Quelle: Dr. Viktor Thiel, Die innerösterreichische Zentralverwaltung 1564-1749. I. Die Hof- und Zentralbehörden Innerösterreichs 1564—1625. In: Archiv für österreichische Geschichte 105 (1917) 1. Hälfte, S. 85-96.

Beilage II.
Instruktion der Hofkammer 1568 und 1571.

1568 Oktober 18. Graz.
1571 Mai 16. Graz.

Erzherzog Karl erteilt der Hofkammer eine Instruktion.

Jene vom Jahre 1568 ist auf der Grundlage der Ordnung für die Wiener Hofkammer vom 1. September 1537, gedruckt Fellner-Kretschmayr I/2 246 aufgebaut, doch sind die Abschnitte 4, 5, 8, 9, 12, 14, 15, 23, 24, 26, 27, 32, 34, 36-38, 41-43, 46, 49, 50, 54, 55, 60-63 bei Seite gelassen worden. Neu ist der Abschnitt 30 der Grazer Ordnung, welcher die Beschlagnahme der Hofbesoldung bei Schulden behandelt. Eine wesentliche Änderung bringt der Abschnitt 27, daß die bisher bei der Kammer geführten Raitbücher nunmehr bei der Hofbuchhalterei zu führen seien.

Die Hofkammerordnung vom Jahre 1571 schließt sich im großen und ganzen an jene vom Jahre 1568 an, weist jedoch manche bedeutsame Umgestaltung auf. Ausgeschaltet erscheinen die Abschnitte 11 und 12 der älteren Ordnung über die Behandlung der Kammersachen bei Hofe in Abwesenheit der Hofkammerräte sowie über die Zuweisung der Kriegssachen an die Hofkammer. Wichtige Änderungen, beziehungsweise Ergänzungen werden gegeben im einleitenden Abschnitte: Beschränkung der Hofkammer auf einen Hofkammerrat, im Abschnitte 3: Regelung der Geschäftsbehandlung bei Hofe, im Abschnitte 11: Regelung der Beratung im Hofkammerrate, im Abschnitte 33 über die Expedition der Hofkammersachen und im Abschnitte 35 über die Ausfertigung der Geldverschreibungen durch die Kammer.

Beide Ordnungen sind im Kopialbuche der Instruktionen Erzherzog Karls, Bl. 70 und 148, H.-, H.- u. St.-A., enthalten.[Seite 86]

Hinsichtlich der aus der Wiener Hofkammerordnung übernommenen Abschnitte wird auf den Druck bei Fellner-Kretschmayr (F K) verwiesen, sind nur einzelne Wendungen Übernommen, werden diese durch Kursivdruck kenntlich gemacht.

Wir Carl ... erzherzog zu Österreich bekennen ... nachdem wir zu eingang unserer regierung unsere camergüter in mer weg beschwärt befunden und derhalben für ain grosse notdurft bedacht nit allain bei unser n. ö. camer alhie von wegen aller unserer furstentumb und lande angericht, sunder auch zu hof bei unserer fürstlich person alle sachen, dieselben unsere beschwärten camergueter betreffend, ordenlich und mit vleiss verrichten und darunder mit derselben unser n. ö. camer guete correspondenz halten zu lassen. Wan wir nun nit weniger für ain notturft angesehen, zu solcher correspondenz Umb ausgaben, die sich under zehen gulden erlaufen, haben die hofcamerräte zedl zu fertigen. [29] = F K 51. [27] Desgl.
[1568]

etliche sondere unsere hofcamerräte zu verordnen, also auch unter denselben ainem fürnemblich die sachen zu dirigieren bevelhen, damit alle unrichtigkait verhuetet und unser auch unserer land und leute nuz, fromen und obligen disfals desto statlicher bedacht und gehandelt werden mueg, und wir dan den edlen, unsern gehaimen rat, landshaubtmann in Kärnten, und lieben getreuen Georgen Kevenhüller von Aichlberg, freiherrn auf Landscron und Wernberg, obristen erbstallmaister darselbst in Kärnten, seiner sondern fürtreffenlichen erbarkeit, schicklichait, verstands und wolverhaltens halben, dannen wir ine vil jar her selbst befunden, vor andern darzue erkiest, ime auch unsere rät, Hanns Georg Mordaxen zu Porttendorf und Servacien von Teuffenbach zu Mairhoven, dem gnedigen vertrauen nach, so wir in ire Personen stellen, zugeordnet und si von wegen desto richtiger erhaltung der berürten correspondenz unsere verordnete hofcammerräte genent, darzue fürgenomen und mit diser unser instruction gnediglich versehen.
[1571]

