Diese Seite soll Informationen zu rechtshistorisch bedeutsamen Personen aufnehmen. Dies können antike Juristen, mittelalterliche Kanonisten oder Legisten, frühneuzeitliche oder neuzeitliche Autoren oder auch deren Drucker/Verleger sein. Die Sammlung von Informationen wird überwiegend über die Verlinkung mit Internetseiten erfolgen, kann aber auch durch Transkriptionen aus „nur“ gedruckt vorliegenden Werken geschehen.
Die Namen italienischer Juristen, die vor 1500 geboren wurden, werden alphabetisch nach dem Vornamen geordnet (Jason de Mayno unter „J“), die Namen deutscher Juristen werden nach dem Nachnamen geordnet (Jakob Köbel unter „K“). Diese unterschiedliche Reihung der Namen ist höchstens bei einer linearen Lektüre verwirrend, die aber sowieso bei „Nachschlagewerken“ niemand in Betracht ziehen wird.



A

Abbas antiquus

=> Bernardus [de Montemirato]

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Accursius

Wikipedia

Lebensdaten:
GNB-Datensatz

* 1181-1185 Bagnolo bei Florenz † 1260 [?]

Nachkommen:
Franciscus Accursius, Cervottus Accursius und Guilelmus Accursius

Studium:
Bologna bei Jacobus Balduini und Azo

Schüler:
Franciscus Accursius, Vincentus Hispanus, Odofredus [?], Sinibaldus Fieschi

Werk:
Glossa Ordinaria (Wikipedia)

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Albericus de Porta Ravennate

GND-Datensatz

Lebensdaten: urkundlich belegt zwischen 1165 und 1179; gestorben um 1194

Lange, Römisches Recht im Mittelalter I 200ff.:

„Albericus wird in den Quellen auch Albericus de porta Ravennate genannt, woraus man möglicherweise schließen kann, daß seine Familie in dem betreffenden Stadtviertel Bolognas ansässig gewesen ist. Im übrigen ist über seine Herkunft nichts bekannt. … [Seite 201] Ein Urteil über den wissenschaftlichen Rang des Albericus ist nur mit Vorbehalt möglich. Was veröffentlicht ist, läßt ihn als einen Glossator erkennen, der sich im Niveau mit den Quattuor Doctores durchaus vergleichen kann und deren Arbeit in würdiger Weise fortgesetzt hat.“

Walker, Companion 45 [WorldCat-Eintrag]:

Alberico de Porta Ravennate (twelfth century). Italian glossator, author of glosses to parts of the Corpus Juris and a collection of Distinctiones.“

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Albericus de Rosate

GND-Datensatz

Lebensdaten: ca. 1290 – 1360

Lexikon des Mittelalters:

2. A. de Rosate, Doctor legum, * um 1290 in Rosciate bei Bergamo, † am 14. Sept. 1360 in Bergamo. Nach dem Studium des Zivilrechts in Padua ließ er sich als Advokat in Bergamo nieder. Er befürwortete die Einführung der Signorie in Bergamo, war maßgebl. an der Neufassung der Statuten i. J. 1331 beteiligt und vertrat die Interessen des Hauses Visconti wiederholt als Gesandter. A. schrieb Kommentare zu den Digesten und zum Codex, umfangreiche »Quaestiones statutorum« (Albertus de Gandino) und eine alphabet. Rechtsenzyklopädie, das »Dictionarium iuris«. Außerdem übersetzte er den Kommentar des Jacopo della Lana zur »Divina commedia« ins Lat.
P. Weimar

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Albertus Brunus Astrusis

Lebensdaten: 1467-1541

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Aldricus

DNB-Datensatz: nicht vorhanden

Lebensdaten: Belegt 1154 bis 1177

Savigny, RömRMa. IV 231:

„Wegen der großen Ähnlichkeit des Namens möchte man glauben, es habe ein besonderer Rechtslehrer, Namens Aldricus, nie gelebt, sondern es sey überall nur von dem eben abgehandelten Albericus die Rede, dessen Name nur mit der Veränderung eines einzigen Buchstabs zuweilen Aldericus oder Aldricus geschrieben werde, eine Veränderung, die aus der willkürlich aufgelösten Sigle Al. sehr leicht entstehen konnte. … [Seite 232] Allein es muß dennoch ein Bolognesischer Rechtslehrer Aldricus, verschieden von Albericus angenommen werden. … [Seite 233] Ganz entscheidend aber sind mehrere Stellen des Hugolinus, worin Aldricus und Albericus, beide neben einander angeführt werden …; und eben so in einer Stelle des Azo.“

Lange, RömR. I 203

Siglenkürzel: Ald. / Aldri. / [Al. = Albericus]

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Aldrinus de Donaco

Nähere Informationen nicht verfügbar

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Alexander de Imola [= Alexander Tartagnus]

GND-Datensatz

Lebensdaten: 1423 oder 1424 – 1477

Schulte, Geschichte II 328 – 329:

„Seine Geburt fällt nach der Grabinschrift in das Jahr 1424 oder 1423 und erfolgte in Imola, wo die Familie de Tartagnis ansässig war. Er studirte in Bologna nach eigenem Zeugnisse unter Joh. de Imola, Joh. de Anania, Angelus Aretinus und Paulus de Castro, wurde hier 5. October 1445 Doktor des Civilrechts, 1446 Beisitzer und Stellvertreter des Conservatore della Giustizia. Er lehrte von 1450 an auf vier verschiedenen Universitäten, zuletzt in Bologna von 1470 bis zu seinem im Jahr 1477 erfolgten Tode. – Gerühmt wird sein enormer Fleiss zumal er ein schwaches Gedächtniss und kein hervoragendes Talent besass. Seine Milde hinderte ihn, Gutachten zum Nachtheile der Angeschuldigten zu erstatten. Eigenthümlich ist seine Erbitterung gegen die italienische Literatur und den Urheber der italienischen Prosa, Boccaccio. Zu seinen Schülern gehören Jason, Barthol. Socinus, Bologninus, Lancellottus Decius.“

Lange, RömR. II 831-842

„…[Zitat noch einfügen]“

Titel: Consilia (Frankfurt 1575) [VD16 ZV 24246]:

CONSILIORVM ALEXANDRI TARTAGNI IMOLENSIS, IVRISCONSVLTI CELEBERRIMI Liber Primus. HABES HIS TYPIS OMNIVM POSTREMIS PRAETER accuratam emendationem, Adnotationes repurgatas & expunctas, quae nouis opinionibus & haereticis Orthodoxam Ecclesiam laedebant. Et quod nostram censuram effugit, tertia pagina huiusce libri delendum etiam docet. DVO INSVPER HABES ALEXANDRI RESPONSA restituta: vnum, quod est XXXIII. lib. IIII. multis ab hinc annis praetermissum: Alterum verò est in VII. libri calce, quod inter Consilia LAVRENTII CALCANEI impressum reperitur. Item ALEXARNDRI Vitam per NICOLAVM ANTONIVM GRAVATIVM I. C. editam. Postremò, Additamenta doctißima praestantiß. I. C. MARCI ANTONII NATTAE Astensis, hucusque non edita … Demum, Remum & verborum toto hoc Opere maximè memorabilium habes INDICEM locupletem & accuratum.
Alexander «de Imola» Frankfurt/Main 1575

Consilia (Venedig 1499) [urn:nbn:de:bvb:12-bsb00060285-3]:

Alexander: Consilia, Vol. 1-5. Mit Tabula zu Vol. 1-4, Bd.: 3, Venedig, (1499.03.05) [BSB-Ink T-27 – GW M44971 – BSB-Ink T-27 – GW M44971]

Zitiert durch Meurer,Liberey(Rücker) 1597 53 mal.

Zitiert durch Schwartzkopf,DiffIur. 1586 10 mal

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Alexander Tartagnus

=> Alexander de Imola

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Andreas Alciatus

GND-Datensatz

Lebensdaten: 8. 5. 1492 — 11./12. 1. 1550

Schüler von: Jason de Mayno, Philippus Decius, Carolus Ruinus

Holthöfer in: Coing, Hdb. II 1, 139:

„Alciat hat mit seinen Kommentaren zu den Digesten und zum Codex je ein Hauptwerk zu den beiden älteren Spielarten des jüngeren gemeinrechtlichen Kommentars beigesteuert. Sein Digestenkommentar repräsentiert den großen exegetischen Kommentar des Frühhumanismus, der an der ausführlichen, bis in die Paragraphen der Legalordnung folgenden, fragmentarischen Quellenexegese des bartolistischen Kommentars festhält und nur das überkommene scholastische Argumentationsschema durch ein frei diskursives übersetzt. Der Kommentar zu den drei letzten Büchern des Codex ist dagegen eines der frühesten Beispiele lemmatischer Kommentierung.“

Walker, Companion 46:

„Alciati, Andrea (Alciatus) (1492-1550). An Italian humanist jurist, one of the first to interpret the civil law in the light of the history, languages, and literature of antiquity and to do original research rather than merely to copy earlier glosses of the texts. In 1518 he became professor at Avignon and his reputation grew rapidly; later he taught at Milan, Bourges, Pavia, and Bologna. He wrote Annotationes in tres Libros Codicis (the last three books), Dispunctiones, Praetermissa and Paradoxa and numerous miscellaneous treatises, as De Verborum Significatione (1530), but no systematic treatise. His Responsa range over the whole field of legal science. He also wrote Emblematum Liber, a collection of moral sayings in Latin verse and translated from Greek and Latin.“

Wikipedia-Artikel

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Andreas de Barbatia

Lebensdaten: – 1479

GND-Datensatz

WorldCat-Eintrag

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Andreas de Isernia

Lebensdaten: 1220 – 1316

GND-Datensatz

Lange, RömR. II 507-513:

S. 508: „Andreas de Isernia ist durch seinen Kommentar zum langobardischen Lehnrecht zum ‚Summus feudista, princeps omnium feudistarum, evangelista feudorum‘ geworden, wie er in der späteren Literatur genannt worden ist.“

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Andreas Tiraquellus

Holthöfer, in: Coing, Hdb. II 1, :

ANDRÉ TIRAQUEAU, latinisiert ANDREAS TIRAQUELLUS (1480 – 1558) war der einzige Jurist in Frankreich, der als Praktiker mit seiner gemeinrechtlichen Kommentierung zum Ius civile Bedeutung erlangt hat. Im Gegensatz zu den italienischen Juristen hinterließ er nicht ein geschlossenes Kommentarwerk, sondern eine Reihe von Einzelinterpretationen bzw. -repetitionen, die in ihrem Aufbau und dem erschöpfenden Charakter der Darstellung dem Typus des älteren gemeinrechtlichen Kommentars angehören.“

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Angelus de Gambilionibus

Lebensdaten: 1400-1485

GND-Datensatz

Savigny, RömRMa. VI 480:

„Angelus Aretinus s. de Gambilionibus. Geb. zu Arezzo, promovirt 1422, lebte an vielen Orten, bald als Richter, bald als Professor, † zu Ferrara nach 1451. Hauptschriften: 1) de maleficiis (zurst gedruckt 1472). 2) Comm. in Institutiones (zuerst 1478. 1480). 3) Consilia (gedruckt. Catal. libr. imprim. bibl. reg. Paris. T. 7. p. 173 N. 1799).“

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Angelus de Ubaldis

Savigny, RömRMa. VI 249:

„Angelus war der Bruder des Baldus, und wahrscheinlich nur um Ein Jahr jünger, als dieser, mithin 1328 geboren.“ Ebd. 249-255.

Walker, Companion 61:

„Angelus de Ubaldis (Angelo degli Ubaldi) (1328-1407). Brother of Baldus] (q.v) Italian jurist and commentator, author ofIn digestum Commentaria (1477) treatises on obligations and war, andresponsa (1582).“

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Antonius de Butrio

Lebensdaten: um 1332-1408 (1338 – 4.10.1408)

Wikipedia-Link (04.08.2008)

Lange, RömRecht II 208:

„Zu den Dekretalen liegen des weiteren umfangreiche Arbeiten von … Antonius de Butrio (ca. 1332 – 1408)[Fußnote 15: A.d.B. hat wohl die weitschweifigsten Werke geschrieben. Die Ausgaben Venetiis 1578 zu den Dekretalen und Venetiis 1575 zum Liber Sextus sind neu gedruckt Turin 1967.] … vor. … Antonius de Butrio [hat] auch über den Liber Sextus … geschrieben.“

Aus Antiquariatskatalog Vico (04.08.2008):

„Antonius de Butrio, In Sextum Decretalium volumen Commentaria. nunc primum excussa. Venedig, Apud Franciscum Zilettum, 1575.. Folio. Schöner späterer Holzdeckelband mit Halblederüberzug, auf vier Bünde geheftet. Kollation: Ttlbl. mit Druckersignet, (16), 166 num. Bll.. In der Reihe der großen Kanonisten des 14. Jahrhunderts nimmt Antonius de Butrio einen wichtigen Platz ein. Antonius de Butrio (1338 – 4.10.1408) studierte in Bologna, sein kanonistischer Lehrer war vor allem Petrus de Ancherano. Im Jahre 1386 begann er mit legistischen Vorlesungen. Nach seiner kanonistischen Promotion am 12. Juli 1387 wurde er am 17. Juni 1391 zum außerordentlichen, am 19. November 1399 zum ordentlichen Professor in Bologna ernannt. In den Jahren 1387 – 1408 war er als Professor für Kanonistik in Bologna mit folgenden Unterbrechungen tätig: 1390-91 in Perugia, 1393-1400 in Florenz, 1402-1403 in Ferrara. Antonius de Butrio war ein glänzender Rechtslehrer. Sein Vortrag zog eine große Zahl von Studenten an, seine wichtigsten Schüler wurden berühmte Kanonisten: Franciscus Zabarella und Dominicus de S. Geminiano. Bologna war im 13. und 14. Jahrhundert das Zentrum schlechthin für die kanonistische Rechtslehre. In Lehre und Wissenschaft prägte die Universität in der Kanonistik ganz Europa. Antonius de Butrio hat aber auch Bedeutung erlangt, weil er zeitlebens Laie geblieben ist und als einer der ersten großen Kanonisten ohne kirchliche Weihe und Ämter gelten darf.“

Schüler von:

Petrus de Ancherano

Franciscus Zabarella

Lehrer von:

Nicolaus de Tudeschis [Panormitanus]

Dominicus de S. Geminiano

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Anus, Petrus van der

Johann Georg Büsch, Christoph Daniel Ebeling, Handlungsbibliothek (Hamburg: Bohn 1.1784/85) 418:

„Van der Anus war ein Niederländer, Prof. der Rechte in Löwen, und nachher Kaiserlicher Rath und Präsident in Luxemburg unter Carl V. und dessen Sohn Philipp II.“

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Apel, Johannes

GND-Datensatz

METHODICA DIALECTICES RATIO, AD IVRISPRVdentiam adcommodata. Authore Iohanne Apello, Iuris utrius[que] Doctore. – Norimbergae apud Fridericum Peypus. Anno M.D.XXXV. [VD 16: A 3034 BSB-Digitalisat]
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Archidiaconus

=> Guido de Baysio

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Arius Pinellus

GND-Datensatz

VD 16:

ARII PINELI LVSITANI VIRI AMPLISSIMI, ET IVRIS VTRIVSQVE CONSVLTISS. AD RVB. ET L. II.C. de Rescindenda Venditione elaboratiss. & absolutissimi Commentarij. Cum annotationibus … Emanuelis Soarez à Ribeira … Accessit eiusdem argumenti Cap. III.& IIII.lib.2.Resolutionum Didaci Couarruuias … Cum Indice duplici … Frankfurt/Main 1597.

BSB-Digitalisat

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Aurelius Corbulus

GND-Datensatz

VD 16: C 5054:

Corboli, Aurelio, DE IVRE EMPHYTEVTICO, TRACTATVS NOVVS ET VTILISSIMVS, IN QVO CONTINENTVR CAVsae quibus Emphyteuta Iure suo priuatur. AVCTORE, D.AVRELIO CORBVLO I.C. EXCELLENTISSIMO AC CELEBERRIMO. … In hac secunda editione, multis mendis quibus scatebat, recognitus & expurgatus. Cum Indice … locupletißimo. Köln 1588

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Azo

Portrait aus: Boissard, Jean-Jacques: Bibliotheca chalcographica … 1652-1669.

Stolleis Juristen 53:

„Azo (-1220) studierte Zivilrecht in Bologna unter Johannes Bassianus und lehrte daselbst, spätestensseit 1190. Die Legisten Accursius Bernardus Dorna (-1272) und Roffredus de Epiphaniis (-nach 1243), der Feudist Jacobus de Ardizone und die Kanonisten Goffredus de Trano (-1245) und Alexander de Sancto Egidio

P. Weimar
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B

Bagarottus

Lebensdaten: Geburt zwischen 1170 und 1180, Geburtsort unbekannt. Tod 1246 oder wenig später.

Lange, RömR. I 297ff.:

„Bagarottus wird allgemein nicht zu den Großen seiner Zeit gerechnet, und wahrscheinlich ist er dies auch nicht gewesen. Das letzte Wort über ihn kann indessen erst gesprochen werden, wenn sein Anteil an der Entwicklung des Prozeßrechts sich genauer bestimmen läßt, als es zur Zeit der Fall ist. Immerhin nennen ihn Durantis in seinem Speculum iudiciale und Johannes Andreae in seinen Zusätzen zu diesem Werk unter den Prozessualisten an zweiter Stelle. Die „Cavillationes Bagarotti“ befinden sich in der Liste der Bücher, die Accursius Sohn Cervottus an seinen Bruder Wilhelmus verkauft hat. Bagarottus gehört sicherlich zu denen, die die Wendung zum Praktischen mit vollzogen haben.“

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Baldus de Ubaldis

Lebensdaten: * 2.10. 1327 Perugia – † 28.4. 1400 Pavia

Wikipedia-Artikel

Baldus de Ubaldis

Dr. Vincenzo Colli (MPIER Frankfurt), Forschungsprojekt Baldus-Repertorium

Maximiliane Kriechbaum, Philosophie und Jurisprudenz bei Baldus de Ubaldis: „Philosophi legum imitati sunt philosophos naturae“, in: Ius Commune, Bd. XXVII (2000), S. 299-343.

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Balhorn d. J., Johann

Lebensdaten: 1575-1604

Benzing, Buchdrucker 302 [Lübeck]:

Johann Balhorn d. J. 1575-1604 Sohn von Nr. 7, der das väterliche Geschäft weiterführte mit der Druckadresse ‚in der Vischer grouen‘. Im Jahre 1587 erwarb er ein Haus in der Hüxstraße 64, das er Ende 1603 oder Anfang 1604 wieder veräußerte. Von diesem Zeitpunkt an wurde er nicht mehr erwähnt. Borchling-Claussen verzeichnen 63 Drucke in niederdeutscher Sprache und Nielsen 10.“

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Bartholomaeus Caepolla

Lebensdaten: um 1420 – 1475 (77)

GND-Nummer

Walker, Oxford Companion to Law 169:

„Caepolla, Bartholomeo (c. 1420-77). An Italian jurist and commentator, author of Bartholomei Caepollae de Servitutibus (1660)“

Lange, RömR. II 842-848:

„Caepolla hat eine erhebliche Anzahl von Schriften zum ius civile verfaßt, ferner einiges zum ius canonicum, zum Feudalrecht und auch Metajuristisches.“ [S. 845]

Lehrer:
Angelus Aretinus
Johannes de Anania
Paul de Castro
Teilnahme an:
Reichstag Regenburg 1474
Werke [Übersetzung]:
Bartholomaeus Dienstbarkhaiten Stättlicher und Bäwrischer Erbaigen gütter vnnd gründtlicher Bericht, wie die irrungen, so sich in den Stätten, vnd Märckten … Ingolstatt 1567. UBHD-Digitalisat

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Bartholomaeus de Saliceto

GND-Datensatz

Lebensdaten: ?-1412

Walker, Companion 1101:

Salicetus, Bartholomaeus (?-1412), Italian jurist, a famous commentator, author of Commentaria in Codicem and Commentaria in Digestum (1574)

Zitiert durch: Meurer,Liberey(Rücker) 1597 27 mal

Nicht zu verwechseln mit Nikolaus Salicetus: BBKL-Link

Nicht zu verwechseln mit Ambrosius Salicetus:

Internetfund 25.07.2008: Des Maichingers zweiter Sohn Ambrosius, in Tuebingen inscr. 1490 September 24 als de Tuvingen (Hermelink 25/49), doktorierte in Italien 1504, wie ebenfalls aus dem Bebelschen Gedicht hervorgeht; war 1506 Ordinarius juris civilis in Tuebingen, wo er in der Muenzgasse wohnte, jetzt Haus Nr. 11, also in naechster Nachbarschaft seines vaeterlichen Besitztums, wie wir noch sehen werden. Als Probst wird er erstmals genannt 1509 Februar 9. Er war auch Hofgerichtsassessor 1510 Oktober 23 und besass als Ambrosius Salicetus praepositus et cancellarius 1512 Wiesen in Sindelfingen und hatte 1522 Januar 13 das Patronatsrecht ueber die Pfarreien Dagersheim und Darmsheim (als Kanzler fur die Universitaet! (Hess)). Wegen der Reformationsumtriebe floh er 1535 nach Rottenburg a.N., wo er ueber 80jaehrig am 10. Juni 1561 starb. Er siegelte mit dem Widder-Wappen (Haller, Anfaenge …; Roth, Urkunden zur Geschichte der Universitaet Tuebingen 1877 S. 61; Freiburger Dioezesanarchiv 31 (1903) S. 186 u. 192; Visitationsakten in Wuertt. Geschichtsquellen Bd. 22 (1932); Heyd, Bibliographie II; Neues Wuertt. Dienerbuch 2913 u.a.m.).

