Getruckt zu München / durch Nicolaum Henricum
im Jahr /
M. DC. XXII.
Vorlage dieser Transkription der steirischen Gerichtsordnung von 1622 ist der Originaldruck München 1622 durch Nikolaus Henrich (zu diesem vgl. Christoph Reske, Die Buchdrucker des 16. und 17. Jahrhunderts im deutschen Sprachgebiet (Wiesbaden 2007) [= Beiträge zum Buch- und Bibliothekswesen 51] S. 625) im Exemplar der Bayerischen Staatsbibliothek (Sign.: 877324 2 J.austr. 34#Beibd.5 / permanente URL: http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10941293-6 ).
Ziel der Transkription ist einmal die Verfügbarkeit des Volltextes im Internet und damit die Möglichkeit, den Text auf verschiedenste Weise durchsuchbar zu machen. Zum anderen aber stellt die Transkription den Versuch dar, ein OCR-Programm an einem Druck des 17. Jahrhunderts testen zu können. Im Projekt "transkribus" ist eine OCR-Fassung hergestellt worden, die — wie bei einem derartigen Pilotprojekt nicht anders zu erwarten — noch mehreren weiteren Verarbeitungsschritten unterzogen werden musste: Anreicherung mit Markup entsprechend den TEI-Richtlinien sowie mehrere Korrekturdurchgänge.
Dieser letztere Teil ist allein von mir zu verantworten, allfallsige Fehler gehen allein zu meinen Lasten. Für einen Hinweis auf Fehler wäre ich jeweils dankbar. Grundsätzlich habe ich die im Druck durch ein übergeschriebenes "e" gekennzeichneten Umlaute als deutsche Umlaute dargestellte. Das initiale "j", das im Druck für "i" und "j" gleichermaßen verwendet wird, habe ich entsprechend dem heutigen Gebrauch differenziert: "Jtem" wird als "Item" geschrieben.
Heino Speer
Klagenfurt am Wörthersee
29. Dezember 2016
Mailadresse: heino.speer(at)repertorium.at
[Seite unpaginiert]
Wir Ferdinand der Ander von Gottes Gnaden / Erwöhlter Römischer Keyser / zu allen zeiten / mehrer deß Reichs / in Germanien / zu Hungern / Böhaimb / Dalmatien / Croatien / vnd Sclauonien / König / Ertzhertzog zu Oesterreich / Hertzog zu Burgundt / zu Brabant / zu Steyr / zu Kärndten / zu Crain / zu Lutzenburg / zu Würtenberg / Ober: vnnd Nider Schlesien / Fürst zu Schwaben / Marggrafe deß Heiligen Römischen Reichs / zu Burgaw / zu Mähren / Ober: vnnd Nider Laußnitz / Gefürster Grafe zu Habspurg / zu Tyrol / zu Pfierdt / zu Khieburg / vnnd zu Görtz / Landtgrafe in Elsaß / Herr auff der Windischen March / zu Portenaw / vnnd zu Salins / etc. Bekennen vnd thun kundt offenbar / mit disem Brieff / für Vnß / Vnsere Erben vnd Nachkommen / Wiewol im längst verfloßnen 1574. Jahr / Der Durchleuchtige Fürst vnd Herr / Herr Carl Ertzhertzog zu Oesterreich / etc. vnser geliebster Herr Vatter / Christmildtseeligen angedenckens / mit Wissen vnd Raht einer Ersamen getrewen Landtschafft dises Fürstenthumbs Steyr / die hieuor verfaste vnd auffgerichte Landts: vnnd Hoffrechts Ordnung / von newem ersehen / verbessern / vnd Reformiren / auch zu Mennigklichs wissen vnd nachrichtung in offnen Druck außfertigen vnd Publicieren lassen / Innmassen auch seidthero solche Ordnung im gantzen Fürstenthumb / würcklichen gehalten vnnd practiciert worden / So seyen Wir doch seydt antrettung Vnserer Landtsfürstlichen Regierung mehrfältig erinnert worden / das angezaigte Reformation / in etlichen Artickeln etwas vnlautter vnnd Mißverständig / auch sonsten zu Reformieren / [Seite unpaginiert] vnd zuerklären / wie nit weniger mit mehrern Artickeln zuverbessern / vonnöthen hette / Wann Vnß dann Vnsers tragenden Landtsfürstlichen Ampts halber/ gebürt vnd obgelegen ist / solche vermerckte mengel abzustellen / vnd nach müglichkeit fürzusehen / daß die liebe Iustitia gebürlichen vnd fürderlichen administriert, vnd Vnsere getrewe Landt vnnd Leuthe / im Rechten / vor Schaden vnd Nachthail verhütet werden / So haben Wir diß alles mehrgedachter Vnser getrewen Landtschafft / bey gemayner Landtags versamblung fürtragen / vnd dißfals jhren getrewen Raht vnd guetachten erfordern lassen / Welches nun sie ein Ersame Landts[chaft]: in gebürliche vnnd gehorsame obacht genommen / vnd darauff in einem vnd dem andern / jhr Rähtliches guetbeduncken eröffnet / auch letztlich auff Vnser genedigiste Verordnung / die mehrermelt vorige Landtsrechts Reformation / für die Handt genommen / dieselbige reifflich erwogen / in etlichen Puncten Corrigiert vnd verbessert / vnd vns vmb solche jhr bedachte verbesserung vnnd Reformation / in vnterthenigkeit fürgebracht / mit vnterthenigem bitten / daß Wir dieselbige zu jhrer der Landtschafft vnd Mennigklichs Wolstandt / vnd befürderung der lieben Iustitien Ratificiren / vnnd mit vnserm Landtsfürstlichen Consens vnd Authoritet bestättigen wolten / welche jhr zimblich bitt / Wir in genaden angesehen / Vnß auch dabey ihrer einer Ersamen Landtschafft / Vnß vnd Vnsern geehrten Voreltern mehrfältige erzaigten vnterthenigisten / trewen vnd nutzlichen Diensten / erinnert / vnd darauff vilangeregte jhr new verfaste Reformation, Correctur vnnd verbesserung / vnd durch Vnser der gemainen Kayserlichen auch dises LandtsRechten / Gewonheiten / Herkommen vnd Freyheiten / wolerfahrnen Räthen / von newem mit fleiß durchsehen / vnd auff nochmahlige vernemung / Raht vnnd guetachten / einer Ersamen Landtschafft / inn dise hienachstehende Form vnd Ordnung bringen vnd stellen lassen. [Seite unpaginiert]
NAchdem sich ein Ersame Landtschafft deß Fürstenthumbs Steyer / mit der Röm: Kays: auch zu Hungern / vnnd Böhaimb Königl: Mayest: Herrn / Herrn Ferdinando dem Andern / vnsern allergnedigisten Herrn vnnd Landtsfürsten in Steyer / auß allerley hochbewöglichen vrsachen / fürnemblich aber / zu mehrer befürderung deß allgemeinen nutz / einer newen Reformation, vnd Rechtens Ordnung / wie die hinfüro / in gemelten löblichen Fürstenthumb Steyer / gehalten werden solle / vnnd damit Mennigklich / Reich / oder Arm / so im Landts: vnnd Hoffrechten zuthun hat / zu etwas fürderlicher vnd schleiniger erörterung / vnd außtrag seiner Sachen vnnd Rechtführungen kommen möge / allergehorsamist verglichen / welche auch allberait / von allerhöchsternennter Ihrer Röm: Kays: Mayest: auff deroselben allergehorsamisten Landtschafft / vnterthenigistes bitten / vnd ersuchen / allergenedigist Confirmiert vnd bestätt / auch darüber solche Reformation numahlen auff alle zukünfftige anfahende Rechtführung / in ihr würckliche Krafft / vnd Execution kommen zulassen / öffentlich publiciert, vnd eröffnet worden. Haben hierauff / der Hoch: vnnd Wolgeborne Herr / Herr Hanß Vlrich Freyherr zu Eggenberg / vnd Ernhausen / auff Adlsperg / Hasperg / vnd Straß / Obrister ErbCammerer in Steyer / auch Obrister Erbschenck in Crain / vnd der Windischen March / Ritter deß Ordens von Gulden Flüß / Röm: Kays: Mayest: Gehaimer Rath / Obrister Hoffmaister / vnnd Cammerer / auch Landtshauptman in Steyer / vnnd Krain / Hauptman der Herrschafften Sichlberg / vnd Veldtes / etc. Dann der Wolgeborne Herr / Herr Georg Gäller Freyherr zu Schwamberg / Leinach / vnnd Waldtschach / allerhöchstgedachter Kays: Mayest: Rath / Cammerer/ I: O: CammerPraesident, vnnd Landtsverweser in Steyer / etc. Wie auch die Hochwürdig: vnnd Wolgeborne [Seite unpaginiert] / Edle vnd Gestrenge Herrn / Herr Matthias Abbte zu Rein / der Röm: Kays: May / etc. Rath / Cistercienser Ordens General Visitator der Oesterreichischen Prouintzen. Herr Rudolph Freyherr zu Teüffenbach / auff Landtschach / Röm:Kays: May / etc. Rath. Herr Eraßm Freyherr von vnd zu Trübenegg / Schwartzenstain / Kranichsfeldt / vnnd Stättenberg / auch Röm: Kays: May / etc. Rath. Herr Sigmundt Gäller Freyherr zu Schwamberg / Leinach / vnd Waldtschach / Ihr Röm: Kays: May / etc. Rath / Cammerer / vnd Burggraffe deß Fürstlichen Haubt Schloß Grätz. Herr Wolff von Pranck / auff Pux / vnnd Reinthal / all fünff wolgedachter einer Er: La: Verordnete / sambt andern Herrn vnd Landtleuten / für ein vnuermeydenliche notturfft angesehen / solche newe Reformation, durch den Truck / damit sich Mennigklich/ so Rechtens notturfftig ist / vmb souil dest mehr darnach zurichten wisse / außgehen zulassen / daß sie also hiemit thun / vnnd laut dieselb Ordnung / sambt ihrn vorgehundten Register vnnd Landtsfürstlichen Confirmation, von Artickel zu Artickel / wie hernach volgt. [Seite unpaginiert]
Artickel. | Folio. |
Erstlichen / Von vnterschidlichen GerichtsInstantzen Deß Fürstenthumbs Steyr / vnd was bey Jedweder / für Sachen aigentlich tractiert zu werden pflegen. | i |
2. Vom Herrn Landtshauptmann / Herrn Landtsverweser / vnd deren bayder Aidtspflichten. | 3 |
3. Vom angesetzten Landtshauptmann. | 6 |
4. Von den zugeordenten Beysitzern / deren Qualiteten / Zahl vnd Ambt. | 7 |
5. Der Herrn Beysitzer Aidtspflicht. | 13 |
6. Von Aufforderung vnd Verdächtigkeit der Herrn Beysitzer. | 14 |
7. Vom Landtschrannen Schreiber / vnd seiner Aidtspflicht. | 15 |
8. Deß Schrannen Schreibers Cantzley Tax. | 16 |
9. Vom Landtshauptmannischen Secretari, dessen Taxordnung vnd Aidtspflicht. | 19 |
10. Von Advocaten vnd Procuratorn / deren Aidtspflicht. | 21 |
11. Von andern Vngeschwornen Rednern. | 24 |
12. Von Stewrern oder Beyständen. | 25 |
13. Wie man sich in Gerichtlichen Fürträgen vnd Reden halten soll. | 26 |
14. Von Sollicitatorn vnd ihrer Aidtspflicht. | 28 |
15. Von dem Weißbotten / auch dessen Adjuncten, vnnd ihrer bayder Aidtspflicht. | 30 |
16. Von den ZeugsCommissarien / ihrer Ambtsverrichtung vnd Aidtspflicht. | 31 |
17. Von anstellung deß Rechten / vnd verschiebung desselben. | 34 |
18. Daß in Landts: vnd Hofrechten / vnterschiedlich / vnnd ein Tag vmb den andern solle gehandlet werden. | 35 |
19. Daß jeder bey seinem Gericht gelassen werden soll. | 36 |
20. Von Verhör vnd Rahtschlägen. | 37 |
21. Wie man bey dem Rechten still schafft / vnnd daß die Partheyen vnd andere ausser deß Rings stehen sollen. | 37 |
22. Wie die Partheyen im Gericht / mit dem fürkommen befürdert werden sollen. | 39 |
23. Von gütlichen ersuchen. | 40 |
24. Von vnterschid der Landt: Hof: vnd Summari Rechten / bey der Schrannen. | 42 |
25. Wie im Landtrechten zuklagen sey. | 42 |
26. Von Ehren Händeln. | 43 |
27. Von Obligationen vnd Verschreibungen / so beym Landtschaden Bundt auffgericht werden. | 43 |
28. Form deß Landtschaden Bundts. | 45 |
29. Wie in Hofrechten auff geschechne Entwehrungen zuklagen. | 46 |
30. Wie vnd wo Gewalt Sachen / welche von der Herrn vnnd Landtleuten Diener vnd Vnterthanen: Item / von Bestandtleuten / geschehen / geklagt werden sollen. | 47 |
31. Von Abstellung der vnbillichen Gewält vnd Entwehrungen. | 50 |
32. Von Citation zu den Landtshauptmännischen Verhören. | 51 |
33. Von Ladung: vnd Fürforderungen in die Landschrannen. | 52 |
34. Von erklärung der Ladungen. | 52 |
35. Daß vnter Zehen Pfundt / kein Ladung zubewilligen. | 53 |
36. In Hofrechten / das Aigenthumb nit einzumischen. | 53 |
37. Die Gewält so auff einmal geschehen / auff einmal zuklagen. | 55 |
38. Wie die Herrn Prälaten / sambt ihrem Kapituln oder Conuent, auch Gerhaben vnd Zechpröbst / wie auch andere Communcn: Item / die von Stätt: vnd Märckten / respectu der Landtgüter / klagen / vnnd beklagt werden mögen. | 56 |
39. Von Gegenklagen. | 57 |
40. Von vberantwortung der Ladungen / Fürforderungen vnd andern Gerichtlichen Schreiben. | 58 |
41. Von Einbringung der Schüb. | 61 |
42. Von den Berueffen. | 61 |
43. Von freygestelter Persönlichen erscheinung. | 63 |
44. Von Gewaltsamb der Procuratorn. | 63 |
45. Von Bestandt vnd Caution zum Rechten. | 66 |
46. Ob jemandt in hangenden Rechten abstirbt. | 68 |
47. Von Vbergaben. | 69 |
48. Von Exceptionen. | 70 |
49. Von Schermbs waigerung. | 71 |
50. Von Brieff waigerungen. | 73 |
51. Von präscription oder Verjährungen. | 73 |
52. Von Weisungen vnd Gegenweisungen. | 74 |
53. Der Zeugen Aidt. | 79 |
54. Von Weisungen / welche ad perpetuam rei memoriam geschehen. | 80 |
55. Wie die Zeugen zur Außsag zuhalten. | 81 |
56. Von Weisungen / so durch Brieffliche Vrkunden geschehen. | 82 |
57. Von eröffnung der Weisungen. | 83 |
58. Von Einreden / auff die abgeführte Weisungen. | 83 |
59. Von Gerichtlichen Ayden. | 84 |
60. Von Klag fallen lassen. | 85 |
61. Von willkürlichen Rechtsführungen. | 85 |
62. Von Behöbnussen / vnd derselben Verjährungen. | 86 |
63. Von Dingen vnd Appelliren. | 86 |
64. Von Reuisionen. | 91 |
65. Von Restitution in Integrum. | 94 |
66. Von Expensen vnd Schäden / so einer Behabt oder Entbricht. | 98 |
67. Von Ansatz vnd Execution deß Weißbottens. | 100 |
68. Von Execution so auff Compasschreiben / anderer Gerichten beschehen. | 103 |
69. Von Anbott / Schätzung vnnd Schermbrieffen / der angesetzten Güter. | 106 |
70. Von Gebottsbrieffen / so mit peenfall außgehen. | 108 |
71. Von Berueff / Brieff / Sigel vnd Pettschafft. | 108 |
72. Von Meldtbrieffen. | 109 |
73. Von Berueff: vnd Empfahung der Lehen. | 109 |
74. Von Erklärung diser gantzen Gerichtsordnung. | 110 |
DAmit anfangs alle die Jenige die in fürfallenden Strittigkeiten oder Beschwerungen / zu der Iustitia zufliehen / die erörterung angedeuter strittigkaiten zusuchen für nothwendig ermessen / wissenschafft vnd nachrichtung haben / wohin ein jede Sachen / so wol nach dem Stand der Personen / als art vnd aigenschafft der Sachen / gehörig seye / vnd wo ihme die Iustitia vnnd Rechtliche mittel sollen vnnd mögen erthailt werden / So ist gleich im Eingang diser GerichtsOrdnung / diser erste Artickel von den vnterschidlichen Gerichtlichen Instantien dises Hertzogthum[m]s Steyr / hieher zusetzen für nothwendig erachtet worden.
Die Erste / höchste / vnd nachgesetzte Instantz / ist die löblich I: O: Regierung / dahin die appellationes von allen andern Tribunalien deuoluiert / bey deren auch die Stätt vnd Märckt fürgenommen werden / vor welchen der Fürstliche Cammer Procurator zu compariren / auch actiuè vnd passiuè recht zunehmen vnd zugeben schuldig ist.
Die Ander / ist die Landtshauptmanschafft / bey welcher vber der Herrn vnd Landtleuthen verbrechen erkennt würdet / dahin auch die actiones deß Adels / so nit Landtleuth seyn / (außgenommen deren Sachen / so von Gülten herrüren / mit welchen sie vor der Landtschrannen recht nemen vnd geben müssen) deßgleichen der Vnterthanen Klagen wider ihre GrundtObrigkeiten [Seite 2] / Item der Diener Beschwärungen wider ihre Herrschafften / zuentschaiden : So wol daselbst der Herrn vnd Landtleuth / auch Geadelten Personen / Gerhaben zuordnen / volgents deren Raittungen auffzunemmen vnd zu Justificiren seyen.
