Stelzer, Ulrich von Völkermarkt (1986) :: Transkription Speer 2014

Stelzer, Ulrich von Völkermarkt (1986) :: Transkription Speer 2014

[Editorial]

Quelle: Winfried Stelzer, Gelehrtes Recht in Österreich. Von den Anfängen bis zum frühen 14. Jahrhundert [Mitteilungen des Institus für Österreichische Geschichtsforschung. Ergänzungsband XXVI Wien-Graz-Köln 1982] S. 120 - 136.

Digitalisiert mit freundlicher Genehmigung durch den Autor von Heino Speer 2014 [Seite: 120]

2. Ulrich von Völkermarkt

Während des zweiten Drittels des 13. Jahrhunderts wirkte in Kärnten ein Mann, dessen Verdienste um die Verbreitung des gelehrten Rechts im einzelnen kaum überschätzt werden können. Aus seiner Feder stammen mnemotechnische Hilfsmittel zu den Quellen des Kirchenrechts sowie ein zur Information von Nichtjuristen gedachter Abriß. In den 35 Jahren, in denen er dem [Seite: 121] neugegründeten Kollegiatstift St. Ruprecht in Völkermarkt als Propst vorstand, besonders aber in seiner Eigenschaft als Archidiakon von Kärnten, als der er in bestem Einvernehmen mit Salzburg durch 20 Jahre wirkte, hatte er vielfältige Möglichkeiten, in seiner Umgebung die Grundsätze des gelehrten Rechts zu propagieren. Bis heute kann man sich über ihn nicht ausreichend informieren; noch van Hove führt ihn als "Auctor anonymus" und in allen Nachschlagewerken wird man seinen Namen vergeblich suchen. Bestenfalls in der lokalen Kärntner Geistesgeschichte ist er — allerdings nur aufgrund eines einzigen Werkes und ohne Kenntnis der kanonistischen Fachliteratur — als "Kärntens ältester Kanonist" bekannt1.

a) Biographische Daten und Urkunden Ulrichs

Ulrich, ein Sohn Wichards I. von Karlsberg, entstammte der Familie Karlsberg-Cubertel, einem mächtigen Ministerialengeschlecht der Kärntner Herzoge. In einer Zeugennennung wird er 1256 ausdrücklich als "Ulricus dictus Cubertel" bezeichnete2. Sein Bruder Wichard II. bekleidete in den Jahren 1245-1248 das Amt eines herzoglichen Marschalls, nach Wichards Tod ging das Amt auf dessen Sohn Heinrich II. über3. Der Rang von Ulrichs Familie wird dadurch nachdrücklich unterstrichen, denn als Inhaber eines Hofamtes kamen nur Mitglieder der ersten Familien des Landes in Betracht. Seit dem 30. Januar 1233 ist Ulrich als Propst von Völkermarkt nachweisbar; in einer an diesem Tag ausgestellten Urkunde wird er als Zeuge eines "arbitrium" namentlich genannt4. Höchstwahrscheinlich dürfen wir in ihm den namentlich nicht genannten Gründungspropst des 1231 von Erzbischof Eberhard II. von Salzburg [Seite: 122] errichteten Kollegiatstiftes St. Ruprecht in Völkermarkt sehen5. In diesem Fall können auch zwei päpstliche Delegationsmandate Gregors IX. aus den Jahren 1231 und 1232 mit ihm in Verbindung gebracht werden, die von der Zisterze Viktring impetriert worden waren6; dem "stilus curie" gemäß wurden die Adressaten dieser Mandate in der Regel ja nicht mit ihren Namen, sondern nur mit ihrer Dignität bezeichnet.

Als "archidiaconus Carinthie" ist Ulrich erstmals im Jahre 1246 nachzuweisen7. Sein Vorgänger im Archidiakonat, Liutprand, der übrigens entgegen der traditionellen Auffassung8 nichts mit Völkermarkt zu tun hat9, ist in dieser Funktion von 1226 bis 1241 nachweisbar10. Von August 1241 bis 1246 sind keine Belege für den Kärntner Archidiakonat bekanntgeworden. Die wenigen von Ulrich selbst ausgestellten Urkunden zeigen, daß er Wert darauf legte, seine Dignität eines Propstes durch die Devotions- bzw. Legitimationsformel "dei gratis" oder "miseracione divina" zu unterstreichen11. Der Archidiakonat wird dabei zwar nachgestellt, aber stets genannt. Wenn diese Würde in den zahlreichen urkundlichen Nennungen nicht regelmäßig erwähnt wurde, so hat Ulrich diese Funktion dennoch bis an sein Lebensende innegehabt; auch in seiner letzten Urkunde, datiert mit 27. Mai 1266, nennt er sich "archidiaconus Karinthie"12. Diese Urkunde, das letzte Lebenszeugnis überhaupt, ist schon von der Ahnung des baldigen Ablebens bestimmt; Ulrich blickte ihm ruhig und gefaßt entgegen13. Bald darauf muß er gestorben sein. [Seite: 123]

Über Ulrichs Stellung im politischen Leben sind wir ganz gut informiert. Außerordentlich häufig erscheint Ulrich im Gefolge des Herzogs von Kärnten. Von 1247 bis 1254 begegnet er in den meisten Urkunden Herzog Bernhards als Zeuge14, einige Male auch in Urkunden Herzog Ulrichs III., des Sohnes und Erben Herzog Bernhards15. Gemeinsam mit Herzog Bernhard fungierte der Propst 1239 als Zeuge in einer Urkunde der Äbtissin von Göß16. 1253 siegelte er sogar gemeinsam mit dem Herzog eine gerichtliche Entscheidung zwischen dem Zisterzienserkloster Viktring und den Brüdern Ulrich und Hermann von Osterwitz, den herzoglichen Schenken17. Gerade bei Verhandlungen mit mächtigen Ministerialen mochte es von größter Bedeutung sein, daß Ulrich von Völkermarkt ihnen als ihr Standesgenosse gegenübertrat. Ende 1260 begleitete er Herzog Ulrich III. zum generale placitum (Landtaiding) nach Graz. Die Urkunde, die Bischof Dietrich II. von Gurk und der Kärntner Herzog gemeinsam für Abt Gerhard von St. Paul, der im Gericht vor König Ottokar Klage erhoben hatte, ausstellten, trägt auch das Siegel des Völkermarkter Propstes18.

Über seine Beziehungen zu Salzburg läßt sich im einzelnen leider nur sehr wenig sagen. Freilich ist es undenkbar, daß er ohne die Wertschätzung und das volle Vertrauen Eberhards II. zum Propst des vom Erzbischof neugegründeten Kollegiatstiftes in Völkermarkt oder zum Salzburger Archidiakon in Kärnten ernannt worden wäre. Dennoch scheint er im Salzburger Urkundenmateriale nur ein einziges Mal im November 1246 in einer Urkunde Erzbischof Eberhards für Gurk als Zeuge auf19. Wenn Wulfing von Stubenberg, einer der prominentesten steirischen Ministerialen, im März 1247 dem Salzburger Elekten Philipp, dem Sohn Herzog Bernhards, in die Hände Ulrichs Urfehde wegen seiner Gefangenschaft schwur20, so hat hier neben Ulrichs sozialer Stellung als Standesgenosse des Stubenbergers seine Position als Salzburger Exponent die Hauptrolle gespielt.

Über Ulrichs Kontakte zu Gurk wissen wir nur wenig. Man legte dort 1235 sichtlich Wert darauf, daß neben zwei anderen auch Ulrich sich als [Seite: 124] päpstlicher iudex delegatus mit einem widerrechtlich gegen Gurk gefällten Urteil befaßte21. Neben der vorhin erwähnten Urkunde des Salzburger Erzbischofs bezeugte Ulrich 1246 eine testamentarisch verfügte Schenkung der Brüder von Metnitz an die Gurker Kirche22. Als Zeuge einer Urkunde des Dompropstes Rudolf und des Gurker Domkapitels begegnet er im Jahre 124823.

