Viktor Thiel, Die innerösterreichische Zentralverwaltung 1564-1749 (1917) :: Transkription Speer 2014/16

Viktor Thiel, Die innerösterreichische Zentralverwaltung 1564-1749 (1917) :: Transkription Speer 2014 / 2016

Inhaltsverzeichnis

Editorial

Quelle: Dr. Viktor Thiel, Die innerösterreichische Zentralverwaltung 1564-1749. I. Die Hof- und Zentralbehörden Innerösterreichs 1564—1625. In: Archiv für österreichische Geschichte 105 (1917) 1. Hälfte, S. 1 - 210. Transkribiert sind nur die Seiten 1-175.
Letzte Überprüfung der Verlinkung: 28. Mai 2016
Heino Speer
Klagenfurt am Wörthersee 28. Mai 2016

VORWORT.

Das Werk "Die österreichische Zentralverwaltung" von Thomas Fellner und Heinrich Kretschmayr, dessen erster Teil 1907 erschienen ist, setzt sich die Aufgabe, die Organisation der Zentralverwaltung im 16. Jahrhundert und die Fortbildung des zentralen Behördenwesens in den österreichischen Ländern klarzulegen. Es läßt daher die besondere Verwaltungsorganisation Tirols und der Vorlande sowie Innerösterreichs außer Betracht. Während für Tirol eine gedrängte Übersicht über die Entwicklung des Behördensystems vom 15. bis zum 18. Jahrhundert aus der Feder Bidermanns vorliegt,1 ist für Inneröstereich nicht einmal ein derartiger Versuch vorhanden.

Den äußeren Anlaß zur Behandlung des Gegenstandes durch den Verfasser gab die ihm im Jahre 1906 überwiesene Ordnung des bei der k. k. steiermärkischen Statthalterei bestehenden Archives. Während die zeitliche Begrenzung des Themas der Vergangenheit zu durch die Errichtung der Regierung in Graz im Jahre 1564 gegeben ist, soll die Arbeit der Gegenwart zu bis zur tiefgreifenden Reorganisation Maria Theresias im Jahre 1749 geführt werden. Hiebei ergibt sich durch die infolge der Wiedervereinigung Innerösterreichs mit dem Stammlande (1619) veranlaßte Umgestaltung der innerösterreichischen Verwaltungsorganisation ein so bedeutungsvoller Abschnitt, daß eine Zweiteilung des Stoffes gerechtfertigt ist. Da mit der Bestellung des Fürsten [[Seite 4] Eggenberg zum Oberststatthalter von Innerösterreich und mit der Zusammenziehung der innerösterreichischen Hofkammer und Kammer im Jahre 1625 die Umformung im Behördenwesen Innerösterreichs zu einem gewissen Abschlusse kam, wird der erste Teil der Arbeit den Zeitraum von 1564-1625 umfassen.

Das Kapitel 1 nimmt die staatsrechtliche Stellung Innerösterreichs im Rahmen der habsburgischen Hausmacht zum Gegenstande als eine Vorfrage zur Beurteilung des Charakters, welcher den Hof- und Zentralbehörden in Graz zuzuerkennen ist. Es wird gezeigt, daß die regierenden Erzherzoge aus den jüngeren Linien trotz der durch das Testament Ferdinands I. geforderten Einheit des Hauses von allem Anfange an eine volle und uneingeschränkte Landeshoheit in ihren Gebieten unbestritten ausübten und von einer Abhängigkeit der Hof- und Zentralstellen Innerösterreichs und Tirols von jenen am Kaiserhofe keine Rede sein kann. Jene Frage, welche geeignet gewesen wäre, das stärkste Band zwischen Innerösterreich und dem Kaiser zu bilden, die Grenz- und Kriegsverwaltung, wurde in einer Weise gelöst, welche die volle Verselbständigung Innerösterreichs auch in militärischer Hinsicht bedeutete.

Im Kapitel 2 wird die Einrichtung des Hofstaates der Erzherzoge Karl und Ferdinand von Innerösterreich vorgeführt. Wenn auch diese auf der Grundlage und nach dem Muster der von Kaiser Ferdinand I. erlassenen Hofstaatsordnungen und Instruktionen erfolgte, zeigt doch der Hofstaat zu Graz einige den besonderen Verhältnissen angepaßte Eigentümlichkeiten, deren wesentlichste in der wenigstens zeitweisen, aus der bescheideneren Stellung des Hofes sich ergebenden Zusammenziehung mehrerer Ämter bestand. In diesem Umstande erscheint auch die vom kaiserlichen Hofe abweichende Rangordnung der Hofwürden begründet, welche von Ferdinand II., als er 1619 den Kaiserthron bestieg, beibehalten wurde, so daß erst seither auch der kaiserliche Oberstkämmerer dem Obersthofmarschall im Range vorgeht.

Das nächste Kapitel behandelt die obersten staatlichen Behörden Innerösterreichs im Zeitraume 1564-1625. Beim Regierungsantritte des Erzherzogs Karl nach dem [[Seite 5] Vorbilde der Wiener Zentralverwaltung gestaltet — nur von einem eigenen Organe für die Kriegsverwaltung wurde abgesehen —, wurden sie 1571 nach Innsbrucker Muster reformiert, jedoch allmählich wieder rückgebildet. Von besonderer Bedeutung und Tragweite sowohl für die Stellung Innerösterreichs innerhalb der habsburgischen Hausmacht als auch für die Stellung der innerösterreichischen Stände zu ihrem Landesfürsten wurde die im Gefolge der Landesverteidigungsreform sich ergebende Aufrichtung des Grazer Hofkriegsrates im Jahre 1578, eine Institution, welche abweichend von jener am Kaiserhofe halb landesfürstlichen, halb ständischen Charakter trug.

Das letzte Kapitel endlich nimmt den Wirkungskreis und die äußere Entwicklung der Regierung und der Kammer zum Inhalte, Instanzen, welche zwar den Charakter von Mittelbehörden trugen, ihrer räumlichen Kompetenz nach jedoch auf sämtliche innerösterreichschen Lande sich erstreckten.

Bei der Zusammenstellung des Quellenmaterials haben mich die Staatsarchivskonzipisten Dr. Ignaz Nößlböck und Dr. Ambros Schollich in sehr ersprießlicher Weise unterstützt, wofür ich ihnen den wärmsten Dank ausspreche.

Ich schließe mit einer Bitte um Nachsicht. Infolge schwieriger äußerer Umstände vermochte ich weder der Ausarbeitung, noch der Durchführung der Korrektur der Arbeit jene ungeteilte Aufmerksamkeit zu widmen, wie ich sie gerne auf sie verwendet hätte. So muß ich sie denn in Druck geben mit dem Bewußtsein, daß ihr so manche Unfertigkeit anhafte.

V. Thiel. [[Seite 6]

Kapitel 1. Die staatsrechtliche Stellung Innerösterreichs im Rahmen der habsburgischen Hausmacht.

Nach dem letzten Willen Ferdinands I. sollte trotz der Teilung der althabsburgischen Länder die Einheit des Hauses gewahrt bleiben; Bündnisse, Angriffskriege und Gebietsabtretungen sollten nur auf Grund eines Übereinkommens zwischen allen regierenden Agnaten erfolgen. Die Gebundenheit der drei Fürsten in Fragen der äußeren Politik brachte es mit sich, daß sie an den meisten auswärtigen Höfen gemeinsame Vertreter hatten. Die Oratoren zu Venedig, Rom, Madrid, der Gesandte bei den Eidgenossen vertraten nicht nur den Kaiser, sondern auch die Höfe in Innsbruck und Graz;6.1 der kaiserliche Orator in Konstantinopel, Graf Joachim von Sinzendorf, der kaiserliche Agent in Ragusa, Franz Jurkovich, waren auch für Erzherzog Karl tätig.6.2 Die regen politischen und wirtschaftlichen Beziehungen Innerösterreichs mit Venedig machten es erforderlich, daß insbesondere der Orator in Venedig vom Grazer Hofe häufig in Anspruch genommen wurde. Als solcher fungierte seit 1567 Veit von Dornberg, welcher für seine besondere Mühewaltung [[Seite 7] im Interesse Innerösterreichs jährlich 200 Star Weizen und 200 Klafter Holz bezog.7.1 Nicht selten wurde der Orator in Venedig zur Vermittlung von Musikern und Sängern herangezogen, welche der musikliebende Erzherzog aus Italien an seinen Hof kommen ließ.7.2

Daß aber trotz der gemeinsamen auswärtigen Vertreter keine Gewähr für einen dauernd einheitlichen Charakter der äußeren Politik gegeben war, kam in manchen Anzeichen unverkennbar zum Ausdruck. So hielt es Erzherzog Karl für erforderlich, dem kaiserlichen Orator zu Venedig eine Instruktion auszustellen, in welcher Weise er die Angelegenheiten des Erzherzogs und dessen Länder zu vertreten habe.7.3 Eines Zusammenhanges derselben mit den Interessen des Kaisers, einer etwa erforderlichen Rücksichtnahme auf dieselben wird mit keinem Worte gedacht. Der Orator erscheint nicht anders als der Auftragnehmer zweier, beziehungsweise dreier einander selbständig gegenüberstehender Herren. Von [[Seite 8] dieser Anschauung bis zur Bestellung eigener Vertreter war nur ein Schritt, wie denn auch Ferdinand von Tirol, dessen Pläne mehrfach jenen des Kaisers zuwiderliefen, seit 1573 einen besonderen Agenten am päpstlichen Hofe hielt.8.1 Eine korrespondierende Erscheinung bildete die Bestellung des Grafen Bartholomäus Portia im Jahre 1573 als "nuntius ordinarius" für die Länder der Erzherzoge Ferdinand und Karl, des Herzogs Albrecht von Bayern und des Erzbischofs von Salzburg, ohne daß jedoch diese Länder aus der Kompetenz des Nuntius am kaiserlichen Hofe ausgeschieden oder der neue Nuntius dem letzteren untergeordnet worden wäre. Diese Nuntiatur wurde indes schon 1583 wieder aufgelöst. Hingegen ernannte, als die Entwicklung der Kirchenfrage in Innerösterreich die Herstellung eines ständigen Verkehrs des Grazer Hofes mit der Kurie nahelegte, Papst Gregor XIII. 1580 einen "residierenden Nuntius" in Graz, um die Interessen des päpstlichen Stuhles in Innerösterreich zu wahren.8.2 Doch erst drei Jahrzehnte später kam es auch zur Bestellung eines eigenen Agenten Innerösterreichs am Hofe zu Rom, als welcher 1609 Alphonso Pico aufgenommen wurde.8.3

Die Gefahr einer Lockerung des Einheitsgedankens der Hausmacht trat nicht nur in der auswärtigen Vertretung, sondern auch bei der Führung der österreichischen Stimme auf den Reichstagen hervor. Obgleich das Gesamthaus nur eine Stimme abgeben konnte, durfte jeder der Brüder, wenn er dem gemeinsamen Votum nicht beitreten wollte, ein Sondergutachten abgeben. Die Schwierigkeit dieses Verhältnisses bewog Erzherzog Ferdinand zur Bitte an Kaiser [[Seite 9] Rudolf, ihm und Erzherzog Karl die "sonderbare Session" auf dem Reichstage zu gestatten.9.1 Im Jahre 1584 wurde Innerösterreich in die Zahl der Reichsstände aufgenommen.9.2

Wie hieraus zu ersehen ist, bedeutete jede Meinungsverschiedenheit, jeder Interessengegensatz zwischen den regierenden Agnaten eine Spannprobe für das lose, doch nur ideelle Band, welches Tirol und Innerösterreich mit der Hauptlinie verknüpfte. Für die Frage, ob sich die Dreieinigkeit für die Dauer werde aufrecht erhalten lassen, kam es vor allem auf die Persönlichkeit der drei Herrscher an, auf ihren guten Willen, sich zu einem gegenseitigen Einvernehmen zu bequemen. Während die beiden älteren Brüder, Max und Ferdinand, in ihrer Herrscherzeit mit kühler Zurückhaltung einander gegenüberstanden und Ferdinand sich mehrfach, so bei den Hilfeleistungen für den Türkenkrieg, nichts weniger als entgegenkommend zeigte, äußerte sich die schmiegsame Natur Karls in einem merklichen Anlehnungsbedürfnis an den um ein halbes Menschenalter reiferen, mit dem kaiserlichen Purpur bekleideten Bruder. Wie bereits Loserth hervorgehoben hat, folgte Karl in allen politischen und kirchlichen Fragen, so lange der Kaiser lebte, den von diesem gegebenen Weisungen.9.3 Hätte Maximilian einen eisernen Willen besessen, so hätte der Erzherzog tatsächlich wohl nur als kaiserlicher Statthalter in Innerösterreich gewaltet. Da aber der Kaiser einen solchen nicht besaß, mußte es ihm bei der Unschlüssigkeit seines Wesens willkommen erscheinen, sein Vorgehen in gemeinsamen Angelegenheiten des Hauses auf das Einvernehmen mit seinen Brüdern zu begründen.9.4 So konnte das gute Verhältnis zwischen Max und Karl ungetrübt aufrecht erhalten bleiben, insbesondere da sie eine starke [[Seite 10] Interessengemeinschaft infolge der ständigen Türkengefahr besaßen.

Erst nach der Heirat des Erzherzogs Karl mit der bayrischen Prinzessin Maria verlieh deren energischer Geist der Regierung ihres Gemahls einen festeren Zug, welcher dem Wiener Hofe gegenüber um so mehr zutage trat, als dem Erzherzoge sein Neffe Rudolf, welcher 1576 den kaiserlichen Thron bestiegen hatte, auch persönlich ferner stand. So viel man über das rätselhafte und widerspruchsvolle Wesen des Kaisers urteilen kann, war seine Gedankenwelt zwar mit gesamtösterreichischen und imperialistischen Zielen erfüllt, doch war er durch seinen Hang zur Weltflucht außer stande, seine Pläne, wenngleich in ihnen eine gewisse Zielbewußtheit hervortritt, über bloße Ansätze hinaus zu verwirklichen.10.1 Tatsächlich sah sich Ferdinand von Tirol als Senior des Hauses veranlaßt, die Vorsehung für das Gesamtinteresse des Hauses zu üben, indem er gemeinsam mit seinem Bruder Karl auf die Regelung der Nachfolge nach dem kranken Kaiser hinzuwirken trachtete. Freilich mußte gerade dieser Plan die Entfremdung des Kaisers von seinen beiden Oheimen noch verstärken, so daß Karl, als er in dieser Angelegenheit 1581 Prag auf der Durchreise zweimal berührte, das erstemal mit dem Kaiser nur flüchtig, das zweitemal nur durch Mittelspersonen verkehrte.10.2

Sehr bezeichnend für die Veränderung in den Beziehungen zwischen dem kaiserlichen und dem Grazer Hofe infolge des Thronwechsels ist der Umstand, daß sich für Erzherzog Karl die Notwendigkeit ergab, einen eigenen Sollizitator am kaiserlichen Hoflager zu bestellen, welcher die Aufgabe hatte, die beim Kaiser anhängigen Geschäfte der innerösterreichischen Regierung, vor allem die finanziellen Verbindlichkeiten des Kaisers zu den türkischen Kriegslasten zu betreiben. In gleicher Weise ließ auch Ferdinand von Tirol seine Angelegenheiten durch ständige Agenten in [[Seite 11] Prag vertreten.11.1 So lange Kaiser Max gelebt hatte, hatte es genügt, den kaiserlichen Geheimräten und Sekretären ab und zu einige Fäßchen erlesenen Weines zu senden oder ihnen bei passenden Gelegenheiten, so namentlich zur Hochzeitsfeier, ein wertvolles Geschenk zu verehren, um sie für ihre Dienstleistung im Interesse des Erzherzogs zu belohnen.11.2 Eine Veranschaulichung der Schwierigkeiten, welche dem im Jahre 1586 zum Agenten am Kaiserhofe ernannten Hofsekretär des Erzherzogs Karl, Johann Carsilius Neuphardt in seiner Stellung erwuchsen, bietet seine Korrespondenz mit dem Grazer Hofe.11.3

Daß Rudolf II. trotz der kühlen Beziehungen, welche zwischen ihm und seinen Familienangehörigen herrschten,11.4 gleichwohl an der Übung festhielt, in wichtigen Angelegenheiten des Hauses das Gutachten der Mitglieder desselben einzuholen, zeigt sein Verhalten in der Heiratsfrage des Herzogs Ferdinand von Bayern, eines Bruders der Erzherzogin Maria, mit Maria Pettenbeck (1588). Auf das Ansuchen der Herzoge Wilhelm und Ferdinand von Bayern um Genehmigung ihres Vertrages hinsichtlich der Heirat ließ der Kaiser dem geheimen Rat Herzog Wilhelms, Rudolf von Haßlang, mitteilen, er trage an der Heirat keinen Gefallen, könne dieselbe auch nicht gutheißen; nachdem sich aber die Sache nun nicht ändern lasse, habe er gegen die Konfirmation des Vertrages kein besonderes Bedenken; er "achte aber daneben darfür, dass I. Mt nach gelegenhait der handlung nit wol anderst gespüren wölle, als dieselb zuvor mit I. Mt herrn vettern und gebruedern, erzherzogen zu Österreich, zu communicieren". Er wendete sich demgemäß an seine Oheime [[Seite 12] und Brüder "mit dem ... gesinnen und begern, E. L. wölle der sachen in der stille und gehaim gleichergestalt nachdenken und uns dannen Ir mainung und guetachten ehist zueschreiben".12.1

Abgesehen von der Lockerung in den persönlichen Beziehungen zwischen dem Kaiserhofe und dem Hofe zu Graz wurde für die Stellung Innerösterreichs im Rahmen der habsburgischen Hausmacht die Lösung der Frage, wie die Grenzverteidigung gegen die Türken einzurichten sei, von außerordentlicher Bedeutung und Tragweite. Obgleich diese Frage die Möglichkeit geboten hätte, den festesten Zusammenhang zwischen den Ländern Erzherzog Karls und der habsburgischen Hauptlinie unter der Oberhoheit der letzteren herzustellen, gelangte sie in einer Weise zur Austragung, welche der vollen Verselbständigung Innerösterreichs auch in militärischer Hinsicht gleichkam. Die Lauheit und geringe Energie, welche die Kaiser Max und Rudolf in der Abwehr des Erbfeindes an den Tag legten, die Erkenntnis der innerösterreichischen Stände, daß sie zum Schutze gegen den furchtbaren Gegner fast ausschließlich auf ihre eigene Kraft angewiesen seien,12.2 zwang sie, die Initiative zu ergreifen und durch die gänzliche Übernahme der Kriegsverwaltung an der windischen und kroatischen Grenze eine klare Lage zu schaffen. Durch die administrative Angliederung des dem Kaiser als König von Ungarn gehörigen Grenzgebietes und durch die Aufrichtung des Hofkriegsrates in Graz gelangte die Direktion des Kriegs- und Grenzwesens trotz aller formellen Betonung der kaiserlichen Oberhoheit tatsächlich an den Beherrscher und die Stände Innerösterreichs.

Ein unmittelbares Eingreifen des Kaisers in die Regierung Innerösterreichs wurde durch die Minderjährigkeit [[Seite 13] des Erben beim Tode Erzherzog Karls unvermeidlich. Freilich mußte er sich hiezu nicht so sehr als Oberhaupt des Hauses, denn als einer der durch das Testament Karls berufenen Gerhaben veranlaßt sehen, weshalb er nur im Einvernehmen mit diesen ( Erzherzog Ferdinand von Tirol, Erzherzogin-Witwe Maria und Herzog Wilhelm von Bayern) die Hinterlassenschaft ordnete, indem er zunächst der Erzherzogin Maria die Direktur der landesfürstlichen Regierung bis "auf vollständige der Gerhaben Disposition" übergab, sodann den Erzherzog Ernst, später Erzherzog Maximilian zum Gubernator einsetzte. Doch wurde infolge der Schwierigkeiten, welche sich durch die Forderung der innerösterreichischen Stände nach Einbeziehung der Brucker Pazifikation in die Eidesnotel des Gubernators ergaben, die kaiserliche Willensmeinung zum ausschlaggebenden Momente für den Verlauf der innerpolitischen Entwicklung Innerösterreichs während der Zwischenregierung. Der Kaiser erließ an die geheimen Räte in Graz Befehle und diese berichteten unmittelbar an ihn; an den Kaiser wendeten sich die Stände um eine Entscheidung und sein diplomatisches Verhalten war es, welches ein Hinweggleiten über die Klippe der ständischen Forderungen ermöglichte. Bei der Übergabe der Regierung an den Gubernator behielt sich Rudolf vor, daß über die wichtigsten Sachen sein Gutachten eingeholt werde, und selbst dem jungen Erbherrn wurde, als er im Frühling 1595 provisorisch das "gubernement" übernahm, dieses nur mit der Bedingung übergeben, daß er "in justizsachen, camerwesen und kriegsrat auf des kaisers ratification handle". Doch sobald Erzherzog Ferdinand mündig geworden und in den Vollbesitz der Herrschergewalt gelangt war, wies der Kaiser die Beschwerden der Stände mit dem Bemerken ab, daß die Sache nicht mehr in seiner, sondern in der Hand des Erzherzogs liege, an welchen sie sich nunmehr wenden mögen; ebenso mußte die Gesandtschaft der Stände nach Prag 1601 unverrichteter Dinge zurückkehren, ohne überhaupt vor den Kaiser gelangt zu sein.13.1 [[Seite 14]

Freilich hätte eine Einmischung Rudolfs schon aus dem Grunde keinen Erfolg gehabt, weil mit dem Regierungsantritte des jungen Erbherrn der Einfluß der Erzherzogin-Mutter zur ungehinderten Geltung kam, welche schon nach dem Tode ihres Gemahls die alleinige Regentschaft angestrebt und nur mit Widerstreben in das Eingreifen des Kaisers sich gefügt hatte. Mit dem Vorgehen desselben in der Kirchenpolitik Innerösterreichs nichts weniger als einverstanden, hatte sie mit allen Mitteln darauf gedrungen, daß ihr Sohn so bald als möglich zur Herrschaft gelange, um den seit langem vorbereiteten Schlag gegen den Protestantismus mit aller Wucht führen zu können.

Die Spannung und das Mißtrauen, welches zwischen den Höfen zu Prag und Graz herrschte, kam gerade damals in einer wichtigen Frage des Gesamthauses zum unverhohlenen Ausdruck, in der Frage der Erbteilung nach dem Tode Ferdinands von Tirol. Der Kaiserhof und die steirische Linie standen sich hierin als Parteien gegenüber, deren Anschauungen in scharfen Gegensatz zu einander traten, indem die eine auf den Antritt des ungeteilten Erbes, die andere auf eine Teilung desselben abzielte. Aus den von beiden Seiten mit Zähigkeit und Hartnäckigkeit geführten Verhandlungen ist zu entnehmen, wie schlecht es mit dem Einheitsgedanken im Hause Habsburg stand. Schließlich kam nach dem Grundsatze des gleichen Rechtes der beiden Linien der Prager Vergleich vom 5. Februar 1602 zustande, nach welchem zur Führung der Regierung ein Gubernator bestellt wurde; diesem sollte eine Regentschaftsbehörde zur Seite stehen, zu welcher von jeder der beiden Linien zwei Räte ernannt werden sollten; bei der Besetzung der Gubernatorsstelle sollte die österreichische mit der steirischen Linie alternieren.14.1

Als infolge der zunehmenden Erkrankung und Regierungsunfähigkeit des Kaisers das Interesse des [[Seite 15] Gesamthauses es gebot, eine Vorsorge zu treffen, ergab sich allerdings ein Einvernehmen zwischen den Erzherzogen der beiden Linien, welches zum Vertrage von Wien am 15. April 1606 führte.15.1 Doch war in der Folge weder der Deutschmeister Erzherzog Maximilian, noch Ferdinand von Steiermark mit dem gewaltsamen Vorgehen des Matthias gegen den Kaiser einverstanden und nur Klugheitsgründe hielten Erzherzog Ferdinand ab, zugunsten des Kaisers einzutreten.15.2

Aus der obigen Darstellung ist wohl zu ersehen, wie der vom Testamente Ferdinands I. geforderte Einheitsgedanke des Hauses der tatsächlichen Entwicklung gegenüber sich immer schärfer bloß als ein "frommer Wunsch" des Ahnherrn erkennbar gab. Die Erklärung für diese Erscheinung liegt in der Auffassung, welche die regierenden Erzherzoge aus den jüngeren Linien von ihrer Herrschergewalt hatten, indem sie trotz ihrer Stellung im Rahmen der habsburgischen Hausmacht an dem Begriffe der Landeshoheit gegenüber Kaiser und Reich prinzipiell festhielten. Die Erzherzoge sahen sich als die Herren ihres Landes an, wie sie unter anderem auch das Privilegium de non appellando et non evocando für sich beanspruchten. Seit 1564 bildete der Reichshofrat die Revisionsinstanz nur für an den Hof gelangende Prozesse aus Nieder- und Oberösterreich, nicht aber auch aus Innerösterreich und Tirol.15.3 Wie die im Haus-, Hof- und Staatsarchiv erliegenden Reichshofratsprotokolle aus den Jahren 1564-1620 erweisen, stammten die österreichischen Betreffe, welche in dieser Zeit [[Seite 16] an den Reichshofrat gelangten, nur aus Österreich ob und unter der Enns.16.1

So erscheinen denn die Herrscher aus den Seitenlinien von allem Anfange an mit einer souveränen, nur durch eine moralische Verpflichtung gegen das Gesamthaus eingeschränkten Machtvollkommenheit ausgestattet, eine Verpflichtung, die indes auch das Recht zur Einflußnahme auf die gemeinsamen Angelegenheiten des Hauses in sich schließt, so daß sie sich in Wirklichkeit nicht als eine Minderung, sondern vielmehr als eine Erweiterung ihrer Einflußsphäre kundgab.16.2 Halten wir uns vor Augen, daß schon vordem Innerösterreich und in noch höherem Maße Tirol eine historische Sonderentwicklung unter dem Zusammenwirken ständisch-territorialer Bestrebungen mit einer Reihe sie begünstigender äußerer Umstände aufzuweisen hatte, ferner wie wenig noch sich die administrative Verknüpfung durch Maximilian I. und Ferdinand I. zu einem Gesamtorganismus hatte einleben können — die Verknüpfung Tirols war überhaupt nur eine sehr lose gewesen —, so kann man wohl sagen, daß infolge der Teilung nach dem Tode Ferdinands I. die Auflösung der habsburgischen Monarchie in mehrere einander völlig fremd gegenüberstehende Staatswesen unaufhaltsam gewesen wäre, hätte nicht die durch zufällige Ereignisse sich vollziehende [[Seite 17] Restringierung des Hauses auf eine Linie diese Entwicklung abgeschnitten.

Unter diesem Gesichtspunkte vermag man erst die weitgehende Bedeutung zu würdigen, die der Schaffung von Zentralbehörden für Innerösterreich durch Erzherzog Karl innewohnt, durch welche die verschiedenen Länder dieses Gebietes zu einem einheitlichen, von der übrigen Hausmacht gesonderten Verwaltungsorganismus zusammengefaßt wurden.

Kapitel 2. Die Organisation des Hofstaates der Erzherzoge Karl und Ferdinand in Graz.

17.1

Der Hofstaat der Erzherzoge Karl und Ferdinand von Innerösterreich ist im großen und ganzen auf der Grundlage der von Kaiser Ferdinand I. erlassenen Hofstaatsordnungen und Instruktionen für die einzelnen Hofwürdenträger eingerichtet worden. Doch wie ja die kaiserlichen Ämter selbst, wenn sie auch ihren wesentlichen Charakter bis in die Zeit Maria Theresias unverändert erhalten haben, einen fortdauernden Entwicklungsprozeß aufweisen, so zeigt auch der Hofstaat zu Graz einige den besonderen Verhältnissen angepaßte Eigentümlichkeiten, deren wesentlichste in der wenigstens zeitweisen, aus der bescheideneren Stellung des Hofes sich ergebenden Zusammenziehung einiger Ämter bestand.

Eine Instruktion für den Obersthofmeister am innerösterreichischen Hofe ist weder aus der Zeit Erzherzog Karls, noch seines Nachfolgers vorhanden. An der Spitze des Sammelkodex der von Karl bei seinem Regierungsantritte erlassenen Amtsordnungen befindet sich bloß eine Hofgesindeordnung, welche jene Artikel aus der Instruktion des Obersthofmeisters enthält, die auf die Überwachung des Hofpersonals Bezug nehmen. Die betreffenden Bestimmungen sind mit einigen Auslassungen wörtlich aus der Hofstaatenordnung vom 1. Jänner 1537 übernommen und die wenigen Änderungen an ihnen nur dadurch veranlaßt, daß dem erzherzoglichen [[Seite 18] Obersthofmeister bis zum Jahre 1571 auch das Amt des Hofmarschalls zufiel und ihm daher auch der Hofprofoß unterstand.18.1 Als Kaspar von Herberstein 1572 starb, folgte ihm Georg von Khevenhüller als Obersthofmeister, welcher seit 1571 als Oberstkämmerer fungiert hatte und bis zur Ernennung Wolf von Stubenbergs zum Oberstkämmerer 1575 beide Ämter verwaltet haben dürfte. Als sich Khevenhüller 1580 mit Genehmigung des Erzherzogs vom Hofe zurückzog, blieb das Obersthofmeisteramt unbesetzt und wurde bis zum Tode des Erzherzogs Karl durch den Hofmarschall Hans Ambros Grafen Thurn verwaltet.18.2 Unter Erzherzog Ferdinand [Seite 19] erscheint Balthasar von Schrattenbach gleichzeitig als Obersthofmeister und Oberstkämmerer.19.1 Erst nach dem Rücktritte Schrattenbachs 161519.2 wurden die Ämter wieder getrennt, indem Hans Ulrich Freiherr von Eggenberg zum Obersthofmeister, Balthasar von Thannhausen zum Oberstkämmerer ernannt wurde.19.3

Eine wichtige Obliegenheit des Obersthofmeisters, die Oberaufsicht über die Geldgebarung der verschiedenen Hofämter, erforderte gerade am Grazer Hofe eine besondere Aufmerksamkeit, da die ewig mißliche finanzielle Lage desselben eine bis zu den kleinsten Summen herab sich erstreckende Genauigkeit der Verrechnung erforderte. Über den Anteil des Obersthofmeisters an den Regierungsgeschäften als Mitglied des geheimen Rates wird an anderer Stelle gesprochen werden.

Wie bereits hervorgehoben wurde, wurde ein eigener Hofmarschall erst zur Zeit bestellt, als Erzherzog Karl dauernd in Graz Residenz nahm. Eine Instruktion für ihn aus der Zeit Karls ist nicht überliefert worden, doch kann angenommen werden, daß jene, welche Erzherzog Ferdinand 1611 für den angehenden Hofmarschall Bernhardin Freiherrn von Herberstein erließ, schon vordem in Geltung gewesen sei. Für die Abfassung derselben diente die Hofmarschallsinstruktion König Maximilians II. vom 18. Mai 156419.4 als Vorlage, es ist aber zweifellos, daß hiebei auch der Instruktionsentwurf, welchen Menčik19.5 etwa auf den Mai 1561 datieren wollte, der jedoch, wie Strobl-Albeg19.6 zeigt, noch vor der Reichshofratsordnung 1559 entstanden sein muß, [Seite 20] herangezogen worden ist.20.1 Eine Neuerung bringt bloß der Abschnitt 16 der Grazer Ordnung, in welchem der Vorgang bei Streitigkeiten zwischen dem Hofgesinde der verschiedenen Mitglieder der erzherzoglichen Familie geregelt wird, indem sich der Erzherzog die Entscheidung selbst vorbehielt.20.2

Die Titulatur des Hofmarschalls am Grazer Hofe weist die Bezeichnung "Obrist" nicht regelmäßig auf. Wie dem kaiserlichen Hofmarschall oblag auch ihm die Übung der Gerichtsbarkeit über das Hofgesinde und die Aufrechterhaltung der Disziplin als seine Hauptaufgabe.20.3 Bekanntlich gehörte am kaiserlichen Hofe der Hofmarschall mindestens seit dem Regierungsantritte Rudolfs II. nicht mehr dem geheimen Rate an. Dem entspricht, daß der Hofmarschall Erzherzog Karls, Pangraz von Windischgrätz, bloß als Hofrat einen staatlichen Wirkungskreis übte;20.4 hingegen gelang es [Seite 21] seinem Nachfolger, Hans Ambros Grafen von Thurn, in den geheimen Rat aufgenommen zu werden.21.1 Der Hofmarschall Hans Graf Ortenburg (seit 1587) sowie jene Erzherzog Ferdinands, Jakob Freiherr von Breyner, Hans Jakob Freiherr von Kienburg und Bernhardin Freiherr von Herberstein, werden bloß als erzherzogliche Räte bezeichnet.21.2

Als Ferdinand II. seine Hofhaltung nach Wien zog, Innerösterreich jedoch als ein gesondertes Verwaltungsgebiet auch fernerhin bestehen blieb, ergab sich als eine Folge des ausgedehnten Wirkungskreises des Hofmarschalls, welcher über den Hofdienst hinaus mehrfach in das öffentliche Leben reichte, die Notwendigkeit, zur Versehung gewisser Funktionen des Hofmarschalls, so hinsichtlich der Hofgewerbe und der Hofquartiere, für Innerösterreich einen Verwalter dieses Amtes zu ernennen, welcher vom Hofmarschall in Wien durchaus unabhängig war. Als solchen lernen wir 1625 den innerösterreichischen Regimentsrat Hans Wilhelm Freiherrn von Gäller kennen,21.3 späterhin (seit 1626) regelmäßig Mitglieder der Familie Herberstein.21.4

Während am kaiserlichen Hofe bis zur Zeit des Kaisers Matthias das Amt des Oberstkämmerers als dritte [Seite 22] Hofwürde in der Rangordnung galt,22.1 erscheint es am Hofe zu Graz im Range unmittelbar nach dem Obersthofmeisteramte. Die Erklärung hiefür liegt in dem Umstande, daß der Hofstaat, welchen Erzherzog Karl 1562 erhielt, überhaupt keinen Hofmarschall aufwies, wodurch der Oberstkämmerer an die zweite Stelle vorrückte. Dieser Rang blieb ihm aber auch dann gewahrt, als 1571 ein Hofmarschall ernannt wurde, welcher sich hiedurch an die dritte Stelle verwiesen sah. Auf den ersten Oberstkämmerer Erzherzog Karls, Kaspar Freiherrn von Vels, Herrn von Schenkenburg, folgte 1568 der bisherige Hofkammerpräsident und rangälteste Kämmerer Kaspar Freiherr von Preiner,22.2 sodann 1571 Georg Freiherr von Khevenhüller-Aichlberg, welchem am 10. Jänner d. J. eine Instruktion erteilt wurde,22.3 diesem 1575 Wolf Herr von Stubenberg, der nach dem Rücktritte Khevenhüllers als Obersthofmeister (1580) die erste Stelle am Hofe einnahm. So führt das Hofstaatsverzeichnis vom Jahre 1590, ohne einen Obersthofmeister zu erwähnen, ihn an der Spitze als geheimen Rat und Oberstkämmerer an. Auch der Vereinigung der beiden obersten Ämter unter Erzherzog Ferdinand in der Person Balthasars von Schrattenbach und ihrer Trennung seit 1615 wurde schon gedacht. Als Ferdinand II. 1619 den Kaiserthron bestieg, ging die Rangordnung der Hofwürden, wie sie am Grazer Hofe bestanden hatte, auf den Wiener Hof über, so daß seither auch der kaiserliche Oberstkämmerer dem Obersthofmarschalle im Range vorgeht.

Die bevorzugte Stellung der Oberstkämmerer in Graz gibt die Erklärung, daß sie, von einer einzigen Ausnahme abgesehen,22.4 regelmäßig Mitglieder des geheimen Rates waren, während dies am kaiserlichen Hofe vor 1619 nicht der Fall war. [Seite 23

Die Instruktion, mit welcher Erzherzog Karl den Wirkungskreis des Oberstkämmereramtes umschrieb, ist inhaltlich in wesentlicher Übereinstimmung mit der Instruktion und Ordnung für den Oberstkämmerer Maximilians II. vom 2. März 1562,23.1 formell jedoch durchaus selbständig. Ausdrücklich wird auf die Gleichheit des Dienstes mit jenem am Wiener und Innsbrucker Hofe verwiesen.

