Quelle: Arnold Luschin von Ebengreuth, Österreichische Reichsgeschichte. Geschichte der Staatsbildung, der Rechtsquellen und des öffentlichen Recht. Bamberg 1896.
§§ 20 (S. 129) - 24 (S. 147)
Bischoff F., Österr. Stadtrechte und Privilegien.1857. Zur Geschichte des Rechts in Österreich. (Wiener Zeitg., lit. Beilage 1855 Nr. 52, 1856 Nr. 3, 6, 12.) — Stobbe O., Geschichte der deutschen Rechtsquellen, I, 1860. — Mon. Germ., Fol., Leg. II und 4°, Constitutiones, I. — Österr. Weisthümer, gesammelt von der k. Akad. d. Wissenschaften. Bisher 7 Bde. 1870 ff. — Schröder, R. G., 623. — Werunsky, § 2.
1. Zu Beginn dieser Periode galt, nach den Professiones juris zu schließen, die in Südtirol und im Küstenland bis ins 13. Jahrhundert vorkommen,N.20.1 das dem fränkischen Reiche eigenthümliche Princip der persönlichen Rechte. Die alten Volksrechte wurden noch fortwährend durch Abschrift vervielfältigt,N.20.2 allein sie starben allmählich ab, weil deren zeitgemäße Fortbildung im Wege der Gesetzgebung unter den sächsischen Kaisern ganz aufgehört hatte. In die Lücken trat der Rechtsbrauch ergänzend ein und so begann eine Zeit, in welcher das Gewohnheitsrecht ausschließend herrschte und das Territorialprincip nach und nach durchdrang, d. h. man gewöhnte sich, das Recht des überwiegenden Theils der Landesbewohner als das Recht des Landes aufzufassen, so dass für den Einzelnen fortan nicht mehr das Recht seines Geschlechts, sondern das Recht seiner Heimat maßgebend wurde. Daher waltete in den altösterreichischen Landen während des Mittelalters [Seite: 130] deutsches Gewohnheitsrecht vor, das nur zum kleineren Theil aufgezeichnet war. Berufungen auf das gute alte Herkommen, auf den Landesbrauch u. dgl. sind uns in ungezählter Menge überliefert und dem fremden Beobachter, der aus einem Lande kam, in dem bereits "die geschriebenen Rechte" gepflegt wurden, musste dieser Zustand geradezu als Rechtsunsicherheit erscheinen. So urtheilt auch Aeneas Sylvius, da er von den Wienern berichtet: "Vivunt præterea sine ulla scripta lege, mores ajunt se tenere vetustos, quos sæpe ad suum sensum adducunt vel interpretantur".N.20.3
2. Daher ist uns auch in den schriftlichen Quellen zum guten Theil aufgezeichnetes Gewohnheitsrecht überliefert. So in der ältern Fassung des österreichischen Landesrechts, die nur vereinzelt auf Reichs- oder Landesgesetze Bezug nimmt, oder im steiermärkischen Landesrecht aus dem 14. Jahrhundert. Aber auch in städtischen Rechtsquellen, in den Bergwerksordnungen und in der Unzahl von Rechtsaufzeichnungen für bäuerliche Verhältnisse, in den Bau- und Bergtaidingen, Rügen, Dreidingen und wie diese Weisthümer sonst noch heißen, ist vor allem Gewohnheitsrecht enthalten.
Raum für gesetzgeberische Thätigkeit war den Landesherren während des Mittelalters nur wenig gelassen. Sehen wir von den Landfrieden ab, die in größerer Zahl für Österreich, vereinzelt wie jener vom Jahre 1276, sogar für eine Ländergruppe, erlassen wurden, so wären hier etwa die Ordnung des Strafverfahrens, "Gewissende" genannt für Kärnten und Tirol (1277, 1312, 1349), die kleine Gerichtsordnung für's Land ob der Enns vom Jahre 1299, die Salzburger Landesordnung Erzbischof Friedrich's III. vom Jahre 1328 zu nennen. Einen Gesetzesentwurf, der jedoch ohne landesfürstliche Genehmigung blieb, bietet uns die jüngere Fassung des österreichischen Landesrechts (um 1298).
3. Zahlreiche Rechtsquellen tragen den Charakter von Privilegien. Für's Staatsrecht von größter Bedeutung sind die [Seite: 131] Freiheitsbriefe des Herrscherhauses, ferner die s. g. Landesfreiheiten, die sich in Innerösterreich aus Privilegien entwickelten, die ursprünglich den Landesministerialen und der unfreien Ritterschaft verliehen worden waren. Auch das Recht der Städte, soweit es in schriftliche Form gebracht war, beruhte gutentheils auf Privilegien; es gab ferner Privilegien für einzelne Classen der Städtebewohner, wie etwa die Hausgenossen in Wien, Enns und Neustadt, die Flämminger in Wien, die Judengemeinden u. s. w.N.20.2
4. Autonome Satzungen gab es in den Städten, zumal in Wien, wo der Bürgerschaft im Jahre 1320 König Friedrich der Schöne als Landesherr die Anlage des s. g. Eisenbuchs erlaubte, "um darein zu schreiben alle die Recht, die sie mit gemainem Rat und pei dem Aide den sie uns gesworn habent erfunden". Erst gegen Ende unserer Periode begannen auch die Landstände mit Satzungen polizeilichen Inhalts, wie sie uns im Abschied des Tiroler Landtags vom Jahre 1420 oder in der "Ordnung und Artikel eines gemainen Nutzes willen der Landschaft in Kärnten" vom Jahre 1492 begegnen.
