Versuche der Regierung und des Landesfürsten, römische Rechtsvorschriften und überhaupt neue Rechts- und Verwaltungseinrichtungen einzuführen, Stellung. Den Höhepunkt dieser Entwicklung bringt aber erst das 16. Jhdt.
§ 13. DAS RÖMISCHE RECHT IN DER MAXIMILIANISCHEN ZEIT.
Die Behördenschöpfungen Maximilians I. stützen sich grossenteils auf beamtete Juristen. Anlass und Ausdruck für den Aufschwung der Kenntnis und Anwendung des römischen Rechts sind auch die unter Friedrich III. geplanten, unter Maximilian I. teilweise ausgeführten Kodifikationen des österreichischen Rechts. Der Zug zur Kodifikation ist für die Änderung in der Rechtsverfassung signifikant. Es treten alsbald auch Versuche auf, römisches Recht und Landesrecht kodifikatorisch zu verbinden.
§ 14. DIE UNIVERSITÄT WIEN UND DAS RÖMISCHE RECHT.
Die Wiener Universität hat lange Zeit für das römische Recht wenig Interesse und wenig Bedeutung besessen, wofür das Fehlen romanistischer Professuren im ganzen 14. und im grössten Teil des 15. Jhdts. Beweis ist. Erst in den letzten Jahren des 15. Jhdts., also wiederum in der maximilianischen Aera, kam es zur Einführung eines regelmässigen [Seite 5] Unterrichts im römischen Recht; das bisher allein vorgetragene Kirchenrecht wird dadurch zurückgedrängt. Landesrecht wurde nicht gelehrt. Österreicher haben schon im 14. Jhdt. in Italien studiert und nachweislich im 14. und besonders im 15. Ihdt. nach ihrer Graduierung Posten, z.B. in der Regierung oder als Stadtschreiber, erhalten.
§ 15. SCHLUSSBETRACHTUNG.
Die maximilianische Zeit darf nicht als Zeitraum "der Einführung des römischen Rechts in Österreich" angesehen werden. Eine solche Einführung ist in der Praxis nicht erfolgt, wenn auch seit dem 16. Jhdt. in einem langsam ablaufenden Vorgang verschiedene Gebiete des bürgerlichen Rechts und des Prozessrechts romanistisch durchsetzt wurden. Es ist aber typisch, dass in einem so wichtigen Rechtsgebiet wie im Erbrecht bis in das 18. Jhdt. die gesetzliche Erbfolge auf den mittelalterlichen, deutschrechtlichen Grundlagen beruhte: Die Übernahme des romanistischen Erbfolgerechts im 18. Jhdt. kann nicht mehr als direkte "Rezeption" betrachtet werden. Die Tendenzen der maximilianischen Zeit schaffen jedoch mit die Grundlage für einen bedeutungsvollen Wandel der Grundanschauungen.

SPEZIELLES ABKÜRZUNGS- UND LITERATURVERZEICHNIS

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BELOW, Rezeption = Below, G. v., Die Ursachen der Rezeption des römischen Rechts in Deutschland. München 1905. [Digitalisat: PDF-Datei Repertorium (ca. 270 MB)]
Beitr. steiermärk. Geschichtsquellen = Beiträge zur Kunde steiermärkischer Geschichtsquellen. Graz 1864 ff. [Digitalisat: —]
Babenberger Urkundenbuch = Fichtenau, H., Zöllner, E., Urkundenbuch zur Geschichte der Babenberger in Österreich. I, II, Wien 1950, 1955.[Digitalisat: —]
CONRAD, Deutsche Rechtsgesch. = Conrad, H., Deutsche Rechtsgeschichte. I. Karlsruhe 1954. [Digitalisat: —]
FRANKLIN, Beitr. Gesch. Rezeption = Franklin, O., Beiträge zur Geschichte der Rezeption des römischen Rechts in Deutschland. Hannover 1863. [Digitalisat: BSB-Digitalisat]
Festschrift Staatsarchiv = Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus- Hof- und Staatsarchivs, I, II, Wien 1949, 1951. [Digitalisat: —]
HASENÖHRL, Rechtsquellen österr. Alpenländer = Hasenöhrl, V., Beiträge zur Geschichte der Rechtsbildung und der Rechtsquellen in den österreichischen Alpenländern bis zur Rezeption des römischen Rechts. Arch. österr. Gesch. XCIII (1905). [Digitalisat: Archive Org]
HASENÖHRL, Gesch. Privatr. österr. Alpenländer = Hasenöhrl, V., Beiträge zur Geschichte des deutschen Privatrechts in den österreichischen Alpenländern. Arch. österr. Gesch. XCVII (1908). [Digitalisat: — ]
HEUBERGER, Notariat = Heuberger, R., Das deutschtiroler Notariat. Veröffentlichungen des Museum Ferdinandeum VI (1926). [Digitalisat: — ]
KINK, Rechtslehre Wiener Univ. = Kink, R., Die Rechtslehre an der Wiener Universität. Wien 1853. [Digitalisat: Transkription Speer]
LUSCHIN v. EBENGREUTH, Gesch. Gerichtswesens = Luschin v. Ebengreuth, A., Geschichte des älteren Gerichtswesens in Österreich ob und unter der Enns. Weimar 1879. [Digitalisat: Archive.org]
MELL, Verfassungsgesch. Steiermark = Mell, A., Grundriss der Verfassungs-und Verwaltungsgeschichte des Landes Steiermark. Graz 1929. [Digitalisat: ALO-Digitalisat]
Mitt. hist. Vereins Steiermark = Mitteilungen des historischen Vereins für Steiermark. Graz 1850 ff. [Digitalisat: — ]
Österr. Weistümer = Österreichische Weistümer. Gesammelt von der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften. Wien 1870 ff. Die lateinischen Zahlen bedeuten den Band der Gesamtausgabe, die darauffolgenden arabischen Ziffern Seite und allenfalls Zeile; hierauf folgt Ortsangabe und Zeitstellung. [Digitalisat: Titelaufnahme DRW mit Digitalisatangabe]
OTT, Beiträge = Ott, E., Beiträge zur Rezeptionsgeschichte des römisch-canonischen Prozesses in den böhmischen Ländern. Leipzig 1879. [Digitalisat: MPIER]
RABEL, Rezeption = Rabel, E., Die Rezeption des römischen Rechts in Deutschland. Atti Congr. int. dir. rom. Bologna II. [Digitalisat: — ]
RAPP, Vaterländ. Statutenwesen I, II, III = Rapp, J., Über das vaterländische Statutenwesen. In: Beiträge zur Geschichte, Statistik, Naturkunde und Kunst von Tirol und Vorarlberg, III (182.7), V (1829), VIII (1834). [Digitalisat: PDF Teil I
PDF Teil II
PDF Teil III]
Salzburger Urkundenbuch = Salzburger Urkundenbuch. Herausgegeben von F. Martin. Salzburg 1910 ff. [Digitalisat: — ]
SCHENK, Beitr. Gesch. österr. Zivilpr. = Schenk, J., Beiträge zur Geschichte des österreichischen Zivilprozesses. Wien 1864. [Digitalisat: Repertorium]
SCHWIND-DOPSCH, Urkunden Verfassungsgesch. = Ausgewählte Urkunden zur Verfassungsgeschichte der deutsch-österreichischen Erblande im Mittelalter. Herausgegeben von E. v. Schwind und A. Dopsch. Innsbruck 1895. [Digitalisat: DRW-Digitalisat]
Steiermärk. Landesarch. = Steiermärkisches Landesarchiv Graz. [Digitalisat: — ]
Steiermärk. Landrecht = Steiermärkisches Landrecht des Mittelalters. Bearbeitet von F. Bischoff. Graz 1875. [Digitalisat: DRW-Digitalisat]
STÖLZEL, Entwicklung Richtertums = Stölzel, A., Die Entwicklung des gelehrten Richtertums in den deutschen Territorien. I, II. Stuttgart 1872. [Digitalisat: DRW-Digitalisat]
TOMASCHEK, Gerichtsbarkeit = Tomaschek, J. A., Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reichs im 15. Jahrhundert. Sitzungsberichte der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften Wien, phil.-hist. Klasse XLIX (1865). [Digitalisat: — ]
TORGGLER, Klagenfurt = Torggler, K., Stadtrecht und Stadtgericht in Klagenfurt. Klagenfurt 1937.[Digitalisat: Transkription Speer]
Urkundenbuch Steiermark = Urkundenbuch des Herzogtums Steiermark. Bearbeitet von J. v. Zahn. Graz 1875 ff. [Digitalisat: Band I
Band III]
Urkundenbuch Landes ob d. Enns = Urkundenbuch des Landes ob der Enns. Herausgegeben vom Verwaltungsausschuss des Museums Francisco Carolinum zu Linz. Wien 1852 ff. [Digitalisat: Titelaufnahme DRW mit Links auf digitalisierte Bände]
VOLTELINI, Rezeption Wien = Voltelini, H. v., Zur Rezeption des gemeinen Rechts in Wien. In: Festschrift des akademischen Vereins deutscher Historiker. Wien 1914. [Digitalisat: Transkription Speer
VOLTELINI, Notariatsimbrev. 13. Jh. I, II = Voltelini, H. v., Die Südtiroler Notariatsimbreviaturen des 13. Jahrhunderts. I Innsbruck 1899, II Innsbruck 1951, bearbeitet von F. Huter. [Digitalisat: — ]

§ 1. Einleitung*

Als FRIEDRICH CARL VON SAVIGNY im Jahre 1815 die Veröffentlichung seiner Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter begann, stand der mit strenger werdendem Massstab arbeitenden Forschung nur wenig Material zur österreichischen Rechtsgeschichte des Mittelalters und der neueren Zeit zur Verfügung. SAVIGNY hat so auch in seinem Werk auf die Geschichte des römischen Rechts im mittelalterlichen Österreich nicht weiter Bedacht genommen. Heute, nach fast 150 Jahren, ist die österreichische Rechtsgeschichte zwar eine umfang- und bedeutungsreiche Disziplin geworden, aber die für die Rezeptionsgeschichte doch im Vordergrund stehende Privatrechtsgeschichte hat von dieser günstigen Entwicklung geringeren Gewinn als die Geschichte des öffentlichen Rechts gezogen: verhältnismässig selten wurden zivilrechts- und prozessgeschichtliche Institutionen behandelt und weitgreifendere Werke fehlen ebenso wie umfassende Darstellungen fast völlig1. Die Arbeiten von PFAFF, SARTORI-MONTECROCE, VOLTELINI, RINTELEN, LENTZE, SCHENK, CANSTEIN, TORGGLER und anderen haben kaum Nachfolger gefunden und beziehen sich ihrer Anlage nach auf sachlich und räumlich begrenzte Gebiete; auch im Verein mit gelegentlichen Hinweisen auf privatrechtsgeschichtliche Aspekte in der landesgeschichtlichen [Seite 8] Literatur kann daraus nicht die erforderliche Einsicht in den Gesamtgang der österreichischen Privatrechtsgeschichte im Mittelalter und damit in den Ablauf der «Rezeption» in Österreich erreicht werden. Allerdings, ein verdienstvoller Forscher, der 1834 geborene VIKTOR HASENÖHRL, wollte als Lebensaufgabe «die Geschichte des Privatrechts» in den österreichischen Alpenländern schreiben und zwar bis zum Ende des Mittelalters, dem Zeitpunkt «in welchem die ruhige Entwicklung der deutschen Rechtsideen durch die Rezeption der fremden Rechte eine Störung und Ablenkung auf Jahrhunderte erfahren hat»2. Doch dieser Plan ging, abgesehen von einem einleitenden Teil über Rechtsquellen, Rechtsbildung und Rechtssubjekte und einigen Einzelstudien, nicht in Erfüllung.

Der unbefriedigende Stand der inländischen Forschung brachte es mit sich, dass in einschlägigen Arbeiten die österreichischen Verhältnisse regelmässig mit einigen kurzen Sätzen, die auf eine angebliche Gleichartigkeit der Rechtsentwicklung mit der deutschen hinausliefen, abgetan oder überhaupt nicht erwähnt wurden3.

Untersuchungen über das ganze Gebiet der österreichischen Privatrechtsgeschichte wären daher anzustellen, um der Rezeptionsgeschichte die erforderlichen Materialien zu liefern, wie umgekehrt rezeptionsgeschichtliche Studien unmittelbar der Privatrechtsgeschichte im engeren Sinn zukommen würden. In jedem Falle müsste hierbei von der Betrachtung kleiner sachlicher oder räumlicher Gebiete zu grösseren zusammenfassenden Arbeiten aufgestiegen werden4. Dann wäre es möglich, die Entwicklung des österreichischen Privatrechts vom Mittelalter in die neuere Zeit zu verfolgen und damit auch die Rezeptionsgeschichte eines in seiner [Seite 9] Sonderstellung zu wenig beachteten Territoriums eingehender zu beleuchten. Dann könnte eine überall im einzelnen nachprüfbare Geschichte des römischen Rechts im mittelalterlichen Österreich geschrieben werden — so aber, bei den eingangs geschilderten Literaturverhältnissen, können solche Unternehmen bei aller Mühe und Umsicht doch nur Versuche sein, Wegweiser und Andeutung für spätere Arbeiten.

Der österreichische Beitrag zum Ius Romanum Medii Aevi (IRMAE) ist also kein erschöpfendes, auf reicher Literatur aufbauendes Werk, sondern eine die zahlreichen Lücken der Forschung übergehende oder nur unvollständig ausfüllende, auf Herausarbeitung des wesentlichen Entwicklungsganges gerichtete Handhabe für spätere eingehendere Forschungen. Eine Geschichte der Institutionen des römischen Rechts im mittelalterlichen Österreich sollte nach der Zielsetzung des IRMAE nicht gegeben werden, verschiedentlich war aber dennoch kurz auf Institutionengeschichte einzugehen.

Die vorliegende Arbeit stützt sich neben möglichst vollständiger Verwendung des vorhandenen Schrifttums auf Durchsicht aller erreichbaren gedruckten Quellen, wie Rechtsaufzeichnungen, Formelbücher, Stadtrechte, Landrechte, Weistümer, Urkunden, zeitgenössische Rechtsliteratur usw.5, auf einige archivalische Studien und auf Vertrautheit mit den mittelalterlichen Geschichtsquellen und der rechtsgeschichtlichen Gesamtsituation Österreichs. Der Autor konnte sich angesichts der ungeheuren Fülle an gedruckten Quellen, die für diese Untersuchung in Betracht kommen — ganz zu schweigen von der Uferlosigkeit des ungedruckten Materials — intensiver natürlich nur den besonders repräsentativ scheinenden Quellen zuwenden; für jede weitere derartige Untersuchung ist Durchforschung der Archivbestände unerlässlich, freilich eine lange Zeit benötigende Arbeit Vieler, bei der oft unsicher sein wird, ob aus den betreffenden Quellen auch ein verwertbares Ergebnis gewonnen werde. Vielfach wird künftige archivalische Forschung sogleich der grossen Schwierigkeit gewahr werden, die sich privatrechtsgeschichtlichen Untersuchungen entgegenstellt: der verhältnismässig geringen Zahl privatrechtsgeschichtlich verwertbarer Belegstellen. Einerseits war das Privatrecht im Mittelalter von der Gesetzgebungstätigkeit, die [Seite 10] Überlieferungsmaterial geschaffen hätte, weitgehend unberührt geblieben, weil das Privatrecht seine Fortbildung überwiegend durch Übung und Gerichtsgebrauch gefunden hat6, andererseits sind die überlieferten Texte, Urkunden und Protokolle oft nicht voll verwertbar, weil sie wenig Angaben über Rechtsinstitute enthalten: so zeigt z. B. die für Klosterneuburg für den immerhin langen Zeitraum von 1298-1565 bestehende Urkundensammlung nur wenige Stellen, die sich auf spezifisch interessante privatrechtliche Fragen beziehen. Die verschiedentlich erhaltenen mittelalterlichen Gerichtsprotokolle wiederum überliefern wohl jeweils Streitfälle und deren Erledigung, sie sagen aber nichts über die privatrechts- und rezeptionsgeschichtlich hauptsächlich interessierende Begründung der Entscheidung. Ähnliches gilt natürlich auch für die gedruckten Quellen.

Die auf die Erforschung der mittelalterlichen Geschichte des römischen Rechts im heutigen österreichischen Raum gerichtete Forschung wird zu beachten haben einmal heimische zeitgenössische Rechtsquellen aller Art, dann die Verbreitung der eigentlich transalpinen juristischen Schriften gemeinrechtlicher Art7, Urkunden, Rechtsaufzeichnungen, Formelbücher, Stadtbücher, Landrechte, Weistümer, Regierungsakten u. a.8. Vielfach wird dabei die langwierige und mühsame Durchsicht von Quellen nur ergeben, dass keine Aussage über die Stellung der betreffenden Quelle zum römischen Recht gemacht werden kann, was, bei sonst klar bezeugter germanistischer Haltung, eher als Beweis für Geltung deutschen Rechts angesehen werden könnte.

§ 2. Frühe Geschichte des römischen Rechts in Österreich.

Die Geschichte des römischen Rechts in Österreich beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals ein stärkerer politischer, wirtschaftlicher und kultureller Einfluss Roms in unseren Regionen nachweisbar ist, also etwa um die Wende des ersten Jahrhunderts v. Chr. Zweifellos hat der immer enger werdende Kontakt der Alpenvölker [Seite 11] mit der römischen Wirtschaft und Kultur auch die Berührung mit römischen Rechtseinrichtungen eingeschlossen; konkretere Nachrichten aber scheinen, zumal bei dem Desinteressement, das die rechtshistorische Forschung bisher gegenüber den Fragen der frühen rechtsgeschichtlichen Verhältnisse in nicht dem mittelmeerischen Rechtskreis zugehörigen europäischen Gebieten geübt hat, nicht bekannt geworden zu sein.

Die romanisierende Entwicklung erfuhr eine entscheidende Beschleunigung und Vervollständigung mit der römischen Landnahme in den Alpenländern, also mit der militärischen Besetzung dieses Raumes seit etwa 16 oder 15 v. Chr. Allgemein wurde das römische Verwaltungssystem eingeführt, römisch war die Ordnung des öffentlichen Rechtslebens, und dass auch das Privatrecht der keltillyrischen, nunmehr «provinzialrömischen» Bevölkerung im Sinn der äusseren Romanisierung mindest zu einem römischen Vulgärrecht im Laufe der über 500 jährigen römischen Epoche geformt wurde, kann wohl als ziemlich sicher angenommen werden9. Das römische Recht bedurfte hierbei gar keiner gewaltsamen oder auch nur amtlichen Einführung, es hat sich in den Munizipien «von selbst durchgesetzt»10 und von hier aus ging die Romanisierung in das ganze Land. Ob hierbei dem Jahre 212, dem Zeitpunkt der Erlassung der Constitutio Antoniniana (CA), besondere Bedeutung zukommt, ob insbesonders die CA überhaupt einheitliches Reichsrecht geschaffen hat oder ob, was wahrscheinlicher ist, das römische Reich «eine reich gegliederte und vielfach abgestufte Rechtsgemeinschaft» geblieben ist, über diese Frage, die auch die österreichischen Verhältnisse betrifft, besteht keine Einigkeit11.

Die Gültigkeit kaiserlichen Rechts in den Alpenländern ist jedenfalls durch verschiedene Belege gesichert12. Während der [Seite 12] römischen Periode machten die Alpenländer auch die mehrfachen Verwaltungsreformen, insbesonders die der diokletianischen und konstantinischen Zeit mit — ebenso wie das Christentum und in seinem Gefolge die kirchliche Organisation Italiens übernommen wurden. Auch in an sich eher bodenständigen Einrichtungen, wie etwa in der Agrarverfassung, zumal in der auf Steuerfeststellung ausgerichteten Landvermessung, haben sich römische Normen durchgesetzt und sind noch heute in immer sichtbarer werdendem Ausmass wirksam13. Dass die Romanisierung des österreichischen Raumes sehr intensiv war, steht andererseits nicht der Tatsache des Weiterlebens vorrömischer Kulturformen im Alpenraum entgegen. Über die vorrömischen Rechtsformen sind wir allerdings so gut wie nicht unterrichtet, es wäre aber im Sinn der angedeuteten Ausbildung eines römischen Vulgärrechts denkbar, dass mancher spätere «speziell österreichische» Rechtssatz des Mittelalters, der auf kein bekanntes Rechtsinstitut zurückzuführen ist, mit diesen vorrömischen oder auch mit slawischen Rechtsnormen in Verbindung steht. Im österreichischen Landrecht des Mittelalters finden sich ja bekanntlich verschiedene Bestimmungen, die weder germanisch noch römisch sind; sie könnten Reste jener älteren Kulturen sein14. Das ist umso wahrscheinlicher, als das Ende der römischen Herrschaft im Alpenraum, gegen Ende des 5. Jahrhunderts, nicht das vollkommene Aufhören römischer Kultur bewirkte. Sicher sind grosse Teile der Bevölkerung Ufer- und Binnennorikums nicht nach dem Süden abgewandert, sondern sie blieben im Lande und suchten ihre Lebens- und Kulturformen auch in den kommenden dunklen Zeiten zu bewahren. Die Verhältnisse im westlichen Teil des Landes waren dabei auch von der Seite der [Seite 13] Bevölkerungskontinuität her wesentlich günstiger als im Osten, der, von germanischen Durchzügen und vorübergehenden Niederlassungen ganz abgesehen, seit Mitte oder Ende des 6. Jhdts. einer über zweihundertjährigen slawischen Einflussnahme unterlag. Dabei muss allerdings betont werden, dass schon in den letzten Jahrhunderten der römischen Herrschaft immer wieder sich germanische Gruppen im Lande niederliessen, mit römischen Einrichtungen bekannt wurden15 und diese auch nach dem Ausgang des 5. Jhdts., also dem faktischen Ende der römischen Herrschaft im Ostalpenraum, nicht aufgegeben haben. Im Hinblick auf das Fortleben vieler römischer oder provinzialrömischer Einrichtungen in der Wirtschaft, in der Kunst, im Verkehr usw. sollte man wohl annehmen, dass auch das Recht, soweit dies nicht ohnedies feststeht, noch längere Zeit den alten Formen entsprach16. Für den westlichen Teil des Landes, einschliesslich Salzburg und Oberösterreich, ist die Kenntnis und Geltung römischen Vulgärrechts in den folgenden Jahrhunderten verschiedentlich urkundlich belegbar, ohne dass allerdings daraus zu weitreichende Schlüsse gezogen werden dürften. So kannte z.B. schon SCHAEFFNER das Formular eines aus der zweiten Hälfte des 5. Jhdts. stammenden Kaufbriefes, in dem der Verkäufer dem Käufer für den Fall der Eviktion das duplum verspricht17. Eine Mondseer Urkunde von c. 818 enthält nun ebenfalls eine Bestimmung über das duplum18. Zahlreiche romanistische Ausdrücke finden sich im 8. und 9. Jhdt. in den Urkunden der westlichen Länder, so etwa stipulatione subnixa, proprietas, mancipatio, pertinentes19. Die Formel stipulatione subnixa verschwindet später in den Mondseer Urkunden: die Urkunden des 11.-12. Jhdts. enthalten als Spezifikum den Vermerk, dass die Zeugen «an den Ohren gezogen worden» seien. Da für Passau diese bayerische Sitte schon für 796 bezeugt ist, könnte man schliessen, dass im stärker romanisierten Mondseegebiet die romanistische [Seite 14] Formel zuerst noch weiter verwendet wurde, während später mit der stärkeren bayerischen Besiedlung das bayerische Rechtsbrauchtum auch hier durchdrang.

Das Weiterleben römischen Vulgärrechts wird bezeugt ferner durch die professiones iuris, die dem Personalitätsprinzip entsprachen und besonders in Südtirol häufig bis in das 12./13. Jhdt. überliefert sind20. Diesem Personalitätsprinzip entsprach wieder das Bestehen von leges, die speziell für die romanische, durchaus nicht generell bajuwarisierte Bevölkerung Vorarlbergs, Tirols, vielleicht auch noch Salzburgs und Westkärntens Verwendung fanden. Durch den teilweise bestehenden politischen Zusammenhang mit dem oberitalienischen Langobardenreich wurde diese Weitergeltung des Vulgärrechts auch von der staatlichen Seite her gefördert: denn in Italien blieb das römische Recht in mannigfacher Veränderung durchaus bekannt21. Für Österreich besitzen in diesem Zusammenhang Bedeutung neben dem allerdings wenig römisches Recht enthaltenden Edictus Rothari von 643, der vorwiegend strafrechtlichen Concordia de singulis causis und den Capitula Remedii22 vor allem die Lex Romana Curiensis (LRC), deren Entstehungszeit wohl in das beginnende 8. Jhdt. zu setzen ist. Die LRC ist kein Gesetz, sondern eine Privatarbeit, die in Rätien, also auch in Vorarlberg und in einem grossen Teil Südtirols, Geltung hatte23. Die LRC kann als Hauptquelle für das «rätische» Recht dieser Gebiete angesehen werden, als Quelle, die sich bis in das 12. Jhdt. gehalten hat: diese lange Weitergeltung eines Vulgärrechts, neben dem subsidiär auch römisches Recht selbst verwendet wurde, findet eine Ergänzung in der gleichfalls für dieses westliche Gebiet Österreichs, besonders aber für den Vintschgau, gesicherten langen Fortdauer der Verwendung des [Seite 15] rätischen Urkundenformulars. Erst gegen Ende des 12. Jhdts. verschwindet die rätische Urkunde und mit ihr auch «die Mehrzahl der angewandten rätischen Rechtsbräuche» und deutsches Recht setzt sich im hohen Mittelalter allgemein durch24.