Für das Amt des Oberststallmeisters erließ Erzherzog Karl 1569 eine Instruktion, als Wolf von Stubenberg hiezu ernannt wurde;23.2 inhaltlich und formell gleicht sie im wesentlichen jener, welche König Maximilian II. im Mai 1561 erteilt haben dürfte,23.3 weicht jedoch insoferne ab, als sie jede Bezugnahme auf ein Eingreifen des Hofmarschalls ausschaltet, dessen Funktion ja damals am Hofe zu Graz durch den Obersthofmeister ausgeübt wurde. Als der Stubenberger 1575 Oberstkämmerer wurde, folgte ihm Georg Ruprecht Freiherr von Herberstein als Oberststallmeister, welchem die Instruktion in gleichem Wortlaute mitgeteilt wurde, obwohl damals bereits das Hofmarschallamt eingerichtet worden war. Hingegen wurde in den Schlußabschnitt der Instruktion, die Erzherzog Ferdinand am 6. November 1595 seinem Oberststallmeister Bernhardin Freiherrn von Herberstein ausstellte, eine Bestimmung eingeschoben, welche die Dienstbezüge desselben regelte; er sollte monatlich 60 fl. 40 kr. erhalten, außerdem das Futter für vier Pferde.23.4 Die Instruktion wurde am 1. Jänner 1613 für Johann Jakob Khißl Freiherrn von Kaltenbrunn erneuert23.5 und blieb auch, als Ferdinand II. Kaiser wurde, die Grundlage für den Wirkungskreis des kaiserlichen [Seite 24] Oberststallmeisters, für welchen es, wie die kommissionellen Erhebungen im Jahre 1651 feststellten, an einer Neuausfertigung bis dahin gemangelt hatte.24.1

Hauptsächlich auf die Tätigkeit des Oberststallmeisters nahm die Fuhrordnung Bezug, welche Erzherzog Karl 1571 erließ und 1575 erneuerte, indem die Durchführung des Reisetransportes dem Oberststallmeister oblag.24.2 Auch in der Ordnung für den Oberstkämmerer wird des Oberststallmeisters Erwähnung getan, da dieser im Felde an Stelle des ersteren den unmittelbaren Dienst um die Person des Fürsten zu üben hatte. Diese Funktion läßt es erklärlich erscheinen, weshalb Erzherzog Karl im Feldzuge nach Ungarn 1566 gerade seinen Oberststallmeister Karl Ludwig von Zelking zu seinem Feldmarschall ernannte. In dem persönlichen Vertrauen des Herrschers zu Zelking war es begründet, daß dieser als Geheimrat erscheint, während seine Nachfolger bloß als Räte, Bernhardin von Herberstein als Kriegsrat angeführt werden.

Auf die den vier obersten Würden des engeren Hofstaates unterstehenden Ämter und Organe einzugehen, kann wohl unterlassen werden, da hierin im großen und ganzen Gleichförmigkeit mit dem kaiserlichen Hofstaate bestand.24.3 Es sei bloß hervorgehoben, daß die Ämter des Stabel- und Küchenmeisters unter Erzherzog Karl vereinigt waren und daß der Stabel- und Küchenmeister Hans Viktor von Stamp und nach ihm Mathes Wurmbrandt als Hofräte auch Anteil an den Regierungsgeschäften hatten (Hofstaatsverzeichnis 1574).24.4 Nach dem Rücktritte Wurmbrandts (1583)24.5 wurden die Ämter wieder getrennt, obzwar die Hofstaatsverzeichnisse 1590 und 1596 bloß den Stabelmeister Khopinski, aber keinen Küchenmeister anführen. Doch läßt sich [Seite 25] als der letzte Küchenmeister des Erzherzogs Karl Hans Raidhaupt nachweisen, welcher am 24. Mai 1591 mit einer Abfertigung von 1000 fl. verabschiedet wurde.25.1 Vielleicht wurde unter Erzherzog Ferdinand anfänglich das Küchenmeisteramt durch den Stabelmeister versehen,25.2 1611 aber erscheint als Küchenmeister Hans von Menzenedt, als Oberststabelmeister Felizian Wagen.

Auch die Instruktion für den Hofmeister der Erzherzogin Maria, Christoph Urschenpeck von Potschach, vom Jahre 1571 bietet manches Interesse; er sollte, falls er von seinem besonderen Dienste um die Person der Fürstin abkommen konnte, bei der Aufnahme der Raitungen der Stall-und Küchenbeamten gegenwärtig sein und auch den Hofrat besuchen.25.3 Aus dieser Anteilnahme des Hofmeisters der Fürstin an den staatlichen Angelegenheiten entwickelte sich die Funktion des Obersthofmeisters der Erzherzogin-Mutter und Erzherzogin-Gemahlin unter Ferdinand II. als Geheimrat.

Bei der Vorliebe, welche Erzherzog Karl dem Jagdvergnügen entgegenbrachte, nahm der Oberstjägermeister [Seite 26] bei Hofe eine hervorragende Stellung ein, obwohl er nicht zu den Hofwürdenträgern im engeren Sinne zählte. Der am 1. Oktober 1564 für Wolf von Stubenberg ausgestellten Instruktion lag zweifellos eine nicht mehr vorhandene Ordnung für den kaiserlichen Oberstjägermeister "der niederösterreichischen lande" zugrunde, wie aus der Übereinstimmung der von Erzherzog Karl erteilten Instruktion mit jener von Kaiser Max am 23. Jänner 1566 für seinen Oberstjägermeister gegebenen geschlossen werden kann.26.1 Während Stubenberg für den Unterhalt seiner Person und seiner Diener 400 fl. jährlich bezog, erhielt sein Nachfolger Welzer 1569 in Abschlag seiner Amtsbesoldung die Herrschaft Thal auf drei Jahre pflegeweise eingeantwortet.26.2 Der seit Dezember 1571 amtierende Konrad Freiherr von Thanhausen wurde am 18. Februar 1580 mit dem neugeschaffenen Obersterbjägermeisteramte in Steyr belehnt,26.3 wobei mit diesem auch das Oberstjägermeisteramt für Innerösterreich an seine Erben überging.

Dem Oberstjägermeister unterstanden die Forstmeister, welchen die Wildhege, die Waldwirtschaft, die Jagd- und [Seite 27] Forstpolizei und ein beschränktes Strafrecht zustand.27.1 In enger Verbindung mit dem Hofstaate stand auch das Hofpostmeisteramt. Mindestens solange am Hofe zu Graz kein Hofmarschallamt bestand, wurde der Hofpostmeister Johann Baptista von Paar, welcher bis 1564 Quartiermeister des Kaisers Ferdinand I. gewesen war,27.2 auch in dieser Eigenschaft verwendet27.3 und gelegentlich auch als Hofpost- und Quartiermeister bezeichnet.27.4 Für den Dienst des Hofes und der Behörden hielt der Hofpostmeister die "geschworenen Kammerboten" zur Verfügung.27.5 Die Rechnungsgebarung [Seite 28] des Hofpostmeisteramtes wurde durch die Kammer überprüft, ebenso jene des Postmeisteramtes in Graz.28.1 Im Jahre 1596 wurde von Erzherzog Ferdinand II. das oberste Postmeisteramt in den innerösterreichischen Landen an Johann Baptist von Paar erblich verliehen. Als 1623 Hans Christoph Freiherr von Paar das kaiserliche Hofpostmeisteramt in Wien von der Familie Magni ankaufte, vereinigte er hiedurch die Postverwaltung in allen österreichischen Erbländern mit Ausnahme von Tirol und Vorderösterreich.28.2 Gleichwohl erfolgte die Belehnung mit dem Oberstpostmeisteramte in Innerösterreich auch fernerhin gesondert, so 1629 an Hans Christoph Freiherrn von Paar.28.3

Außer den beiden erblich verliehenen, von den Inhabern aber tatsächlich ausgeübten Hofämtern, dem Oberstjägermeister- und Hofpostmeisteramte, wurden unter den Erzherzogen Karl und Ferdinand eine Reihe von Landeserbämtern neu geschaffen. Während in Steiermark im Mittelalter nur vier Erbämter bestanden hatten, das Marschall-, Kämmerer-, Truchseß- und Mundschenkamt,28.4 wurde unter Ferdinand I. das Erblandhofmeisteramt 1540 eingeführt und [Seite 29] an Hans Freiherrn von Hofmann zum Grünbühel und Strechau verliehen,29.1 unter Erzherzog Karl 1565 das Erbstallmeisteramt ( Pankraz und Erasmus von Windischgrätz), 1578 das Erbküchenmeisteramt ( Mathes und Hieronymus Wurmbrandt), 1579 das Erbstabelmeisteramt ( Christoph Ursenpeck von Pottschach, Christoph ), unter Ferdinand II. 1596 das Erbfürschneideramt ( Maximilian von Schrattenpach) und das Oberstsilberkämmereramt ( Kaspar von Rottal).29.2 In zwei Fällen knüpfte die Errichtung des Erbamtes an den Träger des faktisch ausgeübten Hofamtes an, nämlich bei dem Küchenmeister- und bei dem Oberstsilberkämmereramte, doch fand nach dem Tode der ersten Inhaber eine Trennung des Hofamtes vom Erbamte statt.29.3 Eine gewisse Rangabstufung läßt sich auch in der Bezeichnung der Erbämter wahrnehmen, die freilich nur in den Lehenbriefen konsequent festgehalten wird, indem einigen Ämtern (Mundschenk, Truchseß, Küchenmeister, Stabelmeister) die Bezeichnung "Obrist" vorenthalten blieb. Eine Ausnahme bilden das Obersterbsilberkämmereramt und das Erbfürschneideramt, deren Inhabern gleichwie bei den hohen Ämtern (Hofmeister, Marschall, Kämmerer, Stallmeister) der Beisatz "Obrist" gebührte, während die zur belehnten Familie gehörigen Mitglieder den einfachen Titel führten.29.4 Übrigens wurde diese Bestimmung [Seite 30] beim Hofmeister-, Marschall- und Kämmereramte erst gelegentlich der Übertragung an eine andere Familie (1625, beziehungsweise 1621) in aller Form festgesetzt.

In Kärnten hatten seit dem Mittelalter das Truchseß- und Kämmereramt die Kraiger, das Marschallamt die Liechtensteine, das Mundschenkenamt die Dietrichsteine über.30.1 Als 1554 Christoph von Kraig ohne Leibeserben starb, wurde 1556 (3. Februar) Siegmund von Herberstein mit den erledigten Erbämtern belehnt.30.2 Erzherzog Karl schuf bei seinem Regierungsantritte das Erbhofmeisteramt, mit welchem er 1565 (27. November) Leonhard von Keutschach belehnte,30.3 ferner das Erbstallmeisteramt, welches er im gleichen Jahre (13. März) Georg Khevenhüller zu Aichlberg verlieh,30.4 und das Erbstallmeisteramt, welches 1572 (20. Nov.) Erasmus Mager von Fuchsstatt übertragen wurde.30.5 Unter Erzherzog Ferdinand kam noch das Erbjägermeisteramt hinzu, welches die Paradeiser erhielten.30.6 1621 (2. Juni) belehnte Ferdinand II. seinen geheimen Rat Hans Siegmund Wagen Freiherrn zum Wagensperg mit dem durch den Tod Ottos von Liechtenstein Herrn von Murau erledigten Erblandmarschallamte.30.7

In Krain befand sich das Erbkämmereramt und Erblandmarschallamt schon seit dem 15. Jahrhunderte im Besitze der freiherrlichen Familie Auersperg,30.8 das Truchseßamt im Besitze der Herren von Hohenwart;30.9 mit dem Erbmundschenkenamt wurden angeblich die Herren von Tschernembl [Seite 31] noch im Jahre 1518 belehnt31.1 Das neugeschaffene Erblandhofmeisteramt verlieh Ferdinand I. dem Grafen Franz von Thurn, Freiherrn zum Creuz;31.2 als dieser nach Böhmen übersiedelte, bewilligte Erzherzog Karl dem Vetter des Grafen Franz, Achaz Grafen und Freiherrn von Thurn, sich gleichfalls als Erblandhofmeister in Krain zu bezeichnen.31.3 Unter Erzherzog Karl kamen folgende krainische Erbwürden hinzu: Das Erbstallmeisteramt, welches 1566 Jakob von Lamberg und dessen Sohn Hans Georg erhielten,31.4 das Erbjägermeisteramt, mit welchem der Kammerrat Moritz von Dietrichstein, und als dieser ohne männliche Leibeserben starb, der Hofkammerrat Hans Khisl zum Kaltenprunn 1575 belehnt wurde,31.5 endlich das Erbstabelmeisteramt, welches 1577 der Landesverweser in Krain, Hans Josef Freiherr zu Egg und Hungerspach, sowie dessen Vettern, die Brüder Hannibal, Sigmund und Lorenz, empfingen.31.6

Das Erbmundschenkamt verlieh Kaiser Ferdinand II. 1622 Hans Ulrich Freiherrn von Eggenberg.31.7

In Görz hatte zur Zeit der Grafen nur ein erbliches Landesamt bestanden, das eines Marschalls, welches von Ferdinand I. nach dem Aussterben der Familie Luegg 1552 an Anton Freiherrn della Torre aus der Kärntner Linie der Grafen Thurn verliehen worden war. Unter Erzherzog Karl wurden 1568 die Erbämter eines Erbtruchsessen ( Hans Khisel von Kaltenprunn), eines Erbkämmerers ( Veit von Dornberg), 1575 (1. März) eines Erbmundschenken ( Lorenz von Lanthieri),31.8 unter Erzherzog Ferdinand (1597) das eines Erbstallmeisters ( Josef von Rabatta) eingeführt. Von besonderer Bedeutung war das Amt des Erblandmarschalls, welcher als [Seite 32] Haupt der Stände diese zum Landtage einberief und die Verhandlungsgegenstände vorbereitete, eine Funktion, welche unter Ferdinand II. zu Konflikten mit dem Kapitän, dem obersten Verwaltungsbeamten der Grafschaft, führte.32.1

Kapitel 3. Die obersten staatlichen Behörden Innerösterreichs.

Da in der Person des Herrschers das oberste staatliche Prinzip verkörpert erschien, mußte sich als eine notwendige Folgeerscheinung ein organischer Zusammenhang auch der obersten staatlichen Behörden mit dem Fürstenhofe ergeben. Sowie die Organisation und Gliederung des von Erzherzog Karl eingerichteten Hofstaates dem Muster des Wiener Hofes entsprach, gleichwohl jedoch manche Eigentümlichkeiten und in der Folge eine gewisse Sonderentwicklung aufzuweisen hatte, so läßt auch die vom Erzherzoge 1564-1565 geschaffene Behördenorganisation für die innerösterreichischen Länder im wesentlichen die gleiche Struktur erkennen wie die Wiener Zentralverwaltung. Wir finden beim Regierungsantritte Karls einen Geheimrat, einen Hofrat, eine Hofkammer und — hierin liegt eine Abweichung vom Wiener Vorbilde — eine für sämtliche Zentralorgane bei Hofe gemeinsame Hofkanzlei. 1571 fand eine Zusammenziehung der Zentralstellen nach dem Muster der Innsbrucker Behördenorganisation statt, wovon indes bald wieder Abstand genommen wurde. Schon ungefähr 1580 erscheint wieder ein eigener Hofkammerpräsident, wogegen der Hofrat 1578 vollständig verschwindet. Um diese Zeit beginnt auch die Scheidung der Hofkanzlei in eine geheime Hofkanzlei und eine Hofkammerkanzlei sich zu entwickeln, ein Prozeß, der durch die mannigfachen Wandlungen in der Organisation der Kammerbehörden unterbrochen und erst mit der endgültigen Neuaufrichtung einer Hofkammer im [Seite 33] Jahre 1604 ihren Abschluß findet. Im Jahre 1578 endlich wurde ein eigener Hofkriegsrat für Innerösterreich errichtet.

Eine Umschreibung der Kompetenz des geheimen Rates ist weder unter Erzherzog Karl, noch unter seinem Sohne erfolgt, wie ihm ja auch am Wiener Hofe kein fester Wirkungskreis vorgezeichnet war. Die Zusammensetzung desselben als eines beratenden Vertrauensorganes des Fürsten war im Laufe der Regierung der beiden innerösterreichischen Herrscher manchem Wechsel unterworfen. Regelmäßig erscheinen in ihm nur die Hofvizekanzler vertreten, mit einer einzigen Ausnahme auch die Obersthofmeister und Oberstkämmerer33.1 und häufig die Statthalter.

Wenn auch nähere Nachrichten über den Hergang bei den Sitzungen des geheimen Rates fehlen — es ist nicht ein einziges Protokoll aus der Zeit der Erzherzoge Karl und Ferdinand erhalten geblieben —, so kann doch angenommen werden, daß den Sitzungen fallweise auch die Chefs jener Zentralbehörden beigezogen wurden, welche nicht Mitglieder des Staatskollegs waren. So berichtet der gewiß wohl unterrichtete Khevenhüller in seinen "Annales Ferdinandei" (zum Jahre 1597),33.2 daß bei Sitzungen des geheimen Rates der Präsident oder Vizepräsident der Hofkammer nebst einem Hofkammerrate, bei Kriegssachen auch der Kriegsratspräsident zugegen sein sollte.

Im Laufe der Regierung des Erzherzogs Ferdinand vollzog sich die Unterscheidung zwischen geheimen Räten, welche ständig, und solchen, welche nur gelegentlich den Sitzungen beigezogen wurden. So wurde im Jahre 1611 Hans Siegmund Freiherr von Wagen, welcher seit 1608 als geheimer Rat und Statthalter fungiert hatte, des Statthalterpostens enthoben und "zum würklichen gehaimben rath [Seite 34] gezogen und befürdert";34.1 in gleicher Weise im Jahre 1614 der Statthalter und geheime Rat Johann Jakob Bischof von Gurk.34.2 Um diese Zeit wurden der Grazer Schloßhauptmann Siegmund Friedrich Freiherr von Trauttmansdorff und der steirische Landeshauptmann Siegmund Friedrich Freiherr von Herberstein zu Titular-Geheimräten ernannt.34.3 Es ist dies eine Entwicklung, welche bekanntlich in der Zeit Ferdinands II. als Kaiser ihre Fortsetzung fand.34.4

Eine beachtenswerte Erscheinung trat schon in der Anfangszeit der Regierung des Erzherzogs Karl auf, indem der geheime Rat nicht nur als Berater des Fürsten sich tätig zeigte, sondern auch in Abwesenheit desselben als sein Vertreter eine dekretierende Tätigkeit entwickelte; so 1568 während einer Reise des Erzherzogs nach Spanien, 1570, als Karl in Prag weilte.34.5

Die Kompetenz der "Anwälte" des abwesenden Erzherzogs — so lautete der offizielle Titel — war übrigens auf dringliche oder minder wichtige Angelegenheiten beschränkt; alles Wichtigere behielt der Herrscher seiner Entscheidung vor.34.6

In der Folgezeit erfuhr die angedeutete Entwicklung zunächst eine Unterbrechung; so wird, als Erzherzog Ernst [Seite 35] im April 1591 von Graz verreiste, eine Wirksamkeit des geheimen Rates während der Abwesenheit des Gubernators nicht erwähnt,35.1 und auch Erzherzog Ferdinand pflegte für die Dauer von weiten Reisen seine Mutter († 1608), später seinen Bruder Max († 1616) mit seiner Stellvertretung zu betrauen. Erst als die Übernahme der böhmischen, ungarischen und deutschen Krone ihn dauernd von seinen Erbländern ferne hielt, bestellte er Mitglieder des geheimen Rates als seine Stellvertreter in Innerösterreich; so schon im Frühjahre 1617 vor seiner Abreise nach Böhmen. Anläßlich seiner Reise zur Kaiserwahl nach Frankfurt am Main im Juli 1619, sodann neuerlich im November 1619, als er in Wien Residenz nahm, übertrug er den in Graz hinterlassenen geheimen Räten die Administration in den innerösterreichisehen Ländern auf Grund der ihnen eingehändigten Instruktion. Ist auch diese nicht mehr vorhanden, so ergibt sich doch aus dem Geschäftsgange, daß alle Angelegenheiten von Bedeutung dem Kaiser vorgelegt werden mußten. Zu Neujahr 1625 wurde Hans Ulrich Fürst von Eggenberg, welcher bisher als Obersthofmeister des Kaisers gewaltet hatte, zum "volmechtigen statthalter" in den innerösterreichisehen Erbfürstentümern und Ländern ernannt. Er wurde auch als oberster Statthalter zum Unterschiede vom Chef der Regierung (im engeren Sinne) bezeichnet und hatte als "Direktor" des innerösterreichischen Geheimratskollegiums35.2 zu fungieren, welches aus fünf bis sechs Mitgliedern bestand.35.3 Nunmehr sollte der vom kaiserlichen Hofstaat losgelöste Geheimrat in Graz als die den Herrscher stellvertretende Behörde im Namen des Kaisers die oberste Gewalt in Innerösterreich ausüben.35.4 Eine Formulierung seiner [Seite 36] Kompetenz fand aber erst durch den Nachfolger Ferdinands II. im Jahre 1639 statt.36.1

In der Substituierung des von seinen Erblanden im engeren Sinne ferne gehaltenen Fürsten durch ein mit weitgehenden Vollmachten ausgestattetes Organ, in welchem die gesamte innerösterreichisehe Verwaltungsorganisation zentralisiert erschien, drückt sich die Fortdauer der staatsrechtlichen Sonderstellung Innerösterreichs innerhalb der habsburgischen Hausmacht aus, mit deren Zentralverwaltung es im wesentlichen nur durch die Person des gemeinsamen Herrschers zusammenhing.

Für die Institution des Hofrats als eigenen Kollegiums fehlen für die ersten Regierungsjahre Erzherzog Karls alle Belege. Gelegentlich wird (1568) der Stabelmeister Hans Viktor von Stamp als Hofrat bezeichnet.36.2 Etwa im Jahre 1570 scheint es — um diese Zeit fand auch eine Neuorganisation der Hofkammer statt — zu einer Ausgestaltung des Hofrats gekommen zu sein; wenigstens ist von diesem Jahre an ein bis 1578 laufendes Kopialbuch der vom Hofrate ausgegangenen Entscheidungen erhalten geblieben,36.3 aus welchen erschlossen werden kann, daß der Hofrat sich vor allem mit der Revision der an den Hof appellierten Prozesse und mit der Verleihung von Rechtsbegünstigungen beschäftigte. Das Hofstaatsverzeichnis vom Jahre 1574 weist drei Hofräte auf: den Hofmarschall Pangraz von Windischgrätz — bekanntlich hatte schon im Hofrate Ferdinands I. bis 1559 der Hofmarschall den Vorsitz geführt —, den Stabel- und Küchenmeister Wurmbrandt und einen [Seite 37] gelehrten Hofrat Dr. Georg Clain.37.1 Von 1578 ab findet sich keine Nachricht mehr, welche die Existenz des Hofratkollegs bezeugen würde. Da der um diese Zeit ernannte Hofmarschall Hans Ambros Graf von Thurn in den geheimen Rat aufgenommen wurde, kann gefolgert werden, daß die Revisionen der Appellationsprozesse nunmehr unmittelbar im geheimen Rate beraten wurden. Als 1591 Erzherzog Ernst nach Persönlichkeiten forschte, welche zu Geheimräten geeignet wären, war seine Sorge, eine zu finden, an welche die Appellationen und Revisionen gewiesen werden könnten.37.2 In schwierigen Fällen wurde die juridische Fakultät herangezogen; so ließ Erzherzog Karl 1581 der Wiener juridischen Fakultät (die Universität in Graz wurde erst 1585 errichtet) für ihre Bemühung "in revidirung etlicher wichtiger actionen" eine Ergötzlichkeit von 100 Talern ausfolgen.37.3

Eine überaus wandlungsreiche Entwicklung hatte die Hofkammer in Graz durchzumachen, wobei eine Organisationsreform die andere ablöste, bevor eine solche sich auch nur einzuleben vermocht hätte. Man merkt schon an dem ewigen Wechsel im Verwaltungsapparate, daß die finanzielle Frage die meisten Schwierigkeiten bot und das Hauptinteresse des Landesfürsten in Anspruch nahm.

Als Erzherzog Karl die Regierung antrat, bestellte er Kaspar Freiherrn von Preiner zum Hofkammerpräsidenten,37.4 welchem seit 1567 der bisherige Hofkammermeister Mordax als Hofkammerrat zur Seite trat.37.5

Am 18. Oktober 1568 erließ der Erzherzog eine Instruktion für die Hofkammer, welche auf der Grundlage der Ordnung für die Wiener Hofkammer vom 1. September 1537 [Seite 38] aufgebaut, jedoch bedeutend gekürzt erscheint. Neu ist jener Abschnitt der Grazer Ordnung, welcher die Beschlagnahme der Hofbesoldung bei Verschuldung eines Beamten behandelt, wogegen eine Abänderung darin bestand, daß die bisher von der Kammer geführten Raitbücher nunmehr von der Hofbuchhalterei geführt werden sollten.38.1 Die Hofkammer leitete seit 1. Mai 1568 "sambt andern verordneten hofcamerräten38.2 als der fürnembst under inen und des hofcamerwesens director" Georg Freiherr von Khevenhüller zu Aichlperg, welcher wie sein Vorgänger auch als geheimer Rat fungierte.38.3

Schon drei Jahre später wurde durch die dauernde Übersiedlung des Herrschers nach Graz eine Vereinfachung des Geschäftsganges in Kammersachen als notwendig empfunden. Der Fürst wandte sich an seinen Bruder Ferdinand nach Innsbruck, wie es "in abhandlung, erledigung und resolvierung der camersachen in Tirol" gehalten werde, worauf Ferdinand mit einer sehr instruktiven Darstellung des Dienstganges an seinem Hofe antwortete, welcher sein Hofkanzler Wehinger die betreffenden Erlässe des Erzherzogs im Wortlaute beifügte.38.4 Nach dem Muster der Tiroler Einrichtungen wurde nun die neue Ordnung für die Grazer Hofkammer vom 16. Mai 1571 ausgearbeitet. Wie in Innsbruck wurde die Hofkammer in einen engen Zusammenhang mit dem geheimen Rate gebracht und zur Besorgung der Kammersachen bei Hofe nur ein Hofkammerrat, Hans Khisel, bestellt.

Eine eingehende Regelung wurde damals der formellen Behandlung der finanziellen Angelegenheiten zuteil. Die Einlaufstücke sollten vom Hofvizekanzler übernommen, mit dem "präsentata" versehen an den Hofkammerrat Khisel geleitet, durch diesen den geheimen Räten (Obersthofmeister, Oberstkämmerer und Vizekanzler) vorgelegt werden, worauf [Seite 39] eine Beratung stattzufinden hatte. Das Gutachten, auf welches man sich einigte, sollte durch einen Sekretär niedergeschrieben und sodann in einer Audienz, bei welcher sämtliche Geheimräte und der Hofkammerrat zugegen waren, dem Erzherzoge unterbreitet werden. Die Entscheidung desselben wurde durch den Sekretär konzipiert, das Konzept durch den Hofkammerrat und den Vizekanzler, bei wichtigen Sachen auch durch die anderen geheimen Räte und den Erzherzog selbst überprüft, hierauf in die Kanzlei zur Reinschrift gegeben. Die Reinschrift sollte der Reihenfolge nach durch den Sekretär, den Vizekanzler, den Hofkammerrat, schließlich durch den Erzherzog unterzeichnet werden.39.1 Die Umfrage im geheimen Rate stand dem Obersthofmeister oder dem Oberstkämmerer zu; konnte eine Einigung nicht erzielt werden, wurden die verschiedenen Meinungen aufgezeichnet und dem Herrscher vorgelegt.

Eine wesentliche Entlastung brachte die neue Instruktion der Hofkammer dadurch, daß die "gelthandlungen" der Kammer eingeräumt und dieser auch sonst "die maist sorg und hauswirtschaft aufgeladen werden sollte"; die Schuld-, Pfandschillings-, Gnaden- und sonstige Verschreibungen sollten auf einen vorhergehenden Befehl vom Hofe aus durch die Kammer aufgerichtet, zuerst durch den Oberstsekretär und den Präsidenten derselben, sodann bei Hofe durch den Hofkammerrat, den Hofvizekanzler und den Erzherzog unterzeichnet und schließlich wieder der Kammer zur Expedition übergeben werden.39.2 Mit Rücksicht auf die Verschiebung der Agenden bestand sogar die Absicht, den Hofbuchhalter und seinen Adjunkten zur Kammer einzureihen; doch kam man hievon ab; jedoch sollte wie bisher der Hofbuchhalter die Verschreibungen konzipieren und die Konzepte im Rate der Kammer "zum abhörn" vorbringen.39.3 [Seite 40]

Ohne daß die Hofkammerordnung vom Jahre 1571 formell abgeändert worden wäre, traten allmählich manche Änderungen in Kraft, durch welche die Hofkammer wieder eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem geheimen Rate gewann. Nachdem schon 1572 Khisel ein oder zwei Hofkammerräte zur Seite gestellt worden waren, wurde er etwa seit 1579 regelmäßig als Hofkammerpräsident bezeichnet.40.1 Seine Rangerhöhung dürfte auf persönliche Motive zurückzuführen sein, indem sie wohl das Mißverhältnis ausgleichen sollte, welches sich dadurch ergab, daß der Kammerpräsident Kobenzl Mitglied des geheimen Rates war. Schließlich ordnete der Erzherzog 1580 an, daß die Hofkammer "hinfür iren rat one beisein der gehaimen rät handlen" sollten,40.2 womit die Hofkammer wieder zu einem selbständigen Ratskollegium gediehen war.

Als Khisel und Kobenzl im Mai 1591 aus ihren Ämtern schieden,40.3 nahm der Gubernator Erzherzog Ernst eine Zusammenziehung der Hofkammer und Kammer vor und ernannte den bisherigen Hofkammerrat Vetter zum Präsidenten der vereinigten Kammern.40.4 Die Kammersachen, welche an den Erzherzog gelangten, wurden nunmehr im geheimen Rate abgehört, welchem mit dem Kammerwesen vertraute Männer wie Kobenzl und Basseyo angehörten, und durch die Hofkanzlei ausgefertigt.40.5 Nach dem Tode Vetters wurde im [Seite 41] Mai 1594 Ludwig Freiherr von Dietrichstein mit der provisorischen Leitung der Kammer betraut.41.1

Bei seinem Regierungsantritte richtete Erzherzog Ferdinand zwar neuerlich eine eigene Hofkammer wieder auf, zu deren Präsidenten er Dietrichstein ernannte,41.2 trug sich jedoch gleichwohl mit der Absicht, den Geschäftsgang beider Instanzen zusammenzufassen. Die Verhandlungen über die Reform zogen sich bis zum Jahre 1600 hin, in welchem Ferdinand "die zusamenziehung beeder, der hof- und n. ö. camer" anordnete.41.3 Am 10. Juli 1603 erschien eine Instruktion, nach welcher "beede cämer und ihre verrichtungen in ain corpus" gezogen werden sollten. Die Behörde, zu deren Präsidenten Johann Abt von Admont bestellt wurde, sollte als "n. ö. camer" bezeichnet werden. Der Zusammenfassung der Agenden entsprechend stellt sich die Instruktion als eine Kombination der Ordnungen für die Hofkammer und Kammer in Graz aus dem Jahre 1571 dar, ist jedoch weit ausführlicher, indem sie namentlich in der Regelung der Kanzleigeschäfte bis ins einzelne geht.41.4

Wie schon aus der Instruktion selbst zu entnehmen ist, war die Konzentration der Kammerangelegenheiten in einer Amtsstelle doch keine vollständige, da wichtige Finanzsachen der besonderen Behandlung durch den geheimen Rat vorbehalten blieben; solche Geschäftsstücke gingen auch, entgegen dem Sinne der Instruktion, nicht durch die Kammerkanzlei, sondern durch die Hofkanzlei.41.5 Da sich demnach die Vereinheitlichung des Instanzenzuges als undurchführbar erwies, wurde schon Ende 1603 zur alten Ordnung zurückgegriffen. Der Abt von Admont trat vom Präsidium der unierten [Seite 42] Kammer zurück42.1 und Hans Ulrich Freiherr von Eggenberg wurde zum Präsidenten der mit Neujahr 1604 "neu angehenden" Hofkammer ernannt.42.2 Seither blieb die Organisation der Kammerbehörden unverändert bis zum Jahre 1625 bestehen.

Schon im Oktober 1620 machte die Hofkammer den Vorschlag, sie und die innerösterreichische Kammer in eine Stelle zusammenzuziehen, doch lehnte ihn der Kaiser mit dem Befehle ab, "alles in dem alten stand" bis auf weiteres zu belassen.42.3 Erst am 18. Oktober 1625 ordnete er die vollständige Vereinigung beider Kammern (der beiden Ratskollegien, Kanzleien, Registraturen, Expedituren und Buchhaltereien) an, wobei die neue Behörde als "innerösterreichische Hofkammer" bezeichnet werden sollte. Das Ratsmittel sollte die Zahl von sechs Räten, einschließlich des Präsidenten und Vizepräsidenten, nicht überschreiten, während bisher beide Ratskollegien zusammen zehn Räte zählten. Von den drei Sekretären sollte Liechtenstokh "zum referirn in den gehaimen audienzen und expedierung der in geldsachen fürkommenden expeditionen und correspondenzen", die beiden anderen, Seyfridt und Dr. Kaltenhauser — eine dieser Stellen sollte bei einem Abgange aufgelassen werden —, "zu den täglichen ordinarisessionen fürfallenden commissionen und extraordinarihandlungen" abwechselnd gebraucht werden. Die Inspektion über die Kanzlei und die Buchhalterei wurde, wie dies "bey dem alten unirten camerwesen" gehalten worden war, dem Vizepräsidenten übertragen. Die Ausarbeitung einer Instruktion [Seite 43] für die innerösterreichische Hofkammer wurde in Aussicht genommen,43.1 kam aber vorläufig nicht zustande. Erst im Jahre 1638 wurde eine solche erlassen.43.2 Es sei daher zunächst bloß hervorgehoben, daß die innerösterreichische Hofkammer von jener in Wien durchaus unabhängig war und ausschließlich dem Geheimrate in Graz unterstand.43.3 Eine teilweise Abgrenzung der Kompetenzen war bereits durch die kaiserliche Resolution vom 26. April 1620 erfolgt, nach welcher der Grazer Hofkammer die Bezahlung des ganzen Hofstaates samt den zugehörigen Kanzleien obliegen sollte, ausgenommen des Reichshofrates, der Regierung und Kammer, der Hofkammer und des Kriegsrates in Wien; auch die Abfertigung der Botschafter sollte ihr zustehen;43.4 aus diesem Grunde blieb auch das Hofpfennigmeisteramt in Graz bestehen. Diese Maßregel ist auch insoferne sehr aufschlußreich, als sie zeigt, daß sich Ferdinand II. auch noch als Kaiser in erster Linie mit seinem angestammten Länderbesitze verbunden fühlte.

Eine nähere Anführung verdient wohl auch der Wirkungskreis des Hofbuchhalters, welcher der Hofkammer unterstand43.5 und am 6. Dezember 1567 eine Instruktion erhielt.43.6

Er hatte über folgendes Buch zu führen: a) über die Auszüge, welche die Amtleute quartalweise über die Empfänge und Ausgaben an ihn vorlegten; b) über die landesfürstlichen [Seite 44] Güter und Herrschaften, welche verpfändet oder "auf ewigen Wiederkauf" verschrieben worden waren (Anführung der Verpfändungsbedingungen); c) über die von der Hofkammer ausgestellten Schuldverschreibungen (Veranlassung der Kassation der Schuldbriefe bei Rückzahlung, Vormerkung der Abschlagszahlungen); d) über die Gnadenverschreibungen und Provisionen, welche auf die Ämter verwiesen wurden; e) über die Verweisungen auf das Hofpfennigmeisteramt; f) über die Kriegs- und anderen Schulden, welche der Erzherzog für Kaiser Max bei der brüderlichen Teilung übernommen hatte, ebenso über die Beiträge des Erzherzogs zum Unterhalte und Heiratsgute der kaiserlichen Schwestern in Innsbruck, Ferrara und Florenz; g) über die Durchführung der "Idrianischen Quecksilberhandlung"; h) über die Verwendung der bewilligten Zapfenmaßgefälle und Landtagsbewilligungen.

Gemeinsam mit dem Hofpfennigmeister oblag ihm die Überprüfung der Raitungen, Reisepartikularien und Extraordinari-Raitungen, welche bei der Hofkammer einliefen.

Zu unterscheiden vom Hofbuchhalter, welcher als Kontrollor des Hofpfennigmeisteramtes fungierte, ist der Hofkontrollor, welcher die Buchhaltung über die Ausgaben für die Hauswirtschaft des Hofes (Küche, Keller, Lichtkammer, Stallungen) zu führen hatte und dem Obersthofmeister unterstand.44.1

Dem Wirkungskreise des Hofzahlmeisters am Hofe König Ferdinands I.44.2 entsprach bei Erzherzog Karl jener [Seite 45des Hofkammermeisters. Auch er sollte als "generaleinnemer aller und jeder ordinari und extraordinari einkumen und gefeell" dienen. Doch während der Hofzahlmeister der Hofkammer untergeordnet war, unterstand der Hofkammermeister Erzherzog Karls — die Hofkammer in Graz wurde erst 1568 in aller Form aufgerichtet — unmittelbar dem Obersthofmeister.45.1 Er hatte wöchentlich eine Bilanz herzustellen, damit der Erzherzog sehe, "wie gehaust werde" und wie sich die Empfänge und Ausgaben miteinander verglichen; ferner vierteljährige Auszüge, welche er auf Grund der Rechnungen der Amtleute, von denen er Geld empfangen hatte, überprüfen sollte, um die Richtigkeit des Kassenstandes festzustellen. Es oblag ihm ferner, im Bedarfsfalle Geld aufzubringen und zu erhandeln, jedoch nur mit Vorwissen des Obersthofmeisters. Da er die Auszahlung des Hofgesindes mittelst Zahlregisters, welches der Obersthofmeister überprüfte, vorzunehmen hatte, wurde er von allen Personalveränderungen im Hofstaate verständigt.

