Cammer-Gerichts-Ordnung zu Insprugk (undatiert) :: Transkription Speer 2017

Cammer-Gerichts-Ordnung zu Insprugk (undatiert) :: Transkription Speer 2017

Inhaltsverzeichnis

[Editorial]

Diese Transkription beruht auf dem Abdruck der Kammergerichtsordnung in: Weingarten, Johann Jacob von: [Fasciculi diversorum iurium] Johann Jacob von und zu Weingarten ... Buch Fasciculi diversorum iurium : in dessen vier Theilen, das in Herzogthum Ober- und Nieder-Schlesien verschiedener Orten übliche Sachsen-Recht ... vollständig enthalten, und abgehandelt werden - Nürnberg : Zieger (1690). Band I, 1 S. 165 -174.
Die Transkription ist nicht diplomatisch genau. Es wurden folgende Umstellungen vorgenommen: Initiales "J" wird entsprechend der heutigen Orthographie als "I" wiedergegeben, die durch übergeschriebenes "e" gekennzeichneten Umlaute werden in Umlaute transkribiert; Schaft-s wird als normales "s" und die Ligaturen "ae" und "oe" als zwei Vokale wiedergegeben.
Die Kammergerichtsordnung ist bei Weingarten nicht datiert. Sartori-Montecroce (S. 72) beschreibt eine unter Ferdinand II. formulierte Kammergerichtsordnung, die allerdings mit der hier publizierten nicht in allen Einzelheiten übereinstimmt.

[Seite: 165]

Cammer-Gerichts-Ordnung zu Insprugk .

Pars Prima.

Titulus Primus. De Judicibus.

[Seite: 165a]

[§. 1]

Zu mercken / daß Ihr Fürstl Durchl. Ihr Regierung in der jenigen Sachen halben / so Sie oder Ihr Cammer belanget / ihrer Pflicht und Ayden gäntzlich befreyend und entlassen.

[§. 2]

Wird den Regenten in votis dandis alle Weitläufftigkeit inhibirt / und andere unnöthige disputationes & allegationes abgeschafft.

[§. 3]

Wann sie den Partheyen verwand / oder sonsten der Sachen zugethan / vel alia causa justa recusationis verhanden / sollen sie solches melden / und hierauf der Regierung Bescheid erwarten.

Titulus II. De Procuratoribus & Advocatis.

Welche bey der Regierung advociren oder procuriren wollen / dieselben sollen derselbigen in Nahmen Ihr Fürstl. Durchl. mit sonderen Ayden und Pflicht zugethan seyn / und auf die Camer-Gerichts-Ordn. gelobet haben / auch einen gradum in Jure haben / oder sonsten der Rechten wol erfahren / auch forderist schuldig seyn / ihren Partheyen treulich zu rathen / derselben Sachen zu fürdern / und wo sie derselben unbefugt wären / zeitlich dessen erinnern / vor Schaden zu warnen und davon abzuweisen.

Alle Gerichtliche Handlungen sollen bey der regierung durch niemand anders als dero zugewandte Procuratores und Advocaten fürgebracht werden / es wäre dann / daß solches durch einen andern mit Vorwissen und Bewilligung der Regierung beschehe.

Item den handleten Partheyen solle ohne sonderbahre Ursachen mehr als einen Advocaten oder Procurator in ihren Handlungen zu gebrauchen nicht erlaubt seyn.

Die Advocaten und Procuratores sollen so wohl den Armen als den Reichen getreulich zu dienen schuldig seyn / sie müssen auch dem Cammer-Gericht beharrlich beywohnen / den Partheyen und dero Sachen fleissig aufwarten / ohne sonderbahre Ursachen und zuvor erlangten Erlaubnuß nicht absentiren / sich auch in anderweg nicht verhindern lassen sollen. Und versprechen Ihr Durchl. Sie auch ihrs Theils davon nicht abzuziehen ohne Noth; Und wofern ein Procurator nachdem er sein Person allbereit [Seite: 165b] legimirt, abzuseyn Erlaubnuß bekommen / oder sonsten Kranckheit halber dem Gericht nicht beywohnen könte / so mag er wol antè vel post litem contestatam einen andern substituiren / doch solle er diesen in den Sachen / was er deßwegen einzubringen / fleissig berichten und informiren / damit nicht hernach deroselben Handlung revocirt werden müste / und dieselbe substitution kan schrifftlich oder apud Acta geschehen / der Gerichts-Secretarius solle aber solches vermercken / damit darauf sich der substituirte bey Gericht beziehen kunte.

Es sollen auch die Procuratores ohne Gewalt sich der Handlungen nicht unterfangen / doch in praeparatoriis Judiciorum werden sie / nachdem sie Bestand gethan admittirt, aber sie sollen vor der Kriegs-Befestigung einen Gewalt / und ratification der vorigen Handlungen bekommen / sonsten würden sie alle Kosten und Schäden / so auf die Sach gangen / von dem Ihrigen bezahlen müssen / und zu weiterer Handlung in der Haubtsach nicht gelassen werden. Wo sie aber ohne Erlaubnuß oder Gewalt den Krieg befestigen würden / und vor Beschluß der Sachen keinen Gewalt sambt voriger Handlung Ratification erlangen würden / sollen sie in allen Schaden / Kosten und Nachtheil condemnirt seyn / der nicht allein den Partheyen / sondern auch dem Gericht erwachsen.

Der Gewalt aber solle nicht nur ad unum Actum, sondern auf die gantze Sach / etiam ad punctum Executionis gestellt seyn / und sollen alsdann in denselben die Procuratores zu dienen schuldig seyn.

Da die Procuratores ihrer gemeine Gewalt oder andern schrifftlichen Uhrkunden / die sie in einer Sach fürgebracht / in anderwert brauchen wollen / sollen sie davon collationirte Copien cum signatura einlegen / und sich zu jenigen Sachen / in dero die Originalia fürgebracht / referiren.

Wann die Procuratores umb Ladung oder andere Process, in Sachen / da vivâ voce appellirt, suppliciren / sollen sie tenorem Sententiae & diem, davon appellirt worden / & diem appellationis, darzu auch summam ob diese dem Gericht gemeß / inseriren / sonsten aber / wann in scriptis appellirt worden / die appellationis Instrumenta beylegen / und sich darauf ziehen. In causis simplicis querelae, sollen sie die Sach darumb [Seite: 166a] sie ihr Klag und Forderung anzustellen willen / in ihren Supplicationen mit kurtzen einführen / damit alsdann solche der Citation inserirt werden möge. Wofern sie öffter als einmal umb ein Sach supplicirten / sollen sie allwegen die vorige Supplication sambt darauf erfolgten Decret, Ungleichheit zu vermeiden / reproduciren / und mit den Supplicationen den Gewald / oder in Mangel dessen cautionem de rato einlegen / und auch in allen Schrifften und producten, so sie gerichtlichen fürbringen / unterschreiben.