Alemannisches Recht, dessen Geltung zunächst durch das Übergewicht der romanischen Rechtsquellen, das durch die Bevölkerungsverhältnisse gestützt wurde, behindert wurde, kam später in Vorarlberg und einigen westtirolischen Landstrichen zur Anwendung25. Geltung burgundischen Rechts ist auf österreichischem Boden nicht bezeugt26.

Findet man bei den bisher erwähnten, vorwiegend auf den Westen Österreichs bezüglichen Quellen vielfache, wenn auch oft stark abgewandelte Weitergeltung vulgärrömischen Rechts, so kann im Osten Österreichs, abgesehen von den oben dargelegten Fakten im allgemeinen nicht von Weitergeltung, sondern nur von fallweiser Bezeugung, fallweisem Wiederaufleben römischen Rechts, oder zumindest romanistischer Ausdrücke gesprochen werden. Dieser von STEINWENTER betonte Unterschied zwischen römischer Kontinuität einerseits und dem Wiederaufkommen fast erloschener römischer Rechtseinrichtungen andererseits ist für die rechtsgeschichtliche Forschung bedeutungsvoll27. Das Neuaufleben römischen Rechts oder die Wiederverwendung romanistischer Ausdrücke in den Gebieten, in denen eine ethnische und rechtliche Kontinuität bis in das 10. Jhdt. nicht genügend gesichert ist oder nur in geringem Umfang bestand28, [Seite 16] also insbesonders in den Gebieten Österreichs, die von Slawen besiedelt worden waren, kann sicherlich zum grossen Teil zunächst dem Wirken der Kirche zugeschrieben werden. Wie in ausgeprägtem Masse im Westen, so bildete auch im Osten die Kirche die Vermittlung zwischen der Antike und dem frühen Mittelalter29. Der romanistische Bestand der seit der bayerischen Landnahme in Österreich weit verbreiteten Lex Baiuvariorum (LBai)30 z.B. dürfte zum grössten Teil von Klerikern, denen die einschlägigen Rechtsquellen (insbesonders das Breviarium Alaricianum) bekannt waren, eingeführt worden sein. Ähnliches gilt für die Lex Alamannorum. Das Geltungsgebiet der LBai erstreckte sich auf den grössten Teil Österreichs, nämlich Salzburg, Teile von Tirol, Ober- und Niederösterreich, Steiermark, Kärnten; mit dem ungefähr in das 11. Jhdt. zu setzenden Verschwinden der Gültigkeit der lex trat, insbesonders auf dem Gebiet des Privatrechts, immer stärker der vorwiegend auf Gewohnheitsrecht und auf spezifisch österreichischen Bildungen beruhende Landesbrauch in Geltung31. Ähnliche Feststellungen konnte schon vor fast 100 Jahren die unverdient vergessene Studie von SCHAEFFNER machen, die zum Schluss kam, dass das römische Recht in Kärnten und Steiermark, wo sich «mit der romanisierten Urbevölkerung die Bajuvaren und Slawen vermischt» hätten, während der karolingischen Periode allmählich erloschen sei und einem Landesbrauch Platz gemacht habe, «welcher wohl überwiegend auf bajuwarischer Grundlage ruhte», gegen Südosten hin zunehmend slawisch durchsetzt32. Für Ober- und Niederösterreich gelte ähnliches.[Seite 17]

§ 3. Die Zeit um die Jahrtausendwende.

Die karolingische Periode und besonders das ausgehende 10. Jhdt. sind also durch Änderungen im bisher geltenden Recht gekennzeichnet: das die karolingische Zeit vielfach beherrschende Streben nach schriftlicher Feststellung des Rechts erlahmte, die romanistischen Einsprengungen im Recht des östlichen Österreich verschwanden allmählich, während in Vorarlberg und Tirol noch längere Zeit das römische Vulgärrecht auf Grund des Personalitätsprinzips erhalten blieb, freilich nun schon neben dem langsam massgebend werdenden bayerischen bzw. alemannischen Recht. Die Urkunden sprechen hier sowohl von der Gültigkeit römischen Rechts, als auch «salischen» und langobardischen Rechts; aber noch um 920 wird zu Rankweil in Vorarlberg, wo rätische, romanische und alemannische Volksteile zusammenlebten, in einem alle diese Volksgruppen erfassenden Rechtsstreit secundum legem romanam geurteilt33, und verschiedene Rechtsinstitute, wie Testament und Repräsentationsrecht, treten in romanistischer Ausprägung auf 34.

Es scheint, dass die Bekenntnisse zum römischen Recht im westlichen Österreich ungefähr in eben dem gleichen Mass und eben der Zeit zurücktreten und schwinden, in der in den Urkunden die romanischen Personennamen aufhören, also zwischen dem 10. und 12. Jhdt.

Während man aber für die westlichen Länder römisches Recht in sinkendem Umfang noch als existent betrachten kann, ist die Aussage für die östlichen Länder schwierig. Das liegt zunächst begründet im Mangel an verwertbaren Urkunden und in der Unsicherheit über die Bedeutung der in diesen Urkunden auch in dieser Zeit wiederholt vorhandenen romanistischen Ausdrücke. Bei diesen Ausdrücken in den Urkunden des 10. — 13. Jhdts. handelt es sich [Seite 18] zunächst um die allgemeine Bezeichnung «ius civile» und «kaiserliches Recht». Die Vieldeutigkeit dieser Bezeichnungen ist bekannt und für das «Kaiserrecht» besonders durch H. KRAUSE eingehend vorgeführt worden35 . Erst im 15. Jahrhundert wird «Kaiserrecht» regelmässig im Sinn von «römisches Recht» verwendet. Man sollte diesen Bezeichnungen für sich allein kein zu grosses Gewicht beilegen36, wenn auch die romanistische Unterscheidung von ius civile und ius criminale manchmal erwähnt wird37. Gleiches gilt auch für die z.B. in steirischen und salzburgischen Urkunden des 13. Jahrhunderts wiederholt bezeugte Bezeichnung ius commune38.

Wichtiger scheint die Frage nach der rezeptionsgeschichtlichen Bedeutung der in den Urkunden oft vorhandenen Spezialausdrücke zu sein. Dass die lateinische Urkundensprache die bewusste und unbewusste Einführung von romanistischen Ausdrücken und Begriffen förderte, ist selbstverständlich, andererseits ist zu beachten, dass nach dem Übergang zur deutschen Urkundensprache auf Jahrhunderte hinaus der Gebrauch solcher romanistischer termini stark zurückgeht — obwohl die Urkundenschreiber im wesentlichen weiter den gleichen geistlichen oder doch gebildeten Kreisen angehörten — und erst im 16. Jhdt. wieder auflebte. Die Verwendung von römischrechtlichen Ausdrücken in den Urkunden ist für die romanistische Infiltration der Rechtsordnung sicher von Bedeutung, wie etwa am Beispiel des Ausdrucks «dos» zu verfolgen ist: solange «dos» als Morgengabe aufgefasst wurde, bedeutete die Verwendung dieses Ausdrucks in den Urkunden nicht viel, wenn aber der Schreiber oder die Parteien «dos» im Sinn des römischen Rechts verstanden, ergab sich hier eine Rezeptionsbasis39.

Ein Blick in die österreichischen Urkundenbücher zeigt, dass in dieser Zeit vielfältige romanistische Ausdrücke wie depositum, [Seite 19] damnum, fideiussor, adstipulatio, testamentum, querela inofficiosi testamenti, exceptio doli, exceptio SC Velleiani, donatio bonorum, instrumentum usw. mehr oder weniger oft auftreten. Zweifellos sind viele dieser Ausdrücke juristisch neutral, das heisst, sie können auch deutschrechtlichen Inhalt haben, wie es etwa für damnum, pignus und wohl auch testamentum zunächst sicher ist: aber HASENÖHRL'S Meinung, es handle sich bei diesen Ausdrücken nur um ein «Prunken mit einer unfruchtbaren Gelehrsamkeit, durch welche die Verfasser von Urkunden dem Laien zu imponieren trachteten», es sei kein einziger Fall wirklicher Anwendung eines romanistischen Rechtssatzes bekannt40, ist wahrscheinlich doch zu einseitig: einerseits ist das allerdings fragmentäre Fortleben von vulgärrömischen Normen und Einrichtungen durchaus möglich und für den Westen des Landes auch gesichert und andererseits kann die Verwendung von romanistisch gefärbten Bezeichnungen leicht auch zur Anwendung der hinter den Ausdrücken stehenden Rechtsformen führen. Der Urkundenschreiber, meist ja ein Geistlicher, bildet damit eine wesentliche Vorstufe für die spätere Rezeption. Das zeigt sich insbesonders im 13. Jhdt., in dem für den Osten erstmals wieder geschlossene romanistische Formeln auftreten, so z.B., wohl von der kaiserlichen Kanzlei inspiriert, im rudolfinischen Landfrieden von 1276 das ius suum unicuique tribuere oder schon früher eine komplette Renuntiationsformel41. Die Wertung der juristischen Formeln und Ausdrücke in dieser Zeit des hohen Mittelalters ist also eine andere als in karolingischer und nachkarolingischer Zeit: spricht im Zweifel in diesem Zeitraum die Verwendung romanistischer Ausdrücke eher für kontinuierliche Weitergeltung römischen Rechts, so ist im hohen Mittelalter die Bestimmung wesentlich schwieriger, weil die Kontinuität jeweils nachgewiesen werden müsste.[Seite 20]

§ 4. Zum Urkundenwesen: Rätoromanische Urkunde und Notariatsimbreviatur.

Aufs engste verbunden mit der vorhin geschilderten langen Geltung römischen Mischrechts im Westen Österreichs, zumal in Vorarlberg und dem südlichen und westlichen Teil von Tirol, sind die dortigen Urkundenverhältnisse, die wegen ihrer Bedeutung und ihrer relativ guten Erschlossenheit näher betrachtet werden müssen: gemeint ist die rätoromanische Urkunde und die Notariatsimbreviatur.

Auf dem Gebiet des alten Rätien und besonders im Vintschgau hat sich eine Urkundenform bis in das 13. Jhdt. erhalten, die «sich an die römische Urkunde des 4. und 5. Jhdts. anschliesst»42 . Gründe für die Beibehaltung dieses Urkundentypus sind die weitgehende Autonomie des Bistums Chur, dem dieses Gebiet lange unterstand, und das vorhandene Bevölkerungssubstrat. Es handelt sich um in vulgärem Schreiberlatein in objektiver Sprache durch einen Cancellar knapp abgefasste Urkunden aufzählender Art, in denen insbesonders die Fassung der praescriptio, der Ausstellung und der Datierung spätrömisch sind. Im bayerischen Siedlungsgebiet konnte sich diese Einrichtung nicht bewähren oder durchsetzen — hier folgte man «allgemein der bayerischen Sitte, Rechtsgeschäfte gar nicht, oder nur in formloser Weise aufzuzeichnen»43.

Grössere und länger währende Bedeutung als die rätische Urkunde besitzt die zweite besondere Urkundenform des österreichischen Westens und Südwestens, die Notariatsimbreviatur. Auch sie stammt aus antikem Erbe: das klassische römische Recht kennt zwar nicht das Notariat, sondern wickelt die Rechtsgeschäfte bei den Behörden ab, die darüber Akten oder doch Protokolle führen44. [Seite 21] Aber seit etwa dem Beginn des 4. Jhdts. treten berufsmässige Urkundenschreiber, tabelliones, auf; in Oberitalien, zumal im Gebiet von Trient, heissen sie später notarii. Die karolingische Gesetzgebung erhebt diese Urkundenschreiber zu staatlich autorisierten Funktionären.

Die Notare stellen in älterer Zeit die formelhaften, objektiv abgefassten Urkunden zusammen, später bevorzugen sie die subjektive Ausdrucksweise. Die Verbindung des Notariats mit der Imbreviatur liegt nun darin, dass schon in spätrömischer Zeit Entwürfe, schedae, angefertigt wurden, die erst nach allseitiger Billigung als Reinschrift erschienen. Später wurde es üblich, Register zu führen, in die die Notare Anmerkungen über die von ihnen verfertigten Urkunden eintrugen; die Überlieferung dieser Imbreviaturen beginnt um die Mitte des 12. Jhdts. Auf Grund der imbreviierten Eintragung im Register musste der Notar auf Antrag ein Instrument, das natürlich mit erhöhten Gebühren verbunden war, ausfertigen: bereits die Imbreviatur aber gab volle Beweiskraft, und nebenbei diente das Imbreviaturenregister als Formelbuch für künftige Fälle. Die Glossatoren haben die Notariatsurkunde stets als «öffentliche» betrachtet: hauptsächlich darauf und auf der günstigen Kostenlage ist der grosse Erfolg der Imbreviatur begründet, die in manchen Teilen Tirols und im Gebiet von Brixen die zuerst übliche bayerische Urkundenform verdrängte45. Die vielfach bestehenden Zusammenhänge Tirols mit dem benachbarten Italien, vor allem mit dem Gebiet von Trient, in dem das Notariat «schon in langobardischer Zeit heimisch» war46, und ein gewisser Konkurrenzkampf der Notare untereinander sind die weiteren Voraussetzungen für diesen Erfolg. Vielfach bestand im 12./13. Jhdt. im Trientiner Gebiet ein starker Zudrang zum Notariat, sodass die dortigen Schreiber sich gezwungen sahen, sich neue Arbeitsgebiete zu erschliessen, das heisst, unter vielfacher Förderung der Bischöfe von Trient und wohl auch von Brixen, in nördliche Gebiete, in das eigentliche Südtirol, einzuwandern47. Für das 13. Jhdt. sind weit über 100 Notare für Südtirol nachweisbar, wobei deutsche und romanische Namen wechseln: die meisten Notare [Seite 22] stammten aus bürgerlichen und bäuerlichen Kreisen, ein nicht kleiner Teil gehörte dem geistlichen Stand an. Überdies sind auch aus Tirol stammende Schreiber ihrerseits wieder weitergewandert und tauchten z.B. in Salzburg auf, wie HEUBERGER erwähnt48. Die gleiche Entwicklung ist auch in der Schweiz zu beobachten, wo zuerst italienische Notare amtierten, später treten heimische auf49, und zwar im gleichen zeitlichen Ablauf wie im österreichischen Nachbarland.

Die Imbreviaturen, in Meran im 14. und 15. Jhdt. auch libri rogationum genannt, waren im allgemeinen nicht öffentlich zugänglich. Sie blieben wohl bei der Familie des Notars oder kamen an Berufsgenossen50.

VOLTELINI's grundlegende Darstellung klärte auch die Stellung des römischen und heimischen Rechts im südtirolischen und anschliessenden trientinischen Gebiet: beide Rechte stehen hier noch in später Zeit nebeneinander, wie es dem Nebeneinander der beiden Volksgruppen noch bis in das 15., im oberen Vintschgau bis in das 16.Jhdt. entsprach.51 Germanische Züge zeigt zB. beim Notar JAKOB das Rechtsbild der Schenkung, des Pfandes, des Einlagers, des Exekutionsverfahrens und der kompromissarischen Gerichtsbarkeit52. Romanistisch geprägt sind bedeutendere Rechtsgebiete: für Liegenschaftsübereignungen kennen die Imbreviaturen das constitutum possessorium, die missio in possessionem und die körperliche Besitzergreifung. Symbolische Tradition, wie etwa durch Schlüsselübergabe, wird in den Büchern nicht erwähnt. Das Kaufrecht ist romanistisch, das Pfandrecht des Notars OBERT trägt den «Stempel des italienischen Rechts seit der Rezeption», das Ehegüterrecht beruht auf römischer Grundlage, ebenso Vormundschaft und Kuratel, daher auch die Mündigkeitstermine. Das Testamentsrecht des Notariates entstammt «durchaus dem Boden des römischen Rechts»53. Das Gerichtsverfahren zeigt gemischte Züge: das Gerichtsverfahren im Gebiet von Bozen trägt mit Ausnahme der geistlichen Gerichte deutschrechtlichen Charakter, das Gerichtsverfahren im südlich angrenzenden Landesteil entspricht dem gemeinen Prozessrecht mit dem [Seite 23] urteilsprechenden Richter54. Obwohl naturgemäss strafprozessuale Nachrichten spärlich sind, scheint nach VOLTELINI55 der Strafprozess auf einer Verbindung von germanischen und römischen Ansichten aufgebaut zu sein.

Die Anwendung der Imbreviaturen wird seit dem Beginn des 15. Jhdts. seltener und in zunehmender Zahl tritt die im übrigen Österreich schon vorher übliche Siegelurkunde auf56. Dieses allmähliche Aufhören der Imbreviaturen bewirkt aber an sich keine weitere Germanisierung des dortigen Rechts, auch kein Zurücktreten der Notare, sondern bloss eine Annäherung der Urkundenform an die im übrigen österreichischen Raum üblichen Formen. Zudem ist zu beachten, dass in den anderen Ländern Österreichs um diese Zeit die Institution der öffentlichen Notare sich allgemein zu verbreiten beginnt, wie noch später zu erwähnen sein wird57.

§ 5. Kirche und römisches Recht.

Die bisherigen Darlegungen haben gezeigt, dass in einem kleineren Gebiet Österreichs, insbesonders in Vorarlberg und Teilen von Tirol, römisches Recht in mehr oder minder geänderter Form und Intensität neben dem deutschen Recht weiterlebte und dass auch im übrigen Gebiet zunächst von fragmentärer Weiterexistenz wohl gesprochen werden kann; das gilt für die Zeit von der ausgehenden Spätantike bis etwa zur Jahrtausendwende, im Westen bis in das 13. Jhdt. Mit der vollen Durchführung der bayerischen Landnahme, bzw. mit der Assimilierung der westösterreichischen Romanität schwinden die sicheren Hinweise für Anwendung und Kenntnis römischen Rechts und ein eigenes, im wesentlichen auf deutschrechtlicher Grundlage ruhendes Landesrecht entwickelt sich. Die verschiedenen romanistisch anmutenden Details, die in den späteren Urkunden auftreten, sollten in ihrer praktischen Bedeutung nicht überwertet werden. Zwischen [Seite 24] der Geltung oder zumindest Dokumentation römischen Rechts in Österreich als antikes Erbe und den Nachrichten des 13. oder 14. Jhdts., die sich auf römisches Recht beziehen, besteht also eine, allerdings nicht deutlich festzusetzende, Zäsur. In der Zeit dieser Zäsur, die man mit entsprechender Unschärfe in das 11./12. Jhdt. setzen muss, ist über römisches Recht in Österreich nichts von einiger Sicherheit auszusagen: es ist die Zeit einer neuen Formierung eines neuen Rechts, das im wesentlichen deutsches Recht ist.

Seit dem 13. Jhdt. fliessen die Nachrichten reichlicher und geben mehr Möglichkeit, Einblick in die Verhältnisse zu gewinnen. Diese stärkere Überlieferung hängt zusammen mit der Konstituierung fortschrittlicherer staatlicher Zustände im weitesten Sinn, die vor allem für die staatliche Tätigkeit in Sachen der Rechtsprechung und Rechtsetzung zunehmend mehr Raum gaben. An dieser Entwicklung ist die Kirche aktiv und passiv beteiligt. Dass die Verbindung von kirchlicher und staatlicher Autorität den Rezeptionsvorgang nachhaltig beeinflusst hat, ist bekannt. Aber abgesehen von den oberen Stellen im Staat und allenfalls auch in den Städten hat die Kirche in den ihrer Machtübung unmittelbar ausgesetzten breiten Massen des Volkes, insbesonders in der Bauernschaft, weder mit ihrem kanonischen Recht noch mit dem römischen Recht nachhaltige und sichtbare Wirkungen erreicht: die Weistümer der kirchlichen Grundherrschaften zeigen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, in dieser Hinsicht kein anderes Bild als die der weltlichen Herrschaften, nämlich ein deutsch-landesheimisches Rechtsbild58 . Obwohl das kirchenrechtliche Schrifttum verhältnismässig früh bekannt und verbreitet war59, besonders auch in Böhmen, von dem überhaupt wesentliche Einflüsse ausgehen — obwohl in Österreich selbst später «Bearbeitungen von Fragen des kanonischen Rechts für praktische Zwecke» entstanden60, ist neben frühzeitiger Einschleusung kanonistisch-romanistischer Ausdrücke eigentlich kirchenrechtlicher Einfluss [Seite 25] vornehmlich in den oberen Stellen von Staat und Städten zu finden. Der Kirche gelang es aber nicht, in einem ihr so nahestehenden Rechtsgebiet, wie es das Recht der Eheschliessung ist, ihre Ansichten durchzusetzen, denn die Bedingung der kanonischen Vermählung wurde nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Ehe: nur auf Verlobung und Beilager, also auf durchaus deutschrechtliche Erfordernisse, kam es an61. Auch im lehenrechtlichen Aufgebotsverfahren ist das Fehlen von romanistischen Einflüssen nachgewiesen62. Dabei war die Kirche sicher bemüht, die kanonische Gerichtsbarkeit und Ordnung im Ehewesen, das so starke Spuren der alten heidnischen Institutionen in sich trug, durchzusetzen!

Die von der Kirche besonders gepflegte kompromissarische Gerichtsbarkeit hingegen hat zur Verbreitung des «fremden, auf den Grundlagen des kanonischen Rechts fussenden Gerichtsverfahrens» beigetragen, weil im Schiedsverfahren Grundsätze des kanonischen Prozessrechts angewendet wurden und weil die Parteien oft des kanonischen Rechts kundige Schiedsrichter bestellten oder sich überhaupt kirchlichen Gerichten als Schiedsgerichten unterwarfen63. Demgegenüber tritt die Bedeutung der allgemeinen kirchlichen Jurisdiktion zurück, da sie in Österreich nicht die Bedeutung gehabt zu haben scheint wie anderswo.

Die Frage nach dem Anteil der Kirche an Rezeptionsvorbereitung und Rezeption schliesst die Frage nach den romanistischen Kenntnissen der in Frage kommenden Geistlichen in sich. Dass es schon früh üblich war, «zum Gebrauch des Klerus Darstellungen des römischen Rechts» zu verfassen, ist bekannt, ebenso, dass eine umfassende Darstellung dieser Art der um 1170 in Paris verfasste ordo iudiciarius ist. Eine noch dem 12. Jhdt. angehörende Handschrift dieser Arbeit, die bezweckt, dem Kleriker die zum Studium des Kirchenrechts nötige Kenntnis des römischen Rechts zu geben, ist zu Göttweig aufbewahrt64. Im ganzen aber war die juristische Bildung und Ausrüstung des österreichischen Klerus, von zahlreichen Ausnahmen [Seite 26] abgesehen, im 13., 14. und 15. Jhdt. nicht besonders bedeutungsvoll, wie schon aus der verhältnismässig geringen Zahl eigentlich kirchenrechtlicher oder romanistischer Schriften in zeitgenössischem kirchlichen Besitz hervorgeht. Auch wenn man die schweren Verluste, die die Klosterarchive und -bibliotheken in verschiedener Art, zumal im ausgehenden 18. Jhdt. zu erleiden hatten, in Abzug bringt, scheinen die österreichischen Klöster des Mittelalters, von den Pfarren nicht zu sprechen, auf juristisch-wissenschaftlichem Gebiet keine grossen Bestände gehabt zu haben. Man darf sich bei der Beantwortung dieser Fragen nicht beeinflussen lassen durch die grosse Zahl erhaltener Texte und Handschriften, sondern muss prüfen, was tatsächlich im Mittelalter in den einzelnen Klöstern vorhanden war — allerdings keine leichte Arbeit, weil verlässliche Verzeichnisse aus dem Mittelalter vielfach fehlen. Zwei für das berühmte Benediktinerstift Admont überlieferte mittelalterliche Bibliotheksverzeichnisse aus den Jahren 1370 und 1380 enthalten wohl einige Handschriften theologischer, philosophischer und naturwissenschaftlicher Art, auch einige kirchenrechtliche, aber fast keine zivilrechtlichen Schriften65. Nur ein juristisches Minimum scheint in den Klöstern vorhanden gewesen zu sein: ziemlich überall waren Digestenexemplare und Dekretalen vorhanden, ferner, durchaus nicht allgemein, verschiedene ordines iudiciarii, wie der früher erwähnte GROSS'sche ordo iudiciarius, das speculum iudiciale des G. DURANTIS, Schriften von BARTOLUS und BALDUS, Institutionen, verschiedene Kommentatoren, Lehenrechte, Schwabenspiegel. Das ist aber kein allzu reiches Ergebnis einer Untersuchung des juristischen Bestandes der mittelalterlichen österreichischen Klosterarchive66. Immerhin ist von Klosterneuburg bekannt, dass es namentlich im späteren 15. Jhdt. wiederholt juristische Handschriften aus Italien bezog67. Manchmal ist auch der Austausch juristischer Literatur zwischen einzelnen Klöstern historisch fassbar68. [Seite 27]

Ein eingehendes Rechtsstudium der Geistlichen war jedenfalls erschwert durch die mehrfachen päpstlichen Verbote (Alexander III, Honorius III), sodass schon aus diesem Grunde der juristische Bildungsstand des Klerus in den dem allgemeinen Weltgang doch ferneren österreichischen Ländern nicht sehr hoch sein konnte; besondere Triebkräfte zur Einpflanzung des römischen Rechts konnten von diesem Klerus kaum ausgehen69. Für das auch österreichisches Gebiet umfassende Bistum Chur liegen allerdings Statistiken vor, die recht hohe Ziffern von graduierten Domherren, die Kirchenrecht und zu einem geringen Teil auch weltliches Recht studiert hatten, aufweisen70. Aber 1429 musste zB. für das Benediktinerstift Millstatt in Kärnten in einer Reformierung angeordnet werden, «dass die Brüder wenigstens Kenntnisse in den Grundwissenschaften erwerben» sollten71.

