Kink, Rechtslehre Wien 1853 :: Transkription Speer 2014

Kink, Rechtslehre Wien 1853 :: Transkription Speer 2014

[Titelei]

Die Rechtslehre an der Wiener Universität. Geschichtliches Fragment, als Beitrag zur österreichischen Rechtsgeschichte. Zusammengestellt von Rudolf Kink.
(Aus den österr. Blättern für Literatur und Kunst besonders abgedruckt und mit einem Vorworte begleitet.)
Wien, 1853
Wilhelm Braumüller
k.k. Hofbuchhändler.

Google-Digitalisat

Vorwort.

Nicht ohne mehrseitig ergangene Aufforderungen unternimmt es der Verfasser, die von ihm in den österreichischen Blättern für Literatur und Kunst veröffentlichten Beiträge "zur Geschichte der Rechtslehre an der Wiener Universität" in einem besondern Abdrucke gesammelt herauszugeben. Die verschiedenartigen Urtheile derer, welche diese Aufsätze einer Beachtung würdigten und deren Aussprüche er mit Aufmerksamkeit hörte und mit Dank hinnahm, konnten ihn gleichwohl nicht bestimmen, von den in denselben ausgesprochenen Ansichten abzugehen oder mit den darin aufgenommenen Thatsachen eine andere Gruppirung vorzunehmen. Die drei Systeme, welche sich in der Geschichte der österreichischen Rechtslehre seit ihrem Beginne bis in die neueste Zeit bemerklich machten, sind so deutlich und in so scharfen Gränzen von einander geschieden, daß es unmöglich ist, die Aufeinanderfolge sowohl, als auch die pars potior, die ihren Eintheilungsgrund bildete, zu verkennen. Hat doch dieser successive Wechsel in den Systemen so nachhaltig und folgenschwer [Seite IV] in das Leben eingegriffen, daß es für die Geschichte Oesterreichs im Großen keine andern Perioden gibt, als solche, welche mit der Geschichte des Rechtes und seiner Lehre vollkommen congruent sind. Schon aus diesem Grunde läßt sich daran nichts abmarkten.

Freilich je näher man in solchen Darstellungen an die Gegenwart heranrückt, um so mißlicher wird die Ausführung. Darüber, was in längstvergangenen Zeiten gethan worden ist, läßt man willig eine strenge Abrechnung ergehen, weil man weiß, daß kein Schuldposten darin steht, der bis auf unsere Tage reicht und von unserm Geschlechte getilgt werden soll. Wenn es sich aber um Dinge handelt, die gestern und ehegestern geschehen sind, so fordert man Rücksichten und perhorrescirt das Forum der Geschichte; es erhebt sich die Pietät und möchte gerne gegen jede zu strenge Beurtheilung ein Veto einlegenIV*. So mancher, der gegen den Rationalismus und gegen jenes eben nicht sehr ferne liegende Zeitalter, wo dessen Herrschaft auf der Katheder in vollster Geltung war, zu Felde zog und mit ernster Stirne daran ging, das Endurtheil darüber zu fällen, besann sich später eines andern und lenkte sachte wieder ein. Erinnerungen aus früherer Zeit tauchten in ihm auf und bewältigten ihn; da wurde ihm weich zu Muthe; brüderlich reichte er wieder denen die Hand, gegen die er sie eben zum Streiche erhoben, und versicherte, so böse sei es eben nicht gemeint gewesen. Es erinnert dieser Vorgang an die weiland Reichs-Executions-Truppen, welche Kaiser [Seite V] Maximilian gegen die Schweizer aufgeboten. Weib und Kind hatten sie verlassen; bis an die Zähne bewaffnet, und, was noch mehr war, von merklicher Entrüstung gespornt, waren sie ausgezogen, um die Feinde des Reiches zu vernichten.

Atque iterum in Trojam magnus mittetur Achilles.
Impiger, iracundus, inexorabilis, acer.

Doch als sie bis Constanz gekommen waren und nun vom Leder ziehen sollten, da überkam sie unwiderstehliches Heimweh und selbst ihre angeborne Tapferkeit und Kampfbegierde konnte nicht hindern, daß sie unvermerkt von dannen schlichen und erst dann Ruhe fanden, als sie ihre Donnerbüchsen wieder auf den heimatlichen Herd legen konnten, von dem sie erst vor Kurzem, vielleicht auf Nimmerwiedersehen, herzbrechenden Abschied genommen.

Quid dignum tanto feret hic promissor hiatu?

Derartiges ist schon so oft vorgekommen, daß es wohl nicht nöthig war, eine solche Scene der Rührung nochmals auszuführen. — Um sich in der Gegenwart und im Lebensverkehre zurechtzufinden, mag eine Transaction und ein Juste-milieu manchmal rathsam, manchmal unvermeidlich sein; die Geschichte kann sich aber damit nicht befassen, sie kann auch nicht Gnade für Recht ergehen lassen, so schön dieses Amt immerhin wäre. Sie kann es nicht dulden, daß man endlich von ihr sage, was der jüngere Cato von seinen Zeitgenossen sagte: ,,jam dudum nos vera rerum vocabula amisimus;" sie kann nicht aus Discretion das grau nennen, was entschieden schwarz gewesen ist. Und wozu sollte es auch nützen? So lange man sich immer wieder darauf beschränkt, eine Thatsache [Seite VI] zwar aus der nächsten Vergangenheit herauszuheben, und beim Namen zu nennen, das Gesagte aber dann sogleich mit Verclausulirungen zu umstellen und mit abschwächenden Entschuldigungen zu überspinnen, wird man weder die Thatsache selbst klar sehen, noch ihr den richtigen Platz in der Geschichte anweisen können. Hat man dieß erreicht, hat man erst das System, um dessen Classificirung es sich handelt, auf den rechten Fleck gestellt und mit deutlichen Worten Namen, Charakter und Lebenslauf auf seinen Denkstein geschrieben; dann kann es allerdings an der Zeit sein, sich an die einzelnen Persönlichkeiten, die ihm dienten, zu wenden, die Verdienste des Einen, die Kenntnisse oder den guten Willen des Andern anzuerkennen, und für das, worin sie gefehlt, Worte der Milde zu finden. Wer aber hierin nicht mit Unerbittlichkeit unterscheidet, der verwirrt nicht nur die Aufgabe der Geschichte, sondern gibt auch nur zu leicht um der Personen willen der Sache sich gefangen.

Wahr ist es auch, daß gegen die ausschließliche Richtung der Rechtsschule, welche in den letzten Decennien des vorigen Jahrhunderts auf dem Höhepuncte ihrer Macht stand, und gegen ihre Corollarien manche Stimmen sich erhoben; doch änderte dieß nichts an den Thatsachen, weil sie eben kaum gehört wurden. Weil das System, welches ein gegebenes, nicht ein durch die Schule selbst herangebildetes war, trotzdem sich gleichblieb; so konnte eine Darstellung der auf der Katheder festgehaltenen Rechtslehre dadurch nicht alterirt werden, daß Einzelne von Zeit zu Zeit Bedenken und Anforderungen rege machten, welche nicht durchdrangen.[Seite VII]

Einer der Cardinalpuncte, um die sich die nachfolgenden Abhandlungen drehen, ist die Hinweisung auf den von Anfang bis zu Ende ungedeckt gebliebenen Abgang einer österreichischen Rechtsgeschichte. Es gereicht dem Verfasser zur großen Beruhigung, daß er hierin, seines Wissens, keine Gegenansichten zu widerlegen, sondern nur darauf hinzudeuten hat, wie schon vor Jahren Männer von hoher Einsicht und weit größerer Fachkenntniß, als ihm zu Gebote steht, die Nothwendigkeit dieses Faches, ja der Creirung einer eigenen Lehrkanzel für dasselbe in sehr eindringlichen Worten hervorgehoben haben. Jetzt, nachdem das Jahr 1848 für so manche aufstürmende Geister die warnende Lehre gebracht hat, daß es weit besser ist, die reale Basis, auf der man steht, zu wahren, statt blindlings nach Idealen vorgreifend zu überstürzen, wäre es gewiß am Platze, einer so wohlgemeinten Mahnung sich zu erinnern. Damals war noch eine Zeit, wo man vielfältig weit lieber abstrakte Begriffe von Menschenrechten formulirte, als die thatsächliche Genesis des Rechtes erforschte; nunmehr, nach erhaltener Warnung, ist dieß wohl anders und besser geworden.

Es läßt sich in der That nicht verkennen, daß die historische Richtung und Forschung in zunehmendem Aufschwunge begriffen ist; nur sollte man dabei nicht übersehen, daß die Rechtsgeschichte zwar nur einen Theil, aber auch einen nothwendigen Theil der größern Geschichte bildet. Die Geschichte Oesterreichs ist nicht so sehr eine Volks - oder Landes-, sondern eine Staatsgeschichte. Darum spielt das Recht eine so große Rolle darin. Man kann, um einen Vergleich anzustellen, eine [Seite VIII] Geschichte der Deutschen, oder eine Geschichte Italiens schreiben und hiebei Erörterungen der Rechtszustände streckenweise ganz entbehren oder doch sich damit zufrieden stellen, ihnen eine der gewöhnlichen Rubriken anzuweisen, ohne sie besonders zu bevorzugen. Ganz anders gestaltet sich die Sache bei Oesterreich. Für einen besondern Staatszweck eigens geschaffen, mit einer klar vorgezeichneten Mission ausgestattet, trat die Ostmark gleich mit einer staatsrechtlichen Frage in die Geschichte ein. An die richtige Lösung derselben hat sich sodann die ganze Entwicklung Oesterreichs gehängt, ja, in dem Maße, als es mehr und mehr an Umfang und Macht zunahm, ward seine Existenz und sein Gedeihen an die Bedingung geknüpft, daß es für die Erfüllung dieses seines Berufes nach Außen sowohl als im Innern, und zwar in allen seinen mannigfaltigen Gliederungen und Abstufungen, den rechten Weg und die rechten Gesetze der Bewegung finde. Von nicht geringerer Wichtigkeit waren die privatrechtlichen Verhältnisse. Sogar die Zeit der Babenberger, welche doch eigentlich nur bestimmt war, für den Begriff Oesterreichs eine bündige Definition aufzustellen, die nächsten Gränzen dafür zu finden, und sodann deren Dehnbarkeit in bescheidenem Ausmaße die ersten Proben bestehen zu lassen, läßt sich am besten von diesem Gesichtspuncte aus fassen. Woferne man sich nicht auf eine bloße Erzählung romantischer Abenteuer und ritterlicher Züge, die im Grunde weder eine specifische Eigenthümlichkeit an sich trugen, noch für das Land von gestaltendem Einflusse waren, beschränken, sondern in den Kern der damaligen Zustände eindringen will, erübrigt selbst rücksichtlich der Regierungszeit des thatenreichen [Seite IX] Leopold VII. kein anderer Ausweg , als zu erörtern, welche Gesetze er seinem Lande gab, welche Rechtsverhältnisse bestanden, wie deren Cultur vor sich ging, nach welchen Institutionen, Sitten und Gebräuchen der Vasall, der Bürger, der Bauer, der Hörige lebte, wie sie ihre Rechtssphären gegen einander abgränzten; dann, durch welche Einrichtungen materieller und formeller Art diejenigen, welche einer weltlichen Obergewalt unterstanden, von jenen sich unterschieden, die unter dem Krummstabe lebten.

Für die Zeit der Habsburger, wo um Oesterreich ein so reicher Kranz von Ländern sich ansammelte, daß der Begriff der Ostmark zu nie geahnten Dimensionen und ihr Beruf zu einer viel höheren Potenz erwuchs, wird nun obige Aufgabe viel schwieriger und verwickelter. Das Materiale hiefür ist in solcher Fülle und Mannigfaltigkeit aufgespeichert, daß man in Verlegenheit geräth, wornach man den ersten Griff thun soll. Auch müßte dessen Bearbeitung in der Weise geführt werden, daß eine Art Doppelbewegung von den einzelnen Provinzen gegen das Centrum und umgekehrt statt fände, die so zu leiten und zu combiniren wäre, daß im rechten Momente die bezüglichen Abtheilungen zusammenträfen, um sodann zeigen zu können, wie sie sich gegeneinander abgestanden haben. Ein Beispiel mag dieß deutlicher machen, wobei es dem Verfasser wohl gestattet sein mag, sich zu diesem Zwecke die Grafschaft Tirol auszusuchen, welche hiefür besonders dienlich ist, da sie eine Art rechtsgeschichtlicher Musterkarte bietet.

Der Süden Tirols mit seiner theils romanischer, [Seite X] theils deutscher Abstammung angehörenden Bevölkerung, lebte bis zu Ende des dreizehnten Jahrhunderts fast durchgängig nach longobardischen Rechtsgebräuchen und Lehensgesetzen. Die aus solchem Ursprunge stammenden Gastaldionen und die von ihnen delegirten Gemeindevorsteher oder Scarionen waren die Verwalter und die Richter in ihrem Bezirke. Diese Rechtsgebräuche hatten sich dortselbst so gleichmäßig und in so bestimmten Formen fixirt, daß sogar die alte und für ihre Zeit ansehnliche Stadt Trient bis in spätere Jahrhunderte hinauf niemals eine eigene Stadtordnung hatte. Dagegen gab es im Thale von Valsugana mehrere Districte, wo nach salischen Gesetzen Recht gesprochen wurde (nebenbei bemerkt, vielleicht auch ein Fingerzeig, von woher die dortigen Einwanderungen und deutschen Sprachinseln geleitet werden könnten). Seit dem Ende des dreizehnten Jahrhunderts drang aus Italien das römische Recht vor, breitete sich vorerst der Heerstraße entlang aus und fand bald auch den Weg in die Seitenthäler. Und nun begannen die Fluctuationen und Mischungen der beiden Rechte, welche von höchstem Interesse, und zugleich ein Beweis sind, daß die österreichische Rechtsgeschichte nicht bloß in gewöhnlichem Sinne, d. h. örtlich genommen, ein Theil der deutschen Rechtsgeschichte ist, sondern auch Momente in sich faßt, welche in letzterer nirgends sonst zum Vorscheine kommen. Denn die Übernahme von Bestandtheilen aus dem römischen Rechte geschah anderwärts nur im mechanischen Wege; dieses Hin- und Widerwogen beider Rechte im Volksleben selbst (und bei den slavisch-deutschen und ungarisch-deutschen Angränzungen müßte sich diese Erscheinung gleichfalls zeigen) findet sich aber [Seite XI] nur auf österreichischen Gebietstheilen. — Das römische Recht und die germanischen (longobardischen) Rechtsgebräuche erhielten sich längere Zeit unvermittelt nebeneinander; es lag in dem Belieben der Parteien, zu bestimmen, nach welchem Rechte sie behandelt sein wollten. Dieser Zustand konnte jedoch nicht immer dauern, ohne Verwirrungen herbeizuführen. Durch das Bestreben, Ungewisses mittelst bestimmter Normen zu regeln, hervorgerufen, kamen immer zahlreicher und endlich massenhaft die Einzel-Statuten der Thäler und Gemeinden an das Tageslicht. Ein solches Statut nannte man ,,Carta di Regola." Diese waren je nach der Präponderanz des einen oder andern Elements sehr verschieden. Während zum Beispiele im Fleimserthale die germanische Anschauungsweise fortan überwog, galt für die Ortschaften, die längs den Geländen der Etsch sich hinzogen, vorzugsweise römisches Rechtswesen. Was sich bei diesen vielen Sonderungen noch allgemein Geltendes aufstellen ließ, fand seinen Platz und Ausdruck im Tridentiner Statut. — So weit der Süden.

Dem Norden war ein solcher Kampf fremd geblieben. Daher kam es, daß, da die deutschen Rechtsgewohnheiten unangefochten ihr Wesen treiben konnten und folglich von selbst zu fixer Consistenz herangediehen, keine Nothwendigkeit vorlag, solche Carte di Regola aufzustellen. Nur dort, wo aus örtlichen oder commerciellen Gründen ein privilegirter Bestand sich geltend machen wollte, wurden diese Vorrechte in bestimmte Satzungen gefaßt, und daraus entstanden dann die Städteordnungen, welche zum Theile noch in die Zeit der [Seite XII] Herzoge von Meran zurückreichen. Wo ein solcher Anlaß sich nicht zeigte, in den gewöhnlichen Ortschaften und Thälern, kam es nicht zu solchen Satzungen, weil sich eben da nicht, wie im Süden, etwas Fremdartiges, Feindseliges einschob, welches zu einer derartigen Formulirung gedrängt hätte. Zwar suchte der Gemahl der Gräfin Margaretha Maultasche, Markgraf Ludwig von Brandenburg, um die Mitte des vierzehnten Jahrhunderts (1352) zwischen den ihm unmittelbar unterworfenen Gemeinden und Bezirken einen Verband dadurch herzustellen, daß er mehrere gesetzliche Bestimmungen traf, welche für alle gemeinsam verbindlich waren; doch waren dieselben mehr politischer Natur und änderten nichts am bisherigen Rechtsverfahren. Es versteht sich aber von selbst, daß solche Districte, welche unter der Hoheit der Bischöfe von Brixen, Chur, Freising, Augsburg, Chiemsee, Salzburg u. s. f. standen, wieder ihre besondern Gebräuche hatten. Unter Kaiser Maximilian I. wurde die Zahl dieser Varietäten noch um zwei vermehrt. Die im Kriege gegen Ruprecht von der Pfalz (1503 — 1505) erworbenen Gerichte Kufstein, Kitzbüchel und Rattenberg brachten als ihr Gesetz die baierische Buchsage mit und behielten sie; damit aber ja keine Spielart fehle, so fügte es sich, daß, als (1518) das Gericht Ampezzo der Republik Venedig durch Eroberung abgenommen und zu Tirol geschlagen worden war, auf diesem Gebiete einerseits, und auf dem anstoßenden Gebiete der Aebtissin von Sonnenburg andererseits das römische Recht, und das altdeutsche Recht (und zwar in noch ganz unverkümmerter Gestalt), sich so zu sagen auf Sprungweite gegenüberstanden.[Seite XIII]

Diesen Sondergestaltungen des Rechtes in der Provinz entwickelte sich nun aber mit entgegenwirkender, centripetaler Richtung und Bewegung das österreichische Recht. Schon die Herzoge Leopold IV. und Friedrich IV., welche in Tirol residirten, gaben im Jahre 1404 eine Landesordnung hinaus, die sich den vom Markgrafen Ludwig erlassenen gesetzlichen Bestimmungen vervollständigend anreihte. Mögen auch diese sich vorerst noch hauptsächlich an die im Lande selbst bestandenen Verhältnisse gehalten haben, so trat dafür eine Beziehung zum Centrum unter Kaiser Maximilian I. um so deutlicher hervor. Die von ihm in Wirksamkeit gesetzte "Tirolische Malefiz-Ordnung" vom Jahre 1499 ist bereits in wesentlichen Puncten identisch mit der im Jahre 1514 publicirten Landgerichts-Ordnung für Oesterreich u. d. E." XIII* Hiebei ist noch folgender Punct hervorzuheben. Obiges Gesetz und das spätere Landlibell von 1511 galt nicht nur für den Norden der Grafschaft, sondern für das ganze Land. Zwischen den Bisthümern Brixen und Trient hindurch drängte sich dieses neue Gesetz nach dem Süden und breitete sich in den neuerworbenen s. g. wälschen Confinen aus, allen Präcedentien römischer Rechtsgebräuche zum Trotze. Selbst die genannten geistlichen Fürstenthümer ließen sich herbei, bedingnißweise und in gewissen Puncten sich nach demselben Gesetze zu richten. Dadurch, noch mehr durch die Landesordnung von 1526 und die reformirte Landesordnung von 1573, [Seite XIV] so wie durch die spätern vom Landesfürsten und den Ständen ausgegangenen Anordnungen vervollständigte sich das Provinzial-Statut, und drängte die früheren kleinern Statuten mit ihren Sonderbestimmungen immer mehr in den .Hintergrund. — Doch sollte sich der Kreis bald noch mehr erweitern.

Seitdem Tirol im Jahre 1665 aufgehört hatte, von eigenen Erzherzogen als Landesfürsten verwaltet zu werden, und von da an ohne Unterbrechung in den Verband der Erbländer eintrat, häuften sich immer mehr die von der Centrale ausgehenden Bestimmungen und Gesetze, welche als gemeinsames Band gleichmäßig sich durch alle erbländischen Provinzen zogen. Zur Zeit Josephs II. hatten sie schon bei weitem das Übergewicht erlangt und löschten einen Paragraphen nach dem andern aus dem Landesstatute, gerade so wie dieses es mit den Particular-Ordnungen der Städte und mit den Carte di Regola der Thäler gemacht hatte. Ohne ausdrücklich aufgehoben zu werden, konnte das Specielle immer weniger sich geltend machen, weil das neue Allgemeine ihm aller Orten die Ausgänge vertrat. Endlich im Jahre 1815 wurde auch mit den letzten Überresten provinziellen Sonderrechtes ausgeräumt, und das neue österreichische Recht allein als geltend verkündiget. — Damit war dann in der Provinz Tirol dieser Entwicklungsproceß zu seinem endgiltigen Abschlusse gelangt

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Ein ähnlicher Verlauf hat wohl auch in den anderen Provinzen stattgefunden, und um nur Eines zu erwähnen, so wurde erst unlängst von Joseph Chytil in seiner [Seite XV] Abhandlung: ,,Die Landesordnungen des Markgrafthums Mähren von der ältesten Zeit bis zum Jahre 1849"XV* ein höchst interessanter Beitrag hiefür geliefert. Namentlich sind durch die im sechzehnten Jahrhunderte vom Landesfürsten angeordneten Revisionen der Landesordnungen jene Übergänge , welche dem Einströmen der allgemein-österreichischen Gesetzesbestimmungen die Thüre öffneten, deutlich vor Augen gestellt.