Die Dritte Instantz / ist das Schrannengericht / welches der Herr Landtshauptman selbsten / oder an dessen statt der Landtsverweser / mit seinen zugeordenten Geschwornen Assessorn vnnd angehörigen GerichtsPersonen / besitzet / darinnen würdet im Landtrechten / von denen Materien / so Gründt / Böden / Brieff vnd Sigl / vnnd thails Persönliche Sprüch / auch thails Schulden / Injurien / vnnd andere Sachen betreffendt / gehandlet / In SummariRechten aber / würdet allein von Schuldtbrieffen vnd andern / bey dem Landtschaden Bundt / bekräfftigten Contracten / tractiert / vnd dann ferrer bey dem Hoffrechten werden klagt / allerley Gewäldt / entwehrungen / ligender Güter / Spolia, vnd reales Iniuriae.
Bey dem VitzdombAmpt / als der Vierdten Instantz / werden der Pfandtschaffter / Kauffer auff widerkauff / vntereinander fürkommenden strittigkaiten / wie auch da ein Aigenthumber zu einem Pfandtschaffter zusprechen / dan[n] / so ein Pfandtvnderthan / wider den Pfandtschillinger zuklagen / abgehandlet / vnd erörtert.
Für das Fünffte / haben vor gedachter Landtshauptmanschafft / vnnd Vitzdombambt / coniunctim oder samentlich die jenigen actiones ihren lauff / wann ein Pfandtschaffter wider einen Landtman oder Adelsperson in sachen den Pfandtschilling betreffent zuklagen hat.
Die Sechste Instantz / ist das Kellergericht / vor welchem die jenige strittigkeiten ventiliert werden / welche Bergkrecht / Weingärten / vnd dergleichen betreffen / vnd vor der BergkObrigkait / als erster ordenlicher vnd vnwidersprechlicher Instantz / nit völlig / [Seite 3] determinirt oder erörtert werden / in welchem dann pro certa judicandi norma, ein besonders Bergkbüchl / noch vor disem publicirt worden / vnd nach demselben geurthailt wirdt.
Dann so haben am Sibenden die Grundtherrschafften ihr Iurisdiction vber ihre aigne Vnterthanen vnd Diener / wo sie die Grundtherrschafften selbst nit wider dieselbige Vnterthanen vnd Diener / oder die Herrschafften mit vnd neben ihnen Vnterthanen oder Dienern Interessiert seyn / daruon die appellation für die Landtshauptmanschafft deuoluiert würdet.
In gleichen vnd für das Achte / haben auch die Stätt vnnd Märckt / in den jenigen Sachen zu Vrthailen / welche ihre Mitburger / vnd Inwohner / auch Außlender / so nit vom Adel seyn / auch die in ihren Burgkfriden ligende / vnnd ihnen Dienstbare Gründt betreffen thun.
Schließlichen vnd Zum Neundten / haben die Geist: vnd Weltlichen Lehensherrn / ihr Lehenrecht / vor welchem die Lehensstrittigkeiten wie von altem herkommen / erörtert werden.
DEr Herr Landshauptman vnd Herr Landtsverweser / sollen sich in ihrem Ampt / zu erhaltung deß Herrn vnd Landtsfürstens : vnd deß Gerichts Hochheit vnd Reputation / gebürlich vnd gegen mennigklich vnverweißlich verhalten / sonderlich aber darob seyn / damit darwider auch einer Ersamen Landtschafft / wol erlangten Freyheiten / löblichen Gebräuchen vnd alten Gewonheiten / nichts entgegen / sondern [Seite 4] nachvolgender GerichtsOrdnung gemäß / gehandlet vnd fürgenommen / auch ein gleiches Gericht / dem Armen als dem Reichen / vnd dem Reichen als dem Armen /gehalten werde / inmassen dann derwegen das vertrawen in sie von Irer Röm: Käys: Mayest: vnd einer Ersamen Landtschafft / gestellt würdet / vn[d] solches folgendte ihre Aidtspflicht mit mehrerm vermögen.
Der Herr Landtshauptman / soll auch / wo er es anders ohne verhinderung anderer seiner Amptshandlungen / thun kan / das Recht selbst besitzen / vnd souil müglich befürdern.
Vnd dieweil der Herr Landtshauptman vnd Landtsverweser / bißhero im Rechten kein stimb / sondern allein die vmbfrag gehabt haben / soll es nochmahlen dabey bleiben / jedoch da sie befinden / das etwo wider die Ordnung deß Rechtens / gehandlet werden wolte / oder durch die Beysitzer in Sachen geirret / darauff sie dann fleissig achtung haben sollen / so soll ihnen zugelassen seyn / deßwegen ihren Bericht vnd gutbeduncken zugeben.
Vnd ob wol bißhero in den Landt: vnd Summari Rechten / gebräuchig gewesen / daß von dem Herrn Landtsverweser / einer vnter denen Beysitzern rechtens gefragt / auff dessen Außspruch allein / vnd nicht nach denen maioribus, das Vrthel gefellt worden / Dieweil aber solches allerhandt vngelegenheit / so wol bey den Richtern als Partheyen / verursacht / auch bey andern wolgeordenten Gerichten nicht gebräuchig / so solle derwegen solches hinfüran abgestellt / vnd jedesmals / nach der mehrern stimb / durch den Herrn Landtshauptman oder Landtsverwesern / inmassen bey dem Hoffrecht beschicht / geurthailt werden.
Vnd da Sachen fürfielen / welche den Herrn Landtshauptman selbst / wann er säß / mit Klag oder Antwort berüerten / oder er darinn mit Raht / That / vnd Blutsfreundtschafft oder gar nahendter Schwagerschafft / den Partheyen oder Sachen / dermassen [Seite 5] daß ihme darbey zusitzen nit gebürte / verwahnt were / dauon solle er jederzeit abtretten / vnd in denselben handlungen / der Herr Landtsverweser Richter sein / Gleicherweiß solle auch der Herr Landtsverweser so ihme ein Sach obgehörtermassen belangte / abtretten / vnd in derselben der Herr Landtshauptman sitzen / da aber einer oder der ander / fürgefallner ehehafften halben / nicht selbst sitzen köndte / alsdann mag er / einen Beysitzer / so bayden thailen vnuerdächtlich / zu einem Richter ordnen / vnnd demselben den Gerichtsstab zuestellen / inmassen dann solches von alters herkommen.
Ich N: Landtshauptman in Steyr / gelob vnnd schwör / daß ich gemaine Landtschafft in Steyr / sament: vnnd sonderlich / den Armen als den Reichen / vnnd den Reichen als den Armen / bey allen ihren Landtsfreyheiten / Herkommen / Landtsrechten vnnd Gebräuchen / nach allem meinem höchsten vermögen / will helffen handthaben vnd befürdern / auch niemandt darwider dringen noch beschwären lassen / daß ich auch selbst nit darwider thun / noch jemandt hierüber dringen noch beschwären wölle / sondern alles das thun / daß einem Landtshauptman von alters gebürt hat / Alles trewlich vnd vngefährlich / vnd darinn nicht ansehen / weder Müeht / Gab / Gunst / Freundtschafft noch Feindtschafft / in keinerley weiß noch weeg / Als mir Gott helff vnd das heilig Euangelium.
ICh N: Landtsverweser in Steyr / gelob vn[d] schwör / dem Herrn N: Landtshauptman in Steyr / an statt vnd in [Seite 6] Name[n] deß Allerdurchleuchtigisten Großmächtigisten vn[d] Vnüberwindtlichisten Fürsten vnd Herrn / Herrn Ferdinanden deß Andern erwöhlten Römischen Kaysers / auch zu Hungern vnd Böhaimb Königs / Ertzhertzogen zu Oesterreich / Hertzogen zu Steyr / etc.Vnsers allergenedigisten Herrn vnd Landtsfürsten / etc. Auch gemainer Landtschafft in Steyr / daß ich das Landt: vnd Hoffrecht / wie recht vnd von alter herkommen / besitzen / das Recht befürdern / dasselbe dem Armen als dem Reichen / vnd dem Reichen als dem Armen / ergehen lassen / vnd darinnen weder Müeht / Gab / Gunst /Freundt: noch Feindtschafft ansehen / darzu ein Ersame Landtschafft bey ihren Freyheiten / alten Herkommen vnd Gebräuchen / souil mir auffs höchst vermöglich ist / trewlich handthaben / auch das Recht ohne genuegsamb / auch sonderbare erhöbliche vrsachen nicht auffschieben / oder auffhöben will / inmassen ich zuthun schuldig / Als war mir Gott helff / vnd das heilig Evangelium.
Demnach auch je zu zeiten / in abwesen deß Herrn Landtshauptmans / die Verwaltung der Landtshauptmanschafft offtmals verändert würdet / dardurch dann mit so vielfältiger veränderung / den Partheyen auß vrsachen / das ihnen die vorgehenden Handlungen nicht bewust seyn kön[n]en / allerley beschwärung: vnd verwirrungen erwachsen / weil aber von alter hero gewest / da ein Herr Landtshauptman / seiner ehehafften nach / verraisen / oder abwesig sein müssen / das ihne als offt der Herr Landtsverweser in seinem abwesen / vertretten / So wöllen Ihr Kays: Mayest: daß dises hinfüro also geschehe / hiemit genedigist verordnet haben / oder da jeder Herr Landtsverweser seiner ehehafften halber / den Herrn Landtshauptman in seinem abwesen / nicht jederzeit vertretten köndte / daß doch die Verwaltung mit einem Erbarn verständigen Landtman (welcher dem Herrn Landtshauptman oder Herrn [Seite 7] Landtsverweser / von welchem er die Verwaltung der Landtshauptmanschafft empfahen wirdt / wegen getrewer verwaltung deß Ampts / anzugeloben in allweg schuldig vnd verbunden sein solle) vnd der Verwaltung / biß zu deß Herrn Landtshauptmans oder Herrn Landtsverwesers ankunfft / mit stättem anwesen beywohne / ersetzt werde.
Nachdeme bißhero / nicht die wenigiste verhindernuß deß Rechtens / an denen Beysitzern erschienen / also daß man wegen mangel derselben / im Rechten nicht allein nichts fruchtbarliches handlen mögen / sondern zu mehrmahlen diser vrsachen willen / dasselbe / zu mercklicher der Partheyen nachthail vnd beschwärung / auffhöben müssen / dardurch dann das gantze wesen / in einen solchen mißbrauch vnd vnordnung gerahten / daß nunmehr mennigklich sich darinn gebrauchen zulassen / ein abscheuch getragen / Dieweil aber / das Beysitzer Ampt / das nächste nach dem Herrn Landtshauptman vn[d] Herrn Landtsverweser / auch an ihme selbst ansehenlich / vnd daran einem Regierenden Landtsfürsten / vn[d] einer Ersamen Landtschafft / auch der allgemainen Wolfahrt / sehr hoch: vnd viel gelegen ist / dahero die vnvermeydliche notturfft erfordert / zuverhüetung ob vermelter mißbräuch vnd vnordnungen / das Gericht mit Gottsförchtigen / ansehenlichen / stattlichen vn[d] verständigen Landtleuthen vnd Beysitzern / nottürfftigklich zubesetzen / damit das Recht vnd die Iustitia diser vrsach willen / nicht dermassen wie bißhero beschehen / verhindert / sondern souil müglich / nach dem ernstlichen willen vnd befelch Gottes / vor allen dingen schleinig befürdert werde / solchem nach / sollen nun hinfüran / Zehen ansehenliche Landtleuth / sie seyn verheyraht oder nicht / welche eines [Seite 8] Vnverleimbden Erbaren Lebens vnd Wandels / auch guten Verstandts / vnd auffs wenigist fünff vnd zwaintzig Jahr alt sein / zu Beysitzern bestellt vnd fürgenommen werden / deren jeder solle am Sontag abendts / vor dem Rechten zeitlichen hieher gehn Grätz ankommen / vnd am folgenden Montag frühe / in sein Beysitzer Ampt tretten / vnd demselben biß zu vollendung eines jeden Rechtens / mit haltung der gesetzten stunden / wie sich gebürt / fleissig beywohnen / vnnd zu der bestimpten Stundt / für sich selbst / stracks ohne alles ruffen vnnd vermahnen / in die Schrannen an sein Ort setzen.
Wo sich aber einer / so durch die Herrn vnd Landtleuth / zu solchem Beysitzer Ampt / für tauglich erkennt / vnd fürgenommen worden / darzu zugebrauchen verwidern oder entschuldigen wolte / so soll doch von ihme durchauß kein entschuldigung / welche nit für genuegsamb vnd erhöblich befunden / angenommen / sonder ihme aufferlegt werden / daß er dem geliebten Vatterlandt vnd gemainer Wolfahrt zu gutem / sich auffs wenigist ein Jahr lang / als ein getrewes Mitglied gebrauchen lasse / vnd sein gehorsamb laiste / da aber je nach außgang desselben Jahrs / eines oder deß andern gelegenheit nit wäre / lenger dabey zuverharren / so soll er solches dem Herrn Landtshauptman oder Herrn Landtsverweser zeitlich auffkündigen / die sollen alsdann dasselb den Herrn vnd Landtleuthen / in einem gemainen Landtag / oder im fall selbiger zeit / so gleich keiner gehalten / in einem Hoffthäding / oder sonsten vnter einer stattlichen zusammenkunfft vnd guter anzahl der Herrn vnd Landtleuth / fürbringen / damit sein Platz desto füglicher mit einem andern tauglichen Landtman ersetzt werde.
Disen Beysitzern / sol jedem Dreyhundert Pfundt Pfenning / ein gantzes Jahr / zur Besoldung / zu Quattember zeiten / von einer Er: La: gegeben werden. [Seite 9] Wo aber ein Beysitzer / ein: oder mehr Tag / vom Rechten / ausser Gottes gewalt / vnd sondere erhöbliche ehehafften / vnd ohne erlangte erlaubnuß / außbliebe / vnd dem Rechten nicht beywohnen thete / so soll darauff der Herr Landtshauptman vnd Landtsverweser achtung geben / solches den Schrannenschreiber verzaichnen lassen / vnd demselben außbleibenden / alsdann sein Besoldung / von solchen außbleibenden vnd versaumbten tägen / als viel sich dieselbe pro rato zuraiten belauffen würdet / abgezogen / vnd dem jenigen so auß erforderung deß Herrn Landtshauptmans oder Landtsverwesers / an deß außbleibenden statt / dem Rechten abzuwarten verordnet wurde / gegeben werden / auch ihme Herrn Landtshauptman vnd Landtsverweser / alles ernsts vnd bey ihren Pflichten / obligen vnd hiemit einbunden seyn / disem allem ohne ainiges ansehen / also würcklichen zugeleben vnd nachzukommen / solches auch den Herrn Verordenten anzaigen zulassen / damit sie sich in außzahlungen der Herrn Beysitzer Besoldung / hernacher zurichten: vnd darüber die Rahtschläg an den Einnehmer zufertigen wissen.
Gleichsfals auch / da ein Beysitzer seine gesetzte Stundt zum Rechten / nicht hielte / sondern muhtwillig vnd fürsetzlich versaumbte / soll derselbig als offt solches beschicht / vmb ein Cronen in Golt / den Armen Leuthen ins Spittal zugeben / gestrafft / vnd stracks von ihme durch den Herrn Landtshauptman oder Herrn Landtsverweser abgefordert werden.
Vnd damit das Gericht / vmb souil desto stattlicher mit Beysitzern ersetzt werde / so sollen auß den Herrn verordenten / wo sie alle fünff beyeinander / (darauff sie dann fürnemblich achtung geben sollen / daß keiner ohne sondere ehehafften vom Rechten außbleibe) zween oder auffs wenigiste einer / jederzeit das Recht helffen besitzen / vnd demselben beyzuwohnen schuldig seyn / deme oder denselben / jedesmahls ihre besondere Ehrnstellen vnd Session / nemblichen / die bey denen Landtagen / die Herrn Prälaten einzunehmen pflegen / eingegeben werden sollen.
[Seite 10] Wo aber der Handel wichtig / vnd sonderlich da es ein oder die ander Parthey begehrte / das vber die vorbestimbte Ordinari Beysitzer / noch mehr Landtleuth darzu gefordert werden / so solle der Herr Landtshauptman oder Herr Landtsverweser / einen jeden der Sachen oder Parthey vnverwahnten vnd nach Inhalt dises Artickels / qualificirten Landtman zum Rechten wie vor alters herkommen / erfordern.
Demnach aber die erfahrnuß vnd das werck selbsten ein zeithero mit gebracht / daß die Partheyen wegen abwesenheit der Beysitzer / wie auch mangel tauglicher Landtleuth / vilmehr auß genöttigter als freyer willkür / zuegeben vnd beschehen lassen müssen / daß die Beysitzer in geringer anzahl / ja wol je weilen / deren nur drey oder vier / in ihren Sachen gesessen vnd gerichtet / welches dann den Rechtenden Partheyen / anderst nit / als mercklich hart fallen kan / so solle derwegen Herr Landtshauptman / vnd Herr Landtsverweser ernstlich vnd vnnachlässig darob sein / auff dass das Gericht obverordenter massen / so wol mit denen Ordinari Beysitzern / als auch denen / so sie auff bestimpte fäll / an der abwesenden statt / zubenennen vnd zusetzen haben / souil möglich ersetzt / vnd den besagten beschwärden dardurch abgeholffen werde.
Vnd welchen Landtman der Herr Landtshauptman oder Herr Landtsverweser / jetzt gemelter massen an das Recht sitzen haist / derselb soll von stundan gehorsamb laisten / thet er das nicht / so soll man ihme in einem halben Jahr darnach / nicht richten / aber wider ihne solle man mennigklich recht ergehen lassen.
Vnd damit auch die Herrn Beysitzer / vmb souil desto fleissige vnd stattlicher auff der Partheyen fürtrag mercken / dieselben fassen / vnnd in der Gedächtnuß erhalten mögen / so sollen sie ihre Tisch oder Tafeln wie es die gelegenheit vermag / haben / vnnd der Parthey fürtrag / souil die notturfft erfordert / fleissig verzaichnen vnd Protokolliren / doch sollen sie nicht ihre aigne oder andere [Seite 11] Sachen / bey Gericht / mit Schreiben an der Tafel verrichten / oder einmischen / sondern auff der Partheyen fürtrag / wie obstehet / mit allem fleiß achtung geben / damit sie vmb souil desto gewisser auff das / so fürkommen vrthailen vnd richten können / welche ihre Verzaichnussen vnd Protocol bey Gericht verbleiben sollen / damit wo ein Sachen zur Appellation kommen thet / vnnd sich die Procuratores der Dignusschrifften nit vergleichen / vnnd etwo mehrers / als im Gericht fürkommen / einbringen wolten / oder sonsten andere irrungen fürfielen / dieselben gegen deß Schrannenschreibers Protocol conferiert vnnd vmb souil mehr notturfftiger Bericht genommen / auch alßdann auff die fürgefalnen irrungen / gebürliche entschaidung gethan möge werden / doch solle der Herr Landtshauptman / oder Herr Landtsverweser / vnd der Schrannenschreiber / auch ihren besondern Tisch haben / vnd also von den Beysitzern abgesondert sitzen.
