Bei meiner Arbeit an dem
Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
stellen sich immer wieder konzeptionelle Fragen, die vielleicht auch für andere Projekte der digitalen Geisteswissenschaften interessant sein könnten — zumindest hoffe ich das. Daher habe ich diesen Menupunkt "Konzeptionelle Überlegungen" eingerichtet, um in unregelmäßigen Abständen über solche Fragen berichten zu können.
In diesem ersten Beitrag soll es beispielhaft um Verlinkungsmöglichkeiten in rechtshistorisch relevanten Texten gehen, deren Realisierung einen erheblichen Aufwand bedeutet, wie ich gleich zeigen werde. Vorher aber sei die Frage gestattet, ob ein solcher Aufwand überhaupt sinnvoll ist. Wer braucht das überhaupt? Dass ich als Rechtshistoriker und "Informationstechnologe" im Ruhestand diese Möglichkeit entwickle und nutze, bedeutet ja noch lange nicht, dass es einen "Markt" hierfür gibt.
Unter Verlinkung verstehe ich hier die Umwandlung textimmanenter Verweise auf andere Texte in anklickbare Hyperlinks, so dass man von einem Zitat im Quelltext direkt zur zitierten Quelle und nach Möglichkeit auch zur zitierten Stelle springen kann. Mit anderen Worten ist dies eine Nachschlagehandlung, durch die das Überprüfen eines Zitates in einem gedruckten Exemplar des Referenztextes durch die Aktivierung eines Links auf ein elektronisches Exemplar ersetzt wird.
Als Beispiel wähle ich das Olmützer Gerichtsbuch aus dem Jahre 1550 einerseits und das "Speculum iudiciale" von Guilelmus Durantis aus dem 13. Jahrhundert andererseits.
Bei der Ergänzung einer Transkription der Österreichischen Reichsgeschichte von Arnold Luschin von Ebengreuth (1896) um die literärgeschichtlichen Bereiche Böhmen/Mähren/Schlesien und Ungarn stieß ich auf die Olmützer Gerichtsordnung, die mir schon im Deutschen Rechtswörterbuch als Rechtsquelle begegnet war. Seinerzeit habe ich wohl auch ein Faksimile in Auftrag gegeben, das ich nun als Grundlage einer Transkription nutzen konnte (OCR-Programm Abbyy Finereader 12, Textbearbeitung oXygen 19.0, Markup entsprechend den TEI-Richtlinien). Auf der Seite 2 des Gerichtsbuchs findet sich folgendes Zitat, das ich in einen Hyperlink auf das zitierte Werk umwandeln wollte.
"Speculator in Tittulo de instrumentorum edicione §. Restat. versic. sed numquid tabellio, ubi dicitur: Sed numquid tabellio debet scire jura, videtur, quod sic, ne illicitos contractus celebrans puniatur etc."
Die Auflösung dieses Zitats ist nicht selbsterschließend, anders, als dies für einen Juristen um 1550 gewesen sein mag. Damals wusste man, dass mit "Speculator" Guilelmus Durantis gemeint war, nach seinem Hauptwerk, dem "Speculum iudiciale", das 1271-1291 entstand und in zahlreichen Bearbeitungen und Drucken vorliegt. Eine Suche im Karlsruher Virtuellen Katalog nach digitalen Medien zu "Durantis" und "speculum iudiciale" ergab 112 Treffer [01.08.2017 18:00].
Nun galt es, auf eines dieser Digitalisate einen Link zu legen, der als Ziel zunächst den "Titulus de instrumentorum edicione" enthielt. Ausgewählt hatte ich das Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek (BSB) einer Frankfurter Ausgabe von 1592 (gefördert von der DFG). Bei kanonischen und entsprechend häufig gedruckten Werken bleiben Aufbau und Inhalt über lange Zeiträume stabil, so dass es kaum einen Unterschied macht, welche Ausgabe man benutzt; früher war dies sowieso an den Bestand der Bibliothek vor Ort gebunden. Und daher ist eine Zitierweise, die sich nicht an Seitennummern orientiert, historisch gesehen die einzige Möglichkeit gewesen, immer wieder auf dieselben Inhalte in unterschiedlichen Ausgaben zu verweisen.
