Szabó, Die Rezeption des Römischen Rechts bei den Siebenbürger Sachsen :: Transkription Speer 2020

Szabó, Die Rezeption des Römischen Rechts bei den Siebenbürger Sachsen (1994) :: Transkription Speer 2020

Inhaltsverzeichnis

Editorial

Editorial

Quelle: Béla Szabó, Die Rezeption des Römischen Rechts bei den Siebenbürger Sachsen, in: Publicationes Universitatis Miskolciensis. Sectio Juridica et Politica. Tomus IX. Fasciculus 1—13 (Miskolc 1994). [Titelseite]

Digitalisiert mit freundlicher Erlaubnis des Verfassers durch Heino Speer. Bei Digitalisierungen im Rahmen meines "Repertoriums digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit" versuche ich, möglichst viele Zitate in Hyperlinks auf digital bereits vorliegende Quellen umzuwandelnE.1. Dies gelingt nicht immer im wünschenswerten Umfang, insbesondere ist die Qualität der dadurch verlinkten Werke unterschiedlich, manchmal nur ein Katalogeintrag, bei dem aber ein späteres Digitalisat vermerkt werden würde, manchmal auch ein digitaler Volltext, der aber nur in den USA vollständig eingesehen werden darf, etc., etc. Dies möge bei der Lektüre wohlwollend berücksichtigt werden. "Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas". (Ovid)

Kleinere Druckfehler und andere Unstimmigkeiten wurden stillschweigend korrigiert, denn der Originaldruck kann ja jederzeit angeklickt werden.
Heino Speer, September 2020.

Text des Aufsatzes

Text des Aufsatzes

[Seite 173] In der ungarischen rechtsgeschichtlichen Literatur wird allgemein angenommen, daß das römische Recht in Ungarn nie rezipiert wurde und so keinen unmittelbaren Einfluß auf die ungarische Rechtsentwicklung, selbst nicht als örtliches Subsidiärrecht, ausgeübt habe. Der mittelbare Einfluß des römischen Rechts sowohl auf die mittelalterliche wie auch auf die neuzeitliche ungarische Rechtsentwicklung steht aber außer Zweifel. Sowohl Justinians Werk wie auch das römische Recht der auf dasselbe sich stützenden Glossatoren und Kommentatoren haben das feudale Recht Ungarns gleich dem Recht anderer europäischer Gebiete beeinflußt.N.1

Einen Fall der Rezeption kann indes die ungarische, näher die siebenbürgische Rechtsgeschichte vorweisen. Ein für sich mit Recht Aufmerksamkeit beanspruchendes Rechtsbuch wurde in Kronstadt (Brassó) in deutscher und lateinischer Fassung 1583 veröffentlicht. Es war das Statutarrecht der siebenbürger Sachsen, bestätigt durch den Fürsten Stephan (István) Báthori. Das römische Recht erscheint in diesem Werk in zwiefacher Weise. Einmal zeigen die Statuten selbst eine auffallend starke und direkte Beeinflussung durch Satzungen des römischen Rechts. Über die Anwendung der Statuten wird aber folgendes angeordnet: "Richter sollen fürnemlich mercken, daß sie immer nach den geschriebenen Rechten, oder ja nach des Landes Sitten und Brauch, ihre Urteile [Seite 174] aussprechen: Tragen sich aber Sachen und Fälle zu, darüber kein geschrieben Recht nicht gefunden würde, sie sollen sich nach des Landes langwieriger Gewohnheit richten: denn ein langer Brauch und Gewohnheit, so gemeinem Nutzen nicht zuwieder ist noch schadet, mag für ein Recht gehalten werden"N.2. Und weiter heißt es: "Was nun insonderheit in diesem kurtzen Auszug der Rechten, nicht außdrücklich verfasset ist, soll auß den alten Käyserlichen Rechts—Regeln und Satzungen, sofern sie unserer Landschafft gemäß, erholet werden"N.3. Es wird also durch das Rechtsbuch kaiserliches, also römisches Recht als unmittelbar anwendbares Subsidiarrecht erwähnt, was in der ungarischen Rechtsgeschichte ein alleinstehender Fall iSt.

Diese Rezeption ist zwar nur eine territoriale, doch wird ihre Bedeutung dadurch erhöht, daß die Universitas Saxonum in Siebenbürgen im 16.—17. Jahrhundert eine bedeutende politische Rolle spielte und ihren wirtschaftlichen Einfluß in ganz Ungarn hatte.

Diese Anwendung des römischen Rechtes bei den siebenbürger Sachsen war durch ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung vorbestimmt. Schon ihre mittelaterliche Rechtsentwicklung steht mit der Wandlung ihrer wirtschaftlichen Rolle, der Änderung ihrer Hauptbeschäftigung und ihrer sozialen Struktur in einem wenn auch nicht immer geraden ZusammenhangN.4. Die Vorarbeiten des Rechtsbuches von 1583 und dessen Fassung widerspiegeln die Erwartungen, die die — zu anderen in Ungarn lebenden Völkergruppen gemessen — bürgerlich entwickelten Sachsen bei der Regelung ihrer Lebensverhältnisse dem Statutarrecht gegenüber stellten.N.5

Die starke königliche Gewalt hat die Sachsenbauern in Siebenbürgen im 12. Jahrhundert angesiedelt. Dort bildeten sie eineN.6 starke "nationale" Einheit mit über 200 MarkgenossenschaftenN.7. Ihre besondere Lage dokumentiert das 1224 promulgierte Privilegium AndreanumN.8, sowohl in Verwaltung wie auch in Rechtsprechung und Steuerzahlung. Es wurde zum Grundstein einer durch sieben Jahrhunderte dauernden Entwicklung. Zum Vorteil der bei der Ansiedelung erhaltenen Sonderstellung gesellte sich bald die bedeutende wirtschaftliche Rolle. Durch ihre höheren technischen Kenntnisse wurden die Werkleute der Sachsen ein entscheidender Faktor bei der sich entfaltenden Produktion. Viele hatten ihre Agrartätigkeit vollkommen eingestellt. Einige ihrer Gemeinden, meist die sich bildenden Städte haben ganze Landesteile mit Industriewaren versorgt. Das führte zur Bildung verschiedener Schichten binnen der bisher einheitlichen Bauernbevölkerung, hat aber der rechtlichen Gleichstellung aller Mitglieder derselben nicht geschadetN.9. Der bäuerliche Charakter dieser Gemeinde blieb erhalten trotz bedeutender Zahl von Kleinhandwerkern. Die Städte die entwickelt waren, wurden zu VerwaltungszentrenN.10.

Die Deutschen, die sich in Siebenbürgen niederließen, hatten ein mehr oder weniger detailliertes — an der Schwelle der schriftlichen Zusammenfassung stehendes Rechtssystem mit sich gebracht. Die durchgreifenden Kodifikationen erscheinen in den von ihnen verlassenen Gebieten ungefähr in derselben Zeitspanne, in welcher die Ansiedler des Königslandes ihre ersten Privilegien erhalten habenN.11. Die Einwanderer haben ihre alten Rechtsgewohnheiten behalten, die königlichen Privilegien haben ihnen das [Seite 175] ausdrücklich gesichert. Diese mitgebrachten "Rechte" reichten für die Bauerngemeinden noch lange Zeit ausN.12.

Die für Siebenbürgen spezielle, durch ihren Fleiß und Können bestimmte Wirtschaftsenwicklung der Sachsen hat sich während der 14.—15. Jahrhunderte noch acceleriert. Auch das Handwerk blühteN.13, doch der Handel übertraf dieses noch bedeutend. Das war durch die Wirtschaftspolitik der Anjou—Könige Ungarns ermöglicht und gefördert wordenN.14. Nachdem das Gewerbe der sächsischen Gilden die Märkte der Nachbarregionen erobert hatte, suchte es die Märkte von Nord und West zu erreichenN.15. Am Ende des 14. Jahrhunderts öffneten sich Aussichten für neue Märkte im Süden und Osten; die rumänischen Fürstentümer erwiesen sich als aufnahmefähig für aus dem Westen importierte oder von den sächsischen Handwerkern produzierte WarenN.16. Eine gesamteuropäische Bedeutung erreichte dieser Handel nicht. Doch für die Sachsen war es eine Quelle des wenn auch kurzfristigen Wirtschaftsaufschwunges. Charakteristisch waren bei dieser Prosperität die extensive Entwicklung des Handels und der Gewerbe, sowie die Geldwirtschaft; auch die in Ungarn sich einstellenden Wirtschaftskrisen konnten dieser keinen Einhalt bietenN.17. Die Konkurrenz der westlichen Waren wurde für die Sachsengilden erst später und weniger fühlbar. Nur zu Anfang des 16. Jahrhunderts beginnt das Eindringen westlicher Waren, die an Qualität die Produkte der kapitalarmen sächsischen Gilden übertrafen.

Als die Städte Verwaltungs— und Wirtschaftszentren zu bilden beginnen, erwacht auch eine Tendenz zur Einigung der sächsischen Gebiete sowie zur Vereinheitlichung ihrer Verwaltungsorgane. Das wurde ein langer Prozeß, aber am Ende dessen hat die Unversitas Saxonum eine Einheit der Verwaltung, der Rechtssprechung, sogar eine politische und staatsrechtliche Einheit erreichtN.18, welche durch die kirchliche Absonderung noch weiter unterstützt wurdeN.19. Diese Umbildungen und Entwicklungen hatten sich auf die alten Rechtsgewohnheiten ausgewirkt. Die Städte haben die führende Rolle erhalten und für die von diesen betriebene Warenproduktions— und Handelstätigkeit war das Gewohnheitsrecht nicht ausreichend. Auch die zwischen verschiedenen Sachsenstühlen vorherrschende Rechtsunsicherheit, die unterschiedliche Gerichtspraxis und der Mangel an Schriftlichkeit haben zu Reformwünschen beigetragen. Diese führten schon im 15. Jahrhundert zur Konzipierung des sog. Altenberger—CodexesN.20. Das war der erste Versuch der Sachsen, fremdes Recht zu rezipieren, um die Mängel der heimischen Gewohnheit zu eliminierenN.21. Der Codex wurde vom Hermannstädter Obergericht als Quelle des Gewohnheitsrechts durch lange Jahrzehnte gebraucht. Einzelne Teile des Werkes sind auch in die Statuten übernommen wordenN.22. Wir können diesen eindeutigen Einfluss der Regeln des Codex (teils Landrecht des Sachsenspiegels, teils Weichbild von Magdeburg bzw. Iglauer Stadtrechte) den engen Verbindungen zuschreiben, die die Sachsen Siebenbürgens durch ihre vermittelnde Handelspartnerschaft mit den Städten des Deutschen Reiches aufrechthielten. Die mit dem Westen verkehrenden Handelsleute gingen mit Vorliebe zu ihren Stammesgenossen und gebrauchten wahrscheinlich den Sachsenspiegel bei der Regelung ihrer Beziehungen ohnehin. Und wenn dem so ist, ist es nur natürich, daß dieselben Prinzipien auch in ihrer [Seite 176] Heimat von ihnen angewandt wurden. So wird also diese erste Rezeption des deutschen Rechts für gelungen zu betrachten sein, obwohl die in einem halben Jahrhundert wissentlich darauf folgende Rezeption des römischen Rechts die Vermutung zuläßt, daß die vorangehende Kodifikation noch nicht in das Blut der Siebenbürger Deutschen übergegangen iSt. Eher mag hier eine Bestrebung nach gleichem Recht mit den anderen Deutschen vorliegen, die ja eben auch zur Rezeption des römischen Rechts gelangt waren.