5. Nur gering ist dagegen die Zahl österreichischer Rechtsquellen aus dem Mittelalter, die wir als Erzeugnis wissenschaftlicher Thätigkeit bezeichnen können. An erster Stelle ist hier das Wiener Stadtrechtsbuch zu nennen, das ein Wiener Vorsprech im 14. Jahrhundert verfasst hat. Ungefähr um dieselbe Zeit mag ein Grazer College das schon erwähnte steirische Landrecht geschrieben haben. Die Zahl der Formelbücher und Briefsteller, die auf österreichischem Boden entstanden, ist sogar ziemlich groß, und es befindet sich unter denselben auch der von einem Cistercienser zu Baumgartenberg Anfang des 14. Jahrhunderts verfasste "Formularius de modo prosandi", der als die bedeutendste Leistung der deutschen Notariatswissenschaft gilt und in seinem theoretischen Theil bemerkenswerte Hinweise auf Wiener- und mährischen [Seite: 132] Rechtsbrauch enthält. Nach dem Inhalt seines zweiten Theils kann jedoch das Baumgartenberger Formelbuch ebensowenig zu den österreichischen Rechtsquellen im engeren Sinne gerechnet werden, als die Summa Curiæ Regis oder anderen Briefsammlungen aus König Rudolfs Zeit, welche für Zwecke der Reichskanzlei berechnet waren.N.20.4 Die spätern Formelbücher vom 15. Jahrhundert an haben als Beispielsammlungen für unsere Rechtsgeschichte wohl einigen Wert, sind aber, da sie nur für praktische Zwecke zusammengetragen wurden, mehr ein Zeugnis für den Fleiß, als für die wissenschaftliche Befähigung ihrer Verfasser.
6. Von ganz anderm Schlage ist dagegen eine Summa legum, die zu Wiener-Neustadt in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts wahrscheinlich ein in den fremden Rechten wohl bewanderter Stadtschreiber verfasst hat.N.20.5 Im engen Anschluss an die Arbeiten der Glossatoren von Bologna behandelt dies Rechtsbuch in selbstständiger, systematischer Reihenfolge alle Theile und Gebiete des Rechts, die damals Gegenstand wissenschaftlicher Behandlung waren, u. zw. derart, dass es auch deutschrechtliche Sätze und Anschauungen mit dem römisch-kanonischen Rechtsstoffe in verständiger Weise verarbeitet. Abgesehen, dass diese Summa Zeugnis gibt, wie frühzeitig die fremden Rechte in unsern Gegenden Eingang fanden,N.20.6 ist sie im 16. Jahrhundert auch von Stephan Verböczi bei Abfassung des "Opus tripartitum juris consuetudinarii regni Hungariæ" benützt worden, das seinen eigentlich juristischen Stoff vor allem aus dieser Rechtsquelle geschöpft hat.
7. Noch ist einiger Handschriften zu gedenken, die als Ergebnisse ämtlicher Thätigkeit einen Einblick in die Einrichtungen mittelalterlicher Verwaltung gewähren.N.20.7 Hieher gehören die Urbare, [Seite: 133] die sowohl für landesherrlichen als auch für privaten Grundbesitz seit der Mitte des 13. Jahrhunderts angelegt wurden, Amtsrechnungen, die uns für Tirol seit dem Schlusse des 13. Jahrhunderts für Österreich, Steiermark und Kärnten aus dem ersten Drittel des 14. Jahrhundert erhalten sind, das unter dem Namen des Frohnbuchs bekannte Protokoll des herzoglichen Hoftaidings zu Wien u. dgl. m.
8. Endlich ist noch die große Bedeutung hervorzuheben, die der s. g. Schwabenspiegel in Österreich als "Kaiserrecht" erlangt hat. Über hundert Handschriften haben sich von diesem Rechtsbuch bis zum heutigen Tag innerhalb des Kaiserreichs erhalten, im Mittelalter aber muss deren Zahl hier noch unvergleichlich größer gewesen sein. Wie sehr man dieses Rechtsbuch zur Ergänzung der heimischen Rechtsquellen benützte, lehrt die Beobachtung, dass man es sowohl mit dem österreichischen als auch mit dem steirischen Landesrecht, ferner mit dem Wiener Stadtrechtsbuch u. s. w. nicht selten handschriftlich vereinigt antrifft. Ebenso kam es vor, dass man Sätze desselben in hiesige Rechtsquellen aufnahm, sowie es umgekehrt Schwabenspiegel-Handschriften gibt, die durch Einschaltung eines Abschnittes über die kärntische Herzogswahl eine deutliche Beziehung zu diesem Lande aufweisen. Es ist daher nicht überraschend, dass eine gewisse Textform dieses Rechtsbuchs geradezu die österreichische genannt wird oder sich selbst als solche bezeichnet,N.20.8 wie etwa Handschrift [Seite: 134] 78 der niederösterreichischen Landes-Bibliothek zu Wien, welche unter dem Titel "etlich schöne Capitl aus den khaiserlichen rechten gezogen und wie di im land Steyr gehalten werden", 73 Artikel des sogenannten Schwabenspiegels anführt.