Um aber zum Ausgangspunkte zurückzukehren, so muß man sagen, daß alle diese Erscheinungen mit der Geschichte Oesterreichs im Großen im innigsten Zusammenhange stehen. Jedesmal, wo eine ihrer Epochen abgelaufen war, folgte ihr ein Umschwung in den Rechtsverhältnissen des Reiches auf dem Fuße nach, wenn gleich die legislatorische Formgebung, als vollendete Wirkung dieser Ursache, manchmal erst Jahrzehnte nachher zu ihrem Abschlusse kam. Mag man an den Regierungs-Antritt Ferdinands I. oder die Thronbesteigung Maria Theresia’s sich halten, so wird man finden, daß gleichzeitig eine Bewegung eintrat, welche für das Staatsrecht sowohl, als für das Privatrecht eine wesentliche Umgestaltung schuf. Diese vom Centrum ausgehende Bewegung suchte sich mit stets verstärktem Wellenschlage zusehends ein größeres Gebiet, überfluthete zuerst einzelne Provinzen, dann die gesammten s. g. deutschen Erblande, bis sie endlich in unserer Zeit, in welche eine neue und vielleicht die bedeutsamste Epoche [Seite XVI] Oesterreichs fällt, das ganze Territorium des Reiches bis zu seinen Gränzen ausfüllte.

Damit ist denn auch die österreichische Rechtsgeschichte zu ihrer vollen Reife gediehen. Dennoch ist sie noch immer eine Res nullius. Möchten doch endlich unsere Juristen sich herbeilassen, sie zu occupiren![Seite 1]

I.

Seit der unter der Kaiserin Maria Theresia durchgeführten Studienreform bis zum Jahre 1807 wurde an der juridischen Fakultät in Wien die deutsche Reichsgeschichte das deutsche Staatsrecht und die sogenannte Reichspraxis gelehrt, letztere mit besonderer Rücksicht auf den Dienstantritt beim Reichshofrath. Diese Einrichtung hatte ihre natürliche Erklärung in dem Umstande, daß Wien nicht nur die Hauptstadt der österreichischen Monarchie, sondern seit Jahrhunderten auch die Residenz des römischen Kaisers und der Sitz der obersten Reichsbehörden war. Die Rheinbundsacte und die Auflösung des Reichsverbandes hatte zur Folge, daß, einer allerhöchsten Entschließung vom 4. März 1807 gemäß, obige Lehrkanzeln aufgehoben wurden. Gleichwohl hatten sich diese Vorträge so sehr in die damalige Zeit eingelebt, daß sogar der Vorschlag laut wurde, an deren Stelle das Rheinbundsrecht als juridischen Lehrgegenstand einzuführen, wobei es denn freilich genügte, auf die handgreifliche Unschicklichkeit eines solchen Ersatzes bei solchen Zeitverhältnissen hinzuweisen, um ihn fallen zu lassen. Dabei blieb es dann, über vierzig Jahre hindurch, bis auf die neueste Zeit. Unseren Tagen war es vorbehalten, der deutschen Reichs- und Rechtsgeschichte wieder Geltung zu verschaffen und ihre Vertretung auf der Katheder einem der ersten GelehrtenAnm. Speer Deutschlands anzuvertrauen, dessen Vorträge nunmehr seit [Seite 2] einem Jahre in weiten Kreisen die Anerkennung gefunden haben, die man dem Fache, wie dem Vertreter desselben so gerne zollt. Wir erblicken hierin ein in mehrfacher Hinsicht erfreuliches Zeichen der Zeit und wollen nicht verhehlen, daß wir von der Bereitwilligkeit, mit welcher man den rechtsgeschichtlichen Studien die seit Langem verschlossene Thüre öffnet, sie doch wenigstens wieder einläßt und ihre Anliegen hört, einen großen Gewinn nicht nur für die Wissenschaft, sondern auch für das Leben erwarten. Denn es handelt sich hier nicht um einen alleinstehenden Fall; vielmehr gewinnt das historische Recht allerwärts in Deutschland mehr und mehr Boden, und selbst an Orten, wo man dergleichen zu hören gar nicht gewohnt war, sind erst in jüngster Zeit Stimmen laut geworden, welche daran erinnern, daß das Eigene, Besondere neben dem abstract Allgemeinen im Rechte doch auch von Werth sei. Wir meinen damit nicht etwas Polemisches zu sagen, wir wollen nur die Thatsache aussprechen, daß die Lehre des geschichtlichen Rechtes sich mit Glück die Bahn zu brechen beginnt, und daß diese Erscheinung nicht vereinzelt ist. Ja noch mehr. Fast scheint es uns, daß die Wiedergewinnung der historischen Basis und deren Anwendung nach den Forderungen der Vernunft und der äußeren Verhältnisse den Dämon, der jüngst noch die schönsten Länder Europa’s verheerte, zwingen würde, sich selbst in den Abgrund zu stürzen, gleich der Sphinx von Theben, als sie ihr Räthsel gelöst fand. Freilich ist diese Lösung weder so leicht noch so kurz abgethan, als diejenige, durch welche Oedipus sein Land befreite.

"Woher es doch kommen mag, daß wir kein Buch über österreichische Rechtsgeschichte haben?" Auf allen Wegen unserer geschichtlichen Studien stellte sich uns diese Frage entgegen und wir wußten nicht, sollten wir sie als Mahnung nehmen [Seite 3] oder als Räthsel. Es verdroß uns aber, daß uns zu wiederholten Malen, als wir mit dieser Frage hervortraten, der fertige Einwurf entgegengehalten wurde: es gebe eben keine österreichische Rechtsgeschichte, es gebe nur eine (im frühern Sinne) deutsch-erbländische, eine magyarische, eine slavische, eine lombardische und vielleicht noch einige, die sich wohl coordiniren, aber nicht unter ein zwingendes System bringen ließen. — Liegt Wahrheit in diesem Einwurfe? Wir bezweifeln es, und es will uns eher bedünken, daß nur die Furcht vor der Schwierigkeit der Lösung es ist, durch die man sich verleiten läßt, sie lieber gleich von vorneherein für unmöglich zu erklären, eine Wendung, die freilich schon alt und vielverbraucht und sogar in manchen Fabeln zu finden ist. — Verhielte sich die Sache wirklich so, wie dieser Einwurf sagt, wohin kämen wir am Ende mit einer österreichischen Geschichte überhaupt? Oder stellt man sich wirklich vor, daß man eine solche Aufgabe nicht anders angreifen könne, als daß man sie auf vier oder noch mehr Parallelcolumnen bis zur Neuzeit heraufführe? mit andern Worten: daß man sie an mehreren Orten zugleich Wurzel schlagen und die verschiedenen Pflanzen neben einander emporwachsen lasse, um dann bei gelegener Zeit sie alle mit einer Hand zu fassen und zu sagen: seht, das ist die österreichische Geschichte? Wir glauben nicht, daß es Jemand ertrüge, wenn man ihn für so naiv hielte. Es gibt ja anerkanntermaßen noch einen andern Modus, dieser Aufgabe beizukommen. Man hebt ganz bescheiden mit der karolingischen Ostmark, oder, wenn man eine Unterbrechung vermeiden will, mit des Markgrafen Burkhard anspruchslosen Besitzungen zwischen der Enns und Erlaf an, und kann doch sicher sein, schließlich bei einem Kaiserreiche anzulangen, welches, der Stolz und die Hoffnung seiner Völker, unter den größten und mächtigsten Staaten Europa’s in erster [Seite 4] Reihe vortritt, dessen wetterdichter Bau das Bollwerk der Sitte und der Hort der höchsten sittlichen Güter ist, und dessen Geschichte sich eben so wenig nach einzelnen Provinzen auftheilen läßt, wie die Krone seines Herrschers und wie der Ruhm seiner vergangenen Tage.

Sollte es nun mit der Geschichte des Rechtes, die doch nur ein Theil des Ganzen ist, so völlig anders beschaffen sein? Wir können es nicht glauben und mögen es uns auch nicht versagen, beinebens auf den 1. Mai 1853 hinzudeuten und zu bemerken, daß durch ihn und seine segensreichen Folgen dem Gebäude der Rechtsgeschichte ein Schlußstein eingefügt wurde, welcher dem der Geschichte des Reiches im Großen ganz analog ist. — Doch, wir halten uns hier bei einer Möglichkeit auf, welche zu bestreiten vielleicht jeder tiefer Blickende nicht im Ernste gemeint ist, und deren Durchführung im Einzelnen außerhalb unserer Aufgabe liegt. Wir kehren zu der früher besprochenen Thatsache zurück, daß die österreichische Rechtsgeschichte bisher weder auf der Katheder noch in den Bücherkatalogen einen Platz erhalten hat. Beide Erscheinungen waren im unläugbaren Zusammenhange; denn hätte die inländische Rechtsgeschichte ihren Weg zur Lehrkanzel an der Universität gefunden, so würde eine systematische Darstellung und deren Veröffentlichung nicht lange haben auf sich warten lassen. Dieser Umstand mußte uns aber billig um so mehr Wunder nehmen, da die Wiener Universität niemals, gleich den andern, bloße Landesuniversität, sondern von jeher, und noch lange bevor der Gedanke der einheitlichen Monarchie seinen concreten Ausdruck gefunden hatte, im eminenten Sinne eine Reichsanstalt gewesen und eben in dieser Eigenschaft aus Ungarn, Kroatien, Steiermark, Kärnten, Krain mit Geldzuschüssen versehen worden war. Dennoch hatte sie sich nie mit einer Rechtsgeschichte befaßt, ja sogar bis zu der im [Seite 5] Laufe dieses Jahrhunderts abgeschlossenen Codification des Civil- und Strafrechtes das bestandene profane Recht ganz oder zum größeren Theile ignorirt. Je weiter wir in der Geschichte zurückgingen, umso greller, auffallender zeigte sich dieser Gegensatz. Nicht zufrieden mit dieser negativen Antwort stellten wir an die Geschichte die positive Frage: worin also bestand die Lehre des Rechtes in früherer Zeit an der Wiener Universität? — Wir können nicht läugnen, daß wir hiebei auf überraschende Ergebnisse und auf eine Folgenreihe verschiedener Systeme stießen, die eben so seltsam als schroff gegen einander abstanden.

Wir haben uns vorgesetzt, eine Darstellung derselben den Lesern vorzuführen, wobei wir, da es sich um einen Zeitraum von nahezu fünfhundert Jahren handelt, und die Bestimmung dieser Blätter ein Breiteres nicht gestattet, nur die Umrisse zeichnen, auf manches Bedeutsame nur flüchtig hindeuten, dennoch aber hoffen wollen, daß es zum Frommen gereiche, den Bildern vergangener Zustände im Vorübergehen einen Blick zu weihen. Die Necromantik ist ja weder unerlaubt noch schädlich, welche die Geisterstimmen der Geschichte zu sich ruft, ihre Aussprüche hört und sich von ihnen erzählen läßt, wie unsere Väter dachten, fühlten, in welchen Verhältnissen sie sich bewegten, welche Gesetze sie sich dafür schufen.

II.

Obgleich die Stiftungsurkunden der Universität in Wien vom Jahre 1365 und 1384 und eben so die Statuten vom Jahre 1389 die doppelte Wirksamkeit der juridischen Fakultät für das Kirchenrecht und für das römische Recht ausdrücklich vorgesehen hatten, so wurde doch von da an noch durch ein volles Jahrhundert kein Civilrecht, sondern nur Kirchenrecht [Seite 6] gelehrt. Der Gründe hiefür waren mehrere: Vorerst das Beispiel der Pariser Universität, deren Einrichtung im Allgemeinen zum Vorbilde genommen ward und bei welcher das Civilrecht geradezu ausgeschlossen war. Sodann der Mangel an Civilrechtslehrern, welche nur aus Italien hätten berufen werden können, wozu aber die Mittel nicht ausreichten, indem von jeher und bis zur Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts Ein Professor in Padua oder Bologna ein größeres Einkommen hatte, als so manche Universität Deutschlands im Ganzen. Man hätte denn einen Einheimischen in das Ausland schicken wollen, damit er sich dort ausbilde und sodann sein Lehramt im Inlande antrete. In ähnlicher Weise hatten auch an der Universität in Prag erst seit dem Jahre 1390, also dreiundvierzig Jahre nach ihrer Gründung, durch Heinrich aus Schüttenhofen die ordentlichen Vorlesungen über das Civilrecht aufgenommen werden können. Neben diesen äußern Anlässen bestand aber für dieselbe Erscheinung noch ein sehr wichtiges inneres Motiv. Vorträge über das römische Recht an der Wiener Universität konnten damals wohl einen wissenschaftlichen, nicht aber einen praktischen Werth haben. Während die kirchliche Jurisdiction, und sohin das Kirchenrecht eine sehr weitverbreitete und wichtige Anwendung hatte, galt nicht das Gleiche vom römischen Rechte. Vielmehr bediente man sich in profanen Rechtssachen der besondern, in vielen Einzelnheiten von einander abweichenden Landesgesetze, Handfesten, Statuten, Gewohnheiten. Nicht nur die Länder, sondern auch die einzelnen Städte und vorzüglicheren Ortschaften hatten hiefür ihre eigenthümlichen Ordnungen, welche wesentlich auf germanischen Rechten, Rechtsanschauungen, Gebräuchen basirt waren. Das römische Recht war ungekannt und ungebraucht, während es in Italien seit der Mitte des 12. Jahrhunderts immer mehr in Gang gekommen, vielleicht niemals [Seite 7] ganz aufgegeben worden war. Nur in jenen Theilen des damaligen habsburgischen Besitzthums, in welchen romanische Abstammung und Sprache sich bemerklich machte, konnte man einen Zug nach dem römischen Rechte wahrnehmen, jedoch ohne große Bedeutung und in seltsamer Mischung mit dem altdeutschen Rechte. Man richtete dort nach beiderlei Rechten je nach dem Belieben der Partei. Letztere brachte ihr Anliegen vor und verständigte den Richter, sie wolle eine Entscheidung nach dem salischen, longobardischen oder nach dem römischen Rechte (se vivere lege salica, longobardica, oder se vivere lege romana). Dieser Erklärung gemäß wurde dann die Procedur eingerichtet. Das deutsche Recht überwog übrigens noch um jene Zeit, und man kann aus den noch vorhandenen, Süd-Tirol betreffenden Urkunden das Vordrängen des römischen Rechtes dortselbst Schritt für Schritt und Thal für Thal verfolgen. Doch eine solche Untersuchung gehört in eine ,,Rechtsgeschichte; gewiß ist es aber, daß das fremdländische Recht die südlichen Gebirgsabhänge der rhätischen Alpen noch nicht überschritten hatte. — Daß aus diesem Grunde, d. h. wegen Abgang eines praktischen Zweckes , das Civilrecht in Wien nicht vorgetragen wurde, ist nicht bloße Muthmaßung, sondern man kann dieß durch analoge, anderwärts vorgekommene Beispiele belegen. In Frankreich trat der gleiche Fall ein. Nicht nur war schon im Jahre 1218 das an der Pariser Universität auftauchende römische Recht verboten worden, sondern noch im Jahre 1433 wurde dessen Lehre bei der Schule zu Caën eingestellt (comment ledit estude ne seroit mie utile pour le pays de Normandie qui est tout reglé par Coustumes).

Verhielt sich nun dieses so, wie eben gesagt ward, so drängt sich zunächst die Frage auf: warum lehrte die Facultät nicht das Landrecht? Darauf kann man nur erwidern, daß ein [Seite 8] solches Verlangen gänzlich gegen die Anschauungsweise jener Zeit verstoßen hätte. — Wir müssen diesen Umstand etwas näher in’s Auge fassen; denn wir sind nunmehr bei dem Cardinalpunct einer Frage angelangt, die sich von da an Jahrhundert nach Jahrhundert wiederholte, und eben weil sie, — selbst bei ganz geänderten Zeitverhältnissen — stets im verneinenden Sinne beantwortet wurde, zur Folge hatte, daß die juridische Facultät so lange Zeit hindurch fast bedeutungslos blieb und bei dem im Jahre 1752 von außen erfolgten Anstoße gänzlich und geräuschlos zusammenfiel.

Ein Haupthinderniß gegen die Zulassung des gemeinen Rechtes zur Universität war die Sprache. Die Vulgär- (d. i. Landes-) Sprache hatte principiell, ganz unabhängig von dem Werthe ihrer Leistungen, keinen Zutritt zur Schule. Die Schulen waren vielmehr dafür da, damit der Schüler, als unerläßliche Vorbedingung des gelehrten Studiums, sein Deutsch gegen das Latein vertausche und aufhöre ein Barbar zu sein (ex barbaro latinus factus sum, sagte noch der Bischof Johann Fabri von Wien in einer kurzen Selbsterzählung seiner Studienjahre). Dieser Grundsatz galt so allgemein, daß in allen Schulen jener Zeit Latein gelehrt wurde, und daß es deutsche Schulen, in unserm Sinne, gar nicht gab. Selbst in der Bürgerschule bei St. Stephan und in den alten Schulen bei St. Michael und im Spital wurde damals Unterricht im Latein ertheilt. Wie gegen die Vulgärsprache, eben so vornehm betrug sich die Universität gegen die Leistungen derselben. Nicht nur nahm sie nie den entferntesten Theil an den Producten deutscher Muse und deutscher Sprache überhaupt, sondern sie hielt sie gar nicht für ebenbürtig. Es lag dieser Ansicht die Anschauung zu Grunde, daß es wohl erlaubt sei, die Schwänke und Redeweise der lustigen Person und ihrer Gefährten, oder die Reime [Seite 9] eines Minnesängers gewähren zu lassen und anzuhören; daß aber deren Verpflanzung auf die Lehrkanzel als ein Verstoß gegen die Würde der Universität gegolten hätte, über den das gesammte Collegium der Doctoren in ein einhelliges Anathema ausgebrochen wäre. Noch im sechzehnten Jahrhundert nannte der Doktor und Professor der Medicin, Wolfgang Latz, die Lieder, mit denen Meistersänger die Wallfahrt und die Abenteuer Albrechts IV. im gelobten Lande feierten, kurz und wegwerfend "Possenreißereien" (nugas).

Er frägt sich: lag dieser Anschauung nur eine gelehrte Laune der Doctoren, oder ein tieferes Motiv zu Grunde? — Wir werden versuchen, das Letztere darzuthun.

Es galt als Princip im Mittelalter, daß bei der Stiftung einer Universität (in der Regel) zwei Mächte thätig sein mußten: der Papst und der Kaiser. Über den erstern Punct können wir uns ganz kurz fassen, denn es wird hier Niemand eine Darlegung über diese, nach unserer Ansicht vollberechtigte Betheiligung der Kirche verlangen, noch die Thatsache selbst bezweifeln. Eben so naheliegend ist ohne weitere Erörterung die Hinweisung, daß die Sprache der Kirche die lateinische war. — In Betreff des zweiten Punctes werden wir ebenfalls kurz sein können. Der Kaiser galt als das weltliche Oberhaupt der abendländischen Christenheit. Gab es auch Länder, die nicht unter seiner Oberherrschaft standen, so war dieß mehr nur eine Exemtion, fast eine Irregularität, und nach den Begriffen jener Zeit im Allgemeinen mochte die Gränze des römischen Reiches wohl nicht genau geographisch formulirt sein. Man dachte sich nur, daß sie weit, sehr weit reiche, wohl bis an das Meer und bis zu den Gränzen der Heidenschaft. Diese Anschauung, von welcher, wie bekannt, selbst noch bei Kaiser Maximilian Reminiscenzen auftauchten, stammte daher, weil der Kaiser der [Seite 10] unmittelbare Nachfolger der altrömischen Imperatoren war. Die Kirche und das Reich füllten—die normalen Verhältnisse betrachtet—nach der Vorstellung des Mittelalters, das christliche Abendland aus. — Von diesen beiden obersten Mächten hingen die Universitäten ab, ihrer Bewilligung war deren Errichtung ausdrücklich vorbehalten und in ihrem Dienste wirkten sie. Es ist daher höchst bezeichnend, daß sogar noch in späterer Zeit die Vornahme von Reformen an der Pariser Universität durch Ludwig XI. und Heinrich IV. mit dem Beisatze erfolgte: der König sei hiezu berechtigt, denn er sei der "Imperator" in seinem Reiche.

Daraus erklärt es sich auch, daß die Universitäten des Mittelalters nicht eine nationale Richtung, sondern eine Weltstellung hatten und in enger Solidarität unter einander standen. Ein Doctor aus Neapel und ein Doctor aus Oxford standen sich näher, als jeder aus ihnen zu irgend einem seiner Landsleute, der aber in der Vulgärsprache schrieb. Um so weniger konnte bei einer solchen Allgemeinheit der Anschauung das vulgäre Recht mit seinen Besonderheiten, dieses Product von Verhältnissen und Interessen, welche als weit unter dem Höhepuncte der Universität gelegen betrachtet wurden, Aufnahme bei ihr finden. Es galt vielmehr als selbstverständlich, daß die Schule, in so ferne bei ihr Recht gelehrt wurde, nur zwei Gattungen desselben kannte, das päpstliche Recht und das kaiserliche Recht (jus pontificium, jus caesareum).

III.

Also, seit dem Zeitpuncte, da die juridische Facultät in Wien ihre geregelte Wirksamkeit begonnen hatte, d. i. seit 1402, lehrte sie bis zu den letzten Jahren desselben Jahrhunderts nur das Kirchenrecht, nämlich: das decretum Gratiani, die [Seite 11] Decretalen, dann abgesondert das sechste Buch der Decretalen (von Bonifaz VIII. 1298 an die Schule von Bologna hinausgegeben), welches man auch kurzweg sextus oder jus novum nannte, und die Clementinas, d. h. die Beschlüsse der unter Clemens V. gehaltenen Generalsynode von Vienne (an die Schule von Bologna von Johann XXII. hinausgegeben im Jahre 1317). — Die Betheiligung der Universität an den Concilien zu Pisa, Constanz, Basel, bei denen sie ein wichtiges Wort mitsprach, veranlaßte und förderte die ausschließliche Richtung der Facultät für das geistliche Recht in dem Maße, daß sie sich damals trotz der Doppelbestimmung ihrer selbstgegebenen Statuten für beide Rechtszweige Facultas juris canonici nannte, dadurch offen andeutend, daß sie die Ausschließlichkeit ihrer Verwendung für den Dienst der Kirche auch noch insbesondere hervorgehoben und betont wissen wolle.