Eng verbunden scheint Ulrich dem Zistersienserkloster Viktring gewesen zu sein, dem schon seine Eltern Güter geschenkt hatten24. In fremder Sache siegelte er 1238 zugunsten Viktrings für Amelrich von Steierberg, der sein Siegel nicht bei sich hatte25. Auf Ulrichs Ermahnungen war dann unter anderem zurückzuführen, daß sein Verwandter Wulfing von Haus mit dem Beinamen Cubertellus und dessen Sohn Ulrich 1243 dem Kloster Viktring gegenüber auf angemaßte Vogteirechte verzichteten26. Ende Februar 1247 assistierte er Abt Heinrich von Viktring bei der Beilegung von Schwierigkeiten anläßlich einer Schenkung und besiegelte die daraufhin ausgestellte Urkunde des Abtes27. 1248 bezeugte er die Urkunde seines Bruders Wichard von Karlsberg, durch die dieser zugunsten Viktrings ebenfalls auf ein angemaßtes Vogteirecht verzichtete28. Nach dem Tode Wichards veranlaßte Ulrich noch am Tage des Begräbnisses seines Bruders auch seine Neffen, den Verzicht ihres Vaters auf das bewußte Vogteirecht anzuerkennen29. In den 1260er Jahren besiegelte er wiederholt Urkunden des Viktringer Abtes Egid30. Hinzukommt noch, daß Viktring wiederholt päpstliche Delegationsaufträge an Ulrich — auf die wir gleich zurückkommen — erwirkte. Auch wenn in Rechnung gestellt werden muß, daß über dem Urkundenbestand Viktrings im Verhältnis zu anderen Klosterarchiven Kärntens "ein günstiger Stern gewaltet" hat31, läßt sich das Nahverhältnis Ulrichs zu dieser Zisterze nicht übersehen. Als Intervenient und Siegler für St. Lambrecht begegnet Ulrich vergleichsweise nur ein einziges Mal im Jahre 125332.

An dieser Stelle ist noch ein Wort über die Siegel Ulrichs einzuschalten. Wir haben den nicht eben häufigen Fall vorliegen, daß der Gebrauch von gleich vier verschiedenen Siegeln nachgewiesen werden kann33. Im ersten [Seite: 125] Siegel, spitzoval und nur 1236 belegt, erscheint die Figur des Propstes mit einem Buch in der Hand34. Das zweite, im Januar und Februar 1247 nachweisbare ovale Siegel zeigt einen Reiter auf einem pferdeartigen Tier und nennt in der Siegellegende nur die Funktion des Archidiakons von Kärnten35. Im April 1249 verwendete Ulrich ein spitzovales Siegel mit einer Darstellung, auf der Gott Vater vor einem Altartisch Christus am Kreuz hält36. Von 1251 bis zuletzt stand ein rundes Siegel in Verwendung, auf dem eine von rechts nach links in die Bildfläche hineingestreckte Hand ein gleicharmiges Kreuz hält37. Die letzten beiden Siegel enthalten in der Siegellegende zwei verschiedene Sinnsprüche mit dem Namen, ohne Hinweis auf Ulrichs Dignität.

Wiederholt wurde Ulrich zum päpstlichen delegierten Richter bestellt. Die an den Gründungspropst von Völkermarkt gerichteten Mandate Gregors IX. waren von Viktring impetriert worden: Einmal sollte er gemeinsam mit dem Dompropst von Gurk und dem Dekan von Maria Saal gerichtlich gegen verschiedene Laien vorgehen, die auf Viktringer Klostergrund widerrechtlich eine Burg errichtet hatten38; das andere Mal sollte er allein gegen Laien, die dem Kloster an seinen Besitzungen Schaden zufügten, einschreiten39. Über Klage Hartwichs und anderer Mönche von St. Paul, die unter Bedrängungen von seiten der Verwandten des Abtes — der Herren von Trixen — litten, wurde Ulrich im Oktober 1233 gemeinsam mit dem Bischof von Lavant beauftragt, weitere Bedrängungen zu unterbinden40. In allen drei Fällen erfahren wir indes nichts über ein allfälliges Vorgehen der Delegaten.

Willkommenen Einblick in die Vertrautheit Ulrichs mit der Materie des römisch-kanonischen Prozeßverfahrens vermittelt hingegen der Streit zwischen Dompropst und Domkapitel von Gurk einerseits und dem nobilis vir Ulrich von Peggau andererseits, in dessen Verlauf unter anderem auch der Völkermarkter Propst eingeschaltet wurde. Wir besitzen aus dem ganzen Prozeßschriftgut zwar nur das Delegationsreskript Gregors IX. an die Äbte von Viktring und Millstatt sowie an Propst Ulrich, ein Ladungsschreiben der drei Genannten an Ulrich von Peggau sowie schließlich die Sentenz, doch reichen diese Unterlagen völlig aus, um uns ein gutes Bild von den Vorgängen zu machen. Der Peggauer hatte an der Kurie ein Delegationsreskript an den Abt von Rein und weitere Kondelegaten erwirkt. Bei der Verhandlung wurde dann von seiten des Gurker Prokurators die Einrede vorgebracht, daß Ulrich von Peggau zum Zeitpunkt der Impetration des Reskriptes exkommuniziert gewesen [Seite: 126] sei. Die Richter, die daraufhin nicht mit dem Prozeß hätten fortfahren dürfen, wiesen aber diese Exceptio ab, worauf die Gurker Partei an den päpstlichen Stuhl appellierte. Die Richter mißachteten aber auch die Appellation und führten den Peggauer widerrechtlich in den Besitz ein. Nun wandten sich die Gurker an die päpstliche Kurie und erwirkten hier den Auftrag an die Äbte von Viktring und Millstatt sowie Propst Ulrich, die Sache neuerlich zu untersuchen und gegebenenfalls zu revocieren41. Nachdem der Peggauer wiederholt aufgefordert worden war, von der Bedrückung Gurks abzulassen, zitierten die Delegierten ihn auf den 14. April 1236 nach Völkermarkt in die Pfarrkirche St. Ruprecht42. Am 2. Mai 1236 wurde der Prozeß in Friesach verhandelt43. Magister Friedrich, der Prokurator der Gurker Partei, überreichte das päpstliche Delegationsreskript und teilte, nachdem dieses verlesen worden war, mit, daß der dritte Coniudex, Abt Nikolaus von Viktring, mittlerweile gestorben war. Durch Interlokut (interloquendo pronunciavimus) stellten die beiden übriggebliebenen Delegierten fest, daß sie die Jurisdiktion ausüben konnten44. Magister Friedrich wies nun eine Urkunde des Salzburger Erzbischofs vor, durch die Ulrich von Peggau exkommuniziert worden war; zudem sagte der Prokurator unter Eid aus, daß er dem Abt von Rein und seinen Mitrichtern diese Urkunde vor der Urteilsfällung (ante sententie prolationem)vorgelegt hatte als exceptio gegen die Gültigkeit der von dem — zum Zeitpunkt der Impetration exkommunizierten — Peggauer erwirkten Urkunde. Da die Richter jedoch weder der Einrede stattgegeben noch die daraufhin "propter has iniurias" eingebrachte Appellation anerkannt und das Urteil gegen Gurk gefällt hatten, bat der Gurker Prokurator, dieses Urteil als nichtig zu erklären (in irritum revocari). Da der Peggauer trotz dritter Ladung weder persönlich noch durch einen Bevollmächtigten vertreten war und den Richtern der Sachverhalt eindeutig schien, wurde das ergangene Urteil kassiert (sentencialiter revocavimus) und dem Gurker Kapitel der widerrechtlich entfremdete Besitz restituiert. Wenn man die unrühmlichen Formfehler in Rechnung stellt, die die Millstätter in ihrem 1231-1234 vor päpstlichen delegierten Richtern laufenden Prozeß mit dem Domkapitel von Cividale begingen45, wird man die Mitwirkung des Abtes Otto46 von Millstatt nicht allzu hoch einschätzen [Seite: 127] dürfen. Von den ausgezeichneten Kenntnissen des Gurker Prokurators Magister Friedrich abgesehen ist die Prozeßführung somit in erster Linie auf das Konto Propst Ulrichs zu buchen, desgleichen die Formulierung der Sentenz mit der genauen Schilderung des Prozeßablaufes.