Es solle auch hinfüro kein bestelter Beysitzer / von leichter vrsach oder entschuldigung willen / vnnd aigentlich ohne sondere grosse merckliche ehehafften / von dem Rechten nicht aussen bleiben / auch ausser grosser wissentlicher fürfallender Vrsach / ohne erlaubnuß deß Herrn Landtshauptmans / oder Herrn Verwesers / dauon nit verraisen / wo aber einer auß ehehafften Vrsachen dem Rechten nicht beywohnen köndte / soll er solches dem Herrn Landtshauptman / oder in abwesen dessen Verwaltern / zeitlich zuschreiben vnd erinnern / damit sie sich darnach zurichten / vnd einen andern Landtman darzu zuverordnen wissen.
Es soll auch ein jeder Beysitzer / deme so vor sein geurthailt hat oder gefragt worden / vnd ihme sein Mainung vnnd Vrthail für billich vnd rechtlich angesehen / mit wenigen Worten beyfallen / vnd sich aller vnnothwendigen außführungen / zu verlengerung deß Gerichts / sonderlich da er keiner andern oder besondern mainung / enthalten / da sich aber jemand ainiger langer außführung vn[d] Reden gebrauchen wolte / so der Sachen nit dienstlich / auch [Seite 12] sonsten keiner andern mainung were / so mag solches der Herr Landshauptmann oder Herr Landtsverweser / bey ihme mit gebür vnd beschaidenheit abstellen.
Jetzt wolgedachter Herr Landtshauptman vnd Herr Landtsverweser / sampt den Beysitzern / sollen auch in allweg dahin gedacht seyn / daß sie den Partheyen / ehe sie fürkommen / die güte fürschlagen / vnd müglichen fleiß fürwenden / wie sie ihre strittigkeit gütlich vergleichen / damit ihnen auß den langwürigen Rechten vnd schweren Vnkosten / geholffen / auch vnter den Landtleuten / souil müglich guter fried vnd ainigkeit erhalten / vnnd allem Vnwillen gestewert werde.
Wo aber einer oder mehr / ainiger Parthey / dermassen mit nahender Blutsfreundtschafft vnd Schwagerschafft / Rathschlägen oder sonst andern vmbständen verwohnt vnd zugethan were / wie sie sich dann alles Rathgebens darinnen sie Richter seyn / gäntzlichen enthalten / auch verschwigen / vnnd die Rathschläg so bey Gericht ergehen / nicht offenbaren sollen / oder ihne die Sach selbst antreffen / dardurch er billicher weiß in derselben Sachen nicht sitzen kundt / so würdet sich ein jeder hierinn der Erbarkeit vnd seinem Gewissen gemäß / zuuerhalten / vnd selbst auffzustehen wissen.
Wie dann auch denen Partheyen gleichesfalls verbotten sein solle / in ihren Rechtssachen / mit den geordneten Beysitzern vnd GerichtsPersonen / verdächtiger weiß sich zu vnterreden / zu Causiren / oder iechtes mit ihnen zu ihrem vortel zu Practiciren vnd zu Informiren / viel weniger / wie es bißhero von etlichen / nit ohne sondern verdacht beschehen / zubegehren disen oder jenen Landtmann / seines gefallens in die Schrannen zufordern.
Vnnd damit die Herrn Beysitzer ihres Ambts vnd verrichtung / desto frischere Gedächtnuß / vnd was ihnen obgelegen / in [Seite 13] schuldiger obacht halten / so sollen sie jederzeit in anfang deß Rechtens / mit verlesung diß hieobgesetzten Articuls ihres gelaisten Juraments vnd Aidtspflichten / offentlich vor der Schrannen erinnert werden.
Was aber die andern Landtleuth / so etwo vom Herrn Landtshauptman vnd Herrn Verweser zum Rechten erfordert werden / antrifft / dieselben sollen / gleichwol an den Gerichtsstab zuuergreiffen vnd anzugeloben / nicht: aber sonsten wol bey ihren Adelichen Ehren / glauben vnd trawen / ihren besten Verstandt vnd Gewissen nach / ohne ainiges ansehen der Personen / allermassen / sie an dem Gerichtsstab an Aidtsstatt vergriffen hetten / zuerkennen vnd zuvrthailen schuldig seyn.
Ich N: gelob vnd schwöre / dem Herrn N: Landtshauptman oder Herrn Landtsverweser in Steyr / an statt deß Allerdurchleuchtigisten Großmächtigisten auch Vnüberwindtlichisten Fürsten vnd Herrn / Herrn Ferdinanden deß Andern / erwöhlten Römischen Kaysers / auch zu Hungern vnd Böhaimb Königs / Ertzhertzogen zu Oesterreich / etc. Meines allergnedigisten Herrn vnd Landtsfürstens / auch gemainer Landtschafft in Steyr / daß ich als ein angenomber vnd verordenter Beysitzer / meinem Gewissen: vnd besten Verstandt nach / ohne alles ansehen der Personen / vrtheln vnd erkennen / vnd den Reichen als den Armen / vnd den Armen als den Reichen / auff das / so im Gericht fürkombt / ein gleiches Recht ergehen lassen / auch keiner Parthey in der Sachen / wider die ander / rathen / die Gerichtlichen Rahtschläg verschweigen vnd niemandt eröffnen / auch keiner Parthey mehrer als der andern wider die gebür zuelegen / oder anhengig sein / vnd in solchem allem nit ansehen / weder Müeht / Gab / Schancknuß / Gunst / [Seite 14] Freundtschafft noch Feindtschafft / noch jechtes anders / in keinerley weiß / sondern alles deß handlen wölle / was einem ehrlichen getrewen Landtman vnd Beysitzer zustehet / vnd von alters herkommen ist / auch solches vor Gott am Jüngsten Gericht / verantworten soll vnd muß / Als war mir Gott helff vnd das heilig Euangelium.
Und nach dem bißhero im Rechten / offtmals die Beysitzer / durch etlich Partheyen / etwo vilmehr / auß tragender Hitz / dann genuegsamb gegründter Vrsachen / für verdächtlich angefochten / vnd auß dem Ring auffgefordert worden / daß dann nicht allein ihnen Beysitzern / sondern auch dem Gericht selbst / schimpflich vnd verklienerlich / auch den Rechten vnd Partheyen ein verlengerung ist / so sollen nun hinfüro dergleichen vngnuegsame muhtwillige aufforderungen gäntzlich abgestelt / vnd kein Beysitzer / es seyen dann genuegsame Vrsachen verhanden / auffzufordern oder ichtes derhalben zuvermelden / gestattet werden / Da aber je ein Parthey / jemandt derwegen Sprüch nicht erlassen vnd genuegsame vrsachen der verdächtigkeit fürzubringen hette / solle derselben die auffforderung nicht verbotten sein / doch daß dieselb Parthey stracks die vrsachen / seiner verdächtigkeit außführe / darüber dann alßbaldt erkennt / vnd was recht ist / ergehen solle.
Gleicherweiß soll es dißfalls / mit dem Herrn Landtshauptman vnd Herrn Landtsverweser / da sich jemandt wider sie ainiger verdächtligkeit beschwärn / oder aufffordern wolte / allerdings gehalten vnd verstanden werden. [Seite 15]
Der Schrannenschreiber / soll seinem Ampt / mit vleissiger versorgung / aller Acten vnd Briefflichen Vrkunden / so zu Gericht eingelegt werden / vorstehen / vnd den Partheyen so vor disem Gericht zu handlen haben / förderliche Expedition mit aller beschaidenhait vnd gutem glimpffen / für sich selbst / vnd durch seine Cantzley Personen eruolgen lassen / die Partheyen an ihrem Rechten / souil an ihme sein wirdt / nicht verkürtzen / oder verabsaumen / auch derselben Acta vnd Brieffliche Vrkunden in vleissiger verwahrung vnd gehaimb haben / darzu sich auch / tauglicher guter Schreiber befleissen / wie solches sein nachfolgende Aidtspflicht / mit mehrerm mit sich bringt.
Ich N: gelob vnd schwör / daß ich dem Herrn N: Landtshauptman in Steyr / an statt deß Allerdurchleuchtigisten Großmechtigisten vnd Vnüberwindtlichisten Fürstens vnd Herrns / Herrns Ferdinanden deß Andern / erwöhlten Römischen Kaysers / auch zu Hungern vnd Böhaimb Königs / Ertzhertzogens zu Oesterreich / Hertzogens zu Steyr / etc. Vnsers allergenedigisten Herrn vnd Landtsfürstens / auch dem Herrn Landtsverweser / darzu einer Ersamen Landtschafft / mit solchem Schrannenschreiber Ampt / jederzeit getrew vnd gehorsamb sein / demselben mit schreiben vnd andern / meinem besten verstehen nach / fleissig vnd getrewlich außwarten / die Partheyen dem Armen als dem Reichen / vnd dem Reichen als dem Armen / mit den Zeugbrieffen vnd Abschieden befürdern / auch die Rahtschläg so vor Gericht / vnd den Herrn vnd Landtleuthen / vnd Beysitzern / in solchen Landts vnd Hoffrechten [Seite 16] beschehen / Gleichsfals auch die Briefflichen Vrkunden / vnd andere der Partheyen eingebrachte Schrifften / in guter gehaimb vnd fleissiger Verwahrung halten / niemandts offenbahren / darzu keiner Parthey wider die ander rahten / noch von ainigem Vrthel vnd Abschied / darzu Briefflichen Vrkunden / so in dem Rechten ergehen / vnd eingebracht werden / Copeyen vnd Abschrifften wider alt herkommen / vnd wo derohalben die Partheyen strittig seyn / ohne erlaubnuß vnd erkandtnuß deß Gerichts / nicht geben noch zustellen / vnd in solchen allem nicht ansehen / weder Müeht / Gab / Schanckung / Gunst / Freundtschafft / Feindtschafft noch iechtes anders / in keinerley weiß / sondern daß alles handlen soll / vnd will / daß einem getrewen Diener vnd Schrannenschreiber zustehet / vnd von alters herkommen / ohne arglist vnd gefähr / Als mir Gott helff vnd sein heiliges Evangelium.
Gerichts Zeugbrieff deß Ersten Tags. | 24. Pfen. |
Ladung. | 24. Pfen. |
Für ein Gerichts Zeugbrieff / indifferenter. | 2. ß. |
Gerichts Zeugbrieff deß Scherms. | 2. ß. |
Vrkundtschreiben darauff. | 2. ß. |
Gerichts Zeugbrieff der verkündung. | 2. ß. |
Verkündtschreibung. | 2. ß. |
Gerichts Zeugbrieff in welchem ein WeißArtickel einkombt. | 3. ß. |
Da aber zween WeißArtickel inserirt werden. | 4. ß. |
Commissions Befelch / sambt dem Einschluß. | 3. ß. |
Compas per verschaffung der Zeugen. | 2. ß. [Seite 17] |
Compas per examinierung oder Schrifftlichen außsag / in welchen allzeit WeißArtickel eingeschlossen werden. | 3. ß. |
GerichtsZeugbrieff der eröfneten Weisung. | 2. ß. |
GerichtsZeugbrieff der Behöbnuß | 1. fl. 4. ß. |
GerichtsZeugbrieff der Entbröchung. | 1. fl. 4. ß. |
GerichtsZeugbrieff der Landtsfürstlichen declaration. | 4. ß. |
GerichtsZeugbrieff der Expens. | 6. ß. |
GerichtsZeugbrieff deß Ansatz. | 1. fl. |
GerichtsZeugbrieff deß vernewerten Ansatz. | 2. ß. |
GerichtsZeugbrieff der Einantworttung. | 2. ß. |
GerichtsZeugbrieff deß Compas. | 2. ß. |
Für das Compasschreiben. | 2. ß. |
GerichtsZeugbrieff deß ersten Anbots. | 2. ß. |
Anbottschreiben. | 2. ß. |
Schätz Commission Befelch. | 2. ß. |
Für einen gemainen Landtscherm. Da aber derselb lang ist / stehet es / bey deß löblichen Gerichts moderation. | 3. fl. |
GerichtsZeugbrieff abgangs. | 2. ß. |
Von einem Lehen Berueff. | 1. fl. |
Meldtbrieff. | 2. ß. |
Apostlbrieff. | 4. ß. |
Vidimus. | 1. ß. |
In appellationibus, für ein Blat. | 1. ß. 2. Pfen. |
Insimili was sonsten abgeschrieben wirdt.. | 24. Pfen. [Seite 18] |
Rahtschlag. | 1. ß. |
Befelch sampt der Copey. | 2. ß. 24. Pfen. |
Bericht zu 4. ß. vnd 1 fl. darnach es viel mühe bedarff. | |
Resolutions Abschrifft | 1. ß. |
[Seite 19 ] Gleichermassen sollen die Secretarij vn[d] Gerichtsschreiber / bey der Landtshauptmanschafft geschworn vnd verpflicht seyn / die Partheyen in ihren handlungen zubefürdern / ihrem Ampt fleissig vnd getrewlich vorzustehen / auch niemandt wider die gebür / mit Tax zu beschwären / gegen mennigklich dermassen sich vnverweißlich vnd gebürlich zuverhalten vnd zuerzaigen / damit niemandt in seinen Rechten vnd handlungen durch sie verkürtzt oder auffgehalten / sondern fürderlich expedirt werde / vilweniger solle er ainiger Parthey ihre handlungen wider die ander führen / wie in gleichem auch von denen Partheyen keine Bestallungen annehmen / ihnen in ihren Sachen nicht Rahtsamb seyn / noch auch sich gegen ihnen mit den Schrifften machen, einlassen.
Ich N. gelob vnd schwör an statt der Röm: Kays: auch zu Hungern vnd Böhaimb Kön: Mayest: Herrn Herrn Ferdinanden Ertzhertzogen zu Oesterreich / vnsers allergenedigisten Herrn vnd Landtsfürstens / etc. Dem Herrn / Herrn N: Landtshauptman in Steyr / mit disem meinem angenombnen Ampt / jederzeit / getrew vnd gehorsamb zusein / demselben meinem besten verstehen nach / fleißig vnd getrewlich außzuwarten / die Partheyen dem Armen als dem Reichen / vnd dem Reichen als dem Armen / in ihren Rechtssachen / vnd andern handlungen / auffs beste befürdern / auch niemandt wider die gebür / mit dem Tax beschwären / die Rahtschläg so vor Gericht / oder andern versamblungen von Herrn vnd Landtleuthen / Landträthen vnd Beysitzern beschehen / gleichsfals auch die Briefflichen Vrkunden / vnd andere der Partheyen eingebrachte Schrifften / in guter gehaimb vnd fleissiger verwahrung halten / niemandts offenbahren / darzu keiner Parthey wider die ander nit rathen / noch von ainigen Briefflichen Urkunden / so eingebracht werden / Copeyen vnd Abschrifften wider alt herkommen / vnd wo die Partheyen derhalben strittig seyn / ohne erlaubnuß vnd erkandtnuß nicht geben / noch zuestellen / vil weniger einer Parthey ihre Handlungen wider die andere führen / auch von den Partheyen keine Bestallung annehmen / vnd in solchem allen nicht ansehen / weder Müeht / Gab / Schanckung / Gunst / Freundtschafft / Feindtschafft / noch jechtes anders in keinerley weiß / sondern daß alles handlen / soll vnd will / daß einem getrewen Diener vnd Secretario zustehet / vnd von alters herkommen ist / ohne arglist vnd gefähr / Als mir Gott helff / vnd sein heiliges Euangelium.
Es sollen bey der Schrannen jederzeit / auffs wenigist / fünff geschworne Erbar: verständige / vnverleimbt vnd gelehrte Procuratores gehalten werden / die den Partheyen mit guten außführlichen vnd bewegenden vrsachen / in ihren handlungen / ob sie dieselben mit Recht außführen / oder vnterlassen sollen / auß rechtmässigem grundt / vnd verständigklich / ihrem Gewissen nach / rathen mögen / wo aber der Herr Landtshauptman oder Herr Landtsverweser / vnd die Beysitzer / künfftigklich befinden würden / daß man derselben mehr bedürfftig / sollen sie solches denen Herrn vnd Landtleuthen fürbringen / die mögen derselben / nach erforderung der notturfft / mehr auffnehmen / damit die Partheyen wegen mangel der Procuratorn nicht verhindert werden.
Insonderheit sollen sich die Procuratores jedesmahls zeitlich vnd fleissig zu denen gesetzten Stunden bey Gericht finden lassen / vnd einstellen / sonderlich auch ihnen Procuratorn vnd Advocaten hiemit alles ernsts / vnd bey hernach benanter straff / verbotten seyn / mit ihren Clienten oder Partheyen / weder de quota litis zu Paciscirn, noch das erhaltne Recht / mit denselben zuthailen / noch die führende Rechtshandlung / durch Kauff / Tausch / vbergab / geschenck / fürgewendte verlag der Sachen / oder in ainige andere weiß / gar oder zum thail an sich zubringen / noch in euentum litis, ihnen selbsten was zubestimmen / noch endlichen ainigen andern Contract oder Vergleich der Rechtsachen halber / mit den Rechtenden Partheyen zutreffen / noch auffzurichten / vnd welcher hierüber gehandlet zuhaben / glaubwürdig erfunden wurde / derselb solle dardurch seiner Ehren vnd Procuraturstandts / entsetzt/ auch nach grösse der Vbertrettung / vnd an sich erpracticirten Sachen / oder vortels / in anderweg / nach erkandtnuß deß Gerichts / vnnachlässig gestrafft werde.
