Ulrich Zasius, Nüwe Stattrechten vnd Statuten der loblichen Statt Fryburg im Pryßgow (1520) :: Transkription DRQEdit / Heino Speer 2013/2014

[Seite: 0001r] [Faksimile] Nüwe Stattrechten vnd Statuten der loblichen Statt Fryburg im Pryßgow gelegen.

Stemmata Brisgoi longo ordine tracta Friburgi Expressa ingenua gnauiter arte uides. Candida libertas, fidei inconcussaque uirtus Clauduntur tacitis sic bene iuncta notis.

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Numine uirgo tuum pleno defende Friburgum Inferni noceant ne mala spectra Iouis. Tequum tuis Lamberte aris ostende patronum, Turba Palestinum sentiat omnis herum.

Teilung vnd Register diß Buͦchs [Seite: 0002r] [Faksimile]

Diß stattrecht buͦch ist geteilt in fünff Tractat / vnd hat yeglicher tractat sine sondern Tittel / gesatz vnd Statuten / wie hernach volgt.

Der erst Tractat sagt von gerichtshaltung / proceß / vrteilen / appellacion / angriff / vnd andern anhengen / hat vierzehen Tittel.

Der erst Tittel des ersten Tractats.

[1.1.1] Von fürbieten vnd ladungen Fol. iiij
[1.1.2] Wie einer den andern laden sol.
[1.1.3] Wie vnd wo die Stattknecht fürbieten moͤgen.
[1.1.4] Wie man den Edlen vnd vßburgern fürpieten sol.
[1.1.5] Ob der antwuͦrter abwesend wer oder sich verhielt wie volfaren sol werden.

[1.1.6] Wie dem Stattknecht siner relacion gegloubt werden sol.
[1.1.7] Vrsachen wenn die fürbott nit wirckung haben. fol. v
[1.1.8] Wenn Rats vnd gerichtsherren vom fürpieten gefryet sin.
[1.1.9] Hochziten / erstmessen vnd derglichen verhindern dz fürpieten.
[1.1.10] Lybfell halten entschuldig vom fürpieten.
[1.1.11] Wie kranckheit das fürpieten abstelt.

Der .II. Tittel des ersten Tractats von vngehorsami.

[1.2.1] Von den vngehorsamen die sich verhalten.
[1.2.2] So der schuldner im zil deß ersten insatz nit erschine. fo. vj
[1.2.3] Von den andern vngehorsamen / die inen fürpieten lassen / vnd aber nit erschinen.

[1.2.4] Von den dritten vngehorsamen / die am anfang gehorsam erschinen / aber in anhangendem rechten abtretten.
[1.2.5] Wenn der vngehorsam vor der entlichen vrteil erschint / wie es gehalten werden sol. fo. vij
[1.2.6] Von straff der vngehorsamen.
[1.2.7] Welcher on erloubt von gericht gat / wie der gestrafft werden sol

Der .III. Tittel des ersten Tractats vom bequemlichen richter.

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[1.3.1] In welchen faͤllen in erster instantz die vnderthonen zuͦ Fryburg an andern orten mit einandern rechtigen moͤgen. fol. viij
[1.3.2] Wie gegen den sümigen vßburgern gehandelt werden moͤgen.
[1.3.3] Ob die insessen abtrittig wurden / wie sy an frembden orten fürgenommen moͤgen werden.
[1.3.4] Vmb erbschafft mag an frembden orten gerechtigt werden.
[1.3.5] Angefangen rechtvertigung sol nit teilt werden.

[1.3.6] Wenn sich die frembden dem gerichtszwang hie vnderwerffen
[1.3.7] Wie man das gericht verbannen mag. fo ix
[1.3.8] Wie die frembden hie behefft werden moͤgen.
[1.3.9] Wie es mit dem arrest gehalten sol werden.

Der .IIII. Tittel des ersten Tractats von verdechtlicheit der Richtere.

[1.4.1] Excepcion des citirten oder antworters wider sonder personen in Rat oder gericht.
[1.4.2] Excepcion wider den gemeinen Rat / oder gericht. fo. x
[1.4.3] So der kleger verdaͤchtlicheit anzüge.
[1.4.4] Welcher die verdechtlicheit nit bybringt.
[1.4.5] Wenn der schultheis vom gericht abtretten sol.

Der .V. titel des ersten Tractats von vntowgenlicheit deß klegers vnd der klag.

[1.5.1] Baͤnnig vnd aͤchter moͤgen nit klagen
[1.5.2] Vff verzigen ansprach mag nit klagt werden. fol. xj
[1.5.3] Wider den erben der sich bedenckt mag nit clagt werden.
[1.5.4] Wie vatter vnd kind wider einandern klagen moͤgen.
[1.5.5] Wie vnd wenn die vngehorsamen clagen moͤgen.
[1.5.6] Wie der gewaltigthaͤter clagen moͤg.
[1.5.7] Ordenßlüt moͤgen on ir oͤbern willen nit klagen.
[1.5.8] Von sicherheit so die frembden thuͦn sollen damit sy clagen moͤgen.

Der .VI. titel von gewalthabern.

[1.6.1] Wie fründ für ein andern on gewalt handeln moͤgen.
Wyber moͤgen nit anwalt sin. fol. xij
[1.6.3] Von der gegenklag wegen die sol im gewalt stan.
Von substitucion vnd abtrettung des gewalts.
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Der .VII. Tittel von den Fürsprechen.

[1.7.1] Rats vnd gerichtsherren sollent nit me fürsprechen sin.
[1.7.2] Vom eyde der fürsprechen. Fo. xiij
[1.7.3] Von belonung der redner.
[1.7.4] Wievil reden yede parthy thuͦn lassen mag.
[1.7.5] Die redner sollen einandern nit schmehen.

[1.7.6] Iede parthy mag ir selbs reden.
[1.7.7] Die redner sollent sich on vrloub nit von der Statt thuͦn. fo. xiiij
[1.7.8] Wie witwen / weisen / vnd die armen mit fürsprechen versehen sollen werden.

Der .VIII. Tittel von clag vnd antwuͦrt / wie die geschehen sollen.

[1.8.1] Die klag sol luter sin.
[1.8.2] Von der klag in schmachhendeln.
[1.8.3] Wie die klag mag verworffen werden.
[1.8.4] Wie schrifftlich gehandelt mag werden.

[1.8.5] Wenn endrung der klag beschehen mag.
[1.8.6] Subtilheit der recht sind hindangestelt. fo. xv
[1.8.7] Von zil vnd tag antwuͦrt zuͦ geben.
[1.8.8] Von abschrifften wie die zuͦ geben sind.
[1.8.9] Die antwuͦrt sol verstentlich vnd luter sin.
[1.8.10] Wie die gegenklag statt mag haben.
[1.8.11] Von der kriegsbeuestnung.
[1.8.12] Von dem eyde für geverd.
[1.8.13] Wenn sich ein parthy deß eyds sperrte.

[1.8.14] Form des eyds für geverd.
[1.8.15] Der richter mag den eid für geverd den parthien selbs vflegen fol. xvj
[1.8.16] Wie erben des ihenen / der in hangendem rechten abstirbt schuldig sind in rechtlichen hendeln zuͦ volfaren.
[1.8.17] Von schub vnd tag so im rechten geben werden moͤgen.
[1.8.18] Von zil vnd tag in kuntschafft leistung.
[1.8.19] Nach offnung der züg sol wyter kuntschafft nit zuͦgelassen werden.

[1.8.20] Nach dem rechtsatz sol nichts me fürbracht werden.

Der .IX. titel von bewisung.

[1.9.1] Achter vnd bennig moͤgen nit kuntschafft geben. fo. xvij
[1.9.2] Meineidig moͤgen nit kuntschafft geben.
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[1.9.3] Frowenwirt vnd platzmeister sind vntogenlich zuͦ kuntschafft
[1.9.4] Todschleger moͤgen nit kuntschafft geben.

[1.9.5] Die so vnerlicher sachen halb verbotten sind moͤgen nit kuntschafft geben.
[1.9.6] Die mit vrteil offenlich geschmecht sind / moͤgen mit kuntschafft geben. fo. xviij
[1.9.7] Die irer aͤmpter vnd eren entsetzt sind / moͤgen nit kuntschafft geben.
[1.9.8] Die eltern vnd ire kind moͤgen wider vnd für einandern nit kuntschafft geben.
[1.9.9] Kuntschafft vnder bruͤdern vnd schwestern.
[1.9.10] Wie fründ einandern kuntschafft geben.
[1.9.11] Vyend moͤgen wider einandern nit kuntschafft sagen.
[1.9.12] Wyber moͤgen in testamenten nit zügen sin.
[1.9.13] Wyber vnd iung lüt moͤgen vmb lyb vnd leben nit kuntschafft geben.
[1.9.14] Iuden vnd ketzer sind vntougenlich zuͦ kuntschafft.
[1.9.15] Welcher nit schweren wil deß kuntschafft ist nichtig.
[1.9.16] Eelüt moͤgen wider einandern nit kuntschafft geben.

[1.9.17] Die gemeinschafft haben moͤgen einandern nit kuntschafft geben.
[1.9.18] Ander vrsachen die kuntschafft abstellen sollen zuͦ eins rats etc. erkantnuß stan. Fo xix
[1.9.19] Zwo personen sind gnuͦg zuͦ zügknuß.
[1.9.20] In testamenten sollen me dann zwen zügen sin.
[1.9.21] Von der Statknecht kuntschafft.
[1.9.22] Dem widerteil sol zuͦ der eidschwerung verkündt werden.
[1.9.23] Lut verhoͤren sol hinfür absin.
[1.9.24] Zügen sollen sich nit miteinandern vnderreden.

[1.9.25] Die zügen sollen in abwesen der parthien verhoͤrt werden.
[1.9.26] Den parthien sollen abschrifft von der kuntschafft geben werden. fo. xx
[1.9.27] Wenn kuntschafft in kleinfügen sachen gestelt würdt.
[1.9.28] Was der kuntschafft steller den zügen geben sol.
[1.9.29] Vor erkantnuß ist die kuntschafft nit nütz.
[1.9.30] Besigelt brieff geben guͦt kuntschafft.

[1.9.31] Wie handschrifften bewisung thuͦnd.
[1.9.32] Roͤdel vnd vrbar thuͦnd bewysung. fol xxi
[1.9.33] Iarzyt vnd selbuͤcher geben glouben.
[1.9.34] Wie koufflüt vnd hantwercher buͤcher bewisung thuͦn moͤgen.
[1.9.35] Wie die buͤcher der koufflüt sin sollen.
[1.9.36] Onbesigelt Copyen sind nit gloubwürdig.
[1.9.37] Wie eins mans kuntschafft bewysung thuͦnd.
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[1.9.38] Ein iaͤrig besitzung in varendem / vnd zehen jaͤrig in ligentem guͦt gibt guͦt kuntschafft.
[1.9.39] Wenn ein handel von natur schwer zuͦbewisen ist. Fo. xxij
[1.9.40] Wie bewysung mit dem eyd geschehen mag.
[1.9.41] Bewysung vff geschehne fronung.
[1.9.42] Der kuntschafftsteller mag nit wider die person deß zügen fechten
[1.9.43] Kuntschafft wider kuntschafft zestellen / wie vnd wenn das zuͦgelassen sye.

Der .X. Titel von by vnd endvrteilen.

[1.10.1] Endvrteilen sollen in geschrifft geoffnet werden.
[1.10.2] Wie man vmb kosten vnd schaden sprechen sol. Fo. xxiij
[1.10.3] Ob der anwald in der vrteil zenennen syg.
[1.10.4] Execucion über die vrteilen.

Der .XI. tittel von appellacion

[1.11.1] Wie inderthalb zehen tagen geappelliert sol werden.
[1.11.2] Vmb ansprach so .xx. werdt vnd darunder betrifft / sol für Rat geappelliert werden.

[1.11.3] Wenn die klag über .xx. gulden betrifft / wohin geappelliert werden sol.
[1.11.4] Wenn nit in .x. tagen geappelliert würt so loufft die vrteil zuͦ krefften. fo. xxiiij
[1.11.5] Wie die appellacion dem richter vnd der parthie verkündt werden sol.
[1.11.6] Wenn von byvrteilen geappelliert würd / wie es gehalten sol werden.
[1.11.7] Von bekanten gichtigen schulden sol nit appelliert werden.
[1.11.8] Der freuel vngehorsam mag nit appellieren.
[1.11.9] In welcher zit die appellacion vor dem oberrichter prosequiert sol werden.

[1.11.10] Wie sich der appellant vor Rat siner sompnus widerumb erholen mag.
[1.11.11] Züg vom gericht für Rat sollen bliben wie von alterhar fo xxv
[1.11.12] Wie in sach der appellacion procediert werden sol.

Der .XII. tittel von angriff vnd ervolgung der vrteil.

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[1.12.1] Varend guͦt sol von erst angriffen werden.
[1.12.2] Wenn die pfand von yemants für eigen angesprochen werden. fo. xxv
[1.12.3] Von angriff der ligenden guͤter.
[1.12.4] Wenn das angriffen guͦt dem schuldherrn blibt.
[1.12.5] Wenn nach dem angriff die vrteil nichtig funden wurd.

Der .XIII. tittel von angriff vnd vergantung etc.

[1.13.1] Wenn der schultherr die varend hab angriffet.
[1.13.2] Wenn der varenden pfand vil sind. fo. xxvj
[1.13.3] Wenn des schuldners angriffne pfand sunst angesprochen werden.

[1.13.4] Die mit der gant vmbgand sollent inen selbs nichts kouffen.
[1.13.5] Wie man varende pfand für die schuld behalten mag. fo. xxvij
[1.13.6] Wenn ligende pfand angriffen werden was zethuͦn ist.
[1.13.7] Insatzung vff die gant.
[1.13.8] Wie man vff der gant versprechen mag.

[1.13.9] So einer das iar der versprechung verschinen ließ.
[1.13.10] So yemants das gefroͤnt guͦt für eigen ansprech. fo. xxviij
[1.13.11] Wie das gefroͤnt guͦt prescribiert wuͤrd.
[1.13.12] Wie personlich schulden versprochen moͤgen werden.
[1.13.13] So ein schuldner on betrug abwesend wer.
[1.13.14] An welchen enden von onverpfendten schulden gesetzt ist.

[1.13.15] Dry vßstend zinß moͤgen vff dem guͦt behalten werden.

Der .XIIII. Tittel von angriff bekantlicher schulden.

[1.14.1] Wie vmb bekantlich schulden pfand moͤgen gevordert werden.
[1.14.2] Wenn der schuldner vß eehafft nit by der Statt ist. fo xxix
[1.14.3] Wenn sich der schuldner vß geverden verhalt.
[1.14.4] Welcher schuldner sich gevarlich rechts erbutte.

[1.14.5] Wenn der schuldner für flüchtig geacht wie es gehalten sol werden.
[1.14.6] So der schuldner vß notturfft abwesend ist. fo. xxx
[1.14.7] Wie die froͤner einandern vorgen sollen.
[1.14.8] Begrebt vnd lybfell sol vor allen dingen vßgericht werden.
[1.14.9] Die so ingesetzte vnd verschribne pfand haben gand in der froͤnung vor.

[1.14.10] Hyrat guͦt morgengab vnd verfangenschafft gehoͤren nit in das gefroͤnt guͦt.
[1.14.11] Wie das gemein guͦt der Statt vor gan sol. fo. xxxj
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[1.14.12] Wie der Schultheis vnd die froner das überig guͦt überschlahen sollen.
[1.14.13] Wie yedem nach marchzal zalung geschehen sol. Fo. xxxj
[1.14.14] Innemen vnd vßgeben von gefroͤntem guͦt sol ingeschriben werden.
[1.14.15] Wie einer von sinen guͤtern abtretten mag.

[1.14.16] So ein frow ongeerbt vßgan woͤlt.
[1.14.17] So einer siner lehenguͤter abtretten woͤlt. fo. xxxij

DEr ander Tractat thuͦtt meldung von Contracten / hat .ix. Tittel / vnd ein yeder Tittel sine sondern gesatz vnd Statuten / wie hernach volgt.

Der erst titel von gelyhner barschafft.

[2.1.1] Von vnderscheid der lyhenschafft.
[2.1.2] Wie gelyhne barschafft bezalt sol werden. fo. xxiij
[2.1.3] Wie der sümig schuldner costen bezalen sol.
[2.1.4] Von gelihner barschafft sol dhein genieß genomen werden.
[2.1.5] Bezalung sol mit glichem werd beschehen.
[2.1.6] Welcher frembd gelt in des herren oder sinem nammen vßlyhet

Der .II. titel von lyhen vmb gelt etc.

[2.2.1] Wie einer gelyhne hab zuͦm gebruch behuͤten sol.
[2.2.2] Gelyhne hab zuͦm gebruch sol nit vnzitlich gevordert werden. fo. xxxiiij

[2.2.3] Wenn gelyhne hab gereicht / oder heim gesandt würdt.
[2.2.4] Welcher gelyhne hab mißbrucht.

Der .III. titel von hindergelegter Hab.

[2.3.1] Wie einer hindergelegt hab verwaren sol.
[2.3.2] Wenn vil sind die zuͦ gemeinen handen legen.
[2.3.3] Wenn der so guͦt zuͦ gemeinen handen empfacht vil erben verlaßt

[2.3.4] Der gelyhen hab heimzuͦreichen schuldig ist mag kein eigenthumb fürziehen.

Der .IIII. titel von kouffen vnd verkouffen.

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[2.4.1] Der kouff sol vmb gelt geschehen.
[2.4.2] Ligende guͤter vmb bodenzinß verkouffen. Fo.xxv
[2.4.3] Wie die nehsten sipp fründ kouff vmb ligende guͤter an sich ziehen moͤgen.
[2.4.4] Wenn einer dem andern ein ingehabt guͦt überantworten sol / was kosten er mag abziehen.

[2.4.5] Harnasch vnd gewer moͤgen die inwoner nit verkouffen.
[2.4.6] Wie erkouffte gestolne hab widerumb zuͦantwuͦrten sye. fo xxxvj
[2.4.7] Die zuͦgehoͤrden der hüser sol man abgesondert nit verkouffen
[2.4.8] So ligend oder varend guͦt verkoufft ist vnd schaden emphaht / ee es überliffert würdt.
[2.4.9] Wenn einer koufft mit geding ob er dz gelt vff zil nit zalt das der kouff nichts sye.

[2.4.10] Wenn einer verkoufft mit vorbehalt me vffschlags / wie es gehalten sol werden.
[2.4.11] Wenn ein erb verkoufft würdt / was es vff im trag

Der .V. titel von gedingten arbeitern vnd bestandnen guͤtern.

[2.5.1] Wie bestandne guͤter sollen bewart werden.
[2.5.2] Welcher über die gedingten zyt das bestelt guͦt behalt. fo. xxxvij
[2.5.3] Ob der nachkomen schuldig syg die lyhenschafft zehalten.
[2.5.4] Von dienstlüten die nit glouben halten.

[2.5.5] Von werchmeistern so sy werchk verdingen.
[2.5.6] Wenn der werchmeister gehindert würd. fo. xxxviij
[2.5.7] Wenn vil ein werckh verdingen.
[2.5.8] Lutrung wie der werckhmeister zuͦ zwingen ist.

Der .VI. titel von vertuschen / vnd derglichen pacten vnd gedingen.

[2.6.1] Alldiewil die hab nit überantwuͦrt / ist der tusch nichtig.
[2.6.2] Welcher den tusch sins teils volzücht. fo. xxxviij
[2.6.3] Von gemeinloͤuffigen pacten die nit sonder namen haben.
[2.6.4] Wie guͤtlich rachtungen würcken sollen.

[2.6.5] Guͤtlich rachtungen sollen nit wyter würcken dann die sach ist.
[2.6.6] Ob in guͤtlicher rachtung vmb das spennig guͦt werschafft zethuͦn syge. Fo. xxxix
[2.6.7] Ob wetten krefftig syge.
[2.6.8] Wer bedaͤchtlich zuͦsagt / sol es halten.
[2.6.9] Erklerung was gemeinloͤuffig pact syent.
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Der .VII. Tittel von gaben vnd schencken.

[2.7.1] Fry gaben sollen von handen geben werden.
[2.7.2] Was über fünfftzig guldin vergabt würt / sol vor Rat oder gericht geschehen. Fo. xxxix
[2.7.3] So einer zuͦsagt zuͦ schencken vnd mangel überkumpt.
[2.7.4] Wie man gaben widerruͤffen mag.

[2.7.5] Wenn den vergaber kind anfallen / so ist die gab nichtig.
[2.7.6] Wie ein vatter sinem kind schencken mag. fo. xl
[2.7.7] Einem abwesenden mag man nit schencken.
[2.7.8] Werschafft hat nit statt in gaben.
[2.7.9] Ligend vnd varend guͦt mag in gemeyn nit vergabt werden
[2.7.10] Gaben so todshalb beschehen.

Der .VIII. Tittel von pfandung vnd was daran hangt.

[2.8.1] Pfandung farender hab sol yeder in syn gewalt nemen.
[2.8.2] Varende pfand sol der pfandherr nit bruchen. fo xlj
[2.8.3] Von nützung so von ligenden verpfendten guͤter genommen würt.
[2.8.4] Verpfandung ligender guͤter vmb schulden oder zinß.
[2.8.5] Wie pfandt bewart werden sollen.
[2.8.6] Wenn das pfand vß vnfall abgat.
[2.8.7] Welcher verpfendte guͤter wyter verpfendt.
[2.8.8] Wenn vil versatzungen ein datum haben.

[2.8.9] Losung des pfands sol nit gespert werden.
[2.8.10] Wenn der pfandtschilling nit volkomenlich erlegt ist. fo. xlij
[2.8.11] Wie notwendiger buwkost bezalt werden sol.
[2.8.12] Verpfendung der wyber vnd sünen sol nichts sin.
[2.8.13] Vnzimlich pact vnd geding soͤllen in verpfandung nichtig sin.
[2.8.14] Ingefuͤrte hab in das huß ist verschwigenlich verpfendt.

[2.8.15] Von gelt lyhen vff buw der hüser.
[2.8.16] Wie frücht vff den guͤtern vmb ierlich pension verpfendt syn sollen. Fo. xliij
[2.8.17] Wie die guͤter von vatter vnd muͦtter den eelichen kinden verpfendt sin sollen.
[2.8.18] Der voͤgten guͤter sind den vogtparn personen verpfendt.
[2.8.19] Was vß gelyhnem gelt erkoufft / ist nit verpfendt.
[2.8.20] Verschwigenlich verpfandung dem gemeynem guͦt.
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Der .IX. Tittel von vncrefftigen contracten.

[2.9.Einl.] Vorrede diß Tittels.
[2.9.1] Vogtpar personen moͤgen für sich selbs nichts verendern. fo. xliiij
[2.9.2] Was iüngling von .xx. iaren verendern moͤgen.
[2.9.3] Kind vnder vatters gewalt moͤgen nicht verendern.
[2.9.4] Kinden vnder vatters gewalt sol nichts gelyhen noch zuͦ kouffen geben werden.

[2.9.5] Wenn der Sun ein gewerb fuͤrt / wie man mit jm contrahieren mag.
[2.9.6] Vatter vnd sün moͤgen vnder jnen selbs not contract fürnemen. Fo. xlv
[2.9.7] So ein bruͦder dem andern vnder vatters gewalt lyhet.
[2.9.8] Die frow mag sich für irn eeman nit verschriben.
[2.9.9] Wyber moͤgen ligende guͤter nit verendern.
[2.9.10] Verthuͤger so vnder voͤgten sind moͤgen nit contrahiern.
[2.9.11] Ligende guͤter sollen dem gemein nutz verfangen sin.

[2.9.12] Wenn den frembden ligende guͤter zuͦfallen / wie es gehalten sol werden.
[2.9.13] Wie einer sin ansprach dem andern übergeben mag. Fo. xlvj
[2.9.14] Welche zuͦ schaden dem gemeynen nutz oder den schuldherren ir guͦt verendern.

[2.9.15] All contract so über ligende guͤter beschehen / sollen vor gericht gevertigt werden.

Der drit Tractat sagt von Eelüten / erbfallen / testamenten / bewarung vnd insatzung der guͤter etc. hat zehen Tittel / vnd yeder tittel sine sondern statuten vnd satzung wie hernach volgt.

Der erst Tittel des dritten Tractats von voͤgten.

[3.1.1] Von vilfaltig bedütung der voͤgten.
[3.1.2] Knaben vnd doͤchtern vnder .xxv. iaren sollen voͤgt haben. Fo. xlvij
[3.1.3] So knaben vnd doͤchtern in die cloͤster oder ee versehen werden hoͤrt die vogty vff.

[3.1.4] Sinnloß geprechhafftig lüt sollen voͤgt haben.
[3.1.5] Verthuͤger vnd güder sollen voͤgt haben. fo. xlviij
[3.1.6] Stummen vnd vngehoͤrend sollen voͤgt haben.
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[3.1.7] Von bevogtigung der alten lüt.
[3.1.8] Wybßbild die nit man haben / wie die zuͦ bevoͤgten sind. Fo xlviij
[3.1.9] Kind vnder vatters gewalt bedoͤrffen nit voͤgt.
[3.1.10] Wie sich Muͤttern vnd Anen etc. in der vogty halten moͤgen.

[3.1.11] Die eltern moͤgen in testamenten irn kinden voͤgt setzen.
[3.1.12] Wenn dhein testamentlicher vogt ist / so sollen die muͤttern vnd ander fründ die mangel anzoͤgen. Fol. xlix
[3.1.13] Straff wenn die muͤtter vnd fründ den fall nit anzoͤgen.
[3.1.14] Wie die nachpuren den vogtfall anzoͤgen sollen.
[3.1.15] Wie voͤgt vß obrikeit geben werden sollen.

[3.1.16] Wie die voͤgt schweren sollen.
[3.1.17] Wie vogtbrieff zuͦ geben sind. fo. l
[3.1.18] Keiner sol sich der vogtie vnderziehen / er hab dann vor inuentiert.
[3.1.19] Wie man kind zuͦ zucht vnd gotsforcht ziehen sol.

[3.1.20] Das der vogt jm selbs noch sinen kinden sine vogtskind nit vermechlen sol.
[3.1.21] Zwüschen voͤgten vnd irn vogtkinden bindt kein contract. fol. lj
[3.1.22] Voͤgt sollen der vogtparn personen guͦt nit nützen noch bruchen.
[3.1.23] Von argwoͤnigen vnd vntrüwen voͤgten.
[3.1.24] Was die voͤgt den vogtparn kinden verendern moͤgen.
[3.1.25] Von varender hab die vor abgang behalten mag werden.
[3.1.26] Von varender hab die nit behalten mag werden.

[3.1.27] Wie die voͤgt im Rat gefürdert sollen werden.
[3.1.28] Wenn vogtpar personen hinder den voͤgten handlen / wie es gehalten sol werden. fo. lij
[3.1.29] Wie es deß pfandtschillings halb / so die vogtpar person hinder dem vogt etwas verkoufft / gehalten sol werden.
[3.1.30] Wie ein vogt ein schaffner setzen mag.
[3.1.31] Wie die voͤgt sollen belont werden.
[3.1.32] Wie die voͤgt rechnung geben sollen.

[3.1.33] Was costen der vogt verrechnen sol.
[3.1.34] Wie das wort früntschafft in den vogtyen verstanden werden sol. fo. liij
[3.1.35] So der gemein rat zuͦ vogt erkießt wirt / wie es gehalten werden sol.
[3.1.36] Wer zeiung oder zealt / der ist von der vogty entschuldigt.
[3.1.37] Welcher schwere aͤmpter von der Stattwegen traget / der ist von vogtien entladen.

[3.1.38] Zuͦ der dritten vogtie sol dheiner zwungen werden.
[3.1.39] Die krancken sollen zuͦ vogtie nit zwungen werden. fo. liiij
[3.1.40] Welcher in fientschafft der eltern stat ist nit schuldig vogtien anzuͦnemen.
[Seite: 0007v] [Faksimile]

[3.1.41] Ander vrsachen stand zuͦ erkantnuß eins Rats.

Der .II. tittel von eeberedungen.

[3.2.1] Eestüren vnd widerlegungen sollen luter sin. Fo. liiij
[3.2.2] Von erbfaͤllen so in der ee abgeredt werden.
[3.2.3] Wie gemeine wort darunder vil begriffen / verstanden sollen werden.

[3.2.4] Eeberedungen sollent erberlich vnd nit in winckeln beschehen.
[3.2.5] Von merung / endrung vnd mindrung der eeberedungen. fo. lv
[3.2.6] Wie eelüt verstanden werden sollent.
[3.2.7] Wie sich der eeman gegen dem wyb halten vnd ir nicht verthuͦn sol.
[3.2.8] Die frow mag on irn eeman nichts verendern noch hingeben.
[3.2.9] Wenn ein eegemechd vssetzig würd.
[3.2.10] Wenn ein eegemechd vom andern onnot hinwegloufft.

[3.2.11] Von wegen der scheidung vnder eelüten.
[3.2.12] Ob der mangel in der scheidung am man wer. Fo. lvj

Der .III. tittel von erbfellen zwüschen eelüten vnd irn kinden.

[3.3.1] Alt satzungen der verfangenschafft sind abthon.
[3.3.2] So ein eegemechd vor dem andern abstirbt vnd kind verlaßt.

[3.3.3] Testament vnd ordnungen moͤgen den kinden ir erbßgerechtikeit nit nemen.
[3.3.4] Ob sich die kind mit irn eltern nit wol hielten. fo. lvij
[3.3.5] Wie sich dz überbliben egemechd mit sinem erbteil halten mag
[3.3.6] So sich die kind mit dem überblibnen egemechd nit wol halten würden.
[3.3.7] Was für legittima gehalten werden sol.

[3.3.8] By vatter / muͦtter vnd kinden sol man wyter eltern vnd kindskinder verstan.
[3.3.9] Wie nutzung vnd niessung dem überblibnen eegemachd bliben sol. Fo. lviij
[3.3.10] Wie die eegemechd das nießbar guͦt sollen vffschriben lassen.
[3.3.11] Wenn das eegemechd der vffschribung entladen werden moͤg.
[3.3.12] Niessung vff varender hab wie die sol belegt werden.
[3.3.13] Niessung von guͤtern die den kinden vsserthalb zuͦfallen.
[3.3.14] Wann nutzung vnd niessung by dem vatter vffhoͤren sol.
[Seite: 0008r] [Faksimile]

[3.3.15] Wann die nutzung vnd niessung by der muͦtter vffhoͤre.
[3.3.16] Der vatter mag der kinden guͦt nit allein niessen / sonder ouch verwalten. Fol. lix
[3.3.17] Wenn sich der vatter der kinden guͤter entladen wil.
[3.3.18] Wie der vatter die kind erziehen sol.
[3.3.19] Wenn der vatter die kind zuͦ der welt vßstüren wil.
[3.3.20] Wenn der vatter sich in der vßstürung sumpte.

[3.3.21] Die muͦtter mag der kind guͦt nit anders verwalten dann als ein vormündin.
[3.3.22] Wie die muͦtter ire kind erziehen vnd verhyraten sol. fo. lx
[3.3.23] Ob die muͦtter ir kind nit erziehen moͤcht on angriff der guͤter
[3.3.24] Wie die eltern ire kind in cloͤstern thuͦn moͤgen.
[3.3.25] Ein gemein Statut so man lüt in cloͤster versicht.
[3.3.26] Von erbschafft zwüschen eelüten so nit kind vorhanden sind.

[3.3.27] Stirbt der Eeman vor on kind wie es gehalten sol werden.
[3.3.28] Der vervangenschafft oder eygenthumbs halb / den kinden zuͦgehoͤrent. fo. lxj
[3.3.29] Wenn Eelüt nichts zuͦsamen bringen / sonder ir guͦt miteinander überkommen / so sol die frow ouch ein dritteil erben.
[3.3.30] Wie vff absterben eins eegemechds / das ander das guͦt den fründen anzoͤgen sol.
[3.3.31] Wie eelüt einandern ir guͦt vermachen moͤgen.
[3.3.32] Wenn kein fründ biß in das vierd glid vorhanden ist so sollen eegemechd einander gar erben

[3.3.33] Schulden sollen vß gemeinem guͦt bezalt werden.

Der .IIII. titel von verglichung vnd anwünschung der kind.

[3.4.1] Vnderscheid so man kind annimpt. fo. lxij
[3.4.2] Von verglichung der kinden so die Eelüt zuͦsamen bringen vnd by einandern überkommen.
[3.4.3] Wenn aber nit vnglycheit am guͦt der kinden erfunden würt wie es gehalten sol werden.

[3.4.4] Zuͦgefallen guͦt von sippfründen blibt yegklichen kinden in sonderheit.
[3.4.5] Was die verglichten kind in der teilung so ir vatter vnd muͦtter absterben / zuͦ yeder syten voruß nemen sollen. fo. lxiij
[3.4.6] Die erbschafft glichgemachter kind / dient allein vff vatter vnd muͦtter.
[3.4.7] Glichgemachte kind erben einander selbs nit / anders dann im fal der stieffbruder.
[3.4.8] Von den andern genant Morgengabskinden.
[Seite: 0008v] [Faksimile]

Der .V. tittel von testamenten.

[3.5.1] Von personen so nit testieren moͤgen.
[3.5.2] Von testierung der eelüten die kind haben. Fo. lxiiij
[3.5.3] Von eelüten die nit kind haben / wie die testieren moͤgen.

[3.5.4] Wie kind die in irs vatters gewalt sind testieren moͤgen.
[3.5.5] Wie alt einer sin sol das er testieren moͤge. fo lxv
[3.5.6] Kind moͤgen vatter vnd muͦtter nit gantz enterben.
[3.5.7] Welche eelich sippfründ haben / wie sy testieren moͤgen.
[3.5.8] Ob yemants zuͦ nachteil siner fründ guͦt verenderte / sol nit krafft haben.
[3.5.9] So yemants lypgeding oder notpfründ kouffen woͤlt.
[3.5.10] Eygen gewunnen guͦt wie das moͤg verschafft werden

[3.5.11] Ligende guͤter moͤgen in testamenten oder sunst an die frembden nit verendert werden.
[3.5.12] Wie an gotzgaben vnd ander milt sachen geordnet werden mag. fo. lxvj
[3.5.13] Güder moͤgen nit testament setzen.
[3.5.14] Toben vnd ander die mangel an ir vernunfft haben / moͤgen nit testieren.
[3.5.15] Personen so testament zesetzen geschickt sind.
[3.5.16] Testament sollen vor fünff personen geschehen vnd vffgericht werden.

[3.5.17] Die krefftigst form der testamenten / so die vor Rate oder gericht vffgericht werden.
[3.5.18] Von gesetzten ordnungen darinn dhein erben benent werden. fo. lxvij
[3.5.19] Von endrung vnd wandlung der testamenten.
[3.5.20] Wie gesetzt erbteil on ander miterben fallen.
[3.5.21] Gesetzt erben gand vor den natürlichen sippfründen in der erbschafft.
[3.5.22] So vnder einem gemeinen wyt begriffnen wort / erben gesetzt / oder legata gegeben werden.

[3.5.23] Legata sollen fürderlich / doch die schulden zuͦm ersten bezalt werden.
[3.5.24] So etlichen miteinandern legiert würdt. fo. lxviij
[3.5.25] Wie der erb sin genieß von den legata abzihen mag.
[3.5.26] Niemants sol legata selbs nemen.
[3.5.27] Wenn das erb hader hett / wie man legata bezalen sol.
[3.5.28] Wenn die erben das erb innhaben / vnd legata nit bezalen.

[3.5.29] Wenn die executores legata vnd anders nit vßrichten.
[3.5.30] Welcher nit wil executor sin. Fo. lxix
[Seite: 0009r] [Faksimile]

[3.5.31] Wenn einer stirbt dem mit fürworten legiert ist.
[3.5.32] Legata die nit fürwort / sonder zil vnd tag haben. Fol. lxix
[3.5.33] Vnderscheyd vnder fürwortlichen oder gezilten legata.
[3.5.34] Wenn einer zuͦ sinen tagen kommen sin etc. verstanden werden sol.

[3.5.35] Sicherheit thuͦn so vff zil vnd tag oder mit fürworten legiert ist
[3.5.36] Von iaͤrlichen legata. fo. lxx
[3.5.37] Von vnkrafft der testamenten vnd legata.
[3.5.38] So ein testament nit nach vnser Stattrecht vffgericht wer.
[3.5.39] So nach vffgerichtem testament kind geborn / oder angenommen werden.
[3.5.40] So einer nach gemachten testament in die ee griffet.
[3.5.41] So der testierer sine kind vnbillich enterbt hett.

[3.5.42] Wa die erbsatzung sunst mangel hett.
[3.5.43] So ein ander testament nach dem ersten gemacht würdt. fol. lxxj
[3.5.44] Wenn der testator ein genent zit setzt / das guͦt zuͦ restituieren.
[3.5.45] So nach des erben tod die guͤter restituiert werden sollen.
[3.5.46] Der erb so mit restitution beschwert ist / mag nichts endern.
[3.5.47] Legat die mit restitution beladen sind moͤgen nit gemindert werden.
[3.5.48] Wenn der testator dem erben beuilhet die erbguͤter so vil übrig ist zuͦ antwuͦrten.

[3.5.49] So in testamenten nutzung vnd niessung zuͦgelassen würt. fo. lxxij

[3.5.50] Hienach volgen die vrsachen / darin kindt enterbt werden moͤgen.
[3.5.51] So kind ir vatter vnd muͦtter schlahen.
[3.5.52] Welcher sinen eltern ein schwere schmach zuͦlegt fo. lxxij
[3.5.53] So kind ir eltern pinlich anklagen.
[3.5.54] So die kind mit zoubery vmbgand.
[3.5.55] Welche vff ir eltern lyb vnd leben setzen.
[3.5.56] So ein suͦn by siner stieffmuͦtter ligt.
[3.5.57] Ob ein kind den eltern nit vß vencknuß helffen woͤlt.
[3.5.58] So die kind üppig stend an sich nemmen.

[3.5.59] So sich ein dochter nit woͤlt zuͦ den eren versehen lassen.
[3.5.60] Ob ein dochter selb ein eeman neme. fo lxxiij
[3.5.61] Wo kind den eltern nit fürsehung thuͦn woͤlten.
[3.5.62] Ob die eltern befünden ire kind güder zuͦ sin / was sy irthalb in testamenten ordnen moͤgen.
[3.5.63] So die eltern kind enterben woͤllen / sol vor Rat beschehen.
[Seite: 0009v] [Faksimile]

[3.5.64] In disen nachgeschribnen faͤlen moͤgent die kind ir eltern enterben.
[3.5.65] So der vatter sine kind mit gifft etc. vnderstünd zuͦ beschedigen Fo lxxiij
[3.5.66] So der vatter sins suͦnß wyb vermackelte etc.

[3.5.67] So der vatter dem suͦn vnzimblich verpüte zuͦ testieren.
[3.5.68] So ein eegemechd das ander vnderstünd zuͦ ertoͤdten. fo. lxxiiij
[3.5.69] Wa der vatter sinnlose kind verhinlaͤssigte.
[3.5.70] So der vatter den gfangen suͦn nit ledigte.
[3.5.71] So der vatter ein ketzer wer.
[3.5.72] Die enterbung der eltern von irn kinden sol vor Rat oder gericht beschehen.

Der .VI. titel.

[3.6.1] Von natürlichen erbschafften.
[3.6.2] By dem wort man / sollen ouch die wyber begriffen sin. fo. lxxiiij
[3.6.3] Kind erben vatter vnd muͤtter.
[3.6.4] Kindskind erben mit den kinden.

[3.6.5] Die kindßkind sind für vnd für zerechnen.
[3.6.6] Glich kindßkind erben in die hoͤupter. Fo. lxxv
[3.6.7] Die abstigend lini schlüßt vß die vffstigend vnd zwerch linien
[3.6.8] Niessung so vatter vnd muͦtter zuͦgehoͤrt / sol nit verletzt werden
[3.6.9] Erbschafft in vffstigender linien sind die eltern.
[3.6.10] So der abgestorben Eni vnd Anen verlaßt.
[3.6.11] Wenn der abgestorben geschwüstrigt oder ire kind mit dem vffstigenden grad verließ.

[3.6.12] Wo der abgestorben an einem ort geschwüstrigt / vnd an einem andern Eni oder vreni verliesse.
[3.6.13] Wenn der abgestorben mit sampt vatter Eni etc. geschwüstrigt kindskind verließe. lxxvj
[3.6.14] Wenn die abgestorben person bruͤder hett vatter halb oder muͦtter halb.
[3.6.15] Erbschafft in die zwerch oder besyts linien.
[3.6.16] Glych gesippt bruͦder vnd schwester wie die erben.
[3.6.17] Von bruͤderskinden wie sy mit bruͤdern erben.
[3.6.18] Wenn allein bruͤder oder schwesterkind vorhanden sind.

[3.6.19] Wa der abgestorben mit den bruͤderskinden stieffbruͤder verließe
[3.6.20] Ob des vatters bruͤder vnd schwestern mit des abgestorbnen geschwüstrigt erben. lxxvij
[3.6.21] Der vatter vnd deß abgestorbnen bruͦders kindskind.
[3.6.22] Rechte bruͦders kindskind erben mit stieffbruͤdern.
[Seite: 0010r] [Faksimile]

[3.6.23] Von stieffbruͤdern vnd derselben kind.
[3.6.24] Wo aber weder bruͤder noch bruͤders kind sind / so gand die naͤher erben vor. fo lxxvij
[3.6.25] Von lugtrung wo irrung infalt.

[3.6.26] Wie der stieffvatter sin stieffkind erben sol.
[3.6.27] Wie stieffkind ir stieffvatter vnd muͦtter erben.

Der .VII. Tittel.

[3.7.1] Von angewünschten kinden vnd der selben erbschafften.
[3.7.2] So einer elich kind hat oder nachgend überkompt / der mag angewünschte kind nit annemen. fo. lxxviij
[3.7.3] Wie vnd wann angewünschte kinder sollent angenommen werden.

[3.7.4] Wie das angewünschte kind den angenommen vatter / deßglichen sin natürlich vatter vnd muͦtter erbt.
[3.7.5] Dem angenommen kind blibt sin erbs gerechigkeit an bruͤder / schwestern / vnd ander sippfründt. fo. lxxix
[3.7.6] Wie der annemend vatter das angewünscht kind widerumb von jm thuͦn / vnd sich des entschlahen mag.
[3.7.7] Wie die frowen kind anwünschen vnd annemen moͤgen.

Der .VIII. tittel.

[3.8.1] Von ledigen kinden wie die erben sollen.
[3.8.2] Erbschafft der naturlichen ledigen kinden. fol. lxxx
[3.8.3] Wie die naturlichen ledigen kind ir muͤtter erben.
[3.8.4] Ledige kind erben nichts / wo eeliche kind ir muͤtter erben.
[3.8.5] Ledige kind moͤgent eelich bruͤder vnd schwestern nit erben.

[3.8.6] Was ledige kind erben wo nit eelich geschwüstrigt / dero kind / vetter oder basen vorhanden sind.
[3.8.7] Ledige kind moͤgen großvatter vnd großmuͤtter nit erben. fo. lxxxj
[3.8.8] Die ledigen kind erben nichts von sippfründen.
[3.8.9] Von den vnflats kindern / wie die gehalten werden / vnd was sy erben sollen.

Der .IX. titel

[3.9.1] Von teilung der guͤter zwüschen vatter / kinden vnd fründen.
[3.9.2] Wenn ein kind me vmb den vatter verdient dann das ander / das jm der vatter me geben moͤg. fo. lxxxij
[3.9.3] Ob sich ein kind gantz vngepürlich hielt / so mag jm der vatter sin teil schmelern / biß vff sin legittima.
[3.9.4] Was ein vatter einem kind zuͦ eestür gibt / das sol es nachgend in gemein teilung inwerffen.
[Seite: 0010v] [Faksimile]

[3.9.5] Ein vatter mag etliche kinder fürter vereren dann die andern.
[3.9.6] So ein kind Ritter oder doctor würd. lxxxij
[3.9.7] Wenn ein vatter sin kind zuͦ schuͦl schickt.

[3.9.8] Was ein vatter den kinden fry von handen geben mag.
[3.9.9] Was die kind nit schuldig sind in gemein teilung zuͦwerffen. fo. lxxxiij
[3.9.10] Sunst in andern faͤllen sollent die kind alles inwerffen / das inen vom vatter gegeben ist.
[3.9.11] Ob die kind zuͦ schuͦl oder sunst vnnützlich vergüdeten etc. dz sol ingworffen vnd inen abzogen werden.
[3.9.12] Wie vnd was ein muͦtter irn kinden einem fürter dann dem andern geben mag.
[3.9.13] Wie sippfründ miteinandern teilen sollent.
[3.9.14] Die stuck so on schaden nit wol moͤgen geteilt / sollent byeinandern gelassen werden.

Der .X. tittel von bewarung der verlassnen guͤter / Inuentarien / insatzung der erben / abzug erblicher ansprüch etc.

[3.10.1] Von Inuentarien wie die gemacht werden sollen.
[3.10.2] Wie testamentarien handlen vnd sich insetzen lassen sollent. fo. lxxxiiij
[3.10.3] Wie sich die testamentlichen oder ander erben insetzen sollen lassen.

[3.10.4] Von dem abzug der erbguͤter.
[3.10.5] Wie edellüt vnd die im satz sitzen von abzug gefryet syent. fo. lxxxv
[3.10.6] Wenn vnd wie Eedellüt vnd die im satz sitzen / den abzug geben sollent.
[3.10.7] Wenn ein erb vom guͦt ein Copy begert / sol im gegeben werden
[3.10.8] Wie sich die burgen in der insatzung verzyhen sollen.
[3.10.9] Wie wyt vnd lang die burgschafft in der insatzung reicht.
[3.10.10] Wenn schwanger frowen ir frucht halb insatzung begeren.

[3.10.11] Wenn me dann einer das erb anspricht / wie es gehalten werden sol.
[3.10.12] Wenn ein andrer dem ingesetzten erben / das erb mit recht angewinnet. fo. lxxxvj
[3.10.13] Wie lang einer erbschafft rechtlich begern moͤg.
[3.10.14] Wo me dann ein erb ingesetzt würde / so mag ein yeder sonderlich klagt werden.
[3.10.15] Vff ein sonder legat vnd vff ein gemein erbschafft mag mit einandern nit klagt werden.

[3.10.16] Wie einer zuͦ dem erbguͦt zihen mag / vnd wie lang er daby blyben muͦß. lxxxvij
[Seite: 0011r] [Faksimile]

DEr .IIII. Tractat sagt von buwen vnd fridlicher bywonung der burgerschafft hat vnder jm dry Tittel / vnd yeder tittel sin sondern statuten vnd satzungen / wie hernach volgt.

Der erst tittel des .IIII. Tractats / von buwen.

[4.1.1] Wie es mit den buwfelligen hüsern gehalten sol werden. fo. lxxxvij

[4.1.2] Welche hüser iar vnd tag ongebuwen ligend / die sollen dem gemeinen guͦt zuͦgehoͤren.
[4.1.3] Vff der Statt allmendt sol niemants buwen. lxxxviij
[4.1.4] Hüser die nüw gebuwen sollen allein mit ziegel gedeckt werden.
[4.1.5] Sicher kemmet vnd füerstett sollen in yedem huß gemacht werden.
[4.1.6] Bachoͤffen / brennhütten / badstuben / wie die zuͦ buwen zuͦgelassen werden sollen.
[4.1.7] Ligende guͤter sollen mit ewigen zinsen nit beschwert werden.

[4.1.8] Vß hüser sol man nit garten machen:

Der II. tittel.

[4.2.1] Von frid machen vnd straff der fridbrecher.
[4.2.2] Wie man den friden nemmen vnd gepieten sol. fo. lxxxix

[4.2.3] Wenn der frid mit worten gebrochen ist / wie der gestrafft sol werden.
[4.2.4] Wenn der frid mit wercken geprochen würd. Fo. xc
[4.2.5] Fridbruch do bluͦtrünß vnd wunden nachuolgen / wie der gestrafft sol werden.
[4.2.6] Welcher den andern über den friden zuͦ tod schlaͤcht.
[4.2.7] Welcher vß armuͦt die straff vmb den fridpruch nit zalen mag / wie es mit jm gehalten sol werden.
[4.2.8] Wer friden zuͦgebieten hab.
[4.2.9] Wie wyt vnd vff wen der frid reichet.
[4.2.10] Bürger moͤgen vmb den fridbruch ouch angenommen vnd gestrafft werden.

[4.2.11] Ob yemants den fridbrechern hinweg hülffe. fol. xcj

Der .III. tittel.

[Seite: 0011v] [Faksimile]

[4.3.1] Von der burgerschafft vnd etlichen der selben ordenungen.
[4.3.2] Von soldnern oder insessen. fo. xcj

[4.3.3] Das die inwoner miteinandern nit vnbillich verstentnuß machen sollen.
[4.3.4] Ordnung vff füer vnd fyndsnot. Fo. xcij
[4.3.5] Ordenung der gewerb vnd handwerchßlüt halben.
[4.3.6] Wer mit Iuden handelt / wie der gestrafft sol werden.

Der .V. Tractat von freueln / schmach / vnd malefitz hendeln.

[V 1] Von freueln worten vnd handlungen.
[V 2] Von straff so einer den andern mit gevarlichen schrifften schmaͤcht. Fo xciij
[V 3] Wenn einer den andern übels zihet / vnd daruff verhart / wie es gehalten sol werden.
[V 4] Welcher ein anbringer eins freuels geacht werd.

[V 5] So zwen über ein andren zucken / sollen beyd den freuel geben.
[V 6] Todschlags halb.
[V 7] Von straff des todschlaͤgers / so der gefangen würdt. fol. xciiij
[V 8] Entschuldigung des todschlags.
[V 9] So einer nachts in eins andern huß funden würd / wie mit jm gehandelt werden mag.
[V 10] Ob einer ein andern by sinem eewyb fünde.
[V 11] Vom todschlag vß onversehen zuͦfellen.
[V 12] Welcher burger schmecht so blibs by dem alten Stattrecht.

[V 13] Welcher brunnen verbricht oder vervnreinigt.
[V 14] Straff deren so by nacht über der Stattporten vnd muren vß oder instigen. Fo. xcv
[V 15] Straff über den meineyde.
[V 16] Von der straff der trüwlosen.
[V 17] Straff der vngehorsamen so die stürmglock gat.
[V 18] Straff über die so guͤter versetzen / vnd die vorigen verpfandungen verschwigen.
[V 19] Von straff deren so ir kouffmanswar felschen.
[V 20] Von kupler vnd kuplerin / wie die gestrafft sollen werden.

[V 21] Von straff deren so falsch gewicht vnd maß geben.
[V 22] Von straff deren so vffgeloͤuff vnd conspiracion machen. fo. xcvj
[V 23] Welche brieff / sigel vnd die müntz felschen.
[V 24] Straff der vntruwen voͤgten oder pflegern.
[V 25] Von gotzlestern vnd dem muͦtwilligen zuͦtrincken.
[Seite: 0012r] [Faksimile]

[V 26] Moͤrder / dieb / straßrouber etc.
[V 27] Welcher dem andern sin eewyb oder dochter hinweg fuͤrt. Fo. xcvj
[V 28] Iung doͤchtern sol niemants on irer eltern wissen helffen verhyraten.

[V 29] Ob einer das gemein guͦt sehe empfuͤren / vnd dz nit anbrecht.
[V 30] Von denen die übeltheter vffenthalten. Fo. xcvij
[V 31] Welcher den Stattknechten gefangen abdringt.
[V 32] Von straff deren die wechter vnderstünden zuͦbewaltigen.
[V 33] Welcher der Statt amptlüt gevarlich verletzte oder hinderte.

Endt deß Registers.

[Seite: 1r] [Faksimile]

[Faksimile]

Der Statt Fryburg im Prisgow Statuten vnd Stattrechten.

[Wappen]

Stemmata Brisgoi longo ordine tracta Friburgi Expressa ingenua gnauiter arte uides. Candida libertas, fidei inconcussaque uirtus Clauduntur tacitis sic bene iuncta notis.

[Seite: 1v] [Faksimile]

Numine uirgo tuum pleno defende Friburgum Inferni noceant ne mala spectra Iouis. Tequum tuis Lamberte aris ostende patronum, Turba Palestinum sentiat omnis herum. [Seite: 2r] [Faksimile]

Vorred des nüwen Stattrechts zuͦ Fryburg im Prißgow.

NAch dem die alten hochwysen vnd verstendigen in iren buͤchern / so sy vom gemeinen nutz gemacht / an vil orten angezoͤgt / vnd zuͦverstan geben / das gemeine versamlungen der Stetten / vnd deß lands / nit baß dann von guͦten ordnungen bestan moͤgen / wann dadurch yedem nach gelegenheit der personen / zyt / stat / vnd der hendeln / syn wirckung vßgeteilt / vnd werd damit bewegen vnd ermessen / alles das man thuͦn vnd lassen sol. Deßhalben ouch die Stett / genent vile der burgerschafft zuͦ samen gefuͤgt / von ordenlicher vnd ersamer bywonung wegen burgerlicher gemeinsam. So aber solich ordenlicheit nit baß ingefuͤrt vnd gehandthabt werden / dann durch guͦte wolgemesse satzungen vnd stattrechten / in ansehung das die selben nach den worten der geschrifft wysen / ein fundament vnd vffenthalt sind der stetten / dadurch frid erwachßt den bywonern / so wirt ouch ein gesellig sicher gmeinsame gepflantzet / so yeder weyßt was sin ist / oder was einem andern zuͦgehoͤrt / vnd so die guͦttaͤten belont / vnd das übel gestrafft würt / Inmassen dann die ersten anheber der Stetten wolbedacht / in dem / das sy glich by anfang vnd zuͦ vorderst Statuten / satzungen / vnd obrikeiten gesetzt haben / dann on die kein versamlung by wesen bliben moͤgen. So aber nach den worten deß keisersIustiniani/ des menschen stand in empsiger verwandlung ist / also das sich alle hendel uͤbung vnd bruch steet vnd wesen / mit hingang der zit vnd deß alters verendern / der gestalt das menschlich art gar offt by alten satzungen nit bestan / wo sy nit vß erheischung der notturfft mit nüwen versehen vnd ersetzt würden / dann nit allein die satzungen der Stetten / sonder ouch die Keiserlichen geschribnen recht / nit allweg in glichem inhalt gehalten werden moͤgen. Hierumb so wir Burgermeister vnd der rat der Statt Fryburg im Pryßgow erfunden / das vnsere satzungen die vnser erster stiffter wylandt der durchlüchtig fürst vnd herr herrBerthold Hertzog zuͦ Zeringen etc. loblicher gedechtnuß in erbuwung [Seite: 2v] [Faksimile] diser statt Fryburg / gesetzt vnd geben hat / an vil orten vnuerstendig vnd mangelhafftig sind / also das sy sich zuͦ nutz vnd frucht nach disen gegenwürtigen loͤuffen vnd zyten / by vns vnser burgerschafft vnd inwonern / nit allenthalb verglichen woͤllen. So haben wir vorab dem allmechtigen got zuͦ lob / ouch zuͦ fürdrung vnd merung gemeins nutzes / darzuͦ vß schuldigen pflichten damit wir vnser gnedigsten hochloblichsten herrschafft von Osterrich etc. ouch vns selbs vnsern burgern / inwonern / vnd hindersessen yetzigen vnd künfftigen verwandt vnd verpflicht sind / mit gunst vnd willen vnserer obern / ouch zyttiger langgehabter vorbetrachtung / mit wol erwegnem erfarnem rate / etlicher hochverstendigen vnd gelerten geschribner recht / darzuͦ vnser selbs eignen flissigsten erfarung / so wir nuͦn etlich iar darinn gethon haben / Dise nachgend Satzungen ordnungen vnd Capitel für vnd als vnßre Statuten / gesetze vnd statrechten / mit vorwyssen vnd gehelle / vnser alten Raͤten vnd Zünffte aͤchttwer / die dann ein gantz gemeind diser statt representieren / gesetzt / geordnet / vnd vmb vermidung willen der bloͤden vergessenheit / in diß geschrifft verfaßt / Setzen / ordnen / vnd verfassen / ouch die yetz wissentlich / Beuelhen / gepieten / vnd woͤllen / Das nuͦn hinfür vff den nüwen angenden Iars tag / genant Circumcisionis / so man zelen würd nach der geburt Christi vnsers lieben herren Funffzehenhundert vnd zwentzig iar / anzuͦfahen solich vnser Statuten / gesatz vnd statrecht / sampt vnd sonder in diser statt Fryburg im Prißgow vnd deren gezircken / gepieten / vnd oberkeiten / in vnserm Rat vnd stattgericht / volzogen vnd gehalten / daruff erkent vnd denen nachkommen sollen werden. Thuͦnt damit ab vnd vernichten all vnd yed vnser vorigen gewonheiten / pruch / satzungen / stattrecht / vnd herkomen / die wider diß vnser nüw Statuten / satzungen / vnd Stattrechten in gemein vnd sonderheit fechten vnd sin moͤchten. Doch onbegeben / sonder vorbehalten aller andern vnserer fryheiten / herkommen / gepruchen / gewonheiten / vnd stattrechten die wir von Baͤbsten / Roͤmischen Keysern vnd Künigen / ouch den hochloblichen herrschafften Zaͤringen / Fryburg vndOsterrich vnd sunst loblich herpracht haben / dann wir dieselben alle / sovil wider diß vnser nüw statrecht nit sind / by irn würden vnd crefften bliben lassen woͤllen / in massen vnd gestalt / als werent die von wort zuͦ wort herinn bestimpt / vnd was vor Darin obgemelts nüwen iarßtag zuͦ fall kommen ist / damit sol es gehalten werden vngefarlicherwise wie von alterhaͤr / vor vffrichtung diser nüwen satzunge. Wir behalten vns ouch wyter mit vßdruckten worten beuor / diß vnser nachgenden nüwen satzungen / statrechten vnd statuten in faͤlen do sy vnluter vnd mißverstanden werden moͤchten / zuͦ allenzyten zuͦ erkleren / zuͦ lutern / zuͦ meren / vnd zuͦ mindern / deßglichen ander satzungen vnd ordnungen zuͦ setzen vnd zuͦ geben / wie vns zuͦ yeder [Seite: 3r] zyt für vns vnßre burger vnd inwoner nach gelegenheit vnd loͤuffen anligender sachen / nutz vnd notturft beducht / doch das in allweg dadurch vnser gnedigsten herschafft vonoͤsterrich an irer oberkeit / des Schultheissen ampts / mit allem dem so darzuͦ vnd darin gehoͤrt / vnd anderer herlicheitrecht / vnd gerechtigkeit / wie sy die by vns von alterhar gehabt vnd harbracht hat / dhein myndrung noch abbruch geschehe. Vnd damit vnser ernst / flyß vnd arbeit desterbaß mit leng der zyt nach dem willen gots grundtvesti haben vnd bestan moͤg / Vermanen wir zuͦvorderst alle vnser burger / Inwoner vnd hindersessen diser Statt / das sy mit irn eehalten vnd hußgesind ein gotsfoͤrchtig ersam wesen fuͤren / vorab ire kind zuͦ zucht vnd tugent vffpflantzen von dem lichtuertigen zuͦtrincken gotßlestern vnd andern üppikeiten / nach irem hoͤchsten vermügen abwenden / daran dann staͤttlichem wesen aller trost hangt / darzuͦ ir narung vnd zytlich guͦt / erlich vnd wol anlegend / damit sy Got dem allmechtigen gefellig / vnd dem gemeinen nutz geschickt vnd erschießlich erfunden werden. [Seite: 3v] [Faksimile] [Seite: 4r] [Faksimile]

[Der erste Traktat]

Der erst Titel des ersten Tractats von fürpieten vnd ladungen.