Wann sie wider oder für Vormünder Erben / oder dergleichen umb Process anzuhalten hätten / sollen sie in der Supplication ihre Namen specificiren / oder sich dasselbig in der Cantzley zu thun erbitten.

Es sollen auch die Procuratores eines jeden Geburts-Tag / ehe und zuvor man die Urthel und Bescheid eröffnet / in Gerichte und gewöhnlicher Audienz Stuben erscheinen / sich ohne Erlaubnuß und vor Endung des Gerichts nicht absentiren / die Sachen / so es zu handlen / züchtig / kurtz / und mit dienstlichen Worten / so mündlich / so schrifftlich fürbringen / die Sachen / und in was puncten erhandlet / unterscheiden / und melden / und sonsten auf die gründliche Handlungen ein fleissiges Aufmercken haben. Sie sollen auch ihr rechtliche Nothdurfft schrifftlich fürbringen / und dieselbige Schrifften prout convenit, intituliren / und derselben titulation kurtze Meldung thun / und sich fernerer Erholung des Innhalts / wie auch sonsten der langen mündlichen Recess gäntzlichen enthalten. Nicht weniger sollen sie ihre Prothocolla fleissig halten / damit sie aus denselbigen sich / wann gehandlet worden / künden erinnern / und also unnöthige Handlungen / frivolas exceptiones, sub poena expensarum morae vermeiden mögen. Und damit daß sie den Bescheid und Urthel gute Erkandtnuß haben / und also ihre Prothocolla ersetzen kunden / solle der Gericht-Secretarius nach Gerichtlichen Audienz dieselbe alle wiederumb gemächlich ablesen / und zu mehrerem nicht verbunden seyn / wo die Procuratores ferners was vonnöthen / sollen sie die Copien aus der Cantzley zu nehmen schuldig seyn.

Alles dasjenige / so die Procuratores bey der Cantzley zu schreiben / oder abzufertigen gebetten / sollen sie so bald es expedirt, es aus der Cantzley lösen / und bezahlen / und die Cantzley nicht auf Partheyen weisen. X. pecunias non acceptas â partibus Cancellariae pro debitis sub juramento reddere coguntur. Endlich sollen die jenigen / so bey der Cantzley was zu schaffen / über die aufgerichte Gütter nicht gehen / sondern darvon stehen bleiben / und alldorten ihr Nothdurfft fürbringen. [Seite: 166b]

Titulus III. De Secretario Judicii.

Der Gerichts-Secretarius solle der Gerichts-Registratur und der gerichtlichen Sachen fleissig auswarten / dieselbige in guter Geheim und Verwahrung halten / in die Gerichts-Stuben niemands Frembder / und so dorthin nicht gehörig / einlassen.

Es sollen auch diejenigen / so der Gerichts-Secretarius in den Gerichtlichen Sachen braucht / durch den Tyrolischen Cantzler in sonderer Pflicht verfast werden.

Er soll in den Gerichtlichen Audienzen auf die Recess und Handlungen gut Achtung geben / dieselben fleissig prothocolliren / und allzeit bey der ersten intitulation bleiben / die submissiones, und in was puncten sie bestehen / mercken / darauf auch die Acta fürderlich compliren / und in Rath ad referendum übergeben / desgleichen die Process-Urthel mit Fleiß concipiren / verfertigen / die ingrossirte revidiren / die copias attestationum & aliorum Actorum fleissig collationiren / item soll er den Innhalt der Supplicationen dem Process fleissig einverleiben. Die Citationes nicht ad unum actum sed ad totam causam stellen / und zu dero endlichen Erledigung richten / aber in den Ladungen solle er nach Ermässigung der Regierung einen bequemen Termin, darinn die Geladene erscheinen mögen / setzen / jedoch Achtung geben / damit in Appellations-Sache[n] terminus nit extra fatale introducendae gesetzt werde. Nuntii etiam habeantur ordinarij, und Beybotten / welche bey Pflichten / die sie der Regierung geschworen / die ihnen von den Partheyen oder ihren Procuratoribus anbefohlne Process fleissig auszurichten / umb gebührende Bezahlung schuldig seyn.

Titulus IV. De Pauperibus Partibus.

Ehe und zuvor die arme Parthey ad Juramentum paupertatis zugelasse[n] wird / solle sie ihrer Armuth von der Obrigkeit unter dero sie gelegen / schrifftliche oder sonsten glaubwürdige Urkund haben / und alsdann erst der Ayd der Armuth erstattet / und wofern sich aus eingenommen Bericht / oder auch voriger Instanz Actis befunden wurde / daß er seiner Sachen befugt seyn möchte / solle ihme der Process umsonsten erkennt / und zu den Rechten / biß zu seinen bessern Vermögen / geholffen werden.

Titulus V. De Executione der Cammer-Gerichts Processen.

Die Botten sollen die Process den Partheyen selbst unter Augen oder zu Hauß den Ihrigen oder wie sie sonsten bescheiden werden insinuiren / ihr Execution auf die Original oder Copien der Processen, [Seite: 167a] weßgestalten sie solchen verricht / sambt dem Tag / Monath und Jahr verzeichnen / und dessen ordentliche Relation thun / oder aber von jedes Orths Stadt- oder Gericht-Schreibern / dessen schrifftliche Uhrkund nehmen / welches die Schreiber zu thun auch schuldig seyn sollen.

Wofern die Process gegen einer Commun zu exequiren wären / solle der Bott solches vor gesessenen Rath / wofern er damahls versammlet / verrichten / wo nicht der Obrigkeit oder Ambtsverwesern der Enden und nicht ausserhalb zustellen / und solches auf das Original oder Copien obbemelter massen mercken. Will die Parthey ihre Process durch den Notarium exequiren / so stehet es Jhro frey / und sollen solche Notarii fideles und Legales seyn / auch über ihre gethane Execution ein gebührend Instrument aufrichten; In Lands-Sachen aber hat es bey seinem biß dato observirten Gebrauch zu verbleiben.

Titulus VI. De Poena Advocatorum & Procuratorum.

Wann ein Advocat oder Procurator der Gerichts-Ordnung zu leiden handeln / oder sonsten mit Ehrenrührigen Worten sich verlauten lassen wurde / solle er so offt das beschicht / umb die gewenigeren Verbrechungen ein Groschen Straff erlegen / darzu sein Handlung verworffen / und nichts darfür taxirt werden; In schwären Fällen aber sollen sie nach Gelegenheit durch die O. O. Regierung so wohl an Geld als sonsten pro qualitate delicti & arbitrio Judicis gestrafft werden; Das Geld solle zu Hülff der armen Partheyen / und sonsten nach der Regierung Bescheid angelegt werden.

Titulus VII. De Juramento Secretarii.