Vnd weiln sichs auch vielmahlen zuträgt / daß die Partheyen / [Seite 22] durch irer Procuratorn vnfleiß vnd saumbsal / in schaden vn[d] nachthail geführt werden / solle solches nun hinfüro alles ernst abgestellt seyn / vnd wann ein Procurator sein Parthey in Sachen / die ihm vmb erbare billiche belohnung zuhandlen vertrawt / vnd derhalben gewalt gegeben würdet / auß vnfleiß oder andern vnverantwortlichen vrsachen / an ihrer Rechtlichen notturfft verabsaumbte / verkürtzte vnd zu nachthail brächte / vnd das glaubwürdig wäre / derselbige Procurator sol ermelter Parthey / allen durch sich verursachten schaden vnd nachthail abzulegen / schuldig sein / vnd noch darzu nach gelegenheit der verhandlung / durch den Herrn Landtshauptman oder Herrn Verweser gestrafft werden / vnd wo dieselbige Verbrechung so gross vnd straffwürdig wäre / deß Procurirens entsetzt / oder nach laut deß 80. Artickels / im Ersten Thail der Steyrischen Landtgerichts Ordnung / gegen ihnen verfahren werden.
Die Geschwornen Procuratores sollen sich auch mit vberflüssigen handlungen nicht beladen / noch vberhauffen / sondern sich an souil Sachen / als sie den Partheyen mit stattlicher notturfftiger bewegung vnd außführung / schleinig vnd fürderlich zu Ort zubringen sich getrösten mögen / vnd zuverrichten wissen / benüegt seyn / vnd mehrere handlung nicht annehmen / vnd sonderlich dahin bedacht seyn / das sie ihre Partheyen von vnnohtwendigen langwürigen vnbillichen Rechtführungen / deren sie nicht befuegt / abweisen / vnd sie darzu keineswegs / ihres aignen nutz oder genußhalber / stercken oder verursachen / vnd in vergebnen Vnkosten / nachthail vnd schaden laiten.
Insonderheit sollen die Procuratorn in allweg bedacht seyn / die Partheyen mit der Bestall: vnd Besoldung ihres Procurierens / wider die gebür nicht zuübernehmen / noch zubeschwären / sondern sich gegen mennigklich / was sie auch billicher weiß verdienen können / sonderlich aber gegen den Armen Partheyen / gebürlich / Innhalt ihrer Aidtspflicht / benüegen lassen / wie dann ein jede Parthey / derowegen mit ihnen auffs leichtigist vnd ringist so es sein kan / abkom[m]en vnd sich vergleichen mag. [Seite 23]
Wo aber jemandt durch seinen procurator / dißfals beschwärt wurde / mag er seine beschwärung dem Gericht / oder Herrn Landtshauptman vnd Herrn Landtsverweser / fürbringen / deren jhme nach gelegenheit jederzeit abgeholffen: vnnd die gebür gegen dem Procurator / mit ernstlicher bestraffung fürgenommen werden solle / Vnd sollen sich gemelte Procuratores / in disem vnd andern fällen / dermassen Erbar / beschaiden vnd gebürlich verhalten / wie solches alles nachfolgende ihr Aidtspflicht / mit mehrerm vermag vnd außweist.
Auff daß auch dise Ordnung / von den Procuratorn desto fleissiger gehalten werde / vnd sie dieselbige jederzeit in frischer gedächtnuß haben / auch die Partheyen selbsten der Procuratorn Amptsschuldigkeit / wissenschafft haben / so solle zu jederzeit im anfang deß Rechtens / diser Artickel offentlich vor der Schrannen abgelesen: vnd die Procuratorn zu dessen steiffer Haltung / vnd gelaisten Juraments / vermahnet vnd erinnert werden.
Ich N: gelob vn[d] schwöre / daß ich dem Allerdurchleuchtigisten Großmechtigisten auch Vnüberwindlichisten Fürsten vnd Herrn / Herrn Ferdinanden dem Andern / erwöhlten Römischen Kaysers / auch zu Hungern vnd Böhaimb Königen / Ertzhertzogen zu Oesterreich / vnd Hertzogen zu Steyr / etc. Vnserm allergenedigisten Herrn vnd Landtsfürsten / vnd an statt ihrer Kays: Mayest: dem Herrn Landtshauptman in Steyr / Herrn Landtsverwesern daselbst / oder hernach eine[n] jeden künfftigen Herrn Landshauptman vnd Herrn Landtsverweser oder Verwalter der Landshauptmanschafft / so der zeit sein wirdt / vnd den Herrn Beysitzern deß Landts: vnd Hoffrechtens in Steyr / gewärtig vnd gehorsamb sein / ihr ordnung / geschäfft vnd gebott halten / auch wider einer Ersamen Landtschafft Freyheiten / Landtshandtvest / Gerichtsordnung vnd Landtsgebrauch / wissentlich nicht handlen / die [Seite 24] Partheyen vnd Sachen / so ich annimb oder mir befohlen werden / mit gantzen vnd rechten trewen mainen / vnterweisen / ihr Gerechtigkeit / nach meinem besten fleiß vnd verstehen / fürbringen / rahten vnd handlen / darinnen wissentlich keinen falsch / vnrecht vnd gefährliche verlängerung gebrauchen noch suchen / mit denen Partheyen keinerley vorwort oder fürgeding / vmb ainigen thail / wenig oder viel / an der Sach machen / haben oder gewarten / die haimblichen Räht vnd behelff / meiner Parthey zu schaden / niemandts eröffnen / das Gericht vnd Gerichts Personen / allezeit ehren vnd fürdern / auch vor ihnen Erbarkeit gebrauchen / die lästerung bey Peen vnd ermässigung deß Gerichts vermeyden die Partheyen mit vnzimblichen Belohnungen vnd Bestallungen nicht beschwären / der Sachen so ich angenommen / oder mir befohlen worden / mich ohne redliche vrsachen / vnd deß Richters erlaubnuß / nicht entschlagen / sonder biß zu end deß Rechtens außwarten / vnd sonsten alles anders halten / thun vnd lassen wil / daß sich von Rechts vn[d] deß Landts Gewonheit wegen / gebürt / getrewlich vnd vngefährlich / Als war mir Gott helff vnd sein heiliges Evangelium.
Ob aber ein Landtman Weltliches Standts, selbst oder ein Freundt dem andern sein notturfft in Rechten reden wolte das solle mennigklichen der Ordnung nach vergunt seyn.
Brächt einer einen frembden Redner zu dem Rechten / der sol nit gehört werden, er habe dann ehe wie die andern geschworen / vnd alsdann mag er seiner Parthey reden wie die andern.
Ob man aber geschworne Redner nicht möchte gehaben, vnd [Seite 25] ime doch einer sein notturfft selbst nicht fürbringen / auch seiner Freundt keinen darzu erbitten kundte / so soll ihme der Herr Landtshauptman oder Herr Landtsverweser / einen auß dem Ring verschaffen / vnd derselb mit deme es also verschafft würde / soll sich der sach keineswegs setzen oder widern / sondern den grundt der sachen / mit dem kürtzisten fürbringen / vnd zu recht setzen / wie obstehet.
Wer von einer Geistlichen Person / Jungkfrawen oder Wittib / Klag oder Antwort / am Gerichtsstab vbernimbt / dem soll kein Stewrer mit recht erkennt noch zugelassen werden / sondern allein der / so die Sachen also vbernehme / wer es auch ein Geistliche Person / so mag er auch einen Stewrer haben / wie von alters herkommen ist.
Es soll auch sonst niemandt Stewrer haben / es werde ihme dann mit Recht erkennt / aber der Hauptsacher mag wol allein neben seinem Redner oder Vbernehmer stehen / vnd den vnterweisen / ob sich aber sonst einer wider den andern zustewren vnterstunde / vnd das / so es ihme vom Herrn Landtshauptman oder Herrn Verweser / auff der wider Parthey anruffen / verbotten wurde / nicht vnterließ / solle derselb Stewrer / dem / darwider er also stewert / was er der Sachen schaden nehme / ablegen vnd bezahlen.
Wo aber jemandt von ainiger parthey / zu einem Stewrer begehrt / sich aber derselb dessen auß billichen rechtmässigen vrsachen / waigern / oder derwegen strittig wurden / so soll auch solche waigerung vnd fürgefallner stritt / ob sie genuegsamb oder nicht / jederzeit bey deß Gerichts erkandtnuß stehen / vnd darüber die gebür gehandlet werden. [Seite 26]
In den Gerichtlichen Fürträgen vnd Reden / soll niemand dem andern verbotne Wort zusetzen / es seye in Verhör Sachen / oder vor dem Herrn Landtshauptman oder Herrn Landtsverweser / vnd sonderlich im Rechten / darzu sollen die Wort / als ob einer sein Sach mit grundt vnd warheit nit darbringen thet / vnd wie es wider Gott vnd Ehr / vnnd all dergleichen Wort / so vngebürlich vnnd Ehren verletzlich beschehen / mennigklich verbotten seyn / dann wo sich jemand der Wort gebrauchen wurde / den soll der Herr Landtshauptman oder Herr Landtsverweser still stehen haissen / vnd von stundan die Herrn vnd Landtleuth allda gegenwertig / erkennen lassen / was straff er vmb sollich Verhandlung würdig sey / vnd ob er sich derselben straff widersetzen würde / sollen ihne die gehorsamen zu gehorsamb zubringen / verhelffen.
Es soll aber der Herr Landtshauptman oder Herr Landtsverweser / vnd das Gericht in allweg bedacht seyn / weil dergleichen verbottne Wort / bißher bey Gericht von den Partheyen nun gar zuuil vermessenlich eingerissen / aber gegen denselben nichts ernstlichs fürgenommen worden / daß sie ihrer gethanen Pflicht nach / ob disem vnd andern Artickeln vestigklich halten / dermassen handhaben / vnd mit erkandtnuß der straff / ein gleichmessig Recht / gegen mänigklich fürnehmen / damit hierinn durchauß niemandts verschont / oder für den andern angesehen werde.
Die Redner sollen nicht lange Reden machen / wie auch / souil müglich / sich der Lateinischen vngewöhnlichen Termin / vnd vberflüssigen Iuris allegationen, enthalten / vnd so der Klager mit seiner Klag oder GerichtsZeugbrieff / darüber er sein Erleuterung thun mag / gehört ist / soll der Antworter sein Antwort / darauf der Klager [Seite 27] sein andere Red vnd Rechtsatz / vnd zum letzten widerumben der Antworter sein Nachred vnd Rechtsatz thun / vnd also alle Händel auff das kürtzist / vnd nach dem Landtsgebrauch fürgebracht / vnd keinem vber zwo / vnd auffs allermaist / da jeder Handel so wichtig / drey Reden / mit ihren Rechtsätzen / zugelassen / vnd doch ainige newerung fürzubringen / keines wegs gestattet oder darauff gerichtet werden / da aber ein Beklagter nicht Hauptsächlichen Antwort / sondern allein excipirt, so soll er / weil er sich gleichsamb dardurch zum Kläger macht / nicht die letzte Red im excipirn, sondern der Hauptkläger haben.
Es sollen sich auch alle Partheyen vnnd Procuratores / bey straff / vor Gericht / aller hitzigen vnd schmählichen Wort / vnd stumpfierens gegen einander gäntzlich massen vnd enthalten / deßgleichen die lange weitschweiffige vndienstliche einführungen / auch alle vnnohtwendige vnd vnrechtmessige exceptionen vnd Incident stritt / dardurch das Gericht vergeblich behölligt / in allweg vnterlassen / sondern die notturfft / wie obvermelt / mit kurtz begreiffender einführung / glimpflich vnd beschaidenlich / auch mit gutem grundt der Warheit / außgeschlossen alles vbrigen vnnohtwendigen weitschweiffigen geschwätz / fürbringen / wie sie dann solches wegen Landtsfürstlicher Obrigkeit / vnd dem Gericht zu Ehrn / auch in dem / vnd anderm / ihrer pflicht nach / zuthun schuldig. Welcher aber darwider thet / der solle vnnachläßlichen nach erkandtnuß deß Gerichts / gestrafft werden.
Weil auch bißhero vnter andern / dise vnordnung bey Gericht erschienen / daß sich etliche Partheyen / neben ihren Procuratorn / da sie schon ihre Fürträg der ordnung nach / gethan / insonderheit ihr Sachen mit langen Reden / fürzubringen vnd zuerleutern vnterstanden / welches dann mehr zu behölligung deß Gerichts / dann auß notturfft beschehen / Demnach solle hinfüro keiner parthey zugelassen sein / da sie anderst ihr Sachen / durch iren Procurator nottürfftigklich fürtragen lassen / ainige sondere Red / oder Vermeldung [Seite 28] zuthun / sonder da sie vermaint / daß ihr Procurator nicht genuegsamb Bericht / oder informirt, so stehet ihr beuor / ein vnterred zu nehmen; doch wo ainige Parthey selbst / ihr notturfft / ausser deß Procurators / fürbringen / oder reden wolte / daß soll ihr dem alten herkommen nach vnverwehrt seyn.
Vnd nach dem auch zu mehrmahlen fürkommen / daß etliche Partheyen / die maisten procuratores bey der Schrannen / in ihr Bestallung genommen / vnd ihnen ihr gehaimnuß vnd behelff vertrawt / vnd sehen lassen / welches fürnemblichen darumben beschehen / daß dieselben Procuratores ihrem Gegenthail wider sie nicht Procuriren solten / dardurch dann zu mehrmahlen / maniche Parthey keinen Procuratorn / bey der Schrannen gehaben mügen / sondern ihme einer vor Gericht zugeordnet werden müssen.
Solchem fürzukommen / vnd damit deß Gerichts / mit dergleichen vnnohtwendigen behölligungen / souil müglich / verschont / vnd die Partheyen in ihrer notturfft nicht verkürtzt werden / solle hinfüro keiner Parthey in einer Sachen / vber ein Procurator bey der Schrannen / sie habe auß den andern einen oder mehr / darüber bestellt / oder aber ihnen ihr behelff oder gehaimnuß sehen lassen / oder nicht / zugelassen / sondern dem Gegenthail der ander zu Procurirn, wo er ihne nicht mit guten willen darzu bringen kan / durch den Herrn Landtshauptman oder Herrn Landtsverweser verschafft werden.
Wiewol in der alten Ordnung / die Sollicitatorn vnd Gewalttrager vmb gewisser vrsachen willen / gäntzlichen abgeschafft vnd verbotten worden / mögen jedoch vngefähr souil [Seite 29] Sollicitatores allhier gehalten werden / souil Procuratores zu halten / oben geordnet worden / doch daß zu solchen Sollicitatorn Erbare Vnverleimbde vnd zu solchem Ampt / taugliche Leuth angenommen werden / vnd ein jeder so sich dises Diensts zu vnterwinden begehrt / sich zuuor bey dem Herrn Landtshauptman anmelde / von demselben auff vorgangnen Bericht / seines thun vnd lassens / qualiteten vnd tauglichheit zugelassen / auch mit der hierunder gesetzten Aidtspflicht beladen / ohne solche approbation vnd Beaydigung aber / keinem das Sollicitiren / weder inner: noch ausser Gericht zugelassen werden.
Ich N: gelob vnd schwöre / daß ich dem Allerdurchleuchtigisten Großmächtigisten vnd Vnüberwindtlichisten Fürsten vnd Herrn / Herrn Ferdinanden dem Andern / erwöhlten Römischen Kaysers / auch zu Hungern vnd Böhaimb Königs / Ertzhertzogen zu Oesterreich / vnd Hertzogen zu Steyr / etc. Meinem allergenedigisten Herrn vnd Landtsfürsten / vn[d] an statt Ihrer Kays: Mayest: dem Herrn Landtshauptman / vnd Herrn Landtsverweser in Steyr / oder hernach einem jeden künfftigen Herrn Landtshauptman / so zur zeit sein würdet / gewärtig vnd gehorsamb sein / sein ordnung / geschäfft / vnd gebott halten / auch wider einer Ersamen Landtschafft Freyheiten / Landtshandvest / Gerichtsordnung vnd Landtsbrauch / wissentlich nicht handlen / die Partheyen vnd Sachen/ so ich annimb oder mir befohlen werden / mit gantzen vnd rechten trewen / mainen / vnterweisen / ihr Gerechtigkeit / nach meinem besten fleiß vnd verstandt / fürbringen / rahten vnd handlen / darinnen wissentlich keinen falsch / vnrecht / oder verlängerung gebrauchen / noch suchen / mit denen Partheyen keinerley Vorwort / oder fürgeding / vmb ainigen thail / wenig oder viel / an den Sachen / machen / haben / oder gewarten / die haimlichen Räht vnd Behelff / meinen Partheyen zuschaden / niemandts öffnen / das Gericht vnd [Seite 30] GerichtsPersonen / allzeit ehren vnd fürdern / auch vor ihnen Erbarkeit gebrauchen / die lästerung / bey Peen / vnd ermässigung deß Gerichts / vermeyden / die Partheyen mit vnzimblichen Belohn: vnd Bestallungen nicht beschwären / der Sachen so ich angenommen / oder mir befohlen worden / ohne redliche vrsachen / vnd deß Richters erlaubnuß / mich nicht entschlagen / sondern biß zum end deß Rechtens außwarten / vnd sonst alles anders handlen / thun vnd lassen will / was sich von Rechts vnd deß Landes Gewohnheit wegen / gebürt / Trewlich vnd Vngefährlich. Als war mir Gott helff / vnd das heilig Evangelium.
Der geschworne Weißbott / vnd sein Adjunct / sollen ihrem Ambt fleissig außwarten / vnd im Rechten niemandts / als ihnen selbst reden / damit sie auff die / so wider dise Ordnung theten / desto besser sehen mögen / wie dann solches ihr nachfolgende Amtspflicht vermag.