DIewil in nachvolgenden gesatzen vnd statuten rechtvertigung erwachsen mag / vnd dann das fürpieten oder die Citacion / der ingang aller rechtvertigung deßhalben formlich vnd wesenlich ist / dauon zuͦm ersten meldung zuͦ thuͦn. So woͤllen wir zuͦvorderst zuͦ mererm verstand luttern / das in vnser Statt zweyerley insessen wonend / die vns mit eydßpflichten verwandt / ettlich sind yngeschriben burger / etlich soldner. Nuͦn ist von alterhaͤr ein grosser vnderscheyd gewesen / wann man einem burger oder einem soldner hatt woͤllen fürpieten / dann wider die burger ist das fürpott gar schwaͤrlich mit ordnung solempniteten vnd geperden / mit mancherley zil vnd tag vßrede vnd inzuͤg zuͦgangen / dadurch man etwo in einem gantzen iar oder lenger einen burger nit hat moͤgen zuͦ recht bringen. Diewil aber vnser achtung kein wircksam vrsach / warumb die burger fürter dann ander Inwoner ein solchen vnbillichen vorteil haben / namlich das sy so schwaͤrlich zuͦ rechtvertigung zebringen sin solten / dagegen dargethon werden mag / ouch wider alle recht vnd naturlich vernunfft wer / das yemand sin recht dergestalt geuarlich verzogen werden solt. Zuͦ dem das wir vß eigner erfarung befinden / das diß fürgriff vnglicheit vnser Statt vnd den vnsern nit lob noch nutz pringt das alles vnd ander eehafft vrsachen angesehen / So haben wir wissentlich vnd wolbedachtlich / obgerürten alten pruch vnd stattrecht abgethon Vnd daruff von nüwem gesetzt vnd woͤllen / das nuͦn hinfür in dem fürpieten vnder den burgern / soldnern / vnd andern inwonern / gantz kein vnderscheid sin / besonder sollent die nachgenden vnser Stattrecht vnd Statuten / gegen allen vnsern Inwonern / sy syent burger oder soldner / glichlich gehalten. Doch den andern vorteilen / gnaden vnd fryheiten / so die burger fürter vnd wytter dann die Inwoner in ander weg haben / gentzlich vnd gar vnuergriffenlich vnd onabbruchlich. [Seite: 4v] [Faksimile]

Wie einer dem andern fürpieten sol

Demnach setzen vnd ordnen wir / welcher etwas wider den andern zuͦ klagen hat / das er das rechtlich thuͦn / vnd sinen widersacher allweg durch vnser Stattknecht / für das Stattgericht / oder ob der handel darnach wer / für vnsern Rat fürgepieten / vnd wo er vff das erst fürgepott nit erschynt / sol sol im zuͦm andern / vnd wo er abermal nit erschynt darnach zuͦm drittenmal fürgepotten werden.

Wie vnd wo die Stattknecht fürpieten moͤgen.

Vnd sollent die Stattknecht solch fürgepott dem antwuͦrter vnder ougen / in oder vsserhalb irer hüser / sy moͤgen jnen ouch sollich fürgepott vff irn guͤtern thuͦn / on vnderscheid sy syent burger oder soldner.Vnd ob den ihenen fürzepieten wer / die vnder voͤgten regiert werden / sy syent wer sy woͤllen / so sol man den voͤgten vnd nit den vogtparn personen fürpieten.

Wie man den Edlen vnd vßburgern fürpieten sol.

Wolt yemants den Edlen so vnsere burger synd / vnd vsserthalb der Statt sitzen / oder andern vnsern vßburgern fürpieten / der sol inen ein schrifftlich Citacion oder tagsatzung vnder vnser Statt / oder des Schultheissen insigel mit einem geschwornen vnserm Stattbotten vnder ougen oder wenn er nit zuͦ im kommen moͤcht / zuͦ huß vnd hoff verkünden / vnd sol im solcher gestalt ouch drymal fürgebotten werden.

Ob der antwuͦrter abwesend wer / oder sich verhielt / wie vollfaren sol werden.

Ob aber die selben antwuͦrtere nach dem fürgepott / oder sunst abwesend weren / so ist der klaͤger schuldig zuͦ warten / biß er anheimsch kompt / es wer dann das die gerürten antwuͦrtere sich geuerlich vsserten / in den hüsern verschluͦgen / vnd ir gegenwürtigkeit verhielten / so sol man inen zuͦ huß ze hoff verkünden / vnd dem klaͤger recht ergan lassen / wie hienach stat. [Seite: 5r] [Faksimile]

Wie dem Stattknecht siner relation gegloubt werden sol.

So ouch der ihen der dz fürgepott gethon hat / vor dem Statgericht oder vor vns / sin fürpieten ansagen wil / das sol er mit verstentlichem inhalt / vnd nämlich zuͦ wissen thuͦn / wenn / vnd ob er im vnder ougen / oder in geschrifft so er abwesend wer / fürgepotten hab /dz sol im ouch gegloubt werden.

Vrsachen wenn die fürpott nit wirckung haben.

Item würd einem ingesessnen Inwoner zuͦ huß fürgepotten / vnd man moͤcht sin gegenwürtigkeit komerlich haben / so wer es nit gnuͦg es geschehe dann vnder ougen / deßhalben ob er nit erschine / moͤcht er nit vngehorsam geacht werden / es wer dann das von vns / oder dem Statgericht ein anders zuͦgelassen würd.

Wenn die Rats vnd gerichts herren / vom fürpieten gefryet syent.

So ein Rats oder gerichts herr / in Rat oder gericht oder daruß gat / so sol jm deßselben mals nit fürgepotten werden.

Hochzyten / Erstmessen vnd derglichen verhindern das fürpieten.

Item wenn ein person zuͦ der ee gegriffen vnd hochzyt hat / so mag ir den selben tag nit fürgepotten werden / inen noch irn vatter vnd muͦtter. Deßglichen sol es gegen vatter vnd muͦtter gehalten werden / so ire sün erstmesse hielten / doctorat / oder ander der glichen staͤnd an sich nemen. [Seite: 5v] [Faksimile]

Lybfel halten entschuldigt vom fürpieten.

Glichergestalt / ob einem sin vatter / muͦtter oder hußfrow abgestorben wer / dem sol biß nach gehabtem lybfal vnd dem sybenden nit fürgepotten werden / es würd dann durch das gericht oder vns vß mercklichen vrsachen ein anders zuͦ gelassen.

Kranckheit wie das fürpieten abstellen sol.

Wenn einer schwerer kranckheit halb nit mag wandlen / deß sol geschonet werden / biß er wider vermoͤglich würt / es wer dann das die kranckheit lang werte / so moͤgen die schultherren vor vns / oder dem Stattgericht ir anligen erzelen / so woͤllen wir inen so vil sich nach gelegenheit gepürt / rechtlich handlung nit vffzihen. [Seite: 6r] [Faksimile]

Der .II. Tittel des ersten Tractats

Von vngehorsami.

WIr finden in vnser Statt dryerley vngehorsami deren die dem rechten nit gewertig sind. Etlich verbergen vnd verhalten sich / das sy von den Stattknechten nit funden werden. Die andern so inen vnder ougen fürgepotten würt erschinen nit. Die dritten sind gehorsam am anfang / aber in hangendem rechten werden sy vngehorsam.

Von den vngehorsamen die sich verhalten.

Von den ersten vngehorsamen / die sich in den hüsern / oder in der statt verschlagen / oder sich sunst vsser der statt on redlich vrsachen abwesend machen / das man inen vnder ougen nitt fürpieten mag / setzen wir diß ordnung. So wann sich einer derselben gestalt vngehorsam macht / so sol man jm zuͦ huß vnd hoff drymal fürpieten / kompt er vff den dritten rechtßtag nit / sol im vff das vierd mal zuͦ überfluß zuͦ huß vnd hoff verkündt werden / wer dann das er abermal nit erschine / so hoͤrt man den klaͤger in siner klag / gibt er des glouplich anzoͤig / so sollen wir oder die richter jn / in deß abwesenden abflüchtigen guͦt / es syg ligends oder varends / so vil insetzen / als vngeuarlich die schuld mitsampt dem gelitnen vnd künfftigen kosten erlouffen mag / vnd daßselb guͦt sol der klaͤger sechs wochen vnd dry tag inhaben / vnd das behuͤten / aber kein nutz die zit dauon innemen. Doch sol er die frucht / die hie zwischen gefiel / samlen vnd getrüwlich behalten. Vnd ob mitler zyt ander schultherren vor vns oder dem gericht erschynen vnd sich ouch erklagten das sy zuͦ huß vnd hoff wie obstat / dem schuldner fürgebotten vnd denselben nit funden hetten / so verr sy dann vmb ir schuld gloublich anzoͤg thund / so sollen sy ouch ir yeder nach vermoͤg siner schuld ingesetzt vnd gehalten werden wie aller nechst obbegriffen ist. Wer dann sach / das der vngehorsam in den gesetzten sechs wochen vnd dryen tagen erschyne / vnd den ingesetzten schultherren einen oder me / die dann ye zuͦziten ingesetzt weren / vmb ir erlitten kosten vnd schaden vßrichtung / dar zuͦ sicherheit thete / mit burgschafft / oder sunst gnuͦgsamlich nach vnser oder der richter erkantnuß / das er dem rechten gehorsam vnd gewertig [Seite: 6v] [Faksimile] sin woͤll / So sollen die ingesetzten schultherren einer oder me / fry on fürwort von der besitzung abstan / vnd sich des rechten benuͦgen lassen.

So der schuldner im zil des ersten insatz nit erschine.

Wer aber das der vngehorsam in den selben sechs wochen vnd dryen tagen nit erschine / vnd die ingesetzten schuldherren nit lenger stilhalten woͤlten / So sollen wir oder der Schultheis vff ir anruͦffen dem benenten vngehorsamen durch die Stattknecht zuͦ sinem huß vnd hoff / oder ob er nit huß vnd hoff hett / offenlich an der Cantzel / do man die fronung pfligt vß zuͦruͤffen / entlich Citiern das er in vierzehen tagen erschine / antwuͦrt geb / das recht verstand / vnd sine guͦter beschirme / mit eigentlicher vnderricht / er komm oder nit / das man vff der ingesetzten anruͦffen / yedem zuͦ erlangung siner schuld / recht ergen lassen woͤl / erschint er nit / so verr dann die schuldherren ir vordrung mit kuntschafft darthuͦnd / so sollen die besessen guͤter / vnd ob deren nit gnuͦg wer / andre sine guͤter mit recht angriffen / vergantet / vnd gehalten werden wie hienach in disem tractat wyter geschriben ist / vnd was vß den guͤtern geloͤßt wirt / sol das gelt yedem schultherren welcher der erst im insatz gewesen ist / bezalt werden / so wyt sich sollich guͦt strecken mag. Wer aber das der kleger nit gnuͦgsam bewyßte / vnd aber vmb recht anruͤffte / so sollen vnd woͤllen wir vß obrikeit mit dem schuldner so vil wir ampts halb vermoͤgen handlen / vnd den zwingen / ouch mit gevencknuß ob not wer darzuͦ halten / damit er dem kleger das recht nit verhindre sonder zuͦm rechten stand.

Von den andern vngehorsamen die inen fürpieten lassen / vnd aber nit erschinen.

Begeb sich ouch / das sich der schuldner nit verschlüg / sonder finden ließ / also das jm die fürgepott eins oder me vnder ougen beschehen / vnd aber vff das dritt fürgepott nit erschine / so sol dem kleger sin klag gehoͤrt vnd dem vngehorsamen zuͦ überfluß zuͦm vierden mal fürgebotten werden / vff die klag antwuͦrt zuͦ geben / erschint er nit / so verr dann der kleger einich gloublich anzoͤig vmm sin ansprach thett / so sol er in des schuldners hab vnd guͦt ouch ingesetzt / vnd damit aller gestalt vnd maß wie obstat gehalten werden. [Seite: 7r] [Faksimile]

Von den dritten vngehorsamen die am anfang gehorsam erschinen / aber in hangendem rechten abtretten.

Were aber das der schuldner am anfang erschinen wer / vnd vff die klag antwuͦrt geben het / also das der krieg beuestnet wer/ vnd aber in hangendem rechten vngehorsam wurd / so sol man dem selben schuldner noch ein mal rechtlich fürpieten / jm zuͦ sinem huß vnd hoff verkünden / er syg in der statt oder nit / vnd demnach sol der kleger zuͦ syner klag zuͦ gelassen werden / hat er dann gnuͦgsam kuntschafft / so sol man im die vrteil geben / vnd demnach stab vnd angriff über des schuldner guͦt erlouben / precht er aber nicht für / so sol der beklagt mit oder on den eid ledig erkent werden / wie es vns oder die richter yezuͦziten billich beducht / aber nicht destminder vmb sin vngehorsami gestrafft werden.

Wenn der vngehorsam vor der endtlichen vrteil erschint wie es gehalten sol werden.

Doch woͤllen wir hiemit gelütert / geordnet / vnd vnß / vnd dem Statgericht vorbehalten haben / wann die antwuͦrtend person sy sig vngehorsam welcher gestalt sy woͤll / vor vns oder dem Stattgericht erschint / emal endtlich geurteilt / oder ein endtlicher angriff oder fronung beschehen beschehen ist / das alßdann dieselb vngehorsam person / vff vnser vnd des gerichts erkennen / widerumb zuͦ irem rechten / vnd guͤtern zuͦ gelassen werden mag / doch das sy dem gegenteil kosten vnd schaden / nach vnser vnd des gerichts muͦtmassung solcher vngehorsami halb erlitten zuͦuorderst abtrag / vnd darzuͦ sicherheit thuͦn sol / mit bürgen oder pfanden dem rechten vß zuͦ warten vnd gnuͦg zethuͦn.

Wenn der vngehorsam nach der endtlichen vrteil erschint wie es gehalten sol werden.

Vnd so aber nach der endtlichen vrteil oder fronung ein vngehorsamer keme / vnd vermeinte siner vngehorsame halb / gnuͦgsam schin vnd eehafft vrsachen an zuͦzeigen / mit beger jn widerumb zuͦ zelassen etc. der sol nit anders dann in bywesen syns gegentheils gehoͤrt vnd darüber geurteilt werden was zimlich vnd billich ist. [Seite: 7v] [Faksimile]

Von straff der vngehorsamen.

Ein yede person die vff yeglich fürpott nit für gericht kumpt / so die selb von sinem gegenteil als vngehorsam anzogen / vnd ir vom schultheissen nach dem alten bruch geruͤfft würt / es syg der kleger oder antwuͦrter / so sy nit zuͦ gegen were so man im Münster zuͦ dem fronampt zuͦsamen gelütet hat / oder vngeferlich vmb dieselben zit / sol sy zuͦ yeder vngehorsami dry schilling pfennig zuͦ pene dem Schultheissen verfallen sin / dar zuͦ irem gegenteil nach gelegenheit der sach / vmb kosten vnd schaden der vngehorsami halb erlitten / nach des gerichts erkantnuß vnd muͦtmassung abtrag thuͦn. Vnd es moͤcht sich yemand so geuerlicher wise vff fürpott vngehorsam halten / er würd hoͤher gestrafft. Doch ob sich yemants siner vngehorsam mit eehafften vrsachen so oben begriffen sind / oder anderer moͤcht entschuldigen / das sol zuͦ vns oder der richter erkantnuß stan / die ouch bewerlich entschuldigung annemen / vnd nit verwerffen solle n.

Welcher on erloupt vom gericht gat / wie der gestrafft werden sol.

Ob ouch glichwol die parthy vor gericht erschint / vnd aber vor eroffnung der klag on erloupt des schultheissen / oder sind gegenteils von dannen gienge / so bessert sy dem Schultheissen dry schilling pfening wie ein vngehorsamer / doch haben Schultheiß vnd die Richter gewalt den ihenen die ir gehorsam anzeigen / vnd der kleger nit da wer / oder nit klagen woͤlt / zuͦ erlauben hinweg zuͦ gan / das moͤgen sy ouch beiden parthyen nach gelegenheit der hendel yezuͦziten zuͦ lassen wo es sy füglich bedücht. [Seite: 8r] [Faksimile]

Der .III. Titel des ersten Tractats

Von dem bequemlichen Richter.

WIr setzen vnd ordnen das vnßre burger vnd inwoner ein andern niendert anderßwo / weder vor geistlichen oder weltlichen hoff oder landßgerichten / mit recht fürnemen / angriffen / noch bekümmern sollen / es sig in messen iarmaͤrckten oder in anderweg / dann allein vor vnserm stattgericht vnd mit des Schultheissen stab / oder vor vns Burgermeister vnd rat / wo der handel der natur wer das er für vns gehort / vnd ob glichwol die vnsern miteinander an froͤmbden stetten oder orten / contrahiert oder ander pflicht gethon hetten / woͤllen wir das sollich hendel sy sient wie sy woͤllen / vor vnserm Statgericht oder vor vns / vnd sunst gentzlich an keinem ort / in der ersten Instantz gerechtuertigt werden. Deßglichen so die vnsern an frembden orten freuelten / so sol ir yeder den andern vmb solch freuel an dhein andern orten / dann alhie fürnemen wie obstatt / aber so sy der straff halb die sy der oberkeit verfallen moͤchten / an dem ort do gefreuelt ist / zuͦ recht stan muͤsten / sind sy entschuldigt.

Zuͦ welchen felen die vnderthonen zuͦ Fryburg miteinander in erster instantz an froͤmbden orten rechtigen moͤgen.

Es sind ander faͤl die von obberürten statuten ouch vßgenomen sin sollen / namlich so der handel on mittel der geistlicheit zuͦ stünd / doch ob ein zwiuel zwyschen den vnsern fürfiel / ob der handel geistlich wer oder nit / so sollen sy von vns entscheid empfahen.

So vßburger sümig weren hie zuͦm rechten zuͦstan / wie gegen inen gehandelt werden sol.

Item wer sach das yemants der vnsern an vnßre burger sy sient vom adel oder nit / die vsserthalb der Statt wonhafft weren / einich ansprach hett / vnd er sy zuͦm dritten mal für vns oder vnser stattgericht beschriben oder citieren lassen hett / wie hernach stat / so sy dann nit abtrag theten / oder [Seite: 8v] [Faksimile] dem rechten gehorsam weren / so mag ein yeglicher sin recht gegen demselben hie oder anderßwo suͦchen / vnd ir guͤter mit recht angriffen / wie vnd wo inen gelegen ist / vnd sol damit wider das burgkrecht nit gefreuelt haben / doch inen an andern irn fryheiten vnd harkomen / so sy des burgkrechts halb haben on abbrüchlich.

Ob vnßre verwanten abtrittig oder von andern Schultherren angriffen würden.

Fürter wer das yemants vnder vnsern burgern oder eydßverwandten abtrittig / oder von frembden gloubigern an siner hab vnd guͦt angriffen würd / den moͤgen die schultherren die vns mit zwang verwant sind wo vnd an welchem end sy jn vnd das sin betretten / anderßwo mit gericht vnd recht anfallen vnd fürnemen / vnd sol inen solchs an irer Burgerspflichten vnd geschwornen eiden / lut obgemelts artickels nichts schaden. Es mag ouch ein burger oder Inwoner den andern vnd das sin / so er flüchtig vnd onzalbar geacht wer / mit willen der obrikeit / als vnser oder des Schultheissen hie zuͦ Fryburg wol hefften vnd zuͦ recht verbieten / damit ein yeder siner schuld bekennen moͤg. Doch sol in dem allem so obstat von vnsern verwandten kein geverdt gebrucht noch yemants zuͦ vnbillichem geschrey vnd nachteil verursachet werden / wir wurden sy sunst hoch vnd hart darumb straffen.

Vmb erbschafft so an frembden orten gefallet moͤgen die vnsern miteinander an der froͤmbde woͤl rechtigen.

Item were das vnßre burger oder eidßpflichtigen vmb erbschafft an andern orten in Stetten oder andern gerichten gelegen / rechtuertigung zuͦthuͦn hetten / so sy dann an den selben orten gegen einander rechtuertigung fürnemen muͦsten / so sind sy entschuldigt / aber vßerhalb disen obgerürten faͤlen sollen die vnsern alhie vor irem ordenlichen gerichtßzwang vnd nit anderßwo recht geben vnd nemmen / wann welche vsserhalb vnserm zuͦlaß wissentlich dawider theten / die stünden in vnser schwerer straff.

Angefangen rechtuertigung sol nit für rat vnd gericht teilt werden.

[Seite: 9r] [Faksimile] Doch so sol keiner den andern für gericht vnd darzuͦ für vns Burgermeister vnd rat in einer sach fürnemen / vnd so ein handel am gericht angefangen ist / vnd alda in rechtuertigung on geendet hanget / sol er nitt durch die parthie für vns vsserthalb appellation gewendet / darzuͦ sollen die hendel nit geteilt werden / also das ein teyl des spanß vor gericht / der ander teil vor vns gerechtvertigt / besonder wo ein sach irn anfang genummen hat / da sol sy in erster instantz mit allem anhengen vnd zuͦ fellen geendet werden.

So ein frembder hie contrahiert oder freuelt / so ist er dem gerichtßzwang vnderworffen.

Fürter ordnen vnd setzen wir ob sich begeb das frembd personen / die leysch vnd nit gefryet weren / alhie freuelten / kaufften / verkaufften / oder ander contract vnd gewerbschafft hie hetten / die sind schuldig wo man sy hie betritt / vmb solch hendel vor vnserm Stattgericht recht zuͦ geben vnd zuͦ nemen.

Wie man das gericht verbannen mag.

Wir setzen vnd woͤllen vnsern alten gebruchen nach / das Schultheiß vnd Richter zuͦ den zyten irer gerichtßhaltung nach gelegenheit vnd irem guͦtbeduncken das gericht verbannen moͤgen / vnd welcher dawider thett oder sich sunst vngebürlich hielt / den nach irem guͦtbeduncken straffen moͤgen. Vnd gemeinlich welche von gericht stünden heymsch oder frembd in was stands oder wesens die werent / die durch sich selbst oder ir fürsprechen / in der rechtßhandlung vnbescheiden / freuel / schmechlich dem Schultheissen oder gericht / irs geheisses so sy vß Richterampt theten / widerspennig / oder nit gehorsam werent / die mag das gericht straffen hoch oder nider / so vil sy nach altem bruch zuͦ straffen haben / ye nach gelegenheit deß handels /da wider sol niemants dhein fryheit helffen moͤgen.

Wie die frembden hie behefft werden moͤgen.

Wir haben ouch ein alten gebruch / das der Schultherr / sine schuldner oder ander / an die er rechtlich ansprach vermeindt zuͦ haben / die frembd [Seite: 9v] [Faksimile] sind vnd hie betretten werden / durch vnser Stattknecht hefften vnd in gelübt nemen mag / bezalung zuͦ thuͦn / oder hie zuͦm rechten zuͦ stan / solich gebruch vnd fryheit woͤllen wir mit den obberürten vnsern nüwen satzungen nit abgethon sonder beuestnet haben.

Wie es mit dem arrest gehalten sol werden.

Item so einer mit willen vnd erlouben der oberkeit by vns verpott oder arrest vff eins andern hab vnd guͦt fürnimpt / so sol er daßselb in vierzehen tagen den nehsten nach dem sollich arrest geschehen ist / vor Schulttheis vnd gericht rechtuertigen / Wo das nit geschehe / so ist vnd sol alsdann sin / daßselb arrest zenichten / tod vnd ab / die sompnus stünd dann an den Richtern / so pringt es dem verpieter kein nachteil / Wenn aber in dem arrest ein sondrer tag bestimpt vnd anzeigt würd / so sol dem selben ouch geloubt vnd nachkomen werden. [Seite: 10r] [Faksimile]

Der .IIII. Titel des ersten Tractats

Von verdechtlicheit der Richtere.

NAchdem ein yeder gerichtlicher proceß der spennig ist / nothalb / Richter / kleger vnd antwuͦrter haben muͦß / Gepürt sich zuͦvorderst dz die gerichtßhaltung onuerdechtlich geschehe Deßhalben haben wir mit diser vnser satzung zuͦ gelassen / were das der antwuͦrter inred wider vnsern gerichtszwang / Schultheis oder vrteilsprecher hette / vß vrsach das er meinte / das im die gemeinlich oder etlich insonderheit dem gegenteil anhengig oder parthyesch weren / oder dem Richter nutz oder schad vß der sach gieng / oder das die Richter vormal kuntschafft im handel gegeben hetten / vnd ander der glichen vrsach / die ein Richter abstellen / wo der antwuͦrter sich solcher inrede vermeinte zuͦ behelffen / so sol er die am anfang ee er in den houpthandel gat melden / dann schwigt er vnd ließ zuͦ dem handel griffen / so mag er nachmal wider solch vnser gerichtßzwang kein inred me haben.

Exception wider sonder personen im rat / oder gericht.

Were es ouch das der Antwuͦrter etlich in vnserm Rat oder Gericht / für argwonig anzeigte / das sol er vns den andern Raͤten vnd Richtern anzeigen by anfang ee er in die houptsach gat / vnd sollen wir die andern darumb sprechen.

Exception wider vns den gemeinen Rat / oder gericht.

Ob er aber vns all verdechtlich hielt / dz sol durch vnser oberkeit / oder vor scheydlüten so beid parthien erwelen / gelütert vnd entscheiden werden. Hett aber der kleger einich verdechtlicheit gegen Schultheiß vnd Richtern wie obstat / das sol er vns dem Rat anbringen vnd darüber vnsern entscheid empfahen / ee er dem gegenteil fürpieten laßt / dann nach geschehenem fürbott / hett er nit fuͦg sich wider die gerichtßhaltung ze weygern Es wer dann dz jm in volfuͤrung sins handels von nüwem ichts begegnete / [Seite: 10v] [Faksimile] das mag er wol fürziehen / dann es ouch dem antwuͦrter in solchem fall zuͦ gelassen ist / vnd sol zuͦ vnser / oder der richter erkantnuß stan.

So der kleger verdechtlicheit anzüge.

Deßglichen hette der kleger gegen vns dem Rat / so ein handel vor vns fürgenomen werden solt etwas inrede / so mag er vnser obrikeit ankeren / doch mit glichem vnderscheid wie wir nechst oben gesetzt haben.

Welcher sin verdechtlicheit nit bybringt.

Were aber das yemants vnder vnsern verwandten / vns / oder Schultheis vnd Richtere für verdaͤchtlich anzüg / vnd das nit bybringen moͤcht / der sol wie recht gestrafft werden / damit wiß sich mengklich zuͦ halten / dann es zimpt sich burgerlicher gehorsammi ere erbietung / nit das sy ordenlich obrikeit vnnd gerichtßzwang vngebürlicher argwonigkeit anziehen / sy wissents dann mit guͦter kuntschafft zuͦ erstatten.

Wenn der Schultheis vom gericht abtretten sol.

Das woͤllen wir aber by allem gesetzt vnd gelutert haben. So die richtere vmb freuel erkennen woͤllen / die dem Schultheissen nach vnserm alten gebruchen gehoͤrent / so sol er der billicheit vnd altem herkomen nach nit daby sitzen / sondern dauon abtretten. [Seite: 11r] [Faksimile]

Der .V. Titel des ersten Tractats

Von vntoglicheit des klegers vnd der klag.

Nach dem von gemeiner regel einem yeden erlaupt ist zeklagen / es werd dann vß sondern faͤlen abgestelt / So achten wir not sin vnsern burgern vnd inwonern hierinne luttrung zethuͦn / so vil sich das zuͦ vnsern gepruchen schickt / damit sy wissen vß was vrsach der kleger sins gerichtßstands abtriben moͤgen werden.

Bennig vnd achter mogen nit klagen.

Item die ihenen so in bann oder acht sind / moͤgen dhein rechtlich klag fuͤren / wiewol so wann inen fürgepotten wer / mochten sy sich im rechten verantwuͦrten / vnd moͤchten ouch appellieren vnd darzuͦ die appellation sach mit klag vnd anderm ervolgen.

Vff verzigen ansprach oder nach erlangten vrteiln mag man nit klagen.

Item welcher im rechten klagen woͤlt vff das ihen deß er sich rechtmessiglich verzygen hett / oder in einem handel / darinn der gegenteil erlangte vrteil / die in ir krafft ergangen wer / fürwendte / vnd sich das erfünd / so solt der beklagt nit schuldig sin antwuͦrt zuͦ geben.

Wider den erben der sich bedenckt ob er erben woͤll etc. mag nit klagt werden.

Item so einem ein erbschafft zuͦ gefallen wer / all diewil der erb in den zylen vnd tagen / so wir darumb im zehenden Titel des dritten Tractats vffgesetzt haben / sich bedenckt ob er ein erb woͤll sin oder nit / hiezwüschen mag deßselben erbs halben kein rechtlich klag wider jn gefuͤrt werden.

Wie vatter vnd kind wider einander klagen moͤgen.

Vatter vnd kind / deßglichen eelüt pflegen nit rechtlich uͤbung wider einandern fürzenemen / Deßhalben woͤllen wir sy me zuͦ früntlicher lieb vnd [Seite: 11v] [Faksimile] ersamer einigkeit vermant haben / dann das wir sy rechtuertigung halb mit statuten beladen. Doch begeb sich das der vatter gegen dem sun / oder hinwider der sun gegen dem vatter ir zytlichen guͤter halb / oder das die eefrow wider irn eeman von zuͦgeprachts guͦts wegen / ichts zuͦ erklagen hetten / dz ist inen mit bescheidenheit zethuͦn nit abgeschlagen. Wo aber die yetz benenten personen eins wider dz ander / einich mangel oder beschwerd hett / in hendeln die schmechlich oder eren verletzlich weren / das moͤgen sy rechtlich nit fürnemen / sonder sollen sy das dem burgermeister obristmeister oder dem Schultheissen by vns anbringen die haben gewalt in solchen hendeln entscheid vnd fürsehung zethuͦn oder wyter an vns langen zelassen.

Wie die vngehorsamen nit klagen moͤgen.

Item welcher klaͤger dem rechten vngehorsam gewesen / vnd deßhalb vmb kosten vnd anders verfelt ist / der mag nit klagen biß er die straff der vngehorsami mitsampt kosten vnd schaden abtragen hat.

Wie der gewaltig theter klagen mag.

Welcher sinem gegenteil mit gewalt vorhalt / das ihen das dem selben gegenteil zuͦ gehoͤrt / vnd sich das erscheinte / ob dann der gewaltig taͤtter derselben stuck halb klagte / ist im der antwuͦrter nit schuldig antwuͦrt zuͦ geben / er sig dann siner entwerten besitzung wider ingesetzt / dann es sol nach gemeiner red niemandts verpfendt zuͦ recht stan.

Ordenslüt mogen on ir obern nit klagen.

Ordenßlüt / so vor vns / oder vnserm Statgericht klagen woͤlten / wo sy nit gewalt vnd gunst von irn obern hetten / sol ir klag nit zuͦgelassen werden.

Wie frembd lüt sicherheit thuͦn sollen damit sy klagen moͤgen.

Wer ouch das frembd vnerkant lüt man oder wyb hieher kemen vnd vnßre verwandten mit recht fürnemen woͤlten / in hendeln die etwas namlichs vff jn trügen / so mag der antwuͦrter gnuͦgsam sicherheit von inen begeren / vmb kosten vnd schaden / ob er mit recht ledig erkent würd / vnd vmb all interesse gnuͦg zethuͦn / sunst ist er im nit schuldig antwuͦrt zuͦgeben / es wer dann das vß mercklichen vrsachen wir oder die richter ein anders erkanten. [Seite: 12r] [Faksimile]

Der .VI. Titel des ersten Tractats

Von gewalthabern

EIn sun von syns vatters / der vatter von sins kinds / Item der tochtermann von sins schwehers / vnd der schweher von sins tochtermans oder sunßwyb / der Man von des wybs wegen / die moͤgen on gewalt im rechten erschinen klag vnd antwuͦrt geben von deren wegen die sy vertretten / doch sollent sy sicherheit thuͦn / nach vnser oder des gerichts erkantnuß das die ihenen von deren wegen sy erschinen ir handlung stet halten. Sunst mag niemant von eins andern wegen klagen / er hab dann volkomen gewalt zebringen / ob er glychwol sicherheit thett, dz der ihen stat halten würd. Wenn aber einer dem Schultheissen gelopte / zuͦ nechsten gerichtstagen volkomen gewalt zebringen / das wirt nach vnserm alten bruch zuͦgelassen. So einer aber von des antwuͦrters wegen erschine on gewalt vnd geb gnuͦgsam burgschafft was mit vrteil erkent würd / dz er dem gnuͦg thuͦn woͤlt / dem ist not wyter gewalt darzebringen.

Wyber moͤgen nit anwelt sin.

Wyber moͤgen für ander personen als anwalt im rechten nit erschynen / ob sy glychwol handlen woͤlten als vormünderin / dann sy im rechten nichts verwalten moͤgen.

Der anwalt ist schuldig gegenklag zuͦ verantwuͦrten.

Welcher ein gewalt an sich nimpt klag zuͦ fuͤren / der sol ouch gewalt haben gegen klag vnd reconuencion zuͦ hoͤren vnd zuͦ verantwuͦrten / sunst wer syn gewalt nit gnuͦg / doch sol die gegenklag vß der houptsach des spanß fliessen.

Wie der anwalt substituieren oder sich des handels gar entschlagen mag.

[Seite: 12v] [Faksimile] Welcher ein gewalt an sich nimpt der sol dem gnuͦg thuͦn / durch sich selbs oder die so er substituierte / dz im zuͦ gelassen ist / Wolt er sich aber der rechtuertigung gentzlich entschlahen / das mag er nit thuͦn / wo dem gegenteil schaden nachteil oder mangel daruß entstunde / doch was in der houptsach geurteilt wirt / das sol gegen dem principal vnd nit gegen dem anwalt erstattet werden. In dem allem haben wir vns vnd den Richtern vorbehalten / so einich mercklich vrsachen fürfielen ye nach gelegenheit der hendel mit vnser erkantnuß entscheid zethuͦn / wie vns das billich ansehen würd. [Seite: 13r] [Faksimile]

Der .VII. Titel des ersten Tractats

Von den fürsprechen

Wiewol bißher by vns der bruch gewesen ist / das ein yetlicher in sinen sachen vnd hendeln vsser vnserm Rat vnd gericht fürsprechen nemen / vnd durch die selben sin handlung fürwenten moͤgen. So haben wir doch bedacht / das es dem rechten / vnd der billicheit etwas vnglich sin moͤcht / so einer ein Aduocat oder Redner / vnd darzuͦ ein Richter vnd vrteilsprecher sin sol / vnd deßhalben vß diser vnd etlichen andern beweglichen eehafften vrsachen gesetzt vnd geordnet / das nuͦn hinfür dhein vrteilsprecher / noch ouch dhein vnser Ratßfründ der weder in gericht noch in vnserm rat yemants me in rechtlichen sachen vnd uͤbungen / syn red thuͦn oder sin fürsprech sin / besonder so sollen etlich mann die vns mit pflicht vnd eyden verwandt / vnd eins erlichen verstendigen wesens / ouch in vnser Statt wonhafft sient / durch vns geordnet vnd angenomen werden / die allen denen / so vor vns oder dem Stattgericht zuͦ handlen haben / ir sachen getrüwlich fürtragen / wie dann ir eyde hienach bestimpt / solchs luter vnd klar zuͦverstan gibt. Vnd die zal der fürsprechen moͤgen wir meren vnd mindern wie die notturfft erheischt / deßglichen den alten bruch halten / so lang biß wir toͤgenlich fürsprechen bestellen vnd ankomen.

Eyd der fürsprechen.

Namlich so sollen die selben Redner oder Fürsprechen / so sy zuͦ disen aͤmptern angenomen werden / eyd liplich zuͦ gott vnd den heiligen schweren / das sy die parthyen so zuͦ inen kommen den armen / als den rychen / glichlich mit fliß beuolhen haben / ir dheinem sin recht vnd anligen / weder durch myet / gaben / früntschafft / fyentschafft / oder durch einich vnrecht wege / verschwigen noch hingan lassen / deß gegenteils fürtrag / so vil das recht vermag mit trüwen abstellen / ouch den geheym so sy von irn parthyen in den sachen empfahen / dem selben gegenteil nit endecken / dhein verstentnuß / pact / oder bescheid / mit im haben / besonder alles das zuͦ beschirmung siner parthie gehoͤrt / getrüwlich nach sinem vermoͤgen / zu eroffnen vnd fürzuͦwenden / den handel so vil an im ist fürdern / dhein geuarlichen vßzug oder verlengerung gebruchen / vnd gemeinlich in allem dem so zuͦ einem ersamen erlichen redner gehoͤrt erlich vnd vffrechtlich halten / vnd fürnemen woͤll erberlich vnd ongeferlich. [Seite: 13v] [Faksimile]

Belonung der Redner.

Item so setzen vnd ordnen wir ouch / das die fürsprechen / die parthien so vor vnserm rat oder dem Stattgericht zuͦ handlen haben in der belonung nit überschetzen / sonder nit me vordern noch nemen / dann wie wir inen deßhalben ein tax setzen / bestymmen / vnd zuͦ handen stellen / vnd ob so groß sachen fürfielen vnd lang im rechten stünden / dadurch die fürsprechen vermeinten ein höhere belonung / dann wir in der gemeinen tax / satzung bestimpt / verdient zuͦ haben / so sol in den selben vnd allen andern hendeln alweg an vnser vnd der richter muͦttmassung stan wie vil man den fürsprechen geben / vnd sollen darnach die selben fürsprechen daby bliben.

Wie vil reden ein yeder Fürsprech für sin parthy thuͦn mag.

Item ein yeder der obbestimpten redner sol ein yeden handel in dryen reden / oder ob er schrifftlich handelte mit dryen geschrifften vnd nit wyter begriffen. Es wer dann das wir oder ein gericht jm vff erscheynung siner notturfft mit recht wyter zuͦ liessen. Also zuͦverstan / dz der kleger sin klag / der antwürter sin antwuͦrt / darnach der kleger sin gegenred / der antwuͦrter sin inred / zuͦ letst der klaͤger vnd darnach der antwuͦrter yeder sin beschlußrede thuͦn sol. Wer aber dz der kleger oder antwuͦrter kuntschafft inlegten / es weren gezügen / schrifften / brieff / oder anders / darüber sol yedem teil zwo reden zuͦ thuͦn erloubt sin.

Die Redner sollen einander nit schmehen oder schumpffieren.

Item die Redner sollen sich flissen / das sy einander nit mit spott / schmutz oder schentzworten anzepffen / noch schumpffieren / sonder nichts reden dann was zuͦm rechten dient / vnd inen beuolhen würt. So dick aber einer das überfert / der bessert dem Schultheissen dry schilling pfennig. Es moͤchts ouch einer so grob vnd offt brechen / er wurd nit allein von sinem ampt gesetzt sonder darzuͦ hart gestrafft.

Yede parthy mag ir selbs reden.

[Seite: 14r] [Faksimile] Item ob ein parthey vnderstünd vß kleinfuͦg / oder schwere der sach / ir selbs zuͦ reden / das sol zuͦ vnser des Rats vnd gerichts zuͦ lassen vnd erkennen stan / vnd sunst nyemants erloupt sin. Aber zuͦ bystender vnd ratgeben mag ein yeder by im haben / vnd vsserhalb Rats vnd gerichts zuͦ im nemen wen er wil / deßglichen ob einer sachen vsserhalb rechtens für Rat vnd gericht tragen lassen woͤlt / so mag einer sollichs selbs thuͦn oder einen vsser Rat vnd gericht nemen / der im das selb fürtrage.

Die Redner sollen sich on vrloub nit von der Statt thuͦn.

Die Redner sollent nit vß diser Statt anderßwohin ryten noch gan / on vnser oder eins Schultheissen wissen vnd erloupnus / damit die gerichts uͤbung nit still stande / theten sy es aber / so stand sy in vnser straff / vnd einer moͤchts so offt triben er würd von dem ampt entsetzt.

Witwen vnd weisen mogen vß dem gericht oder rat redner haben doch mit vnderscheid.

Item als wir in dem ersten Statut diß titels gesetzt haben das die vrteilsprecher vnd Ratßfründ niemand sin red zuͦm rechten weder vor gericht noch rat thuͦn sollen / daby woͤllen wir dise bescheidenheit gehalten werden. So wann Witwen / weisen oder sunst erbaͤrmlich personen / mit irn sachen für das gericht / oder vnsern Raͤte in recht komendt / die einem Redner zuͦ lonen nit vermoͤchten / oder ire redner vngeferd zuͦ den angesetzten rechtßtagen nit in diser Statt weren / kranckheit / oder andrer gescheffthalb / die selben hendel nit fürtragen mochten / damit dann solch personen vß denen / oder der glichen eehafften die zuͦ vnser erkantnuß stan soͤllen / in irem rechten nit vffgehalten werden / So woͤllen wir inen die Redner darzuͦ halten vnd zwingen ire hendel vergebens an zenemen oder vß dem gericht oder Rat als dann Redner vergonnen / damit sy irs rechtens bekomen moͤgen / doch sollen die selben Redner darnach so man vrteil sprechen wil abtretten damit verdechtlicheit vermydten blib. [Seite: 14v] [Faksimile]

Der .VIII. Titel des ersten Tractats

Von klag gegen klag vnd antwuͦrt wie die geschehen sollen.

Wir setzen vnd ordnen welcher den andern vor vnserm Rat oder dem stattgericht anklagen wil vmb schulden / gegen schulden / erb vnd eigen / oder vmb ander sachen / die geltung vnd widergeltung anrürent / der sol sin klag luter vnd verstentlich setzen / wohar syn ansprach fließ / warumb vnd wie vil / vß was grund vnd vrsach er klagt / damit der antwuͦrter wissen moͤg / ob er sich widersetzen oder abstan sol.

Wie die klag in schmachhendeln geschehen sol.

Ist sach das einer vmb schmach sy stand in worten oder wercken / als sunst in sachen die ere vnd lümbden berüren / klagen wil / die nit lyb oder leben antreffen / der sol bestimmen in welchem iar vnd monat / an welchem ort / mit was worten oder wercken die schmach oder das vnrecht gehandelt sye / vnd das sol auch gehalten werden / ob einer in pynlichen sachen klagte.

Wie die klag mag verworffen werden.

Vnd welcher die obberürten zuͦ gehoͤrden nit hielt / vnstet / vinster / tunckel / vnuerstendig oder vngewiß klagte / mag der antwuͦrter sollich klag im rechten verwerffen vnd abthuͦn / so vil recht ist. Wir / oder das gericht moͤgen ouch die vß eignem Richter ampt verwerffen.

In schweren sachen mag schrifftlich gehandelt werden.

Es mag ouch einer sin sach so verr die schwer vnd etwas daran gelegen ist / schrifftlich oder mündtlich darthuͦn / aber in mittelmessigen vnd kleinfügen hendeln sol mündtlich procediert werden / vnd die erkantnuß allweg zuͦ vns vnd dem gericht stan / wenn es mündtlich oder schrifftlich zuͦ zelassen syg. [Seite: 15r] [Faksimile]

Wenn endrung der klag beschehen sol.

Der kleger mag sin klag endern / mindern vnd meren on straff / all diewil der gegenteil sin rechtliche antwuͦrt nit gegeben hat / wenn aber die selb antwuͦrt im rechten gefallen ist / diewil dann die kriegs bevestnung dadurch verstanden würt / wie hernach stat / so mag darnach der kleger sin klag nit wyter endern / er woͤlt dann dem antwuͦrter allen vfferlouffnen kosten abtragen / vnd von nüwem fürpieten vnd klagen.

Subtilheiten der recht sind in disen satzungen hindangestelt.

Wie aber oder mit was worten vnd anhaltungen in einem yeden handel / die klag sol gesetzt / dawider excipiert / oder sunst in anderweg von einem termino zuͦ dem andern procediert werden / des woͤllen wir vns nit wyter / dann wie ob vnd hienach begriffen beladen / dann vns nach gelegenheit diser Statt Fryburg vnd deren inwoner nit nütz vnd not beducht / vns zuͦ vil in subtilikeiten der rechten in disen satzungen zuͦ verflechten.

Von zile vnd tag vmb die klag zuͦ antwuͦrten.

Wenn nuͦn die klag geschehen / vnd der antwuͦrter nit erstmals gefasset ist / antwuͦrt zuͦ geben / So sol im nach kleinfuͦg / mittelmessigkeit vnd nach schwere der klag / wie vns vnd die richter zuͦ zyten not syn bedücht zil vnd tag biß vff den nechsten Rats oder Gerichts tag / oder acht / ald vierzehen tag sin antwuͦrt zegeben gesetzt werden.

Wie man abschrifft von den fürtragen geben sol.

Item der glichen ob die klag oder ander nachgand fürtrag / so im rechten beschehen / so wytschweiff eins langen fürtrags / schwer oder vil daran gelegen wer / wiewol dann vnser Stattbuch bißher nit gewesen ist / yemants von den fürwendungen so im rechten beschehen einich abschrifft zuͦ geben / nicht destminder ob die parthien deß abschrifft begerten / so sol inen solchs zuͦ gelassen werden / doch stat an vnser vnd der richter erkantnuß / wenn die hendel so schwer oder mercklich geacht / das abgeschrifft davon zuͦ geben / notwendig sye. [Seite: 15v] [Faksimile]

Die antwuͦrt sol verstentlich vnd luter sin.

So ouch der antwuͦrter zuͦ der klag antwuͦrt geben wil / so sol die selb antwuͦrt verstentlich / luter vnd klar sin / mit onbedingten worten / vnd nicht darin anhencken das ein zwyfel oder vnluterkeit brechte / sunst würd man gegen im handlen als gegen einem vngehorsamen / wie oben am andern titel begriffen ist.

Wie die gegenklag statt haben mag.

Item ob der antwuͦrter ein gegenklag wider den kleger hett die mag er wol thuͦn / vnd ist im der kleger antwuͦrt zuͦ geben schuldig / ob im glichwol dhein fürpott geschehen wer / doch das die reconuencion darzuͦ die erst klag einer natur syent vnd vß einandern volgen / vnd solchs zuͦ erlüttern sol allweg zuͦ vnser vnd eins gerichts erkantnuß stan.

Von der kriegsbeuestnung.

Wir setzen vnd ordnen ouch / so nuͦn der antwuͦrter zuͦ der klag antwuͦrt geben hat / so sol sin vnd ist der krieg derselben rechtuertigung geuestnet / vnd ob einer glichwol sich bezügte des er mit siner antwuͦrt nit woͤlt den krieg beuestnet haben / das sol jn / nach vnser Stattrecht gentzlich nit nutzen / noch die kriegßbeuestigung verhindern.

Von dem eyd für geferd.

Were sach das der Kleger an den antwuͦrter / oder hinwider der antwuͦrter an den klager den eyd für geuerd vorderte / vnd sich ouch erputte den zuͦ schweren / es wer vor der klag / oder vor der antwuͦrt / oder darnach / In welchem gerichtsstand derselb eyd gevordert würdt / so mag sich der ihene so angevordert wer nit weygern / sonder ist er schuldig den selben eid mit sampt dem gegenteil zuͦ schweren.

So sich die parthie des eyds für geverd sparrte.

Vnd wo sich der antwuͦrte deß eyds für geverd weygerte / so sol er der [Seite: 16r] [Faksimile] massen geacht sin / als ob er sich der klag bekante / vnd sol für bekant geacht wider jn procediert werden / als ob er mit vrteil der klag verfallen wer. Ob sich aber der kleger diß eyds sperren wurd / so sollen die Richtere den antwuͦrter mit vrteil stracks absoluieren vnd ledig erkennen / mit abtragkosten vnd schaden.

Form des eyds für geverd.

Vnd sind diß die Capitel deß eyds für geverd / namlich das yede parthy schwere / das sy nit anders wiß noch wene / dann das ir sach vffrecht vnd guͦt sy / das sy ouch dheinen verzug begeren woͤll zuͦ geverlicher verlengerung der sach / sonder die selben sovil an ir sye truwlich zuͦm vßtrag fürdern. Item das sy kein falsch kuntschafft fürbringen noch inlegen / darzuͦ die warheit im handel / so offt sy im rechten gefragt werd / erberlich vnd vffrechtlich anzoͤgen vnd sagen / ouch niemants gefarlicher wyse mit gaben oder schencken bewegen woͤll alles getrüwlich vnd vngevorlich.

Die Richter mogen den eyd für geverd für sich selbs vordern.

Were ouch das die parthien ire eine an die andern disen eyd nit vorderten / vnd aber vns / oder das gericht beduncken woͤlt / das die parthien gefarlich vßzüg / oder ein andern vmb vnbillicheit fürnemen / so moͤgent wir / oder die Richtere vß eignem Richterampt / den benanten eid an beyd parthien oder an die einen vordern / Vnd welcher sich des weygerte / so sol es gehalten werden wie obstatt / vnd gemeinlich setzen wir / das in vnser vnd der Richter gewalt stan sol / nit allein den obberürten eyd für geverd / sonder ouch einen yeden notturfftigen zimblichen eyde / so offt vns oder das gericht nach gelegenheit der fürtrag oder des proceß not beducht / an die parthien zuͦvordern / vnd sy in eyd zenemen.

Wie erben in rechtlichen hendeln schuldig sind zuͦ vollfaren.

Begeb sich das einer in hangendem rechten abstürb / so sind sine erben schuldig / in dem selben rechten fürzuͦfaren / die parthien woͤlten dann deß ein andern guͤtlich erlassen. Vßgenomen wann die sach pinlich wer / straff / schmach / oder ere berürte / ob in den selben faͤlen der antwuͦrter vor der kriegsbeuestnung stürb / so sind sine erben nit verbunden für zefaren oder inzuͦtretten. [Seite: 16v] [Faksimile]

Wie schub vnd tag in rechtlichen hendeln nit geben werden sol.

Welchem sin zil verschint das jm im rechten inzuͦbringen / oder darzuͦ thuͦn angesetzt / es syg klag / antwuͦrt / inred / nachred / oder anders / so sol im dhein wyter erstreckung gegeben / sonder im rechten fürgefaren werden. Es wer dann das er notwendig / eehafft / redlich vrsachen siner hindrung darthete / Doch in kuntschafftleistung sol es so streng nit gehalten werden / vnd diß alles allweg zuͦ vnser erkantnuß stan.

Wie zil vnd tag in kuntschafftleistung geben werden sollen.

Welcher zil vnd tag begert kuntschafft die im mit recht zuͦ gelassen ist zuͦ leisten / ist dann sach das er die an frembden orten besuͦchen muͦß / so sol jm sechs wochen vnd dry tag zil gelangen. Hett er aber die kuntschafft in der Statt / oder in der nehi vff zuͦheben / so sollen im vierzehen tag gegeben werden / vnd were das er me zils begerte / so er dann globen thet by trüwen an eyds statt / das er flyß gehapt hab / so sol er die erstreckung erlangen nach vnser oder der richter erkantnuß / vnd solch erstreckung mag zwey mal zuͦ gelassen werden / doch das er allweg sines flyß / globen thuͦn sol. Aber die dritten erstreckung mag er nit erlangen / es weren dann mercklich vrsachen vorhanden / dadurch wir oder die richter bewegt wurden.

Nach offnung der zügen sag sol wyter kuntschafft nit zuͦgelassen werden.

Vnd besonder setzen vnd ordnen wir / so wann die ingepracht kuntschafft beidenteiln geoffenbaret ist / das dann den parthien dhein wyter kuntschafft nit zuͦ gelassen werd. Es wer dann das eehafft vrsachen vorhanden weren das statt zuͦ vnser oder der richter erkantnuß / wer aber das vns oder dem gericht zuͦ erfarung der warheit wyter kuntschafft bedoͤrfflich / die moͤgen wir oder die Richter vß vnser eigen Richters ampt für vns selbs / vnd nit durch die parthien erfolgen lassen / wie offt es vns not bedücht.

Nach dem rechtsatz sol nichts me fürbracht werden.

[Seite: 17r] [Faksimile] Wenn die parthien ir sach zuͦ recht gesetzt haben / so sol es daby bliben vnd kein wyter fürtrag von inen beschehen / es wer dann das yetweder teil vß notturfftigkeit irs rechten etwas wyter inzebringen hett / vnd by trüwen an eidßstatt behalten moͤcht / das er das nit vmb verzugs / sonder allein vmb rechter notturfft willen thuͤge / so sol im das nit abgeschlagen / doch sinem widerteil eroffnet werden / vnd sollichs alles zuͦ vnser vnd des gerichts erkantnuß stan. Es weren dann besigelt brieff / oder ander briefflich kuntschafft / die erst erfunden / vnd mit geferden nit verhalten weren das die parthy mit dem eid erstatten moͤcht / die sollen wir oder die Richtere im selben fall / vnd sunst nit / mit vffgeloͤßtem rechtsatz hoͤren / wo ouch vns oder die richtere sunst beduchte not syn / moͤgen wir amptshalb den Rechtsatz hindansetzen vnd wytter erfarung der sach haben / so offt wir woͤllen. [Seite: 17v] [Faksimile]

Der .IX. Titel des ersten Tractats

Von bewysung.

DIewil nit der minderteil in gerichtsstenden kuntschafft leysten vnd bewysung zethuͦn / Vnd aber war ist / das zuͦ zyten verlümpt üppig oder ander vntoͤgenlich personen zuͦ kuntschafft gestelt / dadurch die warheit als zuͦ besorgen ist / nit allweg erfunden werden mag / Haben wir zuͦuorderst anzeigen woͤllen / die vrsachen dadurch ein züg nit kuntschafft geben / sonder verworffen werden mag.

Aechter vnd bännig

Item welche mit geistlichem bann verstrickt oder offen aͤchter sind / die moͤgen wol abtriben werden / doch solcher bann oder acht in achttagen den nechsten nach der inrede bewyßt werd.

Meineidig mogen nit kuntschafft geben.

Item meineidig die irs meineids mit recht überwunden sind / moͤgen nit kuntschafft geben.

Frowenwirt vnd platzmeister.

Item frowenwirt vnd platzmeister sind vntoͤgenlich zuͦ kuntschafft / vnd sollen nach vnser Stattrecht nit zuͦ gelassen werden.

Todschleger.

Item offentlich verurteilte todschleger sollent zuͦ kuntschafft ouch vntoͤgenlich sin vnd nit zuͦ gelassen werden.

Die vnerlicher sachen halb verpotten sind.

[Seite: 18r] [Faksimile] Item alle die so vnerlicher taten halb von irem landt ewigklich verbotten sind / sollen nit kuntschafft geben moͤgen.

Die mit vrteil offenlich geschmecht sind.

Item alle die so mit vrteil geschmecht / mit ruͦten vßgeschlagen / vff die schupffen / in das halßysen gesetzt / durch backen oder stirnen gebrendt / denen die ougen vßgestochen / oren abgeschnitten / oder an den glidern gezeichnet / all die gentzlich zuͦm tod verurteilt worden sind.

Die irer ampter vnd eren entsetzt sind

Item welche irs verschuldens halb / vnerlicher sachen vnd hendel / vß vnserm Rat /gericht oder andern aͤmptern / vsserhalb gebürlicher zyt gesetzt / vnd gemeinlich welche vnerlicher sachen vnd hendel erwyßt werden die alle sind zuͦ kuntschafft nit toͤgentlich.

Die eltern vnd ire kind mogen wider einander nit kuntschafft geben.

Item vatter vnd muͦtter moͤgen nit kuntschafft sagen weder für ire kind noch wider sy / deßglichen die kind hinwider / das sol man ouch verstan von großuatter großmuͦtterkind / vnd kinds kind / für vnd für /vff vnd abzuͦrechnen.

Kuntschafft vnder brüdern vnd schwestern.

Bruͤder vnd schwester moͤgen für vnd vnder einander nit kuntschafft / aber wol wider einander geben.

Wie fründ einander kuntschafft geben moͤgen.