Der wirtschaftliche Aufschwung der Sachsen erlebt Anfang des 16. Jahrhunderts immer bedeutendere Erschütterungen. Der Transitverkehr läßt nach; die wirtschaftlichen Verbindungen verlieren wegen der großen Entdeckungen in der neuen Welt sowie durch das Ausbreiten der osmanischen Macht an Raum. Das Karpaten—Becken hat jede Bedeutung für die Weltwirtschaft eingebüßt. Diese Wandlung hat die Produktion von Industriewaren dem heimischen Gewerbe überlassen, und dieses ist für kurze Zeit den Sachsen zum Vorteil geworden. Dafür fiel aber der südliche und östliche Markt zusammen, es erschienen als Konkurrenten die Handelsleute des Osmanenreiches, und die Kriege hatten Armut und Geldmangel zu Folge. Sowohl das Gewerbe wie auch die Handelshäuser konnten sich immer schwieriger über Wasser haltenN.23. Die Sachsenuniversität kehrte teilweise zur Agrarwirtschaft zurück, stellte sich auf Selbstversorgung um, gab die meisten Auslandsverbindungen auf und organisierte so auf sich selbst angewiesen das Wirtschaftsleben. Die Verhältnisse blieben am Niveau des 15. Jahrhunderts stehen, es gab kein Kapital, um kleinkapitalistische Unternehmen zu finanzieren. Die reichen Bürgerfamilien haben ihren Einfluß in den Städten und in der Universitas erhalten, dieser diente aber fortan mehr der Absonderung und dem Abbruch der Verbindungen.

Diese sich verdüsternde wirtschaftliche und politische Lage bildete den Hintergrund, als die Sächsische Nationsuniversität sich 1540 dazu entschlossen hatte, das geschriebene Recht zu überprüfen und dabei das römische Recht in größerem Maße in die Normen einzubauen. Das ergab sich sowohl aus den Bedürfnissen wie auch aus der Ideologie der Zeit. Da die Gemeinde infolge der wirtschaftlichen Abriegelung wirtschaftlich weitgehend isoliert war, konnte die Universitas sozusagen eine ideale Rechtsreform anstreben, besonders auf dem Gebiet des Obligationenrechts. Zur Grundlage dienten dabei die in Siebenbürgen weitgehend verbreiteten Werke JustiniansN.24. Für diese Verbreitung war in bedeutendem Maße Johannes Honterus zu loben und eben derselbe erhielt den Auftrag zur Zusammenfassung der wichtigsten privatrechtlichen Prinzipien auf Grundlage des römischen RechtsN.25. Sein Werk, nach Muster der Institutionen Justinians konzipiert aber auch aus anderen Teilen des Corpus Iuris Regeln enthaltend, erschien 1544N.26. Dieses Compendium des Honterus, in dem die sächsischen Rechtssonderheiten fehlten, wurde als Rechtsquelle nicht benützt. Doch es wurde zur Grundlage der späteren Kodifikation.

Die Universitas hielt am Plane der Rechtsmodernisierung auch während der folgenden schicksalsschweren und wirtschaftlich ungünstigen, durch Kriege und politsche Umgestaltung gezeichneten Jahre feSt. Die erste Fassung der sächsischen Munizipalstatuten war die in dreißig Artikeln aufgeteilte — lateinisch—deutsch abgefaßte Zusammenfassung [Seite 177] der sächsischen und römischen Rechtsregeln unter dem Titel: Statuta iurium municipalium civitatis Cibiniensium reliquarumque civitatum et universorum Saxonum TransilvanicorumN.27. Der Verfasser war der Senator Thomas Bomel aus Hermannstadt. Sein Werk wurde zwar nicht gedruckt, man hat es aber in der Praxis angewandtN.28. Mathias Fronius, Senator aus Kronstadt, hat aufgrund des Auftrages der Universitas das Konzept Bomels überarbeitet, ebenfalls in lateinischer und in deutscher SpracheN.29. Die Arbeit haben der Sachsengraf Adalbert Huet und der Kronstädter Senator Peter Hirscher überprüft. Nachher hat es die Plenarsitzung der Universitas angenommen und zur Approbation an den Herrscher weitergeleitet. Fürst István Báthori hat es 1583 zur Überprüfung seinem Kanzler Martinus Berzeviczy, Simon Brunschwig, dem königlichen Staatsanwalt für Preußen und anderen FachexpertenN.30 zugewiesen und aufgrund ihrer anerkennenden Meinung die Approbation erteilt. Mit der gleichen Verordnung hat die sächsische Universität das Recht zur Verwaltung des nationalen Vermögens bekommen, weiter erhielt sie Ortsselbstverwaltung mit dem Recht der Promulgation und der Vollziehungsgewalt der zentralen AnordnungenN.31.

Ein Jahrhundert der bewußten rechtserneuernden Tätigkeit der Siebenbürger sächsischen Nation wurde mit der Abfassung und der Inkrafttretung des Rechtsbuches abgeschlossen. Das Werk ist nicht ohne Lücken, hat jedoch die Probe der Zeit bestandenN.32. Es wurde dreieinhalb Jahrhunderte lang zur Grundlage des Rechtslebens der SachsenN.33.

Nachdem wir die Geschichte der Enstehung der Statuta Saxonum kurz überblickt haben, wenden wir uns der Frage zu, welche Elemente des Justinianischen Rechts in die Arbeit des Fronius inkorporiert wurden. Justinians Werke waren zu dieser Zeit schon gedruckt zu erreichen; sowohl Honterus wie auch Fronius haben sich auf dieselben gestützt, wobei dem Fronius auch die Arbeiten und Excerpten des Honterus vorlagen. Man kann vermuten, doch bis jetzt ist es nicht bewiesen, daß die damals modernen Kommentare und Zusammenfassungen des römischen Rechts bei der Redigierung benutzt wurden.

Fronius folgt im Großen und Ganzen der Bearbeitung des Honterus, aber seine Arbeit wurde kürzer gefaßt. In seinen vier Büchern wurden die für die Sachsen wichtigen Rechte für das Prozeßrecht, für das Familien— und Erbrecht, für das Obligationenrecht und endlich für das Strafrecht zusammengestellt.

Wenn man den lateinischen Text der Statuten liest, kann man die Schichten des romanistischen Einflusses gut auseinanderhalten: teilweise wörtliche Übernahme, teilweise sachliche Parallelen und manchmal nur naheliegende Gedanken. Andererseits kann man auch die Lückenhaftigkeit der Statuten klar erkennen, manchmal ist man geneigt, die Gründlichkeit der Zusammenstellung in Frage zu stellen, auch wenn wir wissen, daß als Subsidiarrecht der Corpus Juris mit seinem überaus reichem Apparat dahinterstehen sollteN.34.

Die einzelnen Teile des Rechtsbuches sind vom römischen Recht in verschiedenem Maße beinflußt worden. [Seite 178]

So finden wir im Prozeßrecht, welches mit den Gerichtsorganisationsregeln zusammen ein ganzes Buch der Statuten beansprucht, neben direkter Übernahme justinianischer Regeln auch viele, die zwar auch inhaltlich den römischen Regeln entsprechen, doch von der gewohnheitsrechtlichen Entwicklung geformt wurden. Das Ganze folgt dem Prozeßrecht des in Siebenbürgen allgemein angenommenen Opus Tripartitum des Werböczy.

Als Prinzipien im Prozeß werden gegen den sächsischen oder im Territorium der Sachsenstühle wohnenden Beklagten das mündliche Verfahren, die Gleichheit der ParteienN.35, die Zuständigkeit des Gerichts des BeklagtenN.36 festgesetzt. Interessant, daß man von den Anwälten eine gewisse Rechtskenntnis fordert (St. 1.4.9.). Der Prozeß kann auf einen anderen übertragen werdenN.37.

Die Regeln der Ladung sind einfach, stammen aus dem Gewohnheitsrecht, doch die Regel, daß die nicht erscheinende Partei mit einer Geldbuße zu belegen ist, kann auf Paulus zurückgeführt werdenN.38. Der vermögenslose Beklagte hat einen Bürgen zu stellenN.39, Liegenschaften bieten genügende SicherheitN.40.

Die Statuten kennen die Möglichkeit, pro rei memoria eine Beweisaufnahme vor dem Beginn des Prozesses schon zu vollziehen, falls dazu besondere Gründe vorhanden seien. Für einen vorangehenden Beweis der vollzogenen Leistung kennt das auch JustinianN.41 Auch die Zeitspanne, zum Ziele einer amicabilis composito den Parteien zur Verfügung gestellt, ist aus Ulpians Werken zu entnehmenN.42. Auch die Regelung der Statuta, nach einer Bitte zur Vertagung dann zur Verurteilung fortzuschreiten, geht auf römische Vorbilder zurückN.43.

Am reichsten finden sich römische Elemente unter den Regeln der Beweisführung. Die Artikel, die sich mit der Beweislast des Klägers und den Beweismöglichkeiten des BeklagtenN.44, die Beweispflicht zur Unterstützung von ForderungenN.45, und der BeweispflichtN.46, beschäftigen, zeugen für die Permanenz der antiken Regeln. Weiter die Gegenbeweispflicht bei einer Exception des BeklagtenN.47 oder die Regel, daß das Verfahren mit den Zeugenaussagen die Beweisaufnahme abzuschlicßen hatN.48.

Der Verlust von Urkunden schadet dem Kläger nicht, falls deren Inhalt durch andere stichhaltende Beweise zu erfassen istN.49, auch für den Fall, daß dieselben verbrannt sind, haben die Sachsen römische Regeln angewandtN.50.