Das nächste Delegationsmandat an Ulrich, von dem wir Kenntnis haben, wurde 1253 wiederum von Viktring impetriert. Gemeinsam mit den Pröpsten von St. Barthlmä in Friesach und von Eberndorf im Jauntal sollte er gegen verschiedene Ministerialen der Aquilejer und Salzburger Diözese, die Klostergüter geschädigt hatten, gerichtlich einschreiten47. Auch hier hat sich in den Quellen keine Notiz über etwaige Aktivitäten erhalten. Im Jahr darauf wurde vom Freisinger Bischof ein Mandat Innocenz' IV. impetriert, dem zufolge der Seckauer Bischof und Ulrich von Völkermarkt den Grafen Albert III. von Tirol, den im Kirchenbann verstorbenen, aber kirchlich begrabenen Schädiger der Freisinger Kirche, ausgraben lassen und die Erbinnen zum Schadenersatz an Freising verhalten sollten48.

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach November 1254 war Ulrich übrigens auch einmal zum erzbischöflichen delegierten Richter bestellt worden. Gemeinsam mit Pfarrer Heinrich von Projern sollte er über einen Streit zwischen dem Viktringer Konvent und einem Maria Saaler Zehenteinnehmer über verschiedene Zehnten zu Gericht sitzen. "Propter periculosum terre statum" konnte er jedoch an der Verhandlung nicht mitwirken und sandte ein Entschuldigungsschreiben (litteras excusationis), durch das er dem anderen Delegaten — im Einklang mit dem Delegationsmandat des Elekten Philipp von Salzburg — die alleinige Jurisdiktion übertrug49. [Seite: 128]

Wenn wir aus diesen verschiedenen Aufträgen auch nur sehr wenig über Ulrichs tatsächliche Aktivitäten erfahren, so ist doch die Tatsache, daß ihn verschiedene Parteien immer wieder zum delegierten Richter nominierten50, allein schon ein Zeichen für das Vertrauen, das man in seine Kenntisse und Fähigkeiten setzte. Wenn in einer historiographischen Quelle gelegentlich erwähnt wird, Ulrich habe 1252 einen Streit zwischen dem resignierten Abt Hermann und dem neugewählten Abt Berthold von Ossiach beigelegt (composuit ... hanc litem)51, so macht uns diese auf einer heute verlorenen Urkunde beruhende Notiz die Lücken in unserem Quellenmaterial recht eigentlich bewußt.

Über Ulrichs Ausbildung wissen wir nichts. Der wiederholt tradierte Hinweis, daß er seine Ausbildung bei den Dominikanern in Friesach erhalten habe und dann in Bologna das kanonische Recht studiert habe, geht auf eine Vermutung Hermanns zurück52, die zwar jeglicher Quellengrundlage entbehrt, aber ohne weiteres das Richtige treffen mag. Ein akademischer Grad wird nie erwähnt und mit dem einmal im Jahre 1246 genannten Magister Ulrich, Scholasticus von Völkermarkt, ist er sicher nicht identisch53. Verschiedene Indizien, die für ein Studium an einer der oberitalienischen Universitäten sprechen könnten, ergeben sich bei der Erörterung der kanonistischen Arbeiten, denen wir uns sogleich zuwenden. Die Bezugnahme auf Johannes de Deo im "Cursus titulorum"54 würde am ehesten auf Bologna weisen, wo der spanische Kanonist zeitweise wirkte. Genaueres läßt sich vorläufig leider nicht eruieren; im — freilich sehr spärlichen — gedruckt zugänglichen Bologneser und Paduaner Quellenmaterial konnte ich jedenfalls keinen Hinweis finden.

Am Rande sei noch erwähnt, daß Ulrich mit der Aufzeichnung einer Vision, die er bei einer Krankheit zu Silvester 1240 hatte, auch einen Beitrag zur religiös-erbaulichen Literatur beisteuerte55. Die Entrückung auf einen hohen Berg, die Wanderung, die Führung durch Engel und das Zwiegespräch mit ihnen spiegeln charakteristische Elemente der zeitgenössischen Legenden- und Visionenliteratur wider, mit der Ulrich sichtlich vertraut war. Menhardt erwog, daß manche Bilder durch Fresken zur Apokalypse, die Ulrich in Italien [Seite: 129] gesehen hätte, beeinflußt worden sein könnten56, als einziger geographisch eindeutiger Anhaltspunkt läßt sich indes nur der Vergleich des in der Vision geschauten Stromes mit der Donau anführen.

b) Die kanonistischen Werke

Die erste publizistische Arbeit Ulrichs fällt noch in die Zeit vor dem Erscheinen des Liber Extra Gregors IX., der am 5. September 1234 promulgiert wurde. In der Vorrede zu seinen "Excerpta decretalium Gregorii IX" erwähnt Ulrich, daß er bereits aus den Compilationes antiquae Exzerpte angefertigt habe: "Flores de compilationibus decretalium"57. Da Ulrich diese Exzerpte anhand einer Vorlage auch in Kärnten angefertigt haben kann, läßt sich seine Ernennung zum Propst im Jahre 1231 allerdings nicht zur Eingrenzung der Abfassungszeit heranziehen. Etliche Jahre später überarbeitete Ulrich dieses opus, von dem leider keine Überlieferung bekannt ist, obwohl mit einer gewissen Verbreitung zu rechnen ist58, und paßte es an den inzwischen publizierten Liber Extra an. Da der Prolog bereits des verstorbenen Papstes gedenkt, müssen diese im Explicit auch als "Tractatus florum" bezeichneten Excerpta der Dekretalen Gregors jedenfalls nach dessen Todestag, dem 22. August 1241, abgefaßt worden sein.

Nun fällt auf, daß sich für die Zeit von Oktober 124059 bis 124660 kein einziger urkundlicher Beleg für die Anwesenheit Ulrichs in Kärnten beibringen läßt. Es handelt sich hier um die größte "Lücke" in den Quellen zu seiner Biographie; 1246 tritt er uns dann als frischgebackener Archidiakon entgegen. Es wäre nicht ausgeschlossen, daß Ulrich in diesen Jahren seine Studien fortgesetzt hat. Vielleicht darf man die Arbeit an den Excerpta auch in diesen Zusammenhang bringen.

In diesem Werk, von dem ich einstweilen zwei Handschriften — eine in St. Florian, die andere in Leipzig61 — kenne, versuchte Ulrich den wesentlichen [Seite: 130] Inhalt der Dekretalen in der Reihenfolge des Liber Extra wiederzugeben. Vollständigkeit wurde offenbar nicht erstrebt; allerdings wollte Ulrich, wie er im Prolog ausdrücklich betont, durch die neue Arbeit keineswegs das frühere opusculum "derogieren"62. Jedenfalls wurden wiederholt ganze Titel — im 1. Buch z. B. 16 von 43 — übergangen, selbstverständlich wurden auch zahlreiche Kapitel nicht behandelt. Ein System der Auswahl ist indes nicht zu erkennen.

Im Jahre 1251 entstanden gleich zwei neue Werke. Zunächst vollendete Ulrich das "Breviarium pauperum"63, eine Versifizierung des Liber Extra, bei der er das Kunststück versuchte, den Inhalt jeder einzelnen Dekretale in einem Vers wiederzugeben. Die Verse waren, wie der in Prosa abgefaßte Prolog ausdrücklich erläutert, zum Auswendiglernen bestimmt. Zur besseren Vorstellung wird vorgerechnet, daß die von Raymund von Penyafort redigierte Dekretalensammlung Gregors IX. nur 1983 Kapitel in 192 Titeln umfaßt, im Gegensatz zu den immerhin über 4000 Dekretalen der fünf Compilationes antiquae.

