Transkription des Drucks von 1731. Vorlage: Digitalisat der Staatsbibliothek Berlin
Heino Speer
Klagenfurt am Woͤrthersee, im Dezember 2015
WIr Leopold von GOttes Genaden Ertz-Bischoff zu Saltzburg / Legat des heiligen Apostolschen Stuhls zu Rom / und des Teutschlands Primas etc. etc.
Entbiethen allen und jeden Unseren Vice-Domben, Haupt-Leuthen, Probsten, Pflegern, und deren Verwalteren / Stadt- Land- Marckt- Urbar- und Berg-Richteren, und insgemein allen Unseren Beambten und Unterthanen, Unsere Gnad und Gruß zuvor, und geben hiemit zu vernehmen, daß Wir, nachdem Uns gantz unvermuthet hinterbracht worden, wasgestalten ein grosser Theil Unserer inner dem Gebuͤrg ansaͤssig- und sonst wohnhafften Unterthanen, unter dem Vorwand, und Deck-Mantel einer von Unseren Beambten ihnen wiederfahrenden Religions-Bedruckung und anderwaͤrtiger Drangsaalen, sich gegen Uns, als ihren von GOtt vorgesetzten Lands-Fuͤrsten, zuwider der Natuͤrlich und Reichs-Gesaͤtzen, hoͤchst-straͤfflich empoͤret, und einen eigenmaͤchtigen Aufstand erreget; Diesem hoͤchst-gefaͤhrlichen Ubel zeitlich vorzubauen, mit Hindansetzung der Schaͤrffe, und sonst wohlverdienten Straff, die Lands-Fuͤrstlich-Vaͤtterliche Milde ergriffen, und um all denen vorgebildeten Beschwerden, billichen Dingen nach abhelffliche Maas zu verschaffen, ohne einigen Anstand annoch unterm 9. letzt verwichenen Monaths Julii eigends eine Commission dahin in das Gebuͤrg abgeordnet haben, und zwar mit diesem Unserem gemessen gnaͤdigsten Befehl, daß die angegebene Beklagnussen der Unterthanen vernommen, untersuchet, so dann Uns von allem, was vorkommen, umstaͤndiger Vortrag gehorsamst erstattet werden solle. Wie es dann die von Uns gnaͤdigst abgeschickte Commissarii an schuldigstem Vollzug nicht haben erwinden lassen; als welche sich von Gericht zu Gericht begeben, die vorgewendte Civil- und ReligionsGravamina vernommen, durchgangen, und die Aufruͤhrische theils mit der Erleichterung, theils aber, soviel moͤglich, mit der gaͤntzlichen Aufhebung, und dergestalten vertroͤstet haben, daß sie gleichwol entzwischen, besonders aber die sich vorbemeldter Commission zu der Augspurgischen Confession erklaͤret haben, gegen Uns, als [Seite: 6] [Faksimile] ihren Lands-Fuͤrsten und Herrn, die schuldigst-gehorsamste Treu bestaͤndig beybehalten, dann denen nachgesetzt- so geist- als weltlichen Obrigkeiten den geziemenden Gehorsam, und Respect bezeigen, mithin alle Rottirungen fernershin vermeyden, keine anderwaͤrtige Unruhe erwecken, noch die Catholische mit Bedrohungen, offenlichen Predigen, oder auf andere Arth, und Weiß zu verfuͤhren trachten, auch nichts unternemmen sollen, was getreuer Unterthanen Eyd und Pflicht, dann gemeiner Ruh und Sicherheit zuwieder lauffet; Wohingegen dermahlen, und biß ein denen Reichs-Satzungen gemaͤsse Resolution von Uns gnaͤdigst abgefast, und erfolgen wurde, jedem deren in seinem Hauß, jedoch mit Vorbehalt Unserer gnaͤdigsten Begnehmung, unverwehrt bleibe, ins besonder, und in der Stille, ohne Predigen, und gefaͤhrlichen Zusammenkuͤnfften, seiner vermeynten Religion und Glauben abzuwarten; deme sie Unterthanen auch schuldig nachzukommen, einhellig versprochen, und freyen Muths angelobet haben. Dessen aber ohngeachtet haben Wir, gegen alles Verhoffen, mißfaͤllig erfahren muͤssen, daß, wo Unsere Commission selbe kaum verlassen, die Rebellen hie und dorten, denen nachdruͤcklichen Auftraͤg- und heylsamen Ermahnungen zugegen zu handlen, die so offentliche Rottirung- als heimliche Zusammenkuͤnfften zu widerholen, vor groß versammleten Volck aufwiglerische Predigen zu halten, die Catholische mit Feuer und Schwerdt zu bedrohen, geist- und weltliche Obrigkeiten, ja so gar Unser hoͤchste Person mit Wort und Wercken vermessentlich zu beschimpffen, auch verschiedene