Ungeachtet dieses Gesamteindruckes aber müssen Kirche und Kirchenrecht auch in Österreich, wenngleich hier anscheinend in wesentlich geringerem Masse als anderwärts, als Vermittler romanistischer Kenntnisse und als an der praktischen Durchsetzung des römischen Rechts interessiert angesehen werden. Das gilt vor allem für den oberen kirchlichen und staatlichen Bereich seit dem 13. Jhdt., wobei besonders das Auftreten der Habsburger in Österreich und die damit verbundene wenigstens zeitweise Einwirkung der kaiserlichen Kanzlei auf Österreich dem römischen Recht Möglichkeiten gab, die unter den traungauischen und babenbergischen Landesherren in der grösseren Isoliertheit des früheren Zustandes nicht vorhanden waren.

§ 6. Die landesfürstlichen Behörden als Vermittler der Romanisierung des Rechts.

KOSCHAKER's Ansicht, dass man im 13.und 14. Jhdt., in dem die Rezeption in Westeuropa «in vollem Gang war», in Deutschland vom römischen Recht noch fast nichts wusste72, kann [Seite 28] schwerlich für Deutschland, eher wohl nach unserer heutigen Kenntnis für den österreichischen Raum akzeptiert werden. Im 13. Jhdt. zeigen sich wohl, zumal im erwähnten oberen staatlichen und kirchlichen Bereich, vereinzelt Formulierungen, die romanistische Tendenzen verraten: zB. der 1225 den Bürgern der bayerischen Stadt Passau vom Bischof erteilte Rechtsbrief73, die schon erwähnte Stelle im rudolfinischen Landfrieden von 1276, verschiedene Bestimmungen in noch zu besprechenden Stadtrechten74. Im ausgehenden 13. Jhdt. ist auch anlässlich eines Rechtsstreites zwischen dem bayerischen Herzog und dem salzburgischen Erzbischof die Versendung der Prozessakten nach Padua bezeugt, worauf 1284 zu Wien das Urteil gesprochen wurde mit ausdrücklicher Erwähnung, dass das «consilium magistrorum sive doctorum tam iuris canonici quam civilis ...» vorher eingeholt worden sei75.

Andererseits schweigt der weitaus überwiegende Teil der hier in Betracht kommenden Quellen höherer sozialer Zuordnung (die bäuerlichen Rechtsquellen scheiden ohnedies aus) vollkommen über römisches Recht, ja bei Gelegenheiten, die günstige Möglichkeiten für romanistische Einführungen boten, wird hiervon nicht Gebrauch gemacht, so zB. nicht, als der doch durch seine italienischen Neigungen besonders disponierte Kaiser Friedrich II. der von ihm kurzfristig beherrschten Stadt Wien über Rechte und gewährte Freiheiten ein Privileg erteilte76.

Wichtig für das vereinzelte Eindringen römischen Rechts in die oberen Führungsschichten des östlichen Österreichs ist die besonders im zweiten Teil des 13. Jhdts. sichtlich zunehmende Entwicklung des Behördenapparates. Die Kanzlei der ja auch grosse Teile Österreichs, darunter Tirol und Kärnten beherrschenden Görzer Grafen zählte um 1260 vier Schreiber, um 1280 waren in ihr aber bereits zehn Schreiber tätig. Am Görzer Hof finden sich schon früh ausgeprägte Kompetenzbegrenzung der einzelnen Ämter, moderne [Seite 29] Verwaltungs- und Finanzmethoden, gelehrte Juristen und Dekretisten77. Ähnliches galt bald auch für die Regierung der habsburgischen Länder; als Kärnten und Tirol habsburgisch wurden (1335 und 1363), kam es sicher auch zur Übernahme entsprechender Kanzleigepflogenheiten, und Einflüsse der Reichsbehörden haben später weitere Wirksamkeit entfalten können78. Am landesherrlichen Hof entsteht so im Rahmen der Hofbehörden die eigentliche Grundlage für die später beginnende Anwendung römischen Rechts in grösserem Umfang und auf ausgedehnterer Fläche. Aus den Territorien, den Ländern, hingegen sind für die Romanisierung des Rechts keine oder doch nur wenige Impulse ergangen und es mag in diesem Umstand begründet liegen, dass die schliessliche Romanisierung des österreichischen Rechts geringeren Umfang als im Reiche hatte: die Länder sind für Österreich immer bestimmend gewesen. Zentralistische Regierungsformen sind für Rechtsübernahmen in toto geeigneter als föderalistische Systeme.

§ 7. Die Städte.

Da den Städten besondere Bedeutung für die Einführung des römischen Rechts beigelegt wird und dies auch in verschiedenen Untersuchungen nachgewiesen ist, muss gefragt werden, welche Stellung das römische Recht in den mittelalterlichen österreichischen Städten eingenommen hat; das ist umso wichtiger, als Städte (und Märkte) in grosser Zahl und in vielfältiger wirtschaftlicher und politischer Funktion vorhanden waren. Es muss aber gleich eingangs darauf hingewiesen werden, dass die österreichischen Städte im allgemeinen, trotz ihres wirtschaftlichen und politischen Gewichtes, die Entwicklung innerhalb der in Österreich immer dominierenden Territorien im hier interessierenden Sinn nicht massgeblich zu lenken versuchten und auch kaum an der juristisch-politischen Arbeit der Behörden- und Verwaltungsreform teilnahmen; eine von den Städten [Seite 30] ausgehende romanisierende Wirkung scheint in Österreich so nicht allzu bedeutungsvoll gewesen zu sein. Die folgenden Betrachtungen suchen dies näher darzulegen.

Die Kenntnis des ähnlich der Entwicklung in den Zentralgewalten im 13. Jhdt. kräftig aufsteigenden städtischen Privatrechts ist, obwohl verhältnismässig viele Stadtrechte, Privilegien und Stadtbücher zur Verfügung stehen, erschwert, weil das Vorwiegen der wirtschaftlichen und strafrechtlichen Bestimmungen, die weithin mündliche Verfahrensart mit blosser Protokollierung der Urteile usw. wenig verwertbare Aussagen gewährt79. Die Rechte der Städte und Märkte waren Gegenstand allgemeiner Kenntnis, weshalb es, ähnlich wie in anderen Rechtsbereichen, auch hier nicht nötig schien, sie aufzuzeichnen80. Dass mehrere österreichische Städte um sich eine Art von Stadtrechtsfamilien versammelten, ist bekannt, so etwa hat Wiener Stadtrecht auch in Eggenburg, Krems, Korneuburg gegolten81, Grazer Recht in Bruck, Feldbach, Hartberg, Rottenmann, Voitsberg82. Ebenso sind auch Stadtbücher teilweise übernommen worden, so das Wiener Stadtrechtsbuch von Judenburg. Es genügt daher wohl, wenn einige Beispiele herausgegriffen werden.

In Stadtrechten sind ab und zu romanistische oder kanonistische Einflüsse zu bemerken, sei es in der Form von direkter oder umformender Verwendung, sei es bloss durch Gebrauch von Ausdrücken83. Das beruht zum Teil auf der nachbarlichen Lage zu den oberitalienischen Städten und der teilweise bewahrten Rechtskontinuität84, zu einem anderen Teil wahrscheinlich häufig auch auf der Tätigkeit einzelner juristisch gebildeter Personen. [Seite 31]

Diese romanistischen Einflüsse im österreichischen Stadtrecht zeigen sich vornehmlich im Erbrecht, zumal im Testamentsrecht85, im Pfandrecht86, und im Verfahrensrecht87. Im Vergleich zum ganzen Umfang des Privatrechts sind diese wenigen, noch dazu bei weitem nicht in der Mehrzahl der österreichischen Städte erfolgten Übernahmen nicht sehr gravierend. Dazu aber kommt noch, dass das römische Testamentsrecht im Mittelalter in ganz eigener Weise den Verhältnissen angepasst wurde: «Seit dem Ende des 13.Jhdts. verdrängt das Testament im mittelalterlichen Sinn die deutschrechtliche Verfügung von Todes wegen»88. Dieses Testament aber ist nicht das eigentliche römische Testament, sondern besteht regelmässig aus einer Reihe von Einzelverfügungen über Vermögensteile des Erblassers89). Dieses vereinzelt mit romanistischen Elementen ausgestattete Wiener Testamentsrecht mittelalterlicher Art entspricht in vielem dem Testamentsrecht deutscher Städte, wie Köln, Lübeck und anderer, und hat «germanische und römischrechtliche Bestandteile zu einer harmonischen Einheit verbunden»90.

Diesen romanistischen Splittern in den Stadtrechtsquellen Österreichs steht jedoch für das 13., 14., 15. und 16. Jhdt., ja noch für das 17. Jhdt., ein weitgehend geschlossener deutschrechtlicher Bestand gegenüber. Vor 100 Jahren schon kam TOMASCHEK zum Schluss, dass in dem von ihm untersuchten Stadt- und Bergrecht von Iglau [Seite 32] im südlichen Böhmen nur «äusserst unbedeutende» Spuren eines romanistischen Einflusses und geringe kirchenrechtliche Übernahmen feststellbar seien, dass aber im 13. Jhdt. und auch in den folgenden Jahrhunderten das Stadtrecht sich frei vom römischen Recht gehalten habe91. Im Brünner Schöffenbuch hingegen seien vereinzelt subsidiäre römische Rechtsansichten anzutreffen, allerdings erst im 15. Jhdt.92. Für Wien hat VOLTELINI nachgewiesen, dass unter den städtischen Organen noch des 15. Jhdts. ausser dem Stadtschreiber Rechtskundige keine Rolle spielten. Der Beginn der langdauernden «Rezeption» in Wien sei erst mit dem Übergang vom 15. zum 16. Jhdt. anzusetzen. Obwohl die in den Städten residierenden landesfürstlichen Behörden — deren Tätigkeit natürlich von der städtischen Rechtspflege zu unterscheiden ist — vielfach nach gemeinem Recht geurteilt hätten, lasse sich eine Beeinflussung der städtischen Rechtsprechung durch diese Behörden nicht feststellen93. Man muss hier allerdings beachten, dass für das an sich sehr reichhaltige Material von Wien eine rezeptionsgeschichtliche Untersuchung, wie sie z.B. Frankfurt durch COING schon längere Zeit besitzt, noch immer fehlt, weshalb mit Vorbehalt geurteilt werden muss: aber trotz der Anwesenheit des Hofes, der Existenz der Universität und obwohl in Wien einige gemeinrechtliche Werke entstanden sind, scheinen keine wesentlichen romanistischen Übernahmen erfolgt zu sein.

Durchaus überblickbar ist dagegen eine andere österreichische Stadtrechtsquelle, das umfangreiche Pettauer Stadtrecht (PStR). Dieses auf ein Weistum von 132294 zurückgehende Stadtrecht ist 1376 nach Weisung von Ratsgeschworenen erstmals aufgezeichnet worden95, wobei die Rechtssätze, die um die Wende vom 13. zum 14. Jhdt., zur Zeit des Erzbischofs Konrad zumal, gültig waren, als Richtschnur genommen wurden. Das PStR ist durchaus deutschrechtlich, stellt sich aber im einzelnen als selbständige Bearbeitung [Seite 33] des geltenden Landesrechts dar; nur wenige seiner Vorschriften lassen sich bestimmten Quellen zuweisen, was wiederum zeigt, wie sehr das bayerische Recht in Österreich eigene Entwicklungswege gegangen ist96. Bemerkenswert ist, dass im Gegensatz zu anderen Stadtrechtsquellen das PStR zahlreiche und interessante privatrechtliche Bestimmungen hat.

Bei diesem steirischen Stadtrecht wird der Forschung auch die Möglichkeit gegeben, seine weitere Entwicklung bis in das 16. Jhdt. zu verfolgen, da im steiermärkischen Landesarchiv zu Graz eine vom Salzburger Erzbischof Leonhard von Keutschach 1513 bestätigte und reformierte Stadtordnung enthalten ist (Pettau war salzburgischer Besitz). Diese somit im 16. Jhdt. gültige Ordnung weist sehr grosse Übereinstimmungen mit dem auf dem Weistum von 1322 beruhenden Stadtrecht von 1376 auf: von insgesamt 196 Artikeln sind im Jahre 1513 noch fast 140 vorhanden und davon wieder über 100 ohne Änderung. Es ergibt sich also eine weitgehend unverändert vom 13./14. Jhdt. bis in den Beginn des 16. Jhdts. reichende Stadtrechtstradition, die keinen romanistischen Bestimmungen Raum gegeben hat. Da die erhaltene Handschrift aus dem ausgehenden 17. oder beginnenden 18. Jhdt. stammen dürfte, ist sogar der Schluss erlaubt, an noch längere Gültigkeit dieses Stadtrechts zu denken. Dabei war Pettau salzburgisches Bischofseigen, ein wichtiges Handels- und Verkehrszentrum, was nach herrschender Meinung doch wohl besondere Beförderung der Romanisierung des Rechts vermuten lassen sollte!

Das Stadtrecht von Klagenfurt ist durch die Arbeiten von TORGGLER gut bekannt, obwohl keine mittelalterlichen Quellen vorhanden sind. Romanistische Einflüsse zeigen sich hier, trotz der Nachbarschaft mit Italien, ziemlich spät: der gemeinrechtliche Einfluss macht sich, wie TORGGLER festgestellt hat, auch hier in zunehmender Schriftlichkeit des Verfahrens bemerkbar97), aber diese Feststellung bezieht sich nicht auf das Mittelalter, sondern auf das 16. und 17. Jhdt.: «Immerhin ist die Arbeit mehr als eines Jahrhunderts notwendig, um die Rezeption durchzuführen...», erst um 1700 ist das Prozessrecht stärker gemeinrechtlich umgeformt, wobei aber vielfach gemeinrechtliche Ausdrücke nur zur Umschreibung deutschrechtlicher Begriffe dienen: so wird zB. die Bezeichnung litiscontestatio verwendet, hat aber keine Bedeutung, da die verfahrensrechtliche [Seite 34] Wirkung der litiscontestatio bereits mit Klageinbringung eintritt, «sie ist ein leerer Sammelbegriff»98. In Klagenfurt bestand wie auch in anderen Städten ein Dualismus von Stadtgericht und Stadtrecht: das Stadtrecht, das nach formstrenger Weise besetzt und gehalten wird, tritt nur zu bestimmten Zeiten zusammen und hat auch noch in dieser späten Zeit wenig rezipiert. Das Stadtgericht hingegen, das häufiger zusammentritt, auch wohl für die Fremden kompetent ist, zeigt sich geneigter, römische Rechtssätze aufzunehmen99.

Die Ersitzungsfrist von 30 Jahren (+ 1 Tag) ist für Spital a. d. Drau bezeugt100.

Ein Blick auf Tirols Stadtrechte möge genügen: während in Südtirol stärker der Einfluss Oberitaliens und der romanischen Bevölkerungsreste spürbar ist, auch das Innsbrucker Stadtrecht eine oder die andere romanistisch gefärbte Norm enthält, zeigt sich das Recht der anderen Tiroler Städte durchgehend rein deutsch. Für die Stadt Kitzbühel, die lange zu Bayern gehörte, galt das Stadtrecht von München, das «entschieden deutschrechtlich» ist101. Gleiches gilt für die Städte Kufstein und Rattenberg, die ebenfalls zu Bayern gehörten und mit dem Münchener Stadtrecht bewidmet waren. In diesen drei Städten, bzw. überhaupt in diesem Teil Tirols, der erst 1504 österreichisch wurde, war das Landrechtsbuch Kaiser Ludwigs von 1346, die Buchsage, bis zu den grossen Kodifikationen des 18./19. Jhdts. in Kraft, während im Stammland Bayern diese Ordnung schon im 16. Jhdt, zugunsten romanistischer Gesetzgebung ausser Kraft gesetzt worden war102.

Obwohl die älteste erhaltene Stadtrechtsordnung von Bruneck von einem rechtsgelehrten Kirchenfürsten, dem Kardinal Nicolaus von Cusa, [Seite 35] verliehen wurde103, zeigt sich im Text, der allerdings, wie meist, wenig Privatrecht enthält, keine romanisierende Tendenz104.

So lässt sich im allgemeinen wohl sagen, dass trotz geringen romanistischen Gehalts einzelner Stadtrechte in den greifbaren Quellen des Mittelalters der deutschrechtliche Charakter dominiert und dass rezeptionsartige Vorgänge erst kurz vor und um 1500 einzusetzen beginnen und Ende des 16. oder Ende des 17. Jhdts. aufhören, ohne dass jemals auch nur annähernd umfassendere Rezeptionen durchgeführt wurden105.

§ 8. Gericht und Prozess.

Vom mittelalterlichen Prozessrecht Österreichs wurde bereits wiederholt gesprochen. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die man dem Prozessrecht für die Vorbereitung der Rezeption und für die Durchführung der Rezeption selbst zuschreibt, ist zu prüfen, ob und wann sich im österreichischen Prozessrecht Einwirkungen des kanonischen oder römischen Prozessrechts zeigen106. Einen Hinweis auf das Bestehen einer bestimmten verfahrensrechtlichen landesüblichen Ordnung gibt nach dem Ende der bayerischen Landnahme wohl erstmals der Vertrag von Georgenberg, bzw. dessen kaiserliche Bestätigung von 1237, in der es heisst, dass Streitigkeiten über Liegenschaften coram statutis iudicis ... ordine iudiciario geregelt werden sollen und dass überhaupt nicht duellum und probatio per campionem, sondern, wenn vorhanden, testes ydonei die Entscheidungsgrundlage bieten sollen107. Über die Beschaffenheit dieses ordo iudiciarius liegen keine Nachrichten vor, doch ist mit Sicherheit anzunehmen, dass es sich hierbei um ein bodenständiges mündliches Verfahren mit prozessleitendem Richter und rechtssprechenden Schöffen gehandelt hat. Trotz vielfältiger Differenzierung des Prozessrechts, besonders in den handeltreibenden Städten und Märkten, [Seite 36] blieb auch in den nächsten Jahrhunderten das Verfahrensrecht durchaus deutschrechtlich, wie spätere Quellen, insbesonders mit der immer wieder bezeugten Mündlichkeit des Verfahrens, erkennen lassen. Dieses Verfahren bildete auch die Grundlage, auf der im 15. Jhdt. bei den landesfürstlichen Behörden, seit dem 16. Jhdt. bei den Städten, der «spezifisch österreichische Prozess», wie ihn SCHENK genannt hat108 entstanden ist.

Durch die Tätigkeit der kirchlichen Gerichte, die in Zehentsachen, Streit um Seelgeräte und in Ehesachen, wenn auch nicht ausschliesslich, kompetent waren109, und durch die im allgemeinen kulturgeschichtlichen Ablauf begründete entgegenkommende Entwicklung des heimischen Prozessrechts selbst110, setzte im 14. und besonders im 15. Jhdt. eine zunehmende Bereitschaft zu teilweisen Übernahmen aus dem römischen Recht und zu Neuschöpfungen überhaupt ein. Dazu mag beigetragen haben, dass in den bedeutenden Handelszentren Triest, Görz, Trient, teilweise auch in Südtirol, das Zivilverfahren schon im 13. Jhdt. romanistisch geregelt war111. Aber die Wissenschaft vom römisch-kanonischen Prozessrecht scheint an der Romanisierung des Prozessrechts keinen grossen Anteil gehabt zu haben — anders wohl in Böhmen112. Und vor allem gab es kaum eine in Österreich selbst betriebene oder im Lande entstandene Prozessualistik: verhältnismässig wenig prozessrechtliche Literatur und Formelbücher sind überliefert und das eigentliche prozessrechtliche Schrifttum stammt fast durchwegs nicht aus [Seite 37] Österreich, sondern aus dem Ausland, aus Deutschland, Frankreich, Italien, ja sogar der Schweiz. Die verschiedenen aus dem Mittelalter erhaltenen «Gerichtsordnungen» sind entgegen der Vermutung, die ihr Name weckt, keine prozessualen Ordnungen, sondern vorwiegend einfache Zusammenstellungen von zivil- und strafrechtlichen Normen mit vereinzelten Bestimmungen über Zuständigkeit113.

Als Beispiel für romanistische Elemente im mittelalterlichen Prozessrecht mag das Wiener-Neustädter Stadtrecht dienen: es kennt das Verbot der zweifachen Bestrafung der selben Tat, also die Formel ne bis in idem, die auf göttliches und menschliches Recht gestützt wird114, ferner die Sicherung des Vermögens des zum Tod verurteilten Bürgers für seine Familie, da im Gegensatz zum deutschen Prozessrecht durch den Tod die Schuld als gesühnt angesehen wird115, und schliesslich die Bestimmung, dass der proscriptus seines Verbrechens duobus testibus ydoneis überwiesen werde116. Das Verfahren selbst aber war sowohl im 13. wie im 15. Jhdt. überall mündlich und die gelegentliche Einführung von kanonistischen oder romanistischen Ausdrücken hat hieran nichts geändert.

Eine wichtige Handhabe für begrenzte Einfuhr römischen Rechts scheint die Institution der Rechtsgutachten, consilia, zu sein, die VOLTELINI für den Bereich der Imbreviaturen nachgewiesen hat117, die aber auch in den übrigen Gebieten ab und zu vorgekommen sein dürfte. Mit der Verdrängung der rechtskundigen Rechtssprecher durch den rechtsprechenden Richter, ein Vorgang, der im südwestlichen Österreich schon im 13. Jhdt. bezeugt ist, wuchsen die Anforderungen, die an die Rechtsentscheidung des Richters gestellt waren, weshalb in unklaren Fällen, bei Lücken des formellen oder materiellen Rechts, auf Parteiverlangen einem rechtskundigen, jedoch beim Prozess nicht anwesenden Gutachter die Akten geschickt werden konnten: an dessen consilium war der Richter gebunden. Eine Vorstufe hierzu bildet die Möglichkeit, dass der Richter anwesende Berater, assessores, vor allem im geistlichen Gericht üblich, um Rat fragt118. Auf diese Weise konnte manche romanistische Regel allmählich in [Seite 38] das formelle und materielle Recht des Landes eingeführt werden.

Allmählich wurde auch die Appellation üblich, die mit juristischen und theologischen Gründen gestützt wird: in einer dingnus des noch zu erwähnenden Rottenmanner Notars ULRICH KLENEGKER wird ausgeführt, dass die Appellation gemäss «geistlichen naturlichen vnd kaiserlichen Rechten ... wider vnrechte vnd vnpilliche beschwärnuss durch die heiligen väter auffgesetzt vnd erfunden ...» wurde119. Um die Wende vom 15. zum 16. Jhdt., zum Teil, wie im Steiermärkischen Landrecht schon früher, hat sich die Appellation im allgemeinen in Österreich durchgesetzt, im Strafverfahren war sie jedoch noch nicht üblich.

Durch das römische Recht ist mitgefördert worden die Einführung des Offizialprinzips ebenso wie des Akkusationsprozesses. Auch dies ist in das ausgehende 15. Jhdt. zu legen: ein wichtiger Schritt scheint die Landgerichtsordnung von Wolkenstein 1478 zu sein, in der der Richter in bestimmten Fällen von Amts wegen verfährt120. Dass das Verfahren «hinter geschlossener Tür» auch in dieser Zeit eingeführt wurde, als Ergebnis der Rezeption oberitalienischer Einrichtungen, ist bekannt, ebenso wie dass die formelle Findung und Verkündung des Urteils am «endlichen Rechtstag» deutschrechtlicher Bestand ist121. In den seit dem Ausgang des 15. Jhdts. infolge der Wandlungen in der ganzen Verwaltungsführung zahlreicher erhaltenen Prozessakten wie in den Ordnungen selbst treten wiederholt romanistische Ausdrücke auf122, deren Bedeutung jedoch ebensowenig wie die der in den Urkunden vorhandenen Ausdrücke überwertet werden darf. Schliesslich ist noch hinzuweisen auf die Übernahme an sich äusserlicher Formen aus dem römisch-kanonischen Prozess, wie sie nicht nur im Verfahren hinter geschlossener Tür, sondern auch etwa in der Amtskleidung der Gerichtsorgane zum [Seite 39] Ausdruck kommt: Darstellungen gerichtlicher Vorgänge zeigen seit dem ausgehenden 15. Jhdt. fast regelmässig die Gerichtspersonen in Talar und überhaupt in Trachten, wie sie doctores trugen123. Die stärkere Unterscheidung von Zivil- und Strafsachen in der Gerichtsorganisation und im Rechtswesen überhaupt wird man ebenfalls als Zeichen romanistischen Einflusses aufnehmen dürfen.

