Innerösterreichische Regierungsinstruktionen 1597 und 1609

Instruktion Erzherzog Ferdinands für die innerösterreichische Regierung, 1597 und 1609 :: Transkription Speer 2014

Quelle: Viktor Thiel, Die innerösterreichische Zentralverwaltung 1564-1749. I. Die Hof- und Zentralbehörden Innerösterreichs 1564—1625. In: Archiv für österreichische Geschichte 105 (1917) 1. Hälfte, S. 100 - 150 (= Beilage IV).

Die Abschriftnahme der Instruktionen wurde durch Herrn Staatsarchivkonzipisten Dr. Ambros Schollich besorgt.

1597 Juni 1 Graz. 1609 Juni 1 Graz.
Instruktionen Erzherzog Ferdinands für die Regierung in Graz.

Das Original der Instruktion vom 1. Juni 1597 befindet sich im Haus-, Hof- und Staatsarchiv in Wien (Handschriften, Böhm, Nr. 37), wohin es im Jahre 1846 aus der Grazer Gubernialregistratur gelangte; 43 Bll.,hievon 40 beschrieben; Bl. 1 fehlte bereits bei der Übernahme durch das Haus-, Hof-und Staatsarchiv; auf der Innenseite des vorderen Einbanddeckels befinden sich Ordnungsvermerke von der Hand Andreas v. Meillers.

Die Instruktion vom 1. Juni 1609 ist abschriftlich im Cod. 163, fol. germ., Bl. 5a-27b des Nationalmuseums in Budapest enthalten. (Über den Kodex vgl. Loserth, Akten und Korrespondenzen, Font. r. a. II, Bd. 60, Nr. 1783, welcher ein Verzeichnis der Kapitelüberschriften, den Art. 2 vollinhaltlich gibt.)

Für die Edition wurde die Instruktion vom Jahre 1597 als Grundlage genommen und ihr von jener aus 1609 nur die abweichenden oder [Seite 101] ergänzenden Stellen gegenübergestellt. Da die beiden Instruktionen hinsichtlich der Anordnung der Artikel nicht übereinstimmen, konnte die Aufeinanderfolge für die Instruktion vom Jahre 1609 nicht aufrecht erhalten werden.

Als Vorlagen dienten für die ältere Regierungsordnung die Instruktion für die niederösterreichische Regierung vom Jahre 1545 (abschriftlich im allgemeinen Archive des Ministeriums des Innern, III A 4 NÖ.) und jene für die oberösterreichische vom Jahre 1551 (abschriftlich im Innsbrucker Statthaltereiarchiv in einem Sammelhefte, welches die Instruktionen vom Jahre 1536, 1551 und die Erläuterungen aus den Jahren 1556 und 1561 enthielt). Die wörtlich aus diesen Quellen übernommenen Stellen sind in der vorliegenden Edition durch kursive Schrift gekennzeichnet. Bei solchen Artikeln, welche dem Hauptteile nach der Vorlage getreu abgefaßt erscheinen, wurden die Verschiedenheiten der Vorlage in Fußnoten angeführt.

[1597][1611]
[Bl. 1 fehlt.]Wir Ferdinand ... bekennen offentlich und tuen kund aller meninglich, ob wir gleichwol im verschinen fünfzehenhundert und siben und neunzigisten jar als wier nach berait erlangter vogtbarkeit und uber nunmer erbhuldigung unser erblichen fürstentumb Steyer, Kharndten, Crain und grafschaft Görz sambt den stetten Triest, Gradisch, Aglern, auch St. Veith in völlige posseß, gewald, inhabung, nuzung, besiz und genüessung kam und also stracks zu antretung solcher unserer landsfürstlicher regierung zuegemüet gefüert, auch bei uns selbst erwogen das uns vor allen dingen darauf bedacht zu sein gebürn will wie wier der regierung unserer lande und leute, fürnemblich zu gottes lob, ehr und preiß und dan denenselben unsern furstentumben, grafschaft, stött und haubtmanschaften zw guetem trost, ersprieslichen nuz und wolfart laiten, handlen, verrichten mechten, und wier uns nun mit gnaden erinnert, das solcher ersprieslicher und fürträglicher mit geschechen kundte, dan da wir neben der [Seite 102]
... fürderlichen und bestendigen rechtens und expedition verhelfen, si auch sonsten all- und jeglich fürfallende landssachen, wie hernach zu vernemen, von unserntwegen handlen und verrichten liesen.

So haben wir demnach mit guetem zeitigen rat und rechter wissen sollich berait durch wolgemelte unsers geliebten herrn vaters lieb hievor besteltes regiment nochmalen in unser stat Gräz, alda es bisher gewesen, doch mit der zeit, wo es von nöten wäre oder uns für guet ansechen wurde, an ain anders fuegsamb ort in den andern unsern erblanden zu legen, noch lenger verbleiben zu lassen fürgenomben und dasselb mit dem erwürdigen, andechtigen, auch denen edlen, ersamen, gelerten und unsern lieben getreuen [Seite 103] Johann bischoven zu Laybach als unserm gehaimen rat und statthaltern, doctor Eliasen Grienberg, beeder rechten lehrern, unserm gehaimen rat und canzler, und dann Geörgen Wuechrer zu Dräsendorff, Lorenzen freiherrn zu Egg und Hungerspach, erbstäblmaistern in Crain, Carln von Dietrichstain freiherrn zu Hollnburg, Finkhenstain und Thalberg, erbschenken in Khärndten, Ulrich Christoffen herrn zu Scherffenberg, Franzen freiherrn zu Räggniz etc., Sigmunden Khlaindienst zu Wäxnekh und Pürkhnstain, Ludwigen Camillo Schwärda zum Münzgraben, Hans Jacoben von Edling, Adamen Vischer, Iheronimeen Mannicor und Maximilian Eder, all drei der rechten lehrern, und dann die camer (die gleichwol auch ir sondere instruction haben wirdet) mit Bartlmeen Haßlinger zu Püchl und Pfanhoven, Petern Khuglman und Veithen Zochner, auch denen so wir weiter von ainer zeit zur andern disen räten von neuem zuordnen möchten, genedigelich besezt und versehen, alsz das si sich nun hin füro samentlich schreiben und nennen sollen, statthalter, canzler, regenten und [Anm. 103.1: räte. — (Als Vorlage die niederösterr. Instruktion vom Jahre 1545.)] camerräte des regiments der n.-ö. fürstentumben und lande, und darauf von unserntwegen und an unser statt, auch in craft des volkomnen gewalts und macht, den wir inen hiemit geben und mittailen, in allen sachen unserer fürstlichen regierung solcher unsrer lande, [Anm. 103.2: ausgeschaltet: und unserer fürstlichen grafschaft Görz] grafschaften, stöt und haubtmanschaften, dasjenig handlen und [Seite 104] regiern, was si für guet, erbar und notwentig ansechen und in diser unser inen gegebnen instruction ein bevelch von uns haben werden.

mühe und arbeit, so wier in solcher uns zuegestandenen gubernierung über uns selbst zu nemben genedigist gedachten, auch ein ordenlich guet regiment aufzurichten und durch die darzue verordneten personen menigelich, so bei inen umb hilf und handhabung ansuechen wurde, ordenlichen, aufrichtigen, fürderlichen und beständigen rechtens und expedition verhülfen, si auch sonsten all und jeglich fürfallende landssachen von unserentwegen handlen, verrichten liessen, inmassen wier dann darauf sollichen unsern angestelten regiment ein ordenliche instruction, wessen sie sich in einem und andern zu verhalten, aufrichten und von ersten tag Juni gemeltes 1597. jars verfertigen lassen.

Dieweil aber die nodturft erfordern will, dieselb instruction in etlichen puncten zu erleutern und nach gelegenheit jeziger zeit und leuf zu accommodiern, des wir demnach obberüerte unsere vorige regimentsinstruction für die hand genomen, dieselbe alles vleiß ersehen, verneuert und gepessert, inmassen hernach volgt.

Und haben demnach mit guetem zeitigen rat und rechter wissen, sollich berait hievor gesteltes regiment nochmalen in unser stat Gräz, alda es bisher gewesen, doch mit der zeit, wo es von nöten wäre oder uns für guet ansehen wurde, an ein anders fuegsamb ort in den andern unsern erblanden zu legen, noch lenger verbleiben zu lassen fürgenomen und dasselb mit edlen ersamen gelerten und unsern getreuen n., dem statthalter, canzler und darzue erkiesten jezigen regimentsräten, als nemblichen neben [Seite 104] unsern stattalter mit dreien landleuten von dises unsers herzogtumb Steyr, von des fürstentumb Kärndten zwen und andere zween von des lands Crain und wegen der grafschaft Görz aber einen landman und dann drei oder vier rechtsgelerten, unser des mehrgemelten regiments canzler, auch denen, so wier weiter von eine zeit zur andern von neuen verordnen möchten, genedigelich bestelt und versehen, also das wier nun hinfüran samentlich schreiben und neuen sollen, statthalter ...