andere hoch straffbare Frevel Thaten, und Muthwillen zu veruͤben sich ermessen haben: Derentwillen dann, und um sie Treu- und Glauben bruͤchige widerspenstige Unterthanen Unsers gerechten Verfahren, und zu ihrer Erhaltung alleinig gerichteten Gemuͤths, in allen Dingen je mehr und hefftiger zu uͤberzeigen, vorermeldte von Uns gnaͤdigst verordnete Commission, aus Unserm gnaͤdigsten Befehl,mittels an alle Unsere inner dem Gebuͤrg entlegene Gerichter erlassenen Circular Schreiben de Dato 30. Julii. die Vermahnung mit deme widerholt hat, daß die maͤnniglich zu Gutem gemeynte Absichten, und Lands-Vaͤtterliche Liebe, mit straͤfflichen Unternemmungen, Thaͤtlichkeiten, und ungestuͤmmen Anlauff nicht gehindert werden, sondern sich jeder bey Hauß ruhig halten, auch den Ausschlag uͤber die vorgeschutzte Civil- und Religions-Beschwerden in Fried und Einigkeit, ohn alles Hin- und Herschwermen, und Zusammenrotten, geziemend erwarten solle, mit beygeheffter Verscherung, daß Wir dieselbe mit moͤglichster Schleunigkeit untersuchen, und jedem das jenige widerfahren lassen werden was vor Gott und der Welt zu verantworten ist. Wie Wir dann, um dieses werckstellig zu machen, gleich darauf, und bereits unterm 6ten Augusti eine sonderbare Deputation von Unseren Stellen: als Consistorio, Hoff-Rath, und Hoff-Cammer mit deme angesetzt, und gnaͤdigst verordnet haben, daß diese ehist zusammen tretten, die vor- und einkommende Beschwerden reifflich uͤberlegen, so dann ihre Vorschlaͤg in besonders ab- und ihr endliches Gutachten mit einhelligem Schluß dahin verfassen solle, in was Weg und Maas oberehnte Beschwernussen, gestalten Dingen nach, entweders gaͤntzlich gehebt, oder wenigst erleichtert werden moͤchten. An statt nun daß die von Uns so lieb- und mildreich, als Vaͤtterlich angekehrte Vorsorg von Unseren Unterthanen haͤtte sollen erkennet werden; haben dieselbe solche gleich verlachet, Treu und Respect auf die Seiten gesetzet, mithin Unser Lands-Fuͤrstliche Clementz mit Veruͤbung allerhand Muthwillen [Seite: 7] [Faksimile] erst recht fuͤrsetzlich und frevelmuͤthig zu mißbrauchen angefangen, wie sie dann einige mit vielen Versprechungen, andere mit List, oder Bedrohungen dahin zu vermoͤgen gewust, und beschrieben, auch zu einer General-Conferentz und von ihnen hoͤchst-straͤfflich so betitleten grossen Rath auf den 5.ten Augusti in die Schwartzach einberuffen; worbey sie wider Uns und Unser Ertz-Stifft, auch gantzes Vatterland die allerschaͤdlichste Vorschlaͤg in Vortrag gebracht, berathschlaget, geschlossen, sich unter einander daruͤber verbunden, ja sogar knyend, und mit aufgeregten Fingeren verschworen: folgends die sediciose und rebellische Zusammenkunfften und Berathschlagungen so offent- als heimlich widerholet, stets bey denen aufwiglerischen Predigen verharret, die gutgesinte Uns getreue Unterthanen hefftiger, als jemahls vorhero mit Feuer und Mord bedrohet, auch Unsere eigene Person selbst mit solchen Verspott- Beschimpf- und Verachtungen, so die Feder an Tag zu geben, sich entsetzet, nicht verschonet haben: Welche und dergleichen mehr denen Goͤttlich- und natuͤrlichen Rechten stracks widerstrebende Frevelthaten, und Muthwillen Uns um so empfindlich und mißfaͤlliger zu vernehmen waren, als Wir der gnaͤdigst zuversichtlichen Hoffnung gelebt, daß sie rebellische Unterthanen Unser mildister Lands-Vaͤtterlichen Liebe durch so langes nachsehen und gemachte mildreiche Veranstaltung bereits genugsam uͤberzeuget, in sich gehen, und Unser erwiesene ungemeine Langmuth, und Gedult ferners nicht mißbrauchen wurden. Diesemnach haͤtten Wir Uns zwar mit gutem Fug Unserer Lands-Fuͤrstl. Hochheit und Gewalts gegen diese Boͤßwicht insgesamt, und besonders gebrauchen, und sie als abtrinnig- und rebellische Unterthanen mit aller laͤngstens