Vetter / Basen / Muͦmen / Ohem vnd ander sipfründ biß in das vierd glid / wiewol sy im rechten nit offentlich vßgeschlossen werden / woͤllen wir doch das die vnder einander nit toͤgenlich zuͦ kuntschafft sin soͤllen. Es sig dann das der handel einer solchen art / das er allein vnder den fründen geschehen / als dann sind erb vnd eetaͤding / vnd ander derglichen / oder wer der handel gantz on argwon / das weder inen noch irem fründ von deßwegen sy kuntschafft geben weder nutz noch schad daruß erwüchse / vnd sollichs sol allweg zuͦ vnser oder des gerichts erkantnuß stan. [Seite: 18v] [Faksimile]

Fiend mogen wider einander nit kuntschafft geben.

Item fiend / so verr die fyendschafft mercklich vnd offenbar ist / moͤgen wider einander kein kuntschafft geben / deßglichen ouch der so einem solchen find anhangt / vnd sonder gemeinsam mit im hat / würt ouch abgestelt.

Wyber mogen in testamenten nit zügen sin.

Item in Testamenten / darinn man erben setzt moͤgen die wyber nit zügen sin.

Wyber vnd iung lüt vnder zwentzig iaren / moͤgen vmb lyb vnd leben nit kuntschafft sagen.

Item so man vmb lib vnd leben / oder vmb ere verlierung klagt / darinn moͤgen wybßbild deßglichen Iunglüt die vnder zwentzig iaren sind / nit kuntschafft geben.

Iuden vnd ketzer sind vntogenlich zuͦ kuntschafft.

Item der Iuden vnd offenbaren ketzer kuntschafft verwerffen wir gentzlich / wiewol die geschribnen recht anders moͤchten anzeigen.

Welcher nit schweren wil des kuntschafft ist vntogenlich.

Item welcher den eyd vff kuntschafft nit geschworen hett oder schweren woͤlt des kuntschafft ist nit togenlich so verr das angefochten würdt.

Eelüt mogen gegen einander nit kuntschafft geben.

Wir setzen vmb pflantzung willen eelicher früntschafft / das eelüt nit sollen noch moͤgen für oder wider einander kuntschafft geben. [Seite: 19r] [Faksimile]

Die gemeinschafft haben moͤgen ein andern nit kuntschafft geben.

Wenn zwen oder me geselschafft oder gemeinschafft haben / so sol ir keiner für den andern kuntschafft / in einem handel der ir gemeinschafft oder geselschafft anruͤrte / geben moͤgen / sunst in andern sachen ist ir kuntschafft nit zuͦ verwerffen.

Ander vrsachen die kuntschafft abstellen / sollent zuͦ eins rats vnd gerichts erkantnuß stan.

Ob etlich me puncten dann obbestimpt sind / in recht von einicher parthie anzogen würden / dadurch yemants nit moͤcht ein züg sin / in den selben faͤlen sol vns vnd den Richtern rechtlich erkantnus allweg vorbehalten sin.

Zwo personen sind gnuͦg zuͦ zügknuß.

Welcher nuͦn in rechtvertigung sin fürtrag bybringen wil / oder jm bewisung vffgelegt ist / der thuͦt gnuͦg wenn er zwo personen man vnd wib die nit verworffen werden moͤgen / darstellet. So aber allein wyber kuntschafft geben / so stat zuͦ vnser erkantnuß ob vnd wenn das gnuͦg sige.

In testamenten sollen me dann zwen zügen sin.

Es wer dann in testamenten oder andern faͤlen / darinn nach vnser stattrecht me dann zwen zügen nottürfftig sin würden / so sol es gehalten werden wie im selben titel anzoͤgt ist.

Stattknecht in ir kuntschafft.

Ein Stattknecht / oder ein gemeiner amptknecht was er vor vns / oder dem gericht by sinem eyd sagt / das sin ampt berürt / dem sol gegloubt werden / was er aber vsserthalb syns ampts kuntschafft gibt, dz hat nit wyter krafft dann eins andern einigen mans sag. [Seite: 19v] [Faksimile]

In vffhebung der kuntschafft sol dem widerteil zuͦ der eidschwerung verkündt werden.

Damit die fürgestelten zügen glouben thügen / vnd frucht bringen / ist zuͦuorderst not / das in sachen darinn man kuntschafft leisten wil / dem widerteil zuͦ der eidsschwerung verkündt werd / dann gescheh das nit / vnd wurd das vom gegenteil angefochten / so ist die leystung oder vffhebung der zügen sag vnnütz vnd nit krefftig / ob man aber dem ihenen der solch kuntschafft nichtigklich vffgehebt / hett vergündt die von nüwem zuͦ behoͤren / vnd vffheben zuͦlassen / das stat zuͦ vnser vnd der richter erkantnuß.

Der gepruch so man nempt lut verhoͤren / sol hinfür absin.

Item nach dem vnd bißhar ein gepruch alhie in vnser Statt gewesen / wenn die parthien begert / das man inen lut verhoͤren solt / das inen solchs mit recht zuͦ gelassen / vnd demnach nicht desterminder denselben parthien vffgelegt / mit vrteil fuͤr zuͦ bringen etc. dadurch villicht behendigkeit im rechten geprucht werden moͤcht / sollichs zuͦ fürkomen / haben wir solchen gepruch gantz vnd gar abgethon / vnd thuͦn den yetzt wissentlich hiemit ab. Also das hinfür vff der parthien begern lut zuͦuerhoͤren / weder in vnserm Rat noch gericht zuͦgelassen werden / sonder ob die parthien begern fürzuͦbringen / oder vns vnd die Richter solchs für vns selbs not beducht / daß sol erkent werden / wie recht ist. Beducht aber vns oder das gericht zuͦ ziten in sachen für vns selbs lut zuͦ verhoͤren not zuͦ sin / das sol zuͦ vnserm willen vnd gevallen stan.

Wie sich zügen miteinandern vnderreden moͤgen.

So ist auch bißhar ein andrer pruch by vns gewesen / das man die kuntschafften der zügen in bywesen beiderteil vff gehept / vnd das ein züg des andern sag gehoͤrt hat / Inen ist ouch vormaln zuͦ gelassen / das sy sich vorhin / ee sy kuntschafft gesagt mit einandern haben moͤgen vnderreden. Diewil wir aber befunden durch eigen erfarung / das diser pruch dergestalt hinfür wie bißhar nit zebehalten ist / ouch solchs wider form vnd ordnung der recht sind moͤcht. Darumb so haben wir den gepruch abgethon / vnd woͤllen das der also hinfür vor vns vnd vnserm Stattgericht nit me gestat [Seite: 20r] [Faksimile] tet noch zuͦgelassen werd / vnd sich die gezügen miteinandern nit vnderreden sollen.

Yetlicher züg in schweren sachen sol in abwesen der parthien vnd andern zügen verhoͤrt werden.

Wo ouch schwer treffenlich hendel hangten / dran etwas fürnemlichs leg / es treff ere oder guͦt an / So man dann kuntschafft vffheben wil / moͤgen beid parthien by der eidschwerung wol gegenwürtig sin / aber so man zügen behoͤrt / das sol heimlich vnd in abwesen beyder teil / vnd aller andern lüt vnd zügen allein beschehen / vnd so die sach vor vns dem Rat hangt / vor vnserm gantzen rat / oder ob wirs geschefft halb nit hoͤren moͤchten oder woͤlten / vor etlichen geordneten vnsers Rats durch vnsern Stattschriber / oder ob die sach vor gericht hangt / vor dem Schultheissen vnd einem geschwornen Stattknecht durch den gerichtschriber vffgeschriben vnd die zügen mit flyß verhoͤrt / vnd nach notturfft des rechtens der warheit vnd vrsach irs wissens / wo / wenn / oder vor welchem etc. vnd ander notsam vmbstende gefragt / vnd ob der gegenteil sondre fragstuck inlegte / die sollen der andern parthy nit geoffnet werden / sonder allein durch vns oder die richter beschehen / vnd demnach die zügen mit flyß daruff wol erkundiget werden. Es wer dann / das wir oder die richtere ettliche vnbilliche / oder onnotsame fragstuck erfunden / die moͤgen wir oder das gericht abthuͦn / on der parthien wissen vnd willen / vnd was die gezügen sagen / das sol der Schriber mit angelegnem flyß inschriben / dheiner parthie sollichs by ere vnd eyde / wenig oder vil zuͦ verstan geben / vnd eroffnen / besonder vns vnd den Richtern beschlossen überantwuͦrt werden.

Den parthien sol man abschrifft geben von kuntschafften.

So wenn ouch demnach sollich kuntschafften vor vns oder dem gericht wo dann yezuͦziten der handel hangt / geoffnet sind / vnd die parthien deß abschrifft begern / wiewol es dann vnser gewonheit nit ist / noch dannocht in disem fal / so wenn der kuntschafften vil weren / vnd ingedechtnus nit moͤchten behalten werden / sollen vnd woͤllen wir vnd die richter den parthien abschrifft solcher kuntschafften nit versagen / dann diewil aller grund an den kuntschafften / vnd aber menschlich gedechtnuß nit allweg geschickt ist vil zuͦ erfassen / beducht vns billich sin den gang des rechtens nit zuͦ schmeleren. [Seite: 20v] [Faksimile]

So wenn kuntschafft in kleinfuͦgen sachen gestelt würdt.

Aber in andern gemeinen teglichen irrungen / die nit groß noch treffenlich sind / vnd vor gericht geuͤbt / lassen wir zuͦ / das die gezügen offenlich vor mengklichem / deß glichen in bywesen beiderteil verhoͤrt werden /doch nit miteinandern / sonder ein gezüg in abwesen deß andern / also das dheiner den andern hoͤre / vnd wenn der kuntschafftsteller sin fürtrag thuͦt daruff er die zügen stellen will / so sol ers daby bliben lassen / vnd die gezügen wyter nit vnderrichten / dann so dick er dawider handelt / verfelt er dem Schultheissen dry schilling pfennig.

Was der kuntschafft steller den zügen geben sol.

Welcher zügen vor vns oder dem gericht stellet / der sol sy in sinem kosten verzeren / aber sunst ist er inen lonß halb nicht schuldig.

Vor erkantnus ist die kuntschafft nit nutz / vßgenomen etlich fel.

Es sol ouch dhein kuntschafft nit nütz syn / so die gezügen vffgehebt sind / ee das es mit recht erkandt würdt / es sol ouch dhein kundtschafft die den houpthandel antreffe mit recht zuͦgelassen werden ee der krieg beuestiget sige / es begeb sich dann / das die zügen alt / kranck / oder wegfertig / oder in schweren sterbenden loͤuffen weren / das besorgt würd / das man sy nit allweg gehaben moͤcht / derselben personen kuntschafften moͤgen ouch vor beuestnung des kriegs / im rechten vff des einen teils begern / vffgehept / doch das dem gegenteil darzuͦ verkündt / vnd die vrsach in den kuntschafft brieff geschriben vnd gemeldet werd / vnd sol derselb kuntschafft brieff verschlossen bliben biß das er im rechten zuͦ gepürlicher zit geoffnet wurdt.

Besigelt brieff nach vnserm Stattrecht geben guͦt kuntschafft.

Welcher versigelt brieff die nach vnser Stattrecht vnd sunst vor andern oberikeiten formlich vnd ordenlich vffgericht in recht inlegt / das sind nach gemeinem bruch guͦt kuntschafften. [Seite: 21r] [Faksimile] Es wer dann das einich vßzüg dawider beschehen / die sy vndienstlich machten / das stat zuͦ vnser erkantnuß.

Wie handtschrifften bewisung thuͦnd.

Es sollen ouch nach vnser Statrecht / handschrifften bewysung thuͦn / vnd wo einer siner handschrifft lougnete / der mag mit einer andern handgeschrifft / so derglichen ist / oder sunst mit kuntschafft bewisen werden / vnd so sich erfünd / dz der schuldner so vnserm gerichtßzwang vnderworffen ist / vnrecht vnd gevarlich gelougnet hett / so sol er an vnser schweren straff stan.

Rodel vnd vrbar thuͦnd bewysung.

Alt Roͤdel / es syent dingroͤdel / zinßroͤdel / vrbar / vnd andre alt schrifften / die in beschloßnen gemeinen behalten / vnd mit gemeinen schlüsseln / in vnsern / ouch der gotßhüser vnd anderer Stetten gewelben vnd kaͤsten verwart sind / geben guͦt kuntschafften.

Iarzyt vnd selbuͤcher geben glouben.

Deßglichen ouch die schrifften die von mengklichem der bywonenden vnd vmbsessen / yewelten für krefftig vnd gloubwirdig gehalten vnd gebrucht / alsdann sind iarzit buͤcher / selbuͤcher / vnser Statt zinßbuͤcher / gewerfft / vnd rechenbuͤcher / so in vnserm kouffhuß ligen / derglichen alt gewarsami daruff wir vnd die Richter glouben setzen moͤgen / ob die selben glichwol nit in beschloßnen gehalten legen / die alle sollen vor vnserm Rat vnd gericht guͦt volkommen kuntschafft geben / Doch allweg vnser vnd des gerichts erkantnuß darüber vorbehalten.

Wie koufflüt vnd handtwercher ir schulden mit irn buͤchern küntlich machen vnd bewisen moͤgen.

Item schuldbuͤcher so zuͦ zyten durch vnser koufflüt vnd hantwercker / gegen den ihenen gemacht werden / die war von inen kouffen / oder arbeit [Seite: 21v] [Faksimile] nemen / wo die on argwoͤnig vnd ordenlich gemacht / ouch die schultherren ir gewerb vnd handtwerck vffrecht vnd erberlich fuͤren / vnd eins guͦten lümbdens vnd wesens sind / die moͤgen nach vnserm Stattrechten ouch bewysung thuͦn / doch nach vnser oder eins gerichts muͦttmassen vnd erkantnuß / sunst nit.

Wie der koufflüt vnd handwercher buͤcher sin sollen.

Vnd sollent der koufflüt buͤcher ordenlich ingepunden / mit guͦten starcken cooperten überzogen / von den schuldtherren so vil moͤglich ist durch ire hand selbs oder durch ire gedingten diener / die darzuͦ geordnet sind / vnderschydlich geschriben / nit geradiert / noch durchstrichen / ouch die Summa nit mit zyffern sonder langenzal oder mit gantzen worten anzoͤgt sin / mit bestimmung iar vnd tag / ouch wohar die schuld reyche / vnd wer die war empfangen hab. Aber der handtwercher register bedoͤrffend von einer hand nit geschriben / sy sollent aber sunst ordenlich wie obstatt gemacht sin / dann wo sich dise wesenlicheit an den Schuldbuͤchern nit erfünde / so werden dieselben dester minder glouben vff inen tragen. Es ist ouch den koufflüten vnd handwerchern raͤtenlich vnd fürstendig / das sy zuͦ offtermaln mit irn kunden abrechnen / vnd so vil an inen ist / kein iar zuͦ dem andern ongerechnet anstan lassen / damit desterweniger irrung entstand / vnd eins yeden buͦch desterme bewysung thuͦn moͤg / vnd sol solichs alles zuͦ allen zyten zuͦ vnser oder eins gerichts erkantnuß stan.

Onbesigelt Copyen vnd zedel sind nit gloubwürdig.

Aber ander sonder geschrifften vnd vnbesigelt zedel und minuten sollen vsserthalb des rechten originals nit gloubwirdig sin.

Eins mans kuntschafft wann die bewysung thuͦt.

Ob ouch in zwiuelmaͤssigen irrungen / der kleger oder kuntschafftleister / nuͦn ein zügen hett / der eins entlichen stands / guͦten gloubens / vnd ein onuersprochner redlicher man were / vnd nuͦn wir oder die Richtere / so vil vß deßselben zügen kuntschafft erkennen / das vnser vnd derselben Rich [Seite: 22r] [Faksimile] tere bewegen / vnd gemuͤt sich vff die warheit siner sag neigte / so verr dann der fürbringer / ein ersam gloubwirdig man / dem ere vnd eid zuͦ vertruwen ist / sol im ein eyde / in supplementum gegeben werden / das ist zuͦ ersetzung des einigen zügen / vnd das pringt ouch ein wyrcksam kuntschafft / sunst sol nach der gemeinen regel / eins einigen menschen kuntschafft nit wyrcksam sin.

Ein iärig besitzung in varendem / vnd zehen iaͤrig in ligendem guͦt / gibt kuntschafft.

So sich erscheint / das einer varende hab / iar vnd tag / vnd ligende guͤter zehen iar lang / mit guͦtem glouben vnd onangesprochen / ingehabt / der hat nach vnser Statt pruch / kuntschafft gnuͦg / zuͦ dem eigentumb / es wer dann das etlich sonderfaͤlle fürfielen / darinn behalten wir vns vnd den Richtern bevor / ye nach billicheit darüber erkantnuß zuͦ thuͦn.

So der handel von natur schwer zuͦ bewisen ist.

Begeb sich das ein handel nach siner natur vnd art dermaß wer / das er nit moͤcht volkomenlich bewysen oder bygepracht werden / so ist gnuͦg das mit bewerlichen vermuͦttungen vnd gloublichem anzoͤg / bewysung geschicht / welche vermuͦttungen aber bewerlich syent / stat in vnserm vnderricht buͦch / ouch zuͦ vnser oder des gerichts erkantnuß.

Bewysung mit dem eyd wann vnd welchem teil die mag vffgelegt werden.

Es ist ein gewonliche uͤbung an den gerichten / das man dem antwuͦrter eyde vfflegt / haben wir hierinn gesetzt vnd geordnet / so wann der handel allein in vermuͦtung stünd / also das beydteil irs fürtrags etlicher maß anzoͤg gethon / vnd doch nit gantz gnuͦgsam bewyßt hetten / So sollen wir oder die Richtere die handtvesti / ersamkeit / vnd die gloubsami beider teilen / ouch die art des spanß / die natur der vermuͦttungen / flyßlich ermessen / vnd gegen welcher parthie die warheit der sach sich me neygt / er syg kleger oder antwuͦrter / ist im ere vnd eyd zuͦ vertruwen / so sol man im den eyde erteilen / vnd allweg ee dem der gloubhafft vnd eins erlichen wesens ist / dann dem ihenen / der onachtpar wer / dann liederlichen personen / sollent eyde nit lichtlich vffgelegt werden.

[Seite: 22v] [Faksimile] Bewysung vff geschehne froͤnung.

Welcher vff ein geschehne froͤnung sin schuld bewysen wil / der sol solichs durch zwen gloubwirdig zügen / durch des schuldners hantschrifft oder bekennen / oder durch ander gloubwirdig brieff / sigel vnd buͤcher alles wie obstat bewisen vnd darthuͦn / es wer dann das die richtere oder wir mit erkantnuß anders zuͦliessen.

[1.9.42] Der kuntschafft steller mag nit wider die person aber wider die sag der zügen fechten.

Wir setzen vnd ordnen welcher zügen stelt / das der wider ire personen nit inred haben / aber wider ir sag inrede zuͦ thuͦn / ist im nit abgeschlagen.

[1.9.43] Das sich nit gepüre kuntschafft wider kuntschafft zuͦstellen.

Vnd wiewol nach eroffnung der kuntschafft / kein zugen me gehoͤrt werden / so sol das nit statt haben / so einer wider die zügen ir personen oder sagen halb inred hett / vnd die verwerffen woͤlt / das mag er thuͦn / vnd ist dem gegenteil solichs hinwider ouch erloubt / wyter sol es nit zuͦgelassen werden. [Seite: 23r][Faksimile]

Der .X. Titel des ersten Tractats

Von by vnd endvrteiln

WIr setzen vnd ordnen / das die endvrteilen so nuͦn hinfür in vnserm Rat vnd statgericht gegeben / nit mit mund durch die Richter wie bißhar eroffnet / sonder vß des rats vnd gerichtßbuͤcher darzuͦgemacht / in schrifft verlesen werden / vnd wo dawider gehandelt würd / so sol sin vnd ist / die selb gegeben vrteil zenichten / aber byvrteilen mag man wol von mund eroffnen / es weren dann sollich byvrteiln / die in ir krafft endtlich entschidung inhetten / mit denselben sol es gehalten werden wie mit den endvrteiln obstat.

[1.10.1] Wie wir vnd die Richtere vmb kosten vnd schaden sprechen moͤgen.

Vns vnd den Richtern sol ouch zuͦgelassen sin / das wir dem ihenen / der die vrteil verloren hat / dem gesyger / in kosten vnd schaden condempniern vnd verfellen / so das im rechten begert ist / doch so sollen wir die selben verfellung / deß tags thuͦn darinn geurteilt ist / Wo wir aber deßselben tags nit vmb kosten vnd schaden sprechen / so haben wir hinfür nit me gewalt darinn zevrteiln / es wer dann das wir in der endvrteil vorbehalten hetten / vmb kosten vnd schaden zuͦ sprechen.

[1.10.2] Ob der anwald in der vrteil zenennen syg.

Welcher sin recht durch anwaldt gefürt hett / so sollen die wort der vrteil vff den anwaldt luten / wer es aber das yetz die principal parthy / yetzt der procurator gehandelt hett / so moͤgen wir oder die richtere die vrteil vff den procurator / oder vff die parthie / oder vff sy beid setzen / es wer dann das die parthie den handel rechtlich wider an sich genommen hett / so sol sy billich in der vrteil genent werden.

[1.10.3] Execution der vrteiln so zuͦ krafft komen.

Vnd was ouch im Rat durch vns / oder durch die Richtere geurteilt / dauon nit geappelliert würdt / also das die vrteiln in krafft kommen / dieselben vrteiln sol man onehindrung vollstrecken / als ein offne on überwindtliche warheit / Vnd demnach der angriff darumb beschehen / wie hienach im zwoͤlfften / dryzehenden / vnd vierzehenden titeln diß tractats luter zuͦuerstan geben würdt.[Seite: 23v][Faksimile]

Der .XI. Titel des Ersten Tractats

Von appellacion wie die geschehen vnd verkündt werden sol.

DIewil die appellacion denen / so sich vermeinen beschwert zuͦsin / von den heiligen Baͤbstlichen vnd Keiserlichen rechten / heilsamlich zuͦ gelassen vnd erdacht ist / So haben wir Burgermeister vnd Rat der obgemelten Statt Fryburg dise nachgemelten Satzungen vnd ordnunggen appellierens halb gemacht vnd angesehen. Namlich so zwüschen parthien in vnserm Rat vnd Stattgericht / entlich geurteilt würdet / vnd sich ein teil befünde / darinn beschwert zuͦ sin / so mag dieselb beschwert parthy zestund nach eroffnung der vrteil / in gegenwirtigkeit der Richter vnd widerparthie mundlich appelliern / vrteilbrieff vnd appostolos begern / vnd so dz also geschicht / sol solich appellacion in den vrteilbriefe gestellt werden.

[1.11.1] Wie innerthalb zehen tagen geappelliert werden sol.

Welcher aber nit von stundan nach eroffnung der vrteil mündlich appelliert / oder sunst besorgte er hett nit formlich appelliert / der mag innerhalb zehen tagen den nechsten darnach / von einer stund zuͦ der andern zerechnen / inschrifft appellieren vor vnserm Rat vnd gericht / wo dann die vrteil gangen ist / oder vor globwirdigen bekanten notarien vnd gezügen.

[1.11.2] Wenn die ansprach zwentzig guldin vnd darunder ist / wohin geappelliert werden sol.

Vnd wenn die vrteil am Stattgericht gefallen ist / so verr sich dann die klag vnd anvordrung vff zwentzig Rinisch guldin vnd darunder an schuld oder werde erloffet vnd betrifft / so sol die appellacion obgerürter gestalt für vns Bürgermeister vnd Raͤte / vnd nit wyter geschehen / vnd was als dann von vns gesprochen würt / dem gelept vnd nachkomen werden. Inmassen die fryheit / so wir von vnserm allergnedigsten herren herren Maximilian Roͤmischen keysern etc. vnder siner Ma. künigklichen wirden sigel vßgangen / by handen haben / klaͤrlich vßwyset / by dero inhalt lassen wirs gentzlich pliben. [Seite: 24r] [Faksimile] [Seite: ]

[1.11.3] Wenn die klag über zwentzig guldin trifft / wohin geappeliert werden sol.

So aber die klag vnd vordrung über zwentzig guldin Rinisch schuld oder werde antreff / so sol von den endtlichen vrteilen / sy werden in vnserm Rat / oder vor dem Stattgericht / gegeben vnd gefellet / die appellacion obgerürter form / für vnser gnedigsten herrschafft von Osterrich Landtvogt / Regenten vnd Raͤte in Oberelsaß geschehen / sunst keiner appellacion statt geben / deferiert noch zuͦgelassen werden.

[1.11.4] Wann nit in zehen tagen geappelliert würdt / so loufft die vrteil zuͦ krefften.

Würd aber dermassen wie yetz obbestimpt ist / in den zehen tagen von den endvrteilen nit appelliert / so ist dieselb vrteil / sy sig vor vns oder dem Stattgericht gegeben / als dann zuͦ krefften gegangen / vnd sol darüber gepürlich execucion beschehen.

[1.11.5] Wie die appellacion dem Richter vnd der parthie verkündt werden sol.

Item die parthie so also von endtlichen vrteilen geappelliert / vnd als bald im fuͦßstapffen nit apostolos begert hett / sol in dryssig tagen / nach dem solich appellation beschehen ist / solich apostol vnd gerichts acta vor vns oder dem Stattgericht / wo dann die vrteil gesprochen ist / ervordern vnd dero warten / darzuͦ vns oder dem selben gericht / ouch siner widerparthie die gemelt appellacion verkünden / wo das nit geschehe / so sol als dann die selb appellacion gefallen / vnd vntoͤgenlich sin. Es wer dann das die parthie mündlich vor vns oder gemeltem gericht geappelliert hett / so bedarff es keiner wytern verkündung / es sol ouch durch vns oder das gericht / in solichen dryssig tagen / nit vollfaren noch gegoͤnt werden / in solcher sach verrer zuͦ procedieren.

[1.11.6] Ob von byurteilen geappelliert würd.

So aber von byvrteilen geappelliert würd / so sol daßselb vor vns / oder dem gericht / wo dann die vrteil gfallen ist / in gschrifft geschehen / vnd zuͦvor dieselb [Seite: 24v] [Faksimile] parthie / so also appelliert het / oder appellieren woͤlt / vrsachen irer beschwerd eroffnen vnd anzoͤgen / so sol als dann zuͦ vnser oder der richter erkantnuß stan / apostolos refutatorios zegeben oder nit / vnd so refutatorij gegeben werden / so sol in der selben sach fürgefaren / vnd procediert werden / so lang vnd verr biß verbotßbrieff / vnd inhibicion vom oberrichtern gezoͤgt vnd überantwuͦrt werden.

[1.11.7] Von bekanten vnd gichtigen schulden sol die appellacion nit zuͦ gelassen werden.

Item nach dem wir bißhar vilfaltig gehoͤrt vnd erfunden / das muͦttwillig vnstanthafft lüt / von vrteilen die vmb verbriefft gichtig vnd bekantlich schulden gegeben sind / allein vmb verzugs willen appelliert / vnd da mit ir gloubiger gevarlicher wise vffgehalten / vnd vmb getriben / Haben wir (dem selben vor zuͦ sin / vnd solchs künfftiglich zuͦ fürkommen) gesetzt vnd geordnet / Ob hinfür yemants von offentbarlichen verschribnen oder bekantlichen schulden / so wir oder das gericht / verpfandung / angriff / verganttung / oder anders das zuͦ bezalung diente / erkanten / allein vmb verzugs willen wie obstat / appellieren woͤlt / das den selben keinßwegs solchs gestattet noch zuͦ gelassen / sonder vff die erkantnuß nach vnserm Stattrechten stracks fürgefaren werden sol.

[1.11.8] Der freuel vngehorsam mag von der vrteil nit appellieren.

Begeb sich das einer rechtlich nach vnsern satzungen fürgeheischen / vnd citiert wer / zuͦm gantzen handel oder zuͦ der end vrteil / wenn der nit gegenwürtig ist / vnd freuelich vnd vngehorsamlich vßplibt / so die endvrteil gegeben würt / so er wol hett moͤgen erschinen / der mag nit appellieren / wir sollen vnd woͤllen im ouch appellacion zuͦ thuͦn nit gestatten.

[1.11.9] In welcher zyt die appellacion vor dem oberrichter prosequiert sol werden.

Item so die appellacion vom Stattgericht für vns den Raͤte nach vermag oben anzoͤgter fryheit beschehen / so sol die in einem halben iar dem nechsten darnach lut gemelter fryheit prosequiert / oder wo diß nit gescheh sol die vrteil / dauon geappelliert wer / vollstreckt werden / welcher aber von [Seite: 25r] [Faksimile] vns oder dem stattgericht / so die ansprach über zwentzig guldin louffet / für die oberhand wie obstatt geappelliert hette / vnd solcher appellacion in iarsfrist dem nechsten darnach nit nachkeme / so sol sin vnd ist / dieselb appellacion vß vnd verschinen / vnd sollen vnd moͤgen wir oder das gericht / vff anruͤffen des gegenteils / zuͦ vollstreckung der gegeben vrteil on wyter vffzug griffen / vnd den freueln muͦtwilligen appellanten zuͦ gnuͦgthuͤgung derselben vrteil zwingen vnd halten / es würden dann wyter fatalia von der oberhand gegeben / so sol den von vns vnd dem gericht / wie recht ist / ouch gelept werden.

[1.11.10] Wie sich der appellant vor Rate siner sompnuß widerumb erholen mag.

Item so ouch die appellacion vom Stattgericht für vns den Raͤte beschehen wer / so mag sich der appellant alles deß darinn er sich vor gericht gesumpt hett / es syg kuntschafft / oder briefen halb / widerumb vor vns erholen vnd das erstatten / vßgenomen / wann er durch ein anwaldt vor gericht gerechtigt / vnd derselb anwalt nit beuelch oder gewalt gehabt hette / der selb mangel mag nachmaln in der appellacion nit ersetzt werden / deßglichen hett er ein vngeschickte mißfoͤrmige nichtige klag vor gericht gethon also das die vrteil oder nichtigkeit deßhalben angefochten würd / wolt er dieselben klag in der appellacion sach ersetzen vnd bessern / das mag er ouch nit thuͦn.

[1.11.11] Zuͦg vom gericht für Rate sollen bliben / wie von alterhar.

Item nach dem von alterhar by vns geprucht / ouch in der Richter eyd begriffen ist / wenn sich dieselben Richter in sachen vnd hendeln / sy syent groß oder klein / der vrteil nit versten noch entschliessen / das sy dan dieselb sach mit klag / antwuͦrt vnd allem fürwenden / für vns den Rat ziehen vnd wysen moͤgen / by demselben pruch vnd altem harkommen lassen wir es ouch pliben / doch die appellacion mengklichem wie recht ist / für vnser ober hand vorbehalten.

[1.11.12] Wie in sachen der appellacion procediert sol werden.

Wie nuͦn in appellacion sachen vor vns / sol vnd muͦß klagt / vnd von einem termino zuͦ dem andern procediert werden / des woͤllen wir vns in sonderheit hie nit beladen / noch ordnung darüber geben / sonder den parthien vnd vns sollichs zuͦ allenziten wie zimlich billich vnd nach gelegenheit der sach rechtsin vnd sich gepüren mag vorbehalten haben. [Seite: 25v] [Faksimile]

Der .XII. Titel des ersten Tractats

Von angriff vnd erfolgung der vrteil.

WAnn es nuͦn zuͦ fälen kumpt das man den schuldner vß krafft der vrteil angriffen so sol man jm des ersten die varenden hab / darnach die schulden die man jm schuldig ist / an der gandt verkouffen / vnd sol mit der gant allermaß gehalten werden / wie im nechsten nachganden dryzehenden titel / dauon geschriben ist.

[1.12.1] So yemants die vsztragnen pfand ansprech.

Vnd were das yemants diewil die gandt werte / keme / der die vßgetragnen varenden hab für sin eigen / oder jm behafft ansprech / so sollen die Stattnecht sollich hab ligen lassen vnd nit verkauffen / sonder den handel für das gericht wysen.

[1.12.2] Wann das ligend guͦt mag angriffen werden.

Gefuͦgte sich aber das der ihen der die vrteil behalten hat / mit der varenden hab nit moͤcht bezalt werden / so sol als dann das ligend guͦt angegriffen / dry sontag vßgeruͤfft vnd offentlich nach gantrecht verkaufft / vnd mit den ansprechern vnd andern zuͦ gehoͤrden gehalten werden / allermaß wie in nachganden dryzehenden titel gemeldet würdt.

[1.12.3] So das angegriffen guͦt den schuldherren blibt.

Vnd ob sollich guͦt dem schuldherren blib / so sol es ouch den bescheid haben / wie dann an bemeltem ort gelüttert ist.

[1.12.4] Wann nach dem angriff die vrteil nichtig funden wurd.

Were sach das vrteiln by vns ervolgt würden / mit angriff / pfandung vnd verkouffung / wie obstat / vnd sich aber erfünd dz dieselbig vrteil nichtig wer / so ist der ihen der den angriff gethon het / schuldig der angegriffnen person / verkouffte hab vnd guͦt / wider zuͦ handen zuͦ stellen / oder iro vmb all interesse / nachteil / kosten / vnd schaden vernuͤgen zethuͦn. Es wer dann dz in. x. iaren den nechsten vmb solchen angriff kein klag noch vordrung beschehen wer. [Seite: 26r] [Faksimile]

Der XIII. Titel des ersten tractats

Von angriff vergantung vnd verkauffung der pfand / Vnd erstmals wie varende pfand angriffen sollen werden.

SO der schultherr varend hab vnd guͦt zuͦ pfand hette / vnd siner schuld nit me warten / sonder sin pfand verkauffen wolt / das sol er dem schuldner so verr er anheimsch ist / vierzehen tag vorhin durch ein Stattknecht vnder ougen verkünden / so verr er jn erlangen mag / woͤlt er sich aber nit finden lassen / oder moͤcht kommenlich nit funden werden / oder hett er sich geuarlicher wyse vß der Statt gethon / so sol im der Stattknecht zuͦ huß vnd hoffverkünden. Hett aber der schuldner anderßwo sin wonung / so sol im nach gelegenheit der verri oder nehe siner wonung mit erkantnuß vnd des Schultheissen verkundbrieff durch ein geschwornen Stattbotten verkündt werden. Wo aber der schuldner flüchtig worden / also das man jm nit zuͦ huß / hoff / oder vnder ougen verkünden moͤcht / so sol das pfand darnach sechs wochen vnd dry tag bliben ligen / vnd der gloubiger oder schultherr dazwüschen sin erfarung haben / vnd moͤglichen flyß fürkeren / ob er jn ankomm en moͤcht / erfart er jn dann / so ist er im schuldig den kuntzedel zuͦ antwuͦrten / moͤcht er jn aber nit erfaren noch finden / so er dann nach verschynung der sechs wochen vnd dryen tagen / wider für gericht kompt / vnd schwert oder gelopt / wie es dann vom gericht erkennt würdt / das er allen moͤglichen fliß fürkert hab / vnd koͤnn aber den schuldner nit erfaren / so sol als dann das pfandt noch vierzehen tag stilligen / vnd deß schuldners nechsten nachpuren / vnden vnd oben / so an dem huß / darin der abtrittig oder abwesend gewont hat / verkündt werden / das pfand in denselben vierzehen tagen zeloͤsen. Ist dann sach dz der schuldner mittlerzyt bezalt / hat sin weg / bezalt er nit / so sol daßselb varend verpfendt guͦt / zuͦm ersten für die geschwornen Stattkoͤuffer einen gelegt / vnd veyl gehapt / vnd darnach / ob es in. xiiij. tagen nit verkoufft würd / am nechsten donstag oder Sambstag noch dem obberürten zil / alhie an offnem marckt mit offnem ruͦff vnd ga nt / durch ein Stattknecht / vmb bargelt dem so am meysten daruff püttet hingegeben / vnd dhein geferd darinn fürgenomen / ouch was daruß geloͤßt / durch den Stattknecht mit wissen des Schultheissen dem schultherrn fürderlichen vnd on verzyehen bezalt werden. [Seite: 26v] [Faksimile]

[1.13.1] Wann der varenden pfand vil sind / wie es mit dem verkouffen sol gehalten werden.

Wer aber sach / das yemants varende pfand hett / die einer namlichen zal vnd summa weren / alsdann etwe geschicht das in einem huß alle die varend hab / so darinn ist verpfendt / vnd angegriffen würt / so sol es mit denselben pfanden / allermaß mit der verkündung vnd gant / gehalten werden wie obstat / aber das erloͤßt gelt eigentlich vffgeschriben / vnd darnach durch den Stattknecht on alles verzyehen by geschwornem eyde / by der selben tagzyt in bywesen des Schultheissen oder sins Statthalters mit dem Register in das kauffhuß den amptherren geantwuͦrt werden / daruff sollen die selben amptherren verordnen / das der Schultheis mit denen so dz guͦt verkaufft haben / ongefarlich so bald es sin mag / nach dem kleger vnd allen andern schultherren schicken / vnd ir yedem nach dem er gefryet ist / oder vorteil hat / wie dann hernach volgt / sin schuld bezalen / vnd so wyt das gelangen mag vßteilen / vnd ob ichts überplibe / das sol dem schuldner oder sinen erben nach abzalung der gantkosten / trüwlich behalten vnd gegeben werden. Wer ouch das der schultherr siner schuld vff den pfanden nit bezalt wurde / so ist im sin ansprach am dem schuldner vorbehalten / vnd sol über solichs ein register vnd buͦch by dem Gericht schriber darinn / wie / wem / vnd was verkoufft / gelößt / vnd vßgeben sey / gemacht werden / damit man wiß zuͦ allenziten bericht vnd bescheid zuͦ geben.

[1.13.2] Wenn deß schuldners angriffen pfand angesprochen würden / wie es gehalten sol werden

Ob aber vmb solche angegriffne varende pfand irrung infiel / also das yemants meinte / das solche pfand / den eelichen kinden nach vermoͤg diß Stattrechts zuͦ gehoͤrten / vnd allein in des schuldners niessung gestanden weren / oder das einer ichts für das sin ansprech / also dz er dem schuldner solichs gelyhen / zuͦ behalten geben / oder in anderweg zuͦ handen gestelt het etc. so wann dann das offentlich vor gericht / ee die varend hab an der gant verkoufft / bewyßt vnd gloublich anzoͤgt würdt / So sol man demselben gerürte sin zuͦstendig hab vnd guͦt / fry onbeschwert zuͦ handen geben.

[1.13.3] Die mit der gant vmbgand sollen an der gant nichts kouffen.

[Seite: 27r] [Faksimile] Item wir setzen / ordnen / vnd verpieten / das vnsere Stattknecht vnd alle andere personen so mit der gant vmbgand / vnd den lüten das ir verkouffen / die weder durch sich selbs / noch yemants andern von irntwegen ichts derselben hab heimlich noch offentlich kouffen / noch zuͦ iren handen pringen sollen / wo sy es aber hierüber theten / so woͤllen wir sy darumb hoch vnd hart straffen.

[1.13.4] Wie man varende pfandt für die schuld behalten mag.

Item so die varend hab dry Donstag nach einandern veylgepotten / vnd dhein kouffman funden würdt / so sollen vnd moͤgen die richtere mit ir erkantnuß solich hab vnd guͦt / den schultherren so angriffen hetten / ir yedem nach dem er gefryet ist / wie hernach in disem tractat im letsten Titel gelütert würdt / nach marchzall irer schuld / zuͦeignen vnd jn antwuͦrten / doch weren etlich die in denselben dry ganttungen / solich hab versprochen irer eignen gerechtigkeit halb / so sol es gehalten werden / allermaß wie yetztnechst oben klaͤrlich versehen ist.

[1.13.5] Wenn ligende pfand angriffen werden / was zethuͦn ist.

Wann aber das pfandt ligend ist / vnd der schultherr nit wyter gedult habne woͤlt / So sol dem schuldner / ist er anheimsch / vierzehen necht / Ist er aber anderßwo hußwonende / nach gelegenheit der verri / allermaß wie oben von varender hab in beiden faͤlen begriffen ist / verkündt werden / vnd nach verschynung derselben zil / sollen der Stattknecht oder der statt bott / welcher dann die verkündung gethon het / vff ansuͦchen des klegers offentlicht vor vns ingeseßnem rat / by geschwornem eyd anzoͤgen / ob vnd wie sy dem schuldner verkündt haben / so das geschicht / so sol darnach von vns erloupt werden / dry Sontag nacheinandern sollich ligend pfandt an der Cantzel / vor vnser lieben frowen münster vßzuͦruͤffen / vnd am letsten Sontag zuͦ abent vor dem Münster am marckt / do der gewonlich blatz darzuͦ geordnet ist / biß zuͦ belütung der abentglocken / die man nempt die füerglocken zuͦ verkouffen / vnd morn drigs vor vns vor offnem Rat zu ͦ vertigen. Vnd diewil mit der glocken allerley geverde geprucht werden moͤcht / in dem das sy etwe fruͤ / etwa spat gelüt wurd / so sollent hinfür die Münsterßthurn waͤchter in irn eiden schweren / das sy die füerglocken zuͦ ziten der gant / anders nit / dann wie andre mal ongevarlicher wyse / zuͦ re [Seite: 27v] [Faksimile] chter abent zyt lüten / vnd darinn niemants hindern oder fürdern sollen / vnd wo sy das übertretten / so würden sy als vmb den meineid gestrafft / so bald dann der waͤchter anfacht dieselb füerglocken zuͦ lüten / so sol die gant zuͦ ende louffen / vnd der Stattknecht vnd vnderkouffer vfstan / wie von alterhar ouch geprucht ist.

[1.13.6] Insatzung vff die gant.

Item so dann einer also vff sollich vffpieten vnd froͤnen vor vnserm rat gevertigt würdt / so sol er von stundan in sollich guͦt gesetzt werden / das mag er besitzen / niessen / vnd inhaben / doch den versprechern an irem rechten der iarßfrist / deß glichen den zinßherrn an irn verschribungen ob die elter werendt / wie hernach volgt / on schaden.

[1.13.7] Wie man vff der gant versprechen mag.

Item nach dem bißhar gehalten vnd geprucht worden ist / welcher sine zinß / gülten / vnd verpfendt schulden / oder ander derglichen gerechtikeiten vff den ligenden guͤtern / die also wie obstat / an der gant verkoufft sind worden / nit zuͦ abent am Sontag / vnd darnach am nechsten Ratßtag vor vnserm Rat versprochen hat / das derselb sin zinß vnd houptguͦt verlieren muͤssen. Haben wir in bedenckung / das sollich alt Stattut vnd herkomen der billicheit etwas widersaͤssig sin moͤcht / sollichen alten gepruch gantz vnd gar abgethon / Vnd von nüwem gesetzt vnd geordnet / Also welcher verschriben zinß / oder vervnderpfendt schuld / oder ander derglich gerechtigkeit vff einem ligenden guͦt hett / das an der gant hie verkoufft würdt / so mag er darnach ob er wil / in iarsfrist dem nechsten nach der gant / er hab versprochen oder nit / nachvolgen. Ist dann sin verschribung des zinß / oder die vervnderpfandung der schuld / elter / dann des ihenen / der das guͦt an der gant gezogen ha t / so sol im derselb abtretten / oder gedachtem nachvolger vmb sin zinß vnd houptguͦt gnuͦgthuͦn / vnd der nachvolger dem ihenen der die gandt behalten hat / nit me schuldig sin zegeben / dann zimlichen kosten / der vff die gant gangen ist / zuͦsampt nottürfftigem buwgelt / doch sol der gandtkouffer in der ersten iarßfrist on vnser wissen vnd erlouben / nicht an das guͦt / so mit der gant gezogen ist / legen noch verbuwen / es muͤßt dann von noͤten sin / das sol zuͦ vnser erkantnuß stan. Es sol ouch dem gandtkouffer sin vßgegebner pfandtschilling von den [Seite: 28r] [Faksimile] ihenen so solich kouffsumm empfangen hetten / widerzalt werden. Ist aber deßselben nachvolgers verschribung iünger dann des / der das guͦt an der gant gezogen vnd behalten hat / wil er dann sin gerechtigkeit ervolgen / so sol er dem gantkouffer vmb sin vßstend zinß / schuld / oder anders / dafür er das guͦt behalten hett / mitsampt billichem kosten so daruff gangen ist / vernuͤgen thuͦn / vnd so dz geschicht / sol im alsdann erst der gantkouffer vom guͦt abzuͦtretten / vnd im sin gerechtikeit der behaltnen gandt zuͦ zestellen schuldig sin. Vnd ist vnser vßdruckte ordnung / das ye die elter gerecht verschribung in solchem fall vorgan sol / sich erfünde dann / das etwas betrugs mit den verschribungen geprucht / oder die gant nit formlich vnd ordenlich volfuͤrt wer / so sol es zuͦ vnser eins rats erkantnuß stan.

[1.13.8] Ob yemants das iar der versprechung verschinen ließ.

Were aber das die ihenen vmb ir zinß / gült / oder ander gerechtigkeit wie obstat / das iar verschinen liessen / So sollen die summigen darnach ir ansprach vff dem gefroͤndten guͦt wyter nit erfolgen moͤgen / doch ist inen nicht desterminder ir ansprach an den houptschuldner vorbehalten.

[1.13.9] So yemants das gefront guͦt für eygen ansprecht.

Begeb sich aber das yemants sollich gefroͤndt guͦt für sin recht eigenthumb ansprechen woͤlt / das mag vnd sol geschehen in zehen iaren den nechsten nach der gant / so sol von vns oder den Richtern deßselben klag vnd bewysung gehoͤrt / vnd daruff nach billicheit erkent werden / vnd geschehen was recht ist.

[1.13.10] Wie das gefront guͦt prescribiert würdt.

Wo aber in zehen iaren zwüschen den abwesenden / vnd acht iar zwüschen den gegenwurtigen / den nechsten nach der gant / nyemants were der sollich verganttet guͦt für sin eigen anspreche / wie obstat / so hatt der gandtkouffer das guͦt in gewer vnd ersitzung gepracht vnd prescribiert / das er dannethin aller ansprach sicher ist. [Seite: 28v] [Faksimile]

[1.13.11] Wie personlich schulden versprochen moͤgen werden.

Wir setzen vnd ordnen ouch vnserm Stattbruch nach / das nit allein die ihenen die vff dem gefronten guͦt gerechtigkeit wie obstat vermeinen zuͦ haben / sonder ouch ander gloubiger vnd schultherren / denen der schuldner siner person halb / lidlon / dienstlon / gelyhen gelt / oder in anderweg / schuldig ist / ob sy glichwol dhein pfand darumb haben / solich ir schuld vff dem obberürten gefroͤnten guͦt / versprechen moͤgen / dergestalt das sy in iars frist dem nechsten / nach der gant / wie ouch vor gelütert ist / den gant kouffer siner houptsumm kosten buwgelt etc. wie obstat / bezalen vnd abrichten / vnd das guͦt für ir schuld an sich loͤsen moͤgen / ob sy woͤllen / als dann das dem rechten nit mißglich ist / doch so sollen die selben gloubiger ir syent einer oder me / solich ir schulden am letsten sontag zeabent / so die gant volzogen würt / offenlich versprechen / wo sy das nit theten / so ist inen der gant kouffer nachmaln nit schuldig einichermaß zuͦ antwuͦrten.

[1.13.12] So ein schuldner on betrug abwesend ist / dem sol man nit froͤnen.

Wir haben ouch in allem dem ihenen / so von angriff oben anzoͤgt ist eigentlich versehen vnd woͤllent / welcher schuldner vßredlichen vrsachen nit by der Statt / sonder eehafftlich abwesen ist / so sol man die ingesetzten pfandt sy syent ligend oder varend / hie zwüschen sins abwesens nit angriffen noch froͤnen / sonder siner zuͦkunfft warten / es würd dann mit vnser erkantnuß ein anders vff anruͤffen der gloubiger zuͦgelassen.

[1.13.13] An welchem end diß buͦchs von vnuerpfendten schulden geredt würdt.

Von den andern Schuldnern die nit verschribne vnderpfandt geben haben / wie die an verenden vnd ligenden guͤtern angegriffen vnd die zalung von inen erfolgt werden mag / ouch wie es mit den flüchtigen / Item gegen den onzalbarn schuldner mit erfolgung gehalten werden sol / haben wir im nechsten vorgenden / vnd ouch im nechsten nachgenden titeln / wyter anzoͤgt / daby lassen wirts pliben. [Seite: 29r] [Faksimile]

[1.13.14] Dry vßstend zinß mogen vff dem vnderpfand behalten werden.

Item diewil ouch zuͦ ziten den zinßherren vnd schuldnern nit nutz noch fürstendig / das vil zinß vff den verschribnen vnd ingesetzten vnderpfanden zuͦsamen onbezalt ansten blyben / darzuͦ zuͦbesorgen ist / es moͤcht etwe mit vorteil vnd behendigkeit geschehen / damit ander schultherren desterweniger vff den beßrungen bezalt wurden / Nahen wir gesetzt vnd geordnet / Welcher verschribne vnderpfand hat / vmb ierliche zinß / vnd die selben laßt anstan / das er die von iar ze iar nit inbringt / also das im me dann von drew iarn zinß vßstanden / grifft er das vnderpfand an / nach vnser Stattrecht / So vert dann der zinßman des dieselben vnderfand sind / andern ouch schuldig wer / die nit pfand darumb hetten / so mag vnd sol derselb / so sin vnderpfand angriffen hat / vß krafft derselben fronung nit me erlangen / dann das houptguͦt / ein hürigen vnd zwen versessen / trifft sich zuͦ samen dry vßstend zinß / ob der me weren / die sol er inziehe n als ein personliche oder varende schuld / glich wie die eegemelten andern schultherren / die wie obstat nit pfandt hetten / vnd hat darinn gantz dhein wyter fryheit / dann dieselben andern haben. Wer aber dhein andrer schultherr me vorhanden / dann allein der angriffend zinßherr / so mag er das vnder pfand vmb houptguͦt vnd all vßstend zinßfroͤnen vnd verkouffen lassen nach sinem gefallen / doch das es sunst nach vnser Stattrecht beschehe. [Seite: 29v] [Faksimile]

Der .XIIII. Titel des Ersten Tractats

Wie vmb bekantlich schulden angriff beschehen sol.

NAchdem bekantlich schulden / mit den geurteilten schulden des angriffs halb nit vnglich sind / Ordnen vnd setzen wir / das vmb solch schulden die bekantlich sind / oder dafür geacht werden / sy syent verbriefft oder nit / der kleger on wyter fürpott oder rechtuertigung / mit erloubnuß des Burgermeisters / Schultheissen / oder obristenmeisters / samentlich / oder yedes insonderheit / ein Statknecht nemen / vnd dem schuldner / er syg burger oder hinderseß / in sin huß gan / vnd im gelt oder pfand heyschen mag. Ist dann sach das sich der schuldner finden laßt vnd nit verbirgt / darzuͦ dhein inred hat / so fart der kleger für mit der verpfandung / nach vnser Stattrecht / wie dann hievor sollichs verrer gelüttert ist.

[1.14.1] [1.14.1] Wenn der schuldner vß eehafft nit by der Statt ist.

So wenn sich aber der schuldner vß geverden / nit anheim finden ließ / vnd sich verschlüg on vrsach / darumb das man jn nit verpfandte / so sol abermaln dhein pfand genommen werden / der kleger mag im aber rechtlich zuͦ huß vnd hoff verkünden lassen / vnd gegen im vollfaren / wie hienach von den flüchtigen Schuldnern in disem titel anzoͤgt vnd gesetzt würdt

[1.14.2] [1.14.2] Welcher sich vß geferden rechts erpütt.

Begeb sich aber / dz der schuldner anheimsch / vnd doch der schuld nit [Seite: 30r] [Faksimile] bekantlich wer / besonder inred dawider hett / vnd rechts begerte / wann er dann dem Stattknecht by sinen handtgebnen trüwen / an eins geschwornen eydßstat / gelopt / das er solchs nit vßgevarlichem verzug / sonder allein vß notturfft / vnd darumb thuͤg / das er mein er syge dem kleger gar nichts / oder nit so vil schuldig / so sol die verpfandung stillstan / vnd mag der kleger den schuldner mit recht fürnemen / vnd handlen nach ordnung des rechtens / wie obstat. Es wer dann das der schuldner ein vnnütz vngloubhafftig man wer / der sich vor offt diser geberlicheit geprucht het / so sol der Stattknecht wo jn bedunckt / dz solche geverlicheit woͤlt geprucht werden / die gelübt nit annemen / sonder den obbestimpten dryen obristen sampt / oder yedem in sonders / den handel widerumb anbringen / vnd der selben beuelh darinn erwarten / die moͤgen alsdann mit der pfandung heyssen fürfaren / oder stillstan wie sich gepürt.

[1.14.3] [1.14.3] Wenn der schuldner für flüchtig geacht / wie es gehalten sol werden.

Item wir haben gesetzt vnd geordnet / so wenn der schuldner in obbemelten oder andern faͤlen etwas argwonig wer / des vngloubens / der fluͤcht oder das er sin guͦt zuͦ schaden den gloubigern wolt verendern / vnd wir darumb ankert würden. So sollen vnd woͤllen wir yemants in sin huß in vnserm namen ordnen / vnd alles das so darinn ist / vffschriben vnd bewaren lassen / vnd ob er oder die sinen / das huß oder andere schloß kammern vnd behalt nit offnen woͤlten / So moͤgen dieselben geordneten / das vffprechen lassen / vnd mit gewalt vffthuͦn / vnd sollen deßhalben in keinen freuel oder vnrecht gegen yemandts gefallen / vnd so das alles beschehen ist / sollen die geordneten das huß biß vff wytern bescheid beschliessen / vnd dem schuldner / er syg hie oder anderßwo / verkündt werden / das er sin guͦt loͤse in form vnd maß / ouch in der zyt / wie oben in yedem fall gelutert ist / kompt er nit / so sol es offentlich varends vnd ligends / yedes nach siner ordnung / wie ouch obstat / verkoufft / vnd den glaubigern gegeben / werden. Hett er aber nit huß vnd hoff / oder wer sunst so arm / das die vffgeschribung nit gnuͦgsam wer / so mag der schultherr / Burgermeister / oder obristermeister anruͤffen / vnd jn vff sinen kosten vahen vnd behalten lassen / biß vff wytern bescheid.

[1.14.4] [1.14.4] So der schuldner für onarg/ wonig geacht würdt / vnd vß notturfft vßwandlen muͦß.

[Seite: 30v] [Faksimile] Doch diewil zuͦ ziten frommlüt in schulden fallen / villicht zuͦ abwendung derselben sich üssern / oder sunst ir hanthierung vnd gewerb nachwandlen / vnd aber an ir narung vnd glouben wol so vil haben / so sy nit überylt werden / das sy bezalen moͤgen. So behalten wir vns eigentlich in allen faͤlen / der abtrittigen schuldner halb beuor / zil / frist / vnd tag zuͦ geben / zuͦ bestimmen / vnd inen zuͦuerkünden / ouch ir hüser vnd guͤter zuͦzethuͦn / vnd vffzuͦschriben nach vnserm guͦt beduncken / damit niemants lichtlich von dem sinen verschalten werd.

[1.14.5] [1.14.5] Wie die froner ein andern vorgan sollen.

So nuͦn vff anlangen der geltner vnd schuldherren / dem schuldner sin ligent oder varend guͦt / verkoufft worden ist / Sich gebürt das vnder den schuldherren / ordnung sye / welcher vorgon gefryet sin / vnd zevorderst bezalt werden sol. Vnd aber sich offt begibt so ein arm man mit schulden beladen ist / abstirbt / von land abwicht / oder sunst nit zalen mag / das zuͦ ziten gnaw personen sind / die sich gevaͤrlich flyssent / zuͦm ersten verpott vnd fronung zuͦthuͦn / vnd vermeinen dadurch zuͦm ersten bezalt zewerden / damit fromm lüt / die nit gern armen lüten ein geruͦff machen / irer schulden so sy hernach komen / etwe nit bezalt moͤgen werden / diewil wir aber hoͤren das in Keiserlichen rechten ein bescheidenheit in solchen angriffen gesetzt ist / vnd wir sunst ouch achten / vns nutzlich vnd erlich zuͦ sin / dz dise fürloͤff vnd behendigkeit abgestelt werden / So haben wir im angriff vnd biezalung der schulden / so in den obbenenten faͤlen obligen / diß verstentlich ordnung gesetzt vnd geordnet / wie hernach volgt.

[1.14.6] [1.14.6] Lybfell vnd begrebde sol vor allen dingen vßgericht werden.

Namlich so zuͦbesorgen wer das vß des schuldners guͦt nit bezalung geschehen moͤcht / so sol von allererst vß dem selben sinem gemeinen verlassnen guͦt / dz gefroͤnt würdt / ob der schuldner mit tod abgescheiden wer / sin libfall vnd begrebde / nach zimlicheit sins stands vßgericht / darnach die so im in solcher kranckheit gedient hetten / irs lidlons bezalt / vnd daruff mit andern faͤlen gehalten werden / wie hienach bestimpt würdt.

[1.14.7] [1.14.7] Die gond in der fronung vor die ingesetzte vnd verschribne pfand haben.

[Seite: 31r] So ouch dem schuldner / er sye in leben / oder todts abgangen / sin guͦtt wie obstat gefroͤnt vnd verkoufft wirt / so sollent alle die so ingesetzte pfand nach vnser Stattrecht oder gnuͦgsam verschribung vff solich guͦt haben vor vnserm gemeinen guͦt vnd vormengklichem vorgan / also das soliche ingesetzte oder verschribne pfand / nach vnser Stattrecht verkoufft / vnd die gemelten pfandherren daruß am vordristen bezalt werden / vnd was überplibt / das sol vnder die gemeinen nachganden schuldherrn verfolgt vnd zuͦ anderm erloͤßten gelt / zuͦ des Schultheissen handen / wie obstatt in das kouffhuß erlegt werden.