1. Sollen des haus Osterreichs freihaiten handhaben. [4]
Nemblich und anfenglich, nachdem weilend unsere vorfahrn erzherzogen zu Österreich, wir unser hochlöblich haus Österreich mit vilen statlichen ansehenlichen freihaiten und exemptionen von alter her befreid und fürgesechen, dern auch über viler menschen gedechtnus bisher im gebrauch gewesen und noch seind, so [Anm. 104.1: ist unser ernstlicher bevelch, will und mainung] sezen und ordnen wir hiemit ernstlich und wöllen, das unser statthalter oder desselben verwalter, canzler, regenten und rät ob solchen unsern und unsers löblichen haus Osterreichs erlangten, hergebrachten und gesessen freihaiten, exemptionen, prerogativen, gebreuch, gewohnhaiten, rechten und gerechtigkaiten wie die von unsern vorfahrn [Anm. 104.2: ausgeschaltet: am haus Österreich] und uns komen [Anm. 104.3: a.: wier auch selbst erlangt, hergebracht, ersessen] und bisher im gebrauch gehabt, mit allem getreuen vleiß und ernst gestracks halten, dieselben handhaben und darwider mit nichten handlen, noch jemand andern, er sei unser underton, landsäß oder auslender darwider zu handlen gestatten in kainerlai weis noch weg. 
2. Wie in causis status zu handlen. [3]
Dann [Anm. 104.4: Daneben wöllen wier auch wo sonst ausserhalb kriegs-, ander so trefflich gross sachen fürfiellen,] ist unser genediger bevelch und wöllen, das in causis [Seite 105] status und andern trefflichen fürfallenden sachen unser fürstliche regierung belangent die den verordneten regimentsräten allein bedencklich sein wurden und welche die zeit nit erleiden mochte, an uns gelangen zu lassen,[Anm. 105.1: so sollen] unser statthalter oder sein verwalter und die geordneten rät [Anm. 105.2: dieselb sachen an die versamblung des ganzen regiments bringen und dannen sammentlich zum besten handlen und beschliessen.] zu solchen sachen auch die verordneten camerrät erfordern und mit inen darunder dasjenig handlen und fürnemen, was si als unsere getreue rät und diener für das böst beduncken und ansehen würdet, doch uns desselben jederzeit so bald es sein künden, unverzüglich berichten und unsers ferern beschaidts darüber erwarten. 
3. Der regierung gewalt und wie sie alle sachen handlen sollen. [Anm. 105.3: Für diesen Artikel bildete die oberösterreichische Regierungsinstruktion die Vorlage; doch stimmt auch die niederösterreichische Instruktion oft zur Gänze wörtlich überein.][5]
Unser statthalter oder sein verwalter und regimentsrät sollen auch volkommen macht und gewalt haben, nach irer habenden gerichtsordnung nit allain in justici sachen der parteien und was unsere furstlich obrigkait betrift, sonder auch all und jeglich händel, sachen und supplicationen, es betreffen aigen, lehen, perkwerchs oder anders, si berüeren uns oder unser landleut [Anm. 105.4: ambtleut] oder ander parteien, irem bösten verstand und aller billigkait, auch der lande gewohnhaiten nach, doch in sachen, [Seite 106] so unser camerguet in ainicherlai weis betreffen möchten, neben und mit unsern camerräten zu handlen, alle irrungen, zwitracht und speen, darumben sie ersuecht werden, abzustellen, deshalben bevelch ausgeen zu lassen, wo es die notturft erforderte, dieselben irrungen, zwitracht und speen selbs zu verhörn, güetlich hinzulegen und zu vertragen, darinen mündlichen oder schriftlichen entschid zu tuen, auch in allen rechtlichen handlungen, was uns oder unsere undertonen berüert, auf [Anm. 106.1: a.: unsers cammerprocurators und] der parteien anruefen unverzüglich und förderlich recht ergeen lassen, urtl sprechen und all appellation und geding erledigen, 
darauf unverzüglich execution tuen und verschaffen und alle justitia und sachen stracks handlen und darin niemands kain ungehorsamb gestatten; [Anm. 106.2: a.: Wo aber die exekution mit der that oder mit ainem gwalt beschehen muest, soll derselb furgenomen werden es sey mit dem aufpot oder in ander weg, wie landsbrauch ist.] doch so jemands oder wir gegen ainer partei im rechten stuenden und unser statthalter und regenten aus den eingelegten schriften und actis vernemben, welcher tail verlustig sein wurde, [Anm. 106.3: es sei unser camerprocurator oder die widerpartei] es sei welche partei es wölle, sollen unser statthalter und regenten denselben parteien die güetigkait fürschlagen und ein unbeschwärliche zeit bestimben, darin zu versuechen, dieselb sachen in der güete hinzulegen. Wo aber dieselb bei den parteien nit statthaben solte, so sollen die parteien zum andermal vermont werden, sich in guetlichen vertrag einzulassen; wo es dann zum andermal auch nicht verfänglich sein wolte, nachmals erst dem rechten sein fürgang lassen, ohne alles hinder sich bringen, an uns, und darinen ohne verhinderung aller gefahrlichen auszüg, wie recht ist, procediert werden. Do ist unser genediger wille und mainung, das sie alle und jede parteien, die si ... darauf unverzuglich execution tuen und verschaffen und dann niemandts kein ungehorsamb gestatten; doch so jemands oder wier gegen einer partei in rechten stuenden, sollen unser statthalter und regenten denselben parteien die güetigkeit fürschlagen ... Wo aber die güete nit verfäncklich sein wolte, so solle alsdann dem rechten sein fortgang gelassen und ohn alles hünder sich bringen ohne verhinderung aller gevärlichen [Seite 107] zu auszug, wie recht ist, procedirt werden ...
also etwo ansuechen, und ir ordenlich instanz furgeen wurden, stracks wider daselbs hinweisen und auf solch ir unordenlichs anruefen nichts handlen, also auch alle fürfallende gerichtliche und andere wichtige supplicationes oder dergleichen sachen durchaus alzeit samentlich tractiern, sonderlich aber die endurtl und alle andere wichtige schriften nach dem sie geschöpft und verfast, mit vleis widerumb verlesen lassen, abhörn und dann in derselben publicierung ir selbs und des regiments reputation zum stattlichisten erhalten, sonderlich aber die eltern den frischern, auch der armen, wittib, waisen und der gefangen leut sachen und handlungen vor andern erledigen und expediern sollen, wie solches unsern statthalter jederzeit für zimblich, notwendig und guet ansechen wurdet. Sonderlichen weil fürkombt, das mit gänzlicher abhörung derjenigen alda bei der regierung einkomenden supplicationen, welche den nidrern instanzen und nachgesezten landsobrigkaiten zu decidiern gebürn, mehrmals zeit aus der hand gerissen wirdet, so solle unser regimentscanzler in alweg dahin bedacht sein, solche sachen nur mit wenig worten zu referiern und die unnotwendige verlesung zu gewinnung der zeit nun ins künftig underlassen. ... ir ordenliche ungemitelte instanzn umbgehen und gleich den gestrackten weg der regierung zuelaufen und sich selbst damit in vergeblichen uncosten sprengen, stracks ab- und an die gebüerende instanz weisen und auf solches ir unordenlichs anrüefen nichts handlen, es wäre dann dieselbe obrigkeit selbsten interessiert da si justitiam denegiereten oder protrasierte; sie sollen auch alle fürfallende gerichtliche und andere wichtige supplicationes ... [Seite 108] ... underlassen, jedoch die substanz und maiste motiven solcher anbringen in referiern nit praeteriern, damit eines jeden behelf erwegen werde und keinem unrecht bescheche.
4. Umbfrag und wie man votiern soll. [Anm. 108.1: Dieser Artikel ist nach dem Muster der oberösterreichischen Regierungsinstruktion vom Jahre 1536 gearbeitet.] [7] Was einem stathalter zu tuen gebürt auch von der umbfrag und votiern.
Gedachter unser statthalter solle auch nach seinem höchsten und pösten vleiß der regierung vor sein und in dem, was zu der regierung dienstlich und nuz ist, guet ordnung diser instruction gemäß fürnemen, halten und alle zeit unser ehr, nuz und wolfart vor augen haben und bedencken, desgleichen in dem rat bei unser regierung die umbfrag haben und aber die, nit nach den stenden oder herkomen, sonder gelegenhait der sachen, auch schwäre der handl und erfarnhait der personen tuen  
und es etwo mit ainer person, die sich des ersten anfragens nit versiecht, anfachen, dasselb auch, ob man schon ainmal votiert, zum andermal und öfter nach gelegenhait und wichtigkait der sachen widerumb von neuem ze tuen macht und fueg haben.... und es etwo mit einer person, so der sachen am bösten informiert anfachen ...
Es sollen auch unsere räte solche an und umbfragen ordenlich fürgeen lassen und ainander nit fürgreifen noch einröden, auch mit irem votiern die ratschlög unnotturftigerweis nit aufhalten noch verlengern.... macht und fueg haben. Er soll auch darob und daran sein, damit die rät soliche an und umbfragen ordenlich fürgehen lassen und ainander nit fürgreifen noch einreden, sich [Anm. 108.2: Wörtliche Übereinstimmung mit der oberösterreichischen Instruktion vom Jahre 1561.] alles disceptierns, gezäncks, mordierns und stechens gegen einander in votiern enthalten, sonder aller beschaidenhait [Seite 109] befleissen, die ratschlög unnottürftigerweis und mit undienstlichen, überflüssigen allegationibus und ausfüerungen nit aufhalten noch verlengern, sondern, da sie kains anders bedencken, mit dem worten placet oder andern dergleichen die umbfrag befürdern. Wan auch einer oder mehr andere gespräch anfüegen oder mit privatsachen oder sendschreiben sich aufhielten, solle unser statthalter den oder dieselben in rat anreden und vermonen, sich diser unserer verordnung zu erindern und auf die sachen, so in rat proponiert unerledigt werden, gebüerende achtung zu geben und in summa die sachen dahin ankörn, auf das die gemelte der regenten mit sondern sachen nit occupiert, sondern im rat ir ganze intention allein auf dasjenig, so fürkumbt, gericht werde.
5. Canzlers und secretarien bevelch. [Anm. 109.1: Für den ersten Teil des Artikels bis ... expediern bevelchen diente die oberösterreichische Regierungsinstruktion vom Jahre 1551 als Vorlage, für das Folgende die niederösterreichische vom Jahre 1545.][9] Der regiments canzlers und secretarien verrichtung.
