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Bachmann A., Deutsche Reichsgeschichte im Zeitalter Friedrich's und Maximilian's. 2 Bde. — Huber, Österr. Geschichte, III, 266 ff. — Janssen, Geschichte des deutschen Volkes, I. — Krones, II, 493 ff. — Lamprecht, Deutsche Geschichte, V. — Mayer Franz M., I, 258 ff. — Ranke, Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation, I. — Ulmann, Kaiser Maximilian I., 2 Bände. [Band I digital, Band II digital]
In das Menschenalter von 1493-1526 fällt der Übergang von den mittelalterlichen Einrichtungen der altösterreichischen Lande zu einem wesentlich erweiterten und nach den Forderungen einer neuen Zeit verwalteten Staate. Noch unter Kaiser Friedrich III. waren die Erblande eine lose Anhäufung von vielen Gebieten, die nur in der Person des Regenten ihre Vereinigung fanden. Mit dem Regierungsantritt seines Nachfolgers begannen sofort zielbewusste Veränderungen in der Verwaltung, um eine zeitgemäße Umstaltung des ganzen Staatswesens herbeizuführen. An diesem Gedanken hielt Kaiser Maximilian sein ganzes Leben hindurch fest, nicht aber an den gewählten Formen, die sein beweglicher Geist oft vorschnell aufgab, um sie durch andere zu ersetzen. Immerhin hatten sich bis zu seinem Tode manche Einrichtungen schon so eingelebt, dass Erzherzog Ferdinand an ihnen bei seinem Regierungsantritt festhielt und sie weiter ausbildete. So waren die altösterreichischen Erblande auf dem Wege, sich zu dem größten und bestverwalteten deutschen Staatskörper im deutschen Reiche zusammenzuschließen, als der unerwartete Anfall von Böhmen und Ungarn mit einem Schlage die Stellung des Erzherzogs von Grund aus veränderte und ihm neue Regentenaufgaben anwies, die im Laufe der Entwicklung zum heutigen Kaiserthum Österreich geführt haben. Daher bildet die Regententhätigkeit Kaiser Maximilian's mit den wenigen Jahren, die sein [Seite: 260] [Faksimile] Enkel regierte, ehe er König der Nachbarreiche wurde, einen so wichtigen Abschnitt im Leben des Kaiserthums, dass sie in der österreichischen Reichsgeschichte selbständig behandelt werden muss.
Maximilian I. besaß, als er mit 34 Jahren zur Herrschaft in seinen Erblanden gelangte, schon reiche Regentenerfahrung. Sein Vater hatte ihn allerdings zeitlebens nur wie einen Sohn vom Hause behandelt und ihm nie mehr als die Grafschaft Cilli eingeräumt, "denn das Übrige werde er doch Zeit genug bekommen".N.38.1 Dagegen hatte Maximilian die bestverwalteten Lande Europas, das reiche Erbe seiner Gemahlin, der burgundischen Prinzessin Maria, seit 1477 genau kennen gelernt und später als Vormund seines Sohnes Philipp durch viele Jahre beherrscht, ferner, seit seiner Wahl zum römischen König (1486) die Geschicke des deutschen Reichs mit Glück geleitet. Mit dem Jahre 1490 erhielt er Gelegenheit, seine Regentenfähigkeiten auch in den altösterreichischen Landen zu bethätigen. Mitte März d. J. hatte ihm Erzherzog Sigmund durch seine Streitigkeiten mit der Landschaft ermüdet, die Herrschaft über Tirol und die Vorlande unter Vorbehalt einer Jahresrente abgetreten. Drei Wochen später benützte Maximilian den plötzlichen Tod des Königs Mathias Corvinus († 6. April 1490) nicht bloß zur Wiedereroberung der von diesem in den fünf n.-ö. Landen besetzten Orte, sondern auch zu einem kräftigen Vorstoß nach Ungarn, wo er alte Ansprüche seines Hauses auf die Stephanskrone zur Geltung zu bringen suchte.
Den anfänglichen Erfolgen des Feldzugs entsprach der Ausgang keineswegs. Die Friedensbedingungen, welche über Drängen des Kaisers am 7. November 1491 zu Pressburg mit dem von den Ungarn zum Herrscher erkorenen böhmischen König Vladislav vereinbart wurden, stimmen fast genau mit jenen überein, unter welchen der Kaiser 1463 mit König Mathias Frieden geschlossen hatte. Zwar durfte Maximilian den Titel eines Königs von Ungarn auch ferner führen, allein der Besitz des Reiches sollte Vladislav und dessen ehelichen, männlichen Nachkommen zustehen und erst nach deren Absterben die Habsburger "ipso facto" zur Herrschaft in Ungarn berufen sein. Eine Verbesserung gegen früher war nur dadurch eingetreten, dass die Friedensbedingungen, insbesonders auch der Artikel über die vorbehaltene Nachfolge Maximilian's [Seite: 261] [Faksimile] und seiner Erben am 27. März 1492 die feierliche Zustimmung der Stände von Ungarn, Siebenbürgen, Croatien und Slavonien erhielten.
Die friedlichen Beziehungen, welche so zwischen den Habsburgern und den jagellonischen Herrschern in Ungarn und Böhmen geknüpft worden waren, blieben fortan bestehen. Kaiser Maximilian hat nicht nur dem Könige Vladislav thatkräftigen Beistand gegen die Umtriebe des ehrgeizigen Johann Zapolja geleistet (1505/6), sondern auch im Jahre 1515 jene Doppelheirat zwischen seinem und dem jagellonischen Hause beredet, deren volle Bedeutung nach der Unglücksschlacht bei Mohács 1526 offenbar wurde.
Der Tod Kaiser Friedrich's III. am 19. August 1493 eröffnete dem Könige die Herrschaft in den übrigen habsburgischen Erblanden: Österreich, Steiermark, Kärnten, Krain und Istrien. Die schädlichen Folgen der Ländertheilungen erschienen beseitigt und Länder von mehr als 3000 Quadratmeilen Fläche, die fast den ganzen Süden und Westen Deutschlands bedeckten, gehorchten nun einem Herrscher, der gleichzeitig die Krone des deutschen Reiches trug. Maximilian säumte nicht, diesen Länderbesitz noch zu erweitern und zu verdichten. Dazu hatte schon der Krieg vom Jahre 1490 Anlass gegeben, indem nach dem Friedensschlusse von den Ungarn auch jene salzburgischen Besitzungen geräumt wurden, die ihnen Erzbischof Bernhard im Kampfe gegen Kaiser Friedrich III. als feste Stützpunkte überlassen hatte. Wohl gelangten gemäß diese gemäß dem am 29. November 1482 bei der Abdankung des Erzbischofs getroffenen Abkommen größtentheils wieder an das Erzstift zurück; einzelne Orte hingegen verblieben dem Kaiser, so das militärisch wichtige Pettau, das jedoch 1506 als Pfand für 20.000 Goldgulden dem Hochstifte wieder eingeräumt wurde.N.38.2 Noch wichtiger war der durch Erbverträge seit dem 14. Jahrhundert vorbereitete Anfall der Grafschaft Görz [Seite: 262][Faksimile] (§ 15, 6) nach dem Tode des letzten Grafen Leonhard († 12. April 1500). Die Landbrücke zwischen Kärnten und Tirol und ein eigener Zugang nach der friaulischen Ebene kamen dadurch in die Hände Maximilian's. Bald darauf (1505) brachte ihm seine Vermittlung im bayerischen Erbfolgestreit die Städte und Gerichte Kufstein, Kitzbüchel, Rattenberg und den bayerischen Antheil des Zillerthals zu, während der im Jahre 1508 gegen Venedig begonnene Krieg bei seiner Beendigung zu einer militärisch haltbaren Begrenzung von Südtirol führte und dem Lande Tirol außer Riva, das an den Bischof von Trient kam, die Stadt Roveredo, die s. g. vier Vicariate und die Gebiete von Cortina d' Ampezzo, Peutelstein u. s. w. anschloss.
Die Regierungsacte des Kaisers Maximilian, soweit sie die Umgestaltung der Verwaltungseinrichtungen und sein Verhältnis zu den Landständen der Erblande betreffen, werden in den §§ 39 und 40 besprochen werden. Jene hingegen, die sich auf sein Verhältnis zum Deutschen Reich und sein Eingreifen in die europäische Politik beziehen, können hier nur soweit Gegenstand der Darstellung sein, als sie von unmittelbarer Rückwirkung auf die österreichischen Lande waren. Darum genügt es, hervorzuheben, dass die burgundischen Angelegenheiten oft genug in die Ausführung der Pläne Kaiser Maximilian's hindernd eingriffen, namentlich seitdem die Herrschaft sein Sohn Philipp und später sein Enkel Erzherzog Karl persönlich übernommen hatten, wie denn beispielsweise die Rückerstattung von Verona an die Republik Venedig dem Kaiser durch die burgundischen Räthe aufgedrängt wurde, welche 1516 den Frieden von Noyon herbeiführten, um selbst Ruhe vor Frankreich zu haben.
Die im Jahre 1495 verabredete und in den beiden nachfolgenden Jahren zur Ausführung gebrachte Doppelheirat zwischen den Kindern Maximilian's und des spanischen Königshauses brachte den Erzherzog Philipp im Jahre 1506 auf den Thron von Kastilien und dessen Sohn Erzherzog Karl 1516 auf den Thron des vereinigten Spaniens. Weniger glücklich war hingegen Maximilian's zweite Ehe mit Bianca Maria Sforza, mit der er sich je länger je weniger verstand, auch verwickelte ihn diese Heirat in die mailändischen Wirren, denen allerdings Maximilian schon um der Ansprüche des Reiches willen nicht hätte fern bleiben können. [Seite: 263][Faksimile]
Die politischen Pläne des Kaisers, häufig ungenügend vorbereitet und mit unzureichenden Mitteln unternommen, missglückten oft, aber die Schuld lag doch weniger an ihm, als an jenen, die ihn trotz der Zusagen nicht genügend unterstützt hatten. Es ist ein eigenthümliches Schauspiel, dass Maximilian, die volksthümlichste Erscheinung seiner Zeit, bei Fürsten und Ständen so wenig Verständnis für seine Absichten fand. Der Kaiser, der sich mit dem Wahlspruch: "Mein' Ehr' ist deutsch und deutsch mein' Ehr'" aus ganzer Seele den Aufgaben des Gesammtwohls widmete und unablässig bemüht war, die deutsche Volkskraft von innerem Hader auf hohe nationale Ziele zu lenken,N.38.3 fand bei dem Reichstag so wenig Entgegenkommen, dass er mehr als einmal in die bittersten, berechtigten Vorwürfe ausbrach. Die Kriege, die er um des Reiches Ehre und Frommen gegen Frankreich und Venedig führte, verliefen unglücklich. Sein Lieblingsgedanke, die Türken zur Sicherung des Reiches und der Erblande aus Europa zu vertreiben, gelangte weder 1493 noch später (z. B. 1517) zur Ausführung. Die Umwandlung Tirols in ein Kurfürstenthum, das er seinem Sohne Philipp überlassen wollte, vereitelte (1504) der Widerspruch der Kurfürsten. Nicht minder vergeblich erwiesen sich 1518 seine Bemühungen, als er seinem Enkel, dem König Karl von Spanien, die Nachfolge im Reich verschaffen wollte. Wohl aber hat der Kaiser Triumphe auf anderm Gebiet gefeiert und durch seine schöpferische Umgestaltung der Verwaltung dem Reiche, wie den einzelnen Reichslanden neue Bahnen eröffnet.
Adler S., Die Organisation der Centralverwaltung unter Kaiser Maximilian I. 1886. — Bidermann, Geschichte der landesfürstlichen Behörden in und für Tirol. 1490-1749. Innsbruck 1867. — Fellner Th., Zur Geschichte der österr. Central-Verwaltung. 1493-1848. Mitth. des Inst. für österr. Geschichte, VIII, 2. — Huber A., Geschichte der österr. Verwaltungs-Organisation bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts. Innsbruck 1884, Geschichte Österreichs, III, 450; Reichsgeschichte, 63. — Kaltenbaeck, Österr. Zeitschrift, 1836. Nr. 67. — "Mein Gerichtswesen", S. 273 ff. — Schmoller G., Über Behördenorganisation, [Seite: 264][Faksimile] Amtswesen und Beamtenthum im allgemeinen und speciell in Deutschland und Preußen bis zum Jahre 1713. (Einleitung zu den Acta Borussica, Behördenorganisation, 1. Bd.) 1894. — Ulmann, I, 804 ff.
Kaiser Friedrich III. hatte sowohl die Regierung des Reiches wie der Erblande noch rein persönlich geführt. Wie dürftig die Einrichtungen der Verwaltung damals waren, ist schon in den §§ 30-33 ausgeführt worden. Raum für landesfürstliche Behörden bot nur das Finanzwesen, doch war auch dieses nach den einzelnen Ländern streng abgeschlossen, da es an einer zusammenfassenden Behörde fehlte. Selbst wenn der Kaiser in seinem Abwesen Räthe zur Besorgung laufender Regierungsgeschäfte vorübergehend in die Erblande entsandte, so gewährte er ihnen nur einen räumlich und sachlich sehr eingeschränkten Wirkungskreis. Alle Regierungshandlungen, welche über den Bereich des Erblandes hinausgriffen, sowie alle Processe, die vor das Hofgericht gehörten, mussten daher dem wandernden Hofe des Kaisers folgen, der sich sosehr um alle Einzelheiten kümmerte, dass er es nicht verschmähte, zu Zeiten sein eigener Kanzler und Taxator zu sein, wie der Frankfurter Gesandte Dr. Gelthuß im Jahre 1470 von Graz aus nach Hause berichtete. In Maximilian hingegen hatten sich, wie dies häufig geschieht, eben angesichts der misslichen Umstände, in die sein Vater gerathen war, entgegengesetzte Anschauungen entwickelt. Hatte der Kaiser seine Stellung in zäher Erhaltung des Bestehenden zu wahren gesucht und auch manche Erfolge dadurch errungen, so hatte Maximilian andererseits die Einsicht gewonnen, das vieles von dem Althergebrachten schon rettungslos dem Untergang verfallen war. Eine neue Zeit mit neuen Verhältnissen war angebrochen: die Buchdruckerkunst hatte das Lesen und Schreiben in Kreise verbreitet, denen dies ein Menschenalter vorher noch ganz fremd war, der Humanismus war in Deutschland aufgeblüht, zahlreicher denn je wandten sich Laien dem Studium des römischen Rechts und der alten Sprachen zu. Auf anderer Seite zeigte sich das hergebrachte System der Naturalwirtschaft durch die von Jahr zu Jahr anwachsende Menge von Umlaufsmitteln aufs tiefste erschüttert. So galt es allerorten, die veralteten Formen zu sprengen und durch neue, besser geeignete zu ersetzen. Die ganze Regierung Maximilian's war der Lösung dieser Aufgabe gewidmet. [Seite: 265][Faksimile]
Man unterschätzt den persönlichen Antheil dieses Herrschers an dem Reformwerk, wenn man dasselbe vorwiegend auf Einwirkung der gleichzeitigen Einrichtungen in Burgund zurückführt. Sicher hat auf einen für Eindrücke aller Art so empfänglichen Geist, wie Maximilian, der Einblick in das Getriebe der durchgebildeten Verwaltung befruchtend gewirkt, den er während seiner Regentschaft in den burgundischen Landen gewann. Andererseits fand Maximilian in Tirol bei Übernahme der Herrschaft (1490) eine auf ganz anderen Grundlagen erwachsene und gleichfalls hoch entwickelte Verwaltung schon vor; er hat jedoch diese ebensowenig als die burgundische wahllos verallgemeinert. Seine schöpferische That war es, dass er die erhaltenen Anregungen mit den im Reich wie in den Erblanden vorgefundenen Verhältnissen in Einklang brachte und dadurch die Entwicklung des Behördenwesens hier wie dort auf Jahrhunderte bestimmte. Stärkung seiner Stellung als König im Reich, als Landesherr in seinen Erblanden sollte durch Anpassung der Verwaltung an die Forderungen der Zeit erreicht werden. Lassen wir die Thätigkeit des Herrschers außer Betracht, soweit sie sich auf das Reich allein bezog, und wenden wir uns den Zuständen in den Erblanden zu.
Die mittelalterliche Anschauung betrachtete den Staat als einen durch das Lehensband lose zusammengehaltenen Körper und ließ eigentlich nur den Schutz des innern und äußern Friedens als Regierungszwecke gelten. (§ 30, 5.) Diese Auffassung hatte zu großer Schmälerung der landesfürstlichen Gewalt geführt. Vieles, was wir heute als Regentenaufgabe ansehen, war ganz regellos in die Hände der Grundherren, der Stände oder anderer Körperschaften übergegangen, während das, was dem Landesfürsten noch verblieben war, ohne Bedacht auf die Verschiedenheit der örtlich zusammentreffenden Staatsaufgaben meist einem ungenügend überwachten Ortsbeamten überlassen blieb. Maximilian erkannte in der daraus folgenden Unübersichtlichkeit der Verwaltung den eigentlichen Sitz des Übels und suchte dem abzuhelfen, indem er die verschiedenen, in einer Hand vereinigten Aufgaben, wo es nöthig schien, trennte und neuen, nach fachlichen Gesichtspunkten geschaffenen Behörden mit größeren Amtssprengeln überwies. Durch Regelung des gegenseitigen Verhältnisses, durch Einsetzung eigener Aufsichtsämter, endlich durch Übertragung der obersten Leitung an Ämter mit [Seite: 266][Faksimile] collegialer Besetzung, sollte eine bessere Überwachung und verlässlichere Verwaltung herbeigeführt werden.
Eine so gründliche Umstaltung des ganzen Ämterwesens konnte an den Grenzen der einzelnen Erblande nicht Halt machen, sie musste im Gegentheil den Versuch wagen, ob es nicht möglich wäre, die an sich getrennten Gebiete, die schon seit Jahrhunderten unter einem Herrscherhause gestanden hatten, durch Verwaltungsmaßregeln zu einer höheren staatlichen Einheit umzubilden. Maximilian gieng dabei ebenso planmäßig als bedächtig vor und benützte den Begriff der Staatswohlfahrtspflege, der sich damals in größeren Kreisen einzubürgern begann, um die Schranken provinzieller Abgeschlossenheit zu durchbrechen und die Lande "um des gemeinen Nutzens willen" einander näher zu bringen. Er machte ferner, um der geschichtlichen Entwicklung Rechnung zu tragen, die nach dem Donaulauf bezeichneten Ländergruppen der ober- und niederösterreichischen Lande, in welche der Hausbesitz durch die Theilungen der Leopoldiner schließlich zerfallen war, zu Verwaltungssprengeln nächsthöherer Ordnung und unterstellte erst diese nach Bedarf eigentlichen Centralbehörden.
Als König Maximilian 1490 in die Geschicke der altösterreichischen Lande zuerst eingriff, war seine Stellung in beiden Ländergruppen verschieden. In Tirol und den Vorlanden war er schon Landesfürst, die fünf n.-ö. Lande hingegen gehörten noch seinem Vater, der ihm bloß deren Einkünfte zur Bestreitung der Kriegskosten überwiesen hatte. Die organisatorischen Fähigkeiten des Königs zeigten sich jedoch darin, dass er nicht bloß in Tirol, wo er schon kraft eigenen Rechtes verfügte, sondern auch in den n.-ö. Landen sofort solche Einrichtungen schuf, an welche er später unmittelbar anknüpfen konnte. Er begann 1490 in Tirol mit der Einsetzung einer collegialen Regierungsbehörde, welcher Anfang 1491 ein Kammercollegium zur Besorgung des Finanzwesens an die Seite trat. Ungefähr um dieselbe Zeit wurde auch für die n.-ö. Lande durch die "Statthalter und Räthe des Römischen Königs" ein Behördencollegium zu Wien errichtet, welchem wesentlich Finanzangelegenheiten zugewiesen waren. Im August 1491 erfolgte dann der erste Versuch einer Vereinigung des gesammten Einnahmen- und Ausgabenwesens durch Ernennung eines Generalschatzmeisters für alle aus dem Reich und den Erblanden dem [Seite: 267][Faksimile] König Maximilian zufallenden Einkünfte. Ein oberster Aufseher und Gegenschreiber, dem insbesonders der Rentmeister für alle Aufschläge unterstellt wurde, sollte seit 1492 den erforderlichen Überblick über das Kammerwesen, die Steuern und die Aufschläge in Österreich ob und unter der Enns liefern. Auf dem betretenen Wege schritt Maximilian fort, als er nach dem Tode Kaiser Friedrich's freie Hand für seine Reformen überhaupt erlangt hatte. Alsbald ernannte er auch für die fünf n.-ö. Lande, da er ihnen durch Angelegenheiten des heiligen römischen Reiches und gemeiner Christenheit längere Zeit fern bleiben müsse, ein Regierungscollegium mit umfassenderem Wirkungskreis. So war nun in gleicher Weise für die obern wie für die n.-ö. Erblande vorgesorgt. Diese Behörden oder "Regimente" bestanden aus mehreren besoldeten Räthen, welche des Königs Statthalter und Regenten hießen, ein oder zwei Secretären und den erforderlichen Hilfskräften. Sie hatten die laufenden Regierungsgeschäfte im Sinne der empfangenen Instruction zu erledigen und galten nur als Verweser der Lande während der Abwesenheit des Herrschers. Trotz dieser Auffassung, die es mit sich brachte, dass bei Ankunft des Landesfürsten ihre Befugnisse, soweit sie nicht ausdrücklich erneuert wurden, von selbst auf die fürstliche Hofkanzlei übergiengen, gestalteten sich doch die Regimente zu einer bleibenden Einrichtung. Was nur thatsächliche Übung war, wurde 1501 bei Erneuerung dieser Behörde für die fünf n.-ö. Lande zuerst als Grundsatz für die Zukunft hingestellt, als der König erklärte, dass das Regiment nach Inhalt der erlassenen Ordnung vorzugehen habe, "Wir seyen innerhalb oder außerhalb unser Fürstenthum und Lande". Noch immer behielt sich aber Maximilian das Recht vor, diese Behörden ihrer Zusammensetzung und dem Wirkungskreise nach beliebig zu gestalten, wie er denn beispielsweise 1510 das im Anschluss an die Vereinbarungen mit den n.-ö. Landschaften umgeänderte Regiment nur mit einer auf Widerruf ertheilten Vollmacht ausstattete.N.39.1
Die Aufgabe und Zusammensetzung der Regimente unterlag mithin sowohl in den ober- als in den n.-ö. Landen während der Regierung Kaiser Maximilian's mancherlei Änderungen. Anfänglich [Seite: 268][Faksimile] ist nur von Statthaltern und Regenten die Rede, die am Amtssitze ihren Wohnort haben mussten und in dringenden Fällen sich durch Zuziehung der gleichfalls ernannten Räthe von Haus aus (d. h. ohne Residenzpflicht) verstärken konnten. Später werden ein Präsident — in den fünf niederösterreichischen Landen erst obrister Hauptmann, seit 1514, wie schon früher in Tirol, "Landhofmeister" geheißen — Marschall, Kanzler und Räthe unterschieden. Als dann der Kaiser durch die Kriege in Geldnoth gerathen, größere Leistungen von den Erblanden verlangte, musste er dem Drängen der Stände, dass das Regiment mit Landleuten besetzt, d. i. ihnen ausgeliefert werde, soweit nachgeben, dass er 1506 im oberösterreichischen Regiment vier und 1510 im n.-ö. fünf Stellen für Mitglieder der Landschaften offenhielt und diese bei Erledigungen mit Landleuten "von demselben Stand und Land" wieder zu besetzen versprach. Im Grunde hatte dies Zugeständnis nicht soviel zu bedeuten, da der Kaiser unter den vorgeschlagenen "Landleuten" jene wählte, die er am ehesten für das landesfürstliche Interesse zu gewinnen hoffte und die Ernennung jederzeit widerruflich blieb. Darüber hinaus ließ sich Maximilian nicht einmal auf dem Innsbrucker Ausschusstage drängen: oberster Hauptmann in dem Regimente, erklärte er, wolle er selbst sein, wogegen die Lande wohl nichts einwenden dürften, und wenn er auch das Regiment zum größten Theile aus Landleuten ernennen wolle, so sei es doch nothwendig und gut, dass auch einige Ausländer darin aufgenommen werden. Die Bitte der Städte um Vertretung im Regiment wurde als ungerechtfertigt sogar gänzlich abgeschlagen.N.39.2
Die Regimente als stellvertretende Behörden besaßen die Gewalt des Fürsten. Ihre mit Stimmenmehrheit gefassten Beschlüsse galten als Mandate des Landesherrn, und dieser verpflichtete sich, sie nicht umzustoßen. Sie waren Verwaltungsbehörde und Verwaltungsgericht, hatten das militärische Aufgebot wenn Unruhen eintraten, und durften auch alle Erblehen verleihen, nur die Verleihung heimgefallener streitiger, oder geistlicher Lehen behielt sich Maximilian vor. Das o.-ö. Regiment besorgte überdies [Seite: 269][Faksimile] seit 1499 die Rechtssprechung in Fällen, "welche Eigen, Lehen, Bergwerke und anderes betreffen, das sich hier zu rechtfertigen gebührt", das n.-ö. erhielt die Justizhoheit des Landesfürsten erst 1510 nach Aufhebung des 1502 als Appellations- und Lehenshof eingerichteten Hofgerichts zu Wr.-Neustadt.
Der Schwerpunkt der Regimentsordnungen von 1499 und 1502 lag darin, dass sie den Gedanken, der Landesfürst sei väterlicher Beschützer aller Bewohner des Landes, deutlich zum Ausdruck brachten. Denn es sollten die Regimente nicht nur im allgemeinen jedem jenen Beistand leisten, "den ein Landesfürst seinen Unterthanen zu thun schuldig und pflichtig ist", sondern über Anrufen eines Theils auch in allen Streitigkeiten vermittelnd einschreiten. Sachen der landesfürstlichen Behörden mit den Gerichten des Adels und der Geistlichkeit, mit eigenen oder fremden Unterthanen, Processe der Unterthanen untereinander, der Einheimischen gegen Auswärtige und noch viel anderes, konnte demnach vor die landesfürstlichen Regimente gebracht werden. Dabei blieb es, trotz der Vorstellungen der Stände, die in den Kaiser drangen, dass "die vom Adel, Bürger und Andere ein jeder bei seinem ordentlich Gericht bleiben und nicht vor andere Obrigkeit oder Gericht gezogen noch umbgeführt werden". Der Kaiser antwortete 1510, "dass männiglich in der ersten Instanz bei seinem ordentlichen Gericht bleiben und darvon nicht gezogen oder geladen werden solle," und behielt durch dies scheinbare Nachgeben umso sicherer die zweite Instanz in Unterthanen-Angelegenheiten.N.39.3
Ein oberster Grundsatz der von K. Maximilian beobachteten Verwaltungspolitik war, die Absonderung des Finanzwesens von andern Zweigen der VerwaltungN.39.4 und die Ersetzung des führenden Einzelbeamten durch ein verwaltendes oder abrechnendes Collegium. Das Innsbrucker Kammercollegium, schon am 28. Februar 1491 an Stelle des "obersten Amtmanns" errichtet, fand durch Ernennung des Buchhalters, Kammermeisters und Kammerschreibers seine [Seite: 270][Faksimile] Ergänzung. Dem n.-ö. Regiment hingegen entzog Maximilian nach seinem Regierungsantritt die Finanzgeschäfte, da seit 1494 eine Schatz- und eine Rechenkammer zu Wien erwähnt werden. Bald darauf übertrug der König die Verwaltung aller landesfürstlichen Einkünfte der im Februar 1498 zu Innsbruck errichteten Schatzkammer. Tirol und die Vorlande sollte sie "durch sich selbst oder die, welche sie dazu bestellt, verwalten lassen"; die fünf n.-ö. Lande erhielten je einen Vicedom als obersten Finanzbeamten, welcher die Überschüsse aller ihm untergeordneten Ämter an die Kammer zu Innsbruck zu senden hatte.
Die Innsbrucker Schatzkammer als oberste Finanzbehörde in den Erblanden war dann der Hofkammer unterstellt und musste dieser, die auch die Einnahmen aus dem Reiche empfieng und den gesammten Ausgabendienst überwachte, die Gelder übermachen.