Er muß geloben und zu Gott und den Heyl. schweren / seinen Ambt mit aufschreiben / lesen / und andern getreulich ob zuseyn / die Brieff und Uhrkunde / so in Gericht fürgebracht werden / wie auch alle andere Gerichtliche Acta und Handlungen getreulich zu bewahren / und den Partheyen / oder jemands andern ohne Vorwissen nicht zuzustellen / was von den Sachen im Rath gehandlet wird / auch die Geheimlichkeit der Gerichts-Händel niemands zu eröffnen / lesen / oder sehen zu lassen / und kein Copey von den eingebrachten Brieffen und Schrifften den Partheyen ohne Erlaubnuß unserer Regierung zu geben / auch keiner Parthey wider die ander zu rathen / noch warnen / kein Schenck zu nehmen / noch auch wie Menschen Sinnen das erdencken möchten / zu Nutz nehmen / sondern euch euers Lohns benügen zu lassen / und auch sonsten in euern Ambt dieser unser Ordnung / so viel die son-[Seite: 167b]derlich euer Person belangt / ohn alle Arglist zu halten.

Titulus VIII. De Juramento Procuratoris Camerae.

Der O.O. Cammer-Procurator, wie auch sein der fiscalischen Sachen halben zugeordneter / soll geloben / und ein Ayd zu Gott und den Heyl. schwören / daß er alle und jede Sachen und Händel / so ihme befohlen werden / oder die ihme als Cammer-Procuratorn fürkommen / und Ambtshalber Vermög seiner Bestallung / und dieser Ordnung zu handlen gebühren / mit gantzen und rechten treuen Meinen / Uns und unser Cammer zu guten / nach seinem besten Verstandnuß mit Fleiß fürbringen und handlen / darinn keines vor dem andern verschonen / und wissentlich keinerley falsch oder Unrecht gebrauchen / noch einigen gefährlichen Schub zu Verlängerung der Sachen suchen / und mit den Widerpartheyen kein Vorgeding oder Verwarth ohne Wissen und Befelch unser Cammer-Räth machen / heimblich nicht unterricht / und behelffen / so er in den Sachen erkundiget und erfährt / der Cammer zu Schaden nicht offenbahren / vor Gericht Erbarkeit gebrauchen / von Lästerung bei Poen und Ermässigung der Regierung sich enthalten / auch seines Ambts und der Cammer-Sachen halber von Gab oder einigen Nutzen durch sich selbst oder andere / wie das Menschen Sinn erdencken möchte / nehmen / und sich auch sonsten der Ordnung gemäß halten wöllen / alles getreulich und ohne Gefährden.

Titulus IX. De Juramento Advocat. & Procurator:

Er muß geloben / und einen Ayd zu Gott und den Heiligen schweren / daß er der Fürstl. Durchl. gehorsamb / treu / und gewärtig seyn / Ihrer Fürstl. Durchl. Ehr / Nutz / und Frommen allzeit betrachten und fürdern / derselben Schaden und Nothl. nach seinem Vermögen wenden / auch zu forderst der alten Catholischen Religion des Gehorsams und Verordnung der neu-allgemeinen Kirchen beständiglich anhängig seyn und bleiben. Die Partheyen / dero Sachen er sich annimbt / mit gantz und rechten treuen meynen in solchen Sachen / nach seinem besten Verstand / den Partheyen zu gut mit Fleiß handlen / rathen / schreiben / und darinnen wissentlich keinerley Falsch / Gefährde / noch Unrecht brauchen / auch mit den Partheyen keinerley Geding oder Verwart ein Theil von der Sachen der er Advocat ist / zu rathen / oder zu Worten machen / auch Heimlichkeit oder Behülff so er von der Parthey empfangen oder Unterrichtung der Sachen / die er von ihme selbst erachtet / einer Parthey zu Schaden niemand [Seite: 168a] offenbahren / das Gericht und Gerichts-Personen ehren / fürdern / und Erbarkeit für Gericht brauchen / von Lästerung bey Poen nach Ermässigung der Regierung sich enthalten / auch die Partheyen über den Sold / der nach der Ordnung gebührt / mit Mehrung oder ander Geding nicht beschweren oder ersehen / und ob des Lohns halben zwischen ihm / und den Partheyen Irrung oder Speen entstünden / sie dessen O.O. Regierung entschieden lassen / und darbey verbleiben / und sich der Sach / so er angenommen / ohne endlich Ursach nicht entschlagen / sondern biß zu End des Rechtens handle ohne alle Gefährde.

Sequitur Juramentum Procuratorum, quod idem est cum juramento Advocatoru[m], excepto eo, quod jurent Procuratores, daß sie kein gefährlich Schub und Dilation zu Verlängerung der Sachen suchen / noch begehrn / noch dieses die Partheyen zu thun und weisen wollen.

Titulus X. De Juramento Calumniae per Procuratorem praestando.

Der Procurator soll schweren zu Gott und seinen Heiligen in sein und der Partheyen Seel / daß er glaub ein gute Sache zu haben / daß er kein unnothdürfftigen gefährlichen Schub begehren. Und so offt er im Rechten gefragt werde / die Warheit nit verhalten: Daß sich der Theil in solcher Sachen keiner falschen Zeugnüß noch Beweißthum gebrauchen wölle / auch in dieser Sach jemands andern / dann dene[n] das Recht zuläst ichtwas geben oder verheissen / damit er die Urthel erlangen und erhalten möge / alles getreulich und ohn gefährlich. vid. Ayer p. I. c. 11. obs. 2. p. tot.

Titulus XI. De Juramento Dandorum.

Er soll schweren ein Ayd zu Gott und den Heiligen / daß die Articul von euch in dieser Sachen geben und überantwort / so viel dieselb euer Parthey eigen Sach oder That berühren / waar seyn / so fern aber dieselbe frembd / und andere That oder Geschicht betreffen / daß er glaub die waar und bewerlich seyn.

Titulus XII. De Juramento Respondendorum.

Er soll schweren / daß er zu den Articul durch seinen Widertheil in dieser Sachen eingebracht / und ihme übergeben / vermittelst dieser Wort / daß er glaub dieselben waar oder nicht waar zu seyn / antworte[n] wolle / alle Gefährde ausgeschlossen.

Titulus XIII. De Juramento Malitiae per Procuratorem praestando.

Er soll schweren einen Ayd zu Gott und den Heiligen / in sein und der Partheyen [Seite: 168b] Seel / ob er in seiner Gewissenheit thun möge / daß er das jenig / so er vorbringt / und begehrt / nicht aus Gefährden / oder böser Meinung / noch zu Verlängerung der Sachen / sondern allein zu Nothdurfft thue / und daß er alles diß zu thun von seiner Parthey Gewald und Unterrichtung empfangen habe.

[Ungezählt] Juramentum Curatoris ad Litem.