Desgleichen wolle[Anm. 109.2: der ersam gelert Beat Widman doctor als] unser canzler in unser canzlei auch guet ordnung halten und alle brief und ander der canzlei expedition mit vleiß und wie sichs gebürt verfertigen lassen und zu fürderung aller sachen allwegen [Anm. 109.3: ain] die zwen secretari aus der canzlei, [Anm. 109.4: seiner verwesung der verstendig, leufig und geschickt sei,]nämblich Andreen Firenzen und Mathiasen Gartner oder wer sie jederzeit sein werden, mit ime in [Seite 110] die regierung nemen und [Anm. 110.1: denselben] dieselben zum lesen, aufschreiben und dergleichen notturften, so secretarien zusteen, gebrauchen, [Anm. 110.2: aber zu den gerichtlichen sachen ain sondern und geschickten secretari furnemen und demselben die gerichtlichen handl allein zu verwesen bevelhen.] jedoch die gerichtlichen händel ainem allain, welcher dann darzue tauglich sein wierdet, zu expediern bevelchen. Wir [Anm. 110.3: Von hier ab nach der niederösterreichischen Regierungsinstruktion.] wellen auch, das von denselben unsern secretarien durch unsern statthalter, canzler oder des canzlers verwalter in seinem abwesen der sachen halben, so in beratschlagung fürfallen, als oft es für notturftig angesehen würdet, gueter gründlicher bericht erfordert und genomen werde und wo die secretarien die ratschläg den vorausgangnen schriften und handlungen zuwider sein, vermerkten, sollen si desselbenfals doch mit gueter beschaidenhait, was hievor beratschlagt und gefertigt worden, anzaigen und darüber soviel inen wissent, notturftigen bericht tuen, auf das nit widerwärtig ratschläg oder schriften ausgeen. Und im fall es sich begäb, das unser canzler abwesig sein wurde und aus ursachen in den regimentsrat nit komen möcht, damit den durch sein abwesen kain versaumbnus erfolge, so wellen wir, das er mit vorwissen und rat unsers statthalters ainen andern unsern regimentsrat und alle zeit wo müglich den eltern zu vertretung seiner person fürnembe und verordne. Desgleichen solle unser regimentscanzler zu hernach gesezten stuenden der erst im rat und der lezt daraus, auch vor und nachmittag fleissig in regiment bei der stell sein, in unserer canzlei auch guet ordnung halten, alle brief und andere der canzlei expedition mit und wie sichs gebüert verfertigen lassen und zu fürderung aller sachen albeg ein secretari [Seite 110] aus der canzlei, welcher etwan derjenigen sachen, so denselben rat beratschlagt werden sollen, am pösten erfaren und informiert ist, mit ime in die regierung nemben und zum lesen, aufschreiben und dergleichen notturften, so secretarien zuestehen, gebrauchen, jedoch die berichtlichen händl ainem allein, welicher dann darzue tauglich sein wierdet, zu expediern bevelchen. Damit auch die expeditiones desto schleiniger iren fortgang haben, die rat auch mit desto mehrern grund von den sachen reden kundten, so soll der canzler die einkommenden schriften, ehe dann sie im rat proponiert werden, ersehen und müglichisten fleiss [Anm. 110.4: Von hier ab wörtliche Anklänge an die Erläuterungen der oberösterreichischen Instruktion vom Jahre 1555.] brauchen, da mit die sachen nit defectuose oder mangelhaftig fürgebracht, etwo vergebenlich und lang darüber gesessen und darnach erst von wegen des befundnen defects auch verner nachsuechen und bericht müest angestelt, sondern alles was vorhero in sachen für und einkomen, darzue gelegt werde. Wan auch ein referent in sachen, so ime sonderbar zu ersehen zugestelt worden, gefast, soll er sobald es immer müglich, mit seiner relation angehört, damit er ain sach zwai oder dreimal zu ersehen nit gedrungen, in alweg auch solle vleißig verhüetet werden, das die fürgenomnen relationes vor irer endlichen erledigung durch [Seite 111] fürnembung anderer sachen nit interrumpiert oder confundiert werden. Und wo die secretarien die ratschleg den vorausgangnen schriften und handlungen zuwider sein vermerkten, sollen sie dieselben als doch mit gueter beschaidenhait, was hievor beratschlaget und gefertigt worden, anzeigen und darüber, sovil inen wissend, notturftigelich bericht tuen, auf das nit widerwertig ratschleg und schriften ausgehen. Und was also, wie gehört beratschlagt und einhellig oder per maiora vota endlich beschlossen wierdet, das soll durch den secretarium mit fleiß protocoliert, auch durch den canzler oder seinen verwalter verfüegt werden, damit die nodturft baldest concepirt, im rat abgehört, ausgefertigt und damit man jederzeit bei der hand und sich daraus bericht erhalten mügen, alsbald und ordenlich registerirt und sonst in gemain mit ernstlichen vleiß der aufgerichten canzlei ordnung gehorsamblich gelebt und darob gehalten werde. Und in fal es begäb, das unser canzler aus schwachhait und andern ehehaften ursachen abwesig sein wurde und in den regimentsrat nit komen möcht, damit dann durch sein abwösen kein versaumbnus erfolge, so wellen wir, das er mit vorwissen und rat unsers statthalter einen andern, wo müglich den eltern zu vertretung seiner person fürneme und verordne; denselben solle er auch die unerledigten sachen aufs wenigist ein halben oder ganzen tag vor solichen seinen abwesen übergeben, auch indzwischen alle einkommenden sachen zu expediern zuschicken. [Seite 112]
6. Wie man auspleiben und dann von der verwonten sachen abtreten solle. [Anm. 112.1: Nach dem Muster der oberösterreichischen Regierungsinstruktion vom Jahre 1551.][40] Von dem absentis.
Weiter ob es sich begäb, das aus unser regierung ainer oder mehr unserer räte schwach wurden oder in irn sachen sovil zu tuen hetten, das si nit zu der gewöndlichen stund in rat komen mochten, sollen si solches alzeit unserm statthalter anzaigen lassen, und mit seinem willen und zuegeben aussenbleiben und sonsten nit; welcher aber mit wissen und zuegeben des statthalters nit krankhait oder schwachhait, 
sonder anderer seiner aignen geschäft halben ausbleiben oder reiten wurde, welchs ausreiten halber ain sonderer articul hernach gestelt ist, dem soll die zeit seines ausbleibens gerechnet und dieselbig an seinem sold abgezogen werden.... sonder anderer seiner aigen geschäft halben ausbleiben oder reiten wurde, dem solle die zeit ... abgezogen werden.
Wir wellen auch, so sich in räten oder sonderer der erbland sachen rechtfertigung und händel zutriegen, das die unser rät, so den parteien verwont oder befreundt sein, als verdächtlich nit sizen, sonder von unserm statthalter abgeschaft werden sollen und hinfüro auf ainmal zween leibliche brüeder in der regierungs mitl zu ziehen nit gestattet werden sollen. [Seite 113][37] Von der abtretung der interessierten und verwonten rät.
Wir wöllen auch, wan im rat rechtfertigungen oder ander handlungen fürkomben, darinen einer oder mer unserer regimentsrät selbst interessiert oder den parteien in andern und driten grad der pluets freundschaft oder nachender schwagerschaft verwond, das dieselben selbs der beschaidenheit sein und solchen beratschlagung nicht beiwonen, sonder aufsten; da sie aber solliches für sich selbst nicht tain wurden, alsdan von unsern statthalter abgeschaft; wie dan auch hinfüro auch ainmal zween leibliche brüeder ...
7. Mögen im jar vier wochen völlig iren sachen beiwonen.[Anm. 113.1: Nach dem Muster der oberösterreichischen Regierungsinstruktion, übrigens stimmt auch die niederösterreichische Instruktion größtenteils wörtlich überein.] [Überschrift fehlt.]
Dann aber bemelter unser statthalter und rät neben verwaltung ires diensts bei unser regierung iren aignen sachen und notturften auch auswarten mögen, so lassen wir jedem derselben zue, das er in ainem ganzen jar 
vier Wochen volkomenlich seiner notturft nach bei seinem haimbwesen sein mag, zu welchem seinem haimbwesen zu raisen und widerumb zu unserer regierung zu komen, sollen ime jeden tag darzwischen er nit stilligen, fünf meil zu raisen... vier wochen volkomentlich seiner nodturft nach continue oder wie es ihme gelegenlich zu mehr und underschidlichen zeiten bei seinem haimbwesen sein mag, ...
auferlegt werden und er mer tag von unser regierung kainswegs ausbleiben.... auferlegt werden und er mehr tag ohne unser sonderbare erlaubnus von unser regierung keineswegs ausbleiben, in widerigen ime die überige zeit an seiner besoldung abgezogen, desthalben auch eines jeden absentia in vorgedeutes absentenpuech verzaichnet werden.
8. Wie inen solchs zu erlauben. [Anm. 113.2: Als Vorlage diente die oberösterreichische Instruktion; übrigens ist die Fassung der niederösterreichischen Instruktion in diesem Punkte ähnlich.][Ohne Überschrift schließt hier Punkt 8 unmittelbar an.]
Und es soll durch unsern statthalter dise beschaidenhait im erlauben, nach gelegenhait fürfallender gnötiger geschäft gebraucht und gehalten werden, das unsern raten über [Anm. 113.3: uber zwen oder drei. — Nach der niederösterreichischen Instruktion: über zwaien personen.] ain oder zween mit ainander auf ainmal zu vereiten nit vergund werde.... Und es soll durch unsern statthalter ... [Seite 114]
9. Die ratsstünd und ferien. [Anm. 114.1: Nach der niederösterreichischen Regierungsinstruktion gearbeitet, zum Schlusse nach der oberösterreichischen.] [38] Umb was stund man in und aus dem rat gehen soll.
Und damit allen sachen vleißig obgelegen, dieselben auch von statten verricht werde, so wellen wir, das unsere regenten und rät im somer an denen tägen, in welchen sie, wie hienach begriffen, nachmittag nit zu sizen pflegen, vormittag umb sechs uhr, an denen tägen aber, die si sizen müessen, umb siben uhr, und im winter durch und durch allein umb siben uhr [Anm. 114.2: aber nachmittag im sommer und winter umb ain uhr] in dem rat sein und vormittag im sommer umb [Anm. 114.3: neun] zehen, im winter an denen tägen, die si nachmittag besuechen, auch umb zechen, di sie aber nit besuechen, umb ailf uhr und nachmittag im somer und winter umb viere wider ausgeen. Unser statthalter soll auch darob und an sein, das dieselben unser regenten und rät also die stund halten Und damit allen sachen ...
und anders nit gestatten. [Das Nachfolgende schließt unmittelbar an.]... und anders nicht gestatten. Im fal aber einer oder mer zu solchen gesezten uhrn oder ungefärlich ein viertl hernach in die regierung nit komen oder villeicht gar aussen bleiben wurden, verordnen wir, daß dieselben durch den secretarium, die jede ratzeit er sizt, ob si gar nit oder zu was stund jeder vor oder nachmittag im rat kumen, in ein absentenbuech uns monatlich zu ersehen gehen hof herauf gegeben und gelifert werde.
 [39] Von den feriis.