wohlverdienten Schaͤrffe ansehen moͤgen; es hat aber in Unsern Gemuͤthe die milde und Vaͤtterliche Liebe nochmahls den Vorzug gewonnen, und Uns veranlasset, bloß allein durch widerholte aller Orthen im Gebuͤrg verruffen- und angeschlagene Dehortatoria-Patente, und mildreicheste Abmahnungs-Schreiben dickgemeldte seditiose, gegen Uns und das liebe Vatterland aufgestanden-meyneidige Unterthanen ihres Uns schuldigen Gehorsams und Unterthaͤnigkeit, auch daß sie die Uns geschworne Treu, ihrer Pflichtẽ nach unversehrt leisten, und beybehaltẽ sollẽ unterm 30. Augusti juͤngsthin erinneren und ihnen in Unsern Nam̃en auftragen zu lassen, daß sie samment- und sonderlich, bey Vermeydung schweren gestalten Dingen nach, an Gut auch Leib und Leben gehender Straff, fuͤrdershin von obermeldt hoͤchst verbothenẽ Unternemungen, Rottiren und Predigen, Aufwieglen, Bedrohen, Verfuͤhren, Beschimpffen, und was dergleichen mehr sich gaͤntzlich enthalten, sonderbar aber, und zu mehrer Versicheung des allgemeinen Ruhe-Stands, uͤber drey an der Zahl zugleich, und in Geheim, oder in abseitigen Orthen, auß waserley Vorwand es immer geschehen solte, sich nit versammlen, auch sonsten nichts zu geben, noch unternehmen sollen, wordurch Unserer Lands-Fuͤrstlichen Hochheit, Gewalt und Macht zu nahe getretten, dann Geist- oder Weltliche Obrigkeiten beschimpffet, und mißhandlet, auch die allgemeine Ruhe und Sicherheit gestoͤhret wurde: Und weilen dan sie Aufruͤhrer sich an dieses noch nicht gekehret, sondern uͤber den fuͤrwerts, wie anvor gantz ohngescheuet treibenden Muthwillen und Frevel, sich hoͤchst leichtfertig erkecket, erst angezogene Patentes, mit mancherley spoͤttlich außgestossenen Reden, und hoͤchst straͤfflichen Schmach-Worten oͤffentlich zu verschimpffen, denen Gerichts-Beambten und anderen Personen in das Angesicht zu melden, Wir haͤtten ihnen nichts mehr zu befehlen; so haben sie ferners an Tag [Seite: 8] [Faksimile] gegeben, wie daß ihnen nicht so viel um die Abhelffung der zu Anfang ihres Aufstands vorgeschutzten Civil- undReligions-Beschwernussen, als um die auf Einfuͤhrung einer gantz unbeschraͤnckten Freyheit, und unter sich einen neuen Staat aufzurichten, mithin Herren fuͤr sich selbst zu seyn, genommene Absicht zu thun sey; wie sich dann einige dahin außdruckentlich haben vernemmen lassen, und bey Forttreibung ihres Zaumlosen Muthwillens in Continuirung der so offt und widerholt-verbottenen Rottirungen, fortan verharret, die Bessuchung Unserer Kirchen eigenmaͤchtig verbotten, zu ihren Gottlos- und Aufruͤhrischen Predigen von Hauß zu Hauß angesaget, theils Orthen auch hier zu mit Ruͤhrung der Trũmel oder einen Schuß die Losung gegeben, von allen obigen auch, ohnerachtet Wir endlich, so unlieb es Uns auch ware, der von Gott Uns verliehenen Macht und Gewalts Uns gebrauchen, folgbar die dieser Sedition- und Rebellion-halber, bemerckte Haupt-Raͤdelfuͤhrer, und Ursacher, nicht der Religion halber, sondern wegen des durch sie zerstoͤhrten allgemeinen Friedens, der gegen Uns, als ihrer rechtmaͤssigen Lands-Fuͤrsten und Herren, aufgewickelt hoͤchst-straffbarer Empoͤrung, aufheben, und den 28ten letzt verweilten Monats Septembris handfest machen lassen muͤssen, sie nicht allein nicht gewichen, sondern um diese widerum auf freyen Fuß zustellen, und die uͤbrige getreue Unterthanen anzugreiffen, ein Theil ihrer Anhaͤnger den nechsten Morgen darauf sich zusamm zu rottiren mit frecher Kuͤhnheit vermessen hat, und ob zwar, da sie erfahren und gesehen, daß zu ihrer Empfang- und standhaffter Begegnung bereits alles veranstaltet waͤre, dieselbe sich nicht erkecken wollen, einen Angriff zu wagen, so haben sie gleichwol ihren rebellischen Muthwillen nicht fahren lassen, sondern da, und dorten weitere Zusammenkunfften angestellet, mehrmahlen