Er schwert ein Ayd zu Gott und den Heiligen / daß er alles und jedes / so C. denen ihr zu Curator gegeben / in ihren angezeugten Sachen / was gut und nutzlich ist / nach E. bester Verstandnuß getreulich handlen / vorbringen und geben / der Warheit gebrauchen / und des nicht säumig oder hinterstellig seyn / was schädlich verhüten / nicht gebrauchen / noch gestatten gebraucht zu werden / und also das / so in dieser Sachen zu E. Sachen kommt / den Ehegenandten N. gewißlichen übergeben / alles ohn Gefährde.

Titulus XIV. De Juramento Paupertatis.

Er soll schweren etc. daß er also arm seye / auch nicht ohn liegend / oder fahrender Haab / oder Schulden vermöge / daß er die Cantzley und nothdürfftig Brief noch seine Advocaten oder Procuratorn bezahlen möge / daß er auch darumb sein Haab und Gütter nichts gefährlicher Weiß entäussert / oder übergeben hab / und so er sein Sach mit Recht behalten / oder sonsten zu besserem Vermögen kommen wurde / daß er alsdann in dem nach seiner Gebühr Belohnung thun wolle / alles getreulich und ungefährde.

[Ungezählt] De Juramento Nunciorum

Jurabunt, daß wann ihnen Citation und Gerichts-Brieff von Partheyen oder derselben Procuratorn übergeben und zu exequiren befohlen werden / daß sie dieselben fürderlichen alles angelegenem Fleiß auch nach Innhalt des 5. Tit. treulich verkündigen ohn Gefährde.

PARS II.

Titulus I. De foro Competente.

Wann einem bey seinem sonst ordentlichen Richter das Recht versaget / oder gefährlich verzogen / oder derselbige Richter aus gnugsamen Ursachen / partheyisch und verdächtig wäre / der oder dieselben künden am Cammer-Gericht in prima instantia und Process anhalten / und rechtliche Hülff begehren / welche ihnen auch der Gebühr ertheilt werden solle. Ebnermassen ist das Cammer-Gericht in Lehn-Sachen in prima instantia erster Richter / modo feudum veniat â Serenissima Domo Austriae. [Seite: 169a]

Titulus II. De Appellationibus.

Alle Appellationen so wohl aus Ober- als vorder Oesterreichischen Landen gehen nacher Insprugg / jedoch solle keine angenommen werden / die unter 25. Gulden haubtsachlichen Werth wäre / und solte der Richter voriger Instanz in dergleichen Sach nicht statten / sondern auf Ansuchen der Parthey die Urthel vollzogen werden: Hierinnen doch ausgenommen die Sachen injuriarum, in denen auf Widerruff geklagt;

Item Obrigkeit / Gerechtigkeit persönlich / und Feld-Dienstbarkeit / ewige unablässige Güld / Zinß und Nutzungen / und dergleichen / welche kein gewissen Wer[t]h hätten / ob sie gleich unter der bestimmten Summen der 25. Gulden wären.

Wann ein Zweiffel seyn wurd / ob die appellirte Summa 25. Gulden werth / solle der Appellans bey voriger Instanz Richteren / oder der Regierung mit seinen Ayd erhalten / daß er lieber 25 Gulden verlieren oder nicht gewinnen wolte / als sich der Appellation begeben / darauf dann der Appellation statt gethan und dieselbe angenommen werden solle. Gail. I. obs. 123.

Wann die Appellation Richter verspühren werden / das temerè allein zu Aufschiebung der Sachen appelliret worden / sollen sie den Appellanten nicht allein in Expensas litis, sondern auch in andere Straff zu condemniren Macht haben; Ab interlocutoria appellatur, sicuti fit in Jure Communi.

In peinlichen Sachen die Leib-Straff auf sich tragen / soll nicht appellirt werden / es wäre dann der Geurtheilte sich in nullitate processus fundirte, umb dero Willen ihme der Process gäntzlich mitzutheilen / und alsdann zu erkennen / ob nulliter gehandlet worden / im Fall sich solches befunde / die Sach wiederumb zu ihrem vorigen Richter remittirt, und mit Recht aufgeladen / legitimo modo zu procediren. Appellatio debet fieri gradatim, nisi denegata vel protracta fuerit Justitia,

Von Bey-Urtheln die Krafft einer End-Urthel haben / solle / wie nach gemeinen Rechten von der End-Urthel appellirt wird (oretenus statim) intra 10. dies in scriptis appellirt werden; Von der Bey-Urthel aber / so per definitivam nicht emendirt werden kunte / solle die Appellation in Schrifften / mit Einführung der Beschwerden oder gravaminum beschehen / innerhalb 10. Tagen. Gail. I. obs. 130

Wann die Appellation, wie zugelassen / allein vor einem Notario beschehen solle / der Richter post insinuationem hujus appellationis die Apostel zu geben / die Zeit anzusetzen / und sonsten wie gebührt / zu verfahren schuldig seyn: Und obschon diese Appellation dem Richter nicht insinuirt worden / solle dieselbe bey dem Cam[m]er-Gericht nichts desto weniger angenommen werden / jedoch [Seite: 169b] wann der prioris Justitiae Richter vor insinuation, oder sein inhibition sein Urthel exequiren wurde / daß super attentatis nicht geklagt / sondern dem Appellanten in Appellatione zu verfahren aufferladen werde.

Titulus III. Intra quale Tempus Appellatio introducenda &c.

In der bestimmten Zeit von dem Richter â quo in Ertheilung der reverential gegeben / solle der Appellant apud Judicem ad quem die Sach nicht allein mit Ausziehung nothwendiger Process, sondern auch Verkündigung und wider Gerichtliche Einbringung derselben / und also würcklich anhängig machen.

Wann der Richter â quo Refutatorios ertheilen / oder sonst kein Zeit Appellationis introducendae ernennen wurde / als solle Appellanti Zeit von einem zweyen dreyen biß in vier Monath â tempore interpositae appellationis computandos bestimmt seyn / in dero sein Appellation obbemelter massen anhängig zu machen / so fern dieser Termin auch nicht gnugsam wäre / besagter massen die Appellation zu prosequiren / kan die Regierung aus bewegenden Ursachen auf Ansuchen der Partheyen den bemelten Termin, jedoch ehe er verflossen / prorogiren / und sollen in obbemelten Stellen für ein Monath 30. Tag gerechnet werden. Wann also durch den Appellanten die Appellation in diesen Termin oberzehlter massen nicht anhängig gemacht wurde / solle dieselbe für desert gehalten / und voriger Instanz Richtern zu der Execution zuschreiten erlaubt seyn; Jedoch dem Appellanten contra lapsum fatalium restitutionem in integrum zu begehren / und seinem Gegentheil darzu citiren / und wie recht zu procediren unbenommen / sondern vorbehalten seyn. X. Restitutio a. ad appellandum petitur â Judice â quo, restitutio v. contra lapsum fatalium prosequendae appellationis petitur â Judice ad quem. Gail. I. obs. 143. num.1.