ain sondern hofcamerrat zu verordnen, der die täglich fürfallende sachen nachvolgender gestalt und massen zur erledigung bringe. Und wir dann unsern rat und getreuen, lieben Hannsen Kisl zum Kaltenprun, oberisten erbtruchsessen unser fürstlichen grafschaft Görz, seiner sondern erberkait, schiklichait, verstands und wolverhaltens halben, dannen wir ine vil jar her selbst befunden, vor andern darzue erkiest, fürgenomen und ine mit diser unser instruction genediglich versehen. [Seite 87]
Hofcamer personen instruction und aidpflicht.
[2] = F K 2
[2] Desgl.

Durch wen und wie die sachen erstlich zu beratschlagen und dann I. Dt zu referiern.
[3] Und damit alle sachen umb sovil statlicher und wolbedachtlicher gehandlt mögen werden, so ist hiemit unser willen und mainung, das er, Kisl, alle und jede camersachen wie ime dieselben zuekomen werden, alzeit zuvor unserem oberisten hofmeister, wann er vorhanden sein wird, neben unserm oberisten camerer und vicecanzler und im fall unsers oberisten hofmaisters abwesenhait, inen zwaien fürbringen, si samentlich von denselben nach notdurft reden, deliberirn und sich also mit ainander vergleichen, wie und mit was guetachten dieselben uns weiter furzubringen und wann wir si dann in die audienz beschiden, sollen uns alsdann erst dieselben sachen mit irem guetbedunken referiert und verfertigt werden; wie dann unser willen und mainung ist, wann und was uns für camersachen einkomen, das unser canzler oder vicecanzler alsbald das presentata darauf verzaichne und si stracks one verzug ime Kisl anhendige, er der Kisl darnach dieselben wie obsteet, unsern gehaimen räten fürbringe, daselbst man sich aines guetbedunkens vergleiche, daselbst volgents der secretari sambt kurzer, doch [Seite 88] substancialrelation der sachen, die dann alzeit bei den actis bleiben solle, aufs papier und uns neben dem Kisl in gehaimen rat referiere, nachmals er der secretari unser genomne resolution one verzug concipiere, das concept aber vor der fertigung erstlich der Khisel und vicecanzler, auch wo vonnöten und die sachen wichtig, die andern gehaimen rät und wir selbs abhörn und da es passirt, alsdann erst in der canzlei geschriben, gefertiget und darauf erstlich durch den secretari, volgents den vicecanzler, darnach den Kisl und leztlich uns selbs gezaichent werde.
Underhaltung des hofstats. [Anm. 1: F K 3 weist eine wesentlich andere Fassung auf, da sie auf die sechsjährige Bewilligung der Stände im besonderen Bezug nimmt.]
[3]
[4]
Und nachdem wir ainen hofstat nach glegenhait unser sachen aufgericht, so sollen si bedacht sein, welichermassen ain gewiss deputat zu unterhaltung desselben verordnet und davon unser hofgesind quatemberlich ausgezalt werde.
Gelt für unser leibcamer. [Anm. 2: F K 6]
[4]
[5]
