BSB-Angaben zur Vorlage:
Decretvm oder Tripartitvm Opvs Der LandtsRechten vnnd Gewonheiten des Hochlöblichen Königreichs Hungern
Autor / Hrsg.: Werbőczy, István ; Werbőczy, István
Verlagsort: Wienn in Osterreich
Erscheinungsjahr: 1599
Verlag: Formica
Signatur: 4 Austr. 240
Reihe: Decretvm oder Tripartitvm Opvs Der LandtsRechten vnnd Gewonheiten des Hochlöblichen Königreichs Hungern
Permalink: http://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb10152166-7
Zu István (Stefan von ) Werbőczy vgl. GND-Datensatz mit Namensvarianten und WorldCat-Eintrag. Vgl. auch Luschin von Ebengreuth in seiner Österreichischen Reichsgeschichte 1896 sowie Roman Schnur, Die Rolle der Juristen bei der Entstehung des modernen Staates (Duncker und Humblot, 1986) S. 66-69. [Digitalisat] und Gerhard Seewann, Werböczy, István, in: Biographisches Lexikon zur Geschichte Südosteuropas. Bd. 4. Hgg. Mathias Bemath / Karl Nehring. München 1981, S. 458-460 [Onlineausgabe abgerufen am 23. Juli 2019].
[Faksimile] DECRETVM oder TRIPARTITVM OPVS Der LandtsRechten vnnd Gewonheiten des Hochlöblichen Königreichs Hungern / Durch STEPHANVM DE WERBEVTZ Jn Lateinischer Sprach beschrieben. An jetzo aber der Hochberümbten Teutschen Nation zu gutem auß dem Latein ins Teutsch trewlichst vertirt vnnd gebracht: Durch AVGVSTINVM VVAGNERVM Villseccens. J. V. Candidat. & inclytæ Reip. Poson. Hung. caus. Direct. &c. [Wappenbild] Cum Gratia & Priuilegio octo annorum Gedruckt zu Wienn in Osterreich / bey Leonhart Formica ANNO M D L XCIX. [Faksimile]
Denen Edlen / Ehrnvesten / Fürsichtigen vnd Wolweisen Herrn N. Richtern / Burgermeistern vnnd Rath der Königklichen freyen HaubtStatt Preßburg in Hungern / &c. Meinen großgünstigen Herrn vnd Patronen.
Edle / Ehrnveste / fürsichtige vnnd Weise / jnnsonders gunstige Herrn vnnd Patroni, E.V. vnnd Herrl. seind meine gehorsam willige Dienst jederzeit schuldiges vleis bevor / vnnd wissen sich zwar dieselbe ohne weitleuffige erinnerung / zweiffels ohne / wol zuerinnern / welcher massen vor diesem auff sonderliche andeutung viler Ehrlicher Leut / beuor auß E.V. vnd H. ich das Tripartitum Opus der Hungerischen LandsRechten vnnd gewonheiten / aus dem Latein ins Teutsche vertiret vnd gebracht : benebens ferner angesprochen worden / dem gemeinen Mann / vnd den jenigen / die der Lateinischen vnd Hungerischen Sprachen nicht erfahren sind / zu gutem solche meine einfaltige Translation in offentlichen Druck verfertigen zu lassen / neben dem gunstigen erbieten / mir in einem vnd andern / alle mügliche fürderung darzue zu erzeigen. Ob ich aber woln solches mein fürhaben / erstmals dahin nicht dirigirt, das ichs einer solchen Publication wirdig zu sein vermeint hette / sondern solches andern Gelertern / vnd die es mit bessern verstand vielleicht hetten verrichten können / zulassen / vnd meine geringfügige mühe inter priuatos parietes allein zu halten vermeint / jedoch da mit EV. vñ Herrl. als denen ich mit mehrern zu [Faksimile] gehorsamben verbunden / auch andere nicht vermeinen möch[=]ten / als geschehe solches ex inuidia, als hab ich in diesem mein sonderliche affection vnnd willen / dem Vatterland vnd mennigklichen zu dienen / zuerkennen geben / vnd solche begerte Publication nicht einstellen sollen noch wollen : Hab demnach bey jhr Fürst: Durchl: Ertzherzogen Matthiasen zu Osterreich / &c. vnserm gnedigsten Fürsten vnd Hern / vnterthenigst angehalten / in solche Publication genedigst zubewilligen / dar auff höchstgedachte jhr Fürst: Durchl: solches der hochlöblichen Regierung in Wienn vmb deroselben bericht hochgedachte Regierung aber / der auch hochlöblichen vnnd Vralten Vniuersitet daselbst mehr gedachte meine Translation zu Reuidirn, vnnd darüber jhr Fürst: Durchl: guetbedüncken zu vbergeben vberschickt / vnnd entlichen auff begerten vñ erfolgten gnugsamen bericht / vnd fleissige Reuision beeder hochlöblichen Regierung vnd Vniuersitet der auch hochlöbliche[n] Herrn Hungrischen Räth guetachten / auff jüngst verwichenen vñ allhier zu Preßburg dieses Neunvndneunzigisten Jahrs gehaltenen Landtag darüber genedigist erfordert / vnd weiln auch wolgedachte Herrn Räth nicht darwider gewesen / als haben jhr Fürst: Durchl: solche Publication, beneben auch ein Priuilegium auff acht Jahrlang nicht nach zudrucken / in gedachtem Hungerischen Landtag mir genedigst verwilligt. Wann dann solche offt gedachte Translation nun mehr / Gott lob / durch offentlichen Druck zu einem glücklichen endt gebracht / vnd anders nichts mangelt / denn das ausser hochstgedachter jhr Fürst: Durchl: Ich mich vmb Patronos, welche diese meine [Faksimile] geringfügige aber doch wolmeinende Mühe möchten wöl außlegen / vnd contra maleuolorum inuidiam defendirn, vnd verteidigen / bemühe: Ewer V. vnd Herrl. aber / als dieses Wercks Promotores, vnd die mir auch sonsten mit sondern Gunsten gewogen / ich mir hierzue sonderlichen erwehlet / Als Offerir, dedicir, vnnd vbergib ich jhnen hiemit diese meine Translation vnter jhren schutz gantz vnd gar. Der tröstlichen zuuersicht / es werden nicht allein E.V. vnd Herrl: solche dedication gunstigklichen von mir an vnd auff nemen / sondern auch beneben andern löblichen freyen vnnd Bergstätten dieses hochlöblichen Königreichs Hungern (die ich ebener massen für meine günstige Herrn vnd Patronos auch defensores dieser meiner Translation erkenne / vnnd jhnen auch also dienstlichs fleiß hiemit offerire,) solche meine mühe in gunsten vermercken / wider die iniquos Zoilos defendirn, vnd mich auch künfftig in gunstigen befelch haben. Kan ich denselben in andern vnnd mehrern dienen / bin ich solches gehorsames fleiß zu thuen / wie schuldig / also auch gantz berait willig. Hiemit vnd schließlichen thue mich vnd vns allesampt der gnaden Gottes bevelhen / vnd E.V. vnd Herrl. langwerige gesundheit / vnd glückliches Regiment von Herzen wünschen. Preßburg den 26. Iulij, Anno &c. Neunvndneuntzig. Ewer V. vnd Herrl. Gehorsam / Willigen AVGVSTINVS VVAGNERUS Villseccensis, I.V. Candidatus [Faksimile]
GVnstiger lieber Leser / hiemit hastu auch das Tripartitum opus der LandsRechten vnnd Gewonheiten des hochlöblichen Königreichs Hungern in Deutsche Sprach / vnd ob ich woln selbsten diese meine geringfüegige Arbeit einer solchen publication vnd offentlichen Drucks für mein Person vnwirdig geacht / jedoch auff anhalten eines Ersamben / Wolweisen Raths der königklichen freyen Hauptstat Preßburg in Hungern / meiner gunstigen Herrn etc. : Vnd weilen dieselben solche meine mühe ad commune bonum ersprießlich zu sein vermeinet / hab ich solche Translation in offentlichen Druck verfertigen lassen / vngeacht das ich bey der Druckereyen gewönlichen Correctur wegen ferne des Wegs Persönlichen nicht beywohnen mögen / dahero dann / wie leichtlich zu geschehen pflegt / etliche Jrrthumben vnd vitia Typographica in diesem Werck vntergelauffen / wie dan~ dieselben hie vnten ordentlicher weiß specificiert vnnd Namhafft gemacht werden / wirst demnach vnbeschwert solche mühe auff dich nemen / vnd ehe du die Translation anfahest zu lesen / zuuerhüetung allerley verhinderung / welche vnter dem lesen möchten fürfallen / solche vitia nach dem numero Corrigirn / vn~ beedes mich der ich ferr entsessen / dann auch den Buchdrucker / welcher damals den sachen schwachheit halber nicht allezeit beywohnen mögen / günstigklich vnnd freundlich für entschuldiget halten.
Die Translation aber anbelangende / im fall dieselbe nicht allerdings zu deinem gefallen geschehen / bit ich du wollest gedencken / das vil Termini verhanden / welche schwerlich zu vertiern sein / vnnd so auch dir der verhoffte nutz darauß nicht erfolgen solte / wirstu verhoffentlichen dennoch keinen schaden darauß / ja vil weniger vrsach mich oder meine Translation zu traducirn haben. Kan ich dir aber vnnd zu forderst dem ganzen Vatterland in andern vnnd mehrern wilfahren / bin ich zu allen beheglichen angenemen Diensten gantz berait willig / vnter dessen thue ich dich vnd vns alle der gnaden Gottes befehlen.[Faksimile]
NAch dem ich die LandtsRechten vnnd Gewonheitten dises Hochlöblichen Künigreichs Hungern zubeschreiben mir fürgenommen : hab ich anfenglichen etliche nothwendige stuck / dise gegenwertige Materiam betreffende vorgehen lassen. Vnd Erstlich zwar sagen wöllen von der Gerechtigkeit. Zum Andern von den Rechten / vnd desselben abtheilungen. Dritten von dem Gesatz / vnd wie mancherley dasselbige sey. Vierten von der Gewonheit / vnd derselben beschaffenheit. Zum Fünfften vnd letzten / von der Condition vnd eigenschafft / eines fromen Richters / vnd andern / zu einem wolbestelten Gericht nothwendig gehörigen sachen: Neben angeheffter frage: Ob ein Richter / vermög dessen / was die Partheyen vor Gericht eingefüret vnd probirt haben: oder wie ers in seinem gewissen befindet vnd weiß / Richten vnd vrteilen solle?
Welchs alles nach dem ichs vorher kürtzlich gehen lassen / wil ich mit der hilff Gottes zum werck selbsten schreitten / vnnd dises Künigreichs Hungern allgemeine / vnd vor Gericht übliche LandsRechten vn~ gewonheiten / nach meinem geringen verstandt / ordentlichen absoluirn vnd beschreiben. [Faksimile]
DJe Gerechtigkeit ist anders nichts / dann ein fürsetzlicher / bestendiger / vnableßlicher will / einem jeden das / was jhme von Rechts vnd billigkeit wegen gebüret / zuezueignen. Vnd obwoln solches zu thuen nicht allezeit in vnsern mächten stehet: Jedoch soll ein jeder mit solcher guetten begierlichen naigungen gegen seinem Nechsten Affectionirt vnd gesinnet sein : daß er / wo es möglichen / einem jeden nach seinen Wercken / Thaten vnd verdienst / die Gerechtigkeit / das ist: daß seinige / gern mitteilen wolte.
Dann die Gerechtigkeit ist ein besondere disposition vnnd guete naigung des gemüts / darumben einer für gerecht gehalten wird. Jn dem er ohne vnterschiedt vnd ansehen der Person / einem jedem / souil in seinen mächten stehet / daß seinige zueignet. Jtem die Gerechtigkeit ist ein gueter habitus, gewonheit vnnd zuneigung / welche einem jeden seine würdigkeit. Alß Gott dem Herren die Religion, oder seinen dienst: Denen Eltern gehorsam: Denen Eltisten ehrerbiettung: Denen die im stand vnd wesen gleich sind / fried vnd einigkeit: Den jüngern gehorsame zucht: Mir selbsten Keuschait: Vnd den armen bedürfftigen vnd elenden / mitleidenliche getrewe würckliche hülff zueigenet.
Auff ein andere weiß ist die Gerechtigkeit eine guete alte gewonheit des gemüts / welche (jedoch mit vorbehalt des gemeinen nutzes/) einem jeden seine würdigkeit zueignet. Vnnd das ist ein wolgeschickte außtheilung des gemüts / welche eines jeden dings vrsachen vnnd beschaffenheit zu vnterscheiden weiß. Vnd wie der H. Gregorius bezeuget / ist das höchste guet vnd Kleinot in disem Menschlichen leben / die Gerechtigkeit lieben / vnnd einem jeden sein Recht erhalten helffen. Dann wo die Gerechtigkeit ist / da sind auch alle andere tugendt zugleich (wie Hieronymus sagt) alle artten der tugenden mit begriffen / welchs auch Hesiodus mit disem Vers bezeuget: Justitia in sese virtutes continet omnes. Das ist: Die Gerechtigkeit ist so tugendtsam / daß all tugendt begreifft jr nam. [Faksimile]
Welche fürnembste tugendt / (wie Aristoteles sagt) Der Menschen augen also vnd mehr dann der morgen vnd abendt Stern durchgehet vnd durchscheinet.
Die Gerechtigkeit aber ist zweyerley. Die Natürliche / vnd welche wir nach menschen Satzungen vnd Rechten regulirn. Die Natürliche ist / (wie oben vermeldet) ein fürsetzlicher bestendiger vnableßlicher will / einem jeden das / was jhme von Rechts vnd billigkeit wegen gebürt / zuzueignen. Vnd ohne diese kan keiner das Reich Gottes besitzen. Die andere aber ist das Gesatz selbsten / welchs sich verendern lest / vnd ohne welche Völckher vnd Königreich nicht lang bestehen mögen. Dahero dann gerecht sein / zweyerley verstandt hat. Eins theils / Zu deme vns die natur vnd beschaffenheit der sachen treibt / welchs das Natürlich Recht genennet wird: Anders theils / welchs von den statuten vnd menschen satzungen herfliesset vnd Ius positiuum genennet wird.
DAs Recht / (souil vnser propositum vnd vorhaben belangt) gült souil als billich vnd recht / welches von der Gerechtigkeit herkommet / vnd wird dasselbe allhie / in vnserm vorhaben / für vnsern Landtsbrauch vnd Gewonheiten / es seyen dieselben in Schrifften verfasset oder nicht / genommen vnd verstanden. Daher dann das wörtlein Recht ein allgemeiner Name ist / das wörtlein Gesatz aber / nur ein species oder stuck desselben. Dann alles Recht dessen sich die Menschen gebrauchen / wird entweder in schrifften verfasset / oder aber allein ohne schrifft in gemeinem gebrauch erhalten.
Celsus beschreibt dasselbe also / daß es ein kunst vnd wissenheit sey / dessen was guet vnd billich ist / vmb welcher wissenheit willen / wir Sacerdotes, das ist / solche Leuthe genennet werden / welche H. Gesatz geben / vnd einem jedem sein Recht widerfahren lassen.
Auff ein andere weiß / ist das Recht ein zusamen gelesener hauffen / Rechtmessiger Gesatz vnd Gebotten / welche vns zu dem / was billich / nutz / warhafftig vnd recht ist / starck verbinden vnd anhalten. [Faksimile]
Diß Recht nun ist zweyerley: Das Erste ein allgemeines: das Ander ein priuat Recht / welchs absonderliche Personen antrifft. Jenes gehet Kayserthumb / Königreich vnd den allgemeinen nutz fürnemlich an / vnnd bestehet sonderlichen auff den Kirchen / Schuelen / Priesterschafft / vnnd ordentlicher Obrigkeit. Derohalben wer sich an disem einen vergreiffet / der mag von menniglichen / als ein offenlicher vbelthäter / vor der Obrigkeit angeklaget werden. Dises aber / das priuat Recht / stehet fürnemlich auff nutz / wolfarth vnd auffnemen der priuat vnd absonderlichen Personen. vnnd wird in drey Haubtstuck / nemlichen vnd zum ersten in das Natürliche: Darnach aller Völcker: Drittens in das Bürgerliche Recht getheilt.
Das Natürliche Recht ist allen Nationen vnd Völckern darumb gemein / weiln dasselbe allein auß natürlicher anreitzung / vnd nicht durch vorgeschriebene satzungen vnd Recht herkommet / welches die Natur nit allein die Menschen / sondern auch alle andere vnuernünfftige Thier gelehret hat vnd lehret. Daher kommet dann die leibliche vermischung Weiblichs vñ Mäñlichs geschlechts: Kinder gebern: Auch zucht vnd nahrung derselben: Gleiche freyheiten deßen / was in der lufft schwebet / auff Erden kreucht / gehet vñ wechst: im Wasser schwimmet. Jtem daß einer dessen / was er einem andern an geldt oder geldts werth geliehen / oder sonsten auff zuheben geben / wider haabhafft gemacht werde. Deß gleichen daß einer gewalt mit gewalt vertreiben möge. Dann diß vnd dergleichen nie für vnrecht / sondern der Natürlichen billigkeit allezeit für gemeß gehalten worden.
Auff ein andere weiß wird das Natürliche Recht verstanden / wie es im Gesetz Moysis vnd dem H. Euangelio begriffen / allda beuohlen wird: Seinen Nechsten zulieben als sich selbsten / vnd gegen jhme das zuthuen oder zulassen / was er gegen sich selbsten gethan oder gelassen haben solte. Dahero dann diser Lateinische Verslein geschrieben sind. Quod tibi vis fieri mihi fac, quod non tibi, noli, Sic potes in terris viuere jure poli. Was du wilst das ein ander dir / Thun oder nicht soll das solst mir. Zu gleicher massen gönnen auch / dann solchs erfordert Him̃els brauch. [Faksimile]
Ist derowegen das Natürliche Recht auff zweyerley weiß zuuerstehen. Eins mals wenn wir einen menschen betrachten / als daß derselbige Natürliche vernunfft habe / vnd Göttlicher Rechten dardurch fähig sey. Darumb dann solche capacitas vnnd fähigkeit / menschlich dauon zu reden / das Göttlich Recht heist.
Wenn wir aber einen Menschen nach seiner natürlichen empfindlichkeit betrachten / derer auch vnuernünfftige Thier theilhafftig sind / Als der fünff Sinnen / daß sich etwas bewegt / oder sonsten von seinem fleisch vnd bluet zu etwas angereitzet wird / helt man solchs für das natürliche menschliche Recht.
Aller Völcker Recht ist auch zweyerley. Das erste vnd eltere: Das andere oder jüngere. Jenes ist allein von Natürlicher Menschlicher vernunfft ohne zuethuung einer menschen Satzungen eingefüret worden. Als keinen menschen beleidigen etc. Vnd ist zwischen diesem vnd obgesatzten Natürlichen Rechten fast kein vnterschied / ohne allein / das jenes von der Natur eingefüret. Dieses aber von allen Menschen jederzeit von anfang der Welt / ohne einige menschen Satzungen für billich geachtet worden. Vnd durch diß Recht / ist der leibaigene Knecht auch frey. Dann alle menschen von anfang der Geburt frey geborn sind.
Das andere oder jüngere aber ist von den Völckern nicht auß Natürlicher bewegung / sondern in ansehung des allgemeinen nutzes vnd gebrauchs eingefüret. Wird auch offtmals von dem Natürlichen Rechten vnterschieden. Dann von Natur alle ding gemein / vnd alle menschen frey geborn sind. Auß der Völcker Recht ist herkommen vnd für billich erkant worden / daß ein jeder an güttern vnd aigenthumb seinen gewissen bescheidenen theil habe / vnd dessen ein Herr sey. Es lest auch zu / Krieg / welche darnach gefengnussen / dienstbarkeiten / vnd anders mehr vervrsachen / Welchs der Natürlichen freyheit zuwider ist. Dahero kommen auch fast alle menschliche contract / handtierung vnd gewerb / als kauffen vnd verkauffen / bestandt vnd dergleichen.
Das Bürgerliche Recht ist / welchs ein besonder Volck oder jedliche Statt / auß erheblichen Göttlichen vnd Menschlichen vrsache für sich selbsten constituirt: vnd wird darumb Bürgerlich genennet / weiln es ein eigen Staatrecht ist. Vnd kan auch auff dreyerley weiß verstanden werden. Erstlichen in gemein / das ist: Welches in gemein von [Faksimile] einer jedlichen Statt obseruirt vnd gehalten wird. Zum andern Specialiter: Wenn ein Gemein vnd Statt auß erheblichen Göttlichen vnd Menschlichen vrsachen jhr selbsten ein eigenes Recht setzet. Zum dritten Excellenter, fürtrefflich / von wegen würdigkeit vnnd fürtrefflichkeit des Römischen Rechtens. Welchs auch das Kayserlich Recht genennet wird. Dann wo man von den Rechten ohne zusatz vnd anhang diser oder jener benandtlichen Statt etwas redet / So werden wegen derselben fürtrefflichkeit / allwegen die gemeinen geschribenen Kayserlichen Rechten verstanden. Gleich wie man bey den Scribenten einen Poeten nennet: So wird bey den Griechen Homerus, bey den Lateinern Vergilius verstanden. Vnd so in der H. Schrifft der Nam Apostl, ohne zuethuung eines anders namens gesatzt wird / vermeinet vnnd verstehet man dardurch den H. Apostl Paulum.
DEmnach ist zu wissen von nöten / daß das Natürliche Recht auff dreyerley weiß von den andern vnterschieden werde. Erstlichen / Souil seinen vrsprung anbelanget: dann es seinen anfang von erschaffung her aller Natürlichen Creaturn genommen. Zum andern / wegen seiner Dignitet vnd hocheit: dann es von Gott also eingesetzt / in der gantzen welt zugleich fest / stett vnd vnwandelbar gehalten wird. Da hergegen andere Land vnd StattRechten vielmals verendert / durch andere satzung vnd gewonheiten wol gantz vnd gar Cassirt vñ auff gehaben werden. Zum dritten wegen seiner weitleufftigkeit. Dann das Natürliche Recht alle ding gemein macht. Andere Recht aber / als nemlichen das gemeine vnd Bürgerliche / machen ein vnterscheid vnd sagen: Das ist dein / das ist mein / vnd gebrauchen sich zwar alle Völcker / welche durch guete ordnung vñ Pollicey regiert werden / entweder des für sich selbsten geordneten Land / oder Stattrechtens: oder aber des allgemeinen aller menschen Rechtens. Dann diejenigen / welche allein des priuat Rechts / vnd nicht des allgemeinen sich gebrauchen / vnd ein priuat Recht für sich ordnen / wird dasselbe Ciuile jus, ein Bürgerlich Recht genennet. Das jenige aber welchs von allen Völckern in gemein obseruirt wird / heist jus gentium, aller Völcker Recht [Faksimile]
DAs KriegsRecht ist eine besondere Solennitet vnnd weiß Krieg zuführen: mit dem Feindt verbündnuß oder fried zu machen: Auch wol / wann man Lermen geblasen oder geschlagen / mit dem Feindt ein treffen zu thuen: Jtem die jenigen / welche dem Kriegsbrauch vñ desselben articuln zu wider handeln / zu straffen: den Kriegsman zu vnterhalten / vñ demselben nach seinem verdienst vnd würdigkeit / mit geschenck vnnd ehr zu begegnen (als wenn man einen zum Ritter schlegt / oder ein andere Dignitet, wegen seines wolverhaltens Conferirt) die Beütten nach eines jeden verdiensts mühe vnnd arbeit / so wohl auch dem Fürsten seine gebür außzutheiln vnd zu geben.
Die kunst aber vnd weißheit der Rechten ist ein erkentnüß Göttlicher vnd Menschlicher ding / auch ein vnterschiedliche wissenheit dessen was recht oder vnrecht ist / das rechte zu thuen / das vnrechte zu meiden. Dann nicht genueg ist / wissen was recht oder vnrecht ist / wann nicht einer auch anderer widerwertiger sachen augenscheinliche erfahrung vnd wissenschafft hat / nach dero gelegenheiten / vnnd auff zutragende fäll / vnterschiedliche Satzungen vnd Ordnungen müssen auffgericht werden.
DJe Gerechtigkeit ist für sich selbsten die höchste tugendt / welche die gelehrten moralem nennen / darumb / dieweiln deroselben gebrauch allen menschen höchst von nöten ist. Das Recht aber ist das mittel / vnd hilfft den beuelch diser tugendt mit verrichten. Die Weißheit der Rechten ist die wissenschafft vnd erfahrung desselben Rechtens / vnd lehret / wie vnd auff was weiß solche execution geschehen solle.
[Faksimile] Dieweiln oben gesagt ist / daß alle vnnd jede Recht / derer sich die Menschen gebrauchen / zum theil in schrifften begrieffen / zum theil allein im brauch erhalten werden: So ist nun von den beschriebenen Rechten / das ist Menschen Satzungen kürtzlichen zu wissen / daß dasselbe auff mancherley weiß definirt wird. Dann erstlichen ist die Constitutio populi, des Volcks Satzungen / welche die Eltisten mit willen des Volcks haben statuirt vn~ auffgericht : Welche definition aber sich zu diesem vnserm fürgenommenen Werck nicht schicket. Dieweiln aller vollmechtiger gewalt Constitutiones zumachen vnnd Gesetz fürzuschreiben (welchs vor disem bey dem Volck allein gestanden) an jetzo auff vnsern Landsfürsten vnd König transferirt worden. Dauon hierunten weittere meldung beschehen wird.
Das Gesetz ist sonsten auch ein solche ordnung / welche erbare ding gebeut / vnd vnerbare sachen verbeut. Jtem das Gesatz ist ein rechte vernunfft / von der billigkeit gezogen / welche was ehrlich ist gebeut / vnd was vnehrlich ist verbeut. Deßgleichen neñets Papinianus vñ Demosthenes, ein inuention oder erfünd des Menschens: Ein gabe Gottes: Hochweiser leuth lehren: Ein zucht vnd straff deß / was einer zu wenig oder zuuiel thuet: Ein wolanstehen einer Statt: vnnd ein meidung schand vnd laster. Auß welcher definition souiel erscheinet / daß das Gesatz ein inuentio vnd erfündung der Menschen sey. Dann nach dem sich das Menschliche geschlecht gemehret / vnd viel sünd vnd laster vberhand genommen haben / sind löbliche guete Regiment in ein Tyranney / wüstes vnnd wildes leben gerathen. Derowegen Gesatz fürzuschreiben höchst von nöten gewesen. Wer nun deroselben erster fundator vnd erfinder gewesen / ist oben in der præfation vnd Eingang zufinden. Es ist auch in der definition gesagt worden / daß es ein Donum Dei, Gottes gabe sey / wie Chrisost: sagt: Das Gesatz ist der rechte weg der weder zur lincken / noch zur rechten hand abweichet. Derowegen das jenige Volck / welches Gottes gebott vnd lehren veracht / auff mancherley vnd viel weg / jhren selbst eigenen eüsersten verderben zulauffet vnd eilet: Vnd sind aller Menschen Satzungen nichts / welche nicht auff das ebenbild Göttlicher H. Schrifft vnd Gesatz dirigirt vnd gerichtet sind. Dann die Menschlichen Gesatz soweit gelten / wenn sie mit Gottes Wort vberein stimmen: Wie der Weise Mañ bezeugt vnd sagt: Per me Reges regnant,& legum conditores justa decernunt: Durch [Faksimile] mich regirn die Könige / vnd die Gesatzgeber decernirn vnd sprechen auß was recht ist. Derowegen soll solche Menschen Satzung jhren vrsprung auß Gottes Wort haben. Dann das ist allein ein wolbesteltes Regiment / welchs mit solchen Satzungen gubernirt vnnd gefüret wird / die Gottes Wort gemeß / vnd darnach regulirt sind. Darumben die jenige Satzungen / welche der ordnung Gottes zuwider / können weder mit einhelligem willen des Volcks / noch jrgent durch eine langwerige Gewonheit eingefürt / noch für recht erkennet werden.
Zum Dritten ist das Gesetz auch genendt worden ein Lehr der hochverstendigen leuth / dar auff zu wissen: Gleich wie Fürsten vnnd Herren keinen vnschuldigen sollen straffen / also sollen sie auch die schuldigen vnd vbelthäter vngestrafft nicht hingehen lassen. Fürnemlich wann einer gemeiner gueter ordnung vnd pollicey zuwider were. Dann beedes / der / welcher den gerechten strafft / vnd der / welcher den vngerechten vngestrafft hingehen lesset / vor Gott ein grewel ist. Die Vierdte eigenschafft des Gesatzes ist ein zucht vnd straff dessen / was einer in excessu, ihm zu wenig oder zuuiel thuen / peccirt vnd sündiget. Dann darumb sind die Gesetz geben / daß man der Menschen muetwillen dardurch stille / vnd der from̃e vor bösen bueben geschützt werde. Sonsten wann sich die Menschen nicht fürchten müsten / vñ sie von der Obrigkeit darumben nit gestrafft würden / könte man sie zu keinem gehorsam bringen. Die Fünffte eigenschafft ist / das es ein wolanstehen einer Statt sey / dann die Ciuitas eine Statt den namen ab vnitate ciuium, von einigkeit der Bürger hat. Derowegen müssen auch wir in vnsern Landen alle Satzungen vnd Ordnungen auff den allgemeinen nutz des Vatterlandes / guete Pollicey vnd Regiment fundirn vnd richten. Dañ gleich wie man auß einer Medicina vnd artzney darumb nichts anders solle verhoffen / dann daß solche zur leibs gesundtheit werde gereichen / weiln solche Cura derentwegen angestelt worden: Also auch soll man von gueten Satzungen anders nichts verhoffen noch abnehmen / dann daß sie dem gemeine nutz vnd regiment / darumb sie gegeben worden / dienen werden. Die Sechste eigenschafft des Gesetzes ist eine meidung der schande vnd laster: dann nach außsag des H. Thomae Aquinatis, sind Menschliche Gesatz darumb geben / damit die leuth von vntugenden abgehalten / vnd zu allen guten tugenden gezogen werden. Dann dem Menschen ist von natur in sein hertz ein sonderlicher appetitus vnd begirde zu tugenden eingepflanzt / aber die volkommenheit solcher tugendt mueß durch eüserliche zucht / welche meistes theils [Faksimile] durch haltung gueter Pollicey vnd Gesetz herrüeren / erlanget werden. Darumb füret obgemelter Thomas weiter eyn vnd sagt: Das Gesetz sey ein ordnung oder außtheilung der vernunft / auff den gemeinen nutz gericht / von dem geben der den gemeinen nutz lieb hat / vnnd jhm denselben lest angelegen sein. Vnnd ist ein rechte maß vnd richtschnuer / darnach sich ein jeder im thun vnd lassen richten möge. Dahero soll ein Gesetz sein billich / ehrlich / vnd also beschaffen / daß es zuhalten möglich / auch der natur vnd gewonheit des Vatterlandes nicht zuwider: Sondern nach gelegenheit des orts / vnd der zeit nothwendig vnd nutz sey / deß gleichen auch fein deutlich / damit es nicht wegen der obscuritet vnd dunckelheit dem Menschen zu calumnirn vnd vnnötigen disputirn vrsach gebe. Da aber dasselbe ja also zweiffelhafftig vnd vertunckelt were / gehöret deme die außlegung zue der es gemacht hat / damit es nicht andern zum schaden auff schrauffen stehe: Auch nicht auff den eigenen / sondern allgemeinen nutz gericht sey. Vnd ist das darumben wol zubedencken / dann sobald ein Gesetz geben ist, soll man nicht viel vom Gesetz / (wie dasselbe zuuerstehn) sondern durch dasselbe vrtheilen.
Vnd sind zwar alle satzungen entweder Göttlich oder Menschlich : dann die Göttlichen von Natur / die Menschlichen aber von den täglichen handel vnnd wandel / auch üblichen gewonheiten herrüren / vnd darumb bald in disem / bald in jenem Land anderst gehalten werden. Fas, das ist billich: ist ein Göttlichs Gesatz. Ius: daß Recht / ist ein Menschliche Satzung / dann durch eines andern acker gehen[.] Fas est: ist billich / denn die Erde ist deß Herren / vñ die fülle derselben. Aber jus non est, nicht recht ist es / weil es wird durch Menschen Satzungen vnnd gewonheiten verbotten. Dahero fragt man / warumb die Menschlichen Gesatz sind gegeben worden? Eben darumb / auff daß vmb dero furcht willen die Menschen im zaum gehalten / der frommen vnschuld wider die bösen bueben / auch ihre frecheit durch abscheuliche Exempel vnd harte straff zu ruck gehalten / entlichen auch andere dem Menschen schädliche gelegenheiten gesperret werden. Nun aber hat das Gesetz viererley ämbter / dann ein jedes Gesetz entweder ein ding zuelest / oder verbeüt / strafft / oder gebeut. [Faksimile]
Zueläst es / als wann ein woluerdienter ehrlicher mann / wegen seiner tugendt / ein belohnung begert. Es verbeut: alß / daß keiner ein Closter Jungfraw solle zur ehe begern. Es strafft: alß / daß der jenige / welcher seinen nechsten vmbgebracht / wider den Kopf verlieren solle. Bißweilen gebeut es: alß / liebe Gott deinen Herren. Wie auß disem Lateinischen Verßlein zu sehen: Quatuor ex verbis virtutes collige legis, Permittit, punit, imperat, atq[ue] vetat. Das ist: In den vier worten allezeit Des Gsetzes art findst du bereit / Straffen / verbieten vnd zuelassen / Bißweilen gebietn / alles nach massen.
NAch dem wir nun gesagt haben / was das Gesetz sey / vnd von dessen vnterscheidt / wollen wir nun auch von den Statutis oder Landesrechten sagen. Vnd ist zwar ein Statutum oder Landtsrecht / welches wir sunsten Decretum zu nennen pflegen / ein gemein Recht in einem Landt / welches die krafft vnd wirckung eines geschribnen Gesetzes hat. Vnd wird darumben Statutum genennet / weilen es stett vnd fest geordnet / vnd den Statum oder standt des gemeinen nutzes definirt vnd beschreibet. Vnd werden offtmals vnter dem namen des Khayserlichen Rechtens die Statuta verstanden.
Darumben dann in acht zunemen / daß das Khayserliche Recht zweyerley sey: Ein allgemeines / welches in denen Rechtsbüchern beschriben ist / vnd niemandt anders geben kan / dann der Römische Kayser / vnd sunsten ein anderer hoher Potentat vnd Khünig: Darnach die Statuta oder municipala (das ist / Statt oder Landtrecht) welche ein Prouintz, oder jede Landtschafft / auch bißweilen ein Statt für sich selbst constituirn vnd sagen kan. Das MunicipalRecht / ist ein solch Recht / welches an ein gewiß ort / Statt oder stelle gesetzt ist / vnd wird also genent / weilen es allein an demselben orth / Statt oder stelle gebraucht wirdt. Es wird auch dasselbe Ius Statuarium (wie vorher gesagt) genennet. [Faksimile]
ANtwort: Souil das Bäbstliche Recht anbelangt / sollen die Statuta / welche den priuilegijs, vñ langwirigen wolhergebrachten Freyheiten der Kirchen zu wider sind / für nichtig gehalten werden. Deßgleichen wann Statuta verordnet würden / von denen artickln des Glaubens / vnd welche der Seelen seeligkeit betreffen. Anbelangendt aber weltliche ding / so præiudicirn solche Statuta dem Geistlichen Rechten / vnd werden demselben in solchem fall fürgezogen.
Souil aber das Natürliche oder Göttliche Recht betrifft / ob schon solche Satzung dieselben Recht nit gantz vñ gar aufheben künnen / mag man doch wol darumben distinguirn, vnd ein vnterscheid machen. Als nemlichen: Gott sagt ohne vnterschied: Du solst nit Tödten / Aber das Menschlich Gesetz vnnd Statuta lassen den Todtschlag in viel weg zue. Ebner massen künnen wir auch sagen von dem Zehent / den Gott zu geben befohlen hat / vnnd doch denselben nicht zureichen der Babst viel priuilegirt vnd befreyet. Derohalben schliessen wir / daß die Statuta, Landtrechten / Gesatz vnd Rescripta das Natürlich oder Geistlich Recht ganz vnd gar nit auff heben mögen / dann weder Babst / Heiliger oder anderer kündte ordnen vnd befehlen / daß man das Newe oder Alte Testament nit halten / oder das die Kinder von den Eltern nit erzogen werden solten. Aber das man einen verrüchten offentlichen Rauber / oder ein Dieb / bey nächtlicher weil solt vm̃bringen / künnen solche vñ dergleichen limitationes vnd Rechten / welche auß gueten erheblichen vrsachen herrüren / wider das Göttlich vnd Natürliche Recht wol gemacht vnd geordnet werden.
NVn müssen wir auch von der Gewonheit etwas melden. Jst demnach zu wissen / daß die Gewonheit / durch die gebreuch ein eingefürtes Recht sey / welches ein mangel des geschribnen Rechtens für dasselbe [Faksimile] gehalten wird / vnd wird nit ander schrifft erkandt / ob solche Gewonheit der vernunft gemeß sey oder nit / dieweil auch die beschribnen Recht / von deroselben ration, das ist / vernünfftigen gueten vrsachen / vnd bewegnussen commendirt, gelobt vnd gebillicht werden.
Wann nun ein Gesetz solche vernünfftige vrsachen vnnd motiuen hat / helt man allein solche guete bewegnuß vnd vernunfft für das Gesaz / welche das Gesatz verordnet haben, wann sie nur Gottes Wort / eüsserlicher feiner zucht / vnd der Seelen heil vnd seeligkeit nit zu wider / sondern nützlich sein.
Die Gewonheit aber ist darumb also genandt / dieweil es die leut also gewohnen / vñ derselben gewonheit sich hernach in gemein gebrau chen: Aber deutlicher kan die Gewonheit beschriben werden nach vnserm verstandt: daß dieselbe sey ein Recht / welches auß dem gebrauchen dessen / der völlige macht vnd gewalt hat offentliche Gesatz fürzuschreiben / eingefürht worden. Derohalben wirdt auch durch das wörtlein / Recht / die Gewonheit verstanden / vnnd so der Landtsfürst befelch thuet / vermög der Rechten zu vrteilen / so mag der Richter in der sachen wol auff die Gewonheit vnd Statuta gehen / wie dann auch vnter dem namen der Gewonheit die gemeine Khayserliche Recht verstanden werden: Darumben so einer in seiner klag sich auff die gewonheit berufft / wird vermuetet / daß er sein klag ebner massen auff die gemeinen beschribenen Recht fundirt habe. Es kan aber ein jedes Volck an einem gewissen ort ein besundere gewonheit introducirn, vnd einfüren / aber das diselbe krafft vnd wirckung habe / sein darzu etliche stuck von nötten.
Erstlichen / daß sie auß vernünfftigen gueten vrsachen vnd bewegnussen herkommen: das ist / auff das ende der Rechten gericht sey. Das ende aber Geistliches vnd Göttlichen Rechtens ist der seelen seeligkeit. Des allgemeinen geschribenen Rechts ist die betrachtung gemeinen nutzes. Darumb / wann die Gewonheit der Seelen heil vnd seeligkeit nutz vnd guet ist: so ist sie den Göttlichen vnd Geistlichen Rechten gemeß / vnd vernünftig: Wo aber die Gewonheiten solchen scopum vnd ziel nit für sich haben / seind sie beedes wider Geistlich / Göttlich vnnd weltlich Recht / darumben auch vnuernünftig. Aber dem gemeinen Weltlichen Rechten nach / ist die jenig gewonheit vernünfftig / welche auff gemeinen nutz gerichtet ist. Vnd weilen absunderliche Regeln von der Gewonheit nicht verhanden / noch fürgeschriben sindt / so sage / daß diejenige Gewonheit / welche den natürlichen allgemeinen Burgerlichen [Faksimile] Landt vnd Stattrechten nicht zu wider / vermuetlichen vernünfftig sey.
Weil dann das geschribne Recht auff der vernunfft gegründet ist / so lest es sich ja ansehen / daß keine Gewonheit / welche dem Rechten zu wider / vernünftig sein künne? Aber es ist darauff zu sagen / daß solches / wann man von beeden theilen vnterschiedliche vrsachen bedencken wil / gar wol sein / vnd ein vernünfftige gewonheit wider das vernünfftige Recht auff gebracht werden könne. Daher können zwey contraria vnd widerwertige ding zugleich war sein / aber zu vngleichem ende. Als zum Exempel: heurathen / vnd nit heurathen.
Zum Andern ist von nötten die præscription oder verjärung. Das ist: daß sie ihr gebürliche zeit habe / vnnd dardurch so lang confirmirt vnd erhalten werde / souil zeit zu einer verjärung erfordert wirdt. Vnd das ist war nach verjärung der Canonen vnd Geistlichen Rechten / vñ dannoch auch in selben Rechten weiter nit / dann wann diselbe wider das Ius positiuum, Landt vnd Stattrecht were: Aber vermüg Khayserlicher geschribner Rechten / werden mehr nit als zehen Jahr erfordert / ob gleich die gewonheit wider solche Khay: Recht were. Wann aber die Gewonheit den Geistlichen Rechten zuwider were / sindt vierzig Jar von nötten: Doch wann es præter ius,ausserhalb Geistlichen Rechtens were vnnd nicht darwider / ist ebner massen zehen Jar lang genueg / vnd hebt solche zeit von der ersten that vnnd actu des Volcks anzulauffen.
Was nun gesagt ist von denen geschribnen Khayserlichen Rechten / daß nemlich zehen Jar ohne vnterscheidt vnnd immediatè genueg zu einer rechtmessigen gewonheit sein: ist solches dahin zu limitirn vnnd zuuerstehen / es were dann der anfang der gewonheit vnd die that expressè vnd augenscheinlich den Regalien, vnd Khay: oder Künig: hochheiten / welche jhme Jhr May: vorbehalten / zuwider: dann auff solchen fall könte kein gewonheit eingefürt werden / es were dann ein solche zeit / welche vber Menschen gedencken gewehrt / vnd in welcher solcher brauch nie angefochten worden / verflossen.
Zum Dritten mueß auch nach solcher Gewonheit etlich mahl gehandelt worden sein / nach mainung der Rechts verstendigen: Aber du sage / das solches von sich selbst nit von nötten / sondern dieweil die Gewonheit auß dem brauch erkendt / vnd gemeinlichen auß einigem actu vnd fall oder that nicht kan abgenommen werden / darumb sindt solche handlungen vnd zuetragende fäll alß causa, welche die [Faksimile] Gewonheiten verursachen / die Gewonheit aber / das causatum, von welchen solche gewonheit verursacht worden.
Es werden aber so viel actus vnd kundtbare handlungen erfordert / darbey man vermuetlichen abnemen kan / daß solches dem Volck vnd gemein wol bewust / aber nit die handlung / sondern einschleichende consens vnnd bewilligung des Volcks fürt die Gewonheit eyn: Dahero khumbts / wann man vermuettungen solches consens hat / daß man wenig nach der menge vnd vielheit der handlung fragt / ja manichmal ist ein casus genueg / wann derselbe ein causam successiuam, das ist / ein für vnd für wehrende vrsachen auff sich / vnd in so langer zeit hat / welche zu einfürung einer rechtmessigen Gewonheit genuegsam ist. Also wann einer einmal ein Brucken / gemeinen weg / oder was anders gemacht hette / kan dardurch gleichsfalß ein Gewonheit introducirt werden.
DAs Gesetz vnd Gewonheiten werden in drey Puncten vnterschieden. Erstlichen / weil die Gewonheit stillschweigendt / das Gesetz aber offentlich eingeführt wird. Zum andern / dieweil das Gesetz ein geschribnes / vñ die Gewonheit nicht ein geschribnes Recht ist: Wiewol die schrifft nicht der wesentliche vnterscheidt des Gesetzes ist. Dann wann ein Landtsfürst ein Gesatz gibt ohne schrifften / wird dannoch dasselb ein Gesetz bleiben vnd heissen. Vnd ob schon ein Gewonheit hernach beschriben wirdt / behelt sie dannoch den namen der Gewonheit / als die Lehenrecht / welche gleichwol in schrifften verfast sein. Zum dritten werden sie vnterschiden in dem das eines geschwindt / das ander langsam seinen anfang gewint: dann die Gewonheit nicht eingefürt wird in instanti, das ist / blötzlich vnd geschwindt / vnd gehen diejenigen sachen welche stillschweigendt herkriechen langsamer zue / dann das / was man vor augen sihet. Ist auch das nimmermehr so gewiß / was man auß der vermuetung hat / dann dasjenige / welches expressè vnd offentlich beschicht. Also gehet es auch mit der Gewonheit zue / welchs successiuè, langsam / vnd nit in puncto, oder von stund an durch das Volck kan introducirt werden. [Faksimile]
Die Gewonheit aber hat drey tugenden vnnd kräfft: dann erstlichen kan sie am aller besten die Gesatz außlegen. Derowegen / da ein zweiffel in denen geschribnen Rechten solte fürfallen / sollen wir vns nach der Gewonheit eines jeden orts richten / vnnd so sie verhanden / sollen wir von dem verstandt / den die Gewonheit geben hat / nit weichen. Zum andern / hat sie solche tugenden / daß auch solche gemeinen Rechten præiudicirn vnd etwas benemen kan. Zum dritten / volgt sie denen geschribnen Rechten nach / dann in mangel derselben gilt sie eben souil als andere Khayserliche geschribne Recht.
ES ist die frag / wann die geschribne Khayserliche vnd Khünigliche Constitutiones vnd andere Gewonheiten einander zu wider seyen / welchem man nachkommen solle: Sage / im fall die geschribnen Rechten vorher gehen / vnd die Gewonheit / welche dem Gesetz zuwider ist / hernach auffkom̃en / vnd ein allgemeine Gewonheit ist / daß dieselbige in allweg den gemeinen geschribnen Rechten vorzogen werde. So aber die Gewonheit Particularis, vnd nicht allgemein were / so kan sie auch denen geschribnen Rechten gantz vnd gar nit vorgezogen werden / sondern hat jre würckung allein am jenigen ort / da sie in specie eingefürt worde[n].
Jm fall aber ein Gewonheit were eingefürt / vnd hernach derselben zuwider ein Gesetz geben worden / so kündte die Gewonheit solchen nachvolgenden Rechten nichts benemen: Ja sie würde vielmehr durch dasselbige nachuolgende Gesetz gantz vnd gar auff gehoben.
Aber die Canonisten vnd Rechtsuerstendigen in Geistlichen Rechten halten das widerspill / sagende: daß das Gesetz Bäbst: Heil: einen gewissen Landts oder Stattgebrauch der solchem Gesetz zuwider / nicht vmbstost / so nur dasselbe außtrucklich im Gesetz gemeldt worden.
Dann nicht vermuetlich / das Bäbst: Heil: widerwertige Gewonheit wissen möge / dannen her auch zuschliessen / daß so ein Statt oder Gemein Statuten jhrer Gewonheit zuwider machte / daß als dann solche Gewonheit dardurch auff gehoben werde / obgleich daruon nit außtrucklich meldung beschehen: dann vermuetlichen / daß ein Statt oder Volck sein eigen Landtsbrauch wisse. [Faksimile]
Die Erste. WAnn die Gewonheit vorher gehet / vnd ein allgemeines Gesetz derselben zuwider hernach volgt / daß dieselb vorgehende Gewonheit dardurch auff gehoben werde.
Die Ander. Wann das Gesetz vorher gehet / vnd ein Gewonheit dem Gesetz zuwider hernach volget / alß dann wirdt das vorher gehende Gesetz dardurch auff gehoben.
Welches dahin zuuerstehen / wie gesagt / daß die allgemein Gewonheit durch ein solches Volck ist eingefürt worden / welche das Gesetz vnd allgemeine Gewonheiten einzuführn macht hat. Dann da die Gewonheit nur auff ein gewiß ort gericht were / erstreckte sich jhr würckung / vnd schadet dem Gesetz weiter nicht / dann an dem jenigen ort / da es in übung ist.
Da sich aber ein fall begebe / welcher weder in geschribnen Rechten / noch durch die Gewonheit decidirt vnd erleutert were / vnnd doch zum theil dem geschribnen Rechten / zum theil aber der Gewonheit ehnlich oder gleichformig were wird von vilen gezweifelt / nach welchem man sich halten / welches gleichnuß / vnd eins dem andern man vorziehen solle: Darauff sage ich vnd fast alle obbeschribne zweifelhafftige fragen zusamen.
Wann der fall der Gewonheit allein gemeß ist / soll man demselben folgen. Wann er aber dem geschribnen Rechten gemeß ist / soll man ebner massen dem Gesetz folgen. So es aber beedes von denen geschribnen Rechten / dann ´auch den Gewonheiten ein gleichnuß neme / solle man dem nachgehen welches dem andern theil mehr ehnlich ist.
Zum Andern / welches auß bessern bewegnussen / vnd vernünfftigen vrsachen vnnd billigkeit herkumbt. So dann ein gleichheit auff allen seiten sein wirdt / alß dann da die strittige sachen die Gewonheit antreffe / soll man der Gewonheit gleichheit: Im fall aber die materia vñ strittige fäll das geschribne Recht angienge / sollen wir ebner massen desselben gleichnuß nach sententionirn vnd schliessen. [Faksimile]
DJeweilen aber zur moderation vñ messigung der Gesetz Richter fürgesetzt sindt / welche auß krafft jhrer habenden Iurisdiction vnd tragenden ambts durch Gerichtliches vnd rechtmessiges Examen alle ding fleissig erwegen. Derohalben wird nit absurdè vn~ vbel gethan sein / auch von denselben etwas zusagen. Darauff zu wissen / daß darumb einer Richter genendt wird / weil er das Recht spricht / oder darüber erkendt / vnd solche Gerechtigkeit dem Volck mittheilet vnd widerfahren lest.
Das Recht aber ist der Gerechtigkeit obiectum vnd gegenwurff / damit die Gerechtigkeit vmbgehet / dahero dann das wort / Gericht / nach eigenschafft dessen namens / einen sententz oder spruch des Rechten in der sachen / welche für den Richter gebracht worden / in sich begreifft.
Ein causa aber / das ist / ein fall oder sachen hat den namen vom casu, das ist / Zuefall / daher es khumbt / dann es ist ein materia vnnd vrsprung der gantzen handlung / welche durch Rechtliches Examen vnd erwegung noch nit außgesprochen oder offenbaret ist. Dann so baldt ein handlung proponirt wird / wird solche caussa genendt: Wann man darüber erkendt / heist es judicium: Wann darüber der sententz ergehet / heist es Iustitia, Gerechtigkeit / vnd hie an disem ort wird das die Gerechtigkeit genandt / welche das Gesetz genennet wird. Das Gesetz aber wird Status oder zuestandt des Rechtens genendt / dann durch einen sententz oder Rechtlichen spruch wird das Recht für sich selbsten nit bestellet / sondern der Status, zuestandt vnd gelegenheit des Rechtens erklärt.
Es sind aber in einer jeden sachen / welche vmb erkandtnuß willen für Gericht gebracht wird / dise drey Personen nothwendig. Ein Richter / Klager vnd Beklagter: Wofern die sachen zweifelhafftig / auch zeugnüssen nothwendig erfordert. Derohalben der Actor, accusator genennet wird / dieweil er ad causam citirt vnd ruefft: Reus, der beklagte / à re, von der sachen welche Gerichtlich begert wird / ob jhme schon vmb den handel nichts bewust ist. Testes,die Zeügen werden von alters her genennet superstites, dieweil sie vber dem Statu der sachen producirt vnd gefürt werden. Aristoteles sagt auch darumb / daß die Menschen zum Richter fliehen / alß zu einer lebendigen Gerechtigkeit. [Faksimile]
AVff das nun ein Gericht sey / actus Iustitiæ (wie Thomas sagt) das ist ein handlung der Gerechtigkeit / sein drey stuck von nöten. Erstlichen / daß es auß gueter zueneigung der Gerechtigkeit hergehe. Zum andern / daß es hergehe von der authoritet, ansehen / Iurisdiction vnnd macht dessen / der das Gericht besitzt vnd demselben præsidirt. Zum dritten / daß es herkhomme vnnd außgesprochen werde auß der weißheit rechter vernunfft.
Dann so in einem bestelten Gericht der Gerechtigkeit etwas zuwider gehandlet / oder durch diejenige / welche die macht zu richten nit haben / oder sunsten ohne verstandt / vernünfftige vnd weißliche erwegung etwas gesprochen wird, ist dasselbe kein rechtes / sondern wird für ein falsches vnd vnrechtmessiges Gericht gehalten.
Die Iurisdiction aber ist ein macht zu richten / welche durch das offentlicheRecht geben worden. Vnd khumbt Iurisdictio von dem wörtlein ditio, das ist / macht vnd gewalt / vnd vom wörtlein Iuris, das ist des Rechtens / vnd heist beedes zusam̃en ein Rechts gewalt.
Das Ambt aber eines Richters ist das gebürliche Recht / welches jhme dem Richter in denen sachen / welche vor jhme als Richter in der sachen etwas wegen tragenden Ambts vnd der gebür nach zu thuen oder zu handlen gebracht / geben worden. Es ist aber ein vnterscheidt zwischen dem Richterlichen Ambt vnd Iurisdiction, gleich wie actio die klag vnd zuespruch den ich zu einem hab / vnd die obligatio, das ist die vrsachen / darumben ich ihn beklag / vnd er mir also verbunden ist / vnterschiden sindt. Dann gleich wie einer dasjenige durch klag erlangt / darumben sich ein anderer verobligirt vnd verbunden hat: Also auch wird das durchs Richterliche Ambt Exequirt vnnd volzogen / was in seinen Gerichts zwang kommen ist.
Einem Richter aber ligt fürnemlich ob / daß er alle sachen zeitlich erwege / vnd sich in sententionirn vnd erkandtnussen nit vbereyle. Sonsten wird sein præcipitata vnd vbereylter will ein stieffmueter der Gerechtigkeit genendt. Soll auch einem theil nit mehr günnen alß dem andern / noch jrgendt ein ansehen der Person haben / sondern seines nechsten noth vnd anligen anderst nit schützen vnd betrachten alß wann es [Faksimile] sein eigne noth vnd anligen were. Jnsonderheit aber soll er seinen affectionen vnnd begierden nicht nachhengen / auch sich weder durch bitt / freundtschafft oder lieb bewegen lassen. Dann ob wol ein Richter ein gerecht vrtel spricht / mueß er dannoch vor Gott darumb rechenschafft geben / ob ers nit vielmehr auß neyd / dann auß lieb der Gerechtigkeit gethan. Er sol auch nit gar zu vnbarmhertzig / auch nit gar zu barmhertzig / sondern im Richten billich sein: dann in einem jeden Gericht dise stuck beysammensein sollen / Barmhertzigkeit vnd Tugendt / das ist / Gerechtigkeit. Dahero Gregorius sagt / daß ein jeder billicher Richter in seinen händen ein Wag / vnd in einer wagschüssel die Gerechtigkeit / in der andern die Barmherzigkeit trage: Aber durch die Gerechtigkeit felle er den sündern das vrtel / durch die Barmhertzigkeit lindere er die verdiente straff. Daß er also mit gleicher Wag eines durch die billigkeit corrigirt vnnd strafft / das ander auß barmhertzigkeit ein wenig nachsiehet / vnd also Gottes Gericht allezeit vor augen habe / vnd mit zittern jhne in allen sachen fürchte / damit er nit von der Gerechtigkeit fueßstapffen abweiche vnd falle.
Dann wo die Gerechtigkeit einen Exces, das ist / zuuil oder zu wenig thuet / so wird entweder ein Tyranney / oder ein vnordenliches wildes leben darauß / vnd wird zwar das Menschliche Gericht auff viererley weiß verkert. Erstlichen / auß Furcht / in dem wir auß furcht eines andern gewalts vnd macht die warheit nit reden mögen. Zum Andern / auß Begierden, in dem wir einem sein hertz durch gab vnd geschenck corrumpirn vnd einnemen. Zum Dritten / auß Neyd / in dem wir wider vnsere feindt etwas zu handlen vnß vnterstehen. Zum Vierdten / auß Lieb / in dem wir vnsern gueten freunden vnd verwanten zu wilfahren vnnd zu dienen begern / daruor sich ein jeder Richter sonderlich hüeten vnd dise vntugenden fliehen solle.
JTem ist dise frag hierunter zu setzen: Ob ein Richter / vermüg dessen / was die Partheyen Gerichtlichen producirt, eingefürt vnd probirt haben / oder wie ers in seinem gewissen befindet vnd weiß / richten solle? Alß [Faksimile] zum Exempel, einer wird capitaliter auff leib vñ leben wegen einer mißhandlung angeklagt / vnd der Richter weiß sein vnschuld / jedoch kommen zeugnüß wider jhn eyn / daß er der Thätter sey. Jst die frag / ob er den vnschuldigen möge vervrteln? Sage / das richten dem Richter zugehöre / weilen jhme offentliche macht vnd gewalt zu richten geben worden. Darumb soll er vor Gericht vnterwisen werden / vnd solle darüber als ein Richter / vnd nit wie ers als ein priuat vnd schlechte Person in seinem gewissen verstehet vnd weiß / richten. Er aber kan auff zweyerley weiß Gerichtlichen vnterwisen werden / vnd die sach verstehen / entweder in gemein durch offentliche Göttliche vnnd Menschliche Gesetz (darwider man keinen beweiß zuelässet) oder aber absunderlich durch Brieffliche vrkunden / lebendige zeugnüssen / vnd andere rechtmessige documenta vnd beweiß / denen er in vrteln viel mehr soll volgen / dann dem / was er in seinem hertzen weiß: daher sagt der H. Augustinus, Ein fromer Richter soll nichts nach seinem guet beduncken thuen / sondern soll sich dem gemeß nach halten / was jhme die Gesetz vnnd Recht fürschreiben vnd ordnen. Jedoch soll der Richter in disem fall bekummert sein / wie er dem theil / den er in seinem gewissen vnschuldig weiß / möge schützen / damit er im mangel der zeugen vnd Aduocaten nit vmbkomme. Da aber die sachen dahin kom̃en / daß solcher starcker beweiß Gerichtlichen producirt worden / welcher nit kan abgeleint / noch vmbgestossen werden / soll er sonderliche achtung vnnd gueten fleiß haben / daß der vberwundene vnschuldig ledig werde. Wann aber diß auch nit gehen wolte / soll er mittel vnd weg suechen / wie er einem andern die sachen (da es ohne ergernuß geschehen kan) möge auff tragen: So er auch diß nit thuen kan / soll er nach der Partheyen fürgebrachten beweiß das vrtel schöpffen. Dann das Richterlich ambt erfoderts / daß er mehr vmb des gemeinen / dann einer einigen Person nutz willen thue. Dieweil er auch / souil sein Richterlich ambt anbelangt / ein offentliche Person / vnd der gemeine nutz viel edler vnnd höher dann eines einigen Menschen nutz ist / wie Aristoteles sagt. I. Ethic. dann so ein Richter ein vrtel dem zu gueten / welcher vnschuldig / jedoch vor Gericht vberwisen ist / spricht / würde solches zu gemeinem schaden gereichen / weilen das Volck sich darob ergern / vnd also vrsach gegeben vnd gemacht würde / die vnschuldigen vnter zudrucken / vnd die schuldigen loß zulassen. Dann so der Richter wolte einen vnschuldigen verdammen / kündte er sagen / er wüste es in seinem hertzen daß er schuldig were. Hergegen wann er einen vbelthäter wolte loß geben / kündte er sagen / er wüste sein vnschuld. [Faksimile] Vnnd hetten also vnbilliche Richter zur vngerechtigkeit gewünschte gelegenheit. Jch bekenne es zwar / daß andere anders dauon iudicirn vnd halten / aber mich deücht daß dise meinung gemeiner vñ billicher sey.
ABer dieweil vnter den Theologis ein gewisse meinung ist, daß ein jeder der seinem Gewissen etwas zuwider thut / hoch sündige / ist demnach zu wissen / daß ein Gewissen zweyerley sey. Eines Rei, das ist / der sachen / vnd wie der handel an ihm selbst beschaffen: vnd Dicti, das ist / dessen / was zum beweiß der sachen einkommet. Darumb ein Richter / ob er wol wider sein Gewissen nemblich Rei, der that thuet / das er anderst richt / als jhme die that bewust: so thuet er doch nit wider sein Gewissen Dicti, des beweiß / welcher in der rechtfertigung wider die that einkom̃en ist. Dann ein anders ist es etwas schlecht hin / vnnd etwas wissen / wie es einem Richter gebürt. Der Richter aber ist an stat zweyer Personen / als ein priuat, vnd publica persona. Es kan sich aber wol zuetragen / daß er etwas wisse als ein priuat Person / vnd wisse es doch nit als ein publica oder offentliche Person. Gleich wie man sagt / etwas wissen als Gott / vnd etwas nicht wissen / als ein Mensch. Vnd wie im Euangelio stehet: Aber die stundt vnd zeit des Jüngsten Gerichts weiß niemandt / auch die Engel Gottes nicht / allein der Vatter etc. Welches verstanden wird / daß er die sachen nicht wisse nach seiner Menschlichen / aber nach seiner Göttlichen Natur wisse ers. Deß gleichen ein Beichtvatter / wann derselbe zeugnüß weiß gefragt würde / kan er sagen / er wisse es nicht was er in der Beicht gehört / dann als ein zeug weiß ers nicht. Also auch ein Richter soll sein Gewissen / vnd was sein eigne Person betrifft / vnterweisen vnd richten nach dem was man offentlich im Gericht wissen kan. Zu disem obstehenden wil ich nach zwey stuck setzen: Erstlich / wañ es ist die höchste Obrigkeit / als der Babst / der Römische Kayser / oder ein anderer der Herr für sich selbsten were / als dann soll er der warheit nach vrtheilen. Aber ein andere nidrige Obrigkeit soll dem nach vrtheilen / was Gerichtlichen einkommen vnd erwisen worden / ob ers schon anderst weiß / dann er thuet daran nicht vnrecht / weilen er in disem denen geschribnen Rechten vnd Satzungen gebürlichen gehorsam [Faksimile] leistet. Das ander ist / wann der Richter das Gericht besitzt / vnd ein anderer vor seinen augen ein mißhandlung begienge / so kan er jhn alßbald straffen / als wann seine that durch zeugen erwisen were. Dann besser ist es etwas mit der that selbst beweisen / dann mit zeugen. Aber ein anders ist es / wann der Richter ausserhalb seines Ambts ist / dann so der Richter auß dem Gerichts oder seinem eignen Hauß zum Fenster herauß sehe / daß einer den andern erwürgte: im fall solches nicht klagweiß für jhn käme / oder da es zwar fürgebracht vnnd aber nit erwisen würde / kündte der Richter solchen Todtschläger zu rettung der warheit nicht an die strenge frag werffen lassen. Dann allhie die wissenschafft des Richters nit genuegsam ist / daß der Thätter solte peinlich examinirt werden / dann er weiß das nicht / wie es ein Richter wissen soll, sondern als ein priuat Person / vnd gilt sein zeugnüß in disem fall nichts. Dann keiner in einer sachen zugleich Richter vnnd Zeüg sein kan / darumb soll er anderstwo her vnterwisen werden. Es felt auch zweifel für / wegen der Diener / vnd derjenigen welche das vrtel an den armen Sündern exequirn sollen. Wann die jenigen wissen / daß die zeugen falsch geschworen / oder der Richter vnbillich gerichtet hatt / vnd doch von dem Richter gezwungen werden den armen Sünder vom leben zum todt zu richten / oder in andere weg zustraffen: Darauff antworten alle Theologi, daß sie zugehorsamen nit schuldig sein / wann sie es gewiß wissen. Ein anders aber ist es / da sie zweiffeln: dann also entschuldiget sie der geleiste gehorsam / den sie der Obrigkeit schuldig seindt / derohalben sagt der H. Thomas: Wann ein vrtel einen vnträglichen jrrthumb vnd vnbilligkeit in sich hielte / daß sie nicht sollen gehorsam leisten / sonsten würden die Züchtiger vñ Hencker entschuldigt sein / welche die H. Martyrer vmbgebracht haben. Wann aber das vrtel nit gar augenscheinlich vnbillich were / als dann thuen sie mit der Execution nicht vnrecht. Dann es stehet bey jhnen nicht zu disputirn, ob der sententz recht oder vnrecht gesprochen sey. Darzue bringen sie den armen nicht vmbs leben / sondern der Richter / dem sie solches ministerium leisten vnd handtreichung thuen. [Faksimile]
NAch dem wir / mit der hilff Gottes / von etlichen denckwirdigen stucken / welche wir zum Eingang diß Wercks vorher gehen lassen wollen / notturfftiglichen tractirt vnnd geredt haben: So wollen wir nun mehr in specie vnd absonderlichen von den Gewonheiten oder Landtsrechten diser Hochlöblichen Cron Hungern auch reden. Dieweiln dann nun alle rechtmessige Gewonheiten entweder auff die Personen vnd Menschen: oder derselben Güter vnd Gewerb: Entlichen rechtliche klagen / verpflichtungen vnd anfoderungen gerichtet: Nun aber kundbar vnd all wissent ist / daß alle Rechten dem Menschen zu guetem geordnet sindt: Derowegen will sichs gebüren / daß wir von derselben eigenschafft in vnserm fürgenom̃enem vnd angefangenem werck zum ersten / darnach auch von denen zween andern Theilen / dises gewönlichen Landtrechtens / (nicht zwar allezeit directè vnd ordentlich / sondern bißweilen extraordinariè, nach gelegenheit / art vnd weiß der handlungen / so vor Gericht einkommen) etwas handeln. Hab ich in ansehung dessen / diß gegenwertige Werck in drey vnterschiedliche stuck abtheilen wöllen. Vnd wird zwar in dem ersten theil tractirt vnd gehandelt werden von dem / was den Menschen eigentlichen betrifft vnd angehet. Als nemlichen: von dem anfang vnsers Adelichen herkommens vnd Freyheiten. Jtem wie vnd auff was weis die possessiones vnd freye Edelmans Gütter vberkommen vnd gubernirt, getheilt vnd verkauft / verwendet oder vertauschet / verjäret oder verpfendet werden. Deßgleichen von [Faksimile] der hatterung / vnd abfertigung der Edelleuth Töchter vnd Wittiben / wegen ihres Quartalitij vnd dotalitij, das ist: Jhres gebürenden Erbtheils vnd Heurathguets / daß sie auff jhrer verstorbenen Vätter vnd Ehegemahlen Gütern zusuchen haben. Entlichen von der farunden vnd ligenden Haab vnd Güetern schatzungen.
Jm andern Theil aber / wie man in denen sachen vnd handlungen / welche sich wegen obgedachter possessionen vnnd anderer handel vor Gericht erheben / vnnd anhengig gemacht werden / Rechtlichen procedirn, exequirn, vnd darüber die sententz vnd vrtel pronuncirn vnd fellen solle.
Jn dem Dritten vnd letzten / von der Ordnung vnd weiß / durch welche Gerichtshandlungen per appellationis viam, an das Königliche Hoffgericht oder Tafel von allen Spanschafften: So wol auch auß Crabaten / Windischlandt vnnd Sibenbürgen / deß gleichen von den Geistlichen Stuelen deducirt vnd vberschicket werden. Jtem von der Freystätt Satzungen vnd Statuten, von Peinlichen Halßgerichten vnd deroselben proces vnd entschiedungen / neben andern mehr darzu nothwendig gehörigen sachen.
FVrnemblichen ist zu wissen / daß etliche Personen / von welcher Landtsrecht vnd gebreuchen jetzo gehandelt wird / Geistlich / etliche aber Weltlich sein. Vnd obwol die Geistlichen Personen / (durch welche als mittel vnser lieber Herr vnnd Seligmacher / der Menschen heil vnd seligkeit in acht zu nehmen vnnd zu administrirn befohlen hat) wirdiger als die Weltlichen gehalten werden: Jedoch haben alle Prælaten vnd Geistliche / Kirchenvorsteher / vnnd andere Landtständt / Herrn vnd vom Adel dises Königreichs Hungern / souiel den Adel vnd zeitliche Güter betrifft / einerley vnd gleiche prærogatiuen vnd Freyheiten / vnd hat ein Herr von solcher Freyheit nicht mehr als ein Edelman: Der Edelman auch nicht weniger von der Freyheit. Daher sie sich dann einerley Recht vnnd Gewonheiten gebrauchen / auch zu gleicher [Faksimile] weiß in Rechten procedirn vnd verfahren: Ohne allein / das ein vnterschid in dem ist / was die Homagia vnd erlegung verfallener straffen antrifft. Dann die Herren Prælaten vnnd Freyherren hundert / ander vom Adel aber wegen des Homagij funfftzig Marck consequirn vnd erlangen. Dauon hieunten deutlicher gesagt soll werden. Vnd geschicht das nicht vmb der Freyheit willen / sondern in ansehung vnd wirdigkeit tragenden Ambts. Als die Herren Prælaten wegen wirdigkeit des Priesterthumbs: Andere des Herren Standts / wegen hoheit tragenden ambts / dardurch sie durch den Landtsfürsten erhöhet vnd andern vorgezogen werden. Dahero sie dann auch bey dem König den vorzueg vor anderen im stehen vnnd sitzen / so woln im versamletem Rhat die erste stim̃ haben. Werden auch was das auffnehmen / defension vnd schutz des Vatterlandes anbelanget / krafft jhrer wirdigkeit vnnd tragenden hohen ambts / andern vom Adel billich vorgezogen.
OB ich wol nit historias erzehlen / sondern diser Hochlöblichen Cron Hungern übliche Landtsrechten vñ Gewonheiten zubeschreiben mir fürgenommen habe: Dieweiln ich aber oben gesagt / das alle vnd jede Geistliche vnd Weltliche Herren Prælaten, Freyherren vnd von Adel / gleicher prærogatiuen vnd freyheiten sich gebrauchen / von vielen aber möcht in zweifel gesetzt werden / von wannen dann vnser Adel / von welchem Herren / vnd andere Stände jhren anfang haben / herkom̃en / vnd welche für recht Edelleuth sollen gehalten werden: Demnach ist zu wissen / das obwol / nach meinung erfahrner verstendiger leuth / der jenige Edel ist / den sein tugendt Edel machet: Jedoch souil vnser propositum belanget / sagt man das vnser Adelicher Standt / welcher vnter dem wörtlein freyer leuth gemeiniglich verstanden wirdt / Erstlichen vnter den Hunnen oder Hungern / nach dem sie aus Scythia in Pannoniam, welches Landes name jetzundt verwechselt worden / vnd von den Hungern / die es bewohnen / Hungaria genennet wirdt / seinen anfang genommen habe / der gestalt: Das nach dem die Hunnen mit sambt Weib vnd Kind vnd jhrem ganzen familia auß Scythia gezogen / vnd [Faksimile] hin vnd wider das Landt baweten vnnd herumb schweiffeten / haben sie vnter jhnen ordenliche Haubtleuth / vnd einen Obristen / der vnter jhnen alle strittigkeiten erörterte / vnd Dieb / Mörder / vñ andere vbelthäter straffete / auffgeworffen / vnd durch ein Decret einhelliglichen beschlossen. Wann sich etwas zutrüge / daran jhnen sambtlichen vnd zu gleich gelegen / oder sonsten ein allgemeiner vortzug vnd Kriegsexpedition von nöthen wäre: daß alß dann ein blosser bluetiger Säbl / mitten durch der Hunnen Zelten vnd Leger getragen / vnnd auff nachfolgende weiß außgerueffen würde. Die Stimme Gottes vnd der befelch der ganzen Gemeine ist / auff daß ein jeder / an disem oder jenem orth (welcher müste genennet werden) mit seiner besten Wehr / vnd wie er kan auff kommen / erscheine / vnd zugleich den Rhatschlag vnd befelch der Gemeine anhöre. Dise Gewonheit vnter den Hungern hat gewehret biß zun zeitten des Fürsten Geyssæ welcher ein Vatter gewesen / weilandt seligster gedechtnuß / vnsers Landtsfürsten vnd H. Apostels Stephani, des ersten Königs der Hungern / vñ ist vnuerbrüchlich gehalten worden. Welche viel Hunnen zu Bawren vnd dienstbar gemacht. Dann es war also beschlossen / welcher obbemeltem gebot kein gehorsam leistete / vnd deß vngehorsams kein erhebliche vrsachen fürwenden künte / daß derselbe entweder mitten von einander gehawen / oder zu ewiger dienstbarkeit gebracht würde. Diß Gesetz (wie ob vermeldet) hat viel Hungern zu gemeinen Befelchsleuthen gemacht. Dann dieweil sie alle zugleich von Hunno vnd Magor jhren vrsprung haben vnd herkommen sindt / war nicht möglich / daß diser Herr / jener Knecht: Einer ein Edelman / der ander ein Bawr sein solte. Nach dem aber aus angeben deß H. Geists die Hungern zum erkendtnuß der warheit / Catholischen Glauben vnd Profession kommen / vnd daß auß hilff deß H. Königs Stephani, den die Hungern auß freyem willen zum König erwehlet vnnd gekrönet / ist alle völlige Macht vnd gewalt / die digniteten vnd Adeliche freyheiten / vnnd folgents Iura possessionaria Freye Edelmans güter / damit die von Adel gezieret / vnd allein von dem gemeinen Mann vnterschiden werden: zu conferirn vñ außzutheilen / der Iurisdiction diser H. Cron Hungern vnd folgents vnsern Landtsfürsten vnd König heimgefallen / vnd von der Gemeine vnd derselben authoritet, das ganze Regiment zuegleich mit vbergeben worden. Bey welchen jetzo aller anfang deß Adels / vnd gleichsamb durch eine vbergab kommen ist / die beede theil / so wol den Herren als Vnterthanen also verbündtlichen helt vnnd an einander henget macht / daß eines ohne das ander [Faksimile] nicht sein / noch von einander geschieden werden kan. Dann es kan keiner König werden / es erwehlen jhne dann die Edelleuth darzue / wird auch keiner ein Edelman / es werde jhme dann solche dignitet vom König conferirt.
DErohalben wirdt der rechte Adel durch erfarenheit deß Kriegs wesens vnnd übung gueter Ritterschafft auch andern deß gemüts vnnd leibs löblicher tugenden zuwegen gebracht: dann wann vnser König jrgendt einem / wer der auch sey / wegen seiner dapffern Thaten vnd getrewen diensten / ein Schloß / Statt / vnd Dorff / oder sonsten ein possession vnd Freyguet schenckete / wird derselbe alßbald durch solch Fürstlich geschenck / (jedoch daß er auch hernacher statuirt vnd rechtmessiger weiß darein eingewisen werde) zum rechten Edelman / vnd wirdt das Bewrische joch / daß ihm auff dem halß lage / gantz vnd gar von ihm genommen. Vnnd solche geschenckte Freyheit / wirdt bey vns der Adel genennet. Dannenhero auch solcher Edelleuth nachkom̃en billich Hæredes, Erben vnd freye Edelleuth genennet werden. Vnd solche Edelleuth sindt vermög oben angezeigter / von beeden theilen schuldiger verbündtnuß mitgenossen vnnd glieder der H. Cron Hungern / vnnd keinem Menschen ausser dem rechtmessig erwölten vnnd gekrönten König vnterworffen.
WAnn nun jrgendt einer / wegen übung gueter Ritterschafft ein Freyguet obgehörter massen bekommen / so nennen es die Rechts verstendigen peculium castrense, [Faksimile] Kriegßmans Guet: Wann es aber einer wegen lernung freyer Künste / vnd durch seine geschickligkeit erlanget / nennen sie es quasi castrense peculium, das ist / welches gleichsamb dem so durchs Kriegß wesen erarnet wirdt / gleich ist. Daher hat dise vralte löbliche Gewonheit bey vns jhren vrsprung genommen / das ein jeder Herr oder Edelman möge nach seinem gefallen / ehe vnd zuuor er mit seinem Vattern vnnd Brüdern abtheilung gehalten / ( von welcher theilung vnd wie dieselbe gehalten werden soll / wirdt hieunten deutlichere vnnd weitleufftigere meldung geschehen) mit allen seinen sachen vnd habenden güttern / welche er durch eigene mühe vnd arbeit / trewe dienst vnnd löbliche tugenden / auff waserley weiß es wölle / erworben / frey vngehindert vmbgehen / vnd dieselben seines gefallens disponirn.
WEiter ist zu wissen / das auch auff ein andere weiß vnnd ohne Collation solcher possession oder Freyguets einer könne geadelt werden. Als nemlich / wenn jhr König: Mtt: einen gemeinen Mann / der nicht Edel sondern schlechtes herkommens ist / von solchem joch der dienstbarkeit weg nimbt / vnd in die anzall vnd hauffen der rechten Edelleuth adscribirt vnnd erhebt / so werden auch solche ohne collation einer possession für rechte Edelleuth gehalten. Welche zwar / auff obberürte zweyerley weiß / geadelte Personen / vnd deroselben rechtmessige von Mannes stammen herrürende Erben / rechte Edelleuth sein / (ob sie gleich keine Wappen / noch vber solche beschehene collation keinen Wappenbrieff auffgericht haben.) Dann wann Jhr Khönig: May: einem ein Wappen gibt / ist solches zum Adelichen Stande nicht de necessitate, als ob es sein müste: Sondern de bene esse, dieweil es wol stehet. Dañ so einer schlecht hin ein Wappen vberkommet machts ihn nicht Edel: weil viel Burger vnnd gemeine leuth sindt / die ebner massen durch den Landtsfürsten Wappenmässig gemacht sindt / vnnd werden doch darumben nicht in die zall der Edelleuth gerechnet. Derowegen zu beweisung Adeliches herkommens / wirdt vor Gericht nit begert / daß [Faksimile] einer sein Wappen oder Wappenbrieff solle auff weisen: Sondern allein die darüber auffgerichte donationales vnd statutoria, welche / neben erklerung des conferirten vnd geschenckten Guets darüber auffgericht vnd herauß geben sindt / müssen producirt werden. oder wann solche nicht vorhanden / so werden die Expeditoriæ Schein vnd Quittungen / welche einem wegen bezahlung der Quartalitien (jedoch daß ein solche zeit / welche zur verjärung vnd præscription solcher Regalien genuegsam ist / verflossen sey) geben worden / zum beweiß Adeliches Standes für gar gnuegsam erkennet. Dann die Quartalitia nicht / deñ von den Freygütern geraicht werden. Aber von denen Gütern / welche ein Herr oder Edelman erkaufft / geben dieselben jhren Töchtern den gebürenden theil vnd nicht Quartalitium.
DEßgleichen die jenigen / welche von einer Edlen Mueter vnd derer Vatter ein Bawr gewesen geboren / sindt keine Edelleuth. Es were dann das Weib von Jhr Kön: Mtt: zu einem warhafften Erben der Vätterlichen Freygüter (jedoch den agnaten vnd rechtmessigen successorn ohne schaden) præficirt vnd angesetzt. Als dann werden solche Kinder ob sie schon von einem Edlen Vatter geboren (dieweiln solche Königliche præfection die natur vnd krafft hat einer donation vnnd conferirung eines Freyguets) gleichwol für Edelleuth gehalten. Hergegen aber von einem Edlen Vatter / vnnd einer Vnedlen Mueter geboren sindt rechte Edelleuth. Denn der Vatter zeugt / die Mueter aber gibt allein den Form zum Kinder zeugen. Wie aber solche præfection geschehen könne vnd möge / wirstu hieunten etwas weiters dauon geschriben finden.
[Faksimile] DEßgleichen wirdt auch auff ein andere weiß durch die Adoption einer zum Edelman. Alß wann ein Herr oder vom Adel einen gemeinen Mann oder Bawrn an Kindsstatt auff nimbt / vnd jhn zu einem Erben seiner Güeter substituirt vnd einsetzt / vnd Kön: Mtt. jhren Consens vnd willen darzue geben / vnd darauff die rechtmessige statution vnd einweisung in solche Güeter gefolgt ist. Dañ solche anwinschung / adoptio genandt / gleicher weiß wie die præfection vnd ansetzung mit Kön: Consens, krafft vnd wirckung einer Königlichen donation vnd gnad hat / dardurch der vnedele in Adelichen Standt erhebt wirdt.
OBwol solche vom Adel viel Freyheiten haben / welche durch Fürstl: Priuilegien vnd constitution genuegsam erkleret sein: Helt man doch dise Vier nachfolgende vor die fürnembste / welche ich allhie setzen wöllen.
Erstlichen daß dieselben ohne vorgehende Rechtliche Citation / vnd ehe sie durch einen ordentlichen Gerichtlichen proces condemnirt, in eigner Person / auff jrgent eines klagen / lauffen vnd bitten / an keinem orth / auch von keinem Menschen mögen auff gehalten werden. Jedoch verwirckt man dise Freyheit in Criminalsachen. Alß fürsetzlichem Todtschlag / Brandt / Diebstall / Rauberey vnd Mörderey / dann auch gewaltthätigem Ehebruch / dardurch ein jeder sein Ehr / Tittel vnd Freyheit verlieret / vnd mag durch einen jeden / da es müglich / auch einen Bawren / auff frischer That / vnd an dem orth da er die vbelthat begangen / frey / ohne entgelt auff gehalten / vnnd hernach seinem verbrechen nach vervrtelt / vnd der billigkeit nach gestrafft werden. Jedoch / wenn der Thätter / von dem orth / da die That begangen / auß der handt seines gegentheils entwischt / vnd entrünnen / kan man jhme darnach anderst nicht beykommen / dann er werde Rechtlichen Citirt, vnd mit Gerichtlichen ordentlichen proces vervrtheilt.
Die Andere Freyheit ist / daß der Edelleuth in gantzem Landt keiner / ausserhalb des Rechtmessigen gekröntenKönigs (wie obgesagt) [Faksimile] Iurisdiction vnd gewalt vnd gewalt vnterworffen sey. Vnd vnser Landsfürst / oder König selbsten / kan keinen Edelman / auff eines andern klag vnd vermeinte vnrechte angebung / ausser Gerichtlichen ordentlichen proces, vnd ehe er die andere Parthey auch gehört / weder an seiner eignen person noch Gütern / auß eigner macht vnd gewalt impedirn.
Zum Dritten / daß sy jhrer Erbgüter Gerechtigkeit / vnnd daruon herrürenden einkommens / so weit sich jhr gebiett / grundt vnnd boden erstreckt vnd gehet / frey jhres gefallens zugebrauchen vnd zugeniessen macht haben / vnd von aller bedinglichen dienstbarkeit / Dätz / Aufflagen / Tribut / Maut / vnd Dreyssigisten durchauß exempt vnd frey sein. Allein vmb Schutzung des Vatterlandts willen / sein sie in Krieg zu ziehen verbunden.
Die Vierte / (wil geschweigen der andern) vnd letzte ist dise / daß / wo vnser König vnd Landtsfürst einen der Adelichen Freyheit / welche in einem offentlichen decret von weilund König Andrea / mit seinem zunamen Hierosolymitanus genandt / der ander diß namens hochlöblichister gedechtnuß (darauff vnnd dasselbe zuhalten / ein jeder Khönig in Hungern / ehe Er die Cron empfahet / schweren mueß) prouulgirt, vnd außtrucklichen erkleret / etwas zuwider handlen wolte / alß dann haben die vom Adel / ohne beschuldigung eines vngehorsams oder rebellion, demselben zu widerstehen / vnd zu widersprechen jederzeit macht. Aber es werden alhier durch die vom Adel verstanden in gemein alle Herrn / Prelaten / Freyherren / vnnd andere Ständt des Reichs / welche / wie oben gesagt / alle zugleich einerley Freyheit fehig sindt vnnd dersselben geniessen.
DJeweil oben gesagt worden / daß alle macht zu Adlen / vnd Freye Güter zu geben auff vnsern Landsfürsten vollkomlichen transferirt vnnd gebracht sey: Jst derwegen allhier zu mercken / daß vnser Landtsfürst / auch allen denen Herren / Prelaten / Freyherren / vnd Edelleüthen im Lande / die dergleichen Güeter besitzen / auff dem fall da einer vnter inen [Faksimile] solte ohne Männliche leibs Erben vnd nachkommen mit todt abgehen / rechter vnd warhaffter Successor vnd Erbe sey. Dann alle solche Erbgüeter vnd Gerechtigkeit von der H. Cron Hungern / krafft obgedachter Collation vnd schenckung / vrsprunglichen herrüren / vnd derselben auff solchen fall vnd abgang derer / so es in handen gehabt / allezeit wider zuegehören / vnd zu ruck fallen.
Daher dann ein alte approbirte Gewonheit eingefürt worden / daß / da ein einige Person / welche die letzte jhres Namens vnd Stammens ist / vnd ohne rechtmessige leibs Erben abgehen würde / dieselbe wegen seiner Erbgüter / auff ewig / ohne König: Mtt: etc. Consens vnd willen nichtes zu disponirn oder zu ordnen: Ja ebner massen nit macht habe / solche Erbgüeter Pfandtschillings weiß / höher als sy nach gemeiner Schatzung wert sein / zuuersetzen / dauon hierundten weiter meldung beschehen wirdt. Deßgleichen ist vnser König aller Geistlichen Herren vnd Prelaten ebnermassen ein wahrer vnd rechter Successor vnd folger. Nicht darumb / daß er solche Geistliche Güeter vnd zuegehörigen Gerechtigkeit in ander weg anwenden / vñ den Kirchen entziehen: Sondern daß Er einem anderen (wann nemlichen solche Bißthumber / Abbtey / Probstey / vnd andere Geistliche ämbter vaciren würden) derselben gubernation, neben dem Gottshauß / einem andern befehlen vnd conferirn solle. Jedoch mueß allzeit die bestettigung der Ertzbisthumber vnd Bisthumber / der Römischen Kirchen / der sie allein vnterworffen / vorbehalten werden.
ES ist aber zu wissen / daß ob wol der Babst beedes die Weltlich vnd Geistlich Iurisdiction vnd bottmessigkeit hat / so hat doch derselbe / in conferirung vnnd außtheilung der vacirenden Kirchen beneficien vnd Güeter in disem Königreich Hungern mehr vnd weiter nichtes zu schaffen / noch zu gebietten / ohne allein die zuethuung seiner Authoritet vnd bestättigung. Vnd das auß viererley vrsachen. [Faksimile]
Erstlichen wegen des Stiffts solcher Kirchen / dann weillen die König von Hungern alle Kirchen / Bisthumber / Abbt: vnd Probsteyen / in disem gantzen Landt allein gestifft haben / haben sie dardurch das jus patronatus, das ist / macht taugliche / Geistliche Personen zu nehmen / zu erwehlen / vnd jhnen solche Beneficia zu conferirn, jhnen selbst erlangt vnd zugeaignet. Auß diser vrsach nun gebüret vnseren Königen auß Hungern in disem Landt das Ius patronatus, collation vnd einsetzung Geistlicher Personen.
Zum Andern / in ansehung des angenommenen Christlichen Glaubens / dann die Hungern nit durch die Predigt der H. Aposteln (welcher Statt vnd Person auff Erden der Babst vertritt) Sondern durch eigene institution vnnd anordnung jhres Heiligisten Königs / nemlich Stephani, von dem auch hie oben meldung beschehen / sindt zum Catholischen Glauben bekert worden / der dann am aller ersten Bisthumber / Abbt: vnd Probsteyen in disen Landen gestifft / vnd solche Prælaturas, Kirchen Güeter vnd Beneficien, auß bewilligung des Babsts / denen / welchen er gewölt (Jedoch düchtigen fromen vnd tugendthafften leuten) conferirt vnd eingeben. Wie dann die Christliche Kirch offentlich von ihm singt: Diser (das ist der Heilig Stephanus) richt nach dem Exempel Salomonis Tempel auff / begabt sie reichlich / ziert mit Edelsteinen / vnd krönet die H. Creutz am Altar. Vnd baldt folgt darauff : Zu regierung derselben / setzt er eyn gelehrte / gerechte / getrewe vnd nach art der Heiligen from̃e leuth vnd vorsteher. Vnd nach dem er also das von Gott jhm vertrawte Pfundt doppelt wider gibt / steigt er zu dem Himlischen Stuel hinauff / der jhme von ewigkeit her bereit ist. Siehe / da wirdt außtrucklichen beschriben / daß er vnd kein anderer / solchen Kirchen Güetern / die er alle erbawt / vnd mit geschencken reichlich begabt / gerechte vnd getrewe Prælaten vnd fürsteher gesetzt / vnd geben hab / wie dann auß seiner Historien vnd viel andern Freyheiten / der Gottsheuser / Stifftungen vnd reichlichen begabungen / lauter vnd klar zu sehen. Eben das auch haben die meiste außleger der Khay: vnd Bäbstlichen Rechten in jhren Schrifften verfast vnd an tag geben. Daher ist er ein König vnd Apostel zu gleich genendt worden / dieweil er auff Erden mit Predigen / mit vorgehen gueter werck vnnd Exempeln der Apostel stat vertretten. Derohalben ist er vom Babst gewürdiget worden / daß er zum zeichen seiner Heiligkeit / vnd dieweil er zugleich König vnd Apostel gewesen / an stadt eines Wappen führen solle ein gedoppeltes Creutz. Daher dann von derselben zeit an die Hungern ein doppeltes [Faksimile] Creutz an stadt eines Wappen haben / vnd zu führen pflegen. Vnd ist zwar das Wappen hergenommen von den vier Wasser flüssen in Pannonia, welches nunmehr die Hungern bewohnen vnd jnnen haben / alß nemlichen / der Thonaw / Theyssa / Saw / vnd Drag.
Zum Dritten / weilen nun mehr solches præscribirt vnnd verjärt worden / dann die Hungerische König / von zeit der Regierung vnsers seligisten Königs Stephani, der nach vnsers Herrn vnnd Heilandts Menschwerdung im Jar Tausent vnd eins zum Hungerischen König glücklichen gesalbet vnd gekrönet worden / biß auff dise stundt allezeit in wesentlichem vñ ruigem gebrauch / vnd mehr als fünfhundert Jar solche Collation der Geistlichen Güter / auch wider den Röm: Stuel selbsten / zu etlich mahlen / solche zeit der præscription vnd verjärung / erhalten haben.
Zum Vierten / dieweil solche einsetzung vnd Collation Geistlicher Beneficien, vor disem / zu zeiten Kayser Sigismundi, vnsers Königs / mit sambt vielen Freyheiten dises Reichs / in dem allgemeinen vnd weitberümbten Concilio zu Costnitz / deme zwey vnd dreyssig Cardinäl / ausser anderer viel Geistlicher Personen / vnd vieler Christlicher Fürsten beygewohnet / bestetiget / vnd mit einem Eydts schwur bekrefftiget worden / wie die Bulla, so darüber auffgerichtet / klärlichen außweiset. Aber diß Concilium (daß ich kürtzlich dauon meldung thue) hat vier Jar lang gewehret / dann im Tausent vierhundert vnd viertzehenden / hat sichs angefangen, in welchem entlich / Anno Tausent vierhundert vnd sibentzehen Babst Otto / welcher Martinus der fünffte genandt / erwehlet worden. Jm nachfolgenden Jar aber Tausent vierhundert vnd achttzehenden / ist bemeltes Concilium, durch Babsts Martini vnnd höchstgedachtes Kaysers Sigismundi befelch auffgehaben worden. Vnd eben in demselben Concilio, hat sich Babst Iohannes der dreyvndzweintzigiste diß namens / des Babstumbs (wiewol vngern) begeben / aber Gregorius ist von freyen willen gewichen / vnnd hat solches renuncirt, aber Benedictus, der fast widerstehen vnd nit weichen wöllen / ist durch des Concilij Decret vnd Rathschlueß von dem Babstumb entsetzt / vnd Iohannes Huss, so wol Hieronymus Pragensis, alß Ketzer zue aschen gebrendt worden. Aber der jrrthumb / vmb welches willen / vnd denselben aufzuheben / dasselbe Concilium (auß eingeben des H Geists) versamlet vnd gehalten worden / sol 39. Jar gewert haben / welches entlich durch hilff Kaiser Sigismundi auffgehaben / auch gewünschter fried vnd ruhe der Christlichen Kirchen glücklichen wider bracht worden. [Faksimile]
DJeweil dann alle Conferirung der Geistlichen beneficien sambt allen jhren zugehörungen Güetern / vnd Gerechtigkeiten / so zun Gottesheusern gehörig / vnserm Landtsfürsten vnnd König allein zustehet / derohalben sind alle Geistliche Personen / was ordens / standts / oder wirdens die sein / welche in disem Königreich Hungern Schlösser / Casteln / Vesten / Stätt / Märckt / Dörffer / vnd andere ligende gründt vnd boden / oder sonsten jrgent Landtgüeter jnnen haben vnd besitzen / vngeacht jrer würden / Freyheiten / vnnd vorzugs / vnserem Rechtmessig gekrönten König vnd Landtsfürsten in Hungern / nit weniger als andere Weltliche Personen / trewe dienst zu laisten schuldig / vnd mögen wegen der zeitlichen Güeter die sie besitzen / vmb gewalt / zugefügter Iniurien, vnd allerley span vnd jrrthumb willen / die sich derentwegen erregen / von dem gegentheil (so etwan solche verhanden) vor einem jedem ordenlichen Richter des Reichs / ohne entgeldt / frey beklagt vnd vor Gericht gefodert werden / daruor sie dann den Leyen vnd Weltlichen Personen gleichformig antworten / vnd zu Recht stehen müssen.
DJeweilen alle Herren Prelaten / Freyherren / vom Adel / auch andere Landtstände der Cron Hungern / sowol derselben incorporirten vnnd Einuerleibten Königreichen vnd Landen / weß Standts / Condition, würden / vnd hoheit die jmmer sein / alle jhre Herrschafften vnd Güeter auß mildester begnadung vnnd donation der Hungerischen König jnnhaben vnnd besitzen: So wollen wir zu aller ersten von solcher donation, geschenck vnd Königlicher genad / vnd derselben manicherley weiß vnd art in gemein etwas reden. [Faksimile]
Jst demnach zu wissen / daß solche Königliche schenckung zweyerley ist. Ein eitele / vnd vermischte: Die eitele ist ein collation vnd vbergab eines Freyen Guets / welches der Iurisdiction vnd Bottmessigkeit der Cron Hungern rechtmessig heim gefallen / vnd von dem König / einem anderen wegen seiner dienst / vnd fürtrefflichen tugenden eigenthumblich geben vnd geschenckt worden. Die vermischte gnad vnd geschenck ist dise / welche vber solche dienst auch ein benentliche summa Gelts begreifft / vnnd solche wirdt gebreuchlich inscriptio, ein Versatz / oder Pfandschilling genandt. Dann Khönig: Mtt: etc. (vermög vorher gemelter Iurisdiction, vnd Bottmessigkeit der H. Cron dises Königreichs Hungern) von vnd vber alle Freygüeter / aller der jenigen welche absterben vnd keinen Samen oder Erben hinder sich lassen / zu disponirn, für sich selbst zu behalten / oder einem anderen jhres gefallens / zu conferirn, oder Pfandtschilling weiß zuuerschreiben / allezeit völlige Macht vnd gewalt haben. Vnnd auff daß böser leuth muetwillen nit vngestrafft bleibe / oder sonsten der Edelman vnnd Bawer gleich geschätzt würden / widerumb / daß nit trewe vnnd vntrewe gleiche belohnung empfiengen / haben vnser Voreltern zu dempfung der notirten Vnterthanen halßstärrigkeit vnd rebellion, deßgleichen zu vnterdruckung böser bueben / vnd vbelthätter freyheit / vnd muet zu sündigen / einhellig beschlossen vnd geordnet / daß solche Freygüeter nicht allein dessen / der ob defectum seminis, das ist / ohne Leibs Erben / mit todt abgienge / wie oben gesagt / sondern auch aller der jenigen / welche sich wider den offentlichen Reichs frieden / oder Statum, vnd zu verachtung Kön: Mtt. hoheit vnd würden / vnd andere auß eitelem trutz wider die Rechtliche billigkeit beschweren / der H. Cron diß Königreichs Hungern / vnnd folgendts der Khön: Mtt. etc. Collation, auch noch bey der verbrecher lebszeiten / heimfallen / vnd das nit allein nach scherffe des Rechtens / sondern auch / weil dem gemainen nutz vñ Regiment vil daran gelegen / auff daß andere Vbelthätter an diser straff ein Exempel nehmen / vnnd von bösen abgehalten / andere aber gehorsam zu leisten / guets zu üben vnd zu thuen / in ansehung dessen / dieweil jhnen solche Güeter conferirt worden / desto inbrünstiger vnd hefftiger werden. [Faksimile]
DErohalben sindt vnd werden das die fäll genandt Notæ infidelitatis, in welchen Kön: Mtt: etc. etlicher Personen Güeter / auch noch bey derselben Lebszeiten / einem andern wann sie wil / von Rechts wegen frey zuuerschencken macht hat.
Die Erste Nota vnd fall ist das laster beleidigter Mtt: etc. alß nemlichen / So jemandt an vnseren Landtsfürsten Gottlose handt anlegt / oder jhme mit dem Schwert oder Gifft nach dem leben stellet / oder die Mawer vnd hauß darinnen der Landtsfürst ist / mit gewalt vberstiege / oder eingienge.
Der Ander fall ist / so sich jemandt augenscheinlich aufflehnete / vñ wider des Königs / vnd der Cron Landtfriden vñ constitutiones setzete. Doch wirdt dise aufflehnung dahin nit verstanden / bringt ihm auch nit notam infidelitatis, wann einer jhm selbst etwas zum rechtmessigen schutz thuet. Deßgleichen der falsche Brieff macht oder derselben sich offentlich vor Gericht gebraucht / oder der falsch Sigel gibt vñ braucht. Jtem / welche falsche Müntz schlagen / oder derselben wissentlich vnnd offentlich in grosser menge sich gebrauchen. Jtem / die jenigen welche jhre Brüder vnnd nechste Bluetsfreundt / biß auff den vierten gradt (inclusiue, das ist / daß auch der vierte gradt mit im verbot eingeschlossen sey) ermörden oder verwunden. Deß gleichen Vatter / Weiber vnd Mannen Mörder vnd Mörderin. Aber das Mann vnd Weib ermörden verstehe dahin / wo solches ausserhalb Rechtlichen proces vnd billigkeit beschehe. Jtem / welche die Bluetsfreundt gleicher weiß biß auff den vierten gradt / welcher auch mit eingeschlossen / fleischlich erkennen / oder jhre Stieffmüeter nothzüchten. Die Bluetschender / da sie dessen offentlich vberwunden oder proscribirt sindt. Jtem / offentliche Brenner / welche in Märckten / Dörffern / vnd anderen ligenden Güetern / fewer einlegen. Jtem / welche außlendisch / Rauberisch / vnd den gemeinen Reichs frieden zu perturbirn, besoldtes Volck ins Landt führen. Jtem / welche sich an Fürstlichen Patenten vnd Schrifften / die offentlich glauben machen / oder frey sicher Gleit zuesagen / gewaltsam vergreiffen / da sie solcher violation offentlich vberzeugt würden. [Faksimile] Jtem / die ihres eignen Herren Schloß verrathen vñ vbergeben. Deß gleichen die jenige / welche Schlösser / Castellen / oder andere Festungen / jrgents eines Landtmans vberfallen / einnemmen / vnd entziehen / Doch daß sie gleiches falls dessen offentlich vberwisen werden. Jtem / welche die ordentliche Richter des Reichs / oder jhre vicegerenten, vnd die in Gericht jhr stat vertretten / erwürgen / gefänglich halten / schlagen oder verwunden. Jtem / welche die Partheyen ermörden / so vmb vollführung jhres Rechten willen / entweder zu Jhr Kön: Mtt: etc. oder aber auff die Octauen, kurtze Recht / auff einem Stuel / in jrgent einer Spanschafft / oder sonsten andere Gericht örther ziehen / oder aber auff einen offentlichen / durch Kön: gebot / außgeschribenen vnd verrüefften Landtag vnd versamlung kommen. Jtem / welche die Königs Männer / Capitels oder Conuent Herren / welche zeugnuß einnehmen / oder sonsten in einer Execution vnd außrichtung procedirn vnd fortfahren / ermörden / verwunden / oder schlagen. Jtem / offentliche Ketzer / welche offentlicher verdambter Ketzerey anhangen. Jtem / welche die Glieder verstümpeln / die Augen außreisen / Ausserhalb der Banen, Wayuoden, vnnd anderer / welche hohe Ambter an der Granitzen des Reichs zu verwalten haben. Jtem / welche Castellen / so mit disem Reich gränitzen / verlieren. Jtem welche dem Türcken / oder anderen Heyden die nach disem Königreich trachten / vnd demselben feind seint / munition vnd victualien zuebringen. Jtem / welche die jenigen / so jhrer verfluechten Sect abgesagt / vnd auß der Türckey zu vns fliehen / im willens bey vns zu bleiben / hindern / auffhalten / oder berauben.
DErowegen auß vorgehenden fallen folgt / daß der Dieb / Mörder vnd Rauber / auch anderer dergleichen spolianten: Jtem der Todtschleger / oder welche auff jrgent eine weiß die vom Adel verwunden / oder schlagen (außgenommen in oberklerten fällen ) mit gewalt auff jhre Heuser gehen / oder anderer possessionen Gerechtigkeit / Grundt vnnd boden turbirn vnd einnemen / Güeter vnnd Gerechtigkeit / dem König: fisco [Faksimile] vnd Cammer nit heimfallen / noch der Kön: Mtt: etc., Collation vnterworffen sindt. Sondern werden solche Capitaliter, alß Dieb mit dem Galgen / die Rauber mit dem Spiß oder Radt / andere aber mit dem Schwert / nach eines jedwedrn verdienst / gestrafft. Aber jhre freye vnd andere Güeter vnd Gerechtigkeit / (wann sie zum todt verurteilt sindt) fallen entweder auff jhre Kinder / oder im fall die nicht verhanden / auff die jenigen Brüder / welche zum Kinder zeugen genuegsam qualificirt vnd tüchtig sindt / oder auff andere Rechtmessige jhre nachfolger. Wann aber solchen leuthen Königliche gnad widerfahren / vnd das vrtel nichts desto weniger Exequirt worden / werden alle die Güeter vnnd Gerechtigkeit von den handen des Richters vnnd gegentheils / auff dessen anhalten der Sententz ergangen / durch die Kinder / oder ihre leibliche Brüder / oder aber andere Rechtmessige nachkommen / nach gemeiner schätzung abgelöset / wie vnten von der Vrtelweiß im andern Theil deutlicher meldung beschehen wirdt.
DErowegen ist ein zwifache vnterschied / zwischen der Nota vnnd dem Capital sententz, welcher vber Halß vnnd Kopf gesprochen wirdt. Dann Erstlichen durch die Notam infidelitatis verliert ein solcher infidelis sein Leib vnd leben / das Erb vnd vollkommene eigenthumb aller seiner Güetter / vnd derselben Freyheiten vnd Gerechtigkeit / vnd felt das Erb vnd Succession solcher Freygüter vnnd Gerechtigkeit zu ewigen zeiten nicht mehr auff eines solchen infidelis, vnd mit solcher Nota behafften / verdunckleten vnd verurtelten menschen (ob er schon am leben gestrafft würde) Kinder / vnd leibliche Brüder. Ja sein gantze Genealogia, Geschlecht vnd Namen kombt von einem solchen menschen zu ewigem hohn vnd spott diser vntrew: Vnd zum lob der fürtreffenlichen tugenden vnd vnuerfelschten trew / souiel diser Güeter deuolution vnnd anfall anbelangt / hinweg. Jedoch verstehe die allbereit geborne Kinder / vnd nicht die aller erst geboren sollen werden. Dann die Kinder welche nach dem jhr Vatter verurtheilt / vnd in die Notam erklert worden (im fall [Faksimile] der Vatter König: gnad / vnd das eigenthumb seiner Güeter wider erlangt hat) succedirn, folgen in dem Vätterlichen Recht billich vñ recht. Aber solche König: begnadung / daß einer dem andern succedirn soll / so viel den anfall der Güeter belangt / wird sein ganzes Geschlecht (ausser der Kinder / welche nach dem vrtel geboren sollen werden) auff keiner seiten helffen. Vnd ziehet solche gnad andere geborne Kinder / oder leibliche Brüder / mit sambt dem verurtheilten zu dem vorigen standt der Succession, vnd Erblichen nachfolge nicht / es geschehe dann vnter jhnen ein newer contract, vnd werden wegen anfall solcher Güeter ein fassion vnd Brieffliche vrkhunden darüber auffgerichtet / auch Königlicher Consens vnnd bewilligung außgebracht. Dann auff dise weiß vnd sonsten nit / würde die todte vnd verlohrne succession wider lebendig vnd erwecket: Aber durch Capitalem sententiam vnd vrtel / daß einem das leben abspricht / wird das eigenthumb / Erb vnd Freyheiten nicht verlohren / sondern / da ein solcher verurtheilter am leben gestrafft würde / alß dann vnd in allweg fallen seine Güeter vnd Freyheiten auff seine Kinder (so er dise hat ) vnnd nechste Brüder / oder auch andere seine rechtmessige successores vnd Erben. Wann aber einem solchem Kön: gnad widerfahren / vnd durch den klager nichts desto weniger die Execution des vrtheils volzogen worden / alß dann haben die Kinder / Brüder / vnd andere rechtmessige Erben macht / solche possessiones, nach gemeiner Schätzung / auff einen gewissen Termin / den der Richter geben soll / wider an sich zu lösen.
Vber das / ist noch ein ander vnterschiedt zwischen der Nota vnnd dem Capital sententz. Dann wann ein verurtheilter mit seinem Gegentheil / auch nach gefeltem vnd außgesprochenem sententz, sich verglichen hette / oder vergleichen könte / jedoch zuuor vnd ehe man denselben Exequirt hette / alß dann ist jhm die Khön: gnad nicht von nöthen / kan auch der Richter in den Güetern vnd Freyheiten eines solchen verurtheilten Menschen keinen eingriff thuen. Aber wann einer in die Notam felt vnd erkendt wirdt / ob er gleich mit dem / welchen er in oberzelten fällen verletzt / gantz vnd gar sich vergliche / so kan er doch dessen anspruch / dem König: Mtt: solche Güeter vnd Freyheiten / wegen einer Nota conferirt vnd geschencket / nit entgegen sein / noch sich dauor hüetten. Dann der erlanger solcher possessionen vnd Freygüeter / von der Iurisdiction der Hungerischen Cron dises Reichs / wider derer würdigkeit vnd Authoritet ein solcher infidelis gehandlet hat / vnd folgents von der Collation vnd einraumung Khönig: Mtt: etc. völlige Macht vnnd [Faksimile] gewalt hat / frey zu handlen / zu procedirn, vnd dieselben Güeter durch Rechtliche mittel zu vendicirn vnd an sich zu bringen.
