[Seite 1] Reformations Patent, So in dem löblichen Ertzhertzogthumb Oesterreich ob der Enns
Von dem Hoch: vnd Wolgebornen Graven vnnd Herrn / Herrn Adamen / Graven zu Herbersdorff / etc. Statthaltern bemeldtes Ertzhertzogthumbs Oesterreich Ob der Enns / Dann dem Hochwürdigen in Gott Edlen Herrn / Herrn Georgen / Abbt deß Würdigen Gotteshauß Göttweich / der H. Schrifft Doctor / Ihr Kays. May. Rath / Auch Edlen vnd Gestrengen Herrn / Johann Baptista Spindlern von vnd zu Hoffeckh / dero HoffCammerRath / Vnd Constantin Grundtman von Falckhenberg / auch Rath vnd Mauth-Amptmann zu Lintz / Als Kayserl. Deputierten Reformations-Commissarien publicirt worden.
Gedruckt im Jahr Christi /
M. DC. XXV. [Seite 2]
Avß der Röm. Kayserl. Auch zu Hungarn vnd Böhaimb Königl. Mayst. vnsers allergnädigsten Herrn / vnd Erblandts-Fürstens / etc. von dem nechsten Jahr hero / zu verschiednen mahlen affigirten offnen Mandaten vnd Verordnungen / vnd sonsten darneben ergangenen Kayserl. vnd Landtsfürstlichen resolutionen mehr / etc. Ist nunmehr Männiglich: Insonderheit aber so wol den Drey Politischen Ständten / von Herrn / Rittern vnd Stätten / als auch den Bürgern / Vnterthanen / vnd Innwohnern dieses Ertz-Hertzogthumb Oestereich ob der Enns / vnwidersprechlich ganz wol bewist / vnd habens mehr als zu genügen erfahren / daß Ihre Kays. Mayst. in diesem Landt zu wider Auffbaw / vnd Erhebung vnserer geheyligten wahren allein seligmachenden Catholischen Apostolischen Röm Religion / auß dem Gottseligen Christlichen Gewissen / Kayserl. vnd Landts-Fürstl. obligenden Vorsorgen / vnnd gegen Gott dem Allmächtigen schwehr tragenden Verantwortungen / Ihrer anvertrawten Königreich / Erblanden vnd Leuten bewegt worden / einsten die von vielen Jahren hero eyngerissene merlay Vncatholische widrige Lehrn vnd auffrührisches Predigen / zu Abführ: Verkehr: vnd Verwirrung deß Herrn: Ritterstandts: Landt: gemainen Burger: vnnd Bawersmann / so wol in politicis als spiritualibus, hingegen vntertruck: vnd vergessung deß rechten Catholischen Glaubens / zugleich einziehung den Herrn Ordinarien, gantz rechtmässigen Geistlichen Jurisdictionen, Pfarrherrn / Stifftungen / Beneficien, vvnd andern Geistlichen Gütern (vmb deren wider restitution willen dann / viele beschwehrliche Proceß entstanden.) Sonders aber auch vnterm praetext vnd Deckmantel / dieses eygenwilligen Liberterischen Glaubens (als welchen ein jeder nach seinem vermeynten Gewissen / Willen vnd Gefallen regulirn köndt oder möge.) gefährliche confoederationes gemacht: darauß offentlicher Vngehorsamb / Rebellion vnd Auffstandt / wider Ihr höchstes Haupt / ordentliche Oberkeit / vnd Erb-LandtsFürsten erregen: Ihrer Kayser. Mayst nach dero Königreichen / Cronen / vnd LandtsFürstl. Hochheiten: Landen vnnd Leuten greiffen / dieselbige occupirn vnd einnehmen helffen / dardurch sich insgemein selbsten: vorderist Ihre Kays. M. in offne Krieg / (welche noch layder dato kein auffhören) gesetzt / den hochbewehrten lieben Inn- vnd außwendigen Frieden vnd Ruhe zerstört / grosses Blutvergiessen / Verderbung Landt vnd Leut consequenter auch schweren vnwiderbringlichen Schaden / Verderben vnd Vncosten eingeführet haben / Dannenhero / vnd wiewoln Ihre Kayser. Mayst. vmb solcher Vätterlichen getrewen wolmeynenden Fürsorg / guten heylsamen Anstell: vnd Verordnungen willen (als in befürderung deß Nechsten Heyls vnd