So sollen si auch jedes quartal ain suma gelts, da es anderst vorhanden in unser leibcamer antwurten lassen und dasselb zu nicht anderm dan der unvermeidenliche notturft nach auf unser anschaffen durch unsern obristen camerer oder wem ers bevelhen, ausgeben und widerumb ordenlich, wie sich gebürt, verrait werden. Wie wir dan auch hiemit dise gnedigiste verordnung gethon haben wollen, damit solche raittung von gelt und anderm so auf ir verordnung obstehunder massen in unser leibcamer geantwurt
inen unsern hofcamerräten quatemberlichen beschehe, darumben dann si, unsere hofcamerräte im fal der not sollicitiern und anhalten sollen. unserm obristen camerer quatemberlichen beschehe, darumben er dann im fal der not sollicitirn, anhalten und die sachen lenger nit ansteen lassen solle. [Seite 89]
Anticipierung auf den abgang der quartalbezalung.
[5] = F K 7 [6] = F K 7
jedoch mit Zusatz: durch mitl der n. ö. camer habe die Anticipierung zu beschehen.
Extra ordinari ausgaben.
[6] = F K 10 [7] Desgl.
Von zusambringung aines vorrats.
[7] = F K 11 [8] Desgl.
Von des hofcamerrats correspondenz mit unser n. ö. camer.
[8] = F K 13
mit sinngemäßer Änderung.
[9] Desgl.
Wie in Parteisachen unser camerguet betreffend, gehandelt werden soll.
[9] = F K 16 [10] = F K 16 mit dem Zusatze:
ausgenumen was umb bericht und verrer erkundigung geschriben muess werden, dasselb und was sonst gemaine druechte sachen seien, die man altem herkomen und der glegenhait nach zuerledigen, mugen si wol in gesambten rat decernieren, erledigen und verordnen.
Von empfahung, eröfnung, furbringen der posten und wer die umbfrag im hofcamerrat haben soll.
[10] = F K 17, doch ohne den Schlußsatz: doch wellen ... lassen solle. [11] Und zu dest stattlicher handlung und fürderung aller unser sachen sollen jede posten, unsere camergueter beruerend, von unser regierung und n. ö. camer an uns allain precise überschriben werden, und sopald soliche posten, missiven, guetbedunken, briefliche urkunden oder sonst supplicationen und ander dergleichen sachen an unsern hof kumen oder sonst überantwort, zu stundan unverzogenlich [Seite 90] vorgedachtem unserm gehaimen rat und vicecanzlern zuegestelt und übergeben und durch ine in gmain die notturft gehandlt werden, wie die canzleiordnung vermag, aber in specie die camersachen belangend, die soll er alsbald stracks mit den presentata zaichnen und gedachtem unserm hofcamerrat, dem Kisl, unsäumblich anhendigen, er Kisel dieselben stracks ersehen, auch hernach im rat und nemblich alzeit die gnötigisten, so nit lang verzug erleiden kunden, am ersten, darnach die eltisten, durch unsern inen zuegeordenten secretari zu beratschlagen fürbringen und im rat die umbfrag unser obrister hofmaister oder aber der obrist camrer thnen. Und so dieselbige unsere rät der sachen, die fürkumen, spaltig wurden, und sich zu völligem beschlus mit einander nit vergleichen mügen, so sollen die ratschleg durch den secretari aigentlich aufgeschriben und fürter uns darin endlich zu entschliessen haben, furgebracht werden.
Wie es mit den camersachen, so bei uns in abwösen unserer hofcamerrät fürkumen, gehandelt werden solle.  
[11] = F K 18
Den verordenten hofcamerräten jederzeit die kriegssachen anzuzaigen.
 