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Bartholomaeus Socinus

GND-Datensatz

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Bartolus de Saxoferrato

Porträt aus der Bibliotheca chalcographica von Jean-Jacques Boissard

Stolleis, Juristen 67:

„Bartolus de Saxoferrato (1313/14 – 1357). Aus einfachen Verhältnissen stammend, begann B. 14jährig mit dem Studium des Zivilrechts in Perugia bei Cinus de Sighibuldis

Digitalisateverzeichnis BSB:

Bartolus [de Saxoferrato]: Tractatus quaestionis ventilatae coram domino nostro Jesu Christo inter virginem Mariam ex una parte et diabolum ex alia parte, [Augsburg], [vor 1473.06.05.] [BSB-Ink B-211 – GW 12451,7]

BSB-Digitalisat

Bartolus [de Saxoferrato]: Repetitiones et Lectiones, S.l., 1518 [VD16 B 593] BSB-Digitalisat

Bartolus [de Saxoferrato]: Processus satanae contra genus humanum, [Leipzig], [ca. 1495] [BSB-Ink P-799 – GW 3653] BSB-Digitalisat

Bartolus de Saxoferrato, In primam Infortiati partem commentaria. [marque de Vincentius de Portonariis] Lugduni fideliter excusorum apud insignem Typographum Joannem Crespin alias du Quarre. Anno a Virgine grauida. .CCCCCXXXVIII.mense Julio. Digitalisat: Les Bibliothèques Virtuelles Humanistes

Bartolus de Saxoferrato Ordo iudicii. Add: De renuntiationibus beneficiorum in publicis instrumentis. Processus Satanae contra genus humanum [Cologne: Cornelis de Zierikzee, after 1500] UB TU Darmstadt

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Benedictus de Isernia

Lange, RömR. II 496-498:

„Benedictus de Isernia ist gegen Ende des 12. Jahrhunderts geboren. Er stammt, wie der Name besagt, aus Isernia. Studiert hat er in Bologna, wie sich u.a. daraus ersehen läßt, daß er in einer seiner Summen Hugolinus als seinen Lehrer nennt. … Er könnte mit zu den Gründungsprofessoren der Universität Neapel gehören. … Sein Todesjahr ist unbekannt. Er hatte zwei Schüler, die späterhin ebenfalls an der Universität Neapel gelehrt haben, Johannes Fasolus und Nicolaus Rufulus als seinen Lehrer nennt. … Er könnte mit zu den Gründungsprofessoren der Universität Neapel gehören. … Sein Todesjahr ist unbekannt.“

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Matthias Berlich

Lebensdaten: 9.10.1586 Schkölen † 8.8.1638 Leipzig. (evangelisch)
Deutsche Biographie


Bernardus de Montemirato [ = Abbas antiquus]

GND-Datensatz

Deutsche Digitale Bibliothek

Schulte, Kanon. Recht II S. 140

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Bernardus Dorna

Lebensdaten: † nach 1257

Lange, RömR. I 302 -303:
"Bernardus Dorna war Provencale. Geburtsjahr und Geburtsort sind nicht bekannt. ... Er hat in Bologna studiert und bezeichnet Azo als 'dominus meus'. Er war also zumindest im weiteren Sinne des Wortes dessen Schüler, teilt allerdings die Ansichten seines Lehrers nicht allenthalben. Gehört hat er auch bei Hugolinus. Späterhin hat er in Bologna auch gelehrt, wie unter anderem aus dem Prooemium seiner prozessualen Schrift hervorgeht, in dem er sagt, daß er die folgende Schrift auf Bitten seiner Schüler verfaßt habe. Azo bezeichnet ihn als 'Magister', woraus zu ersehen ist, daß er den Doktortitel wohl nicht erworben hat; jedenfalls ist keine Urkunde bekannt, die ihn als solchen ausweist. ... Er hat sich mutmaßlich längere Zeit in Bologna aufgehalten und dort auch sein Werk abgefaßt. Die darun anzutreffenden Beispiele sind Bologneser Gerichten entnommen und eine gegen Ende enthaltene Formel nennt den mehrfachen Bologneser Podestà Wilhelmus da Posterla. Er ist dann aber zu einem nicht genau zu bestimmenden Zeitpunkt in seine provencalische Heimat zurückgekehrt. Dort ist er urkundlich in den Jahren 1222-1234 in Montpellier nachweisbar, als Rechtsberater, Richter und Schiedsrichter tätig gewesen. Zuletzt war er Kleriker [Seite 303] in Béziers, seit 1243 bis zu seinem nicht vor 1257 erfolgten Tode als Archidiaconus. Erwähnung verdient Bernardus Dorna wegen einer kleinen, aber originellen prozessualen Schrift, die in ein weit umfangreicheres, sehr verbreitetes Werk eingeflossen ist, in Roffredus' 'De libellis et ordine iudiciorum' tituliertes Kompendium des gesamten Zivilprozesses."

Zum Inhalt seines Werkes vgl. Bethmann-Hollweg VI 1 S. 30

Frank Soetermeer in: Kirchenlexikon [beschränkter Zugang!]

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Besold, Christoph

Lebensdaten: 1577-1638

GND-Eintrag

Wikipedia-Artikel

Thesaurus Practicus 1643 (Mateo-Digitalisat)

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Betzdorp, Konrad

GND-Artikel

ADB-Artikel

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Bocksdorf, Dietrich von

Lebensdaten: ca. gest. 1466
GND-Eintrag

GND-Eintrag

Coing,IRMAE 185ff.:

„Dietrich von Bocksdorf. Für die im Bereich des sächsischen Rechts tätigen gelehrten Juristen des 15. Jahrhunderts ist in gewisser Hinsicht typisch der Leipziger Ordinarius Dietrich (Theoderich) von Bocksdorf. Er stammt aus Zienitz bei Buckau/Oberlausitz, wird 1425 in Leipzig immatrikuliert und erwirbt dort 1426 den Grad eines Baccalaureus artium; 1436-37 studiert er in Perugia bei Johannes Petrucci de Montesperotto und wird 1439 als [Seite 186] Dr. iuris utriusque Rektor zu Leipzig; 1443 wird er als Ordinarius in Leipzig urkundlich erwähnt, 1445 als ‚Lehrer beider Rechte, Domherr zu Naumburg und Ordinarius des geistlichen Rechts zu Leipzig‘; 1463 ist er als Dietrich III. Bischof von Naumburg. Er starb 1466. Neben seiner Tätigkeit als Rechtslehrer hat Dietrich von Bocksdorf eine umfangreiche praktische Tätigkeit als Gutachter und Schiedsrichter entfaltet. Bocksdorf schrieb ein Remissorium zum Sachsenspiegel und stellte die Fassung der Glosse zum Sachsenspiegel her, welche dem Primärdruck Basel 1474 zugrunde liegt. Hierbei fügte er die Additiones seines Bruders Tammo, Domherrn zu Merseburg, ein. Auf deutsch schrieb er sog. Sippzahlregeln (= notata ad arborem consanguinitatis). Ferner existieren von ihm in verschiedenen Handschriften Klag- und Antwortformulare in deutscher Sprache, die teils sächsischem Recht, teils den gelehrten Rechten entsprechen und — wenn sie auch überwiegend tatsächlichen Prozessen und Aktenstücken entnommen sind —, ihr Vorbild wohl in der Libell- und Exzeptionenliteratur habe. Drei solcher Sammlungen sind bisher bekannt geworden und publiziert. Von Bocksdorf ist weiterhin eine Reihe von Consilien, Urteilsvorschlägen und ähnliches erhalten. Bocksdorf werden noch Regulae successionum de iure Saxonum zugeschrieben, ferner ein Werk In iura municipalia und eine Lectura super decretalibus. Diese Werke sind jedoch verschollen.“

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Bocksdorf, Tammo von

Köbler, LexRG. 59:

„Bocksdorf, Tammo von, verfaßt nach dem Rechtsstudium in Prag als Domherr in Magdeburg 1426 ein Remissorium zum Sachsenspiegel und vielleicht die Bocksdorfschen additiones zur Sachsenspiegelglosse.“

Stobbe, RQ. I 383:

„Tammo oder Damianus von Boxdorf, Doctor geistlichen Rechts und Domherr zu Merseburg, unternahm in der ersten Hälfte des 15. Jahrhundert, auf Aufforderung des Erzbischofs Günther von Schwarzburg (a. 1403-1445 Erzbischof) verschiedene Arbeiten über den SachsenspiegelEr schrieb Concordanzen zum Sachsenspiegel, ein Remissorium a. 1426, und erbrechtliche Regeln, welche unter dem Titel: Von succession und Erbe zunennen nach Sechsischem Rechte etliche regeln D. Thammonis von Boxdorf mit weiter und nottürfftiger erclerunge verbessert gedruckt sind hinter Chilian König Processus und Practica der Gerichtsleuffte u.s.w. 1541 s.l. fol.
Sächsische Biographie:

Tammo von Bocksdorf dürfte der Onkel, nicht der Bruder von Dietrich von Bocksdorf sein (wie dies noch Coing, IRMAE 186 annimmt): Marek Wejwoda, Tammo von Bocksdorf, in: Sächsische Biografie, hrsg. vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde e.V., bearb. von Martina Schattkowsky, Online-Ausgabe:Tammo von Bocksdorf“>Tammo von Bocksdorf (14.3.2010)

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Braun, Konrad

ADB. III 271: ADB-Artikel.

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Bulgarus

Noch kein Eintrag.

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C

Cantiuncula

ADB-Artikel

Neue deutsche Biographie III 128

Historisches Lexikon der Schweiz: Biographischer Artikel von K.H. Burmeister.

Cantiuncula, Claudius: Topica legalia, Basilea, 1520 [VD16 C 2042] BSB-Digitalisat

Stintzing, Zasius 202ff.:

„Im Jahr 1517 kam der junge Rechtsgelehrte Claudius Cantiuncula aus Metz als Professor nach Basel und trat in den belebten Kreis der dortigen Humanisten ein. [Anm. 3] Bald suchte er die Verbindung mit seinem berühmten Nachbar Zasius, und begrüßte ihn brieflich, nach der Sitte der Zeit, als den ‚großen Papinian des Zeitalters‘. Zasius, immer freundlich bereit auch jüngere Gelehrte anzuerkennen, freute sich des tüchtigen Strebens und der edleren Behandlung des Rechts, welche Cantiuncula an den Tag legte, und trat gern in ein Bündniß, von welchem er für die Reinigung der Wissenschaft das Beste hoffte. ‚Die Barbarei‘, schreibt er ihm, ‚hat wie ein Unkraut das Civilrecht [Seite 203] überwuchert und verdeckt, und so tiefe Wurzeln geschlagen, daß, wie ich fürchte, es nicht ohne Gefahr für die edleren Säfte ausgerauft werden kann. Sicherer ist es vielleicht, die geilen Schößlinge abzuschneiden, den Forst zu lichten und das dichte Waldesdunkel zu vermindern: wenn Du und Deinesgleichen mir helfen wollen, so soll es an mir nicht fehlen. Aber woher sollte wohl ein hülfreicher Herkules kommen, der uns beistehen könnte? Auf solch eine glückliche Fügung, durch die es möglich würde, im Civilrechte ganz aufzuräumen, wolle nicht mehr hoffen! Es bleibt nichts übrig, als daß wir die ächten und wahren Grundsätze in klarer Ordnung, unbekümmert um die schwankenden Meinungen, lehren und bekennen, und so der Welt nützen.‘ Auf Cantiunculas Schmeicheleien aber antwortet er: ‚Du nennst mich groß und nennst mich Papinian – allein über solche Namen freue ich mich nicht. Zwar mein Körper ist wohl ein wenig dick und breit, was aber die Geisteskräfte betrifft, so nehme ich solche Erhabenheit nicht auf mich!‘ Seitdem dauerte der Verkehr und wissenschaftliche Austausch lebhaft fort. Cantiuncula nahm das regste Interesse an des Zasius Lucubrationen und besorgte auf seinen Wunsch die letzte Correctur, als sie aus der Presse hervorgingen. Zum Danke widmete ihm Zasius einen Theil derselben, die Antinomiarum dissolutiones. Er selbst hatte inzwischen eine Schrift unter Händen, welche zur ersten Einführung in das Rechtsstudium bestimmt war. Das Manuscript schickte er dem Zasius zur Begutachtung zu, der es [Seite 204] an erheblichen Randnoten nicht fehlen ließ. ‚Sieh selbst,‘ schreibt Zasius darüber an Amerbach, ‚mit welcher bäurischen Treuherzigkeit ich mit meinen Anmerkungen das Buch bekleckst habe! aber ich konnte nicht anders. Andere mögen mit klügerer Vorsicht und Schonung verfahren, ich habe es desto redlicher gemacht. Das Buch ist Goldes werth, und ein Rechtsbeflissener kann kein nützlicheres haben – wenn nur der Verfasser das Wenige, worin er, wie ich glaube, vom rechten Wege abweicht, verbessert.‘ In demselben Sinne schreibt er den Cantiuncula: ‚Ich überlegte, ob ich ein ganz treuer Freund der Wahrheit bleiben könne und solle oder nicht – und die Wahrheit siegte. Ich habe daher Dein Buch so genau ich konnte geprüft, und, wenn ich nicht irre, drei ganze Tage daran gearbeitet. Da weder Zeit noch Raum mir erlaubten, meine Meinungen weiter auszuführen, so habe ich nur kurze Noten beigefügt, um anzudeuten, was ich denke. Wenn Du mich nicht ganz verstehst, so schreibe mir: ich werde dann entweder meine Meinung wieder aufgeben, oder Dich zu überzeugen suchen. Meine ganze Arbeit ist, bei Gott! nur deshalb unternommen, damit Du keinen Tadel erfährst, sondern Lob erndtest und der Leser Nutzen habe. Erwäge sorgfältig, was ich geschrieben habe: nimm an, was Dir gefällt, und das Andere laß gehen; natürlich sind auch meine Bemerkungen nicht ohne Fehler. Das ganze Buch aber ist golden; wirf es nicht in den Winkel, sondern gieb es so schnell wie möglich heraus: denn außer Alciat scheint mir jetzt kein Anderer eine so treffliche und nützliche Arbeit verfaßt zu haben.‘ Das Buch erschien noch im Jahre 1520 unter dem Titel [Seite 205] Topica. Es ist schwer, von seinem Charakter ein klares Bild zu geben: am besten mag man es bezeichnen als eine Theorie der juristischen Beweisführung, nach der hergebrachten Methode der Rhetorik. Das Vorbild sind Cicero’s Topica, deren Eintheilung beibehalten ist.“

Stobbe, RQ. II 42:

„Gleichfalls ein Freund und Anhänger des Zasius war Claudius Canciuncula, welcher, zu Metz geboren, zu Löwen und Basel studierte, von 1517 – 1523 zu Basel Professor war, später in Innsbruck lebte und endlich das Kanzleramt des Landgerichts zu Ensisheim im oberen Elsass bekleidete; er stand wegen dieser seiner Würde, wegen seiner diplomatischen Thätigkeit und als Schriftsteller in grossem Ansehen[Fußnote 84 ausführlich mit Literaturangaben.].

Winterberg, Zasius 20-22:

„Claude Chansonette (latinisiert Claudius Cantiuncula) aus Metz, geboren um 1490, soll zunächst in Leipzig und Löwen studiert haben; bereits 1512 wurde er in Löwen Dekan des Collegium baccalaureorum juris utriusque. 1517 ging Cantiuncula nach Basel[2], und im Jahre darauf wurde er dort zum Ordinarius des Zivilrechts berufen. 1519 promovierte er zum doctor iuris; 1519/20 war er Rektor. Neben dieser Tätigkeit wirkte Cantiuncula auch als Rechtskonsulent der Stadt Basel. In dieser Zeit lebte er in engem Verkehr mit den oberrheinischen Humanisten[3]. Auch zu Ulrich Zasius trat Cantiuncula bald in ein vertrautes Verhältnis. Es wurden mehrfach Briefe gewechselt; Cantiuncula verschaffte sich von Vorlesungen des Zasius Kolleghefte. Dieser schätzte Cantiuncula so sehr, daß er ihm seine in dieser Zeit vollendeten lucubrationes zur letzten Korrektur übersandte und ihm dann einen Teil seines Werkes widmete. Cantiunculas topica legalia, eine einführende Darstellung der Theorie juristischer Beweisführung, wurde von Zasius regelrecht überarbeitet, bevor Cantiuncula die Schrift, durch das Lob des Freundes ermutigt, dem Druck übergab[4]. [Seite 21] Zusammen mit seiner Oratio Apologetica in patrocinium iuris civilis, mit der er das Zivilrecht, das „weltliche“ Recht, gegen Angriffe von theologischer Seite in Schutz nahm, veröffentlichte Cantiuncula 1522 seine Schrift De ratione studii legalis Paraenesis[5], die ihn eindeutig in die Reihe der Zasius, Alciat und Budäus stellte. Cantiuncula, der sich in seiner topica noch sehr der italienischen Jurisprudenz verbunden gezeigt hatte, entwickelte in seiner Paraenesis erstmalig in Deutschland ein Programm zur Erneuerung des Rechtsunterrichts nach den Prinzipien des Humanismus: Grundlage des Studiums müsse sein eine breite humanistische Bildung, zu der auch Kenntnisse der Geschichte gehörten. Wenn sich der Schüler dann dem Recht zuzuwenden beginne, solle er mit den Institutionen anfangen und sich dann nur mit den reinen Quellen beschäftigen, Kommentare und Glossen aber beiseite lassen. Obwohl Cantiuncula Bartolus, Baldus und die übrigen Vertreter des mos italicus auch jetzt noch als große Juristen anerkannte und – wenn auch kritisch betrachtet – bei allen seinen Arbeiten zu Rate zog und ständig zitierte, wetterte er doch bei jeder Gelegenheit heftig gegen sie und ihre Methode. In diem Sinne wirkte Cantiuncula auch auf Johann Sichart, der den von ihm eingeschlagenen Kurs in Basel fortführte[6]. Sein besonderes Interesse galt dem Problem der aequitas; auch nach eingehender Beschäftigung mit der Epieikeialehre des Aristoteles blieb er bei seiner in den ,topica‘ erstmals formulierten Auffassung der aequitas als der „im Sinne der Kommentatoren des römischen Rechts römischrechtlich fundierten Christiana aequitas als allgemeiner sozialethischer Gesinnung“[7]. Die aufkommenden Spannungen zwischen Altgläubigen und Anhängern der Reformation in Basel verleideten Cantiuncula seinen Aufenthalt dort, und so kam er 1524 der Aufforderung seiner Vaterstadt nach, als Syndikus in ihre Dienste zu treten. Aber bereits im folgenden Jahr findet er sich als Kanzler des Bischofs von [Seite 22] Metz in Vic sur Seille. In dieser Eigenschaft wurde er zu vielen diplomatischen Missionen verwendet; so besuchte er die Reichstage in Speyer und Augsburg und reiste zweimal nach Spanien. 1532 wurde Cantiuncula zum außerordentlichen Beisitzer des Reichskammergerichtes in Speyer ernannt, um Rückstände aufzuarbeiten, die sich dort angesammelt hatten. 1533 trat er in die Dienste König Ferdinands; als dessen bevorzugter Rat wurde er mit zahlreichen wichtigen Aufgaben im Reiche betraut. 1535/36 versuchte die Universität Wien Cantiuncula für die Professur des Zivilrechts zu gewinnen; Cantiuncula verlangte aber 500 Gulden Honorar – soviel wie er als Rat des Königs erhielt – und daran scheiterte die Berufung[8]. Nachdem Cantiuncula (seit 1539) der niederösterreichischen Regierung als rechtskundiger Regent angehört hatte, wurde er 1542 auf seine Bitten hin seiner großen Verdienste wegen zum Kanzler des Regimentes in Ensisheim ernannt. Im Oktober des Jahres 1549 starb dort Cantiuncula, einer der hervoragendsten Juristen des 16. Jahrhunderts. Im Gegensatz zu den meisten anderen zeitgenössischen Juristen hat Cantiuncula trotz ausgedehnter praktischer Tätigkeit immer wieder Muße gefunden, wissenschaftliche Werke zu verfassen. Neben den in seiner Basler Zeit geschriebenen Werken sind erhalten[9]: Das Bruchstück einer Interpretatio tituli de regulis iuris, das 1531 bei Cratander in Basel erscheinen sollte, seine Paraphrasis in Libros tres priores Institutionum (Teil I und II Hagenau 1533, Teil III Nürnberg 1538, spätere Gesamtausgaben Löwen 1549, Lyon 1550) und De officio iudicis libri duo (Basel 1543, aber schon l529 geschrieben). 1546 verfaßte Cantiuncula „bedencken zu pessrung und emendation der Nürnbergischen Reformation“[10]. Posthum erschienen neben Konsilien (Consilia sive responsa, Köln 1571) Epistola de interpretatione L. quinque pedum C. fine regund. (Augsburg 1561). Cantiuncula soll schließlich auch noch eine Abhandlung De potestate papae, Imperatoris et concilii geschrieben haben.“
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Cardinalis

Bezeichnung für:

Gratian

Johannes Monachus

Franciscus Zabarella

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Carpzow, Benedikt

Lebensdaten: 1595-1666

GND-Datensatz

Wikipedia-Artikel

Stintzing, Geschichte II 5

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Carrerius, Alexander

Lebensdaten: 1548-1626

Werkübersicht in WorldCat

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Cinus da Pistoia

Walker, Companion 219:

„Cino da Pistoia (Cino Sinibaldi) (c. 1270 – 1336). An Italian poet and jurist, friend of Dante, one of the earliest commentators, professor at Siena, Perugia and Florence, and master of Bartolus and Joannes Andreae. He introduced the French method of legal dialectic into Italy. His lectures on the Code (Lectura in codicem) and Lectura in Digestum vetus were highly regarded by Savigny.“

Lange, RömR. II 632-658 passim

Wikipedia-Artikel

GND-Datensatz

Zitiert durch: Meurer,Liberey(Rücker) 1597 27 mal

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Cisner, Nikolaus

Wikipedia-Artikel: Nikolaus Kistner

Lebensdaten: 1529 – 1583

GND-Datensatz

Kern, Gerichtsordnungen (Köln-Wien ) 57ff.:

„Nikolaus Cisner, wohl der bekannteste unter den Verfassern des Landrechts, wurde am 24. März 1529 in Mosbach geboren. Seine humanistischen Studien nahm er 1543 in Heidelberg auf, erwarb 1545 den Titel eines baccalaureus artium und wurde 1547 zum Magister an der philosophischen Fakultät der Universität Heidelberg ernannt. In der Folge hielt er philosophische und mathematische Vorlesungen. Zur Fortsetzung seiner Studien übersiedelte er 1548 nach Straßburg, wo er von Sturm und Bucer freundlich aufgenommen wurde. Als Bucer 1549 nach England ging, kehrte Cisner nach Heidelberg zurück, das er allerdings schon 1551 wieder verließ, um bei Melanchthon in Wittenberg zu studieren. Hier veröffentlichte er sein erstes literarisches Werk. In dieser Zeit scheint er als Rat von Haus aus in den pfälzischen Dienst getreten zu sein. 1552 erhielt er die Professur für Ethik an der Universität Heidelberg. Seine Vorlesungen wurden auch von Juristen besucht. Als die Universität sich 1553 wegen der in Heidelberg grassierenden Pest auflöste, ging Cisner im Auftrage des Pfalzgrafen Ottheinrich nach Frankreich und Italien, um seltene Bücher für dessen Bibliothek zu erwerben. Nach seiner Rückkehr 1556 trat er wieder als Mitglied in die Artistenfakultät ein. In der Folgezeit widmete er sich juristischen Studien in Frankreich und in Italien. In Bourges wurde er Schüler von Duarenus, Cujacius und Donellus, alle drei Vertreter der eleganten Jurisprudenz. In Frankreich fand er Gelegenheit, die Bemühungen zu verfolgen, das Gewohnheitsrecht einzelner Landschaften aufzuzeichnen. Cisner vollendete seine juristischen Studien in Italien, wo er 1558 in Padua, 1559 in Pisa den juristischen Doktorgrad erwarb. Nach seiner abermaligen Rückkehr wurde Cisner 1559 Professor der Pandekten, 1561 als Nachfolger Baudouins Professor des Zivilrechts (Kodizist). Damit sollte die modernere, französische Richtung in der Jurisprudenz an der Heidelberger Universität gestärkt werden. Cisner nahm mehrere Ämter in der Selbstverwaltung der Fakultät und der Universität wahr, unter anderem wurde er 1562 zum Rektor gewählt. Außerdem wurde er 1559 an das Hofgericht berufen und erhielt seine Ratsstelle wieder, war aber nicht mit politischen Aufgaben betraut. Wohl auf Präsentation des pfälzischen Kurfürsten wurde Cisner 1567 an das Reichskammergericht nach Speyer berufen, dem er bis 1580 angehörte. 1580 rief Ludwig VI. den gemäßigt reformierten Cisner unter Zusicherung der Gewissensfreiheit nach Heidelberg zurück und ernannte ihn zum Vizehofrichter und pfälzischen Rat. Daneben wurde er Extraordinarius an der Universität. Seine außerordentliche Professur trat er mit der Rede „de origine juris“ am 1. Juni 1580 an. Aus gesundheitlichen Gründen schied Cisner schon nach einem Jahr aus dem Amt des Vizehofrichters wieder aus; 1582 mußte er unter Vormundschaft gestellt werden, weil seine körperlichen und geistigen Kräfte völlig nachgelassen hatten; er starb am 6. März 1583.“
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Claude Chansonette

=> Cantiuncula

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Cravetta, Aimone

GND-Datensatz

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Croaria, Hieronymus de

Lebensdaten: um 1460-1527

Textausschnitt E. Denk über de Croaria

NDB. III 416:
Croaria, Hieronymus v., Jurist, † 1527.