ewigen Seeligkeit / Auffricht: Bestewer: vnnd Erhaltung deß liebsten Friedens vnd innwendiger Ruhe / Sie Ihro ein anders vor Gottes Angesicht zu verantworten / nicht getrawen) keiner andern Zuversicht oder Hoffnung gelebt / als nach deme Ihre Kays-May solche Vncatholische Predicanten verstandener Vrsachen willen / auß dem Landt schaffen lassen müssen / dann daß dero nunmehr wider auß sondern Kayserl. vnd LandtsFürstlichen gn[aden] perdonirte liebe vnd getreuwe Ständt / von Herrn / Rittern vnd Stätten / als auch in gmein der Burger: vnd Bawersmann wurden sich [Seite 3] solcher Vätterlichen heylsamen vnd LandtsFürstl. Verordnungen vnd Intention gutwillig accomodirt, die Catholischen Heyl. Gottesdienst vnd Predigen berait öffters anbefohlner massen / mit Eyffer besucht / vnd welche bey sich selbst noch darauß nit gnugsame information befinden / anderwerts bey Catholischen Theologen vnd gelehrten ordentlichen Priestern / selbige gesucht / vnd sich vnterweisen haben lassen / vnd solches alles / vmb noch so viel mehrers allweilen sich eben auch besagte Drey Politische Ständt / vor erlangung deß Landtsfürstl. perdons, zu allen Ihrer Kays. May. dispositionen, Verordnungen / vnd anstellungen (gleich wie sie Ihro selbige auch außtrücklichen reseruirt vnd vorbehalten haben) submittirt vnd vnterworffen / Jedoch / weiln Ihre Kays. May. dato die schuldige Volg (nicht ohne Beschwehrung ihres Gewissens der etwas zu lang getragenen gedult / vnd Landtsfürstl. authoritet) nicht befinden / vnd aber keines andern entschlossen / dann daß der gleichen widerige gefährliche religiones vnd böse Suchten nach andern König vnd Landtsfürstl. Regimenten / auch in diesem Landt abgethan : vnd außgeführt : hingegen die alte wahre Cathol. Röm. Religion vnd Mannszucht / bey allen vnd jeden / so in diesem Landt / mit rechten Politischen Christlichen vnd Gottsfürchtigen Leben wohnen wöllen / wider gebawt / geheyliget / angenommen vnd erhalten werden solle.
Als haben allerhöchsternendte Ihre Kayserl. May. zu endtlicher vnfehlbarer Gott beliebender Fortsetzung obbedeuter Ihrer ruhmwürdigen heylsamen intention Ihren Gewalt mit gemeßner instruction vnd befelch / auffgetragen / so mündt: als schrifftlich gefertigt vnd vnterzeicnet geben vnd zugestellt / auch noch darzu mit offentlichen Kays. Patenten angekündet / an Ihrer statt die gemeine durchgehende Reformation zu der Catholischen Religion in diesem gantzen Lande Oesterreich ob der Enns vorzunehmen / vnd anzustellen / dieselbe zu stabilirn, zu gutem gewünschten Anfang Mittel vnd Endt zu bringen / vnd hat dt zuhaben / Vorderist dem Hoch: vnd Wolgebornen Graffen vnnd Herrn / Herrn Adamen / Graffen von Herbersdorff / Herrn der Graffschafft Orth am Traunsee / Freyherrn zu Herbersdorff vnd Khalstorff / Herrn zu Bernstein /Tautscherin / Pitoveß vnd Selnitz / mehr Höchstgedacht Ihr Kays May. auch ChruF. Durchleuch. Hertzog Maximiliani in Bayern / etc. Cammerern / Rath / Gemeral Wachtmeistern / Obristen zu Roß vnd Fuß / auch Statthaltern diß Landts Oesterreich ob der Enns / neben dem Hochwürdigen in Gott Edlen Herrn / Herrn Georgen / Abbt deß Würdigen Closters Göttweich / der H. Schrifft Doctorn / Ihr Kays. May Rath / auch Edlen vnd Gestrengen Herrn Johann Baptista Spindler von vnd zu Hoffeckh / dero Hoff Cammer-Rath / vnd Constantin Grundtmann von Falckhenberg / auch Rath vnd Maut-Amptmann zu Lintz.
