Spiegel des Rechten 1539 :: Transkription Speer

Spiegel des Rechten 1539 :: Transkription Speer

Inhaltsverzeichnis

[Editorial]

Ausgabe: Titelaufnahme in DRQEdit.
Angaben der digitalisierenden Bibliothek: BSB-Eintrag.

Die Transkription ist nach dem Exemplar der Bayerischen Staatsbibliothek vorgenommen worden.

Johannes Andreae; Hutter, Michael: Spiegel des rechtens 1539.

[Titelblatt]

Spiegel des rechtens/ Fürsprechen oder Redner.
Die summa des hochgelerten herrn Johannis Andree / über secundo Decretalium. Eyns schleünigen gerichtlichen proces / mit eygentlicher teütschung der mehrer teyl rechtlichen woͤrter / so bißher verhalten seind / gemeeret. Jetzo durch Michaelen Huͦtter vß dem Latin ins teutsch bracht.
Allen den / so am Rechten zuͦ schaffen haben / Hochdienstlich.

Gerechtigkeyt die wag bedeüten ist /
Ziert eyn Richter zuͦ aller frist.
So er vrteylt nach billicheyt /
Zuͦ vil scharpff ist vngrechtigkeyt.

Psal. 106. Beatus vir qui miseretur, & commodat, dispensabit verba sua in Iuditio. [Seite: 2]

[Vorrede]

Dem Hochgelerten herrn Wilhelm Gantzhorn / der keyserlichen Rechten doctor / etc. zuͦ Würtzburg. Entbeüt Michael Huͦtter von werthen Secretari. Als seinem leiben Collega / sein freuntlichen dienst.

Hochgelerter Günstiger lieber herr doctor / Als mich der Allmechtig dise Jar here mitt kranckheyt heymgesuͦcht / vnd so ich auß gnaden ye zuͦ zeiten eyn lufft gehabt / binn ich neben anderm über secundo Decretalium gefallen / den so vil zuͦr sach vnnd gerichtlicher practick von noͤten ist / auß dem latin zogen. Vnnd an etlichen orten zuͦ hoͤerem verstandt locupletiert / wie jr sehen werden. Wiewol ich nun waiß / das euch solches keyn seltzams / so ist er doch den nechsten weg zuͦm rechten gehen / vnnd den dermassen anweisen / das eyner vil suͦchens vertragen bleybt. Darumb will ich damit dem gemeynen nutz / vnd den armen so nit vil buͤcher zuͦ kauffen / gedienet haben. Dann dergleichen buͤchlin vorhin nie in druck meins wissens kummen seind / Hab ich guͦtter wolmeynung nit vmbgon wellen. Solchs euch als eym verstaͤndigen zuͦ dedicirn. Freuntlichs fleiß bittendt / woͤllen eüch solchen meinen geringen fleiß gefallen lassen. Das stot mir inn hoͤerem gegen euch zuͦ verdienen / Euch damit dem Allmechtigen zuͦ seliger wolfart / vnd mich der selben freüntlichen beuelhend. [Seite: 3] [Faksimile]

PROHEMIVM.

JR fürsichtigen frumen vnd weisen
Das ewer wesen man moͤg preisen /
Das es Gott vnd der welt gefall /
Vergessen eygner sachen all.
Vnd was insonders auch betrifft /
Wie der gemeyn nutz werd gestifft /
Da haben acht / vnd sorg alleyn /
Zuͦ nutz / ehr / frommen / der gemeyn.
Nit keren euch an weib vnd kind /
An mog / gesellen / oder freund.
An gab / an muͤt / an neid vnd hasz /
An reichtumb / gewalt vnd alles das /
Das eich mag Jrren oder blenden /
Vnd von dem weg der rechten wenden.
Haben vor augen Gott der Herren /
So wachsen yhr auff / an guͦ vnd ehrn.
[Seite: 4] [Faksimile]

[Gerichtsrhetorik]

In malis rebus opus est bono consilio.

Eyn weiser handelt vor mit rath
Ehe dann er greifft zuͦ der that.

Consilio propositum fortunatur.

Welcher das recht suͦcht / der sol sich alwegen wol vnderrichten lassen vnd bedencken / das er sein anfang mittel vnd ende gleich auff eynander setz vnd beschließ. Nam a fine omnia denominanda sunt.

Erlaß jm sein wort oder schrifften nit fahen / endern noch verkeren.

Leg eynem yeden standt sein gebürlich predicat

Verbis non manibus contendendum est.

Rede mit der zungen / nit mit den haͤnden / halt dein haupt staͤth. Red senfftmuͤtig / mit milter stimme / vnd so es die sach leiden will / so zihe die auff guͦte beispiel oder glaubwirdig geschichten / dadurch würt er weise gezelet / zcihet die auditores vnnd zuͦhoͤrer zuͦ sich. Hatt er mehr dann eyn vrsach / so ordinier die wichtigisten zuͦ letst / dann gewonlich das letst das best sein soll / ist auch den leuten anmuͦtiger weder das erste.

Orationis proprietas.

Exordium / Dein vorred soll sein kurtz / nach gestalt der sachen vnnd personen.

Naratio sol sein lauter vnd bewerlich dann verdeckte wort bringen irrung.

Petitio et Conclusio / Das begeren sol gerecht zimlich gebürlich vnnd warhafftig sein. Nam veritas potentior est eloquentiaeHS.1.[Seite: 5] [Faksimile]

Er soll seinen gegenteyl außreden lassen / redet er jchtz wider dich / dz dir beschwerlich ist / so sprich nit mer dann protestor. Jch bitt euch des zuͦgedencken; Er laß sich vor allen dingen nit erzürnen. Behend vermercken nit schnel antwort geben. Sapit qui parce loquitur, nam nimium altercando veritas amittitur. [Seite: 6]

[Gerichtsordnung = ordo iudiciarius]

[Kap. I]

[Konkordanz Kap. I]

[OIA.1] Quid iuditium, & Iudex.