NVn dieweil in beschreibung der angefangenen materien (von wegen der fürgefallenen / vnd zwaran disem orth nothwendigen erklärung vnd vnterschidts der Nota vnd Capital sententz) wir ein wenig außgesprengt: Derohalben / vnnd zu außführlicher erklerung der Khönig: donation, wöllen wir widerkehren / vnd Erstlichen die clausel / Sine hærede decedentium, die ohne Erben hinsterben vnnd des Samenß manglen / erkleren.
Jst demnach zu mercken / daß / ob wol vnter dem Namen posteritatis der Nachkommen / allesambt so von Rechts wegen dem Vatter vnd Mueter succedirn sollen / auch diejenigen mit eingeschlossen / welche nach jhrer Eltern todt geboren werden / es sein Mäñliches oder Weibliches geschlechts / verstanden: Vnter dem Namen aber der erzeügten Söhne vnnd Töchter / welche schon geboren sindt / die außgeschlossen / welche nach geboren sollen werden / bedeutet: Vnter dem Namen aber der Nachkommen Liberorum der Kinder / Söhne vnd Töchter / auch Enikel / Männlich vnd Weibliches geschlechts zu gleich begriffen werden: Jedoch auß alter dises vnsers Reichs üblicher Gewonheit / werden Erben allein die rechtmessigen Söhne / die in der Vätterlichen Erblichen Gerechtigkeit zu folgen pflegen / verstanden. Ob wol bißweilen auff den fall / da die Güeter vnd Freyheiten Vätterlich vnd Müeterlich zu gleich sindt / vnd beede geschlecht / Manns vnd Weibs Personen concernirn vnd berüren / auch die Töchter vnter dem Namen Erben / (doch nit eigentlich) verstanden werden. Derowegen / dieweilen die Töchter nicht aller Vätterlicher Güeter theilhafftig sindt / darumben werden sie billich nit Erben / sondern nachkommen genennet / vnd zwar nit der vrsachen halber / was den anfall der Vätterlichen Erb Gerechtigkeit gemeiniglich vnd allzeit: Sondern so viel die propagation vnd [Faksimile] fortpflantzung des geblüts / vnd rechtmessige succession in denen Vätterlichen vnd Mütterlichen Güetern zugleich betrifft. Dann die jenigen possessiones vnd Güeter / welche durch Vätter: vnd Mütterlich gelt erkaufft vnd zu wegen gebracht / oder wegen entleibung eines Edelmans in homagium vnd zur straff gegeben vnd verobligirt: oder aber sonsten für das Ius Quartalitij, an stadt vnd in abschlag des schuldigen Jungfrewlichen vierten Theils / welchen derer vom Adel Töchter auff jhrer Eltern Freygüeter zuersuchen haben / eigenthumblich conferirt vnd eingeraumbt worden: (Jedoch daß dise einantwortung des Quartalitij, welche auff ewig vnd eigenthumblich geschehen / den Brüdern / oder anderen rechtmessigen folgern nicht præiudicirlich oder nachtheilig sey) Jtem die jenigen Güeter vnd Freyheiten / in welchen etliche Jungfrawen oder Weiber / durch Ir Khön: Mtt: etc. (Jedoch den nechsten Agnaten ohne schaden vnd nachtheil) zu warhafften folgern / beede geschlecht belangent / præficirt vnd fürgesetzt werden / die alle mit einander folgen so wol dem Weiblichen / als dem Männlichen geschlecht.
Die andern Güeter vnd Freyheiten aber alle / auff waserley weiß dieselben bekommen worden / gehören allein dem Männlichen Stam̃en Rechtlichen zue.
Das aber hab ich mit vergebens gesagt: Mit Vätterlichen vnd Mütterlichen gelt erkaufft. Dann an denen Güetern vnd Freyheiten / welche durch etlicher Brüder gelt erkaufft worden / können die Jungfrawen oder Weiber kein Gerechtigkeit haben / wirdt auch dem Weiblichen geschlecht von der seiten Linien her zue succedirn, oder ein portion vnd Theil zu erlangen nit gestattet: Sondern haben allein die macht auff den Vätterlichen Frey vnd Erbgüetern / entweder jhren gebürenden Theil / in den vorigen ohne mittel beschribenen fällen / oder aber jhr Quartalitium, das ist / den gebürenden vierten Theil zu requiriren vnd zu fodern.
Jch hab auch gesagt / So ferr sie auff beede geschlecht (Männlich vnd Weiblich) zu gleich notirt vnd verliehen sindt. Dann in dem fall / da Jhr König: Mtt: etc. jrgent ein Jungfraw oder Weib / in dem Vätterlichen Erb vnnd possessionen: Oder aber auch in den Brüderlichen / (so der Brueder ohne Erben mit todt abgienge / vnd zu solcher præfection vnd fürsetzung bewilligte) zu einem warhafften Erben vnd Männlichen Successor vnd folger præficirte vnd [Faksimile] ansetzte / vnnd in solchen præfectionalibus, oder darüber auffgerichten schreiben beede sexum vnd geschlecht nit außtrucklich meldete / alß dann fallen solche erlangte Freyheiten / nach absterben des Weibes / allein auff die Söhne / da solche verhanden / oder im mangel derselben / widerumb dem Fisco vnd Khön: Cammer heim. Vnd sollen die Töchter mit jhren Rechten / so sie wegen der Quartalitien vnd jhres vierten Theils / nach gewonheit dises Reichs zuersuchen haben / von denselbigen Güetern contentirt werden.
SO aber gefragt würde / warumb die Güeter / vnnd durch trewe dienst erlangte Freyheiten dem Weiblichen geschlecht nit folgen? Antwort / vnd sage darumb: Dann das Königreich Hungern / sambt den vnterworffenen Landen mitten vñ im Rachen der Feindt gelegen ist / welches man allzeit mit der Wehr zu schutzen vnd zu schirmen pflegt. Vnd aber vnser Voreltern alle Güeter vnd Freyheiten / (wie gemeiniglich) mit Ritterlicher hand vnd bluetvergiessen vberkommen / vnd auch noch biß dato zu bekommen gewohnet sindt / die Weiber aber vnnd Jungfrawen pflegen vnd können mit der Wehr nit vmbgehen / noch mit dem Feindt streitten: Derowegen haben auch an solchen Güetern die Weiber kein Gerechtigkeit zu suechen.
SO aber hergegen gefragt würde / warumben solche Güeter vñ Freyheiten / welche / wie zuuor gesagt / mit dem Vätterlichen oder Mütterlichen gelt erkaufft / das Weiblich geschlecht so wol als das Männlich angehen? So sage darumben: Dieweil das gelt vnter die [Faksimile] beweglichen Güeter gerechnet wirdt / so viel aber die beweglichen Güeter anlanget / sie kommen vom Vatter oder Mueter her / haben die Söhne vnd Töchter gleiche Theil: Daher dann auch den Töchtern von denen possessionen vnnd Erbgüetern / welche mit der gleichen Gelt erkaufft worden / vnd dauon sie heut oder morgen nach jhrer Eltern absterben gleiche Theil hetten gehabt / gebürende Theil pro rato gehören / vnd zuegestelt werden sollen. Ob wol / wann man den vrsprung vnd fundament bedenckt / weil das Gelt ebner massen / mit schweren diensten / mühe vnd arbeit / auch wol bißweilen mit grossem bluetuergiessen vberkommen vnd zusammengebracht wirdt: Die Weiber vnd Jungfrawen aber für sich selbsten die Last des Kriegßwesens / defension vnd schutz des Vatterlandts nit auff sich nemmen noch ertragen können / also verdienen sie auch nicht / daß sie an solchen erkauften Güetern vnd Freyheiten Theil eigenthumblichen haben sollen. Aber auff daß sie von der Succession der verlassenschafft vnd Vätterlichen Güeter nit gantz vnd gar außgeschlossen würden / so erfordert solches die Brüderliche vnnd Vätterliche lieb gegen den Kindern / darzue sie gegen den Schwestern bewogen / vnd auch durch Gottes Wort darzu vermahnet werden / daß auch die Töchter gebürende Theil mit den Brüdern zu gleich / von vorernanten erkaufften Güetern vnnd Freyheiten haben / vnd hat dieselbe in disem stuck / die Kriegß beschwärung vnd schutz des Vatterlandts zutragen vñ außzustehen jhren Ehemännern aufferlegt.
DEßgleichen wird auch gefragt so einer in Notam condemnirt worden / dessen Güeter vnd Freyheiten beedes Männlich vnd Weiblich geschlecht fähig / vnd in derselben gefolget hetten / entlich aber der verurtheilete vber sein leben vnd Güeter / König: gnad erlanget hette / ob desselben Töchter / welche nach der genad geboren würden / zu gleich mit den Söhnen Succedirn vnnd folgen / oder nit? Dieweil dann die ersten priuilegia vnd Freyheiten / durch die Notam todt vnd ab gewesen / So ist zu antworten Ja. Dann durch die König: genad alle erste [Faksimile] Freyheiten / des vngetrewen / so viel die Erben vnd nachkömling (jedoch in absteigender vnd nicht seiten Lini) die nach jhme geboren würden vnd folgen / wider lebendig gemacht werden / vnd krafft vnd sterck der ersten bekommen / vnd daher schließlichen dieselbigen Güeter widerumb auff beede geschlecht fallen. Es würde dann solches in dem gnaden vnnd Freybrieff außtrucklichen darwider außgenommen. Dann die conferirung vnd ertheilung der gnad / vnd nachlassung derselben Güeter / stehet allein in des Fürsten gwalt. Wie nun vnnd auff was weiß der Fürst selbs die gnad conferirn vnnd dieselben Güeter nachlassen würde / alß wirdt auch künfftig derselben Güeter Succession vnnd folge sein. Von den Töchtern aber / welche zuuor vnd ehe dann der Vatter condemnirt ist geboren sindt / ist nit zu fragen / dann dieselben jhre gebürende Theil von wegen jhres Vattern verbrechen nicht verlieren. Aber ad successionem mutuam, das ist / (wie oben in denen differentien vnd vnterschiedt der Notæ vnnd Capital sententz gesagt ist) daß eines das ander mit dem Vatter erben solle / können sie nit.
WEiter wirdt gefragt / wann Jr Khön: Mtt: etc. oder jrgent ein Herr oder Edelman ein Freyguet / es sey gleich ein Schloß / ein Vestung / Statt / Marckt / Dorff / oder ander grundt vnd boden / so wol vmb trewer geleister dienst / oder auß lauterer genad vnd complacentz, dann auch vmb eine benentliche summa Gelts in der fassion vnd darüber aufgerichtem Freybrieff außtrucklichen begriffen / jrgent einem zu gleich eigenthumlichen conferirt vnd inscribirt hette: Ob solches Freyguet / auff beede geschlechter folge / oder aber / ob es allein dem Männlichen Stam̃en zuegehörig. Darauff zu antworten / daß solche allein dem Mannsstam̃en darumb angehe / dieweil die erlangung solcher Güeter allezeit auff die wurtzel vnd anfang der erlangung vnd vberkommung / vnd nicht auff den Ast oder zweig daruon herürende siehet / derohalben wirdt es von dem vrsprung der erlangung ein hæreditarium Erblichen / vnnd nicht für ein kauffrecht gehalten. Aber doch können die Töchter vnd Weibliches [Faksimile] geschlechts von solcher summa Gelts jhre gebürende Theil billich haben. Jm fall aber solche summa Gelts so schwer vnnd mercklich groß were / daß solch obangezogener massen conferirte Freyguet kaum so viel wert were: Alß dann soll eben dasselbe Freyguet durch den Richter / oder sonsten des jenigen orths dem zu glauben / oder zeugen messig ist / vermittels der gemeinen schätzungen / geschätzt / vnd / vermög solcher beschehenen schätzung / die gebürende portion vnd Theile des gelts / durch die Söhne / den Töchtern zuegestelt werden.
DAher dann auß der wurtzel der erlangung solcher Güeter geschlossen wirdt / daß wann jrgendt ein Bruder sein portion vnd Theil an einem Freyguet dem anderen Bruedern vmb gelt verkaufft / auff welchen sonsten derer sibschafft vnnd Rechtlichen succession nach / solcher Theil (auff absterben solches verkauffers) kommen were / so felt dieselb portion auff das Weiblich geschlecht nicht Vnnd durch solche portion vnd Theil verstehe auch ein gantzes Guet / vnd andere dergleichen Freygüeter mehr. Derohalben sehen sich die erlanger vnd erkauffer solcher Güeter wol für / dann wie sie Brieffliche vrkunden werden drüber auffrichten / also werden sie auch die Succession solcher Güeter / vnd den anfall drauff haben.
DJeweil dann in der form vnd weiß der Königlichen Schanckung vnd Freybrieff / welche vber solche Güeter vnd Freyheiten derer / die ohne Erben absterben auffgerichtet werden / diese Clausel (per defectum seminis talis vel talis &c. das ist im mangel des Samen diß oder jenes) allezeit hinzugethan / oder vntergemischt zu werden pflegt / darumb haben etliche vermeint / so jrgent ein Herr oder Edelman / der also abgieng / hinder sich Töchter verließ / das alß dann von nöthen sey in solchen Freybrieffen außtrucklichen vñ zu gleich zubeschreiben / vnd dise Clausel [Faksimile] (Masculini sexus, Männliches geschlechts) hinzue zusetzen / auff daß die meinung vnnd jnhalt des Freybrieffs in sich begreiffe: Jn mangel des Samens Männlichen Geschlechts / diß oder jenes etc. Sonsten würde solche donation an jhr selbs nichts gelten / noch dem erlanger solcher Güeter etwas fürträglich sein können. Da sie fürgeben vnd anzeigen wolten / daß derselbige in dem Samen darumb noch nit defecirt, noch gemangelt / weil er Töchter verlassen: Dann solches nit darfür also zu halten ist / weilen durch das wörtlein Samen / allein das Männliche geschlecht / vnd nicht das Weiblich verstanden wirdt. Derohalben ist es vergeblich vnd vberflüssig / daß hinzu zusetzen vnd zuthuen / welches die krafft des wörtleins auch für sich selbsten in sich begreiffet. Vnd ist das die vrsach / dieweil / natürlich daruon zu reden / auß vberflüssigen MannesSamen (gemeiniglichen) ein Männlein empfangen / vnd hergegen auß dem Samen des Weibs ein Weiblein gezeuget wirdt. Derohalben ob einer schon Töchter hat / wirdt doch billich gesagt / daß derselbe mangel am Samen gehabt / oder ohne Mannlich geschlecht abgangen. Dahero dann auch die Kinder / welche von einem Edlen Vatter vnd einer vnedlen Mueter geboren werden / für rechte Edelleüth gehalten werden / vnd dero condition, Namen / vnd Stam̃en des Vatters folgen: Jedoch nicht im widerspill / wie hieroben klärlicher vnd deutlicher daruon gesagt worden. Aber doch wann solche Güeter vnd Freyheiten / jrgent einem beeder geschlechten außtrucklichen zugehöreten / vnnd beede geschlecht abstürben / alß dann soll füglichen vnd Recht in dem Freybrieff gesetzt werden: Jm mangel des Samens beeder geschlecht / diß oder jenes etc. Auff das in demselben Theil durch den Samen die Succession verstanden werde.
DErhalben weil Jr Kön: Mtt: etc. aller Herrn / Freyherren vnnd anderer Ständt vnnd vom Adel des Reichs / welche ohne Samen absterben / für ein warhafften (wie ich vorher gesagt) vnd Rechtmessigen Successoren gehalten wirdt: Sein viel Herren / Edelleuth vnnd Jnwohner des [Faksimile] Landts / welche solche Freygüeter besitzen / vnd die Regalien vnd vorbehaltnuß Khönig: Gerechtigkeit an sich bößlichen ziehen : oder auch pfandtschillings weiß / durch vnkräfftige vnd vnwürckliche fassion vnd einbekantnuß / ohne zuethuung nothwendigen Khönig: consens vnnd bewilligung : oder aber durch succession vnnd Erbgerechtigkeit auff sie gefallen zu sein / erdichter weiß : oder auch in andere vnordenliche weg / in solche Güeter / fürnemlichen aber zuzeiten des vnfriden vnd vnruhe im Landt einschleichend / also in der still vnd heimlichen zu behalten / gubernirn vnd zu possedirn pflegen / sich in denselben Güetern vnd Freyheiten / krafft der præscription vnd verjärung langwiriger zeit stercken / sich darmit schützen / vnnd jhr Recht darauff gründen. Daher dann zu wissen / das Ius Regium, oder Königs Recht in frist hundert Jaren auff den Güetern vnnd Freyheiten / aller deren die es mala fide vnd vnrechtmessig besitzen / wehret / vnd darauff / vngehindert einer anderen fürgewandter præscription vnd verjährung / kan gesucht werden.
DErhalben Ius Regium, Khönigs Recht genandt wirdt eine Iurisdiction der H. Cron dises Reichs / welche auff den Güetern / vnd deroselben Freyheiten / so von einem andern für sich mit bösem Titel vnnd ohne Khönig : bewilligung besessen werden, heimlich verborgen ligt vnd bestehet. Aber vnter dem namen Iuris possessionarij werden in gemein verstanden allerley Schlösser / Castellen / Vestungen / Stätt / Märckt / Dörffer / Freygüeter / Wälder / Gründt vnd öde Sitz / vnnd ist allda zu wissen / das ein Possessio oder Guet / auff zweyerley weiß genommen vnnd verstanden wirdt. Vnnd zwar erstlichen / für ein eigenthumb / brauch vnnd gubernation eines beweglichen oder vnbeweglichen dings / vnd auff dise weiß wirdt possessio, pedum positio genandt / das ist / ein Satzung der füeß / in gebrauch vnd eigenthumb der sachen / die einer wircklichen besitzet vnd gubernirt. Auff ein andere weiß aber (alß wie hie in vnserem vorhaben) wirdt vnter dem wörtlein possession villa begriffen vnd verstanden / vnnd zwar eigentlich daruon zu reden : Dann Schlösser / Castellen / Stätt / Märckt / vnd öde verlassene Güeter [Faksimile] haben jhre absonderliche namen / aber doch verstehe in gemein vnd an disem orth vnter dem wörtlein Possession, Schlösser / Castellen / Vestungen / Stätt / Märckt / Dörffer / portionen, Freyheuser / Wißmet / Wälder / vnd andere vnbewohnte Güeter. Wir nennen aber prædium ein solch stuck Feldt oder Guett / da zuuor Menschen zu wohnen pflegten / jetzo aber allda keine gebew nach Jnwohner erscheinen vnnd wohnen. Alß wann es ein præda, beüth / vnnd menniglichen frey stünde. Von den alten her genommen / welche die Felder oder Länder / so sie durch Krieg vberkommen / für ein prædam, das ist / als ein beüth hielten. Deßgleichen nennen wir fundum, ein Edelmans oder Bawrn Guett / welchs an jetzo aber weder Heuser / noch Jnwohner hat / ebner massen prædium. Was aber Schlösser / Castellen / Vestungen / Stätt vnnd Märckt sindt / ist offenbar vnnd darff keiner declaration. Dann vndter dem Namen cum omnibus pertinentijs, sambt aller zugehörung / wirdt in gemein verstanden vnnd begriffen alles das / so zur Statt / Marckt / vnd einem Guett gehöret / alß angebawt vnd vngebawt / Acker / Feldt / Grundt / tragende Wismet / Feldtwait / Wälder / Gestreiß / Berg / Thäll / Weingarten / Weingebürg / Flüß / Teich / Fischereyen / Wasserstüben vnd Mühlen / sambt derselben örthter / auch in gemein aller nutz vnd einkommen / so der Stätt / Märckt / vnd dem Guet dienen vnd gereicht werden. Vnnd werden vnter dem Namen aller zugehörungen offtmals verstanden alle Iurisdiction, bottmessigkeiten vnnd Gerichts zwang eines Schloßes / sambt allen den ligenden Güetern die beym Schloß ligen / vnd dahin gehören vnd dienen / alß Stätt / Märckt / Dörffer / Freygüeter / vnd andere öde Sitz. Jedoch brauchen wir dise signification vnnd namen gar selten / sondern nennen Stätt / Märckt / Dörffer / derselben portionen vnd gründt / so zu einer Herrschafft gehören / wo nit außtrucklichen mit namen vnd in specie, jedoch pflegen wir dieselben mit gemeinem namen zu nennen. Vnd ob woll das Ius Regium, das Khönigs Recht auff alle solche Güeter / pertinentien vnd Gerechtigkeit / welche Khöniglicher Schanckung vnd Collation, auff was weiß vnnd Titel das sein mag / vnterworffen sindt / in gemein gezogen werden / vnd sich erstrecken mag: Dannoch so jemandt von Herrn vnd Ritterstandts / in denen fällen vnnd mißhandlungen / vmb welcher willen einer in Notam erkendt wird / sich vergriffe vnd sündigte / oder sonsten de recenti vnd gewiß im Samen deficirte vnnd mangelte / pflegen die außbiter dises / oder derer Freygüeter vnnd Herrschafften solch Guett nicht vnter dem Namen der Regalien [Faksimile] vnd Königs Rechten / simpliciter, vnd allein Königs / sondern wegen einer Nota, darein einer gefallen ist / (dieselbe erklerende) oder wegen mangel des Samens des verstorbenen Menschen zuerlangen / vnnd manich mall in solcher donation Ius Regium, das Khönigliche Recht (so auff denselben Güetern sonsten eines zu ersuchen were ) darzue zu setzen. Derowegen ist dise immediatè vnnd ohne mittel vorbeschehene beschreibung des Khönig: Rechtens nicht von diser art / sondern auff diejenigen / welche dem König sein habendt Recht vnnd die Regalien verschweigen / zu referirn vnd zuuerstehen.
SO nun jemandt vnter dem Namen Iuris Regij, des Khönig: Rechtens etliche Güeter vnd Freyheiten / in welcher ruwigen possession vnd eigenthumb einer auß dem Herrn oder Ritterstandt were gewesen / für sich erlangt / vnd aber nach haltung aller vnd jeder Terminen vnd verfliessung der processen, welche in derselben darauß erwachsenen Rechtfertigung gehalten worden / ( dann dergleichen span vnnd differentien nach dem jetzigen Landtsbrauch in vier Octau Terminen / entschieden zu werden pflegen) der Herr oder Edelman selbsten wirdt darthuen vnd erweisen können / daß er mit guetem Rechten vnnd Titel die erlangte Güeter besessen habe / vnd noch besitze / alß dann wirdt solcher in dem werth / wie hoch die Güeter vnd Freyheiten / so er bößlichen vnd zur vnbilligkeit außgebracht / vnnd derselben eigenthumb für sich zugebrauchen / vnd dem rechten Jnhaber derselben gantz vnd gar entziehen wöllen / in perennali æstimatione, das ist / in ein solchen geschätzten werth / alß wann die Güeter eigenthumblich verkaufft würden / verurtheilt vnd also gestrafft / auff daß jhme mit gleicher maß gemessen / vnd gleichen schaden / darein er einen andern mit fleiß führen wöllen / zur belohnung empfahe. Vnd das ist eben auch also zu halten mit denen / die in oberklerten fällen / vnterm schein einer Nota etliche Güeter vnd [Faksimile] Freyheiten von Jr König: Mtt: etc. außbitten / vnd können hernach Notam auff diejenigen / welcher Güeter sie außgebetten haben / nicht erweisen noch darthuen / das nemlich dieselben ebner massen in die perennalem æstimationem solcher Güeter vnd Freyheiten (wann sie vom Rechtfertigen nicht abstehen wöllen) zur straff erkennet werden. Ob wol die meisten daruor halten / daß sie allein in emendam linguæ erkleret / auch damit gestrafft werden sollen / vnd entlichen also an tag käme / auch sie dafür gehalten vnd verstanden würden / daß sie vnschuldige Leuth vor Jr Khönig: Mtt: etc. vbel diffamirt vnd geschmehet haben.
WAnn aber nun jemandt von Jr Kön: Mtt: etc. dessen Güeter vnnd Gerechtigkeit / der ohne Erben mit todt abgangen / welche per defectum seiminis, der H. Cron des Reichs von Rechts wegen heim gefallen sind / erlanget / vnd doch entlichen nach erkandtnuß der sachen vñ rechtfertigung / welche derowegen soll mouirt werden / auß Briefflichen vrkunden so viel erscheinet / daß solche Güeter vnd Gerechtigkeiten nicht ad collationem Regiam, vnd dem König: fisco, sondern auff seiner Brüder vnnd agnaten, oder auff den Weiblichen Stammen / oder aber andere rechtmessige successores vnd volger deuoluirt vnd gefallen seyen: Alß dann wird ein solcher Außbiter darumben in keine straff erkennet / noch mit andern beschwärungen beladen / weilen er eines verstorbenen Menschen strittige vnd zweifelhafftige Güeter / vnnd der keine Männliche Erben verlassen / erlanget / auff daß die Iurisdiction vnd Gerechtigkeit / welche die H. Cron Hungern auff den Güetern zuersuchen hat / zeitlich offenbar / vnd der stritt vnd zweifel / welcher sich wegen anfals der Güeter erreget vnd zugetragen / entschieden vnnd auffgehaben werde. Dann auch der jenige welcher die sachen erhalten / vnnd das jhm die Güeter zuegehören erwiesen / hat vielleicht das eigenthumb derselben Güeter zu lebs zeiten des verstorbenen wesentlich nicht jnnen gehabt / derohalben ob schon das Ius Regium, in der gleichen donationalibus vnd Freybrieffen / welche per defectum seminis, vnd darüber ohne gefähr vnd vermeinter weiß auffgericht worden / inserirt vnd mit eingebracht ist / [Faksimile] darumb dann auch solcher erlanger dem König: Rechten ferner nachsetzen wöllen: Soll er doch deßwegen in keine Gerichtliche grauamina vnd straffen erkendt werden. Da er aber mit fernerer Rechtfertigung vnd lengern proces muetwilliger weiß vermittels Iuris Regij, vnd Kön: Rechten zu handlen nicht auffhören / vnd die sachen abermal verlieren würde: Alß dann soll er in ob erzelte straff condemnirt vñ erkendt werden. Aber ein solcher erlanger kan allezeit (so er wil) in der sachen / so viel das Khönig: Recht belanget / legititimè vnnd rechtmessiger weiß procedirn vnnd verfahren. Dann ob wol etliche in betrachtung der Clausel / welche in den Freybrieffen alzeit eingefürt zu werden pflegt / alß nemblichen: Præmissis sic vt præfertur stantibus ac se habentibus &c. Das ist: So die sachen ob erzelter massen also beschaffen / vnnd sich halten etc. vermeinet haben / daß auff den fall / wann der erste Theil der donation vnd Schanckung / welche per defectum seminis, wegen absterben ohne leibs Erben / geschehen / cassirt vnnd auffgehebt ist / daß auch der ander Theil / welcher wegen König: Rechts auffgericht / auffgehoben vnd vmbgestossen soll werden: Dieweil aber diß wahr gewesen / daß der jenige / dessen Güeter außgebeten worden / ohne leibs Erben mit todt abgangen: So wirdt nicht vermuettet daß obangezogene Clausel / der gantzen donation, vnnd beneben den Königlichen Rechten selbsten etwas derogire vñ benemme. Mag derohalben solcher erlanger selbsten / wann er will / seine sachen wegen des gemelten Königlichen Rechten frey prosequiren.
ES ist aber zu mercken / daß so jemandt vnter dem schein einer Erbforderung etlicher freyen Güeter halben eine Causam oder Rechtfertigung erweckete / vnd ehe er dieselben zum ende vnd seiner wirckung brächte / ohne leibs Erben von diser Welt abschiede / alß dann können in disem fall solche Güeter vnd Freyheiten in schwebenden Rechten / darumb weil der verstorbene ohne leibs Erben abgangen / von dem Landtsfürsten [Faksimile] nicht außgebeten werden. Dann die fortpflantzung des geblüets / dessenwegen der verstorbene dieselbigen Güeter zu wegen brächte vnnd prosequirte, ist nun todt vnd ab: Ob gleich wol der Landtsfürst dessen respectiuè, etlicher massen / vnd so viel die jenigen Güeter belanget / welche er bey lebenszeiten besässe oder besitzen könte / ein Successor ist: So wird er doch nicht für einen Bluetsfreundt vñ Erben dieselben Güeter zuerlangen / welche der verstorbene selbs jhme noch nicht eigenthumblichen gemacht vnnd zu wegen gebracht / sondern noch in schwebender zweifelhafftiger Rechtfertigung dieselb zuerlangen hofft / nicht gehalten. Aber doch so er Güeter vnd Freyheiten vnter ander leüth händen hette / welche Pfandtschillings weise / oder pro Dotalitio, das ist vmb heyrath Guett / daß das Weib auff des Mannes Güetern / oder pro Quartalitio, für den vierten Theil / daß eines Edelmans Tochter auff jhres Vatters Freyen Güetern zu suechen hat / oder sonsten auff andere weiß wider zu lösen verbunden were: Solche Güeter hette Jr Khönig: Mtt: etc. oder der jenige welcher solche Khönig: gnad geneust / vnd deme solche Güeter conferirt worden / an sich zu lösen allezeit guete macht. Dann solche verbündtnuß schliesset das eigenthumb / welches der verstorbne selbs bey seinen lebs zeiten noch genossen hat / nicht auß. Vnd diß helt sich gleichs fals in allweg also auch mit den adoptirten, angenommenen vnd angewünschten Brüdern / vnd sol auch also gehalten werden / welche zwar für rechtmessige Successores vnnd folger / aber doch nicht für warhaffte Erben des verstorbenen Brueders gehalten werden / vnd solche wider ablößliche Güeter mit gueten Rechten jhnen zueignen können. Dahero kompt das alte vnnd wolgeübte Sprichwort: Quod lites precio venundari & coemi non possint. Das ist: daß die schwebende Rechtfertigungen nicht verkauffet noch erkauffet werden können. Welches dictum zwar nicht dahin also zuuerstehen ist / als das jrgent eine elende / arme vnd dürfftige Person / oder die sonsten grossen mangel leidet / nicht köndte jrer Güeter / so jhr mit guetem Tittel zuestehen / erlangung vnd widerbringung / sowol auch daruon herrürende strittigkeiten vnnd spaltungen / erörtterung / justificirung vnnd Rechtfertigung einem andern befehlen / oder auch solche strittige / vnd bey Rechten schwebende Güeter mit gueter gelegenheit zu seinem nutz vnd fromen verkauffen / vnd von sich schieben: Sondern das Sprichwort ist dahin zuuerstehen / auff daß derselbige / deme dieselben Güeter verkauffet / vnd der Rechten prosecution vnnd vollführung befohlen worden / in seinem eignen namen / in derselbigen sachen weder bey lebens [Faksimile] zeiten / noch nach absterben dessen der solche Güeter verkaufft / in Rechten verfahren könne / sondern im namen des verkauffers dieselbe sachen dirigirn vnd vollführen soll. Der außgang aber vnd ende der Rechten ist zweifelhafftig / vnd vnter dessen biß die sachen auff des Klagers seiten jhren entlichen Rechts spruch vberkombt / kan der verkauffer nit recht sagen daß solche strittige Güeter sein seyen. Derowegen kan der Kauffer wegen derselbigen Güeter in seinem eignen namen / weilen die Güeter des verkauffers seindt / Gerichtlichen nicht contendirn noch verfahren. Dahero / so zwischen der zeit schwebender Rechtsfertigung der sachen / vnnd ehe als vorgemelte Güeter durch den entlichen Rechts spruch wider erhalten worden / der verkauffer mit todt abgieng / so verlieret der kauffer allen kosten / mühe vnnd arbeit. Dann er kan auß obangezogener vrsachen in solchen Rechten nicht weiter procedirn: Vnd folgendts ist scheinbarlich daß er solches Recht / das ist / die strittigen Güeter vmb gelt hab nicht erkauffen können.
Deßgleichen tregt sich auch offtmalen zu / daß die Außbiter solcher heimgefallenen Güeter vnnd Gerechtigkeiten / entweder per defectum seminis, vnd wegen etlicher absterben ohne leibs Erben / oder durch jrgendt ein andere Notam, so wol auch durch den Tittel Khönig: Rechts mit denen / die einen zuspruch zu den Güetern zu haben vermeinen / welche zur zeit der Execution vnd vollziehung solcher donation erschienen sind / vnd der Einweisung solcher Güeter / durch jhre vermeinte contradiction vnd widersprechung entgegen gewest / zu concordirn vnd vberein zukommen / vnnd etwa eine summa Gelts solchen widersprechern bezahlen / auff daß sie desto ehe vnnd leichter das eigenthumb solcher erlangter Güeter vberkämen / oder derselben Güeter von all andern mehrern beschwärnussen / denen sie villeicht wegen des Quartalitij Heyrath: vnd ausser deren des Weibs zugebrachten Güetern / vñ anderer [Faksimile] dergleichen geschäfften vnterworffen wären / entledigten. Dahero haben etliche vermeinet / daß solche Güeter dem Weiblichen geschlecht so wol als dem Männlichen folgen solten / welches doch mit nichten billich vnd recht erscheinet. Dann das eigenthumb der Freyen Güeter auff die wurtzel vnnd vrsprung der erlangung allzeit sol deducirt vnnd dahin verstanden werden: Wie auch oben dauon kürtzlichen gesagt worden. Vnd darumb wegen des Stammes vnnd anfangs solcher donation werden solche Güeter acquisititia, das ist durch trewe dienst / tugendt oder eigner bewegnuß erlangt / vnd nicht von dem Ast oder zuefall der bezahlungen für Kauffrecht gehalten. Dann die donation vnd Schanckung / welche vor her gangen / ist eine vrsach gewesen / auff das solche erlegung des gelts darauff folgte.
WAs aber für ein Proces mit solchen Khönig: Gnaden schanckungen / welche per defectum seminis, vnd auff den fall ein ander ohne leibs Erben mit todt abgangen / beschehen vnd auffgerichtet sindt / gehalten werden soll: Deßgleichen was der Güeter vnd erlangten Gerechtigkeit halben ehe vnnd zuuor der stritt / so auß derselben sachen entspringen möchte / erörttert wirdt / gehandlet: Wie auch die Rechtfertigung selbs geendet vnnd entschiden werden solle / (Dauon dann in einem general decret ein klarer Artickel darüber denckwirdig geschrieben ist) derwegen soll auch der jenige an bemelten orth angedeuter weiß in disem stuck gehalten werden. Ob wol sich ansehen läst / daß es der alten Gewonheit dises Reichs præiudicire vnnd nachtheilig sey / nichts desto weniger / vnnd daß in disem leichtere nachrichtung sey / hab ich den Articul auß demselben decret von wort zu wort geschriben / hinein setzen vnnd vermelden wollen / welcher also lauttet:
Jtem / So jrgent in einer Spanschafft etliche Gerechtigkeiten vnd Freygüeter per defectum seminis, vnd derer so ohne leibs Erben absterben / heimgefallen sindt / vnd wegen diser possession nit offentlichen am tag / ob dieselbe ad ius Regium vnnd dem fisco, oder aber den leiblichen [Faksimile] Brüdern vnd agnaten / entlichen dem Weiblichen geschlecht zugehören / sondern vnter disen zweyen / als nemlich zwischen dem Kön: Recht / vnd anderen Rechten / als der nechsten agnaten vnnd Weiblichen geschlechts ein zweifel einfiel / vnnd stritt sich erhebte / alß dann soll auß einer Spanschafft / durch den Span / neben dem Landtrichter vnd andere vom Adel in derselbigen Spanschafft an einem orth versamlet / ein gemeiner tüchtiger vom Adel (Jedoch nicht auß den Freyherrn noch Gewaltigen / sondern auß den mittelmessigen von Adel) erwehlet werden / welcher dann solche heimgefallne Güeter vnd Gerechtigkeit / stritt vñ andere dergleichen sachen / so sich etwan zutragen würden / solang in behaltnuß habe ohne einigen schaden / allein das außgenom̃en / daß er von den gewöhnlichen einkommen solcher Güeter / solang dieselben in seinen handen bleiben / zimliche nothwendige vnkosten nem̃e vnd auffwende. Von denen allen er entlichen raitung thuen mag vnd soll / so lang biß solcher anfall der jenigen Rechten / welche ohne Erben mit todt abgehen an der König: Tafel oder Hoffgericht publicirt ist: Vnd nach solcher beschehenen publication welcher darnach wirdt allegirn vnnd darthuen / daß von solchen Güetern vnnd Gerechtigkeiten jhme von Rechts wegen etwas gebüert / das mag er jnnerhalb Jahrs frist produciren, vnd daß solche Gerechtigkeiten jhme zugehöre / erweisen. Welches so ers thuen kan / soll der Iudex curiæ alß baldt jhme cum effectu vnd wircklichen zu statuirn vnd einzusetzen befehlen. So er aber solches nit erweisen würde / soll solches den Khönig: Rechten gelassen werden / vnd dem fisco heimfallen. Wann aber andere noch weiter zu denselbigen ein zuespruch zu haben vermainen / mögen es diselbigen von den Königlichen händen vnnd dem fisco rechtmessig fodern. Auff den fall aber Weib vnd Kinder solcher leüth / die ohne Männliche leibs Erben abgehen / in solchen possessionen vnd Gerechtigkeit verblieben / alß dann soll man dieselbe possession vnnd Gerechtigkeit von jhren händen nit weg nemmen / biß so lang von denselben Rechten obs Erblichen vnnd eigenthumblich dem Weiblichen geschlecht zugehöre oder nit / erkündigung beschehen: So nun gewiß / daß solche Recht dem Weibs Stammen nit gebüeren / alß dann soll benandten Weibern / deren so also mit todt abgangen / als die von dem eigenthumb gedachter possession außgeschlossen / von Jhr König: Mtt: etc. oder anderen / denen es heim gefallen / wegen jhres Heyrath guets vnd Rechtens / ein völlige genuegthuung beschehen. Den Töchtern aber soll das Vätterliche Hauß vnd Güeter / für jhren gebürenden vierdten Kindts Theil nach [Faksimile] gewonheit dises Reichs / abgesöndert / eingeraumbt / vnd so lang biß sie heyrathen in handen gelassen werden. Nach dem sie sich aber verheyratet / mag man sie wegen ihres Quartalitij mit gelt abfertigen. Jm fall aber eine auß den Töchtern zu einem impossessionato, der nicht Edel were / sich verheyratet / so soll sie nach disem Landtsbrauch in dem eigenthumb / so viel solche legitimam vnd jhren gebürunden Kindts Theil anlangt succedirn vnd jhr verbleiben : Jedoch so dieselbe mit wissen vnd willen der Brüder vñ jhrer nechsten Befreunden / auff welche nach jrer Ehe solche Recht vnd Quartalitia widerkehren / vnnd obangezogner massen zu ruck fallen sollen / zu einem solchen impossessionato vnd Vnedlen sich verheyrate. Sonsten da sie ohne der Eltern / Gebrüder vnd Agnaten willen / zu jrgent einem de domo paternali, oder zu einem andern Herrn oder Furnehmen vom Adel / ohne willen vnd wissen jhrer Brüder / Bluetsfreundt vnd Eltern / sich verheyrate / so mag sie wegen jhres Quartalitij nicht die possession vnd vierdten Kindts Theil / sondern die abfertigung in barem gelt fodern.
WElcher Artickel zwar wie ich vorher gesagt / der alten Gewonheit des Reichs für nachtheilig gehalten wirdt / vnd zwar erstlichen in der publication, vnnd eröffnung vor erzelter massen solches strittigen Rechtens. Zum Andern / wegen nicht ansetzung eines Rechten Termins der Octauen. Zum Dritten / in der restitution vnd zuestellung der Quartalitien, auch denen Jungfrawen die zu einem Vnedlen geheyratet. Dann solche publication vnnd eröffnung / soll nach altem üblichem Landtsbrauch nicht zu Hoff vor der Khönig: Tafel / sondern an dem orth da dieselben Güeter gelegen / fürnemlichen aber da derjenige welcher ohne leibs Erben verstorben / sein gewohnliche residentz vnd wohnung gehabt / nemlichen zur zeit der Rechtmessigen statution vnnd einweisungen derselben / in gegenwart der Nachtbarn vnd anreinunden / geschehen. Vnnd soll zwar auch von dem tag an / da solche statution einweisung beschehen / biß nach außgang eines gantzen Jars / ein jeder [Faksimile] wer solcher obgedachten einweisung vnd statution begert zu contradicirn vnd zu widersprechen / oder andere welche vorhanden sindt / vnnd sich hernachmals der sachen theilhafftig machen / vnd ins Recht einmischen vnd lassen wöllen: Es seyen gleich des verstorbenen Töchter welche noch auff den Vätterlichen Güetern sitzen / oder agnaten / oder aber andere Personen Weiblichs geschlechts / vor dem jnsonderheit vñ außtrucklichen darzue deputirten vnd gesetzten Richter: Als nemlichen vnd an jetzo vor dem Iudice curiæ Regiæ, ( dann sonsten ists vor dem Palatino der brauch gewesen) es werden Octauen gehalten oder nicht zu klagen / vnd daß solches jhnen Rechtlichen zugehöre / jhren beweiß einlegen. Sonsten würden solche Güeter entweder dem Iuri Regio vnnd fisco, oder dem / welchem Khönig: Mtt: etc. Dieselben conferirt vnd vbergeben zu besitzen / gelassen. Wie dann auch in des Durchleüchtigisten Fürsten weylandt Herrn Matthiæ decreto, auß welchem gegenwertiger Khönigs Artickel genommen / jedoch verendert ist / außtrucklichen begriffen wirdt. Dann der Richter in solchem fall / wann einer ohne leibs Erben abgeht / darumb außtrucklich benennet ist / daß die Partheyen wissen jnnerhalb angesetzten Termins / sich zu jhrem Richter zu finden / vnd sich Rechtens bey jhm zuerhollen. Aber die Töchter (vermög des Artickels) sollen vnter deß biß sie heyraten in den Vätterlichen Güetern den vierten Theil jnnen behalten. Deßgleichen auch das Weib vnd hinderlaßne Wittib / mag so lang nicht auß der possession vnnd Guett deß Manns gestossen werden / weil sie jhren Witwen Stuel vnuerruckt behelt. Wie dann von disem Puncten klärlicher / wenn man von der abfertigung vnd bezahlung deß heyrathguets sagen wirdt / gehandelt wirdt werden. Vnnd sollen auch die Töchter deren vom Adel mit des Vatters oder Brüder / welche solche Quartalitien bezahlen müssen / vnd nicht der jenigen auff welche sie heut oder morgen fallen möchten / Consens, wissen vnd willen verheyrat werden.
[Faksimile] JTem wann einer nach newlich erlangten Königlichen Rechten / mit seinen donationibus vnd Freybrieff in eines andern Rechtfertigung vnd sachen sich einliesse / ist der beklagte oder klager nicht schuldig / derselben zu gueten oder zuwider also bald Brieffliche vrkhunden auff zuweisen / sondern derselbe erlanger mag mit seinem erlangten Khönigs Recht / nach der Gewonheit deß Reichs verfaren / Vnnd das zwar / wann entweder der klager oder beklagte in der sachen obsiegten: Dann sonsten da sie beede in der sachen nichts richten würden / so soll deß Khönigs Recht stat daselbsten haben / vnd auff disen fall der Richter in der sachen / auch nach gemeltem vnd zwischen den Partheyen gesprochenem Sententz, die Freybrieff / welche vber solch König: Recht auffgericht worden / widerumb zu sich von dem erlanger nemmen / vnd vber vnd wegen derselben dem jenigen Recht widerfahren lassen.
VNd ist demnach zu wissen, daß alle Khönig: donationes, welche entweder per defectum seminis, wegen mangel der Männlichen leibs Erben / oder wegen einer Nota etlicher der / welche etwas vbels gestifft oder sonst vnterm Namen Khönigs Rechtens mit blossem Tittel sich KöniglicherGerechtigkeit anmassen / oder aber mit guetem Recht vnd Tittel einer newen donation vnd gnad geschehen / außgebracht vnnd auffgericht sindt / jnnerhalb Jahrsfrist von dem tag der donation außzurechnen / mit Rechtmessiger einweisung bekrefftigt werden sollen. Es geschehe ein Contradiction, widersprechung oder nit. Dann sonsten wirdt die krafft solcher dauon verleschen / auch vnkräfftig vnd vnbindig sein. [Faksimile]
ALlda zu mercken / daß Khönig: Einweisungs Brieff Introductoriæ & Statutoriæ genandt / welche vber ein jedliche donation neben vermeldung der diensten außgangen / vnd auff dise weiß vnd anfang auffgericht. Cum nos debitum habentes respectum &c. Alß wir in billicher ansehung etc. Vel: Cum nos attentis & consideratis, Nach dem wir erwegen vnd betrachten etc. Vnd wie der anfang / die ordnung vñ jnnhalt solcher donation von wort zu wort lauten / jnnerhalb Jarsfrist / zur Execution vnd vollziehung dergleichen Khöniglichen donation bindig vnnd kräfftig. Andere aber dergleichen mandata vñ Brieff alle / es seyen gleich Introductoriæ oder Statutoriæ, recaptiuatoriæ, reambulatoriæ, oder admonitoriæ, das ist / solche Brieff welche wegen einweisung / oder wider einsetzung in ein Guett / oder wegen hotterung vnd auffkündigung / vnnd welche mit disen beeden Clauseln / per dicitur nobis &c. Es wirdt für vns gebracht. Vnd / Ad terminum competentem &c. auff den angesetzten Termin / auffgericht werden kräfftig vnnd bindig gehalten / daß man jnnerhalb sechs Wochen / die zeit von dem Tag an / wie sie außgangen zu rechnen / durch sie möge Execution vnd außrichtung thuen. Jedoch wann in solchen einweisungs / oder wider einsetzungs hetterungs vnd auffkündigungs Brieffen / jrgendt ein Octau termin, auff welchen die euocation vnd citation (auß denen darumb vermelten vrsachen) geschehen solle / benennet vnnd geschriben ist / Alß dann kan mit derselben biß auff den achten Tag / solcher Octauen vnnd angestelten Rechtens kräfftige vnnd rechtmessige execution geschehen. Der achte tag aber soll vor dem Fest vnd anfang / vnd nicht darnach verstanden werden. Deßgleichen soll man auch mit den mandatis euocatorijs vnd citationen, welche wegen einer gewaltthättigen handlungen ergangen / vnnd nach jetziger Gewonheit auff zwey vnd dreyssig tag lauten / jnnerhalb sechtzig tagen / von der zeit an / da sie auffgericht worden / procedirn vnd verfahren / dann sonsten würden solche hinfüro ihre kräfften verliehren. [Faksimile]
DAs aber soll man auch wissen, daß alle Königliche donationes vnnd gnaden schanckungen / mit was Rechten vnd Tittel dieselben geschehen / vnd einweisungs Brieff / nicht allein mit vermeldung der diensten durch Clausel / Cum nos &c. Alß wir etc. sondern auch auff ein schlechte weiß durch ein andere Clausel / alß Dicitur nobis &c. Es wirdt für vns gebracht / darüber auffgericht / vnd durch die ordentliche Richter des Reichs herauß geben / exequirt vnd vollzogen mögen werden. So aber die Introduction vnd einweisung auff die Clausel: Dicitur nobis, Es wird für vns gebracht etc. were gericht / alß dann sollen vor Gericht auch die Khönigliche Freybrieff neben der Statution in originali auff gewisen werden / auff daß man verstehen möge / mit was Recht / Tittel vnd conditionen solche donation geschehen sey. Dann sonsten wirdt die Statution vnnd einweisung für vnkräfftig gehalten. Jedoch so die Statution vnd einweisung mit vermeldung der diensten / als durch die Clausel Cum nos &c. vollzogen worden / alß dann vnnd auff den fall wann die darüber auffgerichte Freybrieff solten in gefahr stehen / oder verlohren werden / so ist genueg das die Statution beschehen / weil dieselb die weiß vnnd vrsach warumb solche donation geschehen erklärt / in sich begreifft.
VNd eben das / was hieroben von den Statutorijs gesagt worden / soll von allen denen schreiben / welche den Khöniglichen consens vnd willen erklären / verstanden werden. Daß nemlichen / wann die fassion vnnd form des contracts, darüber Jr Khönig: Mtt: etc. jhren consens geben / [Faksimile] vnd dieselbe in dem consens Brieff von wort zu wort nicht inserirt vnd einuerleibt ist / vnd in originali vor dem Richter nicht kan producirt werden / solcher Khönig: consens vnkräfftig vnd vnbindig sey.
DEßgleichen pflegen auch etliche jhre Güeter vnd Freyheiten von Jr Khönig: Mtt: etc. vntermTittel einer newen donation, offtmals mit aller Iurisdiction vnd sambt dem Kön: Recht / für sich vnd jhre Erben zuerlangen / mit fürgeben / daß ihre Voreltern von alters her / auch sie selbsten von der zeit an / in welcher sie solche erlangt vnd vberkommen / in eigenthumblicher geruewiger possession verbliben. Vnd obwol die meisten sich solcher newen gnad recht vnd wol gebrauchen: Jedoch werden hergegen viel betrug durch etliche / so jhrer Seelen heil vnd seligkeit vergessen / in disem fall begangen. Dann etliche vnterstehen sich durch solche donation jhre nachkommen von Weibs geschlecht von der gleichen Güetern vnd Freyheiten außzuschliessen, in dem sie die Original instrumenta vnd Brieffliche vrkhunden / welche nemlichen beweisen vnd erklären / daß solche Güeter erkaufft / oder sonsten auff andere weiß so woll dem Weiblichen alß Männlichen geschlecht zugehörig gewesen / verbergen / verbrennen oder in andere weg zerreissen. Etliche aber lassen der Brüderlicher lieb zu wider / vnd auß gunst so sie zu jhren Weibern vnd Töchtern tragen / in dem sie fürnemlichen spüren vnd förchten / daß sie ohne Männliche leibs Erben mit todt abgehen / vnnd jhre Güeter auff jhre Brüder kommen möchten / die nämen jhrer Weiber vnd Töchter in den Freybrieffen vnnd newen donationen einverleiben. Vnd setzen also jre leibliche Brüder hindan / berauben auch dieselbigen fürsetzlicher weiß jhrer Güeter vnd angefallenen Erbs vnd Freyheiten.
[Faksimile] DAher dann zu wissen / wann ein newe donation, in welcher dise Clausel præsenti tempore einverleibt zu werden pflegt: Alß nemlich / In cuius vel quorum pacifico dominio progenitores suos perstitisse, seq[ue] persistere asserit etiam de præsenti &c. Wan einer fürgibt / daß er in disem / oder jener Güeter geruwigen possession oder eigenthumb er vnd seine Voreltern gesessen sein / vnnd er noch biß gegenwertige stundt sitze / geschehen: Jst nichts anders / denn der vorigen Rechtmessig beschehnen donation ein widerholung vnd sterckung / welche auß der bedeutung vnd krafft des worts allezeit vermuetung machet / daß ein andere donation oder vberkom̃ung solcher Güeter vorgangen vnd geschehen sey. Damit aber die vorige beschreibung solcher donation desto besser möchte verstanden werden / so ist zu mercken / daß die newe donation auff zweyerley weise verstanden vnd betrachtet werden kan. Erstlichen in ansehung der Iurisdiction der H. Cron dises Reichs / oder vnsers Khönigs auff dem solche donation beruwet. Zum andern in ansehung der Brüder oder agnaten vnd des Weiblichen Stammens. So viel aber die newe donation, welche von der Iurisdiction vnsers Fürsten herrürt / belanget / erfordert dieselbe nicht / noch macht vermuetung / daß eine donation vorher gangen sey. Dann so ein donation vber jrgendt ein solches Freyguet vorhin rechtmessig beschehen / vnd dannen hero die Gerichtliche einweisung darauff erfolgt / so were nicht von nöthen / daß man solche Freyheit oder Gerechtigkeit erlangte / sondern solte viel mehr die erste donation bestättigt werden. Ja es erscheint auch solche bestättigung nicht von nöthen zu sein / weilen dieselbe nicht ex necessitate vnd nothwendig / sondern de benè esse, vnd als ein wollstandt der donation vnnd solcher erlangten Güeter gubernation vnnd regierung erfodert wirdt. Vnd gilt die bestättigung für sich selbsten nit / wann die donation, welche in derselben einverleibt ist / für vngültig erkennet wirdt. Dahero dann ein newe donation von dem Landtsfürsten entweder mit der Iurisdiction vnd Königlichen Rechten zu gleich / oder ohne dasselbige schlecht hin erlangt zu werden pflegt. Vnd ob wol ein solcher erlanger selbsten in dem eigenthumb jrgent einer possession vnd Freyguets ist / betrachtet er doch villeicht / daß er solches mit rechter ordentlicher oder rechtmessiger weise / vnnd wider die Iurisdiction der H. Cron zu gleich besitze vnd jnnhabe. Dann nit alle Herren vnd vom Adel sich solcher Freyheiten gebrauchen / vñ die Güeter allein von wegen Kön: donation, [Faksimile] sondern auch wegen beschehenen fassionen vnd darüber auffgerichten Briefflichen vrkhunden / vnd darinnen begriffenen Freyheiten auff viel wege vnd beschönungen pflegen zu gubernirn. Derhalben befleissigen sie sich solchen defect vnd mangel jhres Rechten durch solche Fürstliche donation zu reformirn, zu ersetzen / vnd wircklichen außzurichten. Es wirdt aber die donation darumb new genennet / dieweil jetzt vnd von newen solche conferirung vnd schanckung der Güeter durch den Fürsten beschehen ist. Wie dann in etlichen Frey: vnnd gnaden schanckungs Brieffen / weilandt der Durchleuchtigisten Fürsten vnd Herren / Herrn Ludwigs vnd Sigmunds der Römischen Khayser vnd Hungerischen Könige ich selbsten gesehen / vnd solche collation der possessionen vnnd Güeter vnter dem Tittel einer newen donation ohne hinzuethuung der Clausel vnd erzehlung / daß die Voreltern des erlangers in dem eigenthumb der Güeter vnd Freyheiten / welche durch solche newe donation conferirt vnd verliehen worden / vor disem gesessen / oder der erlanger noch gesessen were: Sondern allein / (wie dann in allen donationen gewöhnlichen geschicht) mit erklärung der trewen diensten außgangen vnd auffgericht / gesehen vnd gelesen habe. Welche gnade vnd conferirung solcher Güeter vnd die darüber auffgerichte Brieffliche vrkhunden auß vorgemelten vrsachen ich darfür achte vnd halte / daß sie vnter dem Tittel einer newen donation herrüere vnd geschehen sey. Dieweil der erlanger selbsten / er habe das eigenthumb der erlangten Güeter zuuor jnnen gehabt oder nicht / solche donation vnd gnad an jetzo von dem Landtsfürsten vnd vom newen / vnd nicht durch das jenige / welches er zuuor gehabt / erlanget. Dann so er zuuor ein donation oder gnade vber solche Güeter bekommen / alß dann / wie vorgemelt / hette nicht ein solche newe donation erlangt / sonder die vorige confirmirt vnd bestättigt dörffen werden. Vnd solche newe donation, welche in ansehung der Iurisdiction der H. Cron / oder wider die Iurisdiction vnsers Landsfürsten entweder (wie gesagt) mit König: Rechten zu gleich / oder simpliciter vnd schlecht hin beschehen / gilt allezeit vñ hat jhre krafft. Dann der Landtsfürst selbsten seiner einmal beschehenen donation vnd verliehenen gnad entweder für sich selbst oder einen andern zu wider nicht sein kan / wann nur dem also ist / daß der erlanger selbsten / oder dessen Voreltern in wesentlicher ruwiger possession (das ist / welches er nicht ex absoluta potentia, eigner Macht / gewalt vnd muetwillen an sich gezogen) solcher Güeter vnnd Gerechtigkeit gewesen. Dann sonsten wann die erlangung solcher Güeter betrüglicher vnd vnbillicher weiß / wie gesagt [Faksimile] beschehe / alß nemlich wann einer wolt sagen / daß jhm etwa ein Guett vnd possession eigenthumlich zuegehörte / vnd dasselb nun mehr lang geruwiglichen possedirt vnd jnngehabt hette / vñ were doch dasselbe Guet nicht sein / sondern Jr König: Mtt: etc. vñ were von alters her Jr Mtt: Regalien oder etwa derselben Schlösser vnd Heuser zuestendig gewesen. Alß dann auff disen vnd andern dergleichen mehr fällen ist solche donation vngültig. Ja der erlanger soll als ein falscher vñ lügner darumb hart gestrafft werden. Deßgleichen ists auch ein anders so einer auß den gewaltigen auß eigner Macht vnd freuentlicher occupation eines Guets sich anmasset / dasselbe gebrauchete vnnd eigenthumlich bößlichen an sich zubringen / ein ganzes Jahr darinn verharrete / entlichen bey König: Mtt: fürgebe / daß er nun mehr in geruwiger langweriger possession solcher Güeter gesessen were / vnnd als vnterm Tittel einer newen donation für sich solche Güeter außbäthe vnd erlangte: Dann auch auff dise weiß ein solche donation, ob auch dieselbe schon cum iure Regio geschehen were / wider das Recht vnd Freyheit dessen dem solche Güeter mit gewalt genommen vnd eingezogen worden / nichts gilt vnd für vnkräfftig darumb gehalten wirdt / weil am tag ist / daß beedes sein fürgeben / dann auch die gnad vnd erlangung nicht wie sichs gebüert vnd sinistrè darauff beschehen vnd erfolgt.
Zum andern ist die newe donation dahin vnnd in ansehung der agnaten vñ / wie gesagt / Weiblichen geschlechts zuuerstehen. Zu besser erklärung nun / weil nemlich solche dergleichen Güeter vnd Freyheiten / welche durch ein newe donation mit vorgemelter Clausel / In quorum pacifico dominio &c. In welcher ruwiger possession: einer erlangt hat / das Weiblich geschlecht nicht angehen / so wol auch daß die Briefflichen vrkhunden vnnd expeditoriæ, so vber diser newen donation oder Freyguets vnd theilung zwischen den agnaten, auch wegen der Quartalitien vnnd der Schwester abfertigung auffgericht / vnbindig sindt / ist von nöthen / daß auch die jenigen schrifftlichen vrkhunden / welche docirn, das nemlichen solche Güeter vnnd Gerechtigkeit entweder zuuor erlangt / erkaufft / oder in andere weg vberkom̃en worden producirt werden. Welche so sie nicht können auffgewisen werden / dieweil sie nicht vorhanden ( dann es gibts die erfahrung / daß vieler vom Adel vnd angesessenen Personen Freyheiten vnd Brieffliche vrkhunden entweder durch die jenigen / welche nach disem Reich vnd Landen getracht / vnnd darein einschleichen wollen / verderbet / oder auch wol in friedens zeiten verbrendt worden) alß dann wirdt dem beklagten auferlegt / daß er selb [Faksimile] funfftzig Personen / welche Adeliches Standts vnd Adelicher Freyheit sich gebrauchen / schwere. Wann derselbe nun wirdt schweren können / alß dann bleibt ihm das Guet / vnd wirdt dahin gehalten / daß er die Töchter abfertige / wann er wegen solcher abfertigung nicht albereit eine Quittung empfangen.
WAnn aber anderst woher / nach vorher gangenem gelaisten solchen Iurament, mit gnuegsamen zeugnussen dargethan oder erwisen werden kan / daß der erlanger die Original vnd Briefflichen vrkhunden / welche er entweder für sich oder seinen vollmechtigen Gewalttrager gefehrlicher weiß verhalten / vnd derselben jnnhalt zu wider die jenigen Güeter vnnd Freyheiten / vnter vorgemelten Tittel einer newen donation, vnnd der Brüderlichen auch wol Schwesterlichen Gerechtigkeit zum nachtheil vnd bößlich für sich selbs erlanget / vnnd die namen der jenigen / welchen solche Güeter von Rechts wegen zuestendig / in dem Freybrieff außgelassen / vnd durch diß mittel seine Brüder vnd Schwestern von denselben Güetern zu vnrecht außsetzen wollen / alß dann soll ein solcher in die straff des meinaidts vnnd prodition fraterni sanguinis billich erkennet werden. Vnd werden auch alle die mit jhme geschworen haben / wegen seines meinaidts / in gleiche straff als meinaidige verurtheilt. Wann aber kein Iuramentum vorher gelaist / sondern allein vber die sachen die exhæredation vñ außschliessung vom Erb betreffent erkandtnuß gehalten worden / wirdt die straff des meinaidts aufgehoben / vñ hat dise proditio fraterni sanguinis allein stat.
[Faksimile] DJe proditio nun fraterni sanguinis ist eine betrügliche / vermäntelte fürsetzliche beraubung vnd benennung aller der gerechtigkeit / so einem auß seinen Brüdern oder Schwestern von Rechts wegen zuestehen. Durch den Brueder vnd Schwester aber verstehe allhie einen jeden Menschen seines geschlechts / der in den Freygüetern mit jhme zu gleich erbet. Die straff solcher prodition ist ausserhalb der darauß kom̃enden schand vnd schmach dise / daß ein solcher proditor vnd verurtheilte Verräther / aller seiner Güeter vnnd Erb auff ewig entsetzt / vnnd den jenigen Brüdern oder Schwestern / welche oder welchen er betrogen / vnd jhrer billichen Gerechtigkeit berauben vnnd exhæredirn wollen / alle sein Güeter vnnd Gerechtigkeit verfallen habe / vnnd er selbsten in eigner Person jhme dem Brüdern zu dienen vbergeben werde. Welchem solcher betrogene Bruder oder Schwester die hüll vñ füll dem betrüger / einem auß seinem haußgesindt gleichformig / so lang er lebt / zu geben schuldig ist.
Vnd das ist gleichsfalls auch zuuerstehen von den Weibern vnnd Töchtern derer Herrn vnd vom Adel / vnter welchen eine vielleicht auff anderer fürbitt bey Jhr König: Mtt: erhalten / daß sie in den Vatterlichen Güetern vnnd Gerechtigkeiten (welcher sonsten die von Weibs stammen eben so wol fähig gewesen weren) an stadt eines warhafften Männlichen Erbens vnd successorn præficirt vnd angesetzt / vnd also / durch diß / andere von demselben stammen vnd geblüet herkommende Weibs Personen solcher Güeter zu berauben sich vnterstunde. Vber das so etwa ein Brueder oder Schwester einen andern Menschen desselben geblüts muetwilliger weise / vnd daß er in solche Genealogia vnd Geburt gehöre / verlaugnete / derselbe aber entlichen entweder durch Brieffliche vrkhunden oder im mangel deroselben durch lebendige zeugnüß biß auff das sechtzigist Jahr / vnd nit drüber, solche Genealogiam probirn vnd seiner geburt halben sich genuegsam legitimirn würde / als dann vnnd auff disen fall sol die straff der prodition darauff folgen. Dann es wirdt also gnuegsam erwisen / das jhne ein anderer vmb seine wolher gebrachte Gerechtigkeit hat betriegen vnd daruon außschliessen wollen. [Faksimile]
JTem nach dem wir gnuegsam von der Khöniglichen donation geredt haben / wöllen wir nun auch von den ramis vñ andern darzue gehörigen sachen handlen vnnd reden.
Jst demnach Erstlichen von der leiblichen Brüder possessionen vnd Güetern / welche sie durch solche donation erlanget / oder aber auff andere weg vnnd weiß vberkommen haben / entlichen auch von derselben Güeter abtheilung zu mercken: daß alle vnd jede possessiones vnnd Freygüeter der Herren vnd vom Adel / wie die auch namen haben mögen / zwischen den Söhnen derselben Herren vnd vom Adel als leiblichen Brüdern zu gleich getheilt / vnd so viel mundt / so viel pfundt gemacht werden. Daß Vätterliche Erbguet aber vnd Hauß wird dem jüngsten Sohne zu bewohnen vnd zu besitzen gelassen / Jedoch daß den andern Söhnen vnnd Brüdern von den gemeinen einkommen solcher possessionen vnnd Güeter andere Heuser / die dem Vätterlichen gleich sindt / auß gemeinem einkommen solches Guets / vnd an dem orth wo ein jeder vnter jhnen wil / zur wohnung auffgericht vnd erbawet werden. Deßgleichen daß jhm am Ackerfeldt / Wälden / vnd tragenden Wißmätten / gleichsfalls von gemeinem Guet so viel / alß zum Vätterlichen Hauß gehört vnd kom̃en / sequestrirt vnd herab getheilt / auch dieselben eigenthumblich zu besitzen vnd jnnen zu haben gelassen werden. Vnnd zwar das auff den fall / so das Guett in gemein so viel Acker / Holtz vnd Wißmat vermag / daß dergleichen abtheilungen füglich geschehen vnd verricht werden können. Dann sonst alle zu gemeltem Vätterlichen Hauß gehörige Felder / Holtzwachs vnd Wißmät in so vil gleiche theilen / wie viel newe Edelsitz aufferbawt werden können / getheilt / vnnd jedlichem Guet gleicher theil zugenieß zugeaignet werden sollen. Jedoch daß allezeit die jenige quantitet vnd portion der Felder / Holtzwachs vnd Wißmät / welche zur Session vnnd dem Guet gehöret vnd zugethan ist / darauff der new Edelsitz erbawet / mit eingeschlossen vnd geraitet werde. [Faksimile]
WAnn nun das Vätterliche Hauß von Stainen / Ziegel oder sonsten mit schweren kosten erbawet ist / vnd in so hohem werth geschätzet wirdt / daß von dem einkommen solcher Güeter dergleichen Heuser / ja nicht eins wol vnd füglich kan erbauwet werden? Als dann vnd in dem fall sol solch Vätterlich Hauß in beysein der Steinmetzen / Mawrer vnd Zimmerleuth durch einen billichen gewissenhafften Menschen geschätzt vnd angeschlagen / auch die schätzung in so viel theil / wie viel der Brüder sindt / abgetheilt werden / vnd soll der jüngste Brueder sein gebürenden theil vermüg geschehner schätzung mit gelt ablösen / vñ jren theil ersetzen.
Vnd das verstehe dahin / wenn der jüngste Sohn des alters ist / daß er seinen sachen füglich möge vorstehen. Dann sonsten soll in einem solchen köstlichen gebew gleiche abtheilung geschehen. Wo aber die Weiber so wol als die Männer solcher Güeter fähig weren / vnnd nach absterben des Vatters Söhn vnd Töchter hinderbliben / vnnd eine aus den Töchtern die jüngste were / alß dann wirdt nicht der Tochter / sondern dem Sohn / als dem wirdigern Stam̃en / Geschlecht / vnd Person / das Vätterlich Hauß zu bewohnen / jedoch mit oberzeltem geding / vbergeben.
VNnd diß ist gleichsfalls zuuerstehen von der behaltnuß Briefflicher vrkhunden vnd Klenodien. Daß nicht der eltisten Tochter / sondern dem Sohn / ob der schon jünger were / solche Brieff / welche die Güeter vnd derselben habende Freyheit vnd Gerechtigkeit betreffen vnd angehen / auff zu behalten geben / vnd zu seiner verwahrung gebracht sollen werden. Welche dann vnter den Brüdern auch allezeit der eltiste auffhelt. Vnd das ist auch so weit war / wo ferrn der jüngste Brueder recht [Faksimile] bey sinnen / vnd nicht ein offentlicher schwermer / oder auch nicht ein verschlemmer seines Guets ist: Oder aber sonsten mittel vnd weg suecht / wie er seine andere Brüder vmb jhr Vätterlich vnd Anherrlich Guet verfortheilen vnd bringen möchte. Dann in disen fällen werden die Briefflichen vrkhunden vnd Kleinodien nicht Eltisten Brüdern vnnd agnaten, sondern einem andern vnd dem nechsten in der Vätterlichen Lini assignirt vnd zu verwahren geben. Die Töchter aber mögen vnd können für sich bey ordentlichen Richtern des Reichs paria vnnd abschrifften dauon haben. Sind auch die Brüder jhnen dieselben zu geben verbunden vnd schuldig. Es ist auch weiter zu wissen / das alle die Rechtsfertigungen / welche sich wider die Brüder vnd agnaten erregt haben / vnd künfftig erregen würden / ehe vnd zuuor die abtheilung geschehen / dem auff dem halß ligen / welcher solche Brieffliche vrkhunden vnd Instrumenta zuuerwahren vnd in henden hat.
WEiter ist zu mercken / daß wenn jhr zwen oder mehr leibliche Brüder / oder auch wol von einem bande / alß dem Vatter / vnd von zweyen Müetern geboren / in den Stam̃güetern vnd Gerechtigkeiten vngetheilt sind / vnter welchen einer an Khöniglichen oder andern Herren Höffen sich gebrauchen läst: Der ander aber daheim̃ mit der haußsorg vnnd geschäfften beladen ist / jener aber der da dienet / von Jhr Khönig: Mtt: ein gnad vnnd Freyheit außbracht / oder sonsten nach erfoderung seiner trewen diensten bey andern Herren für sich erlangt / vnd die namen seiner Brüder / welche zu hauß bleiben / mit diser Clausel Et per eum &c. vnd durch jhne etc. in den frey oder gnadenbrieff mit einuerleiben lassen / alß dann ob woll der erlanger ehe vnd zuuor die Brüderliche theilung geschehen / solche Güeter / die er selber erworben vnd vberkommen / zu disponirn vnd seines gefallens damit vmb zugehen guet macht vnnd freyen willen hat. (Vnd das verstehe dahin / wo er dieselbe gantz vnd gar vnd wesentlich von sich verwendete / vnd nicht etwa vnter einem schein für sich vnd seine nachkommen gebrauchete vnnd vorbehieltte [Faksimile] Jedoch wann die theilung geschicht / hat ein jeder Brueder eben so wol alß der erwerber gleichen gebüerenden theil vnd portion in solchen durch jhne erlangtem vnd erworbenem Guet. Dann alle die Güeter vnd Gerechtigkeiten / welche in einem Freybrieff begriffen sindt / allezeit in so viel stuck sollen getheilt werden / wie viel Personen vñ namen in solchen Brieffen außtrucklich begriffen sindt. Es were dann etwas außgenommen oder derentwegen ein vnterschiedt gemacht. Derohalben ist solche Clausel per eum, Durch Jhne etc. nicht dahin zuuerstehen / daß sie so viel gelte alß post eum, nach jhme / wie etliche / welche sich klüger duncken lassen als sie sindt / vermeinen vnd daruon halten / daß die andern Brüder bey lebs zeiten des principaln, welcher solche Güeter erworben / von demselben keinen theil zu fordern haben / sondern das aller erst nach absterben des authoris dieselben mit seinen Kindern sollen getheilt werden / welches nicht also zu halten ist.
Dann die vngetheilten Brüder jnnerhalb der theilungs zeit gleichen gewinn vnd verlust haben / tragen vnd erdulden sollen. Daher kombt das / wann die namen etlicher leiblichen / dann auch von einem bandt als dem Vatter herkommenden Brüeder / so wol auch der Vettern die noch keine theilung der Güeter vnter sich haben / in den Frey: vnd gnadenbrieffen nicht geschriben werden / kan doch zur zeit der theilung ein jeglicher vnter jhnen (wie zuuor gesagt) sein gebüerunden theil von Rechts wegen haben. Daher dann durch die Clausel / per eum, alzeit zuuerstehen / medio vel per medium eius, in mittels vnd durch die mittels Person des erwerbers: Als wolt Jhr Khönig: Mtt: sagen / in erwegung der dienst dises oder jenes jhres lieben getrewen hette sie denselben vermittels vnd wegen seiner ein possession vñ Guet conferirt.
JM fall aber ein Brueder für vnd für dienende / (die andern aber der faullheit ergeben weren vnd auff der Bernhaut lägen) mit vergiessung seines Bluets / getrewen diensten vnd tugenden etliche Güeter vnd Freyheiten vberkommen hette / vnd mit den andern Brüdern dieselben nit gleich theilen wolte / alß dann so er all seiner Vätterlichen [Faksimile] anfoderungen / welche er auff den Güetern hette / renuncirte vnnd derselben sich begebe / so mag er solche Güeter für sich für vnd für vnd eigenthumblichen behalten. Daher folgt / das die proditio fraterni sanguinis, sequestration vnnd außschliessung von der theilung nicht auff die künfftigen Güeter vnd Freyheiten / die erworben sollen werden (wie etlich vermeint) sondern auff die jenigen so allbereit Stam̃güeter / vnnd von den Voreltern erworben sindt / verstanden sollen werden.
DArnach ist auch zu wissen / daß die theilungen zwischen leiblichen Brüdern vnd denen von einem bandt als vom Vattern her / welche noch vngetheilt sindt / nicht mit Rechtlichen process, sondern allein durch ein mandat vnd gebotsbrieff Jhrer Khönig: Mtt: an die Span / vice Span oder Landtrichter in einer jeden Spanschafft / wo solche Güeter vnd Gerechtigkeit zu theilen gelegen sindt lauttende / oder da eben dieselben Güeter in vnterschiedlichen Spanschafften gelegen weren / an einen Meister oder Prothonotarium zu geschehen pflegen / durch welche oder welchen alle Güeter vnd Vätterliche so wol auch durch sich selbs erlangte Freyheiten sambt aller fahrender Haab / was dieselb auch immer sein mag / ohne gültige widerred eines auß den Brüdern vnd agnaten nach zall der Personen vorerzelter massen / getheilt vnd allezeit von einander geschieden werden können.
Wann nun obangezogner massen zwischen denen Brüdern die theilung ein mal beschehen / vnnd etwa einer vnter den Brüedern auß einer erheblichen Rechtmessigen vrsach in solchen Güetern vñ Gerechtigkeiten widerumb eine abtheilung haben wolte / anzeigende / das entweder seine portion kleiner vnd geringschätziger were / oder mit ordentlicher weise des Rechtens von seinen handen genommen sey / alß dann sol solche abtheilung anders nicht dann mit Gerichtlichem process, jedoch auff ein einigen Octau termin geschehen. Dann vielmals ohne erhebliche rechtmessige vrsachen die ander abtheilung begert wirdt. Vnnd diser Artickel ist auch von den fratribus patruelibus, oder zweyer Brüder Kinder / welche noch vngetheilt sein / zuuerstehen. [Faksimile]
VNter denen Brüdern nun die mit einander zu theilen haben / wann entweder zu zeiten jhrer Anherrn oder Vhranherrn ein theilung in etlichen possessionen vnd Güetern geschehen / vnnd Brieffliche vrkhundt vber solche theilung aufgericht wer worden / sol hernachmals keine theilung mehr zuegelassen werden: Es würde dann erwisen / daß einer vnter den Brüdern / welcher mächtiger were alß die andern / nach gehaltner rechter abtheilung jrgent ein particul vnd theil von dem Guet / grund vnnd boden seines andern Brueders mit gewalt sich anmassete vñ gebrauchte / vnnd nach dem der schwächere Brueder dem gewalt seines mächtigern Brueders nicht widerstehen köndte / von newem eine gleiche theilung begerte. Auff disen fall sol solche abtheilung von newem geschehen / jedoch mit einem langen process vnd Rechtfertigung. Desselben gleichen auch / wann der Brueder / welcher die abtheilung begert / eine Rechtmessige (wie oben gesagt) vrsachen anzüge. Dann so er allein in bedencken nem̃e / daß der ander Brueder nach mit jhme oder seinem Vatter gehaltener theilung / in denen gründen so jme zugefallen / Weingärten vnd promontoria gepflantzt / oder sonsten in andere weg das gestreüß außgereütet / vnd also dardurch seine Gründt stuck besser alß die eignen / welche villeicht vnerbawet verbliben weren / gemacht hette / vnd darumben eine newe abtheilung begeren dürffte: So sol er solche newe abtheilung der Güeter / auch nicht vermitels eines langen process, das ist in vier Octau terminen erlangen. Jm fall er aber würde allegirn, daß ein ander sein Brueder ein stuck von seiner Gerechtigkeit vnd gründen muetwilliger weiß eingezogen / alß dann mag er seinen Brueder / wegen solcher gewaltthat vnd gebrauch seiner Güeter / vnd des Stucks seiner habenden Freyheit Rechtlichen / frey / vngehindert / auch cum insinuatione fürnemen vnd beklagen: Vnnd das / wann die zeit der verjährung / welche in solchen gewaltthaten gewöhnlichen ist vnnd obseruirt, auch jnnerhalb zwey vnd dreyssig Jahren allegirt vnnd angezogen wirdt / nit verflossen ist. Dann die verjährung wegen etlicher [Faksimile] Gerechtigkeit vnnd eigenthumb einer possession oder Freyguets zwischen den Brüdern nimmermehr sol zuegelassen werden. Vber das / wann die Brüder vermittels auffrichtung der hotter vnnd Marcksteine eine abtheilung gehalten hetten / alß dann wirdt zwischen jhnen vnd jhren Erben keine abtheilung mehr zuegelassen. Jedoch der Hotter vnnd vermarckung schleüst den anfall / den die Brüder auff jhren Güetern vnter einander haben / nit auß / wird auch dardurch für außgeschlossen nicht gehalten.
WEiter ist zu wissen / daß alle dergleichen zwischen den Brüdern abgeheilte Güeter vnd Gerechtigkeiten / wann einer vnter jhnen ohne Männliche leibs Erben verstürbe / auch nach hundert / zweyhundert vnd mehr Jahren (ob schon auch nach dem vierdten gradt jhrer Sipschafft vnter jhnen / oder einen auß jhnen heyraten geschehen weren) auff die andere vberbleibende agnaten vnd deroselben hinderlaßneErben deuoluirt werden vnd fallen / allein daß die vberlebende agnaen durch Brieffliche vrkhunden erweisen / daß der ohne Erben verstorbene jhr Brueder / durch die Rechte Lineam der Sipschafft jhnen mit Bluetsfreundtschafft verwandt gewesen / vnd das beede jhre Vätter in denen possessionen vnnd hinderlaßnen Güetern ein abtheilung gehalten haben / oder halten haben mögen. Da aber solche Brieffliche vrkhunden nit verhanden / mögen sie sich innerhalb Sechtzig Jahren / vnd darüber nicht / auch mit Menschlichem zeugnuß legitimirn, vnnd jhr ankunfft vnd Stammen von Rechts wegen beweisen.
Darauß folget / das nach solcher possessionen vnd Güeter gehaltner Brüderlicher abtheilung / was durch einen Brueder erworben vnd vberkommen worden / auff absterben desselben vnd mangel der Erben / nicht auff solche Brüder vnd agnaten, sondern der Khöniglichen Cammer vnd fisco applicirt wirdt vnd heim felt. Hieher ist auch nothwendig zu setzen / daß wann etliche Güeter vnnd Gerechtigkeiten zweyen oder dreyen Personen / von frembden geblüet / vnd nit Brüdern oder [Faksimile] agnaten durch Jhr Khönig: Mtt: auff waserley weiß es wölle geschencket / oder sonsten durch dieselben vberkommen werden / vnd einer vnter jhnen ohne Männliche leibs Erben abstirbt / solches dem fisco vnd Königlichen Cammer wider heim felt. Dann allein der Bluetsfreundtschafft fortpflantzung vnd Brüderliche abtheilung / welche vnter einander gehalten wirdt / macht / daß dahero eine Reciproca vnd gleicher widerfaal der Güeter von einem auff den andern / vngehindert eines andern allegirung vnd anziehung der verjährung / entspringet ?
DJeweil etliche vnter den Hern / vnnd vom Adel sein, welche jhrer Weibernämen in den Frey vnnd gnaden Brieffen / so vber diejenigen possessiones vnnd Güeter / welche sie mit guetem Tittel durch jhre getrewe dienst erworben / auffgericht sollen werden / zu setzen vnd zugleich mit einzuverleiben pflegen: Derowegen wirdt zum andern gefragt / wann der Mann ohne Erben abstirbt / ob sein Theil / den er in solchen possessionen vnd Güetern gehabt / auff sein Weib falle / dieweil sie nicht für des Mannes Brueder / sondern Eheweib allein gehalten worden? Vnd hergegen ob deß Weibs / welche ohne Erben verstorben / gebüerender theil auff jhren Mann widerumb falle vnd condescendire? Antwort / Ja. Dann ob wol der Mann deß Weibs / vnd das Weib des Manns Brueder / der Bluetfreundtschafft nach / nicht ist / noch darfür gehalten wirdt: Jedoch weil sie ein leib sein / wirdt sie mehr wegen der copulation dann ein Brueder geachtet. Dann wie das Euangelium sagt / sindt sie nicht zween / sondern ein leib. Aber der Brueder ist nur für sich ein leib. Es ist hier auch zu mercken / wann in gemelter donation oder auffgerichten Freybrieff dise Clausel / vtriusq[ue] sexus, beedes Geschlechts / nit einverleibt wirdt / sondern eine schlechte donation geschiecht / alß dann folgen solche Freyheiten dem Weiblichen geschlecht nicht / ob auch schon das Weib Kinder hette / sondern fallen allein auff den Männlichen Stammen. Wo aber in dem jnnhalt der donation solche Clausel hinzue gesetzt vnnd gemeldet wirdt / das nemlichen auff [Faksimile] den fall / wann der erlanger solcher Güeter ohne Männliche leibs Erben mit todt abgehen würde / solche Güeter auff die Töchter kommen sollen / alß dann dienen solche Güeter vnnd Gerechtigkeiten wann vnd nach dem sie zu der Töchter handen kom̃en / wegen solcher Clausel vnd angezogner vrsachen beeden Geschlechten allezeit. Vnd das ist ebner massen zu halten mit den erkaufften Güetern / wann der Name des Weibs in den auffgerichten Kauffbrieffen vnnd inscriptionalibus einverleibt ist / daß alß dann auff absterben eines theils / solche Güeter obangezogner massen / auff die andere Parthey fallen.
DJeweil dann von dem Anfall der Güeter an jetzo gehandlet wirdt / derhalben wirdt allhie gefragt / ob die Güeter vnd Gerechtigkeiten dessen / welcher in notam condemnirt worden / vnd aber hernach auff sein leib / leben vnd Güeter gnad erlangt / auff den / mit welchem er vor disem wegen anfalß solcher Güeter ein Brüderliche anwünschung vnd contract auffgericht / darein auch König: Mtt: consentirt, fallen vnd kommen / oder nicht? Nein: Dann derselbige contract hat die krafft Brüderlicher adoption vnd anwünschung in der Sucession der Güeter. Aber gewiß ists / daß eins solchen mit der Nota beschlagenen vnnd behafften Menschens Güeter / auch nicht auff seine ehe vnd zuuor geborne Kinder / leiblicheBrüder vnd agnaten fallen. Darumben auch auff solchen angewünschten Brueder (vnangesehen / daß Khönig: consens darüber außgebracht were worden) vorgemelte Güeter nit fallen.
Was aber die condescension vnd den anfall derselbigen Güeter vor der Königlichen verliehenen gnad anbelangt / ist kein zweifel / dann dieselben Güeter auff den kommen weren / dem der Fürst solche geschenckt hette. Dann so lang einer das wesentliche eigenthumb seiner Güeter possedirt vnnd in handen haltet / kan er dieselben allezeit / wegen seiner mißhandlung vnd begangenen vbelthat / vnangesehen solcher Brüderlicher anwünschung / verlieren. [Faksimile]
ES wird aber weiter gefragt / wann zween leibliche Brüder oder agnaten, welche beede in mangel Mäñlicher Erben jhre Töchter in jhren eignen Güetern vnnd Gerechtigkeiten absönderlich vnd zu vnterschiedlichen zeiten / durch den LandtsFürsten zu Mannlichen Erben / oder auch wol auff beede geschlecht præficirn, fürsetzen vnd machen lassen / ohne einige widerred vnd vmbstossung solcher præfection eines vnter denselbigen gebrüdern / Ob auff absterben der Töchter / oder aber eines Brueders Erben vnd nachkom̃en / die Güeter vnd Gerechtigkeiten auff die Töchter vnd nachkommen des andern vberlebenden Brueders / in ansehung jhrer Bluetsfreundtschafft / kommen / oder aber dem Königlichen fisco heimfallen? Sage / daß solche dem Königlichen fisco sollen zuegeaignet werden. Dann nicht darfür gehalten wirdt / daß durch Erblichen anfall oder Bluetsfreundtschafft wegen / sondern krafft der præfection solche Güeter vberkommen sein. Aber die præfection hat krafft vnd natur / ist auch an stat einer donation. Nun wird aber befunden / daß solche donation, absönderlich vnd nicht coniunctim vnd zu gleich beschehen sey. Derohalben wirdt darfür gehalten / daß sie vnter frembden Personen zu vnterschidlichen malen vnnd zeiten geschehen sey: Folgendts auch dem König: fisco, nach art vnd weise der donationen, welche vnter leiblichen Brüdern nach beschehner abtheilung erlangt werden / (wann der Name des andern abgetheilten Brueders nicht einverleibt worden) heim zue fallen pflegen / daß nemlichen auff absterben des Bruedern / welcher solche Güeter erlanget / vñ nach beschehener theilung behalten / nit auff den vberbleibenden Brueder von dem er getheilt worden / sondern Jhr Khönig: Mtt: fisco heimfallen.
[Faksimile] DArnach ist auch zu wissen / daß ob wol zwischen dem Vatter vnd Sohn die abtheilung der Güeter nit alle zeit zuegelassen wird / jedoch viel fälle sindt / in welchen (ob auch schon der Son nit wolte) der Vatter seinen Son die abtheilung für zu nemen nötigen kan. Vnd hergegen der Son den Vatter / obschon der Vatter nicht wolte / kan vnnd mag doch der Sohn den Vatter dahin halten / die Güeter mit jhme zu theilen. Ehe vnnd zuuor aber wir solche fäll erklären / ist vor allen dingen zu wissen von nöthen / was vnnd wie mancherley gewalt die Vätter gegen jhren Söhnen haben? Daher zu mercken: das alle Söhn vnd Töchter / sie haben jhr rechtmessiges alter erreicht oder nit / welche nicht emancipirt, das ist / von der Vätterlichen dienstbarkeit nicht ledig seindt / jnnerhalb vnd vor der zeit solcher emancipation vnd erledigung / welche nach dem Landtsbrauch auff derSöhne seiten allein durch abtheilung der Güeter vnd Gerechtigkeiten mit dem Vatter: Auff der Töchter seiten aber / wenn sie Ehlich versprochen / vnd jhren Hochzeitlichen Ehrentag vnd beylager gehalten haben / zu geschehen gewöhnlich ist / in des Vattern gewalt sein. Derohalben welche von dir vnd deinem Weib geboren werden / solang sie nicht emancipirt vnd auß Vätterlicher gewalt gelassen worden / seindt vnter deiner gewalt vnd gehorsam / vnnd nicht allein dieselben sondern auch deine Enickel vnd Söhnes Kinder / welche von deinem Sohn / der noch vnter deim gehorsam ist / Ehlichen erzeugt werden. Jedoch welche von deiner Tochter erzeugt werden / dieselben sein nicht in deinem / sondern in jhres Vattern vnd Anherrn gewalt / es sey der Vatter Edel oder Vnedel. Dann die Söhne den Vätterlichen vnd nicht Müeterlichen Namen vnnd Stam̃en an sich nemmen vnd folgen. Daher kombts auch / daß die jenigen / welche von einer Edlen Mueter vnnd Vnedlen Vatter geboren sindt / für rechte Edelleüth nicht gehalten werden.
Der Erste Vätterliche gewalt aber ist diser / das der Sohn so lang er vnter dem gehorsam seines Vatters ist / von den Vätterlichen ligenden vnd farenden Haab vnd Güetern / ohne wissen vnd willen des Vatters / im geringsten nichts verkauffen / oder sonsten verwenden / oder wegen solcher Güeter mit jrgendt einem ein contract eingehen vnd machen kan.
Das Ander / daß die Vätter jhre Söhn / ob sie gleich jhr rechtmessige Jahr erreicht / jhrem verbrechen nach corrigirn vnd straffen / ja so [Faksimile] es die gelegenheit der mißhandlung erforderte / auch wol carcerirn können vnd mögen.
Deßgleichen daß auf den fall der noth / die Eltern anstat derKinder etwas handlen / welches heist onera suscipere, auch offtmals wol / jedoch jhre vngetheilten Güeter / in der euseristen noth verkauffen vnd verwenden können / wie vnten weiter gesagt sol werden. Jtem daß wider des Vatters willen seinen Sohn niemandt möge bey sich auffhalten. Jtem daß der Vatter seinen Sohn für sich möge zum Geißel geben / aber nicht der Sohn den Vatter. Jtem daß die Söhn von der Vätterlichen farunden haab nicht mögen testamenta auffrichten / dann so weit jhnen der Vatter solches bewilligt. Dann das Testament sol auß freyem vngedrungenem vnnd vngezwungenem willen beschehen. Nun sindt aber solche Söhne mit jhrem willen nit frey / sondern dem Vatter vnterworffen. Ergo &c. Jedoch hat es ein andere gelegenheit mit den Güetern / welche die Söhne durch ihre eigene verdienst / oder freye kunst erworben haben. Dann von solchen mögen sie auch wider des Vatters willen frey vnd vngehindert testirn.
ES ist auch ferner zu wissen / daß der Vatter seinen Sohn / welcher mannbar vnnd seine rechtmessige Jahr erreicht hat / sonsten nicht / in hieunten beschribnen fällen / zur abtheilung des Erbß vñ anderer sachen zwingen / aber doch von demselben jhn nicht ausschliessen noch enterben kan. Erstlich so der Sohn an seine Eltern gewaltsame hend / oder aber ein schwere denckwirdige schmach anlegte. Zum andern / wann die Kinder Jhre Eltern vor Gericht peinlich in denen fällen beklagen / welche dem Landtsfürsten vnd sonsten dem gemeinen nutz vnd Regiment nicht nachtheilig weren / noch zum schaden geraichten. Jtem wann ein Kind nach seiner Eltern leben stunde / vnnd dieselben mit gifft oder in andere weg vmbzubringen conspirirte vnnd sich vnterstunde. Jtem wann ein Kindt zu zauberischen vnd andern gottlosen verfluchten Menschen wider des Vatter willen verharrlichen sich gesellte / vnd sein Vätterliches Guet vbel verpraste. [Faksimile]
Jtem wann einer seinen gefangenen Vatter von der Feindt henden vnd gefengnuß / da er wol könte / nicht erlöset noch errettet / oder für jhne Bürgschafft zu thuen sich weigerte.
HErgegen aber der Sohn (ob er gleich noch vnter des Vatters gewalt were) hat / vngehindert solches Vätterlichen gewalts / in den hernach folgenden fällen macht vnnd Freyheit / seinen Vatter zur abtheilung der Gueter vnd Freyheiten zu nötigen vnnd zu ziehen. Erstlichen wann der Vatter ein verschwender seiner Güeter were / seine vnd seiner Kinder Güeter / nicht auß gedrungener noth vnd erheblichen vrsachen / sondern viel mehr betrüglicher weiß verhandelt / oder dieselben zuuerhandlen in vorhabens were / der Sohn auch solches vorhabens guet wissen trüge. Jtem ob er gleich bißweilen das Erb vnd andere Gerechtigkeit vnd Güeter nicht verhandelte / jedoch nicht gebüerlichen bawete / erhielte / oder in andere weg verwüsten liesse. Jtem so der Vatter den Sohn zur vnbilligkeit vnbarmhertzig vnd vnuerdienter weiß straffete / vnd vber die maß hart hielte. Jtem wann der Vatter den Sohn nach erlangten vogtbaren Jahren nicht wolte Ehelichen verheyraten lassen. Jtem wann der Vatter den Sohn etwas vbels zu stifften nöttigte. Dann ob wol der Sohn den Vatter (wie es oben ohne mittel vermeld worden) peinlichen nicht beklagen mag / jedoch auff disen fall (dann man Gott mehr alß den Menschen zugehorsamen schuldig ist) kan der Sohn den Vatter / mit gueter gelegenheit vnd maß / nicht peinlichen / sondern seinem jrthumb vnd excess etwas zu guet haltende / zur abtheilung der Güeter Gerichtlichen fürnemmen vnnd compellirn. Die obgesetzte abtheilung aber der Güeter vnnd sachen / welche in vorstehenden fällen beschehen sol / verstehe allezeit von den Güetern sachen vnd Gerechtigkeiten / welche von den Anherrn herrüren / vnd nicht mit eigenen diensten vnd tugenden durch den Vatter erworben worden. Dann so der Vatter den Son auß obangezogenen vrsachen zur diuision vñ abtheilung züge: Alß dann ist der Vatter nicht schuldig die jenigen Güeter / Erb gerechtigkeit / vnd farunde Haab / welche er durch [Faksimile] jrgendt eine weiß für sich selbst erworben / vnd vberkommen / mit dem Sohne zu theilen. Da aber in mangel angezogner vrsachen / ein diuision zwischen dem Vatter vnd Sohn erfolgt vnd geschehen were / alß dann sol in allen Güetern vnd sachen ohne vnterschiedt die abtheilung vnter jhnen beschehen. Dann beedes der Vatter dem Sohn / vnd diser dem Vater / alle sachen vnd Güeter welche er erworben hat oder erwerben kan / auß natürlichem Rechten schuldig ist.
ES ist auch zu wissen / daß nach dem der Son mit wissen vnnd willen des Vatters Ehelichen sich verheyrat / er seinen Vatter (vngeachtet obangezogner fäll) allezeit zur abtheilung / in omné euentum (Jedoch Rechtmessiger ordentlicher weiß) nötigen kan / wo beedes zwischen des Vatters vnd des Sohns Güeter vnnd sachen / ein gleich theilung sol fürgenommen werden. Da aber der Sohn ein besonder patrimonium vnd Güeter hette / die jhme von der Mueter her entweder bey derselben lebs zeiten oder nach jhrem absterben Rechtlichen zugefallen / ist er solche Güeter mit dem Vatter zu theilen nicht schuldig. Dann auff solchen faal dieselben Güeter den Weibs: vnd nit Mannßstam̃en folgen / solches auch die vernunfft klärlich zuuerstehen gibt.
VNd ist das gleichsfalß zu mercken / daß die Törichten / närrischen vnd jhrer sinnen beraubten Kinder / dieweil sie dafür gehalten werden / daß sie nimmermehr zu jhren verstendigen Jahren vnnd volkommenen alter kommen / auch niemalß von der Vätterlichen gewalt vnnd [Faksimile] zucht ledig gelassen weren. Darumb können jhre Eltern dieselben auch in allen billichen ehrlichen sachen verbinden. Deßgleichen / im fall der augenscheinlicher noth / jhre Güeter veralienirn vnd verwenden. Aber doch sindt sie jhnen gebüerliche hüll vnd füll zu geben schuldig. Vnnd das ist auff absterben des Vatters ebner massen von denen Brüdern / solcher aberwitzigen zuuerstehen / daß nemlichen der Elteste auß den bescheiden Brüdern auff sich zu nemmen schuldig sey.
OB wol / wie gesagt, die Kinder auß der Vätterlichen gewalt vnnd zucht durch die abtheilung der Güeter kömmen: Jedoch sindt etliche fäll / in welchen sie auch sonsten solches gewalts entledigt werden / vnnd die Vätterlich gewalt auffhöret.
Erstlich wann der Vatter ohne Testament verstürbe / oder seinem vnvogtbaren Söhnlein tutores vnnd Gerhaben in seinem Testament verliesse. Vnd das / wann der Vater auch selbsten sein eigner Herr / vnd nicht vnter seines Vatters gewalt ist / dann also würde der Enickel zu ruck in seines Anherrn gewalt fallen.
Jtem so falt auch die Vätterlich gewalt dahin / wann der Vatter wegen einer nota oder anderen excessen vnd begangener mißhandlung / aller seiner Güeter vnd habenden Freyheiten verlustig / vnd auch dardurch capitaliter verurteilt wirdt. Dann gleich wie die Succession, der an vnd widerfall den die Eltern / Kinder vnd Brüder vnter einander haben / durch solche notam vnd leibsstraff von den Kindern vnd Brüdern weg gefallen ist / also auch wirdt aller Vätterlicher gewalt hinweg genommen vnd auffgehoben.
Deßgleichen wann der Vatter in der Feinde hende kommen / vnd gefangen gehalten wirdt. Dann ein gefangner einen andern vnter seinem gewalt nicht haben mag / weilen er / so lang er gefangen ist / sein eigen Herr selbst nicht / sondern eines andern gewalt vnterworffen ist. So bald er aber widerumb ledig wirdt / so bekombt er all sein vorigen Vätterlichen gewalt widerumb / daher kombts auch / das vnter dessen wider jhn keine verjährung mag jhren fortgang haben / so gilt auch seine [Faksimile] præscription wider einen andern nichts / sondern verbleiben alle sachen biß zu seiner erledigungs zeit in dem vorigen Esse vnd Standt / vnnd vberkommen nach der erledigung / in allen sachen / puncten, articln vnd processen jhre vorige krafft vnd wirckung.
ES ist auch zu wissen / daß ein jedlicher des Herrn vñ Ritterstandts vnd angeseßner im Landt / welcher Söhne vnd Töchter hat / seine Güeter vnd Gerechtigkeit / die er durch seine eigne dienst erlangt vnd erworben: Oder aber mit seinem eignen Gelt / welches durch solche dienst man zu erwerben pflegt / erkaufft / ohne allen consens, ja wider derselben wissen vnd willen / so lang er lebt / frey zu disponirn, zu verkauffen / vnd in andere weg anzuwenden / vnd vngeacht der Kinder einrede / verbot vnd repugnation völlige macht vnd gewalt habe. Vnd so der Vatter selbst bey sein lebs zeiten in denselben sachen / Güetern vnd Freyheiten eine abtheilung zwischen den Söhnen vnd Töchtern / zuuerhüetung allerley zanck vnd hader / die sich nach seinem absterben vnter den Kindern darumb erregen möchten / gemacht hette / sindt die Kindervnach des Vattern todt solche abtheilung allezeit zu halten schuldig. Vnnd das wirdt ebner massen also gehalten in denen Güetern vnd Gerechtigkeiten / welche vermög eines contracts, Brüderlicher adoption vnnd anwünschung / oder aber auch durch præfection, auff eines Mannes: oder Weibs Person deriuirt vnd gebracht worden. Dann es zuuerstehen vnd darfür zu halten / daß einer oder eine / solche Güeter erlangt vnnd vberkommen habe.
[Faksimile] Aber doch kan der Vatter vber die possessiones vnd Güeter welche vom Anherrn herkommen in preiudicium, vnd zum nachtheil der Söhne / oder auch der Töchter / wann der Weibliche Stammen desselben auch fähig ist / deßgleichen ein Brueder vnd freundt / zum nachtheil eines andern agnaten, in den Vätterlichen vñ Anherrlichen Güetern / so viel die alienation, gentzliche verwendung vnd verkauffung derselben betrifft / ohne consens, wissen vnd willen der Söhne / Töchter vnd Brüder durch auß kein fassion thuen. Vnd ob auch dieselbe geschehe / hat sie doch kein krafft noch wirckung. Dann etliche pflegen solche Vätterliche vnd Anherrliche Güeter auß dringender noth / recht vnd wol / aber auch wol bißweilen / vnd zwar meistes theils ohne einige erhebliche nothwendige vrsachen / sondern allein vmb fressen vnd sauffens / schlemmen vnnd demmens willen / Entlichen auch auß Teufflischen lautern verdamlichen haß vnd neid / so sie wider jhren Brueder gefast / andern frembden denen sie nur können versetzen / eigenthumblichen verkauffen / verschreiben vnd sonsten in andere viel renck vnd weg verbinden. Vnd das solche darüber geschehne fassion desto mehr krafft vnnd wirckung habe / vnd möge nicht vmbgestossen werden / nem̃en sie alle onera, (nach laut der geschehenen fassion) vnd beschwerungen die heut oder morgen die Söhne vnnd Brüder wegen solcher alienation haben möchten / auff sich jhre Güeter Erb vnd eigen.
DJe onera vnd beschwerungen nun auff sich nemmen ist: Genuegsame Caution thuen / vnd sich gegen einem kauffer etlicher Güeter wegen stetter haltung der Vätterlichen vñ Brüderlichen fassionverbürgen. Dannen hero ist zu wissen: Daß die alienation vnnd verwendung solcher Kinder oder agnaten Güeter auff dreyerley weiß geschicht. Erstlichen simpliciter, schlecht hin / auß eitelem freyen willen. Zum andern auß vernünfftigen erheblichen vrsachen. Zum dritten vñ letzten / auß hochdringender noth.
[Faksimile] Erstlichen / sag ich simpliciter, schlecht hin vnd auß eitelem freyen willen. Alß nemlich: Wann ohne erhebliche vrsach vnnd dringende noth (wie oben vermeldet) sonder allein betrüeglicher weiß / vmb verthuens / oder auß haß vnd neyd / vnnd iniurien wegen / die onera assumirt werden. Vnnd das gilt vor Gericht nichts, sondern wirdt solche assumptio, verkauffung / oder darüber auffgerichte fassio de plano vnd durch auß cassirtvnd vmbgestossen.
Zum Andern geschicht die assumptio oder verwendung auß vernünfftigen wissentlichen vnnd erheblichen vrsachen. Alß nemlichen wann einer ein Guet / welches in frembden henden versetzt ist / zu sich löset. Oder das heyrat Guet vnnd andere deß Weibs zuegebrachte Güeter / so wol auch das Ius Quartalitium bezalt / vnd das Weib abfertiget. Vnd derowegen eine portion vnd stuck Guets verkaufft / damit die andern Güeter von schulden / last vnd beschwerungen frey gemacht würden. Deßgleichen wann einer Teich / Mühlen / Heuser / vnd wohnung nothwendig bawete / oder sonsten mit deß verkaufften oder verwechselten stuck Guets gelt ein besseres Guet kauffete oder eintauschte. Welches alles weil es dem Sohne oder agnaten zum besten kommet / derowegen mögen solche opera præassumpta, vnd auff sich genommene verantwortung nicht vmbgestossen werden. Wann aber der jenige Sohn / welcher in der fassion vnd oneris assumptione außtrucklichen genennet ist / die handlung retractirn wolte / kan er solches bey lebzeiten deß Vatters / mit erlegung deß homagij vnd gemeiner schatzung aller derer deß Vatters possession vnd Freygüeter / wo vnd an welchem orth dieselben auch gelegen sindt: Nach deß Vatters todt aber / allein mit erlegung solcher gemeinen schatzung thuen / vnnd die sachen retractirn vnd vmbstossen. Das alles sol ebner massen von der Brüderlichen fassion verstanden vnd gehalten werden. Allein ist alhier zu mercken: Wann die assumptio oneris in gemein geschehen / vnd der Kinder / Brüder vnnd agnaten namen in derselben nit außtrucklichen mit genennet noch verfasset sindt: Alß dann gilt solche assumptio nichts / sondern kan durchauß vmbgestossen werden.
Zum Dritten geschicht solche assumptio auß euserister hochdringender noth: Alß wann einer peinlichen anklagt / vnd mit vrtheil vnnd recht in capitalem erkennet vnd vervrtheilt / vnnd villeicht auch wol in seiner eigenen Person vermög deß gefelten sententz auffgehalten / vnd der Obrigkeit / welche jhn mit der gebürlichen vnd durch die recht fürgeschribenen straff belegen sol / vbergeben worden. Oder aber in fall er [Faksimile] nicht eingezogen worden / jedoch sonsten entweder kein sicher gelait / noch Königliche gnad oder doch so weit erlangt / daß er sich mit seinem gegentheil vergleiche (dann Jhr Khönig: Mtt: sonsten anderst nicht begnaden kan / dann er vergleiche sich mit seinem gegentheil) oder wann einer von Türcken / Saracenen, Tartarn, vnd andern offentlichen Feinden gefangen gehalten / vnd ohne caution vnd schätzung were nicht loß gelassen worden. Alß dann vnd auff dise weiß / kan solche oneris assumptio nimmermehr widerrueffen / noch die fassion, welche darüber durch den Sohn vnnd Brueder auffgericht worden / retractirt noch vmbgestossen werden. Ja welches noch mehr ist / wann der Vatter seines Sohnes portion, (da villeicht zu solcher redemption vnnd lösung seine Güeter nicht reicheten) in obangezogenen fällen / ehe vnd zuuor er mit dem Sohne getheilt / alienirte, müste der Sohn solches gestatten vnnd leiden. Vnnd ist zu solcher fassion, ob gleich der Bekenner der letzte seines namens vnd stammens were / weder der Königliche / Brüderliche / noch der agnaten consens von nöthen / sondern bleibt für vnd für in seinem esse vnd wesen für sich kräfftig vnd bindig. Demnach erscheinet schließlichen auß oberzelten sachen souiel / daß der possessionen vnd Freygüeter verkauffung dreyerley sey. Alß nemlichen welche simpliciter schlecht hin / auß lauterm freyen willen: Zum andern auß erheblichen vrsachen: Zum dritten / auß hochdringender noth geschicht. Die erste gilt nichts. Die andere ist bißweilen kräfftig / bißweilen wird sie auch wol vmbgestossen. Die dritte vnd letzte gilt in alleweg / vnnd mag nimmermehr retractirt werden / wie auß vorgehender beschehenen richtigen erklerung der assumption vnnd reuocirung der Brüderlichen beschwerungen genuegsam vnd deutlichen zu sehen ist.
