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Heino Speer, im Juli 2020, Klagenfurt/Nußloch.
[Faksimile] Der Sachssen jnn Siebenbürgen: STATUTA: Oder eygen
Landtrecht.
Durch Matthiam Fronium vbersehen / gemehret vnd Mit Kön: Maiest: inn Polen / gnad vnd Priuilegio in Druck gebracht.
Anno, M. D. LXXXIII. [Faksimile]
Sehet zu ihr Richter was jhr thut / denn jhr haltet das Gericht nicht dem Menschen / sondern dem HERren / vnd er ist mit euch im Gericht. Darumb last die furcht des HErrn bey euch sein / vnnd hütet euch vnd thuts. Denn bey dem HErren ist kein vnrecht / noch ansehen der Personen / noch annehmen des geschencks. [Vgl. Lutherbibel 1545: 2. Chron. 19: "Vnd sprach zu den Richtern / Sehet zu was jr thut / Denn jr haltet das Gericht nicht den Menschen / sondern dem HERRN /vnd er ist mit euch im Gericht. Darumb lasst die furcht des HERRN bey euch sein / vnd hütet euch vnd thuts / Denn bey dem HERRN vnserm Gott ist kein vnrecht / noch ansehen der Person / noch annemen des Geschencks.]
Den Edlen Fürsichtigen Namhafften / vnnd Woll Weysen Herrn / Bürgermeistern / Richtern / Eltesten vnd Amp[t]leuten / der Sachssischen Städte vnnd stül / inn Siebenbürgen / etc. meinen günstigen Herrn.
EDLE / Fürsichtige / Namhaffte / Woll WEYse Herrn. Nach dem ich zwar nicht von langen Iharen her / jedoch zum offtern von meinen gebietenden Herrn / Richtern vnd Rath / dieser Stadt Cronen / in ewre Landsversamlungen / so gemeinen geschefften wegen die Vniuersitet belangende / jahrlichen haben müssen gehalten werden / ausgesandt / vnd in deren Namen inn E.E.F.W. mittel mit eingetretten bin : Fürnemlichen aber zu des rechts gemeinen Sitztagen / welche vnsere alte Forfahren [Faksimile] aus weysem Ratth / der Litiganten spannige sachen zu verhören / vnd durch recht zu örthern / auch auff getzwickte tagzeiten verordnet / im rechten mitgesessen : Hab ich offtermal meltungen vnd fast gemeine beklagungen hierüber mit angehört / vnd leyder auch selbst erfahren / wie so vngleicher gestalt in gleichen sachen die vrtheil gefelt vn{d} die recht administrirt worden / welches manche teidig oder Transmissorien brieff beweiset hat : Zu mehrem theil aber / dieweil der Sachssen gerichts hendel / gewonheiten vnd rechte / mit dem Hungerischen edlen recht vnd Decret vnübereinstimmig / am meisten theil dauon variren / das drumb auch ewre Sententien vnd gesprochene vrteiler / an vnsers gnedigsten Herrn vnnd Fürsten hoff vnd gerichts Taffel / jren bestand nicht haben / sondern zum mehren theil gewandelt vnnd verandert werden / daraus auch gefolget / das man des Rechts vngewis / im vrtheil finden gewancket / vnd zweyffelechtig worden / die teidigs Partheien auch jhres rechts vnd gerechtigkeit nicht allein nicht sein mögen berichtet noch getröstet / sondern in zweyffel stechende / zu lengeren teidigen / vnnd schwerern vnkosten verursacht worden / welches alles / zweyffels on / nur hieraus kommen / das vnser Sachssen recht aus lau ter gewonheiten administrirt vnd gehandelt / weder in schriefften gefasset / noch der Fürsten Consens vnd [Faksimile] sterckung oder bekrefftigung nicht erlanget haben.
Damit aber solchem vnrath gerathen vnnd geholffen würde / vnd vnsere Recht vnd Gericht der Sachssen in Siebenbürgen (auff form vnd weise des Edlen rechts / so auff schriefften vnnd confirmation seliger Könige inn Hungern bestehet) auch bass bestellet / haben sie auch gewünschet vnd begeret / das jha ein mal aus der Stedten recht / gewonheiten vnd Priuilegien / was gewisses vnd bestendiges mögte zusamen getragen / vnd inn gestalt eines gemeinen rechtens gefasset werden : dessen sich für jharen der Herr Tomas Bomelius, derselben Zeit Rathsman in der Hermanstadt mit sonderm fleis vnterstanden / einen kurtzen ausszug Sachssischen rechts / beyd inn Latein vnnd Deutsche sprache gebracht / eine anleitung gethan hat / welcher zwar gefellig vnd lieb verhalten / auch inn ziemlichen gebrauch kommen war / doch weil in hernoch lauffenden jharen / etliche nicht geringere felle vnd fragen mit eingelauffen / so zum meisten aus geschrieben Kayser rechten erörtert / etliche auch aus der Stedte gewonheiten entschlossen / etliche aber der Sachssen Priuilegien vnd freythüme berühreten / war ein nothwendiges bedencken / vnd E.E.F.W. ermahnen an die Herren gesandte{n} zum offtern mal / vnd durch sie an die Stedte in gemein / in sonders aber an jene / so für andre mit rechts [Faksimile] erfarnen Mennern begabet / das angefangene kurtze rechts Büchel für hende zu nehmen / auffs new zu besichtigen / zu leuteren / vnd mit was dem rechten vnd dieser Landschafft Sachssischer Nation gewonheiten gemess / zu mehren freundlicher massen befohlen / damit es gereichert an rechts regeln / vnd mit statuten locupletirt, scheinbarer würde / vnnd also nachmals aus begnadung vnd Confirmation vnsers gnedigsten Herrn vnnd Landt Fürstes bestetiget / solche krafft vnd bestandt bequeme / dardurch sich die teidig Partheien sicherlich zu erhalten vnd auch zu vertrösten wisseten / vnd die Rechtsprecher auch nicht noch eygenem sinne vnd wohn (wie bisher sehr geschehen) sonder noch geschriebenen rechten sich richten / jre vrtheil darauff gründen / vnd mit richtigem bescheid den gemeinen Man können vnterrichten / vnnütze / langwirige zanckische vnnd schedliche teidigen verhüte{n} / wehren vnd abschafften / vnd also beyd jnen selbst vnd auch den Litiganten dagege{n} ruhe schaffeten.
Dieweil mir nu solch E.E.F.W. wündschen beger vnd anfoddern nicht verborgen / darzu auch meiner gebietender Herren des Woll weysen Rath in Cronen anhalten / mühe vnd fleis in des Büchels examination, mich verursachet / hab ich E.E.F.W. vnd einem erbarn Rath allhie zu gefallen / am meisten aber zu dienen gemeinem Vaterland / meinem [Faksimile] wenigen geringen verstand / vnd inn geschriebenem Keyser rechten blöder vnerfahrenheit noch / gedachtes rechts Büchel für mich genohmen / E.E.F.W. zwar nicht ein genügen / sonder noch meinem vermögen auch nur einen schein vnd versuch stück thuen wollen / vnnd so viel die kurtze zeit leyden köndte / dasselbe meinem bedencken noch auff die ordnung / so für zeiten der Hochberhümbte Herr MAGister Iohannes Honterus, aller seligsten gedechtnis / mein geliebster Praeceptor, in seinem Iuris Compendio gehalten / erstlich etliche Titulos vnnd Leges anders geordnet vnd versatzt / darnach aber neben etlichen Paragraphis vnd Distinctionibus, aus vnsern gewonheiten vnd gemeinen Priuilegie{n} (darzu E.E.F.W. geholffen vnd mit zugetragen haben) auch aus des Iustiniani codice vnd recht Büchern / mit rechts regelen / gesetzen / Statuten / vnd mit etlichen gantz auffs new zugesetzten vnterschiedlichen Titulis also gereiniget gebessert gemehret vnnd augmentirt, das sich des / so der vorgemelte erste Author oder anfaher Inuentiret vnd gesetzt hat (ausser E.E.F.W. erster censur, vnd nachmals des Edlen vnnd Gestrengen Herren Martini von Berzeuice Cantzlers / auch der Ehrnuester / Hochgelehrter vnd Rechts verstendiger Doctoren / Herrn Henrici Lemka Syndici: Ioannis Torbek / Secretarien der Weitberühmbten Stadt [Faksimile] Dantzik / an Kön: Maiest: Legaten vnnd Simonis Brunschwig / Kön: Maiest: Fiscalen im Land zu Preussen / welchen jre Maiestat die mühe der Examination, Correction, reinigung vnnd besserung zu Nexo emitza aufferlegt bedencken vnd ausbutzen) im Latein gar nicht gemindert noch abgethan oder beschnitten / sonder dieweil gemelte Herren Correctores (wie auch E.E.F.W. zuuoren etliche Paragraphos als vbrige vnd vntüchtige ausgezogen vnd abgethan / die andere aber zum mehren theil jrem verstand / lehr vnnd bedencken noch / im Latein mit deutlichern vn{d} zierlichern worte{n} / dan auch die Leges an jhn selbst in ff. vnd Parag: gesatzt / erkleret haben / so hab ich drumb inn dieser meiner deutscher Version oder verdolmetschung / noch meinem bedencken was handlen vnd wandln müssen / damit eine art der rede mit den new zu gethanen gesetzen vnd regeln gehalte{n} würde / vnd gleichwol auch das also gemessiget / das ich verhoffens bin / es sol niemanden einigen verdruss nicht machen / vnd hab auch denen / so vielleicht sich bessers verstandts zu erholen / aus dem Lateinischen ins deutsch lauffen / oder herwider die deutsche Leges mit den lateinischen Conferiren wolten / zur anleitung vnd zu gut die Paragraphos mit gleiche{n} Numeris oder zal / auff die anfenge der Parag: inn beyden exemplarien notiret vnd gemerckt. [Faksimile]
Wiewol wir aber also samplich vnsern müglichen vleis hiebey gethan / vnd ich es zuuoren mit E.E.F. W. zuthuen ziemlicher weis gemehret haben / haben wirs doch zu solcher volkohmenheit nicht bringen mögen / das es in allen fürfallenden geschefften bericht vnnd jederman ein gnügen thuen könne / sintemal auch die grosse menge aller recht Bücher solches zu thun nie nicht vermöget haben / Wie der löbliche Keyser Iustinianus ff. 1. tit. 3. l 10 bezeuget / vnnd das der Sachen mehr sein dann Wort / dadurch sie deutlich mögen gefasset vnd ausgesprochen werden / ff. 19. tit. 5. l 4.$ Drumb sich weise vnd fürsichtige Rechtssprecher in geschefften / auff welche allhie in diesem kurtzen auszug vnd Compendio, angesetzten mangeln würde / den rechtmessige{n} gewonheiten / welche offtmals auch der geschriebener rechte beste auslegerin ist / vnd denselben pfleget vergliechen zu werden / so fern sie doch sich nicht wider recht strecket / noch richten ff. 1. tit. 3. l 32. oder auff gleiche fell sehen / dauon die recht ausdrucklich reden. Ibidem l 10. vnd mögen sich weiter ausgeschriebenen Keyser rechten aller sachen erholen / dieweil dann Polnische Kön: Maiestat durch Confirmation des mit eingefastes gesetzes : Was in sonderheit : l. 1. tit. 1. Parag: 7. vnsere Sachsische nation damit begnadet / vnd desselben vns vnnd vnsere Gerichtstül befreyet [Faksimile] hat / welches kleynots befreyen vnd geschencks wir vnd alle vnsere nachkömlinge Kön: Maie: billichen vnd höchsten danck wissen / sagen vnnd auch mit schuldiger trew dienen vnd verschulden sollen.
Demnach dieweil zuuoren diese meine arbeit von E.E.F.W. erkündiget / bewahret vnd probieret / vnd folgent nicht ohne sonderliche vnd grosse vnkost Kön: Maiest. zur Confirmation ist worden fürgetragen / welche es in ansehen ewer bestendiger trewheit / jrer Maiestat inn verlauffenen gefahrs zeiten bewiesen / aus sonderlichen gnaden approbieret vnd confirmiret, welche auch meinem erachten vnnd verhoffens noch / dieses vnser Büchel sampt den rechten drein begrieffen / wider alle vnfreundliche anfechter wird gnugsam schiermen mögen : So hab ichs doch gleichwol auffs newe E.E.F.W. hierumb wollen Dediciren vnnd zu schreiben / damit sie auch diesem Büchel hiemit Patrocinire vnd handhabe / nemlichen das sie inn bedencken jres für wündschens / begerens vnd fodern / jetzt auch forthan / jre Gericht achtsam dornoch bestellen / die alte vnlöbliche vnd streffliche mehr gewonheiten dann angenommene recht abschaffen / selbst darnach vrtheilen / vnnd wider alle die / so mehr aus mutwillen vnd fürwitz zu verteidigen jre böse vnd vngerechte sachen / dann die warheit oder was recht ist zu erkündigen / es wurden [Faksimile] nachmals anfechten / schiermen / handhaben / vnnd so es die noth begeren würde / auch bey Fürstlicher Gnaden verteidigen wollen. Hieneben auch meinen vleis vnd mühe wiewol dieselb gering vnd vnachtsam sein / welche ich nicht eygenes rhumbs / noch sonderlichen gewins / sonder E.E.F.W. begerens wegen / vnd gemeinem Vatterland / vnnd allen rechts vnd gerechtigkeit liebhabenden zu gut vnnd zu gefallen hierauff gewendet / jhnen gefellig vnd angenehm sein lassen / vnd mich sampt meinem trewhertzigen willen (dieweil an der that noch was mangelt) wider alle die / so nicht solche geringe werck allein / sonder auch was gleich fürnemes ist / vngetadelt vnd vngeschmitzet nicht lassen hingehen.
So fern nu E.E.F.W. also sich hierumb werden annehmen / bin ich gewisses verhoffens / es werde auch E.E.F.W. vnterthanen / vnd in gemein allen / so viel desto angenehmer vnnd werder gehalten werden / Welches zweyffels ohn / ohne sonderliche nutz vnd früchte Gemeines standes nicht wird abgehen. Es wolle aber der liebe GOTT mit gnaden des verstands / vnnd inn der liebe der Gerechtigkeit / aller Richter hertzen also erleuchten / damit sie mit ernst zu Gemütte führen / das sie nicht den Menschen / sondern dem HERREN das Gericht halten / vnnd das sie ohn alle [Faksimile] affecten / ohn ansehen der personen vnnd geschencke / jedem recht richten vnd gerechtigkeit widerfahren lassen. Die Vnterthanen aber solches als ein sonderlich geschenck GOTtes erkennen / annehmen vnd halten mögen / vnd drumb beyd GOTT jmmer dancken / die Richter vnnd alle Gottselige Oberkeit mit aller ehrerbietung lieben / gehorsamen / vnd inn liebe Gottes Worts vnnd gemeines rechtens / alle samptlich auch inn zeitlichem frieden zusammen erhalten werden / AMEN.
E.E.F.W.
vntertheniger
Matthias Fron
Rathman inn
Cronstadt etc.
[Faksimile]
WIR Stephanus / von Gottes gnaden König inn Polen / Groß Fürst inn Litthawen / Reussen / Preussen / Masouien / Samogitien / Kiouien / Volinien / Podlachien / Herr inn Iflandt / vnd Fürst inn Siebenbürgen etc. Thuen kundt zu| ewigem gedechtnüss für jeder meniglichen. Das ob wol die Fürsten mit manchen Fürstlichen jha fast Göttlichen gaben geziehret / alle andre Menschen fürgehen vnd vbertreffen sollen / vnd jene sonderlich / so mancherley völckern gebieten : So erachten wir doch / das in zweyen fürnemlichen stücken / der zeit verenderung noch jr ampt bestehe. Dan es jnen gebühren wil jre Landschafften [Faksimile] / durch kriegs erfahrenheit vnd macht / entweder wider die frembde zu schiermen oder auch zu mehren : zu Haus aber inn der regierung / durch gerichts vnnd des rechts ebenmessige administration, jhre vnterthanen inn gebührlichem gehorsam vnd ampte zu erhalten / durch welche beyde als in einem band / die Reiche zu nemen vnnd wachsen / vnd dakegen / wo kriegs schiermung / vnd des rechts rechte verwaltung vnterlassen oder getrennet werden / alle regiment zu rinnen vnd zergehen müssen.
Drumb noch dem wir aus gnaden vnd GOTtes fürsehen / Erstlichen zum Fürstenthumb inn Siebenbürgen / vnd daher nachmals allhier zu Königlichen würden / erhöhet worden : haben wir fürnemlichen vleis vnd stedte sorge hierauff gewendet / damit inn beyder verwaltung / so viel an vns ist / wir beydes vnseren getrewen mit Veterlichen fürsorgen beweiseten / darzu bald von anfang vnsers regiments sich vns gelegenheit gezeiget. Dann noch abschaffung jnnerlichen vnd bürgerlichen gezancks vnd zwitrachts / mit welchen dieses reich [Faksimile] verstricket / wir gewisse gerichts ordnungen bestellet / damit das recht in kriegs lauffen / so wir kegen die frembden geführet / nicht ganntz vnd gar auffgelassen / gar liegen / sonder auch mitlerzeit vnser vnterthanen heyl vnd freythumb / durch förderung der recht erhalten / vnd gemeinem frieden fürgesehen vnd geholffen würde / da auch der vnruhwige mutwillen der Barbarischer benachbarten Völcker / vns fast von solchen vnseren sorgen vnd fürhaben / weiter mit Gerichts ordnungen vnsere andere Landtschafften zu versehen / auffgehalten vnnd verhindert hat.
Dieweil wir aber nhu den drey jherigen Moscowitischen Krieg aus GOttes hülffe erschöpffet / vnnd desselben erlediget / den trotzigen feind auch von vnserer vnterthanen helsen abgeschafft : darzu die Landtschafften / so vom grossen Fürstenthum der Lithaw inn verlauffenen jaren / waren abgerissen / zurück genohmen / vnnd drüber das gantze Ifland aus der frembder wilder Völcker rachen heraus gerissen / vnd vnserem gebiete zugethan : Haben wir vns zu [Faksimile] vnserem fürnehmen widerumb gewendet / vnd gedachter Landschafft Ifland / so vnter des Feindes Tyranney lange jar her / nicht noch rechtem / sonder noch eygenem duncken allein der grober nation gelebt / geschriebene recht bestellet.
Demnach als wir dem Hungerland genahet / haben wir inn gnediges bedencken genohmen / auch vnser Reich inn Siebenbürgen / mit gnaden zu besorgen : Als derwegen vnter andern vnseren vnterthanen / auch vnserer getrewen Sachsen in Siebenbürgen: der Edle nemlichen Albertus Huet / Königsrichter vnserer stadt Hermanstadt: Auch die Fürsichtige vnd Weise Dominicus Dietricht / Königsrichter zu der Schesspurg / Matthias Fron{n} geschworner Rath in der Cro{n}stadt / Ioachi. Koch / Bürgermeister in Miedwesch / vnd Caspar Budaki Richter zu Nösen / alle samptlich abgefertigte Gesandten vnserer stedt in Siebenbürgen / hieher ins Land zu Polen zu vns kommen / haben sie neben andern Priuilegien / so sie von alten seligen Königen inn Hungern erlanget / vnnd zu confirmiren an vnns [Faksimile] gesupplicieret / auch vns ein Büchel jhres alten herkohmenden rechtens vnd gewonheiten / damit vnd dabey sie von alters bishero eins theils gelebt / eins theils aber / auff gemeinen rath vnnd willen derselben vnserer Sachsen / an etlichen örthern auffs new jetzt gemehret / vnd inn ordnung vier Bücher vnd gewisser titel / zusamen getragen vnd vnterschieden / vns mit gebürlicher vnterthenigkeit eingegeben vnnd dar gereicht / vnd damit sie nicht nur mit lautern ewonheiten / welche vngewiss / wandelbar vnd leichtlich in vergessung gerathen / allein vmbgiengen / sonder wie auch andern Völckern / jhre rechts satzungen inn schriefften wurden gefasset / inn Demut geflehet / das wir solchem jhrem recht vnnd gewonheiten / vnnsere Königliche gewalt mittheilende / denselben krafft vnd macht eines geschriebenen Rechts gönnen vnnd geben wolten / vnd allen inhalt gedachtes Büchels / so ferren sich nemlichen seine / clauselen / sprüche / meinungen / titel vn{d} artickel erstrecken / in gestalt vnd form vnsers Priuilegij beschliessende / annehmen / bewilligen [Faksimile] vnd offtgedachten allen vnsern Sachsen / jren erben vnd nachkömlichen / zum ewigwehrenden Recht / aus vollmacht vnser Königlicher gewalt / gnedig stellen / Confirmiren vnd bestetigen wolten : Welches Büchels innhalt folget inn diesen worten. [Faksimile]
SIntemal die Deutschen in Siebenbürgenals in Städten / sieben / vnd zweyen Stülen / von seeligen Königen in Hungern / hiemit begabet vnd befreyet sein / das sie jre amptleut / Bürgermeister nemlich / Richter vnnd [Faksimile] Hannen / jährlich noch Weinnachten / durch gemeine freye wahl vnd stimmen der Gemeinen / aus jres raths verwandten vnnd geschwornen / zu erwehlen macht vnd recht haben : Die andre geschworne aber hernachmals / durch die new erwehlete Oberkeit / nach eines jedes orts langwiriger gewonheit / erwehlet werden : So wird es sich gebühren / das hierzu dügliche Personen geruffen vnd erwehlet werden / welche auch noch verlauffenem jahr / jres ampts verwaltung einem Ersamen Rath redliche rechnung thun mögen.
Dieweil aber die Recht lehren / das dem / so ein ehren ampt getragen / nicht sol hernachmals ein geschefftig / oder bürden ampt aufferlegt werden : Drum sollen in der erwehlung auch gewisse grad vnd ordnungen gehalten werden / also das jene / so die höchste ämpter verwaltet haben / nicht zu nidrigern noch [Faksimile] geringern gezogen worden : Die aber / so die geringere / als bürden ämpter getragen / mögen wol zu höhern geruffen werden / also doch / das gleichwol jederer Stadt / marckt vnnd gemeine / noch der zeit vnd orths gelegenheit / jhre alte gewonnheit inn der erwehlung vngekrenckt bleibe.
Entstehen zwischen der Bürgerschafft rechtshändel vnd teidig sachen / sie sollen erstlich für Gericht angehen / vnd darnach / nach der sachen vnd jedrer Stadt vnd Stuel gewönlicher gelegenheit / für den rath fort geführet werden.
Die Richter aber sollen sampt jren Beysitzern alle sachen / so für sie komen / vnd mit recht sollen entscheidet werden / durch völlig vnd rechtmessig erkentnüss / enden vnd abschneiden : Doch sol keinem der Partheien / von den Richtern / es sey in kleinen als inn grossen sachen / weiter für den Rath zu appellieren / nicht [Faksimile] gewehret werden / Lastertaten allein ausgenohmen / welche zu latein causae criminales genent werden / vnnd gehen den Halse an : Inn welchen gleichwol die Richter allein / ohn fürwissen nemlich des Raths vnd mit vrtheilen / mit nichten / weder peinliche vrteil sprechen / noch exequieren sollen.
Fürsichtige Richter sollen fürnemlich mercken / das sie jmmer noch den geschriebenen rechten vnnd Statuten / oder jha noch des Landes sitten vnnd brauch / jre vrtheiler aussprechen : Tragen sich aber solche sachen vnd fälle zu / darüber kein geschrieben recht nicht gefunden würde / sie sollen sich noch des Landes langwiriger gewonheit richten : Dann ein langer brauch vnnd gewonheit / so gemeinem nutz nicht zu wider ist noch schadet / mag für ein recht gehalten werden.