Im selben Jahr verfaßte Ulrich auch den "Cursus titulorum", mit vorläufig sieben bekannten Überlieferungen sein am meisten verbreitetes Werk64. "Memini me iam pridem ... Breviarium pauperum metrice compilasse", [Seite: 131] beginnt die Vorrede zum Cursus; diesem Breviarium wolle er nun die von Magister Bernhard — gemeint ist Bernardus Parmensis de Botone65 — in seiner Titelsumme wunderbar gemalten Flores beifügen: diffinitiones, regulas und notabilia. Die Zahl dieser Flores wird exakt mit 974 angegeben, wovon 230 auf das 5. Buch entfallen. Der speziell von Anfängern geschätzte Johannes de Deo wird — mit dem Epitheton "vir litteratissimus" versehen — erwähnt, das Prooemium seines Liber iudicum zitiert. Ulrich vermerkt ausdrücklich, daß er das opusculum zuerst für sich und erst in zweiter Linie auch für andere Studierende kompiliert habe. Den Titel "Cursus titulorum" wählte er mit Vorbedacht, um es von einer „Summa titulorum" zu unterscheiden. Im Nachwort erläutert er noch genauer die Absicht seiner Schrift. Prälaten und Seelsorger, die mit Zivil- und Strafrechtsfällen zu tun haben, aber „iuris peritiam non habent", sollen sich hier informieren können. In Zweifelsfällen mögen sie sich "ad apothecas iuris, scilicet ad viros in iure peritos" wenden. Bereits Schulte, der zuerst auf diese Arbeit aufmerksam gemacht hatte, allerdings den Autor nicht kannte, hob hervor, daß wir es hier mit dem ersten Werk zu tun haben, das "mit dem ausgesprochenen Zwecke auftritt, Nichtjuristen zu dienen"66. In einigen Handschriften folgen auf den "Cursus titulorum" noch Merkverse für die Titelrubriken der fünf Bücher des Liber Extra67.

Bald darauf faßte Ulrich im Anschluß an das Breviarium pauperum auch den Inhalt der Novellen Innocenz' IV. in Verse; auf diese Weise blieb er in seinem Überblick über die Kirchenrechtsquellen auf dem letzten Stand. Die Verse sind vor allem für die Überlieferungsgeschichte des innocentianischen Rechtsstoffes von Interesse, da eine sehr frühe Zusammenstellung der Novellensammlung zugrundelag. Peter-Josef Keßler verdanken wir die äußerst komplizierte Analyse der Reihenfolge der behandelten Novellen, die die einzelnen Sammlungsstufen widerspiegeln68. Der Großteil der Verse muß vor dem 9. September 1253, dem Erlaß der Collectio III der Innocentianen, fertiggestellt gewesen sein. Da sich die Verse sowohl in der Klagenfurter als auch in [Seite: 132] der Münchner Handschrift unmittelbar an das 1251 vollendete Breviarium anschließen, müssen sie zwischen 1251 und Herbst 1253 verfaßt worden sein. Die Vorlage für die an letzter Stelle gereihten Zusatzstücke kann der Propst hingegen frühestens im letzten Drittel des Jahres 1253 erhalten haben69.

Merkwürdigerweise läßt sich Ulrich von Völkermarkt auch für die Zeit vom 12. Februar 125170 bis 12. November 125271 nicht im Kärntner Quellenmaterial nachweisen. Es mag ein Zufall sein, daß die beiden zuvor genannten Arbeiten nach eigener Aussage ausgerechnet im Jahre 1251 entstanden. Wenn vorläufig auch in keiner Weise ein konkreter Zusammenhang nachgewiesen werden kann, so soll das eigenartige zeitliche Zusammenfallen doch wenigstens registriert werden.

Zu den großen Kanonisten ist Ulrich aufgrund seines vorgeführten Œuvres gewiß nicht zu rechnen. Seine Bedeutung liegt auf einem ganz anderen Gebiet. Seinen Arbeiten eignet ein Zug zum Popularisieren, wodurch einem ganz bestimmten Publikum erst der Zugang zu den Quellen, den Grundsätzen, aber auch der Denkweise der Kanonistik ermöglicht wurde. Durch die Herstellung mnemotechnischer Behelfe zur Bewältigung des riesigen Stoffes der neueren Kirchenrechtsquellen, aber auch durch das Bereitstellen der wichtigsten Definitionen und Rechtsregeln für Kleriker, die keine juristische Ausbildung erhalten hatten, hat er sich zweifellos große Verdienste um die Verbreitung der neuen Wissenschaft vom Kirchenrecht erworben. Martin Bertram hat im Hinblick auf die "Fülle der Casus, Notabilien, Kompendien, Abbreviationen, Exzerpte, Konkordanzen, Vokabularien, Repertorien, Tabulae, die — weitgehend noch ungeprüft — in den Bibliotheken liegen" ganz zu Recht konstatiert, daß sich vielleicht "gerade diese unscheinbaren Erzeugnisse als die eigentliche Leistung" der Periode zwischen Liber Extra und Liber Sextus erweisen werden. "Wenn wir sehen, wie ein Vikar des Erzbischofs von Mailand ein kirchenrechtliches Handbuch kompiliert, wie ein Kleriker des französischen Königs eine Kurzfassung des Hostiensis herstellt, wie ein Archidiakon von Kärnten die Dekretalen versifiziert, dann begreifen wir, was damals eigentlich vor sich ging: die in wenigen intellektuellen Zentren entstandene Wissenschaft hat sich über ganz Europa ausgebreitet und ist jetzt bei den Leuten angekommen, die den kleinen Rechtsbetrieb verwalten. Die Errungenschaften des 12. Jahrhunderts werden in die alltägliche Praxis umgesetzt"72.

c) Verbreitung und Einschätzung der kanonistischen Werke

Ein Blick auf die Überlieferung und den Überlieferungszusammenhang der Werke Ulrichs vermag eine gewisse Vorstellung von deren Einschätzung, aber auch von dem Publikum, das sie benützte, zu vermitteln. Von den [Seite: 133] Excerpta aus den Compilationes antiquae, die zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung offenbar Anklang gefunden hatten73, ist einstweilen kein einziges Exemplar bekannt, vielleicht auch nur noch nicht agnosziert worden. Von dem als "Tractatus forum" bezeichneten Auszug aus dem Liber Extra haben die Augustinerchorherren von St. Florian eine alte, wohl noch aus dem 13. Jahrhundert stammende Überlieferung bewahrt, die dann mit wesentlich späteren Handschriften zweier beliebter Handbücher, der Summa notarie des Johannes von Bologna und der Summa dictaminis des Dominicus Dominici, zusammengebunden wurde74. Die zweite, als eigene Handschrifteneinheit in einem Leipziger Sammelcodex auf uns gekommene Abschrift ist noch in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts von einem Petrus de Mergentheim kopiert worden75 und gelangte als Legat Alberts, des Pfarrers des Reichsstiftes St. Ulrich und Afra in Augsburg im Jahre 1347 an dieses Stift76. Beim "Breviarium pauperum", der versifizierten Inhaltsangabe des Liber Extra und der Novellen Innocenz' IV., läßt sich leider die Provenienz des Münchner clm. 404 nicht feststellen, es ist aber bezeichnend, daß hier auch Casus und andere einführende Schriften zum Liber Extra sowie ein Rubrikenverzeichnis der Institutionen und des Codex lustinianus mitüberliefert sind77. Das im späteren 13. Jahrhundert wohl in Italien geschriebene Klagenfurter Exemplar, das mit einem sehr beliebten Handbuch, den Notabilia decretalium des Martin von Fano78, zusammengebunden wurde, scheint nach dem Eignervermerk zunächst einem Stefan de Bonacusiis aus Florenz gehört zu haben, seit dem 15. Jahrhundert kann es im Besitz der Bischöfe von Gurk nachgewiesen werden79. Es handelt sich also durchaus nicht, wie man aufgrund des heutigen [Seite: 134] Aufbewahrungsortes primär annehmen würde, um eine in Kärnten entstandene Überlieferung.

