Titelaufnahme: Gunter Wesener, Die Rechtsstellung des unehelichen Kindes in Österreich (vom Mittelalter bis zur Gegenwart), in: L'ENFANT. Recueils de la Société Jean Bodin. T. 36 (1976) S. 493-515.
Unter kirchlichem Einfluß hatte sich die Stellung der unehelichen Kinder im Mittelalter erheblich verschlechtert. Sie [Seite: 494] wurden als rechtlos angesehen, standen außerhalb der Familie des Vaters und konnten erst seit dem späteren Mittelalter durch die Legitimation die Rechte ehelicher Kinder erlangen (vgl. Wiener Stadtrechtsbuch Art. 92)2. Unehelich waren alle außerehelich Geborenen, aber auch diejenigen Kinder, die während der Ehe zu früh oder nach Auflösung der Ehe zu spät geboren waren3. Nach vielen deutschen Rechten hatten sie ein Erbrecht gegenüber der Mutter. Im späten Mittelalter wird ihnen vielfach ein Unterhaltsanspruch gegen die Mutter, aber auch gegen den Vater zuerkannt4.
Günstiger als nach dem Sachsenspiegel5 war in gewisser Hinsicht die Stellung der Unehelichen nach süddeutschen Rechten, nach dem Schwabenspiegel und den von diesem abhängigen Quellen6. Ein Unehelicher gewinnt hier sein Recht, seine Familienstellung mit seiner Heirat; er vererbt auf seine Kinder und erbt nach ihnen und gewinnt in ihnen vormundschaftlichen Schutz (Schwabenspiegel cap. 387. Eine vollkommene Stellung erhalten erst seine Kinder. Erst in diesen leben seine Erbrechte zu seinen Eltern wieder auf8.
Art. 243 des Steiermärkischen Landrechts9 beruht auf cap. 37 des Schwabenspiegels "Von unzitigen kinden". Für die Ehelichkeit des Kindes wird verlangt, daß es vom Ehemann während der Ehe gezeugt wurde. Unzeitige Kinder haben weder ein Erbrecht [Seite: 495] nach dem Vater noch nach der Mutter; es erben jeweils die nächsten Magen10.
Auch die Summa legum11 (II 69, S. 374) bestimmt, daß "illegitimi nati(s), ut sunt spurii ... secundum conswetudinem patrie in nullo succedunt ..."12.
Im Gegensatz dazu gewährt das Wiener Stadtrechtsbuch (Art. 91) unehelichen Kindern selbst gegenüber dem Vater ein Erbrecht, allerdings nur dann, wenn dieser keine ehelichen Kinder, Geschwister oder Geschwisterkinder hinterläßt; in diesem Falle gelangt die Hälfte des ganzen Nachlasses an die unehelichen Kinder, die andere Hälfte an die nächstberechtigten Erben13
Nach der Mutter erben uneheliche Kinder, Priester- und Mönchskinder hinter den ehelichen Kindern (Wiener Stadtrechtsbuch Art. 93)14.
Nach dem Recht der Weistümer15 wurden Uneheliche häufig Leibeigene des Herrn der Gemeinde, so auch nach Tiroler, Vorarlberger und Salzburger Quellen16, z. B. Tiroler Weistum [Seite: 496] von Schlanders (um 1400)17 "Alle pankarte sind der herrschaft, wessen herren auch der vater oder die mutter sey".
Als rechtlose, unebenbürtige Leute waren die Unehelichen ausgeschlossen von den Gemeinde- und Herrschaftsämtern18. Wenn der Uneheliche ohne eheliche Nachkommen starb, fiel sein Nachlaß an die Herrschaft19; es bestand ein Heimfallsrecht derselben.
Die Stellung der unehelichen Kinder besserte sich in der Neuzeit nur sehr allmählich. Sie blieben von der Verleihung [Seite: 497] von Ämtern und Würden ausgeschlossen. Die im 16. und 17. Jh. ergangenen Reichspolizeiordnungen und Reichsabschiede, Landesordnungen und Landespolizeiordnungen enthielten Schutzvorschriften für verachtete Personen und Personengruppen, einschließlich der unehelichen Kinder21. Sie richteten sich gegen Mißbräuche im Handwerk, besonders gegen die Zünfte, die verachteten Personen, damit auch unehelichen Kindern, die Aufnahme verweigerten.
In Österreich waren uneheliche Kinder im 16. Jh. nicht mehr rechtlos. Es bestand bereits der Grundsatz, daß auch uneheliche Kinder den Schutz der Vormundschaft genießen22. Die Gerhabschaftsordnung für Österreich unter der Enns von 166923 (2. Tit. § 1) räumt dem Vater das Recht ein, seinen unvogtbaren natürlichen Kindern ebenso wie seinen ehelichen und angewünschten Kindern einen Vormund im Testament zu bestellen. Hingegen standen uneheliche Kinder im 16. und 17. Jh. nicht unter väterlicher Gewalt.