Titulus IV. Quomodo Judex â quo acta edere teneatur; & compulsoriales contra eum impetrentur?

Nach geschehener Appellation innerhalb 30. Tagen solle der Appellant die Acten aus der Cantzley begehren / welche ihme auch gegen Versicherung gebührender Bezahlung zu thun / in allweg ohne Ursach nicht abzuschlagen / damit der Richter ad quem compulsoriales mitzutheilen überhebt werde. Derohalben ein jeder Richter â quo beflissen seyn solle / die Acta so schrifftlich als mündlich durch den Gerichts-Schreiber fleissigst zu bewahren / damit er diese der begehrenden Parthey gegen gebührender Belohnung unter des Gerichts â quo Sigl zustellen kunte. [Seite: 170a] Im Fall aber in 30. Tagen die Acten nicht expedirt werden kunten / solle der Richter â quo dessen dem Appellanten ein Schein mit Einverleibung / wann die Acta fertig werden mögen / mittheilen / welchen Appellans, oder doch in praefixo termino fürzeigen solle Judici ad quem, wann der Richter â quo die Acten nicht geben / oder auch besagten Schein abschlagen solte / solle Appellans alsbald / oder doch in praefixo termino von dem Richter ad quem compulsoriales begehren / welche ihme auch fürderlich mitgetheilt werden sollen.

So dann auch diesen compulsorialibus der Richter â quo nicht nachkäme / sollen arctiores auf gnugsame Bescheinung dem Appellanten ertheilt / und bey Ihr Durchl. höchster Ungnad und Straff zu ediren erkennt werden / auch solcher Richter schuldig seyn Appellanti alle erlittene Kosten und Schaden abzuthun / und sich wegen des Ungehorsams nach Mässigung der Regierung mit dem Cammer-Procurator zu vergleichen schuldig seyn.

Wo aber Appellans in oberzehlten Sachen säumig seyn wurde / solle der Appellat auf sein Anruffen von der allbereit beschehenen Ladung absolvirt werden / und Appellans appellato deßwegen erlittene Kosten gut zu machen schuldig seyn. Und sollen dem Appellanti, im Fall die kurtz angezogene Eventual Commination, daß nemblich appellatus vom Gerichts-Stand absolvirt, umb nicht fürgebrachte Acten willen purificirt seyn solle; Keine andere neue citationes ertheilt werden / es wäre dann / daß die Zeit darinn appellans die appellation anhängig / wie Recht / und oben vermeldt worden / machen sollen / noch nicht verflossen wäre.

Titulus V. De Feriis.

Vacanz und Ferien werden gehalten von dem 17. Decembr. biß auf den 2. Jan. einschlüßlich. Item vom Palm-Abend an / biß auf den Sonntag Quasimodogeniti.

Ferners vom Sonntag Exaudi biß auf Sonntag Trinitatis, und dann alle Feyrtag in Gottes und der Heyl. Ehr Gebotten durch das gantze Jahr.

Item feriae sunt in mense Julio & Aug. per totum, in quibus nullae habentur Judiciales ordinariae audientiae, Juridica tamen est.

Pars III.

Titulus I. De termino comparendi, & quid in eo agi debeat?

Wiewohl ausser der erzehlten Ferien sonst alle Juridicae und Gerichts-Täg seyn / so würdet doch nur alle Freytag die gewöhnliche Audienz gehalten / und wann derselbig nicht Juridicus, nechst folgenden Gerichts-Tag / und die [Seite: 170b] durch die procuratores oder sonsten erlangte Termin, wo sie auf einen andern als Freytag fielen / allzeit auf den nechst-kommenden Freytag geschoben werden.

Die gewöhnlichen Termin ausländischer Sachen seynd 6. Wochen 3. Tag / in Welschen confin, oder Gränitz / ein Monath / in Innländischen Sachen 14. und 3. Tag; Jedoch kan die Regierung solche erlängeren oder kürtzern / und dieselbe so wohl als andere gewöhnliche Termin aus Ursachen erstrecken.

Titulus II. De termino primo instantiae, & quid in eo agendum?

Erstens soll der Kläger zu dem in der Ladung bestimmten Termin selbsten / oder durch seinen Anwald erscheinen / die ausgangne Original-Ladung / mandat oder Process mit ihrer Verkündung und execution, deßgleichen sein Klag articulirt und quadrirt in Schrifften doppelt / und dann / wann er durch einen Anwald erscheinet / einen gnugsamen Gewalt haben zu der gantzen Sachen gestellt / alles sambtlich mit kurtzen dienlichen Worten fürbringen. Wann der Anwald aber nicht gnugsamen Gewalt / jedoch von der Parthey Befelch hätte / sich in der Sachen Rechtlichen einzulassen / der soll auf Erbitten in bestimmte Zeit Gewalt zu bekommen / zu Bestand / wie oben im ersten Theil. Tit. I. gemeldt worden / zugelassen worden.

Titulus III. De secundo termino, & quid in eo agendum?

Wann der Antworter Dilationes oder andere Exceptiones hat / solle er solche in diesem gewöhnlichen Termin, wie ab initio des dritten Theils angezeigt worden / herfürbringen / hat er aber keine / solle er schuldig seyn / den Krieg mit kurtzen Worten zubefestigen / deßgleichen soll der Ayd für Gefährde / wann derselbig erfordert wird / in diesem Termin, oder anderen / wann er begehrt wird / geleistet werden. Item soll in diesem Termin der Kläger nach gethaner Kriegs-Befestigung sein Anfangs articulirte Klag repetiren loco articulorum, und hierauf dem Beklagten am nechsten Termin zu antworten zugelassen seyn.

Titulus IV. De tertio termino, & quid in eo agendum?

Hat der Antworter keine Exceptiones dilatorias, wie gemeldt / so solle er seine Responsiones auf des Klägers Articul, und darneben seine articulos defensionales peremptorios elisivos &c. ob deren vonnöthen / wie oben gesetzt / quattirt und doppelt fürbringen / auch das Juramentum dandorum & respondendorum, wofern es von einem oder beeden Theilen begehrt [Seite: 171a] worden geleistet werden / und vermittelst desselben die Articul und Responsiones repetirt werden.

Wider die eingelegte Articul sollen die Procuratores anders nicht / als aus erheblichen wolgegründten Ursachen / und zwar allein in Schrifften mit unterschiedlicher Specification, und mit mündlichem per generalia excipiren / sonsten und wann sie darwider muthwillig handlen wurden / sollen sie in expensas dilatas litis condemnirt werden / wider des Beklagten Exceptiones zu repliciren / solle Klägeren Innhalt des gewöhnlichen Termins vergunt seyn; oder aber kan er mündlich beschliessen / in priori, & respectivè hoc termino, mehrere schrifftliche Handlung solle ihme nicht gestattet werden.