Das sind, im einzelnen betrachtet, gewiss beachtliche Erfolge des römisch-kanonischen Prozessrechts im spätmittelalterlichen Österreich: bedenkt man aber den grossen Umfang des Prozessrechts und die Tatsache, dass verschiedene Institute des deutschrechtlichen Prozesses sich von sich aus auf dem Wege der Umformung im Sinn römisch-italienischer oder überhaupt moderner Ansichten befanden, so wird man auch jetzt noch sagen können, dass jedenfalls bis in das erste Drittel des 15. Jhdts. weder der deutschrechtliche Prozess durch das römisch-kanonische Verfahren ersetzt war, «noch auch das fremde Recht als eine massgebende Erkenntnisquelle betrachtet wurde ...»124. Als Gradmesser für das Vordringen gemeinrechtlicher Gedanken kann vielleicht die Mündlichkeit des Prozesses bezeichnet werden, obwohl der Übergang zur Schriftlichkeit nicht nur der Wirkung des römischen Rechts zugeschrieben werden darf, sondern schon aus inneren Gründen, wie Differenzierung der Gerichtsbarkeit, Vermehrung der Bevölkerung usw. erforderlich wurde. Bis 1500 ist das Verfahren in aller Regel125 mündlich und noch im 17. Jhdt. finden sich zahlreiche Zeugnisse für Mündlichkeit des Verfahrens126, ähnlich wie auch in der Schweiz erst im Übergang vom 17. zum 18. Jahrhundert eine stärkere Schriftlichkeit auftritt127. Das gilt insbesonders für den allerdings aus dem gemeinen Prozess stammenden summarischen Prozess, der noch im 17. Jhdt., wie BECKMANN bezeugt128, neben dem Ordinariprozess nur teilweise schriftlich [Seite 40] geführt wurde. Dieser summarische Prozess kommt vor allem für die bäuerliche Bevölkerung, aber auch für zahlreiche Streitfälle anderer Personenkreise in Betracht. In diesem Zusammenhang muss auch erwähnt werden, dass noch im 17. Jhdt. zahlreiche Rechtsquellen das «Banntaiding», altem Brauch entsprechend, als qualifizierte Gerichtsinstanz betrachten und vor seiner Anrufung einen obligatorischen Vergleichsversuch vorschreiben «... sonsten ausser diser ordnung soll man niemant ainige clag gestatten «129. Auch dies entspricht dem deutschrechtlichen Charakter des Prozesses, ebenso wie ein für 1468 überlieferter andersartiger Hinweis auf Bewahrung der alten Prozessformen: es wird geklagt über das Gedränge bei den Sitzungen des Landrechts und über die lange Dauer dieser Sitzungen — erklärbar eben aus der Mündlichkeit und Öffentlichkeit und der Beachtung der einzelnen Prozesschritte130. Die wiederholt bezeugte Vorschrift, dass schriftliche Zeugenvernehmung im Rechtshilfeweg zugelassen sein solle131 entspricht der schon mehrfach betonten Tendenz des heimischen Prozesses zu Modernisierung und Anpassung an die so vielfach sich verändernden Verhältnisse.

Im königlichen Hofgericht, das wiederholt in Österreich und der Schweiz getagt hat und unmerklich in das Kammergericht übergeht132 sowie in den oberen landesfürstlichen Gerichten macht sich Einfluss römischen oder kanonischen Prozessrechts im 15. Jhdt. bemerkbar. In diesen Gerichten waren schon früher, zunächst vereinzelt, später rasch zunehmend — man denke an das rasche Anwachsen der Görzer Kanzlei schon im 13. Jhdt. — Juristen oder doch juristisch geschulte Organe tätig, ohne dass besondere Hinweise auf romanistische Wirksamkeit derselben vorlägen. Erstmals scheint die Verwendung einer grösseren Zahl von Gelehrten im königlichen Kammergericht 1438 in Aussicht genommen oder tatsächlich durchgeführt worden zu sein; sie sollten «nach gemeinem Recht und guter Gewohnheit entscheiden»133. Das alte königliche [Seite 41] Hofgericht verschwindet um 1450: das mehr und mehr mit Juristen, auch solchen aus Österreich, besetzte Kammergericht verhilft den bisher am Hofgericht nicht wesentlich geschätzten gelehrten Rechten «zu Ansehen und Geltung»134. Seit der Mitte des 15. Jhdts. steigt, wie die Durchsicht der bei LECHNER wiedergegebenen Register zeigt, die Zahl der beim Kammergericht beschäftigten Doktoren und Rechtsgelehrten. Auch wenn in diesen Registern nicht die Bezeichnung «Doctor» oder «rechtsgelerter» usw. beigesetzt ist, sondern nur von «unser rat» gesprochen wird, ist auf gehobene Rechtskenntnis zu schliessen, sodass reine Laienbeisitzer langsam ausscheiden. Die Sitzungen des königlichen Kammergerichts fanden in dieser Zeit, unter der Regierung Friedrichs III, vielfach in Österreich statt und die behandelten Fälle beziehen sich vielfach auf österreichische Sachen, wobei wahrscheinlich die Kompetenz des Kammergerichts für diese österreichischen Sachen nicht so sehr von Reichs wegen als vielmehr wegen der Verbindung von königlicher und landesherrlicher Gewalt gegeben war. Da das Kammergericht seit etwa 1480 kaum mehr zusammentrat, wurden für die Erledigung der laufenden Sachen Delegierte, vom Kaiser eingesetzte Kommissare, verwendet, die wohl mangels vorhandener Tradition in ihren Entscheidungen sich vielfach auf römisches Recht in materieller und formeller Hinsicht gestützt haben dürften135. Diese Jahre dürften daher für die Verbreitung romanistischer Normen auch in Österreich sehr bedeutungsvoll gewesen sein. Welche Bedeutung das schliessliche Zustandekommen des Reichskammergerichts für die Rezeption hatte, ist bekannt.Übrigens hat auch das von Maximilian I. zur Betonung und Stärkung der österreichischen Gerichtshoheit eingesetzte Hofgericht zu Wiener Neustadt durch «Einführung eines Verfahrens mit drei Schriften» die Romanisierung des Prozessrechts gefördert136.

§ 9. Zur juristischen Literatur im mittelalterlichen Österreich.

Die bisherigen Ausführungen haben erkennen lassen, dass bis in das 15. Jhdt. römisches und kanonisches Recht im österreichischen [Seite 42] Raum im allgemeinen keine grössere Bedeutung als die einer wohl existierenden, gelegentlich auch verwendeten, aber in keiner Weise für weitere Kreise wirksamen Rechtsquelle hatten. Dass ein eigenes Landesrecht schon früh sich bildete, ist bekannt137, ebenso, dass dieses Landesrecht durchaus nicht überall gleich war, sondern sich gemäss den in den einzelnen Ländern bestehenden Verhältnissen entwickelt hatte138. «Landesrecht» muss also jeweils im Sinn von allgemeinem Recht in einem der historischen Territorien verstanden werden, aus denen sich die traungauischen, babenbergischen, görzischen und schliesslich habsburgischen Länder zusammensetzten. Ein österreichisches Landesrecht im umfassenden Sinn ist, genau betrachtet, nicht oder nur partiell vorhanden: «österreichisches Landesrecht» ist vielmehr das Recht der Herzogtümer Österreich ob und unter der Enns.

Die eigentlichen Rechtsquellen Österreichs in jenem Zeitraum, die Urkunden, wurden schon besprochen, ebenso wurde schon auf einzelne Gesetze und Ordnungen hingewiesen. Diesen Hinweisen ist hier hinzuzufügen, dass die zwei in Österreich vorhandenen heimischen «Rechtsbücher» — der Schwabenspiegel mit seinen romanistischen Elementen war im Lande zwar bekannt und verbreitet, kann aber doch nicht als Landesrecht angesehen werden — kaum Spuren römischen Rechts zeigen: es handelt sich hier zunächst um das österreichische Landrecht des 13. Jhdts.139, in dem der Mündigkeitstermin von 14 Jahren auf römisches Recht zurückgehen kann (a. 52), ebenso vielleicht auch Bestimmungen über letztwillige Verfügungen (?) (a. 26 ff.). In dem der Zeit um 1400 angehörenden steirischen Landrecht140, finden sich überhaupt keine romanistischen Bestimmungen, abgesehen von der allerdings vielfach in Österreich verbreiteten Ersitzungsfrist von 30 Jahren und einem [Seite 43] Tag. Diese unzweifelhaft auf kanonistisches und romanistisches Vorbild zurückgehende Fristbestimmung scheint in der ersten Hälfte des 14. Jhdts. üblicher geworden zu sein: die Kärntner Landesordnung von 1338 kennt nämlich diese Frist, das Stadtrecht der kärntnischen Landeshauptstadt St. Veit von 1308 hingegen erwähnt sie noch nicht141. Die Gerichtsordnungen und Landesordnungen des 14./15. Jhdts.142 weisen wenig oder keinen romanistisch-kanonistischen Inhalt auf143. Über die übrigen Rechtstexte wurde schon gesprochen.

Wie steht es aber mit der praktischen und wissenschaftlichen Zwecken dienenden juristischen Literatur im mittelalterlichen Österreich? Hier muss geschieden werden zwischen der im Land vorhandenen ausländischen Literatur und inländischen Werken selbst. Die erstgenannte Gruppe hier zu behandeln ist unmöglich, es muss bei der Feststellung bleiben, dass zwar die wichtigeren Werke der gemeinrechtlichen Literatur und des römisch-kanonischen Rechts in den vorwiegend kirchlichen Zentren der Kultur und Bildung bekannt waren, dass aber die grosse Verbreitung dieser Werke, wie sie in Italien oder Deutschland gegeben war, in Österreich nicht nachweisbar erscheint. Ein Blick auf mittelalterliche Bibliothekskataloge und die Bücherbestände der Klöster Österreichs bestätigt dies144. Unter den inländischen juristischen Werken kommen in Betracht Formelbücher, einige wenige im Land entstandene gemeinrechtliche Arbeiten und die Summa Legum.

Formelbücher oder Formelsammlungen sind in Österreich besonders im 14. und 15. Jhdt. wiederholt angelegt worden. Noch dem 13. Jhdt. gehört ein von LUSCHIN erwähnter, dem königlichen Notar ANDREAS VON RODE zugeschriebener Formelbuch-Komplex [Seite 44] (1277-1281) an145. Auf diesem Material beruht unter anderen vielleicht auch das Baumgartenberger Formelbuch, oft auch als formularius de modo prosandi bezeichnet, entstanden am Beginn des 14. Jhdts. im Zisterzienserkloster Baumgartenberg in Oberösterreich146. Diese geistliche Provenienz ist wahrscheinlich die Hauptursache verschiedener romanistischer und zahlreicher kanonistischer Stellen im Formelbuch, das an sich eine Art Lernbehelf zur richtigen Abfassung von Schriftstücken verschiedener Art darstellt. Neben anderen Quellen wurde das Formelbuch des LUDOLF VON HILDESHEIM und eine aus Italien stammende ars notariatus benutzt. Neben der durchgehenden Verwendung juristischer Ausdrücke finden sich romanistische und kanonistische Vorschriften, zum Teil in Distinktionenform, zB: quid sit praescriptio, als deren Voraussetzungen angeführt werden bona fide, titulus (tytulus vocatur in praescriptione illa causa ex qua incipis rem possidere videlicet emptio...) possessio continua, praescriptibilitas, ferner de lite in causa civili, quid sit procuratio, de appellacionibus, dies letztere ganz auf dem kirchenrechtlichen Instanzenzug beruhend. Es wird jedoch auch auf das heimische Recht Bedacht genommen, so zB. im Kapitel de testamentis, in dem es heisst, dass zwar in anderen Ländern Testamente durch öffentliche Notare, tabelliones, verfasst werden, «sed ista non fiunt apud nos».

Auch nach dem Entstehen des Baumgartenberger Formelbuches herrschte «eine rege Tätigkeit in der Anlegung von Formelbüchern und Briefsammlungen»147; aber die rezeptionsgeschichtliche Ausbeute einschlägiger Untersuchungen ist meist nicht allzu gross, weil neben den sehr oft vorhandenen Theorien des Brief- und Urkundenstils und der Rhetorik148 Briefe allgemeinen oder speziell politischen Inhalts stark überwiegen. Für Nieder- und Oberösterreich ist hier zu verweisen auf einige Formelsammlungen und auf das sogenannte «Fronbuch» von Österreich unter der Enns aus den Jahren 1386 - 1397, ein protokollarisches Verzeichnis der Hofgerichtspraxis149, [Seite 45] für Salzburg auf ein vorwiegend politische Briefe und Briefmuster enthaltendes Formelbuch aus dem Beginn des 14. Jhdts.150, für Steiermark schliesslich auf Formularien von Gerichtsbriefen aus Graz, Formelbücher aus den Klöstern, besonders aus Admont und Rein, und letztlich auf das umfangreiche Formelbuch des Notars ULRICH KLENEGKER aus Rottenmann151.

Dieses Formelbuch, das lange in Dresden verwahrt war und erst in jüngster Zeit nach Steiermark zurückkehrte, bedürfte seines vielfältigen und reichen, auch juristisch interessanten Inhalts wegen eingehenderer Untersuchung. ULRICH KLENEGKER war Bürger und Notar zu Rottenmann und ist in Urkunden der Jahre 1452 - 1475 als Notar, Schiedsmann und Zeuge belegt152. Sein Formelbuch, dem «die Bedeutung eines obersteiermärkischen cartulariums ... beigelegt werden» kann153 bezieht sich, soweit Datierungen vorhanden sind, meist auf Ereignisse der Sechzigerjahre des 15. Jhdts. und enthält neben einer einleitenden «Deutschen Rhetorik» verschiedene Berichte über historische und politische Ereignisse, eine Abschrift der steirischen Landhandfeste, ein Statut von Wiener-Neustadt, Nachrichten über den salzburgischen Bauernaufstand von 1462, Prophezeiungen, Bestätigungsbriefe, Formeln für landesherrliche Bestätigungsbriefe, Formeln privat- und strafrechtlicher Art usw. Die Sprache der Formeln und des übrigen Inhalts ist fast ausnahmslos die deutsche, die Formeln enthalten viele Tautologien und zahlreiche [Seite 46] Alliterationen154, nur ganz selten finden sich romanistische Ausdrücke wie «instrument»‚ «appellation» usw. Der Inhalt ist, soweit juristische Begründungen und Erwägungen vorhanden sind, fast durchwegs rein deutschrechtlich, obwohl KLENEGKER in Beziehung zum salzburgischen Bischof stand, sich selbst als kaiserlicher Notar bezeichnet und also kanonistische oder romanistische Einflüsse hätte weitergeben können, wenn solche wirksam gewesen wären. Im Sachenrecht finden sich die älteren Formen der Liegenschafts- und Fahrnisnutzung ohne romanistische Tendenzen155 gleiches gilt für das Schuldrecht156. Für das Erbrecht liegt unter anderem ein «geschefftbrief» eines Bürgers vor, in dem der Testator nach Anrufung Gottes bekennt, in geistiger und körperlicher Handlungsfähigkeit in Gegenwart des Notars KLENEGKER und genannter Zeugen in Anbetracht der Gewissheit des Todes und der Ungewissheit des Todestages und zur Verhinderung von Streitigkeiten «geaigent geschefft geornt ausszeigt vermacht vnd geben» zu haben und zwar in der Art, dass in einem Akt zuerst ein Kloster, eine Kirche und eine Bruderschaft bedacht werden, hierauf die Frau, ein Sohn und zwei Töchter, hierauf einige Untertanen, alle mit bestimmten Vermögenschaften und Beträgen. Alles andere nicht vergabte Vermögen soll den Kindern gemeinsam zufallen: also kein romanistisches Testament, sondern die deutschrechtliche Singularsukzession, aber im Geschäftsweg. Als Zeugen zugezogen hat der Notar, der über das Geschäft die Urkunde gibt, zwei Personen, zu denen später noch drei weitere Zeugen genannt werden, sodass die romanistische Fünfzahl sich allerdings ergibt, wozu noch zwei weitere Zeugen anscheinend als Vertreter der bedachten geistlichen Anstalten treten157.

Das Gerichtsverfahren, das ebenfalls wiederholt sichtbar wird, spielt sich in formelhafter Weise zwischen «redner» und «antwurt [Seite 47] redner» Zug um Zug zu «drei tagen» mit je 14 Tagen Zwischenraum ab. Teilweise werden Schriften verwendet, die aber nicht auf Schriftlichkeit des Prozesses hindeuten, sondern nur prozessleitende und -erleichternde Ergänzungen des durchaus mündlichen Verfahrens bedeuten; Ladung erfolgt durch «toten» oder «ladbrieff», je nach den örtlichen Umständen. Wer sich durch ergangene Urteile beschwert fühlt, hat die Möglichkeit der «dingnus»: «und hat der gedingt zu ainem pessern Rechten ...» an den Landschreiber in Steiermark und zwar innerhalb von 14 Tagen, wenn der Appellierende im Lande ist, und dreimal 14 Tagen, wenn er ausser Lande weilt. Das hierauf ergehende Berufungsurteil soll «vnder gerichts Insigl vnd verslossen herwider zebringen ... für das Recht zum Rotenmann vnd daselbs auffgeprochen gelesen vnd gehört werden vnd geschech darnach was Recht sey ...» Pfandbestellung und Verwertung erfolgt, dem österreichischen Recht der Zeit entsprechend, unter gerichtlicher Mitwirkung durch Urteil158.

Das hier etwas näher behandelte, noch auszuwertende Formelbuch des Notars KLENEGKER, der sich selbst als «von kaiserlicher gewalt vnd genaden offenwarer officialiter schreiber vnd notari»159 bezeichnet, steht im ganzen durchaus auf dem Boden des einheimischen Rechts. Am ehesten ist in der Form der Beurkundung, in gewissen Formalien, wie in der Zeugenzahl beim Testament, tatsächlicher oder möglicher Einfluss des römischen Rechts zu finden, wahrscheinlich erklärbar aus des Verfassers Kenntnis der italienischen Notariatslehre. Der juristische Inhalt dieses Sammelwerks kann wohl auch als typisch für andere österreichische Formelbücher und für den Rechtszustand dieser Zeit überhaupt betrachtet werden, der noch immer nur langsam und vereinzelt Übernahmen romanistischer und kanonistischer Vorschriften zeigt, sich im allgemeinen aber in einer fortwährenden Modernisierung und Anpassung an die politisch und wirtschaftlich so weitgehend geänderten Umstände befindet160.

Zu den im Land entstandenen oder doch vom Land beeinflussten Arbeiten enger wissenschaftlichen Charakters sind zunächst die [Seite 48] staatsrechtlichen Werke des Admonter Abtes ENGELBERT VON VOLKERSDORF († um 1331) De regimine principum und De ortu et fine romani imperii zu zählen161. Eine Göttweiger Handschrift enthält einen zum grossen Teil vom kaiserlichen Notar PETER DE HALL selbst geschriebenen Processus iudiciarius, item et formulae von ca. 1337. In diesem Werk befindet sich eine Summa de literis missilibus in curiis principum et aliorum nobilium, also eine Art Briefsteller als Ergänzung für die Notariatsformeln der Handschrift und ein ordo iudiciarius162. Es scheint, dass dieser ordo verwandt oder identisch ist mit dem von SAVIGNY und BERGMANN163 ausführlich behandelten ordo des TANCRED VON BOLOGNA aus der Zeit um 1234. In diesem Zusammenhang muss auch eine wohl ebenfalls von TANCRED verfasste Summa de matrimoniis et eius impedimentis erwähnt werden, die im genannten Formelbuch unter der Ankündung «Incipit tractatus de matrimonio» enthalten scheint und dem Probst OTTO VON GURK gewidmet ist: es handelt sich um eine kurze Darstellung des vierten Buchs der Dekretalen164.

Der Wiener Professor HEINRICH VON LANGENSTEIN = HENRICUS DE HASSIA, der vor allem durch seine theologischen, konzilspolitischen und kanonistischen Werke bedeutend ist, hat in der zweiten Hälfte des 14. Jhdts. verschiedene juristische Traktate verfasst, darunter einen tractatus de contractibus emptionis et venditionis. Einem HEINRICH VON HOYTA wird ein Traktat über Rentengeschäfte zugeschrieben165; beide beruhen auf kanonischem Recht. Der Pfarrer JOHANNES von KIRCHSCHLAG hat 1425 einen liber decretalis verfasst166, der kirchenrechtliche Normen, teilweise auch lehensrechtliche, alphabetisch zusammenfasst167. Der schon humanistischer Geisteshaltung zuneigende, aus Norddeutschland stammende Bischof von [Seite 49] Seckau ULRICH VON ALBECK hat sich auch als juristischer Schriftsteller betätigt, wie ein 1408 begonnenes Promptuarium iuris beweist168. Dieses Werk stellt sich als enzyklopädisches Kompendium des kanonischen Rechts in alphabetischer Anordnung dar. Römisches Recht ist dem Autor vertraut und sorgfältig verwendet. Gleiches gilt für die denselben Stoff behandelnde spätere Summa Ulrici169. ULRICH hat auch durch seine verschiedenen amtlichen Funktionen in der Reichskanzlei und durch seine Verwendung zu Gesandtschaften sicher nicht unwesentlich zur Verbreitung römischen Rechts in Österreich beigetragen.

Alle diese genannten Rechtsgelehrten und manche andere wie zB. HEINRICH VON LOBENSTEIN und JOHANNES MANNESTORFER170, stehen im Schatten der historischen Forschung. Die wenigen angeführten Namen würden sich wahrscheinlich vermehrfachen und in ihrer Tätigkeit erhellen lassen, wenn archivalische und bibliothekarische Nachforschungen in ganz Österreich zur mittelalterlichen Rechtsgeschichte sich auch mit diesen personellen Fragen befassen würden. Eine wichtige Förderung solcher Arbeiten würde die Herstellung eines Katalogs der juristischen Handschriften Österreichs bedeuten, wie er für die Schweiz zum Teil vorliegt171 — so muss es bei diesen Hinweisen bleiben.

§ 10. Die Summa Legum.

Unter der wissenschaftlichen oder doch gehobenen juristischen Literatur des mittelalterlichen Österreich nimmt die Summa legum, [Seite 50] brevis, levis et utilis (SL) den hervorragendsten Platz ein172. Die SL, die für die rechtsgeschichtliche Forschung eigentlich erst durch TOMASCHEK «entdeckt» wurde173, kann als kurzes Lehrbuch bezeichnet werden, das in populärwissenschaftlicher Art unter Vermeidung kontroverser Fragen überwiegend römisch-kanonisches Recht systematisch bearbeitet, aber auch (?) «deutsche Rechtssätze, besonders Sätze des österreichischen Provinzialrechts», vorträgt174. In das von ihr gebotene System des Zivilrechts fügt sie, was eine Seltenheit ist, auch staatstheoretische Fragen ein, die im Rahmen des ius personarum behandelt werden175. Über das Ausmass der deutschrechtlichen Bestandteile besteht allerdings keine Übereinstimmung unter den Gelehrten, die sich mit der SL befasst haben: sicher scheint nur zu sein, dass die deutschen Worte in der SL sowie der deutsche Text der SL dem bayerisch-österreichischen Sprach- und Rechtsgebiet angehören. Während TOMASCHEK und BARTSCH sowie HASENÖHRL beträchtlichen Umfang der deutschrechtlichen Bestimmungen annahmen, vor allem auf dem Gebiet des ehelichen Güterrechts176, kam GAL in seiner ausserordentlich gründlichen und scharfsinnigen, teilweise wohl schon «hyperkritischen»177 Arbeit zur Ansicht, dass, wenn man «von den als nachträgliche Zusätze erklärbaren Schlusskapiteln absieht, verhältnismässig nur wenig Bestimmungen des einheimischen Rechts» in der SL vorhanden seien; zahlreiche der nicht römischen Bestimmungen des Sachen- und Obligationenrechts liessen sich überhaupt mit keinem deutschen Partikularrecht in Verbindung bringen178, und die von BARTSCH als «österreichisch» besonders betonten Sätze über das eheliche Güterrecht, auch über das [Seite 51] Erbrecht, wiesen zwar Ähnlichkeiten mit dem zeitgenössischen österreichischen Recht auf, doch seien deutlichere Übereinstimmungen mit dem polnischen Recht sichtbar. Die Regeln des österreichischen Ehegüterrechts sind allerdings so vielfältig und verwickelt, dass aus solchen und ähnlichen Übereinstimmungen wohl keine zwingenden Schlüsse gezogen werden sollten179. TOMASCHEK wiederum hat auf enge Verwandtschaft, ja Gleichförmigkeit erheblicher Teile der SL mit dem Wiener-Neustädter Stadtrecht und insbesonders dem Wiener-Neustädter Stadtrechtsbuch hingewiesen180. GAL bestreitet dies und erklärt die bestehenden Übereinstimmungen als spätere Zusätze181.

Sieht man von diesen ungelösten Fragen ab, so sind unter den sicheren Quellen der SL zu nennen neben dem Corpus Iuris Schriften des JOHANNES ANDREAE, AEGIDIUS ROMANUS und ROLANDINUS PASSAGERII182.

Unklarheit herrscht auch über die Person des Verfassers, der selbst sagt, dass er propter paternalenn amorem quem ad filos meos habeo unter grossen Mühen die SL geschrieben habe: deutet dies auf einen Weltlichen hin oder auf einen Geistlichen, der in übertragener Redeweise spricht? Die Bezeichnung RAYMUNDUS PARTHENOPENSIS ALIAS NEAPOLITANUS scheint nur in späteren Ausgaben auf und wird bezogen auf Wiener-Neustadt — dies in Verbindung mit den Übereinstimmungen mit dem Wiener-Neustädter Stadtrecht —, auf Magdeburg183, auf Neapel und auf Padua184.