Ich N: gelob vnd schwör / dem Herrn Landtshauptman in Steyr / an statt deß Allerdurchleuchtigisten Großmächtigisten vnd Vnüberwindtlichisten Fürsten vnd Herrns / Herrn Ferdinanden deß Andern / erwöhlten Römischen Kaysers / auch zu Hungern vnd Böhaimb Königen / Ertzhertzogens zu Oesterreich / Hertzogens zu Burgund vnd Steyr / etc. Vnsers allergenedigisten Herrn vnd Landtsfürstens / Daß ich das mir befohlne / vnd aufferlegte WeißbottenAmpt / jederzeitt trewlich vnd gehorsamlichen / wie von alters herkommen / verrichten dem wolernenten meinem genedigen Herrn Landtshauptman / oder einem jeden Herrn Landtshauptman / vnd Herrn Landtsverweser / auch Verwaltern der Landtshauptmanschafft / so der zeit sein würdet / auch den Herrn Beysitzern / deß Landts: vnd Hoffrechtens / auch sonst dem Herrn [Seite 31] Marschalchen in Landtägen / dann denen Herrn Verordenten / in Namen einer Ersamen Landtschafft / in allen sachen / jederzeit gewärtig / vnd gehorsamb seyn. Darzu einer Ersamen Landtschafft / oder der Herrn vnd Landtleuth Rahtschläg / vnd Gehaimbnussen / nicht offenbahren / sondern verschweigen / biß in mein Gruben bey mir erhalten / im Rechten niemandts / allein mir selbst reden / mit denen Rechtenden Partheyen / von ainigem thail / oder gnueß / an den hangenden Rechtssachen / ainig geding / oder vergleich machen / noch die sachen durch Vbergab / Kauff / Tausch / Geschenck / fürgewendte verlag der handlung / noch ainige andere weiß / gar / oder zum thail an mich erhandlen / oder bringen / Item die Ansätz / vnd alles das / so mir mit Vrthel oder erkandtnuß der Herrn vnd Landtleuth / von offt vnd wolernenten meinen genedigen Herrn / wird aufferlegt / auffs fleissigist vnd trewlichist / vnabsaumblich verrichten / auch in solchem allem nicht ansehen / weder Müeht / Gab / Schancknuß / Gunst / Forcht / Freundtschafft / Feindtschafft / noch jechtes anders / in gar keinerley weiß / sondern das alles handlen / soll vnd will / was einem getrewen Diener vnd Weißbotten / gewonheit vnd altem herkommen nach / zustehet vnd gebürt / ohne arglist vnd gefähr. Als war mir Gott helff / vnd das heilig Evangelium.
Vnd nach dem in examinierung / der Zeugen / so von den Partheyen / in ihren geführten weisungen fürgestellt / sonderlich aber mit den Commissarien / so etwo zu examinierung der Zeugen / benänt worden / man sie aber darzu nicht bewegen / oder bringen mögen / vnd dardurch maniche Parthey / mit der weisung lange zeit auffgezogen / vnd in ihrem Rechten verhindert worden / auch dahero allerley vnordnung vnd gefährliche auffzüg vnd verlengerung erschienen / derohalben / zu verhütung derselben / vnnd [Seite 32] damit mänigklich zu fürderlichem vnd schleinigem Rechten geholffen / auch in sonderlicher erwögung / das nicht allein den Partheyen / an fleissiger notturfftiger examinierung vnd verhörung der Zeugen / sondern auch dem Gericht selbst / damit dasselb mit erkandtnuß vnd Vrthel / desto gewisser vnd gründtlicher verfahren möge / zum höchsten vnd gar viel daran gelegen / so sollen nun hinfüro / drey erfahrne vnd taugliche geschworne ZeugsCommissarien / von Landleuth / oder wo die darzu nicht zu bewögen / sonst andere Erbare / darzu geschickte personen / bestellt / vnd mit gebürlicher Besoldung / einer allhier zu Grätz / der ander in der obern Steyrmarck / vnd der dritte in der Graffschafft Cilli / vnterhalten werden / welche ZeugsCommissarien / nicht allein bey diser Landtschrannen / sondern allen andern gerichten / zu behörung der Zeugen / auff der Partheyen anrüeffen vnd begehrn / vmb ihr gebürliche belohnung / daruon hernacher Meldung gethan werden solle / gebraucht / deme als offt / zu examinierung der Zeugen / zween Landtleuth / oder andere Erbare / zu diser Sachen taugliche Personen / welche die Partheyen nach ihrem gefallen / darzu zubenennen haben / zugeordnet mögen werden / welchen Commissarien / jedem zu Jährlicher Besoldung / ainhundert Pfundt Pfenning / von einer Ersamen Landtschafft geraicht / vnd dann von jedem Zeugen insonderheit / den sie behören / 1. ß. vnd dann von einem ordenlichen Plat der Zeugen außsag / 3. kreutzer / durch ein jede Parthey / so die Zeugen zubehören fürstellt / bezalt werden.
Vnd da sie aber / von Grätz auß / vnd andern ihren ordinari Mallstatten / an andere Ort / sonderlichen da die Zeugen / auff den Augenschein geführt werden müssen / gefordert werden / so soll jedem für ein Zehrung vnd bemühung / einen jeden Tag / den er fünff oder sechs Meil Reitten würdet / als lang er außbleibet / vnd wider anhaimbs kombt / 12. ß geraicht / vnd bezahlt werden.
Gemeldte Commissarien / sollen also auff der Partheyen anrüeffen / vnd deß Herrn Landtshauptmans / oder Herrn Landtsverwesers [Seite 33] befelch / mänigklich hierinn zugehorsamen / auch dieselben mitbehörung der Zeugen / souil müglich / damit sie daran nicht verabsaumbt / zubefürdern / schuldig seyn: vnd damit sie solchem ihrem Ambt / souil desto stattlicher außwarten mügen / solle mit befehlung anderer Sachen / von der mehrern Obrigkeit / ihrer / souil müglich / verschont werden.
Ich N: gelob vnd schwöre / Dem Allerdurchleuchtigisten Großmächtigisten vnd Vnüberwindtlichisten Fürsten vnd Herrn / Herrn Ferdinanden dem Andern / erwöhlten Römischen Kayser / auch zu Hungern vnd Böhaimb Königen / Ertzhertzogen zu Oesterreich / hertzogen zu Steyr / etc. Vnserm allergenedigisten Herrn vnd Landtsfürsten / vnd einer löblichen Landtschafft deß Fürstenthumbs Steyr / auch an statt Ihrer Kays: Mayest: dem Herrn Landtshauptman / vnd herrn Landtsverweser / getrew / gehorsam / vnd gewärtig zusein / das ZeugsCommissari Ambt meines thails / trewlich vnd auffrichtig zuversehen / die fürgestellten Zeugen so mir zuverhören / befohlen werden / auff die eingebrachten WeißArtickel / auch Fragstück / auff vorgehunde Beaydigung / mit allem fleiß zubefragen / ihr Außsag fleissig vnd ordenlich / mit allen zu der sachen dienstlichen vnd nohtwendigen vmbständen / zubeschreiben / vnd dieselben niemandt vor der Zeit zueröffnen / sondern in der gehaimb zuerhalten / keiner Parthey mehr / als der andern / wider die gebür zuzulegen oder anhengig zusein / vnd in dem allem / weder Müeht / Gab / Freundtschafft / Feindtschafft / Forcht / noch jechtes anders anzusehen / sondern gemainigklich / alles das zu thun / was einem auffrichtigen getrewen Diener gebürt. Als war mir Gott helff vnd sein heiliges Evangelium.
Man soll das Recht / ohne merckliche genuegsame vrsachen / nicht auffschieben / sondern dasselb auffs wenigist im Jahr zweymal anstellen / vnd souil müglich außsitzen / vnd sich weder die Landtshauptmannischen / Vitzdombischen / noch anderer Verhör / vnd Ambtshandlungen / nichts irren noch verhindern lassen / ob man aber das nicht thun köndte / so soll dannoch die gantze Zeit / dieweil man also das Recht besitzt / in dato der Ladung vnnd Zeugbrieff / nur für einen Tag gerait werden / Doch solle das Landt: vnd Hoffrecht / hierinnen der Regierung / als dem höhern Gericht / zuweichen / in allweg schuldig sein / vnd Ihr Kays: Mayest: haben deroselben Regierung befohlen / das sie fürbashin / in wehrenden Landtrechten / ohne sondere hochwichtige vrsachen ainige Verhör nicht anstellen / fürnemmen oder halten sollen.
Zum fall aber / erhöbliche vrsachen fürfielen / daß man das Recht verschieben vnd auffhöben müste / soll solches allezeit wie von alters herkommen / mit vorwissen deß Herrn Landtshauptmans / Herrn Verordenten / vnd deren anwesenden Herrn vnd Landtleuthen / beschehen / auch auff den Fall solcher verschiebung / dasjenige was biß dahin / wie auch das jenige was nach der verschiebung / in der nechsten zusammenkunfft gehandlet würdet / für ein Recht gehalten werden / Da aber die Rechten gar auffgehöbt / vnd ein newes angefangen worden / sollen die jenige Partheyen / welche im alten Rechten nicht haben fürkommen können / in dem newen / vor allen andern Partheyen befürdert / vnd in disem actu für ein Recht gehalten / im vbrigen aber / da sie völlig außgesessen / die forma, wie in disem Artickel begriffen / gebraucht werden.
Der Herr Landtsverweser soll als offt im anfang deß Rechtens / durch den Geschwornen Weißbotten / wie es von alters herkommen / offentlich vermelden lassen / daß er das Landtrecht / wo nicht sonderliche verhinderliche vrsachen fürfallen / außsitzen wölle / [Seite 35] vnd wann er dasselb außzusitzen vorhabens / soll er letztlich dreymal nacheinander / durch den geschwornen Weißbotten offentlich beruffen lassen / ob jemandt im Rechten zuklagen oder zuantworten hette / der soll kommen weils Gericht sitzt / dem wölle er fürderlich Recht ergehen lassen / Vnnd wann also auff die drey nacheinander vnterschidliche ergangne Berüeff / niemandt verhanden / so soll er mit disen Worten vermelden / Dieweil auff die drey ergangne Berüeff / niemand fürkombt / so im Rechten zuklagen oder zuantworten hette / so soll das was bißhero gericht vnd geurthailt worden / in seiner krafft bleiben / vnd das Recht ist hiemit außgesessen / wo aber das Recht nicht außgesessen / sonder verschoben vnnd auffgehöbt muß werden / dieselben vrsachen sollen auch / durch den Herrn Landtsverweser öffentlich erzehlt werden / neben diser vermeldung / was bißhero geurthailt vnd gericht ist worden / das gehe hiemit in sein Krafft / vnd wann also in solchen außgeseßnen Rechten / weder der Klager oder Antworter / vermög der drey ergangnen Berüeff / vor Gericht nicht erscheint / oder sich anmeldt / so ist dieselbe Action vnd handlung / allerdings gefallen / also daß kein thail zu dem andern / von wegen der expens ferrer nicht ersuchen / noch zuerfordern haben solle.
Vnd nachdem bißhero das Landt: vnd Hoffrecht / zugleich mit / vnnd durcheinander / wie etwo die Partheyen fürkommen / gesessen vnnd abgehandlet worden / darauß dann allerley vnordnungen erwachsen / so soll man nun hinfüro / als offt ein Tag vmb den andern vnterschidlich / die Landts: vn[d] Hoffrechtshandlungen / sitzen vnd abhandlen / damit dardurch die Partheyen / [Seite 36] so in einem oder dem andern Rechten zuthun / vmb souil desto fürderlicher expedirt, auch eine für die ander nicht auffgezogen werde.
Vnd dieweil dann von den erkandtnussen im Hoffrechten / kein appellation zugelassen würdet / so soll der Herr Landtshauptman oder Herr Landtsverweser darneben / darauff bedacht seyn / die HoffrechtsSachen / sonderlich im anfang deß Rechtens / da mehrer anzahl der Herrn vnd Landtleuth beyeinander versamblet / abzuhandlen / vnd zu befürdern / auch den Ring vber die ordinari anzahl der Beysitzer / nottürfftigklich zuersetzen / vnd die Herrn vnd Landleuth / als viel deren vor der Schrannen beyeinander / bey hieuor auffgesetzter straff zuerfordern / damit also die erkandtnussen / desto stattlicher nottürfftigklich erwogen / vnd berahtschlagt werden mögen.
In gleichem solle auch der Landtshauptman / in Gewaltsachen die Verhören / in guter anzahl der Landträht vnd Landtleuth abhandlen / weil in denselbigen Gewaltsachen / die Appellationes gleichsfals hinfüro nicht sollen gestattet werden.
Der Herr Landtshauptman / oder Herr Landtsverweser / sollen mit fleiß verhüten / daß auff die / so dem Gerichtstab nicht vnderworffen seyn / kein Ladung außgehe / sondern allein vmb Sachen / die nach altem herkommen in dem Landtrechten zurechtfertigen gebüren: deßgleichen sollen sie vmb Sachen die in das Landtrecht nicht gehören / auch kein Ladung außgehen lassen / Wo aber einer solche ihre Ladung erlangt / so sollen doch dieselben Sachen / allweg auff der wider Parthey anruffen / an die Ort / dahin sie zu rechtfertigen gebüren / gewisen werden / darauff dann sonderlich den Procuratorn ihr fleissige achtung zu haben / vnd in [Seite 37][Seite: 37] disem fall ihre Partheyen notturfftigklich zu vnterrichten / vnnd zu weisen / ernstlich aufferlegt seyn soll.
Vnd soll keinem Bawersman / oder Vnterthan / so ein Grundtherrschafft hat / zugelassen sein / jemanden vor disen Rechten zubeklagen / weil ein jeder Herr vnnd Landtman / seinen Vnterthan / zu dem jenigen / dessen er fueg vnd recht hat / gütlich oder Rechtlich zuverhelffen / schuldig ist / aber vmb Grundt vnd Boden die einem aigenthumblich zugehören / mag ein jeder für sich selbst rechtlichen klagen / oder verantworten.
Rahtschläg / Verhör / vnnd alle dergleichen handlungen / so nicht zum Rechten gehörig / sollen / dieweil man das Recht sitzt / nicht / sondern vor: vnd nach dem Rechten / gehandlet / gehört / vnd fürnemblich das Recht damit nit verhindert werden / es sey dann sach / daß etwo dermaßen nöttige vnnd wichtige handlungen / daran dem Herrn vnnd Landtsfürsten / einer Ersamen Landtschafft / oder dem gantzen Landt gelegen / fürfielen / die mögen fürderlich durch die Herrn vnd Landtleuht abgehandlet / vnnd alsbaldt wider zum Rechten gegriffen werden.
Die Herrn vnd Landtleuht / sollen bey ihren Dienern vnd Knaben / mit allem ernst darob sein / daß sie / dieweil man das Recht sitzt / vor der Thür bleiben / vnnd kein Vnzucht / [Seite 38] Geschray / rauffen vnnd dergleichen vngebürliche Handlungen / am Landthauß / wie bißhero zu etlich mahlen beschehen / anfahen / sondern still seyn / Deßgleichen sollen auch alle andere / so im Rechten nichts zuthun haben / in der Schrannen niemandt mit iren Reden irren / welche aber vor der Schrannen sein / sie seynd Herrn vnd Landtleuht / Inwohner oder Außländer / was Würden oder Standts sie wöllen / sie haben allda zu Rechten oder nit / die sollen stillschweigen / vnnd ihre Händel allda nit außtragen / oder disputirn, allein was im Rechten mit Ordnung beschicht / sonderlich aber / zu erhaltung deß Gerichts / gebürlichen Reputation, vnd daß sie nit irr gemacht werden / soll das auff: vnnd niderspatzieren / in der Rechtstuben / bey mänigklich durchauß abgestelt seyn / sonder welcher bey dem der Rechten zuthun / oder sonsten gern darbey sein will / der soll vor der Schrannen still / vnd mit ruhe stehen / oder sich nidersetzen / Dann welcher darwider thet / dem / soll Herr Landtshauptman oder Herr Landtsverweser / alsbald durch den Weißbotten stillzuschweigen oder nider zusitzen aufferlegen / vnd wo jemandts darinn vngehorsamb sein wurde / der / oder dieselben / sollen nach erkandtnuß der Herrn vnd Landtleuht / so allda gegenwertig seyn / von stundan gestrafft werden.
Es soll auch ein jeder so klagt / oder sein verantwortung thut / ausserhalb deß Rings stehen / doch soll einem jeden Landman / so an dem Ring sitzt / zugeben sein / daß er vor der Schrannen / neben vnd vor seinem Procurator vnnd Gewaltstrager / stehen / sein notturfft fürbringen lassen / oder selbst thun / vnd alsdann sich wider nider setzen möge.
Der Weißbott soll auch in allweg / sein achtung darauff geben / daß der gemaine Mann / Diener oder Buben / so vor der Schrannen selbst nit zu handlen haben / bey dem Ofen vnd neben der Thür / sich enthalten / vnd nicht zuvorderst vnder die Landtleuht / ohne allen scheuch setzen / noch zu der Schrannen dringen / dardurch die Landtleuht vnnd andere Partheyen / in ihren Handlungen verhindert / [Seite 39] daß sie zu der Schrannen nit kommen / noch mit ihren Procuratoren / von wegen der vmbstehenden / ihr notturfft reden: noch Bericht geben können.
Zu deme sollen auch die Procuratores oder ihre Diener vnnd Buben / vnter den Rechten / nit alle Tisch / zu ihrem schreiben in der Stuben / wie bißhero beschehen / einnemmen / sondern ihr Schreiberey dahaimb verrichten / auff das die Landtleuht vnd Partheyen / da sie dieselben zu dem vnterreden / vnnd anderer ihrer notturfft gebrauchen wöllen / daran durch sie nit verhindert werden.
Vnd nach dem sich auch bißhero / allerley vnordnungen vnd Confusionen, mit herauß nehmung der Partheyen Acta, vor Gericht zugetragen / also daß der partheyen vnnd Procuratorn Diener / in die Schrannen geloffen / vnd dieselben selbst herauß genommen / auch offt einer andern Parthey Sachen / mitgetragen / aber billich hierinnen ein mehrere ordnung vnd auffsehen zuhaben / vonnöhten / so soll hinfüro kein Parthey ihre Acta nicht selbst / sondern durch den geschwornen Weißbotten / zu Gericht einlegen / vnnd wider herauß nehmen / wo aber je der Weißbott nit zugleich verhanden / alsdann mag sie selbst solche mit aller beschaidenheit einlegen / vnd vom Schrannenschreiber herauß nehmen. Vnd soll hinfüro nit jederman / sonderlich den Knaben / gleichfals auch den Gewaltstragern / mit ihren seyten Wöhren / in die Schrannen zugehen / keines wegs gestattet werden.