Es soll auch die Parthey auf alle Articul, die nicht Juris sed facti, Antwort zu geben schuldig seyn / per verbum glaub oder glaub nicht waar zu seyn / salvo tunc Jure impertinentium, ausgenommen die Juris seynd / auf welche man nicht schuldig zu antworten. Wo auf die Articul nicht genugsame Antwort wäre / kan man denselben oder nechsten als den nachfolgenden Gerichts-Tag excipiren / darbey solle es verbleiben / und die replication abgeschnitten seyn / sondern die Erkandtnuß stracks folgen / ohn einigen unnothwendigen Recht-Satz etc.

Wann ein Theil so Gerichtl. einmahl erschienen / und der Krieg befestiget worden / nicht wie sich gebührt / antworten wolten / sollen zu Straff der Ungehorsam des andern Theils Articul für bekandt-angenommen / und ferners darüber wie Recht / procedirt werden: Wolle der Antworter defensional eingeben / so solle er solche sambt den Responsionibus fürbringen / oder aufs längst zuvor / ehe dem Kläger prima dilatio probandi zugelassen / und angesetzt worden / thut er das nicht / so solle ihme solches fürders zu thun benommen seyn / es wäre dann / daß er aus rechtlichen Ursachen / und mit seinem Ayd erhalten möchte / daß er nicht gefährlicher Weiß damit verzogen habe.

Ebenmässig soll es gehalten werden / wann ein Theil über die bestimmte Zahl der Schriften etwas ferners einzubringen begehren wurde.

Titulus V. De quarto termino, & quid in eo agatur.

Wann Kläger in obigen dreyen Termin (wie er sich zu thun befleissen soll) nicht alsbald Commissarien ernennt / und dilationem probandi begehrt hätte / solle er solches in diesem vierdten Termin thun; dargegen aber kan anderer Theil in diesem oder nechst folgenden Termin wider die ernennte Commissarien, wofern die Theil sich dero annoch nicht verglichen / excipiren / und der Kläger hingegen in einem andern gewöhnlichen Termin zu repliciren befugt [Seite: 171b] seyn soll. Die derohalben beschehene Submissiones sollen durch die Regierung fürderlich erlediget / und dem Kläger seine Articul zu beweisen / so viel vonnöthen / bequeme Zeit bestimmt werden / welche die Regierung geben wird / nach der Sachen Partheyen Gelegenheit und Nothdurfft; Darumben dann die Parthey unter derselben mit Beweißthum aufzukommen sich befleissen wird / und dem Anhaltenden umb die ander auch dritte dilation oder dessen prorogation Procuratori ohne billiche Ursachen & causae cognitione solche nicht geben werden / mit der vierdten dilation soll es wie in gemeinen Rechten gehalten werden; Es soll auch in der Regierung Gewalt stehen / ein Zeit pro omni dilatione probandi anzustellen und zu bestimmen.

Wann auch der Kläger sich keiner Beweißthumb unterfangen wolte / solle er in nechstfolgenden gewöhnlichen Termin, sein Nachschrifft eingeben / und alles das jenig / so er fürzubringen / inseriren / und in derselben Schrifftlich schliessen etc.

Titulus VI. De quinto Termino & quid in eo agatur.

Nachdem der Kläger begehrt ein bestimmte Zeit seine Beweißthumb zuführen / solle er alsbald nach Verfliessung desselben publicationem oder Eröffnung ihrer Aussag begehren. Wider welche Aussagen oder Zeugen der Antworter zu excipiren kan Abschrifft begehren / und nachdem er sie aus der Cantzley erhalten / in gewöhnlichen Termin mit seiner Schrifft einkommen / es wäre dann / daß wegen Wichtigkeit der Sachen ein längerer Termin angesetzt worden; Welches durch die Regierung beschehen kan.

Wann aber der Antworter nichts schrifftliches handlen wolte / sondern nur allein generaliter excipiren / und gemeine Einreden fürwenden / solle er es diesen oder folgenden Termin zu thun Macht haben. Im Fall daß der Kläger kein Beweißthumb führte / soll Antworter auf des Klägers Handlung in gewöhnlichen Termin seine conclusiones fürbringen / und darauf von beeden Theilen mündlich beschlossen werden.

Titulus VII. De sexto & septimo Termino.

Wo also Antworter wider die Zeugen oder ihrer Aussag excipiren wurde / solle hernacher dem Kläger sein Replic oder Gegenschrifft vergunt / auf dieses dem Antworter die Duplic erlaubt seyn / alles in den gewöhnlichen Terminen.

Titulus VIII. De octavo & nono Termino.

Auf des Antworters Duplic kan in diesen gewöhnlichen Termin der Kläger sein [Seite: 172a] Conclusion-Schrifft / jedoch nichts neues in derselben einbringen / als was er allererst innen worden zu haben / mit seinem Ayd erhalten wird; darauf der Antworter in gewöhnlichen Termin auch sein schrifftliche conclusion, und auch nichts neues darinnen eingeben soll; oder aber stracks mündlich beschliessen.

Titulus IX. De Verbali Conclusione.

Wann also der Antworter mündlich beschlossen hätte / solle der Kläger auch in selbiger Audienz dergleichen zu thun schuldig seyn; so es schrifftlich von dem Antworter beschehen / soll der Kläger solches in dieser oder nachfolgender Audienz thun / worauf der Antworter / wann er zuvor mündlich / wie gemeldt / nicht beschlossen hätte / von Stund an / oder den nechst folgenden Gerichts-Tag mündlich beschliessen / und solle die mündliche Conclusion mit kurtzen Worten / ohne Repetirung und weiter Einführung des vorigen beschehen / und obschon dieses nicht geschehe / solle doch die Sach für beschlossen gehalten werden / und kein Theil zu mehreren Schrifften zugelassen werden / ideoque tantum 4. Scripturae 1. petio sive positio art. 2. Exceptio 3. Replicatio. 4. Duplicatio interveniunt, es wäre dann Sach / daß ein Theil mit seinem Ayd betreuen wurde / doch nach beschlossener Sach allererst was neues fürgefallen / welches ihme fürzubringen. Marant. p. 6. de concl. in causa Gail. 1. obs. 107. umb rescissionem conclusionis zu bitten vorbehalten seyn solle / und alsdann ergehen was recht ist, etc.

Titulus X. De Termino dilationis Exceptionum

Wo der Antworter nach eingebrachter Klag dilatorias oder peremptorias in vim dilatoriarum einzubringen hätte / die solt er in gewöhnlicher Zeit nach einkommener Klag / articulirt fürbringen.

Worauf der Kläger sein unterschiedlich Antwort / oder im Fall er die Exceptiones nicht verneinen / sondern mit repliciren anfechten wolt / solches zu thun articulatim vel summariter, in gewöhnlicher Zeit schuldig seyn solle.