Als der Hofkammermeister Mordax 1567 zum Hofkammerrat ernannt wurde, wurde Jakob Posch sein Nachfolger als "Hofpfennigmeister", wie nunmehr die Amtsbezeichnung lautete. Infolge der Ausgestaltung der Hofkammer im Jahre 1568 wurde das Hofpfennigmeisteramt dieser unterstellt und mit einer weit ausführlicheren Instruktion ausgestattet,45.2 in welcher die unzutreffende Bezeichnung als "Generaleinnehmer" fallen gelassen wurde. Von den Zusätzen sei hervorgehoben, daß der Hofpfennigmeister verpflichtet wurde, alljährlich zu Weihnachten die Raitungen abzuschließen und eine Hauptjahresraitung abzufassen.

Seite 46] Eine überaus wichtige Funktion kam dem Vorstande der Hofkanzlei zu, welcher in den Hofstaatsverzeichnissen stets Hofvizekanzler, gelegentlich aber auch Hofkanzler genannt wird,46.1 indem er, wie am kaiserlichen Hofe, als Mitglied des geheimen Rates Einfluß auf die Art der Erledigung der Geschäfte nehmen konnte und die Ausfertigung der fürstlichen Entscheidung zu veranlassen und zu überwachen hatte. Die Hofkanzlei Erzherzog Karls, welche aus dem Hofvizekanzler, 1-2 Sekretären, 1 Taxator und Registrator, 1 Expeditor und einigen Schreibern bestand, hatte nach Innsbrucker Muster46.2 auch die Schreibgeschäfte der Hofkammer sowie des Hofrates, solange ein solcher bestand,46.3 zu besorgen. Dem entsprechend wurden die Hofkammerresolutionen gleichfalls vom Hofvizekanzler unterfertigt, wie dies die Hofkammerinstruktion vom Jahre 1571 ausdrücklich bestimmte. Als jedoch die Hofkammer unter der Leitung Khisls wieder ein eigenes Präsidium und hiemit eine gewisse Selbständigkeit erhielt, kam diese Entwicklung auch in der Kanzleiführung zum Ausdruck, indem sie nunmehr über ein oder zwei eigene Sekretäre verfügte und die von ihr behandelten landesfürstliehen Resolutionen nicht mehr der Hofvizekanzler, sondern der Präsident, ein Rat und ein Sekretär der Hofkammer unterfertigte. Die Scheidung zwischen Hofsekretären, welche für die geheimen und Justizangelegenheiten verwendet wurden, [Seite 47] und den Hofkammersekretären macht das Hofstaatsverzeichnis vom Jahre 1590 klar ersichtlich.47.1 Mit Berufung auf die Übung unter Khisel sowie unter Hinweis auf die Instruktion der Kammer vom Jahre 1571 begehrte auch die vereinigte "hof- und n. cö. camer" 1591 von Erzherzog Ernst mit Erfolg das Recht der Unterfertigung von Hofdekreten ohne Zuziehung des Hofvizekanzlers;47.2 ein Recht, welches ihr 1596 durch Erzherzog Ferdinand wieder aberkannt,47.3 jedoch durch die Instruktion für die "unirte" Kammer 1603 neuerlich zugesprochen wurde.47.4

Als 1604 die "neue" Hofkammer errichtet wurde, wurde sie auch mit einer eigenen Kanzlei ausgestattet, welche zunächst aus einem Protokollisten und einem Ingrossisten bestand.47.5 Wie gewaltig ihr Personalstand im Jahre 1625 angewachsen war, ist aus dem Standesverzeichnis dieses Jahres zu ersehen.47.6

Zu Hofvizekanzlern wurden fast durchgehends Rechtsgelehrte berufen. Ein Hofdekret vom Jahre 1566 setzte die Amtsstunden für die Hofkanzlei fest (im Sommer von 6-10, [Seite 48] im Winter von 7-10 Uhr vormittags im ganzen Jahr von 1-5 nachmittags).48.1 Die enge Verknüpfung der obersten Zentralverwaltung mit der Person des Fürsten brachte es mit sich, daß auch die Hofkanzlei und Hofkammerkanzlei wandern mußte. 1613 wurde sogar beraten, ob zur Reise des Erzherzogs Ferdinand nach Wien nicht auch die Hofbuchhalterei und die Kopialbücher der Hofkammer mitzunehmen seien.48.2 Als Ferdinand II. dauernd von Graz wegzog, befand sich auch der Hofvizekanzler Dr. Göz in seiner Begleitung, während den geheimen Räten in Graz Dr. Lorenz Weeser zur Verwaltung ihrer Kanzlei zugeteilt wurde.48.3 Nach dem Rücktritte des Dr. Göz48.4 übernahm 1620 Dr. Joh. Bapt. Verda die Hofkanzlei in Wien, welche nunmehr in zwei Expedionen, die niederösterreichische und innerösterreichische, zerfiel,48.5 das "i. ö. gehaimbe hoffvicecanzlerambt" in Graz aber führte ein Mitglied des Grazer Geheimrates.48.6

In den ersten Regierungsjahren Erzherzog Karls entbehrte die innerösterreichische Zentralverwaltung in Übereinstimmung mit der Tiroler Behördenorganisation eines eigenen Organes für die Besorgung der militärischen Angelegenheiten, nämlich eines Hofkriegsrates. Es teilten sich daher in die Agenden des Kriegswesens und der Armeeverwaltung — abgesehen von der Einflußnahme der Stände — die Hofkammer, die Regierung und die Kammer, wie dies [Seite 49] in Wien vor der Errichtung des Hofkriegsrates im Jahre 1556 der Fall gewesen war. Wohl liegt es nahe, an eine Fortdauer der Kompetenz des Wiener Hofkriegsrates, welcher hauptsächlich zur planvollen Durchführung der Türkenabwehr errichtet worden war, auch auf die innerösterreichischen Länder zu denken. Sollten doch nach dem Testamente Ferdinands I. die jüngeren Söhne dem ältesten im Kampfe wider den Erbfeind nach bestem Vermögen Hilfe leisten, als stünden die gesamten Lande unter einer gemeinsamen und ungeteilten Regierung, und lag doch die Behauptung und Verteidigung der windischen und kroatischen Grenzgebiete, welche zu dem Besitze Maximilians als des Königs von Ungarn gehörten, am meisten im Interesse der Länder Erzherzog Karls. Indessen äußerte sich die Interessengemeinschaft lediglich in der gemeinsamen Übernahme der finanziellen Lasten und weiters auch in der Berücksichtigung der innerösterreichischen Stände bei der Besetzung des Wiener Hofkriegsrates. So fanden 1571 und 1573 Verhandlungen wegen Ernennung von krainerischen Landleuten zu kaiserlichen Hofkriegsräten sowie zu einem Kriegsrate an der kroatischen Grenze statt, wobei Erzherzog Karl als Mittelsperson fungierte, gelegentlich aber Kaiser und Landschaft auch unmittelbar miteinander verkehrten.49.1 Doch hat sich Erzherzog Karl als Beherrscher Innerösterreichs des kaiserlichen Hofkriegsrates niemals bedient. Als der Kaiser im Herbste 1565, unschlüssig, ob er mit dem Sultan Krieg führen sollte, sich auch an seinen Bruder Karl um Rat wandte, holte dieser das "Gutdünken" seiner Regierungsräte in Graz ein und sandte es dem Kaiser.49.2 Erst durch die Verhandlungen über die finanziellen Beitragsleistungen von Seite des Kaisers und der einzelnen innerösterreichischen Landschaften zum Schutze der Grenzgebiete wurde der Plan zur Errichtung eines eigenen Hofkriegsrates in Graz gezeitigt. [Seite 50

Im August und September 1577 fand in Wien eine Hauptberatung statt, an welcher Vertreter des Kaisers Rudolf II. und des Erzherzogs Karl sowie Abgeordnete der einzelnen Landschaften teilnahmen. Einem Vorschlage des Grazer Ausschußtages vom 17. Jänner 1577 folgend, trug der Kaiser dem Erzherzoge an, die Administration der beiden Grenzdistrikte vollständig zu übernehmen, wozu sich dieser nach langem Zögern bereit erklärte, nachdem er sich mit den ständischen Vertretern Innerösterreichs ins Einvernehmen gesetzt hatte. Kaiser Rudolf wünschte die Übernahme von Neujahr 1578 ab, doch erklärte Karl, daß er auch das Gutachten der Landschaften einholen müsse, weshalb er die Verwaltung erst mit 1. März antreten könne. Auf dem Ausschußtage in Bruck an der Mur (1. Jänner bis 12. März 1578) kam die Reform der Landesverteidigung, soweit sie Innerösterreich betraf, zu einem Abschlusse.

Wie Kaiser Rudolf als König von Ungarn seinem Bruder Erzherzog Ernst die Obsorge über die ungarische Grenze anvertraut hatte, so übertrug er mit Vollmacht vom 25. Februar 1578 dem Beherrscher Innerösterreichs die Administration der windischen und kroatischen Grenze. Der Instruktion nach sollte Erzherzog Karl als Stellvertreter des Kaisers vollmächtige Gewalt haben "sonderlich in dem so nit bitt erleiden mag", hingegen in wichtigen und nicht dringenden Angelegenheiten den Bescheid des Kaisers einholen; sollte es zu einem "freien offenen defensiv- oder offensivkrieg" kommen, dann durfte er ohne ausdrücklichen Befehl des Kaisers nichts unternehmen; die Aufnahme und Beurlaubung der Offiziere an den Grenzen — mit Ausnahme der beiden Grenzobersten, welche nur mit Vorwissen des Kaisers aufgenommen werden sollten — sollte zwar dem Erzherzoge unmittelbar zustehen, doch sollte in den Bestallungen der Kaiser als Kriegsherr vor dem Erzherzoge genannt werden; endlich sollte der Bau im Windischland und Kroatien, die Stände und das Aufgebot der beiden Lande in Kriegsangelegenheiten an den Administrator als kaiserlichen Vertreter gewiesen sein.50.1 [Seite 51

Die Übernahme der Grenzadrninistration konnte Erzherzog Karl nur im Einvernehmen mit den Ständen seiner Lande vornehmen. Hatten diese doch schon unter Kaiser Ferdinand I. auf die ständigen Wehreinrichtungen in den Grenzgebieten, welche ja hauptsächlich mit ihren Mitteln erhalten wurden, einen weitgehenden Einfluß geübt, ungeachtet der wiederholten, doch mehr deklarativen Vorbehalte des Kaisers, daß ihm die Verfügung in der Kriegsverwaltung zur Gänze zukomme.51.1 Seit 1560 sollte jedem der drei Grenzkommandanten51.2 je ein Kriegsrat zur Seite stehen, welcher von den Ständen Steiermarks, Kärntens und Krains abgeordnet werden sollte. Es waren dies Kriegsräte im Sinne des Innsbrucker Libells vom Jahre 1518 und der späteren Defensionsordnungen, Organe der Stände, welche den Kriegskommandanten zur Überwachung beigegeben wurden.51.3 Da nun Erzherzog Karl das oberste Militärkommando über die beiden Grenzgebiete übernahm, wurde schon bei den Verhandlungen im Jahre 1577 die Beiordnung von Kriegsräten aus der Mitte der Landschaften in Aussicht genommen.51.4 Dem auf dem Brucker Kongresse erhobenen Anspruch der Stände, daß die Hofkriegsräte und ihr Präsident nicht nur gegen den Landesfürsten, sondern auch gegen die Landschaften durch einen Eid zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten wären, wurde jedoch keine Folge gegeben, indem der Erzherzog in seiner Antwort vom 24. Jänner 1578 den Ausschüssen mitteilte, daß die Kriegsräte, Kriegszahlmeister und alle übrigen dem "gränizwesen anhengige und nidere bevelch und ämbter" nur dem Kaiser und dem Erzherzoge "geschworen", den Landschaften aber bloß "zugetan" sein sollten.51.5

Stellung und Wirkungskreis des Hofkriegsrates wurde durch eine Instruktion festgelegt, welche vom 2. Jänner 1578 datiert erscheint und am 11. März d. J. in einer Note den drei Landschaften in Steiermark, Kärnten und Krain von den Abgeordneten des Brucker Ausschußtages bekanntgegeben wurde.52.1

Als Hauptaufgabe des Hofkriegsrates wird gleichfalls wie beim Wiener Hofkriegsrate die Vorsorge zur Abwehr des Erbfeindes hingestellt; er solle "guet achtung darauf geben, damit die bewilligten hilfen in parn gelt zeitlich zu handen gebracht, die musterungen alsvil müglich zue quotemberszeiten und oft unversehens an den gränizen verricht, die bezalung in paren gelt dem kriegsvolk durch die geordneten zahlmaister von hand zu handen alsobald nach beschehener musterung fürgenomben werden, fürnemblich aber darauf ihr [Seite 53] aufsehen haben auf der lande bewilligung zum kriegswesen, gebei, geschüz, munition und proviantwesen nindert dan allain zu dem es bewilligt, angewent werde".

Alljährlich sollen die Kriegszahlmeister, die obersten Bau- und Proviantkommissäre vor dem Erzherzoge und den Abgeordneten der Lande Rechenschaft ablegen, worauf der Raitbrief durch den Hofkriegsrat ausgefertigt wird.

Dem Hofkriegsrat oblag die Oberaufsicht über die Ordnung des Kriegsvolkes an der Grenze, die Durchführung der Musterungen, den Fortgang der Festungsbauten und den Stand des Proviantwesens; hingegen kam die Musterung bei einem Landesaufgebote und die Bestallung der Haupt- und Befehlsleute bei demselben den Verordneten jedes Landes zu.

Die Hofkriegsräte waren verbunden, "jeder mit seines lands verordenten vertreuliche guete corespondenz zu halten, inen die einkumenen gefarlichen zeitungen auch anders alsvil sich ambts und pflichten halber tuen lässt, communiciern, ... auch insonderheit auf jedes lands und landtags beschluss achtung geben, damit demselben zuwider nichts fürgenomben werde".

Gegenüber dem Hofkriegsrate am Hofe des Kaisers wies die Institution für Innerösterreich eine charakteristische Besonderheit auf. Die kaiserlichen Hofkriegsräte waren lediglich Beamte des Kaisers, welche das Militärkabinett desselben bildeten. Die innerösterreichischen Hofkriegsräte hingegen, welche nur aus der Mitte der Stände nach dem Vorschlage derselben entnommen werden konnten,53.1 hingen teils vom [Seite 54] Landesfürsten, teils von den Ständen ab. Sie erhielten daher außer ihrer regelmäßigen Besoldung aus den dem Landesfürsten bewilligten Mitteln54.1 auch Zubußen (etwa seit 1585/86) von jährlich 300-500 fl. von Seite der Landschaften.54.2 Daß das Kollegium in Graz mehr als jenes in Wien dem Einflusse der Stände nahegerückt war, drückte sich in dem Umstande aus, daß ihm nicht wie in Wien ein Hofkammerrat beigeordnet [Seite 55] war, sondern daß es der Instruktion nach die Abrechnung im Einvernehmen mit den landschaftlichen Ausschüssen zu besorgen hatte. Doch übte auch die Grazer Hofkammer eine regelmäßige Kontrolle iiber die Rechnungsgebarung des Hofkriegsrates aus.

Die Schaffensfreude, welche die Stände bei der Organisation des Hofkriegsrates noch während der Verhandlungen in Bruck bekundet hatten, vermochte nicht anzuhalten, als die kirchliche Politik des Erzherzogs eine Spannung zwischen ihm und den Ständen hervorrief, welche sich insbesondere gerade in der Frage der Landesverteidigung äußern mußte. So erklärte der steirische Landtag im Februar 1580, daß der Hofkriegsrat überhaupt nur auf ein Jahr zum Versuche eingerichtet worden sei; nunmehr, da die Institution so offenkundige Mängel aufweise, sei es das Ratsamste, zum ursprünglichen Zustande zurückzukehren; es genüge, wenn dem Erzherzoge ein Hofkriegsrat ad referendum und jedem Grenzobersten ein Kriegsrat beigegeben werde; mit Entschiedenheit aber erklärte Karl, daß er ohne einen vollständig besetzten Hofkriegsrat die Grenzadministration nicht zu führen in der Lage sei.

In der Stellung eines Administrators der windischen und kroatischen Grenze folgten dem Erzherzoge Karl die Gubernatoren Erzherzoge Ernst und Maximilian, sodann sein Sohn Ferdinand; dieser 1595 zunächst nur interimistisch, 1603 nach langwierigen Verhandlungen definitiv. Dem Wiener Hofkriegsrate wurde 1615 in seiner Instruktion vorgeschrieben, hinsichtlich der Kriegsverwaltung in Kroatien und Slawonien mit Erzherzog Ferdinand, welcher die Administration derselben führe, "guete correspondenz" zu halten.55.1 [Seite 56

Als Ferdinand nach dem Tode des Kaisers Matthias König von Ungarn und österreichischer Gesarntherrscher wurde, entfiel hiemit zwar die Voraussetzung für eine Stellvertretung des Königs von Ungarn in der Verwaltung der Grenzgebiete; ja es mußte sich nunmehr die Konkurrenz im Wirkungskreise der beiden Kriegsstellen in Wien und Graz noch stärker fühlbar machen als vordem. Trotzdem ist eine Revision der Brucker Vereinbarungen vom Jahre 1578, welche zur Aufrichtung des innerösterreichischen Hofkriegsrates geführt hatten, nicht erfolgt, wohl mit Rücksicht auf die enge Verknüpfung der Institution mit der finanziellen Bedeckung der Grenzeinrichtungen.

Der Hofkriegsrat verfügte über eine eigene Kanzlei und Buchhalterei. Der Hofkriegssekretär sollte, wie seine Eidesformel besagte, vom Erzherzoge "mit vorwissen und rat" der Landschaften in Steiermark, Kärnten, Krain und Görz aufgenommen werden.56.1 Doch schon den ersten Sekretär, Kaspar Gotscher, ernannte der Erzherzog im Jänner 1578, ohne sich mit den Ständen ins Einvernehmen gesetzt zu haben, wogegen diese freilich Verwahrung einlegten.56.2

Ein sehr wichtiges Amt oblag dem Hofkriegszahlmeister. Er sollte darauf bedacht sein, "auf dass jedes lands gebür zeitlich als vil immer müglich, was auf den kriegsratsstatt, profiant, artholerey und gebeu bringen thuet, zu seinen handen erlege und richtig mache"; das von jedem Lande empfangene Geld sollte er "insonderhait" zu quittieren schuldig sein und es nur darauf verwenden, "wohin es deputiert, nemblich die Steyerische bewilligung auf ires lands Windische und Ungerische gränizen gemachte austhaillung auf die geben, item profiant, artholorey und bezalung des hofkriegsrathsstatt, ... die Crainerische bewilligung auf die crabatische gränizen, und die Khärnerische, wie es I. F. Dt gnedigist, doch allain dem gräniz- und kriegswesen zu guettem". Alle Quatember sollte er sich bei den Verordneten jedes Landes um die fällige Geldgebühr schriftlich anmelden und gleichzeitig Auszüge überreichen, worauf das empfangene Geld verwendet worden sei; zu Ausgang des Jahres (erstreckte sich [Seite 57] die landschaftliche Bewilligung auf mehrere Jahre, zu Ausgang dieser Zeit) hatte er vor einer aus landesfürstlichen Kommissären und Vertretern der drei Landschaften zusammengesetzten Kommission Rechenschaft abzulegen.57.1

Begreiflicherweise lag den Ständen viel daran, gerade dieses Amt mit einer ihrer Vertrauenspersonen zu besetzen, und tatsächlich gelang es ihnen, wie sie selbst anführten, "mit schwärer und harter mühe" den Erzherzog Karl dahin zu bewegen, daß er einen der steirischen Verordneten, Wilhelm von Gera, zum Hofkriegszahlmeister annahm, "der auch daneben einer E. L. verpflichtet sei".57.2 Nach einer Erklärung des Erzherzogs vom 4. März 1578 sollte zunächst ein Steirer, nach drei Jahren ein Kärntner, sodann ein Krainer hiezu bestellt werden und dieser Wechsel auch späterhin beibehalten werden.57.3

Der Eidesformel nach hatte der Hofkriegszahlmeister sein Amt "neben dem verordenten dienst, als vil sich thuen lässt, und ohne verhinderung dises zalambts beschehen mag, treulich und vleissig zu verrichten".57.4

Als der steirische Landtag im Februar 1580 die Aufrichtung des Hofkriegsrates rückgängig machen wollte, schlug er vor, das Amt des Hofkriegszahlmeisters durch den landschaftlichen Einnehmer, das des Grenzzahlmeisters durch einen der Verordneten versehen zu lassen; zwar lehnte der Erzherzog diese Forderung zunächst ab,57.5 tatsächlich aber wurde nach dem Rücktritte Wilhelms von Gera kein Hofkriegszahlmeister mehr bestellt, sondern es wurden die Erfordernisse des Hofkriegsrates seit 1582 unmittelbar vom landschaftlichen Einnehmer auf die Dekrete des Landesfürsten und die Weisungen der Verordneten hin an die Beamten des Hofkriegsrates ausbezahlt.57.6 Erst seit 1605, offenbar im Anschlusse an die Neuregelung der Grenzadministration [Seite 58] in dieser Zeit, finden wir besondere Hofkriegszahlmeisteramtsverwalter als rein landesfürstliche Organe tätig.58.1

In einem dienstlichen Verhältnisse sowohl zur Hofkammer als auch zu dem Hofkriegsrate stand das oberste Zeugmeisteramt, dessen Wirkungskreis sich "über alle fürstentumben und landen" des Erzherzogs erstreckte. Hinsichtlich der Zeughäuser in den Grenzlanden war der Oberstzeugmeister dem Hofkriegsrate, hinsichtlich aller anderen, soweit sie landesfürstlich waren, der Hofkammer zugeteilt.58.2

Kapitel 4.
Die Regierung und die Kammer. — Die Kammerprokuratur.

Obwohl in den Behördenorganisationen Maximilians I. und Ferdinands I. den Regierungen und Kammern die Rolle von Mittelbehörden zukam, indem sie das Mittelglied zwischen den Zentralbehörden und den Unterbehörden der einzelnen Ländergruppen bildeten, gewann die von Erzherzog Karl errichtete Regierung und Kammer in Graz den Charakter einer Zentralbehörde, wenn auch zweiter Instanz, indem ihr Wirkungskreis das gesamte Herrschaftsgebiet des regierenden Erzherzogs umfaßte. Da die Teilung der habsburgischen Erbländer im Jahre 1564 nicht als eine reale, sondern nur als eine Verwaltungsteilung gedacht war, war für die Gesamtheit der dem Erzherzog Karl zugeteilten Territorien die Bezeichnung "niederösterreichisch" aufrecht erhalten geblieben. Dem entsprach es, daß auch die Regierung und Kammer in Graz in gleicher Weise wie jene in Wien als "niederösterreichische" angeführt wurde. Nachdem bereits seit ungefähr 1600 die Bezeichnung "innerösterreichisch" [Seite 59] vereinzelt Eingang gefunden hatte,59.1 ordnete Kaiser Ferdinand II. am 9. Mai 1620 an, daß die Regierung und Kammer in Graz in Zukunft "die innerösterreichische regierung, camer und räte, die Wiennerische aber wie zuvor die n.-ö. regierung, camer und räte zum unterschid genent und geschrieben werde".59.2

Die von Erzherzog Karl im Jahre 1565 für die Regierung und Kammer gemeinsam erteilte Instruktion ist nicht mehr vorhanden; doch legen Zeugnis für ihre Existenz die wiederholten Berufungen auf sie ab. Auf den Inhalt dieser Ordnung erübrigen uns daher nur indirekte Schlüsse. Es liegt nahe, an eine Übernahme der Instruktion zu denken, wie sie zuletzt im Jahre 1545 für die Wiener Regierung erteilt worden war. Hiefür spricht unter anderem der Umstand, daß Dr. Walther, welcher seit 1556 die niederösterreichische Regierungskanzlei geleitet hatte, in der gleichen Funktion nach Graz übernommen worden war; ferner die parallele Erscheinung, daß die Instruktion der Wiener Kammer vom Jahre 1539 nachweisbar für jene in Graz als Vorlage genommen wurde.

Im wesentlichen unterrichtet das Generale vom 27. Dezember 1564 über die Kompetenz der Regierung; sie solle völlige Gewalt und Macht haben: "die justici, das recht und den friden in allen landen zu erhalten und meniglich, dem armen als dem reichen, dem edlen als dem unedlen, dem geistlichen als dem weltlichen und sonst durchaus jedermann mit hilf, beistand und einsehung zu erscheinen inhalt und vermüg der inen insonderhait verfertigten ausführlichen instruction".59.3 Erläuterungen und Ergänzungen zur Instruktion fanden in einer Normaliensammlung Aufnahme, einem Consuetudinarium, wie ein solches etwa seit 1554 bereits in der Wiener Regierungskanzlei geführt worden war.59.4 Das Vormerkbuch der Grazer Regierung aus der Zeit Erzherzog [Seite 60] Karls ist zwar nicht erhalten geblieben, jedoch mindestens zum Teile in das unter Erzherzog Ferdinand angelegte Normalienhandbuch übernommen worden, welches gegenwärtig als Cod. 163 fol. germ. im Budapester Nationalmuseum sich befindet.

Die Leitung der Regierung sowie die Unterfertigung aller von ihr ausgehenden Schriften oblag dem Statthalter, in dessen Ermanglung oder Abwesenheit ein Statthalteramtsverwalter fungierte.60.1 Im Jahre 1574 — von Oktober 1573 bis Juni 1577 war der Statthalterposten vakant60.2 — erscheinen sogar deren zwei gleichzeitig tätig, ohne daß eine sachliche Arbeitsteilung erkennbar wäre.

Die Zusammensetzung der Regierung aus adeligen und gelehrten Räten ist bereits an anderer Stelle besprochen worden.60.3 Ein Vorschlagsrecht der Stände für einige Regierungsratsstellen hatte Erzherzog Karl bei seinem Regierungsantritte zwar nicht ausdrücklich anerkannt, jedoch eine Berücksichtigung der ständischen Wünsche in Aussicht gestellt. Auf die Bitte der steirischen Landschaft, "in ersetzung des hofrats, regierung und dergleichen ambter E. E. L. in gn. bedacht zu sein", erwiderte der Erzherzog am 19. Dezember 1564, daß er dieses Begehrens "mit genaden ingedenk" sein wolle, wie er dies durch die Ernennung Gloyachs und Stürkhs zu Regenten bereits bekundet habe.60.4 Im Jahre 1571 konnten die Landstände Krains auf das im "jüngsten" Landtage gegebene Versprechen Karls hinweisen, "die landleut zu den vacirenden officirn und ämbtern in und ausser lands, auch bei hof, regierung und camer ... zu befürdern".60.5 Bei den Schwierigkeiten, geeignete Persönlichkeiten für den Regierungsdienst [Seite 61] zu gewinnen,61.1 konnte dem Erzherzoge die Mitwirkung der Stände hiebei nur erwünscht sein, und so sehen wir ihn in der ersten Hälfte seiner Regierungszeit bei Personalfragen in gutem Einvernehmen mit den Landschaften vorgehen. Erst mit der seit der Brucker Pazifikation eingetretenen Wendung in der Kirchenpolitik Karls, als, entsprechend dem Münchener Konferenzbeschlusse, nur mehr katholische Räte und Beamte aufgenommen werden sollten,61.2 wurde der Vorschlagsanspruch der Stände zu einem der Streitobjekte zwischen ihnen und dem Landesfürsten. Zwar holte der Erzherzog auch fernerhin in der Regel den Vorschlag der Landschaften ein, erachtete sich jedoch nicht für gebunden, aus der Liste der Vorgeschlagenen zu wählen, worin die Stände eine Beeinträchtigung ihrer Einflußsphäre erblicken mußten.

So ergab sich schon 1579 ein Konflikt mit den kärntnerischen Verordneten, als diese für einen erledigten "kärntnerischen Regimentsplatz" Leopold von Dietrichstein vorschlugen, der Erzherzog ihnen jedoch befahl, nicht mit Dietrichstein, sondern mit dem Grafen Ernfried von Ortenburg und falls dieser ablehne, mit Andreas Seenuß zu verhandeln. Obwohl die Verordneten erklärten, daß sie der Landschaft wegen Bedenken hätten, dies zu tun, da sich Ortenburg und Seenuß nicht in ihrem Vorschlage befinden,61.3 wurde Andreas Seenuß zum Regierungsrat ernannt.61.4

Daß die Stände dem vom Landesfürsten geübten Vorgehen durch Bitten und Beschwerden Einhalt zu tun sich [Seite 62] bestrebten,62.1 war nur zu begreiflich. Welch weitgehende Bedeutung die Besetzungsfrage für die Betätigung des ständischen Einflusses im Schoße der Regierung hatte, wird aus der unverhohlen und öffentlich bekundeten Dienstesauffassung der aus dem Kreise der Landleute stammenden Regierungsräte klar. Als der Regimentsrat Sebastian Feulner, ein Kärntner, 1577 aus dem Dienste schied, hielt er es für notwendig, seinen Austritt bei den Verordneten seines Heimatlandes zu entschuldigen, wobei er insbesondere auf den Schaden hinwies, welcher ihm durch seine Abwesenheit von der Hauswirtschaft erwachse; es sei aber sein Bestreben gewesen, "dem geliebten vaterland und gemainer landschaft in Kärnten nichts zu vergeben, derselben recht, privilegia und freiheit nach höchstem vermügen zu vertaidigen; ... da aber den landesfreihaiten was entgegen gehandelt wer worden", sei zu bedenken, daß seine Stimme niemals mehr als für eines Mannes Rede wäre angenommen worden.62.2 Noch schärfer mußte die moralische Verpflichtung der adeligen Regimentsräte zur Wahrung der ständischen Rechte zur Geltung kommen, als es die Landschaften für geraten fanden, den Eifer ihrer Anwälte im Regierungsmittel durch regelmäßige finanzielle Unterstützung rege zu erhalten, welche immer höher wurde, je mehr sich die Situation zwischen dem Landesfürsten und den Ständen zuspitzte. Als Hans von Baseyo der "schweren zerung" und der "klainen besöldung" wegen, insbesondere aber weil ihm von der Landschaft nur eine geringe Zubuße gereicht werde, 1579 aus dem Regierungsdienste treten wollte, bewilligten ihm die [Seite 63] kärntnerischen Verordneten die gleiche Jahreszubuße von 200 fl., "wie sie die anderen Regimentsräte bezögen". 1584 erkannten die Kärntner dem Regimentsrat Wuecherer ein jährliches Hilfsgeld von 400 fl., "sonderlich weil es die andern land also angefangen und halten", verlangten aber von ihm, "daß er hingegen sich der landsgebrauch und freiheiten wol erlerne und erinnere, darauf in der regierung guet achtung gebe, wan denselben was zuwider fürgenomben oder mit überstimung was beschwerlichs fürgeen wolte, er dasselb jederzeit mit guetem grund ablainen, verhindern und einer E. L. notturft gebrauch und freiheit treulich verteidigen und dieselbe erhalten helfen wolle, wie dann ein L. das vertraun in ine stellet".63.1

Die moralische und finanzielle Abhängigkeit der adeligen Regimentsräte von den Ständen brachte es mit sich, daß sie gelegentlich auch Befehle oder Rügen von ihnen in Empfang nehmen mußten. Am 21. Mai 1582 befahlen die steirischen Verordneten den Regimentsräten Christoph Freiherrn von Ragknitz und Christoph Stürkh, nachdem sie zum größten Verdrusse der Landschaft bei den Beratungen in Religionssachen nicht anwesend gewesen seien, in Zukunft nicht mehr auszubleiben, da dies nur bei ihren eigenen oder ihrer Blutsverwandten Angelegenheiten statthaft sei und alle drei Länder auf dem Brucker Landtage sich beschwert hätten, daß der christlichen Religion zugetane Räte nur in geringer Zahl bei der Regierung vorhanden seien und daher durch die Doktoren überstimmt werden.63.2 [Seite 64

So befanden sich die adeligen Regimentsräte in einer Doppelstellung, wie sie auch eine Reihe anderer öffentlicher Organe innehatten. Einerseits behielten sie ihren Charakter als landesfürstliche Beamte, standen andererseits jedoch zu den Landschaften in einem Verpflichtungsverhältnis, eine Doppelstellung, welche schwierig, ja unhaltbar wurde, als die religiöse Frage zu einem unüberbrückbaren Hindernis zwischen Landesfürst und Ständen aufwuchs. Es bedeutete daher die allmählich, aber mit zäher Beharrlichkeit durchgeführte Rekatholisierung der Ratskollegien und Ämter zugleich eine Abdämmung der ständischen Einflußbestrebungen. Eine vorbereitende Maßregel in dieser Richtung war es, daß der Erzherzog zu den Verhandlungen über kirchliche Fragen die protestantischen Regimentsräte nicht mehr beizog, wodurch, ohne an eine bestimmte Willensäußerung des Fürsten anzuknüpfen, jedoch tatsächlich ein eigener katholischer Regimentsrat ins Leben trat, welcher die katholischen Mitglieder der Regierung umfaßte und als Sonderkollegium zu Beratungen über Kirchenangelegenheiten einberufen wurde. Ob die protestantischen Regierungsräte sich freiwillig absentierten oder hiebei einem Winke von oben Folge leisteten, ist unklar; doch wahrscheinlich ist das letztere anzunehmen. Regelmäßig dürfte der katholische Regimentsrat erst seit 1586 fungiert haben, wenn auch seine Anfänge, wie der oben angeführte Fall zeigt, schon auf einige Jahre früher zurückreichen. Aus den Jahren 1587 bis 1590 hat sich eine große Zahl seiner Gutachten erhalten und noch für das Jahr nach dem Tode Karls findet sich seine Tätigkeit belegt.64.1 Durch die planmäßige Entfernung der protestantischen Elemente aus der Regierung wurde schließlich die Institution überflüssig.

Nachdem der junge Erbherr Erzherzog Ferdinand im Dezember 1596 in Steiermark und in den ersten Monaten 1597 in den übrigen Erblanden die Huldigung der Stände entgegengenommen hatte,64.2 erließ er am 1. Juni 1597 eine [Seite 65] Instruktion für seine Regierung.65.1 Leider fehlt in der einzigen Ausfertigung, in welcher die Instruktion überliefert ist, der größte Teil der Einleitung, so daß wir die Bezugnahme auf die vorausgegangene, von Erzherzog Karl erteilte Instruktion, welche zweifellos in der Einleitung enthalten war, missen müssen. Indessen läßt die Übereinstimmung, in welcher sich die Ordnung Erzherzog Ferdinands teils mit der Instruktion für die Wiener Regierung vom Jahre 1545, teils mit jener für die Innsbrucker vom Jahre 1551 befindet, den Schluß zu, daß bereits die Ordnung Erzherzog Karls auf den gleichen Quellen fußte und von seinem Sohne zum größten Teile unverändert übernommen worden ist.

Während die Instruktion für die Regierung in Graz hinsichtlich der Reihenfolge der einzelnen Punkte ihren Vorlagen gegenüber als unabhängig sich erweist, enthält sie aus diesen eine große Zahl von Artikeln wörtlich oder doch nur mit stilistischen Änderungen. Hie und da bringt sie aber auch sachliche Zusätze, deren einige zu besonderen Abschnitten gestaltet wurden, und entbehrt mancher Bestimmungen, welche in ihren Quellen enthalten sind.

Erzherzog Ferdinand verlegte, wie er in seiner Regierungsinstruktion hervorhebt, das von seinem Vater bestellte "Regiment" nochmals in die Stadt Graz, behält sich aber vor, es im Bedarfsfalle auch an einen anderen Ort in seinen Erblanden zu übertragen.65.2 Sodann nimmt der Erzherzog unter namentlicher Anführung die Neubesetzung der Regierung mit dem Statthalter, dem Kanzler, acht adeligen und drei rechtsgelehrten Räten vor.65.3 [Seite 66

Der erste Abschnitt, über die Handhabung der Freiheiten des Hauses Österreich, ist der niederösterreichischen Regierungsinstruktion entnommen; desgleichen der folgende über die Behandlung der Causae status, jedoch etwas ausführlicher gefaßt, indem die Beiziehung der Kammerräte besonders hervorgehoben wird.

Die folgenden Artikel: über die Kompetenz der Regierung (3), über die "Umfrage" bei den Ratssitzungen (4), über die Pflicht der Räte, sich versäumter Sitzungen wegen zu rechtfertigen (6) und über den Urlaub der Räte (7, 8) entstammen der Ordnung für die Innsbrucker Regierung vom Jahre 1551, bringen jedoch auch nicht unwesentliche Zusätze; so (zu Art. 3), daß Parteien, welche mit Umgehung des Instanzenzuges sich an die Regierung wenden, an die Unterbehörden zu weisen seien, daß alle gerichtlichen und andere wichtigen Supplikationen durchgehends vom gesamten Kollegium behandelt werden, daß ferner die Angelegenheiten von Armen, Witwen, Waisen und Gefangenen in der Behandlung anderen vorangehen sollen, daß endlich (Art. 6) mit den Parteien verwandte oder befreundete Räte den betreffenden Ratssitzungen fernezubleiben hätten und zwei leibliche Brüder nicht gleichzeitig Mitglieder des Kollegs sein dürfen.