Doch so lassen wir inen genedigclich zue, das si sich ausser- [Seite 115] halb ehehafter not am erchtag, pfinztag und sambstag, auch in den caniculartägen nachmittag, und der ferien, als nemblich der dreien negsten nach dem sontag "esto mihi", dergleichen der letzten vier tag in der carwochen Doch so lassen wier inen genedigclich zue, das si sich am ehrtag, [Seite 115] pfingstag und sambstag, auch in den caniculartägen ...
und dann vierzechen täg im weinlesen des rats enthalten und iren aignen sachen auswarten mügen. [Anm. 115.1: aber dagegen morgents ain stund lenger sizen und den sachen nach derselben gelegenheit und erforderung der notturft dest vleissiger auswarten sollen.] Ob aber die sachen armer parteien halben oder sonsten so gnötig und eilend fürfielen, so soll die regierung an denselben tägen und ferien auch zu handlen nit underhandlen nit underlassen; und damit ain aigentlichs wissen erhalten werde, zu was zeit ain jede unser regimentsperson abwesig und wer bei beratschlagung aller und jeglicher sachen gegenwürtig gewesen seie, so solle unser canzler ain "diurnal" oder tagpuech halten und darein, auch bei allen guetbedunken, abschiden, declarationen und wichtigen abschiden, so nit auf die supplicationes geschriben werden, täglich zaichnen lassen, wer bestimbtermassen bei den beratschlagungen gewesen und gesessen. Es ist auch unser mainung, ob [Anm. 115.2: Von hier ab bis zum Schlusse nach der oberösterreichischen Instruktion.] unser regierung in ainer handlung säß, die grad in der stund, so inen aus dem rat zu geen ist, nit vollend, sonder ungevärlich ain viertl stund oder etwas mer über die gesezt zeit zu solcher handlung bedürfen wurden, das sie nit ausgeen sollen, sie haben dann denselben angefangen handl zuvor expediert. [Seite 116]... und dann vier wochen in weinlesen ................... Ob aber armer parteien oder unsere aigne oder andere sachen so wichtig und genedig fürfilelen, die einichen verzug nicht leiden möcht, so soll die regierung ......... erhalten werde und wer bei beratschlagung aller und jeder sachen ... [Seite 116]
10. Wen und wie der statthalter jemands substituiern mög. [8] Die Überschrift fehlt.
Unser stathalter soll selbst auch, sovil er seiner leibsgesundhait halben vermag, bei allen fürfallenden sachen [Anm. 116.1: es seien kriegs- oder ander sachen, daran gelegen ist. (Als Vorlage die niederösterreichische Instruktion.)] im regiment sein; wo er aber aus schwachait oder andere notturftigen ursachen halben je zuzeiten abwesig und nit darbei sein kund, so mag er die sachen in solchem seinem abwesenUnser statthalter soll selbst ...
ainem andern aus unsern regenten und räten, doch ausserhalb unsers canzlers bevelchen, welcher ine die zeit seines abwesens vertreten und, was ime gebärt mit underzaichnus der brief und anderm verrichten solle, und sich sonst in seinem abwesen kainer des regiments seiner verwaltung underfachen oder die stimb oder ratschlag von den andern aufnemen, noch die brief underzaichnen, ime sei dann das von unserm statthalter in sonderhait bevolchen. ... einem andern aus unsern regenten und räten des herrn oder ritterstands, welicher ime die zeit seines abwesens vertreten ...
11. Der regierung und derselben verwanten pflicht. [Anm. 116.2: Nach dem Muster der oberösterreichischen Instruktion; die gleiche Bestimmung findet sich in wörtlicher Übereinstimmung bereits in der Instruktion für die Wiener Hofkammer vom Jahre 1537; vgl. Fellner-Kretschmayr, a. a. O. I/2, 249.][1]
Es sollen auch alle und jede personen, so in unser [Anm. 116.3: oberösterreichischen regierung, camer und] regierung und derselben canzlei aufgenomben, in iren gewöndlichen pflichten anloben, schwörn und verpunden werden, das si [Anm. 116.4: unser warn, alten, christlichen religion und der heiligen kirchen heilsamen sazungen anhangen, auch] niemand als uns [Seite 117] mit diensten haimblich oder offentlich verwondt sein, sich auch in zeit ires diensts kainer andern frembden sachen und procureien, dadurch sie an vleissiger auswartung und verrichtung unsers diensts verhindert oder abgehalten wurden, underfahen, noch annemben, fürnemblich aber [Anm. 117.1: an gerichten, da denen die appellationes für unser regierung ergeen oder in] in sachen, so konftigclichen an unser regierung gelangen mochten, sich alles ratgebens und advocierns gänzlich enthalten und allain unserm dienst mit allem vleiß auswarten und alle sach treulich handlen und fürdern helfen wöllen, damit die nit aufgehauft, verlegt und zu unserm oder der parteien nachtail geferlich verzogen, aufgehalten oder verabsaumbt werden. Als dann derowegen obgedachter und ain jeder konftiger regimentscanzler, wann sich etwo ainer oder der ander canzleiplaz verledigt, jedesmals auf taugliche, wolqualificierte, geschickte personen, mit welchen bedachte, verledigte stöllen der notdurft nach widerumben ersezt werden mügen, in alweg bedacht sein solle, doch das solche ersezung jedesmals mit unserm genedigisten vorwissen und ratification bescheche. 
12. Sollen ex officio handlen und unser sachen fürdern. [Anm. 117.2: Nach der niederösterreichischen Instruktion.] [6]
Unser statthalter, canzler und regenten sollen auch bedacht sein, nit allein in allen fürfallenden spän, zwitracht und irrungen auf ansuechen der parteien, sonder für sich selbs dasjenig so zu hinlegung derselben und verhüetung [Seite 118] nachtails so oft aus ainem handl volgen möcht, dienstlich und nuz ist, fürzunemen und zu handlen und sonderlich in dem, das zuwider unserer landsfürstlichen obrigkait und hochait ist, notturfts und zeitlichs einsechen tuen, und in summa in allem anderm nach gelegenhait der leuf und geferlichait nit allein auf anbringen, sonder auf ir selbs erfarung und ex officio jederzeit die notturft bedenken, für die hand nemen und darzue auch denen sachen, so inen von uns umb bericht, iren rat oder sonsten zukomen, ain gedenckpuech halten, dasselbs oft ersechen und mit ernst darob sein, damit dieselben unser sachen, so wir inen also zuschicken oder bevelchen, nit aufgezogen
oder in vergessen gestelt werden.... oder in vergessen gestelt, sondern andern gemainen parteisachen in alweg furgezogen und unerwartet ainiches sollicitierens ex officio fürderlich expediert werden.
13. Sollen perckwerchordnungen handhaben. [Anm. 118.1: Nach dem Muster der oberösterreichischen Regierungsinstruktion.][Dieser Punkt fehlt.]
Dann der perckwerch händel halber solle gedachter unser statthalter, canzler und regenten auch camerräten all und jeglich erfindungen und andere ordnungen, so von desselben perckwerchs wegen aufgericht sein, und darzue die alten lobliche gewonhait und herkomen vestigelich handhaben, auch darob sein und bestellen, damit denselben erfindungen und ordnungen, auch allen löblichen gewonhaiten und herkomen also gelebt und nachgegangen und alzeit unser und gemaines perckwerchs [Seite 119]. nuz und fromen betracht und gefürdert werde. So oft inen auch deshalben ichts betrefenlichs fürfellt und dannen zu handlen not ist, sollen sie das [Anm. 119.1: mit den personen so bisher darzue gepraucht und in solchem tauglich sein,] sambt und neben unsern camerräten getreulich und mit vleiß erwegen und handlen. 
14. Sollen neben den alten junge perckleut aufziehen. [Anm. 119.2: Als Vorlage diente die oberösterreichische Regierungsinstruktion.][Dieser Punkt fehlt.]
Verner als [Anm. 119.3: diser unser furstlichen grafschaft Tyrol] disen n.-ö. fürstentumben und landen an den gottesgaben des perkwerk und zu erhaltung derselben an geschickten tauglichen personen nit wenig gelegen, demnach so ist unser gnediger bevelch, das unser regierung und camer auf mitl und weg, wie neben den verstendigen perkleuten, so noch vorhanden sein, andere mehr aufgeziglt und erhalten werden, damit ainer den andern ersezen und in fürfallenden notturften in ämbtern und in ander weg gebraucht und also der abfall des metall [Anm. 119.4: und des salzperkwerchs] verhüet werden müge. 
15. Wer beschaid geben soll. [Anm. 119.5: In Übereinstimmung mit der oberösterreichischen Regierungsinstruktion. ] [14]
Weiter so sollen die mündlichen abschid und beschaid, so in unserer regierung beschechen, durch unseren statthalter oder aus seinem bevelch unsern canzler gegeben werden. 
Welche partei aber vor der regierung nit abgeschaiden, sonder in die canzlei umb ir abfertigung beschiden, solle [Seite 120] solichs durch unsern canzler oder in abwesen seinen verwalter nach gelegenhait der sachen gegeben und sonst durch niemandts den parteien [Anm. 120.1: die ratschleg oder abschid] eroffnet werden.... Welche partei aber vor der regierung nit mündlich, sondern in die canzlei umb ir abfertigung beschiden, ...
16. Welchermassen zu erkenen. [Anm. 120.2 (?): Der erste Absatz ist nach dem Muster der niederösterreichischen Instruktion gearbeitet.[15.]
Unser statthalter, canzler und regenten sollen in obbeschribnen und in allen andern sachen, die iner und ausserhalb rechtens für si komen, auf anlangen der parteien oder von amtswegen nach irem höchsten vleiß handlen und erkenen, was recht ist, also das si ir erkantnus tuen sollen nach obberierten unsern und unsers haus Österreichs, auch aines jedes lands freihaiten 
oder alten löblichen landsgebreuchen und wo aber die freiheiten oder die alten löblichen landgebreuch nit verhanden wären, als dann nach den gemainen geschribnen rechten sprechen und erkenen bei dem aid, den si uns geschworen haben, und in summa alle sachen mit dapferkait und ainem bestendigen wesen handlen und regiern.
Und weil fürkumbt, das in erledigung der appellationen bei gedachter unser regierung allerlai unordnungen, sonderlichen in dem, das die einkomenden appellationen bisweilen vor ordenlicher erledigung derselben durch etliche ainzige personen aus der canzlei zu sich genomben, haimbwerts getragen, durchsehen, ja bisweilen wol gar verlorn werden, eingerissen und fürgeloffen, das nun hinfüro [Seite 121] solches gänzlich verboten und solche appellationen, sobald si einkomen, durch den regimentscanzler eroffnet und ordenlich eingeschriben werden, er regimentscanzler dieselben stracks widerumben zu verpetschiern und in die canzlei, dem alter nach und wie si nach ainander einkomen, in ain besonder truchen legen zu lassen, schuldig sein sol, auch eheunder nit, dann wann si gleich