[12] = FK19.
Verledigung der lehen und confiscationen.
[Anm. 1: F K 20 ist weit ausführlicher.]
 
[13]
Weiter und so inen unsern hofcamerräten
[11]
gehaimen und hofcamerrat [Seite 91]
confiscationen und felligkaiten an provisionen, lehen oder anderem, ehe dan wir desselben erindert fürgepracht oder angezaigt werden, sollen si uns desselben alles berichten und unsers vernern beschaids darüber erwarten.
Nichts erblichs zu vergeben.
[14] [12]
So wir dann auch ..... F K 21 ..... kainsweg fürbringen. Doch da wir über kurz oder lang unser notturft und gelegenhait nach hierinen ainiche veränderung thuen und fürnemen wurden, solle alsdann diser artiggl si unsere hofcammerräte (räte) ferner auch nichts binden.
Camersachen in gehaimb zu halten.
[15] = F K 22 mit unwesentlichen Änderungen. [13] Desgl.
Gehaimer poten und kundschafter abfertigung betreffend.
[16] =F K 25; jedoch: wann unser vicecanzler statt wann unser obrister canzler; .... bei unserm hofpfenningmeister statt bei unserm hofzalmeister. [14] Desgl., doch fehlt Z. 22ff.: oder das ines hinschicken .... ain gelt zu antworten.
Von bekomung oder bestellung allerlei tuech in seinem werd.
[17] = F K 28 mit unwesentlichen Änderungen. [15] Desgl.
All gülden silbern und seiden waar auf I. F. Dt claidung dem oberisten camerer zuezustellen.
[18] = F K 29 [16] Desgl.
Zuestand gelt aus der camer.
[19] = F K 30 [17] Desgl.
Der hofcamerrät verschreiben und obligiern betreffend.
[20] = F K 31 [18] Desgl.
Wie erkundigung der verphandung beschehen solle.
[21] = F K 33 [19] Desgl. [Seite 92]
Auszug der verphendungen I. F. Dt
[22] = F K 35 [20] Desgl., jedoch mit dem Zusatze: wie es dann nach verrichter phandschaftsbereitungscommission wol beschehen wird mögen.
Verledigt provisionen sollen verrer nit verschriben werden.
[23 = F K 39 [21] Desgl.
Es sollen der ambtleut und diener besoldung nit erhöht werden.
[24] = F K 40, doch fehlt Z. 26 ff.: ... noch mit den ambtleuten .. . vorwissen thun.[22] Desgl.
Von aufnembung der raitung über die ausgaben, so bei dem hofpheningmaister beschehen.
[25] [23]
= F K 44 mit der Änderung, daß die Amtleute nicht mehr jährlich, sondern wie der Hofpfennigmeister vierteljährlich einen Auszug vorzulegen hätten.
Von volziehung I. F. Dt bevelch bei der n. ö. camer.
[26] = F K 45 [24] Desgl., jedoch mit der Einschaltung: ... jederzeit fürbringen, und sonderlich unser hofcamerrat, der Kisl, ime das ganz wösen angelegen sein lassen, darunder vermanen, anhalten, treiben und sollicitiern, damit durchaus nichts verabsaumbt oder vernachtailt werde. So wollen wir ...
Aufrichtung neuer buecher, so bei der hofpuechhalterei zu behalten.
[27] [25]
= F K 47 mit der Änderung, daß die Bücher nicht bei der Kammer, sondern bei der Hofbuchhalterei zu führen seien; der Schlußsatz: und unsern nutz .... zuegestelt werden, fehlt.
Von audienz der hofcamerrät fürbringen. [Anm. 1: F K 48 ist breiter.]Von der hofcamer fürbringen. [Seite 93]
[28] [26]
Und damit unser eigen, auch der parteisachen, so camerguet beruerend, und die notturft erfordert, an uns zu bringen, so
sollen sich er Kevenhüller und die andern unsere hofcamerrät, so oft si was genötig haben, solle sich der Kisl, so oft was genötig vorhanden
bei uns damit anzaigen, darauf wellen wir inen gnedigiste audienz geben
und allen gnedigen beschaid darunder erfolgen lassen. 
Was aber ausgaben zehen oder under zehen gulden sein, dieselben sollen
auf unsers gehaimen und hofcamerrats des Kevenhüller underschriben zedl auf unsers oberisten hofmaisters oder in seinem abwesen des oberisten camerers und da si baid nit vorhanden wären, unsers vicecanzlers und des Kisls, hofcamerrats underschreiben
doch alles mit gemaines rats rat, vorwissen und bevelch beschehen und unser hofpfennigmaister solle denselben unsern räten alle vierteljar ainen lautern auszug ... zuestellen ...
  Den jährlichen Raittag des Hofpfennigmeisters bestimmt nicht die Hofkammer, sondern die Kammer; diesem hat Kisl beizuwohnen.
Das die arrestierung der hofbesoldung schulden halb würkung haben soll. [Anm. 1: Dieser Artikel fehlt in der Hofkammerorduung 1537.]
[30] [28]