Römischen Einschlag zeigen die Regeln vom Ausschließen und Zulassen der Zeugen. Interessant ist hier der Gebrauch des Begriffes "patronus"N.51. Es muß eine blinde Übernahme gewesen sein, oder eine Umdeutung des Begriffes. Mehrere Zeugen sind zur Sicherheit des Tatbestandes erforderlichN.52. Die Zeugen sind beim Einvernehmen von einander getrennt zu halten — ein moderner Gedanke des FroniusN.53.

Mittelalterliches Rechtsgut spiegelt sich bei der Prozeßrolle des Eides, obwohl Vorbilder verschiedener Eidesformen (absolutum, voluntarium, necessarium, iudiciale, ex consensu) schon bei Justinian vorzufinden sindN.54.

Zwei justinianische Regeln lagen als die prinzipiellen Grundlagen der Urteile vor: einmal "placuit in omnibus rebus portionem haberi justitiae aequitatisque, quam stricti iuris rationem"N.55. Dazu schließen sich die Regeln über den Inhalt des UrteilesN.56, sowie [Seite 179] über irrtümlicherweise resp. gegen Abwesende gefällten Urteile anN.57. Zweitens bringt Fronius unter Berufung auf die alten Kaiser die in mehreren Konstitutionen vorhandene Regel: "Rescripta contra ius elicita, ab omnihus judicibus refutari Imperatores praecipiunt, nisi forte aliquid sit, quod non laedat alium et prosit petenti, vel crimen supplicanti indulgeat".N.58

Auffallend begrenzt für ein mittelalterliches Rechtsbuch sind die Apellationsmöglichkeiten gegen das Urteil. Die prinzipielle Festsetzung einmaliger AppellationsmöglichkeitN.59, und die Auswirkung rechtmäßiger Appellation auf die ProzeßpartnerN.60 scheinen Übernahme aus den Pandekten zu sein. Eine dogmatische Entsprechung auch der weiteren Berufungsregeln liegt vor.

Auch die Regeln der Vollziehung zeigen Parallelstellen auf. Die Gläubiger müssen unbedingt zu ihrem Feld kommenN.61, erst mit einer Konfiskation der mobilen (außer den lebenswichtigen) WertgegenständeN.62, dann diese der Liegenschaften. Die Gegenstände des Mieters sind quasi Pfandstücke für die Miete, bei diesen hat der Vermieter Vorrang bei der VersteigerungN.63. Die Vollziehung gegen die Person des Schuldigers erinnert an ungarisches geltendes Recht. (Stat. 3.3.10.)

Der Prozeß der Statuta ist im Übergang von der Einheit zur Trennung der Civil- und der Strafprozesse. Wichtiger als diese momentane Lage ist für das weitere Rechtsleben, daß der sächsische Prozeß aufgrund der Statuta konsequent mündlich blieb, entgegen der Entwicklung sowohl in Siebenbürgen wie auch im königlichen Ungarn.

Im ungarischen Personen- und im Eherecht des Mittelalters hatte das kanonische Recht die ausschlaggebende Rolle. Was da römisch ist, ist durch das Kirchenrecht übernommen worden. Dieser kanonische Einfluß widerspiegelt sich auch in den Statuta, vielleicht noch mehr, als im ius consuetudinarium Ungarns.

Eine einheitliche Ordnung oder ein System für Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Ehe oder für die Folgen verschiedener persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Klarsinn) enthalten die Statuta nicht. Man muß diese aus zerstreuten Regeln zusammenstellen. Es entfaltet sich da ein Bild, nach welchem die verschiedenen Schichten der Gemeinde eine verschiedene Rechtstellung innehaben, für feudale Verhältnisse kein novum. Volle Rechtsfähigkeit ziemt den Bürgern. Das steht nach den Normen der Statuten fest. Von ihnen werden die Dorfbewohner (colonus in pago St. 1.2.5.), die Diensttuenden (servilis et vaga persona St. 1.2.4. und famulus, servus St. 1.12.4.) deutlich unterschieden, was auf eine benachteiligte Rechts- oder wenigstens Prozeßstellung schließen läßt. Dieser Unterschied wird aus dem Rechtsbuch jedoch im einzelnen nicht klar.

Bedeutend ist für die Handelsfähigkeit der Status der Frauen, daß sie keine TestierfähigkeitN.64 haben und auch nicht Vormund werdenN.65 können, sowie es das römische Recht auch bestimmt. Das hatte aber das sächsische Gewohnheitsrecht den "Weibern" auch vorenthalten.

Die aetas illegitima ist in den Statuten gleich dem römischen Recht bestimmtN.66, im Gegensatz zum ungarischen RechtN.67. Legitima aetas und maior aetas sind aber vom römischen verschieden bestimmt: aetas maior wird von dem erreicht, der nicht mehr [Seite 180] unter Vormundschaft steht und das erreichten die Jungen mit 20 Jahren, die Mädchen mit der HeiratN.68. (Möglich, daß hier die Statuten nicht ganz konsequent in den verschiedenen Bestimmungen sind). Die Unmündigen genießen den Vorteil, daß gegen sie die Verjährungstermine nicht laufenN.69.

Es ist typisch für die hohe Autorität auch der Einzelheiten des römischen Rechts, daß die Statuten sich auf das Zwölftafelrecht berufen, indem sie dem Verschwender die Verwaltung ihrer Güter untersagen: "Lege duodecim tabularum prodigo interdicitur bonorum suorum administratio, quod et moribus quidem ab initio introductum est"N.70.

Weniger geprägt scheint das Eherecht zu sein, auch gleichen einander in diesem Gebiet ungarisches Reichsrecht umd sächsisches Statutarrecht: beide beeinflußt durch das kanonische Recht.

Zwei Regeln der Verlobung, einmal der Kontrakt-Charakter derselbenN.71, und auch der äußerste Termin derselben, im Interesse der Braut, scheinen aus den Werken Justinians zitiert worden zu seinN.72. Die verschiedenen Ehehindernisse des kanonischen Rechts (Impubertas, bestehende Ehe. St. 2.1.2. und 2.1.11.), Verwandtschaft gerader Linie oder auch nahestehender SeitenverwandtschaftN.73 kennt auch das römische Recht. Auch die Vorschrift des elterlichen KonsensesN.74. Jedoch gegen diesen Konsens geschlossene Ehen sind nicht zu trennen, entgegen sowohl den Bestimmungen des römischen, wie des protestantischen Rechts: das ist römisch-katholisches EherechtN.75. (St. 2.1.2.)

"Nuptiae sive matrimonium est viri et mulieris conjunctio individuam vitae consuetudinem continens"N.76. Auch eine Verbannung des Ehemannes kann dieses Band nicht lösen, sofern die Ehefrau die Treue zu halten gewillt istN.77.

Nach sächsischem Gewohnheitsrecht besteht unter Eheleuten Gütergemeinschaft, sowohl für die in die Ehe eingebrachten wie auch für die während derselben erworbenen Güter. Doch nicht gleich sind sie in derselben beteiligt: dem Mann geziemen zwei Drittel, dem Weib ein Drittel (St. 2.4.1.) Die Gütergemeinschaft wird durch Scheidung oder den Tod der einen Ehehälfte aufgehoben. Inzwischen haben sie Glück und Unglück zu teilenN.78, Schaden gemeinsam zu tragen.

Die Vormundschaftsbestimmungen der Statuta sind reines römisches Recht. Insofern stimmen sie mit dem Tripartitum Opus überein. Doch während diese wissend eingeführte Neuerung Werböczy’s in Ungarn das alte Gewohnheitsrecht nicht verdrängen konnte, wurden diese Regeln bei den Sachsen beachtetN.79. Kuratel wird in den Statuten kaum erwähnt. Die Bestellung des Vormundes wird einmal durch das Gesetz den väterlichen Agnatverwandten zugesagtN.80 so wie die Erbschaft. Als Behörde stellt den Vormund der Senat oder das die Erbschaft teilende Gericht, und die Behörden sind für die Fähigkeit des von ihnen gestellten Vormundes verantwortlichN.81. Etliche sind aus der Vormundschaft ausgeschlossen (St. 2.3.10.), andere können sich entschuldigen (wegen Armut, viele eigene Kinder, Krankheit, officia publica, Alter) das auf Justinian zurückzuführen ist. Der Vormund hat in den Sachen des Mündels mit der in eigenen Sachen von einem sorgfältigen Vater geleisteten Sorgfalt vorzugehenN.82. Verschiedene Pflichten des Vormundes (Inventar, Verwaltung) entsprechen denen des antiken Rechts, wenn auch die Statuten in diesem Gebiet weder von den Sicherungspflichten [Seite 181] des Vormundes, noch von den Klagen gegen ihn sprechen und auch die Kuratel wird von der Vormundschaft nicht gesondert. Ganz fehlen in dem Rechtsbuch die Regeln der Mitgift und der Adoption, was entweder auf bestehende alte Gewohnheiten oder auf Anerkennung des ungarischen Reichsrechts zurückzuführen ist.

Das Erbrecht der Sachsen ist eine interessante Mischung römischer Prinzipien und konsequent durchgeführter Gewohnheiten. So wirkt sich das Verhältnis der Ehepartner in der Gütergemeinschaft auch auf die Erbschaft aus (St. 2.2.7-8., 10-11.). Da das System des Erbrechts der Digesten mit dem der Novellen sich nicht deckt, kann man bei der Beeinflussung eine gewisse Unsicherheit bemerken, obwohl Fronius sichtlich bemüht ist, in der legitimen Erbschaftsfolge ein System auszuarbeiten. Seine Klassen sind: Descendenten (St. 2.2.1 - 4.), Ascendenten und die mit ihnen in Gütergemeinschaft lebenden Geschwister (St. 2.2.6 - 7), Geschwisterkinder und andere Verwandte. Das ähnelt der Novelle 118, ohne aber sich mit ihr vollständig zu decken.

Ein eigenes Kapitel wird der Kollation unter Miterben gewidmet. Die Regelung ist dem römischen Recht entnommenN.83, die von dem Erblasser finanzierten Studienkosten sind von der collatio frei (St. 2.4.15.). Eine fraudulose oder dolose Teilung ist binnen einem Jahr rückgängig zu machenN.84.

Eine Vielfalt vom Einfluß des römischen Rechts zeigt das Kapitel über die Erbfolge gemäß des letzten Willens. Fast alle sich hier befindenden Regeln sind mit einer justinianischen Stelle in Einklang, so ist der Gedanke naheliegend, daß die Beeinflussung durch eine Quelle des gemeinen Rechts geschehen ist, die allerdings noch festzustellen wäre. So die Testierfreiheit: universae personae mentis compotes testamentum facere possunt quocumque tempore voluerint (St. 2.5.1.). Die Einschränkungen der Testierfreiheit (St. 2.5.1 - 2.), nämlich das 12. bzw. 14. Lebensjahr, körperliche Mängel, Schwachsinn sind alle auch im CIC zu finden: "muti, surdi, furiosi et ex morbo mente capti et impuberes testamentum facere non possunt"N.85 Ähnlich die Regelung der in Wort oder Schrift geäußerten letzten Willen, der Zeugen, sowie der Ungültigkeit des Testamentes (St. 2.5.5 - 7.).