Zur Richtschnur bei der Lehre dieses Rechtes galten folgende Grundsätze: der Stoff der Lehrvorträge war nicht unter eine bestimmte im vorhinein ausgemessene Zahl von Professoren vertheilt. Das Lehrpersonale wuchs und nahm ab je nach der Gunst der Zeiten. Diese Einrichtung war allen Facultäten gemein und erwies sich als so elastisch, daß z. B. die artistische (philosophische)Facultät, welche am 1. September 1390 zwanzig Lehrer (d. i. wirklich Vortragende Doctoren, actu regentes) zählte, im Jahre 1452 auch deren hundert und drei vertrug, welche freilich im nächstfolgenden Jahre auf zwei und achtzig sich minderten, bis 1476 aber wieder auf hundert und fünf stiegen. Eine Zu- und Abnahme in solchen Dimensionen zeigte sich nun freilich bei der juridischen Facultät nicht, aber doch war das Verhältniß ganz analog, weil jeder, der die Licenz erhalten hatte, nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet war, zeitweise wenigstens vorzutragen. Jeder Licentiat stand in einer [Seite 12] doppelten Beziehung, in einer allgemeinen und in einer speciell beschränkenden. Die Licenz gab einerseits das Recht, an jeder Universität zu lehren. Dieses Recht ertheilte die Kirche, und nur sie allein konnte es ertheilen; denn seitdem die Allgewalt des römischen Kaisers mehr und mehr auf Deutschland und einen Theil Italiens zurückgestaut und in vielen Gebieten zur Fiction geworden war, war nur mehr die Kirche die Macht, welche das gesammte Abendland umfaßte. Deßhalb, und weil die Schulen ohnedieß noch zum größern Theile auf dem Boden der Kirche standen, ging die Licenzertheilung von ihr aus, durch die Person des Kanzlers. Diesem allgemeinen Standpuncte stand der specielle der einzelnen Corporationen entgegen, indem jede Universität den bei ihr Graduirten in ihrem Kreise gebannt hielt und ihm nicht gestattete, an einem andern Orte seine Licenz auszuüben ohne ihre besondere Bewilligung. Innerhalb der Fakultät, bei der er Licentiat geworden war, mußte er auch wirken und lehren; durch einen Eid mußte er dieses beim Antritte des Grades bekräftigen. Denn die Facultät, und in größerem Kreise die Universität, war die Familie, welcher gegenüber der Einzelne nicht mehr vollkommen sui juris war, welche vielmehr sein ganzes Wirken für sich in Anspruch nahm, welche ihn dafür aber auch in allen seinen Lebensvorkommnissen vertrat und schützte. — Die Licenz der Kirche war sohin die allgemeine, befähigende Vorbedingung; die Aufnahme bei einer bestimmten Facultät war die Activirung derselben für einen concreten Fall, welche dem Geiste der Zeit gemäß zunftartig gebunden war.

Im Innern dieses Kreises war die Bewegung frei, und eine gleichbleibende Auftheilungsart des Lehrstoffes schon wegen der steten Veränderlichkeit der Zahl der Graduirten, gar nicht möglich. Jeder Doktor konnte vortragen was ihm beliebte, [Seite 13] mochte er nun das ganze Thema vornehmen, oder Bruchstücke desselben, oder Commentare, und zwar unbekümmert, ob ein anderer Doktor über denselben Gegenstand schon vortrug oder nicht. Ein eigenes Statut erklärte die Concurrenz unter den Doktoren für vollkommen frei. Nur machte die Fakultät es sich zur Pflicht, dafür zu sorgen, daß stets Einer aus ihnen da war, welcher binnen zwei Jahren die Dekretalen, und ein Anderer, der binnen drei Jahren das decretum Gratiani vollendete. Diese durften auch die Ordnung nicht verkehren, sondern waren verhalten, nach der Folge des Textes ohne Unterbrechung vorzuschreiten. Dafür erhielten sie ein bestimmtes Salar und hießen "ordinarie legentes" zum Unterschiede von allen übrigen, welche nicht besoldet und später "außerordentliche Lehrer" genannt wurden.

Kein Doctor durfte zum Vortrage andere Behelfe mitbringen, als den Text des Gesetzes; die Erklärung mußte er frei und auswendig geben; nach Heften vorzutragen oder zu dictiren war verboten. Der Grund dieser Einschränkung war jedoch ein anderer, als man vielleicht glauben möchte. Denn zur Zeit, als es nur noch geschriebene Bücher gab, bildeten die Regeln und Vorsichten, an welche von der Universität aus das Dictiren eines Buches (pronuntiatio libri) gebunden war, die Censur gegen deren Vervielfältigung, vorzüglich aus Rücksicht für die Correctheit. Indem man das Nachschreiben der Vorlesungen hinderte, wollte man nur incorrecte Bücher hintanhalten.

Jeder Doktor bekam von jedem seiner Schüler jährlich als Minimum einen ungarischen, d. i. Goldgulden, Honorar (collecta, pastus) was für jene Zeit ein bedeutender Betrag war. Doch war der ausgenommen, welcher schwor, daß er arm sei.

Den Lehrenden gegenüber waren die Lernenden ebenfalls [Seite 14] völlig ungehemmt. Jeder Schüler konnte hören wen, wie lange und in welcher Ordnung es ihm beliebte. Nur für die Ertheilung des Grades waren einschränkende Bedingungen festgesetzt. Um Bachalarius zu werden, mußte man drei Jahre hindurch die Decretalen und Clementinas, für die Licenz aber auch noch das decretum Gratiani gehört und in Allem sieben Jahre frequentirt haben. Während dieser Zeit mußte man mehrere Übungen und Disputationen mitgemacht haben und über alles dieß Zeugnisse aufweisen können, welche jedoch sehr unregelmäßig, je nach dem Begehren des Schülers, für drei, vier, auch sieben Jahre ausgestellt wurden, und nur über den Besuch der Vorlesungen und Übungen und über das Betragen sich aussprachen. In diesen beiden Puncten aber war man sehr strenge. Ein geringes Vergehen konnte die Retardation oder Suspension vom Grade nach sich ziehen, und wer vierzehn Tage ohne Entschuldigung wegblieb, dessen Sitz im Auditorium wurde cassirt.

Galten die eben erwähnten Bestimmungen auch nur für die Graduanden, so enthielten sie doch in so ferne einen Zwang für Alle, als nicht leicht Jemand damals studirte, ohne einen Grad, wenigstens den des Bachalariats, nehmen zu wollen. Es war dieß so allgemein angenommen, daß auf manche Vergehen nur die Strafe der Retardation, Suspension oder Ausschließung vom Grade gesetzt war, weil man damit Jeden treffen zu können glaubte. Gab es aber gleichwohl Jemanden, der keinen Grad nehmen, oder — was häufig vorkam — der über drei oder sieben Jahre studiren, oder endlich, der nur vorübergehend hier hören wollte, für den gab es gar keine Einschränkungen. Man ging hierin so weit, daß es Jedem gestattet war, an jedem beliebigen Tage des ganzen Jahres sich einschreiben zu lassen und einzutreten; denn wie er dann die Nachweisung über die geforderte Anzahl von Besuchjahren und [Seite 15]Vorlesungen beibringen wolle und könne, das blieb seine Sache.

Zwischen dem Schüler und dem Doctor standen, den Übergang vermittelnd, der Bachalarius und der Licentiat. Letzterer unterschied sich von einem Doktor nur durch den Rang, er hatte alle Prüfungen durchgemacht, aber den Act der Promotion noch nicht vorgenommen. Die Bachalarien aber waren nur eine höhere Kategorie von Schülern und hießen daher auch "Archischolares". Die einen sowohl als die andern trugen auch vor, jedoch nicht selbständig , sondern unter Anleitung eines Doctors, den sie sich selbst wählen mochten. Auch stand es nicht in ihrem Belieben, sich den Stoff oder das Buch auszusuchen, noch weniger mit einem andern Doctor zu concurriren, sondern sie mußten sich darum melden und zuwarten, ob es ihnen die Facultät gestattete. Ein Doctor, der berühmt oder gesucht war, hatte oft eine Menge Licentiaten und Bachalarien zu seiner Disposition, die alle in seinem Fache und unter seiner Anleitung lehrten oder repetirten. Diese zusammen stellten die Lehrkanzel eines bestimmten Faches vor, und der Doctor, der an ihrer Spitze stand, hieß davon regens cathedram, oder regens schlechtweg. — Die Bachalarien hatten ferner die Aufgabe, in den Winter- und Sommerferien Vorträge und Übungen zu halten; denn nur die eigentlichen Doctoren konnten, wenn sie wollten, von den Ferien Gebrauch machen, Ferien der Schule gab es nicht. Wiederum waren die Bachalarien diejenigen, welche an den allwöchentlich am Donnerstage stattfindenden Übungen der Schüler besonders thätig waren, ihnen Aufschlüsse, Erklärungen gaben und Wiederholungen hielten, die, wenn sie genau in der Form einer strengen Prüfung, gleichsam als ihr Vorbild vorgenommen wurden, "resumtiones" hießen. Kurz, sie hatten die eigentliche [Seite 16] dialektische Abrichtung der Schüler, die Technik ihres Unterrichtes auf sich und gingen hierin den Lehrern, d. i. Meistern, als Gesellen (Fellows) an die Hand. In einem Schriftstücke vom Jahre 1508, das sich der deutschen Sprache bedient, nennen sie sich selbst ausdrücklich "Gesellen".

Da wir nun das ganze Personale der Facultät beisammen haben, wollen wir sie auch bei einer ihrer gemeinschaftlichen Versammlungen beobachten.

Es war die Aufgabe jedes Lehrers, von Zeit zu Zeit eine öffentliche Disputation zu halten oder zu leiten. Bei einem solchen Akte waren alle Doctoren, Bachalarien und Schüler gegenwärtig. Die Erstern mit dem schwarzen Doctormantel (cappa, tabarrum) und mit dem Barret nahmen auf hochgestellten Lehnstühlen Platz, welche längs den Wänden des Zimmers im Kreise herumstanden. Auf den Querbänken saßen voran die Bachalarien, hinter ihnen die Schüler, und zeichneten sich dadurch vor den Schülern der Artistenfacultät aus, welche in den ersten Zeiten sich bequemen mußten, auf dem Boden zu lagern. Hieraus bestieg der Doctor, welcher die Disputation abhielt und ihr Präses war, die Katheder, legte den Text des Gesetzes nieder, hob sich eine Stelle heraus und formulirte hierüber eine "quaestio", deren nähere Entwicklung, wenn er eine solche vornahm, "determinatio" hieß. War dieß geschehen, so begann das Amt der Bachalarien, welche in dieser Eigenschaft Respondenten genannt wurden und sich in Defendenten und Opponenten theilten. Zu diesem Behufe war ihnen eine eigene, niedriger gestellte Katheder eingeräumt, auf welcher einer aus ihnen seine "argumentatio" für oder wider vortrug und seinen Gegner erwartete. Hatte aber der Kampf in schnellen Fragen und Antworten zu geschehen, so bestiegen beide Streithähne (wir bedienen uns hierbei eines in den Facultätsacten öfter [Seite 17] vorkommenden und ernsthaft gemeinten Ausdruckes) die Katheder und stellten sich einander gegenüber; geriethen sie aber von der Frage ab oder excedirten sie in dem Eifer des Kampfes, so war es Sache des Doctors, sie wieder auf den Ansgangspunct zurückzuführen oder ihnen Stillschweigen aufzuerlegen. Schien sich die Sache zu keinem regelmäßigen Verlaufe anzulassen oder verwickelte sie sich dergestalt, daß eine Lösung nicht abzusehen war, so fällte der vorsitzende Doctor einen Entscheid, dem sie sich fügen mußten. Es war aber eine neben manchen andern Einzelnheiten an das Ritterwesen und die Turniere erinnernde Sitte, daß sie bei regelmäßigem Verlaufe der Disputation statutarisch verpflichtet waren, dieselbe mit einer courtoisie, nämlich mit einer Anempfehlung (recommendatio) des Gegners zu beendigen. Auf diese Art wurden mehrere solche "quaestiones", welche die Naivetät jener Zeit wohl auch geradezu "sophismata" nannte, ausgefochten, bis endlich einer der Doktoren oder ältern Bachalarien den Vorgang mit einer Recommendation des Präses und seines Faches schloß.

Diese Übungen, welche man in bevorzugendem Sinne "actus scholasticus" nannte, wurden oft auch in einer Kirche, bei St. Stephan oder bei den Dominicanern abgehalten und characterisirten dadurch in doppelter Hinsicht die ganze Richtung der Schule jener Zeit. Die Universität und die damalige juridische Facultät insbesondere war ein thätiges Glied, sie war der Arm der streitenden Kirche. Je mehr sie sich an den kirchenrechtlichen Fragen, die auf den Concilien des fünfzehnten Jahrhunderts zur Sprache kamen, betheiligte, um so inniger ward ihr Zusammenhang mit der Kirche, bis sie endlich sich ausschließlich als kirchliche Corporation ansah und ihr Verhältniß zum Landesfürsten beiläufig so gestaltete, wie ein Kloster, eine Pfründe dem Stifter oder Patron gegenüber. Wir sind [Seite 18] nicht genöthigt, die Universität dessen aus Zusammentreffen der Umstände zu überweisen; wir können es durch ein Zeugniß darthun. Als im Jahre 1464 Kaiser Friedrich und im Jahre 1485 König Matthias von der Universität den Eid der Treue verlangten, weigerte sie sich in beiden Fallen (cum universitas spiritualis sit et de jure communi nullus spiritualium saeculari neque principi neque alteri obligari debeat). In der That verzichteten der Kaiser sowohl als der König auf ihr Begehren, jener ausdrücklich, dieser stillschweigend.

Wir betonten vorhin die Eigenschaft der Universität als thätiges Glied der streitenden Kirche. Man müßte Ursprung und Richtung der Schule verkennen, wollte man diese ihre Bestimmung von damals bekritteln. Die Wissenschaft galt als die Waffe, welche im Dienste der göttlichen Wahrheit gegen Abtrünnigkeit, Irrglauben und Aberglauben (oder "Überglauben", wie die Sprache jener Zeit sich sinniger ausdrückt) geführt wurde. Daher die fortgesetzte Übung in Schärfung und Führung der Waffe, um eine stets bereite Schlagfertigkeit der Kämpfer heranzuziehen. Nicht so sehr derjenige, welcher am meisten wußte, sondern der, welcher am gewandtesten damit focht, galt als der Vorzüglichste.

Gleichwohl läßt sich nicht läugnen, daß eben diese Einrichtung die Achillesferse war, und daß das nachkommende Geschlecht ein leichtes Spiel hatte, die Schule gerade an dieser Stelle tödtlich zu verwunden und so schnell zum Falle zu bringen. Schon seit Abälard’s Zeit hatte allerwärts die frühere einfache und edle Lehrmethode einer immer mehr formalisirenden Scholastik und einer Sophistik Platz gemacht, die nicht nur jeden Fortschritt in der Wissenschaft hemmte, sondern auch aus dem vorhandenen Fonde des Wissens allgemach jeden Inhalt hinausdrängte. Die Kirchenrechtslehrer traf dieser Vorwurf [Seite 19] mit ganz besonderer Schwere und vergeblich bemühte sich der römische Stuhl, diesem Übel Einhalt zu thun. Das vermessene Spiel mit Begriffsformeln, welche man, wie Ziffern, zu Rechenexperimenten verwendete und zu Gleichungen ansetzte, nahm immer mehr überhand. Man gerieth endlich ganz in’s Abstruse und Bodenlose. Wenn man irgend einen kirchenrechtlichen Commentar aus jener Zeit zur Hand nimmt und bis zu seinem Schlusse hindurchkommt, so wundert man sich nur darüber, daß er überhaupt ein Ende hat; man glaubt, der Buchbinder müsse daran Schuld gewesen sein, nicht der Autor. Denn in der Art, wie letzterer Satz für Satz, Wort für Wort, Partikel für Partikel durchgeht, analysirt, sie in Begriffe und Variationen von Begriffen spaltet, alle Spielarten derselben, alle Einwendungen und Gegensätze heranzieht und dann wieder untereinander combinirt, begeht er nur einen Act der Willkürlichkeit, wenn er je zu einem Abschlusse kommt. — Das Verderbliche an dieser Methode aber war, daß sie ihre Lehre dem Leben völlig entfremdete, ihr alle Wärme, Vitalität und Fruchtbarkeit raubte und den nahenden Sturm nicht nur nicht gewahrte, sondern in demselben der Kirche größtentheils nur mit solchen Waffen beizustehen vermochte, die nicht mehr galten. Klug und erfolgreich haben die Gegner der Kirche den Kampf gegen sie auf ein ganz neues, auf ein praktisches Gebiet hinübergespielt, wo es ihnen gleichgiltig war, daß die Schule auf der Katheder Schlüsse zog, welche dialektisch richtiger waren als die ihrigen.

Aber wir müssen noch mehr sagen und was hälfe es auch, es zu verschleiern? Die Schule leistete der Kirche nicht nur verhältnißmäßig geringe Dienste, sondern sie nützte sogar diese Zeit der Bedrängniß, um ihr ihre Dienste zu kündigen. [Seite 20]

IV.

Im Jahre 1494 berief Maximilian I. den Rechtsgelehrten Hieronymus Balbi aus Venedig zum Vortrage des römischen Rechtes an die Wiener Universität. Im Juni desselben Jahres begann er seine Vorlesungen unter großem Zulaufe. Im Jahre 1497 waren die landesfürstlichen Regenten in Wien schon daran, die Lehrkanzel des Kirchenrechtes ganz aufzuheben und konnten nur auf Bitten der Universität davon abgebracht werden. Denselben Regenten hatte die Universität am 14. April 1495 ohne Widerrede den Huldigungseid geleistet.

Diese Thatsachen bilden durch ihr Zusammentreffen auf so geringem Zeitabschnitte einen so schneidenden Gegensatz mit der kurz vorher noch mit Zähigkeit eingehaltenen Richtung, daß man sich unwillkürlich umsieht, was denn mittlerweile so Außerordentliches vorgegangen sei. Wie kam die juridische Fakultät dazu, das Kirchenrecht, bisher ihr einziges Besitzthum, nur mehr mit Mühe gegen das profane Recht zu retten? und wenn letzteres schon so mächtig eindrang, warum gerade in Gestalt des römischen Rechtes? warum so ausschließlich? War vielleicht der Zustand des Landes von innen heraus dahin gediehen, nunmehr dafür empfänglich zu sein? oder war ein äußerer Anstoß erfolgt? — Wir wollen dieses untersuchen.

Die Scholastik hatte sich, wie erwähnt, auch auf der Wiener Universität breit gemacht, welche hierin der Strömung der Zeit und dem Beispiele der andern Universitäten folgte. Jeder, der sich mit dieser Zeitepoche näher bekannt gemacht hat, wird gleichwohl zugeben müssen, daß so manche tüchtige Männer aus ihr hervorgingen, an denen fester Glauben, Aufopferungsfähigkeit, Zucht des Denkens und eine derbe Frömmigkeit die [Seite 21] kennzeichnenden Charakterzüge waren. Auch waren schon merkliche Bewegungen im Schooße der Universität vor sich gegangen, die auf bevorstehenden Umschwung deuteten. Das Begehren nach Aenderung der bisherigen Richtung führte im Jahre 1451 zu einem offenen Kampfe der ältern und jüngern Doctoren (qui seniorum sana vota levitate perverterunt), welcher zwar mit einer Ausstoßung aller noch nicht über sechs Jahre lang incorporirten Doctoren endigte, jedoch die Keime von Gegensätzen in sich barg, die immer unversöhnlicher wurden. Aller Orten brachen sie durch die Hülle und es ließ sich nicht mehr verhehlen, daß das Gebäude schon aus den Fugen gehoben war und nur mehr auf einen Anstoß wartete, um zu stürzen. Aber woher dieser Anstoß zu kommen habe, darauf kam es eben an.

Die Vulgärsprache reichte in Deutschland noch immer nicht zur Schule hinan; fremd und ohne Gruß gingen die Producte beider neben einander ihren Weg. — Wie, wenn die Zeit nahte, wo die eine, über das Abendland solidarisch verbreitete Gelehrtenwelt zusammenbrechen und eine Völkerscheidung nach Sprachen auch bei ihr eintreten sollte? Konnte man da nicht hoffen, daß die Schule durch die nur zu lange fernegehaltenen nationalen Elemente erfrischt, gestärkt, verjüngt werden würde; und lag nicht das Beispiel anderer Staaten so nahe? — Dennoch kam die Sache anders.

Die Scholastik, die künstliche Frucht einer überreizten Dialektik, dieser Homunculus, der aus dem Laboratorium eines alchymistischen Gebahrens mit Begriffen hervorgegangen war, bedurfte zum eigenen Unterhalte einen so breiten Boden, daß sie neben ihr nichts andersgeartetes duldete. So hatte sie mit dem größten Vorrathe der bis dahin gekannten Literatur aufgeräumt und bewirkt, daß nicht nur die alten Classiker, sondern, mit, wenigen Ausnahmen, auch die Werke der [Seite 22] darauffolgenden Zeit, namentlich die Kirchenväter, diese eigenste Frucht christlicher Bildung und Anschauungsweise, mehr und mehr aus der Schule verschwanden. An deren Statt bediente man sich fast ausschließlich der scholastischen Erzeugnisse des zwölften bis vierzehnten Jahrhunderts und der aus der arabischen Übersetzung in ein barbarisches Latein übertragenen Schriften des Aristoteles. Die griechische Sprache war verschollen und dadurch allein schon ein großer Theil der ältern kirchlichen und profanen Literatur aus dem Bücherkataloge der Schule gestrichen.

Doch während diesseits der Berge die Wogen des scholastischen Getriebes noch sehr hoch gingen, hatte sich in Italien eine neue Wissenschaft und Cultur herangebildet, welche durch den Zutritt der aus ihrer Heimat gedrängten Griechen und ihrer literarischen Schätze einen beschleunigten Impuls und eine besondere Ausschließlichkeit der Richtung erhielt, die später in dem Worte "Humanismus" — als Gegensatz zur Scholastik — zusammengefaßt wurde.