Dieweil sich aber täglich newe fäll vnd sachen zu tragen / drumb ist es [Faksimile] unmüglich / das man die Gesätze dergestalt fassen könne / das sie ausdrücklich von allerley fällen reden / noch einem jedem fall ein sonderlich recht machen können. Es sol aber ein Richter gut achtung auff das geben / was inn den fällen / daruon die recht ausdrücklich reden / verordnet ist / damit er in gleichen sachen sich darnach richten / vnnd so viel müglich / den geschriebenen rechten noch / gemäss vrtheilen möge.
Was nu in sonderheit inn diesem kurtzen Auszug der rechten / nicht ausdrücklich verfastet ist / sol aus den alten Kayserlichen rechts regeln vnnd satzungen / so fern sie vnser Landschafft gemäss / erholet werden.
Ehe der Richter das Vrtheil findet / sol er alle gelegenheit vnd gestalt der teidig vleißig auskündigen / vnnd beyde Partheien fragen / ob sie was mehr zu sagen haben / das jnnen vnd jren sachen zum behülff vnd födernüss dienen möge. [Faksimile]
NAch dem die Recht nicht zugeben / noch der billigkeit gemess ist / jemanden vnuerhörter sachen zu vrtheilen. Drum sollen billich alle Recht vnd teidig sachen mit rechtlicher citation vnd fürgebieten angefangen werden.
Würde derohalben ein Stadtwohner oder auch sonst jemand kegen stadtleut rechts bedörffen / er sol sie mit des Richters zeichen / oder durch den gemeinen gerichtsdiener / noch iedes orths gelegenheit / auff die stunde / so vom Richter jnnen gezwicket / fürladen.
[Faksimile] Die citation aber sol dem Widersacher entweder persönlich vnter augen / oder in seiner behausung / oder jha jrgent andersswo / daher es jm kan zu wissen werden / rechtlich geschehen : machte sich aber jener / so citirt sol werden / heimlich auff die seite / vnd lesset sich nicht finden / es ist gnug / so er von seinem Haus geladen wird.
Würde einem diener / oder einer andrer lediger vnd vnstedter personen / so weder pfandmessig ist / noch erbschafften vermag / fürgeboten / sie mus bürgen geben / das sie dem rechten bis zum austrag der teidig gestehen wil : Der pfandmessig aber / vnd so liegende gütter hat / darff anders nicht bürgen geben / er wurde dann vmb malefitz oder lastertaten wegen angenohmen / als dann mus er auch mit bürgschafft versichern / das er dem rechten bis zum ende ausstehen werde.
Wenn beyde Partheyen / als kläger [Faksimile] vnd angeklagter / für gericht erscheinen / dem beklagten werden viertzehen Tag / entweder zum vertrag der Parten / oder zur antwort auff gethane klag / gegeben : Würde aber ein Frembder einen Bürgersman / Haussman oder Seddler für gericht bringen / dem sollen nicht Viertzehen tag / sonder der dritte tag zur bedenck zeit vnd antwort gesatzt werden / desgleichen wirds auch den einheimischen / in solchen sachen / so schadens wegen keinen auff schub leyden mögen / gehalten.
Wolt jemand / er wer gleich ein stadtman / oder frembder / einen Dorffsman für Gericht laden / der mus vom Stadt oder Marcks Richter / welches gerichts zwang der Bawrsman vntersessen ist / den zeichen zum fürgebieten fodern / denselben dem Hannen im dorff auffweisen / vnd durch in seinen Dorffsman für seinen gebührlichen Richter / ruffen vnnd gebieten lassen. [Faksimile]
Würde einer seinen beteidigten widersacher / krafft newer vrtheils Brieff / widerumb fürladen vnd beteidigen / vnd zum andern mal nichts wider jn im rechten erhalten / er sol seines mutwillens vnnd freuentlichen gesuchs / oder teidig halben / dem obliegenden kegentheil / auff alle rechts vnkosten vnd zehrungen verurtheilt werden.
Hat einer auffgenomen sich zum rechten zustellen / vnd wer durch kranckheit / vngewitter / wassers gewalt / oder Herren dienst / oder auch was anderer billicher vnnd bewerlichen vrsachen wegen / verhindert worden / das er sich nicht hat stellen können / er ist drumb ausgeredt. [Faksimile]
WIrd einem fürgeboten vnd erscheinet nit / er sol von seinem ordentlichen Richter / noch der massen seines Gerichts vmb eine geldtsstraff gebüsset werden. Erscheinet derohalben der fürgeladene nicht zum ersten fürgebieten / vnd tritt in keine antwort nicht / er verbüst dem Richter ein fl. Erscheinet er auch auff das andre fürladen nicht / zween fl. Würd er aber auch auff die dritte citation, oder auff eine peremptoria, (welche so sie noch rechtsweis geschicht im rechten fur drey gerechnet wird) als vngehorsam auff gezwickte stund oder tagzeit / weder [Faksimile] er selbs persönlich / noch durch seinen Anwalden zur antwort als Procuratoren bestellet / nicht erscheinen / so sol der Richter dem kläger die sache / noch gestalt seiner angesatzter klagen / zusprechen / allein der angeklagte mögte billiche vnd gnugsame / vrsachen seines säumnüss oder verhinderung fürbringen vnnd beweisen / als dann sol er zu seiner sachen vnnd gerechtigkeit gelassen werden.
Wurd aber der kläger selbst / nach gethaner citation, aus zweyffel vnnd misstrawen seiner sachen / nicht erscheinen / er sol ohn allen auszug vnd verzug dem erscheinenden kegentheil / auff kost vnd zehrung verurtheilt werden. Es wird auch dieser für einen vngehorsamen im rechten gehalten / so sich listiger weis verberget / damit er nicht mag persönlich fürgeladen werden. [Faksimile] [Seite: siebblr_1583-0032]
VON rechts wegen mus der kläger dem angeklagten inn sein recht folgen : Der angeklagte aber hat sein gericht da / wo er sitzet vnd seine behausung hat / drumb sol er auch daselb mit recht werden angenohmen / bekandte vnd vnleugbare schulden ausgenohmen / welcher halben er allenthalben / wo er begriffen wird / antworten mus vnd zahlen. In schmach vnd lastertaten / so die ehr vnnd das haupt angehen / sol der verbrecher am ort der begangener that / mit recht werden fürgenohmen / er were dann vorflüchtig / als dann mag er auch anderswo / das er begrieffen wird [Faksimile] angezogen / vnd so fern er wird vberzeuget / auch gestraffet werden.
Damit aber der angeklagte verstehen könne vnd wissen / was auff jn geklaget / vnd er verantworten sol / ist es von nöthen vnd wird für recht gehalten / das ein jeder kläger in Sachsischem gericht / seine Proposition vnd klage wider Sachsen / inn Deutscher sprache klärlich vnd bescheiden führen sol.
Gehet die Klag nicht auff die angenomen Person / sonder auff ein erbgut wider sie / es sol für dem gericht / welchem das beklagte erbgut vnterliget / gesucht vnd fürgenohmen werden / ob wol der Herr des guts einem andern gericht ist vnterworffen.
Was im rechten dem angeklagten nit wird zu gelassen / das sol auch dem Kläger gewerth sein : Sintemal jha die recht den verklagten günstiger vnd geneigter sein dann den Klägeren. [Faksimile]
Beweiset der Kläger nit sein anklag / der beklagte wird frey gesprochen / vnnd kan jn der kläger auff keine kegen beweisung nit dringen : dieweil in aller Welt / der so die that vnnd der sachen leugnet / keiner beweisung schüldig ist / es were dann / das der angeklagte vngedrungen zeugnüss stellen wolt / so sol man es jm zu lassen.
Eben wie der kläger schüldig ist seine anklag zu beweisen / also mus auch der angeklagte sein Exception oder einrede bewehren / drum das er durch solche einreden / kläger wird.
Lässet einer seine gethane klag sencken / er kan nachmals nimmer für Gericht drumb klagen.
Hat ein Bürgersman / Sedler oder Diener / für gericht auff jemanden geklaget / der angeklagte kan seinen kläger [Faksimile] anderer sachen wegen / ehe nit wider beklagen / die erste vnd hangende sache sey den zum ende gebracht / allein es wer ein sach eingebracht / welche die ehre betreffen thet / dieselbe wird der hauptsachen fürgezogen / vnnd mus erstlich ausgeführet werden : Item auch / so der beklagte inn schuld sachen / mit billicher exception auff die compensation vnnd abzug / oder gegen rechnung sich beruffen thet.
Nimpt sich einer frembder teidig sachen an / ohne des Principals / oder selbs Klägers / persönliche kegenwert vnnd befehl / oder ohn rechtmessige Procurator brieff / der sol vom gericht vmb zwantzig Gülden gestrafft werden : Fahet aber einer sein verlorne teidig auff ein newes wider an / ohn gnad vnnd krafft newer vrtheil Brieff / er verfelt zwölff Gülden. Wurd jemand aber zum andern mal new vrtheil Brieff vom Fürsten ausnemen / seine verlorne teidig zum [Faksimile] dritten mal zu führen / er sol der verhörung gewehret / vom rechten abgewiesen / vnd vmb vier vnd zwantzig Gülden gestrafft werden.
WVrden die Partheien nach geschehener klag vnnd antwort für Gericht / beweisung bedürffen / sie sollen angenohmen vnd verhöret werden : Dem kläger gebüret aber am ersten vnnd am meisten zu beweren / vnd nicht dem angeklagten, so da leugnet.
Wer für Gericht klagen wil / der sol eygen zeugnüss auff seine klage stellen / [Faksimile] den es gebens weder die recht nach die billigkeit / das des widersachers schriefftliche kundtschafften dem klager zum behülffnuss sollen gefodert noch gereichet werden / es geb es dann der Richter / aus gewissen vrsachen / zum rechten.
Wer Zeugen einstellen wil / mus das thun auff die Zeit / so jm fur gericht gegeben wird / vnnd das widertheil darzu warnen vnd laden / zu sehen die gezeugen / welche eingestalt sollen werden / vnd mit an zu hören / wie der eyd jnnen wird auffgegeben.
So jemand zeugen stellen wil / er sol sie mit des Richters gebot fodern lassen / vnd beyde teidigs Partheyen jhnen bestimmen : Auff solche erfoderung / sollen die gezeugen / so demselben gerichtzwang vnterworffen sein / auch für gericht persönlich erscheinen / vnd bey eydes pflichten jhr zeugnüss ansagen / sie würden dann billicher vnd notwendiger vrsachen [Faksimile]wegen zu kohmen verhindert. Würden sie aber auff die fürgezalte sachen / vnd jres wissens wegen darob / einen bedencktag begeren / er sol jhnen nicht abgeschlagen werden.
Erscheinet der geruffene gezeuge nit / ohne gnugsame vnd bewerliche hindernüss / sonder helt sich aus vngehorsam zurück / er sol vom Richter gestraffet werden / vnd gleichwol dadurch des zeugens nit gefreyet / sonder nichts desto weniger sein zeugnüss zu sagen / verbunden sein.
Der brauch zeugnüss zu stellen / ist gemein vnd notwendig / damit nichts verborgens noch zweyffels in den sachen stecken bleib. Drumb sollen auff der Partheien begeren vnuerleumbte vnnd vnuerworffene personen vnd zeugen billich zugelassen werden / doch also / das ein jeder gezeuge erstlich durch fürgebieten gefodert werde / vnd das sie darnach inn kegenwert der Widerpart / oder in jrem [Faksimile] mutwilligen abwesen / jren eyd hierauff verpflichten / das sie falsches nichts / sonder die lautere warheit / so weit jnen bewust / ansagen wollen. Vnd sol diesen eyd der Richter / ohn der Partheien bewilligung / keinem der zeugen nit erlassen.
Raths personen / Richter vnd Stadtschreiber / sollen vngeschworen / doch auff ermanung jhres fürgethanen eyds / inn den sachen / darein sie zu zeugen gestalt / gefraget werden. In eygenen teidigs sachen aber / darein in der eydschwur wird entweder angemuttet oder aufferlegt / mögen sich solche personen mit auszug ampts wegen auff gethanen Eyd nicht behelffen.
Vnterstehet sich jemand etwas mit zeugen zu bewehren / er sol die sache vnd meinung seiner beweisung mit klaren ausgedruckten worten / oder artickels weis fürzelen / daraus man verstehen mag / was er zu beweisen meinet / vnd warauff die zeugen sollen gefraget werden.
[Faksimile] Die verhörung vnd erfragung der zeugen / so für gericht gestalt werden / sol nit inn kegenwert / sonder in abtretten beyder Partheyen / für den Richtern allein geschehen / doch nicht vnter eins / sonder ein jeder gezeug sol inn sonderheit verhöret werden / ob wol vntereins der eyd jhnen mag auffgegeben vnd sie beschworen werden : Solch gethanes zeugnüs sollen die geschworne Schreiber in schriefften klärlich auffmercken vnd fassen.
Es sollen auch die richter vleissig von den gezeugen mit fragen erforschen durch was gestalt jnen die sachen seyen kundt worden / zu welcher zeit / wo / vnnd wie was geschehen vnd sich zu getragen hab / vnnd wer sonst mehr darbey gewest sey : Item auch andere vmbstenden mehr / noch gestalt der sachen / aus welchen die gescheffte vnnd sachen klar werden vnnd offenbar / welche die Richter noch jhrer bescheidenheit werden wissen zu erkündigen. Hat auch ein gezeuge vnlauter oder [Faksimile] zweyffelhafftiges von der sachen gezeuget / er mag widerumb gefraget werden / doch sol es geschehen / ehe das Recht wird gefält vnd ausgesprochen.
Es treget sich offter inn teidigen also zu / das eine Parthey jr klage auff geschehene ding setzet : Die andere aber leugnet / vnnd ieder Parth ist vrbietig das jre zu beweisen / als dann sol man der Parthei die beweisung zu vrtheilen / welche auff geschehene sachen redet / vnd nicht iener / so da leugnet / es were dann / das des gegentheils leugnung sonderliche vmbstenden hette / welche beweisung bedörfften / solches sol zu der Richter erkentnüs stehen.
Wenn die Gezeugen nhu aller bekant haben / so sol man jr zeugnüs (der zeugen namen vnbestimpt) für gericht aus sagen / vnd nach dem die Richter mercken / welcher zeugen bekentnüs der Sachen gleichen / vnd der warheit ebenmessiger [Faksimile] sein / auff dieselben sollen sie vrtheilen. Doch sollen inn allen sachen / drey oder zween vnuerworffene Zeugen zum wenigsten sein.
Was für zeugnüs die Partheyen auff jhr artickel / meinung vnd klagen nothdürfftig sein / die sollen sie stellen für der eröffnung der bekäntnüs : Dann wenn nhu die verhörte gezeugnüs für gericht sein eröffnet worden / so wird keiner Partheyen für dem selben gericht / weiter zeugen ein zustellen / nit zu gelassen / es werde dann die sache vnd teidig appelliert.
Spüren die Richter falschheit vnd betrug inn der zeugen einbekäntnüs / sie mögen von rechts wegen die falsche zeugen / nach der sachen gelegenheit vnd jrer verschuldung straffen / auch sol die verjarung die straff nit auffheben : Drumb so der richter auch nachmals der falschheit gewahr wird / so mag er sie straffen: Von alters her aber ist der meineid mit einem [Faksimile] seiten Ripp gestraffet worden / welches mit zwantzig Gülden mus gelösen werden.
Die teidiger / vnd die so gezeugen stellen / sollen die zeugen auch nach gebührlicher notturfft mit zerung versehen vnd halten / dann nemlichen / wenn sie zeugnüs zu geben / aus bemühet werden.
Vber drey auffschub oder tagzeiten zeugnüs zu stellen / sol keiner Partheien / ohn sonderlich Vrsach / vber welche der Richter erkennen sol / der vierdte nicht gegeben werden.
[Faksimile] VNmanbaren / als die / so noch viertzehen jar nicht alt sein : Item auch die thoren vnd vnsinnige leut : Desgleichen ehrlosen / als meineider / ehebrecher / dieben vnd dergleichen offenbare verleumbte Personen / diese alle mögen inn keinem rechten nicht gezeugen. Würde auch ein verleumbde ehrlose person zum zeugnüs eingestalt / in einer sachen / so geschehen were / ehe sie ist zu vnehren kohmen / sie wird auch darinn verworffen.
Were der zeuge dem kegentheil gehessig / vnnd würde als sein Haupt feindt vberzeuget : Item Vatter vnd Mutter können für vnd wider jhre leibliche Kinder nicht gezeugen : also auch im kegentheil / es würde dann vom widertheil guttwillich nachgegeben.
[Faksimile] Der Bruder kan auch für den bruder nie gezeugen / es beteidige dann ein bruder den andern : Desgleichen auch kein Blutfreund für den andern / vnnd auch der eydem nit für den Schwiger vatter : Zu gleich auch Man vnd Weib / mag eins dem andern nicht gezeugen.
Es sol auch niemand sein Hausgesind zum Zeugnüs stellen. Wenn warumb die rechte halten solchen gezeugen für vngnugsam / dem einer gebieten mag das er jhm zeuge. Im fahl aber der klagen vmb Ehebruch / oder bestelleter gifft seinem eygnen Ehegenossen / kan der kläger auch sein Hausgesind zum Zeugnüs einstellen.
Dieweil inn frembden teidig sachen / die recht zugeben / aus einem Haus so viel zeugen man nur haben mag / ein zustellen / wird folgen / das beyd Vatter vnd son / Man vnnd Weib / vnd zween leibliche Bruder / inn frembder sachen neben einander gezeugen mögen. [Faksimile]
Es wird auch dem Fürsprech / so eine teidig geführet vnnd geschiermet hat / gewert inn derselben nachmals zeugnüs zu geben.
Wider sein angeborne Freund vnnd rechte Schwäger / oder auch wider die Schwiger älter / sol niemand zeugnüs zu geben / gedrungen werden. [Faksimile]
Entdecket einer schmach reden / so die ehr betreffende / vnd gibt hiedurch dem kläger anreitzende vrsach zur teidig / der sol nicht auch darein bezeugen : In Bürgerlichen klagen aber / als die auff Gut / Geldt vnnd Schulden gehen / mag er gezeugen.
GIbt der Schüldiger seinem Schuldtherren eine Handschrifft oder Schuldbrieff / darein er die Schulden bekennen thut / wird er drumb für Gericht angeklaget vnd zahlt nicht / vnnd leugnet auch der Schrifft nicht / sie beweiset volkomlich [Faksimile] wider jhn. Desgleichen beweiset auch ein Sendbrieff / wo die meinung darein gewis vnd deutlich begrieffen ist / vnnd verpflichtet denen / so jn geschrieben oder hat schreiben lassen / wo er mit seinem Sygill ist versigelt : Dann das Sygill bestättiget vnd macht gewis die schrifft / es were dann in der rechnung ein bewerlicher jrthumb geschehen / als dann mag er sich mit Inred behelffen.
Kan der Schuldglaubiger mit gnugsamer beweisung seinen schuldiger der Schuldt vberwehren / es kan jhm nicht schaden / ob er vmb die schuldzedel kommen ist. Eben aber wie es nicht billich ist / die bezalung der schulden ab zu schlagen / wenn der Schuldherr Fewers oder anderer gewalt halben / vmb die schuldbrieff kommen wer : Also sol auch herwider der Schuldtherr / solche gewalt vnnd noch / so er fürwendet beweisen / vnd mit zeugnüs seinen worten glauben [Faksimile] machen. Wird jemand schuld halben fürs Gericht gezogen / er sol nicht mit abschrifften / sonder mit eygner Handschrifften der schulden vberzeuget werden.
Rechenzedel / so noch jemandes todt in seinen Güttern oder gewalt gefunden werden : Item auch der Kauffleut vnd der Handwercker Register bücher / sind allein nicht gnug zur vberweisung der schulden. Also ists auch nicht genugsam (AB)[; sic: ]gnugsam / so der verstorben in seinem Testament hat angezeigt / wie man jhm eine summa Gelts / oder andere ausgeborgete Gütter schüldig wer. [Faksimile]
EHe man für Gericht nicht geklaget vnd auff zeugnüs nicht beruffen hat / kan man von rechts wegen Zeugnüs weder stellen noch einnemen : Würden sie derwegen für klag vnd antwort eingenohmen / die kegenparth mag sie verwerffen / es were dann / das jemand die führen wolt zum ewigen gedächtnüs / folgender vrsachen [Faksimile] halben / als das die Gezeugen inn ferne Land ausreisen wolten / oder mit tödlichen kranckheiten / oder schwachem alter behafftet weren : Item inn Sterbsläufften / also das die beweisende Partei / inn beisorg were / die zeugen mögten für der klag vnd stellung der zeugen / mit tod abgehen. Item auch inn anbedingten schulden / vmb welche der Kläger nicht klagen kan / drumb das dem beding noch nicht ist ein gnügen geschehen / oder die gesatzte zeit nicht hiebey ist : vnd in solchen dingen / so verterben können / welches bey den Richtern zu erkennen stehet. Als dann mögen solche personen für jhren ordentlichen Richtern / auch für der klag vnd antwort / gestellet werden / mit rechtlicher warnung der andrer Partei / so die sach berühret wo sie verhanden ist. Solche beschrieben gezeugnüs sol vorsiegelt bey den Richtern biss zur zeit der angehender teidig / vngeöffnet bleiben. Würden aber diese zeugnüs in einem jar [Faksimile] nicht gebraucht / sie werden nachmals krafftlos / allein der / so sie führet / beweisete gnugsam vrsach seines saumnüss oder hindernüss / als dann behalten sie auch weitter jre krafft.
So jemand bekäntnüs der Zeugen / gantze gerichts Händel / als klag vnnd antwort / Protestation hangendes rechts / oder abgeschnittene sachen durchs vrteil / oder was anders seiner gerechtigkeit / als Kauffs / Gabe / Geschenckts / Contracts vnd was dergleichen händel / inn das gemeine Stadt oder Raths Buch / wolt schreiben lassen / das sol für einem Ersamen Rath geschehen inn der kegenpart / so die sach nemlichen auch berüret kegenwert / welche durch fürgebieten darzu sol erfordert werden. Es sol aber keine teidig vber drey jar lang / nach dem sie ist fürgenommen / oder inns recht gefasset worden / auffgeschuben noch verlengert werden. [Faksimile]
SO lang die teidigs Partheyen fürhaben jre sachen zu beweisen / so gebühret es sich nit vnd ist vnnötig / weder eyde an zu mutten noch den Eyd auff zu legen / sondern wenn sie nun beyde jhre beweisungen / welche sie von beyden theilen haben können auffbringen / gestalt vnd geführet haben / darnach sol allererst / noch gelegenheit der sachen vnd der billigkeit / durch des Richters vrtheil / zu völliger beweisung / entweder dem kläger oder angeklagten der eyde werden aufferlegt / wenn nemlichen die sache nicht hat volkomlichen mögen von einem theil beweiset werden.
[Faksimile] Setzet ein Parthei der ander den eyd heim / ohne des Richters vrtheil / sie mag den annehmen oder verschlagen / oder auch widerumb der anmuttende Partheien zu rück heimlassen : Solcher eyde / wird ein lediger / frey williger Eid im rechten genant. Die ander arth des Eides gehöret das Gericht an / welchen zwar der Kläger auch dem beklagten anmuttet / sonder auff des Richters bewilligen vnnd erkäntnüs geschehen mus. Der dritte Eid / heist ein nothwendiger eid / welchen der Richter allein durchs vrtheil auffleget / vnnd geschehen mus / so fern das theil / welchem er wird aufferlegt / die sache erhalten wil.