... oder alten löblichen landsgebreuchigen, da aber kaine, sonder wahre landsfreihaiten, gebrauch oder sazungen verhanden wären, alsdann nach dem gemain...
zu der erledigung fürnemen will, durch den regimentscanzler widerumben eröffnet, mit erledigung derselben aber als ofts nuer imer beschechen kan und sich si unsere räte tailen mügen, fürgangen werden soll.zu der erledigung fürnemben oder einem herrn aus den räten zum referiern zuestellen will, durch ime regimentscanzler eröffnet, ...
17. Vorbehalt des supplicierns. [Anm. 121.1: Nach der niederösterreichischen Regierungsinstruktion gearbeitet.] [16]
Wir behalten uns aber als regierender herr und landsfürst die supplicierung von gemelts unsers statthalters, canzlers und räte gegebnen abschiden und gefölten urtln unsers gefallen anzunemen und dieselben zu declariern, wie billich und an uns herkomen ist, mit gnaden bevor. 
18. Die bewegnussen zu vermerken.[17]
Und ist daneben unser genediger bevelch und wöllen, das unser statthalter, canzler und regenten in allen und jegclichen abschiden oder declarationen der appellationen ire bewögnusen und ursachen underschidlich vermerken, aufschreiben und behalten lassen, damit uns dieselben im fal [Seite 122] man bei uns hernach pro revisione actorum anhalten und wir dieselb aus bewöglichen, redlichen, stattlichen ursachen annemen und bewilligen wurden, auf unsern bevelch, ohne oder mit den actis, überschickt und auf ersechung derselben ir der regierung, dero wir dann als unser höchsten nachgesezten obrigkait, wie billich, so vil imer menschen müglich reputation zu erhalten selbs gnedigelich bedacht sein wöllen, umb desto mehr verschont werden müg. 
19. Sollen in zweiflichen sachen beschaid nemen. [Anm. 122.1: Nach der niederösterreichischen Regierungsinstruktion.][13]
Es sollen auch unser statthalter, canzler und regenten in den ordnungen, mandaten und andern schriften, so von uns an unserm hof ausgeen, obgleich den parteien dannen mißverstand einfiel, nit declaration oder erleuterung tuen, sonder in ansechen, das inen die ursachen, derhalb solche ordnung und schriften von uns je zu zeiten ausgeen möchten, verborgen, auf uns beschaiden oder selbs von uns beschaid nemen. 
20. Wie den urbarsholden zu helfen.[Anm. 122.2: Nach der niederösterreichischen Regierungsinstruktion.] [18]
Nachdem uns vermuetlich von unsern armen leuten und undertonen über unsere [Anm. 122.3: haubtleut,] landspfleger, pfandschafter und ander ambtleut, denen si underworfen sein, clagen und beschwärung fürkomen möchten, und uns nit ge-[Seite 123]maint, durch dieselben unsere [Anm. 123.1: haubtleut] pfleger, pfandschafter und ambtleut unsere undertonen und holden irer verweis und pfandschaft über die gewöndlichen zins, dienst, robat, steur end sonst wider die billichait dringen  
und beschwärn zu lassen.... oder beschwärn lassen [hier schließt der nachfolgende Punkt ohne Überschrift unmittelbar an], demnach ist unser mainung, wo ...
21. In mangel des vizdombs soll inen die regierung helfen. [Anm. 123.2: Nach der n.-ö. Regierungsinstruktion, auch die Abschnitte 22, 23.]  
Demnach ist unser mainung, wo dergleichen beschwärungen unsern undertonen in unsern fürstentumben durch die ambtleut zuegefuegt wurden, das sie sich derselben vor unserm verordneten vizdomben jedes lands, darinen die undertonen und ambtleut sizen, darnach die sachen, es sei unser urbarguet, justicisachen oder sondere beschwär wider die pfandschafter und ambtleut antrift, beclagen m&üuml;gen, derselb unser vizdomb in demselben land soll in solcher beschwärung gebürlich handlen und einsehen tuen. Wo aber ain vizdomb darin verzug oder sonst dermassen handlet, das die undertonen des beschwär hätten oder die sach ine selbs antr&aauml;f, so sollen unsere undertonen im selben fall bei unser regierung und camer ir beschwärd anbringen und umb wendung ansuechen mögen, welche auch alsdann auf solch anruefen fürderlich die billigkait verfüegen oder die sach mit recht entschaiden, auch was sich gegen den vizdomben von [Seite 124] wegen irer nachlessigkait gebürt, handlen, also soll es auch, wo ain pfandschafter, haubt-, ambtman oder verwalter derselben unser camergüeter wider ain oder mehr undertonen zu clagen gehalten werden; und welcher unser haubtman, pfleger, ambtman oder pfandschafter also unrecht und strafmässig befunden wirdet, gegen denselben solle durch obbemelte unser regierung und camer nach irer erkantnus und mässigung straf und execution beschechen; hinwiderumb wo ain paur den pfandherrn, pfleger oder ambtman unbillich beclagt und solchs in der verhör erfunden, soll der paur den pfandherrn oder pfleger den costen auch nach bestimbter mässigung schuldig sein zu bezalen, auch derselb paur nach gelegenhait der versprechung und sachen durch erkantnus gestraft werden; welcher underton oder paur aber den uncosten seiner obrigkait armuethalben nit vermecht zu bezalen, soll demselben underton oder paurn anstatt des gelts ain leibstraf, es sei mit gfenknus, abprechung der speis oder dergleichen weg nach gestalt auch mässigung unserer verordenten obrigkait auferlegt werden.  
22. Der landleut beschwärungen wider die pfandschafter. [19]
Was dann von unsern landleuten in den [Anm. 124.1: n.-ö.] landen [Anm. 124.2: sonderlich in unsern fürstentumben Steÿr, Khärndten und Crain.] wider unser pfleger und pfandschafter  
oder kaufer auf widerkauf für beschwär, clag oder anforderung umb sachen, so gewaltig, oder an-[Seite 125]der eingrif, tätlich handlung oder ains des andern einziechung der gütter, neuerung oder ander personlich sprüch, die unser camerguet betreffen, fürkomen, sollen dieselben anforderungen, clagen und irrungen, nindert anderstwo, dann in erster instanz [Anm. 125.1: vor unsern vizdomben jedes lands, darinen solche sachen fürfallen.] vor unserm vizdomb in Steyr als der beclagten ordenliche obrigkait und richter, allain in Khärndten und Crain aber gleichwol auch vor unsern vizdomben doch neben unserm landshaubtman oder verweser als der landleut ordenlichen obrigkait und also ainem mitrichter; wo aber dieselben unsere pfandschafter, pfleger und keufer auf widerkeuf zu unsern landleuten obberüerter sachen halben sich zu beschwärn und zu beclagen hetten, des soll in erster instanz vor unsern landshaubtleuten oder vizdomben jedes lands gehandlt und gerechtfertigt werden.
Und wo sich vor denselben baiden obrigkaiten ain oder der andertail gesprochnen entschidts oder urtl beschwärd zu sein vermaineten, dann die appellation derselben für unser regierung und camer vorbehalten sein.
[Anm. 125.2: aber in Oesterreich unter der Enns allain vor obgemelter unser regierung und camer, und in unserm land ob der Enns solle in beruerten sachen durch unsere landhaubt und vizdomb wie bisher und bis auf unser verrer verordnung gehandelt werden.]
Was aber unser hochait und obrigkait aigentumb, grund und pöden mehrbestimbter unser camergüeter berüert, solle ohne mitl, was in güetlichen verhörn und ausserhalb gerichtlichs proces gefüert wirdet, vor unser regierung und camer gehandlt, aber was im ordinari rechten ist, vor der re-[Seite 126]gierung allain gerechtfertigt werden; darauf sollen unser [Anm. 126.1: statthalter n.-ö. lande und vizdomb ob der Ens] landshaubtleut, verweser und vizdomb gedacht sein, wo durch ain oder mehr unser landleut, pfleger, pfandschafter oder keufer auf widerkeuf jemands oder ichts vor inen fürgewendt werden umb sachen unser aigentumb, grund, poden und anderer unser camergüeter zu- oder eingehörung und der pfandschafter, inhaber oder ambtleut dagegen glaubwürdig des vor inen ausgefüert werden soll, fürbracht, das er ime dermassen von uns eingeantwort und vor ime auch also gehalten worden, dadurch uns als aigentumber einzutreten, zu verantworten oder zu schirmen zustiende, das solches ohne mitl vor unser regierung gehandelt, gerechtfertiget und dahin gewisen, auch die inhaber unser pfandschaft und camergüeter darüber zu verantwortung der sachen nit gedrungen werden und das damallen vorbegriffen, also volziechung geschech; sollen unser camerrät mit vleiß und ernst von unsern wegen darob halten und wo von den parteien unserer pfandschafter, pfleger oder keufer anzaigt wird, das durch unser [Anm. 126.2: statthalter, landshaubtman und vizdomb ob der Ens] landshaubtleut, verweser oder vizdomb in den landen dem zuwider gehandlt worden, sollen gemelte unser camerrät darinen abstellung tuen und was inen darin beschwerlich fürfiel, dasselb sambt irem rat und guetbedunken an uns gelangen lassen; solchen articul haben wir inen unsern camerräten, sich darinen wissen zu halten, auch zuestellen lassen. [Seite 127]
... oder kaufer auch widerkaufer für beschwär, ...
23. Die regierung solle in camersachen zwischen den pfandschafter verhör halten. [20]
So [Anm. 127.1: Und wiewohl vorher unser räth unserer raithcamer] ist auch unser entlicher willen und mainung, das zwischen den pfandherrn, pflegern und unsern urbarsleuten auch in andern sachen unser camerguet betreffent [Anm. 127.2: verhör gehalten, so ist doch endlich unser mainung, dass] allain unser statthalter und regiment verhör halten; jedoch was supplication in unser regiment komen, die unser camerguet betreffen, sollen in unser camer geschickt werden, damit si der notturft nach darinen gehandlt. Sover aber verhör in denselben sachen zu halten not sein wurde, so sollen unsere camerrät die wider in unser regiment senden, damit sie verhörtag für sich ansezen und dann etlich aus unsern camerräten bei denselben verhörn gegenwärtig sein und sizen mügen, [Anm. 127.3: aber unser camerprocurator in alweg davon ausgeschlossen werden.] und so es volgents zu erkantnus der sachen kumbt und die umbfrag beschicht, soll aines camerrats stim nit mehr sonder gleich sovil als aines andern rats bei unser regierung gelten, würken und in allweg das das mehrer seinen fürgang haben.
Wo sich aber in wichtigen grossen sachen unser camerguet betreffent begäb und zuetrieg, das unser regierung und camer etwas zwifeltig oder mishellig würden, also das sie sich des abschidts oder erkantnus nit vergleichen möchten, so sollen sie darüber kainen entschluss oder eroffnung tuen, sonder die sachen zuvor an
[Seite 128] uns gelangen lassen und unsers beschaidts darüber erwarten.
 