Nachdem auch bißhero allerley vnordnung / mit dem fürkommen bey Gericht erschinen / so soll der Herr Landtshauptman / oder Herr Landtsverweser / sampt denen Herren vnnd Beysitzern / in allweg dahin bedacht seyn / das ein gleichheit [Seite 40] hierinn gehalten / vnd nicht einer für den andern / auß Gunst fürgezogen / sonderlich aber / daß die Armen / Geistlichen / Wittfrawen / Jungkfrawen / vnnd Pupillen / auch Außländer / vnnd so weit von dannen / vnnd auff schwären Vnkosten vnnd Zehrung allhie ligen müssen / vor den Reichen / auch so nahend allhier gesessen / bedacht vnd befürdert werden / wie sie dann hierinn die beste beschaidenheit / gegen mänigklich / fürnemblich aber / nach gelegenheit eines jeden fürfallenden vnd obligenden ehehafften / zuhalten wissen werden.
Es soll auch künfftig niemandt / wie bißher beschehen / dem Schrannenschreiber / daß er diser oder jener Parthey Sachen / lesen soll / zuzuschreyen gestattet werden / sondern die Partheyen sollen ihre Acta einlegen / vnd alßdann der Herr Landtshauptman / oder Herr Landtsverweser / sambt den Herrn Beysitzern / was zuverlesen sey / befehlen.
Dieweil bißhero bey denen Gerichten / im Brauch erhalten worden / daß ein jeder Klager den Beklagten / vor der Klag / gütlich ersuchen: vnd abtrag der klagten Sachen / in der güte begeren müssen / welches dann an ihme selbst billich ist / damit dardurch die muhtwilligen Klagen vnter den Landtleuthen / souil möglich ist / verhütet vnd abgestellt werden.
Demnach soll es hinfüro noch also gehalten werden / nemblich / daß ein jeder Klager / den Beklagten / es sey vmb Erbschafft / Gewalt / oder andere dergleichen fürfallende Sachen / vor der Klag vmb abtrag oder vergleichung der begehrten anforderung / oder empfangnen schadens / es sey nun Mündt: oder Schrifftlich / kurtz / vnd ohne sondere grosse außführung / weiln es vnter andern / fürnemblich zuerhaltung guter ainigkeit beschicht / ersuche: ausser [Seite 41] solcher ersuchung / mag der Antworter dem Klager die Täg benemmen / oder ihn der antwort entbrechen.
Da aber einer auff gütlich ersuchen / es betreffe gleich Gründt / Böden / Brieff / Sigl / Gewalt / Entwehrungen / oder andere Sachen / wie dasselbige etwo begehrt vnd gefordert werden möchte / zulaisten nicht schuldig zusein vermaint / sonder sich dahin gegen dem ersuchenden thail erbeut vnd erklärt / zwischen dem Rechten / mit ihme gütlich / Es seye gleich verbündt: oder vnverbündtlich / auß der Sachen reden vnd handlen zulassen / so solle der ersuchende thail / solch erbietten anzunehmen / vnd darauff der ersuchte / dasselb in einer kurtzen bestimpten zeit / vnd in allweg vor angehung solches Rechtens / ins werck zurichten / schuldig sein / damit der ersuchende thail / nit muhtwillig auffgezogen werde / sonder wo die güte nit statt hette / sein ersten Tag in negsthaltenden Rechten klagen möchte / wo aber der Klagende thail / solcher vom Beklagten angesetzter güttlicher handlung nit statt thun / sondern deren vnerwartet mit der Klag fortzufahren / sich vnterstehen wurde / so sollen dem selben auff deß gegenthails anruffen / nach gestalt der Sachen / entweders die Täg abgenommen werden / oder der Beklagte / für dasselbigmal / der Klag entbrochen sein.
Im fall aber einer / obgesetzter massen / ainist gütlich ersucht oder erinnert worden / vnd darauff kein Antwort gibt / oder sich der gütlichen handlung erbeut / aber hernacher dasselbige nit ins werck richtet / oder auch die einmal angestelte gütligkeit / vnuerfänglichen zerschlüge / so mag der ersuchende thail so dann / ausser ferrern ersuchen / wol klagen.
Damit man nun / mit denen vnterschiedlichen Klagen / auch bey denen ordenlichen Gerichten wisse einzukommen / vnd die jenigen Sachen so in das Landtrecht gehören / nit bey dem Hoff: oder SummariRecht einmenge / oder entgegen das jenige / was in das Hoff: vnd SummariRecht gehört / nit bey dem Landtrecht anhengig mache / vnnd also dem Herrn Landtshauptman / oder Herrn Landtsverweser / hierinn viel zeit vergebenlich auß den Händen nemme / solle hiemit diser vnterschied gemacht / vnnd erstlich in dem Landtrecht / dise Sachen zu decidirn seyn / so man zu Tägen klagt / vnd die Ladungen vom Herrn Landtsverweser / vnnd dessen Gericht außgehen / als da sein Sachen / so Aigenthumb vmb Gründt vnd Böden / Brieff vnnd Sigl / Erbfall / Testamenta, donationes, Iniurien, Verträg vnnd alle andere Contract, betreffen / vnd darüber nit Landtschadenbündige Instrumenta auffgericht worden. Im Hoffrechten aber / sollen fürs ander / Ventilirt werden / die jenigen Sachen / destwegen die Fürforderungen vom Herrn Landtshauptman außgehen / vnnd offner vberschickt werden / vnnd betreffen allerley Gewält / Attentata, spolia. Item was zu erhaltung der Posseß / in possessorio recuperandae vel retinendae gehörig ist.
In SummariRechten seyn zu decidirn, die Landtschadenbündige verschreibungen / vnd Instrumenta, deren Citationes durch Landtshauptmannische verschlossene Befelch / erfolgen thun.
Obwolen von altem herkommen / daß ein jeder Klager / im Landtrechten / zu dreyen Tagen klagen / vnd aber der Antworter / erst im dritten Rechten in Antwort erscheinen / vnd [Seite 43] sie der Ordnung nach / gegen einander verfahren mögen / seitenmalen aber / solches zu mercklicher verlengerung deß Rechtens / vnnd der Partheyen nachthail geraicht / so solle hiemit der dritte Tag außgestelt / vnd hinfüro der beklagte auff den andern Tag / zuantworten schuldig sein / doch stehet einem jeden Antworter beuor / so er will / sich auff den ersten Tag / mit seiner verantwortung / gegen dem Klager vor Gericht anzubieten / vnd gegen ihme zuuerfahren / vnd solle der Klager / solchem statt zuthun schuldig sein.
Nachdem weilandt Kayser Maximilian der Erste / hochlöblichister Gedächtnuß / als Herr vnnd Landtsfürst in Steyr / die Ehrenhändel / im Landtrechten zu Rechtfertigen zugelassen hat / so ist auch an ihme selbsten billich / daß ein Landtman dem andern / vmb alle Iniuri Sachen / sie werden bloß zicht genennt / oder nit / allda im Rechten zu Recht stehe / ob aber einer vmb Ehrenhändel allda zu Recht nit stehen wolte / dem soll der Landtsfürst fürgesetzt / vnd desthalben für ihne zuwaigern vnbenommen sein / doch das nit / wie vormahls beschehen / außflucht vnd verlengerung / im Rechten gebraucht werden solle.
Dieweil in den Geltschuldtbrieffen gemainiglich / der gewohnliche Landtschadenbund / begriffen ist / darinn sich ein jeder mit sein selbst Gerichten verbünden thut / so mag ein jeglicher so dergleichen Schuldtbrieff hat / darinnen der Schadenbund nach lengs vergriffen ist / oder aber auffs kürtzist angezogen / für den [Seite 44] Herrn Landtshauptman / oder Herrn Landtsverweser kommen / sich seiner Schulden / mit fürbringen deß Schuldtbrieffs beklagen. Darauff soll nun er Herr Landtshauptman / oder Herr Landtsverweser / dem Schuldner zuschreiben / vnnd befehlen / den Klager zwischen derselben Zeit / vnd deß nechstkom[m]enden Rechtens / vermög seines gegebnen Schuldbrieffs zubezahlen / vnd wo er das nit thete / soll alsdann der Glaubiger zum nechsten Rechten / nach vermögen deß Anlehens / der Hauptsumma / Interesse / vnnd genombner schäden / als viel er deren glaubwürdig beybringen mag / zufriden gestelt vnd nach Rath der Herrn vnnd Landtleuht / vermög vnd inhalt seines Schuldtbrieffs / vernüegt werden.
Gleichermassen soll es mit allen andern Geltschuldtverschreibungen / Verträg vnnd dergleichen Contract, sie haben ihren Vrsprung woher sie wöllen / da sie anderst liquidirte richtige Schulden worden / vnd der Schadenbundt darinn begriffen / gehalten / vnnd damit allerdings wie oben verstanden / verfahren werden.
Im fall aber dieselbige noch nit zu richtigen liquidirten Schulden worden / oder sie gleichwol richtig währen / vnd der Gegenthail wider ein solche Schuldtverschreibung oder Vertrag / so beym Landtschadenbundt auffgericht / gegründe einreden fürzubringen hette / dardurch er der bezahlung / oder vollziehung desselben / Rechtlichen entgehen vnnd enthäbt werden möchte / auch denselben Schuldtbrieff / Vertrag oder Contract zulehen / billich nit schuldig zusein vermainte / so mag er solches alsdann zu dem vorangezognen Landtrechten für Gericht bringen / darüber auch das Gericht zuerkennen schuldig sein. Aber frembde einträg / so den Schuldtbrieff / Vertrag oder Contract,nit angehen / noch demselben anhengig seyn / sondern nur andere ansprachen betreffen theten / die sollen allda mit nichten einzubringen gestattet / noch darauff gerichtet werden.
Vnnd soll dem Beklagten / ainige Appelation nicht zugelassen / noch auch der Klager von der mehrern Obrigkeit weder mit [Seite 45] Schüben / noch in anderweg / zu verlengerung deß Rechtens / auffgezogen werden. Es wäre dann sach / das jemandt von gemainen Vatterlandts nutzen wegen / gebraucht wär / vnnd derohalben seinen Rechten weder Persönlich / noch durch einen Gewalthaber abwarten köndte / alsdann der Obrigkeit beuor stehen solle / nach billichen Dingen / einem solchen hilff zuerzaigen.
Aber der Klager da er will / mag er für mehrere Obrigkeit Appelliren, in ansehung er sich seines Rechtens nit / sonder allein der beklagte in seiner Verschreibung durch den Schadenbundt / begeben.
Was dann die jenigen Geltschuldtbrieff / oder andere Verschreibungen / so über Contract vnd dergleichen auffgericht worden / darinn der Landtschadenbundt / nit stünde / anbelangt / die sollen nach dem gemainen Landtsbrauch / im Landtrechten / zu Tägen geklagt werden.
Theten aber ich oder meine Erben / solches nit / daß gemelter N.oder seine Erben / schaden nehmen / wie derselb genandt möcht werden / keinen außgenommen / darumben ihnen oder ihren Scheinbotten / Gewalt: vnd Befelchshaber schlechten Worten / ohne alles Rechtliches darbringen / vnberechtent / geglaubt werden solte. Denselben allen vnd jeden / sambt der Hauptsumma vnd Interesse / sollen sie haben / suchen vnnd bekommen / auff allen vnsern Erb / Haab vnd Gütern / ligenden vnd fahrenden / wie die genennt / vnd wo sie inner: oder außer Landts gelegen seyn / nichts außgeschlossen / dauon soll sie der Landtsfürst / oder desselben nachgesetzte Obrigkeit / Herr Landtshauptman / Herr Landtsverweser / vnnd sonst ein jedes Gericht / darunder solch vnser Güter gelegen vnd betretten werden / auff ihr erstes anbringen / ohne alles berechten / [Seite 46] zu ihren völligen benüegen / gäntzlichen Zahl: Hab: vnnd Vnklaghafft machen / darwider vns durchauß nichts schützen / schermen / befreyen / noch fürtragen soll / kein Geistlich noch Weltlich Recht / Priuilegien / Begnadungen / Landtsgebräuch / noch jechtes anders / wie das alles immer erdacht werden möcht / dann ich mich für mich / vnd all meine Erben / derer aller vnd jeder / hiemit wissentlich in Crafft diß Brieffs / verzigen vnnd begeben habe. Alles Trewlich / Erbar vnd ohne Gefährde / doch soll solcher Schadenbundt mehrers nit / als von alters herkommen / würcken.
Da jemandt seiner Gründt / Böden oder anderer Erb / Haab vnd Güter / mit Gewalt entsetzt / oder entwehrt würdt / so solle auff deß entwehrten anrueffen / nach laut der Landtshandvest / wie von alters herkommen / fürderlich nach Hoffrechts Recht / gehandlet / vnd so aber dieselben ein Jahr lang / vnbeklagt anstehen bliben / sollen die nachmals im Landtrechten klagt / vnd Gerechtfertiget werden.
Doch wann einer der Entwehrung / erst hernach erinnert / vnd dazwischen gleich die Jahrsfrist verstrichen / so solle ihm / als einem vnwissenden von der Zeit an / derselben beschechnen erinderung / innerhalb Jahrsfrist / im Hoffrechten / darumben klagen vnbenommen sein / aber mit der maß / daß derselb darzu thue / wie recht ist / daß er nemblich solcher entwehrung / erst nach verscheinung Jahr vnnd Tags erinnert worden.
Im fall aber / einem sein Klag / da er anders vor verscheinung Jahr vnnd Tags / ordenlich einkommen / vmb einiger vnordnung oder vbersehens willen / gefelt wurde / so stehet demselben beuor / [Seite 47] widerumben von newen mit solcher Klag / wo schon Jahr vnd Tag fürüber gangen / im Hoffrechten zuverfahren / vnnd zuklagen / darauff dann was Hoffrechts Recht ist / erkennt vnnd gehandlet werden soll.
Alle die Gewält / so von den Landtgütern herrüren / es seyen klagende oder beklagte Beysitzer / solcher Landtgüter / Landtleuht oder nit / sollen anderst nit / als im Hoffrechten klagt / die Persönlichen Sprüch aber / vor eines jedwedern ordenlicher Instanz zu klagen obseruirt, vnd der Herrn Landtleuht Diener vnnd Vnterthanen / wegen gemainer fräuel vnnd Iniurien, oder anderer Personal Händel / nicht ins Hoffrecht gezogen / auch einer Ersamen Landtschafft Officier,da jemandts ihrer Personen / wegen begangner Frävelung vnnd Iniurien, auch Ambtsverrichtung halber / zu ihnen zusprechen hat / bey denen Herren Verordenten / sonsten aber / wann sie schulden / oder anderer vrsachen angesprochen werden / so wol als andere bey ihren Instanzen, beklagt werden.
Da aber ein Gewalt durch einen Pfleger / Diener / oder Vnterthan / beschicht / vnnd sich sein Herr auff das beschechne gütlich ersuchen / dahin erklärt / das solcher Gewalt / nit auß seinem befelch geschehen / sich auch an demselbigen Grundt / oder Ort / keines Iuris oder Gerechtigkeit anmast / so soll alsdann derselb / solchen seinen Diener / Pfleger oder Vnterthan / auff sein ferrer ansuchen / von stundan / vnd auffs lengist innerhalb vier Wochen / zu gebürlichem abtrag vnnd vergleichung / deß erwißnen Gewalts halber / halten / wo aber solches durch ine nit beschehe / sondern die Sach lenger [Seite 48] auffziehen wolte / so mag alsdann der belaidigte ihne den Principaln selbst / vmb den ernenten Gewalt im Hoffrechten klagen / vnnd ob schon in mitler Zeit durch deß gegenthails auffzug / Jahr vnd Tag verstriche / soll ihme doch solches vnnachthaillig / vnnd dannoch im Hoffrecht zuklagen / zugelassen werden.
Weil aber bißhero auch / wegen der Gewält / so durch die Diener oder Vnterthanen beschehen / sehr viel vnd billiche beschwärungen fürkommen / in deme maniche Herrn vnnd Landtleuht / Geist: vnd Weltliche / mit den gestellten Dienern vnnd Vnterthanen / einen hohen vnd beschwärlichen Excess begehen / daß sie die jenigen / so von ihren Herren / zu erhaltung guter Nachtbarschafft / auff beschechnes ersuchen / gestellt werden / auch offtmals ehrliche Leuht / in vnleidenliche Gefängknuß werffen / mit speiß vnnd tranck vbel halten / vnd ehunder nit ledig lassen / sie vergleichen sich dann / nach ihrem gefallen / daß sie dann manichmahlen einen geringen Gewalt / so auß keinem vorsetzlichem muhtwillen beschehen / allzuhoch auffmutzen vnnd anziehen / vnd eben so hoch aestimirn / als gegen einem Herrn vnnd Landtman selbst: also das maniches gantzes vermögen / allein / gar Vnnachtbarlich / sondern auch Vnchristlich / vnd vnbillich ist.
Disem fürzukommen / ist für rathsamb geacht / wann ein Herr vnd Landtman seinem Pfleger / Diener oder Vnterthan / so einen Gewalt geübt hat / auff deß andern begehren stellen thut / soll es hinfüro bey desselben willen nit stehen / wie er den gestellten Diener oder Vnterthan / straffen / vnnd den Gewalt aestimirn wolle / sondern soll verbunden sein / (es sey dann sach daß es gütlich / ohne eines oder deß andern thails / sonderbare beschwärung / vertragen wurde / ) andere Herrn vnd Landtleuth / oder doch ehrliche Bidermänner / so nahendt alldort gesessen / doch daß dieselben Vnpartheyisch / vnd vnuerdächtig seyen / zuberuffen vnd erkennen zulassen / was der Verbrecher zu straff verfallen sey. Was dann durch solche Mittelsleuth erkennt würdet / bey deme soll es ohne alles [Seite 49] appellieren, dingen / oder weiter fürbringen / verbleiben / vnnd der Verbrecher der erkandtnuß nachzukommen schuldig sein / jedoch da ein solcher dem belaidigten / zum abtrag gestellter Diener oder Vnterthan / sich alsbald gütlich / der gebür nach / zuvergleichen / anerbieten vnnd einstellen wurde / der belaidigte aber / solch sein erbieten nicht annemmen / sondern / sein begehrn garzu hoch spannen wolte / vnd auff solchen weg / nicht der Diener / sonder der / deme der Gewalt beschehen / zu ersetzung deß Vnpartheyischen Gerichts / vnnd desselben Vnkosten vrsach gebe / so solle es alsdann bey denen Vnpartheyischen Richtern stehen / vnd ihrer discretion vnd erkantnuß haimb gesetzt werden / welcher thail vnter den litiganten billich in angezognen Vnkosten / vnd in die Expens zuerkennen / oder ledig dauon zusprechen sey.