Bei Bernhard WALTHER24 (VII 17/4) finden wir folgende erbrechtliche Regelung25: Uneheliche Kinder haben gegenüber ihrem Vater kein Erbrecht. Sind keine anderen erbberechtigten Verwandten des Vaters vorhanden, so fällt der Nachlaß dem Landesfürsten anheim. Wohl aber haben uneheliche Kinder ein Erbrecht gegenüber der Mutter und den mütterlichen Verwandten, es sei denn, die Mutter ist fürstlichen Stammes. Diese Bestimmung, daß uneheliche Kinder gegenüber einer Mutter fürstlichen Stammes kein Erbrecht haben, geht auf Cod. Iust. 6, 57, 5 zurück. Diese lex bestimmt allerdings, daß spurii einer [Seite: 498] mater illustris dieser gegenüber bloß bei Vorhandensein von ehelichen Kindern kein Erbrecht haben. Nach dem in Österreich geltenden Recht hatten uneheliche Kinder einer persona illustris aber auf keinen Fall ein Erbrecht26. Die Unterscheidung zwischen spurii und liberi naturales wurde in Österreich anscheinend nicht rezipiert, sondern es fanden nur die für spurii geltenden Bestimmungen Aufnahme, da diese mehr dem Landesbrauch entsprachen.
Ganz dieselbe Regelung wie bei WALTHER findet sich im Entwurf einer Landesordnung für Österreich unter der Enns von 1573 (Entwurf Püdler)27 (III 80 § 5). Aus dieser Bestimmung geht deutlich hervor, daß uneheliche Kinder nicht nur gegenüber der Mutter, sondern auch gegenüber den mütterlichen Verwandten erbberechtigt sind ("oder andere erbschaften von mütterlichen stamben herrüerent").
Eine für uneheliche Kinder ungünstigere Regelung trifft der Landesordnungsentwurf für Österreich unter der Enns von 1595 (Entwurf Strein-Linsmayer)28 (IV 9 § 2): Gegenüber dem Vater haben uneheliche Kinder kein Erbrecht. Hinsichtlich des Erbrechts gegenüber der Mutter und den mütterlichen Verwandten wird unterschieden: "Auß verdambter vermischung geborne" (incestuosi und adulterini)29 sind von jeder Erbfolge gegenüber der Mutter ausgeschlossen. Andere uneheliche Kinder beerben ihre Mutter und mütterlichen Verwandten zur Gänze, soferne keine ehelichen Kinder vorhanden sind. Konkurrieren [Seite: 499] aber uneheliche mit ehelichen Kindern, so erhalten erstere nur die halbe Erbportion der ehelichen Kinder30.
Nach dem Landesordnungsentwurf (Landtafel) für Österreich ob der Enns von 1609 (= Oe. Ltf.)31 (V 6 § 1) haben uneheliche Kinder gegenüber ihrem Vater kein Erbrecht. Gegenüber der Mutter sind sie nur dann erbberechtigt, wenn diese nicht dem Herren- oder Ritterstand angehört und keine ehelichen Kinder besitzt. Entstammt sie aber einem dieser beiden Stände, oder hat sie eheliche Kinder, so haben ihre unehelichen Abkömmlinge nur Anspruch auf den notwendigen Unterhalt bis zur Vogtbarkeit sowie auf ein dem Vermögen entsprechendes Heiratsgut (Oe. Ltf. V 6 § 2)32.
Diese Regelung hat der Landesordnungsentwurf für Österreich unter der Enns von 1654 (Kompilation der vier Doktoren)33 (IV 4) unverändert übernommen; sie ist auch in die Neue Satz-und Ordnung vom Erbrecht außer Testament (von 1720 bzw. 1729)34 (4. Tit.) übergegangen.
Wenn man diese verschiedenen Regelungen des Erbrechts unehelicher Kinder überblickt35, so kann man feststellen, daß ihre Stellung nach dem Entwurf Püdler am besten ist, weil sie nach diesem ohne Rücksicht auf das Vorhandensein ehelicher Kinder der Mutter und deren Verwandten gegenüber erbberechtigt sind. Der Entwurf Püdler (III 80 § 5) geht aber auf WALTHER VII 17/4 zurück, der hier römisches Recht wiedergibt. Diese für die unehelichen Kinder günstigere Regelung konnte sich aber in der Praxis nicht durchsetzen und wurde nicht geltendes Recht. Der Entwurf Strein-Linsmayer macht dem [Seite: 500] österreichischen Landesbrauch schon insoweit ein Zugeständnis, als er das Erbrecht unehelicher Kinder der Mutter gegenüber bei Vorhandensein ehelicher Kinder auf die halbe Erbportion beschränkt.