Solchem nach / vnd nun zu gehorsamister Vollziehung dieser Ihrer Kays. Mayst. allergnädigsten Vätterlichen vnd ernstlichen Verordnung / Befelch vnd gemeßnen Instruction, hat wolgedachter Herr Statthalter / etc. vnd obgemeldte desselben Herrn Mit-Comissarij in Krafft Ihres angezogenen Kayserl. Gewalts / hierzu den anfang machen / vnd folgende Ihrer Kays. Mayst. Schließliche Meynung / Puncten vnd Articul / hiemit zu Mennigliches in diesem Landt von Herrn: Rittern / Stätten Bürgern / Bauwern / vnd Innwohnern / endtlichen Nachrichtung / Publicirn lassen wöllen.
Nemlich vnd Erstlichen / bleibt es noch allerdings bey der Außschaff: vnd Fortweisung der Predicanten / vnd Vncatholischen Schuelmeister / daß sich keiner / bey vermeydung [Seite 4] schwerer Leib vnd Lebensstraff im Landt / weder heymlich oder offentlich betretten lasse / vielweniger sich einichen exercitij, eines vermeinten Beruffs nicht anmasse / Nicht weniger Jemandes auß den Landtleuten / Herrn: Ritter: Bürgerstandt vnd Innwohnern sich einichen Predigens / singens / lernens / oder selbst vermeinten Außlegung der Euangelien / noch anderer conventicul vnd exercitien in Ihren : oder frembden Häusern nicht vnterstehen : Oder auch jemands verstatten sollen / bey vermeydung Ihrer Kays. May. Hohen vnaußbleiblichen Vngnad vnd Straff. Sonders auch / weil fürkompt / daß die fürnehmen Bürger : vnd Handtswercksweiber mit Ihren Gespielschafften / auch andern darzukommenden Weibern / heimliche conventicula vnd gleicher massen verbottenes Postill lesen / Predigen vnd Vnterweisens / in Glaubenssachen anstellen / das soll hiermit auch gäntzlich abgeschafft / vnd iren Männern bey gleichmässiger vnnachläßlicher schwerer Straff / aufferladen seyn / daß sie Ihre Weiber von allem Postill lesen / Predigen / Vnterweisen / vnd disputirn in Glaubens sachen würcklichen abhalten : vnd da sich dieser vngebühr / auch verwittibte oder ledige Weibs personen vnterfiengen / vnd hierinn halßstärrig weren / dieselben alsbald auß dem Landt geschafft werden sollen.
Zum Andern / Weiln öffentlich am Tag / daß / vngeacht ob aller Höchsternendter Kays. Mayst. ernstlich Publicierten Mandaten vnnd wolmeinenden Anschaffungen / sich jederman bey den Catholischen Kirchen vnd darinn gehaltnen Gottesdiensten / vnd Predigen einstellen / dadurch zur Catholischen Religion wenden / vnd informiren lassen solle / der Außlauff zu frembden Vncatholischen Predigern / ohne schew vnd respect bemeldter Kays. Mandaten vnd Geschäfft starck im schwang / Als solle solcher Außlauff: dahin Fahrung oder Reitung / vnd suchung dergleichen vermeinten Seelsorger / als Copulation /Kindes Tauff vnd Communion / allen vnd jeden im Landt hiemit gäntzlich abgeschafft seyn / vnd Wer oder Welche darüber betretten / die sollen nach gelegenheit jedes Stands vnd Vermögens ernstlich gestrafft werden.
Drittens / werden Sie hinfüro dem Catholischen Gottesdienst vnd Predigt / Son: vnd Feyertäglich bey jedes ordentlichen Pfarrkirchen / oder wo es gelegenheit / zu besuchen / vnd demselben vom Anfang biß zum Ende beyzuwohnen / ernstlich ermahnt / vnd daß so wol für sich selbst als auch ihre vntergebene Burger vnd Vnterthanen / vnnd widrigen Fällen nicht vrsach geben / daß man von Landtsfürstl. Obrigkeit wegen / zum verfang ihrer temporal Iurisdiction selbsten andere Ordnung fürnehmen müsse / auch bey vermeidung anderer ernstlicher Straff.