Es sollen auch dergleichen Gewält / weiln sie offt vnuerhofft / vnd nicht souil fürsetzlich / als auß nicht genuegsamb habenden bericht von denen Dienern oder Vnterthanen beschehen / nicht so hoch als gegen den Landtleuthen aestimirt, sondern nach billichen Dingen / vnd in erwögung aller vmbstände / vermittelt werden. Wie dann auch kein Ehrlicher Mann / als Burger / Schaffer / Pfleger / oder andere Diener / es seyen dann die Verbrechen so groß / daß sie auch solcher straff billichen währt wären / sollen Carcerirt oder in Gefängknuß geworffen / sondern inn allweg respectusPersonarum obseruirt werden.
Wann aber / durch einen Bestandtman / jemanden ein Gewalt erwisen würdet / so soll derselbe Bestandtman / darumben gütlichen dahin ersucht werden / innerhalb vierzehen Tagen / sich zuerklären / ob er für sich selbst / oder aber der Aigenthumber / deß bestandtguts / solchen Gewalt zuuersprechen habe / beschicht nun solche erklärung / auff deß Bestandtsmans aigne Person / so solle derselbe bey seiner ordenlichen instantz darumben klagt / im widrigen / vnnd da er sich entschuldiget / vnnd das solchen Gewalt der Aigenthumber zuversprechen habe / sich erklärt / so solle alsdann derselbe darumben [Seite 50] gütlich ersucht / auch darnach beklagt werden. Im fall aber der Bestandtman / auff berürtes gütlich ersuchen / in den bestimbten vierzehen Tagen / gar nit antworten / noch sich erklären wurde / solle es alsdann dahin verstanden werden / daß er für sein Person wegen deß Gewalts red / vnd antwort zugeben / vnd zurecht zustehen schuldig seye.
Damit aber die vnbefuegten / vnnd vnbillichen Gewält vnnd Entwehrungen / welche sich je lenger je mehr / vnter den Landtleuthen / vnd andern Partheyen / zutragen / vnd einreissen wöllen / vmb souil desto mehr verhüet / gewehrt / vnd abgestelt / auch souil müglich / gute ruhe / fried / vnnd ainigkeit erhalten / vnd aller vnrath / haß vnd schwirigkeit / so darauß erwachsen / vermitten werde / demnach soll gegen einem jeden Herrn vnnd Landtman / welcher seines geübten Gewalts vnbefuegt befunden / vnd mit erkandtnuß der Herrn vnd Landtleuht / dem Beklagten in abtrag erkennt würdet / durchs Gericht mit der Tax / ernstlich vnd nottürfftigklich / ohne alle verschonung / verfahren werden / also daß er nit allein / dem belaidigten / vmb solchen erwißnen Gewalt / nach gelegenheit desselben / ernstlich vnd andern zum Exempel / daß dann zu billicher vnd vernünfftiger erkandtnuß der Herrn vnd Landtleuht / stehen solle / nemblichen den wenigsten vmb 50. fl. 100. fl. vnd mehr / alles nach gelegenheit deß Gewalts / sonder auch die aufferloffen Expens vnd Vnkosten / nach Gerichtsmässigung / zubezahlen schuldig sein solle.
Vnd zu noch mehrer abstellung / solcher vnbefuegten Gewält vnnd Pfandtungen / ist insonderheit bedacht worden / woferr das Gericht befindet / daß jemandt ein wissentlichen fräventlichen [Seite 51] Gewalt vnd Pfandtung begangen / daß derselb noch vber alle hieobangezaigte Taxierung deß Gewalts vnd eingelegten Vnkostens / welcher der erhaltenden Parthey eingehet / noch darzu nach gelegenheit deß erwißnen Gwalts / mit erkandtnuß der Herrn vnnd Landtleuht / auff das geringist per 100. Ducaten gestrafft / vnnd solche straff zum gemainen wesen / als den Landtgebäwen / mit deß Herrn vnd Landtsfürsten vorwissen / angelegt sollen werden. Welcher aber die erkandte straff / auß vnuermügen nit zuerlegen hat / der solle ein zeitlang auff der Hauptmanschafft / in der straff enthalten werden.
Gleichermassen / soll es gegen denjenigen / so mit vnnohtwendiger vnbefuegter Klage befunden vnd vberwunden / gehalten / vnd derselben inn Taxierung der Expens, gleich so wenig verschont / sonder ernstlich verfahren werden / damit solch muhtwillig Klagen / auch souil müglich verhüet / vnnd das Recht dardurch abgekürtzt werde.
Obwoln bißhero bey der Landtshauptmanschafft gebräuchig gewest / daß wann der beklagte auff die erste Citation, zu der angestellten Tagsatzung / nit erschinen / derselb allein in die particular expens erkennt worden / solches aber so wol zu auffzug deß Rechtens / als deß Klagenden thails nachthail geraichet / so solle hinfüro dise particular expens allerdings auffgehöbt / vnd die erste citatio pro peremptoria gehalten / auch die Partheyen darüber / nach Ordnung Rechtens / zuverfahren schuldig seyn.
Es sollen die Ladung vnnd Fürforderungen / so inn Landt: vnd Hoffrechten außgehen / auffs kürtzist / vnd lautet / ohne allen vberfluß gestellt / auch darinnen nicht mehr dann ein Hauptsach begriffen werden / damit sich der Beklagte mit seiner verantwortung / desto stattlicher deliberirn vnnd gefast machen möge. Es soll auch keinem thail / ainige newerung / so zum Handel oder Klag nit dienstlich / in den Fürträgen einzubringen / einzumischen gestattet / oder darauff gericht werden. Doch das vermelden / von einer Hauptsach allein / also zuverstehen / was einer Klag anhengig / das dasselb auch alles für ein Hauptsach verstanden werde / Also / das vmb Erbschafften / vnd dergleichen Vniuersal Klagen / der Klager nicht schuldig sey / vmb ein jedes Stuck / ein sondere Klag zustellen / sondern solche Vniusal Klagen / in einer ainigen Ladung eingebracht werden mögen.
Ob aber jemandt in seinem Fürtrag mehr eintrüge / dann er in der Ladung oder Fürforderung gesetzt hette / das soll nicht anderst beschehen / dann zu erleuterung der Sachen / vnnd souil der Klag / in der Ladung oder Fürforderung begriffen / dienstlich sein mag / vnd die notturfft erfordert / also das niemandt in der außführung der vmbständt vnd Circumstanz deß Handels / so keine andere Hauptsach geben / einzubringen verbotten sein solle. Wo aber die Klag vnd Ladung / so weitleuffig / auch mehr dann vmb ein Hauptsach / der ein jede ein sondere verantwortung an ihr trueg / gestelt / vnnd daß der Klager in der erleutterung enger einzuziehen / vnd das was der Buchstab vermag / eins thails außstellen / vnnd allein als viel ihme gefällig / zu der Action verstanden haben wolt / das soll nicht gestatt / sondern demselben mögen die Klagen gefellt werden. [Seite 53]
Es soll hinfüro kein Ladung / vmb Sachen / die vnter zehen Pfundt wehrt ist / mehr außgehen / sondern dieselben sollen vor dem Herrn Landtshauptman / oder Herrn Landtsverweser / ausser Rechtens / gütlich ersucht / vnd in beysein etlicher Vnpartheyischer Herrn vnd Landtleuht / außgetragen werden / wo aber einer vermaint / das ein solche Klag / mehr als zehen Pfundt wehrt / stehet es bey deß Herrn Landtshauptmans / oder Herrn Landtsverwesers / vnnd Beysitzer erkandtnuß / ob solche Klag zehen Pfundt wehrt oder nit / vnnd ob die Ladung billich darüber außgehen soll oder nit.
Nachdem aber bißhero / zu mehrmahlen fürkommen / dass die Procuratores im Hoffrechten / neben den Gewälten vnd Entwehrungen in den Klagen / das Aigenthumb eingemengt / welches doch dem Hoffrechten vnd altem herkommen zuwider / so sollen nun hinfüro die Partheyen / vnnd deroselben Procuratores dahin bedacht seyn / daß sie in stellung ihrer Klagen / im Hoffrechten / das Aigenthumb / oder andere handlungen / so kein Gewaltssachen / oder Posseß betrifft / vnnd daher zu rechtfertigen nicht gebüren / mit nichten einmengen / sondern allein was dem klagten Gewalt vnd Entwehrung anhengig / darinnen anziehen / vnnd also das Hoffrecht / von Landtsrechten / so uil müglich / vnterschaiden. [Seite 54]
Vnd welcher im Hoffrechten / durch erkandtnuß / ein Behöbnuß erlangt / vnd dieselb Klag vnd Behöbnuß / ein Entwehrung eines ligenden Guts betrifft / so soll dem Klager / oder desselben Gewaltstrager / auff sein anrueffen / alsbaldt in denselben wehrenden Hoffrechten / darinn solche behöbnuß erkennt worden / der Weißbott verschafft werden / jhme dasselb entwehrte ligende Stuck oder Gut / als weit sich die Behöbnuß erstreckt / durch den Ansatz widerumb in sein Posseß vnnd Gewehr einzuantworten / alsdann soll Klager zu den nechsten Rechten / sein Expens vnd was er für schaden / deß entwehrten Guts halber genommen / specificirt einlegen / darüber dann die Tax durch das Gericht / nach Schrannengebrauch / vnd alten herkommen / fürgenommen / vnnd die bezahlung / wie in dem Artickel der Expens halber / angezogen / verschafft werden.
Welche Behöbnuß aber / nicht Entwehrung / oder Entsetzung ligender Gründ vnd Güter / sonder fräuentliche Eingriff vnd Gewält / die einem Landtman auff seinen Gründen / vermessenlich zugefüegt werden / oder daß einer dem andern / etwas ab seinen Gründen gewaltigklich hinwegk nimbt / oder nehmen last / belangen / darüber / vnd in denselben Fällen / soll es hinfüro also gehalten werden / nemblichen / wann ein Klager zu einer solchen Behöbnuß kommen ist / so soll er zum nächsten darnach folgenden Rechten / dieselb Behöbnuß / sambt seiner Expens vnd aestimation, was er vmb abtrag vnd schaden begehrt / vnterschidlich verzeichnet fürbringen / darauff dann die Taxierung / wie obvermeldt / durch das Gericht fürgenommen / vnnd darüber was Hoffrechts Recht ist / gehandlet werden soll.
Doch solle dem Beklagten beuor stehen / wann jemandts im Hoffrechten ein Behöbnuß wider ihne erlangt / ob er alsbaldt inn selben wehrenden Rechten / in die Taxierung der Expens, zu verhüetung mehrers Vnkostens / verwilligen wölle / darauff dann der Klager auff die Expens zuuerfahren schuldig sein solle. [Seite 55]
Da sich aber der Beklagte erbeut / die Taxierte Expens von stundan zu Gericht zuerlegen / oder aber dem Klager stracks zubezahlen / so soll er sich derselben keines wegs verwidern / sondern sie anzunemmen schuldig sein.
Nachdem auch vorhin / sonderlich im Hoffrechten / allerley vnordnungen mit den vberflüssigen Klagen / fürkommen / als da einer dem andern / Roß / Ochsen / Wagen vnd anders genommen / daß derselb vmb die Roß / den Wagen / Ketten vnd dergleichen was darzu gehört / vmb jedes vnterschidlich klagen müssen / so doch solche nehmung auff einmahl vnnd miteinander beschehen. Dieweil dann durch solche vielfaltige Klagen / das Gericht auch nur vmb souil mehr vnnohtwendiger weiß behölliget würdet / so sollen hinfüro dergleichen vnnohtwendige Klagen nicht gestatt / sondern es mag ein jeder solchen Gewalt / der sich auff einmahl / zu einer Stundt / in einem Tag / vnnd einem Ort begeben / oder auch in vnterschidlichen Tagen beschehen / jedoch von einer Sach herrüret / disen soll man für ein Sach verstehen / vnd in ein Klag einstellen / darüber dann was Hoffrechts Recht ist / gehandlet / vnnd fürnemblich was zu abstellung dergleichen muhtwilligen Gewält / vnd fürderlichen außtrag deß Rechtens / dienst: vnnd fürträglich sein kan / vnd mag / fürgenommen / vnd alle verlängerliche auffzüg abgestelt werden.
Vnd dieweil auch bißhero gebräuchig gewest / daß ein jeder Herr Prälat / auch sein Conuent oder Capitel / Gerhaben vnd Zechleuht / jeder insonderheit / vnnd vnterschidliche Klagen / vnnd besondere GerichtsZeugbrieff darauff / haben müssen. Darauß dann etlich viel GerichtsZeugbrieff / so es doch nur ein Hauptsach ist / erwachsen / so soll solches fürter auch abgestellt / vnnd nun hinfüro ein jeder Herr Prälat / auch sein Conuent oder Kapitel / Gerhaben / vnnd Zechleuht / nicht vnterschidlich / sondern auff einmal mit einander Klagen / vnnd nicht mehr dann ein GerichtsZeugbrieff darauff zunemmen schuldig sein.
Gleichsfals mögen die gerhaben / es sein ihr einer oder mehr / samentlich / vnnd nicht jeder seines thails fürgenommen / doch in der Ladung benennt werden / alsdann stehet in der Gerhaben / so mehr als einer / wären / gelegenheit / ob sie alle Persönlich / oder nur einer auß ihnen / zur verantwortung erscheinen wollen / so sollen die außbleibenden dem Comparier: oder erscheinenden / einen Gewalt an das Gericht / zustellen / daß ihr will vnnd mainung seye / damit derselbe Verordente dem Rechten / zu gewinn oder verlust vorsein mög / vnnd ob derselb vor endung deß Rechtens / mit Todt abgieng / oder sonsten auß ehehafften nit erscheinen köndte / mögen die andern Gerhaben / einer oder mehr auß ihnen / oberzehlter gestalt / erscheinen / vnnd die notturfft im Rechten handlen. Also auch / im fall die Gerhaben / Klager sein wurden / so mag auch das Recht / durch ein oder mehr Gerhaben / ob sie wöllen wie vorgedacht / ersucht vnd vollführt werden.
Doch wann die Pupillen nach erlangter vogtbarkeit / gegen ihren Gerhaben was zuklagen haben / so sollen sie nicht alle samentlich / dem Rechten beyzuwohnen schuldig seyn / sonder wol einem auß ihnen vollmächtigen Gewalt geben mögen. [Seite 57]
Gleicher gestalt vnnd maß / soll es auch der Herrn Prälaten / Zechleuht vnd Zechpröbst / wie hieoben der Gerhaben halber / gestelt / gehalten werden / allein ist nit noht die Tauffnamen der Zechleuht in der Ladung zubeschreiben / sondern das Ort oder Ende / allda sie ihre befelch vnd Ambter haben / anzuzeigen. Vnnd dises alles / sonderlich bey denen Expensen in acht zunemmen.
Der Beklagt mag den Klager / vmb ander Sachen / darumben er erstlichen nit Klagt worden / hinwiderumb wol laden / vnd man soll einem jeden auff sein ersuchen / fürderlich Recht ergehen lassen. Daß aber der Beklagte dem Klager vmb die Sach / darumben er beklagt worden / hinwiderumb nit laden soll / ist die vrsach / daß der Beklagt in seiner antwort / all sein notturfft einführen vnd einbringen mag. Darauff dann was Recht ist / ergehen soll / es wäre dann sach / das es vnterschidliche Proceß erfordert / vnd vor einer Instantz / Klag vnnd Gegenklag zugleich nicht terminirt werden möchten / alsdann die Klag in Summari Rechten deducirt, vnd außgeführt werden müste / nemblichen / wo die Klag vmb Schulden / vnd die Gegenklag vmb Brieff vnd Sigl stünde / könde es baides zugleich nicht erörtert werden / dißfals hat die Gegenklag stat. Da sich auch befinden wurde / daß der Beklagte ein bessers Recht / vnd ein mehrere vrsach als der Klager / zuklagen hette / so soll ihme Beklagten auff solchen fall sein Gegenklag / vngehindert dieselbige sonsten in disem Artickel eingestelt / zugelassen / vnd vorbehalten sein.
Vnd nachdem sich bißher / mit vberantwortung der Ladungen / Fürforderungen vnd andern Befelchen / so von der Landts Obrigkeit außgehen / allerley Irrthumb vnnd verwirrung zugetragen / so sollen nun hinfüro die Ladungen vnnd all andere dergleichen Befelch / so bey allen Gerichten / vnd den fürgesetzten Obrigkeiten außgehen / einem jeden an den sie lauten / zu seiner Wohnung / allda er gemainigklich vnd mehrern thails wohnen thut / oder wo er nit anhaimbs / dasselb seinem Weib / Verwalter / Pfleger vnd Diener / durch einen geschwornen Botten / oder wo der nit zubekommen / durch andere, einen, oder zwo Erbare Personen vberantwort werden / im fall aber jemandt allhier zu Grätz / oder sonst an einem andern Ort betretten / vnd im solche Ladung / Fürforderung oder Befelch / gebürlicher weiß zugestelt wurden / (wie dann die Ladungen vnnd Fürforderungen als von alters herkommen / offner / welches allein zuverstehen / dass dieselben nit verpettschierdt seyn / vngeacht daß sonsten solche in ein Copert / oder anders / damit sie desto sauberer vberantwortet werden / eingemacht / vnd etwan mit eim Spaget faden / oder andern zugebunden wären / innmassen die / deßhalben sich erregten vnbefuegten Exceptiones, darauff bißhero erkennt worden / hiemit allerdings auffgehöbt seyn / vberantwort werden sollen) so soll er sich derselben anzunemmen mit nichten setzen / oder verwidern / in ansehung daß man der Obrigkeit allenthalben gebürlichen Gehorsamb zulaisten / vnd dieselb vor augen zuhaben schuldig / vnnd da nun einem oder dem andern / die vberantwortung obgehörter massen / geschickt / soll ein jeder Landtmann oder Parthey / desgleichen ihre Pfleger vnd Diener / in ihrem abwesen / niemandts außgenommen / dem Botten solcher vberantwortung / ein Execution oder Schrifftlichen Schein / auff deß Botten begehren / ohne ainige widerred vnd auffzug / durch sich selbst / oder ihre Diener zugeben / hiemit schuldig vnd verbunden seyn / Damit er denselben seinen Principalen fürzubringen / vnd sich [Seite 59] niemandt derhalben ainiger außflucht / füeglich zubehelffen habe / ob sich aber einer für sich selbst / oder die seinigen / einer Ladung oder anderer Brieff / so von der Obrigkeit außgangen / anzunemmen widern / die Botten welche solche Brieff trugen / schlagen oder nötten wurde / dieselben widerumben mit inen hinwegk zutragen / oder aber da ers / oder seine Diener empfangen / dem Botten die Execution oder Schein der vberantwortung / obvermelter massen zugeben / waigern / oder ihne damit wider die gebürliche Zeit auffziehen wurde / so mag der geschworne Bott / oder andere ehrliche Personen / die Brieff oder Befelch / in das Thor stecken / oder aber offentlich vor dem Thor oder Thür niderlegen / mit einem Stain beschweren / vnd einen Spann auß der Thür schneiden / alsdann soll der Bott oder andere geschickte Personen / derselben ihrer außrichtung / mit allen vmbständen / wo / wie / vnd was massen / sie die Bottschafft verricht haben / vnd was ihnen darob begegnet / zu Beschaidt vnd Antwort / eruolgt sey / dem / der sie geschickt / gründlich vnd an Aidtsstat / außführlich berichten / vnd mag alsdann dieselb Parthey solchen Vngehorsam / dem Herrn Landtshauptmann / oder Herrn Landtsverweser / fürbringen / der solle denselben stracks vnnd vnuerzogenlich / auff ein kurtz benennten Tag / erfordern / vnd gegen / ihme nach erkandtnuß der Herrn vnd Landtleuht / ernstlich: vnd vnabläßliche Straff / fürnemmen / doch das es in stattlicher anzahl der Landtleuht beschehe.