Es dauerte längere Zeit, bis diese neue Richtung auch an der Wiener Universität zur Geltung gelangen konnte. Noch im Jahre 1405 hatte der Canzler die Metamorphosen Ovid’s, welche ein Professor der Decretalen aus Venedig mitgebracht hatte, ohne weiters confiscirt. Zum ersten Male im Jahre 1456 trat Magister Georg aus Peuerbach mit Vorträgen über die Aeneide auf; im Jahre 1458 nahm er die Satyren Juvenal’s vor und hatte schon einen Gefährten an Johann Mandel aus Amberg, welcher über Cicero "de senectute" las und im darauffolgenden Jahre sich an die "Adelphi" des Terentius wagte. Im Jahre 1458 kamen durch Peuerbach Horaz, durch Mandel Lucan auf die Katheder. Noch einmal in den Jahren 1460 und.1461 gelangten die [Seite 23] Aeneide und die Bucolica Virgil’s an die Reihe. Nachher aber war lange Pause, die nur selten durch Einzelne unterbrochen ward. Die Scholastik war wieder dreißig Jahre lang die unbedingte Herrin, und es ist nahezu drollig zu lesen, mit welcher Ahnungslosigkeit und Geringschätzung sie noch im Jahre 1494, in der eilften Stunde, die von der Regierung ihr zugesendeten Poeten empfing. Sie nahm sie auf, wie dahergelaufene Jungen, gegen die man keine Rücksichten zu beobachten braucht, und die froh sein müssen, wenn man ihnen einen Platz im Hinterstübchen anweist. Es vergingen aber nur wenige Jahre, so hatten diese nämlichen Poeten und Humanisten die Universität sich im Sturm erobert, das Terrain von der Scholastik reingefegt, und die leeren Sitze für sich und die Ihrigen zurechtgerichtet. Alsogleich begannen sie auch ihre Thätigkeit und beeilten sich offen zu erklären, nicht etwas Besseres, nicht ein bloßer Fortschritt, sondern etwas ganz Neues müsse an die Stelle des Bisherigen in der Wissenschaft gesetzt werden. Die Werke der alten Classiker hervorzusuchen, zu commentiren, in Druck zu geben, nachzuahmen, war ihre Hauptaufgabe, der zu Liebe sie sich von der ganzen bisherigen Bildungsweise ohne Bedenken lossagten, die Ergebnisse vielhundertjährigen Mühens leichten Sinnes hintangaben, ja für Null erklärten und die Brücke zu einer Vergangenheit einrissen, von der sie nichts mehr wissen wollten. Um ihre Richtung auch äußerlich zu beurkunden, tauschten sie ihre heimatlichen Namen gegen lateinische aus, und dieselben, die vorhin .Spießhammer, Stöberl, Gutrater, Watt, Tannstetter, Puelinger, Rösel u. s. f. genannt waren, gingen nun als Cuspinianus, Stiborius, Eubolius, Vadianus, Collimitius, Polyhymnius, Rosinus mit um so größerer Beeiferung an ihr Werk. Wir heben diesen Zug nicht umsonst hervor. — [Seite 24] Magister Johann aus Königsberg in Franken (daher auch Regiomontanus genannt), dieser einfache, schlichte, wahrhaft große Mann, welcher mit seinem Freunde Bernhard Walter in Nürnberg anspruchslos und mit unglaublich geringfügigen Instrumenten der Erste den Lauf der Kometen bis auf die Minute zu berechnen verstand, hat sich noch im Jahre 1450 in die Matrikel der Wiener Universitat mit den Worten eingetragen: Johannes molitoris ex Kunigsperg. Diese, in jener Zeit vielgebräuchliche Art der Namenseintragung war nicht ohne Bedeutung; es war ein Zug der Pietät, daß man nie versäumte anzugeben, wessen Vaters Sohn man war und welchem Herde man angehörte. So wie Aeneas seinen Vater auf den Schultern durch das brennende Troja trug, so verlangte es damals deutsche Sitte, daß das jüngere Geschlecht die vorangehende alternde Generation, so zu sagen auf seinen Schultern, durch die neue Zeit trage und nie vergesse, seine Zugehörigkeit zu ihr kenntlich, sichtlich zu machen. Anders die Humanisten. Ihnen war die nationale Vorzeit und die vorangehende Generation am meisten eine lästige Bürde, und sie säumten nicht, sie von sich zu werfen.

Indem sie mit Ausschließlichkeit das Studium der alten Griechen und Römer betrieben und förderten, erlangten und verbreiteten sie zwar mit Schnelligkeit einen größern Grad von Bildung, vorzüglich den Schein derselben, die Form, störten aber geradezu jede natürliche, einheimische Entwicklung. Sie geriethen fast unvorbereitet in eine fertige, fremde Literatur hinein, wie in einen Garten, dessen reife Früchte zu pflücken die einzige Mühe war. Wie begreiflich war es, daß sie die Schiffe hinter sich verbrannten, nachdem sie solches Land entdeckt hatten, und daß es ihnen bequemer schien, das gediegen vorliegende Gold der Wissenschaft zu finden, statt, [Seite 25] anknüpfend an den Fleiß ihrer Vorgänger , es mühsam selbst zu erwerben. Der Humanismus, der immer wieder neue, oft nur unter dünner Schichte vergraben gewesene Schätze zu Tage brachte, war das geistige Goldland jener Zeit und veranlaßte naturgemäß auch ganz analoge Erscheinungen, ein fieberhaftes Hindrängen nach der neu entdeckten Welt, ein bereites Verlassen des heimatlichen Bodens. Nochmals wollen wir es sagen: in der Ausschließlichkeit dieser Richtung lag das Übel. Man kann sich hiebei nicht auf Italien berufen ; das Verhältniß war dort wesentlich anders. Eine Sprache, deren Bildung und Anerkennung schon so weit gediehen war, daß sie Dante’s Werke zu den ihrigen zählte und in deren Rhythmus die Muse Petrarca’s redete, hatte keine Concurrenz mehr zu scheuen. Überdieß schon durch ihre Abstammung mit der römischen Sprache verwandt, vertrug sie nicht nur den Humanismus, sondern zog Ruhm daraus und trieb in kürzerer Frist ihre Blüthen, als es außerdem geschehen wäre. Wie ganz anders gestaltete sich dieß auf germanischem Boden. Die deutsche Sprache hatte den entscheidenden Wendepunct noch nicht hinter sich, sie war erst auf dem Wege, ihn zu erklimmen und es lag nur an dem, daß die Schule ihr die Hand reichte und auf die Höhe half; da trat der Humanismus dazwischen und, den Fremdling an der Hand, stieß er sie zurück und sagte ihr, daß sie das unechte Kind sei, das er nicht anerkennen wolle. So geschah es, daß die deutsche Muse, verkannt und mißachtet, neuerdings Jahrhunderte lang herumirren mußte, um kümmerlich, einer Bankelsängerin gleich, von Thür zu Thür ihr Brot zu erbetteln. Und doch hatte sie längst in der Niebelungen Noth und in Gottfried’s von Straßburg Liedern bewiesen, daß sie, wenn gleich noch hart in ihren Sehnen und manchmal [Seite 26] ungelenk in ihren Bewegungen, sich wohl verstehe auf die Wiedergabe aller Bedrängnisse der Seele und den einschmeichelnden Wohllaut der Minne. War ja doch sie es gewesen, die schon vor Jahrhunderten die wunderbaren Gesänge des "Stabat mater", des "Dies irae" und so viele ähnliche mit der ganzen Tiefe ihrer Innigkeit durchhaucht, ja die lateinische Sprache zum Reime gezwungen und ihre Seele hineingelegt hatte, gleichsam flehend, daß man sie erlöse aus der Sprache der Todten in die der Lebendigen.

Indem die Humanisten alle ihre geistige Elasticität der alten Literatur widmeten, versenkten sie sich auch mehr und mehr in die derselben entsprechende Anschauungsweise. So wie sie die alte Geographie auf den damaligen Territorialbestand übertragen und dort, wo man seit Langem nur von Oesterreich, Steier, Tirol, Ungarn u. dgl. gesprochen, nunmehr die Ausdrücke: Noricum, Rhaetia, Pannonia, Dacia gebrauchten, so führten sie dasselbe Princip in allen Vorkommnissen durch und kamen bei dieser Übertragung alter Formen auf neue Objecte zu seltsamen Ergebnissen, die fast durchweg nur den Stämpel des Gemachten an sich trugen. In Folge der unsteten Eilfertigkeit, mit der sie von allen diesen neu hereingebrachten Schätzen nippen wollten, gelangten sie nicht dazu, die Autoren nach ihrem Gehalte zu schätzen, sondern faßten sie vorzüglich nur nach ihrer schöngeistigen Form auf. Daher standen die Verse Ovid’s und die Prosa Cicero's oben an in der Gunst. Wer so leicht versificiren konnte, wie jener, so elegant schreiben wie dieser, galt als der Tüchtigste. Von dem Standpunkte ausgehend, daß sie durch die Ausgrabung der Alten nunmehr das gesammte Inventar menschlicher Wissenschaft richtig gestellt und in abschließendem Sinne die Musterbilder jeder Produktivität ermittelt hätten, hielten sie die Menschheit von nun an [Seite 27] nur mehr darauf angewiesen, nachzuahmen. Höchster Wunsch blieb, auch einen Virgil, Tibullus, Livius u. s. f. heranzubilden, oder es selbst zu werden. Conrad Celtes sprach es ausdrücklich aus, er für seinen Theil glaube, der Horaz Germaniens zu sein. Zu dem Ende hatte er, wie dieser, gerade vier Bücher Oden geschrieben. Er mußte aber doch auch ein Mal haben Ovid werden wollen, da er, gleich ihm, ein "liber amorum" gedichtet hatte. Auf diese Art, da Nachahmungsgabe für Talent galt und die Geschicklichkeit, die hergebrachten poetischen Ausdrücke und banalen Wendungen zu variiren, für ausreichend angesehen wurde, um den Beruf des Dichters zu gründen, so war nicht nur die Zahl der Producirenden sehr groß, sondern auch ihre Productivität ging in’s Erstaunliche und wurde durch das Behagen wechselseitigen Besingens nur noch mehr gereizt. Es ist wahr, daß hierin auch manches Anmuthige zu Tage kam; über dieses Verdienst hinaus aber kamen sie in der Regel nicht. Dafür brachten sie ihre tadellosen Verse auch überall zu Markte; man wird nur wenige Reden aus jener Zeit finden, die nicht am Ende, oft sogar in der Mitte plötzlich in Distichen umschlagen, so, als ob es der Redner ohne sie nicht länger ausgehalten hätte; jedes Buch, von was immer für einem Inhalte, war wenigstens beim Ein- und Ausgange mit Distichen versetzt. Sie betrieben die Dichtkunst, wie ein Fanatiker der Blumen die Horticultur; wo eine Spanne Boden frei war, zogen sie wenigstens einige Hexameter groß.

Wir haben, indem wir dieses schreiben, ein im Jahre 1516 zu Wien gedrucktes Buch vor uns liegen, welches die Dialektik des Petrus Hispanus und die Logik des Marsilius enthält. Gleichwohl sind wir auch hier wo wir es am allerwenigsten vermuthet, unversehens unter Distichen gerathen, [Seite 28] die uns freundlich anlachten , uns aber nicht hindern konnten, in ihnen, eben wegen dieser Verwendung als Zierat, den ersten Ansatz zu jener Poeterei zu erblicken, welche dann später in die schnörkelhaften Arabesken der Zopfzeit sich verlief. Denn, das ist wohl zu merken, das Rococo mit seinem gekräuselten Style, seinen entlehnten Phrasen und seinen hohlen Figuren war nur eine Abart des in manchen Schädlichkeiten zwar corrigirten, im Übrigen aber nur noch mehr verdünnten, abgeklatschen Humanismus. Denn das diese ganze Richtung besonders kennzeichnende Merkmal war das Festhalten an einer fremden, erkünstelten Anschauungsweise, der Abgang jeder eigenen, naturwüchsigen Originalität und innern Wahrheit.

Und nun, da wir dieses Endurtheil abgegeben haben, ist es auch hohe Zeit, daß wir uns wieder unserem Ausgangspuncte zuwenden. Wir haben nicht vergessen, daß wir versprachen, zwei Erscheinungen zu erklären: das Auftreten des römischen Rechtes an der juridischen Facultät in Wien, und das Hinausdrängen des Kirchenrechtes. Wir glauben aber, daß es genügen wird, beide in das oben beschriebene Gebiet nur hinein zu stellen, um den Leser zu überzeugen, daß sie auch hinein gehören.

So wie die Humanisten die alte Literatur einführten, so das alt-lateinische Recht. Letzteres kam, so zu sagen, nur als pars cum toto, was sich auch äußerlich sichtbar machte, in dem dessen erster Vertreter, Hieronymus Balbi, auch über Rhetorik las und daher neben dem, daß er Poet und Rhetor, überhaupt Humanist war, auch die Rechtsgelehrsamkeit übte. Man hatte aus den alt-classischen Werken eine Wand gebildet, um die einheimische Vergangenheit und Gegenwart nicht zu sehen, eben so führte man das römische Recht ein, nicht wegen der bestehenden Zustände, sondern trotz derselben. [Seite 29] Wir werden später sehen, daß es durch seine Größe und Geschlossenheit zwar imponirte, Respect einflößte, aber isolirt blieb und dazu beitrug, die Schule fortan dem Leben zu entfremden. Die nationalen Rechtsanschauungen und Gewohnheiten trieben nach wie vor ihr Wesen: in kleine Abtheilungen verzettelt und undisciplinirt, wie sie waren, konnten sie der ehernen Phalanx des Corpus Juris zwar nichts anhaben, ließen sich aber auch nicht viel beirren. Freilich muß man hinzufügen, daß eben diese ihre Systemlosigkeit auch eine Ursache war, welche den Versuch , sie auf die Katheder zu bringen, erschwert haben würde. Man unternahm ihn aber um so weniger, als es in jener Zeit darauf besonders abgesehen war, schnellstens den Glanz der Universität zu heben. Man konnte nichts Unfertiges brauchen.

Es lag ferner in denselben Zuständen und ihrem Einflusse, daß das Kirchenrecht immer mehr bei Seite geschoben wurde, ja, daß die Universität in kürzester Frist sich völlig säcularisirte. Dieß geschah anfangs unwillkürlich und ohne vorbedachte Abrede.. Je mehr man sich den vorchristlichen Standpunct vergegenwärtigte, sich in dessen Zustände, Lebens- und Ausdrucksweise hineinversetzte, um so mehr mußte man sich von dem christlichen entfernen, wohl gemerkt in einer Zeit, die keine Parallelen dagegen aufzubringen, ja deren Producte nicht einmal weltgeschichtlich zu rangiren verstand, vielmehr das eigenste Besitzthum willig dafür hingab. Es bildete sich daher eine Redeweise, die vielleicht vorerst nur als naiv hinzunehmen war. Wenn z. B. Pietro Bembo, einer der Chorführer der Humanisten Italiens, in seinem Geschichtswerke den Senat von Venedig an den Papst Julius III. schreiben ließ: "ut fidat diis immortalibus, quorum vicem gerit in terris", so mochte er vielleicht nicht einmal glauben, etwas Unschickliches [Seite 30] damit gesagt zu haben. Aber dabei blieb man nicht stehen. Es ist eine psychologische Erfahrung, daß gefundene Vorzüge dünkelhafter machen, als erworbene. Da man nun in so kurzer Zeit, wenn gleich auf wohlfeile Art und mit fremder Hilfe, einen so übergroßen Schritt nach vorwärts gethan hatte, so spielte man gerne den geistig Überlegenen, namentlich gegen die an dem Alten festhaltenden Theologen, als welche noch immer nicht einen schon abgethanen Standpunct überwunden hätten und gegen die man sich schon um der "Rusticität" ihres Styles willen sehr vornehm anließ. Daher kam es, daß die Wiener Universität in dem Streite Reuchlin’s gegen die Kölner theologische Facultät sehr lebhaft für ersteren Partei nahm. Die Humanisten und Theologen bildeten sehr bald zwei feindliche Heerlager, von denen erstere mehr und mehr eine offene Connivenz gegen Leichtfertigkeiten der Auffassung und der Sitte an den Tag legten und zu verstehen gaben, daß so manche Licenz durch ihr hübsches Gewand hinreichend entschuldigt werde, oder daß man es einem Dichter nicht verargen könne, wenn er manchmal höher ziele als treffe. Conrad Celtes und Johann Rosinus30* geriethen sogar in offenen Conflict mit der Kirche. Es geschah übrigens kein einzelner Act, durch welchen die Universität ausdrücklich erklärt hätte, keine kirchliche Genossenschaft mehr sein zu wollen; wenn sie aber 1510 Miracula Christi und Laudes Herculis neben einander, und im Jahre 1514 acht (natürlich fingirte) Briefe des [Seite 31] heiligen Paulus an Seneca nebst sechs Antworten des letzteren herausgab, so betonte sie schon durch die paritätische Behandlungsweise, absichtlich oder unabsichtlich ihre Indifferenz gegen den christlichen Standpunkt, und gab zu erkennen, daß sie aufgehört habe, im Dienste der Kirche zu stehen. Sie säcularisirte sich selbst. Ohne Reminiscenzen, ohne Vorwürfe löschte sie die Zeitrechnung der letzten fünfzehn Jahrhunderte wie ein verfehltes Rechenexempel aus, lebte den Bildern und dem Cultus der Alten und dachte nicht, daß es jemals anders kommen könne.

In der That ein seltsames Schauspiel! Während schon nahe Wetterwolken am Horizonte hingen, schlugen diese späten Jünger Ovid’s und Juvenal’s auf schlechtgestützten Pfählen ihre Gezelte aus, als ob ewiger Frühling über die Erde gekommen wäre und friedliche Weste über ihren Häuptern säuselten. Mochten auch schon einzelne Donner an den Sturm mahnen, der kommen sollte, so achteten sie nicht darauf, richteten nach dem Vorbilde der Pliniana ihr Felicianum ein, oder gründeten ein nachgeahmtes Tibur mit der blandusischen Quelle, zogen Falerner aus ihren Reben, setzten sich leichtgeschürzt zum Mahle und spielten olympische Heiterkeit.

Doch ehe sie sichs versahen, entlud sich das Gewitter, fegte den ganzen gemachten Parnaß fort, die Gezelte, die Götter und sie selbst, die als disjecta membra nach allen Richtungen sich zerstreuten.

Wenig blieb von ihrem unmittelbaren Wirken; sogar ihre Namen kamen schnell, zu schnell in Verschollenheit. Doch ihre Geistesrichtung und die Tonart ihrer Poetik pflanzte sich fort und noch in späte Zeiten hinein hörte man das nachhallende Geklapper der regelrechtesten Daktylen der Welt. [Seite 32]

V.

Der Tod des Kaisers Maximilian war in Wien das Signal zu jenen politischen Wirren, welche die rechtmäßige Regentschaft zwangen, nach Neustadt zu fliehen, eine revolutionäre Regierung an die Spitze der Verwaltung brachten und erst nach der Ankunft des Erzherzogs Ferdinand im Jahre 1522 durch die strengsten Maßregeln und das bekannte Neustädter Hochgericht gedämpft werden konnten. Die Universitat litt darunter schon deßhalb, weil vielen ihrer Lehrer die Mittel der Existenz entzogen wurden, welche der verstorbene Kaiser ihnen stets mit freigebiger Hand zugewendet hatte. Im Jahre 1521 wurde Wien durch die Pest heimgesucht, welche mit solcher Heftigkeit auftrat, daß viele Professoren und die meisten Studenten ihr Heil in der Flucht suchten. Zu andern Zeiten waren die Entflohenen nach entfernter Gefahr stets wieder gekommen; dieses Mal kehrten sie nicht mehr zurück. Viele Studenten gaben in jener Zeitepoche das Studium ganz auf und wendeten sich dem Handwerke zu; andere bezogen auswärtige, der neuen Lehre huldigende Universitäten. Während vorhin die Zahl der Ausländer durchschnittlich zwei Drittheile der Gesammtsumme der Studirenden gebildet hatte, erschien von nun an nur mehr aus Belgien und dem katholischen Baiern ein sehr schmales Contingent. Die Frequenz der Universität mindern sich in abgleitender Progression so rasch, daß sie endlich im Jahre 1528 nahezu auf Null gekommen war. So hatten die religiösen Zerrüttungen binnen weniger als einem Decennium eine der besuchtesten und glänzendsten Universitäten Deutschlands dergestalt verödet, daß die in unmittelbare Nähe gerückten Türkenkriege an ihr schon nicht mehr viel zu zerstören vorfanden. Da es ihr an Männern, Mitteln und Schwungkraft gebrach, sich [Seite 33] selbst aus ihrem Verfalle zu erheben, so erkannte die Staatsverwaltung, nach längerem fruchtlosen Zusehen, daß es an ihr sei, helfend einzugreifen. Sie versuchte aus dem vorhandenen Materiale sie zu reconstruiren; es ging aber allgemach unter ihrer Hand ein Bau hervor, der von dem frühem wesentlich verschieden war. — Versuchen wir es vorerst, diesen Unterschied zu formuliren.

Die Universität war als selbständige, autonome Körperschaft in das Leben gerufen worden. Herzog Albrecht III. hatte nur die allgemeinen, sehr weit gezogenen Umrisse vorgezeichnet, welche den Wirkungskreis der "Schule" umfassen sollten. Innerhalb derselben, so hatte er am 5. October 1384 ausdrücklich erklärt, solle sie die Gesetze ihres Organismus sich selbst schaffen. Dieses Rechtes bediente sie sich fortan in ausgedehntem Maße; sie richtete sich selbst und nach eigenem Gutdünken ein; ihre Geschichte war in eminentem Sinne ihr eigenes Werk. Darin war das Mittelalter groß, daß es jede seiner Schöpfungen nicht nur als Ganzes aufzufassen verstand, sondern auch mit solchen Mitteln ausstattete, damit sie nach voller Triebkraft sich entfalten und ihren eigensten Charakter zum Ausdrucke bringen konnten. Daß eine Anstalt so viel als möglich wirken könne, nicht daß sie so wenig als möglich schade, war die erste Fürsorge. Zu diesem Ende concentrirten sie in ihr eine solche Fülle von Befugnissen und Rechten, daß dadurch ein hervorragendes und ausschließliches Gedeihen gesichert wurde. So z. B. durfte keine neue Schule von was immer für einer Kategorie ohne Bewilligung des Rectors, oder wie er auf deutsch hieß, des obersten Schulmeisters errichtet werden. Auch dieß war bedeutsam. Wenn das Mittelalter eine Einrichtung schuf, so hatte es kein Erbarmen gegen benachbarte geringere Pflanzungen, sondern sah es gerne, daß Ein Baum in kräftigem [Seite 34] Wuchse sich emporhebe, wenn gleich unter dem Schatten seiner breiten Wölbung das umliegende Gesträuch nicht aufkam. Vollends war es den Männern jener Zeit fremd, um kleinerer Stämme willen den größern zu verkürzen, oder etwa darauf auszugehen, daß ihrer so viele als möglich und alle hübsch gleich in die Höhe gingen. Kurz: sie liebten weder die Vielheit noch die Varietäten; sie zogen es vor, daß von jeder Art nur Eines da sei. Dieß Eine sollte aber starkgliedrig, reich ausgestattet und angesehen sein; auch vergaßen sie, den Zeitverhältnissen gemäß, nie, es mit hinlänglichen Waffen zur Selbsthilfe zu versehen. Dafür verlangten sie aber auch, daß es kräftig vorschreite, sich seines Leibes selbst wehre, lange andauere und vor Allem, daß es nicht aus der Art schlage.