[Konkordanz OIA.1]

Was eyn gericht / der Richter vnd die personen seien / so darzuͦ gehoͤren.

Juditium / das ist das gericht / da drei person kommen ins recht / naͤmlich der richter Judex / eyn klager actor / vnd der antworter reus genannt.

[OIA.2] Judex Competens.

[Konkordanz OIA.2]

Judex / der Richter ist der die fürbrachten sach entlich verhoͤret vnd vrteylt. Vnd heyßt darumb Richter das er eynem yeden das recht geben soll / von wegen eyns yeden gerechtigkeyt.

[OIA.3] Es seind dreierley Richter.

[Konkordanz OIA.3]

Ordinarius / eyn ordenlicher Richter / so eygen gerichtzwang hat / als keyser / vnd ander potentaten.

Delegatus / nachgesetzter Richter der sich gebraucht eins beuolhnen gerichtzwangs / als die Commissarij.

Arbiter / eyn wilkurlicher Richter auff welchen beyde teyl sich guͦtt willig vereynen / als durch anlaß vnnd compromis. Vnd mag von jm nit appelliert werden außgenommen in etlichen faͤllen.

[OIA.4] Exceptio contra Iudicem.

[Konkordanz OIA.4]

[Seite: 6] [Faksimile]

Drei ding moͤgen eynen zuͦ eym Richter verhindern.

Die natur / gebot / vnd sein wesen. Also so eyner vnsinnig / zuͦ jung / eyn stumm / oder taub were / Vnde uersus, Lex natura vetant, mores quoque Iudicis acta. Der yeder würt genant Suspectus Judex / eyn verdachtlicher richter.

[OIA.7]

[Konkordanz OIA.7]

Sindicus oder Aduocatus / der ein sach beschirmet.

[OIA.8]

[Konkordanz OIA.8]

Assessor der bei dem Richter sitzt / vnd jm rechten vnderweißt / heyßt beisitzer.

[Fortsetzung OIA.7] Exceptio contra Aduocatum.

[Konkordanz OIA.7]


Dise moͤgen nit aduocieren.
Jnfamis / ein verleümbter.
Cecus / eyn blinder.
Monachus eyn verschloßner münch.
Seruus / eyn verpflichter.
Puer / eyn knab.
Sacerdos ein pfaff exceptis 4. casib

[OIA.5] Exceptio contra Actorem.

[Konkordanz OIA.5]


Einred wider den klaͤger / so er im bann oder sunst minderjaͤrig oder infamis ist.

[OIA.9]

[Konkordanz OIA.9]

Procurator ein fürsprech / oder gewalthaber in eyner jeden sach.

Exceptio contra Procuratorem.


Dise moͤgen nit Fürsprechen oder anwalt sein / merck inn staͤter uͤbung / als deren beampte.
Krieger.
Frawen.
Bannig.
[Seite: 7] [Faksimile]
Geaͤcht.
Bauren.

Eyn procurator nach verfahung des kriegs / mag nit abgesetzt werden / es weren dann treflich vrsach vorhanden. Darumb ist im rechten gesetzt / das hinfürt zuͦ allen terminen der procurator / vnd nit der hauptsaͤcher gefordert werden soll.

[Juristisches Wörterbuch I]

Commissarius oder Examinator / der eyn sach gar oder zuͦm teyl es seien zeügen oder Anders / Auß beuelch eynes Richters verhoͤrt.
Scriba meri Imperij, eyn bluͦtschreiber.
Scriba iuratus Iudicij, eyn gerichtschreiber sol dem gericht geschworn sein.
Pretensus vermeynt.
Actor klaͤger
Reus antworter
Testis zeüg
Jnsolidum vnuerschaidenlich
Actio die klage
Juris dictio der gerichtzwang. Alias forus /
Jus civile / das weltlich recht.
Jus canonicum / das geystlich recht
Constituere gewalt geben
Substituere / ander gewalthaber an sein statt setzen.
Arra das zeychen des kauffs / oder gedings.
Approbiert angenummen
Preiudicirn nicht schaden
Jnquisitio per pretorem / heymlich erfarung durch den Richter.
[Seite: 8] [Faksimile]

[Fortsetzung Kap. I]

[OIA.12] Ordo fori Iudicialis.

[Konkordanz OIA.12]

Primo reum citat, post hoc liber illi offertur
Et indutiae dantur de re quae potita.
Lis contestatur, sequitur calumnia partis
Querantur testes, ac instrumenta sequantur
Producti manifestentur super placiturae
Difinitiua post haec sententia detur
Quae mala si fuerit, datur appell. partis.

Erstlich den widersacher citier /
Als dann dein klag schließlich formier.
Dem antworter geben werd / mit fuͦg /
Auff sein begeren / Copei vnd schuͦb /
Den krieg beuoͤst / schwoͤr für geuaͤrd /
Positz artickel setze von werdt
Vermitels des eyds bring die für /
Heyß darauff antwort geben dir.
So die vernaint / bit die zuͦlon
Eyn zeit / dein bewerens zuͦthon.
Doch on überfluß protestier /
Brieff vnd Jnstrument nit verlier.
Der zeügen sag / laß offen recht
Einred der beklagte außspecht.
Jn jr person / vnd jr sag /
Auff solchs was noth / jeder fürtrag.
Demnach beschließ zuͦ recht gantz wol /
Darauff der Richter vrteylen soll.
Nach klag / antwort vnnd zeügen sag /
Dauon man appelliren mag.
[Seite: 9] [Faksimile]
Dann hatt der erst rechtstandt eyn end /
Gott all krieg zuͦ friden wend.

[Kap. II] Processus Iudicij, gerichts brauch.

