Die Transkription des Textes erfasst zunächst nur die Traktate I und II sowie das Inhaltsverzeichnis. Die Texte sind mit den Originalseiten verlinkt. Das zugrundeliegende Digitalisat stammt von der Bayerischen Staatsbibliothek München (Signatur: 4 J.austr. 18 a / URN: urn:nbn:de:bvb:12-bsb10506459-3). Da es bibliothekarisch kaum möglich ist, die Namen der Imagedateien mit den Seitenzahlen des Drucks in Übereinstimmug zu halten, habe ich die PDF-Datei in Einzeldateien umgewandelt und so umbenannt, dass die Seite 928 beispielsweise mit der URL http://drqerg.drqedit.de/DRQI/suttinger_1718-bsb_0928.jpg adressiert werden kann. Im Druck fehlen allerdings die Seiten 410 und 411.
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Wann ein Mann oder Frau mit Tod abgehet / und Söhn und Töchter / die sie im ehelichen Stand miteinander erworben / hinter ihnen verlassen / so werden dieselben Söhn und Töchter / zu ihrer verstorbenen Vatter und Mutter verlassenen Haab und Güter zu gleichem Theil zu erben zugelassen.
Gehet ein Mann oder Frau mit Tod ab / und verläst Söhn oder Töchter an einer / und dann Enenckel auf der andern Seiten / so werden die Enenckel neben den Söhnen und Töchter nachfolgender Gestalt zu erben zugelassen: Nemlich / daß die Enenckel an ihres Vatters oder Mutter Statt tretten / und allesammentlich so viel / und nicht mehr noch weniger an der Erbschafft nehmen / dann so viel ihr Vatter oder Mutter (wann sie den Erb-Fall erlebt hätten) zu ihrem Theil gebührt hätte.
Gleicher Gestalt wird es auch mit denen Ur-Enenckeln gehalten / nemlich wann ein Verstorbener hinter ihme Söhn und Töchter an einem / Ur-Enenckel an dem andern verläst / so tretten dieselben Ur-Enenckel [Seite 928] an ihrer Vätter und Mutter Statt (wo sie den Erb-Fall erlebt hätten) und an der Erbschafft rechtlich zugestanden wären.
Stirbt ein Mann oder Frau / und verläst kein Kind / sondern allein Enenckel / wiewohl nun dieselben in gleichem Grad / so erben sie doch nicht nach Anzahl der Personen / sondern tretten in ihres Vatters oder Mutters Fußstapffen / gleicher Weiß wird es auch mit den Uhrenckeln / auch allen andern Personen in absteigender Linea gehalten.
Trüg es sich aber zu / daß Enenckel an einem / und dann Uhrenckel an andern verhanden wären / so tretten dieselben Enenckeln und Uhrenckel / jeder in ihres Vatters oder Mutters Statt / allermassen
Wie oben von den Söhnen und Enenckeln angezeigt worden / und also wird es in absteigender Linea ferner gehalten / an obgeschriebenen Stellen ist zwischen dem Lands-Gebrauch und geschriebenen Rechten kein Unterscheid / und was in den vorgehenden Capiteln von den Enenckeln angezeigt ist / das soll auch auf die andern verstanden werden.
Wiewohl in denen vorgehenden Capiteln angezeigt worden / daß der Weibliche Stammen neben dem Manns Stammen zu Erben zugelassen werde / so ist doch solches allein von Burgers- und Bauers-Leuten zu verstehen / dann was den Herrn-Stand und Adel betrifft / werden bey denselben die Weibs-Personen zu Erben nicht zugelassen / ausgenommen etliche sondere Fäll / wie dieselben hernach begriffen seynd.
1. Nemlich / wann ein Vatter seine Tochter noch bey seinem Leben verheyrathete / und in dem Heyraths-Schluß kein Verzicht von ihr begehret oder genommen / so wird die Tochter nach seinem tödtlichen Abgang / wie eine andere Erb-Tochter / neben ihren Brüdern / zu der Erbschafft zugelassen. [Seite 929]
2. Also auch wann die Söhn nach Absterben ihres Vatters ihre Schwestern verheyrathen / und in dem Heyraths-Beschluß kein Verzicht von ihnen begehren / so seynd sie schuldig / dieselb ihre Schwester / neben ihnen erben zu lassen / ausgenommen / sie hätten sich ohne Vorwissen und Bewilligung ihrer Gebrüder verheyrath / so seynd sie nichts weniger schuldig / sich Landsbräuchig zu verzeichen.
3. Item / wann einer mit Todt abgehet / und einen oder mehr Söhn an einem / und dann seines zuvor verstorbenen Sohn / oder Enenckels Tochter an andern / hinter ihme verläst / so werden des verstorbenen Sohn oder Enenckels Tochter / neben denen Söhnen zu erben zugelassen / doch dergestalten; daß sie nicht mehr noch weniger an der Erbschafft nehmen / dann so viel auf ihren Vatter (wo der selbst den Todtes-Fall erlebt hätte) rechtlichen gefallen wäre.
Item / wiewohl die verzichene Töchter und derselben Erben / zu dem Vätterlichen Gut zu Erben nicht zugelassen werden / jedoch mögen sie von dem Mütterlichen Gut / so ihre Mutter unter ihr verlassen / oder sonsten von ihrer Mutter Heyrath-Gut und Stammen herkommt / nicht ausgeschlossen werden; es hätte sich dann eine Tochter desselben zuvor austrücklich verziehen / dessen sie sich doch wider ihren Willen zu verzeihen nicht schuldig ist. Wann eine Tochter verheyrath ist / ob sie dann gleich kein Verzicht noch über sich geben / (wie dann auch nicht bräuchig / von den Jungfrauen vor ihrer Verheyrathung Verzicht zu nehmen) so wird sie doch so wenig / als ob sie verheyrath und verzichen wär / zu ihres Vatters Erbschafft zugelassen / die Brüder seynd ihr auch vor ihrer Verheyrathung einiges Heyrath-Gut / aus ihres Vatters Verlassenschaft zu geben nicht schuldig / sondern sie ist sich an ihrer Unterhaltung / biß so lang sie verheyrath wird / ersättigen zu lassen schuldig / welche Unterhaltung ihr die Brüder aus ihren Vätterlichen Gütern nach ziemlichen Dingen zu reichen und zu geben schuldig.
Wiewohl die Verzichten den geschriebenen Rechten nach / nicht kräfftig seynd / sie seyen oder werden dann mit dem Eyd bestättiget / so ist doch dem Lands-Brauch nach / der Eyd nicht vonnöthen / sondern wann eine Tochter die Verzicht thut / ob sie gleich dieselbe mit dem Eyd nicht bestättiget / so ist sie doch nichts destoweniger schuldig / solche Verzicht zu halten. [Seite 930]
Gehet ein Mann oder Frau mit Todt ab / und verläst Brüder oder Schwestern / wofern solche dem Verstorbenen von beyden Banden verwandt seynd / so erben sie / Innhalt der geschriebenen Rechten / auch vermög Landes-Brauch / nach Anzahl der Personen / zu gleichen Theil. Hieneben ist zu mercken: Daß die Personen in aufsteigender Lini den kayserl. Rechten nach / neben des verstorbenen Bruders und Schwester zu gleichen Theil zugelassen werden / dieweilen aber die Erbschafften dem Lands-Brauch nach / nicht zuruck fallen / so haben in diesem Fall die geschriebenen Rechten / so viel die aufsteigende Lini betrifft / nicht statt / sondern werden die Personen der aufsteigenden Lini gäntzlich ausgeschlossen.
Stirbt ein Mann oder Frau / und verläst Brüder oder Schwestern von einem Bandt / dann Brüder und Schwestern von beyden Banden / so fällt die Erbschafft / vermög Kayserl. Rechten / allein auf die Brüder und Schwestern von beyden Banden / welches dann dem Lands-Brauch nach in den Gütern / so der Verstorbene gewonnen und erobert / gleicher massen gehalten wird / aber in den Erb-Gütern ist / dem Lands-Brauch nach / folgender Unterscheid.
Wann der eine Bruder oder Schwester / dem Verstorbenen allein Vatterhalb verwandt / so nimmt derselbe Bruder oder Schwester mit dem andern Bruder / oder so dem Verstorbenen von beyden Banden verwandt / das Vätterliche Erb-Gut zu gleichen Theil / aber das Mütterliche bleibt allein dem Bruder oder Schwester von beyden Banden / als denjenigen / so dem Verstorbenen auch Vätterlich verwandt seyn / dann die Erb-Güter allein auf dem Stammen / von dem sie herkommen seyn / fallen sollen. [Seite 931]
Wann zweyerley Geschwistrigt verhanden / deren etliche aber den Verstorbenen allein von Vatter / etliche aber allein von der Mutter verwandt seyn / so erben die / so von dem Vatter Geschwistrigt seynd / das Vätterliche / und dann die Geschwistriget sein Mutter halb /allein das Mütterliche Gut / wie dann die geschriebenen Rechten vermögen / und solches dem Lands-Brauch nach gemäß ist / wo aber die Verstorbene das Gut von ihren Eltern nicht ererbt / sondern selbst gewonnen / oder in andere Weg erobert / so fällt die Erbschafft auf beyderley Geschwistriget / zu gleichen Theil nach Anzahl der Personen.
Ob ein Mann oder Frau mit Tod abgehet / und Brüder oder Schwestern / Mutter halber / an einem / und dann Vettern oder Mummen / die ihme Vatters halb befreyndt gewesen seyn / an andern hinter ihm verläst / so fällt das Vätterliche Erb-Gut auf des Verstorbenen Freund / Vatters halben / und nicht auf die Schwestern und Brüder / Mutter halben / dann dieselben nicht mehr als das Mütterliche Gut erben.
Wo aber die Geschwistriget dem Verstorbenen allein Vatter halb verwandt wären / so fällt das Mütterliche Erb-Gut auf des Verstorbenen Freund Mutter halben / und nicht auf die Geschwistrigt Vatter halben / dann dieselbe allein des verstorbenen Bruders oder Schwesters Vätterliches Erb-Gut zu erben / wie dann solches der Stadt Wienn Freyheit von Hertzog Albrecht Hochlöbl. Gedächtnus / deren Datum stehet Wienn an Unseren Frauen Liechtmeß-Tag An. 1383. Inhalt mit nachgeschriebenen Worten1: Ob ein Mann mit Todt abgehet / ehe dann sein Hausfrau / und daß er Kinder hinder ihme verläst / die sie miteinander erzeugt haben / und daß dann die Frau einen andern Mann nimmt / und [Seite 932] mit demselben auch Kinder gewinnt / die seyn dann mit den ersten Kindern Geschwistriget / Mutters halber / und daß dann die Kinder / die bey dem ersten Mann erzeugt worden / mit Tod abgiengen / ehe sie zu ihren bescheidenen Jahren kommen / und ehe sie vogtbar werden / oder daß sie die Erb-Güter unverkümmert / unverschafft / oder unvermacht / hinter ihnen liessen / daß dann dieselben Güter erben / und fallen auf des ersten Manns Erben / von dem dieselben Güter herkommen seynd / nach den Lands-Rechten in Oesterreich / und nicht auf die Geschwistrigte / Mutter halber / und also zu gleicher Weiß / wann ein Frau mit Todt abgehet / ehe dann ihr Mann / und daß sie ihme Kinder hinter ihr verläst / die sie miteinander erzeugt haben / daß dann der Mann eine andere Frau nimmt / und mit derselbe auch Kinder gewinnet / die seynd mit den ersten Kindern Geschwistriget / Vatters halber / und daß dann die Kinder / die er bey der ersten Frauen erzeuget hat / mit Todt abgiengen / ehe daß sie zu ihren Jahren kommen / oder daß sie die Erb-Güter unverkümmert / unverschafft und unvermacht hinter ihnen verliessen / so sollen dann dieselben Güter erben / und fallen auf der ersten Frauen Erben / von der dieselben Güter herkommen / nach dem Lands-Brauch in Oesterreich / und nicht auf die Geschwistrigte / Vatters halber / also werden die Güter zu den rechten Erben kommen / und kommt von einem wolhabenden Ehemann oder Ehefrauen ein gantzes Geschlecht wieder zu Erben und zu Gut / das widrigens unrecht zu fremden Händen käme / solches Recht ist von Alters her / nicht allein in der Stadt Wien / sondern auch in dem gantzen Land gehalten worden / wie dann aus diesen Worten erscheinet:
Nach dem Lands-Brauch in Oesterreich.