Auch die sieben Handschriften des "Cursus titulorum" bieten ein buntes Bild. Zunächst ist bemerkenswert, daß es sich bei den beiden Exemplaren aus Admont und Vorau um "Zwillinge" handelt, die vom selben Schreiber im späteren 13. Jahrhundert kopiert wurden. Eine Zuweisung an eine bestimmte Schreibschule ist bei dem gegenwärtigen Stand der Skriptorienforschung leider nicht möglich. Im Zusammenhang ist aber nicht nur an die personellen Verbindungen zwischen Salzburg und Vorau — die Pröpste Bernhard III. (1267-1282) und Konrad II. (1282-1300) gingen beide aus dem Salzburger Domkapitel hervor80 — zu erinnern, sondern auch an die Beziehungen zwischen Salzburg und Vorau auf dem Gebiet des Schriftwesens, die zwar an sich bekannt81, aber noch keineswegs ausreichend erforscht sind. Durch die traditionellen Dreiecksverbindungen zwischen Salzburg, Admont und Vorau dürfte aber doch der größere Rahmen der Herkunft der beiden Abschriften abgesteckt sein. Während das Admonter Exemplar einen eigenen Codex bildet, wurde der "Cursus" in Vorau mit dem Ordo iudiciarius Tancreds von Bologna und einer Ehesumme, in die Tancreds "Summa de matrimonio" eingebettet ist, zusammengebunden82. Aus Chorherrenkreisen stammt die Klosterneuburger Handschrift 1044, in der dem Werk Ulrichs die im zweiten Drittel des 13. Jahrhunderts entstandene "Summula pauperum" des Magister Adam, eine Versifizierung der Beichtsumme (Summa de casibus penitentie) des Raymund von Penyafort sowie das "Directorium iuris in foro penitentiali et iudiciali" des englischen Minoriten Petrus Quesvel (erste Hälfte des 14. Jahrhunderts) zugesellt wurde83. Im Gegensatz zu dem aus der Bibliothek des Salzburger Domkapitels stammenden cvp.2192, einer Sammelhandschrift, in der eine in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts in unserem Raum angefertigte Kopie von Ulrichs Cursus mit älteren kirchenrechtlichen Texten des 12. Jahrhunderts wohl nur des Formates wegen vereinigt wurde84, ließ sich die [Seite: 135] Provenienz der Londoner Überlieferung leider nicht feststellen85. Eine vorzügliche Vorstellung von der Einschätzung des "Cursus titulorum" im zweiten Drittel des 14. Jahrhunderts vermittelt der Göttweiger Cod. 166 (182). In der zwischen 1335 und 1354 im Benediktinerkloster Göttweig angelegten Handschrift wurde Ulrichs als "Summa juris" bezeichnetes opus — längst ohne Hinweis auf den Autor und damit gewissermaßen als "Allgemeinbesitz" deklariert — mit der sogenannten "Göttweiger Kompilation", einer bedeutsamen Sammlung der Statutengesetzgebung der Salzburger Kirchenprovinz und der sie ergänzenden Stücke, "zu einem Kompendium vereinigt, das offenbar, wie die sorgfältige Evidenzhaltung der Abtreihe schließen läßt, in Göttweig laufend genutzt wurde und nicht lediglich totes Bibliotheksgut darstellte. (Der Codex) kann in seiner Gesamtheit als das Musterexemplar eines Handbuchtyps gelten, dessen Komposition die Absicht verfolgte, die Quellen des Rechts und die gelehrte Rechtsliteratur für den Nichtjuristen, aber doch gelegentlich mit Problemen des kanonischen Rechts befaßten Geistlichen, zugänglich zu machen"86. Mehr vom gelehrten Recht her bestimmt sind hingegen die Gesichtspunkte, nach denen Cod. Cent. V 91 der Nürnberger Stadtbibliothek zusammengestellt wurde. Die aus dem Nürnberger Dominikanerkloster stammende Sammelhandschrift enthält den Liber Extra (fol. 4ra -176rb, Anfang fehlt), die Konstitutionen des ersten Konzils von Lyon (fol. 177ra - 181rb, die Summa casuum des Raymund von Penyafort (fol. 182ra - 284ra), darauf folgt das Werk Ulrichs (fol. 284rb - 311va, nach den kanonistischen Merkversen "Disce quod humanum ius..." (Walther 4541, fol. 312va - 314ra) schließt sich die Summa Gottfrieds von Trani an (fol. 316ra - 544rb), es folgen verschiedene Notizen und Merkverse. Zwischendurch ist fol. 315va eine Urkunde vom 13. Juni 1355 kopiert, in der sächsische Ortsnamen vorkommen; die Handschrift dürfte also, wie bei Bettelordensprovenienzen üblich, gewandert sein und sich in der Mitte des 14. Jahrhunderts, zumindest vorübergehend, in Sachsen befunden haben87.

Aus alledem gewinnt man eigentlich nicht den Eindruck, daß es sich um Arbeiten handelt, die nur in einem lokal beschränkten Bereich bekannt und verbreitet gewesen wären. Wenn auch der Autor nicht immer bekannt war, so wirkte sein Œuvre doch noch lange nach und fand sein Publikum. [Seite: 136]

In diesem Zusammenhang ist zuletzt noch auf ein interessantes Detail aus der kanonistischen Literaturgeschichte aufmerksam zu machen, das möglicherweise mit unserem Ulrich zusammenhängt. In einigen Handschriften des älteren, dem 14. Jahrhundert angehörenden und noch nicht in den sogenannten "Modus legendi" einbezogenen Typs der "Tabula abbreviaturarum", einem alphabetisch angelegten Verzeichnis der gekürzten Namen von Doktoren, vermengt mit gekürzten Fachausdrücken und Wendungen, das im Gegensatz zum jüngeren, dem 15. Jahrhundert angehörenden Typ noch nicht mit ausführlichen erklärenden Zusätzen versehen ist, wurde die Sigle "Vl." berücksichtigt und als "Vlricus", "Uldericus" u. ä., in der aus dem 14. Jahrhundert stammenden Überlieferung des clm. 3527 als "Vlricus doctor" aufgelöst88. Nähere Erläuterungen, welche Persönlichkeit sich hinter diesem Ulrich verbirgt, sind nicht vorhanden. Sawicki zog ohne nähere Begründung den Straßburger Dominikaner Ulricus Argentinensis, einen Schüler Alberts des Großen, in Erwägung89. Vielleicht darf man hier aber doch auch an Ulrich von Völkermarkt denken, dessen Arbeiten sich sichtlich auch noch im 14. und 15. Jahrhundert einer gewissen Beliebtheit erfreuten, tradiert wurden und Anklang fanden. Die "Tabula abbreviaturarum" enthält auch Namen einiger nur wenig bekannter, zweitrangiger Kanonisten, vereinzelt sogar heute ganz unbekannte Namen, sodaß es durchaus im Bereich der Möglichkeit liegt, daß sich der Name Ulrich auf unseren, eher für populäre Ansprüche publizierenden Kanonisten bezieht. Daß der Name in den Überlieferungen des jüngeren Typs der Tabula sowie in den Drucken des Modus legendi nicht mehr aufscheint, mag seine Ursache darin haben, daß — wie eingangs schon ausgefürt wurde — nur ein Teil der Überlieferung von Ulrichs Arbeiten Hinweise auf den Autor enthält, der damit allmählich der Vergessenheit anheim fiel.