Die Entstehungszeit der SL wird von GAL in das 14. Jhdt. gesetzt; die vorhandenen Handschriften gehören alle dem 15. Jhdt. an.[Seite 52]

Auch wenn Wiener-Neustadt als Erklärung für die Herkunft des Verfassers oder einer Bearbeiters der vielleicht schon früher in Italien oder anderswo entstandenen SL ungesichert ist, verbleibt die Tatsache österreichischer Rechtseinsprengungen bestrittenen Ausmasses und die weitere Tatsache, dass das Verbreitungsgebiet der erhaltenen Handschriften und Drucke das östliche Österreich, Böhmen, Ungarn und Polen einschliesst185. Geht man nun davon aus, dass römisches Recht im 14. Jhdt. in Österreich nur «in schwachen Spuren» wirksam ist, in Polen hingegen «Interesse für das römische Recht längst vorhanden» war186, so wird im Zusammenhang mit anderen Übereinstimmungen verständlich, warum GAL die SL mit Polen in Verbindung gebracht wissen wollte. Die polnische Literatur hat RAYMUNDUS teilweise für einen der drei Legisten gehalten, die im 14. Jhdt. nach Polen berufen wurden und schon SAVIGNY hat an polnische Beziehungen gedacht187. In verschiedentlicher Abänderung von GAL gezogener Schlüsse hat schliesslich LANDSBERG supponiert, dass etwa um 1300 in Neapel ein RAIMUNDUS «aus Schriften der italienischen Juristen und Scholastiker ein kurzes und leicht verständliches Lehrbuch in systematischer Anlage über das Gesamtrecht seiner Zeit ... für seine filii geschrieben hat. Dieses ist von einem Deutschen in Österreich, wahrscheinlich in Wiener-Neustadt, deutschrechtlich zwischen 1310 und 1340 einheitlich überarbeitet worden ...» und schliesslich hat vielleicht noch eine letzte Überarbeitung in Polen stattgefunden. Die SL ist bei der Abfassung des Stadtrechts von Wiener-Neustadt benützt worden, später wurde sie in Österreich auch kommentiert und vielleicht in Pressburg ins Deutsche übersetzt und von hier sei sie nach Polen weitergedrungen188.

Was immer auch künftige Forschung zur SL noch sagen wird, für die vorliegende Arbeit ist bemerkenswert zweierlei: einmal der Umstand, dass die meisten Handschriften der SL in Codices eingetragen sind, die dem praktischen Rechtsgebrauch dienten, und dass andererseits, wie erwähnt, verschiedene in grösserem oder [Seite 53] kleinerem Umfang österreichische Rechtssätze in einem an sich romanistischen Lehrbuch enthalten sind. Die unmittelbare praktische Bedeutung der SL für die Rezeption in Österreich dürfte gering gewesen sein; ihr Bestehen aber ist ein Ausdruck der beginnenden Veränderung des Rechts, die die wissenschaftliche Behandlung des Rechts mit sich brachte.

§ 11. Die Entwicklung im 15. Jhdt.

Die bisherigen Darlegungen haben gezeigt, dass im hochmittelalterlichen Österreich bis etwa um die Wende vom 14. zum 15. Jhdt, das römische wie das kanonische Recht in aller Regel keine stärkere Bedeutung gehabt hat. Die derzeit bekannten Zeugnisse für romanistische oder kanonistische Infiltration beziehen sich teilweise auf wirkliche Übernahmen, zum grösseren Teil aber auf ein mehr abstraktes Zitieren oder schliesslich auf Anwendung in von Natur aus dem römischen oder kanonischen Recht besser erschlossenen sozialen und territorialen Gebieten, wie obere Behörden, Geistlichkeit einerseits und Teile des westlichen Österreich andererseits. Auch im 15. Jhdt. hat sich zunächst weithin an diesem Zustand nichts Wesentliches geändert: dafür sprechen Belege über rein deutschrechtliche Normen etwa im Eherecht Kärntens, Steiermarks, Salzburgs189, im Obligationenrecht Wiens, Nieder- und Oberösterreichs190. Es spricht hierfür das Schweigen der Landtagsakten über Klagen, die sich auf das Eindringen römischen oder kanonischen Rechts beziehen191, es spricht hierfür die bekannte, wenn auch übertreibende Äusserung des AENEAS SYLVIUS, nachmaligen Papst Pius II., über [Seite 54] das Rechtsleben in Österreich: vivunt praeterea sine ulla scripta lege, mores ajunt se tenere vetustas, quos saepe ad suum sensum adducunt vel interpretantur192. Dass in der ländlichen Gerichtsbarkeit, also der grundherrlichen und landgerichtlichen Gerichtsbarkeit für den zahlenmässig überwiegenden Teil der Gesamtbevölkerung, die sowohl Zivil- als Strafgerichtsbarkeit in sich schloss, kaum Platz für römisches Recht war, ist bekannt und blieb noch lange — bis in das 18. Jhdt., in welchem durch die Umwandlung der grundherrlichen Gerichte in staatliche «Ortsgerichte» juristisch geschulte Beamte eingeführt wurden; doch zu dieser Zeit war die Rezeption ja längst antiquiert.

Aber unleugbar zeigt sich im 15. Jhdt. der Beginn einer rascheren Entwicklung, die dem römischen Recht — das kanonische Recht tritt mehr und mehr zurück — grössere Erfolge zu bringen versprach. Besser als früher sind die Vorgänge jetzt wenigstens in Umrissen zu beobachten, weshalb hier in fortlaufender Darstellung chronologisch berichtet werden kann.

Der verhältnismässig grosse und rasche Erfolg der «Rezeption» in Deutschland ist zu einem nicht unbeträchtlichen Teil auf das Vorhandensein von im Sinn des römischen Rechts glossierten einheimischen Rechtsarbeiten verschiedener Art zurückzuführen: das bezieht sich vornehmlich auf die Glossierung und Bearbeitung der Rechtsbücher, des Sachsenspiegels zumal, durch die römisch-italienische Rechtsgedanken in die Rechtspflege eingeführt wurden193. In Österreich gab es eine solche Tätigkeit zu den vorhandenen Rechtsquellen kaum, sieht man von einer möglichen Umarbeitung der SL, allerdings hier im umgekehrten, deutschrechtlichen Sinn, ab. Das Landrecht wurde so angewendet, wie es schriftlich oder mündlich überliefert war. Das ergibt für Österreich wesentlich schlechtere Voraussetzungen für die Übernahme des römischen Rechts, als sie für Deutschland bestanden. Dass die österreichische Rechtsentwicklung dennoch, vor allem seit der zweiten Hälfte des 15. Jhdts., neue Impulse erhielt, geht zurück auf die landesfürstliche Behördentätigkeit, auf die vorübergehende Verlegung des Sitzes der Reichsgewalt nach Österreich unter Friedrich III., die später zur dauernden wurde, auf die damit verbundene Massierung von in den Behörden beschäftigten Juristen und rechtskundigen Adeligen und Bürgern [Seite 55] in den Zentren der Verwaltung, schliesslich auf die allgemeine Zeitströmung, die im Humanismus, in der Umformung von Handel, Verkehr und Wirtschaft neue Lebensempfindungen und -ordnungen suchte und fand.

Was die Tätigkeit der Behörden und des Landesfürsten betrifft, so ist unter Verweis auf frühere Erwähnungen festzuhalten, dass schon im 13. Jhdt. Zeugnisse für Wirksamkeit römischen oder kanonischen Rechts im Sinn modernerer Rechts- und Verwaltungsführung in beschränktem Mass bekannt sind — man denke etwa an die Görzer Kanzlei oder an den böhmischen Kronrat194. Aber erst im beginnenden 15. Jhdt. ist in den landesfürstlichen und später in den kaiserlichen Gerichten, die in Österreich tagten, stärker römisches Recht wirksam geworden. Bekannt ist für das Jahr 1413 die Anfrage Herzog Albrechts von Österreich an die Wiener Universität, ob der Vormund über die Substanz des Mündelvermögens verfügen dürfe195 . Allerdings ist diese Anfrage zu rein politischen Zwecken im Rahmen der Erbstreitigkeiten zwischen den durch den Neuberger Vertrag von 1379 geschaffenen zwei habsburgischen Linien erfolgt und muss dementsprechend vorsichtig beurteilt werden. Aber es zeigte sich, dass der Landesfürst durch das römische Recht Vorteile erlangen könne. Seit dem Amtsantritt von König Sigismund und dann besonders von König Albrecht II., 1438, begegnen häufiger Juristen und römisches Recht196. Insbesonders treten jetzt Doktoren der weltlichen Rechte auf, während früher bei Hof usw. fast nur Doktoren des Kirchenrechts erscheinen197. Durch eine Untersuchung LECHNER'S sind wir über die Besetzung der obersten Gerichte besonders in der friderizianischen Zeit unterrichtet198: zahlreiche Sitzungen haben auf österreichischem Boden stattgefunden, in Wiener-Neustadt, Graz, Wien, Feldkirch, und fast jedesmal sind unter [Seite 56] den Beisitzern auch Juristen genannt: «Lerer (oder Doctores) in geistlichen rechten», «doctor», «lerer beider rechten», «doctor der geschriebenen rechten» (1447). Dabei scheint bei der Besetzung dieser Beisitzerstellen für Rechtskundige noch geringer Graduierung ein Anwartschaftsverhältnis oder doch die Hoffnung auf spätere Einstellung bestanden zu haben, wie die Erwähnung des «meister Ulrich Sunnenberger, licentiat in geistlichen rechten» 1444 vermuten lässt, der bereits 1448 als «unser protonotarius, doctor» bezeichnet wird199. Der Genannte scheint auch in einem Bücherverzeichnis von 1439 auf: «magister Ulricus Sunnenperger habet speculum iudicialem»200. Dass ein königlicher Rat zuerst Licentiat und später Doktor wird, ist auch schon unter König Rupprecht 1402 nachweisbar201. Im Lauf der Regierungszeit Friedrichs III. wird der Einfluss der Juristen am Hofe so bedeutend, «dass das einheimische Recht und der deutsche Rechtsgang immer mehr verdrängt werden,» wie TOMASCHEK wohl zu pessimistisch ausführt202. Zu dieser Entwicklung trug sicherlich die wegen Arbeitsüberlastung des Königs an Hofbeamte erteilte Vollmacht zur Entscheidung bei: so übertrug Friedrich III. 1447 von Graz aus seinem Kanzler Caspar Schlick von Weisskirchen die Vollmacht in seinem Namen «zu Wienn mit andern unsern reten und doctoren und des rechtes gelerten ...» Kammergericht zu halten203.

Der landesfürstliche Zentralismus mit seiner Beamtenkumulierung beginnt sich immer mehr zu entwickeln, die landständischen Gegenmassnahmen, wie sie mit zunehmendem Gewicht der Landtage deutlich werden, führen ebenfalls zu einer Anhäufung der wichtigsten Ämter und Behörden in den Städten, die jetzt nicht nur Sitz der Verwaltung und der Rechtsentwicklung, sondern auch des mit allen diesen Umständen eng verbundenen wissenschaftlichen, künstlerischen und baulichen Aufschwunges werden. Der Humanismus hat enge Berührung mit der Rezeption und ist für die Zuwendung zum römischen Recht nur förderlich gewesen204. KOSCHAKER meinte allerdings, dass Rezeption und Humanismus nicht in Beziehung stünden, weil das zeitliche Einsetzen beider Erscheinungen [Seite 57] ganz verschieden sei205 . Abgesehen davon, dass diese zeitliche Differenzierung kein Argument gegen bestehende Zusammenhänge sein kann, lässt sich für Österreich feststellen, dass beide Erscheinungen, Humanismus und stärkere Verwendung römischen Rechts, sich seit der zweiten Hälfte des 15. Jhdts. stärker zeigen206.

Landesfürst und landesfürstliche Behörden — diese teilweise verbunden mit in Österreich tätigen Institutionen des Reichs — haben das römische Recht vielfach gefördert, wobei sie sich wiederum auf die Initiative einzelner politisch oder kulturell bedeutender Personen stützten: typisch hierfür mag die oft zitierte Äusserung des Kardinals NICOLAUS VON CUSA sein, der 1460 dem Herzog von Tirol riet, bei Rechtszweifeln Lehrer des geschriebenen Rechts zu rufen207.

Zur Anwendung des gemeinen Rechts führte auch die Tätigkeit der Stadtschreiber; besonders in Wien scheint diese ein wichtiger Faktor gewesen zu sein. Seit 1460 finden sich hier magistri iuris, seit dem 16. Jhdt. auch Doktoren der Rechte208. In den meisten anderen österreichischen Städten allerdings ist im 15. Jhdt. von einer solchen Tätigkeit graduierter Stadtschreiber wenig zu merken. Dass der Stand der Vorsprecher allmählich entweder mit juristisch geschulten Personen durchsetzt wurde oder dass die Vorsprecher selbst die Kenntnisse der üblichen romanistischen Begriffe erwarben, sei zum Schluss noch eingefügt. In dieser Zeit kann man nicht mehr von einem Überwiegen von Klerikern oder Ausländern in den juristischen Berufen sprechen, während dies für das 13./14. Jhdt. [Seite 58] noch zutreffen wird. Die Hochschulen Italiens und später, im 16. Jhdt., in bescheidenerem Mass die seit 1365 bestehende Wiener Universität vermochten hinreichend Rechtskundige beizustellen.

Der genaue Zeitpunkt des Beginns stärkerer Verwendung von Juristen und des römischen Rechts ist in den einzelnen österreichischen Ländern verschieden: allgemein kommt hier aber erst die zweite Hälfte des 15. Jhdts. in engeren Betracht. Ein zuverlässiger Gradmesser für den Ablauf und Fortgang der Rezeption dürfte die Beobachtung der überlieferten Anwürfe gegen die Juristen sein: zu Beginn des 15. Jhdts hört man bei Gelegenheiten, die an sich geeignet scheinen, wie etwa Landtage, Ständetage usw. gar nichts von Klagen über Eindringen römischen Rechts209, auch um die Mitte des 15. Jhdts., zu einem Zeitpunkt, an dem die bayerischen Stände wiederholt gegen die Verwendung von gelehrten Juristen auftraten210, hört man noch nichts von Protesten der österreichischen Stände211 wohl aber finden sich wiederholt Belege für juristenfeindliche Äusserungen in den höchsten Stellen Österreichs und des Reiches und aus dem Munde Friedrichs III212 Auf verschiedene Reformschriften kann hier nur hingewiesen werden213. [Seite 59]

Eine gewisse Mindereinstufung der Juristen zeigt ein im schon erwähnten Formelbuch des Notars KLENEGKER enthaltener Ratgeber für richtige Anrede und Titulierung: der Rechtsgelehrten wird nicht ausdrücklich Erwähnung getan, sondern nach Aufzählung des Rektors, des Doktors, Lizentiaten und Baccalaureus der göttlichen Schrift, denen oberster Rang im Gelehrtenstand zukommt, werden genannt «all maister der syben freien kunsten all baccalari der gaistlichen rechten» und weiter später werden unter anderen angeführt «all notari»214, denen auch geringere Anrede entspricht. Das zeigt also keine besondere Bedeutung der Juristen zur Abfassungszeit des Codex (ca. 1450-70), denn spätere Zeiten haben bei aller kritischen Haltung gegenüber dem Juristenstand diesen stets besonders vorangestellt. Die eigentlichen Schimpf- und Spottexte setzen im allgemeinen erst im beginnenden 16. Jhdt. ein.

Verwendet werden konnten weltliche Juristen in dieser Zeit zunächst in verschiedenen Regierungspositionen, als Räte und Beisitzer, vereinzelt als Stadtschreiber und Notare, als Lehrer an der Universität Wien, über die noch gesondert zu sprechen sein wird; in der mittleren und unteren Verwaltung und Rechtspflege bestand praktisch wenig Bedarf an Juristen und dies blieb so auch in den nächsten Jahrhunderten. Die Tätigkeit der Juristen darf, wie bekannt ist, nicht unbedingt als einseitige Anwendung des römischen Rechts aufgefasst werden: Grundlage für die Beachtung des heimischen Rechts war der von den Kommentatoren aufgestellte Satz von der consuetudo als statutum tacitum. Die Gewohnheit musste allerdings bewiesen sein. «Böswillige Absicht» kann den Juristen wohl nicht allgemein zugeschrieben werden, am ehesten ist es zulässig, von Gleichgültigkeit gegenüber dem einheimischen Recht zu sprechen215.

Für Österreich muss auf die allerdings schon in das 16. Jhdt. fallende Tätigkeit des berühmten Rechtsgelehrten BERNHARD WALTHER hingewiesen werden, dem es zuzuschreiben ist, dass sehr viele Landesbräuche nicht nur angewendet, sondern auch wissenschaftlich bearbeitet und der Nachwelt gesichert wurden216. [Seite 60]

§ 12. Die Haltung der österreichischen Landstände gegenüber dem römischen Recht.

Gegen die zu dieser Zeit, also im späteren 15. Jhdt., allgemein auftretenden Tendenzen, das römische Recht zwar nicht direkt einzuführen, aber doch im Interesse des bürokratischen Staatszentralismus ausgiebig anzuwenden, haben die österreichischen Landschaften bald vernehmlich Protest erhoben. Auch dieser Protest, das heisst, besonders sein Zeitpunkt, ist Beweis für das späte Einsetzen der Rezeption in Österreich: dabei muss allerdings bedacht werden, dass gerade in dieser Zeit die Spannung zwischen Landesfürsten und Ständen stark anzuwachsen begann, sodass ein Teil der landschaftlichen Proteste gegen das römische Recht sicher nicht so sehr gegen dieses unmittelbar, sondern gegen das landesherrliche Regime überhaupt gerichtet war. Die Anfeindungen gegen das römische Recht und die Juristen, die auch in Österreich zu dieser Zeit zahlreich überliefert sind, haben auch einen politischen, mit dem rechtlichen nicht unmittelbar zusammenhängenden Hintergrund.

Im einzelnen richteten sich die teils präzisierten, teils allgemein verunglimpfenden («Juristen böse Christen») Beschwerden sowohl gegen die Tätigkeit der Juristen schlechthin, gegen die zunächst noch vielfache fremdländische Herkunft mancher Rechtsgelehrten217, als auch gegen das römische Recht selbst und seine Ausdrücke218. Sogar gegen neu aufkommende Bezeichnungen verwahrten sich die Stände, so verlangten zB. die fünf niederösterreichischen Länder im Augsburger Libell vom 10.4.1510, dass der König sie «mit dem fiscal welcher Nam ihne gantz vnbekant ist, nit mer beladen ...» [Seite 60] möge. Dabei findet sich der Ausdruck «fiscal» schon in der Regimentsordnung, die 1487 auf dem Landtag zu Meran beschlossen wurde. Natürlich spielen bei all diesen Protesten finanzielle Motive und eben die ganze Spannung zwischen Fürsten und Ständen stark mit219. Diese speziell die Rechtsordnung betreffende Auseinandersetzung zwischen Fürsten und Ständen währte in im allgemeinen abnehmender Intensität, länderweise verschieden, das ganze 16. Jhdt. hindurch: das Bestehen von ständischen Institutionen, wie Gerichtsbarkeit durch Adelige220, landschaftliche Verwaltung usw. bot hierbei den Landständen günstige Ausgangspositionen. Im 17. Jhdt. hört man im allgemeinen nichts mehr von Klagen gegen das römische Recht, was allerdings nicht besagt, dass dieses vollkommen zum Durchbruch gekommen wäre: das Verstummen dieser Klagen beruht vielmehr einerseits auf dem tatsächlichen Abfinden mit dem römischen Recht und dessen landesrechtlicher Einwurzelung, andererseits auf einer gewissen neuen Formierung des österreichischen Landesrechts überhaupt und schliesslich auf dem starken Machtverlust, den die österreichischen Landstände durch die siegreiche Gegenreformation des Landesfürsten erfuhren.

§ 13. Das römische Recht in der maximilianischen Zeit.

Wie bestimmend die maximilianische Zeit auch auf dem Gebiet der Rechtsentwicklung und Rechtsübernahme war, wurde schon angedeutet. Dies zeigt sich auch an den in wachsendem Umfang vorhandenen Berufungen auf römisches Recht, in der geänderten Stellung der Rechtslehre an der Universität Wien und an den jetzt stark einsetzenden Beschwerden der österreichischen Stände über Einführung neuer Rechte.

Was zunächst die Einführung römischen Rechts betrifft, so muss allerdings vorausgeschickt werden, dass in verschiedenen Rechtsgebieten vermeintliche romanistische Einwirkungen nicht auf einer direkten Übernahme römischen Rechts beruhen, sondern einfach [Seite 62] auf der durch die Zeitverhältnisse bedingten eigenen heimischen Rechtsentwicklung: das gilt zB. sicher für die Entwicklung zur geheimen Aussage der Zeugen, für die Einführung verschiedener schriftlicher Akte im Verfahren, teilweise auch für die Entwicklung neuer Vertragstypen. Man darf sich die heimische Rechtsordnung nicht als vollkommen erstarrt und unfähig zu weiterer angemessener Entwicklung und Ordnung vorstellen. Zu Änderungen drängten auch ohne direkten Einfluss des römischen Rechts in vielem die äusseren Umstände, die Vermehrung der Bevölkerung, die weitere Differenzierung der Gerichtsbarkeit, die erhöhten polizeilichen Anforderungen, die politischen Verhältnisse überhaupt, Änderungen und Fortschritte in der Wirtschaftsführung usw.221. Das muss betont werden, wenn man die in den letzten Jahrzehnten des 15. Jhdts. einsetzende stärkere Wirksamkeit des römischen Rechts richtig abgrenzen will. Es ist bekannt, dass auch in Österreich die landesfürstlichen Behörden im allgemeinen dem römischen Recht eher freundlich gegenüberstanden, und es ist ebenso bekannt, dass der junge Herrscher schon vor seinem eigentlichen Regierungsantritt im französischen und burgundischen Raum auf eine altüberlieferte, vergleichsweise fortgeschrittene Verwaltungsorganisation gestossen war. Theoretische Erwägungen, wie etwa die vielzitierte Ansicht von der Fortsetzung des römischen Reichs im mittelalterlichen Imperium222, treten wohl zurück gegenüber der Absicht des Herrschers, diese auf ein Berufsbeamtentum gestützte Verwaltungsorganisation auch in den Erblanden und im Reich einzuführen. Dazu waren gegenüber dem bisherigen Verwaltungszustand tiefgreifende Änderungen nötig, um viele alte Einrichtungen einfach zu beseitigen und die neuen Institutionen beginnen zu lassen: Regiment und Raitkammer, die beiden ersten maximilianischen Behördengründungen auf österreichischem Boden, haben weder nach Aufgabe noch nach Zusammensetzung noch nach Arbeitsweise Vorgänger in Österreich, sieht man von den schon erwähnten Görzer Anstalten ab.223 Erst diese Behörden aber [Seite 63] gaben ihrer Zielsetzung und Anlage gemäss dem Berufsbeamtentum der Juristen Stellung und Einfluss und zwar entsprechend dem zeitlichen Ablauf dieser Behördenkreierungen zuerst in Tirol224 alsbald auch in den übrigen österreichischen Ländern.

In Zusammenhang mit diesen Massnahmen steht auch die vom König besonders geförderte Tendenz zur Kodifikation des österreichischen Rechts: schon unter Friedrich III. finden sich vereinzelt Hinweise auf Pläne zur umfassenden Regelung von Rechtsmaterien, vornehmlich strafrechtlicher und strafprozessualer Art, wobei das Land Steiermark anscheinend zeitlich vorausgeht225. Etwas später wird auf einem Landtag zu Meran 1487 der Antrag auf «Abfassung einer Landesordnung» gestellt226. 1492 beschliesst die Kärntner Landschaft «ordnung und articl eines gemeinen nutzen ...»227 und bald folgen andere grössere Ordnungen, wie die bekannte, aus mehreren Gesetzen und Erlässen zusammengesetzte «Halsgerichtsordnung» von 1499228. Aber Maximilian plante nicht nur eine Kodifikation des Straf- und Prozessrechts, sondern auch und besonders des bürgerlichen Rechts: der König soll mehreren Landtagen Entwürfe einer Zivilrechtskodifikation für Tirol vorgelegt haben, doch stimmten die Stände nicht zu, weil «darin das einheimische Recht zusehr zugunsten des römischen zurückgedrängt schien»229. Hier zeigt sich ein interessanter und weiterweisender Plan einer Kodifikation des österreichischen Zivilrechts, wie er am Ende des 16. Jhdts. wiederholt wurde, aber erst viel später realisiert werden konnte. Bei diesen Kodifikationsplänen, über die im einzelnen keine Nachrichten vorliegen, handelte es sich keineswegs um eine einseitige Bevorzugung des römischen Rechts, sondern der Herrscher versuchte, [Seite 64] durch zeitgemässe Rechtseinrichtungen, die auf beiden Rechten beruhten, wirkliches Landesrecht zu schaffen: es muss auch dies zu den Bemühungen um die Förderung des gesamtstaatlichen Denkens gezählt werden230.

In jener Zeit mehrten sich aber nicht nur in den obersten Stellen Einfluss und Anwendung des römischen Rechts; wiederholt wird in den reichlicher fliessenden Quellen auf die Regelung «nach ordnung der rechten» Bezug genommen und diese Formulierung bedeutet jetzt sicher das römische Recht. In den Städten wird römisches Recht als Entscheidungsgrundlage in Sachen des Vertragsrechts, des Ehe- und Erbrechts verwendet231 . Die Amtssprache nimmt zusehends romanistische oder doch lateinische Ausdrücke auf, obwohl in der personellen Zusammensetzung der oberen Behörden zunächst keine sprunghafte Vermehrung der Zahl der Juristen eintritt, sondern die Juristen noch um 1500 nur einen sehr geringen Anteil ausmachen232.