Gehet ein Mann oder Frau mit Todt ab / und hat Brüder oder Schwestern an einem / und dann Brüder oder Schwester Kinder am andern Theil / wofern dann dieselben Brüder oder Schwestern / und [Seite 933] dann die Brüder- und Schwester-Kinder dem Verstorbenen von beyden Banden verwandt seyn / so stehen des Bruders oder Schwester Kinder in ihrer Vatter oder Mutter Fußstapffen / und was ihren Vatter oder Mutter / wann sie den Erb-Fall erlebt hätten / von der Erbschafft erfolgt und zustanden wäre / es seye Mütterlich / Vätterlich / oder sonst ererbt und gewonnen Gut / das erfolgt alsdann desselben Bruder oder Schwester Kinder ihres Theils / und nicht mehr / und seynd in diesem Fall die geschriebenen Rechten und der Lands-Brauch auch einhellig.
Ob ein Mann und Frau mit Todt abgehet / und ein Bruder und Schwester von beyden Banden / und dann Brüder und schwester-Kinder von einem Band / an andern verließ / so fällt die Erbschafft / den Kayserl. Rechten nach / nicht auf des Bruders oder Schwesters Kinder von einem Band / sondern auf die Brüder und Schwester von beeden Banden / welches dann / dem Lands-Brauch nach / in den Gütern / so der Verstorbene selbst gewonnen / und nicht Erb-Güter seynd / gleichermassen gehalten wird / aber in den Erb-Gütern ist / dem Lands-Brauch nach / dieser Unterscheid / nemlich / wann ein Bruder oder Schwester dem Verstorbenen von beyden Banden / und dann die Brüder oder Schwester-Kinder / ihme dem Verstorbenen / allein Vatters halben / verwandt seyn / so erben sie neben dem Bruder oder Schwester der Verstorbenen Vätterliche Erb-Güter / so viel deren auf ihren Vatter oder Mutter / wo sie den Fall erlebt hätten / gefallen wäre / was aber des Verstorbenen Mütterliche Erb-Gütter seyn / die bleiben den Brüdern oder Schwestern von beyden Banden allein / und haben die Brüder oder Schwester-Kinder / Vatter halben / darbey nichts zu erben / wäre aber der Bruder oder schwester / dem Verstorbenen von beyden Banden / und dann des Bruder oder Schwesters Kinder ihme dem Verstorbenen / allein Mutters halben verwandt / so erben sie neben den Brüdern und Schwestern des Verstorbenen Mütterliche Erb-Güter / so viel auf den Vatter oder [Seite 934] Mutter / wo sie den Todes-Fall erlebt hätten / gefallen wäre / aber die Vätterlichen Erb-Güter bleiben denen Brüdern und Schwestern von beyden Banden / und haben die Brüder oder Schwester Kinder / Mutters halben / daran nichts zu erben / also ist es mit Recht bißhero erkannt worden.
Wann aber Brüder oder Schwestern von einem Band / und Bruder oder schwester-Kinder von beyden Banden vorhanden seyn / so fällt des Verstorbenen Verlassung / nach den Kayserl. Rechten / nicht auf den Bruder oder Schwester von einem Band / sondern auf die Brüder oder Schwester Kinder von beyden Banden / welches dann der Lands-Brauch in den Gütern / so der Verstorbene selbst ererbt oder gewonnen / gleichfalls vermag / wo aber des Verstorbenen Erb Güter / die ihme von seinen Vor-Eltern zugefallen wären / verlassen hätte / so ist nachfolgender Unterscheid.
Nemlich / wann der Bruder oder Schwester dem Verstorbenen allein Vatters halber / und dann die Brüders Kinder ihme von beyden Banden verwandt seyn / so fällt das Mütterliche Erb-Gut nicht auf den Bruder / sondern auf des Bruders Kinder / und das Vätterliche Erb-Gut / wird zwischen den Brüdern und Schwestern / und denen Bruders Kindern getheilt / also daß die Enenckel in ihrer Vatter oder Mutter Fußstapffen eintretten / und also sämtlich nicht mehr erben / dann so viel ihrem Vatter oder Mutter (wo sie den Fall erlebt hätten / ) ihres Theils angefallen wäre.
Item / so ein Verstorbener einen Bruder oder Schwester / an einem / und dann seiner Brüder oder Schwestern Kinds-Kinder / an [Seite 935] andern verläst / so fällt die Erbschafft / nach denen geschriebenen Rechten / allein auf den Bruder oder Schwester / und nicht auf des Bruders oder Schwesters Kinds-Kinder / welches dann der Lands-Brauch in den Gütern / so der Verstorbene selbst gewonnen und ererbt hat / auch also vermag / aber mit den Erb-Gütern / so dem Verstorbenen von seinen Vor-Eltern angefallen seyn / hat es nachfolgenden Unterscheid.
Nemlich / so der Bruder oder Schwester dem Verstorbenen allein / Vatters halben verwandt ist / und aber seines Bruders oder Schwester Kinds-Kinder von dem Mütterlichen Stammen herkommen / so fällt auf den Bruder oder Schwester das Vätterlich / und dann auf des Bruders oder Schwester Kinds-Kinder das mütterliche Erbgut.
Gehet ein Mann oder Frau mit Tod ab / und verläst keinen Bruder oder Schwester / sondern seiner verstorbenen Brüder oder Schwesrer Kinder / wiewolen nun in diesem Fall die Lehre der Rechten strittig seyn / ob dieselben Brüder oder Schwester Kinder / nach Anzahl deren Personen / oder aber nach dem Stammen erben sollen / so hat aber die Kayserl. Majest. Carol. V. Hochlöbl. Gedächtnuß ein lautere Constitution, de dato Augspurg den 23. April An. 1529. aufgericht und publicirt / darinnen begriffen / daß die Brüder oder Schwester-Kinder / nicht nach dem Stammen / sondern nach Anzahl der Personen erben sollen / wie dann die Constitution mit folgenden Worten in sich hält2:
Wann einer untestirt abgehet / und nach ihme keinen Bruder oder Schwester / sondern seines Bruders oder Schwester Kinder in ungleicher Anzahl verläst / daß alsdann dieselben seines Bruders oder schwester Kinder in die Häubter / und nicht in die Stammen erben / und dem Verstorbenen ihrem Vatter / oder Mutter Bruder oder Schwester dermassen succediren / zugelassen werden sollen / und damit auf weitere Irrung und Gerichtlicher Zanck / so viel möglich abgeschnitten / und im Heil. Reich und derselben Glieder und Unterthanen hierinnen allenthalben eine Gleichheit gehalten werde / wollen wir hiemit aus obberührter Kayserl. Majest. Vollkommenheit und rechtem Wissen / alle und jede Statuten / [Seite 936] sondere Satzung / Gewonheit / alt Herkommen und Freyheit / wo die an einigen Orten dieser Unser Kayserl. Satzung zuwider erfunden werden / allein in obbezeigtem Fall cassirt und abgethan haben / die wir auch hiemit cassiren / aufheben und abthun / solche Constitution wird in diesem Land Oesterreich auch gehalten / doch mit diesem Unterschied / daß die Güter allweg auf den Stammen wiederum fallen / von dem sie herkommen / wie in dem vorhergehenden Capitel auch angezeigt worden.
Wann einer mit Tod abgehet / und seines Vatters Bruder oder Schwester an einem / und dann seines Vatters Bruder oder Schwester Kinder am andern Theil hinter ihm verläst / in diesem Fall seyn etliche der Meynung / daß die Erbschafft dem Lands-Brauch nach nicht auf des Vaters Bruder oder Schwester / sondern auf des Vatters Bruder oder Schwester Kinder fallen solle / dann weil die Erbschafften / vermög des Lands-Brauch / nicht zurück fallen / so kan oder mag das Gut auf des verstorbenen Vatters Bruder oder Schwester nicht hinter sich fallen / sondern es bleibt dasselbe bey des Vattern Brudern / oder Schwester Kinder / als denjenigen / die mit dem Verstorbenen in gleicher Linie seyn / wiewol nun etliche der Meynujng / wie jetzt vermeldt / seyn / hat doch die Regierung in gleichem Fall bißhero das Widerspiel / vermög der geschriebenen Rechten / erkennt und declarirt / nemlich / daß die Erbschafft nicht auf die Geschwistrigt-Kinder / sondern auf des verstorbenen Vatters Bruder oder Schwester / als denjenigen und nechsten im Grad erben und fallen sollen / doch daß mit den Erb-Gütern dieser Unterschied gehalten werde / daß dieselben auf den Stammen / wo sie herkommen / allweg wiederum fallen.
Wann kein Bruder oder Schwester / noch Bruder- oder Schwester-Kinder vorhanden seyn / so fällt die Erbschafft auf den / so der nechst im Grad der Sippschafft ist / ob aber mehr als einer in gleichem Grad vorhanden wären / so erben dieselben des Verstorbenen Güter nicht nach dem Stammen / sondern nach Anzahl der Personen / doch ist hierinn mit den Erb-Gütern / dem Land-Brauch nach / dieser Unterschied / daß dieselben allweeg wieder auf den Stammen fallen / darvon sie herkommen. [Seite 937]
Wann einer mit Tod abgehet / und seine Güter unverschafft und unvermacht hinter ihme verläst / auch keinen gesippten Freund hat / der die Güter nach den geschriebenen Rechten erben mag / so fallen solche Güter dem Lands-Fürsten in seine Fürstliche Cammer / als bona vacantia, oder aber der Obrigkeit / die von dem Lands-Fürsten Jus Fisci haben / doch ausgenommen die Dienst-Güter / so in denen Rechten bona Emphytevtica genannt werden / dann dieselben ein jeder Grund-Herr / und unter des Grund-Obrigkeit sie gelegen seyn / in solchem Fall einziehen mag / wie in dem Tractat von den Dienst-Gütern anzeigen werde.
Item / wann einer mit Tod abgehet / der vätterliche Erb-Güter hinter ihme verläst / und aber Vatters halben keine gesippte Freunde hat / ob dann gleich Mutters halber Freund vorhanden wären / so vermeynen doch etliche Lands-Leut / daß solche vätterliche Güter nicht auf die Freund Mutters halben / sondern dem Lands-Fürsten als bona vacantia heimfallen sollen / ausgeschlossen die Dienst-Güter / deren sich ein jeder Grund-Herr unterfangen mag. Gleicher Weise / wann einer mit Tod abgieng / und mütterliche Erb-Güter hinter ihme verläst / und aber keinen gesippten Freund Mutters halben hätte / ob dann gleich Vatters halben Freund vorhanden seyn / daß demnach die mütterliche Erb-Güter nicht auf die Freund Vatters halben / sondern dem Lands-Fürsten als bona vacantia heimfallen sollen / doch ausgeschlossen der Dienst-Güter / der sich ein jeder Grund-Herr / wie gemeldt / unterfangen mag. Wiewolen nun etliche Land-Leut obbeschriebener Meynung seyn / daß es im Lande durchaus also gehalten werden soll / inmassen dann auch die Wien ein lange Zeit im Brauch haben / die Erb-Güter obgeschriebener massen als erblos einzuziehen / wie sie dann derentwegen von weyland Hertzog Albrecht Hochlöbl. Gedächtnuß insonderheit befreyt seyn / Inhalt des Privilegii de datonach Christi Geburt / im 1383sten Jahr / so stellen es doch noch etliche Lands-Leut in den Zweiffel / ob die Kayserl. Majest. als Lands-Fürst / deßgleichen die Land-Leut bißhero in ruhiger Possess gewesen) auch in Gebrauch gehabt oder nicht. [Seite 938]
Wie es aber mit den Lehen-Gütern gehalten wird / und in was Fällen dieselben nicht auf die gesippten Freund / sondern den Lehens-Herrn anheim fallen / ist hernach in dem 20ten Capitel zu ersehen.
Zu den Erbschafften der vätterlichen Güter / werden allein die / von ehelichem Stammen gebohren / zugelassen / wo aber derselben keiner vorhanden ist / ob dann gleich unehliche Personen vorhanden wären/ so werden doch dieselben zu Erben nicht zugelassen /sondern die Erbschafft fällt dem Lands-Fürsten in die Fürstl. Cammer heim. Was aber den mütterlichen Stammen belanget / ist in denen Rechten vorgesehen / daß ein Unehelicher seines Bruders Mutter halben / deßgleichen zu seiner Mutter und Anfrauen Güter zu Erben zugelassen werden soll / ausgenommen / wann die Mutter von Fürstlichem Stammen herkommt. Wiewol die Erben in absteigender Linie für und für / in was Grad sie seynd / zu Erben zugelassen werden / so geben die Rechten doch nicht zu / daß die Seithen-Erben in denen frey-eignen Gütern über den zehenden Grad erben sollen / und wann in solchem Grad kein Erb vorhanden / so fällt dann die Erbschafft dem Fisco heim.