hoͤchst-schimpfflich- und Unserer eihnen Person bedrohliche Reden ausgestossen, gegen Unser und Unserer Beambten Befehl sich ungehorsam erwiesen, neue Raͤdelfuͤhrer aufgestellet, und diesen treu und bestaͤndig zu verharren, in Angesicht erstgedacht- unserer Beambten, das Hand-Geluͤbd wuͤrcklich erstattet, entzwischen nicht vergessen, bey denen Evangelischen Glaubens-Genossenen, unter dem Deck-Mantel einer Religions-Bedruckung und falschen Vorwandt, als waͤren Wir ihnen die Emigration zu verweigeren gewillet, um Huͤlff und Beystand anzulangen, auch mit Angebung mehrerley hoͤchst-straͤfflicher Unwahrheiten, ein Aufruhr nicht allein in denen Uns benachtbarten Landen, sondern so gar ein Religions-Kriegs-Feuer im gantzen Roͤmischen Reich anzublasen. Wie nun aber Unser habende Ertz-Bischoͤfflich-und Lands-Fuͤrstliche Dignitaͤt, Hochheit und Macht nicht laͤnger zu sehen, noch zugeben kan, daß diese offterhohlte Stoͤrer der gemeinen Ruhe und Sicherheit des gantzen Ertz-Stiffts, in ihren hoͤchst-straffbaren rebellischẽ Muthwillen, und oberzehlt-freventlichen Beginnen, dessen sie insgesamt, und besonders durch so viel hundert eingeloffene Bericht, daruͤber eingeholt-eidliche Erfahrungen, Kundschafften und Schrifften, zum Uberfluß bereits uͤberwiesen seynd worden, noch ferners dergestalten fortfahren solten; Zumahlen da Uns nicht unbewust, was Unsere in GOtt ruhende Herren Vorfahrer nach und nach fuͤr General-Befehl, wie es nemlich mit ihren in Glaubens-Sachen verdaͤchtigen Unterthanen, sonderlich der Emigration halber gehalten werden solle, an Geist- und Weltlichen Obrigkeiten, zu Befolgung der Reichs-Gesaͤtze, ergehen haben lassen; einfolglich Uns, als einen geistlichen Fuͤrsten, gantz ohnverantwortlich fallen wurde, in Unserm Ertz-Stifft, so vermittels Goͤttlicher Gnaden [Seite: 9] [Faksimile], bereits biß in die 1200. Jahr stehet, und niemahlen einig-andere, als die Roͤmisch-Catholische Religion geuͤbet und zugelassen, ein widrige zu toleriren, mithin die Emigration zu verweigeren, um so weniger Ursach haben, als Wir solche in Gang zu bringen, und zu befoͤrdern, jederzeit von selbsten geneigt gewest, und annoch seynd, um so wol Unseren uͤbrigen Unterthanen, als denen angraͤntzenden Kaͤyserlich- und Chur-Baͤurischen Landen zu einer Aergernuß nicht Anlaß zu geben, wie dann nicht einmahl erfindlich seyn wird, daß sothane Emigrations-Freyheit von Uns jemahl waͤre versagt, wol aber nach Ausweisung mehrerley publiquen Acten denen Reichs-Satzungen jederzeit ohn alle Beschraͤnckung verwilliget worden: und dannenhero nichts anders uͤbrig zu seyn befinden um einen bestaͤndig- und daurhafften Ruhe-Stand in diesem Unserm Ertz-Stifft widerum einzupflantzen, und mehrerem Unheil vorzubiegen, als diese unruhig-seditiose und widersaͤssige Leuth, so das Ertz-Stifft die vorige Zeiten mit vielfaͤltig-innerlichen Unruhen belaͤstiget haben, nunmehro gaͤntzlich und von der Wurtzel auß zuvertilgen, und so billiger auszureuten, weilen von ihnẽ bloß allein zu vermuthen stehet, daß sie das Ertz-Stifft gleichwie vorhin, also noch fortan mit vielfaͤltigen Unruhen belaͤstigen, und uneracht sie durch die Seelsorger von ihrẽ hoͤchst-straͤfflichen Begiñen in aller Sanfftmuth abgemahnet, mithin nit mit Gewalt oder Zwang, sondern durch lauter guͤtliche Mittl widerum auf den Weg der Rechtglaubigen gefuͤhrt, auch alles angewendet worden, was an Uns zu schuldiger Vollziehung des obhabend-geistlichen Hirten-Amts verlangt werden moͤgen, gleichwol mit Hindansetz- und Verachtung aller heylsamen Zusprech- und Unterweisungen, bey ihrer Widerspenstig- und Halsstarrigkeit forthin, wie bißhero, verharren werden; also erachten Wir allerdings Zeit zu seyn, mit denen behoͤrigen Verordnungen und Befehlen hervorzubrechen, auch solche zu jedermañs Wissenschafft