Den tatsächlichen Rechtszustand gibt wohl die Oe. Ltf. wieder, der die Kompilation der vier Doktoren und die Neue Satz- und Ordnung vom Erbrecht außer Testament folgen : Uneheliche Kinder haben gegenüber dem Vater und den väterlichen Verwandten überhaupt kein Erbrecht. Kinder ex coitu damnato haben auch gegenüber dem mütterlichen Stamm kein Erbrecht. Andere uneheliche Kinder beerben ihre Mutter und deren Verwandte, soferne die Mutter nicht dem Herren- oder Ritterstand angehört und keine ehelichen Kinder besitzt. Ansonsten sind sie auf einen Alimentierungsanspruch beschränkt.36
Nach der Tiroler Landesordnung von 1573 (III 37, vgl. III 8 u. 9) haben uneheliche Kinder gar kein gesetzliches Erbrecht37.
Testierfähigkeit. Bei WALTHER XIV 9 finden sich die Unehelichen nicht bei der Aufzählung der testierunfähigen Personen. Nach den Landesordnungsentwürfen Püdler (III 2 § 10) und Strein-Linsmayer (III 1 § 10) können ehrlose ("untüchtige" und "infamirte verleumbte") Personen nicht testieren38; darunter fallen wohl auch uneheliche Kinder.
Die Tiroler Landesordnung von 1573, III 3 (letzter Abs.)39 bestimmt : "So aber ain Uneeliche person Testieren wolt, So geben wir als Lanndsfürst auß genaden zu, Setzen und Ordnen, [Seite: 501] daß ain Uneelich geborne Person ainen Drittail irs Guets, aber nit darüber Testieren und Verschaffen, wie annder Eelich geborn personen thuen mögen"40. In Tirol bestand das Prinzip der Erbschaftsreserve, wonach die Testierfreiheit grundsätzlich auf einen Teil des Vermögens beschränkt war41.
In späterer Zeit bestand hingegen in Tirol völlige Testierunfähigkeit der Unehelichen42. Diese wurde erst aufgehoben durch das Hofdekret vom 24. Juli 178343.
Erbeinsetzungsfähigkeit. Uneheliche Kinder waren relativ erbeinsetzungsunfähig44. Sie konnten in Österreich unter und ob der Enns von ihrem Vater testamentarisch nur mit Heiratsgut und "gebürlicher underhaltung" bedacht werden, es sei denn, daß ihnen eine landesfürstliche "begnadung" gewährt wurde. Nach der Oe. Ltf. IV 13 § 7 konnten Kinder unehelich Geborener von ihrem Großvater väterlicherseits als Erben eingesetzt werden, soferne dieser keine ehelichen Kinder besaß. Von ihrer Mutter konnten uneheliche Kinder testamentarisch bedacht werden, es sei denn, daß diese eine persona illustris war (Püdler III 16 § 2). Die Einsetzungsunfähigkeit bestand sinngemäß auch für die Eltern gegenüber ihren unehelichen Kindern. [Seite: 502]
Kaiser Karl VI. sanktionierte am 28. Mai 1720 ein Gesetz über die Intestaterbfolge ("Neue Satz- und Ordnung vom Erbrecht außer Testament und andern letzten Willen, auch was deme anhängig") für Österreich unter der Enns46. Dieses Gesetz wurde mit geringen Abweichungen 1729 in der Steiermark und in Österreich ob der Enns, 1737 in Krain und 17747 in Kärnten eingeführt. Die Neue Satz- und Ordnung beruht auf dem IV. Buch der Kompilation der vier Doktoren; sie stimmt bis auf geringe Abweichungen fast völlig mit diesem Teil der Kompilation überein.
Die Erbfolge der Neuen Satz- und Ordnung folgt weitgehend der der justinianischen Novellen 118 bzw. 127; die Einführung dieser Ordnung bedeutete eine Spätrezeption des römischen Rechts auf dem Gebiete der gesetzlichen Erbfolge47.