Ein Urkundenbuch für Österreich unter der Enns fehlt noch, was so heißt, ist das vom Verein für Landeskunde von Niederösterreich seit 1887 herausgegebene U.-B. von St. Pölten; einigen Ersatz bieten Meiller's Babenberger Regesten, 1850, und die von Birk gearbeiteten Regesten im Anhang zu Lichnowsky, Geschichte des Hauses Habsburg, die U.-B. der Klöster Göttweigh, Heiligenkreuz u. s. w. in Fontes II. Vom U.B. für Österreich ob der Enns sind 8 Bände, die bis 1375 reichen, erschienen.
1. Reichs-Privilegien für das Herrscherhaus. Als österreichische Freiheitsbriefe im engeren Sinne bezeichnet man sieben Urkunden, von welchen zwei, das sogenannte Privilegium minus von 1156 und dessen Bestätigung, unzweifelhaft echt sind, obschon sie nur in alten Abschriften überliefert sind. Die fünf anderen mit den Daten 1058, 1156 (pr. majus), 1228, 1245 (Bestätigung des pr. majus) 1283, sind dagegen erst um 1358-59 auf Veranlassung Herzog Rudolfs IV. entstandenN.21.1 und daher in ihrem Ursprunge unecht, wiewohl sie später durch Kaiser Friedrich III. (1453, 6. Jänner) mit Zustimmung der Kurfürsten bestätigt, und durch neue Vorrechte, namentlich die ausdrückliche [Seite: 135] Verleihung des Erzherzogstitels erweitert, in dieser Gestalt reichsrechtliche Anerkennung fanden.
Außerdem erwirkten die österreichischen Herzoge seit Albrecht II. eine Reihe "privilegia de non evocando", Befreiung von der Gerichtsbarkeit der Vemgerichte u. dgl. m. Entwurf blieb die von Kaiser Friedrich II. dem Herzog Friedrich II. angebotene Erhebung von Österreich und Steiermark zu einem Königthum (1245).
2. Unter den von den Mitgliedern des Herrscherhauses selbst getroffenen Vereinbarungen über die Ausübung der Herrscherrechte sind hervorzuheben, abgesehen von dem Erlasse König Rudolfs vom 1. Juni 1283, der Österreich und Steiermark dem Herzog Albrecht I. sicherte (Schrötter, V, 343), die Hausordnungen Herzog Albrecht's II. und Rudolfs IV. von 1355 und 1364 bei Steyrer Commentarii, 185 und 401 ff. Die Theilungsverträge und Abmachungen über die Vormundschaft im Codex Coroninus bei Rauch, Ss. III.
3. Das österreichische LandesrechtN.21.2 ist uns in zwei Fassungen überliefert. Die ältere, kürzere Form mit 70 Artikeln bezeichnet sich selbst als "die recht nach gewonhait des landes bei herzog Lewpolten von Österreich" und ist eine zur Zeit der Ächtung Herzog Friedrich's II. durch den Landesadel veranstaltete Sammlung des in Österreich geltenden Rechts (Gewohnheiten, Reichs- und Landesgesetze), die dem Kaiser Friedrich II. in den Jahren 1236-37 zur Bestätigung vorgelegt wurde. Unter den bekannten Handschriften dieser Rechtsaufzeichnung ist jene des ungarischen Nationalmuseums dadurch bemerkenswert, dass sie die land- und lehensrechtlichen Bestimmungen des Landesrechtes in systematischer Umstellung mit dem als Kaiserrecht [Seite: 136] vorangestellten Land- und Lehensrechte des sogenannten Schwabenspiegels vereinigt.
Die längere Fassung — in einer Handschrift als: "Des landes rechten in Österreich" bezeichnet — lässt mehrere Artikel der Rechtsaufzeichnung weg und stellt an den Anfang der übrigen im Tone des Gesetzgebers ein "Wir setzen und gepieten". Die 81 neuen Bestimmungen, die fast sämmtlich zwischen § 35 und 65 eingeschoben sind, haben durchwegs, bis auf drei, die durch ein befehlendes "Soll" eingeleitet sind, ein "Wir setzen und gepieten" oder das gleichwertige "Wir wellen und gepieten" an ihrer Spitze.
Während man über Alter und Charakter der "Rechtsaufzeichnung" des österreichischen Landesrechts einig ist, gehen die Ansichten über die Entstehungszeit und die Bedeutung der längeren Fassung auseinander. Positive Zeugnisse und innere Gründe sprechen dafür, dass uns hier ein von den österreichischen Landherren ums Jahr 1298 ausgearbeiteter Gesetzentwurf des Landesrechts vorliegtN.21.3, dem König Albrecht die Genehmigung versagt hat. Demgemäß ist auch der Wert, den die beiden Fassungen für die österreichische Rechtsgeschichte haben, verschieden. Die Rechtsaufzeichnung darf als ein getreuer Spiegel des Rechtszustandes in Österreich im ersten Drittel des 13. Jahrhundert betrachtet werden, die Zusätze und Abänderungen der jüngern Form gehören einem Entwurf an, der niemals [Seite: 137] Gesetzeskraft erlangt hat. Sie gewähren einen lehrreichen Einblick in die Ziele und Strebungen der österreichischen Landherren, kommen jedoch als Zeugnisse für die spätere Rechtsentwicklung nur soweit in Betracht, als ihr Inhalt durch andere Quellen bestätigt wird.