Würd der teidiger einer / es sey der kläger oder säger / inn Gelts sachen / als inn Schulden / vnd so was desgleichen / einer dem andern den Eidschwur anbieten / er sol darzu gelassen werden. Dann eben wie der Richter / also kan auch der [Faksimile] Kläger den eyd seinem widersach aufflegen.
Bewilligen sich die zwo Partheyen auff den eid / oder bietet das kegentheil allein den eid an / wird er gethan / oder auch vom widersach erlassen / vnnd die teidig jha damit geendet / sie kan nachmals nit widerumb angenommen werden / auch nicht auff Exception, eines meineids.
Klaget einer den andern an vmb schulden / oder auch anderer sachen wegen / one beweisung / vnd kan jm auch keinen mercklichen verdacht nicht machen / der angeklagte aber leugnet strack / er darff nicht drumb eyden / sonder wird on den Eyd frey gesprochen : So aber der ankläger was scheinliches vnd glaubwirdiges zur beweisung auffbringt / vnd gleichwol nicht gnugsames (HS)[; sic: ]gnusames / sonder solches / das den angeklagten der schuld verdächtlich macht / so wird dem kläger zu gegeben / seine halbe beweisung mit seinem leiblichen [Faksimile] eid zu beweisen / vnd nicht dem angeklagten durch seinen eid der schuld bezalung zu entgehen.
Die Appellation, den Eid zu wehren / sol jmmer dann / wenn der Richter jhn auffleget / vnnd nicht noch gethanem Eid geschehen.
Findet jemand sein gut inn frembder gewehr / vnnd klaget es sey jm Dieblich entspönet worden / er sol selb siebend darauff schweren / vnnd damit beweisen / das es sein sey. Die Richter aber sollen nach solchem gethanen eid / dem kegentheil gedoppelten Eidschwur nicht zu lassen / damit nicht vrsach noch stadt falschem eid vnterm schein besserer beweisung / oder vberweisung / gegeben werde.
DIE Richter sollen in allen sachen so für sie gebracht werden / mehr auff des rechts billigkeit vnd linderung desselben sehen / dan auffs schärffe vnd strenge recht. Sie sollen aber auch mercken / damit in allen sachen das Vrtheil in beider Partheien kegenwertigkeit werde ausgesprochen / das die Partheien eben vernemen mögen / was jhnen zum Vrtheil ist worden ausgsprochen / vnd das durch jren vrtheils spruch ein theil condemnirt, vnd das andre absoluirt werde. Iemanden aber vnuerhörter sachen verdammen / ist weder billich noch recht.
Ein Vrtheil / so auff vnrecht vnnd falsch anzeigen wider den abwesenden gefählt / ist von rechts wegen an jhm selbst krafftlos. [Faksimile]
Selige Kayser haben befohlen / das die Richter / Fürsten brieff / so wider recht erlanget vnnd ausgenommen sein / im rechten mögen verwerffen / es were dan vmb sie also geschaffen / das niemandes gerechtigkeit dardurch gekrencket / sonder zur milterung allein des ausfoderers verschuldung dienete / oder jm sonst was nutzes / ohn schaden vnd nachtheil anderer Leut / draus bekommen köndte.
Wird ein sache mit Vrtheil ein mal abgeschnitten / oder durch den eidschwur geendet / oder auch für gericht einbekant / vmb solche verendete vnd offenbar bekandte sachen / darff man weitter nicht befragen. Dann wer im rechten selbst einbekent / wird als ein selbst verurtheilter Mensch gerechnet. [Faksimile]
NAch dem die Appellation vnd Gerichts beruffung / zum trost vnd weitterem behülff / denen im rechten vergunt wird / so durchs ausgesprochen vrtheil des Richters bebürdet sein / also das sie jhre geschäfften / reifferer erkentnüs wegen / vom vnteren zum öber Richter beruffen mögen / drum wer sich durch Appellationes behülffen wil / sol das thuen / weil der Richter inn seinem gericht stuel sitzet / vnnd sol erstlich von jhm an den Rath / vom Rath staffelweis für der Deutschen Vniuersitet, vnd letztlich für des Fürsten Taffel appelliern : solche beruffungen aber sollen auch geschehen ehe der Rath vnnd Vniuersitet auffstehen / allein der [Faksimile] Appellant begere bedenckzeit / darzu jm ein stunde oder auch ein gantzer tag nit sol abgeschlagen werden. Vom vnteren Richter aber / strack an des Fürsten gerichts Taffel / die mittel gericht vber gehende / sich zu beruffen / wird niemanden zu gelassen.
Geschicht die Appellation, vnnd wird bewilliget oder zu gelassen / so bleibt alles bestehen inn seinem vorigen standen : Würde derwegen jemand was lasters beziegen / vnd jme sich seines Ampts zu eiseren oder ab zu tretten befohlen / die sache aber appellirt ist / er sol in sein stell gesatzt / vnd seines ampts bis zum austrag der teidig / nicht entsatzt werden : Sintemal die recht ausweisen / das im hangenden Rechten nichts nicht nouirt sol werden.
So der Appellant die transmission oder die vrtheil brieff / auff bestimpte tag zeit / [Faksimile] weder fordert nach aussnimet / oder so er sie ausgenommen / an seinem ort zu den gerichts tagen nicht auffleget / er sol von seiner teidig also werden abgewiesen / als hab er sein recht verschwiegen : Hat einer auch mögen Appelliren, vnnd vnterlests / oder füret die Appellation nicht zu bequemer zeit zum ende / sondern lest sie sencken / er mus ewig schweigen / vnnd sol vom Lands Fürsten kein Hülff drein fodern noch bitten : Thut Ers / so sol er gleichwol seines begerens nicht gewehret werden.
Die recht vergönnen den teidigs Parteien beid in grossen vnnd kleinen / wichtigen vnd geringern sachen / sich mit beruffung auff öber Richter zu behelffen : Drumb sollens die Richter nicht also annehmen / als geschehe die Prouocation jhnen zur schmach / oder jhren ehren zum nachtheil.
Solche Personen / so vmb Lasterthaten [Faksimile] / als vmb Ehebruch / dieberey / mord / raub / offenbare gewalt / oder sonst andrer Vbelthat wegen / werden angeklaget vnd vberzeuget : Oder auch jehne so ausserhalb der marter / mit eigenem mund / jre laster vnd missethat einbekant haben / mögen sich mit der Appellation nit behelffen : Also wird die Appellation auch den offenbaren Schuldigern / so weder leugnen / noch billiche Exception vnd Einred auffbringen mögen / nicht zu gegeben : Item auch denen nicht / welche durch Appellations vortheil / jhre Widersacher mutwilliglich auffhalten vnd müd wollen machen : Würde jnen aber was vmbständen wegen / die Appellation nachgegeben / vnd erhielten im öber rechten auch nichts / sie sollen dem obliegenden kegenteil / auff auffrichtung vnd ergetzung aller mühe / kost vnd zehrung / verfallen sein. Inn sachen oder dingen / welche keinen verzug on schaden nit leiden können / wird die appellation auch niemanden vergunt. [Faksimile]
Es sol niemanden / so der Vniuersitet der Sachsen in Siebenbürgen iurisdictio vntersessen ist / vom Rath für die Vniuersitet beweglicher Gütter wegen / so zehen Gülden nicht vbertreffen / zu Appelliren nicht zugelassen werden. Weither aber auch von der Vniuersitet an des Fürsten taffel nicht / in sachen fahrender habe / so nicht viertzig Gülden machen / damit die öber Richter geringer sachen halben nicht vberlauffen nach bemühet / vnd die parteien kleiner sachen wegen / nicht viel mühe vnd grosse zerung / thuen mögen. Vmb vnbewegliche Gütter aber vnnd Erbschafften / oder derselben dienstbarkeiten / vnd dergleichen / welch nicht können geschätzt werden / sol die Appellation nicht werden abgeschlagen.
Würde ein vrtheil also gefället / das beyde Partheyen dran beschweret weren / ein jedere sol in dem / darein sie beschweret [Faksimile] / besonder für sich Appelliren. Teidigen aber jhrer zween auff eine sachen / vnnd appellirt derselben einer / wird die Appellation gebilliget / sie dienet auch jehnem / so schon daruon ist abgestanden / vnnd nicht Appellirt hat.
Durch gemeine Priuilegien vnd freythümmen der Sachsen inn Siebenbürgen wird gewehret / das keine Hatter teidig / so zwischen jhnen kegen einander entstehen / weitter nicht dann biss für die Vniuersitet prouocirt vnnd gezogen sol werden. Auch sollen jre Hättert weder die Waywodalischen noch Protonotarij nicht reambulieren, bereiten noch determiniren, sonder allein von der Vniuersitet, besichtiget / beritten / vnd entschichtet werden. Würde derhalben jrgent jhemand / er anders handelen oder vngehorsamen / der sol der Vnuersitet des Landes kyhr / zur straff verfallen. [Faksimile]
HAT jemand das Recht wider seinen Widersacher erlanget / es sollen jhm für gericht sechs wochen gegeben werden / auff welche aus des beklagten Habe vnd Güttern (wo er anders sich mit seinem Widersacher vnters des nit verstanden het) jm gnug geschehe. Würd es aber gnugsam bewiesen / das der Richter durch falsche vnrichtige schriefften vnd beweisungen wer vberkomen / vnd jemanden darauff auff die bezalung verdammet / solches vrtheils execution sol werden auffgehaben / vnd wer schon auch etwas drauff [Faksimile] bezalet / das sol auch widerkeret werden : Also sol auch jehnen / so vrtheils wegen / oder auff eygen mundes ein bekäntnüs zalen müssen / gewisse zaltäg bestimmet werden : Zahlen sie nicht inn mittler zeit / sie müssen dem Schuldherrn pfand geben / welche auff folgende weis mögen verthan werden.
Bezahlet der schuldiger nicht inn den gesatzten sechs wochen die zu gesprochene schulde / so sol mit dem ersten in der pfändung / die farende habe werden angetastet / das handwerckzeug damit der man sein handwerck treibet vnd sich nehret. Item bey dem Bawrsman / Pferd / Ochsen / vnd Ackerzeug zum Pflug gehörende / dadurch er sich auch seiner notturff halben genehren mus / ausgenomen : Weren die nit gnugsam / als dann greiffet man erst auch die berührte werck vnd ackerzeug an / bis so lang der Schuldherr vergnüget wird. Het aber der schuldiger [Faksimile] etliche gütter in seiner gewehr / so zuuoren von jemanden anders bekummert weren / der Richter sol drüber erkennen was billich ist.
Es sol der Richter einem jeden dienstboten / vm seinen verdieneten lohn (so er die zeit seines dienst volkomlich erfüllet hat) mit verhörung jhrer Herrn oder frawen / so sie solchen Lydlohn nit leugnen / auff den dritten tag / aus des herrn güttern / gnug thuen : Were aber jrrung / oder hindernüs aus kegenrattung zwischen jn / er sol sie der billigkeit noch entscheiden / vnnd verhülffsam sein / damit dem dienstboten bezalung geschehe. Der dienstbot hat auch in solcher entrichtung seines Lohns halben / den vorzug für alle andre schuldiger / ausgenommen diese / welche zuuoren auff seinen Herren / die bezalung mit recht erlangt haben.
Würde ein Sedler oder Zinssman [Faksimile] vmb schulden angeklagt / vnd sein Hausradt vnd gütter der schulden wegen / dem glaubiger vom gericht vberantwort vnd versperret / der Hausherr aber auch den versessenen hauszinss / ehe die gütter werden ausgetragen / fodert / er sol für alle andre draus bezalet vnd abgericht werden : Denn alles was inn das bedingte haus eingetragen wird / wird dem Hausherrn / auch vngemeldet im geding / zum pfande verpflicht.
Hat der Kläger schulden halben das recht auff gnugthuen erlanget / vnnd die zeit der sechs Wochen verschienen sind / so mag er durch den gerichtsdiener / an seinem Widersacher recht fodern vnnd pfande. Werden im farende gütter gegeben zum pfande / man sol sie zum negsten Nachbar niderlegen / so lang bis das sie drey folgende Marcktäge auff dem Marck offentlich werden feyl geboten : Was man aber drauff bietet / sol dem schuldiger [Faksimile] zu wissen gethan werden / ob er das Pfand drumb behalten wolle / das ers thu inn den selben drey marcktägen / wolt ers aber nicht drumb lösen / oder kundte er nit / so mag das Pfand verkaufft werden vmb das / was es kan gelten.
Pfändet ein Frembder einen Stadtman / die verpfändete Gütter werden jm / noch erkäntnüs fromer Leut eingesetzt vnd zu geeygnet / doch also das demselben erstlich auff Parschafft die ausrichtung geschehen sol : Were aber keine parschafft verhanden / so geschicht sie auff Gülden vnd sylbern geschmeide / vnd andere Kleinoten : Hat der schuldiger auch der nicht / vnd darff auff seinen leiblichen eyde leugnen / so gehet man als dann erstlich auch auff sein farende habe : Aber dem Stadtman darff der schuldiger / weder Parschafft noch geschmeids wegen nicht eiden / dann der selbe mus sich mit waserley pfande / so er findet begnügen lassen / bis er zalt wird. [Faksimile]
So dem Schuldherrn des schuldigers erb vom Richter für die schuld wird zu gesprochen / oder were jhm verschrieben worden / solch erb sol erstlich durch den gerichts diener / drey Sontäge nach einander folgend / entweder für der Pfarkirchen / oder auff dem Marck / offentlich feyl geboten vnnd ausgeruffen werden / vnd so jemand was mehr / dan der schuld ist / drumb bieten würde / sol dem Erbsherrn zu wissen gethan werden. Nach dem dritten ausruffen aber / es sey der weerth gesteigert oder nicht / sol es dem schuldiger abermal zu lösen werden angeboten : Löset ers nicht vnd verschlägs / es sol dem / so am meisten drumb geboten hingegeben / die schuld heraus gezogen vnnd der Vberschus / dem Schuldiger zu gestalt werden.
Endet das erste Buch. [Faksimile]
DER Ehestandt / ist ein ordentliches verbündnüs eines Manns vnd eines Weibs zusamen / gericht auff ein vnzertrenliche eheliche geselschafft der beider ehegenossen / auff jhr gantzes lebenlang.
Solche Ehe aber / so nach der rechten anleitung vnnd lehre wird angestifftet / [Faksimile] wird für eine rechte ehe gehalten / nemlichen wenn nhu die Iüngling manbar / vnd die jungfrawen manlich / vnd sich zu einem Man zu thuen / tüglich sein / vnd wenn auch solch Eheliches verbündnüs mit willen vnd furwissen der Elter / oder jener / so die junge Leut inn jhrer versorgung vnd gewalt haben geschicht. Ohne furwissen aber vnnd bewilligen der Elter / sich zusamen geben vnd vermähelen / ist zwar wider die recht / doch kohmen zwey also zusamen vnd werden ehelich / sie werden drum nit gescheiden.
Zu gleich auch wie die Ehe / selbst durch das gemeine bewilligen der Personen / so sich zu samen begeben / vnnd derer / welcher Versorgung oder Gewaldt sie vnterworffen sein / gestifftet wird : Also sollen sich auch junge Leut / als BRaut vnnd BREVtigam / ohne derselben willen vnnd vorwissen / nicht verheissen / noch aneinander verloben. [Faksimile] Wenn warumb das verlöbnüs oder verspruch auff künfftige Heirat / kan ohn bemelter Personen einbewilligen / von rechts wegen nicht bestehen.
Personen so aneinander als Elter vnd Kinder sich gehaben / beid von Blut gesipter freundschafft / oder rechter Schwagerschafft wegen / können sich aneinander zu der Ehe nicht nehmen : Heiraten derhalben solchene zusamen / sie begehen blutschanden / vnd sollen drum aus dem Lande oder gegend / verwiesen werden.
Dem Blut zu höher vnd zu grösserer Ehr beweisung / sollen die Hochzeiten vnd Ehe / bis in das vierte Grad (mit eingeschlossen) nicht zu gelassen werden / es were dann / das die zwo verwandte Personen / sich aneinander fleischlich erkandt hetten / als dann mögen sie / mit gebürlicher gelt straffen vom Richter gestrafft / vngescheiden geduldet werden. [Faksimile]
Hat einer jhme ein jungfraw zur Ehe gefreyhet / vnd jnnerhalb zweyen jaren im Land einheimisch / mit jhr Hochzeit zu machen vnterlassen / die Iungfraw mag on gefahr jres gelöbnüs / sich einem andern vertrawen / vnd sich lenger nicht auffhalten / noch jhrer Hochzeit triegen lassen.
Im leben vnnd geselschafft der Menschen / wird Menschseligers nichts gehalten / als wenn Man vnnd Weib / so sich noch den rechten inn die Ehe zusammen begeben / Glück vnd Vnglück / lieb vnd leid miteinander dulden / vnd in mitleyden vbertragen. Würd derhalben der Man sein Eheweib / oder das weib seinen Eheman / ohne verschuldung vnd gnugsame vrsach verlassen / es verfelt dem vnschuldigen Ehegenossen / das vierte theil seiner habschafft oder gebürendes theils inn den Güttern. [Faksimile]
Verlest oder weichet eine Ehe person von jrem ehelichen Gemahl / vnd wird drumb peremptorie, das ist / entlichen ein mal für drey / dahin wo sie jre behausung hat / zum rechten fürgeladen / vrsach zu geben jres abzugs / erscheinet sie nicht / die verlassene sol als vnschuldig / frey gesprochen / die abtrinnige aber als eine todte Person / verurtheilt vnd gehalten werden.
Künde der Man vom tag seiner hochzeit an / bis auff zwey gantzer Iar lang / natürlicher vntüglichkeit halben / das ehewerck seinem Weib nicht thuen / das Weib kan ohne gefahr vnd schaden jres gebürendes dritten theils / (doch auff erkäntnüs geistlichen Gerichts) von jhm gescheiden vnd frey werden.
Würde einem Ehegenossen etwo solcher misshandlung halben / welche die Ehe scheidung nicht berühret / [Faksimilie] Wasser vnd Fewer versaget / das ist / inns elend verwiesen / jre Ehe wird dardurch nicht gescheiden : Daraus folgen wil / das das vnschüldige dem schuldmessigen ins elend wird folgen sollen.
SO lang man gewisse kundtschafft hat / das der ausheimisch Ehegemal / in frembden Landen bey leben ist / kan das einheimische mit keinem andern nicht heyraten. Höret man aber gar nichts von jhm / vnd ist vngewis ob er lebt oder nicht / das einheimische Ehegenos sol sich sieben jar lang recht vnd redlich verhalten vnnd warten / vnd als dann ohne straff zu einem andern man sich begeben. [Faksimile]
STerben Vatter vnd Mutter / jhre Eheliche kinder als Söhne vnnd Töchter / ererben all jre bewegliche vnnd vnbewegliche gütter: Stürben aber der kinder etliche / vnd liessen auch kinder hinder sich / dieselbe tretten in stad vnd stell jrer verstorbenen Elter / vnd erben in den stammen / das ist / sie entpfahen aus jrer Grosälter verlassener habschafft so viel / wie viel jr Vatter oder Mutter draus geerbet hetten / wo sie bey leben weren.
[Faksimile] So Man vnd Weib für jrer ehelicher verpflichtung leibliche Kinder miteinander zeugeten / vnd sich erst darnach aneinander zur Ehe nehmen / gehen sie ohn erbgemäch ab / die ehe geborne kinder erben zu gleich mit den andern nochgebornen : Denn die folgende Ehe verpflichtung / ehelichet die fürgeborne Kinder.
Gebähret ein Ehefraw ein Kind / welches bald in der geburt stürbe / wirds bewehrlich / das es ein solch kinds geschrey gethan hat / welches inn vier ecken des Gemachs hat mögen gehöret werden / vnnd stürbe drauff / es wird für einen lebendigen Menschen gerechnet / vnnd ist erbpfahig.
Vneheliche Kinder oder Panckart / erben an der Mutter güttern neben jren andern ehelichen kinderen / sie erben auch (wo die Mutter ist abgestorben) von den Mutterlichen grosältern. Drumb aber [Faksimile] erben die Pastarten nur von der mutter allein / vnd mütterlichen grosältern / das jhr Vatter vnbewust ist / vnd werden geachtet / als haben sie nie keinen gehat. Die Kinder aber so aus der schändlicher vnd verdampter geburt / auch die so aus dem ehebruch herkohmen / erben weder vätterliches noch mutterliches gut / doch ist man jnen / noch des rechts gemeiner lehr / die nahrung zu geben schuldig / dieweil kinder erziehen aus der natur fleusset / vnnd ein jedes seine jungen zu ernehren von natur wegen schuldig ist.
Lassen die Bastarten eheliche kinder oder enckel hinter jnen die erben derselben gütter / haben sie aber weder kinder noch enckel / jre recht auffsteigende erben / als mutter oder mütterliche groselter / von welchen der Panckart auch wer erbpfähig gewest / erben jre gütter. Hat der Bastart weder ab noch auffsteigende erben / so werden die negste blutuerwandten von der mutter her / inn den erbfal gelassen / [Faksimile] vnd so der Panckart / keine mutter / sonder leibliches geschwestert von der Mutter hat / diese werden allen andern seitwartz blutuerwandten fürgezogen.
Gehet der son oder die tochter on leibliche kinder mit tod ab / vnd lassen hinder sich vatter oder mutter / diese werden allen seitwartz erben fürgezogen : Lesset aber der verstorben seinen leiblichen Vatter oder Mutter / vnd auch darzu leibliche Geschwestert / die mit dem Vatter oder Mutter in vngetheilter Gütter sitzen / so erben dieselben Vatter oder Mutter vnd die geschwestriget / des verstorbenen gütter mit einander. Hat aber der Vatter noch abgang seiner ehelichen hausfrawen / mit seinen kindern geteilt / vnnd eins derselben oder mehr mit todt abgehen / so erbet / noch der Sachsen recht / der Vatter seines verstorbenen kinds gütter / vnd schleusset das geschwistriget gar aus : Desgleichen auch die Mutter. [Faksimile]
Hat aber der verstorben kein absteigenden erben nicht / sonder nur auffsteigende allein hinder sich gelassen / als nemlichen den Gros vatter vom Vatter / vnd auch seiner Mutter vatter / die beyde Gros vätter erben von beyder Linien / also das der Vätterlicher Gros vatter / inn das Vaters linien / das ist / das zweitheil : der mutterliche Gros vatter inn der Mutter linien / das ist / das drittheil inn den Güttern des verstorbenen Enckels erbet.
Stirbet einer ohn Testament / vnnd lesset hinter jm seinen grosvatter vom vatter / darneben auch einen halben Bruder der Mutter halben : Oder den Mutterlichen gros vatter / vnnd einen halben Bruder des Vatters halben / ein jeder erbet inn des verstorben Güttern noch seiner linien / der Vätterliche gros vatter / nemlichen in des Vatters linien [Faksimile] das zweytheil / vnd der halbe bruder von der Mutter / in der mutter linien das dritte theil : Also im kegentheil / der Mütterliche grosvatter das dritte theil / vnnd der bruder vom Vatter das zwey theil / vnd schleust keiner den andern aus.