Hinsichtlich der Erbfolge bei Verwandtschaft auf Grund unehelicher Geburt finden sich folgende Bestimmungen48 : Die Neue Satz- und Ordnung (= NSO) unterscheidet streng zwischen Kindern, "welche aus Blutschande, Ehebruch und dergleichen in Rechten verdammten Vermischungen" geboren sind, also ex coitu damnato, und anderen unehelichen Kindern, zwischen deren Eltern kein Ehehindernis bestand.[Seite: 503]
Personen, die ex coitu damnato stammen, haben weder ein gesetzliches Erbrecht gegenüber ihren Eltern (NSO 4 § 1), noch können sie von ihren Eltern (NSO 7 § 1) oder Geschwistern (NSO 8 § 6) beerbt werden, sondern ihr Vermögen fällt als erbloses Gut dem Fiskus bzw. anderen Heimfallsberechtigten anheim (NSO 8 § 6). Kinder ex damnato coitu haben gegenüber ihren Eltern bloß Anspruch auf die notwendige Unterhaltung (NSO 4 § 1).
Unehelich Geborene, deren Eltern hätten heiraten können, haben gegenüber dem Vater und den väterlichen Verwandten kein Erbrecht (NSO 4 § 2), ebensowenig sind der Vater (NSO 7 § 2) oder die Geschwister väterlicherseits (NSO 9 § 6) ihnen gegenüber erbberechtigt. Die Neue Satz- und Ordnung folgt hier dem alten österreichischen Landesbrauch (s.o. II) und nicht dem justinianischen Erbrecht. Der Mutter gegenüber sind uneheliche Kinder erbberechtigt, sofern die Mutter nicht dem Herren- oder Ritterstand angehört und keine eigenen ehelichen Kinder besitzt. Ansonsten haben sie bloß Anspruch auf notwendigen Unterhalt. Dementsprechend ist auch die Mutter ihren unehelichen Kindern gegenüber erbberechtigt, sofern sie nicht dem Herren- oder Ritterstand angehört oder eine adelige Standesperson ist (NSO 7 § 2). Gleicherweise sind auch die Geschwister mütterlicherseits (NSO 7 § 3; 8 § 6) und die Aszendenten mütterlicherseits (NSO 7 § 4) erbberechtigt, ja wohl sämtliche Verwandte mütterlicherseits.
Die nicht erbberechtigte Mutter hat, wenn sie arm und notleidend ist, gegenüber ihren unehelichen Kindern Anspruch auf den notwendigen Unterhalt (NSO 7 § 2)49.[Seite: 504]
Unter dem Einfluß der Aufklärungsphilosophie war Kaiser Joseph II. bestrebt, die Stellung der unehelichen Kinder zu verbessern, ja diese den ehelichen Kindern gleichzustellen.
Mit Hofdekret vom 24. Juli 1783, JGS. Nr. 161 wurde bestimmt, daß der "Makel unehelicher Geburt" "in allen öffentlichen Diensten oder Handwerken, oder bey was immer für einer Beweisführung gänzlich aufgehoben" sei.
Durch Hofdekret vom selben Tage (JGS. Nr. 162) wurde das in Tirol bestehende Recht, wonach uneheliche Kinder nicht gültig testieren konnten, für aufgehoben erklärt51.
Eine umfassende Regelung der Rechtsstellung unehelicher Kinder enthält das Josephinische Gesetzbuch vom 1. Nov. 1786 (JGS. Nr. 591), IV. Hauptstück §§ 1 u. 2, 10-17. Das Josephinische Gesetzbuch weicht in dieser Frage vom Entwurf Hortens ab. In der Kompilationskommission bestanden verschiedene Meinungen über die Behandlung der unehelichen Kinder52. J. H. FROIDEVO53 wollte den unehelichen Kindern in jeder Beziehung dieselben Rechte einräumen wie den ehelichen, indem er betonte, daß die Kinder an den Verhältnissen, unter denen sie ins Leben treten, unschuldig seien. HORTEN54 bestritt in einer ausführlichen Denkschrift, daß man unehelichen [Seite: 505] Kindern überhaupt verwandtschaftliche Rechte und die hieraus abzuleitenden Erbrechte — außer in Beziehung auf die Mutter — einräumen könne. Im Josephinischen Gesetzbuch (IV. H. § 1) wird bestimmt, daß alle Kinder für ehelich zu halten sind, welche während der Ehe empfangen worden, "das ist, welche im siebenten Monate nach der Trauung, oder im zehnten Monate nach des Vaters Tode gebohren worden sind". Wenn der Ehemann ein zu früh geborenes Kind als das seinige anerkennt, macht dies für die eheliche Geburt des Kindes vollen Beweis. Nur der Ehemann ist berechtigt, gegen die eheliche Geburt eines Kindes Zweifel zu erheben (IV. H. § 2)55.