Und dieweil auch unser gemuet und mainung ist, das jederman von unserm hofgesind aller gemachten schulden, zerung und anderm bezalung empfahe und dannen nit zu nachtail gefürt werde, so haben wir unserm oberisten hofmaister auferlegt, wann jemands über unser hofgesind ausstendig schulden halb clagt und sein bezalung nit bekomen kan, das er mit arrestierung der hofbesoldung [Seite 94] bei jedem unserm hofpfennigmaister oder in anderweg die billichait handeln und verschaffen müg. Demnach wo sich zuetrueg, das von ermeltem unserm oberisten hofmaister unserm hofgesind ainem ausstendiger schulden halben die bestendig sein besoldung, sovil sich dieselb schuld belauft, bei unserm hofpfeningmaister arrestiert und verpoten wurde, so solle vilgedachter unser pheningmaister demselben geleben und also die glaubiger zufriden gestelt werden.
Das järlich von ambtleuten raitung aufgenomen werde.
[31] = F K 52 [29] Desgl., jedoch mit dem Zusatze: und damit nun solches, auch ander unser notturft umb sovil würklicher und fruchtbarlicher geschehen müg, so solle unser hofpuechhalter, wann er es mit fueg ankeren wird mögen, auch hinab in die camerpuechhalterei zuegeen und daselbst dem puechhalter zu helfen verschafft werden.
Ob die meut und zöll mit besserm I. Dt nuz hinzulassen seien, nachzudenken.
[32] = F K 52 mit stilistischen Änderungen.[30] Desgl.
Alle quartal solle der stat verneuert werden.
[33] = F K 56, jedoch mit Ausschaltung der Beteiligung des Hofmarschalls.
Alle jar solle ...
[31] Desgl., jedoch mit dem Zusatze, daß der Oberstkämmerer den Hofmeister in dessen Abwesenheit zu vertreten habe.
Zu beratschlagen, was auf die raisen von nöten sein wirdet.
[34] = F K 57, doch ohne Anführung des Hofmarschalls. [32] Desgl., doch fehlt auch die Anführung des Hofmeisters.
Von expedition der hofcamersachen.
[35] Vgl. F K 58 [33] Desgl.
Dan unser hofcamercanzlei und derselben expedition halb ist unser mainung, das unser
hofcamersecretarius hofsecretarius [Seite 95]
die sachen wie obsteet beratschlagt worden aus dem rat zu seinen handen und verwarung nemen,
und die mündlichen beschaid bei der canzlei vleissig protocoliern weliche händl aber schriftlicher oder brieflicher expedition bedürfen, durch ine den secretarium und nit die parteien wie etwo beschehen, vleissig copirt, und die grossen haubtsachen und verschreibungen, sovil derselben gefertigt werden sollen, zuvor in unserem hofcamerrat und dan die missiven, daran dan zuzeiten auch gelegen ist, wo nit durch völligen rat, doch aufs wenigist durch ir ainen oder zwen und so die sach, so gar gross, in unser selbst gegenwiertigkait abgehört und volgents in der canzlei geschriben und ingrossiert, nachmals ehe uns dieselben expediert, brieflich händl zum underschreiben fürbracht, durch vilgemelten unsern gehaimen und hofcamerrat, den Kevenhüller, und ainem andern unsern hofcamerrat underschriben und volgents uns zu verzaichnen fürgebracht werden und damit in verschreibungen, abraittungen und was sonsten in gemain gelthandlungen betreffend umb sovil desto sicherer gangen, so solle alwegen zuvor und ehe sich wir oder unser hofcamerräte gehörtermassen underschriben, unser hofpuechhalter zur anzaigung, das er dieselb verschreibung oder gelthandlung auch übersehen und certificiert habe, gar zu underist auch underzaichnen, also das solches hernach mit der relation wider hinweggeschniten werden möge. [Anm. 1: F K 58 bringt am Schlusse noch eine Bestimmung über die Registrierung und Siegelung der Briefe: ... Und da nun solch Brief ... verfertigt werden.] allesambt vleissig protocoliern, darauf die relation kürzlich, doch genzlich in schriften, sambt dem ratschlag und guetbedunken verfassen, zuvor, wo die sachen etwas wichtig, im rat abhörn lassen und uns aldann zue benenter und erlangter stund in beisein derselben unsern gehaimen und hofcamerrats underthenigist furbringen und wan nun bei uns der schlus erfolgt, soll der Kisl concipierung der copei oder expedition bei dem secretari sovil möglich befürdern, welche alsdann ehe dieselb ingrossiert, dem vicecanzler zu übersehen, und ob er es für notwendig erachtet, zu corrigiern, und im fal der notturft, wie es dann in wichtigen sachen alzeit geschehen solle, im rath abhörn zu lassen, zuegestelt, und alsdann erst zuständ geschriben, hernach erstlich vom secretari, darnach vom Kisl, hofcamerrath, volgends von unserm vicecanzler an den gewöndlich orten und endlich durch uns underschriben, auch nachmals durch den secretari volkumenlich verfertigt werden. [Seite 96]
Parteien glimpflich abschaiden und förderlich abzufertigen.
[36] = F K 59 [34] Desgl.
 Wie, durch wen und wo die schuld- und andere verschreibungen aufzurichten und zu fertigen.
[35] Wesentlich gleichen Inhalts mit dem Art. 55 der Kammerordnung vom Jahre 1571.
Schluß. Vorbehalt des Widerrufs. Desgl.