[OIA.11]

[Konkordanz OIA.11]

Der Richter soll dem antworter fürbieten / auff eyn bestimbten tag / so er erscheint jm abschrifft von des klaͤgers klage vnnd drauff eyn bedacht geben / sich mit dem klaͤger guͤtlich zuͦsetzen / oder rechtlich zuͦantworten

Als dann sollen beyde teyl wider vor gericht erscheinen / auff den tag so der Richter dem beklagten ernent.

Hatt der antworter nit erheblich exception oder außzug / damit er dem gericht entweichen mag / so sol er dem klaͤger antworten / die klag zuͦlassen oder vernainen / das ist / Affirmatiue oder negatiue geantwort.

Solchs haist im rechten Litiscontestatio / den krieg beuoͤstiget / durch ja oder nain.

So Lis also contestiert ist / soll der Rich[t]er von jnen nemen den eyde für geuerd zuͦ Latin Juramentum Calumnie genant / das ist / das sie inn der sach alle falscheyt vnd verzug vermeiden sollen / etc.

Nach solchem mag der klaͤger sein klag articuliern / doch Saluo Iure impertinentium.

Der antworter darauff durch die wort ich glaubs oder nit glaubs / mittel gethans eyds auch respondieren vnd antworten.

Dargegen der actor / Replicirn / Excipirn / Dupliciren / Triplicirn / Quadruplicirn / Das seind schrifften oder einrede / damit eyner dem ander es sei durch klaͤger [Seite: 10] [Faksimile] oder antworter sein vrsach brechen thuͦt nach eynes yeden sachen notdurfft.

Auff solchs moͤgen die teyl brieff vrkund schein oder zeügen zuͦuerhoͤren / vnnd so es noth ist Compas brieff oder eyn commissarien begern.

Jn solchem mag eyn yeder teyl / dem andern auff sein übergeben zeügen. Jnterrogatorien stellen vnnd offerieren / wie sich dann eyn erfarener Richter oder commissarij / hierin wol dem rechten gemaͤß zuͦhalten vnd wissen sollen.

Regula.

Superflua interrogatoria Iudex debet resecare. Actor debet sequi forum rei.

[Kap. III]

[OIA.13]

[Konkordanz OIA.13]

Citation ist eyn fürbot vnd anfang eyner yeden sach / Also das die / de Jure communi dardurch innouiert vnd angefangen ist.

[OIA.14]

[Konkordanz OIA.14]

Man mag eynem yeden vmb eyn sach zuͦ dreien malen fürbietten / ye xiiij. tag setzen.

Doch ist gewisser drei tag in eyner Citation zuͦbenennen / als xlv. tag / xv. für den ersten / xv. für den andern / vnd xv. für den dritten vnd letsten Rechtstag. Das heyset Peremptoria citatio / eyn entlich fürbott.

[OIA.15]

[Konkordanz OIA.15]

Eyn yeder Delegatus vnd nachgesetzter Richter soll die commission jm von seinem obern zuͦgeschickt / inn die ladung inserien vnd setzen.

[Kap. IV]

[OIA.16] De ferijs.HS.*

[Konkordanz OIA.16]

Der Richter soll nit zitirn noch sententz fellen / auff [Seite: 11] [Faksimile] gebanten feirtagen / es hat nit krafft.

[OIA.17]

[Konkordanz OIA.17]

Darumb ist zuͦmercken / das dreierley ferien seind. Solemnes hochzeitliche / als heylige gebotne fest. Ob schon die parten darein bewilligen / so hat es nit krafft.

[OIA.18]

[Konkordanz OIA.18]

Rustice die Erndte vnd Herbst / so die parten darein bewilligen hatt es krafft.

[OIA.19]

[Konkordanz OIA.19]

Repentine seind nit vsu.

Regula.

Substancialibus Iudiciorum partes renunctiare non possunt, quia respiciunt publicam vtilitatem.

[Kap. V]

[OIA.20]

[Konkordanz OIA.20]

Contumatia, Von vngehorsam.

Reorum est fugere.

Erscheindt der beklagt nit / so heyßt er Contumax / vngehorsam.

Alsdann soll der Richter auff des klaͤgers begeren richten / als auff eyn vngehorsamen nach gestalt der sachen / Es were dann auß eehafften noͤten / als ongeuerlich gefencknüs / kranckheyt oder herrn noth / wassers noth / oder so eyner nit innerhalb lands were. Actori non licet, quod reo licitum non existit.

[Juristisches Wörterbuch II]

Declinare forum / Heyßt die sach an eyn ander gericht ziehen.
Prima Jnstantia / Der erst gerichts zwang [Seite: 12] [Faksimile] Respondere antworten.
Excipere Defendere / beschirmen vnd außzug suͦchen.
Jmmutare procuratorem / sein Redner verwandelen.
Processus fürfaren.
Action eyn forderung
Acta Gerichts haͤndel
Contumax nit erscheinen
Comparere erscheinen
Accusare beklagen
Attestation gezeügnüs
Jnterpellare auffschuͦb erlangen
Prorogare idem.
Suspendere die recht auffschlahen
Repliciern gegenrede
Dupliciern ander rede
Tripliciern dritte rede
Quadrupliciern vierdt red.
Appellare appelliern
Judex a quo / der minder Richter
Judex ad quem / der oberst Richter nach dem minderen.

[Fortsetzung Kap. V]

[OIA.20] De contumatia Actoris.

[Konkordanz OIA.20]

Erscheinet aber der antworter vnnd bleibet der klaͤder aussen / soll er eyner expectantz erwarten / saluis expensis das jhm der klaͤger sollich schaͤden erlegen soll / darnach die sach groß der gestaltet ist. Mag er sich als[Seite: 13] [Faksimile]bald a libello petitorio / das ist / von der klag / oder ab instantia iudicij / das ist von der rechtfertigung zuͦ absoluiern begeren / Cum refusione expensarum / das ist / mit ablegung des kostens.