Die grundlegenden Bestimmungen über die Rechtsstellung unehelicher Kinder sind die §§ 15, 16 und 17. des IV. Hauptstücks des Josephinischen Gesetzbuches:
§ 15 : "Wenn ein unehliches Kind von Aeltern gezeuget worden, welche entweder beide, oder einer derselben zur Zeit der Erzeugung verehlichet waren, oder wenn zwischen den Aeltern ein Ehehinderniß vorhanden war, das nicht gehoben werden konnte, ist das Kind für wahrhaft unehlig zu halten, und dessen Recht bloß auf den ausgemessenen Unterhalt zu beschränken, ohne daß ihm von der väterlichen, oder von der mütterlichen Seiten andere verwandtschaftliche Rechte zukommen".
§ 16 : "Hingegen wenn ein Kind zwar ausser der Ehe, doch von zwo unverehlichten Personen gezeuget worden, und desto mehr, wenn ein Kind nur aus einer ungiltigen Ehe gebohren ist, wo nämlich das Hinderniß so beschaffen war, daß es hätte gehoben werden können, ist das Kind den ehlichen Kindern gleichzuhalten, und wird dasselbe von der väterlichen sowohl, [Seite: 506] als mütterlichen Seite aller Gerechtsame theilhaft, die den ehlich gebohrnen Kindern zugestanden sind".
§ 17 : "Bei Kindern jedoch, die von zwo unverehlichten Personen gezeuget worden, hat diese Anordnung nur dann Platz, wann solche Kinder nicht nachher durch eine von ihrem Vater, oder von ihrer Mutter mit einer dritten Person geschlossene Verehlichung wirklich unehelich gemacht worden: eine solche Ehe aber soll nicht anders gestattet werden, als wenn vorher wegen des vorhandenen Kindes von der Gerichtsstelle zwischen den Aeltern ein gütliches Abkommen getroffen worden. Wo dieses nicht geschehen ist, bleiben dem Kinde seine Gerechtsame vorbehalten".
Kinder, die außer der Ehe von zwei unverehelichten Personen gezeugt worden sind und Kinder aus ungültigen Ehen, bei denen ein behebbares Ehehindernis besteht, sind den ehelichen Kindern gleichgestellt und haben gegenüber der väterlichen wie der mütterlichen Seite alle Rechte, die den ehelich geborenen zustehen (IV. H. § 16). Diese Bestimmung fällt bei Kindern, die von zwei unverheirateten Personen gezeugt worden sind, weg, wenn ein Elternteil nachher mit einer dritten Person eine behördlich gestattete Ehe eingeht (IV. H. § 17)56.
Als "wahrhaft unehelich" gelten Kinder, wenn ein Elternteil zur Zeit der Zeugung verehelicht war (Ehebruchskinder), oder wenn zwischen den Eltern ein Ehehindernis bestand, das nicht behoben werden konnte (IV. H. § 15). Diese "wahrhaft unehelichen" Kinder sind auf den Unterhaltsanspruch beschränkt und haben weder gegenüber der väterlichen noch der mütterlichen Seite andere verwandtschaftliche Rechte.
Alle unehelichen Kinder, auch solche, die aus einem verbotenen Beischlaf hervorgingen, haben einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern : "Diese Schuldigkeit lieget vorzüglich dem Vater ob, für welchen derjenige zu halten ist, der [Seite: 507] entweder während der Schwangerschaft, bei der Geburt, oder sonst durch die kleinste Handlung zu erkennen giebt, daß er das Kind als das Seinige ansehe. Kann der Vater durch kein solches Anzeichen bestimmet werden, so ist die Mutter berechtiget, denjenigen zu Unterhaltung ihres Kindes zu belangen, der eines in den ersten drey Monaten der Schwangerschaft mit ihr gepflogenen Beischlafs entweder geständig ist, oder überwiesen werden kann". (IV. H. § 10). Der Unterhalt des unehelichen Kindes ist nach dem Stande der Mutter zu bemessen (IV. H. § 11). Es steht im Belieben des Vaters, das Kind in oder außer seinem Hause zu erhalten. In dem Maße, in dem der Vater das Kind erhält, gebührt ihm darüber auch die väterliche Gewalt, wenn er auf diese nicht freiwillig verzichtet hat (IV. H. § 12).
Will die Kindesmutter den Vater nicht anzeigen oder kann sie den mit ihr gepflogenen Beischlaf nicht beweisen, so obliegt ihr allein die Unterhaltspflicht (IV. H. § 13). Nach dem Tode von Vater oder Mutter richtet sich der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen alle, die etwas aus der väterlichen oder mütterlichen Erbschaft erhalten haben (IV. H. § 14).
Durch drei Hofdekrete aus dem Jahre 1787 wurden diese Bestimmungen des Josephinischen Gesetzbuches noch extensiv zugunsten der unehelichen Kinder interpretiert.
Das Hofdekret vom 7. März 1787, JGS. Nr. 647 erklärte, daß der § 16 des IV. Hauptstücks keinen Unterschied mache, ob die unehelichen Kinder mit einer oder mehreren ledigen Personen gezeugt worden seien.