Aus Konstanzer Fam.; Vorfahre Nikolaus, wurde 1398 Hofpfalzgraf u. Mitgl. d. kgl. Hofstaates, Ulrich ließ sich 1422 in Konstanz nieder; verh. Eva, T d. Konrad v. Reischach, am Hofe Hzg. Eberhards von Württemberg; S Hieronymus (gest. 1536), durch Jhh. mit C. identifiziert, seit 1529 Landvogt an den Gfsch.gerichten Höchstädt/D. u. Graisbach, Pfleger zu Monheim, Hofjunker Hzg. Ottheinrichs, hatte dessen Geburtshoroskop für pol. Fragen von höchster Tragweite auszuwerten, wobei er d. Nürnberger Astronomen Joh. Schöner zu Hilfe rief.

C., Doktor beider Rechte, war seit 1486 Professor in Tübingen (1492 und 1496 Rektor) und wurde 1497 als Primarius Ordinarius des kanon. Rechts nach Ingolstadt berufen. Seine Anhänglichkeit an die Vaterstadt Konstanz bewog ihn, die Akten und Beschlüsse des Konstanzer Konzils herauszugeben. J. Lenfant rühmt den Wert dieser Erstausgabe
[Seite 417]
und reiht C. unter die großen Historiker ein. — Rechtslehre, Rechtsprechung und Rechtsberatung fanden in C. ihre glückliche Vereinigung. Als Mitglied des Hofgerichts saß er unter den fürstl. Räten Hzg. Georgs des Reichen von Bayern-Landshut, war seit 1504 Rat und Diener Hzg. Albrechts IV. von Bayern-München, seit 1509 des Hzg. von Württemberg, 1507-09 Fiskalprokurator am Reichskammergericht und damit Prozeßvertreter des Königs für die Rechte der Krone und des Reiches. 1515-27 war C. als Konsulent Rechtsberater der Reichsstadt Nürnberg und 1516/17 kaiserl. Bundesrichter des Schwäb. Bundes. Gleichzeitig war er pfalzneuburg. Rat und Diener von Haus aus. — Celtis und Philomusus verkehrten bei C. in Ingolstadt, und ersterer versuchte ihn nach Wien zu ziehen. C. erwirkte die Berufung des 24jähr. Joh. Eck nach Ingolstadt. Zuletzt trat er 1524 politisch hervor in seinem Bemühen um die Einigung aller Wittelsbacher Fürsten und Linien zur Sicherung der Kurwürde und gegenseitigen Erbfolge und um ein Schutzbündnis gegen die tschech. Gefahr.

W[erke] Acta Concilii Constantiensis, Hagenau 1500; Vorlesungen üb. das Gewohnheitsrecht (Hs., Hauptstaatsarchiv München, Staatsverwaltung 2795); Neue Gerichtsordnung, wie man im Fürstentum Ober- u. Niederbayern an den Schrannen u. Untergerichten prozessieren soll (vf. f. Hzg. Wilh. v. Bayern, 1520, Hs., Staatsbibl. München, Cgm. 2535).

L[iteratur] ADB IV; J. Lenfant, Hist. du Concile de Constance, Amsterdam 1727; F. Solleder, Hzg. Ottheinrichs Frage an die Sterne, Zur Lebensgesch. d. Joh. Schöner u. der Herren v. C., in: Festg. f. K. A. v. Müller, 1933.

P[ortrait] Kupf. v. M. Pool (Graph. Slg. München).

Fridolin Solleder, Deutsche Fotothek, Portrait

Wikipedia-Artikel; Hieronymus von Croaria

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Cyprianus

Lange, RömR. I 236-238:

„Cyprianus … ist damit unter den Bologneser Rechtslehrern der erste Florentiner.“

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D

Damasus

Umstrittene Herkunft, uU. aus Ungarn.

Lange, RömR. I 300:

„Gesichert ist, daß Damasus ein Lehramt in Bologna ausgeübt hat. Er war dort in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts, etwa 1210-1220, magister decretorum, also Lehrer des kanonischen Rechts. Er hatte großes Ansehen;Diplovatatius nennt ihn ‚canonum doctor excellentissimus‘. … Damasus war ein bedeutender Kanonist.“

Wikipedia-Artikel

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Damhouder, Joost van

Sekundärliteratur
ADB-Artikel: Joost de Damhouder

Adam, Melchior: Vitae Germanorum iureconsultorum … (1620) über Damhouder

Opsommer, Rik/Monballyu, Jos: Damhouder, Joos de. Aus: Lexikon zur Geschichte der Hexenverfolgung, hrsg. v. Gudrun Gersmann, Katrin Moeller u. Jürgen-Michael Schmidt, in: historicum.net (zuletzt gesehen: 21.07.2008)

Andreas Bauer, Joos de Damhouder und seine „Practica Gerichtlicher Handlungen in Bürgerlichen Sachen“, in: Jost Hausmann, Thomas Krause, Hrsg., Zur Erhaltung guter Ordnung … Festschrift für Wolfgang Sellert zum 65. Geburtstag. Köln-Weimar-Wien 2000) 269ff., hier 272f.:

„Joos de Damhouder wurde am 25. November 1507 in Brügge geboren. Seine Eltern Simon und Marie de Roodes gehörten der begüterten Brügger Bürgerschaft an, was Damhouder ermöglichte, im Jahre 1524 an der Fakultät von Löwen das Studium der Rechte aufzunehmen. Nach mehrjährigem Aufenthalt in Löwen wechselte er im Jahre 1528 an die Rechtsfakultät von Orleans, die im 16. Jahrhundert europaweit zu den führenden juristischen Ausbildungsstätten gehörte. Dort schloß er im Jahre 1531 oder 1532 sein Studium als Lizentiat beider Rechte ab. Insgesamt hat die Studienzeit auf Damhouder einen prägenden Einfluß gehabt. [Seite 273] …“

Übersicht digitaler Werke in ZVDD
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Decianus, Tiberius

Lebensdaten: 1509-1582 geb. in Udine, gest. in Padua; Ital. Jurist

GND-Datensatz

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Didacus Covarruvias

Wikipedia-Artikel

Köbler, LexRG. 86:

„Covarubias y Leyva, Diego de (1512 bis 1577) wird nach dem Rechtsstudium 1533 Professor für kirchliches Recht in Salamanca. 1565 Bischof von Segovia und 1574 Präsident des Staatsrates. Auf ihn geht die strafrechtliche Vorstellung des bedingten Vorsatzes (lat. dolus (M.) indirectus) zurück.
Lit: Merzbacher, F., Azpilcueta und Covarruvias. in: Merzbacher, F. Recht – Staat – Kirche, hg. von Köbler, G. u.a., 1989, 275; Peressa, V., Diego de Covarubias, 1957.“

Zitiert durch: Meurer,Liberey(Rücker) 1597 64 mal

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Dinus Mugellanus

Lebensdaten: Geburt um 1250 – † 1303 [?]

Stolleis, Juristen, 178f.:

„Dinus de Rossonis (Mugellanus; – nach 1298) studierte Zivilrecht in Bologna bis 1278 und lehrte in Pistoia (1279-84) sowie in Bologna (1284-96). Dort wurde ihm seit 1289 als erstem Zivilrechtslehrer von der Stadt ein Gehalt gezahlt. Cinus de Sighibuldis war sein Schüler. 1296 scheint D. Kleriker geworden zu sein. Seine Gattin trat in Bologna in ein Kloster ein, er selbst begab sich an die Kurie.“

De praescriptionibus [dt.] Frankfurt a. M. 1599 [VD16 D 1791]

Zitiert durch: Meurer,Liberey(Rücker) 1597

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Diplovatatius, Thomas

GND-Datensatz

Übersicht digitalisierter Werke in ZVDD
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E

Ekhardi, Walther

Verfasserlexikon II 440:

„Seit 1384 Stadtschreiber von Thorn. Verfaßte 1400-1402 ‚IX Bücher Magdeburger Rechts‘, deren Original-Hs. im Epilog Waltherus Echardi von dem Bonczlow nennt. Wohl 1408 verfaßte er ein Formelbuch für die städtische Kanzlei. … Die Hs. enthält Register, Prolog, Text und Epilog. Der Text bringt ausführlich die Rechts- und Prozeßordnung für Preußen. Als Quellen dienten das sächsische Landrecht … und Wichbildrecht mit Glossen …, das ‚Rechtsbuch nach Distinctionen‘ …, Magdeburger Schöffensprüche, der Schwabenspiegel sowie der ‚Alte Kulm‘ und die Kulmer (Oberhof) und Thorner Rechtspraxis. Die Überarbeitung von 1408 ließ besonders Glossen des ‚Sachsenspiegels“ fort und vermehrte teilweise; insgesamt ist sie etwa halb so umfangreich. Auf dieser Grundlage erfolgte 1547 (1574?) der Druck durch den Königsberger Notar Albert Poelmann, unter dessen Namen bis 1603 acht Drucke erschienen. Eine zweite Umarbeitung, unter Hinzuziehung vor allem kanonistischer Quellen, nahm 1444 Johannes Lose wohl in Königsberg vor; eine Nachwirkung ist nicht feststellbar.

Sein Rechtsbuch verfaßte E. kurz nach Verbreitung des ‚Schlesischen Rechtsbu[Spalte 441]ches‘ … in Preußen in Form des ‚Alten Kulm, vielleicht als Versuch, den preußischen Rechtsbedürfnissen ein noch spezielleres Rechtsbuch zu geben, dem die ihm selber zugeschriebene Überarbeitung von 1408 deutlicher entgegenkam; mit Erfolg, denn neben der Überarbeitung des ‚Alten Kulm‘ in Form der ‚Landläufigen Kulmischen Rechte‘ erlangten die ‚IX B.M.R.‘ in der Überarbeitung von 1408 bzw. als ‚Poelmannsche Distinctionen‘ entscheidende Bedeutung für die preußische Rechtsprechung. … [Udo Arnold]“

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F

Fabius Accorambonus

Zedler, Lexikon I 282:

„Accorambonus (Fabius) des Hieronymi Sohn, war Auditor Rotae und starb zu Rom den 14. Jun. an. 1559 Er hat unterschiedene Repetitiones und Commentarios über einige Titul in Digestis geschrieben.“

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Felinus Maria Sandeus


COMMENTARIA || FELINI || SANDEI FER=||RARIENSIS, IVRIS CANO-||nici interpretis perspicacissimi, & Rotae || causarum auditoris celeberrimi, in V.|| Lib. DERETALIVM || longè utilissima || DOCTISSIMORVM VIRORVM, BENE=||DICTI A V´ADIS, PHILIPPI SIMONETAE, IOANNIS DE || CRADIBVS, at#[que] aliorum adnotationibus, rerum#´[que] summis illu=||strata, ac … innumeris locis,|| … integritati suae … restituta:|| VNA CVM TRACTATIBVS EIVSDEM || FELINI, et … || INDICE … || PARS PRIMA.||(-TERTIA:||) Basel 1567″

Zitiert durch: Meurer,Liberey(Rücker) 1597

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Fernando Vázquez de Menchaca

Wikipedia-Artikel

Zitiert durch: Meurer,Liberey(Rücker) 1597 23 mal

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Fichard, Johann

Wikipedia-Artikel

ADB-Artikel

Autor von:

Solms Gerichtsordnung 1571

Autor von: FrankfRef. 1578

Zitiert durch: Meurer,Liberey(Rücker) 1597

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Curtius, Franciscus junior

Angaben siehe unter Curtius, Franciscus senior
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Curtius, Franciscus senior

Lange, RömR. II 84:

„In Pavia lehrte ferner der aus der Stadt selbst stammende Franciscus Curtius sowie sein namentlich durch seine Gutachtensammlung bekannter Neffe gleichen Namens.“

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Franciscus Duarenus

Wikipedia-Artikel Francisus Duarenus

Zitiert durch Meurer,Liberey(Rücker) 1597

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Franciscus Hotmanus

Wikipedia-Artikel Franciscus Hotmanus

Zitiert durch: Meurer,Liberey(Rücker) 1597

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G

Gail, Andreas von 1526-1587

GND-Datensatz

Wikipedia-Artikel

Werke

Practicae Observationes, Tam Ad Processum Iudiciarium, Praesertim Imperialis Camerae, Quam Causarum Decisiones Pertinentes. Item De Pace Publica et Proscriptis Sive Bannitis Imperii, Libri II. De Pignorationibus, Liber I. / Per … Iureconsultum D. Andream Geyl, Agrippinatem, Caes. Maiest. a Consiliis, … Coloniae Agrippinae 1578

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Giphanius, Hubert

Lebensdaten: 1534 – 1604
Deutsche Biographie
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Gobler, Justin

GND-Datensatz


Troje, Graeca leguntur (Köln-Wien 1971) 72:

„Vergleichen wir, was etwa der Iurisconsultus vere Germanicus Iustin Gobler (1503-1567)[Anmerkung 71: Über J. Gobler siehe meinen Artikel Gobler, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, hg. von A. Erler und E. Kaufmann; ,Iureconsultus vere germanicus, qui communi Iureconsultorum voce repudium accepisse videtur‘, wird Gobler von H. Chr. Senckenberg (1704-1768) genannt.] zur Kenntnis des justinianischen Rechts beizutragen hatte. Er mochte in der Jugend als potentieller Teilnehmer künftiger humanistischer Forschungen gegolten haben. 1555, als Cujas seine libri observationum zu schreiben begann, war er, sei es durch ungünstige deutsche Umstände, sei es aus besonderer Neigung, ein mittelmäßiger Verbreiter juristischer Volksbildung geworden. Was andere nach mühsamen Handschriftenforschungen lateinisch und griechisch edierten, beeilte er sich, den Deutschen in kümmerlichem Deutsch zu verkaufen. Seine Übersetzung der justinianischen Novellen (Frankfurt 1566)[Anmerkung 72: Novellae, daß ist des … Keysers Neuwe Satzunge … aus dem Latein Inns Teutsche bracht … durch … Iustinum Göblern, Frankfurt (Egenolffs Erben) 1566; vollständiger Titel und Standortnachweis bei G. Richter, Christian Egenolffs Erben 1555-1667, Teil III (Verzeichnis der Druck- und Verlagswerke), in: Archiv für Geschichte des Buchwesens, 1966, Nr. 226; für Goblers Übersetzungen der Institutionen vgl. dort die Nummern 43 und 285; für die Epitome Iuliani Nr. 179, 226, 539; für die Hexabiblos des Harmenopulos Nr. 225 (zweite Ausgabe Frankfurt 1566) und Nr. 404 (3. Ausgabe 1576); die Editio princeps der Goblerschen Übersetzung des Harmenopulos ist G. Richter entgangen; sie erschien, unter dem in den späteren Ausgaben beibehaltenen Titel Handbuch und außzug kayserlicher und bürgerlicher Rechten, Frankfurt (Egenolffs Erben), 1564 (vorhanden Stadt- und UB Frankfurt, Sign. Ffm Q 1/522).] ist noch flüchtiger als die Übertragung der Epitome Iuliani, der Institutionen, der Hexabiblos des Harmenopulos. Der prätentiöse Titel seiner ,Novellae … Iustiniani‘ verrät nicht, daß viele Novellen (z.B. Nov. 25-30) gar nicht und von vielen nur die Anfänge übersetzt worden sind[Anmerkung 73: Z.B. wird bei Nov. 8 schon die Praefatio auf halber Strecke abgebrochen: „alles zu lang und unbequem dieser zeit jetzt hierher zu setzen“, ähnlich das Abbrechen von Nov. 13 und 15.]. Doch bezeichnenderweise akzeptiert auch Gobler für diese dürftige Novellenübersetzung die Ordnung der griechischen Sammlungen, wie sie damals, ehe Cujas ihr 1570 die endgültige Form gab, anerkannt war. Auch in seinem wenig ergiebigen Kommentar muß Gobler hier und da griechische Termini anführen.“

Wikipedia-Artikel: Justin Gobler

Werkübersicht in DRQEdit

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Goffredus de Trano

Wikipedia-Artikel

Siehe auch die digitale Handschrift in Mosaico: Goffredus Tranensis, Apparatus Decretalium; Riproduzione digitale del manoscritto Montecassino 266, a cura di Martin Bertram

Zitiert durch:
Meurer,Liberey(Rücker) 1597</>
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Goldstein, Kilian

Lebensdaten: * 25. März 1499 † 25. Januar 1568

Kilian Goldstein

Goldstein,GerProz. 1568

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Gomez, Antonius

Geboren 1501.

Spanischer Jurist. Professor an der Universität Salamanca.

Gomez, Diego, Additiones ad commentaria doctissimi Antonii Gometii in leges Tauri (Francofurti 1608)

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Gregor IX.

Lebensdaten: 1145 – 1241

Walker, Companion 540:

„Gregory IX (1145 – 1241). Ugolini of Segni, later cardinal-bishop of Ostia and Pope, 1227-41. A distinguished theologian and canon lawyer, and part author of the rule of the Franciscan order, he began the restoration of Aristotle as the basis of scholastic philosophy and was responsible for the publication, in 1234, of the five books of Decretals which form the second major part of the canon law. He was a vigorous head of the Church, defender of papal privileges and founder of the Papal Inquisition.“

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Grienbach, Johannes

Autor von HeilbronnStat. 1513


Guido de Baysio

Schüler von: Guido de Susaria

BBKL. Band XXII (2003) Spalten 466-471 Autor: Frank Soetermeer

Wikipedia-Artikel

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Guido de Susaria

Lebensdaten: † 1293

Savigny, RömRMa. V 387ff.:

„Durch den Zunamen ist es wahrscheinlich, daß er in Suzara geboren war, einem kleinen Ort, welcher in verschiedenen Zeiten zum Gebiet von Reggio oder Mantua gehörte. Andere geben Modena oder Reggio als seine Vaterstadt an, was blos aus seinem an diesen Orten bekleideten Lehramt entstanden zu sein scheint; noch andere Cremona, [Seite 387] und diese Angabe scheint meist durch die Vaterlandsliebe der Cremonenser veranlaßt zu sein. ¶ Seine Lehrer sind unbekannt; die Annahme, daß er Schüler des Azo gewesen sey, hat keinen Grund. – Dagegen sind zwei nahmhafte Schüler des Guido bekannt: Jacobus de Arena, und [Seite 389] Guido de Baisio, gewöhnlich nur Archididaconus genannt. ¶ Von seinem sehr unstäten Leben haben sich zahlreiche Spuren erhalten. Im J. 1260 schloß er einen Vertrag mit der Stadt Modena, worin er Zeitlebens da zu bleiben und zu lehren versprach. Dafür erhielt er das Bürgerrecht, und ein Kapital von 2250 Lire, von welchem er 1250 in Grundstücken des Gebiets von Modena anlegen mußte. Die Stadt erfüllte ihre Zusage genau, er aber entzog sich sehr bald der übernommenen Verpflichtung. Denn schon im J. 1264 war er Professor in Padua, wie aus einer Urkunde erhellt, welche er daselbst als Zeuge unterschrieb. Auch da blieb er nicht lange, denn im J. 1266 war er Professor in Bologna. Zwei Jahre später aber war er als [Seite 390] Rath im Dienst Carl’s von Anjou, und als Conradin gefangen ward, hatte Guido den Muth, gegen dessen Hinrichtung zu stimmen, indem er sie für ungerecht erklärte. ¶ Im J. 1270 schloß er einen neuen Vertrag mit der Stadt Reggio. Er sollte für immer als Lehrer da bleiben, außer wenn er von König Carl oder von der Regierung zu Mantua berufen werden würde; doch sollte er selbst bei diesen kein Lehramt übernehmen dürfen. Bei Verletzung des Vertrags sollten die Güter an die Stadt zurückfallen. Diesem Vertrag scheint Guido etwas länger, als dem früheren, treu geblieben zu seyn, denn noch 1276 wohnte er in Reggio einem Doctorexamen bei. Zwar erscheint er 1275, 1276, 1278 an verschiedenen Orten im Gefolge von Bevollmächtigten des Kaisers; allein dieses waren wohl nur vorübergehende [Seite 391] Geschäfte, wodurch sein bleibendes Lehrerverhältnis nicht aufgelöst wurde. ¶ Im J. 1279 aber verpflichtete er sich, in Bologna über das Digestum novum zu lesen; diesesmal hatte er nicht mit der Stadt verhandelt, sondern mit den Scholaren, welche ihm 300 Lire versprachen. Obgleich dieser Vertrag nur auf ein Jahr ging, so blieb doch Guido, wie es scheint, nunmehr bis an seinen Tod in Bologna. Denn 1280 und 1283 erscheint er in Bolognesischen Urkunden, in einer Urkunde von 1292 aber ist von seinen Erben als Grundeigenthümern im Gebiet von Bologna die Rede. ¶ Obgleich er wenig von dem canonischen Recht wußte, war er dennoch einmal nahe daran, Bischof in Turin zu werden, und es mißglückte nur deshalb, weil er eine Ehe zwar nicht vollzogen, aber doch geschlossen hatte. Man wirft ihm vor, daß er [Seite 392] sich in seiner Kleidung eitel gezeigt, und daß er namentlich bunte und mit Seide gestickte Kleider, unpassend für seinen Stand, getragen habe.¶“

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Guido Papa

Pennington: Catholic University of America [07-06-2009]:

Guido Papa (Guipape), from Lyons, studied law at Montpellier, Pavia, and Torino, before he moved to Grenoble to become an advocate, in 1430. As a member of the provincial goverment (since 1444), he collected the decisions of the council, later parliament (after 1453) of the Dauphiné. His political career was finished, however, when the king charged him with illoyal behavior (1461). He nevertheless stayed at Grenoble for the rest of his life (d.1487), working on several legal treatises. TEXTS: 1. Consilia 2. Singularia 3. tractatus de appellationibus: 4. Tractatus de rescriptis:
LITERATURE: L. Chabrand, Étude sur Gui Pape (1404?-1477) (Thèse, Univ. de Paris Fac. de droit: Paris 1912). G. Letonnellier, `Gui Pape‘, DDC 5 (1953) 1009-11. Schulte, QL II 370.“