4. Das Frohnbuch des Herzogthums Österreich unter der Enns ist das Protokoll des herzoglichen Hofgerichts. Erhalten ist der Band, der die Jahre 1386 bis 1397 umfasst und gedruckt nur ein ganz ungenügender Auszug in Schlager's "Wiener Skizzen", 1836, II, S. 68-126. Ein zweiter Band, den Zeibig erwähnt (Archiv, Bd. 7, S. 257, Anm. 25), ist seit etwa 30 Jahren verschollen.
5. Landfriedensgesetze, u. zw.:
a) Die um 1251 erlassene Forma pacis quam instituit Otachar Dux in Austria (Archiv, Bd. 1, 55-60);
b) Landfrieden König Rudolfs: vom 3. December 1276, erlassen auf fünf Jahre für sämmtliche Lande, die König Otakar dem Reiche zurückgestellt hatte (Mon. Germ., Fol., Leg. II. 410, u. ö.) und ein mit den Städten, Rittern und Knappen Österreichs vereinbarter ohne Datum, der wahrscheinlich ins Jahr 1281 gehört. U.-B. ob der Enns III, 580, stellt denselben zum Jahre 1277;
c) Landfrieden aus dem 15. Jahrhundert: von Herzog Leopold IV. vom 2. Jänner 1407; Notel des Landfrieds, 1443, 6. December. (Kurz, König Albrecht II., 1. Bd., 281, Kollàr, Analecta, II, 1131ff.) Landfrieden vom Jahre 1464, in Strein's Landhandfeste, Buch II, Nr. 11, und Chmel, Material., II, 280.
6. Gerichtsordnung König Albrecht's I. für Österreich ob der Enns, 1299, 23. März, Zürich. (U.-B. o. E., IV., 308.)
Eine neue Ordnung Rechtens in Österreich unter der Enns von Kaiser Friedrich III. citiert Schwabe in seinem Versuch über die ersten Grundlinien des österreichischen Landadelrechts. (Wien, 1782, S. 25.) Das Manuscript, das er in der Windhag'schen Bibliothek gesehen haben will, ist verschollen, im gedruckten Katalog der Windhagiana habe ich es nicht verzeichnet gefunden.
7. Formelbücher. Jene aus der Zeit König Rudolfs I. gehen auf eine Sammlung zurück, die der königliche Notar Andreas von Rode in den Jahren 1277 bis 1281 zu Wien zusammengestellt haben dürfte. Die "Summa de literis missilibus" vollendete der kaiserliche Notar Peter von Hall im Jahre 1337 ebenfalls zu Wien mit Benützung österreichischer Urkunden; ungedruckt ist [Seite: 138] ein etwa hundert Jähre jüngeres Formelbuch (Cod. 238 der n.-ö. Landschaft), das Muster zu österreichischen Privaturkunden und Gerichtsbriefen enthält.
8. Stadtrechte.N.21.4 Als das älteste und das reichhaltigste Stadtrecht in Österreich ist das Wiener an die Spitze zu stellen. Wahrscheinlich wurde der Stadt vom Herzog Leopold VI. schon bei seinem Regierungsantritt (1198) ein Privilegium verliehen, das bis auf ein Bruchstück bei Lazius verloren gegangen ist. Erhalten ist uns die umfänglichere Fassung vom Jahre 1221, die 1244 durch Herzog Friedrich II. mit wenig Änderungen bestätigt wurde und die Grundlage des spätere Privat- und Strafrechts bildete, während die beiden Privilegien Kaiser Friedrich's II. von 1237 und 1247 ebenso von andern Gesichtspunkten aus, öffentliches Recht und die städtische Verfassung regelten. Erst König Rudolf I. hat die auseinandergehenden Richtungen, in denen sich das städtische Rechtsleben bisher bewegt hatte, durch seine beiden Handfesten vom 24. Juni 1278 beseitigt und der Rechtsentwicklung über das Mittelalter hinaus eine einheitliche Bahn gewiesen, die auch von den spätere Handfesten der Herzoge Albrecht I. und II. (1296, 1340) eingehalten wurde.
Großer Verbreitung hat sich, nach den vielen Handschriften zu schließen, das s. g. Wiener Stadtrechts- oder Weichbildbuch erfreut. Es zeichnet sich durch eine für die Zeit seiner Entstehung (vor 1360) sehr beachtenswerte Systematik in der Anordnung des Stoffes aus und ist die Privatarbeit eines Wiener Vorsprechers, der Rechtssuchenden Behelfe zur Wahrung ihrer Rechte an die Hand geben wollte. Von den 151 Artikeln sind Artikel 95-109 wörtlich dem s. g. Schwabenspiegel entnommen, jedoch wahrscheinlich späterer Einschub. Bemerkt mag werden, dass die aus [Seite: 139] Judenburg stammende Handschrift Nr. 188 des steirischen Landesarchivs vom Jahre 1498 die Beziehungen auf Wien tilgt und durch ein eingeschaltetes "Judenburg" ersetzt.
Rathsbeschlüsse, welche die Fortbildung des Stadtrechts betreffen, bietet die Tomaschek'sche Ausgabe der Rechte und Freiheiten von Wien, die vom Rathe erlassenen Zunftordnungen, der Auszug aus dem Eid- und Innungs-Ordnungenbuch der Stadt Wien im 3. Bande der Berichte des Wiener Alterthumsvereins.