Das Hofdekret vom 12. April 1787, JGS. Nr. 661 bestimmte, daß den unehelichen Kindern im Sinne des § 16 des IV. H. das Erbrecht nicht nur gegen Vater und Mutter, sondern gegenüber allen Verwandten zustehe, und daß dem Kinde nach dem Tode des Vaters auch Adel und Wappen desselben zuteil werden.
Das Hofdekret vom 12. Juli 1787, JGS. Nr. 693 schließlich bestimmte, daß unter den unehelichen Kindern im Sinne des [Seite: 508] § 16 des IV. H. auch jene Kinder zu verstehen seien, die von Eltern stammen, zwischen welchen ein Ehehindernis wegen Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bestanden habe.
Nach dem Tode Josephs II. kam es wie auf vielen anderen Gebieten57 zu einer Gegenbewegung hinsichtlich der Stellung der unehelichen Kinder.
Durch Patent Kaiser Leopolds II. vom 22. Februar 1791, JGS. Nr. 115, § 4 ("Von unehelichen Kindern") wurden die Bestimmungen des Josephinischen Gesetzbuches IV. H. §§ 10-18 sowie die Erläuterungen dazu enthaltenden Hofdekrete aufgehoben.
Anstelle dessen wurden folgende Bestimmungen erlassen : "Niemand soll deßwegen, daß er außer der Ehe erzeuget worden ist, irgend einem Vorwurfe oder Nachtheile an Ehre, und einem Hindernisse in seinem, wo immerhin gerichteten Fortkommen ausgesetzt seyn". (§ 4 a). Den unehelichen Kindern steht gegen ihre Eltern oder deren Erben ein Unterhaltsanspruch zu (§ 4 b). Die Unterhaltspflicht obliegt primär dem Vater, der sich als solcher bekannt hat oder durch Beweis überführt worden ist, ansonsten der Mutter (§ 4 c). Der Unterhalt der unehelichen Kinder ist nach dem Stande der Mutter zu bemessen (§ 4 d).
Uneheliche Kinder führen den Geschlechtsnamen der Mutter, jedoch ohne Adel und Wappen (§ 4 f). Das uneheliche Kind hat weder nach dem Vater noch nach einem Verwandten der beiden Elternteile ein gesetzliches Erbrecht (§ 4 g).
Wenn ein uneheliches Kind von Eltern abstammt, zwischen denen zur Zeit der Zeugung eines von denjenigen Ehehindernissen, die im III. Hauptstück des Josephinischen Gesetzbuches (in den § 14, 15, 17, 19, 23 und 25) enthalten sind, vorhanden war, ist das Kind auch von der gesetzlichen Erbfolge nach der [Seite: 509] Mutter ausgeschlossen (§ 4 h). Es handelt sich hiebei im allgemeinen um nicht behebbare Ehehindernisse.
Besteht keines der angeführten Ehehindernisse, hat das uneheliche Kind ein Erbrecht und Pflichtteilsrecht nach der Mutter, wenn diese keine ehelichen Kinder hinterläßt (§ 4 i)58.
Das uneheliche Kind kann, wenn es von der Mutter in ihrem Testament übergangen worden ist, die Gültigkeit des Testaments nicht bestreiten, sondern nur sein Recht auf den Pflichtteil geltend machen (§ 4 i)59.
Kinder aus einer Putativehe (§ 4 m) haben von Geburt an alle Rechte ehelicher Kinder und behalten solche auch nach getrennter Ehe der Eltern. Nur zur Erbfolge in die nicht frei vererblichen Stammgüter sind sie nicht fähig.
Die von Joseph II. eingeführte Gleichstellung von unehelichen Kindern, die von unverheirateten Personen abstammen, mit ehelichen war mit dieser Regelung wieder rückgängig gemacht.
Die Bestimmungen des ABGB von 1811 über uneheliche Kinder wurden durch die I. Teilnovelle vom Jahre 1914 (kais. Verordnung RGBl. Nr. 276/1914) abgeändert.[Seite: 510]
ABGB § 155 bestimmte grundsätzlich : "Die unehelichen Kinder genießen nicht gleiche Rechte mit den ehelichen".
ABGB § 162 : "Die uneheliche Geburt kann einem Kinde an seiner bürgerlichen Achtung und an seinem Fortkommen keinen Abbruch thun. Zu diesem Ende bedarf es keiner besonderen Begünstigung des Landesfürsten, wodurch das Kind als ein eheliches erklärt wird".