Es gibt keine Vorschrift über die Unerläßlichkeit der heredis institutio, aber über einem Nachlaß mit Bedingung und über die Möglichkeit des Nacherbeneinsetzens finden sich BestimmungenN.86. Favor testamenti wird in ganz römischem Sinne festgesetzt: "Cum in testamento ambigue aut etiam perperam aliquid scriptum reperietur, benigne est secundam id quod testatorem voluisse credibile est, judex interpretabitur" (St. 2.5.15.).

Der Pflichtteil der Erbschaft ist in den Statuten ziemlich hoch. Es betrifft zwei Drittel des Vermögens. Das ist eines der Momente, welche trotz aller Fortschrittlichkeit den Traditionalismus der sächsischen Bürgerschicht beweisen. Sie haben neben den modernen Regeln des Handels solche traditionellen Faktoren beibehalten, vielleicht im Gefühl der Unsicherheit ihrer separaten und fortschrittlichen Position, wo solche althergebrachte Gewohnheiten eine Kontinuität sicherten.

Die Regeln, die die Position der Gläubiger der Erbschaft sichern, sind im Obligationenrecht zu finden, entsprechen aber sonst ganz dem römischen RechtN.87 [Seite 182].

Nach den Statuten wird ermöglicht, daß die Ehegatten, sofern sie keine Descendenten, Ascendentcn oder Geschwister haben (die Pflichterben seien), für den Todesfall gegenseitig in vorgeschricbener Form für einander ihr Vermögen zurücklassen; diese Bestimmung wird jedoch durch Geburt eines Kindes entkräftet. Die Regelung zeigt Parallele mit der donatio mortis causaN.88

"Legatum est, donatio testamento relicta"N.89. Der Erbe haftet für die Legate pro viribus hereditatisN.90. Die Succession des Legats stimmt wortgemäß mit dem römischen Recht übereinN.91, wurde aber mit Hilfe der Zweideutigkeit des Textes, namentlich des Wortes ipsius (Moritur legatarius, res legata ad heredes "ipsius" transibit, si testator non revocaverit.) — im Sinne der sächsischen Tradition so ausgelegt, daß die Erben des Erblassers das Legat erhalten. Die Auszahlung des LegatsN.92, sowie die Haftung für dasselbeN.93 sind dem römischen Recht identisch, die ganze Frage hat aber infolge des sehr hohen Pflichtteiles eine mindere wirtschaftliche Bedeutung.

So können wir im Erbrecht das Gegenspiel von konservativen Gewohnheiten und den Regeln des modernen gemeinen Rechts beobachten. Dennoch ist dieses Erbrecht durch die Testierfreiheit, durch das Prinzip des favor testamenti, sowie durch eine verhältnismäßig entwickelte Regelung der Instestaterbschaft dem siebenbürgischen und dem königlich ungarischen überlegen, ja mit etlichen Jahrhunderten voraus.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des 15. - 16. Jahrhunderts haben bei den Sachsen in erster Linie das Bedürfnis nach einem modernen Schuldrecht erwachen lassen. Im dritten Buch der Statuten tauchen zwar auch verstreut feudale Gebundenheiten auf, diese aber stellen das Primat des römischen Rechts im Schuldrecht und im Handelsrecht keineswegs in Frage.

Die Rezeption ist im Gebiet der Obligationen so durchgreifend, daß ihre Darlegung im Rahmen dieses Berichts auch nicht in der bisherigen exemplarischen Weise möglich ist. Wir können nur auf die interessantesten Parallelen oder eben auf die Unterschiede hinweisen und deren Hintergründe zu deuten versuchen, um so Einblick in das Handelsrecht der Sachsen zu gewähren.

Das Werk des Fronius hat keinen allgemeinen Teil. Er bearbeitet die einzelnen Kontrakte, und im diesem Rahmen werden auch allgemein gültige Regeln festgesetzt. Dabei fällt auf, daß einige, in der Praxis sicher vorhandene Kontrakte fehlen, so societas, mandatum, donatio. Systematisch ist das Ganze wenig durchdacht. Der Konsensual-Charakter der Kontrakte herrscht vor, der Schwerpunkt wird auf die Willenseinheit gelegt, doch sind auch einige formale Momente beachtet worden, die entweder das Zustandekommen eines Kontraktes bewirken oder wenigstens beweisen. Unter pactum und contractus kennen die Statuta keinen Unterschied, die Begriffe werden synonym gebraucht, wie z. B. in den allgemeinen Klauseln "contractus enim legem ex conventione accipiunt"N.94 und „pacta observanda sunt"N.95. Als allgemein gültige Regel kann betrachtet werden der VerzögerungszinsN.96 oder die Übernahme der Aufrechnung, als ein Fall der liberatio aus dem justinianischen RechteN.97.

Typisch für die Statuta ist die Betonung der Sicherungsmaßnahmen der Kontrakte. Die verschiedenen Bürgschafts-Sorten, und die Zulassung für den Gläubiger bei [Seite 183] dem Verfahren der Wahl, ob er zuerst den Hauptschuldner oder gleich die Bürgen klagen wolleN.98; dabei steht dem Solventen das beneficium cedendarum actionum zuN.99.

Zu den Verkehrssicherheitsmitteln gehören auch die verschiedenen Pfandsorten. Die Bestimmungen sind der Nachklang des regen Wirtschaftslebens aus der Vorzeit der Statuta, gleich vielen anderen diesem Verkehr zu Diensten eingeführte Neuerungen. Der Begriff des Pfandkontraktes und des dinglichen Pfandrechts werden nicht klar auseinandergehalten, sie werden als Einheit behandelt, wenn es auch zu Gunsten des Fiscus eine Legalhypothek gibtN.100. Sonst ist die Hypothek nur nebenbei erwähnt (St. 3.2.4.), oft ist sie auch einfach als pignus benannt, (üblich auch im gemeinen Recht) jedoch hat das Besitzpfand offensichtlich Vorrang in der Praxis. Rechte und Pflichten des Pfandgläubigers sind gleichmäßig geregelt; er ist für dolus und culpa verantwortlich, die textliche Fassung ähnelt der UlpiansN.101. Das Pfandstück kann nach Vereinbarung der ParteienN.102 oder aber aufgrund richterlicher Zusage verkauft werdenN.103; die Regeln sind für den Schuldner etwas günstiger, als die justinianischen. Die Regeln "qui prior tempore, potior iure" und das "ius offerendi" sind Hypothekarregeln, als Romanisierung übernommen, ohne eigentlich, dem Bilde der Statuten nach, benötigt worden zu seinN.104.

Die Anleihen waren im 16. Jahrhundert unter den Sachsen recht häufig. Städte untereinander, Gemeinden und Privatpersonen, auch Privatpersonen untereinader schlossen solche Geschäfte. Die Forderungen wurden in Abrechnungsbüchern (registrum debitorum) schriftlich registriert. Die Statuta sprechen nicht darüber, daß Darleihen Eigentum schafft, nur daß es nach Gewicht, Summe oder Maß festzustellen seiN.105. Der Herrscher kann bei der Fälligkeit einen Aufschub der Zahlungspflicht gewähren (St. 3.1.16.), wozu auch antike Parallelen zu finden sind. Dabei leben die Vorschriften des Senatusconsultum Macedonianum unter den Sachsen. Die Statuta erklären jede Vereinbarung für ungültig, die Kinder aufgrund ihrer erhofften Erbschaft zu Lebzeiten der Eltern abschließen, um so Kredit zu erhalten. Die Gläubiger können solche Schulden auch nach dem Tod der Eltern nicht einklagenN.106. Im ungarischen Recht existierte die Möglichkeit, daß der Minderjährige seine Erklärungen bei einem Anleihegeschäft nach seiner Großjährigkeit zurückziehen kann. Manche führten auch diese Bestimmung auf das Sc. Macedonianum zurück, was mit Recht bestritten wurde; die sächsische Regelung entspricht klar dem römischen VorbildN.107.

Dem ungarischen Gewohnheitsrecht entgegen wird bei Fronius mutuum vom commodatum klar unterschieden. Der Gegenstand einer Sachleihe kann wegen anderer Schulden nicht zurückgehalten werdenN.108. Bei der Haftung des Kommodatars weichen die Statuta, die ansonsten die Skala der Haftunggsstufen aus dem römischen übernehmen, vom römischen Vorbild ab: anscheinend wird von ihm nur die Haftung für culpa in concreto gefordert, nach dem Satz: "in eaque custodienda eam diligentiam adhibeat, quam suis adhibiturus esset". Digesten und Institutionen schreiben hier eine "exactissima diligentia" vor, und betonen, die für die eigenen Angelegenheiten angewandte genüge nichtN.109.

Auch bei der Verwahrung weichen die Statuta vom römischen Maß der Haftung [Seite 184] ab. "Si res deposita culpa et negligentia depositarii amissa fuerit, judicio depositi tenetur." (St. 3.5.3.) Das justinianische Recht läßt den Verwahrenden nur für dolus haftenN.110. Hier also eine strengere, beim Kommodat eine mildere Haftung. Ob das einfach ein Fehler sei, oder bewußte Änderung? Bei Honterus sind die römischen Regeln in der ursprünglichen Fassung vorhanden. So kann vielleicht bei Fronius die Änderung auf die wachsende Bedeutung und auf das häufige Abweichen von der Unentgeltlichkeit bei Verwahrung zurückgeführt werden.

Eine wichtige Rolle kommt in den Statuta der Transaktion zu, deren Regeln ganz den justinianischen entsprechenN.111. Das dient der schnellen und untereinander möglichen Abwicklung von Kontroversen, so dem freien Lauf und zugleich der Sicherheit des Verkehrs.