und Verhalt hiemit publiciren zulassen und ergehet sodañ an all Unsere in diesem Ertz-Stifft, und darzu gehoͤrigen Landen befindlichen Unterthanen, Beysassen und Inwohner, sonderlich an die jenige, welche sich zur Augspurgischen Confession geschlagen, und darbey offentlich, oder in der Geheim zu verharren sich erklaͤhret haben, Unser Lands-Fuͤrstliche Vermahnung und Gebott: befehlen auch, nach reiffer Uberlegung der Sachen, hiemit wissentlich und in Krafft des allen unmittelbaren Staͤnden, von Lands-Fuͤrstlicher Hochheit und Macht wegen in dem gantzen Reich, dem gemeinen Herkommen nach zustehenden Recht, die Religion zu reformiren und denẽ Unterthanẽ, wann sie nicht Ihrer Religion seyn wollẽ, den Abzug anzubefehlen: Daß
Erstens, alle und jede, welche einer der uͤbrigen zweyen oberwehnt im Roͤmischen Reich uͤblichen Religionen zugethan seynd, und bey obverstandener massen, erregter Empoͤrung nunmehro publice, vel privatim sich hierzu erklaͤret, und einbekeñt habẽ, emigriren und bey Vermeydung schwerer, gestaltẽ Dingẽ nach, an Gut, auch Leib und Lebẽ gehender Straff fuͤrdershin dieses Ertz-Stifft, und die darzu gehoͤrige Lande meyden: Und zwar sollen
Andertens, alle in diesem Unserem Ertz-Stifft unangesessene Inwohner, Beysassen, Tagloͤhner, Arbeiter, eingelegte Personen, Knecht, oder Dienst-Botten, beyderley Geschlechts, welche das zwoͤlffte Jahr erreichet, und, wie erst gedacht worden, einer der obigen Religion beygethan, und sich darzu auf obige Weiß erklaͤret haben, innerhalb 8. Taͤgẽ (von der Zeit der Publication diß zurechnen) mit hindan tragenden Sack und Pack so gewiß abziehen, als sie im widrigen Fall die obige Straff unausbleiblich, und ohne Hoffnung einiger Gnad, zu erwarten haben: Dannenhero [Seite: 10] [Faksimile]
Drittens alle diejenigen, wer sie auch immer seyn moͤchten, welche bey Unsern Berg- Saltz- und andern Werckern, Holtz-Trifften, Schmoͤltz-Huͤtten, und in andere Wege, es sey gleich, wo es wolle, inner dem Gebuͤrg, oder in Unsern flachen Land, von Uns, Unserer Cammer, Beamten, oder Unserer Ehrsamen Landschafft ein Arbeit, oder Dienst, was es fuͤr eine, oder einer seyn moͤchte, haben, stracks und ohne Anstand durchaus, und im gantzen Unserm Land von ihren Diensten und Arbeiten entlassen, auch ihnen keine Bezahlung von Publication an dieser Unserer Verordnung mehr ausgefolgt, viel minder die etwo gehabte Provision oder Gnaden-Geld, kuͤnfftighin gereicht: sondern inbehalten werden, sie aber in obbestimter Zeit sich aus dem Lande begeben, und von dannen bey obiger Straff zu emigriren, gehalten seyn sollen. Und wie
Viertens dem alten Herkommen gemaͤß, ohne deme kein Buͤrger in Staͤdt und Maͤrckten, noch einiger Handwercker hat in diesem Unserm Ertz-Stifft, Landen koͤnnen aufgenommen werden, ehe und bevor er die Catholische Glaubens-Bekantnuß so wol fuͤr sich selbsten, als sein Hauß-Gesind wuͤrcklich abgelegt, und derentwillen beglaubte Bescheinũgen von unsern nachgesetzten Obrigkeiten beygebracht, Als wollen, und verordnen Wir, daß alle und jede Buͤrger und Handwercker, welche einer der oberzehlten Religionen zugethan seynd, und sich hierzu bey gegenwaͤrtigem Aufstand und Rebellion, wie oben gemeldt, einbekennet haben, fuͤr Buͤrger, oder Meister in diesem Unserem hohen Ertz-Stifft kuͤnfftighin nicht mehr geachtet werden, sondern als Meyneydige Buͤrger, Meister und Handwercks-Rechte in Unserm Ertz-Stifft verworchet haben, und gaͤntzlichen aufgehebt seyn, auch gleich andern (doch respuctu termini mit dem Unterschied den An- und Unangesessenen) unser Ertz-Stifft verlassen, und davon emigriren sollen: Belangend aber