Brüder aber vnnd schwestern / erben jren Bruder oder schwester / so on Testament / vnd on leibliche erben inn ab oder auffsteigender linien abgangen ist / vnd schliessen aus die gebrüdert vnd geschwestert kinder.
Gehet einer ohn Testament mit todt ab / so weder inn ab noch auffsteigender linea erben hat / sonder allein halbe brüder vnnd schwesteren : die vom Vatter allein / erben inn des Vatters linien das zweytheil nemlichen / vnnd die von der Mutter in der mutter linien / das dritteil aus des verstorbenen halben brüders güttern. Hat aber der verstorben gantz ge[Faksimile] schwestriget / vnnd daneben auch halbe brüder vnd schwesteren / diese erben mit den gantzen nur an dem teil / darein sie dem verstorben verwandt sein / das ist : Ist er bruder des Vaters halb / er nimpt neben jenen nur am zweyteil : ist er bruder der mutter halb / so nimpt er nur am drittheil ein theil.
Stürbe auch einer ohne erbgemäch / vnnd liesse halbe brüder als nemlichen / vom Vatter allein / vnd darneben seiner Mutter rechts geschwestriget / der halbe bruder vom Vatter / erbet von jhm das zweyteil / so vom Vatter : vnd der mutter bruder das dritteil / so von des verstorbenen Mutter auff jn kohmen war : Also erbet widerumb / der Bruder von der Mutter das dritteil / vnd des Vatters bruder (wo kein geschwistert vom Vatter vorhanden ist) das Vätterliche zweyteil / ohne vermengung der gütter. [Faksimile]
Hat der verstorben weder auff noch absteigende erben hinder sich gelassen / desgleichen auch keinerley geschwestriget nicht / so werden der Brüder vnnd Schwester kinder zum erbfal geruffen / welche stammenweis die gütter ererben / das ist / das sie so viel erben / wie viel jhr Vatter oder Mutter genohmen hetten / wo sie im leben weren. Nach den Geschwestert kindern erben die personen / welche sich seithalb zur sipschafft die nehesten geziehen mögen / also das der im grad nehenter ist / dem andern so ein grad ferner stehet / jmmer fürgezogen werde : die sich aber zur sipschafft in den graden / gleich rechnen können / nemen gleiche theiler auff die haupter / das ist / wie viel der personen / so viel der hauffen.
Alle habe vnd gut deren / so ohn eheliche erben / on allerley blutfreundschafft vnnd ohn Testament absterben / stürbt der Stadt heim / vnd soll inn gemeinen nutz genohmen werden. [Faksimile]
STürbt die fraw für jhrem ehelichen Man / vnd lesset hinter jr beyder leibliche kinder / der Man bleibt beid der kinder Vormünd vnd jrer gütter versorger / vnnd darffen nicht andern darzu gesatzt werden. Es sol aber der Vatter / so es jhme zu thuen müglich / im nechsten oder andern Monat nach der frawen abscheid / jm vnd seinen kindern / ein theilung machen alles seines vermögens / nach gestalt vnd form / wie im nechst folgenden titel auffgemerckt / vnd ein Inuentarium oder Findzedel beschreiben lassen.
Haben die Elter jhren vnuogtbaren [Faksimile] kindern / in jrem letzten willen / Tutores oder Vormünde / gnugsame vnd glaubwirdige Männer verordnet / solche Vormündschafft sol jren bestand haben.
Es wird die vormündschafft aber dreyerlei gezält. Die erste heist Legitima, das ist / ein ordentliche oder natürliche Vormündschafft / welche niemand bestelt noch gibt / sonder aus des geblüts succession vnnd folge entstehe. Die andere ist die Legierte, so der Vatter durch Testament verordnet. Die dritte heist ein gegebene / welche ein Ersam Rath bestellet hat / wo nemlichen kein Tutor weder von geblüt / noch von Testaments wegen nicht vorhanden ist : oder so dieselben als vngnugsam geachtet daruon abgewiesen werden.
So lang die tutel / so der Vatter im Testament verordnet vnnd bescheiden hat / mag bewiesen werden / wird der natür[Faksimile] licher Vormündschafft jmmer gewehret / es gebe sich dann das der Gegebene im Testament mit todt abgehe.
Haben die Elter jren kleinen Waisen im Testament keinen versorger nicht gesatzt / die Vormündschafft wird den negst angebornen freunden angetragen / denen nemlichen / welche noch der Waisen tödlichen abgang / derselben gütter ererben würden. Solche Vormünde aber pfleget ein erbar Rath / oder die verordente gemeine teilherren / one besöldung vnd genies zu verordnen. Würden nit solche neheste blutfreund / ohne redliche vrsachen / sich solcher versorgung wegeren / vnd die abschlagen / sie sollen auch künfftiges erbfals benommen werden vnd entperen. Denn wer des nutzes geniessen wil / sol auch die bürde tragen. Werden aber vom Rath frembde tügliche personen / den Waisen zu pfläg vätteren gesatzt / man sol jnen nach des Erb[Faksimile] fals gelegenheit / vnnd der gütter masse / eine besöldung vnd belohnung ordnen.
Die neheste Blutfreund zu der Vormündschafft vnd versorgung / mögen folgender vrsachen halben / derselben sich entschlagen / nemlichen / so sie selbst viel kinder haben : so sie arm sein : so sie mit langwiriger kranckheit beladen : vnd so sie mit gemeinen ämpteren bekritt vnd bebürdet sein / solcher vrsachen wegen werden sie entschüldiget / vnd mögen nit von der succession oder ererbung / deren Waisen gütter / welcher versorgung sie sich nicht können annemen / abgewiesen werden.
Die Vormünd vnd versorger sein verpflicht / mit solcher sorg vnnd fleis / der Waisen hab vnd gut zu verwalten vnd zu versorgen / als wie ein besorgsam haus vatter mit trewen sein eygenthumb besorgen thut. [Faksimile]
Würde den Waisen ein vntüglich vormünd / oder gar keiner gegeben / es wird der Oberkeit auffgemessen / jedoch als dann erst / wenn sie drumb wird begrüsset / vnd sie aus nachlessigkeit versorger zu geben / vnterlassen hat.
Es sol sich niemand der Vormündschafft vnterstehen / noch der Waisen gütter ehe berühren / er habe dann die Inuentaria gantz fertig vnd beschrieben / als dan sollen erst den Vormünden die Gütter noch gewonheit vbergeben werden / denn so der Vormünd nicht genugsame Register vber die Habschafft der Waisen / oder seines Mündleins / hat stellen lassen / es wird jhm auffgemessen / als handelt er betrüglich den Waisen zum schaden / allein er könde seines seumnüs notwendige vnnd gar billiche entschüldigung fürbringen.
[Faksimile] Weiber werden zu der tuteel vnd versorgung nicht gelassen / sie seyen denn erbare Matronen vnd der Waisen leibliche Mütter. Begeben sie sich aber zur anderer ehe / die Oberkeit sol sie von der versorgung absetzen / vnd jren kinderen andre Vormünde geben / allein der Stieffvatter wer ein erbarer vnnd gnugsamer mann darzu. Die Vormündschafft wird auch jungen Leuten / so noch fünff vnnd zwantzig Iar nicht erreichet haben / zu verwalten gewehret. Desgleichen vergönnen auch der Röhmer recht (so sie in zwölff Taffelen von den weisen Griechen erlanget haben) den verschwinderen jhrer eygner Gütter / so jhnen jrgent her angestorben / verwaltung nicht / welches zwar auch zuuoren inn gemeinem brauch ist gehalten worden. Drumb sol keiner vnmündiger Weisen / den knäblein nemlich / ehe sie nicht zwäntzig jar alt : vnd den mägdlein / ehe sie nicht verheyrat werden / jhr gut vnd habe / nicht [Faksimile] zu händen gegeben werden : Den verschwinderen aber auch ehe nicht / sie werden dann ehelich / vnnd lehren zu radt halten : als dann werden die Vormünder mit gnugsamer verrechnung / der versorgung gefreyhet.
Die Vormünde haben macht vnnd gewalt / wenn die güter Inuentiret sein / mit einnemen / ausgeben / kauffen vnnd verkauffen / vnd auff allerley andre weg vnd weise / jren mündlein nutz zu schaffen : Liegende vnd vnbewegliche gütter aber / vnd was nicht veralten noch alters wegen verterben mag / sollen sie ohne grosse vrsachen / furwissen vnd bewilligen des Stadt Raths / nicht verthuen noch entfrembden.
Den Vormünden wird auch nicht zugegeben / jrer mündlein gütter / so sie vnter jrer versorgung haben / weder durch sich selbst / noch durch bestellete mittel [Faksimile] personen / zu kauffen / es were jhn dann von einem Ersamem Rath sonderlich vergönnet. Hat auch der pflegvatter bey der Waisen Eltern schulden ausstehen / er sol sie melden / ehe er sich der versorgung annimpt.
So ein Waise der jugent vnuerstandt vnnd forcht halben / oder durch des versorgers listige anschläge / verforteilt würde / der Richter sol drüber erkennen / vnd die Waise inn jhr vorig vnd vollig recht setzen. Dann dieweil der Mündling one gewalt seines Vormündes / auff keinen contract sich nicht kan verpflichten (sintemal der vnmündigen Waisen willen vnd vnwillen in solcher jugent nichts gilt) drumb ist es vnbillich / das der Vormünd seine gewalt zu eygnem nutz vnd fortheil / richte vnd brauche / vnnd also fortheilich mit frembdem schaden vnd nachtheil / sich reichere. [Faksimile]
Es sol auch den Vormünden nicht verhenget werden / das etliche gleich wol thuen / vnnd vnterm schein getrewerer verwaltung vnd ausrichtung der tuteel / jhren wolgeschickten Mündlingen / zu nottürfftiger zucht / lehr / vleis vnd redlichen vbungen / zerung vnnd vnkosten versagen / vnd fürgeben / das sie jnen jr gut auff besseren vnd nöttigeren gebrauch sparen / vnd auff bequemere zeit vnnd grösserem nutz beysamen behalten wollen / vnd treiben doch mittler zeit / eignen forteil vnnd gewin mit frembdem gut. Würde derhalben ein Vormünd aus rechter vrsachen verdacht / die Oberkeit sol inn der Vormündschafft entsetzen / vnd dieselbe andern getreweren Leuten befehlen.
Verwaltet der Vormünd sein Vormündschafft nicht trewlich noch recht / er wird als ein verdachter gerechnet / [Faksimile] wenn er gleich an Gütteren vermöglich vnd gnugsam ist : Dagegen handelt ein armer pflegvatter vleissig vnd trewlich / seines Armuts vnnd vnuermögligkeit wegen / wird er der pflegschafft nicht entsatzt / als ein verdachter versorger. Hat einer solche sitten / die jhn können verdächtlich machen / er wird schon der halben als ein verdachter geachtet / vnd kan drumb die versorgung nicht haben
SIntemal Man vnd Weib sich im Ehestand inn gemeinschafft / beid der leib vnd jrer gütter zusamen begeben / drum ist es auch billich vnnd löblich / das sie inn jrer Haushaltung / mit jren Kinderen / inn freundlicher beywonung vnd leben / jrer gütter zu gemeiner notturfft brauchen vnnd geniessen. Bey den Sachsen aber ist es in brauch kommen / das aus allen gütteren / so sie beide haben zusamen gebracht / dem man das zweiteil / vnd der frawen das dritte teil / gebühren sol / vnd werden allerley fürgaben / so zwischen man vnd weib geschehen / abgeschlagen.
Stürbe die Mutter / vnd lesset hinter jr eheliche Kinder / der Vatter sol jnnerhalb einem oder zweien Monaten / nach [Faksimile] seiner Hausfrawen todt / die neheste angeborne Blutfreund der Mutter halb / vnd die verordente Theilherren beruffen / vnd inn jrer kegenwert / an aller gütter beweglich vnd vnbeweglich / den dritten teil des gantzen Erbfals / so von rechts vnd gewonheit wegen / sie ist angestorben / den kinderen ab teilen vnd ausgeben. Ist aber der Vatter ein ansehenlicher man / vnnd mage seines verzugs vrsach geben / es kan jm auch des dritten Monats auffschub zu gegeben werden / doch den kinderen ohn schaden : Theilet er drey Monat lang nicht / er sol vom RATH vmb fünff vnd zwantzig flor: gestraffet werden.
Von alter gewonheit her wirds gehalten / das dem / so die theilung helt / es sei gleich der Vatter oder die Mutter / eine fürgab aus den beweglichen gütteren gegeben wird / nach vermögen der habschafft / das ist / ist der Gütter wenig / so wird die fürgab geringer / ist sie aber gros / [Faksimile] so wird auch ein ehrlicher fürgab ausgegeben. Were aber jme ein bescheid vom verstorbenen Ehegenos geschehen / er mus da mit abstehen / er wolte dann vom legat abstehen / vnd der fürgab sich halten.
Hat der Vatter zwey Heuser / sie sollen beyde inn der theilung geschetzt werden / daraus mag der Vatter eines kiesen welches er wolle / das ander sol er den Kinderen auff jrer Mutter dritteil / folgen lassen. Ist aber des Vatters haus mehr werth / als auff zweiteil gebühret / er sol das vberteil den kinderen mit gelt erlegen vnd abrichten : desgleichen müssen auch die Kinder thuen / so jhr haus das dritteil am werth vbertrifft. Ist aber nur eine behausung / welche man vnd weib bewohnet haben / der Vatter sol sie in der teilung schätzen lassen / dieselbe für sich gantz behalten / vnnd den Kinderen jren Mütterlichen dritteil / mit gelt abrichten vnd bezalen. [Faksimile]
Stürbt der Man / vnnd lest leibliche kinder hinter jhm vnd seine Fraw / der kinder Mutter sol jnnerhalb vier wochen / nach jres mans abgang / die neheste verwandte Blutfreund des Vatters halb / vnd die verordente gemeine Teilherren beruffen / in welcher kegenwert / sie das zweyteil des gantzen erbfals / jren Kindern austheilen vnnd geben sol / vnd ehe der teilung gar nichts aus den Gütteren auff frembde Personen wenden noch entfrembden. Ist aber die Mutter ein tugentsame Fraw / vnd des auffgeudens oder verschwendens vnuerdacht / vnnd mag jres verzugs vrsach geben / es kan jr ein lenger auffschub vergunt werden / doch sol sie in zwey Monat lang entlich teilen / bey straff dem Rath fünff vnnd zwantzig Gülden.
Bleiben zwei Heuser im erbfal zu teilen / die Kinder sollen die wahl haben [Faksimile] darunter zu kiesen welches sie wollen / als dan gebühret der Mutter das ander : Sein der Heuser aber mehr / vnd andere erbschafften darzu / als WEINberge / Baumgärten / Wiesen erb vnd Teuche / die erste wahl sol jmmer der Kinder sein / vnd die andre der Mutter / also das aus fünffen den kindern drey / vnnd der Mutter zwey / gebühren sollen. Das ackerland aber sol gedritteilt werden / daraus sol das zweyteil den Kindern in capita geteilt werden. Desgleichen sols der Vatter halten in der abteilung des dritteils / allein das er die wahl auffs zweeteilt behelt.
Bleibt aber nur eine behausung zu teilen im Erbfal / es sol der Mutter inn derselben / ein dritteil werden abgescheiden / in welcher sie bleiben mag jr lebenlang / sie bleibe eine Wittib / oder begebe sich zur andrer ehe / wo nemlichen das [Faksimile] Haus ohn schaden abteilig ist / welches zum erkäntnüs des Raths stehen sol. Würde sich aber die Fraw zu einem andern man begeben vnd heyraten / vnnd mit dem selben kinder zeugen / das abgesonderte dritteil des Haus / sol noch jhrem todt / mit beschätzung dem zweytheil / den Kinderen nemlichen aus der ersten ehe widerumb heimsterben / welche jhrem Stieffvatter vnd halben Geschwistriget / jhrer theiler mit Gelt abrichten / vnd zu sich lösen sollen.
Geschichts aber / das ein Man / nach dem todt seiner erster Hausfrawen / mit welcher er eheliche Kinder hat / die andre nimpt / vnnd stürbe Erblos mit dieser / heyrat sie nicht wiederumb / vnd ist das Haus abteilig (welches der Rath erkennen wird) so sol man jhr auff jhr lebenlang im haus eine wohnung abscheiden : Nimpt sie aber einen andern Man / [Faksimile] oder gehet mit todt ab / die abgetheilte Wohnung / felt den kindern aus der erster ehe heim vmb ein geltezalung / wie es erbare Leut erkennen vnd schätzen werden.
Gehen die Elter mit Todt ab / vnnd lassen jren kindern ein haus in der Stadt / vnd ein Feld erb / als Weingärten vnnd Wiesen land / der jüngste Erb behelt das haus / vnnd der ander das Feld erbgut. In märcken aber vnd inn Dörffern / do die einwohner vnd gebawrschafft / aus den Weinbergen vnnd ackerbaw / jhre nahrung vnd auffenthalt von haben / gebühret zwar dem Iüngsten des Haus erb / das Feldgut aber sollen sie gleichwol in gleiche teiler aufftheilen / an welchem auch der Iüngste widerumb sein theil haben sol.
Stürbt ein Man / vnd lest hinter jm seine Hausfraw mit kleinen kinderen / so jhr siebent Ihar noch nicht erreichet [Faksimile] haben / so sol in der teilung des Erbfals / vnd in der verordnung der kinderzucht / der Mutter jhrentwegen auszurichten / diese weis gehalten werden / das nemlichen von einem Kind / welchs sein erst jar nach nicht alt ist / der Mutter sollen sieben gülden / vom andern jar : sechs gülden / vom Dritten : fünff gülden / vom Vierdten : vier gülden / vom Fünfften Iar : drey gülden / vom Sechsten : zween gülden / vnd vom Siebenden zucht Iar ein gülden / aus der kinder ausgezogenem zweiteil / ausgericht vnnd zalt werden. Begiebt es sich aber / das eins oder mehr derselben Kinder / darauff die zucht ist worden ausgegeben / innerhalb den zuchtiaren abstürben / das vnuerdienete zuchtgelt / stürbt wiederumb dem zweiteil zu / den andern kindern aus zu teilen.
So geschwestriget den Erbfal teilen / des Vatters haus wird dem iüngsten Son von einem Vatter geboren / zu ge[Faksimile] teilt : Ist aber kein son nicht vorhanden / so erbet es die jungste tochter auch von einem Vatter herkomment / also das der jüngste erbe die freye wahl habe / das beste oder letzte zu wehlen vnnd zu behalten / derselbe sol seinem erbgenossen geschwestriget / so daruon abstehen müssen / jhre teiler nach der Schätzung mit gelt erlegen vnd zalen. Wolte aber der jüngste erb das Haus in der teilung nicht behalten / oder künde es vnuermögligkeit halben zu sich nicht lösen / der ander noch jm der jüngste wird dasselbe zu behalten recht haben / doch also / das jmmer die Sön den töchteren werden fürgezogen. Gehet aber der son / so des Vatters haus behalten hat / ehe seinem vogtbaren alter mit todt ab / oder ehe er sich inn die ehe het begeben / im grad der neheste bruder noch jm / wird zu des Haus besitzung gelassen / der sol seinem Geschwestriget vnd der Mutter / jre teiler mit gelt nach der zeit (wenn sich solchs begibt) gelegen[Faksimile] heit zalen vnd abrichten / vnd hindert jn nicht / ob er schon zuuoren sein gebührendes teil von derselben erbschafft an gelts wegen entfangen hat. Würd es aber gemerckt vnnd offenbart / das der erbe / so das Haus behelt vnd löset / zu verforteilen die anderen / mit heimlicher finantzerey / einen betrug begangen het / es sol keinen bestand haben.
Ist inn der teilung von jemanden / so darzu gehöret / wissentlich vnd betrüglich etwas behalten / heimlich weg geschafft oder verhalten worden / vnnd kompt hernach an den tag / der es verhalten hat / verleiret sein teil am verhaltenen oder weg geschafften gut / welches den andern mit Erben zu wächst / das sechste teil desselben ausgenohmen / welches zur straff den verordenten Teilherrn gefallen sol.
Gehet die Mutter mit todt ab / vnnd würde den Kinderen auffs dritte teil inn verteilung / ein erbgut / das eygenthum [Faksimile] desselben bleibet zwar den kinderen / so lang sie sich aber inn die ehe nicht setzen / mag der Vatter desselben brauchen vnd geniessen / doch das ers auch mit notwendigem baw vnd vnkosten aus dem seinen / oder aus des erbs zugeng / erhalte vnnd bessere. Stürbt aber der Vatter / die Mutter mag wol der kinder erbschafften haben vnd brauchen / sonderen die niessung vnd nutz / mus sie jhren kinderen verrechnen / vnnd denselben sampt dem Erbgut jnen ausgeben.
So die kinder vnd erben nach der Elter todt / den erbfal teilen wollen / vnnd etliche derselben zuuorn etwas draus / als auff jre hochzeiten / Kleidungen / Studia oder lehre vnnd dergleichen auff anders mehr entfangen / oder sonst den Erbfal gemindert vnd geleichtert hetten / es sol jn auffgerechnet vnd in die teilung werden eingelegt / damit die miterben ohn schaden gehalten werden : es were dann / [Faksimile] das die Elter im Testament was darob geordnet / vnd verlassen hetten.
Schickt aber der Vatter seinen erwachsenen Son in frembde land / freyer kunst vnd studirens halben / vnd stewret jm zur zehrung ein summa gelts zu / aus sonderlicher lieb kegen jn vnd gutwilligkeit / sie mag jhme auff sein gebürendes teil am erbfal / nit geschlagen / nach mit keiner billigkeit abgezogen werden.
Würden auch erwachsene vnd mündige Erben / in teilung des Erbfals / mit list vnd betrug vbereylet / oder geschicht die teilung aus alberkeit oder vnuerstand vnricht am vnd vnrecht / des rechts billigkeit / oder erkäntnüs nach zimlichen dingen geben zu / das jnen durch newe rechnung / in einem jar vnd tag mag geholffen werden / damit jedem recht widerfahre.
[Faksimile] Haben zween mündige Erben / einen Erbfal zu teilen / dem eltesten gebühret zu teilen / dem jüngeren aber drein zu wehlen.
ALlerley Personen / so bey gutter vernunfft sein / vnd zu jren jaren kohmen mögen jhren letzten / willen ordnen vnd Testament machen / wenn vnd zu welcher zeit sie wollen : Die Mänlein nemlichen wenn sie viertzehen jar / vnd Mägdlein zwölff jar volkomlich erlanget haben / doch also / das dem recht der Elter / vnnd aller der / so von rechts wegen das Testament mögen anfechten / nichts abgebrochen werde. [Faksimile]
Stumme / Daube / Sinnlose / vnnd andere gebrechliche Menschen / so nicht vollige vernunfft haben / oder Kranckheit wegen jrre vnd im Sinn verruckt sein / auch die vnmanbare / können kein erbgemäch nit auffrichten noch machen.
An der Testierender personen / werden zur zeit vnnd stunde des bescheids / nicht des leibs kräffte vnd stärcke / sonder rechter verstand / vnd das sie bey gutter vernunfft sey / erfodert.