[1.14.8] Hyratguͦt / morgengab vnd verfangenschafft gehoͤrent nit in das gefroͤnt guͦt.

Item erfünd sich das vff dem gefroͤnten guͦt einem vnder beiden eegemechden / vnd ouch den eelichen kinden / nach sag vffgerichter hyratbriefe oder diß vnsers Stattrechten ichts verfangen vnd zuͦstendig / vnd solch guͦt allein in des schuldners niessung gestanden wer / oder das die frow ein verschribne morgengab hett / So sol denselben eelüten vnd kinden das gerürt guͦt am vordristen pliben / vnd zuͦgehoͤren / es were dann mit irem willen / vnd wie sich rechtlich gepürt / verpfendt vnd versetzt worden / so sol es daby pliben / vnd solichs alles zuͦ vnser oder des gerichts erkantnuß stan

[1.14.9] Wie das gemein guͦt der Statt in der froͤnung vorgan sol.

Item nach denen so obstand hat vnser gemein guͦt den vorteil / also ob der abgestorben oder gewichen schuldner / gewerfft / buwgelt / schatzung / freuel / oder anders schuldig pliben wer / das sol vnser Statt vnd gemeinem guͦt zuͦuorvß zuͦgehoͤren.

[1.14.10] Wie der Schultheis mit den fronern das übrig guͦt überschlahen sol.

Darnach sol der Schultheis mit denen so das gefroͤnt guͦt verkoufft haben / darüber sitzen / vnd die summa der gemeinen froͤner / gegen der summa des gelts so vß dem guͦt erloͤßt worden ist / legen / moͤgen dann die froͤner all daruß bezalt werden / ist wol vnd guͦt / so sol man solche zalung von einem an den andern thuͦn biß sy all bezalt werden. [Seite: 31v] [Faksimile]

[1.14.11] Wenn die summa nit reichen das all froner bezalt werden moͤgen / wie es darnach vnder sy geteilt werden sol.

Wer aber sach dz der froͤner me dann der summa des gelts / so vß dem gefroͤndten guͦt erloͤßt / weren / so sol man am vordristen von gemeinem guͦt des schuldners / vßrichten / was vnser Statt vßstat / als freuel / stür / buwgelt Schatz / reißgelt / vnd anders / so der abgestorben oder flüchtig schuldner nit bezalt hett / wie oblutt. Darnach boden vnd hußzinß / Deßglichen gedingten gesindlon / so sich in einem iar dem nechsten verlouffen hett / vnd als dann vß dem übrigen guͦt ydem froͤner nach marchzal sinerschuld / geben vnd bezalen / vnd nit nach dem einer zuͦm vordristen an der froͤnung stat / wie bißhar beschehen / dann dadurch würd einer allein bezalt / vnd muͤsten die andern mangeln / das vns nit beducht der billicheit gemeß sin.

[1.14.12] All innom vnd vßgab sol in des gerichts buͦch geschriben werden.

Vnd sol der Schultheis ein besonder buͦch hinder im haben / vnd alle ding von obbemeltem erloͤßten verkoufften guͦt / von stuck zuͦ stuck was vnd wie vil yedem worden syg / den Gerichtschriber oder gatterknecht inschriben lassen / wie dann oben vom verkoufften guͦt ouch gemeldet ist / deß sol im / ouch den Stattknechten / vnd andern / so darinn handeln / ir belonung werden wie von alterhar / es were dann / daß das guͦt etwas namhafftig vnd die handlung groß vnd schwer wer / so stat zuͦ vnser erkantnuß inen hoͤher belonung zuͦ schoͤpffen.

[1.14.13] Wie einer von sinen guͤtern abtretten mag.

Were das der schuldner vß vili siner schulden / von allem sinem guͦt ligendem vnd varendem cediern / fry gon vnd abtretten woͤlt / das ist jm zuͦ zelassen / doch das er daß offentlich vor gericht vnd mit dem eid thuͤge / also das er darinn kein geverd gepruchen / noch ichts heimlich verschlahen woͤll vnd sol solichs in das gerichtsbuͦch ingeschriben werden / dann zemal hat er frid vnd sicherheit von allen schultherren / vnd ist inen nit pflichtig einich wyter bezalung zethuͦn / aber die guͦter moͤgen verkoufft werden / wie die ordnung oben anzoͤgt. Wer ouch das der schuldner zuͦ künfftigen ziten [Seite: 32r] [Faksimile] habhafft vnd zalbar würde / so ist den schultherren ir gerechtikeit vnd vordrung so verr sy mit den verkoufften guͤtern nit hetten moͤgen zalt werden vorbehalten. Wann ouch der schuldner durch üppig vnwesen vnd scheltpar sachen / die kuntlich weren / das sin verthon hett / also das man an im verlieren muͤßt / so sol er darzuͦ an die schupffen gestelt oder sunst offentlich nach gelegenheit der sach gestrafft werden.

[1.14.14] Oben ein frow ongeerbt vßgang wolt / wie das geschehen sol.

Derglichen ob ein frow nach absterben irs mans ongeerbt vßgen woͤlt / so sol sy vor gericht offentlich schweren / das sy vor vnd nach des mans tod / ir beider guͦter wenig noch vil nichts vßgetragen / verendert / noch zuͦ behalten geben / sonder das alles hinder ir im huß verlassen hab / vnd was vßgetragen / oder vsserthalb der hußwonung / in irm wissen wer / das sol sy by solchem eyd oͤgen vnd zoͤgen / damit das wider ingetragen werd / vnd demnach so das also von ir erstattet würdt / so sol sy begürt vnd mit der kleidung wie sy zuͦ kirchen vnd marckt gangen ist / abtretten / vnd darnach in der rechtvertigung der schuldner / ob kuntschafft an sy gezogen wurd / ir sag gelten nach erkantnuß der Richter. Wurd aber hienach erfaren / das die frow geverd in disen dingen geprucht / vorhin deßselben guͦts verendert oder vßgetragen / vnd über den eyd verschwygen hett / die sol darnach vmb gantze schuld hafft sin / vnd darzuͦ vmb die geverd vnd mißhandlung gestrafft werden.

[1.14.15] So einer siner lehengüter abtretten woͤlt.

Item wenn der lehenman die lehenguͤter nit me inhaben / sonder vffgeben wil / das sol er vor offnem gericht thuͦn / vnd ein eyd zuͦ gott vnd den heiligen schweren / das er die guͤter nit me verzinsen noch in buw vnd eren behalten moͤg. So das geschicht / so ist der lehenherr das guͦt oder lehen schuldig von im vffzenemen. Hett aber der lehenman vß siner liederlicheit vnd scheltparen handlung / die lehenguͤter geschwechert / vnd in abgang vnd buwfal komen lassen / so sol er dem lehenherren / für den abgang vernuͤgen thuͦn / vnd so er das nit vermoͤcht vmb sin mißhandlung gestrafft werden / wie oben im Stattut / wie einer von sinen guͤtern abtretten mag / wyter begriffen ist. [Seite: 32v] [Faksimile] [Seite: 33r] [Faksimile]

Der ander Tractat

Von Contracten hat .IX. Titel.

Der erst titel des andern tractats von gelyhner barschafft.

WIr finden dz lyhen zwen vnderscheyd hat / am ersten / so würdt gelt / wyn / korn / tuͦch / stahel / ysen / oͤl vnd anders das mit einem glychen wert / wider bezalt werden mag / von handen gelyhen / vnd dz mag man nennen dz es gelyhen sye / vmb barschafft. Am andern begibt sich dz ein guͦt fründ dem andern ein varende hab / vergebenlich / oder vmb gelt hinlyhet zuͦm gepruch / also daß dasselb guͦt wider geantwuͦrt werden sol.

[2.1.1] Wie gelyhne barschafft gevordert vnd bezalt werden sol.

In dem vnderscheid des lyhens das barschafft anruͤrt / Setzen vnd ordnen wir / welcher dem andern gelt / win / korn / oder anders wie oblutt / on ernente zil vnd tag lyhet / der mag sin schuld vordern wenn er wil / Weren aber zil vnd tag gesetzt / so sol der lyher vor dem zyl nit vordern / aber der schuldner mag vor dem zil wol zalen wenn er wil.

[2.1.2] Wie der sumig schuldener kosten bezalen sol.

Ob aber der schuldner vff geschehne ervordrung / oder vffgesetzte zil / vnd tag / nit bezalung thett / so ist er die schuld mitsampt zimlichen kosten es sig verschriben oder nit / zuͦ bezalen schuldig / doch vnser oder des gerichts muͦttmassung vorbehalten / aber vmb interesse vnd schadfall so yemants vorderte / sol allweg vor vns oder dem gericht geschehen / vnd ergan was recht ist [Seite: 33v] [Faksimile]

[2.1.3] Von gelyhner barschafft sol dhein genieß empfangen werden.

By disen faͤllen setzen vnd ordnen wir / das der ihen der gelt / win / korn oder anders hinlyhet / nicht dann die houptsumm vordern vnd nemen / also das er gentzlich dhein gewin noch übernutz / kein schencke noch vorteil / weder er noch die sinen dauon emphahen sol / wer das nit halt / der sol straff bar sin als vmb ein wuͦcher / dann lyhen vmb barschafft sol gantz vergebens beschehen.

[2.1.4] Bezalung sol mit guͦtem glichem werde beschehen.

Es sol aber der schuldner mit glichem vnd also guͦtem werde bezalung thuͦn / als im gelyhen ist / woͤlt er aber win / korn / oder anders mit gelt zalen / das mag er thuͦn / die werdung sol aber geschetzt sin / nach der zit darin die bezalung geschehen sol.

[2.1.5] Welcher frembd gelt in des herren oder in sinem eigen namen lyhet.

Wir setzen vnd ordnen ouch / welcher froͤmbd gelt / win / forn / oder anders / in des rechten herrn namen vßlyhet / so mag derselb herr solich schuld vordern / ob es glichwol jm onwissend oder onbeuelh geschehen ist / wenn aber einer froͤmd gelt oder anders in sinem eignen namen vßlyhet / ist dann die gelyhen hab vorhanden / die mag der eigenherr vordern / wer sy aber verthon / so hat der herr dhein ansprach an den entlehner / aber der lyher ist dem herren deßhalb pflichtig gnuͦg zethuͦn. [Seite: 34r] [Faksimile]

Der .II. titel des andern tractats

Von lyhen vmb gelt oder vergebens.

Wie einer gelyhne hab Zuͦm gepruch behuͤten so.

WIr setzen vnd ordnen / welcher von dem dem andern ichts vergebens on gelt entlehnet zuͦm gepruch / es syent Roß / vych / silbergeschir / kleider oder anders / der sol das mit allem besten fliß bewaren / vnd würd es vß dem minsten vnflyß geschwechert / das muͤßt er abtragen / aber vmb vnfall daran er dhein schuld hett / ist er nichts verpunden / woͤlt jn aber der liher ansprach deßhalb nit vertragen / vnd eins andern bewysen / so sol darumb ergen was recht ist.

[2.2.1] Gelyhne hab zuͦm gepruch sol nit vnzytlich gevordert werden.

Es sol ouch der herr der zuͦm gepruch hinlyhet / die hab nit ervordern / dann so der gepruch geendet / oder biß so vil zyt verschint / dz dem gepruch gnuͦgsam ist.

[2.2.2] Wenn gelyhne hab by dienern gereicht oder heimgesandt würdt.

Welcher die gelehnet hab by sinem diener heimsendet / würdt die hab vnd erwegen verabhandet / so ist der entlehner schuldig / Wer aber dz der lyher by sinem diener die hab reychen ließ / was dann vnderwegen hierinn schaden geschicht / gat den entleher nichts an / er het dann schuld daran.

[2.2.3] Welcher gelehnete hab mißprucht.

Welcher Roß / vych / silbergschirr / hußrat / oder anders / zuͦm gepruch entlehnet / vmb gelt / oder on gelt / wo er das muͦttwilliglich verwarloset / oder an andere ort / in andrer gestalt / lengre zyt / oder wyter dann gedingt ist / wider des herren willen / oder on sin wissen gepruchte / der ist dem herren des guͦts allen abgang schwecherung nachteil vnd interesse / nach vnser oder eins gerichts erkantnuß / abzetragen schuldig. [Seite: 34v] [Faksimile]

Der .III. Titel des andern tractats

Wie hindergelegt hab behuͤtt sol werden.

WIr setzen vnd ordnen / welcher hab vnd guͦt / es sig was es woͤll / zuͦ sinen getrüwen handen zuͦ behalten annimpt / oder wenn etwas von der obrikeit hinder yemants zuͦ behalten gelegt würdt / der sol das trüwlich vnd als sin eigen guͦt versehen vnd bewaren / dann wo er einich vntrüw / betrug / oder scheltpare hinlessigkeit damit fürneme / vnd des mit vrteil überwunden würd / so ist er abtrag zuͦthuͦn schuldig / vnd stat darzuͦ in vnser schweren straff.

[2.3.1] Wenn vil sin die zuͦ gemeinen handenlegen.

Wir woͤllen ouch ob die hab / so zuͦ gemeinen handen behalten würdt vil personen anrürte / so ist der behalter nit schuldig / einer person on die andern / ichts haruß zuͦ geben / es wer dann das im mit gnuͦgsamer bürgschafft oder pfanden / als sunst nach sinem willen / sicherheit beschehe / da durch er schadloß gehalten würd / Ob es aber gelt / wyn / oder korn ist / so wann dann der ihen / so sin teyl begert / ein wissentlicher erb wer / oder sunst kuntliche gerechtigkeit hett / dem sol man in bysin dero so von vns darzuͦ geordnet wurden / sin teil geben / vnd darnach in gegenwurtikeit derselben wider beschliessen / was zuͦ beschliessen ist.

[2.3.2] Wenn der so guͦt zuͦ trüwen handen empfacht / vil erben verlaßt.

Were das der ihen hinder den etwas behalten wer / abgieng / vnd vil erben verließ / welcher dann das guͦt byhanden hat / er sig erb oder nit / der ist das schuldig heruß zuͦ geben / vnd sol sich kein erb vff den andern vffziehen / doch ist not dz der ansprecher mit guͦter kuntschafft darthuͤge / das er oder sin vordern solich guͦt zuͦ trüwen handen gelegt haben. [Seite: 35r] [Faksimile]

[2.3.3] Der gelyhen hab vnd guͦt heimzuͦreichen schuldig ist / mag kein eigenthumb fürziehen.

Wir haben geordnet gemeinlich in den nechsten zweyen titteln / welcher etwas entlehnet / oder zuͦ getrüwen handen annympt / der ist solichs dem ihenen / der das geben hat / wider zuͦ antwuͦrten schuldig / vnd mag sich nit zuͦ schirm behelffen / das er sprechen woͤlt daßselb guͦtt wer nit des eigen / der das zebehalten geben / oder gelyhen hett / dann er sol guͦten glouben halten / vnd stat im nit zuͦ / fürwitz zuͦ pruchen / wem der eigenthumb zuͦgehoͤre. [Seite: 35v] [Faksimile]

Der .IIII. Titel des andern Tractats

Der kouff sol vmb gelt beschehen.

WAnn man kouffen vnd verkouffen wil / so gepürt sich das die hab mit gelt / vnd sunst mit keiner andern werung koufft vnd verkoufft werde / sunst mag es nit ein krefftiger kouff sin. Es mag aber dieselb Conuencion wol sunst sin bestand haben / wie ein dwsch / oder sunst wie andre gemeine überkomnuß / von denen hienach geredt würdt / Were aber das die parthien den kouff vmb gelt beschlussen / so mag die zalung wol mit anderm werde beschehen / als wenn ein guͦt vmb hundert guldin koufft were / so mag der kouffer / wyn / korn / silbergeschir / acker / matten / oder anders / an der kouff summ bezalen.

[2.4.1] Ligende güter vmb bodenzinß verkouffen.

Wer ouch das einer ein ligend guͦt / huß / acker / matten / hoff etc. vmb ein ierlich ewig gült verkouffte / das mag ouch wol sin / doch mit maß vnd bescheidenheit / wie vnder dem letsten tittel diß andern Tractats gesetzt würdt.

[2.4.2] Wie die nechsten sipfründ koͤuff vmb ligende guͤter an sich ziehen moͤgen.

Welcher ligende guͤter in vnser Statt gezirck vnd gepietten gelegen / verkoufft / So haben sin nechsten syppfründ / die alhie vnder vnser obrikeit wonhafft sind / oder sin woͤllen / gewalt solchen kouff in iarßfrist dem nechsten nach dem es inen zewissen würt / an sich zebringen / so sy den pfant schilling / mitsampt gehabtem notturfftigem kosten / darlegen vnd bezalen / vnd wo die nechsten sippfründ nit woͤlten / sollen ander sippfründ / die nach inen die nechsten sind / vnd hie vnder vnser obrikeit wonen / sollichs zethuͦn gewalt haben.

[2.4.3] Wenn einer dem andern ein ingehapt guͦt überantwuͦrten sol / was kosten er mag abziehen.

Vnd ob in mitlerzyt ichts notwendigs in solchen guͤtern verbuwen worden / des sollent die sypfrundt mit dem kosten ouch richten vnd bezalen vnd zuͦ vnser erkantnuß stan / wenn der buw notwendig geheissen würdt oder nit. [Seite: 36r] [Faksimile]

[2.4.4] Harnasch vnd gewer mogen die inwoner nit verkouffen.

Item alle die so vnser burger vnd inwoner sind / moͤgen ir harnasch vnd gewer / so sy zuͦ notturfft irs lybs bedoͤrffen / nach vnser ordnung vnd satzung nit verkouffen noch verpfenden / on vnser erkantnuß / dann theten sy das / so sol es krafftloß sin / vnd sy beid der annemer vnd anpieterin vnser deß Rats straff stan / dann vß naturlicher vernunfft vnd anwisung sol ein yeder Stattman allweg gefaßt vnd gerüst sin / zuͦ allen der Statt noͤten helffen / rettung thuͦn / vnd welcher kouffler / oder koͤufflerin / vnsern burgern / inwonern / vnd hindersessen / also on vnser eins Rats erloubnuß har nasch / oder gewer / heimlich oder offentlich verkouffen / die oder der / sollen ir kouffler ampt zuͦ stundan verloren haben / vnd vns zuͦ pene ein marck silbers verfallen sin.

[2.4.5] Wie erkouffte gestolne hab widerumb zuͦ antwuͦrten sy.

Welcher etwas koufft der sol sich versehen vnd eigentlich warnemen was / oder von wem erkouff / dann wer es ein gestolne / geroupte oder abtragne hab / vnd kem der recht herr deßselben guͦts / der bewysen / oder sunst glouplich anzoͤg thuͦn moͤcht / das sollich guͦt sin wer / der mag daruff nach vnserm alten pruch ein schilling pfennig legen / vnd das von dem kouffer mit dem eide / wie es ouch vnser pruch ist / fry on entgeltnuß / ouch on bezalung des vßgebnen pfandtschillings zuͦ sinen handen nemen / doch mit vnserm wissen vnd erkantnuß.

[2.4.6] Die zuͦgehorden der hüser sol man abgesondert nit verkouffen.

Item nach dem wir erfarn / vnd erfunden / das etlich ir keller / kornschütten / staͤll / gaͤrten / hoffreiti / oder ander zuͦgehoͤrden / die von alterhar by irn hüsern gewesen sind / dauon verkouffen vnd verendern / dadurch nachgend die hußgeseß in abgang kommen / vnd zuͦ nichten werden. Haben wir / damit solichs fürkomen werd / gesetzt vnd geordnet / das vnser burger inwoner vnnd hindersessen / sy syent in was stands sy woͤllen / die ingeschloßnen / angehenckten / angefaßten billichen zuͦ gehoͤrden der hüser / wie die zuͦm teyl obbenent sind / vnnd was dem huß angehefft oder ingelipt ist / nitt verkouffen / noch hingeben / sy sollend ouch die hüser [Seite: 36v] [Faksimile] mit keinen nüwen dienstbarkeiten / die von alterhar nit gewesen sind / beschwern / on vnser oder deß gerichts erkantnuß. Es sol ouch durch ein gericht wider diß Statut kein vertigung zuͦgelassen werden / Wer aber solichs darüber thet / der statt in vnser straff / vnd ist dannocht der kouff nichtig. Vnd wer das ein nachpur wider den andern / ein dienstbarkeit prescribiert / vnd vß des andern hinlaͤssigkeit oder abwesen / ersesse / dieselbig gewer oder ersitzung / sol nit fürgon noch krafft haben / es wer dann dz wir vß vrsachen ichts zuͦliessen / dann wir woͤllen das die hüser vnd hoffstett in ir volkomenheit vnd fryheit wie von alterher bliben. Es sol ouch nuͦn hin für keiner ein nüwen zinß vff hüsern vnd andern ligenden guͤtern verkouffen / oder die hüser wyter dann vorhin beschweren / es werd dann vor gericht gevertigt vnd darüber erkent.

[2.4.7] So ligend oder varend guͦt verkoufft ist vnd schaden emphacht ee es überliffert würdt.

Welcher varend hab verkoufft so bald der kouff beschehen ist / was dann dem erkoufften guͦt schadens zuͦfiele / den tregt der kouffer vnd nit der verkouffer / ob er anders die überlifferung nit gehindert / gesumpt oder einich schuld daran hett. Darumb ist sich zuͦuersehen / was einer koufft / das er das fürderlich zuͦ sinen handen pring / doch moͤgen die parthien ander geding machen / ob sy woͤllen / aber in ligenden guͤtern sol diß statutt nit ee für gan / dann so die vertigung beschehen ist / oder sich der kouffer der possession vnderzücht.

[2.4.8] Wenn einer koufft vnd das gelt vff zil nit zalt würdt / das der kouff nichts sye.

Wir ordnen ouch / welcher sin guͦt verkoufft mit geding / ob das kouffgelt vff ernente zil nit bezalt würd / das der kouff nichts sin sol / were das der kouffer daßselbig kouffgelt vff dz zil nit zalte / so hat der verkouffer gewalt ob er wil / jn mit recht zuͦ zwingen / sollich kouffgelt zuͦ bezalen / vnd den kouff zuͦ halten / dann es stat nit in des kouffers macht abzuͦstan / Woͤlt aber der verkouffer den kouff nit erstatten lassen / so mag er das guͦt wider an sich ziehen / vnd ist der kouffer schuldig / sich des guͦts zuͦ entschlahen / vnd dem verkouffer dz mitsampt alln vffgehapten früchten zuͦ überantwuͦrten [Seite: 37r] [Faksimile]

[2.4.9] Wenn einer verkoufft mit vorbehalt merer vfschlags / wie es gehalten sol werden.

Wer aber das einer verkouffte mit den gedingen / ob in einer ernenten zit / ein andrer keme / der me darumb geben woͤlt / so sol der kouff nichts sin In solchem fall so mag der verkouffer sin guͦt wider zuͦ im ziehen / aber was der kouffer mitler zyt nutz dauon gehabt hett / ist er nit schuldig wider herußzuͦgeben / het er ouch etwas notwendigs daran verbuwen / sol im ouch bezalt / vnd gehalten werden / wie von solchem buwkosten oben gemeldt ist.

[2.4.10] Wenn ein erb verkoufft würdt was das vff im trag.

Wenn einer ein gefallen erbschafft verkoufft / der sol alles das ihen / so er im erb funden het / oder nachmaln finden oder erfaren mag / Es syg ligends / varends / schulden / gerechtigkeiten / vordrungen / ansprachen / nichts vßgenomen / überliffern. Er sol sich ouch nach geschehnem kouff des erbs nit me beladen / oder icht inziehen / oder innemen / nemm er aber etwas in / das sol er stracks dem kouffer antwuͦrten / doch ist diser kouff den schultherren onuergriffen / dann sy moͤgen den erben nichtdester mynder vmb ir ansprach fürnemen vnd rechtvertigen / ob sy woͤllen. Sy moͤgent sich ouch am kouffer benügen lassen / was aber der verkouffer als erb des ends zalen muͤßt / das ist im der kouffer nach billicheit abzetragen schuldig. [Seite: 37v] [Faksimile]

Der .V. Titel des andern Tractats

Von bestentnuß der guͤter.

Wie bestandne güter sollen bewart werden.

WElche die sind die hüser oder andre guͤter / alhie ierlich bestand / vmb ierlich pension / was durch irn vnflyß verwarloset würdt / oder abgeet / das sind sy schuldig zuͦ bezalen / es ist aber gnuͦg so sy ein gemeinen guͦten flyß thuͦnd / den ein yeder flyssiger hußvatter in sinen eigen hendeln thett / würd aber über solchen flyß etwas geschwechert / vnd sy darumb angesprochen / so stat es zuͦ vnser oder eins gerichts erkantnuß.

[2.5.2] Welcher über die gedingten zyt / das bestelt guͦt behalt.

Welcher über die zyt der bestentnuß so ernempt ist / by dem huß oder guͦt blibt / vnd kein wyter beredung geschicht / so sol es dafür gehalten werden / als ob sy beid von nüwem vmb die alt pension ein iarlang gedingt hetten / vnd was fürwort sy vorhin beredt haben / die sollen wider repetiert sin.

[2.5.3] Ob der nachkomen schuldig sye die verlyhung sins vorfaren stett zuͦ halten.

Welcher sin huß oder guͦt vmb ierlich pension ettlich iarzil verlyhet / wersach das er abstürb / so ist der erb schuldig / das er den besteller die iar zil vßpliben laß / vnd mag jn nit vßtriben / Were aber das der verlyher solich guͦt verkouffte / vergobte oder sunst hin gebe / so sind er vnd sine nach komen nit schuldig sollich bestentnuß zuͦhalten / sonder moͤgen jn vßtriben / es wer dann daß das geding vnd die fürwort am anfang dise faͤl versehen hetten.

[2.5.4] Von dienstlüten die nit glouben halten.

Wir woͤllen vnd ordnen / welcher tagloner / knecht / oder maͤgt dingte / vnd im die on vrsach vß dem zil giengen / vnd sich das warlich erfünde / So mag er sy durch die Stattknecht handhaben vnd behefften / so lang biß sy im den dienst vßdienen / oder im den schaden abtragen / Wer aber [Seite: 38r] [Faksimile] einem nit gelegen sy also zuͦ behefften vnd in dienst verrer anzuͦnemen / so sol er inen doch vmb vergangen lon nicht schuldig sin / vnd dannocht dieselben vntrüwen dienst in vnser straff stan.

[2.5.5] Werchmeister so sy werch verdingen / wie es gehalten sol werden.

Welcher werckmeister ein werck verdingt in einem ernenten zil vß zuͦmachen / thuͦt er das nit / oder ist vß siner summseli so vil zits verschinen / das er das in dem zil nit me thuͦn mag / so ist er dem gegenteil allen schadfall / interesse / vnd nachteil abzetragen schuldig / vnd ob er sich glichwol erpüte das werckh nachmaln zuͦ vollfuͤren / das mag der gegenteil sins willens annemen oder nit.

[2.5.6] Wenn der werchmeister am werck gehindert würdt.

Würd aber der werckhmeister gehindert / also das an im nichts abgieng / sonder er wer bereit zuͦ werckhen / ist dann die hindernuß an dem besteller / so ist er im nichtdesterminder das verdingt gelt zuͦ bezalen schuldig Were aber die hindrung by einem andern / so ist der werckhmeister entschuldig / das er dhein interesse zalt / er mag aber das verding gelt / von dem besteller der nit schuld hat / nit vordern / sonder ist im sin ansprach an den ihenen der hinderung gethon hett / vorbehalten.

[2.5.7] Wenn zwen / dry oder me ein werckh verdingen.

Begeb sich ouch das zwen / dry oder me ein werckh verdingten / so mag ein yeder für sich selbs mit recht bezwungen werden / das verdingt werckh vßzerichten / vnd hilfft dieselben werchlüt nit / das sich einer vff den andern woͤlt entschuldigen / doch so dem ihenen / der das werckh vollziehen muͤß sin ansprach gegen sinen mitgesellen vorbehalten.

[2.5.8] Lütrung wie der werchmeister zuͦ zwingen ist.

In dem allem woͤllen wir eigentlich gelütert haben / were das der werch meister den schaden vnd interesse dem gegenteil zezalen bereit wer / vnd bezalte / das ist die parthie anzenemen schuldig / vnd mag demnach der werchmeister zewerchen nit wyter gezwungen werden. Es wer dann das vß sondern faͤllen die notturfft anders erhiesche / das stat zuͦ vnser erkantnuß. [Seite: 38v] [Faksimile]

Der .VI. Titel des andern Tractats

Von vertuschen vnd andern gemeinloͤffigen pacten vnd gedingen.

WEnn einer mit dem andern tuschet / ob sy dann ein andern glichwol den tusch zuͦgesagt hetten / nicht destminder alle diewil einer dem andern die getuscht hab nit hat zuͦ handen geben / so mag ir yeder von dem tusch stan / dann es ist ein bloͤder contract / der nit anders dann durch handreichung des getuschten dings gevestnet würdt.

[2.6.1] Welcher den tusch sinßteils vollzücht.

Wenn aber ir einer den contract sinßteils vollzüg / der ander nit / so mag der volzieher ob er wil den gegenteil mit recht zwingen den contract ouch zuͦ vollstrecken / oder er mag von dem contract stan / vnd sin hab die er dem andern geben hat wider vordern.

[2.6.2] Gemeinloffig pact die nit sonder namen haben.

Vnd das wirt gemeinlich gehalten / in den gemeinloͤffigen pacten / die nit sonder namen haben / als wenn einer etwas zuͦsagt zuͦ geben / vff daß / daß der ander / ein an der ding gebe / oder einer diß oder ihens thuͤg / in solchen contracten / alldiewil der vollzug wie obstat nit beschehen / ist dhein pflicht vorhanden.

[2.6.3] Wie gütlich rachtungen in spennigen hendeln fürgenomen / würcken sollen.

Were aber das in spennigen hendeln die in rechtvertigung hangten / oder die sunst ein zanck vff inen trügen / guͤtlich rachtung gemacht würd also das ein teil das spennig guͦt behaben / der ander gelt oder anders dafür nemen solt. Woͤllen wir das derselb contract guͤtlicher rachtung angends krefftig sye / vnd ein parthie die andern vmb vollstreckung deßselben wol angends anlangen moͤg / ob ioch die beredung mit blossen worten beschehen wer / dann wie man zanck vnd hader abstellen mag dz ist loblich. [Seite: 39r] [Faksimile]

[2.6.4] Gütlich rachtungen sollen nit wyter würcken dann die sach ist.

Wir woͤllen aber hieby namlich gelütert haben / wenn die guͤtlich rachtung von einer sondern sach wegen abgeredt ist / die sol sich vff dhein an der hendel strecken / ob glichwol die wort des vertrags vast wytloͤffig weren / in der verschribung.

[2.6.5] Ob in gütlicher rachtung vmb das spennig guͦt werschafft zethuͦn sye.

Wenn einem in guͤtlicher rachtung / das guͦt blibt / darumb der zanck gewesen / vnd das er vorin gehept hat / so ist der gegenteil im dhein werschafft schuldig / ob im ein andrer hienach daßselb guͦt angewünne / wenn aber einer dem andern dz ingehapt guͦt / vß sinen in des andern hand in guͤtlicher rachtung antwuͦrtet / der ist im selben fall werschafft schuldig.

[2.6.6] Ob wetten krefftig sye.

Wir haben ouch gesetzt / welche miteinandern bedachtlich wetten / die selb wettung sol irn bestand haben / vnd mag der überwinder sin recht suͦchen vnd erlangen / es wer dann die sach des wettens vnerlich / schandbar oder lesterlich.

[2.6.7] Wer bedechtlich zuͦsagt der sol es halten.

Welcher dem andern etwas mit bedachtlicheit zuͦsagt / es sig mit blossen worten / oder andern zuͦsagungen / die wort syent wie sy woͤllen / So sol der ihen der zuͦgesagt hat / sin zuͦsagen halten / vnd mag mit recht darzuͦ gezwungen werden / dann es gepürt sich menschlicher erberkeit / das man glouben halte / es wer dann das zuͦsagen vmb vnerlich sachen.

[2.6.8] Erklerung was gemein loͤffige pact syent.

Vnder den gemeinloͤffigen pacten / sind alle die contract begriffen do ein yede parthie der andern zuͦsagt etwas zuͦ thuͦn / wenn die nit mit sondern namen vergwissnet sind / als so einer dem andern ein hofstat zuͦkouffen gibt / das er im ein ander guͦt geb / oder etwas anders thuͤge. Sollich vnd derglich mengerley contract / sind krefftig nit als kouff / sonder als ander gemein überkomnuß vnd conuencion / wie wir dann oben im vierden tittel / by anfang ouch angerürt haben. [Seite: 39v] [Faksimile]

Der .VII. Titel des andern tractats

Von gaben vnd schencken.

[2.7.1] Fry gaben sollent von handen geben werden.

WElcher ein frye gab thuͦn wil / der sol die vßhanden vnd gewalt / dem ihenen den er begaben wil in sin hand vnd gewalt antwuͦrten dann frygaben moͤgen nach vnserm Stattrecht / nit geben vnd dannocht by handen behalten werden / Es wer dann wenn einer etwas vergabte / vnd er dann daßselb vergabt guͦt / vß pitt des ihenen den er begabt hett / oder sunst vß andern vffrechten redlichen gedingen / by im behielt / das mag mit vnser erkantnuß vnd zuͦlassen wol sin / Doch geferd vnd arglist hindangestelt / dann einer moͤcht sich so verdachtlich hierinn bewisen / das wir die gab nit zuͦliessen.

[2.7.2] Was über fünfftzig guldin vergabt würdt / sol vor Rate oder vor dem Stattgericht beschehen.

Welche person über fünfftzig güldin wert fry von der hand vergabt das hat nit krafft / es gescheh dann vor vns in geseßnem Rat / oder vor gericht mit erzelung gepürlicher beweglicher vrsach / so sol im solich gab nit abgestellet werden / es weren dann redlich notsam vrsachen vorhanden / das sol allweg zuͦ vnser oder eins gerichts erkantnuß stan.

[2.7.3] So einer zuͦsagt zuͦ schencken vnd mangel überkompt.

Begeb sich ouch das einer ein summ gelts / oder sunst ander ligend vnd varend guͦt hinzuͦschencken vor vns / oder in anderweg zuͦsagte / vnd nachmaln zuͦ armuͦt keme / ee er die gegeben hett / so ist er die gab wyter zuͦ vollstrecken nit schuldig / dann das er so vil daran abziehen oder gantz inbehalten mag / damit er narung hab.

[2.7.4] Wie man gab widerruͦffen mag

Welcher dem andern etwas schenckt / oder vergabt / das mag er nit [Seite: 40r] [Faksimile] widerruͦffen / vßgenomen die nachgenden faͤll / namlich so die gab nach vnser Stattrecht / wie oblut nit beschehen wer. Item wenn die begabt person / den begaber letzte oder schmechte / an sinen eren / lyb oder guͦt / mit worten oder wercken. Item das er vrsach geb dadurch der vergaber in sorgueltigkeit sins guͦts / siner aͤmpter / sins lybs oder lebens / komen moͤcht.

[2.7.5] Wenn den vergaber kind anfallen / so ist die gab nichtig.

Item welcher etwas mercklichs hingibt / oder vergabt / ist sach das jn nachmaln eelich kind anfallen / deren er sich zuͦ ziten der gab nit versehen gehapt / So hat er macht die gab abzuͦthuͦn vnd zuͦ vernichten / vnd ob er solichs by sinem leben nit thuͦn / so sol doch dieselb vergabung vß diser vnser satzung für sich selbs krafftloß vnd absin / vnd die eltern moͤgen sich deß nit verzyhen noch begeben.

[2.7.6] Wie ein vatter sinem kind schencken mag.

Wir woͤllen vnd setzen ouch / dz ein vatter sinem kind einem fürter dann dem andern / vergabung sins zytlichen guͦts / wenig oder vil thuͦn moͤg / In gestalt vnd vß vrsachen / wie wir vnder dem tittel der teilung / so ein vatter vnder die kind thuͦn mag / ouch vnder dem tittel von testamenten gesetzt haben / doch so hat er gewalt solich vergabung zuͦ widerruͦffen wenn er wil. Ist aber sach das er das by sinem leben nit widerruͤfft / vnd also abstirbt / so ist dasselb kind nit schuldig diß vergabt guͦt wider inzuͦwerffen / sonder mag es das voruß behalten / vnd dannocht mit den andern geschwüßtrigt zuͦ glichem teil gan. Es wer dann das die vergabung so groß wer / dz vß dem übrigen guͦt / den andern kinden an irem erbteile / wie wir hienach by den titteln der eelüten vnd testamenten gelüttert haben / zevil vnd mercklich zuͦ nachteil diente / vnd inen nit moͤcht ir natürlicher pflichteil / legittima genant / irs rechten erbfalß verfolgen / dann zemal ist das kind dem solich gab geschehen / schuldig so vil ynzuͦwerffen / damit den andern geschwüstrigten derselb ir teil werden moͤg / doch so sol die gab / so der vatter also einem kind / fürter dann dem andern thuͦn wil / ouch vor vns ingeseßnem Rat / vnd mit vnser erkantnuß beschehen / sunst nit krafft haben.

[2.7.7] Einem abwesenden mag man nit schencken.

[Seite: 40v] [Faksimile] Wenn einer einem andern etwas hinschenckt / oder gabt / der nit zuͦ gegen ist / oder yemants von sintwegen / der solich schencke oder gab annemm / so ist die gab nichtig / es gescheh dann solich gab der kirchen / an gots dienst an vnser gemein guͦt / zwüschen vatter vnd kinden / oder an ander miltsachen / dann dieselben gaben sind krefftig / ob glichwol niemant zuͦ gegen ist / der die anneme / doch das es mit dermaß beschehe / wie zuͦm teil oben vnd hienach gelütert ist.

[2.7.8] Werschafft hat nit statt in gaben.

Welcher dem andern etwas schenckt / der ist im nit schuldig werschafft zethuͦn / ob im solich vergabt ding angesprochen oder abgewunnen würt.

[2.7.9] Ligend vnd varend guͦt mag in gemein nit vergabt werden.

Welcher alles sin guͦt / ligends vnd varends / gegenwürtigs vnd künfftigs das er noch überkomen moͤcht hin vnd übergibt / dieselbig gab ist nit krefftig / aber allein gegenwürtig guͦt hingeben / vß redlichen vrsachen mag mit vnser erkantnuß wol geschehen.

[2.7.10] Gaben so tods halb beschehen.

Es begibt sich offt wenn einer etwe kranck ist / oder überfeld hinweg wallfart thuͦn / in krieg ziehen / oder sunst wandlen wil / das er einem andern etwas vergabt mit fürworten / Sterb er in diser kranckheit / oder komm nit wider zuͦ land / so sol die vergabt hab sin eigen sin / das mag einer wol thuͦn / Doch nit wyter noch anders / dann in den faͤllen / darinn einer testament machen / oder fry von handen geben moͤcht / wie dann in den titeln / der vergabungen vnd testamenten ouch gemeldet ist. Welcher ouch ein solche gab vß gemelten oder andern vrsachen todshalb / oder sunst mit fürworten gethon hett / der mag dieselben gab glich von handen geben / oder by sinen handen behalten. Ist dann sach / das die fürwort nit zuͦ faͤllen kommen / so ist die gab ab vnd nichtig / vnd mag der gaber / die gab als sin eigen guͦt widerumb von dem ihenen / dem er sy zuͦ handen geben hett / ervordern vnd nemmen. [Seite: 41r] [Faksimile]

Der .VIII. Titel des andern tractats

Von pfandungen vnd was daran hangt.

Pfandung varender hab sol yeder in sin gewaltsam nemen.

WElchem varende pfand als silbergeschir / kleinotter / betgewand / hußrat / win / korn vnd derglichen / ingesetzt werden / die sol vnd mag ein yeder in sin gewaltsam nemmen / vnd an sin nagel hencken / dann thuͦt ers nit / vnd laßts hinder dem schuldner ligen / ob dann ander gloubiger infielen / vnd solche vnderpfand ouch froͤneten / so mag der erst pfandherr sich solcher insatzung halb / er hab ein verschribung oder nit / nit behelffen / sonder sol man den angriff lassen gan / nach vnserm Stattrecht vnd der ordnung so nachmaln stat / oben im. xiiij. titel des ersten tractats gemeldet ist.

[2.8.2] Gegebne varende pfand sol der pfandherr nit pruchen.

Es sol ouch dhein schultherr dem also pfand in sinen gewalt geben werden / dieselben pfand enichermaß pruchen / oder vor andern lüten onnotturfft herfürzoͤigen / wer das thet vnd klagt würd / der stünd in vnser billicher straff / vnd wer nichtdestminder dem schuldner allen schadfall oder abgang / wie er den bewysen moͤcht / ab zetragen schuldig.

[2.8.3] Welcher ligende verpfente güter nützet / der sol die nutzung an der houptsum abziehen.

Wer ouch das einer dem andern ligende guͤter zuͦ pfand insatzte / vnd im die zuͦhanden stalte / mit zuͦlaß die zuͦ nützen biß die geloͤßt wurden. Setzen vnd woͤllen wir / alle die nutz vnd frücht / so der schultherr dauon nach abgerechtnetem kosten empfangen het / die sol er dem schuldner an die houptsum rechnen / vnd im sol vil dagegen an der houptsumm abziehen / so vil sich dieselben nutz vnd frucht betreffen.

[2.8.4] Verpfandung ligender güter vmb schulden oder zinß / wie die beschehen sol.

Welcher ein ligend guͦt vmb schulden insetzt / vnd verunderpfandet / [Seite: 41v] [Faksimile] der sol daßselb zuͦm wenigsten in des gerichtßbuͦch inschriben lassen / wil er aber ein zinß vff das ligend guͦt schlahen / so sol ers offenlich vor gericht vertigen / sunst wo anders gehandelt würd / sol die verpfandung nit krafft haben.

[2.8.5] Wie pfandt bewart werden sollen.

Es sol ouch ein yeder der ein pfand / es sig ligend oder varend / in syn gewalt nimpt / daßselb pfand erlich vnd flyssig besorgen / versehen / behuͦten vnd nit schwechern lassen / wie sin eigen guͦt / inmassen oben von behaltung zuͦ getrüwen handen ouch gesetzt ist / wo er das nit thett / so ist er dem schuldner des abgangs oder hinlessigkeit halb / abtrag zethuͦn schuldig nach vnser oder eins gerichts erkantnuß.

[2.8.6] Wenn das pfand vß vnfall abgat.

Wo aber das pfand on hinlessigkeit vnd on schuld / des schultherren abgieng / zenicht oder sunst verloren / vnn das kuntlich gemacht würd / diser vnfal ist dem schuldner beschehen / vnd pringt dem gloubiger kein nachteil / besonder mag er syn schuld nichtdesterminder ervolgen nach vnser Stattrecht.

[2.8.7] Welcher verpfendte guͤter wyter verpfendet.

Wyter setzen wir / welcher dem andern etwas zuͦ pfand verschribt / es syg vmb schulden / gülten / oder in andern sachen / der mag sin besserung wol wyter verpfenden / doch das er die ersten verpfandung melde / wo er aber der ersten versatzung geschwige / das hat kein krafft / derselb thatter wer ouch nach vnser Stattrecht eren oder guͦtshalb / nach gelegenheit der sach in hoher vnser straff. Er moͤchts ouch so offt vnd dick gevarlich pruchen / er wurd an sinem lyb vnd leben gestrafft / wie dann in letsten tractat diß Stattrechten ouch gesetzt ist.

[2.8.8] Wenn vil versatzungen ein datum haben.

Were aber das einer zweyen / dryen oder me ein guͦt eins tags versatzte also das ir yedes pfandbrieff oder kuntschafft / ein datum hetten / vnd ouch ir yedem des andern versatzung verschwigen wer / Diewil man dann nit [Seite: 42r] [Faksimile] weyßt welcher vor oder nach gat / so sol das guͦt nach vnser Stattrecht verkoufft / vnd ir yedem so wyt sich das gelt streckt / so vil an siner schuld bezalt werden / damit die andern ouch zalung empfahen moͤgen / einem me dann dem andern / nach muͦttmassung vnd marchzal der schulden / inmassen hienach wyter gesetzt ist.

[2.8.9] Losung des pfands sol nit gespert werden.

Wenn der schuldner bereit ist / sin houptsumma zuͦ billicher zit / vnd an komenlicher statt / zebezalen / So sol im der pfandtherr nach dem er volkomne bezalung empfangen hat / die pfand von handen zuͦ geben vnd zuͦ antwuͦrten schuldig sin / wa er das nit thet / was dann dem pfand schadens oder abgangs zuͦ stünd / es syg vß vnflyß / oder sunst vß vnuersehnem zuͦfall / dz alles ist der pfandtherr mitsampt allem kosten vnd schaden / nach vnser oder eins gerichts erkantnuß abzetragen pflichtig.

[2.8.10] Wenn der pfandtschilling nit volkomenlich erlegt / oder sunst kosten am pfandt gehabt ist

Doch wenn der schuldner nit volkomne zalung thet / so ist der pfandtherr das pfand hinuß zuͦ geben nit verpunden. Deßglichen were das ein schuldner / dem gloubiger oder schultherren / Roß / kuͤ / oder andre essende pfandinsatzte / vnd in sin gewalt gebe / So sol der schuldner mitsampt der houptsumma zimlichen kosten für die narung / nach vnser oder eins gerichts muͦttmassung damit bezalen / sunst ist der pfandherr abermaln nit schuldig / das pfand hinuß zuͦgeben.

[2.8.11] Wie notwendiger buwkost bezalt werden sol

Were ouch das der schuldner dem gloubiger ligende guͦter zuͦpfand insatzte vnd zuͦ handen stalt / das dieselben guͤter notwendigen kosten erhieschen / der nit moͤcht vermidten werden / das sol der schultherr dem schuldner verkünden / vnd so er vff solich verkündung disen kosten gehabt het / sol der schuldner so er das pfand erloͤsen wil / sollichen kosten sampt der houptsumm abrichten / dann sunst der schultherr jm das pfand zuͦ antwuͦrten nit schuldig / vnd mit dem buwkosten sol es gehalten werden / wie oben im vierden tittel wyter begriffen stat. [Seite: 42v] [Faksimile]

[2.8.12] Verpfandung der wyber vnd Sünen sol nichtig sin.

Were das der Sun sins vatters / oder der man sins wybs / oder hinwider das wyb irs mans guͦt / ichts on irn willen versatzte / solich verpfendung ist nit krefftig.

[2.8.13] Vnzimlich pact vnd geding sollen in verpfandungen nichtig sin.

Wir haben bißhar erfaren / das in versatzung der pfanden / mencherley vnzimblicher pact angedingt worden / namlich das man die pfandt in einer vermeinte zit nit loͤsen sol / on des schultherren willen / oder es würt gedingt / wo der schuldner nach geschehner erfordrung / oder vff das versprochen zil / nit bezale / daß das pfandt des schultherren eigen / oder ein kouff sye etc. Darumb setzen vnd woͤllen wir / das solich vnd andre vnzimlich pact / die durch arglistig gesuͦch erfunden werden / zenichten syent / besonder mag der schuldner sin pfand erloͤsen / wen er wil. Er mags ouch dem gloubiger zuͦ kouffen geben / doch das es durch erber erfaren lüt geschetzt / vnd die übermaß dem schuldner nach billicheit haruß bezalt werd Wo aber der kouff nit statt hett / sol der gloubiger oder schuldtherr das pfand im selbs nit behalten. Er sol es ouch mit eignem gewalt onerfolgt rechtens / nit angriffen noch verkouffen / ob im glichwol im schuldbrieff nachgelassen wer / das der so wenn er der schu ldner nit lenger warten wil / mag vnd sol er das vff offner gant nach vnser Stattrecht / wie obstatt verkouffen lassen.

[2.8.14] Ingefuͤrte hab in das bestelt hußist verschwigenlich verpfendt.

Welcher ein huß vnd geseß vmb ierlich gelt bestelt / was er von hußrat / oder andern varenden hab darin fuͤrt / das ist dem ihenen der das verlyhen hat / vmb den hußzinß vnd allen schadfall vnd abgang verschwigenlich verpfendt / vnd zuͦ vnderpfand verpflicht / also das der bestender oder hußwoner / solich hab vß dem huß oder geseß / nit verendern sol / es sye dann zuͦuor der hußzinß / vnd ander abgang bezalt / es mags ouch der verlyher nach verschinem zil / wol darumb rechtlich angriffen. [Seite: 43r] [Faksimile]

[2.8.15] Gelt lyhen vff buw der hüser.

Welcher einem andern gelt lyhet / das er ein huß buwe / oder sin alt huß bessre / dem ist daßselb huß vmb die schuld verpfendt / vnd gilt glich / das gelt werd bar bezalt / oder den wercklüten / ald in anderweg / von des buws wegen vßgegeben / doch sol diß verpfandung in des gerichts buͦch zuͦ gedechtnuß ingeschriben werden.

[2.8.16] Wie frücht vff ligenden guͤter vmb die ierlich pension verpfendt sin sollen.

Welcher ein ligend guͦt / acker / matten / oder anders verlyhet / so sind die frücht so daruff wachsen / als win / korn oder anders / deßglichen ander hab / so in daßselb guͦt bliblich ingepracht / dem verlyher verschwigenlich vmb die pension verpfendet.

[2.8.17] Wie die güter von vatter vnd muͦtter den eelichen kinden verpfendt sin sollen.

Alles das ihen das vatter vnd muͦtter den kinden nach vnser Stattrecht / so hernach stat / hinußzuͦgeben schuldig / vmb dz alles sind ire ligende vnd varende guͤter den kinden verschwigenlich verpfendt.

[2.8.18] Der vogten güter sind den vogtparn personen verpfendet.

Der voͤgten vnd vormünder guͤter ligende vnd varende / sind den vogt kinden oder andern personen / dero guͤter durch die voͤgt verwalten werden / verschwigenlich verpfendt. So aber die voͤgt der vogtparn personen guͤter nit in ir verwaltung haben / die sind in disem Stattut nit ingeschlossen.

[2.8.19] Was vßgelihnem gelt erkoufft ist nit verpfendt / aber vß froͤmbdem gelt etc.

[Seite: 43v] [Faksimile] Die hab vnd guͤter so vß gelyhnem gelt erkoufft / oder überkomen worden / sind dem lyher nit verpfendt / Es wer dann angedingt. Wer aber dz einer vß froͤmbdem gelt das im nit gelihen ist / etwas kouffte / oder an sich prechte / es sig ligends oder varends / so ist die selbig erkoufft / oder erlangt hab dem ihenen der deß gelts ein herr ist / verschwigenlich verpfendt / nach vnser Stattbruch.

[2.8.20] Verschwigenlich verpfandung / dem gemeinen guͦt diser Statt.

Was ouch einer dem gemeinen guͦt schuldig würdt / es syg stür / zinß / freuel / oder anders / darumb ist alles sin ligend vnd varend guͦt verschwigenlich verunderpfandet. [Seite: 44r] [Faksimile]

Der .IX. vnd letst Titel des andern Tractats / in welchen faͤllen die contract nit krefftig sin sollen.

Vorred dises Titels.

DIewil wir wol ermessen moͤgen / das nach den worten des keisers Iustiniani / dem gemeinen guͦt vorteil vnd merung / gar wol daruß entstan mag / so die angehoͤrigen vnd erthonen / in rychtumb vnd zitlichen guͤtern / mit eren zuͦ nemen vnd das behalten / dann dadurch das gemein guͦt by sinem stand vnd wesen bliben / vnd moͤgen die burger irn regierenden herrschafften / deßglichen inen selbs / in frid vnd kriegen / in früntschafft vnd noͤten / vnd in allem anligen / desterbaß hilff vnd trost erzoͤigen / vnd ir vermoͤgen dester erschießlicher darstrecken. Nuͦn sin mencherley eigenschafft der menschen / dann etlich irer iugent / etlich schwacher stanthafftigkeit / etlich sunst weniger vernunfft halb / etlich vß vnfürsichtiger hußhaltung / sich lichtlich bereden lassen / ir zitlich hab vnd guͦt in ander hend zuͦ verwenden / vnd etwe vil eefrembden / dann vnsern verwandten / vnd nit sorg haben / die nutzbarn guͤter / daruffinen vnd irn nachkomen ir narung vnd hink omen stat / zebewaren / dadurch den gemeinen guͤtern Stetten vnd andern Communen / mercklicher abgang vnd mindrung zuͦgefuͤgt würdet / das ouch wir vnd vnser vordern / in vnser Statt nit on nachteil vil zyt erfaren haben / Das zuͦuerhuͤten vnser gnedigsten herrschafft den durchlüchtisten / loblichsten fürsten vnd Ertzhertzogen zuͦ Osterrich etc. zuͦ eren vnd nutz / vnd vns selbs by wesenlicheit vnsers burgfridens burgerlicher versamlung vnd gemeinsami zehanthaben / Haben wir nit gestatten woͤllen / das die Contract / geding / conuencion / die dem gemeinen guͦt zuͦ schaden vnd nachteil reichen moͤchten / bestand vnd krafft haben / dann wiewol war ist / das den menschen wol anstat glouben zuͦ halten / so sol man daßselb verstan in den faͤllen / darinn die zuͦsagung dem gemeinen guͦt nit zuͦ schaden dient.

[2.9.1] Vogtbarn personen mogen für sich selbs nichts verendern.

Demnach / ordnen vnd setzen wir das die personenn / so vns zuͦgehoͤrig vnd vndervoͤgten vnd vormündern sind / sy syent mans oder wybs namen / alt oder iung / die sollen nit gewalt noch macht haben / einich ligend [Seite: 44v] [Faksimile] noch varend guͦt / abzehanden hinzelyhen / verkouffen / verschencken / vertuschen / oder einichermaß Contracts wyß zeverendern / on wissen vnd willen irer voͤgt / wie wir dann dauon wyter meldung thuͦnd / im ersten Titel des dritten Tractats nachvolgende / was ein vogtbar person darüber verendert / sol der Contract gentzlich zuͦ vnkrefften sin.

[2.9.2] Was zwentzig iarig iungling verendern moͤgen.

Weren aber iunglüt / die ir schicklicheit halb nit bevoͤgtet weren / alle diewil sy nit zweyvndzwentzig iar erlangt haben / so moͤgen sy ligende guͤter zinß vnd gült nit verendern / mit dheinem Contract / moͤgen ouch ire ligende guͤter mit zinsen nit beschweren / on vnser erkantnuß / das sol ouch gehalten werden / so sy ein mercklich huß ere / als dann ist silbergeschirr / bett gewant etc. verendern woͤlten / was darüber gehandelt würdt / so ist der Contract vnkrefftig.

[2.9.3] Kind vnder vatters gewalt moͤgen nicht verendern.

Wir woͤllen ouch alle diewil die kind / es syent knaben oder toͤchtern / vnder irs vatters gewalt / vnd nit in eigner hußhaltung / füer vnd rauch sind / So haben sy nit gewalt noch macht / ichts zeverthuͦn mit spil / luder oder andern vnvertigen sachen / Sy moͤgen ouch dhein gab noch schencke thuͦn / vnd gentzlich nicht verendern / vnd was sy verspilen / verzeren / verthuͦnd / hingeben / oder verendern / on deß vatters wissen vnd willen / das sol dem vatter on entgeltnuß widerkert werden / vnd statt dannocht der ihen / der inen solich guͦt abgenomen hat / in vnser treffenlichen straff.

[2.9.4] Kinden vnder des vatters gewalt / sol nichts gelihen noch zuͦkouffen geben werden.

Darzuͦ haben wir sonderlich geordnet vnd woͤllen / das dhein burger oder insaͤß denselben iungen so lang sy vnder irs vatters gewalt sind / wie obstat / dhein gelt / win / korn oder anders derglichen / vff widerzalen lyhen / inen ouch nichts das varender hab wer / als Tuͦch / win / korn / Roß / harnasch / oder anders vffborg / zuͦkouffen geben sollen / wie das darüber geschehe / so ist inen der vatter nichts zezalen schuldig / Er hab dann darin [Seite: 45r] [Faksimile] gewilligt / oder es wer dann dem vatter ein nutz daruß entstanden / vnd stat dannocht der verkouffer in vnser straff. Vnd ob glichwol der sun eigen hußhaltung füer vnd rouch / by des vattersleben oder nach sinem tod überkeme / so ist er des ihenen so im gelyhen oder zekouffen geben wer / wie obstat / nichts zezalen schuldig / Es wer dann das der schultherr vor vns mit guͦter kuntschafft darthuͦn moͤcht / das solich lyhen oder verkouff / vß notwendiger erlicher vernunfftiger vrsach beschehen wer.

[2.9.5] Wenn der sun ein gewerb fuͤrt / wie man mit im contrahieren mag.

Wo ouch der Sun ein offnen gewerb fuͤrte / mit wissen vnd willen sins vatters / vnd yemants im icht deßselben gewerbs halb lyhe oder zuͦkouffen geb / das ist der vatter vnnd nach im sine erben zezalen schuldig / so wyt sich der gewerb streckt / vnd wyter nit / Aber der sun der den contract gethon hat / so er vsser des vatters gewalt kompt / so ist er für sin person / die vollen houptsumm on abgang zezalen schuldig / ob sich glichwol der gewerb nit so wyt strackte.

[2.9.6] Vatter vnd sün mogen vnder inen selbs nit Contract fürnemen.

Wir setzen vnd ordnen ouch / das der vatter mit sinem Sun / den er in sinem gewalt hat / deßglichen ein bruͦder mit dem andern / so sy beyd in des vatters gewalt sind / kein pflicht zuͦ sagen oder obligacion mit vnd gegen einandern beschliessen / thuͦn oder abreden moͤgen / es gescheh dann mit vnser erkantnuß.

[2.9.7] So ein bruͦder dem andern vnder vatters gewalt lyhet.