Auf diese Weise war auch die Wiener Universität bisher unbeirrt ihre Wege gegangen. Geschah es auch, daß ein Doktor zu geistlichen oder weltlichen Würden gelangte, so wurde doch weder von der Kirche noch vom Staate jemals ein Verlangen gestellt, welches auf eine solche Verwendung im vorhinein berechnet gewesen wäre. War ein Schüler so weit gekommen, den Doctorsgrad zu erlangen und an der Seite derer, die einst seine Lehrer gewesen, nun ebenfalls zu lehren und Andere heranzuziehen, so war der Kreislauf vollendet. Über dieses Ziel hinaus gab es kein weiteres mehr; die Universität und in ihr jede Fakultät war, — wenn man uns den etwas schiefen Ausdruck erlauben will — Selbstzweck. — Diese Aufsichtslosigkeit setzte ein unbedingtes Vertrauen voraus, welches nur so lange währen konnte, als weder auf religiösem noch politischem Gebiete merkliche Ausschreitungen vorkamen.

Der letzterwähnte Fall war aber nunmehr eingetreten. Die Universität war aus der Art geschlagen; sie hatte aus freiem Entschlusse und nicht ohne Ruhmredigkeit ihre [Seite 35] bisherige Situation verändert, wie schon früher gezeigt wurde.

Die erste Folge der geänderten Verhältnisse war das Eintreten des Canzlers in das Consistorium der Universität. In frühem Zeiten hatte sich seine Function auf die Ertheilung der Licenz beschränkt, niemals war er im Universitätsrathe erschienen, noch Theilnehmer an ihren innern Angelegenheiten gewesen. Die Kirche hatte begreiflicher Weise keinen eigenen Repräsentanten bei einer Körperschaft bedurft, die ohnedieß zum größern Theile ihr angehörte und in ihren Diensten stand. Jetzt aber, da sich dieselbe von ihr losgelöst hatte, war es ganz folgerichtig. daß der Canzler Paul Oberstein seinen Platz innerhalb der Universität beanspruchte und erhielt, und zwar als exponirter Wächter für die Interessen der Kirche. Die Aufgabe, welche vordem der ganzen Universität obgelegen war, hatte sich auf seine Person reducirt.

In dem Maße, als die Schule von der Kirche sich entfernte, näherte sie sich dem Staate. Letzterer nahm dieß auch sogleich wahr, und hart hinter dem Canzler trat der landesfürstliche Superintendent in das Consistorium ein. Schon unter Kaiser Maximilian war mit diesem Titel eine bedeutende Einflußnahme in die Angelegenheiten der Universitat verbunden worden, doch war er noch außerhalb derselben gestanden; seit 1533 aber gebührte ihm ein Platz in ihrem Rathe. In seinem Amte lag es, die Wirksamkeit der Universität zu beaufsichtigen, ihren Versammlungen mit berathender Stimme beizuwohnen, über die Professoren, so wie über die Universitätsgelder die Controle zu führen. Er war das Organ, der Repräsentant des Landesfürsten. Im Range stand er zwar nach dem Canzler (Rector, Canzler, Superintendent, diese drei nannte man die Proceres Consistorii), es verging aber nur sehr [Seite 36] kurze Zeit, daß er bei weitem die wichtigste Person ward. Er wurde vom Landesfürsten auf Lebenszeit ernannt und hiezu jederzeit ein höhergestellter Beamter (k. Rath, Hofrath, Canzler) gewählt, gewöhnlich ein solcher, der zugleich Mitglied der juridischen Facultät war.

Und nun befinden wir uns wieder auf unserm Gebiete und sind sogar in der Lage, mit einem Zuge eine Fernsicht eröffnen zu können, deren Hintergrund bis in das neunzehnte Jahrhundert reicht.

Es lag in der Stellung und Eigenschaft des Superintendenten, daß er sein Hauptaugenmerk dahin richtete, die Universität, und namentlich die juridische Fakultät, für den Staat, dessen Organ er war, nutzbringend zu machen. Sehr bald stellte es sich heraus, daß es nicht mehr als bloßer Zufall hinzunehmen sei, wenn der Staat seine Diener aus den Angehörigen der Schule wählte, sondern daß man bei Einrichtung der letztern diesen Umstand als causa movens vorbedenken müsse. Diese Nebenrücksicht erwuchs nach und nach zur Hauptrücksicht und in letzter Consequenz zum ausschließenden Zweck. Noch eine kleine Wendung, und die Universität, nachdem sie erst die Pflanzschule für Staatsbeamte geworden, stand endlich selbst als eine der Behörden des Staates da.

Bemerkenswerth ist es auch, daß seit dem Auftreten des Superintendenten und seit den ersten Maßnahmen, die Universität für den Staatszweck zu verwenden, das Recht, sich selbst Statuten zu geben, von ihr nicht mehr ausgeübt wurde, und zwar ohne daß es je ausdrücklich für erloschen erklärt worden wäre. Formensachen untergeordneter Art, oder Compilationen schon bestehender Gesetze waren fortan die einzigen Ergebnisse ihrer Wirksamkeit auf diesem Gebiete.

War daher die Universität ursprünglich eine "autonome [Seite 37] Corporation" gewesen, so geschah es nunmehr, daß an dieser Bezeichnung erst das Beiwort, dann das Hauptwort verblaßte und endlich verschwand.

Nachdem einmal der Staat den Wiederaufbau der verfallenen Universität in seine Hand zu nehmen beschlossen hatte, erschienen in rascher Folge die Reformen der Jahre 1533, 1537, 1554. Die Reform von 1533 setzte drei juridische Professoren fest, einen für das Kirchenrecht, einen für die Institutionen, einen für den Codex. Dadurch war vorerst das Überwiegen des profanen Rechtes gesetzlich ausgesprochen. — Die Reform von 1537 ging schon etwas weiter und stellte vier juridische Professoren auf, einen für das Kirchenrecht (mit dem Beisatze, daß er bei dem Mangel an Zuhörern zwar überflüssig scheinen könnte, daß man ihn aber doch noch beibehalten wolle), einen für die Institutionen, und zwei für den Codex und die Pandekten. — Die Reform von 1554 endlich stellte gleich im Eingange an die Spitze ihrer Bestimmungen den Grundsatz, daß die Universität "tanquam praecipuum reipublicae recte gubernandae Seminarium" angesehen werden müsse. Sie brachte zum ersten Male die Eintheilung nach Jahrgängen; der erste Professor solle das Kirchenrecht in vier Jahren beendigen, der zweite die Institutionen in zwei Jahren, der dritte und vierte den Codex und die Pandekten in je vier Jahren. Alle waren gehalten, der Ordnung nach vom Anfange bis zum Ende fortzuschreiten. Zur Erlangung der Doctorswürde solle ein fünfjähriges Studium genügen. Die genaue Austheilung des Lehrstoffes in Verbindung mit der fortwährend geringen Frequenz der Universität brachte es mit sich, daß von da an die Graduirten aufhörten, von ihrem in dem Doctordiplome ausdrücklich namhaft gemachten und bisher sogar obligatorischen Rechte zum Vortrage an der Universität Gebrauch [Seite 38] zu machen. Vielmehr beeilten sie sich, bei einem Advocaten in die Praxis oder in einen Staatsdienst zu treten. Trotzdem blieben sie aber Mitglieder der Facultät, welche mehr und mehr eine ganz veränderte Gestalt erhielt, indem die nicht docirenden, wohl aber prakticirenden Doktoren so sehr überwogen, daß die vier Professoren nur als ein in ihren Diensten stehendes Comité erschienen. Von dem Augenblicke an, wo das Studium nur mehr Mittel zum Zwecke, d. i. zur Praxis war, mußte ein solches Verhältniß sich um so mehr herausbilden, da bis 1752 die Professoren nicht von der Staatsverwaltung, sondern von den Doctoren selbst ernannt wurden. Letztere waren die Herren, erstere die Diener.

Als Kaiser Matthias am 25. Februar 16l7 die (im Jahre 1623 von Ferdinand II. endgiltig durchgeführte) Übertragung der philosophischen und theologischen Fakultät an die Väter der Gesellschaft Jesu aussprach, wurde in dem bezüglichen Patente an die Universität der bisher wenig betonte Begriff: "Brotstudium" schärfer hervorgehoben. Es wurde darin gesagt, daß der Unterricht an der Universität dazu dienen müsse "ad rempublicam probe administrandam atque alia civilia officia recte obeunda."

Mittlerweile waren auch mit der philosophischen Facultät eingreifende Aenderungen vorgenommen worden, welche den Zweck hatten, das Vorbereitungsstudium bis zum Brotstudium genauer abzugliedern. Gymnasien im Sinne des neunzehnten Jahrhunderts hatte es bis dahin nicht gegeben, sondern die Facultas artium hatte den gesammten Unterricht in Sprachen, Mathematik, Physik und Philosophie von den ersten Anfangsgründen bis zur höchsten Stufe in sich begriffen. In der zweiten Hälfte des sechzehnten Jahrhunderts schied man aber die sogenannten humaniora, d. i. den Unterricht in den alten [Seite 39] Sprachen, aus, formirte sie in fünf Classen und trennte sie von den eigentlichen Universitätsstudien, wenn gleich diese Studirenden noch fortan als Mitglieder der Universität betrachtet und eingeschrieben wurden. Im achtzehnten Jahrhundert erst tauchte für die humaniora der Name Gymnasium auf (vorhin war "Universität" und "Gymnasium" gleichbedeutend). In Folge dessen zog die Studienreform vom Jahre 1554 das philosophische Studium in zwei Jahrgänge zusammen und schrieb ganz genau vor, in welcher Ordnung, in wie vielen Stunden und nach welchen Vorlesebüchern die Gegenstände vorgetragen werden sollen. Sohin ergab sich folgende Gliederung: 5 Classen humaniora, 2 Jahrgänge Philosophie, 4 Jahrgänge juridisches Studium (für den aber, der den Doctorsgrad nehmen wollte, 5 Jahre). Der Grund, daß für die juridischen Fächer keine Lehrbücher vorgeschrieben waren, bestand nur darin, daß für dieselben der inalterable Text der Gesetzbücher gegeben war; denn auch die theologischen und medicinischen Facultäten erhielten ihre eigenen Vorlesebücher. Kaiser Matthias dehnte das philosophische Studium auf drei Jahre aus (was mit wenigen Unterbrechungen bis 1824 blieb) und verordnete, daß den Hörern der Philosophie nicht bloß Frequentations-, sondern auch Fortgangs-Zeugnisse, und zwar vierteljährig ausgestellt werden sollen. Ohne dieselben wurden sie zum Gradus nicht zugelassen, ohne dem letztern aber konnten sie, einer alten und noch im achtzehnten Jahrhunderte geltenden Sitte gemäß, in keine höhere Facultät übertreten.

Der Studienzwang war daher bis dicht an die Gränzen der drei obern Facultäten gerückt und es bedurfte nur noch eines Schrittes, um auch innerhalb derselben die noch leerstehenden Gebiete in Besitz zu nehmen. Dieser Schritt geschah aber noch lange nicht, vielmehr trat eine lange Pause, eine Art [Seite 40] Stagnation ein, in Folge deren von 1554 bis 1752 an der Einrichtung des juridischen Studiums trotz mannigfacher Impulse nicht ein Jota geändert wurde.

Wenden wir uns einstweilen von dem Lehrpersonale und der Lehrmethode zum Lehrstoffe.

Nachdem das kaiserliche, d. i. römische Recht seit 1494 bei der Universität eingebürgert worden war, spielte es in den vier ersten Jahrzehenten keine bedeutende Rolle. Die Humanisten, die es doch selbst gebracht hatten, wußten es nicht recht zu verwenden und an den Mann zu bringen. Die Professoren des römischen Rechtes waren; 1494 Hieronymus Balbi aus Venedig, 1497 Johannes Silvius aus Sicilien, 1500 Wolfgang Pachaimer aus Gmunden, 1505 Johann Angerer aus Rosenberg, 1511 Victor Gamp aus Wien, 1517 Philipp Gundel aus Passau, 1524 Alexander Brassican aus Stuttgart. Die meisten derselben erlangten zu ihrer Zeit hohes Ansehen und Berühmtheit; doch diese verdankten sie nicht ihrer Rechtsgelehrsamkeit, sondern ihren humanistischen Studien. Ja noch mehr: unter allen gedruckten Sachen, welche von diesen Männern in Wien herausgegeben wurden, wird man nicht eine einzige juridische Abhandlung finden; sie sprechen in den Einleitungen ihrer Druckschriften immer nur davon, daß sie endlich von ihrem juridischen Fache losgekommen seien und Muße gefunden hätten, die Reden Cicero's oder die Werke Lucian’s von Samosata herauszugeben. Wir brauchen dazu keine Glosse zu machen; wir erkennen ja gerade an diesem Zuge unsere Leute. Der Beinamen "poëta laureatus" stand ihnen höher als jeder andere, und alle oben Genannten, Victor Gamp und Wolfgang Pachaimer ausgenommen, trugen diesen Beinamen. [Seite 41]

Seitdem aber im Jahre 1533 der Superintendent Dr. Johann Pillhaimer seine Reformen mit allem Nachdrucke vornahm, kam mehr Ernst in die Sache. Doch nahmen die Vorträge des Rechtes eine eigenthümliche und in der That seltsame Stellung ein. Das kaiserliche Patent vom 15. September 1537 schrieb ausdrücklich vor, daß die Professoren des römischen Rechtes strengstens bei dem Texte desselben bleiben und sich keine wie immer gearteten Abschweifungen oder Excurse auf ein anderes Rechtsgebiet erlauben sollen. Fast scheint es, als sei man hiebei von der Ansicht ausgegangen, die Schule solle darauf beschränkt bleiben, das römische Recht in reinster Gestalt und ohne alle Beimischung zu geben; welche Nutzanwendung man daraus für die Landesgesetze, für das vulgäre Recht ziehen wolle, bleibe der Gesetzgebung vorbehalten. Daß eine solche Nutzanwendung geschah, ist wohl unbezweifelt; aus einer Vergleichung der von Ferdinand I. und seinen Nachfolgern herausgegebenen "Ordnungen" müßte sich auch die Progression derselben, d. i. die Übernahme so mancher Bestimmungen und Anschauungen des römischen Rechtes in das Landrecht, von selbst ergeben. Doch dieß gehört nicht zu unserer Aufgabe; gewiß ist nur, daß die Schule gegen das einheimische Recht verschlossen blieb. Nur bei der Facultät (in ihrer neuern Gestalt, d. i. vorzugsweise nur das Collegium der Doctoren vorstellend) gewann es Boden, weil die Abgabe von Rechtsgutachten in einheimischen Rechtsfällen jeder Art eine ihrer vorzüglichsten Functionen war; zugleich ein Grund mehr, weßhalb die Doctoren an Ansehen und Einfluß den Professoren gegenüber gewannen. Gleichwohl fühlte man die Ungehörigkeit der völligen Trennung der Schule vom Leben. Im Jahre 1576 faßte der kaiserliche Bibliothekar Hugo Blotius den Entschluß, im Vereine mit dem Professor und Rechtsgelehrten [Seite 42] Wolfgang Püdler das österreichische Gewohnheitsrecht in ein System zu bringen, zu verbessern und ihm bei der Schule Eingang zu verschaffen. In einem Schreiben vom 23. Jänner 1576 an den österreichischen Landmarschall Freiherrn v. Roggendorf sprach er die Hoffnung aus, daß er durch Vergleichung der in den italienischen Municipien und in mehreren deutschen Städten geltenden Rechte im Stande sein werde, das "Jus consuetudinarium Austriacarum" in seinen Lücken und Mängeln zu ergänzen. Für eine unumgängliche Bedingung, um zu seinem Zwecke zu gelangen, sah er es an, daß das in obiger Weise gewonnene Resultat in die lateinische Sprache übersetzt werden müsse. Es ist uns auch nicht entgangen, daß er in demselben Briefe dem römischen Rechte wiederholt die Bezeichnuug "Jus legitimum" gibt. Da haben wir wieder die Anschauungsweise, die wir schon bei den Humanisten trafen. So wie den letztern die deutsche Poesie und Prosa, überhaupt die deutsche Sprache gegenüber der lateinischen, so war auch den Rechtsgelehrten das einheimische Recht gegenüber dem römischen das unechte Kind; ja, es galt ihnen kaum als Recht, sondern eben nur als "Gewohnheit", fast als üble Gewohnheit, die sich nun aber nicht mehr abbringen lasse. Wie bescheiden war doch der Germane, der Barbar!

Das Project des Hugo Blotius kam nicht zur Ausführung; auch spätere ähnliche Versuche mißlangen. Im Jahre 1632 hatte die juridische Facultät über allerhöchsten Auftrag eine Commission zusammengesetzt, welche die bestehenden Rechtsmängel und Gebrechen des Gerichtswesens untersuchen und Abhilfe vorschlagen solle. Noch in demselben Jahre überreichte der Berichterstatter Doctor Jacob Scholz sein Gutachten, welches in den lebhaftesten Farben ein jammervolles Bild über die damalige Handhabung des Rechtes und die Rechtszustände [Seite 43] im Allgemeinen entwirft, und seinem ganzen Inhalte nach veröffentlicht zu werden verdiente. Als eine der Hauptursachen aller dieser Übel wird darin die Unversöhnlichkeit zwischen Theorie und Praxis, zwischen der Schule und dem Leben wiederholt hervorgehoben, indem diejenigen, welche von den Studien oder anders woher kommen, die österreichischen Landesgebräuche so wenig verstehen, daß sie "in desperationem gerathen", und froh sein müssen, wenn sie "bei den Doctoribus, bei welchen sie Schreiber gewesen, etwas Weniges ergriffen (gelernt) haben.

Und doch verging von da an noch mehr als ein volles Jahrhundert, ehe auch nur ein Schritt gemacht wurde, um wirksame Abhilfe zu leisten. Noch im Jahre 1752 lehrte die Universität, wie im Jahre 1554, in zwei Jahrgängen die Institutionen und in je vier Jahrgängen: Kirchenrecht, Codex und Pandekten. Das einheimische Recht blieb seinem eigenen Schicksale überlassen. Ohne System, ohne nennenswerthe Literatur 43*, ohne Einblick in die inneren Verhältnisse, in die Rechtsbedürfnisse und Rechtsanschauungen des eigenen Landes ließ man die [Seite 44] Pflanzungen, die auf diesem Gebiete im Laufe der Zeiten herangewachsen waren, verwildern. Es war daher nicht zu wundern, daß man einen unerquicklichen Anblick vor sich hatte; denn wo die Cultivirung fehlt, nehmen auch Pflanzen, die den Keim der Fruchtbarkeit in sich trügen, Wachsthum und Gestalt des Unkrauts an. Umgekehrt hat dann auch die spätere Zeit und die neue Theorie, die sie mitbrachte, in den Vorhergegangenen Zuständen nichts anders erblickt, als — Unkraut.

VI.

Wer je in der Geschichte zurückgeblättert hat bis beiläufig zu der Epoche, da Mitteleuropa zum letzten Male und endgiltig von der Türkenangst befreit worden war, und sich die Mühe genommen hat, die Männer von damals in das achtzehnte Jahrhundert hereinzugeleiten, hiebei aber ihnen immer dicht an der Seite zu bleiben und sie nicht aus den Augen zu lassen, der wird an ihnen eine seltsame Unruhe, die Anzeichen einer wachsenden Aufregung, ein gespanntes Aufhorchen auf Kunden, die von den westlichen Ländern kamen, bei halbem Verstehen eine noch gesteigerte Begierde nach den Lehren, die sie brachten, und schließlich bei jedem Blicke auf die nächste Umgebung ein Mißbehagen mit den eigenen Zuständen wahrgenommen haben. Es war doch schon so lange her, daß der Schwede, wenn auch nach schweren Opfern, das Reich in Ruhe gelassen hatte, die Türkengräuel war man endlich auch los geworden, oder sie waren doch weit abseits und der edle Held Eugenius hatte letzthin sogar den übermüthigen Franzosen gedemüthiget, und als man nun in Ruhe sich am heimatlichen Herde niederlassen wollte, siehe da, so fand man durchaus nicht das Behagen noch das Gedeihen, das man erwartet hatte. Man kam sich daheim so zurückgeblieben in allen Einrichtungen, ja fast [Seite 45] armselig vor, gegenüber von andern Staaten, namentlich Frankreich, Holland, England, die man reich, blühend, in allen Erzeugnissen mit Glück thätig, deren "öffentlichen Wohlstand" man in steter Zunahme zu sehen glaubte. Wollte man nun aber daran gehen, nach ihrem Muster zu verbessern, so stieß man überall auf "verrottete" Zustände. Die Stützen und Gebälke des eigenen Hauses schienen kaum mehr einem Drucke der Hand widerstehen zu können. Wo man sich hinwendete, gerieth man auf winkelige Gänge oder verbaute Aussichten; das Ganze hatte kein rechtes Ansehen, noch legte man Ehre damit ein, und selbst die künstlich geschwungenen Zieraten, die am Giebelfelde prangten, waren nur mehr ein geringer Augentrost für solche Leiden. Die Grundfesten wollte man lieber gar nicht näher untersuchen, denn die, glaubte man, würden nicht viel besser sein, als alles Übrige. Je mehr man sich in diesen Betrachtungen erging, um so mehr steigerte sich das Mißbehagen und mit ihm die Mißgunst gegen so vieles Bestehende, das allerwärts hindernd in den Weg trat .