§ 14. Die Universität Wien und das römische Recht.

Besonderen Gewinn aus der geänderten Situation zog die Universtät Wien und ihre juridische Fakultät, die nun erstmals seit ihrem Bestand für die Verbreitung des römischen Rechts wirksamer zu werden begann. 1365 unter Rudolf IV. gegründet, sollte die juridische Fakultät der Universität, die stark am Pariser Vorbild [Seite 65] orientiert war233, Kirchenrecht und weltliches Recht lehren. Doch wurde durch lange Zeit überhaupt nur Kirchenrecht gelehrt234, wofür als Gründe neben der Anlehnung an das Beispiel von Paris und neben dem Geldmangel, der die Besoldung entsprechender Lehrer verhinderte, angeführt werden, dass Vorträge über römisches Recht im 14. und selbst noch in Teilen des 15. Jhdts. keine praktische Bedeutung gehabt hätten, weil das römische Recht «ungekannt und ungebraucht» war235. Eine akademische Behandlung des heimischen Rechts aber wäre vollkommen unüblich gewesen, ferner hatte die Landessprache keinen Zutritt zur hohen Schule236 und schliesslich bestand kein Anlass für wissenschaftliche Behandlung und Untersuchung eines Rechts, das ohnehin allgemein bekannt war und wenig Anlass zu Zweifeln bot. Übrigens wurde auch in Prag selbst erst um die Wende des 14. zum 15. Jhdt. das Zivilrechtsstudium begonnen237. Die Wiener juridische Fakultät trat also im 14. Jhdt. als Pflegestätte des römischen Rechts kaum in Erscheinung und auch im 15. Jhdt. wurde fast nur Kirchenrecht gelehrt, weshalb die Fakultät sich, den wahren Zuständen entsprechend, nur als facultas iuris canonici bezeichnete238. Österreicher geistlichen und weltlichen Standes, die das römische Recht studieren wollten, waren daher auch nach der Errichtung der Universität Wien gezwungen, ihre Rechtskenntnisse in Italien zu erwerben; verschiedene Untersuchungen gewähren Nachrichten über die Studien österreichischer Rechtshörer an italienischen Universitäten239, und tragen so von der [Seite 66] Studentengeschichte her zur Rezeptionsgeschichte bei. Namen von Österreichern an italienischen Hochschulen, vor allem in Bologna, dann in Padua und Perugia, tauchen im beginnenden 14. Jhdt. wiederholt auf240. LUSCHIN hat festgestellt, dass zahlreiche Österreicher, die in Italien als Studenten nachweisbar sind, zumal im 15. und 16. Jhdt., in der Heimat hohe Stellungen bekleideten, oder besondere Gelegenheit hatten, ihre erworbenen Kenntnisse auch anzuwenden. Vor allem seit der zweiten Hälfte des 15. Jhdts. ist «der Strom der Wissbegierigen stärker angewachsen denn je» und an die Stelle der Kleriker treten jetzt immer mehr studierende Weltliche241. Wenn man in Ermangelung einer modernen Geschichte der Wiener Juristenfakultät den Angaben von KINK und ASCHBACH folgt, so wurde nur einmal, um die Mitte des 15. Jhdts., ein stärkerer «Anlauf zur Einführung der Vorlesung über das römische Recht an der Universität» gemacht, als der Doktor des Kirchenrechts und Licentiatus legum NICOLAUS SIMONIS von Luxemburg nach Wien berufen wurde, um Zivilrecht zu lehren; doch fand die Vorlesung keine Besucher und der Genannte musste sich dem Kirchenrecht zuwenden242. Seit dem Beginn des 15. Jhdts., zu welchem Zeitpunkt die Wiener Fakultät überhaupt erst eine geregelte Organisationsform besass, bis in die letzten Jahre dieses Jahrhunderts wurde also nur Kirchenrecht gelehrt und in diesem Fach erlangte sie eine ziemliche Bedeutung243. Eine Gutachtertätigkeit, wie sie für andere [Seite 67] Universitäten schon im 14. Jhdt. bezeugt ist244, scheint in Wien wenig bestanden zu haben und offen bleibt auch die Frage, welche Stellung die an der Wiener Universität vorhandenen Rechtsgelehrten zum römischen und zum heimischen Recht einnahmen.

Damit aber kann nicht gesagt sein, dass die wenigen bedeutenderen Wiener Rechtsgelehrten dieser ersten Zeit nicht juristische Schriften verfasst hätten: die geistlichen Juristen der Wiener Universität haben sich, einem spezifischen Anliegen der Zeit folgend, in diesen Jahrzehnten vorwiegend mit Rechtsfragen von ökonomischer Bedeutung befasst, mit Kauf, Bestandverträgen, Rentenkauf, Beleihung, Wechsel, Wucher. Es sind zum grossen Teil Abhandlungen, in denen juristische und ökonomische Erwägungen und Urteile in den Dienst der Theologie und Moral treten245. Die Kirche versuchte durch diese Abhandlungen ihre theologischen Ansichten über Wirtschaftsführung gegenüber den sich bildenden neuen frühkapitalistischen Formen zu stützen und durchzusetzen — ein Beitrag zum Sozialgeschehen der Zeit. Hervorragende Vertreter dieser Richtung sind zunächst HEINRICH VON LANGENSTEIN und HEINRICH VON HOYTA (OYTA)246. Ob STINTZING's Urteil, dass sich «in der höchst eigentümlichen Behandlung der Rechtsfragen die römischen Grundsätze oft kaum wiedererkennen» lassen, völlig zutrifft, müsste noch näher untersucht werden247. Jedenfalls sind beide Gelehrten an der theologischen Fakultät in Wien seit 1383 tätig gewesen. Aus ihrem Werk haben auch andere Lehrer der Wiener Fakultät Anregungen gezogen, so CONRAD VON EBRACH mit einem tractatus de censibus, ferner JOHANN REUTTER [Seite 68] und JOHANNES NIEDER mit seinem tractatus de contractibus mercatorum248. Auch JOHANNES VON CAPISTRANO muss hier als wortgewaltiger Kämpfer besonders gegen den Wucher genannt werden. Aber bei all diesen Werken steht im Vordergrund nicht die juristische Beweisführung und Würdigung, sondern Moral, Theologie und öffentliches Interesse.

Wie bei so vielen Zweigen des öffentlichen Lebens ergaben sich auch für die Wiener Universität und ihre Juristenfakultät unter Maximilian neue Aspekte, die insgesamt beruhten auf der humanistischen Einstellung des Kaisers und auf der von ihm veranlassten Einführung des römischen Rechts als Unterrichtsgegenstand. Der dem Kaiser vorgetragene oder von ihm selbst entworfene Plan, aus Italien (Rechts)gelehrte zu berufen, wurde 1493 dadurch verwirklicht, dass über Empfehlung des Wiener Gelehrten BERNHARD PERGER der Jurist HIERONYMUS BALBUS nach Wien geholt wurde: 1494 wird dieser Gelehrte zum Lehrer des römischen Rechts bestellt und im gleichen Jahr begann er unter grossem Zulauf seine Vorlesungen249. Obwohl BALBUS «mehr über römische Dichter als über Justinians Gesetzbuch» las, was allerdings seine humanistische Verbindung von Rhetorik, Dichtkunst und Rechtswissenschaft mit sich brachte, kam es infolge des Aufschwunges der Legistik schon 1497 beinahe zu einer Aufhebung des kirchenrechtlichen Lehrstuhles, der bisher der einzige tatsächlich geübte war250. Überhaupt glitt die Führung der Wiener Universität «überraschend schnell» aus den Händen der Scholastik in die Hand des humanistischen Denkens.

BALBUS verliess Wien nach einigen Jahren, aber die mit ihm eröffnete Reihe der Zivilrechtslehrer wurde nicht mehr wesentlich unterbrochen, und das römische Recht hatte künftig an der Universität einen festen Platz: allerdings darf dies nicht zu hoch eingeschätzt werden, denn auch für spätere Zeit gilt KINK's Feststellung, dass [Seite 69] die heimischen Rechtssätze «der ehernen Phalanx des Corpus iuris zwar nichts anzuhaben vermochten, aber sich auch nicht viel beirren liessen» und weiterbestanden251 . Dazu kam, dass Universität und Fakultät nach anfänglichem Aufschwung bald wieder in Verfall zu geraten drohten und erst seit den Vierziger- oder Fünfzigerjahren des 16. Jhdts. den Weg zu regelmässigerem Gedeihen fanden. Immerhin hatte das Kirchenrecht seine mittelalterliche Bedeutung weitgehend verloren, 1537 war zB. nur mehr ein Professor für Kirchenrecht, dessen Stelle überdies wegen Hörermangels zur Auflassung vorgesehen war, vorhanden — gegenüber drei Professoren des weltlichen Rechts. Das heimische Recht wurde an der Hochschule auch jetzt nicht behandelt. Der erste Zivilrechtslehrer aus Österreich ist WOLFGANG PACHAIMER aus Gmunden, der 1500 sein Amt antrat; seither sind die meisten Zivilisten Landeskinder gewesen.

Die Einführung des römischen Rechts als Lehrfach an der Wiener Universität bildete einen Teil des maximilianischen Reformprogramms, das zugleich die innere Entwicklung Österreichs zum besonderen Ziel hatte: daher auch der Wunsch, die jetzt in grösserer Zahl benötigten Juristen im Lande selbst heranzubilden. Dem Juristenberuf verschrieben sich nun sowohl Angehörige des Bürgerstandes als auch des Adels, der sich, um seine Stellung zu wahren, in den Besitz der Bildung setzen musste, die das Universitätsstudium bot252. Der Zeitpunkt des Beginns der akademischen Vertretung des römischen Rechts an der Wiener Universität ist typisch für die am Ende des 15. Jhdts. in Österreich stärker in Fluss kommende Übernahme romanistischer Bestimmungen.

§ 15. Schlussbetrachtung.

COING hat für Frankfurt festgestellt, dass im Lauf von etwa 30 Jahren der Durchbruch des römischen Rechts im wesentlichen gewohnheitsmässig vollzogen war, vor allem dadurch, dass die rechtssuchenden Parteien durch zunehmende Verwendung von Juristen «das Gericht zwangen, auch seinerseits Juristen als Gutachter [Seite 70] heranzuziehen»253. Weder im österreichischen Stadtrecht, noch viel weniger im ländlichen Rechtsbereich kam es zu einer so weitgehenden Romanisierung, zahlreiche Zeugnisse des 16. und 17. Jhdts. beweisen die Fortdauer des Landesrechts254. Die Regierung und zum Teil auch die Rechtswissenschaft selbst haben, jedenfalls im 16. Jhdt., dem römischen Recht keineswegs die Förderung entgegengebracht, die nötig gewesen wäre, um ihm im Land vollkommen zur Herrschaft zu verhelfen. Die von der Regierung veranlasste Anlegung eines Consuetudinariums und auch des Motivenbuches255 kann nur aus der Tendenz, das Landesrecht, wo es anging, zu sichern und zu erhalten, erklärt werden. Die Bedeutung, die der aus Deutschland stammende, aber in Österreich wirkende Jurist BERNHARD WALTHER durch seine Schriften, vor allem den aureus tractatus iuris austriaci für die Kenntnis und Bewahrung des Landrechts hat, ist von RINTELEN ausführlich dargestellt worden256. Bekannt ist weiter, dass gegen Ende des 16. Jhdts. ein Wiener Hofbibliothekar und Jurist HUGO BLOTIUS (= FLERMAN) ein österreichisches Zivilgesetz schaffen wollte, eine Kodifikation, die eine Synthese von römischem, deutschem und Landesrecht abgeben sollte257.

Die maximilianische Ära kann daher nicht identifiziert werden mit der Zeit der «Einführung» des römischen Rechts in Österreich, eine solche Einführung ist in der Praxis nicht erfolgt, wenn auch später viele Rechtsgebiete, des bürgerlichen und des Prozessrechts [Seite 71] zumal, mehr oder minder romanisiert wurden: aber die Tendenzen der maximilianischen Zeit schaffen die notwendigen Grundlagen und Vorbereitungen für einen bedeutungsvollen Wandel der Rechtsordnung, einschliesslich des Privatrechts. Die Gründe für diese Tendenzen können hier ausser Betracht bleiben, aber einer der wichtigsten von ihnen ist die Ausweitung der habsburgischen Herrschaft seit Friedrich III., nicht nur auf das Reich, sondern auch in östliche und südöstliche Gebiete, Böhmen, Ungarn, Kroatien usw. Dadurch ergaben sich neue Aufgaben für Recht, Verwaltung, Wirtschaft und Politik, die mit dem Rechtssystem des habsburgischen mittelalterlichen Österreich nicht bewältigt werden konnten. Wären die Habsburger nicht im Besitz der deutschen Kaiserkrone geblieben und wäre nicht die territoriale Ausweitung nach Ungarn erfolgt, wäre es bei dem bisherigen österreichischen Territorialgefüge vorwiegend als Alpenstaat geblieben, wäre wahrscheinlich auch das römische Recht in Österreich nicht weiter wirksam geworden. Diese Feststellung hat keinen wertenden Charakter, sie ist fern von der der germanistischen Forschung lange eigenen, ex post geschaffenen Grundansicht, dass die Rezeption des römischen Rechts ein «nationales Unglück» gewesen sei, dass das römische Recht als schleichendes Gift den deutschen Rechtskörper infiziert habe, usw.258; aber es muss darauf hingewiesen werden, dass Österreichs Stellung zum römischen Recht in Mittelalter und teilweise auch in der Neuzeit wesentlich stärker als in Deutschland selbst durch eine besondere Beharrung auf dem Landesrecht gekennzeichnet ist, wobei dieses Landesrecht zum Teil noch lange nach der Spätantike römisches Vulgarrecht, zum grösseren Teil weitergebildetes bayerisches Provinzialrecht gewesen ist. In Österreich hat das Zusammen- und Gegenüberstehen von zwei Rechtssystemen in der Zeit seit dem hohen Mittelalter und auch vorher wenig Schwierigkeiten geschaffen, die dem Land eigene assimilierende Kraft hat auch die Rechtsordnung erfasst. Diese Entwicklung weist übrigens gewisse Ähnlichkeit mit dem Ablauf der schweizerischen Rezeptionsgeschichte auf. Der Rezeptionsgrad der Schweiz in den letzten Jahrzehnten des 15. Jhdts. war vergleichbar mit dem Österreichs: auch die Schweiz hat, entgegen früheren Meinungen, im 13., 14. und 15. Jhdt. manches aus dem römischen Recht aufgenommen, zumal im ausgehenden 15. Jhdt. stand sie teilweise «an der Schwelle der [Seite 72] Rezeption des gelehrten Rechts»259. Doch diese Rezeptionsbereitschaft kam nicht zum Durchbruch, da durch die politischen Ereignisse die engere Beziehung der Schweiz zum Reich gelöst wurde: damit entzog sich die Schweiz dem unmittelbaren Wirken der gelehrten Juristen der Reichsbehörden.

Anders hingegen in Österreich: Obwohl sich vorher und auch in dieser Zeit die Beziehung des österreichischen Landesverbandes zum Reich stark gelockert hatte, blieb doch das zu Wien residierende, Österreich beherrschende habsburgische Geschlecht Oberhaupt des Reiches und damit konnten auch die juristischen Potenzen weiterhin wirken. Diese Wirksamkeit fand aber ihre Grenzen in der auf den historischen Gegebenheiten ruhenden politischen und rechtlichen Eigenart Österreichs, und so blieb hier der Umfang der Rezeption zwar grösser als in der Schweiz, aber erheblich geringer als in Deutschland. Die österreichischen Kodifikationen des 18. und 19. Jhdts. waren daher in keiner Weise allein gebunden an das das deutsche Rechtsleben so lange beherrschende römische Recht und konnten aus allen zur Verfügung stehenden Quellen Nutzen ziehen und neues Recht schaffen — lange bevor das Bürgerliche Gesetzbuch für das deutsche Reich entstehen konnte. Das ABGB ist dafür ein überzeugender Beweis.