Es soll sich Vierdtens an den gebottenen Fasttägen / so wol als in der Viertzigtägigen Fasten / Manniglich deß Fleischkochens vnd essens gäntzlich enthalten. Innsonderheit / daß auch in Wirtshäusern bemeldte Fasttäg vnd Zeiten / Niemanden / er sey Edel oder Vnedel / Frembder oder Innwohner / auch was Religion einer immer seyn mag / nicht Fleisch gespeist werde / es hette dann jemandts von seiner Rechtmässigen Geistlichen Catholischen Oberkeit Erlaubnuß.
Männiglich soll auch die Sonn: vnd Feyertäg / Feyerlich vnd andächtig / nach Gebott vnd Ordnung der H. Christlichen Kirchen halten / wie dann sonderlich die Burger in Stätt vnd Märckten sich zu gewohnlicher ordentlicherzeit : die vom Rath aber an ihren gebührlichen Stellen in der Kirchen finden lassen sollen / damit die Gemein ein gutes Exempel von Ihnen verspür / bey der hiervor verstandenen straff. [Seite 5]
Vnd weillen Fünfftens in besagten Stätten vnnd Märckten vnterschiedliche Zunfft: vnd Handwercks Ordnungen / so von Röm. Kaysern / vnd Lands Fürsten confirmirt vnd bestättigt worden / Sollen die Bürgerlichen Obrigkeiten / jedes Orths vnfehlbar verfügen / daß auch die darinnen benänte vnd gewohnliche Gottesdienst / sampt den Kirchenfahnen wider auffgerichtet werden / vnd damit in festo Corporis Christi dem Hochwürdigen Sacrament zu Ehren erscheinen.
Sechstens / Weillen die Jahrmärckt vnnd Kirchtäg gemeinlich an gebottenen Son- vnd Feyertagen angestellet / aber bißher vnter wehrendem Gottesdienst die Kramer außlegen / vnd verkauffen / dardurch das Volck von dem Gottesdienst abgehalten / auch in Wirtshäussern mit essen / trincken / spielen / vnd andern vnzimlichen sachen vmbgehen / welches aber vmb der Ehre Gottes vnd des Nechsten Heyls willen / fürters keines wegs zugestatten / wie dann hiemit ernstlich befohlen wirdt / daß dergleichen vnter wehrendem Gottesdienst nit mehr fürgehe / oder gestattet werde / wer ferners darüber ergrieffen / auch da die Obrigkeit dergleichen inhibitiones vnd Gebott nicht obseruirn, vnd ein anders gestatten / oder Conniuirn wurde / der oder dieselben sollen so wohl als der gemeine Thäter nach gelegenheit vnd vmbständt der sachen ernstlich gestrafft werden.
Fürs siebende würd den bemelten Bürgerlichen Magistraten in allem Ernst aufferlegt / von dato an innerhalb sechs Wochen glaublich zuberichtet / vnd anzuzeygen / alle Burgerskinder / so der zeit nit anheymbs / sondern in die Frembde geschickt worden / oder vor sich selbst dareyn gereisset / wo dieselben an jetzo seyen / vnd da sich dieselben bey den Vncatholischen Schulen auffhielten / selbige allzugleich inner sechs Monaten von dato diß abfordern vnd in ein Catholisch Orth schicken sollen / bey verliehrung ihrer Erbgüter vnd gäntzlicher Entziehung derselben. Da dann auch Jemands einen Vncatholischen Praeceptorn, oder Schulmeister in seinem Haußt oder sonsten / für seine Kinder oder Pupillen hette / Der : vnd dieselben sollen vnverzogenlich abgeschafft : vnd darfür Catholische bestellt vnd angenommen werden / bey namhaffter straff / so dieses Geschäfft fahrlässig oder widerig vberschritten wurden.
Vorderst vnd zum achten / würd nicht weniger hiemit allen vnd jeden Landtleuten / Herren vnd Ritterstands / neben allen denen / die in diesem Landt wohnen : als auch Doctorn, Advocaten, Nobilitirten, vnd Burgerlichen Personen ohne vnterschied bey hoher straff aufferlegt / hinfüro ohne Ihrer Kays. May. vnd zu maln deß Regierenden Herren diß Landts Vorwissen vnd Bewilligung keine Kinder zu Vncatholischen Schuelen oder zu Studiern / noch sonsten Länder zu sehen / vnd Sprachen zu lernen / zuverschicken / Insonderheit auch / was dieselben berait für Kinder ausser Landts / vnnd wohin sie sebige verschickt / oder wo sie sich der zeit auffhalten / alßbald ein warhaffte gegründte Listam innerhalb Sechs wochen den Herrn Reformations Commissarien zu vbergeben vnd zuzuschicken / damit solche widerumb abgefordert werden mögen.