"Emptio et venditio, sicut consensu contrahitur, ita contrario consensu utriusque partis resolvitur, anteaquam res fuerit tradita vel pretium solutum"N.112. Die Momente der Perfektion des Kontraktes und der Eigentumsübertragung werden bei Fronius zwar nicht einander gegenübergestellt, doch wird der Kontrakt auch hier durch den Konsens im Preis perfektN.113. Das beweist die Regel des "periculum est emptoris" welche zwar in etwas abgeschwächter Form (für custodia haftet der Verkäufer nur bei ausgeprägter Erklärung, sonst nur für dolus und culpa) aber doch als Regel erscheint. Auch die Möglichkeiten der in diem addictio und der arrha zeigen Parallele aufN.114. Charakteristisch im Kreise des Kaufes, daß die Sachsen das Einsickern fremder Elemente in ihr Gebiet auch mit Regeln des Privatrechts zu erschweren bemüht waren. Wenn ein Fremder im Sachsengebiet eine Liegenschaft zu erwerben gewillt war, mußte das vor dem Abschluß an drei Sonntagen nacheinander am Marktplatz kundgegeben werden, und falls ein Nachbar oder ein Verwandter sich für demselben Kauf um den selben Preis bereit erklärte, war die Liegenschaft an ihn abzutreten. Auch das ist nicht ohne antike Parallele, als man Fremden die Ansiedelung in die Städte erschweren wollteN.115. Die Inbesitznahme (St. 3.6.8.), Verkauf und Zurückeroberung fremder Liegenschaften (St. 3.6.8.), und das Rückerwerbungsrecht der Verwandten bei Familienkleinodien sind typisch feudale Normen. Die Regelung der Haftung und des Gefahrtragens entspricht — mit schon genannter Milderung — römischen RegelnN.116.

Die römische Lösung der objektiven Haftung beim Verkauf auf dem Markt wird mit kürzerem Termin aber wesentlich demselben Inhalt für den wachsenden Verkehr — oder in Hoffnung eines solchen — eingeführt (St. 3.6.11.). Auch die Regeln der Eviktion, die wenn auch kürzer gefaßt, römischen Muster folgenN.117, dienen in ihrer Vereinfachung dem sicheren Verkehr. Der ein fremdes Gut am Markt verkauft, muß nur den regelrechten Erwerb desselben beweisnm, um sich zu entlasten (St. 3.6.11.), wogegen dann aber gegen die Handelsleute eine erhöhte Haftung wegen Hehlerei eingeführt wurde. Der gutgläubige Käufer konnte durch Ersitzung in 12 Jahren zum Eigentum gelangen. Das war auch eine Regel des ungarischen Gewohnheitsrechtes, doch wurde sie zur Zeit Werböczys schon nicht mehr anerkanntN.118. Übrigens sind die Regeln des Ersitzens mit den prozessualen Verjährungsterminen ebenso verschmolzen, wie im justinianischen Recht. [Seite 185] Sachen-, schuld- und prozeßrechtliche Regeln werden eben nicht scharf voneinander getrennt.

Die drei Arten der locatio-conductio sind in dem Rechtsbuch gut auseinandergehalten. Die Sachenmiete wird nur ad certum tempus anerkannt. Beim Verkauf der verpachteten Liegenschaft ist die Regel "Kauf bricht Miete" nicht in aller Schärfe vorzufinden. Der Verkäufer hat die Pflicht im Kontrakt dafür zu sorgen, daß der Pächter weiterhin seine Pacht behalten kannN.119. Wahrscheinlich sicherte diese Regel dem Pächter kein dingliches Recht, nur eine Klage gegen den Verkäufer. Dieser Pflicht konnte der Eigentümer beim Verkauf auch so genugtuen, wenn er dem Pächter eine nicht ungünstigere andere Pacht, bzw. eine Mietwohnung bereitstellte (St. 3.4.3.) Die Regeln, die die Rechte und Pflichten des conductors feststellen, entsprechen den römischen.

Locatio-conductio operarum wird nur erwähnt. Bedeutender für Sachsen war offensichtlich die locatio-conductio operis, denn in dieser Hinsicht wird die Haftung geregelt. Die Bestimmungen ähneln denen JustiniansN.120, sind aber weniger exakt und detailliert. Die Hauptregel stammt aus den Digesten: "Qui mercede, accepit pro custodia alicujus rei, is ejus periculum propter mercedem praestat, sed de damno ab alio dato agi cum eo non potest"N.121.

Die Regelung des receptum arbitri und des compromissum decken sich in Allem mit dem römischen RechtN.122.

Wörtlich übernehmen die Statuta — abgesehen von dem Wechsel caupones=vectores — die Haftungsregeln der Digesten; "Nautae, vectores, stabularii quod cujusque salvum fore receperint, nisi restituant, in eos judicium dabitur"N.123. Was die Sachsen von der Haftung der Schiffer erwarteten, scheint nicht einzuleuchtcn, es ist ein Beispiel für die wortgemäße Übernahme antiker Regeln dort, wo heimische Gewohnheit dem nicht im Wege stand.

Auf antike Quellen sind auch viele Bestimmungen des Rechts der Delikte zurückzuführen. In Beziehung der culpa werden exemplarische Umschreibungen gebrachtN.124, die culpa lata von dolus und luxuria etwas altertümlich (zu Justinian!) abgegrenztN.125. Werden Gegenstände oder Tiere beschädigt, geht die Haftung dem römischen Recht entsprechend auf den Wert der letzten 30 TageN.126. Daneben gibt es auch den Schadensersatz, der gemäß viri arbitratu festgestellt wird, bei Beschädigung von Tieren (St. 3.9.3.). Die beiden Regeln überschneiden sich, so daß wir bei der ersten nur auf die worttreue Übernahme der lex Aquilia denken können (usserit, fregerit, ruperit iniuria), wobei Fronius die Doppelzüngigkeit offenbar entgangen ist. Die actio de effusis et deiectis wird sicher unwissentlich mit dem Digestenfall untereinander gebracht, wo jemand den Ast vom Baume auf den Weg wirft: daraus entsteht ein Artikel, (St. 3.7.6.), welcher mit „si in eum locum, ubi vulgo iter fit, dejectum vel effusum quid erit" beginnt, den Hausherrn nicht haftbar macht, sondern nur ohne Subjekt mit "tanti condemnabitur" endet. Dann wird in einem weiteren Satz über den Schaden des beschädigten Menschen gesprochen, der die Kosten der Heilung und seinen ausgefallenen Dienst fordern kann. Im dritten Satz endlich wird festgesetzt, daß wenn dort kein Weg war, [Seite 186] "dolus dumtaxat praestatur"N.127. Die Regeln über Tierschaden werden auch nach der Regel "si quadrupes pauperiem fecisse" übernommen: die actio ist noxalis, es gibt diese auch in factum, und die Haftung dessen, der wilde Tiere für sich hält, wird entsprechend verschärftN.128.

Waren auch diese Regelungen für die Blütezeit des Geschäflslebens der Sachsen zu spät gekommen, kann man doch feststellen, daß der Nachklang dieser Prosperität den Gesetzgeber dazu veranlaßt hat, das Schuldrecht zu modernisieren: das aber taten sie mit Hilfe des römischen Rechts auf einem damals sehr modernen Wege. Damit weicht das Schuldrecht der Sachsen vom ungarischen gänzlich ab, da in letzterem die römischen Normen überhaupt nicht zur Geltung kamen, und auch die technischen Ausdrücke, aus dem Latein übernommen, mit ganz verschiedenem Inhalt gebraucht wurden.

"Publicas autem dicta sunt quod cuivis e populo executio eorum plerumque daturN.129" ... sunt vero haec, quae dicuntur publica, ut lex Julia Majestatis et de adulteriis, Cornelia de sicariis et parricidis, veneficiis, falsis etc." (St. 4.1.2.) So klingen die Worte des zweiten Artikels im vierten Buch der Statuta, dem Strafrecht. Sie folgen den Institutionen, berufen sich direkt auf römische Kaisergesetze, und benützen diese auch weiterhin als Rechtsquellen. Zwar kommen im Strafrecht die Regeln der Constitutio Criminalis Carolina und die königlich-ungarischen Gesetze auch zu Geltung, wird römisches Recht auch hier benutzt. Wir dürfen behaupten, daß die Statuten wissenschaftlich das Niveau der CCC erreichen, wenn sie auch in viel engerem Rahmen die Normierung durchführen: das macht die Präzision der Begriffe, das Maß der Verantwortlichkeit, Unterscheidung des Täters und des Gehilfen, Anerkennung der rechtgemäßen Verteidigung, das meiste aus den römischen Rechtssätzen abgeleitet.

Das Rechtsbuch kennt crimina und delicta, wenn auch kein ausgesprochener Unterschied der Definition vorkommt. Ferner werden capitale und nicht capitale crimina auseinandergehaltenN.130. Römische Normen kommen so bei der Regelung der Delikte (furtum, rapina, iniuria, iniuria verbalis) wie auch bei den crimina (homicidium, falsa, adulterium) vor. Die Delikte werden, obwohl ihre obligatorische Wirkung besteht, doch mit den Straftaten im selben Buch behandelt. Dem folgen wir bei der Besprechung.

Bei den Verhandlungsregeln ist das Prinzip zu erwähnen: "satius enim est facinus nocentis "impunitum" relinqui ad tempus, quam innocentem damnari", eine äußerst fortschrittliche Regel, die ja auch ihre Parallele in den Digesten, aber auch im CCC besitzt. Im selben Sinne die von Paulus abzuleitende Regel: "In ea causa, in qua nullis reus argumentis oneratur, non facile tormenta sunt adhibenda, sed instandum, ut actor, quod intendit comprobet atque sic reum convincat"N.131. Andererseits ist mittelalterlicher Färbung die Vorschrift: "Is qui reus factus est, purgare se debet nec ante potest accusare, quam fuerit excusatus." Das geht aber bloß daraus aus, daß die Parteien sich nicht gegenseitig anklagen, sondern die eine Klage nach der anderen behandelt wird, wobei die Rolle des Klägers mangels der Staatsanwaltschaft wichtig war. Das zeigt der weitere, auf die CCC zurückzuführende Satz, nach dem: "Constitutionibus observatur, ut non relatione criminum, sed innocentia reus purgetur"N.132.

Bei den Straftaten wird nicht das Resultat der Tat, sondern der Wille des Täters [Seite 187] beachtetN.133. Sowohl beim Mord wie auch beim Diebstahl werden das Moment der Absicht durch justinianische Zitate betontN.134 Bei der Verbal-Verletzung ist die Absicht zwar auch unerläßlich, doch nur infolge eines Resultates strafbarN.136.