FErner ist zu mercken / dieweil in den fassionen, welche wegen eines Pfandtschillings so wol alß eigenthumbs halben / fürnemlich aber zum schaden vnd nachtheil der Brüder vnd agnaten meistes theils auffgerichtet werden / ein verdamlicher mißbrauch erwachsen / das nemlich mancher [Faksimile] von einem Wucherer funffzig Gulden bißweilen entlehnet / vnnd vor dem Capitel oder Conuent, auch andern ordentlichen Richtern deß Landts / mit fleiß vnd zwar betrüglicher weiß einbekennet / alß hette er hundert oder zweyhundert Gulden entlehnet. Das Capitel aber oder Conuent, vnd ordentliche Richter sind schuldig die fassionales vnd verschreibungen / wie sie vor jhnen abgehandelt worden / herauß zu geben. Dahero dann etliche baldt solchen schulden Last auff jhre Güeter laden / vnd dieselben also damit beschweren / daß kaum die Güeter halb so viel werth sindt. Vnd begibt sich vielmals / daß solche Güeter gantz vnd gar von einem Geschlecht hinweg kommen. Derowegen / so offt ein possession verkaufft oder versetzt wirdt / ist von nöthen / daß in allwegen die Söhne / Töchter vnd agnaten, auff welche die Succession vnd der anfall solcher Güeter vnd Freyheiten / welche verpfendet oder verkaufft worden / kommen möchte vnd zugehörig ist / durch vorher gehende erinnerung vermahnet werden: Welche wann sie also dessen gebürlicher weiß zuuor erinnert / vnd sie solche Güeter vnd Freyheiten / nach billichen gültigen werth / vermög gemeiner schätzung derselben / für sich haben vnd zu sich lösen wöllen / daß sie solche vor allen andern kauffern vnd Wucherern an sich zu kauffen vnd zu lösen freye vnd völlige macht haben. Wann aber der verkauffer solche anbietung vnnd erinnerung vnterliesse / vnd ohne wissen vnd willen gemelter Kinder vnd agnaten, einem andern verhandeln oder verpfenden würde / vnd einer oder eine vnter solchen Söhnen / Töchtern vnd gebrüdern einen kauffer zu solchen Güetern vnd Freyheiten derentwegen an die Königliche Taffel euocirte: Alß dann sol dieselbige sach auff einen einigen Rechts termin vnnd octauen jhr ende erreichen / vnd kan der klager solche gemelte Güeter vñ Freyheiten / allein vermittels gemeiner schätzung derselben / wider erlangen / vnangesehen der grossen summa Geldes / ob schon dieselbe in des Wucherers oder kauffers verschreibung groß vnnd darinnen specificirt vnd benennet were. Allein den fall außgenommen / wann einer in capitalem verurtheilt / gefenglichen eingezogen / vnnd der Obrigkeit vmb die gebürliche straff außzustehen vberantwortet würde. Dann auff dise weiß (dieweil er nicht mehr frist vnd zeit alß drey tag hat / sich mit seinem gegentheil zuuergleichen vnd zu concordirn) ist er nicht schuldig / solche ankündung / ob angezogener massen / zu thuen / sondern wie hoch es immer sein kan / stehet jhm alß dann frey seine Güeter allezeit zuuerkauffen. Das ist auch ebner massen zuuerstehen von dem / welcher bey den außlendischen Feinden gefenglichen gehalten wirdt / daß [Faksimile] nemlichen derselbe ebner massen seine Güeter ohne einige vorher gehende admonition vnd anmahnung / zu rettung seines leibs vnd lebens / eigenthumlichen verkauffen vnd verhandeln könne.
Wann aber solche gemelte admonition vnd anbietung solchem eigenthumblichen verkauff der Güeter vnd Gerechtigkeiten vorhergangen / vnd keiner vnter den Söhnen / Töchtern / vnnd agnaten dieselben an vnd fail gebotene possessiones vnnd Güeter für sich haben vnd kauffen wolte / oder auß armut nicht kauffen könte: Alß dann können vnd mögen dieselbigen Söhne / Töchter vnd Brüder hernachmals solche Güeter an sich anders nicht lösen / sie erlegen dann die völlige haubtsumma / welche in den fassionaln vnd schuld verschreibungen specificirt vnnd benennet ist / oder aber den eigentlichen werth / darumb die Güeter eigenthumblichen geschätzt worden / vnnd vermittels eines langen process. Dann auch die kauffer in jhren zuläßlichen vnd billichen sachen vnd artickeln nicht also hart tribulirt vnnd gezwungen sollen werden / daß sie sich jhrer anfoderung vnd Gerechtigkeit nit gebrauchen / noch wie sichs gebürt geniessen mögen. Wann aber ein Sohn / Tochter oder Brueder die antwort zur zeit solcher anbietung gebe / daß er solche Güeter an sich lösen wolte: Alß dann sol zu erlegung solcher billichen summa Geldes / vnd zuuergleichung mit dem verkauffer / ein kurtzer vnd rechtmessiger termin vor dem Richter (mit welches authoritet vnnd schreiben solche anmahnung geschicht vnnd exequirt wirdt) zuerscheinen jhme angesetzt werden. So baldt aber nun der termin erscheinet / vnnd er solche summa Geldes vermög seiner deliberation, vnnd solcher Güeter gemeiner schätzung / zuerlegen sich weigerte / hat der verkauffer solche seine Güeter in andere wege zuuerhandeln freye vnd völlige macht. Es ist aber viel ein anders mit den Pfandtschillingen vnd versetzten Freygüetern. Dann etliche dergleichen Freygüeter vber den werth deroselben gemelten gemeinen schätzung (es gehe die rechtmessige anmahnung vorher oder nicht) zum nachteil der Söhne / Töchter vnnd Brüder / oder auch deß Königlichen Rechtens keinem menschen können versetzet noch verpfendet werden. Aber doch begreifft solche schätzung vnd deroselben form vnd weiß in sich nicht allein die Heuser vnd Edelmans Güeter / bewohnte vnnd vnbewohnte Dörffer / welche bey den Stätten / Märckten vnd Landtgüetern gelegen sindt: Sondern schleusset auch in allen mit eyn die Felder / Holtzwachß / Wißmät / Teich vnd Mühlen / (wie in der abfertigung der Edelleüth hinderlassenen Töchter geschicht) vnnd so hoch sich nun solche schätzung nach ermessigung des Richters [Faksimile] erstrecket: Also mueß auch die erlegung vnd bezahlung des Geldts für den Pfandtschilling durch den Sohn / Tochter vnd Brueder / vnd auch die jenigen welche villeicht mit Khöniglichen jurisdiction vnd Rechten (im fall solcher pfandtschilling durch einen / welcher seines Namens vnd Stammens der letzte ist / vnnd keine leibs Erben zu hoffen hat gericht were) procedirten vnd verführen / geschehen. Die Töchter aber vnd Weibs Personen / welche in gemelten fällen also sollen admonirt vnnd vermahnet werden / belangende / verstehe die jenigen / welche gleichen theil vñ anfall sambt den Brüdern in denen Güetern / welche verkaufft oder Pfandtschillings weiß gegeben worden / sollen haben. Dann sonsten vnd ausser disem / werden die Weibsbilder pro extraneis vnd für frembde gehalten / vnd wirdt jhnen mehr nicht zu thuen / alß den Nachbarn vnd anreinenden gestattet vnd zuegelassen. Das außgenom̃en: Wann sie vor andern Nachbarn vnnd anreinenden sich in den kauff vnd ablösung solcher Güeter einmischen wollen / so mögen sie alß dann auch dieselben haben. Aber die Nachbarn vnd anreinende mögen solche feilgebotene Güeter / auff jhres theils vorher gehende admonition, an sich zwar vor andern allen frembden kauffern vnd entsessenen selbsten lösen vnd vindicirn: Jedoch nicht nach gemeiner schätzung wie die Brüder vnd Schwestern / sondern mit völliger abzahlung vnd erlegung der benendtlichen verschribenen haubtsumma / oder souiel Geldts / wie hoch die Güeter an jhnen selbsten vnd jhrer eigenthumlichen schätzung nach werth sindt. Jedoch auff einen octau termin, wenn auf des verkauffers seiten kein admonition geschehen / vnd doch nichts desto weniger die Nachbarn vnd anreinende jhres theils die gewöhnliche admonition gethan / welche ebner massen die völlige haubtsumma / darumb solcher Pfandtschilling vnd Guet verschrieben worden / zu erlegen schuldig sindt. Aber doch können sie sich wegen einer schätzung hierinnen nicht einlassen noch einmengen / dieweil jhnen von dem Erb vnd eigenthumb solcher Güeter vnnd Gerechtigkeit nichts zuegehöret noch gebüret.
[Faksimile] WEiter ist auch zu mercken / daß die Eltisten Brüder gemeiniglich / auch wol bißweilen die jüngern / welche in abwesen jhrer eltern Brüder zuhauß bleiben / vnd die Vätterliche vnnd Anherrliche noch vngetheilte Güeter besitzen / pflegen jhrer Brüder / welche von beeden oder aber von einem bandt herkommen / onera auff sich zu nemmen / vnd dieselben Güeter zuuersetzen / oder gar eigenthumblichen vnnd auff ewig zuuerkauffen. Vnnd haben also die kauffer dardurch nicht allein deß verkauffers oder verpfenders portion vnnd theil: Sondern auch der andern Brüder / welcher beschwerungen er auff sich genommen hat / an sich zu bringen gepflogen. Dahero dann zu wissen / wann etwa dergleichen verkauff vnnd verwendung eines Freyguets simplici modo, auß freyem willen vnd ohne vrsachen beschehe / alß dann solle der andern Brüder theil / dem oder denen / Kläger oder klägerin / ohne einige recompensa vnd widerlegung deß kauffgeldes / in der nechsten octaua vnd Landtrecht zuegestellet werden. Aber deß jenigen Brueders theil welcher das Guet verkaufft hat / sol dem Kauffer nach dem werth gemeiner schätzung recompensirt vnd erstattet / auch solcher Brüederlicher verkauffte theil dem kläger zu besitzen / vñ ohne eine reuocirung der aufgenommenen beschwerung vnd recompensa eingeraumet werden. Für das vbrige aber welches an der haubtsumma solcher verschribenen summa gelds noch restirt vnd abgehet / sollen andere Güeter vnnd Gerechtigkeit deß Brueders als verkauffers / welche sich zu abzahlung solcher schulden erstrecken vnnd genueg sein würden / alß baldt vnnd ohne fernern Rechtlichen process, mit denen conditionen, form vñ weiß / wie sie in den fassionalibus vnnd schuldt verschreibung gemeldet zu besitzen / vbergeben werden. Wann er aber ausser der verkaufften Güeter keine andere hette / auch für seinen gebürenden theil die fahrende Haab sich so weit nicht erstreckete / daß man bemelte schulden damit ablösen könte / alß dann mueß der Kauffer dises Rechts ein Bueß vnnd schaden leiden. Vnd dem ist zwar also in simplici venditione, wann einer keine andere vrsachen alß seinen freyen willen hat. Dann auch auff den fall / wann solche oneris assumptio auß vernünfftigen erheblichen vrsachen beschehen were / kan vor erzelter massen eine retractatio geschehen / vñ solle der vbrige rest der schulden (soviel sein kan) dem kauffer ersetzet werden. Vnd das ist auch zuuerstehen von dem Vatter / welcher seine vnd seiner Söhne Anherrliche Erbgerechtigkeit / in deroselben [Faksimile] seiner Söhne præjudicium vnnd nachteil / ohne jhr wissen vnd willen / bößlichen vnd ohne erhebliche vrsachen verhandelte / versetzte / oder eigenthumblichen verkauffte. Daß nemlichen solche seine fassion in simplici casu, wann dieselbe ohne erhebliche vrsachen / auß lautern freyen willen beschehen / jhme alleweg vmbgestossen / vnnd der Söhne theil ohne recompens vnd bezahlung / deß Vatters theil aber den Kindern vermittels vnnd neben erstattung gemeiner schätzung widerumben zu ruck gegeben werden.
ALlhier aber ist zu mercken vnd zu hertzen zu fassen / wann ein Brueder welcher deß andern fassion vnnd einbekandnuß reuocirn vnd vmbstossen wil derer Güeter vnd Gerechtigkeiten / welche durch solch verkauffen eingetauschet oder sonsten vberkommen sindt / sich wissentlichen ohne Rechtliche widerrede gebrauchete / vnd die nutzung derselben realiter vnd wesentlich anmassete vnd einfienge / daß er alß dann solche fassion nimmer reuocirn noch vmbstossen möge. Dann dafür gehalten wirdt / daß er durch solchen wesentlichen gebrauch seinen willen zur fassion gegeben habe. Vnd das ist ebner massen von disem fall zu sagen: Wann ein Sohn seines Vatters einbekendtnuß vnd fassion vmbstossen wolte. Deßgleichen auch von den jenigen fassionen, welche zwischen Brüdern vñ agnaten auch andern frembden wegen strittiger Güeter / durch gütlichen vertrag vnd vergleichung / zuuerhüetung zancks vnd haders celebrirt werden vnd geschehen / vnd in solchem vertrag eine gewisse portion vnnd theil solcher Güeter einer Parthey durch die andern / welche solche Güeter besitzt vnd in henden / oder sonsten villeicht ein guet Recht vnd zuespruch darzu hat / vbergeben vnd nachgelassen worden / vnd der andere vbrige theil / welcher in disem gütlichen vertrag auff sie kom̃en / wird jhr bleiben / vnd die possession eigenthumblichen eingeraumet werden. Welche fassiones zwar (weil der außgang vnd ende des Rechtens noch zweifelhafftig vnd vngewiß) allezeit gehalten vnd nicht vmbgestossen werden. Dann auch die vorgemelten fassionen, welche können retractirt werden / nicht auff die jenigen Güeter / welche einer allerersten [Faksimile] erwerben vnd vberkommen / oder behalten / sondern allein von denen welche verkaufft / oder in andere wege verwendet werden sollen / zuuerstehen sindt.
DEßgleichen die jenige fassion vnnd einbekentnuß / welche zwischen leiblichen Brüdern vnnd andern agnaten, so in gesambter handt vnd lehen sindt / wegen eigenthumbs der Freygüeter / vnter welchen jhr einer einmal den widerfall zu hoffen hette / vor jrgent einem ordentlichen Richter im Lande oder sonsten glaubwirdigen orth geschehen ist / bedarffs weder Königlichen consens noch einer Gerichtlichen statution oder einweisung. Andere perennales oder eigenthumbliche fassiones alle / welche wegen jrgent dergleichen Güeter zwischen frembden vnd vnbefreundten / auff was weiß es wolle / ja auch pfandtschillings weiß / vber die summa funfftzig Gulden lauffende / celebrirt vnd auffgericht sein / pflegen vnd sollen jnnerhalb jares frist / durch rechtmessige einweisung bekrefftigt werden. Vnd das zwar, wann der jenige welchem solche fassion geschehen / die Güeter nicht allbereit in henden hat vnnd besitzt. Dann wann er das wesentliche eigenthumb derselben zuuor hat / oder vermittels dessen / welcher die fassion gethan / solcher Güeter würckliche possession vberkommen kan / alß dann mag er solche statution vnd einweisung / auch nach verflossener jars frist demnach verrichten. Jedoch sol man sich vorsehen / wann ein fassion Königlichen consens bedürffte vnd derselbe jnnerhalb jars frist nicht erlanget werden könte: Alß dann sol solche fassion nicht ehe dann nach erlangtem gemelten Königlichen consens, biß nach verfliessung eines gantzen jahrs (wie gesagt) vermög solches consens, mit rechtmessiger statution (es geschehe nun ein contradiction oder nicht) bekräfftiget werden. vnd das verstehe von solcher fassion, welche nicht auff ein zukünfftige / sondern gegenwertige condition vnd geding gericht ist. Dann so die fassion vber einen contract, Brüderliche anwünschung oder wegen anfall der Güeter von einem gegen dem andern / oder zwischen beeden Partheyen der gestalt geschehen were. Daß / wann ein theil ohne leibs Erben abgehen würde [Faksimile] / alß dann alle Güeter vnd Gerechtigkeit dem vberlebenden theil bleiben solten / vnd König: Mtt: jhren consens vber dise fassion, contract, vnd Brüderliche anwünschung geben hette. Dann solche fassion, so wol auch der König: consens bedinglich ist / vnd nicht / dann auff tödtlichen abgang deß andern theils stat haben kan. Derohalben ist vnnötig / das bey lebs zeiten beeder Partheyen / oder der jenigen Person welche einem andern mit vorgedachter condition vnd bedingung die fassion gethan / ein statution vnd einweisung erfolge. Es hette dann der fiscus auff denselben Güetern ein Recht / oder were dasselbe von einem andern erlangt vnd außgebeten worden. Dann auff disen fall ist von nötten daß die statutio vber das Königliche Recht / welches auff vielen Güetern offtmals verborgen ligt / rechtmessig beschehe. Eben das ist auch von gedachtem König: consens zu melden / daß wann ein theil abstirbt / solcher consens, welcher alß dann die krafft vnd wirckung einer donation hat / vñ folgents die fassion welche darinnen verfasset ist / solle seine rechtmessige statution erreichen.
COnsensus Regius oder Königl: bewilligung / ist der jurisdiction der H. Cron des Reichs / welche sie auff heimgefallenen / der freyen Edelmans oder Landtgüetern hat / durch den Landtsfürsten oder jhr Khönig: Mtt: ein freywillige cession vnd begebung. Welche jurisdiction zwar / souiel solche deuolution oder heimfallung vnd succession solcher Güeter belanget / vnd wie dieselbe heutigs tags im brauch ist / hat von der zeit der Königlichen regierung deß Durchl: Fürsten vnd Herrn / weilend Herrn König Ludwigs / vnnd von vnsers Herrn Menschwerdung im Jahr 1351. jhren vrsprung genommen / vnd biß auff gegenwertige stunde von allen nachfolgenden Königen jederzeit vnangefochten vnd vngeendert bliben vnd bekräfftigt worden / vnnd hat auff aller der Herren vnd Landtstende Herrschafften / Güetern vnd Freyheiten (derer welche entweder allbereit ohne leibs Erben mit todt abgangen / oder wann einer der letzte seines Namens vnd Stammens were / vnd kein Erben zu hoffen hat) krafft vnd macht einer rechtmessigen succession vnd folge. [Faksimile] Dann vor deß hochermelten Fürstens regierung / hat ein jeder Herr vnd Landtman mit seinen Herrschafften vnd Güetern (ob er schon keine Erben verlassen) nach seinem gefallen ohne einigen Königlichen consens zu disponirn, damit zu thuen vnd zu lassen freye macht gehabt. Vnd darumb allein auff disen fall / wann einer ohne leibs Erben mit todt abgangen / auch gar keine freundt noch Testamentum hinter sich gelassen hette / hat die vorgemelte Regia jurisdictio oder fiscus stat vnnd folge gehabt.
DAhero ist zu wissen / daß an jetzo ein jedliche fassion der Herrn / vom Adel / vnd anderer Landtsgesessenen / welche durch die jenige Person / so nun mehr die letzte jres Namens vnd Stam̃ens ist / vnd kein leibs Erben zu hoffen hat / auch gegen welchen Personen / auß was vrsachen vnd in was fällen / conditionen vnd artickeln / entlichen vber was für Güeter vnd Gerechtigkeit es jmmer wölle / eigenthumblichen beschehen / jederzeit der Königliche consens ( von wegen gemelter jurisdiction vnd succession) nothwendig erfordert. Dann sonsten ohne solchen consens wird dergleichen fassion, sie seye gleich vber Güeter welche eigenthumblichen verbunden / oder sonsten Pfandtschillings weiß (vber die maß gemeiner schätzung) versetzt / oder auff wasserley weiß es wolle celebrirt ṽ auffgericht / kein krafft noch wirckung haben. Dahero folgt / das die fassion vnter vnd durch viel Personen / welche mit Bluetfreundtschafft verwant sindt vnd agnaten, auch wol frembde vnnd nicht befreundte vnter einander / oder durch eine gegen der andern geschehen ist / keinen Königlichen consens bedarff. Dann alda der Fürst vnd fiscus, wegen anderer Personen / welche auff beeden seiten selbs vnter einander Erblichen succedirn vnd von rechts wegen folgen / kein jurisdiction noch recht zu suchen haben. Vnd das ist war / wann die Personen welche auff einer seiten stehen vnd fassion thuen / kräfftig eine der andern / vnd vnter einander succedirn vnd Erblich folgen. Vnnd das ist auch von denen Personen welche auff der andern seiten stehen zu halten vnd zu schliessen. Dann sonsten sol vnd mueß der Königliche consens allzeit erlangt [Faksimile] werden / dann die vielheit vnd menge der Personen schliesset den fiscum vnd Königl: jurisdiction nicht auß / wo nicht ein Brüderliche verbündnuß / Bluetsfreundtschafft / oder sonsten eine andere vicissitudo vnnd gelegenheit ist / das einer dem andern in seinen Güetern succedirn vnnd folgen möge.
DErowegen ist zu mercken / daß ein jedlicher contract welcher zwischen den Landsessenen vnd andern Personen wegen jhrer Güeter künfftigen anfalls / von einen auff den andern / vnnd da einer vnter jhnen ohne leibs Erben mit todt abgehen würde geschehen sol / celebrirt, so wol mit König:consens confirmirt, alß auch derjenigen Personen / welche vor erzelter massen die fassion thuen / bekräfftigt ist / allezeit nach absterben eines theils ohne leibs Erben solle (wie obgesagt) jnnerhalb jahrs frist / mit rechtmessiger statution vnd einweisung ratificirt vñ bestettiget werden. Vnter dessen aber / hat der vberlebende theil guete macht das eigenthumb der Güeter deß verstorbenen / vermög seines habenden Rechtens zu solcher succession, welches jme durch auffgerichten contract oder Brüderliche anwünschung zuegefallen / ohne mittel zu sich zu nemmen / vnd (wann nicht eine rechtmessige verhinderung vorhanden) zu seinen handen zu bringen. Der contract aber vnnd Brüderliche anwünschung ist eine zueläßliche substitution vnnd afftersätzung jrgendt einer andern frembden Person / in eines Güetern / von einer andern Person der solche Güeter zuegehören / ( auff den fall solche ohne leibs Erben mit todt abgehen würde) beschehen. Vnd ist zwar notanter vnd mercklichen gesagt / Wann keine leibs Erben vorhanden. Dann wañ wahre vnd rechte Erben vnd successores noch vbrig vnd vorhanden sind / hat solche Brüderliche afftersatzung nicht stadt: Sondern wirdt ein solcher affter vnnd angewünschter Brueder aller erst in mangel vnd nach absterben derselbigen / die krafft vnd wirckung der succession vnnd anfall der Güeter bekommen. Es ist auch von einer zuläßlichen substitution vnd afftersätzung gesagt worden. Dann ohne zuelaß vnd bewilligung [Faksimile] der König: Mtt hat solche adoptio vnnd afftersatzung kein krafft noch macht: Sondern fallen alle solche Güeter dem Landtsfürsten vnd der H. Cron ohne mittel heim / vnd kan auch solcher angewünschter Brueder oder Sohn / ohne Fürstlichen consens in das eigenthumb solcher Güeter sich nicht einmengen noch derselben anmassen.
ES ist aber zu mercken / daß einer auff zweyerley art vnd weiß das Dominium vnnd eigenthumb der Güeter jnnen habe. Erstlichen in dem einer das wesentliche geruwige eigenthumb sambt der niessung vnd Fechsung der frücht vnd auch der gebrauchung der dienst vnd Robat / die jhme seine Vnterthanen zu leisten schuldig sindt / offentlich in henden hat. Vnd diser modus vnd weiß ist gemein / vnd menniglichen bewust. Auff die andere form vnd weiß hat einer das eigenthumb seiner Güeter durch Erbliche anfäll vnd successiones. Alß nemlichen / wann er einen gewissen anfall etlicher Güeter vnd Gerechtigkeiten zu gewarten hat: Alß wie vndter leiblichen Brüdern oder anderen / welche den anfall vnter einander zu hoffen haben / Güeter vnd Gerechtigkeiten geschicht. Zum Exempel: Ob wol ein Brueder bey lebs zeiten deß andern Brueders nach gehaltener theilung Güeter vnnd Gerechtigkeit würckliches eigenthumb vnd besitz in henden nicht hat / so hat er doch die recht succession vnd anfall darauff alß bald vnnd ohne mittel zugewarten. Vnd mag der Brueder / vermög solcher Gerechtigkeit / so bald sein Brueder ohne Erben mit todt abgehet / vnd er der nechst vberbleibende freundt ist / deß Brueders verlassenschafft / ohne alle rechtliche statution vnd andern Gerichtlichen process zu sich nem̃en / vnd auff seine nachkom̃en transferirn vnd bringen. Vnd wann der verstorbene Brueder / Töchter oder ein Weib hinder sich verliesse / vnd solche Güeter dem Weiblichen Stammen nicht zu gleich conferirt vnd verlihen weren / alß nemlichen / daß zu lebs zeiten deß verstorbenen Bruedern / vnd jhrer Voreltern das würckliche eigenthumb / eine auß dem Weiblichen geschlecht in denselben Güetern jnne gehabt: Alß dann ist er schuldig [Faksimile] dieselben Töchter biß sie verheyret werden / die Wittib aber / so lang sie jhres Herrn vnd Ehegemahls namen vnnd Tittel führet / vnd jhren Wittib stuel vnueruckt behelt / eben auff die maß vnd weiß wie es der verstorbene Brueder in seinem leben gethan / mit hüll vnd füll auch aller leibs notturfften / vnd wie es die Güeter vermögen vnnd ertragen können / auff zuerziehen / zuuersehen / zubehalten / vñ entlichen die Tochter / so wol auch die Wittib / wann sie wil / ehrlichen zuuerheyraten / vnd sie wegen ihres Dotalitij, Quartalitj, vnd andern zuegebrachten Güetern / welches oder welche die Wittiben oder Töchter auff ihres Herrn Ehegemals oder Vatters Güetern Rechtlichen zu suechen haben / contentirn vnd abfertigen.
Das ist auch ebner massen von den contracten vnnd Brüderlichen anwünschungen (wo fern außtrücklich derowegen contrahirt vnd gehandelt worden) zu schliessen. Dann obwol ein Brueder ohne Erben die auß seinen Lenden kommen verstierbt / hat er doch einen andern folger / welcher ein rechtmessiger successor genennet wirdt. Aber weit ein anders ists mit denen Brüdern vnd agnaten, welche vor Sechtzig / hundert / zweyhundert oder mehr Jaren / von denen Güetern vnd Gerechtigkeiten hinweg getheilt worden / vnd wegen so langer zeit kaum ein gedechtnuß jrer genealogia vnd Sipschafft vorhanden were. Sondern allein souiel den namen anbelangt für miterbliche Brüder vnnd agnaten gehalten würden. Dann in disem fall mueß man gleich also verfahren / alß wann sich begibt / daß einer ohne leibs Erben mit todt abgehet / vnd der letzte seines Namens vnd Stammens ist / vnnd darumb von Jhr Khönig: Mtt: durch einen andern sein Guet außgebeten worden.
JTem so sich jrgent einer gewaltthätiger weiß in eine possession vnd Guet / welches nicht auff jhn sondern einen andern Erblichen kommen vnd gefallen / eindrünge / gienge / oder sich in andere weg einliesse: Alß dann hat der jenige dem das Recht vnd succession auff denselben [Faksimile] güetern zustehet / macht / denselben jnnerhalb Jahrs frist mit gleicher macht vnd gewalt / auß vnnd von seinem Guet zu jagen. Dann gewalt sol man mit gewalt vertreiben. Nach verlauffung der Jahrs frist aber kan er den gewaltthäter anders nicht dann Gerichtlichen fürnemmen / vnd vermög solcher indebitæ occupationis, vnd vnfüglichen gewalts vnd anmassung dergleichen Güeter / vermittels kurtzer euocation oder cum insinuatione verklagen. Alß dann wird ein solcher alß baldt ebner massen alß ein anderer gewaltthäter / der einem sein Guet mit gewalt auß seinen henden nimmet vnnd eines andern jurisdiction vnd Rechts sich mit gewalt vnterfähet / capitaliter conuincirt vnd verurtheilt. Jedoch daß der kläger erweise / daß solche Güeter jhme Erblichen zugefallen sindt. Vnd das ist auch zuuerstehen von aller derer Güeter vnd Gerechtigkeiten gewaltthätiger besitzung / welche einer allbereit würcklichen besessen vnd jnnen gehabt hette. Das nemlichen ein solcher spolirter vnd außgesetzter den gewaltthäter jnnerhalb Jahrs frist widerumben mit gleicher macht vnd gewalt möge außstossen vnnd jagen.
FErner ist zu wissen / wann in einer fassion oder schuld verschreibung diese Clausel / Nullum jus, nullamve iuris & dominii proprietatem pro se reservando: das ist / Ohne vorbehaltnuß jrgent eines Rechtens oder Gerechtigkeit zu solcher possession vnd Guet etc.: entweder wissentlich mit fleiß / oder vnwissentlich einuerleibt ist / daß solche possession, darüber dergleichen fassion beschehen / künfftig nimmer mehr auff den / der solche fassion gethan (ob gleich der jenige / welchem er solches Recht transferirt vnnd vbergeben hat ohne Erben verstürbe) wider zu ruck felt noch kommet / sondern felt dem fisco heim. Wann aber die fassio ohne solche einuerleibte Clausel celebrirt würde / es geschehe gleich mit etlichen Güetern ein wechsel vnd tausch / oder werden einem eigenthumblichen conferirt: Alß nemlichen zuuergeltung trewer dienst (wie gemeiniglich geschicht) oder sonsten auß allerley erheblichen vrsachen / geben / verschrieben oder verbunden: Alß denn wann der jenige / dem solche Güeter geschrieben [Faksimile] vnd conferirt sindt / ohne leibs Erben oder andere rechtmessige successorn mit todt abgienge / so fallen solche Güeter widerumben auff den welcher sie conferirt vñ solche fassion gethan hat / auch auff desselben Erben vnd nachkom̃en (dann er hat jhme das Recht vnd eigenschafft der succession vorbehalten / vnd einem andern nicht auff ewig conferirt) zu ruck / vnd vberkommen jhr altes Recht vnd Gerechtigkeit würcklich.
DJeweilen aber offtmals deß tauschens vnnd verwechslung der Güeter vnd possessionen gedacht worden / darumb ist zu wissen / daß Concambialis permutatio sey eine verwechslung der possessionen vnd Güeter vnd rechtmessige transferirung derselben auff einen andern / zwischen zweyen oder mehr Partheyen geschehen. Es ist aber solche sowol vmb erlangung ruwigers wesens vnd standes / alß auch vmb mehrers nutz vnd auffnemens willen erfunden vnnd auffgebracht / dann viel jhre Güeter von jhrer Residentz vnnd wohnung so weit entlegenen ortten haben / daß sie mehr kosten auffwenden müessen alß sie nutz dauon haben können. Etlicher Güeter aber sindt wegen schädlicher böser Nachbarschafft / grosser vnd gewaltiger Herren / ins eüsserste verderben vnd abnemen gerathen. Meistes theils aber / haben wegen dergleichen Güeter stettigs vor Gericht vmbziehen müessen / daß sie auch bey nacht keine ruhe haben können / vnd also mehr schaden dann nutz dauon getragen. Derohalben ein jeder angesessener oder Landtman / wegen seiner Güeter vnd Gerechtigkeiten / einen nutzlichen tausch mit einem andern zu treffen guet fueg vnd freye macht hat / vnd hindert die contradiction seiner Kinder oder agnaten durchauß nicht. Aber der eingetauschte theil welcher jhme zukommen felt gleichßfalls auff die Brüder vñ nechsten agnaten alß der andere theil / durch welchen solcher wechsel geschehen wär / vnd Erblichen auff solche Brüder vñ freundt hett fallen sollen. [Faksimile]
ABer weil viel betrug in solchen commutationibus vnd eintauschen der Güeter von den meisten zugeschehen pflegen / vnd begangen werden / dann etliche vnter dem schein eines tausches / welcher sonsten rechter gebürlicher weiß nach frey zugelassen ist / nur dahin dichten vnd trachten / wie sie jhre Güeter zum mercklichen nachtheil vnd schaden jhrer agnaten vnd freundt nicht warhafftiger vnd rechter / sondern erdichter weiß vnd auff einen schein / verkauffen vnd verhandeln / auff das jhre Brüder vnd freundt dieselben Güeter von dem kauffer / wil nicht sagen Wucherer / nicht repetirn, vnd also jhr Gerechtigkeit eigenthumblichen vendicirn vnd an sich bringen möchten. Derowegen sie dann vnterm schein vnd einer falschen practica in den fassional, vnnd darüber auffgerichten frey oder Kauffbrieff einuerleiben lassen / alß wann ein tausch geschehen were / vnd bekennen eyn / daß jhnen ein anders Guet / an weit entlegenen / auch wol nahenden orthen / durch den kauffer oder Wucherer an stadt deß andern gegeben worden sey / vnd vendicirn vnnd bringen doch das eigenthumb solcher vermeinten eingetauschten Güeter entweder nur auff ein kleine zeit (damit vnter dessen der betrug vermäntelt bleib) oder gar nicht an sich / vnd schliessen also nicht allein jhre agnaten, auf welche die succession vnd Erb solcher verkaufften Güeter vnd Gerechtigkeiten / welche vnter disem titel verwendet sollen werden / ein mal fallen würde vñ zugehörete / betrüglicher weiß auß: Sondern bringens auch dahin das solche agnaten vnd freundt / von dergleichen vermeinten / vnd vnterm schein eingetauschten Güetern gar nichts bekommen. Jn dem die possession vnnd eigenthumb bey dem Kauffer für vnnd für bleibt. Derowegen auff das solcher falsch vnd betrug nicht jrgent einem zu guet komme / so baldt die agnaten vnd freund deß verkauffers vnd verhandlers der Güeter solchen vermeinten falschen tausch jnnen würden: Alß bald sollen auff anhalten solcher agnaten, vnnd zum ersten darüber vorher gehende rechtmessige euocation, vermittels gemeiner schätzung derselbigen Güeter / welche obangezogener weise haben sollen verwendet werden (aber doch allezeit nur auff einen octau termin) solche Güeter dem Klager / durch den Richter zugesprochen / wider eingeraumet vnd zugestellet werden. [Faksimile]
JTem wann der Vatter oder Brueder einen tausch getroffen / vnd der Sohn oder ein anderer Brueder sich deß tausches wissentlich / vnd ohne Gerichtlichen widerspruch vnd verbot gehalten / vnnd der eingetauschten Güeter genossen hette: Alß dann kan vnd mag der Sohn oder Brueder denselben ferner nicht vmbstossen. Dann der wesentliche brauch vnd nutz an disem orth / hat die krafft einer cession, daß er nemlichen in solchen tausch consentirt, vnd fernerer einrede sich begeben habe.
WEil die Güeter welche vertauscht werden / an der grösse / nutzbarkeit vnd werth nicht allezeit gleich sein / derowegen pflegen jhr viel / welcher Güeter geringschätziger vnd weniger werth sindt / auff das der tausch gleich sey / eine summa Geldes zuezulegen. Daher dann etliche vermeinet / das solche Güeter (weilen Geldt darzu gegeben worden) so wol dem Weiblichen alß Männlichen geschlecht folgen sollen: Welches doch nicht also zu halten ist. Dann der possessionen vnd Güeter erhaltung vnd folge nicht de ramo, von dem zuefelligen gelde / sondern von der wurtzel vnd vrsprung / vnd wie dieselben anfenglich erworben vnd vberkommen worden / geachtet sollen werden. Derowegen vnnd auff solchen fall die Weibs Personen allein von dem zuegelegten Geldt jhren theil haben / aber das eigenthumb vnd Erb solcher possessionen vnnd Güeter bleibet allein auff dem Mannsstammen: Vnd das so weit / wann solche Güeter nicht anfenglichen vnnd dem vrsprung nach auff die Weiber folgen sollen. Dann in solchem stritt vnd zweifel / ob etliche possessiones vnd Güeter dem Weiblichen Stammen so wol als dem Mannßstammen folgen oder nicht / mueß man allezeit auff die Brieffliche [Faksimile] Vrkhunden / welche originaliter wegen solcher Güeter collation auffgerichtet worden / sehen vnd achtung geben.
DJeweil dann in einem Tausch etlicher possessionen vnnd Güeter eine versicherungs schreibung / welche bey den Rechtsgelehrten euictio, die gewehr heisset / pflegt gemeiniglich vnter zulauffen vñ auffgericht zu werden: Derowegen wann ein theil durch vor her gehendes Rechtliches ersuchen / dem andern theil vermög solcher caution vnd schadtloß verschreibung / wider alle legitimos impeditores, die einen rechtmessigen zuespruch vnd anforderung zu solchem vertauschten Guet haben / nicht schützen könte / alß dann sollen disem theil seine vertauschte Güeter (da sie noch vorhanden) in specie widerumb zuegestelt vñ eingeraumbt: Jm fall aber solche auß deß andern theils henden verhandelt worden / daß sie vnwiderbringlich sein / so sollen andere possessiones vnd Güeter / in gleicher größ / nutz vnd werth / dem andern theil / welcher schaden gelitten / vnd bey seinem eingetauschten Guet nicht geschützt können werden / zuegestelt vnd gegeben werden.
Vnd das ist zwar war / wann solche versicherung vnd gewehr in der schadloß verschreibung schlecht hin vnnd auff gemeine weiß beschehen ist. Wann aber solche caution vnd expeditoria clausula mit angeheffter condition vnd etlichen artickeln gesetzt vnd erkläret worden / alß dann sollen solche gesetzte conditiones vnnd artickel gehalten werden. Vnd das verstehe auch von andern Güetern / welche durch einen auff solche weiß vnd auffgerichte caution rechtmessig verkaufft oder in an dere wege verhandelt worden. Dann so der Kauffer bey seinem erkaufften Guet vnd eigenthumb nicht kan geschützt werden / alß dann sollen jme andere an der grösse / guete vnd werth gleichmessige Güeter geben vnd wider zuegestelt werden.
[Faksimile] DVrch die legitimos impetitores vnd jenigen / welche einen Rechtlichen zuspruch zu einem Guet haben / werden die jenigen verstanden / die in jhren sachen vnnd anforderungen Rechtlichen procedirn, vnd nicht gewaltthätiger weiß verfahren vnnd ein Guet besitzen. Dann wider solche ist einer den andern zu schützen nicht verbunden. Derowegen / wann ein kauffer durch jrgendt einen / vermög solcher erkaufften Güeter / ordentlicher rechtlicher weiß gehindert oder verklagt wirdt / so mag er den verkauffer / ehe vnd zuuor dieselbe sach decidirt vnnd erörttert wirdt / vmb die gewehr oder schutz der sachen evocirn vnd vmb hilff anrueffen. Dann so er solches vnterliesse vnnd dieselben possessionen vnd Güeter Gerichtlichen verlühre / wird der verkauffer von solcher bürden / caution vnd schadloß haltung entledigt / vnd ist hinfuro nicht schuldig den kauffer in solchem eigenthumb vnd possession zu schützen vnd zu erhalten.
ES wird auch gefragt / wann einer einem zuegesagt vnd sich darumben verbunden hette / daß er jhn bey dem eigenthumb vnd possession etlicher Güeter schützen vnd erhalten wolte / vnd ein stuck Grundts von solchem Guet mit der zeit von einem andern durch hotterung / oder in andere weg entzogen / vnd Rechtlichen abgesondert worden were / Jedoch / daß das Haubtguet noch vnuerruckt bliebe / ob auch ein solcher versprecher schuldig sey / den andern auch in solchem kleinen stuck grundes zu schützen vnnd hand zu haben? Antworte / Nein. Dann er hat solche Possession einem andern mit allen nützungen / einkommen vnnd von Rechts wegen zuegehörungen eingeantwort / vnd jhne dabey zu schützen zuegesagt. Dasselbe stuck Guets aber hat zu solcher possession nicht Rechtlichen gehöret / vnnd auch der verkauffer / soviel denselben particl anlanget / solches mala fide vnd mit bösem tittel besessen / derowegen er eines andern Recht nicht hat verkauffen mögen / auch nicht verkauft. Vermög der Clausel: Ad eandem possessionem de jure spectantibus & pertinere debentibus &c. Das ist / was von Rechts wegen solcher [Faksimile] possession zuestendig vnd zuegehörig ist etc. Er hette sich dann also verbunden / daß er eben bey disem grund vnd boden / wie er solchen in vmbkreiß vermarckt / besessen vnd jnnen gehabt hette / einen andern schützen vnd handhaben wolte / alß dann müste er dem Kauffer / anstat deß weg genommenen stucks / ein anders in gleicher grösse vnd werth geben.
DAß ist allein zu mercken / daß die caution vnd gemelte schadloß verschreibung allein auff die frembden impetitores vnd ansprecher deß Guets / vnd nicht auff die jenigen / welche solches Guet verschenckt oder verkaufft haben / solle verstanden werden. Wie ich dann selbsten gesehen / daß dergleichen verkauffer vnd verschencker der Güeter / wider die possidenten vnnd Herren derselben hernachmals in jhrem namen haben rechtfertigung vnd klag angefangen / alß könten sie solche in der gewehr nicht erhalten noch schutzen. Vnd haben also dardurch eben dieselben Güeter wollen wider an sich ziehen / welches nicht sol zuegelassen werden.
DJeweil bey Gericht gebreuchlich vnd üblich ist / das vielmals die præscriptio vnd verjährung / nicht allein wegen eines Pfandschillings / sondern auch wegen anderer gewaltthaten allegirt vnd angezogen wirdt / so wil ich allhier etwaß wenigs nothwendigs / vnd zwar Erstlichen sagen / was die præscriptio vnd verjährung sey. Zum andern von derselben zeit vnnd wie vnterschiedlich sie sey. Darauff ist zu wissen / daß die praescriptio vnd verjärung sey ein zeitliche vollziehung vnnd erfüllung deß termins vnd zeit / welche dem Landtsbrauch nach die possessiones [Faksimile] vnd Güeter Rechtlichen zu behalten / oder wider zu bekommen / erfordert wirdt. Vnd gehören zwar zur verjährung der verkaufften besessenen / oder in andere wege veralienirtenregalien vnd Khöniglichen Güetern vnd Gerechtigkeiten hundert: Der Kirchen Güeter viertzig: Der Landt oder Freygüeter zwey vnd dreyssig: Der Bürgerlichen zwelff jahr. So wol in den actibus potentiarijs vnnd gewaltthaten erfordert die verjährung gleichßfalls zwey vnd dreyssig Jahr. Aber der villanorum vnd Bawren verjährung endet sich nach verlauffung Jahr vnnd tags. So viel aber den zuespruch vnd anforderung / welche ein Brueder vnd agnat wider den andern / gesambte Lehen betreffende / (ausserhalb der gewaltthaten) hat: So wol auch wegen abfertigung der Töchter vnd Wittiben / auß deß Vatters vnnd Ehegemahl Guet / hat in ewigkeit keine verjärung stat noch krafft. Jn dem Geistlichen Rechten aber ziehet man die verjärung anderst an. Dieweil ich mir aber nicht fürgenommen von demselben etwas zu schreiben / so geschweig ich dessen / vnd stell es den jenigen / welchen es gebürt / heimb. Vnnd ob wol viel erfahrne vnnd verstendige leuth einhellig dafür halten vnnd schliessen / das in rectificirung der hottern vnnd Pfandtschillingen keine verjärung solle zugelassen werden: Aber doch / weil solche allegation vnd anziehung nicht simpliciter vnd schlecht also / sondern mit einer rechten maß vnnd vnterschied zuuerstehen ist / wil ich hieunten an seinem orth dauon deutlichere meldung thuen.
ES ist auch zu wissen wann einer in der Türcken / Saracenen, Tartarn, vnd anderer vnglaubiger feindt hende kom̃et vnd gefangen wird / vñ allda die zeit der verjährung vberschrite / alß dann vnd in disem fall ist die verjährung vnbündig / sondern kan ein Edelman / nach dem er loß wider zu dem seinigen kommen / sich seiner verlassenen Güeter / vngehindert solcher verjährung / mit Rechtlichem process wider anmassen vnd an sich bringen. Vnd so auch jemandt durch Jr König: Mtt: proscribirt, vnd in die acht erkläret würde / vnd der Son auß furcht deß Landtsfürsten / oder aber auß Kindlicher lieb vnd trew / die er zu seinem proscribirten vñ [Faksimile] verbanten Vatter tregt / zu gleich mit dem Vatter ins elend zöge / vnd also dort verbleibende seine Güeter / welche ein frembder in henden hat / vnter dessen in seinem abwesen / die zeit welche zu verjärung eines Edelmanguets dem Landtsbrauch nach erfordert wirdt verflossen vnd erfüllet were: Alß dann / wann der Sohn wider kommet (welcher deß Vatters verbrechen nicht entgelten sol) hat derselbige vngehindert solcher Præscription, seinen gebürenden theil der Güeter widerumb an sich zu bringen guet fueg vnd macht. Vnd werden zwar solche præscriptiones vnnd verjährung auch ohne Rechtlichen process, allein durch verbots Brieff vnd protestatorias, excludirt vnd außgeschlossen. Deßgleichen auch die klagen / so einer wider den andern fürnemen wil / begreifft zu disen zeiten mehr nicht alß zwey vnd dreyssig Jahr. Vnd wann vor verfliessung derselbigen zeit einer sein Recht nicht prosequirt vnd demselben nachsetzt / mueß er solche klag widerumb von newen anstellen.
NAchdem wir hieroben von dem eigenthumb vnd Erb der Freygüeter / vnd derselben art vnnd vnterschied erklärung gethan / wollen wir nun auch von art vnd weiß der Pfandtschilling / auch was dieselben sein / sagen. Vnd ob wol nicht allein die Freygüeter Pfandtschillings weiß jnnen zu haben verdamblich / vnd dem gewissen fast zu wider / sondern auch etwas dauon zu schreiben abschewlich ist: Jedoch weil die allgemeinen Kayserlichen Recht den gebrauch derselben zulassen / vnd solcher schädlicher brauch in disem Reich vnd zuegehörigen Landen sehr vnd also eingerissen ist vnd wirckung vberkommen hat / das / wann nicht etliche die straff / welche in allgemeinen Decreten derentwegen vnter andern fürgeschrieben worden / abhielte / so liessen sie doch solche Güeter vnd Pfandtschilling / ob jhnen auch jhr Geld schon erlegt were worden / durchauß nicht auß den henden / sondern behielten dieselben mit jhrer Seelen seeligkeit höchsten verderben so lang sie könten. Darumb ich dann von der Pfandtschilling maß vnd weiß hernacher meldung zu thuen / vnd etwas wenigs zu handeln mir fürgenommen habe. [Faksimile]
DAhero zu wissen / daß die verpfendung der Freygüeter auff zweyerley weiß zuuerstehen ist. Eins theils so viel den verpfender oder geber: Anders theils so viel den glaubiger oder nemer antrifft. Was nun den geber anbelanget / ist die verpfendung eine concession vnd vbergab seines eigenen Rechtens oder Guets / welches einer dem andern auß dringender noth auff ein zeitlang zugeniessen vnnd zugebrauchen geben vnd eingeraumet hat. So viel aber den glaubiger oder nemer anbelangt / ist die verpfendung eines andern Rechtens oder Guets / neben empfahung desselben nutzes / einkommens vnnd anforderung der haubtsumma / eine zeitliche / schädliche vnnd verdamliche auffhaltung vnd besitzung. Vnd dise definition ist nicht dahin zuuerstehen, daß einer möge den nutz vnd einkom̃en von einem Guet empfahen / vnd vber das die haubtsumma begern: Sondern vnbillicht viel mehr vnd verdammet solche niessung vnd repetirung der haubtsum̃a zugleich. Dann wann einer auff dise weiß deß Pfandtschillings sich gebraucht / so begehet er einen offentlichen wuecher. Wann er aber allen den nutz (den er vber die nothwendige außgaben vnd vnkosten / welchen auch der eigen Herr hergeben müste / empfahet) in abschlag der haubtsumma zöge vnd reducirte, so were nicht allein Pfandtschilling haben nicht vnrecht / sondern lobwürdig / vnd würde auch der glaubiger dafür gehalten / daß er an seinem nechsten ein guet werck der Christlichen lieb geübt vnd gethan hette.
DJeweil aber von menniglichen gesagt wird / daß in den Pfandtschillingen die præscriptio vnd verjärung keinen fortgang noch statt habe / noch allegirt werden möge: Jst die allegirung solcher allgemeinen opinion vnnd meinung nicht schlecht [Faksimile] also vnd ohne vnterschied zuuerstehen. Sondern / gleich wie ich ohne mittel vor her gesagt / ist die verpfendung zweyerley weiß zuuerstehen. Alß nemlichen: Einmal auff dessen seiten der den Pfandtschilling gibt oder versetzt: Anders theils aber deß der den Pfandschilling annimbt. Derohalben die authoritet solcher allgemeinen meinung ist allein wahr sein zuuerstehen vnd zuläßlich / so viel den geber vñ verpfender anlangt. Auff deß glaubigers seiten aber / oder deß der es Pfandtschilling weiß annimbt / wirdt sie gantz vnnd gar für verwerfflich gehalten. Dann viel sindt welche auff den nothfall jhre Güeter zuuersetzen pflegen / vnd bey jhren lebszeiten dieselben nicht mehr an sich lösen können. So wol auch die Kinder vnnd Gebrüder nach absterben jhres Vatters oder Brueders / welche entweder auß armut / nachlessigkeit oder faulheit / bißweilen auch wol / weil sie in der frembde mit Herren diensten beladen / vnd in weit entlegenen Landen / auch wol ausserhalb dises Königreichs præoccupirt sindt / vnd viel zu schaffen haben / die Jahrszeit vnd termin der præscription, ohne ablösung solches Pfandschillings für vber streichen lassen / vnd in disem fall ist die præscriptio auff deß verpfenders seiten nicht zueläßlich. Dann wann die Kinder oder Brüder / so wol auch andere derer vom Adel Erben / welche die Güeter versetzt haben / probirn können / daß solche Güeter vnnd versetzte Gerechtigkeiten in frembde hand Pfandtschillings weiß kommen sein / vnd für sich haben oder lösen wolten: Alß dann mag vnd sol solcher jnnhaber deß Pfandtschillings ohne verhinderung noch behelff solcher præscription (wann auch solche dreymal verflossen oder verjäret were) deßgleichen ob auch schon solcher jnnhaber / wil nicht sagen Wucherer / solchen Pfandtschilling zwischen der zeit / vnterm Tittel eines Khöniglichen Rechtens oder von fisco außgebetten hette / ist er doch schuldig solche Güeter widerumb einzuraumen. Vnd so er entlichen zu denselben Güetern einen Rechtlichen zuespruch zu haben vermeint / mag er solches Rechtlichen ausser derselben Güeter possession suchen vnd begern. Vnd das verstehe dahin / so nach der ersten verpfendung / der verpfender selbs solche Güeter dem besitze rnicht auff ewig oder eigenthumblichen verobligirt oder verhandelt hat. Dann auff disen fall ist er nicht schuldig von solchen Güetern abzutretten / sondern die Kinder oder Brüder deß verpfenders wann sie erweisen können das solche Güeter jhnen zum nachtheil jure perennali, das ist / eigenthumblichen nicht haben können versetzt oder verkaufft werden / mögen sie solche Güeter vnd Gerechtigkeit nach art / dem process vnnd weiß / wie man pflegt mit dem Erblichen anfällen zu [Faksimile] procedirn auch suechen vnd begeren. Dann vnter zweyen namen vnd titteln / alß nemlichen Pfandtschillings weiß vnnd eigenthumblich zu gleich / kan keiner kein Edelmans Guet jnnen haben. Sondern wann er hat angefangen solches mit eigenthumblichen tittel zubesitzen / also bald verlischt vnnd höret die krafft vnd wirckung des Pfandtschillings gentzlich auff . Aber doch sindt jhr viel / die solche authoritatem vnnd meinung / alß wann man in den sachen vñ Rechtlichen suechen Pfandschilling betreffende / keine verjährungen solte allegirn vnnd anziehen / vbel / falsch vnnd mißbreuchlich außlegen / vnd auß vbriger witz verstehen wöllen / dardurch auch viel Güeter vnd Freyheiten den Herren Prælaten, Freyherrn / vnd vom Adel dises Landes / vermittels solcher alten auffgerichten Pfandschillings verschreibung / welche vor Sechtzig / Sibentzig / Hundert vnd mehr jahren auffgerichtet vnd herauß geben sindt / vnter oberzeltem tittel eines Pfandschillings zu vendicirn vnd an sich zu ziehen sich vnterstehen. Derohalben ist zu mercken / daß alle solche alte Pfandtschillings verschreibungen, welche die zeit der verjärung vberschritten / wann anderst durch den Klager oder rechtmessigen erlanger derselben Güeter mit vnuerwerfflichen zeugnussen vnd Briefflichen vrkhunden / eine gewaltthätige außjagung oder vngebürliche beraubung solcher verpfendeten Güeter vnd Gerechtigkeit nicht kan erwisen werden / für vnkräfftig vnd vnbündig sollen gehalten werden. Aber solche gewaltthat vnd vnschuldige außjagung vnnd derer Güeter beraubung zu probirn ist genueg / wann der Klager durch Menschliche oder lebendige zeugnussen / jnnerhalb Sechtzig jahren vnnd drüber dasselbig genuegsamb wie billich erweisen vnd producirn kan. Dann vielmals einer seinem glaubiger die gantze verschriebene Summam, vmb welcher willen er nemlichen solche Güeter versetzt / bezahlet hat / er kan aber doch nicht allezeit die schuldverschreibung in specie haben / sondern werden jhme derowegen allein Quittungen gegeben / welche nachmals in gefahr stehen. Beuor auß wann ein solcher Mensch ohne Erben abstirbt / vnd solche Güeter dem fisco heimb fallen / oder ein ander damit von Jr König: Mtt: etc. begnadet wirdt: Oder sonsten auff ein andere weiß demselben zuekommen oder zuegeeignet werden. Gleichsfalls ist auch einer auff absterben deß verpfenders nicht schuldig / wider die alten Pfand verschreibungen signanter die Quittungen auff absterben eines frembden verpfenders auffzuweisen. Es were dann sach vnd dar zuthuen / daß der Pfandschilling auß deß besitzers henden / wie vor gesagt / durch jrgent einen / vnbillicher weiß vnnd mit gewalt / were genommen [Faksimile] worden. Dann auff solchen fall wirdt für vnbillich geacht / daß der glaubiger seines Geldes entberen solle. Dann das Guet vñ possession hierinnen mit allen seinen oneribus vnnd beschwerungen hingehet. Aber doch wann er sich erinnern kan / daß er seine haubtsumma zuuor herauß bekommen / sol er seines gewissens verschonen / vnnd von dem Pfandt willig abtretten.
DAß aber merck allein / (wie ich auch oben dauon kürtzlich gesagt) daß die Herrschafften vnd Freygüeter aller der Landtstende / Ritterschafft vnd angesessenen / weß standes / würden / dignitet vnd hoheit die seyn / vber den werth der gemeinen schätzungen derselben Freygüeter / in was fällen das auch sein mag / nicht verpfendet werden mögen. Jedoch so dieselben vber den billichen werth gemeiner schätzung solten einem verbunden werden / alß dann mag der verpfender bey seinen lebs zeiten dieselben anders nicht / dann neben erlegung der verschriebenen Summa geldes: Nach absterben aber / oder auch wol bey lebszeiten desselben / mögens die Kinder vnd Brüder deß verpfenders / welchen nemlichen solche ablösung zuegehöret / vermittels vorher gehender gemeiner schätzung widerumb an sich lösen / mit vorbehalt vorangezogener fäll allezeit der verkauffung oder verpfendung. Durch die gemeine schätzung aber verstehe an disem orth nicht Rinder / Pferd / Kühe / Schaff oder andere dergleichen sachen / welche zuuerkauffen sindt / sondern den werth der Güeter vnnd verpfändten Gerechtigkeiten / so weit sich nemlichen vermittels gemeiner schätzung / die Gründe / Wälder / Wißmät vnnd andere zuegehörige Gerechtigkeiten vnd nutzbarkeiten mit eingeschlossen (wie auch oben dauon gesagt worden) derselben Güeter werth erstreckt. Dann nach solchem werth / sol die ablösung in bahrem Geldt entlichen beschehen. [Faksimile]
JTem weil wie oben gesagt / daß in rectificirung vnd auffrichtung der hotter kein zeit der verjährung lauffe: So wil ich allhier von der hotterung vnd derselben reambulation vnd rectification melden. Jst demnach zu wissen / daß nach bestettigung deß Königlichen Stuels vnnd Regiments / dises Hochlöblichen Königreichs Hungern / vnnd nach dem die Hungern durch deß H. Geistes eingeben zu der wahren erkandtnuß vnd bekandtnuß deß Christlichen glaubens kommen / derselbige König und vnser Apostel Stephanus, deß gleichen der hochlöbliche fromme H. König Ladislaus: Dann auch viel andere heilige vnd Durchleuchtigiste Hungerische König / alß derselben successores viel Landes (welchs wir jetzo possessiones vnd Güeter nennen) von den Königlichen castris vnd patrimonio, dahin sie dann alß zur jurisdiction vnd Gerechtigkeit / der H. Cron deß Reichs gehöreten / genommen / vnd den Klöstern vnd Gottsheusern / als ein ewig Almusen / deßgleichen jren getrewen Dienern (welche wir jetzo Edelleüth nennen) nach erforderung eines jeden geleistens diensts eigenthumblich vnnd erblich conferirt vnd verliehen. Welche Güeter zwar zur zeit solcherdonationmit hottern / sie von andern vnterschieden vnd abgesondert haben. Nach dem aber der Herrn vnd Ritterstandt vnd die vom Adel in disem Reich sich gemehret / haben sie auß einem vmbkreiß eines einigen stuck Guets offtmals zwey oder drey Güeter gebawet / vnd dieselben mit leuthen vnd einwohnern besetzt / vnd zu einem jeden Guet nicht besondere hotter vnd Marckstein auffgericht / sondern allein eine limitation vnd weiß / dasselbige Guet zu gebrauchen gemacht. Bißweilen haben sie es auch wol mit hottern vnd Marcksteinen vnterschiden. Mit der zeit nun / nach dem die Kinder vnd Erben solcher von Herrn vnd Adel / dergleichen Freygüeter vntereinander abgetheilt / ist einem andern dises / vnd aber einem andern jenes Guet für sein theil gefallen. So bald aber / wie vielmals geschehen / dieselben mit todt abgangen / sind solche possessiones vnnd Güeter durch gnaden schenckungen der H. Cron vnd Könige in Hungern / in ander frembde vnterschiedliche hende / oder auff ein andere weiß mit sambt den hotterbrieffen kommen. Daher sich dann wegen vnterschid [Faksimile] vnd rectificirung der hotter erstlichen strit erhaben. Dann die jenigen / zu welcher handen solche hotterbrieff mit sambt der possession, welche in solchen Brieff begriffen / kommen / haben vermeint / daß auch die andern Güeter vnd possessionen, vermög der hotterungsbrieff / in welchen solche hotter begriffen / vnd die possessiones gleich mit eingeschlossen jhnen zuegehören. Wie dann auch hernachmals zu vnsern zeiten / durch grosser Herren offentliche gewaltthättige besitzung vnnd einziehung eines andern grund vnd bodens / wegen der hotterung mancherley zanck vnd strittigkeit sich erhaben / vnd entstanden sindt.
DErohalben / ob wol in rectificirung der hotter keine verjährung sol zuegelassen werden: Jedoch mögen noch können die corporales possessiones vnd Haubtgüeter / welche etwa in hotterungsbrieffen mit einuerleibt / (fürnemblichen in obangezogenen fällen) vermög solcher Brief nicht vmbgestossen / noch auß deß besitzers henden genossen werden. Dann der jenige welchem der grund vnd boden zuegehöret / hette zu denen zeiten / da man solche Güeter vnd possessiones gestifft vnnd erbawet hat / darwider reden / vnnd verbot darauff thuen sollen, daß am selben orth keine possessio erbawet würde. Aber doch zu dergleichen corporali possessione (wie zuuor gesagt) welche im einschluß der hotterungsbrieff mit begriffen / sol die rectification vnnd entschiedung der hotter / dann auch vnd zugleich die zuegehörung derselben Gründ vnd boden / Holtzwachs / Gestreuch / Berg / Weingebürg vnd Wißmät / nach rechter vnd billicher messigung des ordentlichen Richters / vnd nach deme die Jnnwohner das eigenthumb solcher Güeter / Wäldt / Gestreuch / Berg / Weingebürg / Fischwasser / vnd Wißmät lang jnnen gehabt vnd geruwigen gebraucht / geschehen / vnd den Jnnwohnern so viel genueg vnd jhnen gebürt zugeeignet werden. Jedoch das in den andern Clauseln vnd puncten solcher hotterungsbrieff / dem Kläger sein recht vorbehalten sey. Die jenigen stuck aber vnnd theil welche von dem Haubtguet allgemach / vnd auff was weiß es wolle / hinweg kommen vnd entzogen worden / können vnd sollen durch die hotterungsbrieff (wann nur dieselben [Faksimile] rechtmessig auffgericht sind) reinstaurirt vnd nach alten vblichen Landtsbrauch / durch den kläger / vermittels gethanen Aids / nach dem werth vnd grösse deß entzogenen vnd besessenen theils / seinem Haubtguet widerumb / ohne hinderung menniglichs / welche eine verjährung fürwenden / einuerleibt werden. Wie hoch aber solcher Güeter vnnd Holtzwachs / was zwey / drey / oder mehr joch Ackers / Holtzwachs / vnd Wißmät gelten vnnd derselben schätzung geschicht / wirstu hieunten in der form vnd weiß der schätzungen außtrücklichen beschrieben finden.
FErner ist zu wissen / daß in bereitung vnd begehung der Hotterungen / vnnd in den Briefflichen vrkhunden / welche darüber auffgericht sollen werden / viel betrug vnd offentliche ergernussen zu geschehen pflegen. Dann etliche / nach dem sie jhr ehr vñ Seelen seeligkeit hindan gesetzt / von Jhr Khönig: Mtt: oder sonsten von andern ordentlichen Richtern deß Reichs Reambulatorias, vnd ein solch mandat, die Hottern zu rectificirn vnnd zu besichten / durch die Clausel Dicitur nobis &c. Wir vernehmen etc. außgebracht / pflegen den Königsman / palatinalem, Capitels oder Conuent Herrn / welche solche Hotterung zu exequirn, zu besichten vnd zu vmbgehen geschickt worden / offtmals mit geldt vnd geschenck zubestechen / vnd vermög jhrer relation solche hotterungs Brieff wie sie nur selbsten wollen / jhnen zum besten auffzurichten / vnnd vom Capitel oder Conuent (ohne vorwissen deß andern theils / auff welches Guet das die hotterung billicher weiß geschehen sein sol / sie vnbillich bericht haben) für sich extrahirn vnd außbringen / vnnd hernach solche Brieff bey sich verbergen / vnd die hotterung biß auff Zehen / Sechzehen / auch wol bißweilen Zwaintzig Jahrlang / biß nach absterben deß Königmans / Capitel oder Conuent Herrn / auch anderer benachbarten vnnd anreinenden / welcher name im Hotterbrieff fälschlichen einuerleibt worden / verschweigen / vnd hernachmals die hotterung offentlich vnd rechtmessig für die hand nemmen / vnd also offtmals viel Gründe vnbillicher betrüglicher weiß an sich bringen vnd ziehen. Derowegen / damit man solchem verdamlichen gewinn zuuor komme / vñ die warheit [Faksimile] in hotterbriefen erkennet werde / sollen solche Brieff so durch die Clausel Dicitur nobis &c. Wir vernemen etc . vermög der relation vnnd bericht der Königsmänner palatinalium, Capitel vñ Conuent Herrn auffgericht sind / durch die ordentliche Richter deß Reichs vnd jhre Prothonotarien, mit sondern vorhergehenden fleissigen examine vnd sorg / widerumb ruminirt, vnd vber den gebrauch derselben / wann nemblichen nach beschehener solcher hotterung / vermög der hotter Brieff / vnnd in denselben specificirte vnd einuerleibte eigenthumb vnd gebreuch derselben Güeter / der Kläger solche jnnen gehabt vnd besessen / fleissiger nachgeforschet werden. Vnd so er befunden würde / daß er den eigenthumblichen gebrauch derselben jnnen gehabt / alß dann ist am tag / daß solche hotter Brieff falsch wider den Landtsbrauch auffgericht / vnd darumben vnkräfftig seyen. Aber die hotter Brieff / welche durch ein Gerichtliche commission aller vnnd jeder ordentlichen Richter deß Reichs vnd auch durch eine / zwischen zweyen / dreyen oder mehr theilen beschehene rechtmessige hotterung (mit wissen vnnd willen allerseits Partheyen) deßgleichen durch eine concordiam, gütlichen vertrag vnd fassion celebrirt: Jedoch wann nicht dargethan kan werden / daß sie anderer leuth habende Gerechtigkeit vnbillich theilen noch getheilt haben: Vnd sonsten auch durch gemeine vnd gewöhnliche hotterung / welche in bey sein eines Capitels Herrn vnnd Königmans / oder einer andern zeugmessigen Person: Deßgleichen auch derer / welche an solche Gerechtigkeit Grundt vnd boden / da man hottern sol / angrentzen vnnd Nachbarn sind / beuor auß derer welchen Grund vnd boden zuegehöret / oder allein die Gräntzen vnnd Nachbarschafft angehen / offentlich vnd rechtmessig beschehen / auffgericht vnd herauß geben worden / werden allezeit für kräfftig vnd bündig gehalten. Vnd das halte für war / so nach beschehener donation vnd hotterung / solche Güeter grund vnd boden / nicht sind getheilt / vnd der brauch vnnd eigenthumb derselben durch besondere hotter vnterschieden worden.
[Faksimile] DEßgleichen dieweil viel Hotter vnd Marckstein / bey Stätten / Dörffern vnnd Güetern / durch die wasserflüsse vnterschiden / vmbpfangen vnd zu gleich beschlossen werden: Aber durch solcher flüsse anlauffen vñ grosse ergiessung offtmals grosse stuck von eines Grund vnnd boden / Wißmät vnd Holtzwachs weg gerissen / vnd der benachtbarten Statt / Marckt vñ andern Güetern zuegelegt vnd zuegesetzt werden. Dann bißweilen der grosse gewalt vnnd anlauff deß Wassers macht / daß der fluß auß seinem natürlichen gang kommet / vnd einen newen zu suchen vnd anderst wohin zu fliessen pflegt. Dahero dann etliche dafür gehalten vnd vermeinet haben / das solcher Grund vnd boden / Wißmät vnd Holtzwachs / welches nemlich wegen verenderung deß wasserfluß vnd rechten ganges abgesondert / vnd auff der benachtbarten Stätt / Märckt vñ Güeter theil zuegetragen werden / solchen Stätten / Märckten vnnd Güetern hernachmals zuegehören sollen. Ziehen darbey an vnd sagen / daß seine hotter durch den wasserfluß / vnd desselben natürlichen gange / dirigirt, vnterschieden vnnd beschlossen werde. Welches nicht also solle gehalten werden. Dann dardurch viel betrug begangen vnd die wasserbäch vnd flüß / viel vnd offtmals durch heimliche rinnen vnd kleine gräben vnd wassergäng / oder aber durch auffwerffung einer schütt an dem orth / da einer gern wolte / daß das wasser hinflüsse könte gerichtet / vnd also einem andern sein Grund vnd boden / Wälder vnd Wißmät dardurch leichtlichen entzogen werden. Jst derowegen solche meinung dahin zuuerstehen / daß / wann das einkommen von einem fluß / fürnemlichen aber wann er Schiffreich ist / viel anbetreffe / so solle dardurchdie Statt / Marckt vnd Guet / von der solcher wasserflueß abgewichen vnd anderstwo sich hin gekehret / es gehe oder lencke sich der flueß hin wo er wölle / dardurch jhres einkommens alß nemlichen Mühlen / Vberfuhr / Mauten / Fischereyen / vnd andern nutzbarkeiten nicht beraubt werden / sondern hat freye völlige macht / wie zuuor der fluß in seinem alten gewöhnlichen gang vnd lauff gewesen / also auch jetzt weil er sich anderst wohin gewendet / sie jhres einkommens zu gebrauchen vnd zu geniessen. Aber doch sol die Holtzwachs / Wißmät vnd Gründ dessen allein sein / dem sie zuuor zuegehöret / vnd derselben eigenthumb geruwiglichen jnnegehabt. Daher kombts auch daß etlichen zuegelassen wirdt / Schütten vnd Tham̃en / zu schutz jhres Grundes vnd bodens / Holtzwachs vnd Wißmats / auff eines andern [Faksimile] Grund zu machen vnd auffzuwerffen. Auff daß sie durch anlauff deß wassers vnd desselben gewalts auff jhren eigenen Güetern keinen schaden leiden. Jedoch können sie solchen frembden grundt / durch diß jnen nicht zueignen. Das sol auch ebner massen gesagt werden / von den Schütten vnd Tham̃en der Mühlen / welche wegen deß wasserfalls / welches die helffte disem die andere helfft jenem possessori oder Guet zuegehöret / gemacht vnd auffgeworffen sind. Welcher ende / ob es wol auff eines andern grund liget vnnd zu ligen zuegelassen wirdt: (jedoch daß solche schütt nicht zu eines andern mercklichen nachtheil vnd schaden gereiche) wirdt dardurch weder der fluß noch eines andern grund vnnd boden entzogen / sondern wirdt seinem rechten Herrn allezeit verbleiben vnd demselben vorbehalten.
NAch demwir nun von den Freygüetern / vnd wie dieselben eigenthumblichen oder Pfandtschillings weiß erhalten / vnd die bereitung oder begehung der hottern / auch derselben rectification geschehen / beschrieben: Jst ferner auch von dem Iure Quartalitio, als nemlichen von der zuestellung vnd bezahlung des vierten theils / welchen die Töchter auff jhres verstorbenen Vatters Güetern zu suechen haben: So wol auch von dem heyratguet / vnnd andern der Weiber eingebrachten Güetern zu melden. Wisse demnach / daß das Ius Quartalitium ein Recht sey / welches dieTöchter auff den eigenthumblichen Güetern vnnd Erbgerechtigkeiten jhres verstorbenenVatters / zum zeichen daß sie von jhme geboren sind / doch nicht auff ewig vnd eigenthumblich / sondern bedinglich vnd auff einen widerfall zu suechen haben. Warumben aber auff den jenigen possessionen welche ein Vatter mit seinen diensten erworben hat / das Weibliche geschlecht nichts zu suechen / noch die Töchter von denselben mit den Söhnen vnd rechtmessigen Erben zu gleich nicht theil haben mögen / vnnd von was für Güetern sie Erbliche theil haben können / ist oben / alß wir von der succession, welche in den Vätterlichen Güetern beschehen solle / geschrieben außtrücklich zu finden. [Faksimile]
ES ist aber zu mercken / daß ein jeder Freyherr Landt: vnd Edelman / der eine / zehen / oder mehr Töchter hat / dieselben alle mit einer Quarta, das ist / mit einem viertheil abfertigen kan. Nemlichen also: Daß alle Vätterliche possessiones vnd Freygüeter / zu sambt allen nutzbarkeiten vnnd zuegehörungen / in vier rechte gleiche theil abgesondert werden / vnd der eine theil den Töchtern / alß ihr gebürender theil vñ Quartalitium heimfalle / vnd vermittels gemeiner schätzung limitirt, vnd nach art vnnd weiß einer jedlichen schätzung angeschlagen / auch die Töchter allesambt mit solchem geschätztem Quartalitio, in bahrem Gelde / vnd nicht verkaufflichen sachen abgefertigt vnnd also contentirt werden. Aber das Erblich eigenthumb solcher Quarta vnnd viertheils / sol sambt den andern portionen vnd theilen bey den Söhnen vnd agnaten auff ewig vnd eigenthumblichen verbleiben. Es mag aber ein jede Tochter jr Quartalitium absonderlichen fodern. Aber die agnaten vnd befreundten von denen es begert wirdt / sollen fleissige achtung haben / daß sie nicht einer einigen Tochter so viel bezahlen / alß sie allen sambt schuldig weren.
WAnn nun das Quartalitium einer Tochter ohne Rechtlichen process, auff weisung der instrumenten, vnnd Briefflichen vrkhunden / deß Vätterlichen Guets Gerechtigkeit betreffende / bezalt wirdt / so mag die andere nichts desto weniger (wann sie wil) vmb das Erb vnnd eigenthumb solcher Vätterlichen Güeter streiten. Vnnd ob solche Gerechtigkeiten den Weibern nicht so wol alß den Männern zuegehörig sein / Rechtlichen erfahren. [Faksimile]
DJeweil dann ledige Jungfrawen gemeiniglich durch vnstets gemüt verfüret werden: Derohalben können dieselben (wann sie auch schon mañbar weren) keine fassiones thuen / noch auff ewig / vnnd daß jhnen selbst / jhren successorn, vnd Brüdern zum nachtheil gereicht / etwas einbekennen. Dahero kombts auch / daß die Töchter zu der jüngern Brüeder Gerhabschafft nicht zuegelassen werden / noch dem löblichen Landtsbrauch nach / Gerhabin sein können.
AVff was weiß aber die ledigen Töchter nach jhres Vattern absterben in den Vätterlichen Erb vnnd Gerechtigkeiten / biß zu jhren vogtbaren jahren verbleiben / vnd darauß abgefertigt werden sollen / findestu oben / alß wir von denen Güetern / welche per defectum seminis dem fisco heimgefallen sind / gesagt haben / ein augenscheinlich zeugnuß zum Exempel. Wie aber solche Quarta sol geschetzt werden, was ein Schloß / Edelmansguet oder Bawrnhoff etc. gelte / ist vnten in der form vnd art der schätzung deutlicher zu sehen.
JTem wegen bezahlung der Dotalitien vnd paraphernalien ist zu mercken / daß ob wol zwischen dem dote, dauon dotalitium herkommet / vnnd paraphernis ein grosser vnterschied ist: So brauchen wir doch das wörtlein Dos vnd donation vermischt / vnd nennen das ein Dotalitium oder Dotem was dem Weib [Faksimile] für jhr Jungfrawschafft vnd Beyschlaff von des Mannes Güetern geben wirdt. Die Paraphernalien aber nennen wir alle fahrende Haab / welche dem Weib entweder durch jhren Mann / oder Eltern. vnd Freund / auch einen jedlichen andern frembden / auff jhr versprechen vnd Hochzeitlichen ehrentag zum Mahlschatz gegeben vnd geschenckt wird. Dahero zuwissen, das nach dem alten löblichen Landsbrauch das Dotalium ist ein Lohn / welcher den Eheweibern wegen geleister schüldiger Ehelicher pflicht von den Güetern vnnd Gerechtigkeiten jhrer Ehegemahlen / wie es eines jeden Standt erfodert / gegeben wird. Denn dasselbe nach eines jeden Standes dignitet, Hoheit vnd vermögen sich endert / vnnd die Bezahlung auff mancherley weiß geschicht. Alß zum Erempel: Eines freyhern Wittib beköm̃et für jhr dotalitium mehr als eines Magnatis vnnd fürnehmen Edelmans. Jtem / die Wittib eines solchen fürnehmen Edelmans der hundert vnd funffzig Vnterthanen hat / empfehet wegen jhrer Morgengab mehr / als eines andern Edelmans / der weniger Vnterthanen hat. Dann so der Ehegemahl das officium Baronatus oder Landambt hat gehabt / als dann gibt man der Wittib hundert Marck. Wann er aber allein mit dem Namen ein Baro vnd Freyherr ohne solchs officium, oder sonsten ein fürnehmer vom Adel ist / vñ fünfftzig Vnterthanen hat / ist das dotalitium funfftzig Marck / zu vier Hungarischen Gülden / oder vier hundert Hungarische pfenning ein jede Marck geraitet. Aber der andern vom Adel / welche geringers Standts vnnd vermögens sind / hinterlassenen Wittiben bekommen zum dote von jhrer Herren Ehegemalen Gütern vñ Gerechtigkeiten bald mehr / bald weniger / nach der Güeter vermögen vnd gemeiner schätzung derselben. Jedoch außgenommen die Ecker / Wäldt / Wißmät vnd andere zuegehörungen vnd frembdes einkommen. Aber nach absterben des Weibs oder Wittib / hat der jenige / welcher ihr im Geblüet am nechsten befreundt ist / dasselbe dotem zu fodern vnd an sich zuebringen / guet fueg vnnd macht.
[Faksimile] DAmit aber wegen des Ambts vnd Namens der Freyherrn kein zweyffel möge einfallen / hab ich derselben Namen allhiehero zu setzen für nothwendig gehalten. Sind demnach die jenigen rechte Freye Landtherrn / welcher Namen von alters hero in den Decreten, vnd Königlichen bestettigungs schreiben pflegen einverleibtzu werden. Alls da sein / der Großgraff in Hungern: Der Hoffgerichts Præsident / der Ban, der Königreichen Crabaten / Dalmatien vñ Windischland: Der Weida in Sibenbürgen / vñ Graff der Zekheln. Der Ban zu Zeuurin. Dann der Banatus Machouiensis zu diesen zeiten von den Türcken außgetilget worden. Jtem / der Tharnackmester / vnd beydes / des Königs vnd Königin Obriste Thürhüeter / Mundschenck / Truchses vnd Stalmeister. Deß gleichen die Obriste Span zu Themes vnnd Preßburg.
Diser Herren hinterlassenen Wittiben allensampt / pflegen vnd sollen von denen / welchen es obliegt / wegen des dotis vnd paraphernalien (wie obgesagt) hundert Marck gegeben werden.
DJe abfertigung aber der Wittiben vnd bezahlung des dotalitij pflegt zum theil in bahrem Gelde / zum theil mit fahrender Haab / vnd verkäufflichen dingen vnd sachen / jedoch nach derselben rechtem gültigen werth / zugeschehen. Jedoch geflickte Kleider / Wehr vnd Waffen / hinckende Roß / Ochsen vnd anders Viechs schätzung außgenom̃en. Sondern müssen die fahrende verkäuffliche sachen also beschaffen sein / das sie täglich auff öffentlichen Marckt können verkaufft werden. Als da sind: Schaff / Rindtviech / Roß / Zigen / Küe / Kelber vnd Schwein / die jhr weg vnd steg hin vnd her füglichen gehen können.
[Faksimile] JTem es ist auch zumercken / das ein jedlichs Weib von jhrem ersten Mann / wegen jhrer blüenden Jungfrawschafft / mit der sie zu jhrem Mann geheyratet / das gantze dotem: Von dem andern Mann aber / wann sie nach verlohrner Jungfrawschafft wider heyratet / allein die helffte: Von dem driten Mann nuer den vierdten theil: Von dem vierdten Mann / den achten theil bekömmet. Vnd wann eine zum fünfften vnd sechsten Mann heyratet / so wird jhr Dos in die leng also gemindert werden / das es sehr gering sein wird. Die dotalitia aber werden bezalt von den Freygüetern vnnd possessionen des Mannes / dahin sie gebracht vnd heimbgeführet worden. Dann von den Vätterlichen Güetern / haben sie nicht das dotem, sondern jhr Quartalitium zu fodern. Es were dann / das eine jhrer Muetter oder Anfraw Quartalitium foderte / welches sie von rechts wegen thuen kan / wo nicht die Agnaten allbereit darumb Quittirt seind.
ZV wissen / daß der Muetter vnd Anfraw Dotalitiumein einige Person zu gleich nit fodern noch begern kan. Dañ wañ ich meiner Mueter Quartalitium sueche / als dañ sol ich meiner Anfraw Dotalitium begeren. Dañ meiner Mueter Mueter ist mein Anfraw. Wann aber mein Mueter allein jr Quartalitium auff des Vatters Güetern suechet / als dann sol sie jhre Mueter / vnd nicht jhrer Anfrawen Dotalitium begeren. Dann jhrer Anfrawen Dotalitium zu suechen stehet dem zu welcher jhr am nechsten in der Sipschafft verwandt / vnd von dessen Geschlecht sie herkommen ist.
[Faksimile] JTem / alle fahrende Haab des Mannes / der ohne Kinder vnd Testament mit Todt abgangen / wie die auch sind vnnd Namen haben mögen / bleiben seinem Weibe / welche auß des Mannes Güetern vnd Gerechtigkeiten / gewönlichen Sitz vnd Freyhaus / so lang sie den Tittel vnd Namen des Mannes führet / vnnd jhren Wittib stuel vnueruckt behelt / ob man jhr auch schon jhr dotem zuegestelt / nit kan verstossen werden. So bald sie aber sich wird widerumb verheyraten / als dann hat der jenige / welchem solche des Mannes Güeter vnd Gerechtigkeit Erblichen vnd rechtmessig heimgefallen / (Jedoch / wañ er jhr das dotem zuegestellet) freye macht vnd gewalt / die Wittib auß solchen Güetern zu schaffen vnd zu verweisen. Wann aber des verstorbenen Mannes Güeter an Einkommen vnd Nutz so vberflüßig guet weren / das sie des Weibes dotalitium weit vbertreffen / als dann mag der Agnat, welchem solche Güeter zuegefallen / das Weib / ob sie schon den Tittel vnd Namen eines Mannes führt vnd behelt / von dem vbrigen theil der Güeter / welche nemblichen die æstimation vnd werth / jhres dotis vbertreffen / rechtlicher weise vor seinem Richter außschliessen / vnd jhr zu gebrauchen vnd zu geniessen / so viel vom Guet einraumen vnnd deputirn, so weit sich jhr dos erstrecket. Aber von dem Orth / Sitz / vnd gewönlicher Residentz jhres Mannes / kan sie nicht ausgeschlossen werden. Es were dann dasselbe ein Castrum oder Schloß / welches jhr nicht eingegeben / sondern ein ander Hauß / welchs ausserhalb gelegen / zu bewohnen deputirt vnd verschafft wird. Ein anders ists aber / wann einer viel Schlösser / welche zum wohnen deputirt weren / hette. Dann in disem fall / wird auch der Frawen ein Castrum zur Wohnung gegeben werden.
WAnn aber der Mann nach seinem absterben / Söhne / Töchter / mit sampt dem Weib / auch vngetheilten Brüdern in seinem Hauß verliesse / als dann sol zum aller ersten des verstorbenen theil / von den andern [Faksimile] vberlebenden Brüdern / in der gantzen fahrenden Haab abgetheilt / vñ sequestrirt, hernacher solche fahrende Haab alle / wie die auch namen haben mag / welche dem verstorbnen zu theil weren / zwischen dem Weib / Söhnen vnd Töchtern in gemein / wie viel mund / soviel pfund getheilt / vnd einem jeden so viel jhr im hauß vngetheilt vnd verheyratet sindt / sein theil abgesondert vnd zuegestelt werden. Ausser deß / das die Fraw Wittib / die Gutschi Roß / vnd das beste Feyerkleid zum vorauß behelt. Aber Kriegsrüstung / Wehr vnnd Waffen gehören den Söhnen / oder den vngetheilten Brüdern zue. Wann aber deren keiner vorhanden / so fallen nicht allein dise fahrende Haab / sondern auch andere / wie oben gesagt / auff die Wittib. Es hette dann der verstorbene darüber ein Testament auffgerichtet / allhie verstehe die Söhne / welche noch nicht mit jhrem verstorbenen Vatter getheilt / vnd die Töchter welche von seinem Guet noch vnuerheyratet sindt. Dann nach wegtheilung deß Sohns / vnd nach außstewrung vnnd verehligung der Tochter / können beedes der Sohn vnnd die Tochter von der Vätterlichen fahrenden Haab kein theil haben.
FErner ist zu mercken daß die Kleider vnd all andere sachen / welche durch Eltern / Brüder / vnnd andere alle (wie gesagt) entweder zum versprechen / Hochzeitlichen ehrntag / oder zum Mahlschatz (welches wir paraphernalia nennen oder Mitgifft) mit sambt der Braut mit gegeben werden / nach absterben deß Mannes ohne Kinder / der Braut oder dem Weib (da dergleichen sachen noch vorhanden) mit sambt dem dote vnuerthuelich bleiben vnd jhr zuegestelt werden. vnd werden solche sachen in die theilung der fahrenden Haab nicht eingeworffen. Vnnd ob sie gleich Kinder / Söhn vnd Töchter hette / vnd vielleicht zu der andern Ehe griffe / oder aber sonsten bey jhren Kindern nicht wohnen wolte / so mag sie doch solche Mitgifft vnd parapherna für sich frey behalten. Jm fall aber das Weib ohne Erben vnd Testament mit todt abgienge / können die Eltern vnd nechsten cognaten, solche recuperirn vnd für sich vindicirn. [Faksimile] Wann sie aber Kinder verliesse / so bleiben sie denselben. Aber daß jenige welches von dem Breutigam der Braut zu jhren Hochzeitlichen ehrn / vnnd Mahlschatz gegeben worden / kan derBreutigam / wann die Braut vor dem Ehlichen beylager verstürbe / nimmermehr wider begern. Wo ferr sie aber nach dem Ehlichen beylager ohne Kinder vnd Testament (welches sie zu machen vnnd zu ordnen macht hat) von diser Welt mit todt abgienge / bleiben solche dinge dem Manne.
DAs ist auch zu mercken / wann der Mann ein Gestüedt hinterlassen vnter funfftzig stuck: Welche in wehrender ehe darzue kommen oder erkaufft werden / so wird solches zu gleich getheilt. Vnd ob gleich solches Gestüedt / vor der Ehe / zu deß Mannes handen gebracht oder vberkhommen worden / wañ nur nicht vber funtzig stuck sind / wirdt solches ebner massen gleich getheilt vnd ist gemein. Wo ferrn aber dasselbe die funfftzigist zahl erreichte oder vberschriete / alß dann kan der Mann darüber alß sein eigen erworben Guet testirn, vnd so er derohalben nichts testirt hette / fellet es den Söhnen Erblichen vñ eigenthumblichen zu. Wann aber solches Gestüedt von Anherren oder voreltern herkommet / alß dann hat solches Testamentum / welches darüber auffgericht worden / auch nicht weiter stat noch krafft, dann was auff deß Mannes portion vnd theil kommen / welches dem Rechten gemeß ist. Aber die vbrigen fallen den vnabgetheilten Kindern / Brüdern vnd agnaten, dann auch andern Rechtmessigen successorn, mit sambt den andern Vätterlichen Güetern vnd Gerechtigkeiten Erblichen vnnd eigenthumblichen heim. Mit welchen sie die bezahlung vnd abfertigung der dotalitiorum vnnd Quartalitiorum verrichten sollen. Auff das nicht wegen solcher abfertigung der Töchter vnd Wittiben / die successores, welche auch sonsten ohne das die Töchter auß den Vätterlichen Güetern außsteuern vnd verheyraten müessen / jhre Erbgüeter zuuerkauffen verursacht würden. Vnnd das / wann von der Vätterlichen fahrenden Haab / die Töchter jhr gebürnuß nach dessen todt nicht bekommen haben. Dann auff disen fall würde solche portion, zu außstewrung der verheyratung cedirn, vnd vber das jhr Quartalitium haben vnd behalten. [Faksimile]
DEßgleichen ist weiter zu wissen / das wann jrgent ein Eheman in wehrender Ehe / possessiones vnnd Freygüeter vberkommen / vnnd mit Geld an sich kaufft hat / vñ in den fassionalibus oder Kauffbrieff / deß Weibs namen nicht einuerleiben lassen / alß dann hat das Weib (ob die Güeter gleich keufflich sindt) an solchen Güetern keinen theil zu suechen. Aber wann sie wil / vnd denTittel vnd namen jres verstorbnen Mannes führet / kan sie die zeit jhres lebens in den Gütern der Söhne vnd Töchter residirn, vnd darauff frey vnuerhindert bleiben. Jedoch mit angehengten vnd hie oben in dem artickel / (Tit. 98. wann die Weiber auß jhrer Männer Güeter gewisen werden können) vermeldeten conditionen. Jch sage aber der Töchtere: so die Weiber oder vnterstammen auff solchen Güetern ein Recht zu suechen hetten. Dann wañ ein Weib zur andern Ehe greifft / vnd jhr dotem bekommen hat / kan sie von dem / welcher jhrs zu geben schuldig gewesen / außgewisen vnd außgestossen werden. Dann wer in solchen Erblichen Gerechtigkeiten seinem Weib etwas zu gefallen thuen vnd bedencken wil / der hab acht / daß er jhren namen in den Kauffbrieff vnd fassion mit einuerleiben lasse. Wann aber der Mann ein Pfandtschilling hinter sich liesse / welcher jhme vor oder in wehrender Ehe versetzt were worden / alß dann obschon deß Weibs namen / oder beede Geschlechten der Erben / in der fassion nicht einuerleibt weren / wirdt dennoch derselbe zwischen dem Weib / Söhnen / Töchtern vnd abgetheilten Brüdern / gleich wie andere fahrende Haab zu gleich getheilt. Dann die Pfandtschilling wider ablößlich sind / vnd nach der ablösung in gelt verwandelt/ das gelt aber vnter die fahrende Haab geraitet wirdt. Vnd das zwar / wann solcher Pfandtschilling nicht eigenthumblich vnnd Erblichen vberkommen werde.
[Faksimile] DArnach ist auch zuwissen / das wann eines Weibs Ehegemahl in zeit der noth / wie vielmals zu geschehen pflegt / einem seine Güeter / fürnemlich ohne wissen vnnd willen deß Weibs versetzt / alß dann nach deß Mannes todt / kan das Weib solch jhr dotem, von dem der solche Güeter alß ein Pfandt in henden hat / zu gleich fodern vnd haben. Dann die versetzung oder verpfendung kan daß eigenthumblich Recht solcher Güeter vnd Gerechtigkeit nicht außschliessen noch verendern. Dann sonsten wann das Weib auff die ablösung solte warten / vnd könte jhr dotem ehe nicht bekom̃en / vnter dessen würde der Mann / vielleicht ehe die ablösung geschehe / jhr mit todt abgehen / vnd also jhres dotalitij beraubt werden. Aber doch zur zeit der ablösung solcher Güeter ist der / dem solche redemptio vnd ablösung zuestehet / verbunden / nit allein die häubtsumma / vmb welche solchGuet versetzt ist / zubezahlen / sondern auch die Töchter zu contentirn, vñ wegen jres Quartalitij abzufertigen.
JTem / Wann deß Mannes Güeter vmb seiner Mißhandlung oder nota willen / Gerichtlichen eingezogen worden, so kan doch das Weib (ob gleich auch der Mann an Leib vnd Leben gestrafft würde) nichts desto weniger jhr dotem, von dem / welcher des Mannes Güeter besitzt vnd jnnen hat / allezeit wider bekommen.
VBer das sol man mercken / das weñ ein Weib jr Trew vnd pflicht vergessen / die Ehe gebrochen / vñ darüber die Ehe geschieden worden / so verlieret sie jhr Dotalitium, aber nicht die paraphernalia, das ist / die jenige Sachen / welche jhr zur zeit der Hochzeit durch jhre Eltern / Brüder / jhren Eheman / oder sonsten anders jemands geschenckt [Faksimile] oder geben worden. Aber wann nach beschehenem Ehebruch der Mann wissentlich solche jhre Vnzucht / durch ferner Eheliche beywohnung vnd schlaffen / jhr zu guet gehalten / alß dann bekömmet sie auch jhr Dotem wider / vnd kan hernach der Mann (ob sie sich gleich zum andern mal also vergriffe) wegen des Ehebruchs sie nicht vmbbringen / welches er doch in der ersten / so baldt er solchen Ehebruch jnnen worden zu thuen guet fueg / recht vnnd macht hat. Wann aber das Weib wegen solches Ehebruchs durch rechtliche erkandtnüß am leben wäre gestrafft worden / so können jhre Brüder allein die Mittgifft vnd parapherna, vnnd nicht das Dotem begeren. Vnnd das / wann sie keine Kinder hat / oder vber solche kein Testament auffgericht. Dann sonsten fielen dieselben den Kindern / oder denen im Testament gesetzten Erben heimb.
DEßgleichen wann ein Ehe zwischen Mann vnd Weib wegen Bluetsfreundschafft oder Schwägerschafft geschieden worden: Als dann kan das Weib so wol das Dotem als parapherna vom Mann vberkommen / vnd jhre Kinder in wehrender Ehe erzeugt / succedirn vnd bleiben Erben in allen beyder Eltern Erb vnd Gerechtigkeiten. Jedoch ist das nicht also zuuerstehen / als wann beyde Geschlecht zu gleich succedirten, sondern wann die Güeter allein dem Mannß stammen zuegehören / so fallen dieselben den Söhnen zue. Jn fall sie aber beyden Geschlecht zuegehören / so succedirn die Söhne vnd Töchter zu gleich. Da aber solche Ehe wissentlich auch wider der Brüder oder der jenigen / welchen sie succedirn sollen / verbot gestifft / vnd darüber die Ehe gescheiden / oder nicht gescheiden worden were: Alß dañ können die Kinder in wehrender Ehe erzeugt / in den Güetern vnd der Eltern gerechtigkeiten nicht succedirn, sondern fallen auff die nechstgesypten Agnaten, oder andere rechtmessige folgere. Ob sie gleich der Bapst selbst legitimirte, Jedoch erstrecket sich solche legitimation auff die succession der Güeter / welche in mangel der Agnaten vñ Bluetsfreund jhr König: May: nit heimfallen. Vber das verlieret das Weib auch jr Dotalitium, aber [Faksimile] jhr parapherna vnd Mittgifft / kan vnd mag sie von jrem Mann wider begeren vnd haben.
DAs´aber solches die Eheleut gewust sollen haben / erscheinet daher / wann ein solche Ehe von den Brüdern vnd andern / welchen die successio zuegehöret / starck widerrahten / vnd dauor gewarnet worden / oder sonsten die Freundschafft so nahe ist, daß sie es beyde leichtlich haben wissen können / vnnd nichts desto weniger solche Person sich darüber Ehelich eingelassen. Dann die Geistlichen vñ vnsere Landtsrechten die Ehe zwischen Bluetsfreunden biß auff den vierdten grad jnclusiuè, das ist / das auch der vierdte Grad mit eingeschlossen sey / verbieten.
DAnnenhero folgt, daß die vnwissenheit allhier Eheliche / die wissenheit aber vneheliche Kinder / soviel die succession vnnd folge auff allen liegenden Gründen beyder Eltern producire vnd herfür bringe / diesen auch so viel die succession belangt / (wie gesagt) weder jhr Bäpstliche Heylig: noch vnser Landsfürst / wider den willen vnd zum nachtheil der rechten Ehelichen Kinder / vnd anderer rechtmessiger successorn solche nicht legitimiren kan. Ohn allein auff diesen fall: Wañ in mangel der Brüder / Söhne oder agnaten, die successio directè vnnd ohne mittel dem Fürsten heimfallen solte / alß dann hette der Landsfürst macht / wegen solcher Güeter vnd Gerechtigkeit seines gefallens zu disponirn vnd vmbzugehen. [Faksimile]
DEßgleichen / ob wol in wehrender Ehe / das Weib dem Mann (wie gemeiniglich) jhr Dotem auß dreyerley vrsachen nachlesset: Zum ersten / wann der Mann seines Weibs Güeter / in welchen der Mann nit succedirt, noch etwas daruon zugewarten hat / erweitert vnnd gebessert: Zum andern / wann der Mann etlichen nothwendigen Vnkosten auff solche Güeter auffgewendet: Zum dritten / wañ das Weib jhren Mann gebeten hat vnnd macht gegeben / das er an stat des dotalitij jhr Seelen seligkeit zu guetem / nach jhrem Todt etwas thun vnd verrichten solle: Jedoch nach jetzigem gebrauch / kan das Weib auch ausser gemelten vrsachen / jhrem Mann das Dotalitium, fürnemlich aber an jhrem Todtbeth / allda sie sich für des Mannes zorn nicht fürchten darff / nachlassen. Aber ein anders ist es / wann das Weib noch bey jhren lebszeiten vnd bey gesundem Leib / durch den Mann auß furcht oder schrecken / zu solchem nachlaß gedrungen würde. Dann auf solchen fall / wann das Weib derwegen darwider protestirt oder dasselbe retractirt, hat solche relaxation vnnd nachlaß / vnd auch die darüber auffgerichte fassion, kein stat noch krafft.
NVn ob wol nach vieler meinung der Mann dem Weib / vnnd hergegen das Weib dem Mann vber jhre Güeter vnd Gerechtigkeit (auß eyferiger trewhertziger lieb deß Mañes gegen dem Weib oder deß Weibs furcht gegen dem Mann) weder eigenthumblich noch Pfandtschillings weiß ein fassion thuen kan: Jedoch auß alten löblichen gebrauch dises vnsers Reichs / mag vnd kan der Mann vnd das Weib eines dem andern / von vnd vber alle jhre Güeter vnd Gerechtigkeiten / fürnemliches [Faksimile] aber / die einer für sich erworben / oder in andere weg erlangt hat (von welchen er nemlich einem andern frembden von Rechtswegen / vñ vnter denen conditionen, welche oben von verkauffen vnnd verhandlung der Güeter / außgetruckt vnd erkläret sind / etwas alienirn vnd darüber ein fassion thuen könte) frey disponirn vñ ein eigenthumbliche fassion thuen vnd auffrichten / wann nur solche fassion den Söhnen vnnd Brüdern / nit außtrucklich præjudicirlich vñ nachtheilig / vñ auch auß freyen willen vngedrungen vnd vngezwungen geschehen ist. Dann sonsten auff deß Weibs rechtmessige widerrueffung / hette solche fassion keine krafft. Aber vnterm Tittel eines Pfandtschillings / wirdt die fassion zwischen Eheleuthen simpliciter vnd ohne wissentliche erhebliche vrsachen nicht zuegelassen. Alß wann ein Weib von jhres Vatters oder ersten Mannes hauß oder Güetern / etlich bahr Gelt / Silbergeschmeid / Edelstein / Kleinodien oder andere Guldene oder Silbere sachen / offentlich vñ mit vieler Leut wissen / zu jrem Mañ gebracht hette / vnd der Mañ mit demselben gelt vñ erzelten sachen / ein Guet erkauffte oder sonsten ein anders damit ablösete / Teichen vnd Mühlen zurichtete / oder aber augenscheinlich auff ein Haußgebew wendete: Jn disen vnd andern fällen / (wann es nur ohne betrug zuegehet) ist solche inscriptio vnd verpfendung zueläßlich. Dann wann es nur simpliciter vnd ohne erhebliche vrsachen solte zuegelassen werden / so würde der Mann auß gunst vnd lieb gegen seinem Weib / bißweilen seine Güeter / mit solchen schulden last beladen (beuorauß wann er gegen seinen successorn ein haß oder neid trüge) daß nach seinem todt seine Erben vorgemelte Güeter / von seines Weibs henden / oder dem / welchem sie solche Güeter inscribirt, schwerlich vnd kaum ablösen könten. Vnd das ist gleichs falls von dem Weib gegen dem Mann zuuerstehen. Nemlich wann ein erhebliche vrsachen / vnd sonsten ein augenscheinlicher nothfall für fiele.
DJeweil dann auff absterben der Freyen LandtHerrn vnd derer vom Adel / jhre Kinder vnd Knaben in jrer zarten jugendt vnd vnmündigen Jahren pflegen zu bleiben / vnd dieselben andern leuthen billich vnd von Rechts wegen vntergeben / [Faksimile] vnd von denen geschützt vnd aufferzogen werden müessen. Derowegen wollen wir nun auch von socher Kinder Gerhabschafft vnd aufferziehung nothwendig etwas sagen: Ehe ich aber zur Gerhabschafft greiffe / so wil sich gebürn zuuor von solcher Knaben alter vnnd jahren etwas zu melden.
Jst demnach zu wissen / daß etliche vnter den Kindern sind volkommener / etliche vnuolkommener jahren. Diejenigen welche volkommener jahr seind die Knäblein mit viervndzwantzig jahren. Die Weibsbilder aber nach jetziger gewonheit sechtzehen jahren. Vnuolkommenes alters seind / welche vnterhalb solcher volligen zahl leben. vnd vnter disen seind etliche rechtmessiger etliche aber vnrechtmessiger jahren. Der rechtmessigen Jahren (welche auch Mannbar genennet werden) sind zu vnsern zeiten beedes die Söhn vnd Töchter zu gleich / wann sie zwölff jar alt seind. Ob wol von alters her die Knäblein / wann sie viertzehen / vnd die Mägdlein zwölff jahr erreicht für rechtmessigs alters gehalten worden. Sie werden aber darumb rechtmessig genennet / dieweil sie sich mit einem andern ins Recht einlassen vñ darinn verfahren können. Die andern aber alle / welche weniger jahr jhres alters auff sich haben / werden für vnrechtmessiges alters gehalten. Derowegen ob wol nach altem brauch vnd gewonheit die viertzehen jährigen Knaben procuratores zu stellen angefangen / Jedoch zu vnseren zeiten vnnd jetzigen brauch nach / können sie wann sie zwölff jahr alt seind in gemein procuratores ordnen: Aber in dem sechtzehenden jahr / können sie vber schuldt vnd Pfand: Jm achtzchenden Jar aber vber Goldt vñ Silber / auch andere fahrende Haab fassiones celebrirn vnd thuen. Entlichen in jrem viervndzwaingisten Jar / haben sie völlige macht / alle jr Haab vñ Güeter zuuerkauffen / zuuertauschen / oder in andere weg zuuerhandlen. Jedoch allezeit mit vorbehalt die conditiones vnd beding / welche oben wegen verkauffung vnd verwendung der Güeter vnnd possessionen, beschrieben worden. Aber die Mägdlein mögen gleichs falls im zwölfften jahr jhres alters / procuratores ordnen: Jm viertzehenden jahre / mögen sie vmb schuld vnd pfandtrecht / Goldt vnd Silber / vnd andere fahrende Haab antworten. Jm sechtzehenden jahr mögen sie vorangezogner massen vnd weise nach / wegen der Quartalitien, dotalitien, vnd all anderer jhrer Gerechtigkeit / auch mit vergebung jhrer possessionen, fassiones auffrichten / vnd damit frey nach jren gefallen disponirn, handlen thuen oder lassen. Wann nur die Mägdlein welche noch vnuerheyratet / vnd fürnemlich die jenigen / welche einem Gerhaben [Faksimile] vntergeben sind zu einer fassion, im sechtzehenden jahrs jhres alters / oder auch hernacher nicht mit gewalt genötigt oder gedrungen werden. Dann auff dise weiß / wann sie schon verheyratet sindt / haben sie eine solche fassion zu retractirn, vnd vmbzustossen guete macht / dieweil manß darfür helt / daß sie zur selben zeit / fürnemlich für sich frey / vnnd jhr eigner Herr nicht gewesen sind.
ES werden aber diejenigen eigenes Gewalts genennet / die keines andern gewalt vnterworffen seind. Die Jungfrawen vnd Töchter biß sie sich verheyraten / seind allzeit denen Gerhaben vnnd eins andern gewalt vnterworffen. Dann wenn sie keinen Gerhaben hetten / würden die Mägdlein wegen Weiblicher blödigkeit vnnd leichtsinnigkeit leicht betrogen vñ verführet werden. Derhalben schickts sichs allhier wol das man von der Gerhabschafft vnnd der Kinder Gerhaben etwas sage: Daher dann zu mercken ist / das die Gerhabschafft dreyerley sey. Ein rechtmessige / die ander welche im Testament also verordnet vnd außgesprochen ist: Die dritte / welche von der Obrigkeit aufferlegt worden / welche jhrer definition vnd beschreibung nach / ein rechtmessiger gegebner gewalt vnd macht ist / vber ein Person die sich jugent halber nicht kan noch mag notturfftiglich schützen vnnd bewahren. Jedoch auß krafft des worts Tutela, wirdt alleweg der schutz verstanden / daher dann auch die Tutorn, alle die macht haben / der pupillen vnnd Waisen Güeter zu schutzen / vnd nicht zuuerwenden.
[Faksimile] WJrdt derwegen die Rechtmessige Gerhabschafft der Eltern zu gleich / vnd auch der Brüder defension vnd schutz genennet: Dann wann der Vatter mit todt abgangen / vnd die Mueter noch lebet / auch vnmündige Kinder vorhanden sind / welche in jhres Vatters hauß bleiben / so wird der Mueter zuegelassen / so lang sie jhres verstorbnen Herrn Ehegemahls Tittel vnd namen führet / vnnd jhren Wittibstuel vnueruckt behelt / jhrer Söhne vnd Töchter Gerhabin zu sein. Hergegen wann die Mueter stirbt / der Vatter aber lebent bleibt / wann gleich der Vatter von schlechten herkommen / vnd Bawrens geschlechtes were / vnd Freygüter vorhanden weren / welche auff den Sohn oder Töchter / nicht von Vattern sondern von der Mueter herkommen: So wirdt der Vatter vber die Güeter vnd Kinder / vnnd kein anderer nicht Gerhab. Dann man die Tutelam vnd schutz der Personen für höher vnnd grösser helt / dann die erhaltung der Güeter. Vnnd das alles jnnerhalb der zeit / vnrechtmessiges alters der Kinder. Vnd ob schon / wie ohne mittel vorgemelt / die Mägdlein auch wann sie schon jhr rechtmessige jahr erreicht / ehe sie sich verheyraten / allezeit vnter der Gerhabschafft sein sollen. Jedoch ist zu mercken / das / wann ein Vnedler Vatter zur andern Ehe griffe / vnnd der Waisen Güeter anhebete zuuerschwenden: Alß dann hört er auff Gerhab zu sein / vnd wird ein anderer zum Gerhaben gesetzt. Gleichwol sol auch ein Edler Vatter / nach absterben seines Sohns / seiner Eniklen / Pfleg vnd Gerhabschafft / alß Principal vnnd haubt / auff sich nemen. Vnnd ist zwar auch das zu mercken / wann der Waisen Mueter ein abgesondert patrimonium vnd Guet hette / daß jhr allein / vnd nicht jhrem Mann zugehörete / vnd sich nach absterben jhres Herrn Ehegemahls widerumb verheyratete / sol die Mueter in disen theil / von der Söhn vnd Töchter Gerhabschafft / nicht außgeschlossen sein / dieweil die succession der Kinder / in der Mueter Güetern solche Gerhabschafft verursachet / vnd sie für die jenige gehalten wirdt / welche jhre Kinder nach jhrem todt / in jhren Güetern zu Erben einsetzen vnnd succedirn lassen sol. Jm fall aber der Sohn Brüder hat / auf welche die sucession vnd anfall solcher Güeter / vnnd Vätterlicher Gerechtigkeit kommen möchte / so verricht die Pfleg vñ Gerhabschafft / der nechst gesipte Brueder / vnd nicht die Mueter. Wie vnten von der Brüder vnd agnaten Gerhabschafft / wird weiter deutlichere meldung geschehen. [Faksimile]
DJe ander Gerhabschafft wirdt Testamentaria genennet / alß nemlich / wann derVatter amTodtbeth lege / vnd Söhne vnd Töchter in jhrer zarten vnmündigen jugent hinterliesse / vnnd villeicht keinen Brueder (dem solche Gerhabschafft zuestünde) hette / oder aber einen hette / welchen er doch für suspect vnd verdächtig hielte / daß er nach seinen Güetern dieselben zuuerschwenden / aspirirte vnd trachtete / vnd vber seine Söhn vnd Töchter / seine andere verwanten vnnd sonst bekandte guete freundt zu Gerhaben schriebe vnd setzte. Vnd dise Tutela erstreckt sich nicht allein auff Söhn vnd Töchter welche geborn sindt / sondern auch welche noch geborn sollen werden. Vnnd wirdt solche Gerhabschafft (wo ferrn sie von den leiblichen Brüedern vnd der rechten Mueter / vn angefochten bleibt / vnd im Testament solche Personen genennet seind / welche dem Landsbrauch nach vnsers Vatterlands / zur Gerhabschafft pflegen zuegelassen zu werden / allezeit für bindig vnd kräfftig gehalten.