Den geschriebenen Rechten nach / wird Vatter und Mutter zu ihrer Söhn oder Töchter Verlassung zu Erben zugelassen. E. Item / wann sonst kein Erb vorhanden ist / so geben die Rechten zu F. daß die Wittib ihren verstorbenen Hauswirth erben möge / G. welches aber der Lands-Brauch mit nichten zuläst / sondern die Erbschafft fällt in solchem Fall dem Fisco anheim.
Wann aber einer Erb zu seyn vermeynt / soll er die Sippschafft weisen / und solche Weisung mag nicht allein mit lebendigen Zeugen / sondern auch mit brieflichen Urkunden / als mit Testamenten / Heyraths-Briefen / Verträgen / Uberschrifften der Begräbnuß und dergleichen [Seite 939] bewiesen werden. A. Wiewol aber denen Rechten nach / zu Beweisung der Sippschafften erfordert wird / daß der Erb solche Sippschafft / von einem Grad / das ist / von einer Person auf die ander / und also à communi stipite / von dem gemeinen Stammen bewiesen. W. So vermeynen doch etliche Lands-Leut / daß solches / dem Lands-Brauch nach / nicht vonnöthen seye / dann wann einer beweist / daß er von der Verstorbenen Namen und Stammen herkommt / so seye solche Beweisung genug / die Sippschafft mag mit brieflichen Urkunden nachfolgender Gestalt bewiesen werden. Nemlich / wann ein Vatter oder Mutter einen im Testament für seinen Sohn erkennt. Item / wann in einem Heyraths-Brief oder Vertrag begriffen ist / wer der verstorbenen Braut Vatter / Mutter / Bruder oder Schwester gewesen D. Doch ist dem Gegentheil unbenommen / wider solche briefliche Urkunden seine Gegenweisung zu führen.
Wiewol in dem siebenden und andern nachfolgenden Capituln angezeigt worden / was massen / und in was Fällen die Seiten-Freund zu Erben zugelassen werden / so hat doch dasselbe alles / so viel die Weibsbilder belangt / bey dem vom Herren-Stand und Adel / nicht Statt / dann dieselben zu erben nicht zugelassen werden / allein in etlichen sondern Fällen / wie dieselben hernach begriffen seyn.
Erstlich / wann der Vatter bey seinem Leben / seine Töchter / oder nach seinem Absterben die Brüder ihre Schwestern verheyrathen / und von ihnen kein Verzicht begehren / oder nehmen / wann dann hernach ein Bruder ohne Leibs-Erben mit Tod abgehet / so wird alsdann die Schwester / oder wo die nicht mehr im Leben wäre / alsdann ihre Leibs-Erben / als unverziehen wie andere Erb-Töchter zugelassen.
Zum andern / in dem mütterlichen Gut / und dem / so vom mütterlichen Stammen herkommt / werden die Töchter neben ihren Brüdern und dem Manns-Stammen zu Erben zugelassen / es wäre dann / daß eine [Seite 940] Tochter derowegen insonderheit gegen ihre Brüder Verzicht gethan hätte / welches sie doch / dem Lands-Brauch nach / zu thun nicht schuldig.
Zum dritten / wann gleich eine Tochter bey Leben ihres Vatters eine Verzicht gethan hätte / und aber der Vatter im Testament sich der Tochter Verzicht begeben / und sie vor eine Erb-Tochter instituirt / so würde sie hernach neben dem Manns-Stammen jederzeit zu Erben zugelassen / deßgleichen auch ihre Erben in absteigender Linie.
Zum vierdten / wann der Manns-Stammen abstirbt / so fällt alsdann desselben verlassene Haab und Gut / so viel er derselben unverschafft und ohnvermacht hinter ihme verlassen / auf den weiblichen Stammen / wiewohl die Töchter dem Lands-Brauch nach schuldig seyn / auf den Manns-Stammen Verzicht zu thun / so seynd sie dasselbe doch weiter nicht schuldig / dann allein gegen ihren Bruder und derselben männlichen Erben / in absteigender Linie; Derohalben obgleich mehr Freund / männlichen Stammen und Namens / sonst von einer andern Linie vorhanden wären / so seynd doch die Töchter gegen demselben nicht schuldig / einige Verzicht zu thun / es wäre dann / daß ein Geschlecht eine sondere Erbeinigung auf sich habe / die denen Töchtern solches zu thun auferlegt / wie dann etliche Geschlechter solche Erb-Einigungen zwischen ihnen haben. Als anjetzo angezeigt ist / daß eine Tochter nicht schuldig seye / sich weiter allein des vätterlichen und mütterlichen Guts / gegen den Brüdern auf den Manns-Stammenb in absteigender Linie zu verziehen.
Demnach wann einer mit Tod abgehet / und hinter ihme keine männliche Erben / sondern einen oder mehr Brüder und Schwestern an einem / und dann Töchter und Töchter-Kinder an andern verläst / so erbt sein verlassen Haab und Gut nicht sein Bruder oder Schwester / sondern seine Tochter und derselben ihre Kinder.
Wann einer mit Tod abgehet / und keinen Erben in absteigender Linie / sondern allein Brüder und Schwestern hinter ihme verläst / so fällt seine verlassene Erbschafft nicht auf seine Schwestern (angesehen / daß dieselben verziehen seyn) sondern allein auf die Brüder / oder da dieselben nicht mehr im Leben wären / alsdann auf ihre Kinder und Kinds-Kinder männlichen Stammen / wann aber dieselben auch mit Tod abgiengen / alsdann kommt das Gut zu den Töchtern / als hievor ist angezeigt worden.[Seite 941]
Wann einer mit Tod abgieng / und keinen Sohn oder Erben in absteigender Linie männlichen Stammens hinter ihme verläst / daß alsdann die Erbschafft nicht auf die Freund männlichen Stammens / sondern allein auf seine Töchter oder derselben Erben in absteigender Linie fallen / so ist ferner die Frag: Wann der letzte des Manns-Stammen mit Tod abgehet / und Töchter oder derselben Erben in absteigender Linie hinter ihme verläst / ob alsdann die Personen weiblichen Stammens / so vormals ihres Vatters verlassene Erbschafft ererbet und eingenommen / wiederum in die Erbschafft einstehen mögen? Darauf seynd teliche Lands-Leut der Meynung / daß sie / dem Lands-Brauch nach / einstehen mögen / doch dergestalten / wofern sie zuvor ihr ererbt vätterlich Gut in gemeine Erbschafft einwerffen / im Fall aber / daß sie sich der Erbschafft entschlagen wollten / so seynd sie von ihrem vätterlichem Gut dem weiblichen Stammen etwas zu geben nicht schuldig; Derowegen seynd andere Lands-Leut der Meynung / daß sie in die Erbschafft einzustehen mit nichten zugelassen werden sollen / dann weilen sie einmal zu Erb-Töchtern worden / und ihr vätterlich Stammen-Gut eingenommen / so mögen sie des Rechten / wie die verzichene Töchter / nicht gebrauchen. Es würden auch / wann sie darzu gelassen werden sollten / viel Irrungen aus diesem entstehen / wann man ad Collationem Bonorum greiffen thät /daß man nicht gründlich wissen noch darthun möchte / was die gewesene Erb-Töchter vormahls eingenommen haben. Einer hat eine verziehene Schwester an einem / und dann von der andern verzichenen Schwester / zwey Mumen am andern hunterlassen / wann dann sein Gut zu den Töchtern kommt / so soll das Gut nicht nach Anzahl der Personen / sondern muß nach dem Stammen ausgetheilt werden / also daß zwey Mumen sammtlich nicht mehr / als der verzichenen Schwester allein darvon zustehen solle.
In diesem Land sind zweyerley Lehen / nemlich Riuttermäßige / und dann weibliche Lehen / die Rittermäßigen Lehen werden zum Theil ohne Mittel von dem Lands-Fürsten verliehen / zum Theil aber von etlichen Frauen und Herren / die solche Lehen als Affter-Lehen andern verleihen thun.[Seite 942]
So viel nun die Lands-Fürstl. Rittermäßigen Lehen belanget / wiewol den Rechten nach / solche Lehen nach Absterben des Manns-Stammens dem Lands-Fürsten / als Lehens-Herrn / ohne Mittel heimfallen / so hat doch die Röm. Kayserl. Majest. als Lehen-Herr und Lands-Fürst / die Landschafft dahin begnadet / daß nach Absterben des Manns-Stammen / die Lehen des verstorbenen Lehns-Manns Töchter oder andere seine nechsten Erben / zusammt dem Schloß und Mayerhif heimfallen / und denenselben nichts weniger bevor stehen solle / den übrigen halben Theil mit Geld abzulösen / wie dann der Gnaden-Brief de dato Wien den letzten Nov. An. 1548. solches mit mehrerm vermag. Darneben aber ist diese Frag: Ob der bereits halbe Theil / und die Ablösung auf die Personen / so dem Verstorbenen im Grad die nechsten seyn / oder insgemein auf alle verzichene Personen (als wann ein Gut sonst zu Töchtern kommt) fallen soll? Hierauf ist die Antwort / weil das Mönigl. Privilegium lauter ausdruckt / daß der halbe Theil samt der Ablösung insgemein auf die verzichene Töchter / als die sogleich nachgehende Erben seyn / wie dann solches auch im Gebrauch gehalten wird.
Was aber die Rittermäßige Lehen / so durch die Grafen und Herren diß Lands als Affter-Lehen verliehen werden / belangt / darauf erstreckt sich der Kayserl. Majest. Lehens-Gnad mit nichten / sondern es wird mit denenselben Lehen den geschriebenen Rechten nach gehalten. Deßgleichen / wann der Lands-Fürst ein neues Lehen / so Rittermäßig / aus Gnaden verleyhet / so ist bey der Regierung bißhero diese Ordnung gehalten worden: Daß dieselben Lehen anders nicht / dann mit Ausschliessung der Lehens-Gnad verliehen worden / der weiblichen Lehen halber wird es den geschriebenen Rechten nach gehalten / nemlich / daß dieselben auf weiblichen und männlichen Stammen erben / doch so lange der männliche Stamm vorhanden ist / hat der weibliche Stamm darvon nichts zu erben / und solches Recht wird so wohl in dem Lands-Fürstl. als in dem Affter-Lehen gehalten.
Erstlich ist zu wissen / daß die neue Rittermäßigen Lehen / sie seyn einem durch Gnad / Gaab / Kauff oder andere Contract durch [Seite 943] jemand erlanget / allwegen auf männliche Leibs-Erben in absteigender Linie fallen / wo aber dieselben Erben nicht vorhanden seyn / so fallen alsdann solche Lehen zu halben Theil der Lehen-Gnad auf des Verstorbenen Töchter und derselben Erben beyderley Geschlechts / wo aber der Verstorbene keine Erben in absteigender Linie / weder männlichen noch weiblichen Stammens hätte / in solchem Fall werden die Seiten-Erben in dem halben Theil der Lehen / vermög der jetztgemeldten Lehen-Gnad / zugelassen.
Was aber die Rittermäßige Lehen belangt / so man Stammen-Lehen nennet / darinn wird es nachfolgender Gestalt gehalten / nemlich / wo niemand [recte: jemand H.S.] vom männlichen Stammen in absteigender Linie vorhanden ist / so wird derselbe zu erben zugelassen / im Fall aber / daß in absteigender Linie niemand vom männlichen Stammen vorhanden / ob dann gleich der verstorbenen Tochter / oder derselben Kinds-Kinder / hinter ihm verlassen hätte / so fallen doch dieselben Lehen nicht auf die Töchter / sondern auf die Seiten-Erben / so neben dem Verstorbenen in den Lehen-Brieffen begriffen werden / wo dann (vielmal beschicht / daß zween / drey / oder mehr Brüder oder Vätter ein Lehen-Gut sämmtlich durch einen Lehentrager empfangen / welche Lehen alsdann die Stamm-Lehen genennt werden) einer ein altes Stamm-Lehen auf sich und seine Erben allein empfangen hätte / so wird es nach seinem Tod allermassen gehalten / wie mit den neuerworbenen Lehen / darvon hier angezeigt ist.