Vnd so ein bruͦder dem andern ichts vß des vatters gelt oder hab gelihen het / diewil sy vnder des vatters gewalt gewesen sind / wenn sy den vatter nachmaln erben / oder ob sy sunst eigen füer vnd rauch überkomen / so ist der bruͦder dem gelihen ist / nit wyter zezalen schuldig / dann so vil sin an teil / siner person beruͦrt / an dem übrigen teyl bezalt sich der ander bruͦder der gelyhen hat sins teils selbs. [Seite: 45v] [Faksimile]

[2.9.8] Die frow mag sich für irn eeman nit verschriben.

Wyter setzen vnd ordnen wir / das die wybßbilder so vns angehoͤrig vnd verwandt / vnd in der ee sind / sich für ire eeman / es gescheh vß irem geheyß / oder vß fryem willen / in dhein wiß noch gestalt / vmb schulden oder in andern contracten verpflichten moͤgen / vnd was sy darüber zuͦgesagt oder sich verpflicht hetten / sol nit krafft haben / es wer dann das der schult herrbewyßte / das es dem wyb / oder irn kinden / in irn nutz kommen vnd bewendet wer.

[2.9.9] Wyber mogen ligende guͤter nit verendern.

Vnd in gemein setzen vnd ordnen wir / das wybspild ire ligenden guͦter vnd was mercklichs ist von varender hab / nit abhanden noch verendern / oder die selben guͤter mit zinsen vnd gülten beschweren / noch ouch einichen andern contract thuͦn moͤgen / on irn vogt / so verr sy ein hat / oder hett sy kein vogt / so sol ir einer durch vnser erkantnuß geben werden / vnd ob sy in der ee vermehelt / so weres in dem fall nit gnuͦg / das ir eewirt verwilligte / sonder ist not / das ir ein vogt darinn gegeben werd. Vnd wo die summ groß / namlich über hundert guldin wer / moͤcht der vogt ouch nit bewilligen on vnser bylouffende erkantnuß.

[2.9.10] Vertuͤger so vnder vogten sind / moͤgen nit contrahieren.

Glichergestalt woͤllen wir gelütert haben / mit den ihenen so offenbar verthuͤger vnd güder sind / die kein maß noch end im verthuͦn vnd verunnützen haben / so die bevogtet sind / das sy gentzlich vnd überal dhein gewalt haben / ichts des iren / es sy wenig oder vil zeverendern / kein schadparn contract zethuͦn / on wissen vnd willen irer voͤgt / dieselben sollen ouch nit anders bewilligen / dann wie oben von andern vogtparn personen geschriben ist.

[2.9.11] Ligende güter diser Statt vnd zirck / sollen dem gemeinen nutz verfangen sin / vnd moͤgen in vnuerwandt personen nit geendert werden.

[Seite: 46r] [Faksimile] Vnd nachdem vnsere ersten stifftere die Hertzogen von Zeringen in ir ordnung gesetzt / das ein yeder burger einer yetlichen besitzung genoß sye. Haben wir zuͦ guͦt vnd frommen vnser gnedigsten herrschafft von Osterrich / vnd vnserm gemeinen nutz / wie wir dann vnser bewegungen oben by anfang klarlicher anzoͤgen / solich stattut gewyttert vnd vßgestreckt / Setzen / ordnen vnd woͤllen von nüwem / das alle vnd yede vnsere burgere vnd eydspflichtigen / ligende guͤter die in vnser obrikeit vnd dem burgfriden diser Statt Fryburg / vnd ouch vsserthalb so wyt die durch vnser Statt / ouch der von Herdern vnd Adelhusen banwarten verhuͤtet sollen werden / gelegen vnd begriffen sind / oder in künfftigen begriffen werden / vnserm gemeinen guͦt ewigklich verfangen vnd hafft sin sollen / vnd sind / als wir ouch die alle vnd yede / in gemein vnd sonderlich / hiemit behafften vnd obligieren / als o das die genanten vnser burger vnd inwoner / so vns wie ob stat / verpflicht sind oder in künfftigen verpflicht werden / alldiewil sy in vnser obrikeit sind / derselben ligende guͤter genoß sin / die innhaben vnd besitzen moͤgen. Doch sollen dieselben vnser burger vnd eidspflichtigen / ob benempte ire ligende guͤter mit dheinem contract / geding / überkomnuß / Conuencion / mit kouffen / verkouffen / hinschencken / übergeben / zuͦstellen / tuschen / eestür / oder in anderweg / das ein verendrung des eigenthumbs vff im truͤge / dheins wegs von handen geben / den ihenen personen die vns mit eiden / pflichten vnd zwang nit verpunden / noch verpflicht sind. Wo aber über solche ordnung von vnsern burgern vnd verwandten wie obstat / ligende guͤter vnder die vnuerwandten personen wie vorgemelt / eigenthumbs wise von handen geben / vnd verendert würden (die Contract / überkommnuß / vergabung / oder ander Conuencion / syent wie sy woͤllen) so sol das alles nicht gelten / vnd vnkreffttig sin / vnd sol nichtdestminder der ihen so solich guͦt verendert hett / in vnser schweren straff stan / Wir woͤllen aber vnsern burgern vnd angehoͤrigen / vnd den sondern personen so by vns mit dem satz sitzen / ir eigentumb so sy zuͦ irn ligenden guͤtern haben / mit diser verfahung vnd obligacion / über vnd wyter dann diß Stattut wyset / dheins wegs gemindert noch geschwecht haben / dann sy moͤgen hinfür wie bißhar / damit schaffen vnd thuͦn / als mit anderm irem eigen guͦt / wo nit diß / oder andere vnser stattuten / widerstreben.

[2.9.12] Wenn den frembden ligende guͤter zuͦfallen / wie es gehalten sol werden.

Ob aber den ihenen die nit in vnserm gezwangk oder eidßpflichten sind / ligende guͤter so in vnsern gepieten vnd obrikeiten / wie obstat gelegen / verfangen vnd behafft sind / oder in künfftig zit verfangen vnd behafft ge [Seite: 46v] [Faksimile] macht werden / In erbfalswise / oder mit der gantt zuͦfielen / dero moͤgen sy nit genoß sin die zuͦ behalten / Deßhalben würdet inen not sin / die / an ander der vnsern zuͦverwenden / deß wir inen zwey iar zil setzen / wo sy aber dieselben guͤter in den zweyen iaren / nit also an die vnsern verwendten / so haben wir gewalt solche guͤter offentlich veil zuͦ pietten vnd zuͦuerkouffen / dergestalt / das wir das erloͤßt gelt / den vnuerwanten personen / trüwlich bezalen / wo aber dieselben personen hinder vns ziehen / vnd by vns woͤlten wonen / wie andern die vnser / so moͤgen sy sich dero genoß machen / sunst moͤgen vnd sollen die ligenden guͤter / vor vnserm Rat in der insatzung / noch ouch in der gant / oder in anderweg / den froͤmbden / die nit in vnserm gezwangk noch eidspflicht sind / nit zuͦgelassen / gevertigt / noch inen zuͦgestelt werden / anders dann mit bescheidenheit / vnd vorbehalt wie obstat. Doch ob sich sonder personen hußhablicher wonung / in vnd vßrytens halb mit vns vmb ein satz vertragen hetten / oder noch vertragen würden / so sol es by denselben abreden bliben / darinn wir ouch einen yeden nach sinem vermoͤgen vnd harkomen sins stands zimblich vnd früntlich halten woͤllen / inmassen bißhar ouch beschehen ist.

[2.9.13] Wie einer sin ansprachen einem andern übergeben mag.

Wir woͤllen ouch / das kein vnser burger noch angehoͤrigen / dheinem frembden oder heimschen / einich sin ansprach / vordrung oder zuͦ spruch / zuͦ eigen übergebe vnd zuͦstell / mit Cession oder in anderweg / es geschehe dann mit vnser verwilligung / was darüber hierinn fürgenomen würdt ist nichtig.

[2.9.14] Welche zuͦ schaden dem gemeinen nutz oder den schuldnern ir guͦtverenderten.

Wyter ordnen vnd setzen wir / were sach das etlich vnser burger oder inwonet / gegen vns als der oberkeit / in sorgen stünden / das ir zytlich guͦt beruͤrte / es wer vmb schulden / übelthat / freuel / oder vmb ander sachen gelobt oder geschworn ir lyb vnd guͦt nit zuͦverendern / Oder were das einer mit vil schulden beladen vnd beschwert / vnd nit wol zalbar wer / dieselben ob sy ir ligenden oder varenden guͤter / ichts verkoufften / mit zinsen oder sunst beschwerten / hingeben / verschenckten / übergeben / oder sunst in was gestalt das sin moͤcht / verenderten / vnn das dem gemeinen guͦt / oder den schultherren zuͦ schaden diente / so sollen dieselben Contract vnd über [Seite: 47r] [Faksimile] komnus all nichtig vnd vnkrefftig sin / sonder sollen vnd moͤgen das gemein guͦt / item ouch die schuldherren solche verenderte guͦter angriffen vnd nach vnser Stattrecht verkouffen.

[2.9.15] All Contract so über ligende guͤter beschehen / sollen vor gericht gevertigt werden.

Vnd gemeinlich ordnen woͤllen wir / das alle Contract vnd beredungen / sy syent welcher gestalt sy woͤllen / so vnser burger vnd inwoner die vns mit obrikeit zuͦgehoͤren / oder in vnserm zwang sind / überligende guͤter in vnsern bezircken zwingen bennen vnd burgfriden gelegen / yezuͦziten abreden / vnd beschliessen / es sig das die guͤter gentzlich von handen gegeben / oder zinß vnd gült daruff geschlagen / die sollen vor vnserm gericht mit erkantnuß gevertigt / vnd in das gerichtsbuͦch ingeschriben werden / wo das nit beschehe / so sol derselb Contract zenichten sin vnd nichts gelten. [Seite: 47v] [Faksimile]

Der .III. Tractat von Eelüten erbfaͤllen / testamenten / bewarung vnd insatzung der guͤter etc. hat zehen Tittel.

Der .I. Titel des .III. tractats von Voͤgten.

Vilfaltig bedütung der voͤgten ist vßgeschlossen.

Wiewol war sin mocht das in den geschribnen rechten / die voͤgt in etwe vil vnderscheyd gesetzt sin moͤchten / ouch sunst mit angelegnem flyß von disen vogtyemptern meldung geschicht. Nachdem vns aber deß in vnser Statt nit sonder not ist / ouch villicht verwirung dem leyschen man praͤchte woͤllen wir vns des alles nit wyter beladen / dan sovil diß nachgende vnser satzung vßwisent

[3.1.2] Dise nachgende personen sind schuldig das sy vnder vogten vnd pflegern leben / vnd moͤgen sich des nit widern / dann wie hernach gesetzt ist. Vnd erstlich knaben vnd toͤchtern vnder fünff vnd zwentzig iaren sollen voͤgt haben.

Knaben vnd toͤchtern die dhein vatter / vnd noch nit fünffvndzwentzig iar in irem alter haben / die sind schuldig / das sy durch fürmünder vnd pfleger geregiert werden / Es wer dann das ein iungling so geschickt / guͦter vernunfft / vnd eins ersamen wesens wer / das man im verwaltung sins guͦts vertruwen moͤcht / der ist nit schuldig / vnder voͤgten oder pflegern zuͦ sin / er begere dann des eigens willens.

[3.1.3] So knaben vnd tochtern in die kloͤster oder ee versehen werden / hort die vogty vff.

Deßglychen / ob knaben oder toͤchtern zuͦ Gott oder der welt / in cloͤster oder eelich stend vnder fünffvndzwentzig iarn versehen werden / so hoͤrt die vogty ouch vff / Es befünd sich dann / das dem knaben der in der welt ist / hußhaltung vnd verwaltung sins guͦts noch nit zuͦ vertruwen wer / [Seite: 48r] [Faksimile] der plibt vnder den pflegern / ob er glichwol bewybt wer / vnd sollen also die vnuersehnen kind / geregiert werden / biß vff die. xxv. iar / das alles stat in vnser erkantnuß.

[3.1.4] Gebrechhafftig / sinnloß lüt sollen Voͤgt haben.

Alle die so wuͤttig / toubsinning vnd irer vernunfft beroubt sind / die sollent vnder pflegern leben biß das sy zuͦ guͦter vernufft kommen.

[3.1.5] Vertuͤger vnd güder sollent voͤgt haben.

Vertuͤger / güder / vnd all personen die das ir üppigklich verzeren / sy syent alt oder iung / inn oder vsserthalb der ee / die sind schuldig pfleger zuͦ haben. Vnd sol solich vogty oder pfleg weren / biß sy guͦt bescheyden sitten über kommen / vnd sol allweg zuͦ vnser erkantnuß stan / ob vnd wenn sy für güder vnd verthuͤger / oder vnnutzlich regierer zuͦ achten syent.

[3.1.6] Stummen vnd vngehorend sollen vnder voͤgten leben.

Stummen vnd die gantz vngehoͤrend sind / sollent ouch vnder voͤgten leben / biß sy des mangels ledig werden.

[3.1.7] Wie alt onuermoglich lüt mit voͤgten versehen sollen werden.

Alt vnuermüglich lüt / deßglichen ander die mit kranckheit beladen / das sy nit geschickt sind irem guͦt vnd irn hendeln obzeligen / vnd zuͦuerwalten / die sollen vff ir beger / ouch mit voͤgten versehen werden / wenn sy es aber nit begern / so moͤgen sy alldiewil sy irer vernunfft nit entsetzt sind / ir guͦt selbs / oder durch yemandt andern der inen darzuͦ gefellig ist / nach item nutz vnd willen verwalten.

[3.1.8] Wybßbild die nit man haben wie die zuͦ bevoͤgten sind.

Wybßbild die nit eeman haben / sy tryben gewerb oder nit / die sollen in kouffen vnd verkouffen ligender stuck vnd guͤter / ouch in gerichtßuͤbungen nach vnser Stattrecht voͤgt haben / sunst sol ir handlung von vnwirden vnd zuͦ nichten sin / aber vsserthalb derselben koͤuffen vnd verkouffen ligender stuck vnd guͤter / vnd rechtvertigungen / sollen sy über vnd wider. [Seite: 48v] [Faksimile] irn willen / mit voͤgten nit beladen noch getrungen werden. Sy hetten dann in niessung guͤter / die den kinden / oder fründen verfangen vnd hafft weren / so sol es gehalten werden / wie es in den nachvolgenden titteln zwüschen eelüten vnd kinden gesetzt ist.

[3.1.9] Kind vnder vatters gewalt bedoͤrffen nit voͤgt.

Wir setzen vnd woͤllen / diewil ein yeder vatter oder großvatter / so vattershalb ist / sine kind vnd kindßkind in sinem gewalt hat / das dieselben kind oder kindskind dheinen vogt noch vormünder bedoͤrffen / es syg dann des vatters will / oder das der vatter ald großvatter von vns geacht vnd erkent wurd / das er diser verwaltung nit bequemlich wer / so sol man im doch on nachteil siner eeren / die kind oder kindskind mitsampt irem guͦt vsser sinem gewalt nemmen / vnd nit by im lassen / besonder mit ersamen lüten / so von derselben früntschafft vorhanden / vnd darzuͦ tougenlich vnd geschickt sind / so aber die nit vorhanden oder geschickt weren / als dann mit andern erbern personen bevoͤgten vnd erziehen / vnd daruff woͤllen wir sonderlich acht haben / das es also gehalten / vnd nit verhinlaͤssiget werd / vnd sonderlich mag der vatter volkommen verwaltung über siner kind zuͦstendig guͦt haben / vnd bedarff darumb ander rechnung nit geben / dann wie im tittel der eelüten erbschafft / so eins vor dem andern abstirbt / vnd kind verlaßt / wyter gemeldet ist.

[3.1.10] Müttern Anen etc. wie sich die der kinden vogty halten moͤgen.

Die muͤttern / anen / vnd vranen / so verr die in handlung regierung vnd verwaltung / irer zytlichen guͤter geschickt vnd sorgsam / ouch in witwen stand / vnd eins erlichen wesens sind / die moͤgen als vormündin volle verwaltung über ire vnmundpare kinder / vnd derselben guͤter haben vnd tragen / doch nit anders dann so wir sy durch vnser erkantnuß zuͦgelassen hetten. Sy moͤgen ouch in testamenten irn kinden voͤgt ordnen / wie dann im nachgenden Statut von denselben voͤgten gemeldet würdt / vnd so sy die fürmundtschafft tragen / so sollen sy ierlich rechnung geben / vnd anders thuͤn / so hernach von den voͤgten geschriben stat / ob sy sich aber andertwert in die ee vermischten / oder in anderweg vnerberlich hielten / so sind sy der vogtie stracks beraubt / vnd sind schuldig der früntschafft vnd vns / [Seite: 49r] [Faksimile] oder den ihenen so wir darzuͦ verordnen / rechnung zuͦ geben / vnd abtrag zethuͦn.

[3.1.11] Vätter / deßglichen die müttern moͤgen in testamenten irn kinden voͤgt setzen.

Ein erlicher vatter / oder großvatter der vernunfft vnd glouben hat / mag in sinem testament / sinen kinden die noch nit muntpar / oder den ihenen kinden / so toubsinnig / natürlich narren / stummen / blinden / oder in anderweg vernünfftiger wirckung / beraubt sind / wol voͤgt setzen / das ouch der muͦtter vnd großmuͦtter die eins erlichen wesens vnd glaubhafft sind / in irn testamenten zuͦgelassen ist / Vnd die also durch vatter oder muͦter gesetzt vnd benent sind / so verr sy den testierern solichs zuͦgesagt hetten / die sollent nachgend / vnd vff absterben der testierer vnuerhindert mencklichs zuͦ ir vogty zuͦgelassen werden / sich ouch dero beladen annemen vnd nit widersetzen / sy haben dann der nachbestimpten vrsachen eine / zuͦ entschuldigung vorhanden. Benempt er aber voͤgt die im nichts zuͦgesagt hetten / vnd die sich der vogtie nit annemen oder beladen woͤlten / so sol allweg zuͦ vnser erkantnuß stan / ob sy die vogty annemen / oder deren erlassen werden sollen / vnd wo die solcher vogty / von vns vnd durch vnser erkantnuß erlassen werden / so woͤllen wir alsdann die kind / mit andern personen / so vß der früntschafft tougenlich vnd geschickt vorhanden sind / so aber deren dheiner tougenlich oder geschickt vor ougen wer / demnach mit andern voͤgten wie sich gepürt versehen.

[3.1.12] Wenn dhein testamentlicher vogt ist / so sollen die muͤttern vnd ander den mangel anbringen.

Were sach das vatter oder großvatter ire kind mit voͤgten in testament nit versehen hetten / das sollen nach absterben vatters vnd großvatters / die muͦtter oder großmuͦtter / oder ob die nit weren / die nechsten sipfründ so anders einich vorhanden / vnd in vnser Statt seßhafft weren / in einem monat dem nehsten nach der eltern absterben / vns in geseßnem rat anzoͤgen / vnd so verr die muͦtter oder großmuͦter der voͤgtie vnd verwaltung begert / Ist sy dann eins erlichen wesens / vnd vnsers bedunckens tougenlich / wie oben gemeldet ist / so sollen vnd woͤllen wir inen / es syg die muͦtter oder großmuͦtter solch vogty beuelhen. Woͤlten aber sy beyd oder ir eine sich der vogtie nit beladen / als sy sich dann des wol entschlahen moͤgen / [Seite: 49v] [Faksimile] oder das sy nit tougenlich geacht würden / so sollend wir vnder den nehsten sip fründen / die in vnser obrikeit weren / ein / zwen / oder me / Die vns geschickt beduncken / vnd on grossen kosten gehabt werden moͤgen / darzuͦ ordnen vnd erwelen / inen solich vogty vormundtschafft / oder pfleg beuelhen / dieselben sipfründ so sy gewelet sind / moͤgen sich solcher verwaltigung nit widern / sy hetten dann vrsach vnd entschuldigung / wie die zuͦm teil hienach gemeldet sind / die sollen aber zuͦ vnser erkantnuß stan / dann menschlich vernunfft / vnd naturlich billicheit / bindt sy zuͦ diser vogtie / diewil sy von denselben personen natürlich erbfaͤll verhoffen moͤgen / doch so sol ir dheiner sich einicher vogtie von wegen der sipp / eigens fürnemenß vnderziehen / es syg im dann von vns ingeseßnem Rat beuolhen worden.

[3.1.13] Wenn mütter oder fründ den fall nit anzoͤgen / sollent sy gestrafft werden.

Were aber das die Muͦtter / oder großmuͦtter / oder die sypfründ den fall der vnbevoͤgteten kinden / in monatsfrist nit anzoͤgten / so sollen sy darumb in vnser straff stan.

[3.1.14] Wie die nachpurn den vogt / fall anzoͤgen sollent.

Begeb sich aber das weder Muͦtter noch sippfründ vorhanden / oder were das sy sich wie obstat gesumpt hetten / so sind die nehsten nachpuren schuldig / diser kinden notturfft vnd ir eltern absterben / fürderlich an vns zuͦ bringen / inen versehung zethuͦn / vnd wo sy daran sumig sin / so wurden wir sy diser ir hinlessigkeit halb / nach gepür straffen / Vnd alles das so obstat / sol ouch gehalten werden / so wann toubsinnig oder ander / die / wie obstat / vnder voͤgten sin sollen / vorhanden weren / dann statliche bywonung sitten vnd pflicht / erheischen / das der onuersehnen weyßlin / vnd vnuernünfftigen geprechhafftigen personen / nit vergessen werd / als wir ouch sunst vnser eigen aͤmpter vnd obrikeit halb / in allen den faͤllen / da vogtpar personen nit beuogtet sind / besonder acht vnd vff sehen haben sollen vnd woͤllen / das sy bevogtet werden.

[3.1.15] Wie vogt vß obrikeit geben sollen werden.

[Seite: 50r] [Faksimile] Ob aber dhein sip fründ vorhanden / oder die so gesipt vnd zuͦgegen / darzuͦ nit tougentlich / noch vnder vnserm gezwang weren / so sollen vnd woͤllen wir denselben kinden / oder andern vogtparn personen / ein oder me vormundt vogt oder pfleger / kiesen vnd ordnen / die alhie seßhafft burger oder zünfftig / vnd darzuͦ tougenlich sind / sy sitzen in vnserm Rat oder nit / mit denen vns dann beduncken würdt / die kind vnd vogtparn personen versehen zuͦ sin / doch so haben wir eygentlich versehen / wer das den ihenen / den / oder die wir zuͦ vogt zuͦ kiesen / fürgenomen hetten den vogtkinden / oder vogtparn personen / oder sy hinwider inen / icht schuldig weren / ansprach vnd vordrung / eins zuͦ dem andern hette / das sollen wir mit flyß ermessen / vnd nit lichtlich dieselben zuͦ voͤgt kiesen / es wer dann das wir mit guͦter erfarung / den / oder dieselben / ongeirrt diß mangels / dapffer / fromm / trüw vnd tougenlich erfunden / das sol zuͦ vnser erkantnuß stan.

[3.1.16] Wie die vogt vnd pfleger in irem antritt schweren sollen.

Es sol dhein vogt noch pfleger in sin vogty sich inmischen / er hab dann zuͦuor disen nachgenden eide zuͦ gott vnd den heiligen vor vns geschworen / namlich das er der zuͦ geordneten person hab vnd guͤter ligende vnd varende / getrüwlich verwalten / ouch die in sinen eigen nutz (da durch den vogtkinden ir nutz gemindert werden moͤcht) nit verwenden noch gebruchen / das er ouch woͤll sin vogtperson / inn vnd vsserhalb rechts / gemeinlich beschirmen / vertretten / vnd derselben recht vnd gerechtigkeit handhaben / das er ouch woll siner vogtpersonen ligenden guͤter / darzuͦ zinß / rennt vnd gült / dheins wegs verendern / beschweren / noch verkouffen / on vnser vnd derselben früntschafft wissen vnd willen / vnd das er vns vnd der früntschafft / alle iar / vnd ob er dauor abstan muͤßt / ein vßrichtig volkomen rechnung geben / vnd so vil an im ist / kein iar zuͦm andern komen lassen / sonder so ongevarlich acht / oder viertzehen tag über das iar verschinen / so sol e r by sinem geschwornen eid / für vnsern Rat kommen / sich der rechnung erpieten / vnd yemants von vnserm Rat vnd der früntschafft darzuͦ begern / die sollen vnd woͤllen wir alsdann onuerzogenlich darzuͦ verordnen / vnd ob er etwas schuldig würdt / das sol er bar bezalen / jm wurd dann von vns vnd der früntschafft / frist vnd zil gegeben / by verpindung aller siner ligenden vnd varenden guͤter / vnd ob er einich ansprach hett an die kind / oder personen / deren vogt er werden woͤlt / oder dieselben hinwider an jn / so sol er solichs in sinem anstand eroffnen / vnd nit verhalten / damit wir darüber die notturfft erkennen moͤgen. [Seite: 50v] [Faksimile]

[3.1.17] Wie vogtbrieff zegeben sind.

Vnd ob vns ye nach gelegenheit der hendel not beduncket / vnd wir es begern / so sol der vogt vmb die verpflichtung vnd eydschwerung brieff vnd sigel vns übergeben / dagegen ob ers begert / sol im nach vnserm pruch ein vogtbrieff erkent vnd geben werden / Vnd sol als dann der vogt siner vogty halb nichts handlen / biß das dise verschribung vffgericht würdt / Es wer dann das wir nach gestalt / oder vß schmeli der jahen / vnd des zytlichen guͦts / so die vogtparn personen hetten / den voͤgten diß solempniteten vnd ordnungen nachliessen / vnd ein gemein gelüpt das best zethuͦn von inen nemm / das stat nach gelegenheit der sachen zuͦ vnser erkantnuß.

[3.1.18] Keiner sol sich der vogtie vnderziehen / er hab dann inuentiert.

Es sol dhein vogt vormundt oder pfleger sich siner geordneten vogtie vnderziehen / es syg dann sach das er Inuentaria über der kinden / oder vogtparn personen guͤter in gegen wurtigkeit der selben früntschafft / so anders die vorhanden / oder so kein sippfründ vorhanden wer / in bysin zweyer rats fründen gemacht hab / dero zuͦm minsten zwey sin sollen / eins das er der gemelten kinden / oder vogtparn personen früntschafft / so anders die als obstat vorhanden / wa aber das nit / alsdann vns überantwuͦrte / das ander er behalte / vnd was er handelte vnd fürnemm ee solich Inuentaria vffgericht weren / das sol vnd ist zuͦ nichten / vnd stat dannocht er in vnser straff.

[3.1.19] Wie man kind zuͦ gots forcht zucht vnd kunst ziehen sol.

Wir ordnen vnd woͤllen ob die vogtbar person noch iung vnd vnder irn iarn wer / das alsdann der vogt oder pfleger solich kind zuͦuorderst / zuͦ gotsforcht / zucht / kunst / oder zuͦ einem hantwerck / war zuͦ es dann geschickt wer / so wyt sich des kinds vermoͤgen streckt vffziehen fürdern vnd leyten / doch sol er by sinem geschwornen eyd / dieselben vogtkind es syent knaben oder doͤchtern / weder zuͦ gott noch der welt beraten noch fürsehen anders dann mit der nehsten früntschafft / so aber dheine vorhanden wer / mit vnserm zuͦlassen wissen vnd willen. [Seite: 51r] [Faksimile]

[3.1.20] Das der vogt im selbs noch sinen kinden sine vogtkind nit vermehlen sol.

Fürter haben wir gesetzt vnd woͤllen / das ernstlich gehalten werden / das dhein vogt oder pfleger sine vogtkinder / die er vogtswise zuͦ beschirmen hat / im selbs oder sinen eelichen kinder / zuͦ der ee vermeheln fol / on der früntschafft die eins guͦten lümbdens vnd gloubens sind / so aber dhein solche früntschafft vorhanden were / alsdann on vnser wissen vnd willen / welcher aber das darüber thet / den moͤgen vnd woͤllen wir ye nach gelegenheit vnd gestaltsame der sachen, vnd nach dem das gefarlichen oder vfsatzlichen gehandelt würde / straffen / darnach sol sich ein yeder zuͦuerhuͤten wissen / Dann diewil solche hyrat in gemeinem rechten haͤssig / aller rechtlichen vernunfft widerwertig / vnd selten oder niemer on vffsatz / betrug vnd schaden / der ihenen so das berürt / geacht werde / so gepürt vns ernstlich darin zuͦ sehen / Derglichen sol es ouch zwüschen den voͤgten vnd pflegern / ouch irn vogtfrowen / so ein vogt oder pfleger sin vogtfrow zuͦ der ee nem en / vnd vns das für pracht / vnd darinn geverd / vffsatz / vnd betrugk geprucht würd / gehalten vnd gestrafft werden.

[3.1.21] Zwyschen vogten vnd irn vogtkinden bindt kein contract.

Wir setzen vnd ordnen ouch / das ein vogt oder pfleger nit macht hab der vogtparn personen guͤter an sich zuͦkouffen / Deßglich sol er ouch der selben person nicht zuͦkouffen geben / dann es sol dhein contract zwüschen inen geschehen / on der vogtparn personen früntschafft wissen vnd willen / ouch vnser zuͦlassen vnd erkantnuß / So sol ouch dhein vogt einich geding / pflicht / oder zuͦsagen / von sinem vogtkind oder vogtpersonen annemen / vnd ob es darüber bescheh / so sol es krafftloß sin / vnd darzuͦ der vogt oder pfleger in vnser straff stan.

[3.1.22] Vogt sollen der vogtparn person ligend vnd varend guͦt nit nutzen noch gepruchen.

Item es sol ouch dhein vogt oder pfleger / das guͦt so von siner vogtperson harrüret / es syg ligends oder varends / barschafft / win / korn / oder anders in sinen eigen nutz gepruchen / also das der vogtsperson ir nutz da durch gehindert werd / wie dann das oben in sinem eyd statt / besonder sol [Seite: 51v] [Faksimile] er das derselben siner vogtperson / so bald er fuͤglich vnd nutzlich mag anlegen / damit es frucht trag vnd sich mere / wa aber einer das nit thet / vnd sich solichs wissentlich befünd / das er gevarlich gehandelt hett / den sollen vnd woͤllen wir nach siner verhandlung ernstlich straffen.

[3.1.23] Von argwonigen vnd vntrüwen voͤgten.

Welcher ouch sunst den vogtpersonen / vntrüwlich handelt / die schulden laßt gevarlicher wyß verloren werden / verkoufft ir guͦt on vnser vnd der früntschafft wissen vnd willen / verhinlaͤssigt ir gerechtigkeit / ist güdig on vrsach vßzuͦgeben / laßt ir guͦt vndergan / oder andre vntrüw vnd vnnützikeit fürnimpt / der stat nach gelegenheit in vnser straff.

[3.1.24] Was die vogt den vogtparn kinden verendern moͤgen oder nit.

Wir setzen / ordnen vnd woͤllen das dhein vogt noch pfleger ligende guͤter / Item Rent / zinß / vnd gült / der ihenen personen / die vnder ir bevogtigung vnd verwaltung sind / verkouffen / versetzen oder verendern sollen / wie dann ouch in irem eide begriffen ist / es syg dann / das solichs mit der vogtparn person früntschafft / so anders die vorhanden weren / wissen willen vnd mit vnser erkantnuß beschehe.

[3.1.25] Wie varend hab / so vor abgang behalten von voͤgten verkoufft werden mag.

Wa aber der Vogt varende hab / die vor abgang behalten werden moͤcht / als dann ist silbergeschirr / bett gwand / hußrat / vnd anders derglichen / verkouffen woͤlt / So ist gnuͦg wenn die früntschafft vsserthalb vnser erkantnuß darin verwilligt / es wer dann das die hab kostlich / vnd vff ein mercklich summ zeachten wer / so sol on vnser erkantnuß nichts verendert werden.

[3.1.26] Von varender hab die nit mag behalten werden.

Aber die andern varende hab / die mit der zyt on abgang nit blyben [Seite: 52r] [Faksimile] mag / alsdann ist win / korn / habern / vich / roß / gewandt / vnd anders derglichen / moͤgen die voͤgt vnd pfleger / on verwilligung der früntschafft / für sich selbs ampts halb / wol verkouffen / doch sollent sy sich flyssen / das sy das zuͦ dem gewinlichsten verkouffen / vnd sollen die voͤgt / oder vormünder eigentlich vffschriben / wann solich hab verkoufft syge / vnd vmb wievil gelts / sunst wann sich die vogtperson in nachvolgender zyt beklagte schaden gelitten haben / vnd dz gloublich anzoͤgt würd / dem werden die voͤgt solichs abzuͦtragen schuldig / wir würden sy ouch darumb straffen.

[3.1.27] Wie die vogt gefürdert sollen werden.

Vnd so also die voͤgt vnd pfleger in ir vogtpar personen hendeln / für vnsern Rat kommen / so sollen vnd woͤllen wir sy zuͦ allen ziten vor andern getrüwlich hoͤren / vnd zuͦ der billicheit wie sich gepürt fürdern / damit vnser Stattkinder / vnd der vogtpar personen sachen / zuͦ nutz vnd vffgang trüwlich vßgericht werden.

[3.1.28] Wenn vogtbar personen hinder den voͤgten handlen / wie es gehalten sol werden.

Wir haben oben im. ix. Titel des andern tractats / gnuͦgsamlich versehen / das die Contract vnd geding / so vogtpar personen inen zuͦ schaden hinder den voͤgten thuͦnd / nicht gelten sollen / das woͤllen wir ouch alhie vernüwet haben / vnd ordnen vnd setzen / das die ihenen / so mit den vogt parn personen gehandelt hetten / schuldig sin sollen / die verenderten hab inen vnd irn voͤgten wider zuͦ handen zuͦ stellen / mit allen vffgehabten früchten vnd interesse.

[3.1.29] Wie es des pfandtschillings halb so die vogtpar person / hinder dem vogt etwas verkoufft / gehalten werden sol.

Deß pfandtschillings halb / den die obberürt vogtpar person in solcher handlung empfangen hett / geben wir disen bescheid / Ob sach were das die selbig vogtparn person solich gelt vnnützlich verthon / verspylt / verloren / oder sunst liederlich on nutz vßgeben hett / so ist sy nit schuldig den wider zezalen / vnd dannocht nichtdestminder hat der Contract kein krafft / Wer aber solich gelt den berürten vogtparn personen / an andern [Seite: 52v] [Faksimile] orten zuͦ nutz angelegt / so sollen sy vß naturlicher billicheit so vil wider bezalen / so vil in ir nutz bewendt ist / was aber der vogtparn person offentlich zuͦ nutz vnd gewin dient / als so man ir etwas fry von der hand gibt / oder schenckt / das mag sy vsserthalb bewilligung der Voͤgten oder pflegern wol annemen.

[3.1.30] Wie ein vogt ein schaffner setzen mag.

Wyter setzen vnd woͤllen wir / wer sach das der vogt oder pfleger ein schwere vogty vnd vil zuͦ handlen het / oder das jn kranckheit / abwesen / hindrung siner eigen geschefften irrte / der mag (so verr der vogtparn per son vermoͤgen so groß ist) ein schaffner / doch nit anders dann mit der vogtparn personen früntschafft vnd vnserm ansehen zuͦlassen vnd bewilligen / setzen / sunst sol er das dheinswegs zethuͦn macht haben.

[3.1.31] Wie die vogt vnd pfleger sollent belont werden.

Wir woͤllen vnd setzen ouch / das dhein vogt vormund oder pfleger / von siner vogtie vnd verwaltung in sinem antritt / dhein sold heyschen oder empfahen sol / so er aber sin vogty oder pfleg / ein iar trüwlich verwaltet so sollen vnd woͤllen wir jm vmb sin handlung / nach dem die in der rechnung siner anzoͤg erfunden würdt / zimblich belonung erkennen / In aller maß als ob jm die im anfange geschoͤpfft vnd zuͦgesagt wer / ouch alles das er vß der notturfft erberlichen vnd getrüwlichen mit der vogtparn personen früntschafft / so anders die verstendig / tougenlich vnd geschickt vorhanden wer / wissen / willen vnd Rat handelt / es syg in rechtvertigung / oder andern eehafften sachen / vnd deßhalben ichts vff jn fallen würd / das sol vff der kinden guͦt fallen.

[3.1.32] Wie die vogt rechnung geben sollen.

Item ein vogt oder pfleger sol alle iar on hindrung oder vffzug in bysin der früntschafft / die der vogtparn personen verwandt sind / vnd ob die selb person nit nach wendig fründ hett / oder die fründ so wyt gesessen weren / in by sin zweyer vnser Ratsfründen / so wir darzuͦ ordnen werden / guͦte [Seite: 53r] [Faksimile] verstendige lutre rechnung thuͦn / vnd sol getrüwlich anzoͤgen / alles innemen / vßgeben / schuld / gegenschuld / vorteil vnd nachzug / Vnd so die rechnung beschlossen vnd angenommen ist / sol er sin vogtregister vnsern geordneten / vnd den fründen überantwuͦrten / mitsampt allem dem / das der vogt person zuͦgehoͤrt / doch mag er im selbs ouch ein register oder rechnung behalten. Vnd so wir jn solcher rechnung quitiern / wie obstat / so ist er darnach sicher / das dhein ansprach me wider jn darumb fürgenommen werden mag / Es wer dann das sich nachmaln erfunde etlich hab vnd guͤter oder handlung nit gerechnet sin / derselben ist er schuldig reytung zuͦ erfüllen / vnd mag jn der quitbrieff dauor nit schirmen.

[3.1.33] Was kosten der vogt verrechnen sol.

Vberflüssigen kosten / so die voͤgt yezuͦzyten in ir vogtspersonen hendeln gepruchen / abzuͦstellen / Haben wir gesetzt vnd ordnen / so wann ein vogt vßryt in sinen eygen sachen / ob er glychwol der vogtparn personen sachen darinn handelte / sol er dannocht by geschwornem eyd dhein andern noch wytern kosten rechnen / dann so vil als er in der vogty sach lenger gehindert würd / oder kosten haben / ald vßgeben muͤßt / Er sol ouch allen kosten so er yezuͦzyten vß notturfft oder nutz der vogtspersonen helt / eigentlich vffzeichnen / wie / wohin / wann / vnd was / vß was vrsachen / vnd den selben kosten in siner rechnung in der vogtparn personen früntschafft / vnd ouch deren / so wir vß vnserm Rat / als vorstat / darzuͦ verordnen / gegenwurtigkeit / anzoͤgen / Vnd so der überflüssig oder vnzimblich erfunden / sich ouch der vogtparn personen fründschafft vnd vnser verordneten des Rats / mit dem vogt nit guͤtlich verglichen moͤchten / sol vns alsdann solcher kost fürpracht / vnd von vns wie sich das der billicheit halb gepürt / gemuͦttmassigt vnd taxiert werden / by derselben muͦttmassung vnd tax es ouch bliben sol / das gibt dem vogt guͦt vnderrichtung / das er nit zuͦ licht oder güdig im vßgeben syg / vnd in schweren sachen mit der vogtparn personen fründen / ouch vnserm Rat handle.

[3.1.34] Wie das wort früntschafft in den voͤgtyen verstanden werden sol.

Wir woͤllen vnd ordnen / wo in obgemelten satzungen anzoͤgt würdt / das mit der früntschafft gehandelt / das sol allein vff zwen die nechsten ründ / vnd vorab ob die von vatter vnd muͦtter magen vorhanden / vnd [Seite: 53v] [Faksimile] in diser Statt Fryburg / oder in der nehe daby gesessen / wern verstanden / dann so die fründ in verren landen woneten / oder sunst on grossen kosten nit moͤchten erlangt / so sol nichtdesterminder on ir bysin / mit vnser erkantnuß fürgefaren / damit die kind nit versumpt vnd zuͦschaden gefuͤrt werden.

[3.1.35] So der gemein hat zuͦ voͤgten gesetzt / wie es gehalten sol werden.

Nachdem bißhar etlich in irn testamenten vnd letsten willen / vnsern vorfaren vnd vns / beuolhen haben / ire kind vnd verwandten zuͦ bevogten / So setzen vnd ordnen wir ob sich künfftiglich begeb / das yemands er syg in was stands er woͤll / in sinem testament letsten willen oder ordnung vns Burgermeister vnd Rat sinen kinden zuͦ voͤgten satzte / vnd wir vns dann deß annemen / so sollen vnd woͤllen wir ein oder me vß vnserm Rat darzuͦ ordnen vnd diselben vogtie an vnser statt verwalten lassen / ouch inen trüwlich beraten vnd beholffen sin / damit der gemelten kind nutz vnnd wollfart allezyt bedacht werd / vnd ob vmb das zytlich guͦt so die vogtkind haben / ligends oder varends / es treff erb oder ander vordrung an / hader oder rechtvertigung entstünde / so sollen die obberuͤrten geordneten voͤgt / dieselben rechtvertigung in vogtswise fuͤren / vnd wir nichtdestminder in solchen hendeln tougenlich richter sin / so verr anders sunst die sach für vnsern ordenlichen gericht szwang gehorte.

[3.1.36] Hienach volgen die vrsachen mit denen sich einer der vogtyen / entschlahen mag.

Welcher in vnser Statt zeiung oder zealt ist vogtyen zetragen / der hat nit allein entschuldigung / besonder sol er ouch nit / ob ers selbs begerte / zuͦ vogt gesetzt werden / vnd sol allweg zuͦ vnser erkantnuß stan / sin iugent oder alter in solchem fall zuͦ erkennen.

[3.1.37] Welcher von der Stattwegen schwere aͤmpter traget / der ist der vogtie entladen.

Welcher schwaͤre aͤmpter vnser gemeinen Statt zuͦ nutz traget / der mag sich der vogtien wol entschuldigen / doch sol die erkantnuß siner beschwerde allweg zuͦ vns stan. [Seite: 54r] [Faksimile]

[3.1.38] Zuͦ der dritten vogtie sol dheiner trungen werden.

Deßglichen het einer zwo vogtien / so ist er nit schuldig / mag ouch nit zwungen werden / die dritten ouch anzenemen / Ob aber einer schaffnyen guͦts willens an sich genomen hett / der mag sich vor den vogtien nit entschuldigen.

[3.1.39] Welcher kranck ist sol zuͦ vogtien nit zwungen werden.

Item welcher siner glider onuermoͤglich / betrysig / oder sunst mit lang wiriger kranckheit beladen / der ist nit allein entschuldigt / besonder ouch ob er es gern thuͦn wolt / so sol er nit angenommen werden / derglichen setzen wir ouch von plinden / vngehoͤrenden vnd touben.

[3.1.40] Welcher in fyendschafft der Eltern stat / der ist nit schuldig vogtien anzuͦnemen

Ob ouch einer mit der kinden vatter vnd muͦtter in schwerer fyendtschafft / oder mercklichem vnwillen gestanden / vnd vor irem absterben nit vertragen / oder vereinbert were / der hat nit allein entschuldigung / sonder ob er nach der vogty selb stalte / das sol im nit zuͦgelassen werden.

[3.1.41] Welt ein vogt ander vrsachen dann wie obgelütert ist / fürwenden / das sol zuͦ eins Rats erkantnuß stan.

Ob einer ander vrsachen / dann wie obstat / anzoͤgen wurd / namlich siner gewerb / kinden / oder armuͦt / vnd anders halb / so sol sin entschuldigung allweg zuͦ vnser erkantnuß stan. [Seite: 54v] [Faksimile]

Der .II. Titel des dritten Tractats

Von eeberedungen vnd von Eelüten.

ANfangs wollen wir das die Eestüren vnd widerlegungen / nit mit gemeinen vnlutern zuͦsagungen / sonder mit ernempten vnd bestimpten guͤtern / vnd lutern worten / ouch einer bestimpten summa beschehen / vnd besonder sol dhein vßstürung vff künfftig erbfal gesetzt werden / dann es ist ein vnbillich hoffnung / die in eins andern tod gesetzt würdt / wo dawider gehandelt würd / mag dieselb eeberedung niemants zuͦ frucht erschiessen / wir woͤllen aber hierinn eigentlich vßgenomen haben / wo die thenen so zuͦ der ee griffen / gefallen eigentumb irs vaͤtterlichen oder muͤtterlichen erb teils hetten / da die niessung by den eltern wer / das solich eigenthumb (wie gar dieselb niessung in andrer hand stat) wol in eeberedung zuͦ heimstür oder belegung / benent werden mag / vnd sollent ouch dieselben eigentumb wenn die niessung vffhoͤret / allermaß gefallen wie die eeberedung das innhaltet.

[3.2.1] Von erbfellen / so in Eeberedungen abgeredt werden.

Wir lassen ouch zuͦ dem gemeinen pruch nach / das man in eeberedungen von erbfaͤllen wol reden vnd versehung thuͦn mag / vnd wann man die nechsten sipfründ nempt / so sol man die ihenen verstan / die nach inhalt vnser nachvolgenden Stattrechten / die nehsten sipfründ genent werden / es wer dann das ein person mit namen bestimpt wurd / daby sol es bliben / dieselb person syg verr oder nahe gefründt.

[3.2.2] Wie gemeine wort darunder vil personen begriffen sind / verstanden sollen werden.

Were dz die Eegemechd / in ir eeberedung ichts abredten vff meinung das ir guͦt vnder ire / oder eins andern geschlechts nammen / stammen / oder vff ein genente früntschafft fallen / oder das ir guͦt / den bruͤders / vettern / oder andern kinden / werden solt / in disen faͤllen sollen allweg die so die nehsten sind im grad / vorgang haben / wie wir das alles in dem titel von testamenten klarlicher vnd verstentlicher gesetzt haben. [Seite: 55r] [Faksimile]

[3.2.3] Eeberedungen sollent erberlich vnd nit in winckeln beschehen.

Es sollent ouch die beredungen so in vnser obrikeit zwüschen eelüten fürgenommen werden / in bysin beider parthien nehsten früntschafft / oder ob man dieselben fründ komenlich nit haben mag / anderer ersamer lüten zuͦ dem minsten zweyer / vnd nit in winckeln on bysin ersamer lüt / wie obstat beschehen / Vnd woͤlt man eebrieff darumb vffrichten / die sollen dermaß mit schrifft vnd sigeln gestelt werden / das die vor vns gloubwirdig syent / dann vnser ernstlich meynung ist / das darinn betrug vnd geverd vermidten blib.

[3.2.4] Von merung / endrung vnd mindrung der eeberedungen / vnd wie die krafft haben sollen.

Wir woͤllen ouch / das solich eeberedungen / die inmassen wie obstat / vffgericht / irs innhalts / es syg in den erbfaͤllen / an / oder widerfaͤllen / oder anderm / trüwlich gehalten vnd vollstreckt werden sollen / doch den kinden an irn gerechtigkeiten / wie in nachgenden Titteln gelütert würdt / onuergriffen / Woͤlten aber die eelüt beyde by leben einich endrung / mindrung oder merung in solchen berednussen fürnemen / vmb gott oder ere willen / irn fründen guͦttaͤtern / oder sunst ichts vermachen / oder verordnen / das sollend sy vor vns / wie sich das gepürt / in geseßnem Rat thuͦn / sunst des dheins wegs macht haben.

[3.2.5] Wie Eelüt verstanden werden sollen.

Vnd wenn wir von Eelüten reden oder setzen / so woͤllen wir die ihenen verstanden haben / die den kirchgang / byschlaff / vnd bywonung gethon haben / es wer dann das den kirchgang redlich vrsachen gehindert hetten.

[3.2.6] Wie sich der Eeman gegen dem wyb halten vnd ir nicht verthuͦn sol.

Wir haben ouch sonderlich gesetzt vnd woͤllent / das der eeman sin eewib / onuerschuld nit mißhandlen / schlahen / noch letzen / oder ir zuͦ gepracht [Seite: 55v] [Faksimile] guͦt / vil oder wenig / üppiglich in den spilhüsern oder by andern üppigen wirtschafften / oder geselschafften / ald sunst vnnutzlich verthuͦn / oder verzeren sol / dann wo sich ein solcher vnnützer eeman erfünde / der ist schuldig sin hußfrowen vmb ir eestür / vnd ander ir zuͦgebracht guͦt / zuͦ versichern mit bürgen oder vnderpfanden / damit sy wisse des iren sicher zuͦ sin / vnd wo er von sinen vngeschickten wysen nit lassen woͤlt / so wurden wir jn mit thurnen vnd andern straffen leren recht thuͦn / Doch ist einem frommen erlichen hußhalter volkomne verwaltung vnd frye niessung / über sins wybs guͤter onbenomen / dergestalt das solichs vnsern Sattrechten glichfoͤrmig gehalten werde.

[3.2.7] Die Frow mag on irn Eeman nichts verendern noch hingeben.

Die Eefrow mag ouch on wissen vnd willen irs Eemans nichts hin geben oder zuͦsagen / wo sy das darüber thet / so sol es dhein krafft haben / es wer dann die vrsach so redlich / das wir dz mit vnser erkantnuß zuͦliessen / wir haben aber hienach im tittel von testamenten wyter meldung thon / was vnd wie eegemechd vmb ir sele heil willen vermachen moͤgen.

[3.2.8] Wenn ein Eegemechd vßsetzig wurd.

Were ouch das vnder den Eelüten eins vßsetzig wurd / das nit eigen guͦt hett / vnd hilff von sinem eegemahel bedoͤrffte / ist dann das gesund eegemechd so statthafft / so sol es dem vssetzigen helffen / das es narung hab Hett aber das vssetzig eigen guͦt oder eestür / das sol im volgen / so vil im zuͦ volkomner zimblichen narung gnuͦg ist / vnd wyter nit.

[3.2.9] Wenn ein Eegemechd onnot vom andern hinweg loufft / wie es gehalten sol werden

Item ob vnder zweyen eemenschen eins vom andern onnot hinweg louffen / oder sin ee nit halten wurd / vnd darinn verharte / biß zuͦ absterben sins eegemahels / daßselb so also brüchig worden / oder hingelouffen ist / es sye man oder wib / sol siner erbsgerechtigkeit / so es an das ander / lut nach gemelter satzung zwüschen eelüten gemacht / haben moͤcht / gantz vnd gar [Seite: 56r] [Faksimile] beroubt sin / vnd verloren haben / vnd des abgestorbnen verlassen hab vnd guͦt andern sinen nechsten erben werden vnd zuͦgehoͤren.

[3.2.10] Von wegen der scheydung vnder Eelüten vom geistlichen gericht.

Vnd so zwüschen Eelüten vom geistlichen Richter scheydung gethon / ouch teylung deß guͦts mit recht geschehen / vnd die vrteyl zuͦ krefften gelouffen ist / so sol es daby bliben.

[3.2.11] Ob der mangel in der schey/ dung am man wer / wie er das wyb mit guͦt versehen sol.

Item in sonderheit wo die schydung geschehe / vmb das der man sin ee geletzt oder sunst grimmi halb / gegen sinem eewyb gehandelt het / so dann die frow ir zuͦgebracht guͦt vordert / so sol der man schuldig sin ir solich guͦt widerzegeben / vnd so sy daran nit volkommen narung haben moͤcht / oder villicht armuͦt halb im nichts zuͦ gebrabt herr / so sol er iro nach sinem vermoͤgen / so vil nach vnser erkantnuß verordnen / damit sy sich nach irem stand komenlich erneren moͤg / solich verordnet guͦtt sol sy so lang sy sich frommgklich vnd erlich halt / niessen / doch nit verendern / dann es / wo sy sich nit erlich hielt / widerumb an den man / vnd sunst nach irem abgang / sy habent kind by einandern oder nit / fallen sol / lut vnser satzung / im nachgenden dritten titel von den eelüten geschriben. [Seite: 56v] [Faksimile]

Der .III. Tittel des dritten Tractats

Von erbfaͤllen vnd andrer fürsehung zwüschen eelüten vnd irn kinden.

[3.3.1] Ein anzog vff die legittima.

WIewol die geschribnen recht / als wir bericht sind / eeliche kind / die kein enterbund verschuldt / dergestalt versehen haben / dz vatter vnd muͦtter inen nit alles ir guͦt entziehen moͤgen / sonder verbunden sind inen zuͦm minsten ein pflichteil / in latin legittima genant / zelassen / wie dann nach vili oder wenige der kinden / solich legittima gemeret / oder gemindert ist / So haben wir vns doch nach gelegenheit vnser burgerschafft / vnd inwoner / solicher rechten nit sonderlich beladen / Inmassen hienach in disem dritten tittel von wort zuͦ wort klarlicher anzoͤgt würdt / wie dz by vns gehalten werden sol.

[3.3.2] Alt satzungen der verfangenschafft sind abgethon.

Vnd nach dem vnser alte satzung gewesen / Wann ein Eegemechd vor dem andern abgestorben ist / so hat das überpliben die varenden hab geerbt / vnd sind die ligenden guͤter den kinden verfangen gesin / Haben wir nach etwe maniger taghaltung / vns bedachtlich vnderredt / vnd vß guͦten beweglichen vrsachen dieselben verfangenschafft ligender guͤter / mitsampt der eegemelten satzung abgethon / vnd woͤllen das by vns nit me daruff zuͦ recht geurteilt werd.

[3.3.3] So ein Eegemechd vor dem andern abstirbt / vnd kind verlaßt / wie es mit der erbschafft gehalten werden sol.

Vnd haben demnach disen fall so ein eegemechd vor dem andern abstirbt die kind haben / versehen wie hienach stat / Namlich begeb sich das der Eeman oder vatter vorhin tods abgieng / so sol der muͦtter der dritteil vnd den kinden gemeinlich die übrigen zwenteil / von allem beyder eegemecht guͦt / so nach des abgestorbnen tod vorhanden / es sig eestür / wider legung / zuͦgebracht / angefallen / gewunnen oder erspart / nichts vßgenomen / erbßwiß volgen vnd werden / Doch kleider vnd kleinoder die zimb[Seite: 57r][Faksimile]licher wyß vorhanden weren / bliben der Muͦtter zuͦ sampt der morgengab ob ir einiche gemacht ist / zevoruß. Hett aber derselb abgestorben eeman vß vorgenden eefrowen / ouch kinder verlassen / dieselben vordern kind sollent mit den letsten kinden die berürten zwenteil glichlich erben / Also das inen allen / nach dem sy ein vatter gehebt haben dieselben zwen teil gemeinlich miteinandern volgen sollen. Were aber das die Muͦtter vor abstürb / so gefolgen dem vatter zwenteil / vnd den kinden der dritteil deß gelaßnen guͦts / wie das obbestimpt ist / doch nimpt der vatter ouch voruß sine kleider vnd kleinot / so die zimblicher wyß vorhanden weren / darzuͦ roß harnasch vnd gewer / so zuͦ sinem lyb gehoͤrt. Vnd ob dieselb abgestorben frow in vorgender eehaltung kind verlassen hett / die erben mit den letsten kinden gemeinlich den drittheyl / diewil sy alle ein muͦtter gehebt haben / alles wie oben anzoͤgt ist.

[3.3.4] Testament vnd ordnungen moͤgen den kinden ir erbsgerechtigkeit nit mindern.

Vnd dise erbteil / so wann sy den kinden zuͦ gefallen / sind sy demnach ir eigenthumb / doch die niessung den eltern vorbehalten / wie hernach statt / Darumb so lang solche niessung wert / moͤgent diß erbfaͤll der kinden verfangenschafft genent werden. Es haben ouch vatter vnd muͦtter / alle die wil sy byeinandern leben / vnd sich die kind gepürlich halten / nit macht einich testament / vergabung / oder ordnung / zesetzen oder zethuͦn / dadurch den kinden die vorgeschribnen ire erbßgerechtigkeiten abgeprochen wurden / als ouch dhein eeberedung / die disen erbfaͤllen zuͦschaden diente / krefftig ist wie obstatt.

[3.3.5] Ob sich die kind mit irn eltern nit wol hielten.

Ob sich aber die kind eins / oder me / gegen vatter vnd muͦtter vntrüwlich vnd verachtlich / oder uͤbel hielten / vnd doch nit gnuͦgsam vrsachen vorhanden wern / ze enterben / wie dann die selben vrsachen hernach stand / So haben die egenanten vnser satzungen / nit statt / besonder moͤgen vatter vnd muͦtter / alles ir guͦt / wie oben genentist / den andern gehorsamen kinden / ob einich weren / oder den sipfründen / oder sunst hingeben / vergaben / testieren / vnd ordnen / wohin vnd wie sy woͤllen / so verr das andern vnsern Stattrechten glichfoͤrmig gehandelt werd / vnd sind sunst nit verpunden / das sy den vndanckbarn kinden / von denselben irn zitlichen guͤtern / ichts wyters oder anders lassen / dann ein vierdtenteil / des ihenen erb [Seite: 57v] [Faksimile] fals / der inen wie obstat gefallen wer / wa sy sich recht gehalten hetten / Es stat aber an vnser erkantnuß / wenn die kind zeachten syent / das sy sich vnkintlich oder verachtlich bewisen haben.

[3.3.6] Wie sich das überbliben Eegemecht mit sinem erbteil halten mag.

Nuͦn fürterhin versehung zethuͦn / in dem erbteil vnd den guͤtern so dem überbliben eegemechd zuͦsten / Setzen vnd ordnen wir / das derselbig erb fall mitsampt anderm guͦt / so dem ükerbliben eegemecht nachmaln von sinen fründen oder goͤnnern erblich / oder in anderweg angefallen / oder sunst überkomen / gewonnen / oder erspart werden moͤcht / sin eigen guͦtt heissen vnd sin / Also das dieselb überbliben person damit schaffen / handlen / thuͦn vnd lassen moͤg / nach ir notturfft / doch mit dem vnderscheid / das dieselb person solche guͤter / in testament oder letsten willen / nit verendern oder sunst vergaben / ald hingeben moͤg / anders oder wyter / dann das den kinden / die sich nit vngepürlich gehalten hetten / zwen teil deßselben guͦts bliben / daran ouch vatter vnd muͦtter dhein beschwerd emphahen moͤgen / diewil sy naturlich liebe reytzen vnd bewegen sol / ir guͦt irn wolthuͤgenden kinden / fürter / dann yemant anderm volgen zelassen.