DJe dritte Gerhabschafft wird Datiua genant / dann sie wird von dem Landtsfürsten gegeben / darumb wird sie auch deß Landtsfürsten vnd der patronen Gerhabschafft genennet. Vnd wird gegeben / wann die legitima vnd testamentaria nicht verhanden ist vnd auffhöret. Das ist: wann der Vatter ohne Testament abgienge / vnd keinen Brueder vnd agnaten hinterliesse / alß dann gehöret solche Gerhabschafft dem Landsfürsten vnd Oberherrn zue. Dann wañ gar kein agnatus verhanden ist / welcher sich solcher bürd vnd last / wegen künfftiger succession vnterfangen wolte / so felt alß balden solch Erbrecht vnnd succession auff den [Faksimile] Fürsten / welcher dann alß der armen Waisen successor vnd patronus, denselben Gerhaben fürzusetzen pflegt / also bald / vermög auffgenommenen Regiments vnd tragenden Ambts / zu thuen schuldig ist. Daher dann zu wissen von nöthen / daß vnser Landtsfürst auff dergleichen fäll / solche tutores vñ Gerhaben den armen pupillen vnd Waisen setzen solle / welche er nit dafür ansiehet vnd verdachtlich helt / daß sie nach der pupillen Güeter vñ Gerechtigkeit streben / vnd eben in derjenigen spanschafft wohnen / in welcher die Waisen vnd pupillen jhr residentz vnnd Personliche wohnung haben. Deßgleichen daß man sich einiger alienation, oder verschwendung der pupillen Güeter / durch die Gerhaben nicht zu befürchten habe. Es sollen aber alle von der Obrigkeit gesetzte tutores, so es sein kan / vor ein Span oder vicespan / sonst aber vor einen oder zweyen Landtrichtern derselben Spanschafft / in welcher (wie gesagt) dieselben pupillen wohnen / oder da die ligende gründe vnd Güeter / groß / viel / vñ in vnterschidlichen Spanschafften gelegen werden / vor einen ordentlichen Richter deß Reichs / oder jhren vicegerenten (nach dem es solcher Güeter beschaffenheit vnnd condition mit sich bringt) ein ordentlich inuentarium vnd Register / vber alle sachen vnd Güeter der pupillen machen / vnd nach endung der Gerhabschafft / von allen den sachen welche sie gefunden / vnnd zu jhren henden bekommen haben / auch von allen den früchten vnd einkommen / welches sie mitler weil genossen / billiche raitung thuen. Dann die Gerhaben den pupillen wann sie zu jhren vogtbaren jahren kom̃en / allen den schaden der durch jhre böse dispensation vnnd verwaltung erwachsen / müessen ersetzen. Vnd das nicht allein die Datiui, sondern sind solches auch die legitimi vnd Testamentarij tutores gleicher weiß zu thuen schuldig. Das aber die pupillen vnd vnmündige Waisen vnter den Gerhaben sein müessen / bringt solches das natürlich Recht vnd die vernunfft mit sich / auff daß die jenigen / welche wegen jhres vnuollkommenen alters sich nicht defendirn noch schützen können / vnter eines andern schutz vnnd schirm sein.
[Faksimile] AVff daß man aber vorhergehende sachen deutlicher verstehen möge / ist zu wissen / weil die Bürdt der Gerhabschafft eben solcher ordnung nach gemercket vnd auffgetragen wirdt / alß wie die succession vnd anfall in eines seinen Güetern vnd Gerechtigkeiten: Wann nun keine Gerhaben im Testament verordnet sind / so wird die Gerhabschafft / auff die Brüder vnd Bluetsfreundt deß verstorbnen / auff welche nemlich (wann diser ohne Erben mit todt abgehet) alle dessen Güeter fallen oder kommen solten / geworffen vnd geschoben. Aber die Brüder pflegen von zweyen geschlechten / alß nemlich Männlichen vnd Weiblichen her zu kom̃en. Derowegen die Brüder oder befreundten welche von Mañßstam̃en herrürn (welche auch agnaten genennet werden) werden allezeit den consanguineis, vnd denen welche von Weibsstam̃en jhren vrsprung haben ( vnd sonst cognati genennet werden) in verwaltung derGerhabschafft vorgezogen. Vñ werden solche Brüder Weibliches geschlechts anderst nicht / dann wañ vberall keine Brüder Männliches geschlechts oder agnaten vorhanden sein / zur Gerhabschafft zuegelassen: Vnd alß dann auch nicht weiter / dann wann der Waisen Güeter vnnd Gerechtigkeiten / auff beide geschlechter Männlichs vnd Weiblichs stünde / auch gewißlich vnd ohne zweifel darinn succedirten. Dann wann wegen der succession vnd anfalls ein zweifel (ob nemlich solch possessionen vñ Güeter beeden geschlechten oder aber dem Mannßstam̃en allein zuefellig) fürfielle / alß dann werden die cognaten, wann auch schon gar keine agnaten mehr vorhanden / zur Gerhabschafft nicht zuegelassen / daß sie vnter disem schein der pupillen vnd Waisen Güeter vnd sachen eigenthum nicht an sich bringen. Daher dann solche Datiui tutores in disem fall meistes theils / von dem Landtsfürsten begert werden.
ES ist aber zu mercken / wann die possessiones vnd Güeter ohne zweifel beedem geschlecht zuegehörig sind das ist / das ist / wann die jenigen / so Weiblichs geschlechts in solchen Freygüetern auch noch bey lebens zeiten der Waisen Vatter / ein reale [Faksimile] dominium gehabt / alß dann ist von verrichtung der Gerhabschafft dieser vnterschied zu mercken. Vnd sind die agnaten vnd cognaten zwar / entweder eines alters / vnd derGerhabschafft fähig / das ist / sind viervndzwaintzig jahr alt (wie vorher gesagt) alß dann sollen ohne mittel die agnaten Gerhaben sein. Wann aber die cognaten elter / vnnd die agnaten jünger sein / vnter dessen biß der agnatus erwachsen vnd fähig wirdt / sollen die cognaten zuegelassen werden. Ob wir vns gleichwol noch erinnern können / das viel Brüder vnd agnaten nach jhren rechtmessigen / aber noch vor den vollkommenen / alß nemlich viervndzwaintzig jahren zu Gerhaben sind deputirt vnnd gesetzt: Fürnemlich in dem fall / wann wir erfahren das die Mueter zur andern Ehe griffen / vnd dardurch die Güeter verwüst werden vnd ins abnemen kommen / vnnd solche tutela in jetzt gemeltem fall / ist kräfftig. Das ist aber allezeit / so wol von den agnatis alß cognatis, das ist / von den Brüedern beides Mannlichs vnnd Weiblichs geschlechts zuuerstehen / das nemlich ein jeder vor erzelter weiß / nach dem er in der linien vnnd Sipschafft / im grad den pupillen am nechsten / auch an Jaren vñ alter am höchsten ist / das exercitium vnd verrichtung der Gerhabschafft auff sich neme.
KVrtzlichen ist zu wissen / daß der Name agnatio nicht natürlich vnd eigentlich / sondern ein solcher Name ist / welcher ciuiliter das ist / von den allgemeinen Lands Rechten zum vnterschied etlicher Verwandtnus erfunden worden / daß damit die vnterschied des Männlichen vnd Weiblichen Geschlechts gemacht würde: Auß welchen so viel erscheinet / das alle die jenigen, welche agnaten sind / auch cognaten sein. Aber nicht in gegenspiel / dann die agnatio ist nur ein Species vnnd stück von der cognation vnd diese ein gemeiner Name / welcher sich auff die Weiber so wol als Mannen erstreckt. Ob wol (wie gesagt) die agnatio allein das Männliche Geschlecht / die cognatio aber das Weibliche hier in diesem Ohrt designirt vnd bedeutet. [Faksimile]
ALlhie felt nun ein Frag eyn / ob diejenige Gerhabschafft / welcheTestamentaria genent / vnd im Testament verordnet ist die legitimam, oder die Rechtmessige die jenige hinweg neme? Darauff ist zu antworten: das die Testamentaria, welche recht vñ wol / auch mit solcher Personen verordnung geschehen / welche zur Gerhabschafft von Rechtswegen zuegelassen werden / die legitimam offtermals auffhebt / aber nicht allezeit. Dessen nun zu mehrer erklärung vñ erleuterung / ist zu mercken / daß / wenn der Vatter (ob er schon sui juris vnnd vnter keiner gewalt were) seine vnmündige junge Kinder solchen Personen / welche Meineydig oder sonsten publici aucarij, auff vnser sprach Iudas genennet / oder sonsten proscribirt, oder an jhren Ehren verletzet / entlichen auch auff was weise es wolle / in eine notam gefallen weren (ob sie auch schon von der Vätterlichen lini vnd Mannlichem geschlecht herkommen sein) zu schützen vntergeben: Dieweil sie wegen solcher infamia, ehrnletzung vnnd nota, von der Rechtlichen succession vnd Erb außgefallen sein / so werden sie auch zur Gerhabschafft denen andern Brüdern, welche von Rechtswegen succedirn solten / zum nachtheil nit zuegelassen. Deßgleichen wann einVatter seine Töchter (im mangel der Söhne) einem auß seinen cognatis, alß Gerhaben im Testament zu schützen vntergebe / diese tutela, welche zum nachtheil vnd mit gefahr der agnaten vnnd bluets befreundten Gerechtigkeit / welche einmal in solchen Güetern recht succedirn sollen / verordnet ist / gilt nichts / vnnd soll auch nicht zuegelassen werden: Auff daß nicht vnterm schein solcher Gerhabschafft / die Brüder vnnd agnaten vmb jhre Rechtliche anforderung kommen. Dann vielmals geschicht / daß der Vatter wann er siehet daß er keine Söhn hat / auß lieb so er gegen den Töchtern tregt / sich befleisset nicht allein per tutelam, sondern auch seinen Brüdern vnd agnaten zum nachtheil / mit andern erdichten farben vnd rencken / sie zu hæreditirn vnd zu bedencken. Hergegen aber wann der Vatter vermerckt / daß einer auß seinen Brüdern oder agnaten zu seinen Güetern / vnterm schein einer newen abtheilung oder andern titulis vnd farben aspirirn, oder darnach stehen wolte / oder aber [Faksimile] sonsten derwegen viel rechtfertigens anfienge / mag ein Vatter seine Söhne / vngeacht solcher succession, vnnd folgendt der rechtmessigen Gerhabschafft / einem andern wem er wil zu beschützen im Testament von Rechtswegen befehlen. Jedoch auß obangezogenen vrsachen nit den cognatis, es were dann wissent / daß villeicht solche Güeter vnnd Gerechtigkeiten auff beede Geschlechter oder stam̃en stünden. Dann auff disen fall hat er auch macht / die pupillen, vnd seine Söhne den cognatis, vmb schutzes willen zu vntergeben.
AVß den vorstehenden sachen kommen allhier zwey Corollaria eyn. Erstlichen zwar / daß die Recht bestelten Testamentarij tutores denen andern legitimis vnd datiuis, das ist / welche auß Bluetfreundtschafft darzu kommen / oder von der Obrigkeit bestellet sind / vorgezogen / vnd also / daß erstlich die Testamentarij tutores darnach die legitimi rechtmessige / entlichen die Datiui zu der Gerhabschafft zuegelassen werden sollen. Daß andere Corollarium ist / dieweil die Gerhabschafft (wie nun vor gesagt) nach der form vnd weiß der succession vnnd Erblichen anfalls auffgetragen wirdt / derowegen succedirn vnnd werden auch die angewünschten Brüder vnd agnaten, auff welche ein mal solche possessiones vnd Güeter / vermög deß darüber auffgerichten contracts vnd erlangten Königlichen consens, ein mal deriuirt werden vnd fallen / wann derselbe ohne Männliche leibs Erben mit todt abgienge / die Gerhabschafft zuuersehen / alß agnati (vngehindert jrgendt eines Rechtens oder Gerhabschafft der cognaten) zuegelassen.
[Faksimile] FErner ist zu wissen / daß vier fürneme casus sind / in welchen die agnaten oder Brüder / es seyen gleich von beeden oder einen banden her / oder seyen sonsten also beschaffen daß einer den andern Erbe / zur Gerhabschafft nicht zuegelassen werden. Der erste ist / wann einer vnter den Brüdern capitaliter vnd zum todt verurtheilet / vñ jhme also leib vñ leben / Haab vnd Guet abgesprochen werden. Dann so lang er solcher beschwerung vnd bürde der gleichen sententz vnterworffen ist / wirdt er zur Gerhabschafft nicht zuegelassen. Der ander ist / wann einer das Guet / welches gleicher Brüderlicher gemeiner theilung vnterworffen / ohne erhebliche vnd wissentliche vrsach mit verkauffen / oder durch andere alienation vnd verhandlung verlohren hat / dann ob einer schon am leben derwegen nicht gestrafft würdet / nichts desto weniger wirdt er von der Gerhabschafft außgeschlossen / dieweil grosser argwohn vnd vermuettung daher erscheinet / daß ein solcher der pupillen vnd Waisen Güeter verthuen oder verschwenden würd. Der dritte / wann ein Brueder oder agnatus sich eines andern frembden gewalt vntergeben oder vntergeben lassen. Dann wer selbsten sein eigner Herr nicht ist / derselb kan auch die vormündtschafft vnnd schutz eines andern nicht führen noch denselben schützen. Zum Vierten / wann einer in notam kommet / oder sonsten deß meyneidts vberzeügt / oder in andere weg zu einem vnredlichen Mann gemacht worden. Dann gleich wie er dardurch vmb alle das Recht der succession kommen / also wird er auch durch diß von der Gerhabschafft außgeschlossen.
DArnach ist zu mercken / daß die Gerhaben fürnemlich die Datiui, welche von der Obrigkeit gesetzt sind / von der Last der Gerhabschafft sich entschüldigen können. Erstlich wann sie viel Kinder haben oder sonsten weit entsessen sind: Dann sie können viel vnterschiedlichen Geschäfften nicht obligen. Zum andern / wegen menge der Güeter vnd possessionen, welche hin vnd her in vnterschiedlichen Spanschafften gelegen [Faksimile] sind. Jtem / wegen stetig wehrenden Kriegs des Landsfürsten. Wann nemlich solche würcklichen vnd mit der that selbsten Kriegßleut weren / vnd dem Kriegßwesen beywohneten. Jtem / wegen der Dienst so einer gemeinem Regiment vnd Nutz zu guetem / oder sonsten Fürstliche geschefft zu expedirn hat: Als da seind Cantzler / Oratores, welche ausserhalb des Reichs verschickt sind / prothonotarij Mester / Gerichtsverwalter / Rentmeister / vnd welche mit des Königs Gelt vnd Guet vmbgehen / vnnd damit disponirn / vnd andere dergleichen Ambtleute. Jtem / wegen einer vnheilsamen für vnnd für wehrenden Kranckheit / welche man nicht kan curirn. Auch offtmals weil einer weder lesen noch schreiben kan. Jtem / wegen einer Todtfeindschafft / die sie zu der Pupillen Vatter tragen haben / vnd ebener massen gegen den Pupillen tragen. Jtem / von wegen hohen Alters / als nemlich wann sie vber sechtzig Jahr sind. Jtem / weil sie noch nicht vollkomenes Alters / oder noch vnter viervndzwantzig Jahren sind / vnnd solche alle mit einander / wann sie wöllen / können sie sich von der Last der Gerhabschafft entschüldigen.
NVn ist auch zu betrachten / daß die Gerhaben jhr Ambt sollen trewlich führen / vnnd die Pupillen schützen. Dann sonsten / wann sie verdechtig erfunden werden / vnd jhr tutelam bößlich vnd vntrewlich füren / werden sie nicht allein von solcher administration vnnd Gerhabschafft außgeschlossen / sondern auch vber das (wañ sie in der Waisen sachen vnd Güetern verdechtig erfunden vnnd erkandt werden / ) müssen sie es doppelt den Waisen widergeben. Wann sie aber mit der Rechtfertigung welche des Pupillen person / Haab vñ Güeter betreffen thet contrariè vnd vntrewlich weren vmbgangen / so sollen sie auff ewig zu vnerbarn vntüchtigen Leuten gemacht / vnnd dahin gehalten werden / daß sie den schaden der daraus erfolget / doppelt wider erstatten.
Es werden aber die Tutores auß viel vrsachen verdechtig gehalten: Erstlich / wann sie jhr selbst eygen Guet närrisch verzehren: Zum [Faksimile] andern / Wañ sie den Pupillen alle gebührliche Leibs vnd lebens Hüll vnd füll nicht geben noch verschaffen. Jtem / wann sie ohne erhebliche vrsachen die Pupillen vbel tractirn vnd halten. Jtem / wann sie dieselben in gueten Sitten nicht aufferziehen / oder die Tutores selbsten ein böses ergerliches leben führen. Jtem / wann sie gar zu Arm sind. Jtem / wann sie der Pupillen Vatter Todtfeind gewesen / oder nach desselben Todt jetzo der Pupillen öffentliche Feind sein wöllen. Jtem / wenn man sich befürcht / daß er nach der pupillen Güeter strebet / vnnd dieselben an sich zu ziehen sich bemühet.
ES ist aber zu mercken daß solche tutores alle / es sein gleich Testamentarij oder einer andern art wegen vorgemelten argwohns / das ist vmb laster böser haußhaltung / vnd verschwendung der Waisen sachen vnnd Güeter willen / ohne vnterschied von menniglichen / so wol Weibs alß Manns Personen / frembden / Bluetsfreundten oder Schwägeren / mögen beklagt werden. Jedoch daß sie solchs pietatis causa, vnd auß ehrnlieb thuen. Aber die pupillen, welche vnrechtmessiges alters sind / können jhre tutores für sich selbst nicht beklagen. Jedoch nach vollendung jhres rechtmessigen alters / da sie nemlichen schon zu Recht stehen vñ klag führen können / mögen die pupillen, welche bey gueter vernunfft sindt / jhre tutorn, mit Rath jhrer nechst befreundten beklagen. Daher zu wissen / das / wann die pupillen jhre rechtmessige jahr erreicht / jhre Eltern jnen wider jhren willen imTestament keinen Gerhaben setzen noch ordnen mögen. Dieweil sie allbereit so alt sind / daß sie sich durch ein Gerichtlichen process defendirn vnd schützen können. Wann aber mit jhren willen / auch wol villeicht auff jhr begern jhnen von jhremVatter nach jhren mannbarn jahren / tutores zuegeben werden / werden dieselben nicht mehr tutores, sondern curatores genennet. Dann die tutores den pupillis auch wider jren willen / die curatores aber den mannbaren / vnd welche es begern gegeben werden. Vnd das zwar / wann solche die es begeren bey rechter vernunfft sind. Dann sonsten / wann die Kinder vnd Waisen sinnloß / närrisch / mondsichtig / oder sonsten ein wenig [Faksimile] zu viel oder zu wenig haben / so werden dieselben denen Gerhaben / welche jhn im Testament verordnet sind / oder im mangel derer / denen agnatis vnd nechsten Bluetsfreunden / entlichen wann auch dise nicht vorhanden weren / denen welche von der Obrigkeit / dem Landtsfürsten / oder sonsten von den ordentlichen Richtern deß Reichs vor Gericht deputirt vnd geordnet sind vntergeben / vnd also durch diser tutorn prouision vnd fürstehung / mit sambt jhren possessionen vnd Gerechtigkeit gubernirt vnd regirt. Welche dann auch / auffn fall der noth / vnd fürnemlich was zu der pupillen vnterhaltung gehöret / so wol jhre onera vnd beschwerung auff sich nemen / alß in jhren Haab vnnd Güetern / wann es die notturfft vnd gelegenheit erfordert disponirn vnnd damit vmbgehen. Jedoch daß sie es nit gar alicnirn, oder verhandlen können.
DJeweil dann die bürd der Gerhabschafft ein pium opus vnd Christlich werck ist / kan man die Gerhaben allezeit vmb den bösen argwohn / so offt ein solche vermuettung vorhanden / auch ausserhalb eines octau termin oder kurtz Recht / vor dem Landtsfürsten Jhr König: Mtt: frey / vnd vnuerhindert beklagen / auff das der Waisen Güeter nicht bößlich vnd vnnützlich verthan werden. Vnd wann nun ein Gerhab vmb solchen argwohn / das ist / vmb das laster / böser vntrewlicher haußhaltung / vnd verschwendung der Güeter angeklagt wirdt / so wirdt jhme alß bald die administration vnd fernere versehung der Gerhabschafft / vnd aller Waisen Güeter durch den Landtsfürsten eingestelt / vnd werden vor erörterung der sachen / zu gemeinen henden assignirt vnd gegeben. Wann aber ein solcher verdechtiger tutor, ehe vnd zuuor / dann man vber solchen argwohn Gerichtlich erkennet / mit todt abgienge / alß dann verleschet zwar die condition vnd straff deß argwohns / aber doch müessen seine Erben vnd successores, vber solche vngetrewe / vnfleissige haußhaltung raitung thuen / vnnd allen den erlidtenen schaden recompensirn vnd ersetzen. Da aber nun jrgendt ein Gerhab in seiner Gerhabschafft vnd ambt vntrewlich vnd betrüglich erfunden wird / sol derselbe / vnangesehen ob er sich zur gnuegsamen caution anerbötte / vnnd [Faksimile] auch wol darüber Bürgen zu setzen verhiesse oder setzete / seines ambts vnd Gerhabschafft entsetzt / vnd von dem Landtsfürsten an sein stat / ein anderer ehrlicher frommer Mann den Waisen zugeordnet werden. Dann solche oblation vnd darbiettung der caution vnnd bürgschafft / nimbt den bösen vorsatz nicht hinweg / noch endert sich auch das gemüt / zum andern mal besser hauß zu haltung [lies: halten]: Sondern es zeigt viel mehr einen willen an lenger in den sachen vnd Waisen Güetern zu grassirn, in disem nun allem mit einander eine guete fürsehung zu thuen / vnnd ein mittel zu treffen / stehet allein dem Landtsfürsten zue.
DAs sol man auch melden / dieweil dreyerley Gerhaben / Legitimi, Testamentarij vnd Datiui sind / sowil sich gebüeren / das sie jhr procuratorium vnnd beweiß jrer Gerhabschafft vor Gericht producirn vnd aufflegen. Welchs wann es geschehen / vnnd das sie Gerhaben sein erwisen worden / haben sie vermög jrher reuisionaln macht / in allen causis vnd Rechtfertigung derselben processen vnnd andern der Pupillen vnnd Waisen geschefften / sowol vor den ordentlichen Richtern des Reichs / alß auch sonsten vberall biß zur zeit der Pupillen vogtbarkeit zu procedirn vnd zu verfahren / auch alles nach bestem vermögen außzurichten. Vnnd dürffen die Pupillen ohne derselben wissen vnnd willen / ( wann sie gleich jhre rechtmessige Jahr erreicht) weder procuratores stellen / noch fassiones vnd einbekantnuß / so lang sie Pupillen seind / thuen. Vnd ob sie procuratores setzen vnnd fassiones thuen würden / sollen doch dieselben krafftloß vnd vnbündig sein.
[Faksimile] ES pflegen aber die Jahr vnd Alter derPupillen entweder durch ordentliche Richter deß Reichs / jre prothonotarien, oder aber an andern gebüerlichen Zeugenmessigen örtern / das ist vor den Capitels herrn / oder Conuentbrüdern / reuidirt,besichtigt / genossen vnd erörtert zu werden. Vnd solche reuision vñ besichtigung / (wann nur reuisionales vñ brieffliche instrumenta darüber werden auffgericht) wirdt vor allen Gerichten glauben gegeben / vñ krafft solcher reuisionaln mögen dieTutores allezeit an stat der Pupillen vnd Waisen zu recht stehen / dagegen antworten / Weisung führen / vñ wider andern beweiß excipirn. Vnd wañ sie verstehen / das die Pupillen jhrer sachen verlustigt vñ vberwunden möchten werden / so haben sie macht / den Waisen zum besten vnd nicht zum schaden / mit dem gegentheil im namen vnd wegen der Pupillen zu concordirn, ab zukommen vnd sich zu vergleichen.
NVn die reuisionales, welche krafft eines Procuratorij in allen sachen vnnd geschefften haben / helffen auch nach vollendung vñ vollstreckung der Pupillen alter / vnd nützen den Waisen so viel / wann sie vielleicht mit Geschenck bestochen / oder durch freundliche Wort sonsten auß furcht oder betrachtung etlicher / dahin gebracht vnnd genötigt weren worden, das sie einem / es sey geschehen / weme / wann / oder wo es wöll / fassiones perennales vnd ewigwehrende einbekandtnuß vñ eygenthümbliche verhandellung vber jhre possessiones Güeter vnd Gerechtigkeit gethan hetten / können hernachmals die Waisen, wann sie allein solche reuisionaln gesehen / dergleichen fassiones vmbstossen / vnnd zu nicht machen. Jedoch wann die Waisen in betrachtung daß sie vnbesunnen oder vnbedachtsam gehandelt haben / ehe sie jhr vollkommenes jahr erreicht / solche jhre fassiones vor den ordentlichen Richtern deß Reichs / oder jhren procuratorijs, oder sonsten an glaubwürdigen zeugenmessigen orthen / mit jhrem eigenem mund reuocirn, widerrueffen vñ [Faksimile] vmbstossen: vnd solche retractation vnnd widerrueff / solle nicht allein an dem orth oder vor dem jenigen Richter / vor welchem die fassiones auffgericht worden / sondern auch in beysein anderer Richter vnd zeugnussen / jnnerhalb fürgesetzten termins (alß nemlichen vollkommenen alters viervndzwaintzig jahren) allezeit wie recht geschehen. Wañ sie nun jnnerhalb solcher zeit dergleichen fassiones nicht reuocirn noch vmbstossen / alß dann vberkommen solche einbekandtnuß ewige krafft vnnd haben allezeit stat. Jedoch mit vorbehalt aller derer condition vnd geding / welche wie oben gesagt worden / in verkauffung der Freygüeter / sonderlichen requirirt vnd erfordert worden. Wann aber erzelter massen solcher reuocation vnnd widerrueff der sachen beschehen / hat der widerrueffer jnnerhalb zeit der præscription vnd verjährung / das ist zweyvnddreyssig jahren / wegen reuocirter fassion, alle Rechtliche notturfft vnd zuespruch fürzunemen vnd anzustellen gute macht vñ gewalt.
DAhero kombts auch / daß die Waisen / wann sie noch jhre rechtmessige jahr nicht ereicht / allein durch producirung vnnd fürweisung der reuisionaln, von allen rechtfertigungen vnd zäncken bemüessigt vnnd vberhaben werden / vnd sind auff jrgent eines anhalten vor Gericht auff klag vnd Gerichtliche anforderung / welche entweder wegen der dotalitien, Quartalitien, einer gewaltthaten vnd schaden / oder sonsten auß jrgent einem andern handel / zur zeit jhrer vnrechtmessigen jahren erwachsen vnd hergeflossen (außgenommen die jenigen rechtfertigungen / welche bey leben jhres Vatters anhengig gemacht worden) jnnerhalb vollstreckung jhrer rechtmessigen jahren zu antworten nicht schuldig. Aber doch wann ein Rechtshandel / welcher possessiones vnd Freygüeter betrifft / vnd durch langen process vnd rechtfertigung pflegt erörtert zu werden / wider die pupillen in jhrem pupillen alter / ehe sie zwölff jahr alt worden / angestelt würde / gilt zwar der process biß zur zeit der verantwortung / aber in demselbigen termin vnd antwortung / kan man vermög der reuisionaln, das vnrechtmessige alter der pupillen allegirn vnd [Faksimile] fürwenden. Alß dann sol vnnd mueß die sachen durch diß / biß auff daß erste Jahr deß rechtmessigen Alters / nemlichen das zwölffte / wañ sie zum ersten procuratores zubestellen anfangen / auffgezogen werden. Dann wenn mañ sie ehe vnd zuuor zur antwort anhielte vnd nötigte / oder sonsten auß vnerfahrenheit freywillig antworteten / so gilt solche antwort nichts / sondern mag alß bald vnd auff freyemFueß retractirt werden.
HJer oben aber hab ich diese Clauseln (außgenommen die jenige sachen / welche bey Lebszeiten der Waisen Vatter vor Gericht anhengig gemacht worden) nicht vergebens gesetzt / dann auff solchen fall sindt die Pupillen / wie klein sie auch sind / auff alle Rechtliche anfoderung vnd klagen / welche bey Lebszeiten jhres Vatters wider sie erweckt vnd angefangen worden zu antworten / vnd das schuldige endt in demselben nach geschehener antwort zu erwarten / vnd zu haben schüldig. Vnd so in dergleichen Rechtfertigung vnd process einem aus den Pupillen / Iuraments zu leisten Gerichtlichen auffgelegt würde / so wird desselben Iuraments deposition vnd volziehung / biß auff das erste jahr des rechtmessigen Alters des Pupillen verschoben. Wie dann von dieser sachen im andern theil dieses Wercks / wann wir von der form die Eyde zu schweren sagen werden / außfürlichere tractation vnd abhandlung geschehen wird.
VBer daß / so wird auch noch ein anderer Casus gefunden / in welchem die Pupillen vngehindert / das sie jhre rechtmessige Jahr nicht erreicht / vnnd noch Pupillen sind / durch jhre Gerhaben zu antworten / vnnd den process vnd rechtfertigung / [Faksimile] / welche sich in disen Vnmündigen jahren erhaben / zu prosequirn vnd zu volführen schuldig sind: Alß nemlichen / wenn mann in der Statution vnd Hotterungen / etlicher Freygüeter vnd Gerechtigkeiten / von jrgent einem andern beschehen / im Namen vñ von wegen der Waisen / velamine contradictionis entgegen gangen vnd widersprochen worden / vnd von wegen solcher contradiction vnnd widerrede / inhibition vnnd jnnhalt / werden die Pupillen auf die Landrechten vnd octauen vocirt vnnd citirt. Dann in diesem fal / sollen sie nach Art vnnd weiß anderer / die rechtmessigs alters sind / dem rechtmessigen process nach antworten / vnnd warumb solche contradiction vnnd widerrede beschehen / rechenschafft geben. Vnnd ist das zwar die Vrsach / weil sie sich auß freyem willen in solche causam vnnd Rechtssachen einmengen. Vnd ob sie wol auff eines andern anhalten citirt worden / jedoch werden sie in diesem fal mehr für Kläger dann für beklagte gehalten / dieweil sie sich eines andern Rechten zu widersetzen offentlichen vnterstehen. Dann wann sie der Statution Hotterung / vnd folgents des gegentheils Rechten / nicht freywillig widersprechen vñ widersetzten / so würden sie dieselben nimmermehr verklagen. Wird demnach dafür gehalten / das solche rechtfertigung nicht wider sie / sondern viel mehr durch sie erhaben vnnd entsprungen sey. Ein anders ists / wañ solche Statution oder Hotterung / auff den eigenthümblichen Gründ vnd boden / vnd der Pupillen gerüwig jnnen gehabten vnd besessenen Güetern vnnd Freyheiten geschehen were. Dann auff diesen fal / sie wollen oder auch nicht / sollen sie doch solcher Statution vnd reambulation contradicirn vnd widersprechen. Dann sonst würden sie durch solch stilschweigen von dem Eygenthumb jhrer Güeter außgeschlossen. Vnd derowegen sind in diesem stück den oberzelten gleichförmig / sie bey jhren Vnmündigen jahren zu antworten schuldig. Jn den fällen aber / welche daher entsprungen / dieweil einer ohne Männliche leibsErben mit todt abgangen / vnd ein anderer seine Güeter von dem Landßfürsten außgebeten / oder Krafft eines contracts vnd Wilkührlicher vereinigung an sich gebracht hette / so der process vñ ordnung / welcher hieroben dauon geschrieben vnnd erkleret worden / gehalten werden.
[Faksimile] LEtzlichen ist zu wissen / daß die pupillen, so lang sie pupillen und vnmündig sind / biß daß sie ganz vñ gar von aller tutela erledigt werden / weder mit noch ohne wissen der Gerhaben etwas thuen können / dann sie sind nicht jhr eigen Herr. Derowegen so etliche sind welche solche Waisen / wegen gewaltthaten (in deme sie fürgeben / das durch sie oder jren befelch dergleichen gewaltthat beschehen sey) verklagten vnd zu Recht zögen / also bald werden solche in derer homagium conuincirt, vnnd (wie in dem andern theil von der euocation oder citation gelegenheit weiter gesagt wird werden) verurtheilt.
DJeweil dann zur Expedition vnnd verrichtung etlicher sachen die schätzungder Güeter hoch nothwendig ist / derohalben sol die weiß vnnd form derselben hernach vermeldet werden. Ist derowegen zu mercken / daß nach der alten vnd üblichen gewonheiten dieses Landes / die schatzung genandt wirdt ein gemessne vnnd angesetzte Tax deß gültigen werths aller beweglichen vñ vnbeweglichen Güeter. Oder die æstimatio vnd schätzung ist der ligenden vnd fahrenden Haab vnd Güeter / nach deroselben billichem werth vnd so viel sie gelten / ein gemessener vnd gewisser tax vnd anschlag. Vnd ist die schätzung zweyerley / nemlich perennalis, ein eigenthumbliche / vnd communis ein gemeine. Die perennalis welche allein in ligenden Güetern vnd Gerechtigkeiten / vnnd nicht in fahrender Haab gebreuchlich ist / bringet zehen mal so viel / als die gemeine. Dann in der gemeinen schätzung wirdt ein bewohnter Bawrnhoff auff ein Marck / welche vier Gulden Hungerisch ist: Aber in der eigenthumblichen schätzung auff zehen Marck / welche viertzig gulden bringet / geschätzt. Welche perennalis oder eigenthumbliche schätzung / gar in wenig sachen oder hendeln gehalten wirdt / dieweil die Herren Prælaten, Freye Landherren vnd vomAdel allesambt sich der gemeinen schätzung gewönlichen gebrauchen. Dann so ferrn in den [Faksimile] fassionen vnd andern contracten die perennalis æstimatio nicht mit hellen worten erkläret / oder in den offentlichen Reichs constitutionen vnd satzungen außtrucklichen specificirt ist: So wird derselben brauch selten zugelassen. Welcher schätzung zwar form vnd maß auff dise weiß folgt.
Ein Schloß von stein gebawt / wirdt auff hundert Marck geschätzt. Jtem ein Closter / darbey ein Begrebnuß derselben patronenvñ stiffter / oder anderer fürnemen vom Adel auff hundert Marck. Jtem ein Kirchen mit zween Thürnen / welche auff die form eines Klosters gebawet ist / wird geschätzt per L. M. Jtem ein Kirchen welche zween Thürne hat / vnnd kein Kloster noch auff die form eines Closters gebawet ist / wird geschätzt per XXV. M. Alle andere Ecclesiæ matronæ vnd haubt oder Pfarrkirchen / welche einen Thurn sambt einem Begrebnuß haben / per XV. M. Welche aber ohne einen Thurn gebawet sind vnd doch ein Begrebnuß haben / per X. M. Aber ein hülzene Capellen die nicht von stein gebawet ist / aber doch ein Begrebnuß hat / per V. M. Ohne Begrebnuß aber auff III. M. Jtem ein bewohnterEdelmans Hoff auff III. M. Ein vnbewohnter anderthalb M. Wann aber gantz vnd gar kein gebew darauff ist / per I. M. Jtem ein bewohnter Bawrnhoff / per I. M. Aber ein vnbewohnter / jedoch erbawter / per ein halb. M. Wann aber gar kein gebew vorhanden / jedoch an der reihen vnnd ordnung anderer Bawrnhöffe gelegen ist / per ein viertel einer Marck / alß nemlichen hundert pfenning Hungerisch. Aber ausserhalb solcher ordnung gelegen / wirdt er für ein frey Feldt gehalten / vnd in die ordentliche schätzung nicht gezelt. Jtem derer vom Adel Baumgarten / auff dem Guet gelegen / mit erwachsenen vnd fruchtbarn Baumen besetzt / wird ein jochErdt / König: maß geschätzt auff III. M. Aber in der Jnsel Czallokeöz oder Schütt / wird ein jeder erwachsener vñ fruchtbarer Baum auff hundert pfenning gerechnet / wann sich die zahl biß auff zwölff erstrecket. Wann es aber solche zahl vbertrifft / wie vil nun derselben Baum sind / werden sie alle zu gleich in einer summa geschätzt per III. M. Eines Bawren Baumgarten aber ausserhalb deß Dorffs gelegen wird geschätzt per I. M. [Faksimile] Derjenige aber welcher hinten auß / oder neben dem Guet ligt / wird nicht geschätzt. Jtem ein gemein oder Ackerfeldt / auff ein aratrum oder Pflueg Königlicher maß sich erstreckende per III. M. Jtem ein gemeiner Wald so beim Guet ligt / dauon kein Schwein zehent oder sonsten kein zinß vber haubt genommen wird / vnd kein gewiß einkommen hat / wirdt geschätzt wie ein gemein Feldt / auff ein aratrum oder Pflueg Königlicher maß per III. M. Mit den dornstrauchen / buschen vñ gesteüdig ists eben also zu halten. Jtem ein grosser Wald / welcher permissoria sonsten / das ist ein zueleßlicher Hawwald genennet wird / vnd zu gemeinen gebewen vñ arbeiten düchtig ist / vnd welcher sich nicht auff die grösse dreyer Pflueg Königlicher maß erstreckt / wird geschätzt per X. M. Wann aber ein solcher Wald / auffm Guet ligende grösser wer / alß dreyPflueg / wird derselbe nicht geschätzt / sondern wirdt auff die drey Pflueg reducirt vnd zu ruck gezogen. Jtem ein grosser klaffteriger Aichenwald / welchen man bejaget / vnd zu einem jeden werckgebew vnd hand arbeit zu gebrauchen ist / vnd sich auff drey Pflueg Khöniglicher maß erstreckt / wirdt jeder Pflueg auff L. M. geschätzt. Wann aber desselben Walds einkommen wol kan computirt vnd gerait werden (alß nemlichen wanns ein Eichen Wald ist) so wird solcher zehen mal so hoch geschätzt / alß ein jährlich einkommen sich erstreckt. Aber vber die drey aratra vnd Pflueg / wird er ebner massen wie ein gemeiner zueleßlicher Wald nicht geschätzt. Jtem wann sich ein Ackerfeldt / nicht auff einen oder einen halben Königs Pflueg erstreckt / alß nemlichen wanns V. VI. oder X. Joch weren / alß dann (nach etlicher meinung) so wirdt jedes joch auff XL Hungerisch pfenning geschätzt. Also auch halten sie dafür / das es ebner massen von dem permissoria zuuerstehen sey: Aber doch lest sich diese limitation vnd ermessigung / welche auff die gemeine schätzung verstanden wird / ansehen / alß wann sie gegen der vorher gehenden gar vnrecht vnd vnbillich vnd gar zuuerwerffen were. Dann wann du ein stuck Feldes oder gemeinen Walds / welcher sich auff einen Königli: Pflueg erstrecket / schätzest / vnd den Pflueg selbsten in CL. joch Königlicher maß abtheilest: Alß dann wird auff ein jedes joch Feldes nicht mehr alß XII. pfenning kom̃en / vnd werden allein IIII. joch vngeschätzt bleiben / welche sich auff L. pfenning Hungerisch erstrecken. Aber L. pfenning Hung: [Faksimile] können nicht füglichen in CL. heller getheilt werden. Derohalben ist von nöthen das solche IIII. joch / in ansehung des grössern theils vngeschätzt bleiben. Dann in der Supputation vnd raitung deß zueleßlichen Walds / welcher (wie gesagt) zu aller hand arbeit vnd gebewen tauglich ist / vnd sich auff einen Pflueg weit erstreckt / vnnd auff X. Marck geschätzt wird / so wird ein jedes joch auff XXVI. vnd ein halben pfennig taxirt vnd angeschlagen. Für den Rest vnd vbrige aber / wirdt er XXV pfenning Hungerisch haben. Wann du aber die Summam anderst auff die Marck abtheilen wilst / wirdt ein jedes joch auff XXVII. pfenning geschätzt werden / vñ du muest noch VII. pfenning Hungerisch darzue thuen.
Mit vorgemeltem grund vnd boden / magstu ebner massen wann du wilst / mit solchem zuesatz handeln.
Jtem ein Wißmät beim Guet ligend / auff eine Madt oder aber auff ein joch Feld Königlicher maß sich erstreckende / wird auff ein viertel einer Marck / das ist C. pfenning Hungerisch geschätzt.
Aber die Wißmät welche auff freyer Haid ligen vnnd wol könten / aber doch nie oder gar selten gemaidt werden / werden in der ordentlichen schätzung nicht mit begriffen.
Jtem ein Mühlgang / er sey nun vnter oder oberschlechtig / vnnd der im Sommer nicht mangel am Wasser hat / wird geschätzt per X. M. Welchem aber Wasser abgieng vnd verseühet / per VH. M. Ein oberschlechtiger Mühlgang der nicht außtrucknet / per V. M. Der jenige aber welcher außtrucknet / per III. M. Ein öde vnterschlechtige Mühlstatt / per III. M. Ein oberschlechtige aber / per anderhalb M.
Jtem ein springender oder außlauffender Brunn der nicht verseühet / auff was Guet er gelegen ist / dauon das volck zu trincken pflegt / per drithalbe M. Wann aber mehr Brunnen weren / werden sie nicht geschätzt / sondern allein in einen mit eingeschlossen / dann ein Guet genueg an einem Brunnen hat.
Jtem ein außlauffender Teich / der für vñ für wasser helt / per X. M. Der aber nicht außlaufft vnd in der hitz außtrucknet / per V. M. Ein grosser Teich der einen ablaß hat Gyalmostho oder aber Morothwa genandt : Oder aber andere Fischereyen auff der Thonaw / Teissa / Saw oder Drag / Thanya genandt / wann sie ein gewiß jährlichs einkommen hat / wird auff X. mal so hoch als daß ist [Faksimile] geschätzt. Wanns aber kein deputirtes gewisses jährlichs einkommen hat / wie wirs in gemein gebrauchen / per L. M. Jtem die örter darein man das Viech in die mastung schlegt / Waytz genandt / biß auff X.per I. M. Wañs aber vber X. auff C. oder mehr sich erstreckt / per - X. M. Jtem das stehende Wasser vnd See / welchs sich wegen der grossen wassergüß vnd außlauffs anfillt vnd ein absonderlichs einkom̃en hat / wird ein jedliche geschätzt / per C. pfenning Hung. Jtem die Maut / welche man zu Wasser vnd Landt zu fordern vnd einzunemen pflegt / wird X. mal so hoch geschätzt / alß daß jährlich einkommen an jhme selbsten sich erstrecket. > Jtem das Pergrecht / dauon ein Grundherr sein gewiß jährlich einkommen hat / wird gleicher weiß auff X. mal so hoch geschätzt. Aber doch meine ich / daß solches in perennali oder eigenthumblicher schätzung allein stat habe. Dann die Weingarten in gemein / nach altem Landsbrauch gleich wie die andern busch vnd gestreüch darumb æstimirt werden / dieweilen sie Herrenloß oder lang vngebawet blieben sein / vñ darumb solche Weingarten bald öd / in dorn busch vnd gestreüch verkehret werden. Wann aber der Grundherr einen Bawrn oder Edelman / welcher auff solchen grund Weingarten hat / von denselben außschliessen vñ weg jagen wolte / hat er zwar solches zu thuen macht. Aber doch ist er schuldig / deme / deß der Weingarten gewesen ist / den rechten gültigen werth / vñ nicht gemeiner schätzung nach / wie oben von den buschen vñ gestreüch vorher gesagt / nach erkantnuß vnd ermessigung deß Richters vnd der Geschwornen desselben orths / zu deme solch promontorium gehörig / zuerlegen vnnd zu bezahlen.
[Faksimile] Diese gegenwertige maß Sechtzehen mal genommen / macht ein maß oder Königs Elen.
JTem ein joch Acker Felds oder Walds Königlicher maß begreifft in seiner lenge LXXII: Jn der breit aber XII. maß oder Königs Elen.
Jtem ein aratrum oder Pflueg / begreifft in schätzung der Gründe in sich CL. joch Feldes.
Es ist zu mercken / daß ein Ochs der nicht hincket oder sonsten schadhafft ist / geschätzt wird per I.M. Zwo Küh ohne Kelber / per I. M. Eine Kueh sambt dem Kalb / per I. M. Vier Schaff / per I. M. Vier Schwein / per I. M, Eine Stuedten ohne föllen / per I. M. Mit einem föllen / welches ein Rössel / per II. M. Mit einem föllen / welches ein Stütel / per anderthalb M. Ein Reit Roß wird so hoch alß es werth ist geschätzt. [Faksimile]
WEiter ist zu wissen / daß die vorher gesagte schätzung der beweglichen vnd vnbeweglichen Güeter / auff vnterschiedliche vnnd mancherley weiß zugeschehen pflegt. Erstlich zwar / die Gerichts straffen / welche mit einem gemeinem vblichen wort Birsagia genandt werden zubezalen. Vnnd in diesem sollen das Viech so wol als die Güeter / Grund vnnd Boden / nach vor geschriebener Maß geschätzt / vnnd angenommen werden. Zum andern / wenn man den Töchtern jhr Quartalitium, das ist jren gebührenden vierdten theil vnd den Pfandschilling bezahlen / vñ sonsten die jenige Güeter / welche wegen eines Capital sententz, oder einer emenda capitis solten eingezogen werden / ablösen sol / in welchen (außgenommen das Viech) sowol Schlösser / Edelsitz / bewohnte vnd vnbewohnte / auch wol vnerbawete Bawrenhöff / also auch Grund vnd boden / Wälden / Gestreidig / Wißmät / Teich / Mühlen / Brünnen / Wasserstuben / desselben auch Tribut vnd Maut / Obstgärten / die öhrter / da man Viech zu mesten pflegt / die Clausuren vnnd Fischwasser / welche sich durch ergiessung grosser Wasser erschöpfft vnd samlet / vnnd darnach zum fischen tauglich ist / vnd in gemein alle zugehörige gerechtigkeit der possessionen vñ Güeter / welche zu schätzen seind / werden vorerzehlter massen taxirt vnd angeschlagen. Aber doch das Ackerfeldt vnd Wißmät / welche zu den bewohnten Bawrengüetern gehören / (Jedoch außgenommen die außgereutenVeld vnd Wisen / welche eigentlich den colonis vnd Bawren / vnnd nicht den Bawrenhöff zuegehören) werden nicht geschätzt. Vñ sollen also nach solcher schätzung die Quartalitien vnnd jus impignoratitium oder Pfandschilling bezahlet werden. Vnnd das ist auch gleichsfals mit denen Güetern vnnd Gerechtigkeiten / welche zum præiudicio vnd nachtheil der Gebrüeder / oder sonsten vngebüerlicher weiß verkaufft sein / zuuerstehen vnd also zuhalten. Zum dritten / in Dotalitiorum restitutione, oder in abfertigung der Wittiben / in welcher allein freye Edelmansgüeter bewohnte verlassene vnnd vnerbawete (Jedoch daß diese nicht an der Reyen vñ ordnung gelegen sind) Bawrengüeter geschätzt werden / vñ wird ausser der possession vnd Guet durchaus keine schätzung zuegelassen. Als denn pflegt solche abfertigung der Wittiben / [Faksimile] vermüg solcher Güeter schätzung / eins theils in barem Geldt / anders theils aber / mit fahrender Haab / auch das Viech mit eingeschlossen / zugeschehen. Müssen auch solche sachen in dem rechten werth / wie sie nemlich auff dem Marckt verkaufft können werden / angenommen werden. Das ist aber zu mercken / daß / wann ein Weib die zeit jhres lebens / nach absterben jhres Mannes / auff den Güetern vnnd Gerechtigkeiten desselben bleiben / vnnd seinen Tittel vnd Namen führen wolte / vnd ein Sohn / Brueder / oder ein anderer des verstorbenen Mannes rechtmessiger successor dem Weib ein stück vom Guet / welchs so viel werth ist / als jhr Dotalitium mit sich bringet / auff jhr lebszeiten hinweg theilen / zu besitzen geben vnd einraumen wolte: Als dañ vnd in solchem fall / würden nicht allein freye Edelmans güeter / vnnd bewohnte verlassene vnd vnerbawete Bawrenhöff vnd Güeter / sondern auch ausser dem Guet andere Gründe vnnd bodem / Holtzwachs / Baumgärten / Wißmät vnnd Mühlen / welche dem Weib mit geben werden / gleich wie in der bezahlung der Quartalitien vnd abfertigung der Töchter geschätzt / vnd wird jhr von solchen frey Güetern vnd Gerechtigkeiten so viel als sich der werth deß Dotalitij erstreckt / zubesitzen vnd zugeniessen deputirt vnd verordnet. Zum vierdten / in bezahlung der schulden vnd ersetzung zuegefügten schadens / welcher entweder in eine summam zusammen geschlagen oder specificirt ist: Deßgleichen in erlegung der straff / wegen einer Calumnia, emendæ linguæ, vnd daß er jhr Kön: May: oder anderer Spaan in einer Spanschafft Gerichtsstuel violirt vnd demselben zu schimpff etwas gethan hat. So wollen auch in andern dergleichen sachen vnd fällen / in welchen gleicher massen die beweglichen Güeter / so kauffrecht sein / nach jhrem rechten gültigen wehrt / vnd nicht vermög vorgesetzter limitation vnnd ermessigung angenommen werden. Zum fünften vnd letzten / pflegt auch solche gemeine schätzung / in den Hotterungen vñ rectificirung derselben zu geschehen. Aber doch auff diese letzte weiß pflegt die schätzung allein mit diesem respect vnd maß zugeschehen / das alle Gründ vnd boden / Holtzwachs / gestreidig / Wißmät vnnd Weingebürg / welche zwischen beeden Partheyen / in schwebenden Rechten hangen / auff wie viel Marck sich dieselben erstrecken würden / der jenige / welchem mit so viel vom Adel durch den Richter ein Eidt zuschweren vnd zu leisten aufferlegt worden / an sich rechtlichen ziehen vnd bringen möge vnd könne.
NAch dem durch Gottes gnad / von den fürnembsten sachen / als nemlichen von den Donationen der frey Güeter vnd gnaden schenkungen / vnnd derselben art / deßgleichen von der Güeter abtheilung verkauffung vnd verpfendung / von vnterscheidung der Hotter vnd der Töchter vnnd Wittiben / auff des Vatters oder Mannes Güetern abfertigung / vnd andern so denselbigen zuegehörig vnd anhengig sind / dahero dañ aller Herrn Prælaten, freyen Landherrn vnd Edelleuten vrsprung / anfang vnd Herrschafft fundirt vnd gegründet wird / kürtzlichen gesagt worden: So ist nun ferner in diesem andern theil solches Wercks auch zu melden / wie man in Rechtssachen vnd Klagen gerichtlichen procedirn, mit der execution verfahren / vnd vber dis alles einen sententz ergehen lassen solle. Jedoch / ehe ich zu dieser materien special vnd absonderlichen erklerung vnd außlegung schreite / vnd weil dieses Reichs constitutiones gemeiniglichen mit einverleibt sollen werden / derowegen wil ich kürzlichen vorhersagen / wie ein constitution, oder gemeines Fürstliches vnd dieses Königreichs Decret sol außgelegt werden. Vber daß / von wannen vnsere gewonheiten oder vngeschriebene Gesätz (welcher wir vns dieser zeit in gemein gebrauchen) jhren anfang vnd vrsprung haben.
[Faksimile] DErowegen können Fürstliche Constitutiones oder des Reichs Decreta oder abschiede auf viererley weiß (wie es fürlauffet) betrachtet werden. Dann etliche sind gantz vnnd gar durch die nachfolgende abrogirt vnd auffgehoben / etliche sind zum theil auffgehoben / zum theil gebillichet / etliche aber sind præterirt vnd verschwigen / andere von newen eingeführet. Jn disen constitutionibus nun / welche gantz vnd gar auffgehoben sind / alß Palatinale judicium, Proclamata congregatio, Duellum & Trinoforensis proclamatio ( siehe dauon´im Indice) ist die zeit zu welcher sie auffgeschoben sind zu mercken. Dann solche künfftigen zutragenden fällen vnnd händeln fürgeschrieben sind: Also daß künfftig keine judicia Palatinalia, Duellorum dimicationes, noch proclamata judicia vnd Trinoforenses proclamationes sollen celebrirt vnnd gehalten werden. Aber in denen sachen / welche krafft deroselben angefangen sind / solle auch der alte modus vnd weise / in welcher solcher handel angefangen worden / gehalten werden. Jedoch allein so viel die obseruation vnd haltung deß process deroselben betrifft / vnd nicht daß sie auff ein newes solten celebrirt werden / es were dann daß durch solche wort / welche in der constitutiongesetzt vnd einuerleibt werden / dergleichen gesatz vnd constitutiones sich auch auff künfftige zuetragende fäll referirten vnd zögen. Dann die constitutiones vnd satzungen (wie ohne mittel vorher gesagt) simpliciter vnd also schlecht allein zukünfftige / vnnd nicht vergangene handlungen binden vnd begreiffen. Zum andern / wann sie theils gebillicht / theils aber abolirt vnnd auffgehoben sindt / mueß man allein an der form vnd weiß der wörter / welche in den constitutionibus vnd Decreten eingefürt werden / hangen vnd darauff gründen / daß also die approbirté oder gebillichten gehalten / die cassirten aber oder auffgehobnen verworffen vnd nicht obseruirt werden. Zum dritten / wann die alten Gesatz oder constitutiones mit stillschweigen also vbergangen / daß derselben mutation vnd änderung auch in den nachfolgenden Gesatzen nicht gedacht worden / alß dann werden die alten für kräfftig vnd bindig gehalten / wann darwider kein andere Gewonheit eingeführet worden. Dann der wirckliche vnnd stätte gebrauch / vielmals ein Gesatz gar auffhebt. Zum vierdten / wann nemlichen newe Satzungen eingeführet werden / alß dann so mueß man nach denselbigen / sie seyen schärffer oder milder dann die vorigen / das vrtheil schöpffen. Dann man jetzundt nicht vrtheilen sol oder darff / ob solche [Faksimile] wol oder vbel geordnet worden, sondern man mueß schlecht nach denselbigen vrtheilen.
ALhier fellet eine frag zu tractirn für: Ob der Landtsfürst für sich selbsten könne Gesetz vnnd statuta geben vnd ordnen? Oder ob von nöthen sey daß auch deß Volcks consens vnd willen darzu komme? Jst demnach zu mercken / daß / obwol vorzeiten das Hungerische volck / alß es noch lebte wie die Heiden / vnnd keinen Khönig / sonder allein Führer vnnd Haubtleute hatte die es Regierten / allen gewalt / Gesetz vnd constituiones zu ordnen gehabt / nachdem sie aber zum Catholischen glauben bekehret worden / vnd jhnen selbsten freywillig einen König erwöhlet / so ist auch alle macht vnd gewalt / so wol Gesatz zu geben / alß auch alle vnd jede possessiones vnd Freygüeter zu conferiren vnnd darmit zu begnaden / deßgleichen aller Gerichtlicher gewalt / auff die Iurisdiction auff dises Heyligen Reichs Cron / darmit alle Vngerische Khönige pflegen gekrönet zu werden / vnnd folgendts auff vnsern Landtsfürsten / vnnd Rechtmessigen König / mit sambt dem Imperio vnd Regiment transferirt vnd gebracht worden. Vnd haben alle dann hernacher die Khönig selbs / nach dem sie zuuor das volck zusammen geruffen vnd gefragt haben (wie es dann auch noch zu vnsern zeiten geschicht) constitutiones vñ satzungen geben vnd geordnet. Aber der Landtsfürst kan für sich selbsten absoluté, vnd auß eigner bewegnuß kein Gesatz machen / welches den Göttlichen vnd Natürlichen Rechten præjudicirlich vnd nachtheylig / oder aber sonsten der alten Freyheit deß ganzen Hungerischen volcks zu wider were: Sondern sol zuuor das volck zusammen fordern lassen vnd fragen / ob jhme solche satzungen gefallen oder nicht. Wann nun dasselbig Ja darzu sagt / alß dann werden solche constitutiones (jedoch das Göttliche vnd Natürliche Recht allezeit vngeändert vorbehalten) für Gesetz hernachmals gehalten. Aber doch pflegt auch das Volck gemeiniglichen etliche puncten, welche demVatterlandt vnd gemeinem nutz sie dienstlichen zu sein vermeinen / einhellig zu beschliessen / vnd dieselben dem Landsfürsten zu vberreichen / vnterthenigst bittendt / [Faksimile] jhnen darüber Gesetz zu machen vnd zu geben. Vnnd wann nun der Landtsfürst solche auffnimbt vnnd billichet / alß dann vberkommen sie gleichsfalls die krafft eines Gesatzes / vnnd werden de facto also bald für satzungen gehalten. Welche doch alle absonderlichen deß Landtsfürsten vnd nicht deß volcks statuta genennet werden. Vnd zwar darumb / dann wann zu beeden theilen deß Landtsfürsten consens, willen vnnd bestättigung nicht darzu käme / würde solche constitution für vnbindig gehalten. Aber in gemein werden die constitutiones offtmals deß Reichs Decreta vnd abschied genennet.
VNter dem Namen vnnd benennung des Volcks verstehe allhier die Herrn Landstände / die Herrn Prælaten, freye Landtherrn vnd andere vom Adel: Aber nicht die Vnedlen. Ob wol diß wörtlein Volck / Edle vnd Vnedle zu gleich mit sich einschleusset: Jedoch gehören die Vnedlen (welche vnter dem gemeinen Pöfel verstanden werden) nicht hieher / dienen auch zu vnserm vorhaben nichts. Dann das Volck von dem gemeinen Pöfel vnterschieden ist / gleich wie species à genere, das ist ein stück von einer ganzen Art. Dann vnter dem Namen des Volcks / werden alle vom Adel hohes vnd nidrigs standts / die Vnedlen mit eingeschlossen / verstanden. Aber vnter dem Namen des Pöfels werden allein die Vnedlen verstanden.
WAnn denn weiter gefragt wird / wen solche constitutiones satzungen vnd Decreta binden? ist zu wissen / das dieselben erstlich den Landtsfürsten / welcher solche auf des Landtsvolcks begeren gemacht hat / binden. Nach diesem: Patere legem, quam tuleris ipse: Das ist: Halt das [Faksimile] Gesätz welchs du selbst gemacht hast. Ein anders ding ists / mit dem Bapst vnd Römischen Keyser / deren allhier in diesem stück nicht gedacht wird. Darnach binden sie alle die jenigen, welche der Iurisdiction vnd dem Gebiet des Landsfürsten vnterworffen seind / vnd nicht allein diese / sondern auch alle Außlender. Aber doch / wann ein allgemeine constitution vnd satzung auff eine straff vnnd schaden gerichtet were / als denn wird den Außlendern drey Monat stillstand zuegelassen / das also solche zeit jhnen an stat einer publication vnd offentlichen verkündigung der Statuten vnd satzungen sey. Als zum Exempel / wann decernirt vnd beschlossen würde / das keiner von Wienn oder Breßlaw / oder andern außlendischen orthen / (bey verlierung des Kopffs vnnd aller seiner Güeter) auff die Märckt / welche in disem Königreich Hungern pflegen gewöhnlichen gehalten zu werden / mit seinen Wahren keme: Oder das keiner entweder Ochssen / Roß / oder Schaff auß dem Land führete oder triebe / als dann köndte ein solcher Außlender jnnerhalb drey Monat / ob er schon betretten würde / mit Recht nicht gestrafft / noch seine Güeter jhme genommen werden / dann jhn die Vnwissenheit / vnd die publication vnd eröffnung der Statuten entschüldigte. Wann aber solche constitution nicht auff straff / oder einen schaden gerichtet wäre / sondern allein etwa sonsten ein Recht oder Gerichtswesen / oder wie man in sachen Gerichtlichen verfahren solle / in sich begriffe / als dann wird den Außlendern nur ein Monat frist gegeben. Aber sonsten / weß Wirden / Stands vnd Hocheit auch jemand were / so ists gnug an der zeit der Statuten vnd satzungen prouulgation vnd eröffnung. vnd auff diese weise / werden weder die Jnnwohner / noch Außlender verschont / oder entschüldiget / dann: Cum fueris Romæ Romano viuito more. Das ist: Wiltu zu Rom leben mit fried / So halt die Gesätz / vnd breüche mit.
[Faksimile] ZUm andern ist zu wissen / daß ob wol fast alle vnsere Landtsrechten / vrsprünglichen auß Bäpstlichen vnd Kayserlichen Rechten herkommen / jedoch beruhen vnsere Landsrechten / welcher wir vns für Gericht gebrauchen / fürnemlich auff dreyen gründen vnd stücken. Erstlichen: Auff den allgemeinen öffentlichen satzungen vnd Decreten. Zum andern / auff der Landtsfürstlichen gegebenen freyheit. Zum dritten / auff den Vrteln / der ordentlichen Richter des Reichs.
Erstlichen hab ich gesagt / auff den öffentlichen constitutionibus vnd satzungen / ist demnach / (damit wir den Vrsprung dieser sachen weiter her hollen) zu mercken / daß der allererste vnser hochlöblichste König vñ Apostel der selige Stephanus, (welcher der erste König in Hungern gewesen / vnnd das Hungerische Volck zum Liecht des heiligen Glaubens brachte / ) viel herzlicher Constitutiones, welche doch mehr Glaubenssachen / dann zanck vnd Gerichtshändel angetroffen / außgehen lassen. Darnach hat der Heyligiste König vnnd vnser Beichtvatter Ladislaus, welcher mit dem Schwert Dalmatiam vnnd die gegendt am Meer dem Königreich Hungern vnterthänig gemacht / vnnd die Tartarn, welche stets in die Hungerischen Gränitzen eingefallen / nach dem er jhren gewalt durch offnen Krieg zerbrochen / von dieses Reichs Gränitzen weit hinweg gejagt vnd flüchtig gemacht / auch guete Gesatz gegeben. Darnach der vnüberwindtlichste König Andreas, deß dritten Belæ Sohn / vnd der seeligen Königin Elisabethæ Wittibin / Vatter / welchen wir Hierosolymitanum nennen / nach dem er die Expedition,welche er wider die Saracenen mit einem mechtigen hauffen Hungerischen Kriegßvolcks / vmb schutz des Heyligen Catholischen Glaubens willen fürgenommen / verrichtet vnnd glücklichen widerkommen / hat er viel herrlicher satzung vnnd fürtreffliche Decreta, fürnemlichen aber von der prærogatiu, vorzug vnd Freyheiten deren vom Adel gcordnet vnd gemacht / welche die Hungern noch auff den heutigen tag alß Heylige Decreta vnd satzungen biß in den Himmel erheben. Deßgleichen haben auch die fürtrefflichen Fürsten vnnd Herrn / Herr Ludwig, Sigmund, Albrecht vnnd Matthias Könige zu Hungern gleichsfalls zu jhren zeiten gewisse constitutiones gemachet. Wie dann auch newlicher zeit vnser jetziger Landtsfürst vnd Here / KönigVladislaus nicht weniger fürtreffentliche Gesatz / alß die andern geben. Dessen seelige gedechtnuß allezeit bey den Hungern bleiben wird. Vnnd ob wol solche [Faksimile] constitutiones vnd Gesatz / fürnemlichen aber der Heyligen Könige Stephani vnd Ladislai, welche in die zahl der Heyligen würdig geschrieben worden / wegen langer alter zeit / fast gar verloschen sind / welche / dieweil solche König auch sonsten mehr von Göttlichen dann Weltlichen sachen tractirt vnnd gehandelt haben / sowol auch der andern nachfolgenden Könige Decreta (in etlichen artickeln vnd Clauseln aber verkehrt vnd verändert) noch vorhanden sein: Jedoch auß allen constitutionen vnd satzungen solcher Heyligen Khönige / ist dannoch durch langen brauch etwas vom Gesetz auff vnsere / lenger alß hundert Jahr wolher gebrachte übliche Gewonheit deriuirt, kommen vnd gebracht worden.
Zum andern ist vnsere Gewonheit von der Fürsten gegebnen Freyheit herkom̃en. Welche / nach dem sie zu viel malen der sachen heischender notturfft nach vor Gericht offentlichen eingeführt vnd gelesen / auff daß dieselbigen billicher vnd rechter weise der vernunft nach außgangen darfür gehalten worden: Hat entlichen durch solchen langen Gerichtsbrauch vnd übung ein gewisser theil vnser Gewonheit jhren an fang genommen.
Zum dritten vnd letzten hat auch vnser LandtRecht / auß der ordentlichen Richter deß Reichs vrtheilen / vnd darüber widerholten Adiudicatorijs vnd vrtheils Brieffen / welche zu etlichen malen / jedoch in einer ordnung / weiß vnd Gerichtlichen process gegeben vnd auffgericht / vnd mit der execution vñ Gerichtlichen volziehung bekräfftigt worden sind / seinen vrsprung eines theils genommen. Aber doch solcher Gerichtlicher process vnd der brauch desselbigen / welchen wir zu einem anfang prosecution vnd verfahrung / examinirung vnnd endung der Gerichtshändel gebrauchen / ist / wie man sagt / zur zeit der Regierung Herrn König Carls / vorgemelten König Ludwigs Vatter / durch eben denselben König Carl auß Franckreich / in diese Lande eingeführet worden / welcher dann biß auff diese stunde noch (allein daß bißweilen durch offentliche constitutiones in etlichen terminis vnd puncten ein änderung fürgenommen wird) vnuerletzet allezeit verblieben vnnd gehalten worden / Sol auch künfftig für vnd für also gehalten werden. Dann sonsten würde gewißlichen folgen / daß alle die Gerechtigkeit vnd Freyheit des Adels im Khönigreich Hungern durch stättige einführung newer satzungen (biß dieselben gelehrnet vnnd zu gemeinem gebrauch gezogen würden) zu nicht gemacht werden. [Faksimile]
DEßgleichen so weit vnsere Landsrechten eins theils (wie vorher gesagt) auß der Landsfürsten Freyheit genommen / also hab ich von derselben Freyheit dises orths / etwas zu sagen beschlossen. Jst demnach zu wissen / daß ein Priuilegium genennet wird, gleich alß Lex priuata, das ist ein eignes besonders Gesatz / welches allein einen oder jhr etlich / oder wenig angehet. Sonsten wird auch Priuilegium ein absonderliche prærrogatiu, vorzug vnd ehr genennet. Vnd ist eine Fürstliche gnad / welche vielmals wider das gemeine Recht ertheilet wirdt. Das Priuilegium aber ist zweyerley: Ein gemeines / vnd absonderliches. Das gemeine ist: Welches einer ganzen Gemein oder versamlung / alß nemlichen einer Statt / Capitel oder Conuent gegeben wird / vnd dasselbige wehret ewig. Aber das absonderliche ist, welches allein einer Person geschencket wird / vñ solches endet sich mit der Person. Es were dann vieleicht darinnen versehen / daß die krafft solcher Freyheit auch auf die Erben vnd successores deß befreyeten deriuirt würde vnd sich erstreckte. Dann auff diese weise / hetten sich auch dessen seine Erben vnd successores zu gebrauchen.
ABer es kan gefragt werden (wie ich dann selbst offtmal gehört) ob ein Decretum oder gemeines Recht durch das Priuilegium, oder aber ein Priuilegium durch ein Decretum auffgehoben werde? Obwol nun jhr viel sagen / auch anders vnd aber anders meynen / vnd zu beeden theilen etliche beweisungen herfür bringen: Jedoch halten wir es darfür / daß alle vnnd jede in gemeine Priuilegia vnnd Freyheiten in den jenigen fällen / welcher in der gemeinen constitution außtruckentliche meldung geschehen / durch das gemeine Recht oder Decretum auffgehoben vnnd vmbgestossen werden [Faksimile] könne. Wie dann in dem Decret vnsers jetzigen Herrn vnnd Königs der Statt Wissegrad Freyheit auffgehoben / vnd das Neüntel von den Freystätten abzufordern / vnd derogleichen versehen wird. Welche ob sie wol Priuilegia die auff jhrer seiten auffgerichtet sein / darüber auffzuweisen haben / daß sie von bezahlung solcher Neüntel exempt vnd frey sein sollen / jedoch wird das Decretum vnd gemeine Gesatz in disem fall / vnd nicht das Priuilegium obseruirt vnd gehalten. Aber das Priuilegium, welchem durch ein widerwertigs Gesatz vnd gemein Decret nicht außtrucklichen derogirt noch etwas benommen worden / wirdt nicht vmbgestossen / wie du dann weitleufftiger hieoben von der betrachtung vnd verstandt deß Decrets zu sehen.
NVn aber ist die betrachtung deß Priuilegij zweyerley / alß nemlichen so ferr es auß eitler Fürstlicher authoritet vnd macht wol vnd rechtmessig herkommet / vnd so ferr es nicht daruon herkompt / sondern zum schaden anderer leuth gereichet / oder sonsten dem allgemeinen Rechten præiudicirlich vnd nachtheilig ist. Derowegen so ferne es auß eitler Fürstlicher macht herkommet / alß die donation vnd schanckung freyer Güeter / befreyung vnd bezahlung deß Dreyssigst vnd der Maut: Begnadung freye Märckt vnnd Messen zu halten: Vhrfar gelt vnd Mäuten einzunehmen / welche macht allein dem Fürsten zuegchöret / sol allzeit also gehalten werden / wann sie nur nicht anderer habenden Gerechtigkeit offentlichen præiudicirlich vnnd nachtheilig seind. Derowegen wird am ende solcher Priuilegiorum allzeit dise Clausel hinzue gesetzt vñ einuerleibt / SALVO IVRE ALIENO, das ist: Einem andern seinem Rechten ohne schaden. Dann so der Landtsfürst etwa einen Bawersman / oder eine Statt von bezahlung der Tribut vnd Mäut de præsenti, vnd alsobald exempt machte vnd befreyete / aber doch zuuor einem andern seiner Getrewen solche Mautgerechtigkeit conferiret vnd geschencket hette: Alß dann kan vnd mag solches nachfolgends Priuilegium vnd befreyung dem ersten / welches wegen solcher Maut vorhin auffgerichtet ist / nichts benemen / noch dasselbe alß dem es offentlichen [Faksimile] præiudicirlich ist vmbstossen / vnd solche Maut abfoderung auffheben. Aber doch in denen eignen Güetern vnd Mäuten deß Landtsfürsten / der solches Priuilegium geschenkt / hat solche exemption stat vnd krafft.
-VNd das ist auch zu mercken von verleyhung der Jarmärckt / Messen vnd Vrfargelts. Daß nemlichen die darüber auffgerichte Priuilegien allezeit zu halten sindt / wann sie nur nicht anderer leuth Rechten zum præjudicio oder nachtheil conferirt sein / welches auff zweyerley weise geschehen kan. Erstlich / wegen der zeit (wie ohne mittel vorher gesagt ist) dieweil eines andern Priuilegium ehe herauß kommen / welches durch ein nachfolgendes / ob auch dasselbe cum clausula derogatoria, das ist mit einer solchen Clausel / durch welche einem andern seinRecht abgekürzet würde / geschehen were / nicht kan auffgehoben werden. Zum Andern / wegen deß orths / dann die Brucken vnnd wasser Mäut von Rechts wegen nicht können verliehen werden / es seyen dann die jenigen orth / dahin sie geleget sind / von andern orthen vnnd enden / dahin sie nemlichen vor disem hingeleget worden / auffs wenigst eine meil wegs weit gelegen. Ob sie gleich auch wol näher bewilliget werden / wann nur solche bewilligung die vorige Gerechtigkeit nicht gantz vnd gar destruirte vnd vmbstiesse / oder sonsten einen mercklichen schaden zuefügte. Deßgleichen werden vnd können auch die Wochen vnd andere Jhar: oder Freymärckte jnnerhalb solcher distantia vñ gelegenheit der örther / auch wol näheter bewilliget vñ zuegelassen / wann nur dieselbigen newbewilligten / mit den alten Wochen vnnd Jarmärckten auff einen tag vnd zeit zugleich nicht celebrirt vnnd gehalten / auch die alten von den newen nicht augenscheinlichen dardurch verdeckt werden.
[Faksimile] AVff ein andere weiß kan das Priuilegium verstanden werden / nicht so ferr es auß lauter Fürstlicher authoritet vnd gewalt herkom̃et. Das ist / die weil der Fürst keinen rechtmessigen gewalt vnd macht hat / solches Priuilegium zu conferiren vnnd außzugeben / in deme solches einem andern præjudicirlich, oder sonsten den allgemeinen Rechten vnd constitutionen nachtheilig ist. Vnd solches Priuilegium gilt nichts / wie dann in dem gemeinen Decret, alß zum Erempel begriffen wirdt / das man den abschrifften Briefflicher vrkhunden / welche ausserhalb der octauen vnnd Landtgericht auffgerichtet seind / vor Gericht keinen glauben geben sol. Wann nun der Landtsfürst jrgendt einem ein Priuilegium also schlecht hin mit einer Clausula derogatoria machen liesse / alß nemlich: Non obstante &c. Das ist vngehindert eines andern Gesetzes oder Decrets vnsers Reichs / wöllen wir doch daß diser abschrifft glauben gegeben werde. Oder da er statutorias, einweisungs Brieff / cum Gratia, mit einer gnad gebe / daß nemlich / vngehindert daß die Jhars frist schon verflossen / solche donation vollzogen / vñ ins werck gerichtet werde. Dann es offentlichen dises Reichs Landtrecht vnnd Gewonheit zu wider ist. Derowegen wird solches nicht gehalten / vnd sol auch nit gehalten werden. Eben so viel ists mit den jenigen Priuilegien, welche einem darüber gegeben worden / oder künfftig möchten gegeben werden / daß einer in den Stülen der Spanschafften / vor den Spanen / auff jrgendt eines anhalten / zu antworten nicht schuldig sey. Oder / daß einer vor andern ordentlichen Richtern deß Reichs nicht / sondern allein vor Jhr May: oder derselben Personali præsentia möge beklaget werden. Vber das / wann einem Herren oder Edelman ein Aydt zu leisten auffgelegt / vnd darüber ein Priuilegium producirt vnd fürgewisen würde / daß der beklagte nicht in eigner Person / sondern sein Officir oder Diener dasselbige zu leisten schuldig were / vnnd dergleichen mehr. Welches Priuilegium, dieweil es den allgemeinen vnnd von alters wolhergebrachten Freyheiten vnd Gewonheiten deß gantzen Lands zu wider ist / wird es an keinem orth gehalten / dann alle Herren vñ vom Adel / sie seyen gleich Geistlich oder Weltlich / vnd andere angesessene Manns vnnd Weibs Personen / die in disem Königreich Hungern Güeter vnd Gerechtigkeiten guberniren vnd Regieren / sollen sich eines Gesatzes vnnd Gewonheiten / in derselbigen jhrer possessionen vnnd Güetern erhaltung / vnd [Faksimile] proscquirung vnd verführung aller derer darauß erstandnen Rechtsfertigung gebrauchen / daruon dann im ersten Theil auch gesagt ist.
WEiter ist zu mercken daß ein Priuilegium auff viel weiß krafftloß sey. Dann Erstlichen wird das Priuilegium verlohren vnnd vnkräfftig / wann einer wider das bewilligte Priuilegium thuet / oder dasselbe mißbraucht. Dann der jenige welcher der gegebnen Freyheiten mißbrauchet / verschuldet / daß er solches Priuilegium vnnd Freyheit verliehret. Gleich wie einer der vber die straff eines Vbelthäters so auff seinem Grund vnd boden betretten wird / Fürstliche Freyheit hat / vnnd nach dem er den Dieb oder Rauber gefangen / denselben nicht hencken / oder an den Spieß ziehen lasset / sondern kompt mit jhme vmb eine gewisse Summa gelts ab / vnnd lest jhn ledig. Ein solcher mißbraucht seiner Freyheit: Dann der Landsfürst authoritet vnnd gewalt gibt die Vbelthäter jhrem verdienst nach zu straffen / vnd dieselben nicht vngestrafft außzulassen.
Zum Andern kommet man vmb die Freyheit / wann einer sich derselbigen zu rechter zeit / wie sie jhme gegeben vnd verliehen ist / nicht gebrauchet. Zum Exempel: Wann Kön: Mtt: etc. einem ein Schloß / oder ein ander Freyguet schenckte / vñ derselbige dem es geschencket worden / jnnerhalb Jahres frist seinen Freybrieff / durch den Königs Mann vnnd Palatinalem oder aber andere glaubwirdige Personen nicht zur execution brächte: Alß dann wird solche donation, nach verfliessung der Jahrs frist gantz vnd gar krafftloß sein / vnd kan auch nicht mit den Statutorijs vnnd einweisungs Brieffen / welche mit einer gnad auffgerichtet seind / widerumb restaurirt vnd auffgerichtet werden. Sondern sol die donation, im fall ein ander vnter dessen dasselbige Guet für sich außgebeten vnd erlanget hette / von newem geschehen vnd auffgerichtet werden. Mit der bewilligung der Wochenmärckt / Jahrmärckt / vnd Vhrfar geldt / ist gleichermassen also vmbzugehen / alß wann der Landtsfürst einem ein Wochen oder Jahrmärckt auch Vhrfar bewilligte / vnd der jenige dasselbige jnnerhalb Jahrsfrist derselben donation [Faksimile] vnd Freyheit sich gebrauchte / vnd anfienge. Dann sonsten nach verfliessung eines Jars / desselben krafft verleschen würde. Allhier aber ist zu mercken / das / wann die execution vnd vollziehung deß statuti jnnerhalb ainer Jahrsfrist geschehen ist / vnd etwa ein jrrthumb entweder in der relation, oder aber process der execution welcher durch deß Königßmanns / Capitel oder Conuents vntrew vnd nachlässigkeit begangen / befunden würde / alß dann behelt auff solchen fall die donation jhre krafft vnd sterck. Vnd solche execution, nach deme sich der sachen beschaffenheit eraignet / kan vnnd sol reformirt vnnd vernewret werden. Aber doch / wann die execution simpliciter vnd schlecht hin versaumet / oder ein ander jrrthumb durch den Beneficiaten, oder den / welchem geschencket ist / in derselben begangen worden / so kan sie nimmermehr reformirt werden, sondern sol (wie vorher gesagt worden) solches Schloß oder Guet vom newem erlanget werden.
Zum dritten / wird das Priulegium verlohren / auff den fall / wann einer in das laster beleidigter Mayestet, oder notam fellet. Vnd auff dise weise verliehret er nicht allein das Priuilegium, sondern Leib / Ehr / Guet vnd Bluet.
Zum vierdten / wann das Priuilegium einem andern zu einem mercklichen nachtheil vnd schaden gereichte / wie du dann disen modum oben gnuegsam erkläret / zu finden hast: Dañ auch sonsten nicht vermuetlichen ist / daß der Landtsfürst / wann er etwas bewilliget / darmit eines andern gegenwertig oder zukünfftig Recht schwerlichen belaidigen wölle.
Zum fünfften / wann derLandsfürst oder aber ein ander ordentlicher Richter deß Reichs / auß gewisser wissenschafft siehet vnd erkennet / das ein Priuilegium nicht gelte / vnd darwider in vielen sachen judicirte vnd vrtheil fellete. Aber ein anders ist es / wann ein mal durch ein jrrthumb wider ein Freyheit were ein vrtheil geschöpfft worden. Dann auff disen fall / kan solcher jrrthumb / vnd folgendt deß Priuilegij jnhalt / durch ein new Recht aller Rechtlichen notturfft nach reformirt vnnd vernewert werden.
Zum sechsten / durch eine vermuetliche / stillschweigende oder öffentliche begebung des priuilegij. Durch ein öffentliche / als wenn einer sein priuilegium öffentlich widerruffen / vnnd dessen sich begeben hette: Durch die stillschweigende oder vermuetliche begebung / als wenn mit seinem wissen / ohne einige widerredt / etwas öffentlich wider solche freyheit gehandelt worden. Welches stillschweigen / weiln es jme zum [Faksimile] nachtheil gereicht / führet es wider jhn ein begebung vnnd verlierung seiner Freyheit eyn.
Zum sibenden / durch das letzte derogatorium, vnnd abstrickung des ersten priuilegij. Als nemlich / wann beede priuilegia auff ein einige Person oder Gemein auffgericht vnd gegeben sind / als dann wird das erst cassirt vnd auffgehoben / vnd das ander gehalten.
Zum achten vnd letzten / wird das priuilegium verlohren / durch außtrückliche reuocirung vnd wideruffung des schenckenden Landsfürsten. Vnd das auß denen vrsachen / welche in der reuocirung außtrücklich sollen benendt werden / dann wenn keine erhebliche Vrsachen solche reuocation bekrefftigten, sondern auß denwiderrufflichen Schreiben so viel erschiene / das dieselbe schlecht ohne Vrsach geschehen were / hat die reuocation nicht stadt. Dann es würden sonst viel vngelegenheiten darauß erfolgen / vñ müste ein jeder täglich an seinem priuilegio zweyffeln. Vnd so viel sey gnueg gesagt von den priuilegijs.
DJeweil dann alle Priuilegia mit Sigillen besterckt vnd bekrefftigt pflegen zu werden / schickt sichs wol / daß man von den Sigillis auch in diesem theil etwas rede. Jst demnach zu wissen / das ein Sigillum ein kendtlichs merckzeichen ist / endtweder auff Goldt oder ander Metall, oder auch auff Wachs gedruckt / welches alle Händel corroborirt, vnnd bekreffeigt. Vnd ist dasselbe zweyerley / eines Authenticum, das ander nicht Authenticum. Daß Authenticum wird also geneñt / von der Authoritet vnd ansehen / die es in sich helt / dem man glauben sol. Vñ ist eigentlich der Fürsten vnd ordentlichen Richter des Reichs / deßgleichen auch der Capitel vnd Conuent. Vnd solch Sigillum Authenticum, wann es zu Briefflichen vrkunden gesetzt vnd angehenget wird / so bestettigt es einen jeden Handel / welcher in solchen Brieffen außgedrückt vnd erklert ist. Vber das haben auch Stätt vnd Märckt Authentica Sigilla, welche ihnen von den Königen vnd Landsfürsten concedirt vnd bewilliget worden. Welche in sachen vnd Handlungen / so vor jhnen vnd in jhrem mittel sich erheben vnd tractirt werden / gleichsfals Krafft vnd glauben haben vnd bescheinen. [Faksimile]
Nicht Authentica aber sind die Sigillen, der priuatPersonen / vnnd solche können nichts ewig werendes oder bestendigs in sich begreiffen / vnd sind desselben vielerley art. Dann etliche sind der Herrn Prælaten / auch der Erbspan vnd anderer freyen Landherrn, welche freye Landämbter zu ehren haben / vnd andere so von solchen freyen Landtherrn kommen.
Eins theils aber sind der Edelleut vnd Herrn im Landt: Welche in jhren absonderlichen Insignijs vnd Wappen außgegraben vnd gestochen seind.
Derowegen die Herrn Prælaten / als Ertzbischoff vnnd Bischoff / auch derAbbt zu Auran, vnd andere deß Reichs freye vnd Erbspän / deßgleichen der Despot oder Weywoda in Ratzenland / haben macht durch jhre Schreiben / welche mit jhren offnen vnd warhafften Sigillen bekrefftiget sind / einen procuratorem zubestellen. Aber die andern Landtherrn vnd vom Adel / sind schüldig / von den ordentlichen Richtern des Reichs vnd andern orten / da man zeugnüß nimbt vnd gibt / als vor dem Capitel vnd Conuent so wol jhre Procuratorn zubestellen / als ander fassiones (das ich solch gewöhnlich wort gebrauchen möge) auffzurichten. Sintemal die ordentlichen Richter des Reichs / vnd solche örter / da man Zeugnüß nimbt vnd gibt / welche Authentica Sigilla haben / mögen vnnd können vnter jhren Sigillen so wol Procuratores constituiren, als auch alle andere fassiones (jedoch rechtmessig vnnd billich) auffrichten.
DEßgleichen nach beschehener erklärung der Priuilegien vnd Sigillen, ist nothwendig zusehen / welcher König oder Fürsten dieses Landts Priuilegia gelten / vnd welcher vor Gericht verworffen vnd für vnkrefftig vnd vnbündig geacht werden? Dannenher zu wissen / daß alle Brieff der heiligen Könige / Stephani vnd Ladislai, deßgleichen deß Durchleuchtigsten König Andreæ deß ersten / Salomonis Vatters / vnd des ersten Belæ Vatters / vnd Geyssæ des ersten / seines Brueders / des seeligen Königs Ladislai vnd Colmanni, als Söhne gemeltes Geyssæ welcher / [Faksimile] welcher der erste Bischoff zu Wardeyn gewesen, aber dieweil es Bäbstliche Heil: also disponirt vnd für guet gehalten, hat er das Regiment des Königreichs in mangel eines Königlichen Erbens auff sich genommen / derent wegen er dannoch biß auff den heutigen tag auff Hungerisch Kwnwes kalman genennet wirdt: Deßgleichen Stephani deß andern / welcher ein Sohn Colmanni gewesen: vnd Belæ deß andern / welcher der blinde genennet worden / nemlichen deß Fürsten Almi Sohn / vnd Geyssæ deß Sohns Belæ deß andern vnd blinden: Jtem Stephani deß dritten / deß Sohns Geyssæ deß andern : Vber das Belæ deß dritten / gemelts Geyssæ deß andern Sohns / vnnd vorgedachtes Stephanides dritten Brueders: (vnd diser ist derjenige Bela, der die Dieb vnd Mörder verfolgt / vnd auß dem Land außgerottet hat) Entlichen Königs Emerici, welcher ein Sohn desselben Königs Belæ gewesen / welcher Emericus zwar die Kirchen zu Wardeyn mit etlichen geschencken geziert vnd erweitert sol haben / obseruirt vnd gehalten. Vnd von andern wird solcher Emericus mit einem andern gekrippelten wort Heinricus genandt vnd geschrieben / jedoch wird er nicht dem Hungerischen / sondern viel mehr Teutschen gebrauch nach also genennet.
Vnd wer zwar nit hoch von nöthen / die Namen diser Könige aller zu erzehlen / sondern hette solche erzehlung kürtzer können verfasset vnd zu gleich annotirt vnd gemerckt werden. Dann der Adel diß Königreichs Hungern / noch biß zu zeiten diser Könige / welche sich mehr vmb das auffnemen der Kirchen Gottes / vnnd das Christliche Volck welches in disen Landen noch newlich gepflantzet worden / vnnd vmb jhr Seelen seligkeit bekümmert / sehr wenig Priuilegia wegen jhres Adels vnd Freyheit bekommen hat. Vnd sind zwar auch sonsten etliche Fürsten gewesen / welche vnter die Könige gezelt / vnd deren Brieff zu nicht gemacht worden sind. Alß nemlichen Petrus Teuthonus, Abba Hungarus, Salomon der Sohn König Andreæ deß ersten / vnnd Stephanus der vierdte / ein Sohn gemelts Königs Belæ deß blinden / der allein fünff Monat die Cron vnd das Regiment gehabt / vnd hernacher schändlich vertrieben worden. Deßgleichen Ladislaus der dritt / ein Sohn vorgemelts Emerici oder Heinrici, welcher allein sechs Monat regirt. Derhalben damit der Könige Namen so wol / alß die Priuilegia deütlicher erkandt möchten werden / hab ich dieselben nach lengs gesetzt. Weiter ist zu mercken / daß auch der hernach benennten Könige vnnd Fürsten Brieff vnd Freyheiten in allen handlungen vnnd geschäfften obseruirt vnd gehalten werden / vnd hab zwar jhre namen darumb absonderlich [Faksimile] gesetzt / dann zuzeiten deß löblichen Fürsten Andreæ deß andern / Königs Belædes dritten (wie zuuor gemeldet) Sohn / welcher der erste in der ordnung nachfolgender König ist / eine löbliche fürtreffliche prærogatiuam vnd erhebung deß Adels Freyheit / welcher wir vns biß dato noch in gemein zu rühmen vnd zugebrauchen haben / schriftlichen erklärt / vnd durch ein offentlich gemein Decret vnnd constitution bekräfftigt noch vorhanden ist. Ob wol zu zeit der Regierung vnsers ersten H. Königs Stephani, vnd anderer nachfolgender Könige / viel vom Adel in disem Landt gewesen / jedoch waren dieselben noch gleichsamb vnter einer bedinglichen dienstbarkeit / vnd müsten jhrem Könige wegen jhrer Vnterthanen viel zahlen / von welcher dienstbarkeit sie die Edelleuth / welche dazumal Diener genennet würden / allererst durch disen König Andream eximirt vnd frey gemacht worden. Vnd derhalben alle Könige die disem succedirn vnnd folgen / biß auff den heutigen tag ehe man sie (wie vorher gesagt) Crönet / denen Landtständen in Hungern zu schweren pflegen / daß sie vber solchem Decret vnd constitution deß Königs Andreæhalten wollen. Dises Königs Andreæ priuilegium / welches auff dem Berg Thabor (allda vnser lieber Herr vnnd Heylandt transfigurirt vnd verkläret war) in form vnd weiß / alß wann jhr Kön: Mtt: sonsten einem ein possession vnd Freyguet conferirt vnd schenckt / auffgericht worden / wird noch auff dise stund inder Spanschafft Honthen auffbehalten.
Das ich nun widerumben zur angefangenen materi schreitte / ist zu wissen / daß des vorgemelten Andreæ deß andern diß namens / deßgleichen auch Belæ deß vierdten / dises Andreæ Sohns / zu welches zeiten Hungerlandt durch die Tartarn verwüstet worden / Jtem Stephani deß fünfften Belæ deß vierdten Sohns: (außgenommen der Brieffen / welcher diser Stephanus zuzeiten seines Ducatus vnd Fürstenthumbs promulgirt, in dem er sich den jungen König von Hungern / vnd zu gleich einem Fürsten auß Sibenbürgen tituliren lassen) herfür kommen vnd auffgericht worden. Dann dergleichen Brieff werden nicht gehalten / es werden dann dieselben hernachmals in seinem rechtmessig vberkommenen werenden Regiment confirmirt vnd bekräfftigt worden. Jtem König Lasla deß vierden Königs Stephani deß fünfften Sohns / welcher Kuun Lazlo genennet ist / priuilegia gelten vnd werden gehalten. Jtem die priuilegia Königs Andreæ deß dritten (welcher mit seinem zuenamen Venetus ist genennet worden) werden nit gehalten. Die jenigen außgenommen, welche durch König Carolum, alß der dem König Andreæ [Faksimile] on mittel succedirt vñ gefolgt hat / mit zuthueung seines Petschirrings / welches in Rot wachs / darinn der buchstab K stehet / gegen dem Bild auff der rechten seiten vber / vmb mehrer bekräfftigung willen auffgetruckt vnd bestettigt worden. Dann solche werden gehalten. Jtem König Carl hat drey Sigel gehabt / vnter welchen die ersten zwey reuocirt, vnd durch jhn selbsten auffgehebt worden: Vnd die jenigen priuilegia, welche vntersolchen Sigillen aufgericht worden / werden nit gehalten / es weren dann dieselben durch das dritt hernachmals confirmirt vnd bestettigt. Welches dritte zwar also erkendt wirdt / wann nemlich auff der einen seiten im Schilt (darinnen auch ein gedoppelts Creutz begrieffen wirdt) deß außgegrabenen Sigills / zween Drachen sindt. Jtem König Ludwig hat auch zwey Sigel gehabt / vnter welchen das erste in der gegent Vzuræ verlohren / vnnd von dem Hochwirdigsten Herrn Nicolao Ertzbischoffen zu Graan / seinen Cantzler entzogen worden / nichts gilt. Es wären dann die Priuilegia, welche vnter dem ersten Sigill auffgericht worden / hernachmals durch das ander Sigill bekräfftigt. Vnter welchem newen anhengenden Sigill die Priuilegia, so wol deß König Ludwigs, welche vnter seinem ersten Sigill auffgericht / alß auch vorgemeldts König Carls seines Vatters / welche vnter seinen ersten zweyen cassirten, auffgehobnen / vnd verworffenen Sigillen herauß kommen / entlichen sind confirmirt vnnd bestettigt worden / werden auch solche vberal gehalten.
Kürtzlich: Die Priuilegia dieses König Ludwigs, welche vom Jahr vnsers Herren an / Tausent / Dreyhundert vnd ViervndSechtzig / biß zu seinem Todt / alß nemlich / Tausent Dreyhundert / ZweyvnndAchtzig auffgericht sein worden / haben stat vnd krafft. Aber die vorher gehenden gelten nichts / sie werden dann obangezogener massen hernachmals confirmirt, welches / auff daß es desto besser verstanden werde / hab ich diejenige Clausel / welche durch disen König Ludwig pro confirmatione vñ vmb bekräfftigung solcher Priuilegien willen / hat hinzuegesetzt zu werden gepflegt / vnd welche ich auch selbsten in solchen bestettigten Priuilegijs, derer ich viel in specie gesehen vnd gelesen / herauß gezogen / von wort zu wort hieher setzen wollen / welche also anfengt.
WJr vorgemelter König Ludwig vrkhunden hiemit menniglich / daß / nach dem in vnserm Königreich Bozna ein [Faksimile] vnzehliche mennig der Ketzer vnd pateranen der rechten Religion entgegen entsprungen: Wir zu außrottung vnd vertilgung derselben auß vnserm Reich / eins theils vns in eigner Person / mit einem starcken wolgerüsten Kriegßvolck außgezogen / anders theils aber den Ehrwirdigen in Gott Vatter vnnd Herrn Nicolaum Ertzbischoffen zu Graan / vnsern Cantzler / (bey deme beede vnser Secret vnd Insigel verblieben) vnnd den Wolgebornen Herrn Nicolaum Großgraffen / mit den andern Prelaten / Freyherrn vnnd Landständen / nach Vzura verordnet. Etliche aber auß denen / welche dem Herrn Ertzbischoff zur Leib Guardi zuegeordnet worden / haben beede vnsere Authentica vnd rechte Jnsigel / auß fürsetzlichen muetwillen vnnd boßheit verzuckt. Derowegen wir zu verhüettung dessen / vnd das nicht auß verlierung solches vnsers Jnsigels vnsern Landen vnnd Leuten an jhren habenden Gerechtigkeiten mit der zeit etwa ein gefahr möchte darauß entstehen / haben wir vns beeder seit ein newes Secret vnd Jnsigel graben lassen / vnd beschlossen / dieselben an alle vnsere vnd weylandt König Carls, vnsers Herrn Vatters gegebene Priuilegia, welche durch sein erstes Sigill / so zur zeit seiner Crönung gegraben / vnd hernachmals (darumb dieweil vnter derselben schein viel begangene vntrew erfunden worden vnd entstanden) durch denselben wider vertilgt / vnd abermal durch ein anders Sigill / welches auch ohne gefahr in den Walachischen vnd Moldawischen Granitzen / Transalpinia genennet / verlohren worden / angericht vnnd verfertigt / an stat solcher Dreyer Sigillen auffzutrucken vnd anhengen zulassen. Aber an welche Vätterliche Priuilegia, so mit seinen gemelten zweyen ersten Sigillen bekräftigt / durch desselben vnsers Vatters sein letztes Sigill / oder aber durch vns vnnd vnser vorerzelter massen verlohrnes Sigill mit bekräfftig / vnd an dieselben vnser new Sigill nicht angehangen: Oder aber welche offne Brieff damit nit bekräfftigt vnnd besettigt worden / dieselben Priuilegia vnd Brieffliche vrkhunden / gleich wie dieselben durch vnsern Vatter sind reuocirt vnd nichtig gemacht worden / also wollen wir auch / daß dieselben krafftloß vnd vngültig seyn. Vnter andern aber haben wir diß gegenwertig vnser Priuilegium, welches ohne allen bösen verdacht ist / vnnd alles daß jenige was hieroben darinnen begriffen vñ außtrucklich benendt worden / dem T. seinen Erben vnd nachkommen zu guetem mit anhengung vnsers zwifachen vnd Authentici Sigill renouirt vñ auff ein ewig bestättigt. Geben durch die hand wol erneñten Herrn Nicolai Ertzbischoffen vnsers Cantzlers zehenden [Faksimile] den Cal: Monats T. Anno Tausent / DreyhundertViervndSechtzig / Vnsers Reichs aber im Dreyvndzwaintzigisten Jahr.
Deßgleichen werden auch die Priuilegia Königs Sigismundi Römschen Keysers / welche vor dem eintausent vierhundert vnd sechs Jahr vnsers Herrn außgangen darumb nicht gehalten / dieweil hochermelter König Sigismundus mit Raht der Herrn Prælaten, Freyherrn vñ anderer Landstände durch ein general Decret geordnet / daß vom dem Fest des H. Martyrers Georgij, im Tausent vierhundert vnd fünfften jahr an / biß auff das ander Fest des H. Martyrers Georgij im gemelten jahr deß Herrn / tausent vierhundert vnd sechs jahr / dazumal kommenden / an jetzo aber verflossen jars / alle gnaden vñ andere Freybrieff / hochgedachtes Herrn König Ludwigs / welche allein vnter seinem Secret vnd geheimen jñsigel außgangen / deßgleichen seiner hinterlassenen Fraw Gemählin / Fraw Elisabeth vnd Maria desselben Königs Ludwigs Tochter beeder Königin in Hungern / vber das König Sigismunden, vor dersselbigen zeit auff waserley weiß auffgerichtete Instrumenta zu bekrefftigen / zu jhm gebracht würden. Sonsten sollen alle dieselben jhre wirckung verlieren / vnd durchauß Krafftlos sein. Nach dieser zeit aber gelten die priuilegia Königs Sigismundi des Römischen Keysers / welche biß an sein end / als nemlich / auff daß Tausent vierhundert vnd siben vnd dreissig Jahr vnsers Herrn / seindt außgangen / allezeit / vnnd werden für kräfftig gehalten. Daß man aber dessen (ohn einigen zweifel) eine gute wissenschaft trage / habe ich ein gewisse Form vnd weiß dergleichen gnaden vnd Freybrieff hochgemelten Königs Sigismundi, welche in vorgehenden sachen auffgericht / vnd vorlengsten in judicio contradictorio, vnd für Gericht producirt, ohne einige enderung derselben jnnhalts / nachvolgender gestalt hieher gesetzt:
WJr Sigismundus von Gottes gnaden / zu Hungern / Dalmatia, Croatia König / etc. Marggraff zu Brandenburg / des heyligen Römischen Reichs General Statthalter / vnd des Königreichs Behaim Gubernator, &c. Verkhünden hiemit / daß / nach dem wir auß zeitlichem vorgehabten Rath / der Herrn Prælaten, Freyherrn vnd anderer Landstände vnsers Königreichs / dem gemeinen Nutz vnd Friedstand zum besten / vnsere des Reichs jnnwohner / alle vnnd jede Brieffliche vrkhunden / Weyland des Durchleuchtigisten Fürsten vnnd Herrn / Herrn Ludwigen von Gottes gnaden König zu Hungern / vnsers lieben herrn Vatters vnd Schwähers / welche [Faksimile] allein vnter seiner gehaymen Secret vnd Jñsigel: So woln auch der Durchleuchtigisten Hochgebornen Fürstin vnd Frawen / Frawen Elisabeth, vnd Mariae, vnser lieben fraw Mutter vnd fraw Gemählin / gemeltes Königreichs Hungern Königin / seeligisten Gedechtnuß: Deßgleichen vnsere Brieff / welche zugleich vnter jhren vnd zugleich vnsern so wol grössern als kleinen Jnnsigel / in was sachen oder Händel dieselben / fürnemblich aber vber freye Landtgüeter / seind auffgericht / auch allen vnd jeden Personen / weß Wirden oder Standts die sein / gegeben worden / damit aller zweyffel auffgehoben vnd ander Ergernuß viel vñ mancherley vngelegenheit / welche wegen hochermelter Frawen vnsere Voreltern verlohrnen / vnd vnsere grösten / als nemlich zwyfachen aus rechtmessigen erheblichen Vrsachen zerbrochenen Jnnsigel entstehen / vnnd vielen an jhren habenden Gerechtigkeiten / sonderlich aber an jhren Freygüetern hetten können derogiren vnd schaden zufüegen / aus dem Weg geraumbt würden / von dem Fest des heiligen Martyrers Georgij / im jüngst vergangenem ein tausent vierhundert vnd fünfften jahr des Herrn an / biß nach verfliessung desselben jahrs / bey straff der auffhebung / cassirung vnd vmbstossung derselben (wañ sie nicht producirt vnd auffgewiesen würden) vns zu vbersehen / vnnd zu examiniren, auch wann es von nöthen / durch vnser jetziges newes zwyfaches Authenticum Sigillum zu bestettigen vnd zu approbiren, vor vnser Mayestet zubringen vnd auff zuweisen / befohlen haben. Endtlichen nach verfliessung solches vnsers Decrets vnnd angesetzten Termins / haben wir solche Schreiben vnd Priuilegia welche für vns auff / oder nit auffgewiesen / dann auch durch vns / mit vorgemeltem jetzigen newen vnserm zwyfachen grössern Jnnsigel bestettiget oder nicht bestettiget worden / zu examiniren vnd zu überlesen / in allen vnd jedern gedachts vnsers Reichs Spanschafften / durch vnsere Spaan / gemeine Landts versamlungen zuhalten / befohlen. Dieweil nun die T. vnd T. Vom Adel in der Spaanschafft T. jhre Instrumenta, welche vber diedonationeines freyen Guets portion, auff dem Guet T. genandt / in vorgemelter Spanschafft T. gelegen / welche durch vns gemelten T. alß Sohn / vnd T. seinen Vatter / folgendts T. vnd jhren Erben / vor lengst beschehen / vor vns oder vnsern / in vnser Persönlichen gegenwart / darzu sonderlich deputirten, verordneten vnd geschwornen beysitzern / diser gemeinen Landts versamlung in der Spanschafft T. nicht haben producirt vnd auffweisen: Derowegen damit vnserm vorgemelten Decret vnd dessen jnnhalt ein völliges genügen beschehe / vnd [Faksimile] ewig werende krafft behalte: Alß reuociren,cassiren vnd heben wir vorgemelte Freybrieff / welche vorgedachtem T. alß Sohn vnnd T. seinem Vatter / vnnd folgendts denen T. vnd T. alß jhren Erben vber die donation gemelts theils am Guet durch vns gegeben / vnnd welche sie mit vorgemeltem vnserm zwifachen Authentico Sigillo nit confirmiren noch bekräfftigen lassen / von wort zu wort auff. Schliessen vñ wollen auch / daß dieselben gantz vnd gar vnkräfftig vnd vnbindig seyen. Ziehen auch solche portion am Guet / widerumben zu vnsern Königlichen handen eyn. Vnd legen auch gedachten T. vnd T. jhren Erben / vnd all jhren nachkommen / wegen vorgedachtes theils am Guet auff dem Guet T. gelegen anforderungen vnd zusprüchen / die sie darzu vnd aller derselbigen einkommen vnd zugehörung zuhaben vermeinen / krafft diß / ein ewig vnd vnwiderüfflich stillschweigen auff. Vnnd dieweil wir auß erlangten König: würden / wegen tragenden ambts / die dapffere thaten vnd getrewe dienst (wie dann einem König wol anstehet) vnserer lieben Getrewen fleissig vnd mit gleicher Wag erwegen vnnd betrachten / vnnd einem jeden seinem verdienst nach / mit König: Gnaden entgegen gehen sollen: Alß haben wir mit sondern gnaden erwogen vñ betrachtet / die trew vnd trewgeleiste fürtreffliche dienst / dapffere vnnd andere ehren thaten vnnd complacentzen vnserer lieben Getrewen der Wolgebornen T. Vnd T. weylandt T. Söhne / welche sie vns / vnd vnser H. Königlichen Cron / zu vnterschiedlichen zeitten / orth vnd enden / mit rechtem eyffer / getrewer begier / bestendigkeit vnd höchstem fleiß / in eigner Person / auch auff jhren vnkosten vielmals erwiesen / vnd also mit vielen löblichen thaten sich vor vnser Mtt.angenem / lieb vnd werth gemacht: Derowegen dann zu ergetzung solcher jhrer vorgemelten trewen geleisten gehorsamisten diensten / sind wir jhnen jetzo mit einer Königlichen gnad entgegen gangen / vnd haben gemeltes vnser Königlich theil vnnd portion angedachtem Guet T. genandt / in der Spanschafft T. gelegen / mit sambt allen seinen nutzbarkeiten vñ zuegehörungen / alß nemlich: Ackerfeldt / gebawet vnd vngebawt / Wißmätten / Wäldern / Förstern / Wassern / Teichen / Mühlen / Wasserschlegen / Bergen / Weingebürg vnd mit allen vñ jeden gantzen nutzbarkeiten gedachts Guets / wie das auch Namen haben mag / jnnerhalb der alten rechten Hotter vñ Marckstein / wie dieselben durch die vorige possessores recht jnnen gehabt vnd besessen worden / mehr gedachten T. T. vñ durch sie jhren Erben vnd all jhren nachkommen / mit vnserm gueten wissen / vnserer Prælaten vnd Freyherrn Rath / von vnsern Kön: henden vnterm [Faksimile] Tittel einer newen donation, vnd mi tallen Rechten / wie vorgemeltes stück Guets / in gedachter Spanschafft T. gelegen / so wol auß vor gemelten / als allen vnd jeden andern Vrsachen / vns vnd vnser collation vnd macht zu verschencken heimgefallen / gegeben / geschenckt vnd conferirt. Geben / schencken vnd conferiren jhnen auch dasselbig Eygenthümblich vnd vnwiderruefflich zubesitzen / zubehalten / vnnd zu gleich jnnen zuhaben: Jedoch ainem andern seinen Rechten ohne schaden. Versprechen auch im Namen vnser / vnd vnser Nachkommende Könige von Hungern / gedachteT. T. jhre Erben vnd all jhre Nachkommen / in gerühiger possession vnd Eygenthumb / solches stück Guets / vnnd desselben aller vnd jeder Nutzbarkeiten vnd zuegehörungen / wider meniglich / die einen zuespruch jnn oder ausserhalb Gerichts / je vnd alle zeit / an welchen Orten vnnd enden es von nöhten sein wird / mit vnserm vnd vnserer Nachkommen bemühung vnd aigen Kosten handzuhaben / zu schützen / vnuerletzt vnd schadloß zu halten. Zu vhrkundt vnd Krafft deß / nach dem es vns also in Specie vorgelegt worden / haben wir diß priuilegium, in gegenwertige formam bringen lassen / Da tum Anno ein Tausendt Vierhundert vnd zehen Jahr.