[OIA.21]

[Konkordanz OIA.21]

Erscheint aber der beklagt vnd hat pertinentes exceptiones dz ist / erheblich einred / die mag er thoͤnen wie sich zuͦ recht gebürt / vnd an dem ende der brauch ist.

[Kap. VI] De Exceptionibus / Von einreden.

Non valet responsio, quae lege non probatur.

[OIA.24]

[Konkordanz OIA.24]

Dilatoria / Verzüglich einred dadurch die sach auffgehalten würt / als so eyner wider den Richter das er jm suspect vnd argkwonig / oder des klaͤgers freundt oder sunst verleumbt were.
Subiectus domini, & commensalis amicus,
Incola canonicus, ac attingens innimicus
Consimilis causa prius appellatio facta
Aduocat affinis consanguineus, sotiusque
Casibus his metito Iudex suspectus habetur.

[OIA.25] / [OIA.26] / [OIA.27] / [OIA.28] Zuͦ gleicher weiß mag man excipiern wider den klaͤger / oder sein anwaldt / oder wider sein mandat oder gewaltsbrieff / oder wider den gerichtzwang / oder wider die commission oder citation / so er die hatt so würdt er nit mehr dann des gerichts vnd nit der klag ledig.

[OIA.29]Peremptoriales Exceptiones Endliche einreden.

[Konkordanz OIA.29]

Exceptio peremptoria / so die klag gar hinweg stoßt / Exempli causa / Da eyner vmb eyn schuld anklaget [Seite: 14] [Faksimile] würt / die er jm nit leügnet er hatt jms aber geschenckt / oder haben sich sonsten verglichen. So er das darthuͦtt so ist er der klag vnd des gerichts ledig zuͦerkennen / vnd dem klaͤger eyn ewig stillschweigen einzuͦlegen schuldig / das heyßt Perpetuum silentium im rechten.

[OIA.30] So der beklagt aber der obgeschribnen einrede keyne hett / so sol er schuldig sein auff die klag in eyner bestimbten zeit so der richter setzen soll zuͦ antworten / durch ja oder neyn.

[Kap. VII] Ad libellandum.

Von action oder klagen / wie die zuͦ formieren vnnd zuͦgründen / sein not wol alle form hieher zuͦbringen müglich / eyn yeder erfarener Aduocat oder redner der würt sich hierin wol zuͦhalten wissen. Saltem caueat quod causa in conclusione sit rata.

[Juristisches Wörterbuch III]

Alternatiua conclusio / eyn klag so geteylt würt / ist der meynung so das nicht / das eyn anders geschehe.
Actio Ciuilis / eyn burgerliche klag.
Actio criminalis / eyn peinlich klag.

Vnde vi wann eyner würt inn seiner posses von ligenden guͤttern gewaltiglich auß gestossen / heyßt Violentia expulsiua.

Spolium / vmb entsetzung seiner woͤhre on recht.
Spoliatus ante omnia est restituendus.
Vi bonorum raptorum / wann eynem etwas gewal=[Seite: 15] [Faksimile]tiglich genummen würt / heyßt violentia ablauiua.

Vti possidetis / wann eyner inn seiner posses turbirt vnd verhindert würt.

Possessorium eyn besuͦch auff eyns anderen grundt / vnd boden / Ex primo decreto.

Petitorium vmb grundt vnnd boden.
Vsu fructus / vmb den plomen
Jniuriarum / vmb schmach
Locatio vmb bestandt
Decime vmb Zehenden
Pactum de non petendo / geding so eyner nit zuͦforderen hatt.

Vti possidetis de fundi, vel aedium possessione contenditur. Die klag ist von vnbeweglichen guͤtteren.

Vtrobi / ist von beweglichen guͤtteren zuͦsetzen.
De dolo / von betrug.
Furti manifesti / von offentlichem diebstall
Serui corrupti / der dir dein dienstbotten verfürt.

Confessoria et Negatoria / von dienstbarkeyt vnnd wasse n.

Quanto minoris / Dise klag hat statt (souer es vmb habe die des gelts nit werdt ist verkaufft) eyn jar vnnd nit lenger.

Clag / der eynem boͤß für guͦt verkaufft / die hat statt vnder vi. monaten / nach überantwortung der gekaufften wahre.

Die klag hatt auch statt in kauden vnnd wechselen. [Seite: 16] [Faksimile]

[Kap. VIII]

[Konkordanz OIA.???]

Super casibus raro attingentibus non sit lex.

Die klag genant beneficium euictionis / so eynem eyn gekaufft guͦt / mit recht angewunnen würt / Jst der verkauffer schuldig (doch das jm solchs zeitlich verkündt werde) den kauffer jm rechten zuͦuertretten / oder jm kerung vnnd abtrag zuͦthuͦn.

[OIA.35] De termino respondendi, & litis contestandi.

[Konkordanz OIA.35]

So nun die parten nit vertragen seind / vnd erscheinen wider für gericht / so ist der antworter schuldig den krieg zuͦbeuoͤstigen / wie oben auch gehoͤrt ist. Souer er nit einrede ins libell hatt / quod sit impertinens non concludens.

[OIA.37]

[Konkordanz OIA.37]

Nota / Alle vorgeschribnen einreden / beschirm artickel oder außzüg / Exception vnnd Defension wider den Richter / gerichtszwang / den klaͤger / procurator / anwaldt / commission / procuratorium gewalt oder citation / sollen vor der litis contestation fü[r]gewendt / dann sie werden darnach als vnkrefftig nit gehoͤrt.

[OIA.38] De Reconuentione, Von der gegenklag.

[Konkordanz OIA.38]

Liquidum cum Illiquido, non decet recompensari

Eyn yede Reconuention sol vor der litis contestation beschehen / vnd soll eyn Libell vmb das ander vicissim offeriert werden.

[Kap. IX]

[OIA.39]

[Konkordanz OIA.39]

Nach solchem soll der Richter den partheien Juramentum Calumnie wie vorgemeldt geben.