[3.3.7] So sich die kind mit dem überplibnen eegemaͤcht nit wol halten würden.

Hetten sich aber die kind nit wol / mit dem egenanten überplibnen eegemacht gehalten / so ist es nit verbunden / den selben vngepürlichen kinden ichts wyters oder anders werden zelassen / dann den vierdenteil des erbfals / der im sunst worden wer wie obstat / es sol aber zuͦ vnser erkantnuß stan / wenn die kind übeltaͤttig oder vngepürlich zeachten syent.

[3.3.8] Was für legittima gehalten werden sol.

Vnd damit mengklich wissen moͤg / wie die legittima der kinden verstanden / vnd geacht werden sol / So setzen vnd ordnen wir / das der obberuͤrt vierdeteil so den vndanckparn kinden wie obstatt plibt / Ir legittima vnd pflichteil in disen faͤllen der vndanckparkeit nach vnserm Statrecht heyssen vnd sin sol / den die eltern in den benenten faͤllen / inen nit benemmen [Seite: 58r] [Faksimile] moͤgen / Aber so sich die kind wol halten / was wir inen dann oben by anfang diß tittels geordnet haben / sol ouch ir pflichtteil sin / den vatter vnd muͦtter inen onuerschuldt nit nemen moͤgen / Vnd folgt also das die Eelichen kind by vns zweyerley legittima oder pflichtteil haben / den einen so sy sich wol halten / der ist nach des vatters absterben zwenteil / vnd nach der muͦtter abgang der dritteil / allermaß wie obstat / Aber im fall der vndanckparkeit ist der vierdeteil deß / so inen sunst zuͦgehoͤrt hett / der legittima / doch vff absterben vatter vnd muͦtter / sollen vor allen dingen vß gemeinem guͦt die schulden bezalt werden / vnd dise pflichtteil / oder legittima der kinden da uor nit gefryet sin / sonder erst nach bezalung der schulden ir wirckung haben.

[3.3.9] By vatter / muͦtter vnd kinden sol man wyter eltern vnd kindskinder verstan.

Wir woͤllen ouch in allen vnd yeden vor vnd nachgenden Stattuten für ein gemeinloͤuffig satzung erklert haben / So wann wir vatter / muͦtter oder kind nenen / das wir daby großvatter / großmuͦtter / Item kindkind für vnd fürvß / in der vff vnd abstigenden linien zerechnen / verstanden vnd begriffen haben woͤllen / es wer dann das wir von yedem houpt sonder meldung vnd fürsehung thuͦn wurden.

[3.3.10] Wie nutzung vnd niessung dem überplibnen eegemechd pliben sol.

So nuͦn die erbfaͤll den kinden / nach des einen eegemechds absterben gefallen sind wie obstat / so sol das überpliben eegemechdt es syg vatter oder muͦtter nutzung vnd niessung derselben guͤter haben / vnd behalten / so lang biß die nach vnserm Stattrecht ir ende nemen / als wir dann hienach verstentlich gesetzt haben wenn die vffhoͤren sollen.

[3.3.11] Wie die Eegemechd das nießbar guͦt sollen lassen vffschriben.

Doch sol das überpliben eegemechd in monatsfrist dem nehsten / nach des abgegangnen tod / daran sin / das die erblich gefallen guͤter / den kinden gehoͤrende / in bysin der kinden nehsten fründ / vnd zweyer Ratsman bestimpt vnd vffgeschriben werden / vnd wenn das beschicht / vnd vor nit / so moͤgen sy sich der nutzung vnderziehen / sy sollen ouch mitler zyt ee die [Seite: 58v] [Faksimile] vffschribung beschicht / versehen / das nichts derselben guͤter verruckt noch geendert werden / darzuͦ so lang sy nutzung vnd niessung haben / sollen sy an derselben kinden guͦt / im houptguͦt nichts mindern.

[3.3.12] Wenn das Eegemechd der vffschribung entladen werden moͤg.

Ob aber zuͦ zyten die kind vnd ir früntschafft / dem vatter / oder der muͦtter / die erlich vnd wol huß hielten vertruwen woͤlten / irn angefallnen erbteil sunst vertrüwlich anzuͦzoͤgen / so mag die vffschribung mit bylouffen der vnser erkantnuß / wol vnderlassen / vnd den eltern irer worten gegloubt werden.

[3.3.13] Niessung vff varender hab wie die sol belegt werden.

Begeb sich ouch das den eegemechden wie obstat / die nutzung vnd niessung vff varender hab gepürte / die mit dem niessen vnd gebruch hingat / als dan ist / gelt / win / korn / bettgewand etc. oder stuck so in einem gewerb ligend / so sol die niessend person gnuͦgsam sicherheit thuͦn / das sy oder ir erben / so die nießlich gerechtigkeit vß ist / so vil ersetzen woͤll / alßdann die genutzt verzert varend hab gesin ist.

[3.3.14] Niessung von gütern die den kinden vsserthalb zuͦ fallen.

Ob ouch den kinden anderswa her guͦt zuͦ fiele / es wer von erbe / gab oder anderm / ist dann der vatter der niesser / so sol er solche zuͦfallen de guͤter ouch niessen / Doch vffschriben lassen / vnd an dem houptguͦt nicht mindern wie obstat / Were aber das die Muͦtter an der kinden guͦt niessung hett / so sollent die obbenenten zuͦfallenden guͤter / so verr sy zuͦvormundt nit zuͦgelassen würdt / durch voͤgt versehen / aber der muͦtter die niessung gelassen werden / so lang biß die niessung vffhoͤret / wie hernach volget.

[3.3.15] Wann nutzung vnd niessung by dem vatter vffhoͤren sol.

Die vorberürt nutzung vnd niessung so die by dem vatter stat / die hoͤrt nit ee vff / dann biß die kind vßgestürt werden / vnd vß des vatters handen vnd gewalt kommen / vnd in eigner hußhaltung sind / irs eignen guͦts geleben muͤssen / es were dann das die vaͤtter der kinden guͦt mißbruchten / oder [Seite: 59r] [Faksimile] minderten / ald sunst eins vngeschickten vnerbern wesens / also das sy nit tougenlich wern / der kinden guͤter byhanden zuͦ haben / Wa sich das befünde / so ist der vatter schuldig / den kinden oder irn voͤgten / irn muͦtterlichen erbfal / den dritteil / vnd was inen mitler zit zuͦ gefallen wer / angends hinuß zuͦgeben vnd zuͦ handen stellen / on mindrung der houptsumm vnd hoͤrt dannzemal die niessung ouch vff / vnd ob an denselben guͤtern / oder an dem vorbestimpten dritteil ichts gemindert / oder abgangen wer / das ist er glich wie von der muͦtter geschriben stat / vß sinem eignen guͦts zuͦ ersetzen pflichtig.

[3.3.16] Wann die nutzung vnd niessung by der muͦtter vff hoͤre.

So aber die Muͦtter die niessung hett / die blibt ir solang sy in witwe statt ist / vnd ein erlich wesen fuͤrt / wenn sy sich aber anderßwa verhyrat / oder vnerlich hielt / so hoͤrt die niessung vff / Wie es aber gehalten werden sol / in vß stürung der kind von irem vaͤtterlichen guͦt / das stat hienach.

[3.3.17] Der vatter mag der kinden guͦt nit allein niessen / sonder ouch verwalten.

Wir setzen vnd ordnen ouch / so der man sin hußfrowen überlebt hett / das er nit allein nutzung vnd niessung hat / der obberürten kinden guͤter sonder ouch so verrer ein erlich achtpar man ist / vnd die kind vnmundtpar sind / so mag er solich der kinden erbfal / von der muͦtter harruͤrend / by handen vnd gewalt haben / vnd verwalten / vnd ist nit nott / das dhein vogt gesetzt werd / als dann oben im ersten tittel diß tractats anzoͤgt ist. Vnd wiewol die guͤter vffgeschriben sind / wie obstat / so ist er dannocht nit schuldig derselben guͤter einich rechnung zuͦ geben / angesehen das sy von jm vnd der muͦtter harruͤrend / Aber vmb andre guͤter / die den kinden wie ob statt / vsserthalb zuͦ fielen / so er die verwaltet / ist er schuldig rechnung vnd anzoͤg zuͦ geben / wo das an jn gevordert würdt.

[3.3.18] Wenn sich der vatter der kinden guͤter entladen wil.

Woͤlt sich aber der vatter siner kind guͤter entladen / das mag er thuͤn doch sol er das an vns langen lassen / damit die kind bevogtet werden / es wer dann das wir jn vß redlichen vrsachen der verwaltung nit erlassen woͤlten / so sol er vnserm beuelhe nit widerstreben. [Seite: 59v] [Faksimile]

[3.3.19] Wie der vatter die kind erziehen sol.

Wir haben ouch geordnet vnd woͤllen / allediewil die kind vnmundtbar / oder sunst zuͦ gott oder der welt nit versehen sind / dz der vatter schuldig sige / die selben kind by im zebehalten / ze erziehen / vnd erneren / zuͦ gotß forcht / zucht vnd lere zuͦ fürdern / so wyt sin vermoͤgen reycht / es syg ioch das die kind eigne guͤter haben oder nit / vnd ob er sich glichwol verwaltung vnd niessung der guͤter entschlüg / so mag er sich doch der erziehung der kinden / wie yetzt gemeldt ist / nit sperren / biß das er sy zuͦ got / oder der welt versehen hat / darinn er sich ouch nit sumen noch weygern / sonder bewysen sol / wie einem getrüwen vatter wol anstatt.

[3.3.20] Kind in gotshüser oder kloͤster zuͦ versehen.

Vnd so also der vatter die kind in kloͤster versehen woͤlt / so sol es gehalten werden / wie hienach klarlich beschriben ist.

[3.3.21] Wenn der vatter die kind zuͦ der welt vßstüren wil.

Woͤlt er aber die kind zuͦ der welt vßstüren / das mag er vß irem dritteil oder vß sinem eigen guͦt thuͦn / wie er wil / thuͦt ers vß dem dritteil / das sol im / so er den kinden ir guͦt gibt / ab zogen werden / thuͦt ers aber vß sinem eignen guͦt / so ist daßselb verhyrat kind schuldig / so es nachmalt mit den andern geschwystrigt das vaͤtterlich guͦt erben woͤlt / solich eestür inzewerffen / wie dann hienach by end ouch anzoͤgt würdt.

[3.3.22] Wenn der vatter sich in der vßstürung sumpte.

Wa aber der vatter sich sumpte die kind so sy tougenlichs altars weren / vßzuͦstüren / vnd das an vns langte / so sollen wir jn vß obrikeit vnd amptshalb zwingen vnd darzuͤ halten / das er die kind verhyrate / vßstürete vnd versehe / gescheh das nit / vnd also die kinder eigens fürnemens on des vatters willen in die eetretten / so verr sy fünffvndzwentzig iar irs altars haben / vnd sich mit ersamen personen vermechelt hetten / so sollen sy deßhalben nichts verschuldt haben / vnd ist der vatter inen ein gepürlich eestür zuͦ geben verbunden. [Seite: 60r] [Faksimile]

[3.3.23] Die muͦtter mag der kind guͤter nit anders verwalten / dann als ein vormündin.

Wann sich aber begeb / das die Frow den man überlebte / so hat sy die niessung an der kinden erbteil / wie oben gemeldet ist / aber sy mag solchen der kinden erbteil / oder andre guͤter nit verwalten / sy woͤl sich dann dero beladen als ein vormünderin / dannzuͦmal ist sy ouch schuldig / sich zuͦ verpflichten wie oben im ersten titel von den Voͤgten wyter anzoͤgt würdt.

[3.3.24] Wie die muͦtter ire kind erziehen vnd verhyraten sol.

Weren ouch die kind in berürtem fall noch onmundtpar / so lang sy dann derselben kind erbteil nüsset / sol sy ouch pflichtig sin die kind zuͦ erziehen / vnd so sy zuͦ irn tagen kommen / mit Rat der kinden voͤgt vnd nehsten fründ / vnd vff vnser bewilligen / sy vß irem vaͤtterlichen guͦt zuͦ beraten vnd zuͦ vorsehen / sunst ist sy inen von irem dritteil by irem leben nichts schuldig zegeben / sy woͤl es dann gern thuͦn / aber so sy ichts anderßwahin verordnen / testiern / oder hingeben woͤlt / das so ir nit anders zuͦgelassen sin / dann wie obstat.

[3.3.25] Ob die muͦtter die kind nit erziehen moͤcht on angriff der guͤter.

Begeb sich ouch das der kinden guͤter vff absterben des vatters / nit so groß vnd namhafftig weren / das sy daruß erzogen werden moͤchten / sol die muͦtter so wyt ir vermoͤgen reicht / die kind ee sy zuͦ irn tagen kommen nit von ir schalten / wie dann dem vatter ouch vffgelegt ist / wa aber die notturfft angriff vaͤtterlicher guͤter erheischde / dz sol an vns Burgermeister vnd Rat gelangen / vnd sollen solche guͤter nit wyter noch anders dann nach vnser erkantnuß angegriffen werden.

[3.3.26] Wie die Eltern ire kinder in Cloͤster thuͦn moͤgen.

Were ouch das eelüt so sy beide leben / oder ir eins nach des andern tod kinder in cloͤster versehen woͤlten / das moͤgen sy thuͦn / doch also das sy die selben kinder mit varender hab vßstüren sollen / oder mit einem gepürlichen vnd zimblichen lypgeding versehen / vnd dagegen von dem selben gotshuß / darin ire kinder also gethon werden / ee das kind den ingangk [Seite: 60v] [Faksimile] thuͦt / ein volkommen gnuͦgsamen verzig / vff all an vnd zuͦfaͤll / die dem selben gotshuß von den ihenen verwandten / so also wie obstat in das Closter gethon worden zuͦsten moͤchten / biß vff den vierten grad inschließlich / dann wo die vnsern andrer gestalt / dann wie obstat / mit irn kinden so sy in Cloͤster thuͦn würden / handelten / sol ir handlung nach vermoͤg diß Stattuts nit statt haben / vnd stand die / so hiewider handlen würden / dannocht in vnser schweren straff / Wo aber die ihenen / so ire kinder in cloͤster wie ob stat gethon / nit erben oder verwandten hetten / biß vff den vierden grad inschließlich / die hie zuͦ Fryburg woneten / oder sich alher verziehen woͤlten / so sollen die gotshüser alsdann vor andern sipfründen / die eins wyttern grads weren / zuͦ erben zuͦgelassen werden.

[3.3.27] Ein gemein Statut so man lüt in Cloͤster versicht.

Wir woͤllen vnd setzen ouch / das diß Stattrecht gemeinlich vnd sonderlich von allen vnd yeden burgern vnd inwonern / die in vnserm bezirck vnd obrikeit sitzen / vnd vns mit gezwang gepunden sind / statthaben / Also were das yemants derselben vnser angehoͤrigen ire eelichen kinder oder ander ir verwandten in kloͤster thuͦn woͤlten / so sollen sy form vnd maß diß obstenden stattuts mit verzyhung vnd anderm / by vermydung harter straff / wie obstat halten vnd gebruchen / dann was sy dawider handlen / das moͤcht irs zitlichen guͦts halb wyters vnd anders dann obberuͤrt stattut vßwiset dhein bestant haben.

[3.3.28] Von Erbschafft zwüschen Eelüten / so nit kind von inen beiden geporn vorhanden sind.

So aber die Eegemechd von einandern absterben / vnd dhein eelich kinder verlassen / wiewol dann vnser alt satzungen wisent / dz ein eegemechd das ander erbe / So haben wir doch solich alt stattut / nach dem es vnser burgerliche versamlung / nit genutzt hat / abgethon / vnd die erbschafft der eelüten mit nachgendem vnderscheid gemaͤssigt. Namlich so setzen vnd woͤllen wir / So ein eegemecht vor dem andern abgat / vnd nit kind vorhanden / die von inen beiden geporn sind / Were dann das die eefrow vor abstürbe / so sol der man voruß nemen sin zuͦgepracht ererbt vnd angefallen guͦt / darzuͦ sine kleider / kleinot / gewer / Roß / harnasch / vnd was zuͦ si [Seite: 61r] [Faksimile] nem lib gehoͤrt / vnd von dem übrigen ligendem vnd varendem guͦt allem es sig von der frowen zuͦgepracht / ererbt / angefallen / oder von inen beiden erspart / oder gewonnen / nichts überall vorbehalten / noch vßgescheiden / dry teil / mit dem allem mag er handlen / thuͦn vnd lassen nach sinem willen vnd gefallen / Vnd darnach / der vierdteil / von solchem guͦt / sol siner abgestorbnen Eefrowen / nehsten sipfründen biß in das vierd glid inschließlich / so dann zemal in leben sind / zuͦ gehoͤren / doch dem Eeman die niessung nichtdestminder sin lebenlang / aber onverendrung vnd mindrung deß houptguͤts / an solchem vierdenteil vorbehalten sin. Vnd were das dieselb frow eins oder me kind by vordrigem eeman verlassen het / alsdann werden die sipfründ abgesondert / vnd bliben dem man nit me dann zwen teil / den übrigen dritteil nemen die kind / doch blibt dem man die niessung so lang biß die kind erzogen vnd vßgestürt / vnd sol gehalten werden mit erziehen vnd vßstüren / wie oben wyter geschriben ist.

[3.3.29] Stirbt der Eeman vor on kind wie es gehalten sol werden.

Stirbt aber der Eeman vor / so sol die Eefrow voruß nemen ir zuͦ gebracht / ererbt / vnd angefallen guͦt / ouch ir morgengab / kleider vnd zimlich kleinot / vnnd darnach von des mans seligen zuͦgeprachtem / ererbten vnd allem anderm guͦt ligendem / vnd varendem / nichts hindangesetzt wie obstat / zwen teil / mit dem allem mag sy ouch handlen nach irem willen vnd gefallen / vnd sol des mans nehsten fründen / biß in das vierd glid / so dannzemal in leben sind / inschließlich der dritteil zuͦgehoͤren / doch dz die frow ir lebenlang nichtdestminder die niessung an solchem drittenteyl ouch haben sol / aber on geendert vnd ongemindert des houptguͦts.

Were aber das der abgestorben Eeman von vorgenden eefrowen kind verliesse / die nement zwenteil / vnd werdent die sipfründ diß ends ouch abgeschiden / der übrig dritteil blibt der eefrowen / die behalt ouch die niessung daran in allermaß vnd mit allen beschwerden / wie oben dauon anzoͤgt ist.

[3.3.30] Der vervangenschafft oder eigenthumbs halb / den kinden zuͦgehoͤrend.

Vnd ob vnder den vorbenenten guͤtern (so also wie obstat zuͦ erb gefallen sind) etlich verfangenschafften erfunden würden / darinn die niessung by andern personen stünd / die sollen ouch darinn begriffen sin / vnd dem [Seite: 61v] [Faksimile] überbliben egemechd / deßglichen den kinden vnd sipfründen / zuͦ yedem fall ir teil werden / vnd gefallen / also so wann die niessung vffhoͤret / das dann ir yedes nach sinem teil die volkomen eigentschafft derselben guͤter haben sol.

[3.3.31] Wenn Eelüt nichts zuͦsamen bringen / sonder ir guͦt miteinandern überkommen / so sol die frow ouch ein dritteil erben.

Es wer dann sach / das beide eegemechd einandern nichts zuͦ gepracht / vnd mit ir geschicklicheit vnd arbeit ir guͦt überkommen hetten / so sol die frow zuͦ irn kleidern / kleinoter etc. von dem übrigen guͦt wie dann obbestimpt ist / nemen dryteil / inmassen oben vom man ouch gelütert ist worden.

[3.3.32] Wie vff absterben eins Eegemechds das ander das guͦt den fründen anzoͤgen sol.

Vnd sol yedes eegemechd nach absterben des andern / vff ansynnen der nehsten erben / solich hinderfellig guͦt by glouben anzoͤgen / vnd dz gevarlich / oder zuͦ schaden der fründen nit verthuͦn / es wer dann zuͦ siner libs notturfft / oder das die fründ sich nit früntlich hielten / das sol alles zuͦ vnser erkantnuß stan.

[3.3.33] Wie Eelüt ein andern ir guͦt vermachen moͤgen.

Doch lassen wir hiemit zuͦ / das zwey eegemechd / die nit eelich erben in abstigender linien haben / diewil sy in leben sind / ein andern ir guͦt vor vns oder fünffen vnsers Rats wo vermachen / sy beide oder ir eins moͤgen ouch solich gemechd widerruͤffen wann sy woͤllen / doch sol die widerruͤffung vor vns / vnd mit vnser des Rats erkantnuß / vnd erzelung guͦter redlichen vrsachen geschehen / überkommen sy aber nachgend eelich kind byeinandern so sol solich gemechd für sich selbs krafftloß vnd absin / woͤlt aber eins vnder beiden eegemechden / vß sinem zuͦgeprachten guͦt / ichts vmb gott / oder siner sele heil willen verschaffen / so sol es gehalten werden / wie in dem tittel von testamenten hienach wyter gesetzt würdt / doch so ist ein zimblich frye verwaltung vnd regierung / zuͦ kouffen / verkouffen / zuͦ werben / vnd zuͦ handlen einem yetlichen frommen eeman zuͦ allenziten vorbehalten.

[3.3.34] Wenn dhein fründ biß in das vierd glid vorhanden ist / so sollen eegemechd einandern gar erben.

[Seite: 62r] [Faksimile] Wenn aber das erst abgestorben Eegemechd dhein lybserben / in abstigender linien by dem andern / oder in vordriger ee erborn hett / ouch dhein sipfründ / als vatter / muͦtter / großvatter / großmuͦtter / bruͤder vnd schwestern / vetter vnd basen / biß in das vierd glid oder grad / inschließlich / nach sinem tod verließ / so hat alsdann vnd sunst nit / vnser alt Stattrecht / widerumb sin krafft / also das der Eeman sin wyb / vnd das eewyb den man gentzlich an allem guͦt / ligendem vnd varendem erben sol / sy habens ein andern vermacht oder nit.

[3.3.35] Schulden sollen vß gemeinem guͦt bezalt werden.

Vnd so ein eegemechd vor dem andern abstirbt / sy verlassen Eeliche kinder oder nit / so sollen allweg vor allen dingen / vß gemeinem guͦt die schulden die sy byeinandern in der ee gemacht hetten / deßglichen was zuͦ trost der sele mit lybfaͤll vnd andern dingen / nach gemeinem bruch by vns gepürt / bezalt vnd vßgericht werden / sich begeb dann das sonder heimliche vntougenliche gemechtnuß / so ein eegemechd hinder dem andern zuͦ schaden gewarlicher wyß fürgenommen hett vorhanden were / so sol solichs zuͦ vnser erkantnuß stan. [Seite: 62v] [Faksimile]

Der .IIII. Tittel des dritten Tractats

Von verglichung vnd anwünschung der kind.

[3.4.1] Vnderscheid so man kind annimpt.

WIewol es im rechten syn maß hat / wie man kind anneme / durch erwelung der anwunschung / So haben wir doch gemeyn leysch gebruche bedacht / vnd finden das froͤmbde kinder in dryerley weg angenommen werden / dann zuͦ zyten habent beide eemenschen / oder eins vnder inen / sondre kinder / die machen sy in der eeberedung zuͦ glichen kinden / etwe gibt ein Eemensch dem andern ein kind zuͦ morgengab / etwe so werden iung lüt an kindsstatt angenommen / von den allen haben wir Statuten vnd ordnungen gesetzt / wie hernach volgt.

[3.4.2] Von verglichung der kinden so die Eelüt zuͦ samen bringen vnd by einandern überkomen.

Vnd namlich von den ersten kinden / ordnen vnd setzen wir / so zweyerley / oder dryerley kind / in eeberedungen vnder inen selbs / oder ouch mit den kinden die durch die eegemechd lyplich geporn / verglicht werden / das sol nit anders beschehen noch zuͦgelassen werden / dann in bysin der kinden nehsten früntschafft / so verrman die haben mag / vnd so die nit vorhanden werent / andrer nechsten fründ / ob aber die kind dhein fründ hetten in bywesen zweyer vnser Ratsfründen / vnd eigentlich in glouben erkondigt vnd vffgeschriben werden / was zitlichen guͦts yede kind von irn eltern haben / es sye ligends oder varends / Ist dann sach das deß einen eegemechd kinder von irer linien richer / dann die kinder von dem andern eegemechd oder die künfftigen kinder so von beiden Eelüten geborn / nach gemeiner achtung erfunden / so sol diß glichmachung nit fürgenomen werden / Ob es aber geschehe / so hat es im rechten nach vnser Stattrecht nit krafft / besonder sollen den kinden voͤgt gegeben / die ir guͦt eigentlich vffschriben / Inuentari machen / vnd anders thuͤgen / wie dann solichs vnder dem titel der vormünden / gemeldet ist / Doch das vatter vnd muͦtter die niessung vnd verwaltung haben / ouch die kind erziehen vnd vßstüren sollen / wie ouch hievor gnuͦgsamlich gelütert ist.

[3.4.3] Wenn aber nit vnglicheit am guͦt der kinden erfunden würt / wie es gehalten werden.

[Seite: 63r] [Faksimile] Wer aber nit ein grosse vnglicheit vnder der zweyer oder dryerley kinden guͤter / Oder begeb sich das der kinden eigen erblich angefallen guͦtt nit so groß ald namhafftig wer / das man sy daruß erziehen moͤcht / deßhalben sich erscheinte / das die zwey egemechd me vß vaͤtterlicher oder muͤtterlicher trüw / dann vß bewegung deß zytlichen guͦts / diß glichmachung beredten / vnd nuͦn aller teil kinden früntschafft / vnd so nit fründ da weren / zwen vnsers Rats / wie obstatt vor vns in geseßnem Rat by irn eren / vnd warheit sagten / das sy diß glichmachung achten / vnd dafür hetten / den kinden weger vnd nutzlicher gethon / dann vermidten / so mag es als dann wol stat vnd krafft haben / das zuͦ allen teilen die kind verglicht werden / doch wie vnd wann sollich einkindtschafft / fürgenommen vnd beredt würdt / so sol solichs mit aller notturfftigen meynung wie oblutt / am vor dristen vor vns in geseßnem Rat fürgetragen / vnd darüber vnser verwilligung / vnd rechtlichen erkantnuß gewartet werden / sunst die einkindtschafft nit krafft noch bestand haben.

[3.4.4] Zuͦgefallen guͦt von sipp/ fründen plibt yegklichen kinden insonderheit.

Wir woͤllen vnd setzen ouch mit vßgedingter luttrung / were das den kinden / so also verglicht werden / ir yedem von sinen angebornen sipfründen / einich erbguͦt zuͦfiel / oder sunst verschafft wurd / das der vatter vnd muͦtter die niessung on mindrung des houptguͦts haben / vnd die kind erziehen / wie im tittel zwüschen Eelüten so sy kind überkommen gelütert ist / so bald aber die kind zuͦ irn tagen kommen / also das sy zuͦ gott oder der welt zuͦ versehen geschickt sind / so sollend sy inen solich guͦt zuͦ handen geben / Vnd ob dieselben vatter vnd muͦtter dauon icht versatzten / enderten / oder verkoufften / das sol alles vnkrefftig / vnd gantz zuͦ nichten sin / vnd so die kind ir verendert guͦt nit kommenlich moͤchten erlangen / ist inen ir ansprach an die eltern / die solichs verendert hetten / vorbehalten.

[3.4.5] Was die verglichten kind in der teilung so ir Vatter vnd Muͦtter absterben / zuͦ yedersidten voruß nemmen sollen.

So wann es ouch zuͦ erbfall kompt / also das vatter vnd muͦtter die einkintschafft gemacht hetten / mit tod vergangen sind / so nement die glich gemachten kind / voruß alles das guͦt / so inen by leben derselben ir vatter [Seite: 63v] [Faksimile] vnd muͦtter von irn eignen angebornen fründen wie obstat / fry zuͦ gefallen wer / darnach gand sy zuͦ glichem erbteil irer vatter vnd muͦtter von denen sy zuͦ glicheit angenomen sind / wie ander ir naturliche eeliche kind / vnd ob ir vatter vnd muͦtter sunst dhein naturlich eelich kind hetten / so sind die selben glichgemachten kind vor mengklichem allein erbfaͤchig / vnd werden all ander sippverwandten / sy syent in der vffstigenden / oder nebent linien / durch sy vßgeschlossen vnd abgetriben.

[3.4.6] Die erbschafft glichgemachter kind dient allein vff vatter vnd muͦtter.

Vnd dise gerechtigkeit sollent die angenomen glichgemachten kind / allein an vatterlich vnd muͦtterlich erbschafft haben / vnd sunst die andern sippfründ / so den selben vatter vnd muͦtter bluͦts halb verwandt sind / es syent ir eeliche natürliche / kind / großvatter / großmuͦtter / bruͤder / schwestern / vettern / basen / wie die genant sind / dheins wegs erben.

[3.4.7] Glichgemachte kind erben ein andern selbs nit / anders dann im fall der stieffbruͤder.

Daruß volgt wie gar die glichgemachten kind / mit den natürlichen eelichen kinden / für bruͤder vnd schwester geacht werden / das sy dannocht vff vnd vnd er einandern nit erbmessig sind / doch vßgenommen den fall / darinn ein Stieffbruͦder wie hienach in disem Stattrechten im tittel von naturlichen erbfaͤllen nach der lengi begriffen ist / zuͦ erbßgerechtigkeit gegen sinem stieffbruͦder zuͦ gelassen würdt / Darumb sol diß glichmachung der kinden nit wyter würcken noch strecken / dann an der angenomen vatter vnd muͦtter verlassen guͦt wie obstat / Es wer dann in den eeberedungen vnd einkintschafften wyters vnd verrers gelütert / vnd vßgedruckt vnd mit vnser erkantnuß zuͦgelassen / so sol dem selben ouch gelebt werden.

[3.4.8] Von den andern genant Morgengabs kinden.

Eelüt pflegen zuͦzyten ire kind einandern zuͦ morgengab zuͦgeben / Darumb so setzen vnd ordnen wir / wann sich derselb fall begibt / das dann solichs mit bysin der nehsten fründ vnd vnser erkantnuß / wie oben von [Seite: 64r] [Faksimile] den glichgemachten kinden geschriben stat / beschehen / vnd sol vor allen dingen / dem selben kind oder kinden / das eigen guͦt / ob es einichs hett / vff geschriben werden / vnd im das eegemechd von dem es zuͦ morgengab vffgenommen würdt / es syg vatter oder muͦtter bürgschafft vnd sunst gloublich anzoͤg thuͦn / solich guͦt dem kind volkomenlich zuͦ erbfall zuͦ behalten vnd ongemindert werden zuͦlassen / daßselb morgengabs kind sol ouch macht vnd recht haben / nach tod der morgengablichen vatter oder muͦtter mit den rechten naturlichen kinden zuͦ glichem teil zuͦ erben / vnd nicht destminder das vorberürt eigen guͦt / zuͦuoruß zuͦ behalten / aber an andern syppfründen so den eltern vom bluͦt verwandt sind / es syent kind oder ander / habent die morgengabs kinder dhein erbs gerechtigkeit / dann als vil stieffgeschwüstrigten gepüren mag / allermaß wie oben von den glichgemachten kinden ouch geschriben stat. Vnd in allen disen obstenden Statuten / woͤllen wir eygentlich gelüttert haben / das allenthalb by kinden kindskind wie wir ouch in disem Stattrechten an andern orten gesetzt haben begriffen sin sollen.

Von den dritten / namlich den angewünschten kinden / ist hienach in disem dritten Tractat im sybenden Tittel ordnung gestelt / deßhalben nit von noͤdten yetzt an disem ort dauon meldung zuͦ thuͦn. [Seite: 64v] [Faksimile]

Der .V. Tittel des dritten Tractats

Von Testamenten.

WIewol nach vßwysung der geschribnen recht / nach aller vernunfft vnd billicheit einem yeden menschen / ordnung vnd geschefft zitlicher guͤter in sinem letsten willen / das man Testament nennet zesetzen / nit zuͦverhindern ist / so wil doch zuͦ zyten zuͦ vnderhaltung gemeins nutzes / ouch zuͦ handhabung gemeyner stend / vnd burgerlicher versamlung notturfftig sin / mittelmaͤssig / form vnd weg hierinn zuͦ setzen vnd fürzuͦnemen.

[3.5.1] Von personen so nit testieren moͤgen.

Vnd diewil mengerley maͤngel fürfallen / dadurch nit yederman geschickt ist zetestieren / Woͤllen wir zuͦ vorderst lütern vnd anzoͤgen / welch personen nach vnserm Statrecht gentzlich oder zuͦm teil nit testieren moͤgen / wann so das erklaͤrt ist / so verstat man desterlichtlicher welche die übrigen sind / die macht halben testament zuͦ setzen. Es moͤgen ouch demnach all andre vnser Satzungen / so wir testaments halb fürgenomen / deß ordenlicher gesetzt / vnd eigentlicher verstanden werden.

[3.5.2] Von testierung der Eelüten die kind haben.

Wir setzen vnd ordnen / das Eelüt die kind haben / nit wyter noch anders testieren vnd ordnen moͤgen / dann wie oben im dritten tittel diß tractas von inen gesetzt vnd begriffen ist.

[3.5.3] Von Eelüten die nit kind haben / wie die testieren moͤgen.

Im fall do Eelüt byeinandern wonen / vnd einandern das best thuͦnd die nit kind haben / Setzen vnd ordnen wir / das eins on des andern willen nicht testieren noch verordnen moͤg / es wer dann das ir eins vmb siner sele heil willen / an milt sachen / ouch vmb iarzyt / an vnser gemein guͦt / oder in ander solich weg / etwas verordnen vnd verschaffen woͤlt / so es das mit erzelung gepürlicher vrsachen / vor vns thuͦt / vnd wir solichs zuͦlassen / so sollen vnd moͤgen alsdann dieselben geschefft statt haben / sunst nit. [Seite: 65r] [Faksimile]

[3.5.4] Wie kind die in irs vatters gewalt sind testieren moͤgen.

Kind die in irs vatters gewalt sind / es syent knaben oder dochtern / moͤgen nit testament oder ander letst willen setzen / on des vatters willen / vßgenomen wann die kind eigen guͦt / das inen vsserthalb herzuͦ gefallen wer oder das sy durch eigen geschicklicheit gewunnen hetten / dauon moͤgen sy mit bescheidenheit vermachen / doch das sy des alters vnd der vernunfft syent / wie hernach stat.

[3.5.5] Wie alt einer sin sol das er testieren moͤg.

Welche personen ein testament darinn sy erben setzen / machen woͤllen / Ist es ein manßperson / so sol er zuͦm minsten achtzehen iar alt sin / vnd ein wybßbild zwentzig iar / aber so man oder wyb / sunst vmb got oder almuͦsens willen / oder an vnser Statt buw vnd gemein guͦt / ouch sondern personen / etwas zimblichs verschaffen / das moͤgen sy thuͦn / so sy. xviij. iar alt sind / Doch mit ordnung wie ob vnd nach statt / vnd das sy für vernünfftig geschetzt werden / vnd sich andern vnsern Stattrechten verglichen.

[3.5.6] Kind mogen vatter vnd muͦtter nit gantz enterben.

Die Eelichen kind so sy nit in irs vatters gewalt vnd hand stand / vnd ir tougentlich alter wie nechst oben begriffen ist / erlangt / vnd noch vatter vnd muͦtter / oder ander eltern / in leben / die inen dhein vntrüw bewisen haben / so verr sy testament oder ordnung setzen woͤllen / so moͤgen sy nit wyter dann den drittenteil irs guͦts testieren oder sunst verschaffen / doch on abbruch ander vnser Statuten vnd Stattrechten / so ob vnd nach stand / die übrigen zwenteil / sind sy vatter / muͦtter / oder andern irn eltern / schuldig volgen zelassen. Wo aber genente vatter / muͦtter / oder eltern / denselben kinden einem oder me / vntrüw zuͦ gefuͤgt hetten / vnd sich das mit vnser erkantnuß erfünde / so moͤgen dieselben eltern wol enterbt werden.

Vnd stand die vrsachen des enterbens hienach wyter vnd luter geschriben.

[3.5.7] Welche Eelich sipfründ haben / wie sy testieren moͤgen.

[Seite: 65v] [Faksimile] Bruͤder oder schwestern / vettern / Basen / vnd gemeinlich alle die recht eelich gebornen sippfründ haben biß in das vierd glid inschließlich / ob sy zitlich ligend guͤter vnd zinß / vnd gülten hetten / so von iren gemeinen eltern harrürten / so habent sy nit gewalt froͤmbd personen in solich guͤter anders zuͦ erben zuͦ setzen dann mit dermaß / das sy ein dritten teil von solchem guͦt / den eegenanten sipfründen verlassen / es were dann das sy des erlich redlich vrsachen irer danckperkeit / oder anderer zuͦfaͤllen vor vns anzoͤgen moͤchten / oder were das sy etlich personen an kindstat nach vnser Statt recht angenommen hetten / dann daßselb heissen nit me froͤmbd personen / oder ob sy eegemahel hetten / gegen denselben sol es gehalten werden / wie vom eelichen stand in disem nüwen Stattrechten geschriben ist.

[3.5.8] Ob yemants zuͦ nachteil siner fründ guͦt verenderte / sol nit krafft haben.

Deßglichen haben wir gesetzt / wiewol die ihenen so obstand recht herren irs eigen guͦts sind / Also das sy das verkouffen / verendern / hingeben / damit thuͦn vnd lassen moͤgen / nach irem gefallen / nicht destminder / ob sy vnmaͤssig merckliche stuck / oder summa der ligenden guͤter zinsen vnd gülten von irn eltern harrürend / hingeben oder vermachen woͤlten / zuͦ nach teil irer berürten sip fründen / das da durch ein geverd verstanden werden moͤcht / das sol nit krafft haben / es wer dann das sy das vß redlichen vrsachen / mit zuͦ laß vnser erkantnuß / vnd stat an der selben vnser erkantnuß welche summa vnmessig / mercklich syen oder nit.

[3.5.9] So yemants lypding oder nodtpfründ kouffen woͤlt.

Woͤlt ouch yemants sin guͦt zuͦ lypding verwenden / wa dann sine sip fründ biß in das vierd glid wie obstat / jm solch lypding geben / vnd gnuͦgsamlich nach vnser erkantnuß versehen woͤlten / so sol er das lipding by inen / vnd nit anderßwa kouffen / wa aber einer nit lipding / sonder sin not pfründ kouffen woͤlt / das mag er thuͦn wo er wil / doch das es mit den ligenden guͤtern / nach vnser Stattrechten gehalten werd / vnd moͤgen jm die sipfründ das nit sperren / es wer dann das ein geverd hierinn geprucht wurd / darinn sollen vnd woͤllen wir ein maß setzen / ye nach gelegenheit vnd notturfft der hendel.

[3.5.10] Eigen gewunnen guͦt wie das moͤg verschafft werden.

[Seite: 66r] [Faksimile] Aber wir woͤllen menglichem in dem allem so obstat eigentlich vorbehalten / wer es sach das yemants zitlich guͦt / das nit von sinem vordern harrurte / besonder das er mit sinem eignen flyß vnd arbeit erübrigt hett / das ein yeder daßselb hingeben / verschaffen / erben setzen / verkouffen / verendern / vnd damit gentzlich inn vnd vsserthalb testamenten / handlen nach sinem willen vnd gefallen / aller sipfründ überal ongeirt / doch nach vnser Stattrecht vnd mit ordnung / wie oben vnd hienach stat.

[3.5.11] Ligende güter mogen in testamenten oder sunst an die froͤmbden nit verendert werden.

Wir haben in disem vnserm nüwen Stattrecht vor offt gemeldet / was nachteil vnser gnedigsten herrschafft von oͤsterich etc. vnserm gemeinen nutz an manschafft vnd sunst begegne / so ligende onbewegliche guͦter / in hand vnd gewalt der ihenen kommen die nit in vnserm gezwang sind Hierumb so setzen vnd ordnen wir / das hinfür vnser burger vnderthonen vnd hinderfaͤssen / onbewegliche guͤter / als acker / matten / hüser / schüren / garten / reben / holtz vnd veld / wie das alles namen hat / vnd in vnser Statt obrikeit / wie obstat gelegen ist / an dhein froͤmbd ort oder personen / die nit in vnserm gezwang / eidspflicht / vnd oberkeit sind / deweder in testamenten / durch ordnungen / vergabungen / noch sunst ander gemechtnuß / oder in anderweg vermachen / legieren / noch verordnen moͤgen / vnd wo es darüber geschehe / so sol es doch alles vnkrefftig / vnwürdig vnd nichtig sin / vnd dieselben guͤter nichtdesterminder on hindrung gefallen an die rechten erben / so der abgestorben nach vnser Stattrecht verlaßt / in allermaß als ob er dhein testament oder ordnung gemacht. Woͤlt aber yemants der nit varend hab hett / vff synen ligenden guͤtern ichts vmb Gott oder früntschafft willen in testamenten oder ordnungen vermachen / das sol zimblicher maß nach innhalt ob vnd nachvolgender satzungen / mengklichem onverbotten sin / doch das er ein summa bestimmen / vnd das nach absterben des testators / solich gemechtnuß / durch sine rechten erben / wie obstat mit barem gelt in iarsfrist vßgericht / oder so das nit geschehe / dieselben ligenden guͤter durch sine erben / oder vns als die obrikeit / verkoufft / vnd darnach abermaln solich legat vnd vermechtnuß mit barschafft vßgericht werden.

[3.5.12] Wie an gotsgaben vnd ander milt sachen geordnet werden mag.

Wenn ein person nit erben in sinem testament oder letsten willen setzen / [Seite: 66v] [Faksimile] sonder allein etlich gotsgaben / oder andre geschefft an miltsachen vmb almuͦsen / ouch an vnser gemein guͦt / vnd sunst in ander derglichen weg / vermachen wil / so mag daßselb vß varendem guͦt / on Rats oder gerichts personen wol geschehen / doch das darinn dhein geverd geprucht werd / vnd das allweg zuͦm wenigsten zwen burger / oder zünfftig von diser statt daby gegenwürtig / ouch die vermachung nit vnzimblich oder vnmaͤssig syge / wie dann im Tittel von fryer vergabung / hievor ouch bestimpt ist / sunst wo es andrer gestalt dann wie obstat / geschehe / so sol es nach vnser Stattrecht nit wyter krafft noch macht haben / sonder nichtig vnd vnwirdig sin / dann so vil solichs vnserm Stattrechten gemeß ist.

[3.5.13] Güder mogen nit testament setzen.

Wir ordnen vnd setzen / welcher ein güder vnd verthuͤger / also das im verwaltung / sins eignen guͦts verbotten ist / der mag deweder testament noch letsten willen vffrichten / wir lassen im dann solichs zuͦ mit vnser erkantnuß.

[3.5.14] Toben vnd ander die mangel an ir vernunfft haben / moͤgen nit testieren.

Welche ouch gentzlich Stummen / vngehoͤrend / vnd toub sind / oder sunst mangel an ir vernunfft haben / die moͤgen nit testieren / oder in anderweg ir guͦt verschaffen / es wer dann das wir vß vrsachen / darin verwilligten / vnd mit vnser erkantnus solichs zuͦliessen.

[3.5.15] Personen so testament zesetzen geschickt sind.

Vsserthalb den obberürten personen / vnd faͤllen / wie die oben eigentlich erklaͤrt sind / oder hienach vß sondern zuͦfaͤllen / durch vns vngeschickt sin / erkent wurden / Haben alle vnsere burger / inwoner vnd angehoͤrigen / so vns mit zwang verwandt sind / sy syent vermoͤglich oder onvermoͤglicher krafft / so sy guͦter gesunder volkomner vernunfft sind / macht testament zesetzen / oder sunst irn letsten willen zeordnen / nach irm willen / doch in form vnd maß wie hernach begriffen stat.

[3.5.16] Testament sollen vor fünff personen geschehen vnd vffgericht werden.

[Seite: 67r] [Faksimile] Namlich setzen vnd ordnen wir / welcher ein Testament machen vnd darinn erben setzen wil / der fol solich testament zuͦm minsten vor fünff erbern gloubhafftigen manßpersonen / die vns mit zwang vnd obrikeit verwandt sind / setzen vnd vffrichten / vnd sollen vnder denselben fünff manß personen zuͦm minsten zwen Ratsfründ sin / vnd sol der testierer sine erben / ein / oder me / mit guͦten verstendigen / lutern worten / selbs eigens munds nennen / vnd ist nit gnuͦg / den onuerstentlich / oder durch ander personen / oder mit bedüttung einicher zeichen / zebestimmen / es were dann / das wir solchs vß mercklichen vrsachen / so das in geseßnem Rat an vns langte / mit erkantnuß zuͦliessen. Es sollen ouch solche testament allein durch vnsre geschwornen amptßschriber geschriben / vnd sol dhein testament werhafft sin / es syg dann ingeschrifft vffgericht / es wer dann das hindrung vß redlichen vrsachen fürgevallen / das stat zuͦ vnser erkantnuß.

[3.5.17] Die krefftigst form der testamenten / so die vor Rat oder gericht vffgericht werden.

So verr aber vnser burger vnd angehoͤrigen / vor vns in geseßnem Rat oder vor dem Stattgericht / ir testament oder letsten willen vffrichten woͤlten / das moͤgen sy thuͦn / vnd ist inen deßhalben nutz / dann wir woͤllen daß selb für die krefftigst vnd bestendigst form / nach vnser Statrecht achten halten vnd erkennen.

[3.5.18] Von gesetzten ordnungen darinn dhein erben / benent werden.

Es begibt sich ouch offt / das ein ordner dhein erben setzt / sonder allein legata vnd andre geschefft In sinem letsten willen ordnet / derselb letst will heist dhein testament / eigentlich zereden / es mag aber sunst ein letster will oder ein ordnung genent werden / Doch sol die mit fünff personen / vnd sunst geschehen / wie obstat / vnd so also ein letster will / vnd dhein testament mit gesetzten erben gemacht wer / so sollen die nehsten sippfründ zuͦ erben zuͦgelassen werden / sy sind aber schuldig alles das vßzuͦrichten / so die gesetzt ordnung vnd der letst will inhalt / mit maß wie hernach in andern vnsern Stattrechten begriffen ist / es wer dann sach das executores gesetzt / so sol darinn des testators meynung gewillfart / doch den erben zuͦm minsten an irm vierdenteil so hernach stat / vnbegriffen. [Seite: 67v] [Faksimile]

[3.5.19] Von endrung vnd wandlung der testamenten.

Wir woͤllen ouch vnd lassen zuͦ / das ein yeder der ein testament / oder sunst ein letsten willen vffgericht hat / daßselb testament / oder letsten willen endern / mindern / meren / vnd gantz abthuͦn moͤg / so offt er will / vnd er vernünfftig ist / dann der will des menschen ist fry biß in tod / vnnd mag in testamenten nit gebunden werden / er hab sich verpflicht wie hoch er woͤl / doch wenn einer sin testament oder letsten willen endern oder minder wil / so sol er allweg von nüwem testieren / fünff personen wie obstat da by haben / vnd alles das halten wie oben gelütert ist.

[3.5.20] Wie gesetzt erbteil an ander miterben anfallen.

Wer sach das ein testierer / zwen / dry / oder me / erben satzte / ir yeden zuͦ sinem teil / Ist dann sach das einer oder me vnder inen stirbt / ee dann das erb zuͦ fall kompt / oder das ir einer synsteyls nit wolte / oder des nach vnser Stattrecht nit gnoß were / welichs dero geschicht / hett dann der testator ein andern an sin statt substituiert / der sol dannzemal an solchem teil zuͦgelassen werden / Hett er aber niemants substituiert / so sol derselb erbteil an die andern gesetzten miterben / vnd sunst an niemant fallen / vnd inen zuͦ stendig sin.

[3.5.21] Gesetzt erben gand vor den naturlichen sippfründen in der erbschafft.

Wir haben ouch für vnser Stattrecht angenommen / vnd woͤllen / das die natürlichen sipfründ / mit den erben so in testamenten gesetz sind / deß erbs nit teilhafftig sin moͤgen / dann es ist nit zuͦlaͤßlich dz die erbschafft zuͦm teil testamentlich / zuͦm teil naturlicher sypp sige / deßhalben alle diewil die erben / so in rechten ordenlichen zuͦlaßlichen testamenten gesetzt / vorhanden sind / So haben die naturlichen syppfründ / dero in testamenten nit gedacht ist / dhein teil noch ansprach / vnd das woͤllen wir von allen gesetzten erben verstan / sy syent fürnemlich gesetzt / oder an statt der ersten substituiert.

[3.5.22] So vnder einem gemeinen wyt begriffnen wort / erben gesetzt / oder legata gegeben werden.

[Seite: 68r] [Faksimile] Welcher mit gemeinen wytbegriffnen worten / sine erben satzte / oder legata ordnete / als so einer sinen bruͦders kinden / oder einer sinem stammen vnd namen / oder einem geschlecht / sin erbguͦt verliesse / oder etwas legierte / so sol diß ordnung darinn gehalten werden / das allweg die ihenen / so im grad neher vnd erbmessig sind / vorgen sollen / die moͤgen das verschafft guͦt annemmen / ob sy woͤllen / vnd so derselb / der neher ist / das nit moͤcht oder woͤlt annemen / so sol der ander der nach im der neher ist / zuͦgelassen / vnd also für vnd für gehalten werden / vnd were das der ihen / der solich guͦt annimpt / kind hett / denen blibt das guͦt für vnd für / hett er aber dhein kind / so sol solich guͦt nach sinem tod / abermaln dem nehern zuͦ gefallen / deßhalb sol der innhaber deß guͦts am houptguͦt / ligender guͤter / zinsen vnd gülten / dhein mindrung thuͦn / on vnser erkantnuß / vnd was er andrer gestalt verenderte / hett nit krafft.

[3.5.23] Legata sollen fürderlich doch die schulden zuͦm ersten bezalt werden.

Wir woͤllen vnd setzen / so ein testator legata ordnet / das die durch die erben oder executores / so verr dieselben legata zuͦlaͤssig sind / fürderlich vnd trüwlich bezalt werden / doch mit der bescheidenheit / das nach absterben deß testierers zuͦ vorderst vß gemeinem guͦt / der kost deß lybfels vnd der bestattung deßglichen die schulden vßgericht / vnd darnach erst von dem übrigen guͦt die legata vnd geschefft / bezalt werden.

[3.5.24] So etlichen miteinandern legiert würdt.

Vnd were das der testator zweyen / dryen / oder me / miteinandern ein summa gelts / oder ein ligend guͦt ir yedem zuͦ glichem teil legiert / vnd geordnet hett / so sol ir yedem ein teil daran werden nach marchzal / vnd das sol ouch gehalten werden / ob der testator glichwol dhein teill genent / vnd ob einer abgieng ee das legat sin krafft empfangen hett / so sol sin gerechtigkeit den übrigen mit gesellen bliben / vnd an sy fallen / Es wer dann das der testator also sprech / man sol Hansen / Petern / Conraten ir yedem hundert guldin geben / die ich inen verschaff in disem fall / so einer vnder inen abstürb / blibt sin teil den gesetzten erben / vnd falt nit an die andern / dann sy sind sonder mitgesellen. [Seite: 68v] [Faksimile]

[3.5.25] Wie der erb sin geniß von den legata abziehen mag.

Vnd diewil sich offt begibt / das die legata vnd geschefft das verlassen erb vnd guͦt dermaß beschweren / wo der gesetzt erb / oder wenn kein testament wer / der naturlich erb / solich geschefft alle bezalen muͤßt / so blib inen etwe kom der vierteil / etwe gar nichts / vnd weren vergebens erben / das zuͦuerhuͤten setzen vnd woͤllen wir / ob die erbschafft so schwerlich beladen wer / das den erben nit der vierdteil des guͦts blibe / so moͤgen sy von yedem legat vnd geschefft in der bezalung so vil abziehen vnd innbehalten / damit inen der vierdteil gelange.

[3.5.26] Niemants sol legata selbs nemen.

Es sol ouch keiner so freuel sin / dz er das ihen so jm vermacht ist / selbs mit eignem gewalt neme / thet ers aber darüber / so woͤllen wir jn darumb straffen wie recht ist / vnd ob dem erben der abzug deß vierdten teils / wie obstat / dauon gepürte / alsdann vnd sunst nit ist der ihen / der ingriff gethon hat / schuldig das legat dem erben on sin kosten vnd schaden wider zuͦ handen zestellen / doch das jm derselb erb sicherheit thuͤge / jm solich legat nach dem abzug deß vierden teils wider folgen zelassen.

[3.5.27] Wenn das erb hader hett wie man legata bezalen sol.

Begeb sich aber / das die legata durch die erben nit zalt werden moͤchten / deßhalben das vmb solich erb vnd guͦt rechtuertigung hangte / vnd sich der handel iar vnd tag verzogen hett / ob dann so vil barschafft vorhanden wer / so sollen wir als die obrikeit / laufffend schulden vnd legata / darumb kein irrung ist / vßrichten / muͤßten aber darumb guͤter verkoufft werden / so sollen wir ein ersamen man zuͦ Curator setzen / der solich erb vnd guͦt durch Inuentaria zuͦhanden nemm / vnd so vil dauon verkouffe / damit schulden vnd legata bezalt werden / vnd diß Statutt hat nit stat / anders dann so die erbguͤter lange zyt iar vnd tag in rechtvertigung gehangt weren.

[3.5.28] Wenn die erben das erb innhaben / vnd legata nit bezalen.

[Seite: 69r] [Faksimile] Wenn sich aber begebe / das die erben / sy werent in testamenten gesetzt oder sunst naturlich erben / deß abgestorbnen verlassen guͦt ein iar fridlich on ansprach besessen / vnd in mitlerzit die legata / geschefft vnd ordnungen / so die abgestorben person geordnet hett nit vßrichten / wo sy dann / iro syg einer oder me / offenbar eehafft entschuldigung hetten / vnd in vnserm geseßnen Rat gloublich darthuͦn moͤchten / also das sich nach vnser erkantnuß ir vnschuld erfünd / so sol inen solich verspaͤtung nit schaden / wer aber das sy kein billich entschuldigung hetten / so sollen sy / wo das von inen klagt würdt / irs erbteils mit vnser erkantnuß / ongewegert beroubt sin / vnd sol solich ir erbteil an die übrigen miterben fallen / wo aber die miterben all schuld hetten / oder dhein andrer miterb wer / so sollen sy solich ir erb vnd guͦt / wie vil inen deß gepürt / verloren haben / vnd nicht destminder die legata dauon fürderlich vßgericht werden.

[3.5.29] Wenn die executores legata vnd anders nit vßrichten.

Were aber sach das die Executores iar vnd tag verschinen liessen / das sy den letsten willen / so vil an inen ist / nit volstrecken / so sollen sy alles deß gewinß / so sy vß vnd von dem ordner hetten / gentzlich beroubt sin / vnd haben wir darnach vollen gewalt selbs die letsten willen helffen ze erstatten:

[3.5.30] Welcher nit wil Executor sin.

Welchem etwas in testament oder letsten willen verschafft ist worden vnd zuͦ einem executor gewelet / spert er sich executor zuͦ sin / so sol im das verschafft legat ouch nit gefolgen / besonder by den erben bliben / oder wo kein erb wer andern executoribus gefallen.

[3.5.31] Wenn einer stirbt dem mit fürworten legiert ist.

Begeb sich ouch / das in testamenten oder andern letsten willen / einich geschefft oder legat / mit fürworten geschehe / vff meynung das der testator sprech / man sol minem nachpuren zwentzig guldin geben / wo er in einem iar nach minem tod doctor oder priester würdt / oder sunst ein ampt überkompt / oder anders derglichen etc. Stirbt der ihen / dem solich gedingt [Seite: 69v] [Faksimile] geschefft / geordnet ist / ee das die fürwort zuͦ fall kommen / so ist man synen erben deßselben legats halb nicht schuldig.

[3.5.32] Legata die nit fürwort sonder zil vnd tag haben.

Wa aber der testierer das legat oder geschefft / on fürwort geordnet / vnd allein der zalung halb zil vnd tag ernent hett / also so einer sprech / ich verschafft dem ihenen hundert guldin / die sol man jm in zwey oder drüw iaren bezalen / Stürb der dem solich geschefft geordnet ist / dauor / so ist man sinen erben das legat nit destminder schuldig.

[3.5.33] Vnderscheid vnder für / wortlichen oder gezilten legata.

Es ist ouch flyßlich acht zehaben / So der testator zil vnd tag setzt / ob er die mit / oder on fürwort verstanden hab / dann so wann der testator sin legatum vff ein künfftig geschicht / das in einer zit erfült werden sol / entlich setzet / so heyßt das legat mit fürworten / als so einer spricht / wenn Peter zuͦ sinen tagen kompt / oder so verr er zuͦ sinen tagen kompt / so sol im der acker werden / Stürb Peter ee er zuͦ sinen tagen keme / so ist man sinen erben nichts schuldig vß innhalt des obstenden Statuts / deßglichen sprech einer / so wann Peter in dryen iaren priester würdt / so sol man jm das guͦt geben / Stirbt er vnder den dry iaren / ist man sinen erben ouch nichts verbunden / Wer aber das der testator / dem / so geordnet ist / das guͦt on fürwort schaffte / vnd satzte allein zil vnd tag der bezalung halb / so hat das legat dhein beding / als wenn er sprech / ich verschaff dem Peter min acker den sol man jm in dry oder vier iaren bezalen / deßselben legats sind die er ben vaͤhig wie obbegriffen ist.

[3.5.34] Wenn einer zuͦ sinen tagen kommen sin etc. verstanden werden sol.