24. Vergleichung pan und acht. [Anm. 128.1: Nach der oberösterreichischen Regierungsinstruktion.][23]
Unser statthalter und in seinem abwesen ain ander aus der regierung, dem ers bevelchen wirdet, soll auch in unserm namen und an unser statt in unsern furstentumben und landen pan und acht, als oft es die notturft erfordert und sich zu tuen gebürt, doch allwegen in beisein der regierung verleihen und solcher verleihung, panbrief in unserm namen, wie stylus der canzlei ist, verfertigen lassen.  
25. Lehenverleihung. [Anm. 128.2: Nach der niederösterreichischen Regierungsinstruktion.] [24]
Es sollen auch weiter unser regiment in unserm namen und an unser statt in unsern fürstentumben und landen die lehen [Anm. 128.3: so von unserm lieben herrn und anherrn weilend kaysers Maximilian löblicher gedechtnus empfangen sein.] nachdem sie ainest von uns verlichen und wider apert werden, mit disem gewöndlichen [Anm. 128.4: articl] clausel (was wir von recht daran zu verleihen haben) weiter verleihen, doch allen vleiß und aufmerken haben, damit niemandts, der solch lehen verwürkt hat, oder wasgestalt die vermont und uns haimbgefallen sein möchten, verlihen werden. Dergleichen auch sollen unser statthalter, canzler und regenten in den aufgesandten übergeben oder in ander weg veranderten lehen ir vleissig auf-[Seite 129] merken und gründliche erkundigung halten, ob der übergeber oder veränderer, so ain manlehen von ime aufzunemen und ainem andern zu verleihen begert, die lezt mansperson seines namens und geschlechts sei oder nicht; und so es wäre, sollen unser statthalter, canzler und regenten  
sein aufsandung dergestalt, das sie dasselbig mannslehen demjenigen leihen wöllen, dem er es zustellen wolt, nit annemen oder in solche veränderung zu bewilligen oder dasselbig lehen zu verleihen nit macht haben, sonder die sachen an uns gelangen lassen und unsers beschaidts darüber erwarten; werden wir dann befinden, das ainer ausser ehaften ursachen seines unvermügens solch sein manlehen zu verändern vorhat und umb bewilligung ansuecht, darinen wellen wir uns nach gestalt und gelegenhait der sachen jederzeit auch gebürlich und genedigelich erzaigen und halten. [Anm. 129.1: In der Instruktion vom Jahre 1545 folgt sodann der Artikel, nach welchem die Regierung zur Bestätigung der vom Kaiser Max konfirmierten Privilegien ermächticht wurde; in den Grazer Instruktionen fehlt eine solche Bestimmung.] ... sein aufsandung nit annemben oder in soliche veränderung zu bewilligen ...
26. Lehen registratur. [25]
Wir wellen auch, sooft aufsendungen oder ander veranderungen der lehen fürkomen und angenomen werden, das dieselben jederzeit [Anm. 129.2: jederzeit zu den vorigen lehenbriefen in der lehensregistratur verzaichnet werden] in sondere püecher nach den landen, darin dieselben lehen gelegen, intituliert und eingeschriben, damit die lehenbrief; wan es zu fällen und neuer empfachung der lehen kumbt, darauf nach not-[Seite 130]turft ordenlich gefertigt und hernach in die bewilligten lehenbrief dem aufsender oder veränderer die voraufgesandten und veränderten lehenstuck nit wider eingestölt werden.  
27. Auf der lehen underschid vleissig zu merken. [26]
Dergleichen solle unser regierung und camer in sonderhait auf dis ir vleissige achtung geben, das die rittermässigen lehen nit geringern und derselben rittermässigen lehen unfähigen personen, dadurch sie zu peitl- oder paurnlehen und also gar von irer ersten art verändert und uns damit derselben lehenschaft entzogen, verlihen werden. [Anm. 130.1: Doch sollen die burger, so in unsern fünf n. ö. landen und sonderlich im land ob der Enns, rittermässige lehen vorhin empfangen haben, sy und ihre erben bei demselben lehen gelassen, aber auf ihre aufsandung andern derselben rittermässigen lehen unfähigen personen nit gelihen, noch zu verkaufen oder sonst zu verändern gestatt werden. ] 
28. Wie die leben von neuen zu verleihen. [27]
Dann der steyrerischen, kämerischen und crainerischen lehen halber, wann es sich uber kurz oder lang begäb, das uns ains oder derselben mehr haimbfielen und wir dieselben weiter verleihen und unserm regiment die notturft darüber zu fertigen und aufzurichten bevelchen wurden, so solle dieselb nit nach den alten briefen oder derselben lande lehensfreihaiten, sonder allain dem gemainen lehensrecht und aigenschaft nachgestelt werden und sonsten auch ausserhalb unsers sondern schriftlichen bevelchs, niemand kain verschwignes und unempfangens [Seite 131] lehen nit verleihen, sonder sich zuvor beschaidts bei uns gehorsamblich erholen.  
29. Vorbehalt der geistlichen lehenschaft. [Anm. 131.1: Dieser Artikel fehlt in den Instruktionen für die Wiener Regierung. Hingegen bestimmt die Instruktion für die oberösterreichische Regierung vom Jahre 1536, beziehungsweise 1551: Aber all gaistlich lehenschaften, die sein gross oder klain, die behalten wir uns selbs zu verleihen bevor.] [28]
Wir behalten uns aber hiemit ausdruckenlich bevor der geistlichen lehenschaft; derselben solle sich unser regierung gar nit anmassen, sonder, wo inen ainiche derselben erledigung fürkäm, dieselb an uns mit irem rat und guetbedunken gehorsamblich gelangen lassen und auch unsers beschaidts darüber erwarten.  
30. Wie die ausgangen bevelch zu hand haben. [21]
Weiter nachdem villeicht in unserm regiment [Anm. 131.2: täglich vil merklich beschwehrungen] je zu zeiten beschwärungen von den undertonen furkomen und darauf bevolchen werden mechte, sover dem also wer, das der anclagt solcher beschwarung absteen oder aber fürderlich underricht tuen solle, warumben ime solchem bevelch zu geleben nit gezimbt und aber in solcher sachen oft mehr als ain bevelch ausgeen köndten und ainer dennocht seines unbillichen fürnemen nit abstüende, auch kain underricht täte, sonder für und für in seinem unbillichen fürnemen verharete, dadurch wir von den undertonen grösslich veracht, uns auch darauf in unsern bevelchen und geboten grosse ungehorsamb erwiechs, auch deshalb [Seite 132] die armen leut in vil unbillich und ubrig costen gefüert würden, [Anm. 131.1: darein wier als regierender herr und landsfürst der merklichen notturft nach billich zusehen haben] darumben und damit solche ungehorsamb fürkomen und die undertonen und armen leut vor unnuzen unkosten und verderben verhietet, darzue auch unser bevelch und gebot bei den undertonen ain ansehen haben, so geben wir in disem dise ordnung, wan unser regiment bevelch ausgeen lassen würdet, das ainer seines unbillichen fürnemens absteen oder andern sachen nachkomen wnd ain beniegen tuen soll, das dann derselb auf solch bevelch zu tuen schuldig war, und aber unsern ersten bevelch veracht und ungehorsamb erschinen oder darüber ainen unbillichen bericht täte und also sein widerpartei muetwilligclich umbfüert und aufzug, so soll unser regiment dieselb person und sein widerpartei erfordern und die sach aigentlich verhörn und sich darin gründlichen erkundigen; und wurde erfunden, das derselb wider unsern bevelch sein gegentail unbillich umbgetriben und sich auf unsern bevelch also ungehorsamblich gehalten het, so soll demselben umb sein ungehorsamb auferlegt werden, dem gehorsamen beschwärten tail costen, schaden und expens abzulegen und nicht minder von stund an durch unser regierung umb die befunden ungehorsamb nach derselben gelegenhait gebürlich und notturftige handlung und straf fürgenomben werden; so sich aber jemands auf unser regierung ersten und andern bevelch ungehorsamb erzaigte und zu verhör auch nicht [Seite 133] erschin, demselben soll alsdann in dem driten bevelch oder vorderbrief ain peenfall angesetzt und so er den auch überfüer, volgents alsbald [Anm. 133.1: von unserm camerprocurator] durch ain bestolte person umb solchen peenfall beclagt und gerechtfertigt werden.  
31. Mit dem ansaz, peenfällen oder gefänknus. [22]
Wo auch ain partei, so in disen landen mit ligenden güetern angesessen wäre, den abschiden oder urtln, so durch unsern statthalter, canzler und regiment gegeben werden, in angesezter zeit nit nachkämb, so sollen unser statthalter, canzler und regiment dieselb partei durch erkantnus des ansaz zu gebürlicher volziechung ergangner abschide und urtl halten und bringen; welche partei aber in disen landen nit ligunde güeter hat, also das der ansaz gegen derselben nit geschechen könde, so soll dieselb partei anstat des ansaz mit peenfällen oder fänklicher verheftung zu obvermelter volziechung gehalten werden.  
32. Auf widerwertige bevelch bericht tun. [12]
Nachdem auch je zu zeiten parteien an unsern hof komen und irer sachen halben [Anm. 133.2: durch verdunkelt supplication anlangen thuen und derhalben] von uns bevelch gefertigt werden möchten, darinnen aber vorhin vor unserm regiment gehandlt und uns verborgen und nit angezaigt wurde und bemelt unser bevelch denen, so gedacht unser regiment gefertiget, widerwärtig sein könden, so soll demselben unserm regiment, [Seite 134] so sie solchs bevelchs erinert oder was solches von uns an sie selbs ausgieng, alweg bevorsteen, uns derohalben iren bericht zuezusenden und mitler zeit mit volziechung solcher bevelch still zu halten. [Anm. 134.1: Ferner ob uber solch vorgeschriben fuerfallent sachen mehrer und grösster notturft und handlungen, die doch verzug erleiden möchten, zufallen wurden, dieselben sÿ uns zuvor klärlich und gründlich berichten und darauf unsers verrern beschaids und bevelchs erwarten und was wier ihnen alsdann auf dieselb ihr underricht bevelchen werden, demselben sÿ nachkomen. (Ähnlich in der oberösterreichischen Instruktion 1536,beziehungsweise 1551.)] 
33. Der regierung und camer union und mithandlungen. [29]
Nachdem wir aus hochen, trefflichen und bewöglichen ursachen unser regierung und camer zusamen 
in ain wesen gezogen und gestölt haben, ist unser will und mainung, das es bei demselben also besteen und bleiben, unsere regimentsrät unsern camerräten und dagegen unsere camerrät unsern regimentsräten nachvolgender weis und mas zugeton und bei ainander sein, [Anm. 134.2: Bis hierher ist der Artikel wörtlich aus der oberösterreichischen Regierungsinstruktion vom Jahre 1536, beziehungsweise 1551 entnommen.] sonderlich aber die gräniz, perkwerks, wälder, landtagssachen, gemaine beschwärungen und dergleichen ander ding mehr, unser fürstlich regierung und camer samentlich belangent, mit einander fürnemen und handlen, aber sonsten gemaine camersachen als ersezung der ämbter, urlaubung der ambtleut, derselben underhaltung, besoldung und raitungen und anders, so unser fürstlichen regierung mit nichten oder doch gar wenig anhengig, sollen sie die camerrät allain handlen [Seite 135] und darunder unsern nuz und fromen nach irem pösten vermügen befürdern und betrachten; doch ordnen und sezen wir, das [Anm. 135.1: Von hier an bis zum Schlusse in wörtlicher Übereinstimmung mit der niederösterreichischen Regierungsinstruktion vom Jahre 1545.] si sonsten unser [Anm. 135.2: raiträt bemelter unserer raitcamer] camerrat frei sein, derselben unser camer mit vleiß auswarten und ir handlung pflegen, wie wir inen des in sonderhait ordnung [Anm. H.S.: wohl Druckfehler "ordnuny"] und bevelch gegeben, jedoch sollen die articul, die unser statthalter und regenten mit inen, wie obstet, zu handlen haben, hiemit nit ausgeschlossen sein und so solch sachen etwas groß und beschwär, auch zweiflig, also das die zum tail unser regierung und handhabung der land und daneben derselben volziechung, wie die beschechen soll, betreffen oder sonst inen von uns bevolchen wurden, so sollen unser regenten und camerrät als von baiden tailen unsere getreue diener getreulich und fleissig, wie wir uns des ungezweifelt zu inen versehen, darinen handlen, aber sonst niemands in derselben unser camer zu schaffen noch zu handlen haben, dann wir selbst; [Anm. 135.3: wan wir uns unser camerguet und raitcamer gänzlich und frei vorbehalten.] es soll auch unser regierung in gemainen sachen unser camerrät zu inen zu vordern, verhieten, auch sich in unsern camersachen nicht zuvil einlassen, daraus unser camerrät ursach hetten, sie weiter umb beratschlagung anzusuechen und also die zeit andern handlungen zu verzug und aufschub zu verlengern und zu verzeren. [Seite 136] ... in ein wesen mit nachfolgender erleuterung gezogen und gestelt haben, ...