Für die Kapitel über den Wirkungskreis des Kanzlers (5) sowie über die Ratsstunden und Ferien bildete zum Teile die niederösterreichische, zum Teile die oberösterreichisehe Instruktion die Vorlage; doch brachte die Grazer Ordnung den Regierungsräten mancherlei Zugeständnisse hinsichtlich ihrer freien Zeit. Sie sollten, von dringenden Fällen abgesehen, nicht nur am Erchtag, Pfinztag und Samstag,66.1 sondern auch an den "carniculartagen" nachmittags keine Sitzung zu halten brauchen, ferner die drei Tage nach dem Sonntag Estomihi (Faschingsonntag), die letzten vier Tage in der Karwoche und vierzehn Tage in der Weinlesezeit als Ferialtage betrachten dürfen.

Die Vertretung des Statthalters in seiner Abwesenheit durch den von ihm bestellten Rat (Art. 10) und die [Seite 67] Verpflichtung der Regierung, wo es das Interesse der landesfürstlichen Hoheit es fordere, ex officio einzugreifen, ist wortgetreu nach der Wiener Vorlage geregelt; als Zusatz wird vorgeschrieben, wichtige Aufträge in einem Gedenkbuche evident zu führen.67.1

Wie in Tirol, erfreute sich auch in Innerösterreich der Bergwerksbetrieb einer hohen Entwicklung. Es mußten daher dem Verfasser der Grazer Regierungsinstruktion die der Wiener Ordnung gegenüber ausführlicheren Bestimmungen der Innsbrucker Instruktion über die behördliche Einflußnahme auf denselben entsprechender erscheinen (Art. 13, 14).

Auch die folgende Bestimmung über die Verlautbarung der erflossenen Abschiede an die Parteien durch den Statthalter oder Kanzler ist nach dem Innsbrucker Muster formuliert (Art. 15).

Hingegen lehnt sich die Fassung der weiteren Artikel über den Wirkungskreis der Regierung und über den Rechtsschutz der Urbarsholden fast durchgehends an die niederösterreichische Regierungsinstruktion an; so vor allem die Forderung an die Regierung, zur Grundlage der Rechtsprechung des Hauses Österreich und jedes Landes "freiheiten oder ... landesgebreuch", in Ermanglung der letzteren aber das "gemaine geschriebne recht" zu nehmen. Doch fehlt es nicht an belangreichen Ausgestaltungen, welche auf eine Verbesserung der Amtierungstechnik abzielen. In dieser Hinsicht ist die Präzisierung des formellen Amtsverfahrens hervorzuheben, indem die Regierung verpflichtet wurde, allen Abschieden und Deklarationen einen Motivenbericht zugrunde zu legen, ein Gebot, welches die Behörde zu einem umsichtigen und bedachtsamen Vorgehen nötigte (Art. 18).

Beschwerden und Klagen der Landstände wider Pfleger, Pfandschafter und Inhaber landesfürstlicher Kammergüter hatten nach der Wiener Instruktion in erster Instanz an den Vizedom, bloß in Österreich ob der Enns an den Landeshauptmann und Vizedom zu gelangen; den letzteren Vorgang setzte die Grazer Instruktion auch für Kärnten und Krain fest (Art. 22).Seite 68

Die Verleihung von Bann und Acht überwies die Ordnung der niederösterreichischen Regierung für Österreich unter und ob der Enns dem Statthalter, für Steiermark, Kärnten und Krain den Landeshauptleuten; die Instruktion für Innerösterreich gesteht unter wörtlicher Anlehnung an die Tiroler Vorlage die Ausstellung der Bannbriefe ausschließlich dem Statthalter zu (Art. 24).

Unter den Bestimmungen über die Lehen, welche überwiegend wörtlich aus der Wiener Ordnung übernommen sind, finden sich einige belangreiche Einschaltungen vor; die Belehnungsurkunden sollen nicht nach den "alten briefen oder derselben lande lehensfreiheiten, sondern allain dem gemainen lehensrecht und aigenschaft nach" ausgestellt werden; auch der Vorbehalt des Landesherrn bezüglich der geistlichen Lehen, wie ihn der Artikel 29 festsetzt, war in der Instruktion für die niederösterreichische Regierung nicht enthalten, hingegen in jenen für das oberösterreichische Regiment aus den Jahren 1536 und 1551.68.1

In wörtlicher Übereinstimmung mit der Tiroler Ordnung wird im Artikel 33 der Charakter der Regierung und Kammer als einer einheitlichen Institution hervorgehoben, jedoch erläuternd hinzugefügt, daß "gräniz-, perkwerks-, wälder-, landtagssachen, gemain beschwärungen" gemeinsame Angelegenheiten bilden sollen. Die allgemeinen Direktiven für das Zusammenwirken der Regierung und Kammer (Art. 33, 2. Hälfte, 34), ferner die Regelung der Verrechnung der gemeinsamen Ausgaben (Art. 40) sind der Wiener Instruktion, hingegen die Detailbestimmungen über die Ausfertigung der Briefe und Aufnahme der Raitungen (Art. 3539) der Innsbrucker Ordnung entnommen.

Die unter Ferdinand I. dem Hofrat, beziehungsweise der Regierung zu Wien erteilte Verpflichtung, gegen die Irrlehren einzuschreiten,68.2 fand auch unter formeller Anlehnung an die niederösterreichische Regierungsinstruktion vom Jahre 1545 in die Ordnung für das Grazer Regiment Aufnahme (Art 41). [Seite 69

Auch die Regelung des formellen Geschäftsverfahrens bei der Regierung erfolgte fast durchgehends nach Wiener Vorbild (Art. 4250), doch wurde die Bestimmung angefügt, daß alle mit dem großen Siegel gefertigten Briefe in einem "sigil-" oder "gedenkbuch" vermerkt werden sollten.

Von nicht minderer Bedeutung wie die Zusätze, welche der von Erzherzog Ferdinand erteilten Instruktion zu eigen sind, erscheint der Mangel an gewissen Bestimmungen, welche in den Vorlagen derselben enthalten waren. Während das Regierungskollegium (beziehungsweise Hofratskollegium) in Wien wie jenes in Innsbruck in zwei Sektionen in der Weise geteilt war, daß der eine Teil sich ausschließlich mit Justizsachen, der andere mit den laufenden Angelegenheiten beschäftigen sollte,69.1 schrieb die Ordnung für die Grazer Regierung vor, daß sie "alle fürfallenden gerichtlichen und anderen wichtigen supplicationen oder dergleichen sachen durchaus alzeit namentlich tractirn solle" (Art. 3); von einer Teilung in Sektionen ist keine Rede.

Unter Ferdinand I. waren auch die "kriegssachen" in die Kompetenz der Regierungen und Raitkammern gehörig gewesen, deren Behandlung in den Instruktionen für die niederösterreichische Regierung eingehend erörtert war.69.2 Obzwar durch die Errichtung des kaiserlichen Hofkriegsrates die einschlägigen Abschnitte der Instruktion vorn Jahre 1545 gegenstandslos geworden waren, hatte eine formelle Richtigstellung nicht stattgefunden. Hingegen trafen sie für die von Erzherzog Karl in Graz geschaffene Verwaltungsorganisation zu, welche bis 1578 eines Hofkriegsratskollegiums entbehrte. Es ist daher wahrscheinlich, daß sie in die Instruktion für die Grazer Regierung vom Jahre 1565 Aufnahme gefunden haben und erst anläßlich der Revision derselben im Jahre 1597 ausgeschaltet worden sind.

Bereits nach zwölf Jahren fand sich Erzherzog Ferdinand veranlaßt, die Ordnungsbestimmungen für seine Regierung einer Umarbeitung zu unterziehen. Über die Motive der Revision liegen zwar keine bestimmten Nachrichten vor, [Seite 70] doch läßt sich aus dem Charakter der Veränderungen, durch welche sich die Instruktion vom 1. Juni 1609 von ihrer Vorläuferin abhebt, mit Sicherheit annehmen, daß sie ein Glied in der Kette jener Maßregeln war, durch welche der Erzherzog dem Protestantismus in seinen Ländern an den Leib rückte.70.1 Aus seinen eigenen Erfahrungen und aus den seines Vaters mußte Ferdinand die Lehre schöpfen, daß er nur dann der ihm widerwärtigen Bewegung Herr werden könne, wenn er den Behördenapparat völlig in seiner Hand hatte. Trotz der seit einem Menschenalter systematisch betriebenen Rekatholisierung der Beamtenschaft schien es ihm im besonderen erforderlich zu sein, sich des Pflichtbewußtseins der Regierung zu versichern. Von diesem Gesichtspunkte aus wurde in der neuen Instruktion der Artikel über "der regierung und derselben verwandten pflicht" an die Spitze gestellt, nach welchem sie alles zu meiden hatten, was sie in Konflikt mit ihrer dienstlichen Stellung bringen konnte. Sodann folgt der Artikel "von der religion und abstellung der sekten" in einer neuen Formulierung, die der Schärfe entspricht, mit welcher der Erzherzog sein Ziel verfolgte. Mit Nachdruck wird von den Räten und Beamten gefordert, daß sie der katholischen Kirche angehören müßten; die Regierung habe darüber zu wachen, daß der katholische Glaube allenthalben unbeirrt bleibe und gegen Anhänger von "Neuerungen" mit gerichtlichen Strafen und Landesverweisung vorgegangen werde; in wichtigen Fällen, insbesondere bei Übertretungen der Religionsmandate durch Mitglieder der Stände behält sich der Landesfürst die Entscheidung vor.

Im übrigen laufen die Änderungen und Zusätze in der neuen Instruktion fast durchgehends auf eine Präzisierung der Geschäftsordnung sowie eine Betonung der Disziplin im Ratskollegium hinaus, wobei hie und da eine wörtliche Anlehnung an die Erläuterungen zu merken ist, welche die Innsbrucker Regierungsinstruktion in den Jahren 1555 und 1561 erhalten hat. So wurden Bestimmungen eingefügt, welche die Sachlichkeit und Korrektheit der Ratsverhandlungen [Seite 71] gewährleisten sollten; der pünktliche Besuch der Ratsstunden, die strenge Einhaltung der Urlaubszeiten wurde den Räten eingeschärft; allerdings wurde ihnen gleichsam als Rekompensation die Erlaubnis eingeräumt, den regelmäßigen jährlichen Urlaub von vier Wochen continue oder abgeteilt zu absolvieren, und die Weinleseferien auf vier Wochen verlängert.

Aber auch an Zugeständnissen an den ständischen Interessenkreis mangelt es nicht. Als ein solches ist es doch wohl anzusehen, daß nunmehr die Zusammensetzung des Ratskollegiums aus Mitgliedern der verschiedenen Landschaften in aller Form ziffernmäßig festgestellt wurde, nachdem bisher in dieser Hinsicht nur eine freilich stets eingehaltene Übung beobachtet worden war. Die Regierung sollte außer dem Statthalter und Kanzler aus drei Landleuten des Herzogtums Steyr, aus je zwei des Fürstentums Kärnten und des Landes Krain, einem Landmann der Grafschaft Görz, sowie drei bis vier Rechtsgelehrten bestehen. Die Stellvertretung des Statthalters sollte nur durch einen Rat des Herren- oder Ritterstandes erfolgen.

Endlich verdient es noch hervorgehoben zu werden, daß die Artikel über die Bergwerksangelegenheiten aus der Regierungsinstruktion in Wegfall kamen, ein Umstand, welcher schließen läßt, daß diese Agenden, welche bisher gemeinsam von der Regierung und Kammer behandelt worden waren, nunmehr an diese allein übergingen.

Die Instruktion für die innerösterreichische Regierung vom Jahre 1609 ist nicht nur in ihrem wesentlichen Inhalte in die späteren Instruktionen für dieselbe (1674, 1714) übergegangen, sie ist wohl auch für die Abfassung der Instruktion für die niederösterreichische Regierung vom Jahre 1625 von Einfluß gewesen.71.1

Der Regierung standen auch einige Räte zur Verfügung, welche keinen regelmäßigen Dienst zu versehen hatten, [Seite 72] sondern nur nach Bedarf zu besonderen Dienstleistungen herangezogen wurden. So ernannte Erzherzog Karl 1568 den Pfarrer zu Graz, Andreas Gigler, mit einer jährlichen Besoldung von 100 Talern zu seinem Rat, als welcher er insbesondere in Religionssachen herangezogen werden sollte.72.1 Die verwickelten Rechtsverhältnisse in Friaul erforderten die Bestellung eines eigenen Advokaten für das Rentmeister- und Fiskalamt in Friaul, wozu 1565 Dr. Josef Locatel mit einem Jahresgehalte von 100 fl. und einem "Liefergelde" bei Dienstreisen ernannt wurde.72.2 Als Nachfolger Locatels in dieser Stellung ist Dr. Hieronymus Garzonius anzusehen, welcher 1572 zum Rate "in den friaulischen sachen" mit einem Monatssolde von 20 fl. und mit Liefergelt bei Dienstreisen bestellt wurde; die Regierung und Kammer wurde angewiesen, seine Dienste in friaulischen Angelegenheiten "vor anderen zu gebrauchen."72.3 Nach dem Tode des Garzonius, welcher in der Regel als Rat und Vikar in Grädisch (Gradiska) bezeichnet und hauptsächlich in den venezianischen Grenzangelegenheiten verwendet wurde,72.4 wurde 1586 neuerlich Dr. Josef Locatel zum Advokaten "der strittigen gränizsachen" mit einem Jahresunterhalte von 200 fl. ernannt.72.5 Nach ihm versah Dr. Franz Sandolin 1586-1589 die "fiskalische Prokuratur in Görz".72.6

An dieser Stelle sei auch jener Räte gedacht, welche für den Erzherzog in der Abwicklung von Angelegenheiten an auswärtigen Höfen tätig waren. So werden die kaiserlichen Botschafter in Venedig, in Spanien und der Türkei, welche auch die Interessen des Erzherzogs vertraten, als Räte [Seite 73] desselben bezeichnet;73.1 ebenso die Bischöfe von Triest, Betta und Coret, welche gelegentlich zu diplomatischen Missionen nach Italien gesendet wurden.73.2 Der Nachfolger Corets, Johannes Bogario (1591-1597), wird 1596 als Rat des Erzherzogs Ferdinand, jedoch mit der Besoldung eines geheimen Rates angeführt.73.3 Auch Beamte und Würdenträger am kaiserlichen Hofe finden wir als Räte des Erzherzogs fallweise in dessen Dienste tätig, wofür sie durch Gnadengaben belohnt werden, so den Stabelmeister der Kaiserin, Maximilian von Dornberg, den Reichspfennigmeister Johannes Achilles Ilsung und den kaiserlichen Kriegshofsekretär Reisacher.73.4

Außer diesen Räten für besondere Verwendung erscheinen erzherzogliche Beamte verschiedener Kategorie neben der ihrem Wirkungskreise entsprechenden Bezeichnung auch mit dem Titel eines Rates des Erzherzogs versehen, wobei es auffällt, daß nur in vereinzelten Fällen die Titelverleihung sich belegen läßt. Solchen Titularräten wird nur ausnahmsweise ein besonderer Ratssold in der Höhe von jährlich 100 fl. verliehen, wie er für die Landräte, welche als Beisitzer bei den Verhören des Landeshauptmannes oder Vizedoms saßen und mitunter als Räte schlechthin bezeichnet wurden, üblich war.73.5

Die am 1. Jänner 1565 für die Kammer in Graz erlassene Instruktion stimmt im wesentlichen wörtlich mit jener der niederösterreichischen Kammer vom 1. September 1539 überein; nur einige auf Österreich unter der Enns und die Ausnahmsstellung des Vizedoms daselbst bezughabende Abschnitte fielen weg. Aber schon im Mai 1567 wurde die Ordnung in einigen Punkten abgeändert, so namentlich durch die Einführung der Stelle eines obersten Kammersekretärs,73.6 [Seite 74] und neu ausgefertigt, jedoch wurde das ursprüngliche Datum belassen.74.1

Der enge Zusammenhang zwischen Regierung und Kammer wird schärfer betont als dies in Wien, in gleicher Weise wie dies in Innsbruck der Fall gewesen war, wo von 1523 bis 1536 Regierung und Kammer sogar völlig miteinander verschmolzen gewesen waren.74.2 Wie die Grazer Kammerinstruktion hervorhebt, habe der Erzherzog "etliche aus dem regiment insonderhait zu den gemainen fürfallenden camersachen" verordnet; doch sollen Regierung und Kammer "ain corpus sein und in aller vertreilichen guten correspondenz gegen ainander steen und alle wichtigen camer oder finanzsachen laut irer gemainen instruktion handlen". Dem einheitlich gedachten Charakter der Regierung und Kammer entsprach es, daß lediglich der rangälteste Kammerrat die Leitung der engeren Kammerangelegenheiten führte, während in Wien, ja sogar in Innsbruck ein eigener Präsident an der Spitze der Kammer stand.74.3 Erst 1571 wurde auch in Graz ein Kammerpräsident, Erasmus von Windischgrätz, ernannt. Daß übrigens nur der Umfang der gemeinsamen Agenden größer, nicht aber die Art des Zusammenwirkens zwischen Regierung und Kammer in Graz eine intensivere war als in Wien, zeigt der Umstand, daß die beiden Artikel über die gemeinschaftlichen Beratungen ohne jede Änderung aus der niederösterreichischen Kammerinstruktion übernommen wurden. Auf eine Anfrage der Kammer gab der Erzherzog eine Erläuterung dahin ab, daß an zwei Tagen in der Woche zwei Kammerräte zusammen mit den Regimentsräten die gemeinsamen "camer- und regimentsachen" erledigen, die anderen Kammerräte oder doch einer mittlerweile "bei den ansehentlichen raitungen verpleiben und denselben beiwonen solle".74.4 Mit Rücksicht auf die Häufung der Geschäfte wurde nachträglich noch bestimmt, daß die Räte außer an den zwei [Seite 75] Tagen (Montag und Freitag) noch auf einen oder einen halben Tag zusammentreten sollten.75.1 Den Vorsitz im gemeinsamen Rate, welcher stets bei der Regierung stattfand, führte der Statthalter. Ebenso gelangte die Überordnung der Regierung über die Kammer auch dadurch zum Ausdruck, daß an beide Stellen gemeinsam gerichtete Erlässe stets der Regierung zugestellt und erst von dieser an die Kammer zur Kenntnisnahme oder zur Äußerung übermittelt wurden; daß ferner bei gemeinsamen Ausfertigungen regelmäßig der Statthalter, der Kanzler und die Regimentsräte (Regenten) den Kammerräten vorangestellt wurden. Selbst Schreiben, welche von der Kammer allein, jedoch unter dem Titel des Erzherzogs ausgingen, mußten vor dem Jahre 1571 nicht nur von zwei Räten der Kammer und dem Oberstkammersekretär, sondern auch vom Statthalter oder Kanzler gezeichnet sein.

Gegenüber der scharfen Betonung des Vorranges der Regierung vor der Kammer gewinnt die unverkennbare sachliche Selbständigkeit der Finanzbehörde an Bedeutung. Es wird der Regierung untersagt, sich in reine Kammerangelegenheiten einzumengen, wogegen sie andererseits verpflichtet ist, in allen Sachen, die "etwas gross und schwär, auch je zwiefeltig" seien, die Kammerräte beizuziehen. Zwar wird betont, daß eines Kammerrates Stimme nicht mehr gelten solle als die eines Regierungsrates, doch wird einer Majorisierung der Kammer durch die Regierung durch die Bestimmung vorgebeugt, daß bei einem Zwiespalte der Meinungen zwischen beiden die Entscheidung des Hofes angerufen werden solle. Hierin gibt sich, wie Tezner richtig bemerkt,75.2 die bewußte Tendenz des Landesfürstentums kund, der Kammerbeamtenschaft, welcher es mit Rücksicht auf ihre fachliche Vorbildung und größere Abhängigkeit von ihm mehr Vertrauen entgegenbrachte als der von ständischen [Seite 76] Bestrebungen durchsetzten Regierung, zu Geltung und Einfluß zu verhelfen. Daß dieser innere Gegensatz zwischen Regierung und Kammer zu wiederholten Weiterungen führte, kann nicht wundernehmen. Zur Veranschaulichung des Verhältnisses sei auf einen besonderen Fall eingegangen.

Der Regierungskanzler Dr. Walther hatte infolge seiner ungewöhnlichen persönlichen Autorität auch im gemeinsamen Rate stets die erste und zugleich ausschlaggebende Stimme ausgeübt, was ohne Widerspruch von der Kammer hingenommen wurde, insbesondere, solange sie keinen eigenen Präsidenten hatte.76.1 Als jedoch Walther gestorben und der einflußreiche Kobenzl mittlerweile Kammerpräsident geworden war, ergriff die Kammer 1585 mit Erfolg Beschwerde an den Erzherzog, mit dem Hinweise, daß in Wien im gemeinsamen Rate stets der Kammerpräsident die erste Stimme, der Kanzler aber die letzte Stimme habe.76.2 Damals schlichtete der Erzherzog auch einen an zwei Jahre währenden Streit zwischen der Regierung und der Kammer über die Sitzordnung, wobei gleichfalls der Brauch in Wien zum Muster genommen und die Reihenfolge: Statthalter, Kammerpräsident oder dessen Verwalter, Kanzler festgesetzt wurde; die Räte, gleichgültig ob von der Regierung oder Kammer, sollten nach dem Stande in drei Gruppen sitzen, und zwar: Herrenstand, landständischer Ritterstand, nicht landständischer Adelstand und Rechtsgelehrte, innerhalb dieser drei Gruppen nach dem Dienstalter.76.3 [Seite 77

Ungeachtet der stark betonten Einheitlichkeit der Regierung und Kammer lassen sich beide Stellen doch in ihrer praktischen Wirksamkeit als besondere Behördenpersönlichkeiten erkennen. Die Kammer verfügte über eine eigene Kanzlei, welche der oberste Kammersekretär, zugleich auch Mitglied des Kammerrates, leitete, wobei er von zwei Sekretären unterstützt wurde.

Eine bedeutende Erweiterung ihres Wirkungskreises erfuhr die Kammer, als der Erzherzog 1571 dauernden Aufenthalt in Graz nahm, das Hofkammerwesen in einen engeren Zusammenhang mit dem geheimen Rate brachte und einen großen Teil der Geschäftslast an die Kammer als Exekutivorgan überwies. Nunmehr wurde, wie dies in Wien und in Innsbruck der Fall war,77.1 ein Präsident als Haupt der Kammer bestellt, während bisher der rangälteste Kammerrat Ursenpeck die Leitung der Kammer versehen hatte.

Gleichzeitig mit der Hofkammer erhielt auch die Kammer 1571 eine neue Instruktion, in welcher das Verhältnis der beiden Instanzen zu einander eingehend abgegrenzt wurde. In ausführlicher Weise wurde insbesondere der Kanzleidienst der Kammer geregelt, dessen Umfang durch die Verschiebung im Wirkungskreise der Kammerbehörde bedeutend erhöht wurde. Das Oberstkammersekretariat wurde aufgelassen, indem alle Sekretäre im gleichen Range stehen sollten.77.2 Der größeren Selbständigkeit der Kammer entsprach es, daß Ausfertigungen, welche sie im Namen des Erzherzogs ergehen ließ — Kauf-, Pfand- und andere Verschreibungen ausgenommen — nur vom Kammerpräsidenten oder dessen Stellvertreter, einem Kammerrate und einem Sekretär, nicht mehr auch vom Statthalter und vom Regimentskanzler unterzeichnet sein sollten.77.3

Ein eigenartiges Verhältnis ergab sich, als 1575, nach dem Rücktritte des Kammerpräsidenten Georg Freiherrn von Herberstein, der Hofvizekanzler Kobenzl zu seinem Nachfolger [Seite 78] ernannt wurde. Da dieser als Hofvizekanzler Mitglied des geheimen Rates gewesen war, blieb er dies auch in seiner neuen Stellung, so daß die Kammer von einem Funktionär in höherem Range geleitet wurde als die ihr übergeordnete Hofkammer, welcher Khisl als Hofkammerrat, seit 1579 als Präsident vorstand.

Über die wiederholten Aktionen, Hofkammer und Kammer in eine Stelle zu vereinigen, wurde bereits berichtet.

Nach den Instruktionen der Kammer aus den Jahren 1565 und 157178.1 sollten wenigstens zwei Kammerräte sich mit der Justifikation der Buchhaltereiraitungen beschäftigen, eine Bestimmung, durch welche sich eine fachliche Teilung der Kammer ergab. 1589 erhob zwar die Kammer hiegegen Beschwerde mit der Begründung, daß sich diese Einrichtung dem Dienste nicht förderlich zeige,78.2 und es scheint auch eine Zeit hindurch hievon Umgang genommen worden zu sein. 1597 wurde jedoch den Kammerräten eingeschärft, daß sie, da sie nunmehr vollzählig seien, sich "gewisslich thailen, die zwen allerlei einkomende sachen von tag zu tag erledigen, die andern zwen aber mit und neben I. F. Dt rat und hofpuechhaltern Salomon Pürkhern allerlei unjustificierte raitung aufnemben" sollen.78.3

Eine der hauptsächlichsten Arbeiten bildete für die Kammer die Beraitung der Pfandherrschaften, so daß häufig ein Teil der Räte und des Personals mit auswärtigen Kommissionen beschäftigt war. Um der hiedurch verursachten Stockung in der Abwicklung der laufenden Amtsgeschäfte zu begegnen, wurden 1610 zwei eigene Kommissionsräte bestellt, welche 300 fl. Jahresbesoldung und 2 fl. tägliches Liefergeld erhalten sollten.78.4 Doch kam man von diesem Versuche nach kurzer Zeit wieder ab.78.5 [Seite 79

Während den Ständen ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Hofkriegsrats und der Regierungsratsstellen zustand, mußten sie sich hinsichtlich der Kammerratsplätze lediglich mit der tatsächlich geübten Bevorzugung ihrer Mitglieder begnügen. Schon bei der Aufrichtung der Regierung und Kammer äußerte Erzherzog Karl seine Absicht, beide "mit tapfern, erbern, geschickten landleuten" zu besetzen.79.1 Doch holte der Erzherzog für die Kammer niemals einen Vorschlag der Stände ein, sondern ließ sich nur durch die Kammer selbst über geeignete Persönlichkeiten Bericht erstatten, wobei er eine gleichmäßige Berücksichtigung der verschiedenen Landschaften nicht außer acht ließ.79.2 Da aber durch das Entgegenkommen Erzherzog Karls das ständische Element von allem Anfange an in der Kammer festen Fuß fassen konnte, so ist es erklärlich, daß auch die Ratschläge der Kammer stets auf eine Stärkung der Position des Adels in ihrem Kollegium hinausliefen. So nahm sie im Jahre 1576 energisch gegen die beabsichtigte Ernennung des Kammerbuchhalters Wolf Täxer zum Kammerrate Stellung, indem sie erklärte, es sei zur Erhaltung "der gebürlichen reputation" der Kammer erforderlich, zur Kammer stets nur Herren und Landleute beizuziehen, "damit auch I. F. Dt handlungen und verordnungen ... desto mehr angesehen und vollzogen werden"; sollte Täxer gleichwohl ernannt werden, so werde sich schwerlich jemand von Ansehen bewegen lassen, die Stelle eines Präsidenten oder Rates der Kammer anzunehmen, und auch die Regierung werde gegen die gemeinsamen Beratungen mit der Kammer Bedenken haben. Die Erklärung der Kammer, welche sehr bezeichnend das systematische Vorgehen des Adels zur Sicherung und Erweiterung ihres Einflusses in der landesfürstlichen Verwaltung zum Ausdruck bringt, hatte Erfolg, obwohl Täxer in seinem Gesuch hinweisen konnte, daß in Wien bei der Kammer sowohl zur Zeit [Seite 80] Ferdinands I., wie Maximilians II. auch nicht den Ständen angehörige Räte lediglich mit Rücksicht auf ihr Wissen in Verwendung standen.80.1 In gleicher Richtung bewegte sich auch der Bericht der Kammer über die Besetzung der erledigten Präsidentenstelle nach dem Rücktritte Georgs Freiherrn von Herberstein im Jahre 1575, in welchem sie ein Vorrecht des Herrenstandes auf diese Stelle geltend machen wollte und in einer ihrer Prätension zurechtgelegten Weise betonte, daß der Kammerrat Urschenpeck das Prädikat eines Präsidenten, obwohl er diese Stelle versehen, nur deshalb nicht erhalten habe, weil er bloß dem Ritterstande angehörte.80.2 In diesem Falle drang aber die Kammer doch nicht durch, indem der Erzherzog seinen Hofvizekanzler Kobenzl zum Präsidenten der Kammer ernannte.80.3 Vollends wurden die Bemühungen der Stände, sich hinsichtlich des Kammerratskollegiums gewisse Prärogative zu schaffen, zunichte gemacht, als in Durchführung der bei der Münchener Konferenz gefaßten Beschlüsse auch bei Besetzung der Kammerratsstellen in erster Linie auf katholische Gesinnung gesehen wurde.

Nach Wiener und Innsbrucker Muster unterstand der Kammer das in erster Linie zur Wahrung der landesfürstliehen Interessen berufene Amt des Kammerprokurators.

Wie aus dem Artikel der Kammerinstruktion vom Jahre 1565 über den Kammerprokurator hervorgeht, war Erzherzog Karl unschlüssig gewesen, ob er die Stelle eines solchen besetzen solle. Am 9. April 1566 bestellte er Dr. Christoph Stainmüller zum Kammerprokuratursverwalter oder Vizekammerprokurator,80.4 anfänglich mit 100 fl., seit 1568 mit 150 fl. Jahresunterhalt.80.5 Infolge der Überbürdung Stainmüllers mit eigenen Geschäften ergab sich jedoch [Seite 81] die Notwendigkeit, das Amt definitiv zu besetzen, zu welchem Zwecke Regimentsrat Dr. Schranz auf Dr. Johann Lynsmayr in Wien als eine geeignete Person hinwies.81.1 Da dem Kammerprokurator abweichend von dem Wirkungskreise des niederösterreichischen Fiskals die Aufgabe zugedacht war, "nit allain I. F. Dt angehörige fiscalische sachen bestes fleiss zu handlen, sondern auch der herrn prelaten, desgleichen auch andern geistlichen parteien im lande, die sonderbare procuratores zu bestellen nit statthaft, zu advocieren", wandte sich Erzherzog Karl an die Prälaten Steiermarks, dem Kammerprokurator, welcher 400 fl. Jahresbesoldung erhalten solle,81.2 auch ihrerseits eine Entschädigung von 200 fl. jährlich zu verabreichen, wozu sich diese auch bereit erklärten.81.3 Lynsmayr sagte unter gewissen Bedingungen die Annahme des Amtes zu; er bat um eine Instruktion, das Recht, eine Privatpraxis auszuüben, um freies Quartier, Vergütung der Übersiedlungskosten und Verleihung des Ratstitels. Trotz der Einwendung der Kammer entschied der Erzherzog, daß Lynsmayr, "sovil und was one verabsäumbung des camerprocuratorambts, auch der geistlichen und der armen personen sachen, denen er von ambts wegen procuriern solle, sein mag, etwo andern parteien, doch in allweg in denen handlungen, so nit wider I. F. Dt und sy die geistlichen seie, consulendo und mit einstellung der schriften diene und also damit sein unterhaltung pessern müge"; auch die übrigen Forderungen gestand er ihm zu.81.4Seite 82

Als Lynsmayr im Juli 1571 sein Amt antrat, wurde ihm auch eine Instruktion erteilt.82.1

Die den Kammerprokurator betreffenden Bestimmungen in den Instruktionen für die Kammer waren wörtlich aus jener für die niederösterreichische Kammer übernommen worden. Diesem Vorgange entsprach es auch, daß das bei der Wiener Regierung geübte Verfahren "in den fiscalischen ... handlungen" auch in Graz eingeführt wurde.82.2 Ebenso hatte sich die Grazer Kammer hinsichtlich einer besonderen Instruktion für den Kammerprokurator schon im Jahre 1568 nach Wien gewandt, doch auch dort war man erst im Begriffe gewesen, eine solche auszufertigen.82.3 Da die dem Grazer Kammerprokurator Lynsmayr 1571 erteilte Instruktion fast zur Gänze wörtlich mit den Instruktionen übereinstimmt, welche 1576 und 1584 für die kaiserlich niederösterreichisehen Kammerprokuratoren Dr. Johann Ambros Presicän und Dr. Wolfgang Schwanser erlassen wurden,82.4 kann wohl geschlossen werden, daß ein gegenwärtig nicht mehr [Seite 83] vorhandener oder nicht auffindbarer Entwurf oder Vorläufer der Wiener Instruktionen die Vorlage für die Grazer gebildet hat. Für diese Annahme spricht auch, daß die Instruktion für den Grazer Kammerprokurator im Schlußartikel einen selbständigen Zusatz über die Zulässigkeit der Privatpraxis enthält, welcher wörtlich dem oben angeführten Dekrete Erzherzog Karls vom 19. März 1571 entspricht. Nebenbei wird in dem Zusatzartikel der juristischen Vertretung der Geistlichkeit und der Armen als einer amtlichen Aufgabe des Prokurators gedacht, ein Mandat, welches zwar nicht der niederösterreichische, wohl aber der böhmische Fiskal auszuüben hatte.83.1 Da aber die älteste Instruktion für den böhmischen Prokurator erst am 9. Juli 1572 erlassen wurde,83.2 so könnte höchstens ein Entwurf derselben als Vorlage von der Grazer Kammer benützt worden sein,83.3 was aber eine Korrespondenz zwischen Graz und Prag über diese Frage voraussetzen würde, welche tatsächlich nicht nachgewiesen werden kann. Es ist vielmehr die Bestellung des Prokurators zum Rechtsanwalte der Geistlichkeit als eine Folgeerscheinung der Annahme eines landesfürstlichen Obereigentums am Kirchengute anzusehen, wie sie sich in Österreich schon im Mittelalter entwickelt hatte. Unter dem Einflusse der gleichen Vorstellung und gleichartiger Verhältnisse ergab sich von selbst ein analoger Vorgang.

Im übrigen betreffen die Bestimmungen der Instruktion für den Grazer Kammerprokuratur nur die formelle [Seite 84] Geschäftsbehandlung seines Amtes, ohne auf eine sachliche Abgrenzung seiner Obliegenheiten einzugehen.84.1

Beilage I. Instruktion für den Orator in Venedig. 1567 Februar 18. Graz.

Erzherzog Karl fertigt für den kaiserlichen Orator zu Venedig, Veit von Dornberg, eine Instruktion aus, wie er ihn in Venedig zu vertreten habe.

[Nicht transkribiert.]

Beilage II. Instruktion der Hofkammer 1568 und 1571.

[Transkription ausgelagert]

Beilage III. Instruktion für den Hofkriegsrat 1578 und 1593.96.1

1578 Jänner 2.
1593 Oktober 8.
Erzherzog Karl, beziehungsweise Erzherzog Ernst, erteilt dem Hofkriegsrate eine Instruktion.

Die Instruktion vom Jahre 1578 befindet sich in Abschrift, Pap., 7 Bll., jene vom Jahre 1593 im Konzept, 8 Bll., im k. u. k. Kriegsarchive, Militärinstruktionen Nr. 1 und 3, IX a. Vgl. S. 52.

Die Abweichungen der Instruktion vom Jahre 1593 gegenüber ihrer Vorlage sind in den Fußnoten enthalten.

Carl etc.
Instruction und bestallung was die jezo fürgenombene kriegsratspräsidenten und ritte oder die wir künftig mit unserer lande rat fürnemben werden, der RKMt etc. unsern herrn vettern,96.2 uns und den landen selbst zu wolfart und versicherung in solichem irem ambt handlen alles dem vertrauen, so IMt etc. wür und die lande in ihre personen sezen auch den pflichten nach, damit sie IMt uns und unsern landen zuegetan und zu verrichten schuldig sein sollen.