Wann derowegen Kläger etliche Exceptional-Articul verneint / solle zu deroselben Beweisung Antworter (wofern sie relevantes und zulässig / auf welches der Richter wol acht zu haben) zugelassen / und hierinnen wie oben in der Hauptsach / gehandlet werden.

So aber der Kläger replicatorios Articulos eingeben / sollen beyde Theil die jenig / so verneint worden / zu beweisen zugelassen werden.

Wann aber der Kläger nur summariè replicirt hätte / solle der Antworter nechstfolgenden [Seite: 172b] Termin dupliciren / und darauf der Kläger entweders in dieser / oder nechstfolgenden Audienz mündlich beschliessen / und keine weitere Schrifften zugelassen werden. Unter währenden Streit der Exceptionum dilator: sollen die Procuratores nichts in der Haubtsach fürbringen / sondern allein den Exceptionibus abwarten.

Titulus XI. De Termino Except. perempt.

Wann der Antworter endliche oder perempt. Exceptiones hätte / die solle er auf einmahl samentlich / nach gethaner Kriegs-Befestigung / und in Zeit / wie oben gemeldt / sambt seinen Responsionibus auf einkommne Klag einlegen / dargegen der Kläger zu gewöhnlichen Termin seine Responsiones, oder aber seine Replic, und fernere Nothdurfft einbringen / und in solchen auf einen oder den andern Fall / wie in dilatoriis, ausgenommen / daß auf eingebrachte Duplic auch zu tripliciren in diesem erlaubt / gehalten werden.

Titulus XII. De Termino Appellationis â definitiva vel interlocutoria factae primo.

Auf den ersten Rechts-Tag in der ausgangnen Ladung bestimmt / soll der Appellant selbsten oder durch seinen Procurator, wie oben in prima instantia gemeldt / erscheinen / und primo die Ladung / die inhibitiones & compulsoriales, wo eine ausgangen, mit ihrer Verkündung / und darbey instrumenta appellationis, acta voriger Instanz, darzu sein Appellation-Klag mit unterschiedlicher Verzeuchnuß / und desselben kurtzer Meldung / alles sambtlich miteinander in Recht fürbringen und einlegen / und alsbald die Formalia Appellationis, mit fürgebrachten actis, oder da coram Notario appellirt worden / instrumento publico appellationis justificiren und beweisen.

Was sonsten die Acta belangt / ist darvon mehrers unter dem 4. Titul des andern Theils geordnet worden. Mit den inhibitionibus & attentatis solle nach Rechtlicher Vertrettung gehandlet werden. Dem Appellaten / so auf diesem ersten Rechts-Tag erscheint / auf solch des Appellanten Fürbringen / zu handlen / Zeit biß zu nechsten Termin zugelassen / und auf sein Begehren die Acta ad rescribendum communicirt, und Zeit nach Gröse der Acten dieselbe wieder zu reproduciren / angesetzt werden.

Titulus XIII. De secundo Termino Appellationis, & quid in eo agatur?

In diesem Termin solle der Appellat, wo er etwas wider die Formalia Appellationis [Seite: 173a] & causae deductionem mit guten Bestand und erheblichen Ursachen hätte / solches articulatim, ohne Einmischung und disputation der Haubtsach fürbringen / und hierinnen wie in aliis exceptionibus dilatoriis procedirt werden.

Wann aber keine Exceptiones verhanden / und appellans formalia appellationis justificirt hat / soll Appellat in gewöhnlicher Zeit antworten / und litem contestiren. Hierauff appellans sein vorige Klag / sie sey articulirt oder nicht / wiederholet / und wofern er mehrers handlen will / Zeit darzu begehrt / im wiedrigen Fall thut er begehren auf sein gethane Appellations-Klag zu erkennen / mit Widerholung voriger Instanz Acten, oder aber kan er ein schrifftliche Conclusion einlegen : Gleicher Gestalt soll es mit dem Appellanten, wann er nichts neues einzubringen / gehalten werden.

So aber der Appellans oder Appellat was neues fürbringen / oder das in erster Instanz eingebrachte weiter ausführen wolte / soll solches schrifftlich durch Articul, doch das der Klag erster Instanz gemäß / und nicht auf sonst andere Sachen gestellt seyn / fürbringen / darauf wie recht geantwortet / und ferners procedirt werden solle / wie oben in prima instantia ausgeführt worden.

Deßgleichen so ein Parthey peremptorios fürbringen wolt / soll es wie oben vermeldt / mit den Terminen und andern gehalten werden. Sonsten aber soll den Partheyen die Acta voriger Instanz von neuen zu articuliren nicht zugelassen seyn.

Titulus XIV. De Nullitate & quomodo in ea appellatur.

Wann einer nach gethaner Appellation nicht allein super iniquitate, sed etiam nullitate zu klagen begehrt / solle er es zu mahlen alternativè einzubringen schuldig seyn / dergestalt / daß anfänglich der Sentenz als nichtig emendiret / oder wo das nicht erfunden wurde / jedoch als ungerecht & iniqua emendirt werde. Und so die Regierung die angezogene Nichtigkeit nicht dergestalt befunden / daß dardurch der Parthey in der Haubtsach ein unwiederbringlich Unrecht beschehen / solle sie den Process anderer Unförmlichkeiten halber / als nichtig nicht verwerffen / sondern darauf in der Hauptsachen erkennen was Recht ist; Und soll alsdann sambtlich und allermassen / wie in appellation Sachen procedirt werden.

Wann aber in erster Instanz ein solche Nullität fürüber gangen / welche nicht leichtlich in anderer Instanz ratificirt werden möchte / so kan die Regierung vor der Kriegs-Befestigung / ex officio darüber endlich sprechen und erkennen.

Wann aber principaliter super nullitate geklagt wurde / solle in derselben / wie andern Sachen simplicis querelae gehandlet werden / und sollen die Procuratores die [Seite: 173b] Ursachen der Nullität specificè und ausdrücklich fürbringen.

Titulus XV. De Recessibus in scriptis & Verbotenus factis.

Alles so Gerichtlich fürzubringen / das soll in Schrifften / Anzall und Form wie oben öffters vermeldt / durch die Procuratores unterschrieben und doppelt eingelegt / darvon die ein Parthey dem Gegentheil / die ander dem Gericht übergeben / und einiger fernerer Fürtrag nicht gestattet werden.

Item sollen die Schrifften und producten ordentlich intitulirt, und in was Puncten gehandlet / unterschiedlich (jedoch mit kurtzen dienstlichen Worten bescheidentlich) gemeldt werden; Es kan auch ein Procurator wider Gewalt (wo es mit kurtzen Worten beschehen kan) oder daß die Partheyen vertragen / gestorben und reden mündlich recessiren / Item die Sigilla recognosciren / und sonsten dergleichen zu handlen.