Zum anden ist zu wissen / wo ein Lehens-Herr ein Rittermäßige Lehen einem Weibsbild verleiht / so wird solches Lehen weiter für keine Rittermäßige / sondern für eine weibliche Lehen gehalten / also daß zu solchen Lehen hernach die Weibsbilder auch zugelassen werden / es wäre dann / daß ihm der Lehens-Herr in dem Lehens-Brief austrücklich vorbehalten / daß das Lehen durch solche Verleihung von des Lehens Art mit nichten entzogen / sondern nichts desto weniger ein Rittermäßiges Lehen bleiben soll / zu solchem Fall möchten die Weiber zu Erben nicht zugelassen werden.
Der weiblichen Lehen halber ist in Rechten verordnet / daß die Erben weiblichen Stammens / zu denselben anderst nicht zugelassen werden / dann wo sonst kein Erb männliches Stammens vorhanden wäre / so fallen dieselben weibliche Lehen allein auf denselben / und wann derselbe hernach mit Tod abgehet / so werden doch die Erben nicht zugelassen / sondern [Seite 944] es soll mit diesen Lehen wie mit andern Rittermäßigen Lehen gehalten werden; Wann einer von einem Bischoff oder Prälaten Lehen hat / ob dann schon in dem Lehen-Brief von dem weiblichen Stammen nichts ausgericht / so vermeynen doch etliche Land-Leut / daß solche Lehen (die sie Lehen von den krummen Staben nennen) auf den weiblichem Stammen so wohl als auf den Manns-Stammen fallen sollen / so aber bey vielen zweiffelhafftig ist / ich acht aber hierinn / daß dadurch kein beständiger Lands-Brauch angezeigt oder bewiesen werden möge.
Wann eines Landmanns Tochter mit einem Heyrath-Gut abgefertiget ist / und sie hernach Leibs-Erben verläst / erbt dasselbe Heyrath-Gut für und für in absteigender Linie / wann aber die absteigende Linie gäntzlichen abgehet / so fällt alsdann das Heyrath-Gut wiederum auf den Manns-Stammen / von dannen dasselbe herkommt. Es ist eine allgemeine Regel / daß sich kein Wiederfall verzehre / das ist aber zu verstehen / weil er noch nicht gefallen ist / dann wann er durch Absterben der weiblichen Linie gefallen / und in dreyßig Jahren hernach mit Recht nicht ersucht wird / so ist er alsdann verzehrt / und mag ferner mit Recht nicht ersucht werden.
Wann ein Widerfall durch Absterben des letzten weiblichen Stammen dem Manns-Stammen wieder heimfällt / so fällt derselbe nicht auf den gantzen Manns-Stammen / sondern allein auf die Linien des Manns-Stammen / von wlcher Linie das Heyrath-Gut herkommt / und ausgegeben worden ist.
Es ist auch bey dem vom Herrn-Stand und Adels Lands-bräuchig / daß die Töchter oder derselben Erben / die Heyrath-Güter nicht verschaffen noch verkleinern mögen / ob sie auch gleich solche Heyrath-Güter verschaffen und vermachen / so ist doch dasselbige / wann es zu einem Widerfall kommt / denen Erben / von deren Linie das Heyrath-Gut oder Widerfall herkommen / ohne Nachtheil und Schaden.[Seite 945]
So trägt sich offt zu / daß etliche Geschlechter zwischen ihnen selbsten Erbeinigung aufrichten / daß ihre Töchter nicht allein gegen ihren Brüdern / sondern auch gegen den gantzen Manns-Stammen / so lang derselbe währet / verziehen seyn solle. Wann nun einer desselben Namens und Stammens ohne Erben männlichen Stammens in absteigender Linie abgehet / ob er dann gleich Töchter oder andere Erben in absteigender Linie vom weiblichen Stammen hat / jedoch / so fern noch andere Personen männlichen Stammens vorhanden seyn / so erben die Töchter und die andere Erben vom weiblichen Stammen mit nichten / sondern es fällt des Verstorbenen Verlassung und Gut auf die andere seine Freund männlichen Stammens / doch wann sich eine Tochter auf die erbeinigung nicht insonderheit verzichen / sondern allein ein gemeine Lands-bräuchige Verzicht über sich geben / so wäre ihr die aufgerichte Erbeinigung an ihrer erblichen Gerechtigkeit ohne Schaden.
Also auch / wann eine Erbeinigung durch die Töchter vor Eltern nicht angenommen / sondern nach Absterebn derselben Eltern aufgericht worden wäre / so hat solche Erbeinigung gegen denen Töchtern und ihren Erben gleicher Weise nicht statt. Wiewol etliche Lands-Leut vermeynen / daß ein Geschlecht ausser Bewilligung der Lands-Fürsten keine Erbeinigung aufrichten mag / so seyn doch bißher solche Erbeinigungen ausser Lands-Fürstl. Bestättigung aufzurichten zugelassen worden / allein wann solche Erbeinigung dem Lands-Fürsten an den verfallenen Erb-Gütern oder Lehen abbrüchig wären / so hätten dieselben gegen den Landes-Fürsten mit nichten statt / sie wären dann von ihm insonderheit bestättiget worden.[Seite 946]
Auf nachfolgende zwey Quæstionen / nemlich / und zum ersten / wann ein Gut zu den Töchtern kommt? Ob alsdann dieselben Personen in Capita oder stirpes succedirren? Zum andern / nachdem in der Lehens-Gnad / so die Kayserl. Majest. in diesem Ertz-Herzogthum Oesterreich unter der Ennß von wegen des halben Theils der Lehen gegeben hat / vermag / nach Absterben des Manns-Stammen / solcher halber Theil auf die Töchter und nechsten Freund allein / die so in Gradu die nächste Freund / verstanden werden solle? Oder ob die andern Personen / so im Grad weither seynd / und doch / dem Lands-Brauch nach / mit dem nechsten Erben obgemeldter massen zu der Lehens-Gnad zugelassen werden solle? Auf solche zwey Fragen hat mir Herr Ludwig Kirchberger zu Filtzhofen / der Röm. Kayserl. Majest. Rath / und derselben Zeit Land-Unter-Marschall in Oesterreich unter der Ennß seine Meynunbg zugeschrieben / wie folgt:
Auf Eure erste Quæstion, wann die Erbschafft zu den Töchtern kommt / ob sie alsdann in Stirpes oder in Capita succediren? Diese Frag hat bey mir / secundum id, quod proponitur, wenig Zweiffel / dann seyn es allein Töchter in gleicher Linie / so ist die Succession in Capita ohne Zweiffel / seyn aber sonst mehrere Erben / welche Innhalt des Lands-Brauch / nach Abgang des Manns-Stammen mit den Töchtern verzichen haben / so müssen sie Noth halber in Stirpes succediren A. Die andere Frag hängt an dieser / und weilen die weitern Erb-Töchter nach Abgang des Manns-Stammen mit den nähern Töchtern im Grad zugelassen werden / so ist nur per Juris repræsentationem, und tretten in ihrer Vor-Eltern Fußstapffen derohalben achte ich gäntzlich / die weithere mit den nähern Töchtern in die Lehens-Gnad zuzulassen. [Seite 947]
Ein Testament ist anderst nichts / dann ein endlicher und letzter Will dessen / so ein jeder Geschäfftiger nach seinem Tod zu vollziehen begehrt. A. Solche Geschäfft mögen auf zween Weg geschehen / nemlich schrifftlich und mündlich / wie aber / und mit was Zierlichkeiten solche Testament beschehen sollen / wird hernach angezeigt. Die schrifftlichen Testament mögen auf zweyerley oder mehrerley Weiß aufgericht werden / wie hernach folgt.
Wann einer ein Testament und letzten Willen von Anfang biß zum End / mit eigener Hand schreibet / also daß darinn keine fremde Hand eingemengt wird / so fern er dann solches Testament mit seinem Sigill und Pettschafft verfertiget / so wird dasselbige vor zierlich und kräfftig gehalten / und ist einiges Zeugen / Sigill oder Pettschafft nicht vonnöthen.
Thut einer ein Testament machen / aber dasselbe mit eigener Hand nicht schreiben / sondern einen andern schreiben läst / ob er dann gleich [Seite 948] solch Geschäfft mit eigener Hand unterschreibt / und dasselbe mit seinem Sigill und Pettschafft verfertiget / so ist es doch nicht kräfftig / es sey dann / daß ein Zeug mit seinem Sigill, oder zwey Zeugen mit ihren Pettschafften dasselbe neben dem Geschäfftiger verfertigen / im Fall aber / daß der Geschäfftiger das Testament allein unterschreibt / und das weder mit seinem Sigill oder Pettschafft verfertiget / wofern dann solches Testament kräfftig seyn soll / so ist vonnöthen / daß es mit zweyer Zeugen Pettschafften verfertiget werde. In jetzt erzehlten Fällen ist nicht vonnöthen / daß den Zeugen-Sigillirern das Testament offen fürgetragen werde / sondern der Geschäfftiger mag dasselbe zuvor verschliessen / und folgends also verschlossen den Zeugen-Sigillirern zum fertigen fürbringen lassen.
Welcher ein Testament selbst nicht schreibt / noch auch unterschreibt / auch dasselbe mit seinem Sigill und Pettschafften nicht verfertiget / so fern dann solches Testament Krafft haben soll / ist vonnöthen / daß dasselbe durch zwey erbettene Zeugen / mit ihren Sigillen / oder aber durch vier Zeugen mit ihren Pettschafften verfertiget werden.
Und wann ein Geschäfftiger in solchen Fällen ein Testament durch die Zeugen-Sigler verliegen läst / stehet es in seiner Gewalt / ihnen das Testament ordentlich zu verlesen oder nicht / doch daß ihnen dasselbe von dem Geschäfftiger in eigener Person / und durch niemand anders fürgetragen werde / wie hernach in dem 6. Capitel angezeigt wird.
Nacheme in den vorhergehenden zwey Capiteln angezeigt wird / daß in Fertigung der Testamenten eines Zeugen-Sigill allweeg so kräfftig seye als zweyer Zeugen Pettschafft / ist zu wissen / daß solches aus nachfolgender Ursach geschicht: Nemlich / dieweil die Fertigung mit dem Sigill allweeg auf sondere Bitt-Zettel ( die der Geschäfftiger vor die Sigillung [Seite 949] den Zeug-Siglern zugestellt) geschicht / mögen im Fall der Noth / zu Bekräfftigung des fürgetruckten Insigill / die Bitt-Zettel fürgebracht werden / welches aber mit den Pettschafften nicht ist / dann dieselben ausser einiger Bitt-Zettel allein auf mündlich Ansinnen des Geschäfftigers zu der Fertigung aufgetruckt werden.
Wann einer ein schrifftliches Testament macht / und dasselbe mit seiner eigenen Handschrifft und Pettschafft verfertiget / so ist es nicht vonnöthen / daß er die Zeugen persönlich um die Fertigung erbitte / oder daß er ihnen das Testament zu fertigen selbst fürtrage / sondern er mag das Testament / wann er das mit seiner Handschrifft und Pettschafft oder Sigill verfertiget (es seye dasselbe offen oder verschlossen) den Zeugen-Siglern durch jemand anders zuschicken / und sie durch verfertigte Bitt-Zettel anlangen / solches Testament neben ihme zu verfertigen.
Wo aber einer sein Testament nicht selbst schreibt / noch dasselbe unterschreibt / auch mit seinem Sigill und Pettschafft nicht verfertiget / sofern dann solches Testament kräfftig seyn solle / ist nicht genug / daß er das Testament mit sammt dem Bitt-Zettel den Zeugen-Siglern zugeschickt / durch eine andere Person / sondern er soll die Zeugen-Sigler zu ihme persönlich ruffen / oder sich zu ihnen persönlich verfügen / und denselben das Testament (es seye nun dasselbe offen oder verschlossen) fürtragen / und vor ihnen mit eigenem Mund aussagen / daß die Schrifft / so er ihnen fürträgt / sein Testament und letzter Wille sey / mit der Bitte / daß sie zu Zeugnuß desselben ihre Sigill oder Pettschafft darauf trucken wollen / daß aber in diesem Fall das Testament den Zeugen-Siglern durch den Geschäfftiger selbst persönlich fürgetragen werden muß / ist es nicht ohne sondere Ursach angesehen und bedacht worden / dann wo ein solches Testament / so durch den Geschäfftiger selbst nicht verfertiget / durch einen Gesandten den Zeugen-Siglern zu fertigen fürgetragen werden solle / [Seite 950] möchte der Gesandte (wo er sich eines falschen gebrauchen wollte) ein anders TEstament stellen / und dasselbe denen Zeugen-Siglern zu fertigen fürbringen.