Diese Unterordnung, obwohl vorübergehend, hatte nicht bloß eine finanzielle, sondern auch eine politische Bedeutung: sie bildet den ersten Versuch die nieder- und oberösterreichische Ländergruppe im Wege der Verwaltung zu einem Gemeinwesen zu verbinden. Die Umwandlung der allgemeinen Schatzkammer in eine Raitkammer für Tirol und die Vorlande entzog zwar 1499 der Innsbrucker Behörde die Leitung der Finanzen in den fünf n.-ö. Landen, für welche seit 1501 eine Hofkammer zu Wien und später am Sitze des n.-ö. Regiments errichtet wurde, aber sie beließ ihr noch das Recht der allgemeinen Controle. Diese übte sie, selbst nach der Einrichtung einer eigenen n.-ö. Rechenkammer, durch Abhaltung außerordentlicher Rechnungstage, zu welchen die n.-ö. Vicedome und die "exemten" Amtleute durch besondere Befehle Maximilian's berufen wurden, bis endlich dem thatsächlichen Zustande durch das "Innsbrucker Libell" gesetzlicher [Seite: 271][Faksimile] Ausdruck gegeben und die Innsbrucker Rechenkammer zur einzigen für alle Erblande erklärt wurde.
Mit der Einsetzung der Regierungs- und Finanzcollegien für die beiden Ländergruppen waren die auf Vereinheitlichung und bessere Überwachung der Verwaltung abzielenden Pläne des Königs noch nicht abgeschlossen. Maximilian war auch bemüht, die Verschiedenheiten, die er im Behördenwesen der Erblande von früher her vorgefunden hatte, dadurch auszugleichen, dass er erprobte Einrichtungen verallgemeinerte und wenn möglich, einer gemeinsamen Oberleitung unterordnete. So wurde das in Kärnten und Krain schon seit Jahrhunderten eingebürgerte Amt des Vicedoms 1498 auch in Österreich und Steiermark mit Verdrängung des Hubmeisters und des Landschreibers an die Spitze der Finanz-Landesverwaltung gestellt. Mit Ausnahme weniger exemter Ämter (Salinen, Bergwerke, Maut zu Engelhardszell), welche der Finanz-Centralstelle unmittelbar untergeordnet waren, unterstand jedem Vicedom das gesammte fürstliche Kammergut des Landes. Er empfieng von den Amtleuten, Pflegern u. s. w. alle landesfürstlichen Einkünfte nach Abzug der auf jedem Amte besonders lastenden Verwaltungskosten, bestritt daraus Zahlungen nach Anweisung der übergeordneten Behörde und lieferte dieser die Überschüsse ab. Er überwachte ferner unter Beiziehung der "Landräthe" die Amtsgebarung der untergebenen Beamten. Außerdem waren die Vicedome gerichtliche Instanz in Streitigkeiten der landesfürstlichen Grund-Unterthanen, dann der Städte und Märkte, unterstanden aber in dieser Beziehung dem n.-ö. Regiment.
Der Versuch, die Vicedome einem obersten Vicedom unterzuordnen, ist allerdings bald aufgegeben worden. Unbekannt ist, wielange sich die Ämter eines obristen Aichmeisters (General-Zymenter 1496), obristen Hansgrafen (1501), obristen Jägermeisters (1509), obristen Hauszeugmeisters, obristen Bergmeisters für die fünf n.-ö. Lande (1494-1511) u. s. w. erhalten haben. Dagegen ist noch mit einigen Worten der Central-Hofbehörden zu gedenken.
Die Hofkammer und der Hofrath, die mit den gleichbenannten n.-ö. Landesbehörden nicht verwechselt werden dürfen, waren Behördencollegien, die dem wandernden Hofe des Königs angehörten und daher keinen festen Sitz hatten. In der Hofkammer, wie sie 1498 errichtet wurde, sollten die Einkünfte [Seite: 272][Faksimile] sowohl der Erblande als des Reiches zusammenfließen und überwacht werden, der Hofrath als oberste Regierungs- und Justizbehörde des Königs, sowohl in erbländischen als in Reichsangelegenheiten zuständig sein. Nach mancherlei Umbildungen, zu welchen auch die im Jahre 1502 erwähnte Finanz- und Kriegskammer gehörte, wurden 1518 die Geschäfte der Hofkammer durch das Innsbrucker Libell dem Hofrathe zugewiesen. Dieser sollte aus 18 Mitgliedern bestehen, von welchen fünf aus dem Reich, neun nach dem Rath der Landschaften zu ernennen waren. Die eigenen "geheimen großen Sachen" behielt übrigens Kaiser Maximilian sich selbst vor, um sie allein, oder mit den vertrautesten Räthen — den Anfängen des geheimen Raths — zu erledigen.
Zur Durchführung der Ansprüche des Landesfürsten im Klagswege bediente sich Maximilian wie schon Kaiser Friedrich III. und Erzherzog Sigmund des Fiscals, der seit dem Jahre 1510 Kammerprocurator genannt wurde.N.39.5 Zur Ausfertigung der Beschlüsse des Hofraths und der Regimente waren dem Hofkanzler, beziehungsweise dem o.-ö. und dem n.-ö. Regimentskanzler mehrere Secretäre nebst den erforderlichen Schreibkräften beigegeben.
So stößt der Forscher auf dem Gebiet der österreichischen Reichsgeschichte überall auf Spuren der organisatorischen Thätigkeit Kaiser Maximilian's. — Vieles, was damals geschaffen wurde ist noch unvollkommen, manches verschwindet als unbrauchbar schon nach wenig Jahren, nicht immer wurde die geeignete Form im ersten Umriss gefunden, der entgegenstrebende Widerstand im ersten Anlauf niedergeworfen. Aber die sichern Grundlagen sind gelegt: der Kern eines geschulten und pflichteifrigen Beamtenstandes ist vorhanden, die Verwaltung der landesherrlichen Gerechtsame erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen und macht nicht an den Landesgrenzen halt, sondern ist durch die Landregimente gegliedert. Sie erzieht so den Sinn für die Zusammengehörigkeit gegenüber den provinziellen Sonderwünschen der Stände, kurz, es sind Einrichtungen geschaffen, die den Ausgangspunkt für die spätere Entwicklung bilden konnten. [Seite: 273][Faksimile]
Literatur bei § 27, 28, ferner Jäger, II, 2, 377 ff.; Krones, in den Beitr. zur Kunde steir. Geschichtsquellen, II, VI, XVIII, XIX. — Zeibig, Der Ausschuss-Landtag zu Innsbruck 1518. Archiv XIII.
Die Errichtung neuer Behörden mit ausgedehntem Wirkungskreise sowie deren Besetzung durch besoldete, absetzbare und daher vom Landesfürsten abhängige Beamte konnte nicht ohne gewaltige Rückwirkung auf die Landstände bleiben, welche in Österreich zu Ende des Mittelalters einen an Mitregierung streifenden Einfluss auf die Landesverwaltung erlangt hatten. (§ 28.) Die Bemühungen Kaiser Maximilian's, seine landesherrliche Gewalt im Wege der Verwaltung zu erweitern und das lose Nebeneinander der beherrschten Gebiete in organischer Weise zusammenzufassen, mussten darum das Misstrauen der Landstände erregen, welche ihre Stellung durch zähe Behauptung der provinziellen Abgeschlossenheit zu wahren suchten. Im Kampfe um die Herrschaft, der nun entbrannte, kam dem Landesfürsten die in weiteren Kreisen durchgedrungene Erkenntnis zustatten, dass den Aufgaben des Staates und zumal der Wohlfahrtspflege (§ 39, 4) durch die früheren Einrichtungen nicht genügt werden und das Wichtige derselben, namentlich auch der Schutz gegen äußere Feinde, nur durch Vereinigung der in den Erblanden zerstreuten Kräfte erfüllt werden könnte. Die Werkzeuge aber, deren Maximilian sich dabei mit Erfolg bediente, waren Berufsbeamte, welche alsbald mit den Sätzen des römischen Rechts für die Ansprüche ihres Herrn stritten. Die Landstände ihrerseits beriefen sich gegenüber all diesen "unerhörten Neuerungen" auf den Landesbrauch und fanden an der stets vorhandenen und mit den Jahren zunehmenden Geldnoth des Landesfürsten ihren wirksamsten Helfer.
Die Stände begannen mit scharfem Widerspruch gegen einzelne Neuerungen, da sie die von Maximilian klug ausgedachten Maßregeln als Ganzes nicht anzufechten wagten. Später kehrten sie ihre Angriffe unmittelbar gegen den Bestand einiger besonders verhassten Behörden, bis sie den geringen Erfolg dieser Anstrengungen erkannten. Nunmehr fanden sie sich mit den neuen Einrichtungen ab, die sie nicht rückgängig machen konnten, suchten sie aber ihrem Einfluss unterzuordnen. Zuletzt entschlossen sie [Seite: 274] sich, gleiches mit gleichem zu bekämpfen und den landesfürstlichen Behörden eine reich gegliederte Verwaltung im landständischen Wirkungskreise entgegenzustellen.
Die Beschwerden richteten sich zunächst gegen das römische Recht. "Vor Zeiten", so ließ 1499 sich die Landschaft unter der Enns vernehmen, "hat ein Freund dem andern sein Wort treulich und kürzlich fürbracht, als in umbliegenden Khünigreichen und Landen noch beschieht. So wir aber in Supplicierung und Appellation gefuert werden in die kayserlichen Recht, mießen wir mit großen schweren Unkosten die Doctores erlangen." Im Jahre 1509 wiederholten die Österreicher die gleiche Klage gegen die "Doctores und Procuratores" und die Einführung der gelehrten geschriebenen Rechte, durch welche die Unterthanen "swerlich in Irrung und Schaden" geführt würden, und im Jahre 1515 wiesen sie die Unbilligkeiten, denen sie dadurch ausgesetzt seien, an einem packenden Beispiel nach. Seit Alters habe der Adel von dem eigenen Wein, den er auf seinen Besitzungen vom Zapfen abgab, niemals Ungeld entrichtet, das könnten viele auf 50 bis 70 Jahre zurück erzeugen. Dennoch wolle dies dem Regimente nicht genügen. Dies verlange vielmehr über Anrathen der Gelehrten sieben Zeugen, welche von einem neunzigjährigen Gebrauche Kenntnis haben müssten, "daraus Euere kaiserliche Majestät höher denn wir verstehen, wie gar gefährlich solcher der Gelehrten Anschlag ist, dieweil bei unsern Zeiten nicht viel Menschen gefunden werden, die zu solchem Alter kommen."N.40.1
Abhilfe erwarteten die Landstände von einer durch den Landesherrn selbst anerkannten Sammlung des Landesbrauchs, die Tiroler beschlossen überdies im Jahre 1508, dass alle Freiheiten und Privilegien zusammengefasst, durch kaiserliche Majestät bestätigt, in fünf Libellen geschrieben und jedem Stande eines, das fünfte aber nach Schloss Tirol zur Aufbewahrung gegeben werden sollte. Diese Bemühungen hatten indessen, solange Maximilian lebte, wenig Erfolg. So vorsichtig die Österreicher ihre Bitte im Jahre 1499 vorbrachten — die Arbeit sollte von landesfürstlichen Räthen und Mitgliedern der Landschaft gemeinsam gemacht und auf Artikel eingeschränkt werden, "die Euer königliche Majestät Obrigkeit [Seite: 275][Faksimile] unabbrüchig sein" — sie wurde ihnen doch nicht gewährt. Erst ein Jahrzehnt später erhielten sie die erbetene Erlaubnis mit der Versicherung, dass der Kaiser die Rechte und Landesgebräuche in allen Erblanden zu reformieren gedenke. Da jedoch vorerst noch die Ernennung des neuen Regiments abgewartet werden sollte, so wissen wir nicht, ob um das Jahr 1510 mit der Sammlung des österreichischen Gewohnheitsrechts auch wirklich begonnen wurde.N.40.2 Nicht besser ergieng es den Tirolern. Wohl war für dies Land auf Betreiben der Stände und mit Zustimmung des Regiments im Jahre 1506 die Malefizordnung vom Jahre 1499 nebst mehreren polizeilichen Verordnungen Erzherzog Sigmund's und König Maximilian's als eine Art Landesordnung gedruckt worden, allein dem oft wiederholten Verlangen der Landschaft um eine "Besserung" jener Ordnung wich der Kaiser aus. Erst im Jahre 1518 gestattete er die Benennung von Vertrauensmännern aus den vier Ständen, welche mit der Regierung den Inhalt der Landesordnung berathen und eine "Erläuterung" dazu verfassen sollten.
Der Kampf der Stände gegen die neuen Behörden als solche begann erst um das Jahr 1501. Bis dahin waren die Regimente durch einseitiger Verordnung des Landesherrn — zu dessen persönlicher Vertretung während seiner Abwesenheit — bestellt und nach Bedarf erneuert worden, ohne dass dies Verfahren Widerspruch erweckt hätte. Seit der umfassenden Reorganisation in den Jahren 1501/2 erscheint jedoch die Sachlage geändert. Unmerklich war aus der Statthalterschaft eine Anzahl von collegialen Behörden erwachsen, welche nach dem Willen des Königs bleibend sein sollten und die nun ihren Amtskreis auf Kosten der Stände zu erweitern suchten. Da erwachte mit einemmale in den Landschaften das klare Bewusstsein von der drohenden Gefahr und es beginnt ein Ringen um die Behörden, das mit wechselndem Erfolge bis zum Tode Maximilian's fortdauerte.
Auf die amtliche Mittheilung der neuen Regimentsordnung an den steirischen Landtag folgte nach drei Tagen (15. Mai 1501) [Seite: 276][Faksimile] eine merkwürdige Erwiderung, welche unter Beibehaltung der Ausdrucksweise der Regierungsvorlage in parodierender Wendung dem Behördenwesen des Landesfürsten das ständische Recht als eine gleichfalls allen unverborgene Thatsache gegenüberstellte. Jede Maßregel, welche dies Recht verletze, sei durch die Bestätigungen der Landesfürsten im vorhinein für ungiltig erklärt worden, darum wollten sie auch die Appellationen, die sie bisher vor den königlichen Regenten in Wien vorgebracht hätten, nunmehr, wo der König wieder in den Erblanden sei, nach altem Brauch wieder vor ihm persönlich ausführen, woran der König zweifellos Gefallen finden werde.N.40.3 So richtete sich der Hauptsturm gegen die Übertragung der dem Landesfürsten vorbehaltenen Gerichtsbarkeit ans Hofgericht zu Wiener-Neustadt, dem auch die übrigen n.-ö. Landschaften mit gleicher Abneigung begegneten und das im Jahre 1510 endlich dem vereinigten Angriff geopfert wurde. Trotzdem hatten die Stände nur der Form nach einen Erfolg errungen, indem der Kaiser, anknüpfend an eine unvorsichtige Anregung der Landschaften, den Wirkungskreis des aufgehobenen Hof- oder Kammergerichts fortan seinem n.-ö. Regiment übertrug. Die Beschwerden gegen die Wirksamkeit des Fiskals, des bestgehassten aller Beamten, beantwortete der Kaiser gar nur mit einer Namensänderung. Er brauche, hieß es, jemanden für die gerichtliche Vertretung seiner Ansprüche, wolle ihn aber fortan Kammerprocurator nennen, weil der Name Fiskal befremde.
Die unleugbare Gewandtheit, mit welcher Maximilian solche Angriffe zurückwies, nöthigte die Stände zu einer Änderung in ihrem Vorgehen. Da man die unbequemen landesfürstlichen Behörden nicht schlankweg beseitigen konnte, so versuchten nun die Stände, festen Fuß in den Regimenten zu fassen, um sie so landschaftlichen Zwecken dienstbar zu machen. Man bestürmte den Kaiser mit Klagen gegen die eigennützigen Ausländer und beschwor ihn, die an Fremde verpfändeten Städte und Schlösser einzulösen und mit "Landleuten" zu besetzen, um Errichtung eines aufrichtigen ordentlichen guten Regiments "mit Landleuten aus den Landen" u. dgl. Die steten Geldnöthen zwangen Maximilian zur Nachgiebigkeit; in das o.-ö. Regiment wurden schon 1506 [Seite: 277][Faksimile] vier Mitglieder aus der Landschaft vorerst auf drei Jahre aufgenommen und dies in der Folge 1508, 1512 u. s. w. wiederholt. Die fünf n.-ö. Lande stellten das nämliche Ansinnen 1508 und erhielten es 1510 durch das Augsburger Libell bewilligt. Selbst auf den Hofrath suchten die Stände auf gleichem Wege Einfluss zu erlangen (1518). Maximilian wusste jedoch auch diesmal, trotz aller Nachgiebigkeit in der Form, die Regimente als landesfürstliche Behörden zu erhalten. (§ 39, 6.)
So blieb also den Ständen nichts übrig, als die Gegenwehr mit gleichen Waffen aufzunehmen, d. h. sie mussten trachten, dem landesfürstlichen Behördenwesen eine ebenso lebensfähige landschaftliche Verwaltung entgegenzusetzen. Groß genug war der Wirkungskreis, der ihnen noch unbestritten geblieben war und zu dessen Weiterentwicklung die ewig wiederkehrenden Geldforderungen der Regierung den besten Anlass boten. Es wurde schon erwähnt (§ 28, 11), dass im Mittelalter die wenigen ständischen Angelegenheiten die nicht auf Landtagen, Landesconventen oder den periodisch wiederkehrenden Gerichtsversammlungen ausgetragen wurden, zumeist dem Landmarschall oder Landeshauptmann und dem zugeordneten Untermarschall oder Landesverweser zufielen, so dass nur in außergewöhnlichen Fällen ständische Ausschüsse mit gemessenem Auftrag eingesetzt wurden. Solange dieser Zustand dauerte, bedurfte die Landschaft als solche keines eigenen Heims, denn die Landtage wurden bald da, bald dort im Lande abgehalten, die an der Spitze des Landes und der Landschaft stehenden Beamten aber walteten kraft ihrer Doppelstellung in irgend einem landesfürstlichen Gebäude, in dem auch die Sitzungen des Landrechts abgehalten werden konnten. Ebensowenig brauchte man ein eigenes Archiv, denn man pflegte die ständischen Freiheitsbriefe und Acten der größeren Sicherheit wegen von Zeit zu Zeit gegen Empfangsbescheinigung unter die angesehensten Ständemitglieder zur Aufbewahrung auszutheilen. Das alles änderte sich nun und so sehen wir, dass die österreichischen Landschaften in den Tagen Maximilian's eigene Amtsgebäude für ihren Gebrauch erwerben: 1494 kauften die Steirer, vor 1511 die Krainer ihr Landhaus, am besten aber richteten sich die Kärntner Landstände ein, die nach ihrem Zwiespalt mit der alten Landeshauptstadt St. Veit sich vom Kaiser Maximilian die im Jahre 1514 durch Brand [Seite: 278][Faksimile] verödete Stadt Klagenfurt nebst der kaiserlichen Burg zu Geschenk erbaten, um hier ihren Sitz aufzuschlagenAnm. Speer.
Anlass zu landständischer Verwaltung boten also vor allem die Jahr um Jahr wiederkehrenden Ansuchen Maximilian's um außerordentliche Hilfen. Dieser bedurfte er umsomehr, als er die mangelhafte Unterstützung, die er für seine hohe Politik beim Reiche fand, durch stärkere Inanspruchnahme seiner Erbländer auszugleichen suchte. Dass man den neuen Anforderungen, die nun das Kriegswesen stellte, nicht mehr durch das hergebrachte Aufgebot der Vasallen allein entsprechen könne, das fühlten die weltlichen wie die geistlichen Großgrundbesitzer, auf welchen diese Last vor allem lag. Ehe sie sich indessen zu persönlicher Übernahme erhöhter Leistungen verstehen mochten, willigten sie immerhin noch lieber in eine Besteuerung ihres Grundbesitzes und der auf demselben sesshaften Leute, um Geld zur Anwerbung von Knechten zu beschaffen. Einen ähnlichen Standpunkt nahmen auch die Bürger ein. Allein, wenn man auch aus diesen Gründen die unbequemen Forderungen des Regenten nicht leicht zurückweisen konnte,N.40.4 so waren doch die Landschaften weit davon entfernt, bedingungslos Folge zu leisten. Manch Zugeständnis von politischer Bedeutung, z. B. die Zusicherung, Angriffskriege nur mit Zustimmung der Landschaften beginnen zu wollen, wurde bei solchem Anlasse gewonnen. Außerdem galt es als selbstverständlich, dass die Vertheilung und Aufbringung der übernommenen Leistungen nur durch die Landschaften selbst erfolgen könne und dürfe. So entwickelten sich als die wichtigsten Zweige der landständischen Verwaltung das Steuer- und das Kriegswesen.
Die landständische Steuerverwaltung erstreckte sich nur auf jene außerordentlichen Hilfen, zu deren Ausschreibung und Einhebung verfassungsmäßig die Zustimmung der Landstände erforderlich war. (§ 33, 14.) Verhältnismäßig in der günstigsten Lage waren die innerösterreichischen Herzogthümer, die auf eine mehrfach verbriefte Steuer- und Abgabenfreiheit sich berufen konnten. Als sich jedoch Steiermark und Kärnten im Jahre 1495 mit König Maximilian über die Ablösung des Judenregals geeinigt hatten,[Seite: 279][Faksimile] mussten sie die versprochenen Summen im Wege der Selbstbesteuerung aufbringen, hatten aber dabei auf das Zusammentreffen mit einer vom Wormser Reichstag auf vier Jahre bewilligten Reichssteuer Rücksicht zu nehmen. Während dieser "gemeine Pfennig", ein Gemisch von Vermögens- Einkommens- und Kopfsteuer, nach Pfarrbezirken unter Mitwirkung der Pfarrer von landesfürstlichen Beamten eingetrieben und den Abgesandten des Reichsschatzmeisters abgeliefert wurde,N.40.5 beschlossen die Stände, ihre Summen durch einen Anschlag auf die Gültenbesitzer, d. i. contingentiert einzuheben. Mit der Durchführung wurden fünf Mitglieder der Landschaft, denen für ihre Mühewaltung ein Wochensold ausgeworfen wurde, betraut; diese forderten die Bekenntnisse des steuerpflichtigen Vermögens ein und bemaßen darnach den auf den einzelnen Gültenbesitzer entfallenden Betrag, wobei sie diesem die Auftheilung der Quote auf seine Grundholden und die Einhebung bei persönlicher Haftung überließen.
Auf diesem Wege und bei oberwähnter Gelegenheit sind also die Landschaften Steiermark und Kärnten in den Besitz eines Verzeichnisses der im Lande vorhandenen "Pfunde Herrengült" gelangt. Die übrigen Landschaften waren ungefähr um dieselbe Zeit zu ähnlichen Steuerkatastern gekommen, so dass schließlich in den Tagen Kaiser Maximilian's das Pfund Herrengült in den fünf n.-ö. Erblanden die übereinstimmende Grundlage für die von den Landständen ausgeschriebenen Steuern geworden ist.N.40.6 In Tirol wurde schließlich die für den Kriegsfall von einem Grundbesitz verlangte Mannschaft zur Steuereinheit, und man brachte hier nach "Raitknechten" die bewilligten Summen auf.
Die Pfunde Herrengült, schlechthin Steuerpfunde genannt, bildeten aber in den fünf n.-ö. Landen auch den Maßstab zur Vertheilung der übernommenen außerordentlichen Kriegshilfen, indem man auf je 100 (bisweilen auch 200) Pfunde Herrengült einen Reiter und einige Fußknechte veranschlagte. Wer über 100 (oder 200) Pfunde Gülten besaß, dem blieb das Recht gewahrt, die auf sein Einkommen entfallende Mannschaft in kriegstauglicher Beschaffenheit [Seite: 280][Faksimile] selbst zu stellen und die bewilligte Zeit hindurch auch selbst zu erhalten. Den kleinem Gültenbesitzer dagegen traf ein nach der Anzahl seiner Pfunde, Schillinge und Pfennige Herrengült bemessener Beitrag zum Unterhalt der Mannschaft. Wieder in andern Fällen wurde überhaupt nur der Sold für eine bestimmte Truppenmacht auf einige Monate bewilligt. Die Mannschaft wurde dann von der Landschaft angeworben, ausgerüstet, gemustert und unter landschaftlichen Befehlshabern dem Landesfürsten auf Landeskosten zur Verfügung gestellt.
So haben sowohl das Steuer- als das Kriegswesen dazu beigetragen, dass die Landstände bleibende Organe zur Besorgung ihrer laufenden Angelegenheiten bestellten. Im Zeitalter Maximilian's kam man noch mit Landtags-Ausschüssen, den Verordneten, aus, die der Landtag aus seiner Mitte unter Anweisung eines Gehalts auf ein oder mehrere Jahre ernannte und an die gegebene Instruction band. Allmählich sah man sich indessen zur Anstellung von landschaftlichen Berufsbeamten genöthigt, so hatte die Landschaft von Krain schon im Jahre 1514 einen eigenen Landleibarzt.
Die Ausschreibung der Landtage war und blieb dem Ermessen des Landesfürsten vorbehalten und es wurde als Eigenmächtigkeit gerügt, dass in Fällen drängender Landesnoth 1499 Bürgermeister und Räthe von Bozen und Meran und 1508 die kaiserlichen obristen Feldhauptleute die Landstände von Tirol entboten. Maximilian machte indessen von seinem Einberufungsrecht so häufig Gebrauch, dass die Stände von Tirol im März 1513 die Bitte stellten, "Eure kayserliche Majestät wolle ein ehrsame Landschaft mit der Menge von Landtagen in Gnaden verschonen", ohne damit die gehoffte Einschränkung zu erreichen, da sie im nämlichen Jahre noch viermal zu Landtagen einberufen wurden und am 6. Jänner 1514 ein fünfter folgte.N.40.7 Kaiser Maximilian wusste übrigens seinen auf innigere Vereinigung der Erblande abzielenden Plänen sogar die spröde widerstrebenden Landstände dienstbar zu machen, indem er sie auf die Gemeinsamkeit so mancher Landesinteressen verwies und dadurch beispielsweise seinen Lieblingsgedanken einer "brüderlichen Vereinigung der Lande" zu wechselseitiger Unterstützung, falls ein Land oder eine Ländergruppe von Feinden überfallen werden [Seite: 281][Faksimile] würde, zur principiellen Anerkennung brachte. Die Form, welcher sich Maximilian zu diesem Zwecke mit Erfolg bediente, waren die s. g. Ausschuss-Landtage, die er an Stelle der zu schwerfälligen General-Landtage (§ 28, 11) treten ließ. Die einzelnen Landschaften wurden unter allgemeiner Angabe der Verhandlungsgegenstände zur Entsendung von bevollmächtigten Vertretern aufgefordert, mit welchen dann die bindenden Verabredungen getroffen wurden. Besondere Wünsche einzelner Länder, die auf solchen Ausschusstagen immer vorgebracht werden konnten, wurden für sich verhandelt und erledigt. Demgemäß ergiengen auch allgemeine und besondere Landtagsabschiede, die man nun nach ihrer Buchgestalt als Libelle bezeichnete. Die wichtigsten darunter sind die Augsburger Libelle vom 10. April 1510 über die Verhandlungen mit den fünf n.-ö. Landen und die Innsbrucker Libelle vom 24. Mai 1518, welche sogar für die Gesammtheit der altösterreichischen Lande ergiengen.N.40.8
Bucholtz, Gesch. der Regierung Ferdinand des I., 8 Bde. — Huber, III, 479 f.. v. Kraus, Zur Geschichte Österreichs unter Ferdinand. I, 1519-22. 1873. — Mayr M., Der General-Landtag der österr. Erbländer zu Augsburg. 1525/26. (Zeitschrift des Ferdinandeums, III. Folge, 38. Heft. 1894.)