Schulte, Quellen II (1877) 370

:

„188. Guido Papa (Guipape). Stammt aus S. Saphorin bei Lyon, wurde im Hause seines Oheims, Petrus Papa, Advokaten in Lyon, erzogen und Erbe von dessen grosser Bibliothek, studirte zu Turin, wurde Advokat in Grenoble, später Rath am Senate daselbst und starb in hohem Alter 1487. Panzirolus, III. 43. Tuisand, p. 296. Niceron, T. 36 p. 187. Camus, T. 2. N. 942 sq. Neben seinen berühmten Decisiones Senatus Gratianopolitani (Lugd. 1511. 8. per jacobum myt. cum addit. Ant. ranelbaudi. Venumd. lugd. a. Jac. Huguetan), und exegetischen Arbeiten über das römische Recht schrieb er das canonische berührende: de rescriptis – de primo secundoque decreto – de praesumptionibus, appellationibus.“

Decisiones Guidonis Papae, iurisconsulti Gratianopolitani. Commentaria in statutum Delphinale, Si quis per litteras. Accessit pro hac vltima editione Statutum Delphinale de Donationibus, notis D. Ioannis à Cruce… illustratum. Omnia nunc denuo recognita… Google-Digitalisat (Ausgabe 1613)

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Guilelmus Durantis

Übersicht digitaler Drucke ZVDD [gesehen 8.9.2012]

Schulte, Quellen II (1877) 144ff.:

„27. Guilelmus Durantis.
I. Dieser am häufigsten nach seinem Hauptwerke als Speculator angeführte hochberühmte Mann, dessen Familienname Durantis oder Duranti lautet, ist aus adeliger Familie im Jahre 1237 geboren in dem Orte Puimisson unweit Beziers. Seine Studien machte er [Seite 145] zu Bologna unter Bernardus Parmensis; Hostiensis, der bereits 1244 Bischof wurde und seitdem nicht mehr dozirte, kann er gar nicht gehört haben. Da er in Bologna promovirte, ist wahrscheinlich, dass er auch dort lehrte; Belege sind jedoch nicht beigebracht. Feststeht hingegen, dass er in Modena über das Dekret las. Alsbald aber beginnt er seine eminente praktische Thätigkeit. Clemens IV., der ihm auch persönlich die Subdiaconatsweihe ertheilte, machte ihn zum Auditor generalis causarum Palatii apostolici, und zum Subdiaconus et Capellanus. Neben dieser Thätigkeit nahm er Canonicate in Chartres, Beauvais und Narbonne ein. Wir finden ihn 1274 mit Gregor X. auf dem Concil zu Lyon, wo er mit der Redaction der Schlüsse [Seite 146] betraut war. P. Nicolaus III. übertrug ihm 1278 die höchste Civil- und geistliche Leitung im Patrimonium S. Petri, die Besitzergreifung der Romagna, der Stadt Bologna und anderer Städte nebst Empfangnahme der Huldigung. Im J. 1279 wurde er Dekan in Chartres und erhielt die Bewilligung, eine Kirche in der Diözese Narbonne und seine Präbenden in Narbonne und Beauvais beizubehalten. Martin IV. bestellte ihn zum Vicarius in spiritualibus der eben erwähnten vom päpstlichen Stuhle neu erworbenen Provinzen. Nachdem er 1281 und 1282 diese Würde bekleidet hatte, wurde er im folgenden Jahre auch Civilgouverneur (comes et rector generalis). In dieser Stellung bewährte er sich ausgezeichnet auch in den nöthigen militärischen Operationen; er blieb darin bis zum Jahre 1286, wo er zum Bischof von Mende gewählt wurde. Bis zum J. 1291 blieb er jedoch in Italien, vorzüglich in Rom beschäftigt. In dem letztgenannten Jahre trat er die Regierung seines Bisthums an. Nachdem er die vom P. Bonifazius VIII. im Jahre 1295 ihm nach der Cassation der Wahl durch den Papst gewordene Ernennung zum Erzbischof von Ravenna abgelehnt hatte, übertrug ihm der Papst die Statthalterschaft in der Romagna und der Mark Ancona, wo wegen des Krieges und der Uebermacht der ghibellinischen Partei eine starke Hand nothwendig war. Indessen auch [Seite 147] ihm gelang es nicht, die Ruhe herzustellen; im Juni 1296 begab er sich nach Rom, wo er am 1. November desselben Jahres starb und in S. Maria sopra Minerva begraben wurde.

II. Seine Werke sind:

1. Speculum legatorum.

Diese das Amt der Legaten erörternde Schrift ist vor der zweiten Ausgabe des Speculum geschrieben, dann aber in dessen neue Ausgabe [Seite 148] aufgenommen, so dass sie sich nur vereinzelt in Handschriften als selbständige erhalten hat.

2. Speculum judiciale.

Aus dem Werk selbst und den Angaben von Johannes Andreä wissen wir, dass er dasselbe zweimal bearbeitet hat. Die Angaben [Seite 149] des Verfassers und die urkundlichen Untersuchungen von Sarti ergeben Folgendes. Die erste Ausgabe machte er als Subdiaconus et Capellanus papae; er arbeitete daran bis 1271 sicher, wahrscheinlich noch 1272. Vor dem 11. Juli 1276 muss die erste Ausgabe vollendet gewesen sein; denn an diesem Tage ist der Kard. Fieschi, dem es dedizirt wurde, zum Papste gewählt worden (Hadrian V., gest. 18. Aug. 1276). Die zweite Ausgabe fällt nicht nach 1287. Denn in diesem Jahre ist seine Bestätigung und Consecration zum Bischof von Mende erfolgt. Es ist aber gar nicht denkbar, dass er sich in einem nachher bearbeiteten Buche noch blos subdiaconus et papae capellanus bezeichnet haben soll.

Als Motiv der Abfassung führt er an, das materielle canonische Recht sei von einer Reihe von Schriftstellern bis auf Innocenz IV. so gründlich behandelt, dass man nur auf sie zu verweisen brauche, wie er im Repertorium gethan habe; anders aber stehe es trotz der Schriftsteller, die er aufzählt, um die praktische Seite, nämlich die Darstellung des Prozesses und das Formularwesen. Er wolle desshalb die gerichtliche Thätigkeit wie in einem Spiegel schauen lassen.

Das Werk, welches mit den Worten ‚de throno dei procedunt fulgura‘ beginnt, zerfällt in vier Bücher. Buch I. ist den Personen gewidmet und behandelt in Particula I. unter zehn Titeln die Personen der Rechtsprechenden und ihr Amt: judex delegatus, Legaten, judex ordinarius, auditor, assessor, arbiter und arbitrator, jurisdictio und officium judicis, recusatio judicis. Part. II. mit vier Titeln erörtert die Parteien: Kläger, Beklagter, Ankläger, Angeklagter. Part. III. erörtert die Stellvertreter: Procurator, Defensor, Entschuldiger eines Abwesenden, Syndicus, Oeconomus, Actor, Orphanotrophus, Vicecomes, Tutor, Curator. Part. IV. in fünf Titeln beschreibt die Hülfspersonen: Advokaten [Seite 150], Zeugen, Tabelliones, Exekutor, Honorare für Richter u.s.w. bis auf die Aerzte. im II. Bucher erörtert er nach einer Einleitung über die gebräuchliche Dreitheilung des Verfahrens und Angabe der Prozesshandlungen in zwanzig Titelns die Praeparatoria iudicii: Motive für Klagen, Wahl derselben (Actionenrecht, Cession), iudicis aditio, citatio mit contumacia und missio in possessionum, libelli oblatio, Fristen u. dgl., Einreden, Sicherstellungen, Interrogationen, Widerklage, Rang der Prozesse. Der ordo iudiciorum in fünfzehn Titeln behandelt: Litiscontestation, iuramentum calumniae, Positionen, Beweisverfahren, Aktenschluss, Versendung der Akten u.s.w. Der dritte Abschnitt enthält eine Darstellung des Strafprozesses nach den verschiedenen Formen der Einleitung desselben: accusatio, denuntiatio, inquisitio, per exceptionem, notorietas. Buch IV. de libellorum conceptione giebt die praktischen Anleitungen zur Vornahme aller für das Verfahren wichtigen Akte, sowie für alle in den Dekretalen vorfindlichen Sachen nach deren Titelfolge.

Inhaltlich umfasst das Werk in allen erörterten Punkten das canonische und römische Recht. Die römischen wie canonischen Rechtsquellen sind erschöpfend darin benutzt und nach dem Geiste jener Zeit bis zum Uebermasse, denn auch dort, wo jedes Citat überflüssig ist, figurirt eins. Zeigt sich darin die weitschweifige, die Quellen rein äusserlich behandelnde und ganz besonders jene Methode, die in der Wiedergabe von Allem, was der Schriftsteller weiss oder zusammengelesen hat, das Wesen und Ziel der Wissenschaft sieht, so finden wir in der Benutzung der Literatur ein gleiches Streben nach Wiedergabe von Allem, aber ohne strenge Gewissenhaftigkeit und äussere Vollständigkeit. Im schroffen Gegensatze zu seinem Versprechen, jedem Schriftsteller sein Produkt zu sichern, hat er sich nicht nur für berechtigt erachtet, auch ohne Nennung der Namen, fremden Schriftstellern Meinungen, inhaltliche Erörterungen, wörtliche kleinere Stellen zu entnehmen, sondern eine ganze Abhandlung ohne jeglichen Hinweis zu stehlen.“

Sonstige Literatur:

Walker, Companion 384:

„Durand (or Duranti or Durantis), Guillaume (Durandus). Known as Speculator (1237-96), governor of Romagna and Ancona and later bishop of Mende, a canonist, author of Speculum Juris (or Judiciale) (1271) a vast compilation concerned with practice and procedure in civil, criminal, and canon law, which went through many editions and had lasting influence in the courts and schools. It synthesized Roman and Canon law. He also wrote a Rationale divinorum officiorum, Commentaria in Gratiani Decretum,on Christian ritual, a Repertorium sive Breviarum juris canonici,and a Commentarius in sacrosanctum Lugdunense concilium,inserted in the Sextus of the canon law. His nephew of the same name (?-1330) was also a bishop and a canonist.“

Zitiert durch Meurer,Liberey(Rücker) 1597 157 mal

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H

Guillaume Haneton

Lebensdaten: 1506-1586

tätig in: Bourges [Biturigas Gallorum]

Eintrag in Zedler,Universallexicon]

Übersicht digitaler Drucke in ZVDD [gesehen 8.9.2012]

Haneton, Guillaume

De Ordine et forma Iudiciorum ad Usum Forensem accomodata Praxis
Francofurtum : 1543

Haneton, Guillaume; Havichorst, Johann [Hrsg.]

De iure feudorum … libri quatuor : Exemplarium diversorum collatione emendati: et convenienti capitum distinctione, … exornati / Guillaume Haneton. Johann Havichorst [Hrsg.]
Coloniae Agrippinae : Ioannes Birckmannus. 1564

Haneton, Guillaume; Havichorst, Johann

Gulielmi Hannetonii De iure feudorum : libri quatuor / industria Ioan. Havichorst
Coloniae Agrippinae : . 1564

Haneton, Guillaume; Havichorst, Johann

De iure feudorum libri IV / emendati … labore Joh. Havichorst
Colonia Agrippina : . 1565

Haneton, Guillaume

De iudiciorum ordine ac forma tractatus
Colonia Agrippina : . 1584

Haneton, Guillaume; Göbler, Justin

Gerichtlicher Proceß / Wilh. Hannetonius. Justinus Gobler [Übers.]
Frf. : . 1582

Haneton, Guillaume

Tractatus de iudiciorum ordine ac forma / D. Guilielmi Hanetonii …
Coloniae Agrippinae : Baumius. 1584

Haneton, Guillaume; Christinaeus, Paulus; Andreas, Valerius

De jure Feudorum libri 4 / Accessere breves Annotationes, autore Paulo Christinæo : una cum Additionibus … opera et industria Valerii Andreæ Desselii Lovan. : . 1647

De iure feudorum Guliel. Hannetonij libri quatuor / exemplarium diuersorum collatione emendati & conuenienti capitum distinctione, appositioneâque [ton kephalaion], exornati industria & labore Ioann. Hauichorst. Monast.. Coloniae Agrippinae : Apud Ioannem Birckmannum & Wernerum Richwinum, 1564.

Dn. Gulielmi Hannetonii iureconsulti clarissimi doctissimiâq[ue] de ordine & forma iudiciorum : ad usum forensem accommodata praxis causarum patronis omnibusq[ue] forensia negocia tractantibus magno usui futura : iam primùm typis exscripta & publicè exhibita : cum indice & uocum & rerum notatu dignarum.. Franc. [Frankfurt a.M.] : Apud Chr. Egenolphum, [anno 1543].

Gerichtlichen Process vornembste Hauptpunckten vnnd Artickel / durch den hochgeleerten Herrn Wilhelmen Hannetonium, Rechtslerern erstlich in Latein beschriben ; vnnd nachfolgend durch Herrn Justin Gobler der Rechten Doctor in gemeyn teutsche Spraach verwandelt, zü dem gerichtlichen Brauch fast dienlich nutz vnnd nötig zuwissen ; Innhalt vorgestellter Register.. Zu Franckfort : Bei Christian Egenolffs Erben, 1559.

Guil. Hanetoni, j.c., apud Biturigas Gallorum jura publicè profitentis … De jure feudorum libri quatuor / compendiosa et dilucida methodo conscripti atque ab auctore ipso (post primam editionem se inscio procuratam) recensiti, locupletati, usuiâque hodierno accommodati ; accessere breves annotationes, auctore Paulo Christinaeo … unà cum additionibus, summarijs, indicibus, operâ & industriâ ValerI Andreae DesselI …. Lovanii : Apud Petrum Zangrium, anno 1647.

Haneton, Guillaume

D. Gvlielmi Hannetonii … De Ivdiciorvm Ordine ac forma Tractatus : on tres partes diuisus … Spirae Nemetum Ciuitatis Imperialis liberae : Apud Bernardum Albinum. 1591 Ed. 3., multò quàm antea emendatior, locupletata sing. cap. summis

Haneton, Guillaume

Dn. Gvlielmi Hannetonii, Ivreconsvlti … de Ordine & Forma Iudiciorum, ad usum Forensem accommodata Praxis : Causarum Patronis, omnibusq[ue] Forensia negocia tractantibus magno usui futura … Franc[ofurti] : Egenolphus. 1543

Haneton, Guillaume

Tractatvs de Ivdiciorum Ordine Ac Forma D. Guilielmi Hanetonii Ivris et Vtriusque Doctoris : … in tres partes diuisus ad vsum Forensem accomodatus, causarum patronis omnibusque Forensia negotia tractantibus perutilis, ac necessarius ; cum Indice materiarum in hoc opere contentarum … Coloniae Agrippinae : Apud Theodorum Baumium. 1584

Haneton, Guillaume

Gvlielmi Hannetoni, ivreconsvlti clarissimi doctissimiq[ue], De Ordine & Forma Iudiciorum, ad usum Forensem accomodata Praxis : Causarum Patronis, omnibusq[ue] Forensia negocia tractantibus magno usui futura ; cum indice Frankfurt, Main : Egenolphus. 1543 Iam primùm typis excripta, et publicè exhibita

Haneton, Guillaume; Havichorst, Johann ¬[Hrsg.]¬

Wilhelmi Hannetonii De jure feudorum libri 4 / … labore Ioann. Hauichorst
Coloniae : Birckmann & Richwin. 1564

Haneton, Guillaume; Göbler, Justinus [Übers.]

Gerichtlichen Proceß vornembste Hauptpuncten unnd Artickel / durch … Wilhelmen Hannetonium, erstlich in Latein beschrieben, un[d] nachfolgend durch Justin Gobler, … in gemeyn Teutsche spraach verwandelt … Franckfort : Egenolph. 1557

Tractatvs de ivre fevdorvm Gvlielmi Hannetonii in libros qvatvor distinctus.. Venetiis : [Franciscus Zilettus], 1584-86.

Haneton, Guillaume; Christynen, Paul van; Andreae, Valerius

Gvil. Hanetoni I.C. apud Bitvrigas Gallorum iura publicè profitentis … de ivre fevdorvm libri qvatvor … Accessere breves annotationes, auctore Pavlo Christinaeo … unà cum additionibus, summarös, indicibus, operâ & industriâ Valeri Andreæ, Desseli . Lovanii : apud Petrum Zangrium. 1647

Wesenbeck, Matthaeus; Christinaeus, Paulus; Andreas, Valerius; Haneton, Guillaume

Matthæi Wesenbecii Perioche Feudalis, universam FeudorÅu materiam compendio complexa Lovan. : . 1647

Haneton, Guillaume; Christinaeus, Paulus; Andreas, Valerius

Guil. Hanetonii de jure Feudorum libri 4: ab tutore ipso recensiti, locupletati, usuique hodierno accomodati … Lovanii : . 1647

Haneton, Guillaume

Tractatus de iuduciorum ordine ae forma in tres partes divisus …; Cum indice materiarum hoc opere contentarum, ac vocum & verum notatu dignarum / Authore Guilielmo Hannetonio Coloniae Ubiorum : Clypeus. 1604

Haneton, Guillaume

… De ivdiciorvm ordine ac forma Tractatus, … Speyer : Albin. 1591 3. Aufl.

Haneton, Guillaume

Tractatus de jure feudorum Gulielmi Hannetonii in libros quatuor distinctus / Guilelmus Hannetonius (Venetiis) : . 1584

Haneton, Guillaume

Tractatvs de ivdiciorvm ordine ac forma D. Gvilielmi Hanetonii Ivris Vtrivsqve Doctoris, ac Senatui Tornacensi à Consilijs in tres partes diuis ad vsum Forensem accomodatus, causarum patronis omnibusque Forensia negotia tractantibus perutilis, ac necessarius Coloniae Agrippinae : Baumius. 1584

Haneton, Guillaume

D. Guilielmi Hanetonii iuris utriusque doctoris … de Iudiciorum ordine ac forma Tractatus, in tres partes divisus, ac ad usum forensem accomodatus
Duaci : de Vinde. 1570 Ab eodem authore iam primum recognitus ac locupletatus
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Harmenopoulos, Constantinos <name=“harmenopoulos“>

Walker, Companion 554:

„Harmenopoulos, Constantinos (1320-83). Greek jurist, legal adviser to the Byzantine Emperor John VI, Cantacuzenus and holder of high judicial offices. He was responsable for the ‚Hexabiblos‘ or ‚Procheiron ton nomon‘, a compendium, based on the Basilica, and subsequent Greek laws, made to suit the needs of fourteenth-century Byzantium, which was taken by the Greek assembly in 1828 as the basis of civil law of Greece and survived till 1941, and an ‚Epitome der Kanones‘.“

Constantinus / Göbler, Justin (Übers.) Handbuch, Und außzug Kayserlicher vnd Burgerlicher Rechten: In sechß vnterschiedliche Bücher Frankfurt a.M., 1566

Troje, Graeca leguntur 245f.:

„Die Hexabiblos erhielt durch Justin Goblers deutsche Übersetzung, der die lateinische Übersetzung von Bern. de Rey zugrundelag und die in Frankfurt jedenfalls dreimal (1564, 1566, 1576) erschienen ist, eine gewisse Breitenwirkung. Wer darauf angewiesen war, das schon lateinisch übersetzte Werk des Harmenopoulos auf deutsch zu lesen, konnte die Abweichungen zwischen den justinianischen und dem spätbyzantinischen Recht ohnehin schwerlich wahrnehmen. Ihm mochte es als ‚Handbuch und Auszug kaiserlicher und bürgerlicher Rechte‘, wie Gobler es anpries, in der Tat gute Dienste erweisen.“

Werk: Const. Harmenopuli Manuale legum, sive, Hexabiblos : cum appendicibis et legibus agrariis / ad fidem antiquorum librorum mss. editionum recensuit, scholiis nondum editis locupletavit, Latinam Reitzii translationem correxit, notis criticis, locis parallelis glossario illustravit Gustavus Ernestus Heimbach. Lipsiae : 1851.
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Heresbach, Konrad von

Wikipedia-Artikel: Konrad von Heresbach

Stobbe, RQ. II 394 Anm. 4:

„Die Redaction desselben [scil. der Jülicher Reformation von 1555 (H.S.)] war Conr. v. Heresbach übertragen, über welchen zu vergleichen ist Adam vitae JCtorum p. 100 f., Bianco Gesch. der Univ. Cöln. I. S. 727-731, A. G. Schweitzer de Conradi Heresbachii vita et scriptis. Bonnae 1849. 8. – 1496 geb. (nach Adam und Anderen erst 1508; vgl. jedoch Schweitzer p. 11), studirte er Jurisprudenz und Philosophie zu Freiburg, Padua und Ferrara und wurde am letzteren Ort 1522 Doctor. Er war ein Freund des Erasmus und Melanthon [sic!] und lebte am Hofe des Herzogs Johann III. und dann Wilhelm IV. von Jülich. – Seine gesetzgeberische Thätigkeit versetzt Schweitzer p. 11 irrthümlich in das Jahr 1568.“

Marquordt (1936) 14:

„Als ihr [scil. der Jülicher Reformation von 1555 (H.S.)] Verfasser gilt der am Jülicher Hofe beschäftigte Rat Konrad von Heresbach, ein berühmter Humanist, der einen großen Einfluß auf die Wissenschaft seiner Zeit ausgeübt hat.“

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Hostiensis

GND-Datensatz

Lebensdaten: um 1200-1271

Stolleis, Juristen 302-303 [J. Müller]:

„Hostiensis (Henricus de Segusio) (um 1200-1271), „Monarch beider Rechte“, Autor der „goldenen Summe“, Diplomat, sind nur einige der zeitgenössischen Wertungen und Kennzeichnungen des H. Nach einem Studium beider Rechte in Bologna, u.a. bei Jacobus Balduini, lehrt H. vielleicht 1236/39 kanonisches Recht in Paris. Ein Aufenthalt in England mit starker politischer Einflußnahme fällt ebenfalls in diese Lebensphase. 1244 wird er Bischof von Sisteron, 1250 Erzbischof von Embrun, 1262 Kardinalerzbischof von Ostia. seit 1236 ist H. auch häufig in unterschiedlichen Missionen für die Kurie tätig.“

BBKL-Artikel

BSB: Handschrift um 1275 Bologna, beschrieben von Dr. Ulrike Bauer-Eberhardt 11.03.2008

Henricus [de Segusia0];: Lectura siue Apparatus domini Hostiensis super quinq[ue] libris Decretaliu[m] Argentini (1512) [VD16 H 2164]

Zitiert durch:Perneder,Lehnr. 1544

Zitiert durch:Meurer,Liberey(Rücker) 1597

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Hug, Johannes

Übersicht digitalisierter Drucke in ZVDD

K. Graf Universität Freiburg: Der Straßburger Gelehrte Johannes Hug und sein vergessenes Werk „Quadruvium ecclesiae“ (Straßburg: Johann Grüninger 1504)

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Hugolinus

Walker, Companion 590:

„Hugolinus (? – c. 1233). A famous Bolognese jurist, one of the leaders of his time, reputed to be the author of the tenth collection of Novels and of glosses on the Digest, Code, and of various legal opinions.“

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Huguccio [Hugo von Pisa]

Wikipedia (englisch)

Walker, Companion 590: "Hugo, Huguccio (or Ugo) (Hugh of Pisa) (c. 1145-1210). Famous canonist and decretist, Bishop of Ferrara, author of grammatical and theological works, including a great dictionary of legal and ecclesiastical terms, Liber derivationum , and of Summa super decreta (1188-90), the most complete of all commentaries on Gratian's Decretum, founded on extensive knowledge of civilians, canonists, and theologians. It is not merely a compilation of glosses but a personal exposition, discussion and elaboration of the texts utilizing Hugo's own opinions, which played an important part in the developement of the legal doctrines of the church."