Die mündlichen Geschäfften mögen nachfolgender Gestalt geschehen; Nemlich / daß der Geschäfftiger zwey oder mehr Männer zu sich beruffe / denenselben seinen letzten Willen lauter anzeige / mit Bitte / daß dieselben seines letzten Willens eingedenck seyn / und Zeugen geben wollen / dieselben Zeugen sollen alsdann des Geschäfftigers letzten Willen dem Herrn Land-Marschall mündlich fürtragen / der selben ordentlich beschreiben lassen / dann soll die Beschreibung denen Zeugen wiederum fürgelesen / und ihnen darauf zu Gott und denen Heiligen einen cörperlichen Eyd abzulegen / durch den Herrn Land-Marschall fürgetragen werden / daß ihre gethane Sag / wie dieselbe aus ihrem Mund beschrieben / und wiederum verlesen worden / des Geschäfftigers letzter Will und Meynung gewesen / und daß sie von ihme erbetten / demselben Gezeugen zu seyn.
Weibs-Bilder mögen in Testamenten / sie geschehen nun mündlich oder schrifftlich / nicht Zeugen seyn. A. Welcher seines Alters vierzehen Jahr nicht erreicht / der wird in diesem Fall für unvogtbahr eracht / derohalben er in denen Testamenten zu einem Zeugen nicht zugelassen wird / welcher aber die vierzehen Jahr völlig erreicht hat / der mag zu einem Zeugen nicht verworffen werden / und wird also in diesem Fall die Vogtbarkeit allein auf die vierzehen Jahr / und nicht / wie etliche meynen / auf achtzehen Jahr gerechnet. B. Die geschriebenen Rechten vermögen / wann einer in einem Testament zu einem Erben benennt wird / daß er alsdann desselben Testaments Zeug nicht seyn mag. C. Wo er aber zu keinem Erben benennt wird / sondern ihme allein / als einem Legatario, etwas in einem Testament verordnet wird / so mag derselbe [Seite 951] Legatarius zu einem Zeugen nicht zugelassen werden. D. Was nun die Erben belangt / daß dieselben / den Rechten nach / nicht Zeugen seyn mögen / wird dem Lands-Brauch nach / in allweeg zugelassen / deme aber als einem Legatario etwas im Testament verordnet / derselbe wird dem Lands-Brauch nach / keines weegs zu einem Zeugen zugelassen / sonderlich wann das Legat groß und wichtig ist / dann weil dem Lands-Brauch nach / nicht so viel Zeugen als in geschriebenen Rechten / zu Aufrichtung der Testamenten erfordert werden / E. so erfordert die Nothdurfft / daß die Zeugen in Ausfertigung der Testament / so Lands-bräuchig / so viel weniger mit einigem Argwohn des eigenen Nutzens beladen seyn sollen.
Welcher oder welche noch zu ihren vogtbaren Jaren nicht kommen / A. der oder die mag nicht testiren / und wird in diesem Fall die Vogtbarkeit / dem Lands-Brauch nach / auf achtzehen Jahr gestellt.Also / welcher Knab oder Jungfrauen achtzehen Jahr ihres Alters erreicht / der oder dieselbe mag sein oder ihr Testament und letzten Willen aufrichten / doch wann einer oder eine vor den achtzehen Jahren verheyrath wird / obgleich solche Heyrath mit dem Beyschlaff noch nicht vollzogen / so wird doch der oder dieselbe in diesem Fall vor vogtbar geacht.
Wann ein Sohn oder Tochter unter ihres Vatters Gewalt ist / so geben die Rechten nicht zu / daß derselbe Sohn oder Tochter ihr Gut ihres Gefallens verschaffen mögen; aber dem Land-Brauch nach / ist ihnen nicht benommen / ihr Haab und Gut ihres Gefallens zu verschaffen / wie sie gelust / unverhindert ihres Vatters.
Die Ursach dieses Land-Brauchs ist / daß / dem hiesigen Lands-Brauch nach / den geschriebenen Rechten zuwider / die Eltern zu ihrer eigenen Kinder Verlassenschafft / ob auch gleich keine vorhanden / nicht zugelassen werden. Wie dann von diesem Lands-Brauch in dem Tractat, wie die Erbschafften auf die gesippten Freund fallen / gesagt worden.
Nachdem die Weibsbilder bey denen vom Herrn-Stand und Adel die Verzichten anderer Gestalt nicht thun / dann so weit der Manns-Stammen währet / so vermeynen etliche / daß der letzte des Namens und [Seite 952] Stammens nicht Macht haben soll / seine verlassenen Haab und Güter dem weiblichen Stammen zum Nachtheil und Abbruch derselben erblichen Gerechtigkeit in fremde Hände zu verscheffen. C. Dagegen sagen aber etliche / daß die Verzicht allein dahin verstanden sollen werden / wann der letzte des Namens und Stammens ohne Testament mit Tod abgehet / wo er aber ein Testament machen will / so habe er / dasselbe zu thun / guten Fug / er seye auch dem weiblichen Stammen wenig oder viel darinnen zu gedencken nicht schuldig / dann so viel er von gutem Willen thun will / nun wäre es beschwerlich / daß dem letzten des Namens benommen seyn soll / sein Haab und Güter seines Gefallens zu verschaffen / entgegen ist nicht weniger beschwerlich / daß der letzte des Namens Macht haben soll / dem weiblichen Stammen von derselben Vor-Eltern verlassenern Gütern gäntzlich auszuschliessen / und dieweil hierinn kein gewisser Lands-Brauch angezeigt werden mag / so achte ich / daß es den geschriebenen Rechten nach / gehalten werden soll: Nemlich / daß der letzte seines Namens und Stammens schuldig seye / dem weiblichen Stammen so viel zu verlassen und zu verordnen / als demselben weiblichen Stammen / von ihrer Vor-Eltern männlichen Stammens (im Fall die Verzicht nicht geschehen wäre / ) erblich hätte zustehen und folgen sollen. E. Wo aber der letzte des Namens selbst Güter erobert / die nicht von dem Namen und Stammen herkommen / mit demselben soll er billich frey seyn / dieselben zu verkauffen und zu verschaffen / wie ihme gelust.
Ein Unsinniger wird auch nicht zugelassen / ein Geschäfft zu thun; Doch wo er nicht für und für / sondern Monathlich / und zu gewissen Tägen unsinnig wär / so ist ihme zwischen der Zeit der Unsinnigkeit unbenommen zu testiren / F. wann er auch zuvor und ehe er unsinnig worden / ein Testament gethan hätte / so wird dasselbe durch seine Unsinnigkeit nicht gebrochen. G. was dann diejenigen anbelangt / die nicht unsinnig / sondern an Jahren / Verstand und Witz / sonst mangelhafftig sind / solche Leut mögen gleicher Weiß auch nicht testiren / jedoch wann ein solcher nicht gar aberwitzig / sondern etwas einfältig wäre / doch dergestalten / daß sie ihren Gütern vorstehen / so ist derselben Person unbenommen / ein Geschäfft zu thun. Item / welcher verthunlich ist / und also die Administration seiner Güter nicht hätte / der mag auch nicht testiren I. [Seite 953]
Geistliche Güter mögen von niemand verschafft werden / jedoch wann einer auf einem geistlichen Stifft die Lehenschafft und Vogteyen hat / mag er dieselben verschaffen / wie ich in dem Tractat von den geistlichen Lehenschafften in dem andern Capitel angezeigt habe.
Wann einer ein fremdes Gut verschafft hätte / so fern er dann in Zeit der Aufrichtung des Testaments gewust / daß solches Gut andern zugehört / so ist der / den der Geschäfftiger zu einem Erben verordnet / schuldig / solches Gut von dem Innhaber zu kauffen / und den Legatarium desselben habhafft zu machen / oder aber / wo er das zu kauffen nicht bekommen möchte / ihme den Werth darfür zu geben.
Wann aber der Geschäfftiger in Zeit des aufgerichten Testaments kein Wissen gehabt / daß das verschaffte Gut ein fremdes Gut seye / alsdann ist der Erb oder Executor dem Legatario, weder das Gut noch den Werth dessen / zu bezahlen schuldig.
Was massen die dienstbare Güter / so in den Rechten Emphyteusis genennt werden / verschafft werden mögen / ist in dem Tractat von den dienstbaren Gütern am 25. Capitel angezeigt.
Die Eltern seynd schuldig ihrer Kinder mit der gebührlichen Legitima in ihrem Testament zu gedencken / wo aber die Kinder nicht mehr in dem Leben seyn / alsdann seynd sie schuldig / den Enenckeln / oder wo die auch nicht vorhanden wären / alsdann den Ur-Enenckeln / und so fort in der absteigenden Lini solche Legitima zu verordnen / was aber über die Legitima ihres Guts verbleibt / damit seynd sie frey / dasselbe andern nach ihren Gefallen zu verschaffen / oder ein Kind vor das ander darmit zu bedencken / wasaber die Legitima sey / ist in Rechten nachfolgender Gestalt ausgetruckt; Nemlich / wann ein Vatter oder Mutter vier oder weniger lebendige Kinder verläst / so sollen ihnen an statt ihrer Legitima, [Seite 954] der dritte Theil der Erbschafft erfolgen / wo aber der Kinder fünff / oder mehr wären / so ist alsdann die Legitima halber Theil der Erbschafft. A.
Wiewohl aber die geschriebenen Rechten das wollen / so vermeynen doch etliche / daß bey den Städten der Gebrauch anderst seye / nemlich / wann gleich der Kinder weniger als vier seynd / daß ihnen nichts destoweniger ihre Eltern für ihr Legitima halben Theil zu verordnen schuldig seyn / ob es aber zwischen denen von Herren-Stand und Adel / hierinn eine sondere Maß habe / ist bißhero bey Gericht meines Wissens nicht vorkommen / die gemei nen Rechten vermögen / daß die Legitima denen Kindern durch die Eltern ohne alle Condition und Beschwehrungen frey ledig verordnet werden solle. B.
Welches dann dem Lands-Brauch nicht zuwieder / wiewohl aber ein Vatter schuldig ist / seinen Kindern die Legitima in sei nem Testament zu verordnen / so hat doch solches / dem Lands-Brauch nach / bey denen von Herren-Stand und Adel anderst nicht statt / dann gegen Söhnen und Erb-Töchtern / was aber die verzichene Töchter / oder die dem Lands-Brauch nach / Verzichten zu geben / schuldig seyn / belangt / denen ist der Vatter die Legitima obvermeldter massen zu verordnen nicht schuldig / sondern sie müssen sich an dem Heyrath-Gut und Lands-bräuchiger Abfertigung ersättigen lassen. C.
Solches ist allein von den Vättern zu verstehen / dann was die Mütter betrifft / die seynd allen ihren Kindern ohne Unterschied die Legitima zu lassen schuldig / doch seyn in Rechten etliche Fäll ausgetruckt / darinn die Eltern nicht schuldig seynd ihren Kindern einige Legitima zu verordnen / sondern ihnen ist in solchen Fällen zugelassen / die Kinder gar zu enterben. E. Wiewohl die Rechten vermögen / daß die Legitima denen Kindern nicht per modum Legati & Fideicommissi, sondern per modum Institutionis durch die Eltern verordnet werden solle. G. So wird doch solcher Unterscheid / dem Lands-Brauch nach nicht gehalten / sondern wie und was Gestalt ein Geschäfftiger seinen Kindern die Legitima verordnet / daran seynd sie sich ersättigen zu lassen schuldig.[Seite 955]
Thut ein Vatter oder Mutter ein Testament / darinn sie ihren Kindern / Enenckeln / oder Ur-Enenckeln gar nichts verordnet / sondern sie von der Erbschafft gantz und gar ausgeschlossen / so ist denenselben Kindern von Rechts- und Lands-Brauch wegen / zugelassen / das Testament zu hintertreiben und umzustossen: A. Doch wann also das Testament durch sie widertrieben wird / so seynd sie nichts weniger / die sonder Legata aus der Erbschafft / doch unvergriffen der Legitima, zu entrichten und zu bezahlen schuldig. B. Wann aber ein Vatter oder Mutter ihre Kinder oder Kindes-Kinder in ihrem Testament von der Erbschafft nicht ausschliesset mit austrücklichen Worten / sondern das Gut unbedacht und unvermerckt ihrer Kinder andern fremden Personen vermachen / so geben die Rechten nachfolgenden Unterschied. Nemlich / die Kinder / die von der Mutter jetztbemeldter massen præterirt und übesehen werden / daß alsdann die Querela inofficiosi Testamenti wider solches Testament statt habe / wo aber die Præterition durch den Vatter beschehe / in diesem Fall vermögen die Rechten / daß das Testament ausser einiger Klag oder Querelanichtig und Krafft-loß / wo aber ein Geschäfftiger seine Kinder oder Kinds-Kinder nicht gar ausschliesst / sondern ihnen darinnen für ihre Legitima etwas verordnet / ob sich dann gleich das / so ihnen jetztbemeldter massen verordnet / nicht dahin erstreckt / daß sie mit ihrer Legitima darmit völliglich vergnügt worden / so mögen sie doch das Testament dardurch nicht gäntzlich umstossen / sondern ihnen stehet allein bevor / dasjenige / was ihnen an der Legitima ausstehet / so in Rechten Supplementum Legitimæ genennt würdet / zu ersuchen / wie dann solches die Recht vermögen / denen nach bißhero geurtheilt worden.