Der Diebstahl ist vielleicht am nähesten zum römischen Recht. Sowohl die DefinitionN.137, wie auch die Unterscheidung einer actio furti von der condictio furtiva, mit poenalen bzw. reipersecutorischem CharakterN.138, aber auch bei der Beurteilung der Gehilfen folgt Fronius dem JustinianN.139. Die Digesten werden zitiert bei "furem nocturnum si quis occiderit ita demum inpune feret, si parcere ei sine periculo suo non potuit"N.140 und geradezu das XII Tafelrecht wird erneut berufen, wenn: "furem vero interdiu deprehensum non aliter occidere lex duodecim tabulorum permisit, quam si telo ... se defendat"N.141. Die Strafe ist schwerer, als die des römischen Rechts, weil man das Eigentum härter verteidigen wollte. Die Haftung der Erben für gestohlenes Gut ist wieder dem römischen ähnlichN.142. Der öffentlichrechtliche Charakter zeigt sich in der Bestimmung, daß weder der Raub, noch der Diebstahl durch Rückerstattung der Sache und durch Ausgleich der Parteien rückgängig gemacht werden kannN.143.

Die Iniurien werden in den Statuten in zwei Gruppen aufgeteilt. Einmal werden die Körperverletzungen nacheinander taxiert und so in eine selbständige Gruppe zusammengefaßt. Zu diesen wird die Regel aus dem Caput De effusis et deiectis der Digesten angereiht: "Cicatricium autem nulla sic aestimati, quia liberum corpus nullam recipit aestimationem"N.144.

Eine poenale Verfolgung wird aber auch den Verbal-Iniurien zu teil, wurden sie in Wort oder Schrift ausgeübt. Die Höhe der Schuld wird durch die Umstände bestimmt: "Iniuriae enim re, persona, tempore et loco atrociores judicantur" (St. 4.5.1.) In diesem Falle kann aber ein Ausgleich die Klage aufhebenN.145, und sogar durch Gegenseitigkeit kann die Strafe eliminiert werden, wenn das vor dem Prozesse geschehen istN.146

Bei den Delikten also ist die römisch-rechtliche Beeinflussung überwiegend, andere Wirkung ist kaum wahrzunehmen.

Bei den öffentlich-rechtlichen Straftaten steht in Mittelpunkt der Mord. Grundlage ist auch hier die lex Cornelia de sicariis et veneficiis. Die Divi Imperatores werden aufgerufen bei der Regel "Qui hominem occiderit, si non occidendi animo hoc admiserit, absolvi posse et qui hominem non occiderit, sed vulneraverit ut occidat pro homicida damnandum ..."N.147. Auch die weiteren Regeln zeigen justinianische Färbung, so die Regel "vim vi repellere"N.148, die Erwägung der Mitschuld des OpfersN.149, und die Wertung eines Mordes, die von mehreren Tätern ausgeübt wurdeN.150. Zwar wird nach dem Text der Mörder durch ein rächendes Schwert nach regia et recepta consuetudo verfolgt, ist derselbe Text doch die Fassung der InstitutionenN.151.

Auf die lex Cornelia de falsis können wird die breite Tatbestandgruppe der falsa zurückführen. Sowohl in deren Aufzählung wie auch in der Bedrohung durch eine infamia wird das klarN.152. Der Sicherheit des Verkehrs dienen die schweren Strafen, im Einklang mit der Anordnung des Schuldrechts: "Qui duobus in solidum eandem rem diversis contractibus vendidit falsum committit et infamia notatur"N.153. Auch die Kapitalstrafe für Geldfälschung und Falschmünzer zeugt in dieser RichtungN.154 [Seite 188]

Die unter dem Begriff des Ehebruches zusammengefaßten Regeln verteidigen die moralischen Werte der Gemeinde, sie sind meist durch das alte sächsische Gewohnheitsrecht bestimmt, obwohl manche auf römische Quellen hinweisen: " Sollicitatores alienarum nuptiarum itemque matrimoniorum interpellatores et si effectu sceleris potiri non possunt, propter voluntatem perniciosae libidinis extra ordinem puniunturN.155. ProstitutioN.156 und lenociniumN.157 sind dem Tatbestand nach römisch, Vergewaltigung und die Fälle des Ehebruchs (St. 4.7.11 - 13.) sächsisches Gewohnheitsrecht. Die Strafe ist capital, die Frauen werden gesäckt im Wasser ertränkt (St. 4.7.1.).

Das crimen laesae maiestatis geht nach allgemeinen Regeln auf den Verlust des Kopfes und des Vermögens aus (St. 4.8.2.).

Sonst erhalten die Erben des Verurteilten ihr Erbe, und müssen nur die aus der Straftat stammenden Werte zurückerstattenN.158, auch die Güter der Flüchtlinge und der Selbstmörder kommen zum großen Teil auf die Erben bzw. die Descendenten.

Wenn also auch der strafrechtliche Teil der Statuta nicht so bedeutend ist, wie der schuldrechtliche, können wir doch behaupten, daß auch dieser Teil das Niveau des Zeitalters erreicht und im Einklang mit den anderen Teilen der Statuta steht.

Diese rechtsvergleichende Tätigkeit in Beziehung der sächsischen Statuta war freilich der leichtere Teil einer eingehenden Analyse. Dem sollte noch die Auswertung der Rechtsprechung nach diesem Gesetz folgen. Zur Zeit sind die Quellen dazu nicht leicht zugänglich und waren auch nicht ausgewertet; wir hoffen, das noch nachholen zu können. In derselben eingehenden Weise, wie es mit den justinianischen Quellen geschehen ist, muß das Gesetzeswerk auch mit dem Codex Altenberger und der Bomelschen Arbeit verglichen werden — das war aber in diesem Rahmen nicht möglich.

Die sächsischen Statuta haben mit kleineren Ergänzungen bzw. Modifizierungen das Rechtsleben des Sachsengebietes drei Jahrhunderte lang bestimmt. Sie wurden durch die Fürsten Siebenbürgens, dann durch die ungarischen Könige — die bis 1848 auch Großfürsten Siebenbürgens waren, mehrfach bestätigt. Ergänzt wurden sie meist mit den für Österreich ausgegebenen Normalien, so sind die Gesetze nicht so sehr mit den königlich-ungarischen als mit den österreichischen in Einklang gebracht worden.

Dass diese Gesetze weit über das sächsische Territorium hinaus Interesse fanden, zeigt die in 1762 erfolgte griechische Übersetzung derselben, von griechischen Handelsleuten, den großen Konkurrenten der Sachsen, zu ihrem Gebrauch veranlaßt.N.158.a

Sicherlich hat dieses Eigen-Landrecht der Sachsen dazu beigetragen, daß der Übergang auf die Normen des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches nach 1852 in Siebenbürgen weit reibungsloser vollzogen wurde, als im königlichen Ungarn. Das römische Recht der Statuta war mit dem modernen ABGB trotz aller Antiquität doch gut in Einklang zu bringen. Vielleicht hat dies dazu beigetragen, daß das ABGB in Siebenbürgen, auch nachdem man in Ungarn 1860 zu dem ungarischen Gewohnheitsrecht zurückgekehrt war, in Kraft erhalten blieb und fortan als siebenbürgisches Gewohnheitsrecht die Privatrechtssphäre weiter bestimmte (ja auch noch Rückwirkungen auf die ungarische Rechtsentwicklung des Dualismus aufweist). Und darin können wir die letzte und bedeutendste Auswirkung der sächsischen Rezeption erblickenN.159.