Fußnoten
*.
Anmerkung des wissenschaftlichen Leiters: Der Herr Verfasser hat mir unter dem 24. März 1961 Folgendes geschrieben: «Über die Verwendung des Begriffs «Rezeption» habe ich Ihnen, sehr verehrter Herr Kollege, schon geschrieben. Beim besten Willen war es wiederholt nicht möglich, diesen Ausdruck durch eine der von Ihnen gewünschten Bezeichnungen zu ersetzen, meist deshalb nicht, weil dadurch die Übersichtlichkeit des Satzbaues gelitten hätte». E. GENZMER.
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3.
G. WESENBERG, Neuere dt. Privatrechtsgesch., Lahr 1954, 104, «Rezeptionsgebiet für die kaiserlichen Rechte war natürlich auch Österreich als habsburgisches Erbland. Dagegen machte die Rezeption in den meisten Kantonen der Schweiz keine wesentlichen Fortschritte.» (Die neuere schweizerische Forschung ist allerdings verschiedentlich zu anderer Auffassung gekommen). WIEACKER, Privatrechtsgesch., 63 ff. CALASSO, Medioevo dir., I, 626. Vgl. auch STÖLZEL, Entwicklung Richtertum I, II.
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4.
So allgemein KOSCHAKER, Europa 142. Vgl. jedoch RABEL, Rezeption 183 ff. E. WEISS, Einige Bemerk. z. Rezeption d. röm. Rechts in d. österreichischen Alpenländern, in: Europa e dir. rom., I, 395 ff., schlägt vor, rezeptionsgeschichtliche Untersuchungen in Österreich auf Niederösterreich und auf das Erbrecht zu beschränken, was wohl der Differenziertheit der österreichischen Entwicklung nicht gerecht werden dürfte.
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7.
Vgl. KOSCHAKER, Europa, 99 ff. VOLTELINI, Rezeption Wien, 80.
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8. ↑ (Zurück)
9.
Vgl. HASENÖHRL, Rechtsquellen österr. Alpenländer, 256 ff. H. HANTSCH, Die Geschichte Österreichs 2, Graz 1947, 7 ff. DOPSCH, Wirtsch. u. soz. Grundl. I, 94 ff., 125 ff., 133 ff., 192 ff.
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10.
E. SCHÖNBAUER, Neue Rechtsquellen zum CA Problem, Eos XLVIII (1956), 473 ff., 489.
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11.
Vgl. CHR. SASSE, Die CA, Wiesbaden 1958. E. SCHÖNBAUER, Das röm. Recht nach 212 in ausschliessl. Geltung? Anz. d. öst. Ak. d. Wiss. LXXXVI (1949) 369 ff. A. BETZ, Ein neues Fragment d. Lex Lauriacensis, Jahreshefte d. öst arch. Inst. XXXIX (1952) 133 ff.
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12.
ZB. A. STEINWENTER, Ein Rescript d. Kaiser Severus u. Caracalla über d. Privilegien d. Coll. Centonariorum in Solva, Wiener Studien XL (1918) 46 ff. XLII (1920) 88 ff. Hierzu ebdt. R. WIMMERER, Neue Vorschläge zu dem Reskript von Solva, XLIV (1923) 239 ff. W. SCHMID, Römische Forschungen in Österreich 1912-1924, 15. Ber. d. röm. germ. Komm. Frankfurt 1926, 227. Die behandelte Inschrift bietet Nachrichten über die staatsrechtliche Stellung der Bewohner der Provinzen vor Erlassung der CA. Eine rechtsgeschichtliche Auswertung der zahlreichen Inschriften, die Amtstitel, Amtseinrichtungen oder auch Rechtssätze nennen, steht noch aus.
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13.
F. BROSCH, Romanische Quadrafluren im Land Salzburg, Mitt. d. Ges. f. Salzb. Landesk. LXXXVIII/LXXXIX (1948-49) 95 ff. Ders. Romanische Quadrafluren in Ufernorikum, Jb. d. oberöst. Musealvereins Linz 1949, 125 f. H. JANDAUREK, Das Alpenvorland zw. Alm u. Krems, Linz 1957, 21 ff.
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14.
Vgl. die bei E. M. MEIJERS, Le droit ligurien de succession en Europe occidentale I, Haarlem 1928, für Österreich gebrachten Belegstücke, die vielleicht auf solche Belegstellen zurückgehen. Das Problem der Weitergeltung frühgeschichtlicher Rechtsnormen bedarf eingehender Untersuchung.
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15.
DOPSCH, Wirtsch. u. soz. Grundl. 98 ff. Daraus entwickelten sich im Gegensatz romani-barbari neue Rechtsprobleme; Vgl. J. JUNG, Über Rechtsstellung und Organisation d. alpinen civitates in d. röm. Kaiserzeit, Wiener Studien XII (1890), 98 ff., 108.
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16.
Vgl., allerdings für andere Gebiete, die bei DOPSCH, Wirtsch. u. soz. Grundl. 163, erwähnte Äusserung des Bischofs Apollinaris Sidonius, die sich vielleicht auf das Abkommen des römischen Rechts bezieht.
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17. ↑ (Zurück)
18. ↑ (Zurück)
19.
Urkundenbuch Landes ob d. Enns I, Nr. 3, 9, II, 14, 21, 25, 26, 29, 30, 34. Salzburger Urkundenbuch I, im Codex Odalberti.
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20. ↑ (Zurück)
21. ↑ (Zurück)
22. ↑ (Zurück)
23.
Zur LRC mit Textausgabe MEYER-MARTHALER l. c., SCHRÖDER-KÜNSSBERG, Deutsche Rechtsgesch. 287 f. VINOGRADOFF, Rom. Law Med. Eur., 21 f. HASENÖHRL, Rechtsquellen österr. Alpenländer, 265. H. v. VOLTELINI, Spuren d. rätoromanischen Rechts in Tirol, Mitt. Inst. öst. Gesch. Erg. Bd. VI, (1901), 145 ff. Die ältere Literatur bezeichnete infolge einer Herkunftsvermutung die LRC als Lex Romana Utinensis, so SALIS, Lex Rom. Cur. Z.S.S. Germ. Abt. VI (1885), 141 ff. R. WAGNER, Z.S.S. Germ. Abt. IV (1883), 54 ff. MAYER, Mitt. Inst. öst. Gesch. XXVI (1905) 1 ff.
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24.
E. MEYER-MARTHALER, Untersuchungen zur Verfassungs- und Rechtsgeschichte der Grafschaft Vintschgau im Mittelalter, 72. Jahresbericht d. hist. antiqu. Gesellschaft von Graubünden (1942), 95 ff., 111. R. HEUBERGER, Der Vintschgau im Altertum und Frühmittelalter, Der Schlern XIII (1932), 132 ff. Vgl. auch F. KOGLER, Die Stellung Tirols in der deutschen Rechtsgeschichte, Innsbruck 1930, 5. Die Etsch bildete die Grenze zwischen bayerischem und langobardischem, bzw. rätischem Rechtsgebiet. Vgl. auch F. PETRI, Zum Stand der Diskussion über die fränkische Landnahme und die Entstehung der germanisch-romanischen Sprachgrenze, Darmstadt 1954, 76 ff.
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25. ↑ (Zurück)
26.
Dazu E. HUBER, System und Geschichte d. schweiz. Privatrechts, Basel 1893, IV 107 ff.
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27.
A. STEINWENTER, Das Fortleben d. röm. Inst. im MA., Estratto da Relazioni del X Congresso Internazionale di Scienze storiche, Roma 1955, VI, 547 ff., 557 ff.
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28.
So scheinen sich für gewisse Gebiete Steiermarks romanische Siedlungsreste bis in das 12.Jhdt. erhalten zu haben. F. POSCH, Siedlungsgeschichte der Oststeiermark, Innsbruck 1941, 387 ff. Inwieweit das Weiterleben von Bevölkerungsgruppen oder das blosse Weiterleben von Kulturformen, Ortsnamen usw. wenn auch nur ganz beschränkte rechtliche Kontinuität vermuten lässt, bedarf weiterer Untersuchung.
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29.
DOPSCH, Wirtsch. u. soz. Grundl. I, 167.
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30.
Darüber SAVIGNY, Gesch. -röm. Rechts II, 84 ff. SCHRÖDER-KÜNSSBERG, Deutsche Rechtsgesch. 269 ff. CONRAD, Deutsche Rechtsgesch. I, 184. Vgl. auch DOPSCH, Wirtsch. u. soz. Grundl. II, 460. HASENÖHRL, Rechtsquellen österr. Alpenländer 257 ff.
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31.
Vgl. HASENÖHRL, Rechtsquellen österr. Alpenländer, 271 ff. LUSCHIN v. EBENGREUTH, Österr. Reichsgesch. M.A., 138 ff. Dass die lex noch im 12. Jahrhundert abgeschrieben wurde, kann nicht als Beweis für tatsächliche Geltung angesehen werden. Die letzte Bezugnahme auf die LBai findet sich 1055. Die noch im 12. Jahrhundert vorkommenden Bekenntnisse zum bayerischen Recht beweisen wohl schwerlich Gültigkeit der LBai, sondern nur das Bewusstsein der bayerischen Rechtszugehörigkeit.
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32.
SCHAEFFNER, Röm. Recht Deutschl. 29 ff., 32 f. «Mit der Zeit drang auch hier nun das römische Recht wieder ein, jedoch wohl nicht vor dem Anfang des 13. Jahrhunderts».
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33.
Urkundenbuch d. Abtei St. Gallen, St. Gallen 1882, III Nr. 779. SCHAEFFNER, Röm. Recht Deutschl. 19 ff.
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34.
J. CAJACOB, Die letztwilligen Verf. nach Graubündner Recht, Chur 1900, 18. P. TUOR, Rätorom. Rechtsdenkm., in Festgabe Ulrich Lampert z. 60. Geburtstag, Freiburg 1925, 1 ff., 9, 20. Vgl. auch HASENÖHRL, Rechtsquellen österr. Alpenländer, 275 ff. F. KOGLER, Die Aufnahme des röm. Repräsentationsrechts in das Tiroler Landrecht, Veröff. d. Mus. Ferdinandeum XII (1932) 167 ff. J. JÄGER, Gesch. Tirols v. d. ält. Zeiten bis in d. Neuzeit, Innsbruck 1872, I, 272 ff. RAPP, Vaterländ. Statutenwesen I, 1 ff., III, 1 ff.
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35.
Über die einzelnen Bedeutungen H. KRAUSE, Kaiserrecht und Rezeption, Heidelberg 1952, 18 ff., 25 ff., 116 ff. SCHAEFFNER, Röm. Recht Deutschl. 11 ff. A. BAUMGÄRTNER, Die Geltung der peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V. in gemeinen III Bünden, Bern 1929, 17 ff.
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36.
Vgl. z.B. Urkundenbuch Steiermark, II Nr. 369, 1239, St. Paul.
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37.
Urkundenbuch Steiermark II Nr. 127, 1214. III Nr. 267, 1259, Rein.
↑ (Zurück)
38.
Urkundenbuch Steiermark II Nr. 325, 1235, Admont; III Nr. 50, 1247, Salzburg.
↑ (Zurück)
39.
FRANKLIN, Beitr. Gesch. Rezeption, 73 ff. STÖLZEL, Entwicklung Richtertums I, 24. Urkundenbuch Steiermark II Nr. 229, 1225. Vgl. auch H. FICHTENAU, Arenga, Graz 1957, 136 f.
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40. ↑ (Zurück)
41.
Urkundenbuch Steiermark II Nr. 152, 1218, Friedrich von Pettau widmet dem Deutschorden ein Haus: Hoc autem instrumentum ... sigilli mei munime roborari. Si quo autem iure vel actione vel lege contra venire possem illi legi, et omni iuri divino vel humano, scripto vel non scripto, generali vel speciali, ad hoc infringendum vel aliquid horum michi conpetenti vel conpetituro, specialiter et ex certa scientia renuntio. Vgl. auch das bei MELL, Verfassungsgesch. Steiermark 51, Anm. 23, zitierte rudolfinische Privileg von 1277 für Steiermark, das unbefugte Einsperrung mit Bestrafung legibus romanis bedroht. Für die Schweiz vergl. O. P. CLAVADETSCHER, Der Verzicht auf Exceptionen in d. bündnerischen Urk. d. Mittelalters, Zeitschr. f. schweiz. Recht, LXXII (1958), 101 ff.
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42.
A. HELBOK, Die rätoromanische Urkunde d. 8., 9. u. 10. Jhdts., in: Regesten von Vorarlberg u. Liechtenstein b.z. Jahr 1260, Innsbruck 1920/25, 2 ff. Dazu ebdt. R. v. PLANTA, Die Sprache d. rätoromanischen Urk. d. 8.-10. Jhdts., 62 ff. K. MOSER, Beitr. z. Gesch. d. rät. Urk. in Tirol, Veröff. Ferdinandeum XII (1932), 267 ff. HEUBERGER, Notariat 48 ff.
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43.
HEUBERGER, Notariat 48. O. STOLZ, Die Ausbreitung des Deutschtums in Südtirol im Licht der Urkunden, München 1932, III, 159.
↑ (Zurück)
44.
Daneben gab es schlichte Zeugenurkunden, Hausbücher und die Bücher der argentarii als Urkundenformen. Zum Folgenden vgl. H. v. VOLTELINI, Spuren des rätoromanischen Rechts in Tirol, Mitt. Inst. öst. Gesch. Erg. Bd. VI (1901), 145 ff.
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45.
Blosse Notierung des Rechtsgeschäftes, Vernachlässigung der förmlichen und urkundlichen Aufzeichnung, notitia. HEUBERGER, Notariat 47 ff. O. REDLICH, Die Traditionsbücher d. Hochstiftes Brixen v. 10. bis in 14. Jhdt., Innsbruck 1886, XL ff.
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46.
VOLTELINI, Notariatsimbrev. 13. Jh. I, XXXIII.
↑ (Zurück)
47.
HEUBERGER, Notariat, 55 ff.
↑ (Zurück)
48.
HEUBERGER, Notariat, 55 ff., 69, 96, ff.
↑ (Zurück)
49.
ELSENER, Einflüsse röm. u. kan. Rechts Schweiz, 138 ff.
↑ (Zurück)
50.
HEUBERGER, Notariat, 102 ff.
↑ (Zurück)
51.
HEUBERGER, Notariat, 46 ff.
↑ (Zurück)
52.
VOLTELINI, Notariatsimbrev. 13. Jh. I, LXXXVIII f., XCIX, CLXXIX ff.
↑ (Zurück)
53.
VOLTELINI, Notariatsimbrev. 13. Jh. I, XLIII ff., CX, CXV, ff.. CXIX ff.
↑ (Zurück)
54.
VOLTELINI, Notariatsimbrev. 13. Jh. I, CXXXII ff., CCIV ff. Vgl. auch K. SCHADELBAUER, Die Lehre des Rolandinus Passagerii im Vintschgauer Notariat, in Der Schlern XIII (1932), 216 ff.
↑ (Zurück)
55.
VOLTELINI, Notariatsimbrev. 13. Jh. I, CXCVIII ff.
↑ (Zurück)
56.
STOLZ, l. c. III, 80 ff.
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57. ↑ (Zurück)
58.
Über die grundherrliche Gerichtsbarkeit eines Domkapitels vgl. z.B. J. PRADER, Die Gerichtsbarkeit d. Brixener Domkapitels in: Festschrift Staatsarchiv II, 152 ff., 193.
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59.
OTT, l.c. 27 ff. K. H. GANAHL, Fürbann, Veröff. d. Mus. Ferdinandeum XII (1932), 111 ff., 156 Anm. 1.
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60.
LUSCHIN v. EBENGREUTH, Österr. Reichsgesch. M. A. 143. Zu nennen sind besonders Traktate des Wiener Professors HEINRICH v. LANGENSTEIN, Mitte 14. Jhdt., und ein liber decretalis des Pfarrers JOHANNES ... PAUNGARTNER VEL SWEINZER, 1425, in deutscher Sprache und mit alphabetischer Reihung von kirchenrechtlichen Sätzen nach Schlagworten.
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61.
F. v. WYSS, Die ehelichen Güterrechte d. Schweiz in ihrer rechtsgesch. Entwicklung, Zürich 1896, 46.
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62.
GANAHL, l.c. 156.
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63. ↑ (Zurück)
64.
J. F. SCHULTE, Die Gesch. d. Quellen u. Lit. d. kan. Rechts von Gratian bis auf Papst Gregor IX, Stuttgart 1875 I, 236 ff. Sitz. Ber. d. kais. Ak. d. Wiss., phil. hist. Kl. LVII, LXIII (1868) (1870). C. GROSS, Incerti auctoris ordo iudiciarius ..., Innsbruck 1870.
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65.
J. WICHNER, Die Bibliothek d. Abtei Admont, Mitt. d. hist. Ver. für Steierm., XX (1873), 80 ff.
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66.
Mittelalterl. Bibliothekskataloge Österreichs, hgg. v. d. kais. Ak. d. Wiss., I Niederösterreich, Wien 1915: Göttweig 4 ff., Heiligenkreuz 15 ff., Lilienfeld 125 ff., Melk 137 ff., Mauerbach 133 ff. P. FANK, Cat. Voraviensis, Graz 1936. ST. RÖSSLER, Verz. d. Handschr. d. Bibl. d. Klosters Zwettl, in: Xenia Bernardina I, I, Wien 1891; G. VIELHABER, u. G. INDRA, Cat. Cod. Plagensium mss., Linz 1918; GANAHL l.c. 156 Anm. 1.
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67.
Freundliche Mitteilung von Pater Dr. B. Cernik, Klosterneuburg.
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68.
A. TRENDE, St. Paul in Kärnten, St. Blasien u. d. Schweiz, in: Zeitschr. f. schweiz. Kirchengesch. XLVI (1952), 225 ff.
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69.
Vgl. F. W. OEDIGER, Über die Bildung d. Geistlichen im späten MA, Leiden 1953, 29 ff.
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70.
O. VASELLA, Unters. ü. d. Bildungsverhältnisse im Bistum Chur..., in: 62. Jahresber. d. hist. antiqu. Ges. v. Graubünden, 1932, 1 ff .
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71.
E. WEINZIERL-FISCHER, Visitationen u. Reformvers. im Benediktinerstift Millstatt während d. 15. Jhdts., Festschrift Staatsarchiv II, 249.
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72.
KOSCHAKER, Europa, 144 f., vgl. auch BELOW, Rezeption, 108.
↑ (Zurück)
73.
FRANKLIN, Beitr. Gesch. Rezeption, 54.
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74.
Vgl. auch die zehnjährige Verjährungsfrist im Innsbrucker Stadtrecht von 1239, SCHWIND-DOPSCH, Urkunden Verfassungsgesch. Nr. 37.
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75.
FRANKLIN, Beitr. Gesch. Rezeption, 33 f., mit weiteren Belegen.
↑ (Zurück)
76.
SCHWIND-DOPSCH, Urkunden Verfassungsgesch. Nr. 35. In einem vom gleichen Kaiser für die bayerische Stadt Regensburg 1230 gewährten Privileg sind «einige Einwirkungen des römischen Rechts nicht zu verkennen «, FRANKLIN, Beitr. Gesch. Rezeption, 53.
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77.
H. WIESFLECKER, Meinhard II und Tirol, Kärnten und ihre Nachbarländer am Ende des 13. Jhdts. Innsbruck 1955, 207. Ähnlich für Kärnten A. v. WRETSCHKO, Skizzen zur bambergischen Zentralverwaltung in Kärnten, vorn. im 14. Jhdt., in: Festgabe Zeumer, Weimar 1909. Die Bischöfe von Bamberg hatten in Kärnten grosse Besitzungen.
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78.
Vgl. H. SPANGENBERG, Die Entstehung des Reichskammergerichts und die Anfänge d. Reichsverw. Z.S.S. Germ. Abt. XLVI (1926) 231 ff.
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79. ↑ (Zurück)
80.
O. v. MITIS, Niederöst. Stadtrechte im 13. Jhdt., in: Jahrb. f. Landesk. v. Niederöst., N.F. III (1904) 227 ff.
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81. ↑ (Zurück)
82.
F. POPELKA, Zur ält. Gesch. d. Stadt Graz, Graz 1919, 75 f.
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83.
Über die Art der Aufnahme römischen Rechts im Stadtrecht vgl. G. SCHUBART-FIKENTSCHER, Röm. Recht im Brünner Schöffenbuch, Z.S.S. Germ. Abt. LXV (1947) 86 ff.
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84.
RASHDALL, Universities I, 99, betont das Weiterleben römischen Rechts «in the Lombard towns of northern Italy». So haben zB. die Statuten von Trient um 1303 vielfache Übereinstimmungen mit den Statuten von Verona und Vicenza, LUSCHIN V. EBENGREUTH, Österr. Reichsgesch. M.A., 166; J. A. TOMASCHEK, Über d. ält. Rechtsentwick. d. Stadt u. d. Bistums Trient, Sitz. Ber. d. kais. Ak. d. Wiss., phil. hist. Kl. XXXIII (1860) 341 ff.
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85.
Vgl. Stadtrecht von Enns, 1212, SCHWIND-DOPSCH, Urkunden Verfassungsgesch. Nr. 26. Wiener-Neustädter Stadtrecht c. 80. Wiener Stadtrecht 1221, a. 19. G. WINTER, Das Wiener-Neustädter Stadtrecht d. 13. Jhdt., Wien 1880, 101. Stadtrecht von Innsbruck 1239, SCHWIND-DOPSCH, Urkunden Verfassungsgesch. Nr. 37. H. VOLTELINI, Das ält. Innsbrucker Stadtrecht, in: Festschr. d. ak. Historikerklubs, Innsbruck 1913, 3 ff. G. SCHUBART-FIKENTSCHER l.c. 169. Stadtrecht von Feldkirch, tit. 135, 141 in: Zeitschr. f.d. Gesch. d. Oberrheins XXI (1868) 129 ff..
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86.
Salzburger Stadtrecht 1368, a. 31. Vgl. aber auch Salzburger Stadtrecht 1368, a. 31. Vgl. aber auch A. G. PICHLER, Salzburgische Marktordnungen, Arch. österr. Gesch., IX (1853) 393 ff., woraus sich ergibt, dass der Prozess sich meist in den alten Formen abspielte.
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87.
Wiener-Neustädter Stadtrecht, ed. WINTER, c. 51; J. MUTSCHLECHNER, Alte Brixner Stadtrechte, Innsbruck 1935, 19.
↑ (Zurück)
88.
H. LENTZE, Das Wiener Testamentsrecht d. MA., I, Z.S.S. Germ. Abt. LXIX (1952), 107.
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89.
LENTZE II, Z.S.S. Germ. Abt. LXX (1953) 180. G. WESENER, Gesch. d. Erbrechts in Öst., Graz-Köln 1957, 192, mit der weiteren Feststellung, dass im Gegensatz zur späteren Rezeption des römischen Testamentsrechts das österreichische gesetzliche Erbrecht sich bis in das 18. Jhdt. nicht wesentlich gegenüber dem Mittelalter verändert habe.
↑ (Zurück)
90.
LENTZE I, 98 ff., II, 159 ff.
↑ (Zurück)
91. ↑ (Zurück)
92.
l.c. 73, Anm. 2, vgl. auch 175.
↑ (Zurück)
93.
VOLTELINI, Rezeption Wien, 79 ff. Dem entsprechen die Feststellungen von TH. MAYER-MALY, Ein Wiener Ehegutsprozess a.d. Rezeptionszeit, Jahrb. d. Ver. f. Gesch. d. Stadt Wien, XI (1954) 40. FRANKLIN, Beitr. Gesch. Rezeption, 61.
↑ (Zurück)
94. ↑ (Zurück)
95.
F. BISCHOFF, Das Pettauer Stadtrecht vom Jahre 1376, Sitz. Ber. d. kais. Ak. d. Wiss., phil. hist. Kl. CXIII (1887) 695 ff.
↑ (Zurück)
96.
HASENÖHRL, Rechtsquellen österr. Alpenländer, 339. BISCHOFF, l.c. 701 ff.
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97. ↑ (Zurück)
98. ↑ (Zurück)
99. ↑ (Zurück)
100.
K. ZECHNER, Die Rechte d. Kärntn. Städte im MA und ihr Zusammenhang mit Stadtrechten ausserhalb Kärntens, München 1937, 168. Die dort für geringen romanistischen Einfluss angeführte Belegstelle ist hierfür nicht verwendbar. Zum Recht der Stadt Friesach vgl. A. v. JAKSCH, Das Recht d. Stadt Friesach in Kärnten v. Jahre 1339, Mitt. Inst. öst. Gesch. XXII (1901) 661 ff.
↑ (Zurück)
101.
FRANKLIN, Beitr. Gesch. Rezeption, 44 f. LUSCHIN v. EBENGREUTH, österr. Reichsgesch. M.A., 169. F. KOGLER, Die älteren Stadtrechtsquellen v. Kitzbühel, Zeitschr. d. Ferdinandeums f. Tirol u. Vorarlberg, 3. F. LII (1908) 3 ff.
↑ (Zurück)
102.
F. KOGLER, Recht u. Verfassung d. Stadt Rattenberg im MA, München 1929, 52 f. Ders., Beiträge z. Stadtrechtsgesch. Kufsteins b.z. Ausgang d. MA, Innsbruck 1912, 23 f. M. MAYER, Zur Stadterhebung Kufsteins, Zeitschr. d. Ferdinandeums, III F. 1898; LUSCHIN v. EBENGREUTH, Österr. Reichsgesch. M.A. 169.
↑ (Zurück)
103. ↑ (Zurück)
104.
Österr. Weistümer V, 467 ff. Rechtsgelehrte Richter treten erst seit der Mitte des 16. Jahrhunderts auf, Österr. Weistümer 469, Anm.
↑ (Zurück)
105.
Vgl. auch OTT Beiträge 203, der das Ende der Rezeption in den böhmischen Städten erst an das Ende des 18. Jhdts setzt.
↑ (Zurück)
106. ↑ (Zurück)
107.
Urkundenbuch Steiermark I Nr. 677, 1186. II Nr. 354, 1237.
↑ (Zurück)
108.
S. 12. Dieser österreichische Prozess, auf heimischen Grundlagen aufgebaut, habe auch später trotz verschiedener Mängel die Nachteile des langwierigen gemeinen Prozesses nicht aufgewiesen.
↑ (Zurück)
109.
1404 verbietet die Landesordnung von Tirol den Laien, in anderen Sachen als den oben genannten, vor geistlichen Gerichten zu prozessieren, RAPP, Vaterländ. Statutenwesen I, 87 ff.
↑ (Zurück)
110.
So hat z.B. V. HASENÖHRL, Die Beweiszuteilung im öst Recht d. MA, Wien 1898, 89 u.ö., gezeigt, dass das österreichische Recht «auf dem Wege zur vollen Herrschaft des klägerischen Beweises sich befand». Diese Entwicklung sei beschleunigt und abgeschlossen worden durch das Vordringen des römischen Rechts. Die Reinigung des Beklagten kommt zwar stellenweise, zumal in bäuerlichen Quellen, noch im 18.Jhdt. vor, wird aber im allgemeinen im 16.Jhdt. gewichen sein.
↑ (Zurück)
111.
CANSTEIN l. c. I, 121. Vgl. auch LUSCHIN v. EBENGREUTH, Österr. Reichsgesch. M.A. 145, über das «romanisierende Gesetzbuch» des Patriarchen von Aquileia von 1366 für Friaul, das auch in Istrien und der Grafschaft Görz Geltung hatte.
↑ (Zurück)
112.
OTT, Beiträge 31, 33 ff. Für Böhmen scheint besonders die Universität Paris schon im I2. Jhdt. wirksam gewesen zu sein.
↑ (Zurück)
113.
Vgl. HASENÖHRI,, Rechtsquellen österr. Alpenländer, 309.
↑ (Zurück)
114. ↑ (Zurück)
115. ↑ (Zurück)
116. ↑ (Zurück)
117.
VOLTELINI, Notarialsimbrev. CLXVII f.
↑ (Zurück)
118.
Vgl. hierzu A. DÜBI, Die Gesch. d. Berner Anwaltschaft, Bern 1955, 15, 29 ff. A. WEISSLER, Gesch. d. Rechtsanwaltschaft, Leipzig, 1905.
↑ (Zurück)
119.
KLENEGKER fol. 216 v. Über KLENEGKER und seinen Codex vgl. den Abschnitt über Formelbücher.
↑ (Zurück)
120.
B. SEUFFERT, Drei Register a.d. Jahren 1478-1519, Innsbruck 1934, 376 u.ö. H. BALTL, Beiträge z. Gesch. d. steir. u. öst. Strafrechtskodifikationen im 15. u. 16. Jhdt., in: Festschr. Staatsarchiv II, 24 ff.
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121.
Die Tiroler Malefizordnung kennt bereits das Verfahren hinter verschlossener Tür, RAPP, Vaterländ. Statutenwesen II, 12.
↑ (Zurück)
122.
Die Kammergerichtsordnung von 1471 kennt eine Reihe von romanistischen Ausdrücken, die aber nur teilweise romanistischen Begriffen voll entsprechen, so litiscontestatio, exceptiones, devolutio causae ad supremum iudicem. Artikulierung im Beweisrecht, usw. TOMASCHEK, Gerichtsbarkeit 522 ff. Meist sind diese Ausdrücke jedoch nur Bezeichnungen für durchaus deutschrechtliche Einrichtungen, wie es TORGGLER für Klagenfurt deutlich gezeigt hat.
↑ (Zurück)
123.
Vgl. z.B. das «Stadtrichterbild» von 1478 im Stadtmuseum zu Graz, hierzu H. BALTL, Rechtsarchäologie d. Landes Steiermark, Graz-Köln 1957, 30, Nr. 137, 138.
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124.
TOMASCHEK, Gerichtsbarkeit, 561.
↑ (Zurück)
125.
Das Steiermärk. Landrecht a. 67 kennt schriftliche Urteilsausfertigung im Fall der Appellation.
↑ (Zurück)
126.
Das gilt nicht nur für das Gerichtsverfahren im Rahmen der grundherrlichen Gerichtsbarkeit, sondern auch vielfach für das stadtrechtliche Verfahren: K. TORGGLER, Darstellungen d. Kärntner Rechts u. Rechtsganges. Arch. f. vaterländische Gesch. u. Topographie XXIV/XXV (1936) 127 ff.
↑ (Zurück)
127.
DÜBI l.c. 35 f. Vgl. auch SCHENK, Beitr. Gesch. österr. Zivilpriv., 15.
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128. ↑ (Zurück)
129.
Österr. Weistümer VI, 204, 37, St. Ruprecht, 17. Jhdt. Vgl. auch H. BALTL, Die ländliche Gerichtsverfassung Steiermarks vorwiegend im MA, Wien 1951, 199 ff.
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130.
Zu finden bei F. KRONES, Regesten u. Auszüge z. Gesch. d. Landtagswesens d. Steierm. v. 1160-1522, Beitr. steiermärk. Geschichtsquellen, II (1865) Nr. 129.
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131.
Ordnung des Landsrechtens in Steier anno 1503, bei F. BISCHOFF, Steierm. Landrecht d. MA, Graz 1875, 194 ff.
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132.
O. FRANKLIN, Das Reichskammergericht im MA, Weimar 1567, I 337.
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133.
TOMASCHEK, Gerichtsbarkeit 549 f. STÖLZEL, Entwicklung Richtertums I, 22 f.; FRANKLIN, Beitr. Gesch. Rezeption I, 168, 337.
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134.
J. LECHNER, Reichsholgericht und königliches Kammergericht im 15. Jhdt. Mitt. Inst. öst. Gesch. Erg. Band VII (1904), 71; TOMASCHEK, Gerichtsbarkeit 561 ff.
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135.
Vgl. LECHNER l.c. 112, CANSTEIN, l.c. I, 79 ff.
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136. ↑ (Zurück)
137.
Für das Bestehen sowohl von allgemeinen Rechtsordnungen als auch von Prozessrecht vgl. z.B. Urkundenbuch Steiermark Nr. 207, 1223: secundum consuetudinem Austrie, und Urkundenbuch Steiermark Nr. 354, 1237: ordine iudiciario.
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138.