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Hunger, Wolfgang

Lebensdaten: 1511 Kolbing bei Wasserburg am Inn †26. Juni 1555 (Reichstag Augsburg)

ADB. Band 13 S. 414

Quelle:Winterberg
„35. Wo1fgang Hunger (Über ihn M. Rubensohn, Wolfgang Hunger, ein antiklerikaler Freisinger Kanzler aus der Reformationszeit, in: Beilage zur Allgemeinen Zeitung, 1893, Nr. 243 (26. Oktober), S. 1-5; Stintzing I, S. 503ff, S. 573ff., mit älterer Literatur; G. Westermayer, ADB, 13, S. 414; Hartmann, IV, S. 330 (Anm. 4 zu Nr. 1911). aus Kolbing bei Wasserburg am Inn wurde im Jahre 1511 geboren. Nach Studien in Ingolstadt (seit 1530) kam er 1533 nach Freiburg und widmete sich hier der Rechtswissenschaft; bald wurde er der „percharissimus auditor“ des Ulrich Zasius. Dieser schickte 1535 an Amerbach einige Gedichte Hungers, die seine Epitome einleiten sollten; als Nikolaus Freigius später die tit. Inst. de act. enarratio des Zasius herausgab, sollten diesem Werk Schriften Hungers beigefügt werden, weil, wie Kempf berichtet, Zasius dies so gewollt habe; doch ist aus diesem Vorhaben nichts geworden. Hunger verfaßte auch eine Elegie auf den Tod des geliebten Lehrers. l534 oder 1535 reiste Hunger als Begleiter einiger junger Adeliger nach Bourges zu Alciat und las dort auch selbst über die Institutionen. Mit der Erlangung des juristischen Doktorats schloß er in Frankreich seine Studien ab. l540 wurde Hunger zum Professor der Institutionen in Ingolstadt bestellt. Acht Jahre später wurde er, von Bayern präsentiert, Beisitzer des Reichskammergerichts. 1551 erscheint er als Kanzler des Bischofs von Freising. Hunger starb am 16. Juni 1555, während des Reichstages zu Augsburg. Hunger hat mehrere Schriften veröffentlicht; unter anderem hat er die Kaisergeschichte Cuspinians übersetzt und bearbeitet und die Emblemata des Alciat ins Deutsche übertragen, eines der ältesten in deutscher Sprache im Ausland gedruckten Bücher. Als Jurist bekannt geworden ist Hunger vor allem durch die Veröffentlichung der hinterlassenen Schriften des bayerischen Richters und Rates Andreas Perneder, der das geltende Recht unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse in Bayern und Tirol für die Praxis darzustellen unternommen hatte. Hungers Institutionen erlebten zahlreiche Auflagen, bis im Jahre 1573 Octavianus Schrenck das Pernedersche Werk nach Originalhandschriften herausgab, wodurch die Hungersche Ausgabe, die auf teilweise ungenauen Abschriften beruhte, überholt wurde.“

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Hunnius, Helfrich Ulrich

Lebensdaten: 1583 – 1636
Deutsche Biographie
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I

Irnerius von Bologna

Lebensdaten: um 1050 – um 1130

Wikipedia-Artikel:

„Irnerius von Bologna (* um 1050; † um 1130) war Begründer der berühmten Glossatorenschule in Bologna, die einen wesentlichen Teil zur Bewahrung römischer Rechtstexte und insbesondere zur wissenschaftlichen Bearbeitung des römischen Rechts beitrug.“

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J

Jacobus Alvarottus

Savigny, RömRMa. VI 479:

„Jacobus Alvarottus geb. zu Padua 1385. Prof. zu Padua, bekleidete Richterstellen in Florenz und Siena, † 1453 zu Padua. Schr. Comm. üb. die libri feudorum im J. 1438 (gedruckt). — Zwei Repetitionen von ihm über L. 16. D. de lib. et posth. stehen im Cod. Vatic. 2625. fol. 157. (Merkel)“
[Literatur:] „Diplovataccius N. 232. — Mazzuchelli I. 1. p. 548. — Laspeyres üb. die libri feudorum S. 112. 403. — Cramer im civil. Magazin III. 121. (über Titel und Ausgaben).. Grabschrift bei Schrader fol. 9.“

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Jacobus Balduini

Lebensdaten: * 1175-1183 ? Bologna † 10. April 1235 Bologna

Schüler von: Azo

Lehrer von:

Jacobus de Ravanis

Odofredus

Hostiensis

Martinus de Fano

Benedictus de Isernia

Johannes de Blanosco

Guido de Cumis

Accursius

Sinibaldo de Fieschi

Walker,Companion 108:

„Balduinus, Jacobus (?-1235). Famous Italian jurist, pupil of Azo, Professor of Civil Law at Bologna, and author of the earliest treatises on procedure.“

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Jacobus de Ardizone

Lebensdaten: ca. um 1220/40

GND-Datensatz

CERL-Datensatz

Walker,Companion 660:

„Jacobus de Ardizzone (Thirteenth cent.). Italian commentator and author of a Summa Feudorum (1518) and a Summa on part of the Code.“

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Jacobus de Arena

Lebensdaten: Parma 1230/40 – 1296 (letzte Nachricht)

Schüler von:Guido de Susaria

Literatur:

Walker, Companion 660:

„Jacobus de Arena (Thirteenth cent.) A commentator and author of Super jure civili commentarii (1541) and various other treatises.“

Lange, RömR. II 435ff.:

„Jacobus de Arena gehörte bis in das 15. Jahrhundert hinein neben Odofredus, Guido de Susaria, Dinus zu den bekannten, angesehenen Juristen der Postglossatoren-Zeit“ [437]

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Jacobus [de porta Ravennate]

Lange, RömR. I 178-183:

„Er ist, wie Bulgarus und Martinus, ab 1155 Gefolgsmann Friedrich Barbarossas gewesen und hat diesen im Zusammenhang mit dem Reichstag auf den ronkalischen Feldern bei der Ermittlung der kaiserlichen Rechte geholfen. Verstorben ist Jacobus am 11. Oktober 1178.“ [S. 179]

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Jacobus de Theramo

Schulte, Quellen II Seite 377:

„Derselbe, von Einzelnen de Ancharano genannt, nach eigener Angabe zu Ende seiner Schrift (‚actum Aversae prope Neapolim die penultima mensis Octobris, sexta indictione, a.d. 1382 pont. sanct. in Christo patris n.d. Urbani p. VI., pont. eius a. V. aetatis meae 32‘) im Jahr 1350 geboren, Archidiacon zu Aversa, Canonicus von Aprutina, angeblich auch Professor in Padua, Bischof von Florenz, Spalato und Erzbischof von Taranto, gestorben 1417. Berühmt sein Processus Luciferi contra Jesum, von ihm consolatio peccatorum bezeichnet, der auf den Bartolus zugeschriebenen Processus Satanae gestützt in prozessualischer Form darstellt, wie der Satan gegen Christus klagt, Salomon von Gott zum Richter bestellt wird, in der Appellationsinstanz der ägyptische Joseph, dann der Prozess auf Intervention der Justitia und veritas, misericordia und pax zwischen Belial und Moses fortgesetzt wird, bis Octavian, Jeremias und Aristoteles als Schiedsrichter unter Obmannschaft des Joseph dahin entscheiden: Belial sei abzuweisen, aber in die judicii die Gerechten von den Ungerechten zu sondern und diese der Hölle zu übergeben. Vgl. darüber und dessen deutsche Bearbeitung Stintzing, S. 271ff. Muther, Zur Geschichte S. 192ff. Ueber sein Leben und andere angebliche Schriften, In Clementinas, tract. monarchialis s. de monarchia Papae,in IV. libros sententiarum: Trithemius,de script. I. 334. Fabricius,IV. 3. Ughelli,Italia sacra I. 1267. III. 165. IX. 141.“

Norbert H. Ott, Rechtspraxis und Heilsgeschichte (München – Zürich 1983) S. 16f.:

„Ist über die Person des deutschen Übersetzers der Consolatio peccatorum so gut wie nichts bekannt, so sind die Nachrichten über den Verfasser des lateinischen Originals, Jacobus de Theramo, relativ zahlreich. Im Prolog des deutschen Belial,der auf die nicht in allen Handschriften überlieferte Vorrede des Übersetzers folgt, wird er priester Jacob von Teranis genannt; der lateinische Text – und die „Wort-für-Wort“-Version in der Berliner Handschrift Ms. germ. fol. 277 – ist hier ausführlicher: der presbyter Jacobus ist archidiaconus Aversanus et canonicus Aprucinus et in iure canonico Paduae discipulorum minimus. Das Geburtsjahr des Jacobus Palladino aus Teramo in den Abruzzen – dem Bistum Aprutinum – ist aus dem Kolophon des lateinischen Originals zu erschließen, wo es heißt: Datum Adversae prope Neapolim, die penultima mensis Octobris, sextae indictionis, Anno Domini MCCCLXXXII, pontificatus sanctissimi in Christo patris et domini Urbani et sacrosanctae ac universalis Ecclesiae Papae Sexti anno quinto aetatis meae tricesimo tercio. Wenn Jacobus sein Werk als Dreiunddreißigjähriger 1382 vollendet hat, muß er 1350/51 geboren sein. Der Kanoniker aus der Abruzzenstadt, der in Padua kanonisches Recht studiert hatte, war 1382 Archidiakon in Aversa bei Neapel. 1391 wurde er unter Bonifatius IX. Bischof der zwischen Bari und Brindisi gelegenen Küstenstadt Monopoli in Apulien und päpstlicher Familiär „pro se et praedec. Petro, Francisco, Joanne (de Gallinario)“. 1399 ernannte ihn Bonifatius zum cubicularius, Scriptor der Pönitentiarien und Registrator der päpstlichen Breven in Rom, er erhielt die licentia testandi – eine typische Kanonistenkarriere. Ein Jahr später (1400) bestieg er den Erzbischofssitz von Tarent; sein Nachfolger in Monopoli war übrigens ebenfalls ein aprutinischer Kanoniker, Marcus de Theramo. Doch wirkt Jacobus nur ein Jahr lang in Tarent: am 16. November 1401 trat er sein Bischofsamt in Florenz an. Er vertauschte sein Episkopat mit Alemannus Adimarius, der seit dem 13. Dezember 1400 Bischof von Florenz gewesen war und am gleichen Tag, an dem Jacobus in Florenz antrat, sein Amt in Tarent übernahm. Zehn Jahre später, am 18. Juli 1410, ernannte Alexander V., bestätigt von Johannes XXIII., Jacobus zum Bischof von Spoleto, wo er 1417 starb. Seine angebliche Entsendung als päpstlicher Legat nach Polen durch Martin V. geht auf eine Verwechslung mit dem Spoletaner Bischof Jacobus von Campi 1419 zurück.“

Jacobus de Theramo, Belial (dt.)

Faksimile: Jacobus de Teramo: Hie hebt sich an das buoch Belial genant von des gerichts ordnung, Augsburg 1473.02.14. [BSB-Ink I-56 – GW M11063] [BSB-Digitalisat]

Faksimile: Cod. Pal. germ. 154 Martin von Troppau ; Kaiserchronik ; Salomon und Markolf ; Johannes Hartlieb ; Heinrich Steinhöwel (Druck) ; Chronik von Andechs (Druck) ; Jacobus de Teramo (Druck) Mitteldeutschland, 1474 Seite: 328r

Faksimile: Augsburg Bämler um 1476 [UB HD-Digitalisat]

Faksimile: Jacobus de Teramo: Dz buoch Belleal genant von des gerichtz ordenung, Straßburg 1481 [BSB-Digitalisat]

Faksimile: Jacobus de Teramo: Der Teütsch Belial, Augsburg, 1500 [BSB-Ink I-63 – GW M11075] [BSB-Digitalisat]

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Jason de Mayno

Walker, Companion 660:

„Jason Maino (1435-1519). Famous Italian commentator on the Roman law, author of Commentarii ad Digestum et Codicem and Consilia sive Responsa.“

Lange, RömR. II 881-892:

„Jason de Mayno ist im Jahre 1435 als unehelicher Sohn eines vornehmen Mailänders namens Adreotus de Mayno geboren, der in die zwischen Rimini und Pescara gelegene Stadt Pesaro verbannt war. Da Jason späterhin stets den Namen Mayno oder Maino geführt hat, spricht einiges dafür, dass er in jungen Jahren legitimiert worden ist.“

zitiert durch Meurer,Liberey(Ruecker) 1597 159 mal

zitiert durch Schwartzkopf,DiffIur.1586 37 mal

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Javolenus

geb. um 60

Berger, Roman Law 490f.:

„Iavolenus (Octavius Iavolenus Priscus). A Roman jurist. Born about A.D. 60, he was still alive under Hadrian. He was the head of the Sabinian school and the teacher of the famous jurist Julian. His most important and original work, Epistulae (in fourteen books), fully reveals his juristic individuality. Other writings of Iavolenus are collections of excerpts from earlier jurists (libri ex Cassio, ex Plautio), frequently provided with his own comments. He edited also a collection of texts from Labeo’s posthumous work Posteriores.“

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Johannes Andreae

Lebensdaten: um 1270 – 1348

Walker, Companion 666:

„Joannes Andreae (c. 1270 – 1348). The most distinguished lay canonist of the Middle Ages, taught canon law at Bologna, and was author of the Apparatus on the Sext (1301) and the Clementines (1308), both of which were accepted as the glossa ordinaria,and more importantly of the Novella on the Decretals of Gregory IX (1338), the Quaestiones mercuriales (1338-40), and the Novella on the Liber Sextus (1342-46). The second of these comprises a Novella Commentaria on the De Regulis Juris of the Liber Sextus and a collection of over 100 quaestiones disputatae, arranged according to the rules of law concerned. His last work was Additiones to Duranti’s Speculum (1346-47).“

Wikipedia-Artikel

BBKL-Artikel

Übersicht digitalisierter Werke in ZVDD

Johannes Andreae: Lectura super arboribus consanguinitatis et affinitatis, [Leipzig], [nicht vor 1489] [BSB-Ink I-299] BSB-Digitalisat

Johannes Andreae / Breitenbach, Johann von / Gerdt, Stephan: Lectura super arboribus consanguinitatis, Lipsia, 1508 [VD16 J 322] BSB-Digitalisat

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Johannes Berberius

Johannes Berberius,
AVREA || PRACTICA || IOANNIS || BERBERII || I.C.PRAECLARISSIMI,|| VIATORIVM IVRIS IN-||SCRIPTA.|| Accessit nunc primum Defensorium Iuris Ioannis || Monachi I.C. in quo Exceptiones rei con-||uenti continentur.|| Item et alius Tractatus de Exceptionibus D.Innocentij, vnà || cum Tractatu de Praescriptionibus Dyni Mugellani.|| In hac editione … || adiecta sunt Summaria & Index … (1576) [Digitalisierung geplant im BSB-DFG-Projekt 2010 – 2012 (bis 2015) VD16 B 1757]

Titelaufnahme UB Heidelberg der Inkunabel Straßburg um 1493

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Johannes Corasius

Lebensdaten: * 1513 † 1572

Zentralantiquariat Leipzig [Internetfund 15.10.2009]:

„CORAS, JEAN de. Miscellaneorum iuris civilis, libri sex. Adhibita diligenti correctione, & longè locupletiore Indice addito. Köln, D. Baum 1572 – 617, (1) S., 17 Bl. Flexibler Pgtbd d. Zeit (Einbd mit Wasserschaden, Gelenke weitgehend gelöst, durchgehend mit Nässespuren u. im unteren Rand stockfleckig, die ersten 5 Bl. an d. unteren Ecke etwas multschig u. beschädigt, Name auf Titel, einige Unterstreich. von alter Hand). Zweite in Deutschland gedruckte Ausgabe des bis ins 17. Jhdt hinein mehrfach aufgelegten Werks (zuerst 1549). Jean de Coras (Corasius, 1513 – 1572) war Kanzler der Königin von Navarra. Heinrich II. machte ihn zum Parlamentsrat in Toulouse. Als solcher wurde er während der Pariser Bluthochzeit ermordet und in seinem Parlamentshabit an einem Baum aufgehängt.- Jöcher I, 2086; VD 16 C 5045.“

VD16 Nr. C 5045:

IOANNIS CORASII TOLOSATIS IVRIS CONSVLTI MISCELLANEORVM IVRIS CIVILIS, LIBRI SEX, Ad sapientissimos viros Petrum Fabrum … Iacobum Fabrum … ac Michaëlem Fabrum … fratres illustrissimos. ADHIBITA DILIGENTI CORrectione, & longè locupletiore Indice addito. Köln 1572

Zitiert durch Meurer,Liberey(Rücker) 1597

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Johannes de Platea

Lebensdaten: ? – 1427

Lange, RömR. II 182:

„Lecturae Institutionum haben wir … von dem 1427 verstorbenen Bologneser Rechtslehrer Johannes de Platea [Fußnote 27: Zu J.d.P. R. Feenstra, Festschr. für Coing, München 1982, S. 39-62; auch in Feenstra, Le droit savant au moyen âge et sa vulgarisation, London 1986 [Variorum] IX. Zu Druckausgaben s. Feenstra a.a.O. S. 51f.]“

Lange, RömR. II 186:

„Weitere Lecturae über dieses Rechtsgebiet [scil. Tres libri Codicis] stammen … von dem um 1427 verstorbenen Bologneser Rechtslehrer Johannes de Platea.“

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Johannes Petrucci de Montesperotto

Lange, RömR. II 849:

„Als Lehrer im Zivilrecht gibt er (Johann Baptista Caccialupus), ebenfalls im ‚modus studendi‘ Johannes Petrucii a Monte Sperelli und Angelus de Periglis an.“

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Johannes Petrus de Ferrariis

Lebensdaten: 1389 – 1416 (Wirkungsdaten)

GND-Datensatz

Schulte, Quellen II 294:

„Johannes Petrus de Ferrariis. I. Er war geboren zu Parma, seit 1389 Professor in Pavia. Die Zeit seines Todes steht nicht fest. II. Seine Practica nova judicialis,meist Practica aurea genannt, ist nach der Vorrede im Jahre 1400 angefangen worden. Sie ist eine Zusammenstellung von gerichtlichen und sonstigen Klagformeln u.dgl. nebst ausführlichen Erörterungen dazu. Wie die zahlreichen Drucke beweisen, stand sie in hohen Ansehen. Anfang: ‚Quoniam vita brevis ac incerta‘. Diplovataccius hebt hervor, ihr Vorbild sei die nicht erwähnte, um 1340 gemachte summa s. practica de libellis des Petrus de Monte Miniate.“

Lange, RömR. II 572:

„Petrus de Ferrariis, Rechtslehrer in Toulouse von 1388-1394“

Lange, RömR. II 614:

„Die Doktorurkunde wurde ihm [Jacobus de Belvisio] von Petrus de Ferreriis (Ferrariis), dem Kanzler Karls II. und früheren Professor von Toulouse, überreicht“

Johannes Petrus [de Ferrariis]: Practica iudicialis, Nürnberg 1482.02.28. [BSB-Ink F-78 – GW 9815]

Übersicht digitaler Werke in ZVDD

Zitiert durch: Meurer,Liberey(Rücker) 1597

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Johannes Maria Riminaldus

Lebensdaten: 1434-1497

GND-Datensatz

Schüler von: Alexander

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Johannes Teutonicus

Lebensdaten: † 1245

GND-Datensatz

Übersicht digitaler Werke in ZVDD

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Julius Clarus

Lebensdaten: 1525 – 1575
Bibliographie (Frankreich)
Wikipedia (englisch)
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K

Kahl, Johannes [Calvinus]

Lebensdaten: um 1550-um 1610 / 1550-1614
Walker, Companion 170:
„Calvinus, Johannes (Kahl) (c. 1550-c. 1610). German jurist, author of books on politics, Jewish and Roman law, particularly Themis Hebraeo-romana, Jurisprudentiae Romanae synopsis methodica, Jurisprudentia feudalis, and particularly Lexicon Juridicum juris Caesarei simul et Canonici (1600) [hier Ausgabe 1612]
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Kettwich, Wolfgang

Schwartz, Zivilprozeß 435:
Entwurf einer Kammergerichtsordnung nach 1516
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Kling, Melchior

Muther, Geschichte 149f.:
„Melchior Kling ist geboren am 1. December 1504 kurz vor der Mitternachtsstunde zu Steinau an der Strasse in der Grafschaft Hanau. Am 4. September 1527 wurde er bei der (damals in Jena befindlichen) Universität Wittenberg immatriculirt. 1532 begann Kling an dieser Universität zu lesen und promovirte November 1533, zum I. V. D. 1534 (Juli) erhielt er die Lectura in Sexto mlt 50 Gulden Besoldung. 1535 wurde er vom Kurfürsten Johann Friedrich zu Sachsen in Geschäften verwendet, welche vorher dem in jenem Jahre verstorbenen Canzler D. Christian Beyer übertragen waren, daher die falsche Nachricht, Kling sei Beyer succedirt und kurfürstlich sächsischer Canzler (natürlich in Dresden!!) geworden. Seit seiner Anstellung als Wittenberger Professor hat er auch dem Kurfürsten Albrecht, Erzbischof von Mainz und Magdeburg, gedient und die Procuratur am sächsischen Oberhofgericht übernommen. Nach der neuen Fundation der Universität Wittenberg erhielt Kling die zweite (mit dem Assessorat im Wittenberger Hofgericht verbundene) Lectura ordinaria d.h. ordentliche Professur (in decretalibus); im Sommersemester 1539 war er Rector der Universität, 1541 wurde er (unter Beibehaltung der Professur) kurfürstlich sächsischer Rath und wohnte als solcher dem Reichstag in Regensburg bei, 1543 und 1544 der Visitation des Reichskammergerichts zu Speier. Gegen Ende des Jahres 1544 fiel Kling bei dem Kurfürsten Johann Friedrich in Ungnade, weil er angeblich dem ‚Kurfürsten und dessen Handeln‘ übel nachgeredet und sich mit der Stadt Lüneburg in Berufungsunterhandlungen eingelassen hatte. Kling wurde verhaftet (bestrickt) und in Untersuchung genommen. Um Fastnacht 1545 wurde seine „Bestrickung“ wieder aufgehoben und seine Bestallung (als Rath und Professor zu Wittenberg) erneuert. Während des schmalkaldischen Krieges war Kling als Gesandter des Kurfürsten nach Dänemark gegangen. Nach dem Sturz Johann Friedrichs (1547) verliess Kling Wittenberg und nahm seinen Wohnsitz zu Halle. Als ‚Rath von Haus aus‘ diente er hier einer ganzen Reihe Fürsten und Herren durch Rechtsgutachten und advocatorische Arbeiten. So dem Erzbischof von Magdeburg, dem Kurfürsten von Brandenburg und den übrigen brandenburgischen Fürsten, dem Herzog Albrecht von Preussen, den Grafen von Mansfeld, den Kurfürsten Moritz von Sachsen (als dessen Rath er noch nach 1547 das sächsische Oberhofgericht bezog), den Ernestinischen Herzogen (als deren Rath er auch zum Mitglied des 1566 errichteten Hofgerichts zu Jena ernannt war). Wohl auch von dem Könige von Dänemark hatte er ‚Bestallung genommen‘, aber dass er irgendwo dem Dienst eines Herrn sich ausschliesslich gewidmet und das Canzleramt verwaltet hätte, ist nicht nachweisbar. 1563 wird er auch als Mitglied des Schöffenstuhles zu Halle a. S. genannt. Kling starb zu Halle Ostern 1571 und hinterliess seiner zahlreichen Familie ein selbsterworbenes bedeutendes Vermögen. Er war ein Anhänger Melanchthons (‚Philippianer‘), sowie heftiger Vertheidiger der Fortgeltung des canonischen Rechts und deshalb bei Luther nicht wohlgelitten. Die Bücher K1ings nehmen in der Literatur des 16. Jahrhunderts eine sehr achtungswerthe Stelle ein.“
Hiram Kümper, in: Biographisch-Bibliographisches Kirchenlexikon
Übersicht digitaler Werke in ZVDD
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Köbel, Jakob