In den Verhandlungen, welche mit den Ausschüssen sämmtlicher Erblande im December 1517 zu Wels begannen und erst am 24. Mai 1518 zu Innsbruck ihren ämtlichen Abschluss fanden, hatte Kaiser Maximilian den Wünschen der Stände mehr nachgeben müssen, als je vorher. Jedes Land hatte für sich in Verwaltungs-, Rechts- und Finanzangelegenheiten größere Bewegungsfreiheit erlangt, als nach des Kaisers Art zu erwarten war. Bis [Seite: 282][Faksimile] zum Hofrath hinauf sollte sich nun ihr Einfluss auf Regierungsmaßregeln erstrecken und auch die Erneuerung der Regimente nach ihrem Sinne stattfinden. Voll bester Hoffnungen waren darum die Ausschüsse im Juni 1518 heimwärts gezogen; nichts fehlte, seit sie in den Besitz der vom Kaiser unterzeichneten Libelle gelangt waren, als — freilich die Hauptsache — die Ausführung der beiderseitigen Zusagen. Eine Verkettung von Umständen ließ es jedoch dazu nicht kommen. Die zahllosen Enttäuschungen, die der Kaiser erlitten hatte, zehrten an seinem Lebensmarke. Als er nach vergeblichen Verhandlungen mit den Reichsständen wegen der Wahl seines Enkels zum römischen König anfangs October 1518 nach Tirol zurückkehrte, gieng es mit seiner Kraft zu Ende. Die Rücklegung des Amtes durch die Mitglieder der Tiroler Regierung, die sich nur auf dringendes Bitten Maximilian's dazu verstanden, bis Weihnachten dem Namen nach Regenten zu bleiben, hatte ihn schwer getroffen, und der Ärger über die unwürdige Behandlung seines Hofgesindes durch die Innsbrucker Wirte beschleunigte den Ausbruch eines im Keime schon vorhandenen Leidens. Die Weiterreise nach Österreich musste gegen Ende November zu Wels unterbrochen werden; hier verschlimmerte sich die Krankheit. Am 30. December 1518 errichtete der Kaiser sein Testament (welchem bis zum 6. Jänner zwei Zusätze angehängt wurden) und am 12. Jänner 1519 verschied er sanft in seinem 60. Lebensjahre.
Die Erben der Lande, des Kaisers Enkel, König Karl I. von Spanien und Erzherzog Ferdinand, weilten am Todestage Maximilians in Spanien und den Niederlanden. Der Eintritt einer Zwischenherrschaft war daher unvermeidlich, wer aber sollte sie bis zur Ankunft der neuen Herrscher führen, das war die große Frage?
Schon seit Jahren hatten die Stände, ihrer Rolle zu Zeiten König Ladislaus des Nachgebornen und Herzog Sigmund's eingedenk, für den Todesfall des Kaisers Besprechungen gepflogen, so 1508 zu Mürzzuschlag, 1509 zu Salzburg, 1515 zu Wien. Auf dem Innsbrucker Tage 1518 hatten sie überdies den Kaiser ausdrücklich gebeten, dass er die Erbschaftsangelegenheiten seiner Enkel hinsichtlich der Erblande noch bei Lebzeiten ordne, um "Irrungen nach seinem Tode zu vermeiden" ; Maximilian hatte jedoch ausweichend geantwortet und gemeint, er werde die [Seite: 283][Faksimile] Angelegenheit bei passender Zeit wieder hervorziehen.N.41.1 Nun war der lange vorausgesehene Fall eingetreten, ehe der Kaiser Gelegenheit gehabt hatte, die Beschlüsse der Innsbrucker Libelle auszuführen. In seinem Testamente hatte er beide Enkel zur Nachfolge in den Erblanden berufen,N.41.2 aber keine Übergangsbestimmungen getroffen. Erst in einem Nachtrag aus den letzten Lebenstagen wurde allgemein die Verwaltung bis zur Ankunft der neuen Herrscher den jetzigen Inhabern der Ämter im Umfang der früher ertheilten Vollmachten übertragen und nur ins Ermessen der Testamentsexecutoren gestellt, "dieselben unser Regiment, Haubtleut und Amtleut zu mäßigen oder die mit etlichen unsern Räthen und Landleuten zu sterckhen". Das war nun freilich eine bisher nicht dagewesene Neuerung und widersprach gänzlich den Vereinbarungen, welche die Stände unter sich getroffen hatten. Nur mit Unwillen hatte man in diesen Kreisen noch bei Lebzeiten des Kaisers es ertragen, dass die Verwaltung und damit der Einfluss im Lande mehr und mehr in die Hände von Berufsbeamten übergieng. "Auf diese Geschriftweisen," klagt der Zeitgenosse Kirchmair, "ist dem Kayser ein unmäßig Gelt gangen. Man sol mir nit verweisen, dass ich in meiner Vermerkung die Secretari und Schreiber vorsetz und erst hernach die edlen Rät, denn also ist es auch im Wesen gewesen."N.41.3
Um die weiteren Vorgänge richtig zu beurtheilen, muss man erwägen, wie sehr persönlich verhasst den Ständen die Männer waren, die damals an der Spitze des n.-ö. Regiments standen, vor allem der Kanzler Dr. Johann Schneidpöck und der Vicedom Lorenz Saurer, dem man groben Amtsmissbrauch vorwarf. Dazu kam, dass während der Krankheit des Kaisers dessen Umgebung, in der die Secretäre, Vogt, Finsterwalder u. a. das große Wort führten, alle Vertrauenspersonen der Stände geflissentlich entfernt hielt, endlich waren nach dem Tode Maximilian's in der kaiserlichen Kanzlei Ungehörigkeiten vorgekommen, die [Seite: 284][Faksimile] das Gerücht, dass das Testament gefälscht sei, leicht entstehen lassen konnten.N.41.4
Es liegt auf der Hand, dass unter solchen Umständen an eine widerspruchslose Befolgung der Anordnung im kaiserlichen Testamente, welche den Regimenten ihre Amtswirksamkeit bis auf weiteres verlängerte, nicht zu denken war. Die Stände hielten sich vielmehr an die Vereinbarungen, welche sie für den Todesfall des Kaisers längstens im Jahre 1515 unter sich schon getroffen hatten, und richteten im übrigen ihr Betragen gegen die landesfürstlichen Behörden ein, je nachdem größere oder geringere Abneigung herrschte. Am wenigsten Schwierigkeiten gab es, wie es scheint, in Tirol, am weitesten im Widerstande gegen das alte Regiment gieng man im Lande unter der Enns. Dabei betrugen sich die Stände allerlanden als diejenigen, denen es vor allem zukomme, zu erwägen und zu handeln, dass "die Lande bei Ihrer Majestät Enkeln als ihren rechten Erben und diese bei den Landen bleiben mögen". Zur Berathung gemeinsamer Schritte versammelten sich vom 13. bis 27. März ständische Abgeordnete aller Erblande und vom 9. bis 21. Mai solche aus den fünf n.-ö. Landen zu Bruck a. d. Mur. Maßregeln zum Schutz gegen einen drohenden Türkeneinfall und die Entsendung einer Huldigungsbotschaft an König Karl I. von Spanien wurden u. a. bei dieser Gelegenheit verabredet. Im übrigen giengen die Lande, ohne sich um das nach Wr.-Neustadt vertriebene n.-ö. Regiment irgend zu kümmern, unter ständischer Führung jedes seine eigenen Wege und waren darauf bedacht, die Kosten der Verwaltung in gemeinsamen Angelegenheiten womöglich auf den Nachbar zu überwälzen.
Am spanischen Hofe war man von diesem Auftreten der österreichischen Stände, in dem man eine gefährliche Selbstüberhebung erblickte, nichts weniger als erbaut und suchte sowohl dem alten n.-ö. Regiment Gehorsam zu verschaffen, als die beschlossene Gesandtschaftsreise zu hintertreiben, beides ohne Erfolg; zuletzt musste man sich entschließen, dem Willen der Landschaften nachzugeben, die auf ihren Verbriefungen bestanden. Das von König Karl schon am 23. Juli 1519 ernannte obriste Regiment für die Verwaltung der österreichischen Erblande berief [Seite: 285][Faksimile] die Landschaften zu Erbhuldigungs-Landtagen im Jahre 1520 ein und ermahnte insbesonders die fünf n.-ö. Lande vom Kammergut abzulassen, die hiefür bestellten Beamten zu entfernen und Abrechnung zu pflegen, "damit Se. Majestät nit geursacht werde, gegen den Ungehorsamen anders furzunemen und zu handeln". Bis auf Österreich unter der Enns fügten sich die übrigen Lande und leisteten den Eid der Treue, wenn auch unter Vorbehalt, in der Zeit vom 25. Jänner bis 11. Juli 1520.
Die Stände hatten die Erbhuldigung nach dem Inhalt des kaiserlichen Testaments sowohl dem König Karl als dem Erzherzog Ferdinand als ihre rechten Erbherren geleistet. Allein die Herrschaft in beider Fürsten Namen zeigte sich bald als unausführbar; überdies drängte die mit dem jagellonischen Hause besprochene Heirat zur Regelung der unklaren Verhältnisse. An eine Vermählung Karls V. mit der Prinzessin Anna war nicht zu denken, da er mit der Tochter des französischen Königs verlobt war, den er sich damals nicht zum Feinde machen durfte. Karl gab daher auf Drängen der ungarischen Stände am 7. November 1520 die Erklärung ab, dass er die Ehe mit Prinzessin Anna seinem Bruder überlasse. Zugleich erbot er sich, die fünf n.-ö. Lande zu einem Königreich zu erheben und an Erzherzog Ferdinand abzutreten. Am 28. April 1521 vereinigten sich beide Brüder auf dem Wormser Reichstage über die besprochene Ländertheilung, und vier Wochen darnach feierte Erzherzog Ferdinand zu Linz seine Vermählung mit der ungarischen Königstochter. Er empfieng nun die Huldigung seiner Unterthanen persönlich, und als es sich um die Errichtung einer neuen Regierungsbehörde handelte, konnte man alsbald sehen, dass die Verhandlungen mit den Ständen in einem anderen Tone geführt werden würden. Dennoch kam dem Erzherzog Ferdinand die Weigerung der Kärntner und Krainer, die sich dem Wormser Vertrag nicht fügen wollten, weil er ihr Landesgebiet zerreiße, sehr gelegen, weil sie ihm den Anlass bot, eine günstigere Erbtheilung zu erlangen. Durch den Brüsseler Vertrag vom 7. Februar 1522 verzichtete dann Kaiser Karl V. nicht bloß auf die in Anspruch genommenen innerösterreichischen Landstriche, sondern überließ dem Erzherzog Ferdinand überdies aus "aufrichtiger brüderlicher Liebe" Tirol und die Vorlande, nur sollte dieser Theil des Vertrages durch sechs Jahre geheim bleiben und [Seite: 286][Faksimile] der Erzherzog hier zunächst nur als Statthalter seines Bruders auftreten.
Erst jetzt fühlte sich Erzherzog Ferdinand als Herr in den Erblanden, und nun beschloss er, die verschobene Abrechnung mit dem noch widerstrebenden Bruchtheil der Stände von Österreich unter der Enns eintreten zu lassen. Sie erfolgte in Form eines gerichtlichen Urtheiles über die Vorfrage, ob nach dem Tode des Kaisers Maximilian das alte n.- ö. Regiment oder dessen Gegner mit ihren Ansprüchen im Recht gewesen seien. Die Ständepartei wurde schuldig erkannt und ihr namentlich zum Verbrechen angerechnet, dass sie sich in das landesfürstliche Kammergut eingemengt, die "Heimlichkeit" des landesfürstlichen Einkommens ausgeforscht, die Pfleger und Amtleute in Eid und Pflicht genommen und den Blutbann verliehen habe, dass sie gemünzt habe u.s.w. Erzherzog Ferdinand ließ auf dies Erkenntnis hin sofort die Anstifter der ständischen Bewegung verhaften und acht derselben nach durchgeführtem Verfahren am 9. und 11. August 1522 zu Wr.-Neustadt öffentlich hinrichten.
Ungemein erschütternd wirkte dieses blutige Schauspiel auf die Zeitgenossen, vor allem auf die leichtlebigen Wiener, die sich an der ständischen Bewegung sosehr betheiligt hatten. "Das Volk in der Stadt ist ganz verzagt und still gewest mit großen Sorgen und Trauern", schreibt Herberstein. In der That hatten die Wiener allen Grund, besorgt zu sein. Die beiden Collegien der Münzer (Hausgenossen) und der Genannten wurden am 4. October 1522 aufgehoben, das Stadtgericht gleichzeitig mit zwölf ständigen, vom Landesfürsten besoldeten und diesem eidlich verpflichteten Beisitzern besetzt. Wenige Jahre später (am 12. März 1526) wurde durch eine neu erlassene Stadtordnung, die beschönigend "Der Stadt Wien neue Freiheit" hieß, die alte Stadtverfassung vollends über den Haufen gestürzt, die städtische Autonomie, bisher die Hauptquelle der Rechtsentwicklung, auf ein sehr bescheidenes Maß eingeschränkt und überall das Oberaufsichtsrecht des Staates hervorgekehrt.
Kein Wunder, dass sich Erzherzog Ferdinand durch dies strenge Auftreten die Gemüther vieler Österreicher entfremdete und dass man seinem Auftreten in autonomen Körperschaften mit unverhohlenem Misstrauen begegnete. In Steiermark ließ der [Seite: 287][Faksimile] Landeshauptmann, Sigmund Freiherr von Dietrichstein, sofort und für alle Fälle eine actenmäßige Darstellung der beiden Erbhuldigungen von 1520 und 1521 durch den Landschrannenschreiber Hans Hofmann ablassen und im Jahre 1523 zu Augsburg drucken, die erste Ausgabe der später s. g. Landshandfesten, da hier, abgesehen von den übrigen Belegen auch die wichtigsten Landesfreiheiten, die "goldene Bulle der Steirer", die s. g. Reformation der Landshandfest u. s. w. mitgetheilt wurden. Die Wiener Universität, welche der Erzherzog im Jahre 1523 aufgefordert hatte, ihm Vorschläge zu erstatten, wie etwa dem eingerissenen Niedergang gesteuert werden könnte, lehnte seine Hilfe ab, "quia omnia agit ex sua auctoritate", wie es in akademischen Kreisen hieß und weil man von seinem Eingreifen eine Schmälerung der hergebrachten Stellung befürchtete.N.41.5 Auch in Tirol, wohin sich Ferdinand im Frühjahr 1523 begab, war die Stimmung keine bessere, geradezu allgemein aber war die Abneigung gegen den Spanier Gabriel Salamanca, der unbedingten Einfluss über den Erzherzog besaß. Zumal im Volke murrte man über den Schatzmeistergeneral und über den zunehmenden Steuerdruck den man seinen Rathschlägen zuschrieb. Selbst der Kaiser wirkte schließlich auf die Beseitigung Salamanca's hin, denn man fürchtete, wenn nicht bald Abhilfe getroffen würde, "so möchte wohl Schweiz Tirols Herr und Meister werden". Als im Jahre 1525 die Wogen des deutschen Bauernkriegs nach Tirol hereinschlugen und die nach Salzburg und Obersteiermark verbreitete Bewegung nur mit größter Anstrengung niedergeworfen war, fiel endlich der verhasste Mann. Auf dem allgemeinen Ausschusstage der Erblande zu Augsburg (December 1525-1526) setzten die Landschaften unter der Führung der Tiroler durch ihre Festigkeit die Entfernung des Günstlings durch. Es war die höchste Zeit, dass zwischen dem Herrscher und den Erblanden bessere Beziehungen angeknüpft wurden, denn wenige Monate später hat die Schlacht bei Mohács den Erzherzog vor Aufgaben gestellt, die er nur durch einmüthige Unterstützung seiner Unterthanen in Altösterreich zu lösen vermochte. [Seite: 288][Faksimile]
[Hier sind weggelassen die Anhänge I (Übersicht der geschichtlichen Entwicklung in Böhmen, Mähren und Schlesien bis zum Jahre 1526 288 - 307) und II (Geschichte des ungarischen Reichs und seiner Staatsverfassung bis zum Jahre 1526 308 - 324 sowie die Stammtafeln S. 325 - 327. [Seite: 328][Faksimile]
Arneth, Prinz Eugen von Savoyen, 3 Bde. — Bucholtz, Geschichte der Regierung Ferdinands I., 9 Bde. — Huber, III - V; Österr. Reichsgeschichte 115 ff. — Hurter, Geschichte Kaiser Ferdinand's II., 11 Bde. — Krones, III, IV. — Mayer II. und viele Einzelarbeiten. z. B. in der Österr. Geschichte für das Volk die Bde. VII—X von Pazout und Tupetz, Österreich im Reformationsalter 1526-1617; Gindely, Der 30jährige Krieg; Zahn, Ferdinand III. und Leopold I. 1648-1699; A. Mayer, Die letzten Habsburger 1700-1740.
Durch die fortschreitende Auflösung der Reichsgewalt waren die größeren landesherrlichen Gebiete in Deutschland schon gegen Ausgang des Mittelalters in voller Umbildung zu Territorial-Staaten. Dies gilt zumal von den Besitzungen der großen rivalisierenden Geschlechter im Reiche, der Luxemburger in Böhmen und Mähren und der Habsburger in den altösterreichischen Landen. Diesen gegenüber befanden sich im Osten der Reichsgrenze zwei unabhängige Staaten mittlerer Größe, Polen und Ungarn. Theils das Bestreben dieser nicht deutschen Staaten durch Vereinigung unter einem Herrscher ein Gegengewicht gegen das deutsche Reich zu bilden, theils der Wunsch nach Gebietserweiterung brachte im Laufe des Mittelalters mannigfache, jedoch nicht dauernde Länderverbindungen unter den genannten vier Staaten zustande.N.42.1 Schließlich war 1471 mit Vladislav Jagello ein polnischer Prinz auf den böhmischen Thron gelangt, der 1491 auch die Krone von Ungarn hinzuerlangte und beide Reiche auf seinen Sohn vererbte.
Die Ausdehnung der Herrschaft über die Nachbarlande hatte schon König Albrecht I. ins Auge gefasst, und nach dem Aussterben der Přemysliden die Wahl seines Sohnes Rudolf in Böhmen durchgesetzt, obgleich ohne nachhaltigen Erfolg (§ 19, 3). [Seite: 329][Faksimile] Die Erbverträge, die Herzog Rudolf IV. mit den Anjou und den Luxemburgern abschloss (§ 19, 7), sollten den Anfall von Ungarn und Böhmen vorbereiten, die Vermählung Herzog Wilhelm's mit Hedwig von Anjou hätte die Habsburger zur Herrschaft in Polen gebracht, woferne es dem Großfürsten von Litauen Jagello nicht gelungen wäre, sich der jungen Königin zu bemächtigen (1386). Die Vermählung Herzog Albrechts V. mit Elisabeth der Erbtochter des luxemburgischen Hauses hatte dann im Jahre 1437 zur Personalunion von Österreich mit Ungarn und Böhmen geführt, doch war dieselbe nach dem vorzeitigen Tode des Königs Ladislaus Postumus(† 1457) wieder zerfallen. Immerhin aber hatten sich die Habsburger durch die Frieden von Ödenburg (1463) und Pressburg (1491) die Nachfolge in Ungarn für den Fall des erblosen Todes der Wahlkönige oder ihres Geschlechts gesichert. Beide Verträge waren von den ungarischen, jener vom Jahre 1491 überdies von den croatischen und slavonischen Ständen genehmigt worden. Dazu gesellten sich nähere Beziehungen zwischen den Herrscherhäusern, welche auf dem Wiener Congress vom Jahre 1515 zur Verabredung einer Doppelhochzeit führten, die in den Jahren 1521/22 durch die Vermählung des Erzherzogs Ferdinand mit der einzigen Schwester des ungarischen Königs Ludwig und dieses mit Maria, der Schwester Erzherzog Ferdinand's ihre Ausführung fand.
Die Fälligkeit dieser sorgfältig begründeten Ansprüche trat unerwartet früh ein, da König Ludwig II. von Ungarn und Böhmen am 29. August 1526 in der Schlacht bei Mohács seinen unbeerbten Tod fand. Es ist nun ebenso begreiflich, dass Erzherzog Ferdinand die Nachfolge nach seinem Schwager in Ungarn und Böhmen als seines Hauses und seiner Gemahlin Recht verlangte, als dass die Stände dieser Reiche an der letzten Entwicklung festhielten und ein unbeschränktes Wahlrecht behaupteten. Dabei waren die Umstände, unter welchen Erzherzog Ferdinand in Böhmen, in Ungarn zum König gewählt wurde, wogegen die Mährer und Schlesier am Erbrechte seiner Gemahlin festhielten und die Croaten überdies seinen vertragsmäßigen Anspruch auf die Nachfolge anerkannten, so verschieden, dass sie eine abgesonderte Darstellung erfordern.
Glaubten sich die österreichischen Stände im Jahre 1519 zur Verwaltung der Lande bis zur Ankunft der unzweifelhaften [Seite: 330] Erben, selbst wider den Wortlaut des kaiserlichen Testaments für berechtigt, so war ein gleiches Vorgehen der Stände in den von König Ludwig II. hinterlassenen Reichen umso mehr zu erwarten, als die Frage, wem die Nachfolge gebüre, hier keineswegs so klar und entschieden war, als es Erzherzog Ferdinand I. voraussetzte.
Die vom böhmischen Landeshauptmann, Karl Herzog von Münsterberg auf die Nachricht vom Tode des Königs einberufene Versammlung der obersten Beamten des Königreichs beschloss darum die Ausschreibung eines allgemeinen Landtags nach Prag, welchem man die Entscheidung unter den zahlreichen Thronbewerbern überlassen wollte. Erzherzog Ferdinand hoffte anfänglich im Vertrauen auf die böhmisch-österreichischen Erbverträge und das Erbrecht seiner Frau seine "Annahme" zum König ohne förmliche Wahl durchzusetzen, allein er überzeugte sich bald, dass er die Ansprüche aus den Erbverträgen fallen lassen müsse. Als dann der Landtag am 12. October nach Verlesung der Landesprivilegien auch den Erbanspruch Anna's mit der Begründung verworfen hatte, dass sie ihn durch die bei Lebzeiten König Vladislav's erfolgte Ausstattung und ihre spätere Vermählung verloren habe, war Erzherzog Ferdinand auch zur Annahme der Wahl bereit, sofern ihm keine ungünstigeren Bedingungen gestellt würden, als seinen beiden Vorgängern. Am 24. October wurde er dann von dem mit der Vornahme der Wahl betrauten Ausschusse einstimmig zum König erkoren und nach Ausstellung dreier Majestätsbriefe (13. und 15. December 1526) deren einer die Erklärung erhielt, dass ihn die Stände aus freiem Willen und nicht aus Verpflichtung gewählt hätten, am 4. Februar 1527 zu Prag gekrönt.N.42.2
Viel glatter vollzog sich der Herrscherwechsel in Mähren, Schlesien und der Lausitz. Die mährischen Stände erkannten im November 1526 die Königin Anna als echte und geborene Erbin der Markgrafschaft an, weil sie ihrem Vater dem König Vladislav und seinen Erben den Eid der Unterthänigkeit geleistet hätten. [Seite: 331] Eben darum nahmen sie nicht nur Anna, sondern auch deren Gemahl zu ihren Herrschern ohne Wahlhandlung an und stellten nur die Bedingung, dass ihnen alle ihre Freiheiten bestätigt würden. Den gleichen Verlauf nahm die Anerkennung Ferdinand's in Schlesien (5. December) und in der Lausitz. "So kam ein herrliches Reich ohne Schwertstreich in die Hände eines neuen Herrn."
Weit ungünstiger lagen die Dinge für Ferdinand in Ungarn, weil sich hier der ehrgeizige Woiwode von Siebenbürgen, Johann Zápolya an die Spitze der nationalen Partei gestellt hatte, die von einem fremden Könige nichts wissen wollte. Fast alle Bischöfe, eine große Zahl von Magnaten und vieler Kleinadel ließen sich für Zápolya gewinnen, der auf dem eigenmächtig ausgeschriebenen Reichstage zu Stuhlweißenburg am 10. November 1526 zum König ausgerufen und tags darauf gekrönt wurde. An eine schlichte Anerkennung der formell nicht anzufechtenden Ansprüche, die Ferdinand gestützt auf den Ödenburger und Pressburger Frieden erhob, war unter solchen Umständen nicht zu denken, doch brachte die österreichisch gesinnte Partei einen Reichstag zu Pressburg zustande, auf welchem Ferdinand am 16. Dec. 1526 zum König von Ungarn gewählt wurde. So gab es nun zwei Könige im Lande und die Entscheidung hieng von der Schärfe des Schwertes ab.