Man denke an die Bestimmung des Vertrags von Georgenberg, Urkundenbuch Steiermark I Nr. 677, 1186: für den Eheabschluss soll massgebend sein eius provinciae ius habeant in qua habitant.
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139.
HASENÖHRL, Rechtsquellen österr. Alpenländer, 178 ff., 285 ff. Ders. Österreichisches Landesrecht im 13. und 14. Jhdt., Wien 1867. K. H. HANAHL, Versuch einer Geschichte des österreichischen Landrechts im 13. Jhdt., Mitt. Inst. öst. Gesch. Erg. Band XIII, Heft 3 (1935).
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140. ↑ (Zurück)
141. ↑ (Zurück)
142.
Interessant ist, dass König Albrecht I. 1298 nach Überlieferung der österreichischen Reimchronik eine Reform des Landrechts anregte, «ob si icht wolten niven und bezzern an ir landesrecht», MG Dt. Chroniken, V/2 Vers 73904 ff. Die Österreicher wünschten eine solche Änderung, während die Steirer zufrieden mit ihrem alten Recht waren. Diese Anregung zur Rechtsreform könnte vielleicht mit dem stärkeren Ansteigen der Bedeutung des Klerus seit dem Beginn der habsburgischen Herrschaft und der Verbindung von Landesherrlichkeit und Kaisertum zusammenhängen.
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143.
So MELL, Vertassungsgesch. Steiermark, 51, 55. W. LEVEC, Die krainischen Landhandfesten, Mitt. Inst. öst. Gesch. XIX (1898), 256 ff. Vgl. auch HASENÖHRL, Rechtsquellen österr. Alpenländer, 308 f.
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144.
Vgl. die Ausführungen über die juristische Bildung des Klerus.
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145. ↑ (Zurück)
146. ↑ (Zurück)
147.
REDLICH l.c. XXXVII.
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148. ↑ (Zurück)
149.
LUSCHIN v. EBENGREUTH, Österr. Reichsgesch. M.A. 154. Ders. Gesch. Gerichtswesens, 1 ff.
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150.
F. M. MAYER, Über ein Formelbuch aus der Zeit des Erzbischofs Friedrich III. 1315-1338, Arch. österr. Gesch. LXII (1880), 149 ff.
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151.
MELL, Verfassungsgesch. Steiermark, 54 ff. J. v. ZAHN, Über ein Admonter Formelbuch d. 15. Jhdts., Beitr. steiermärk Geschichtsquellen XVII (1880), 33 ff. Vgl. auch das Formelbuch, Steiermärk. Landesarch. 933, aus der ersten Hälfte, Mitte und späterer Zeit des 16. Jhdts., das zahlreiche Formeln für Kauf, Heirat, Schuldbriefe usw. enthält und insofern von der Norm abweicht, als es auch vielfach die Gründe für Rechtsentscheidungen und Rechtsgeschäfte enthält. Bemerkenswert ist für diese späte Zeit, dass Erklärungen, ein Testament nicht anzufechten, vorkommen, fol. 78 ff., sowie dass die Widerruflichkeit des Testaments ausdrücklich betont wird. Das spricht also dafür, dass diese romanistische Norm erst kürzlich eindrang und noch nicht gefestigt war. Romanistisch gefärbt scheint sehr wenig zu sein; für die donatio inter vivos, fol. 125, ist unter Bezug auf die «ordnung der rechten» Schriftform verlangt, aber im allgemeinen muten die Formeln durchaus deutschrechtlich an.
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152.
M. PANGERL, Zur Biographie des Notars U. K. von Rottenmann, Beitr. steiermärk. Geschichtsquellen V (1868), 83 ff. R. PEINLICH in: Mitt. hist. Vereins Steiermark XXII (1874), 155 ff.
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153.
Beitr. steiermärk. Geschichtsquellen I (1864), 10 f.
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154.
Vgl. z.B. fol. 46: bei Leibgedinge «mit dem tod abgeent vnd nicht mer lebent». Keinen Anspruch haben: «wenig noch vil mit Recht noch an Recht», «Ledig vnd los«.
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155.
fol. 114.
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156.
Vgl. fol. 47 v.
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157.
Fol. 118. Die Verwendung von mehreren Testamentszeugen, meist vier oder fünf, ist übrigens auch in anderen österreichischen Rechtsquellen bezeugt, ohne dass dabei unbedingt an romanistische Übernahme gedacht werden muss: zB. in einem Landsbrauch der Herrschaft Blumenegg in Vorarlberg von 1609, Jahresbericht d. Vorarlberger Museumsver. XXXVII (1898) 98 ff., 131
Der bei LENTZE l.c. II, 193 für Wien erwähnte Vorbehalt der Widerrufung des Testaments, der der romanistischen Vorschrift entgegenkommt, findet sich bei KLENEGKER nicht..
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158.
Fol. 64, 66 f.
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159.
fol. 102.
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160.
Der geringe romanistische Gehalt der Formelbücher Österreichs findet eine Entsprechung in einer ungefähr gleichzeitigen Augsburger Formelsammlung, für die STINTZING, Gesch. popul. Lit. 320 f., festgestellt hat, dass «vom fremden Recht, insbesonders vom römischen Recht, wenig zu bemerken» ist. Vgl. auch ROCKINGER, l.c. 65, 82 f.
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161.
A. POSCH, Die staats-u. kirchenrechtliche Stellung Engelberts von Admont, Paderborn 1920.
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162.
Teilweise ist der Kodex ediert durch E. FIRNHABER Fontes Rer. Austr., II/16, (1853), 1 ff. LUSCHIN v. EBENGREUTH, Österr. Reichsgesch. M.A. 154.
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163. ↑ (Zurück)
164.
SAVIGNY, Gesch. röm. Rechts, V, 129 f. Der Inhalt stützt sich grossteils auf Kirchenrecht, teilweise auf römisches Recht.
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165.
VOLTELINI, Rezeption, Wien 80. Zu LANGENSTEIN vgl. auch A. POSCH, Die concordantia catholica des Nicolaus v. Cusa, Paderborn 1930, 46 ff. u. ö.
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166. ↑ (Zurück)
167.
Über derartige Repertorien vgl. STINTZING, Gesch. popul. Lit. 144.
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168.
E. KOVÀCS, Ulrich v. Albech, Wien, 1952, Diss. R. KOHLBACH, Die Stifte Steiermarks, Graz 1953, 143. Aus der reichen Bibliothek Bischof ULRICHS stammen zahlreiche mit Besitzvermerk versehene Handschriften, von denen die Grazer Universitätsbibliothek einige verwahrt.
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169. ↑ (Zurück)
170.
Beide mit dem Kloster St. Lambrecht verbunden. Über den letzteren Beitr. steiermärk. Geschichtsquellen I (1864), 113 ff. Mitt. Inst. öst. Gesch. XIX (1898), 697 ff. Vgl. dazu auch A. KERN: Die Handschriften der Universitätsbibliothek Graz, Leipzig 1942, I, Nr. 59, 60, 328, 356, 465. Diese Handschriften enthalten neben kirchenrechtlichen Texten und verschiedenen Formeln auch romanistische Stücke, wie etwa Schriften von BALDUS DE UBALDIS, BARTOLUS DE SASSOFERRATO, ANTONIUS DE BUTRIO u.a. Eine Auswertung dieser Handschriften wäre sehr wünschenswert.
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171.
STELLING-MICHAUD, Cat. mss. jur. Suisse.
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172. ↑ (Zurück)
173.
J. A. TOMASCHEK, Über eine in Öst. in d. ersten Hälfte d. 14. Jhdts. geschr. Summa legum incerti auctoris ... Sitz. Ber. d. Kais. Ak. d. Wiss., phil. hist. Kl. CV (1884) 241 ff. Die hier entwickelten Ansichten wurden später von GAL vielfach abgelehnt, doch eine Entscheidung über den ganzen Komplex ist auch heute noch nicht gefallen, vgl. E. BESTA, Le relazioni tra la c. d. Summa Raymundi e la letteratura giuridica italiana, Riv. ital. sc. giur. N. S. II (1927), 77 ff.
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174. ↑ (Zurück)
175.
GAL 43.
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176.
R. BARTSCH, Das Eheliche Güterrecht in d. Summa Raymundi v. Wiener-Neustadt, Sitz. Ber. d. Kais. Ak. d. Wiss., phil. hist. Kl. CLXVIII (1912) 50 f.
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177.
E. LANDSBERG, Z.S.S. Germ. Abt., XLVII (1927), 829.
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178.
GAL, l.c. 71 ff., 106.
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179.
So auch LANDSBERG, l.c. 833 zu GAL 73 ff. 98 ff.
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180.
TOMASCHEK, l.c. 282 ff.
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181.
GAL l.c. 66 ff.
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182.
GAL l.c. 50, 53 ff.
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183. ↑ (Zurück)
184.
BESTA, l.c. 77 ff. 100, verschiedene Generationen des Namens Parthenope seien in Padua in einer Familie, in der das Rechtsstudium traditionell gewesen sei, bekannt. Sei es nicht möglich, dass einer von diesen den Weg über die Alpen genommen habe? Vgl. auch LANDSBERG, l.c. 831, der für Neapel eintritt: der Name Raymundus klinge entschieden südlich». Eine Durchsicht einiger österreichischer Urkundenbücher, Urkundenbuch Steiermark I - III und Babenberger Urkundenbuch, zeigte, dass dieser Name tatsächlich in dieser Zeit in Österreich nicht üblich gewesen zu sein scheint.
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185.
Im steirischen Gebiet scheint die SL nicht bekannt gewesen zu sein, MELL, Verfassungsgesch. Steiermark, 55.
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186.
GAL 116 f., in Krakau bestanden schon im 14. Jhdt. romanistische Lehrkanzeln.
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187.
GAL 7 f.
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188.
LANDSBERG, l.c. 837 f. Die Ansicht, dass das Tripartitum opus iuris consuetudinarii inclyti regni Hungariae des STEPHAN VERBÖCZY aus der SL geschöpft sei, hat GAL, 59 ff. abgelehnt.
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189.
P. HRADIL, Ein Friesacher Heiratsbrief d. 15. Jhdts., Carinthia I XCVIII (1908), 97 ff.
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190.
VOLTELINI, Rezeption Wien 80 ff. VOLTELINI, Notariatsimbrev. 13. Jh. I, LVIII f. F. CZEIKE, Die Darlehensgeschäfte im Bereich der Stadt Wien und ihre Quellen im 15. Jhdt., Wien 1949, ungedruckte phil. Diss. 29 ff., 258 ff.
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191.
Vgl. z.B. den bei RAPP, Vaterländ. Statutenwesen I, 56 gebrachten Abschied der Tiroler Stände von 1420 oder B. SEUFFERT und F. KOGLER, Die ältesten steir. Landtagsakten 1398-1519, I, Graz 1953. Erstmals scheint auf dem Landtag von 1445 eine leichte Wendung zum römischen Recht oder jedenfalls zu modernem Rechtsdenken zu verzeichnen, indem bezüglich der Behandlung des Diebstahls auf die dann 1478 für Wolkenstein erlassene, schon damals geplante Regelung, die das Offizialprinzip einführte, verwiesen wird.
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192. ↑ (Zurück)
193.
G. KISCH, Humanismus u. Jurisprudenz, Basel 1955, 15.
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194.
OTT, Beiträge, 61 ff.: im letzteren fanden seit dem ausgehenden 13. Jhdt., also etwa seit der Zeit Rudolfs von Habsburg, Personen Sitz und Stimme, «deren Vertrautheit mit dem fremden Recht genügend dokumentiert ist».
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195.
WIEACKER, Privatrechtsgesch., 95.
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196.
TOMASCHEK, Gerichtsbarkeit, 547. FRANKLIN, Beitr. Gesch. Rezeption, Vorwort, Ders. Das Reichshofgericht im M.A., Weimar 1867, I, 320.
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197.
Vgl. z.B. den in der Hausordnung von Rheinfelden 1283 genannten honorabilis vir magister Henricus de Clingenberg doctor decretorum noster protonotarius, SCHWIND-DOPSCH, Urkunden Vevfassungsgesch. Nr. 68.
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198.
J. LECHNER, Reichsholgericht und königliches Kammergericht im 15. Jhdt., Mitt. Inst. öst. Gesch. Erg. Band VII (1907), 116 ff.
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199.
LECHNER, l.c. Nr. 36, 59.
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200. ↑ (Zurück)
201.
TOMASCHEK, Gerichtsbarkeit, 548, für Job Vener.
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202.
Ebdt. 551.
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203.
LECHNER, l.c. 132.
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204.
Vgl. OTT, Beiträge, 228.
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205.
KOSCHAKER, Europa, 224 f.
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206.
Dazu passt, dass Bibliotheksverzeichnisse des Adels aus dem 15. Jhdt. kaum Werke über römisches Recht ausweisen, während Kataloge des 17. Jhdts. zahlreiche juristische Werke aller Art enthalten. O. BRUNNER, Adeliges Landleben und europäischer Geist, Salzburg 1949, 149 ff.
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207.
F. v. KRONES, Umrisse des Geschichtslebens d. deutsch-österr. Ländergruppe, Innsbruck 1863, 354. Vgl. auch H. SIEGEL, Gefahr vor Gericht und im Rechtsgang, Wien 1866, 47.
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208.
VOLTELINI, Rezeption Wien, 91. Die ansehnliche juristische Bibliothek des der zweiten Hälfte des 15. Jhdts. angehörenden Stadtschreibers Dr. Vorchtenauer wird dort erwähnt. Für die schweizerische Stadt St. Gallen hat ELSENER, Einflüsse röm. und kan. Rechts Schweiz, 140, ganz ähnliche Entwicklungen zur gleichen Zeit festgestellt. Über die Stadtschreiber vgl. auch G. BURGER, Die südwestdeutschen Stadtschreiber im M.A., Böblingen 1960, 52 ff., 60 f., 241 ff. Die Stadtschreiber können nicht als «wesentliche Träger der Rezeption» angesehen werden. Nur wenige hätten sich mit dem fremden Recht befasst, und die Zahl der Stadtschreiber mit juristischer Graduierung sei gering.
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209.
So ist weder bei der Gründung des «Elefantenbundes» von 1406 noch des Bundes von 1407 römisches Recht apostrophiert. Text bei H. A. BRANDIS, Die Gesch. d. Landeshauptleute v. Tirol, Innsbruck 1850, 151 ff.
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210.
FRANKLIN, Beitr. Gesch. Rezeption, 22 ff.
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211.
So stellt F. KOGLER, Die Stellung Tirols in d. dt. Rechtsgesch., Innsbruck 1930, 7 f. fest, dass zu dieser Zeit keine Abwehr der Stände gegen römisches Recht nötig war, weil «von einer zielbewussten Einführung des fremden Rechts keine Rede sein könne».
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212.
J. v. HORMAYR im Kalender Austria 1854, 49: Friedrich III. habe die Juristen statt doctores seductores genannt. Bekannt ist auch das geflügelte Wort «Cusa, Lysura (geheimer Rat zu Mainz) pervertunt omnia iura».
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213.
Die Reformation des Kaisers Sigismund, hrsg. von K. BEER, Stuttgart 1933, 130: in den Reichsstädten soll nur ein Notar zugelassen sein. Siehe auch die echte Reformatio Friderici vom 14.8.1442, (Deutsche Reichstag-Akten hrsg. von H. HERRE und L. QUIDDE, 16, 1928, 396 ff.). Die unechte Reformatio Friderici (SCHIFF, Historische Vierteljahresschrift XIX (1920), 89) muss, solange nicht nachgewiesen ist, dass sie tatsächlich der Frühzeit Friedrichs III. angehört, hier ausser Betracht bleiben. Sie enthält die bekannte Abschaffung der Juristen aus allen Gerichten und weitere Beschränkungen ihrer Tätigkeit «... darumb dass sie stieffvätter und nicht die rechten Erben des Rechten seind». H. CONRING, De origine iuris germanici. Helmstaedt 1649, 188 ff. Vgl. auch für spätere Zeit J. LOSERTH, Die sog. Reformation Kaiser Friedrichs III. Zeitschr. Histor. Ver. f. Steiermark IX (1911), 163 ff.
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214.
Fol. 2 v.
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215.
S. BRIE, Die Stellung d. dt. Rechtsgelehrten d. Rezeptionszeit z. Gewohnheitsrecht, in: Festgabe F. Dahn. Breslau 1905, 1, 129 ff. 138. BELOW, Rezeption 103 ff. R. STINTZING, Ulrich Zasius, Basel 1857, 92 ff. 147.
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216.
Über WALTHER vgl. M. RINTELEN, Bernhard Walthers privatrechtliche Traktate a. d. 16. Jhdt., Leipzig 1937.
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217.
Vgl. z.B. die bekannte Beschwerdeschrift Tirols unter Ferdinand I bei SARTORI-MONTECROCE, Beitr. z. österr. Reichs- und Rechtsgesch. Innsbruck 1895, 9, in der die Stelle vorkommt «... darumb vil doctorische Recht auferstanden, ist ganz unleidlich österreichischen landen, auch wider unser freiheit gantz». RAPP, Vaterländ. Statutenwesen II, 25 f. JÄGER, Gesch. Tirols v. d. ält. Zeiten bis in d. Neuzeit, Innsbruck 1872, II, 54. Vgl. auch die wohl auf die Reformation Friedrichs III. zurückgehende, für Österreich nicht bezeugte Forderung der deutschen Bauernkriege, auf jeder Universität drei Doktoren der kaiserlichen Rechte zuzulassen, bei denen Rat in schwierigen Fällen geholt werden könne, während sonst die Juristen aus Rat und Gericht entfernt werden sollten: C.A. SCHMIDT, Die Rez. d. röm. Rechts in Deutschland, Rostock 1868, 213 ff.
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218.
An dieser Protestbewegung scheiterte ja auch das maximilianische Projekt einer Kodifikation des Zivilrechts.
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219.
Vgl. auch F. KLEIN, Der Kampf d. öst. Stände gegen d. röm. Recht während d. Rezeptionszeit, Jur. Blätter LXX (1948) 171 ff. H. THIEME, Die Funktion d. Regalien im MA, S.Z.S. Germ. Abt. LXII (1942) 85.
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220.
BELOW, Rezeption, 131. SARTORI-MONTECROCE, 1. c., 34, bezüglich des adeligen Hofgerichts an der Etsch. bzw. des österreichischen obersten Landrechts.
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221.
Vgl. COING, Rezeption Frankfurt, 185 ff.
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222. ↑ (Zurück)
223.
Zum Behördenwesen dieser Zeit S. ADLER, Die Organisation d. Zentralverwaltung unter Kaiser Maximilian I., Leipzig, 1886. E. ROSENTHAL, Die Behördenorganisation Kaiser Ferdinand I., Arch. österr. Gesch. LXIX (1887), 51 ff. An einer eigenen Kanzleigeschichte und einer Geschichte des Juristenstandes in diesem Bereich fehlt es noch immer. Vgl. W. GOLDINGER, Paul von Oberstein, ein Diplomat im Dienst Maximilian I., und Ferdinand I., Festschrift Staatsarchiv II, 314 ff., 319.
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224. ↑ (Zurück)
225.
H. BALTL, Beitr. z. Gesch. d. steir. und österr. Strafrechtskodifikationen im 15. und 16. Jhdt. Festschrift Staatsarchiv II, 34.
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226. ↑ (Zurück)
227. ↑ (Zurück)
228.
E. SCHMIDT, Die maximilianischen Halsgerichtsordnungen, Bleckede 1949.
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229. ↑ (Zurück)
230. ↑ (Zurück)
231.
VOLTELINI, Rezeption Wien, 86 ff. Die in Anmerkung 93 zitierte Arbeit von MAYER-MALY behandelt einen Wiener Prozess des Jahres 1491, dessen Bedeutung «im für Wien erstmaligen Auftauchen römischer und gemeinrechtlicher Rechtsgedanken in einem Prozess...» liegt; das Verfahren selbst entspricht durchaus dem heimischen Recht.
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232.
Unter den vier Räten, die die niederösterreichische Regimentsordnung von 1501 vorsah, wird nur ein Doktor genannt, im landesfürstlichen Hofgericht taucht unter 13 Räten gar nur ein Doktor auf, Landeshandfeste für Kärnten fol. 42. Auch die Weistümer, die im allgemeinen als durchaus deutschrechtlich gelten können, haben verschiedene romanistische Ausdrücke rezipiert, vgl. z.B. österr. Weistümer I, 181, 24, Pongau, 16. Jhdt. Österr. Weistümer X, 69, 31, Schladming, 1596. Über romanistischen Gehalt in schweizerischen Weistümern vgl. ELSENER, Einflüsse röm. und kan. Rechts Schweiz, 140.
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233.
RASHDALL, Universities, II 234 ff. «the educational system of the university is likewise Parisian». Die Universität Wien betrachtete Paris als ihre Mutteruniversität, 245. Ob schon vor der Gründung der Wiener Universität hier oder anderswo in Österreich Möglichkeiten zum Rechtsstudium bestanden, ist nicht geklärt. Vgl. die Wiener Stadtfreiheit vom 12.2.1296, a. 10, die vermuten lässt, dass die dort genannten Schulen, insbesonders die zu St. Stephan, keineswegs nur der elementaren Ausbildung gedient haben, SCHWIND-DOPSCH, Urkunden Verfassungsgesch. Nr. 77; O. REDLICH, Mitt. a. d. vat. Arch. II (1894), Nr. 226 ff. für die Zeit von 1277.
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234. ↑ (Zurück)
235. ↑ (Zurück)
236. ↑ (Zurück)
237.
Vgl. für die deutschen Universitäten R. STINTZING, Ulrich Zasius, Basel 1857, 85 ff.
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238. ↑ (Zurück)
239.
A. LUSCHIN v. EBENGREUTH, Österreicher an italienischen Universitäten zur Zeit der Rezeption des römischen Rechts, Blätter d. Ver. f. Landesk. v. Niederösterreich N.F. XIV (1880) 228 ff., 401 ff. XV (1881) 83 ff., 250 ff., 379 ff., 417 ff. XVI (1882) 54 ff. XVII (1883) 393 ff., 490 ff. XVIII (1884) 271 ff., 431 ff. XIX (1885) 503 ff. Ders. Sitzungsberichte der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, phil.-hist. Kl. CXVIII (1889) 124, 189 und Vorläufige Mitteilungen über die Geschichte deutscher Rechtshörer in Italien CXXVII (1892). Z.S.S. Rom. Abt. VII (1886), 166 ff. KNOD, Deutsche Stud. Bologna. FRIEDLAENDER-MALAGOLA, Acta nat. germ.
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240.
Vgl. etwa bei FRIEDLAENDER-MALAGOLA, Acta nat. germ. für die Jahre 1305, 56 Z. 1. 1314, 67. 1320, 78 Z. 44. 1324, 85 Z. II, 32. 1335, 96 Z. 30. 1495, 247 Z. 30. Vgl. auch OTT, Beiträge, 56.
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241.
LUSCHIN V. EBENGREUTH l.c. XVI (1882) 252. Ders., Gesch. Gerichtswesens, 274.
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242. ↑ (Zurück)
243.
KINK, Rechtslehre Wiener Univ., 10. ASCHBACII, l.c. I, 359 ff. gibt Bibliographien von einzelnen Universitätslehrern. Zur Person des bei LECHNER Reichshofgericht und königliches Kammergericht im 15. Jhdt., Mitt. Inst. öst. Gesch., Erg. Band VII (1907), 116 ff., Nr. 84, 85 genannten «Hanns Hinderbach lerer beider Rechten siehe Lexikon für Theologie und Kirche, Freiburg 1933, V Sp. 58 f. Weitere Namen bei MUTHER, Zur Gesch. Rechtswiss., 502.
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244.
J. KOHLER und E. LIESEGANG, Das römische Recht am Niederrhein, Stuttgart 1896; N. HASSELWANDER, Aus der Gutachter- und Spruchtätigkeit an der alten Mainzer Juristenfakultät, Wiesbaden 1956. Vgl. zum Ganzen auch KOSCHAKER, Europa, 92 f.
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245.
STINTZING, Gesch. popul. Lit., 539, der diese Richtung unter «Traktate» zusammenfasst.
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246. ↑ (Zurück)
247.
STINTZING, Gesch. popul. Lit., 541. Nach Abschluss der vorliegenden Arbeit erschien die Studie von W. TRUSEN, Spätmittelalterliche Jurisprudenz und Wirtschaftsethik, dargestellt an Wiener Gutachten des 14. Jhdts., Wiesbaden 1961. Der Autor kommt zum Ergebnis, dass in den Schriften der Wiener Gelehrten auf deutschrechtlicher und kanonistischer Grundlage «an einigen Stellen bereits der Einbruch römisch-rechtlicher Argumentation» sichtbar sei. Bedeutsamer aber als die gelegentliche Verwendung solcher und anderer Normen sei jedoch «die Art ihrer Anwendung im Geiste naturrechtlich-scholastischer Argumentation», womit TRUSEN den Blick auf die deutschsprachige mittelalterliche Naturrechtslehre lenkt.
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248. ↑ (Zurück)
249.
Der aus Venedig stammende BALBUS hatte vorher in Paris und Padua römisches Recht vorgetragen, Über sein Leben und seine Bedeutung ASCHBACH, l. c. I, 310. Ders. Die Wiener Universität und ihre Humanisten, Wien 1877, 51 ff., 146 ff. Sein italienischer Name war Girolamo Balbi. KINK, Rechtslehre Wiener Univ., 20. G. BAUCH, Die Rez. d. Humanismus in Wien, Breslau 1903, 38 ff.
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250. ↑ (Zurück)
251. ↑ (Zurück)
252.
Vgl. auch O. BRUNNER, Adeliges Landleben u. europäischer Geist, Salzburg 1949, 154.
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253.
COING, Rezeption Frankfurt, 584 f.
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254.
Vgl. z.B. die früher zitierten Arbeiten von TORGGLER, die an Hand des Kärntner, bzw. Klagenfurter Stadtrechts gezeigt haben, dass erst gegen Ende des 17. Jhdts. sich eine stärkere Romanisierung durchgesetzt hat. Wenn man die Erbschaftsakten des Grazer Stadtarchivs der ersten Hälfte des 16. Jhdts. durchsieht, so ergibt sich der Eindruck, dass auch hier im Wesen deutschrechtliches Erbrecht geherrscht hat, abgesehen von romanistischen Ausdrücken und formelhaften Wendungen. Landesarchiv Graz 171-311 Inventare. G. WESENER, Gesch. d. Erbrechts in Österreich seit der Rezeption, Graz 1957, 192. Ebenso RABEL, Rezeption, 188 «unter den Alpenländern war nicht nur die Schweiz konservativ».
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255.
M. RINTELEN, Bernhard Walthers privatrechtliche Traktate a.d. 16. , Jhdt., Leipzig 1937, 36 ff.
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256.
Vgl. auch E. WEISS, Einige Bemerkungen z. Rezeption d. römischen Rechts in den österreichischen Alpenländern, Europa e dir. rom. I, 395 ff.
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257.
KINK, Rechtslehre Wiener Univ., 41 ff. BLOTIUS erbot sich, im Verein mit W. PÜDLER das österreichische Gewohnheitsrecht zu verbessern, in ein System zu bringen und im Unterricht anzuwenden.
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258.
KOSCHAKER, Europa, 148 ff.
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259.
Vgl. vor allem die Forschungen von ELSENER, Einflüsse röm. und kan. Rechts Schweiz, 133 ff., 141, sowie Ders. Die juristischen Bücher in der Bibliothek des St. Galler Bürgermeisters und Reformators Joachim von Watt, genannt Vadianus, Archiv des historischen Vereins des Kantons Bern XLIV (1958), 243 ff. Die Jurisprudenz in der Stiftsbibliothek Einsiedeln, Geschichtsfreund CXI (1958), 36 ff. Ferner E. HUBER, System und Geschichte des schweiz. Privatrechts, IV, Basel 1893, 115 ff.
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