ABGB § 165 a. F. . "Uneheliche Kinder sind überhaupt von dem Rechte der Familie und der Verwandtschaft ausgeschlossen; sie haben weder auf den Familien-Nahmen des Vaters, noch auf den Adel, das Wappen und andere Vorzüge der Aeltern Anspruch; sie führen den Geschlechtsnahmen der Mutter"61
Durch die I. Teilnovelle (§ 8) wurde der erste Satz des § 165 ("Uneheliche Kinder sind überhaupt von dem Rechte der Familie und der Verwandtschaft ausgeschlossen") gestrichen. Uneheliche Kinder hatten nunmehr nicht nur gegenüber der Mutter, sondern auch gegenüber den mütterlichen Verwandten dieselben Rechte wie die ehelichen62.
Gemäß ABGB § 166 hat auch ein uneheliches Kind das Recht, von seinen Eltern eine ihrem Vermögen angemessene Verpflegung, Erziehung und Versorgung zu fordern; die Rechte der Eltern über das Kind erstrecken sich so weit, als es der Zweck der Erziehung erfordert. Das uneheliche Kind steht nicht [Seite: 511] unter der Gewalt seines Erzeugers, sondern wird von einem Vormund vertreten.
Zur Verpflegung ist vorzüglich der Vater verbunden; wenn dieser dazu nicht imstande ist, so fällt diese Verbindlichkeit auf die Mutter (ABGB § 167 a.F.; § 166 Abs. 2 in der Fassung der I. Teilnovelle § 9); erst durch die I. Teilnovelle (§ 9) wurde nach der Mutter den mütterlichen Großeltern die Pflicht zur Verpflegung auferlegt63.
Die Bestimmung des § 166 ABGB, wonach das uneheliche Kind das Recht hat, von seinen Eltern eine ihrem Vermögen64 angemessene Verpflegung, Erziehung und Versorgung zu verlangen, bedeutet insoferne eine Schlechterstellung gegenüber den ehelichen Kindern, als die Eltern diesen den anständigen Unterhalt zu verschaffen verpflichtet sind (ABGB § 139).
Diese Bemessungsvorschrift für uneheliche Kinder, die von der Berücksichtigung des Standes, der gesellschaftlichen Stellung der Eltern absieht, entsprach wohl den Anschauungen zur Zeit der Entstehung des ABGB. Das uneheliche Kind war im allgemeinen "zu Handdiensten, einem bürgerlichen Gewerbe oder zu Militärdiensten" bestimmt65 und demgemäß auf den notdürftigen Lebensunterhalt beschränkt66.
Der Anspruch auf Unterhalt endet, wie bei ehelichen Kindern (ABGB § 141), sobald die Kinder "sich selbst ernähren können". Die Unterhaltspflicht ist also nicht auf die Dauer der Unmündigkeit beschränkt67.[Seite: 512]
Ein Heiratsgut kann eine uneheliche Tochter nach ABGB § 1220 nur von seiner Mutter verlangen, nicht vom Vater und nicht von den Großeltern. Dasselbe gilt für den Ausstattungsanspruch eines unehelichen Sohnes68. Die I. Teilnovelle brachte insoferne keine Erweiterung.
ABGB § 171 a.F. bestimmte : "Die Verbindlichkeit, uneheliche Kinder zu verpflegen und zu versorgen, geht, gleich einer anderen Schuld, auf die Erben der Aeltern über"69.
Nach ABGB § 754 a.F. hatten uneheliche Kinder bei der gesetzlichen Erbfolge in das frei vererbliche Vermögen nach der Mutter gleiche Rechte mit den ehelichen. Sie hatten kein Recht der gesetzlichen Erbfolge nach dem Vater und den väterlichen Verwandten, den Eltern, Großeltern und übrigen Verwandten der Mutter.
Durch die I. Teilnovelle (§ 65) wurde der § 754 ABGB dahin abgeändert, daß uneheliche Kinder nun auch ein gesetzliches Erbrecht nach den Verwandten der Mutter erhielten. Vom Nachlasse des Vaters und der väterlichen Verwandten blieben sie weiterhin ausgeschlossen70.
Uneheliche Kinder sind gegenüber der Mutter und den mütterlichen Aszendenten auch pflichtteilsberechtigt (§ 763 ABGB).
Unterhaltsansprüche gegen das uneheliche Kind stehen seit der I. Teilnovelle nicht nur der Mutter sondern auch den mütterlichen Großeltern zu. Dem unehelichen Vater versagten Theorie und Praxis den Unterhaltsanspruch71.[Seite: 513]
Dieses Bundesgesetz, das mit dem 1. Juli 1971 in Kraft getreten ist, brachte wesentliche Verbesserungen der Stellung unehelicher Kinder, insbesondere wurde ein gesetzliches Erbrecht gegenüber dem Vater geschaffen. Eine Reihe von Bestimmungen des ABGB wurde dadurch abgeändert.