Wann die Eltern ihrer Kinder in ihren Testamenten gar nicht gedencken mit der Legitima, und daß also die Kinder das Testament anzufechten und umzustossen vermeynen / sollen sie innerhalb 5. Jahren / nachdem der notificirte Erb in die Erbschafft eingetretten / ihre Klag fürbringen / wo sie aber solches in der Zeit der fünff Jahren nicht thäten / werden sie [Seite 956] darmit weitter nicht zugelassen. D. Wo aber die Kinder nicht Vorhabens wären / das Testament gäntzlich umzustossen / sondern allein dasjenige / so ihnen an der Legitima abgehet und mangelt / so mögen sie dasselbe biß auf dreyßig Jahr thun.
Ein Bruder oder Schwester ist nicht schuldig / ihren Geschwistrigten in ihren Testamenten einige Legitimam zu verordnen / jedoch wann ein Bruder oder Schwester andere fremde verleumbte oder unzüchtige Personen / auch untüchtige in ihren Testamenten zu einem Erben erkiest und eingesetzt hätte / so geben die geschriebenen Rechten den Geschwistrigten / so dem Verstorbenen Vatters halber verwandt seyn / zu / das testament zu widertreiben und umzustossen. A. Was aber die andern Freund belangt / denen ist der Geschäfftiger wenig oder viel nicht schuldig.
Wann einer ein schrifftliches Testament gethan hätte / ob er dann gleich hernach in Gegenwart so viel oder mehr Personen / als er zu Aufrichtung des Testaments zu Zeugen gebraucht / das Testament widerruffen thät / so wird das Testament durch solche Widerruffung nicht aufgehebt und vernicht / es sey dann / daß er das aufgerichte Testament zerrissen / oder daß er ein anders ordentliches Testament dargegen aufrichte. A. Doch ist solches allein von schrifftlichen Testamenten zu verstehen / dann was die mündlichen belangt / die mögen durch einen Geschäfftiger wohl wiederruffen werden / ob er gleich dargegen kein anders Testament aufrichten thät. Wann einer ein ordentliches Testament gethan hätte / und über eine Zeit ein ordentliches anders aufricht / ob / wann gleich in dem letzten Testament das erste austrücklich nicht revocirt wird / so hat doch allein das letzte Testament Krafft / und wird dardurch das erste aufgehebt / doch ist dieses zu verstehen / wann das letzte Testament [Seite 957] it aller Zierlichkeit / wie es sich dem Lands-Brauch nach gebühret / aufgericht worden ist / dann wo dasselbe in der Verfertigung mangelhafftig / oder nicht gar beschlossen wäre / so bleibt alsdann das erste Testament bey Kräfften / ungehindert des letzten. C. Wann gleich ein Geschäfftiger einen Eyd geschwohren hätte / sein Testament unwiderrufflich zu halten / so wollen doch die Rechten / daß er ungehindert solches Eyds / (als der in solchem Fall nicht bindet) dasselbe wiederruffen möge.
Nachdem sich zu Zeiten zuträgt / wann einer Vorhabens ist / ein Tstament aufzurichten / oder sein voraufgerichtes Testament zu verändern / daß seine nechste gesippte Freund und Erben / oder die / so er in seinem zuvor aufgerichten Testament zu Erben benennet / ihme die Zeugen abwendig machen / oder ihme sonst an Aufrichtung oder Aenderung des Testaments mit Gewalt / Betrug / und böser Practica verhindern / so haben demnach die gemeinen Rechten verordnet / daß derjenige / so jetzt bemeldter massen Verhinderung thut / allen seinen erblichen Zugang / so er zu des Verstorbenen Verlassung / von Sippschafft oder Testament wegen / gehabt / dardurch gäntzlich verwürckt haben solle / und daß solche seine erbliche Gerechtigkeit der Fiscus, als verwürckt einziehen möge. A. Doch ist dieses dahin nicht zu verstehen / wann einer einen Geschäfftiger mit guten Qorten beredet / ihne zum Erben zu machen / oder sein aufgerichtes Testament zu verändern / daß er dardurch sein Erbtheil verwürckt haben solle.
Wann einer nach seinem tödtlichen Ableiben / ein Testament hinter ihme verläst / so fern dann solches Testament ein schrifftliches und verschlossenes Testament ist / so gebührt den instituirten Erben nicht / dasselbe für sich selbst ausser des Verstorbenen Freunden / (die etwann ein Red wider solches Testament haben möchten) zu öffnen / sondern sie [Seite 958] sollen dasselbe auf den Lands-Bräuchigen Dreyßigsten / in Beyseyn sein des Verstorbenen nechsten Befreunden / fürbringen und eröffnen / wo sie sich der Eröffnung miteinander nicht vergleichen möchten / so stehet den instituirten Erben bevor / den Herrn Land-Marschall zu belangen / einen Tag zu Eröffnung bey Gericht anzusetzen / welches ihnen dann nicht abgeschlagen wird,
Was aber die geschriebenen offenen Testamenter belangt / wiewolen dieselben keiner Eröffnung bedörffen / jedoch ist gebräuchig / daß sie an den Dreyßigsten fürgebracht / und dann in Beyseyn der nechsten Befreunden verlesen werden / wann aber solches nicht gleich beschehen / so ist doch das Testament deßwegen nicht Krafft-loß.
Wann die geschriebenen Testament auf den Dreyßigsten oder in dem Gericht fürgebracht werden / so ist vonnöthen / daß die Zeugen-Siegler auch dahin erfordert werden / und dieselben ihre Sigill recognosciren. A. Es wird aber solches vielman unterlassen.
Was dann die mündlichen Testament anbelangt / wann dieselben dem Herrn Land-Marschall ordentlich gewiesen / und daselbst in Schrifft verfast worden / mögen die instituirten Erben solches Testament auf den Dreyßigsten vorbringen / oder darvon Meldung thun / wann gleich die instituirten Erben das Testament / es seye nun dasselbe ein schrifftlich- oder mündliches / nicht fürgebracht / so ist ihnen doch damit an ihren erblichen Gerechtigkeiten nichts benommen / sonden sie mögen das Testament hernach nichts weniger fürbringen / es seye in Gericht oder sonst.
Nachdem die Testamenten zu Zeiten verlohren / zerrissen / oder auch an den Sigillen mangelhafftig werden / so gebrauchen etliche Erben die Vorsichtigkeit / daß sie die Testament in einer ehrsamen Landschafft Gedenck-Buch durch den Land-Schreiber einschreiben lassen / mit welcher Einschreibung aber niemand / so wider solches Testament Einred zu haben vermeynt / nichts benommen ist. [Seite 959]
Ihrer viel haben im Brauch / daß sie in ihren Testamenten sondere Personen / zu Vollziehung und Ausrichtung ihres letzten Willens / verordnen und benennen / wann gleich einer von dem Geschäfftiger zu einen Executore benennet wird / so ist er solche Executoren-Stell anzunehmen / und sich damit zu beladen / nicht schuldig / es wäre dann / daß er sich des Executorii unterfangen / oder daß ihme der Testator um solche Mühe etwas verschafft / und er dasselbe Legat angenommen hat. A.
Wann einer von einem Geschäfftiger zu einem Executorn benennet wird / solche Bürd auf sich nicht nehmen wolte / oder aber dasselbe annehmen / und aber vor endlicher Vollziehung des Testaments mit Todt abgieng / so fällt die Execution nicht auf die Erben / sondern auf seine Mit-Executores, die neben ihme in Testament benennet seynd / wo aber auch deren keiner vorhanden / so möchte vielleicht die Obrigkeit andere Executores von Amts wegen verordnen / oder der Testator hätte in seinem Testament selbst Ordnung und Maß geben / wie es in solchem Fall gehalten werden soll. C.
Wann einem Executori durch den Geschäfftiger auferlegt wird / sondere Legata oder Schulden zu bezahlen / wofern dann so viel Baarschafft nicht vorhanden ist / so muß / und hat der Executor Macht / des Verstorbenen Güter anzugreiffen / dieselben zu verkauffen / oder den Legatariis die Gelder in billigen Werth / in Abschlag ihrer Anforderung folgen zu lassen / unangesehen / obgleich der Testator in seinem Testament den Executorn die Verkauffung zu thun / austrücklichen Gewalt nicht geben hat. D. Doch soll der Executor bedacht seyn / daß er die Verkauffung der Güer dermassen fürnehme / damit der Erben Nachtheil und Schaden / so viel möglich / verhütet werde. E. Und wann ein Executor zu Abrichtung der Schulden oder Legaten / des Verstorbenen Güter zu verkauffen angreiffet / solle E. er sich selbst nicht in den Kauff einlassen / wo er es aber kauffen wolte / soll dasselbe öffentlich / und mit Vorwissen und Bewilligung der Obrigkeit beschehen / die sich zuvor / und ehe sie den Kauff bewilliget / genugsam bey denen Erben / und sonst erkundigen solle. F. [Seite 960] ann aber in einem Testament kein Executorbenennt wird / so gebührt die Vollziehung dem / den der Geschäfftiger zu einen Erben seines Guts / so viel über die Legata verbleibt / gesetzt / dann derselbe alsdann schuldig / alle Legata, und was sonst im Testament verordnet ist / zu Exequiren.
Welcher ein Testament in diesem Ertz-Hertzogthum Oesterreich unter der Ennß machet / und dasselbe mit Zierlichkeiten / wie dieselben im Gebrauch seynd / aufgericht / der mag darinnen nicht allein der Güter halben / so er in diesem Lande hat / sondern auch anderer Güter halben / so in fremden Landen gelegen / Verordnung thun / und wann er also seine Verordnung thut / so hat das Testament nicht alein hier / sondern auch in andern Ländern / darinnen die andern Güter gelegen seyn / nicht weniger Krafft / als ob solches Testament nach jeden Lands-Rechten und Gebrauch aufgericht wäre. A. Com. opin. C. in c. l. I. de Summa Trinit.
Im Namen der allerheiligsten Dreyfaltigkeit / Gottes des Vatters / Gottes des Sohns / und Gottes des Heiligen Geistes / Amen.
Habe ich der Zeit zu N. meinen letzten Willen und Testament / in Bedenckung des zergänglichen Lebens hier auf Erden / auch Verhütung Kriegs und Widerwillens / so sich unsers kleinen Gütels halber / so wir miteinander treulich erworben / erheben möcht / bedächtlich und bey guter Vernunfft / zu der Zeit / als ich das ohne männigliche Verhinderung und Irrung / wohl thun mögen / aufgericht / gemacht und beschlossen. Anfänglich befehl ich meine arme Seel / wann die von meinem Leib abscheidet / Gott dem Allmächtigen in seine grundlose Barmhertzigkeit / dieselbe durch den Verdienst Jesu Christi / zu den ewigen Freuden aufzunehmen / und meinen todten Cörper erbarlich / wie es in denen Christlichen Kirchen gebräuchig / zur Erden zu bestatten / folgends schaffe ich den armen Leuten von Hand zu hand auszutheilen N. Gulden.[Seite 961]
Mehr schaffe ich meiner lieben Schwester mit Namen N. zu N. wohnhafft / so viel / damit soll sie von mir gäntzlich entricht und abgefertiget seyn / und darüber weder sie noch ihre Bluts-Freunde / zu meiner lieben Hausfrau nichts durchaus / weder mit noch ohne Recht / in keinerley Weiß zu ersuchen / noch zu ersprechen haben.