[OIA.43]

[Konkordanz OIA.43]

Welche part oder sein anwaldt solchs nit schwoͤren [Seite: 17] [Faksimile] wolt der hatt solch sein sach verlorn.

[Kap. X]

[OIA.44]

[Konkordanz OIA.44]

Vnnd sollen alsdann der klaͤger / sein position artickel / das seind die das libell der klage wol erklaͤren. Quis quid, vbi, quibus auxilijs, Cur, quomodo, quando. Wie / warumb was / wann / wo das geschehen sey / wer dabei gewesen / etc. Wie recht vnnd der brauhc ist producirn vnnd übergeben. Bei gleichem eyde soll der beklagt / wie vor gehoͤrt / darauff zuͦantworten schuldig sein / Vnnd was da verneynt würdt das gebürt dem actor zuͦbeweisen.

Nam affirmanti incumbit probatio.

[OIA.47] Confessio Nocitura.

[Konkordanz OIA.47]

Maior sponte sciens dominus pars sit lis, & in se
Confessus certum compos praeiudice iure,
Damnetur in ius fauor, aut natura repugnat
.

[OIA.???]

[Konkordanz OIA.???]

Jnn welchen weg eynem sein bekennen schaden bringen moͤg oder nit.

Haec habetur in cap. ex parte de confessis.

Maior / so eyner vnder xij. jaren vnd nit darüber alt ist / vnd wider sich selbs sagt oder bekennet / das mag jme im rechten keyn schaden oder preiuditium geberen.

Sponte / eyn bekantnüs durch forcht oder zwang beschehen / ist auch vnschedlich. Quia quod fit causa metus, non manet ratum.

Sciens / so eyner auß vnwissenheyt oder jrrung etwas bekennet / vnd mag solchen jrrsal darthuͦn / ist jm auch vnuergriffenlich.

Contra / Dann es ist leichtlich zuͦ glauben / das eyner [Seite: 18] [Faksimile] nit wider sonder für sich bekennen sei.

Jus / was eyner nit von seinem Richter oder rechten bekennet / ist jm auch vnuerbintlich.

Hostis / so eyner von jugend auff eyns feind / ist jhm sein bekantnüs auch vnschädlich.

Certum / Eyner so vngleich vnd vngewisse antwort auff eyn ding gibt / als von der groͤsse / non valet.

Lis / wann eyner etwas bekennt / darumb der spann vnd action nit were / ist jm auch vnschaͤdlich.

Fauor / So eyn rittermessiger durch yrrsall vnuerstandt oder eynfalt / etwas wider sich vergicht / souer er das woderspil beweißlich darthuͦn / mag jn auch nit binden / propter fauorem libertatis.

Jus / dann es ist im rechten verbotten / das eyn Jude eynen Christen zuͦ eyner haußfrawen oder magt hab.

Natura / so yemandts vnmüglichs bekennet / Als so eyner außgeben wolt / der were sein suͦn / vnnd es were wissentlich das der selbig aͤlter were dann er. Mag dem selbigen im rechten keyn nachteyl bringen.

Regula.

In foro Iudaciali veritas nihil prodest, nisi probetur, aut confessa fuerit.

Die warheyt hatt im rechten wenig ansehens / es sey dann das sie bewisen / oder bekant werde.

Derhalben begibt es sich auß solchen jrrungen offt / [Seite: 19] [Faksimile] das man die parteien oder andere im fall widerumb verhoͤret / das ist resumirt.

[OIA.???]

Ad docendum.

Negans non tenetur probare, nisi contrarium.

Würt nun Lis verneynlich contestiert / so gebürt sich das der klaͤger beweise.

Aspectus scriptum testis notoria scriptum,
Iurans confessus praesumptio fama probabunt
.

Eintz war per Euidentiam facti / durch kundtlich oder frische gethat.

[OIA.52] Exempli causa.

[Konkordanz OIA.52]

So eyn priester kinder im hauß hat / das gibt mir vrkund das incontinens ist.

Per Aspectum corporis / Als junckfrawen lemen oder wunden besichtigen.

Famam / Geruch oder leümut / als durch nachbaurn / oder gemeyn ruͦff / nit mit hauß solck oder dienstbotten / es soll gemeyn / vnd vil leüten kund sein.

[OIA.59]

[Konkordanz OIA.59]

Per Juramentum dilationis / Als der klaͤger oder antworter sein ja oder neyn bestaͤtet / durch eyn eyde / so jm also rechtlich erteylt ist.

[OIA.54]

[Konkordanz OIA.54]

Per presumptionem / so jm eyner vermuͦtlicher weiß etwas einbildet / als sei jm auß der vrsachen also.

Dessen ist viererley benentlich.

[OIA.55]

[Konkordanz OIA.55]

Presumptio Temeraria / Als wann zwey bey eyn=[Seite: 20] [Faksimile]ander stehen soll man nit bald iudiciern / das sie bei eynander ligen / das hatt eynander teütsch / vnd heyßt /

Presumptio probabilis / so ers ligendt gesehen hatt / noch soll es zweiflich sein / glaubs wer es woͤll. Manifesta probatione non indigentHS.*.

Jn summa es sol eyn yede beweisung gar lauter sein / das er den faden oder schnuͦ / nicht hatt er durch moͤgen ziehen. Es were dann sach das die zwey also ligend eynander geraufft hetten / da hat es eyn vnderscheyd. Quia expressum facit cessare praesumptum.

[OIA.57]

[Konkordanz OIA.57]

Presumptio violenta / so eyner das pfandt wider gi?bet / Jst zuͦ achten er sei zalet / Nisi probetur contrarium.

[OIA.58]

[Konkordanz OIA.58]

Presumptio necessaria / so eyn weibs bild bey eynem mann eyn lange zeit gewonet / hatt die außred nit statt / so sie sprechen wolt / er wer jr nit mit jrem willen verheyrath worden.

