Lagus, Kompendium
Zur Person siehe: Lagus, Konrad
Quelle der Transkription: Muther, Geschichte 320ff.
Inhalt
"Hierumb so ist es mein fürsatz, die gemeinen Fälle des Sächsischen Rechts gegen dem Keyserlichen geschriebenen Rechten zuuergleichen vnd anzuzeigen, wo sie von denen gesondert, vnd wil das thun nach ordentlicher art vnd weise, wie sie an jhnen selbst zu handeln seind." HAB-Digitalisat Nr. 107 = Druckseite 3
- "Capittel der Hauptsachen in den Rechten" HAB-Digitalisat Nr. 108 = Druckseite 4
- I. "Wie die Rechten auffkommen, oder auffgehoben werden" (De origine et abolitione). HAB-Digitalisat Nr. 109 = Druckseite 5
- Tit. 1: "Von des Rechts Handeln vnnd Vrsachen" giebt einen kurzen Auszug aus den ersten Capiteln des philosophischen Theils der Methodus.
- Tit. 2: "Wie aus dem angebornen vornemen des Rechten, ein Recht erwachse" (in margine: "Quomodo natura ius constituatur") entspricht dem 3. Capitel des ersten Haupttheils der Methodus.
- Tit. 3: "Wie aus befehl der Obrigkeit ein Recht komme", correspondirt Method. I c. 4: "Quomodo instituatur ius auctoritate publica".
- Tit. 4: "Wie ein Recht aus alter gewonheit entstehe" giebt den Inhalt von Method. I c. 5: "Ex consuetudine quomodo ius oriatur".
- Tit. 5: "Wie weit sich ein jedes Recht erstrecke" behandelt das, was in der Method. I c. 7, unter der Ueberschrift: "De obligatione iuris" (s. oben) vorgetragen ist.
- II. "Wie eine Person vber die andere ein Recht gewinne" (De iure personarum). HAB-Digitalisat Nr. 136 = Druckseite 32
- Tit. 1: eine "Vorrede auff die Fünff folgende Bücher der Hauptsachen im Rechte."
- Tit. 2: "Wie eine Person vber die ander ein Recht gewinne in gemein."
- Tit. 3: Väterliche Gewalt.
- Tit. 4: Vormundschaft.
- Tit. 5: Von der Herren Gewalt.
- Tit. 6: "Von mancherley Stenden der Personen."
- Tit. 7: "Von vnrechten vnd Ehrlosen Leuten."
- Tit. 8: "Von weltlicher Herrschaft."
- Tit. 9: "Von Geistlichen Obrigkeiten."
- III. "Wie einer des andern Gut zu eigen oder ein Recht daran vberkomme" (De iure rerum et modis acquirendi Dominia et possessiones rerum). HAB-Digitalisat Nr. 187 = Druckseite 83
- Tit. 1: "Wie einer ein Gut zu Eigen, oder ein Recht daran bekomme, nach aller Welt Recht."
- Tit. 2: "Von der vorjährung"
- Tit. 3: "Von Ubergaben oder Geschencken."
- Tit. 4: "Von Erbgerechtigkeit."
- Tit. 5: "Von den Gliedern der Sippschaft oder derselbigen Erbnemung." In diesen Titel ist eingefügt: "Delineatio Saxonicae cognationis. Folget der Baum der angebornen Magschafft, vnd des angebornen Geblüts, nach gemeiner sechsischer sprach."
- Tit. 6: "Von den Diensten der Güter."
- IV. "Aus was Handlungen die leut, vnter einander verbunden werden, oder in eine verpflichtung fallen" (De pactis et obligationibus). HAB-Digitalisat Nr. 256 = Druckseite 150
- Tit. 1: "Von Verpflichtungen in gemein."
- Tit. 2: "Von Gelübden in gemein."
- Tit. 3: "Vom Leihen vnd Borgen."
- Tit. 4: "Von Dingen, die zu getrewen Henden oder Pfande gegeben werden."
- Tit. 5: "Von Handgelübden vnd Bürgscnafften."
- Tit. 6: "Von Brieffen."
- Tit. 7: "Von Keuffen und Verkeuffen."
- Tit. 8: "Von Mieten, Vermieten vnd Erbzins."
- Tit. 9: "Von Gesellschaften."
- Tit. 10: "Von der Ehe" ("Die Ehe ist in viel Stücken gleich einer Gesellschaft").
- Tit. 11: "Von Befehlich vnd Vollmachten."
- Tit. 12: "Von vngenandten Gedingshandlungen." ("Hiervon ordnen die Sechsischen Rechte nichts." Es sind die Innominat-Contracte gemeint).
- Tit. 13: "Von Pflicht der Handelungen, die ohne Geding die Leute binden" (Quasicontracte).
- V. "Von Misshandlungen in gemein" (De delictis in genere). HAB-Digitalisat Nr. 315 = Druckseite 209
- Tit. 1: "Von Misshandelungen im gemein."
- Tit. 2: "Von Gotteslesterung."