Das Wiener Recht wurde mit localer Anpassung auf Enns (1212), Hainburg (1244), Eggenburg (1277), Krems (1305), Korneuburg (1311), auf mährische Städte u. s. w. übertragen. Das Rechtsdenkmal für Wiener-Neustadt, das den Namen eines Herzogs Leopold an der Spitze trägt, ist wahrscheinlich eine aus echten Privilegien, Rathsschlüssen, Taidingsaufzeichnungen, dem Wiener Recht vom Jahre 1244 u. s. w. um 1276/77 zusammengestellte Privatarbeit. Das umfängliche Stadtrecht, das St. Pölten im Jahre 1338 vom Bischof Albrecht II. von Passau erhielt, ist schon deshalb bemerkenswert, weil es die Rechtsentwicklung einer grundherrlichen Stadt in Österreich beleuchtet. — Im 15. Jahrhundert ist öfters von einem gemeinen Recht der Städte in Österreich die Rede, so 1463 im Niederlagsprivilegium für Bruck a. d. Leitha, 1480 bei Erhebung des Ortes Baden zur Stadt.
9. Münzgesetze. Das Münzbuch Albrechts von Eberstorf, Obersten Kämmerers in Österreich, das um 1450 zusammengetragen wurde, hat Karajan im Geschichtsforscher I herausgegeben. Ein kürzeres Wiener Münzrecht von angeblich circa 1450, das jedoch ins Jahr 1437 gehört, enthalten die Rechte und Freiheiten der Stadt Wien, II, 65 ff.
10. Bäuerliche Rechtsquellen.N.21.5 — Jakob Grimm war noch bei Ausgabe seiner Rechtsalterthümer (1828) der Ansicht, dass Weisthümer, deren Bedeutung für die Rechtsgeschichte er nachdrücklich hervorgehoben hat, in unseren Gegenden nur in geringer Zahl, und zwar in Österreich ob der Enns, in Tirol und Salzburg [Seite: 140] anzutreffen sein dürften. Seither hat die Erschließung der Archive und Bibliotheken gezeigt, dass im Gegentheil gerade die österreichischen Lande gewiss ebensoviel von diesen bäuerlichen Rechtsquellen besitzen, als in der großen Grimm'schen Sammlung aus ganz Deutschland zusammengebracht wurde, wie denn beispielsweise allein aus dem Viertel unterm Wiener Wald Weisthümer von 150 Ortschaften in die Ausgabe der kaiserlichen Akademie d. W. aufgenommen werden konnten. Viele von diesen Bann- und Bergtaidingen, Schifferrechten, Fischertaidingen u. dgl. reichen nicht bloß, dem Inhalt, sondern auch der Aufzeichnung nach ins Mittelalter zurück, beispielsweise die Weisthümer von Kottes, Straßdorf und Landfriedstetten die von 1322, 1348 und 1371 erhalten sind.
Urkundenbücher für Steiermark (Zahn), I, II, bis 1246 und für Krain (Schuml), I, II, bis 1269. — Regesten zur Geschichte Kärntens (Ankershofen}, Nr. 1-1318 (bis zum Jahre 1269), im Archiv Bd. 1-82. — Tomaschek, im Archiv für vaterländische Geschichte, Bd. 6-9, 785 Stück; für Steiermark: Göth, in Mitth. des hist. Vereines, Bd. 5-14.
1. Ständische Privilegien.A.22.1 Gemeinsame Grundlage der Landesfreiheiten von Innerösterreich, die als Landhandfeste für Steiermark in acht Ausgaben (zwischen 1523-1842), für Krain zweimal (1598 und 1687), für Kärnten 1610 erschienen, ist die Urkunde Herzog Otakar's vom 16. August 1186, in welcher den steirischen Ministerialen und der unfreien Ritterschaft die herkömmlichen Rechte bestätigt und vermehrt wurden. Erweitert wurden diese Freiheiten den Steirern durch Kaiser Friedrich II. (1237) und König Rudolf I. (1277) und bestätigt durch Herzog Albrecht 1292. Die beiden Urkunden von 1277 und 1292 nebst dem Rudolfinischen Landfrieden von 1276 wurden 1414 und 1424 in eine Urkunde zusammengefasst und hießen die goldene Bulle der Steirer, seitdem sie König Friedrich IV. im Jahre 1443 unter Anhängung eines goldenen Siegels bestätigt hatte.
Kärnten und Krain erhielten am 14. und 16. September 1338 zwei gleichlautende Handfesten von Herzog Albrecht II., in welchen [Seite: 141] den Landherren, Rittern und Knechten die hergebrachten Gewohnheiten bestätigt und neue Rechte verliehen wurden. Im übrigen aber sollten sie sich richten "nach dem recht als unser Herren und Edelleut in unserm Lande ze Steyer". Die Bestätigung dieser Urkunden durch Herzog Ernst im Jahre 1414 wurde 1444 für Kärnten, 1460 für Krain von Kaiser Friedrich III. um 13 (beziehungsweise um 7) Artikel aus der Handfeste Herzog Otakar's vom Jahre 1188 vermehrt und hieß fortan nach der Art ihrer Besiegelung die goldene Bulle der Kärntner, beziehungsweise der Krainer.