[Kap. XI]

[OIA.61]

[Konkordanz OIA.61]

Per testes / Jn eyner yeden sach seind zween oder drei zeügen genuͦg / so sie anders fidedigni oder glaubwirdig seind. Quia in ore duorum, aut trium stat omne verbum, c.

Actore non probante reus absoluitur.HS.*

[OIA.60] Exceptio contra testes.

[Konkordanz OIA.60]

Condictio sexus aetas discretio fama.
Et fortuna fides, in testibus ista requires.
Res persona gradus locus haec sunt consona tempus
.

Condictio / knecht / maͤgdt vnd frawen vnder xiiij. jaren.
Sexus / geschwistern vnder eynander.
[Seite: 21] [Faksimile]
Etas / vnmündig / oder thoren.
Discretio / eyn priester wider eyn bauren.
Fama / verleümbt oder buͤbisch personen
Fortuna / Armleüt so offentlich betlen.
Fides / kaͤtzer / bannig / Echter / Heyden / Juden vnd der gleichen gesellen.

Ambigua verba testis, contra producentem interpraetantur.
Testi suspecti fides non est habenda.
Testi sibi ipsi contrario, non creditur.
Fama ab odiosis, vel suspectis hominibus exorta, nil probat.

[OIA.62] Ad producendum Testes. Wie man zeügen fürstellen soll.

[Konkordanz OIA.62]

Iudex debet refrenare, multitudinem testium.

Nach der Litiscontestation / so mann zuͦ beweisung zuͦgelassen / vnd admittiert ist.

Sollen die zeügen inn beyder teyl gegenwertigkeyt beeydigt / vnnd also bericht werden / eyn warheyt zuͦsagen so vil sie wissen vnd gefragt werden. Prout Iuris est.

[OIA.64]

[Konkordanz OIA.64]

Demnach so soll der Richter oder Commissari yeden zeugen / insonderheyt alleyn verhoͤren. Vnnd ob der gegenteyl Jnterrogatorien eingeben hett / eynen yeden fleissig darauff frogen / alsdann zuͦ der bewerenden materi wie sich gebürt schreiten / sie alle vnnd eyn yeden zeügen inn sonderheyt darauff verhoͤren / Jedes depositz vnnd sagen eygentlich auffschreiben.
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Vnnd soll keyn parthei bei solchem verhoͤren sein.

Auch so eyn parthei sigel vnnd brieff / offen Jnstrument / stattbuͦch / Salbuͦch / eynung buͦch hett so bekant / vnnd von erbaren leüten außgangen wern / vnd am sigel geschrifften vnd andern sachen für vnargkwönig seind. Die mag sie auch gerichtlich produciern wie sich gebürt vnd der brauch an eym yeden ort her kummen ist.

[OIA.67] Ad publicandum testes.

[Konkordanz OIA.67]

Alsdann soll der richter den parten auff jhr begern / der zeügen sagen hoͤren / oder jhnen dauon glaublich abschrifft auff jren zimlichen kosten folgen lassen.

[OIA.68] Ad concludendum.

[Konkordanz OIA.68]

Volgends mügen die parten auff nachgesetzten tag / wider der zeügen person vnnd sagen excipiern / schrifftlich oder mündtlich. Vnd so nichts news einbracht ist / so sollen sie die sach nach notdurfft abreden / beschliessen vnd rechtsatz thoͤnen / wie sich der sachen gelegenheyt erheyschen ist. Glosse contra expressum textum, non sunt allegandae.

[OIA.???] Officium Iudicis.

[Konkordanz OIA.???]

Est considerando ne innocens damnant, & nocens absoluatur.

Eynem Richter will sich von rechts vnnd billicheyt wegen gebürn / das er fleiß vnd betrachtung hab / damit er keynen vnschuldigen verurteyl / noch schuldigen ledig spreche.

Omnis diffinitio in Iure est periculosa, Man eyner yeden diffinitz vnd außlegung im rechten / eyn waͤchsen nasen dregen. AENeas Siluius.
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All vrteyl der fürsichtigkeyt / Stand auff kunst vnd erfarlicheyt.

Vtraque pars audiatur.
Verhoͤr zuͦ vor den andern auch /
Vnd richt nit wie eyn doller gauch.

Nostra consilia debent sequi praecepta Dei, licet aequitas preferatur rigori, si non est praetensa.

Nach solchem allem / sol der richter alle acta vnd actitaten / auch fürbrachte Allegationes haͤndel vnnd geschichten / auffs eygentlichest er kan vnd mag übersehen.

Jst die sach wichtig / weiser vnd gelerter maͤnner rath darinn haben / demnach auff eynen geraumbten tag / den partheien oder jren anwaͤlden verkünden / die sachen mit seinem entlichen spruch vnd vrteyl entscheyden zuͦhoͤrn.

[OIA.???]

[Konkordanz OIA.???]

Legibus, non exemplis est iudicandum.

[OIA.77]

[Konkordanz OIA.77]

Es seind zweyerley vrteyl.

Jnterloquutoria / Vnderschiedlich vrteyl die zwischen anfang vnd ende der sach gesprochen ist: Nicht vmb die haubt sach / sonder auff die einfallend frag.

Bene faciunt leges, ab huiusmodi interlocutorijs appellari non permittentes.

[OIA.79]

[Konkordanz OIA.79]

Diffinitiua sententia / Endtlich vrteyl ist so die hauptsach entscheydet / absoluierung oder condemnierung / sampt erstattung vffgelofner schaͤden refsio expensarum genant. Was alda eym zuͦgesprochen ist / das heyßt Jus quesitum oder Res iudicata.

[OIA.80]

[Konkordanz OIA.80]

Regulae generales.