Fuͤnfftens die angesessene Bauren und andere Inwohner in diesem Unserm Ertz-Stifft beyderley Geschlechts, welche unbewegliche Guͤter und Haͤuser inhaben, und besitzen, sich auch nunmehro zu einer der oben angeregten zweyen Religionen, welcher sie bereits vorhin beygethan waren publice oder privatim erklaͤret, und einbekennt haben, obschon denenselben nicht unbewust hat seyn koͤnnen, wasgestalten ihnen so wol denen Reichs-Constitutionen gemaͤß, als Krafft der von Unsern in Gott-ruhenden Herren Vorfahrerẽ erlassen- wiederholten General-Mandaten, obgelegen waͤre, von Zeit an der von ihnen geaͤnderten Religion, und innerhalb eines zulaͤnglichen Termins, entweders sich gebuͤhrend zu bequemẽ, und die in Unsern Landen allein uͤblich Roͤmisch-Catholische Religion, gleich ihrem von Gott vorgesetzten Ober-Haupt, zu profitiren, oder aber ihrer Guͤter halben Disposition zu machen, und nachgehends auß Unserm Ertz-Stifft zu emigriren; Sie auch von wegen der von ihnen hoͤchst-straffbar veranstalt- und verursachten Empoͤr- und Zerstoͤrung des allgemeinen Friedens, folglich daß sie dẽ Westphaͤlischen Friedens-Schluß, denen Reichs-Grund-Gesaͤtzen, und den von Uns gegebenen Verordnungẽ, und Dehortatorien nit nachgelebt, sondern schnurgerad Eingangs erwehnter massen, darwider gehandlet haben, sich von selbsten der Emigration, und anderen, Krafft erst angeregten Friedens-Schluß, ihnen sonsten zum Guten gemeynten Behelff und Beneficien unwuͤrdig gemacht, sonderen solche mit allem Recht und Billigkeit verworcht und verlohren haben: So wollen Wir doch auß besonderer Lands-Fuͤrstlichen Gnad und wo sie anders ruhig, unterm 30. Augusti ergangenen Dehortatorien gemaͤß sich entzwischen verhalten werden, hiemit zugeben [Seite: 11] [Faksimile] und verwilligen daß denenjenigen, so unter 150. Gulden ein: denen, welche von 150. biß 500 Gulden zwey: denen so uͤber 500. Vermoͤgen versteuren, eine drey Monatliche Frist zugestanden werde, innerhalb welcher sie das Ihrige, so gut sie koͤnnen verkauffen moͤgen, so dann aber emigriren, und bey Vermeydung obandictirter Straff, das Land meyden, waͤhrend dieser Frist aber denselben gleichwol von denen ihnen zugethanen Glaubens-Genossen ein Knecht und ein Dienst-Magd (aber mehrer nicht) zu unterhalten erlaubt seyn solle. Wie nun aber
Sechstens, all obiges allein von denen Unterthanen gemeint ist, welche einer der obverstandenen in dem Roͤmischen Reiche uͤblichen Religionen beygethan, und sich hierzu erklaͤret haben; Also wollen Wir gegen die boßhaffte Aufwigler- und Zerstoͤrer der innerlichen Lands-Ruhe, und andere einer im gantzen Reich niehmals tolerirt gewesten Ketzerey Ergebene, die behoͤrige Anthung und verdiente Straff Uns vorbehalten. Dahingegen Wir die Guͤte der Schaͤrffe vorziehend, denen jenigen, welche sich zu denen Rebellisch- und Unruhigen ihrer Religion halber zwar zugeselt haben; im uͤbrigẽ aber in puncto Seditionis oder Rebellionis nicht besonders gravirt zu seyn werden erfunden werden, obiger Gestalten die Emigration zugesagt, und derentwillen allein Unsere Lands-Fuͤrstliche Gnad, und General-Pardon gnaͤdigst hiemit vergoͤnt und zugelassen haben: Zumahlen aber
Siebendens / wol zu vermuthen ist / daß nach Publication dieser Unserer Verordnung / viel der Abtrinnigen / denen mehr um das Zeitlich- als Ewige bey dieser entstandenen Sedition zu thun ware / mithin unwissend / was es seye / sich zu der von ihnen so genanten Evangelischen Religion geschlagen haben / andere aber um / wie bevor / den von ihnen / biß zu erregter Empoͤrung / durch lange Jahr geuͤbt=gleißnerischen Glauben / mit aͤusserlich gut Catholischer Auffuͤhrung zu bedecken / und im Hertzen auf mehrmalig hoͤchst verderbliche Unruhe im Land gedencken zu koͤnnen (derentwillen sie alleinig die Lands-Verweisung wol verdienet haͤtten) sich widerum vor Catholisch werden angeben / und erklaͤren wollen: denen aber um so weniger zu trauen / als die bey vorigen Zeiten sich in diesem Unserm hohen Ertz-Stifft