Fußnoten
1.
Vgl. Heinrich Hermann, Probst Ulrich von Völkermarkt, Kärntens ältester Canonist, in: Carinthia I 46 (1856) 9f., Jaksch, MC 4/2, Stammtafel V a, derselbe, Geschichte Kärntens bis 1335, 2 (Klagenfurt 1928) 349, Hermann Menhardt, Eine Vision des Propstes Ulrich von Völkermarkt, in: Carinthia I 121 (1931) 107-114, Erich Nußbaumer, Geistiges Kärnten. Literatur- und Geistesgeschichte des Landes (Klagenfurt 1956) 120 f.Schulte, Die Rechtshandschriften der Stiftsbibliotheken 595-597, derselbe, Geschichte der Quellen und Literatur II 503 f., Keßler, Untersuchungen über die Novellen-Gesetzgebung III 117-120, van Hove, Prolegomena 478, Bertram, Aus kanonistischen Handschriften 44 (Anhang IX), Stelzer, Die Anfänge des gelehrten Rechts in Kärnten 215, derselbe, Österreichische Kanonisten 66-71.
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2.
MC 4/1 Nr. 2617. Mit dem bei Krick 23 verzeichneten, 1224-1234 nachweisbaren Passauer Domherrn und Archidiakon Ulrich Covertel (auch Gouertel bzw. Gouertelus, z. B. Monumenta Boica 28b [1829) 323 Nr. 82 bzw. 326 Nr. 85, beide 1227) hat Ulrich von Völkermarkt nichts zu tun.
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3.
Über das Geschlecht vgl. Jaksch MC 4/2, Stammtafel V a, Hans Lessiak, Die Entstehung der Ministerialität in Kärnten, 2. Teil, in: Carinthia I 145 (1955) 276-280, sowie Gustav Adolf von Metnitz, Quellen- und Literaturhinweise zur geschichtlichen und rechtlichen Stellung der Burgen, Schlösser und Ansitze in Kärnten sowie ihrer Besitzer, in: Franz Xaver Kohla — Gustav Adolf von Metnitz — Gotbert Moro, Kärntner Burgenkunde 2 (= Aus Forschung und Kunst 17/2, Klagenfurt 1973) 73 f.
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4.
MC 2 Nr. 543.
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5.
Vgl. Karl Dinklage, Völkermarkt zwischen Abt und Herzog, in: MIÖG 67 (1959) 207 Anm. 89 , sowie Alfred Ogris, Zwei Urkundenfunde zu den Anfängen des Kollegiatkapitels Völkermarkt in Kärnten, in: MIÖG 80 (1972) 349.
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6.
MC 4/1 Nr. 2016 (1231 August 13) = Potthast 8786 sowie MC 4/1 Nr. 2057 (1232 Juli 8) = Potthast 8964.
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7.
MC 2 Nr. 577.
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8.
Vgl. etwa Jaksch MC 4/2, 859 bzw. 941 (Register), Karl Hübner, Die Archidiakonatseinteilung in der ehemaligen Diözese Salzburg, in: MGSLK 45 (1905) 60 und 74, Dinklage, Völkermarkt (wie Anm. 5) 288, Ogris, Zwei Urkundenfunde 349 Anm. 68, Haider, Das bischöfliche Kapellanat 236.
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9.
Die Verknüpfung von Liutprands Archidiakonat stützt sich ausschließlich auf eine einzige Zeugennennung: "Liuprandus archipresbiter de Volchenmarchde" in einer seit 1940 als Fälschung erkannten Urkunde Herzog Leopolds VI., die im November 1227 in Marburg ausgestellt worden sein soll, letzte Edition BUB 2 Nr. 268. — Der Verbindung von Liutprands Archidiakonat mit Völkermarkt ist damit die Quellengrundlage entzogen.
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10.
MC 4/1 Nr. 1899 und 1900 (1226 Januar 13) bzw. BUB 2 Nr. 385 (1241 Juli 31). In Urkunden Herzog Friedrichs II. begegnet Liutprand, der 1236 und 1239 als Pfarrer von Wiener Neustadt nachzuweisen ist (vgl. BUB 2 Nr. 323 und 338), sehr häufig: BUB 2 Nrr. 291, 309, 323, 330, 338, 344, 357, 361, 362, 370, 378, 380. Für die von Hübner, Archidiakonatseinteilung 60 bzw. 74 notierte Tätigkeitsdauer "bis c. 1245" konnte ich keinen Beleg finden. Zur Karriere Liutprands vgl. im übrigen Haider, Das bischöfliche Kapellanat 236.
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11.
MC 4/1 Nr. 2155 (1238), MC 2 Nr. 597 (1251) und 610 (1253), MC 4/2 Nr. 2793 (1263), MC 2 Nr. 677 (1266).
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12.
MC 2 Nr. 677. — Nach Hübner, Archidiakonatseinteilung 60 und 74 soll Ulrich 1246-1269 Archidiakon gewesen sein; für die Zeit nach Mai 1266 fehlen indes jegliche Belege.
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13.
"Igitur cum nos parati simus iter arripere universe carnis ...". — Unter den Zeugen ist ein "scolaris noster Liebmannus" genannt, von dem man aber in der Folge nichts mehr hört. Als Nachfolger Ulrichs tritt uns Propst Liupold von Völkermarkt entgegen, der urkundlich zuerst am 21. August 1268 (MC 4/2 Nr. 2986 f.) faßbar wird.
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14.
MC 4/1 Nrr. 2343a (1247 Jan. 8), 2362 (1247), 2386 (1248 Sept. 14), 2399 (1249 Jan. 12), 2411 (1249 Mai 8), 2452 (1251 Feb. 11, Urkunde Herzog Bernhards und seines Sohnes Ulrich III.), MC 2 Nr. 598 (1251 Feb. 12), MC 4/1 Nrr. 2534 (1253 Feb. 17), 2539 (1253 April 1), 2554 (1253 Nov. 10), 2569 (1254 Juli 26), 2579 (1254 Nov. 12).
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15.
MC 4/1 Nrr. 2533 (1253 Feb. 4), 2617 und 2618 (beide 1256 Jan. 10), 2649 (1257 April 12), MC 4/2 Nr. 2797 (1263 Jan. 18).
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16.
MC 4/1 Nr. 2170 (1239).
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17.
MC 4/1 Nr. 2539 (1253 April 1).
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18.
MC 2 Nr. 639 (1260 Dez. 24 Graz). Die Besiegelung durch Ulrich von Völkermarkt wurde in der Corroboratio jedoch nicht angekündigt. Als Kuriosum ist übrigens zu vermerken, daß in der Urkunde der Wortlaut der Ansprache wiedergegeben ist, mit der sich der St. Pauler Abt an den König wandte.
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19.
SUB 3 Nr. 1099 bzw. MC 2 Nr. 578 (1246 Nov. 21).
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20.
MC 4/1 Nr. 2352 (1247 März 3).
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21. ↑ (Zurück)
22.
MC 2 Nr. 577 (1246).
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23.
MC 2 Nr. 585 (1248 April 25).
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24.
Vgl. die diesbezüglichen Hinweise in der Urkunde Wichards von Karlsberg MC 4/1 Nr. 2373 (1248 Jan. 4) bzw. die wörtliche Benützung des entsprechenden Passus dieser Urkunde in der Verzichtserklärung von Wichards Söhnen MC 4/1 Nr. 2408 (1249 April 26).
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25.
MC 4/1 Nr. 2156: Et quia sigillum proprium penes me non habui, de voluntate et consciencia prepositi de Volkenmarkt in hac donacione sigillo usus presentem paginam roboravi.
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26.
MC 4/1 Nr. 2343 (1247 Jan. 8).
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27.
MC 4/1 Nr. 2351 (1247 Feb. 28).
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28.
MC 4/1 Nr. 2373 (1248 Jan. 4).
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29.
MC 4/1 Nr. 2408 (1249 April 26).
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30.
MC 4/1 Nr. 2752 (1261 Juni 29) und 2753 (1261 Juli 17), MC 4/2 Nr. 2833 (1264 April 19).
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31.
Vgl. Jaksch MC 3, Vorbemerkungen S. XLff.
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32.
MC 2 Nr. 611 (1253 August 20), vgl. auch die Ergänzung dazu MC 4/1 Nr. 2545.
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33.
Vgl. Jaksch MC 4/2, Vorbemerkungen S. XXII.
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34.
MC 2 Nr. 551.
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35.
4/1 Nr. 2343 und 2351.
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36.
MC 4/1 Nr. 2408, die Siegelbeschreibung MC 4/2, S. XXII.
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37.
MC 2 Nrr. 597, 610, 611, 639, 677, MC 4/1 Nrr. 2539, 2752, 2753, MC 4/2 Nrr. 2793 und 2833.
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38.
MC 4/1 Nr. 2016 (1231 August 13) = Potthast 8786.
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39.
MC 4/1 Nr. 2057 (1232 Juli 8) = Potthast 8964.
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40.