Vnd so einem etwas legiert würdt / wenn er zuͦ synen tagen komme / das sol verstanden werden / so er über vierzehen iar alt ist / vnd wiewol dieselb person / noch vnder voͤgten ist / so woͤllen wir dannocht von gunst wegen / so die letsten willen haben / das sy deß legats vaͤhig sye / ob sy dieselben iar erlebt wie obstatt / vnd das sol in vergabungen ouch also verstanden [Seite: 70r] [Faksimile] werden / aber sunst in andern faͤllen / oder ob wir in vnsern Statuten yemants nenten / so er zuͦ sinen tagen / oder zuͦ sinem alter kompt / das woͤllen wir zuͦm minsten vff zwentzig iaͤrig alter verstanden haben.

[3.5.35] Sicherheit thuͦn so vff zil vnd tag oder mit fürworten legiert ist.

Wann ouch die legata mit fürworten / oder vff zil vnd tag wie obstatt verschafft sind / so ist der erb schuldig gnuͦgsam sicherheit dem legatario / oder dem so geordnet ist / zethuͦn / das er jm solich legatum oder geschefft so zil vnd tag verschynt / oder die fürwort zuͦ statten komen / on abgang vnd mindrung bezalen woͤll / thuͦt der erb diß Caution vnd sicherheit nit / so sollen vnd woͤllen wir solich legat vß sinen handen vnd gewalt nemen / vnd zuͦ gemeinen handen biß zuͦ der zit deß fals bewaren lassen / oder dem so geordnet ist / das legat in sin bewarung stellen / wie vns dann das yezuͦzyten geschickt ansehen würdt.

[3.5.36] Von ierlichen legata.

Wenn einem ein ierlich gelt / win / oder korn / zuͦ vffenthalt sins lybs legiert würt / vff ierlich zil zegeben / welches zil der / dem geordnet ist / nit erlebt ist man sinen erben nichts schuldig.

[3.5.37] Von vnkrafft der testamenten vnd legata.

Es begibt sich / das die testament etwe gantz / etwe zuͦm teil vnkrefftig dadurch den legata vil oder wenig abgenomen werden mag / woͤllen wir zuͦ verhuͤtung kunfftiger spenn / verstentlich lütern / wenn die testament zuͦ vnkrefft komen moͤgen / vnd wie demnach die legata vßzerichten syent.

[3.5.38] So ein testament nit nach vnser Stattrecht vffgericht wer.

Wir haben oben form vnd maß gesetzt / wie testament vffgericht sollen werden / Darumb setzen vnd ordnen wir / wo ein testament oder letster will / wider / oder vsserthalb solcher form vnd solempnitet gesetzt wer / daß das gentzlich zenichten sye / als wir ouch das mit disem Stattrecht entkrefftigen / also das weder legata noch ichts anders / in demselben nichti [Seite: 70v] [Faksimile] gen testamenten / werhafft sin / oder erstattet werden sol / dann allein die gotsgaben / oder so an kilchen / spital / stechhuß / oder vnser gemein guͦt / ischts vermacht wer / das sol bezalt werden / so verr es andern statuten die oben vnd hernach dauon meldung thuͦn moͤchten / nit widerwertig ist.

[3.5.39] So nach vffgerichtem testament kind geborn / oder angenommen werden.

Were sach das der testator zuͦ der zit testiert / do er dhein eelich kind gehabt hett / so jn nachmaln eeliche kinder anfallen / oder er andre kind / für sine eeliche kind nach form vnser vor vnd nachgenden Stattrechten anneme / so ist das testament gantz gefallen vnd vnkrefftig / vnd sind die legata ouch zenichten.

[3.5.40] So einer nach gemachtem testament in die ee griffet.

Deßglichen woͤllen wir nach vnserm Stattrechten / so einer ein testament gemacht hett / vnd nachmaln in die ee trette / so ist sin testament mitsampt allem inhalt ouch gentzlich ab / vnd sol alsdann gehalten werden / wie wir oben von den Eelüten nach der lenge gesetzt haben.

[3.5.41] So der testierer sine kind vnbillich enterbt hett.

Wann das testament der erbsatzung halb mangel / also das der vatter sin eeliche kind / on kuntpare gnuͦgsam vrsach enterbt / oder sy sunst fürgegangen / vnd nit zuͦ erben gesetzt het / so ist dieselb erbsatzung gefallen vnd zenichten / vnd sol solich erb vnd guͦt / allein den eelichen kinden gevolgen vnd nit den gesetzten erben / aber die legata vnd geschefft so darinn geordnet / die sind sy zuͦ bezalen schuldig / es wer dann das die vili / oder grosse der Summa solcher geschefft / das erb zuͦ vil beschwaͤrte / so moͤgen die kind irn pflichtigen erbteil oder legittima / so inen nach innhalt der obbenenten vnser statuten ye nach irm verdienen gesetzt ist / vnd nit mag benomen werden / zevorderst ab ziehen / vß dem andern guͦt so übrig ist / so wyt sich das streckt / sind sy die legata / die nit wider vnser Stattrecht weren on wyter abzug zebezalen schuldig / dergestalt das gotsgaben an kilchen gemeyn guͦt vnd an almuͦsen zuͦ vorderst vßgericht werden. [Seite: 71r] [Faksimile]

[3.5.42] Wa die erbsatzung sunst mangel hett.

Deßglichen gefuͤgte sich das in der erbsatzung sunst mangel fürfiele / deßhalb das etlich personen wider vnsere Stattrecht zeerben gesetzt weren / oder der testator sunst in der erbsatzung geirrt hett / oder das die erben das erb nit annemen woͤlten / so ist dieselb erbsatzung ouch zuͦ nichten / vnd falt das guͦt an die nechsten sippfründ / so verr das testament in anderweg nit mangelhafftig ist / so sind die sippfründ nach vnserm Statrecht schuldig / legata vnd geschefft / sy gehoͤren wem sy woͤllen / so verr dhein vnser Stattrecht dawider ist / vßzerichten / Doch wo das erb mit legata beschwert wer / moͤgen sy den vierdenteil dauon abziehen allermaß wie obstat :

[3.5.43] So ein ander testament nach dem ersten gemacht würdt.

Wenn sich begibt das der testator so er sin testament oder letsten willen gesetzt hett / nachgender zyt eins oder me andre testament oder letsten willen ordnet / Ist dann sach das sollich nachgend testament sin zuͦgehoͤrden hat / nach vnser Stattrecht / so ist das vorgend testament oder letster will durch dise nachgende testierung mit legata vnd allem innhalt gentzlich on krefftig / es wer dann das er dieselben legata ersts testaments hett behalten woͤllen.

[3.5.44] Wenn der testator ein genent zyt setzt / das guͦt zuͦ restituieren.

Were das der testator erben satzte / vnd inen beuelh die erbguͤter andern personen über kurtz oder lang zuͦ antwuͦrten / wenn dann die zyt kompt so sind die erben schuldig solche guͤter mitsampt vffgehabten früchten zeantwuͦrten / Doch moͤgen sy den vierdenteil derselben erbguͤter vnd früchten / zuͦsampt dem kosten / so sy daran hetten muͤssen legen / behalten / wo aber der testator der früchten halb anders geordnet het / so sol es daby bliben / Glicherwyß sol es gehalten werden / so der testator den erben mit für worten beuolhen hett / die erbguͤter an ander ort zuͦ antwuͦrten.

[3.5.45] So nach des erben tod die guͤter restituiert werden sollen.

[Seite: 71v] [Faksimile] Wo aber der testator gewellen hett / das die guͤter nach des erben tod / anderßwahin solten gevallen / oder der testator ordnete / wenn der erb on kinder abstürb / daß das guͦt anderßwahin gefallen solt / in denselben zweyen faͤllen / Ist sach das der erb on kind abstirbt / so sol das erbguͦt deß testators mit den früchten / die by des testators tod vorhanden gewesen sind / an die geordneten ort fallen / aber die frücht so mitlerzit gefallen sind / die ist man nit schuldig zeantwuͦrten / Hett aber der gesetzt erb in den obberürten faͤllen kind nach sinem tod verlassen / denen blibt deß testators erbguͦt on wytern abfall / an andre ort.

[3.5.46] Der erb so mit restitucion beschwert ist / mag nichts endern.

Wir haben ouch hierinn sonderlich versehen / wenn der testator den gesetzten erben beuolhen hat / die erbguͤter kurtz oder lang / mit fürworten / oder nach deß erben tod anderßwahin zeantwuͦrten / So mag derselb gesetzt erb / deßselben guͦts nichts verkouffen / verpfenden noch verendem / ob er aber mitlerzit ichts verkouffte oder verenderte / das hat dhein krafft / vnd mag der ihen / dem solich erb gehoͤrt / so die zit kompt alles dz so verkoufft oder geendert / ald verpfendt wer / fry on alle beladung an sich bringen / vnd erfolgen / ongeirt der koͤuffer / oder der ihenen / die dz verpfendt hetten.

[3.5.47] Legata die mit restitucion beladen sind / moͤgen nit gemindert werden.

Vnd die obstende satzung hat nit allein statt / so erbguͤter anderßwahin gegeben werden / sonder ouch in den sondern legata vnd geschefften so dermaß geschehen / das man die vff zil vnd tag oder mit fürworten / oder nach tod an andre ort geben solt / dann ob sy mitlerzit verkoufft / verpfendt oder verendert weren / so gilt es nicht wie obgemeldt ist.

[3.5.48] Wenn der testator dem erben bevilhet / die erbguͤter so vil übrig ist zuͦ antwuͦrten.

Were das der testator erben satzte / vnd beuelhe / was an sinen erbguͤtern nach der erben tod übrig wer / andern personen werden oder an sy fallen zuͦlassen / so hat der erb gewalt dry teil deßselben erbs / vnd nit me in sinen nutz zebehalten / zeverkouffen / vnd damit zuͦ thuͦn als mit sinem eigen [Seite: 72r] [Faksimile] guͦt / vnd ist schuldig den vierdenteil nach sinem tod an die geordneten per sonen fallen zuͦ lassen / es sol aber der erb schulden vnd legata bezalen nach marchzal der dryen erbteylen / so er behalten mag.

[3.5.49] So in testamenten nutzung vnd niessung zuͦgelassen würdt.

So ouch einer in testamenten oder sunst in letsten willen / einem andern nutzung vnd niessung ligender guͤter verschafft vnd legiert / so ist der niesser schuldig / das guͦt bescheidenlich vnd one schaden oder nachteil zenutzen vnd zeniessen / nit zuͦverendern / in guͦtem flyß / acht / vnd versehung zuͦ halten / vnd deß den gesetzten / oder den sipperben gnuͦgsam versicherung zethuͦn.

[3.5.50] Hienach volgen die vrsachen darinn kindt enterbt werden moͤgen / Vnd von erst

So kind ir vatter vnd muͦtter schlahen

[3.5.51]

Zuͦm ersten / welcher sin vatter vnd muͦtter / großvatter oder großmuͦtter / in ernst schluͤge / vnd freuel hand an sy legte.

[3.5.52] Welcher sinen Eltern ein schwere schmach zuͦlegt.

Zuͦm andern welche Sün oder doͤchtern irn vaͤttern vnd muͦttern wie obstat / ein schwere vnerliche schmach zuͦlegte.

[3.5.53] So kind ir eltern pinlich anklagen

Zuͦm dritten ob Sün oder doͤchtern ire eltern in sachen die ere lyb vnd guͦt berürten / vnd pinlich weren / vor vns oder dem gericht anklagten / oder sunst von inen sagten / oder sy verrieten / vßgenommen wenn die sach vnsern landßfürsten / oder vnser Statt ere vnd wesen berürte / also das verretery / vffgeloͤuff / vnd derglichen besorgt werden muͤsten / dannzemal sol niemants deß andern schonen / sonder ein yeder schuldig sin / vns als der obrikeit solichs anzuͦbringen.

[3.5.54] So die kind mit zoubery vmbgand.

[Seite: 72v] [Faksimile] Zuͦm vierdten ob die kind mit zuoberye vnholden wercken vmbgiengen / vnd deß offentlich erfunden vnd überwunden werden.

[3.5.55] Welche vff ir Eltern lyb vnd leben setzen.

Zuͦm fünfften wenn ein kind vff vatter / muͦtter / großvatter / großmuͦtter / oder ander ir eltern / lyb vnd leben satzte / sy vnderstünd zuͦ toͤdten / inen zuͦvergeben / oder derglichen vffsatz gebruchte.

[3.5.56] So ein Sun by siner Stieffmuͦtter ligt.

Zuͦm sechsten / ob ein sun sich zuͦ siner stieffmuͦtter / oder die dochter zuͦ irem stieffvatter legte / vnd sich dergestalt mit schuldparer vnreinikeit vermackelte.

[3.5.57] Ob ein kind den Eltern nit vß venknuß helffen woͤlt.

Zuͦm sybenden ob sich begebe / das vatter / muͦtter / großvatter / großmuͦtter / oder ander eltern / vmb geltschulden / oder sunst in derglichen faͤllen / do inen mit guͦt vnd gelt geholffen werden moͤcht / gefangen legen / vnd die kind woͤlten inen mit burgschafft / zalen / oder anderm nit helffen / vnd hettens doch wol / so moͤgen sy des erbs ouch verschalten werden / vnd das hat allweg am Suͦn sin statt vnd warheit / aber die dochter ob sy ein eeman hett / der sy daran verhindern woͤlt / sol im selben fall entschuldigt sin / es were dann das wir vff ir anbringen / iro bystand thetten / oder thuͦn woͤlten / das sy der eeman nit irren moͤcht.

[3.5.58] So die kind üppig stend an sich nemmen.

Zuͦm achtenden / welcher üppig stend an sich neme / also das einer / ein frowenwirt / ein hencker / oder ein offner platzmeister würd / oder sich andrer derglichen schnoͤden bübischen gattungen / beluͤd vnd anneme / das allweg zuͦ vnserm erkennen stan sol / vßgenommen ob sin vatter oder eltern ouch solich vnlüt gewesen werent. [Seite: 73] [Faksimile: Sippschaftsbaum]

[Seite: 73r] [Faksimile]

[3.5.59] So sich ein dochter nit woͤlt zuͦ den eren versehen lassen.

Zuͦm nündten / wer es sach das sich ein Dochter nit woͤlt lassen zuͦ den eren versorgen / sonder wer ir fürnemen in üppigkeit zeleben / vnd gemeinlich woͤlche doͤchtern ire lyb mengklichen zuͦ der vnküscheit veilpieten / haben sy erlich vatter / muͦtter / vnd ander eltern / die moͤgen sy enterben.

[3.5.60] Ob ein Dochter selb ein Eeman neme.

Ob aber Sün oder Doͤchtern selbs in die ee griffen / vsserthalb wissen vnd willen Vatter vnd muͦtter / oder iter eltern / wiewol das schwer vnd vnrecht ist / angesehen das kindlicher vorchtsamkeit gepürt / das sy in disem stand eelicher zuͦsamen fuͤgung / nit on Rat wissen vnd willen der eltern handlen / nicht destminder diewil die ee ein sacrament / vnd durch dhein menschlich vermoͤgen / vffzeloͤsen / so ist diser fall nit vrsach gnuͦg zuͦ enterben / Es ist aber vatter vnd muͦtter inen nit wyter schuldig dann den vierdenteil / deß / so inen sunst zuͦgestanden wer / zelassen / das übrig guͦt moͤgen sy den gehorsamen kinden oder anderßwahin ordnen / wo sy woͤllen / doch das sy sich allweg andern vnsern Stattrechten verglichen. Es wer dann das der vatter sich mit der hyratßversehung gesumpt / vnd die kind volkommen alter wie obstat erlangt / vnd sich mit ersamen personen eelich vermahelt hetten / deß sollen sy nit engelten / wie ouch oben angerürt ist / wo aber die kind schnoͤdlichtvertig personen / als gemein dirnen / hencker / frowenwirt / vnd derglichen genommen hetten / so sollen sy alsdann stracks enterbt sin.

[3.5.61] Wo Kind den Eltern nit fürsehung thuͦn woͤlten.

Zuͦm dem zehenden / Begeb sich das vatter vnd muͦtter oder ander eltern lybsnarung oder pfleg / vnd fürsehung bedoͤrfften in irn kranckheiten oder zuͦgestandnen maͤngeln anlyb oder vernunfft / vnd die kind woͤlten sich iro nit annemen / vnd hettens doch wol in vermoͤgen / so sind sy glich stracks nach innhalt diß vnsers Stattrechten enterbt / vnd sol das gelassen guͦt den ihenen werden / die sy versehen / bewart vnd angenommen haben / doch ob die kind vrsachen dawider anzoͤgten / das sol zuͦ vnser erkantnuß stan. [Seite: 73v] [Faksimile]

[3.5.62] Ob die Eltern befünden ire kind güder zuͦ sin / was sy irthalb in testamenten ordnen moͤgen.

Zuͦm eylfften / ob sach wer / das vatter / muͦtter / großvatter / großmuͦtter / oder ander eltern / sehen vnd erfunnden / das ire kind groß spiler / güder vnd vnnütz lüt weren / so moͤgen sy in irn testamenten wol ander vertrüwlich personen zuͦ erben setzen / vnd in trüwen beuelhen / das sy den erbfall so den kinden zuͦsten moͤcht / zuͦ irn handen nemen / vnd den genenten kinden alle iar lybsnarung geben / biß sy recht sinn überkomen / vnd dannzemal erst inen das erb gantz zuͦ handen stellen / doch das denselben gesetzten erben ein zimblicher teil blibe für ir arbeit nach vnser erkantnuß.

[3.5.63] So die Eltern kind enterben woͤllen / sol vor Rat beschehen.

Begeb sich nuͦn das vatter / muͦtter / großvatter / großmuͦtter / ald ander eltern / wider ire eelichen kind / vnd kindskind / der obgenanten vrsachen eine oder me hetten / die moͤgend dieselben ire kind wol enterben / doch das sy das vor vnserm Rat / oder Stattgericht thuͦn / vnd die vrsachen wysen sollen / Wo sy es aber kranckheit halb nit thuͦn moͤchten / so ist es gnuͦg so sy es in irn testamenten / so sy nach obgemelter form setzen / bestimmen / vnd nach item tod so sol der gesetzt erb solich vrsachen ze erwysen schuldig sin.

[3.5.64] In disen nachgeschribnen faͤllen moͤgent die kind ir eltern enterben.

Zuͦm dem ersten / ob die eltern ire kind in sachen die ere lyb vnd guͦt berürendt / vor vns / oder dem gericht anklagten / oder sunst versagten / in allermaß wie von enterbung der kinden hievor ouch gesetzt ist.

[3.5.65] So der vatter sine kind mit gifft etc. vnderstünd zuͦ beschedigen.

Zuͦm dem andern / so der vatter mit zoubery oder gifft sine kinder beschedigt / oder zuͦ beschedigen vnderstanden hett / sy damit vom leben zuͦm tod zuͦbringen.

[3.5.66] So der vatter sins Suͦnßwyb vermackelte etc.

[Seite: 74r] [Faksimile] Zuͦ dem dritten / so der vatter sich mit sins Sunß eewyb vermischt vnd lyplich zuͦ schicken hat.

[3.5.67] So der vatter dem Sun vnzimblich verpütte zuͦ testieren.

Zuͦm vierden / so der vatter sinem sun verpütt oder jn verhinderte / geschefft zuͦ thuͦn / von der hab die er zuͦuerschaffen macht hett.

[3.5.68] So ein Eegemechd das ander vnderstünd zuͦ ertoͤdten.

Zuͦ dem fünfften / so der vatter vnderstanden hett / nach siner hußfrowen / sins suns muͦtter leben zuͦ stellen / vnd deßglichen so die muͦtter vnderstanden hett zuͦstellen / nach dem leben des mans / deß suns vatter.

[3.5.69] Wa der vatter sinnlose kind verhinlaͤssigte.

Zuͦ dem sechsten / so der vatter sinem sun der sinnloß vnd vnuernünfftig ist / mit artzny / pfleg vnd anderm versumpte zuͦuersorgen / inmassen wie vormaln von den kinden gegen dem vatter gesetzt ist / so sol der vatter yetz enterbt sin in krafft diß Statrechts.

[3.5.70] So der vatter den gefangen Sun nit ledigt.

Zuͦ dem sybenden / so der Vatter sinen Sun von vngepürlicher siner vencknus zuͦ ledigen versumlich / als oben von den kinden gesetzt ist.

[3.5.71] So der vatter ein ketzer wer.

Zuͦm achten / so der sun ein Christ / vnd der vatter ein ketzer ist.

[3.5.72] Die enterbung der eltern von irn kinden sol vor Rat oder gericht geschehen.

Item so die kind ire eltern enterben woͤllen / das sol ouch vor vns in geseßnem Rat / oder vor dem Stattgericht beschehen / in allermaß wie oben dauon luter meldung geschehen ist. [Seite: 74v] [Faksimile]

Der .VI. Titel des dritten Tractats

Von natürlichen erbschafften.

WA nit testament vorhanden oder die gemachten testament nichtig werent / so falt das guͦt deß abgestorbnen vff die naturlichen gesippten fründ / so vom bluͦt einandern verwandt sind / dieselben sind als dann erben ob sy woͤllen / es ist aber zwüschen den genanten sippfründen dryerley erben stend Namlich in abstigender linien / Item in vffstigender linien / Vnd zuͦm dritten in zwerch linien oder vff die syten wie hernach volgt.

[3.6.1] By dem wort man / sollen ouch die wyber begriffen sin.

Vnd ee wir vff dise verflochten materi kommen / woͤllen wir gemeinlich gelütert haben / wann wir vatter / eni / vreni etc. nennen / so sol daby muͦtter anen / vranen etc. verstanden werden / vnd so wir Sün bruͤder / vetter etc. nennen / so sollent daby doͤchtern / schwestern / basen etc. begriffen sin / vnd so wir die abgestorben person by mansnamen melden / so woͤllen wir ouch inschliessen die abgestorbnen wybßpild / Also das allweg by manspersonen / das wyb auch begriffen werd / es wer dann das von yedem sonder versehung beschehe.

[3.6.2] Kind erben vatter vnd muͦtter.

Eeliche kind / so die allein vorhanden sind / die erben ir vatter vnd muͦtter die nit testiert haben / vor allermengklich / dann die erst vnd fürnemest sach in erbfaͤllen ist das kind ir eltern erben / vnd erbt yedes kind für sin houpt.

[3.6.3] Kindskind erben mit den kinden.

So ouch vatter oder muͦtter / kind vnd kindskinder nach tod verlaßt so werden die kindskind an irer eltern statt / mit den kinden zuͦgelassen / vnd erben die kind ir yeden nach sinem houpt / aber die kindskind nemen alle nit me / dann ir vatter oder muͦtter / ob sy gelebt / genommen hetten / deßhalben [Seite: 75r] [Faksimile] hett einer vnder deß vatters sunnen drüw / ald viere / oder me kind verlassen / die alle nement deß orts nit me dann ein teil / wie ir vatter ob er dann zemaln in leben gesin wer / das heißt ein stamm teil.

[3.6.4] Die kinds kind sind für vnd für zerechnen.

Vnd were das vatter oder muͦtter nahe vnd wyte kinds kind / die man Enickle vnd vrenickle etc. nenner / für vnd für hinab / nach tod verliesse / die erben alle glich / also das zuͦ beidersyt die nehern an ir abgangen vatter oder eltern statt / vnd die verrern ouch an ir eltern statt / zuͦ gelassen werden / doch sollen sy nit nach vili der houpter oder personen / besonder nach dem stammen irer eltern an deren statt sy gond / erben / vnd irt in disem fall nit / das ein grad verrer ist dann der ander.

[3.6.5] Gliche kindskind erben in die hoͤupter.

Werent aber zuͦ allen teilen gliche kindskind / also ein teil nit verrer / noch neher wer dann der ander / wie wol dann (als wir bericht sind) die bewerter meynung der geschribnen recht / ein anders anzoͤgen moͤcht / so haben wir doch vß eehaffter bewegung gesetzt vnd geordnet / das dieselben kindskind / glichlich miteinandern erben / vnd das verlassen guͦt nit in stammteil / sonder vnder sy / nach den houptern vnd vile der personen geteilt werden sol.

[3.6.6] Die abstigend lini schlüßt vß die vffstigend vnd zwerch linien.

Wir haben ouch für ein gemein Statut gesetzt vnd woͤllen / alle diewil eelich kind oder kinds kind / sy syent wie wyt sy woͤllen / in leben sind / so sol das gelassen guͦt allein vff dieselben kind vnd kindskind für vnd für zerechnen / vnd nit an die vffstigenden oder zwerch linien / das ist zuͦ der syten geerbt werden.

[3.6.7] Niessung so vatter vnd muͦtter zuͦgehoͤrt / sol nit verletzt werden.

Fürter haben wir ouch für gemein Statut gesetzt / das durch die erb [Seite: 75v] [Faksimile] faͤll / so den kinden obberürter maß / oder in anderweg gefallen moͤcht / irer eltern nutzung vnd niessung / wie oben im tittel der erbschafften zwüschen eelüten vnd irn kinden gemeldet ist / nit geschwecht sin sol.

[3.6.8] Erbschafft in vffstigender linien sind die eltern.

Wer das die abgestorben person nit kind / oder kindskind / für vnd für in abstigender linien zerechnen / verliesse / So verr dann sin vatter oder muͦtter vorhanden sind / die erben die abgestorben person miteinandern / also das ir yedem ein glicher teil würt / sy syent byeinandern in eelicher bywonung oder nit / wa aber der vatter allein vorhanden / oder die muͦtter allein in leben / welches hievor ist / das erbt das abgestorben / vnd werden in disen faͤllen / alle die so in der vffstigenden linien wyter sind / als Anen / Eni / vran / vreni etc. vßgeschlossen.

[3.6.9] So der abgestorben Eni vnd Anen verlaßt.

Hett aber der abgestorben nit vatter oder muͦtter / besonder Eni oder Anen / Vreni oder Vran / vnd also wyter hinuff zuͦ rechnen verlassen / so erben An vnd Eni / vnd werden Vran vnd Vreni vßgeschlossen / vnd würt für vnd für hinuff gehalten / das der neher grad den verrern vßschlüßt / vnd erben nach den houptern / Es wer dann das Eni vnd Anen vom vatter / deßglichen Eni vnd Anen von der muͦtter deß abgestorbnen vorhanden / So nement allweg zwey miteinandern die zuͦ samen gehoͤrent / einteil vnd ob deß vatters halb beid Eni vnd Anen / aber der muͦtter halb nuͦn ein person Eni oder An / vorhanden wer / so nement die beide vff der einen syten / nit me dann der enig Eni oder An / vff der andern syten.

[3.6.10] Wenn der abgestorben geschwü/ strigt oder ire kind mit dem vffstigenden grad verließ.

Wer aber sach / das die abgestorben person vatter oder muͦtter verließ vnd darzuͦ bruͤder oder schwestern / die beider eltern halb sin geschwüstrigt weren / So erben die geschwüstrigt mit vatter vnd muͦtter ir yedes ein glichenteil / nach den houptern. Vnd ob die abgestorben person bruͦders kind / oder schwesterkind / mit den geschwüstrigt sampt vatter vnd muͦt[Seite: 76r][Faksimile]ter verließ / so erben dieselben bruͤder vnd schwester kind an ir eltern statt / alle miteinandern nit me dann so vil ir eltern / so sy gelebt genomen hetten / vnd werden also dieselben geschwüstrigt kind / mitsampt vatter vnd muͦtter vnd den geschwüstrigten zuͦgelassen / nit nach den houptern / besonder nach dem stammteil. Vnd ob glichwol die muͦtter mitlerzit anderwert in die eetretten wer / so ist ir / ir erbteil an deß abgestorbnen kinds verlassen guͦt nit geschwecht / es wer dann das sy sich zuͦ verachtung der kind vnd früntschafft / mit vngepürlichen personen / wider der kind vnd früntschafft willen vereelicht hett / dannzemal wo das abgestorben kind / geschwüstrigt wie obstat verlassen hett / blibt das erb denselben / vnd würdt die muͦtter von irem erbteil abgesondert / doch sol zuͦ vnser erkantnuß stan / ob vnd wenn die muͦtter sich mit vngepürlicheit verhyrat hab.

[3.6.11] Wo der abgestorben an einem ort geschwüstrigt / vnd am andern Eni oder vreni verliesse.

Wa ouch der abgestorben hinder jm nit vatter vnd muͦtter besonder allein Eni oder vreni / man oder wyb / mitsampt den geschwüstrigt oder irn kinden verliesse / So haben wir für vnser Stattrecht angenommen / das dieselben Eni / vreni etc. allweg dernechst grad hinuff zerechnen / mit den geschwüstrigt vnd irn kinden / zuͦ glichem erb / nach den houptern gan / doch sollen die geschwüstrigt kind nit nach den houptern / sonder nach dem stammen irer vaͤtter erben wie obstat.

[3.6.12] Wenn der abgestorben mitsampt vatter Eni etc. geschwüstrigt kinds kind verließ.

Die obberürten vnser Satzungen / darinn wir deß abgestorbnen vatter / muͦtter / Eni / vreni etc. mit den geschwüstrigt vnd irn kinden zuͦ erben zuͦ gelassen / woͤllen wir nit versten vff die geschwüstrigt kindskinder / dann die diß orts / so vatter / eni / oder vrem / vorhanden sind / vßgeschlossen / vnd werden in dem fall kindskinder by den kinden nit begriffen.

[3.6.13] Wenn die angestorben person Bruͤder hett vatter halb oder muͦtter halb.

Wann die abgestorben person nach ir stieffbruͤder verließ / die allein vatter halb / oder allein muͦtter halb ire bruͤder weren / vnd dann deßselben [Seite: 76v] [Faksimile] abgestorbnen eelich vatter oder muͦtter / Eni / anen etc. noch lebten / die erbent allein allweg nach vorgang deß grads / vnd werden die stieffbruͤder vßgeschlossen.

[3.6.14] Erbschafft in die zwerch oder besyts linien.

So sich nuͦn begebe / das die abgestorben person dhein erben in der abstigenden linien / besonder allein sippfründ die ir in den absyten verwandt wer verliesse / so sol es gehalten werden wie hernach stat.

[3.6.15] Glych gesippt brüder vnd schwester wie die erben.

Vnd namlich wer sach / das die abgestorben person / hin der ir verlaßt allein bruͤder vnd schwestern / die ir von beiden eltern gesipt oder gebluͤtt sind / die erben vor mengklichem / vnd werden die stieffbruͤder sy syent vatter oder muͦtter halb gentzlich vßgeschlossen.

[3.6.16] Von brüders kinden wie sy mit bruͤdern erben.

Hett aber der abgestorben / nit allein Bruͤder vnd schwestern / sonder ouch bruͤder vnd schwesterkind / die im vatter vnd muͦtter halb / glich verwandt weren / nach tod verlassen / so erben die bruͤder vnd schwesterkind mit deß abgestorbnen bruͤder vnd schwestern / sy nement aber ein stammteil / das ist so vil / als ir vatter vnd muͦtter genommen hetten / vnd die bruͤder vnd schwestern erben nach den houptern / damit woͤllen wir den gebruch so bißhar in vnser Statt dawider gewesen ist / abgethon haben.

[3.6.17] Wenn allein brüder oder schwester kind vorhanden sind.

Wa der abgestorben kein bruͤder oder schwestern / sonder zuͦ allen teilenn bruͤder vnd schwester kind / die im vatter vnd muͦtter halb verwandt weren / verliesse / wiewol dann ein zweyung vnder den rechtsgelerten sin moͤcht / so haben wir vns doch diser satzung vereint / vnd setzen vnd woͤllen das dieselben bruͤder vnd schwester kind / ir yedes für sich selbs nach siner person / vnd nach irn houptern / vnd nit an der eltern statt erben sollen. [Seite: 77r] [Faksimile]

[3.6.18] Wa der abgestorben mit den bruͤders kinden Stieffbruͤder verliesse.

Vnd were das der abgestorben / nit allein recht bruͤder / vnd schwester kind / von vatter vnd muͦtter / sonder ouch stieffbruͤder vnd stieffschwestern verliesse / So haben die gemelten bruͤders kind den vorgang / vnd werden stieffgeschwüstrigt gentzlich vßgeschlossen.

[3.6.19] Ob des vatters bruͤder vnd schwestern mit deß abgestorbnen geschwüstrigt erben.

Were sach das die abgestorben person sins vattern bruͤder verließ / darzuͦ bruͦders kind hett / so habent die bruͦders kind den vorgang / vnd werden deß vatters bruͤder gentzlich abgescheiden / wie gar sy zuͦ beydersytt zuͦm dritten grad sind / Vil me sol diß statut wirckung haben / in deß groß vatters bruͦder der eins grads wyter ist / vnd was von den mannen gesagt ist / hat ouch statt in wyblicher sipschafft / dann wir haben oben angezoͤgt das wir by bruͤdern vnd vettern die wybßbild schwestern vnd basen begriffen woͤllen.

[3.6.20] Der vatter vnd des abgestorben bruͦders kinds kind.

Aber deß abgestorbnen bruͦders kindskind / sollent fryheit wie obstat nit haben / besonder trifft deß vatters bruͦder für / dann er ist neher im grad.

[3.6.21] Rechte brüders kindskind erben mit stieffbruͤdern.

Begeb sich das der abgestorben an einem teil stieffbruͤder vnd stieffbruͤders kind / am andern teil siner rechten bruͤder von vatter vnd muͦtter kindskind verliesse / So haben wir vß redlichen vrsachen vns darzuͦ bewegende / gemacht vnd geordnet / das die stieffbruͤder oder derselben kind / sy syent allein vatter / oder allein muͦtter halb stieffbruͤder / vnd die eegerürten kindskind / das gelassen erb vnd guͤt deß abgestorbnen glichlich miteinandern erben / on vnderscheid / die guͤter reichen har von wemm sy woͤllen / doch also / das die stieffbruͤder ir yeder ein erbteil nemm nach den houptern Aber die stieffbruͤderskind an ir eltern stat / deßglichen die rechten bruͤders kinds kind ouch an ir eltern statt / zuͦ beiden syten ein stammteil. [Seite: 77v] [Faksimile]

[3.6.22] Von stieffbruͤdern vnd derselben kind.

Wyter setzen vnd ordnen wir / ob sich begebe / das die abgestorben person / allein Stieffbruͤder / oder stieffbruͤders kind / vnd dhein rechte bruͤders kindskind verliesse / so sollen dieselben wie obstat on vnderscheid / sy syent vatter oder muͦtter halb / den abgestorbnen an allem guͤt zuͦ glichem teyl erben / doch das die stieffbruͤders kind ein stammteil emphahen / vnd werden in disem fall vnd erbschafften / alle die so in den nebent syten gesippt / vnd in disen obstenden statuten mit worten nit gemeldet find / sy sient wyt oder nahe in den aͤsten gefunden gentzlich abgetriben / vnd vßgeschlossen.

[3.6.23] Wo aber weder brüder noch bruͤders kind sind / so gand die naͤher erben vor.

Wo aber weder bruͤder noch bruͤders kind sind / alsdann sol in den andern vnd wytern sipperbfallen / dauon oben nit lütrung beschehen ist / all weg nach nehi deß bluͤts vnd deß grads oder staffels geerbt werden / die erbschafft rür har / von vaͤtterlichem oder muͦtterlichem abfluß / also das ein yeder erb sin teil / nit nach dem stammen / besonder nach dem houpt / so vil siner person gepürr neme / vnd jm gefolgen sol.

[3.6.24] Von lutrung wo irrung infalt.

Wo irrung in obbestimpten vnsern satzungen infiele / behalten wir vns bevor zuͦ allenziten lutrung zuͦ thuͦn / deßglichen ob sich etlich fall in erbschafften begeben / die in den obgeschribnen vnsern satzungen nit begriffen weren / so sol es darinn nach gemeinem geschribnen rechten gehalten werden Vnd damit die erbschafften dester klarlicher verstanden werden / so haben wir die figur deß sipphafftigen boms gesetzt / wie hernach stat. [Seite: 78r] [Faksimile]

[3.6.25] Wie der Stieffvatter sin Stieffkind erben sol.

Wenn ein stieffkind mit tod abgat / vnd in der ab vnd vffstigenden linien für vnd für zerechnen / darzuͦ in den nebent syten / dhein eelich sipfründ biß in das vierd glid vff vnd ab zerechnen / verlaßt / so erbt der Stieffvatter den sechsten teil sins verlassen guͦts / vnd die wyttern fründ das übrig guͦt alles.

[3.6.26] Wie Stieffkind ir Stieffvatter vnd muͦtter erben.

Deßglichen herwiderumb ob Stieffvatter oder stieffmuͦtter ab stürben / vnd ouch wie obstat / in der vff / oder abstigenden linien für vnd für zuͦ rechnen / darzuͦ in den neben syten / biß in dz vierd glid dhein sipfründ verliessen / so sollent die Stieffkind ouch den sechsten teyl deß verlaßnen guͦts erben / vnd das übrig an die wytern fründ fallen / vnd denselb zuͦ gehoͤren. [Seite: 78v] [Faksimile]

Der .VII. Titel des dritten Tractats

Von angewünschten kinden vnd derselben erbschafften.

ZUzyten mag sich begeben das erlebte lüt die kein kind haben / vß guͦtem gemuͤt / vß barmhertzigkeit oder vß liebe zuͦ den kinden bewegt werden / das sy vßwendig iung personen an kindßstat annemen / das heißt in latin adoptio / wie wol nuͦn das in vnser Statt bißhaͤr nit vil gebrucht ist / dannocht woͤllen wir zuͦ nutz den künfftigen faͤllen dauon etwas lüttrung thuͦn.

[3.7.1] So einer eelich kind hat oder nachgend überkompt / der mag angewünschte kind nit annemen.

Vmb das setzen wir vnd ordnen / welcher naturliche eeliche kind hat / eins oder me / das der nit mag noch sol yemants froͤmbden an kindstatt an sich welen vnd nemen / thet ers aber darüber / so ist solich annemung zuͦ nichten / deßglichen ob glichwol einer yetzmaln dhein eelich geborne kind hett / vnd aber nachmaln eins oder me überkeme / so ist die kindsannemung abermaln zuͦ nichten / darumb sol sich der annemer gar eigentlich bedencken / ee er zuͦ diser wal griffet.

[3.7.2] Wie vnd wann angewünschte kinder sollent angenomen werden.

Welcher in vnser Statt iung lüt an kindsstatt annemen wil / der sol zuͦm minsten fünffvndzwentzig iar alt syn / Er sol ouch solich annemung vor vnserm Rat vnd mit vnser verwilligung thuͦn / sunst solich handlung gar dhein krafft haben / Ist dann sach dz die iung person vatter oder muͦtter hat / so mag die annemung / on der selben wissen vnd willen nit beschehen / Hett aber das kind nit vatter vnd muͦtter / so ist es gnuͦg wann wir es zuͦlassen / doch so haben wir eigentlich gesetzt / wer es sach dz die iung person so angenomen werden sol / eygen guͦt hett / das mag der / so das kind annimpt / niessen / doch sol er solich guͦt eigentlich vffschriben lassen / vnd mit bürgen oder in anderweg gnuͦgsamlich versichern / damit das houpt guͦt dem kind nit gemindert / sonder demselben kind oder sinen naturlichen [Seite: 79r] [Faksimile] sipfründen / getrülich behalten / vnd so das zuͦ fellen keme vervolgt werde / dann so wann dieselb angenommen person / on eelich lybserben abstirbt / so erben sy ire nehsten sipfründ / nach ordnung vnser satzungen / so wir oben in den erbfaͤllen gesetzt haben / Hett aber daßselb angewünscht kind nit sippfründ / so erbt es der angenommen vatter.

[3.7.3] Wie das angewunscht kind den angenommen vatter / deßglichen sin naturlich vatter vnd muͦtter erbt.

Vnd nicht destminder wer es das der angenommen vatter vor diser angenommen person abstürbe / so erbt daßselb angewünscht kind vor mengklichem / vnd schlüßt vß all sippfründ / sy syent in der vffstigenden linien / oder in den absyten / Es were dann sach / das derselb annemend vatter sin guͦt verordnet oder vergabt hett / als er dann das wol thuͦn mag / doch also das er dem kind den drittenteil sins guͦts lasse / vnd dannocht zuͦ dem / so verr das angenommen kind naturlich eelich vatter vnd muͦtter hett / die selben verlürt das kind nit / sonder behalt vaͤtterlichen vnd muͤtterlichen stammen / also wann solich sin naturlich vatter vnd muͦtter absterben / so erbt daßselb ergeben kind nit minder dann als ob es allweg vnder der ruͦt siner eltern / vnd hußgesind blyben / vnd von nyemants angenommen wer.

[3.7.4] Dem angenomen kind blibt sin erbsgerechtigkeit an bruͤder / schwestern / vnd ander sippfründt.

Deßglichen blibt dem angenommen kind sin erbsgerechtikeit an sin naturlich eelich bruͤder / schwestern / vetter / basen / vnd ander sippfründ / vnd was jm also in erbswiß zuͦfiel / dz mag der annemend vatter niessen / doch das er das vffschriben laß / vnd sicherheit tuͤg / allermaß wie obstat.

[3.7.5] Wie der annemend vatter das angewünscht kind widerumb von jm thuͦn vnd sich deß entschlahen mag.

Der annemend vatter hat ouch gewalt die pflicht der annemung wider ab zekünden wenn er wil / vnd mag sich deß angenommen kinds gentzlich entladen / vnd so er das thuͦt / sol er dem kind alles sin guͦt ligends vnd [Seite: 79v] [Faksimile] varends das es mit jm gepracht / oder mitlerzyt ererbt hett / gentzlich on mindrung des houpts guͦts wider zuͦ sinen handen geben / vnd volgen lassen / vnd darzuͦ sol er das angewünscht kind mit einer erlichen vßstüer / vß sinem eignen guͦt nach vnser erkantnuß / begeben.

[3.7.6] Wie die frowen kind anwunnschen vnd annemen moͤgen.

Vnd wiewol (als wir durch die gelerten bericht werden) in geschribnen rechten allein in etlichen faͤllen / den frowen zuͦgelassen sin sol / kind anzenemen / So haben wir doch geordnet vnd erloubt / das nit allein manspersonen / besonder ouch wybsbild / so wann sy fünff vnd zwentzig iar alters vff jnen haben / wie oben begriffen ist / kind anwünschen moͤgen / doch das sollichs mit wissen irs rechtlichen vogts / vnd mit den satzungen vnd puncten geschehen / wie nehst oben von dem man geschriben ist. [Seite: 80r] [Faksimile]

Der .VIII. Titel des dritten Tractats

Von ledigen kinden wie die erben fallen.

DIewil zuͦ ziten vsserthalb eelicher vermaͤhlung kind geboren werden / achten wir not sin / von den selben ouch ordnung zuͦ setzen / Vnd wiewol die gemeinen recht solcher vneelichen kind halb / ander teilung dann hienach gesetzt würt halten moͤchten / So haben wir doch in solchem fall diser Statt Friburg louff / vnd gewonheit bedacht / vnd theilent deßhalben die vneelichen kind in zwen vnderschid. Etliche sind so durch zuͦ samenfuͤgung lediger personen geborn werden / es syg ioch daß das ledig wybsbild einem man allein zuͦ wart / oder sich andern ouch teylhafftig mach / doch dz sy dem kind wiß den vatter zuͦ nennen / vnd der vatter eintwerders solich kind guͤtlich angenommen / vnd für sin eigen kind erkent hab oder das es jm mit recht zuͦ erteilt syge / welches dero ist / so nennen wir die selben kind alle eins namen on vnderscheid / ledige naturliche kinder. Die andern sind vnflatskinder genempt / die von eelichen personen / vsserthalb der ee / deßglichen von geistlichen / oder in der verbannen sipfrüntschafft gemacht werden.

[3.8.1] Erbschafft der naturlichen ledigen kind.

Item der naturlichen ledigen kind halb setzen vnd ordnen wir ongeirrt / ob die geschribnen recht dawider sin moͤchten / Ob es sach were / das der vatter diser ledigen kind on eelich wyb / oder kinder / darzuͦ ouch on eelich vatter vnd muͦtter / großvatter vnd großmuͦtter / ouch on eelich bruͤder vnd schwestern / vnd derselben kind / sy syent recht oder stieffgeschwüstrigt / abstürb / vnd dhein testament gemacht hett / so volgt denselben ledigen kinden der dritteil von sinem guͦt / vnd die zwenteil fallen an die andern sip fründ deß abgestorbnen / der selb vatter hat ouch in den obbestimpten faͤllen macht alles sin guͦt sinen ledigen kinden / in testamenten zuͦvermachen / ob er wil / ongeirt siner wyttern sippfründen so zuͦ der nebent syten sind / doch das es andern vnsern satzungen glichfoͤrmig geschehe. Wer es aber das er eelich vatter / großvatter / oder großmuͦtter / bruͤder oder schwestern / [Seite: 80v] [Faksimile] vnd deren kind / oder ein Eelich wyb hett / so erbent die ledigen kind gar nichts / doch sollen sy von den sipfründen / so den abgestorbnen geerbt hetten / dannocht zimblich biß zuͦ irn iaren erzogen vnd ernert werden / damit sy zuͦ hantwercken oder anderer fürsehung / gefürdert / vnd nit in schentlich vnerber wesen kommen muͤssen.

[3.8.2] Wie die naturlichen ledigen kind ir muͤtter erben.

Wer es aber das die muͦtter in ledigem stat abstürbe / oder sunst nit eeliche kind hett / so sind ire naturliche kind / irs verlaßnen guͦts gentzlich erben / vnd schliessen vß alle sippfründ / vßgenommen wenn dieselb abgestorben person / vatter vnd muͦtter / großvatter / vnd großmuͦtter hett / dieselben sollen mit den ledigen kinden zuͦ glichem teil gan / es wer dann das die muͦtter im testament ander ordnung fürneme.

[3.8.3] Ledige kind erben nichts wo eeliche kind vorhanden sind.

Ob aber derselben ledigen kind / vatter oder muͦtter nachmaln eeliche kind gewünnen / so moͤgen die ledigen kind von ir vatter oder muͦtter guͦt ouch nichts erben / alle diewil die eelichen kind oder kindskind / für vnd für zuͦ rechnen / vorhanden sind / doch so moͤgent dieselben vatter oder muͦtter den berürten ledigen kinden / allen miteinandern ein benante summa gelts / nach vnser erkantnuß verordnen / Also das dieselben ledigen kind solche summa miteinandern / vnd vnder sich selbs teilen / nach glycher wal / vnd sollent allweg kindskind / mit den kinden gerechnet werden / wyter vnd anders habent Vatter vnd Muͦtter irn ledigen kinden in disem fall nicht macht zeverschaffen / doch sollen sy dieselben schuldig sin zuͦ erziehen vnd zuͦ erneren wie nehst obbegriffen ist.

[3.8.4] Ledige kind mogent Eelich bruͤder vnd schwestern nit erben.

Die ledigen kind moͤgent die eelichen bruͤder oder schwestern nit erben alle diewil eeliche geschwüstrigt / oder ire kind oder basen vorhanden we [Seite: 81r] [Faksimile] rent / wurd inen aber im testament etwas zimlichs von denselben gemacht / das sol inen blyben.

[3.8.5] Was ledige kind erben wo nit eelich geschwüstrigt / dero kind / vetter oder basen vorhanden sind.

Werent aber nit eelich geschwüstrigt / oder dero kind / ald kindskind / vetter oder basen / biß in den dritten grad / denselben grad ingeschlossen / aber sunst wyter sippfründ vorhanden / so nemment die ledigen kind ein zwoͤlffte teil / das übrig falt an die sipfründ.

[3.8.6] Ledige kind mogen großvatter vnd großmuͦtter nit erben.

An großvatter vnd großmuͦtter habent die ledigen kind dhein erbsgerechtigkeit allediewil eelich sippfründ vorhanden sind / doch so mag inen etwas im testament gemacht werden.

[3.8.7] Die ledigen kind erben nichts von sippfründen.

Die ledigen kind erben nichts von den sipfründen irer vatter oder muͦtter / die inen wyter sind / dann wie obstat / es werd inen dann etwas in testamenten gemacht / vnd ob glich wol gantz dhein erben vorhanden werent dannocht mag an sy dhein erbsgerechtigkeit me fallen.

[3.8.8] Von den vnflats kindern wie die gehalten werden / vnd was sy erben sollen.

Der vnflatskinder halb / diewil die vß verdampter vermischung vnd abschüchlicher geburt herkommen / deßhalben sy nach gemeinem rechten nit zuͦ nennen sind / Setzen vnd ordnen wir das die deweder in testamenten noch andern ordnungen / noch ouch sunst nach naturlichem erbfall / weder von vatter / muͦtter / noch andern sippfründen / ichts erben noch empfengklich syn sollen / doch sind Vatter vnd muͦtter vß naturs ordnung [Seite: 81v] [Faksimile] schuldig dieselben kind / alldiewil sy vnder irn iaren sind / von hungers not zuͦ erneren / wir habent aber vß guͤtigkeit inen so vil zuͦgelassen / wenn dhein vff noch abstigend verwandten / als wyt das gelangen mag / deßglichen dhein sippfründ / biß in das vierd glid in den nebent syten vorhanden wer / darzuͦ der abgestorben nit vatter vnd muͦtter / ouch dhein eelich gemahel verließ / so moͤgen die selben vnflatskinder / den sechsten teil deßselben guͦts nemmen / das übrig gefelt an die wyter sipp / wo nit ander ordnungen durch die abgestorben person gemacht werent / ouch lassen wir zuͦ / das Vatter oder muͦtter solchen vnflatskindern / wievil der sind / den zwoͤlfften teil irs guͦts / so sy nit eelich kind haben / in irn testamenten oder ordnungen / vermachen moͤgend / damit sy ernert werden. [Seite: 82r] [Faksimile]

Der .IX. tittel des dritten tractats

Von teilung der güter zwüschen vatter kinden vnd fründen.

NAch dem wir oben im tittel von Eelüten vnd irn kinden versehen / So eelüt kind haben / was den kinden nach ir beider absterben gefolgen / wie ouch vatter vnd muͦtter die kind erziehen vnd nit von inen teilen sollen / ee sy erzogen sind / Setzen vnd ordnen wir / so die kind zuͦ irem alter kommen / vnd erzogen sind / das ein vatter sin zitlich fry guͦt / vnder sine eelichen kind / by sinem leben teilen oder ordnung setzen moͤg / was ir yedes nach sinem tod erben / vnd zuͦ sinem teil emphahen moͤg / vnd wiewol solich teylung glich geschehen solt / So haben wir doch dem vatter in den nachgenden vrsachen zuͦgelassen / das er einem kind me zuͦ teilen moͤg dann dem andern / doch vor vns vnd mit vnser erkantnuß / Namlich so wann der vatter eelich sün vnd doͤchtern hett / vnd eins erlichen geschlechts stand vnd namens / deßglichen die sün geschickt weren / so mag er dieselben sün in der teilung / nach sinem gefallen wyter bedencken / dann die toͤchtern / damit erlicher stamm / vnd namm gevffet / doch also das die doͤchtern ouch gepürlich versehen werden.

[3.9.1] Wenn ein kind me vmb den vatter verdient / dann das ander / das im der vatter me geben moͤg.

Item so wann ein kind es sient knaben oder doͤchtern / me vmb den vatter verdient hat / dann das ander / Also das solich dienst bewyßt werden moͤchten / vnd sich die andern kind derselben verdienung gespert hetten / So mag das verdient danckbar kind vor vns / vnd mit vnser erkantnuß ouch fürter in der teilung dann das ander bedacht werden / doch das den andern kinden dannocht ir naturlicher pflichtteil genant legittima / wie im tittel von Eelüten wie obstat / nit ab gesprochen werd.

[3.9.2] Ob sich ein kind gantz vngepürlich hielt / so mag im der vatter sin teil schmelern / biß vff sin legittima.

Item wer es sach / das sich vnder den kinden / ein oder me / vnerlich / widerspennig / freuenlich / oder vngehorsamlich hielte / so mag der vatter [Seite: 82v] [Faksimile] denselben kinden irn teil schmelern vnd mindern biß vff ir legittima irs gepürlichen erbfals / wie obgelutert ist / Es moͤcht ouch die vner vnd freuelkeit so groß sin / er hett gewalt sy gantz zuͦ enterben / wie dann im tittel von testamenten / in den artikeln deß enterbens / in disen vnsern nüwen satzungen / ouch gesetzt ist / vsserthalb disen vrsachen / sol ein vatter / so wann er by sinem leben teilung fürnimpt / glichheit halten gegen sinen kinden / ongevarlichen fürgriff.

[3.9.3] Was ein vatter einem kind zuͦ eestür gibt / das sol es nachgend in gemein teilung inwerffen.

So wann aber ein vatter sine kind zuͦ den eren in eelichen stand versehen woͤlt / so mag er zuͦ heymstür oder eeguͦt einem wol me geben dann dem andern / ye nach gestalt der loͤuffen / Doch so es zuͦ erbfaͤllen kompt / so vert dann dieselb person mit andern bruͤdern vnd schwestern erben wil / so sol sy das empfangen guͦt inwerffen / nit das sy das guͦt wider heruß geben / sonder das sy vmb sovil still stan sol / als vil ir me im houpt guͦt worden ist / biß den andern ouch sovil würdt / vnd darnach zuͦ glichen erb gan / woͤlt aber dieselb person mit ir heymstür oder eeguͦt vernügt sin / vnd nit erben / so ist sy nit schuldig inzewerffen / es wer dann das den andern kinden durch solich heymstür vnd eeguͦt / an irem erbteil mercklicher abbruch geschehe / so sol dieselb übermaß mit den andern teilt werden.

[3.9.4] Ein vatter mag etlicher kinder fürter vereren dann die andern.

Wenn aber ein vatter nit in teilung / ouch nit in heymstür / oder eeguͤts wise / sonder einem kind me dann dem andern fry von der hand hingeben / vnd schencken woͤlt / das mag er thuͦn / doch nit wyter noch anders / dann in den nachgenden fellen.

[3.9.5] So ein kind Ritter oder doctor würdt.

Namlich begeb sich das einem kind etwe ein erenstand zuͦstünd / also das es Ritter oder werden / oder in des landsfürsten rat komen moͤcht.

[3.9.6] Wer ein vatter sin kind zuͦ schuͦl schickt.

[Seite: 83r] [Faksimile] Item So wenn ein vatter sine kind zuͦ schuͦl schickt / oder sunst artliche uͤbung vnd hanthierung leren woͤlt / vnd deßhalben zuͦ ir zerung / buͤcher / kleider oder anders me vßgeb / dann den andern.

[3.9.7] Was ein vatter den kinden fry von handen geben mag.

Item in allen den artickeln / darinn der vatter einem kind in teilung me zuͦteilen mag dann dem andern / wie allernehst oben stat / in denselben stucken mag er ouch einem kind me dann dem andern fry von hand hingeben.

[3.9.8] Was die kind nit schuldig sind ingemeine teilung zuͦwerffen.

In disen obberürten faͤllen woͤllen wir / das die kind die me dann die andern begabt werden / nit schuldig sin sollen / solich vorteil nach maln inzewerffen / besonder moͤgen sy die übermaß zuͦ voruß vorbehalten / vnd dannocht in dem gelaßnen vaͤtterlichen guͦt / zuͦ glichem erb gan / es wer dann ein grosse übermaß / in dem selben fürschutz geprucht worden / so stat zuͦ vnser erkantnuß ob vnd wievil inzewerffen syg.

[3.9.9] Sunst in andern fellen sollent die kind alles in werffen das inen vom vatter gegeben ist.

Sunst in allen andern sachen / die nit oben begriffen sind / hat der vatter nit macht / ein kind wyter zuͦbegaben dann das ander / thetters aber / so sind dieselben kind solchen übernutz vnd voruß / nachmaln schuldig im erbteil inzewerffen.

[3.9.10] Ob die kind zuͦ schuͦl oder sunst vnnutzlich vergüdeten etc. das sol ingeworffen vnd inen abzogen werden.

Item wann ouch der vatter sine kinder zuͦ schuͦl oder andern artlichen uͦbungen vßsandte / vnd sich erfünd / das dieselben kind / vnnützen / üppigen / überflüssigen kosten / mit güden / zerung / schencken / spilen / oder in ander üppig weg vffgetriben / vnd der vatter für sy bezalt hett / das sind sy ouch schuldig nachmaln in der erbteilung inzewerffen / oder inen abziehen zuͦlassen / vnd wo deßhalben irtung vnd mißverstentnuß infiel / das so all weg zuͦ vnser erkantnuß stan. [Seite: 83v] [Faksimile]

[3.9.11] Wie vnd was ein Muͦtter irn kinden einem fürter dann dem andern geben mag.

Begeb sich aber das die muͦtter ein teilung vnder den kinden fürnemm / ald sunst einem kind me dann dem andern fry von der hand geben woͤlt / das hat sy ouch guͦt macht / in allen vrsachen / vnd allermaß wie oben deß vatters halb / angezoͤgt ist / doch nit anders dann in bysin / vnd mit wissen vnd willen irs vogts / darzuͦ zuͦm wenigsten zweyer ir nehsten sippfründ / oder hett sy nit fründ / ald die so sy hett / woͤlten nit daby sin / sol sy vor vns ingeseßnem Rat vmb zwen Ratsfründ bitten die daby syent / vnd was sy also fürnimpt / das sol vns fürgebracht vnd mit vnser erkantnuß vffgericht werden / sunst nit krefftig noch bestendig sin.

[3.9.12] Wie sippfründ miteinan/ dern teilen sollent.