Eyn yede vrteyl soll gefelt werden / vor dem Richter da die sach ventiliert vnd gehandelt ist. In dubijs benigniora proferenda sunt.
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[OIA.81]

[Konkordanz OIA.81]

Der Richter sol die vrteyl an seiner gewonlichen statt publicieren lassen / inn der parteien beiwesen / oder eyns vngehorsamen teyls abwesen inn schrifften lesen lassen.

Mala practica non est seruanda, vbi habemus legem in contrarium.

Welcher teyl nun darinn beschwert ist / der mage sich daruon beruͤffen Appellieren / vnd prouociern.

Prouerbiorum 14.

Gerechtigkeyt hebt auff entbar /
Alles volck auff der erden gar.
Aber durch gewalt / boßheyt vnd sünd /
Werden all volck Arm geschwind.

Esai. vidi contradictionem in ciuitate.

Das groͤst gifft so man auff erd hatt /
Jst / haben zwitracht in eym rath.
Vnd vneynigkeyt in eyner statt /
Mit wenig zeügen schoch vnnd mat.

Fastigio caput sumite.

Die geschrifft vns zuͦgehorsam bind /
Der oberst sei geschlacht oder schwind /
Wie vil mehr will vnß gezimmen /
So wir jn vnpartheisch finden.

[Kap. XV] Secunda Instantia.

[OIA.84]

[Konkordanz OIA.84]

Appellatio / ist beruͤffen vonn dem minderen zuͦ dem meereren Richter / über eyn vntüglich vrteyl oder beschwernüs / sed non econtra.

[OIA.86]

[Konkordanz OIA.86]

Doch mag man vonn eym jeden weltlichen Richter /
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für den keyser appelliern.

Desgleichen vonn eym geystlichen Richter für eyn bapst.

[OIA.87]

[Konkordanz OIA.87]

Man soll innerhalb x. tagen appellieren / nach dem die vrteyl gesprochen ist.

[OIA.89]

[Konkordanz OIA.89]

Das soll inn geschrifften geschehen / [OIA.90] Apostolos / das ist / weisung begeren.

Reuerentiales / zuͦlaß der appellatz vnd apostel.

[OIA.88]

[Konkordanz OIA.88]

Appellans Der appellierer / soll dem appellaten wider den appelliert ist / vnnd dem Judici a quo erster instantz inn xxx. tagen / die appellation verkünden / vnd copeien geben.

Demnach die appellation in eynem jare an den Oberrichter ad quem / für den er sich beruͦffen / der anderen instantz bringen / Was vor nit fürbrocht ist / mag yetzo gehoͤrt werden.

[Wörterbuch IV]

Fatalia / So eyn appellans inn jar vnd tag / der aplation auß ehehafften vrsachen nit nachkummen / mag im key. Mt. erstreckung geben.

Attemptata / Jn hangendem krieg soll nichts ernewert werden / sonst heyßt es die haͤnd verbruͤen.

Attempatio / in hangender sach etwz [?] eingrifs thuͦn.

Jnteresse / Eyn wachssender schad oder mangelter nutz.

Iustitia rectos liberat.

Es sol niemandt im rechten verkürzt werden / so eyn procurator oder eyn aduocat eyn parthei versaumbt / oder eyner nach dem beschluß / zeügnüs odder anderen schein funden hett / der soll widerumb zuͦ seinem rechten
[Seite: 26] [Faksimile] gelassen werden.

[Wörterbuch V]

Refutatorij abschlegig appellation.
Desertus verlassen vnd ab.
Nulliter nichtigkeyt
Execution volstreckung
Executorial volzugbrieff
Res Judicata verurteylt sach
Compulsorial / zwangbrieff
Formalia / die formlichen stuck der appellation.
Approbiert angenommen
Preiudicirt schaden
Jn contradictorio Juditio / Jnn streitigem rechten.
Legittimus ehelich
Naturalis vnehelich
Legitima voluntas eyn testament
Relegatus eyn geaͤchter
Deportatus dem das landt verbotten ist
Capitis diminutio / ehrloß machen
Manum mittere ledig schlahen
Versura waͤchsselung
Lex das geschriben recht
Consuetudo / eyn bewillgt oder stillschweigende recht
Reseruirt vorbehalten
Prescribirt verjaͤrt
Preiudicirt nit schaden
Eximirt gefreit
[Seite: 27] [Faksimile]
Obtinirt erhalten.
Reparirt / wider erholt.
Presupponiert / tregt auff dem rucken
Accusiert verklagt
Respondiert geantwort
Excipiert entwichen
Excusirt entschuldiget
Requiriert / erinnert
Reseruiert vorbehalten
Cognoscirt erkennt
Defendiert im rechten schützen
Grauiert beschwert
Allegiert angeben
Taxiert gemaͤssigt
Condemnirt verteylt
Decernirt erkant

Ob man nach guͦttbeduncken oder dem geschriben rechten vrteyl fellen soll / oder nit.

ES ist im dritten buͦch von gemeynem nutz eyn lange disputation durch den heydnischen meyster Aristotilem gehalten / ob genuͦgsam sey / eyn sach nach geschribenem rechten zuͦerteylen / oder nach der richter eygen guͦtduncken on gruntlich schrifft / eyn vrteyl zuͦ fellen. Vnd er hatt nach vil gehabtem rath / nit vnbillich beschlossen vnd gesetzt / das vor allen dingen nutz / guͦtt / vnnd noth sey eyn sach / nach geschribenem gehaltnem Recht zuͦhandelen. Wann vngewißne guͦttduncken /
[Seite: 28] [Faksimile] vnd meynungen / konnen leichtlich vnder den leüten zwitracht erwecken. Dann wo das angenummen beschriben recht nit ist / da seind gern vngewisse meynungen vnnd vnbestaͤndig / widerwertig / eygensinnig / guͦtduncken. Es mag sich auch wol zuͦtragen vnnd begeben / das solche sententz andern richtern im fürhalten / anderst gefallen / Demnach ist es von hoen noͤten vnd vil sicherer / sich inn dergleichen faͤllen des loblichen geschriben rechtens / neben der billicheyt zuͦgebrauchen.