Wer testament machen wil / sol es thuen inn kegenwert zweier oder dreier glaubwirdiger mans personen / welche er auff eine zeit vnd stunde / samptlich hat ruffen vnd versamlen lassen / vnd auch selbst darzu gebeten : Weren sie aber auch vngeruffen / vngefehr darzu kohmen / vnnd also nur vom Testatore angesprochen / vnd darzu erbeten worden / solch testament / so es [Faksimile] durch die selbe personen bezeuget wird / es sey auch gleich beschrieben oder vngeschrieben / wird im rechten kräfftig gehalten / allein es sey von dem testierer worden widerruffen. Denn es mag vnnd kan ein jeder bey leben / vnnd so lang er bey gutter vernunfft ist / sein gethan Testament enderen / wandlen / oder auch gar daruon abstehen / vnnd auffheben : Sintemal des Menschen willen wandelbar ist biss gar an seines lebens ende / vnd niemand jhme selbst solch gesetz setzen mag / nach sich also binden / das er dauon nicht solte mögen abstehen / nach weichen können
Die / so jres guts für sich selbst mächtig sein / vnd Testament auff zu richten gewalt haben / können inn Testamenten auch zu zeugen gebraucht werden. Es können aber weder die gemachte erben / denen nemlich das bescheid geschehen ist / nach jene / so inn des testirers gewalt vnd [Faksimile] versorgung sein / auff das testament nit zeugen. Also können auch weder Vatter / so jn zu gewalt hat / nach Brüder drein gezeugen : Desgleichen werden auch vom zeugnüs auff testament verworffen / die Weibs personen / vnuogtbare oder vnmanbare jungen / vnsinnigen / stummen /dauben : Item auch die / welchen jrer gütter verwaltung / vbelthat halben gewehret wird / vnd verleumbde personen / diese alle können auff Testament nicht zeugnüs geben : Vatter aber vnd Sohn / also auch zwen rechte Brüder / mögen wol in eines frembden testament neben einander bezeugen : Denn in frembden geschäfften hinderts nicht / aus einem haus mehr zeugen zu führen.
Den Legatarijs, das ist / denen welchen bescheiden ist / wird nicht gewehret / auff das bescheid / so andern mit geschehen / zu bezeugen / also auch denen nicht / so diesen zu gehören vnd verwand sein. In [Faksimile] sterbs läufften / wenn füderlich die grausame plag der Pestilentz wühtet / ist es gnug so der Testator für zweien Mans oder Weibs personen / geruffenen oder vngeruffenen / oder auch hausgenossen / seinen willen anzeigt / vnd für jnen Testament thut.
Würde der testierer testament zu machen / von jemanden vnzimlicher weis gedrungen : oder wird er Testament zu ordnen / zu enderen vnd zu wandlen verhindert : oder verschaffts jemand / das die Zeugen zum Testament nicht kommen / vnd es dardurch verhindert wird / solcher verleiret alles das / was jme aus des verstorbenen Habschafft Erblich zu gestanden wer / das aber felt den andern freunden zu / so am grad noch jm die nehesten sein.
Hat ein Eheman nicht durch list nach gedrang / sonder mit freundlichen worten / seine Ehefraw / so zuuoren kegen in erbittert / gesanfftmüttiget / vnd bey jhr [Faksimile] erhalten / das sie von jrem vnwillen kegen in abgestanden / vnd jme bescheid gethan hette / es sol kräfftig gehalten / vnd jhm das Legat nicht benohmen werden. Desgleichen sol auch ein eheliche Hausfraw / so sie mit sanfften worten / one gedrang vnd gezwang / solches an jrem man gehaben mag / dabey behalten werden.
Die Elter müssen von rechts wegen / jre kinder oder ire Enckel / in iren Testamenten zu erben setzen / oder in irem erbgemäch also versehen / damit ihnen ihre gebüre vngeschwecht bleibe / das zweiteil nemlich des gantzen Erbfals : vom vbrigen dritteil aber haben sie macht vnd gewalt / irem gefallen nach wohin sie wollen / zu bescheiden. Also kan auch eine Mutter das dritteteil / ires gebürenden dritten teils vertestieren wohin sie wolle / nur das sie ihren rechten busem erben die andre zweiteiler bleiben lasse / welche sie weder den kindern noch enckelen entziehen / noch [Faksimile] sie inn jren erbgemächen fürüber gehen mögen / allein die Kinder würden als vndanckbaren oder schmäher der Elter berüchtiget vnd bewiesen / vnd sol solch vndanckbarkeit vnd schmach / im Testament mit namen gemeldet werden.
Lesset der verstorben weder eheliche Kinder noch Enckel / oder andre absteigende erben / sonder nur inn auffsteigender linien / als Vatter / Mutter oder Groselter / er kan auch dieselben inn seinem erbgemäch nicht ausschliessen / sonder mus jhnen jre Legitimam, das zweteil nemlich seiner Hab vnnd Gut / folgen lassen.
Es können beyd die Elter vnd Kinder / desgleichen auch Brüder vnnd Schwestern / wider das Testament klagen vnd das bestreiten / so sie darein vber die Legitima oder jr gebür / sein ausgeschlossen worden. Die fürdere freund aber / als [Faksimile] Schwester kinder Vatters brüder vnd dergleichen / können die inofficioso nicht klagen / viel weniger darwider was erhalten.
Wolte jemand seinen andern angebornen vnd von blutswegen angewandten freunden / oder auch seinem Ehegenos / oder purr frembden in seinem erbgemäch etwas vermachen / er mags thuen vnter gestalt vnd angeding der erb vnd affter erb sättzung / wie es jm aus freyem willen gelüstet / vnangesehen jemandes widerspruch. Hat aber einer gewalt / etwas wider jemandes willen zuuermachen vnd zu entfrembden / er kan solches viel bass / auch ausserhalb seiner kegenwert / wissen vnd bewilligen thuen.
Haben zwey Eheleut keine Kinder / auch weder Vatter / Mutter noch gros Elter / vnd kein geschwestriget / eines mag dem andern aus freyem willen vnge[Faksimile] zwungen / sein Hab vnnd Gut mit bescheidenheit / es geschehe für gericht oder für andern ehrlichen Leuten vnnd Zeugen / kegen einander von todes wegen schencken / also das das vberbleibende Ehegemahl des abgestorbenen Hab vnd gut erwerbe vnd erbe. Bekomen sie aber nachmals kinder miteinander / solch geschenck vnd vermachen wird krafftlos.
Die Testament Brieff sollen auffs begeren solcher Personen / so damit zu schaffen vnd jrer dörfftig sein / mit des Richters befelch vnd gewalt / nicht allein sie zu besichtigen / sonder auch lautere abschriefften draus zu nehmen / eröffnet / vnd jhnen vergunt werden.
So den kinderen etwas wenigers / als jhr gebührendes teil betreffen thet / gelassen würde / es sol auff ehrlicher Leut erkäntnüs / erstadet werden / damit nicht eines geringen abgangs wegen / dz gantze [Faksimile] Testament zurissen nach auffgehaben werde. Würde auch in des testaments beschreibung etwas dunckel / zweyfflig / bösslich vnnd vnlesslich geschrieben / der Richter sol es zum besten verstehen / vnd wie es mag gleublich sein / das es der Testator gemeinet hab / deuten.
Würde von Testaments wegen den Legatarijs etwas aus dem erbfal zalt vnd ausgericht / welches nachmals als falsch vnnd krafftlos erkant vnd auffgehaben würde / dz bezalte sol werden widerfodert.
Diese testament haben auch jre krafft / so einer seinen letzten willen / mit eigner hand / oder mit einem andern / in schriefften verfassen lest / vnnd so er schreiben kan / sich vnterschreibe / breche oder mache den selben brieff zu / damit des testierers willen ehe der zeit nicht offenbar werd / auff das jehne / so etwas Testaments wegen gewarten sein / vnd jrer hoffnung nicht gnugsam gewehret / zu Hass [Faksimile] vnd neyd auff jn beweget / oder die jenige / so zu erben gesatzt / vnnd die Gütter zu entfahen haben / dem Testatori nach Leib vnd Leben stellen / aus beysorg / er mögte nachmals seinen willen wandlen. Demnach sol er Testator testament zeugen beruffen / vnnd offentlich für jhnen bekennen / das in der verschlossener karth oder brieff / sein letzter willen verfasset sey : Die beruffene Zeugen aber sollen jre Tauff vnd zunamen auffschreiben / vnd mit jhren Petschiern versiegelen / mit auffzeignung des Iars / Tags / Orts vnd des Testierers namen : Können sie nicht schreiben / so mögen sie es nur versigelen / welches jhnen zu keiner gefahr / schaden nach abenthewr gereichen sol.
EIn Legat / oder bescheiden Gutt / heist ein geschenck / so iemanden im Testament gelassen wird / welches der testierer aus dem / das seinem erben gantz werden solt / jemanden anders zu reichen verordnet. Es sol aber kein bescheiden gut nicht ehe werden ausgericht / die Schulden seyen denn alle zuuoren abgezogen / vnnd gemerckt / ob sich die gütter des erbfals so weit erstrecken mögen.
So jemand ligende Erbschafft legiert / der in ab oder auffsteigender linien Erben / oder auch Brüder vnd Schwesteren hat / welche das Testament von rechts wegen können anfechten / der neheste Erb mag sie vmb jhren weerth / zu sich lösen : Farende habe aber / kan ein jeder seinem gefallen nach (so fern doch die [Faksimile] recht jm zu greiffen vergönnen) vermachen / wem vnnd wie er wol. Hat der Testator auch durch seine redliche dienst / geschickligkeit / oder in der heyrath / liegende Erb bekomen / vnnd hat wider ab nach auffsteigende erben / auch kein Geschwestriget / er hat macht solche erbschaften / seinem gefallen nach / wem vnd wohin er wil / zu vermachen / ohn alle verhinderung vnd einred aller andrer von Blut verwandten freunden.
Bescheidet einer mehr / weder inn seinem vermögen vnd Gütteren gefunden wird / das bescheid sol drum nach seinem todt / nicht werden auffgehaben / sondern man sol so viel ausgeben / wie viel alda gefunden / vnd wie weit sich die Gütter erstrecken können. Hat auch der Testator jemanden parschafft vermacht / welch in seinen Gütteren nicht gefunden würd / der Erbfal aber vermögte zu bezalen / der Erbe mus par Gelt aus dem seinen [Faksimile] ausrichten / oder mus verkauffen was verhanden ist / oder woher er kan vnnd mag / vnd zalen.
Es wird auch dem Testatori nit gewehret / seinem schuldiger die schulden im Testament zu verlassen / oder nach seinem willen frist jhme zu geben / vnnd bezaltag zu setzen.
Testamentiert ein Man das eygenthumb seines erbguts jemanden / des er zu legieren recht hat / vnd behelt jm für sich desselben gebrauch / früchte vnd niessung auff sein lebenlang / widerruffets auch nachmals nicht / der Legatari : oder begabte Man / bekompt nach des Testierers todt / die niessung sampt dem eygenthumb : Stürbt aber der begabte Man / vnd der Testator nichts widerruffe / nach wandelte inn gethanen Testament / das legat erbet an des Legatari nehesten erben.
Vertürbet das Legat oder bescheiden [Faksimile] ding ohne des erben schuld / der schaden gehet die begabte Person an : Het aber der erb verzogen das bescheid aus zu richten / die gefahr desselben vnnd schaden / gehet den erben an / doch sol der Legatarius das Legat ausfodern : Denn wo nichts gefodert wird / da kan auch kein verzug des ausgebens nicht gerechnet werden.
Was zu güttigen sachen vnd wercken : Item gemeiner Stadt gelassen wird / sol für alle andre Legata zum ersten werden ausgericht : Was auch zu milden vnd Gottseligen wercken bescheiden ist vnd verordnet / das sol in keinem weg anderswohin nicht gewendet / nach gebraucht werden.
Ende des andern Buchs [Faksimile]
NAch dem das Mutuum vnd anleyhung in solchen dingen bestehet / die inn gewicht / zal vnd mass begrieffen vnd gemessen werden. Leyhung aber zum gebrauch / das an im selbst vnd inn seiner gestalt vnd zahl / [Faksimile] widerstellet mus werden : Drumb mus der / so auff anleyhung oder borg nimpt / zu gewissen zaltägen vnd fristen / so darauff bestimmet vnnd gegeben sein / bezalen. Sein aber der keine nicht bestimmet / er mus zalen / so schier das angeliehen gefodert wird / in solcher zal / gewicht vnd mass / wie ers entfangen hat.
Wird einer vmb gewisse selbs versprochene oder für gericht zugesprochene schulden / vnnd gelts wegen / es sey gleich ein Bürgersman kegen den andern / oder ein frembder wider den Bürgersman / für recht genohmen / ist die schulde aus vertrawten oder ausgeborgten Gütteren gemacht / der Richter sol dem angeklagten sechs wochen zu der bezalung setzen : Hat aber der schuldiger par gelt entlöhnet vnd entfangen : Oder hat er im handel auff par gelt / one tagzeit vnd verzug zu bezalen gekaufft / vnd vermags nicht / sonder setzet den verkauffer vnnd glau[Faksimile] biger auff / er sol biss auff den dritten tag zahlen.
Selbst auffgenohmene Pact vnd verbündnüs / gebühret sich nicht zu brechen / noch die kegenhändler also auff zu setzen. Denn so man von rechts wegen / allen rechtmessigem vnd redlichen verspruch / vnnd vertragenen dingen / gestehen sol vnd mus / wird folgen das auch ein jeder dem gestehen / was er selbst für sich auff nimpt : Sintemal die recht ausweisen / das sich einer aus befreyung gemeiner recht / so jm zu gut dienen / ziehen vnnd seinen vortheil verschlagen kan : Drum wird es den Richtern gebühren / das sie im rechten / nach inhalt ausgethaner Verschreibung / wider die Schuldner sollen vrtheilen / vngebührlichen Wucher / vnd verspruch auff doppelt ausgenohmen / welche inn keinerley contracten nicht sollen zugelassen / noch zu geurteilt werden. [Faksimile]
In redlichen Handthierungen / so auff gutten glauben geschehen vnd bestehen / als im kauffen vnd verkauffen : Ausleihen vnd borgen / vnd was der gleichen / wird der Schuldner schädliches verzugs wegen inn der bezalung / auff das Interess, das ist / auff jenes / so dem Schuldherrn daraus zum schaden bekomen kan / verhafftet. Doch wird das Interess, nicht des ausborgers gewins / sonder des schuldners verzugs halben auffgerechnet. Berüffet sich der schuldiger mit redlichen vrsachen auffs recht / vnd müste derwegen ein auffzug der bezalung geschehen / er kan nicht auff den schaden vmb verzug / beklaget werden. Hat auch der schuldiger billiche einrede zu thuen auff die anforderung der schulden / er mag keines verzugs beschüldiget werden.
Es ist löblich vnd fein geordnet / vnd auch zum rechten gesatzt / das die Kinder [Faksimile] auff jrer Elter gütter vnd erbfal / bey der Elter leben einige schuld zu machen / nit macht nach recht haben sollen / geschicht es aber / das es weder krafft nach macht haben sol. Borget jemand einem son / so nach Vätterlicher gewalt vnterworffen / wider des Vatters willen / er sol auch nach des Vatters todt / solche schuld aus dem erbfal zu fodern / kein recht haben / es hette dann der Vatter drein bewilliget / oder were dem ausheimischen Son auff seine Lehr vnd studia / fürgestreckt worden.
Fürstlicher Dilacion brieff auff verlengerung der zalung / sollen als dann wider die schuldherrn / jhren bestand vnnd Krafft haben / so sie der Schuldiger mit seiner Stadtöberkeit wissen / vnnd mit vnterricht an Fürsten gethan / das er schuldiger / solche aus zu fodern billiche vrsachen habe / erlanget vnnd ausgenohmen hat. [Faksimile]
Verleiet einer dem andern was hausraths / sylberen Geschmeids / Kleidung / Pferd / oder was anders (das man beweglich oder farend Gut nennet / vnnd das man haben / tragen / treiben oder sonst brauchen mag) on einige belonung zu besonderem gebrauch / der / so es entfangen / sol desselben also gebrauchen / wie sie drum eins sein / vnnd zu was gebrauch es jhm ist vergunt worden / vnd sols nach dem ers gebraucht / widerstellen : Er ist aber auch schüldig solch entlönet Gut / mit solcher hut vnd vleis zu besorgen / als sein eygens : Würde aber vber solche versorgung / on sein verseumnüs / was schadens daran geschehen vnd geleichtert / er ist des ohne schuld / allein er hette für schaden versprochen / so mus es dabey bleiben / vnd dem beding gnug geschehen. Die widerstellung des entlöneten Guts / kan kegenschulden halben nicht abgeschlagen werden. [Faksimile]
GIbt einer sein Habe vnd gut / jemandem zum Pfand vnd versetzts / er sol vnnd kans auslösen / auff bestimpte zeit vnd weise / so in der verpfändung gemeldet vnd auff genommen sein worden.
So das Pfand inn den Händen vnd gewalt des pfandschaffters oder Schuldglaubigers / ohn sein schuld vnnd verseumnüs / geleichtert / verloren oder durch Fewers gewalt vmbkömpt / hat ers wie das seine versorget gehat / er sol des keinen Schaden tragen / er mag auch drumb von einmanung seiner schulden / nicht [Faksimile] abgewiesen werden. Dem Schuldglaubiger wird auch nit gewehret / das pfand darauff er Gelt geliehen hat / einem andern fort zu versetzen.
Findet der Schuldiger irgent anders sein ausgethan pfand / dann bey seinem Schuldherrn / es wird jm vergunt auch daher mit bezalung des gelts / drumb es sein Pfandschaffter hat förder ausgesatzt / heim zu lösen.
Hat der eine Schuldherr einen schuldbrieff für seine schulde / der ander aber ein pfand / dieser so das bestimpte pfand hat / gehet für jenen / vnangesehen das der schuldbrieff für der Pfandschafft / der zeit nach / ist gegeben worden. Hat auch einer seiner schuldhalben / nur verbot für gericht gethan / der ander aber den schuldiger für recht bracht / vnd inn des gerichts Angesicht die schulde gefodert / dieser gehet auch für / ob wol jener ehe verbot gethan hat. [Faksimile]
Sein schuldiger vnd Schuldherr / im versetzen des pfandes / oder darnach dieses eins worden / das wo das Pfand auff gesatzte zeit nicht würde ausgelöset / so solss verkaufft werden : verkauffets der Pfandschaffter drauff / es bestehet nicht allein das verkauffen / sonder der kauffer erhelts vnnd besitzt es auch mit guttem rechten. Sein sie aber eins / das es nicht verkaufft werde / oder ist keins der beyder drein gedacht / der Schuldherr kans ehe nicht verthuen / er hab es dann zu drey malen dem schuldiger zuuoren entboten das ers auslöse / oder jhn für Gericht gefodert / vnnd zu bezalen gemahnet : ist aber der schuldiger gleichwol hinlessig / vnnd lösets nicht / der glaubiger mag es ohn hindernüs frey verkauffen.
Ist der schulden mehr dan das Pfand werth ist / der Schuldherr sol des / keinen schaden haben / sondern aus den andern güttern des Schuldigers / bezalet werden : [Faksimile] Dagegen auch / were dz pfand mehr werth / wider die schuld summa thut / der schuldiger behelt auch sein recht an dem vbrigen / vnd sol jm werden zugestalt.
Im verthuen der pfände / sol diese weis vnd form gehalten werden. Wenn die zaltäg verlauffen sein / sol der schuldherr den schuldiger für den Richter gebieten / vnd fodern / das er entweder das Pfand auslöse / oder zu verkauffen zulasse : Mercket aber der Richter vnnd erkents / das der schuldner kein gnugsam vrsach mag fürbringen / warumb ers nicht auslöset / er sol dem Schuldherrn frey lassen / das pfand aus zu bieten vnd zu verkauffen : Nach solchem / sol das pfand drey marcktäg nach einander offentlich auff dem marck feil geboten / vnd dem / so am meisten drum gibt / gegeben werden. Wer es aber ein ligend gut / es sol drey sontag auch nach einander folgende offentlich ausgeruffen / vnd also verthan werden / wie oben im 12. tit. des ersten büchels daruon gesetzt ist.
[Faksimile] Bestehet oder dinget jemand ein Arbeit zu machen / vnd zalet den macherlon nit / wird das gericht drum ersucht / es sol dem verdinger / auf den dritten tag pfand geben / vnd zalen lassen : drum dz solche arbeit für lydlon gerechent wird. Kauff man aber eine ausgemachte arbeit auff borg vnnd bestimpte tag zeit / die Pfändung drum / gehet auff sechs wochen aus.
Würd ein Pfand zu gezweiten zeiten / zwenen schuldherrn verschrieben oder verpfändet / der so zum ersten gelt drauff ausgethan / vnd das pfand bekomen / hat dz erste vnd beste recht drauff / vnd der ander pfandschafter / mag dz pfand ehe nit verkauffen / der erste sei dan gantz abgericht vnd bezalt.
Gemeine stadschulden werden allen verschriebenen schulden fürgezogen / vnd müssen für alle andre ausgericht werden : Handelt auch ein man mit gemeinem Stadt gelt vnnd Gut / oder wird aus jrgent einem contract gemeinem Nutz verpflicht / desselben gütter werden jme als [Faksimile] schuldmessige pfand verhafft / ob gleich solches im handel nicht ausdrücklich gemeldet wird.
Entbeitet der schuldiger seinem glaubiger / das er das pfand nicht verkauffe : oder dem Kauffer / das ers nicht kauffe / es hat dann erst krafft / so er die schuld zalt. Zalt er aber ein theil / vnd bleibt was anstehen / er kan dem Schuldherrn nicht wehren / das pfand der vbriger restantz wegen / zu verthuen.
Leichtert der Pfandschaffter dz pfand mit willen / oder aus verseumlicher hinlessigkeit / er mag drumb angeklaget werden / damit ers inn solcher gütte vnd gestalt / wie ers entfangen / ausrichte vnd dem Schuldiger widerstelle. Würd aber das pfand vngefehr / ohne zu thuen des Schuldherrns entweder gebessert oder geleichtert / beyd glück vnd vnglück gehet den Schuldiger an. [Faksimile]
WVrde der Schuldherr / on gewalt des Gerichts / in seines Schuldigers Gütter fallen vnnd pfänden / er begehet ein Gewalt / vnnd wird vom Richter seinem bedencken noch gestraffet : Drumb sollen die Glaubiger / so sie wider jhre Schuldiger was fürnemen / solches nicht aus eygner gewalt / sonder mit des Gerichts wissen vnd willen thuen / vnd für Gericht drumb klagen.
Entfrembdet der Schuldiger seine [Faksimile] gütter aus seiner gewehre / den Schuldherrn zu betriegen / das recht sol jn zwingen / dieselbe widerumb heim zu schaffen. Der schuldiger aber handelt dan betrüglich / wenn er selbst sein gütter mindert / vnd nit wenn er nichts mehr zu schaffet.
Es kan dem Schuldglaubiger / an der wider foderung seiner ausgeborgten schulden / nicht hinderen noch schaden / so er durch vnfal vmb die schuldbrieff komen wer / wenn er nur die schulden gnugsam beweisen kan.
Stehet der Schuldiger seiner schulden mängde halben / von aller seiner Habe vnd gut ab / vnd schaffet nachmals durch seine arbeit vnd gesucht / was sonderlichen nutz vnd guts / die Schuldherrn mögen von newes jrer schuld wegen / so jnen im rest sein blieben anstehen / klagen vnnd das foderen / was er zu bezalen vermag / denn ehe den Schuldherren jre schulden nicht aller werden ausgericht / werden [Faksimile] die Schuldiger nicht gefreyhet / ob sie gleich von allen jhren Güttern abstehen vnd weichen.