Anfenglich, nachdem wir96.3 auf IKMt etc. begehren und mit uns96.4 aignen personen gepflegte unterhandlung, dann auf unserer lande [Seite 97] Steier, Kärnten und Krain sambt Görz guetbedunken und bitten auch das wür97.1 ohne das uns97.2 selbst von IMt etc. und unser97.3 christlichen lande unterhaltung wegen, darzue wolgenaigt gewest, der Windisch und Crobatischen gränizen administration übernomben und darauf von unsern97.4 landen begert uns97.5 zue desto leichter ertragung soliches lasts wolqualificierte personen zu benennen, weliches uns97.6 in allen sachen soliche des kriegswesens administration betreffend und wie in summa das vaterland mit hilf des allmechtigen noch weiter aufrechterhalten kunte werden, in ihrem rat beistehen mögen und sie uns97.7 nun darauf obbemelte ire mitlandleut benent, sie sich auch auf unsere97.8 mit ihnen gepflegte underhandlung als getreue landleut dem gemainen wesen zum pesten gebrauchen zu97.9 lassen bewilligt,97.10 so sollen sie fürst. ir aufsehen auf uns haben, ir anbevolnes ambt böstes fleiss verrichten und bei den aidspflichten, mit welichen sie uns für uns selbst von IKMt etc. und der lande wegen gehorsambist als auch getreue mitglider zugetan sein, auf nachfolgende puncten ihr aufmerkung haben,
als anfengelich, weil solhes alles allain von wegen erhaltung diser christlichen lande von denen erbfeind vermaint, sollen sie präsident und kriegsrate jezige und künftige an iren fleiss nichts erwinden lassen, damit in sachen was zu beschüz- und rettung des vaterlandes vonnöten, nichts verabsaumbt, sondern zeitlich alle gute anordnung fürhanden darunder genumben werde,
und nachdem wir uns von97.11 der KMt wegen und für uns selbst mit den landen ordentlicher kriegsstatt Windischen und Crobatischen gränizen nunmals verglichen, darnach dan das kriegsvolk an bemelten gränizen ordentlich bezalt und das gelt unzweifenlich paar richtig gemacht werden, so sollen präsident und kriegsrat guet achtung darauf geben, damit die bewilligten hilfen in parn gelt zeitlich zu handen gebracht, die musterungen alsvil müglich zur quotemberszeiten und oft unversehens an den gränizen verricht, die bezalung [Seite 98] in paren gelt dem kriegsvolk durch die geordneten zahlmaister von hand zu handen alsobald nach beschehener musterung fürgenomben werden, fürnemblich aber darauf ihr aufsehen haben, auf der lande bewilligung98.1 zum kriegswesen, gebei, gschüz, munition, und proviantwesen mindert dan allain zu dem es bewilligt, angewent werde.

Das auch nach ausgang aines jeden jahrs alle dieselben officiern als zalmaister, obriste pau- und proviantcommissari dahin gehalten, das si uns auch der lande abgesanten, welihe die lande auf unserer forderung järlichen darzue erkiesen sollen, alles empfangs und ausgeben raitung erlegen und wen dieselb durch uns und der lande abgesanten gerecht befunden, von inen unsere präsidenten und kriegsräten auch der lande abgesanten samentlich verfertigte summarische auszüg wie auch von uns auf derselben fürlegung ordenliche raitbrief aus der kriegscanzlei gefertigt, nemben und dann die rest der kriegsgebei, proviant und andere posten, die sich etwo befinden, niemants98.2 anderen als den landen zu erhaltung der kränizen und dem gemainen wesen zum pesten einzunehmen und jederzeit verrait sollen werden.98.3

Das auch in jeziger anordnung und neuer bestellung des kriegsvolk allen zugleich der articlsbrief dem fuesvolk, den reutern, arcubusiren und husarn das raiterrecht fürgehalten und sie darauf zu schweren schuldig sein sollen, das die obristen und befelhsleut sambt ihrem undergebnen volk an den ort, dahin si geordnet, beharlich bleiben, wie es ehrlichen kriegsleuten zuestehet, dienen, allen schaden warnen und wie der KMt etc. also auch unserm und unserer lande nuz befürdern helfen, auf alle des feinds anschleg achtung geben, damit zugleich die granizen und das arme christliche kriegsvolk vor des feinds verhauung und verfüerung alsvül muglich versichert werde,
die verfortailung auf den gränizen beim kriegsvolk mit den blinden namen und sonsten mit allem ernst einstellen und kaineswegs gestatten, sondern das das kriegsvolk in völliger anzal, in-massen es gemustert wirdet, an seinen stellen bleibe und diene, wan si auch unordnung und mengl beim kriegswesen und kriegsvolk an der gränizen befinden, dieselbigen alsobald wenden;
sie die kriegsräte sollen auch schuldig sein zu allen musterungen nach unser verordnung auf die gränizen und wohin es die notturft erfordert und inen soliches auferlegt wirdet, sich guetwillig brauchen zu lassen, daneben aufzusehen, damit die gebei befürdert, [Seite 99] das profiantwesen beratschlagnermassen in sein schwung kume, auf das in zeit fürfallende feindsnot hernach nit mangl erscheine sondern zeitlich auf guete ordnung bedacht sein sollen und wiewol diese unsere lande zu ihrer versicherung die defensionordnung beratschlagt und das nunmehr auch der gemaine man bewehrt gemacht und was von nöten, nitallain der 30. sondern auch der 10. und lezlich menigelich im land, da es die notturft erfordert aufsein wird miessen, so sollen si doch achtung darauf geben, das die aufbot der lande alsvil müglich verhuetet und der landschaft darunter verschont werde.

Inmassen dan der lande verordente und ausschuss darauf bedacht sein sollen alles dasjenige, was die landsmusterung den 30. und 10. manen belangt, durch bestellung der haubt- und bevelhsleut item musterung desselben, ja guete ordnung der beratschlagten defensionordnung gemäss zu bringen.

Wan auch an den granizen verledigte pläz der haubt- und bevelhsleut sein werden, sollen si bedacht sein, das die landleut, welihe tauglich und wo die nit, andere erfarne kriegsleut zu ersezung derselben befürdert werden.

Weil auch die aus Steir sonderlich die zugestandene feindsgefahr von virtl Vorau und zwischen Muhr und Trau, wie es dan laider also ist, so stark angezogen, das in fal dem land danen hero ainicher schaden zuestunde, das sie nit allain ihr bewilligung nit laisten, sondern auch die Windischen gränizen verlassen und des rats bewilligung hierüber, das es am gefärlichisten ist, austeilen müessen, so sollen si demnach auch darauf wolbedacht sein, damit deren enden, es sei durch verhackung der pass und wälder oder mit der beratschlagten besterkung das land versichert und die zuesteunden schäden verhüetet werden,
insonderheit aber uns oft vernomen, das wir bei der KMt etc. anhalten wellen, dann IMt etc. die besazung Canisa ordenlich halte und auszale und deren enden die gränizen gegen diesen land Steir aufrecht verbleibe.

Es sollen auch oftbemelte kriegsräte, jeder mit seines lands verordenten vertreuliche guete corespondenten halten, inen die einkumenen gefarlichen zeitungen auch anders, alsvil sich ambts und pflichten halber tuen läst, communiciern doch daselbst alles bei inen auch in gehaimb erhalten werden auch insonderheit auf jedes lands und landtagsbeschluss achtung geben, damit demselben zu wider nichts furgenomben werde
und in summa alles das handlen helfen, was bei disen gefarlichen zeiten des geliebten vaterlands versicherung will erfordern und unser auch der landschaft vertrauen in ir person gestelt ist, bedacht sein, damit zu bestellung gueter kundschaft nichts erspart, sondern dieselbig, wie sich gebirt, gehalten werde.

Für ir müehe soll dem presidenten jerlich 1200 fl. und ainem kriegsrat 600 fl. und wan si über land ambtshalber ausgeschükt, [Seite 100] dem presidenten auf 12 den kriegsräten auf 6 pferd das lüfergeld, auf eines 1 fl. ainen tag passiert werden.

Wie wür uns weiter ausdrüklich vorbehalten diese instruction mit unserer getreuen vorgehentlichen guetbedunken jederzeit zu verbessern zu mündern und zu meren, und wir uns soliches mit den getreuen landen vergleichen werden. Geben 2. januari 1578.

[Beilage.] Hofkriegsratsaid.

Ich gelobe und schwöre Carln erzherzogen zu Österreich etc. als IFDt etc. mich mit derselben landschaften Steir, Kärnten, Krain und Görz vorgehenden rat, benenung und guetbedunken zu derselben hofkriegsrat bestelt, das ich demnach in solichen ambt IFDt etc. gehorsamb sein, insonderheit aber alle punct wie die in des kriegsrats instruction und bestallung, deren sich IFDt etc. mit ihrer lande verordenten ausschüssen und abgesanten auf den gemainen landtag zu Pruck an der Muer verglichen, alsweit sich mein vermögen und verstand erstreckt, halten, denselben nachkomben und also in allen der RKMt etc. und der lande wolfahrt befürdern, den schaden aber wenden, alle geheimb bis in mein grueben verschweigen wie auch sonsten alles tuen soll und will was einem kriegsrat zuestehet, alswahr mir gott helf und das heilig evangelium.

Beilage IV. Instruktion für die Regierung in Graz 1597 und 1609.100.1

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Beilage V. Instruktionen für die Kammer 1565 und 1571. 1565 Jänner 1. Wien.

Erzherzog Karl erteilt der Kammer eine Instruktion.

(51 Abschnitte.)
H.-, H.- u. St.- A., Österr. Akten, Steierm., f. 5. Or., Pap. Libell, 24 Bll., aufgedr. S., zum Zeichen der Kassierung zur Hälfte abgelöst, die Unterschriften durchstrichen; auf dem Einbande der Vermerk: Camer instruction 1565. Ist cassirt und ain andere gefertigt worden.

Beiliegend das von Kobenzl herrührende Konzept der Instruktion, welche im wesentlichen wörtlich mit jener der n.-ö. Kammer vom 1. September 1539 übereinstimmt. Folgende Abschnitte fielen jedoch in der Instruktion für die Grazer Kammer aus: (zw. Abschn. 8 u. 9) Vitzdomb zu Wienn soll kain ordinary raitrat sein. — In simili kain rat oder ambtman, der in diser instruction nit als ain raitrat benent, für kain gehalten noch gebraucht werden. — Einnemer generalambt durch den vitzdomb in Österreich u. d. E. zu handlen. — (zw. Abschn. 26 u. 27) Ringerung des jetzigen puechhalterdienst. — (zw. Abschn. 27. u. 28) Extraordinary personen zu den überhauften raittungen. — (zw. Abschn, 44 u. 45) Zeugheuser. — (zw. Abschn. 46 u. 47) Jegerey. — Die vorbesehehen reformation zu übersehen und ratschlagen. — (zw. Abschn. 50 u. 51) Ordnung einnemer generalambts und anderer ambter emphang.

In den Abschn. 19, 20, welche von der Verwahrung der brief handeln, ist die Ortsbezeichnung „in die Neustat" zwar im Texte „in unser schatzcamer" abgeändert, jedoch durch Versehen in der Überschrift stehen geblieben.

In den Abschn. 29 u. 31 ist „einnemer generalambts" durch „unser hofcamermeister" ersetzt, im Abschn. 42 weggelassen worden; in Abschn. 30 ist die zweite Hälfte, welche die Ausnahmsstellung des Vizedoms in Österreich u. d. E. bei der Abrechnung der Amtleute betrifft, entfallen.

Die n.-ö. Kammerinstruktion wurde von Rosenthal, Behördenorganisation Ferdinands I. im Archiv f. österr. Gesch. 69, 176 ff. zur Grundlage genommen und einzelne Absätze vollinhaltlich wiedergegeben.

1565 Jänner 1. Wien.
Erzherzog Karl erteilt der Kammer in Graz eine Instruktion, welche gegenüber der kassierten einige Abänderungen aufweist, jedoch zum größten Teile wörtlich mit ihr übereinstimmt; eine wesentliche Änderung erfährt sie nur durch die Schaffung des Amtes eines obersten Kammersekretärs, wozu Hans Leyb ernannt wird. [Seite 152]

H.-, H. u. St.-A., a. a. O., f. 5. Konz., jedoch ins Reine überschrieben, daher nur wenige Korrekturen vorhanden; eigenh. Unterschr. des Erzherzogs, durchstrichen, ebenso der Vermerk: ad mandatum domini archiducis proprium H. v. Cobenzl m. p. Auf dem Umschlagblatte: Geänderte und umbgefertigte camerinstruction. Coll. Die F. Dt ... hat dise der camer verfasste instruction gnedigst angehört und dieweil sein F. Dt darin kein bedenken hat, so ist seiner Dt gnediger bevelch, dass die camer soliche instruction zueständig schreiben und alsdan seiner F. Dt zur verfertigung zuekomen lassen. Dec. per arch. 9. mai 67. H. Cob. pta. 9. mai 1567.

[Einleitung.]

Der Erzherzog habe „ein regiment" in seiner „stat Gräcz bestellt" und „etliche aus demselbigen regiment insonderheit zu den gemainen fürfallenden camersachen" verordnet; „ob sie gleichwol ain corpus sein und in aller vertreilichen guten correspondenz gegenainander steen und alle wichtigen camer oder finanzsachen laut irer gemainen instruction handlen sollen", stelle er ihnen „dise sondere neben einer glaubwirdigen copey derselben irer gemainen instruction" aus. Als „räte bemelter camer" benenne er „ Christoffen Urschenbegg, Hanns Adamen Praunfalgk" und „ Christoffen Cronegger".

Umbfrag im rat.

[1] Und erstlich solle bemelter Urschenbegg oder wem wir solchs kunftigclich bevelchen werden, die umbfrag im rath haben, und in seinem abwesen der nägst, so nach ime zu derselben zait gegenwürtig sein wirdet ...

Die genöttigisten handlungen am ersten fürzubringen.

[2] ....

In parteisachen ain für den andern nit zu fürdern.

[3] ....

Ordnung in der umbfrag nach gestalt der sachen.

[4] Gedachter Urschenbegg oder in seinem abwesen der nägst nach ime als obsteet, soll auch in der umbfrag dise ordnung halten, dass nach gelegenhait der furgenombnen handlung und nicht nach dem elter oder stande, sondern die person, so derselben handlung am pesten erfarn und geschickt sei, gefragt werde und was also durch die merern mit dem ratschlag beschlossen, das soll der obrist oder die andern ime zuegeordenten secretari, wie dann der ratschlag und heschluss mit sich bringen wirdet, den parteien fertigen oder geben. [Seite 153]

Wan die ratschleg gespalten würden.

[5] Wo aber je zuzeiten in ainer furgenomen handlung. davon uns oder den parteien etwas gelegen und beschwärlich fürfiel, die rät in iren ratschlegen gespalten wurden, so sollen unsere camerrät dieselb handlung unbeschlossen sambt jedes tails bewegnus und bedenken schriftlich oder mundlich ... fur uns kommen lassen und unsers beschaids daruber erwarten.

Die genöttigen sachen on beisein der merern rät zu ratschlagen.

[6] ... so sich zutrieg und begäb, dass dieselben handlungen so wichtig und gross ... und wenig rät bei der hand, dass solche handlung nicht furgenomen, sondern auf die merern räte angestellt, darzu auch in solich ansehenlichen und wichtigen sachen wer und was fur rät bei der beratschlagung gewesen, durch den secretari, so die beratschlagung in derselben handlung steht, darzue verzaichent werden.

Wo sachen fürfielen, das mer rät sein müssten, sollen sie sich richten nach den zwaien articuln, die der regierung in ir instruction gestellt worden und hiernach begriffen sein.

[7] Wo inen aber je zuzeiten unsers camerguets obligen oder der parteisachen, so treffenlich begegnen und fürfallen, dass inen darin allain zu handlen zu schwär sein und deshalben ainer merern anzal räthe von nöten wurde, so haben wir unserm stathalter, canzler, regenten und räten unserer regierung nachvolgeud zwen articl in ir instruction gestelt, also lautend:
Der erst articl: Und wiewol vorher unser räte unserer camer zwischen den pfandschaftern, phlegern und unsern urbarsleuten auch in andern sachen, unser camerguet betreffend, zwischen unsern underthonen verhör gehalten, so ist doch endlich unser mainung, dass unser stathalter und regiment hinfür all verhör halten, jedoch was supplication in unser regiment komen, die unser camerguet betreffend, sollen in unser raitcamer geschickt werden, damit sie die notturft darin handlen; sover aber verhör in denselben sachen zu halten not sein wird, so sollen unsere rät die wider in unser regiment senden, damit sy verhörtäg für sich ansezen und alsdann etlich aus unsern camerräten bei denselben verhörn gegenwertig sein und sizen, aber unser camerprocurator oder den wir an seiner stat darzue gebrauchen, in alweg davon ausgeschlossen werden. Und so es volgends zu erkantnus der sachen kumbt und die umbfrag beschicht, soll ains jeden camerrats stimb nit mer als aines andern rats bei unserer regierung würken, sonder in alweg das merer sein furgang haben. Wo sich aber begäb und zuetrueg, dass unser regierung und camer in ainer sachen ... zwiespaltig wurden ..., so sollen sy darüber kain [Seite 154] entschluss oder eröffnung thuen, sonder die sachen zuvor an uns gelangen lassen und unsers beschaids darüber erwarten.

Der ander articl: Was dann nun unser camer betrifft, haben wir geordent und wellen, dass unsere rät bemelter unserer camer frei sein, also dass sy derselben unser camer mit vleiss warten und handlen sollen, wie wir inen des insonderhait ordnung und bevelch geben, jedoch sollen die articl, die unser stathalter und regenten mit den räten, wie obsteet, und irer instruction nach zu handeln haben, hiemit nicht ausgeschlossen sein und so solch sachen etwas gross und schwär, auch je zwifeltig als dass die zum tail unser regierung und handhabung der land und daneben desselben volziehung, wie die beschehen soll betrifft, oder sonst inen von uns bevolhen ist, so sollen unser regenten und camerrät als von beiden tailen unser diener getreulich und vleissig ... darinen handlen, aber sonst niemands in derselben unser camer zu schaffen noch zu handeln haben, dann wir selbst, wann wir uns unser camergut und camer gänzlich und frei vorbehalten. Es sollen auch unser regierung in gemainen sachen unsere camerrät zu inen zu fordern verhueten und sich in unser camersachen nit zuvil einlassen, daraus unser camerrät ursach hetten, sie weiter umb beratschlagung anzusuechen und also die zeit andern handlungen zu verzug und aufschub zu verlengern. Damit auch solche sachen und handlungen, so unser regierung und camer, wie oblaut, namentlich zu erledigen haben, ... destatlicher verricht .. . werden mugen, so sollen sy zu beratschlagung berürter gemainen sachen in jeder wochen ainen oder zwen tag fiirnemen und sich derselben nach gelegenheit der zeit, leuff und händl mit einander vergleichen....

Wie es in sachen zwischen den pfandschaften, keufern, haubtleuten, pflegern, ambtleuten und untertanen in fürfallenden iren strittigkaiten, auch zwischen den landleuten, das camergut betreffend, gehalten werden soll.

[8] Nachdem uns vileicht von unsern armen leuten und underthonen über unser haubtleut, pfleger, pfandschafter und ambtleut, denen sy underworfen sein, vil klag und beschwärungen fürkomen mechten, uns aber nicht gemaint, dass ... unsere haubtleut ... unsere underthonen und holden ... über die gewöndlichen zins, dienst, robath, steur und sonst wider die billichait ... beschwären sollen, demnach ist unser mainung, wo dergleichen beschwärungen unsern underthonen ... durch die ambtleut zuegefuegt wurden, dass sy sich derselben erster instanz vor unsern geordenten vizdomben jedes lands ... beklagen mügen; ... unser vizdomb ... sol in solcher beschwärung gebürlich handlen und einsehung thuen. Wo aber ain vizdomb darinnen verzüglich oder sonst dermassen handlet, dass die underthonen dessen beschwär hetten oder die sache in selbs anträfe, so sollen unser underthonen ..., bei unser regierung und camer in beschwär [Seite 155] anbringen ..., welche auch alsdann die billichait verfüegen oder die sach mit recht entschaiden.... Also sol es auch wo ain pfandschafter, haubt-, ambtman oder verwalter derselben ... camergueter wider ain oder merere underthonen zu klagen haben, gehalten werden.... Herwiderumb wo ain paur den pfandherrn, pfleger oder ambtman unbillich beklagt, ... sol der paur den pfandherrn oder pfleger den uncosten auch nach bestimbter mässigung schuldig sein zu bezalen, auch ... gestraft werden. Was aber von unsern landleutten ... wider unser phleger und pfandschafter oder kaufer auf widerkauf für beschwärung, clag oder anforderung umb sachen ... die unser camerguet betreffen, fürkomen, sollen dieselben ... nindert anderstwo gehandlet ... werden, dann in erster instanz vor unsern vizdomben jedes lands.... Wo aber dieselben pfandschafter ... zu unsern landleuten obberuerter sachen halben sich zu beschwärn ... hetten, das soll in erster instanz vor unsern lands haubtleuten und vizdomben jedes lands gehandlet ... werden...., die appelation derselben für unser regierung und camer vorbehalten sein. Was aber unser hochait und obrikait, aigenthumb, gründ und poden ... unserer camergueter beruert, solle on mitl, was in guetlichen verhörn und ausserhalb gerichtlichs proces gefuert wirdet, vor unser regierung und camer gehandlet, aber was im ordinari rechten ist, vor unser regierung gerechtfertigt werden. Darauf sollen unser lands haubtleut, verweser und vizdomb gedacht sein ... und wo durch sie dem zuwidergehandlet, sollen . . unsere camerrät darinnen abstellung thuen und was inen ... beschwärlich fürfiel, ... sambt irem rat und guetbedunken an uns gelangen lassen. Solchen articl haben wir unserm stathalter, canzler und regenten sich darin wissen zu haltn, auch verkündigt und anzeigt.

Stund im rat.

[9] ... so wellen wir, dass unsere camerrät im sumer und winter umb siben, aber nachmittag im sumer und winter umb ain uhr in dem rath sein und vormittag umb zehen uhr, aber nachmittag sumer und winter umb vier uhr wider daraus geen.155.1 ... Ursenpeckh soll auch darob ... sein, dass dieselben unsere räth und alle officier in der canzlei und puechhalterei also die stund halten....

Wann die rät mögen in der wochen anhaimbs bleiben.

[10] Doch so haben wir ... unsern camerräten ... bewilligt, dass sy sich ausserhalb ehafter not, wann ain ganze werchwochen ist, zwen tag ... nemblich den sambstag und noch ainen andern tag ... [Seite 156] nach gelegenhait ... nachmittags des rats enthalten und iren aigen sachen auswarten mügen, aber dagegen morgens ain stund lenger sizen ... sollen; wäre aber ain oder mer feiertag, so solle inen allain der sambstag nachmittag in den rath nit zugeen zuegelassen sein....

Wie es der puechhalter sammt zwain räten in erlassung solcher tag halten soll.

[11] Und dieweil ... alweg wo nit mer doch zwen unser camerrät bei den raitungen sizen sollen und wir solche raitungen ... zu verhietung der grossen rest und anderer unordnung so bei den ambtleuten und ämtern bisher befunden, gefürdert haben wellen, so sezen wir, dass unser puechhalter sambt den undergebnen personen die obgemelten zwen täg in der wochen völligelich vor und nachmittag hineingeen, damit was on beisein obbemelter rät ... zu expediern, dardurch dest schleiniger verricht werden müge.

Wann die rät mögen im jar verreiten und iren sachen auswarten,

[12] Damit auch unsere camerrät neben verwaltung ires diensts iren aigenen sachen ... auswarten mügen, so lassen wir jedem ... zue, dass er ... in ainem ganzen jar vier wochen ... verreiten ... müg und sollen inen die täg ires hin und widerreutens, doch dass si underwegen nicht stilligen, sondern ... aines jeden tags nit under funf meil reuten ..., in bestimbte zeit ... nit geraitet werden. Ob auch unsere rät solche bewilligung ... in zwen oder mer ritt austailen wollten, das soll inen auch zuegelassen sein. Doch wann sy .. . verreuten wellen, sollen sy solches gedachten Ursenpeckhen anzaigen und mit seinem wissen und willen verreuten und derselb soll hierinnen dise beschaidenhait halten, dass solch sein und der andern rät verreuten sovil müglich zu muessigisten zeiten angestelt und auf einmal über ainer ratsperson nit erlaubt, ... Welche aber über bestimbte zeit lenger ausbleiben, solle inen dieselbig übrig zeit ir ratsbesoldung nicht passiert ... werden. Im solchen fal haben wir bei unser stathalter, canzler und regenten gleichermassen verordnung gethon.

Obristen camersecretari ambtshandlung.156.1

[13] So solle vorgemelter Leyb als unser rat und obrister camersecretari bei ... unser camer sein ... und ... ain stimb im rat haben, die brief und schriften über all händl und sachen, die im [Seite 157] camerrat beratschlagt und beschlossen werden, sovil not und die expedition betrifft, mit vleiss zu der fertigung bringen, bei allen handlungen und ratschlegen der camersachen selbs sein und was für beschlossen ratschleg neben ime die andern zwen unsere zuegebnen secretari ... verfassen, darauf sein aufmerken haben, dass solches ordenlich beschehe.... Auch die registratur und ander schriften aller camerhändl ausserhalb des so raitungen betrifft und ainem puechhalter zu handlen und zu verwaren gebürt, und die brieflichen urkunden und dergleichen camersachen ordenlich und bewarlich, dass auch bei unserer camercanzlei guete ordnung gehalten, sein vleissig aufsehen hab, sonderlichen dass die beratschlagten händl notturftiglich verfasst, wol und recht geschriben und was not ist, ordenlich registriert werde und daneben sovil imer möglich die registraturn und ander schriften seiner verwaltung oft und vleissig übersehen und was er darin befindet, das uns zu nuz oder nachtail komben mag oder darin verrer zu handeln wär, soliches im camerrat melden, damit unser nottuft darin bedacht und gehandelt werden möge. Gemelter obrister secretari solle auch die wichtigisten unsere handlungen und sachen, so fürkumen und beschlossen, selbst verfassen und fertigen, darzu auch die gnöttigisten handlungen ... auf der rat bevelch ... fürbringen und ob die rät etwo solche gnöttigisten sachen fürzunemen vergessen, si daran vermonen.

Darneben secretari dienst belangend.

[14] ... so haben wir ... unserm obristen secretari noch zwen teuglich secretari zuegeben ..., welche alweg neben ime ... im rat zum lesen und verfassung der ratschleg sein, ... die copeien wider zum abhörn fürbringen, auch was durch die rät darin zu corrigiern ... verordent wirdet, dasselb ordenlich thuen....

Was dann für brief unter unserm titl ausgeen, dieselben sollen durch zwei unser rät und durch ime obristen secretari unterschriben und nachmals durch unsern stathalter oder canzler mit seinem handzeichen und unserm sigil gefertigt werden.... Es soll auch gemelter obrister seeretari auf die ime undergebne secretari, registrator, expeditor und schreiber sein vleissig aufmerken haben, ... und ob die erledigten händl in zeit der stunden, daran man zue und abgeet, nit all gestelt oder copirt werden mechten, dass solches entzwischen durch die secretari in iren wonungen beschech; doch dass sie ausser der schriften, die si jederzeit darzue bedürfen, sonst kaine, und durch die canzleischreiber gar nichte aus der canzlei getragen, noch die gehaimb eröffnet werden, dass er der obrist secretari auch selbs gleichermassen mit thuen, auch kain copei von ainicher sachen one erlaubnus der rät nicht hinausgeben solle....

Und was für brief, bevelcli, verschreibungen, beschaid oder dergleichen bis auf die fertigung zuständen geschriben worden, dieselben sollen zuvor, eher si durch die ... zwen rät und den obristen [Seite 158] secretari underzaichent, im rat auch gelesen oder was den räten in ire wonungen zum underzaichnen und fertigen geschikt wirdet, durch ine secretari vleissig übersehen werden, damit dieselben recht und correct beschriben seien und ausgeen.

Die rät sollen monatlich in die canzlei sehen.

[15] ....

Inventari über die brief, so zu der camer handen komen.

[16] Alle brief, so zu der camer handen kumen, als revers, pürgschaft und allerlai ander brief, erlöst pfandbrief, sollen in zwai inventari geschriben werden, das ain sollen die rät, das ander der registrator sambt den briefen aufheben und sonderlich die erlösten pfand- und dergleichen erledigt brief, alweg cassirt und also cassirt behalten werden.

Aus den canzleien personen in abwesen und neben den secretari zu gebrauchen.

[17] .....

Ob veränderung in den canzleipersonen zu tun vonnöten.

[18] Und wo auch unsere camerrät und der obrist secretari bei den canzleipersonen ain solchen unfleiss sehen und spürn, dass derhalben ain veränderung zu thuen vonnöten sein würde, das sollen si uns berichten, darüber wir inen alsdann gnedigen beschaid geben wellen....

Brief so in das schatzgewelb gefüert oder gelegt werden.

[19] Alle brief, so man hinfüro in unser schatzgewölb füert oder legt, sollen zuvor bei der canzlei registrirt und geschriben werden, desgleichen, die so je zuzeiten herausgenomen, sollen gleichermassen in ain puech geschriben, damit wann man die füran notturftig zu ersehen, dass man dieselben nit alzeit herausnemen darf, und auch dieselb registratur wol verwart und durch die rät versecretirt gehalten und niemand on der räte zuegeben darüber gelassen werden.

Das zwen sonder rät aus der regierung und camer bei einlegung und herausnembung der brief aus dem schatzgewelb sein sollen.

[20] Wir wellen auch, dass mit herausnembung der brief dise ordnung gehalten werde, nämblich dass zwai püecher, ains im [Seite 159] schazgewelb und das ander bei unser camer gehalten und alweg darinnen an beeden orten ausdrüklich geschriben und verzaichnet werde, zu was zeiten und was für briefliche urkunden, auch durch wen und aus was bevelch dieselben herausgenomen und wem si zuegestelt und so die gebraucht und wider hineingeton, auch gleicherweis durch wen die wider hineingelegt, beschriben werden, damit man jederzeit an beeden orten, wie die brieflichen urkunden seind, ain lautern wissen haben müge und insonderhait sollen albeg zwo aigne personen, aine aus unser regierung, die ander aus unser camer in disen sachen zu eröffnung unsers schatzgewelb und herausnembung der brief gebraucht werden.

Sonderverzaichnus I. Dt genöttigen sachen.

[21] Die rät und der obrist secretari sollen ir sonderverzaichnus haben unserer sachen als in gnöttigen fällen, perkwerchen, der silber, salz, eisen, zeughäuser, meut, ungelt und was unser sachen sein, ordenlich nacheinander zuratschlagen und für andere sachen zufürdern.

Fertigung der brief über sachen, so bei der camer beratschlagt werden.

[22] Was für gross sachen, die bei unserer camer aus unserem bevelch beratschlagt und bei uns beschlossen werden, für uns kumen oder wo wir sonsten jemands nach zeitigem rat und genuegsamer erkundigung ämbter, phleg oder dergleichen bewilligen, so wollen wir verordnen, dass die brief bei unser camer gefertigt werden sollen oder ob solches je zuzeiten aus fürfallender eilender notturft an unserm hof bei unserer hofcamer gefertigt wurden, sollen doch ... unserer camer davon abschriften überschickt und dieselben verschreibungen bei derselben unserer niederösterreichischen camer auch registrirt werden.

Verledigung der ämbter und besetzung derselben.

[23] Und ob sich begäb, dass phlegen oder andere unsere ämbter ... mit der zeit ledig, die stracks versehen werden muessen ..., so sollen unsere cammerrät dieselben ... mit unserm vorwissen durch verwalter versehen, doch denselben ... kain verschreibung oder urkund geben, sondern ... unsers beschaids erwarten.... Und wem wir darnach zu phleger oder ambtman ... fürnemen, demselben alsdann in unserm namen notturftige phleg-, bestallung-, gnadenbrief, instruction und ordnungen nach gelegenhait der ämbter bei unserer camercanzlei ... fertigen lassen. [Seite 160]

Kain besoldung zu staigern.

[24] Unsere rät sollen auch kainem ... ambtman oder diener die besöldungen staigern, sonder ... berichten und unsers beschaids darinnen erwarten.

Puechhalter und sain ambtshandlung.

[25] Weiter sol ... der puechhalter bei allen raitungen, so auf der ... camer beschehen, sein, ... alle und jede posten besonder verlesen ... und besehen, ob geschäft, bevelch, quittungen und ander gnuegsamer schein, ... darumben vorhanden sein, und sover .. . mängl ... oder verdacht erscheinen würde, die sol er ... mit vleiss ausziehen und vor beschluss solcher raitung unsern räten fürtragen.... Der puechhalter soll auch vleissig aufsehen haben, das die raitungen ordenlich gehandelt ... und treulich versehen, dass die raitpuecher vleissig laterirt, summirt und beschlossen, auch ordenliche auszüg, so darüber gemacht, die raitbrief oder auszüg, so darüber gefertigt, lauter geschriben und dann alles ordenlich registrirt und dass auch solche raitungen und ander unser camerhändl, so ime in sein verwaltung bevolchen, in gueter ordnung gehalten werden.

Die rät sollen bei der puechhalterei darob sein, dem ambt vleissig auszuwarten.

[26] Unser camerrät sollen auch bei unsern puechhalter und denen, so ime zuegeordnet, darob sein, das si in raitungen ir vleissig aufsehen haben, ob in geschäften, quittungen oder sonst in anderweg mängl, gefärlich oder arwenig handlung oder anders, das gueter ordenlicher raitung nit gemäss wär, befunden würde, solches mit vleiss ausziehen und vor beschluss jeder raitung dieselben mengl inen, den räten, fürbringen, die sollen dann mit vleiss ersehen und ob si für guet ansähe zu gründlicher erkundigung ... ainen landman oder ain andere glaubhafte person des lands, daraus derselb ambtman ist ... zu sich erfordern oder umb unterricht schreiben.... Es soll auch mit kainem ambtman in raitung beschlossen oder raitbrief gefertigt werden, er habe dann zuvor die ausgezogen mengl seiner raitung erledigt und ausgefürt oder sich das zu tuen genuegsamlichen versichert und verschriben.

Die rät sollen bei den raitungen sein.

[27] Wir wellen aber, dass unser ... camerrät, wo nit all, doch aufs wenigist ir zwen, bei aufnembung aller raitungen von hohen und nidern ämbtern sein sollen.... [Seite 161]

Ain person zu den perkwerchsachen zu gebrauchen.

[28] Und nachdem je zuzeiten bei unserer regierung und camer in recht, verhör und anderweg perkwerchssachen fürfallen, die alda gehandlet und entschaiden werden muessen, demnach haben wir . . . Christophen Kronegger, der uns der perkwerchssachen erfarn beruembt wirdet, zu unserm rat aufgenommen und ... unsern camerräten zuegeordnet, als dass er sich in beruerten perkwerks- und allen andern sachen ... nit allain in unserm camerrat, sonder auch mit hin und wider schiken, ihm auch in erledigung der appelationen, urtln, darzue bei den raitungen gebrauchen lasse....

Järlich von den ambtleuten raitung aufzunemen.

[29] ... unsere camerrät sollen von unserm hofcamermeister, auch allen unsern vizdomben und exemptambtleuten alle jar oder aufs lengist im andern jar und vor ausgang desselben raitungen aufnemen, also dass kainmal zwo jarsraitungen zusamenkumen und ansteen bleibe, damit der uncosten, so der überhauften raitungen halben mit erforderung merer rät und ambtleut aufgeet, erspart werde und sollen unsere rät ... unsere vizdomb und exemptambtleut dermassen unterschiedlichen nach einander in raitung erfordern und inen ordenliche raittäg bestimben, also dass mit dem, der auf solche erforderung ankumbt, ... on verzug gerait werde, damit ain ambtman auf den andern nit mit vergebner costung ligen und auf raitungen warten dürf. Es soll auch kain ... ambtman mit ainicherlai tax oder verehrung angefordert oder beschwärt werden.

Underambtleut den vitzdomben raitung zu tun.

[30] Aber betreffend die underambtleut, so den vizdomben oder andern oberambtleuten incorporirt sein, die sollen allain denselben raitung thuen und kain unterambtman auf die camer vorbehalten sein.

Die rät sollen die raitungen bis zu beschluss handeln, auch nit nachlass tuen.

[31] Die rät sollen die raitungen bis zu beschluss handeln und wie die befunden werden, uns mit ainem ordenlichen extract und aufgerichten raitbrief zu der ersehung und fertigung überschicken, auch nit nachlass thuen in den resten oder in anderweg on unser bewilligung, sondern zuvor uns gelegenhait derselben raitungen, auch daraus gezognen mengl ... an uns gelangen lassen, summari mit gegrundtem, lauterm anzeigen berichten, damit wir dieselben auch vernemen und daruber was mit fertigung der raitbrief oder in anderweg nach gelegenhait irer handlungen furzunemen bevelhen mögen. [Seite 162]

Wie sich die vitzdomb in der underambtleut raitung halten sollen.

[32] Aber mit raitungen der unterambtleut ... sollen unser vizdomb und exemptambtleut ain jeder von denen, so in sein verwaltung gehörn, von stundan nach ausgang aines jeden jars in beiwesen der personen, so wir oder unsere räte ... zu solchen raitungen verordnen mechten, raitung aufnehmen ... und raitbrief darüber fertigen. Desgleichen sollen auch ire raitpuecher, so der vizdomb oder oberambtman dieselben nachmaln in iren raitungen fürbringen, glaubwirdigen schein haben, sonst sollen dieselbigen raitungen bei unser camer nit für rechtfertig noch guet angenomen werden. Wo aber ain vizdomb oder ain oberambtman bei ainem unterambtman in seiner raitung so treffentlich mängl befund, so soll er ... nit schliessen, sondern zuvor unsere camerrät ... berichten und ... weiters beschaids erwarten. Und sollen unsere camerrät also bei allen unsern vizdomben und oberambtleuten solchem articl also nachzukomen verordnung thuen und darob halten.