Item / so schafft N. N. so viel etc. die ihme meine liebe Haus-Frau / wann er sich ehrlich / in Gottesfurcht / Frömmigkeit und Gehorsam / biß zu seinen vogtbaren Jahren wohl verhält / reichen und geben solle / wofern er aber / dieweil alle sterblich / ehe und zuvor er seinen vogtbare Jahr erreicht / mit Tod abgieng / das Gott verhüten wolle / solle obbemeldte Summa meiner lieben Haus-Frauen frey ohne männgilichs Verhinderung wieder heimfallen.
Item / in Bedenckung gemeines Nutzens / den wir alle Christen ingemein zu befördern schuldig / verschaffe ich gemeiner Stadt Wien so viel. D.
Was ferner über solch mein Testament und letzten Willen überbleibt / es sey Liegendes oder Fahrendes / Gegenwärtiges oder Zukünfftiges / so mir der Billichkeit nach / mit oder ausser Recht zustehen möchte / oder in wasserley Weeg zu gewarten habe / wie diß Namen haben kan / nichts hindan gesetzt / oder ausgenommen / schaffe ich und verordne alles gedachter meiner lieben Haus-Frauen N. aus lauter ehelicher Lieb und Treu / so sie mir jederzeit in unserer Beywohnung / und sonderlich in meiner vielfältigen Noth und Anstössen treulich und unverdrossen erwiesen und erzeigt hat / hiermit frey ledig zu ihren Nutzen und Frommen ohne männigliche Irrung und Hinderniß / damit als ihrem frey eigenen Gut zu schaffen und zu handeln / wie sie verlangt und ihr wohlgefällig ist / darvon sie alle wissentliche und glaubwürdige Schulden ableinen / bezahlen und richtig machen solle; Zu Ausrichtung und Vollziehung diß meines letzten Willens / setze und ordne ich vielgedachte meine Haus-Frau / wie ich dann solches alles wohl vertrau / und sie mir das alles treulich auszurichten versprochen hat. Zu Urkund und Zeugnuß dieses meines letzten Willens und Geschäfften / hab ich mit Fleiß erbeten / die Ehrsamen und Fürnehmen N N. N. und N. alle Burger / daß sie solch Testament von mir angenommen / und mit ihren Pettschafften verwahret haben / doch ihren Erben und Pettschafften ohne Schaden. etc. [Seite 962]
Dieser mein Testament-Form ist durch einen Ehrsamen Hochweisen Rath zu Wien zu Kräfften erkennt worden / mit nachfolgendem Eingang.
Den 8ten Jan. vor den Edlen / Ehrenvesten / Hochgelehrten Herren N. N. Röm. Kayserl. Majest. Burgermeister und Rath der Stadt Wien / haben die Ersamen und Fürnehmen N. N. alle Bürger zu Wien / weilen N. Testament schrifftlich fürgebracht / allda sie bey ihrem Eyd mit aufgereckten Fingern geschworen / gesagt und bekennt / daß solch erst gemeldt Testament sein endlicher letzter Will und Meynung gewesen / und um gemäß fleißiges Gebetens willen / mit obvermeldten Zeugen Pettschafftern verwahret und verschlossen / und lautet solches Testament von Wort zu Wort also wie hernach stehet / in dem Namen ut supra in fine scribitur. Also steht zu Wien in dem Stadt-Buch geschrieben addito Sigillo & Manu scripta.
N. N. Stadt-Schreiber.
[Seite: 1063] Tractatus III. Wie es mit Abfertigung der Wittfrauen bey denen von Adel und Herrn-Stand / nach Brauch des Ertz-Hertzogthums Oesterreich / gehalten wird. | 962 |
Cap. I. Was massen eine Wittfrau / nach Absterben ihres Herrns / desselben verlassenes Gut biß zu ihrer Abfertigung innen haben möge. | 962 |
Cap. II. Was in den Heyraths-Vermächten / unter dem Namen der fahrenden Haab verstanden werden solle. | 964 |
Cap. III. Was massen die Wittfrau in ihrer Abfertigung den Vorgang vor andern Glaubigern haben solle. | 966 |
Cap. IV. Wie es nach Absterben des Hauswirths mit der Abnutzung / so er von seiner Hausfrauen Güter bey Lebszeiten eingenommen / gehalten werden solle. | 966 |
Cap. V. Wann der fahrenden Haab halber kein sonderer Austruck in dem Heyraths-Brief geschicht / wie es alsdann / dem Land-Brauch nach / darmit gehalten werden soll. | 966 |
Cap. VI. Zu was Zeiten die Wittib / nach Absterben ihres Hauswirths / abgefertiget werden soll. | 967 |
Cap. VII. Was der Wittib / nach Absterben ihres Manns / über ihr Heyraths-Vermächt / noch weiter folgen soll. | 967 |
Cap. VIII. Wann eine Wittib vor ihrer Abfertigung um ihres Hauswirths verlassene Güter mit Recht fürgenommen wird / wie sie sich damit verhalten soll. | 967 |
Cap. IX. Was massen ein Hauswirth seine Hausfrau ihres Vermächts auf seine Lehen-Güter verweisen möge. | 968 |
Cap. X. Die Wittib mag um Vollziehung ihres Heuraths-Vermächts ihre Nothdurfft extraordinariè brauchen. | 968 |
Cap. XI. Wann ein Bräutigam vor dem Beyschlaff mit Tod abgehet / wie es alsdann mit Abfertigung der versprochenen Braut gehalten werden soll? | 969 |
Cap. XII. In welchen Fällen die Kinder in der Wittib-Zucht gelassen werden sollen. | 969 |
Cap. XIII. Wann der Hauswirth das heyrath-Guth nicht eingenommen hätte / in welchem Fall die Wittib dasselbe bey seinen Erben ersuchen möge? | 969 |
Cap. XIV. Eine Wittib ist schuldig / nach Absterben ihres Hauswirths / die Inventirung der verlassenen Güter zu begehren. | 970 |
Cap. XV. Die Wittib ist schuldig den Kindern / nach Absterbung ihres Hauswirths / Gerhaben zu begehren / im Fall die Freund oder Obrigkeit darinnen saumig wären. | 971 |
Cap. XVI. Was massen die Widerlag durch die Wittib vergewist werden soll. | 971 |
Cap. XVII. Wie die Wittib mit iher Morgen-Gab / dieselbe zu verschaffen und zu vermachen frey seye. | 971 |
Cap. XVIII. Der Wittib soll ihr gebührender Theil der fahrenden Haab / in Abschlag der Schulden gereicht werden. | 972 |
Cap. XIX. Wann kein Heyraths-Vermächt verhanden ist / wie es alsdann mit Abfertigung der Wittfrauen gehalten werden soll. | 972 |
Tractatus IV. De successione Mariti Uxore mortua: Was enem Wittiber nach Absterben seiner Hausfrauen / aus derselben Verlassenschafft in liegend- und fahrenden Gütern erfolgen soll. | 973 |
Cap. I. Ob ein Ehewirth / vor Vollziehung des Heyraths-Briefs / seiner verstorbenen Ehewirtin Güter / den Erben abzutretten schuldig seye? | 973 |
Cap. II. Was dem Hauswirth nach Absterben seiner Hausfrau / aus der fahrenden Haab folgen soll. | 973 |
Cap. III. Von den sondern Vermächten / so zwischen Conleuten in stehender Ehe / ausserhalb des Heyraths-Vermächt / beschehen. | 974 |
Cap. IV. Ob ein Hauswirth seiner Hausfrauen Verlassung erben möge. | 975 |
Cap. V. Wann ein Frau mit Tod abgehet / und ihr Gut ihren Kindern verläst / ob der Hauswirth / als der Vatter / die Frucht-Niessung darvon habe? | 975 |
Tractatus V. Von denen Erbschafften / wie dieselben getheilt werden sollen. | 975 |
Cap. I. Wer die Theil machen soll / und wie es mit der Wahl und Loß in die Theilung gehalten wird. | 976 |
Cap. II. In welchen Fällen die Theilung / nach Anzahl der Personen / gemacht werden soll. | 976 |
Cap. III. Ein Erb ist den andern um sein angefallenen Theil / zu schirmen schuldig. | 977 |
Cap. IV. Wie es mit denen gemeinen brieflichen Urlunden in der Theilung gehalten werden soll. | 977 |
Cap. V. Wie es mit den Stucken und Gründen gehalten wird / die füglich nicht getheilt werden mögen. | 978 |
Cap. VI. Wie eine beschehene Theilung bewiesen werden möge und solle. | 978 |
Cap. VII. Was massen die Lehen-Güter getheilt werden sollen. | 979 |
Tractatus VI. Mit was Ordnung in den Crida-Handlungen die Glaubiger und Ansprcher bezahlt werden sollen. | 979 |
Cap. I. Von Anschlagung der Crida, was massen auch darinnen verfahren wird. | 980 |
Cap. II. Von denen Erben und Ansprechern des Verstorbenen verlassenen Gütern. | 980 |
Cap. III. Wann unter des Verstorbenen Verlassung fremde Güer befunden werden / ob dieselben dem jenigen / so es gehören / vor allen andern Schuldnern zugestellt werden sollen. | 981 |
Cap. IV. Was auf des Verstorbenen Begräbnuß aufgehet / soll vor andern Schulden bezahlt werden. | 981 |
Cap. V. Von Abfertigung der Diener und Ehehalten. | 982 |
Cap. VI. Von Bezahlung der Gelder / die ihr Unterpfand auf des Verstorbenen Verlassung haben. | 982 |
Cap. VII. Von den befreyten Geldern. | 985 |
Cap. VIII. Von denen unbefreyten Geldern. | 986 |
Cap. IX. Von den unliquidirten Schulden. | 986 |
Cap. X. Wann der Verstorbene seinen Glaubigern zu Schaden etwas vergeben hätte / stehet ihnen dasselbe zu ersuchen bevor. | 987 |
Cap. XI. Von Absonderung des Verstorbenen Schuldners Güter / so in den rechten Separatio bonorum genennt werden. | 987 |
Cap. XII. Ob die Wittiben / wann dieselben um ihr Vermächt Will-Brief von den Lehens-Herrn haben / vor den andern Glaubigern / die mit Will-Briefen nicht versehen seyn / in den Lehen-Gütern den Vorgang haben? | 988 |
Cap. XIII. Ob und wann ein Lehens-Mann seine Lehens-Gütter verkauffen oder vergeben wollte / und ob die Schulden nach Absterben der Lehens-Leut / aus derselben Güter bezahlt werden sollen? | 990 |
Tractatus VII. Von den gesipten Freunden. | 991 |
Cap. I. Freund haben den Vorkauff der liegenden Güter auch / wie sie in den Kauff einstehen mögen. | 991 |
Cap. II. Daß die gesippten Freund allen in den liegenden Güttern den Vorkauff haben. | 991 |
Cap. III. Die gesippten Freund haben Gerechtigkeit des Vorkauffs / nicht allein in den frey-eigenen / sondern auch in den Lehen- und Dienst-Gütern. | 992 |
Cap. IV. Ob das Jus Prothimiseos in andern Contracten mehr dann in denen Kauffen / statt habe? | 992 |
Cap. V. Zu was Zeit nach beschehener Anfäilung die gesippten Freund / die Kauff-Summa erlegen sollen / in was Zeit sie auch in den Kauff einstehen mögen. | 993 |
Cap. VI. In was Werth ein gesippter Freund schuldig ist / das Gut anzunehmen. | 994 |
Cap. VII. Von Unterschied der Freund / die das Jus Prothimiseos haben mögen. | 995 |
Cap. VIII. Wann ein Kauffer durch des Verkauffers Freund fürgenommen wird / so mag er sich auf den Verkauffer nicht weigeern. | 995 |
Cap. IX. Ein gesippter Freund / so in einen Kauff einzustehen Vorhabens ist / der mag sein Beschwehr extraordinariè fürbringen. | 996 |
Cap. X. Wann ein Gut durch das Gericht geurlaubt wird / so mögen die Freund in die Ablösung einstehen. | 996 |