Diese Stimmung war nicht bloß das Ergebniß der Muße von Dilettanten oder der Weisheit einzelner Politiker; sondern sie hatte bereits den Weg bis in die Cabinete gefunden, welche mehr und mehr ihr Augenmerk auf die materiellen Zustände richteten , die zweifelsohne in sehr vielen Puncten bisher vernachlässigt worden waren.

Um dieselbe Zeit war noch das Mercantilsystem im Gange und übte einen solchen Einfluß, daß nicht nur die Handelsverhältnisse, sondern die wichtigsten nationalen und internationalen Beziehungen nach seinem Machtgebote geregelt wurden. "So viel Geld als möglich in das Land herein, so wenig als möglich aus dem Lande hinaus", war die oberste Regel. Das Geld war die gefundene Form für das Quale; darnach [Seite 46] handelte es sich nur mehr um das Quantum. Mit Bewunderung und Neid sah man auf das kleine Holland, welches so große Capitalien aufzuhäufen, seine Bilanz stets activ zu stellen verstand. Blickte man aber auf die eigenen Zustände, so gewahrte man auch hier wieder mit Schrecken, in welchem Nachtheile man sich andern Staaten gegenüber befinde, ja mit geheimem Grauen berechnete man schon den Zeitpunct, wo man, wenn dieß noch länger so fortginge, des guten Geldes endlich ganz bar sein würde. Um so drängender wurde die Ungeduld, solchen Mißständen abzuhelfen. Ein Wiederaufbau auf den vorhandenen Grundlagen schien theils zu problematisch, theils zu umständlich, und jedenfalls nicht geeignet, die quälende Ambition zu befriedigen. Nicht erst für die Nachkommen wollte man wirken und bessern, man wollte selbst verjüngt den Nachbarn gegenüberstehen; ja, man wäre am liebsten seiner eigener Enkel gewesen. Darüber aber war man auf alle Fälle einig, daß man die "Staatswohlfahrt" als das oberste Gesetz erklären, die Banden und Fesseln, die ihre Kraftentfaltung hinderten, lösen und die vielen Rücksichten, an die eine unaufgeklärte Vorzeit zum Schaden des eigenen Leibes sich gebunden hatte, ohne weiters fahren lassen müsse.

Während man so seinem Mißmuthe nachging, Mittel und Wege der Abhilfe nur sehr unklar vorschwebten und eine Zauberformel, dem Unwesen mit einem Schlage ein Ende zu machen, noch immer nicht gefunden war, klang immer vernehmlicher eine fremde, neue Lehre an das Ohr, und wie auf eine frohe Botschaft hörte man auf die Grundsätze, die sie brachte. "Wie thöricht seid ihr doch, euch an Zustände und Einrichtungen zu halten bloß deßhalb, weil sie einmal so geworden sind! Ihr seht, daß Jahrhunderte altes Unkraut in dichten Bündeln euren Boden überwuchert; nun wohl, so reißt es aus. Oder [Seite 47] habt ihr kein Recht dazu? Denkt euch in den Fall, daß ihr die Sache ganz von vorne anfangen könntet, an was würdet ihr euch halten? Doch gewiß an die Gesetze der Vernunft. Und soll das der Fortschritt der Zeiten sein, daß ihr diesen Maßstab nicht mehr anwenden dürftet? kann die Geschichte das zum Rechte machen, was vom Anfange an ein Unrecht oder doch unverständig war? Nicht sie, eure eigene Vernunft sei der Werthmesser; an diesem laßt eure Einrichtungen die Probe bestehen, und dann urtheilt über sie."

Das war an dieser neuen Lehre klar: sie half rasch und gründlich. Die Grundsätze a priori richtigstellen und sie dann auf die concreten Zustände übertragen, wie einfach! Die Methode gewann schon durch die Gemeinverständlichkeit. Ihre Resultate schienen so aus der Natur der Sache gegriffen, so geeignet, langgefühlten Bedürfnissen in kürzester Frist abzuhelfen, so übereinstimmend mit den Forderungen der Staatswohlfahrt, kurz, ihr Werth schien so de plano vorzuliegen, daß der platteste Menschenverstand es für Bornirtheit ansehen mußte, ihnen zu widerstreiten. Was von dem Bestehenden unter die ermittelte allgemeine Formel nicht paßte, mußte weichen; ihrem Aussprache gegenüber gab es kein Recht, keine Geschichte, keine Autorität.

Daß dieser aus einer ursprünglich nur materialistischen Richtung erwachsene, und von ihr fortwährend getragene Rationalismus mit so vielen höheren, die Frage materieller Zweckmäßigkeit weit überragenden Interessen, ja mit den tiefsten Fundamenten des bisherigen Staatslebens, vor Allem aber mit der Kirche in tödtliche Feindschaft gerathen würde, war unschwer vorauszusehen.

Doch lassen wir das jetzt bei Seite, betrachten wir das Gesagte als eine vorausgeschickte Post, mit der wir später auf [Seite 48] unserm Gange durch das achtzehnte Jahrhundert ganz sicher wieder zusammentreffen werden, und kehren wir zu unserem Gegenstande zurück.

Eine der Hauptursachen der Stagnation der juridischen Facultät im siebzehnten Jahrhunderte war der Mangel an genügendem Einkommen. Für alle Bedürfnisse der Universität war vom Staate die Summe von 3784 fl., und zwar nach damaliger Sitte des Staatshaushaltes mittelst eigener Verschreibungen festgesetzt. Durchgeht man aber das Verzeichniß der wirklich geleisteten Zahlungen, welches noch vorhanden ist und von 1533 bis 1724 reicht, so wird man kaum einen oder den andern Jahrgang finden, wo die Universität diesen Betrag ungeschmälert erhalten hätte. Sie hatte immer ihre schwere Noth mit den Mauthnern zu Jps, Stain und am rothen Thurm, mußte manche unsanfte Erwiderungen und schließlich in der Regel eine Abschlagszahlung hinnehmen. So kam es, daß sie schon 1632 ein namhaftes Guthaben an das Aerar berechnen konnte, welches bis 1725 auf 511,259 fl. 49 kr., und bis letzten October 175l auf 565,852 fl. 49 kr. stieg, wohlgemerkt, nach genauer Abrechnung aller Empfänge und ohne Zinsen. Bedenkt man nun, daß der Gesammtempfang in dieser Zeit ohnedieß nur etwas über 800,000 fl. betragen hätte, und zieht man hievon obige Schuldberechnung ab, so wird man herausbringen, daß bis 175l der Staat im Durchschnitte nicht mehr als 300—400 fl. jährlich für die Universität aufgewendet hat. Die juridischen Professoren erhielten in zwei Abstufungen Gehalte von 100 fl. und. 170 fl. Es ließ sich daher denken, mit welchem Eifer sie dem Vortrage oblagen, für den die noch bestehenden Collegiengelder ebenfalls nur einen unbedeutenden Mehrertrag lieferten. Oft erhielten sie auch dieses geringe Salar nicht. Im Jahre 1688 kam der Fall vor, daß die [Seite 49] Regierung sich bei der Universität erkundigte, welche Besoldung die Professoren anzusprechen hätten, und von einigen aus ihnen die Antwort erhielt, den Betrag der ihnen gebührenden Besoldung wüßten sie nicht, das nur wüßten sie, daß ihnen seit Jahren keine zugekommen sei. Es war daher nicht zu wundern, daß sie alle die Advocatur als die Hauptsache ansahen, im Auditorium nur ein, zwei Male wöchentlich erschienen, nach Gutdünken wohl auch ganz ausblieben. Die Androhung der Gehaltssperre übte keinen Schrecken.

In Folge dessen dachte die Regierung noch in demselben Jahre an eine Besserung dieser Zustände und es wurde der Plan rege gemacht, die Universität der größern Wohlfeilheit wegen nach Neustadt zu verlegen. Doch auch damit kam man zu keinem Abschlusse. Das betreffende Actenstück mit den minutiösesten Beilagen, sämmtlich kanzleigerecht eingelegt, findet sich noch vor; es muß gerade in der Stellung, in der es seine Erledigung erharrte, fossil geworden sein. Wir haben es ganz in der Nähe gesehen, nicht ohne die Unversehrtheit zu bewundern, mit der es sich bis auf den heutigen Tag erhalten hat.

Seit dem Beginne des achtzehnten Jahrhunderts wurden die Bitten der Universität um Abhilfe bei der Regierung immer drängender. Sie versäumte dabei nie, darauf hinzudeuten, daß wegen der schlechten Zustände daheim viele Inländer, und namentlich der reiche Adel seine Söhne auf fremde Universitäten schicke, wodurch denn so viel Geld in’s Ausland gebracht werde. Würde man aber die Universität heben, so müßte sich dieß schon durch den Zuzug der Fremden trotz mancher Mehrauslagen rentiren.

Im Jahre 1722 gelangte eine Concursausschreibung der Universität in Trier hieher, worin die Bewerbung um die Lehrkanzel für das Jus publicum mit dem Gehalte von 600 fl. [Seite 50] eröffnet wurde. Nicht ohne sehnsüchtigen Blick nach der Fremde, wo doch Alles viel besser und ergiebiger eingerichtet sei, brachte man dieß zur Kenntniß des Hofes und bat, es möchten doch die Gehalte der juridischen Professoren auf 1500 fl. gestellt werden, da man in Wien mit Geringerem nicht bestehen könne. Auch wurde mit Bitterkeit bemerkt, daß man, so wie die Sachen jetzt ständen, sogar gegen die kleine, und viel jüngere Universität in Trier an Ansehen zurückstehe. Es möge doch Wien, die Residenz des ersten Monarchen der Christenheit, nicht schlechter gehalten werden, als die Hauptstadt eines unansehnlichen Churfürstenthums an der Grenze. Um die Aufstellung einer eigenen Lehrkanzel für das Jus publicum wurde in mehreren Berichten wiederholt gebeten.

Diesen letzten Punct müssen wir nun in’s Auge fassen.

Seitdem zuerst im Jahre 1625 Hugo Grotius seine drei Bücher "de jure belli et pacis", welche dann zahllose Wiederauflagen und Commentare erlebten, herausgegeben hatte, bildete sich, nicht nach und nach, sondern sehr rasch, eine Schule, welche die vernunftrechtlichen Beziehungen der Völker unter einander, vor allem aber das Werden des Staates in abstracto zum Inhalte ihrer Erörterungen machte. Die Wissenschaft dieses Rechtes, welche dann noch mancherlei Zuwachs erhielt, nannte man "Jus publicum" und subsumirte sie später unter dem Ausdrucke: jus naturae im weitern Sinne. Manchmal wurden diese beiden Benennungen auch synonym gebraucht. — Schon im Jahre 1632, also vor Selden (Jus naturae 1640, Hobbes (Elementa philosophica de cive 1642), und lange vor S. Pufendorf (De jure natura1i et gentium 1672) und seinem Anhänger Thomasius (in den Institutiones jurisprudentiae divinae 1688 und den darauf gefolgten Fundamenta juris naturae), stellte die Wiener Universität [Seite 51] an Kaiser Ferdinand II. die Bitte um Einführung des Jus Publicum , ließ dann aber diese Bitte fallen.

Die Hauptaufgabe dieser neuen Schule ging dahin, den Staat und die Gesellschaft (in abstracto) in ihre Elemente zu zerlegen, die bisherige historische Genesis einstweilen ganz bei Seite zu lassen und zuzusehen, wie sich ihnen der Staat reproduciren würde, wenn sich die Menschen nur vermöge ihrer "angebornen Rechte" in Bewegung setzten. Nachdem dieß geschehen war, verglichen sie das Resultat mit dem historisch Gewordenen, mit der Wirklichkeit. Da zeigte sich’s dann, daß sich beide in wesentlichen Punkten schnurstracks widersprachen. Die Naturalisten durchgingen wiederholt, wie ein vorsichtiger Rechner die Posten einer Addition, die Glieder ihres neuen Systems und stellten das Resultat neuerdings richtig; dann aber waren sie auch ihrer Sache sicher und behaupteten dreist, ihr System sei die einzig maßgebende Cynosur für das Bestehende. — Mit Schnelligkeit erweiterten sie ihr Gebiet, unterzogen nach und nach alle privatrechtlichen Verhältnisse ihrer Prüfung und fanden einen großen Kreis von Anhängern. Nur die Kirche erkannte damals die einzelnen Giftknospen dieser Theorie und erklärte mehrere Lehrsätze des Hugo Grotius geradezu für verwerflich; es verschlägt auch nichts dagegen, daß Martini in seinen "Positiones de lege naturali", Wien 1772, nur einen halb-ironischen Seitenblick dafür hat.

Warum aber diese Schule so vielen Anklang fand , und ob vielleicht Anlässe da waren, weßhalb man in jenen drangvollen Zeiten willig auf eine Lehre horchte, welche ein völliges Aufräumen mit den vorhandenen Zuständen als letztes Ziel nicht verhehlte, — dieß zu erörtern gehört nicht in unsere Aufgabe. Das aber ist gewiß, und kein unbefangener Historiker wird es bestreiten können, daß der Versuch, die Doctrinen des [Seite 52] damaligen Vernunftrechtes zur praktischen Geltung zu bringen, von tiefeingreifenden Folgen und so recht geeignet war, alle widerstrebenden Elemente, alle gährenden Stoffe des Staatslebens endlich zum Ausbruche zu bringen. Das fertige Ideal einer durch die Geschichte nicht verkümmerten Staatsform schwebte den Unzufriedenen als äußerstes, durch keine Opfer zu theuer erkauftes Ziel vor, und zu allen denen, welche, in die Tiefe der eigenen Zustände einzugehen zu träge oder zu wenig einsichtig waren, traten diese Prediger der neuen Lehre hin, hielten ihnen ihr Blatt vor und sagten: "Seht, so würde der Staat aussehen, wenn ihr durch eure Verhältnisse nicht gebunden wäret"52*.[Seite 53]

Im Jahre 1632 also kam die Einführung des Jus publicum an der Wiener Universität noch nicht zu Stande. War ja die Zeit des Friedländers selbst ein mit Blut geschriebener Commentar über das "bellum omnium contra omnes".

Als im achtzehnten Jahrhunderte die Frage über diese Lehre neuerdings zur Sprache kam, mußten schon mancherlei Erfahrungen vorliegen. Denn die Universität konnte sich in Verclausulirungen gar nicht erschöpfen, unter deren Schutze sie nunmehr ihre Bitte vorbrachte. Hören wir, wie sie sich ausdrückte, und setzen wir uns über den barbarischen Styl hinaus, dessen sie sich hiebei bediente. Sie sagte (in ihrem unmittelbar dem Kaiser überreichten Berichte vom 4. September 1725): "Dem hat auch dieses die Juridische Facultet weithers vorsichtiglich beigesetzet, daß obschon mann einwenden könnte, als ob das Jus publicum wegen verschidener ad Jura Majestatica einlaufenden Quaestionen und anderer solch mehrer politischer uhrsachen halber alhier in facie summi terrae Principis sich vielleicht füegleichen nicht dociren lassen derffte, Ewer Kays. May. allerhöchste intention jedannoch [Seite 54] ex eo gleichwohlen nicht gehemmt werden könne, umb willen ein jeglich-solcher Professor seinen methodum tradendi dergestalten gar leicht wurde moderiren können, daß eine so andere Quaestiones, welche etwo zu weit auslauffeten, entweders ganz ausgelassen, oder aber auf solche arth modificiret werden müsten, daß alle gelegenheit einer yblen interpretation, nachdenkens oder inculpation, vermieden wurde."

Am 9. December 1732 sagte die Universität an denselben Gegenstand anknüpfend: "Es ist zwar nicht ohne, daß es mit der Professura juris publici eine häcklich und zartliche sache seye, indeme verschidene fragen und lehren in dem jure publico einkomen, welche nach massgebung der künfftiger lehre grosse schwürigkeit verursachen dörfften, allein es wird ohne das zu solcher Professur niemand alß ein Man von einem reiffen Verstand und in staatts- auch anderen wissenschafften erworbenen prudenz und erfahrenheit auf- und angenohmen werden müssen."

In der That, so lange Kaiser Carl VI. lebte, wurde dem Jus publicum der Zutritt zur Universität nicht gestattet. Die am 16. November 1735 hinausgegebene Studienreform bezog sich nur auf die Humaniora und auf die Aufstellung eines Professors der Anatomie bei der medicinischen Facultät. Gleichzeitig wurde eine neue Instruction für den landesfürstlichen Superintendenten entworfen, und ihm darin nicht nur statt einer berathenden eine concludirende Stimme im Consistorium eingeräumt, sondern auch die ratio studii in seinen Wirkungskreis einbezogen. So große Mißbräuche waren bis dahin eingeschlichen, daß die Regierung glaubte, die Zügel der Controle nicht strenge genug anziehen zu können, und daher sogar jede einzelne Doctorspromotion bei der juridischen Facultät von einer speciellen allerhöchsten Bewilligung abhängig machte.

Nach dem Regierungsantritte Maria Theresia’s bekam das Ganze rasch ein anderes Ansehen; zugleich mit dem Staate trat auch die Universität in ein neues Stadium. Wir haben diesen Wechsel nur in der letztern Beziehung zu charakterisiren.

Ursprünglich war die Universität nahezu ein exterritoriales Gebiet, fast nur eine Enclave Österreichs gewesen. Hatte sie doch im Jahre 1464 und wieder 1485 offen sagen dürfen, sie unterstehe keinem weltlichen Fürsten. — Seit dem sechzehnten Jahrhunderte wurde sie eine der vielen Corporationen im Staate; sie war von ihm abhängig, sie war ihm mit ihren Leistungen tributär, aber sie hatte noch ein eigenberechtigtes, persönliches, selbständiges Dasein. — Seit 1740 endlich entwickelte sich die Staatsgewalt in ihrer ganzen Machtfülle und duldete auch nicht mehr annäherungsweise einen exterritorialen Raum. Von da an war die Einrichtung irgend welcher Universität der Monarchie nur mehr einer der Regierungsacte des Landesfürsten.

Mit diesem Zeitpuncte begannen jene Reformen, welche die Studienanstalten im Allgemeinen und daher auch die Wiener Universität betrafen. Der Horizont, der bisher jeder Corporation abschließend eigen gewesen war, hatte sich über alle deutschen Erblande ausgeweitet, um dadurch jenen Zeitpunct vorzubereiten, wo ein Horizont sich wölben würde über dem gesammten Reiche.

Diese neue Anschauung muß man, in so weit es sich bei der Universität um Interessen handelt, die den Staat angehen und in seinem Gebiete liegen, als eine fundamentale, unantastbare feststellen und zum voraus hinnehmen.[Seite 56]

Als nun aber der Modus der Reformen, die der Staat an seinen Universitäten vornehmen wollte, zur Sprache kam, drängten sich außer den materiellen Verbesserungen, die ihnen zugedacht waren, zunächst zwei Fragen auf, von denen die erste in bevorzugender Weise, die zweite ausschließlich das juridische Studium betraf. Sollte die Universität vorwiegend als Anstalt für die Wissenschaft, oder für den Staatsdienst aufgefaßt werden? — Auf welcher Basis sollte das Recht und die Lehre des Rechtes aufgebaut werden?

Als eben die erste Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts abgelaufen war, waren diese beiden Fragen noch offen und, wohlzumerken, sie mochten in der einen oder andern Weise gelöst werden, das Grundverhältniß der Universität zum Staate wurde dem Principe nach dadurch in keinem Falle mehr alterirt.

Sehen wir daher, in welchem Sinne sie ihre Lösung fanden.

VII.

Die zweite Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts bietet gegen frühere Zeitabschnitte den Vortheil, daß man sie viel genauer kennt. Wir meinen aber damit nicht bloß die äußern Ereignisse, sondern auch die innern Triebfedern derselben, die Wünsche, Neigungen, Leidenschaften, die Bestrebungen und Enttäuschungen, von denen sie begleitet oder gefolgt waren. Nicht allein die öffentlichen Functionen, auch das Privatleben der damaligen Geschichte hat man mehr und mehr kennen gelernt; man hat sich sogar darauf eingelassen, ihre geheimsten Gedanken zu errathen. Der Anblick eines Staatsschiffes, welches, nachdem seine Segel eben erst von neuen Hoffnungen geschwellt worden, anfangs auf scheinbar ruhiger See fortglitt, [Seite 57] dann von einem reißenden Maelstrom ergriffen, endlich unter erschütterndem Getöse zerschellte, übte auf die Epigonen solche Macht, daß sie nicht müde wurden, ihr Fernrohr auf dieses Gebiet der Geschichte gerichtet zu halten und immer wieder neue Einzelnheiten daran zu erspähen. Die Anschauungsweise, von der jene Zeit ausging, die Zwecke, die sie sich vorsetzte, die Mittel, deren sie sich bediente, sind längst kein Geheimniß mehr; auch darüber, daß hiebei mit immer rascherem Pulsschlage und mit gesteigertem Triebe nach den äußersten Consequenzen vorgegangen wurde, ist man allseitig in’s Reine gekommen, wenn gleich in der Beleuchtungsart Licht und Schatten wechselten, je nachdem man die Sonne über ihnen aus- oder untergehen ließ.