geaͤusserte Exempel satsam darthun / was fuͤr Unruhe und Empoͤrung durch diese widerspenstig Gott und dem Vatterland treulose Leuth sich von Zeit zu Zeit erreget haben; Als befehlen Wir ferners und gebiethen hiemitt daß alle / beforderst die jenige / welche sich vor der von Uns in verwichenen Monath Julii ins Gebuͤrg abgeordneten Commission von welcher sie sattsam anermahnet seyn worden / in einer so wichtig das Zeitlich und Ewige betreffenden Sachen / sich wol ehevor zu bedencken / und nicht so leichter Dingen verfuͤhren zu lassen: gleichwol ehender zu einer anderen / dem mehreren Theil selbst nicht einmahl bekanten als zu Unserer Roͤmisch-Catholischen Religion sich erklaͤrt / und einbekennt / sie haben dann innerhalb denen naͤchsten darauf erfolgten fuͤnffzehen Taͤgen ihren begangenen Fehler bereuͤet / und sich vor Obrigkeit fuͤr Catholisch anwiderum einschreiben lassen; Wie nicht minder diejenige / welche in den Schrifften / so die aus Allergnaͤdigsten Befehl Ihrer Kaͤyserlichen Majestaͤt etc. Uns extradirt-rebellische Unterthanen bey sich gehabt haben / fuͤr Evangelisch und der Augspurgischen Confession zugethan / denominirt seynd worden; dieser Unserer Verordnung unterworffen / darunter verstanden und begriffen / auch ihnen nicht verhuͤlfflich seyn solle / ob sie schon vorschuͤtzen wolten / als waͤren sie ohn ihr Wissen und Willen faͤlschlich eingeschrieben / und angegeben worden / ausser sie wurden die vorgebende Falschheit einiger massen bescheinen / und ihren gantz unverdaͤchtigen Lebens-Wandel Gerichtlich darthun koͤnnen. Deme nach
Achtens die jenige betreffend / so weder oͤffentlich / noch in der Stille zur andern Religion biß Dato sich erklaͤret/ gleichwol aber ihrer Lebens-Arth halber sich verdaͤchtig gemacht haben / gleich wie Wir mit solchen ein gewiß- und sicheres zu verordnen / dermahlen nicht wol vermoͤgen / jedannoch aber dahin bedacht seyn sollen / wie dieses verderbliche Seditions Unkraut aus der Wurtzel gehoben werden moͤchte / indeme ohn dessen Vertilgung ein sicherer Ruh-standt in diesem Unserm Ertz-Stifft nicht leichtlich zu hoffen / so wollen Wir zum Uberfluß / und alles Ernsts / die vorige an alle geist- und weltliche Obrigkeiten in dergleichen Religions-Sachen ergangenen General-Mandata mit deme hiemit erneueret haben / daß / wan sie bey Visitirung deren Gerichtern / diesen oder jennen Unterthan / der Religion halber / mit Vernunfft fuͤr verdaͤchtig halten / oder aber ein verbottenes Buch bey ihm finden / und sonsten auch einige Verdaͤchtige wissen / sie den- oder dieselbe ohne alle Geld oder Keichen-Straff / folglich in aller [Seite: 12] [Faksimile] Guͤte Gerichtlich / und von Obrigkeits wegen befragen sollen / ob er Catholisch seyn und bleiben: oder aber zur Lutherisch- oder Reformirten Religion sich bekennen wolle? Auf den ersten Fall / soll die Obrigkeit ihne zu einem auferbaulichen Wandel anweisen: und allenfals die bey ihm gefundene verbottene Buͤcher wegnemmen / auch daß er sich dergleichen nicht mehr zulegen solle / bey Vermeydung der Straff auftragen: Geschiehet aber das letztere / so solle er bey seiner Gewissens-Freyheit / ohn allen Zwang gelassen / ihme aber zugleich bedeutet werden / daß er nach Inhalt der Reichs- und Lands-Gaͤsetzen unter ein ihm anberaumenden hinlaͤngliche Termin das Seinige / so gut er mag / verkauffen / und nach Erlegung der aller Orthen gebraͤuchigen Nachsteur / das Land meyden solle. Begebe es sich aber / daß ein oder anderer / so vorhin / denen Worten nach / zwar zur Catholischen Religion sich bekennt / in dem Werck selbst aber einer andern Glaubens-Bekantnuß beypflichtete / verbottene Buͤcher haltete / damit handlete / oder wol gar mit anderen ohnerlaubten Zusammenkunfften pflegte / oder andere mehr Einfaͤltige verfuͤhrete; da sollen alsdann dergleichen frebelmuͤthige Ubertraͤtter mit ewiger Lands-Verweisung / auch gestalten Dingen nach / mit an Gut und Leib gehender Straff gezuͤchtiget werden. Im uͤbrigen / und