Ob ein ambtmann wider sein gegebne ordnung handlet.

[33] Ob auch ain ambtman ausserhalb seines zuegeordneten gegenschreibers wissen, mit emphäng oder ausgaben, die er nit durch stät oder gnuegsamb geschäft, quittungen oder certification darthuen mechte, ... dieselben sollen ime nit passirt werden. Und das von der camer allen unsern vizdomben und oberambtleuten warnungweis also zu verkünden und das die vizdomb und oberambtleut gleicherweis ire undergebnen ambtleut nit weniger als die underambtleut darnach haben zu richten und nit anderst zu handeln.

Verlassung der ämbter im bestand.

[34] Die verlassung unserer ämbter im bestand betreffend, lassen wir es bei der ordnung wie es bisher damit gehalten worden, bleiben, nämblich dass sie durch unsere camerrät nach gelegenhait der einkumen irem guetbedunken nach zum hechsten verlassen werden sollen; wo aber fürfiel, dass in ainem oder mer ämbtern, im bestand oder hinlassung ain treffentlich ringerung, also ob das davor gegeben bestandgeld nit geraicht und erlangt werden mechte, so sollen unsere camerrät verlassung solchen ambts uns an unsern hof auch des abschlagens oder abfals berichten ... und ... ferrern beschaids erwarten; wann aber die ämbter bestand und hinlassung derselben solches ires berichts und unsers beschaids on nachtail nit erwarten möchten, alsdann sollen die camerrät solche ämbter auf wo]gefallen verlassen und uns wie obsteet, des abschlags oder abfalls sambt ursachen desselben mit irem rat und guetbedunken berichten. Und ist unser mainung, das es nit allain mit ringerung der ämbter und bestands [Seite 163] also gehalten, sonder auch wo sich ains oder mer ämbter in einkumung und nuzung gemert hette, das gleicherweis uns dasselb vor hinlassung desselben ambts durch unser camer mit irem rat und guetbedunken schriftlich angezaigt und unsers beschaids darauf erwartet werden solle. Wo aber derselben ambter aines solchen berichts und unsers beschaids one nachtail nit erwarten mechte, so soll es als obsteet damit gehalten werden.

Zu ratschlagen, welche ambter im bestand zu verlassen sein.

[35] Und nachdem ... etliche ämter sein, die bisher im bestand nit verlassen und villeicht mit mererm nuz auch auf bestand zu verlassen, dann auf raitung zu handeln wärn, sollen die Kammerräte uns derselben ämbter, welche also im bestand, doch alweg auf guete pürgschaft zu verlassen sein oder nicht, und wie hoch der bestand aines jeden ... bestimbt ..., dardurch der costen auf ambtleut, gegenschreiber und andere ausgaben bei den ämbtern sambt dem dass uns durch der ambtleut unfleiss und nachlässigkait an unserem camerguet entragen verhuet werden mecht, ausfuerlich berichten. ...

Das die vitzdomb mit den underambtleuten zu schaffen haben.

[36] Wir wellen auch, dass unsere vizdomb und oberambtleut ain jeder mit den unterambtleuten seiner verwaltung alles, das aines jeden ambts notturft erhaischt, zu handeln und zu schaffen hab, und dass auch dieselben unterambtleut inen als iren obern in solchem alzeit gehorsamen und gewärtig sein.... Was aber den vizdomben und oberambtleuten zu schwär sein würde, solches die camer berichten damit also unsere ämbter desto vleissiger, ordenlicher und uns zum merern nuz gehandlt werden. Und sollen unsere rät deshalben in unserem namen generalmandat an si, die uuterambtleut, ausgeen lassen....

Verschwiegene emphang in vorgethanen raitungen.

[37] Verer ist unser mainung, wann es sich begäb, das unsere camerrät in unser vitzdomb oder oberambtleut raitungen, die si bei weilend I. R. K. Mt, unserem genedigisten geliebten herrn und vatern ... oder seither gethon ainicher gefärlicher weis verschwigene emphäng finden wurden, uns alsdann desselben berichten und solches iren schuldigen pflichten nach nit verhalten.

Entsetzung der ambtleut.

[38] Unsere camerrät sollen macht haben in unserm abwesen alle und jeden unser ambtleut, so in iren handlungen unvleissig oder [Seite 164] gefärlich erfunden werden, sover es die bitt, dise sach zuvor an uns gelangen zu lassen, nit erleiden möchte und sonst nicht, zu entsezen, und dieselben ob sie vorhin nit bürgschaft geton hätten, mit gelübd, bürgschaft, verschreibung oder gefenknus nach gelegenhait der sachen und personen zu unsern handen verstriken, dieselben ämbter mit tauglichen personen versehen bis auf unsern ferrern bevelch.... Und ob ain ambt durch absterben aines ambtmans ledig würde, dasselb ambt sollen si auch mitlerzeit ... durch ain taugliche person zu verwalten verordnen und uns das neben benennung etlicher darzue tauglicher personen berichten, damit wir alsdann solch ledig oder übel versehen ambt nach unserm gefallen mit andern ambtleuten hesezen mügen.

Von den ambtleuten burgschaft zu nemen.

[39] Und nachdem I. K. Mt ... von wegen etlicher irer ambtleut böser und unfleissigen handlung dardurch si in grosse schulden, die si zu bezalen nit vermögen, erwachsen, nit in klain nachtail ires camerguets komen, sein wir entschlossen und wellen, das unser camer von allen unsern gegenwertigen und kunftigen ambtleuten so unsere geltgefell zu verraiten haben, nach gelegenhait jedes ambts bürgschaft nemen und si sonst ausserhalb der burgschaft in die ambter nit kommen lassen. Wo aber in unsern trefflichen ämbtern als vizdomb und oberambtern mit ambtleuten änderung beschehen, so solle alsdann unser camer, angesehen, das von denselben ambtleuten die bürgschaft irem einkomen gemäss hart zu erlangen, uns etlich stathaft personen, die für sich selbst aines ansehenlichen vermögens oder gueten glaubens und trauens, auch zu solchem ambt geschikt, tauglich und bei denen sich kainer nachtailigen handlung unsers camerguets zu versehen anzaigen, damit wir aus denselben ... jemand zu solchem ambt fürnemen möchten.

Versperte laden bei den ämbtern zu halten.

[40] ... so ordnen und wellen wir, dass bei einem jeden derselben ämbter ain versperte lad mit zwaien underschidlichen schlössern ... gehalten werde, darzue unser ambtman einen und sein ... gegenschreiber den andern schlüssel haben, also dass ainer on des andern beisein kain gelt hineinlegen noch herausnemen soll und was si .. . hineinlegen oder herausnemen, dasselb auf ain zetl, die in der lad ligen soll, verzaichnen, damit si beed gegeneinander correspondieren mügen.

Die ambtleut sollen das gelt auf die verweisungen fürderlich reichen.

[41] Nachdem auch unsere ober- andere ämbter mit verweisungen, darauf gross interesse liegt, beladen sein, so ist unser mainung, das [Seite 165] unser ambtleut beruerter ämbter alle und jede gefell auf der parteien verweisungen vermög ausgangner bevelch fürderlich und zum lengisten alle quatemer raichen ... und damit lenger nit verziehen, dardurch unsere ämbter um sovil ehender der verweisungen und beschwerlichen interesse entladen werden. ...

Umb extraordinari zuefallent ausgaben in die ambter zu schaffen.

[42] Unser rät sollen macht und gwalt haben, alle extraordinari zuefallende ausgaben als auf potenlon, zerung, kundschaften und in suma alle ausgaben, so die notturft erfordert und nit umbgangen werden mügen, aus den ämbtern irem guetbedunken nach zu bezalen verschaffen, und was ausgaben si also zu thuen verordnen, die sollen unsern ambtleuten auf bevelch, so unter unserm titl oder irem namen gefertigt und durch zwen unsere rät unterschriben sein, in iren raitungen passirt werden; doch sollen dieselben ambtleut die bevelch oder geschäft, so inen umb die verordenten ausgaben von der camer zu fertigen von nöten, nit über ain monat anstellen, auch unsere rät die beschaidenhait halten, das si zu nachtail der verweisungen und wider die daruber lautenden verschreibungen in die ämbter nit schaffen, wie wir inen dann hinach derwegen verrern bevelch geben wellen.

Auszug von den ambtern zu schicken.

[43] Und dieweil dann für nottürftig erwegen, dass wir alweg gelegenhait unserer ämbter einkumen ... ein lauteres wissen haben, so ist unser mainung ..., dass alweg, so ain jar verscheint, welches durch die ambtleut verrait werden solle, im nägsten jar darnach, vor ausgang desselben mit inen unsern ambtleuten allen gerait und dann zu eingang des andern jars uns alweg ein lauterer auszug derselben verraiten ambtleut und wie ire raitungen befunden worden, zuegeschickt werde.

Camer procuratorambt.165.1

[44] Unser camerprocurator, sover wir ain bestellen werden, soll sein aufsehen haben, ...

Inventierung der hausrat in schlössern.165.2

[45] ....[Seite 166]

Beschreibung der geschütz, artolorei und hausrat in schlössern.166.1

[46] ....

Abstellung der neuen hämer.

[47] Und nachdem wir vernomen, das hievor durch aufrichtung der neuen hämer in unsern landen die alten hamer in abfall und verödung kamen, das aber uns, auch unserm land und leuten in vilweg nachtailig, demnach zu verhuettung desselben ist unser mainung und bevelch, das nun hinfuran unsere camerrät kainen neuen hamer aufzurichten gestatten, sonder wo sich jemands solches ausserhalb unserer selbs bewilligung understeen wurde, dieselben stracks abschaffen; wo si aber umb bewilligung solcher neuen hämer von jemands ersuecht wurden, sollen si niemands kain bewilligung thuen, sonder uns solch ansuechen und begern sambt ainem notdurftigen bericht, ob solche neuen hamer den alten nachtailig, neben irem guetbedunken anzaigen oder zueschreiben und unsers beschaids daruber erwarten; darzue auch bei den ambtleuten dermassen ordnung und fursehung thuen, das si auf die neuen hamer, die bisher aufgericht und den alten schedlich sein mechten, kain eisen geben oder in ainich anderweg dieselben neuen hämer fürdern.

Reformation und handlang im Indern und Vordernperg bei Leoben zu volziehen und handzuhaben.

[48] Und nachdem bisher in beeden unsern Eisenärzten des Indern- und Vordernpergs bei Leoben bei den ambtleuten und perg, auch der wälder und anderer unordnung halben reformation und andere notdurftige anordnung beschehen, so sollen unsere camerrät ob derselben von unserntwegen vestiglich handhaben und halten und was si befinden, das noch hinfüran zue besten unsers camerguets nuz furzunemen und zu verordnen sein möcht, dasselb jederzeit an uns gelangen lassen.

Fron und wexl freiung.

[49] Dann betreffent fron, wechsl und ander der alten verlegnen oder neu erfundnen pergwerchsfreiungen auf alle metal, wo unser camer derhalben ersuecht werden, sollen si uns solches zue jederzeit an hof mit guetem bericht, auch irem rat und guetbedunken zueschreiben, uns verrer darauf wissen zu entschliessen.166.2 [Seite 167]

Mit der hofcamer zu correspondirn.

[50] ...

[Schluß.]

[51 Schluß.]

[Kammerinstruktion 1571]

1571 Mai 15. Graz.

Erzherzog Karl erteilt der Kammer eine neue Instruktion, welche gegenüber jener vom Jahre 1565 mehrfache Änderungen (Einführung des Präsidentenamtes, Auflassung des Oberstkammersekretariates) und Erweiterungen (Regelung des Kanzleidienstes, Abgrenzung des Wirkungskreises der Kammer gegenüber der Hofkammer) enthält.

H.- H. u. St.-A., Abschr. im Kopialbuche: Instructionen ... I. Dt Ehg. Carl. Bl. 127a— 148a.

Die wesentlich abgeänderten oder neu eingeschobenen Abschnitte werden im Nachfolgenden wiedergegeben.

[Einleitung.]

Der Erzherzog bestellt Erasm von Windischgräz freiherrn zu Waldstain und im Thaal, erbstalmaister unsers furstentumbs Steyr als camerpresidenten, und dann Christoffen Cronegger, Bernhardtin Rindtschadten, Andreen von Methniz und Hansen Leyben zu Kammerräten.

[1-9]

[1'] bis [9'] = [1] bis [9].

[10'] = [10]; doch wird als zweiter halbfreier Tag der erchtag bezeichnet; die Überstunde an diesen Tagen vormittags entfällt.

Wie es mit der rät absenten zu halten.

[11'] Es solle auch unsere camerrät kainer ausser sonderer ehaften und schwachaiten von den ratszeiten ausbleiben; von welchem es aber beschehen oder der sich seines aussenbleibens halber in unserm camerrat nit entschuldigen lassen wurde, dem sollen solche absenten durch die secretari im rat ausgezaichnet und volgends an seiner besoldung abgezogen, auch derwehren ain sonders absentpuechl im rat gehalten werden.

[11 - 13] fehlt.

[11] fehlt.
[12'] = [12]
[13] = [28] [Seite 168]

Der secretari dienst belangend.168.1

[14'] Nachdem wir auch vorgedachten unsern camerrat, den Leyben, des bisher daneben verrichten oberisten secretariatsdiensts mit gnaden erlassen, so haben wir uns der andern secretarien halben nach volgender ordnung gnedigist entschlossen, nämlich das gegenwurtige und kunftige unsere camersecretarien gleich und kainer fur den andern gehalten werden solle. Und damit die erledigten händl under und zwischen den rats zeiten ...

Doch solle gedachter unser camerrat, der Leib, ungeachtet das er des oberisten secretariats jezo erlassen worden, inen den secretarien in der ganzen expedition alle guet mögliche anlaitung und unterricht seinem selbs gethonen erbieten nach zugeben und ime des ganzen camerwesens continentiam insonderhait zum besten angelegen zu lassen schuldig sein.

Wie es mit fertigung der brief, bevelh und verschreibungen gehalten solle werden.168.2

[15'] Was dann für brief, bevelch, bestallungen, bestandbrief und instructionen außer der kauf-, phant- und dergleichen verschreibungen, davon hernach meldung beschiecht, bis auf die fertigung zuständen geschriben werden, dieselben sollen vor der fertigung in unserm camerrat auch gelesen und diejenigen, so unter unserm titl ausgeen, durch unsern presidenten oder den so ine in seinem abwesen vertrit und noch ainen unsern camerrat, dann auch durch den secretari underzaichent, nachmals mit unserm sigl, die andern brief und bevelch aber under unserer camerrät titl ausgeend, der ordnung nach underschriben und mit iren petschaften gefertigt werden.

Registrators und aines gehilfen dienst.168.3

[16'] Unser camerregistrator und sein gehilf sollen alle und jede expedierte camersachen als unsere bevelch, bericht und andere einkomende schriften, item die erlegten revers, inventari, bestand-, kauf- und bürgschaftsbrief, alte erledigte phandverschreibungen und brieflich urkunden, ordenlichen abtailen, jedes besonders einschreiben, also auch die expedirten copeien, der camer an uns gelangten bericht und was si in unserm namen für brief, bevelch, bestallungen, instructionen, item kaufs-, phand-, bestand- und ander verschreibungen fertigen und ausgeen lassen, absondern und das alles in sondere puecher und register einzaichnen, auch daruber ordenliche tabulatur [Seite 169] mit iren ziffern, damit ain jedes fürderlich zu finden, machen; desgleichen was daraus einzuregistriern vonnöten, dasselb von monat zu monat nach den tägen besonder legen und denjenigen canzleischreibern, so zu schreibung der registratur verordnet sein, under die hand geben, volgends dieselben registrierten und in die puecher abgeschriebnen copeien fleissig collationiern und auch ain tablatur darüber machen. Er unser registrator und sein gehilf sollen auch alle brief, so bei unser camer ausgeen, inhalt der bisher gehaltnen ordnung gegen den copeien fleissig überlesen, damit dieselben recht und correct geschriben sein und ausgeen, dann die darzue gehörigen einschluss hinzuelegen und in den rat zu der weitern schliesslichen abhörung und fertigung an diejenigen ort, dahin si gehörn, zu der überschikung und antwortung ordnen.

Was auch für brief den räten in ire wohnungen zum underzaichnen und fertigen geschickt, die sollen eher nit zuegemacht werden, sie seien dann zuvor durch den presidenten oder dem so ine vertrit, übersehen und recht gefunden. Item was für sachen herzuesuechen vonnöten und gemelten registrator und seinen gehilfen sonst zu expedieren zuesteet, dasselb fürderlich thuen und darinnen nichts verabsäumen.

Expeditors verrichtung.169.1

[17'] Nachdem bisher diser gebrauch gehalten worden, das alle zu der camer einkomende handlungen nach der eröffnung, ehe mans zu der erledigung fürgenomen, unserm expeditor alda zuegestelt worden, damit ers in ain sonders alphabetpuech nach den tägen und monaten, von wem si einkomen und was si in sich halten, eingeschriben, dann alsbald wider in den rat geben und wann man ime die erledigung darüber angehendigt, er expeditor dieselb abermalen in ain anders puech, so das expeditpuech genent würdet, vermög des verzaichenten ratschlags auch eingetragen, daneben die rät, so dabei gewest, hinzue gezaichnet und ordenlich tabuliert, volgends solche beratschlagte sachen den secretarien zu verfassung der copeien zuegestelt, desgleichen alle sondere ratschleg, so ausser der rät fertigung ausgangen, an ire gehörige ort geschikt, also auch die copeien derselben nach den monaten und tägen zusamen geordent und diejenigen sachen, darin den parteien mündlich beschaid zu geben und auf fürhaltung beratschlagt oder auf ingedenk sein aufzuheben, absonderlich bewart. So wellen wir das solcher ordnung nach also gelebt und nachkomen werde.

Canzleischreiber.169.2

[18'] Unsere canzleischreiber oder ingrossisten bei unser camer sollen alles dasjenige, so inen ... von den secretarien und registrator zum [Seite 170] abschreiben, underhanden geben würdet, ordenlich vleissig und gerecht schreiben, damit es im überlesen nit anderst befunden werde, sich auch aller beschaidenhait gegen den secretarien, registrator und sonst in der canzlei gebrauchen und iren verordnungen hierin nachkomen.

Wie die secretari und alle andere canzleiverwandten ire dienst besuechen und denen abwarten sollen.170.1

[19'] ....

Auf der canzleiverwandten verrichtung aufmerken zu haben.170.2

[20'] ....

[21'] bis [27'] = [15] bis [21]

[28'] = [22], doch entfällt der Absatz: oder ob solches ... registiert werden.

[29'], [30'] = [23], [24]

[31'] = [25] mit dem Zusatze: Mit des puechhalters und der ime zuegetanen personen diensts besuechung und abwartung, auch irer absenten halben, solle es allermassen wie hievor von unsern secretarien und canzleiverwandten begriffen, gehalten werden.

[32'] = [26] statt: ainen landmann ... ambtmann ist — diejenigen personen, so umb desselben ambtmans handlungen und thuens am maisten wissen haben möchten, ...

Die camerräte sollen alle raitungen nach deren probierung selbs nachlengs ersehen und justificiern.170.2

[33'] Und nachdem in dem vorgeenden articl über unsers puechhalters und der ime zuegethonen personen handlung und verrichtung begriffen, das die raitungen nach deren probierung unsern camerräten zu der abhörung und justificierung sambt den darzue gehörigen probationen und den darin befundnen irrungen oder mengln fürtragen werden sollen, so wellen wir, das si unser camerrät alle und jede raitungen, wann die wie gehört, probiert und lateriert sein, sambt gemelten darzue gehörigen probationen und scheinen in beisein unsers [Seite 171] puechhalters nach lengs ersehen und justificiern, auch über die befundnen mengl und irrungen ordenliche beratschlagung und erledigung tuen, auch alle raitbrief vor der zuständen schreibung abhörn und dann erst zu der fertigung bringen lassen.

[35'] = [29], statt hofcamermaister — hofpfeningmaister.

[34'] bis [39'] = [30] bis [34]

[40'] = [35] mit stilistischen Änderungen.

[41'] = [36] mit stilistischen Änderungen.

[42'] bis [48'] = [37] bis [43]

Camerprocuratorambt.

[49'] Unser camerprocurator, so wir jezo oder kunftig halten, soll sein aufsehen auf unser camer haben und in allen sachen und rechtfertigungen unser camerguet, strittige lehenssachen, strassenrauberei, ungehorsam, peen oder anders, darinen ime von ambtswegen zu handlen gepürt, soll er, doch alweg mit vorwissen und aus bevelch unser camer und sonst nicht, fleissiglichen und treulichen, darzue gestracks und fürderlichen handlen und was er gegen ainer und der andern partei zuestellen und schriftlichen zu verfaren hat, dieselben verfassten concept unsern camerräten zum abhörn fürbringen und die beratschlagt correctur darinen alsbald verrichten, auch in allen sachen kainen unnotdurftigen aufschub oder verlengerung gebrauchen, noch sich die parteien aufziehen lassen in kainerlai weis, in solchem allem sollen unsere rät ime von unsertwegen rätlich, hilflich und beistendig sein. Er soll sich auch ausserhalb derselben unserer rät und dieselben unsere räte ausser unsers vorwissens in kain guetliche handlung einlassen, si haben dann zuvor dieselb sachen gründlich bericht und darauf beschaid emphangen, was unser gemuet und willen sei, in solchem zu handlen und insonderhait zu verhuetung schimpfe und unwillens so uns nit allain bei den parteien, sondern auch sonst daraus entsteen möchten, soll unser camer die sachen, darumben ain partei furgenomen wird, mit vleiss notdurftiglich erwegen, und bedacht sein, das niemand durch unsern procurator mit ladung furgenomen oder in rechtfertigung gezogen werde, camerprocurator sei dann gegen dem oder denselben wol gegrundt und das recht genuegsam gefasst.

Die gemelten unsere president und camerrät mögen und sollen auch gedachten unsern camerprocurator in furfallenden unser und der camer notdurft und gelegenhait nach zue inen erfordern und gebrauchen, darinen er sich auch gehorsamlich und guetwillig halten. Er soll aber nicht, wie ain ordinari unser rat gehalten werden, noch demselben auszuwarten schuldig sein, derhalben gemelte unser camer ine darzue nit brauchen sollen, es beschehe dann aus erforderung [Seite 172] seiner ambts notdurft wie obsteet, sonder gemelter unser camerprocurator solle seinem ambt mit vleiss vorsteen und auswarten.

[50'] bis [54'] = [45] bis [49].

Mit uns vleissig zu correspondiern.

[55'] Und beschliesslich weil wir unser landcamer so statlich besezt und solches furnemlich darumben, damit unser notdurft sowol in gelts- als andern handlungen umb sovil schleiniger und fruchtbarlicher betracht und gehandelt werden müg, so ist unser ernstlicher willen und mainung, das unser president und camerrät solchem also wirklich nachsezen und das ganz wesen irer besten vermöglicheit, auch dem genedigen vertrauen nach, so wir in ire person stellen, administriern und in gemainen unemperlichen sachen gleichwol selbst allenthalben bei den pergwerchen, ämbtern und herrschaften jedesmal unser notdurft verordnen und verschaffen. Doch was si über das so obbegriffen, uns zu wissen oder beschaid von uns zu haben vonnöten, erkennen werden, uns desselben jederzeit nach gelegenhait der sachen sambt irem rat und guetbedunken berichten und die brief oder decret zue niemands andern dann unsern handen stellen. So wellen wir alsdann verfügen, dass inen auf die brief und sachen, so uns von inen zuekomen, jederzeit wiederumb schleiniger bescheid und antwort gegeben werden solle.

Und nachdem si wissen, was uns ein E. L. in Steyr und Kärndten für ain bewilligung zue abledigung unserer ämbter gethon, wie wir dann im werch solche bewilligung dermassen anzugreiffen und auszutailen, das verhoffenlich unser järliche camergefell auf ain ansehenlichs zu bringen sein werden. Wann wir nun desselben zue abzalung der schulden und auf underhaltung unsers fürstlichen hofs bedürftig, so wellen wir uns hiemit vorbehalten haben, das si unser president und camerrät davon nichts ansehenlichs ausser unsers vorwissens verwenden oder verordnen, doch jederzeit vleissig nachgedenken, wie und welchermassen mit denselben richtigen gefellen unser nuz und frumen am besten zue schaffen und uns alsdann desselben ausfürlich berichten und unser resolution darüber erwarten sollen.

Und nachdem wir bedacht, inen algemach die gelthandlungen einzuraumen, sonderlich aber jezo alsbald alle und jede schuldens-, phandschillings-, gnaden- und andere camerverschreibungen wie die namen haben möchten, daselbsten auf der camer dermassen und gestalt verfertigen und expediern zuelassen, das dieselben verschreibungen erstlich auf vorgeende unser ausdruckliche und mit aigen handen gefertigte hofverordnung dem bisher erhaltnen stilo nach bei inen unser n. ö. camer verfasst, concipiert, geschriben und durch den presidenten oder seinen verwalter und dem secretari, der si concipiert, also underschriben, das si darauf uns überschikt und erstlich durch [Seite 173] unsern hofcamerrat, den Kisl, zwischen der presidenten und secretari, darnach durch unsern canzler oder vizecanzler an seinem ort und dann leztlich auch durch uns gezaichnet und inen volgends zue endlicher fertigung und expedition angehendiget und daneben alsbald zum vleissigisten in ordenliche puecher registriert kunden werden, des nun gleichwol erstlich sonder zweifel etwas frembd und schwär sein würdet; jedoch so hoffen wir, wenn es in gang und schwang geraten und sonderlich si, der president und camerrät, ein weil mit den gelthandlungen umbgangen, es solle si alles vil leichter als si anfangs gedenken werden, ankumen; zuemal weil wir inen auch von hof aus alle guete nachrichtung, andeutung und hilf thuen zue lassen bedacht sein und inen derwegen hinach merere mass und ordnung geben wellen, die jezo anfangs nit wol erheblich gewest, sonder sich erst mit der zeit auf vorgeende enthöbung oder ledigmachung etlicher ämbter, bezalung der schuldenlast und endliche wissenschaft, was wir des jars zu unsern hof notdurften bedürfen, selbs geben werden. So sollen si, der president und camerrät diser unser genomen resolution bestes vermögens nachsezen. Doch wenn der president abwesig, an sein stell unser hofcamerrat, wer der jederzeit sein würdet und an sein des hofcamerrats mitter stell sich der verwalter des presidentenambts jederzeit unterschreiben.

Wann uns auch an fürderlicher aufnemung der raitung hoch und vil gelegen, die wir inen dann alle sambt vertrauen wellen, so haben wir gleichfals verordent, wann es unser hofpuechhalter sambt seinem adjuncten irer hofgeschaft halben ankeren werden kunden, das si sich hinab auf die n. ö. puechhalterei zue begeben und daniden die fürfallende geschäft mit gueter gelegenheit verrichten zu helfen schuldig sein und sollen darauf unser president, hof- und die n. ö. camerrät ir achtung geben und diser unser genomen resolution nachsezen lassen.

Dergleichen haben wir auch unserm hofcamerrat, dem Kisl, bevolhen, wenn er der hofdienst halben und sonsten abkomen würdet mögen, das er auch zu inen, unser n. ö. camer, kumen und daselbst dem rat beiwonen, auch stracks dem presidenten in allem nachgeen, doch er solches nur zue seiner gelegenhait thuen solle.

Inmassen dann hiemit insonderhait unser genediger bevelch ist, das uns von unserm presidenten und camerräten alle und jede briefliche urkunden, wie die namen haben mögen, wenn si durch si erledigt oder sonsten umbzufertigen oder aufzubehalten sein, uns zuvor zum cassiern oder zuvermerken zuegeschikt und inen alsdann wider in ier verwarung angehendigt werden sollen.

Beschluss.

[56'] Vorbehalt des Widerrufs.

Beilage VI. Instruktion für den Kammerprokurator. 1571

1571 Juli 12. Graz.
Erzherzog Karl erteilt dem Kammerprokurator Dr. Johann Linsmayr eine Instruktion.
St.-A., gleichz. Abschr.

Carl ...
Instruction, was der ersam gelert, unser getreuer lieber Johann Linsmayr doctor als unser camerprocurator unserer erbfurstentumb und lande handlen und verrichten solle.

Erstlichen soll er alle furstehunde und zuefallunde recht und andere sachen, die wir als regierunder herr und landsfürst aintweder selbst zusuechen oder von andern deswegen angesprochen und ime durch uns selbst oder unser nachgesezte niderösterreichische camer zue handlen auferlegt, wie die imer furfallen möchten, bestes seines verstands, höchstem seinem vermugen und vleiss nach fueren und deren notturft handlen, doch solle er sich dern kaine ausser unser oder unserer nideroesterreichischen camer bevelchs weder guetlich noch rechtlich zu fuern kaineswegs nit unterstehn.

Zum andern: so solle er in denen sachen, die ime von unserntwegen zu handlen bevolchen, niemand kainen aufzug gestatten, denselben auch selbst nit suechen, sondern so oft ime ainiches aufzugs beschwärung, wie die sein möchten, furfallen, dieselben unserer niderösterreichischen camer mit grundlicher ausfuerung furbringen und dern enden hilf und beschaids erwarten.

Zum dritten: so sollen nun füran ainem yeden unserm camerprocurator alle acta und schriften mit ainem ordenlichen inventarÿ übergeben werden, die soll er alsbald registriern und bei solicher gueter ordnung und richtigkait erhalten auf das er ÿedesmals und alle stund grundlichen und ausfuerlichen bericht, warbei und in was termin ain ÿede sach stehe, geben muge, des also wurklich zu erlangen, solle er ain ordenlichs protocol halten, darein alles das, so ime zuekumbt oder von ime ubergeben mit der zeit und ort specifice bestes vleiss verzaichent werden solle.

Zum vierten: dieweil unser camerprocurator nit gemaine noch schlechte sachen zu beratschlagung, ubersechung oder wie sich des nach gelegenhait der zeit und händl zuetragen mag, vertraut, so solle er dieselben in höchster gehaimb bis in sein grueb bei ime verschwigen behalten.

Zum fünften: so soll er in seinem ganzen ambt und allen fur[f]allunden sachen nach uns sein fürnembist aufsechen auf unser niderösterreichisch camer haben, derselben auf alles erfordern gehorsamb [Seite 175] und gewärtig sein, was ime durch dieselb von unserntwegen auferlegt und bevolchen, treues vleiss volziechen, herwiderumb alles des ime zuestehet, der enden anbringen, hilf und beschaids von unserentwegen gewarten.

Zum sechsten: solle er camerprocurator in alweg dahin bedacht sein, das er kain ainiche haubtschriften on abhörung und approbiernng unserer niderösterreichischen camer im gericht produciere.

Zum sibenden: sol ermelter unser camerproeurator mit empfachung der behebnussen und verlegung der sachen allerdings unbeladen sein, sonder auf ain yede erkantnus desjenig so erhalten, durch unsere niderösterreichische camer dahin es von uns verordnet, auf sein camerprocurators anzaigen gewisen werden, doch solle er yedesmals bey denen abgehandleten sachen memoriern, wohin die behebnussen erlögt.

Wir wöllen uns aber nit zuewider sein lassen, das er unser camerprocurator sovil und was on versaumbung des camerprocuratorambts, auch der geistlichen und der armen personen sachen, denen er von ambts wegen procuriern soll, sein mag, etwo andern parteien, doch in albeg in denen handlungen so nit wider uns und sÿ die geistlichen sein, consulendo und mit stöllung der schriften dienen und also hierdurch sein underhaltung bössern mug.

Beschliesslichen soll unser camerprocurator uns und unsern erben getreu und gewartig sein, unsern nutz und frumen getreulichen betrachten und furdern, den schaden aber und nachtail nach allem seinem vermugen wenden und verhueten und alles des thuen so ain getreuer camerprocurator und diener seinem herrn zu thuen schuldig und pflichtig ist und er uns das gelübt und geschworn hat, wie wier uns auch zue ime kaines andern versechen. An dem allen volzeucht er unsern ernstlichen willen und mainung.