Dazu kam, daß die damalige Generation eine besondere Ehrensache daraus machte, ihre Richtung auch äußerlich zu kennzeichnen und mit wohlformulirten Grundsätzen zum voraus anzukündigen. Kein Zeitalter war so reich an Sentenzen, wie das der "Philosophen." Jede neue Ansicht, jede Theorie bekannte sich einem vollklingenden Axiome dienstbar, dessen Unumstößlichkeit ohnedieß jeder gerne zugeben mußte, und unter dessen Schutze sie in die Herzen der Jünger, die sie begeistern,und in das praktische Leben, das sie verbessern wollte, ihren Einzug hielt. Diese Sentenzen entnahm man, der Analogie halber, am liebsten der Zeit altrömischer Bürgertugend; denn sowie der Humanismus in der Literatur, so führte die damalige Zeit in der Lebens- und Staatsweisheit mit Vorliebe Aussprüche der classischen Rhetorik im Munde. Begeisterung und Hingebung so mancher empfänglich Gemüther wurde durch sie gewonnen, während sie zugleich trefflich dienten, die hinterhältigen Absichten Anderer vorerst zu bedecken. In der Wesenheit kam es allerdings darauf an, ob der Inhalt der [Seite 58] Theorie sich auch an das halte, was die gewinnende Eingangsformel betheuerte, und ob es mit den marschgeübten Vor- und Nachsätzen, mit den prachtvollen Conclusionen und ihren diensteifrigen Corollarien auch durchweg, nüchtern betrachtet, seine Richtigkeit habe; doch, wie gesagt, es gab viele, gewiß von edlen Impulsen geleitete Seelen, welche eine solche Untersuchung für eine pedantische Häkelei hielten und hoffend, daß die neue Saat fruchtbar und zur Freude Aller in Überfülle gedeihen müsse, mit Stolz auf ihr Werk und dessen Zukunft blickten. Ach, jenes Geschlecht glich ja selbst, in den Anfängen seiner Entwürfe und Hoffnungen, der römischen Cornelia, die ihre Kinder für ihre einzigen Juwelen erklärte. Freilich kamen die Gracchen damals erst aus der Knabenschule, und die Mutter, deren Auge wonnetrunken auf den Stirnen voll jugendlichen Ehrgeizes weilte, mochte glauben, vorahnend die Zeiten zu schauen, wo sie der Stolz des Vaterlandes und die ruhmvollsten aller Römer sein würden. Sie dachte nicht, daß sie in diesen ihren Söhnen einst die frevelnden Tribunen, die Entweiher des Capitols, die Feinde Roms erleben, und ihre blutigen Leichen in der Tiber werde suchen müssen und im Haine der Furien.

Doch wir wollen uns nicht zu weit führen lassen. Es war nur unsere Absicht, anknüpfend an schon Gesagtes, auf Zustände hinzudeuten, deren Einflußnahme man sich dazumal aller Orten mehr minder nicht zu entziehen verstand. Selbst solche Maßnahmen, die vorerst einen ganz geregelten Verlauf zu nehmen schienen, schlugen später plötzlich etwas um und begannen, wenigstens für einige Zeit, nach der allgemein angenommenen Richtung zu schielen, wenn es ihnen auch nicht verstattet wurde, sich derselben ganz hinzugeben. Daß wir glauben können, hiemit nur etwas allgemein Zugestandenes [Seite 59] auszusprechen, dient uns zur großen Beruhigung; denn außerdem wüßten wir nicht, wie wir von jetzt an, ohne weitläufig zu werden, das vorhandene Materiale unterzubringen und in allen Beziehungen zu erschöpfen vermochten. Jedoch von der Annahme ausgehend, daß die Charakterzüge und Tendenzen des achtzehnten Jahrhunderts, wie gesagt, ohnedieß bekannt sind, können wir uns begnügen, das in unsere Aufgabe Gehörige einfach aufzuzählen, das Ergebniß in wenigen Worten mit den allgemeinen Bemerkungen, die wir letzthin dafür in Bereitschaft gesetzt haben, in Verbindung zu bringen und den Bezug allenfalls durch ein Beispiel noch deutlicher zu machen.

Nachdem im Jahre 1753 die Berathungen über das juridische Studienwesen, an denen übrigens die Universität keinen Antheil erhalten hatte, zum Abschluß gekommen waren, war es die erste Sorge der Kaiserin, dem bisherigen Hungerleidesysteme ein Ende zu machen. Am 16. October wurden fünf neue Professoren ernannt, und zwar: Jacob Sundermaier mit 4000 fl. für das Jus publicum und Lehenrecht, Josef Riegger mit 3500 fl. für das Kirchenrecht, Peter Banniza mit 3000 fl. für die Digesten, Benedict Schmidt mit 2000 ff. für das Naturrecht und die Institutionen (die beiden ersteren erhielten zugleich den Titel eines k. k. Hofrathes, die beiden letzteren den eines k. k. Regierungsrathes), und Michael O’Lynch mit 2000 fl. für die Geschichte (darunter war begriffen: die Geschichte der Friedensschlüsse und Bündnisse der letzten zwei Jahrhunderte und die Reichsgeschichte). An die Stelle Sundermaier’s und Schmidt’s, welche ihre Lehrkanzeln nicht antraten, kamen bald darauf: Bokris und Martini.

Das Amt des Superintendenten wurde aufgehoben und [Seite 60] an dessen Stelle trat für jede Facultät ein Studiendirector. Für die erste Zeit mochte dieses um so nothwendiger sein, da die Aenderungen so eingreifend und selbst die äußere Ausstattung so ganz neu war, daß bis zur gewonnenen Routine eine einheitliche Leitung unumgänglich erschien. Sein Amt wurde aber bleibend und begriff die umfassendste Controle, und namentlich die ausschließliche Führung des Studienwesens in sich. Gleichzeitig wurden die Professoren aller Betheiligung an den Würden der Universität und Facultät enthoben. Die Facultät, d. i. das Doctorencollegium, wurde dadurch dem Unterrichte ganz fern gestellt; denn die Sorge für letzteren hatte der Staat sich allein vorbehalten und die Professoren waren die von ihm mit der Executive desselben betrauten Beamten.

Das juridische Studium wurde in fünf, der Reihenfolge nach festgesetzte Jahrgänge abgetheilt. In jeder Vortragsstunde mußte eine Viertelstunde, und an jedem Samstage mußte noch eine halbe Stunde geprüft werden; für jeden Jahrgang war im Beisein des Directors ein Schlußexamen vorzunehmen, worüber Zeugnisse mit den Classificationen: dritte, zweite, erste Classe, accessit, eminenter ausgestellt wurden. Das Aufsteigen von einem niedern in einen höhern Curs war zwar nicht an den Calcul gebunden, aber für den Eintritt in den Staatsdienst wurde die erste Classe und die Erfüllung gewisser Bedingungen verlangt, welche in Folgendem bestanden: Diejenigen, welche auf die Stelle eines Advocaten, eines Feldauditors, Stadtsyndicus, Hofrichters, Professors, k. k. Justizrathes oder Secretärs aspirirten, mußten alle fünf Jahrgänge hören, konnten aber die zwei letzten zugleich auch zur Dienstespraxis verwenden. Am Schlusse derselben mußten sie sich einer theoretischen Gesammtprüfung durch vier [Seite 61] Professoren und den Director, und einer praktischen Prüfung durch vier Räthe und den Präsidenten unterwerfen. — Wer einen geringern landesfürstlichen Justizdienst anstrebte, mußte drei Jahrgänge hören, dann zwei Jahre bei einem Advocaten oder Justizrathe prakticiren und dann die theoretische Prüfung, wie oben, ablegen. — Für den, welcher Notar, Sollicitator, Grundbuchsführer, Pfleger, Markt- oder Stadtschreiber werden wollte, genügten zwei Jahrgänge, hierauf zwei Jahre Praxis und die Gesammtprüfung.

Am 5. Juli 1766 wurde festgesetzt, daß die Zeugnisse über das Natur-, Staats- und Völkerrecht auch für die Zulassung bei Cameral-, Finanz- und Commerzialstellen nothwendig seien.

Der spätere Studienplan vom 3. October 1774 änderte an obigen Einrichtungen wenig; nur wurde das System der Prüfungen noch etwas schärfer gefaßt; denn es wurden neben den Annual- auch einige Semestral-, und neben den wochentlichen auch noch monatliche Prüfungen eingeführt, wodurch dann freilich (was auch nicht unbemerkt blieb) sehr viele Zeit für die Vorträge verloren ging. Dafür scheinen aber die früheren theoretischen Gesammtprüfungen aufgelassen worden zu sein; wenigstens wird keine Erwähnung derselben gemacht.

Überblickt man diese Verfügungen, so ist es zwar richtig, daß der Staat vor Allem seine Ansprüche an die Universität in Betreff des öffentlichen Dienstes sicherstellte; aber das Interesse der Wissenschaft war nicht ausgeschlossen. Es erschien zwar nur in zweiter Linie und hatte in so ferne, als die Bestimmung der Lehrbücher dem Ermessen des Directors allein anheimgestellt blieb, nur ein arbiträres Dasein, aber es wurde nicht principiell ignorirt. — Bald darauf jedoch kam die Sache anders. Im Jahre 1782 wurde beschlossen, die Zahl der [Seite 62] Professoren namhaft zu vermindern, die außerordentlichen Professoren ganz bei Seite zu lassen und aus den Lehrvorträgen alles Überflüssige zu entfernen. "Es muß nichts den jungen Leuten gelehrt werden, was sie nachher nicht zum Besten des Staates gebrauchen können, da die Studien in Universitäten für die Bildung der Staatsbeamten nur dienen, nicht aber zu Erzielung Gelehrter gewidmet sein müssen." Daher wurde schon am 20. Jänner 1783 befohlen, daß die Professoren zu den von der Studiencommission vorzuschreibenden Vorlesebüchern weder einen Zusatz noch irgend eine Abänderung machen dürfen, ohne Genehmigung dieser Hofstelle. — Als im Jahre 1785 dem Kaiser ein anonymer Reformvorschlag mit Hinweisung auf die Göttinger Universität überreicht, und somit der Studiencommission zugemittelt wurde, äußerte sich diese in jeder Hinsicht sehr kurz und geringschätzig darüber: die Universität in Göttingen sei nur eine Finanzspeculation der hannover’schen Regierung, um möglichst viele Fremde anzuziehen. Über diesen Standpunct aber sei man nunmehr hinaus; denn die einheimische Studienverfassung hänge mit der Nationalerziehung zusammen und sei bestimmt, dem Staate Bürger zuzuführen, welche ihre Pflichten aus Überzeugung zu erfüllen bereit sind und Beamte, welche in den Zweigen der öffentlichen Verwaltung brauchbar "und mit den jetzt geltenden Staatsgrundsätzen und Gesinnungen genährt sind". — Als in demselben Jahre (4. August) J. v. Sonnenfels auf Ansuchen und zum Gebrauche der russischen Regierung eine umfassende Darstellung des Studiensystems entwarf", erging er sich nicht ohne Ciceronianischen Redeschwung in den großen Vortheilen desselben und namentlich in Hervorhebung des eben berührten neuen Standpunctes der Nationalerziehung. Denn, nachdem die Universität lange Zeit unter dem Drucke der Geistlichkeit und des [Seite 63] römischen Stuhles gelegen, habe man sie endlich zu der Bestimmung erhoben, ein Institut für die Staatserziehung zu werden und aufgeklärte Bürger nach dem Muster der Alten heranzuziehen.

Aus dem Gesagten geht hervor, daß in dem Studiensysteme das Interesse der Wissenschaft gegen das des Staatsdienstes ganz zurückgetreten war, dafür aber einer andern Rücksicht Platz gemacht hatte, nämlich dem Zwecke, im Wege der Schule die Grundsätze der Aufklärung zu verbreiten, an deren Durchsetzung Alles gelegen schien. — Doch dieß führt uns von selbst von der Lehrmethode zum Inhalte der Lehre, von welchem wir bisher noch nicht zu sprechen Gelegenheit hatten.

Das Entscheidende für die damalige Richtung, ja für die des ganzen darauffolgenden Jahrhunderts war die Verfügung, daß der fünfjährige Rechtscursus. mit dem Vortrage des Naturrechtes eröffnet wurde. Man bediente sich hiezu der Werke Pufendorf’s und des Böhmer’schen Buchs: Jus publicum universale, an dessen Statt am 1. Mai 1760 Hugo Grotius vorgeschrieben ward, bis dann später Martini ein eigenes Lehrbuch hierüber schrieb. Die einheimische Rechtsgeschichte konnte schon deßhalb keinen Platz finden, weil eben das Naturrecht, in seiner damaligen Gestalt ihr natürlicher Feind, an der Spitze des Systemes stand und den wärmsten Sitz eingenommen hatte (der Professor des Jus publicum war es, welchem bei den schon angeführten Ernennungen die erste Stelle mit 4000 fl. zugefallen war). Es gab zwar eine historia juris civilis, aber darunter verstand man nur eine kurze, den Institutionen vorausgeschickte Einleitung des römischen Rechtes. Die Reichsgeschichte hätte allerdings Gelegenheit geben können, auch den österreichischen Rechtszuständen und ihrer Entwicklung einige Blicke in Gnaden zukommen zu lassen; aber [Seite 64] faktisch geschah es nicht, und der Studienplan sorgte dafür, daß es, auch wenn es geschah, von geringem Einflusse blieb; denn gewiß nicht ohne Absicht war es, daß der Professor historiarum unter allen den letzten Rang hatte, daß sein Gegenstand im fünften Curse vorgetragen wurde und der einzige war, welcher bei den Rigorosen nicht gefordert ward. Ja, so feindselig war jene Zeit gegen die eigenen Rechtsinstitutionen, wie sie damals noch bestanden, daß der Professor des römischen Rechtes nur nebenher den Auftrag erhielt, das österreichische, bürgerliche und peinliche Recht an gelegenen Orten incidenter zu erwähnen, daß man demselben aber in dem Studienprogramme zu erscheinen gar nicht erlaubte. Erst später durfte es unter eigenem Namen auftreten.

Es bedarf keiner nähern Erwähnung, wie nachhaltig und folgenschwer diese Einrichtung wirkte. Alle Keime eines rechtsgeschichtlichen Studiums wurden mit der größten Unduldsamkeit ausgerottet, gerade so, als ob der Oesterreicher seiner Vergangenheit sich zu schämen hätte; denn — und wir sprechen hiemit keine Übertreibung aus — so stolz war die Zeit der Aufklärer geworden, daß, wenn sie je die Vergangenheit eines Blickes würdigte, sie es nur that, um sie zu bemitleiden oder um sie zu verhöhnen. Wir wollen gar nicht davon sprechen, daß aus Anlaß solcher Anschauungsweise die Geschichte Oesterreichs überhaupt eine lange, unwiederbringliche Strecke Zeit hindurch ganz brach lag, sondern nur darauf hindeuten, daß die Schule, auch nach vollendeter einheimischer Codification, sich fortan nur mit zwei Dingen befaßte: mit der Auslegung derselben und mit allfälligen Vergleichen über deren Übereinstimmung mit dem Naturrechte. Deßhalb die Erscheinung, daß die Staatsverwaltung fortwährend sich genöthigt glaubte, die Schule unter der strengsten Controle zu halten, weil deren [Seite 65] Standpunct, von dem idealen Naturrechte, als der Cynosur, ausgehend jeden Augenblick mit den bestehenden Gesetzen in Widerspruch gerathen konnte, je nach der Perfectibilitat dieses oder jenes abstrakten Systems. — Wie anders, wenn man den Ausgangspunkt von der Rechtsgeschichte nahm und sie nur als das Prius gelten ließ, was sie doch einmal unbestreitbar war. Ihre Aufgabe ist es, die Entwicklung, die gemachten Fortschritte hervorzuheben, während einem idealen Standpuncte gegenüber selbst die beste Gesetzgebung als mangelhaft, als zurückgeblieben erscheint und unwillkürlich getrieben wird, den Boden, auf dem sie steht, mit Mißtrauen zu betrachten 65*.

So wie gegen die Geschichte des Rechtes, eben so angreifend verfuhr das System des "Naturstandes" gegen das Kirchenrecht; jedoch war dieser Kampf schwerer und er gelang nicht ganz.

Bis 1766 hatten neben dem bestellten weltlichen Professor auch die Jesuiten über Kirchenrecht vorgetragen. — Am 29. November 1766 benützte die Studiencommission die [Seite 66] Abwesenheit ihres damaligen Chefs, des Erzbischofs, um die Aufhebung dieser Lehrkanzel zu erwirken, "angesehen es ohnehin sattsam bekannt und leicht mit mehrerem darzuthun wäre, daß von keinem Religiosen eine bei den jetzigen Zeiten dem Staate anständige Lehre des juris canonici jemals zu hoffen sei." Für dieses letztere war nicht nur das Riegger’sche Buch als Vorlesebuch vorgeschrieben worden, sondern eine von der Staatsverwaltung veranstaltete Synopsis juris ecclesiastici setzte in kurzen Aphorismen jene Sätze fest, an die sich zu halten war, und aus denen allein die Theses für Disputationen und Dissertationen genommen werden durften. Als der Erzbischof und der Bischof von Passau mehrere nachdrückliche Vorstellungen dagegen erhoben, ordnete die Kaiserin noch in der letzten Zeit ihrer Regierung eine Revision derselben an. In der That brachte der damit beauftragte Hofrath v. Martini im Vereine mit den geistlichen Professoren Bertieri und Gazzaniga eine Art Transaction zu Stande, für welche er Aussicht hatte, den Erzbischof zu gewinnen. — Als es nun aber zum Abschlusse kommen sollte, gerieth er auf ein ganz unvorhergesehenes Hinderniß. "Man gab vor (so erzählt er selbst), als wäre ich wider eigenes Wissen durch Vorspiegelungen zweier wälschen Mönche getäuscht worden. Ohne mir eine Anzeige meines Versehens zu machen, ohne auf einen mißrathenen Lehrsatz zu weisen, brachte man es dahin, daß das von mir berichtigte und noch nicht völlig abgedruckte Lehrbuch des canonischen Rechtes verboten und unterdrückt wurde." — Denn mittlerweile hatten sich die Umstände wieder etwas geändert. Wir können uns hiebei begnügen, einige Thatsachen aufzuführen. — Am 28. September 1786 wurde vorgeschrieben, daß die Theologen zugleich mit den Juristen im ersten Curse die Kirchengeschichte hören sollten. Hiefür wurde das Buch von [Seite 67] Schröck vorgeschrieben, welcher ein Protestant war. Als der Erzbischof dagegen Einsprache erhob, wurde ihm erwidert: "daß alle (vom Erzbischofe) angeführten Sätze nicht katholisch sind, ist richtig, allein ein Protestant muß protestantisch schreiben; sie enthalten auch nichts neues, noch anderes, als was jeder theologische Lehrling, ja auch etwas aufgeklärterer Jüngling wissen muß." Als der Erzbischof bald darauf die Annahme eines andern kirchengeschichtlichen Lehrbuches, dessen Abfassung er veranlaßt hatte, empfahl, wurde nicht dieses, sondern (am 24. August 1788) ein von Matthias Dannemeyer verfaßtes Compendium, welches ganz an das Schröck’sche sich gehalten hatte, zum Lehrbuche bestimmt. Der Erzbischof sah sich bald bestimmt, nicht nur darüber, sondern auch über mehrere grobe Unanständigkeiten, die sich die Professoren Watteroth und Dannemeyer beim Vortrage erlaubten, Klage zu führen. Bemerkenswerth ist aber die Ausdrucksweise, mit welcher der Präses der Studiencommission hiefür einstand. Der betreffende Professor (so schrieb der Präses) gestehe freimüthig ein, den Ausdruck: Pfaffenreich in der Vergleichung der Kalifen, Dairi und Dalailama mit den Päpsten gebraucht zu haben, aber er zeigt und überzeugt zugleich, daß, da er dadurch die Usurpationen der Innocenzie, Bonifazie und Gregorie bezeichnet habe, dieser Wortsinn als Resultat der vorausgegangenen Betrachtungen der einzig zukömmliche Ausdruck war".

Die Einführung der Kirchengeschichte als eigenen Lehrfaches in das juridische Studium barg einen andern Plan in sich, der bald darauf hervortrat. Im Juni 1788 erklärte der Präses der Studiencommission, daß ein Kirchenrecht in einem Staate ihm nicht wohl begreiflich sei, man müsse es daher "verschwinden machen". Zu dem Ende brachte er am 10. August [Seite 68] einen mit dem Datum vom 5. August versehenen, im Namen der ganzen Commission verfaßten, jedoch bereits reingeschriebenen Vortrag ein, der darauf hinausging, nur mehr das Privatkirchenrecht beizubehalten, weil die für den Staatsbeamten wichtige Materie von den Beneficien darin vorkomme, das allgemeine Kirchenrecht aber aufzulösen, und den etwa noch brauchbaren Stoff desselben unter die Professoren der Kirchengeschichte, des Staatsrechtes und der politischen Wissenschaften zu vertheilen. Er forderte den juridischen Referenten auf, diesen Vortrag sogleich mit zu unterfertigen; dieser that es, fügte aber bei, daß er es eben nur aus Gehorsam thue, und überreichte später ein Separatvotum, in Folge dessen der Kaiser eine neue Verhandlung einleitete, die sich so lange hinauszog, bis endlich unter Leopold II. der obige Plan ganz ad acta gelegt wurde.

Fassen wir die eben erwähnten Thatsachen, welche wir freilich nur sehr unvollständig gaben, zusammen, so scheint uns ihr Bezug zu den allgemeinen Bemerkungen, die wir diesem, so wie unserem nächstfrühern Aufsatze vorausschickten, so nahe liegend, daß uns eine ausführlichere Darlegung desselben völlig entbehrlich vorkommt. Eines ist uns aber ausgefallen, daß diese Männer der Aufklärung nie müde wurden, in ihren Vorträgen die Ergebung für die Staatsgewalt und den Monarchen hervorzuheben. Schon dieses oftmalige Betheuern einer Gesinnung, die sich von selbst verstehen soll, ward uns verdächtig. Manchmal gaben sie sich sogar den Anstrich des Märtyrerthums, versicherten, von ihrem Eifer für das öffentliche Wohl hingerissen, könnten sie es nicht immer vermeiden, auch brüsk aufzutreten und hiebei wohl auch ihre eigene Person denjenigen bloßzustellen, welche ihre und der guten Sache Feinde seien. Lag Wahrheit in diesen Betheuerungen? Waren alle diese Maßnahmen, wie sie doch schienen, in Wirklichkeit nur dafür [Seite 69] berechnet und geeignet, einen Zuwachs für die Autorität des Landesfürsten zu bilden?

Gewiß ist es, daß die damalige Zeit, welche so oft den Ausdruck: oberste Staatsgewalt gebrauchte, sich darunter nicht die concrete Person des Landesfürsten, sondern ein Abstractum, ein unklares, gar nicht mehr recht greifbares Princip von Souverainetät dachte, dessen Eigenschaften eben so gut einer Normirung unterlagen, wie jede andere Einrichtung im Staate. Der Alle in gleicher Weise stringirende, ganz aprioristisch gefaßte Begriff eines Staatszweckes (damals mit besonderer Rücksicht auf die materielle Staatswohlfahrt) war es, dem zu Liebe sie eine gewisse Summe rationalistischer Regeln ausstellte, an denen die Verständigkeit, die äußere Zweckmäßigkeit das Ausschlaggebende war. Daß diese Regeln je nach den Fortschritten der Anschauungsweise und der Verhältnisse dehnbar, perfectibel waren, lag in der Natur der Sache; denn das Fundamentale, Ewige, auf das Göttliche Bauende war zu diesem Behufe abgestreift worden. Wir wollen dieses durch ein Beispiel zeigen.