Vnterstehet oder menget sich jemand vnbedacht inn einen erbfal / welcher mit schulden behafft ist / er sol vber alle die Gütter findzedel machen / so der verstorben an seinem tödtlichen abgang / vermüget hat. Hat er solche Inuentaria in der Notarien kegenwerth gestellet / er mag den erbfal one gefahr einnemen vnd behalten / das er nemlichen den Schuldherrn nur auff so viel zale / wie viel jhm ist zu händen komen : vnd zwar also / das denen erstlich gnug geschehe / welche an der zeit im rechten die ersten sein. Wen aber nimer da ist / die letzten sollen vnbezalt abgewiesen werden / vnd sollen die erben gar nichts jrer gütter dahin zu büssen / damit sie nit in hoffnung wz nutz zu schaffen / in schaden fallen. Haben sie aber in gewöhnlicher zeit (in 30. tagen nemlichen / nach dem sie in den erbfal getretten sein) die Inuentaria [Faksimile] zu machen vnterlassen : oder hetten nach gefoderter bedenckzeit / sich des Erbfals nicht ausgethan / sonder wie rechte Erben sich drumb angenohmen / vnd damit jrem gefallen noch geschaffet / sie werden allen erblichen Bürden verpflicht / vnd müssen des verstorbenen Schulden alle gantz vnd gar bezalen.
Die Schuldglaubiger verlieren jhre schulden / so aus misstrawen jrer sachen vnd derselben verteidigung / jre schulden gewalthabenden Personen vberschaffen. Verkaufft aber einer seine schulden vmb ein genantes / vnnd vbergibt die klagen der schuld wegen dem Schuldkauffer / solcher kauff bestehet auch wider wissen vnd willen des schuldigers.
Wird der Schuldiger schuldwegen angenohmen / welche er meinet als hab er zalt / er mus die bezalung im rechten beweisen. Leugnet er aber der schuld / vnd [Faksimile] kan sich hierein mit was andern vmbständen zur beweysung behelffen / es wird jm nicht gewehret.
Der Schuldiger / so zur kegenrattung vrbietig ist / mag seinen Schuldherrn / so die bezalung dringet / damit abweisen vnnd gnügen. Köndte er aber mit abzug durch kegen Rächnung abweisen / vnd thuts nicht / er kan gleichwol auch das bezalte gelt widerfoderen / als solches das er nicht ist schuldig gewest. Der Abzug aber wird dieser vrsachen wegen für gut vnd nötig gehalten / das es besser ist vnd ringer einem jeden / nicht zalen / dan das bezalte mit mühe wider fodern / Die kegen rattung vnd abzug wird inn allerley contracten, klagen vnd handlungen / von rechts wegen zu gelassen : allein nur vmb das Beygelagte Gut nicht / im latein Depositum genent / drumb das sich niemand frembdes guts / mit vnrechter gewehr vnd titel / nit sol noch kan vnterwenden. [Faksimile]
Es ist nicht ein newes / das sich der Schuldiger auff des Schuldglaubigers rechenschafft beruffen thut / damit die Schuld recht lauter vnd glaubwirdig werde. Geschicht aber ein jrthumb inn der verrechnung eines / oder mehrer kegeneinander gehaltenen contracten, er sol der warheit vnd dem was recht ist / nicht nachtheilig noch schädlich sein / drumb das die recht ausweisen / das rattungen / so auch wol offter sein gehalten worden / vnd dennoch was zweyffels drein steckt / mögen widerholet vnnd geleutert werden / es were dann das für Gericht einmal drüber geurtheilt / oder weren sonst durch vertrag / geendet worden.
Kan der Schuldiger vnuermögens halben nicht bezalen / kan auch von dem Schuldherrn längere frist nicht erlangen / vnd wird der schuldwegen für das gericht gebracht / der Richter sol jhn biss [Faksimile] auff den dritten tag ins Gefängknüs setzen / vnnd nach dem dritten tag seinem Schuldherrn vbergeben / welcher jn / in seinem Haus / der mass wie sein ander Hausgesind mit nahrung halten / vnd ein gantzes Iar lang gefessert mit Haussarbeit versehen / vnnd jhme zur abbezalung auff jeden tag / fünff pfenning rechnen vnnd abziehen . Noch dem Iahr aber sol er frey gelassen / dem schuldherrn sich vereyden vnnd versprechen / das er alles das / was er aus seiner arbeit / vber seine gebührliche Nahrung erlangen mag / jhme auff die schulde geben vnnd zalen / vnd nirgend hin fliehen wolle. So lang er aber diesem nicht aller ab bezalt / sol jhn kein ander schuldglaubiger mehr mit gefängknüs nicht bekümmeren. [Faksimile]
VErleyhet oder verdinget einer dem andern ein Haus oder Wohnung auff gewisse zeit lang / vmb bestimptes zinss gelt / er sol dem bestand vnnd geding / wie sie drein sein eins worden / noch komen : Also auch der Bedinger. Der Haussherr aber / so es vmb Zinss verdinget / sol den Hausman mit allen notwendigen gebewen vnnd besserung / zu bequemer Wohnung versehen. Hat auch der Sedler / mit wissen vnd willen des Haussherrens / was gebawet vnnd gebessert / er sols aus dem Hausszins abziehen. [Faksimile]
Der Haussman sol zu rechter zeit dem Haussherrn seinen Hausszins einwehren vnd zalen / wenn nemlichen die bedingte zeit erfüllet ist / vnd sol auch sorg haben / das er der Wohnung vnnd Gemächer zimlich gebrauche / vnnd weder er selbst / nach seine eingenohmene zinsleut / dieselbe leichteren : Wen warumb so er mehr Haussleut zu sich in Haus einnimpt / vnnd dieselbe was verwarlosen / oder dem Haus schaden thuen / er mus darfür antworten vnd allen schaden abtragen. Bestehet ein Man etwa ein Wohnung / Acker oder dergleichen / vnd stürbe ehe der bedingter Zeit / seine erben mögen sich seines gedings vnd bestands / annehmen vnd gehalten.
Verdinget jemand ein Haus zur Wohnung / oder ein Acker zum Baw vnnd gebrauch / vnd mus es mitler zeit / vrsachen halben verthuen / er sols bey dem [Faksimile] Kauffer also ausnehmen vnd bestellen / damit der bedinger bey dem gebrauch vnnd wohnung biss zum ende der zeit bleibe : Wo anders / so verliert er den Hausszins vnd meddem gelt. Schaffet jm aber der Hausherr ein andre bequemliche Herberg / er sol weichen / vnnd den versessenen Hausszins zalen. Saget der Sedler die gedingte herberg / ehe der zeit auff / wider das recht des bestands / er mus den zins auff die gantze zeit zalen / allein er hette seines abtrettens vom bedingen gnugsame vnd bewerliche vrsachen.
Dinget einer ein Haus / acker oder was anders / vnd geschicht kein auszug im geding / er kan es widerumb andern weiter verdingen.
Hat ein Handwercker / Werckmeister oder Färber / etwas zu machen oder aus zu butzen auffgenohmen / vnnd leichtert oder vertirbt es aus vnkündigkeit / oder verwahrloset es auch aus hinlessigkeit vnd [Faksimile] verseumnis / er mus es von gedings wegen bezalen. Desgleichen sein auch schuldig / die Schieffleut / Fuhrleut / Krätschmer vnd Gastgäber / was sie zu füren oder zu besorgen auffnemen / vnd drum komen / vmbringen vnd verwarlosen / zu bezalen. So aber solche Wahr vnnd güter in jrer gewalt durch vnuersehene brunst / einfallent der gebew / gemeine feindes gewalt / vnstümmigkeit der wasser / oder durch andre vngewönliche vnfäll / denen man nicht hat mögen weichen noch widerstand thuen / vmbköme vnd vertürbe / der so sich drumb angenomen vnnd bestanden / ist daran nicht schuldig.
Nimpt einer lohn ein ding zu bewahren / er mus der verwarlosung halben / allen schaden / so daran geschehen ist zahlen : Hat aber jemand anders was schadens dran gethan / als dann sol nicht dieser / sonder jener / so den schaden gethan / drumb angesprochen werden. [Faksimile]
Verdinget sich jemand auff bestimpte zeit / oder verdinget ein werck vnnd arbeit aus zu führen / vnd wird vom bedinger / ohne gnugsame vrsachen gehindert / das er das gedingte werck nicht köndte ausführen / noch seinen dienst erfüllen / er mag des gedings gantzen lohn vom bedinger fodern. Hat einer jrer zwenen / auff eine zeit seinen dienst verheissen vnd verdinget er mus inn dem ersten Bedinger auch erstlich leisten vnd thuen.
Pflüget ein Bawrsman aus jrthum seines benachbarten Mans acker / vnnd beseet es auch mit Samen / der Herr des ackers / mag seines lands besamung / mit nidergesatztem gleichem Samen / vnnd des pfluges artungen / zu sich heim lösen. Beseet ers aber / nach dem es jm ist angezeigt vnnd drumb geredet worden / er verlieret beyd arbeit vnd samen. [Faksimile]
IN der Widerfoderung des behalten oder zu trewes händen gegebenen Gut / hat der abzug vnd kegenrechnung kein stat nicht : Denn ein jeder sol das widerumb an jhm selbst heraus geben / was bey jhm zu trewen händen ist nidergelagt. Hat derohalben jemand dem andern gelt / kleinoden / Kleider oder andre Gütter / zu getrewer hand gegeben / jehner dem es ist beigelagt / sol es trewlich bewaren / vnd dem Beiläger / wenn ers begert / wider geben : Das sein auch seine erben zu thuen [Faksimile] schuldig. Ist aber mit sonderem angeding vnd pact, ein gut bey jemand nidergelagt / man sol dem geding stehen : sintemal alle contract vnd händel / jhr recht vnd krafft bekomen aus dem / des man ist eins worden.
So jemand etwas zu trewen händen jnne hat / vnnd widerstellets nicht dem Herrn / wenn ers fodert / geschicht nachmals einiger schaden daran / er mus dem Beileger allen schaden abtragen vnd zalen. Würde das zu getrewen henden gegeben gut / mit des Richters gewalt / ohne des Depositarij bestellung oder anlassen / arestiert vnd verboten / es sol ehe dem Beileger nicht werden zugestalt / der Richter freihe es jm dan widerumb.
Würde die Beilag / durch merckliches verseumnüs / vnd schuld des Depositarij, des nemlichen / so sie zu gewalt hat / verwarloset / geleichtert / oder auch / so er sie nicht gnugsam versperret / verschlossen [Faksimile] noch gebührlicher weis verwaret vnnd besorget hat / verloren vnnd gestolen / er wird schuldig allen schaden auff zu richten / oder auch gantz zu bezalen. Hette er aber sie vleissig auffgehaben / vnnd wie das seine versorget / vnd würde also geleichtert / oder köme auch vmb / er ist des schadens one schuld / vnd darffs nicht zalen. Denn vnuersehene vnfäl / denen er nit kan wehren / als auffruhr / brunst häuser fäl / vbergewaltige raub vnnd diebstal / so ohne seine schuld dran geschehen / darff niemand abtragen.
Legen jhrer zwen kegeneinander / ein jeder nemlichen dem anderen / Hab vnd gut zu getrewen henden nider / vnd fodert nachmals einer für dem andern das seine heraus / der ander kans jm nicht als ein pfand kegen das seine verhalten / sonder sols im auffs erst zu henden stellen / vnd also / darnach auch das seine von jme begeren : welcher aber der beider am ersten für Gericht drumb klaget / derselb hat den vorzug. [Faksimile]
Geben jrer zwen / ein gut an ein ort zu getrewer hand / es sol einem derselben allein / one des andern kegenwert / nicht ausgegeben werden. Haben sie es aber also beygelagt / das es auch einer on den andern gantz fordern mag / es sol keinem verhalten werden. Würden sie aber dieses eins / das wo sie beyde samptlich nicht kömen / sonder einer allein / das jme auch nur ein theil zu gestellet werde / man sol dem geding gestehen. Vertrawet einer zwen Mannen ein beilag / er kan wider einen oder den andern der beider auffs gantze klagen / vnd wird derselben keiner ehe nicht gefreyhet / das Gut sey dann widerstellet : Denn nicht die wahl des Beilegers / sonder die widerstellung des beigelagten Guts / macht sie frey.
Tastet der Depositar : das beigelagte Gut an / ohne des herrn wissen vnnd willen [Faksimile] / vnd wendet das mit willen vnd aus fürsatz in seinen nutz / er begehet daran einen diebstal. Gib ich auch zu trewen händen seckel mit gelt / oder gemüntzet sylber / vnnd greiffts der / dem ichs hab beigelagt / wider meinen willen vnnd wissen an, die recht geben mir zu / nicht vmb den Beilag allein / sonder auch auff den diebstal / für gericht zu klagen.
Beigelagt Gutt inn Schidmans gewalt / im latein Sequestrum genant / heist dieses / welches jrer zwen oder mehr / mit gewissem angeding / bey jemanden gantz zu behalten zu versorgen / vnd auch gantz widerumb einem derselben zu widerstellen / haben nidergelagt. [Faksimile]
ZV gleich wie der kauf vnd verkauff / durch beyder contrahenten eins werden / vnd bewilligen kegeneinander / mus gerissen werden vnd bestehen / also kan er widerumb auch von einem teil allein (so er sol werden auffgehaben) nicht zerrissen / sonder mit beider Partheien willen auffgelassen werden / doch ehe das kauffgelt darfür zalt wird.
Haben kauffer vnnd verkauffer / den [Faksimile] kauff vmb ein gütter entlich beschlossen / so gehet beid nutz vnnd schaden des gekaufften guts / den Kauffer an / wenns gleich nach nicht vberantwort / sonder in des verkauffers gewalt bleibt. Der verkauffer ist auch alles des / was sich one seine schuld oder heimlige tück / daran zuträget sicher / allein er hette die versorgung vnd warte desselben / auff sein gefahr / biss ers dem Käuffer könde zu henden stellen / auffgenohmen : als dann mus er auch allen gefahr des verkaufften guts ausstehen.
Wird ein gütter auff tag zeit inn den kauff gestelt / der verkauffer kan es mitler zeit auch andern / so mehr drauff bieten / inn kauff lassen / doch sol ers dem ersten kauffsman ansagen / vnd wolt er auch das auffsetzen / was jene geben / der erst kan es für sie behalten.
Reisset der Kaufman einen rädlichen kauf vmb eine Gütter / vnnd bestellet sie oder [Faksimile] vergewisset bei den kauff vnd verkauff mit hafft gelt auch eines denar / eben wie der verkauffer / die Gütter jhme ist schuldig noch zu halten vnnd zu leisten / also sol auch widerumb der Kauffer / wenn jhn auch des kauffs gerewet / verpflicht sein das gekauffte gut zu nemen / vnd vollents / dem gerissenen kauff nach zu bezalen : Denn die billigkeit des contracts fodert / dz beid kauffer vnd verkauffer / auff gleiche recht verbunden seien / damit nicht allein der Verkauffer gebunden / vnd der kauffer mit vorteil frey sey. Sie müssen aber des kauffs eins sein / wo anders / so heists noch kein kauff nicht.
So jemand ligende Gütter / als Häuser / Maierhöff / Weingärten / Baumgärten / äcker / Wiesenland oder Teiche im willen hat zu verkauffen / der sol sie erstlich jren Nachbaren verkünden vnd zu wissen thuen / darnach aber drey [Faksimile] Sontag auffeinander offentlich auff dem Marck oder für der Pfahrkirchen ausruffen vnd lassen feil bieten / Wer es nach solchem / am ersten kaufft / der behelts / doch sein Brüder / blutfreunde / Nachbar / vnd hattert oder fürgenossen zum kauff nehenter / dann die purr frembden.
Hat ein Stadtman ein Erbgut auff frembdem hattert / er sols daselbs feil bieten lassen / vnd die Einwohner desselben orts oder Gemein / sein nehenter / vnd haben besser gerechtigkeit dz zu kauffen / als die freunde darzu / die Elter vnd des verkauffers rechte Kinder ausgenomen.
Wer ein Erbteil verkauffen wil / sol zuuoran seine Kinder vnd Brüder / die nemlichen / welche das Erbgut / so er stürbe / anerben würde / warnen vnnd jnen zu wissen thuen / das es jme feil ist / wo sie anders im lande sein. Desgleichen [Faksimile] sol auch der Vorgenoss gewarnet werden / wenn ein acker sol verkaufft werden.
Wenn sich der Kauffer vnd verkauffer des kauffs vmb ein Erbgut verstanden haben / so sol der verkauffer erbare Männer vnd Nachbar beruffen / vnd in jhrer kegenwert dem Kauffer alle gerechtigkeit des verkaufften Erbs vbergeben / vnd jn durch Wisswein oder gewönlich Almesch trincken / inn das erb einsetzen. Wo aber jemand were / der zu demselben Erbe gerechtigkeit / oder was zu spruchs vermeinet zu haben / vnd bey wegen ist / der sol inn der zeit des einsatzt vnd einführung / so durch solch Almesch trincken (wie mans heist) geschicht / durch des gerichts diener / widersprechen vnd verbot thuen / vnd bis auff den funfftzehenten tag für gericht erscheinen / vnd seiner einred oder widersprechens / vrsach geben. Thut aber niemand verbot nach einrede / der kauffer besitzt sein gekaufft erb vnd [Faksimile] erhelts mit rechten. Wer aber jener / so zum einspruch recht gehat ausheimisch / vnd drumb vmb das ausruffen vnd feilbieten nit gewüst / er hat sein recht drum nicht verseumpt / sonder mag es inn Iar vnd tag suchen.
Würde ein beweglich gut / als Kleinodien / oder ander fürnemlicher Haussrath / heimlich ohn der nehester Blutfreunde wissen verkaufft / die nehesten biss auff die Enckel vnd geschwestert Kinder (wo jnen drumb were) sollens ein zu lösen macht vnd recht haben.
Niemand sol von Ausländischen oder andern frembden menschen / fürnemlichen aber von Wolachen / ross / ochsen / auch nicht hämel noch schwein kauffen in Dörfferen / allein dann nur in den Städten vnd Märckten zur zeit der Iarmärcke / damit der Kauffman nicht gestolen oder geraubt Gut kauffe / vnnd drumb hernachmals bekümmert [Faksimile] werde / vnd schaden leyde. Würde aber solch gekaufft viech als geraubt oder gestolen gut / von jemanden angesprochen vnd mit rechten euinciret, der verkauffer ist verpflicht dem kauffer Gewerschafft zu thuen vnd schadloss zu halten.
Kaufft einer offentlich auff Iarmärcken oder auch Wochenmärcken inn den Städten / ein gestolen oder geraubtes Pferdt oder Ochsen / wird er von seinem Herrn angefangen / der Kauffer ist nicht schuldig jhme den Gewehrsman zu stellen / sonder zu beweisen / das ers für Leuten vnterm almesch gekaufft hab / damit mus sich der Ansprecher gnügen lassen. Verkaufft einer ein Ross / er sol biss auff den dritten tag / für alle tadel daran / vnd heimliche verborgene kranckheiten versprechen.
Verkaufft jemand ein Erbgut / er sol dem kauffer darum gewerschafft thuen [Faksimile] ein Iar vnnd einen tag lang kegen die einheimischen. Wandert aber der / so einrede zu thuen hette / in der frembde / vnnd ist ausheimisch / oder würde sonst durch grosse vnd billiche vrsachen verhindert / das er in Iar vnd tag sein recht daran / nicht suchen künde / so schier er zurück heim kompt / oder seine hindernüs abschaffet / vnd nachmals inn Iar vnd tag das verkauffte erb / zu beteidigen anfahet / so sol es der kauffer seinem verkauffsman / nach rechts weis vrkünden / welcher jn im rechten verreden / vnd das verkauffte erb verteidigen sol.
Verkaufft jemand ein frembd Erb / oder solchs / daran auch andre mehr mit teil haben / der kauff ist krafftlos / vnnd mag widerzogen werden. Kaufft aber jemand solch erbgut ohne betrug von einem / denn er für desselben guts rechten Herrn hielte / ob ers wol nicht were / vnd hats nachmals durch rechtmessige ver[Faksimile] iarung ersessen / er sol dauon nicht werden abgethan. Iener aber / so teil daran hat / sol sich bey dem verkauffer an sein gebürendes theil halten / vnnd mus mit desselben bezalung abstehen / solches mus aber hierum also gehalten werden / damit jederman seines rechts / vnd eygenthums gewis werde.
Teidigen zwo Partheien für Gericht vmb ein gut kegeneinander / vnnd eine wendet für jhre gerechtigkeit im recht / vnd am eygenthum desselben : Die andre aber die veriarung / durch welche sie das gut mit recht ersessen habe : Diese sol am ersten verhöret werden / vnd darnach erst die andre / one frag welche kläger oder säger sey.
Hat einer ein Erbtheil mit rechtem titel / als durch redlichen kauff / durch geschenck vnd begabung / oder aus erblicher succession vnd ererbung bekomen / vnd dasselbs zwölff gantzer jar lang / er sampt [Faksimile] seinen vorfahren / on jemandes rechtlichen zuspruch / besessen / er kan nachmals mit nichten von solchem Erbgut / noch von seinem eygenthumb / abgewiesen werden.
Gestolen / durch eygen gewalt erhalten oder auch gerauffte / ausgeborgete / entlönete / zu trewen henden gegebene / vnd in Testament bescheidene gütter : Item auch klagen vmb vnbillich verwaltene tuteel vnd Vormündschafft / vnnd auff hattertz rechtfertigung / mögen durch keine langwirige verschweigung nimermehr sich veriaren noch praescribiret werden. Würden auch Kirchen oder Stadtgemeine gütter bösslich eingenohmen / entfrembdet oder verkaufft / sie sollen durch die langwirige veriarung weder praescribirt noch ersessen werden / sonder müssen vnnd sollen irem leib / dauon sie abgerissen / widerum eingeleibt / vnd jme ersetzet werden / also dz auch der vnrechte kauffer sein gelt / so er drum gegeben / nit macht haben zu widerfoderen. [Faksimile]
Die minderjärige zeit wird nicht in die praescription, oder veriarung gerechnet : Dann die veriarung gehet als dan erst an / wenn der minderiärig / so zu einem gut einen zuspruch oder Einrede zu thuen hat / zu seinem vogtbaren alter komen ist. Er kömpt aber zu seinem vogtbaren alter / nach vnserem recht / im zwantzigsten Iar seines alters / wenn er nemlichen seines gutts selbst mächtig wird / ist er als dann im lande / so sol er in Iar vnd tag seine gerechtigkeit / mit rechten fürnehmen vnd suchen : Ist er aber ausheimisch / vnnd wüste vmb sein gerechtigkeit nicht / am verkaufften erb / noch das es verkaufft were / jnnerhalb zwölff Iahren verschweiget er sein recht nicht / sonder hats macht vnnd recht an zu nehmen.
Allerley Wechsel / wo gleiches kegen gleiches an seiner art / als Haus kegen [Faksimile] haus / Acker gegen acker / oder dergleichen gegeben wird / vnd ohne hinderlist oder verforteilung der miterben geschehen / haben jhren bestand / vnangesehen jemandes einrede vnd widersprechen.
IST einer für jemanden anders / ohne besondere auszüg / Bürg worden / er mus jmmer der auffgenommener Bürgschafft gestehen / vnnd wird der ehe nicht erlediget / die schuld vnd verspruch sey dann ausgericht : Hat er aber nur auff tag zeit / oder mit angeding / die Bürgschafft aufgenommen / es sol dabey bleiben / vnnd kan auff nichts weiters gedrungen werden. [Faksimile]
Hat der Schuldglaubiger neben den bürgen / auch seinen Selbsschuldiger / er hat die wahl / so er wil / erstlich den selben an zu greiffen / die Bürgen vngemühet : oder die bürgen an zu tasten / denn Selbsschuldiger vngehindert. Iedoch wird jme nicht gewehret solcher wahl halben / von einem zum andern zu kehren / vnnd also von beyden / seine schuld zu fodern / bis er aller zalt wird : Denn nicht die wahl / sonder der schulden bekehrung / freyheit vnd erlediget / beyd die Selbsschuldiger vnd jre Bürgen.
