Lagus, Kompendium

Zur Person siehe: Lagus, Konrad
Quelle der Transkription: Muther, Geschichte 320ff.

Inhalt

"Hierumb so ist es mein fürsatz, die gemeinen Fälle des Sächsischen Rechts gegen dem Keyserlichen geschriebenen Rechten zuuergleichen vnd anzuzeigen, wo sie von denen gesondert, vnd wil das thun nach ordentlicher art vnd weise, wie sie an jhnen selbst zu handeln seind." HAB-Digitalisat Nr. 107 = Druckseite 3

Sekundärliteratur

Muther, Geschichte 326: "Diess der Inhalt des Compendium iuris Saxonici. Nicht ohne Grund haben wir uns so lange bei dieser Uebersicht verweilt, denn abgesehen davon, dass die Exemplare des Buches recht selten geworden zu sein scheinen, so beansprucht der erste Versuch, das sächsische Recht in die römischen Kategorien methodisch einzuordnen, und dabei principiell alles aus nichtsächsischen Quellen entstammende Recht auszuschliessen, unser besonderes Interesse. Lagus erscheint auch in dieser Beziehung als Vorläufer der Gegenwart, wenn auch aus seinem Werke direct gewiss nur wenige der modernen Germanisten geschöpft haben.

Was die Behandlung der einzelnen Lehren anbetrifft, so haben wir es im Wesentlichen nur mit einer Zusammenstellung des häufig missverstandenen Quelleninhalts zu thun. Das dogmengeschichtliche Interesse möchte nicht allzuhoch anzuschlagen sein. Diess thut jedoch der Bedeutung des Buches keinen Abbruch. Es wird heut zu Tage Niemandem einfallen, daraus deutsches oder sächsisches Recht lernen zu wollen. Wohl aber ist es von hohem Belang, dass geraume Zeit vor Georg Beyer († 1714) ein erst in vielen Abschriften verbreitetes, dann zu Ausgang des 16. und zu Anfang des 17. Jahrhunderts mehrfach gedrucktes systematisches Lehrbuch des deutschen Rechtes aus den sächsischen Quellen existirte."

Berthold-Hahn-Schulze, Die Zwickauer Stadtrechtsreformation 1539/69 (Leipzig 1935) S. 16* Anm. 35: Otto Clemen: "Konrad Lagus, der Verfasser des Weichbildes der Stadt Zwickau 1540" in Neues Archiv für Sächsische Geschichte und Altertumskunde Bd. 47, Heft I, Dresden 1926, S. 46ff. Konrad Lagus ist in Kreuzburg in Hessen um 1500 geboren. Im Sommer 1516 wurde er in Leipzig immatrikuliert, wo er im Sommer 1518 zum Baccalaureus promoviert wurde. Am 16. Nov. 1519 ließ er sich in Wittenberg inscribieren und erwarb hier am 12. August 1529 den Magistergrad. Im Winter 1531/32 und hernach erneut Sommer 1538 verwaltete er das Dekanat der Artistenfakultät. Seine Übersiedelung nach Wittenberg ist wahrscheinlich mit den Verfolgungen der Anhänger Luthers durch Georg von Sachsen in Zusammenhang zu bringen. Im Herbst 1539 floh er vor der Pest aus Wittenberg nach Zwickau, der Heimatstadt seiner Frau. Anfang des folgenden Jahres, vgl. Ratsrechn. vom 8. Mai 1540, wird er Doctor juris utriusque, und zwar promovierte ihn die Universität Wittenberg. Noch im gleichen Jahre wurde er als Gesandter Danzigs nach Lübeck berufen. Er starb am 7. Nov. 1546 in Danzig als Syndikus dieser Stadt.

Er ist der Verfasser des compendium iuris Saxonici 1537 und der methodus iuris civilis, die gegen seinen Willen 1543 von Egenolf in Frankfurt a. M. gedruckt wurde.

Im übrigen vgl. noch Muther "Ein Beitrag zur Geschichte des juristischen Studiums, sowie der Lehre vom sogenannten geistigen Eigentum" in Glasers Jahrbüchern der Gesellschafts- und Staatswissenschaften, Bd. 5, 1866, S. 397ff.; Muther, Zur "Geschichte der Rechtswissenschaften und der Universitäten in Deutschland" (1876) S. 299ff. und Stintzing, a.a.O. 1, S. 296ff.

Theuerkauf, Lex 212: "Wann und wie Lagus' Kompendium des Sachsenrechts entstanden sei, darüber ist weit weniger bekannt als für sein Kompendium des Zivilrechts. Hatte er doch nicht die Möglichkeit, gegen eine Veröffentlichung des sachsenrechtlichen Kompendiums zu protestieren. Wahrscheinlich ist das Kompendium des Sachsenrechts später als das Kompendium des Zivilrechts entstanden, also frühestens 1536. Vermutlich hat Lagus es in Wittenberg, nicht in Danzig verfaßt, also spätestens 1540. Diese Vermutung wird zur Wahrscheinlichkeit angesichts der Wolfenbütteler Handschrift, die um 1540 entstanden ist und nach Wittenberg weist. Das Kompendium des sächsischen Rechts hat Konrad Lagus also wahrscheinlich in Wittenberg zwischen 1536 [Seite 213] und 1540 verfaßt. Dieses Ergebnis stimmt zu dem Vorwort, das Joachim Gregorii dem Magdeburger Druck des Kompendiums vorangestellt hat. Er schreibt, Lagus habe //vor sechtzig jaren ungefehrlich// sich bemüht, ein Kompendium des sächsischen Rechts zu verfassen. Das Vorwort Gregoriis ist datiert vom 10. März 1597. Gregorii, der vielleicht durch mündliche überlieferung Kenntnisse über Lagus besaß, die anderweitig nicht auf uns gekommen sind, war also der Meinung, Lagus habe das Kompendium ungefähr 1537 verfaßt. Diese Ansicht stimmt zu dem unabhängig von Gregoriis Mitteilung gewonnenen Ergebnis: Lagus' Kompendium des sächsischen Rechts gehört in die Jahre 1536 bis 1540."