Deßgleichen die priuilegia des Königs Alberti, welcher dem Sigismundo Römischen Keyser ohne mittel succedirt vnnd nachgefolget / gelten vnd werden gehalten. Jtem alle donationes vnd andere begnadungen / weyland Frawen Elisabeth Königs Sigismundi Tochter / vnd Weyland Königs Alberti hindterlassenen Wittib / deßgleichen Herrn Vladislai deß Poln / (welcher nit mit der warhafften heiligen Cron dises Reichs / sondern nur allein mit den reliquijs des heyli: Königs Stephani Haubts / vnd was dauon noch übrig / gezirt / insignirt vñ bestettiget worden: Welcher dann auch in der gegent Romania bey Warna, nahent bey dem Vfer des Meers / durch den Türckischen Keyser Amuratem, vmb das Fest des seeligen Martini des Bischoffs vnd Beichters im Jahr / Tausendt vierhundert vier vnd viertzig / geschlagen worden / vnd vmbkom̃en) wo / welcher / auff was weiß vñ Tittel dieselben auffgericht / sind dieselben durch auß cassirt, auffgehoben vnd gantz krafftloß / welche nimmermehr sollen gehalten werden / allein die jenige donation vnd Allmosen / welche durch die Königin Elisabetham dem Gottshauß zu Stulweissenburg geschenckt vnd geben worden / außgenommen. Deßgleichen die Brieffliche vhrkunden / der Herrn Prælaten, Freyherrn vnd aller anderer Landständ deß Königreichs Hungern / welche vnter jhrem Sigel / darinnen ein Gedoppelts Creutz / nach art des Hungerischen [Faksimile] Wappen begriffen wird / außgangen sind / so viel denRechtlichen process, andere fassiones vnd Gericht belanget / werden gleich alß eines andern ordentlichen Richters Brieffliche Instrumenta gehalten. So viel aber die donationes, bewilligung / vnnd deß consens zuthuung anbelangt / gelten sie nichts / wie auß dem jnnhalt jhres priuilegij, welches in der Statt Pesst / deß andern tags deß Fests der Himmelfart vnsers Herrn / welche den Sibenden Maij / im Jahr Tausent / Vierhundert Fünff vnd Viertzigisten gewesen / vnter andern darüber außgangen klärlich erscheint. Welcher dieweil er Capitel vñ artickel in sich begreifft / die sich zu vnserm vorhaben nit reymen / hab ichs alhieher von wort zu wort zu setzen für verdrißlich gehalten. Jedoch was das außgraben vnd die krafft deß Sigills betrifft / hab ich den artickel / welcher in denselben Brieffen darüber gesetzt ist worden / eben in der weiß vnd form / wie ich ihn allda geschriben gesehen vnnd gelesen hab / allhie hero nachfolgender gestalt setzen wöllen.
Jtem / dieweil dann nun ein solches Sigill disponirt vnnd geordnet ist / darinnen ein zeichen deß Creutz / dem zeichen des Hungerischen Königs gleichformig begriffen / vnd solches Sigill in der Statt Offen auffbehalten wird / auff daß die klagende Person / vnter demselben Sigill / nothwendige Brieffliche vrkhunden / zum gedechtnüß haben mögen / vnd vermittels der Gerechtigkeit / so viel sich gezimbt biß zur Crönung deß Königs / procedirt vnd Rechtlichen verfahren wird. etc. Siehe da wirdt klärlich dasselbige Sigill beschriben / daß es allein wegen Gerichtliches process, vnnd vmb ertheilung der Gerechtigkeit willen angefangen vnd gemacht sey. Aber die letzte Clausel deß artickels / welcher wegen vorgemelts Sigills beschriben worden (alß nemlich biß zur Crönung deß Königs) verstehe vnnd nimbe nit also auff / als ob alßbald ein newer König hette sollen gekrönt werden. Dann der Durchleuchtigist Fürst Ladislaus, weiland Königs Alberti Sohn / zuuorlengsten im Jahr der Heilsambsten Menschwerdung / Tausent vierhundert vnd viertzig gekrönt war Sondern sol durch die Clausel Iurisdictionis Sacræ Coronæ Regni ac plenariæ potestatis Regiæ,&c. das ist / durch die Iurisdiction vnd Pottmessigkeit der H. Cron deß Reichs / vñ vollmechtigen Königlichen gewalts etc. deñ er alß dazumal noch ein junger knab nit Regieren noch führen könte / die nechst kom̃ende Assignation, vnd volkommene zueigung / welche dem König Lasla vnter seine hendt vnd macht gegeben werden solte / verstanden werden. [Faksimile] Nach absterben aber höchst gedachtes Herrn Ladislai, Königs zu Poln etc. biß zu deß Iohannis de Huniad, Erwölung zum Gubernatorn deß Königreichs Hungern / war Nicolaus de Wilak, sonsten Weyvoda in Sibenbürgen / zum Capitan vnd Obristen deputirt vnnd geordnet / derowegen er sich dann auch einen Vicarium oder Statthalter deß Königreichs Hungern hat titulirn lassen.
Deßgleichen alle vnd jede gnaden vnd Freybrieff deß Herrn Gubernatoris Iohannis de Huniad, so lang sein Gubernament vnnd ambt gewert / vnd weder daruor noch darnach / werden allein / wann sie sich biß auff zwey vnd dreyssig Bawrn / vnd nit drüber erstrecken / gehalten.
Dannenher wird eingeführt / daß alle vnd jede donationes, bewilligung vnd consens, welche durch solchen Gubernatorem Ioannem, vber vor erzelte zahl der zweyvnddreyssig Bawrenhöff / einem geschehen vnd conferirt seind / nit gelten noch krafft haben. Deßgleichen auch aller consens vnd bewilligung / welcher vber einen contract oder ander geschefft durch denselben nach außgang seiner Gubernation erfolgt oder geschehen / (dann derselbe allein conditionalis vnd bedinglich gewesen) kein stat noch krafft hat. Alß zum Exempel / wann er ainem bewilliget het / daß auff absterben ohne leibs Erben / dises oder jenes Edelmans / seine Güeter / auff disen oder jenen deuoluirt werden vnd fallen sollen. Wann nun solche bewilligung vñ consens die zahl vorgeschribner zwey vnd dreyssig Bawren / nicht vberschritte / vnd derselbig Edelman / jnnerhalb seines Gubernaments vnd Ambts abstürbe / als dañ hette solcher consens vñ bewilligung rechte statt vnd krafft. Aber wann er alß bald / vnd schon ein anderer rechtmessiger König regirte / verstürbe / hette solches nicht statt / dann der Gubernator das Zill seiner gegebenen Authoritet, vnd macht nicht hat vberschreiten mögen / solche Authoritet vnd macht aber ist jhme weiters vnd mehr nicht gegeben worden / hat jhme auch füglich nicht können gegeben werden / darumb / dieweil vor gemelter Herr Ladislaus Königs Alberti Sohn / ob er schon noch jung von jaren / jedoch (wie vor gesagt) vor längsten gekrönet war / deme die vollmechtige Iurisdiction der heyligen Cron zuegehörte / damals noch im Leben war. Vnd auff daß niemand anders meine / noch fräuentlicher weiß ein contrarium einwerffe / habe ich die jenigen Vrtheil / welche wegen gegebener Authoritet vnd macht / in schenckung vnd begnadung der freyen Güeter vnd Gerechtigkeiten auffgericht / vnd gedachtem Gubernatori gegeben vnnd zugeaignet worden / auß dem jnnhalt vorgemelter Briefflicher vrkhunden / der Herrn Prælaten, Freyherrn [Faksimile] vnd aller anderen Landständ des Königreichs Hungern / welche zu Ofen / am Fest der H. Jungfraw Mariæ, im Jahr der H. Jungfrewlichen Geburt derselben / Tausent vierhundert siben vnd viertzig außgangen vnd auffgericht worden / auch die jenigen Artickel / welche auff dem Landtag zu Pest / vmb das Fest der Pfingsten / damals als nemlichen im Jahr des Heyls / Tausent vierhundert sechs vnd viertzig / jüngst verschienen / da nemlich eben derselbig Iohannes de Huuniad zum Gubernatorn des Reichs erwölt vnd erhöhet war / beschlossen vnd formirt worden / habe ich solche / wie sie an jhnen selbsten / vnd jhrem ordentlichen jnnhalt nach sind / von wort zu wort heraus genommen / vnd zuuerhüetung in diesem fal / einiges zweyffels / ohn jrgendt eine Enderung / hiehero gesetzt. Welche Artickel zwar (wil des andern jnnhalts der Briefflichen vrkhunden geschweigen) mit nachfolgenden worten also lauten.
Jtem der Herr Gubernator, der hat macht / denen / welche der heiligen Cron Hungern getrewe Dienst geleistet haben / von denen Güetern / welche hernachmals der heyligen Chron / schlecht vñ rechtmessig / daran niemand anders ein Recht zuesuchen hat / wegen eines andern absterben ohne Erben: Jtem wegen falscher Brieff: Müntzung falscher Müntz / vnd machung falscher Sigel: Deßgleichen wegen einführung frembdes Gewalts in diß Reich / wegen Fewer einlegens / denselben sind heimgefallen / in welchen nemlich mehr nicht als zweyvnddreissig Pawren gewesen sind / oder haben sein können / vnd auch in welchen vndter zwey vnd dreyssig Pawren gewesen sind / oder sein haben können / zu schencken.
Wann aber Stätt / Märckt vnd Güeter / vor beschriebener massen / welche mehr als zwey vnd dreissig Pawren hetten / der heiligen Cron heimgefallen weren / hat er nicht macht / dieselben in zwey vnd dreissig Pawren außzutheilen / vnd vndter solchem Namen der zwey vnnd dreissig Pawren / einem andern ein schenckung der gnad zu thuen / sondern sollen solche Stätt / Märckt vnd Güeter vnzertheilt / der Cron auff behalten werden.
Deßgleichen wann der Herr Gubernator jrgent einem vor angezogener massen / schon ein mal ein donation gethan / mag er jhme ferner keine mehr thuen / vnd wann die schenckung der Schlösser / Stätt / vnd Güeter / vnd dergleichen allein ad jus Regium, vnd dem Königlichen Fisco zuegehörig sind, sollen die jenigen / welchen er solche donation gethan zu seiner zeit zum König vmb erlangung der bestetigung kommen. [Faksimile]
Jtem sie mögen auch der jenigen Güeter / welche wegen führung falscher Brieff / schlagung falscher Müntz / oder anderer oberzelter massen der Cron heim gefallen seind / so lang dieselben / durch jhre ordentliche Richter Gerichtlichen / nach altem gebrauch vnnd Landts gewonheit verurthelt sind / nit besitzen / noch von denselben auff jrgendt eine weiß ein donation thuen: Aber die andern artickel derselbigen Briefflichen vrkhundt / dieweil sie sich hieher nicht schicken / hab ich dieselben außgelassen.
Jtem die Priuilegia gedachtes Ladislai König Albrechts Sohn / welche vom Jahr deß Herrn her / Tausent Vierhundert zweyvndfunfftzig / alß da solcher Gubernator von dem ambt seiner Regierung (welches er Siben gantzer jahr glücklichen geführet hat) abgetretten / biß zu seinem absterben / alß nemlich im Tausent Vierhundert Sibenvndfunfftzigsten Jahr auffgericht / werden gehalten / ob er wol im nachfolgenden jahr / nach seiner gemelter Regierung abtrettung / alß nemlich im Tausent Vierhundert Dreyvndfunftzigisten / da er König Ladislaus, vmb das Fest der heiligen Jungfraw Mariæ Reinigung / von Wienn gen Offen gebracht worden / Güeter zu conferirn, consens zu geben / vnd andere Expeditiones vnd verrichtungen für die handt zunemmen angefangen hat.
Jtem die Priuilegia deß vnüberwindlichistens Fürsten weilandt König Matthiæ hochlöblichister gedechtnuß / welche von der zeit seiner glücklichen Regierung an / alß nemblichen im Tausent Vierhundert Vier vnd sechtzigisten jahr / am tag deß heiligen Abentmal deß Herrn / biß zu seinem absterben / alß nemlich feria tertia nach dem Palm Sontag / im vergangenem Tausent Vierhundert vnd Neuntzigisten jahr / der Menschwerdung des Herrn / außgangen / werden gehalten / welche aber vor seiner Crönung auffgericht worden / gelten nicht / sie werden dann hernachmals durch jhn confirmirt vnd bekräfftiget.
Jtem die Priuilegia dises vnsers jetzigen Gnedigisten Herrn Königs Ladislai, welche von dem nechsten Sontag nach der erhöbung deß heiligen Creutzes / im vergangenem Tausent Vierhundert vnd Neuntzigisten jahre / alß nemlichen am tag seiner glücklichen Crönung / biß dato auffgericht / vnd künfftig mögen auffgericht werden / werden in alle weg wol vnd Rechtmessig gehalten.
Jtem dieweil zu disen vnruwigen zeiten / fürnemlichen aber / nach absterben / höchst gedachtes Kaysers Sigismundi, vnd Königs Alberti, viel Brieff vnd Freyheiten / vnter mancherley schein vnnd Sigillen / [Faksimile] vnerbarer vnd betrüglicher weiß zusam̃en geschmidt vnnd gemacht gefunden werden / welche ob sie wol alle kaumb an tag kommen / auch alle schwerlichen gewüst oder gemerckt werden können / jedoch daß man derselben nur etliche / welche also vnbillich herauß geben worden ( vnnd zwar das nur stuckweiß / vnd nit in gemein) wissenschafft habe: Habe ich für rathsam geacht / ein abschrifft vnd den jnhalt eines Priuilegij, wol ermelter Herrn Prælaten / Freyherrn / vom Adel / vnd anderer Ständt deß Königreichs Hungern / welches vber dergleichen viel solcher vnerbarer weiß auffgerichten Instrumenten gegeben / vnd im ordentlichen Gericht / auch vor mir selbsten / mit derselben vorgedachten Sigill producirt vnd auffgewisen worden, von wort zu wort alhiehero zu setzen / vnd einzuführen / welches Priuilegij jñhalt also lautet:
WJr Prælaten / Freyherrn / vnd all andere Ständt des Königreichs Hungern / vrkhunden hiemit / krafft diß / daß nach erhobnen vnfridt in disem vnsern Reich / nach absterben weilendt Königs Alberti, vnd in dem derselbe lang gewehret / wir entlichen einhellig auf einen Landtsfürsten vnd Herrn / (nach gestilten solchen vnfridt zwischen vns ) alß nemlichen den durchleütigisten Herrn Ladislaum, weilendt Königs Alberti Sohn / alß vnsern Natürlichen Herrn geschlossen / vnnd gleich angefangen hetten / vmb bestendig werenden frides willen zwischen vns / Gericht zu halten / vnd den betrangten die Gerechtigkeit widerfahren zu lassen / hin vnd wider viel falscher Brieff vor vns / in den Gerichten durch die Partheyen fürgebracht würden. Vnd nach dem wir angefangen solchem falch nach zufragen / haben wir einen gelehrten mit namen Gabrielem de Zömlyn Cursorem diser schädlichen pesst anfanger erfahren / welcher alß er nun seinem verdienten Bubenstuck nach in seiner ordentlicher Richter hende kommen / hat er solch sein Bubenstuck / vor seinem todt / zu reinigung seines Gewissens so wol mit worten / alß mit seinen eignen henden / auffgerichten Schrifften / welcher form vnd jñhalt wir hierein zu setzen für rathsam geacht / ohne scheüch öffentlich bekendt / welcher seiner schrifften / nemlich / laut vnd jnnhalt diser ist:
Ein Schrifften mitKöniglichem consens, alß nemlichen die Schrifften weilendt Königs Sigismundi, welche wegen Herrn Kompolth Söne herauß geben / deß lauts: Wann ein mal Ladislaus von Solmös ohne leibs Erben mit todt abgieng / alß dann solte allein Solmös vnnd keine andere possessiones vnd Güeter / auff deß Kompolths Söhne [Faksimile] fallen / aber dise Schrifften / ist mit wissen des Kompolths Söhne nicht beschehen.
Jtem ein Priuilegium vnd Freyheit Königs Sigismundi, vnterm Sigill mit einem halben Adlers kopff / welche der Statt Gyngyes geben worden.
Jtem zwo Schrifften / alß nemlichen eine weilandt Königs Sigismundi vnter seinem Secret vnd kleinem Jnsigel / mit dem halben Adlers kopff / vnd ein andere statutoria vnd einweisungs schrifften / vnterm deß Capitels zu Offen Sigill / welche in form eines Priuilegij wegen præficirung vnnd fürsetzung einer Tochter an stat deß Sohns / allhie zu Offen auffgericht / vnnd deß Schneiders Petri Polyak Weib geben worden.
Jtem ein fassion Schrifften / welche vnter deß Capitels zu Erla Sigill Priuilegialiter vnd Freyheits weiß / auff die einbekandtnuß / weilandt Herrn BischoffenPetri vnd Stephani von Rozgon, vnd Iohannis seines Sohns / dem Lasla von Zechen geben worden.
Jtem ein Schrifften / vber die Freyheit deß Guets Zabatka, welche vnter dem Secret vnd kleiner Sigill mit eim halben Adlers kopff / Kaysers Sigismundi, gemacht.
Jtem die jenigen Schrifften / welche Freyheits weiß / vnter deß Capitels zu Erla vnd Kaysers Sigismundi grössern Jnsigel in patent vnd offentlich / wegen des Guets Abon, den Söhnen Orros, wider die Herrn von Gara, geben worden.
Jtem ein Priuilegium, welches vnter weilandt Kaysers Sigismundi Secret vnd kleinern Jnsigel, mit dem halben Adlers kopff auff das supplicirn weilandt Herrn Ladislai vnnd Henrici Waywoden von Thamas gestelt vnd auffgericht worden. Nemlichen: Wann sich zutrüge / daß dieselben ohne Männliche leibs Erben sterben solten / alle possessiones vnd Güeter / sie weren Erblich oder in andere weg vberkommen / auff die Söhne Herczeg fallen sollen.
Jtem ein offene gnaden Schrifften / vnter weilandt Kaysers Sigismundi Sigill mit dem halben Adlers kopff / dem Emerich von Debrew gegeben / alß solte hösternanter König jhne in specie begnadet / vnd das leben sambt seinen Güetern wider geschenckt haben.
Jtem ein Priuilegium, welches vnter deß Capitels des Gottshauß zu Waradin, der Kirchen de Telkij Sigill / in sachen vnnd von wegen Kerepes auffgericht vnd geben ist.
Jtem zwo Schrifften / alß nemlichen ein fassionalis vnd statutoria [Faksimile] welche wegen verpfendung deß Schloß Bechæ, nemlichen Herrn Dezpoti, vnter deß Capitels zu Offen Sigill / weilandt Ladislao, Michaelis von Gezth Sohn beschehen vnd geben worden.
Jtem zwey andere patent Schrifften vnnd fassionales, welche auff Pergamen wider die Söhne Sulyok wegen deß Guets Kewlewd gemeltem Lazla des Michaelis Sohn auffgericht vnd geben worden.
Jtem welche dem Lasla von Maysay, einemEdelman in der Spanschafft Zarand, Sigismundo von Paka, einem Edelman der Spanschafft Bodrog, Lasla von Pachaij, vnd denen fünff Stätten von Maromorosio, vnter dem Sigill Königs Vladislai ertheilt vnd darumb geben / alß solten sie macht haben / auff jhren grundt vnd boden hohe Gericht oder Galgen auffzurichten.
Jtem ein Schrifften vnd Priuilegium vnter deß Capitels zu Waradin: Vnd ein andere / weilandt König Albrechts / ebner massen in form eines Priuilegij bestettigungs weiß auffgericht worden / wegen præficirung vnd fürsetzung einer Tochter an eines Sohns stat / dem Wolgebornen Herrn Frantzen von Chak gegeben.
Jtem ein Priuilegium welches vnter eim Fürstlichen Secret vnd kleinerm Jnsigel mit zweyen Adlers köpffen / vber ein genad / so weilandt Ladislao, dem Sohn Jacobi Waywodæ, wegen aller seiner Güeter geschehen sein sol / welche an jetzo Georgius Dauidts Bans Sohn erlangt / auffgericht worden. Vnnd ob wol auff der eüsersten seiten derselben Schrifften / deß Herrn Bischoffs / sonsten Cantzlers / schrifft sein sol / ist doch dieselbe / ob schon einer meynen möchte / es were auff jhr Mtt. befelch beschehen / das manu propria, welches auff der ersten seiten stehet / sein / gantz falsch.
Jtem zwo Schrifften vnnd Priuilegien, vnter deß Capitels zu Erla Sigillen / eines wegen der Hotter auffrichtung / das ander wegen einer Brüderlichen Geistlichen anwünschung / zwischen weilandt Andreæ Paharnok Sandrino vnd Mathiassen beschehen.
Jtem etliche Comanis, das ist etlicher Tatarn, welche zunechst bey der Wallachey wohnen: Alß nemlichen Petro Silij, vnter König Lasla, vnd Mathæo Beseg, vnter der Königin Elisabeth Sigill / welche wegen einer libertet, wie ein Freybrieff auffgericht worden.
Jtem ein fassional, welches offen auff Pergamen vnter dem Fürstlichen Sigill / einem Iosa, der zu Thobaghzenthgergh wohnet / durch eines von ihm Iosa entleibten Menschen / gebrüder auffgericht sein solte / alß hetten sich dieselben mit dem Iosa derentwegen verglichen. [Faksimile]
Jtem ein Schrifften / welche vnter König Vladislai Sigill wegen einer Freyheit / in der form eines Priuilegij einem mit namen Iohannes, Egidij Sohn / an jetzo zu Madaras wohnent geben worden.
Jtem ein Schrifften vnter dem grössern Sigill weilandt Keysers Sigismundi auff ein Pergamen / welche das Sigill zu ruck hat / vñ darüber auffgericht worden / daß alle possessiones vnd Güeter / weilandt Ladislai vnd Heinrici deß Waywoda Söhne / alß nemlichen die Erblichen allein / wann kein Männlicher Erb mehr verhanden / auff die Söne Herczeg condescendirn vnd fallen sollen.
Jtem zwo Schrifften / eine statutoria vnter deß Capitels zu Offen Sigill / vnd ein anders gnaden schreiben Königs Vladislai, welches in form eines Priuilegij, wegen præficirung einer Tochter an eines Sones stat auffgericht / vnnd einer Frawen / alß nemlich eines Edelmans de Koka Tochter / welche deß Ladislai von Mochonka Eheweib gewesen / geben worden. Jtem ein patent vnnd Fürstliche offene Schrifft vber Königlichen consens, dem Herrn Gregorio de Erdewd, Thumbherrn zu Bach gegeben.
Jtem eine Schrifften / welche einem Comano, alß nemlichen Gregorio dem Sohn Pauli darüber geben / daß er in seines Weibs / welche ein Hungerin ist / Guet / wie ein ander Edelman im Landt bleiben solte / in form eines Priuilegij vnter Königs Lasla Sigill auffgerichtet worden / ist aber noch zu seinen handen nicht kommen / weis auch nit wo sie ist.
Jtem ein Gnaden Brieff vnter weilandt König Sigismundi Sigill mit einem halben Adlers kopff / in form eines Priuilegij gemacht / vnnd den Juden daß sie freye kauffmanschafft treiben möchten / gegeben.
Jtem ein Gnadenschrifft welche der Lasla von Zechen seinen vorfahren auffgericht / daß nemlichen derselben Güeter / welche wegen einer Nota verwircket / dem Königlichen fisco nicht / sondern auff die nechst gesipten Bluetsfreunde / condescendirn vnd heimbfallen sollen / vnter dem Secret vnd kleinen Jnsigel Kaisers Sigismundi, in form eines Priuilegij herauß geben worden / deßgleichen auch ein gnaden Brieff wegen deß Goldts vnd Silberzelten.
Jtem ein Priuilegium, welches vndter dem Secret Sigill Königs Sigismundi, dem Georgij Lorandi de Nemphtij Sohn darüber gegeben worden / daß / wann sichs begebe / das Iohannes Heinrici de Thamasij Sohn ohne Leibs Erben verstürbe / daß als dann alle Schlösser vnd Güeter auff solchen Georgium fallen sollen.
Jtem ein Freybrieff des Capitels des Gottshauß Waradin vber [Faksimile] ein Zehendt / wider dasselbe Capitel / auff desselben Bischoffs seiten heraus gegeben.
Jtem ein Schrifften, welche wegen Præficirung einer Tochter an eines Sohnes statt / auff fassion vnd einbekandtnus Stephani de Bathor mit Königlichen consens vndter König Sigismundi Secret / für die Söhne / weyland Thomæ de Bathor auffgericht worden.
Jtem ein Freybrieff vndter Königs Alberti Sigill / welcher die Libertet vnd Freyheit / die Stätt zu Maromorosio betrifft.
Jtem eine Schrifften vndter König Ludwigs Petschafftring / die Freyheit der Statt Pest vnnd Ofen betreffendt / vnd denen von Pest durch mich assignirt vnd zuegeaignet worden.
Jtem alle vorher erzelte Schrifften / sindt durch niemand andern denn durch mich Gabrielem auffgericht vnd gemacht. Derowegen sey kund vnd wissent menniglichen / das solche alle / wem sie gegeben vnnd zuegeaignet worden / nicht durch jhr anstifften / oder das sie etwan solche betrieglicher weiß / durch mich hetten machen lassen / sondern sind allein von mir / also falsch auffgericht worden / vnd haben die jenigen anderst nicht gemeint / denn das solche Recht vnd wie sichs gebüert / außgangen seyen. Jst derowegen niemand zuuerdencken / als ob jemand in vorgemelten sachen eine schuld hette / dann es nicht jhr / sondern allein mein betrug ist.
Derowegen als wir solche schädliche böse that des Gabrielis, welche nicht allein zu seines Leibs vnd der Seelen / sondern auch anderer viel gefahr vnd nachteil / gereicht / in acht genommen / haben wir solchem Vbel mit gebürlichen mitteln vorzukommen / beschlossen / das alle vnd jede Brieffliche vrkhunden / welche in vorgedachter seiner gegenwertigen Handtschrifft / seiner maß nach einuerleibt / vnd mit namen verzeichnet seind / alß für falsch auffgericht vergebliche / vñ bey allen Obrigkeiten / inn oder ausserhalb Gerichts / verwerffliche vnd krafftlose schreiben vnnd Brieff gehalten werden sollen / welche dann wir auch hiemit also cassirn, verwerffen / vnnd krafft diß gantz vnnd gar auffheben. Datum auf dem Landtag zu Pesst / den Dienstag nach dem heiligsten Fest Gottsleichnams Tag / im Jahr ein Tausent / Vierhundert vnnd AchtvndViertzigisten. [Faksimile]
DEßgleichen vber die hie beuor erzelte / vnerbarer weiß auffgerichte Brieff / seind auch andere / welche / ob sie wol nit auß bösem fürsatz herkommen vnd zu sammen geschmidt sind / werden doch dieselben vor Gericht nit gehalten / haben auch keine stat. Alß da seind / alle Abschrifften / welche also absolutè vnd schlechthin / vor dem Capitel oder Conuent, oder vor den ordentlichen Richtern deß Reichs / sein transumirt vñ abgeschriben / auch hernachmals nit ohne sonderliche erhebliche vrsachen durch ein allgemeine constitution vnnd besatzung seind reuocirt vnd vnkräfftig gemacht worden. Es were dann sach / daß das original selbsten / darauß nemlich das transsumptum vnd abschrifft genommen / in specie möge auffgewisen werden / dann auff disen faall wann die original Priuilegia, Recht mit gueter ordnung vnd maß auffgericht seind / so haben auch die transsumpta stat vnd krafft.
Die Transsumptio aber nun / ist eine verwechßlung eines Priuilegij, in ein anders / nicht so viel den sensum vnd jnnhalt / sondern so viel die wort anbelanget / dahero dañ solche abschrifften / vor Gericht / zwischen den Partheyen entweder an der Königlichen Taffcl oder stuel / oder aber vor den ordendtlichen Richtern des Reichs / in den octau terminen vnd Landßrechten / durch vorhergehende von Angesicht zu angesicht rechtmessige citation: Deßgleichen zwischen Brüdern / wann nemlichen abtheilung der Güeter vnter jhnen geschehen solle / oder sonsten von der Briefflichen vrkhunden vnd Priuilegien auffbehaltung tractirt vnd gehandelt wird / vor obbemelten Obrigkeiten / nach dem jetzigen Landbrauch vnd gewonheit / vnd anderst nicht geschehen können / auff daß durch solche Richter des Reichs / dieselben Original priuilegien oder andere Brieffliche vrkhunden / in Originali, recht vnd wie sichs gebüert / billicher vnd nicht vnerbarer oder betrieglicher weiß seind verfertigt oder herauß geben worden / wol durch sehen / examinirt, vnnd fleissig hin vnd wider betracht / vnd also dann in ein anders Priuilegium vnnd Schrifften transumirt, vnd ohne falschen List vnnd betrug gebracht werden mögen. Vnd solche abschrifften werden hernachmals für krefftig gehalten. Aber ein anders ist es mit den Briefflichen [Faksimile] vrkhunden vnd Freyheiten / welche vor dem Capitel oder Conuent, durch requisitorias sein gefunden worden / oder sollen gefunden werden / dann dergleichen allezeit werden gehalten / wenn nur solche Original schreiben an sich selbsten obgezogener massen nach / nicht transumirt, vnnd ein abschrifft sein / welche wie zuuor gesagt / nicht gelten.
NVn alle die Schrifften vnnd Priuilegia, aller vnd jeder Capitel vnd Conuent, in welchen diese Clausel mit begriffen wird: De cuius vel quorum noticia nos talis homo certificauit, aut assecurauit. Das ist / von welches oder welcher wissenheit diser oder jener vns verstendigt / vnd assecurirt &c, sind cassirt, für nichtig vnd vnkrefftig gehalten / seind auch vor Gericht niemals zueläßlich. Vrsach: dann solche dergleichen durch eine beschehene fassion, auff den jenigen / welcher einen andern in kundtschafft gebracht vnd vergewisset / vnd nicht auff daß Capitel oder Conuent referirt vnd gezogen wird. Also vnd der gestalt / das nicht das Capitel oder Conuent, sondern der certificans vnd der es für gewis außgibt bestettige / daß diser eine fassion gethan / oder eine andere obligation vnd verbündnus gemacht habe. Es sol aber das Capitel vnd Conuent, den jenigen welcher etwas einbekennet allezeit kennen / daß also das Capitel oder Conuent frey müge bekennen / daß diser oder jener vor jhme erschienen sey / vnd solche fassion gethan habe. Sonsten auff eines andern Relation vnnd aussagen / ist es nicht schuldig / vnnd kan auch keine rechte bestendige Schrifften oder Priuilegia auffrichten.
Ob gleich etliche gefunden werden / die jhrer Seelen seeligkeit vnnd heyl also vergessen / vnd bißweilen falsche erdichte Personen / für dem Conuent, bißweilen auch wol vor den ordentlichen Richtern deß Reichs darstellen / vnnd vnbilliche fassiones, durch dieselbigen jhnen zu guetem auffrichten lassen / vnnd thuet in disem fall das Capitel oder Conuent, auch die ordentlichen Richter / die auff der gleichen Personen einbekantnuß / [Faksimile] Schrifften vñ Priuilegia vnwissentlich außtheilen / dardurch nicht vnrecht / dann sie meynen / daß es die jenigen Personen / wie sie sich nennen / vnd nicht falsche erdichte seyn vnd da stehen.
Ein anders wer es / wann das Capitel, Conuent oder ordentliche Richter / solches wissentlich vnnd mit fleiß theten / oder sonsten falsche vnd vnbilliche Schrifften machten. Dann auff disen fall / würden sie alß falsche vnd meineydige / die Capitel zwar vnd Conuent an jhrenSigillen / die jenigen aber / welche deß Capitels oder Conuents zur zeit der auffrichtung vnd besiglung solcher falscher Schrifften / mitglieder vnd gegenwertig gewesen / in jhren Beneficijs: Die ordentlichen Weltlichen Richter aber / durch deß Capitels vrtheil vnnd mit verlierung all jhrer eigenthumblichen Haab vnd Güeter / Sigillen / auch zu gleich jhr ehr / verurtheilt vnd gestrafft. Deßgleichen wil auch ein General Decret, das man den Capitels Herrn oder Conuents Brüdern / welche sich der auffrichtung vnd Siglung solcher vnbillichen falschenBrieff theilhafftig gemacht / vnd bey gewohnet / ein zeichen / an jhre Stirn vnd angesicht drucke vnd einbrenne.
DEßgleichen in dem examine vnd erkandtnuß falscher Schrifften / sol durch die Richter fürnemlich das Datum derselben / an welchen tag oder jahr solche Priuilegia geben worden / die außtruckung / anhengung vñ grösse des Jnsigls vñ vnterschrifft: Deßgleichen die radierung oder vnterstreichung der Personen oder Güeter nämen / welche in denselben Priuilegien vnd Schrifften verfasset vnd außtrucklich genennet sind / fleissig in acht genommen werden / so das beschehen / wird leichtlich darauß erscheinen / ob solche Schrifften oder Priuilegia, recht oder vnrecht auffgerichtet seind.
Es gelten aber die jenigen Priuilegia, welche rechtmessiger weiß auffgerichtet sind / allezeit / obs chon die Sigill daruon abgerissen / oder verderbt worden / jedoch daß die grösse derselben so wol auch die Schrifften wol erscheinen / vnd erkendt werden mügen. Der betrug aber der jenigen Schrifften / welche auff einbekandtnuß vorgedachter falscher [Faksimile] erdichter Personen / vnbillicherweise gemacht sindt / erscheinet darauß / wann mit genuegsamer zeugnüß kan probirt vnd dargethan werden / daß dergleichen Person / vnter welches namen solche fassion geschehen / zur zeit der auffrichtung vnd herauß gebung solcher Schrifften sich an einem andern orth / vnd nicht an deme / an welchem die fassion betrüglicher weise volführt worden / auffgehalten. Wann nun etwa einer vom Adel in erfahrung kommen / daß etwa dergleichen fassion obangezogner massen in seinem namen vnd vnter seiner Person geschehen / sol er derselbigen also bald contradicirn vnd widerreden: Welches allezeit an einem jeden glaubwirdigen vnd zeugmessigen orth vnd ende / da solcher falsch jhme entdeckt / vnd für seine ohren kommen / geschehen kan. Vnd dise art des falsches vnd betrugs / begreifft der hie beuor erklärte Artickel / welcher vber die delation vnnd offenbarung falscher Schrifften auffgericht / vnd wie oben von den notis infidelitatum geredt worden.
NAch dem wir etliche denckwirdige vorher gesetzte sachen absoluirt, wöllen wir nun mehr zur prosecution vnd volführung deß andern theils widerkehren / allda hab ich zum ersten von anfang einer causa vnnd rechtfertigung / alß nemlich von der Euocation zu sagen beschlossen. Dannen hero zu wissen / daß ein Euocation nichts anderst ist / dann ein rechtmessige beruffung vnd forderung zum Rechten / oder durch einen vnnd wider ein andern bey dem ordentlichen Richter fürgebrachter vnd vbergebner klag / welche zu vnsern jetzigen zeiten viel species vnd mancherley art hat / dann etliche sind simplices oder peremptoriae, insinuatoriae oder admonitoriae, introductoriae, oder reambulatoriae &c. Derowegen sollen alle sachen oder klagen Erb vnd eigen / Pfandtschilling / Quartalitium, Dotalitium, das ist / der Töchter oder Wittiben abfertigung auß des Vatters oder Mannes Guet / deßgleichen der Wittiben eingebrachts Guet / Schulden / beschehene abtheilung / oder die noch beschehen sollen / newes Recht / es erlang auch solches wer da wölle / deßgleichen wann solche klag sich durch ein simplicem euocationem (das ist wann einer durch einenGerichts botten oder [Faksimile] außrueffer / schlecht mit worten für Gericht gefordert wird) erhaben hette / betreffende / sol solche ebner massen jnnerhalb deß kurtzen termins, in welchem die jenigen klagen / welche per insinuationem, das ist / zum exempel: Wann einHerr oder Edelman den andern im werenden Landtag / octauen oder breuibus iudicijs vmbringt / verwundet oder mit andern schlegen vnd worten sich vergriffen / dieEhrnrürig weren / oder sonsten zum spott gereicheten / alß dann mag vnd kan solcherThätter also bald / auch ohne ein CapitelsHerrn oder ConuentBrueder / allein durch den Notarium am König: Hof / oder die ordentlichen Richter des Reichs / oder aber entlichen durch einen andern / auff anhalten deß beleidigten theils darzu deputirten, Persönlich zu erscheinen euocirt vnd fürgefordert werden) angefangen sind / aufgenommen vnnd darüber erkendt werden.
Andere klagen aber / welche admonition anmahnungs oder auffkündigungs weiß / oder durch ein schlechte euocation einweisung / wider einsetzung in ein Guet oder beraittung der Hotterung angefangen werden / sollen jnnerhalb vier octauen oder Landtrechts termin, jhr end erreichen.
Wann aber jemandt auff vorher gangene von sich gegebne caution vnnd versicherung / daß er einen andern in einer sachen schutzen vnnd handthaben wölle / welches die Rechtsgelehrten Cautionem euictionis, die Teutschen aber / in die gewehr zu bringen / vnd darbey zu erhalten / nennen / wegen etlicher Schrifften vnd Briefflichen vrkhunden / welche bey einem andern gehalten / oder sonst verborgen worden / auff waserley weis es wölle euocirt were / alß dann pflegt solche euocatio allezeit auff einen termin (wo nemlich die principal vnd haubtsach leuirt vnd erörttert worden) decidirt zu werden / außzugehen vnd sich zu enden: Aber die jenigen euocationes, die wegen einer gewaltthat oder Iniuria pflegen zu geschehen / welche den termin der verjährung noch nicht vberschritten / werden allezeit recht decernirt. Jn den sachen aber / in welchen man mit langen Gerichtlichen process verfehrt / folgen zum dritten an stat der dreyfachen proclamation vnd verrueffen / die insinuationes, vnd solche stracke euocationes vnd Gerichts ladungen.
[Faksimile] Ein jede Euocation aber sol durch einen Königsman oder palatinalem vnd andere glaubwirdige Personen / auff den Freyerblichen Gütern / Pfandschillingen oder ambt derer / welches euocirt sollen werden / geschehen. Von jhren ämbtern aber verstehe so weit / wann solche Euocation wegen einer / in demselben ambt beschehener gewaltthat decernirt würde. Dann wegen der Freygüeter oder anderer händel wirdt solche euocation, welche auff eines andern Ambt beschehen nicht zuegelassen.
Aber ein jeder palatinalis oder Königsman / welcher ein euocation, einweisung oder wider einsetzung in oder auß den Güetern / Hotterung oder etwas anders Gerichtlich exequirt vnd vollziehet / sol in der Spanschafft da die execution geschehen / Ein Edelmans Guet haben. Dann sonsten mag er nichts exequirn, er were dann von Hoff auß durch die ordentlichen Richter deß Reichs zu solcher execution deputirt vnnd gesandt. Dann auff disen fall kan ein jeder Edelman / ja auch einVnedler (jedoch wann nur der vnedle Schreiber oder Notarius am Königlichen Hoff ist) in einer jeden execution procedirn. Dann von alters her waren die Soldaten am Königlichen Hoff / oder andere Hoffdiener zur execution, fürnemlich aber zur einweisung in die Güeter gebraucht.
JEdoch hier ist zu wissen / das wann jrgendt ein Herr oder vom Adel in wehrendem Landtag / allgemeiner versamlung / oder andern kurtzen Rechten / einen andern / welcher auff solchen Landtag oder versamlung / Landt: oder andern kurtzen Rechten ist / vmbbrächte / verwundte / oder sonsten mit schlegen vnnd andern Ehrnrürigen worten dehonestirte, schimpffte vnd verschmechte / alß dann mög ein solcher ohne zuethuung eines CapitelHerrn oder ConuentBruedern allein durch den Schreiber oder Notarium am Königlichen Hoff durch die ordentlichen Richter / oder einen vnter jnen darzu deputirten vnd verordneten / auff anhalten der verletzten Parthey Persönlich in seine gegenwerth citirt werden. Vber das wann einer der eines andern Güeter vnd Gerechtigkeiten [Faksimile] Pfandtweiß jnnen hat / vor vnd in gegenwerth eines ordentlichen Richters gefunden wirdt / kan derselbe durch den jenigen / welcher solche Güeter verpfendet / oder welchem sonsten solcher Güeter vnd Gerechtigkeiten ablösung rechtmessig gebürt / für sich selbsten / oder durch seinen Rechtmessigen vnd vollmechtigen gewalttrager oder Procurator sein Pfandt zuerheben / vnd solche Güeter vnd Freyheiten abzutreten / allezeit vermant werden. Vnd ist solcher jnnerhalb dreyen / oder auch wann er wil / denselbigen tag nach beschehener auffkündung zu antworten schuldig. Jedoch daß der Kläger paria der Pfandt verschreibung vor dem Richter producirn vnd auffweisen könne. Dann sonsten were der jenige / welchem die auffkündung beschehen / auff diese weiß vnd process zu antworten nicht schuldig / sondern ist von nöthen / daß der Actor durch den Königsman palatinalem, vnd andere Personen / welche von dem orth vnd enden / da man zeugnüß nimbt vnd gibt / herrüeren / solche auffkündung sowol auch die euocation verrichte. Vnd kan zwar solche admonition vnd auffkündung nit allein in Pfandtschillings sachen / sondern auch die prohibition vñ Personlich verbott / in Erb vnd eigen vor den ordentlichen Richtern des Reichs allezeit vnd vberal geschehen. Jedoch daß beedes der jenige durch welchen / vnd der ander / dem solch verbot beschehen / vor den ordentlichen Richtern Persönlich vñ nicht durch einen Procuratorem erscheinen / dañ sonsten hette solches verbot / welches fürnemlich wegen vnschüldiger gewalttätiger auffhaltung der possessionen vnd Güeter zugeschehen pflegt / vnnd einer euocation cum insinuatione, ja mehr krafft hat / nicht statt. Dann der jenige / welchem das verbot geschehen / jnnerhalb drey tagen zu antworten schüldig ist. Jm fall er aber solches nicht thuen wolte / ob gleich dazumal kein capitalis oder anderer sententz wider jhn ergehet / jedoch wann er den / der daß verbot wider jhn gethan / jnnerhalb einer Jahrsfrist nicht rechtmessig euocirt, oder ob er schon das gethan / jedoch durch den Richter so viel befunden wird / das er solche Güeter vnd Gerechtigkeiten / vmb welcher willen solche Persönlich verbot geschehen / indebitè vnd vnschüldiger weiß auffgehalten habe / vnd noch auffhalte / als dann wird gleicher weiß solcher prohibitus, dem das verbot geschehen / wie in der gewalttätigen klag / capitaliter oder in emendam capitis (nach der Partheyen vnd Personen gelegenheit) condemnirt vnd verurtheilt. Wann aber der prohibens vnnd der solches verbot gethan / mit allen seinen Briefflichen vrkhunden / welche diese strittige Güeter betreffen / vor dem Richter an dem tag / da man antworten [Faksimile] sol / nicht erscheinet / noch mit seiner notturfft vnd Brieffen gefast auffkommen mag, als dann wird er dem prohibito vnd dem Richter sechs Marck straff zu erlegen in Regali judicio erkennet vnd verurtheilt. Wañ er nun weiter in der sachen verfahren wil / hat er solches nach erlegung solcher straffen mit einem andern Process zuthuen guete macht. Vnd das ist so weit war / wann der prohibitus an vor gemelten tag der antwort vor Gericht gehorsamlichen erscheint / vnd als bald ohne mittel auff solches verbot antworten wil. Wann aber der beklagte nicht fürweisung seiner Briefflichen vrkhunden genugsam darthuen kan / das solche verbotne Güeter vnd Gerechtigkeiten / vmb welcher willen solch verbot geschehen / jhme mit guetem Tittel zuegehören / als dann wird er Klager als bald in die gemaine aestimation vnnd schätzung derselben Güeter erkennt. Wann aber der beklagte am vorgemelten dritten tag nicht antwortet / noch den Kläger vnd seinen Widersacher jnnerhalb obgemelter Jahrsfrist / nach beschehenem Persönlichen verbot nit euocirt, als dann solle der Kläger nach verfliessung solcher Jahrsfrist den bekagten erstlichen simpliciter vnd schlecht, zum andern mal aber Gerichtlichem Process vermittels der insinuation vñ gewalttätigen klag euocirn vnnd mit Recht fürnem̃en. Als dann wird der prohibitus oder beklagte (dieweil er vor gemelte antwort vnd volziehung der euocation, vnd dardurch solches verbot wider jhn / seine krafft vnnd wirckung erraichen lassen) auff den Termin, welcher zu erörterung der sachen angesetzt worden capitaliter oder in emendam capitis, wann das verbot auff die vnschuldige vnd gewaltthätige occupation vnnd auffhaltung der Güeter gericht ist / vnd der Klager würcklichen vnnd mit Recht darthuen vnd erweisen kan / daß solche strittige Güeter jhme zuegehört / de facto, vnd also bald condemnirt vnd verurtheilt.
VBer daß ist zu mercken / das alle die Citationes, einweisung / wider einsetzung / auffkhündigungen / vnd andere executiones vnd außrichtungen / durch den Königsmañ oder Palatinalem mit Zeugnüs des jenigen Capitels oder Conuents welches in derselben Spanschafft / da die [Faksimile] execution verricht wird / gelegen / geschehen sollen. Wann aber der keines verhanden / als dann sol solche execution mit zeugnüß eines andern benachtbarten Orts / da man zeugnüs gibt vnd nimbt geschehen vnnd volzogen werden. Sonsten condescendirt vnd gilt der Process nichts / in dem der Kläger / (wann er wil) auff ein newes wider anfähet / vnnd darinnen verfähret / außgenommen / die Testimonia zu Weissenburg / Ofen vnnd Boßna / der Kirchen vnd Conuenten der Creutzherrn de Alba, welche in dem ganzen Königreich Hungern vnd denselbigen zuegehörigen Ländern in allerley executionen zu procedirn macht haben. Aber die schlechten inqusitiones wegen der gewaltthät vnd Iniurien können durch andere benachbarten Capitel vnnd zeugnüs überal exequirt werden.
DAß aber ist zu wissen / daß ein Königßmañ oder Palatinalis in einer sachen (in welcher er ein euocation oder andere execution vnd außrichtung gethan) procurator oder aduocat nicht seyn könne. Dann wenn ein Königßmañ oder Palatinalis, der von Hoff auß deputirt ist / zu gleich ein procurator erfunden wird / wird er als balden in das homagium dessen / wider den er procurirt, erkendt. Vrsach / dann der Königßmañ vnd Palatinalis wird neben dem Zeugnüs oder den zuegethanen Menschen eines zeugenmessigen Orhts / als nem̃lich des Capitels oder Conuents für einen Richter vnter der Person seines ober Richters zur execution geschickt. Der procurator aber für ein Kläger gehalten / denn er ist agens vnd opponens, vnd also Richter vnd Kläger zu gleich. Es kan aber kainer in einer ainigen sachen Richter vnd Kläger zu gleich seyn / derohalben wird er billich in sein homagium verurtheilt.
[Faksimile] DAs ist auch allhee nicht zu vergessen / daß weñ ein Parthey jrgendt einen vom Adel der schon gestorben euocirn läßt / oder aber sonsten die familiares oder Hoffdiener etlicher Herrn Prælaten, Freyherrn / oder andere angesessene vom Adel im Lande / die sich des Adelichen Tittels recht gebrauchen / zur zeit der euocation, seinem Herrn dar zu stellen begert / oder aber in ander weg zu wegen gebracht / damit derselbige statuirt > würde : Deßgleichen wann er einen jungen Knaben / der sein rechtmessiges Alter nicht erreicht / wegen einer zuegefügten Gewaltthat vnd iniurien euocirt, ein solcher Kläger wird wegen eines solchen verstorbenen euocirten Edelmans / jungen Knabens vnd Hoffdieners für einen jeden in funfftzig Marck straffgelts (so wider jhne Klägern derentwegen exceptiones vnd widerredt geschehen) erkennet vnd verurtheilet. Dann die vom Adel allein euocirt vnd nicht statuirt werden sollen. Dann die statution allein auff den gemeinen Mann / Bawern vnd Vnterthanen / oder andere Vnedle familiares gerichtet ist / welche jhre eigene Grundhern / vnd nicht die officialen vnd ambtleut statuirn vnd vor Gericht stellen sollen.
DJe admonitiones oder auffkhündigung wegen erhebung einer Summa Gelts vnd aufflassung deß darumb verpfendten stück Guets : Jtem wegen empfahung des Heyrathguets vnd andern des Weibs eingebrachten Güetern / oder aber Quartalitien vnd deme / was den Edelmans Töchtern von Rechts wegen / auß jhren Vätterlichen Güetern gebürt / vnd dergleichen / können Persönlichen / wann der Actor den oder die jenige / welchem oder welcher er die auffkhündigung thuen sol / gegenwertig haben kan : Sonsten aber an dem ort / da einer wohnet vnd seine gewönliche residentzhat / geschehen. Aber nach beschehener auffkhündigung sol die euocation nicht mehr Persönlichen / sondern von [Faksimile] den possessionen vnd bewohnten Erbgüetern oder Pfandschillingen / von dannen hero denn / das solche euocation geschehen sey / kundbar könne werden / geschehen. Dann sonsten wann er keinen Bawern oder Vnterthanen hat / mag ein solcher wol auff seinem Edelhoff vnnd gewöhnlicher residentz recht admonirt vnnd zu gleich euocirt werden. So er aber eines oder mehr Dörffer het / sol die euocation von denselben beschehen. Dann sonsten wann die euocation Persönlichen oder von Hauß auß geschicht / als dann wird der Kläger in dessen oder den jenigen / welchen oder welche er euocirt, homagium erkennet / vnd darmit gestrafft. Dannenhero dann zu wissen / das wann ein Edelman oder ein Weib zu erhebung jhres Geldes vnd aufflassung dessen / darumb verpfendten stück Guets / oder aber wegen empfahung des Heyrat: oder anderer des Weibs zugebrachten Güeter / vnd das sie hergegen die possessiones die sie wegen jhrer abfertigung jnnen hat / vnd jhrem verstorbenen Ehegemahel Rechtlichen zuegehören / admonirt wird / vnd nach solcher beschehnen admonition das Geldt nicht erhaben / auch die possessiones nicht auffgelassen sindt / vnd darüber ein euocation geschehen / aber auff angesetzten Termin als nemlichen auff die octau oder kurtz Recht zu kom̃en nach zu schicken vnterliesse: Als dann sollen dem Kläger solche Güeter ohne fernere fürschreibung einiges Termins, auch ohne erlegung einiges Gelts zuegestellet werden. Vnd mag die euocirte Person jhr Recht ausserhalb des eigenthumbs solcher Güeter prosequirn vnd suechen. Ja ein solcher Wucherer der sein Geldt zu heben vnd hergegen den Pfandtschilling auffzulassen sich weigerte / ist auch vber daß vermög eines General Decrets, in eine solche summa Gelts / wie hoch jhme darumben gemelter Pfandtschilling versetzt worden / also bald seinem gegentheil verfallen. Vnd das verstehe war sein dahin / wann die admonition, so wol auch die euocation durch den jenigen geschehen ist, welcher das Pfandt versetzt / oder aber durch desselben Sohn oder Brueder / auff welchen ohne zweifel solcher Pfandtschilling ein mal wider fallen wird / geschehen were. Dann auff anhalten dero benachbarten vnd mit anreinenden an solche Güeter / pflegt solche vorgemelte straff nicht zuerfolgen. Ein Weib aber / welche wegen jhres Heyraths: oder eingebrachten Guets obangeregter massen euocirt worden vnnd erscheinet / aber doch durch jhr antwort mit erdachten list der sachen erörtterung biß auff einen andern termin zuuerschieben zu wegen gebracht hette / allein daß sie vnter dessen die nutzung von solchen Güetern empfienge vnd auffhebtt / entlichen aber in solchem [Faksimile] termin jhr responsion vnd auffschub / wie sich gebürt nit probiren könte / als dann sol solches Weib jhr Heyrat vnnd anders angebrachtes Guet / wegen deß betrugs vnnd gefehrlichen auffschubs (wie dann vilmals die erfahrung geben / das vil Weiber durch diß mittel vnd faule außreden der Pupillen Güeter abgeödet / vnd in grossen abgang gebracht) gantz vnd gar darumben verliehren. Vnd sollen solche possessiones ohne erlegung vnd bezahlung deß dotalitij dem Kläger durch den Richter heimgesprochen vnd zuegesteltwerden.
DEßgleichen ist auch wegen der Clausel Litis pendentia non obstante &c. Das ist: Vngeacht der schwebenden Rechtfertigung (wann nemlich beede Partheyen zuuor in Rechten mit einander hiengen) zu wissen, daß zu verhüetung der Calumnien, welche bißweilen auß anhebung vil vnd mancherley rechtfertigung vnnd deroselben prosecution fürnemlichen zu geschehen pflegen / ein solche Clausel in der Euocation mit einuerleibt wird: Daß / wann der Klager mit den beklagten wegen etlicher händl in Rechten hienge / vnd in mittels solcher schwebenden rechtfertigung ein Parthey durch die ander gewaltthätiger weise beleidiget / oder sonsten in ander wege zu rechtfertigen gezwungen / vnd derowegen ein streit von newem erweckt würde / solche newe Euocation der alten angefangenen schwebenden Rechtfertigung keines wegs etwas benemen / oder jrgendt ein beschwernuß dardurch machen / oder ein Parthey der andern aufflegen könne. Vnd solche Clausel pflegt in der ersten citation einuerleibt zu werden. Dann in der andern vnd dritten / welche in werendem process außgehet / ist sie nit von nötten.
[Faksimile] JTem es sind in einer jeden Euocation oder angestelten Klag / fürnemlich aber / welche wegen zugefügten gewalts vnd Iniuri geschichte / drey nothwendige stuck zu mercken: Erstlichen die Person / durch oder wider welche die klag angestellet wird. Zum Andern der Termin vnd zeit / in welcher einer dem andern den schaden oder die schmach zuegefüget hat. Zum Dritten / der ort vñ die Spanschafft / wo nemlich vnd in welcher solcher schaden oder Iniuri zuegefüget worden. Deßgleichen wann einer seine klag dahin / vnd wegen des / daß jhme ein anderer seine Güeter eingenom̃en / gericht ist / ist auch von nötten / daß er das stuck / welches jm eingenom̃en worden / wol specificire vnd namhafft mache. Dann sonsten ausser disem der ordentliche Richter zwischen den Partheyen keinen rechten sententz vnnd vrtheil fellen vnd sprechen kan. Fürnemlichen wann die sachen wegen der Partheyen eingefürten antwort zur gemeinen inquisition gerathen. Dann wann dieselbe gehalten wirdt / ist vnd wird allezeit hoch nothwendig sein / daß man die zeit vnd orth benenne / die Spanschafft melde / vnd wie sich der handel an jhm selbs zuegetragen / deßgleichen wie viel von den Güetern entzogen vnd eingefangen worden / außfürliche erklärung geschehe.
FErrer ist zu wissen / daß die Communis inquisitio sey eine gewisse / durch der zeugen aussag beschehene erklärung / dessen zweifels vnd strits / welcher sich durch der Partheyen eingeführte Klag vnnd antwort vor Gericht erhaben. Vnd pflegt solche durch die benachbarten vnnd anreinende an dasselbige Guet / auff welchem die beklagte gewaltthat beschehen vnd zugefügt worden / auch in beysein etlicher im Landt vnd in derselben Spanschafft / da das strittige Guet gelegen gesessenen vom Adel vnd zwar in dem Stuel derselben Spanschafft zugeschehen. Es were dann der strit vnd rechtfertigung auff die occupation vnnd einziehung etlicher possessionen, Grund vnd boden gericht. Dann auff disen fall geschehe solche inquisition nicht allezeit im Stuel / sondern offt vnd vielmals [Faksimile] an dem orth vnd ende der strittigen possession. Auff daß nun ein jede gemeine inquisition ordentlicher rechter weiß / vnnd wie sichs gebürt / möge angestelt vnd geführt werden / sind fünff stuck wol zu mercken / als nemlich: I. Libertas,Freyheit. II. Aetas, Das Alter. III. Modalitas, die vrsach der wissenheit. IIII. Conditio, Der Standt vnd gelegenheit der Person V. Iuramenti depositio, die leistung desEids.
Erstlichen (sagt ich) wirdt erfordert die Libertas, das ist die Freyheit / auff daß nemlich / ein jeder zeug der warheit zu stewr sein zeugnuß ohne forcht / freywillig / vngezwungen vnnd vngedrungen / allein wie es die Recht erfordern / sein zeugnuß sage: Das nicht auß forcht der gegenwehr vñ gewalt das Recht verschwigen vnd verhalten werde.
Zum andern wird erfordert / das Alter / auff daß der zeug solches alters sey / daß er der verloffnen sachen / darüber er examinirt vnnd befragt wirdt / guete wissenschafft trage. Dann ich selbsten in der gleichen Communi inquisitione vnd darüber auffgerichter der zeugen aussag gelesen / vnnd nit allein gelesen / sondern auch viel gesehen / welche vmb geschenck oder gunst willen von sachen / welche vor fünffvndzwaintzig jahren zuuor geschehen / vnd sie kaum Sechtzehen oder Zwaintzig jahr auffs meiste alt gewesen / bestendig attestirt, vnnd als ob sie gleich mit vnd darbey gewesen / fassiones vnd ein bekendtnuß gethan. Vnd dieweil die zeugen in solcher inquisition den ordentlichen Richtern deß Reichs nit Persönlich pflegen præsentirt vnd fürgefelt zu werden / sondern allein durch die Königs Männer oder andere die von Hoff auß oder vom Capitel vnd Conuenten zu solcher sachen deputirt vnd verordnet sind / solche zeugen verhörungen zu geschehen pflegen / derhalben sollen sie fleissige achtung haben / wie alt die gezeugen sind / vnd wann sich der strittige handel verloffen / vnd sind auch schuldig derwegen warhafftige Relation vnd bericht zu thuen.
Zum Dritten ist zu bedencken die Modalitas, das ist / die vrsach der gezeugen wissenheit / auff das der zeug offentlich vnd außtrucklich bekenne / wie sich der handel darüber er gefragt wird verloffen / ob er die merita causæ, den grund der sachen allein von hören sagen habe / oder für sich selbsten wisse / oder aber villeicht auß dem mund dessen / welcher die that ( von der gehandelt wirdt) begangen / die beschaffenheit derselben [Faksimile] verstanden habe. Dann wann ers schlecht von hören sagen hat / pflegt man solchem testimonio kein glauben zu geben. Aber zu erbarmen ist es / wie viel zu diser zeit / in welcher die boßheit so gar vber handt genom̃en / vñ die lieb in jhrer vielen / nit allein erkaltet / sondern gar erstickt ist / nit in der ordnung maß vnd weiß / wie sie es wissen / sondern nach dem wolgfallen vñ willen / deß Klägers der Beklagten / durch welche sie zum zeugnüß producirt, vnd eingeführt worden / mit verletzung jhres gewissens / zeugnüß geben. Vnd das hab ich selbsten also gesehen.
Zum Vierdten / ist auch in acht zu nemmen Testium conditio, weß Standts die zeugen sind / ob ein Edelman oder ein Bawer zeugnüß gebe. Dann deß Bawren aussag (außgenommen die Ambtleuth der Herrn Prælaten, Freyherrn vnd anderer vom Adel im Landt / welche an stat jhrer Herrn in der benachbarschafft dienst haben / welche auch nach altem brauch vnd gewonheit / in disem fall für Edelleuth gehalten werden) wider einen Edelman gilt nichts / es erfordere dann solches meritum causæ, vnd der sachen beschaffenheit also / daß durch den Richter / mit außtrucknen worten verschriben vnd befohlen werde / daß man die vom Adel vnd gemeine Leut zu gleich sol examinirn. Vnd das geschicht zwar gar selten / vñ pflegt ehe nit zugelassen zu werden / es consentirn vñ bewilligen dann beede Partheyen dareyn. Dann die Bawren vnd der gemeine mann so wol mit geschencken / alß mit bedroungen / vil eher vnd leichter alß die vom Adel / von den wegen der warheit abgehalten können werden. Schickt sichs auch sonsten vñ reimbt sich gar nit / das ein Edelman / welcher höchers Standts / durch das zeugnüß deß Bawren / welcher geringer Standts ist / solle capitaliter verurteilt / vnd auffs leben oder sonsten verurteilt werden / wie dann fast bey allen Richtern vnd Aduocaten, solcher vralte wolher gebrachte Landtsbrauch / offenbar vnd am tag ist.
Zum Fünfften vnd letzten / wird zu solcher gemeiner Inquisition vnd zeugnüßführung erfordert / Iuramenti depositio, die Eidts leistung: Welche / ob sie wol am aller ersten solle von den zeugen genommen werden / vnd vnter andern conditionen vnnd vorgemelten nothwendigen stucken / die erste stell haben sol / aber doch dieweil solche condition gar gemein vnd mennigklichen wol bewüst / vnd in der schrifftlichen attestation, vnnd in denen darüber auffgerichten adiudicatorijs, der Richter allezeit außtrucklichen beschriben wirdt / auch sonsten ein jede gemeine Inquisition jhr endt mit der Eidtsleistung erreicht (dauon vnten deutlicher sol meldung geschehen) derhalben hab ichs zu letzt gesetzt. [Faksimile]
DErowegen ist hoch von nöthen / daß ein jeder gezeug vor seiner aussag ein Eydt schwere / daß er alle forcht / haß / gunst / lieb / gifft oder gab derPartheyen hindan gesetzt / die warheit nit wölle verbergen / das falsche nit Recht sprechen / vnd dasRecht nit falsch sprechen / sondern wie die sach an jhr selbsten / darüber er befragt worden / jhme bekandt vnd bewüst ist / wie billich declarirn vnd außsagen / vnd das sich nit jrgendt einer / von solcher attestation vnd Zeugen aussag subducirn, vnd die vielleicht auß lieb gegen einer Parthey / auß geschenck / damit er bestochen worden: Auß forcht oder heimlichen neyd / die warheit zu sagen sich abhalten / außschrauffen / oder verbergen müge: Alß hat der Span / oder Vicespan / wann er vermög vnsers allgemeinen Decrets, vnd altem üblichen wolher gebrachten Landtsbrauch / in derselbigen Spanschafft / da solche Inquisition ergehen vnd geschehen solle / durch die adiudicatorias deß ordentlichen Richters / oder andere Gebots Brieff ersuecht wirdt / völlige macht vnd gewalt alle vnd jede vom Adel in derselbigen Spanschafft / welche auff vorgehende erinnerung vnd erfoderung solcher attestation nit beywohnen / noch daselbsten der warheit zu stewr zeugnüß geben wöllen / bey straff Sechtzehen Marck schweres gewichts / ein jede Marck für vier Gulden oder Vierhundert Vngerisch pfenning geraidt. Zu solcher attestation vnd Inquisition volführung zu berueffen vnd zuuersamlen / auch solche straff ohne mittel vnd vnnachlessig von jnen abzufordern.
[Faksimile] ABer die Nämen vnd zuenämen der Zeugen / vnd welcher vnter jhnen ein Nachbar / Mitgränitzer / oder sonsten ein Conprouincialis, das ist / in der Spanschafft mit gelegen ist / sollen allezeit in den relatorijs vnd schrifftlichen vrkhunden / welche in solcher Inquisition durch die Capitels Herrn oder Conuent Brüder vber solche execution vñ Zeugen aussag auffgericht worden / vnd zwar auß zweyerley vrsachen auffgeschriben werden.
Erstlichen dieweil zweyer oder dreyer Nachbarn vnnd mit anreinenden aussag / vor Gericht mehr gelten vnd krafft haben / dann zwaintzig anderer vom Adel welche sonsten im Landt wohnen. Dann dise wegen der nähe der sachen beschaffenheit / vnd wie sich dieselbige zugetragen / viel bessere wissenschafft dann jene andere conprouinciales haben können.
Zum Andern daß ein jede Parthey wann dieNämen so wol auch die aussag der Gezeugen beschriben seind / jhre exceptiones vnd nothwendige gegenwürff wider die jenige welche Meinaidig / vnrecht / vnd bößlich gezeugnüß gegeben / oder sonsten vntüchtige ehrlose leut / oder aber welche nit alt gnug sein / jhres gefallens einwenden / vnd wie billichen fürbringen mögen, daß nit der Meinaidt / wann (wie jetzt gemeinigklich geschicht) derselbe in der attestation durch jrgendt einen begangen were / vngestrafft hingehe. Dann wie auch der Weise Mann selbst sagt: Ein vngerechter Zeug / welcher wider Gott den Herrn schwerlich sündigt / in dem er sein Gerechtigkeit verleugnet / vnnd seinen Nechsten durch sein vnbilliches betrognes zeugnüß in grossen schaden bringt / sol vngestrafft nit bleiben.
DAhero dann ein jeder Trewbrüchiger vnnd Mainaidiger nach Göttlichen vnnd Menschen vrteil / scharff sol gestrafft werden. Dann wann er deß Mainaidts vberwisen wirdt / so verleurt er all seine habende Güeter vnd Gerechtigkeit / auch alle fahrnuß / wo vnd an welchem ort die gelegen / vnd wie diselben auch namen haben mögen / vnd mueß derselben eigenthumblich beraubt sein / vnd auff ewig entberen. Vnd wird [Faksimile] nit allein von solchen gestossen / sondern wird auch seiner Person (weil er alle Menschliche ehr verlohren) ein solche schmach vnnd spott angethan / daß er vnter andern Christlichen Leuten / von derselben gemeinschafft außgeschlossen vnd abgesöndert / mit sonderer kleidung bedeckt vnd angezogen / mit einer hanffenen gürtel oder strick vmbbunden / mit zerrißnen schuehen vnd blossem haubt mueß daher gehen. Vor Gericht aber kan er wider keinen / aber wider jhn ein jedlicher etwas Gerichtlichs fürnemmen vnd klagen / vnd das verstehe dahin / nemlich so viel vnsern Landtsfürsten vnnd der Cron Hungern Iurisdiction anbelangt. Was aber sonsten den Kläger betrifft / pflegt ein solcher Mainaidiger vnd trewbrüchiger / in dem homagio vnd emenda capitis, welches sich auff zweyhundert Gulden erstreckt / verurteilt zu werden / dannenhero zu wissen / das der Mainaidt auff zweyerley weiß beschehen / verstanden wirdt.
Erstlich wird derselbig genendt ein vberschreitung oder nit haltung eines billichen Eidts: Alß nemlich wann einer dem andern bey seinen trawen vnd glauben etwas zu geben / oder aber diß oder jenes zu thuen zuesagt / vnd darnach solche sein zuesag nit helt. Vnd in disem fall folgt vorher gemelte schmach vnd verlierung der Güeter nit allzeit darauff. Dann solcher versprecher wegen schwerer kranckheit vnd anderer vnglücken vnd böser zeit / so jhm auff dem weg begegnet vnd zustehet / offtmals entschuldigt wirdt. Jedoch ist er nichts desto weniger seinem verheissen nachzukommen vnd zu halten schuldig.
Zum andern wird der Mainaidt genendt ein vnwarheit vnd luge / reuerendo, welche mit einem Eidt bekräfftigt / vnd eines andern habender Gerechtigkeit zu gefehrde / böser vnnd betrüglicher weiß beschehen ist. Vnd auff disen fall hat die vor erklärte straff der Aucariorum vnd Mainaidigen allezeit stat / vñ wird darnach also vor gericht gesprochen.
ES ist aber zu mercken / daß nach dem die gemeine Inquisition auff beeder seiten celebrirt worden vnd ergangen / vnd offentliche hinderung nicht darzwischen kommen / als dann sol die causa vnd Rechtshandel auff einer Parthey begern zum andern mal solcher gemeiner Inquisition nit [Faksimile] vnterworffen werden: Alß wie etliche vnterm schein vnd fürwendung allerley erdichten vnerheblichen vrsachen sich offtmals vnterstehen vnd begern dürffen / alß geschehe solches billich. Aber von den andern Clauseln vnd Artickeln / wie die gemeine inquisition geschehen sol / so wol auch von der turbation vnd hinderung derselben / haben wir in den allgemeinen Decreten eine deütliche außfürliche beschreibung.
FErner ist zu wissen daß ein jede gemeine inquisition mit geleisten Eidts pflichten jhr end ereicht. Dañ wann der Kläger sein intent klag vnd habendt Recht mit gnuegsamer zeugnüß / das ist / mit der aussag vnd zeugnüß sechs benachbarten / auch eben souil anreinenden / vnd zwölff andern vom Adel / welche in derselben Spanschafft residirn, erwisen hat / oder im fall er so præcise vnd gleich souil Nachbarn vnd anreinende nit haben könte / kan er nichts desto weniger solchen defect vnd mangel mit andern comprouincialibus ersetzen / vnd wann der beklagt nichts / oder doch nur ein wenig probirn kan / alß dann sol der Kläger auff deß beklagten haubt selb funfftzig vom Adel auf sein homagium straff vnd gefähr schweren. Wann aber beede Partheyen jhre klag vnd antwort gnuegsam erwisen / alß dann wird dem beklagten vermög deß Inquisition Brieff / welcher zur zeit der adiudication vnnd zuesprechung (da nemlichen die sach auff solche gemeine Inquisitionsubmittirt vnd geworffen gewesen) durch den Kläger producirt vnd fürgewisen worden / der Eidtsschwur zu leisten aufferlegt. Also vnnd der gestalt / wann drey Inquisition Brieff producirt seind. Alß dann schwert der beklagte selb funfftzig / wann aber der Brieff nur zween / selb fünff vnd zwaintzig / Wann aber nur ein Brieff / so schwert der beklagte selb zwölfften vom Adel / vnd wirdt also von der klag vnnd anforderung deß Klägers loß vnd ledig. Jm fall aber der Zeugen aussag mehr auff deß beklagten dann deß Klägers seiten weren ergangen / vnnd doch der Kläger auch etwas probirt hette: Alß dann wann der Kläger vermög dreyer Inquisition Brieff selb fünff vnd zwaintzig / vermüg zweyer selb zwölff / vermüg eyns Brieffs selbs sechs vom Adel geschworen hat / wird der beklagte von deß Klägers intention vnd klag loß gezelt. Wann aber der [Faksimile] Kläger gar nichts probirt, oder aber die gemeine inquisition nicht celebrirt hat noch ergehn lassen / alß dann wird der beklagte ohne mittel von deß Klägers impetition vnd klag absoluirt. Vnd hergegen / wann der beklagte solche gemeine inquisition vnterlassen / oder dieselben zwar gehalten / aber auff seiner seiten kein zeugnüß erlangt: Alß dann sol alß bald durch den Richter das endtvrtel wider den beklagten außgesprochen werden. Vñ das ist auch in den all andern euocationen gleichsfals zu schliessen vnd zu halten. Wann der Kläger drey inquisitiones fürgebracht / vnnd der beklagte alles das jenige / was wider jhn eingeführt worden simpliciter verneinte / schwert er selb funfftzig vom Adel. Vnd wann die klag die occupation vnnd gewaltthätige einziehung etlicher Güeter betrifft / so erlangt auch der Kläger vber das noch solche eingezogne Güeter also balden. Wann ers aber verneint / vnd daß er vermög vnd vermittels vorhergangener solcher gemeinen inquisition sein vnschuld vnnd freyheit erweisen wolte / derKläger aber solche gemeine inquisition nicht angenommen hette / alß dann kan der beklagte sein vnschuld allein mit fünff vnd zwaintzig vom Adel erweisen / vnd also folgends in abschlag / nemlichen wider zwo inquisitorias selb zwölffter / wider ein inquisitoriam schwert er nur selb dritter. Dañ auch dise einige inquisitoria vnkräfftig ist / wann der Kläger solche gemeine inquisition nit annemen hat wöllen. Deßgleichen wann der beklagte auff den ersten Rechts termin sich deß Klägers Eydt / welches auff sein haubt dem Landtsbrauch nach geschehen sol / vntergibt / vnd der Kläger solches nit annemen wolte: Alß dann ist der beklagte allein selb dritt vom Adel (ob gleich drey inquisitoriæ auff deß Klägers seiten weren producirt worden) zu schweren schuldig.
Wann aber der beklagte sich allein des Klägers Eydt / das ist / welches er allein für sein Person laisten solle / sich vntergebe vnd der Kläger solches anzunemmen auch abschlüege: Alß dann wirdt der beklagt alß bald absoluirt vnd ledig gesprochen. Aber in den andern geringern sachen vnd fällen / wann durch den Kläger keine inquisitoriæseind exhibirt vnd auffgewisen worden / schwert der beklagte allzeit selb dritt vom Adel. Wann aber der handel schuld oder Lehen betrifft / vnd der Kläger nichts erheblichs probirn kan / schwert der beklagt allein für sein Person. Wann aber das factum vnd die That der schuld / beschehnen lehens vnd anders verlornen gelts / gnuegsam erwisen worden / aber wie hoch sich dieselbig Summa erstreckt / nit kan dargethan werden / alß dann kan der Actor sein Gelt vermittels eines Eyds / jedoch daß [Faksimile] wegen einer jeden Marck welche sich auff vier Gulden Vngerisch erstreckt allzeit ein anderer Edelman mit schwere / wider bekom̃en. Dann ein Bawersman kan mehr nit / dann auff ein Gulden / welcher hundert Vngerisch pfenning macht / schweren. Welches vnter denen vom Adel nit zuelässig noch gewöhnlich ist.
DAnnenhero wird gefragt / ob eines Edelmans Iurament, welches er vmb abtrag zuegefügten schadens oder schulden bezahlung neben seinen Bawern oder einen andern Vnedlen geleistet / solche krafft vnnd würckung habe / als wann ein Edelman mit jhme geschworn hette / oder ob es allein die Krafft eines Bawren Eyd habe? Vnd hergegen / ob ein Edelman durch solchen Eyd / welcher sampt den Bawerßleuten / wie sie es thun können vnd mögen / geläist werden sol / seines schaden vnnd schulden / dadurch einkomben vnnd sich erholen möge? Darauff ist zu antworten / daß eines Edelmans Eyd / welchen er neben einem andern er sey Edel oder Vnedel / geläistet / allezeit gült / vnd gleiche krafft vnd würckung hat / wann er nur Rechtmessig vnd wie sichs gebürt / deponirt vnd geläistet worden. Dann auß solcher Eydtsleistung / welche rechter maß vnd weiß nach geschehen / folgt kein infamia oder verletzung der Ehren / vnnd ist auch nicht vermuetlich / das einer vom Adel seiner Dignitet vnd Adelicher Freyheit renunciert vnd sich derselben begeben habe. Aber eines Vnedlen vnd Bawren Iurament als der geringers Standts ist / welches er neben vnd wider einen vom Adel / als deme / welcher höhers Standts ist / geläistet / gült nichts / wird auch nicht zuegelassen. Ob wol ein Edelman mit vnnd wider einen Vnedlen zu schweren zuegelassen wird. Es kan auch wol ein Bawr / durch einen vom Adel in sachen vnd klagen / welche sich vielleicht wider einen vom Adel wegen schuld vnd anders beschehen auffgerichten contracts erheben / mit andern jhme gleichmessigen Vnedlen / nach ermessigung des Richters / den Eydt läisten / aber wegen des Eydts welcher in sachen zwischen denen vom Adel sollen aufferlegt vnd geläistet werden / ists oberzelter massen allzeit also zu halten. [Faksimile]
ES ist auch in acht zu nemen / daß in sachen brieffliche Vrkhunden vnnd instrumenta betreffende / welche durch einen verborgen / oder sonsten in händen gehalten werden / den beklagten ein sterckere entschüldigung / den in andern gewaltthätigen sachen wird auferlegt. Dann wann der Kläger nur ein oder auffs meiste zwey inquisitorias darüber producirt vnd fürweißt / so schwört der beklagte selb funfftzig. Wann er aber gar keine auffgewisen / sondern allein schlecht mit worten / oder Gerichtliche anmanung fürgibt / daß ein anderer solche briefftiche instrumenta habe: Alß dann wird dem beklagten selb funff vnd zwaintzig andern vom Adel das Iurament zu laisten aufferlegt. Welcher / wann er in laistung solches Eyds / nicht auffkommen kan / alß dañ wird er für ein Tutorn vnd expeditorn derselben Güeter vnd gerechtigkeiten / vber welcher briefflichen Vrkhunden er nicht hat schwören können / gehalten / vnnd ist schüldig den Kläger vnd seinen Erben in dem Eygenthumb solcher possession vnd gerechtigkeiten wider alle causidicos vnnd die jenigen / welche ein Rechtmessigen zuespruch darzue suechen / allezeit zuerhalten. Aber in der Citation sollen alle solche brieffliche Vrkhunden / welche vorhanden sein sollen / außtrücklichen denotirt vnnd vermeldt werden / daß nicht etwa ein betrug in solcher Citation durch den Kläger begangen werde. Vnnd das zwar wann er nicht fürwendet / daß alle Instrumenta vnd brieffliche Vrkhunden / etliche Güeter vnnd gerechtigkeit betreffende / samentlich bey dem beklagten seyen. Als dañ wird vnnötig sein / die zal oder die Qualitet vnd beschaffenheit / solcher briefflichen Vrkhunden / sondern allein die Nämen vnd wo solche possessiones vnd Güeter gelegen / zubeschreiben / Dann wann er von allen samentlichen sagt / so nimbt er keines auß. Vnnd wann er von allen sagt / hüet sich der Kläger / daß er nicht dergleichen instrumenta, welche solche Güeter betreffen / hernachmals producire vnnd fürweise / Dann er als bald in calumniam vrtheilt wird. Hernach ist auch zu wissen / daß / wann etliche leibliche oder andere vngetheilte Brüder weren / welche jhr instrument brieffliche Vrkhunden / wider die [Faksimile] Cognaten vnd den vntern Stammen vor Gericht / (wie gemeinigklich geschicht) producirn vnd auffweisen / alß dañ wird nicht allen Brüdern / einem jeden absonderlich / sondern allein dem eltisten / welchen nemlich so wol die verwarung briefflicher Vrkhunden / als auch die directio causarum vnd außführung der Rechtshändel zuegehören / selb funfftzigister handt / das ist selb funfftzig vom Adel der Eydt zu läisten aufferlegt.
ES ist auch zu mercken / daß in der Eydtslaistung in viererley fällen / als nemlich / in sachen eines Stammen Genealogiam Geburt vnd Geschlecht: Zum andern / brieffliche Vrkhunden vnd instrumenta: Zum dritten / Hotterungs bereitung oder besichtung betreffende / oder welches das vierdte ist / wenn man auff etliche Häubter schwörn mueß / die Nämen der Coniuratorn vnd welche mit geschworn haben / in denen darüber angesuchten relatorijs sollen allezeit auffgeschrieben vnd erklärt werden. Damit man darauß erweisen möge / daß durch rechte vom Adel / auch deß Richters befelch gemäß nach / solch Iuramentum deponiret vnd geläist sey. Aber in den andern Eydßleistungen ist nicht notwendig / das der Coniuratorn jhre Nämen sollen auffgeschrieben werden.
JTem wann einer in vorgemelten vier fällen / wider die coniuratores oder einen vndter jhnen excipirte vnd seine gegenwürff einwendete / daß ein solcher coniurator vnd mitschwerer / entweder kein rechter vom Adel were / vnd solchen Tittel nit Recht führete / oder würd sonsten an seinen [Faksimile] Ehrn für vnredlich oder für Mainaidig gehalten: Alß dann wirdt dem Kläger solchen Adelichen Standt zu declarirn vnd zuerweisen / so wol auch daß er an seinen Ehrn redlichen sey / ein einiger Rechtstermin fürgesetzt vñ angestelt. Jn welchem / wañ er mit Briefflichen vrkhunden / daß er ein rechter vom Adel / oder mit andern erheblichen documenten vnd beweiß darthuen kan / daß er ein Ehrlicher Mann sey / alß dann sol solcher beklagter / welcher dergleichen exception gethan / in dessen coniuratoris Homagium wider den er solchen gegenwurff gebraucht / auff zweyhundert Gulden in Goldt sich erstreckende / dem coniuratorn allein zu bezahlen vnd zuerlegen vrtheilt werden / vnd ist der ordentliche Richter selbsten / vor welchem solche sachen abgehandelt wirdt / von der fahrenden Haab deß opponenten, oder da es auch von nöthen sein würde / von den possessionen vnnd ligenden Güetern / wo die auch gelegen weren / solchem coniuratori alß bald vnd ohne auffschub satisfaction zu thuen vnd zuuerhelffen schuldig. Wann er aber mit vorgemeltem beweiß nit auffkommen kan / alß dann hat der opponent solche sachen auff seine seiten gebracht vnnd gewunnen. Also vnd der gestalt: Wanns der beklagte gewesen / so sol er sein haubt ablösen / vnd von deß Klägers anforderung sich ledig machen. Wann es aber der Kläger were / alß dann wirdt er den beklagten / wegen solcher Briefflichen vrkhunden die er verborgen vnd nit zuegestelt hat / für vnd für zu einem expeditore haben. Wann aber die klag wegen der Hotterung sich erhoben / alß dann kan er solchen strittigen Grundt vnnd boden eigenthumlichen für sich haben vnd vindicirn. Wann er aber im beweiß seines Geschlechts vntergelegen / verleurt er solche ErbGüeter / vmb welcher willen sich der stritt erhaben: So wol auch im widerspill. Aber in den andern sachen vnnd fällen / wann der Kläger mit seiner Eydts leistung nit auffkommen / so verleurt er seine klag vnd anforderung / wann aber der beklagte im beweiß deficirte vnd manglete / alß dann wird er in die / wider jhne / durch den Kläger eingeführte klag vnnd anforderung vrtheilt / vnd wird in disen fällen durch den Richter das vrtheil wider jhne geschöpfft vnd gesprochen.
[Faksimile] DAs ist auch nit zuuergessen / wann einer auß den Partheyen deme nemlich ein Eydt zu laisten aufferlegt worden / jnnerhalb zeit ehe er solchen gelaist / mit todt abgangen were / vnnd villeicht ein Schwangers Weib hinder sich verliesse / daß alß dann solche Eydts laistung auff den eltisten Sohn / wann er zuuor auch Kinder gehabt: Oder aber in mangel derselben / auff denjenigen Sohn / welcher damals geborn wirdt / ( dann man der zeit der geburt erwarten mueß) sonsten aber wann kein Sohn sonder ein Tochter geborn wird / auff den nechsten agnaten vom obern Stam̃en her / deß verstorbnen der den anfall solcher Erbgüeter hat / condescendire vnd falle. Vnnd wird durch den Richter zu solcher Eydts laistung / dem Sohn oder nechsten agnaten, ein newer Termin, jnnerhalb welchem solcher Sohn oder agnat schweren mueß / angesetzt / vnd wann solcher Sohn oder Brueder noch zu solcher Eydts laistung zu jung were / sol solches schweren durch den Richter auff so lange zeit verschoben werden / biß er sein rechtmessigs alter recht vnd wol erreicht / vnd solchen Eydt deponirn kan. Solches ist gleichßfals auch von den leiblichen vngetheilten Brüdern zu halten / daß nemlichen auff absterben eines vnter jhnen / in mittels solcher zeit der Eydtschwur auff den andern deß verstorbenen Bruedern fallen solle.
DEßgleichen wird gefragt / wann in einer klag etliche beklagte weren / vnnd einem jeden vnter ihnen durch den ordentlichen Richter den Eidt zu vnterschiedlichen zeiten vnd orten zu leisten / (wie es gemeinnigklich derer von einander entlegnen orten / deßgleichen der sachen zeit vnnd gelegenheit erfordert) aufferlegt were worden / vnd einer vnter den coniuranten, in dem ersten Rechts Termin für den einen beklagten geschworn hette: Ob er eben in derselben klag vnd Rechtfertigung / für den andern beklagten zu vnterschidlichen zeiten vnd orten / denselben zu entschuldigung / ein Eidt schwörn könne? Antwort / Nein. Dañ ein coniurant oder Zeug kan in einer einigen klag vnd sachen mehr nicht / [Faksimile] als ein einige Person / mit seinem Iurament erledigen vnd entschuldigen. Dann wenn er schwörte vnd viel Personen excusiren kondte / würde leichtlichen ein jeder beklagter oder sunsten ein partita macher / sich von deß Klägers anforderung ledig machen. Dann heut würde er einen / morgen den andern / über morgen den dritten vnd also fort an / mit seinem Eidt / darumb er mit Gelt bestochen ist / entschuldigen / dahero dann / wann bißweiln ein solcher coniurant, welcher für zwo Personen nacheinander schwört / wird die jenige Person / für welche er zum andern mal geschworen hat / darumb in des Klägers klag vnd anforderung vrtheilt / denn man dißfals sein Iuramentum für vnkräfftig geleistet helt / vnd erkennet.
DAs ist auch zu mercken / daß jhr Königliche Mtt: in gegenwart des Herrn Großgraffen dieses Reichs / allen vnd jeden / die mit klag wider sie fürkommen / zu Recht stehen / vnd durch jhren Directorem causarum zu antworten schuldig sein. Aber doch pflegt dieselbe capitaliter oder in emendam capitis nicht verurteilt zu werden / oder aber durch ein Sententz jhre eigenthümbliche Güeter verlieren. Den schaden aber welcher vnnd wann derselbe durch jhre Diener vnd Vnterthanen geschehen ist / sind sie abzutragen schüldig. Wann aber wegen Grund vnd Boden / in Hotterungs sachen vnd rectificirung derselben / oder anderer Händel vnd gewaltthat halber / Jhr Königliche Mtt: ein Eidt zuleisten zu erkendt worden: Als dann ist der Director causarum auff ermessigung des Großgrafen / denselben an jhr Mtt: stat zuleisten schuldig. Deßgleichen die briefflichen Vrkhunden vnd Instrumenta, die Güeter vnd gerechtigkeiten / welche auff was Tittel vnd weiß es wölle / der H. Cron des Reichs heimgefallen seind / betreffende / seind jhr König: Mtt: zu producirn vnd auff zu weisen nirgend nicht schuldig. [Faksimile]
ES ist aber zu wissen / das ein jeglicher Prælat, Bane oder Landherr deßgleichen ein Abbt oder Probst, der ein Inful vnd Ring tregt / für zehen Person vom Adel / wegen seiner dignitet vnd Hoheit: Aber ein Prælat, Abbt vnd Probst in seiner Prælatur, Abbtey oder Pröbstey auff sein Gewissen vor einem Capitel oder Conuent, welches durch den Richter darzue deputirt ist / schwörn kan. Andere aber seine Coniuratores auch alle Freyherrn vnd vom Adel sind auff den Trawen vnd glauben den sie Gott schuldig seind / an dem orth welcher jhnen vom Richter dazue deputirt ist / jhr Eidt zu leisten schuldig. Derowegen erstrecken sich auch solcher Prælaten, Freyherrn vnd Inful vñ ringtragenden Abbt vnd Pröbst Homagia auff hundert Marck / welche vierhundert Gulden Hungerisch gelten.
NAchdem wir nun die gemeinen inquisitionen vnd die daraus folgende leistung des Eidts beschriben / so ist noch vbrig daß wir jetzo kürtzlichen von der Augenscheinlichen reuision reden vnnd handlen. Es ist aber solche reuision ein Augenscheinlicher beweiß das ein ander etliche possessiones vnd Güeter welche ihm Eigenthümblichen nicht zuegehören / gewaltthätiger weiß besessen vnnd jnnen hat, welche ebner massen / gleich wie die gemeine inquisition ( nemlich durch zuethuung vnnd zeugnüß der occupirten vñ eingezogenen Güeter benachbarten / anrainenden vnnd anderer vom Adel / derselben Spanschafft in welcher solche Güeter gelegen seind) gehalten zu werden pflegt / ausser disem / daß der Kläger vor dem Königßman oder andern von Hoff auß / darzue deputirten des von den Capitels Herrn vnnd Conuentbrüdern / [Faksimile] durch seine Nachbarn anreinende vnd andere vom Adel augenscheinlichen darthue vnd beweise / daß der beklagte die strittigen Güeter vnbillicher weiß besitze. Nach solcher augenscheinlicher reuision vnd gefürten beweiß aber pflegt vnd sol auch solcher benachbarten anreinenden vnd anderer Edelleut aussag gemeinigklich im Stuel vnd vor Gericht (gleich wie in der gemeinen inquisition vnd offtmals auff den strittigen vnd occupirten Güetern) wie es nemlichen die notturfft vnnd gelegenheit deß handels erfordert / zugeschehen. Dannenhero zu wissen / daß solche reuision (dieweil das jenige welches man mit augen siehet / am warhafftigisten probirt ist) vil mehr krafft vnd wirckung hat / dann die gemein inquisition allein. Dann nach von beeder seit gehaltner gemeinen inquisition folget (wie gemelt) die Eydts laistung: Aber nach eingenom̃enen augenschein / wann der Kläger sein klag vnd anforderung mit solcher augenscheinlichen reuision beweist / alß dann wirdt keinem theil der Eydt hernachmals durch den Richter auffgelegt / sondern wird alßbald vnd ohne mittel der beklagte in capitalem sententiam, oder in emendam capitis vrtheilt / vnnd solcher sententz zu exequirn befohlen. Wann aber der Kläger mit seinem beweiß nit auffkommen kan / ist in disem fall gleichßfalls wie in der gemeinen inquisition von nöthen / daß man den Beklagten den Eidt zu leisten aufferlege.
DJeweil dann der Capital sententz, oder des Peinlichen vrtels gedacht worden / hab ich etwas von der definition oder beschreibung / deßgleichen von art / vnterschied vnnd volziehung der Vrtel an disem ort beschlossen.
Der Sententz oder ein Vrtel nun ist / so viel vnser propositum anlangt / ein ausspruch des Richters / welcher den strit der sachen auffhebt / vnd entweder die vertheilung oder ledig zehlung in sich begreifft. Welcher sententz ob er wol sonsten auch auff ein andere weiß vil bedeutungen hat vnd verstanden wirdt: Aber doch dieweil solche bedeutungen sich zu vnserm vorhaben nit schicken / hab ichs mit stillschweigen vbergehen wöllen. Es ist aber zwischen einem sententz, vrtheil / opinion oder meinung diß der vnterschiedt / daß ein sententz oder [Faksimile] theil ist ein vngezweiffelte kräftige / aber ein opinion vnd meinung eins theils (ob sie schon auff erheblich vrsachen gegründet ist) ein zweiffelhafftige antwort. Daher dann wann vil opinionen vnd meinungen wegen einer sachen fürfallen / ist die jenige zu halten / welche auff vernünfftigister vnnd erheblichster vrsachen gegründet ist. Aber etliche sententz sind capitales, das ist / welche auff leib vnd leben gefellet werden. Etliche aber werden in emendam capitis genennet: Andere bringen notam infidelitatis mit sich: Andere aber werden simplices, schlechte vrtel genennet. Entlichen sind etliche vrtel auff ein emendam linguæ, welche ein calumniam bedeuten geschöpfft. Die capitalis nun pflegt zu vnseren jetzigen zeiten nicht anders / allein wann einer mit gewalt auff eines Edelmans hauß gehet / denselben vmbbringt / schleget / oder sonsten ohne vrsachen auffhelt: Deßgleichen wegen gewaltthätiger einziehung oder besitzung der Freygüeter vnd derselben zugehörungen / wie dieselben auch namen haben mögen / decernirt vnd außgesprochen zuwerden. Vnd solche capitalis gehet allein weltliche Mannspersonen an / vnd welche einem mit bluet nicht verwant sind. Dann zwischen vnd wider die Geistlichen / deßgleichen Weibspersonen vnd agnaten wird kein capitalis (jedoch etliche casus vnd fäll / von denen hieunten gesagt sol werden außgenommen) decernirt noch geschöpfft: Sondern ergehet wider solche allein der sententz in emendam, das ist / das er nach dem alten Landtsbrauch / sein Haubt wider lassen möge. Jedoch mit vnterschiedlicher maß vnnd weiß / nach gelegenheit jeder Person / wie vnten dauon weiter wird meldung beschehen.
DJe Emenda capitis nun / ist in dem von der capitali vnterschieden / daß wann die Emenda capitis gefelt ist / der beklagt vberwisen / wider welchen solch vrtheil gesprochen / oder auch wegen seines nit erscheinens vnd außbleibens herauß geben worden / vermög vnd krafft derselben / in eigner Person nit möge auffgehalten / gefenglichen eingezogen / noch an [Faksimile] leib vnnd leben mit abschlagung deß Haubts gestrafft werden. Aber doch ebner maß vnd weiß / wie in der capitali pflegt zu geschehen / verleurt ein solcher all seine ligende vnd fahrende Haab vnd Güeter / welche jhm eigenthumblichen vnd allein zuegehören / wie die auch namen haben vnd beschaffen seind: Von welchen zween theil von dem Richter / der dritte theil aber von der Parthey vnd Klägern eingezogen / vnd als ein vnterpfandt jnnerhalb zeit der ablösung derselben Güeter / nach dem werth vnnd anschlag gemeiner Schätzungen jnnen behalten werden. Deßgleichen ist die Emenda capitis, das ist das Homagium, straff vnd ablösung eines Prælaten vnd Freyen Landtherrn vierhundert: Eines Edelmanns nur zweyhundert / welche sie dem klagenden theil zu geben schuldig sein. Vnd solle zum Ersten vnnd vor allen dingen / durch den Richter solch Homagium vnd straff / von der Fahrenden Haab / wann dieselb vorhanden / oder aber im mangel derselben / wañ es von nöthen ist / von den Erbgüetern deß schuldigen beklagten theils / entricht vnd bezalt werden. Der Rest aber vnd vberbleibende fahrende Haab vnd ligende Güeter deß verurtheilten sol zwischen dem Richter vnd klagenden theil / in drey gleiche theil getheilt / vnd biß zur zeit (wie vorher gesagt worden) der ablösung desselben durch sie besessen werden / die farende Haab aber mögen sie frey jhres gefallens vnter sich theilen vnd an jhren nutz vnd brauch anwenden. Vber das verleurt das Weiblich geschlecht durch solchen sententz, nit allein jre Erbgüeter vnd fahrnuß / sondern jhr Dotalitium vnd Quartalitium. Es ist auch ferner zu wissen / daß auch wol wider das Weibliche geschlecht auff den fall wann eine jhren Ehegemahl / Eltern oder eigne Kinder fürsetzlicher weiß vmbbringt oder erwürgen lest ( dann ein solcher fall notã infidelitatis bringt) die capitalis sowol als wider den Mann / gefelt vnd gesprochen wird.
FErner ist zu wissen / daß in dreyerley fällen auch wider die Geistliche Personen die Capitalis ergehet / durch welche sie denn ausser der verlierung aller jhrer Beneficien vnd Eigenthumbs / auch an Leib vnnd leben gestrafft werden. Der erste fall ist Crimen læsæ Maiestatis, die [Faksimile] verletzung König: Mtt: hochait. Zum andern / wann einer in ein offentliche notam gefallen. Zum dritten / wann jhr einer ein muetwilligen fürsetzlichen Todtschlag vnd Mord begienge / oder denselben anstifftete. Darumb er dañ auff vorgehende degradation den Kopff verlieren vnd am Leben gestrafft werden solle. Jn welchen fällen / ob sie wol des jenigen Gottshauß Güeter / dem sie vorstehen / nicht verlieren / Jedoch wann sie Eygenthümbliche absonderliche Güeter vnd sachen haben / deßgleichen alle jhre Geistliche Beneficia vnnd einkomben welche sie jnnhaben / verlieren vnd kommen sie vmb dieselben alle. Aber auff den andern fall / nemlichen wegen begangenen oder angestifften fürsetzlichen vnd muetwilligen Todtschlags vnd Mordthat / verlieren sie jhre Erb Güeter / wann Agnaten vnd Freund vom obern Stammen verhanden seyen / denen solche Güeter Erblichen zuegehören / nicht. Dann allhier wird ein Leben mit des andern Todt gnuegsam bezalt: Aber in andern zuetragenden fällen wird die Geistlich Person / so wol als die Weltliche / vnd die Weltliche Person so wol als die Geistliche gleichförmig gestrafft / vnd in die emendam oder Homagium vnnd zu abtrag zuegefügten schadens erkendt vnd verurteilt. Darumben dann der Richter dem Kläger vnnd geschedigten oberzehlter maß nach / gnuegsam außrichtung vnnd bezahlung thuen sol. Vnnd diese gewonheit vnd Recht / ist auß dem allgemeinen Decret deß Durchleuchtigisten Fürsten vnd Herrn / weilend Herrn Alberti Römischen vnnd Hungerischen Königs vnd Hertzogen zu Osterreich / etc. außgezogen vnnd genommen. Wie dañ auch solche in dem jüngsten vnserm gemeinen Decret confirmirt vnd betrefftigt worden.
DEßgleichen wann ein GeistlichePerson wes Standts oder würden dieselbige sey / zur bezalung vnnd widergeltung etlicher schulden gedrungen wird, als dañ ist sie jhren gegentheil mit barem Gelt zu contentirn vnd zubezahlen schuldig. Alßdenn sol von solchen Geistlichen Güetern durch den Richter dem Gegentheil jnnerhalb solcher zeit / in welcher von den Einkommen die schulden bezalt werden können / so viel von den [Faksimile] Güetern eingeraumbt vnd vbergeben werden. Vnter dem Namen aber des Gelts wird an disem ort verstanden alles Goldt vnd Silber / vnd ein jegliche Müntz welche zur selben zeit leuffig ist. Wann sie aber zur bezahlung vnd Widergeltung zuegefügten schadens verurteilt ist / in disem fall kan sie / wann sie wil / mit fahrender Haab vnd denen sachen die sich verkauffen lassen / jedoch nach rechtem werth solcher sachen / jhren Widersacher völlige satisfaction vnd bezalung thuen. Sonsten aber ist auch in disem fall der Richter dises Handels schüldig / den Kläger mit einweisung in etliche Güeter vmb solche schulden zu contentiern vnd zubefridigen.
DEßgleichen wenn ein Capitel oder Conuent sambtlich vmb grosse vnd kleine Gewaltthaten / durch was Sententz vnd weiß es wölle / verurtelt wird / so wird dasselbige als ein einige vnd absonderliche Person gestrafft vnnd nicht ein jeder für sich selbsten verurtelt. Wenig fäll außgenom̃en: Als nemlichen den freywilligen vnd fürsetzlichen Todtschlag / verletzung jhrer König: Mtt: hocheit / vnd die Notam infidelitatis. Darumben dann alle vnd jede Mißhändler angezogener weiß gestrafft werden sollen. Aber wann gewisse Personen auß dem Capitel vnd nicht die ganze Gemein / etliche gewaltthaten / an den KirchenGüetern geübt hetten / als dann mögen solche Personen absonderlich von der Gemein an demselben ort wo sie solche Vbelthat begangen haben / frey vor Gericht euocirt werden / fürnemlichen aber / wann sie kein priuat Patrimonium vnnd Eygenthüm̃lich Guet haben / dann sie können gleichsfals von oberzeltem ort citirt vnd euocirt, vnd nach beschaffenheit der sachen der Sententz wider sie durch den Richter gesprochen vnd darunder erkennet werden.
[Faksimile] JTem wann ein Capitels Herr welcher keine Erbgüeter oder Eygenthumb hat / in emendam capitis oder einen schaden abzutragen verurtheilt wird / vnnd derselb gar keine mobilia vnd Farnus hat / wird gefragt wannen hero / vnd wie er seinen Kläger möge contentirn vnd bezahlen? Dann er hat solches Vbel nicht aus befelch des Capitels begangen / darumben sichs dann auch ansehen lest / daß derowegen des Capitels Güeter solches nicht entgelten noch entzogen werden sollen. Darauff zu antworten / daß / weiln solches Vbel vnd böse That / daraus dann solche emenda capitis vnd wider erstattung des schadens erfolget / von dem mittel / vnd gleichsamb von dem Mitgild solches Capitels begangen ist worden / welches er entweder nicht begehen können oder zu begehen keine gelegenheit gehabt hette / wann er in solchem Capitel kein Beneficium oder Einkommen gehabt hette / derhalben sein die andern Capitels Herrn schuldig / den Kläger von dem Einkommen des beklagten vnd verurtheilten vmb sein erhaltene sachen zu contentirn vnnd schadtloß zu halten.
JTem alle der Geistlichen Personen Officirer vnd Ambtleut / sie seind Geistlich oder Weltlich / können vnnd mögen wegen zuegefügter Gewaltthat / wann sie dergleichen in werendem Ambt begangen haben / andern vom Adel vnd officirern gleichmessig / allezeit verklagt vnd frey vor Gericht euocirt vnd gefodert werden. Vnd wann sie Gerichtlichen conuincirt vnd überwiesen worden / sol dem gegentheil so wol als dem Richter ein abtrag vnd begnügung geschehen. Jhre Herren aber (im fall solchs nicht auff jhrem befelch beschehen) können die Officirer biß auf die schuldige emendam vnd gnuegthuung / auch mit auffhaltung jhrer Personen nötigen. Wie dann auch in dem ersten Decret vnsers jetzigen Herrn vnd Königs Herrn Vladislai im viervndzwantzigsten Artickel von den Officirern gesagt wird.
[Faksimile] DEßgleichen wann ein Prælat mit sambt seinem Capitel oder Conuent zugleich vor Gericht verklagt vnd gefodert wird / alß dann so der Prælat vnd das Capitel oder Conuent in denen Güetern / in welchen solche gewaltthat oder ander vbelthat begangen vnd beklagt werden / vngetheilt erfunden worden seind / alß dann sol in disem fall der Prælat nit absonderlich / sondern mit vnd neben seinem Capitel vnd Conuent, entweder absoluirt vnd ledig gezelt / oder condemnirt vnnd verurtheilt werden. Dann wegen solcher nit theilung / wird der Prælat vnnd sein Capitel oder Conuent für ein Corpus vnd gemein gehalten. Wo aber in denen zwischen jhnen getheilten Güetern / das vbel sich zugetragen hette / vnd gestifft were worden: Alß dann wird beedes der Prælat vnd das Capitel oder Conuent absonderlichen condemnirt.
Daher kommets auch / wann ein Prælat mit seinem Capitel oder Conuent zugleich euocirt wirdt / daß als dann jhnen / nach dem sie getheilt oder vngetheilt seind / die Eydt zu schweren aufferlegt werden / dann wann der Prælat mit seinem Capitel oder Conuent obgesagter massen vngetheilt ist / alß dann sol er für sich vnd sein Person / so wol auch vnd im namen des Capitels oder Conuents, mit seinen Coniuratorn vnd mitschwerern den auffgelegten Eydt leisten. Wann er aber getheilt ist / also ist sowol der Prælat für sich selbsten / mit den seinigen / als auch der Lector, Cantor, Custos oder Decanus, im namen deß Capitels oder Conuents, nach ermessigung des Richters abermal für sich mit seinen coniuratorn, ein jede Parthey absonderlichen den Eydt zu leisten schuldig. Durch die Prælaten verstehe nit allein die Herrn Ertzbischoffen vnd Bischoffen: Sondern auch die Abbt vnnd Bröbst / so wol die Weltlichen alß Geistlichen Regulares vnd Ordensbrüder alle.
JTem die Herrn Prælaten welche von jhren Brüdern / nemlichen vom Capitel oder Conuent getheilt seind, haben von dem tag jhrer wahl an / die freyheit eines Pupillen: Welchen nach altem Landsbrauch vnd üblicher gewonheit zugelassen vnd vergunt ist / daß sie [Faksimile] in sachen welche noch bey lebs zeiten jhres Vatters anhengig gemacht worden / jnnerhalb Jahrsfrist / auff keines instantz vnd klage zu antworten schuldig seind. Auff daß sie vndter deß sich der Vätterlichen Rechten vñ briefflichen Instrumenten vñ vrkhunden / recht erkündigen / dieselben vbersehen vnd erwegen / auch entlichen solche jhrer notturfft nach / in volführung der Rechtfertigung füglichen gebrauchen mögen. Das verstehe aber daß es geschehe allein dahin / wañ solche rechtfertigung Güeter / Erbgerechtigkeit oder auffweisung briefflicher vrkunden betrifft.Dañ in andern sachen als vmb gewaltthat / auff welche solche production vnd fürweisung Briefflicher Vrkhunden nit erfolget / hat solcher zuelaß / welcher allezeit vor gedachter massen / in erzelten fällen vnd sachen / auch denen welche jhr rechtmessiges alter / das ist / das vierzehende Jahr: Aber nach jetzigem gebrauch das zwölffte völlige Jahr schon erreicht haben / von dem Landtsfürsten zugelassen / vnd vor Gericht obseruirt vnd in acht genommen wirdt.