So für eine schuld / mehr dann ein Bürg / inn bürgschafft sein gestanden / es mag ein jeder derselben / auff die gantze schuld angesprochen werden. Wer derohalben einer aus denen / mit recht auff die gantze bezalung gezwungen / vnd hette dem Schuldherrn bezalt / der sol erstlich den Selbsschuldiger oder seine [Faksimile] erben / vmb bekerung seines schadens annehmen : Kan er aber von jhnen nicht zalt werden / so vergünnen jm die recht / seine Bürg genossen drumb an zu nehmen / so lang bis er alles das / was er ausgegeben vnnd zalt hat / an jhnen erlanget.
Verarmet ein Bürg mitler zeit seiner bürgschafft / oder gerieth inn andre gros gefahr vnnd vnglück / der Schuldiger mus seinem Schuldherren mit newer Bürgschafft genugsame versicherung thuen. Welche Schuldiger aber erbschafften vermögen / dörffen keine Bürgen geben.
Lest sich jemand inn Bürgschafft für ein geurtheilte Person / vnnd dieselbe stürb mitler zeit / ehe nemlichen dem vrtheil ein gnügen geschehe / der Bürge kan gleichwol fürgefodert werden. Vnterstehet sich ein man einer Bürgschaft / [Faksimile] er verpflicht drauff nicht sich allein / sonder auch seine erben noch jme.
LAssen zwo Partheyen / so der sachen nit eins sein / vnnd fur Gericht zu gehen sich schewen / jhrer sachen entschichtigung / auff Wilkörige Richter / vnd kegeneinander / mit geloben auff dem / was sie erkennen vnnd finden würden zu gestehen / sich verpflichten / sie mussen jrem Wilkörigem ausspruch gehorchen vnd gestehen / vnd können [Faksimile] solche sache nachmals / weder auffheben noch ins recht nicht bringen. Were aber auff den vertrag ein Peen gesatzt / der vertrag wird auffgehaben / so eine Parthei die peen erleget.
Die Schidrichter oder gewilkörte Männer / können vnd sollen anders nichts vertragen / dann nur das jenige / so jnen von den Partheien mit ausgedruckten worten / vnd wie weit oder ferrn es jnen in die Chur gestalt vnd vbergeben wird. Solche vbergab aber zu entlicher entschichtung / wird den vrtheilen des gerichts gleichmessig vnd kräfftig gehalten / vnd geschicht in diesem ziel / damit hiedurch die teidigen gemindert / vnd auffgehaben werden. Es wil sich aber den gewilkörten Richtern gebühren / die sachen also zu entschichten / wies rädlichen vnd fromen Leuten zu stehet. Geschehe derhalben ein gewilkörte entschichtung also schnöd vnd verkört / das jre vnbilligkeit [Faksimile] so grob were / das sie jederman spüren vnnd tadelen mögte / sie kan durch des rechts rädlich erkentnüs / auch vrtheils weis gebessert werden.
Setzen zwo parteien zwen Schiedrichtern oder gewilkörten Männern jre sache heim / sie drüber zu vertragen / vnd könden die beyde der sachen nicht eins werden / man sol jnen die dritte person / einen erbaren man zu wehlen / vnnd welches meinung derselbe billiget / der sol man gestehen.
Man pfleget inn zweyffelechtigen sachen / vnd vngewissen teidigen / ehe sie noch mit recht geendet werden / die verträg für zunemen. Hastu dich aber willig vertragen lassen / vnnd gerewet dich desselben auch gleich von stund an / der vertrag kan nicht drumb gebrochen / noch die sache beteidiget werden. Desgleichen kan auch kein rädlicher vertrag [Faksimile] vnterm schein newlich gefundener schriefftlicher kundschafft Brieff / nicht gekräncket noch auffgehaben werden : Wenn warum die gewilkörte verträge / werden inn den rechten den geurteilten / oder durchs recht abgeschnittenen teidigs sachen / gleich kräfftig gehalten / sintemal ja einem rädlichen man nichts erbarlicher anstehet / noch sich jm bass geziemet / als dem gestehen / was jhme ein mal gefallen / vnd drum auffgenohmen hat.
Bricht einer den auffgenomenen vertrag / vnnd kömpt ihm nicht nach / noch erkäntnüs der Schiedmänner / er wird nachmals von allen seinen Einreden abgewiesen / vnd mus darzu auch die straff geben dem / so sie von verspruchs wegen fodert. Drumb werden auch keine vertragene sachen mit Fürstlichen brieffen nicht auffgehaben / auch inn keinem rechten / nicht angenohmen. [Faksimile]
SO ein zam oder heimisch vierfüssig Thier etwan aus grimmigkeit / geilheit oder schrecken beweget / wider sein art jemand schaden thut / der Herr desselben / sol entweder den schaden zalen / oder mit dem Thier zu büssen / vnnd sich des schadens entledigen : allein er het selbs oder sonst jemand anders / hülff vnd vrsach zu solchem schaden gegeben / als dann wird derselb / so es gethan / den gantzen schaden auff zu richten verpflicht. [Faksimile]
Helt jemand wilde vngezampte thier / als Löwen / behren / Hirschen / Wölffe / Füchse / Affen vnnd was dergleichen / fügen die jemanden was schadens zu / an jhren personen oder güttern / der Herr derselben sol noch billichem erkäntnüs des Richters / allen schaden auffrichten vnd zalen : vnnd würde ein mensch von denen vmbgebracht / der Herr des thiers mus den getödten sühnen.
Wer eines andern Thier oder viech leidigt / vnd ime schaden daran thut / der sol auff zimliche schätzung gutter Leut / den schaden bekehren. Doch hette er sich des thiers müssen erwehren vnd entsetzen / vnd es also beschediget / er ist drumb nichts schuldig : Denn die natur vnd menschliche vernunfft gibt es / das sich iederman wider den feind vnd seine gewalt / schirme vnnd schutze : drumb ob er wol mit willen / am wüttenden viech [Faksimile] in seiner notwehr / schaden gethan hat / so ist er des ohne schuldt vnd wandel.
Hat das thier aus anderer anreitzen vnnd treiben / jemanden schaden oder weh gethan / man kan darum auff den herrn des thiers nicht klagen. In gemein aber zu reden : So offt ein thier wider sein art vnd natur schaden fieget / mag man wider den herrn / auff schaden klagen : Den wer zum schaden vnd iniurien vrsach giebt / wirdt gerechnet / als hab ers selbst gethan.
Hat jemandt seinen nehesten was schadens gethan mit besengen / zerbrechen / abreissen vnd dergleichen iniurien, er mus dem schad man / seinen schaden mit parem gelt also aufrichten / wie dz verderbte in dreissig nehst verschienenden tagen gegulten hat. Iniurien aber / verstehen wir hie anders nichts / dan den zugefügten schaden von einem der zu schaden nicht willens gewest / sonder ohn gefehr geschehen / vnnd doch gleichwol drumb den schaden zu bekören / schuldt[Faksimile] messig wird : Derhalben können vmb solche schädliche thaten / ein vnuerstendiges kindt / vnnd wanwitziger mensch / für gericht nicht beklaget werden.
Würft / geusset oder schüttet jemandt auss heuseren vnnd gemächen / auff gemeine strassen / das daruon jemanden am leib / habe / oder kleidung schaden geschehe / derselb ist schuldig dem beschädigten seinen schaden aufzurichten. Würde aber jemandt aus solchem werffen / schütten / oder giessen / an seinem leib verletzt vnd gewundet / das er dess auch sterben müste / vnd der theter ohne verdacht were / als das ers aus fürsatz nicht gethan habe / er mus den gestorbenen sienen. Ist er aber nur draus verwundet worden der so doselbshin hat ausgeworffen / geschut oder gegossen / sol den artzlohn / vnd was dem beleidigten drauf gangen ist ausrichten / vnd seiner arbeit verseumnus erstatten. Gehet aber dahin kein gemeine strasse / er sol nur dieses dar thun / das ers nicht aus fürsatz noch mit willen gethan / [Faksimile] so ist er des one schuld : Denn er ia nicht hat wissen noch sich vermutten können / ob zur selben stunden / iemand daselbs hin hat wandlen sollen.
Nimpt sich iemandt solches an / des er keine kunst / lehr noch erfarenheit nicht hat / vnnd verderbt es : Verseumet einer das / was er thun sol / oder schadet aus vbriger grimmikeit : Item auch jener so schädliche spiel treibet / werden auff den schaden / so draus volget / den auf zu richten / verpflichtet. Desgleichen wird auch die vermessenheit straffeldig / drum das sich niemandt des vnterstehen sol / was er selbst merckt / oder mercken sol / das ers nicht ausführen noch verkommen kan / domit er nicht durch sein vnuermöglikeit / andre in gefahr setze. Desgleichen wird auch eines Lehrmeisters vbrige gestrengikeit strafmessich.
Gehet bey einem mann vnuersehens [Faksimile] ein fewr auff / man sol gelinder mit jhme fahren vnd handeln / es were dan so grob verwarloset worden / das man es auch rechnen vnnd vermuten könde / als wers aus vberflüssigem mutwillen vbersehen / welcher billig mach beschuldiget werden
Landstrassen / vnnd gemeine brücken darauff / sollen die Oberkeit auff jren hätterden gantz vnnd vnuersert halten vnd bewahren. Würden sie aber verseumlich gehalten / vnd nicht versorget wie es recht / vnnd würde den reisenden vber landt / oder jhren vihe was schadens draus entstehen / ohne schuldt oder vnuorsichtiges treiben des fürers / die Amptleute des orts oder hattertz / müssen solch verächtlich vnnd grob verseumnus abtragen / vnnd den schaden / so draus entstanden / zalen.
Ende des dritten Buchs. [Faksimile]
DER offentlichen Gericht / sein etliche peinlich (zu latein Capitalia genent) welche dem menschen das leben benehmen : Etliche sein nicht peinlich / vnd straffen am leben nicht / sonder gehen entweder [Faksimile] die ehr an / oder straffen mit leibes züchtigung / vnnd mit verweisen aus dem lande.
Sie werden aber offentliche hierum genent / das offtmals jre execution, volfürung vnnd klage drum / einem jeden vom / volck zu gelassen vnd gestatet werden : Als nemlichen vm gekränckte Maiestat. Begangenen ehebruch vnnd allerley vnzucht / darauff die gesätze Iulia Maiestat: geordnet : vnd die gesatze Cornelia auff morderey / zauberey vnnd allerley falsch / gestellet vnd gemacht sein : Sintemal es nützlich vnd hoch nötig ist / das der schuldmessign sünde an das liecht gebracht / gestraffet / vnnd abgeschafft werden.
So der vbelthäter seine missethat bekent / er sol in gemeinem gefencknus verwaret werden / biss man jn nach seiner misshandlung verurteilet. Lest er sich [Faksimile] aber in vertrag vm misshandlung / so jhm auffgemessen werden / oder begeret selbst drum zu vertragen / es ist so viel als habe er schon bekandt. Die Richter sollen auch die eingezogene / die längde mit harten gefengknis nicht plagen / sondern aufs schierste sie zur beklagung / vnd jrer verantwortung / aus der verwarung fürs gericht stellen lassen / vnnd was die rechte mitbringen erkleren / vnnd also drauff vrteilen.
Auff vermuttung vnnd verdacht / sol man nicht vrteilen / vnd die abwesende auch lasters halben nicht verdammen : Den es ja besser ist / die vbelthat bleib biss auff eine zeitlangk vngestrafft / denn das ein vnschuldiger mit vrteil vbereilet / verdampt werde.
Gehet der mit thodt ab / so der lasterthat schuldmessig erfunden / die straff stürbt mit jhm. Der son aber sol des va[Faksimile] ters sünde vnd straff nicht tragen / Auch kan des Vatters missethat den Kindern kein schandfläcken nicht anbrennen : denn ein jeder mus für sich seiner misshandlung wegen straffen leyden / vnnd die straff frembder laster erbet nicht.
Würde einer Bürg für einen lasterthätigen / vnnd künde jn zu rechter zeit nicht widerumb ins Recht stellen / der Bürge wird drumb nicht am halse / sonder an geltstraff gestraffet. Schaffets aber der Bürge selbs also / das er nicht mag eingestalt werden / er kan auch strenger mit vngewöhnlicher straff angenohmen werden.
Der verklagte kan ehe wider den Kläger / lasters halben nicht wider klagen / noch jn in was beschuldigen / er habe dan erstlich sich wider jhn gerechtfertiget : dann in den rechten wirds also gehalten / das die vnschuld den beklagten rechtfer[Faksimile] tiget / vnd nicht die kegen beschuldigung.
Beredet einer jemanden was lasters halben / er sol für gericht tretten / vnd des schuldmessigen namen offenbar machen / vnd gleichwol hieneben auch wissen / das mutwillige vnrechte beschuldigung / vngestrafft nicht wird hingehen. Dann böse / falsche oder ertichte affterreden / werden mit gleichmessiger straff / so jehnen (wo er des beziegenen lasters wer vberwiesen worden) erfolget het / gestraffet. Dann wer nicht beweiset das / wes er andern zeihet oder beklaget / wird mit gleicher vergeltung gestraffet.
Die hauptlaster / so den hals angehen / pfleget man zwar durch folterung oder peinliche fragen zu ergründen / doch sol man nicht leichtlich zur marter greiffen / es sey dann der beklagte inn grosser vermutung / vnd der missethat aus aller anzeigung also verdacht / das allein nur [Faksimile] sein eygen einbekentnüs gebreche. Sein aber mehr dan einer oder zwey / so einer that halben sollen verhöret werden / man sol die peinigung an dem / so am forchtsamsten ist / oder der jüngste / anfahen.
In sachen / da nicht anzeigungen sein gnugsames verdachts / sol man nit bald durch die marter fragen / sonder bey dem kläger anhalten / damit er seine klage beweise / vnd durch bewernüs den beklagten der that vberzeuge. Auch sollen die einbekentnüs / so durch die pein von den beschuldigten sein ausgefraget worden / nicht liederlich als offenbare bewehrte laster / gehalten werden / allein der Richter werde aus erkündigung des wesens vnd lebens des / darauff solch bekäntnüs gangen ist / oder aus andern vmstenden / gnugsam berichtet / das es kan war sein.
In malefitz sachen / sol man nicht auff den ausgang / sonder auff den willen des / [Faksimile] so die that begangen / sehen. Denn keiner thut was aus fürsatzt oder gerrn / darüber er nicht zuuoren mit bösem fürnemen bedacht gewest ist : Rathschlaget aber einer auff was böses zu thuen / vnd volget die that nicht drauff / es mag jm zu keinem schaden gereichen.
Wird einer vmb ein laster that für gericht beteidiget / vnd vom Richter derselben ein mal gerechtfertiget / der selbe erste Kläger / mag jhn zum andern mal nicht widerumb drum annehmen / noch verklagen.
Gibt jemand träncke die früchte aus mütterlichem leib ab zu treiben / oder liebe kegen jemanden zu machen / ob gleich dieses nit zu schaden gereicht / doch dieweils zum bösen exempel gereichet / so verlieret solche person ein theil jhrer gütter / vnnd wird aus dem land verwiesen. Vertürbt aber ein weib oder ein mensch aus solchen träncken / jene / [Faksimile] so den tranck gemacht vnd gegeben hat / sol am halse gestraft werden.
DEr Diebstal heist / vnnd wird also begangen / wenn einer heimlich mit betrug fremb gut / ohn vnd wider seines herren wissen vnd willen angreifft / vnd sich draus zu behülffen / jemanden abträgt vnnd entspönet. Vmb die that des Diebstals / mag nicht allein der herr des entspöneten guts / sonder auch der / denn es der gewehrschafft halben angehet / das es vnuerloren sey / für Gericht [Faksimile] wider den dieben klagen : Vmb das gestolen Gut aber kan anders niemand / dann der herr selbs dem es entragen ist / oder sein erb / wo ers findet / klagen vnd widerfodern : Auff die widerstellung auch desselben guts / wird anders niemand / dann der dieb oder sein erb verhafft.
Sintemal nu hieraus kundt vnd offenbar ist / das die klag auff dieberey / die gebürliche straff / die condiction aber vnnd vendicatio (das ist / die klag vnd anspruch auffs gestolen gut) die widerstellung des diebstals fodert : so mag man wol draus vernemen / wenn des gediebte gut schon ist widerstellet / das gleichwol die straffe drum nit ist auffgehaben noch getilget : vnnd das herwider gleicher gestalt noch erlidtener straff / das gediebte gut dennoch mag gefodert / vnnd widerstellet mus werden.
Dieweil die Kinder vnnd erben / auff [Faksimile] der Elter straffe nicht verhafft werden / drumb folget / das sie auch jhrer dieberey halben nicht beklaget / noch angenomen sollen werden / sonder nur vmb das gestolen Gut / welches sie zu widergeben schuldig sein. Würden jemanden schuldbrieff / oder dergleichen andre zedel oder Register / entruckt oder verhalten / die so sie einhaben / mögen nicht vm die brieff / register oder zedel allein / sonder vm alles das / was dem kläger dran gelegen / oder jhme der brieff mangels wegen / zu schaden gehet / angesprochen vnnd beklaget werden.
Hat einer mit rath vnd that den diebstal helffen fördern vnnd begehen / der mag eben so wol als der diebe selbs / desselben beschuldiget / vnd für gericht angeklaget werden : Weil aber kein dieberey nicht geschehen kan / man greiffe denn ein fremb gut an : drumb schadet auch dann erst rath vnd that / wen das gut ist angegriffen / vnd dem rechten herren abgetragen worden. [Faksimile]
Findet jemand was frembdes / vnnd hebts auff / zeigets weder dem gericht an / noch lest es aus ruffen / sonder behelts / sich draus zu reicheren / er begehet einen Diebstal daran / er wisse gleich wes es seye / oder wiesses nicht. Tastet einer auch frembd gütter an / in diesem willen vnd meinung / das er sich damit zu behelffen gedacht / vnd inn seinem nutz zu wenden / besinnet sich aber nachmals besser / vnd widerstelle es seinem herren dem ers entragen hat / er begehet dennoch ein dieberey daran : denn solches berewen vnd buss / delget weder die begangene that / noch leschet die verschuldung / füderlich so die that fürs gericht komen ist. Raubet auch einer ein gut / vnnd widerkehrs ehe man für Gericht drauff klaget / er mag damit der straffen nicht entgehen : Also auch nicht der / so es wissentlich verbraucht / wenn es für gericht gebracht wird. [Faksimile]
So der Schuldiger sein eingesatzt pfandt / on wissen vnd willen des schuldherrens / jhme enträgt / er begehet ein dieberey dran. Also kan auch der herr eines eingetriebenen oder geschatztes viechs / daran einen diebstal begehen / so ers on wissen vnd willen des eintreibers aus seiner gewerschafft vnd bewahrung heimlich abtreibt. Verkaufft auch einer wissentlich ein frembd gut / dess er kein recht zu verkauffen / oder vbergibts aus andrer vrsachen / jrgent hin frembder gewalt / dess er kein befehl / er begehet ein dieberey daran : Hielt ers aber für das seine / vnwissent das es frembd ist / vnd verkauffts oder entfrembds / es mag jm nicht zur dieberey auffgemessen werden : Dieweil kein dieberey on fürsatz vnnd willen zu stelen / nicht geschicht.
Die / so Dieben / Rauber oder ander vbelthäter wislich zu sich einnehmen [Faksimile] vnd beherbergen / machen sich jhrer verschuldung teilhafftig / vnnd verfallen nicht weniger dann die vbelthäter selbs / drumb werden sie auch eben wie jene gestrafft. Desgleichen die / so Dieben / Mörder oder Rauber / hetten greiffen mögen / vnd gelt oder ein theil des geraubten guts genomen / vnd sie frey gelassen / verbrechen auch wie jene / vnnd werden wie die thäter gestrafft. Wers aber sach / das ein verbrächer jrgent bey seinem Blutuerwandten freund oder schwager herberget / welchen dieses misshandlung bewust / derselb sol gleichwol nit so hart / wie ein frembder / gestrafft werden / dieweil ers nicht nutzes sonder freundschafft halben thut.
Verkaufft der Dieb das gestolen gut jemanden / oder reichets weg von sich / der herr dem es dieblich ist entspönet / mag es annemen wo vnnd bey wem ers findet / vnd mit recht erhalten / also das auch der / so es kaufft hat / sein gelt von [Faksimile] jhm nicht zu widerfodern hab : Wenn warumb gestolen gütter / sollen strack on allen auszug / einred vnnd fürwenden / jren rechten herren folgen.
Alle / so auff könings bodem wohnen / bey welchen gestolen gütter gefunden vnd angesprochen werden / müssen darumb ausweg geben : Spreche derwegen einer / er hab sie durch rädlichen kauff bekomen / er sol seinen Gewehrsman für gericht / da er drumb wird angenomen / stellen vnd einweisen. Wer aber der Gewehrsman frembdem gericht vntersessen / es ist gnug / so er in daselb persönlich darstellet.
Gemeine recht vnnd Lands beschlüsse halten ein / das die dieben / so in dieberey begrieffen / oder derselben vberweiset werden / mit dem strang gerichtet werden : Iene aber / so geweihete oder Kirchen gütter aus den Kirchen verstelen / werden mit dem Fewer gestrafft : Würde aber Priuat gut / so gutte Leut dahin gelagt aus den Kirchen gestolen / man kan nicht vmb kirchen Raub oder diebstal / sonder auff Priuat Dieberey / klagen vnd straffen. [Faksimile]
Bringt jemand einen Nachtsdieben in frischer that / vmbs leben / er wird desselben als dann vnsträflich / so er jhm / on eygenes leibs gefahr / nicht hat verschonen können : Einen ertapten Tagdieben aber geben die Röhmische recht (so erstlich auff zwölff Elfenbeinen taffelen verfast gewesen) vmb zu bringen anders nicht zu / der dieb stelle sich dann mit gewehr / als mit stangen / eysen vnd stein / zur kegenwehr.
Hat ein herr von seinem Knecht / gediebt gut wislich angenohmen vnd behalten / er mag beyd vmb das gediebte gut zu wider stellen / vnd auff straff des diebstals / angenomen werden. [Faksimile]
ALl gemeine Landtrecht vnd angenomene gewonheiten / straffen die offenbare / oder vberwiesene Todtschläger vnd mörder / mit dem schwerdt vom leben zum tode.
Selige Fürsten aber habens auch zum rechten gegeben / das offt einer / so einen menschen getödtet / doch vngefähr vnd nicht mit willen / des mords mag werden frey gesprochen / vnnd ein ander / so zwar nicht gemordet / sonder jemanden gewundet hat / im willen jhn zu entleiben / als ein todtschlager kan verurtheilt werden. Sintemal der willen / vnd was aus fürsatz geschicht / alle misshandlung vnd die thaten vnterscheiden. [Faksimile]
Richtet einer gifft zu / träget sie auch bey sich / oder reichet sie weiter / andern damit zu schaden / er wird als ein mörder / so mit gewehr andern noch jhrem leben gestellet / gestraffet.