Außerdem gab es für jede Landschaft noch besondere Gesetze. Für Steiermark die sogenannte Reformation der Landhandfeste vom 6. November 1445, um die Streitigkeiten zwischen den oberen Ständen und den Städten und Märkten beizulegen, was einem kürzeren Vergleiche unter Herzog Ernst (vom 12. Juli 1418) nicht gelungen war. Für Kärnten wären die Einsetzung des "Gerichts der Gewizzenden' (1279, 8. März), die Abschaffung des gerichtlichen Zweikampfes, 1338, und Kaiser Friedrich's Bestätigung der Landgerichte und des Landrechtes, 1444, zu erwähnen. Außerdem hatten die Knechte und Ritter auf den görzischen Besitzungen in der windischen Mark und Istrien, die später zu Krain gezogen wurden, im Jahre 1365 vom Grafen Albrecht von Görz gleichlautende Verbriefungen ihrer Rechte erlangt, die von den habsburgischen Herrschern oft (1374, 1444, 1494 ...) bestätigt wurden.
2. Das steiermärkische Landesrecht ist die um die Mitte des 14. Jahrhunderts entstandene Privatarbeit eines gerichtskundigen Verfassers, der sein Werk, wie es scheint, nur aus heimischen Quellen, vor allem aus der Rechtspraxis geschöpft hat und das in Steiermark überhaupt geltende Recht darstellen wollte. Von den 252 Artikeln, die das Werk enthält, behandeln die ersten 84 meist gerichtliches Verfahren, Artikel 85-120 das Herrenrecht, 120-129 die Bürgschaft, 204-242 Strafrecht, 245-252 Judenrecht. In den übrigen Theilen herrscht völlige Planlosigkeit. Das Landrecht war in ganz Innerösterreich verbreitet und mehrere von den dreizehn bekannten Handschriften bezeichnen es ausdrücklich auch als Recht und Gewohnheit der Landschaft Kärnten. Ausgabe von F. Bischoff, Graz, 1873. [Seite: 142]
3. Stadtrechte. In Innerösterreich war das Städtewesen von geringerer Bedeutung als im Lande ob und unter der Enns.A.22.2 Die Stadtrechte beruhen fast durchwegs auf den Privilegien der Stadtherren und gehen nicht über die Zeit König Otakar's zurück. Nur in Pettau kam es im Jahre 1376 zu einer Weisung der Rathsgeschworenen in 195 Artikeln über das, was in der Stadt rechtens sei, welche nach dem Wiener Rechtsbuche zu den reichhaltigsten Stadtrechts-Aufzeichnungen in den deutsch-österreichischen Ländern gehört, durchaus deutschen Charakter hat und die Grundlage für die Reformation des Pettauer Rechts durch Erzbischof Leonhard im Jahre 1513 bildete. In Judenburg scheint man die Einführung von Wiener Recht versucht zu haben, darauf deutet eine aus dem Stadtarchiv stammende Handschrift, welche das Wiener Rechtsbuch und die Wiener Handfeste von 1340 enthält, aber den darin vorkommenden Namen Wien auf Judenburg umschreibt.
In Kärnten sind die Stadtrechte von St. Veit (1308), Klagenfurt (1338), Wolfsberg (1331), Gmünd (1346), St. Leonhard (1325), in Krain jene für Laibach (seit 1320) hervorzuheben.
4. Bäuerliche Rechtsquellen. 75 steirische und 22 kärntische Taidinge haben F. Bischoff und Schönbach in der Weisthümersammlung der k. Akademie d. W. (Bd. VI) herausgegeben. Aufzeichnungen aus Krain sind noch nicht bekannt geworden, wohl aber muss es solche hier im Mittelalter gegeben haben, da die Abhaltung von Banntaidingen beispielsweise in Acten der Herrschaft Auersberg aus dem 15. Jahrhundert erwähnt wird.
Der Weinbau hat überdies zur Sammlung der allgemeinen Sätze des "steirischen Bergrechts" Anlass gegeben, die, uns in [Seite: 143] mehreren Handschriften (älteste vom Jahre 1442) überliefert sind. Daneben gab es in den slavischen Landestheilen Privilegien für die sogenannten Edlinger zu Tüchern, Sagor, Moosburg in Kärnten u. s. w., welche in die Zeiten der letzten Grafen von Cilli und Kaiser Friedrich's III. zurückreichen.
5. Rechtsgrundsätze für den Bergbau haben in Innerösterreich, wo die Gewinnung von Metallen schon vor dem Jahre 1000 bergmäßig erfolgte, sehr frühzeitig Aufzeichnung gefunden. Zu den ältesten Quellen dieser Art, die es in Österreich gibt, zählen Verträge seit etwa 1185, die das Kloster Admont über den Abbau seiner Silbergruben am Zessenberge in Kärnten geschlossen hat. In der Folge gelangte das Bergrecht der Silbergruben von Zeiring, das im Jahre 1325 auf St. Leonhard im obern Lavantthale übertragen wurde, zu großem Ansehen. Von noch größerer Bedeutung aber wurde das Rechtsweisthum, das 1408 der Bergrichter, Rath, Bürgerschaft und die Knappen von Schladming über das dort herkömmliche Bergrecht abgaben, der s. g. Schladminger Bergbrief, der in Tirol, Salzburg, Bayern, ja sogar im Venezianischen Eingang in die spätern Bergordnungen gefunden hat.A.22.3.