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Index

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Fußnoten
1.
Bidermann, Geschichte der landesfürstlichen Behörden in und für Tirol 1490-1749 im Archiv für Geschichte und Altertumskunde Tirols III 323. Ein Feuilleton: "Die Entstehung und Ausbildung der landesfürstlichen Behörden der Steiermark" von Bidermann ist in der "Grazer Zeitung 1865, Nr. 144, 146, 149, 151, 178, 179 erschienen.
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6.1.
Hirn, Erzherzog Ferdinand von Tirol II 78, 89; ferner Statth.-A., Hofkammerregistr. 1580, Bl. 88 a: Hans Freiherr von Khevenhüller wird als des Kaisers und des Erzherzogs Karl Orator in Spanien bezeichnet.
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6.2.
Es läßt sich dies aus dem Umstande erschließen, daß Erzherzog Karl am 7. Jänner 1582 dem jüngst gewesenen Orator beim türkischen Kaiser, Joachim von Sinzendorff, zu seiner Hochzeit ein Trinkgeschirr im Werte von 100 fl. reichen läßt (Statth.-A., Hofkammerregistr. Bl. 10 a). — Jurkovich erhält 1586 ein Gnadengeld von Erzherzog Karl (Hofkammerregistr. Bl. 20 b). — 1588 wird Dr. Pez als Botschafter in Konstantinopel genannt (Hofkammerregistr. Bl. 81 a); 1589 Paul Freiherr von Eizing als gewesener Botschafter (Hofkammerregistr. Bl. 5 a).
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7.1.
Statth.-A., Hofkammerregistr. 1567, Bl. 32 a, 217 a und 1568, Bl. 13 b; dem Vorgänger Dornbergs, Franz Freiherrn von Thurn, ließ Erzherzog Karl am 10. November 1564 1000 Klafter Holz ausfolgen (Hofkammerregistr. Bl. 70 b). — Zur Zeit, als Dornberg 1589 Orator in Rom wird (Hofkammerregistr. Bl. 112 a), wird Bernhardin Rosso als Agent (Sekretär) in Venedig genannt (Hofkammerregistr. Bl. 37 a); dieser befand sich in dieser Stellung noch 1601 (Hofk. 1601 I Nr. 21). — 1595 bewilligte Erzherzog Ferdinand von Innerösterreich dem Grafen Raimund von Thurn, so lange er kaiserlicher Orator in Venedig sein werde, zu seiner Besoldung von 100 Dukaten jährlich weitere 100 Dukaten als Holzgeld (H.-, H.- u. St.-A., Familienarchiv, f. 29). — Für die Zeit 1600-1601 läßt sich Graf Thurn als kaiserlicher Orator in Rom nachweisen; seine dienstlichen Beziehungen zu Erzherzog Ferdinand sind aus dem Statth.-A., Hofkammerregistr. 1600, VI Nr. 82 (Rep.), 1601 I Nr. 21 und X Nr. 5 (Rep.) zu ersehen. — Im September 1609 finden wir den kaiserlichen Orator zu Venedig, Georg Fugger, für Erzherzog Ferdinand tätig (H.-, H.- u. St.-A., Familienarchiv, f. 29). — Für die Inanspruchnahme des kaiserlichen Orators in Rom sind mehrfach Belege vorhanden; so läßt Erzherzog Karl am 17. Oktober 1568 durch den Urbaramtmann in Görz dem Orator, Graf Scipio von Arch, 115 Kronen übersenden, damit dieser sie in die päpstliche Kanzlei als Verehrung zustelle (Statth.-A., Hofkammerregistr. Bl. 163 a).
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7.2.
Beispiele hiefür im Statth.-A., Hofkammerregistr. 1566, Bl. 68 a, 1567, Bl. 217 b, 1568, Bl. 36 b.
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7.3.
Instruktion vom 18. Februar 1567, gedruckt im Quellenanhange.
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8.1. ↑ (Zurück)
8.2.
Vgl. Starzer, Die Residenz der Nuntiatur in Graz, in den Mitt. d. histor. Ver. für Steiermark XLI 117; S. 119 Anm. 11 zählt er die Nuntien in Graz namentlich auf. 1621 fand die Nuntiatur ihr Ende.
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8.3.
Am 29. Juli 1609 läßt Erzherzog Ferdinand dem Agenten Pico eine jährliche Provision von 200 Talern beim Hofpfennigmeisteramte anweisen; 1615 (15. April) wird der Unterhalt desselben mit 300 fl. jährlich festgesetzt (H.-, H.- u. St.-A., Familienarchiv, f. 29). Noch im April 1619 wurde ihm als Agenten in Rom die Besoldung angewiesen (Statth.-A., Hofkammerregistr. 1619, IV Nr. 53).
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9.1. ↑ (Zurück)
9.2.
Löbl, Beiträge zur Gesch. der kaiserlichen Zentralverwaltung, in den Mitt. d. Inst. für österr. Geschichtsforschung XXVII 642.
↑ (Zurück)
9.3.
Loserth, Der Huldigungsstreit nach dem Tode Erzherzog Karls II. 1590-1592 in Forschungen zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte Steiermarks II/2 S. 8.
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9.4.
Beispiele hiefür bietet E. Wertheimer, Zur Geschichte des Türkenkrieges Maximilians II. 1565-1566, im Archiv für österr. Geschichte LIII 57 und Loserth, Die Reise Erzherzog Karls II. nach Spanien, in den Mitt. d. histor. Ver. für Steiermark XLIV 167.
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10.1.
Löbl, Die Landesverteidigungsreform im ausgehenden 16. Jahrhundert im Zeichen des sinkenden dualistischen Staatsbegriffes, im Archiv für österr. Geschichte XCVI 64.
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10.2. ↑ (Zurück)
11.1. ↑ (Zurück)
11.2.
Hiefür finden sich zahlreiche Beispiele in den Hofkammerregistraturbüchern des Statthaltereiarchivs vor.
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11.3.
H.-, H.- u. St.-A., Österr. Akten, Steiermark, f. 20/II. Als Agent (Sollizitator) des Erzherzogs Ferdinand von Innerösterreich am kaiserlichen Hofe zu Prag, beziehungsweise Wien wird 1596 Tobias Vischer, 1611 Hans Maximilian Finkl, 1614/15 Hartmann Drach genannt (H., H.- und St.-A., Familienarchiv, f. 29).
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11.4.
Über das Verhältnis Ferdinands von Tirol zum Kaiser vgl. Hirn, a. a. O. II 103.
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12.1.
H.-, H.- u. St.-A., f. 20/II.
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12.2.
Wie im steirischen Landtage zu Graz am 12. Dezember 1578 ausgeführt wurde, sei die Übernahme des Kriegswesens an der windischen und kroatischen Grenze darum beschehen, "dass die getreuen lande augenscheinlich das verderben vor augen gesehen und dass I. Mt sich wenig oder schier gar nichts umb diser landsgränizen bekommert; niemands ist vorhanden gewesen, der auf die aigennutzigkait der haupt- und bevelchsleut gesehen" ... (Steierm. L.-A., Landtagshandlungen, Bd. 30, 196 a).
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13.1.
Loserth, Der Huldigungsstreit nach dem Tode Erzherzog Karls II. von Innerösterreich, in den Forschungen zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte II/2; ferner Akten und Korrespondenzen zur Gesch. der Gegenreformation in Innerösterreich, in Fontes rer. austr. II. Bd. S. 58, Einl., Kap. 1-3 und Bd. 60, Einl., S. XIV ff.
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14.1.
Hirn, Tirols Erbteilung und Zwischenreich 1595-1602, im Archiv für österr. Geschichte XCII 271; vgl. auch Hauke, Grundlage des Monarchenrechtes 58 ff.
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15.1.
Vgl. Hauke, a. a. O. S. 57. Die Erzherzoge verglichen sich dahin, den Erzherzog Matthias "Uns und Unserem Haus zum Haupt und Säule ... nach Anleitung natürlicher Ordnung und weiland Kaiser Ferdinands Disposition zu erwählen und mit einhelligem Herzen und Gemüth zu bestellen".
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15.2.
Hurter, Kaiser Ferdinand II. V 177 ff., 196 ff., 246 f., 257 ff.; Huber, Österr. Geschichte IV 478, 502; Hauke, a. a. O. 57 Anm. 42.
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15.3.
Vgl. Bidermann, Gesamtstaatsidee I 79, Anm. 129; Hirn, a. a. O. II 78; Fellner-Kretschmayr, Österr. Zentralverwaltung I 157. — Löbl, Beiträge zur Geschichte der kaiserlichen Zentralverwaltung, in den Mitt. d. Inst. für österr. Geschichtsforschung XXVII 635 führt zwar an, daß Revisionen der von dem Innsbrucker Geheimrate und von der Grazer geheimen Stelle an den kaiserlichen Reichshofrat appellierten Gerichtsurteile zur Zeit Rudolfs II. erwähnt werden, führt jedoch keinen Beleg hiefür an.
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16.1.
Bei der Feststellung dieser wichtigen Frage wurde mir von Seite des Haus-, Hof- und Staatsarchives ein so weitgehendes Entgegenkommen bewiesen, daß ich mich zu besonderem Danke verpflichtet erachte.
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16.2.
Vgl. hingegen Hauke, a. a. O. S. 56, welcher die durch die Hausordnung vom Jahre 1554 geschaffene rechtliche Situation wie folgt beurteilt: "Wenn auch zugegeben werden muß, daß der Inhalt des Teilungsaktes bis an die äußerste Grenze reicht, die dem Begriffe der Verwaltungsteilung (Auszeigung) gesteckt ist, so bringt sich doch das Wesen einer solchen in der Anerkennung einer vom Ältesten zu übenden, wenn auch noch so beschränkten Hausgewalt einigermaßen zur Geltung. Gerade in diesem Momente ist der wesentliche Unterschied gelegen, der zwischen den älteren durch die Neuberger Teilung geschaffenen und der durch die Hausordnung von 1554 ins Leben gerufenen Linien obwaltet. Dieser Tatbestand darf nicht verkannt werden, wenngleich sich nicht in Abrede stellen läßt, daß die Handhabung dieser Hausgewalt keineswegs in strammer Weise erfolgt ist."
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17.1.
Vgl. Thiel, Der Hofstaat des Erzherzogs Karl von Innerösterreich vor seiner selbständigen Regierung in: Blätter zur Geschichte und Heimatkunde der Alpenländer IV Nr. 88.
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18.1.
Die Hofgesindeordnung (H.-, H.- u. St.-A., Kopialbuch der Instruktionen Erzherzog Karls, Bl. 1-4) besteht aus folgenden Abschnitten der Hofstaatenordnung vom Jahre 1537 (Fellner-Kretschmayr I/2 S. 117): aus der Ordnung für den Obersthofmeister Abschnitt 7 bis 11, 13, 14 (mit Auslassung des ersten Satzes betreffend die pünktliche Bezahlung des Hofgesindes), 21, 22 (mit dem Zusatze, die Einhaltung der Fasttage zu überwachen), 23 bis 25; aus der Ordnung für den Hofmarschall Abschnitt 2, 8 bis 11, 14, 20. Ebenso stimmt die im Rahmen der Hofgesindeordnung enthaltene Hofprofoßenordnung mit jener in der Hofstaatsordnung vom Jahre 1537 überein (Fellner-Kretschmayr I/2 S. 124); doch fehlt der Schlußsatz: Und er soll sein trabharnasch ... fueren; statt hofwesens (Z. 28) heißt es haimbwesens. Der Schluß der Hofgesindeordnung enthält in wesentlich gleichem Wortlaute mit der Hofkammerordnung vom 1. September 1537 (Fellner-Kretschmayr 1/2 S. 249, Abschnitt 2, Zeile 21-35) das Verbot, daß die erzherzoglichen Räte, Beamten und Diener Provisionen oder Dienstgelder von fremden Fürsten, Herren oder Städten annehmen, noch sich an Handelsgeschäften beteiligen.
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18.2.
Da um diese Zeit auch Stubenbergs Rücktritt vom Oberstkämmereramte in Frage stand (vgl. Loserth, Akten und Korrespondenzen, Bd. 50, S. 721 Anm. 1: Schreiben des Hofkanzlers Schranz an den Herzog Wilhelm von Bayern 1582, welches auf die etwaige Nachfolge nach Stubenberg Bezug nimmt), ist zweifellos das religiöse Bekenntnis Khevenhüllers und Stubenbergs als Anstoß zur Personalkrise anzusehen. Der letztere verblieb zwar in seiner Stellung bei Hofe, jedoch mit den Funktionen des unbesetzt gebliebenen Obersthofmeisteramtes wurde nicht er, sondern der als Katholik und Vertrauensmann der Erzherzogin Maria (vgl. den Brief des Herzogs Wilhelm von Bayern an ihn bei Hurter I 647) bevorzugte Hofmarschall Graf Thurn betraut (vgl. Statth.-A., Hofkammer 1586, III Nr. 73, 1588 VII Nr. 43 u. a.; Hurter II 269). Wohl um das persönliche Empfinden Stubenbergs zu schonen, wurde ihm sein Rang vor Thurn belassen, auch als dieser 1587 vom Hofmarschallamte zurücktrat und lediglich als Geheimrat den Wirkungskreis eines Obersthofmeisters ausübte. So führen die Hofstaatsverzeichnisse aus den Jahren 1587 und 1590 Stubenberg an der Spitze, Thurn nach ihm an.
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19.1.
Hofstaatsverzeichnis vom Jahre 1611.
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19.2.
Statth.-A., Hofkammerakten 1615 VI Nr. 11.
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19.3.
Vgl. Menčik, Archiv für österr. Gesch. LXXXVII, S. 474; Hofstaatsverzeichnis vom Jahre 1619 in der Wiener Hofbibl., Hs. Nr. 8102.
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19.4. ↑ (Zurück)
19.5.
Menčik, Beiträge zur Geschichte der kaiserlichen Hofämter, in Archiv für österr. Geschichte LXXXVII 495, druckt den Entwurf ab.
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19.6. ↑ (Zurück)
20.1.
Die von Erzherzog Ferdinand am 24. Oktober 1611 erlassene Hofmarschallsinstruktion ist enthalten im Cod. fol. germ. Nr. 165 des Budapester Nationalmuseums, Bl. 8a-12a. Die Abweichungen der von Maximilian II. erteilten Instruktion vom Jahre 1564 gegenüber dem von Menčik mitgeteilten Entwurfe verzeichnet Strobl-Albeg S. 138. Die Instruktion vom Jahre 1611 unterscheidet sich in folgenden Punkten von jener des Jahres 1564:
a) im Abschnitte 13 fehlt die Wendung: neben gedachtem unseren hofmeister (Zeile 4 bei Strobl-Albeg);
b) der Abschnitt 15 erscheint nach dem Muster des Instruktionsentwurfes eingeleitet (vgl. Strobl-Albeg S. 138);
c) der Abschnitt 16 weist eine besondere Fassung auf (s. oben im Texte) ;
d) im Abschnitte 17 heißt es ebenfalls dem Instruktionsentwurfe entsprechend stallmeister statt stabelmeister;
e) in den Abschnitten 19, 20, 23 finden sich geringfügige Einschübe vor;
f) Abschnitt 23 fehlt.
Die Abschnittsnummern werden nach Strobl-Albeg angeführt.
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20.2.
Nach der Maximilianschen Instruktion hatte bei Streitigkeiten zwischen seinem und dem kaiserlichen Hofgesinde der kaiserliche Hofmarschall, bei solchen zwischen seinem und seiner Gemahlin Hofgesinde sein Hofmarschall zu entscheiden.
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20.3.
Über den Wirkungskreis des kaiserlichen Hofmarschalls in dieser Zeit vgl. Strobl-Albeg S. 52 ff.
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20.4.
Am 5. August 1579 wird Pankraz von Windischgrätz als gewesener Obersthofmarschall bezeichnet (Statth.-A., Hofkammerakten 1579 IX 38); im Juli 1578 fungiert er noch als solcher (Hofkammerakten 1578 VII 57).
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21.1.
Er wird am 14. Jänner 1581 als geheimer Rat, Obersthofmarschall und Landeshauptmann in Krain angeführt (Statth.-A., Hofkammerregistr. Bl. 6a); als Rat und Hofmarschall schon am 28. April 1580 (Hofkammerakten 1580 IV 53). Das Hofstaatsverzeichnis Erzherzog Karls vom Jahre 1590 bezeichnet ihn bloß als geheimen Rat; vom Amte eines Hofmarschalls trat er im Juli 1587 zurück (Hofkammerregistr. 1587, Bl. 102 a).
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21.2.
Hofkammerregistr. 1588, Bl. 39b (hinsichtlich Ortenburgs), Hofstaatsverzeichnis Erzherzog Ferdinands vom Jahre 1611 (hinsichtlich Herbersteins), ferner Hofkammerakten 1597 VIII Nr. 1, 1607 IV Nr. 92 (hinsichtlich Breyners und Kienburgs); erst in seinem letzten Dienstjahre erscheint Breyner als geheimer Rat (Hofkammerakten 1601 I Nr. 71).
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21.3.
In diesem Jahre hat Gäller über eine Beschwerde der bürgerlichen Schneider in Graz gegen die Hofschneider in der Stadt (21 an der Zahl) zu entscheiden. (Regierungsakten, Expeditum 1625 IV Nr. 17 und 18.) — Bekanntlich erloschen die Hoffreiheiten erst mit dem Tode des ausstellenden Herrschers oder des beteilten Handwerkers.
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21.4.
1626 Christoph Moritz Freiherr von H., 1638 Johann Maximilian Freiherr von H., 1681 Georg Siegmund Graf von H.
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22.1. ↑ (Zurück)
22.2.
Er erscheint nur als geheimer Rat und Kämmerer, nicht als Oberstkämmerer bezeichnet; am 14. April 1570 ist er noch im Dienste, am 20. Mai d. J. wird er als gestorben bezeichnet (Hofkammerregistr. 1570, Bl. 66 und 76).
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22.3.
H.-, H.- u. St,-A., Instruktionen Erzherzog Karls Bl. 116; die Instruktion wurde am 31. Dezember 1575 auf den Stubenberger umgefertigt.
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22.4.
Balthasar von Schrattenbach 1596—1615.
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23.1. ↑ (Zurück)
23.2.
H.-, H.- u. St.-A., Instruktionen Erzherzog Karls, Bl. 106; nach einem Seitenvermerk wurde die Instruktion am 13. Jänner 1575 auf Georg Ruprecht von Herberstein umgefertigt.
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23.3.
Gedruckt von Menčik, a. a. O. S. 524. Fellner-Kretschmayr, a. a. O. II 139 erwähnt eine Instruktion für den kaiserlichen Oberststallmeister vom 1. Februar 1572 und verweist hiebei auf Menčik S. 513; die dort angeführte Ordnung bezieht sich nicht auf den Oberststallmeister, sondern auf den Stabelmeister.
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23.4.
Budapester Nationalmuseum, Cod. fol. germ. 165, Bl. 81 a.
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23.5.
Hofbibliothek in Wien, Hs. Nr. 8224.
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24.1. ↑ (Zurück)
24.2.
H.-, H.- u. St.-A., Instruktionen Erzherzog Karls, Bl. 158.
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24.3.
Vgl. über die Gliederung des kaiserlichen Hofstaates Menčik, a. a. O.
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24.4.
Auch am kaiserlichen Hofe fungiert der Stabelmeister Gabriel Strain von Schwarzenau als Hofrat (Hofstaatsverzeichnis Rudolfs II. 1576, Fellner-Kretschmayr, a. a. O. II 192).
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24.5.
Statth.-A., Hofkammerakten 1583, III 37. Vgl. Zwiedinek, Das reichsgräflich Wurmbrandtsche Familienarchiv zu Steyersberg, in Veröffentl. d. histor. Landesk. II 26.
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25.1.
Statth.-A., Hofkammerregistr. 1591, Bl. 35 b.
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25.2.
Hiefür spricht, daß die für beide Ämter gemeinsame Instruktion vom 1. Mai 1565 in die unter Erzherzog Ferdinand angelegte Sammlung der Hofordnungen übernommen wurde (Cod. 165 fol. germ. des Budapester Nationalmuseums, Bl. 104). Die Instruktion vom Jahre 1565 ist für Hans Viktor von Stamp ausgestellt und im Sammelbande der Instruktionen Erzherzog Karls Bl. 50 enthalten. Gegenüber der Stabelmeisterinstruktion Maximilians II., gedruckt von Menčik, a. a. O. S. 513, weist sie eine durchaus unabhängige Fassung sowie eine sachliche Verschiedenheit insoferne auf, als der Stabelmeister in Graz auch den Dienst des Oberstsilberkämmerers zu überwachen hatte. Die Nachfolger Stamps, Christoph Conzin und Matthias Wurmbrandt, erhielten, obwohl sie auch als Stabelmeister walteten, nur die Instruktion als Küchenmeister ausgefertigt (15. Juli 1569, beziehungsweise 10. Oktober 1570 im angeführten Sammelbande Bl. 81). Die Instruktion Wurmbrandts befindet sich im Originale im Wurmbrandtschen Familienarchive zu Steyersberg. (Vgl. das Regest bei Zwiedinek, a. a. O. II 24, in welchem irrtümlich der Ausdruck "Erbküchenmeisteramt" gebraucht ist.)
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25.3.
Instruktion vom 9. August 1571, im Sammelbande der Instruktionen Erzherzogs Karl, Bl. 166. Anschließend Bl. 168 folgt die Instruktion der Hofmeisterin der Erzherzogin Katharina Gräfin von Montfort vom 9. September 1571.
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26.1.
Die Instruktion für den Oberstjägermeister Wolf von Stubenberg ist gedruckt von Khull, Zwei die landesfürstliche Jagd in Steiermark betreffende Denkmäler, in Beiträge zur Kunde steiermärkischer Geschichtsquellen XXVIII 17 nach dem im steiermärkischen Landesarchiv befindlichen Originale; sie ist auch im Statth.-A., Hofkammerregistr. 1564, Bl. 40 enthalten. Die Ordnung wurde am 1. Dezember 1569 für Ruprecht Welzer, am 22. Dezember 1571 für Konrad von Thanhausen neu ausgefertigt, wie die Überlieferung im Kopialbuche der Instruktionen Erzherzog Karls Bl. 87 zeigt. Die Ausfertigung für Thanhausen ist nach Leeder auch im Oberstjägermeisteramtsarchive, f. 12 vorhanden. Die von Max II. 1566 erlassene Instruktion ist von Leeder, Beiträge zur Geschichte des k. u. k. Oberstjägermeisteramtes, im Archiv für österr. Geschichte XC 480 gedruckt.
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26.2.
Nach dem Rücktritte Welzers wurde am 2. Dezember 1571 der Kammeringrossist Moser zum Pfleger der Herrschaft Thal bestellt (Statth.-A., Hofkammerakten 1571 X Nr. 4).
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26.3.
Landesarchiv, Ständisches Archiv, f. 12/5. — Das Erbjägernmeisteramt in Steyr ging 1685 nach dem Aussterben der Thanhausen auf die Freiherren von Dietrichstein über. Eine Instruktion für den Oberstjägermeister in Steyr vom 9. November 1694 druckt Menčik, a. a. O. S. 543 ab.
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27.1.
Instruktionen für die Forstmeister sind im Kopialbuche der Instruktionen Erzherzog Karls enthalten, und zwar: (Bl. 21 und 68) für den Forstmeister im oberen und unteren Ennstal Oswald Frankinger vom 1. Jänner 1565 und vom 7. November 1567; (Bl. 56) f. d. F. in der Grafschaft Cilli und der Herrschaft Sanneck "bis an das Drautal" Hans Sengenwein vom 24. Mai 1565; (Bl. 114) neu ausgestellt für Christoph Treiller am 15. September 1570; der Forstmeister in Cilli unterstand unmittelbar dem Hauptmann und Vizedom in Cilli; (Bl. 95) f. d. F. in Kärnten Johann Bapt. Wachter vom 14. Oktober 1569; (Bl. 100) f. d. F. in Judenburg Haug Hefele vom 25. November 1569; (Bl. 103) f. d. F. in Steyr, von Fronleiten bis Radkersburg, Hans Jakob Embser vom 25. November 1569. Die Amtsbezirke werden in den Instruktionen genau abgegrenzt.
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27.2.
Am 3. Februar 1565 läßt Erzherzog Karl dem Hofpostmeister v. Paar die Besoldung als gewesenem Quartiermeister des Kaisers Ferdinand bis Ende 1564 ausbezahlen (Statth.-A., Hofkammerregistr. 1565, Bl. 27 a).
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27.3.
So bei der Übersiedlung der Regierung und Kammer von Wien nach Graz Ende 1564 (Loserth, Urkundliche Beiträge, Nr. 52 und 62).
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27.4.
Z. B. im Hofdekrete vom 13. Februar 1566 (Statth.-A., Hofkammerregistr. Bl. 77 b). Als Erzherzog Ferdinand (1596) seinen Hofstaat aufrichtete, bestellte er einen eigenen Quartiermeister, Hans Siegmund Aichorn, welcher, so lange kein Hofmarschall ernannt war (bis 1611), dem Obersthofmeister unterstand (Statth.-A., Hofkammerakten 1596 X 1). Damals (1596) wurde auch eine Liste der zur Unterbringung des Hofgesindes geeigneten Häuser und Wohnungen in Graz abgefaßt und die Entschädigungsgebühren festgesetzt. Die Reihe der Grazer Hofquartierbücher, in der Handschriftenreihe des Statthaltereiarchives befindlich, reicht bis in die Zeit Maria Theresias.
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27.5.
Diese hatten ein jährliches Wartegeld von 16 fl. und wurden für jede Dienstleistung besonders entlohnt; wurden sie mit amtlichen Verlautbarungen in die vier Viertel geschickt, erhielten sie die gleiche Entlohnung wie die Boten der Landschaft (Statth.-A., Hofkammerregistr. 1567, Bl. 5 a und Hofk. 1571 IV 5).
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28.1.
So überprüft die Kammer 1578 die Raitungen des Hofpostmeisteramtes 1570-1574, des Postmeisteramtes zu Graz 1572-1574 und legt die Raitbriefe zur Signatur vor (Statth.-A., Hofkammerakten 1578 XII 58). Ein österreichisches Postmeisteramt bestand auch in Venedig, welches wohl schon seit 1564 dem Grazer Hofpostmeister unterstand. Am 16. Jänner 1566 befiehlt Erzherzog Karl, dem Postmeister zu Venedig, Rogerio de Täxis, die ihm vom verstorbenen Kaiser bewilligten 100 Kronen jährlich bis auf Widerruf zu entrichten (Statth.-A., Hofkammerregistr. Bl. 32 b). 1596 amtiert Julius von Paar als Postmeister in Venedig, welcher von der Grazer Hofkammer Befehle empfängt (Statth.-A., Hofkammerakten 1596 XII Nr. 59).
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28.2.
Mischler-Ulbrich, Staatswörterbuch, Art. Post. Archivalisches Quellenmaterial über die erbliche Verleihung des innerösterreichischen Hofpostmeisteramtes im Jahre 1596 konnte ich weder in Grazer, noch in Wiener Archiven feststellen.
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28.3.
Landesarchiv, Ständisches Archiv, f. 12/13.
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28.4.
Vgl. Krones in Forschungen IV 178. Das Marschallamt ging nach dem Aussterben der Pettauer 1428 an die Grafen von Schaumburg über (Chmel, Materialien I/14 Nr. 39), 1560 an die Freiherren von Hoffmann-Grünbühel, 1625 an die Freiherren von Saurau, welche seit 1453 das Untermarschallamt erblich innegehabt und schon in den letzten Jahrzehnten des 16. Jahrhunderts das Landmarschallamt administriert hatten, da die Freiherren von Hofmann die ihnen zukommenden Funktionen im Landtage fast niemals ausübten (Landesarchiv, Ständisches Archiv, f. 12). Das Kämmereramt gelangte 1621 nach den Liechtenstein-Murauern an die Fürsten von Eggenberg (Landesarchiv, a. a. O., f. 12). Das Truchsessenamt hatten nach den Herren von Emmerberg seit 1418 die Walseer bis zu ihrem Aussterben 1483 inne, nach diesen die Prüeschinken, welche unter Maximilian I. zu Grafen von Hardegg erhoben wurden. (Vgl. Doblinger in Archiv für österr. Geschichte XCV 509.) Das Mundschenkenamt verblieb seit 1361 bei den Stubenbergern.
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29.1.
Seit 1625 in die Grafen von Mersperg.
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29.2.
Landesarchiv, Ständisches Archiv, f. 12.
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29.3.
Über das Küchenmeisteramt vgl. oben S. 24 f. Als Oberstsilberkämmerer erscheint im Hofstaatsverzeichnisse 1611 Gottfried Herzenkraft .
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29.4.
Hienach ist die bei Heinke, Darstellung des in den deutsch-österreichischen Erbstaaten geltenden Lehenrechtes S. 144 c und bei Mayrhofer, Handbuch der politischen Verwaltung V 163 hinsichtlich der Erbämter ausgesprochene Behauptung einzuschränken.
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30.1.
Hermann, Handbuch der Geschichte Kärntens, II. Bd., 1. H., S. 69.
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30.2.
Steiermärkisches Landesarchiv, Lehenakten 95/912, Bl. 52 b.
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30.3.
Landesarchiv in Klagenfurt, Fpk 3. 1661 tauschten die Keutschacher mit Rücksicht auf ihre Verarmung das Erbhofmeisteramt gegen das Erbstabelmeisteramt ein, welches seit dem Aussterben der Mager 1652 die Grafen von Rosenberg innehatten; 1668 traten die Keutschacher das Stabelmeisteramt an die Grafen von Welz ab (Landesarchiv in Klagenfurt, Fpk 3).
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30.4.
Steiermärkisches Landesarchiv, Hs. 194, I 483.
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30.5.
Vgl. Regesten zur Geschichte der Beamtenschaft unter Erzherzog Karl von Innerösterreich, in "Adler" XXI Nr. 400.
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30.6.
Hermann, a. a. O.
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30.7.
H.-, H.- u. St.-A., österreichische Akten, Steiermark, f. 30.
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30.8. ↑ (Zurück)
30.9.
Wisgrill, Schauplatz des niederösterreichischen Adels IV 427.
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31.1. ↑ (Zurück)
31.2.
In einer Urkunde des steiermärkischen Statth.-A. vom 28. Dezember 1558 erscheint er bereits als Erblandhofmeister bezeichnet.
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31.3.
H.-, H.- u. St.-A., Handschriften, Böhm. Suppl. 45, Bl. 246.
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31.4. ↑ (Zurück)
31.5.
Vgl. Regesten, a. a. O. Nr. 489.
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31.6.
Ebenda Nr. 544.
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31.7.
Valvasor, a. a. O. Über die im Laufe des 17. Jahrhunderts geschaffenen Erbwürden in Krain, Erbsilberkämmereramt, Erbvorschneideramt und Erbfalkenmeisteramt, gibt Valvasor einige Angaben.
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31.8.
H.-, H.- u. St.-A., Böhm. Suppl. 45, Bl. 34 b.
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32.1.
Czörnig, Görz II 758 f.; unter Ferdinand II. als Kaiser kommen noch das Erbhofmeister-, das Erbjägermeister- und Erbstabelmeisteramt hinzu.
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33.1.
Balthasar von Schrottenbach, welcher als Obersthofmeister und Oberstkämmerer Erzherzog Ferdinands fungierte, gehörte nicht dem geheimen Rate an. Von den Hofkammerpräsidenten gehörten bloß die zwei ersten, Kaspar Freiherr von Preiner (1564-1568) und Georg Freiherr von Khevenhüller (1568-1571), dem Geheimrate an; der Hofkammerpräsident Hans Ulrich Freiherr von Eggenberg (1604 bis 1609) war schon seit 1602 Geheimrat gewesen.
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33.2.
Bd. IV 2495. — Über das Geschichtswerk Khevenhüllers vgl. Krones, Grundriß der österreichischen Geschichte I 43.
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34.1.
Statth.-A., Hofk. 1611, XI Nr. 73.
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34.2.
Ebenda 1613, VI Nr. 90, 1614, XII Nr. 26.
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34.3.
Ebenda, Regierungsakten, Expeditum 1615, IV Nr. 16.
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34.4.
Vgl. Fellner-Kretschmayr, a. a. O. I/1 49. Als Titular-Geheimräte sind auch jene anzusehen, welche nach der Enthebung von ihrem Dienste in den Ruhestand oder in eine andere Funktion übertraten und den Titel eines Geheimrates beibehielten, mitunter aber auch gelegentlich noch zu einer Verwendung als solche herangezogen wurden. Vgl. Thiel, Zur Geschichte des geheimen Rates in Innerösterreich, eine Skizze, welche demnächst in Druck gelangen wird.
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34.5.
Ein vereinzelter Fall ist es, daß die geheimen Räte schon während einer kurzen Abwesenheit des Herrschers im Namen desselben einen Befehl erließen, so am 30. September 1568 an die Stadt Marburg (Statth.-A., Hofkammerregistr. Bl. 133 a).
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34.6.
Die angeblich "kaiserliche" Resolution vom 24. August 1568, von welcher nach Beckmann, Idea juris statutarii S. 173 die geheime Stelle in den innerösterreichischen Ländern ihren Ausgang nahm, hat sich wohl auf die interimistische Stellvertretung des Erzherzogs durch seine obersten Räte in diesem Jahre bezogen.
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35.1.
Bloß die Regierung, der Hofkriegsrat und die Hofkammer werden im besonderen erinnert, ihre Dienste mit Eifer und Treue zu versehen. Vgl. Loserth, Huldigungsstreit S. 103.
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35.2.
Der Titel war am kaiserlichen Hofe bereits unter Rudolf II. im Gebrauche gewesen. Vgl. Fellner-Kretschmayr, a. a. O. I 45, Anm. 3.
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35.3.
Der die Regierung leitende Statthalter wird in den Personalständen der Jahre 1625 und 1626 nur als Titular-Geheimrat angeführt.
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35.4.
Nach dem am 2. Jänner 1625 ausgestellten Gewaltbriefe sollte Fürst Eggenberg in Stellvertretung des Kaisers, welcher "der regierung der innerösterreichisehen fürstenthumben und landen in selbstaigener person vorzustehen verhindert werde, sowol in justici und andern politischen, wie auch allen andern sachen, nichts ausgenommen, vollkombenen gewaldt und macht haben".
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36.1.
Instruktion im allgemeinen Archiv des Ministeriums des Innern III A 4, I.-0e., 2 ex 1639.
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36.2.
Regesten, a. a. O. Nr. 223.
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36.3.
H.-, H.- u. St.-A., Böhm, Suppl. 45; der Band trägt von gleichzeitiger Hand die Aufschrift: [H]ofratts. registratur de annis 1570 ... 1578.
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37.1.
Über den Hofmeister der Erzherzogin Maria 1571 als Hofrat vgl. S. 25. 1572 wird Maximilian von Schrottenpach als Hofrat und Kämmerer genannt (Statth.-A., Urk. 1572 August 7).
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37.2.
Vgl. Loserth, Huldigungsstreit S. 190 f.
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37.3.
Statth.-A., Hofkammerregistr. 1581, Bl. 53 b.
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37.4.
Er wird als "camerer, camerpresident", auch als "hofcamersachen president" bezeichnet (Statth.-A., Hofkammerregistr. 1565, Bl. 42 b, 1567, Bl. 155 a).
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37.5.
Hofkammerregistr. 1568, Bl. 165 a.
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38.1.
Vgl. Beilage.
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38.2.
Nämlich Hans Georg Mordax zu Porttendorf und Servaz von Teuffenpach zu Mairhoven.
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38.3.
Hofkammerregistr. 1571, Bl. 133.
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38.4.
Die Schreiben des Erzherzogs Ferdinand und seines Hofkanzlers vom 7., beziehungsweise 9. August 1570 erliegen im Originale im Statth.-A., Hofk. 1571, IV Nr. 1.
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39.1.
Nach der Instruktion vom Jahre 1568 sollte die Unterfertigung durch den Hofkammerpräsidenten und einen Hofkammerrat, sodann durch den Erzherzog beschehen.
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39.2.
Der von Kobenzl herrührende Entwurf für die Geschäftsbehandlung der Hofkammersachen befindet sich im Statth.-A., Hofk. 1571, IV Nr. 1.
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39.3.
Hofk. 1571, VI Nr. 20.
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40.1.
Gelegentlich wird er schon in einem Hofkammerakte vom 1. Februar 1575 als Hofkammerpräsident genannt, jedoch in den folgenden Jahren bis 1578 wieder als Hofkammerrat; seinen vollen Titel führt ein Hofkammerakt vom 12. Februar 1579 an: R. K. Mt und F. Dt rat und hofcamerpräsident.
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40.2.
H.-, H.- u. St.-A., Österreichische Akten, Steiermark ad f. 12.
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40.3.
Statth.-A., Hofk. 1591, V Nr. 155 (Khisel) und V Nr. 143 (Kobenzl).
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40.4.
Statth.-A., Miszell., 1. Juni 1591. Der Plan zur Vereinigung der beiden Kammern war bereits 1588 unter Erzherzog Karl aufgetaucht (H.-, H.- u. St.-A., a. a. O.).