Lebensdaten: 1462-1533
GND-Datensatz
Wikipedia-Artikel
Köbel in: Regionalgeschichte.net
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König, Kilian

Lebensdaten: *1460/70 – † 25. 1. 1526
Stobbe, RQ. II 180 Anm. 50:
„Über den Verfasser vgl. Muther Gewissensvertretung S. 49f., und nachträglich in s. Jahrb. VI. S. 169. – Geb. 1460, von 1498 an im Rath zu Zwickau, seit 1504 Kanzler in Friesland, später wieder in Zwickau als Syndikus. 1507 betheiligt an der Bearbeitung der Zwickauer Statuten, gest. 1526, nicht erst 1540. Kurze Notizen bei Adam vitae JCtorum, der aber unrichtig sagt: ‚floruit sub annum 1527‚. – Das Werk erhielt in den verschiedenen Exemplaren der Ausgabe von 1541 fol. verschiedene Titel; bei einigen lautet er: Ein fast seer und auserlesen guter, gebreuchlicher, nützlicher Process, Practica und Gerichtsordnung u.s.w.,bei anderen: Processus und Practica der Gerichtsleuffte, nach Sechsischem gebrauch, aus Bepstlichen, Keiserlichen und Sechsischen Rechten durch D. Chilianum König zusammen gezogen. Der einzige weitere Unterschied ist, dass die Exemplare mit diesem Titel zugleich noch als Anhang die Sippschaftsregeln von Boxdorf enthalten. [Es folgen weitere Literaturangaben, auch zu späteren Ausgaben. H.S.]“
Berthold, Zwickauer Stadtrechtsreformation 11* Anm. 26:
„Muther, Zur Geschichte der Rechtswissenschaft und der Universitäten in Deutschland S. 108; Stintzing, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft, 1. Abt., S. 560ff.; Allgem. D. Biographie XVI, 519. Kilian König, um 1470 in Zwickau geboren, ging 1491 zu seiner juristischen Ausbildung nach Italien (ob. S. 8*), wo er sich den D.J.U. erwarb. 1498 wurde er in Zwickau zum Ratsherrn gewählt und war während dieser Amtsjahre Schöffe des Zwickauer Stadtgerichts (vgl. oben S. 4*). 1503/04 war er in Zwickau Syndikus: Ratsrechnungen 1503/04, Bl. 32a (oben S. 5*). Sodann war er Armenprokurator am Oberhofgericht in Altenburg. Noch im Jahre 1504 übernahm er als Nachfolger Cuppeners das Kanzleramt in Ostfriesland. 1508/14 war er Kanzler Herzog Georgs des Bärtigen von Sachsen. Von 1514 an war er wieder Syndikus in Zwickau bis 1520, s. oben S. 6* und unten S. 12*. In diesem Jahre legte er sein Amt nieder. Er starb am 25. Januar 1526.“
Berthold, Zwickauer Stadtrechtsreformation 112 Anm. 3:
„In diesem Teil [Das vierde teil dieser statuten] hat Beuther sicherlich das in der sächsischen Praxis bald führend gewordene Prozeßhandbuch des Dr. Kilian König benutzt. Zwar war es damals (1539) noch nicht gedruckt; die Reihe der zahlreichen Drucke beginnt erst 1541. Aber, im Auftrage des Zwickauer Rates verfaßt und laut Ratsrechnung bereits 1504 ‚umgeschrieben‘, mußte es Beuther in einer Handschrift zur Verfügung sein. … Er hat es gut verstanden, dem Stoff Gesetzesform zu geben, ihn zu vervollständigen und in Zweifelsfragen Klarheit zu schaffen. …
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L

Lagus, Konrad

Lebensdaten: *um 1500 † 7. 11. 1546
Muther, Geschichte 299-351
Auszüge s. unter Lagus, Kompendium
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Lanfranc [de Oriano]

Savigny, RömRMa. V 67: Lanfranc
Lanfrancus (de Oriano), Repetitio super capitulum ‚Quoniam contra falsam De probationibus‘ (Decr. II, 19, 11) (Siena ca. 1494)
Lanfrancus (de Oriano), Aurea et excellens iudicibus, advocatis … necessaria iudiciaria practica (Lugdunum 1525)

Tractatus de arbitris et compromissis Lanfranci de Oriano (Coloniae Agrippinae 1590)

Practica iudiciaria super cap. quoniam de probationibus Lanfranci de Oriano (Colonia Agrippina 1592)
Zitiert durchMeurer,Liberey(Rücker) 1597 27 mal
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Langenbeck, Detlev

GND-Datensatz
Johann Friedrich Jugler, Beyträge zur juristischen Biographie III 1 (Leipzig 1777) 32:
„Detlev Langenbeck, ein nicht ungeschickter Hamburgischer Rechtsgelehrter, u*ebernahm auch die mu*ehselige Arbeit, und verfertigte Tabellen daru*eber [Alciat, De verborum significatione libri IV], welche er mit einigen eignen Abhandlungen zu Co*elln 1555. in 8. drucken ließ.“
MHR. Mitteilungen des Hamburgischen Richtervereins Nr. 2/2002 vom 15. Juni 2002:
„Der Enkel [Hermann Langenbecks (H.S.)] Detlev Langenbeck – ebenfalls Jurist – wurde von den Zeitgenossen seiner Rechtsgelehrtheit wegen der „Bartolus unserer Tage“ genannt. Er studierte die Rechte in Bologna, wurde dort Magister und war ab 1506 an der Römischen Kurie tätig. Notar und Prokurator an der Rota Romana war Detlev und Bauherr der deutschen Nationalkirche S. Maria dell’Anima in Rom. Er starb 1510, als er soeben zum Domdekan in Lübeck ernannt worden war. Georg Langenbeck – im 17. Jahrhundert braunschweigisch-lüneburger Kanzler – und im 18. Jahrhundert Senator Dr. Hermann Langenbeck – und Herausgeber des ältesten Seerechts-Handbuches – sind als weitere Nachkommen zu nennen.“
Stolleis, ÖffR. I 88f.:
„Möglicherweise als Ergänzung des ‚Regentenbuchs‘ gedacht war Detlev Langenbecks ‚Der andere Teil des Regentenbuchs. De iustitia,iure et aequitate. Von der Rechtfertigkeit, auch was Recht und die Billigkeit sey und heiße‘. Es handelt sich um eine allgemeine Rechtslehre, die vom Naturzustand (Naturrecht) zum Volk (Völkerrecht) und zum Gemeinwesen (ius civile) aufsteigt. Die Gliederung des Rechtsstoffes ist römischrechtlich (personae, res, actiones).“
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Ludovicus Gomesius

Lebensdaten: – 1542
GND-Datensatz
WorldCat-Einträge
Zitiert durch: Meurer,Liberey(Rücker) 1597
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M

Manz, Kaspar

Lebensdaten: 1606-1677

GND-Datensatz

Digitalisate in VD17

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Martinus de Fano

Lebensdaten: – 1272
GND-Datensatz
WorldCat-Einträge
Zitiert durch: Meurer,Liberey(Rücker) 1597
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Masuer, Johannes

Lebensdaten: ca. 1370 – ca. 1450

Titelaufnahme UB Heidelberg:
Johannes Masuer: Practica forensis : castigatius quàm antehac edita, & nouis additionibus, summariis, & Regiis Co[n]stitutionibus variis in locis adaptatis, aucta & locupletata, ac indice copiosissimo illustrata Parisiis: Du Pre, 1546. – [16] Bl., 508 S., [6] Bl. Signatur: I 2660 B RES

ZVDD-Ergebnis

Matthaeus de Afflictis

Lebensdaten: 1448-1528
GND-Datensatz
Savigny, RömRMa. VI 479:
„Mattheus de Afflictis. Geb. zu Neapel 1448. † ebendas. 1528. Erst Professor, dann in mehreren angesehenen Justizämtern. Schr. hauptsächlich über Neapolitanisches und Lehenrecht, im R.R. über lib. 7 Codicis (?).“ Literatur: „Giustiniani T. 1. p. 5-15. T. 3. p. 304. — Laspeyres üb. die libri feudorum S. 117. 408.“
Zitierkürzel: Afflic. / Afflict. / Matth. de Afflict. / Mathe. de Afflcti. / Matthe. de affli. /
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Menochius, Jacobus

Lebensdaten: *1532 †1607

GND-Datensatz
Zedler, Lexikon XX 707:
„Menochius (Jacob) ein berühmter Rechtsgelehrter von Pavia gebürtig, war 1532 aus einem geringen Geschlecht entsprossen, machte sich aber durch seine Gelehrsamkeit sehr berühmt, gestalt er in den Rechten so vortrefflich erfahren war, daß er gemeinglich der Baldus oder Bartolus seiner Zeit genennet wurde, ja die vornehmsten Universitäten in Italien ihn zu ihrem Professore haben wollten. Er profitirte anfänglich zu Mondovi in Piemont, und wurde nachgehends, als er 6 Jahr daselbst gewesen,1566 nach Padua beruffen,allwo er des kurtz vorhero verstorbenen Professors Nicolai Gratiani Stelle bekam. Doch hat er daselbst nicht gelehrt, indem er gleich darauf von Philipp II. König in Spanien erstlich zum Rath, und hernach gar zum Präsidenten des Concilii zu Meyland gemacht wurde. Er starb endlich den 10 August 1607 in dem 75 Jahr seines Alters, und wurde ihm zu Ehren eine Statua gesetzt. Seine schrifften, wodurch er sich einen so grossen Namen erworben, sind zu Lion 1583 in Folio zusammen gedruckt worden, und sind nebst Bemerckung ihrer verschiedenen Auflagen folgende, als: 1. de recuperanda possessione, Cölln 1572 in 8. 2. de adipiscenda & retinenda possessione, Vened. 1571 in Fol. 3. de praesumtionibus, conjecturis, signis & indiciis, Cölln 1587 in 8. Turin 1594. 4. de arbitrariis judicum quaestionibus ac causis, Ven. 1569. Florentz 1571. Cölln 1573 und 1605 in Fol. 6. Consilia sive Responsa Juris, Vened. 1572 in 4. Lion 1582. Vened. 1609 in Fol. Riccoboni Lib. II. de Gymn. Patav. Tomasini elog. illustr. P. I. Crasso elog. d’huomo. letter. Ghilini. Riccioli. Panciroll. de LL. interpret. T. II. Papadopoli hist. Gymn. Patav. T. I. p. 262. Witte Diar.“
De praesumptionibus, conjecturis, signis et indiciis commentaria (1724) [Google-Digitalisat]
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Meurer, Noe

Lebensdaten: 1525/28 – 1583
Kurt Mantel, Forstgeschichte des 16. Jahrhunderts unter dem Einfluss der Forstordnungen und Noe Meurers (Hamburg ; Berlin : Parey, 1980) S. 34-58.
HRG. III 529-531 [Mantel]:
„Noe M. stammt aus einer angesehenen Familie der Freien Reichsstadt Memmingen. Sein Vater Georg M. war dort Stadtschreiber und vertrat u.a. die Stadt auf zwei Reichstagen …“
ADB. 21 S. 537
Wikipedia-Artikel
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Modestinus

Berger, Roman Law 585:

„Modestinus, Herennius. One of the last representatives of the classical Roman jurisprudence, a pupil of Ulpian, and a high official in the administration of Rome about A.D. 240. He wrote an extensive collection of Responsa (in 19 books), a work on Differentiae (= controversial questions) and Regulae (= legal rules). He was also the author of a Greek treatise on exemptions from guardianship (excusationes). Modestinus was one of the jurists distinguished in the Law of Citations (see => Iurisprudentia).“

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Murner, Thomas

Lebensdaten: * 1475 Oberehnheim/Obernai (Elsass) † um 1537 Oberehnheim/Obernai
Adalbert Erler, Thomas Murner als Jurist (Frankfurt am Main 1956) S. 50-51:
„Der Titel des Werkes, der von „stat Rechten“ spricht, erklärt sich offenbar aus der wörtlichen Übersetzung von jus civile — Recht der Bürger, also der Städte; dabei mag mitbestimmend gewesen sein, daß die Justinianischen Einführungskonstitutionen zum Codex, Haec quae necessario und Cordi nobis est, an den Senat der Stadt Konstantinopel gerichtet sind. So ist denn für Murner Jus civile das für den Gebrauch der Städte und namentlich auch seiner Vaterstadt, der Reichsstadt Straßburg, bestimmte Recht. Kaiserliches Stadtrecht ist natürlich nichts anderes als römisches Zivilrecht. Ein Ingang zu diesem aber kann der Sache nach auf nichts anderes hinauslaufen als auf die Einführung, die in die Pandekten selber hineinführt: die Institutionen. In der Tat lehnt sich die Arbeit Murners weitgehend an die Institutionen an. Trotzdem kann man nicht sagen, daß die Schrift ,,eigentlich nur eine dritte Ausgabe der Institutionen sei“ [Fußnote: So v. Liebenau S. 134]. Die einleitenden Ausführungen über Recht und Gerechtigkeit sind frei und im mittelalterlichen Geist behandelt. Gegenüber [Seite 51] den Instituten bilden die Stat Rechte einen freien Grundriß, der alle archaischen Erinnerungen der Institutionen — etwa jene des Titels 2, 10 — sowie alle auf römische Sonderverhältnisse zugeschnittenen und deshalb nicht mehr praktischen Vorschriften beiseite läßt. Da die Arbeit auch keine Übersetzung darstellt, erheben sich Stil und Inhalt zu einer gewissen Freiheit und Anschaulichkeit, die den Instituten bisweilen fehlt. Noch weithin an die Institutionen angelehnt, aber doch wiederum Lehrbuch, bildet diese Arbeit gewissermaßen den Übergang zwischen den Übersetzungen und der pädagogischen Schriftstellerei des Verfassers.“

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Mynsinger von Frundeck, Joachim

Wikipedia-Artikel

Zitiert durch: Meurer,Liberey(Rücker) 1597 93 mal
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N

Nicolaus de Tudeschis [Panormitanus]

Lebensdaten: ?-1435
BBKL-Link (06.08.2008)
Schulte, Quellen II 312-313:
„126. Nicolaus de Tudeschis (Abbas Siculus. Panormitanus (Aeneas Sylvius, de viris illustr. n. 19, de gestis Basil. Conc. L. I. Trithemius (Op. Francof. 1601) I. p. 354. Diplovataccius, f. 259. Panzirolus, L. III. c. 32.& Fabricius, V. 134. Doujat, p. 447 (II. 34). Rocchus Pirrus, Sicilia sacra I. p. 171. Cave, App. p. 86. Oldoinus, II. 943.).
I. Dieser im Gegensatze zu dem älteren (§. 32) als Abbas modernus Abbas Siculus, von seinem Bisthum schlechthin Panormitanus genannte grosse Jurist, ist von Eltern niedrigen Standes zu Catanea in Sicilien geboren. Er trat sehr jung in den Benediktinerorden (Lectura in c. Causam quae 9. X. de judic, num. 8.), machte seine canonistischen Studien vorzugsweise unter Zabarella in Padua, von dem er als Kardinal zum Doctor promovirt wurde (Lect. in rubr. de jud. col. 2 und in c. 1 X. de causa poss. et propr.). Seine Lehrthätigkeit begann er 1421 in Siena, setzte sie fort in Parma und Bologna (Lect. in c. ult. X. ne cler. vel mon., n. 5.), hier mit einem Honorar von 800 Goldgulden. Vom Papst Martin V. erhielt er 1425 die Abtei S. Maria de Maniacio( Bald Maniacensis, Mamacensis, bald Monac., Momacen, geschrieben. Lectura in c. cum olim 7. de dolo et cont., princ.) in der Diöcese Messina, wurde in Kurzem Referendarius und Auditor generalis der Camera apostolica, Königlicher Rath und Kommissar, sodann zum Erzbischof von Palermo vom König Alphons im Jahre 1427 ernannt, vom Papste Martin V. bestätigt. König Alphons von Castilien ernannte ihn zu seinem Legaten beim Concil zu Basel. Hier gehörte er im Anfange zu der Partei Eugens IV. Als dieser sich mit dem König Alphons überworfen hatte, schlug er sich auf die Seite des Papstes Felix V. (H. Amadeus von Savoyen), der ihn zum Kardinal erhob. Nach dessen Abdankung (7. April 1449) behielt er trotz aller Versuche, ihn zum Verzichte auf diese Würde zu bewegen, dieselbe bei. Er starb 1453 (nach Oldoinus im Juli 1445) und wurde begraben in der Kathedrale zu Palermo. Nach dem Berichte von Antonius Flor und Panvinius soll Nikolaus V. einige Jahre nach dessen Tode seine Kardinalswürde anerkannt haben. Nikolaus gehört unstreitig zu den bedeutendsten Canonisten des Mittelalters. Zwar geht seine Darstellung überall in die Breite, dieser Fehler wird aber aufgewogen durch eine ausgezeichnete Kenntniss und Verwerthung der Literatur, ein scharfes Urtheil, einen auf die Bedeutung der Rechtsfragen für das Leben gerichteten Sinn. Auch überwiegt bei ihm nicht jene scholastische Methode, wie wir sie bei den folgenden sehen. Man darf sagen, dass seine Schriften nachtrugen, was nach denen von Johannes Andreae, auf dessen Schultern er steht, [313] noch zu machen war. Ueber sie sind die Späteren nicht hinausgekommen, haben sie vielmehr nur ausgebeutet. So begreift man, dass er trotz seines kirchenpolitischen Standpunktes sich allgemeiner unbedingter Schätzung erfreute und zu jenen Schriftstellern gehört, die beständig angeführt werden.
II. Seine exegetischen Schriften, welche keiner näheren Schilderung bedürfen, da sie sämmtlich den gleichen Charakter an sich tragen, sind:
1. Lectura in Decretales (Sie sind vorhanden in zahlreichen Handschriften: Breslau Univ. II. F. 51 (zu IV. u. V.). Wolfenbüttel. Prag Kap. J. 4 (2 Bde. bis c. 3. X. II. 18. geschr. (1466, 1441) 56 (Vol. I. enthält L. I, Vol. II. L. III., Vol. III. L. IV u. V, geschr. 1466). Göttweig 418. Berlin f. 164. Mainz Bonif. K. 401. München 5322. 5473. 5474. 6534—37. 6553—54. Laon 369 u.s.w. Die zahlreichen Ausgaben vor 1500, von denen viele nur einen oder mehrere Theile enthalten, bei Hain, 12308—12334. Die Ergänzungen aus Ant. de Butrio n. 12315—18, 20, 21. Die zahlreichen Zusätze verschiedener sind genau angegeben. Spätere Ausgaben Lugd. 1524 f. ex off. Sebast. Gryphis Germani mit den Zusätzen von Seb. Sapie aus Genua, Bartol. de Bettencinis, Andr. de Barbatia, Bern. de Landriano, Aneae de Folconibus, Zaccariae Ferrerii Vincentii, Ant. Franc. de doctoribus Patavinis (III—V).
2. Lectura in Sextum (6).
3. Lectura in Clementinas (7). Zu diesen kommen seine vortrefflichen
4. Consilia (8), Quaestiones nebst verschiedenen
5. Repetitiones (9) zu einzelnen Kapiteln,
6. Disputationes, disceptationes et allegationes (10).
7. Flores utriusque juris (11).
Seine Schrift de concilio Basileensi berührt nach der Natur der Sache auch das Kirchenrecht und gehört zu den wichtigeren über dasselbe. III. Der ihm zugeschriebene Processus judicii gehört Johannes Urbach (Nr. 120) an.“
Zitiert durch: Meurer,Liberey(Rücker) 1597 51 mal
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O

Obertus de Orto

Lange, RömR. 53 ^…
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Odofredus

Lebensdaten: * kurz nach 1200 † 3. Dezember 1265
Zitiert durch: Meurer,Liberey(Rücker) 1597 1 mal
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Oldendorp, Johann

Wikipedia-Artikel
Zitiert durch: Meurer,Liberey(Rücker) 1597 10 mal
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Oldradus de Ponte

Schulte, Quellen II 232f.:
„I. Dieser Schriftsteller, von seiner Vaterstadt Lodi de Laude oder nach seiner Familie de Ponte zubenannt, studirte in Bologna unter Jacobus de Arena und Dinus, war daselbst 1302 und 1303 Beisitzer eines Richters, von 1307 bis 1310 Professor in Padua, später in Siena (Nach Diplovat. in vita Jac. de Belv. wurde er von hier auf Betreiben seines Concurrenten Jacobus de Belvisio verbannt.), [Seite 233] Montpellier, Bologna oder Perugia (Savigny, V. 142 N. k. und S. 56 mit Recht, weil Bartolus, der ihn als seinen Lehrer bezeichnet, nur in diesen zwei Orten studirt hat.). Nach diesem Wanderleben finden wir ihn zuletzt als Konsistorialadvokaten in Avignon, wo er 1335 starb. Mit Johannes Andreä stand er in freundschaftlichen Beziehungen.
II. Ausser exegetischen Arbeiten über die römischen Rechtsquellen (Savigny kennt keine Hss.), von denen berichtet wird, schrieb er:
1. Quaestiones (München 3638 (geschr. 1419).). Dieselben berühren kanonistische und civilistische Gegenstände.
2. Consilia (Ausgaben, in denen auch die Quaestiones, bei Hain,9932-38 von Romae 1472 bis Venet. 1499.). Diese 333 Consilien haben neben denen von Baldus und Tartagnus[Anm. 6: Vgl. Savigny, V. S. 471, das mit Recht hervorhebt, dass sie zu wenig benutzt würden.] die grösste Anerkennung gefunden. Sie sind für das kanonische Recht ebenfalls von Bedeutung.“
Lange, RömR. II 602:
„Oldradus de Ponte stammt aus der in der Nähe von Mailand gelegenen Stadt Lodi. Die Bedeutung des Namens „de Ponte“ ist nicht restlos geklärt.“ ebd. 602-612.
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Zitiert durch: Meurer,Liberey(Rücker) 1597 6 mal
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Otto Papiensis