Von den Nebenländern der ungarischen Krone befand sich Siebenbürgen in Händen Zápolya's, der auch von den Ständen Slavoniens am 3. Jänner 1527 zum König gewählt wurde. Die croatischen Stände hingegen, die sich um dieselbe Zeit zu Czettin (bei Sluin) versammelt hatten, fassten am Neujahrstage 1527 den Beschluss, Ferdinand in Anbetracht seiner Rechte, der vorangegangenen Pressburger Wahl, sowie seiner Verdienste um die Vertheidigung des Landes, als ihren erblichen Herrn anzuerkennen.N.42.3 [Seite: 332][Faksimile]
Der erste Waffengang zwischen beiden Gegnern war bald zu Gunsten Ferdinand's I. entschieden, der am Tage des hl. Stephan (20. August 1527) siegreich in Ofen einzog und am 3. November zu Stuhlweißenburg gekrönt wurde. Nun warb aber Zápolya in Constantinopel um Hilfe und erhielt diese. Sein mit den Türken vereinigtes Heer eroberte Ofen und der Sultan rückte sogar vor Wien, das er vom 27. September bis zum 15. October 1529 erfolglos berannte. Nach Ofen zurückgekehrt, gab Solyman II. die in Visegrád erbeutete Stephanskrone an Zápolya, den er zum König von Ungarn ernannte und kehrte mit Hinterlassung einer Besatzung in seine Hauptstadt zurück. Der Krieg in Ungarn dauerte indessen zwischen beiden Königen fort, da Frankreich alle Mühe aufbot, um einen Ausgleich zwischen den Gegnern zu vereiteln. Erst am 24. Februar 1538 kam es zu Großwardein auf Grundlage des damaligen Besitzstandes zum Friedensschlusse, der aber vor dem Sultan geheim gehalten wurde. Zápolya wurde von Kaiser Karl V. und Ferdinand auf Lebenszeit als König von Ungarn und Dalmatien anerkannt, Ferdinand behielt vorerst nur die Gebiete westlich der Theiß, sowie Croatien und Slavonien, sollte aber nach König Johann's Tode auch das übrige Ungarn nebst Siebenbürgen erlangen und dessen Sohn mit dem Herzogthum Zips ausstatten. Aber diese Friedensbestimmungen wurden von der Partei Zápolya's nicht gehalten, die nach dem Tode des Königs († 22. Juli 1540) dessen Sohn Johann Sigmund zum König ausrief und sich der Unterstützung durch die Türken versicherte. So kam es neuerdings zum Kampfe, der nach sieben wechselvollen Jahren mit der Zerreißung Ungarns in drei Theile endete: im Osten herrschte nun Isabella für ihren Sohn Johann Sigmund, im Westen Ferdinand, die Mitte befand sich in der Gewalt des Sultans, der sein ungarisches Gebiet in 14 Sandschake theilte, die unter dem Ofner Beglerbeg standen.N.42.4
Mittlerweile waren auch im Westen wichtige Ereignisse eingetreten. Anfang 1531 war Ferdinand I. auch zum römischen König gewählt worden, dagegen gieng ihm ein paar Jahre später (1534) Wirtemberg verloren, das Kaiser Karl V. im Jahre 1522 [Seite: 333][Faksimile] abgetreten hatte. Am folgenreichsten aber wurde die Ausbreitung des Protestantismus über ganz Österreich, welche allmählich jedoch unaufhaltsam vor sich gieng. Die Bergknappen in den Alpenländern gehörten zu den ersten Anhängern der neuen Lehre, dann fühlten sich die Adeligen zu ihr hingezogen, es folgten die Bürger und endlich auch die Bauern, die Klöster leerten sich und auch viele Weltgeistliche schlossen sich der Bewegung an. Fast schien es, als sollte die katholische Kirche auch in Österreich allen Boden verlieren, denn es dauerte nicht lange, so hatten die Evangelischen unter den Landständen das Übergewicht erhalten und ständische wie städtische Ämter gelangten zumeist in ihre Hände. Dadurch gewann aber der Protestantismus in Österreich eine über die religiöse Seite hinausgehende politische Bedeutung und wurde, da sich der Herrscher gegen ihn ablehnend verhielt, damals zur Fahne, unter welcher sich alle oppositionellen Elemente zusammenfanden. Schon 1525/26 hatten die Stände der altösterreichischen Lande das Begehren gestellt, dass die Verkündigung des lauteren Evangeliums gestattet werden möge, sie drangen jedoch mit dieser Forderung ebenso wenig durch, als bei deren Wiederholung in den Jahren 1541 und 1548. Anderseits erwiesen sich aber die von Ferdinand gegen den Protestantismus ergriffenen Maßregeln (z.B. Verbote der Schriften Luthers, 1523, Gebot die Ketzerei als Verbrechen zu bestrafen 1528, Verbot des Besuchs auswärtiger deutscher Universitäten 1539, 1548) als ungeeignet, um dessen weitere Ausbreitung in der Bevölkerung hintanzuhalten. Schließlich bequemte sich Ferdinand das, was er in Deutschland dulden musste, auch in seinen Landschaften zu ertragen. An seinem Hofe, in seinem Hause selbst hatte er Lutherische, er schien es nicht zu bemerken. Es war ihm genug, wenn man von reinen Sitten und unbescholtenem Wandel war, darüber aber hielt er.N.42.5
Ferdinand machte nach seiner Erwerbung von Böhmen und Ungarn kein Hehl daraus, dass er sie mit den altösterreichischen Landen womöglich zu einem Gesammtstaat zu vereinigen und in ihren gemeinsamen Angelegenheiten einheitlich zu verwalten gewillt sei. Umsomehr fällt es auf, dass er durch sein Testament vom 1. Juni 1543 und seine Hausordnung vom 25. Februar 1554 [Seite: 334][Faksimile] selbst gegen den Willen einzelner Landschaften eine neue Theilung der österreichischen Länder anordnete, welche nach seinem Tode (25. Juli 1564) wirksam wurde. Danach erhielt sein ältester Sohn, der römische König und spätere Kaiser Maximilian II. Böhmen, Ungarn und beide Österreich mit dem Anspruch der Gesammtvertretung des Hauses nach außen, Ferdinand der mittlere Tirol nebst den Vorlanden, der jüngste Sohn Erzherzog Karl die innerösterreichischen Lande nebst Görz. So entstanden drei regierende Linien, deren jüngste im Jahre 1619 nach Wegfall der beiden älteren den Gesammtbesitz der österreichischen Habsburger wieder vereinigte. (S. die Stammtafel.)N.42.6
Die Entwickelung der Dinge in Oesterreich nach Kaiser Ferdinand's I. Tode war vornehmlich durch die schwankenden Verhältnisse in Ungarn und die Türkenkriege, andererseits durch die noch immer zunehmende Ausbreitung des Protestantismus in den Erbländern und die Gegenmaßregeln der Regenten bedingt. Kaiser Maximilian II. war allerdings den neuen Lehren mehr geneigt, so dass man nach Kaiser Ferdinand's Tode sogar seinen Übertritt erwartete, seine beiden Brüder hingegen waren eifrige Anhänger der alten Kirche. Dem Erzherzog Ferdinand gelang es in Tirol, zumal durch Berufung von geistlichen Orden, der kirchlichen Bewegung nahezu völlig Meister zu werden, sein Bruder Erzherzog Karl hingegen wurde durch drohende Türkeneinfälle an einem gleichen Vorgehen gehindert und musste den protestantischen Landständen in Innerösterreich mehrfach Duldung in Religionssachen gewähren. Doch beschränkte er seine Zugeständnisse auf die Zeit seiner Regierung und auf die adeligen Familien der Landstände, er behielt dagegen sich freie Verfügung in den Städten und Märkten vor, die man als landesfürstliches Kammergut ansah, sowie auf seinen Gütern (selbst wenn sie verpfändet waren, s. g. [Seite: 335][Faksimile] Pfandschaften). Ungeachtet der scharfen Maßregeln, die Karl hier traf, nahm der Protestantismus doch in den Städten und auf dem flachen Lande noch immer zu, so dass damals wohl die größere Hälfte der Gesammtbevölkerung der neuen Lehre anhieng. Erst sein Sohn, Erzherzog Ferdinand II. machte von dem ihm nach dem Augsburger Religionsfrieden zustehenden "jus reformandi" entschieden Gebrauch. Am 13. September 1598 befahl er die Ausweisung aller protestantischen Prädicanten, Rectoren und Schuldiener aus Graz und aus allen landesfürstlichen Städten und Märkten in Steiermark, später durchzogen "Reformations-Commissionen" unter militärischer Bedeckung die innerösterreichischen Lande, um bei Bürgern und Bauern die Rückkehr zum katholischen Glauben zu betreiben. Wer dies verweigerte, musste gegen Bezahlung des zehnten Pfennigs als Abfahrtsgeld die Lande räumen, nur die landständischen Adelsgeschlechter blieben von diesen Maßregeln vorerst ausgenommen, "wider welche Ihre Fürstliche Durchlaucht nichts anders attentiert, als dass sie bei denselben die Prädicanten abgeschafft und alles Exercitium augsburgischer Confession verboten und eingestellt", wie Roselenz in seiner Vertheidigung der Gegenreformation (Gründlicher Gegenbericht, F. 34N.42.7 hervorhebt.
Erzherzog Ferdinand hatte bei diesen Verfügungen nicht bloß das Interesse der Kirche, sondern ebenso sehr auch die Kräftigung seines landesfürstlichen Ansehens im Auge. Die Gegenreformation ist daher auch als politische Maßregel zu beurtheilen. So hart die Gebote des Erzherzogs den Einzelnen trafen, so bedenklich sie in ihren staatswirtschaftlichen Folgen waren, so wenig ließen sie sich vom Standpunkte des formellen Rechts anfechten. Da zudem die Regierung in dieser Sache mit großer Umsicht und Ernst zuwerke gieng, so wagten [Seite: 336][Faksimile] die Betroffenen auch keinen bewaffneten Widerstand, an den in der ersten Aufregung so mancher gedacht hatte. Die Widerstandskraft der protestantischen Landstände in Innerösterreich wurde so zu einer Zeit gebrochen, in der die Österreicher mit Benützung des unseligen Bruderzwistes im Herrscherhause durch die Capitulations-Resolution des Königs Matthias (19. März 1609) Zugeständnisse erhielten, die über die Vergünstigungen Kaiser Maximilians II. hinausgiengen und Kaiser Rudolph II. den Böhmen und Schlesiern den Majestätsbrief ausstellte. (1609, 9. Juli, für Schlesien 20. August).
Der Schwerpunkt liegt von da ab in den Ereignissen, die sich in Böhmen vorbereiteten. Kaiser Matthias hatte sich der Protestanten bedient, um den regierungsunfähig gewordenen Bruder aus der Herrschaft zu verdrängen, allein er hätte am liebsten die Zugeständnisse in Religionssachen wieder zurückgenommen, die er hatte machen müssen. Das gieng nun freilich nicht und so befand er sich in einer wirklich üblen Lage. Nur durch äußerste Nachgiebigkeit, so klagte er in einem vertrauten Schreiben an Erzherzog Ferdinand von Steiermark, (1613, 10. November) habe er bisher die Stände in Österreich von offener Empörung zurückgehalten, in Ungarn thue der Palatin, was er wolle, in Böhmen könne er keinen Landtag berufen, wenn er nicht die Conföderation der Stände zugeben wolle, daher aber auch keine Steuern erheben, Mähren gleiche mehr einer Republik, als einem Fürstenthum u. s. w. Dazu beherrschte den kinderlosen Matthias die Sorge für die Nachfolge in den Erblanden die er seinem Neffen Ferdinand II. aus der innerösterreichischen Linie zuwenden wollte. Nur mit Mühe wurde 1617 auf dem böhmischen Landtage das Erbrecht des Hauses anerkannt, Ferdinand jedoch erst gekrönt, nachdem er den Majestätsbrief bestätigt hatte. In Ungarn hingegen bestand der niedere Adel hartnäckig auf der Anerkennung seines unbeschränkten Wahlrechts und ließ sich erst nach vielen Verhandlungen am 16. Mai 1618 zur Formel herbei, "dass Ferdinand von den Ständen nach ihrer alten Gewohnheit und immer beobachteten Freiheit einstimmig zum König gewählt worden sei".
Nur wenige Tage später drängten die hochgespannten Gegensätze zwischen den Wünschen der protestantischen Stände in Böhmen und den Absichten des Kaisers Matthias zum Ausbruch einer verhängnisvollen Bewegung. Die strengen Maßregeln des [Seite: 337][Faksimile] Kaisers gegen die protestantischen Bürger von Braunau, welche die Auslieferung ihrer Kirchenschlüssel verweigerten, wurden am 23. Mai 1618 durch den Prager Fenstersturz beantwortet, die böhmischen Stände ernannten eine provisorische Regierung aus 30 Directoren, Graf Thurn warb in ihrem Auftrag ein Heer, mit dem er bis Wien streifte. Gleichzeitig wurden mit den Protestanten in Mähren, im Lande ob und unter der Enns aber auch mit der Union, mit Savoyen, Venedig und dem König Jakob von England Verbindungen angeknüpft, während Sachsen und Polen für den Frieden thätig waren. Während dieser Verhandlungen starb Kaiser Matthias am 20. März 1619.
Die Directoren schrieben nun einen Generallandtag nach Prag aus, welcher auch von den Abgeordneten der protestantischen Stände von Österreich ob und unter der Enns beschickt wurde, und am 31. Juli eine neue Verfassung (Conföderationsacte) annahm. In derselben wurde Böhmen förmlich zu einem Wahlreich erklärt und das schwache Band noch mehr gelockert, durch welches es mit den Nachbarlanden Mähren und Schlesien verbunden war. Am 16. August wurde mit den Protestanten in Österreich ob und unter der Enns eine "Conföderation" gegen alle Feinde abgeschlossen, welche die Privilegien der Stände und deren Religion angreifen würden, am 19. August König Ferdinand seiner Herrscherrechte in Böhmen verlustig erklärt. Die böhmischen Herren standen damals auf dem Höhenpunkte ihrer Macht. Diese zu brechen und der monarchischen Gewalt zum Siege zu verhelfen war die Aufgabe K. Ferdinands II., die er auch gelöst hat.
Die Böhmen hatten am 26. August 1619 den Pfalzgrafen Friedrich V., das Haupt der Union zum König gewählt und am 4. November auch gekrönt, allein die Schlacht auf dem Weißen Berge machte nach Jahresfrist (8. November 1620) seinem Reiche wie auch der ständischen Adelsherrschaft ein jähes Ende. Kaiser Ferdinand II. hielt nun ein blutiges Strafgericht. Am 20. Februar 1621 wurden 48 von den Führern der Bewegung ergriffen und 27 von ihnen am 21. Juni 1621 hingerichtet, die übrigen zu schimpflichen Strafen verurtheilt. Im Februar 1622 ergieng die Aufforderung an alle Schuldigen um Verzeihung zu bitten, der s. g. Generalpardon. Den 728 Mitgliedern des Herren- und Ritterstandes, die sich meldeten, wurde das Leben geschenkt, aber sie verloren [Seite: 338][Faksimile] ihre Güter zum größten Theile. Nun begannen auch in Böhmen die Maßregeln der Gegenreformation. Schon 1621 waren jene Prediger, welche sich in politische Umtriebe eingelassen hatten, des Landes verwiesen worden. Im Jahre 1624 traf das gleiche Los auch die übrigen, zugleich sollten Zwangsmaßregeln aller Art, namentlich lästige Einquartierungen von Soldaten (s. g. Seligmacher) die protestantischen Bewohner zum alten Glauben zurückführen. Im Jahre 1627 wurde dann durch Erlassung der verneuerten Landesordnung für Böhmen — im Jahre 1628 für Mähren — die Landesverfassung gründlich geändert, die Erblichkeit in der männlichen und weiblichen Linie des Hauses Habsburg ausgesprochen, der Geistlichkeit die erste Stelle unter den Landständen angewiesen, die Gesetzgebung der Krone vorbehalten u.s.w.
Nun schien auch der Augenblick gekommen, um die schon weit gediehene Gegenreformation vollends durchzuführen, denn bisher hatte dieselbe den landständischen Adel noch nicht unmittelbar berührt, da sich die Maßregeln vor allen gegen den protestantischen Bürger und Bauern gekehrt hatten, von denen überdies manch einer den Verfolgungen entgangen war. Da erließ der Kaiser Edicte am 31. Juli 1627 für Böhmen, 1. August 1628 für die i.-ö. Lande, welche auch die Mitglieder des Herren- und Ritterstandes, die sich nicht bekehren wollten, zur Veräußerung ihrer Güter und zum Verlassen der Heimat zwang. Auf mehr als 30.000 Familien schätzte Slavata den Verlust, den Böhmen damals durch die unfreiwilligen Auswanderer erlitt, darunter befanden sich 185 Geschlechter des Herren- und Ritterstandes aus Böhmen, 150 adelige Familien mit nahezu 800 Gliedern aus Innerösterreich.N.42.8 Vielfach waren es die tüchtigsten, kenntnisreichsten und unternehmendsten Männer, die so außer Landes getrieben wurden und in Sachsen, Brandenburg, Holland und der Schweiz, oder anderswo in protestantischen Landen ihr Fortkommen suchten. "Eine Menge von Vermögen, Kraft und Intelligenz war dadurch für Österreich verloren gegangen", an die Stelle eines mit den Geschicken des Landes seit Jahrhunderten verflochtenen Adels [Seite: 339][Faksimile] traten Emporkömmlinge oder fremde Geschlechter, allein die Männer der Wissenschaft und Kunst ließen sich nicht so leicht ersetzen. Schwer hielt es schon, die Lücken auszufüllen, die durch den Abgang so vieler geschäftsgewandter Kaufleute, erfahrener Gewerken und fachtüchtigen Handwerksleute auf Kosten des österreichischen Volkswohlstandes entstanden waren. Der wirtschaftliche Verfall ließ in der That nicht lange auf sich warten.
Im Jahre 1629 erließ Kaiser Ferdinand II. auf dem Gipfel seiner Macht, das s. g. Restitutions-Edict, ungeachtet es ihm widerrathen worden war, das die Rückstellung aller seit dem Passauer Vertrag wider den geistlichen Vorbehalt eingezogenen Kirchengüter an die Katholiken befahl. Wallenstein mit seinen gefürchteten Scharen sollte es durchführen, an einen Widerstand war da nicht zu denken. Allein schon im August des Jahres 1630 ließ der Kaiser seinen Generalissimus fallen, gegen den auf dem Kurfürstentage die schwersten Anklagen laut geworden waren. Grollend zog sich nun Wallenstein auf seine Güter zurück, des Augenblicks harrend, da man seiner wieder bedürfen würde. Und diese Zeit kam bald genug, denn der Kaiser war mit dem Tage der Entlassung seines bewährten Feldherrn im Reiche machtlos geworden. Nur auf vielfältige Bitten ließ sich dieser im December 1631 herbei, ein neues Heer für den Kaiser aufzustellen, dessen Oberbefehl er erst nach neuerlichen Bitten K. Ferdinands II. im Frühjahr 1632 gegen Einräumung der weitestgehenden Befugnisse und Verpfändung des Fürstenthums Groß-Glogau, bis er wieder in den Besitz Mecklenburgs gesetzt, oder in anderer Weise durch ein gleichartiges Land entschädigt werden würde, übernahm.N.42.9
Nach Wallenstein's Ermordung (25. Februar 1634) übergieng der Oberbefehl auf des Kaisers ältesten Sohn, König Ferdinand (III.), der seinem Vater im Jahre 1637 auch in der Regierung folgte. Der Krieg hatte mittlerweile seinen ursprünglichen Charakter und Zweck schon längst verloren, namentlich seitdem Frankreich sich offen auf Seite der Schweden gestellt hatte, und wurde ohne große Waffenthaten verheerend fortgesetzt. Schon in den Jahren 1640/41 wurden Friedensunterhandlungen angeknüpft, jedoch ohne Ernst [Seite: 340][Faksimile] betrieben, weil jeder Theil noch Vortheile über den Gegner zu erringen suchte. In der That gelang auch den Schweden noch im letzten Augenblicke die Überrumpelung der Prager Kleinseite, so dass der Krieg an dem Orte, von dem er ausgegangen war, nach dreißig Jahren (1648) sein Ende erreichte.
Grauenvoll waren die Wirkungen dieser verheerenden Kriegszüge in den Landen, die unmittelbar davon betroffen waren, Böhmen, Mähren und Schlesien standen am Rande des Verderbens, Tausende von Dörfern waren niedergebrannt, viele sind gar nicht wieder erstanden; in Böhmen war die Bevölkerung auf ein Viertel zurückgegangen. Aber auch die Leistungsfähigkeit der übrigen Erblande war erschöpft, als endlich die Friedensglocken läuteten.
Auf Kaiser Ferdinand III. († 1657) folgte, da ihm sein ältester Sohn König Ferdinand IV. schon 1654 im Tode vorangegangen war, sein jüngerer Sohn Kaiser Leopold I. (1657-1705), der während seiner 48jährigen Regierung, ungeachtet seiner persönlichen Friedfertigkeit in eine Reihe langdauernder Kriege mit der Türkei, mit Frankreich und in Ungarn verwickelt wurde.
Den ersten Türkenkrieg brachte die Parteinahme des Kaisers in Siebenbürgen zum Ausbruch, wo er die beiden Keményi gegen die von den Türken eingesetzten Fürsten Achaz Barcsai und Michael Apaffy I. unterstützte. Der Sieg den Montecuculi am 31. Juli 1664 zu St. Gotthard an der Raab erfocht, brachte jedoch nicht die gehofften Früchte, denn durch den Frieden von Vasvár wurde nur die Verwandlung Siebenbürgens in eine türkische Provinz verhindert, wogegen Neuhäusel und Großwardein den Türken, die sie erobert hatten, verbleiben sollten. Man war darum mit diesem Frieden vielfach unzufrieden, namentlich in Ungarn, wo man sich darüber beschwerte, dass der Reichstag nicht befragt worden sei. Zudem mehrten sich die Klagen, als die siebenbürgischen Besatzungen vertragsmäßig nach Ungarn zurückgezogen wurden. Die Unzufriedenen sammelten sich um den Palatin Vesselényi, und als dieser 1667 gestorben war, um den herrschsüchtigen Peter Zrinyi, dem sich der judex curiæ Franz Nádasdy, Franz Christoph Graf Frangepan und der innerösterreichische Regimentsrath Erasem Graf Tattenbach anschlossen. Zrinyi machte sich immer mehr mit dem Gedanken vertraut, König von Ungarn zu werden und seinen Schwiegersohn Rákóczy in Siebenbürgen zum Fürsten zu erheben. [Seite: 341][Faksimile] Die Verschworenen unterhandelten mit Apaffy, mit der Türkei, Polen und Frankreich, doch wurde der Anschlag rechtzeitig entdeckt und die Häupter der Anzettelung fielen nach durchgeführtem Hochverrathsprocesse unter dem Beile des Henkers (1671).
Die ungarischen Verhältnisse beruhigten sich demungeachtet nicht. Nach der Niederwerfung des Zrinyi-Frangepani'schen Aufstandes waren viele Edelleute vor ein zu Pressburg unter dem Vorsitze des Grafen Rotal tagendes Kriegsgericht vorgeladen, manche auch hingerichtet worden. Später 1673/74 machte man den evangelischen Predigern in den Bergstädten den Process, da man sie des Einverständnisses mit den Türken beschuldigte. Ungarn wurde wie ein erobertes Land behandelt und des Kaisers erster Rathgeber, Fürst Lobkowitz, dachte daran, die alte Verfassung abzuschaffen, das Palatinat und die Stände aufzuheben und das Recht der Gesetzgebung an die Krone zu bringen.
An die Spitze der Unzufriedenen in Ungarn stellte sich 1677 Graf Emerich Tökölyi, der von Polen und Frankreich unterstützt, nach und nach alle Bergstädte eroberte. Nun berief zwar Kaiser Leopold im Frühjahr 1681 einen Reichstag, auf welchem er den Ungarn die in dem Wiener Frieden (1606) zugestandene freie Religionsübung bestätigte und auf die übrigen Wünsche: Wiederherstellung nationaler Ämter (Palatin, Banus von Croatien) Neuerrichtung der Miliz, Abschaffung der neuen Steuern u.s.w. eingieng. Er erreichte jedoch seine Absichten nicht, da König Ludwig XIV. von Frankreich gerade damals alles daran setzte, die Macht des Kaisers durch Unruhen in Ungarn lahm zu legen, um für seine Vergewaltigungen am Rhein (Reunionskammern, Überfall von Straßburg 1681, 30. September) freie Hand zu erhalten. So kam es, dass die Türkei nun offen auf Tökölyi's Seite trat, der 1682 zum König von Ungarn ausgerufen wurde und dass der kriegslustige Großvezier Kara Mustapha den Krieg gegen den Kaiser selbst beschloß. Am 13. Juli 1683 begann das bis an die Mauern Wiens vorgedrungene Türkenheer mit der Belagerung der Stadt, die erst am 12. September durch den Sieg des Entsatzheeres am Kahlenberge beendet wurde.
Nunmehr wandte sich das Blatt zu Gunsten Kaiser Leopold's I. Im Jahre 1686 wurde Ofen erobert; das durch 145 Jahre in türkischen Händen gewesen war, das Jahr darauf (12. August 1687) wurde [Seite: 342][Faksimile] der Großvezier beim Berge Hárkány in der Nähe von Mohacs entscheidend geschlagen und der gewandte kaiserliche General Caraffa brachte die Stände Siebenbürgens dazu, dass sie dem Bündnisse mit der Türkei entsagten und den Kaiser als ihren Schutzherrn annahmen (9. Mai 1688).
Jetzt, nachdem der größere Theil von Ungarn durch Blut- und Geldopfer der kaiserlichen Erblande und Deutschlands dem Türkenjoch wieder entrissen war, fehlte es nicht an Stimmen, welche den mit Waffengewalt gewonnenen Boden der Lehensherrlichkeit des deutschen Reiches unterworfen wissen wollten, da derselbe während der langen türkischen Oberherrschaft den Charakter eines ungarischen Gebiets verloren habe. Wieder andere suchten dem allmählich erstarkenden Gedanken, dass man einem großen Staatswesen angehöre, Ausdruck zu geben und verlangten, dass aus Anlass der Wiedergewinnung mindestens eine Annäherung in der Länderverfassung eintrete und der Gegensatz beseitigt werde, dass innerhalb derselben Staatsgrenzen der Herrscher auf der einen Seite Erb-, auf der andern Seite Wahlfürst sein solle. Im Sinne dieser entschied der Kaiser und berief auf den 18. October 1687 einen Reichstag nach Pressburg. Zwar könnte er, erklärte Kaiser Leopold in der Vorlage, das aus den Händen der Türken und Rebellen eroberte Land in absoluter Weise beherrschen, doch wolle er die Verfassung bestellen lassen, wenn der Reichstag das Erbrecht des Hauses Habsburg in Ungarn anerkenne und die s.g. Widerstandsklausel aus der goldenen Bulle beseitige. Beide Forderungen fanden wenig Widerstand, und am 9. December 1687 wurde die erste Krönung eines erblichen ungarischen Königs an Erzherzog Josef I. vollzogen.
Das Kriegsglück blieb den kaiserlichen Fahnen treu. 1688 wurde vorübergehend Belgrad, und weiterhin Serbien, Bosnien, die Wallachei und ein Theil von Albanien erobert, 1691 wurden die Türken bei Salankemen geschlagen, 1696 entsagte Fürst Michael Apaffy II. zu Gunsten des Kaisers auf Siebenbürgen, Entscheidung brachte aber erst der vom Prinzen Eugen von Savoyen bei Zenta 1697 erfochtene Sieg, durch welchen die hohe Pforte zum Frieden von Karlovitz ( 1699, 26. Jänner) genöthigt wurde, in welchem sie Siebenbürgen, ganz Ungarn mit Ausnahme des Temeser Banats, Croatien und Slavonien an den Kaiser abtrat. Die türkischen [Seite: 343][Faksimile] Grenzposten gegen die Erblande, die vor 16 Jahren noch zu Gran und Neuhäusel gestanden hatten, waren jetzt bis Belgrad und Temesvár zurückgedrängt.
Der endlich hergestellte Friede währte jedoch nicht lange. Am 12. November 1700 erlosch mit König Karl II. die Linie der spanischen Habsburger und der Versuch Kaiser Leopolds I., das Erbrecht seines Hauses geltend zu machen, führte den Ausbruch des s. g. spanischen Erbfolgekriegs herbei, in welchem Österreich mit Frankreich sowohl in Deutschland, als in Italien zusammenstieß. Zugleich brachen in Ungarn, wo es, wie der venezianische Gesandte schon 1699 berichtete, nur einer geschickten Hand bedurfte, um die Flammen des Aufruhrs wieder auflodern zu lassen, Unruhen aus, die von Frankreich geschürt wurden. An die Spitze der "Malcontenten" trat 1703 Franz Rákóczy II., der sich im Kampfe gegen die kaiserlichen Truppen, seit 1708 allerdings mit sinkendem Glücke, bis zum Jahre 1711 erhielt. Mittlerweile waren nicht bloß Kaiser Leopold I. (5. Mai 1705), sondern auch dessen Nachfolger, Kaiser Josef I. (17. April 1711) gestorben, ein kluger und kraftvoller Regent, auf den man große Hoffnungen setzte und der sich mit Plänen einer weitreichenden Umgestaltung nicht nur der äußern Politik, sondern auch der inneren Verwaltung trug.
Da Kaiser Josef bei seinem unerwarteten Hinscheiden keinen Sohn, sondern nur zwei Töchter hinterlassen hatte, so folgte ihm in der Herrschaft über die Erblande sein Bruder Karl. Dieser kämpfte damals gerade in Spanien um die Krone, die ihm Vater und Bruder im Jahre 1703 abgetreten hatten, kehrte aber auf die Meldung vom Tode seines Bruders so bald als möglich nach Österreich zurück, während seine Gemahlin vorerst noch als Regentin in Spanien zurückblieb. In Mailand erreichte ihn die Nachricht von seiner Wahl zum deutschen Kaiser und auch in Ungarn wurde er ohne Schwierigkeiten gekrönt. Dagegen gelang es ihm nicht den Besitz von Spanien gegen Philipp V. von Bourbon zu behaupten, weil jetzt die Seemächte, insbesonders England, für eine Theilung der spanischen Erbschaft eintraten und am 11. April 1713 mit Frankreich den Frieden von Utrecht schlossen. Kaiser Karl VI. setzte zwar den Krieg noch einige Zeit allein fort, musste sich aber endlich (1714) zum Rastatter Frieden entschließen, der ihm nur die spanischen Nebenlande in Europa, d.i. [Seite: 344][Faksimile] Neapel, Mailand, Sardinien und die spanischen Niederlande zubrachte. Nicht lange darauf führte die Parteinahme des Kaisers für Venedig, dem die Türken das im Karlovitzer Frieden abgetretene Morea streitig machten, zum ersten Türkenkrieg, der aber dank dem Feldherrntalente des Prinzen Eugen nach der türkischen Niederlage zu Peterwardein und der Eroberung von Temesvar und Belgrad 1718 durch den Passarovitzer Frieden beendigt wurde, durch welchen der Kaiser den Banat, die Wallachei bis zur Aluta und Theile von Serbien und Bosnien erhielt.