Gemeine teilung der gelaßnen erbfaͤllen so yezuͦzyten vnder sipfrünnden beschicht / sol also gehalten werden / wann die sipfründ es syent bruͤder schwestern oder ander / die ein erbfall zuͦziten teilen woͤllen / vnder inen selbs der teilung nit eins werden / So sollen wir vff ir beger etlich vnser Rats fründ darzuͦ verordnen / vnd denselben sollen die / so solich erb vnd guͦt inn haben / alles sampt vnd sonder ligends vnd varends / mitsampt schuld vnd gegenschuld getrüwlich eroffnen vnd an tag legen / vnd ob vnser Rats fründ an sy vorderten / als sy nach gelegenheit der sach zethuͦn wol macht haben / so sollen sy eide zuͦ Gott vnd den heiligen schweren / das sy alle die guͤter wie obstat / so in gemein teilung gehoͤren / getrüwlich anzoͤgen vnd eroffnen woͤllen / das sy ouch mit geverden gar nichts verabhandet / verendert / noch verschwigen haben / vnd ob sy hienach erfunden / durch sich oder ander / ald das sy sich ersinnten / das me zuͦ teilen vorhanden wer das sy daßselb ouch getrüwlich melden vnd anbringen woͤllen / damit es ouch geteilt werden moͤg / dann welcher vmb kleins oder groß gevarlicher wyß hinderhaltung thett / der sol darumb nach gelegenheit der sach wie recht ist / gestrafft werden / damit wiß ein yeder in erbteilung gewarsamlich vnd trüwlich mit sinen erbgenossen zuͦ handlen.

[3.9.13] Die stuck so on schaden nit wol moͤgen geteilt / sollent by einandern gelassen werden.

[Seite: 84r] [Faksimile] Item wer es ouch sach / das etlich guͤter fürfielen / die nit wol von einandern zerteilt werden moͤchten / oder wenn sy geteilt wurden / das solichs abgang vnd wenig nutz braͤchte / als wann man gericht / zwing / baͤnn / oberkeit / hüser / oder kremladen die nit wol moͤchten vnderschlagen werden / gewerb die in einem corpus gewinlich sin moͤchten / oder das man werck züg / buͤcher / tücher / hußrat / von einandern schnitte (als offt vnder gnauwen personen geschicht) vnd anders derglichen vnder vil erben teilen woͤlt / so sol das / so nit wol geteilt werden mag / nit von einandern zerteilt / sonder daßselb ding gantz ir einem / wie dann das loß gibt / oder wie sy sunst eins werden moͤgen / zuͦgeteilt werden / vnd sol daßselb so vil werdung vnd gelt dafür den andern erben heruß geben / damit solichs mit der zalung verglicht werd / Es wer dann das nit so vil guͦts vorhanden / das es also geschehen moͤcht / so sollent allweg alle stuck vnder die erben zerteilt / vnd wo es ye nit anders sin moͤcht / die vnteilbarn ding verkoufft vnd nachmals das gelt vnder die erben geteilt werden / damit es glichlich zuͦgang. [Seite: 84v] [Faksimile]

Der .X. Tittel des dritten Tractats

Von bewarung der verlaßnen guͤter / Inuentarien / insatzung der erben / abzug erblicher anspruche etc.

[3.10.1] Von Inuentarien wie die gemacht werden sollen.

ITem wenn yemandts by vns zuͦ Fryburg vnd in vnsern zwingen / bennen vnd obrikeiten abstirbt / vnd vßlendig erben hat / die nit in vnserm gezwangk sind / So sollen vnd woͤllen wir damit einem yeglichen er sig wyt oder nahe das sin erberlich behalten werden moͤg / nach vnser alten gewonheit vnd harkomen / daßselb guͦt ordenlich beschriben lassen / vnd bewaren biß zuͦkunfft der rechten erben.

[3.10.2] Wie Testamentarien handlen vnd sich insetzen lassen sollent.

Hat dann der abgestorben / ein formlich zuͦlaßlich testament oder letsten willen gemacht / testament arten gesetzt / vnd denselben beuolhen / syn guͦt vßzeteilen / so sollent dieselben sy sient in was stands sy woͤllen vor vnserm Rat erschinen solich testament vnd leisten willen anzoͤgen / vnd sich darnach in das guͦt / als testamentarien mit vnser erkantnuß insetzen lassen / so das geschicht / moͤgen sy daruff das guͦt zuͦ handen nemen / vnd das testament volstrecken / doch das sy zuͦuor vnd ee / ob sy leigen werent / vor vnserm Rat schweren / vnd ob es gewyhet oder gefryet personen werent brieff vnd sigel / darzuͦ zwen ingesessen man / zuͦ bürgen geben sollen / ob yemants hernach komen / der das testament anfechten / vnd ansprach an das verlassen guͦt / in erbswyse / oder sunst zehaben vermeinte / das sy dem selben vor vns oder dem Statgericht / zuͦ gepürlichem fürderlichem rechten stan / recht geben vnd nemen / vnd dem rechten wie recht ist gnuͦg thuͦn / ouch den abzug in vnser kouffhuß richten vnd bezalen sollen.

[3.10.3] Wie sich die testamentlichen oder ander erbe insetzen sollen lassen.

[Seite: 85r] [Faksimile] So aber das testament erben anzoͤgte / oder wo dhein testament vorhanden wer / sunst die sipperben mit gnuͦgsamen gloublichem schyn / für vns kommen / so sollen vnd woͤllen wir sy in das guͦt setzen / glichermaß wie oben von den executorn anzoͤgt ist / doch das sy zuͦuorderst vnserm gebruch vnd Stattherkomen nach / schweren / bürgen vnd brieff vnd sigel geben / ouch den abzug richten / wie von den testamentarien oben gelütert ist.

[3.10.4] Von dem abzug der erbguͤter.

Vnd sollent also alle die so frembd oder nit in vnserm gezwang vnd oberkeit sind / so in vnser Statt Fryburg vnd deren gebieten vnd obrikeiten / guͦt erben / es fall woher vnd von wem es woͤll / zuͦ abzug allweg von hundert guldin / vnd deren werdt / fünff guldin zuͦ geben schuldig sin.

[3.10.5] Wie Edellüt vnd die im satz sitzen von abzug gefryet syent.

Allein vßgenommen Edellüt / vnd die so by vns im satz sitzend / die sollent von disem abzug gefreyet sin / also das in abstigender linien / ire eelichen kind vnd kindskind / in vffstigender linien / ir vatter vnd muͤtter vnd wyter nit / in den nebent syten ir eelich bruͤder vnd schwestern vnd derselben eelichen kind / vnd ouch wyter nit / den abzug nit verbunden sind zuͦgeben doch der insatzung in andern stucken vnd puncten wie obstat / sunst onabbrüchlich vnd onschaͤdlich / vnd ob sy zuͦ solchem guͦt alher zügent / sollent sy sich allweg mit vns vmb ein satz vertragen.

[3.10.6] Wenn vnd wie Edellüt vnd die im satz sitzen / den abzug geben sollent.

Ob aber die erbschafft von Edellüten / vnd die im satz by vns sitzend vff die wytern erben / dann wie obgelütert stat / fiele / oder das die so im satz sitzend / einich gewerbschafft vnd handthierung vff gewin vnd merschatz by vns triben woͤlten / so sollent ir erben / sy syent inen nahe oder wyt verwandt / den abzug / wie ander zuͦgeben schuldig sin.

[3.10.7] Wenn ein erb vom guͦt ein Copy begert / sol im gegeben werden.

[Seite: 85v] [Faksimile] Item ob ein erb ein Copy vom Inuentari deß verlaßnen guͦts / vnd damit schub vnd tag / sich zuͦuerdencken ob er erben woͤll oder nit / begerte / die selb Copy sol jm vff sin kosten gegeben / vnd daby ein monat lang / neher oder lenger / wie vns not bedüchte / ein bedanck gelassen / sagt er dann darnach / er woͤll erben / so sol er ingesetzt werden / vnd alsdann verbunden sin mengklichem / rechtens zuͦ gewarten / vnd vernuͤgen zuͦ thuͦn / wie die insatzung das anzoͤgt. Wer jm aber nit gelegen zuͦ erben / vnd er solichs absagte / so sol jm diß handlung vnd anvordrung mit dem Inuentari vnd vffschub gegen mengklichem on nachteillig sin.

[3.10.8] Wie sich die burgen in der insatzung verzyhen sollen.

Item vnßre burger vnd inwoner / so von den erben zuͦ bürgen in der insatzung gegeben werden / sollent sich der fryheit verzihen / dadurch sy sprechen moͤchten / man solt den houptschuldner zuͦ erst suͦchen / dann man mag sy oder den ingesetzten erben gemeinlich oder sonderlich fürnemen.

[3.10.9] Wie wyt vnd lang die burgschafft in der insatzung reicht.

Die burgschafft reicht ouch also wyt / das die bürgen vnd ir erben / vmb ein yede ansprach / so yemants an den abgestorbnen / oder sin verlassen guͦt zuͦhaben vermeint / rechtens gewertig sin / doch hoͤher noch verrer nit dann das erb guͦt reichet / vnd sol dise burgschafft lenger nit dann zwey iar weren / vnd welcher sy nach den zweyen iaren / mit recht ansuͦchen woͤlt / dem sollent sy nichts me pflichtig noch verbunden sin / aber einem yeden ist sin ansprach / an den ingesetzten erben / vorbehalten / wie recht ist / die ingesetzten erben sollen ouch schuldig sin / iren bürgen vmb den hindergang gnuͦgsam sicherheit vnd schadloßhaltung zethuͦn / wie zimblich billich vnd recht ist.

[3.10.10] Wenn schwanger frowen ir fruchthalb insatzung begeren.

Were das ein schwangere frow insatzung begerte der kind halb so sy noch im lyb truͤge / das ist ir billich zuͦzelassen / so verr sy bürgen gibt / vnd [Seite: 86r] [Faksimile] anders thuͦt / so nach vnser Stattrecht not ist / sy mag ouch solich erb vnd guͦt / zuͦ der notturfftigen narung nützen vnd gebruchen vnd wyter nit / vnd so sy das kind gebirt / so hat sy nutzung vnd niessung in aller wiß vnd gestalt / vnd mit den zuͦgehoͤrden / wie oben in den Titteln von eelüten vnd irn kinden luter gesetzt ist.

[3.10.11] Wenn me dann einer das erb anspricht / wie es gehalten werden sol.

Item wann zuͦ der zit / so der gesetzt oder naturlich erb / den insatz begeren / ein anderer zuͦgegen stan würd / der solich erb ouch ansprech / vnd vermeint er soll ingesetzt werden / vnd siner gerechtigkeit etlich anzoͤg thett / so sollen vnd woͤllen wir ir dheinen in setzen / sonder das gelassen guͦt in vnser bewarung behalten / aber zwüschen inen zuͦm fürderlichsten erkennen / welcher vnder inen / oder ob sy beid / yeder zuͦ sinem rechten / billich ingesetzt werden sollen. Were aber das einer vff syn anzoͤg / in besitzung deß guͦts durch vns ingelassen wer / vnd burgen geben hett / vnd ein anderer darnach keme / der ouch insatzung begerte / das mag im nit gelangen / besonder so verrer ansprach an das erb vermeinte zuͦhaben / würdt im nott sin den besitzer oder die bürgen mit recht fürzuͦnemen / vnd vmb sin erbs gerechtigkeit gegen inen zeklagen.

[3.10.12] Wenn ein andrer dem ingesetzten erben / das erb mit recht angewinnet.

Were dann das der ansprecher besser erbsgerechtigkeit by brechte / vnd jm das erb mit vrteil / gantz oder zuͦm teil zuͦ erkent würd / so sol jm der ihen so wie obstat ingesetzt ist / abtretten / vnd jm das erb vnd guͦt / so vil er nach vermoͤg vnd innhalt / der vrteil erlangt hat / mit den früchten vnd nützen / so dannzemal vor handen weren / zuͦ sinen sichern handen stellen / was er aber frücht barschafft schulden oder anders derglich / als ein erb ingenommen / vnd zuͦ sinem noturfftigen gebruch ee der krieg der erhebten rechtvertigung gevestnet wer / genutzt hett / ist dann sach / das er die insatzung nit mit boͤsem glouben erlangt / noch geverd darinn gebrucht hat / so ist er nit schuldig dz ihen / so also wie yetzgemeldet genutzt / oder gemindert were / abzetragen / oder zuͦ bezalen / dann der billich entschuldigt sin sol / der verwenet hat sin eigens genutzt zehaben / aber alle die frücht / nutzung / pension / schulden etc. so er nach der kriegsbeuestigung vffgehabt hat / die ist [Seite: 86v] [Faksimile] er dem erkenten erben zeantwuͦrten / oder darumb abtrag zethuͦn pflichtig / Erfünd sich ouch mit guͦter kuntschafft dz derselbig besitzer die insatzung mit gevarlicheit / vnd verschwigner warheit / sins boͤsen gloubens von vns erlangt hett / so ist er schuldig alle vffgehabte nutzung / frücht vnd anders / so er von der zit der insatzung / vor vnd nach dem rechtshandel ingenommen hett / es syg verbrucht oder nit / zuͦ bezalen vnd abzetragen. Hett aber der ingesetzt erb in beiden faͤllen / etwas schulden bezalt / oder notwendig büw gethon / die wir für notwendig erkenten / das alles mag er abziehen an dem erbguͦt / oder daßselb erbguͦt so lang innhalten / biß jm solich vßgab bezalt würdt.

[3.10.13] Wie lang einer erbschafft rechtlich begern moͤg.

Wir haben ouch gesetzt vnd ordnen / ein yeder der vff verlassen erb vnd guͦt klagen wil / das der drissig iar zil hab / in denen er zuͦ den ingesetzten erben klagen mag / aber zuͦ den burgen hat er nit wyter macht zuͦ klagen / dann in zweyen iaren / nach der insatzung / darnach sind die burgen ledig.

[3.10.14] Wo me dann ein erb ingesetzt würdt / so mag ein yeder sonderlich klagt werden.

Wer ouch das zwen oder dry erben ingesetzt weren / vnd es kemm ein ansprecher / der wider ein vnder den ingesetzten sonderlich klagen woͤlt / das hat er fuͦg / vnd mag sich derselb ingesetzt nit weygern noch vffzihen / das er mit erben hab / die alle mit einandern fürzuͦnemen syent / dann er ist für sich selbs antwuͦrt zuͦ geben schuldig / vnd er gewinn oder verlier / so bringt es sinen miterben weder vorteil noch nachteil.

[3.10.15] Vff ein sonder legat vnd vff ein gemein erbschafft mag miteinandern nit klagt werden.

Item wer es ouch das einem etwe ein legat oder geschefft / als ein huß acker / matten / oder anders sonderlich vermacht wer / vnd darnach würd er von demselben testator ein gemeyner erb gesetzt / der hat die wal das er das legat oder geschefft / mit einer sondern klag vordern / oder sin klag vff [Seite: 87r] [Faksimile] das erb vnd guͦt setzen mag / verlürt er das ihen / daruff er klagt / so hat er nit zuͦgang vff das ander / dann der kleger in dem das er vß sonderm tittel klagt / so verzicht er sich des gemeinen tittels / es wer dann das er mit erben hett / vnd der testator jm etwas verschafft oder geordnet hett / das dieselben sine miterben zalen solten / so irrt eins das ander nit.

[3.10.16] Wie einer zuͦ dem erbguͦt ziehen mag / vnd wie lang er daby blyben muͦß.

Item ein yder ingesetzter erb / der den abzug wie oblut verbunden ist / hat die volkommen wal / das er sich by vns zuͦ dem guͦt setzen / in ein zunfft oder mit dem satz / nach dem sin stand / vnser will vnd gelegenheit ist / vertragen mag / vnd so er das thuͦt / so sol er dheinen abzug zuͦ geben verbunden sin / doch das er zehen iar an einandern sin gewonliche gemeine hußhaltung by vns thuͤge / dann würd er sich vor den zehen iaren / widerumb den sin / doch das er zehen iar an einandern sin gewonliche gemeine hußhaltung by vns thuͤge / dann würd er sich vor den zehen iaren / widerumb von vns verendern vnd hinweg ziehen / so sol er den abzug in allermaß von dem ererbten guͦt richten / vnd geben / als ob er nye by vns gewesen wer / Stürb er aber in den zehen iaren / so sollent sine frembden erben nit me dann ein abzug zuͦ geben schuldig sin. [Seite: 87v] [Faksimile]

Der .IIII. Tractat von buwen vnd Fridlicher bywonung der burgerschafft / hat vnder jm dry Tittel.

Der erst Tittel von buwen.

WIewol sich vil vnd mencherley irrung vnd spenn in diser Statt Fryburg begeben der gebüwen halb etc. So woͤllen wir doch diewil dieselben hendel meren teils den ougenschin ervordern / yetzt in disen vnsern satzungen nichts davon ordnen / anders dann / wie hernach volgt / sonder dieselben zuͦfallenden sachen / in gebüwen ouch andrer notwendigkeit / von sübrung der gassen / baͤchen / vnd in anderweg / vns vnsern buw vnd holtzmeistern zuͦ zyten wesende / jn allwege vorbehalten vnd angedingt haben / darinn zuͦ ordnen zuͦ erkennen vnd vffzuͦsetzen / wie vns vnd dieselben vnser buw vnd holtzmeister yezuͦziten beducht not vnd guͦt sin / Vnd in sonderheit so woͤllen wir ouch daby gesetzt vnd geordnet haben / das dieselben vnser buwmeister / holtzmeister vnd marcker / irer aͤmpter halb / sunst nebent disen statuten / by allen andern handlung bruchen vnd gewonheiten bliben sollen / wie von alterhar komen ist / vnd alles das so dieselben vnser buwmeister holtzmeister marcker vnd ander amptlüt vß vnserm beuelch in irn aͤmptern zuͦ nutz vnd guͦtem gemeiner Statt Fryburg ansehen handeln thuͦn vnd lassen / dem selben sol von mengklichem gestracks gelebt vnd nachkommen werden / dann welcher sich dawider setzen / dise oder ander vnser amptlüt an irem fürnemen vnderstünd zuͦ hindern / zuͦ schmehen oder abzuͦtriben / die werden wir nach gelegenheit der sach hoch vnd hart straffen / darnach sol sich mengklich wissen zuͦrichten.

[4.1.1] Wie es mit den buwfelligen hüsern gehalten sol werden.

Item wir setzen vnd ordnen / welcher inwoner in vnser Statt buwfellige hüser hat / da vnser buwmeister mit ir erkantnuß sprechen vnd erkleren / das die buwfellig syent / so sollen die buwmeister / dem innhaber derselben hüser verkünden / das sy die in einer zimblichen zyt buwen / geschicht das [Seite: 88r] [Faksimile] nit / so sollen dieselben buwmeister solche hüser / vmb den buwfall vffpieten vnd froͤnen / vnd welcher die an sich bringt / der ist schuldig die angends zuͦ buwen / Blyben sy aber den buwmeistern / so sollen sy dannzemal solche hüser innammen vnsers gemeinen guͦts selbs vffbuwen / oder andern zuͦstellen zuͦ buwen / vnd also in dem selben vall / die buwmeister von wegen deß gemeinen guͦts / oder die / denen sy von den buwherren zuͦgestellt würt / von solchen buwfelligen hüsern nit schuldig syn / denen so zinß oder schulden daruff haben / deweder vmb zinß noch houptguͦt / oder schulden / einich abtrag zethuͦn / doch sollent dieselben zinßherren vorhin ervordert / vnd inen zimblich zit gesetzt werden / darinn sy irn zinsen zuͦ guͦt buwen moͤgen ob sy woͤllen / thuͦnd sy das nit / so sollen sy ir zinß vnd houptguͦt / wie obstatt / verloren haben.

[4.1.2] Welche hüser iar vnd tag ongebuwen ligend / die sollent dem gemeinen guͦt zuͦgehoͤren.

Derglichen welcher ouch / er syg in was stands er woͤll / syn huß oder schüren / in diser Statt Fryburg infallen / vnd also iar vnd tag ongebuwen ligen ließ / dieselben hüser vnd schüren sollent gestracks an vnser gemein guͦt gefallen sin / vnd moͤgents vnd sollents demnach die buwherren vffbuwen / oder andern solcher gestalt fry zuͦ stellen zuͦ buwen / deßglichen den zinßherren verkünden alles wie oblut / on irrung vnd hindrung mencklichs.

[4.1.3] Vff der Statt allmendt sol niemants buwen.

Item vff vnser Statt allmend / muren vnd graͤben sol on vnser erloubung niemants buwen / brechen noch schütten / noch die ynzünen / oder zuͦ handen ziehen / welcher das thuͦtt / den woͤllen wir nach gelegenheit der sach straffen / vnd darnach den buw widerumb abthuͦn.

[4.1.4] Hüser die nüwgebuwen sollen allein mit ziegel gedeckt werden.

Item wir setzen / ordnen vnd woͤllen / daas hinfür die hüser / so von nuͤwem gebuwen anders nit dann mit ziegel gedeckt / darzuͦ sollent darinn steine kemmet gemacht werden / die durch das huß über das tach reichen / wo an [Seite: 88v] [Faksimile] ders gehandelt / das werden wir hart straffen / vnd den buw nichtdestminder in deß hußherren kosten vnd schaden / selbs verordnen zemachen.

[4.1.5] Sicher kemet vnd füerstett sollen in yedem huß gemacht werden.

Derglichen welcher inwoner zuͦ Fryburg / er syg in was stands er woͤll in sinem huß nit ein sicher füerstatt / noch kemet hat / wie obstat / dadurch schad vnd nachteil siner nachpurschafft vnd gemeiner Statt zuͦ besorgen wer / der sol solichs in einem halben iar / nach vffrichtung vnsers nüwen Stattrechts / die machen lassen / gescheh das nit / so sollen wir macht haben / daßselb vff eins yeden hußherren kosten / verordnen zuͦ machen / vnd dannocht den übertretter zuͦ straffen / ye nach gelegenheit vnd vermoͤgen eins yeden hußherren.

[4.1.6] Bachoffen / brennhütten / bad / stuben / wie die zuͦ buwen zuͦgelassen werden sollen.

Item es sol ouch niemants badstuben / bachoͤfen noch brennhütten / es syg zuͦ win oder andrer gattung / in sin huß machen / oder stellen lassen / es gescheh dann mit vnser buwmeister wissen vnd erloubnuß / die sollent ouch zuͦ allenziten gelegenheit der hüser vnd enden / do solich büw begert werden / hinzuͦstellen / flyßlich besichtigen / erwegen / vnd fürsehen / damit gemeiner Statt durch füers not nit verderblicher schad daruß begegne / vnd insonderheit sol in der alten statt dhein brennhüt zuͦ gepranten win / zuͦgelassen werden / sonder mit diser satzung / gentzlich vnd gar ab erkent sin / vnd in welchen hüsern yetzt solich buw gemacht werent / die sol ein yeder hußherr / in einem monat nach vfftichtung diß vnsers nüwen Statrechten / selbs begern zuͦ besichtigen / welcher darinn sümig wesen / den werden wir darumb straffen / vnd daby on hindrung den buw abthuͦn lassen.

[4.1.7] Ligende güter sollen mit ewigen zinsen nit beschwert werden.

Item vnser inwoner sollent hinfüro ire hüser vnd ander ligende guͦter in vnser Statt gepieten vnd obrikeiten gelegen / dheine vßgenummen / mit [Seite: 89r] [Faksimile] ewigen onwiderloͤsigen zinsen / nit beschweren / welcher das übertritt / der sol vns zuͦ straff vnd pen zehen pfund pfennig verfallen / vnd dannocht derselb contract nichtig vnd von vnwürden sin / aber zinß vnd gülten mit dem widerkouff / wie zimblich vnd landtloͤuffig / ist einem yeden vff das sin vffzenemen onverpotten / Doch das solichs alles dannocht andern vnsern statuten glichmessig geschehe / inmassen im nündten tittel des andern tractats vnd in andern oͤrten wyter begriffen ist.

[4.1.8] Vßhüser sol man nit gaͤrten machen.

Item es sol hinfür niemants hüser / schüren noch hüßlich gebüw / in vnser altenstatt noch in vnsern vorstetten / der meynung abgen lassen / noch zerbrechen / das er daruß garten machen woͤlt / welcher solichs thett / der sol vns zuͦ straff zehen pfund verfallen sin / vnd dannocht derselb grund vnser Statt gemeinem guͦt zuͦgehoͤren. [Seite: 89v] [Faksimile]

Der .II. Tittel des vierden Tractats

Von fridmachen vnd straff der Fridbrecher.

NAchdem by allen denen die obrikeit vnd regierung haben / zuͦm hoͤchsten loblich ouch dem rechten vnd aller billicheit gemeß ist / wo frid vnd sicherheit gehalten vnd gehanthabt würdt / vnd dann by vns zuͦ Friburg bißhar zuͦ vilmaln mancherley haderye / vffruͦr / todschleg / vnd ander freuenlich handlung fürgenommen vnd volbracht sind / vnd noch künfftiglich erwachsen vnd begegnen moͤchten / So haben wir Burgermeister vnd Rat zuͦ Fryburg obgenant / damit wir uͤbels fürkommen / vnd guͦt ersam wesen vnd sicher fridlich wonung / by vnß pflantzen moͤgen / vmb gemeins fridens vnd guͦter einigkeit willen / zuͦ trost vnd guͦtem allen inwonern / gesetzt / geordnet / vnd angesehen / diß nachgemelt Statuten hinfüro stracks by vns zuͦ halten.

[4.2.1] Wie man den friden nemmen vnd gepieten sol.

Namlich so hinfür in diser Statt Fryburg vnd deren gepieten vnd obrikeiten / zwüschen zweyen oder me personen / freuel handlungen vnd gethatten / mit worten oder wercken begeben / vnd yemants von vnsern burgern / hindersessen vnd inwonern solichs sehe oder horte / die sollent schuldig sin erberlich vnd getrüwlich zuͦ zelouffen vnd vnparthiesch einem als dem andern zuͦ scheiden / vnd dergestalt frid begern / nemen vnd gepieten zuͦ dem allerbeldisten so es sin mag / damit schad vnd uͤbels verhuͤtt werd / vff denselben friden sollent dann von stund an die / denen der frid gebotten vnd von inen begert ist / ruͦw vnd frid haben / vnd ob sy zuckt hetten / gestracks instecken / vnd mit worten noch werckhen gegen einandern / vssert halb rechts / nichts me fürnemmen noch verrer handlen / Ob sich aber yemants gewaltiglich dawider setzen / den frid nit halten / vnd ye also vnruͦw stifften woͤlt / den oder dieselben / sollent die gemelten vnser burger / in woner vnd hindersessen / so also den friden gebotten hetten / oder sunst by der handlung weren / ob sy anders solichs on verletzung an ir selbs liben / vnd leben thuͦn moͤgen / zuͦ irn handen nemen / vnd ein andern by irn eiden bystendig vnd beholffen sin / vnd den houptern als Burgermeister oder obristmeistern diser Statt Fryburg / oder den stattknechten in sant Martins / vnd den prediger thurn / in gevencknuß überantwuͦrten / die sollent dann nach gelegenheit der sach mit pen gestrafft werden wie hernach stat. [Seite: 90r] [Faksimile]

[4.2.2] Wenn der frid mit worten gebrochen ist / wie der gestrafft sol werden.

Item welcher den gebottnen / oder den friden / der jm sunst von vns dem Rat / vffgelegt wer / mit oder gebott / mit worten verbricht / der sol vns dem Rat zuͦ pene vnd straff zehen pfund pfennig verfallen sin.

[4.2.3] Wenn der frid mit werckhen geprochen würdt.

Bricht aber einer den friden gegen dem andern mit den werckhen / also das er über jn zuckt / vnd jn doch nit wund oder pluͦtrünsig schlacht / so sol er vns dem Rat zwentzig pfund pfennig zuͦ straff vnd pene verfallen vnd schuldig sin.

[4.2.4] Fridbruch do pluͦtrünß vnd wunden nachvolgen / wie der gestrafft sol werden.

Welcher aber den friden mit werckhen verpricht / also das er den mit dem er in friden stat / mit gewappneter hand mit messern oder waffen bluͦtrunßschlacht / vnd verwundet / oder jn sunst mit drucknen streichen dermassen hart vnd uͤbel schlecht / das sich solcher schad / einer pluͦtrunß verglichen moͤcht / vnd das kuntlich gemacht wurd / der sol vom leben zuͦm tod / mit dem schwert gericht vnd enthoupt werden.

[4.2.5] Welcher den andern über den friden zuͦ schlacht.

Schlüg aber einer den andern / über den gebottnen oder vffgesetzten friden gar zuͦ tod / vnd das kuntlich ist / der sol nach recht / mit dem rad als vmb ein mort gericht werden.

[4.2.6] Welcher vß armuͦt die straff vmb den fridpruch nit zalen mag / wie es mit jm gehalten sol werden.

[Seite: 90v] [Faksimile] Vnd welcher so arm wer / das er den fridbruch obgeluter meynung / mit gelt nit zuͦ bezalen hett / der sol solichs durch sich selbs oder ander sin mithelffer / die er bekommen mag / an vnser Statt muren / graͤben / oder andern werckhen / wie er bescheiden würt / ab verdienen / vermag er das ouch nit zethuͦn / so sol er der Statt verwisen oder mit dem thurn gestrafft werden / wie vns nach gelegenheit siner person / vnd sunst nutz vnd not beducht.

[4.2.7] Wer friden zuͦ gepieten hab.

Es moͤgen ouch friden wie obstat / nemen / vordern / vnd pieten / all vnser burger / hindersessen / dienstknecht / vnd gemeinlich wer vns mit gelüpt vnd eide verwandt / hie ein inwoner ist / vnd am ersten zuͦ einer thatlichen handlung kompt.

[4.2.8] Wie wyt vnd vff wen der frid reichet.

Item wenn einem der frid gebotten ist / so sol erden nit allein by vns zuͦ Fryburg / sonder allenthalb in derselben sach gegen syner widerparthie halten / der selb frid sol ouch in derselben sach / darumb frid gebotten ist / sine fründ vnd verwandten / beruͤren vnd binden / in allermaß als ob er inen selbs gebotten wer.

[4.2.9] Burger mogen vmb den fridbruch ouch angenommen vnd gestrafft werden.

Item nach dem ouch vnßre ingeschribnen geschwornen burger die friheit haben / das man sy nit vahen oder annemmen mag / sy syent dann zuͦ vor mit einem beluten geseßnen Raͤte / überschriben / vnd aber solichs grosse vnglicheit vff jm trüg / ouch aller erber vnd billicheit vngemeß wer / das yemands vor fridbruch / todschleg / oder derglichen grossen uͤbeln / gefryet sin solt / So haben wir geordnet vnd gesetzt / das dieselben vnser burger in disem fall dheins wegs exempt / sonder in allermaß begriffen sin / vnd mit inen gehandelt werden / wie mit andern fridbrüchigen / doch sol inen diß satzung / andern irn fryheiten / gewonheiten vnd guͦtem harkomen / so [Seite: 91r] [Faksimile] sy irs burgkrechten halb haben / gantz vnd gar onschedlich vnd onnachteillig sin.

[4.2.10] Ob yemants den fridbrechern hinweg hülffe.

Item welcher ouch den fridbrechern vnd todschlegern / handreichung oder vnderschlowff gebe / inen hinweg hülff / oder vsser deren handen / die jn wie oblut / angenommen hetten / entgewaltigte / der sol in allen fuͦßstapffen / wie derselb fridbrecher / gegen vns verfaßt sten / Doch sol einem yeglichen in allen obberürten faͤllen sin eehafft gnuͦgsam vrsach vnd entschuldigung darzethuͦn vorbehalten sin / vnd solichs allweg zuͦ vnser erkantnuß stan. [Seite: 91v] [Faksimile]

Der .III. Titel des vierden Tractats

Von der bürgerschafft vnd etlichen derselben ordnungen.

ITem nach dem wir gefryet sind burger zuͦemphahen vnd anzuͦnemen / so lassen wirs by dem selben bliben / doch das sy den gewonlichen burgers eyde thuͤgen / wie ouch von alterher gebrucht ist / vnd dieselben personen sollen sunst nie mants mit lybeigenschafft noch andern pflichten verwandt sin / die sy an solcher burgerschafft verhindern moͤchten.

[4.3.1] Von Soldnern oder insessen.

Wa aber ander by vns wonen / vnd nit burger / sonder insessen sin / die sollent so sy gewerb vnd handthierung triben woͤlten / zünffte / darin ir gewerb vnd hantthierung trifftig sind / schuldig sin / anzuͦnemen vnd zuͦ erkouffen / das gelt bar zuͦgeben / ouch gewer vnd harnasch zuͦ haben / deßglichen versigelten gloublichen schin / irer geburt / harkomens vnd manrechtens / ouch wie sy an andern orten gescheiden sind / anzuͦzoͤgen / so das alles nit geschehe / sollent sy in zünfften / dheins wegs vffgenomen / vnd also sy / ouch alle die so nit zünfftig sind / für insessen nit gehalten / noch von yemants in was stands der sye / zuͦ staͤtter wonung beherbergt werden / vnd welcher inwoner hiewider handelte / der sol vns dem Rat so dick das beschicht / ein marckh silbers zuͦ pen verfallen sin / vnd wo er solichs am guͦt nit vermag für die Statt / so lang biß er solche straffbezalt / verwisen werden / doch so sind die so wir bißhar in satz genommen haben / oder fürter annemen vnd versprechen würden / von diser obgemelten satzung gefryet.

Aber gassen gewerfft / sol by denen die ir handthierung triben vnd ir narung gewinnen moͤgen / vnd vsserthalb den zünfften sind / gentzlich abgestelt sin / vnd fürter nit me genomen werden / es gescheh dann mit vnser sondern erkantnuß vnd erlouben / vnd wo vnser zünfftigen / einicher solchen varenden vnzünfftigen lüte / in vnser Statt innen werden / die sollen sy by irn eyden schuldig sin / by vns zuͦ ruͦgen / damit wir der notturfft nach darinn verrer wissen zuͦ handlen. Derglichen sollent die zunfftmeister vnd aͤchtewer in allen zünfften / keinen der offentlich zuͦ der vnee sitzt in die zunfft annemen / Noch dheinen zünfftigen der also zuͦ der vnee sesse / sin handtwerckh noch gewerb triben lassen by schwerer straff / vnd ob yemants vs [Seite: 92r] [Faksimile] serthalb den zünfften der gestalt sesse / die selben sollen von zünfftigen by irn eyden geruͤgt / vnd demnach von vns vßgetriben werden.

[4.3.2] Das die inwoner miteinandern nit vnbillich verstentnuß machen sollen.

Item nach dem in einer yden stattlichen versamlung einigkeit ein fundament ist ewigs fürgangs / So woͤllen vnd ordnen wir / das dheiner der vnsern / mit dem andern einich verstentnuß oder pact machen / die zuͦ rebellion vnd vffruͦr deß gemeinen mans dienen moͤcht / welcher das gewar würd / der ist by sinem eyd schuldig / solichs stracks / vns als der obrikeit anzuͦbringen / thuͦt er das nit / so stond er / vnd der rechtthaͤter vmb ir lyb vnd guͦt in vnser straff / wie dann im nachgenden letsten Tractat vnder dem malefitz / ouch gesetzt ist.

[4.3.3] Ordnung vff füer vnd fyndtsnot.

Item wir woͤllen vnd setzen nach dem wir hievor allen zünfften schrifftlich ordnung zuͦgestelt vnd geben / wie sy sich zuͦzyten deß sturms / in füer vnd fyndtsnoͤten / halten sollen / das denselben ordnungen gestracks on hindrung nachkomen vnd gelebt / vnd ierlichs vff den tag / so man zunfft meister erwelet / dieselben ordnungen in zünfften offentlich verlesen / ouch yedem vffgelegt werden / was erfür ein gewer haben sol / vnd welcher sins teils / das so jn die ordnung bindt / zuͦzyten deß sturms oder fyndgeschreyes nit volstrecken / den wurden wir ye nach gelegenheit der sach als vmb ein meineid / oder sunst an lyb oder guͦt straffen / wie das vnder dem tractat der malefitzen ouch gestelt ist / darnach sol sich mengklich wissen zuͦhalten.

[4.3.4] Ordnung der gewerb vnd handtwerchßlüt halben.

Item nach dem wir gemeinem nutz / ouch frembden vnd heymschen zuͦ guͦt / so die gewerbenden vnd hantwerchlüt / in vnser Statt suͦchen vnd bruchen / aller zunfft gewerb vnd handwerch / reformiert satzung geben haben / wie es damit gehalten werden sol / inhalt der ordnungen so yeder zunfft zuͦgestelt sind / Ist vnser will / satzung vnd meynung / das dem selben allem trüwlich gelebt vnd nachkomen werden / vnd sol daby ein [Seite: 92v] [Faksimile] yeder gewerbender / als gewandtschnider / kremer / appotecker etc. deßglichen goldschmid / kannengiesser / vnd ander handtwerchßlüt / syn gewerb oder hantwerckh / erberlich vff obgerürt ordnungen / vnd sunst wie sich der erberkeit nach gepürt / volfuͤren vnd triben / yedem recht meß / gewicht / vnd maß geben / dann welcher dawider handlen / der würt in krafft bestimpter ordnungen on nachleßlich gestrafft / Erfünd sich aber einicher falsch / oder vorteil / so yemands mit gewicht / maß / oder meß gebruchte / oder vnbillich vermischung thett in sin kouffmans war / der sol in pen vnd straffsten / wie im nachgenden Tractat von malefitzen begriffen ist / doch diewil sich die loͤuff der gewerben vnd handthierung offt endern / so behalten wir vns in denselben faͤllen vnd ordnungen vßdrucklich beuor / ye nach gelegenheit derzyt mindrung vnd merung zuͦ thuͦn / ouch andre notturfftige Statut vnd satzung darüber zuͦgeben / wie wir achten vnd meinen erlich vnd nutzlich zuͦ sin.

[4.3.5] Wer mit Iuden handelt / wie der gestrafft sol werden.

Wir ordnen / setzen vnd woͤllen ouch / das vnßre inwoner vnd verwandten / mit den Iuden dhein gemeinschafft haben / noch ichts von inen entlehnen / vffnemen oder in anderweg heimlich noch offenlich mit inen handlen / ouch dhein vffenthalt noch durch schlowff geben sollen / anders dann ongevarlicher wiß ein nachtherberg ider wirri / welcher solichs verbricht der sol vns so offt es beschicht zuͦ pene zwey marckh silbers verfallen sin / Einer moͤchts ouch so offt vnd gevarlich thuͦn / wir würden jn von der Statt wysen. [Seite: 93r] [Faksimile]

Der .V. Tractat von Freueln schmach vnd malefitz hendeln.

NAch dem menschlich art nach wysung der schrifft / von natur geneigt vnd schnell ist zuͦ boͤsem / deßhalben einer yeden obrikeit / zuͦuorderst gepürt / vnd zuͦstatt mit ernst darinn zuͦsehen / damit das übel gestrafft vnd die boͤsen von den guͦten gesondert werden / So haben wir Burgermeister vnd Rat zuͦ Fryburg obgemelt vnß nachgender satzung vnd ordnung entschlossen.

[5.1] [5.1] Von freueln worten vnd handlungen.

Erstmals so lassen wir es der freueln wort vnd handlungen halb / by anbringen straff vnd pen bliben / wie das bißhar vngefarlich by vns gehalten ist. Doch diewil wir manigfaltiglich gehoͤrt vnd erfunden / das sich vnser vnderthonen zuͦziten lichtlich entbort / etwe mit schmaͤchlichen schweren worten / einandern geschmecht / vnd darnach im rechten solichs verantwuͦrt / als ob es vß bewegnuß zorns geschehen wer etc. So haben wir gesetzt vnd geordnet / wo sich solich hendel fürohin in vnser Statt gepiett vnd obrikeiten begeben / das dann ein yetlicher der den andern also vnbillicher wise in zorn schmecht / vnd übel zuͦredt / demselb allen sinen kosten vnd schaden / der jm in rechtvertigung / vnd sunst daruß erwachsen wer / zuͦ sampt dem freuel / den er dem Schultheis vnd vns / zuͦgeben schuldig ist / abtragen sol / doch vns vnd den Richtern die muͦtmassung deßselben kostens in allweg vorbehalten. Einer moͤcht ouch so hoch vnd freuele wort dem andern zuͦreden / er würd mit dem thurn oder einem hoͤhern freuel dann bißhar gestrafft / vnd deß nit allweg geniessen / dz er redte er hets in zorn gethon / Darumb syg ein yetlicher siner worten behuͦtsam / vnd wiß sin zorn dermassen zuͦ leyten / damit er nit schweren schaden vnd nachteil emphah.

[5.2] [5.2] Von straff so einer den andern mit gevarlichen schrifften schmaͤcht.

[Seite: 93v] [Faksimile] Item welcher den andern gevarlich mit schrifften / also das er die heimlich vnd offenlich / onerfolgt deß rechten / vnd onerloubt der obrikeit / von jm anschlecht vnd vßgibt / vnd jm dadurch sin namen / guͦten lümbden / vnd achtung / vnderstat zuͦuerletzen / der sol eren / lybs vnd guͦts halb / ye nach gelegenheit der sache wie recht ist / gestrafft werden. Vnd der ihen so ouch also geschmecht wurd / sol nichtdesterminder gewalt haben / das er in iarsfrist / nach dem die schmach geschehen ist / den schmaͤcher vmb solich schmach mit recht vor vns oder dem Stattgericht ersuͦchen / vnd burgerlich oder pinlich klagen mag / welches jm geliebt / laßt er aber das iar ongerechtvertigt hingan / so ist jm sin klag abgestorben / vnd jm der schmeher nit schuldig alsdann antwuͦrt zuͦ geben.

[5.3] [5.3] Wenn einer den andern übels zyhet vnd daruff verharrt / wie es gehalten sol werden.

Welcher den andern diepstals / oder anderer übelthat zyhet / vnd daruff im rechten verharrt / der sol es bybringen sovil zuͦ recht gnuͦg ist / thuͦt ers aber nit / so sol er mit vrteil verfelt werden / das er eintweders ein offnen widerruͦff thuͤge / oder in deß klegers fuͦßstapffen / ob derselb ein solcher erfunden / vnd überwisen wer / gestellet werden / welches dann vnder disen zweyen straffen / der kleger im rechten begert hett / doch ob der zyg vß einer liderlichen geringen vrsach entsprungen wer / so sol die muͦtmassung der straff / ob die der kleger begert hett / zuͦ vnser oder deß Stattgerichts erkantnuß stan.

[5.4] Welcher ein anbringer eins freuels geacht werd.

Item diewil offt irrung by vns ingefallen ist / vmb das zuͦziten im rechten angezogen worden / einer hab dem andern vrsach geben vnd den handel an jn gebracht / solichs zuͦ luttern setzen vnd ordnen wir / welcher den jn thuͦt / der sol für ein anbringer gehalten / vnd vmb den freuel wie von alterhar gestrafft werden / bringt er aber nachgend / vff sin widerparthie den lug oder zyg / wie zuͦrecht gnuͦg ist / so sol jm derselb solchen freuel mitsampt abtrag kostens vnd schadens widerlegen vnd bezalen. [Seite: 94r] [Faksimile]

[5.5] So zwen über einandern zucken / sollen beid den freuel geben.

So zwen über einandern zucken / vnd solichs klagt / vnd gesehen würt / wie vnser Statt bruch vnd recht ist / die sollent beid nach altem gebruch den freuel bezalen / vnd abtragen / welcher aber vnder inen den andern deß anfangs bewisen mag / der sol von demselben vrsaͤcher vnd anfaͤnger sins freuels kostens vnd schadens im rechten enthept werden.

[5.6] Todschlags halb.

Welcher in vnser Statt vnd deren gepieten vnd obrikeiten einen zuͦ tod schlecht / do kein mort mitlouffet / vnd entwychet / über den sol der Schultheiß am kilchhoff mit den viervndzwentzigen mit der glocken richten / wie vnser alt Stattrecht vßwiset daby lassen wir es gentzlich vnd gar bliben vnd woͤllen in dem selben kein endrung thuͦn / inmassen als ob daßselb alt Stattrecht von wort zuͦ wort hierinn inseriert wer.

[5.7] Von straff des todschlegers / so der gefangen würdt.

Würd aber der todschleger behendigt vnd gefangen / so sol zuͦ jm mit dem schwert gericht werden / vnd nichtdestminder von sinem guͦt / die zehen pfund pfennig zuͦ freuel an der herrschafft stab verfolgt / wie ouch von alter harkomen ist.

[5.8] Entschuldigung des todschlags.

Doch so würdt den todschlegern entschuldigung zuͦgelassen in nach gemelten faͤllen / Namlich so einer mit dryen onuersprochen mannen / die jm nit verfründt noch verwandt sind / zuͦ recht gnuͦg fürbringen vnd darthuͦn mag / das er sich sins lybs vnd lebens erweren muͤssen / vnd on schaden sins lybs nit abwychen moͤgen / der sol vom todschlag entschuldigt sin. Der thaͤtter moͤcht ouch ein solcher erlicher fridsamer man / von vns vnd mengklichem by vns geachtet vnd gehalten sin / ob er glichwol nuͦn zwen [Seite: 94v] [Faksimile] zügen hett / da jm siner entschuldigung mit erstattung sins eyds / dannocht gegloubt würd / doch sol solichs alles zuͦ vnser eins Rats muͦtmassung vnd erkantnuß stan.

[5.9] So einer nachts in eins andern huß funden würdt / wie mit jm gehandelt werden mag.

Item welcher einen by nacht vnd nebel in sinem huß findt / den er nit bekent / den sol er ob er mag annemen / vnd den der obrikeit antwuͦrten / ob er jn aber widerstands oder sorgenhalb nit meistern moͤcht / verwundt er jn / oder schlecht jn gar zuͦ tod / der sol vom todschlag entschuldigt sin / Doch stat die muͦtmassung derselben handlung ouch zuͦ vnser erkantnuß

[5.10] Ob einer ein andern by sinem Eewyb fünde.

Item weres sach das einer ein argwoͤnigen man by sinem Eelichen gemahel nackent am bett / oder sunst an argwoͤnigen heimlichen stetten an vnküscher that erfünd / vnd denselben glich stracks vß zornigem gemuͤt zuͦ tod schlüg / zuͦ dem ist nit strenglich zuͦ richten / ob er aber etlich stund vnd tag verhielt / vnd darnach erst denselben zuͦ tod schlüg / der sol nit entschuldigt sin / sonder zuͦ jm gericht werden wie zuͦ einem todschleger.

[5.11] Vom todschlag vß onversehen zuͦfellen.

Item welcher ein todschlag / vß onuersehnem zuͦ fall thett / der ist entschuldigt / Doch stat solichs allweg zuͦ vnser erkantnuß / vnd ob ander vrsachen die von billicheit vnd rechtswegen dargethon werden moͤchten / angezoͤgt wurden / als vngestümikeit / trunckenheit / vergwaltigung vnd schedtgung eins dochter / oder hab vnd guͤter / oder in anderweg / so sol solichs allweg zuͦ vnser erkantnuß stan.

[5.12] Welcher burger schmecht so blibts by dem alten Stattrecht.

[Seite: 95r] [Faksimile] Item welcher vnser burger rich oder arm / ouch ir eeliche gemahel mit worten oder werckhen schmecht / in irn hüsern vnd guͤtern oder anderßwa überloufft / vnd vnderstat zuͦ begewaltigen / wie vnd welcher gestalt das geschicht / der sol gestrafft vnd gebessert werden / wie vnser alt Stattrecht das anzoͤgt vnd vßwiset / by dem selben lassen wir es gentzlich bliben in allergestalt als ob solich all Stattrecht hierinn in disem artickel von wort zuͦ wort begriffen wer.

[5.13] Welcher brunnen verbricht oder vervnreinigt.

Item welcher vnser Statt brunnen nachts oder tags gevarlicher gestalt verpricht / hinderschlecht / oder vervnreiniget / zuͦ schaden vnd nachteil gemeinem nutz / vnd gepruch aller inwoner / der sol darumb gestrafft vnd ertrenckt werden / gescheh es aber nit vß sonderer fürgesetzter boßheit so stat dieselb handlung dannocht an vnser schweren straff.

[5.14] Straff deren so by nacht über der Stattporten vnd muren vß oder instigen.

Item welcher by nacht vnd nebel / so diser Statt Fryburg thor oder porten / beschlossen sind über vnd durch die muren / graͤben / thürn / vnd porten / on vnser erloubung / vß oder ynstyget vnd schlüffet / der sol für das erstmal siner eren entsetzt sin / vnd darzuͦ in vnser schweren straff stan / vnd so er das widerumb thett / sin leben verwirckt haben.

[5.15] Straff über den meineyde.

Item welcher ein offnen meineyd schwert / dem sollent sine finger damit er geschworn hat / abgehouwen / vnd darnach ewighlich von diser Statt Fryburg verwisen werden / vnd einer moͤchts so offt vnd vngepürlich gebrucht haben / wir wurden jn an sinem leben darumb straffen.

[5.16] Von der straff der trüwlosen.

Deßglichen welcher syn trüw gibt / vnd gelobt / es gescheh in vnserm [Seite: 95v] [Faksimile] kouffhuß / oder andern orten / vnd daßselb freuenlich vnd gevarlich verpricht / vnd dhein eehafft vrsach dagegen darthuͦn mag / den woͤllen wir an eren vnd guͦt straffen / vnd es moͤcht so offt vnd geverlich geschehen / der trüwbrecher würd glicherwyß wie der meineid gestrafft.

[5.17] Straff der vngehorsamen so die stürmglock gat.

Item welcher zuͦziten deß sturms / das so jm vffgelegt ist / nit volbringt sonder gevarlich vnderlaßt / der sol als ein meineyder gestrafft werden / Doch ist einem yeden zuͦgelassen / sin eehafft entschuldigung hierinn darzethuͦn.

[5.18] Straff über die so guͤter versetzen vnd die vorigen verpfandungen verschwigen.

Item welcher einem ein guͦt verpfendt vnd etlich zinß daruff gevarlich verschwyget / deßglichen welcher wissentlich heimlich zuͦ schaden vnd nach teil / dem andern marckstein vnd lochen verendert / der sol von allen eren gesetzt / vnd sunst nach gelegenheit der sachen / am guͦt darzuͦ gestrafft werden / vnd einer moͤchts so offt vnd dick thuͦn / es gieng jm an sin leben.

[5.19] Von straff deren so ir kouffmans war felschen.

Welcher sin kouffmanßwar oder guͦt / es syg korn / habern / win / tuͦch specery / apoteck / oder anders gevarlich vnd betrugklich felschet / vermischet / vnd dem selben vnredlich zuͦsaͤtz gibt / dem woͤllen wir nach gelegenheit der sach / an eren vnd guͦt straffen / vnd es moͤcht so grob vnd groͤßlich beschehen / einer wurd am leben darumb gestrafft.

[5.20] Von kupler vnd kuplerin wie die gestrafft sollen werden.

Offen kupler vnd kuplerin / vnd die so eelüt vffhalten / fromm doͤchtern vnd frowen zuͦ buͤberye bewegen / zuͦsamen stossen / vnd darzuͦ raten vnd helffen / die sollent ir zunfftrecht verloren haben / von diser Statt verwy[Seite: 96r][Faksimile]sen / oder sunst nach gelegenheit deß handels mit der schupffen oder in anderweg hoch gestrafft werden.

[5.21] Von straff deren so falsch gewicht vnd maß geben.

Welcher sich wissentlich vnd betrügklicher gestalt falsches gewichts vnd maß gepruchte / der sol darumb am leben gestrafft vnd erdrenckt werden.

[5.22] Von straff deren so vffgeloͤuff vnd Conspiracion machen.

Item welcher offenbarlich oder heimlich wider vnser gnedigsten herrschafft von oͤsterrich etc. vnß den Rat vnd gemeinde zuͦ Fryburg / einich Conspiracion / vff geloͤuff vnd handlung / vnderstünd zuͦ machen vnd maͤchte / ouch darzuͦ hilff / rat vnd vrsach gebe / der sol on alles mittel am leben gestrafft / vnd mit dem schwert oder der art / nach gelegenheit deß handels gericht werden / vnd ob yemants solcher handlung wissen hett / sehe oder horte / vnd das nit fürderlich anprecht / der sol sin ere verwürckt haben / vnd ewiglich von der Statt verbotten werden.

[5.23] Welche brieff / sigel vnd die müntz felschen.

Item welche brieff / sigel / vnd ouch die müntz felschen / deßglichen wissentlich vnd betrüglich falch zügen vnd brieff / stellen vnd inlegen / die sollent am leben gestrafft / vnd ye nach gelegenheit der that / wie recht vnd der gebruch ist / gestrafft werden.

[5.24] Straff der vntrüwen voͤgten oder pflegern.

Vngetrüw voͤgt vnd pfleger / die irn vogtparn personen das ir heimlich vnd on ir wissen vnd willen / abtringen vnd nemen / die sollent ye nach gelegenheit der sach / an ere oder guͦt gestrafft werden / wie dann zuͦm teil vnder dem tittel der voͤgten / ouch angezoͤgt vnd gesetzt ist.

[5.25] Von gotslestern vnd dem muͦtwilligen zuͦtrincken.

[Seite: 96v] [Faksimile] Item Gotßlestern vnd gevarlich muͦtwillig zuͦtrincken sol zuͦ allenzyten in diser Statt Fryburg vnd deren gepieten vnd obrikeiten verbotten sin / vnd welcher das überfert / der sol nach gelegenheit der sach ye nachdem sin übertretten erfunden würdt / an synem guͦt / lyb / oder leben gestrafft werden.

[5.26] Moͤrder / dieb / straßrouber etc.

Moͤrder / dieb / straßroͤuber / verretter / vnd derglichen übelthetter / die sollent nach recht / mit dem rad / strang / schwert / art / oder in ander weg / wir sich gepürt / gestrafft vnd gericht werden.

[5.27] Welcher dem andern sin eewyb oder dochter hinweg fürt.

Welcher einem andern sin Eewyb oder doͤchtern / die erbers wesens vnd stands sind / betrüglich mitsampt irem guͦt / vß vnser Statt / wider wissen vnd willen deß eemans / oder der eltern / hinweg fuͤrt vnd entfrombdt der sol mit dem schwert vom leben zuͦm tod gericht werden.

[5.28] Iung dochtern sol niemants on irer eltern wissen helffen verhyraten.

Item wer die sind die iung doͤchtern / so vnder ir vatter muß vnd brot oder sunst vnder voͤgten leben / on wissen vnd willen derselben ir vatter vnd muͤtter / vnd ob sy die nit hetten / andrer ir fründen vnd voͤgten heimlich hülff verhyraten / die sollent ye nach gelegenheit der sach / eren vnd guͦts halb in vnser straff.

[5.29] Ob einer das gemein guͦt sehe empfuͤren / vnd das nit anbrecht.

Welcher vnder vnsern vnderthonen vnd inwonern sehe / vnd erfuͤre / vnser Statt gemein guͦt betrüglich abziehen / hinfuͤren / vnd verderben / [Seite: 97r] [Faksimile] vnd dasselb gevarlicher gestalt verhielt / vnd nit anbrecht der sol an eren vnd guͦt gestrafft werden.

[5.30] Von denen die übeltheter vffenthalten.

Item welcher moͤrder / dieb / todschleger / vnd ander übeltheter wissentlich vffenthielt / oder teyl vnd gemeyn mit inen hette / ald inen zuͦ ir boͤsen handlung fürschub gebe / der sol in glicher straff stan wie der recht thaͤter.

[5.31] Welcher den Stattknechten gefangen abdringt.

Welcher vnsern dienern einichen gefangen abdrünge / oder sy daran verhinderte / so sy den fahen woͤlten / deßglichen die gefangen vsser vnser Statt thürnen vnd gevencknuß / on vnser wissen vnd willen erledigte / der sol in hafftung / band vnd schuld stan / in allermaß wie der gevangen gestanden ist / vnd darzuͦ vmb zehen pfund pfennig gestrafft vnd gebuͤsset werden.

[5.32] Von straff deren die waͤchter vnderstünden zuͦbewaltigen.

Item welcher nachts vffsaͤtzlich on not / vnd on eehafft vrsach / vnser Statt wechter vff der gassen vnd thürnen / vnderstünd zebewaltigen / vnd freuel hand an sy zuͦ legen / oder ab ir wacht zuͦdringen / der sol vom leben zuͦm tod mit dem schwert gericht werden.

[5.33] Welcher der Statt amptlüt vnd die gevarlich verletzte oder hinderte.

Item welcher vnser Statt zoller / vnd ander amptlüt vnd dienern / in irn aͤmptern / diensten vnd geschefften / so sy vß vnserm beuelh vollenden vnd vßrichten muͤssen / vnderstünd gevarlich mit sin selbs gewalt zuͦuerhindern / zuͦ schmehen / oder freuel hand an sy zuͦ legen / der sol nach gelegenheit der sach anlyb oder guͦt gestrafft werden. Doch behalten wir vns vßdrucklich beuor / dise obgemelten oder andre mißthaten / so in vn[Seite: 97v][Faksimile]ser Statt / obrikeiten / vnd gepieten / geschehen burgerlich oder pynlich / nach strenge der recht oder nach barmhertzigkeit zuͦ straffen / wie vns nach gestalt der loͤuff vnd sachen yezuͦziten nutz vnd not bedücht. Es sollen ouch in allen obberürten vnsern Statuten vnd satzungen besonder / wo die straffen vns dem Rate zuͦgeschriben sind / vnser gnedigsten herrschafft von Osterrich etc. nichtdestminder die gewonlichen straffen / in das schultheissen ampt gehoͤren nit abgenomen / sonder die selben vnd sunst andre herrlicheit recht vnd gerechtikeit / wie sy die by vns von alterher gehabt / haben sol / vnd herbracht hat / in allweg hiemit vßgedingt vnd vorbehalten sin / alles vffrecht erberlich vnd ongevarlich.

Nüw Statuten gesetzte vnd Stattrecht der Statt Fryburg im Prißgow zuͦ vnderhaltung gemeins nutzes vnd erbers wesens / fürgenomen vnd angegangen vff den nüwen iars tag / als man zelet von der geburt Christi vnsers lieben herren fünffzehenhundert vnd zwentzig iar. Vnd nachmals zuͦ drucken beuolhen / vnd vollendet durch den Ersamen kunstrichen Adam Petri in obgemeltem iare.