Lebensdaten: ca. 12. Jahrhundert
GND-Datensatz
Zitiert durch: Meurer,Liberey(Rücker) 1597 22 mal
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P

Paul de Castro

Lebensdaten: * 1360/62 – † 20. Juli 1441
GND-Datensatz
Lange, RömR. II 813ff.:
[S. 814:] „Studiert hat Paul de Castro in Perugia und hat dort Baldus de Ubaldis gehört, den er mehrfach als seinen Lehrer nennt. Mit ihm war und blieb er offenbar befreundet. Nach einer freilich nicht sehr klar formulierten Stelle hat er mit dessen jüngeren Söhnen gemeinsam auf der Scholarenbank gesessen und diesen nach den Vorlesungen schwierige Stellen interpretiert.“
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Paulus de Cittadinis

Lehrer von Ulrich Zasius

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Paulus Grillandus

GND-Datensatz
Schulte, Quellen III 456:
„43. Paolo Grillando. Neapolitaner. 1. De quaestionibus et tortura//. TR. XI P. 1. 2. De haereticis et eorum poenis (cum notis Fr. Pegnae). ib. P. 2. 3. De sortilegiis ib. (2 u. 3 auch in Jo. Fichard Malleus maleficarum II).“
Wikipedia-Artikel (englisch)
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Pegius, Martin

Lebensdaten: 1523-1592
ADB. Bd. 25 S. 318
Hans Erich Troje, Graeca leguntur (Köln-Wien (1971) 72:
[Anmerkung 74: Aus dieser Zeit [Justin Goblers, HS] kenne ich einen weiteren Versuch der Übersetzung justinianischer Gesetze ins Deutsche: Codex Iustiniani, das ist Großbuch der Rechtlichen Satzungen, des hochlöblichsten und weytberhümbtsten Kaysers und Gesatzgebers Iustiniani, in wöllichem gedachtes Rechtsbuchs Tittel und yedes Tittels underschydne Gesatz sampt derselben vorgehende begriff: Auch den fürnembsten vorgestelten [Seite 73] fällen und nutzbarn Rechtsglossen unnd außlegungen darbey allzeyt verzaichnet zufunden. Allen denen so jhrer Amtsgebür und pflichten halben die Recht zewissen zustehet, und derselben wissenhait auß dem rechten Quelbrunnen der Rechtlichen Hauptbüchern und Texten selbs ursprünglich zuschöpffen lieb tragenden fast lustig nutzbar unnd notwendig zulesen. Sampt einem nutzlichen und gutten Register versehen. Solliches alles mit sonderm fleiß dem Lateynischen buchstaben nach verteijtscht Durch den Hochgelehrten Herrn Martinum Pegium, bayder Rechten Doctorn etc. Getruckt zu Ingolstatt durch Alexander und Samuel Weissenborn Gebrüder. Mit Kayserlicher Mayestat Freyhaiten nachzutrucken verbotten. Anno MDLXVI. Zu dem bei Stintzing (Geschichte Bd. 1) nicht erwähnten Deutschen Juristen (und Astrologen) Martin Pegius vgl. Allgem. Deutsche Biographie, Bd. 25 (1887) S. 318. Vom genannten Werk liegt mir vor das Exemplar der Universitätbibliothek Tübingen (Sign. Ha 163 Nr. 1). Das Satzformat ist 28 mal 17; im vorliegenden Exemplar folgen auf das Titelblatt 2 Seiten Vorrede (a ijro-vo) 8 ungez. Bll. alphabetischer Index (a iijro und folgende) sodann der Text fol. Iro bis fol. CXCIIro; dieser bricht fol. CXCIIro nach der Übersetzung von C. 2,7,17 ab. Es folgt das Kolophon: Getruckt zu Ingolstatt bey A. und S. Weyssenhorn/Gebrüder 1566. Eine Fortsetzung, die beabsichtigt gewesen sein muß, kenne ich nicht. Das Unternehmen ist offenbar nicht weiter gediehen. Es war offenbar auf einen sehr großen Umfang geplant. Die Erläuterungen nehmen einen beträchtlichen Raum ein. Sie folgen den einzelnen Codexstellen und Paragraphen und gliedern sich in eine summarisch erläuternde Inhaltsübersicht und, in kleinerer Type, in Glossen nach dem Lemmaprinzip. In diesen Erläuterungen wird auf Autoren wie Paulus de Castro und Ioannes Faber Bezug genommen. Soweit das Werk vorliegt, handelt es sich um eine Ubersetzung des mittelalterlichen Codex, in der z.B. eine Übersetzung der griechischen Konstitution C. 1,1,3 fehlt. Sogar diese Übersetzung muß dem Gesetz humanistischer Wissenschaft, dem es widerspricht, zum Schein doch gehorchen: es empfiehlt sich, auf dem Titelblatt, allen, denen „auß dem rechten Quelbrunnen … und Texten selbs ursprünglichen zuschöpffen“ zusteht, doch diesen empfahl es sich in Wahrheit nachgerade nicht.]“
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Perneder, Andreas

Lebensdaten: Ende 15. Jh. – 1543
GND-Datensatz
Ende 15. Jh. geboren [Ried in Bayern]
1518 Inskription Universität Ingolstadt
Unterrichter am Hofgericht in München
Rat und Secretarius des Herzogs von Bayern in München
1543 Tod
ADB-Artikel
NDB-Artikel: Klaus Luig, „Perneder, Andreas“
DRQEdit-Einträge
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Petri, Adam

Benzing, Buchdrucker 33 [Basel]:
Adam Petri 1507-1527 aus Langendorf (Franken), Neffe von Johannes Petri, bereits 1480 hier ansässig, wird 1505 als Drucker erwähnt, am 5. 7. 1507 Bürger und Mitglied der Safranzunft. P. war verheiratet mit Anna Sieber und hat die Offizin seines Onkels vielleicht noch zu dessen Lebzeiten käuflich erworben. † 15.11. 1527 (nach Koelner vor Pfingsten 1529). Seine Witwe heiratete Sebastian Münster. P. druckte viele Schriften Luthers und seiner Zeitgenossen wie Melanchthon, Bugenhagen, Spalatin u.a. Die Zahl seiner Drucke ist recht hoch, sicherlich 200-300.“
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Petrus de Ancharano

GND-Datensatz
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Petrus de Ferreriis

auch: Petrus de Ferrariis oder Practicus Papiensis
Lange, RömR. II 572:
„Petrus de Ferrariis, Rechtslehrer in Toulouse von 1288-1294“
Savigny, RömRMa. VI 486:
„Joan. Petrus de Ferrariis, geb. zu Parma, Prof. zu Pavia seit 1389. Schr. Practica, d.h. Sammlung von Libellformeln mit Commentaren (angefangen im J. 1400, gedruckt zuerst 1473).“
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Zitiert durch: Meurer,Liberey(Rücker) 1597 42 mal
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Pillius Medicinensis

Lebensdaten: Mitte 12. Jh. – um 1213
Walker, Companion 957:
„Pilius or Pileus or Pillius Medicinensis (twelfth century). Italian jurist, author of glosses on the Corpus Juris Civilis, Distinctiones, a Summa to the Tres libri Codicis, and said to be the first glossator of the Libri feudorum.“
Lange, RömR. I 226-236:
„Pillius war ein sehr origineller, selbständig denkender Jurist,der sich nicht ohne weiteres in das Schema Nostri doctores — Gosiani einordnen läßt. … Pillius schreibt elegant, gelegentlich etwas maniriert, temperamentvoll und mit dem hohen Selbstbewußtsein, von dem auch seine Autobiographie zeugt. … Im politischen Meinungskampf zwischen Kaiser und Papst hat er wohl weder auf der einen noch ganz auf der anderen Seite gestanden.“ [S. 230]
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Plieningen, Dietrich von

Wikipedia-Artikel

Franziska Gräfin Adelmann, Dietrich von Plieningen (München 1981):

[Seite 92]:

XXI. Verdienste um Verfassung und Verwaltung des Bayerischen Staates

Plieningens wichtigstes Verdienst um den frühmodernen bayerischen Staat ist die Sammlung und Herausgabe der altbayerischen Freibriefe. Greifen wir zeitlich etwas zurück. Während der stürmischen Auseinandersetzungen mit Kaiser und Fürst ließ der rechtskundige Ritter unter großem Kostenaufwand im Frühjahr und Sommer des Jahres 1514 die im ganzen Land verstreuten, oft sehr alten und z. T. beschädigten Urkunden (Die Freibriefe begannen mit einem Privileg aus dem Jahre 1311.) sammeln, jene Dokumente, durch die Kaiser und Fürsten den Ständen, Institutionen und Orten, „Freiheiten“ und Privilegien verliehen hatten. Plieningen ließ beglaubigte Abschriften((Die Klöster waren zur Erteilung eines „Vidimus“ berechtigt.))anfertigen und die jeweiligen Erklärungen, die sogenannten Landesfreiheitserklärungen, hinzufügen. Er versah die Freibriefe eigenhändig mit Vorwort und Register und gab die Sammlung 1514 heraus. Das zweibändige Werk war bei Johann Weyssenburger in Landshut in Druck gegeben worden (Vgl. K. Schottenloher, S. 13 f.). Der Titel lautete: //Des Loblichen haus und furstenthumbs. Obern vnd Nidern Bayren freiheyten// (Die BSB zu München besitzt je zwei Exemplare (Signatur 2° Bavar. 307 und 2° Bavar. 308). Zum Text vgl. auch Fr. Krenner, 1514, S. 784 ff. Im Gesamtkatalog der Druckbestände der USA, Stand 1955, ist das Werk unter Plieningens Namen registriert. Vgl. The National Union Catalogue Pre-1956 Imprints, Vol. 461, 1976, S. 635.). Im Vorbericht wies //Dietrich von Plienningen zu Schonbeck vnd Eysenhouen / Ritter / vnd doctor// darauf hin, daß die zeitraubende und für die alten handschriftlichen Dokumente gefährliche Herbeischaffung damit überwunden und der Text jedermann, ob arm oder reich geboren, zugänglich gemacht werde. Die verbrieften Rechte waren zu 15 Kreuzer das Stück in den Bogengängen des Münchener Rathauses von jedermann zu erwerben. Der Inhalt war so einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht und dadurch gegen Übergriffe besser gesichert. Der „Wahlbayer“ hatte zum ersten Mal die Rudimente einer bayerischen Verfassung im Druck herausgegeben. Die Dokumentensammlung hat sich als „Plieningensche Ausgabe“ einen Namen gemacht.
Bis heute ist noch keine angemessene Darstellung der Rechtstätigkeit des bedeutenden Juristen erschienen. Es wäre zu wünschen, daß sich ein bayerischer Rechts- und Verwaltungshistoriker dieser Aufgabe annähme.
Der bekannte Rechtsgeschichtler Heinz Lieberich, München, schreibt: „… Im baierischen Herzogsstaat war es vor allem das Hofgericht, das sich bald gezwungen sah, sich nicht nur mit dem kanonischen, sondern auch mit dem römischen Recht zu befassen. Da dieses Hofgericht fallweise aus dem herzoglichen Rat konstituiert wurde, ergab sich ein Bedürfnis nach kanonistisch und schließlich auch legistisch geschulten Juristen im Rat … Für die Tagespolitik wurde es zur Notwendigkeit, sich auf das römische Recht … einzustellen. So ist es nicht verwunderlich, daß gerade der herzogliche Rat zu einem Hauptwegbereiter der Rezeption (H. Lieberich, S. 121. Die übermäßige Zersplitterung des territorialen Rechts wurde durch die Ausbreitung des römischen Rechtes mit der Zeit beseitigt. Das römische Recht wurde zunächst nur aushilfsweise in den einzelnen Territorien übernommen, es war subsidiäres Recht, die einheimischen Sonderrechte gingen ihm vor. Die neue Rechtsordnung begann sich zu Anfang des 16. Jahrh. auszubreiten. Die Wandlung ging mit der Ausbreitung des Humanismus einher. Träger der neuen Rechtslehre waren die in Italien geschulten Juristen. Das römische Recht wurde auch als „Kaiserrecht“ (am kaiserl. Hof fand es viel früher Eingang) und „gemeines Recht“ bezeichnet.)) [des römischen Rechtes] in Deutschland wird.“
[Seite 93]
In demselben Beitrag meint H. Lieberich: „… Damit wird die Frage nach der Rezeption des römischen Rechtes in Deutschland in hohem Maße eine Personenfrage und ein vorzüglich vom Biographischen her anzugehendes Problem.“ (H. Lieberich, S. 121.) Wir haben hier auch für Plieningens Rechtstätigkeit ein Indiz. Nach seiner Meinung über Plieningen und dessen juristische Bedeutung befragt, antwortete Lieberich: „… Dieser hochinteressante Mann verdient seit langem eine wissenschaftliche Aufhellung … Er fällt … in eine Zeit, deren Quellenlage für die Forschung ausgesprochen schwierig ist“ (Brief v. 3. März 1976.).
Was in den beiden bayerischen rechts- und verfassungsgeschichtlich bedeutenden Quellenwerken von Gustav Freiherr von Lerchenfeld (Vgl. Zitat Kap. XIX, Anm. 12.) und Max Joseph Neudegger (Vgl. Zitat Kap. XIII, Anm. 4.) gesagt wird, scheint erkenntnismäßig nur die „Spitze eines Eisberges“ zu sein. Neudegger schreibt: „… Die bayerischen Stände hatten damals in DIETRICH VON PLIENINGEN einen Redner und Retter …“ Und weiter meint Neudegger: „… hat er auch das Institut eines ständigen und besoldeten RECHTSKUNDIGEN DER STÄNDE und, ein wichtiges Moment, den KLEINEN AUSSCHUSS eingeführt … (Neudegger fährt fort: „Bis dahin (1510) kannten die Landstände nur den Zweiunddreißiger- und Vierundsechzigerausschuß, es war ihnen bisher beim einberufenen Landtag ein kleiner Ausschluß als derogierlich, als selbstgefährlich (Geheimer Rat der Republiken und Städte) erschienen“. Vgl. S. 55. Der praktisch urteilende Plieningen wußte aus Erfahrung, daß es sich mit einem kleinen Gremium besser arbeiten läßt.). Plieningen dürfte auch die Einführung des württembergischen Amtswesens (Zur besprochenen Zeit bestanden die bayerischen Verwaltungsbezirke aus sog. „Pfleggerichten“, an Fläche größer, aber bevölkerungsärmer als die württembergischen Verwaltungsbezirke. Die württembergischen „Ämter“ umfaßten durchschnittlich 4—8 Dörfer mit einer Stadt als Mittelpunkt und Amtssitz. An der Spitze von Stadt und Amt stand der Vogt, der zugleich den Vorsitz im Stadtgericht innehatte. Die württembergische Amtsverfassung war das, was wir heute „bürgernah“ nennen, sie war und galt als die bessere und modernere Form der Organisation. Die württ. Ämterverfassung war nicht ohne Schwierigkeiten auf das stadtarme bayerische Land zu übertragen. Die bayerischen Pfleggerichte wurden meist recht patriarchalisch geführt. Es besteht deshalb auch ein Zusammenhang zwischen der Einführung der württembergischen Organisationsform, die entsprechend vorgebildete Männer voraussetzte, und der Durchdringung des Beamtentums mit geschulten Kräften (Juristen), d. h. also, der Rezeption des römischen Rechtes. Wenn Plieningen tatsächlich das „württembergische Modell“ in Bayern befürwortete oder seine Anwendung sogar durchsetzte, so könnte man hier den Rahmen einer größeren Konzeption zur Modernisierung des bayerischen Beamten- und Verwaltungswesens erblicken.) während der Zeit der Zwischenherrschaft befürwortet haben (M. J. Neudegger, S. 55.).“ Auf die Sammlung der Plieningenschen Freibriefe von 1514 eingehend, bemerkte Neudegger: „… Die Bedeutung der Redaktion der Freibriefe war die, daß der Herzog diese so in Buchform, insgesamt und ausnahmslos, zu beschwören hatte“ (Ebda., S. 56.).
Es sei ferner auf Neudeggers Erläuterung der von Plieningen neu redigierten Verpflichtungsform des Hofmeisters Hieronymus von Stauf hingewiesen: „… Auf FÜRST UND VERFASSUNG, in dem dort rechtsgeschichtlich zutreffenden [Seite 94] Sinn, lautete die von Dietrich von Plieningen redigierte Verpflichtungs-Form, die nach der zweiten Redaktion der fürstlich bestätigten Landesfreiheits-Erklärung im Jahre 1514 der von der Landschaft gesetzte HOFMEISTER zu beschwören hatte. Es ist ein RATHSEID, nicht Amtseid.“ (Ebda., S. 72 f. Bei Neudegger folgt anschließend die Verpflichtungsformel.)
Ein weiteres Verdienst Plieningens, von der Forschung bisher kaum beachtet, ist seine Mitarbeit bei der Reform der bayerischen Landrechte und der neuen Gerichtsordnung, deren Überarbeitung auf dem Landtag zu Ingolstadt im Jahr 1516 beschlossen wurde. Dietrich war unter den Deputierten, die zu diesem Zweck nach München entsandt wurden (Fr. Krenner, 1515 und 1516, S. 469: Liste der Deputierten zur Verbesserung des Landrechtbuches.). Die Rechtskodifikationen, die gemeinsam von ständischen Ausschüssen und landesfürstlichen Beamten erarbeitet wurden, umfaßten:
1. Die Landesordnung von 1516 (Neubearbeitung 1520).
2. Die „Reformation“ der bayerischen Landrechte (1518).
3. Die Gerichtsordnung von Ober- und Niederbayern (1520).
Die Landrechtsreform von 1518 war die zeitgemäße Neufassung des oberbayerischen Landrechtes Kaiser Ludwigs aus dem Jahre 1346; dabei wurde das Verfahrensrecht ausgeschieden und zur eigenen Gerichtsordnung von 1520((Auf Grund eines Handschriftenvergleiches konnte kürzlich Hieronymus von Croaria als möglicher Verfasser der Bayerischen Gerichtsordnung ermittelt werden. Vielleicht fände sich auch Plieningens Hand in den noch bestehenden Entwürfen zu den Rechtsbüchern? Vgl. z. B. das handschriftl. Protokoll in dem Bd. „Proiecta zur Bayr. Landrechtsref. de anno 1518“, das im BayHStA unter der Signatur Kurbayern, Äußeres Archiv, 694 (früher Band Staatsverw. 1961) aufbewahrt wird. Vgl. Beyerle, F., Quellen zur Neueren Privatrechtsgeschichte Deutschlands, bearb. v. W. Kunkel, I, 2. Hlbb., Landrechte d. 16. Jh., 1938, S. XIV.)).
Dietrich von Plieningen hat nachweislich an beiden unter Ziffer 2 und 3 genannten Rechtsbüchern mitgearbeitet. Bei Andreas Buchner((A. Buchner, 7, 1847, S. 30.)) erfahren wir: „… Eine ungemein große Thätigkeit für die Verbesserung des Landrechtes und der Gerichtsordnung entwickelte der dritte Ausschuß, bestehend aus … Herrn Dietrich von Plieningen((Der Ausschuß bestand nach A. Buchner aus: „Dem Prälaten von Schayern, dem Probst des Collegiat-Stiftes zu München, dem Kommenthur von Blumenthal, dem Herrn Dietrich von Plieningen, Ulrich von Seyboltstorf, Erhart Perfaller, Ulrich Ramung, Martin Eisenreich und den Deputierten von München und Wasserburg“. Dietrich steht an der Spitze der weltlichen Mitarbeiter.)) und … Schon im Jahr 1518, im zweiten seiner Wirksamkeit, erschien im Druck die Reformation der bayerischen Landrechte und zwei Jahre später, im Jahre 1520, die Gerichtsordnung. Den meisten Antheil an beiden Rechtsbüchern mag wohl der edle, unerschrockene Patriot Dietrich von Plieningen genommen haben.“
Diese zwei Rechtsbücher bezeugen die Absicht, deutlicher als bei ähnlichen damaligen Neufassungen des herkömmlichen Rechtes, das bodenständige Rechtsleben zu erhalten und das „kaiserliche, geschriebene Recht“ nur als Lückenbüßer zu verwenden. Trotzdem ist nicht zu verkennen, daß mit der Reform des Landrechtes und der Gerichtsordnung, römischrechtliches Denken im Vordringen begriffen war.
Dietrich von Plieningens Mitarbeit an der neuen Rechtsordnung ist die letzte Nachricht über seine berufliche Tätigkeit.“

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Pomponius Laetus, Julius

Lebensdaten: 1425 – 9. Juni 1498
GND-Datensatz
Wikipedia-Eintrag (en)
Vgl. auch GND-Datensatz zu Sextus Pomponius, mit dessen rechtsgeschichtlichen Abriss das Werk des P. über die römischen Magistrate häufig gemeinsam abgedruckt wurde.
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Pomponius Laetus, Julius

GND-Datensatz
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VD16 C 5238:
Pomponius Laetus, Iulius, JNstituta/ Einleytung/ Fundamennt/ Kurtze vnd klaerliche Verfassung alles Keyserlichen vnnd Weltlichen Rechten/ Von Keyser Justiniano verordnet. VOn Vrsprung alles Burgerlichen vnd Weltlichen Rechten/ Das II. Gesatz Digestorum/ von Pomponio beschriben/ Nach Auszlegung … Vdalrici Zasij/ new verteutscht. ERklaerung vnd Anzeyge ettlicher Roemischen Magistrat vnnd aempter/ Ausz Pomponio Leto verteutscht. Frankfurt/Main 1536 [BSB: Digitalisierung geplant bis 2015]
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Pontius de Ilerda

Lange, RömR. I 304:
„Pontius de Ilerda stammt, wie sein Beiname besagt, aus einer in Lérida ansässigen Familie … Sein Geburtsjahr ist nicht genau bekannt. Es dürfte auf die Zeit zwischen 1170 und 1180 anzusetzen sein.“
Lange, RömR. II 16:
„An bedeutenden spanischen Legisten kann man für den Zeitraum bis 1250 nur Pontius de Ilerda nennen.“
Lange, RömR. II 459:
„Zwar hat bereits im frühen 13. Jahrhundert Pontius de Ilerda eine Summa zum arbor actionum verfaßt (Hierzu Guido Rossi, La Summa arboris actionum di Ponzio da Ylerda, Milano 1951, mit Edition.); diese Summa schreibt in erster Linie die Einteilungsschemata des Johannes Bassianus für jede einzelne actio sorgfältig aus, fügt Allegationen und Erläuterungen an, die die Zuordnung der actiones unter die Einteilungskategorien betreffen.“
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Q