Vnd demnach nun vors Neundte / ob allerhöchsternenter Kays. Mayst. allergnädigste wolmeinliche Intention vnd darzu gehabten Vrsachen gnugsam verstanden / daß alle Innwohner in diesem Ertzhertzogthumb Oesterreich ob der Enns / sich zu der wahren Catholischen Religion wenden / bekehren / vnd begeben sollen / Als würd denselben inn Kraftt diß offenen Patents / zu solcher bekehrung / vnd endlichen resolution zwischen dato vnd nechstkommenden Ostern des bald folgenden 1626. Jahrs ein schließlicher Termin, [Seite 6] nach dessen verfliessung aber eyniger ferner Termin, durchauß nit gegeben oder zugelassen werden solle / hiermit peremptorie angesetzt / gleichwoln Ihr Kays. M. niemand hierzu zwingen / oder nöthigen zu lassen gedacht / sondern wer ein vermeyntliche Beschwer seines Gewissens Ihme selbst mouirn, vnd dißfalls seiner ordentlichen Oberkeit nit accomodirn will / deme würdet vermög der Reichs Constitutionen vnnd Religionfriedens / das Ius emigrationis inner berührten Termin frey gelassen.
Wer aber hierzwischen oder auch nach außgang diß besagten Termins in dem Vngehorsam beharren / halßstarrig verbleiben / sich in solcher zeit weder zur Catholischen Religion würcklich bekehren / oder da einem oder anderm entzwischen Zeit vnd Gelegenheit hierzu gemangelt / mit seinen erheblichen Vrsachen nit anzeigen / ob er sich informirn, vnterweisen / vnd bekehren lassen will oder nit / sondern gefährlich oder fahrlessig die Termin verstreichen / vnd die Bekehr: vnd Vnterweisung nit ihn angelegen seyn lassen / zu Hertzen nehmen / sorg vnd fleiß anwenden würde: der / oder dieselben sollen das Landt raumen: vnd von allem ihrem Vermögen den Zehenden Pfenning Nachstewer (ausser vnd vber Bezahl: vnd Abrichtung / deß alten Landtsgebräuchigen Freygeldts) dem Landsfürstlichen Fisco vnnachlessig erlegen vnd bezahlen / also daß ohne weitere conniuenz gegen deme / oder selbigen verfahren werden solle. Wer sich aber zur Catholischen Religion bekehrt / der soll von dem ordentlichen Priester / von dem er die Absolution empfangen / denen Kayserlichen Reformations Commissarien gnugsamen Schein selbst bringen oder verbschicken / Sonderlich aber ist hiermit geordnet vnd anbefohlen / daß alle Decani von ihren vntergebenen Pfarrhern / zu Oesterlicher Zeit / ein ordentliche Verzeichnuß in der dritten Wochen nach Ostern vberschicken / aller Ihrer Beichtkinder / so sich mit der Beicht vnd Communion eingestellt vnd nicht eingestellt / folgends Sie Decani solche Designationes gemeldten Commissarien zuordnen / damit gegen den Vngehorsamen / gebührliche Straff vorgenommen werden möge.