34. Wie die gemaine sachen zu beratschlagen.[Anm. 136.1: In wörtlicher Übereinstimmung mit der niederösterreichischen Regierungsinstruktion vom Jahre 1545.][30]
Damit auch solche sachen und handlangen, so unser regierung und camer wie oblaut samentlich zu erledigen haben, alwegen gefürdert und ohne verlierung der zeit oder versaumung der ordinari regiments und camersachen desto stattlicher verricht und erledigt werden mügen, so sollen si zu beratschlagung berüerter gemainer sachen 
in jeder wochen ainen oder zween tag fürnemen und sich derselben nach gelegenhait der zeit, leif und händel mit ainander vergleichen und in suma alenthalben gegen ainander tröstlich und... in jeder wochen an einander zwen tag fürnemben ...
freundlich erzaigen. ... freundlich erzaigen, darbei dem canzler oder seinem verwalter auferlegt sein solle, wan ime dergleichen beede stelen berüerende sachen zukomben und er wahrnimbt ein notturft zu sein, das die camer vor der beratschlagung die darzue gehörige sachen und schriften auf und herfürsuechen müsste, das er alsdann soliche einkombne schreiben der camer alsbald überschicken solle, damit dieselbe mit notwendiger preparation gefast und zu der beratschlagung erscheinen müge.
35. Wie die brief zu fertigen und unterzuschreiben. [31] Wie die brief in sollichen gemainen sachen zu fertigen und unterzuschreiben.
Weiter und wie wol [Anm. 136.2: Der Artikel 35 ist der oberösterreichischen Regierungsinstruktion vom Jahre 1536, beziehungsweise 1551 mit den vermerkten Abänderungen entnommen.] unser gemüet ist, das bei unserm statthalter und regenten, auch unser [Seite 137] raitcamer [Anm. 137.1: hinfur wie bisher wie wir des hiemit nochmaln also ordnen] underschidliche rät gehalten werden und die canzleien gesondert sein sollen, so ist doch unser mainung und ordnung, wann wir [Anm. 137.2: hiefuran laut unser hofcamerordnung] an sie unser bevelch in nachvolgender oder andern sachen werden ausgeen lassen, es sei in finanzen oder in confiscationen, und von ausgaben und dergleichen sachen, wann auch mit den pflegern oder ambtleuten ainiche verkerung, besezung und entsezung zu tuen ist, das si solchs auch perkwerch, gräniz, wälder und gemaine landtagssachen, wie obvermelt sambtlich und miteinander handlen und verrichten und die brief, was und sovil derselben in solchen sachen aufzurichten, dergleichen all bevelch an [Anm. 137.3: unsern Tÿrolischen camermaister] unsere vizdomb, auch andere bevelch und missiven, die umb gelt [Anm. 137.4: an unser phleger und ambtleut] ausgeen, darzue pfleg-, ambtbrief und ander dergleichen verschreibungen, die unser camersachen antreffen, bei derselben unser camer aufgericht, geschrieben, registriert und [Anm. 137.5: durch unsern Tÿrolischen camersecretari] gefertigt und zusambt [Anm. 137.6: unserm stathalter und camersecretari noch durch zwen unserer räte. ainen von unser regierung, den andern von unser camer] den camerräten aufs wenigist durch unsern canzler underschriben und verzeichnet 
werden sollen. ... werden sollen. Wir wellen auch darumben alle bevelch, die je zu zeiten in allerlai obgemelten sachen und handlungen an unsern hof werden ausgehen, an unsern statthalter, regenten und camerrät samentlich zu handen unser camer stellen und fertigen lassen. [Dieser [Seite 138] Zusatz bildet in der Instruktion von 1597 den selbständigen Punkt 39.]
36. Die camer solle die raitungen aufnehmen. [Anm. 138.1: Der oberösterreichischen Regierungsinstruktion entnommen.] [32] Die irrungen, so in raitungssachen entstehn, durch die regierung und camer zu vergleichen.
Wann aber von unsern [Anm. 138.2: hohen und nidern] ämbtern raitungen zu tuen fürfielen, so solle solche durch unser camerrät allain fürgenomben und dannen unser nottürft gehandlt und alle, die darin nit irrung gefunden, beschlossen, darüber raitbrief und was not ist ordenlich gegeben werden. Es gebüert zwar unserer n.-ö. camer, die aufnemb- und justificierung der raitung; wo aber in sollicher ordinari oder extraordinari raitungen sollich irrungen fürfielen, das er zu rechtlichen entschaidungen komen müsste, so sollen dieselbigen durch unser regierung und camer samentlich gehandlt, verglichen oder erkent werden. [Punkt 36 und 37 sind hier in einen zusammengezogen.]
37. Derselben irrungen durch die regierung und die camer zu vergleichen. [Anm. 138.3: Der oberösterreichischen Regierungsinstruktion entnommen.]
Wo aber in solchen ordinari oder extraordinari raitungen irrungen fürfielen, so sollen dieselbige durch die regierung und camer samentlich gehandlt und verglichen werden.
38. Wie die raitbrief und auszüg zu fertigen. [Anm. 138.4: Der oberösterreichischen Regierungsinstruktion entnommen.] [Dieser Punkt fehlt.]
Dan so soll mit fertigung der raitbrief die ordnung, wie oben von andern verschreibungen gestelt ist, gehalten, auch die gemainen auszüg, die von jar zu jar gegeben also durch ainen von unser regierung und ainen von camer sambt [Anm. 138.5: camerschreibern oder] dem puechhalter, underschrieben werden. [Anm. 138.6: wie von alter her beschehen ist.] [Seite 139]  
39. Welche brief von hof an sie samentlich zu überschreiben. [Anm. 139.1: Der oberösterreichischen Regierungsinstruktion entnommen.] [Siehe Punkt 35 [31] Schluß.]
Wir wöllen auch darumben alle bevelch, die je zu zeiten in allerlai obgemelten sachen und handlungen an unserm hof werden ausgeen, an unser statthalter regenten und camerrät samentlich [Anm. 139.2: und nit auf unser camer insonders] doch zu handen der camer stellen und fertigen lassen.  
40. Die ausgaben samentlich zu verordnen. [Anm. 139.3: Der niederösterreichischen Regierungsinstruktion vom Jahre 1545 entnommen.] [33]
Was dann die ausgaben belangt, die sich bei unser regierung und camer täglichen in unsern sachen, daran uns gelegen ist, als  
mit potschaften, commissarien oder gesanten auszuschicken, kundschaften zu halten, [Anm. 139.4: wider strassenräuber oder entsagt des landsvolck zu ross und fuess zugebrauchen] zuetragen möchten, [Anm. 139.5: und solch ausgaben zu beschehen noth thuen wiert,] sollen unser statthalter, [Anm. 139.6: und die rät, die als vorhin gemelt, jederzeit geordent werden, dasselbig sambt unsern räten unserer raitcamer] canzler, regenten und camerräte samentlich die notturft handlen und beratschlagen, auch alsdann das gelt, sovil von nöten, von unserntwegen darauf verordnen. Was aber klaine ausgaben sein als potenlon, zerung auf commissari, so in disen landen in unsern sachen gebraucht, auch der costen, so auf handhabung unserer general oder mandaten durch unser regierung nach zimblicher dingen verordent und dergleichen mer ausgaben, mögen [Seite 140] unser statthalter, canzler und regenten desthalben zetl auf unser camer schicken und dannen dieselben ausgaben anzaigen, die sollen alsdann von unsern camerräten zu bezalen verordnet werden. Wir wöllen aber, das unser statthalter, canzler und regenten darob seien, damit von den ungehorsamen der uncosten, so zu handhabung der ausgangnen bevelch oder general auflauft, sovil imer müglich zum fürderlichisten widerumb erstattet und eingebracht werde. ... als mit commissarien, potenlon und kundschaften zu halten und dergleichen auf handhabung unserer general oder mandaten zuetragen möchten und si regierung in zimblichen dingen verordent, mögen unser statthalter, canzler und regenten desthalben zedl auf unser camer schicken, ...
41. Abstellung der secten. [2] Von der religion und abstöllung der secten.
Verner wellen wir und ist unser ernstliche mainung, nachdem sich ain zeit herumb vil irriger secten und verfiererischer ler erhoben [Anm. 140.1: und die manigfaltig in unsern landen durch schrift, die allenthalben in druck bracht und fail gehalten, auch durch predigen dem gemainen volck offenbar] und die etwo unsern undertonen mündlich und schriftlich eingebildet, [Anm. 140.2: und damit verfuehrt werden,] daraus dann vil übels, unrue, empörung [Anm. 140.3: erzaigt und gevolgt ist,] (da gott vor sei) zu gewarten, das unser statthalter, canzler, regiments- und camerrät, auch dem selbenwesen verwondte personen, nit allain für sich selbs, unserer heiligen wahren cristlichen und catholischen religion anhengig, sonder auch darzue in alweg mit ernst darob und an seien, damit in unsern landen [Anm. 140.4: kein lutterisch oder ander neue verfuehrerisch, sectisch oder ergerlich schrift, druck, puech oder gmähl, noch kein ander deutung fail gehalten, kauft oder gebraucht, dass auch kein lutterisch oder deren gleichen unchristlichen secten, die wider unsern altherbrachten hailwertigen christlichen glauben sein, prediger gestatt noch gelitten, und den officialen bevolchen werd] kaine [Seite 141] solche verfierische, irrige secten, si haben namen oder titl, wie si wellen, nit gestattet noch gelitten, darzue auch der ordenlichen geistlichen obrigkait bevolchen werd, ir vleissig aufmerken und vorschung darnach zu halten, diejenigen, so sie leren werden, zu citiern und examinieren [Anm. 141.1: wo sÿ ihne gerecht finden] und wo sie dieselben nit irrig befinden, desselben genuessen lassen, [Anm. 141.2: wo sÿ ihne aber ungerecht befinden] im widrigen fall aber dasjenig gegen inen zu handlen, was sich geburt und recht ist.
Wo [Anm. 141.3: dann ein citierter prediger nicht erscheinen und ungehorsamb sein wolt] aber jemants, den dieselb geistliche obrigkait citirt, nit erscheinen, sonder ungehorsamblich ausbleiben würde, alsdann soll unser statthalter, canzler und regimentsrät ir von unserntwegen beistand tuen, dem gericht und obrigkait, darinen derselb [Anm. 141.4: prediger wär] sectische irrige wider die heilige catholische lehr lehrente umgehorsame prediger wäre, schreiben und mit ernst bevelchen, ine fenklich anzunemen [Anm. 141.5: fuer die examinatores unser hochen schuel zu Wien darzue verordnet zu verantwortung seiner sachen und opinion] und fur dieselb ordenlich geistlich obrigkait zu stöllen. [Anm. 141.6: darin dann beruerte examinatores handlen sollen, was das recht vermag. Wo dann das gericht und oberkeit dem also bevelch gethan wierdet, auf das erst schreiben ungehorsamb erscheinen,] Wo aber dasselb gericht solchs nit tuen wurde, soll inen von unser regierung zum andermal bei ainem ernstlichen peenfall solches wider geboten werden, und wo si darüber noch auf der ungehorsam verharren, si von stund an durch [Anm. 141.7: unsern camerprocurator] ain bestelte fis[Seite 142]calische person darumben citiern und darauf sumarie de plano handlen lassen und sonsten unser statthalter, canzler, regierung und camer sich mit dem bösten befleissen, [Anm. 142.1: die neuen secten und besonder den widertauf, darin unzahlbar mening zu den leuten komen,] solche secten nit aufnemen oder wachsen, sonder dieselben müglichisten vleiß auszureiten und die schuldigen personen, [Anm. 142.2: oder verbrecher] was stands die sein möchten nit ungestraft hingeen zu lassen oder zu schieben, [Anm. 143.3: und auch mit ernst von unsernwegen ob unsern vilfeltigen publicierten mandaten und fürnemblich den ihenigen, so wier nechst verruckten achtunddreissigisten und neununddreissigisten jars diser sachen und religion halber und dann von wegen der sect des verdampten widertaufs dis jezigen vierundzwainzigisten jahrs widerumben verneuern und ausgeen lassen, vestiglich zu halten, demselben gegen menniglichen gestracks nachzekomen und zugeleben auch nichts münder für sich selbst wie obsteht und sÿ vor bevelch gehabt alle notturftige handlung und handhabung fuernemben und thuen] doch auch in allweg dabei ir aufmerken haben, ob sich desthalben indert die sachen zu unrue schicken oder erzaigen wolten, das si fürderlichen darüber ratschlagen und nachgedacht seien, demselben unverzüglich mit der tat zue begegnen, inmassen sie dann als catholische, frombe gotsfürchtige christen, auch unsere getreue diener und rät zu tuen, wol wissen werden und wir uns gnedigclich und unzweifenlich zu inen versechen. [Anm. 142.4: Kap. 41.—49, 51 f. nach dem Muster der niederösterreichischen Instruktion.]