Fußnoten
E.1.
Ein Arbeitsbericht findet sich hier
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N.1.
Mit dem mittelalterlichen Einfluss des römischen Rechts in Ungarn beschäftigt sich Bónis György: Einfüsse des römischen Rechts in Ungarn, IRMAE V. 10.; Wolf, Armin: Die Gesetzgebung der entstehenden Territorialstaaten 17. Ungarn. (Handbuch für Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte Bd. 1. ed. Helmut Coing.) 723. ss;.
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N.3. ↑ (Zurück)
N.4.
Die Geschichte der Sachsen hat eine reichhaltige deutsche und ungarische Literatur. Die von nationalem Gefühl getragenen Arbeiten des vergangenen Jahrhunderts werden von einer bedeutenden modernen Forschung ergänzt.
Zusammenfassende deutschsprachige Werke, unter anderen:
Teutsch, Friedrich: Die Siebenbürger Sachsen in Vergangenheit und Gegenwart, Hermanstadt, 1924; Teutsch, G. D.: Geschichte der siebenbürger Sachsen für das sächsische Volk, Leipzig, 1874; Wagner, E.: Geschichte der siebenbürger Sachsen, Innsbruck, 1982; Göllner, C.: Geschichte der Deutschen auf dem Gebiete Rumäniens. 1. Bd. 12. Jahrhundert bis 1848;
Dokumentensammlungen:
Zimmermann—Werner—Müller: Urkundenbuch zur Geschichte der Deutschen in Siebenbürgen, I—IV. Hermannstadt, 1892, 1897, 1902, 1937; Zimmermann—Werner—Müller—Gündisch: Urkundenbuch zur Geschichte der Deutschen in Siebenbürgen, Bukarest, 1985. Bd. V.; Hienz, Hermann: Quellen zur Volks— und Heimatkunde der Siebenbürger Sachsen, Leipzig, 1940; Wagner, E.: Quellen zur Geschichte der Siebenbürger Sachsen 1191—1975, Köln—Wien, 1976;
Neuere Periodika zum Gegenstand:
Forschungen zur Volks— und Landeskunde; Korrespondenzblatt des Arbeitkreises für Siebenbürgische Landeskunde ab 1971 —; Korrespondenzblatt des Vereins für siebenbürgische Landeskunde 1878—1930; Siebenbürgisches Archiv; Siebenbürgische Vierteljahresschrift; Studien zur Geschichte der Deutschen Nationalität und ihrer Verbrüderung mit der rumänischen Nation; Archiv des Vereins für siebenbürgische Landeskunde.
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N.5.
Zur Rechtsgeschichte der siebenbürger Sachsen: Schuler von Libloy, Fr.: Siebenbürgische Rechtsgeschichte, Hermannstadt, 1867.; Müller G.: Verfassungs— und Rechtsgeschichte, (Korrespondenzblatt des Vereines für siebenbürgische Landeskunde 1919—20); Balás, G.: Erdély Jókora jogtörténete I. Bd. 1540—ig, 2. Bd. I 1540—1848. (Die ansehnliche Rechtsgeschichte Siebenbürgens) BudapeSt. 1977.
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N.6.
Die siebenbürger Sachsen sind in Wahrheit aus der Mittelrheingegend. Zu ihrer Abstammung und Ansiedlung u. A.: Kötschke, R. — Ebert, W.: Geschichte der ostdeutschen Kolonisation, Leipzig. 1936.; Schwarz, E.: Die Herkunft der siebenbürger und zipser Sachsen, München, 1957.; Rheinerth, K.: Das Heltauer Missale. Eine Brücke zum Lande der Herkunft der Siebenbürger Sachsen (Archiv des Vereins für siebenbürgische Landeskunde Bd. 3. Köln—Graz, 1963); Klein, K. K.: Luxemburg und Siebenbürgen, (Siebenbürgisches Archiv Bd. 5. 1966.); Horedt, K.: Zur deutschen Kolonisation in Siebenbürgen in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts, (Korrespondenzblatt des Arbeitkreises für siebenbürgische Landeskunde 1971.); Loth, W.: "Teutonici" in Siebenbürgen. Zum Problem des Namens der deutschen Einwanderer, (Siebenbürgisches Archiv Bd. 10. 1971.)
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N.7.
Teutsch, Fr.: Beiträge zur alten Geschichte des Schenkers Stuhls, und der Markgenossenschaft im Sachsenland, (Archiv des Vereines für siebenbürger Landeskunde, 1882.)
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N.8.
Zimmermann—Werner—Müller: Urkundenbuch I. 32. p.
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N.9.
Die Rechtsgleichheit, im Gewohnheitsrecht verankert, konnte weder vom wirtschaftlichen Aufschwung und den mit denselben kommenden Vermögensunterschieden, noch den Bestrebungen der aufwärtsstrebenden Beamtenschicht erschüttert werden. Über die soziale Schichtung siehe Nagler, Th.: Die soziale Schichtung bei den Siebenbürger Sachsen im 12.—15. Jahrhundert. (Forschungen zur Volks— und Landeskunde, 1972. 1.); Nagler, Th: Wesenszüge des sächsischen Grafentums in Siebenbürgen, Sibiu, 1975.; Werner, V.: Ursprung und Wesen des Erbgrafentums bei den Siebenbürger Sachsen, (Geschichtliche Untersuchungen, Heft 2. Gotha, 1902.).
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N.10. ↑ (Zurück)
N.11.
Balás z. W. I. 56—57. pp.
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N.12.
Schriftliches über diese Rechte wurde uns nicht überliefert. Das Andreanum ordnet an: "Volumus et etiam firmiter praecipimus, quatenus ipsos nullus iudicet nisi nos vel comes Chybiniensis, quem nos eis loco et tempore constituemus. Si vero coram quocumque iudice remanserint, tantummodo iudicium consuetudinarium reddere teneantur, nec eos etiam aliquis ad praesentiam nostram citare praesumat, nisi causa coram suo iudice non possit terminari." [Kopie aus dem UB.: Volumus et etiam firmiter praecipimus, quatenus ipsos nullus iudicet nisi nos vel comes Chybiniensis, quem nos eis loco et tempore constituemus. Si vero coram quocumque iudice remanserint, tantummodo iudicium consuetudinarium reddere teneantur, nec eos etiam aliquis ad praesentiam nostram citare praesumat, nisi causa coram suo iudice non possit terminari.](Zimmermann—Werner—Müller: Urkundenbuch I. 35. p.)
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N.13.
Dokumente über die Tätigkeit der Gilden: Kovách, Géza—Binder, Pál: A céhes élet Erdélyben. (Das Gilden—Leben in Siebenbürgen) BukareSt. 1981.
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N.14.
Das Recht zum Freien Handel war schon im Andreanum festgesetzt. Zur Handelspolitik der Anjou—Könige: Pataki, J.: Anjou királyaink és a két román vajdaság. (Die Anjou Könige und die beiden rumänischen Fürstentümer). Kolozsvár, 1944. Csánki, D.: Hazánk kereskedelmi viszonyai I. Lajos korában, (Handelsbeziehungen unseres Landes unter Ludwig I.) Budapest, 1880. Über die Entwicklung des Handels siehe noch: Hann, Fr.: Zur Geschichte des siebenbürgischen Handels vom Jahre 927 bis 1845, (Archiv des Vereins für siebenbürgische Landeskunde 1848.); Jickely, O.: Handel der Siebenbürger Sachsen in seiner geschichtlichen Entwicklung (Archiv des Vereins für siebenbürgische Landeskunde 1913.)
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N.15.
Die These der durch Siebenbürgen führenden Haupthandelsrouten wird in Frage gestellt von: Bastian, F.: Die Legende von Donauhandel im Frühmittelalter. (Vierteljahresschrift für Sozial— und Wirtschaftsgeschichte, XXII. 1929.); Pach, Zs. P.: Egy évszázados történészvita: áthaladt—e a levantei kereskedelem útja a középkori Magyarországon? (Ein jahrhundertealter Historikerdisput: ob der Handelsweg der Levante das mittelalterliche Ungarn durchquert hatte?) (Szászok 1971. 849—890. pp.)
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N.16.
Dan, M.—Goldenberg, S.: Der Warenaustausch zwischen Bistritz und den Moldauer Städten und Marktflecken im 16. Jahrhundert. (Forschungen zur Volks— und Landeskunde, Bukarest, 1967.); Kundner, G.: Erdélyi szászok ipara és kereskedelme a 14.—15. században (Gewerbe und Handel der Siebenbürger Sachsen im 14.—15. Jahrhundert) (Szászok 1911.); Szücs, J.: Városok és kézmûvesség a 15. századi Magyarországon, (Städte und Handwerk im Ungarn des 15. Jahrhunderts) Budapest, 1955.
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N.17.
Kovács, S.: Részletek a Brassó. mint a havasföldi és moldovai kereskedelem központja a 16. században c. doktori értekezésbôl. (Auszüge aus der Habilitationsschrift Brassó (Kronstadt), Mittelpunkt des Handels mit der Valachei und Moldau im 16. Jahrhundert) Budapest, 1932.
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N.18.
Zur Entstehung der Universität zu den angegebenen Quellen siehe noch: Hermann, V. G.: Die Grundverfassungen der Sachsen in Siebenbürgen und ihre Schicksale. Ein Beitrag zur Geschichte der Deutschen außer Deutschland, Offenbach, 1972.; Hu, R.: Deutsche Universität in Hermannstadt, (Siebenbürgische Vierteljahresschrift 1935.); Müller, F.—Klein, K. K.: Zur Rechts— und Siedlungsgeschichte der Siebenbürger Sachsen (Siebenbürgisches Archiv, Köln—Wien, 1971.); Müller, G.: Die sächsische Nationsuniversität in Siebenbürgen, (Archiv des Vereins für siebenbürgische Landeskunde 1928); Müller—Lagenthal, Fr.: Die geschichtlichen Rechtsgrundlagen der sächsischen Nationsuniversität in Siebenbürgen und ihres Vermögens, 1938.
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N.19.
Über die kirchliche Selbständigkeit siehe: Teutsch, Fr.: Geschichte der evangelischen Kirche in Siebenbürgen, Hermannstadt, 1921. Teutsch. Fr.: Kirche und Schule der Siebenbürger Sachsen in Vergangenheit und Gegenwart, Hermannstadt, 1923.
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N.20.
Die vollständige Textausgabe: Az Altenberger—féle Codex Nagyszebeni kéziratának kinyomatása. ed. Linder Gusztáv, Kolozsvár, 1885. (Der Schwabenspiegel bei den siebenbürger Sachsen, Aalen, 1973.)
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N.21.
Lindner G.: A Svábtükör az erdélyi szászoknál, (Der Schwabenspiegel bei den Siebenbürger Sachsen). (Erdélyi Múzeum 1884. 178.p.)
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N.22.
Lindner z. W. 181—182. pp. Lindner hat seine Thesen nicht bewiesen.
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N.23.
Neben den schon zitierten Werken siehe Barta, G.: Az erdélyi fejedelemség születése (Geburt des siebenbürger Fürstentumes) Budapest, 1979.
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N.24.
Nach den Forschungen über den Bücherbestand Siebenbürgens im 16. Jahrhunder steht Justinian unter den 10 meistgelesenen Autoren. Das ist größtenteils Honterus zuzuschreiben, dessen Werk: Sententiae ex Pandectis Iustiniani decertae, Corona 1539. in den 40—er Jahren zwei weitere Auflagen erlebt hat.
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N.25.
Über Honterus unter anderen siehe: Teutsch. G.D.: Johannes Honterus (Allgemeine Deutsche Biographie, Leipzig 1881. Bd. 13.) Hanga, V.—Teutsch G. H.: Opera juridica a umanistului transilvanean Johannes Honterus (1498—1549), (Revista romana de drept. Ig. XXX. 1.) Bukuresti, 1974.; Acker, U. W.: 1544—1974, 430 Jahre "Compendium juris civilis" des Johannes Honterus, (Korrespondenzblatt des Arbeitskreises für siebenbürgische Landeskunde, 4. 1974.) 23—31. pp.
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N.26.
Compendium iuris civilis in usum civitatum ac sedium saxonicarum in Transylvaniae collectum (Corona) 1544., siehe Acker z. W. 28. p.
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N.27.
Acker z. W. 29. p. Fronius' Vorwort zur deutschen Textausgabe in: Schuler v. Libloy.: Statuta, 235. p. Acker z. W. 29. p., Laufs A.—Bührer W.: Das Eigen—Landrecht der siebenbürger Sachsen, (Ausgaben des Arbeitskreises für Siebenbürgische Landeskunde) München, 1973 Bd. IX. 10. p.
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N.28.