Die wichtigste innere Angelegenheit, welche den Kaiser beschäftigte, war aber die Regelung der Thronfolge. Kaiser Karl VI. war nach dem Tode seines Bruders der einzige Habsburger, seine Ehe mit Elisabeth Christina von Braunschweig-Blankenburg längere Zeit kinderlos. Die Möglichkeit des Erlöschens des Habsburgischen Mannsstammes war also nahe gerückt und damit der Übergang des Reiches an die weiblichen Nachkommen. Nun hatte aber der im März 1712 von den croatisch-slavonischen Ständen gefasste Beschluss, in solchem Falle jene Prinzessin mit ihrer Nachkommenschaft als zur Thronfolge berufen anzusehen, welche die fünf n.-ö. Lande besitzen und im Erzherzogthum Österreich Hof halten würde, diese Frage in Bewegung gebracht. Die Ungarn über das einseitige Vorgehen der Croaten aufs höchste erbittert, weigerten sich nicht nur eine ähnliche Erklärung abzugeben, sondern stellten überhaupt auf die Anfrage, unter welchen Bedingungen sie im Falle des Aussterbens des Mannsstammes auf ihr Wahlrecht zu verzichten bereit wären, unannehmbare Bedingungen. Kaiser Karl VI. antwortete darauf durch die am 19. April 1713 im Kreise seiner geheimen Räthe zu Protokoll gegebenen Erklärung, dass nach der in seinem Hause beobachteten Ordnung sämmtliche ihm von seinem Vater und Bruder angefallene Erbländer nebst den spanischen Erwerbungen, als ungetheiltes Ganze erst auf seine männliche Nachkommenschaft und in deren Ermangelung auf seine "ehelich hinterlassende Töchter", in deren Abgang auf Kaiser Josefs I. Töchter, dann auf seine Schwestern und so fort auf die übrigen Linien des Erzhauses "nach dem iure primogenituriæ" überzugehen hätten. Die Veröffentlichung unterblieb jedoch bis zum Jahre 1720. Damals ergieng das Protokoll vom 19. April 1713 als Regierungsvorlage an alle Landtage um von ihnen Zustimmungserklärungen zu [Seite: 345][Faksimile] dieser "Sanctio pragmatica", zu erlangen. Von keiner Seite erfolgte eine Ablehnung, den Schluss des Ganzen bildete die Kundmachung der so vereinbarten Erbfolge-Ordnung in den Niederlanden (6. December 1721) und in der Lombardei (am 14. März 1725).
Gegen den Rath des Prinzen Eugen, welcher sich mit diesen Anerkennungen der Erbländer begnügen und nur zu deren Durchführung ein starkes Heer aufstellen wollte, suchte der Kaiser auch die Zustimmung der europäischen Mächte zu gewinnen. Dies verwickelte ihn in mancherlei Schwierigkeiten, so z.B. um die Stimme Kursachsens zu gewinnen in den sächsisch-polnischen Erbfolgekrieg 1733-1735, in welchem der Kaiser Neapel und Sicilien verlor und dafür Parma und Piacenza erhielt. Beinahe gleichzeitig wurde auch der zweite Türkenkrieg so unglücklich geführt, dass durch den Belgrader Frieden (1739) die meisten Vortheile des Passarovitzer Friedens schwanden und Donau und Save die Grenzen des Reiches wurden. Diese Unglücksfälle schwächten die Gesundheit des Kaisers, der auf einer Jagd im October 1740 erkrankte und am 26. October mit Hinterlassung zweier Töchter starb. Mit ihm erlosch der Mannsstamm der habsburgischen Regenten in Österreich.
Ritter M., Das deutsche Fürstenthum in der Mitte des 16. Jahrhunderts. (Zeitsch. f. allg. Gesch. 1885.) — Schröder, Rechtsgesch. § 87 ff. — Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen, 2. Abtheilg., § 70 ff. — Sartori T. v., Beiträge zur österr. Reichs- und Rechtsgeschichte. Innsbruck. 1895. — Krones, Die landesfürstl. und landschaftl. Patente der Herrscherzeit Maximilian's und Ferdinand's I. (1493-1564.) Beitr. zur Kunde steir. Geschichtsquellen, XVIII, XIX.
Der große Umschwung in allen Lebensverhältnissen, der bis gegen das Ende des 15. Jahrhunderts eingetreten war und zur Unterscheidung des "Mittelalters" von der beginnenden "neueren Zeit" Anlass gab, kam sowohl in der Art der nun maßgebenden Rechtsquellen, als in ihrem Inhalt zur Erscheinung. Hatte bisher Gewohnheit als ungeschriebenes Recht vorgeherrscht und seine spärliche Ergänzung fast nur in Privilegien und autonomen Satzungen [Seite: 346][Faksimile] gefunden, so kehrte sich in dem folgenden Zeitraum das Verhältnis um: gesetztes Recht rückte jetzt in die erste Reihe, vor allem als Erzeugnis landesfürstlicher Gesetzgebung, wogegen Autonomie und Gewohnheitsrecht zurücktraten. Für den Inhalt der Rechtsquellen der neueren Zeit wurden aber die Reception der fremden Rechte und die Erweiterung des landesfürstlichen Wirkungskreises von größter Bedeutung. So gab es an Stelle des früheren Mangels, nun eine Überfülle von gesetztem Recht, sei es in den mehr minder umfänglichen Landesgesetzen, sei es in den zahllosen "Patenten, Generalien, Mandaten" oder wes Namens sonst die landesherrlichen und obrigkeitlichen Verordnungen waren.
Dieser plötzliche Reichthum an Gesetzen zu Anbruch der neuen Zeit war in Deutschland eine ganz allgemeine Erscheinung und wurde zumal durch die Rechtsunsicherheit veranlasst, die seit der Reception der fremden Rechte stärker fühlbar war, denn je. Was im einzelnen Falle rechtens war, ließ sich nicht selten schwer bestimmen, weil über das Gewohnheitsrecht sogar in den Kreisen, in welchen es zur Anwendung kommen sollte, oft weniger ein klares Bewusstsein, als nur ein dunkles Rechtsgefühl herrschte. Das wurde noch viel schlimmer, als die Juristen zum Worte kamen, die nun das zu aushilfsweiser Geltung angenommene fremde Recht mit Beiseiterückung der ihnen unbekannten Sätze des partikulären heimischen Brauchs an erster Stelle zur Anwendung brachten. So entsprang also die Gesetzgebung zum Theil dem Bestreben, den Landesbrauch vor gänzlicher Verdrängung zu bewahren. Nicht minder gab auch die Natur der fremden Rechte dazu Anlass, da es bei aller inneren Vortrefflichkeit dennoch das Recht eines fremden Volkes blieb, das vor einem Jahrtausend unter theilweise ganz andern sittlichen Anschauungen und Lebensverhältnissen seine Aufzeichnung erfahren hatte. Unter diesen Umständen bot den Landesherren der neu entwickelte Begriff von den Aufgaben des Staates die Möglichkeit zu gesetzgeberischem Eingreifen. Hatten sich die Ansichten über recht und billig im Lauf der Zeit mehrfach geändert, so erschien die Beseitigung der Ungleichheit und Mannigfaltigkeit der Rechtssätze, bei dem jetzt beginnenden Streben nach größerer Gleichförmigkeit innerhalb der Territorien, als neue Pflicht des Landesherrn, der er durch Erlassung von Gesetzen genügen konnte. So folgte dem Aufschwung [Seite: 347][Faksimile] der Reichsgesetzgebung seit Kaiser Maximilian die noch ergiebigere Landesgesetzgebung, welcher der Vortritt überall gelassen war, soweit nicht das Reich absolute Verfügungen getroffen hatte.
Der geschilderte Vorgang lässt sich in den österreichischen Landen ebenso verfolgen. Mit Maximilian I. beginnen hier nicht bloß umfänglichere Landesgesetze wie die Malefizordnung für Tirol vom Jahre 1499) oder die Landgerichtsordnung für das Land unter der Enns (1514), sondern werden auch Anläufe zu einer mehreren Landen gemeinsamen Gesetzgebung, ja selbst zu förmlicher Codificierung bemerklich. Wir besitzen die Nachricht eines Zeitgenossen, dass sich der Kaiser mit dem Gedanken trug, quo jus virile in ordinem et compendium resecatis superfluis redigeret, und dass er zu dem Zwecke bereits ein Verzeichnis der tüchtigsten Rechtsgelehrten angelegt hatte.N.43.1 Wollte man diese Nachricht ausschließend auf eine geplante Reichsgesetzgebung beziehen, so liegen für die Erblande noch besondere Zeugnisse vor: Schon 1498 sprach Kaiser Maximilian von einer Gerichtsordnung, "so wir in unserm Fürstenthumb Steyr aufzurichten Willens sein", und 1509 eröffnete er den Ausschüssen der fünf n.-ö. Lande, dass er die Absicht hege, "in yedem derselben unser Land die Recht und Landgebrauch (zu) reformieren". Im Jahre 1514 erließ er für die Stadt Laibach, wo bisher in peinlichen Sachen lediglich nach der Rechtssprecher Gewissen ohne irgendwelche gesetzliche Richtschnur geurtheilt worden war, eine eigene Malefizordnung, im Jahre 1517 ertheilte er um der zur Zeit nöthigen Reformen willen der Stadt Wien ein neues Stadtrecht mit dem fortan üblichen Vorbehalt, diese Artikel aus landesfürstlicher Machtvollkommenheit künftig nach Gutdünken aufzuheben, zu mehren oder zu mindern.N.43.2 Vom gleichen Jahre ist ferner die Bergordnung Kaiser Maximilian's für die fünf n.-ö. Lande, das erste Gesetz in Österreich, das mit Geltung über die Grenzen eines Erblandes hinaus für den Umfang einer Ländergruppe erlassen wurde.N.43.3 Dagegen scheint die über Betreiben [Seite: 348][Faksimile] der Stände, sowohl der nieder- als der oberösterreichischen Lande, auf dem Ausschusstage zu Innsbruck zugestandene Polizei- oder gemeine Landesordnung mit Bestimmungen über Gotteslästerung, Schwören und Zutrinken, Kleideraufwand u.s.w.N.43.4 als Ganzes nicht ins Leben getreten zu sein. Wohl aber sind einzelne Verfügungen daraus, wie z. B. jene über die Absager und Heckenreiter noch bei Lebzeiten des Kaisers durch besondere Patente eingeschärft worden.
So gieng also der Anstoß zur Gesetzgebung zu Beginn des 16. Jahrhunderts in Österreich, sowohl vom Landesfürsten als von den Landständen aus, wenngleich in verschiedener Absicht. Denn der Landesfürst suchte auf diesem Wege mit Hilfe der Sätze des römischen Rechts seine Macht zu erweitern, die Stände dagegen hofften ihre vom Mittelalter hergebrachte Stellung zu behaupten. Dabei ist jedoch ein recht erheblicher Unterschied in den Machtverhältnissen beider Factoren nicht zu übersehen, der sich bei Vergleichung der altösterreichischen Lande mit Böhmen und Ungarn ergibt. In Böhmen reichte der Einfluss der Stände während des Mittelalters soweit, dass sie die Codificationsversuche der früheren Könige wiederholt vereiteln konnten und es kam zur Erlassung einer Landesordnung erst in einer Zeit, in der die Landstände entschieden die Oberhand gewonnen hatten. Da nun diese "Vladislai'sche Landesordnung" durch einen Landtagsbeschluss vom Jahre 1497 hervorgerufen wurde (Anhang I, 20), so kann der im Jahre 1500 ertheilten Sanction des von den Ständen ausgearbeiteten Entwurfs durch den König nur formelle Bedeutung beigemessen werden. Ganz ähnlich verhält es sich auch bei dem Tripartitum in Ungarn (Anhang II, 18), falls dieses überhaupt die königliche Genehmigung erhalten hat. In den altösterreichischen Landen hingegen entbehrten die Stände von Anfang an des Rechts der Initiative und mussten die Zustimmung des Landesfürsten haben, wenn sie mit der Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes beginnen wollten. (§ 40, 4.)N.43.5 War nun das Zustandekommen von [Seite: 349][Faksimile] Gesetzen, sofern sie ihrem Gegenstand nach in den anerkannten Bereich der Landstände eingriffen, an die Übereinstimmung von Landesfürst und Landschaft gebunden, so war dafür der Landesherr in allen andern Fällen bei Erlassung von Gesetzen oder Verordnungen ganz unbehindert. Dies gilt schon für die Zeiten Kaiser Maximilian's, der z.B. die oberwähnte Bergordnung für die fünf n.-ö. Lande im Jahre 1517 aus eigener Machtvollkommenheit gab, weil sie ein Regal betraf, dessen Ausübung durch den Landesherrn dem Einspruch der Landstände entzogen war. Noch viel schärfer brachte jedoch Maximilian's Nachfolger, Ferdinand I., den Standpunkt des Herrschers zum Ausdruck. Als Herr und Landesfürst fühlte er sich berechtigt und verpflichtet, nach Bedarf Gesetze und Verordnungen, sei es mit Beirath der Stände, sei es allein zu erlassen. Als "des Rechtes Haupt und Gipfel" nahm er die Sanctionierung der von den Landständen ausgearbeiteten Gesetze in Anspruch und verbot er eigenmächtige Änderungen an denselben (beispielsweise 1535 und 1540 gegenüber den mährischen Ständen), während er für sich den Vorbehalt machte, derartige Gesetze zu mehren, zu mindern oder selbst aufzuheben.
Ferdinand I. hat noch in anderer Beziehung an die Bestrebungen seines Großvaters angeknüpft, indem er allmähliche Ersetzung des Gewohnheitsrechts durch Gesetze und Verordnungen (die nun schon durch den Druck allgemein zugänglich gemacht wurden), sowie die Verdrängung des particulären Provinzialrechts durch ein mehreren Erblanden gemeinsames Recht anstrebte. Solche für mehrere Länder erlassene "Generalien oder Patente" erstreckten sich ihrem Inhalt nach vorwiegend auf das Verwaltungsgebiet, auf welchem der Regent am freiesten verfügen konnte. Wo nicht die Anfänge eines gesammtösterreichischen Reichsrechts, sind doch auf diesem Wege durch Ferdinand I. zum mindesten gemeinsame Einrichtungen für all seine "erblichen Königreiche, Fürstenthümer und Lande", also wahre Reichsinstitutionen geschaffen worden,N.43.6 wobei als Beispiel die einheitliche Ausmünzung [Seite: 350][Faksimile] nach den Bestimmungen der Reichsmünzordnung von 1531 und 1559 genannt sei, die auch in Ungarn durchgeführt wurde.N.43.7
Für den Umfang der fünf n.-ö. Lande erflossen aber auch Mandate und Gesetze, die tief ins Privat- und Strafrecht, ins Gerichtswesen u. dgl. eingriffen. So 1544 und 1545 Verfügungen über den Nachlass von Geistlichen, 1544, 28. Juni, das Verbot, in Österreich gelegene Lehen auswärtiger Landesfürsten außer Landes zu empfangen, 1553, 4. März, mit ausdrücklicher Aufhebung des entgegenstehenden Landesbrauchs in den fünf n.-ö. Landen und in der Grafschaft Görz, eine Abänderung der Urfehde-Formel. Hieher gehören ferner "Die Neu Policey und Ordnung der Handwercker und Dienstvolk der n.-ö. Lande" vom Jahre 1527 und die beiden Polizeiordnungen von den Jahren 1542 und 1552, die König Ferdinand "zu Abstellung der gemeinen Laster nach zeitlichem wolbedächtiglichem Rath der Ausschüsse" seiner fünf n.-ö. Lande (beziehungsweise auch der Grafschaft Görz) als christlicher König, Herr und Landesfürst kraft des ihm obliegenden Amtes mit Vorbehalt künftiger Abänderungen erließ. Sie enthalten neben Vorschriften polizeilicher Natur (gegen Gotteslästerung, Kleiderluxus, Vorkauf u. dgl.) eine Gesindeordnung und Bestimmungen über "Fürleyen auf künftig Frucht", jene vom Jahre 1552 neben zahlreichen Verfügungen aus dem Gewerberecht überdies die erste umfangreiche Vormundschaftsordnung in Österreich.
Die Einführungsbestimmungen für die Reichsmünzordnung vom Jahre 1559 in den nieder-, ober- und vorderösterreichischen [Seite: 351][Faksimile] Landen ergiengen 1560 ohne Befragen der Stände, ebenso die 208 Artikel umfassende Bergordnung für die fünf n.-ö. Lande vom 1. Mai 1553, die eine Revision der Maximilianischen Ordnung vom Jahre 1517 ist und bis zum Jahre 1854 in Kraft blieb.
Die solchergestalt von Kaiser Ferdinand I. für die fünf Lande angebahnte Rechtsausgleichung erlitt durch die Ländertheilung vom Jahre 1564 zwar eine Unterbrechung, allein die Grundgedanken wirkten fort. Die Verordnung, welche König Ferdinand 1550 für Österreich unter der Enns zur Hintanhaltung von s. g. leichtfertigen Winkelheiraten erlassen hatte, dehnte Erzherzog Karl 1567 und 1585 auf ganz Innerösterreich aus. Ebenso hat er die Hofrechts-Ordnung K. Ferdinand's I. vom 3. April 1563 über das auf drei Termine gestellte ordentliche Verfahren vor der n.-ö. Regierung in Wien, im Jahre 1567 der i.-ö. Regierung zu Graz zur Vorschrift gemacht. Das Generale wegen Abkürzung des Verfahrens für Österreich unter der Enns vom Jahre 1573 wurde schon im Jahre 1574 auf Anlangen der Landstände auch aufs Land ob der Enns ausgedehnt, ebenso 1593 das im Jahre 1589 ergangene Gesetz, das der Codex Austriacus II, 297, unter dem Schlagwort S. C. Macedonianum anführt. Für ganz Innerösterreich ergiengen 1387 die Feststellung des Zinsfußes auf 5 bis 6 Procent und das Verbot, geistliche Güter ohne Zustimmung der Regierung anzukaufen, 1574 das Verbot, den Nachlass der Geistlichkeit zu schmälern. Man erkennt in diesen und dergleichen Verordnungen deutlich das Bestreben des Herrschers, die Lande im Wege der Verwaltung einander zu nähern und die Absicht, durch ein gemeinsames Verwaltungsrecht die Rechtseinheit im Reiche anzubahnen.
Die Bemühungen der österreichischen Herrscher seit Kaiser Maximilian I., eine Ausgleichung der in ihren Gebieten bestehenden Rechtsverschiedenheiten herbeizuführen, trafen in den Landen selbst mit einer entgegengesetzten Strömung zusammen, die vor allem von den Landständen ausgieng. Auch von dieser Seite drängte man zur Erlassung von Gesetzen, doch der Beweggrund war ein anderer und die Erhaltung der provinziellen Rechtseigenthümlichkeiten ausgesprochener Zweck. Daher weist die Richtung, in der [Seite: 352][Faksimile] sich die österreichische Gesetzgebung seit, dem 16. Jahrhundert bewegte, keine Gerade auf, sondern eine vielfach gebrochene Linie, je nach dem Vorwalten der auf den Antrieb gerichteten Kraft des Landesfürsten, der die Ausgleichung auf dem Boden des gemeinen Rechts suchte, oder nach dem Überwiegen der Mächte des Beharrens, die für den Landesbrauch eintraten. So kommt auch in der Geschichte unserer Gesetzgebung das Ringen zwischen der auf den Einheitsstaat lossteuernden Politik der Landesfürsten und dem zähen Widerstreben der Landstände zum Ausdruck und darum fällt das Gelingen der Codification des Reichsrechts zeitlich mit dem Niedergang der ständischen Macht zusammen.
Diese Gesetzgebung, die auf die Anregung durch die Landstände zurückgeht, kann man als österreichische Landesgesetzgebung im engern Sinn bezeichnen. Sie erscheint am frühesten in Tirol, wo 1487 auf dem Meraner Landtag der erste Antrag auf Abfassung einer Landesordnung vorkam, und König Maximilian im Jahre 1499 aus fürstlicher Macht auf demüthige Bitte und nach zeitigem Rath der Landschaft "eine Halsgerichtsordnung" erließ, die im Jahre 1506 nebst einigen polizeilichen Verfügungen Erzherzog Sigmund's und Maximilian's als "Gesetz und Ordnungen der Inzichten, Malefizrechten und anderer nothdürftiger Händel des Landes und der Grafschaft Tirol" gedruckt wurde. Dann folgten 1497 die Böhmen und 1498 die Stände in Ungarn, mit ihren auf die Codificierung des Landesrechts abzielenden Beschlüssen (Anhang I, 20, II, 18 und § 43, 4), 1499 die österreichischen Stände, deren Bitte um Abordnung einiger königlicher Räthe, "die mit sambt uns mit zeitigem Rat unser Landsrecht die notturftigisten und treflichisten Artickhl auf das rechtmäßigist in ain Puech verfassen sollten", vorerst unerfüllt blieb, bis sie 1509 eine noch sehr unbestimmt lautende Ermächtigung zur Vornahme von Vorarbeiten erwirkten, als deren nächstes Ergebnis die im Jahre 1514 vom Kaiser Maximilian I. für das Land unter der Enns genehmigte Landgerichtsordnung zu betrachten ist. (§ 10, 1.) Um dieselbe Zeit hatten auch schon in Innerösterreich die Landschaften begonnen, sich mit der Gesetzgebung zu beschäftigen. Landtagsbeschlüsse, denen zum Theil durch Kaiser Friedrich III. die Genehmigung versagt wurde, sind die "Ordnung und Artikel eines gemeinen Nutzes willen von einer er's. Landschaft in Kärnten", vorgenommen [Seite: 353][Faksimile] auf dem am 28. December 1491 eröffneten Landtage.N.44.1 Am Samstag nach St. Colomanstage, d. i. am 14. October 1503, beschloss man im steirischen Landtag zu Graz "eine Ordnung des Landsrechten in Steier wider die misbrauchten Gewonhaiten so eine Zeit her dabei gewesen sein sollen", doch scheint diese die landesherrliche Genehmigung ebensowenig gefunden zu haben, als der spätere Entwurf der "Neu Ordnung Rechtens", der ebenfalls der Regierungszeit Kaiser Maximilian's I. angehört. (§ 40, Anm. 2.)
Nach dem Gesagten kann es nicht befremden, dass die landesfürstliche Genehmigung manchem Gesetzentwurf der Stände nur zögernd ertheilt wurde, andern ganz versagt blieb. Die Tiroler hatten nach vielem Drängen im Jahre 1518 die Bewilligung zu Berathungen über den Inhalt einer Landesordnung vorläufig erhalten, allein der Beginn der Arbeit selbst wurde erst 1525 angesichts des Bauernaufstandes gestattet, und nur unter dem Eindruck dieser Bewegung erfolgte auch am 1. Mai 1526 die Genehmigung dieser rasch entworfenen "Bauernlandordnung". Die Steiermärker hatten im Jahre 1531 dem König Ferdinand I. drei Gesetzentwürfe vorgelegt, von welchen nur die Neue Reformation des Landsrechtens, die sich nach Form und Inhalt an die früher erwähnte "Neu Ordnung Rechtens" eng anschließt, in den nächsten Jahren (1533) erledigt wurde, während der Entwurf des Bergbüchels (Weinbergrecht) erst 1543 genehmigt wurde und die Landgerichtsordnung wohl nie Gesetzeskraft erhielt. Nicht besser ergieng es den Österreichern mit der von ihnen um das Jahr 1528 ausgearbeiteten Landtafel, auch Institutum Ferdinandi I. oder Zeiger ins Landrechtsbuch genannt, über welche man bis zum Jahre 1537 erfolglos verhandelte und die für immer Entwurf blieb, weil sich König und Landstände wegen der Appellation nicht einigen konnten.
Im Kampfe für den Landesbrauch und gegen das Eindringen des römischen Rechts haben die Landstände von Tirol, dem Buchstaben nach, den größten Erfolg gehabt. Die Landesordnung vom Jahre 1526 lässt in ihren Bestimmungen nur höchst vereinzelte Spuren einer Einwirkung des römischen Rechts erkennen. Die im Landtagsabschied vom Jahre 1525 enthaltene [Seite: 354][Faksimile]Forderung, man solle in Tirol "nicht nach den geschrieben Rechten, sondern nach Satzung, Gebrauch und Herkommen des Landes urtheilen, fand zwar keine Aufnahme in den genehmigten Text, allein die Subsidiarität des gemeinen Rechts wurde mindestens in Strafsachen durch die Vorschrift ausgeschlossen, dass Richter und Geschworene in Fällen, wo sie in der Landesordnung keine passende Bestimmung fänden, nach ihrem besten Verstand und Gewissen zu urtheilen, oder andere Stadt- und Landgerichte um ein Gutachten anzugehen hätten. Auch die späteren Landesordnungen von 1532 und 1573 hielten trotz des Eindringens einzelner Bestimmungen aus dem römischen Recht die deutschrechtliche Grundlage fest und wiederholten obigen, gegen die hilfsweise Anwendung des gemeinen Rechts gerichteten Satz. Im Leben sah es jedoch anders aus. Getragen von der Gunst der Landesfürsten und gefördert durch die Amtsthätigkeit der Regierungsbehörden, gewann das römische Recht trotz alles Widerstrebens der Landstände immermehr Boden im Lande. Der entscheidende Wendepunkt trat im Jahre 1619 ein, als der Gubernator Erzherzog Leopold die wieder vorgebrachte Beschwerde der Landschaft durch die Erklärung abschnitt: "dass man aber, wo die Landesordnung und sonderbare Satzungen aufhören, jeweilen ad jus comune recurriert, bevorab wo die Gebräuch etwan der Billigkeit und Vernunft nit allerdings ähnlich, das ist bei allen wohlbestellten Regimenten und Policeien üblich", denn hiemit war die Subsidiarität des römisch-canonischen Rechtes auch für Tirol, selbst gegen die Vorschrift und den Geist der Landesordnung officiell sanctioniert.N.44.2
Noch weit weniger günstig verlief der Widerstand der Landstände gegen das Eindringen des römischen Rechts in den andern altösterreichischen Landen.