- Tit. 3: "Von Trewlosen Leuten."
- Tit. 4: "Von Todtschlegern vnd Mördern."
- Tit. 5: "Von Freuelern vnd Friedebrechern."
- Tit. 6: "Von Ehebruch vnd Hurerey."
- Tit. 7:"Von Dieberei vnd Reuberey."
- Tit. 8: "Von denen, die da fälschlich andere mit worten beschweren."
- Tit. 9: "Von denen, die mit bösen Begierden den andern hindern."
- Tit. 10: "Von Misshandelungen, die, nicht am Leibe gestrafft werden."
- Tit. 11: "Von vnterscheid der straffen, die nicht an den Leib gehen."
- Tit. 12. "Von Kindern, die sich gegen jhren Eltern veruntrewen."
- Tit. 13: "Von Nothwere."
- Tit. 14: "Von verbüssung der wunden vnd schlege."
- Tit. 15: "Von Schaden, die einem durch eines andern verwarlosung wiederfaren."
- Tit. 16: "Von Schaden, die eines Leuthe oder Viehe einem thun."
- Tit. 17: "Von Schaden, den Kinder vnd Sinlose Leuthe thun.°`
- Tit. 18:"Von denen, die sich fremder Güter vnterwinden, mit eigner Gewalt, vnter dem schein, als stehen sie jhnen zue."
- Tit. 19: "Von Argelist."
- Tit. 20: "Von unbenandten Misshandlungen."
- Tit. 21 :"Von Verpflichtung, die aus blosser ordnung der Rechte kompt."
- VI. "Was oder welcher gestalt einer vor Gericht sich beklagen (oder schützen) möge" (De iure actionum). HAB-Digitalisat Nr. 386 = Druckseite 280
- Tit. 1: "Die Vorrede."
- Tit. 2: "Von gemeiner form aller Rechtlichen Klagen vnd derern vnterscheidt."
- Tit. 3:"Von gemeinen vrsachen aller Klagen "
- Tit. 4: "Von klagen insonderheit."
- Tit. 5: "Wie einer das seine, von wegen seines Eigenthumbs, von dem, der es in seiner gewehr, oder verwahrung hat, fordern mag."
- Tit. 6: "Wie einer mit dem andern vmb die gewehr seines vermeinten Guths zu Rechte gehen möge."
- Tit. 7 :"Welche Klage der andern solle vorgezogen werden, wenn man beyde, vmb das Eigenthumb vnd vmb die gewehr zu rechten hat."
- Tit. 8: "Wie einer vmb das vnuolkomliche eigenthumb seines wolgewonnen Guts rechten möge."
- Tit. 9: "Wie man vmb gedingte oder verwirckte pflicht, einen zu Rechte fürnemen möge."
- Tit. 10: "Wie einer von dem andern begeren müge jhres gesambten guts theylung."
- Tit. 11: "Wie vmb Marckscheiden geklagt möge werden."
- Tit. 12: "Durch was Klage einer möge gewiss gemacht werden, dess das er suchet, so er zweifelt, was er eigentlich bitten möge."
- Tit. 13: "In was Fällen sonderliche Klage zu Rechte geordnet oder nicht."
- Tit. 14: "Wie von wegen der Gewalt vber eine gemeine eine klage erhoben möge werden."
- Tit. 15: "Was sonderlicher klagen von wegen der gewalt, die einer vor sich selbst, vber einer andern person
gewonnen, erhoben mögen werden."
- Tit. 16: "Wie vmb Güter, die wir nach aller welt Recht weyse bekommen, gerechtet werde."
- Tit. 17: "Wenn einer von wegen der verjährung ein gut ansprechen möge vor das seine oder nicht."
- Tit. 18: "Wie man vmb gegebene Güter rechten möge."
- Tit. 19: "Was vor klagen vmb angestorben Erbe mögen vorgenommen werden."
- Tit. 20: "Wie vmb Dienste der Güter gerechtet werde."
- Tit. 21: "Wie vmb schuldt und geliechen Ding geklagt werde."
- Tit. 22: "Wie vmb vertrawet Gut vnd pfandt geklaget werde."
- Tit. 23: "Wie vmb Handgelübte vnd Bürgschafft geklagt werde."
- Tit. 24: "Wie vmb kauff vnd Miethe geklagt werde."
- Tit. 25: "Wie vmb Misshandlunge vnd vngerichte möge geklaget werden."
Sekundärliteratur
Muther, Geschichte 326:
"Diess der Inhalt des Compendium iuris Saxonici. Nicht ohne Grund haben wir uns so lange bei dieser Uebersicht verweilt, denn abgesehen davon, dass die Exemplare des Buches recht selten geworden zu sein scheinen, so beansprucht der erste Versuch, das sächsische Recht in die römischen Kategorien methodisch einzuordnen, und dabei principiell alles aus nichtsächsischen Quellen entstammende Recht auszuschliessen, unser besonderes Interesse. Lagus erscheint auch in dieser Beziehung als Vorläufer der Gegenwart, wenn auch aus seinem Werke direct gewiss nur wenige der modernen Germanisten geschöpft haben.