Schuler von Libloy: Siebenbürgische Rechtsgeschichte 131. p. Er behauptet, Bomels Werk sei in Kopie im Werk "Miscellanea" des Hermannstädter Rektors Mundelius in 1565 erschienen. Das Werk wurde mit den Statuta bisher noch nicht eingehend verglichen und analysiert.
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N.29.
Die Gleichwertigkeit der beiden Fassungen wird bezweifelt, Laufs z. W. XI—XII. pp.
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N.30. ↑ (Zurück)
N.31.
Aus dem Eigen—Landrecht wurden das Burtzenfeld (Barcaság) und Bisztritz (Beszterce) noch ausgelassen, dort sind nur Sieben und Zwei Stühle erwähnt worden. Die Integration der beiden genannten Gebiete in die Universität dauerte bis zum 17. Jahrhundert.
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N.32. ↑ (Zurück)
N.33.
Zur weiteren Geschichte des Rechtsbuchs Schuler von Libloy: Rechtsgeschichte.., nebst einschlägigen ungarischen Rechtsbüchern.
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N.34.
Darauf weisen auch die Stat. 1.1.5. und 7. im Text hin. Siehe Schuler von Libloy: Rechtsgeschichte.. Bd. II. 207. p.
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N.35. ↑ (Zurück)
N.36. ↑ (Zurück)
N.37. ↑ (Zurück)
N.38.
St. 1.3.1.: Si quis in ius vocatus non ierit, ex causa a competente iudice mulcta pro iurisdictione damnabitur. D.2.5.2.1.
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N.39. ↑ (Zurück)
N.40. ↑ (Zurück)
N.41. ↑ (Zurück)
N.42. ↑ (Zurück)
N.43. ↑ (Zurück)
N.44.
St. 1.4.5.: ... neque reum actor monstrandi contrarium necessitate adstringit, cum per rerum naturam factum negantis probatio nulla sit — C.4.19.23.
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N.45.
St. 1.5.2.: Qui accusare volunt, probationes habere debent, cum neque iuris neque aequitatis ratio permittat, ut alienorum instrumentum inspiciendorum potestas fieri debeat. — C.2.1.4.
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N.46.
St. 1.5.1.und 11.: Ei incumbit probatio,qui dicit,non qui negat — D.22.3.2.
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N.47.
St. 1.4.6.: Nam reus in exceptione actor est. D.44.1.1.
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N.48. ↑ (Zurück)
N.49.
St. 3.3.3. und 1.7.2.: Instrumentorum amissio, si manifestis probationibus debitores tuos debere tibi apparuerit, nihil oberit — 4.21.1.
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N.50.
St. 1.7.2.: Sicut autem iniquum est, instrumentis vi ignis absumptis debitorum solutionem abnuere, ita non facile casum conquerentibus credendum est. — C.4.21.5.
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N.51.
St. 1.6.6.: Patroni in causa cui patrocinium praestiterint, testimonium non dicant. — D.22.5.4.
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N.52. ↑ (Zurück)
N.53. ↑ (Zurück)
N.54. ↑ (Zurück)
N.55. ↑ (Zurück)
N.56. ↑ (Zurück)
N.57.
St. 1.10.2.: sententia ex falsis allegationibus, contra absentem lata, ipso iure nulla est. — C.1.21.2., D.4.3.25., C.7.46.6.
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N.58. ↑ (Zurück)
N.59. ↑ (Zurück)
N.60. ↑ (Zurück)
N.61.
St. 3.3.4.; Cum eo, qui creditoribus suis bonis cessit, si postae aliquid acquisiverit, quod idoneum emolumentum habet ex integro in id, quod facere potest creditores experiuntur, nam qui bonis cesserunt, nisi solutum creditor receperit, non liberabuntur. — I.4.6.40., C.7.71.1.
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N.62.
St. 1.12.2. — für die Utensilien der Agrarwirtschaft: C.8.16.7-8.
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N.63. ↑ (Zurück)
N.64. ↑ (Zurück)
N.65. ↑ (Zurück)
N.66. ↑ (Zurück)
N.67.
Bónis György: Középkori jogunk elemei (Elemente unseres mittelalterlichen Rechts), 83. p., Tripartitum I. 111.
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N.68. ↑ (Zurück)
N.69. ↑ (Zurück)
N.70. ↑ (Zurück)
N.71.
St. 2.1.3.: — Sponsalia sicut nuptiae consensu contrahentium fiunt. — D.23.1.11..
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N.72.
St. 2.1.6.: Si is, qui puellam suis nuptiis pactus est, intra biennium exequi nuptias, in eadem provincia degens, supersederit, eiusque spatii fine decurso in alterius postea coniunctionem puella pervenerit, nihil fraudis ei sit, quae nuptias maturando vota sua, diutius eludi non est passa. — C.5.1.2.
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N.73.
St. 2.1.4.: Inter eas personas, quae parentum liberorumque locum inter se obtinent, contrahi nuptiae non possunt St. 2.1.5.: Propter majorem sanguinis reverentiam ad quartum usque gradum inclusive nuptiae non admittantur. I.1.10.1.
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N.74. ↑ (Zurück)
N.75.
Bónis z. W. 84. p.
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N.76. ↑ (Zurück)
N.77.
St. 2.1.1 0.: Matrimonium deportatione vel aquae et ignis interdictione non solvitur, si casus, in quem maritus incidit non mutet uxoris affectionem. — C.5.117.1.
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N.78. ↑ (Zurück)
N.79. ↑ (Zurück)
N.80. ↑ (Zurück)
N.81. ↑ (Zurück)
N.82.
St. 2.3.7.: — A tutoribus, et curatoribus eadem diligentia exigenda est circa rerum pupillarium administrationem, quam paterfamilias rebus suis ex bona fide praebere debet. — D.27.3.1.pr.
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N.83. ↑ (Zurück)
N.84.
St. 2.4.16.: Majoribus etiam per fraudem vel dolum vel perperam sine judicio factis divisionibus, intra unius anni integri spatium subveniri solet. — Quia in bonae fidei judiciis, quod inaequaliter factum esse constiterit, in melius reformabitur. — C.3.38.3. (Ohne Erwähnung der Jahresfrist.)
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N.85. ↑ (Zurück)
N.86. ↑ (Zurück)
N.87.
St. 3.3.5.C.6.30.22.2 - 4. 12 - 14.
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N.88. ↑ (Zurück)
N.89. ↑ (Zurück)
N.90. ↑ (Zurück)
N.91. ↑ (Zurück)
N.92. ↑ (Zurück)
N.93.
St. 2.6.6.: Si res legata sine facto haeredis perierit, legatario decedit.
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N.94. ↑ (Zurück)
N.95. ↑ (Zurück)
N.96. ↑ (Zurück)
N.97.
St. 3.3.8.: Unusquisque creditorem suum eundemque debitorem petentem submovet, si paratus est compensare. — D.16.2.2. — Compensatio autem ideo necessaria est, quia interest uniuscuiusque potius non solvere, quam repetere. — D.16.2.3.
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N.98.
St. 3.7.2.I.3.20.pr., und 4. noch mit vornovellarischer Regelung.
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N.99.
St. 2.7.3.Nov.4.1., Siehe Kaser, Max: Römisches Privatrecht II. 461. p.
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N.100. ↑ (Zurück)
N.101.
D.13.7.13.1. — obwohl der Begriff custodia sich in culpa in custodiendo umzugestalten scheint.
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N.102.
St. 3.2.5.D.13.7.4.: Pfandgut kann auch ohne Abkommen veräußert werden.
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N.103. ↑ (Zurück)
N.104.
St. 3.2.9.: Diversis temporibus eadem re duobus jure pignoris obligata eum qui prior data pecunia pignus accepit, priorem haberi certi ac manifesti iuris est, neque secundum creditorem facultatem distrahendi huius pignoris aliter consequi posse aequum est, nisi priori creditori prius debita fuerit soluta quantitas. — C.8.18.8., C.8.18.2 - 3. D.20.4.11.4.
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N.105.
St. 3.1.1.: Quandoquidem mutuum consistit in iis rebus, quae pondere, numero et mensura consistunt. — D.12.1.2., D.44.7.1.2., I.3.14.pr.
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N.106.
St. 3.1.5.: Bene constitutum est: ne filii super res et bona parentum viventium spe futurae haereditatis aliquod aes alienum contrahant, sin autem id fieret, robur non haberet. Ei qui filiofamilias mutuam pecuniam invito patre dedit etiam post mortem parentis ejus, cujus in potestate fuit, actio petitioque negatur.
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N.107.
Siehe Bónis z. W. 83. p.; Visky Károly: Néhány megjegyzés a hazai jogban található római hatások kutatásához, (Einige Bemerkungen zur Forschung der im heimischen Recht vorhandenen römischen Einflüsse) (Jogtörténeti Tanulmányok, IV. Budapest, 1980.) 326. p.
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N.108. ↑ (Zurück)
N.109. ↑ (Zurück)
N.110. ↑ (Zurück)
N.111. ↑ (Zurück)
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N.125. ↑ (Zurück)
N.126.
St. 3.9.5.: Si quis alteri damnum fecerit ... quanti ea res erit in diebus triginta proximis, tantum aes domino tenebitur. — D.9.2.27.5., I.4.3.14 - 15.
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N.127. ↑ (Zurück)
N.128. ↑ (Zurück)
N.129. ↑ (Zurück)
N.130. ↑ (Zurück)
N.131. ↑ (Zurück)
N.132. ↑ (Zurück)
N.133.
St. 4.1.11..: In maleficiis voluntas spectatur non exitus. — D.48.8.14.
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N.134.
St. 4.3.2.: Nam maleficia voluntas et propositum delinquentis distinguunt. — D.47.2.53.
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N.136.
St. 4.5.2.: Quicquid calore iracundiae vel fit vel dicitur, non ratum est priusquam perseverantia apparuerit judicium animi fuisse. — D.50.17.48. [Der ursprüngliche Text von Anm. 136 ist auf Vorschlag des Autors durch den Text von Anm. 135 ersetzt worden. Anm. 135 fehlt daher in der Zählung der Fußnoten. H.S.]
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N.137. ↑ (Zurück)
N.138.
St. 4.2.1.I.4.1.13., 19.St. 4.2.2.: Cum furti actio ad persecutionem poenae pertineat, condictio vero et vindicatio ad rei recuperationem apparet, recepta re, nihilominus salvam esse furti actionem, condictionem vero tolli, sicut ex diverso post sumptam poenam salvam esse condictionem. — D.47.2.54.3.
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N.139. ↑ (Zurück)
N.140. ↑ (Zurück)
N.141. ↑ (Zurück)
N.142.
St. 4.2.1.: Numquam tamen ea condictione aliusquam qui fecit, tenetur aut heres ejus. — D.47.2.16.
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N.143. ↑ (Zurück)
N.144. ↑ (Zurück)
N.145.
St. 4.5.3.: Actio injuriarum dissimulatione aboletur: Nam postea ex poenitentia remissam injuriam recolere non licet. — D.47.10.11.1.
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N.146. ↑ (Zurück)
N.147. ↑ (Zurück)
N.148. ↑ (Zurück)
N.149.
St. 4.3.6.: Si in rixa percussus homo perierit, ictus uniuscujusque percussorum contemplari oportet. — D.48.8.17.; St. 4.3.7.D.9.2.11.2
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N.150. ↑ (Zurück)
N.151. ↑ (Zurück)
N.152. ↑ (Zurück)
N.153.
St. 4.6.4.D.48.10.21. (ohne Erwähnung der infamia).
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N.154.
St. 4.6.5.D.48.10.8. (ohne Erwähnung der Strafe).
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N.155. ↑ (Zurück)
N.156. ↑ (Zurück)
N.157. ↑ (Zurück)
N.158. ↑ (Zurück)
N.158.a.
Vécsey, Tamás, Werbőczy görögül, Századok (1894), 487-489. (Werbőczy in griechisch.) Hier wird eine Handschrift mit der Übersetzung erwähnt.
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N.159.
Der Aufsatz ist die Zusammenfassung einer Arbeit, die als Dissertation noch im Jahre 1985 von der Staats- und Rechtswissenschaftlichen Fakultät in Miskolc (Ungarn) angenommen wurde.
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