Zum Zehenden. Betreffendt aber die alten würcklichen Herrn vnd Landleuth / derer Voreltern vor Fünfftzig Jahren würckliche Landtleuth in diesem Landt gewest vnd solches zu genügen erweisen köndten (darzu ihnen dann von Dato an Sechs Wochen Termin geben seyn soll etc.) lassens gleichwoln Ihre Kays. May. (allein auff Ihre Personen zu verstehen) in der bißher gebrauchten conniuenz oder tollerant, (doch ohne verbündliche Versprechung / concession oder Priuilegien) NOCH DER ZEIT / verbleiben / doch mit dieser außtrücklichen Condition / Maß vnd Bescheidenheit / daß sie dieser Ordnung gäntzlichen vnterworffen seyn sollen / Nemlichen / daß es auch ires Theils der Kinder halb beym achten Puncten allerdings verbleibt / vnd daß sie weder heymliche noch offentliche conuenticula vnd exercitia in iren Häusern mit Beicht vnd anderm / etc. Predigen vnd Empfahungen ihres vermeinten Sacraments / Item Copulationen der Ehe / vnd Kinder Tauffen / weder inn: noch ausser Landts / nit haben noch gebrauchen / Auch keine Vncatholische Pfleger / Verwalter / Schreiber / Praeceptores, Hoffmeister / oder andere Diener / wie die genennt / ferrner nicht mehr halten / sondern an statt derselben Catholische Officier vnd Diener auffnehmen (darzu ihnen von dato an / ein halbes Jahr peremptoriè benennt seyn solle.) Sollen auch niemand mit Singen / Disputiren / öffentlichem Fleischessen / obbemelden verbottnen Tägen vnd Zeiten / wann sie vber Landt reysen / noch [Seite 7] bey Hauß nicht Ergernuß geben / die Wirth zukoch : vnd reichung derselben nicht anmuhten oder nöthigen (wie dann auch bemeldten Wirthen / bey namhaffter Straff solches zu speisen hiemit verbotten seyn soll /) vnd was dergleichen prohibitiones deß jenigen / so dem Catholischen Glauben vnd Satzungen widrig / vnd zugleich in Politischen Regiment vnd exercitien mehr begriffen seynd. Welcher aber auch vnter inen den Herrn vnd Landtleuten / etc. vermeinen wolten / seinem Gewissen sey beschwerlich / sich dißfalls seiner höchsten ordentlicher Oberkeit zu accomodirn, dem würdet gleich anderen / vermög beym neundten Puncten oballegierten Reichs Constitutionen vnd Religionfriedens / bemeldtes Ius emigrationis auch frey gelassen. So ferrn aber hierüber jemandes / er sey Herr oder Landtmann / sich diesen Landtfürstlichen Gebotten / vnnd wolgemeinten heylsamen Ordnungen / vermessentlich widersetzen / hin vnd wider Ergernus geben : noch den schuldigen gehorsam leisten würde / derselbe soll sich der tollerantz billich nit allein ferrners nicht mehr zu behelffen haben / sondern gegen demselben / auff welchen es gläublich erfunden : als violatore vnd turbatore quietis publicae mit straffen : letztlichen auch der würcklichen außschaffung / vnd execution derselben vnverschont verfahren werden.
Vors Eylffte / Weillen kundlich / daß die Landt Officier alle / der widrigen Religion zugethan / dahero dieselben eben so wol als andere / in derselben Reformirt vnd Corrigirt werden sollen / vnd man sich im wenigsten nichts daran irren lassen würdet. Ob schon dieselbigen oder ihre Verthätiger fürgeben wurden / sampt der Landschafft / da sie wegen der Religion die Dienst verlassen müsten / oder wolten / grosser Schaden dardurch entstehen : Oder man so bald nicht subiecta von Catholischer Religion haben köndt / Als ist so wol den Officirn hiemit alles ernst aufferlegt / daß sie sich zu Ihrer Kays. May. Verordnung in annehmung der Catholischen wahren Religion / accomodirn oder widrigen falls ein Landtschafft oder derselbe Verordnete nach andern täglichen subiectis von Catholischer Religion trachten / vnd vnfehlbar bestellen / vnd solches von dato inner nechst halben Jahrs effectuiren sollen. Dann da solches nicht in Obacht genommen würde / seyn Ihre Kays. May. keines andern bedacht / als der Ersetzung selbsten vornehmen zu lassen. Dabey dann auch mehrberührte Officier gewarnet seyn sollen / daß sich keiner / weder in heymlichen noch offentlichen Practiken / vnder dem Fürwandt oder Titul : Sie weren Landt Officirer / brauchen lassen. Dann da dergleichen auff einen oder mehr erfahren würde / Sollen der oder selbigen mit ernstlichen Außschaffung vnd Straffen vnverschont angesehen werden.