Das Speculum iudiciale nun ist in vier Bücher unterteilt, in denen sich jeweils Titelregister finden. Im zweiten Teil des zweiten Bandes fand ich nach einigem Suchen die Titelangabe und die entsprechende Seitenzahl: 277. Nun weiß man ja, dass Imagenummer und Seitennummer bei Digitalisaten nicht ident sein können: Die Imagenummer wird jeweils um die Anzahl der unpaginierten Seiten höher sein müssen als die jeweilige Seitenzahl. Die BSB hat nun aber — was die Benutzbarkeit ihrer Digitalisate immens erhöht — die Möglichkeit geschaffen, die Seitenzahl direkt zu adressieren: Speculum iudiciale II 2, 277!
Zitiert wird im Olmützer Gerichtsbuch zwar dieser Abschnitt des Speculum iudiciale, aber präzisierend auch der Paragraph, der "sed numquid tabellio" beginnt. Mit einigem Suchen findet man auch 45 Seiten später diesen Paragraphen unter der Nummer 40 (in anderen Ausgaben Nr. 41). Es sollte hier deutlich geworden sein, dass solche Suchstrategien, um auf die Fundstelle eines Zitats verlinken zu können, viel zu aufwendig sind, um in der Praxis immer wieder von neuem angewandt werden zu können. Wenn man aber von der Vision, die rechtshistorische Literatur hypertextualisieren zu können, ungern Abschied nehmen möchte, dann muss man sich etwas einfallen lassen.
Im Grundsatz ist es ebenso einfach wie zeitaufwendig: Man muss die Recherchen für solche Verlinkungen einmal auf sich nehmen und daraus eine allgemein verfügbare Ressource machen, die alle zukünftig denkbaren Recherchen vorwegnimmt. Mit anderen Worten: Man muss ein Mapping, d.h. eine Abbildung der systematischen Zählung auf die numerische Struktur der Seitenzählung, vornehmen. Konkret bedeutet dies, dass man ein Druckwerk wie das Speculum iudiciale mit seinen fast 1500 Folioseiten durchsehen muss, um jedem Abschnitt der systematischen Zählung eine Seitennummer zuordnen zu können. Für das Speculum iudiciale habe ich dies unternommen, wie früher schon für andere Werke wie etwa das Österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch von 1811. Dabei sollte die Erschließungstiefe realistisch abgeschätzt werden: Die Stufe 1 ist das Druckwerk, Stufe 2 wären die Partes (I 1-3, II 1-3, III, IV) und Stufe 3 wären die Particula (etwa 240 an der Zahl), auf Stufe 4 stünden die einzelnen Paragraphen, deren Zahl ich nicht zu schätzen vermag. Ich habe aus Gründen der Arbeitsökonomie bei Stufe 3 halt gemacht: das Ergebnis ist hier in einer Demonstrationsversion zu sehen.
Die oben angesprochene "Vision" könnte die Sichtbarmachung der Vernetzung historischer und gegenwärtiger rechtshistorischer Literatur mit Hilfe der jeweils zitierten Literatur sein. Und damit würde auch der geistige Kosmos sichtbar, in dem sich die abendländische Rechtsgeschichte mit ihren wechselseitigen Bedingtheiten realisiert.
Einen Beginn hierfür konnte ich schon mit Projekt DRQEdit legen, das ich bei der Heidelberger Akademie der Wissenschaften zusammen mit dem Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte und der damaligen Professur für Historisch-Kulturwissenschaftliche Informationsverarbeitung der Universität zu Köln realisieren konnte: Einer Digitalisierungskampagne für die gesamte deutschsprachige juristische Literatur in Originaldrucken vom Beginn des Buchdrucks bis 1600.
Eine solche Vernetzung würde voraussetzen, dass eine Datenbank für kanonische Zitierweisen begründet würde, aus der einzelne Literaturstellen (etwa in Form von "Entitäten") abgerufen und die jeweiligen Zieladressen in eigene neue Texte oder aber in Retrodigitalisate integriert werden könnten. Eine Privatperson kann dies allerdings nicht leisten, schon wegen der biologisch nicht garantierbaren Nachhaltigkeit. Vielleicht gibt es ja auf diesen Bericht Reaktion zustimmender oder kritischer Art, die eine Diskussion über die Sinnhaftigkeit eines solchen Tuns anstoßen könnten.
Heino Speer, Klagenfurt am Wörthersee, im August 2017. Mailadresse.