Neuntens haben Wir schon zu mehrmalen erinneret / daß Uns nicht gemeynt / diejenige / so sich zu einer der in dem Roͤmischen Reich hergebrachten Religionen bekennet haben / sonsten aber in Puncto Seditionis & Rebellionis oder anderer Ketzereyen halber / obverstandtner massen / sich besonders nicht gravirt befinden / wegen der Religion alleinig / den Reichs-Constitutionen zugegen / mit Ungnad ansehen / sondern vielmehr die den selben obanbefohlene Emigration und Abzug bestmoͤglichst zu befoͤrderen. Dannenhero wollen und befehlen Wir all Unseren nachgesetzten Obrigkeiten / und gebieten hiemit / daß sie denen Abziehenden waͤhrender Zeit der hieroben angesetzten Fristen zur anbefohlnen Emigration behuͤlfflich seyn: denenselben keineswegs ihrer Geburt / Herkommens / Entledigung / Handwercks / und ehrlichen Wandels halber das verlangende Zeugnuß verweigeren / noch vielweniger sie mit hoͤherer Nachsteur / als in diesem Unserm hohen Ertz-Stifft bey andern Catholischen Emigranten gebraͤuchig ist / belegen / oder ein mehrers fordern / sondern sie Emigrirende / nach vorgehend-Gerichtlicher Beschreib- und rung / von Gericht zu Gericht ausser Landes convoyren lassen sollen: Zu diesem Ende dann
Zehendens alle und jede in dieser Unser Verordnung begriffen- und obangezeigter massen abzuziehen schuldige Unterthanen hiemit / und bey Vermeydung der Eingangs dictirten unaußbleiblich zu erwarten habender Straff / schuldig seyn sollen / zeitlich / und vor Außgang der ihnen von Uns gnaͤdigst verwilligt- obigen Emigrations- Terminen / bey jedes Orths Obrigkeit sich anzumelden / die gewoͤhnliche Nachsteur getreulich abzurichten / und der vorhabenden Emigrirung halber / das freye Geleit ausser Landes zu begehren: Anbey
Eilfftens sollen alle Unsere nachgesetzte Obrigkeiten alles Ernsts darob seyn / dahin antragen / und sich bestmoͤglichst bemuͤhen / daß diese Unsere Verordnung gantz gewiß / und festiglich gehorsamst vollzogen / darauf gehalten / und in allem und jedem derselben eigentlich nachgelebt werde / derentwillen sie dann gleich nach Ausgang und gestaltsame der zu emigriren schuldigen / und ihnen von Uns gnaͤdigst gesetzten respective Terminen / die Ungehorsame alsogleich aufsuchen / handvest machen zulassen / und gestalten Dingen nach / da sie es auch noͤthig zuseyn befinden wuͤrden / mit militaͤrischer Hand gegen dieselbe zu verfahren / und sich darvon weder durch Gaab / Freund- oder Feindschafft / noch Haß oder Liebe hinderen zulassen / sondern vielmehr ohne Ansehung der Person / und wie sie es vor GOTT / und Uns allzeit zu verantworten gedencken / ohngescheut / frey / sicher und ohngehindert darein zu gehen haben / so lieb ihnen ist Schaden / Entsetzung des Diensts / auch Lands-Fuͤrstliche Ungnad und schwerere Straffe zu vermeyden. Und damit nun
Letzt- und schluͤßlich keiner mit der Unwissenheit sich entschuldigen koͤnne / und solches also desto vester / steiff- und embsiger gehalten und beobachtet werde / so wollen und befehlen Wir / daß diese Unsere Verordnung / und Emigrations-Patenten in offenen Druck gebracht / alsdann an gewoͤhnlichen Orthen publicirt / offentlich abgelesen / und angeschlagen werden sollen.
Hieran beschicht Unser gnaͤdigst- auch zumahlen ernstlicher Will und Meynung. Zu Urkund dessen haben Wir diesen Unseren offenen Lands-Fuͤrstlichen Brieff eigenhaͤndig unterschrieben / und mit beygedrucktem Lands-Fuͤrstlichem Sigill fertigen lassen. So geschehen in Unserer Haupt- und Residentz-Stadt Saltzburg den 31. Monaths-Tag Octobris Anno 1731.
Leopold. (L.S.)
Ad Mandatum Celsissimi proprium.
H. Christani &c. Hoff-Cantzler etc.