Vnd nach dem zum Zwölfften ins gemein im Land viel verbottene / gifftige vnd Sectische Bücher vorhanden / So ist hiemit allen vnd jeden obvermeldten der Reformation vnterworffenen Personen / vnd ins gemein Männiglich / was Wesens vnd Standts die seyn / aufferladen / bey annachläßlicher Straff obbemeldte Bücher / so viel sie deren nur beyhanden / oder in ihrer Gewalt / inner Monatsfrist / von dato anzurechnen / denen Reformations-Commissarien / etc. oder wem Sie die Vbernehmung befehlen werden / vnfehlbar völlig vnd ohne abgang einzulieffern. So dann würde insonderheit auch / allen Buchführern / bey schwerer Straff auch Confiscation der Wahren / in ernst aufferladen / einiche an Vncatholischen Orten getruckte Bücher vnd Tractat nit einzuführen / vnd was jenige Buchführer / so im Landt wohnen / Dato in ihrer Gewalt noch haben / einiges nicht mehr zu verkauffen oder zu distrahirn / sondern alsbald gäntzlich auß dem Landt zu verschicken / bloß außgenommen / jenige Bücher vnd Tractat / so allein von [Seite 8] Iuridicis, Medicis, Historicis & Philosophicis handlen / vnd nichts wider die Catholische Religion in sich begreiffen. Die jenigen aber / wie sonsten die Sectischen Scribenten gemeinlich im brauch / daß sie allerhandt falsche Gedicht wider die Religion / derselben zugewandte Theologen / vnd Oberkeit / vorab in ihren Historienbüchern eynführen / vnnd von der höchsten Geistlichen Oberkeit verbotten : Sollen ebenfalls was dergleichen verdächtige / in Concilio Tridentino vnd denen Catalogis, oder andere verbottene vnd Sectische / oder sonsten böse vergiffte Zauberische vnnd contra bonos mores streittende Bücher / gleichermassen / vnter obbemeldter prohibition, gesetzten Peen vnd Straff / ohne Mittel verstanden seyn.
Beschlielichen wissen sich obwol vermeldte drey Politische Stände / ohne mittel zu erinnern / daß bereyt vor diesem / auß nicht weniger sonderbaren Verordnung der Röm. Kays. May. vnsers allergnädigsten Herrn / von denselben Bericht abgefordert worden / was jeder vor Geistliche Stifftungen / Pfarrern vnd Beneficien vnter sich / etc. Weiln dann Ihre Kays. May. nach ihrer der Drey Politischen Ständt beschehenen Submission , es nochmaln wegen der vorbehaltenen Geistlichen Vogteyen / Lehenschafften vnd Gütern / bey ihrer erfolgten Resolution entlich verbleiben lassen / Als werden dieselben dessen hiermit widerumben mit diesem Befelch erinnert / daß sie die gründtliche Vmbständt vnd Beschaffenheit obbemeldter sachen / innerhalb Sechs Wochen peremptoriè lauter berichten / die Briefflichen Vrkunden so darumb lauten / zum Statthalter Ampt schicken vnd / fortan sich deßhalb einiger Possession oder Gerechtigkeit weiter nicht mehr anmassen sollen.
Gleicher gestalt / welche dergleichen Geistliche Güter in proprio possidirn vnd nützen / Ihres Tituli possessionis inner nechstbemeldten Termin richtige Anzeig thun / vnd die Instrumenta oder Titulos zu Herrn Statthalters Händen vberschicken sollen / dargegen sollen der: oder dieselben mit Ihren Probation vnd behelffen / wider die Ansprecher nicht vbereylt / sondern ihnen das fürderlich Recht vnd die Billichkeit ertheilt vnnd gehandelt werden.
Vnd weillen auch ausser zweyffels so wohl bey Stätten / Märckten / vnnd etlichen vornehmen Ständen Stipendia vnd stifftungen / für Knaben so studirn oder anders lernen zulassen vorhanden / So werden selbige sampt vnd sonders nicht weniger Krafft diß erinnert / vnd in Ernst anbefohlen / von solchen inner nechsten obbemelten termin, glaubwürdige Abschrifften / zu Handen gedachter Reform. Commissarien zu schicken.
Zu Vrkundt obbemelter endlicher Vollziehung allerhöchsternennter Kays. May. allergnädigisten doch ernstlichen vnwiderrufflichen Reformations Verordnungen / ist dieses offene Patent mit wohlernents Herrn Statthalters / etc. zu Endt fürgestelltem Secret vnd eygener vnterzogener Handschrifft / wie obgemelt / zu Männiglichs endlicher Nachrichtung / in Truck geben vnd außgefertiget worden. Geben zu Lintz auffm Schloß / den Zehenden Octobr. Anno Ein Tausent / Sechshundert Fünff vnd Zwantzig.
ENDE.