Die alte Grundsatzbestimmung des ABGB § 155 "Die unehelichen Kinder genießen nicht gleiche Rechte mit den ehelichen" ist weggefallen73.
ABGB § 165 lautet nunmehr einfach : "Das uneheliche Kind führt den Geschlechtsnamen der Mutter".
ABGB § 166 : "Das uneheliche Kind hat Anspruch auf Unterhalt, Versorgung, Pflege und Erziehung".
ABGB § 166 a Abs. 1 "Der Anspruch auf Unterhalt und Versorgung bestimmt sich wie für ein eheliches Kind; hierbei sind die Lebensverhältnisse sowohl des Vaters als auch der Mutter und die Bedürfnisse des Kindes angemessen zu [Seite: 514] berücksichtigen. Für die Bedürfnisse des Kindes sind auch seine Anlagen und die Umstände, unter denen es aufwächst, maßgebend. Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind Einkünfte aus eigenem Erwerb oder eigenem Vermögen hat oder unter Berücksichtigung seiner Bedürfnisse als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist".
Durch § 166 a Abs. 1 ist eine grundsätzliche Gleichstellung der unehelichen mit den ehelichen Kindern hinsichtlich des Anspruchs auf Unterhalt und Versorgung erfolgt.
Die Unterhaltspflicht trifft nunmehr auch die väterlichen Großeltern und zwar nach der Mutter, aber vor den mütterlichen Großeltern (§ 166 a Abs. 2, Verweisung auf die Reihenfolge des § 143 ABGB).
ABGB § 169 lautet nunmehr : "Die Pflicht, für den Unterhalt und die Versorgung des unehelichen Kindes zu sorgen (§§ 166, 166 a), geht nach Zureichen der Verlassenschaft auf die Erben des Vaters über. In diesen Anspruch ist alles einzurechnen, was das Kind nach dem Vater durch eine vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil oder durch eine öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält. Ein uneheliches Kind kann aber den Unterhalt nicht in größerem Maße erhalten, als er den ehelichen Kindern des Vaters aus der Verlassenschaft zuteil werden kann".
Gemäß § 169 a ABGB ist nunmehr das uneheliche Kind verpflichtet, seinem Vater und seiner Mutter sowie seinen väterlichen und seinen mütterlichen Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt zu leisten, soweit der Unterhaltsberechtigte außerstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kinde nicht gröblich vernachlässigt hat.
Auch der Anspruch auf Pflege und Erziehung bestimmt sich nunmehr wie für ein eheliches Kind; hierbei gilt im übrigen der § 166 a Abs. 1 (s.o.) sinngemäß (ABGB § 170).
Ein uneheliches Kind hat nunmehr auch gegenüber dem [Seite: 515] Vater ein gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht, doch wird es durch eheliche Nachkommen des Vaters und die diesen erbrechtlich Gleichgestellten ausgeschlossen (ABGB § 754 Abs. 2; vgl. § 765). Der gesetzliche Erbteil der Witwe des Vaters bestimmt sich, wie wenn das uneheliche Kind nicht vorhanden wäre (ABGB § 757 Abs. 2)74. Neben der Witwe des Vaters bekommt ein uneheliches Kind jenen Teil, den die noch lebenden Erben der zweiten Parentel (Eltern des Erblassers und deren Nachkommen) oder die Großeltern des Erblassers bekommen würden. Sind solche nicht mehr vorhanden, so wird das uneheliche Kind durch die Witwe des Vaters zur Gänze ausgeschlossen.
Die Vaterschaft muß vor dem Tode des Vaters festgestellt worden sein, außer das Kind ist zu dieser Zeit noch minderjährig; in diesem Falle genügt es, daß die Klage auf Feststellung spätestens zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Vaters erhoben worden ist (ABGB § 754 Abs. 2 letzter Satz).
Zum Nachlaß der Verwandten des Vaters steht einem unehelichen Kinde kein gesetzliches Erbrecht zu (ABGB § 754 Abs. 3).
Umgekehrt hat auch der Vater, dessen Vaterschaft festgestellt ist, ein gesetzliches Erbrecht zum Nachlaß des unehelichen Kindes; der Vater wird aber nicht nur durch die Nachkommen des unehelichen Kindes, sondern auch durch den überlebenden Ehegatten des Kindes ausgeschlossen (ABGB §§ 756 Abs. 2, 757 Abs. 2).
Der Anspruch auf ein Heiratsgut bestimmt sich nunmehr so wie bei ehelichen Kindern, besteht also gegenüber Vater und Mutter, väterlichen und mütterlichen Großeltern (ABGB § 1220).