MC 4/1 Nr. 2079 (1233 Okt. 12) = Potthast 9311. — Bei Hartwich handelt es sich um den nachmaligen Abt von St. Paul (1240-1248), vgl. im Zusammenhang auch Ogris, Zwei Urkundenfunde 352.
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41.
Diese Darstellung enthält das Delegationsreskript Gregors IX. MC 2 Nr. 549 (1235 Dez. 18). — Unabhängig davon hatten sich die Gurker wegen der Übergriffe des Peggauers auch an Herzog Bernhard von Kärnten und später an Herzog Friedrich II. von Österreich und Steiermark gewandt, vgl. MC 4/1 Nr. 548 und 564.
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42.
Das Zitationsschreiben ist im Original erhalten: MC 2 Nr. 551 (undatiert, ca. 1236 Jan. — März).
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43.
Das Folgende nach der Sentenz MC 2 Nr. 552 (1236 Mai 2).
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44.
Dies stand mit der Klausel "Quod si non omnes hiis exequendis potueritis interesse, duo vestrum ea nichilominus exequantur" des Delegationsreskriptes völlig in Einklang.
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45.
Vgl. dazu MC 4/1 Nrr. 2017, 2026f., 2033f., 2041 f. usw.
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46.
Die Reihe der Millstätter Äbte ist in den einschlägigen Übersichten: Lindner, Monasticon metropolis Salzburgensis 42; Erika Weinzierl-Fischer, Geschichte des Benediktinerklosters Millstatt in Kärnten (Archiv für vaterländische Geschichte und Topographie 33, 1951) 11 nicht befriedigend geklärt. Wenn der Name des Abtes in der Sentenz mit "Wolricus" angegeben wird (MC 4/1 Nr. 552), so muß dies — der einzige Beleg für diesen angeblichen Abt Ulrich! — der Kopialüberlieferung angelastet werden. In dem undatierten Zitationsschreiben, dessen chronologische Einordnung zu 1236 Januar—März keinem Zweifel unterliegt, wird der Name des Millstätter Abtes zwar nur mit dem Anfangsbuchstaben O. angegeben, in der Legende des angehängten Siegels ist der Name Otto jedoch ausgeschrieben, die Zuweisung damit eindeutig. Ob es sich um den weiterhin von 1. Januar 1243 (MC 4/1 Nr. 2255) bis 22. Dezember 1252 (MC 4/1 Nr. 2516) belegten Abt Otto III. handelt, muß vorläufig dahingestellt bleiben.
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47.
MC 4/1 Nr. 2588 (1253 März 26) = Potthast 14928.
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48.
Zahn, FRA II/31 168 Nr. 170 (1254 März 15) = Potthast 15278. Vgl. auch die Regesten MC 4/1 Nr. 2564 bzw. Hermann Wiesflecker, Die Regesten der Grafen von Görz und Tirol 1 (1949) 160 Nr. 612.
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49.
Dies alles geht aus der undatierten Sentenz des Pfarrers Heinrich von Projern hervor: MC 4/1 Nr. 2556 (1254-1266), danach Martin SR 1 Nr. 198 (ebenfalls zu 1254-1266). Zur Datierung kann präzisiert werden, daß Heinrich in einer Urkunde Herzog Bernhards vom 12. November 1254 (MC 4/1 Nr. 2579) in der Zeugenreihe als "Heinrichus decanus de Prewarn" aufscheint. Da er sich in der von ihm selbst ausgestellten Sentenz ausdrücklich als "plebanus de Prewar quondam dictus decanus" bezeichnet, muß diese nach November 1254 datiert werden. — Daß das erzbischöfliche Mandat eine Vertretungsklausel enthielt, wird eigens hervorgehoben: "... mandatum recepimus, ut causam et queremoniam ... audiremus et ... terminaremus et, si ambos interesse non contingeret, unus nichilominus ex nobis in causa procederet supradicta."
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50.
Zur Vorgangsweise vgl. Stelzer, Über Vermerke der beiden Audientiae 315-320, bes. 316.
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51.
MC 4/1 Nr. 2508 (1252 Nov. 12).
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52.
Hermann, Probst Ulrich (wie 121 Anm. 1) 10.
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53.
MC 4/1 Nr. 2339 = SUB 3 Nr. 1100a.
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54.
Vgl. unten 131, nach Anm. 65; das gebrauchte Epitheton könnte darauf deuten, daß Ulrich den Kanonisten persönlich kannte.
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55.
Die erste Mitteilung darüber verdanken wir Menhardt, Eine Vision (wie oben Anm. 1), der S. 109-114 die im cvp. 1071 fol. 127-129 überlieferte Vision in deutscher Übersetzung wiedergab. Auf eine weitere Überlieferung in Paris BN lat. 3619 fol. 191r-194r machte Bertram, Aus kanonistischen Handschriften 44, aufmerksam. — Über das Phänomen der Vision handelt nunmehr grundlegend Peter Dinzelbacher, Vision und Visionsliteratur im Mittelalter (Monographien zur Geschichte des Mittelalters 23, 1981).
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56.
Menhardt, Eine Vision 108.
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57.
Unabhängig von meinen Untersuchungen hat diesen Sachverhalt auch Martin Bertram (Berlin), der an einer Fortsetzung von Kuttners Repertorium der Kanonistik bis 1298 arbeitet, aufgrund der Leipziger Handschrift (vgl. Anm. 61) festgestellt. Für die selbstlose Liebenswürdigkeit, mir eine Zusammenstellung seiner Notizen zu Ulrich von Völkermarkt zur Verfügung zu stellen, möchte ich Herrn Dr. Bertram auch an dieser Stelle herzlichst danken.
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58.
Die Stelle aus dem Prolog „qui prius opusculum habet" (vgl. Anm. 62) kann wohl nicht anders aufgefaßt werden.
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59.
MC 4/1 Nr. 2211 (1240 Oktober 10).
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60.
MC 2 Nr. 577.
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61.
St. Florian Cod. XI 282 fol. 39ra-51ra, bzw. Leipzig, Universitätsbibliothek, Cod. Rep. II 117 (ehem. Stadtbibliothek 247) fol. 31ra - 47vb. Zur St. Florianer Handschrift vgl. Czerny, Die Handschriften der Stiftsbibliothek St. Florian 117 bzw. den Hinweis darauf bei Hermann Menhardt, Zu Ulrich von Völkermarkt, in: Carinthia 1122 (1932) 144; zur Leipziger Handschrift, deren Kenntnis ich dem freundlichen Hinweis von Martin Bertram verdanke, vgl. Aemilius G. R. Naumann, Catalogus librorum manuscriptorum qui in Bibliotheca Senatoria Civitatis Lipsiensis asservantur (Grimae 1838) 80f. Nr. 247.
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62.
Nec credat ille qui prius opusculum habet me (Leipzig: nos) per istud anteriori velle derogare, quin pocius autumet (Leipzig: Lücke freigelassen, der Schreiber konnte das Wort offenbar nicht lesen) me per istud priori suffragari, presertim cum compilator novarum decretalium stilo raro et eleganti usus nova (Leipzig: davor wiederholt: raro) et nota (Leipzig: vetera) digna depromserit (Leipzig: deprouisit) quedam iura.
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63.
Klagenfurt, Bischöfliche Bibliothek, Cod. XXX c 16 fol. 1r-35r bzw. München, clm. 404 fol. 249-283v.
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64.
Die Handschriften: Admont 722 fol. 1r-46r, Göttweig 166 (182) fol. 3ra - 43va (mit (mit zugehöriger "Tabula" fol. 1r - 2r), Klosterneuburg 1044 fol. 2ra - 42vb (davor fol. 1vab die Titelrubriken des Liber Extra, Initialen abwechselnd blau und rot), London, British Library, Add. Ms. 16.893 fol. 144r - 174v, Nürnberg, Stadtbibliothek, Cent V 91 fol. 284rb-311va (mit etwas abweichendem Prolog, in dem Prolog und Epilog der "Normalfassung" kombiniert wurden), Vorau 197 fol. 39r - 83v, Wien, cvp. 2192 fol. 107-134; zu den Handschriften und dem Überlieferungszusammenhang vgl. unten 132ff. — Die erste Mitteilung über den Cursus brachte Schulte, Die Rechtshandschriften 595 - 597 (hier auch Druck des Prologs und des Epilogs nach Klosterneuburg 1044 mit zahlreichen Lesefehlern), vgl. auch seine Geschichte der Quellen und Literatur II 503 f.; eine erweiterte Zusammenstellung der Handschriften bot Bertram, Aus kanonistischen Handschriften 44 (Anhang IX). Die Kenntnis der Londoner Handschrift verdanke ich einer freundlichen Mitteilung von Martin Bertram.