Was die Behandlung der einzelnen Lehren anbetrifft, so haben wir es im Wesentlichen nur mit einer Zusammenstellung des häufig missverstandenen Quelleninhalts zu thun. Das dogmengeschichtliche Interesse möchte nicht allzuhoch anzuschlagen sein. Diess thut jedoch der Bedeutung des Buches keinen Abbruch. Es wird heut zu Tage Niemandem einfallen, daraus deutsches oder sächsisches Recht lernen zu wollen. Wohl aber ist es von hohem Belang, dass geraume Zeit vor Georg Beyer († 1714) ein erst in vielen Abschriften verbreitetes, dann zu Ausgang des 16. und zu Anfang des 17. Jahrhunderts mehrfach gedrucktes systematisches Lehrbuch des deutschen Rechtes aus den sächsischen Quellen existirte."
Berthold-Hahn-Schulze, Die Zwickauer Stadtrechtsreformation 1539/69 (Leipzig 1935) S. 16* Anm. 35: Otto Clemen: "Konrad Lagus, der Verfasser des Weichbildes der Stadt Zwickau 1540" in Neues Archiv für Sächsische Geschichte und Altertumskunde Bd. 47, Heft I, Dresden 1926, S. 46ff. Konrad Lagus ist in Kreuzburg in Hessen um 1500 geboren. Im Sommer 1516 wurde er in Leipzig immatrikuliert, wo er im Sommer 1518 zum Baccalaureus promoviert wurde. Am 16. Nov. 1519 ließ er sich in Wittenberg inscribieren und erwarb hier am 12. August 1529 den Magistergrad. Im Winter 1531/32 und hernach erneut Sommer 1538 verwaltete er das Dekanat der Artistenfakultät. Seine Übersiedelung nach Wittenberg ist wahrscheinlich mit den Verfolgungen der Anhänger Luthers durch Georg von Sachsen in Zusammenhang zu bringen. Im Herbst 1539 floh er vor der Pest aus Wittenberg nach Zwickau, der Heimatstadt seiner Frau. Anfang des folgenden Jahres, vgl. Ratsrechn. vom 8. Mai 1540, wird er Doctor juris utriusque, und zwar promovierte ihn die Universität Wittenberg. Noch im gleichen Jahre wurde er als Gesandter Danzigs nach Lübeck berufen. Er starb am 7. Nov. 1546 in Danzig als Syndikus dieser Stadt.
Er ist der Verfasser des compendium iuris Saxonici 1537 und der methodus iuris civilis, die gegen seinen Willen 1543 von Egenolf in Frankfurt a. M. gedruckt wurde.
Im übrigen vgl. noch Muther "Ein Beitrag zur Geschichte des juristischen Studiums, sowie der Lehre vom sogenannten geistigen Eigentum" in Glasers Jahrbüchern der Gesellschafts- und Staatswissenschaften, Bd. 5, 1866, S. 397ff.; Muther, Zur "Geschichte der Rechtswissenschaften und der Universitäten in Deutschland" (1876) S. 299ff. und Stintzing, a.a.O. 1, S. 296ff.
Theuerkauf, Lex 212:
"Wann und wie Lagus' Kompendium des Sachsenrechts entstanden sei, darüber ist weit weniger bekannt als für sein Kompendium des Zivilrechts. Hatte er doch nicht die Möglichkeit, gegen eine Veröffentlichung des sachsenrechtlichen Kompendiums zu protestieren. Wahrscheinlich ist das Kompendium des Sachsenrechts später als das Kompendium des Zivilrechts entstanden, also frühestens 1536. Vermutlich hat Lagus es in Wittenberg, nicht in Danzig verfaßt, also spätestens 1540. Diese Vermutung wird zur Wahrscheinlichkeit angesichts der Wolfenbütteler Handschrift, die um 1540 entstanden ist und nach Wittenberg weist. Das Kompendium des sächsischen Rechts hat Konrad Lagus also wahrscheinlich in Wittenberg zwischen 1536 [Seite 213] und 1540 verfaßt. Dieses Ergebnis stimmt zu dem Vorwort, das Joachim Gregorii dem Magdeburger Druck des Kompendiums vorangestellt hat. Er schreibt, Lagus habe //vor sechtzig jaren ungefehrlich// sich bemüht, ein Kompendium des sächsischen Rechts zu verfassen. Das Vorwort Gregoriis ist datiert vom 10. März 1597. Gregorii, der vielleicht durch mündliche überlieferung Kenntnisse über Lagus besaß, die anderweitig nicht auf uns gekommen sind, war also der Meinung, Lagus habe das Kompendium ungefähr 1537 verfaßt. Diese Ansicht stimmt zu dem unabhängig von Gregoriis Mitteilung gewonnenen Ergebnis: Lagus' Kompendium des sächsischen Rechts gehört in die Jahre 1536 bis 1540."