Quattuor Doctores

Kollektivbezeichnung für die Glossatoren

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R

Raffaele Raimondo

GND-Datensatz
Savigny, RömRMa. VI 486:
„Raphael Cumanus s. de Raimundis, aus Como, Schüler des Christ. de Castellione, Prof. zu Pavia und Padua, † zu Padua 1427. Consilia gedruckt (Cat. libr. impr. bibl. reg. Paris T. 7 p. 174 N. 1821.)“ Literatur ebd.: „Diplovat. N. 206. — Parodi Elenchus p. 148. 163. — Tiraboschi T. 6. L. 2. C. 4. § 3. Über seinen Tod s. on § 81. im Anfang des §.“
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Raphael Fulgosius

Lebensdaten: 1367-1427
GND-Datensatz
Walker, Companion 507:
„Fulgosio, Raphael (1367-1427). A famous Italian jurist and commentator, author of Commentaria in Codicem (1547) and Commentaria in Digestum Vetus et Novum (1499)“
Zedler Universal-Lexikon IX 1176:
Fulgosius, (Raphael) ein berühmter Rechts-Gelehrter, lebte um das Jahr 1438. Er war gebürtig von Piacenza,wie sowohl aus dem Zeugnisse derer Scribenten dieser Zeit, als seinem Epitaphio erhellet, obgleich die Genuesischen Scribenten vorgeben, er sey in der Stadt Genua gebohren. Weil er wegen seiner Wissenschafft in geistlichen und weltlichen Rechten, wozu er den Grund unter Anführung Nicolai Spinelli und Christophori Castellionis gelegt hatte, sehr berühmt war, berief ihn Joannes Galeacius, Herzog von Mayland, nach Pavia, woselbst er 6 Jahr das Jus Canonicum gelehrt hat. Von dannen kam er nach Piacenza, u. endlich nach Padua, woselbst er an. 1440 gestorben. Er hat auch dem Concilio zu Costnitz beygewohnt, und daselbst verschiedene Proben seiner Gelindigkeit und Klugheit abgeleget. Seine Schriften sind: Opera buleutica, S. controversiae forenses; Consilia Postuma, Criminalia, Feudalia, Testamentaria; etc. Commentarii in Codicem; it. in primum & tertium Volumen Pandect. Trithemius de Script. eccl. Gesn. Bibl. Fogletta in Elog. gen. Bizarro Histor. di Genova, Ghilini Theatr. Soprani Scritt. della Liguria. Forsterus in Hist. Jur. Rom. VI. p. 668. Panciroll. de Clar. Leg. Interpret. XI. 83. Papadopoli. II.
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Nikolaus Reusner

Lebensdaten: 2. Februar 1545 – 12. April 1602
Deutsche Biographie
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Roffredus Epiphanii [Roffredus Beneventanus]

Lebensdaten: um 1170 Benevent – † nach 1243
Lange, RömR. I 314-323. [Digitalisierungserlaubnis nicht erteilt]
BBKL-Artikel [nicht mehr frei zugänglich]
Roffredus Beneventanus, Rubrikenindex zu "Tractatus iudiciarii ordinis (1591)" (mit Links zum Faksimile)
Roffredus Beneventanus, Rubrikenindex zu "Libellus super iure pontificio (1591)" (mit Links zum Faksimile)
Bethmann-Hollweg, VI 1 (1874) S. 27-53: De libellis [Digitalisierung Speer 2018]
J.F. v. Schulte, Geschichte der Quellen ... des Canonischen Rechts, II (1877) 75-78. Roffredus [Digitalisierung Speer 2018]
Ingrid Baumgärtner, Was muss ein Legist vom Kirchenrecht wissen? Roffredus Beneventanus und seine Libelli de iure canonico 1988 [Digitalisierung Speer 2018]
Personeneintrag der Ames-Foundation Harvard [This page last updated May 5, 2018]
WorldCat-Einträge
GND-Eintrag
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Rogerius

Walker, Companion 1076:
„Rogerius (? – 1192). A famous Italian glossator, author of a Summa on the Codex, which was the basis of Azo’s Summa,a Summa in Tres Libros, Quaestiones super Institutis, Enodationes quaestionum super Codice,a treatise on prescription, and a collection of controversies of the glossators, De dissensionibus dominorum.“
Zedler-Artikel Band 32 S. 270
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Rolandinus de Passageriis

Lebensdaten: 1215-1300
GND-Datensatz
Savigny, RömRMa. V 539ff.:
„Er war bald nach dem Anfang des dreizehnten Jahrhunderts geboren und wurde schon im J. 1234 Notarius. Späterhin wurde er auch Doctor, d.h. öffentlicher Lehrer, der Notariatskunst. Doctor der Rechte aber ist er niemals gewesen, obgleich er, so wie andere Notare, vielleicht über die Institutionen gelesen haben mag. Um die Mitte des dreizehnten Jahrhunderts erhielt das Collegium der Notare eine bestimmtere Verfassung, wobei Sechs Consuln an der Spitze standen. Späterhin wurde diesen ein Einzelner als Haupt vorgesetzt (Präconsul), und der erste, welcher diese Würde bekleidete, war Rolandinus. [S. 541] … Sein Einfluß wurde so groß, daß er zuweilen beinahe als Herr von Bologna betrachtet werden konnte. … Er starb im J. 1300 in sehr hohem Alter …“ [a.a.O. 540f.]
Lange, RömR. I 445:
„Das bedeutendste Werk über die Notariatskunst ist nachaccursisch. Es ist von Rolandinus Passagerii (gest. 1300) geschaffen, dessen Summa artis notariae lange Zeit das große Standardwerk geblieben ist. Durantis hat diese Summa fast vollständig in sein Speculum übernommen. Sie ist das einzige Werk dieser Art, das im Katalog der Bücherverleiher von Bologna erscheint.“
Bibliographie zur Notariatsgeschichte:
„Durantis, Wilhelm: (Guillaume Durand). Speculum iudiciale. Illustratum et repurgatum a Giovanni Andrea et Baldo degli Ubaldi. (4 Teile in 2 Bänden) Tomus 1 Pars I et II / Tomus 2 Pars III et IV. Neudruck der Ausgabe Basel 1574. Aalen, Scientia Verlag, 1975, Band 1: CXX, 923 Seiten; Band 2: 521 Seiten. Anm.: In der Literatur wird das Werk häufig nur als „Speculator“ zitiert. Zu dem Werk und dessen Bedeutung: Savigny, Friedrich Karl von: Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter, 5. Bd., S. 571 – 592, Nachdruck: Aalen, Scientia 1986; Siehe Nr. 1098 und Zapp, H: Stichwort: Duranti(s) J. D. Guillelmus, in: LM, Bd. III, 1986, Sp. 1469/1470. In dem Abschnitt Specul. lib. II. Partic II „De instrumentorum editione“ (im Nachdruck Bd. I, S. 629 – 735) hat Durantis die Summa artis notarie des Rolandino Passaggeri übernommen; (Il notariato nella civiltà Italiano. Biografie notarili …, Milano, 1961, S. 442).“
Zedler-Artikel Band 26 S. 590
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Heinrich von Rosenthall

Lebensdaten: Geboren: Berg/Niederrhein Gestorben: 1625
Deutsche Digitale Bibliothek


S

Schneidewein, Johann

Lebensdaten: * 1519 † 1568
GND-Datensatz

Beust, Joachim von: De vita Modestini Pistoris et Joa. Sneidewinii …, Orationes duae, Witeberga, 1585 [VD16 B 2411 BSB-Digitalisat]

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Hieronymus Schürpff

Lebensdaten: 12. April 1481 in St. Gallen; † 6. Juni 1554 in Frankfurt (Oder)
Wikipedia-Artikel


Schwarzenberg, Johann von

Stolleis, Juristen 565f. (C. Pott):
„Schwarzenberg, Johann von (1463/65-1528) … Sch.[warzenberg] wird als herausragender Strafrechtsreformer des frühen 16. Jh.s angesehen, der es verstand, deutschrechtliches Gedankengut mit römisch-rechtlichem zu verbinden. … Das von ihm wohl in Zusammenarbeit mit anderen geschaffene gesetzgeberische Werk, die Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung, die Constitutio Criminalis Bambergensis von 1507, war Grundlage und Vorbild der 1532 in Kraft getretenen Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V., der Constitutio Criminalis Carolina.“
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Schwartzenthaler, Johann Baptist

Lebensdaten: gestorben 1615
Deutsche Biographie
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Sichard, Johann

ADB-Artikel von Eisenhart
Winterberg, Zasius (Stuttgart ) S. 66f.:
„Johann Sichart aus Tauberbischofsheim, geboren 1499, besuchte die Schule in Erfurt und studierte dann vier Jahre lang in Ingolstadt humaniora. Danach war er für kurze Zeit an der schola poetica in München. 1521 kam er nach Freiburg. Hier widmete er sich weiterhin seinen zunächst auschließlich philologischen Neigungen; seine Hoffnungen auf einen Lehrstuhl an der philosophischen Fakultät erfüllten sich jedoch nicht.“
Übersicht digitalisierter Werke in ZVDD
Mitautor von: Württembergisches Landrecht 1555
Zitiert durch: Meurer,Liberey(Rücker) 1597 17 mal
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Sinibaldo de Fieschi [Innocentius IV.]

Lebensdaten: * um 1195 in Genua; † 7. Dezember 1254 in Neapel
Schüler von:

Wikipedia-Artikel
Schulte, Quellen II 91 ff. (Innocentius IV.)
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Eberhard Speckhan

Lebensdaten: 1550 – 1627
Deutsche Digitale Bibliothek


Stryk, Samuel

Wikipedia-Artikel
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Suttinger, Johann Baptist

Lebensdaten: 1608 – 1662

Repertorium-Eintrag

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T

Tancredus

GND-Datensatz
Walker, Companion 1207:
„Tancred of Bologna (? – 1236). A canonist, professor at Bologna, author of the Ordo Judiciarius (c. 1215) which superseded all the numerous earlier works on procedure in canon law, and a Summa de sponsalibus et matrimonio (1214).“
Lange, RömR. 293ff.:
„Tancredus ist in erster Linie Kanonist, hat aber auf Grund seines großen prozessualen Werkes seinen Platz auch in der Geschichte des mittelalterlichen römischen Rechts. Er stammt … aus Bologna und dürfte um 1185 geboren sein. Als seine Lehrer im kanonischen Recht nennt er Laurentius, ferner auch Johannes Galensis. Zivilistische Vorlesungen hat er bei Azo gehört. … Tancredus ist einer der einflussreichsten Prozessualisten der Glossatorenzeit. Die Bedeutung, die ihm auch für die Legistik zukommt, beruht auf seinem sogleich zu besprechenden Ordo iudiciorum, einem großen Prozeßwerk, mit dem er die bislang vorhandenen kanonistischen und zivilrechtlichen Darstellungen bei weitem übertroffen hat . …“
WorldCat-Eintrag
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Tengler, Ulrich

Wikipedia-Artikel
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Teuber, Michael

Lebensdaten: 1524 – 1586
Zedler-Lexikon Band 42 S. 777:
„Teuber, (Michael) ein Rechtsgelehrter, war in Eisleben den 25 August 1524 gebohren, studirte zu Wittenberg, wurde daselbst 1544 Magister und 1550 Doctor und Professor der Rechte. Hierauf bekam er die Stelle eines Cantzlers zu Camin und Syndicus zu Stettin, kam aber 1565 wieder nach Wittenberg, und wurde Professor Decretalium, wie auch Assessor bey dem Hof Gerichte. Ausser dem war er Braunschweigischer, Mecklenburgischer und Ascherlebischer Geheimer Rath, ließ sich in unterschiedenen Gesandtschafften brauchen, und starb den 15. Septembr. 1586. Er hat

  • 1. De modo docendi, discendi & exercendi jura. so mit verschiedenen anderen Tracten gleiches Inhalts zusammen gedruckt, und von Otten Melandern zu Liche 1605 in 8. herausgegeben.
  • 2. Resolutionem qvinqvaginta qvaestionum, Frf. 1599 in 4.
  • 3. Eine Erklärung, was bey Anstellung und Vollführung der Processe, vornehmlich am Cammer-Gerichte, in acht zu nehmen, welche mit Georg von Rotschitzens Processu juris zu Leipzig 1598 in 4. herausgekommen;
  • 4. Von des H.R.R. Achts-Erklärung.
  • 5. Orationes de Arcadio & Honorio, Wittenb. 1572 in 8. geschrieben.

Adami Vit. JCt.
Übersicht digitalisierter Werke in ZVDD

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Tiberius Decianus

Lebensdaten: 1509–1582
Wikipedia englisch
WorldCat-Einträge


Tribonianus

Wikipedia-Artikel

Härtel-Kaufmann,Codex Justinianus S. 21:

„Er war zunächst magister officiorum, also Vorsteher der kaiserlichen Kanzleien, dann ab 529 quaestor sacri palatii, Justizminister, und nach den Äußerungen des Hofhistorikers Prokop der größte Gelehrte seiner Zeit, ein vollendeter und liebenswürdiger Hofmann, ein Mann von Welt, aber auch krankhaft habsüchtig, für Geld war ihm angeblich alles feil.“

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U

V

Vigelius, Nikolaus

Lebensdaten: * 1529 – † 1600
Stobbe, RQ. II 44 N. 86:
„Unter den Juristen, welche besonders die systematische und compendiarische Behandlung des Rechts bezweckten. ist auch noch zu nennen … Nicolaus Vigelius (1529-1600), Professor zu Marburg von 1560-1595, welcher verschiedene Rechtsdisciplinen in kurzen Werken zusammenfasste und, wie wir aus den von Eitelkeit strotzenden Vorreden erfahren, von der allgemeinen Annahme seiner Methode das ganze Heil der Jurisprudenz, von dem Weiterfortbestehen des gemeinen Rechts die Existenz des deutschen Reichs abhängig machte …, und alles Unheil aus dem zu eifrigen Studium der Rhetorik und der Verwilderung der römischen Rechtsgelehrsamkeit herleitete. Ueber ihn im Allgemeinen vgl. Jugler II. S. 79ff., Haubold p. 83, Hugo S. 366; über seine staatsrechtlichen Arbeiten Pütter I. S. 132, 151; über seine criminalistischen Wächter gemeines Recht S. 88f., gegen dessen Lob sich erklären Geib, Strafrecht I. S. 290 und Hälschner das Preussische Strafrecht I. S. 121. N. 2. – Ueber seine systematischen Tendenzen vgl. Jugler S. 81ff.“
Stolleis, ÖffR. I 74:
„Nur scheinbar steht dieser Feststellung das erste Buch entgegen, welches das ‚öffentliche Recht‘ im Titel führte (1572). [Anm. 85] Es handelt sich um das Werk des Außenseiters Nikolaus Vigelius (1529-1600), der versuchte, durch Herstellung eines von sämtlichen Zweifelsfragen und gelehrtem Beiwerk befreiten Corpus iuris in Lehrbuchform alle Rechtsprobleme schlagartig zu lösen. Im Bereich des ius publicum, das er als Teil des gesamten Rechtsstoffes behandelte, trug er alle ‚publizistischen‘ Stellen des römischen Rechts zusammen,[Anm. 86] streng nach der Definition des Ulpian. Im 1. Buch des Vigelius wurden deshalb Gesetze, Ämter und Rechtsprechung, insbesondere der Strafprozeß behandelt, im 2. Buch der Zivilprozeß, und im 3. Buch alle diejenigen Sätze, die sich auf Priesterschaft, Kirchengut, Fiskus, Militärwesen, Städte, Belohnungen und Ehren, Exemtionen und Immunitäten, öffentliche Wege und Schiffahrt bezogen.[Anm. 87]
Die wissenschaftsgeschichtliche Folgenlosigkeit dieses Buchs lag zum einen daran, daß es sich selbst durch Verzicht auf Belegstellen von der juristischen Diskussion distanzierte und sich somit nicht in die Lehrtradition einfügte, zum anderen daran, daß die Bezüge zur Rechtswirklichkeit im Reich fehlten.[Anm. 88] Es war also auf keiner der beiden Seiten verankert; weder der gelehrte Unterricht noch die Praxis konnten mit ihm etwas anfangen.“

Methodus practicarum observationum camerae Imperialis (Köln 1601)

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Viglius van Aytta Zuichemus

Lebensdaten: * 19. 10. 1507 † 8. 5. 1577
Portrait
Wikipedia-Artikel (nl.)
Guido Kisch, Erasmus (Basel 1960) 462-465:
„[Überschrift:] Viglius van Aytta über Aequitas. Den friesischen Juristen Viglius van Aytta van Zwichem (1507—1577) (Lebensdaten: 1507 geboren in Barahuys bei Zwichem; 1523—1529 Studium in Löwen, Dole, Avignon und Bourges (bei Alciat); 1529 Promotion in Valence; 1531—1533 Professor in Padua; 1531 und 1533 Aufenthalte in Basel, Beziehungen zu Amerbach, Froben, Episcopius, Cratander, 1534 bei einem Besuch in Freiburg auch zu Erasmus; 1534 Offizial des Bischofs von Münster; 1535 Assessor am Reichskammergericht; 1537—1541 Professor in Ingolstadt; ab 1542 in wichtigen politischen Stellungen in den Niederlanden; 1562 Priesterweihe; 1577 gestorben in Brüssel. Literatur über Viglius: Stintzing, I, S. 220—228; Allen, VIII, Nr. 2101, S. 56 f.; IX, Nr. 2551, S. 356; Hartmann, IV, S. 86 f.; René Dekkers, Het Humanisme en de Rechtswetenschap in de Nederlanden (Vlaamsche Rechtskundige Bibliotheek), Antwerpen 1938, S. 37—96 (eine Abhandlung von Jules Lambert, Viglius van Aytta van Zwichem — Sa vie d’étude, aus deren Manuskript Dekkers öfter Stellen anführt, scheint nie veröffentlicht worden zu sein); B.H.D. Hermesdorf, Wigle van Aytta, Hoogleraar en rechtsgeleerd schrijver, Leiden 1949; A.E. Cohen, Viglius van Aytta als Erasmiaan, in Historie en Metahistorie, «Robert Fruin» Lustrumbundel 1952, Leiden 1952, S. 5—18; Rudolf Schulze, Der niederländische Rechtsgelehrte Viglius van Zuichem (1507—1577), Westfälische Zeitschrift, 101/102, 1953, S. 183—230. Eine umfangreiche Selbstbiographie «Vita Viglii ab Aytta Zuichemi ab ipso Viglio scripta» erschien in Cornelii Pauli Hoynck van Papendrecht, Analecta Belgica, Tom. II, Pars I, Hagae Comitum 1743.)“
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W

Wesenbeck, Matthias

Wikipedia-Artikel
Zitiert durch: Meurer,Liberey(Rücker) 1597
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Wilhelmus de Cabriano

Schüler von Bulgarus
Lange, RömR. I 205:
„Wilhelmus de Cabriano zählt gewiß nicht zu den Großen seiner Zeit. Seine Bedeutung, aber auch seine Grenzen ergeben sich aus seinem im folgenden zu besprechenden Hauptwerk. In den Kontroversensammlugen sind seine Ansichten häufiger als die des Aldricus, aber seltener als die des Albericus berücksichtigt. In der Glossa ordinaria kommt er offenbar kaum vor.“
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X

Y

Z

Zasius, Ulrich

Lebensdaten: 1461-24.11.1535

Wikipedia-Artikel
HRG. V 1612-1614 [Gudrun Sturm]:
Zasius, Udalricus (Ulrich Zäsi) wurde 1461 in Konstanz geboren. Nach Studienjahren an der Universität Tübingen, wo er sich den artes liberales zugewandt und wahrscheinlich auch juristische Vorlesungen gehört hatte, trat er als Gerichtsschreiber und Notar in den Dienst des Offizalats seiner Heimatstadt. Er stieg bis zum Vorsteher der bischöflichen Kanzlei auf, nahm aber 1489 eine besser besoldete Stelle als Stadtschreiber im aargauischen Baden an. Hier, am jährlichen Tagsatzungsort der Eidgenossenschaft amtete er zugleich als scriba confederatorum und konnte ersten Gedankenaustausch mit schweizerischen Humanisten pflegen. Doch zögerte er nicht, Baden zu verlassen, als ihm der Magistrat der Stadt Freiburg i. Br. 1494 das Stadtschreiberamt antrug. Die wirtschaftlich blühende Universitätsstadt blieb bis zu seinem Tod am 24. 11. 1535 sein Lebensmittelpunkt. Um mehr Zeit für gelehrte Studien zu haben, übernahm er 1496 die Leitung der Lateinschule. Drei Jahre später gab er auch diese Tätigkeit auf und immatrikulierte sich, obwohl verheiratet und Vater mehrerer Kinder, an der juristischen Fakultät. 1501 wurde er zum doctor legum promoviert. Vertretungsweise hielt er Vorlesungen, bis er 1506 die Nachfolge seines aus Mailand stammenden Lehrers Paulus de Cittadinis antrat. Obwohl noch ganz im Geiste des mos italicus … geschult, beschritt er bei seiner Lectura ordinaria legum neue Wege. Die Kritik an Glossatoren und Kommentatoren … führte ihn zwar nicht zur humanistischen Jurisprudenz, zum mos gallicus. Er suchte aber die römischen Quellen vom Rankenwerk der Kontroversen zu befreien und mit ihnen zu Lösungen zu gelangen, die ihrem ursprünglichen Sinn entsprechen und dennoch praktisch brauchbar sind. Zasius war nicht nur ein beliebter Lehrer, sein praktischer Sinn machte ihn zu einem begehrten Gutachter. 1502 wieder zum Stadtschreiber ernannt, erhielt Z. den Auftrag, „Gewohnheiten, Statuten und Recht der Stadt unter Heranziehung kaiserlicher und geschriebener Rechte in Ordnung zu setzen“. Das neue Freiburger Stadtrecht von 1520 ist – das steht heute außer Zweifel – im wesentlichen sein Werk. Zasius gelang es, überkommenes deutsches Rechtsgut mit gemeinrechtlich-römischem zu einer Einheit zu verschmelzen, die den Bedürfnissen seiner Zeit entsprach. Dabei opferte er heimisches Recht dort nicht auf, wo es sich bewährt hatte und noch bewährte. Klar im Aufbau, einfach im Stil, ausgewogen in seinen Lösungen gilt das Freiburger Stadtrecht von 1520 als ein gesetzgeberisches Meisterwerk. Zasius war ein bodenständiger Neuerer, kein revolutionärer Geist. Von Luther wandte er sich bald ab, für Reuchlin und seinen Kampf um die Erhaltung nichtbiblischen hebräischen Schrifttums ergriff er nie Partei. Auch ist sein wissenschaftliches Werk nicht sehr umfangreich. …“
Übersicht digitalisierter Werke in ZVDD
Zitiert durch: Meurer,Liberey(Rücker) 1597 57 mal

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Zoesius, Heinrich

Lebensdaten: 1571-1627
GND-Datensatz
Digitalisierte Drucke in ZVDD [16.02.2013]
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