Tractatus VIII. Von den Dienst- und Lehenbaren Gründen oder Gütern / so in den Rechten Emphyteuses genennt werden. | 997 |
Cap. I. Was ein Dienst- oder Zinßbares Gut oder Grund seye? Auch wie solche in denen geschriebenen Rechten genennt werden. | 997 |
Cap. II. Vom Unterschied der Dienstbaren oder Zinßbaren Gütern. | 998 |
Cap. III. Welche Grund-Herren ihre Gründ zu Erb-Gütern aufgeben mögen. | 998 |
Cap. IV. Was massen ein Grund-Herr schuldig seye / ein Grund-Buch zu halten. | 999 |
Cap. V. Von dreyerley Unterschied der Gewähren. | 999 |
Cap. VI. Was zu Fertigung einer Gewähr vonnöthen seye? | 1000 |
Cap. VII. Wie die Gewähr gestellt werden sollen. | 1001 |
Cap. VIII. Von den Grund-Rechten. | 1001 |
Cap. IX. Ein Gund-Herr mag den Grund-Dienst nicht steigern. | 1002 |
Cap. X. Wohin die Dienst den Holden oder Zinß-Mann dem Grund-Herrn geantwort werden soll. | 1003 |
Cap. XI. Wann ein Zinß-Mann den grund-Dienst nicht bezahlt / mag der Grund-Herr den Grund einziehen. | 1003 |
Cap. XII. Wann einem Grund-Herrn ein Grund / von wegen der unbezahlten Grund-Dienst heimfällt / ob ihm die Ausstand / zusamt den Grund folgen soll? | 1005 |
Cap. XIII. Wann einem Grund-Herrn ein Grund verfällt / so ist ihme die Besserung desselben auch verfallen. | 1005 |
Cap. XIV. Wann der Grund-Herr von wegen der ausständigen Dienst / den Grund einzuziehen vermeynt / und aber der Hold fürgeb / er hätte die Dienst bezahlt / soll er die beschehene Zahlung weisen. | 1006 |
Cap. XV. Ob die Einforderung der ausständigen Grund-Dienst / der Grund-Herr oder aber der Zinß-Mann wissen solle? | 1006 |
Cap. XVI. Wann ein Grund-Herr seinen Zinß-Mann um seine Dienst pfänden möge. | 1006 |
Cap. XVII. Ob ein grund-Herr schuldig seye / den Grund-Dienst in Zeit der Mißrathung / oder wann ein Grund ins Verderben kommt / nachzulassen? | 1007 |
Cap. XVIII. Wie die Land-Steuren von denen Erb-Gütern bezahlt werden mögen und sollen? | 1008 |
Cap. XIX. Ob und was massen die Holden und Dienst-Leut von ihren Erb-Güttern zu robathe n schuldig seyn? | 1008 |
Cap. XX. Wann ein Zinß-Mann den Grund in Verödung oder Abbau kommen läst / ob alsdann der Grund-Herr solchen Grund einziehen möge? | 1009 |
Cap. XXI. Wann ein Grund-Herr seine Grund-Obrigkeit einem andern verkaufft / so ist der Kauffer schuldig / den Zinß-Leuten ihre Güter folgen und bleiben zu lassen. | 1010 |
Cap. XXII. Ob ein Hold oder Dienst-Mann ausser des grund-Herrn Zugeben / seine Erb-Güter verkauffen / verschaffen / oder verändern / oder sich dessen entschlagen möge? | 1010 |
Cap. XXIII. Ob ein Grund-Herr in dem Kauff eines Erb-Grunds stechen möge? | 1011 |
Cap. XXIV. Ob ein Herr seinen Holden ohne Ursach tringen möge / von seinem Erb-Gut abzutretten / und einen andern zu stifften? | 1012 |
Cap. XXV. Wann ein Zinß-Mann seinen Grund einem Gottes-Haus verschafft / oder den Grund dahin verkaufft / ob der Grund-Herr der Kirchen oder dem Spittal die Gewähr zu geben schuldig seye? | 1012 |
Cap. XXVI. Wie die Erb-Gründ um Schulden eingezogen werden mögen. | 1013 |
Cap. XXVII. Wann gleich ein Gewähr auf die Erben nicht gestellt wird / so ist ihnen doch der Grund-Herr nichts destoweniger zu leihen schuldig. | 1013 |
Cap. XXVIII. In was Fällen die Gewähren verneuert werden sollen? | 1014 |
Cap. XXIX. Von den Gründen und Gütern / so dem Grund-Herrn als erbloß heimfallen. | 1014 |
Tractatus IX. Von denen Votheyen. | 1015 |
Cap. I. Vom Unterschied der Vogtheyen. | 1015 |
Cap. II. Die Bett-Votheyen mögen dem Vogt-Herrn durch die Grund-Herrn jederzeit aufgesagt werden. | 1016 |
Cap. III. Was ein Vogt-Hold seinem Vogt-Herrn zu dienen und zu reichen schuldig seye. | 1016 |
Cap. IV. Was massen diejenigen / so über Pfarren und Beneficia Vogt-Herren seynd / nach Absterben der Pfarrer mit derselben verlassenen Gütern handeln sollen. | 1017 |
Cap. V. Diejenigen Vogt-Herren / so über eine Pfarr seyn / sollen zu der Rechnung erfordert werden. | 1018 |
Tractatus X. Von denen Bürgschafften. | 1018 |
Cap. I. Welche Bürgschafften verscheidentlich und unverscheidentlich seyn. | 1018 |
Cap. II. Ob ein Glaubiger die Bürgen unersucht des Principalen beklagen möge? | 1019 |
Cap. III. In welchen Fällen die Bürgschafften nicht statt haben / auch welche Personen zu Bürgen nicht angenommen werden. | 1020 |
Cap. IV. Wie die Schuldner die Bürgen sollen Schad-loß halten. | 1012 |
Cap. V. Was massen ein Bürg gegen dem Schuldner um Bemüssigung der Bürgschafft klagen soll. | 1021 |
Cap. VI. Wann der Glaubiger dem Schuldner die Zeit der Bezahlung erstreckt / ob alsdann der Bürg weiter gegen ihme verbunden sey? | 1021 |
Tractatus XI. Vom Zehend auf dem Lands-Brauch Oesterreich. | 1022 |
Cap. I. Ob die Layen oder weltlichen Personen des Zehends fähig und theilhafftig seyn? | 1023 |
Cap. II. Wann ein Lay über eine verjährte Zeit von seinen Gründen keinen Zehend gegeben / ob er alsdann Zehen-frey seye. | 1023 |
Cap. III. Wann ein Grund von neuem erbauet wird / wem alsdann der Zehend auf demselben Grund zugehörig. | 1023 |
Cap. IV. Von was man Zehend zu geben schuldig seye. | 1024 |
Cap. V. In Reichung des Zehend soll der Baumann die Bau-Kosten nicht abziehen. | 1024 |
Cap. VI. Der Zehend-Herr mag den Zehend alleweg auf den Zehend-Grund ersuchen / obgleich derselbe Grund in fremde Hand kommen wäre. | 1024 |
Cap. VII. Ob man den Zehend von den Lust-Gärten und Hof-Städten zu geben schuldig sey. | 1025 |
Cap. VIII. Ob ein Baumann schuldig seye / dem Zehend-Herrn den Zehend heimzuführen. | 1025 |
Cap. IX. Wann ein Acker zu einem Wein-Garten / oder ein Wein-Garten zu einem Acker gemacht / wie es alsdann mit dem Zehend gehalten wird. | 1025 |
Cap. X. Was massen der Traid-Zehend gegeben und genommen werden soll. | 1026 |
Cap. XI. Von Beschreibung des Wein-Zehend. | 1027 |
Cap. XII. Wann mehrerley Herren an einem Zehend Theil haben / ob die Bauers-Leut schuldig seyn / jedem Zehend-Herrn seinen gebührenden Theil absonderlich zuzustellen und folgen zu lassen. | 1027 |
Ob die Zehend vor den weltlichen Gerichten berechnet werden mögen. | 1028 |
Tractatus XII. Von den geistlichen Lehenschafften / sive de Jure Patronatûs. | 1029 |
Cap. I Was eine geistliche Lehenschafft seye / und von Praesentirung und Einsetzung der Priester. | 1029 |
Cap. II. Was massen die Lehenschafften auf die nechsten Erben fallen / wie auch dieselben auf fremde Personen verwendt werden mögen. | 1030 |
Cap. III. Ob die Pfarr-Herren und Zech-Leut schuldig seyn / dem Lehens-Herrn von der Pfarr- und Kirchen-Einkommen Rechnung und Verordnung zu thun. | 1031 |
Cap. IV. Ob die Weibs-Bilder der geistlichen Lehenschafft fähig seyn. | 1032 |
Cap. V. Wie vor weltlichen Gerichten die geistlichen Lehenschafften gerechnet werden sollen. | 1032 |
Bericht von denen Juristdictionen. | 1033 |
Vom Unterschied der Jurisdictionen. | 1033 |
Was einem Gerichts-Herrn von Gerichts wegen zu handeln pflegt oder zustehet? | 1034 |
Was die Städt und Märckt für Jurisdictionen haben? | 1036 |
Von der Dorf-Obrigkeit. | 1038 |
Von der Vogt-Obrigkeit. | 1039 |
Jus Patronatus: Geistliche Vogtey. | 1040 |
Des Patroni und geistlichen Vogt-Herrn Nutz de Jure Canonico | 1040 |
Was der Lands-brauch in Oesterreich dem Erb-Vogt-Herrn für Nutzen gibt? | 1040 |
Des Patroni und geistlichen Vogt-Herren Last und Bürde. | 1042 |
Das Jus Patronatus und geistliche Erb-Vogtey / wie es zu bekommen und zuweg gebracht werde. | 1042 |
Weltliche Erb- und Vogt-Herren. | 1043 |
Grund-Herrschaffts-Obrigkeit. | 1046 |
Der Grund-Herren behauste Güter / so auf dem in keiner Sadt- Marckt- oder Dorff-Gericht gelegen seyn. | 1049 |
Frey-Häuser / so in Kayserl. Frey-Städten liegen. | 1050 |
Der Land-Leut unbehauste Güter auf dem Land. | 1050 |
Käyserl. Frey-Städt und Märckte. | 1050 |
Dorff-Obrigkeit. | 1051 |
1. Walther zitiert aus einer verlorenen Urkunde von 1383 Februar 2. Der Beschluß selbst stammt von 1381 Juni 4, vgl. Peter Csendes, Die Rechtsquellen der Stadt Wien (= Fontes Rerum Austriacarum. Dritte Abteilung: Fontes Iuris, 9) 191f.: [Der Asterisk zeigt an, dass der folgende Buchstabe ein Superskript zum vorigen ist.] "ob ein man abget mit tod ee denn sein hausfrow, und daz er ir chinder hinder im le*at, die si miteinander habent, und daz denn die frow einen andern man nimpt und mit demselben auch chind gewinnet, die sint denn mit den ersten chinden geswistreyd mu*eterhalben, und daz denn die chinder, die si pey dem ersten manne hat, abgiengen mit tod, ee si zu irn beschaidenen jarn che*amen und ee si vogtpe*ar wurden, oder daz si die erbgu*oter unverchumert und unverschafft und unvermachteu hinder in liezzen, daz denn dieselben gu*oter erbn und gevallen su*elln auf des ereren mannes erben, von dem diselben gu*oter herchomen sint nach des landes recht ze O*esterreich und nicht auf der chinder geswistreid mu*oterhalben. Und also ze gleicher weise sol im sein von den frowen, ob ein frow abget mit tode ee denn ir man, und daz si im chind hinder ir le*at, die si miteinander habent, und daz denn der man ein ander frowen nimpt und mit derselben auch chind gewinnet, die sint denn mit den ersten chinden geswistreid vaterhalben, und daz denn die chinder, die er pei der ersten frowen hat, abgiengen mit tod, ee denn si zu irn beschaidenen jarn che*amen und ee si vogtpe*ar wurden, oder daz si die erbgu*oter unverchumerteu, unverschaffteu und unvermachteu hinder in liezzen, so su*elln denn dieselben gu*oter erben und gevallen auf der ereren frowen erben, von der diselben gu*eter herchomen sint nach des landes recht ze O*esterreich und niht auf der chinder geswistereyde vaterhalben. Also werdent die gu*eter zu den rechten erben cho*emen, und chu*ompt dikch von einem wolhabenden manne oder frowen ein gantzes gesle*acht wider zu ern und zu gu*et, das anders unrechtleich zu fromden handen che*am."
2. [ = Reichsabschied Speyer 1529 Blatt C ij r]