6. Formelbücher. 35 Formeln von Gerichtsbriefen der Grazer Landschranne (1415-1433) hat F. Bischoff in der Ausgabe des steirischen Landesrechts, S. 176 ff., mitgetheilt. Das Formelbuch des Rottenmanner Bürgers und Notars Ulrich Klennecker, der zwischen 1452-1475 thätig war, verwahrt die königliche Bibliothek zu Dresden als Cod. 63. Ein Admonter Formelbuch aus dem Ende des 15. Jahrhunderts, siehe Beiträge zur Kunde steirischer Geschichtsquellen, XVII.
7. Münzgesetze. — Die Münzordnung Herzog Albrecht's II. für Steiermark vom Jahre 1339, s. in Chmel's Geschichtsforscher, I, 477, Nr. LXIII. Die Münzconventionen zwischen den Erzbischöfen von Salzburg und den Herzogen von Kärnten von 1268, 1268, 1334 über gemeinsamen Umlauf ihrer Gepräge in Kärnten bei Kleymayrn, Unparteiische Abhandlung, S. 370 ff.[Seite: 144]
Rapp, Über das vaterländische Statutenwesen in den Beiträgen zur Geschichte von Tirol, Bd. 3, 5, 8. — Übersicht der Landes-, Thals-, Gerichts- und Ortsstatute bei Wörz, Gesetze in Bezug auf Cultur des Bodens In Tirol u. s. w. I, 6 ff. und Sartori, Die Thal- und Gerichtsgemeinde Fleims, Anh. 2 in der Zeitschrift des Ferdinandeums, 36. — Die Stadtbücher von Brixen und Sterzing, s. Geschichtsfreund, I, 1866. — Über die Statuten von Trient s. Tomaschek in S. B. Bd. 33 und Archiv, Bd. 26. — Tirolische Weisthümer, herausgegeben von Zingerle und Inama-Sternegg, 4 Bde.
1. Ständische Privilegien beginnen in Tirol mit dem Briefe Ludwig des Brandenburger's vom Jahre 1342 und der Landesordnung von 1352. Der Bundesbrief von angeblich 1323 ist hingegen nur ein Entwurf, den der unruhige Adel 1423 doch ohne gehofften Erfolg verfasste. Der erste erhaltene Landtagsabschied ist vom Jahre 1420. Ein Verzeichnis der Ulrichen von Frundsberg anvertrauten Landesfreiheiten, die 1502 der Landschaft zurückgestellt wurden, siehe bei Rapp (V, 177).
Wichtige Quellen für die Geschichte der ständischen Bewegung zu Anfang des 15. Jahrhunderts bilden die Bundbriefe. Die Urkunde des Igelbunds der salzburgischen Landschaft vom Jahre 1403, bei der an allen vier Seiten die Siegel der Bundesmitglieder hängen, ist im Museum zu Salzburg. Den Wortlaut des Tiroler Elephantenbunds von 1406 und des großen Bunds von 1407 findet man bei Brandis, Landeshauptleute von Tirol. S. 151 und 158.
2. Landfriedenseinung zwischen Bischof Heinrich von Brixen, den Stiftsministerialen und dem Grafen von Tirol, beschworen an der Ladritscher Brücke 1229 bei Sinnacher, Beiträge zur Geschichte Brixens, IV, 218.
Ein Landfrieden des Erzbischofs Rudolf von Salzburg vom Jahre 1287 und die Landesordnung Erzbischof Friedrich's III., 29. September 1328, mit 48 Artikeln meist strafrechtlichen Inhalts bei Rößler, über Geschichte des Rechts in Österreich, S. I ff. Polizeiliche Verordnungen des Erzbischofs Johann von 1440 im N. B. III (1853), S. 213.
3. Stadtrechte. Innsbruck führte sein Stadtrecht auf ein Privilegium Herzog Otto's von Meranien zurück (1239), Feldkirch [Seite: 145] erhielt 1229 das Marktrecht wie Lindau. Umfängliche Aufzeichnungen meist polizeilichen Inhalte gibt es für Brixen vom Jahre 1380 und für Sterzing 1417. Salzburg erwirkte 1286 eine Bestätigung seiner Rechte, 1287 erließ der Erzbischof Rudolf den oberwähnten Friedbrief zur Behebung der Zwistigkeiten zwischen reichen und armen Bürgern. Auf die freie Raths- und Bürgermeister-Wahl, die Kaiser Friedrich III. im Jahre 1481 den Salzburgern verliehen hatte, mussten diese 1511 und 1528 gegenüber den Erzbischöfen Leonhard und Matthäus verzichten.
Trient hat alte Statuten aus der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts und neuere aus der Zeit des Bischofs Bartholomäus (1304-1307), beide in deutscher Ausfertigung und von langobardischem Recht beeinflusst. Umarbeitungen im Auftrage der Bischöfe Alexander (1425) und Ulrich (1504) bereiteten den Abschluss durch die s. g. Clesischen Statuten vor (1528), welche im Umfang des Bisthums bis zur Einführung des Josephinischen und des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Anwendung blieben.
4. Bäuerliche Rechtsquellen. Ordnung Herzog Leopold's IV. für die Bauleute in Tirol (1404). Weisthümer, Öffnungen, Ehaften kommen in Nordtirol in großer Zahl und aus alter Zeit vor: Pfunds 1803, Pillersee (14. Jahrhundert) u. s. w. Daneben gibt es, namentlich im Süden, eine große Menge von Thal- und Gerichtsstatuten, die zum Theil gleichfalls weit zurückreichen. Fendls im Oberinnthal 1295, Passeier 1395. Unter den wälsch-tirolischen Statuten sind manche, wie das Fleimser durch Mischung deutsch- und römisch-rechtlicher Principien beachtenswert.