Man würde den Landständen dieser Zeit schwer Unrecht thun, wenn man ihren Kampf gegen das Eindringen des gemeinen Rechts auf eine Stufe mit der kleinlichen Opposition stellen wollte, die manche Landstände seit der Mitte des 17. Jahrhunderts den Gesetzgebungsvorschlägen entgegensetzten. Im 16. Jahrhundert war es keineswegs eine schroffe Zurückweisung jedes von der Regierung beantragten Fortschrittes und jeder Neuerung, sondern [Seite: 355][Faksimile] ein berechtigtes Widerstreben gegen die Art und Weise, wie die Juristen jener Zeit das gemeine Recht ohne Rücksicht auf die geschichtliche Entwicklung ins Leben eindrängten. Man braucht nur auf das früher erwähnte s. g. Institutum Ferdinandi I., hinzuweisen, welches das Bestreben verfolgte, den in Österreich herkömmlichen Landesbrauch mit den Sätzen des römischen Rechts in angemessenen Einklang zu bringen. Nicht gegen das römische Recht als solches wendet sich dieser Gesetzentwurf, nur gegen die Gedankenlosigkeit der Juristen, die es "albeg dem Fueßstapfen irer Lernung nach" zur Anwendung bringen wollten, "damit sie nit gesehen wurden aus dem Weg irer Puecher zu geen". Man glaubt eine Stimme aus unsern Tagen zu hören, wenn im weiteren Verlauf den Juristen der Vorwurf gemacht wird, dass sie "wenig Aufsehen gehabt unserer Zeiten Regierung, Schicklichait und Geschichten, derselben Übung, gemainer Gebrauch und Erforschung der Händl, dann unser Wesen und Gepreuch der römischen Zeit Wesen und Handlung, denen das geschrieben Recht aufgesetzt worden, ganz ungleich, ungemäß und verr davon sein".N.44.3
Nach ihrem Inhalt lassen sich die Erzeugnisse dieser Landesgesetzgebung in folgende Gruppen zusammenfassen:
Landesordnungen. Gesetze, welche das vom Landesherrn den Ständen als Vertretern des Landes verbriefte Recht enthalten. Sie sind immer Quellen für die Landesverfassung, berücksichtigen aber neben öffentlichem Recht in der Regel mehr minder ausführlich auch Privatrecht, Strafrecht und Process. Einzelne, wie die Landesordnungen von Tirol (von 1532,1573) oder die erneuerten Fassungen für Böhmen (1627), Mähren (1628), können geradezu als umfassende Codificationen des Landesrechts bezeichnet werden. Ähnliches war für Österreich ob und unter der Enns durch die Ausarbeitung des Institutum Ferdinandi und der s. g. Landtafeln beabsichtigt, die jedoch als solche niemals Gesetzeskraft erlangten. [Seite: 356][Faksimile] Zu nennen wären überdies die Constitutiones Comitatus Goritiæ vom Jahre 1604 (im Drucke 1605), die Consuetudines Gradiscanæ (1575), das Eigen-Landrecht der Siebenbürger Sachsen (1583), das Tripartitum und Quadripartitum für Ungarn, die Landesordnung für Teschen (1592), da die Troppauer (1563, 1678) sowenig gesetzliche Verbindlichkeit als die Salzburger (1526) erlangte.
b) Landhandfesten. Dieser Ausdruck erscheint in Innerösterreich als technische Bezeichnung der vom Landesfürsten beschworenen Landesfreiheiten, auf welchen die landständische Verfassung der drei Herzogthümer beruhte. Seit dem 16. Jahrhundert nannte man ebenso die auf Veranlassung der Landstände von Steiermark (seit 1523), Kärnten (1610) und Krain (1598, 1687) gedruckte Sammlung von Rechtsurkunden, landesfürstlichen Bestätigungsbriefen, Entscheidungen, Verträgen u. dgl., in welchen man den Hort der Landesfreiheit erblickte. Gleichen Charakter hat die vom Freiherrn Reichard Strein von Schwarzenau auf Veranlassung der Landstände begonnene, aber unvollendete Landhandfeste für das Erzherzogthum Österreich unter, beziehungsweise ob der Enns, die nur in zahlreichen Abschriften verbreitet ist.
c) Landrechtsordnungen, welche das Verfahren in den ständischen Land- und Hofrechten ordneten und nebenbei mancherlei privatrechtliche Bestimmungen enthielten. Sie finden sich in allen fünf n.-ö. Landen.
d) Landgerichtsordnungen. Sie regelten das Strafrecht und zwar seit der Publication der Carolina wesentlich im Sinne derselben und kommen in allen fünf n.-ö. Landen vor.
e) Polizeiordnungen mit vielen privat- und strafrechtlichen Bestimmungen, gewerblichen Vorschriften u. dgl. erflossen theils als gemeinsames Recht für die fünf n.-ö. Lande (1527, 1542, 1552, dann 1671 und 1676), theils für einzelne Erbländer, z.B. Tirol (1573), Kärnten (1577), Steiermark (1577), auch wohl für einzelne Städte, wie Wien (1538).
f) Gesetze im Unterthanenfach ergiengen ungemein zahlreich. Hieher gehören die Zehentordnungen, das steirische Bergbüchel, der Tractatus de iuribus incorporalibus u.s.w.
g) Die Fortentwickelung der Gesetzgebung für die Städte erfolgte, da die Autonomie ganz in den Hintergrund gedrängt war, nur durch den Landesherrn. Für Wien erließ [Seite: 357][Faksimile] Erzherzog Ferdinand am 12. März 1526 "neue Freiheiten", die einen völligen Bruch mit der Vergangenheit bedeuteten und bis zum Jahre 1783 in Kraft blieben, für Laibach Erzherzog Karl am 22. November 1582 eine neu reformierte Gerichtsordnung, die noch 1638 und 1666 aufgelegt wurde. — In Triest gaben Streitigkeiten, zwischen dem landesfürstlichen Stadthauptmann und den städtischen Behörden, bei welchen sich beide Theile auf die alten Statuten beriefen, dem König Ferdinand I. den Anlass zu einer Revision derselben. Königliche Beamte wurden zur Einsichtnahme der alten Statuten nach Triest geschickt und deren Vorschläge vom König (1550) genehmigt, der sich die Entscheidung zweifelhafter Fälle sowie Abänderungen für die Zukunft vorbehielt.
In Böhmen wurde das im Jahre 1536 gedruckte Rechtsbuch des königlichen Kammergerichtsschreibers Mag. Briccius von Licsko in der Überarbeitung durch den Kanzler der Altstadt Prag, Paul Christian von Koldin, im Jahre 1579 vom Landtag als Landesgesetz für den Bürgerstand Böhmens angenommen. Unter Kaiser Leopold I. wurde es zur allgemeinen Rechtsquelle des Bürger- und Bauernstandes in der böhmischen Ländergruppe und hat hier gesetzliche Wirksamkeit bis zum Erscheinen der allgemeinen bürgerlichen Gesetzbücher von 1787 und 1811 behalten.
v. Canstein, Lehrbuch d. österr. Civil-Processrechts, 1. Aufl. § 8 ff. — v. Harrasowsky, Gesch. d. Codification d. öst. Civilrechts. 1868. — v. Schmidt-Bergenhold, Geschichte d. Privatrechts-Gesetzgebung im Königr. Böhmen. 1866.
In der Geschichte der österreichischen Landesgesetzgebung bildet die Erlassung der verneuerten Landesordnungen für Böhmen und Mähren (1627 und 1628) einen wichtigen Wendepunkt. Langjährige Codificationsarbeiten erhielten dadurch einen raschen, unvermutheten Abschluss und die Ausgleichung der zwischen den altösterreichischen Ländern und der böhmischen Ländergruppe bestehenden Rechtsverschiedenheiten wurde der künftigen Entwicklung als Ziel vorgezeichnet.N.45.1 Zugleich gelangte die bewohnet wird gerichtet, auch etlichermassen nach unseren Kayserlichen und anderen im h. Röm. Reich, und unseren Königreichen und Ländern gewöhnlichen Satzungen corrigiert ..." heißt es in dem Publicationspatent für Böhmen und Mähren.[Seite: 358][Faksimile] landesfürstliche Machtvollkommenheit in Böhmen, Mähren und Schlesien auf dem Gebiet der Gesetzgebung nicht bloß zu jener Anerkennung, die ihr in den altösterreichischen Landen schon früher zukam, sondern noch darüber hinaus. Ausdrücklich wird erklärt, dass alles, was das jus legis ferendæ mit sich bringe, einzig und allein dem Landesfürsten zustehe, der es sich auch vorbehalte, dasjenige "so in dieser Landesordnung nicht begriffen und hiebevor nicht durch geschriebenes Recht, sondern vielmehr nach Befund der Rechts(bei)sitzer und etwan auf vorhergegangene Præjudicia erörtert worden" durch Constitutiones Regias zu entscheiden und die Unterschiede zwischen dem Stadt- und Landrecht auszugleichen. Nur gnadenweise wurde den mährischen Ständen in Aussicht gestellt, dass sie der Landesfürst bei künftigen Gesetzen "in einem und andern zuvorhero zu vernehmen" gedenke, den Böhmen wurde nicht einmal dies Zugeständnis gemacht.N.45.2
Da um dieselbe Zeit die widerstrebenden Elemente des erbgesessenen Großgrundbesitzes aus den altösterreichischen Landen durch die rücksichtslose Durchführung der Gegenreformation entfernt wurden, so stand jetzt die gesetzgebende Gewalt des Landesfürsten auch hier vor viel geringeren Hemmungen. Daher konnte die auf Herbeiführung der Reichseinheit im Wege der Gesetzgebung gerichtete Arbeit, die unter Kaiser Ferdinand I. an der ablehnenden Haltung der Stände, zumal der böhmischen, gescheitert war, seit Kaiser Ferdinand II. mit mehr Aussicht auf Erfolg wieder aufgenommen werden. Ganz glatt giengen indessen die Dinge noch nicht, denn der Umschwung in den Machtverhältnissen bestimmte die Landstände zu einem geänderten Verhalten in Fragen der Gesetzgebung. Wir haben gesehen (§ 44), dass es im 16. Jahrhundert vor allem die Landstände waren, welche auf Erlassung von Landesgesetzen drangen, der Landesfürst verhielt sich ihren Entwürfen gegenüber zögernd und hat manche gar nicht, andere erst nach jahrelangen Verhandlungen genehmigt. Allmählich kehrte sich aber das Verhältnis um, der frische Zug, der das landständische Wesen [Seite: 359][Faksimile] im 16. Jahrhundert kennzeichnet, verschwand, das Interesse an der zeitgemäßen Fortbildung der Gesetze erlahmte, und man hielt nun aus Misstrauen gegen die Regierung an den früheren Gesetzen umso zäher fest, je mehr man darin das erreichbare Maß von Sicherung des Landesbrauchs zu erblicken glaubte.
Diese Spuren von Ermüdung zeigen sich bei den Ständen des Landes unter der Enns schon zu Beginn des 17. Jahrhunderts. Die Arbeiten zur Codificierung des Landesrechts, die man nach dem Scheitern des Versuches mit dem Institutum Ferdinandi I. im Jahre 1565 wieder frisch aufgenommen hatte, geriethen mit der zunehmenden Gebrechlichkeit des Vertrauensmanns der Stände, des Freiherrn Reichard Strein von Schwarzenau († 1600) immer mehr ins Stocken. Schon im Februar 1599 erinnerte Erzherzog Matthias die Landstände, "wie oft und vielmals in den verschienen Landtägen wegen Vergleichung der Landtafel und Publicierung derselben tractiert, so nicht weniger als die Polizeiordnung dem ganzen Land hoch von nöthen", doch hat die Mahnung nicht gefruchtet, obwohl die Fertigstellung der Landtafel von der Regierung bis zum Jahre 1628 "vast in allen hievor gehaltenen Landtägen bei den löblichen Ständen urgirt worden". Nicht viel besseren Erfolg hatten die Bemühungen der Regierung gegenüber den Ständen der übrigen Erblande. Bis in die 2. Hälfte des 17. Jahrhunderts gewahrt man noch eine laue Bethätigung an den vorgeschlagenen Revisionsarbeiten, allein seit Beginn des 18. Jahrhunderts wuchs mit der zunehmenden Ohnmacht der Landstände auch ihr Misstrauen so sehr, dass eine Taktik des Verschleppens eingeschlagen wurde, die oft nur durch äußersten Hochdruck, oft überhaupt nicht beseitigt werden konnte. So kam es, dass man sich in Krain mit der im Jahre 1571 verbesserten Landschrannenordnung bis in die Tage der Kaiserin Maria Theresia behalf, obgleich "Collecta einer vorhabenden neuen Schrannenordnung" vorhanden waren. In Tirol blieb die von Erzherzog Leopold 1626 vorgeschlagene Revision der Landesordnung vom Jahre 1573 ergebnislos, während in Steiermark die von Kaiser Leopold I. im Jahre 1658 angeregte und im Jahre 1705 von Kaiser Josef I. befohlene Aufrichtung öffentlicher Bücher (der Landtafel), erst nach Überwindung eines zähen passiven Widerstandes der Stände im Jahre 1730 Gesetz wurde. [Seite: 360][Faksimile]
An dem geringen Erfolg der Gesetzgebungsarbeiten war freilich auch die Umständlichkeit viel Schuld, mit welcher die Berathungen ins Werk gesetzt wurden. Die Protokolle der Landesordnungs-Commission, die in Österreich unter der Enns in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts tagte,N.45.3 geben uns über den eingeschlagenen Weg genauen Aufschluss. Da wurde zunächst mit den Ständen als solchen verhandelt, dann kam der Entwurf an die aus Vertrauensmännern des Kaisers und der Stände zusammengesetzte Landesordnungs-Commission, die ihn an die aus ihrer Mitte bestellten "Compilatoren" verwies. Der von diesen vorgelegte Referenten-Entwurf wurde in der Commission selbst in Sitzungen, die bis zu dreimal wöchentlich stattfanden, eingehend durchberathen, und gelangte nun an die n.-ö. Regierung, die ihn gleichfalls gründlich erörterte und endlich dem Kaiser vorlegte. Die Dinge liefen jedoch selten so glatt ab, meist ergaben sich Zweifel, die eine Rückverweisung des Entwurfs an die tiefere Stelle, oder mindestens Verhandlungen in kurzem Wege nöthig machten. Erwägt man, wie oft die Berathungen des Kaisers mit seinen Vertrauensmännern durch politische Verwickelungen aller Art unterbrochen wurden und dass bei deren Wiederaufnahme nach Jahren sich die Voraussetzungen des Gesetzes so verändert hatten, dass die Verhandlungen von vorne wieder beginnen mussten, so wird es erklärlich, weshalb der in der Landesordnungs-Commission 1669 durchberathene "Tractatus de juribus incorporalibus" erst zehn Jahre später, der 1637 schon an die Regierung abgegebene [Seite: 361][Faksimile] "Tractatus de successionibus ab intestato" erst 1720 als "Neue Satz und Ordnung vom Erbrecht außer Testament." genehmigt wurde. Ließ man sich bei Hofe so lange Zeit zur Überlegung, trotzdem man die Gesetzgebung in Österreich unter der Enns zu beschleunigen Ursache hatte, da man deren Ergebnisse zur Herbeiführung größerer Rechtsgleichheit in den Erblanden verwenden wollte, so gieng es in den andern Provinzen noch länger her, weil hier die Verhandlungen von der Regierung erst durch Vermittlung der i.-ö. oder der o.-ö. geheimen Stelle an den Kaiser gelangten, also von einer l.-f. Behörde mehr begutachtet wurden.
Die Wiederaufnahme der auf Herbeiführung einer größern Rechtsübereinstimmung gerichteten Codificationsarbeiten fällt schon in die Regierung Kaiser Ferdinand's II., da wenige Monate nach dessen Tode Kaiser Ferdinand III., am 14. November 1637, den Entwurf einer neuen Gerichtsordnung für Kärnten genehmigte und die seiner "Intention gemäß mit der steyerischen Gerichtsordnung zu beeder Länder besseren Einträchtigkeit und Vereinigung gebrauchte Gleichförmigkeit zu allergnädigstem Wohlgefallen" aufnahm. Fortgesetzt in größerem Umfang wurden sie unter Kaiser Leopold I. Wie weit dieser dabei den Anregungen des berühmten Polyhistors Gottfried von Leibniz folgte, der seit dem Jahre 1671 den Kaiser durch Vertrauensmänner, wie den Hofkanzler Hocher, oder den Grafen von Windhag, für den Gedanken zu gewinnen suchte, dass er als ein zweiter Justinian für alle seiner Herrschaft unterworfene Gebiete ein neues Civilgesetzbuch zusammentragen lasse,N.45.4 ist nicht festgestellt. Am Fürsten Wenzel Lobkowitz besaß der Kaiser einen Minister, der ein Anhänger der modernen Staatsform die Einheit Österreichs durch die absolute Macht der Krone zu verwirklichen strebte und das Gesetzgebungsrecht für diese in Anspruch nahm. Auch Ungarn sollte auf den Fuß der übrigen Länder gebracht werden, und namentlich Cardinal Kollonitsch arbeitete unablässig darauf hin, dass die im Erzherzogthum Österreich geltenden Civil- und Criminalgesetze jenseits der Leitha [Seite: 362][Faksimile] eingeführt würden. Dazu ist es nun allerdings nicht gekommen, da der Kaiser später von dem Gedanken abgieng, die Verwirkungstheorie gegenüber Ungarn durchzuführen. Wohl aber hat er in den übrigen Erblanden die Rechtsausgleichung gefördert und bei Generalpatenten höchstens darauf Bedacht genommen, dass die Texte den eigenthümlichen Verhältnissen der einzelnen Ländergruppen angepasst wurden.N.45.5 Die im Jahre 1671 zur Abstellung der Verschwendung für beide Österreich erlassene allgemeine Polizeiordnung wurde im Jahre 1673 ohne weiters auch auf Innerösterreich ausgedehnt. Mit den mährischen Ständen schwebten seit 1680 Verhandlungen, wegen Ausdehnung der Prager Stadtrechte auf die mährischen Städte, "damit durchgehends ein allgemeines Recht und Ordnung eingepflanzt werden möchte". Als des Kaisers Geduld erschöpft war, führte er diese Stadtrechte durch Rescript vom 7. Juni 1697 ohne weiters in den königlichen Städten Olmütz, Brünn, Iglau u. s. w. ein, da "Unser allerhöchstes Richteramt und Justizwesen diesem Saumsal der Gerechtigkeit zum Abbruch länger nachzusehen nicht gestattet."N.45.6
Noch entschiedener trat Kaiser Josef I. auf. Einen einzelnen Fall, den Concurs in den das Stift Rottenmann gerathen war, benützte er, um die Errichtung einer dem "publico heilsambisten Landtafel nach der königlich Böhmischen Landtafel-Norma" nicht bloß in ganz Innerösterreich, sondern auch in Tirol anzuregen.N.45.7 Für Böhmen, Mähren und Schlesien erließ er am 16. Juli 1707 zu besserer Einbürgerung des "dem allgemeinen Wesen sehr nutzbaren Inquisitionsprocesses" aus kaiserlicher und königlicher Macht und Gewalt eine peinliche Halsgerichtsordnung in 23 Artikeln, die einen unverkennbaren Zusammenhang mit der für Österreich unter der Enns von Kaiser Ferdinand III. im Jahre 1656 erlassenen Landgerichtsordnung aufweist. Zwei Jahre darnach (1709) setzte der Kaiser zu Prag und Brünn Compilations-Commissionen [Seite: 363][Faksimile] ein, um "eine Uniformitas juris statutarii" durch Combination der Landesordnungen mit den Stadtrechten zu erzielen.N.45.8
Der unerwartete Tod Kaiser Josefs I. (1711) unterbrach allerdings diese auf Herbeiführung des Einheitsstaates gerichtete Gesetzgebung und die kriegerischen Verwickelungen, unter welchen Kaiser Karl VI. seine Herrschaft antrat, machten erst später eine Wiederaufnahme derselben möglich. Am 17. September 1721 verfügte er für ganz I.-Ö. eine Annäherung an das in Österreich u. d. Enns vorgeschriebene peinliche Verfahren, im Jahre 1722 wurde die 1717 für Österreich unter der Enns nach Einvernehmung des Handelsstandes erlassene Wechselordnung — bis auf kleine Änderungen wortwörtlich — auf Steiermark, Kärnten, Krain, Görz, Gradisca, Triest und Fiume ausgedehnt. Weniger glatt gieng es mit dem Landtafelpatent. Die nach langem Stocken im Jahre 1725 mit den Ständen von Steiermark wieder angeknüpften Verhandlungen führten erst 1730 zum Ziele, obwohl den Ständen nur Erörterungen "quoad quæstionem quomodo" und nicht mehr "super quæstionem an" gestattet wurden, für Kärnten und Krain erflossen die mit dem steirischen Gesetz gutentheils übereinstimmenden Patente erst unter der Kaiserin Maria Theresia in den Jahren 1746 und 1747.N.45.9
Den entschiedensten Fortschritt zur Rechtseinheit hat indessen unter der Regierung Kaiser Karls VI. die Gesetzgebung über das Erbrecht gemacht. Durch das Zurückgreifen auf den schon 1667 durchberathenen Tractatus de successionibus ab intestato, der nach einer neuen Berathung und geringer Umarbeitung im Jahre 1720 als neue "Satz und Ordnung von Erbrecht außer Testament" für Österreich unter der Enns ergieng, wurde für die fünf n.-ö. Lande ein materiell übereinstimmendes gesetzliches Erbrecht geschaffenN.45.10, indem derselbe Gesetzestext (mit Ausnahme der Sätze über die Regredient-Erbinnen) nach Berathung durch die Landstände in den Jahren 1729 und 1737 für [Seite: 364][Faksimile] Steiermark und Krain und mit geringen Zusätzen auch für Österreich ob der Enns 1729 und für Kärnten 1747 als Landesgesetz erlassen wurde. Die zu diesen Erbrechtsordnungen gehörenden Kundmachungspatente stellen die bestehenden "ungleichen Landesbeobachtungen auch theils irrigen Landesgewohnheiten" als Quelle unnöthiger Streitigkeiten dar, die der Kaiser durch Einführung klarer Satz- und Ordnungen zu beseitigen suche. Als nothwendig wird ferner (auch in der Ordnung für Krain) bezeichnet, dass das Gesetz in deutscher Sprache zu eines jeden gemeinen Mannes Belehrung abgefasst sei.
Canstein I, 94. — Chorinsky, Das Vormundschaftsrecht Niederösterreichs, 1878; Beitr. z. Erforschg. öst. Rechtsquell. (allg. öst. Gerichtszeitg. 1896, Nr. 3), mit vielen Literaturangaben. Kink R., Die Rechtslehre an der Wiener Universität 1853. — Kreutzer J., Versuch e. Literargeschichte d. österr. Privatrechts, 1804; Handbuch 1808. — Legis Glückselig in d. Öst. Zeitschr. f. Rechts- u. Staatswissensch. 1847. — De Luca, Justizcodex, Bd. V., s. v. Bibliothek — Mein Aufsatz "Österreicher an ital. Universitäten z. Zeit d. Reception d. röm. Rechts" in den Bl. d. Vereins f. Landeskunde von N.-Ö., 1880-1885. — Rößler, Gesch. d. Rechts in Ö., 1847. — Stintzing, Gesch. d. deutschen Rechtswissenschaft, 2 Bde., 1880/84. — Stubenrauch, Bibliotheca juridica Austriaca, 1817.
Die Rechtsschriftsteller, die in Österreich im 16. Jahrhundert auftraten, sind durchwegs mit dem römischen Recht vertraut, haben jedoch von ihren Kenntnissen gegenüber dem heimischen Recht in sehr verschiedener Weise Gebrauch gemacht. Es gibt Männer unter ihnen, die ihre Arbeitskraft nur der kritischen Bearbeitung und Erweiterung des Quellenmaterials widmeten, wie der Wiener Professor Georg Tanner († um 1680), der eine neue Ausgabe der Novellen vorbereitete. Andere, wie sein College Joh. B. Schwarzenthaler († um 1614), oder der als hochfürstlich Salzburgischer Rath um das Jahr 1590 gestorbene Krainer Dr. Martin Pegius, suchten durch Schriften für die Praxis dem römischen Rechte immer allgemeinere Geltung im Leben zu verschaffen, da sie es nicht begreifen konnten, weshalb man sich bei Gericht noch immer auf unerhebliche Argumente und Einfälle berufe, obgleich der Rechtsstoff in zahllosen lateinischen [Seite: 365][Faksimile] Rechtsbüchern nahezu für alle Fälle schon so "vorgekaut" zu finden sei, "das ainer nit mer dörft wie die Bawren sagend, dann daß ers in den Mund trüg und schlickts hinab".N.46.1
Diesen gegenüber stehen Männer, die ungeachtet ihrer romanistischen Schulung den heimischen Rechtsbrauch hoch hielten und bemüht waren, ihm seinen Platz neben dem gemeinen Recht zu erhalten. Hierher gehörten der unbekannte Verfasser des früher erwähnten Institutum Ferdinandi I., das im Jahre 1528 schon vollendet war, der Staatsmann und Gelehrte Freiherr Reichard Strein von Schwarzenau († 1600) und vor allem der Vater der österreichischen Jurisprudenz, Dr. Bernhard Walther († 1584 zu Graz), der Verfasser der berühmten "aurei tractatus juris Austriaci" die nebst anderen ungedruckten Arbeiten dieses fruchtbaren Schriftstellers in zahlreichen Abschriften verbreitet, die spätere Rechtsentwickelung in Österreich wesentlich beeinflussten.N.46.2
Ob im Falle der Annahme das Anerbieten geglückt wäre, das der kaiserliche Bibliothekar Dr. Hugo Flermann, genannt Blotius, 1576 der Landschaft machte: im Verein mit dem Bearbeiter der österreichischen Landtafel, Professor W. Püdler, das jus consuetudinarium Austriacum durch Heranziehung gewisser in [Seite: 366][Faksimile] italienischen und deutschen Städten geltender Sitze zu ergänzen und in ein System zu bringen, das an der Universität gelehrt werden sollte,N.46.3 das bleibe dahingestellt. Für die Bedeutung, die man dem heimischen Rechte in Österreich neben dem gemeinen beimaß, ist es bezeichnend genug, dass solch ein Vorschlag zu Ende des 16. Jahrhunderts überhaupt auftauchen konnte.
Unter den Zerrüttungen, welche den 30jährigen Krieg begleiteten, litt auch die Jurisprudenz in Österreich gar sehr. In einem Gutachten, das die Wiener Universität im Jahre 1631 über die Mängel des bisherigen Gerichtswesens in Österreich der Regierung erstattete, wird die Rechtsunsicherheit ganz offen einbekannt. Alle Juristen, heißt es darin, auch jene die schon über 20 Jahre prakticieren, könnten sich nicht erinnern, dass in Österreich je eine gedruckte oder auch nur stetige Gerichtsordnung publiciert worden sei. Sie hätten den Gerichtsgebrauch nur per traditionem longo et quotidiano usu erlernt. Ein großer Übelstand sei, dass diejenigen die von den Studien oder anders woher kommen, die österreichischen Landsgebräuche so wenig verstehen, dass sie in desperationem gerathen. Um die Mitte des 17. Jahrhunderts besserten sich diese Zustände, allein keiner der folgenden Juristen reicht an die Bedeutung Bernhard Walther's heran, obwohl sich darunter Joh. B. Suttinger von Thurnhof, der sehr verdienstliche Sammler der "Consuetudines Austriacæ" und Verfasser der oft aufgelegten "Observationes practicæ" befindet, der auch an der Ausarbeitung der peinlichen Landgerichtsordnung Kaiser Ferdinand's III. für Österreich unter der Enns (1636) und an andern Gesetzgebungsarbeiten dieser Zeit thätigen Antheil genommen hat.N.46.4
Hatte sich in Österreich schon in der 2. Hälfte des 16. Jahrhunderts neben der auf Ausbreitung der Lehren des römischen Rechts abzielenden Thätigkeit eines Schwarzenthaler und Pegius eine zweite Richtung bemerklich gemacht, welche dem Landesbrauch neben dem gemeinen Rechte seinen Platz sichern wollte, so kamen dieser nun außerdem die Anregungen zustatten, durch welche Hermann Conring der Jurisprudenz in ganz Deutschland neue Bahnen wies. Denn sobald es feststand, [Seite: 367][Faksimile] dass das justinianische Recht nicht auf Grund eines kaiserlichen Befehls, also nioht durch kaiserliche Autorität eingeführt war, sondern nur galt, "weil es thatsächlich in Übung gekommen und kraft langjährigen Gebrauchs, so war damit die Gewohnheit als Grundlage des gesammten Rechtszustandes historisch erwiesen und dem Gewohnheitsrechte, der frei schaffenden Arbeit des Rechtslebens eine Bedeutung zuerkannt, welche sie als Bildnerin des positiven Rechts über die Gesetzgebung erhob. Und da die Träger dieser Umgestaltung nicht das Volk, sondern der Juristenstand nachweislich gewesen, so war damit seine thatsächlich geübte Macht als rechtszeugende Potenz anerkannt", ein Ergebnis, welches ihm auch für die Zukunft seine umgestaltende Thätigkeit sicherte.N.46.5 Damit war in Österreich die Zeit für die Literatur der s.g. Differentiæ gekommen, welche die Abweichungen des beimischen Rechtsbrauchs von den Sätzen des römischen Rechts verfolgten und bisher fast nur im Gebiet des sächsischen Rechts vorgekommen waren.