Jedoch wann sie vngetheilt seind / dienet vnd hilfft solcher zuelaß vñ freyheit jhnen nichts / dañ die Capitel vnd Conuent gebrauchen sie sich jrer vorfaren freyheit / vñ werden darfür erkendt daß sie jhr vollkom̃ens alter erreicht haben: Denen dann solche prærogatiu vnd vorzug nicht gebürt / dann es ein grosser vbelstandt were / daß nach der wahl eines Abbts / Brobsts / Lectoris, Custodis, Cantoris oder Capitels Herrn / die jenige Rechtfertigung / welche vor lengsten entstanden / biß nach verfliessung eines gantzen jahrs solte auffgehoben werden / vnd also etliche Jahr lang vnerörttert hangent bleiben / vnd jhr Endt nit erreichen.
FErner wann auff den Güetern vnd Gerechtigkeiten eines Prælaten / Abbts oder Brobsts / ein Gewaltthat oder andere böse stuck begangen worden / vnnd würde ein solcher Prælat / Abbt vnd Brobst bey seinen lebs zeiten nit euocirt, noch darumb auff was weiß es wölle Gerichtlichen fürgenommen / alß dann würde auff dessen absterben sein successor vnd folger wegen solcher gewaltthat / so viel sein [Faksimile] Person belangt / nit condemnirt noch beschwert: Sondern ist allein schuldig wegen der Vnterthanen vnd anderer diener / durch welche solches vbel gestifft worden / dem Clager Recht widerfahren zulassen / vnnd außrichtung zu thuen. Dann (wie vorgesagt) kein Prælat / Abbt / Brobst noch andere Geistliche Personen / die Geistlichen Güeter vnd Gerechtigkeiten / durch jhr verbrechen verlieren noch der Kirchen entziehen können. Sondern wann einer vnter jhnen in emendam capitis verurteilt wird / sol er allein obgesagter massen sein straff erlegen vnnd den schaden abtragen. Derowegen sein Successor welcher jhme nit Erblichen sondern durch die wahl gefolgt / deß vorfahrs emendam capitis, darumb er bey lebs zeiten nit vorgenommen worden / zu gelten nit schuldig ist. Wie dann gleichßfalls die Söhne wegen jhres Vattern verbrechen / wann ein euocation vorher gangen / capitaliter nit gestrafft / noch in die emendam capitis verurtheilt werden können / sondern wann wider sie erkendt worden / werden sie allein nach dem werth der Vätterlichen Güeter vnd gerechtigkeiten conuincirt vnnd verurtheilt / vnd das zwar / wann jhre Vätter bey lebens zeiten nicht euocirt worden. Dann sonsten wann nach absterben des Vatters solche euocation erfolgte / wirdt alß dann nicht deß Vatters welcher villeicht einem andern sein Guet vnnd sachen occupirt vnnd entzogen / oder fahrende Haab entwendet: Sondern der Söhne delictum vnd mißhandlung / welche solche entzogene vnd entwendte sachen in handen haben / compensirt vnd ermessen. Wann aber der Rechts handel wegen occupirter vnd eingezogner Güeter sich erhaben / dieweil villeicht die Kirchen solche Güeter innen hat vnd besitzt / kan der successor auff disen fall allezeit / auch nach absterben deß Prælaten / Abbts oder Brobsts darumb euocirt vnd verurtheilt werden. Vnd das ist ebner massen auch von denen Kirchen Prælaten zuuerstehen / welche sich per Translationem auff ein anders Kirchen Beneficium vnd Geistlich Guet / in willens da zu bleiben / begeben.
[Faksimile] JTem das keine sach noch Handel das Ius possessionarium oder Freyguet betreffende / ob schon ein verheissung oder Testament, wegen solches Guets darzwischen kommen oder auffgericht were / vor den Geistlichen Personen oder jhren vicegerenten möge tractirt werden / sondern ein jede dergleichen sache / sol zu Hoff an der Taffel vor desselben ordentlichen Richtern examinirt vnd zu gleich auch erörtert werden. Dann es sage einer zue oder testier was er wöll / jedoch ist allezeit des jenigen iuditio mehr beyzufallen / zu welches Authoritet vnnd iurisdiction ein sach (darumb die verheissung vnd Testamentum auffgericht worden / ) fürnemblichen gehöret. Nun aber ist gewiß / daß / dieweiln in disen Landen die Erbgüeter allein durch die ordentlichen Richter vor dem Königk: Hoffgericht oder TaffelSententz vnnd Vrtheils Brieffen gubernirt, der andern Verwalter aber vnnd Geistlichen Richter Brieff vnd Sententz in disen Stücken nirgent gehalten werden / ( dann auch sonsten das Accessorium oder zuefellig ding sol seines principaln Gericht vnd Obrigkeit folgen ) Derohalben auch die jenige sachen welche ein frey oder Erbguet betrifft / kan vnd mag vor dem Geistlichen Richter nicht ventilirt oder erörtert werden. Vnd das ist auch ebener massen in denen sachen / schulden vnd andern geschäfften / welche auff guet trawen vnd glauben contrahirt worden / also zu halten / derjenige aber der trawen vnd glauben zuesagt / ehe die sache ins Recht gelangt / verstorben were / daß nemblichen dieselb in dem Geistlichen stuel nicht tractirt werden könne / dañ trew vñ glaub vñ die straff welche aus nicht haltung daraus erfolgt / ist ein Persönliches wesen / welche nach absterben der Person / allezeit so viel das Gericht anbelanget auch mit stirbt. Aber die schulden oder andere sachen die auff trew vnnd glauben verheissen wurde / hat der Kläger gueten fueg vnd macht / dieselbe vor dem Weltlichen Richter / von des verstorbenen Erben vnnd andern Rechtmessigen folgern zuersuechen.
[Faksimile] DEßgleichen so pflegen auch die Capitel vnd Conuent, auff jhren Güetern Officirer vnd Schaffer / die zwischen jhren Vnterthanen Weltliche iurisdiction exercirn sollen / zu halten. Welcher vrtheil vnd abhandlung solche krafft vnd wirckung haben / als wenn es durch das Capitel oder Conuent selbsten were abgehandelt worden / deßgleichen hat der Dechant an stat des Capitels eben die Authoritet vnd macht / aber doch ausser seiner verwaltung vnd Ambts / kan er ohn ein procuratorium des gantzen Capitels für dasselbe Capitel nichts antworten.
FErner ist zu wissen / das / ob wol der Prior zu Aurana beeder Tittel / nemlich des Geistlichen vnd Weltlichen sich gebrauchet / so gubernirt er doch die Freygüeter andern Geistlichen Personen gleichförmig. Derowegen hab ich auch von denselben absonderlich vnnd etwas wenigs hierunder zu setzen für Rathsam gehalten. Dannenhero zu mercken / das der Priorat zu Aurana vorzeiten in disem Land / durch den Durchleuchtigisten Fürsten vnd Herrn / Herrn Ludwig König / etc. fundirt vnd gestifftet sey worden / welcher / alß er das Königreich Siciliam vnd Neapolim mit einem starcken Heerzug (in willens seines leiblichen Bruedern weilend Herrn Andreæ desselbigen Reichs vnd zu Hierusalem Königs todt zu rechnen ) vberzogen hette / sagt man / daß jhme die Rodiser / nit ein geringe Armada vnd hilff zu wasser gethan. Daher er dann auß einem eyfer vnnd sonderlicher lieb gegen jhnen sey bewogen worden / vnd habe zum zeichen der Rodiser religion vnd profession, nach glücklicher vnnd Sigreicher widerkunfft / solchen prioratum zu Aurana fundirt; gestifft vnnd mit vielen Güetern begabt. Dessen fürgesetzter Prior zu diser zeit nach der Rodiser ordens Regel / vmb schutz vnd erhaltung deß Catholischen Glaubens / für vnd für im Weltlichen Kriegswesen sich zu üben / ohne Weib zu sein / vnd für vnd für werende Keuschheit zu halten / schuldig ist. Derhalben er dann wegen solcher seiner [Faksimile] Abstinentz vnd Keuschheit / billich vnter die Geistlichen Personen gezehlet wird. Dieweil dann nun solcher Prior zu Aurana beeder Titteln / alß nemlichen deß Geistlichen vnd Weltlichen / wie vorher gesagt / sich gebraucht / vnd Hochwirdig vnd Wolgeborn titulirt wird / (alß nemlichen Hochwirdig wegen seiner Keuschheit vnnd haltung seiner ordens Regel: Wolgeborn / alß ein Freyherr / von wegen seiner dapffern Ritterlichen thaten / welche allein solchen dapffern gemüetern vnd vnerschrockenen hertzen zustehen) alß werden auch die jenigen zeitliche Güeter die er besitzt / gleichsam mit den Geistlichen Güetern verbunden gehalten. Derhalben wann ein sententz wider jhn gefelt / so wird er nit allein in emendam capitis, welches sich wegen seines Herrn Standts auff vierhundert erstreckt / vnd dem gegentheil allein bezalt sollen werden / sondern auch vber das / zu dem abtrag / deß durch jne zugefügten schadens / welcher von den Kirchen Güetern andern Geistlichen Personen gleichformig erstattet mueß werden ( vnd auch in dem verlust aller seiner eignen Güeter (wann er derselben ausserhalb seines Priorats etliche hat) vrtheilt / vnd das / wann er in sachen grosse gewaltthaten betreffende condemnirt wird. Dann in den geringern gewaltthaten / schaden jhme auch / so wol einem andern die grauamina vnnd beschwerung weniger / das ist auch gleichßfals also zuuerstehen / wann er gegen andern Weltlichen Herrn vnd vom Adel seiner sachen verlustigt vnnd condemnirt wird. Dann wann der Kläger ein Geistliche Person were / so wirdt der Prior derselben / mehrers nit straff zu geben beschwert / alß wann der Kläger dem Priorn in die straff erkendt worden were. Es ist aber auch zu wissen daß in vorgemelten fällen / alß nemlichen wegen verletzung Jhrer König: Mtt: etc. hochheit / Nota infidelitatis, oder Rebellion, deßgleichen eines freywilligen fürsetzlichen Todtschlags solcher Prior, vber vorgemelte straff auch capitaliter verurtheilt vnnd an Leib vnd leben gestrafft zu werden pflegt vnd sol. Jedoch das offentlich vnd Gerichtlich derentwegen wider jhne darüber erkennet vnd das vrteil geschöpfft sey. Jn den andern sachen aber / souil die Landtsrecht anbelangt / gebraucht er sich der Priuilegien vnnd Freyheiten anderer Prælaten gleichförmig: Aber doch sol er nichts desto weniger allezeit in seinem Kriegswesen / alß andere Freye vnd Landherrn vmb schutz deß Vatterlandts willen fortfahren. [Faksimile]
HErnach ist auch zu wissen / das durch die Capitalem sententiam vnd vrtheil / welches auff Leib vnd leben in obbemelten fällen wider ein Weltliche Person (jedoch die jenigen Personen außgenommen / welche einem mit Blutsfreundschafft verwand seind) gefelt / vnnd auff was weiß es wölle außgesprochen werden. Ein solcher verurtheilter vnd vberwisener Mensch / nicht allein seiner beweglichen vñ anderer vnbeweglichen Freyen vnnd Erbgüeter / verlustigt / sondern auch vber das Leib vnd leben verfallen hat. Also vnd dergestalt / daß derselbige wo er betretten vnd erwischt werden kan / vermög der vrtheils Brieff durch sein ordentlichen Richter / oder desselben darzue deputirten vnnd verordneten / möge nach der execution zwar allezeit / aber vor der execution allein jnnerhalb einer gantzen Jahrsfrist von dem tag an / da die Sententionales vnd vrtheils Brieff emanirt vnnd außgangen / zu raiten / in eigener Person auffgehalten / gefänglichen eingezogen / vnnd jhne mit gebürlicher Straff / welche jme in disem fall durch die Recht zuerkennet worden / zu belegen / zu des Richters Handen gegeben vnd gebracht werden. Dann der Gegentheil denselben auß eigener Macht ohne den Gerichtsdiener nicht darff gefänglichen einziehen / noch auch in seinem Hauß oder anderßwo / (obgleich ein solcher Thäter in des Gerichtßdieners Handen vnd verwarung were) auffhalten. Sondern ist schuldig denselben so bald es nur müglichen / (das ist / daß er täglichen von eim ort zum andern / dem Richter an den ort / da er sein gewöhnliche residentz hat / zu ziehe) zu des Richters handen bringe / vñ denselbigen vberantworte. Welcher Richter zwar solchen verhafften vmb mehres frieds vnd einigkeit willen / bey sich drey Tag auffhalten / vnd wañ er sich mit seim gegentheil vnter dessen nicht vergleichen kan / als dann zu seines gegentheils handen / die gebürliche straff seines verbrechens an Leib vnd leben / außzustehen geben vnnd überlyffern solle. Welchem / wann nun der gegentheil den Todt oder andere durch die Recht / ( wie vor gesagt) aufferlegte straff angethan worden / so können darnach desselbigen armen Menschen Erbgüeter vnnd andere gerechtigkeiten / durch den Richter oder gegentheil nicht occupirt [Faksimile] vnd eingezogen werden / sondern fallen dieselb all vnd jede possessiones vnd Erbgüeter auff die Kinder / wann solche verhanden: Oder in mangel derselben auff die nechsten Blutsfreund vnd andere rechtmessige Successores, ohne mittel. Jedoch allein die jenigen sachen / welche bey dem Thäter in gefängnüs gefunden worden / so dem Richter verfallen sein vnd demselben bleiben / außgenommen.
WAnn aber ein solcher vberwisner vnnd verurtheilter von deß Richters handen entrunnen / vnd nit zur verhafftung gebracht werden kan / auch solcher sententz wider jhn sein gebürliche Execution vnnd vollziehung erreicht / alß dann mögen vnd können seine Kinder / nechstgesipte agnaten vnd andere successores alle die Erbgüeter vnd Gerechtigkeiten / welchen dieselbe zugehören / von deß Richters vnd gegentheils handen / vermittels gemeiner schätzung jnnerhalb frist vnd Termin / welcher jhnen vom Richter angesetzt worden / wider an sich lösen. Ja es können auch solch eingezogne Güeter (dieweil sie auff ablösung stehen / vnd die weiß vnd krafft eines Pfandtschillings haben) die Nachbarn vnd anreinende / wann keine Kinder / Brüder vnd andere successores verhanden / ablösen. Jedoch daß sie den Termin vnd zeit / welcher durch den Gerichts Diener oder eines andern glaubwirdigen orts zeugnüß / zur zeit der execution solches vrtheils / zur ablösung angesetzt worden / nicht vberschreiten noch verstreichen lassen. Dann solche Güeter hernachmals durch vrtheil vnd Recht verfallen seind / vnd bey dem Richter vnd gegentheil so lang verbleiben / biß villeicht durch die Königliche gnad / oder new Recht dem verurtheilten fürsehung geschehen. Dann ein solcher condemnirter Thäter / ohne Königliche gnad seine Güeter auß eigner krafft an sich zulösen / auch vermittels gemelter gemeiner schätzung / zu recuperirn nit macht hat. [Faksimile]
WAnn aber der Landsfürst einem solchen ver=urtheilten vnd vberwisnen Menschen ein besondere gnad widerfahren lest / so erstreckt sich dieselbe nicht auff das Homagium, straff / vnnd den dritten theil deß Thäters Erbgüeter / welche dem Kläger oder Gegentheil verfallen seind / sondern allein auff Leib vnd leben / daß derselb capitaliter nicht möge gestrafft werden / vnd auff die andern zween theil / welche dem Gericht verfallen weren. Ja auch solche König: gnad erstreckt sich in sachen vnd gefelten sententz, welche vor dem Großgraffen sind erörttert vnnd geschöpfft worden / auch nicht auff solche zween dem Gericht verfallene theil / sondern gehören allein vermög deß alten Landbrauchs / dem Großgraffen oder weme er dieselbigen conferirt, zue. Aber in sachen vnd fällen eine Notam betreffende / durch welche ein vberwisener vnnd verurtheilter Mensch alle das Erbe vnd eigenthumb seiner Güeter auff ewig verlustiget wird / gehöret die eigenthumbliche conferirung solcher deß Thäters Güeter / allein Jhr König: Mtt: vnd seiner Heiligen Cron Iurisdiction zu: vnnd kan weder der Kläger noch Gegentheil etwas von solchen# Güetern / krafft gefelten vrtheils / Erben oder für sich vberkommen. Ein anders ist aber wann einer wegen zum andern mahl geschehener Repulsion zu vnsern zeiten / in ein Notam erkennet wird / dann dardurch dem Gegentheil der dritte theil der Güeter vnnd Gerechtigkeiten deß verurtheilten / mit sambt Erb vnd eigen / krafft vnsers allgemeinen Decrets gantz vnd gar verfallen vnd gegeben wird. Es ist auch zu wissen / daß solche Königliche gnad / lenger nicht dann ein gantzes Jahr krafft vnd wirckung hat / dann sonsten wann der verurtheilte nach erlangter Königlicher gnad seinen Kläger oder Gegentheil jnnerhalb jahrsfrist nicht zu friden stellet / oder sich vergleichen will / alß dann nach verfliessung solcher jahrsfrist / wird jhme die vorige beschwerung deß gefelten vrtheils widerumb obligen / vnd darnach ohne einigen ferrern Gerichtlichen process gesprochen werden. Daher geschichts dann auch / vnd ist von nöthen / das ein Kläger oder Klägerin die vrtheils Brieff jnnerhalb jahrs frist (von dem tag an / wie sie außgangen zuraiten) durch [Faksimile] den Königsmann Palatinalem, oder andere glaubwirdige Personen exequiren vnd vollziehen lasse. Dann sonsten kan vnd mag der Kläger nach verfliessung eines jahrs / den vberwundenen vund verurtheilten Thätter krafft solcher vrtheilsBrieff / an seiner eignen Person / Güetern vnd sachen nicht turbiren, berauben oder einigen einhalt thuen. Sonsten wann er wil mag er jhne zur bezahlung der angelegten vnd zuerkandten straff / darumben peremptoriè, vnd cum insinuatione vmb solche gewaltthat euociren. Vnd auff den fall wirdt ohne einigen auffschub vnd zwar auff einen Rechts termin das Recht darüber gehalten vnnd gesprochen. Das ist auch zu mercken / daß wann ein solcher durch Capitalem sententiam verurtheilter Mensch / zur verhafftung vnd obangezelter massen / zu deß Richters handen gebracht worden: Alß dann jhme die Königliche gnad / welche in seiner verhafftung geschehen / vnd zuerhaltung seines Leibs vnd lebens mitgetheilt worden / dem Kläger zum nachtheil nichts würcke noch helffe. Dann der Landsfürst einem solchen vberwisenen vnnd verurtheilten Menschen andere gnad nicht mittheilen kan / dann das sich ein solcher Thätter mit seinem gegentheil vertrage. Der Gegentheil aber oder Kläger hat deß auff seiner seiten gefelten sententz execution vnd volziehung darumb in henden / dieweil er den beklagten in verhafftung helt: Kan auch / vnnd sol zum vertrag wider seinen willen nicht getrungen werden. Derohalben die Landtsfürstliche gnad jme zu wider ertheilt vnkräfftig ist / vnnd stehet alles heil vnd wolfahrt des verhafften in seines gegentheils handen. Dannenhero kombts auch / daß ein solcher verhaffter alle seine Erbgüeter vnd Gerechtigkeiten auch zum nachtheil seiner Kinder vnd agnaten, zu rettung seines Leibs vnd lebens eigenthumblich vnd auff ewig verwenden kan. Wie dañ oben im ersten Theil weitleufftiger dauon gesagt ist.
DEßgleichen kan kein Parthey die andere / vermög eines Capital Sententz, welcher wegen aussenbleibung vnd Gerichtlicher nicht erscheinung gesprochen / ehe vnd zuuor die Vrtheilßbrieff herauß geben / verfertigt / vnd dem Kläger anhendig gemacht worden / in eigener Person [Faksimile] auffhalten lassen / sondern mag der verurtheilte / so lang die Vrtheilsbrieff bey des Richters Handen sind / so wol den Richter selbsten von der heraußgebung / als das Capitel vnd Conuent an welche sie lauten / von der execution vnd volziehung inhibirn vnd abhalten. Aber nach geschehener inhibition vor dem Richter / ist er alßbald das onus sententiæ vnd die Gerichtßkosten zuerlegen vnnd auff des Klägers begern zu antworten schuldig. Jn sachen aber ein Capital sententz betreffende / welcher auff klag vnd antwort der Partheyen vnd vorhergehenden Gerichtlichen Process durch den Richter außgebracht worden / kan vnd mag ein solcher beklagter vnnd verurtheilter / alßbald / wann er Persönlich zu gegen / ohne Vrtheilsbrieff / auff anhalten vnd begeren des Klägers / oder seines Procuratoris durch den Richter in verhafft genommen / darinnen vorher erzelter massen behalten / vnd vnangesehen Adelicher freyheit gestrafft werden.
JTem in den Gerichtßbrieffen / welche man in gemein Birsagiales nennet / pflegt dise Clausel / (si se rationabiliter non poterit excusare, das ist / wann er sich nit erheblich vnnd gnugsam entschüldigen kan / ) allezeit hinzue gesetzt vnd mit einuerleibt zu werden. Vnd solche Sententionales welche auß den iudicionalibus oder Gerichtßbrieffen geschrieben vnd verfast werden / pflegen gemeiniglichen vmb das endt der octauen vnd kurtz Rechten herauß gegeben / vnd den Partheyen zuegestelt zu werden. Auff das nicht eine Partey / welche sich zu gnugsam̃er erheblicher entschuldigung angeboten / von stund an seiner Güeter verlüstiget oder am Leib vnd leben gestrafft werde. Dahero dann die erhebliche entschuldigung ist vnd zuegelassen soll werden / wann nemlich der Kläger oder beklagte / vnd desselbigen Procuratores,in dem sie sich gleich von Hauß auß / die octauen oder kurtz Rechten zubesuechen / schicken / rüsten vnd kom̃en wollen / nach jhren verreisen in ein starcke Kranckheit gefallen / oder durch Wassers noth vnd ergiessung derselben auffgehalten worden, oder aber sich derentwegen einer auffgehalten / weil jhme [Faksimile] sein Roß kranck worden / vnd derselbe auß armut / entweder kein Pferd kauffen / oder sonsten miedten kündte / deßgleichen / wann er durch seines gegentheils Feind vnd Mörder auffgehalten / beraubt / verwundet / oder gar vmbgebracht ist / vnnd dergleichen andern mehr fählen / welche einen verhindern, das er auff den / durch die gebots: Heiß: oder angesetzten termin vor Gericht nicht erscheinen noch kommen kan / darumben dann einer billich excusirt, der Gerichtskosten erlassen vnd von der beschwerung des Sententz absoluirt wird. Jedoch das solche entschuldigung / auff genuegsamen beweis gegründet / vnnd nicht betrüeglicher erdichter massen eingefürt sey. Dann sonsten wann er das onus des Gerichts vnd vrtheils nicht deponirt vnnd erlegt, so folgt die execution vnd volziehung / vorhergangener massen darauff / vnd wird der beklagte oder verurtheilte / wie vor gedacht / vngeachtet seiner Adelichen Freyheit / an Leib vnd leben gestrafft.
WEiter ist zu mercken / daß zur zeit der execution des gefelten Vrtheils / vor allen dingen die portion vnd theil der Söhn vnd Töchter / eines verurtheilten Menschens / wann dieselben vor dem Sententz auff die Welt kommen vnd geboren sind / so wol auch der nechsten Agnaten vnd anderer aller vnd jeder / welche mit den überwundenen / solche possessiones vnd Güeter vngetheilt haben / sol abgesöndert / vnd allein der jenige theil welcher den beklagten vnd vberwundenen zuegehört / zwischen dem Richter vnd Gegentheil (obangezogener massen ) sol getheilt werden. Wie sie dann auch von der fahrenden Haab / so wol den Söhnen vnd Töchtern / als auch das Weib eines solchen vberwundenen den gebüerenden theil / durch den von Gerichtßwegen darzu verordneten haben können / dann / der Sohn vmb verprechung des Vatters willen / hergegen auch der Vatter vmb des Sohns willen / an der Person / Erbgerechtigkeiten vñ anderer sachen nicht solle gestrafft werden. Aber die Töchter köñen kein theil an dem Erb oder Edelmansgüetern haben / es were dañ sach / das solche Güeter / auch dem Weiblichen [Faksimile] Geschlecht / augenscheinlich vnd eigenthümblich zuegehörten. Deßgleichen kan das Weib jhr Heyrat vnd ander eingebrachtes Guet / so wol bey den Kindern als auch bey dem / welcher jhres verstorben Ehegemals Güeter in Henden hat / suchen vnd wider bekommen. Wie dann oben in dem ersten theil auch / da wir von abfertigung der Wittiben geredt / denckwürdig zu finden / vnd tractirt ist.
DEßgleichen wann ein Edelman durch einen andern / wegen eingezogener Güeter / oder anderer händel grosse Gewaltthaten betreffende. (Daher dann die capitalis sententia oder emenda capitis pflegt zu kommen) gen Hoff oder an die Tafel euocirt wird / vnd vor erörtterung der sachen mit Todt abgehet / als dann wird der Sohn oder Brüeder des verstorbenen auff den die Güetter / vnnd folgendts auch dem Lanndtsbrauch nach die sach vnnd daß Recht deuoluirt vnd gefallen ist / jhm kein andern onus vnd beschwerung durch den Richter erkendt / ohne allein in die schätzung der Vätterlichen vñ Brüderlichen Güeter / vnd über das / die eingehaltene vnnd vnbillich besessene Güeter wider zuezustellen / sowol auch allen den zuegefügten schaden (Wann derselbig außtrücklichen vnd wie hoch er sich erstreckt / in der citation specificirt, vnd in dem vrtheil welches wegen nicht erscheinung geschöpfft worden / gemeldet ist /) durch auß vnd am aller ersten dem Kläger wider zu erstatten / auch entlichen pflegt die übermaß Güetern / des verstorbenen zwischen dem Richter vnd Kläger getheilt zu werden. Wañ aber der Sententz auff Klag vnd antwort beeder Partheyen gestelt ist / als dann sol solcher schaden / vermittels Eydts / wider erstattet werden.
[Faksimile] DAs ist auch wol zu mercken / daß diejenigen Kinder / welche nach gefeltem vnd wider jhren Vatter volzogenem vrtheil geboren, aber noch nicht in Muetterleib empfangen sind / von den Vätterlichen Güetern vnd Gerechtigkeiten / welche durch solch vrtheil dem Richter oder Gegentheil heimgefallen / oder in andere Hende / vermittels jhrer kommen sind / kein theil haben können / man sol sie auch mit denselbigen nit bedencken. Aber die jenigen Söhne / welche vor dem Sententz geboren vnd erzeugt sind / können vnd mögen allezeit / so wol jhres theils für sich als auch des Vätterlichen / wann sie von des Richters oder Gegentheils henden / solchen Vätterlichen theil ablösen wöllen / geniessen vnd theilhafftig werden. Dannen her zu wissen / daß etliche Söhne empfangen / etliche geborn / etliche aber nach jhres Vatters todt auff die Welt kommen sindt. Die empfangnen werden genendt / welche durch Rechtmessige vermischung des Manns vnd Weibs in der Mueterleib gezeugt / jedoch noch nit geboren sindt / welcher Natur vnd eigenschafft ist / daß sie von der zeit jrer empfengnuß an / welche die geburt derselben anzeigen wird / gleiches Recht mit den andern / ehe vnnd zuuor gebornen Kindern haben. Aber die posthumi sind diejenigen / welche nach jhres Vatters absterben vnnd begrebnuß rechtmessiger weiß geborn werden. Jch hab aber darumb gesagt / rechtmessig: Dañ wann nach tödtlichem abgang des Manns / das Kindt nach verfliessung zehen Monaten geboren wird / alß dann wird dasselbige nit billich oder recht posthumus genendt / dann es wirdt vermuetet / daß solches Kindt / nicht auß des verstorbnen Vatters Samen / sondern auß deß Weibs Hurerey / sey auff die Welt geboren. Vnd dise alle so wol die empfangenen als auch die gebornen vnd posthumi, welche wie vorgesagt / rechtmessig erzeügt worden / succedirn vnnd Erben in deß Vatters Güetern zu gleich.
ALlhie nun ist die frag / ob ein Son / welcher nach dem der Vatter condemnirt, geboren worden / vnd wie vorher gesagt / keinen theil an den Vätterlichen Gerechtigkeiten [Faksimile] haben kan / solche Vätterliche vnnd vermög außgesprochnen sententz, verfallene vnd eingezogene Güeter / von den Gerichtshenden / vñ dem Gegentheil / oder aber anderer all vnd jeder / vermittels gemeiner schätzung derselben Güeter / an sich lösen könne? Antwort / Ja. Dann das geblüet vñ Vätterliche propagation vñ fortpflantzung / soviel krafft vnd wirckung hat vnd erscheinen lest / alß die jenigen / welche mit solchen Güetern benachbart / oder sonst anreinend sind / derwegen wann solcher durch den sententz eingezogner Güeter ablösung (wie vorher gesagt / den Nachbarn vnd anreinenden von Rechts wegen zugelassen wirdt) derhalben wil die ablösung auch dem Sohn / welcher nach dem der Vatter condemnirt, geboren worden / gleichsfalls rechtmessig gebüren.
WJe ist im aber zu thuen / wann der Vatter mit sambt dem Sohn / oder aber alle Gebrüder zu gleich condemnirt vnd verurtheilt / vnd keiner vnter jhnen von dem last vnd beschwerungen deß gefelten sententz, exempt noch außgeschlossen ist? Sage daß solche ablösung geschehen kan vnd sol vermittels Fürstlicher gnad / dahin dann das eigenthumb vnnd Erb solcher eingezogner Güeter / auff abgang der verurtheilten zu rück felt / geschetzt. Ebenermassen ist auch zu schliessen / wann nur ein einige Person noch verhanden / welche Söhn oder Agnaten hette / auff welche oder welchen solche ablösung der Güeter von Rechts wegen zuestendig oder zuegehörig weren. Allda zu mercken / wenn die benachbarten oder anreinende / mit solchen occupirten Güetern / dieselbe an sich gelöst hetten / als dann können die Söhne / welche nach dem der Vatter für sich allein / oder mit seinen Söhnen / entlichen auch / die Agnaten zu gleich alle / oder aber die eintzige Person verurteilt / vermittels vnd durch hilff Königlicher gnad / widerumb an sich bekom̃en / vnd auff vorher gehende Rechtmessige auffkündung / durch einen kurtzen process, alß nemlichen auff einen einigen Rechtstermin, wider an sich bringen. Vnd das ist allezeit / von den Nachbarn vnd anreinenden so ferr zuuerstehen / wann ein verurtheilter aller Erben / agnaten, [Faksimile] vnd andern rechtmessigen successorn (denen der anfall solcher Güeter zugehörig) gantz vnd gar verlassen ist / dann wann derselben noch verhanden weren / so gehört jnen die ablösung billicher / dann den Nachbarn zue.
WEiter wirdt gefragt / wann ein Edelman so wol in disem Königreich Hungern / als im Königreich Sclauonia, vnd Sibenbürgischen orten vnd enden / Erbgüeter vnd Gerechtigkeit hat / vnd in den octauen vnnd andern Gerichten welche in Hungern / Sclauonia, vnnd Sibenbürgen gehalten sollen werden / in sachen grosse gewaltthaten vnd Iniuri betreffende / verlustigt / vnd dardurch auch in capitalem oder Emendam capitis erkennet wird / ob sie auch all vnd jede Güeter vnd Gerechtigkeiten / welche in beeden Königreichen vnd Sibenbürgischen gegenten ligen / zu gleich vnd auff ein mahl verlieren. Oder aber / ob die jenigen allein / in dem Reich in welchem solcher sententz gesprochen worden / für verloren gehalten werden? Darauff ist zu sagen: daß ob wol nach meinung etlicher Iuristen dafür gehalten wird / daß durch ein Sententz, an einem einigen ort gesprochen / alle Güeter / in was für einem Reich oder gegent dieselben gelegen sind / verloren sein sollen / jedoch ist solche meinung nit zu halten. Dann eines jetwedern Richters macht vñ gewalt erstreckt sich allein auff die orth vnd endt seiner Iurisdiction, vnd bottmessigkeit. Aber gewiß ists / daß der Baan in den Königreichen / Dalmatien, Croatien vnd Sclauonien vnd Weyuoda in Sibenbürgen / kein macht noch gewalt hat / in den Hungerischen einuerleibten Spanschafften / zu richten / sondern allein vber die jenigen / welche seiner verwaltung vntergeben sindt / vnnd hergegen. Auch die andern Richter deß Königklichen Hoffs / können sich in anderer Richter Iurisdiction vnd Gericht nit einmengen noch mischen. Dann sonsten were zwischen den Königreichen vnd Gerichten / welche je vnd allweg zu vnterschiedlichen zeiten / vnd vnterschiedliche weiß sindt celebrirt vnnd gehalten worden / kein vnterscheidt. [Faksimile] Derhalben dann auch in den vrtheils Brieffen / der Richter dise Clausel: Intra ambitum huius Regni Hungariæ,vel huius Regni Sclauoniæ, aut harum partium Transyluanarum, das ist: Jnnerhalb deß Kreiß oder gezircks deß Königreichs Hungern / oder deß Königreichs Sclauonien, oder aber derselbigen zuegehörigen Sibenbürgischen Landen / allezeit hinzu gesetzt zu werden pflegt. Aber doch in sachen vnd fällen / welche ein Notam betreffen / werden alß bald alle vnd jede Güeter vnd Gerechtigkeiten / wo vnd in welchen Königreichen vnd andern der heiligen Cron zuegehörigen vnd vndterthenigen Ländern / durch einen einigen Sententz allein / oder aber Königliche schanckungen (Jedoch daß solches geschenck rechtmessig geschehen sey) verlustigt vnd de facto verfallen. Dann die Iurisdiction diser Cron / wider welche solche Nota begangen wird / sich auff alle vnd jede Königreich / vnd derselbigen vnterthenigen Ländern zu gleich erstreckt. Aber doch kan die Execution vnd einziehung solcher Güeter / durch den Richter allein / vor welchem solcher Sentenz der Nota gefelt worden / nit an allen orten geschehen / sondern ist solcher Richter schuldig / die occupation vnd einziehung / ausserhalb seiner Iurisdiction gelegenen Güeter / an den Richter vndter welchem sie ausserhalb seiner Iurisdiction gelegen sind / zu remittirn vnd zu vberschicken.
JTem in sachen vnd vrteln Notam infidelitatis betreffende / sol man gleicher weiß vnd maß nach / alß in capitali sententia Rechtlich verfahren. Was aber zwischen der Nota vnd Capital Sententz für ein vnterschiedt sey / wirstu aber im ersten Theil / da von den Königklichen donationen in gemein tractirt worden / finden. Aber die Nota pflegt auff zweyerley weiß decernirt, erkennet vñ außgesprochen zu werden / wie nun dasselbe geschicht hab ich vnten / wann ich werde auff die repulsion kommen / etwas zu setzen beschlossen.
[Faksimile] FErner ist zu wissen / daß etliche Sententz vnd vrtheil simplices schlecht vnd weder auff eine straff noch ad emendam capitis gericht sindt / sondern erstrecken sich nur auff die helfft der emenda capitis, das ist hundert Gulden Hungerisch / vnnd dergleichen Sententz referiren sich / vermög der allgemeinen constitution vnd Decrets, vnsers jetzigen Herrn vnnd Königs Ladislai etc. So wol auff die Herrn Prælaten / Frey: Landherrn / alß ander von Adel zu gleich / vnd erstrecken sich wegen solcher Gewaltthat nicht höcher dann (wie zuuor gesagt ist) auff hundert Gulden. Was aber den zugefügten schaden belanget / tragen sie denselben laut der klag vnd anforderung des Klägers ab / vnd solcher hundert Gulden die helfft gehören dem Richter zu, die ander helfft aber bleibt bey der klagenden Parthey / aber die erstattung deß schadens die geschicht allein gegen dem Klager oder Klägerin. Es mag aber kein Edelman krafft solcher vrtheil / in eigner Person (ein fall außgenommen dauon hieunten solle gesagt werden) auffgehalten werden. Solche straff nun der hundert Gulden / deßgleichen auch die ergetzligkeit deß schadens belangent / sol der Klager oder Klägerin derowegen von der fahrenden Haab deß beklagten / wo die verhanden / sonsten aber von den ligenden gründen / durch den Richter contentirt vnd befriedigt werden / vnd vnter diser art der Sententz werden auch in gemein / zu disen vnserigen zeiten alle gewaltthaten / obgemelte fäll / auß welchen nemlich Capital sententz vnd emenda capitis, wie ich zuuor gesagt / heruorüern / außgenommen / verstanden. Derwegen werden sie die kleiner gewalt: oder Iniurithaten genennet. Ob wol vor dem allgemein: Decret, deß vnüberwindlichisten Fürsten vnnd Herrn Königs Matthiæ, welches im Tausent vierhundert acht vnd sechtzigisten Jahr außgangen (welches auch vnser Herr vnd König Ladislaus in disen stucken roborirt vnd bekrefftigt) alle Weltliche Herrn vnd angesetzte vom Adel / wegen aller vnnd jeder gewaltthaten / vberall vnd in gemein in die grösser gewaltthat / vñ darumben auch in capitalem oder emendam capitis erkennet zu werden pflegen. Daß man nun dessen klarere wissenschafft trage / hab ich den darüber geschribnen Artickl von wort zu wort hiehero setzen wöllen / welcher also lautet:
Deßgleichen in den Klagen / welche sich wegen zugefügten schadens / anderer schädlichen ding vnd schmach / auch kleiner gewaltthat erhaben / sol hinfüro niemand / ob auch der Thäter solches mit seinem eigenen [Faksimile] mundt vor dem Richter bekennete / alß ob es ein gewaltthat wer / sondern allein zum abtrag solcher zugefügter schäden / vnnd deß Klagers auffgewanten vnkosten condemnirt, vnnd vber das für vorgemelte gewaltthat in die straff fünff vnd zwaintzig Marck schweres gewichts / hundert Gulden in Goldt betreffendt / welche zwischen dem Richter vñ klagern zu gleich sollen getheilt werden / erkennet / vnd durch den Richter zur bezahlung alß bald getrungen vnd gehalten werden.
Aber in den grössern Gewaltthaten vnd Klagen / welche sich nemlich darumb / weilen einer dem andern ohne erhebliche vrsach auff sein Hauß gehet / seiner andern Güeter vnd derselben zugehörungen sich vnterfähet / oder einen Edelman ohne rechtmessige vrsachen auffhelt / schlagt vnnd vmbbringt / erhoben / sol der Richter also procedirn vnnd verfahren.
Wann der Kläger für seinen theil obgezelter maß vnnd weiß nach / sich zur inquisition erbotten: Alß dann vmb mehrer erkündigung der warheit willen / mag der Richter auff solche inquisition mit wissen vnd willen der Partheyen / erkennen. Jm fall aber der beklagte die inquisition nicht annemmen wolte / alß dann mag der Kläger vmb mehrer bekrefftigung seiner klag willen / nach altem vnd bißhero in disen stucken üblichen Landtsbrauch mit deß Gegentheils haubt schweren. Jedoch also / wann der Gegentheil oder beklagte eben in der Spanschafft / in welcher solch vbel begangen worden / in eigner Person vnd stettigs residirt vnd wohnet. Wann aber derselbige an andern orth vnnd enden sein Persönliche auffenthaltung hette / vnd in seinem abwesen solche gewaltthat begangen vnd gestifftet were / alß dann mag er nach jnnhalt der Schrifften der constitution, sein vnschuld mit dem Eydt erweisen. So vil aber sein Gesindt vnd Vnterthanen belanget / sol man mit jnen vermög dises gegenwertigen Decrets der Gerechtigkeit vnnd Landtsbrauch nach / Rechtlichen verfahren.
DEßgleichen weil viel vom Adel / die nur einen einsitz haben / vnd andere angesessene Personen sind die sich der Rechten Adelichen Freyheiten gebrauchen / vnd doch wegen [Faksimile] jhrer grossen faulheit vnd nachlessigkeit in ein solches abnemen zeitlicher Güeter gerathen sind / daß sie nicht allein nicht hundert Gulden / sondern schwerlich hundert pfenning zu bezahlen haben / vñ vnterlassen doch nicht vil vbels zu stifften / in dem sie sehen vnd betrachten / daß sie vil Kinder haben / welcher portion vnd Erbtheil sie nicht verlieren können / darumben sie sich dann ohne schew in eigner Person auffhalten lassen. Dannenhero dann bey vilen gewöhnlichen auffkom̃en / daß sie auß hoffnung jhrer armut geführt oder vilmehr verführet / vnd weilen sie nichts zuuerlieren haben / viel vñ offtmals auch grossen vnd reichen Herrn viel vbels zufügen vnd ohne schewe stifften. Daher dann wird gefragt / wann ein Parthey / welche in der kleinern Gewaltthat sich (wie vorher gesagt) auff hundert Gulden erstreckende / vertheilt / oder zu einem abtrag / vnd widergeltung zugefügten schadens vberwunden vnd damnirt würde / vnd doch an fahrender vnd ligunder Haab / so vil sein deß beklagten theil betrifft / nicht souil hat / vnd durch den Richter so arm erfunden wird / daß solche hundert Gulden vnd zugefügten schaden sein Haab vnmd Guet nicht ersetzen mögen: Ob ein solcher vberwundener beklagter / auch vngeacht seiner Adelichen Freyheit in eigner Person durch den Richter möge vnnd zwar so lang auffgehalten werden / biß er solche emendam vnd straff erlegt / vnd den zugefügten schaden ersetzt? Antwort ja. Dann die Adeliche prærogatiu vnd Freyheit keinen nicht in seinen mißhandlungen schutzet / befreyet / noch von der verdienten straff exempt vnd ledig macht / sondern vilmehr verdampt / dann die tugendt / darauff der rechte Adel gegründet ist / erfordert / daß ein jeder erbar vnd auffrichtig lebe / vnd seinem nechsten keinen schaden zufüge. Es benimmet auch solche Detention vnd Personliche auffnemung deren vom Adel der allgemeinen Reichsconstitutionen gantz vnd gar nichts / welche wil: Daß man die vom Adel nicht gefengklichen einziehen sol / es werden dann dieselben rechtmessiger ordentlicher weiß citirt vnd vberwunden. Derowegen dann auch in disem fall auff vorher gangene citation, vnd durch den Richter ordentlicher weiß gefelten Sententz vnnd Rechtsspruch / solche Persönliche auffhaltung allererst folget. Welche auch solche allgemeine constitution mit verbeut / derohalben dann ein solcher vom Adel in obbemeltem fall durch seinen Richter / oder von Gerichts wegen absonderliche darzue verordnete Personen in eigner Person mag gefenglichen eingezogen vñ behalten werden. Welchen der Richter also gefenglichen funfftzehen tag lang (wie in schulden sachen gebreuchlich ist) vmb einigkeit willen halten solle / vnd wann [Faksimile] er auff solche weise vnd jnnerhalb solcher zeit / sich mit seinem Gegentheil nicht vergleichen würde / alß dann sol der Richter denselbigen seinem Gegentheil vberantworten vnd in die hände liefern / welchen derselbe so lang bey sich zu behalten macht hat / biß sich der beklagte mit jhme vergleichet / vnd jhne sampt den Richter wegen obbemelter straff der hundert Gulden befriedigt / vñ den zugesetzten schaden ersetzet / vnter dessen aber mag vnd kan der Kläger denselbigen in eigner Person nit straffen noch hindern. Jedoch ist solcher beklagter dem Kläger gleich / wie ein ander auß seinem gesinde zu dienen schuldig.
DJeweil dann violatio sedis mit hundert gulden straff vergolten wird / derohalben wird sie auch wegen gleichheit der straff vnter diesen geringern vrtheilen begrieffen. Es haben aber etliche vermeint / es könne solche straff vnd violatio sedis, Jhr König: Mtt: vnd Span / in einer jeden Spanschafft (welche wegen vnzimlicher außgegossener reden vnd zugefügter schmach im stuel oder vor Gericht den beysitzern deß Gerichts begangen wirdt) so wol / alß dises geringern vrteils / welches sich auff fünff vnd zwaintzig Marck Silbers schweres gewichts erstreckt / allein mit fünff vnd zwaintzig Gulden darumben abgelöset werden / dieweil üblichen / daß in dem Stuel vnnd jhr Mtt: Gericht / wann die Birsagia, vnd dem Gericht verfallene straff erlegt vnd bezalt werden / ein jede Marck allein auff einen Gulden / das ist hundert pfenning reducirt, angeschlagen vnnd mit barem geldt also abgelöset zu werden pfleget / wie dann hierunden / wann wir von der Gerichts straff tractirn werden / deutlichere meldung geschehen wirdt.
Jedoch ist dise meinung nit zuhalten / dann die bezahlung auffgelegter straff durch ein Sententz vnd Birsagium sind weit von einander vnterschiden / vnd geschehen auff vnterschidliche weiß / vnd gereichen auch zu vnterschiedlichen endt / dauon hierundten / wie zuuor gesagt / weiter [Faksimile] meldung wird beschehen. Derhalben ist kürtzlichen zu wissen / es geschehe gleich vor jhr König: Mtt: Hoffgericht vnd Tafel / oder zur zeit der execution, oder aber nach der execution solcher geringer Sententz, das etwa ein Parthey derselbigen straff erlegen oder bezahlen wolte / so kan sie dieselben nit anderst dann mit hundert Gulden expedirn vnd ablassen. Jm fall aber dieselbe mit barem geldt nit versehen / hat sie macht solches mit anderer fahrender Haab (Jedoch nach derselbigen gültigen werth) zubezahlen. Ein anders ists aber / mit der violatione sedis, Jhr Kön: Mtt: Hoffgerichts oder Tafel. Dann der vberwundene / de sede vnd auß dem Stuel vndter deß nit gelassen wird / biß er wegen solcher violation die straff würcklichen erlegt.
OB wol die Calumnia capitaliter nit gestrafft wirdt / jedoch dieweil sie gleichsamen Emendam capitis auff sich hat / derhalben schickt sichs wol / daß man / weil wir hie von den vrteln reden / von der Calumnia etwas weniges tractire.
Jst demnach zu wissen daß die Calumnia sey / ein betrügliche erweckung vñ anhebung eines Rechtens wider einen andern vnter zweyerley schein / vnd wegen vnterschidlicher form vnd weiß. Welche ob sie wol in vilen sachen vnd fällen / auß einem betrüglichen vorsatz der Partheyen / bißweilen auch wol wegen einer straff / welche in den allgemeinen constitutionen erkläret ist / begangen wird / jedoch geschicht solche calumnia fürnemlich auff dreyerley weiß / dauon dann auch vorgemelte definition gesetzt ist.
Zum Ersten / wann einer ein einige sach / oder klag vndter zweyerley schein vnd weg sucht vñ fürnimbt. Dann wañ ein Parthey ein Guet vnterm Tittel eines Pfandts vnd auch alß ein eigenthumb begert / so heist dasselbige duplici colore vnter zweyerley schein gesucht. Wann er aber ein sachen vnter einem Tittel / jedoch von zweyen oder vnterschidlichen Richtern / Rechtlich suechen würde / wird dasselbige duplex via, auff zweyerley weg genendt.
Zum andern aber / wann einer den andern / wegen bezahlung deß [Faksimile] Quartalitij oder Dotalitij, das ist der Tochter oder Wittiben abfertiung: Jtem wegen eines Pfandtschillings / oder was handel vnd sachen es sonsten sein mögen / Expedirt, Quittirt, loß vnd ledig zelt: Vnd entlichen er oder seine Söhne vnd andere rechtmessige successores denselben Quittirten, oder seine Erben vnd nachkommen hernachmals widerumb darumben Rechtlichen fürnemen. Dann so bald dasselbe mit gnuegsamen zeugnüß erwiesen werden kan / so felt ein solcher in Calumniam, vnd derselben straff.
Zum Dritten aber wann eine sachen / durch Rechtlichen process, ein mal erörttert ist / vñ von einem andern zum andern mal ohne Fürstl: gnad vnd verleihung eines newen Rechts / wider auff ein newes resuscitirt vnd erweckt würde: Alß dann wird damit alß bald ein Calumnia begangen / dardurch dann die haubtsach / das ist das jenige / was einer sucht vñ begert / es sey gleich ein Schloß / Statt / oder ein anders Freyguet / oder aber es betreffe bar geldt der Wittiben vnd Töchter abfertigung an / gantz vnd gar auff ewig verlohren wirdt / vnd wird auch darumben vnnd vber das ein solcher Calumniator in fünff vnd zwaintzig Marck zu ablösung seines haubts / zwey hundert Gulden in Goldt betreffende / straff erkendt / von welcher er zwey theil dem Richter / den dritten aber dem beklagten / bezahlen sol vnd mueß.
JTem in diser Materiæ Calumnia ist auch zu mercken / daß sich vilmals begibt daß vnser Landtsfürst / ein Schloß / Statt / Marckt / Dorff / oder ein anders Guet / welches jhme Erblich vnd eigenthumblich offentlich zugehört / jedoch auff ein zeitlang in frembden handen Pfandtschillings oder auff ein andere weiß verschriben ist / einem seiner Diener eigenthumblich conferirt vñ gibt / welcher dann / das eigenthumb solcher Freygüeter / anders nit dann mit erlegung vnd bezahlung der verschribenen Summa Gelts / an sich bringen mag. Aber der jenige in welches henden solches Guet ist / sein Gelt anders nit / ob jhm schon derentwegen rechtmessige auffkündung beschehen / dann auff die octau termin (allein zu verlengerung der sachen) erheben wil / daß also vil vnd offtmals vnter werenden zanck / ein Jahrsfrist fürüber streicht. Nun aber [Faksimile] ist gewiß / daß ein Königliche donation, weme auch dieselbe eigenthumblich geschehen sey / jnnerhalb Jahrsfrist mit gebürlicher statution vnnd einweisung bekräfftigt werden solle / dann sonsten würd sie krafftloß bleiben. Derowegen wann der Kläger oder solches Freyguets erlanger / sich in ein solch Guet Introducirn, vnd jnnerhalb gemelter Jahrsfrist rechtmessig statuirn, vnnd einweisen lest / damit nit solche donation krafftloß were: Vber das aber / vnd auff der ander seiten / auch seine auffkündung vmb erhebung vorgemelter Summa Geldts / entweder vor oder nach verloffener Jahrsfrist thätte / alß dann wird der beklagte alß bald anziehen / daß der Kläger solche seine sachen duplici colore & via prosequirt vnd gesucht habe. Eben souil ists mit denen Güetern / welche krafft eines contracts vnd darüber gegebenen Königlichen consens vnd bewilligung von einem auff den andern fallen sollen. Welche ehe vnd zuuor ein solcher rechtmessiger successor, auff den nemlichen solche Freygüeter recht deuoluirt worden vnd gefallen sind / zu seinen handen bringen kundt / ein anderer mechtiger Herr auch wol vielmals mit hilff vnd gewaltthätiger hand / schlechter vnd geringer leuth an sich zu ziehen vnd freuentlicher weiß / jhme zuzueignen / vielmals pflegt. Vnd wann nun ein solcher successor krafft dergleichen contracts, welcher die Natur vnnd krafft einer donation, bedinglichen in sich hat / sich in das eigenthumb solcher Güeter vnnd Gerechtigkeit eigenthumblichen einweisen / vnd jnnerhalb Jahrs fristen statuirn lassen würde / alß dann / wann solcher occupator vnnd gewaltthätiger besitzer / oder aber ein anderer contradicirt vnnd widersprochen hat / pflegt sich die sach vielmals also zuerlengern / daß sie bißweilen kaum bey Menschen gedencken jhr billich endt erreichet. Welche zwar / ob sie schon ehe / oder aber alß dann erörttert würde / so geschicht doch in mittels / wegen der empfangenen frücht / dem Kläger kein abtrag noch erstatung. Wird auch ein solcher beklagter wegen geübter Gewaltthat vnnd gewaltthättigen jnnhabung solcher Güeter / wie billich nit gestrafft / dieweil die klag nit insinuation weiß / das ist / vmb gewaltthat oder Iniuri willen / sondern durch ein schlechte citation (welche wir ein langen Rechtlichen process nennen) Intentirt vnnd angefangen ist. Ob gleich wol ein jede sachen welche krafft eines contracts erweckt worden / gleicher weiß wie in sachen die Güeter derer / welche ohne Leibliche Manns Erben mit todt abgehen / betreffende / vnd welche Jhr König: Mtt: fisco heimgefallen sind / terminirt vñ erörttert zu werden pflegen: Wann aber die klag per insinuationem vndterm schein vnbillicher Gewaltthätiger anmassung [Faksimile] vnd einziehung solcher Freygüeter / angefangen vnd gericht ist (wann nemlichen die statution vnd vorerzelte einweisung in solche Güeter zuuor / oder auch nachmals geschehen) so wirdt der Gewaltthätige besitzer allegirn vnd anziehen / daß solche Güeter vndter zweyerley schein vnd weg / durch den Kläger sind beklagt vnd gesuecht worden. Derowegen dann / auß obgezelten sachen dise frag entspringt: Ob vorgemelte klagen welche duplici via vñ colore geschehen / die straff der Calumniæ mit sich bringen oder auffheben? Darauff kürtzlich zu antworten / Nein. Dann wider einen vnrechtmessigen vntrewen possessorem verfahren würd: Welcher wann er nit genugsam wird erweisen können / daß er solche Güeter vnd Gerechtigkeit recht vnnd billich jnnen gehabt vnd noch habe / so kan er auch dem Kläger nit fürwerffen / daß er duplici via vnd colore in solchen Güetern / sey perturbirt vnd belestiget worden. Vnd solche Güeter seind nicht sein / sondern des Klägers Güeter gewesen / die er allein auß freyer eigner macht vnd gewalt / biß zu außgang deß Rechtens verwaltet hat (dann der jenige possessor, welcher ein Guet mit rechtem / vnd nit vnrechtem Tittel jnnen hat / allein vorerzelte ding zu Allegirn vnd einzuwenden macht hat. Wann aber fürgeworffen würde / daß der jenige welcher krafft Königlicher inscription, dergleichen Güeter besitzt / ein rechtmessiger possessor sey / ist solches war / so lang vnd viel jhme sein Geldt zuheben keine anmahnung oder auffkhündung beschehen. Aber wann nach geschehener solcher rechtmessiger auffkhündung er solcher Summa Gelts nicht auffheben / sondern allein mit allerley vergeblichen außflüchten vnd erdichten einwendungen sich behelffen / vnnd die sachen biß auff die octau termin, damit er nur vnter dessen das einkommen solcher Güeter habe / verlengerte / Alß dann wird er nit für ein rechtmessigen / sondern für ein vnrechtmessigen possessorn vnd besitzer solcher Güeter gehalten. Vnd wann nit ein andere straff in dem allgemeinen vnserm Decret, wegen solcher wucherer / welche jhr Gelt nach geschehener auffkhündung nit auffheben wollen / außtrucklich gesetzt were / solte ein solcher wucherer / so hoch als dergleichen Güeter eigenthumblichen werth sindt / gestrafft werden: Fürnemlich wañ er keine vrsach welche dem Rechten gemeß were / warumb er sein Gelt nicht gehoben fürbringen noch anziehen könte / dann sonsten wann solche gewaltthätige besitzung vnd betrügliche jnnenhabung der Güeter / auff ein zeitlang solte gestattet werden / vnd vngestrafft verbleiben / würde warlich einer schwerlich vnd gar zu langsam zu dem seinigen kommen / vnnd jhme sein billich Recht widerfahren. [Faksimile] Das ist auch eben also zu halten vnd zu sagen / in dem fall / wann einer die Güeter vnd Gerechtigkeiten / eines / ohne Männliche leibs Erben / verstorben Menschen / Pfandschillings oder anderer weiß / welche auff widerlösung gericht / in seinen handen hette / vnd derselbe durch einen angewünschten Brueder vnd rechtmessigen successorn deß verstorbnen / wie billich / darumb ersucht worden / vnd nach geschehener auffkhündigung solche Güeter (ob jhm schon sein Gelt dargelegt worden) nit außlassen wolte / vnnd auff der andern seiten gemelter successor, die nothwendige einweisung / damit nicht die Jahrsfristen verstreiche / für sich erlangt / daß nemblich ohne straff der Calumnien ein solcher beedes die auffkhündung thuen / vnd die einweisung begern recht vnd billich könne.
DJe Emenda linguæ nun welche wegen vnbillich vnd falschen fürgebrachter klag vor Jhr Mtt: oder der andern ordentlichen Richter / auch vielmalß wegen schendtlicher vnd vnehrlichen / wider einen ehrlichen menschen außgegoßner wort / durch den Richter auffgelegt wird / kan mit fünff vnd zwaintzig Marck / hundert gulden in Goldt betreffende compensirt vnd abgetragen werden. Aber der haubtsachen / darumben sich die klag erhoben / wird einer wegen solcher vnbillichen klag vnd fürbringens / nit gantz vnd gar / alß wie in der Calumnia geschicht / vnd ohne mittel vorher gesagt ist / verlustiget / sondern nach dem die sach condescendirt, das ist / die klag auff dißmal felt / vnd vorgemelte straff zween theil dem Richter / der dritte theil aber der Parthey / oder dem beleidigten theil deponirt vnd erlegt ist / kan vnnd mag der Actor wann er wil sein klag / wie billich vnd recht von newen wider anfangen.
[Faksimile] DJeweil zur zeit der Execution vnnd vollziehung der vrtel / auch anderer Gerichtlichen deliberation durch die jenigen, welche das Recht verloren / gleichsam ein gewaltthätige Repulsion vnd widersetzung zu folgen vnd zu geschehen pflegt: Derowegen ist billich / daß man auch von derselben Repulsion hie an dem ort / etwas kürtzlichs melde.
Jst demnach zu wissen / das die Repulsion sey / gleichsam ein gewaltthätige verhinderung vnd abhaltung durch den beklagten beschehen / damit der Kläger den durch den Richter gefelten vnd außgesprochen Sententz nicht exequirn vnd vollziehen möge. Welche Repulsion zwar / ob sie gleichwol krafft jhres worts / kein Rechtlicher process, sondern vielmehr demselben zu wider / vnnd sein augenscheinliche hinderung ist / (dann nachdem sich die gantze rechtfertigung vnd process geendet / vnd durch den Richter das endtvrtel gesprochen worden / pflegt solche mit außgezognem Säbl / oder auffweisung anderer art der Wehren / zugeschehen) dieweil sie aber auß vraltem gebrauch / vnnd langwerigen gewonheit hergeflossen vnd auff die ban kommen: Derhalben wird dieselbe gleichsam / wegen solcher wolher gebrachten gewonheit / auch für ein theil vnd stuck / vnserer Gesetz vnd Rechten gehalten. Vnnd kan zwar nach dem endtschluß einer jeden sachen / dieselbe nit mehr alß einmal geschehen / wird auch mehr nit geduldet. Welche wann sie geschehen / wird solche mit straff einer Marck Goldts / welches zwey vnd Sibentzig gulden macht / dauon zween theil dem Richter / der dritte der obsigenden Parthey gebüren / compensirt vnd abgetragen. Wann aber in einer einigen sachen die Repulsion zum andern mal geschehe / fiele einer dardurch in eine offentliche Notam, wie dann in vnserm allgemeinen Decret solches begriffen ist.
ALhie aber ist zu mercken / weil in dem Artickel welcher in dem allgemeinen Decret wegen der Repulsion geschriben ist / das gesetzt wird / daß nemlichen die Repulsion mit fürweisung vnd zeigung / eines blossen Säbls / oder außgezogner Wehr geschehen möge / vnd die Namen der benachbarten [Faksimile] vnd anreinenden / welche zur zeit der Execution gefelten vrtels neben dem Königsman oder palatinali, auch einem andern / welcher von einem zeugenmessigen ort herkommen vnd mit vnd darbey gewesen, in der Relation schrifften / welche vber solche Repulsion auffgericht worden / auffgezeichnet werden sollen / derowegen vnnd dannenhero ein schendtlicher mißbrauch vnter etlichen Partheyen auffkommen / das sie die obsigende vnnd vberwindente Parthey / zur zeit der Execution deß Sententz, nit mit zeigung außgezognen blossen Säbels oder Wehr / sondern auß erdachter list / mit einem hiltzern Stäbl oder eisern Kolben / bißweilen mit troworten / schrecken vnd mit einem hauffen volck repellirn vnd wegtreiben wollen / vnd lassen also nicht zu / daß der Sententz vnd gefelt vrtel seine wirckung vnd Execution erreichen möge / hernachmals aber wenden sie vor Gericht für / vnd sagen / daß kein Repulsion geschehen sey / dieweil kein blosser Säbel oder Wehr / vermög deß Decrets zur zeit der Execution, jemalß sey aufgewiesen oder gezeigt worden / excipirn auch vilmals / vñ wenden wider die benachbarten vñ anreinenden eyn / das diser oder jener kein Nachbar oder anreinender sey / vñ vnterstehen sich mit dergleichen cauillationen vñ außflüchten / billiche vrtel vmbzukehren / vnd den Rechtlichen process zu perturbirn. Dannenher zu wissen / das in dem Decret nit gefunden wirdt / noch geschrieben ist / daß die Repulsion nit solle oder möge auff ein andere weiß / dann mit auffzeigung blossen Säbels geschehen / sondern wird allein darinn begriffen / daß dieselbige nit mit einem grossen hauffen volcks / oder gewaltthätiger hand / sonder allein mit einem blossen Säbel / oder fürweisung außgezogner Wehr / geschehen möge. Vnd das darumb: Dieweil vor alters beede Partheyen / so wol der vberwinder alß vberwundene / zur zeit der Execution deß Sententz oder gefelten vrteils / mit einer grossen menge volcks / auch vielmalß mit Kriegßvolck / den andern vberzogen / vnd offt ein grosse niderlag vnd schaden zwischen den Partheyen darauff erfolgt vnd geschehen. Also vnd der gestalt: Wann der Actor oder Kläger ohn gefehr die vberhandt behalten / hat sich derselbe in das eigenthumb der erhaltenen Güeter eingesetzt / der beklagte aber wann er den Kläger vberwinden / vnd mit gewalt von derselben Execution abtreiben hat können / würde er allein vmb ein Marck Goldts / für solche gewaltthätige vnd freuentliche Repulsion gestrafft. Damit nun solchem vbel angeholffen würde: So ist verordnet worden / daß vnnötig sey / daß ein Execution mit einem grossen hauffen volcks oder gewaltthätiger handt beschehe / sondern sey gar gnuegsam / wann ein repulsion [Faksimile] geschehen solle / daß man ein blossen Säbel oder Wehr allein fürweise. Derwegen / man weise gleich ein blosse Wehr / Stab / oder Pusikan für / oder perturbire vnnd verhindere die Execution auffgetragner Gerichtlicher Commission, damit sie jhr würcklichs ende nicht erreiche / allein mit troworten oder schrecken / so wirdts allezeit für ein Repulsion gehalten.
Die Namen der benachbarten vnd anreinenden / würden derwegen auffgezeichnet / damit wegen der straff / welche auf die repellenten gelegt ist / kein betrug noch arger list möchte begangen werden. Dann von alters her ein jeder repellent, vmb ein Marck Goldts gestrafft wurde. Es wurden auch vielmals die Namen der Söhne / gebrüder deß Weibs vnd der Tochter dessen / welcher das Recht verloren in der relatorijs auffgeschriben / vnd wüchse die straffe der repulsion vmb desto so vielmehr / vnd so hoch / das sie auch offtmals die hauptsach weit vbertroffen. Welcher mißbrauch zwar zu vnsern zeiten auffgehoben ist / vnd geben all die repellenten ingemein so viel Person auch sein mögen / für ein jede Repulsion nur ein Marck Goldes / aber doch werden nichts destoweniger die Namen der benachbarten vnd anreinenden / an solche wider bekommende possession auch an jetzo auffgeschriben / damit nicht der Königsmann vnnd Palatinalis, oder andere / welche von einem andern glaubwürdigen orth darzu deputirt sindt / mit geschenck bestochen / oder auß gunst vnd lieb sagen mögen / es sey in jhrer Execution vnnd auffgetragener Commission ein Repulsion geschehen (ob gleich dem nit also were) damit sie einen nur in ein Notam bringen möchten. Mit solchem vnd dergleichen betrug / argen fundt vñ erdachtem list vnd außflucht nun / kan kein Rechtlicher processus vnnd execution gefelten vrteils / pertubirt noch verhindert werden. Da nun die nechst benachbarten vnd anreinenden nicht allezeit zu hauß gefunden werden / noch bey solcher Execution sein mögen / Derowegen wann der vberwundene theil das erhalten Guet nicht eigenthumlichen besitzt / wirdt darfür gehalten / daß die anbefohlene Gerichtliche commission verhindert sey / vnd der jenige durch die Repulsion seiner Execution habe entraten müssen. Jm fall aber jrgendt ein Parthey den Königsmann / oder einen andern von Palatino, Capitel oder Conuent auß verordneten Commissari beschuldigen würde / daß sie die sach vnrecht vnd vnbillich referirt, vnd berichtet / mag er dieselben allezeit derowegen Rechtlichen fürnemen. Aber doch sol darumb solcher Rechtlicher process nicht perturbirt noch verhindert werden. [Faksimile]
ES ist aber zu mercken / das in sachen eine Notam betreffende die repulsion nicht allweg zuläßlich ist / dann die Nota auff dreyerley weiß außgesprochen wirdt. Erstlichen durch vnsern Landtsfürsten vnd König / also vnd der gestalt / wann Jhr König Mtt: einen seiner Vnterthanen in ein Notam vertheilen wil / alß dann sol er in allgemeinen Landtag vnd versamlung an alle Stände deß Reichs / auff ein gewissen angesetzten termin außgeschrieben / darauf dann auch der jenige welcher der Nota beschuldiget worden / durch Jhr König: Mtt: Gebotsbrieff / vermittels der exhibitorien, welche an ein Capitel oder Conuent lauten sollen / in eigner Person / vnnd nicht durch ein Procuratorem zuerscheinen euocirt werden solle / welcher wann er nun erscheint / vnd sich wird entschuldigen können / ists guet: Wann er aber aussenblieb / oder käme / vnd doch sich nicht entschuldigen möchte / wirdt er in die Notam erkennet / vnnd wird jhme hernachmals kein sicher gelait noch ein new Recht von Jhr König: Mtt: verliehen / vnd folgendts einige inhibition verbott / noch gewaltthätige repulsion zur zeit der einweisung vnd antrettung in deß verurtheilten vnd notirten Güeter nicht zugelassen / sondern wird solche Königliche gnad vnd schanckung ohne mittel exequirt vnd volzogen.
Zum Andern / wegen zum andern mal gehaltener repulsion, vnnd wirdt auch auff diese weiß die repulsion nicht zugelassen / welche Nota zwar auch sonsten darfür gehalten wird / daß sie auß einer freuentlicher repulsion erfolgt. Vnnd schickt sich nit das jenige zum dritten mal zu widerholen / was zum andern mal zu thuen verbotten wirdt.
Zum Dritten vnd letzten / wird die Nota erkennet vnnd außgesprochen / durch Gerichtliche erkendtnuß vnnd Sententz der ordentlichen Richter deß Reichs / vnd darauff folgende Königliche donation, welche wegen außreissung der augen / stimlung der glieder / schlegung oder machung falscher Müntz / gebrauchs falscher Brieff vnd anderer dergleichen fäll die alle ein Notam mit sich bringen / geschicht vñ erfolget. Welcher Sententz vnd außspruch zwar / dieweil er auff vorher gehende klag vnd antwort beeder Partheyen / vor Gericht nicht decernirt vnd erkennet wirdt. (wann nemlichen eine Partheyen sagt / daß der beklagte in [Faksimile] die Notam gefallen / die andere aber solches verneint. Derowegen dañ zur zeit der Execution dises vrtheils / welches auff beeder Parthey (wie vorher gesagt) einbringen ergangen / vnd vielleicht wegen nicht erscheinens oder aussenbleibens einer Parthey / gefelt vñ außgesprochen worden / vorgemelte repulsion zugelassen wird. Vnd solches darumb (wie dann auch vmb der vrsachen willen fürnemlich die repulsio eingefürt / vñ biß dato auch also gestattet worden) auff daß das jenige / welches durch deß vertheilten nachlessigkeit nicht recht gehandelt / in den excess vnnd rechtfertigung der sachen außgelassen worden / in frist vnnd zeit solcher erhaltenen repulsion, vermittels der gnad newen Rechtens / oder widerrueffung deß Procuratoris wider erstattet vnd verbessert wirdt. Dann es wird schädlich vnd gar gefehrlich sein / wann einer also bald nach gefelten vnd auff beeder Parthey einbringen / durch den Richter außgesprochnen Sententz von dem eigenthumb vnd geringer possession seiner Güeter / krafft desselben Sententz solte außgeschlossen werden / vnd entlichen dieselben ausserhalb der possession wider prosequirn vnd suechen. Dann der Richter auff beeder oder mehr theil klag / antwort vnd einbringen auch meistes theils nach dem jnhalt Briefflicher vor jhm producirter vnd fürgewisener vrkhunden vrtheilen solle.
Nun ists aber gewiß daß der Partheyen procuratores vielmallen in jhren antwortungen / entweder auß faulheit oder vngeschickligkeit / auch wol bißweilen auß boßheit jrren können vnd fehlen. So stecken auch Brieffliche vrkhunden manchs mal in solcher gefahr / daß sie auff den Termin / welchen der Richter zu derselben fürweisung angesetzt / nicht producirt vnd fürgebracht werden können. Dannenhero das vrtheil durch den Richter also geschöpfft vnd gesprochen wirdt / wie es beeder seits Gerichtlich einbringen / oder aber der jnhalt Briefflicher vrkhunden erfordert. Derowegen wann ein Parthey vermerckt, daß sie entweder durch sich selbsten / oder durch jhren Procuratoren in der antwort vnd Gerichtlichen einbringen ein jrrthumb begangen / oder aber sonsten mit Briefflichen vrkhunden nicht hat mögen auffkommen / damit sie durch das vrtheil / welches wegen solches mangels oder jrrthumbs wider sie gefelt worden / nicht ohne mittel möge von jhren Güetern verstossen werden / wird dieselbe gezwungen (ob es schon solcher Gerichtlicher Commission etwas schimpfflich vnd verächtlich ist / pflegt mans doch also zu gedulden) zur zeit der Execution vnnd vollziehung deß ergangenen vrtheils ein solche repulsion zu thuen / vnd wird darnach nur ein einiger Termin dem Repellenten vor dem Richter zu erscheinen vnd [Faksimile] erhebliche vrsachen vorgenommener repulsion einzuwenden angesetzt / alß dann ist er entlichen schuldig allen jrrthumb vnnd mangel krafft eines newen Rechtens / damit sie von dem Landtsfürsten begnadet worden / durch widerrueffung vnd vmbstossung jhres Procurators antwort ersetzen / vnd wo müglich verbessern. Dañ die verleihung eines newen Rechtens / oder reuocirung eines Procuratoris allezeit vermuettung macht / daß ein jrrthumb oder mangel sey. Sonsten ists vnnötig ein new Recht zuerlangen oder den Procuratorn zu reuocirn, wo nicht ein jrrthumb in dem process der sachen befunden wird. Hernachmals aber wird jhm kein anderer Termin angesetzt noch gegeben / sondern daß gefelte vrtel entlichen vnd wircklichen vollzogen / vnnd wann zum andern mal die repulsion muetwilliger weiß fürgenom̃en wird / wird einer darumb (wie ohne mittel vorher gesagt worden) in Notam auff ewig erkennet.
DJeweil dann in allen vnd jeden vrteilsbrieffen dise Clausel Contradictione talis & talis conuicti ac aliorum quorumliber prævia ratione nõ obstante &c das ist: Vngehindert dises oder jenes vertheilten (vnd man sol den jenigen welcher das Recht verlohren hat / vnd vberwunden ist nennen) oder jrgent eines andern vorher gesagter weiß widersprechen / hinten angehengt vnd einuerleibt wird / vnd doch solcher Clausel zu wider eben so wol gedachte repulsion erfolgt / vnd zu geschehen pflegt / derowegen wird gefragt: Ob der jenige / welcher / mit der rechtfertigung nit vmbgangen / den Klager vnnd obsiegenden theil von der Execution deß gefelten vrtels vnd vrtelsbrieff repelliren vnnd abtreiben möge? Vnd wie sichs ansehen lesset / Nein. Dann es dem jenigen / welcher das Recht weder gewonnen noch verlohren nicht gebürt / dergleichen Gerichtliche commission vnd befehl zuuerhindern / auch in den gewinn oder verlust der rechtfertigung vnd haubtsachen sich einmischen vnnd eintringen. Jedoch tregt sich vielmals das widerspiel zu / daß die obsiegende Partheyen mit den vrtelsbrieffen / an die stell vnnd ort / da dergleichen strittige Güeter gelegen / vnnd in ander leut / vnd nit dessen [Faksimile] händen seind / auch wol vielleicht mit guetem gerechten Tittul possedirt werden können / vndterstehen sich auch vielmals durch das fürnemste hauptstuck deß Guets / auch andere vor disem darzu gehörige theil / welche doch allbereit mit rechter maß / weiß vnnd Tittul daruon abgescheiden worden / an sich zu ziehen vnd zu bringen / Alß zum Erempel: Es wird durch einen andern ein Schloß / Castell oder Statt zu gleich mit all seinen zugehörungen / alß nemlichen Märckten / Höfen / Portionen, vnd Freygüetern / welche von Rechtswegen dahin gehören oder gehören sollen auß Königlicher schanckung / oder aber sonsten durch andere mittel vnd weg prosequirt vnd vberkom̃en / von welchem Schloß / Castell / vnd Statt der rechte Herr vnd possessor, welcher ohne Männliche leibs Erben / mit todt abgangen / eins oder zwey Dörffer / ein Hoff / ein stuck Landes bey seinen lebs zeiten verkaufft / oder sonsten vmb geleister dienst willen verschenckt / oder in andere wege verwendet. Vnd der jenige welchem dergleichen Güeter verkaufft oder verschenckt worden / sich vor lengsten derowegen entweder mit Königlichem consens vñ Gerichtlicher einweisung verwahret vnd versichert hat. Wann nun das fürnemste stuck Guets / als nemlichen das Schloß / Castell oder Statt / mit sambt aller zugehörung also erlangt worden / vnd der jenige (wie oben gesagt) welchem solcher verkauff oder geschenck geschehen / sich in die sach nicht eingemenget hette (vielleicht darumb / dieweil zur zeit der ersten recaptiuation vnd wider einsetzung / der allein damals gedachts haubtguets Herr gewesen / vnd dasselbe eigenthumblichen jnnen gehabt vnd possedirt, aller vnd jeder recaptiuation, widersprochen) der Kläger aber vorgemelte Dörffer / Höff vnd ligende Grunde / welche angezogner massen allbereit in frembden händen sind / sambt dem haubtguet / gleicher massen wie alle andere zugehörungen / occupirn vnd einziehung wil. Derowegen dann in disem vnd dergleichen fällen wird auch einem solchen / der sich ins Recht nicht eingelassen / mehr gedachte repulsion zuthuen vergönnet. Vnd das / krafft diser Clausel / prævia ratione: Auß vorher gedachten vrsachen / vmb welcher willen einer nicht schuldig ist / die straff / so auff die repulsion gelegt ist zuerlegen / wañ der obsiegende theil vnbillicher weiß gedachte Güeter einziehen wöllen. Deßgleichen ist ebner massen zu sagen von den Pfandschillingen / wañ ein Parthey ein Freyguet Erblich vnd eigenthumblich vor Gericht mit vrtel vnd Recht erhalten hette / vnd dasselbe Pfandtschillings weiß in frembden händen stünde (Jedoch wann die verpfendung rechter gebürlicher weiß nach / vnd nicht in schwebender rechtfertigung geschehen) [Faksimile] so mag der Kläger das erhaltene Guet / vermög vber desselben eigenthumb gesprochenen Sententz, von deß jenigen händen / welcher es Pfandtweiß jnnen gehabt / nicht also schlecht hin occupirn vnd sich anmassen / sondern ist von nötten / daß er zuuor die jenige Summa Geldes / für welche solch Guet verschrieben worden / ablege / dann sonsten wann ers also schlecht hin solte besitzen / so kan man jhme wie billich / mit der repulsion begegnen. Vnnd wann nun der besitzer deß Pfandtschillings zur zeit der Execution gemeltes Sententz, vnnd Gerichtlicher erkandtnuß sein Gelt zu heben in gefaster bereitschafft stehet: Alß dann ist er einige straff / wegen der repulsion zuerlegen nicht schuldig. Vnnd das verstehe so weit, wann die Summa Geldes / wie viel derselben liquidirt: Deßgleichen mit was condition der Pfandtschilling verschrieben / offentlich vnd am tag ist.
DJeweil dann / nach geschehener Repulsion, oder der Procuratorn erfolgter böser antwort / offtmals von dem Landtsfürsten ein New Recht pflegt erlangt zu werden / daß einer in der jenigen Rechtssach / welche er allbereit verlohren / vngehindert deß jrrthumbs oder abgangs / mit welchem er sich in den Rechtlichen process beschwert befindet: So wol auch / vngeachtet / daß jhme solche der Richter durch ein vrtel abgesprochen hat / vom newem antworten / newen beweiß führen / exceptiones vnd gegenwurff thuen / Brieffliche vrkhunden / welche villeicht nicht auffgewisen worden / herfür bringen / den defect vnnd mangel ersetzen / den begangenen jrrthumb ändern / vnnd in Summa alles daß jenige thuen / was dem Rechten der gerechtigkeit / auch zum schutz vnd auffnemen seiner sachen dienstlich vnd nutz sein mag / abhandeln möge vnnd könne: Derohalben zu wissen / daß vnser Landtsfürst / vermög seines tragenden hohen ambts vnd Regiments / dergleichen gnad deß newen Rechtens / so wol auch aller vnd jeder beschriebenen Freyheiten / jedoch welche rechtmessiger weiß außgangen / bestettigung / vnd alle Freygüeter vnterm Tittel eines Newen Rechtens pflegt zu conferirn vnd außzutheilen. Jedoch wird die newe donation ertheilt / vñ hat krafft / wann [Faksimile] dieselbe billicher vnd nicht erdichter weiß begert wirdt / das ist: Wann solcher außbitter der Güeter / von dem tag an / an welchem er dieselben bekom̃en / für sich oder seine voreltern / in dem wesentlichen eigenthumb derselben biß zur zeit der außbittung geblieben. Wie du dann in dem Ersten theil hieroben deutlichen dauon geschrieben findest. Ferner ist zu mercken / daß ein sache / welche in form eines Newen Rechtens angefangen worden / allein auff einen einigen Rechtstermin, vor all andern sachen pflegt erörttert vñ geschlossen zu werden / auff das nicht der handel vnd die jenige sach / welche allbereit durch Gerichtliche erkandtnuß vnd Sententz erörttert worden / wegen verwirten endes / müesse lenger hangent bleiben. Dieweil dann nun deß Newen Rechtens form vnd weiß / in vnsern allgemeinen Decreten deutlichen beschrieben gefunden wird / derohalben hab ich denselben Artickel von wort zu wort (wie hernachfolgt) hiehero gesetzt. Jtem: Es pflegen etliche Jnnwohner im Landt / in denen wider sie erhabenen Rechtshandlungen / welche fürnemlich ligende Güeter betreffen / wann alle Rechtliche termin vnd Gerichtliche process allbereit gehalten / vnnd schon verflossen: Endtlichen auch Brieffliche vrkhunden vnd alle andere erhebliche beweiß hin vnd wider zum endschluß der sachen ergangen / auff den letzten termin, da auch die ordentlichen Richter des Königlichen Hoffgerichts / Mester Protonotarij vnnd desselben geschworne beysitzer jhren Sententz schon gefelt / vnd eine auß den Partheyen vermerckt / daß sie möcht vnterliegen / vnd die sach verlieren / auch die vrtelsbrieff derowegen allbereit außgangen vnd herauß geben weren / oder nach gefelten vnnd außgesprochenem vrtel herauß gegeben werden solten / jhre process zu widerrueffen / vnd wollen die sachen zu nicht machen / oder ein New Recht erlangen / vnd vermög desselben die andere Parthey von der vollziehung deß vrtelsbrieffs / offtmals abzuhalten / Daß sie also dardurch jhres billichen Rechtens beraubt würden. Derowegen ist verordnet / daß von jetzo an künfftig / solche Partheyen anders nicht dann in schwebender rechtfertigung vnd vor dem endtschluß der sachen / jhre Procuratores reuocirn, vnd die sachen vmbstossen können. Aber ein Newes Recht mögen sie allezeit wann sie wöllen außbringen. Jedoch daß sic dardurch die andere Parthey von der vollziehung gefelten vrtels / so wol auch die ordentlichen Richter vnd jhre Protonotarios, am heraußgebung der vrtelsbrieff, welche vber die sachen auffgericht sollen werden / mit nichten hindern. Ja auch der obsigende theil / mag solche vrtelsbrieff vngeacht deß erlangten newen Rechtens zur würcklichen execution [Faksimile] bringen / hernachmals auch die Parthey / welche das New Recht erlanget / nach beschehener execution vnnd vollziehung gefelten vrtels gleichsfalls jhre sachen / vermög deß newen Rechtens / wann sie will / zur execution bringen / vnd derselben nachsetzen. Auff den fall aber / da wider eine Parthey entweder wegen Erbgüeter oder aber anderer geschefft halben aussenbleibens willen (darumb / dieweil sie villeicht durch andere geschäfft verhindert / nicht erscheinen mögen) ein vrtel auff was weiß es wolle gesprochen worden: Alß dann möge vnd könne eine solche / wegen außbleibens verurtheilte Parthey / ein New Recht erlangen / vñ so wol die ordentlichen Richter / alß jre Protonotarios, von heraußgebung der vrtelsbrieff / vnd den gegentheil von heraußnemung derselben allezeit wann sie wil / inhibirn vnd verbieten. Daß auch alle sachen / vber welche von Jhr König: Mtt: ein New Recht ertheilt worden / in den ersten octauen, vor all andern sachen / sollen erwogen vnd erörttert werden.
ES felt nun dise frag zuerleutern für welche der obgedachten frag / die repulsion betreffende / gar gleich siehet. Ob derjenige welcher in der rechtfertigung nichts zu thuen gehabt / möge ein newes Recht erlangen? Dauon kurtzlichen zu sagen: Das / solang der jenige / welcher der sachen verlustigt worden / im leben ist / kein anderer / ausser seiner die genad eines newen Rechtens erlangen möge. Dann es sich nicht wol schicket / daß einer seines Nachbarn früchte fechse / oder ein ernde. Aber doch hat der jenige / auff welchen nach der verurtheilten Parthey / die sachen kommen vnd gefallen / also bald vnd de facto solches zuerlangen / freye vnd völlige macht.
[Faksimile] DJeweil dann / nach erlangten newen Rechten die reuocatio eines Procuratoris offt vnnd vielmals geschicht: Derowegen ist zu wissen / daß reuocirn heisse vnd sey eines aduocaten vnd beystandes antwort / welche durch jhn / ohne willen vnd befelch dessen welcher jhne bestelt / vor Gericht eingebracht worden / vmbstossen / vnd dieselbe vor dem Richter mit einer newen antwort reformirn vnd wider anders machen. Aber es pflegt vnnd sol auch ein jede solche procuratoria reuocatio, vor dem Richter / vor welchem / oder vor seinem angesetzten / vnd darzu absonderlichen vnnd außtrücklich deputirten die jenige antwort / so retractirt vnd vmbgestossen worden / geschehen. Wann aber die sachen einem andern Richter vberschickt worden / alß dann sol solche reuocatio vor demselben Richter oder seinem angesetzten / dahin das Recht gewachsen vnd henget / geschehen.
JSt derohalben zu mercken / daß die reuocirung der antwort eines jeden Procuratoris, in den langen rechtfertigungen / darauff nemlichen auch nach geschehener antwort / Rechtliche process folgen / vnd Gerichtliche erkandtnuß vnnd beyvrtel außgesprochen zu werden pflegen / anderst nicht / dann allein in schwebenden Rechten vnd ehe die sach durch ein endtvrtel decidirt vnd erörttert werde / geschehen sol. Aber in andern kurtzen processen vnd rechtfertigungen / welche per insinuationem vmb gewaltthat / iniurien oder anderer sachen willen / welchen nur ein einiger Rechtstermin zur verantwortung vorgesetzt ist / sich erhaben / so mag vnd kan ein jeder nach dem durch den Richter gefelten / vnd außgesprochenen endtvrtel / ein jede Parthey jhren Procuratorn reuocirn.Dann die reuocation eines Procuratoris (wie vorher gesagt ist) macht allezeit vermuetung daß ein jrrthumb oder mangel in sachen vorgelauffen sey. Welcher jrrthumb oder mangel zwar anderst nicht dann allein in den repulsionen, obiectionen, vnd andern exceptionen vnnd einreden pflegt begangen zu werden. Vnd sol endtlichen / wann nach reuocirter vnnd auffgehabener ersten antwort / ein newes fürbringen vnd antwort [Faksimile] geschehen / dieselbe angedeuter massen nach / angestelt vnd vernewert werden. Also: daß ein jede Parthey an dem tag / an welchem der Sententz vnd Rechtliche erkandtnuß gefelt vnd außgesprochen wird / ohne einigs grauamen vnd straff / hernachmals aber jnnerhalb der octauen, vnnd wann die kurtze Recht gehalten werden (allein den letzten tag derselben außgenommen) allezeit mit erlegung der kleinen straff sechs Gulden in Gold: Endtlichen aber nach verfliessung vnnd außgang der octauen vnd kurtzen Rechten / mit erlegung der grössern straff nemlichen Funfftzig Marck schweres Gewichts / für das homagium, auff zweyhundert Gulden sich erstreckende / jhren Procuratorn reuocirn möge. Jedoch verstehe den letzten vorgemelten tag war sein / wann der reuocant oder widerrueffer / gefehrlicher betrüglicher weiß mit der sachen vmbgienge / damit allein der Rechtstermin durch solche cautelam vnd behelff fürüber gienge / vnd seinen gegentheil mit fernern processen vexirte vnd beschwerete. Dann sonsten mueß an dem tag / da das vrtel gefelt ist / die reuocirung eines Procuratoris vnd vmbstossung seines Gerichtlichen fürbringens beschehen.
EInes Procuratoris oder aduocaten antwort pflegt nur auff zweyerley weiß reuocirt zu werden. Erstlichen / in process vnd rechtfertigung der sachen vnd derselben endvrtel (obgleich schon solche antwort vorhergangen were) alß nemlichen / wañ einer fürgebe / daß er schreiben oder Brieffliche vrkhunden / solche händel damit er angefochten wirdt betreffende / hette / mit welchen er sich vor der klag vnd zuespruch seines gegentheils schützen möchte. Oder wann er dieselbige that / darumb er zu recht gezogen wird / verneinte. Oder villeicht der Richter die sachen beeder Partheyen einbringen nach / in augenschein zunemen / oder sonsten die gemeine inquisition zu halten decernirte vnnd erkennete. Alß dañ wüste menniglichen / daß ein antwort vorher geschehen were. Ehe aber vnd zuuor der Rechtstermin, welcher durch den Richter zur auffweisung Briefflicher vrkhunden / leistung deß Eydts / den augenschein [Faksimile] oder gemeine inquisition eyn vnd für die hand zu nemen pręfigirt vnd angesetzt worden / herzu kommet / so mag der jenige theil welcher durch seines Procuratoris antwort vnd Gerichtlichs fürbringen / sich beschwert zu sein / oder beschwert zu werden befindet vnd vermercket / ehe dann solcher termin angestelter Gerichtlicher commission kommet / seines Procuratoris antwort vor seinem Richter / oder deß darzu insonderheit deputirten Anwaldts (wie vorher gesagt) reuocirn vnnd widerrueffen. Vñ solche reuocation (ob gleichwol ein höhere straff alß nemlich Funfftzig Marck / darauff vnd für das verfallene homagium stehet) kan auch ohne Fürstliche genad vnd Freyheit beschehen. Zum andern geschicht eine solche reuocation nach gefelten vnnd außgesprochenem endtvrtel / Vnd das zwar allein in denen fällen / in welchen also bald vnd ohne mittel auff beschehene erste antwort der Partheyen / ein schluß vnd endvrtel gefelt vnd gesprochen wird. Dann wann eins theils Procurator, anderst geantwort / hette ein anderer process in derselben sachen von Rechts wegen folgen mögen. Diser fall aber tregt sich selten zu / vnd pflegt derselbe fürnemblichen in den Klägen / welche per insinuationem das ist vmb gewalt vnd iniurien sich erheben / zugeschehen / dannenhero in diser andern weiß die reuocation eines jeden Procuratoris, nach außgang der octauen, vnd der kurtzen Rechtstermin, anderst nicht dann durch Fürstliche genad / krafft eines newen Rechten erfolgen vnd geschehen sol. Aber die fassion vnd einbekandtnuß eines Procuratoris, durch welche einer sein constituenten vñ Herrn der sachen / in die Funfftzig Marck schweres gewichts oder höher / entweder eigenthumblich oder Pfandtschillings weiß verbindet / kan vnnd mag er allezeit ohne Fürstliche genad / jedoch neben erlegung der grössern Gerichts straff / retractiren vnd zu ruck stossen.
DJeweil dann nach der Procuratorn antwort reuocation offtmals die Rechtshändel condescendirn vnd fallen / alß ist zu wissen: Daß solche condescensio auff zweyerley zu geschehen pflegt. Erstlichen zwar / durch den Richter / wann nemlichen derselb / nach dem er die klag vnd [Faksimile] anfoderung deß Klägers durchlesen / vnnd die darauß erfolgte euocation wol erwogen / ein solchs vitium vnd jrrthumb in den euocatorijs befindet / daß derowegen ein Sententz vnnd Rechtlicher außspruch / auß solcher klag nicht kan / wie sichs gebürt vnd sein sol / geschöpfft vnd pronuncirt werden: Alß nemlich / dieweil der begerte Hoff oder Guet / in welcher Spanschafft derselbe gelegen sey / nicht gemeldet wird: Nun aber sindt der Güeter viel / die mit einem namen genennet werden / in vnterschiedlichen Spanschafften / auch offtmals in einer Spanschafft ligende / jedoch die allein mit einem zuenamen verendert vnnd vnterschieden sindt. Vnd wann deß Guets namen / mit sambt seinem zuenamen nicht außtrucklich gemeldet wird / felt also bald ein zweifel für / was das für ein Guet sey / welches der Kläger mit Recht an sich zu ziehen begert? Alß zum Exempel: Es sind zwey Güeter / beede Nandor genennet / in einer Spanschafft gelegen / jedoch ist eines von dem andern mit dem zuenamen vnterschieden. Dann eines ist das ober oder grösser / das ander daß vnter oder kleiner Nandor genennet / vnd eines vnter denselben ist mein / das ander gehört dir zue / vnd ist dein. Wann nun in jnhalt der euocation vnd klag nicht erkleret ist / welches vnter denen beeden angeklagt vnd begert wirdt / kan der Richter nicht vnterscheiden / auff welches er seinen Sententz lencken / vnd auff was weiß er ein vrtel sprechen solle. Dahero dann solche sachen billich condescendirt vnnd vnkräfftig gemacht wird / vnd mueß der Kläger von newem / wann er wil / die klag wider anfangen. Das ist aber doch allezeit dahin zuuerstehen / wann der beklagte für sich oder seinen rechtmessigen Procuratorn, solchen abgang vnd jrrthumb exception weiß anziehet. Dann sonsten wann er von freyem willen / auff die klag antworten / vnd derselbe solche anforderung / ohne einige obiection vnd widerrede jhme gefallen lassen würde: So kan der Richter für sich nicht zu gleich opponirn vnnd vrtheilen: Sondern wirdt den Sententz zwischen den Partheyen / der sachen beschaffenheit nach / fellen vnd außsprechen. Gleichsfalls ist auch zu sagen / wann einer vmb zugefügte gewaltthaten für Recht gefodert wird / vnnd in seiner klag nicht declarirt noch vermeldet / zu welcher zeit / solch vbel vnd that gestifftet sey / daß alß dann auch solche causa condescendir vnd zu nicht gemacht werde. Dann ohne außtruckliche vermeldung deß termins oder zeit / kan der Kläger nicht vberwinden noch das Recht erhalten / auch der beklagte füglichen das Recht verlieren noch vberwunden werden. Dann ein jede causa vnd rechtfertigung / welche wegen zugefügter gewaltthat sich erhaben / vnd folgendts die darinn [Faksimile] erklärte vnd gesetzte klag vnd anforderung / durch den beklagten entweder gestanden / oder verneinet wirdt. Wann sie bestanden wirdt / ist von nötten daß auch die vrsach / warumb er solches bestanden / angezeigt werde. Dann sonsten würde der beklagte oder der es ohne vrsachen bestanden / also bald der sachen verlustigt. Wann er aber solche verneint / geschicht es fürnemlichen darumb / dieweil er mit seinen nachbarn vnd anreinenden probirn vnd darthuen wil / daß er zu der zeit als die gewaltthat begangen worden / nicht allein nicht gegenwertig / sondern villeicht nicht daheim / noch in seinem Vatterland dazumal gewesen. Vnd darumb / wann der termin vnd die zeit in der klag nicht specificirt vnd außtrücklich gemeldet ist / wirdt der beklagte schwerlich entschuldigt werden. Das ist aber wol in acht zunemen / vnnd zu hertzen zu fassen / daß die euocationes, welche wegen zuegefügter gewaltthaten außgangen / vnd die klagen welche in denselben gesetzt / mit vnterschiedlichen Clauseln pflegen erkläret zu werden. Dann bißweilen / vnd fürnemlich wann die klag auff die principal Person gerichtet ist / wird dise Clausel hinzue gesetzt. Daß diser oder jener (in dem er disen oder jenen auß seinen Dienern oder vnterthanen zu sich genommen) in mein hauß gefallen / dises oder jenes begangen etc. Bißweilen aber wirdt in der euocation dise Clausel geschriben: Nach dem er seine leüt T. vnd T. auff solch mein Guet vnd possession geschickt vnd geordnet / vnd allda so viel vnd so grossen schaden meinen vnterthanen zuegefügt vnd angethan. Es wird auch vielmals die euocation mit diser Clausel decernirt: Auff commission vnd befelch T. vnd T. haben seine Diener vnd Vnterthanen / disen meinen an dergleichen ort gefundenen vnd bestelten Diener / grewlich vnd vnbarmhertzig geschlagen vnnd dergleichen etc. Dahero dann fürnemlich in acht zunemen vnd zubedencken / wie in der klag vorgemelte Clauseln gesetzt sein. Dann ein anders ists einen mit sich nemen. Ein anders einen bestellen. Aber ein anders / einem etwas außzurichten / aufftragen vnd befehlen. Dann die mit sich nemung allezeit die Persönlich beywohnung erfordert. Die sendung aber vnd bestellung erfordert die gegenwart / beedes dessen welcher sendet / vnd welcher gesendet wird. Ob wol solche sendung auch von ferne / wann sie auff die Diener vnd nicht auff die Vnterthanen / welche allezeit in der nähe residirn vnd sitzen / gericht / geschehen kan. Es were dann sach daß die Vnterthanen mitten vnter den Dienern mit geschickt wurden. Vnnd das zwar geschicht nicht vnuerhoffter sachen / sondern auß einem vorsetzlichen muetwillen böses zu stifften. Aber der geheiß vnnd sendung [Faksimile] schliesset die abwesenheit mit eyn / dann es kan einer (ob er schon gar in frembde Land zöge) seinen Dienern oder Vnterthanen / in seinem hauß wohnende / ehe er sich auff den weg macht / vnd dauon ziehet / diß oder jenes zu thuen befehlen. Derowegen mit der sendung vnnd befelch ist allezeit die gelegenheit gestifften handels / vnd ob derselbige casus ohn gefehr vñ vnfürsetzlicher weiß / oder auß einem vorsatz vnd mit willen geschehen sey / wol in acht zu nemen. Dañ wo fern der vnfall ohne gefehr sich zuegetragen hette: Alß nemblichen wann meines Vnterthanen Viehe / von einem andern / von seiner Wißmat oder Saat / wegen zugefügten schadens weg getrieben / vnnd auff sein Guet oder stell eingesperret / vnd so lang nicht außgelassen würden / biß jhme wegen zugefügten schadens genuegsamer abtrag geschehen were / meine Diener aber oder Vnterthanen auß freyem muetwillen / mit gewaltthätigen henden / dergleichen Vieh herauß nemen vnd heim trieben: Oder aber mein Vnterthan oder Diener im Schenckhauß sässe / vnd mit andern zechgesellen zu scheltworten käme / vnnd einen verwundete oder vielleicht einen Todtschlag begienge / vnd daselbsten darumb auffgehalten / aber eben denselben / oder den andern tag hernach / durch meine Diener oder Vnterthanen mit gewalt erledigt würde: Sol mann die sendung oder befelch fleissig erwegen vnd in acht nemen. Dann wann ich dazumal an frembden ferr entlegenen ortten bin gewesen / so ists gewiß / daß ich / alß dem von disem zufelligen fall so geschwind nichts hat zukom̃ten können / auch nichts senden noch befehlen habe mögen. Wann du aber sagest / daß ich solches meinen Dienern vnd Vnterthanem vor lengsten auff mein abenthewer befohlen habe / alß nemlichen / wann sich ein fall zutrüge / das sie diß oder jenes thuen solten / kan zwar solcher fall (ich bekenne es) also sich zutragen in conmittendo weil ichs befohlen / aber nicht in destinando, daß ichs auff solche weise / wie der handel verloffen / verordnet hette. Welcher fall (dieweil von zukünfftigen dingen nichts gewisses determinirt noch geschlossen wird) nicht zugelassen sol werden. Dann sonsten / wann solcher fall für zueläßlich zu halten were / in dem man fürnemlich deß befelhers intent vnnd fürhaben in acht nimbt / so würde nicht die gewaltthätige wegtreibung des Viehs oder erlösung des Todtschlegers / sondern viel mehr der todtschlag vnnd zugefüegter schad an jhm selbsten erwegen / vnd müste derselbe allein erstattet vnd compensirt werden. Das aber heist vnd wird ein vnzufälliger fall verstanden / wann fürsetzlicher muetwilliger weiß / etwas vbels zu stifften befohlen wird / alß nemlich das einer dem andern auff sein hauß gehe / [Faksimile] sein Wald anzünde / sein Guet beraube / vnd dergleichen gewaltthaten / welche nach eines gewalttigen wegreisen in frembde Lande / oder außlendische Königreiche / auch nach hundert oder mehr tagen zu thuen be=fohlen werden können / wañ er solches in seinem abwesen zu thuen vnd zuuerführen zuuor befohlen hat. Diser obbemelter gesetzter Clausel vnterschied nun / sind nicht darumb gesetzt / daß die Partheyen dardurch zur calumnien ein gelegenheit vnd vrsach hetten / sondern viel mehr deßwegen / damit man erkennen vnnd sehen möge / ob die klag rechtmessig oder vnrechtmessig sey. Dann gleich wie ein billiche klag allezeit wol in acht zu nemen ist / also sol ein vnbilliches gefehrliches begern nicht zugelassen werden. Zum andern geschicht auch die condescensio der klag / wann der Kläger sechs Marck geringes oder leichtes gewichts / alß nemlich sechs Gulden / aus welchen er zween theil dem Richter / für welchem die sach anhengig gemacht worden / den dritten theil der Parthey vnd beklagten erlegen mueß / deponirt, wann nemlichen der Kläger siehet vnd verstehet / daß seine klag vnd anforderung / auß seiner selbs ei=genen nachlessigkeit / oder aber deß Schreibers schuld / oder auch durch einen andern zugefallenen jrrthumb / vbel / bößlich / vnd indebitè gesetzt vnd angestelt ist / vnd betracht / daß jhme dieselbe mehr schädlich dann nützlichen sey. Vnd ehe die sachen erörttert wird für sich selbsten / oder durch seinen Procuratorn, dieselbig mit vorbemeltem onere vnd straff / freywillig hinzulegen vnd zu condescendirn begert.
ES kan aber die condescensio vnnd hinlegung der Rechts sachen, ehe dann der Richter das vrtel gesprochen / allezeit frey geschehen. Jedoch nach gefeltem vnd außgesprochenem vrtel / hat solche condescensio nicht statt. Diß vrtel verstehe auff das endtvrtel / vnd nicht auff das beyvrtel / welches die Canonisten interlocutoriam nennen. Dann nach dergleichen beyvrtel / hat die condescensio causarum viel mals statt / vnd ist / jedoch nicht allezeit / zueläßlich. Vnd wañ ein causa durch den Richter auß der Partheyen antwort / der gemeinen inquisition oder augenschein / oder aber der auffweisung Briefflicher instrumenten vnd vrkunden vnterworffen wirdt / alß dann hat der Actor, vngeachtet solches [Faksimile] Sententz vnd beyvrtels / auch zur zeit / wann solche erlangte gemeine inquisition, augenschein oder auffweisung Briefflicher vrkhunden sol für die hand genommen werden / oder wañ von beeden Partheyen Brieffliche vrkhunden allbereit vor dem Richter weren auffgelegt worden / allezeit macht seine sachen vor dem endtvrtel / welches vermög der zeugen aussag / vnd Briefflicher vrkhunden solle gefelt werden / neben erlegung vorgemelter straff der sechs Marck zu deponirn vnd zuerlegen / guete macht. Jedoch hab ich / welches zu mercken / gesagt / nicht allezeit. Dann wann einer wegen occupirung vnd besitzung frembder Güeter / von seinem gegentheil vor Gericht gezogen würde / vnd der geforderte oder beklagte antwortete / daß er dieselben zu der zeit / wie es der Actor fürgibt / nit occupirt, sondern daß er auch zuuor solche Güeter geruwiglich vnd eigenthumblich besessen hette / oder aber were vor lengsten derowegen absoluirt vnd ledig gezehlet worden / vnd wil dasselbe mit genuegsamen Briefflichen vrkhunden bescheinen vnnd darthuen: Wann nun der angesetzte termin, auff welchen solcher beweiß producirt vnnd geführt werden solle herbeykommen / vnnd der beklagte villeicht auß fürgefallener hindernuß / auff denselbigen Rechtstermin nicht erscheinen / noch den auffgelegten beweiß vnd Brieffliche vrkhunden producirn vnd fürlegen könne / vnnd derowegen auch in mangel dessen in capitalem, oder emendam linguæ were condemnirt, auch villeicht solchen Sententz zuuolziehen / durch den Richter anbefohlen worden / vnd zur zeit solcher execution der beklagte die repulsion darauff gethan / oder aber ein nouum cum inhibitione das ist: Ein mandat vnd New Recht / darinn ein verbot (nach altem Landtsbrauch / vnnd vnserm allgemeinen Decret) begriffen herfür gebracht / vnd solche execution damit verbotten hette / entlichen aber der Kläger in der reuision vnd erkendtnuß vber solche erlangte execution, vnd darauff erfolgte repulsion vñ New Recht / die straff welche wegen der repulsion vnd einhalt deß vrtels vnnd Gerichts Brieff den beklagten / vnd vertheilten ist aufferlegt / so viel sein gebürnuß betrifft vberkom̃en / vnd der beklagte hernachmals sein aufferlegten beweiß Briefflicher vrkhunden / welches er zuuor versaumet / auffgewisen: Der Kläger aber vermerckent / daß er vermög derselben von dem beklagten in ein calumniam, emendam linguae, oder ein ander straff möchte gebracht vnd von dem Richter darein verurtheilt werden / ehe vnd zuuor solcher Sententz außgesprochen würde / der Kläger seine sachen / neben erlegung der gewönlichen straff condescendirn vnd hinlegen wolte / hat solche deposition in disem fall / auch vor außgesprochenen [Faksimile] endtvrtel nicht statt / dann der Kläger selbsten den jenigen Sententz, welcher wegen außbleibens oder nicht erscheinens deß beklagten gesprochen worden / für ein endtvrtel gehalten hat / in dem er obgedachte straff wegen der repulsion, von dem beklagten genommen / vnd also seinen gegentheil in einen vnbillichen schaden geführet. Nun aber sol einem sein betrug vnd argelist nicht patrocinirn, noch etwas helffen. Vnd das ist auch von andern dergleichen fällen zuuerstehen. Aber zu vnsern jetzgen zeiten / pflegen viel sachen / durch der Procuratorn mancherley verfengliche vnnötige exceptiones, einrede vnnd gegenwürff condescendirn vnd vmbgestossen zu werden. Welche wann die Richter sehen / daß sie dem Rechten oder Gerechtigkeit zuwider sind / sollen sie dieselben nicht zulassen / noch dareyn bewilligen / damit nicht der Thäter so wol als der / welcher in die that bewilligt mit gleicher straff belegt werde. Dañ das ist daß zweyschneidige schwert / welches der Wittiben vñ Wäisen / auch anderer armen Personen hertzen durchstochen: Das ist der schmertzen welcher der armen vntergetruckten Seelen durchdrungen: Das ist der strick welcher jhr viel in abgrund der Hellen gestürtzt hat. Nemlichen die vnbilliche condescensio vnnd verkehrung deß Rechtens / welche alß ein Zunder der Sünden allezeit zu fliehen ist. Dann ichs gedencke / das wegen mangel eines einigen Buchstabens / oder offtmals außlassung eines einigen wörtleins ein gantze sachen / durch ein Aduocaten, durch solche vnnötige einreden vnd allegation (dareyn auch der Richter consentirt) condescendirt vnd vmbgestossen worden.