Die Zuschreibung des Werkes an Ulrich ist in den Überlieferungen aus Admont und Vorau erhalten geblieben: „Congestus est autem libellus iste anno gracie MCCLI indictione IXa ab Vlrico sacerdote licet indigno Karinthie archidiacono et preposito in Volchenmarch(e)t". Das Abfassungsdatum "1251 indictione nona" ist in den Überlieferungen aus Admont, Vorau, Wien und Klosterneuburg übereinstimmend tradiert. In Klosterneuburg 1044 wurde das letzte Zahlzeichen I noch während des Kopierens aus begonnenem X verbessert. Schulte, Die Rechtshandschriften 597 übersah diese Korrektur und druckte versehentlich 1260, danach auch seine Geschichte der Quellen II 504. Die Angabe der Indiktion paßt exakt zu 1251; der Einwand bei Schulte, Geschichte der Quellen II 504 Anm. 38, daß in dieses Jahr die vierte Indiktion falle, beruht auf einem Rechenfehler.
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65.
Schulte, Geschichte der Quellen II 503 Anm. 37 (danach van Hove, Prolegomena 478) bezog den Namen irrig auf Bernhard von Pavia. Über die Zusammenhänge zwischen der Summa Bernhards von Pavia und der Summa des Bernardus Parmensis de Botone vgl. im übrigen Kuttner, Repertorium 389 bei Anm. 6.
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66. ↑ (Zurück)
67.
Admont 722 fol. 46r-v, Vorau 197 fol. 83v - 84r, cvp. 2192 fol. 134vab.
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68.
Keßler, Untersuchungen über die Novellen-Gesetzgebung III 117-120. — Die Verse finden sich im Anschluß an die beiden Überlieferungen des Breviarium pauperum in clm. 404 fol. 284r - 287r und im Klagenfurter Codex fol. 35r - 38v. Menhardt, Handschriftenverzeichnis der Kärntner Bibliotheken 41, der die Verse über die fünf Teile der Dekretalen, die tatsächlich nur fünf Zeilen umfassen, irrig von fol. 35r - 38r reichen ließ, ist danach zu berichtigen. Bei den von Menhardt erwähnten an den Rand herausgeschriebenen "Schlagwörtern" handelt es sich übrigens um die Initia der behandelten Dekretalen. Die Vermutungen Keßlers, Untersuchungen III 119f. — der die Klagenfurter Handschrift seinerzeit nicht einsehen konnte und nur auf die Angaben Menhardts angewiesen war — haben sich vollauf bestätigt. Einzig das Incipit der Verse ist auf "Bis duo non ultra citentur per generalem" (statt "His duo ..." bei Keßler 119) zu verbessern.
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69.
Keßler 120.
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70.
MC 2 Nr. 598.
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71.
MC 4/1 Nr. 2508.
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72.
Bertram, Aus kanonistischen Handschriften 34f.
↑ (Zurück)
73.
Vgl. oben 129 mit Anm. 58.
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74.
Vgl. die Handschriftenbeschreibung bei Czerny, Die Handschriften der Stiftsbibliothek St. Florian 117, die Schriftbestimmung in das 15. Jahrhundert trifft indes nicht zu.
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75.
Fol. 47vb: "Explicit opus. Petrus de Mergentheim scripsit". Der Kolophon ist in den von den Bénédictins du Bouveret herausgegebenen Colophons de manuscrits occidentaux des origines au XVIe siècle 5: Colophons signs P—Z (=Spicilegii Friburgensis Subsidia 6, Fribourg 1979) 112 Nr. 15.727 registriert, weitere Belege sind nicht angegeben.
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76.
Fol. 31rb: Anno domini MCCCXLVII o(biit) Albertus plebanus sanctorum Udalrici et Afre qui legavit hunc librum predicto cenobio. Als Zeuge ist Albert am 28. April 1338 in Augsburg nachweisbar: Richard Hipper, Die Urkunden des Reichsstiftes St. Ulrich und Afra in Augsburg 1023-1440 (= Schwäbische Forschungsgemeinschaft bei der Kommission für bayerische Landesgeschichte, Reihe 2a: Urkunden und Regesten, Bd. 4, Augsburg 1956) 83 Nr. 187.
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77.
Zum Inhalt des Codex vgl. Catalogus codicum latinorum bibliothecae regiae Monacensis I 1 (21892) 106, Berichtigungen dazu Keßler, Studien über die Novellen-Gesetzgebung III 118 f. mit Anm. 198. — Auch Nachforschungen der Bayerischen Staatsbibliothek über die Provenienz (Schreiben vom 27. Februar 1976), für die hier herzlichst gedankt sei, führten zu keinem Ergebnis.
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78.
Vgl. dazu etwa Schulte, Geschichte der Quellen und Literatur II 138 f., van Hove, Prolegomena 485.
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79.
Vgl. die Hinweise bei Menhardt (wie Anm. 68), hier allerdings Datierung ins 14. Jahrhundert. — Der Eignervermerk fol. 1v": Domini Stefani de Bonacusiis de Flor(entia) pretii flor(enum) duorum.
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80.
Vgl. etwa Pius Fank, Das Chorherrenstift Vorau (Vorau 21959) 47-50.
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81.
Vgl. Karl Uhlirz bei Anton Chroust, Monumenta palaeographica, Series 2, Lieferung 13 (1913), Vorbemerkungen zu den Tafeln 3a, b und 4 (Tafeln 363a, b und 364 des Gesamtwerkes).
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82.
Fank, Catalogus Voraviensis 112.
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83.
Schulte, Die Rechtshandschriften der Stiftsbibliotheken 597. Zu der hier in der Redaktion B überlieferten Summula des Magister Adam vgl. zuletzt Franz-Josef Worstbrock im VL 21 (1978, diese Lieferung 1977) Sp. 47— 50, zu dem unvollständig kopierten Directorium des Petrus Quesvel vgl. Schulte, Geschichte der Quellen und Literatur II 262.
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84.
Zum Inhalt vgl. Tabulae codicum II 27. Ein Faksimile von fol. 134v, das die Notiz über das Datum der Abfassung (aber nicht der Niederschrift!) und einen Teil der Merkverse für die Titelrubriken des Liber Extra wiedergibt, bietet Franz Unterkircher, Die datierten Handschriften der Österreichischen Nationalbibliothek bis zum Jahre 1400, 2. Teil: Tafeln (= Katalog der datierten Handschriften in lateinischer Schrift in Österreich, Band 1/2, 1969) 59 Abb. 47, vgl. dazu den Textband (ebenda I/1, 1969) 48: "Datierung (oder Fertigstellung der Vorlage?)" zu "(Salzburg?) 1251" (!).
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85.
Nach freundlicher Auskunft der British Library vom 9. Dezember 1977 wurde die Handschrift im Jahre 1847 vom British Museum bei dem Londoner Händler Thomas Rodd d. J. († 1849) gekauft. Weiter zurück läßt sich der Weg der Handschrift nicht verfolgen. Eine Gruppe von Handschriften aus St. Peter in Salzburg setzt ein mit Add. Ms. 16.894, vgl. MBKÖ 4, 61.
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86.
Johanek, Synodalia (wie unten 176 Anm.79) 198 f., Datierung der Handschrift ebenda 197, eine minutiöse Inhaltsanalyse 198; zur "Göttweiger Kompilation" vgl. 199ff.
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87.
Da die Handschrift im Bund geschrumpft ist und sich nicht mehr ganz öffnen läßt, war es nicht möglich, einen Mikrofilm zu erhalten. Ich verdanke alle Angaben der außerordentlichen Hilfsbereitschaft des Herrn Prof. Peter Johanek, Münster, der die Handschrift für mich einsah. Die Folien 176v, l81v, 312r, 314v - 315v, 315vb und 546 sind unbeschrieben. Der Besitzvermerk auf fol. 544rb: "Iste liber est fratris ..." ist leider durch Rasur verstümmelt, das Folgende auch unter der Quarzlampe nicht lesbar.
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88.
Vgl. etwa Jakub Th. Sawicki, Der 'Modus legendi abbreviaturas in utroque iure' in der Breslauer Handschrift I Q 69, in: BMCL 3 (1973) 128, zu den berücksichtigten Handschriften vgl. 125, zum Unterschied zwischen den beiden Typen der Tabula vgl. 124 und 128, zum "Modus legendi" allgemein die Ausführungen 109ff. (mit Verarbeitung der einschlägigen Lit.). Die Liste des clm. 3527 publizierte Paul Lehmann, Sammlungen und Erörterungen lateinischer Abkürzungen im Altertum und Mittelalter, Abhandlungen der Bayerischen Akademie der Wissenschaften in München, phil.-hist. Abt. NF 3 (1929) 41 f. Textanhang Nr. 8, hier 42 die Sigle für Ulrich.
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89.
Sawicki, Modus legendi 128.
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