Zuerst und sehr lebhaft wurde die Frage der Differentiæ in Böhmen aufgegriffen. Gegen das Werk des Prager Professors Christoph Kyblin von Waffenburg "de differentiis juris communis et patrii" Prag, 1663, das in 247 Punkten Abweichungen des Landesbrauchs vom römischen Rechte behauptete, ließ ein Vertreter der Praxis, der Prager Appellationsrath Joh. Heinrich Proßkowsky von Crohenstein, 1604 und 1668 zwei Entgegnungen erscheinen, welche die größere Übereinstimmung des böhmischen mit dem gemeinen Rechte erweisen sollten. Im Jahre 1674 veröffentlichten gleichzeitig Joh. Heinr. Reutter seine 25 "tabulæ juridicæ quibus accesserunt variæ differentiæ juris communis et Austriaci" in Form von Stammtafeln und Joh. Weingärtler seine "Con- et discordantia juris consuetudinarii Austriaci supra Anasum cum jure communi" im Anschluss ans System der Institutionen. Nun trat auch der i.-ö. Regimentsrath Nikolaus von Beckmann, der nach einer sehr bewegten Vergangenheit 1678 in kaiserliche Dienste war aufgenommen worden, mit seinen Reform-Vorschlägen auf. Schon in seiner Reformata doctrina juris (1681) will er "rejectis antiquorum Ictorum fabulis et obsoletis juris Romani apertis" nur das jetzt bei Gericht anwendbare Recht darstellen und bezeichnete er die [Seite: 368][Faksimile] Titel der Pandekten, die als veraltet wegzulassen wären. Viel weiter noch gieng er in seiner 1688 erschienenen "Idea juris statutarii et consuetudinarii Styriaci et Austriaci cum jure Romano collati." Hier ist das frühere Verhältnis beider Rechte geradezu umgekehrt, das Landesrecht tritt überall in den Vordergrund, das römische Recht wird nur zur Aushilfe zugelassen, der Kaiser zur Erlassung eines umfassenden Gesetzbuches aufgefordert und sogleich der Plan zu einem Corpus Leopoldinum in 12 Büchern entwickelt.N.46.6
Bei dieser Wertschätzung, welche nun die Juristen mit einemmale dem heimischen Recht entgegenbrachten, erwachte naturgemäß das Bedürfnis nach Sammlungen des Landesbrauchs und der landesfürstlichen Gesetze. Nach beiden Richtungen hat der früher erwähnte n.-ö. Regierungskanzler Joh. B. Suttinger von Thurnhof den Anfang gemacht, doch haben nur seine nach Art eines Lehrbuchs gearbeiteten und den Ständen von Österreich u. d. Enns zugeeigneten "Observationes practicæ oder gewisse Gerichtsgebräuche", auf die Zeitgenossen nachhaltiger gewirkt, da sie nicht bloß in den Jahren 1650-1713 mindestens fünf Auflagen erlebten, sondern auch unter gleichem Titel Arbeiten von Finsterwalder, Erberg, Rechbach über das Gerichtswesen und andern Landesbrauch in Österreich ob der Enns, Krain und Steiermark hervorriefen. Dagegen kamen die übrigen Arbeiten Suttinger's zunächst nur kleineren Kreisen zugute, so die wichtigen "Consuetudines Austriacæ" (eine Art Rechtslexikon), die großentheils aus dem bei der n.-ö. Regierung um 1550 angelegten Consuetudinarium geschöpft sind und erst 1716-1718 gedruckt wurden, während sein "Codex Ferdinandeus, oder kurzer Begriff von allen landesfürstlichen Generalienmandaten, soviel deren bis auf diese Zeit bei allen Registraturen zu finden" (1656), sowie sein 1657 den Landständen übergegebenes Gedenkbuch der n.-ö. Landschaft, ungedruckt blieben. Der praktische Jurist war daher nach wie vor auf [Seite: 369][Faksimile] die mühsame Erwerbung der in zahllosen Einzeldrucken zerstreuten Landesgesetze und landesfürstliche Generalmandate (Patente), sowie auf Abschriften der Waltherischen Tractate und Processordnungen, der Consueludines Austriacæ, der österreichischen Landtafeln, von Resolutionen und anderem, was sich auf den Stylus Curiæ bezog, angewiesen. Es ist nun ebenso begreiflich, dass jemand, der solch eine Sammlung hatte, dieselbe nicht leicht jemand andern mittheilte, weil ja nicht selten die persönliche Überlegenheit nur auf dem Besitz des vollständigeren Materials beruhte, als auch, dass solch ein Zustand dringend Abhilfe erheischte.
Eine solche erfolgte zunächst für die böhmische Ländergruppe durch Serponte, der 1678 in seinem Promptuarium über beide verneuerte Landesordnungen und die Stadtrechte eine alphabetische Übersicht, nebst Parallelstellen aus dem gemeinen Recht und synoptischen Zusammenstellungen darbot, die ein Nachschlagen der Texte entbehrlich machen sollten. Noch entscheidender aber griff hier Johann Jakob Ritter von Weingarten (* 1629, † 1701) der fruchtbarste Rechtsschriftsteller BöhmensN.46.7 ein, vor allem durch seinen im Jahre 1701 erschienenen Codex Ferdinandeo-Leopoldinus pro hæreditario Regno Bohemiæ, Marchionatu Moraviæ, et ducatu Silesiæ, der eine chronologisch angelegte und mit einem guten Register ausgestattete Sammlung von Urkunden, Ordnungen, Privilegien u. s. w. vom Jahre 1347 herwärts brachte und nach des Verfassers Tode 1720 als Codex Ferdinandeo-Leopoldino-Josephino-Carolinus bis zum Jahre 1719 erweitert wurde.N.46.8
Unter dem Eindruck, den das Erscheinen von Weingarten's Codex unter den österreichischen Juristen hervorbrachte, reifte auch für Österreich ob und unter der Enns ein ähnliches Sammelwerk, der Codex Austriacus des Hofraths Franz Antoni von Guarient, den dieser schon vor Jahren, als er noch n.-ö. Landschreiber war, begonnen hatte und der nun 1704 in zwei Foliobänden mit mehr als 1300 Seiten erschien. Bald darauf, wahrscheinlich im Jahre 1712, begann auch der Breslauer Verleger [Seite: 370][Faksimile] Brachvogel mit einer Ausgabe der k.u.k. das Erbherzogthum Schlesien concernierenden Privilegia, Statuta und Sanctiones Pragmaticæ, die sich den vorhergenannten Werken in der Anlage anschloss und im Jahre 1730 bis zum 6. Bande gediehen war.
Auf die Periode des Aufschwungs, den die österreichische Jurisprudenz in der Zeit von etwa 1650-1700 genommen hatte, folgte ein reichlich ebenso langer Niedergang. Abgesehen von Tirol versiegt die Production in den übrigen Kronländern mit dem Erscheinen der großen Sammelwerke Weingarten's und Guarients. Die Praxis behalf sich mit diesen Fundgruben landesfürstlicher Gesetze und Erlässe, sowie mit den handschriftlich verbreiteten Consuetudines Austriacæ die nun von einem Unbekannten unter Anfügung einiger Waltherischer Tractate (1716, 1718) in Druck gelangten, bei welcher Gelegenheit alle Berufungen auf das Corpus juris als überflüssig gestrichen wurden. Es beschränkt sich daher die Aufzählung der in dieser Zeit auftretenden Autoren auf wenige Namen. Thasser mit seinen Progymnasmata Actionum (1707) und der Advocat Johann Gerard Peez, der im Jahre 1731 dem Kaiser Karl VI. das Project einer allgemeinen Process- und Gerichtsordnung widmete, behandelten das Gerichtswesen. Eine Dissertation über den Tractatus de juribus incorporalibus veröffentlichte Greneck der Ä. Wegelin (1719) Anmerkungen über das österreichische Wechselrecht, Neumann von Puchholz, Abhandlungen über das böhmische Recht. Großer Beliebtheit erfreuten sich endlich die Institutionen-Vorlesungen des Wiener Professors Joh. Georg von Kees (* 1673 † 1754), die hie und da auf österreichischen Landesbrauch Bezug nahmen und in den Jahren 1711-1746 vier bis fünf Auflagen erlebten.
Verhältnismäßig wenig gepflegt war die Literatur des öffentlichen Rechts, wiewohl Erwähnung verdient, dass die Wiener Universität im Jahre 1632 den Antrag auf Einführung des Jus publicum stellte, zwei Jahre nachdem sieh die Leipziger Facultät für die Wiederabschaffung der "Professio juris publici" ausgesprochen hatte.N.46.9 Die Erwerbung von Ungarn und Böhmen hat Anlass zu einigen Deductionsschriften gegeben, so schon 1527 zur Ausführung des Dr. Beatus Widmann "was das Haus [Seite: 371][Faksimile] Oesterreich für Erbgerechtigkeit zu dem Königreich Hungern von alters gehabt", 1599 zu dem Gutachten des Freiherrn Reichard Strein von Schwarzenau über die Frage, ob Böhmen ein Erb- oder Wahlreich sei, 1627 zu der von Melchior Goldast im Auftrage Ferdinand's II. verfassten Parteischrift de Bohemiæ Regni u.s.w. juribus, welcher Paul Stransky 1634 seine Respublica Bojema entgegensetzte. Aus späterer Zeit gibt es nebst einigen Dissertationen, die an heimischen oder auswärtigen Universitäten von Richter (1666), Kieffer (1671), Frankenstein (1727), Garb de Gilbelli (1721), Keményi (1731) u. A. über die Rechte des Herrscherhauses veröffentlicht wurden, auch eine größere Abhandlung über dasselbe Thema von einem ungenannten Autor, der in den Jahren (1678 bis 1685 schrieb.N.46.10 Noch sind Joh. J. Moser's Acta publica, die österreichische Succession und Sanctionem pragmaticam betreffend (1732), Oheimb's Abhandlung über die böhmische Kurstimme (1719), zu nennen. Auch der Krainer Franz Albert Freiherr Pelzhoffer von Schönau († 1710) ist Verfasser mehrerer Schriften politischen und völkerrechtlichen Inhalts. Sein Hauptwerk, Arcanorum status libri decem (1709, 1710), ist übrigens der Confiscation im Jahre 1711 verfallen, obwohl es dem Kaiser Josef I. zugeeignet war.
Eine von den Rechtsschriftstellern in den altösterreichischen und böhmischen Landen unterschiedene Stellung nehmen in dieser Zeit die Tiroler Juristen ein. Um dieselbe zu verstehen, muss man sich gegenwärtig halten, dass in Tirol zwar dem Buchstaben der Landesordnung nach die Geltung der gemeinen Rechte ausgeschlossen war, dass diese aber von der Regierung begünstigt demungeachtet immer mehr ins Leben eindrangen. Die Entwicklung der Rechtsliteratur in Tirol ist daher jener in den übrigen Kronlanden, was das Verhältnis zum römischen Recht betrifft, entgegengesetzt verlaufen, namentlich fiel der Aufschwung weg, welcher hier nach dem Auftreten Conring's der landesfürstlichen Gesetzgebung und dem Landesbrauch zustatten kam. Es scheint [Seite: 372][Faksimile]vielmehr, dass die Annäherung an die übrigen Kronländer vor allem dadurch angestrebt wurde, dass man das eigenthümliche, in der Landesordnung enthaltene Tiroler Recht durch Anwendung von möglichst viel gemeinem Recht planmäßig verdrängte.
An dieser Durchsetzung des Tiroler Landesrechts mit romanistischen Elementen nahm neben der Gerichtspraxis vor allem die im Jahre 1670 gegründete Landesuniversität thätigen Antheil, an welcher schon 1672 die vier Hauptfächer: Institutionen, Codex, Pandekten und Jus canonicum durch je einen Professor vertreten waren.N.46.11 Die Innsbrucker Universität wirkte nun in mehrfacher Weise zu Gunsten der Einbürgerung des gemeinen Rechts in Tirol: einmal durch Heranbildung von Rechtsgelehrten im Lande selbst, dann griff sie durch Rechtsgutachten, um welche sie von allen Seiten angegangen wurde, unmittelbar in die Praxis ein, vor allem aber fällt ihr Einfluss auf die literarische Thätigkeit ins Gewicht, indem die auf gemeinrechtlicher Grundlage betriebene wissenschaftliche Behandlung des heimischen Statutarrechts eben von dort ihren Ausgang nahm.
10. So erklärt es sich, dass die Verfasser der älteren tirolischen Rechtsliteratur fast ausnahmslos auf dem Standpunkt der Reception stehen, indem das gemeine Recht in ihren Werken regelmäßig die Grundlage für die Betrachtung des einheimischen Rechtes bildet. In allen Fällen, die weder durch die Landesordnung noch durch rechtmäßig eingeführte Consuetudines entschieden werden könnten, heißt es in dem Corethischen Commentar, sei das jus comune anzuwenden. Die Landesordnung sollte, wie der Regimentsrath J. B. Moser in seinen Annotationes über dies Gesetz ausspricht, in dubio so stricte ausgelegt werden, dass dem gemeinen Recht so wenig als möglich Abbruch geschehe, und soweit aus dem gemeinen Recht heraus erklärt und ergänzt werden, dass die Bestimmungen des letzteren überall zu gelten hätten, soweit sie nicht durch die Statuten ausdrücklich ausgeschlossen seien. Da kann es uns freilich nicht Wunder nehmen, dass neben den Commentaren der Landesordnung die vom Hofkanzler Paul Freiherrn von Hocher († 1668), den Innsbrucker Professoren [Seite: 373][Faksimile] Johann Christoph von Fröhlich († 1729) und Thomas Hermanin von Reichenfeld († 1734), dem Pfleger von Landeck, Abraham Stöckel, dem Dr. Joh. Jos. Grueber u. A. verfasst wurden, auch — des Mevius Commentar ad jus Lubecense, als ein auf die Tiroler Landesordnung "sehr anwendbares Buch” gelten konnte.N.46.12
Literatur bei den §§ 43-46, außerdem v. Benigni, Handbuch d. Statistik und Geographie des Großherzogthums Siebenbürgen, 2. Heft, 1837. — Bogišič, Pisani Zakoni, 1872. — Čelakowsky, Povšechné české dějini Právni, 1892. — Kukuljevič, Jura Regni Croatiæ, Dalmatiæ et Slavoniæ, 3 Bde. — Morelli, Istoria della Gorizia, 1855, neue Ausgabe in 4 Bdn. — Motloch und Rieger, im "Österr. Staatswörterbuch" II unter "Landesordnungen u. Landhandfesten". — Schenk, Übersicht d. österr. Gesetzgebung über Civilprocessrecht bis zum Schlusse des 16. Jahrhunderts, 1864. — Schuler-Libloy, Siebenbürgische Rechtsgeschichte, 1855/68, 3 Bde. — Stubenrauch, Bibliotheca juridica Austriaca, 1847. — Virozsil, Staatsrecht d. Königreichs Ungarn, I, § 5 u.s.w.
Aus den vorausgehenden Darlegungen gebt hervor, dass in der Zeit von 1500-1750 von einer Reichsgesetzgebung für die Erblande eigentlich nicht die Rede sein kann, dass Landesgesetzgebung, Landesbrauch und eine beiden sich anschließende Rechtsliteratur vorwalten. Nur wenige Gesetze, wie die Bergordnungen von 1517 und 1553 oder die Polizeiordnungen (1527, 1542, 1552) ergiengen formell gleichzeitig für mehrere Lande, im übrigen wurde höchstens materielle Rechtsübereinstimmung dadurch hergestellt, dass mehrere gleichlautende Gesetze als besondere Landesgesetze in mehreren Erblanden zur Annahme gebracht wurden. Diese Erwägung allein schon rechtfertigt die Beigabe einer nach Kronländern gearbeiteten Übersicht der Rechtsquellen, abgesehen davon gelangt man nur auf diesem Wege zu einer richtigen Würdigung des Riesenwerkes, welches die mit der Kaiserin Maria Theresia beginnende Codification des österreichischen Rechts in der Zeit von sechzig Jahren vollbracht hat.
Die nun folgende Übersicht bietet den in den §§ 43 — 46 nach seiner geschichtlichen Entwickelung behandelten Stoff, unter [Seite: 374][Faksimile] dem Gesichtspunkt des Geltungsgebietes der Rechtsquellen nach einzelnen Kronländern, und ist daher weniger für Zwecke von Studierenden als für solche berechnet, die sich zu einer selbstständigen Weiterforschung auf dem Boden der österreichisohen Rechtsgeschichte angeregt fühlen sollten. Absolute Vollständigkeit ist nicht erstrebt und wäre derzeit auch nicht erreichbar. Bei Handschriften und seltenen Drucken ist der mir bekannte Aufbewahrungsort angegeben. Die k. Hofbibliothek, das alte Hofkammer- und das Staatsarchiv sind durch Wien H.B., H.K.A. und St.A. nebst der Ordnungszahl der Handschrift citiert, das k. k. Statthaltereiarchiv und die Dipauliana im Museum durch Innsbruck St. und B.T., die Landesarchive in Graz und Laibach, sowie das Museum zu Klagenfurt durch den Ortsnamen bezeichnet. e.S. bedeutet meine Büchersammlung. S. Ch. die auf Veranlassung Sr. Excellenz des Grafen Dr. Karl Chorinsky unter Überwachung durch Dr. Th. Motloch hergestellten Autographien österreichischer Rechtsquellen.
Beide Kronländer besitzen weder sanctionierte Landesordnungen noch Landhandfesten, wohl aber handschriftliche Entwürfe.
Als solche sind zu nennen:
a) das Institutum (oder Landrechtsbuch) Ferdinandi I., das um 1528 von den Ständen ausgearbeitet und vom König dann ungenannten Vertrauensmännern zur Begutachtung zugeschickt wurde. (Wien. St. 386 u. S. Ch.)
b) Nach längerer Unterbrechung wurden die Arbeiten an der Landesordnung oder Landtafel in Österreich u. d. Enns (seit 1565) wieder aufgenommen, ob der Enns (seit 1560) neu begonnen und auch mehrere Entwürfe durch Dr. Kuller, Dr. Linsmeier und Freiherrn von Strein, bezw. Dr. Abraham Schwarz ausgearbeitet. Nach 1630 geriethen in beiden Landen die Arbeiten ins Stocken, wurden aber in den Jahren 1638 und 1650 wieder aufgenommen. Sanctioniert wurden nur Bruchtheile der damals revidierten Landtafel von Österreich unter der Enns, so 1656 die Landgerichtsordnung, 1669 die Gerhabschaftsordnung, 1679 der Tractatus de juribus incorporalibus, 1720 die Erbfolgeordnung außer Testament. Die Landtafeln sind in zahlreichen Handschriften verbreitet und die verschiedenen Fassungen in der S. Ch.
c) Landhandvest oder Freyhaiten des löblichen Erzherzogthumb Österreich mit der näheren Bezeichung ob, oder unter der Enns, obwohl beide gleichlautend sind. Eine im Auftrag der [Seite: 375][Faksimile] Landstände durch den Rechtsgelehrten und Staatsmann Reichard Strein von Schwarzenau gemachte Zusammenstellung von Urkunden und Verbriefungen, die auf 6 Bücher berechnet war, von welchen jedoch nur vier vollendet wurden, die in zahlreichen Handschriften verbreitet sind (z.B. Wien H.B. 7670).
d) Gerichtsordnungen: für das Landrecht des Landes unter der Enns vom 12. April 1540, revidiert als Gerichtsprocess und Ordnung des Landrechtens 1557, formell niemals abgeschafft und oft gedruckt, dennoch schließlich vergessen. Die Ordnung des Landrechtens ob der Enns vom 16. September 1535 wurde 1621 und 1675 revidiert.
Handschriftliche Entwürfe zu Gerichtsordnungen in den Landtafeln. "Formular und Bericht, wie bei der löblichen Landeshauptmannschaft in rechtlichen und guetlichen Sachen procediert wird" und "Allerlei übliche Gerichtliche Gebräuche diß Lands ob der Enns". (16./17. Jahrh.). Wien, H.B. 7662. München. Staatsbibl. Cod. germ. 1175.
Nur in handschriftlicher Überlieferung besitzen wir die Ordnungen des gerichtlichen Processes vor der landesfürstlichen Regierung in Ordinari- und Extraordinari-Sachen, die nach dem Ms. der Thinnfeld'schen Bibliothek Deutsch-Feistritz in den Jahren 1552 und 1558 von Dr. Bernhard Walther verfasst sind. Die erste von beiden, der einige vom n.-ö. Regierungs-Secretär Onophrius Reutter 1552 verfasste Abänderungsvorschläge beigegeben sind, soll nach der früher genannten Quelle durch Kaiser Maximilian II. genehmigt worden und sowohl bei der n.-ö. als der o.-ö. Regierung in Übung gewesen sein.
Revisionsordnung für die Regierung und das Hofmarschall-Gericht K. Ferdinand's III., genehmigt 1637, neuberathen 1655: 1669. Neue Executionsordnung 1655 im Cod. Austr.
e) Landgerichtsordnungen: fürs Land unter der Enns vom Jahre 1514 (ein umfänglicherer Entwurf S. Ch.), reformiert 1510, 12./1., vom König Ferdinand I. Eine neue peinliche Landgerichtsordnung erließ Kaiser Ferdinand III. am 30. December 1656. Es gibt von ihr viele Ausgaben und auch einen gedruckten Commentar vom Regierungsrath Dr. Franz Josef Bratsch (1751).
Fürs Land ob der Enns wurde die erste gedruckte Landgerichtsordnung auf Antrag der Stände 1559 erlassen und diese 1627 unter Kaiser Ferdinand II. reformiert. Unter den Ausgaben der neuen, vom Kaiser Leopold I. am 14. August 1675 genehmigten Landgerichtsordnung bietet die 1736 zu Linz erschienene ein Compendium der im Lande geltenden Gesetze: Adeliches Criminal-Privilegium von 1675, Zehentordnung vom Jahre 1641, Bettlerordnungen, Jägerordnung von 1727, die Erbfolgeordnung vom Jahre 1729, die Fallitenordnung für beide Herzogthümer vom Jahre 1734, überdies eine Auswahl von Amtsgebräuchen (Stylus) der Regierung, des Hofmarschallischen Gerichts u.s.w.
Als Sammelwerk der landesfürstlichen Gesetze und Verordnungen bis zum Jahre 1710, deren Aufzählung zu weit führen würde, ist für [Seite: 376][Faksimile] Österreich ob und unter der Enns der Codex Austriacus, nebst, der 1. und 2. Fortsetzung durch S. G. Herrenleben (1718, 1752) zu nennen. Es sind das nahezu 3500 Folioseiten. Eine handschriftliche Sammlung, 8093 Seiten, Fol., aus dem 17. Jahrhundert ähnlichen Inhalts in Wien, St. A. 75 und ein von A. Beck und P. Kaltenbaeck im Jahre 1846 zum Drucke vorbereiteter Codex Austriacus mit Gesetzen Kaiser Ferdinand's I., 1521-1564. Wien, H.B. 14369.
Literatur: 12 Tractate Bernhard Walther's sind im Anhang zu Suttinger's Consuetudines Austriacæ (1716 und 1718) gedruckt. Andere sind nur handschriftlich verbreitet, so außer den obgenannten Processordnungen eine Grundbuchsordnung (Wien, H.B. 8084, 8189, St.A. 127), "etliche Rechtsregeln", H.B. 8252 u.a.
J. B. Schwarzenthaler, Tractatus judiciarii ordinis 1592: de pignoribus et hypothecis 1594 (e.S.).
J. Gobler's Verteutschte Institutiones sammt Gerichtsprocess des Erzherzogthums Österreich. Wien, 1539 ( (Stubenrauch Nr. 1434).
Dr. Wolfg. Schwanser, n.-ö. Kammerprocurator († um 1605), Theile seines Berichtbuchs, das Suttinger so oft erwähnt. Wien H.K.A. — S. Ch.
Veit Stahel, Notar und Stadtschreiber zu Freistadt: Information f. die nider Gericht 1. Instanz. 1566. Wien, H.B. 8084, Klagenfurt XXVII. d. 3. Gerichtsordnung, Process, wie man in bürgerl. Verhörssachen im Erzh. Österreich o. E. verfahren soll. 1555. München, Cod. germ. 1167. Von Weisungen, ebendort 1175.
Joh. Ba. Suttinger v. Thurnhof, † 1662, Consuetudines Austriacæ, Nürnberg 1716, 1718, gehen auch unter Walther's Namen; Observationes practicæ oder gewisse Gerichtsgebräuch ... beim landmarschall. Gericht in Ö. u. E. 1650, 1656, 1678, 1703, 1713. Ungedruckt sein Cod. Ferdinandeus (Wien, H.B. 7547) sein Gedenkbuch der n.-ö. Landschaft S.Ch.
Reutter Joh. Heinr.: Vigintiquinque Tabulæ juridicæ, Regensburg 1674. Graz, Universitätsbibliothek.
Weingärtler, Con- et Discordantia juris consuetudinarii. Austriaci supra Anasum, Linz, 1674, 1719.
Finsterwalder B., Practicarum Observationum ad consuetudines Archiducatus Austriæ superioris libri IV., Salzburg, 1687-1703. [Ausgabe 1719]
Thaßer J. F., Progymnasmata Actionum forensium, Wien, 1708.
Peez Joh. Gerard, Allg. Process- und Gerichtsordnung, nach welcher man sich bey denen Wienerischen Gerichtern gleichförmig zu halten hat. Dem König Karl VI. gewidmetes Project, 1731 gedruckt.
Landesordnungen sind nicht vorhanden, auch keine Sammlung der landesfürstlichen Verordnungen aus älterer Zeit. Die landesfürstlichen Patente von 1493-1564 verzeichnet Krones in den Beitr. z. Kd. steir. Geschq., XVIII, XIX, über die Landhandfesten mein Aufsatz a.a.O. IX.
a) Landhandfesten. Steiermark. Die erste Ausgabe vom Jahre 1523 wurde durch den Schrannenschreiber Hans Hofmann zusammengestellt und zweimal nachgedruckt. Viel umfassender ist die 1583 durch den la. Secretär Amman und den Schrannschreiber Venediger im Auftrag der Stände gemachte Zusammenstellung, die 1635 und mit Register 1697 gedruckt wurde. Abweichend davon bietet die Ausgabe von 1842 den Text der Verbriefung Kaiser Karl's VI. vom Jahre 1731.
Die Landhandfeste für Kärnten, durch den Historiker Hieronymus Megiser zusammengestellt, erschien 1610, jene für Krain, die der Kriegssecretär Balthasar Guralt besorgte, in den Jahren 1598 und 1687.
b) Gerichtsordnungen. Steiermark. Die von der Landschaft im Jahre 1503 beschlossene Ordnung des Landsrechten in Steyer bei Bischoff, steierm. Landrecht, S. 194. Eine Überarbeitung als "neu ordnung Rechtens" aus der Zeit Kaiser Maximilian's (Laibach, Lycealbibliothek Ms. 198) schließt sich ihrem Inhalt nach schon ziemlich genau an des löbl. Fürstenthum Steyr Bestätung der Newen Reformation des Landrechtens vom Jahre 1533 an. (Gedruckt gleich den nachfolgenden Gesetzen.) Im Jahre 1574 folgte die Neu verfasste Reformation des Landts- und Hofrechts, 1618, 7. November eine Gerichtsordnung, wie vor der Landtshauptmannschaft und dem Schrannengericht procediert werden solle (gedruckt 1620), die bald einige Abänderungen erfuhr und nunmehr 1622, 30. März, vom Kaiser Ferdinand II. neu genehmigt wurde. Diese blieb bis zur Einführung der allgemeinen Gerichtsordnung vom Jahre 1781 für Steiermark in Kraft (neue Ausgabe vom Jahre 1761), obwohl unter Kaiser Leopold I. 1674 der Entwurf einer "Neuen Gerichts- und Landrechtsordnung in Steyer" (Wien St.A. 26.) fertiggestellt war und Verhandlungen der Regierung mit den Ständen wegen Revision der alten Gerichtsordnung bis zum Jahre 1748 fortgesetzt wurden.
Kärnten. Es ist unbekannt, wann und in welcher Form die erste Landrechtsordnung, deren Erneuerung 1577 (gedruckt 1578) die landesfürstliche Genehmigung erhielt, aufgerichtet wurde. Über das Verfahren selbst gibt Aufschluss das 1544 "aus Hannsen Ampfinger's mundlichen Anzaigen beschriebene Vertzaichnuß, wie die Ordnung und der Gerichtsproceß in Landsrechten zu Kärnten ungeverlich gehalten wierdet", (e. S. aus Föhringer's Nachlass und ungedruckt gleich den nachfolgenden Ordnungen). Mit der am 1. Jänner 1582 erlassenen Pfändungs- oder Spänordnung (Wien., St. A. 397) steht möglicherweise in Zusammenhang der durch den la. Advocaten Johann Khrause verfasste Aufsatz über den summarischen Landrechtsprocess, der 1585 im Landtag durch ein ganze ersame Landschaft in vollkommentlicher Versamblung approbirt wurde. (Klagenfurt, 33, XXVII c. 13.) Die bei den Landschaften von Kärnten und Krain in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts vorhandene Neigung, ihr Gerichtsverfahren der steirischen Gerichtsordnung vom Jahre 1622 anzunähern, wurde von der Regierung mit Freuden begrüßt [Seite: 378][Faksimile] und führte zu Revisionsarbeiten, die jedoch nicht immer zum Ziele gelangten. So entstand die Gerichtsordnung des löblichen Erzherzogthums Khärndten, nach welcher bey der Landtshaubtmannschaft, Schrannengericht und andern des Landts Instantien procediert werden solle. Aufs neue reformiert und verbessert im Jahre 1638. (Wien. St. A. 39. 40; Klagenfurt XXVII. c. 14.)