DJeweil dann jhr vil sich in zweyer Partheyen causas vnd Rechts sachen / fürnemlich aber / wann dieselbe schier zum ende gehet / vnnd nun mehr durch beede Partheyen / die Brieffliche vrkhunden vnd Freyheiten den Haubtpunct der sachen betreffende / producirt, vnnd auffgewisen worden / darauff denn der schluß folgen vnd das endt Vrtel solte gefelt vnd gesprochen werden / von der dritten / offtmals auch der vierten seiten hero einzumischen vnd einzulassen pflegen: Demnach ist zuwissen / daß / wann der stritt vmb etlicher Güeter erb vnd aigen ist / vor dem endvrtheil ein jeder wer da wil / vnnd welcher an denselben [Faksimile] Güetern etwas eigenthümblichs / Pfandtschillings weiß / oder in ander weg zuhaben vnnd zusuchen vermaindt / freye macht habe (jedoch gegen erstattung des / durch den Kläger in werender rechtfertigung auffgewendeter Vnkosten / so vil auff dessen portion, welcher sich in das Recht mit eingemenget kömmet) sich in die Rechtfertigung einzulassen vnnd zumengen. Aber doch ist der beklagte nicht schuldig de facto vnd als balden dem ingerenten, absonderliche documenta vnnd Brieffliche vrkunden auffzulegen / fürnemlich / wann einer im namen vnd vnter dem Tittel eines new erlangten Königlichen Rechtens / dergleichen Güeter an sich zubringen fürgibt vnnd begert. Dann in prosequirung solches Königlichen Rechtens / solle dem ingerenten, der sich in solche sachen eingelassen / durch den Richter / in dergleichen sachen der gewönliche process ertheilt vnd assignirt werden. Nichts destoweniger ist der ingerent sich wegen seiner geburt (in fal es der beklagte verneinte) zu legitimiren, ohne mittel schuldig. Dann ob er sich gleich wegen allererst vnd allein auff disen Rechts termin eingelassen / hat er sich doch von stund an durch diß zum Kläger gemacht / der Kläger aber sol allezeit in guter bereitschafft stehen / Dann sonsten wird er dafür gehalten / daß er von solchem einlaß vñ ingression gefallen / vnd dieselbe mit einem andern process, anzuheben vnd zu prosequiren schuldig sey. Jedoch wann er sich seiner geburt halben legitimirt, oder villeicht der beklagte dieselbe nicht verneinte / aber nichts desto weniger einwendete / das er expeditorias oder andere Brieffliche Vrkunden auff zu weisen habe: Als dann sol man den Kläger vnnd beklagten / vermög solcher Brieff / zuuor Recht gestatten / vnd widerfaren lassen. Jedoch sol zu auffrichtung Briefflicher vrkunden / wider den ingerenten ein einiger Rechts termin durch den Richter gegeben vnd angesetzt werden. Es ist aber auch zu mercken / daß in der jenigen strittigen sachen / welche sich wegen eines Pfandschillings oder occupation etlicher Güeter erhaben vnd prosequirt werden / keiner der dieselben Güeter eygenthümblichen an sich zu bringen prætendirt vnd begeret / sich in das Recht einzulassen macht habe. Dann es würde dem Rechten vnnd der Gerechtigkeit gar zu widerspenstig erscheinen / das der jenige / welcher seine Güeter auß erheblichen vrsachen / vnnd heischenden notturfft nach einem andern / auff ein zeitlang Pfandschillings weiß eingesetzt hat / in wehrenden Rechten von dem eigenthumb derselben durch einen andern / mit welchem er in disem fal / vormals nichts zu thun gehabt / ewig solte außgeschlossen / oder die [Faksimile] sessio, welche von einem andern mit gewaltthätiger hand eingezogen / vnnd in dem / wegen solcher occupation erhabenen stritt / nicht dessen händen / welchen sie entzogen worden / sondern frembden solten assignirt vnd zu geeignet werden.
DJeweil dann wie gemeiniglich pflegt zu geschehen auch nach dem der Richter die sachen vnd stritt / welche sich zwischen den Partheyen erhaben / allbereit zu erwegen fürgenommen / vnnd vil mals durch beede theil brieffliche vrkunden vnd priuilegia producirt, auch ehe vnd zuuor der Sententz vnnd das endvrtheil gesprochen worden / vnnd allbereit von der dritten oder vierten hand hero / einer sich ins Recht immiscirt vnd eingelassen hat / die Principaln, als nemlichen den Kläger vnd beklagten / entweder aus eigener bewegnus / oder der Gebrüder vñ nechst befreundten rath durch gute mittel sich in einigkeit begeben vnd ferners rechtfertigens ein ende machen: Dannen hero wird gefragt? Ob ein solcher ingerent vnd der sich ins Recht eyn menget / eben in derselben sachen / wider den beklagten / vngeacht vorgemelter mit dem Kläger getroffenen accorda, gemachter einigkeit vnd vergleichung / ferner zu Recht verfahren möge. Vnd ob der beklagte auff sein instants vnd anhalten zu antworten / Brieffliche vrkunden auff zuweisen / vnnd vermög derselben Schrifften / welche wider den actorem allbereit durch den beklagten producirt worden / jnnhalt / einen Rechtsspruch vnd das endvrtheil daraus zuerwarten vnd zunemen schuldig sey? Darauff ist zusagen / wañ die einigkeit vnd vorgemelte vergleichung von beeden Parteyen / ehe dann der Richter das end Vrteil gesprochen (ob gleich von beeder seiten albereit Brieffliche vrkhunden auff gewisen worden / ) geschehen ist / daß als dañ der ingerent darinnen ferrer nicht verfahren möge / noch der beklagte wider sich hinfüro etwas in derselben sachen zu antworten / schuldig sey. Dann wann das Fundament vnnd der Grund / (als nemlichen der Principal vnd Kläger) fellet / muß auch das jenige / was darauff gebawet ist fallen. Wann aber die vergleichung nach gefelten zwischen allen Parteyen / als nemlich dem Kläger / beklagten [Faksimile] / vnd ingerenten ausgesprochenem Vrtheil geschehen ist / vñ villeicht damals von den strittigen Güetern auch dem ingerenten sein gebürender theil / oder aber Dotalitium, Quartalitium, oder sonsten ein Pfandschilling were adiudicirt vñ zuegesprochen / oder dem beklagten wider den ingerenten Brieffliche vrkunden zu producirn, vnd weisung zuethuen aufferleget were worden: Als dann ob gleich der Kläger cedirt vnd in disen sachen künfftiger anforderung sich begebe / mag dennoch der ingerent nichts desto weniger / nach Gerichtlicher commission vnnd erkantnus des Richters in derselben sachen / ferner in Rechten procedirn.
DJeweil nach enderung der Rechtsachen / welche mit einem langen Process terminirt vnnd erörtert zu werden pflegen / alle Gerichtßkosten vnnd straffen / die in der Rechtfertigung aufflauffen vnnd sich häuffen / welche wir mit gmeinen Wörtlein Birsagia nennen / eingebracht werden. Jst demnach zu wissen / wann der beklagte solche Birsagia welche in werender Rechtfertigung verfallen / vnd wider new geheüfft sind / als bald er nach ende der sachen / vor dem Richter in bahrem Gelde ablösen vnd bezahlen wil / als dann kan er ein jede Marck mit einem einigen Gülden ablegen vnd bezalen. Vnnd von solchen Birsagijs vnd straffgelt gebüren allezeit dem Richter zween theil. Wann er aber dieselbe vor dem Richter nicht erlegen wil noch kan / aber den Richter derowegen angesprochen vnnd vermanet hette / das er seinen Gerichtsdiener schicke / in welches gegenwert er genuegsame bezalung durch einziehung so viel seiner Haab vnd Güeter / ehe vnd zuuor man / nach altem gebrauch / mit Gerichtlicher execution, wegen solcher verfallener straff wider jhne verfahre / thun wolle / als dann kan vnd mag ein jede Marck mit zween Gülden / bezalt vnnd abgelöset werden. Wann aber keine admonition vorher gangen / auch durch einziehung der Güeter keine genuegthuung gestattet / sondern durchaus die sache / sambt der verfallenen straff Gerichtlicher execution vnterworffen worden: Als dann kan vnd mag der beklagte ein jede Marck anders nicht / denn mit vier Gülden ablösen vnd bezalen. Vnd sol solche bezalung erstlichen von des verurtheilten fahrender Haab / wann sie vorhanden / sonsten auch wol von den liegenden Gründen vnd Güetern [Faksimile] geschehen vnd genommen werden. Wie aber vnd mit was ordnung dergleichen Birsagia oder Gerichts straff / in rechtfertigung verfallen vnd geheufft zu werden pflegen: Achte ich vnnötig viel dauon zu schreiben. Darumb / dieweil der lange process, in welchem vor alters vñ nach vnserer Voreltern gewonheit die Birsagia vnd Gerichts straff offtmals pflegten gedoppelt / vielmals auch vier fach gedoppelt / von einem rechts Termin auff den andern auffgeschoben zu werden / durch vnser allgemein Decret abolirt vnd auffgehoben ist. Dann vermög vnserer jetzigen Rechten vnd gewonheiten / werden vñ sollen alle sachen / welche vor diesen / mit einem langen process geendet worden / allein in vier octauen vnd Rechtsterminen, decidirt vnd erörtert werden. Jn welchen die Gerichts straff vnd Birsagia allein einfach aufferlegt / vnd nicht / dann allein in der dritten euocation, welche von der einfachen admonition vnd euocation herrüret / doppelt gemacht werden. Dann wann der beklagte in der ersten octauen nicht erscheinet / wird er Gerichtlichen vmb drey Marck gestrafft / vnd als dann wegen erlegung solcher drey Marck vnd prosequirung der Rechtssachen von dem Kläger noch einmal citirt, vnd diß wird die andere citation genennet. Dahero dañ wann der Beklagte zum andern mal nicht erscheinet / wird er wegen solcher andern nicht erscheinung / abermal vmb drey Marck verurtheilt. Vnd weiln er die ersten drey Marck auch nicht erlegt / wird jhme dieselben gedoppelt zucbezalen aufferlegt. Aber was die schlechte einweisung in ein Guet oder Hotterungs sachen belanget / sind die Birsagia allezeit nur einfach. Deßgleichen in dem process kurtzer Rechten / wird der Beklagte für sein Person in drey Marck straff erkennet. Vnd wañ mit einuerleibt ist / das er seine Vnterthanen vnd vnedel Diener stellen solle / als dann wañ er dieselben nicht stellet / muß er für einen jeden ein Marck / der Kläger aber auff sein nicht erscheinen sechs Marck erlegen. Vnd wenn man solche Birsagia vnd straff bezahlen sol / kan man dieselbigen / ein jede Marck mit einem Gülden oder hundert Pfenning in einem jeden Stuel vor dem Richter ob angezogener massen ablegen. Wañ mans aber zur execution kommen lassen / als dann muß man für ein jede Marck vier Gülden das ist vierhundert Pfenning zalen. Wañ aber der beklagte wil / vnd viel fahrende Haab hat / hat er macht solche Gerichtsstraff dem Richter vnd dem Gegentheil / nach art vnd weiß / wie oben fast bey ende des ersten theils von der fahrenden Haab schätzung meldung geschehen / damit abzulegen.
NAch dem wir mit der hülff Gottes hieroben absoluirt, was ein Gerichtlicher process, wie mancherley die Vrtheil / wie das Königliche Hoffgericht vnterschiden sey? Jst ferner in disem dritten vñ letzten theil dises vnsers Wercks vberig zuhandeln / wie vnd auff was weiß die causæ vñ Rechtshandlungen / durch ein appellation an das Königliche Hoffgericht oder Taffel gelangen vnd dahin remittirt vnd geschickt werden. Volgends von der heyligen Cron Hungern vor lengsten vnterthenig gemachten vnnd incorporirten Künigreichen / als da sind Dalmatia, Crabaten, Windischland / Sibenbürgen / welche von vnsern LandsRechten ein wenig vnterschiedene gewonheiten / vnd etwas besonders haben. Daher dann viel causæ, vnd allbereit erörterte Rechtssachen vmb reuision vnd besserer erleuterung willen / an gemeltes Königliche Hoffgericht zu gelangen pflegen. Deßgleichen auch von der Freystätt satzungen / vnd impensione juditij, das ist / wie vnd auff was weiß ein Herr / deme / welcher vber seine Vnterthanen klag eingeführt zum Rechten verhelffen solle / wie dann in nechstfolgenden Titulen deutlicher zusehen.
[Faksimile] DJeweiln dann vorgemelter Königreichen / Dalmatien, Crabaten, Windischland vnd Sibenbürgen satzungen vnd übliche gewonheiten / in etlichen Artickeln vnd Puncten von vnsers Vatterlandes / als nemlichen des Königreichs Hungern Satzungen vnd gewonheiten vnterschieden sind: Auch etliche Spanschafften von den andern / ja wol auch von dem Königlichen Hoffgericht absonderliche / vnterschiedliche vnnd gewisse gewonheiten haben / welcher sie sich / auff was weiß auch dieselben sind eingeführet worden / an Gesetzes stat gebrauchen: Wird derowegen gefragt:
Ob ein jedes Volck vnd Spanschafft / oder aber eine jede Statt für sich selbsten / möge Statuta machen vnd Gesetz geben? Darauff ist zu antworten: Das kein Volck oder Gemein / welche nicht jhr eygen iurisdiction hat / sondern einem andern Herrn vnterworffen ist / ohne consens wissen vnd willen jhres Oberherrn Statuta vnd Gesatz geben vnd machen können. Vnd zwar auch das allein in denen fällen / welche den Göttlichen vnd Menschlichen Rechten nicht præiudicirlich noch nachtheilig sind: Wann nemlichen solche Statuta nichts vnbilliches / noch der Seelen heyl vnd seeligkeit etwas zu wider begreiffen: Oder sonsten zu mercklichen schaden vnd nachtheil / anderer Leut wol hergebrachten Gerechtigkeiten gereichen. Dahero dann / ob wol die Dalmatiner, Crabaten, Winden vnd Sibenbürger / in bezahlung vnd erlegung jhrer Homagien vnd Birsagien, auch haltung jhrer Rechtlichen Processen vnnd Terminen (dauon hierunden weiter sol gesagt werden / ) einer andern / vnd von der vnserigen weit vnterschieden gewonheiten sich gebrauchen / vnnd deroselben sich zugebrauchen vnnd zugeniessen macht haben / denenselben auch gleichförmig sie selbsten vntereinander mit consens vnd bewilligung des Landsfürstens etwas statuirn vnd ordnen wöllen: So können sie doch / haben auch einige macht nicht / etwas zu setzen vnd zu ordnen / das den algemeinen Statuten vnd Decreten des Königreichs Hungern / vnd dem Rechten vnnd Gerichtlichen deliberationen, welche in sachen / die possessiones vnnd frey Güeter betreffende / in curia Regia durch die ordendtlichen Richter administrirt, gehalten vnd außgesprochen zu werden pflegen / zu wider were. Vnd des zum zeichen / vnd vmb mehrer beweiß willen / pflegen alle sachen / welche sich wegen solcher possessionen vnd Güeter vnter jhrem mittel erhoben / vñ alda geschlossen vnd geendet sind / an das [Faksimile] Königliche Hoffgericht / als nemlichen an das interrogatorium, da man fragt obs recht oder vnrecht sey / vmb zeitigere vnd bessere reuision, erwegung vnd entschiedung remittirt vnd vberschickt zu werden. Was dann nun alda berahtschlaget vnd geschlossen wird / das wird als dañ vngeachtet dessen / was der BAN oder Weywoda darüber erkennet hat / für krefftig vnnd bündig gehalten. Deßgleichen mögen sie auch mit zeitigen vorgehabten guten rath / vnnd vnterschiedlichen Spanschafften / vnterschiedliche constitutiones, wegen der Acker / Wißmät / Wälden / fliessender Wässer / Hüt vnnd verwarung: Von der Mülen zustend / derselben einkommen / vnd andern dergleichen sachen: So wol auch wie man in Rechtfertigungen procedirn vnnd auch deroselben Termin halten sol / daß nemlichen ein Rechtshandel / welcher im Stuel vnd vor Gericht / eines jeden districts vor dem Span anhengig gemacht worden / allhier mit einem kürtzern alldort aber mit einem lengern Process möge geendet werden / machen vnd ordnen. Jedoch können sie den allgemeinen Decreten vñ Landsrechten / des gantzen Reichs / so woll auch der alten vnd üblichen gewonheiten des Königlichen Hoffgerichts / welche (wie gemeldet) vor Gericht gehalten zu werden pflegt / nichts præiudicirn noch jrgent etwas benemmen. Vnnd solche dergleichen jhre Statuta gelten vnd binden allein sie durcheinander / vnnd erstrecken sich auff die jenigen vom Adel / welche in andern Spanschafften wohnen / vnd keine Güeter vnter jhnen haben / gar nicht. Deßgleichen können auch die Freystätt / wie auch die Kauffleut vnnd Krämer / Schneider vnd Kürschner / Schuster / Fleischhacker / vnnd andere Handwerchsleut / vnter jhnen vnd jhren Zunfften / mit bewilligung jhres Landsfürstens / Statuta vnd Gesetz ordnen vnd machen / wann nur solche rechter vnd erbarer weiß nach geschehen / vnd andern Freyheiten vnd Gerechtigkeiten / nicht schedlich oder nachtheilig sind. Welche aber / (wie gesagt) gleichsfals vnter jhnen vnd jhrem mittel allein gelten vnd wehren. Es sollen aber solche vnd dergleichen constitutiones vnd satzungen / durch den meisten fürnembsten vnd verstendigisten theil des Volcks gemacht vnd bekrefftigt werden. Sonsten würden sie nicht des Volcks oder der Gemeine Statuta vnnd satzungen genennet. Wann aber das Volck in zwey theil abgetheilt würde / alß dañ güld die constitution des fürnemern vnd verstendigern theils / Diß aber wird der fürnemere vnd verstendigere theil genennet / vnter welchem die jenigen / so ein ansehen / Weißheit vnnd Verstand / fürtrefflicher / auch dafür gehalten sind / erfunden werden. [Faksimile]
DErohalben ist zu wissen / das die Edelleut in Windischland vnnd Sibenbürgen in vilen Artickeln absonderliche gewonheiten vnd Recht haben / vnd sich dersen gebrauchen. Fürnemlich aber in bezalung der Homagien, (das ist / wenn einer Leib vnnd leben verwirckt hat / vnnd dasselbe mit erlegung einer Geltstraff gleichsamb erkaufft vnnd ablehnet) dann die Winden jhr Homagium mit hundert / die Siebenbürger aber mit Sechsvndsechtzig Gülden / zu compensirn vnnd zuerstatten pflegen. Derowegen dañ auch jhrer Procuratorn Gerichtlichs einbringen / bey vnd vnter jhnen / mit gleicher straff in den octau terminen reuocirt vnd widerruffen wird. Deßgleichen werden auch die Wittiben aller der jenigen so mit Todt abgangen / (jedoch die außgenommen / welche das Baronatus officium vnd Landambt an jetzo / oder aber vor disem verrichtet) in Windischem Land gleicherweiß mit hundert Gülden / in / Siebenbürgen aber mit Sechsvndsechtzig Gülden wegen jres Dotalitij abgefertiget. Jedoch verstehe das dahin / wann die possessiones vnnd Güeter jhrer verstorbenen Ehegemaln sich auff so viel Marck erstrecken. Dann sonsten wann sie geringschätziger vnnd nit so viel werth sind / so wird jhren hinterlassenen Wittiben (gleich wie in Hungern) auch weniger zum Heyratguet geben. Der Freyherren Gemahlin aber / sol ebener massen wie in Hungern die bezalung des Heuratguets folgen. Aber alle Rechtshändel / welche in beeden Königreichen wegen der possessionen, vnd anderer wichtigen besonderer Geschefft in den octauen sich erheben / werden nach dem endvrtheil / wann ein Parthey appellirt, ein mal an das Königliche Hoffgericht nemblich dem Iudici curiæ vmb zeitigere bessere erwegung vnnd examinirung vberschickt / vnd widerumb dieselben entlichen zubeschliessen / vnnd zuvolziehen dem vorigen Richter / als nemlich dem BAN oder Weywoda remittirt, vnnd zu rück geschickt. Die Sibenbürgische Edelleut aber / werden wegen der kleinern Gewaltthaten / vmb funfftzig Marck / welche eben auch auff so viel Gülden lauffen / aber die ViceSpan vnd Zolgabiro, müssen gedoppelt so viel zur straff [Faksimile] erlegen: Das Viuum aber oder halbe Homagium, wird bey jhnen mit Drey vnd dreissig Gülden bezalt. Deßgleichen pflegt die erlegung des Heyratguets / soviel die zween theil anbelanget in barem Gelde / der dritte theil aber mit fahrender Haab / vnnd andern verkeufflichen sachen zugeschehen. Jtem wann einer auff einen allgemeinen Landtag oder versamlung der Edelleut in Siebenbürgen / welcher auff des Königs befelch / oder des Herren Weywodæ edict, doselbsten sol gehalten werden / sich selbsten violenter vergrieffen / wird die straff auff hundert Gülden: Wann aber die violatio den Stuel antrifft / auff funfftzig Marck / eben so viel Gülden betreffende / taxirt vnnd angeschlagen. Wann aber die klag auff abtrag zuegefügten schadens oder schulden eines Edelmans gericht ist / so wird jhme dem principaln es sey Kläger oder beklagter vmb drey Gülden zu schweren zuegelassen. Aber die andern Edelleut die mit jhnen schweren / mögen mit jhrem Ayd mehr nit als ein jeder einen Gülden consequirn vnd erlangen. Vnd obwol in den process vorgemelter sachen / ein jede Marck nach brauch der Siebenbürger hundert Hungerische Pfenning güld: Jedoch pflegen die Birsagia vnnd Gerichts straffen / welche sich in den octauen geheüfft / den andern Edelleuten des Königreichs Hungern / (nach maß vnd weiß wie oben am ende des ersten theils geschrieben stehet) abgetragen zu werden. Deßgleichen werden die jenige Rechtssachen / welche in einem Stuel vor desselbigen districts ViceSpan vnd Zolgabiro, wegen einer sachen / die vnter drey Gülden werth ist / sich erhaben / zur zeit der octauen nicht vberschicket. Jtem der Bawrn in Sibenbürgen gantzes Homagium, wird auff fünffvndzwaintzig: Das halbe (welches vivum genennet wird) auf zwölff Gulden funfftzig pfenning: Die stimlung aber der Glieder / alß der hende / ohren / außreissung der augen / vnd verwundung des gesichts auff zwaintzig / die außschlagung aber der zehne auff sechs Gülden geschätzt. Jtem / wañ ein Bawr von dem orth da er etwas begangen entweichen kan / so verfellet die straff wegen seiner gestifften Gewaltthat / nicht dem beleidigten theil, sondern des Bawren grund Herren heim. Aber der beschedigten Parthey wird der zugefügte schaden wegen empfangener Wunden abgetragen. Deßgleichen werden die Bawren wegen gewaltthätiger außlassung vnnd wegnemung des Viechs / so vmb gethanen schadens willen eingesperret worden / oder aber wegen vnbillicher verarestirung vnd auffhaltung anderer sachen / vmb so hoch als das Viech / oder verarestirte Sachen werth sindt / gestrafft. Vnd wirdt solches in diesem [Faksimile] stuck mit denen vom Adel gleichsfalls also gehalten. Jtem in denen klagen / welche vmb abtrag zugefügten schadens oder schulden geschehen / mag ein Bawr welcher principal ist / der Kläger oder beklagte / mit seinem Eydt einen Gulden erhalten. Aber die andern nachfolgenden Bawrn / seine coniuratores vnd mitschwerer / können jhr drey Person mit jhrem Eidt mehr nicht als einen Gulden erhalten.
VBer das sindt auch in Sibenbürgen Scytische befreyte Edelleüt / welche von dem Scytischen volck / wie dasselbe allerersten in Hungern zogen / herkommen / die wir gleichsamb mit einem vnrechten namen Seckeln nennen / welche sich gantz vnd gar anderer Gesetz vnd Gewonheiten gebrauchen: Deß Kriegswesens trefflich wol erfahren sind: Vnnd dem geschlecht vnd der geburt nach (wie jhre voreltern im brauch gehabt) jhre Erb vnd ämbter vntereinander ab vnd außtheilen. Diser Homagia nun werden mit fünffvndzwaintzig Gulden compensirt, die emenda linguæ wird auff zwölff Gulden funfftzig pfenning taxirt vñ angeschlagen. Aber die capitalis, darein ein Scytischer Edelman von sein Span erkennet wird / erstreckt sich auff viervndzweintzig Marck / gleich so viel Gulden betreffende. Vnd verliert ein solcher vberwundener vnd verurtheilter sein Erb nicht / sondern felt vnd bleibt seinen nechsten Erben vnd befreundten / er behelt auch / ausserhalb der Nota vnd criminal sachen sein leben. Jn jhrem Stuel aber pflegt ein jede Marck mit fünfftzig pfenningen compensirt zu werden. So hat auch jhr Span oder Vicespan sein portion vnnd Gerichtstheil (ob gleich der vberwundene sich mit seinem gegentheil vergliche) alß bald nach gefeltem vnd außgesprochenem vrtel zu fodern guet fueg vnd macht. So pflegen auch alle vnter jhnen erhabene strittigkeiten / Erbforderung betreffende / vnnd vber den werth dreyer Gulden sich erstreckende (durch gewönliche appellation) in curiam Regiam vmb besserer erwegung willen transmittirt vñ vberschickt zu werden. Andere aber diser Königreichen vnnd derselben von Adel Landsrechten / (dieweil dieselben allein vnter jhnen gelten vnd bey jhnen bekandt seind) bedürffen keiner weitern erklärung. [Faksimile]
DJeweil wir dañ nun viel vnd offtmals deß Homagij vnd desselben Marcken gedacht haben: Jst demnach kürtzlichen zu wissen / daß dasselbe auff zweyerley weiß verstanden wirdt. Eins theils / nach verstandt der Rechten / alß ein Band deß Menschens / vnd ist ein trew / welche von dem nidrigen dem höhern geleistet wird. Oder : Es ist ein solche trew / welche man wider menniglichen dem Fürsten allein zu leisten schuldig ist. Es wird auch das Homagium dem gemeinen brauch nach anderst genommen vnd verstanden / vnd als dann ists ein Geldtstraff vnnd schätzung der Todtschläger / mit der beschaffenheit / daß sich die Todtschläger von denen / welchen es gebürt / nach schätzung jhrer haubter ausser der andern straffen / welche vmb gewaltthaten / so neben vnd bey solchem Todtschlag geschehen sind / pflegen einem zuerkendt vnd aufferlegt zu werden / ablösen. Etliche aber sagen / das ein Homagium eines entleibten Menschens werth oder bezahlung sey / ob wol solches zu sagen vngereimbt ist. Dann ein tedter Mensch kan mit keinem Gelde bezahlet / noch von den Todten aufferwecket werden. Sondern ist viel mehr von nöten / daß der Todtschläger / damit er nit gleiche straff außstehen müesse / sein leben / vnd nicht deß entleibten wider kauffe. Vnd dem ist also / wann er auß deß Richters oder gegentheils henden entwischet / dañ sonsten wann er in eigner Person in verhafftung kan sein / vnd der fürsetzliche Todtschlag erwiesen werden: Sol er nicht sein Homagium, oder Geltstraff erlegen / sondern an Leib vnnd leben gestrafft werden. Derowegen / wañ man das Homagium auff dise andere weiß verstehet / so halten wir es in gemein für ein capitis emendam, vnd erkauffung seins Leibs vnd lebens.
[Faksimile] DJeweil dann alle sachen vnd Rechts händel / welche vor dem Span einer jeden Spanschafft im stuel vnd bey Gericht anhengig gemacht werden / nach vorher gangner erster deroselben Spänen / Vicespan vnd Landrichter Rechtlicher erkandtnuß / vnd auff beider Partheyen einbringen gefelten vrtel (meistes theils) an das König: Hoffgericht / solchen jhren Sententz vnd Rathschlag entweder zu billichen oder zuuerwerffen / nach alter vnsers Reichs Gesatz vnd Gewonheit pflegen vberschicket / vnd wann alß dann daselbsten die ordentlichen Richter deß Reichs die sachen zeitig erwogen / entweder solcher gebillichter oder verworffner Sententz widerumben vor gemelten Spanen vnd Landtrichtern vmb vollziehung vnd vollkommenen schluß solches jres vrtheils vnd rathschlags offtmals zu ruck geschickt zu werden / vnnd nach solcher remission der verlustigte theil / welcher das Recht verlohren / von dem Landsfürsten ein Newes Recht zu erlangen / vnnd krafft desselben Newen Rechtens jhre Procuratores zu reuociren pflegen: Demnach ist zu wissen / wann solche remission oder zu ruck schickung geschehen / vnnd durch die verlustigte Parthey nach ordentlicher Richter billigung / oder verwerffung deß Sententz ein New Recht erlangt / oder sonsten deß Procuratoris Rechtliches fürbringen reuocirt vnd auffgehaben wird / daß als dann / vnnd hinfüro / es werde gleich hernacher was für ein Recht es wolle / durch die Span / Vicespan / Landtrichter (Zolgabiro genandt) celebrirt vnd gehalten / vnd für ein vrtel gesprochen / solche Rechtssach vmb deutlicher besserer erwegung willen an das König: Hoffgericht krafft solches Newen Rechtens / nit mehr transmittirt vnd geschickt wirdt. Wann aber die ander Parthey vnter gelegen / auff welcher instantz vnd anhalten die Rechts sach noch nicht an das König: Hoffgericht deducirt vnd vberschicket worden were / hat alß dann solche guet fueg vnnd macht / eben dieselbe sache für jhren theil vmb mehrer reuision vnnd erwegung willen an das König: Hoffgericht zu deducirn vnd gelangen zu lassen.
Die Reuocation aber vnnd auffhebung der Procuratorn Gerichtliches fürbringen pflegt gemeinklichen im Stuel vnd Gericht der Spanen einer jeden Spanschafft dises Königreichs zu geschehen / alda nemlichen mit erlegung allein dreyer Gulden / daruon dem Span oder Vicespan / vnd dem Landtrichter zwey theil / der vbrig dritt theil aber der jenigen Parthey welcher zu wider solche reuocation beschehen solle / gebüret / ob auch schon daselbsten ein Sententz gefellet were / eines jeden Procuratoris responsion vnnd einbringen reuociret,vmbgestossen vnnd [Faksimile] auffgehebt zu werden pflegt. Wann aber am Königlichen Hoffgericht die reuocation, vnd bestettigung deroselbigen sachen beschehen / vnd an den Span / Vicespan oder Landtrichter dieselbe sach remittiret vnd wider zu ruck geschickt ist worden / wird die straff wegen reuocirung der Procuratorn Gerichtlichs einbringen (wann sich dieselbe zutrüge) gedoppelt / vnd mit erlegung sechs Gulden abgelöset.
OB aber ein Rechtssache / welche an einem Stuel anhengig gemacht vnd dem Königlichen Hoffgericht vberschicket ist / (allda nemlichen der Spanen / ViceSpän vnnd Landrichter Sententz vnd Vrtheil ratificirt vnd gebilliget worden) Von dem Parlament oder Königlichem Hoffgericht durch die ordentlichen Richter vmb execution vnnd volziehung willen / widerumb zu ruck an die jenigen Span / etc. solle remittirt vnd geschickt werden / sind viel vnd mancherley meinung. Aber doch ist beedes zuwissen vnd zubehalten / das alle die jenigen sachen / in welcher Rechtfertigung Gerichts straffen verfallen sind / vnd erlegt sollen werden / als da sind alle vnd jede kleinere Gewaltthaten vnd Vrtheil / die darumben vnnd derowegen sollen gesprochen werden / wann man sich an einem stuckh vnd Ersamen Gericht mit vngebürlichen worten (violatio sedis genandt) vergriffen / emenda linguæ, vnd andern dergleichen / davon nemlichen auch die Richter jhre portion vnd theil zu haben pflegen / widerumb denen Richtern / von welchen sie durch ein Apellation an das Königl: Hoffgericht gelangt vnnd deducirt worden / remittirt vnd zu rück geschickt zu werden pflegen. Dann sonsten würde solches den vorigen Richtern zu einem mercklichen schaden vñ nachtheil gereichen / wann durch eine solche Appelation jhr gebürnuß vnnd Gerichtstheil in eines andern gewalt vnd Iurisdiction kom̃en vnd verkeret werden solte. Aber andere Rechts sachen daruon man kein Birsagium oder straff zu erlegen pflegt / sondern viel mehr eine gebürliche execution vnd vollziehung erfordern: Alß welche ein heyrat: oder ander eingebrachtes Guet vnd Pfandtschilling vnd dergleichen betreffen / können von dem Königl: Hoffgericht wol füglichen zu wircklicher [Faksimile] vollziehung vberschickt worden. Ein anders aber ists mit denen sachen / welche in dem Königl: Hoffgericht vor desselben ordentlichen Richtern sich erheben. Dann auf den fal werden die sachen mit sampt alle denen Gerichts straffen / auff was weise dieselben erfolget sind / oder erfolgen möchten / von einem Richter zu den andern transmittirt vnnd vberschickt. Die jenigen sachen aber / welche sich wegen einer Heyrat / oder andern eingebrachten Guets / oder auch eines Pfandschillings erhaben / oder sich erheben möchten / welcher anforderung sich vber hundert Gülden erstreckt / mögen vnd können im Stuel vnd Gerichten vor dem Spnm einer Spanschafft nicht tractirt noch zugesprochen werden.
DJeweil dañ auch von den Freystätten etwas zu tractirn fürfellet / ist zu wissen das eine Statt auff Lateinisch heisset ciuitas gleich als ciuium vnitas, ein Ainigkeit der Bürger / Darumben / dieweil daselbst vielerley Völcker zusammen versamlet sind: Das ist aber eine Statt / da viel Heuser vnd Gassen / vnd dieselben mit einer Mawr vmbfangen / mit notwendigen Wehrn versehen / vnnd wol vnd ehrlich zu leben befreyet ist. Aber weiln solche vielheit der Bürger eine Gemeine repræsentiret vnd verursachet / vnd solche zusammen geklaubte Gemein / gleich wie sie mit dem orth da sie ligt / also wird sie auch mit den Priuilegijs vnnd gewonheiten von andern vnterschieden. Derenthalben sind etliche Freystet / deren iurisdiction jhr Königlichen Mtt: etc. personali præsentiæ vnterworffen / als da sind Stuelweissenburg / Grann vnd Leytsch: Andere aber sind nach altem Landsbrauch den Magistris Thauernicorum Regalium, als Ofen / Pest / Caschaw / Preßburg / Thyrnaw / Odenburg / Bartpha vnd Epperyes, vnterworffen.
[Faksimile] WElcher Freystatt Bürger vnd Jnnwoner so viel jhre Homagia betrifft / zwar andern vom Adel im Land gleich geachtet werden / jedoch was andere Freyheiten anbelanget / sind sie denen vom Adel vngleich / vnd gebrauchen sich deroselben Freyheiten nicht. Dann der Bürger zeugnuß wird ausserhalb jhrer Statt vnd Gebiet / neben andern vom Adel nicht angenommen / wird auch jhnen vnd einem jeden insonderheit vmb erlangung zugefügten schadens oder ausstehender schulden / ausserhalb jhrer Statt / vber ein Gülden zu schweren / nit zugelassen.
ETliche aber vnter disen Stätten haben Bürgermeister: Etliche haben geschworne Bürger vñ Bürgermeister / mit welcher Rath vnd Gericht / alle vnd jede strittigkeiten / welche sich zwischen deroselben Bürgerschafft vnd Jnnwonern / ja auch andern frembden / wider einen vnter jhnen erhoben / decernirt vnd erörtert werden. Darnach wañ sich eine Parthey mit jhrem Vrtheil beschwert zu sein befindt / werden dieselben vermittels einer Appellation dem Tharnack Mester vberschickt: Wann aber ein Parthey auch da nicht zu frieden sein wil / so werden dieselben auff jhr Mtt: Personalem præsentiam deducirt, da allein der Sententz, der Stätt vnnd Tharnack Mesters vbersehen / vnd darüber erkennet wird: Ob nemlich das Vrtheil recht oder vnrecht ist / ob es wol oder vbel gesprochen sey? Als dann sie die rechten Vrtheil billigen / die jenigen welche vbel gesprochen sein / endern: Oder auch ohne einige zulassung aller vnd jeder der Partheyen exceptionen vnd einreden / welche sie auch damals fürbringen wolten / gantz vnd gar vmbstossen. Es würden dann vielleicht solche sachen geredet vnnd fürgebracht / welche billich vnd auß nothwendigkeit / zu der sachen vnnd Vrtheils besserer information, deutlicher erklerung vnnd verstand dienstlichen. Dann auff disen fall sol eine jede Parthey gehöret werden. [Faksimile]
JTem / wann sichs begebe / das die sache von dem Examine vñ rathschlag jhrer Königlichen Mtt: Personalis præsentię an den vorigen Richter / (vieleicht wegen mängel etlicher wort / welche zu zeitiger Reuision dienen / als wañ eine Parthey sagte / es were etwas in der Transmission aussen gelassen / ) remittiret würde / als dann wann ein Parthey mit solcher newer Reuision auch nicht content vnd zu frieden ist / sol solche sachen nit mehr an den Tharnack Mester, sondern als bald an jhr Königlichen Mtt: etc. / Personalem præsentiam, welcher nemblichen dieselben wider geschickt hat / gelangen vnnd deducirt werden. Wann aber nach erlangtem andern vnd dritten Vrtheil ein Parthey nicht wil zu frieden sein / mag dieselbe jhre sachen / auch noch in schwebenden Rechten nach dem andern / auch wol dem dritten von jhr Königlichen Mtt: Persponali præsentia gefeltem vnd außgesprochenem Vrtheiln / durch eine gnad vnd new Recht / jedoch vor dem jenigen Richter / vor welchem die sache zum ersten abgehandelt worden / resuscitirn vnd widerumben erwecken. Vnd wañ nun wider die jenige Parthey / welche das Recht verlohren / appellirt vnd ein newes Recht erlangt hat / der Sententz gefelt vnd außgesprochen worden / als dann sol als bald vnd de facto desselbigen / krafft solches gemelten newen Rechtens / ein ewigs stillschweigen aufferlegt / vnd nicht mehr in einen obern Stuel vberschickt werden. Jm fall aber der einen Parthey / welche zum ersten das Recht gewonnen / solte das Recht abgesprochen werden / als dann hat dieselbige / gleich wie die andere Parthey macht / ein newes Recht für sich zuerlangen / vnd dannen gleichsfals zu procedirn vnd zuuerfaren. Wann aber wider die Parthey ein Sententz gesprochen wird / es geschehe gleich durch bekrefftigung vnd bestettigung / oder durch enderung vnd vmbstossung voriges Vrtheils / als dann wird kein fernerer Rechtlicher process gestattet / sondern erreicht in disem fall der Partheyen sach / durch ein ewiges stillschweigen jhr ende. Vnnd kan hinfüro keine Parthey ein newes Recht erlangen / oder in der sachen ferner appelliren. Dann allbereit ein jede Parthey ein newes Recht einmal erlanget / vñ kan es zum andern mal eben in derselbigen einigen sachen [Faksimile] nicht erlangen. Es können aber in allen vnd jeden sachen / nach deme sie erörtert sind / vermög deroselben Priuilegia, an den TharnakStuel / oder jhr Königlichen Mtt: Personalem præsentiam, Appellationes geschehen. Dann sonsten wenn man nicht appelliren dörffte / so würden die Armen durch der Richter gunst vnd geschenck hinweg gestochen / vnd in grossen schaden vnd gefahr gesetzet.
Ein anders aber ists mit den criminal sachen / welche auff Leib vnd lebens straff gerichtet seind. Dann in denselbigen hat kein Appellation statt noch krafft / es were dann sach / daß man einen der gantz vnd gar vnschuldig were / auß freyen muetwillen zum todt bringen vnd verurtheilen wolte / auff welchen fall / können deß vnschuldigen Brüeder oder Schwäger also bald allein zu Jhr König: Mtt: fliehen / vnnd zu gleich zu Recht fordern. Deßgleichen / wann in solcher Burgerlichen sachen von nöten were / daß man vor oder nach der remission, vnd widerschickung derselben / eines Procuratoris antwort vnd Gerichtliches einbringen reuocirte vnd aufschübe / als dann ist der gebrauch vnd gewonheit / desselben Richters Gericht / vor dem es einbracht worden / in acht zu nemen / sol auch die reuocation allda geschehen.
DEßgleichen wird in denen klagen vnd sachen / Erbliche vnnd ligunde Güeter betreffende / welche dem Richter vnd Geschwornen vorgemelter Stätt sich erhoben vnd in Rechten hangen / vor jhnen kein frembder zum zeugnuß zuegelassen: Aber was schulden / andere handel vnd geschäfft belanget / welche sich ausserhalb jhres districts vnd gebiets zugetragen haben / pflegt ein jeder (jedoch wann er ehrlich ist / vnnd einen gueten namen hat) von jhnen zum zeugnuß zugelassen werden.
[Faksimile] JTem / wann eine fassion vor dem Richter oder zweyen Geschwornen / wegen allerley sachen / sie sein beweglich oder vnbeweglich in jhrem district vnd gebiet ligende / geschicht / bleibt dieselbige allzeit kräfftig vnd gilt kein andere / obgleich dieselbe an denen orten vnd enden / da man zeugnuß nimbt vñ gibt (alß Capitel, Conuent) auff eigenthumblichs Recht gerichtet vnd geschehen were.
JTem / wann vorgedachtem Richter vnd geschwornen eine fassion wegen vnbeweglicher Güeter vñ Erb / alß nemlich / Heuser / Allodien oder dienstbare Mayrhöff / Gärten / Teich / Weingarten etc. auffgerichtet were: Alß dann ist von nöten / daß der kauffer solcher sachen (wann er das eigenthumb antretten / vnd an sich bringen wil) dieselben anneme vnd betrette vor zweyen darzu deputirten Geschwornen / vnd wann ein contradictor vnd widersprecher vorhanden / vñ mit einer contradiction begegnete / ist der contradictor schuldig jnner halb funfftzehen tagen die vrsach seiner contradiction vor dem Richter vnd Geschwornen zuerweisen. Jm fall aber der contradictor nicht erschiene / alß dann mag der jenige / deme die fassion geschehen / vnd das Guet vnnd Erb verkauffet worden / dasselbe ohne hindernuß sicher beziehen. Vnd wann hernach jemandt mehr / einen zuspruch darzu zu haben verhoffte / mag derselb jnnerhalb einer Jares frist / vnd einem tag / wann er wil / offentlich oder heimlich contradicirn, sonsten wird die krafft seines Rechtens verleschen. Das aber wirdt für ein offentliche contradiction gehalten, wann einer den Besitzer der strittigen Güeter / darumb mit Recht fürnimbt / vnnd den process der sachen jnnerhalb einer Jahrsfrist vor seinem Richter anfahet. Heimlich aber kan einer also contradicirn, daß er vor dem Richter oder Geschwornen ein rechtmessigs vnd gewöhnlichs verbot jnnerhalb Jahr vnd Tag auff solches Erbe lege / vnd in das Stattbuch einschreiben lasse / damit nicht durch die vnterlassung deß verbots / die verjährung darzwischen komme. [Faksimile]
DAnn die in den Stätten / ob wol wegen verwendter Güeter nach verlauffung zwölff Jahren / wider sie die præscription vnd verjährung geschicht auch sie wider einen andern in solcher zeit præscribiren sollen / jedoch pflegen sie gleichsamb auß einem mißbrauch nach der Bawren gewonheit / allein nach verfliessung Jahr vnd Tag zu præscribiren vnd zuuerjähren. Wann aber der Kläger vnd contradictor seinen gegentheil / alß nemlichen deß Erbs / vnd der sachen Besitzern auff vorhergehendes verbot jnnerhalb Jahres frist / von dem tage an seines verbots / welcher auch mit eingezehlet werden solle / zu raiten / nicht mit Recht fürnemen würde / alß dann mag er widerumb / er thue das in welchem jahr er wil / jnnerhalb eines andern jahrs vnd tages / das verbot (obangezogner massen) thuen / auff das / wann es von nöten / vnnd sein wirdt können / er wegen solcher sachen sein Recht fürnemen möge. Wann aber der Richter vielleicht auß gefastem haß vnnd neyd / oder vmb ander vrsachen willen / solches vor jhme vnnd den Geschwornen dergleichen geschehnes verbot in das Prothocoll oder Stattbuech nit einschreiben würde / oder verbots Brieff zu geben sich weigerte / alß dann kan man wider jhne vor den ordentlichen Richtern deß Reichs / oder andern zeugenmässigen ortten vnnd enden protestiren, allein daß man solche protestation (wo es von nöten sein würde) genuegsamb erweisen könne.
JTem / Wann einer ein vnbeweglich Guet sambt seinen zugehörungen vndter der Bürgerschafft in der Statt Erblichen erkaufft hat / als dann ist gnueg daß er desselben haubtguets sich anmasse / vñ für sich statuire. Dann wann er das gethan / werden auch alle andere pertinentien vnd [Faksimile] zugehörungen darunter verstanden / vnter disen pertinentijs vnd zugehörungen werden alle sachen begriffen / welche zu solchem Erb vnnd hauptguet / von Rechts oder Stattbrauchs wegen gehören / es were dann im kauffschluß von den pertinentien außtrucklichen etwas außgenommen vnd vorbehalten worden.
JTem wann ein Burgersmann vmb Schuldt von einem andern für Recht gezogen wird / vnd durch den Kläger kein beweiß wider jhne kan eingeführet werden / alß dann kan sich ein solcher Burgersmann nach altem gebrauch der Freystätt für sein Person allein mit einem Eydt entschuldigen.
DJe Burger / so wol in vorgemelten / alß auch allen vnd jeden andern Stätten / welche Erb vnnd eigen auff frembden Grundt vnd boden haben / die können von der bezahlung vnd reichung dessen / was dem Grundtherrn von den eingefangnen früchten gebürt (wann sie nicht wollen noch darein consentiren) nicht exempt gemacht / noch befreyet werden: Ja sie müssen viel mehr wegen solcher Güeter allda vor dem Grundtherrn einem jeden Kläger zu Recht stehen / vnd wann sie auff dem Grundt vnd boden / da jhr Guet gelegen / einen excess oder etwas vnrechts gethan / müssen sie ebner massen auch daselbs darumb zu Recht stehen.
[Faksimile] JTem / daß alle Freye vnd andere Stätt / welche mit was Tittel es wolle Freygüeter guberniren, wegen derselben dem vrtheil vnnd Gericht der ordentlichen Obrigkeit vnd Richtern deß Reichs / gleich wie andere vom Adel allezeit zugehorsamen schuldig sein. Vnd wann auff solchen jhren Freygüetern denen vom Adel / oder jhren vnterthanen ein schaden oder sonsten etwas böses mit gewalt zugefüegt wird / alß dañ können der Richter vnd Geschworne sambt der Gemein allezeit durch den beschädigten vnd beleidigten theil an das Königliche Hoffgericht / oder aber / wann es die Parthey also wil / in den stuel derselbigen Spanschafft / wo diejenigen Güeter gelegen sindt / citirt vnd für Recht gefodert werden.
Wie man aber in dergleichen sachen procediren sol / oder was für vrtheil zu sprechen / wird klärlichen in vnsern allgemeinen Decreten begriffen. Darmit man aber desselben auch hier an disem ort eine wissenschafft habe / ist solcher darüber geschribner Artickel / von wort zu wort alhier von mir gesetzt / welcher also lautet:
Jtem: Daß die Freystätt / Ofen / Pessth / Cassaw / Preßburg / Ödenburg / Bartpha / Epperyes / Thyrna / deßgleichen Leitsch / Mons Græciæ, vnd alle andere Freystätt sambt derselben Jnwohner / welche denen vom Adel vnd Landtsässen ein schmach zufügen / oder schaden thuen: Wann ein solche Statt / Jnwohner vnd Burger / so die schmach vnd den schaden zufüegt / freye possessiones vnd Güeter in einer Spanschafft hat / vñ dahero einen Edelman verletzt / oder jhme einen schaden zugefüegt hat / wann nemlich solche verletzung oder beschedigung die kleinere gewaltthaten betreffen vnd sich darauff erstrecken / daß alsdann derselbige in disem district, Spanschafft vnnd gebiet (darinnen solche Güeter gelegen)zu Recht stehen müesse. Wann aber ein solche Statt oder Mitburger keine Freygüeter in einer Spanschafft hat / vnd ein Edelman oder Landtsäß wider eine priuat Person / oder nur etliche allein / vnd nicht zur gantzen gemein vnnd Statt einen Rechtlichen zuspruch vnd anforderung hat / also sey der Edelman oder Landtsäß schuldig sein Recht vor dem Richter derselben Statt zu suechen vnd zuuolführen. Wann aber ein solcher vom Adel vnd Landtsäß wider eine gantze Statt / oder hergegen eine Statt wider die Edelleuth vnd andere Landtsässen einen Rechtlichen zuspruch wegen zugefügter [Faksimile] Iniurien vnd gewaltthaten / oder aber der Freygüeter halber / zu haben fürwendete / alß dann sol solcher Rechtshandel auff vorher gehende rechtmässige citation vor Jr König: Mtt: Personali præsentia anhengig gemacht / vnd alda wie recht ist / jr ende erreichen. Vnd wann ein Parthey in dergleichen sachen in dem process vnnd rechtfertigung vor dem Personali præsentia auff jrgendt eine weise möchte vnterliegen / daß alß dann / wann die sache vmb ein possession oder Freyguet zu thuen were / sie nicht höcher dann allein vmb zweyhundert Gulden in Gold / gestrafft werden solle. Jm fall aber die sachen also beschaffen / daß einer dem andern mit gewalt auff sein Freyguet kommen: Einen Edelman mit gewalt auffgehalten / geschlagen / verwundet / oder aber gantz vnd gar getödtet hette / alß dann sollen solche vbel: vnnd gewaltthäter an Leib vnd leben gestrafft werden / vnd benebens all jhr liegund vnd fahrund Haab vnd Güeter verfallen sein. Wie es dañ auch bißhero also gehalten worden. Auff den fall aber / wann etwa ein Burger vnter einem Herrn oder Edelman in disem Königreich / Weingarten oder andere Erbgüeter hat / vnd etwas auff demselbigen district, grund vnd boden begangen / oder einen beschädigt hat / alß dann ist der Burgersman schuldig vor dem Grundtherrn / darunter er seine Güeter liegendt hat / sich zu recht zu stellen.
JTem / die Burger können Diebe / Mörder / Todtschläger / Brenner / vnd andere dergleichen offentliche Vbelthäter jhrem verbrechen nach / jedoch in disem mit vorbehalt der Rechten / straffen / aber keinen stimmeln. Die vom Adel aber mögen sie ausserhalb der Wahlstatt / da sie die that begangen nicht gefenglichen einziehen / oder wegen eines argwohns torquiren vnd an die strengen frage werffen. Derowegen wann ein Statt alß ein Gemein jrgendt einem Edelman ohne rechte erhebliche vrsachen das leben nemen liesse / alß dann sollen derwegen nicht alle Mitburger / sondern der Richter vnd Geschworne in capitalem erkennet werden / welche dann auch all jhr Haab vnd Güeter so jhnen pro rato vnd für jhren theil gebüren vnnd zugehören mit [Faksimile] verlieren. Daruon Jhr König: Mtt: alß jhrem Landtsfürsten vnnd Grundtherrn zween theil / daß andere dritte theil dem Kläger solle gegeben vnd zugeaignet werden. Andere Begnadung / Gesatz / Freyheiten vnd Gewonheiten haben die Stätte in jhren Priuilegijs beysammen beschrieben / ausser welcher / vnd ausser jhres Gebiets sie in allen sachen vnd handlungen den Landtsrechten vnnd Gewonheiten dises Königreichs Hungern vnterworffen sindt.
DJeweil dann in disem Theil die rede von dem Todtschlag fürgefallen / wir aber sehen daß viel Todtschläge ongestraffter hingehen / dieweil jhr viel das fürwenden / daß sie dieselben jhnen zur defension vnd auß nothwehr begangen hetten: Derowegen schickt sichs wol / daß man alhier etwas kürtzlich von der schutzung vnd beleidigung der Personen meldung thue: Dannenhero zu wissen daß dise Allegation vnnd fürwendung / als hette einer den Todtschlag auß nothwehr vnd sich zu schützen begangen vnd gestifftet / nicht also schlecht hin zuläßlich ist: Sondern es mueß probirt vnd bewisen werden / daß er von einem andern mit gewehrter handt / feindtseliger weise sey angangen vnd angegriffen / vnnd dardurch in gefahr Leibs vnd lebens gesetzet worden. Dann wer einen andern mit blosser Wehr angehet / so ist also baldt vermuetlichen / daß er jhne entweder zu erwürgen / oder sonsten tödtlichen zuuerwunden vorhabens sey.
Nun ists aber gewiß / daß nicht allein / wann einer einen Edelman erwürgt / sondern auch denselben allein schlegt oder verwundet / ein solcher Thäter in capitalem erkennetwirdt. Derowegen es erwürge oder verwunde ein solcher angenger einen / so ist doch der angegangne keines vnter disen beeden zu leiden schuldig. Dannenher kompt es auch / wañ einer auß erheblichen billichen vrsachen vnd auß nothwehr / den / welcher jhne feindtseliger weiß mit blosser Wehre angangen / vmbbrächte / daß deß entleibten Bluet recht vergossen ist. Vnd wirdt derentwegen einigs Homagium oder Geldtstraff nicht erlegt / noch etwas hergegen wider bekommen.
Ein anders ist in foro Conscientiæ, in Geistlichen Rechten. Dann wann der angangne mit ehren vnd ohne verletzung seiner Person dem [Faksimile] angenger entweichen kan / als dann ist er solches / zuuerhüetung eines grössern vnglücks zu thuen / vnd das kleinere vbel zu erwehlen / schuldig. Auff das vorher gesagte aber ist zu mercken / daß der jenige / welcher einen andern entleibt hat / von dem angenger entweder noch nicht / oder aber schon vnd de facto geschlagen worden ist. Wann dem ersten also ist / nemlichen daß er von dem angenger noch nicht geschlagen / aber derselbe allbereit im werck / vnnd im schlag oder straich gewesen / was alß dann der angangene darüber gethan hat / wird solches zweifels ohne darfür gehalten / das er es zu seiner defension vnd nothwehr gethan. Wann er aber schon geschlagen ist / vnd der actus vnd that zu schlagen ein wenig auffgehöret hat / alß dann gebüret jhme nicht nach solchem verzug wider zu schlagen. Dañ auff dise weise ist es keine nothwehr mehr / sondern wird solcher schlag für ein rach gehalten vnnd erkennet. Es thete dann der geschlagene solches darumb / daß er den folgenden vnnd nachtringenden streichen / so der angenger von newem zu thuen / vnd auff jhn zu setzen vorhabens / entgehen möchte: Jst derwegen also ein vnterscheidt zwischen einer nothwehr vñ Rach. Die nothwehr geschicht alß bald / die Rach aber vber ein weil hernach: Wann aber kein zeugnuß oder anderer beweiß vorhanden / welcher schlag zum ersten geschehen / alß dann sol der die schuld tragen / der dem andern zum zancken vnd schlagen vrsach geben / vnd herauß gefodert hat.
FErner ist zu wissen / daß die Nothwehr auff zweyerley weiß kan verstanden werden. Erstlichen zur defension vnd schützung seines Leibes vnnd der Person. Zum andern: Wann dieselbe vmb erhaltung seiner vnbeweglichen eigenthumblichen Güeter beschicht. So viel nun das Erste / nemlich / den schutz des Leibs vnnd der Person belanget / sol die defens alß bald / vnd ehe die Iniuria vnd gewaltthaten vollendet / vnnd weil der hader / zanck vnd erste vbelthat noch frisch / ja ehe dann der angenger / oder der zum ersten geschlagen / von der Wahlstatt gewichen / geschehen / vnd zugelassen werden. Dann wann es hernach geschicht / so ist es (wie vor gesagt) kein schutz noch defensa mehr / sondern wird für ein vindicta vnd rach gehalten. [Faksimile]
Wo ferr aber die defensa vmb erhaltung liegunder vnnd Erbeigner Güeter geschehe / hat ein Spolierter Edelman / oder ein anderer Landtsäß seine Gerechtigkeit zu schützen / vnd den Rauber vnd gewaltthäter auß den Güetern zu jagen (wie dann im ersten theil daruon gesagt ist) dem alten Landtsbrauch nach einen gewissen vnd angesetzten termin, eine Jahresfrist / jnnerhalb welcher er guet fueg vnnd macht hat / sich vor solchen spolianten vnd gewaltthätern / auff was weiß es nur geschehen kan / zu schützen / auch jhne mit desselben mercklichen nachtheil vnd schaden / von seinem eigenthumb vnd Güetern zu jagen / vnd hilfft noch entschuldiget in disem stuck deß spolianten vnd gewaltthäters defension (wie auch die geschehen sein mag) gar nichts. Dahero kombt es auch / weilen zu erhaltung seiner Güeter vnd eigenthumbs / einem jeden die defensa frey steht / so wil sich viel mehr vnd stärcker gebüren / daß einer sein leib vnd Person / wann die noth vorhanden / defendire vñ beschütze. Aber den Göttlichen Rechten vnd dem Gewissen nach / sol ein jede defensa mit maß geschehen / vnnd einer nicht grössern schaden (dann jhme ein ander zu zufügen willens) zu thuen fürnemen vnd begeren. Welches nicht vermuetlichen ist / vnd ein Nothwehr genennet wird / wann sich anders einer ohne gefahr seiner Güeter vnd Person nicht defendiren kan / es werde dann der angenger erwürget oder verwundet.
ES wird aber gefragt / wann einer dem andern den Todt gedrowet het / ob jn der ander möge offendiren? Hierauff ist zu sagen / das / ob wol nach vnsern Landtsrechten vnd üblichen gebrauch / sich nicht ziemet / daß einer den andern wegen beschehener betrowung offendire (außgenom̃en disen Artickel vnd fall / wann einer mit fewer vnd brandt trowet / darum̃ ein jeder / der eine Statt / Dorff / oder eines andern hauß in brandt zu stecken trowet / an Leib vnd leben pflegt gestrafft zu werden) jedoch den allgemeinen Rechten nach / wann der jenige Mensch / welcher dem andern den todt getrowet / seine drowort pflegt zu exequiren, vnd ins werck zu setzen / fürnemlichen wann er mechtig / vnnd sonsten zu schlagen gewohnt ist / (dieweil auch eben das in disem vermuetlich ist) So wird [Faksimile] zuuerhüetung Todtschlags / beedes die defensa vnd offensa, schutz vnd beleidung zu gleich zugelassen. Wann er aber sonsten nicht pflegt zu schlagen / noch sein trowort ins werck zu richten willens / alß dann mag man jhme wol mit worten contradicirn vnd widerstehen / aber nicht mit der spitz vnd Klingen / es were dann sach daß der ander auff geselschafft wartet / vnd diser verzug grössere gefahr brächte. Jedoch ist es besser vnd heilsamer auff disen fall entweichen / vnd von jhme an ein anders ort zu fliehen.
FErner wird gefragt / ob einer dem andern helffen möge? Darauff ist zu sagen / Ja: Dann wann ich meine Bluets: oder andere Freund vmb beystandt vnnd schutz meiner Haab vnd Güeter anruffen kan / viel mehr kan ich dasselbe mein Leib vnd Person zu schützen / thuen. Derwegen kan ein jeder frembder / wann er vmb hilff angesprochen wird / den jenigen welchen er in todes gefahr siehet / allzeit zuspringen. Aber einen Mörder vnnd offentlichen verruchten vbelthätter / ist keiner auß eines andern handen / auff sein zuschreyen / zu retten schuldig.
DJeweil wir nun der Freystätt Recht / defension vnnd offension erkläret / wollen wir auch von den Bawren (welche wir Iobagiones nennen) tractiren vnnd handeln / welcher Condition mancherley ist / dann etliche sind Hunger / etliche Sachsen vnd Teutsche / etliche aber Behmen vnd Wenden / welche sich zu dem Christlichen Glauben bekennen. Vber das sind die Wallachen vnd Rutheni / Etliche aber Rasciani, Seruiani vnd Bulgari, welche der Griechen Jrrthumb nachfolgen: Weiter sind etliche Philistæi vnnd Cumani, welche in disem Königreich sich auffhalten vnd wohnen / vnd zu gleich auch den Christlichen Glauben bekennen. Etliche aber vnter den Ruthenis vnd Bulgaren [Faksimile] sind vnsers Glaubens / etliche aber hangen noch der Griechen jrthumb an. Vnd ob wol alle dieselbigen Nationes (außgenommen die Ruthenos, Philistæos, Comanos vñ Bulgaros, welche Königisch sind) biß Dato dise Freyheit gehabt haben / das sie wann sie gewöllet / von jhrer Wohnung an andere örter / dahin sie gelüstet / wann sie nur jhr terragium vnnd Grundrecht / so wol jhre gemachte schulden zuuor bezahlet / zu ziehen / vnd alda zu bleiben freye macht gehabt haben / jedoch haben sie solche jhre Freyheit nechst vergangnen Sommer wegen jhres Tumults vñ auffruhrs / welchen sie wider den gantzen Adel vnter den Namen Cruciatæ, auch verführung des Ehrlosen vnd bößwichtigen Mörders / mit namen Georg Zeckels / fürgenommen / durch welchen auffstand sie dañ auch in ein ewige Notam gefallen / gantz vñ gar verloren / vnd sind alß eitele Bawren auff ewig jhren Grundherrn vnterthenig gemacht worden. Welche dann den Landsrechten vnnd allda üblichem gebrauch nach / wegen aller vnd jeder händel (außgenommen welche den Geistlichen Rechten zugehören) nicht vor die ordentlichen Richter des Reichs / die Kirchen Vicarios oder andere Geistliche Richter / wie dann auch für keine Spanschafft / jrgendt eines districts ohne mittel vnd Directe können citirt werden, sondern es müssen ehe vnnd zuuor jhre Grundherrn / sie seind Weltlich oder Geistlich / so viel sie anbelangt / einen jeden Klager / vnd der Recht wider sie begeret / darüber erkennen / vnd demselbigen zum Rechten verhelffen / vñ entlichen / wann sich einer auß den Partheyen durch ein solches Vrtheil beschweret befindet / mag dieselbe solche sachen vor dem Oberrichter / dem nemlichen die erkandnuß darüber zustehet / vmb zeittigere erwegung vnd reuision willen deducirn vnd bringen: Also nemlichen vnd der gestalt / wann der sachen beschaffenheit also befinden wird / das sie auffs Geistliche Recht gehöret / als dann sol sie derselben ordentlichen Geistlichen Personen / Gericht oder Verwalter: Wañ sie aber dem Weltlichen Gericht zuhöret / als dann sol sie dem Span in demselben Gezirckh transmittirt vnd vberschickt werden. Vnd solche des Rechtens vnd der Gerechtigkeit impension vnd mittheilung / es sey gleich die sach an dem Königlichen Hoffgericht durch vorhergehende euocation, oder aber vor dem Span vnd Kirchen Vicarijs durch eine citation erweckt vnnd anhengig gemacht worden / wann die sachen wider an jhren Grundherrn remittirt wird / sol dieselbe allzeit vor einem oder zweyen Zolgabiro oder Landrichtern celebrirt vnd abgehandelt werden. [Faksimile]
ES ist aber fürnemlichen von der maß vnd ordnung / wie man dergleichen Recht impendiren vnnd mittheilen solle zu sagen / allda dann gefragt wird / ob der Grundherr wann er durch den Klagenden theil simpliciter vnd schlecht hin ersucht worden / alsbald wegen seiner Vnterthanen Rechtliche außrichtung zu thun schuldig sey / vnd wañ ers abschlüge / ob er derentwegen eine straff verfallen sey? Deßgleichen ob er hernachmals (wann er darumben citirt worden / das er seine Vnterthanen vor dem Span oder Landrichter stelle) wegen seiner Vnterthanen Rechtliche hülff verheissen möge? Oder aber ob der Span sambt den Landrichtern allein wegen derselben Vnterthanen Recht impendiren vnd ergehen zu lassen schuldig sey? Darauff ist zu antworten / das ob wol nach Göttlichen vnd Menschlichen Rechten / auch allgemeinen Gesätzen ein jeder Grundherr wegen seiner Vnterthanen vnd Bawren / ja auch wegen seiner vnedlen Diener / einer jeden Klagenden vnnd beschädigten Parthey / allein auff jhr schlechtes ersuchen vnnd Klagen als bald Rechtliche hülff impendiren vnd mitthei-len solle: Jedoch ehe vnd zuuor er Rechtlichen / das ist / durch ein euocation oder citation dergleichen Recht vnd gerechtigkeit zu impendiren, ersucht vnd ermanet worden / (ob er auch solche impension vnterliesse) würde er doch darumben nicht gestrafft. Dann die straff zuuolgen vñ allein auffgelegt zu werden pflegt / wann einer der Gerichtlichen commission in verfahrung der Rechten keine gebürliche folge thuet / sondern dieselbe verachtet. Derowegen ist nicht der Span sambt den Landrichtern / sondern der Grundherr für sich selbsten / auch hernachmals das Recht zu halten schuldig. Dannenhero zu wissen / wann ein Edelman oder Landsaß (es sey ein Geistliche oder Weltliche Person) in das Königliche Hoffgericht euocirt, oder aber in den Stuel in einer Spanschafft also citirt wird / das er für sich selbsten erscheinen / vnd seine Vnterthanen oder vnedle Diener zu Recht fürstellen solle / als dann wann ein solcher Edelman nicht erscheinet / wird vnd sol derselbige / was sein selbst eigene Person vmb drey Marck schweres [Faksimile] gewichts: Seine Vnterthanen oder Bawren aber / vnd seine vnedle Diener / so viel derselbigen sind benendtlichen zustellen befohlen worden / ein jedes Haupt vmb ein Marck gleichsfals schweres Gewichts gestraffet / vnnd vber das / in die Klag vnd Rechtlichen zuspruch des Klägers verurtheilet. Also nemlichen vnd der gestalt / wañ die sachen wegen zugefügter grosser Gewaltthat an das Königliche Hoffgericht gelanget ist / als dann werden die gemelte Edelleut vnd Landsässen / so wol als seine Vnterthanen vnd vnedle Diener neben verlierung aller jhrer Haab vnd Güeter ligund vnd fahrund / so viel deren einem jeden für seinen theil zuegehören / an Leib vnd leben gestraffet. Wann aber die Klag auff kleine zuegefügte Gewaltthaten gerichtet vnd im Stuel anhengig gemacht were / als denn wird der Edelman vmb hundert / derer helffte dem Richter / die ander helffte dem Kläger gebühren / gestraffet: Die Bawren aber oder Diener ein jeder für sich in sein Homagium, welchs sich auff viertzig Gülden erstrecket / vnd dem Kläger allein zustendig ist / vertheilet. Dann in einer Spanschafft stuel / kan wegen zugefügten Gewalts die straff vber hundert Gulden nicht decernirt noch aufferlegt werden. Wañ er aber erscheinet vñ nach gethaner antwort auff des Klägers klag / vnnd einbringen wegen seiner Vnterthanen vnd vnedlen Diener Rechtliche impension vnd hülff zusagt / als dann ist er solches auff dem Guet / da die Bawren vnnd vnedlen Diener jhr Residentz haben / auff den / durch den ordentlichen Richter darzu angestelten Termin vor einen (wie vorher gemeldet) oder zweyen Landrichtern der jenigen Spanschafft / in welcher dasselbige Guet gelegen ist / das Recht entweder für sich / oder seinen Ambtman vnd Schaffer zu halten vnd zu impendiren schuldig. Wann er aber auff den / durch den Richter darzu deputirten Termin solch Recht nit erhielte / sondern die Rechtliche hülff vnterliesse / als dañ wird ein jeglicher solcher Edelman vnd Landsäß wegen solches vorgehaltenen Rechtens / vnd verachtung des Richterlichen Gebots / wegen eines jeden Bawren oder vnedlen Dieners (vmb welcher willen er das Recht ergehen lassen / vnd mit getheilet haben solte) drey Marck / daruon alzeit dem Richter zween / vnd dem Kläger der dritte theil gebüret / gestraffet. Es sol vñ wird jhme auch bey straff anderer drey Marck für einen jeden / zu solcher Rechtlichen impension, die er dann / auff den / durch den Richter abermals darzu deputirten Termin ergehen lassen solle / gehalten werden. Jm fall er sich aber zum andern mal von solcher impension aus schrauffen / vnd zum Rechten nicht verhelffen [Faksimile] wolte / als dann wird er in eines jeden Homagium, de facto, also balden verurtheilet / vnd ist derowegen der Richter schuldig / auff eines solchen Edelmans oder Landsässen beweglichen Güetern / wann dieselben verhanden sind / oder aber sonsten auff seinen Freygüetern dem Kläger wirckliche hülff vnd vollige contentirung zuethun. Vnd das verstehe mit den Homagijs so weit war sein / wann die verbrechen / darumben die klag fürgenommen worden / kleiner Gewaltthaten weren. Dann wañ sie ein Capital Sententz mit sich bringen / als dann werden sie nicht in die Homagia vertheilt / sondern sind alle die jenigen / vmb welcher willen das Recht hette sollen gehalten werden / mit Leib vnd leben Haab vnd Güetern / ligund vñ fahrends verfallen: Welche dem Richter vnd Gegentheil zugehören. So können sie auch vber das vermög der Vrtheilsbrieff / wo sie angetroffen werden / es sey gleich in jhren eigenen Heusern / oder auff einem andern Gebiet (die gebührliche straff aus zustehen / ) mit den Adiudicatorijs vnnd Vrtheilsbrieffen durch den Gegentheil vnnd Kläger frey gefenglichen eingezogen werden. Wann aber des Grundherrn verheissung vnnd zusagung nach / vermög des Richters befelch / auff den darzu angesetzten Termin vnd orth / des Rechtems vnd der Gerechtigkeit impensio vnnd mittheilung rechtmeßig geschehen ist / vnnd die Vnterthanen oder vnedle Diener an solcher grossen Gewaltthat schuldig vnd thättig erfunden / vnd darumben in capitalem / vnd in verlierung aller jhrer Haab vnnd Güeter condemnirt worden / als dann sind dergleichen Güeter zwey theil / dem Grundhern als Richtern / der dritte theil aber dem Kläger vnd Gegentheil pro Rato verfallen. Vnd ist vber das der Grundherr schuldig / solche vberwisene vnd verurtheilte Personen seinem Gegentheil in die Hände / die gebührliche straffe aus zustehen / zu übergeben. Wañ aber das der Grundherr nicht thun wolte / oder derwegen vnd damit solches geschehe / auff jrgent eine weiß nicht fleis ankehrte / als dann ist er für einen jedern Vnterthanen desselben Homagium von eignem Haab vnd Guet zuerlegen / vnd zu bezahlen schuldig. Vnd das ist soweit war / wann er auff den Termin, an welchen er solches Recht zu halten vnd ergehen zu lassen zu gesagt hat / die beklagten vnd überwundenen in seiner gewalt gehabt hat. Dann wañ einer in mittels von den Vnterthanen / oder vnedlen Dienern daruon lieffe / vnd aus den Händen / iurisdiction vnd Gewalt seines Grundherrn auff jrgent ein weise kehme als dañ ist der Grundherr derentwegen einige straffe aus zustehen nicht schuldig. Aber doch so ein Vnterthan / nach dem sein [Faksimile] Grundtherr Recht ergehen zulassen zugesagt / vor der impension desselbigen / vnd ehe der Tag vnd Termin herbey kommen / ohne wissen vnd willen des Grundherrn / öffentlichen oder heimlichen entwiche / oder daruon lieffe / als dann mag der Grundherr alle vnd jede ligende vnd fahrende Haab vnd Güeter / welche auff seinem Grund vnnd boden ligen vnd gefunden werden / frey für sich occupiren vnd einziehen. Jedoch ist er dem Gegentheil daruon des entloffenen Homagium, als nemlich zehen Marck / welche vierzig Gülden machen / beneben dem dritten theil von der überbliebenen fahrenden Haab am ersten zugeben schuldig. Die zwey theil der fahrenden Haab / mag er für sich selbst behalten / vnd sol nichts desto weniger die verlassenschafft vnd ligende Güeter deß Bawren oder Vnedlen Dieners schätzen / vnd den gültigen werth des einen dritten theils derselbigen Erbeignen Güeter dem klagenden theil zustellen: Die vbrigen zweene theil sol er gleichsfalls für sich einziehen vnd behalten. Vnnd hat auch der gegentheil völlige macht vnd gewalt / wo vnd an welchem ort er einen solchen entlauffenen betretten mag / denselbigen frey auffzuhalten / vnd nach seinem verdienst capitaliter, an Leib vnd leben zu straffen. Wann es aber kleinere gewaltthaten weren / alß dann ist er allein dessen Homagium zu bezahlen / vnd neben disem / den / durch den Vnterthanen oder vnedlen Diener zugefüegten schaden / wann derselb in der klage außtruckentlichen gemeldet wirdt / dem gegentheil abzutragen schuldig.
JTem in sachen die Statution vnd stellung der Vnterthanen vnd Vnedlen Diener betreffende / welche entweder durch ein Euocation an das Königl: Hoffgericht / oder aber sonsten in einer Spanschafft Stuel / durch eine citation erwachsen / vnd dieselbe jhrem Grundtherrn (daß er nemlichen vber seine Bawren das Recht ergehen liesse / dem klagenden theil zu Recht verhülffe) durch den Richter remittiret worden / vnd der Klager drey exhibitorias wider den beklagten auffgewisen hette / dieselbigen aber / die wider sich angestelte klag gantz vñ gar verneinen / alß da sol einem jedwedern Bawrn oder Diener / welcher verklaget / vñ [Faksimile] sich zu stellen befohlen worden / wie es eines jeden Homagium erfodert / selb viertzig Personen seines gleichens / das ist mit Bawren vnd vnedlen / jedoch ehrlicher condition vnd guetes namens zu seiner entschuldigung das Iuramentum zu leisten aufferlegt werden. Dann ein jeder Impossessionatus vnd Bawersman mit seinem Eydt mehr nicht alß einen Gulden / per hundert pfenning erhalten kan. Vnd kan auch folgends mit seinem Eydt keinen höcher weder entschuldigen noch verdammen. Ein anders aber ists in criminalsachen / wann auff eines vbelthätters haupt geschworen wirdt. Dann damals wird nicht das Homagiun, sondern die Leibs straff erwogen. Wann er aber zweene Inquisitorias producirt, alß dañ sol der Eydt selb zwaintzig / wann er aber nur ein Inquisitoriam auffgewisen / sol der Eydt (wie gesagt) jhme / neben andern / jhme gleichmessigen Personen / zulaisten aufferleget werden. Vnd das / wann es wider die vom Adel vnd andere Landsässen ist. Wann aber die rechtfertigung zwischen Vnedlen vnnd Bawren were / alß dann ist die gewonheit des orts vnd Vatterlandts (da sich der beklagte auffhelt) in acht zu nemen. Das aber halte allzeit für Inquisitorias, welche auff schrifftlichen befehl Jhr König: Mtt: oder schrifftliches begeren anderer ordentlicher Richter deß Reichs / in zeugenmessigen ortten / oder vor derselbigen ordentlichen Richtern / in einer allgemeinen versamlung der Herrn vnd vom Adel / auffgerichtet sind. Dañ die schlechten Inquisitoriæ, welche auff rechtmessiges vnd stettigs anhalten vnd begeren einer Parthey / in einer Spanschafft sind außgangen / sind nur in parte, vnd nicht völlig kräfftig. Es ist aber zu mercken / wañ die beklagten die wider sie eingefürte klag / vnd anforderung deß Klägers vnd gegentheils / zu gemelter zeit da man Recht halten vnd ergehen lassen sol / verneine / vnd jhre vnschuldt mit jhren Nachbaren / oder andern erheblichen beweiß darthuen wollen / der Kläger aber solchen beweiß nicht annehmen wolt / sondern schlecht hin vnd kurtz rundt / nach seinen auffgewisenen Inquisitorijs, vnd krafft derselbigen / das Recht ergehen zulassen von dem Richter begehrete / alß dann wird auff disen fall der Eydt / welcher krafft solcher Inquisitorien, solte zugesprochen vnd aufferlegt werden / in die helffte abgeschnitten vnd condescendirt. Wie dann dise gewonheit auch in sachen zwischen denen vom Adel gehalten wird. Nach allgemeiner gewonheit aber / mit wie viel Personen einem Herrn oder Edelman am König: Hoffgericht / oder sonsten in einem stuel ein Eyd zu leisten aufferlegt wird / mit so viel Personen zu schweren sol auch seinen Vnterthanen vnd Dienern aufferlegt werden. Vnd wann ein [Faksimile] Edelman nach gehaltner gemeiner Inquisition den Eydt laistet / so sind auch seine Vnterthanen vnd Diener absoluirt vnnd ledig. Wann er aber vnten gelegen / so werden auch seine Bawren vnnd Diener vor verurtheilt gehalten.
DAs ist auch nicht zuuerschweigen / wann ein Parthey einen Bawren / vermittels der Rechte / so weit vberwunden / daß er jhme sein Homagium zuerlegen / den zugefügten schaden abzutragen / schulden zu bezalen / verbunden ist / vnd solcher vertheilete weder ligunde noch fahrunde Haab vnd Güeter hat / mit welchen er abzahlen möge / alß dañ ist der Grundherr schuldig / denselbigen in die hende seines gegentheils gefenglichen zu geben. Welcher gegentheil zwar vnd Kläger denselbigen funffzehen tag lang (wann er sich nicht ehe mit jhme vergleichet) mag gefenglichen halten / aber bey straff desselbigen Homagij kein schaden an seinem leib zufügen: Aber Brodt vnnd Wasser / mueß er jhme vndter dessen verschaffen: Vnd ob er auch jnnerhalb solcher zeit von solcher gefengnuß sich nicht außlösen möchte / kan doch der gegentheil solchen Bawren noch nicht dienstbar machen / sondern ist schuldig denselbigen auff guuegsame gethane Bürgschafft (daß er von all dem jenigen / was er mit seiner arbeit vnd Bettel vberkommen könne / seinem widersacher den dritten theil desselbigen wochentlichen / so lang vnnd so viel / biß er die Schulden abgelöset / trewlichen reichen vnd geben wolle) frey zu lassen. Welcher / wann er darumb keinen Eydt schweren / vnnd dise condition vnd beschwerung nicht an / noch auff sich nemen wolte / oder sonsten seinen gegentheil den zuegesagten trawen vnd glauben nicht hielte / alß dann hat der gegentheil guete macht / denselbigen Bawren (wo er jhne antreffen kan) widerumb auffzuhalten / vnd gefenglichen einzuziehen / jhne so lang dienstbar zu machen / biß er sein Homagium, den schaden vnd Schulden erlegt / abtregt / vnd bezahlet. Vnd mueß also das jenige /was er als freyer vnd lediger nicht hat thuen wollen / wider seinen willen thuen vnd erfüllen. [Faksimile]
Das ist ebner massen auch zuuerstehen in denen strittigen sachen / welche sich zwischen Edelleuten erhoben: Daß nemblich die jenigen / welche weder Erb noch eigen haben / daruon sie die gemachten schulden vnd zugefügten schaden bezahlen vnd abtragen können / auch in jhrer eignen Person auffzuhalten / vnd durch den Richter gleicher weiß (wie oben erzelt) ohne mittel zur bezahlung gehalten werden. Wie ich dann hieruon auch oben im andern theil / als wir von den vrtheilen gesagt / etwas wenigs meldung gethan.
Von dem aber / daß die Schulden doppelt erwachsen sollen / wann ein beklagter den / durch den Richter zur bezahlung angesetzten termin vbergehet (wie wir lesen das es vor alters im brauch gewesen sey) ist daruon zu disen vnsern zeiten nichts zu judiciren noch zu schliessen.
JTem / Wann ein Bawr einen Sohn erzeugt / vnd noch eine vnuerheyrate Tochter hat / so Erben dieselbigen in den Vätterlichen Haab vnnd Güetern zu gleich. Wann aber die Tochter von der fahrenden Haab außgestewret worden / alß dann ist zu mercken / ob dieselbigen sachen anherrlich oder Vätterlich sindt. Dann wann sie anherrlich sind / so kan kein betrug in der ausstewrung erfolgen / dann die Tochter gleichen theil bekommen sol. Wann sie aber Vätterlich sind / alß dann kan sie der Vatter / wie ers vermag / vnd seinem standt vnd ehren gemäß ist / außstewren. Vnd hat hernach die Tochter auff denselben Güetern nichts zu suchen / sondern bleiben nach deß Vatters todt dem Sohne. Vnnd wann auch derselbige mit todt abgienge / so fallen sie auff die nechstgesipte Bluetsfreunde / welche von einem Stammen herkommen. Wann aber der Vatter wegen seines Theils ein Testament machen wolte / kan er dasselbige zwar thuen / aber doch / daß sein Weib dardurch nicht gefähret werde. Dann das Weib in denen Güetern / welche jhr Mann in werender Ehe erworben / allezeit gleichen theil mit hat. Also vnnd der gestalt / wann der Mann mit todt ohne Testament abgehet / daß alle vnd jede oberzelter massen erworbene Güeter auff sie fallen. Wann aber der Vatter nach seines ersten Weibes absterben sich zum andern mahl [Faksimile] verheyraten würde / vnnd der von dem ersten Weibe geborne Sohn / mit seinem Vatter / so viel die liegenden vnd fahrenden Güeter antrifft / abgetheilet hette / als dann hat das andere Weib von denselbigen vor sich kain theil / so mögen auch seine Brüeder / von der andern Ehe erzeugt / nichts daruon haben / sondern hat derselbige Sohn / seines gefallens darmit zu disponiren vnnd vmbzugehen / vollige macht vnnd gewalt.
JTem / Wann ein Bawer für sich vnd allein überlebend ist / vñ keinen Erben noch rechtmässigen Successorn hinter sich verliesse / so kan derselbige von seiner fahrenden Haab frey testiren. Aber das Erbguet wañ es von Annherrn herkömmet / fellet dem Grundtherrn gantz vnd gar heim. Wann er aber solches für sich erworben / wird dasselbige in zwey theil abgetheilet / von welchem der eine theil dem Grundtherrn / der ander theil aber deme / welchem er jhm Testament verschaffet hat, wircklichen heimfellet. Wann er aber ohne Testament stirbet / so fallen dem Grundtherrn alle seine liegende vnnd fahrende Haab vnd Güeter heim. Welcher dann vor allen dingen / von den selbigen Güetern, was zum Begrebnüß von nöhten / zu verschaffen / vnd vber daß auch alle vnd jede gleubiger zu contentiren vnd die schulden abzuzalen schüldig ist. Das vbrige aber / mag er endlichen für sich behalten. Jm fall aber der Bawr einen rechtmässigen Erben hinter sich verliesse / welcher noch klein were / vnnd sein zwölfftes Jahr nit erreicht hette / als dann mag der Vatter nicht allein wegen seines theils testiren, sondern kan auch auff den fall / da der junge Erb vor seinen zwölff Jahren möchte mit todt abgehen / demselbigen einen andern Erben (welchen er wil) substituiren vnd setzen.
Wann aber der rechte Erb hernachmalen vorgemelte Jahr erreichet oder darüber kommet / so erlischet solche substitution vnd afftersatzung / vnnd fellet auff den Erben aller gewalt vnd macht mit denselbigen Güetern seines gefallens zu disponirn vnd vmbzugehen. [Faksimile]
Aber doch gleich wie viel vnnd mancherley conditiones der Bawrn seind / also ists auch mit jhrer gewonheit vnd Rechten / welche nach eines jeden ortts altem brauch sol obseruirt vnd gehalten werden.
Durch dises aber ist nicht zuuerstehen / das ein solches durch den Bawern verschaffte oder verkauffte Erbguet möge von dem Grundherren eigenthümblichen verwendet werden. Dann der Bawr ausser seiner müh vnnd arbeit belohnung / auff dem Grund seines herren / so vil das eygenthumb belanget / kein Recht hat: Sondern bleibet das eygenthumb alles Grunds vnnd Bodens allezeit beym Grundherrn. Derowegen durch solches gescheffte oder verkauffen / kan der Bawr mehr nicht / als seiner Arbeit belonung / nemblich die billiche schätzung der Gründ / Wißmätten / Mühlen vnd Weingarten einem verschaffen oder verkauffen: Jedoch bleibet allezeit das eygenthumb deroselbigen bey dem Grundherren / welcher dann / wann er wil / solche Gründe / Wißmät vñ Mühlen nach gemeiner schätzung / die Weingarten aber nach jhrem billichen Werth / einzuziehen gut fug vnd macht hat.
FErner ist zu mercken / daß weiln die Bawrn jhren Grundherrn so weit vnterworffen seind / das sie für sich selbsten mit denen vom Adel / sich in was sachen es auch sey oder wölle / in kein Recht einlassen mögen. Derowegen wann ein Bawr durch jrgend einen Edelman vnbillicher weise geschlagen / verwundet / oder sonsten verletzet / oder auch Gewaltthätiger weise an seinen Haab vnnd Güetern beschädigt wird / vnnd sein Grundtherr dergleichen vom Adel vberweisen / vnd klagende darthun würde / das solcher Edelman schuldig sey / als dann sol solcher Edelman dem Grundherrn wegen der kleinern Gewaltthat / hundert Gülden verfallen sein / vnd zu abtrag / vñ wider erstättung zugefügten schadens / auch nach gestalt vnd gelegenheit des verloffenen Handels / dem verwundten oder geschlagenen theil / sein Homagium zu erlegen schuldig sein. [Faksimile]
DAs ist auch zu wissen / das alle die vom Adel / Märckt vñ Dörffer / welche keine Königliche Freyheiten haben / die Vbelthätter vnd bösen Buben zu straffen vnd aus dem Land zu raumen / alle Diebe / Rauber vnd Vbelthäter / welche sie bey jhnen bekommen vnnd auffhalten / in die hende der Span / oder ViceSpan vnnd des Landrichters in deroselben Spanschafft / da dergleichen vom Adel / jhre Residentz haben / oder dise Märckt vnnd Dörffer gelegen seind / bey straff des gefangnen Vbelthäters Homagij, sie mit gebürlicher straff zu belegen / vberantworten / vnd dieselben vber drey tag bey sich nicht auffhalten sollen / dann wann sie das theten / sind sie billich für einen jeden tag vnd für ein jede Person / vmb drey Marck schweres Gewichts vor gemeltem Span / ViceSpan vñ Landrichter(darumb das sie sich solcher Iurisdiction für sich selbsten mutwilligerweise angemasset ) verfallen.
Aber die Mörder / Brenner / vnd die jenigen welche man auff Gewaltthätigem Ehebruch / vnd auff der Wahlstatt / ort vnd ende desselbigen Marckts vnd Guets / da der gleichen Vbelthat beschehen / erwischet vnd eingezogen hat / haben solche Märckt / Dörffer vnd Edelleut / so keine befreyhung haben / vermittels rechter ordentlicher weiß nach zu straffen / guet fueg vnnd macht. Aber wider ledig zu lassen / haben sie keine gewalt. Dann sonsten wann sie einen ledig liessen / müsten sie für einen jeden außgelassenen / derselbigen Homagium, dem Herrn Prælaten, Span / Vicespan / vnnd Landrichter zur straffe geben. Deßgleichen können auch die vom Adel vnd andere / welche darumben absonderlich befreyet / alle Vbelthäter / welche bey jhnen auff jhrem Grund vnd Boden gefänglichen eingezogen worden / zwar straffen / vnd jhrem verbrechen nach / tödten / aber außlassen können sie nicht: Sonsten müsten sie deroselben Homagia bezalen.
[Faksimile] JTem: Wann einer eines Edelmans oder Bawren Roß / Ochssen / Schaff / Schwein / vnd anders Viech / von der Saat / Wißmät vnd Hewwachs / oder verbottenen Aichwäldern / wegen zugefügten schadens / dieselbigen als ein Pfand / vnd vmb schätzung willen / eintriebe / vnd der Herr desselbigen Viechs aus trotzigem Muet dieselben nit lösen wolte / als dañ mag der beleidigte theil dasselbige Viech nit lenger als drey tag bey sich behalten / aber nach verfliessung derselben dreyer Tage / ist er schuldig dasselbige seinem Span oder ViceSpan desselben gezircks / oder aber wann derselbige nicht verhanden were / zu handen eines Landrichters (vnter dessen Process derselbe Grund / darauff der schaden beschehen / gelegen) zugeben. Dann sonsten nach dreyen Tagen / wird ein solcher Pfender vnnd Eintreiber auff einen jeden Tag vmb drey Marck schweres Gewichts gestrafft / dauon dem Richter zwey / dem Gegentheil aber der dritte theil gehören vnd gebüren. Aber der zugefügte schaden / sol nach dem gewissen des Richters / vnd der geschwornen Bürger desselbigen orts da der schade geschehen / schätzung vnd ermessigung abgetragen werden. Dann ein verbot welches mit vermeldung einer außtrücklichen gewissen straff geschicht / das man keinen schaden in den Sääten / Wißmätten oder Wäldern thun solle / erstreckt sich allein auff die Bawren desselbigen orts / auff welchem Grund / dergleichen Saat / Wäld vnd Wißmäter gelegen sind: Dañ die frembden nicht die straff des gethanen verbots / sondern allein so vil der schaden an jhme selbsten gewesen / abtragen vnd bezalen. Wañ aber der Bawer verstollner oder öffentlicher weise mit gewaltthätiger hand den Wald niderhawete / oder die Bäwme schelete / vnnd allda kan begriffen werden / so verlieret er alles / was er mit sich hat / vnnd muß noch für solche Gewaltthat sein Homagium erlegen.
JTem / in sachen vnd klagen ein entfrembdet Roß / oder welches in ander wege seinem Herrn genommen / vnd hernachmals vnter einem Regiment / welches man auffrichten sol / gefunden worden / betreffende / sol vnd kan man dem Kläger kein Recht halten / sondern sol das Roß mitten [Faksimile] vnnd in bey seyn glaubwürdiger Leut / welche durch den Obristen oder Hauptman darzu deputiret vnd verordnet werden sollen / in seinem rechten gültigen werth geschätzt / vnd auff Bürgschafft in dessen Händen / bey welchem es gefunden worden / biß zu abdanckung vnd abzug gelassen werden. Vnd sol der Obriste oder Hauptman einen gewissen Termin ansetzen vnd geben / auff welchem nach dem abzug vor einem ordentlichen Richter des Reichs / welcher durch jhne sol benennet werden / oder vor jhr Königlichen Mtt: Stallmeister beede Partheyen zu erscheinen schuldig sind / vnd alda deß Rechtlichen Sententz gewarten. Wann aber ein entfrembdet Roß / Ochß oder anders Thier ausserhalb eines Heerzugs betretten wird / vnnd der beklagte wegen seines kauffrechts mit keinem erheblichen beweis auffziehen kan / als dann sol der Kläger selb dritt seines gleichen schweren / vnnd sein Roß also wider bekommen. Wann aber derselbig Dieb gesagt, das er es auff einem freyen gemeinen Marckt oder anderßwo kaufft hette / vnd köndte seinen gewehrmann (welchen wir Expeditorem nennen) nicht stellen / noch den Wirt / oder einen andern / der beym Leykauff trunck / dem alten brauch nach gewesen were / weisen / hat er den Galgen verdient.
LEtzlichen ist zu wissen / das alle vnnd jede Rechtshandlungen / welche in den Geistlichen Schulen von den Vicarijs, vnd Weltlichen vor den Spanen sind anhengig gemacht worden (allein die jenigen außgenommen welche in Stuel der klagenden Person auff jhr Aydt gelassen werden an das König: Hoffgericht / nemlichen die ordentlichen Richter des Reichs / vmb zeitigere bessere discussion vnd erwegung pflegen vnd sollen vberschickt werden.
Aber die jenigen streit / welche sich ob angezogener massen vor dem Grundherrn / wegen der Bawren vnnd Vnterthanen erhaben / als dann sol auff anhalten vnd appellation der jenigen Parthey / welche mit gefeltem Vrtheil nicht zufrieden sein wil / die sache erstlichen dem Span / ViceSpan vnd Landrichter / entlichen wann villeicht auch an [Faksimile] dem ort eine Parthey sich beschwert befünde / an das Königliche Hoffgericht vberschicket werden.
Vnd sol auch der Appellant, so wol vber solche / als andere in der Spanschafft stüelen fürgelauffene Acta vnnd Process, adiudicatorias vnd transmissionales, in den nechsten Stuel / welcher nach der letzten adiudication vnd zuspruch gehalten werden sol / wann es füglichen sein kan: Sonsten aber in dem andern hernacher heraus nemen / vnd auff den / durch den Richter darzu angesetzten rechts Termin, solche sachen an das Königliche Hoffgericht deducirn vnd bringen. Jm fall er solches nicht thette / wird solches Vrtheil sein wircklich endt erreichen / vnd sol der obgelegenen Parthey in den dritten Stuel / vermög des gefelten Vrtheils / Adiudicatoriæ gegeben / die sache zugesprochen / vnd außrichtung darüber gethan werden. Vnd das so weit / wo fern nicht der Notarius oder Richter / sondern der Appellant den vnfleis begangen hat.
DEßgleichen ob ich mir wol nicht fürgenömmen etwas wegen der Jüden hieher zu setzen / dieweiln die Jüden viel vnd mancherley Freyheit über jhr Gesetz haben / welche meistes theils der Seelen sehligkeit zu wider sind / auch sonsten gefehrlichen ist / etwas von dem Wucher zu iudiciren. Dannenhero sich dann vilmals begibt / das man dem Jüden einen Aydt wider einen Christen zu schweren aufferlegt: Als hab ich zu end dises Wercks / die Form eines Jüden Aydts / hieher setzen wollen.
Dannenhero zu wissen / das ein Jüde / wann er einen Aydt thun wil / sich gegen der Sonnen wenden / vnd mit blossen Füessen / mit einem Rock oder Mantel angethan / vnnd ein Jüdenhütl auff seinem Haupt / vnd sein Gesetz / (welches sie die Taffel Moysis nennen / ) in Händen habende / also sagen vnd schweren solle.
JCh N.N. Jüde / schwere bey dem lebendigen Gott / bey dem heiligen Gott / bey dem Allmechtigen Gott / der Himmel vnd Erden / das Meer vnd alles was darinnen ist / gemacht hat [Faksimile] Das ich in dieser sachen / damit mich dieser Christ beschüldiget / gantz vnd gar vnschuldig bin. Vnd wann ich schuldig bin / so verschlinge mich die Erde / welche Dathan vnd Abiron verschlungen hat: Vnd wann ich schuldig bin / das mich die Mallsucht vnd Aussatz bestehe / welche auff des Helisæi gebiet / Naaman den Syrer verlassen / vnd des Helisæi Knaben Iezij ankommen. Vnd wañ ich schuldig bin / das mich das Gicht vnnd die fallende sucht bestehe / das Blut durch mich gehe / vnd mich der Schlag rühre / des jehen Todes sterbe / vnd an Leib vnd Seel / auch an all mein Haab vnd Gut verderbe / vnd nimmermehr in Abrahams schoß komme. Vnd wañ ich schuldig bin / so vertilge mich das Gesetz Moysis / welches jhme auff dem heiligen Berg Sinay gegeben worden / vnd alle die schrifft / welche in den fünff Büchern Moysis geschrieben stehet / vnd wann diß mein Iurament nicht war ist / so vertilge mich Adonai vnd Gottes Allmechtigkeit / AMEN.
Gott allein die Ehre.
