Gravamen der österreichischen Landstände 13. 11. 1645 :: Transkription Heino Speer 2015

Gravamen der österreichischen Landstände 13. 11. 1645 :: Transkription Heino Speer 2015

Quelle: Meiern, Acta Pacis Westphalicae publica Bd. II (Göttingen 1743) S. 24f. [Google-Digitalisat]

Von denen Emigranten aus dem Ertz-Hertzogthum Oesterreich ob- und unter der Ens, auch denen Hertzogthümern Steyer, Cärnthen, Crain, davon einige schon von Anno 1598. an, andere aber gleich nach der Böhmischen Unruhe, des Exercitii der Augspurgischen Confession priviret worden waren, kamen nachstehende Gravamina ein:
Dictat. Oßnabrück den 13. Nov.
Anno 1645.

Gravamina der Evangelischen Stände in denen Kayserlichen Erblanden.

Die leidige Verfolgung der Evangelischen Wahrheit, hat ihren Ursprung unzweiffentlich in den Oesterreichischen Landen genommen, und ist fast nirgend mit grösserm Eyffer noch Ernst getrieben und erduldet worden. Denn Weyland Kayser FERDINANDI II. Majestät, hat in Annis 1598. und 1599. als damahlen noch Ertz-Hertzog von Oesterreich, aus Dero Städten und Landen in den Hertzogthümern, Steyer, Cärndten und Crain etc. alle Evangelische Prediger und Schul-Diener hinweg geschaffet, Kirchen und Schulen gesperret, Bürger und Land-Leute, welche der Römischen Catholischen Religion nicht beypflichten wollen, verjaget, den Herren- und Ritter-Stand aber zwar für ihre Personen, Gemahlinnen, Kinder und Bediente, die Freyheit des Gewissens gegönnet, dasselbe aber doch auch durch scharffe [Seite 25] Reformations-Mandata Anno 1629. dergestallt entzogen, daß diejenigen, welche von der einmahl erkannten allein seeligmachenden Augsburgischen Confessions-Religion nicht abstehen, noch dieselbe verläugnen wollen, ihre Herr- und Landschafften, auch Haab und Guth mit den Rücken ansehen und dieselben meiden, entweder verkauffen, oder sonsten veräusern müssen, dergestallt, daß deren, welche noch etwas der Enden zu suchen, keiner ohne vorhero erlangten Consens, sich darin betreten lassen, noch über die bestimte Zeit aufhalten darff, wobey dann die uralte den familien zum besten von den Vorfahren gestifftete Fideicommissa, ex plenitudine potestatis aufgehaben, vernichtet, und den Alienationen, gleich sowol, als andere eigenthümliche und Lehnbare Güter, unterwürffig gemachet worden.

In den übrigen Landschafften, als ob der Ens, ist die vollständige Privation so wol des Exercitii Religionis Augustanae Confessionis, als der Gewissens-Freyheit, auch bald nach der Böhmischen Unruhe, also geraume Zeit, und bald nach Anno 1618. erfolget, unter der Ens aber wird der Evangelische Herren und Ritter-Stand, welcher verschiedener Orten in possessione Exercitii Evangelici Publici, auch post Annum 1618. gestanden, für sich allein noch etwas toleriret, wiewol nicht ohne stetige Furcht der Cassation, so die erst diß Jahrs erfolgte scharffe Ausschaffungs- und sogenannte Accomodations-Befehle einjagen.

Wie nun aber dieser so ansehnlicher Ertz- und Hertzogthümer, worinnen so viele tausend Evangelische Christen vor dessen, und bald von Anfangs der von dem seeligen Herrn Luthero eingeführten Wahrheit Christlicher Religion, glücklich gewohnet, in den Königlichen Propositionen ausdrücklich nicht gedacht, hingegen die gäntzliche Hoffnung geschöpffet wird, es werde nicht allein die Königliche Majestät zu Schweden und deren hochansehnliche Herren Legati, sondern auch gesamte Evangelische hochlöbliche Churfürsten und Stände des Reichs, diesen ihren Glaubens- und des Heiligen Römischen Reichs Mit-Genossen, welche ihre Standhafftigkeit in mehr Wege vor andern, ohne unschuldigen Ruhm zu melden, bezeiget, die ihnen hierinnen zustehende Beneficia um so vielmehr mittheilen, weil man ab seiten derer Exulanten in titulata possessione mehrgedachten Exercitii, so viele und lange Jahre gestanden: Alos bitten sämtliche aus obernannten Oesterreichischen Landen exulirende höchstes und gebührenden Fleisses, weilen ihrer ob erwehnter massen in specie nicht Erwehnung geschehen, sie auch den annexis Regni Bohemiae nicht zu annumeriren, sintemahl nur darunter Schlesien, Mähren und Laußnitz etc. verstanden wird, höchst erwehnter Evangelischen Churfürsten und Stände des Reichs vortreffliche Herren Legaten geruhen, zufolge derer hohen Herren Principalen unterdessen zu Leipzig, Franckfurth und anderer Orten gnädigst declarirten Intention, die ausgelassene Propositionen auch auf diese Lande huldreich zu extendiren, und der Lande Steyer, Cärnthen und Crain etc. welche vor nunmehr 47. Jahren ihres Exercitii Religionis entsetzet, also des termini des 1618. Jahrs weniger geniessen würden, dahin gnädig eingedenck zu seyn, damit sie nicht allein ihren verlassenen Haab und Gütern sich wieder nähern, dieselbe an Eigenthum und Genieß, wie vor dessen, in Possess nehmen, neben ihren Gemahlinnen, Kindern, Bedienten und Unterthanen, bey dem reinen und unveränderten Wort GOttes, und der Augspurgischen Confeesions-Religion, und an Anstellung und Gebrauchung deren Exercitii, ungehindert und unperturbiret für und für gelassen, auch sonsten dem achten Königlichen Schwedischen Propositions-Punct und der vertrösteten General-Amnistie gemäß, in vorigen Stand, quoad Personas, Honores & Bona &c. restituiret, und dabey ruhig und unbeeinträchtiget erhalten werden mögen.

Wie nun diese an den nothleidenden Glaubens-Genossen erwiesene Wohlthat, GOtt der Allmächtige zu belohnen versprochen, also werden um höchstgedacht Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht und Gnaden, wie auch die anderen Evangelischen Stände des Reichs und deren Posterität, unterthänigst und bestes Fleisses zu verdienen unvergessen in Bereitschafft stehen etc.