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40.5.
So kam es, daß in der Reihe der "Hofkammerakten" 1591 keine Unterbrechung eintrat; bloß die Führung der "Hofkammerregistraturen" (Kopialbücher) wurde eingestellt und erst 1596 wieder aufgenommen. Über die Vereinigung der beiden Kammern informieren Akten aus dem Jahre 1591 im H.-, H.- u. St.-A., Österreichische Akten, Steiermark, ad f. 12.
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41.1.
Statth.-A., Hofk. 1594, V Nr. 29.
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41.2.
Als solcher erscheint er im Hofkammerakte 1597, IV Nr. 24 bezeichnet.
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41.3.
Hofk. 1600, VII Nr. 43. (Rep.).
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41.4.
Die Instruktion der Kammer vom Jahre 1603 ist in einer gleichzeitigen Abschrift als Hs. 72 des steiermärkischen Landesarchivs erhalten geblieben.
↑ (Zurück)
41.5.
Die Reihe der "Hofkammerakten" läuft daher auch in den Jahren 1600 bis 1603 fort. Auch Kopialbücher wurden von der Hofkanzlei für die von ihr behandelten Kammersachen geführt, welche freilich ihrem Unfange nach ungewöhnlich schwach sind und ausschließlich Geldanweisungen enthalten.
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42.1.
Hofk. 1603, XI Nr. 19 (Rep.).
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42.2.
Hofk. 1603, XII Nr. 46 und 49 (Rep.). Dem Jahrgange 1604 der Hofkammerakten merkt man an, daß die Kanzleiführung in einem Stadium der Ausprobung sich befand. Für Geldverweisungen und Geldanschaffungen wurde die Einführung einer gesonderten Registratur angebahnt, doch bald wieder aufgegeben. Auf diesen Versuch weisen die Reste der Aktenabteilung hin (1604 Juli, Oktober und Dezember je ein Faszikel).
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42.3.
H.-, H.- u. St.-A., österreichische Akten, Steiermark, f. 35. (Kaiserliches Dekret vom 10. Februar 1621.) Um diese Zeit stand auch eine Umformung der beiden Wiener Kammern bereits in Verhandlung. Am 4. November 1620 forderte der Kaiser die Hofkammer in Graz auf, eine Abschrift der Instruktion für die innerösterreichische Kammer nach Wien zu schicken, da er der niederösterreichischen Kammer eine neue Ordnung erteilen wolle. (Statth.-A., Hof k. 1620, XI Nr. 4.)
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43.1.
Statth.-A., Hofk. 1626, I Nr. 64. Im Kopialbuche der innerösterreichischen Kammer 1624/25 (im H.-, H.- u. St.-A.) weist der Dezember 1625 bereits die von der neuen Hofkammer ausgegangenen Resolutionen auf. Ende Dezember 1625 wurde auch die Vereinigung der Hofkammer und Kammer in Wien angeordnet, jedoch endgültig erst 1635 durchgeführt (Fellner-Kretschmayr, a.a.O. I 85).
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43.2.
Die Ordnung ist mehrfach überliefert worden (H.-, H.- u. St.A., Allgem. Archiv d. M. d. I., steiermärkisches Landesarchiv, Statt.-A.).
↑ (Zurück)
43.3.
Daß auch schon in der Übergangszeit vor 1625 dieses Verhältnis bestand erhellt aus einer Beschwerde der Hofkammer gegen die geheimen Räte im Jahre 1624 (Statth.-A., Hofk. 1624, IX Nr. 2).
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43.4.
H.-, H.- u. St.-A., Familienarchiv, f. 24.
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43.5.
Die Kompetenz deckt sich zwar mit jener des Hofbuchhalters bei der Wiener Hofkammer, doch hat auch diese bisher keine besondere Beachtung gefunden.
↑ (Zurück)
43.6.
H.-, H.- u. St.-A., Instruktionen Erzherzog Karls, Bl. 62.
↑ (Zurück)
44.1.
Instruktion vom 24. Jänner 1565 (H.-, H.- u. St.-A., Instruktionen Erzherzog Karls, Bl. 35); eine undatierte, von Erzherzogin Maria mit einigen Änderungen ausgestellte Instruktion befindet sich im Budapester Nationalmuseum, Hs. 165, Bl. 144 a. Die Instruktionen gehen auf die Hofstaatenordnung König Ferdinands I. vom 1. Jänner 1527 (Fellner-Kretschmayr, a.a.O. II 114) zurück.
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44.2.
Vgl. die Hofkammerordnung vom Jahre 1537, Fellner-Kretschmayr, a. a. O. II 265 f., § 49 f. In die Grazer Hofkammerordnungen aus den Jahren 1568 und 1571 sind die Punkte 49 f. der Wiener Hofkammerordnung vom. Jahre 1537 betreffend den Hofzahlmeister nicht übernommen worden, wohl mit Rücksicht auf die Hinausgabe einer eigenen Instruktion für den Hofkammermeister, beziehungsweise den Hofpfennigmeister.
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45.1.
Instruktion vom 1. September 1564 (Statth.-A., Hofkammerregistr., Bl. 34). Der Hofkammermeister sollte "auf unterhaltung seiner person, schreiber, knecht, phärd, auch für hauszins- und herberggelt" — bei Reisen des Hofes mußte er nämlich mit seiner Kanzlei nachfolgen — 600 fl rh. jährlich erhalten. Die Bezeichnung Kammermeister ist wohl nach Tiroler Muster angenommen worden. Vgl. Hirn, a. a. O. I 524 f., Fellner-Kretschmayr, a. a. O. I 10.
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45.2.
Instruktion vom 20. Oktober 1568 (Statth.-A., Hofkammerregistr. Bl. 166 b).
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46.1.
Auch in Innsbruck war dies der Fall. Bidermann, Gesamtstaatsidee I 81 N. 3 glaubt, daß in der Bezeichnung Vizekanzler eine gewisse Abhängigkeit der Innsbrucker und Grazer Kanzlei von der des Hausseniors sich bekundet habe. Daß dies nicht richtig sein kann, erhellt schon aus dem Umstande, daß auch der Vorstand der Hofkanzlei König Ferdinand I. seit 1539 Hofvizekanzler, seit 1559 Reichsvizekanzler genannt wurde, indem der Erzbischof von Mainz als Erzkanzler des Reiches fungierte (vgl. Fellner-Kretschmayr, a. a. O. I/1 142 f.).
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46.2.
Vgl. Hirn, a. a. O. I 477, nach welchem es — entsprechend der Organisation der Behörden — in Innsbruck nur drei Kanzleidepartements gab: die Hofkanzlei und die Kanzleien der Regierung und Kammer. Nach der Ordnung der Wiener Hofkammer vom Jahre 1526 hatte diese gleichfalls die Schreibgeschäfte der Hofkammer zu besorgen; doch bereits die Hofordnung vom Jahre 1527 wies die Kammersachen einer besonderen Kammerkanzlei zu (Fellner-Kretschmayr, a.a.O. I/1 140 f.).
↑ (Zurück)
46.3.
Es geht dies aus dem handschriftlichen Befunde hervor, welchen das Kopialbuch des Hofrates (hofratsregistratur) 1570-1578 aufweist.
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47.1.
Dieses führt Michael Lyßt und Dr. Berthis Ursinus als Hofsekretäre, Mathes Randolf und Peter Kuglman als Hofkammersekretäre an. Als solcher wird Randolf seit 1579 (Hofkammerregistr. 1579, Bl. 92 a, 155 a), Kuglman seit 1587 (Hofk. 1587, II Nr. 33) bezeichnet; kurze Zeit waren in dieser Eigenschaft Johann Carsilius Neuphardt (1584-1586) und Siegmund Hüttaler (1586) in Verwendung (Hofkammerregistr. 1584, Bl. 115 a und Hofk. 1586, V Nr. 11). 1581 wird Vetter, welcher schon im folgenden Jahre als Rat zur Kammer übertritt, als Obersthofsekretär genannt (Hofkammerregistr. 1581,Bl. 129b, 1582, Bl. 28 a), eine Bezeichnung, welche späterhin nicht mehr vorkommt.
↑ (Zurück)
47.2.
H.-, H.- u. St.-A., österreichische Akten, Steiermark, ad f. 12.
↑ (Zurück)
47.3.
Ebenda f. 23.
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47.4.
Der betreffende Abschnitt der Ordnung (Bl. 31 b): "Wie es mit fertigung der brieff, bevelch und verschreibungen gehalten werden soll" ist aus der Kammerinstruktion vom Jahre 1571 wörtlich übernommen.
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47.5.
Durch diese Darstellung werden meine Ausführungen über die Hofkanzlei in den Veröffentl. d. hist. Landeskommission f. Steiermark XXVII 9 ergänzt und in einem Punkte berichtigt.
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47.6.
S. Beilage. Die Hofkammerkanzlei führte 1605 ein Protokoll-, ein Expedit- und ein Verweisbuch; in diesem wurden die Geldanschaffungen evident geführt (Hofk. 1605, I Nr. 77). Eine Hofkammerkanzleitaxordnung vom Jahre 1605 ist nicht mehr vorhanden (Hofk. 1605, XI Nr. 134 Rep.).
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48.1.
H.-, H.- u. St.-A., Instruktionen Erzherzog Karls, Bl. 58. Das Hofdekret ist vom Regimentskanzler Dr. Walther, welcher die Hofkanzlei nach dem Tode Leonhard Püchlers von Weittenegg eine Zeit hindurch interimistisch verwaltete, unterfertigt.
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48.2.
Hofk. 1613, VIII Nr. 9 (Rep.).
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48.3.
Weeser, bisher Regimentsrat, wurde im Februar 1619 als Rat den geheimen Räten zugeteilt und im Dezember 1623 zum wirklichen geheimen Rate ernannt; auch als solcher behielt er die Verwaltung der Hofkanzlei (Regierungsakten, Expeditum II 16, Hofk. 1620, IV Nr. 73, 1623, XII Nr. 29, 1624, VI Nr. 13).
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48.4.
Am 5. Februar 1620 erscheint noch Göz, am 20. März d. J. bereits Verda als Hofkanzler (H.-, H.- u. St.-A., Familienarchiv, f. 24).
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48.5.
Fellner-Kretschmayr, a. a. O. 1155 f.
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48.6.
Instruktion des innerösterreichisrhen Geheimrates vom Jahre 1638, im allgem. Archive des Ministeriums des Innern II A 4. Karton 85.
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49.1.
Landesmuseum "Rudolfinum" in Laibach, f. 401. Vgl. Regesten, a. a. O. Nr. 1080, 1082, 1084, 1089, 1103. Der den steirischen Ständen entnommene kaiserliche Hofkriegsrat Felizian Freiherr v. Herberstein bezog "seine bei E. E. L. habende kriegsratbesoldung" von jährlich 400 fl. bis Ende März 1578. (Steierm. Landesarchiv, Ausgabenbuch 1577, Bl. 1.)
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49.2.
Wertheimer, Zur Geschichte des Türkenkrieges Maximilians II. 1565-1566, im Archiv für österr. Geschichte LIII 57.
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50.1.
Eine Abschrift des Vollmachtbriefes erliegt im Kriegsarchive VII Nr. 10 b; eine ausführliche Inhaltsangabe gibt Vanicek, Geschichte der Militärgrenze I 59 f.
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51.1.
Vgl. Bidermann, a. a. O. S. 90 f.
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51.2.
Seit 1559, beziehungsweise 1560 hatte das Kommando über die beiden Grenzgebiete insgesamt ein Oberst und über jedes derselben je ein Oberstleutnant über. Vgl. Vaniček, a.a.O. I 34, Anm. 1.
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51.3.
Vgl. Fellner-Kretschmayr, a. a. O. I 235.
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51.4.
Gutachten der steirischen Stände vom 17. Jänner 1577.
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51.5.
Über die Verhandlungen des Brucker Ausschußtages unterrichtet der Band 31 der Landtagshandlungen im steiermärkischen Landesarchiv. (Vgl. insbesondere Bl. 38 a und 50 b.) Abschriften des Protokolls über die Brucker Verhandlungen (Brucker Libells) vom Jahre 1578 verwahrt die Grazer Universitätsbibliothek als Handschriften 431 und 432. Ein noch von Bidermann benütztes Exemplar des Landesarchivs in Laibach ist derzeit verschollen. Ein Exemplar findet sich in der Stubenbergschen Fideikommißbibliothek zu Gutenberg.
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52.1.
Eine Abschrift der Instruktion befindet sich im Kriegsarchiv, Militärinstruktionen; der die Errichtung des Hofkriegsrates betreffende Akt 4 ex 1578 VII A 1 I. Ö. im Archive des Ministeriums des Innern war mir nicht zugänglich. Mit geringen Änderungen wurde die Instruktion am 8. Oktober 1593 erneuert (Konzept und Abschrift im Kriegsarchiv; gedruckt von Lopašič, Acta historiam confinii militaris croatici illustrantia I Urk. 36), ebenso mit Erweiterungen am 6. April 1675 (Konzept und Abschrift im Kriegsarchive, gedruckt von Firnhaber im Archiv für Kunde österreichischer Geschichtsquellen XXX 166, jedoch irrtümlich als Ordnung für den Wiener Hofkriegsrat). Die Beilage III berücksichtigt die Instruktion in der Fassung vom Jahre 1578 und 1593. In der Note vom 11. März 1578 teilten die Ausschüsse des Brucker Generallandtages den Landschaften die Bestimmungen über den Hofkriegsrat mit, hinsichtlich derer sie sich mit dem Erzherzoge verglichen hatten; sie gaben hiebei die Instruktionen und Eidesformeln für den Hofkriegsrat, den Hofkriegszahlmeister, die beiden Kriegszahlmeister, den Hofkriegssekretär und die Kriegskanzleischreiber, endlich den Besetzungsmodus für den Hofkriegsrat bekannt, "auf das ein jedes land in kunftiger benennung irer kriegsratspersonen und zalmaister solche instructionen denselben aus iren landen furgenumbenen personen woll und embsig furzuhalten wisse, auf wen er das jurament I. F. Dt und den landen thuen und darauf bestelt sein solle und sich hernach ainicher unwissenhait nit habe zu entschuldigen". (Landtagshandlungen, Bl. 306 b.) Die Note wurde von sämtlichen (15) Abgeordneten unterschrieben und besiegelt.
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53.1.
Der Aufteilungsschlüssel, welchen die ständischen Ausschüsse in Bruck in ihrer Duplik vom 19. Jänner 1578 verlangten (drei Kriegsräte aus Steiermark, je zwei aus Kärnten und Krain, der Präsident sollte von den drei Landen gemeinsam vorgeschlagen und aus jenem Lande, aus welchen er genommen werden würde, ein Kriegsrat weniger genommen werden; Landtagshandlungen, Bl. 38 a), wurde zwar nicht in die Instruktion des Hofkriegsrates aufgenommen, welche bloß die Zahl der Räte einschließlich des Präsidenten mit sieben fixierte; tatsächlich wurde aber in der Replik des Erzherzogs vom 24. Jänner d. J. eine solche Ordnung zugestanden, daß "durch ain jedes land zue ersetzung seines thails lären plaz alweg andere taugliche und wolqualivicierte ... personen nambhaft gemacht, aus wölichen durch I. F. Dt soliche ersetzung nach Irem gn. willen alsdann fürgenumen werden" (Bl. 52 a); demgemäß wurde der beanspruchte Besetzungsmodus in der Note vorn 11. März d. J. vom Generallandtage als eine Vereinbarung mit dem Landesfürsten hingestellt (Bl. 307 a) und nach ihm bei der Besetzung vorgegangen, welche freilich auf große Schwierigkeiten stieß, da aus finanziellen Gründen niemand unter den Landständen eine Ratsstelle annehmen wollte, so daß der Hofkriegsrat nur selten vollzählig war. Die gleichen Schwierigkeiten hatten sich übrigens auch bei der Bildung des Wiener Hofkriegsrates gezeigt (vgl. Fellner-Kretsehmayr, a. a. O. I 237) und traten auch bei der Besetzung der Regierung zutage.
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54.1.
Die Instruktion des Hofkriegsrates setzt als jährliche Besoldung des Präsidenten 1200 fl., der Räte 600 fl. fest. Am 12. März 1579 ersuchte Erzherzog Karl den kaiserlichen Hofkammerrat Helfrich Gut, ihm im Vertrauen zu berichten, wie bei I. K. Mt der Hofkriegsratspräsident und die Kriegsräte besoldet und wie es mit ihren Reisekosten und bei längerer Dienstzeit mit ihren Gnadengeldern gehalten werde; Gut berichtete, daß der Präsident 1500 fl., jeder der Räte 600 fl. jährlich beziehe; hinsichtlich der Reisekosten bestehe keine bestimmte Ordnung; man vergleiche sich mit ihnen entweder von Fall zu Fall vor ihrer Abreise, was bei Räten vom Ritterstande auf monatlich 200 fl. komme, oder sie übergäben bei der Rückkehr ein Partikulare, welches zumeist einen höheren Betrag ausmache, bei Räten vom Herrenstande sogar über 300 fl. samt der "gutschi fuer" monatlich betrage; bei längerer Dienstzeit der Räte finde über besonderes Ansuchen derselben nach dem Gefallen S. K. Mt eine gnadenweise Entlohnung statt. (Statth.-A., Hofk. 1579, III Nr. 34.)
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54.2.
Die Zubußen, welche die steirische Landschaft den Hofkriegsräten ihres Landes (ebenso den Regimentsräten) bewilligte, sind aus den Ausgabebüchern ersichtlich. Nach diesen erhielt der Hofkriegsrat Servaz von Teuffenpach als "steirisch zupusgelt" für die Jahre 1588 und 1589 je 300 fl. Seit 1590 erhalten die steirischen Hofkriegsräte regelmäßig eine jährliche Zubuße von 400 fl. von Seite der Landschaft. (Die Ausgabenbücher für die Jahre 1585-1587 sind nicht mehr vorhanden.) Daß die Bewilligung solcher Zubußen in den ersten Jahren des Hofkriegsrates noch nicht üblich war, geht aus dem Bittgesuche (1586 März) des gewesenen Hofkriegsrates Gottfried Freiherrn von Preiner an die steirische Landschaft um eine Gnadengabe hervor; Preiner verweist hiebei auf den Beschluß des Brucker Generallandtages, den Kriegsräten Gnadengaben zu verleihen, wie dies auch bei I. Mt im Gebrauche sei; seiner Bitte wurde mit Rücksicht auf die der Landschaft erwiesenen "getreuen dienste" entsprochen. (Landtagshandlungen 36, 222 f.) Am 2. Mai 1585 bewilligte die Landschaft in Krain Achaz von Thurn in Anerkennung seiner als Hofkriegsrat dem Lande und der kroatischen Grenze erwiesenen Fürsorge eine Verehrung von 1600 fl. und eine jährliche Zubuße von 500 fl. mit Rücksicht "auf seinen alda zu hof wissentlich nemenden schadens", (Rudolfinum in Laibach, f. 401.)
↑ (Zurück)
55.1.
Fellner-Kretschmayr, a. a. O. I 247.
↑ (Zurück)
56.1.
Landtagshandlungen, Bd. 31, 312 a.
↑ (Zurück)
56.2.
Ebenda, Bd. 31, 52 a, 60 b.
↑ (Zurück)
57.1.
Instruktion des Hofkriegszahlmeisters, in den Landtagshandlungen, Bd. 31, 313 ff.
↑ (Zurück)
57.2.
Landtagshandlungen, Bd. 31, 160 b, 166 b.
↑ (Zurück)
57.3.
Ebenda, Bd. 31, 168 b.
↑ (Zurück)
57.4.
Ebenda, Bd. 31, 314 b.
↑ (Zurück)
57.5.
Ebenda, Bd. 33, 46 b, 53 b.
↑ (Zurück)
57.6.
Siehe die Ausgabenbücher im steiermärkischen Landesarchiv.
↑ (Zurück)
58.1.
Als solcher fungiert 1605-1612 Abraham Mayr, 1613—1615 (Herbst) Julius Willenbroch, von 1615 an Wolf Hollpacher. (Siehe die Ausgabenbücher.)
↑ (Zurück)
58.2.
Vgl. hierüber des Näheren: [Viktor Thiel,] Zur Geschichte der innerösterreichischen Kriegsverwaltung, in Zeitschrift des historischen Vereines für Steiermark XII [(1904) 159-170].
↑ (Zurück)
59.1.
So in den Registern zu den Kopialbüchern der Hofkammer 1600 bis 1603.
↑ (Zurück)
59.2.
Statth.-A., Miszell. (18. Mai 1620).
↑ (Zurück)
59.3.
H.-, H.- u. St.-A., Österreichische Akten. Steiermark, f. 5; Loserth, Urkundl. Beitr. Nr. 57 in Veröffentl. d. hist. Landesk. f. Steierm. V.
↑ (Zurück)
59.4. ↑ (Zurück)
60.1.
Bereits die niederösterreichische Regierungsinstruktion vom Jahre 1545 schrieb vor, daß der Statthalter jedesmal für die Dauer seiner Abwesenheit einen Stellvertreter zu designieren habe.
↑ (Zurück)
60.2.
Zu Neujahr 1574 wird zwar der Orator in Venedig, Veit von Dornberg, als "angeender stathalter" bezeichnet (Statth.-A., Hofkammerregistr. 1574, Bl. 2 b), doch scheint er tatsächlich den Posten nicht angetreten zu haben.
↑ (Zurück)
60.3.
Thiel, Aufrichtung der Regierung des Erzherzog Karls von Innerösterreich in Zeitschr. d. hist. V. f. Steiermark XI.
↑ (Zurück)
60.4.
Loserth, Erzherzog Karl und die Frage der Errichtung eines Klosterrates für Innerösterreich. im Archiv für österr. Gesch., 84. Bd., S. 333.
↑ (Zurück)
60.5.
Laibach, Rudolfinum, F. 401/2.
↑ (Zurück)
61.1.
So großen Wert die Stände auf ihre Einflußnahme bei der Ämterbesetzung legten, so schwer waren aus finanziellen Gründen ihre einzelnen Mitglieder zur Annahme von Stellen zu bewegen. Als Motiv der Ablehnung wird zwar hie und da Krankheit vorgeschützt, doch ist aus einer Reihe von Fällen zu entnehmen, daß hauptsächlich die "schwere zerung" in Graz, die "klaine besöldung" und die Rücksichtnahme auf die eigene Wirtschaft die Unlust des Adels verursachte, in den Regierungsdienst einzutreten (vgl. Regesten, a. a. O. Nr. 11, 17, 328, 577, 640, 860).
↑ (Zurück)
61.2.
Vgl. Loserth, Reformation und Gegenreformation S. 299 ff. Ferner Akten und Korrespondenzen, in Fontes rer. Austr. II/50, S. XXIII und XXX.
↑ (Zurück)
61.3.
Regesten, a. a. O. Nr. 632, 642, 643.
↑ (Zurück)
61.4.
Als solcher erscheint er bereits am 5. September 1579 genannt (Statth.-A., Hofkammerregistr. 1579. Bl. 122 a).
↑ (Zurück)
62.1.
Derartige Bitt- und Beschwerdeschriften finden sich aus dem letzten Jahrzehnte der Regierung Karls sehr häufig vor. Vgl. Loserth, Errichtung des Klosterrates S. 9. — Einen energischen Protest legte der steirische Landtag im Frühjahre 1591 ein. Vgl. Loserth, Huldigungsstreit S. 76, 83.
↑ (Zurück)
62.2.
Regesten, a. a. O. Nr. 541. Daß übrigens diese Dienstesauffassung der Legitimität nicht entbehrte, geht unter anderem auch aus einem von Erzherzog Karl an die steirischen Verordneten (1579) gerichteten Schreiben hervor, in welchem er den Übertritt Siegmund Friedrichs Freiherrn von Herberstein aus dem Verordnetenamte in den Hofdienst begehrte, wobei er beifügte, Herberstein könne der Landschaft ja auch im Hofdienste nützlich sein. (Statth.-A., Hofk. 1579, VI 48.)
↑ (Zurück)
63.1.
Regesten, a. a. O. Nr. 799. — In den Ausgabebüchern der steirischen Landschaft erscheinen die Zubußgelder der Regimentsräte (anfänglich 200 fl. jährlich, seit 1612 400 fl.) erst seit dem Jahre 1601 ausgewiesen. Außer den Jahrgeldern erhielten die Regimentsräte bei besonderen Anlässen "ergötzlichkaiten". So bewilligte 1623 der kärntnerische Landtag dem Regimentsrat Georg Freiherrn von Khienburg mit Rücksicht auf den Fleiß und Eifer, welchen er bei der Regierung den Angelegenheiten der Landschaft widme, sowie auf die "schwäre unchristliche teuerung aller sachen" eine Gabe von 1000 fl. (Landesarchiv in Klagenfurt, f. 250/2.)
↑ (Zurück)
63.2.
Steierm. L.-A., Landschaftl. Archiv, f. 70 (Regesten a. a. O. Nr. 754).
↑ (Zurück)
64.1.
Über den katholischen Regimentsrat handelt ausführlich Loserth, Erzherzog Karl II. und die Frage der Errichtung eines Klosterrates für Innerösterreich, im Archiv für österr. Geschichte LXXXXIV 283.
↑ (Zurück)
64.2. ↑ (Zurück)
65.1.
Gedruckt als Beil. IV.
↑ (Zurück)
65.2.
Unter Erzherzog Karl, 1572, war die Regierung und Kammer samt ihren Kanzleien mit Rücksicht auf die in Graz herrschende Seuche auf einige Monate nach Pettau und Marburg übersiedelt worden. (Statth.-A., Hofk. 1573, III Nr. 10.)
↑ (Zurück)
65.3.
Erzherzog Karl bildete im Jahre 1565 das Regierungskollegium in Graz außer dem Statthalter und Kanzler aus neun Räten, deren sieben von Adel, zwei Rechtsgelehrte waren. Die niederösterreichische Regierung bestand zur Zeit Ferdinands I. aus dem Statthalter, Kanzler und neun bis dreizehn Räten (vgl. Starzer, a.a.O. S. 21), die Regierung in Innsbruck 1536 aus dem Statthalter, Vizestatthalter, Kanzler und sieben Räten, darunter zwei Doktoren, 1551 samt Statthalter und Kanzler aus acht Personen, darunter drei Rechtsgelehrten.
↑ (Zurück)
66.1.
An diesen Tagen gab auch die niederösterreichische Instruktion den Räten den Nachmittag frei, die oberösterreichische Instruktion am Samstag und an den Vortagen vor den vier hohen Festen.
↑ (Zurück)
67.1.
Daß solche Gedenkbücher tatsächlich schon seit längerem geführt wurden, wurde oben S. 59 bereits angeführt.
↑ (Zurück)
68.1.
Vgl. Rosenthal, im Archiv f. österr. Gesch., 69. Bd., S. 169, welcher in diesem Punkte nicht präzise ist.
↑ (Zurück)
68.2.
Vgl. auch Rosenthal, a. a. O. S. 170.
↑ (Zurück)
69.1.
Vgl. Rosenthal, a. a. O. S. 163.
↑ (Zurück)
69.2.
In den Ordnungen für die Regierung in Innsbruck wurden diese Agenden nur kurz berührt.
↑ (Zurück)
70.1. ↑ (Zurück)
71.1.
Nach Starzer, a.a.O. S. 40, befindet sich das Original der Instruktion vom Jahre 1625 im k. k. Archive für Niederösterreich; eine Abschrift befindet sich im allgemeinen Archive des Ministeriums des Innern. Schon die Inhaltsangabe, welche Starzer S. 40 f. gibt, läßt das Quellenverhältnis erschließen.
↑ (Zurück)
72.1.
Statth.-A., Hofkammerregistr. 1568, Bl. 43 a.
↑ (Zurück)
72.2.
H.-, H.- u. St.-A., innerösterreichische Kammerregistratur 1565, Bl. 182 b, Statth.-A., Hofkammerregistr. 1567, Bl. 36 h. — Vgl. hiezu Czörnig, Görz II 793, nach welchem bereits um 1545 Nikolaus von Rabatta als Fiskalprokurator amtierte; er soll der erste Vorstand des "magistrato fiscale" in Görz gewesen sein, welches unter Aufsicht des Görzer Kapitäns die Finanzverwaltung besorgte.
↑ (Zurück)
72.3.
Statth.-A., Hofk. 1572, II Nr. 29.
↑ (Zurück)
72.4.
Vgl. Regesten, a. a. O. Nr. 529, 629, 838.
↑ (Zurück)
72.5.
H.-, H.- u. St.-A., Familienarchiv, f. 29.
↑ (Zurück)
72.6.
Regesten, a. a. O. Nr. 895, 1048.
↑ (Zurück)
73.1.
Vgl. Regesten Nr. 163. 530, 617, 623 zur Geschichte der Beamtenschaft in "Adler" XXI.
↑ (Zurück)
73.2.
Statth.-A., Hofkammerregistr. 1566, Bl. 69 a; 1586. Bl. 116 b.
↑ (Zurück)
73.3.
Hofstaatsverzeichnis vom Jahre 1596, Beil. VII.
↑ (Zurück)
73.4.
Vgl. Regesten, a. a. O. Nr. 312, 875, 1105, 1115, 1139.
↑ (Zurück)
73.5.
Vgl. Regesten, a. a. O., in welchen auf Grund des Registers die näheren Belege zu finden sind.
↑ (Zurück)
73.6.
Hans Leib wurde übrigens schon am 14. Februar 1565 zum Oberstkammersekretär ernannt (Statth.-A., Hofkammerregistr. Bl. 42 a), so daß die Kammerordnung in dieser Hinsicht nur dem tatsächlichen Verhältnisse entsprechend modifiziert wurde.
↑ (Zurück)
74.1.
Vgl. die Bemerkungen im Quellenanhange Beil. V.
↑ (Zurück)
74.2. ↑ (Zurück)
74.3. ↑ (Zurück)
74.4.
H.-, H.- u. St.-A., a. a. O. f. 5; Loserth, Urkundl. Beitr. Nr. 83.
↑ (Zurück)
75.1.
Erlaß vom 9. Mai 1565 im Statth.-A., Hofkammerregistr. Bl. 106 b; vgl. Loserth, a. a. O. Nr. 89.
↑ (Zurück)
75.2.
Die landesfürstliche Verwaltungsrechtspflege in Österreich, in Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht XXV 56 ff. — Daß übrigens der Adel vor der Umkehr in der Religionspolitik des Erzherzogs Karl auch in der Kammer eine günstige Position einnahm, hierüber vgl. S. 79.
↑ (Zurück)
76.1.
In der Beschwerde der Kammer an den Erzherzog vom 5. Februar 1585 heißt es: Dr. Walther habe darum stets die erste Stimme abgeben können, weil man anfangs "allein von ime dependiert, wo andere schwer nichts zu den sachen als das placet zu sagen gewusst, wie es dann auch anfangs bei der camer kain presidenten gehabt sonder das ambt allain der herr Urschenbegg seliger verwaltet, welchem es ain wunsch gewest, das herr Dr. Walther vor ime gefragt worden, damit er auf vernemung seiner mainung auch mers zu den sachen zu sagen gewußt". (H.-, H.- u. St.-A., österreichische Akten, Steiermark, f. 23/II.)
↑ (Zurück)
76.2.
Hofdekret vom 10. Februar 1585 im Statth.-A., Regierung 1585 Nr. 108.
↑ (Zurück)
76.3.
Diese Verfügung wurde 1597 wieder aufgehoben, als der Regimentskanzler Dr. Grienberg geheimer Rat wurde; nunmehr sollte er oder der Kanzleramtsverwalter die erste Stimme auch bei Gesamtberatungen haben, da sie in der Lage seien, "ermelte fürkombende handlungen ... vorher zu ersehen, dannenhero si nun zu ertailung des ersten voti vil berichtlicher als ain camerrat". (H.-, H.- u. St.-A., f. 23/II.)
↑ (Zurück)
77.1. ↑ (Zurück)
77.2.
1603 wurde das Oberstkammersekretariat wieder eingeführt.
↑ (Zurück)
77.3. ↑ (Zurück)
78.1.
Artikel 11.
↑ (Zurück)
78.2.
Statth.-A., Hofk. 1589, II Nr. 20 und III Nr. 83 (Rep.).
↑ (Zurück)
78.3.
Statth.-A., Hofk. 1597, I Nr. 56.
↑ (Zurück)
78.4.
Ebenda, 1610, XI Nr. 11 und 38; H.-, H.- u. St.-A., innerösterreichische Hofkammerbücher 1610, 376. (Ernennung Siegmund Friedrich von Sigerstorffs und Matthias Gartners zu Kommissionsräten.)
↑ (Zurück)
78.5.
Über eine Aufhebung der Institution sind zwar keine Nachrichten vorhanden, doch tatsächlich wurde in der Folge kein Kommissionsrat mehr ernannt.
↑ (Zurück)
79.1.
Schreiben des Erzherzogs vom 20. Oktober 1564, in welchem er Kronegger aufforderte, eine Kammerratsstelle anzunehmen (Regesten, a.a.O. Nr. 7).
↑ (Zurück)
79.2.
So fordert der Erzherzog 1571 die Kammer auf, zu Kammerräten geeignete Landleute vorzuschlagen, da Kärnten und Krain bisher nicht vertreten seien (Regesten, a.a.O. Nr. 371).
↑ (Zurück)
80.1.
Statth.-A., Hofk. 1576, VII Nr. 8.
↑ (Zurück)
80.2.
Statth.-A., Hofk. 1575, IX Nr. 6.
↑ (Zurück)
80.3.
Kobenzl gelangte erst 1581 in den Freiherrenstand (Loserth, Reformation und Gegenreformation S. 121).
↑ (Zurück)
80.4.
Statth.-A., Kammer 1566, V Nr. 17 (Rep.).
↑ (Zurück)
80.5.
Ebenda, Hofkammerregistr. 1568, Bl. 48 a.
↑ (Zurück)
81.1.
Statth.-A., Hofk. 1571, I Nr. 44 (Rep.); 1571, III Nr. 24.
↑ (Zurück)
81.2.
Der kaiserliche Kammerprokurator in Wien erhielt damals 300 fl. jährlich ordentlichen Gehalt und 100 fl. Zubuße.
↑ (Zurück)
81.3.
Statth.-A., Hofk. 1571, III Nr. 23. — Die Klöster teilten sich in die Abgabe in folgender Weise: Stift Rein 18 fl., St. Lambrecht 25 fl., Admont 27 ff., Neuberg 14 fl., Seckau 20 fl., Pöllau 13 fl., Vorau 15 fl., Stainz 10 fl., Rottenmann 8 fl., Seitz 12 fl., Geirach 4 fl., Göß 24 fl., Frauenkloster zu Judenburg 6 fl., Frauenkloster zu Graz 4 fl. In der Folge zeigten sich aber die Klöster in der Zahlung ihrer Gebühren sehr säumig, so daß sie häufig, insbesondere in der Zeit 1589-1601, an ihre Verpflichtung gemahnt werden mußten. So hatten im Jahre 1601 trotz wiederholter Urgenzen 6 Stifte seit 12 Jahren, 4 Stifte seit 10 Jahren nichts gezahlt (Statth.-A., Innerösterreichische Akten, f. 91).
↑ (Zurück)
81.4.
Statth.-A., Hofk. 1571, III Nr. 24. In der Folge erhielten die Kammerprokuratoren auch das für die Regiments- und Kammerräte übliche Holzgeld und Salzdeputat, ferner nach zwei- bis dreijähriger Dienstzeit ein jährliches Zubußgeld von 100 fl. (Vgl. Statth.-A., Hofk. 1573, IX Nr. 82; 1595, VII Nr. 17; 1610, II Nr. 56, Miszell. 9. Dezember 1611.) In einem Gesuche vom Jahre 1573 wies Dr. Lynsmayr darauf hin, daß er zur Bewältigung seiner Amtsobliegenheiten auf seine Kosten zwei Schreiber halten müsse.
↑ (Zurück)
82.1.
Die Instruktion vom 12. Juli 1571 ist als Beil. VI abgedruckt. Beim Amtsantritte der folgenden Kammerprokuratoren wurde die Instruktion in wörtlicher Übereinstimmung wiederholt. Es sind die Instruktionen aus den Jahren 1571, 1608 und 1611 abschriftlich im steiermärkischen Statth.-A., aus den Jahren 1581, 1595, 1599 und 1608 im H.-, H.- u. St.-A., innerösterreichische Kammer- und Exemtbücher, vorhanden.
↑ (Zurück)
82.2.
Befehl Erzherzog Karls vom 22. Mai 1567, im H.-, H.- u. St.-A., Österreichische Akten, Steiermark, f. 5.
↑ (Zurück)
82.3.
Statth.-A., Hofk. 1571, III Nr. 24.
↑ (Zurück)
82.4.
Gemeinsames Finanzarchiv, Instruktionen Nr. 245 und 280. — Nach einer freundlichen Mitteilung des Herrn Sektionsrates Kreyczy konnte bei einer Nachforschung nach Vorakten über den Erlaß der Instruktion vom Jahre 1576 nur ein Repertoriumseintrag aufgefunden werden mit dem Wortlaute: "Kammerprokurators bericht neben ubergabung einer gstelten instrukzion auf den kammerprokurator, wasmassen eine aufgericht werden möcht". 23. April 1571. (Niederösterreichisches Registraturbuch, vol. 91, fol. 294.)
↑ (Zurück)
83.1.
Über die Vertretung der Geistlichkeit durch den kgl. böhmischen Prokurator vgl. Demel, Geschichte des Fiskalamtes in den böhmischen Ländern, in Dopsch, Forschungen zur inneren Geschichte Österreichs, Heft 5, S. 222; über die Vertretung der Armen ebenda S. 236. Wie Demel S. 243 meint, habe sich die dem niederösterreichischen Fiskal ursprünglich fremde Vertretung und Tutel geistlicher Güter daselbst wohl erst allmählich unter dem Einflusse des böhmischen Fiskalamtes entwickelt.
↑ (Zurück)
83.2.
Demel, a.a.O. S. 249.
↑ (Zurück)
83.3.
In der Instruktion für die kgl. böhmische Kammer vom Jahre 1564 (vgl. Demel, a.a.O. S. 248) wird dieser aufgetragen, eine Instruktion für den Kammerprokurator auszuarbeiten, da dieser mit einer solchen noch nicht versehen sei.
↑ (Zurück)
84.1.
Eine Untersuchung über das Fiskalamt in den deutsch-österreichischen Ländern in der vortheresianischen Zeit ist von Demel zu erwarten; vgl. seine oben angeführte Arbeit S. VII.
↑ (Zurück)
96.1.
Die Abschriftnahme der Instruktion wurde durch Herrn Staatsarchivskonzipisten Dr. Ignaz Nösslböck durchgeführt.
↑ (Zurück)
96.2.
... den getilgt, dafür: brueder auch unserm vettern, dem jungen erbherrn und seiner lieb.
↑ (Zurück)
96.3.
g., d.: weilend unser vetter herr Carl erzherzog zu Österreich etc.
↑ (Zurück)
96.4.
... personen g., d.: seiner lieb.
↑ (Zurück)
97.1.
g., d.: sein lieb.
↑ (Zurück)
97.2.
g., d.: sich.
↑ (Zurück)
97.3.
g., d.: irer.
↑ (Zurück)
97.4.
g., d.: den.
↑ (Zurück)
97.5.
g., d.: ir.
↑ (Zurück)
97.6.
ebenso.
↑ (Zurück)
97.7.
g., d.: seiner lieb, wie auch hernach unserm bruedern herrn Ernsten erzherzogen zu Österreich etc. als seiner lieb hinderlassner lande gubernatorn.
↑ (Zurück)
97.8.
g., d.: irer lieb.
↑ (Zurück)
97.9.
... haben g., d.: die wir dann zur stell, da wir seiner lieb in dem gubernament succediert gefunden und den von Trautmanstorff durch unsere mit ihm gepflogene underhandlung dahin vermogt, das er vordrist IKMt wie auch seiner lieb und uns zu ern das vacierend presidentenambt angenomen, so solen si fürst. ir sehen auf uns haben.
↑ (Zurück)
97.10.
[wie Anm. 9.]
↑ (Zurück)
97.11.
... selbst g.
↑ (Zurück)
98.1.
und die hoffenden reichshilfen.
↑ (Zurück)
98.2.
... zu g., d.: allain dem kriegswesen zu.
↑ (Zurück)
98.3.
und da derselben officier ainer per resto was schuldig verplib und die bezalung aufziehen wollte, sollen unser president und räte ime seine hab und güeter durch die landsobrigkaiten von stund an eingezogen, zu gelt gemacht und davon dem gemainen wösen das seinig entricht, sonderlich aber solhe bezalung von der gemainen wolfart wegen allen anderen fürgehalten werden. Das ... bestellung g., d.: so sollen zum 4. in schierister anordnung des kriegswösens und seiner stätt.
↑ (Zurück)
100.1.
↑ (Zurück)
155.1.
Nach der kassierten Instruktion, welche hierin mit der für die Wiener Kammer erteilten übereinstimmte, dauerten die Amtsstunden im Sommer vormittags von 6-9 Uhr.
↑ (Zurück)
156.1.
Nach der kassierten Instruktion und der für die Wiener Kammer erteilten vom Jahre 1539, welche nur einen Kammersekretär vorsahen, kam diesem auch der Wirkungskreis des obersten Kammersekretärs zu.
↑ (Zurück)
165.1.
Dieser Abschnitt entbehrte der Aktualität, da erst 1571 ein Kammerprokurator ernannt wurde. Gleichlautend S. 171.
↑ (Zurück)
165.2.
In wesentlicher Übereinstimmung bereits in der Tiroler Kammerordnung 1536 enthalten, abgedruckt von Rosenthal, a. a. O. S. 302.
↑ (Zurück)
166.1. ↑ (Zurück)
166.2.
Übereinstimmend mit der Tiroler Kammerordnung 1536, gedruckt von Rosenthal, a. a. O. S. 301.
↑ (Zurück)
168.1.
Die Abschnitte [13] und [14] werden in den Abschnitten [14'] bis [20'] etwas geändert und bedeutend ausführlicher gestaltet.
↑ (Zurück)
168.2.
Vgl. [14].
↑ (Zurück)
168.3.
Neu.
↑ (Zurück)
169.1.
Neu.
↑ (Zurück)
169.2.
Neu.
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170.1.
Neu.
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170.2.
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170.2.
[27] erweitert.
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