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A. | P. Theil. T. Tittel. |
Deß Hungerischen Adels Vrsprung / sihe | P.1.T.3. |
So viel den Adel vnd zeitliche Güter anbelanget / gebrauchen sie sich mit denen Praelaten vnd Freyherrn gleicher Freyheit vnd Gesatz | P.1.T.2. P.1.T.9. P.2.T.11. |
Adel wird durch Ritterliche Tugent erworben. | P.1.T.4. |
Edelleut sind Mitglieder der H. Cron / vnnd sind allein dem rechtmessigen König vnterworffen | P.1.T.4. P.1.T.9. |
Edelleut werden auch ohne Schenckung eines Freyguets Edel. | P.1.T.6. |
Von der Mueter wird keiner Edel geborn / es werde dann die Mueter von jhr König. May: zu einem warhafften vätterlichen Erben gemacht. | P.1.T.7. P.1.T.22. |
Wann einer zum Edelman mit Königl. Consens adoptirt wird / vnd darauff die rechtmessige Statution oder Einweisung in die Güter ervolget / wird einer recht Edel. | P.1.T.8. |
Die fürnembsten Freyheiten der Hungerischen Edelleut. | P.1.T.9. |
Ein Edelman / wann er nicht rechtmessig oder gerichtlich verurtheilt ist / kan durch niemand auffgehalten werden. | eod. [P.1.T.9.] |
Ein Edelman darff kein Dreissigist / Tribut oder Maut geben. | eod. [P.1.T.9.] |
Ein Edelman mag sein Gut ohne menniglichs hinderung nach seinem gef allen niessen vnd brauchen. | eod. [P.1.T.9.] |
[Faksimile] | |
Ein Edelman kan auff schlechtes klagen oder jrgend eines fürgeben / auch durch den König / weder an seiner Person noch Güetern impedirt werden. | eod. [P.1.T.9.] |
Ein Edelman kan in Schuldensachen per vier Gulden schweren. | P.2.T.32. |
Der Adel muß durch die donationales probirt werden. | P.1.T.6. |
Ein Edelman oder Freyherr / welcher ohne männliche Erben stirbt / kan wegen seiner Freygüeter ohne Königl: consens nichts disponirn, noch seine Güeter vber den werth gemainer Schätzung verpfenden. | P.1.T.10. |
Wer einen Edelman an seinen Ehren schilt / straff. | P.2.T.36. |
Wer einen Edelman zur zeit der Euocation stellet oder stellen lesset / wie per 50. Marck gestraffet. | P.2.T.23. |
Wann ein Edelman so arm ist / daß er die straff / welche jhme wegen zugefügter geringer gewaltthaten auferlegt worden / nit bezahlen kan / mag er auffgehalten vnd biß zu völliger Contentirung dem Gegentheil vberantwortet werden. | P.1.T.68. P.3.T.28. |
Einen Edelman kan man ausser der stell vnd orts der mißhandlung noch auß Argwohn nicht auffhalten noch an die strenge Frage werffen / sonsten werden Richter vnd Geschworne capitaliter gestrafft. | P.3.T.20. |
Wann der Kläger wider einen beklagten Edelman inquisitorias producirt, vide | P.3.T.27. |
Wann ein Edelman nach gemainer inquisition geschworen hat / erledigt er alle seine Diener vnd Vnterthanen / sonsten würden sie beyde vnterligen. | P.3.T.27. |
Adeliche Freyheit wird geschwecht durch Todtschlag / Fewer einlegen / Diebstall / Rauberey / Mordt vnd gewaltthätigen Ehebruch. | P.3.T.28. |
Edelleut schweren mit Edelleuten oder Bawren. | siehe / Ayd. |
| |
Aydsleistung in sachen / gebürt / Brieffliche Vrkunden / vnd Hotterung betreffende / welche auff die Heubter geschehen solle / Pfleget in den relatoriis, sambt der mitschwerer Nämen beschrieben zu werden. | P.2.T.35. |
[Faksimile] | |
Eines Edelmans Ayd neben einem vnedlen gilt. | P.2.T.27. P.3.T.33. |
Deß Bawren Ayd wider einen Edelman / wird ausser Schuldenforderung zu seiner entschuldigung nicht zugelassen. | eod. [P.2.T.27. P.3.T.33.] |
Wann der Vatter in schwebenden Rechten stirbt / wird der Ayd der dem Vatter aufferlegt worden / entweder auff den eltisten Sohn oder nechsten Agnaten geworffen / Vnnd im Fall sie zu jung sind / sparet mans biß zur zeit jhres vollkommenen Alters. | P.2.T.37. |
Ayd der Herren Praelaten / Freyherrn vnnd Abbt die Inful tragen / wird für 10. Person gehalten. | P.2.T.40. |
Ayd der Juden wider die Christen. | P.3.T.36. |
| |
Augenschein ist ein sichtbarliche weisung derer mit gewalt eingenomener Güeter. | P.2.T.41. |
Der Augenschein muß vor dem Königsman oder Palatinali, auch Capittels oder Conventherrn / Nachtbarn oder anreinenden comprobirt werden. | eod. [P.2.T.41.] |
Augenscheinliche Revision hat mehr Crafft / dann die gemeine Inquisition. | eod. [P.2.T.41.] |
Wann die augenscheinliche Revision recht fürgenommen wird / decernirt man keinen Ayd. | eod. [P.2.T.41.] |
| |
Die Auffkündung vnnd Anmahnung ist in verkauffung oder verpfendung der Güeter allezeit von nöten / vnd mögen solche Güeter von den Söhnen vnd Brüdern vermittelst gemainer Schatzung an sich gelöst werden. | P.1.T.60. |
Wann solche Admonitio persönlich geschehen ist / Alßdann wird der jenige / welchem es geschehen / nicht von dem Hauß seiner Wohnung / sondern von seinen Freygüetern euocirt. | P.2.T.24. vnd P.2.T.71. |
Auffkündung vnd Anmahnung / zu erhebung deß Geldes / vnnd die Statutio kan zugleich geschehen. | P.2.T.71. |
Jtem / wañ ein solche / wegen geschehener Admonition, euocirte Person / zur zeit der Euocation vor Gericht nicht erscheinet / jhr zugebracht Guet / vnd bahr Geldt / daß man jr auch wol wegen versetzten Pfandschillings erleget / nit erheben / vnd hergegen von den Güetern abtretten wil / Alßdann kan sie durch den Richter / auch ohne erlegung deß Geldes außgesetzt werden / vnd ist schuldig jhr Recht ausserhalb der Güeter zusuchen. | P.2.T.24. P.2.T.7. |
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| |
Jn sachen / welche Leib vnd Leben betreffen / läßt man keine Appellation zue. | P.3.T.11. |
So woln / wann einem Kläger / mit bewilligung des Beklagten die sachen auff ein Aydtschwur allein gelassen wird. | P.3.T.35. |
Ambtleut werden wegen gewaltthaten / von den Güetern die sie verwalten / euocirt. | P.2.T.19. P.2.T.46. P.2.T.68. |
Ambtleut / wann sie ausser jhres Herrn willen etwas Vbels gethan haben. | P.2.T.48. |
Ambtleut oder Officirer der Capitel vnd Conuent können ausser jhres Ambts für das Capitel oder Conuent ohne vollmacht nicht antworten. | P.2.T.53. |
Aber zwischen jhren Vnterthanen können sie wie das Capitel oder Conuent selbsten / Gericht halten. | eod. [P.2.T.53.]. |
| |
Von dem Alter vnd dessen Vnterschied / siehe | P.1.T.112. |
Jtem hieunten bey dem wort | Waisen |
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Sihe hieunten | Brüederliche anwünschung. |
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Der Bapst hat in conferirung der Kirchen Beneficien in Hungern / ausser der Confirmation vnnd bestettigung keine macht noch gewalt behalten. | P.1.T.11. |
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Sihe | gewaltthaten. |
Einer der mit gewalt von seinen Güetern gestossen worden / mag den Spolianten jnnerhalb Jahrßfrist widerumb mit Gewalt herauß jagen. | P.1.T.68. P.3.T.22. |
| |
Wann sich der beklagte wegen seines nicht erscheinens entschüldigen kan / darff er keine Gerichts straffen erlegen | P.2.T.32. P.2.T.59. |
Wann er sein entschuldigung nicht gnugsam probirn kan / wird er in des Klägers klag vnd anforderung vertheilt. | P.2.T.32. |
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Was die Brüderliche anwünschung sey? Sihe im Wörtlein | contract. |
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Vngetheilte Brüeder tragen vor der theilung den Gewinn vnnd schaden zugleich. | P.1.T.43. |
Sihe vnten im Worten: | Sohn vnd Tochter. |
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Ein Bawr hat nur macht auff ein einen Gülden zu schweren. | P.2.T.32. P.2.T.271. |
Die Bawren sind wegen jhres auffruhrs wider den Adel / ewiger Dienstbarkeit vnterworffen. | P.3.T.25. P.3.T.26. |
Die Bawren müssen erstlichen vor jhren Grundherrn verklagt werden / von dannen sie in praesentiam Vicarij (wann die sach Geistlich) oder vor die Spanschafft gezogen werden. | P.3.T.25. P.3.T.35. |
Wann die Bawren wegen jrer gewaltthaten in capitalem kommen / vnd jhr Herr dem beleidigten theil kein genügen gethan / als dann kan der beleidigte dieselben so wol auff deß Herrn Grund vnnd Boden / als an einem andern ort / krafft der Vrtheilsbrieff / gefenglichen einziehen. | P.3.T.26. |
Eines Bawren Sohn vnd ledige Tochter succedirn in den Vätterlichen Güetern zu gleich. | P.3.T.29. |
Wann eines Bawren Tochter verheyratet wird / hat sie allein theil von den Anherrlichen Güetern / Aber von den Vätterlichen / die der Vatter erworben / hat sie keinen theil / sondern f allen nach des Vatters todt / auff die Söhne oder Brüeder. | P.3.T.9 |
Eines Bawren Sohn wann die Mueter gestorben ist / vnnd der Vatter ein anders Weib nimmet / vnd der Sohn mit dem Vatter wegen der Güeter ein abtheilung macht / kan das ander Weib / so wol die von der andern Ehe erzeugten Kinder / an des ersten Brüeders theil kein portion haben. | P.3.T.29. |
Wann sie in wehrender Ehe etwas mit einander vberkommen / hat das Weib auch theil mit. | eod. [P.3.T.29.] |
Wann ein Bawr stirbt vnnd keine Erben verlest / kan er von der fahrenden Haab testirn, aber die ligende Gründe die vom Anherrn herkommen / f allen dem Grundherrn heim. | P.3.T.29. |
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Wann der Bawr ohne Testament abgeht / f allen alle die Güeter auff den Grundherrn. | P.3.T.29. |
Der Bawr kan von seinen / durch sich erworbenen Güetern testirn, aber doch dem Weib ohne schaden. | eod. [P.3.T.29.] |
Die Bawren werden in schulden vnnd andern dergleichen sachen zum Aydt zuegelassen. | P.2.T.33. P.3.T.27. |
Die Bawren können mit denen vom Adel für sich selbst nit Rechtfertigen / es sey in was sachen es wölle. | P.3.T.31. |
Wann ein Bawr / welcher in Capitalem erkennet worden / in mittels ausser seines Herrn willen entlaufft / wird sein Herr darumb nicht gestrafft. | P.3.T.26. |
Wann ein Bawr für Recht gefordert / vnnd er seinem Grundherrn durch den Richter wider vberschickt / vnnd drey Inquisitoriae producirt worden / als dann mag ein jeder Bawr sich selb viertzig: Wann nur zwo inquisitoriae gewesen / selb zwaintzig: Wann nur ein inquisitoriae, selb zehender entschuldigen. | P.3.T.27. |
Ein anders ists in Capitali. | eod. [P.3.T.27.] |
Wann die Bawren wegen zuegefügten schadens / in jhr Homagium vertheilt werden / vnnd nicht zu bezalen haben / werden dieselben durch jhrer Herrn / der Parthey gefangen vberantwortet. | P.3.T.28. |
Bawren Aydt. | P.3.T.27. |
Die Bawren muß der Grundherr / vnnd nicht sein Officialis vor Gericht stellen. | P.3.T.23. |
Wer einen Bawrn oder Vnedlen Diener vor Gericht nicht stellet / ist die straff wegen eines jeden ein Marck. | P.3.T.26. |
Ein anders ists mit den Gewaltthaten / welche vor der Königklichen Taffel anhengig gemacht worden / dann auch die Edelleut capitaliter vnd an Güetern gestrafft werden. | eod. [P.3.T.26.] |
Ein Bawr kan wider einen vom Adel nicht schweren, aber die officirer der Herrn / werden für Edelleut gehalten. | P.2.T.27. P.2.T.33. |
Der Bawr kan wegen der Güeter / welche er selbst erworben / Testirn / jedoch nur die helffte / die ander helfft bleibt dem Grundherrn. | P.3.T.30. |
Wann der Bawr wegen der kleinen Gewaltthaten condemnirt worden / vnd dauon gelauffen / wird dem beleidigten theil allein das Homagium vnd schaden bezalt. | P.3.T.26. |
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Der Bawr hat auff seines Herrn Grund / ausser der belohnung [Seitenwechsel] seiner Arbeit nichts / sondern bleibt das Eygenthumb des Grundes dem Grundherrn. | P.3.T.33. |
Wann ein Bawr ein jungen Erben hat / kan er nicht allein von seiner Portion testirn / sondern auch einen Erben setzen vnd substituirn, welcher hernachmals in des verstorbenen Güetern succedirt. | P.3.T.30. |
Wann einem Bawren von einem von Adel / ein schad zuegefügt worden / vnd der Herr des Bawrn / den beschediger derentwegen mit Recht fürgenommen hat / vnnd dessen vberwisen worden / wird er in kleinern gewaltthaten pro Hundert Gülden gestrafft. | P.3.T.31. |
Der Bawren vnd vnedlen Diener Güeter / welche in Capitalem erkennet sind / gehören zwey theil dem Grundherrn / der letzte dritte theil aber dem Kläger. Vnd der Herr ist schuldig solche des Gegentheils Henden zu vberantworten / sonsten müssen sie jhre Homagia von jhren eigenen Güetern bezahlen. | P.3.T.26. |
Wann ein Bawr nach deß Herrn geschehener verheissung / jedoch vor Gerichtlicher erkandtnuß vnd Vrtheil / dauon laufft / wider seines Herrn willen / zihet jme der Herr alle seine Güeter ligendt vnd fahrend ein. | eod. [P.3.T.26.] |
Jedoch wann es grosse Gewaltthaten sind gewest / bezalt er zehen Marck für sein Homagium, vnd gibt den dritten theil von der fahrnuß / vnnd den dritten theil deß Werths der ligenden Gründe dem Kläger. | eod. [P.3.T.26.] |
Aber dem entloffenen Bawren / mag der Kläger wo er jhn betrit / gefängklichen einziehen. | eod. [P.3.T.26.] |
Wann ein gefangner Bawr bey seinem Aydt auff widerstellen außgelassen worden / vnd derselbe seinen gegentheil betrogen hat / als dann kan ein solcher Aydtbrüchiger an allen Orten vnd enden frey gefangen vnd auffgehalten werden. | P.3.T.28. |
Eines Bawrn verkaufft oder in bestandt gegebenes Guet / kan der Herr allezeit vermittels gemeiner schätzung an sich lösen. | P.3.T.30. |
Ein Sibenbürgischer Bawr wird von wegen vnschuldiger arestirung etlicher sachen / oder wegtreibung des Viechs / oder Gewaltthätiger außlassung / in solcher sachen schätzung condemnirt. | P.3.T.34 [??] |
Ein Sibenbürgischer Bawr kan in schulden vnnd schadens sachen / auff drey Gulden / aber seine Mitschwerer nur auff einen Gulden schweren. | eod. [P.3.T.34 [??]] |
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Brieff oder Brieffliche Vrkunden. | Sihe Freyheit Freybrieff. |
Braut / Breutigam. | |
Alle die jenigen sachen, welche durch die Eltern / Brüedern vnnd andere alle (mit sampt der Braut geben worden) bleiben nach des Mannes todt ohne mittel dem Weib. | P.1.T.100. |
Vnd könnens auch nach des Weibs tod jre befreundten abfordern. | eod. [P.1.T.100.] |
Was aber der Breutigam der Braut geben / kan der Breutigam vor beschrittenen Ehebeth nicht abfordern / aber nach der leiblichen vermischung / bleiben sie nach absterben des Weibs / dem Mann. | eod. [P.1.T.100.] |
Sihe ferner im Wörtlein / | Parapherna. |
Brenner | |
Brenner mögen an der stell der Vbelthat von einem jeden frey gefangen vnd gestrafft werden. | P.3.T.23. P.3.T.32. |
Birsagia. [Lexikoneintrag] | |
Derer bezalung geschicht nach gemeiner schätzung. | P.1.T.134. P.2.T.43. |
Wann sie alßbalden nach ende der sachen bezalt werden, als dann gildt ein Marck nur einen Gülden / wann aber die Execution drauff erfolget / vier Gulden / vnnd gebüren dem Richter daruon zween theil / der eine dritte theil aber dem Kläger. | P.2.T.86. |
Birsagia der Gewaltthaten / als nemblichen hundert Gülden / werden neben erlegung der Expensen vnnd zuegefügten schadens / zwischen dem Richter vnd Kläger allein getheilt. | P.2.T.67. |
Vnd werden erstlich von der fahrenden Haab / wann sie verhanden / sonsten aber auch von den ligenden Güetern abgefodert. | P.1.T.43. P.1.T.67. |
Die siebenbürgische Edelleut zalen für jhr Birsagium mehr nicht / als vier Gülden / wie die Hungern. | P.3.T.3. |
Der Zeckel Birsagium, wird ein jede Marck mit funfftzig Pfenning bezalt / aber deß Spanß sein gebürnuß / wird bey jhnen allezeit gefodert / obschon die Parteyen sich verglichen hetten. | P.3.T.3. |
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Bürger | |
[Bürger] siehe | Freyheit. |
Bestättigung | |
Die Bestättigung gilt / ob schon / die donation vnd Gnad nicht von wort zu wort mit eingemengt ist. | P.1.T.37. |
C. | |
Contract oder Brüderliche anwünschung. | |
Wann derselbe mit einer Fossion [sic!] vnd Königlichen consens bekrefftigt ist / soll jnnerhalb Jahrsfrist die Statutio darauff volgen. | P.1.T.66. |
Vnd gilt ohne Königl. consens nichts / kan auch nicht geschehen / wann rechtmessige Erben verhanden sind. | eod. [P.1.T.66.] |
Calumnia. | |
Diese pflegt zugeschehen / wann man ein Klag auff mancherley weg vnd weiß anstellet. | P.2.T.25. P.2.T.70. |
Jtem / wer eine Sachen / welche zuuor gerichtlichen erörtert worden / ohne Fürstliche Gnad / oder new Recht / von newen erw[e]cket / vnnd in diesem Fall verlieret der Calumniator was er sucht / vnd muß 200.Gülden straff geben. | P.2.T.70. |
Jtem / wann einem aufferlegt worden / daß er ein Freyguet / welches er mit keinen Rechten besitzt einem andern zustellen soll / vnd er lesset sich darüber statuiren. | P.2.T.71. |
Jtem / wann einer alle Brieffliche vrkunden vnd instrumenta begert vnd producirt darnach etliche vor Gericht. | P.2.T.34. |
Citation. | |
siehe | Euocation. |
CapitalSententz. | |
Einer der capitaliter condemnirt wird / der kan allezeit mit seinem Gegentheil / nach gefeltem Vrtel / jedoch vor der Execution sich vergleichen / vnd hat hernachmals der Richter derwegen nichts mit jhme zuthun. | P.1.T.16. |
Siehe weiter im wörtlein | Vrtel. |
CapitlConvent. | |
Welche Capitl oder Convent wissentlich verstelte vnd vermenttelte Personen auffnemmen / kommen vmb jhr Sigill vnd Beneficien, vnnd wird jhnen beneben ein Zeichen an die Stirn gebrennet. | P.2.T.16. |
Faksimile | |
E | |
Ehebruch. | |
Wann der Mann dem Weib jren Ehebruch nachlässig zu guet helt / vnd darüber mit jr eheliche beywohnung pflegt / Alßdann bekombt das Weib jhr Heyrathguet / vnd kan jhr der Mann hernachmals am Leben nicht schaden. | P.1.T.105. |
Gewaltthätige Ehebrecher können an der stell vnd ort deß verbrechens / von menniglichen gefenglichen eingezogen vnd gestrafft werden. | P.3.T.24 [???]. |
Ehe. | |
Wann Bluetsfreund vnwissent zusammen geheyratet / so sind demnach jhre Kinder recht ehelich / vnd bekommet das Weib nach gescheidener Ehe / so wol jhr Heyrat: als ander eingebrachts Guet / vnd die Erben succedirn in den vätterlichen Güetern. | P.1.T.106. |
Blutfreundschafft hindert die Ehe biß auff den vierten Grad / das ist : Das auch der vierte Grad mit eingeschlossen sey. | P.1.T.197. |
Erben. | |
Erben sind allein die eheleiblichen Söhne / welche in den väterlichen Gerechtigkeiten volgen. | P.1.T.17. |
Emenda linguae vnd Capitis. | |
Emenda linguae wird mit hundert Gulden abgelöst / jedoch mit gleichgültigen sachen. | P.2.T.72. |
Jn Siebenbürgen aber mit dreyzehendhalben Gulden. | eod. [P.2.T.72.] |
Emenda capitis, ist ein Ablösung seines Homagij, daß ist: dessen / welcher mit Vrtel vnd Recht darein erkennet ist / vmb welches willen der vberwundene / ob er wol nicht kan gefenglichen eingezogen werden / jedoch verlieret er biß zur zeit der ablösung alle ligende vnnd fahrende Haab / dauon dem Kläger zwey hundert Gulden zubezahlen. | P.2.T.43. |
Emenda linguae, darein einer wegen schendlicher wort / die er vor Gericht gegen ehrlichen Personen außgossen / oder dieweil er jhr Königl. May: mit vnwarhafften Klagen behelligt / pfleget durch die Richter auffgelegt zu werden. | P.2.T.72. |
Emenda linguae, schliesset die Klag fürnemblich nicht auß / sondern mag nach erlegter straff wider erweckt werden. | eod. [P.2.T.72.] |
Einbekennen. | |
siehe | Fassion. |
Faksimile | |
Euiction | |
[Euiction] Siehe | Schadloßhaltung |
Euocation. | |
Euocation oder Citation ist anders nichts / dann eine rechtmessige berueffung für Gericht / auff eines wider den andern / bey dem ordenlichen Richter eingewante Klag. | P.2.T.18. |
Die Euocation soll durch den Königsman / Palatinalem oder aber eines andern zeugenmessigen orts Menschen von dem Freyguet oder Pfandschilling geschehen. | P.2.T.19. |
Sie kan auch wegen begangener Gewaltthaten von eines Ambt / da ers begangen / geschehen. | P.2.T.19. P.2.T.46. P.2.T.48. |
Sie soll auch allezeit die Person / zeit / ort / vnd die Spanschafft in sich begreiffen. | P.2.T.26. |
Die Euocation wegen verborgener Briefflicher vrkunden / muß mit außdrücklicher benennung derselben geschehen. | P.2.T.34. |
Die Euocation soll dem Erb oder Freyguet / vnd nit auß dem Wohnhauß geschehen / auch nicht persönlich / es hette dann der oder die welcher oder welche soll evocirt werden keine Freygüeter / sonsten wird der Klager sein Homagium erlegen müssen. | P.2.T.24. |
Euocationes wegen der Töchter gebürnuß / Hewratguets verbündnuß / new Recht / Pfandschilling / sollen in einem kurzen Termin geendet werden. | P.2.T.16. |
Euocationes Einweisung / begehung der Hotter / vnnd wider einsetzung in die Güeter pflegen allezeit in vier octau Terminen beschlossen zuwerden. | P.2.T.18. |
Jtem / wegen vberkommung der Quittung vnd Briefflicher vrkunden pflegen in einem ainigen Termin zugeschehen. | eod. [P.2.T.18.] |
Euocationes auff was für Rechtstermin die auch geschehen sein / werden mit der gewönlichen straff / als nemblichen drey Marck / wegen nicht erscheinens / allzeit gedoppelt. | P.2.T.82. |
Mit was für Clauseln die euocatori geschehen sollen. | P.2.T.86. |
Wann einer an die Königl. Taffel oder der Span gegenwart euocirt wird / auff daß er für sich selbsten erscheinen / vnnd seine Bawren vnd vnedle Diener stellen solle / Alßdann wann er in aigener Person nicht erscheinet / wird er vmb drey Marck / die Bawren aber oder vnedle Diener / so viel deren seind / die man hat stellen sollen / ein jeder vmb ein Marck schweres Gewichts / auch in deß Klägers klag vnnd anforderung verurtheilt. | P.3.T.26. |
Faksimile | |
Ein anders ists mit den grössern Gewaltthaten welche am Königlichen Hoffgericht mouirt werden / dann so woln die Edlen als Vnedlen an Leib vnd Leben / auch mit verlierung all jrer Haab vnd Güeter gestrafft werden. | eod. [P.3.T.26.] |
Wer einen Todten euocirt wird per funfftzig Marck gestrafft. | P.1.T.23. |
Execution. | |
Executiones vnd vollziehung der gefelten Vrtel / sollen vermittels deß Zeugnuß deß Capitels oder Convents / welches in derselben Spanschafft Güeter hat / geschehen. | P.2.T.21. |
F. | |
Freygüeter | |
[Freygüeter] siehe | Güeter |
Freystädt. | |
Etliche Freystädt sind vnterworffen dem personali praesentia, etliche den Tharnackmester. | P.3.T.8. |
Der Freystädt Sachen / welche an den Tharnackmester deducirt worden / werden auß eingebrachten Schrifften derselbigen Burger / vnd nicht auß newen antworttungen erörtert. | P.3.T.10. |
Der Stätt Richter / wann sie jrgent ein verbot ins Stattbuch nicht einschreiben wolten / mag man wieder jhne vor den ordenlichen Richtern deß Reichs protestirn. | P.3.T.15. |
Wann Städt vnd Burger / welche Freygüeter haben / etwas böses darauff begehen / können allezeit für Spanschafft oder Königl. Taffel euocirt werden. | P.3.T.19. |
Die Freystädt vnd jhre Handwerchsleuth mögen vnter jhrem mittel / mit consens des Landsfürsten Statuta machen. | P.3.T.2. |
Wann die Rechtshändel einmal von dem Vrtel deß Personalis praes. zuruck geschickt worden / können die Parteyen hernachmals an jhme nit appelliren, sondern sollen dieselben vor dem Pers. praesentia jre sachen prosequirn. | P.3.T.11. |
Die Burger lassen in den erbaigenen Güetern / welche sie in jhren mittel haben kein außländisch Zeugnuß zu / ausser schulden vnd anderer begangenen that / welche auff einem frembden Grund vnd Boden gemacht worden vnd geschehen sind. | P.3.T.12. |
Freystädt können wegen aller vnd jeder Sachen / so sich auff jhren Gebiet zugetragen / mit zweyer Burger aussag gnuegsamb bezeugen. | P.3.T.14. |
Faksimile | |
Burger / wan sie vmb schulden angesprochen / vnd wider sie nichts erwiesen kan werden / können sie sich mit einem ainigem Aydt entschüldigen. | P.3.T.17. |
Aler vnd jeder Städt Burger / welche Erb auff andern Grund vnd Boden haben / gleich wie sie jhrem Grundherrn vom einkommen die gebür geben / vnd ohne willen deß Grundherrens nicht können frey sein / Also muß auch ein jeder vor jhme wegen solcher Güeter red vnnd antwort geben. | P.3.T.18. P.3.T.19. |
Die Burger können alle offene Vbelthäter straffen / aber nicht stimmeln. | P.3.T.20. |
Von der Burger Sententz / welcher auff bluet oder todt gericht ist / wird nicht appellirt, dann sie wolten gar einen vnschüldigen verdammen / alßdann appellirt mann jhr Königl. May: | P.3.T.11. |
Jtem / der Burger verjärung ist jetzo nur ein Jar. | P.3.T.15. |
Die Burger nemen das erkaufft Guet vor zweyen darzu deputirten geschwornen an / vnd wann einer contradicirt / muß er dessen jnnerhalb funffzehen tagen vrsachen sagen. | P.3.T.1. |
Wann aber dasselbe mal noch keiner contradicirt, besitzet er das Guet ruhig / Aber doch kan der / welcher ein Recht darzu zuhaben vermeint / jnnerhalb Jar vnd Tag noch contradicirn. | P.3.T.19. |
Die Burger werden wegen gewaltthätiger auffhaltung eines Edelmans vmb zwey hundert Gülden in Goldt / aber wegen verwundung oder tödtung desselben capitaliter gestrafft. | P.3.T.19. |
Fassion. | |
Fassio oder einbekantnuß auf Pfandschilling gericht / ist zwischen den Eheleuten nicht zuläßlich / es sein dann gnuegsame vrsachen verhanden. | P.1.T.110. |
Ein aigenthümbliche / oder Pfandschillingsweiß beschehene / vnnd vber funfftzig Gulden lauffende fassion, soll mit der statution jnnerhalb Jarsfrist bekrefftigt werden. | P.1.T.63. |
Die Fassion muß man verstehen nit wann sie die Güeter zubehalten oder wider zubekommen / sondern zuuerwenden gericht ist. | P.1.T.62. |
Die Fassion, welche vnter den Brüedern geschicht / bedarff keines Königlichen consens. | P.1.T.65. P.1.T.67. |
Eines jeden von Adels / wegen seiner Freygüeter beschehene Fassion, muß den zugethanen Königlichen consens notwendig haben. | P.1.T.65. |
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Der Mann kan von denen erlangten Güetern dem Weib ein Fassion thun / wans nur den Söhnen / Töchtern vnd Brüedern zu keinem schaden gereicht. | P.1.T.110. |
Freyherrn. | |
Freye Landherrn sind warhafftig / welcher Nemen in den Decreten vnd Königlichen Bestättigungsbrieffen pflegen einuerleibt zuwerden. | P.1.T.94. |
Wer dieselben seind. | Siehe eod. [P.1.T.94.] |
Freyheit / Freybrieff. | |
Ein befreyter hat macht die Vbelthäter zustraffen / vnd nicht außzulassen. | P.2.T.12. P.3.T.32. |
Ein Freyheit wird durch das allgemeine Recht auffgehaben / vnnd wann demselben sein Krafft außtrücklich durch ein Decret benommen wird. | P.2.T.8. |
Ein Freyheit / welche einem der Landsfürst gegeben hat / wird gehalten. | P.2.T.9. |
Was ein Priuilegium, wann es zum andern mal gegeben worden für Krafft habe. | P.2.T.11. |
Ein Freyheit wird durch den Mißbrauch verloren. | P.2.T.12. |
Ein Freyheit / welche wieder den allgemeinen Landtsbrauch / durch den Landtsfürsten gegeben worden / gilt nichts. | P.2.T.11. |
Dem / welcher zuuor ein Freyheit hat / kan eines andern nachkommende Freyheit nicht schaden. | P.2.T.10. |
Ein Freyheit verlieret man / wegen jhr Königl. May: Hoheit verletzung / oder behaffter nota. | P.2.T.12. |
Brieffliche vrkunden werden nicht der Tochter / sondern dem Sohne / ab er gleich auch jünger were / auffzubehalten zugestellet. | P.1.T.42. |
Vnd vnter den Brüdern behelt solche der ältiste Bruder. | eod. [P.1.T.42.] |
Jedoch werden dem weiblichen Geschlecht Paria vnnd Abschrifften mitgetheilt / wann die Güeter beyden Geschlechten diesen. | eod. [P.1.T.42.] |
Transumpta vnd Abschrifften / welche ausser der octau Terminen geschehen / gelten nichts vor Gericht. | P.2.T.11. P.2.T.15. |
welche falsch Freybrieff auffrichten werden capitaliter gestrafft. | P.2.T.16. |
Wann diejenigen / welche Brieffliche vrkunden verbergen / mit der Aydsleistung nicht können auffkommen / Alßdann ist der Kläger oder seine Erben / solche Güeter / vber welche solche Freybrieff sind auffgericht worden / wider alle zusprecher zu erhalten schuldig. | P.2.T.34. |
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Was ohne die Originalien die abschrifften Briefflicher Vrkunden gelten. | P.2.T.15. |
Der Briefflichen vrkunden Falschheit oder Gerechtigkeit erkündigung / sol fürsichtig geschehen / vnd nachdem man sie falsch befunden / soll man widersprechen. | eod. [P.2.T.15.] |
Einem der Brieffliche vrkunden verbürgt / wird sterckere beweiß / denn in den Gewaltthaten aufferlegt. | P.2.T.34. |
Einweisungs Brieff / welche die form vnd weiß einer donation in sich begreiffen / vnd Vrtheils brieff weren ein Jahr / vnd sollen vnter dessen exequirt werden. | P.1.T.33. P.2.T.12. P.2.T.57. |
Citationes, auffkündigungs: vnd alle andere einweisungs: oder Hotterbrieff / sollen innerhalb sechtzig Tag exequirt werden / nemblich die jenigen / welche mit der Clausel Dicitur nobis, &c. außgangen sind. | P.1.T. 33. P.1.T.63. |
Einweisungsbrieff welche die Form einer Dotation begreiffen / wann auch schon die donation verloren were / gelten sie doch. | P.1.T.34. |
Statutoriae gelten nach verfliessung eines Jahrs auch mit Fürstlicher gnad nichts. | P.2. T.11. |
Brieff welche einen befreyen / das er vor keinem Stuel oder Gericht erscheinen / oder kein Aydt leisten sol / gelten nichts. | P.2.T.11. |
Krafft der Reuisionalen, mögen die Pupillen diejenigen fassiones, welche jnnerhalb jhres rechtmessigen alters geschehen sind / wider vmbstossen. | P.1.T.128. |
Alle vnd jede Brieffliche Vrkunden der zeugenmessigen örter / in welchen dise Clausel De cuius vel quorum notitia &c. gesetzt wird / werden für vnbündig gehalten. | P.2.T.16. |
Freybrieff gelten / wann auch die Sigil schon daruon gerissen oder verloren sind. | P.2.T.27. |
Inquisitoriae sollen auff jhr Mtt: schrifftlichen befelch / oder der ordentlichen Richter des Reichs begern vor den Richtern oder zeugenmessigen örtern geschehen. | P.3.T.27. |
Schlechte Inquisitoriae, welche auff anhalten vor der Spanschafft gemacht sind / gelten nur zum theil vnnd nicht gantz vnd gar / vnnd schneiden die helfft des Aydes ab. | P.3.T.27. |
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Der Praelaten vnd Freyherrn brieff welche sie von dem 7. Maij Anno 1445. biß Johannes de Hunyad zum Gubernatorn deß Reichs erwehlet worden / gelten / soviel den Gerichtlichen Proceß vnd fassionales antrifft. | P.2.T.14. |
Freybrieff welche Johannes de Hunyad vnter seinem wehrenden Ambt außgeben / wann die zal vber zwey vnd dreissig Bawren ist / so gelten sie weder daruor noch darnach. | eod. [P.2.T.14.] |
Diser Könige Freybrieff gelten. | |
STEPHANI des ersten. LADISLAI. ANDREAE des ersten BELAE des ersten. COLMANNI. STEPHANI des andern. BELAE des Blinden. STEPHANI des dritten. LADISLAI des vierten Kuun Lazlo genandt. CAROLI vnter seinen dritten Sigil / in welchem ein gedoppelts Creutz vnd auff einer jeden Seiten ein Drachen hat. LVDOVICI des ersten / von dem 1364. Jahr an / biß auff das 1382. SIGISMVNDI des Römischen Keysers vnnd Königs von den 1405. Jahren / biß auff 1437. ALBERTI welcher Sigismundo nachgefolget. LADISLAI Königs Alberti Sohn / von 1452. Jahr an biß zu seinem todt. 1457. MATTHIAE von dem Jahr vnd tag seiner Krönung an 1464. biß auff die stund vnd zeit seines todts deß 1490. Jahrs. VLADISLAI von dem tag der Creutz erhebung des 1490. Jahrs biß nach seinem todt. | |
G. | |
Gericht. | |
[Gericht] siehe | Stuel. |
Gewaltthaten. | |
Wegen kleiner Gewalthaten kan man keinen Edelman gefenglichen einziehen / er sey dann arm. | P.2.T.67. P.2.T.68. |
Wegen grosser Gewaltthaten wird einer Capitaliter gestrafft. | P.2.T.42. P.2.T.67. P.2.T.67. |
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Der Sibenbürgischen Edelleut Gewaltthaten werden mit funfftzig Gulden abgelöset / aber die ViceSpan vnnd Richter / werden doppelt gestrafft. | P.3.T.3. |
Die geringere Gewaltthaten anbelangende / müssen die Herrn Praelaten vnd Freyherrn so wol als Edelleut zu gleich / Hundert Gulden / sambt abtrag alles zuegefügten schadens dem Kläger zu gleich bezalen / darein sich der Kläger vnd Richter theilen. | P.2.T.67. |
Werden auch wol mit gleichgültigen sachen abgelöset. | P.2.T.69. |
[Gewaltthaten] sihe | Beraubung |
Gerichtsstraff | |
Sihe | Birsagia. |
Gerichtsbrauch. | |
Gerichtsbrauch in disen Landen / ist meistes theils durch König Carl auß Franckreich hergebracht worden. | P.2.T.6. |
Er hat auch seinen Vrsprung / auß den allgemeinen constitutionen vnd der H. Könige Decretis. | eod. [P.2.T.6.] |
Gesatz. | |
Gesatz / binden nicht vergangene / sondern zukünfftige ding. | P.1.T.2. |
Es kan auch keiner wider des Reichs allgemeine Decreta vnnd Gericht Satzungen machen. | P.3.T.2. |
Newe satzungen werden den alten allezeit vorgezogen. | P.2.T.2. |
Satzungen binden in disem Lande den König / alle Vnterthanen vnd andere Außlender die im Lande wohnen. | P.2.T.5. |
Geistliche Personen. | |
Geistliche Personen müssen alle / weß Dignitet vnd Ordens auch dieselben sind / wegen jhrer freyen ligenden Güeter die sie besitzen / vnd geübter Gewaltthat halben / den andern vom Adel gleich vor der ordentlichen Obrigkeit zu Gericht stehen vnd antworten. | P.1.T.12. |
Geistliche Personen müssen den Weltlichen gleichförmig der Emenda capitis, ablegung des Homagij vnd abtrag zugefügten schadens vnterworffen sein. | P.2.T.44. |
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Ein Geistliche Person kan auch in Capitalem kommen / vnd verlieret dardurch jhre Beneficia, wann sie ins Laster der verletzung Kön: Mtt: hoheit oder in notam gef allen / oder einen freywilligen todtschlag begehet. | P.2.T.44. |
Wann sie vmb schuld verklagt wird / muß sie mit Geld zahlen / sonsten ist der Richter schüldig / die bezalung auf der Güeter einkommen zusuechen / vnd dem Kläger zur bezahlung zuuerhelfen. | P.1.T.45. |
Vnd ob ein Geistliche Person etwas dergleichen ausser des Capitels willen begehet / daß er in Emendam capitis vertheilt wird / muß dennoch dasselbe Vbel durch des Capitels einkommen ersetzt werden. | P.2.T.47. |
Geistliche Personen oder jhre Officirer, wann sie auff jhren Güetern Gewaltthaten begangen / als dann sol der verbrecher euocirt werden / vnd nicht das ganze Capitel. | P.2.T.46.P.2.T.48. |
Güeter. | |
Welche Güeter allein dem Männlichen oder beeden stämmen folgen. | P.1.T.17. |
Welche Güeter einer durch sein selbst Mühe vnd Arbeit erworben / mag der Vatter so wol als der Sohn vor beschehener theilung frey damit disponirn vnd vmbgehen / jedoch das es nicht zum nachtheil der Söhne beschehe. | P.1.T.5. P.1.T.43. P.1.T.57. |
Freye Edelmans Güeter aller vnd jeder können vber den werth gemeiner schätzung nicht verpfendet werden. | P.1.T.10.P.1.T.61. P.1.T.83. |
Aller vnd jeder Vbelthäter Freygüeter / (ausser der fäll / darumb einer in notam erkennet wird) sollen dem Fisco nicht heimf allen / sondern bleiben nach dem todt den leiblichen Kindern oder Brüedern. | P.1.T.15. P.2.T.55. P.2.T.60. |
Die jenigen Güeter welche einer possidirt, dürffen keiner Statution. | P.1.T.63. |
Die Güeter eines verurtheilten Menschens / wann die Execution des Vrtheils / vnd dem vervrtheilten ein Gnad darauff erfolgt ist / mögen von den Kindern vnd leiblichen Brüedern / ob gleich die Person am Leben gestrafft were worden / vermittels gemeiner schätzung abgelöset werden. | P.1.T.15. |
Güeter / welche einer zum theil mit seinen trewen Diensten / zum theil mit zuthuung etlicher Gelde vberkommen hat / bleiben allein dem Manßstammen als der Wurzel der erlangung. | P.1.T.21. |
Jedoch mögen die Töchter vermittels gemeiner schätzung / an der zuelegung des Geldes / jr gebürliche portion vnd theil haben. | eod. [P.1.T.21.] |
Jn schwebenden Rechten hangende Güeter / können ausser etlicher gewisser maß vnd weiß per defectum seminis nicht außgebetten werden | P.1.T.27. |
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Güeter / welche einer vnter dem Tittel Königl. Rechtens oder mangel des Samens erlangt / welche noch in zweiffel stehen / sollen zu gemeinen handen geben werden / jedoch daß dieselben schadloß gehalten werden / vnd derowegen ordentliche reittung geschehe. | P.1.T.29. P.1.T.30. |
Güeter / welche durch vngetheilte Brüeder erlangt worden / mögen vor beschehener theilung durch den erlanger würcklichen alienirt vnnd verwendet werden. | P.1.T.43. |
Wann einer die erlangten Güeter von seinen Brüedern wil verwenden / derselbe begibt sich aller vätterlichen Freygüeter. | P.1.T.44. |
Wann einer vnter den Brüedern / nach geschehener theilung etliche Güeter erlangt / vnnd der erlanger ohne Erben mit Todt abgehet / Alßdann f allen die erlangten Güeter dem Königl. fisco vnd nicht den andern Brüedern heim. | P.1.T.47. P.1.T.50. |
Freygüeter / welche zweyen oder dreyen von jhre Königl. May: geschenckt worden sind / vnter welchen einer ohne Erben mit todt abgehet / Alßdann fellt deß verstorbenen theil widerumben dem König: fisco heim. | P.1.T.41. |
Freygüeter / welche von jhr Konigl. May: beyden Stammen zugleich verliehen worden / die f allen nach absterben eines vnter jhnen nicht auff die Brüeder / sondern auff den vberbleibenden theil. | P.1.T.48. |
Von eines notirten Menschen Güeter / gleich wie die Söhne vnnd leiblichen Brüeder / also werden auch die angewünschten Brüder außgeschlossen. | P.1.T.49. |
Die beweglichen Güeter / werden zwischen Söhnen vnd Töchtern oder vngetheilten Brüdern vnd der Mueter / allezeit zugleich getheilt / vnd wird am ersten deß verstorbenen theil / von der andern vngetheilten Brüder portion hinweg gescheiden. | P.1.T.99. |
Güeter / welche dem Mann vnd Weib concedirt sind / f allen auff das weiblich Geschlecht nicht / es werden dann beyde Geschlecht in den Freybrieff mit begriffen. | P.1.T.48. |
Eben so viel ists auch mit den erkaufften Güetern. | eod. [P.1.T.48.] |
Zweyer Brüeder Güeter / vnter welchen einer seine Tochter zum Manserben hat praeficirn lassen / vnd der ander Brueder hernach ohne Erben verstorben ist / f allen dieselben Güeter dem Königl. fisco heim. | P.1.T.50. |
Güeter / welche der Vatter mit diensten / vnd die Mueter mit Geldt erworben / mögen auch wieder der Söhne vnd Töchter willen verwendet werden. | P.1.T.49. |
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Anherliche Güeter kan der Vatter zum nachtheil der Söhn vnnd Töchter / sowoln der Brüeder / zum nachtheil der andern Brüder nicht verwenden. | P.1.T.50. |
Verkauffte oder verpfendte Güeter können die Benachtbarten vor andern allen zu sich nemmen / aber doch nicht nach gemeiner schätzung sondern neben erlegung der völligen Hauptsumma. | P.1.T.60. |
Güeter / welche einem mit gewalt entzogen worden / kan einer widerumb mit gewalt jnnerhalb Jarsfrist ans ich ziehen. | P.1.T.68. |
Mit gewalt entzogene Güeter / mag einer nach Jahrsfrist / mit kurzer Euocation vnd keinem langen Proceß zu sich ziehen. | eod. [P.1.T.68.] |
Verkauffung oder verpfendung der Güeter pflegt in einem octau Termin geendet zu werden. | P.1.T.60. |
Güeter / welche einem fassion weiß gegeben vnd fassionales darüber sind auffgericht worden / welche alle Gerechtigkeit außnemmen / Alßdann sollen sie nimmermehr auff den Geber zuruck / sondern auff absterben des andern dem fisco heimf allen. | P.1.T.69. |
Wann einer einem Güter gibt / vnd die Gewehr verheisset / denselben aber in der Gewehr nit schützen kan / so muß er entweder dieselben Güter / oder andere dergleichen Güeter vnd werth geben. | P.1.T.74. |
Güeter kan keiner aigenthumblich vnnd zugleich Pfandschillings weiß jnnenhaben. | P.1.T.82. |
Güeter / welche der Mann in wehrender Ehe erkaufft vnd erlanget / wann das Weib in dem erlangungs Brieff nit einuerleibt ist / hat das Weib darauff keinen theil. | P.1.T.102. |
Pfandschillings weiß versetzte / oder wegen der Töchter anforderung / einer emenda oder Capitalsententz / werden gemeiner schätzung nach bezalt. | P.1.T.34. |
Gewaltthätiger besitzer der Güeter wird capitaliter verurtheilt. | P.1.T.68. |
Dessen Güeter / welcher in Capitalem kommen / f allen nach ervolgten Todt auff den Sohn oder nechste Agnaten. | P.2.T.55. P.2.T.60. P.1.T.15. |
Eines verurtheilten Güeter / welche in wehrender Gefengnuß bey einem gefunden worden / verbleiben dem Richter. | P.2.T.55. P.2.T.60. |
Güeter / welche einem / zu was zeit es auch geschehen / versetzt sein / werden nach deß Manns todt / zwischen der Wittib / ob gleich deß Weibsnamen vnd die Clausel beyder Geschlecht / in der verschreibung nicht stehet / den Söhnen / Töchtern vnd Brüedern / wie andere bewegliche Sachen zugleich getheilt. | P.1.T.102. |
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Güeter / welche durch ein Vrteil dem Richter / oder der Parthey heimbgef allen / werden sowol durch die Brüeder vnd Söhne / als die benachtbarten / vermittels gemeiner Schätzung / wider gelöset. | P.2.T.56. |
Jn Rechten schwebende Güeter mögen nicht verpfendet werden. | P.2.T.76. |
Güeter können auch vermittels eines darüber auffgerichten Testaments keinem in Geistlichen Stuel adiudicirt werden. | P.2.T.52. |
Güeter / welche einem vber funfftzig Gulden verpfendet sind / müssen jnnerhalb Jarsfrist mit einer rechtmessigen statution vnd einweisung / bekrefftigt werden. | P.1.T.63. |
Güeter der Bawrn. Siehe | Bawrn. |
Der verpfendten Güeter schätzung schliesset die beweglichen Güeter nicht mit ein / als da sind / Roß / Schaff / Ochsen / &c. Sondern den gültigen werth derselben / auch freye Edelmans Güeter / Bawrn: vnd öde Höff / Gründe / Wälde / Wißmat / Teich vnd Mühlen. | P.1.T.60. P.1.83. |
Frey Güeter f allen jhr May: Fisco wegen mängel deß Samens / vnd böser that willen heimb. | P.1.T.17. |
Wer Güeter außbittet vnter dem Namen des König: Rechts / oder verf allenen nota, wann er solchs nit probirt, wird er vmb so hoch gestrafft / als die Güeter werht sind. | P.1.T.25. |
Welche Güeter wegen mangel des Samens erlangen / werden gerichtlichen nicht gestrafft / ob gleich das Königrecht in der donation mit einuerleibt ist. Wann aber durch solche Donationales die erlanger nicht wollen jhr Recht prosequirn werden sie in der schätzung derselben Güeter gestrafft. | P.1.T.26. |
Wer strittige Güeter kaufft / der verliert auff absterben deß verkauffers allen vnkosten. | P.1.T.27. |
Der Güeter vnd Gerechtigkeit aigenthumb ist allezeit auff der erlanger vrsprung zuziehen. | P.1.T.28. |
Güeter verkauffen auß freyem Fürsatz vnd gef allen / gilt nicht allezeit. Auß vernünfftigen vrsachen gilts bißweiln / Nottwendiger verkauff aber wird nimmermehr vmbgestossen. | P.1.T.110. P.1.T.34. |
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Güeter verkauffung wegen ablösung seines Haupts / gilt vnnd kan allezeit ohne vorhergehende ankündung geschehen. | P.1.T.60. |
Güeter eines verurtheilten Menschens / werden durch die Agnaten vnd Söhne sequestrirt, vnd wird deß verurtheilten theil zwischen dem Richter vnd Parteyen getheilt. | P.2.T.60. |
Güeter verkauff oder verpfendung erfordert allezeit / das man die Söhne / Töchter / Brüeder vnd Benachbarten dessen erinnere. Alßdann habens dieselben zukauffen macht / vnnd wann sie mit derselben zu sich lösung / sich seumig erzeigten / müssen hernachmals die Befreundte solche Güeter mit Recht / vnd vermittels aigenthumblicher Schätzung ablösen. | P.1.T.60. |
Heimbliche verkauffung der Güeter / welche neben der andern Brüder auffgenommener beschwerung geschehen / gilt nichts / vnnd sollen den andern Brüedern jr portion ohne erlegung des Geldes zugestellet werden. | P.1.T.61. |
Verwendung der Anherlichen Güeter / one willen der Söhne / gilt nichts / vnd wird den Kindern jhr theil ohne erlegung der Gelde / deß Vattern portion aber / vermittels gemeiner Schätzung zugestellet. | P.1.T.61. |
Wann einer vber sein Guet ein fassion thut / dasselbe verwendet / vnd ein anders dagegen eintauschet vnd vberkombt / der jenig aber dem es gebürt / wissentlich still darzu schweigt / vnd sich deß eingetauschten Guets gebrauch anmasset / kan solche fassion nicht mehr vmbstossen. | P.1.T.62. |
Der Güeter aigenthumb wird nicht allein an einnemung der nutzung / sondern auch von der Erbgerechtigkeit verstanden. | P.1.T.76. |
Verkauffte Güeter kan der verkauffer nimmer zu sich ziehen. | P.1.T.77. |
Grundherr. | |
Der Grundherr ist schuldig einem jeden klagenden / vber seine vnedle Diener vnd leuth ehe er euocirt wird außrichtung zuthun. | P.3.T.26. |
Was ferner dieser für Gerechtigkeit hat / Siehe | Güeter. |
Gestüdt. | |
Roß / welche ins Gestüdt in wehrender Ehe oder zuuor sind erkaufft vnd hinzugethan worden / wann sie die zahl funfftzig nicht vberschreitten / vnd nit Anherrlichs gut sind / werden von der Wittib / Söhnen vnd Brüedern gleich getheilt. | P.1.T.101. |
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Ein entfrembdet Roß / welches in einem Feldzueg gefunden wird / soll man auff gnuegsame gethane Bürgschafft schätzen / ausser der Expedition aber ist der jenige / welcher den Geber deß Roß vnd Wehrman nicht erweisen kan / deß Galgens schüldig. | P.3.T.34. |
Geldt. | |
Wird vnter die fahrende Haab gerait / welche die Söhne vnd Töchter zugleich mit einander theilen / Derowegen welche Güeter mit Gelt erkaufft werden / gehören beyden Geschlechten zu. | P.1.T.19. P.1.T.102. |
Gerhaben / Gerhabschafft. | |
Töchter können nicht Gerhabin sein. | P.1.T.91. |
Gerhabschafft ist dreyerley / die rechtmessige / testamentirliche / vnd welche von der Obrigkeit gesetzt ist. | P.1.T.112. |
Die rechtmessige Gerhabschafft ist der Eltern vnnd Brüeder. | P.1.T.113. |
Die Gerhabschafft wird einem andern vbergeben / wann der vnedle Vatter zur andern Ehe geschritten / vnd ein verschwender der Güeter ist / sonsten ist er in der Kinder mütterlichen Güetern Gerhab. | eod. [P.1.T.113.] |
Die Gerhabschafft wird der Succession nach auffgetragen. | eod. [P.1.T.113.] |
Die Mueter kan in denen Güetern / welche sie vom Mann abgesondert hat / Gerhabin sein / ob sie sich schon zum andern mal verheyratet. | eod. [P.1.T.113.] |
Der ältiste Brueder ist Gerhab. | eod. [P.1.T.113.] |
Wann der Sohn stirbt wird der Vatter der Enickel Gerhab. | eod. [P.1.T.113.] |
Testamentirliche Gerhabschafft ist / welche von dem Vatter im Testament geordnet ist / wann er keinen Brueder hat / oder doch ein Brueder vorhanden were / der in dem verdacht ist / daß er die Güeter an sich ziehen möcht. | P.1.T.114. |
Die dritte Gerhabschafft wird Datiua genennet / vnd vom Fürsten denen in mangel der rechtmessigen vnd testamentirlichen auffgetragen / welche man für getrewe helt / vnd müssen eben in der Spanschafft gegeben werden / wo der Pupill sein Residentz hat. | P.1.T.115. |
In der Gerhabschafft werden die Freund von Mannesstammen den Weibsstammen vorgezogen. | P.1.T.116. |
Die Weiber werden Gerhabin / wann kein Freund noch Mannesstammen verhanden ist / vnnd die Güeter beyden Geschlechten angehören / sonsten bestellet der Landsfürst Gerhaben. | eod. [P.1.T.116.] |
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Wann die Agnaten vnd Freund von Mannsstammen minores, vnd vnter vier vnnd zwaintzig Jahren sind, werden vnter dessen die Weiber Gerhabin / wann nur die Güeter beyde Geschlecht concernirn. | P.1.T.117. |
Jedoch geschichts bißweilen / daß auch die Agnaten vor gedachten vollkommen Alter Gerhaben bestellet werden. | eod. [P.1.T.117.] |
Testamentirliche Gerhaben werden den rechtmessigen vorgezogen / wann die rechtmessigen / zu deß Testirers Güeter aspirirn. | P.1.T.119. |
Hergegen die rechtmessige stösset die testamentirliche vmb / wann dise einem ehrlosen vnd mit der nota behafften / oder aber zum nachtheil der Agnaten vnd Söhne / den Töchtern oder vom vntern Stammen befreundten auffgetragen worden. | eod. [P.1.T.119.] |
Die angewünschten werden in mangel der rechtmessigen den cognatis vorgezogen. | P.1.T.19. |
Die Brüeder werden in vier fällen zur Gerhabschafft nicht zugelassen. Dauon siehe. | P.1.T.121. |
Die Mueter ist deß Sohns Gerhabin nach deß Vatters todt / ehe sie zur andern Ehe greifft / in den müeterlichen Güetern ist der Vatter Gerhab / ob er gleich kein Edelman ist. | eod. [P.1.T.121.] |
Gerhaben sollen vor glaubwirdigen Zeugen ein Inventarium machen von denen Güetern vnd einkommen / welche zu jren handen kommen möchten / dauon sie dann räittung thun vnd den schaden ersetzen müssen. | P.1.T.113. |
Gerhaben können sich von der Gerhabschafft in viel wege entschüldigen. | P.1.T.122. |
Gerhaben sollen getrew sein / sonsten werden sie von jrem Ambt gestossen / vnd müssen das jenige / welches sie vbel angelegt oder verwendet doppelt wider geben / wann sie aber der Pupillen Person vntrew gewesen sind / oder sonsten jhre Rechtsachen vntrewlich geführt / werden sie zue vnredlichen Leuten gemacht. | P.1.T.123. |
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Die Gerhaben werden für verdechtig gehalten / wann sie jhre aigene Güeter närrisch verzehren. Den Pupillen die notturfft nicht verschaffen. Der Pupillen Sachen vbel tractiren. Wann sie sich böses Lebens vnd wandels gebrauchen / oder die Pupillen darzu gewehnen. Wann sie des Pupillen Vatters / oder des Pupillen selbst feind gewesen: wenn man sich befürcht / sie möchten nach den Güetern stechen. | P.1.T.123. |
Verdechtige Gerhaben kan ein jeder der es trewhertzig vnd auß Christlichem Eyffer meinet / anklagen. | P.1.T.124. |
Die Pupillen / welche vnrechtmessiger Jahr sind / können die Gerhaben nicht anklagen / so bald sie aber jhr rechtmessig Jahr erreicht / können sie solches mit Rath der nechstbefreundten thun. | P.1.T.124. |
Denen die rechtmessiger Jahr sind, werden allein Curatores (wenn sie es begeren) das ist solche Gerhaben / die fürnemblich den Güetern vorstehen / vnnd nicht Tutores, das ist solche Gerhaben / welche auch der Person fürnemblich vorstehen / gegeben. | eod. [P.1.T.124.] |
Der aberwitzigen vnd narren Gerhaben können jre onera assumirn, vnd im fall der noth in jhren Güetern disponirn, aber doch dieselben nit verwenden. | eod. [P.1.T.124.] |
Gerhaben werden vmb verdachts vnd verrichtung jhrer Gerhabschafft auch ausser Gerichts Terminen verklagt / vnd wird dem beklagten die Gerhabschafft alßbald verbotten / vnd die Güeter zur gemeinen handen gegeben. | P.1.T.125. |
Wann der Gerhab / welcher vmb verdachts willen verklagt worden / vor endung des Rechts stirbt / verlischet zwar die straff / jedoch müssen die Erben räitung thuen vnd den schaden büssen. | eod. [P.1.T.125.] |
Wann der Gerhab des beklagten verdachts vberwisen worden / wird er durchauß bey der Gerhabschafft nicht gelassen. | eod. [P.1.T.125.] |
Gerhaben verfahren / vermöge jhrer Reuisionalen, in allen der Pupillen sachen / biß zu dero rechtmessigen Jahren. | P.1.T.126. |
Die Pupillen welche vnuollkommener Jahr sind / konnen ohne vorwissen der Gerhaben / weder Procuratores stellen / noch fassionales thuen. | eod. [P.1.T.126.] |
Gerhaben mögen krafft jhrer reuisionalen, mit der Pupillen gegentheil accordirn, jedoch ohne jhren schaden. | P.1.T.127. |
H. | |
Hülff. | |
Einer kan dem andern vmb rettung seines Leibs vnd Lebens / vnd vmb schütz seiner Güeter vnd sachen helffen. | P.3.T.24. |
Heyratguet. | |
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Heyratguet ist / welchs dem Weib von dem Mann vmb vollzogener Ehe willen auß deß Mannes Güetern gegeben wird. | P.1.T.93. |
Das Heyratguet soll nach vermögen der Güeter (die äcker / Wälder / Wißmat / vnd andere pertinentien vnd Exteriores prouentus auß genommen) vermittels gemeiner Schätzung / theils mit bahrem gelde / theils mit verkeufflichen güetern / jedoch in dem recht gültigen werth / bezahlet werden. | P.1.T.95. P.1.T.34. |
Das Heyratguet wird von dem ersten Mann gantz / von dem andern die helffte / von dem dritten das dritte theil bezalet. | P.1.T.95. |
Heyrat vnd ander zugebracht Guet wird verloren / wann das weib mutwilliger weiß die vrsach der Euocation hat helffen auffziehen. | P.2.T.24. |
Heyratguet wird nach dem Standt vnd vermögen deß Mannes bezalet / außgenommen der Freyherrn Weiber / welche vier hundert Gülden zum Heyratguet haben: Die andern aber alle haben von einem jeden Bawern vier Gulden. | P.1.T.93. P.1.T.94. |
Wann dem Weib das Heyratguet bezalet worden / pfleget das Weib von deß Mannes Güetern außgeschlossen zu werden. | P.1.T.98. |
Nach deß Weibes todt können die nechstbefreundten deß Weibes / das Heyratguet suchen. | P.1.T.93. |
Heyratguet vnd Kindtstheil können zugleich gesucht werden. | P.1.T.97. |
Das Weib kan auch von denen / in wehrender Ehe versetzten Güetern / vnd derselben besitzern jhr Heyratguet begeren / welches dann dem jenigen hernach / welcher den Pfandtschilling ablöset wider erstattet wird. | P.1.T.103. |
Das Weib verlieret wegen jres Mannes verbrechen jhr Heyratguet nicht. | P.1.T.105. |
Wann das Weib / das im bahrem Gelde angebottene Heyratguet nicht nemen wil / noch vor Gericht erscheinet / als dann wird sie von denselben Güetern außgeschlossen / vnd ist schuldig jhr Recht ausserhalb der Güeter zu prosequiren. | P.2.T.24. P.2.T.71. |
Das Weib kan dem Mann das Heyratguet nachlassen / wann sie nicht darzue genötiget ist. | P.1.T.109. |
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Das Heyratguet der Edlen Weiber im Windischlandt ist hundert Gulden / der Sibenbürger aber sechsvndsechtzig Gulden / daran zween theil mit Geldt / der eine dritte theil mit andern verkaufflichen sachen muß bezalt werden. | P.3.T.3. |
Jedoch verstehe das so weit / wann sich die Güeter also weit erstrecken / sonsten muß man dem Hungerischen Landsbrauch (wie auch sonst mit den Freyherrn Weiber) volgen. | P.3.T.3. |
Wegen begangnen Ehebruchs verliert das Weib jhr Heyratguet / aber nicht jhr ander zuegebracht Guet. | P.1.T.5. P.1.T.10. |
Das Weib kan jhr Heyrat vnd ander eingebracht Guet / von deme der des verstorbenen Mannes Güeter besitzt / allweg haben. | P.2.T.60. |
Homagium. | |
Homagium ist bißweilen eines vmbgebrachten Menschen schätzung / bißweilen eine ablösung seines Haubts / wann einer Leib vnd Leben verf allen. | P.3.T.5. |
Was vnd wie vilerley dasselbe sey. | P.3.T.3. |
Der Herrn Prälaten vnd Freyherrn Homagium wegen jhrer Dignitet vnd tragenden Ambs [sic!] ist vier hundert Gulden / der Edelleut aber erstrecket sich auf zwey hundert Gulden. | P.2.T.40. P.2.T.43. |
Derer vom Adel im Windischlandt wird auff hundert Gulden / derer in Sibenbürgen auff sechsvndsechtzig Gulden geschätzt. | P.3.T.3. |
Homagium wird von der fahrenden Haab / wann sie verhanden / sonsten aber auch wol von den Freyligenden Gründen bezahlet. | — |
Homagium der Seckeln wird für fünffvndzwaintzig Gulden geschätzt. | P.3.T.4. |
Homagium der Hungerischen Bawren thut vnd wird geschätzt auff viertzig Gulden. | P.3.T.3. |
Homagium der Burger vnd Freystätter wird auch auff zwey Hundert Gulden gleich wie derer vom Adel geschätzt. | P.3.T.9. |
Hotter. | |
Vnterscheidung der Hotter vnd derselben Rectificirung, so wol wenn sie durch die jenigen welche gleichen theil auff dem Guet haben / auffgericht werden / lesset keine newe theilung zue / jedoch schließt sie den anfall / den künfftig ein Brueder auff des andern Güeter hat nicht auß. | P.1.T.46. P.1.T.84. |
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Hotter der Wäld / Wißmät / Wagenburg / welche von einem orth auff jrgend eine weiß verruckt oder jrgend hinweg kommen sind, können vngeacht der verjährung / durch den Kläger nach Schätzung deß stuckes / vermittels eines Aydes rectificiret vnd vberkommen werden. | P.1.T.85. P.1.T.134. |
J. | |
Inhibition. | |
[Inhibition] | Vide, Verbott. |
Inquisition. | |
Jn der Inquisition ist deß Ayds weiß / dem Gerichtsayd gleichförmig. | P.2.T.21. |
Inquisitiones wegen zugefügter Gewaltthaten können auch durch anderer benachtbarter Capittel vnd Conuent Zeugnuß verrichtet werden. | P.2.T.28. |
Die gemeine Inquisition hat allezeit statt / vnd soll die zeit erklären. | P.2.T.26. |
Was die gemeine Inquisition sey. | P.2.T.27. |
Die gemeine Inquisition pfleget im Stuel vor Gericht / oder an dem strittigen ort durch die benachtbarten vnnd anreinenden / vermittels gelaisten Aydes zugeschehen. | P.2.T.27. |
Wann die Inquisition einmal von beyden Partheyen ergangen / wird dieselbe nit mehr zugelassen. | P.2.T.31. |
Impetitores. | |
Rechtmessige Impetitores seind diese / welche vermittels eines rechtlichen Proceß verfahren. | P.1.T.75. |
Jungfrawen. | |
Eine Jungfraw oder Tochter verlieret jhre Güeter wegen jhres Vatters verbrechen nicht. | P.2.T.20. |
Wann sie zu einem vnedlen / jedoch mit willen vnd wissen jhrer Eltern Heyrat / bleibt sie in dem ewigen Eigenthumb jhres Quartalitij. | P.1.T.29. [293???] |
Jungfrawen welche noch in capillis, sie sein wes Alters sie wollen / können sie doch kein perennalem fassionem thun. | P.1.T.91. P.1.T.111. |
Jungfrawen werden zu jhrer minder järigen Brüeder Gerhabschafft nicht zugelassen. | P.1.T.91. |
Jungfrawen können in jhrem zwölfften Jahr Procuratores stellen: Jm viertzehenden Jahr wegen schuldt vnd pfandt: Jm sechtzehenden Jar wegen jhres Quartalitij, Heyratguets / vnnd andern ligenden Stucken disponiren. | P.1.T.111. |
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So lang die Jungfrawen vnuerheyratet bleiben / sind sie vnter eines andern gewalt. | P.1.T.111. P.1.T.112. |
Ledigen oder vnuerheyraten Töchtern / wird deß vätterlichen Hauß der vierdte theil zubesitzen gelassen. | P.1.T.29. P.1.T.92. |
K. | |
Klag. | |
Klag welche der Principalis fürnimmet / darzwischen ein emenda linguae kommet. | P.2.T.72. |
Gleich wie man die billiche Klag allezeit schützen vnnd handhaben soll / Also soll man die vnbilliche vnd gefährliche / mutwillige nicht zu lassen. | P.2.T.82. |
Kläger. | |
Kläger / wann er seine Klage nicht gnuegsamb probiret vnd erweiset / schweret er selbst funfftzig vom Adel / auff deß beklagten Haupt. | P.2.T.32. |
Kläger vnd beklagter / wann sie beyde jhre antwort vnd einbringen gnuegsamb probiret haben / nach geschehener Inquisition: Alßdann wird nach der Inquisition Proceß / dem beklagten der Ayd aufferleget / Nemblichen wann drey Inquisitoriae sind / schweret er selb funfftzig / wann jhr 2. selb zwaintzig / wann nur eine ist: selb 12. vnnd macht sich also von deß Klägers anforderung ledig. | P.2.T.36. |
Kläger / wann er nichts probiret / alßdann wird der beklagte simpliciter loß gesprochen. | P.2.T.36. |
Kläger / wann jhm in einer Spanschafft Stuel die sach auff den Aydtschwur allein gelassen wird / wird dieselbe nicht in curiam Regiam transmittiret. | P.2.T.32. P.3.T.35. |
Kläger / wann er auff deß beklagten Haupt nicht schweren wil / Alßdann macht sich der beklagte / wann er selb 3. geschworen hat / ledig. | P.2.T.32. |
Kläger / wann er von der Rechtfertigung abstehet / ob der jenige welcher sich ins Recht eingemischt / weiter procediren mög. | P.2.T.85. |
Wann er für Gericht nicht erscheinet / wird er vom Regali iudicio vmb sechs Marck gestrafft. | P.2.T.86. |
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Königlicher Consens. | |
Hat nicht Krafft / wann nicht die Fassio in demselben von wort zu wort begriffen ist. | P.1.T.35. |
Mueß jnnerhalb Jarsfrist mit rechtmessiger statution confirmiret werden. | P.1.T.63. |
Königliche donation vnd Schenckung. | |
Wird eytel genennet / wann sie einem allein vmb trewer dienst willen geschicht. | P.1.T.13. |
Eine vermischte Gnad ists / wann ein Summa Geldes zuegeleget ist. | eod. [P.1.T.13.] |
Königliche Schenckung / welche einem per defectum seminis gegeben worden / erstreckt sich allein auff daß Männlich Geschlecht. | P.1.T.22. |
Das ein Weib anstat deß Mannes praeficirt wird / geschicht mit Königl: consens. | P.1.T.50. |
Wann König: May: einen wochen oder Jahrmarck / oder aber ein Vrfahr befreyet vnd giebt / vnd der befreyte sein erlangt Recht in einem Jar nicht anfahet / etc. | P.2.T.12. |
Eine newe donation ist der vorigen eine Sterckung. | P.1.T.37. |
Die Donatio, welche vnter dem König: Rechten erlanget wird / pfleget offt betrieglicher weiß zubeschehen. | P.1.T.7. P.1.T.36. |
Eine newe donation wird auß mangel deß Rechts erlanget. | P.1.T.32. |
Wer eine donation mit betrug erlanget / ist straffwirdig vnd gilt die donation nichts. | P.2.T.77. |
Alle vnd jede König: donationes, wann sie jnnerhalb Jarsfrist mit rechtmessiger statution nicht confirmirt werden / gelten nichts. | P.1.T.32. |
Königliche Gnad. | |
Wann einem wegen einer Nota Gnad widerfahren / wann er sich mit seinem Gegentheil vergleicht / so hilfft es jhn nicht / wann er sich nicht auch mit dem erlanger der Güeter vergleicht. | P.1.T.16. |
König: Gnad / welche einem verurtheileten Menschen / wegen einer Nota widerfahren / hilfft weder jhn / seine Kinder noch Brüder etwas. | P.1.T.16. |
König: Gnad / welche einem verurtheileten Menschen widerfahren / nimbt die Capital straff / so wol zwey theil der Güeter / die einer dem [Seitenwechsel] Richter hette geben müssen hinweg / vnd schützt den begnadeten darbey | P.2.T.57. |
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König: Gnad welche einem im Gericht vor dem Großgraffen widerfahren / hilfft einem wegen der zwey theil der Güeter straff nichts. | Jbid. [P.2.T.57.] |
Kön: Gnad weret nur ein Jarlang / darumb / vnnd nichts anders wegen / biß sich einer mit seinem Gegentheil vergleicht / im Fall aber solches nicht geschicht / so verlierets sein Krafft / vnd ist das alte wesen. | P.1.T.59. P.2.T.57. |
König. Gnad hilfft einem / der allbereit verhafft ist / nichts / vnd stehet all sein Heil vnd Wolfahrt in seines Gegentheils henden. | P.1.T.59. P.2.T.57. |
Königsman. | |
Königsmann mueß in der Spanschafft da die Execution geschehen soll / ligende Freygüeter haben / es sey dann der jenige welcher zu solcher Execution geschickt ist de curia Regia. | P.2.T.74. |
Königsmänner oder jrgendt eines glaubwirdigen orts Leut / wann sie nicht wie sichs gebürt bericht haben / können mit Recht fürgenommen werden / Jedoch wird der Proceß dardurch nicht turbiret. | P.2.T.74. |
Königsmaß oder Eln. | |
Was vnd wie groß dieselbe sey / wirstu in der Schatzung ordnung sehen. | P.1.T.133. |
König. | |
Der König wird durch die vom Adel erwöhlet / vnnd die Edelleut werden durch den König creiret. | P.1.T.46. |
Der König ist aller der Herren / vnd vom Adel / welche ohne mannliche Leibserben mit todt abgehen / warer vnd rechter Successor vnnd Erbe. | P.1.T.10. |
Der König kan keine Constitutiones noch Satzung machen / welche dem Göttlichen vnd natürlichen Rechten praeiudicirlich oder zuwider sein. | P.2.T.3. |
Der König kan ein vnehlichs Kind / den ehlich gebornen Kindern zum nachtheil nicht legitimiren. | P.1.T.108. |
Ob wol vnser König / denen die mit Recht etwas begeren zu Recht stehen / vnd durch seinen Directorem causarum, vor dem Palatino zu antworten schuldig ist / jedoch fellt er in kein Capitalem, verlieret auch [Seitenwechsel] nicht seine Güeter / ist auch nicht schuldig Brieffliche vrkunden auffzuweisen. | P.2.T.39. |
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Königliche Diener. | |
Jhr May: Diener sind vor zeiten Nobiles genennet. | — |
Legitimiren, | |
Legitimirn kan sich einer in mangel Briefflicher vrkunden / biß auff sechtzig Jahr. | P.1.T.39. P.1.T.47. |
M. | |
Maineydt oder Maineydige. | |
Welche gerichtlich maineydig erfunden werden / müssen dem Kläger zu ablösung jhres Haupts zwey hundert Gulden geben: wann sie aber wider den Landtsfürsten meineydig sein / werden sie von all jrer Haab vnd Güetern außgeschlossen / vnd müssen die zeit jhres Lebens mit absonderlichen Kleidern / one Schuech / mit blossem Haupt / vnd einer hänffenen Gürtel vmbbunden herein gehen. | P.2.T.30. |
Maineydig ist der so betrieglicher fürsetzlicher weise falsch schweret. | P.2.T.30. |
Alle die sind meineydig / die mit einem Principal falsch schweren. | P.2.T.30. |
Mitschwerer. | |
Wer fürgibt das ein Mitschwerer vnedel oder vnredlich sey / vnnd kans derselbe nit erweisen / wird er in sein Homagium verurtheilet / in einem Rechts Termin zuzalen / wann ers aber darthut wird er loß gesprochen. | P.2.T.36. |
Märckt. | |
Wochenmärckt / Jarmärckt / vnd Wassermauten in der Nachtbarschafft / können ein meil wegs weit von einander concedirt werden. | — |
Mordt. | |
[Mordt] Siehe / | Todtschlag. |
Mülen. | |
Mülen / welche auff eines andern Guet ligen / mag der Grundherr allweg vermittels gemeiner Schatzung zu sich nemen. | P.3.T.3. |
Mülen / schüt / vnd thämen / können auch auff eines andern grundt, vnd boden auffgeworffen werden. | P.1.T.87. |
Maut oder Vfer. | |
Maut oder newe Vrfar / sollen ein meil wegs weit von den andern zugelassen werden. | P.2.T.10. |
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Wer zuuor Maut gegeben / ist dieselbe künfftig auch schuldig / ob er gleich newlich derowegen priuilegiret were worden. | P.2.T.9. |
N. | |
Nota. | |
Wann einer in Notam erkleret ist / verlieret er dardurch Leib / Ehr / vnd Guet / vnnd ob einer mit der Nota behafftet / schon am Leben gestrafft worden were / fellt doch von seinen gehabten Güetern auff seine Kinder vnd Freund nichts. | P.1.T.16. |
Die jenigen fäll / welche Notam bringen sind derselben achtzehen / vnd außtrücklich begriffen in. | P.1.T.14. P.2.T.75. |
Die Nota, welche wegen der andern repulsion geschehen / desselben Güeter dritte theil ist dem Gegentheil auff ewig verf allen. | P.2.T.57. & P.2.T.75. |
Wer in die Notam verurtheilet ist / dessen Güeter beyde Geschlecht vehig sind / wann derselbe König: Gnad erlangt / alß dann volgen dieselben Güeter widerumb beyden Geschlechten. | P.1.T.20. |
Die Nota soll von dem Landsfürsten in der allgemeinen Dicta außgesprochen werden / vnd hilfft denselben weder sicher geleit / noch news Recht. | P.2.T.75. |
Durch die Notam pflegen alle iura possessionaria deß vertheilten auff ewig verloren zuwerden / vnd gehören dieselben Güeter alle in jrer König: May: zu. | P.2.T.57. |
Wann in einer einigen sach zwo repulsiones geschehen / verursachen sie eine Notam. | P.2.T.75. |
New Recht. | |
Vermittels der Gnad eines newen Rechts / kan ein jeder vberwundener seinen mangel auch nach gefeltem Sententz ersetzen. | P.2.T.72. P.2.T.77. P.3.T.33. |
New Recht soll in einem Termin vor allen andern Sachen geschlossen vnd geendet werden. | P.2.T.77. |
Krafft eines newen Rechtens / kan keiner dem Richter die heraußgebung der Vrteilsbrieff / oder dem Kläger die Execution, dann allein der / welcher wegen nicht erscheinens verurtheilet ist / abhalten. | P.2.T.77. |
Einer / der in der Sachen nichts gehandlet noch vnten gelegen / wann nur die Sach auff jn condescendirt, kan eben so wol ein new Recht erlangen. | P.2.T.28. P.3.T.11. |
Faksimile | |
Ein ewigs stillschweigen wird den Partheyen aufferlegt / wann sie gratia noui iudicij jhr Sach exequirt haben. | P.3.T.11. |
O. | |
Officiren. | |
[Officiren.] Vide | Ambtleut. |
Oneris assumptio. | |
Oneris assumptio ist. | P.1.T.59. in princip: |
Wann einer ein Guet zuuerkauffen / durch eusserste noth gedrungen wird / wird solche oneris assumptio oder verkauffung nimmermehr zu ruck gestossen. | P.1.T.57. P.1.T.59. P.2.T.59. |
Wann der Sohn des Vatters Fassion vnd auffgenommene beschwerungen vmbstossen wil / kan dieselbe bey lebszeiten deß Vatters durch den Sohn mit einem Homagio vnnd gemeiner Schatzung der Güeter geschehen. | P.1.T.59. |
Aber nach seines Vatters todt / mag ers allein vermittels gemeiner Schatzung vmbstossen. | eod. [P.1.T.59.] |
Auß erheblichen Vrsachen / als widerlösung anderer Güeter / erbawung der Heuser / Teiche / mülen / kan die oneris assumptio geschehen. | eo. [P.1.T.59.] |
Wann der Vatter onus assumiret / vnd der Sohn außtrücklichen in der Fassion genennet / wann der Sohn bey lebszeiten des Vatters die Fassion vmbstossen wolte / kan ers neben erlegung des Homagij vnd gemeiner Schatzung aller deß Vattern Güetern vmbstossen. | eod. [P.1.T.59.] |
P. | |
Prior. | |
Der Prior zu Aurana gebraucht sich beyder Tittel / deß Geistlichen vnd Weltlichen / vnd ist schüldig Weltlich Krieg zuführen vnnd ewige Keuschheit zuhalten. | P.2.T.54. |
Pfandschilling. | |
[Pfandschilling] Vide | Güeter. |
Peinlich Klag. | |
Rechtsachen die sich auff Leib vnd Leben erstreckt / daruou kan man nicht appelliren. | P.3.T.11. |
Proditio fraterni sanguinis. oder ausschliessung von den anherlichen vnd vätterlichen Güetern. | |
Bestehet allein in denen Güetern / welche allbereit erworben vnnd vberkommen sind / vnd nit in dem außschluß von denen Güetern / die einer noch erwerben soll. | P.1.T.44. |
Faksimile | |
Solche Proditio geschicht auch bey den Weibern / wann ein Weib sich sinistre zu einem Erben / oder an Mannes statt praeficiren lest. | P.1.T.39. |
Proditor sanguinis oder verrähter deß Bluets ist / welcher sein Genealogiam oder Geschlecht mutwilliger weiß verlaugnet / vnd entweder das Weiblich Geschlecht oder die Brüeder zue exhaerediren sich vnterstehet. | P.1.T.38. |
Solcher prodition oder verrätherrey straff ist / daß der verurtheilte alle seine Güeter verlieret / vnd dem / welchen er hat wollen betriegen / nicht allein solche Güeter verf allen sindt / sondern wirdt der Proditor auch selbsten jhme zudienen vbergeben. | P.1.T.39. |
Pfandschilling. | |
Pfandschilling / welcher in frembden Henden stehet / mag wegen mangel deß Samens außgebeten / vnd durch den erlanger redimiret werden. | P.1.T.27. |
Pfandtschilling pflegen auch vermittels gemeiner schätzung / gleich wie die Quartalitia durch die Söhn vnnd Brüeder bezahlet / geschätzt vnd abgelöset zuwerden. | P.1.T.60. P.1.T.134. |
Pfandtschilling / wann er vber die maß gemeiner Schätzung versetzt ist / gilt nichts. | P.1.T.61. P.1.T.83. |
Was Pfandtschilling sey. | P.1.T.81. |
Pfandtschilling lest keine verjährung zu. | P.1.T.28. P.1.T.82. P.1.T.78. |
Pfandschilling werden nach absterben deß Mannes / zwischen dem Weib / Söhnen / Töchtern vnd Brüedern / wie bewegliche Sachen getheilet / ob schon des Weibs Namen in den obligatorijs, vnnd die clausula von beyden Geschlechten / nicht mit begriffen ist / daruon oben im wörtlein Güeter zusehen. | P.1.T.102. |
Wer auf vorhergehende anmahnung den Pfandtschilling nicht wil lösen / der wird vmb so hoch als er werth ist gestrafft. | P.2.T.24. P.2.T.41. |
Pfandtschilling können vor dem ordentlichen Richter des Rechts allezeit repetirt werden / vnd kan der Richter die andere Parthey das Gelt zuerheben vermahnen / vnd nach der ermahnung ist er den dritten tag zuantworten schuldig. | P.2.T.20. |
Alte Pfandtschillings verschreibung gelten nicht allezeit. | P.1.T.82. |
Keiner kan kein guet pfandtschillings weiß vnd eigenthumblich zu gleich jnnen haben. | P.1.T.82. |
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Jn den Pfandtschillingen / wann sie vber funfftzig Gulden betreffen / muß die statution innerhalb Jarßfrist geschehen. | P.1.T.63. |
Parapherna. | |
Parapherna sind fahrende Haab / welche dem Weib / durch jrgend einen zur zeit der Hochzeit geschenckt werden. | P.1.T.92. P.1.T.105. |
Parapherna werden verloren / wann das Weib die Euocation mutwilliger weiß hat verlengert / noch auff beschehene Admonition jhre Sachen nicht erhaben. | P.2.T.24. P.2.T.71. |
Diese Parapherna bleiben sambt dem Heyratguet nach absterben deß Mannes dem Weib alle zeit vnuerthuelich. | P.1.T.109. |
Diese Parapherna verlieret ein Weib nicht / ob sie schon die Ehe gebrochen / aber jhr Dotem verlieret sie. | P.1.T.105. |
Die Paraphernalia kan das Weib von denen wider haben / welche deß Mannes Güeter besitzen. | P.2.T.60. |
Prälaten. | |
Prälaten gebrauchen sich von dem tag jhrer wahl an / der Pupillen Freyheit / vnnd daß / wann sie mit dem Capittel vngetheilte Güeter haben. | P.2.T.5. |
Die Prälaten können wegen jhrer vorfahren mißhandlung vnnd verbrechen nicht condemniret werden / es treffe dann die occupation vnd einziehung der Güeter an. | P.2.T.5. |
Der Prelaten Aydt vide | P.2.T.4. |
Wann ein Prälat mit einem Capittel oder Convent die Güeter vngetheilet hat / vnd mit sampt dem Capittel oder Convent euociret wird / Alßdann kan sich der Prälat sambt dem Capittel vnd Convent purgiren vnd entschüldigen / sonsten müste der Prälat für sich vnd für das Capittel oder Convent auch besonders schweren. | P.2.T.49. |
Partheyen. | |
Ein ewigs stillschweigen wird den Partheyen aufferleget / wann beyde Partheyen gratia noui iudicij jhre Sachen exequiret haben. | P.3.T.11. |
Pupillen. | |
Vide | Gerhabschafft. |
Q. | |
Quartalitium. | |
Quartalitium ist ein Recht / welches den Töchtern auff jhrer Eltern Güetern / mit einem widerablößlichem geding gegeben vnd deputiret wird. | P.1.T.88. |
Faksimile | |
Quartalitium wird den Töchtern von den Güetern / welche durch trewe dienst erworben worden / geben / Aber von den erkaufften Güetern / bleibt jhnen pro rato die gantze Portion. | Jbid. [P.1.T.88.] |
Quartalitium wird mit barem Gelde abgelegt / so vil den vierdten theil aller deß Vatters Güeter / vnnd derselben Nutzbarkeiten betrifft / damit dann alle Töchter sambtlich zufriden sein müssen. | P.1.T.89. P.1.T.90. |
Ein jede Tochter mag jhr Quartalitium (verstehe jr gebürnüß vom Quartalitio) begeren vnd haben. | Jbid. [P.1.T.88.] |
Das Quartalitium kan sampt dem dote begeret werden. | P.1.T.97. |
Wann die Jungfraw zu einem vnedlen heyratet / wie jhr das Quartalitium gegeben wird. Vide | Jungfrawen. |
Quartalitium & Dotem, verlieren die Weiber vnnd Jungfrawen durch den Sententz emendae capitis, vnnd zugleich jhre Freygüeter / sambt aller fahrenden Haab. | P.1.T.43. |
Rechtssachen. | |
Müssen jnnerhalb zwey vnnd dreyssig Jaren prosequiret oder von newen wider erweckt werden. | P.1.T.79. |
Rechtssachen condescendiren wegen Jrrthumb deß Orts / zeit vnd Namens / welcher villeicht vnrecht geschrieben ist / vnd kan der Kläger dieselben neben erlegung sechs Marck reformiren. | P.2.T.82. |
Rechtssachen soll man nit mutwillig auffziehen. | P.2.T.83. |
Jn ein Rechtshandel / wegen etlicher Freygüeter / kan sich einer neben erstattung der vnkosten einlassen. | P.2.T.89. |
Jedoch muß er also balden sein Geschlecht legitimiren wann er sich als ein frembder wil einmengen / ein anders ists aber vermittels Kön: Rechts. | P.2.T.89. |
Wann aber beyde Partheyen accordiren kan der ingerent weiter im rechten nit verfaren / einanders ists aber nachgefelté sententz. | P.2.T.85. |
Alle vnd jede rechtssachen iura possessionaria betreffende / sie sein gleich vor was einem Richter es wolle erhaben / vnd erobert / müssen allzeit an die Kön: Taffel transmittirt werden / welche dann ausserhalb der octauen adiudiciret werden. | P.3.T.2. |
Rechtssachen / welche dem Kläger allein auff sein Aydt gelassen werden / werden in Curiam Regiam nicht transmittiret. | P.3.T.35. |
Rechtssachen / welche sich vber hundert Gulden erstrecken / können in der Spanschafft nicht adiudiciret werden. | P.3.T.2. & P.3.T.35. |
Alle Rechtssachen / welche von einer Spanschafft in Curiam Regiam deducirt werden / vnd eine straffe auff sich haben / werden widerumb allezeit der Spanschafft remittiret. | P.3.T.7. P.3.T.27. |
Jn allen Sachen / welche von den Spanschafften in Curiam Regiam [Seitenwechsel] prouociret werden / wann der Apellant in dem ersten oder andern Stuel / die Apellation Brieff nicht herauß neme / Alßdann bleibets bey dem vorigem Vrtheil / vnd werden dem obsiegenden theil die Vrtheilsbrieff darüber / auff sein begeren herauß gegeben. | P.3.T.35. |
Faksimile | |
Rechtssachen Freygüeter betreffend mögen im Geistlichem Stuel nicht adiudiciret werden / obgleich ein fassio oder Testament darzwischen kommen were. | P.2.T.52. |
Schwebende Recht / können weder kaufft noch verkaufft werden. | P.1.T.27. |
Rechtssachen welche sich erheben / aber nicht prosequirt worden / werden jnnerhalb zwey vnd dreissig Jaren präscribirt. | P.1.T.29. |
Richter. | |
Jrrthumb deß Richters kan reformirt vnd geendert werden. | P.2.T.12. |
Richter was er sey / vnd ob er nach dem was gerichtlichen producirt wird / oder wie ers in seinem gewissen empfindet vnd weiß richten solle. Richter vnd Kläger kan keiner auff einmal sein. Richter welcher recht vrtheilt sündiget bißweilen. Richter kan wider sein gewissen vrtheilen. Richter kan seinen begangenen Jrrthumb corrigiren. | P.2.T.12. |
Deß Zolgabiro oder iudicis nobilium gegenwart ist von nöten. | eod. P.2.T.12. |
Repulsion. | |
Die Repulsion geschicht / wann der beklagt den Kläger von der Execution deß allbereit gefelten Vrtheils öffentlich abtreibt. | P.2.T.73. P.2.T.75. |
Die Repulssion [sic!] mag ein mal geschehen / vnd wird mit einem Marck Goldes siebentzig Gulden betreffend recompensiret / wann sie aber zum andern mahl begangen wird / fellet er damit in ein ewige Notam. | P.1.T.37. |
Die Repulsion wird auch in den Pfandtschilling zugelassen / wann nemblich der Kläger dieselben Güeter auß eigener macht vnd gewalt ohne bezahlung einzunemen sich vnterstet. | P.2.T.76. |
Die Repulsio wird nicht allein mit außgezogenem blosen Säbel oder Wehr / sondern auch mit auffweisung eines Pusikans oder eussernen Stab / oder aber mit troworten vnd grosser menge Leut begangen. | P.1.T.74. |
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Wann die Repulsion geschehen / wird dem beklagten nur ein einiger Rechts termin fürgesetzet / an deme er begangenen seinen Jrrthumb / Krafft eines newen Rechtens reformiren kan. | P.2.T.75. |
Wer den Rechten nicht mit anhengig gewesen / kan keine Repulsionn thun. | P.2.T.76. |
Straff der Repulsion, so viel repellentes personae sind / mit soviel Marck Goldes wird dieselbe straff compensiret vnd expediret. | P.2.T.74. |
Das die Repulsio recht geschehen sey erfordert / das man der benachtbarten vnd anreinenden Namen zusammenschreib. | Jbid. [P.2.T.74.] |
Einem Menschen der mit der Nota behafft / vnd darein verurtheilet ist / wird keine Repulsion zugelassen / wann er nemblich auff dem Landtag allda alle Stände des Reichs zusammen kommen / zuerscheinen euociret worden / vnd nicht erschienen ist / oder erschienen / aber sich nit entschüldigen können / vnd hernachmals durch Kön: May: vber jhn eine Nota gesprochen wird / deme hernachmals kein sicher geleit / new Recht / oder Repulsion hilfft. | P.2.T.75. |
S. | |
Schüt oder Wasserwehren. | |
Werden zu schützung der Wißmat / Wäld vnd Mülen auff anderm Grundt vnd Boden zugelassen. | P.1.T.87. |
Spanschafft. | |
Ein Spanschafft kan kein straff noch in einer Sachen vber hundert Gulden lauffende aufflegen noch vrtheiln. | P.3.T.7. & P.3.T.26. |
Ein Spanschafft kan in jhrem mittel, so viel die Obseruation des Gerichts Proceß / oder die Erhaltung der Velder / Wißmat vnnd Mühlen anlanget / Statuta machen. | P.3.T.2. |
Die Nachtbarn gelten mehr dann zwaintzig Comprouinciales. | P.1.T.7. |
Söhne vnd Töchter. | |
Nach beschehener theilung kommet der Sohn auß deß Vatters Gewalt. | P.1.T.51. |
So lang der Sohn vnter deß Vatters gewalt ist / mag er weder von dem lieg[e]nden noch fahrenden Haab vnd Guet deß Vatters etwas handeln. | P.1.T.51. |
Den Sohn kan niemand wider deß Vatters willen auffhalten. | eod. [P.1.T.51.] |
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Ein Sohn mag mit seinen / für sich selbst erworbnen Güetern / frey vmbgehen / vnd daruon nach seinem gef allen testiren. | P.1.T.51. |
Der Sohn kan den Vatter auß etlichen Vrsachen zu abtheilung der anherlichen / aber nicht der mit seinem dienst erworbenen Güeter nötigen. | P.1.T.53. |
Nach deme sich der Sohn beheyratet / kan er den Vatter auch zur theilung nötigen. | P.1.T.54. |
Die Söhn heissen Erben / die Töchter Nachkommen. | P.1.T.17. |
Thörichte Söhn bleiben ins Vatters gewalt. | P.1.T.55. |
Außgeheyrate oder hinweg getheilete Söhn vnd Töchter haben an der fahrenden Haab keinen theil. | — |
Söhne können im zwölfften Jar Procuratores ordnen / im sechtzehenden Jar vber schuldt vnd pfandt / im achtzehenden vber Gold vnd Silber / im vier vnnd zwaintzigsten vber jhre freye Güeter vollkommen disponiren. | P.1.T.111. |
Die Söhne stehen deß Vatters verdiente straffen nicht auß / aber den schaden müssen sie büessen. | P.2.T.6. P.2.T.66. |
Die Söhne volgen dem Namen vnd Stammen deß Vatters vnd nicht der Mueter. | P.1.T.51. |
Die Kinder / welche nach dem gefelten vnd wider den Vatter vollzogenen Sentenz geboren sind / haben von den Güetern / welche dem Richter oder andern Parthey verf allen ausserhalb ein mal mit gemeiner ablösung / vnd auff einen Rechtstermin nit zu hoffen. | P.1.T.111. |
Kinder / welche nach deß Vatters todt geboren sind / aber von dem Vatter empfangen worden / succediren in deß Vattern Güetern zugleich. | P.2.T.62. |
Söhne vnd Töchter geboren bleiben in jhres Vatters Gewalt. | P.1.T.51. |
Söhne vnd Töchter werden im Pfandschilling / welche sie nit angehen / für Extraneos vnd Nachtbarn gehalten. | P.1.T.60. |
Eine Tochter die keinen Edelman nimbt / bleibt eigenthümblich auff dem vierdten theil der vätterlichen freyen Güeter. >Vide infra, beym wörtlein Jungfraw. | P.1.T.29. |
Die Tochter soll nach deß Vattern todt / brüederlicher lieb nach / vom Brueder gehalten werden. | P.1.T.67. |
Den Töchtern wird biß sie sich verheyraten das vierdte theil vätterliches Hauses sambt dem vierdten theil der Possession gegeben. | P.1.T.29. P.1.T.30. |
Nach gehaltener Hochzeit kommet die Tochter von deß Vattern gewalt. | P.2.T.51. |
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Schulden. | |
Wie dieselben durch Geistliche Personen bezahlet werden. | P.2.T.45. |
Daß die Schulden auff nicht halten deß Termins wachsen wie vor Alters ist auffgehoben. | P.3.T.28. |
Der Schulden bezahlung geschicht mit fahrender Haab vmb einem billichem werth. | P.1.T.134. |
Schuldt oder Lehen / wanns durch den Kläger nicht kan probiret werden / Alß dann kans der Actor mit seinem Aydt erhalten / oder es entschuldigt sich der beklagte für sich selbst in eigener Person. | P.2.T.32. |
Schuldt oder Lehen / welches auff traw vnnd Glauben zugesaget worden / kan vor dem Geistlichem Stuel nicht tractieret werden / vnd das verstehe dahin / wann der versprecher sein trew vnnd Glauben nicht gehalten hette. | P.2.T.52. |
Schutz. | |
Ein jeder Schutz oder Gegenwehr soll mässig geschehen. | P.3.T.22. |
Welcher einem der mit blosser Wehr feindseliger weise angehet / erwürget / dem wirds für eine Notwehr oder Schutz gehalten. | P.3.T.21. |
Was einer zu schützung seines Leibes thun wil / daß thue er also bald darauff / sonsten wirds für eine Rach gehalten. | P.3.T.22. |
Wie sich ein beraubter schütze / vide Beraubung | P.3.T.23. |
Schaden. | |
Welchem durch derer vom Adel oder Bawren Roß vnd Vihe / auff den Wißmatten / Saaten oder Eichel walden schaden zugefüget wird / ob es wol kan angeschlagen vnd geschätzt werden / jedoch kan der beschedigte theil das eingetriebene Vieh bey sich nicht vber drey tag auffhalten / bey straff drey Marck auff einen jeden tag dem Spahn zubezahlen. | P.3.T.33. |
Wann der Edelman vnd der Bawer solchen schaden nicht ersetzen kan / werdens beyde der Edelman sowol als der Bawer gefenglich eingezogen / vnd biß zu völliger gnugthuung zu deß Gegentheils henden gegeben. | P.3.T.28. |
Die vberkommung der schuldt vnd schaden in Siebenbürgen / mögen beyde Partheyen vnd Principaln als Kläger vnnd beklagter auff drey Gulden / die andern mitschwerenden vom Adel / ein jeder nur biß auff ein Gulden haben. | P.3.T.3. |
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Schatzung der Güter. | |
Schatzung aller vnd jeder Güeter ist ein gemesigter angeschlagener Tax vnd werth. | P.1.T.33. |
Die gemeine Schatzung soll zu ablösung des Pfandtschillings mit sampt den terris, Wälden / Wißmat vnd andern zugehörigen Nutzbarkeiten (aber ohne die Roß / Ochsen vnd Kühe) soweit sich der Pfandtschilling erstrecket / geschehen. | P.1.T.83. |
Die eigenthümbliche Schatzung der Freygüeter thut zehenmal so viel als die gemeine Schatzung. | P.1.T.133. |
Wie die gemeine Schatzung geschehe / sihe am end. | P.1.T.133. |
Stümblung der Glieder. | |
Stümblung der Glieder oder wunden im Angesicht der Bawren in Siebenbürgen wird auff fünff vnd zwaintzig Gulden geurtheilet. | P.3.T.3. |
Straff. | |
Straff Regalis iudicij facit sechs Marck. | P.2.T.20. P.2.T.86. |
Schadloß haltung. | |
Wann ein Bawer auff den Termin den der Richter präfigirt den laesum nicht contentiret hat / wird ein Edelman oder anderer angesessener wegen eines jeden Bawern vmb ein Marck / wann er aber auff den andern Termin sich nicht vergleichen würde / in eines jeden Homagium verurtheilet. | P.3.T.26. |
Die satisfaction vnd Abtrag deß schadens / soll auff der possession, wo der Bawer oder vnedle Diener wohnet / geschehen. | P.3.T.26. |
Samen. | |
Mangel deß Samens in erlangung der Güeter / was es bedeut. | P.1.T.32. |
Stuel oder Gericht. | |
Wer den Stuel oder Gericht violiret, es sey deß Königs oder einer Spanschafft / wird vmb hundert Gulden gestraffet / vnd wird der Violator nicht von der Kön: Taffel gelassen / er habe dann das Geldt erleget. | P.2.T.69. |
Aber in Siebenbürgen ist die straff der violation eines Stuls funfftzig Gulden / wann aber die Landtständt auff deß Königs oder Waywodae Befelch beysammen sind / ist der Violation straff hundert Gulden. | P.1.T.3. |
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Tausch. | |
Tausch der Güeter mag ein jeder treffen / vngehindert der Söhne oder Brüder Contradiction, welche doch wider auff die Brüeder vnd Kinder f allen. | P.1.T.70. |
Wann der tausch betrieglicher weise geschehen. | P.1.T.71. |
Wann aber der Sohn oder Brueder nicht expresse reclamiret hat / kan er solchen tausch nicht mehr vmbstossen. | P.1.T.72. |
Theilung der Güeter. | |
Die einmal zwischen Brüedern beschehene theilung / soll zum andern mal nicht zugelassen werden / es hette dann ein Brueder dem andern sein Guet mit Gewalt genommen. | P.1.T.46. |
Die theilung zwischen leiblichen Brüedern / oder von einem Banden / ob auch jhres Brueders Kinder noch vngetheilet weren / kan in der fahrenden Haab vnd andern erworbenen Güetern / nicht mit einem Gerichts Proceß / sondern vermittels der Gebotsbrieff geschehen. | P.1.T.45. |
Die geschehene theilung zwischen Brüedern schliest den Anfall nit auß. | P.1.T.45. P.1.46. P.1.T.84. |
Die theilung / welche wegen eines mangels oder beschwerung die ein Brueder wegen seines theils fürwendet soll fürgenommen werden / wird vermittels eines Proceß / jedoch auff einen octau Termin zugelassen. | P.1.T.45. |
Wann der Sohn vnd der Vatter eine Abtheilung halten / so sollen sie alle Güeter vnd Sachen theilen. | P.1.T.19. P.1.T.53. P.1.T.99. |
Von der Güeter abtheilung vide | P.1.T.99. |
Todtschlag. | |
Welcher auß Notwehr beschehen / siehe im wort Schutz. | P.3.T.21. P.3.T.22. |
Todtschläger / Brenner / Ehebrecher / Gewaltthäter / so auff der Wahlstat begriffen / können auch durch vnbefreyete Städt / Märckt vnd vom Adel gefenglich eingezogen / vnd vermittels ordentlicher gehaltenen Rechten gestrafft / aber nicht außgelassen werden. | P.2.T.12. P.3.T.32. |
Trowort. | |
Der mit Fewer droet / wird am Leben gestrafft. | P.1.T.23. P.1.T.32. |
Worten soll man mit Worten vnd nicht mit dem Schwerdt begegnen / Es hette dann ein solcher Troer seine trowort zuvollbringen im brauch. | P.3.T.23. |
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Testament. | |
Es sey ein Testament gemacht wie es wölle / so muß man doch dessen Mainung darüber volgen / vnter dessen Iurisdiction, das jenige daruon testiret worden / ligt. | — |
W. | |
Wehr vnd Waffen. | |
Wehr vnd Waffen bleiben entweder den vngetheilten Brüedern / Söhnen oder Töchtern / wann sie der verstorbene nicht getheilet hat. | P.1.T.89. |
Wappen. | |
Wappen / welches einem Kön: May: verliehen hat sind allein ein wolstandt deß Adels / vnd kein vnvmbgängliche Notturfft. | P.1.T.8. |
Weiber Wittib. | |
Von der Wittib Condition: | vide P.1.T.98. |
Das weibliche Geschlecht succediret sampt den Mannßbilden / in denen Güetern / welche durch vätterliches vnd mütterliches Geldt erkaufft worden / deß gleichen / welche auff ewig wegen des Quartalitij vnd Dotalitij conferirt vnd verschrieben / oder wegen eines entleibten Edelmans / oder emendae capitis pro Homagio gegeben worden. | P.1.T.17. P.1.T.18. |
Wann Weiber oder Töchter an statt deß obern Stammes sind praeficiret worden / vnd in den Praefectionalibus die clausula beyde geschlecht / begriffen ist / Alßdann f allen solche Güeter nach absterben deß Weibs oder Töchter / auff die Söhne / oder im mangel derer / jhr May: heim / vnd hat die Tochter jhr Quartalitium allein zusuchen. | P.1.T.17. P.1.T.50. |
Weiber haben auff den mit dienst erworbenen Güetern nichts zusuchen. | P.1.T.18. |
Wann das weiblich Geschlecht einer Statution in eines Güeter / welcher ohne Samen mit todt abgangen widersprochen / ist schuldig jnnerhalb einer Jarsfrist / sein Recht vor dem ordentlichem Richter / auch ausserhalb der octauen zu produciren. | P.1.T.30. P.1.T.98. P.1.T.67. P.1.T.102. |
Die Wittib soll durch deß verstorbenen Mannes Brueder / mit aller Notturfft vnterhalten werden. | P.1.T.30. P.1.T.98. P.1.T.67. P.1.T.102. |
Das weibliche Geschlecht schliessen die newen donationes, auch die Quittungen wegen bezahalung [sic!] der Quartalitien von den Güetern nit auß / sondern müssen allezeit die Original instrumenta gesehen werden [Seitenwechsel] sonsten vnd im mangel derer muß der beklagte selb funfftzig vom Adel schweren. | P.1.T.37. P.2.T.34. |
Die hinderlassenen Wittiben können / biß sie zur andern Ehe greiffen / auß deß verstorbenen Mannes Hauß nicht gestossen werden. | P.1.T.30. P.1.T.67. P.1.T.98. P.1.T.102. |
Die Wittib nimbt das beste Klaidt vnd Wagenroß ohne theilung zum vorauß. | P.1.T.99. |
Ein Weib / wann es in eine Notam erkläret wird / wird am Leben gestrafft. | P.1.T.43. |
Ein Wittibe / so lang sie jhrem Wittibstuel vnuerruckt behelt / kan auch nach bezahltem dote auß jres Mannes Hauß nicht außgeschlossen werden. | P.1.T.30. P.1.T.67. P.1.T.98. |
Die Weiber werden von den Güetern / so eingetauschet / vnd zu denen Geldt gelegt worden / außgeschlossen / jedoch die Portion vom Gelde haben sie. | P.1.T.73. |
Es weren dann die Weiber zuuor dessen auch vehig gewesen. | eod. [P.1.T.73.] |
Weingarten. | |
Wann von einem Weingarten ein stuck weggenommen oder occupiret worden / wird derselbe nach seinem werth / vermittels eines Aydes / vngeacht der verdährung [sic!] rectificiret. | P.1.T.133. |
Das einkommen von Weingarten wird in der eigentlichen schatzung zehen mal so hoch geschätzt / als es ein Jar eintregt. | P.1.T.133. |
Wann einer auff eines andern Grund vnd Boden ein Weingarten hat / hat der Grundtherr macht / solchen für sich einzuzihen / vnd den andern daruon zujagen / jedoch daß er im den billichen werth / nach ermessigung der geschwornen desselben orts / erlege. | P.1.T.133. P.3.T.30. |
Waisen. | |
Die Pupillen vnd Waisen sind nit schuldig / auch in denen Sachen / welche bey jhres Vatters Lebzeiten sind angefangen worden / jnnerhalb Jarsfrist jrgent einen zuantworten. | P.1.T.50. |
Pupillen / wann sie zur zeit jhres Alters / jhre reuisionales auffweisen / werden sie durch solche production von dem gantzen Proceß aller vnd jeder Sachen frey. | P.1.T.129. |
Waisen können jnnerhalb zeit jhres rechtmessigen Alters ohne der Gerhaben Consens keine Procuratores stellen / noch einige Fassion thun. | P.1.T.126. P.1.T.128. |
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Die Pupillen sind schuldig auff jhres Vatters angefangene Rechtssachen zuantworten: Aber die laistung deß Ayds wird [Seitenwechsel], zur zeit deß ersten Jars / jhrer rechtmessigen Jahren verschoben. | P.1.T.103. P.1.T.50. P.2.T.37. |
Der Pupillen Rechtssachen / welche mit einem langen Proceß zugeschehen pflegen / sollen biß zur zeit rechtmessiger Jar verschoben werden. | P.1.T.129. |
Vber das Alter der Pupillen soll durch die ordentliche Richter deß Reichs / oder aber im zeugenmässigen Orten erkennet werden. | P.1.T.127. |
Wer einen Pupillen wegen zugefügter Gewaltthat euociret / der wird in sein Homagium verurtheilet. | P.1.T.132. P.2.T.23. |
Waldt. | |
Wann der Wäldt Hotter distrahirt. Vide Hotter. | P.1.T.85. P.1.T.134. |
Deß Waldes eigenthumb wird zehen mal so hoch geschatzt als sein Järlich einkommen ist. | P.2.T.33. |
Wer einen Waldt diebischer weiß oder offentlich mit gewalt nider hawet / oder die Bäum schölet / verlieret er alles was er mit sich gehabt / vnd wird vber das vmb die Violentiam in sein Homagium verurtheilet. | P.3.T.33. |
V. | |
Vätterliches Hauß. | |
Das vätterliche Hauß wird dem Jüngsten Brueder zu bewohnen gelassen. | P.1.T.40. |
Jedoch muß er den andern Kindern so vil zuerbawung einer andern bewohnung von den gemeinen Güetern hinauß geben. | eod. [P.1.T.40.] |
Wann es aber mit grossen kosten erbawet were / gibt er seinen Brüdern / vermög der Schatzung jhren theil hinauß. | P.1.T.41. |
Wann das vätterliche Hauß / so wol den Töchtern / als den Söhnen zugehören / besitzt der Sohn nichts desto weniger alle Güeter / er sey gleich älter oder jünger. | P.1.T.41. |
Vatter. | |
Der Vatter kan seiner Söhne onera auff sich nemen / vnd auff den Fall der noth die Güeter gar veralienirn. | P.1.T.59. P.2.T.57. |
Der Vatter kan seinen Sohn wegen etlicher seiner verbrechen / vnd mißhandlung zur theilung nötigen. | P.1.T.52. |
Wann der Vatter stirbt / oder in Notam erkennet / oder auch von denen Feinden gefangen ist worden / wird der vätterliche gewalt wider den Sohn auffgehoben. | P.1.T.56. |
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Viehe. | |
Viehe / welches von dem Wißmat / Saat vnnd Eichelwälden weg getrieben ist. | P.3.T.33. |
Volck. | |
Ein Volck kan mit willen jhrer May: Statuta machen. | P.2.T.3. P.3.T.2. |
Volck ist Herrn vnd vom Adel. Böfel der gemeine Mann. | P.2.T.4. |
Verjärung. | |
Verjärung der Kön: Güeter Regalien genannt / geschicht in hundert / der Kirchen oder Geistlichen Güeter in viertzig / deren vom Adel in zwey vnd dreissig / der Bürger zwölff / der Bawren einem Jahr. | P.1.T.23. P.1.T.46. P.1.T.78. P.1.T.79. P.3.T.15. |
Keine verjährung laufft wider den / so beym Feind gefangen ligt. | P.1.T.79. |
Die verjährung wird zwischen Brüedern wegen bezahlung in Dotalitijs, Quartalitijs & iuribus possessionarijs nicht zugelassen. | P.1.T.48. P.1.T.78. |
Die verjährung wird wider den Sohn / der mit dem Vatter auch wider deß Vatters willen / im elendt herumber ziecht / nicht zugelassen. Jtem im Pfandtschilling. Jtem in Hotterung | P.1.T.28. P.1.T.82. P.1.T.78. |
Verbieten. | |
Wann einer einen prohibirt, vnd er auff den angesetzten Termin mit allen seinen Briefflichen vrkunden nicht erscheinet / so wird er in Regali iudicio vmb sechs Marck gestrafft. | P.2.T.20. |
Persönliches Verbot neben einer Admonition vnd Auffkündung / kan in dem Landtag / octauen vnd kurzen Rechten geschehen. | ibid. [P.2.T.20.] |
Personlichs Verbot hat kein stadt vnd krafft / wann derjenige, der das Verbot darauff gethan / nicht Persönlich erscheinet / sowol auch der dem das Verbot geschehen. | Jbid. [P.2.T.20.] |
Ein außtrückliches Verbot / welches wegen Wißmat vnd Wälder beschehen / erstrecket sich allein auff das jenige Ort da sie gelegen / dann die frembden nicht die Straff deß Verbots / sondern allein den schaden abtragen. | P.3.T.33. |
Wann der / dem das Verbot geschehen probiren vnd darthun kan / daß jhme die verbottene Güeter mit Recht zugehören / alßdann wird [Seitenwechsel] wird der prohibent in die Schatzung derselben Güeter verurtheilet. | eod: [P.3.T.33.] |
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Wann der Prohibitus trutziger weiß mit recht wider sich verfahren lest / wird er capitaliter gestrafft. | Jbid. [P.3.T.33.] |
Fahrende Haab. | |
Fahrende Haab vätterlichs vnd mütterliches Guts / werden vnter beyden Geschlechten zugleich getheilet / vnd wird am ersten der Töchter welche noch vnuerheyratet sind von der andern vngetheilten Brüeder Portion hinweg getheilet. | P.1.T.99. |
Alle fahrende Haab eines verurtheilten Menschens / mögen das Weib / Söhn vnd Töchter / vor dem Richter ohne einige beschwer repetiren vnd widerbegeren. | P.2.T.60. |
Die fahrende Haab deß Mannes / wann er ohne Kinder vnd Testament stirbet / bleibt alle dem Weib. | P.1.T.99. |
Vrtheil. | |
Vrtheil ist einer jeden Sachen endtlicher Ausspruch / durch den Richter beschehen / welcher der strittigen Sachen ein ende machet. | P.2.T.42. |
Wann wider einen Seckel vor seinem Span ein Vrtheil gefellet ist worden / wird derselbe mit fünff vnd zwaintzig Gulden redimiret / Jedoch verlieret er seine Güeter nicht / sondern f allen auff seine Erben vnd Brüeder / vnd bleibt im sein Haupt / außgenommen die Notam vnnd crimina publica. | P.3.T.4. |
Dessen Güeter / welcher capitaliter conuinciret vnnd gestrafft ist worden / f allen nicht dem Kön: Fisco, oder dem Grundtherrn / sondern den Söhnen vnd Brüdern heimb. | P.1.T.15. |
Capital Vrtheil pfleget wegen gewaltthätiger eingehung in ein Hauß / derer vom Adel vnbillichen auffhaltungen / verwundung oder schlagung / vnd gewaltthätiger Besitzung etlicher Güeter decerniret zuwerden. | eod. [P.1.T.15.] |
Capital Sententz erstreckt sich nur auff das männlich Geschlecht. | P.2.T.44. |
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Wann ein CapitalSententz wider eine weltliche Person / (ausserhalb der Brüder) gesprochen wird / verlieret einer dardurch Leib vnd Guet. | P.2.T.43. |
Welcher wegen nicht erscheinens in capitalem erkläret wird / kan vor heraußgebung der Vrtheilsbrieff / nicht auffgehalten werden / ein anders ists / wann der Sententz per allegationes & exceptiones erklärt wird. | P.2.T.43. P.1.T.58. |
Ein verurtheilter vnd verhaffter / mag zu ablösung seines Haupts / alle bona possessionaria, auch zum nachtheil der Söhn vnd Brüeder auff ewig verwenden. | P.2.T.57. P.1.T.59. P.1.T.60. |
Wann ein verurtheilter gleich an andern deß Reichs orten vnd enden Güeter hat / verlieret er doch dieselben allein / welche an deme Ort / da er verurtheilt ist / gelegen sind. | P.2.T.56. |
Ein anders ists mit der Nota, dann er alle seine Güeter auff diesen Fall / wo auch die gelegen sind / verlieret. | |
Wann man das Vrtheil auff den Güetern exequirt, soll man für allen dingen der Söhne / Töchter vnd Brüeder portiones sequestriren vnd hinweg theilen. | P.2.T.60. |
Zeugnuß. | |
Zeugnuß von hören sagen gilt nichts. | P.2.T.27. |
| |
Der Zeugen Namen / so wol auch der Nachtbarn vnd anreinenden oder Comprouincialium sollen in den relatorijs geschrieben werden. | P.2.T.29. |
Zeugen sollen in der gemeine Inquisition frey bekennen vnnd vngedrungen / daß sie solches Alters sein / daß sie deß geschehen Handels / von dem sie Fassion thun / gedencken / wie er sich zugetragen, ob sie es von wissen oder hören sagen haben. | P.2.T.29. |
Zeugen wider einen Edelman müssen auch Edel sein. | P.2.T.27. |
Zeug / wann er zum Zeugnuß geben gefordert wirdt / nicht erscheinet / wird er durch den ViceSpan per sechtzehen Marck gestraffet. | P.2.T.28. |
Zugehörung. | |
Zugehörung sind / was zum Schloß / Vestung / Stätten / vnnd Güetern gehöret / als nemblich die gantze Iurisdiction vnd Botmässigkeit / & | P.1.T.5. |
Transkribiert bis I 28 [23.05.2019].
Transkribiert bis I 70 [23.07.2019].
Transkribiert bis I 110 [14.08.2019].
Transkribiert bis II 9 [07.10.2019]
Index komplett [29.11.2019]
Transkribiert bis II 18 [08.01.2020]
Transkribiert bis II 32 [10.02.2020]
Transkribiert bis II 53 [21.02.2020]
Transkribiert bis II 75 [03.03.2020]
Transkribiert bis II 86 [06.03.2020]
Transkribiert bis III 36 [15.03.2020]
Die Transkription ist noch nicht durchkorrigiert, insofern empfiehlt es sich, bei einer zu zitierenden Stelle das Faksimile des Drucks von 1599 heranzuziehen.
Heino Speer, Dezember 2019 / März 2020