5. Rattenberg, Kufstein und Kitzbühel kamen erst 1504 von Bayern an Tirol zurück. Daraus erklärt sich, dass in diesen drei Gerichtsbezirken das oberbayerische Landrecht Kaiser Ludwig's IV. vom Jahre 1346 die s. g. Buchsag von alters galt, und dass diese Geltung auch nach Erlassung der allgemeinen Tiroler Landesordnung vertragsmäßig anerkannt wurde (noch 1663).
6. Die Bergwerksordnung Bischof Friedrich's von Trient vom Jahre 1208, die Kink für die älteste Deutschlands erklärte, s. Codex Wangianus (D. et A., Bd. 5), 430 ff. und bei Sperges, Tiroler Bergwerksgeschichte, S. 281. Bergwerksordnungen der Salzburger Erzbischöfe von 1342 an s. bei Kleymayrn, Unparteiische Abhandlung, § 288 ff. [Seite: 146]
Statuti municipali del comune di Trieste che portano in fronte l'anno 1150. Ausgabe von P. Kandler, 1849. Codice Istriano — Atti Istriani, I, II, mit Statuten von Pola und Parenzo, 1843/46. Leggi statutarie per il buon governo della Provincia d'Istria, 1757, mit Gesetzen für Venezianisch-Istrien seit 1445. — Czörnig, Görz, I, 435. — Morelli, Saggio Storico della Contea di Gorizia, 1773. — Reutz, Verfassung der dalmatinischen Küstenstädte im Mittelalter, 1841. — Schwab, Zur Rechtsgeschichte der Grafschaft Görz (Österr. Blätter für Litteratur und Kunst, 1846, N. 64). — Wenzel, Zur Quellenkunde der dalmatinischen Rechtsgeschichte im Mittelalter. (Archiv, Bd. 3.) — Bogišič, Pisani zakoni na slovenskom jugu. 1872. — Monumenta histor. juridica Slavorum meridionalium, enthaltend die Statuten von Curzola und Spalato, die Libri Reformationum für Ragusa u. s. w. Herausgegeben auf Kosten der kgl. südslavischen Akademie zu Agram durch J. Hanel u. a.
1. Römisches Recht, mit Berücksichtigung der friaulischen vielfach deutschrechtlichen Rechtsgewohnheiten, bildet die Grundlage der Constitutiones Patriæ Forojulii, die Patriarch Marquard von Aquileja (der selbst zu Bologna studiert hatte) im Jahre 1366 ausarbeiten ließ. Obwohl dies Gesetzbuch, von dem es eine alte deutsche Übersetzung gibt, zunächst nur für Friaul erlassen wurde, gelangte es in den übrigen Besitzungen des Patriarchats, namentlich in Istrien, ebenfalls zur Anwendung und galt auch bis zum Jahre 1500 in der Grafschaft Görz.
Der Freiheitsbrief des Görzer Grafen Albrecht für seine Ritterschaft in Istrien vom Jahre 1365 ist gleichlautend mit dem Briefe für die Ritterschaft in der windischen Mark und wie dieser in die Landhandfeste von Krain aufgenommen. Ein dritter Brief, ebenfalls vom Jahre 1365, den Graf Albert für die Grafschaft Görz erließ, ist ungedruckt, scheint aber nach den Andeutungen bei Czörnig (S. 397, Anm.) mit den beiden andern im Inhalt übereinzustimmen.
2. Andere Privilegien für größere Landstriche gibt es in diesen Gegenden nicht, desto zahlreicher sind Statute mit bloß localer Geltung, deren sich nicht die Städte allein, sondern auch einzelne Inseln, wie z. B. Curzola (1214-1558) erfreuten. Ungedruckt sind die görzischen Ortsstatute z. B. für Cormons von 1436 und 1460. Hervorzuheben sind die gedruckten Statute für:[Seite: 147]
Parenzo, eine Erneuerung der alten Statuten in drei Büchern vom Jahre 1363, blieb bis zur Einführung des Code Napoleon, beziehungsweise des a. b. G. B. in Kraft;
Pirano besaß schon 1270 ein umfängliches Statut in (mindestens) drei Büchern und bewahrt (nach Kandler's Angabe) noch die spätern Revisionen, die von 25 zu 25 Jahren erfolgten: 1307, 1332, 1858, 1384. Im Jahre 1606 erschien das damalige Statut in Druck;
Pola, Statuten vom Jahre 1431 in fünf Büchern;
Ragusa, Statuten in acht Büchern vom Jahre 1272, dazu Libri reformationum (Rathsbeschlüsse) vom Jahre 1306 ab;
Spalato, das statutum vetus, schon 1240 vorhanden, wurde 1312 revidiert und in sechs Bücher getheilt. Statuta nova, vom Jahre 1333 bis 1367 und eine im Jahre 1382 angelegte Sammlung von Rathsbeschlüssen ;
Triest, ein umfängliches Statut, das angeblich im Jahre 1150 zur Zeit abgefasst wurde, da Graf Heinrich von Görz und Tirol (!) Podesta war, in der That aber erst um 1300 entstand, ist uns in einer Handschrift vom Jahre 1318 überliefert. Dasselbe zerfällt in vier Bücher und 366 Capitel, von denen namentlich das zweite viele privatrechtliche Bestimmungen enthält.