Gerichts- und Landrechtsordnung des löbl. Erzherzogthums Khärnthen aufs neue reformiert und verbessert im Jahre 1669. (Wien. St. A. 41.)
In den Sammlungen des historischen Vereins für Kärnten zu Klagenfurt befinden sich ferner handschriftlich Observationes der kärntnerischen Practica 1680-1706 (XXVII. c. 18) und die älteren "Landsgebräuch in Steyer und Kärndten" c. 13).
Krain. Einer "uralten Landschrannenordnung" vom Jahre 1531 gedenkt Erberg Observatio 27, § 8. Eine Revision derselben durch die Stände, die 1564, 24. Jänner, vom Kaiser Ferdinand I. und 1565, 16. Mai vom Erzherzog Karl bestätigt wurde, befriedigte nicht und führte zu neuen Umarbeitungen, welche die 1571 von neuem verbesserte Landschrannenordnung einer ers. Landschaft in Krain in 34 Abschnitten ergaben. Gedruckt 1571, 1688 und 1707. Im 17. Jahrhundert beschäftigte man sich auch in Krain viel mit Revisionsarbeiten und brachte "Collecta zu der vorhabenden neuen Schrannenordnung" zuwegen (zwei verschiedene Entwürfe (e. S.), die jedoch nicht Gesetz wurden, wie die Neuauflagen der Landschrannenordnung vom Jahre 1571 darthun.
Für die "gemaine" Stadt Laibach erließ Erzherzog Karl am 22. November 1582 eine neu reformierte Gerichtsordnung, welche noch 1638 und 1666 aufgelegt wurde.
Bei der i.-ö. Regierung in Graz soll der von Bernhard Walther im Jahre 1552 ausgearbeitete Process in Ordinari- und Extraordinari-Sachen (s. oben A.) in Anwendung gewesen sein. Die kurze Gerichtsordnung, wie die Procuratores vor der Regierung zu Grätz in Hofrechten procedieren sollen, vom 16. Juli 1567 ist nur die Ausdehnung der 1563 am 8. April für Österreich unter der Enns erlassenen Vorschriften auf Innerösterreich. (Laibach, Lyc. Bibl. Cod. 77, als Gräzerische Gerichtsordnung.)
Landgerichtsordnungen. Steiermark. Der Entwurf einer Landgerichtsordnung, welchen die Landschaft im Jahre 1531 dem König Ferdinand vorgelegt hatte, ist uns möglicherweise in einer Handschrift des Klosterarchivs von Rein erhalten (Beitr. z. Kde. steir. Geschqu. XI, 140. Sanctioniert wurde 1574 des löblichen Fürstenthumbs Steyer Land- und peinliche Gerichtsordnung (gedruckt 1575, 1583, 1638), die im Wesentlichen mit der Carolina übereinstimmt. Durch die Novelle Kaiser Karls VI. vom 17. September 1721 wurde für Innerösterreich eine Annäherung an das in Üsterreieh unter der Enns übliche Verfahren in Strafsachen vorgeschrieben.
Kärnten bekam eine neu aufgerichtete Landgerichtsordnung 1577 (gedruckt 1578), die nur polizeiliche Bestimmungen enthält, im übrigen richtete man sich im Verfahren und bei den Strafsätzen nach [Seite: 379][Faksimile] der steirischen Landgerichtsordnung vom Jahre 1574. (Hermann, Gesch. v. Kärnten, II, 2, 126.)
Krain erhielt unter Ferdinand I. am 18. Februar 1535 eine kleine Landgerichtsordnung, welche bis ins 18. Jahrhundert in Übung blieb: (Ausgaben ohne 0.u.J., 1685, 1707.)
Polizeiordnungen. Neben den allgemeinen Polizeiordnungen von 1527, 1542 und 1552, für alle fünf n.-ö. Lande und Görz gab es besondere Polizeiordnungen für Steiermark und Kärnten (beide 1577 und gedruckt). Unsicher ist, ob der vom Erzherzog Karl der Landschaft Krain im Jahre 1570 zur Berathung übersandte Entwurf Gesetzeskraft erlangte.
Stadtrechte: Pettau Reformation des Stadtrechts durch Erzb. Leonhard v. Salzburg 1513. (Graz.) Villach Verbriefung durch B. Joh. Gottfried V. Bamberg. 1612. (Klagenfurt XXV. b. 12.) Das Klagenfurter Stadtrecht (Process vor dem Stadtgericht) in Reimen (ebendort).
Gesetze und Verordnungen in Unterthanensachen ergiengen sehr zahlreich; hierher gehören die Zehntordnungen für Steiermark 1605, für Kärnten 1577, Krain (1551, 1573 ungedruckt, e.S.). Das 1543 für die Weingärten erflossene steirische Bergrechtsbüchel, das auch in Kärnten und Krain zur Anwendung kam, ist das einzige Gesetz, von dem mir Übersetzungen ins Slavische (Windische) aus alter Zeit bekannt sind (z. B. 1582 durch den Pfarrer von Arch, Andreas Rezl, eine jüngere von 1644 u.s.w. zum Theil herausgegeben durch V. Oblak, Letopis matice Slovenske 1888/89). Die steirischen und kärntnischen Taidinge, durch Bischoff als 6. Band der österr. Weisthümer herausgegeben, enthalten neben Dorfrechten auch Marktordnungen für Vorau (1603), Hartberg (nach 1618), Pöllau (1547), Hermagor (1562) u.s.w.
Aus der übergroßen Zahl von Ordnungen,landesfürstlichen Generalien, Resolutionen u.s.w., die für Innerösterreich ergiengen und höchstens durch Einzeldrucke verbreitet wurden, zum Theil nur in handschriftlichen Sammlungen (z.B. Wien St. A. 46) vereinigt sind, seien genannt: für Steiermark die Erbfolgeordnung 1729, Ordnung adeliger Vormundschaft 1687, Landtafel- und Grundbuchspatente 1730, 1731, 1736, i.-ö. Wechselordnung 1722, Executionsordnung 1702, Wald- (1695, 1721) und Jägerordnungen 1716, 1723, Bauordnung 1724, Gesindeordnung 1734, die Erbordnungen für Krain 1737 (auch mit slavischer Übersetzung gedruckt 1775) und Kärnten 1746, Eisenordnungen für Hüttenberg 1567, Krain und Görz 1575, Müllerordnungen für Steiermark 1576, für Kärnten 1562, Hallamtsordnungen für Aussee 1523, reformiert 1568 u.s.w.
Literatur. Ziemlich verbreitet sind Handschriften mit 40 Rechtsfragen ans dem steirischen Recht und deren Beantwortung. Erste Frag, wie im Herzogthum Steyr einer Civilaction der Anfang zu machen gepflegt wirdet u.s.w. (Wien, St.A. 397, H.B. 14282, Graz, L.-Archiv 91. Laibach Bibl. Ms. 77.) Sie werden als Landtsgebräuch im Herzogthum Steyr ja selbst als "Neue Landgerichtsordnung in Steyr" bezeichnet. In der Handschrift der Wiener Hofbibliothek heißen sie "Institutiones [Seite: 380][Faksimile] juris Styriaci oder praktische Observationes zu Lieb allen Principianten, so in Steyer die Jura zu prakticiren gesünet. ... Durch Herrn W. vor Jahren gewesten Landschreiber gezogen". Sie sind möglicherweise identisch mit dem "modus procedendi im Fürstenthum Steiermark des Dr. Grünpach", der bisweilen erwähnt wird. Verschieden davon sind die in einer Handschrift des Klosters Kremsmünster (Cod. 222 N.) erhaltenen gerichtlichen Anmerkungen über die steyerischen Landgebräuch, welche sich auf den bei der Regierung in Hofrechten üblichen Ordinari und Extraordinari Process Bernhard Walthers beziehen und auch diesem geradezu zugeschrieben werden.
Als handschriftliche Beigaben zu den Drucken der wichtigeren steirischen Gesetze finden sich bisweilen kleinere Arbeiten über das steirische Gerichtswesen, z. B. ein kurzer "Processus edictalis im Landt Steyr" (Sammlung Dr. Holzinger) oder Bericht etlicher gerichtlicher Solennitäten so bey den Landschrannen in Steyr gehalten werden (von der Hand des nachgesetzten Schrannschreibers Erasam Khurzleb um 1590 1590, (Sammlung Hofrath Dr. Bischoff.) Aufzeichnungen über die Förmlichkeiten des "endhaften Tages" in Kriminalprocessen u. dgl.
"Des Fürstenthumbs Steyr neu aufgerichte Landrechtsordnung", die man gewöhnlich am Schlusse des unter Kaiser Leopold I. ausgearbeiteten Entwurfs der neuen Gerichtsordnung findet, ist ein erbrechtlicher Tractat in 7 Artikeln. In der Handschrift 14.282 der Wiener H.B. ist ihm die Bemerkung beigerückt, dass diese Ordnung noch giltig sei, soweit sie nicht durch die vom Jahre 1729 abgeändert wurde.
Ein treffliches Werk, von welchem mehrere Handschriften vorhanden sind (Original nebst Vorarbeiten im Landesarchiv zu Laibach), sind die "Observationes Practicæ Inclyti Prætorialium, aulicorumque judiciorumque dicasterii ... Ducatus Carnioliæ, opus posthumum Joannis Danielis L. B. ab Erberg". 38 an Zahl ums Jahr 1700 verfasst und durch J.B. von Preschern nach dem Jahre 1733 durch eine 39. Observation "Von Zeugen Examine" vermehrt. Gedruckt ist Erberg's Disputatio juridica de officio judicis, Wien 1671.
Johann Wendtseißen, gewesener Stadtrichter und Stadtsyndicus zu Radkersburg: Tractatus judiciarius (Hexenprocesse), 17. Jahrhundert (Abschrift aus dem Jahre 1699 e.S.).
Gedruckt sind erschienen: Ferd. de Rechbach Observationes ad Stylum Curiæ Græcensis 1680 mit einer kurzen Schilderung des Behördenwesens in Innerösterreich, ferner vom Jahre 1682 ein Appendix mit Inhaltsangaben landesfürstlicher Resolutionen von 1614-1682. Ungleich wichtiger ist: Nicolai de Beckmann, "Idea juris statutarii et consuetudinarii Stiriaci et Austriaci cum jure Romano collati 1688.
Unmittelbar praktischen Zwecken waren einige Rechtsausführungen gewidmet, die zu Ende des 17. Jahrhunderts veröffentlicht wurden, so die ohne Druckort und Jahr (c. 1695) erschienene "Gründliche Ausführung auf die von H. Landshaubtmann des Herzogthums Steyer in Truck gegebene, so benambste Erläuterung und die von Johann Georg Lorber im Namen der sehr bedrängten Bergholden gegen die Bergherrschaften in Steiermark wegen des 10. Pfennings eingereichte "Beschwär-Schrift" und deren "Verthätigung" 1699, 1700.
Görz wurde über Andringen der Stände im Jahre 1556 mit der Sammlung des Landesbrauchs begonnen. Diese Arbeit eines aus je zwei Mitgliedern von der Regierung und den Landständen gebildeten Ausschusses zerfiel in 186 Abschnitte und war bis zu Anfang des 17. Jahrhunderts in Übung. 1597 lieferte der mit der Umarbeitung betraute Kanzler der Stände Gasparo Bertis einen andern Entwurf, der zwar durch die Stände sogleich der Regierung zur Bestätigung vorgelegt wurde, jedoch erst nach wiederholtem Betreiben und einigen Abänderungen am 27. December 1604 durch Erzherzog Ferdinand II. genehmigt wurde. Diese "Constitutiones Ill. Comitatus Goritiæ", welche in sechs Abschnitte "de personis, de ordine judiciorum de contractibus, de successionibus, de delictis et pœnis, de salariis" mit insgesammt 93 Capiteln zerfallen und allgemeine Geltung haben sollten, wurden 1605 gedruckt, gaben aber, da man sie mancherorten zurückwies, zu solchem Zwiespalt Anlass, dass die Stände selbst im Jahre 1608 die Zurücknahme des Gesetzes beantragten, was die Regierung freilich ablehnte. Es begannen nun Berathungen wegen einer Umarbeitung, die sich bis zum Jahre 1634 hinzogen, aber ergebnislos blieben, wie die unveränderten späteren Ausgaben der Constitutiones (1620, 1651, 1670, 1688 und 1697) darthun.
Den heftigsten und erfolgreichen Widerstand gegen die Görzer Landesordnung leistete das Gebiet von Gradisca, für welches der erzherzogliche Rath Hieronymus Garzoni um 1575/76 ein eigenes Statut in 47 Capiteln verfasst hatte. Diese "Consuetudines Gradiscanæ antiquitus et per novos ordines introductæ" erhielten sich ohne landesfürstliche Bestätigung bis zu Anfang unseres Jahrhunderts in Übung und wurden im Jahre 1879 per le Nozze Braida Strassoldo-Soffumberg, zu Udine das erstemal gedruckt.
Triest. Streitigkeiten zwischen dem landesfürstlichen Stadthauptmann, dem Freiherrn Johann von Hoyos und den städtischen Behörden bewogen den König Ferdinand II. zur Abordnung einiger Räthe der Wiener Hofstelle, der n.-ö. und der o.-ö. Regierung nach Triest, um die erforderlich scheinende Revision der Statuten an Ort und Stelle auszuarbeiten. Der von ihnen vorgelegte Entwurf wurde vom König am 12. November 1550 genehmigt und zum Theil unterm 17. October 1551 erläutert. Die Statuten enthalten in vier Büchern Vorschriften über den Wirkungskreis der Behörden, bürgerliches und peinliches Verfahren und Verwaltungsvorschriften. Gedruckt wurden sie unter Beifügung einiger späterer Erlässe Erzherzog Karls u.s.w. als Statuta inclytæ civitatis Tergesti 1625, 1727. Dem lateinischen Originaltext [Seite: 382][Faksimile] sind Randbemerkungen, sowie eine Übersetzung ins Italienische durch Dr. Cæsar Cagnaroni beigegeben worden.
Das Küstengebiet von Istrien und auch von Dalmatien war venezianischen Gesetzen und Verordnungen unterworfen. "Leggi statuarie per il buon governo della provincia d'Istria" wurden über Auftrag des Senates durch den Podestà von Capo d'Istria, Lorenzo Paruta gesammelt und 1757 in vier Bücher getheilt herausgegeben. Ausgaben der Statuten von Curzola 1643, Lesina 1643, Cattaro 1615, Trau 1708, Zara 1564, Capo d'Istria 1638, Pago 1637 führt Stubenrauch Nr. 3945 ff. an.
Landesordnungen. Die 1526 unter dem Eindruck des Bauernaufstandes genehmigte Bauern-Landordnung wurde im gleichen Jahre zu Augsburg gedruckt. Sie zerfällt in zwei Bücher mit sieben, beziehungsweise zwei "Theilen" und hat eine Empörungsordnung im Anhang. Handschriftlich ist bisweilen eine Ordnung des geistlichen Standes in Rubriken beigegeben. Ausführliche Inhaltsangabe bietet Oberweis in der österreichischen Vierteljahrschrift für Rechts- und Staatswissenschaft 1866.
Als Ergebnis der schon 1529 begonnenen Revisionsarbeiten erschien 1532 eine durch den Kammerprocurator Dr. Jakob Frankfurter umgearbeitete Landesordnung (Ausgaben ohne Jahr und von 1538, 1568, 1570), die in Form und Inhalt von der früheren abweicht. Sie ist in neun Bücher getheilt und sind darin die grundherrlichen Verhältnisse unbeschadet der inzwischen unter den Parteien geschlossenen Verträge auf die Zustände vor 1525 zurück geführt. Obgleich sich eine Zunahme römischrechtlicher Elemente nicht leugnen lässt, so beruht doch die Landesordnung vom jahre 1532 im wesentlichen auf deutschrechtlicher Grundlage. Schon 1555 kam die Revision dieses Gesetzes zur Sprache, doch dauerte es bis 1573, ehe die "Neu reformierte Landesordnung der fürstlichen Grafschaft Tirol" mit landesherrlicher Genehmigung publiciert wurde. (Ausgabe ohne Jahr und 1603, 1624.) Dieselbe stimmt mit der Landesordnung vom Jahre 1532 in der äußern Anordnung und Eintheilung des Stoffes überein, ist jedoch inhaltlich durch 44 Titel und viele erläuternde Zusätze vermehrt und hat noch den Charakter eines volksthümlichen Gesetzes, da bei deren Abfassung Vertreter aller Stände mitgewirkt haben.
Angehängt ist dieser Landesordnung eine Polizeiordnung vom Jahre 1573, welche vor allem Luxusgesetze und Bußbestimmungen für die einzelnen Stände enthält und mit Weglassung der schon in der Landesordnung getroffenen Bestimmungen den Inhalt der Polizeiordnung für die fünf n.-ö. Lande vom Jahre 1552 wiedergibt.
Die Landesordnung galt in Deutsch-Tirol und selbst in den italienisch sprechenden Gerichtsbezirken Kronmetz und Kastell in Fleims, ferner subsidiär in den Herrschaften Rattenberg, Kufstein und [Seite: 383][Faksimile] Kitzbüchel, denen der Gebrauch der bayrischen "Buchsag" noch durch Rescript des Erzherzogs Sigismund Franz vom 9. August 1663 verstattet wurde. Endlich wirkte sie auch im Fürstenthum Brixen, wo sie stillschweigend oder, wie man sagte, "imitative" angenommen wurde. Da die von der Regierung unternommenen Versuche die Landstände für eine Revision der Landesordnung vom Jahre 1573 zu gewinnen sowohl unter der Erzherzogin-Vormünderin Claudia Felicitas, als unter Kaiser Leopold I. ergebnislos verliefen, so blieb dieselbe in Gebrauch bis zur Einführung des Josefinischen allg. b. G.-B., das mit a.h. Patent vom 1. November 1786 kundgemacht wurde, beziehungsweise bis zur Einführung des noch geltenden a. b. G.-B., vom Jahre 1811, das in Tirol von 1814-1816 in verschiedenen Zeitpunkten in Geltung kam.
Von der Landesordnung aus dem Jahre 1532 gibt es eine Übersetzung ins Lateinische, die Joh. Jak. Römer vom Marötsch auf Bitten italienischer Doctoren besorgte und dem K. Ferdinand I. widmete. (Universitätsbibl. zu Innsbruck Ms. Nr. 896.) Außerdem übersetzte Dr. Bart. Panarino 1582 das zweite Buch der neu reformierten Landesordnung, ins Italienische, erhielt jedoch nicht die Erlaubnis zur Drucklegung.
Da der Inhalt der Landesordnung viel umfassend ist, so ist die Zahl der Tiroler Sondergesetze nur gering. Zu nennen wären die nach der Reichskammergerichtsordnung vom Jahre 1555 ausgearbeitete neue Kammergerichtsordnung der ober- und vorderösterreichischen Lande des Erzherzogs Ferdinand (B.T. CLV., CCXIX alt, ohne Jahresangabe), das s. g. "Mandatum Claudianum" wegen Execution und Revision der Urtheile vom 16. Juni 1641(gedruck; der nach Wien gesandte Entwurf einer Gerichtsordnung wurde nicht genehmigt); erneuerte Curatel- und Pupillarordnung 1738 (gedruckt), ferner Fisch- (1575, 1615), Jäger- (1619 u.ö.), Waldordnungen (1581;) u.s.w. Eine vom o.-ö. Gubernial-Registranten Ignaz A. von Ehrenport angelegte Sammlung landesfürstlicher Gesetze landesfürstlicher Gesetze und Verordnungen für Tirol aus den Jahren 1574 bis 1783 in zehn Bänden sammt Register verwahrt die B.T. CCCLXXX—CCCXC alt.
Desto bedeutender ist die Literatur, die sich in Tirol an den Inhalt der Landesordnung anschloss, jedoch fast nur handschriftliche Verbreitung fand; dass dieselbe größtentheils den Zweck verfolgte, das gemeine Recht im Lande einzubürgern, wurde schon bemerkt. (§ 46, 9, 10).
Genannt seien hier:
a) Des Dr. Joh. Paul Hocher, gewesenen Advocaten zu Bozen, nachhin o.-ö. Regierungskanzlers und endlich des Kaiser Leopold I. obersten Hofkanzlers, Responsiones und Gerichtshändel. Mehrere Handschriften von verschiedenem Umfang. B.T. LXXIII; CLVIII; CMXCI; MCCLXXIX alt.Innsbruck Univ.-Bibl. 807. 877;
b) des Pflegers zu Landeck, Dr. Abraham Stöckhl: Etwelche Anmerkungen yber die Tyrolische Landsordnung (nach 1715, vor 1759 verfasst) B.T. LXXIII (wohl auch CXCVII; DCCXCVII); [Seite: 384][Faksimile]
c) des Innsbrucker Professors und später o.-ö. Kanzlers Joh. Christoph von Frölich: Abhandlungen über einzelne Theile der Landesordnung, z.B. Commentarius ad statuta Tyrolensia. (Innsbruck Univ.-Bibl. 806), Tyrolisch Obrigkheitliche Instruction, geschrieben im Jahre 1723 (ebendort 858; B.T. CLVII; MCCLXXIX; MLXXXVIII alt.)
Hauptexceptiones über die Tyroler Landesordnung, in welchen Punkten sie denen gemeinen Rechten zuwider (B.T. 997 neu), Præcipuæ Differentiæ statut. juris Tyrolensis a jure communi collectæ (Ferdinandeum, 8 a. 38.)
Coreth zu Starkenberg, Commentarii theorico-politico-practici in ‚bis statutarium Tyrolense p. I., 1716 gedruckt. An Umfang übertrifft alle übrigen Dr. Jos. Gruber's Commentar zur Landesordnung in 11 Foliobänden (Ferd. IV. f. 1), der nach dem Jahre 1737 verfasst wurde.
Manche Handschriften beziehen sich auf die beabsichtigten Revisionsarbeiten an der Landesordnung, so B.T. XCII, LXXIII, DCCXLIII, alt, Univ.-Bibl. Ms. 806, oder der Discursus apolegeticus inter causidicum Tyrolensem et Disiderium super statutum Tyrolense (Univ.-Bibl. 895).
Ganz anderer Art ist das kleine, aber durch Handschriften (B.T. CLVII; DCCVIII alt, u.s.w.) ziemlich verbreitete Schriftchen: Kurzester Begriff Neu Reformiert-Tyrolischer Landtsordnung ... einsmahls durch Gregorium Stainer anno 1587 in Reimen verfasst, nachgehents aber durch Franciscum Xav. Barth von Amwaßegg durchaus geändert ... Anno 1678, das den Inhalt der Landesordnung in knappen Rechtsreimen wiedergibt. Erwähnt seien noch: Ordnung und Process umb Dienstparkhaiten auf Grundt und Poden ... auf die Tyrolische Landesordnung gericht (B.T. CXXV, MXLVIII), verschiedene Abhandlungen über Zehentrecht, von welchen jene des o.-ö. Regierungsrathes Dr. Joh. von Werndle in den Jahren 1617-1722 fünf Auflagen [Auflage 1700] erlebte. Gedruckt ist ferner der Manipulus decimarum des Jesuiten P. Jakob Wex (Innsbruck 1692, ungedruckt die "Tyrolischen Zehentgewohnheiten". B.T. CCXCIV), endlich die von Fröhlich'schen Werke: Nemesis romano austriaco Tyrolensis (1696), Tractatus juridicus de ... præscriptionibus statutariis Tyrolensibus (1702).
Neben der Landesordnung galten in Tirol zahlreiche Statute für einzelne Landstriche oder Orte. Über das wichtigste derselben, das Statut des Cardinals Bernhard von Cles für die Stadt und Fürstenthum Trient vom Jahre 1527, das seit 1528 mit mancherlei Zugaben bis zum Jahre 1765 oftmalen gedruckt wurde, ist schon § 23, 3 kurz berichtet worden. Eine Bibliographie der italienisch-tirolischen Statute von 110 Orten bietet Sartori im Anhang II seiner Ausgabe des Statuts von Fleims. Von Deutschtirol und Vorarlberg seien genannt:
die Bozner Marktstatute und zwar Privilegium der Erzherzogin Claudia für die Bozener Märkte 1635, desgleichen Kaiser Karl's VI. vom Jahre 1719; beide gedruckt.
Brixen: Stadtordnungen mit Satzungen, Landesordnung und [Seite: 385][Faksimile] Strafen, renoviert 1527, 1595, 1604. Hofgerichtsordnung des Fürstbischofs Christoph Andreas, 1604.
Brunneck: Neue Stadtordnung des Fürstbischofs Anton vom 17. April 1649.
Buchenstein: Statutserneuerung vom 14. October 1541.
Innsbruck: Ausgabe der Rechte und Privilegien der Stadt 1610; Feuerordnung 1698, 1728.
In Vorarlberg galt gemeines Recht, wie aus der Antwort Erzherzog Ferdinand's vom 20. Mai 1525 erhellt, in welcher er auf die beim Tiroler Landtage vorgebrachten Beschwerden über die Aufnahme von Juristen ins Regiment erklärte, dass er ein bis zwei Doctoren behalten müsse, weil dasselbe zugleich Appellationsbehörde für die vordern Lande sei, und in diesen, wie über die wälischen und görzischen Sachen, nach kaiserlichen geschriebenen Rechten erkannt werden müsse. Bemerkenswert ist, dass die in Österreich unter der Enns eingeführten Pupillenordnungen vom 24. December 1725 und 3. April 1727 mit a.h. Entschließung vom 6. September 1732 "zur Adaptierung nach der Ortsbeschaffenheit" und sohin Publicierung in den vorderösterreichischen Landen, insbesonders aber in Vorarlberg bestimmt wurden.
Unter den Ortsstatuten sind u.a. die Landgerichtsordnung für Rankweil vom Jahre 1579 (gedruckt bei Rusch, das Gaugericht auf der Müsinerwiese, 1870), die Landesordnung der freien Hofjunker von Montafun, 1601 (e.S.), der Landsbrauch des Innerbregenzer Waldes (Aufzeichnung vom Jahre 1744, die jedoch auf älteres Recht Bezug nimmt, autographierte Ausgabe) hervorzuheben.
Für Salzburg waren die Gesetze und Verordnungen der Salzburger Erzbischöfe als Landesherren in diesem Zeitraum maßgebend. Eine bequeme Uebersicht über diese Gesetzgebung bietet uns der von Judas Thaddæus Zauner verfasste: Auszug der wichtigsten hochfürstlich Salzburgischen Landesgesetze, 4 Bde. 1785-1805 [Band III 1790]. Bemerkenswert ist der im Jahre 1520 ausgearbeitete Entwurf einer Landesordnung des löblichen Erzstifts Salzburg, welcher Gegenstände des bürgerlichen und peinlichen Rechts, polizeiliche Vorschriften u. s. w. ohne Gliederung nach Büchern und Titeln enthält und handschriftlich verbreitet war. (Wien, St.A. Anhang Nr. 54; ein zweites Exemplar mit abweichenden Bemerkungen e.S.). Diese sehr umfangreiche Landesordnung wurde niemals Gesetz, wohl aber einzelne Abschnitte daraus, so stimmen z. B. die 42 Vitzthums- und Hauptmannshändl mit dem Inhalt der Hofrathsverordnung vom 9. August 1645 (Zauner II, 100 ff.) überein.
Für die Stadt Salzburg erließ Erzbischof Matthäus im Jahre 1524 eine Polizeiordnung mit sehr vielen Bestimmungen; vom gleichen Fürsten rührten die Bergwerksordnung vom Jahre 1532 und eine Hauptmannschaftsordnung (1533) her. Von den zahlreichen Forstordnungen aus den Jahren 1524-1755 erschien 1790 eine Gesammtausgabe.
Die zahlreichen Aufzeichnungen des Ortsgebrauchs, die sich in [Seite: 386][Faksimile] Deutsch-Tirol und im Salzburgischen finden, sind, soweit sie die Form von Weisthümern haben, in die von der k. Akademie der Wissenschaften herausgegebene große Sammlung der österreichischen Weisthümer, Bd. 1-5, aufgenommen worden.