Im Jahre 1789 hatte ein Doctorand der Rechte folgende, nach vorausgegangener Censur durch den Studiendirector in Druck gelegte Theses aufgestellt, und zwar aus dem Kirchenrechte: Die Kirche ist mit allen ihren Vorstehern, wer sie immer sein mögen, der weltlichen Oberherrschaft unterworfen; ihre sogenannte Unabhängigkeit ist nichts als bürgerliche Freiheit. — "In Ansehung dessen, was bürgerlich gleichgiltig ist, hat der Stifter der christlichen Religion den Aposteln und in ihnen den Bischöfen das Leitungsrecht übergeben." — "Und zwar allen unmittelbar und Vollkommen gleich." — "Diese ursprüngliche, in der Folgezeit aber aus mehreren Ursachen gestörte Gleichheit zwischen dem Bischofe Roms und den [Seite 70] Seinigen wieder herzustellen, ist jeder Regent berechtigt". Ferner aus dem natürlichen Staatsrechte: Die bürgerliche Oberherrschaft gründet sich unmittelbar auf den Unterwerfungsvertrag". — "Der Monarch ist, wie jeder andere Bürger, seine Gesetze zu beobachten schuldig." — "Fundamentalgesetze können nur mit Einwilligung des Volkes abgeändert werden." — "Der Monarch, der sich mit vorsätzlichem und thätigem Willen über das gemeine Beste hinwegsetzt, ist Tyrann, wider den sich das Volk vermöge seiner Grundgewalt schützen kann".

Als diese Brochüre in die Hände des Kaisers kam, notirte er die letzterwähnten staatsrechtlichen Sätze und erließ an den Präses der Studiencommission am 8. December 1789 (wenige Wochen vor seinem Tode) folgendes Handbillet: "Lieber Baron Swieten! Der hier mitkommenden Abhandlung vom Wuchergesetze finden sich am Schlusse einige Sätze aus dem allgemeinen Staats- und Völkerrechte angehängt, welche bei dem gegenwärtigen, ohnehin fast allgemeinen Schwindel für Freiheit und Unabhängigkeit eine dem Staate gefährliche Auslegung leiden. Sie werden also darob sein, daß künftig bei Censurirung derlei Sätze eine mehre Behutsamkeit gebrauchet werde."

Der Präses bemühte sich zwar, in einem eigenen Berichte, alle obige Sätze, weil nur vom Naturstande ausgehend, mit aller Anstrengung zu vertheidigen, aber dießmal blieb es beim Ausspruche des Kaisers.

Es ist klar, daß die in diesen Thesen enthaltene und wie aus Allem hervorgeht, für richtig angenommene Theorie eine doppelte Spitze hatte, die eine gegen die Kirche und anscheinend zu Gunsten des Regenten, die andere nicht minder scharf gegen den Regenten selbst, indem sie die Frage des Gehorsams gegen ihn als eine offene, von seinem Benehmen abhängige, [Seite 71] ja in letzter Stufe nur mehr als eine Frage der Zweckmäßigkeit erklärte.

Wir haben nur noch hinzuzufügen, daß es ein Leichtes wäre, diese Beispiele zu vervielfältigen. Auch haben wir aus allen uns zu Gebote stehenden Daten nicht die grellsten hervor gesucht und zwar absichtlich; theils, weil wir nicht alle die Ausdrücke wiederholen wollten, deren man sich bediente, theils weil wir glaubten, daß nicht in der carrikirtesten, zu äußerst liegenden Redeweise, sondern in jener Sprache, welche für damals allgemein im Gange war, das gelegen sei, was den wirklichen Charakter der Zeit an Handen gibt, und um diesen allein war es uns zu thun.

VIII.

Am 9. Februar 1790 erließ Kaiser Josef an den obersten Canzler ein allerhöchstes Handbillet mit dem Auftrage, einen ganz neuen Plan für die Studieneinrichtung ausarbeiten zu lassen. Denn die Klagen gegen das bestehende System seien so allgemein geworden, "daß einsichtsvolle Eltern es für Pflicht halten, ihre Söhne dem öffentlichen Unterrichte zu entziehen, weil dieser größtentheils in einem leeren Gedächtnißwerke besteht; weil man nur die Außenseite zu schmücken sucht, und durch Beibringung oberflächlicher Kenntnisse und witziger Gedanken die Zeit verschwendet, wodurch der Jugend für das Ernste, für die eigentlichen Berufsstudien keine Zeit übrig bleibt . . . Da ein wesentlicher Punct in Erziehung und Bildung der Jugend, Religion und Moralität, viel zu leichtsinnig behandelt wird, so vermißt der Staat dadurch den wesentlichen Vortheil, redliche, denkende und wohlgebildete Bürger sich erzogen zu haben." Nicht also der Zweck des bisherigen Systemes war es, den der Vorwurf traf; nur die Mittel und Anstalten [Seite 72] hiefür schienen mißrathen zu sein und sollten geschicktern, verläßlichern Platz machen. — Während der Kaiser einer raschen Verwirklichung dieses Planes mit Ungeduld entgegensah, überraschte ihn der Tod.

Man befand sich nunmehr an einem bedeutsamen, entscheidenden Wendepuncte: es fragte sich, wie man die Erbschaft antreten solle, die sich vorfand. Man entschloß sich dazu, sie ganz zu übernehmen; nur in den Formen lenkte man etwas ein, kam aber später auch auf diese wieder zurück. — Es zeigte sich dieß in einem Punkte, der eben auch die Universität betraf, ganz deutlich, und wir wollen ihn um so mehr hervorheben, da sich in ihm ein Stück innerer Geschichte des Reiches—in gedrängtem Auszuge wieder findet.

Eine der obersten Maximen, welche die Zeit der Nationalisten in ihren Dienst genommen hatte, war: "Es darf keinen Staat im Staate geben." Dieser Satz war, wie uns scheint, ursprünglich zu dem Ende aufgestellt worden, um seine Spitze gegen die Kirche zu kehren. Er erwies sich aber außerdem noch verwendbar. Man wendete seine auflösende Kraft auch gegen die Corporationen, welche man als kleine Staaten ansah, und kam endlich darauf hinaus, jeden organischen Bestand, wenn er irgendwie sich selbständig bewegte, in die gleiche Kategorie zu bringen. Je mehr man sich in diese Anschauung vertiefte, um so mehr glaubte man allerorten Feinde, nämlich feindliche Staaten im Staate zu gewahren; da rief man dann obigen Satz zu Hilfe und der erschlug sie alle. Daß man hiebei von der Grundbedingung, unter welcher derselbe wirklich ein Axiom ist, nämlich von dem Vorhandensein einer Pseudo-Souverainetät, ganz absah, darum bekümmerte man sich nicht; auch dachte man wohl nicht daran, sich die Frage vorzulegen, ob nicht in dem Maße, als man die Zugehörigkeit zu corporativem [Seite 73] Verbande sprengte, auch die Anhänglichkeit überhaupt Einbuße erleiden, und der Staat schließlich politisch und social verwahrloste, unverläßliche, haltlose, rein nur für das Einzelnwohl besorgte Individuen sich gegenüber haben würde. Sich einen Zustand zu denken, wo alle Unterschiede von Größen verschwinden, wo man alle Existenzen im Staate in gleicher Weise und mittelst mechanischer Züge in Bewegung setzen und von keiner Disparität der Anwendung mehr zu leiden haben würde, das war für die Phantasie der Rationalisten ein Gegenstand süßester Schwärmerei.

In Folge solchen Einflusses hatte auch die Universität, dem Wesen nach, aufgehört eine Corporation zu sein. Wir haben die Mißbräuche, welche sich in dieselbe schon vor Jahrhunderten eingeschlichen hatten, nicht verhehlt, und können daher Anspruch darauf machen, daß man die Zumuthung ferne von uns halte, als ob wir ein Festhalten aller, auch der verlebten Formen anpreisen wollten. Bloß in der Ausschließlichkeit, die höhern Schulen durchweg nur als Behörden für die Regelung des Brotstudiums und für die Deckung der Nachfrage um Staatsbeamte anzusehen und einzurichten, glaubten wir ein Zuviel zu erblicken. Im Jahre 1790 schien man auch davon abkommen und eine Milderung wenigstens so weit einführen zu wollen, daß die Universität auch für die Wissenschaft dienlich sei und gegen die Kirche wenigstens nicht verstoße. In letzterer Beziehung beseitigte und untersagte man alle Vernachlässigungen und Anfechtungen der Religion, in ersterer half man sich damit, daß den Prosessoren wissenschaftliche Leistungen von Staatswegen zur Pflicht gemacht wurden. Die Studiendirectoren wurden abgeschafft und an ihrer Statt Studienconsesse eingesetzt, als deren Mitglieder ebenfalls wieder die Professoren fungirten. In allen diesen Milderungen lag übrigens [Seite 74] weit mehr Schein als Wesenheit, namentlich in der zuletzt genannten Einrichtung, welche im Grunde unter anderer Form sich ganz dem frühem Systeme anschloß. Der Studienconseß war ein Collegium, aber keine Corporation, ein Unterschied, der sich dadurch schon kennbar machte, daß er über Vieles zu berathen und über sehr Weniges zu entscheiden und jedenfalls keine eigenberechtigte Existenz hatte. Auch lag einige Schwerfälligkeit in der Gliederung. Manche Maßnahmen, nachdem sie den weiten Weg von der Facultät zum Consistorium, zum Studienconseß, zur Landesstelle, zur Hofstelle und zurück vollendet hatten, kamen schon ermattet an, wann sie sich wirksam und kräftig zeigen sollten.— Man kehrte daher schon im Jahre 1802 zu den Studiendirectoren zurück und löste die Studienconsesse auf. In ähnlicher Weise kam man auch mit den übrigen Beziehungen zum Abschlusse. Der Grundsatz, daß die juridische Facultät nur die Bestimmung habe, Staatsdiener heranzubilden, erhielt sich nicht nur auf der Höhe, sondern stellte sich immer reiner dar. Daher kam es, daß man alle jene Doctrinen, welche auf diesen Zweck Bezug hatten, bei ihr unterbrachte, die Art ihres Vortrages, so wie die Art des Lernens strengstens normirte und seit 13. Juli 1810 jenes System in exclusivster Weise zur Durchführung brachte, welches schon vor 1790 angestrebt worden war. Der Unterschied lag nur darin, daß dessen verletzende Formen und Überschwenglichkeiten" des äußern Gebahrens vermieden, und gegen die Kirche die Dehors beobachtet wurden, von deren Vernachlässigung ohnedieß kein Nutzen abzusehen war.

Das juridische Studium wurde auf vier Jahrgänge vertheilt und umfaßte alle (juridischen, politischen, cameralistischen, handels- und lehenwissenschaftlichen) Fächer, welche den verschiedenen Branchen des Staatsdienstes entsprachen. Das [Seite 75] Kirchenrecht war ebenfalls zu jenem Minimum zusammengeschrumpft welches schon im Jahre 1788 Gottfried van Swieten gewünscht hatte; allfälliger Verlegenheiten überhob man sich dadurch, daß man so wenig als möglich davon sprach, und am 17. October 1810 der Schule befahl, ein Gleiches zu thun.

Sonderbarer Weise erhielt man an der Spitze dieses durch und durch auf die Praxis angelegten juridischen Lehrsystems nach wie vor das Naturrecht, und zwar nach der Tradition Martini’s und seiner Schüler. Der Lehrer des Naturrechtes war der einzige "Sprecher" in Sachen der Wissenschaft und hatte ein umso größeres Monopol, nachdem seit 1807 auch mit den letzten Überresten geschichtlichen Stoffes aufgeräumt worden war. Das Sonderbare daran war eben nur das, daß man gerade die zwei unversöhnlichsten Gegensätze, das reinst Abstracte und das strengst Positive, ohne alle Vermittlung zusammenpaarte und jene versöhnenden Elemente, welche eine geschichtliche Darstellung zwischen beide hätte legen können, absichtlich entfernte. Konnte es einen größern Widerspruch geben, als einerseits die Fiction eines Naturstandes der Menschen zum Ausgangspunkte, fast zum Regulativ anzunehmen und unmittelbar hinterher, ohne allen historischen Übergang, das Bestehende, Concrete folgen zu lassen? Wo wollte man da die Bedingung und Aussicht auf Verträglichkeit hernehmen? In der That erlangte man eine solche auch nie ; und es folgte eine Zeit, welche trotz ernsthaften Bemühens keinen andern Standpunkt der Wissenschaft gegenüber zu gewinnen vermochte, als den, daß sie sie abwechselweise fürchtete oder züchtigte.

Doch indem wir oben das Jahr 1807 nannten, welches alle geschichtlichen Bestandtheile aus der juridischen Lehre entfernte, erinnern wir uns, daß wir nunmehr eben dahin gelangt [Seite 76] sind, von wo wir bei unsern Betrachtungen ausgingen, und daß es wohl an der Zeit ist, zu einem Ende damit zu kommen.

Drei große Perioden haben sich in dieser Exposition der Rechtslehre an der Wiener Universität vor unsern Augen entwickelt. In den ersten Zeiten war das Kirchenrecht deren einziger Stoff gewesen. Dieses System war, in so ferne das bestehende weltliche Recht keinen Platz darin fand, unvollständig, jedoch nicht fehlerhaft zu nennen. Auch war die Lücke nicht so groß, als sich unsere Zeit vielleicht denken mag, weil eben dazumal (nicht bloß principiell, sondern auch thatsächlich) die Kirche das Wirken der Menschen dermaßen umschloß, wie der Horizont die Stätten der Erdenbewohner. So wie letztere nie daran denken den Fall zu setzen, daß der azurne Himmel sich nicht über ihnen wölbe; so fand sich das Mittelalter in all seinem Thun und Sinnen innerhalb des Doms der allgemeinen Kirche. Man kann diesen Standpunct nicht oft noch stark genug betonen, man würde ohne ihn jene Zeit gar nicht verstehen. — Nachher machte sich über zwei Jahrhunderte das römische Recht auf der Katheder breit; es war dieses also ein weltliches, positives, jedoch ein fremdes Recht. — Wieder kam dann eine andere Zeit, welche, nicht ohne lärmende Beifallsbezeigungen das bisher Geltende umstürzte, an dessen Statt das abstracte, ideale Recht als Ausgangspunct setzte, und weit mehr Abgötterei damit trieb, als je vorher erlebt worden war.

Indem wir diesen letztern Satz aussprechen, hören wir schon die Einwürfe gegen uns sich erheben, als ob wir die vielerlei Verdienste der einzelnen Männer aus den Zeiten der Reformen, namentlich Zeiller’s und seiner Nachfolger, absichtlich verkennen wollten. Eine solche Anmaßung war ferne von uns. Die Sache aber ist, daß wir es überhaupt mit einzelnen Persönlichkeiten und ihrer Werthmessung nicht zu thun hatten. Zu [Seite 77] zeigen, in welcher Weise und zu welchem Zwecke die juridische Facultät gegründet und weiter geführt worden ist, welche Stellung sie zur Kirche, zum Staate, zur Wissenschaft eingenommen hat, das war unsere Aufgabe. Zu diesem Behufe haben wir eben nicht die einzelnen Personen, sondern die Thatsachen vortreten und ihre Aussagen abgeben lassen. Hätten wir mit dem gewöhnlichen Tadel der ältern Zeit begonnen, und mit der gewöhnlichen Lobpreisung der Sonnenfels-Martini’schen Zeit geendet, so wäre die ganze Darstellung viel friedlicher abgelaufen, als sie außerdem Manchen erscheinen mag; aber wir hätten unserem Standpunkte wesentlich Abbruch gethan. — Daß in jeder geschichtlichen Entwicklung auch Urtheile verborgen liegen, wollen wir nicht läugnen; sie aus den Thatsachen herauszunehmen und zu formuliren, können wir aber getrost unsern Lesern überlassen.

Fußnoten
IV*.
Vgl. Blätter für österr. Literatur und Kunst, 1853, Nr. 15.
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XIII*.
Vgl. "Beitrag zur österreichischen Strafrechts-Geschichte" von Dr. A. Hye, in der Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit, J. 1844, I. Band S. 276, auch separat abgedruckt.
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XV*.
Schriften der hist. statist. Section der k. k. mähr. schles. Gesellschaft des Ackerbaues, der Natur- und Landeskunde. IV. Heft, S. 167. Brünn, 1852
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Anm. Speer.
[Anm. Speer: Vgl. zu George Philipps (1804-72) den historischen Abriss des Instituts für Rechts- und Verfassungsgeschichte Wien]
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30*.
Es gab einen Stephan Rosinus aus Augsburg, Poet und Mathematiker, welcher in der Universitätsmatrikel als Stephan Rosel vorkommt; und einen Johannes Rosinus aus Schlesien, welcher in den theologischen Facultätsacten abwechselsweise Rosinus und Roserius genannt wird, daher wahrscheinlich Roser oder Röser hieß. Nur von diesem Letztern ist hier die Rede.
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43*.
Dahin gehören: Johann B. Schwarzenthaler: De processu judiciario, dem Kaiser Rudolf II. gewidmet; Johann Suttinger: Observationes practicae juris Austriaci (nur für das landmarschallische Gericht); eine Sammlung der Landesgesetze und Gebräuche sammt Walther’s Tractaten und Zusätzen. Joh. Heinr. Reutter: Differentiae juris communis et austriaci, Regensburg 1674. Joh. Franz Thasser: Progymnasmata actionum forensium, Wien 1708, welche das römische Recht erläuterten und das österreichische Landrecht beisetzten. — Auf diese Abhandlungen beschränkte sich von 1494 bis 1760 die Literatur der Rechtslehren. — Wenn Schrötter auch noch den Codex Ferdinandeus (Ms. von 1656 mit der Zuschrift an Kaiser Ferdinand III.) und den Codex Austriacus dazu rechnet, so gilt dieß wohl nur in so ferne, daß die für den bloßen praktischen Gebrauch berechnete, einen wissenschaftlichen Ausgangspunct ignorirende Beischaffung von Materiale nur die Vorbedingung für die wissenschaftliche Behandlung, aber nicht sie selbst ist.
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52*.
Es versteht sich von selbst, daß wir hier jenes Naturrecht vor Augen haben, welches den Naturstand der Menschen vor jedwedem gesellschaftlichen, geschweige denn staatlichen Verbande zum normirenden Ausgangspunete nahm und nie müde wurde, in allen möglichen und — man verzeihe es uns — oft sehr willkürlichen Combinationen von fingirten Verhältnissen sich zu ergehen. Daß man aber so weit ging, zwischen diesen letztern und den analogen Verhältnissen des wirklichen Staates eine permanente Confrontation einzuführen, und endlich das in allen Theilen fertige Abstractum, die Psyche eines Staates in genere, jedem concreten Staatsbestande als Ideal gegenüber zu stellen, das war der folgenschwere praktische Irrthum. Die neuere Zeit, so glauben wir, ist denn doch darüber in’s Reine gekommen, daß ein organisches Gebilde einerseits und das Beisammensein aller aufgelösten Bestandtheile desselben andererseits zweierlei Dinge sind. Wenn ein Chemiker es verstände, die Elementartheilchen einer Pflanze so zusammenzufassen, daß auch nicht ein Atom fehlte, so vermöchte er doch nicht, die Pflanze daraus zu reconstruiren. Es fehlte ihm dazu nicht mehr und nicht weniger, als der Lebenshauch, die gestaltende Triebkraft , deren Genesis bei der Wurzel zu fassen und nach Willkür eintreten und wirken zu lassen dem Menschen durch den Schöpfer nicht gegeben wurde. Dieß sind längst bekannte Dinge; zu wundern ist es aber, daß man dieses naheliegende und keine Ausnahme duldende Gesetz gerade bei einem der großartigsten Organismen, bei dem Staate, so lange mißachtete. Den Philosophen des achtzehnten Jahrhunderts macht es wenig Ehre, sich immer und immer wieder in ihrer Schwarzkünstelei versucht zu haben, und doch jedesmal, so oft ihr Gebräu fertig war und sie die Deckel von ihren Tiegeln hoben, was war darin ? — nichts anderes als das , wofür der Altmeister den rechten Ausdruck getroffen hat, der Homunculus. — Alle diese Bemerkungen konnten wir leider nicht umgehen; denn gerade in obigem Sinne wurde das Naturrecht an der Wiener Universität bis über das achtzehnte Jahrhundert und zwar mit dominirendem Einflusse gelehrt. Die neuere Zeit, wie gesagt, hat diesen Naturstand des Naturrechtes etwas gezähmt und, wenn wir recht berathen sind, es sogar dahin gebracht, daß dasselbe nicht mehr abgeneigt ist, mit der Rechtsgeschichte sich in Freundschaft zu vertragen. Der Mangel an solcher Empfänglichkeit war eben die Krankheit der frühern Zeit, und wir stehen nicht an, auszusprechen, daß viel Unheil vermieden worden wäre, wenn das Naturrecht vom Anfange an sich herbeigelassen hätte, dem geschichtlichen Rechte den gebührenden Platz, und der Zeitfolge nach sogar die Priorität zuzugestehen, wenigstens in der praktischen Anwendung.
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65*.
Wir sind weit davon entfernt, uns einzubilden, daß wir damit etwas nie Gesagtes aussprechen, wir können uns vielmehr auf die Autorität Schrötter’s berufen, der selbst, leider nur zu kurze Zeit, Studiendirector der juridischen Facultät war, und dessen Einsicht und wärmsten Patriotismus man wohl nicht bezweifeln wird. Man lese nur, wie er in seinen Abhandlungen aus dem österreichischen Staatsrechte und zwar in der Vorrede zur ersten und vierten Abhandlung, dann im Contexte dieser letztern S. 17 und 101 (Ausgabe Wien 1762—1766) über den rationalistischen Dünkel seiner Zeit- und Fachgenossen, über das prämeditirte Wegwerfen jeder historischen Anschauung und über die unbedingte Nothwendigkeit ihrer Entwicklung sich äußert. Zudem ist es ja bekannt, daß auch die Koryphäen desselben Faches aus unserem Jahrhundert, Wagner und Pratobevera, nie versäumten, den Abgang dieser Vorbildung aus’s lebhafteste zu bedauern.
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