Nachdem wir uns gleich antritt unserer fürstlichen regierung nicht mehrer noch hohrers angelegen sein lassen, dan unser land und leut bei der ungehorsamb einigkeit und gemainschaft der heiligen algemainen catholischen kirchen bestendigclich zu erhalten und die widrig verfierisch secten und zerrichtlichen lehrn aus unsern landen und gebieten auszureiten, inmassen wir dann desthalben von ainer zur andern zeit allerlei bevelch, mandat und generalia ausgehen und publiciern lassen, so ist unser genediger und ernstlicher [Seite 141] bevelch und wellen, das unser statthalter, canzler und regimentsrat und alle denselben wesen verwonte personen nicht allein für sich selbst der alten wahren christlichen religion des gehorsambes und verordnung der römischen algemainen kirchen anhengig und zugeton sein, sonder auch ir fleissiges aufsehen haben sollen, damit sollicher allein seligmachender glaub allenthalben in unsern landen vestigclich gehalten, darwider kein neuerung zuegelassen, noch gestattet, sondern dieselben ausbraiter und verfüerer sowol auch ire anhenger und nachvolger vermüg angeregter unser publicierten generalien ab und aus dem land geschafft, auch nach gelegenheit mit gefenklicher einziechung und straf gegen ine verfahren, jedoch die wichtig sachen und sonderlich, wann unserer landleut einer oder mer wider unsere religions mandata gehandlt und derselben straf verwürck hette, jederzeit und vor allen dingen an uns von ir der regierung mit iren rätlichen guetachten gelangt und unsers beschaidts darüber erwart werde.
42. Die posten dem canzler zuantworten. [10] Die handlungen und supplicationes dem canzler zu antworten.
Es soll sich kainer unser regimentsrät understeen, posten, missiven, supplicationen oder ander schriften anzunemen, sonder die all unserm canzler geantwort [Seite 143] werden; darinen soll ime unser statthalter auf sein anlangen an unser stat ernstliche handhabung tuen; doch mag unser statthalter auch sachen, so ime zuegebracht, annemen, aber hinnach unserm canzler überantworten und sie baid sich mitainander, wie obstet, welche von erst sollen fürgenomben werden, 
vergleichen. ... vergleichen. Und nachdem vil supplication schreiber verhanden, dern tails die sachen wenig verstehn und vil verwierung und heiligung machen, darinen wol einsehens von nöten, damit dann auch disen sovil müglich fürkommen werde, so ist hiemit unser genediger bevelch, das hinfüro alle und jede supplicationen durch die bestelten advocaten aber, welliche sich eindweder der regierung oder der gegenpartei unbeschaidner anzüg geprauchen oder auch si die regierung mit sachen, so für andere instanzien gehorig oder sonsten unnotwendiger weis anlaufen und behelligen wurden, in die gebüerende straf nach gelegenheit der sachen genomben werden.
[11] Wie die ausfertigung der ratschlag beschechen und die gehaimb gehalten werden solle. [Anm. 143.1: In ähnlicher Fassung findet sich diese Bestimmung in der niederösterreichischen (1545) und in der oberösterreichischen Instruktion (1551) vor.]
Verner solle dasjenige, was im rat geschlossen wirdet, also volzogen und fürderlich gefertigt, in sonderheit aber verhüetet werden, das nit widerwertige handlungen und bevelch ausgehen, sondern bei der regierung mit dapfer-, gerechtigkeit, auch beständigen ein[Seite 144]helligen wesens alles gehandelt und regiert, auch beinebens durch die rät, secretarien und canzleiverwandte bei iren getanen pflichten und aid alles, so im rat gehandlt, in ewigkeit in gueter enge und gehaimb gehalten und nichts davon offenbare werde.
43. Alle sachen unter unserm titl zu fertigen. [34] Alle sachen unter unserm titl zu förtigen.
Dann so soll alle [Anm. 144.1: confirmation] lehenbrief, ladungen, commission, bevelch, mandat, urtl und ander notturftig brief, nichts ausgenomen, die zu unsrer fürstlichen regierung und zu volziechung der justicia und aller rechtfertigung notturftig sein, under unserm namen, titl und insigel ausgeen, inmassen hernach zu vernemen. [Unter dieser Überschrift sind die nebenstehenden Punkte 43, 44, 45, 46 und 47 zusammengefaßt.]
Dann so sollen alle lehenbrief, ...
44. Dieselben sollen abgehört werden.
Nämblich alle brief und sonderlich die pergamenen in unserm regiment, in gegenwurt der rät, so dieselb sachen beratschlagt haben, aigentlich und mit vleiß abgehört werden und welche brief also im regiment vleißig verlesen
und gerecht befunden, soll unser statthalter in dieselben brief ausserhalb der schrift sein zaichen machen. ... und gerecht befunden und alle berait ingrossiert worden, soll unser statthalter in dieselben brief ausserhalb der schrift sein handzaichen machen.
45. Sollen durch den statthalter oder ainen andern alspald zaichnet werden.  
Wo aber gemelter unser statthalter nicht verhanden oder anderer seiner geschäft halben [Seite 145] solch sein warzaichen nit tuen möcht, alsdann soll ain ander der regenten, dem er unser statthalter solche verzaichnus bevelchen wirdet, an seiner statt tuen.
46. Item von zwaien räten.
Und so dieselb brief also abgehört und von unserm statthalter oder dem ers an seiner statt bevolchen, verzaichnet, so sollen si alsdann weiter von zwaien oder dreien unsern regimentsraten mit iren handzaichen und die gemainen brief als bevelch, mandat und dergleichen mit unserm klainen secret, aber all [Anm. 145.1: confirmation] lehen, urtel und ander pergamenbrief mit unserm grossen insigel verfertigt werden.
47. Der canzler selbs underschreiben.
So soll unser canzler [Anm. 145.2: Marx Beckh von Leopoltstorff] auch [Anm. 145.3: in unserm abwesen] all brief, so in unserm regiment und camer geratschlagt und beschlossen und in unserm namen und titl ausgeen, in sonderhait mit seinem namen underschreiben.
48. Wie die sigil zu behalten. [35]
Es solle weiter unser vorgenenter statthalter unser groß sigil in seiner verwahrung und darzue ain schlissel und [Anm. 145.4: Marx Beckh von Leopoltstorff als] unser canzler den andern schlüssel, doch, mit ungleichen verkerten schlössern, haben, und so brief damit zu sigeln, dasselb in irer baider beiwesen [Seite 146] mit beeden schlüsslen aufgeton und dann, so es gebraucht ist, allemal mit iren petschaften wider vermacht und versechen werden, es wär dann, das unser statthalter nit verhanden, [Anm. 146.1: oder anderer geschäft halben nicht zugegen sein möcht,] so soll er solchs unser groß sigil mit sambt dem schlüssel ainem unserer regimentsrät, welchem er die underzaichnung der brief bevolchen, auch zu verwahren geben, damit die partei deshalben nit aufgezogen werden. Aber das klainer unser secret soll unser canzler bei seinen handen und in seiner verwahrung haben und behalten, oder solches unserm expeditor bei der canzlei vertrauen, doch das er dasselb vleissiger als bisher aufbehalte und denen canzleidienern zu machung der sigl anhaimbs zu tragen nit gestatte noch solches für sich selbs tue, sonderlich aber alle die sachen, so mit dem großen sigil gefertigt werden, in ain sigil- oder gedenkbuech kürzlich vermerken lassen.  
49. Vorbehalt die regierung zu mern oder zu mindern. [42]
Wir behalten uns auch hierinen bevor, das wir jederzeit unser regiment mit den personen mündern oder meren, also auch sonsten dise unser instruction verändern, verkeren und andere stellen und sonst alles anders damit tuen oder fürnemen sollen mögen nach unserm wolgefallen, von menigclich unverhindert. [Seite 147]  
50. Die ainspening sollen auf den statthalter ihr aufsechen haben. [Dieser Punkt fehlt hier.]
Und [Anm. 147.1: Nach dem Muster der oberösterreichischen Instruktion.] dieweil bei unser regierung und camer in fürfallenden unsern sachen und geschäften ainspening und fuessboten zu halten sein werden, so sollen [Anm. 147.2: nun hinfür die geschwornen reitenden und fuesspoten] die ainspening auf den statthalter [Anm. 147.3: und camermaister, aber die ainspenigen auf unsern statthalter und regenten] ir aufsechen haben und [Anm. 147.4: so si gebraucht und ausgeschickt werden, ir ausziehen und widerankunft jederzeit unserm camermaister ansagen.] was potenzetln in unsern regimentssachen ausgeen, dieselben sollen durch unsern canzler oder ainen geordenten secretari verzaichnet und underschriben werden. 
51. Soll kain geschenk angenommen werden. [36]
Es ist auch unser entliche mainung und wellen kainswegs, das unser statthalter, canzler und regiment und auch die secretari oder canzleipersonen, 
so wir zu disem unserm regiment verordnen werden, von den parteien ainicherlai schenkung oder anders nemben, das gunst und gueten willen machen und darumben die parteien in iren sachen iren gegenparteien zu nachtail mit kainem recht, sonder aus gunst derselben schankung oder gab in unserm regiment gefertigt oder inen geholfen werden möcht, des wir also unserm statthalter, canzler und regenten, auch canzleiverwonten hiemit in dem aid und pflichten, so si uns geton, bei unser schwärn [Seite 148] straf genzlichen einbinden. Wo aber solches von ir ainem erfahren, so soll gegen denselben, als der jeztgemelter seiner aid und pflichten vergessen, mit straf gehandlet werden.... so wir zu disen unsern regiments verordent oder kunftig verordnen werden, von den parteien ...
[Dieser Punkt fehlt hier.] [41] Die instruction zwaimal im jar zu verlesen.
  Damit man sich aber dessen alles, was in diser unserer instruction verordent, nmb sovil besser zu berichten und zu erindern, so wellen wir, das solliche instruction und ordnung nit allein ainen jeden regimentsrat gleich anfangs desselben anstand zum ersechen gestelt, sonder auch alle halbe jar, nemblichen so oft am ersten montag nach dem neuen jar und ersten montags des monats julii bei der regierung im völligen rat offendlich verlesen werden solle, damit sich unser statthalter, canzler, regenten und räte samentlich auch ein jeder in sonderheit desto pas darnach zu richten und zu halten wisse.
52. Vermanung des regiments. [43]
Und so wir nun also vorgemelt unser statthalter, canzler, regenten und camerrät für ander personen zu unser regierung und camer unserer getreuen land fürgenomben und geordent und in sie unser sonders vertrauen sezen, so wellen wir nicht zweifeln, sie auch hiemit ermont haben, ... canzler und regenten füer ander personen zu unserer regierung unserer getreuen land fürgenomben ...
si werden in unserm regiment und camer in der [Anm. 148.1: tailung] ordnung und versamblung, wie hie oben clürlichen angezait und sonst allenthalben unsern nuz [Seite 149] und fromen fürnemen und fürdern, nachtail und schaden nach ihrem vermügen wenden und uns darinen warnen, auch also unser statthalter, regenten, camerrät und diener, wie si uns dann gelobt und geschworen, treulich handlen und sich dermassen sechen lassen mit aufrichtiger, erbarer, redlicher und gerechter handlung dem armen als denn reichen, dem reichen als dem armen, wie fromen ehrlichen leuten und sich der gerechtigkait und ehrn nach gezimbt und inen zu aufenthaltung der gerechtigkait und warhait und underdruckung der ungerechtigkait und poshait, zu hail iren seelen und iren schuldigen verbundnen pflichten nach, zu tuen gebürt [Anm. 149.1: darinen sÿ auch von uns genuegsamb gwalt nach inhalt unsers gegeben gwaltbriefs volkomentlich in allen vorgemelten articln wie die clärlich in sich halten, zu handlen haben] und wir uns zu inen als unsern getreuen räten und dienern das genedig vertrauen sezen. [Anm. 149.2: Das ist auch unser ernstliche mainung. Geben in unser statt Wien ...] Und was si also in dem allem auf disen unsern gewalt für uns und unser land und leut nach irem getreuisten vleiß und verstand, veraintlich mit ainander oder die maisten aus inen bis auf unser widerruefen fürnemben, handlen und tuen werden, das alles ist unser will und mainung. Wir sollen und wöllen uns auch das genedigclich und wolgefallen lassen, darwider nichts handlen noch tuen, sonder genedigclich und gleicherweis halten und volziechen, als ob wir das selbs gehandlet und geton hetten, genedigclich und ungeverlich. [Seite 150] ... sie werden in unsern regiment in der ordnung und ...
Geben in unser statt Gräz, den ersten tag des monats juni im fünfzehenhundert und im sibenundneunzigisten jare.
Ferdinand.
Ferdinand.
[Siegel.]
Ad mandatum ser. dni archiducis proprium.
Wolfgang Jöchlinger, Dr. m. p.
Harrer.
Geben in unser statt Gräz, den montag nach dem heiligen gottesauffartstag, welcher gewest ist, der erste des monats junii nach der jungfreilichen geburt unsers ainigen erlösers im aintausend sechshundert und neunten jar.
Ad mandatum ser. dni archiducis proprium.
Balth. Layman.
P. Casäl.