Hat einer gehalten vnd der ander gemördet / der so ghalten hat / wird eben wie der mörder selbs gestraft / dieweil er zum mord vrsach gegeben hat : Denn es ist kein vnterscheid / es tödt einer mit eigner hand / oder gebe vrsach vnnd gelegenheit zu tödten.
Wird jemand mit gewehr angelauffen / vnd mit gewalt also genötiget / das er on leibs gefahr vnd lebens / nicht weichen könnde / schleget er jn in seiner entsätzung vnd kegenwehr zu todt / oder vberweltiget den nochstellenden strassen rauber / er ist drum keiner straff nit schuldig. Dann natürliche vernunfft gibt es noch sich inn der noth zu wehren / vnd wider gewalt zu schiermen. Alle recht vnd gesetze weisents / das man sich der gewalt [Faksimile] mit gewalt erwehren mag / doch so fern solche kegenwehr nicht zur rache gericht / sonder zur rettung allein leibs vnd lebens gefahr / mit vntadelhafftiger nothwehr geschicht. Denn zwischen der notwehr vnd rache ist vnterscheid : Die notwehr geschicht als bald einer wird angegrieffen : Rache aber heist / so der anlauffer noch seiner erster benötigung gewichen / vnd der angegriffen aus grimme vnd freyem willen vngenötigter dinge / jme nach gefolget / vnd erschlagen hette / als dan wird er schuldmessig vnd mus besserung thuen.
Würd ein mensch im hader oder auffrhur tödtlich geschlagen / das er sterben mus / man sol eines jedes schlag / deren so mit zu geschlagen haben / vleissig erfaren vnd beschawen / damit an den tag kome / welcher mörderisch geschlagen / vnd derselbe für die anndre gestrafft werde. Kan man aber nit wissen wer zum ersten geschlagen / man mus erfragen / welcher zum ersten den hader hat angefangen. Wird [Faksimile] einer aus vielen / so geschlagen haben / im rechten angenomen / die andern werden dadurch nicht frey : Denn was einer bessert vnd büssen mus / erlediget die andern der straff nicht / dieweil ein jeder für sich selbs seiner misshandlung straff leyden mus.
Ist einer nit tödlich gewundet / sonder verwarloset sich selbs / als das er verseumet oder veracht die ärtzte zu gebrauchen / oder hielte sich nit noch befehl vnd lehre der ärtze / oder achte seiner selbs nicht / vnd hielte sich also / das jme zu den wunden schadet / vnd stürbe / der / so jn geschlagen / kan nicht wie ein mörder angeklaget / noch gestraffet werden.
Würde einer in ruhmorischem gethümel entleibet / vnnd niemand wissen mögte / wer solche entleibung begangen het / so sol ein jederer deren / so mit gewehr zu geschlagen haben / vmb einen todtschlag gestraffet werden. Würd es [Faksimile] aber offenbar / von welches schlag der geschlagene het sterben müssen / der selb sol allein als ein todtschlager / vnnd die andern vmb verwundung gestraffet werden.
NAch dem offtmals ein verbrächer / vmb entleibung eines menschen / nicht zum tode / sonder aus vrsach vnd erkändtnüs des Gerichts / vmb den entleibten zum abtrag / verurtheilt wird : Drumb ist zum rechten gesatzt / das man einen entleibten nicht höher dann vmb viertzig Gülden sühnen sol : [Faksimile] Also wer auch einer was lasters / so den hals angehet / vberwunden vnd würde jhme aus gnaden verschonet / sonder muste besserung drumb thuen / er kan auch nicht vber viertzig gülden / gestrafft werden.
Ein lebendige Sühne / wird in vnsern rechten auff zwantzig Gülden gerechnet. Schläget auch einer dem andern den Arme lahm / oder verhawet jm eine hand / er mus mit zwantzig Gülden abtragen. Ein abgschlagener oder gelahmeter daumen wird mit zehen gülden / vnnd der anderer Finger oder Zahn einer / mit fünff Gülden gesühnet.
Das Auge | wird auff | Zwantzig | Gülden gesühnet. |
Das Ohr | ["] | Zehen | ["] |
Die Zunge | ["] | Zwantzig | ["] |
Ein seiten rippe | ["] | Zwantzig | ["] |
Der Wunden mahl aber vnd mistalt werden nicht gerechnet : dieweil ein freyer leib nit kan geschetzet / noch gesühnet werden. [Faksimile]
ES ist ein gemein laster / dz etliche offtmals aus lauterem mutwillen vnd frecheit / frommer Leut ehren vnnd guttes gelimpff / entweder kegenwertig ins angesicht / oder hinderruck abweslich / vnter weilen mit schmach reden / zu weilen durch schmachschrifften / pflegen zu verletzen / auff welche die verletzte Personen / vmb vngericht oder schmachheit wegen klagen könne / hierinn aber ist dieses zum rechten gesatzt. Dz so jemand vm solche schmach verklaget / vnd durch zeugnüs vberwunden würde / der sol der geschmehete personen / jre ehr an dem ort / da sie verletzt worden / wider geben vnd allen vnmut ablegen. Der Richter [Faksimile] aber sol den Schmäher / seiner frecher zungen halben / noch der geschmäheter person wierden / vnd gelegenheit des orts / da die schmach ist geschehen / straffen. Dann die iniurien werden aus vielerley vmbstenden gesteigert vnd härter auffgemessen / als aus des freuels that vnnd geschicht selbst : oder aus ansehen vnnd wierde der person : oder von wegen des orts / da die Iniurien geschehen / vnd der zeit wegen / wann sie sich haben zu getragen.
Alles was in hitziger oder des zorns vnsinniger bewegung / entweder gschicht / oder schmälich zu gered wird / kan ehe nicht bestehen / noch zur straff auff gemessen werden / es bestehe dann der / so es geredet oder gethan hat drauff / daraus man abnemen mag / das ers aus fürgesatztem muth vnnd willen gethan hab vnd geredt. Hat der wegen einer den andern geschmehet / vnd die ehre im [Faksimile] gekräncket / vnd bestehet drauff / das er solches mit zeugen dar thuen vnd beweisen wolte / vnnd vermögte solches nicht gnugsam / der sol nicht allein solches mit bitt ab zu legen / sonder auch noch des gerichts erkentnüs / auff die straff der zungen / verurtheilt werden : welcher das zweytheil dem Richter / das dritte theil aber dem beleidigten vnd geschmeheten kegentheil / gebühren sol.
Lesset einer seine klag vm iniurien, so jm ist angethan sencken / vnd klaget nicht auff frische schmachrede / er wird geachtet / als hab ers aus der acht gelassen / vnd die schmach dem iniurianten verlassen / vnnd mag sie nachmals / so es jhn einmals gerewet / nicht auffregen noch drumb klagen.
Haben sich zwo partheien mit schmächworten aneinander begriffen / vnd im gezäncke eine wie die ander geschmehet / [Faksimile] also das sie sich gleicher massen begegnet haben / so wird eins kegen dz ander gerechnet / vnnd kan kein teil wider das ander zur rache oder straff klagen. Bringt aber ein Partei die sache fürs gericht / vnnd klaget drum / der Richter sol beyde Parteien / jhrer verschuldung nach an gelts wegen drumb straffen. Offenbarliche vnd bewarte schmach aber / welcher wegen auch gebührliche straff dem schuldmessigen teil wird aufferlegt / mag der Schmäher weiter nicht / dann vom Richter biss für den Rath appellieren / noch führen.
Ruffet einer den andern aus eygnem oder frembdem haus / zum kampfft vnd schlagen heraus / er begehet daran ein gewalt / welcher halben er auff zwantzig Gülden sol gestrafft werden. Der geruffene aber sol sich enthalten / vnnd zur rache angemutter Iniurien, nicht heraus machen / welches jhme auch zu keinem [Faksimile] nachtheil vnnd vnehren nicht gereichen noch auffgemessen sol werden.
WER gefährlicher weis / vnrechte teidigen anzurichten / falsche zeugen vnd bewernüs auff richtet / oder falsch zeugnüs zu geben / gelt genomen / oder sich derohalben mit jemanden verbunden / oder inn geselschafft begeben hat / oder gelts halben sein zeugnüs verschweiget / verleugnet oder gefehrlicher weis verziehet / der mag vm begangenen falsch gestrafft werden. [Faksimile]
Desgleichen wer eines lebendigen Testament gefährlicher weis verandert / oder jhme selbs darinn was zu schreibt / oder zu schreiben verordnet vnd befihlt : Item wer ein Testament gar hinweg schafft / verbirgt oder verhelt / oder mit gewalt dem testierer nimpt / radiert / austhut oder vnterschreibt. Item der wissentlich ein falsch Testament / oder ein ander Instrument / mit betrug schreibt / zeichnet / besigelt oder solchs durch andern zu geschehen verschafft. Item wer frembde handtschrifft / libel oder Register verkeret / verandert. Item der wider sein eygne handschrifft oder sigill widerwertiges zeugnüs gibt : Wer auch ein falsch signet oder zeichen macht / diese alle / so sie solches geübten falsch vberwunden werden / werden auff peen des falsch angezogen / vnnd wird ihnen Wasser vnnd Fewer versaget / also das sie ins ewig elend verschickt / vnd darzu vnehrlich gehalten werden. [Faksimile]
Es mögte auch einer mit vbung vnd gebrauch solchs falsch / so betrieglich / schändtlich vnnd gefährlich gehandelt haben / das er auch vom leben zum todt drum / auff gnugsam beweisung / könde gericht werden.
Verkaufft einer ein Gut zweymal gantz / als jetzt diesem / vnd folgent darnach auch jenem / der begehet den falsch / vnd wird drumb vnrädlich. Wer im kauffen vnnd verkauffen / mit gewicht vnd mass / von der Oberkeit gesatzt vnd angenomen / betrüglich vmbgehet / der verfält die gütter / welche er auswiegt vnd ausmesset. Gelt straffen aber bringen dem gestrafften kein verleumbdung noch vnehr.
Die müntz fälscher / als die nemlichen / so falsche müntz schlagen oder machen / die werden sampt allen denen / so jhnen [Faksimile] darzu geholffen / oder wissentlich jre behausung darzu geliehen / mit dem brand vnnd fewer gestrafft. Wer aber mit zusatz das Goldt gefälschet / oder aus falschem Sylber müntzet : Wer auch falsche müntz kaufft oder verkaufft / leut zu betriegen / werden auff peen des falschen verhafft / vnd werden drum ehrloss vnd aus dem lande vertrieben. Welche aber Gülden müntz schaben / prechen vnnd zum betrug färben / werden am leben gestrafft.
GEmeiner Lands gewonheit noch / wird der Ehebrächer / mit dem schwerdt zum tode gericht : Die Ehebräche[Faksimile] rin aber in einen sack gestossen / vnnd im Wasser ersaufft.
Wer eines andren Ehe beflecketer sey / gleich ein lediger / oder ein verbundene person in der ehe / der wird wie ein Ehebrecher durchs schwerdt gestrafft. Also wird auch ein Eheman / so er eine ledige Dirrn geschwechet hat / wie ein Ehebrecher gestrafft.
Die / so vmb vnziemliche sachen Eheweiber ansprechen / jre verpflichte liebe vnnd eheliche trew zu brechen / werden jhres schnöden willens vnd anmuttens wegen / zwar nicht mit dem schwerdt / sonder noch des Gerichts erkentnüs / auff ein andre weis gestrafft / ob sie wol jrer böser lust / brunst vnnd begerens nicht sein gewehret worden.
Wer sein Eheweib / tochter oder sonst [Faksimile] ein andre Weibs person vmb gelt / oder auch sonst einiges genies wegen / durch sein selbs gedult oder verhengnüs / gemein macht vnd verkuppelt : Wer auch sein haus zur hurerey gestadtet / oder rat vnnd that darzu gibt / die werden eben wie der ehebrecher gestrafft.
Begreifft ein man sein eheweib auff frischer that im ehebruch / vnd behelt es bey sich / vnd geduldet es wissentlich / der wird als ein gemein frawen wirth oder kuppler gehalten : Het ers aber nur im verdacht / er kan der kupplerey nicht gescholten werden. Behelt auch der man sein trewlos Weib bey sich inn der ehe / nach dem er seines fals recht ist jnnen worden / vnd versühnet sich mit jm / er mag es im nachmals mit klagen für gericht nicht auffheben.
Wer eines andern Eheweib / oder ein züchtige Wittib / oder ein Iungfraw / [Faksimile] wider jhren willen mit gewalt nötiget / vnd zu seinem willen vnd vnzucht zwinget / wird er drumb für gericht angeklaget / er mus seinen Hals drumb geben / darzu auch alle die / so zu solchem nothzwang geholffen haben. Würd aber ein Weibsbild von jemanden mit gewalt / wider jren willen genottrenget / die mag nit für eine Hurr / oder ehebrecherin gehalten / noch geurtheilt werden. Würde eine auff dem Fälde genotzoget vnnd geschwächt / es ist gnug / so es mit einem : Inn der Stadt aber oder auffm Dorff / mit zwen zeugen / bewiesen wird.
Der Richter / so vber den Ehebruch richtet / sol zwischen andern sachen vnnd vmbständen / hierauff sonderlichen acht geben vnnd mercken / ob der mann selbst keusch vnd eingezogen oder züchtig gelebt / vnnd dadurch seiner Frawen / sich ehrlich vnd keusch zu verhalten / vrsach gegeben hab : Denn es wer jha der bil[Faksimile] ligkeit nicht gemäss / das der Mann keuschheit von der Frawen fodert / welche er selbst nicht beweiset.
Inn der klag auff begangenen Ehebruch / vnnd beweisung desselben / kan man beyd des Manns / vnnd des Weibs hausgesind (welches zur stunden des begangenen ehebruchs / beym Haus ist verhanden gewest) zum zeugnüs einstellen vnd erfragen.
Würd ein freye Person oder lediger gesel / von einem geschwechten Frawesnam / vmb jre ehr / so er jr mit verspruch der ehe benommen solt haben / angesprochen / vnnd solches weder gnugsam beweisen / noch volkomlichen verdacht jm drauff nicht machen künde / er sol on den Eyd frey gesprochen werden : Die geschwechte Hurr aber / sol sechs Gülden zur straff verfallen haben / aus welchen dem gericht das halbe / vnnd das andre [Faksimile] halbe theil / dem armen Kasten gebühren sol. Würd sie aber zum andern / oder zu mehr malen in hurerey begrieffen / sie sol mit Rutten gestriechen aus dem land / oder jhrer stadt gegend / vertrieben werden : Der aber also mit jhr zu schaffen gehat hat / sol vmb sechs Gülden gestrafft werden / daraus widerumb dem Kasten drey Gülden / vnd die vbrigen dem Richter / gebühren sollen.
Würd aber ein Iunger gesel vberzeuget / das er ein vnberüchtigte Iungfraw geschwengert hette / vnd des verspruchs auff die ehe nicht vberwiesen / sonder aus vmständen allein verdächtlich gemacht / er sol sie zur Ehe nehmen / oder vier vnd zwantzig Gülden zur straff zalen / aus welchen dem gericht vnd armen Kasten auff gleiche theiler zu teilen zwölff / vnd die vbrigen zwölff Gülden der geschwechter / auff des kindes zucht / gefallen sollen / aus welchen sie dem gericht drei gülden / [Faksimile] jhrer missethat halben / zalen sol. Der Iungfraw schwecher aber / sol mit seinem leiblichen eyd allein / sich des verdachts / auff die zugsagte ehe / frei machen. Würd er aber des verspruchs auff die ehe / gnugsam vberwiesen / er sol sie entlich nemen / oder durchs schwerd gericht werden / er kunde sie dann mit gutten worten sanfftmuttigen vnd stillen / vnd sich als dann auch mit dem Gericht verstehen.
Ziehet das gericht durch Inquisition ein geschwechte person ein / vnd dieselbe gebe jres leibs frucht einem ehemann / sie mus es gnugsam beweisen : Kan sie das nicht thuen / vnd auch kein verdacht dem beredeten mann nicht auffbringen / er mag on den eyd frey werden / sie aber sol solch beruchtigen offentlich widerruffen / vnd die zung vom gericht zur straffe lösen. Machte sie jhme aber was scheinbarlichs verdachts durch gezeugnüs / er sol mit [Faksimile] seinem vnd seiner Frawen leiblichen eyden gefreyet werden : Er selbst sol eiden / das er der beklagter lasterthat gantz vnd gar vnschuldig sey : seine Fraw aber / das sie solches nie nicht an jhrem Mann gespüret habe. Als dann sol die hurr am Pranger gezüchtiget / verwiesen werden.
Berüchtiget ein beschwängert Weib / ausserhalb dem gericht / einen Ehemann / berüfft sie sich auf zeugnus / vnd würde für gericht angezogen / daselb solches zu beweisen / so sie es mag zu bringen / der Mann mus mit dem hals bezalen. Wo nicht / sonder beschwert jhn mit wichtigem verdächntnüs / der mann sol / wie oben durch seinen vnnd seiner frawen eyde / frey werden / vnnd der huren die zunge im Halse gekürtzet oder ausgeschnitten werden / vnnd aus dem Lande inn das ewige elend verwiesen / drumb das sie dem berüchtigen mann / nicht auff sein [Faksimile] ehre allein / sondern auch aufs leben gestanden war. Ist es aber jr erster fall / vnnd hette jhres vorigen lebens vnnd wandels / ein ehrlich zeugnus / so mag man jhrem leib verschonen / vnnd mit offentlichen widerruffen / an gelt gestrafft werden.
Würd ein ehemensch in ehbruch begriffen / oder desselben genugsam vberzeuget / welches zuuoren ein erbarlich leben verfüret / vnnd solches handels / nie nicht wer beziegen gewesen / sonder aus menschligem gebrechen gefallen / vnnd weder der ankleger / noch sein ehegenoss / das recht auff jhn nicht foderten / die Oberkeit mag jhme den ersten freuel vnnd fall vbersehen / vnnd die hauptstraff an gelts wegen / herab nehmen. [Faksimile]
OB wol die alte recht den verurtheilten leib vnd gut / jhrer maleficischer verwirckung halben genomen / so haben doch die newe Kayserliche Constitution : solche auffgehaben / vnnd also gesatzt : Das die Richter der verurteilter vnnd am leben gestrafter personen / haab vnd gutt hinfortan nicht antasten noch nehmen sollen / sonder dieselbe für vnd für auff jre erben / in ab vnd aufsteigender linien / oder andren jren blutsuerwanten / volgen vnd erben lassen : Sintemal nicht die gütter / sonder [Faksimile] der gütter Herrn vnd besitzer sündigen vnd verschulden. Wiewol aber nu es also zum rechten gefunden ist / das derer gutt / so das leben verwirckt / vnd daran sein gestrafft worden / auff die rechte erben kommen sol / so sollen doch die gütter / so jhnen durch jhre misshandlung worden vnnd einkomen sein / den schadhäfftigen heraus gezogen / vnd widerstellet werden.
Die verurtheilte auff beleidigte Mayestat / als die / so mit vntrew an jhren Fürsten / oder gemeinem standen verwirckt haben / verfallen leib vnnd gut / welchs gemeinem standen confisciert zu geschetzet wird.
Thut jhm selbst der angeklagte oder lasters halben gefangene / den Todt im Gefengknüs / aus forcht der straff / er verliert seins gebührendes theils in irer Habschafft / das zwetheil / welches seinen [Faksimile] Kindern benomen / vnd dem Richter zur straff heimfält. Bringt sich aber einer selbst vmbs leben / lebens verdruss wegen / oder aus langwirigen schmertzens vngedult / oder bekümmernus halben / das dritte theil seines zwetheils / fält dem Richter zur straffe heim.
Hat einer lasterthaten halben den Kopf verfallen / vnnd wird drumb weichens halben / die Richter mögen aus dem drittheil seines zweytheils die hauptstraff heraus ziehen vnnd nehmen / also das seines gebhürendes theils das zweytheil / den Kindern vngekrenck bleibe / hat er aber vom Lands Fursten auff leib vnnd gut gnad erlanget / er sol vngehindert / drein bestehen vnd gehalten werden / die haup suhne ausgenommen / welche gleichwol die Richter herab zu nehmen / sollen macht vnnd recht haben. [Faksimile]
DIEweil wir derohalben nicht geringere gedancken vnd fürsorg aufs Land Siebenbürgen / dan auff die andre vnsere Landschaften haben vnnd tragen / begerende auch das dasselbe zu allen zeiten mit rechtsgesetzen bewart / auch mit allerley guttem grüne vnnd wachse / haben drumb des entpfangene Recht büchels examination vnnd erkündigung / vnserem lieben getreuen Edlen vnd Gestrengen MArtino von Berzeuice / Ritter / Freyherrn vnnd Baronen zu Dondang / vnserem Kantzler auff Siebenbürgen / vnd Capitanen zu Starogardt / hingelassen vnd befelch gethan / damit er Rechts erfarne [Faksimile] männer zu sich neme / vnd dasselbe aufs fleissigste erkündigte vnnd leuterte. Welcher vns wiedervmb darauff berichtet / das aller jnhalt gedachtes Büchels / mit gemeinen rechten vnd aller billikeit bequemlich vber eins stümmete / auch zum meisten theil aus langkwiriger gewonheit her / zwischen jhnnen Sachsen behalten / vnnd sie darnach jmmer gelebt haben. Drumb wir ehgedachter Sächsischer gesanten Supplication vnnd flehen / mit gnaden angenommen vnnd erhöret / alle capita / titel vnnd artickel darin begriffen / in diese vnsere priuilegien prief / ohne mehrung vnnd minderung / von wort zu wort mit eingeschlossen / gebilliget / angenommen / bewilliget vnnd befestiget haben / so ferren sie gemeinem landtrechte nicht abbrechen / das ist / so ferren solche jhre recht strack die Sächsische erden vnd hättert / vnd zwischen jhnen selbst jhre Iurisdict: vnnd gerichtszwäng allein belangen : [Faksimile] Wie wir dan schon krafft kegenwertiger das billigen / annehmen / bewilligen / befestigen vnnd bekreftigen : Gelobende darzu für Vns vnd vnsere nachkommende Fürsten in Siebenbürgen / das wir selbst oftgedachtes Büchel vnd alle seine stücke / clausulen / titulen vnnd artickel / in allen vnsers Reichs Siebenbürgen / Gerichten vnnd Gerichtsstülen / halten / vnd verschaffen wollen das auch vnsere Protonotarij vnd Oberste Richter sampt allen denen / so von Ampts wegen zu richten vnnd vrteil auszusprechen es angehet / in den Sachsischen sachen darob halten sollen. Solchem allen zu kraft vnd ewigem gedechtnus / haben wir diese vnsere Priuilegien vnd freithumprief mit vnserem angehängten Secret sigill / des wir auff Siebenbürgen gebrauchen / jhnen aus geben wollen.
Datum durch fürgedachten MARtinum von Berzeuice vnseren Kantzler auf Siebenbürgen / in vnserem Königlichen Schloss [Faksimile] Krakaw / den achtzehenden tag des monats Hornung. Im jar des herren / Tausent / fünffhundert drey vnd achtzig : Vnsers reichs aber im siebenden. STEphanus Köning etc. Martinus von Berzeuice. Berzeuice.
Syrach am VII.
Dringe dich nicht in Empter / vnnd ringe nicht noch gewalt. Las dich nicht verlangen Richter zu sein / den durch dein vermögen wirstu nicht alles vnrecht zu recht bringen.
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Gedruckt in Cronstadt in Siebenbürgen durch George Greus / in verlegung herrn Mathiae Fronij. [Faksimile]