Jtem das gemeyn beschriben recht ist guͦt / vnd dient darzuͦ / das es der richter vnnd vrteyler gemuͤt vnd meynung regier vnd anhalt. Des hatt der beruͤrt Aristotiles dem beschriben rechten zuͦ lob / eyn zierliche abrede geben sagend.

[OIA.???] Qui legem iubet preesse, Deo & legibus imperium tribuit.
Quia autem hominem iubet p[r]aeesse, praeficit beluam
.

Wer weicht dem rechten vnd gibt statt /
Derselb das gsetz vnd Gott geert hatt.
Wer sich aber darüber bricht /
Der würt eym stuck wilds verglicht.

Dann wie wir sehen / so ist die boͤß begirde / vnd der zorn / auch die vnpartheischen frommen leut offt verbitteren. Aber dz bemelt gesetz / das ist / wie eym redlichen gemuͤt das do keyn boͤß begirde in im hat. Dieweil aber von vnnoͤten ist / in eym solchen uͤblichen offenbaren werck / vil argument oder vrsachen anzuͦzeygen / so sind dannocht die jungen zuͦuermanen vnd abzuͦschrecken / von etlicher vnnützer meüleren / so nit haben gelernt / dann das gemeyn geschriben recht schimpflich zuͦerkleyneren vnd zuͦuerachten / wie[Seite: 29] [Faksimile]wol es nit alleyn torecht vnd kindisch / sunder auch tyrannisch ist / des gesetz uͤbung zuͦuernichten / vnd den eygen sinnigen koͤpffen zuͦuolgen / die nach jrer fantasey beharren / schliessen vnd vrteylen / wie man sicht vnd wol besser vermitten wer. Quia praesumpta aequitas fallit, & fallitur.

Conclusio

Wiewol nun nit wol müglich oder in eyn sollich buͦchlin fuͤglich ist / alle fell vnd action zuͦbegreiffen / so mag sich doch eyn yeder / dessen stilums behelffen / vnd den sachen weiter nachgedencken. So ist es nit on mein wissen geschehen / das ich die Titel vnd allegationes der rechten / vmbgangen vnd heraussen gelassen. Hab damit dem gemeynen mann / eyn eben ban zuͦm rechten / vnnd vil vnnützer disputation vmbgohn woͤllen / wie dann eyn yeder wol ermessen vnd sehen mag / dz die alten nit vmb sonst gesagt haben. Gaudent breuitate moderni, kurtz vnd guͦtt.

Peccatum est fieri per plura, quod potest fieri pauciora.HS.*

SIDONIVS DE ADVOCATIS.

ES seind etliche redner vnd procuraten /
Vnd ander dergleichen knabaten.
Die suͦchen zaͤnck vnd allerley gloß /
Gleich wie der rab nachuolgt dem ahß.
Brücht man euch so thuͦn jr auffhalten /
Die sachen das sie muͤssen alten.
Vnd trieffen bis sie gantz verdorren /
Was schlecht ist machen jr verworren.
[Seite: 29] [Faksimile]
Braucht man euch nit / so thuͦn jr schrencken
Jn weg werffen stuͦll vnd bencken.
Wann man euch mant so thuͦ jr schnurren /
Gleich wie die geylen acker gurren.
Keyner recht zur sachen sicht /
Wann man jm nit die haͤnd besticht.
Die geschrifft jr biegen vnd vermasen /
Machen darauß eyn waͤchsen nasen.
Damit euch wert / vnd nit zerrinn /
Gott geb / was eyn parthei gewinn.
Jr halten ewer wort so staͤth
Als Laemedon zuͦ Troia thet.
Armleüt abzuͦweisen seit jr schnell /
Ewer rath gleicht sich Achitoffell.
Wol dem der ewer mag entberen /
Dann vngenetzt ist ewer scheren.
Vnd halten das nit für veracht /
Eyn aduocat hatt es gemacht.
Doch so jr thonen den sachen recht /
Erretten jhr manchen armen knecht.
Des sachen vor krumb yetzunt schlecht /
Nembt verguͦtt / der harnasch ist gfegt.

Ostia Causidici consultrix arra salutet.
Stet procul ante fores qui nihil attulerit.

Lieber guͦtt freundt gesell vnd span /
Wilt du rath von gelerten han /
Luͤg / gruͦß sie vor dann gar vmb sunst
Suͦchst du mit leerer handt jr kunst
[Seite: 31] [Faksimile]
Hoc scio pro certo, si contra stercora certo,
Vnico seu vnicor, semper ego maculor.

Das weyß ich gewißlich vnd ist not /
Das ich nit fechten soll mit kath.
Dann so ich kath angreiff oder ruͤr /
Jch gewinn gleich schon oder verlier.
Jch lig joch nider oder hoch /
Würd ich von kath beschissen doch.
Ex bestijs exiciabiles maxime interferas inuidia.
Inter mansuetas adulatio.

Eyn alter weiser ist gefragt / Welchs das grausamst thier wer / er sagt /
Vnder menschen kindern ist fürwar /
Eyn schmeychler mit grosser geuar.
Der schaͤdlichst vnd boͤst auff erterich /
Aber vndern thieren findst du der gleich.
Das vntrew regirt leüt vnd vich /
Jsts nit also / so heyß mich lieg.

Iurisconsultus dicit.
Plura sunt negotia, quam rerum vocabula.

Jm rechten nit so vil namen sind.
Als man auff erdtrich haͤndel findt.

[Kolophon]

Gedruckt zuͦ Straußburg durch Bartholo meum Gruͤninger. Anno. M. D. XXXIX.

Fußnoten
HS.1.
Ein Lutherzitat.
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HS.*.
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HS.*. ↑ (Zurück)
HS.*. ↑ (Zurück)
HS.*. ↑ (Zurück)


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