Wurde wider obiges ein Procurator hindern / oder sonsten die Sachen confundiren / solle ihme diß nicht gestattet / und seine dergleichen Recess in offner Audienz mit Vorbehaltung der Straff verworffen / und nichts darfür taxirt werden.

Was Articulatim fürgebracht wird / das solle auf Geschicht und That / und nicht gemeines Recht gestellet seyn / jedoch kan man wohl neben der That mit kurtzen Worten das Recht anziehen.

Titulus XVI. De Contumacia partis comparentis.

So ein Parthey durch sich selbst oder ihren vollmächtigen Anwald in Gericht gleichwohl erschienen / und aber in aufferlegter / oder Ihro sonst / Vermög der Rechten / und diese Ordnung gebührender Handlung absäumig und ungehorsam / oder verzüglich handlen wurden / solle alsdann der Widerparthey / neben der Poen gemeinen Rechtens fernere Handlung / und in der Sach zu procediren gestattet seyn / und der Ungehorsam zu weiter Handlung eher und anders nicht / dann nach Entrichtung derwegen aufferloffnen und gemässigten Kostens / und in dem Stand / wie er die Sach und Process findet / zugelassen werden.

Wann aber ein Versaumb- oder Hindernuß durch der Procuratorn Unwissenheit scheinbarlich geschehen befunden wurde / sollen sie die Procuratores solche Kosten ohne Entgelt ihrer Partheyen abtragen und bezahlen.

Titulus XVII. De contumacia partis non comparentis in prima Instantia.

Wann der Kläger in erster Instanz auf bestimmten Termin nicht erscheinen [Seite: 174a] wurde / kan der Beklagt auf solches des Klägers Ungehorsamb ruffen / und hierauf nach Verscheinung dreyer Gerichts-Täg sich von der Ladung mit Abstattung der erlittnen Kosten ledig zu erkennen begehren. Wo aber der Kläger erschienen / und nach fürgebrachter Klag ante litem tamen contestatum ungehorsam seyn wurde / solle nach erkandten und beschehenen Ruffen / und Verfliessung dreyer Gerichts-Täg zu des Beklagten Willen stehen / obgemelter massen von ausgangner Ladung zu bitten / oder aber den Krieg auf die fürbrachte Klag zubefestigen / und darauf in der Haubtsach so viel darzu thun / daß er endlich von der Klag ledig erkennt werden möge.

Wann aber der Beklagt auf den ersten Rechts-Tag nicht erschienen / und darauf das Ruffen auf des Klägers Begehren ergangen / und drey Gerichts-Täg verflossen seyn / sollen dem Kläger zugelassen seyn / gegen dem Ungehorsamen zu dem Einsatz rechtlicher Ordnung nach / oder aber ordentlicher Weise in der Haubtsachen zu procediren biß zum Ende: Worzu die Regierung ihme allweg verhülfflich seyn soll. Und wofern der Kläger in der Sach procediren und den Einsatz fallen lassen wolte / solle der Krieg in contumaciam rei für befestiget angenommen seyn / und wie sonsten procedirt werden / usque ad sententiam. Doch ist diß zu mercken / daß der Ungehorsam allzeit in expensas condemnirt werde. Wann aber der Beklagt den Krieg schon allbereit befestiget hätte / solle alsdann nach beschriebnen Rechten procedirt werden.

In contumace in secunda instantia idem observatur, quod in prima, excepto eo, quod reus comparens procedere non possit, nisi formalia appellationis per contumacem Actorem prius fuerint justificata.

Titulus XVIII. De Executione Sententiae.

Der jenigen Parthey / so bey dieser Regierung das Recht erhalten / sollen auf ihr Begehren aus Regiments Cantzley gebührende Executoriales und Urthel-Brief unverzögentlich gegeben werden / und die nachgesetzten Obrigkeiten auf Fürzeigung derselben schuldig seyn / dieselbige ohne Einstellung / und mit wenigsten Unkosten / wie sich des von Rechtswegen gebührt / und jedes Orths löbl. Herkommen zu vollziehen. Im Fall diesen Urthel-Brieffen die Obrigkeit / dero die Execution gebührt / nicht nachkommen würde / sollen arctiores Executoriales an sie abgehen / welchen sie fürderlich würcklich vollziehen soll / bey Ungnad Ihr Fürstl. Durchl. und der obliegenden Parthey die deßwegen erlittne Kosten und Schaden abtragen / sich auch über das mit dem O.O. Cammer-Procuratorn der fernern Straff halben nach der Regierung Mässigung zuvergleichen schuldig seyn. [Seite: 174b]

Titulus XIX. De Expensis litis, & Taxatione illarum.

Die Condemnation der Unkosten / soll fürters auch der Haupt-Urthel einverleibt werden / darauf der gewinnende Theil alsbald designationem übergeben / wider welche der Verlustigte excipiren kan / und sollen mehr Schrifften nicht zugelassen werden / ohne bewegliche und erhebliche Ursachen / sondern solche Expens ehist erledigt und taxirt werden / damit sie sambt der Haubtsach in ein Executorial gebracht / und als die Urthel gäntzlich vollzogen werden möge.

In causa Appellationis taxat Judex appellationis impensas tam primae quàm secundae instantiae, & in eas executoriales dat, ubi non appellatio deserta vel aliàs injusta reperta est, und an das Ober-Gericht nicht erwachsen ist / tunc Judex superior cognoscit, & dat executoriales tantum de illis impensis propterea factis, non prioris instantiae, nam eas quae sunt prioris Instantiae Judex primae instantiae taxat, & exequetur una cum sententia minoris instantiae, Pars temerè litigans non solùm tenetur parti ad impensas, sive agatur in prima vel secunda instantia, sed in poenam pecuniariam dare fisco teneatur, quam Fiscalis exigere sedulus erit.

Titulus XX. Quod ab hoc Judicio non admittatur Appellatio.

Von dieser Ertz-Fürstl. Cammer-Gerichts-Urthel / soll nicht appellirt, auch kein restitutio in integrum gefährl. Weiß begehrt / noch deßhalben die Execution verzogen werden. Wo aber einer aus erheblichen Ursachen restitution begehren wolte / solle solches articulatim beschehen / und damit fürderlich vollfahren werden.

Titulus XXI. De Deputatis ad judiciales Audientias.

Die verordnete zu den Gerichtlichen Audienzen könten alsobald die schlechtere und geringere Rechts-Satz erledigen / sie sollen auch den Procuratorn ihr mündliches langes recessiren / wie auch andere ungebührliche Geberden offentlich abschaffen.

Beschluß.

In denen Fällen / in welchen hierinnen des Gerichtlichen Process halber kein austrückliche Versehung beschehen / oder künfftig verordnet wurde / solle es bey disposition und Verordnung gemeiner geschriebenen Rechten verbleiben.