Da aber ainige Parthey / die ordenliche vberantwortung solcher Ladung / Fürforderung vnd Befelch vernainte / mag demselben ein leiblicher Aidt destwegen aufferlegt werden / daß weder ihm / noch den seinigen / seines wissens / solche Ladung oder Brieff / nie zu gesicht / noch erinnerung kommen / oder gebührlicher weiß geantwort worden / alsdann soll darauff beschehen / was recht ist.
Es soll aber auch den Botten vnd andern / die solche Befelch vnd Anforderungen von der Obrigkeit zuüberantworten geschickt werden / hiemit bey Leibsstraff ernstlich gebotten vnnd aufferlegt [Seite 60] seyn / dass sie in der vberantwortung / alle beschaidenheit gebrauchen / die Landtleuht in ihren Zimmern / mit den Brieffen nicht vberlauffen / noch ainige hitzige Thäding oder Wort geben / sondern sich zuuor ansagen lassen / vnd mit steckung der Brieff an das Thor / oder niderlegung vor dem Thor / benüegt sein / wo man die sonst nit gutwillig annehmen wolte / vnnd mit stillschweigen sein Strassen widerumb haimb ziehen / Wo auch in der Außführung ein Landtmann oder Parthey / Der Botten vnbeschaidenheit vnd muthwillen / beweißlichen darthun wurde / so soll der / oder dieselben / durch die Obrigkeit vnabläßlich am Leib ernstlich / andern zu einem Exempel / gestrafft werden.
Da aber ainige Parthey ausser Landts gesessen / vnd kein aignen Haimbsitz oder Wohnung / vnd doch Gült vnd Güter im Landt hette / so soll man die Ladung vnd Befelch / deroselben Verwaltern / Amptleuhten / oder Innhabern deren Güter / im Landt / obgehörter massen vberantworten / dann ausser Landts / man niemandt ainige Ladung oder Gerichts Zeugbreiff / vmb Güter so im Land gelegen / zuantworten schuldig ist.
Vnd damit man in vberantwortung der Ladungen / vnnd Fürforderungen / auch ein Ordnung erhalte / vnd sich männigklich darnach zurichten wisse / so sollen die Ladungen vnnd dergleichen Gerichtsschreiben / im Landtrechten vor halber Zeit / das ist von dato der Ladung oder Fürforderung / biß zu den nechstvolgenden Rechnung / da es seinen würcklichen anfang nimbt / zu raithen verstanden / vnd dann die Fürforderung im Hoffrechten / drey Wochen / oder auffs wenigist ein viertzichen Tag vor dem Rechten / dem Beklagten zugeschickt vnd vberantwort werden / wo aber einer dermassen gegründte ehehafften fürzubringen hette / daß er solche Ladung oder Fürforderung auß verhinderlichen vrsachen / so gleich in den obbestimbten Termin / sonderlich im Hoffrechten / nit vberantworten mögen / so soll alsdann bey deß Gerichts beschaidenheit vnd erkandtnuß stehen / ob dieselb gnuegsamb oder nit / vnd alsdann darüber beschehen was recht ist. [Seite 61]
Demnach es sich begeben kan / daß einer Parthey / rechtmessige vnnd erhöbliche vrsachen vnd verhinderungen fürfallen / dardurch sie an prosequirung ihres Rechtens / abgehalten / vnnd derenthalben die hohe Obrigkeit / vmb Schub ersuchen muß / ihr auch solche verwilligt werden / so solle nun hinfüro alle dergleichen Schüb vnd Sambsal / es seye in Apellation: oder sonsten in andern Sachen / so von der mehrerrn Obrigkeit außgehen / am ersten Montag zu Gericht eingelegt / vnd offentlich verlesen werden / wo aber dieselben Schüb zu solchem Tag nit eingebracht wurden / so sollen dieselbigen krafftloß vnd vnbündig seyn / auch darauff nichts gehandlet werden / wie dann Ihr Kays: May: ohne sondere rechtmässige vnd wolbescheindte vrsachen / niemanden kein Schub zuerthailen gedencken / darnach sich männigklich zurichten / vnd mit begehrung dergleichen Schüb / ausser sonders erhöblichen vrsachen / einzukommen sich nicht vnterstehen solle.
Die Berüff / so der ordnung nach / ergangen / sollen im nächsten Rechtstag darnach / an welchem man sitzt / vor allen dingen nacheinander gerechtfertiget werden / Es soll auch in einer Action vber ein Berueff zugehen / nicht gestatt / sondern beyde thail einer so wol als der ander / darmit gebunden sein / also da der jenig / so den Berueff ergehen lassen / nach endung desselben / vor Gericht nicht erschine / so mag der ander / wider den derselb Berueff ergangen / eben so wol denselbigen rechtfertigen / vnd vmb Behöbnuß oder Entbröchung auff sein aussen bleiben / bey Gericht anruffen / damit alle verlengerliche auffzüg / souil müglich verhütet / vnd abgestelt werden.[Seite 62]
Nachdem auch vor Gericht Mißbrauch / zu mehrmahlen erschinen / da baide Thail Klager vnd Antworter vor Gericht gewest / vnd ein thail etwo fürkommen wöllen / auch sein notturfft vor Gericht verlesen lassen / daß alsdann der Gegenthail / da es ihme fürzukommen nicht gelegen / zu der Thür hinaußgegangen / vnnd den Berueff wider ihne fürsetzlich gehen lassen / vnd aber solches nit allein ein Pur lautterer auffzug / sondern auch ein verschimpffung deß Gerichts ist / So soll solches nun hinfüro auch gäntzlichen abgestelt / vnnd da baide Thail vor Gericht zugegen / so seyn sie auff eines oder deß andern thails anruffen fürzukommen schuldig / vnnd soll keinem thail also vor Gericht zu der Thür hinauß zugehen / vnd das Gericht dardurch zuuerschimpffen gestatt / jedoch wo einer nicht gefast wäre / vnd desthalben die vrsach fürzubringen hette / soll es zu entschaidung deß Gerichts gestelt werden.
So einer vmb Recht anruefft / im Landt vnd Hoffrechten / vnd der Antworter nit entgegen ist / so soll auff desselben begehrn / dem Antworter / durch den Geschwornen Weißbotten / zu dreymahlen geruffen werden / daß er komb vnd verantworte die Klag / vnd nach gethanem berueff / soll ein jeder warten denselbigen Tag / vnnd den andern halben Tag darnach / so man zu Gericht sitzt / wo aber ein Feyertag oder mehr darzwischen wären / soll doch nur der Tag daran man Gericht sitzt / darfür verstanden werden / vnnd weil zuuor beym 18. Artickel geordnet / daß man einen Tag vmb den andern Hoff: vnd Landtsrecht Sachen handlen soll / so soll der beschechne Berueff / da es im Hoffrechten / biß auff nächsten HoffRechtstag / vnd also auch in LandtrechtsSachen / verstanden werden. Darnach mag ein jeder / so ferr der Antworter nit kombt inn antwort / vmb behöbnuß anruffen / die soll ihme auch mit Recht erthailt werden / wo aber ein Berueff ergieng / vnd das Recht / ehe derselb die obgemelt Zeit erraicht hette / außgesessen wolt werden / so soll einem jeden zugeben sein / ehe solch Recht außgesessen würdet / denselben Berueff zu rechtfertigen / vnd vmb die Behöbnuß oder Entbrechung anzurueffen / die soll ihme auch mit Recht erfolgen. Doch [Seite 63] soll das Gericht dahin bedacht sein / wann das Recht nahendt am Ort / vnd schier außgesessen wolt werden / daß man die Berüeff / auff der Partheyen anrueffen / da sie ihr endtschafft obgehörter massen / vor außsitzung deß Rechten / nicht erraichen möchten / nur dahin stelle / daß der / deme geruffen wirdt / weil das Gericht sitzt / vor Gericht erscheine. Gleichermassen soll es mit den Entbröchungen also gehalten werden / wo der Klager nit verhanden ist / allein daß die Wort / so auff die behöbnuß oder Antworter gestelt / auff die Entbröchung gewendt / vnd für dem Antworter dem Klager / sein Klag zuuolführen / geruffen soll werden.
Wiewol vor disem männigklich / im Landtrechten / in aigner Person vor gericht zuerscheinen / vnnd dem Rechten beyzuwohnen verbunden gewesen / so solle doch auß beweglichen vrsachen / hinfüro einem jeden frey stehen / vor allen Gerichten deß Fürstenthumbs / vnd in allen Rechten vnd Handlungen / seinen Rechten entweders / in der Person abzuwarten / oder einen Gewaltstrager vnd Procuratorn / an sein statt anzunehmen / denselben mit einem Schrifftlichen Gewalt / oder vor Gericht Mündtlichen zu Constituiren.
Vnd solle der im nechsten Artickel / berürte Gewalt oder Constitution eines Procuratorn / gleich im anfang deß Kriegs: oder Rechtstritts / neben der Ladungs Copy / oder ersten [Seite 64] Antwortschrifft / Gerichtlichen fürbracht / wie auch ein jeder Gewalt bey Gericht / für genuegsamb angenommen werden / wann derselb mit formblichen vnd gebräuchigen Clausuln / Inmassen die Gewalt seyn sollen / gestelt / vnnd mit deß Principaln aigner Hand vnd Sigl / oder da dern eines manglete / mit einer Zeugsfertigung / oder aber da derjenige so den Gewalt gibt / selbst nit schreiben kan / oder kein Pettschafft hat / mit zweyer darzu erbettner fertigung / fürgesehen ist.
Im fall aber der Gewalt / zum thail gebröchlich erfunden wurde / doch ein Schein eines Gewalts / als wann in einer Missiff / oder dergleichen / vngenuegsamer / oder gar kein Gewalt fürkäme / so solle der Procurator bestandt vnd vergreiffung thun / vnnd de rato Cauiren vnnd darmit zugelassen werden. Also daß er auff ein gewisse Zeit zunechst angehenden Landtsrechten genuegsamen Gewalt fürbringen wölle / vnd solle.
Auff daß aber die vnnottürfftigen verlengerlichen disputationen, so Gewält halber vielmahlen zwischen den Partheyen entstehen / verhütet / vnd zu männigklichs besserer nachrichtung ein vngefährliche vnnd vnuergreiffliche Formb eines Gewaltsambs fürgeschrieben seye / So ist für thuenlich ermessen worden / die hienachstehende Form / disem Artickel anzuhengen vnd einzuverleiben / nach deren man sich in Außfertigung der Gewält / beyleuffig richten möge.
Ich N: bekenne offentlich mit disem Brieff / vnnd thue khundt allermenniglich / dem er fürkombt / Nachdem sich vor N: Gericht / zwischen mir als Klagern (oder Beklagten) aines / vnd N: Klagern (oder Beklagten) anders thails / vnnd Sachen halber / (hie ist die Substantz der Sachen / wie auch das [Seite 65] Ort vnd der Richter / vor deme die Rechtsübung schwebt / kürtzlich zuerzehlen vnd zu benennen) Rechtfertigung erhalten / ich aber anderer meiner Geschäfft vnd redlicher vrsachen halber / in aigner Person nicht erscheinen / oder solcher außwarten mag oder kan / also habe ich N: N: in der allerbesten formb / maß / weiß vnnd gestalt / so es nach ordnung der Rechten / nach gewohnheit vnnd gebrauch bemeltes Gerichts (oder dises Fürstenthumbs Steyr) am maisten Krafft haben soll vnd mag / zu meinem rechten vollmächtigen Anwalden vnd Gewaltstragern / gesetz vnd geordnet / vnd thue solches in: vnd mit Krafft dits Brieffs / solche Sachen vnnd Rechtsfertigung / in meinem Namen vnd von meinet wegen / zuhandlen vnnd zuführen / Klag vnd Antwort / Ein: vnd Widerred zuthun / zuhören / vnd fürzuwenden / den KriegRechtens zubefestigen / vom Gegenthail solches gleichfals zugeschehen zubegehren / auch mich vnnd meine Sachen / vnd Gerechtigkeit zum besten zuvertretten vnd zuhandlen / vnd einem jeden zimblichen / vnnd der Landtsordnung gemässen Aidt / vnd was ihme von meinet wegen im Rechten aufferlegt wirdt / in mein Seel / auch sonsten vom Widerthail begehren zuschwären / die Aidt zu deferiren, vnd zu referiren, Artickel zuübergeben / dieselben ob noth sein wirdt / mit Zeugen vnd andern Vrkunden zubeweisen / auch wider seine geführte Zeugen / Personen vnnd Aussag zu excipiren, Probation vnd impugnationSchrifft zuübergeben / auch sonsten alle notturfft vnd gegenwehr / in welcher gestalt die genandt werden mag / zuüben vnd außzuführen / im Recht zubeschliessen / bey: vnnd endt Vrthel zubitten / die anzuhören / anzunehmen / Execution, Ansätz / Weißbotten / Gerichtszeug: vnnd Schermbrieff Zubegehren / oder von ergangner Vrthel zudingen / vnd zu Appeliren, Apostolos zufordern / solche Appellation auffzurichten / an die mehrer Obrigkeit zubringen / wie sich gebürt / zuuolführen / Expens vnd Interesse / sambt andern GerichtsKosten / einzulegen / vnd zu Taxiren zubitten / die Taxierten mit dem Aidt da das vonnöthen / in meine Seel zu betewern / auch da er der Sachen nit selbst abwarten köndte / einen oder mehr affter Anwalt / an seine statt / zu substituiren vnnd zusetzen / den gegebnen Gewalt / gar oder [Seite 66] zum thail / auff ihn oder sie zuwenden / dieselben nachgesetzten Anwält zu reuociren, vnd solchen Gewalt widerumb an sich zunem[m]en / so offt es die notturfft erfordert / vnd ihne gut bedunckt / auch sonsten alles vnd jedes in diser Sachen zuhandlen / zuthun vnd fürzunehmen / daß sich nach gestalt der Sachen / vnd im Rechten gebürt / vnd ich selbsten / so ich zu jederzeit zugegen wäre / thun solte / könde oder möchte vnd was diser obgemelte mein Gewaltstrager / oder sein vnd derselben substituirte Anwält / hierinnen thun / handlen vnnd fürnemmen / das alles soll sein / vnd ist mein guter Will vnnd angenehme Mainung / Gerede vnd verspriche auch bey meinem trawen vnd glauben / solches alles / stät / vest / vnd vnuerbrüchlich zuhalten / vnd sonderlichen deß Lasts / so man nennet zu Latein de satisdando, & judicio sisti, judicatum solui zuenthöben / Wie recht vnnd gewohnheit ist / vnd ob es Sach wäre / daß der vielgemelte mein Gewaltstrager / oder seine substituirte Anwälte / ainigen weitern oder mehrern Gewalt / dann hierinnen begriffen / nottürfftig sein wurden / wie vollkommen der sein solle / den will ich jetzt / alsdann / vnnd alsdann an jetzo / als ob der mit besonder außgetruckten Worten / Puncten vnd Clauseln / hierinnen begriffen wäre / hiemit auch vollkommenlich zugestelt vnd gegeben haben / alles zu gewinn vnnd verlust / vnd allen Rechten / sonder alle gefährde / auch bey verbindung deß gemainen LandtschadenBundts in Steyr / als ob derselbig von Wort zu Wort hierinn geschrieben stünde. Deß zu Vrkundt / hab ich mein Innsigl / (Pettschafft) getruckt auff disen Brieff / vnd mit aigner Handt vnterschriben / der geben ist / etc.
Nachdeme sich auch je zu Zeiten / vnangesessene Personen / vnd muthwillige Klager befinden / welche etwann einen andern mit Recht vnbillich fürnemmen / vnnd wann sie [Seite 67] hernacher im Rechten verlüstiget werden / der Antworter sein Vnkosten / versaumbnuß / mühe vn[d] arbeit / in deme daß er muthwilliger gefährlicher weiß vmbgesprengt worden / muß verlohren haben / auß vrsachen / daß er dieselben bey dem Klager nit bekommen / oder dessen habhafft werden mag / So würdet hiemit geordnet / daß hinfüro ein jeder Klager so im Landt nit angesessen / oder desselben Iurisdiction nit vnterworffen ist / auff anruffen deß Antworters / gebürlichen Bestandt vnd Caution, es seye nun mit Bürgschafft / oder genuegsamen Vnterpfandt / zum Rechten / zuthun schuldig sein / daß er nit allein alles / so ihme das Recht nehmen oder geben würdet / vollziehen / sondern auch da er verlustiget werden solte / dem Antworter / Kosten / vnd Schaden / nach mässigung deß Gerichts / bezahlen vnd ablegen wölle.
Wo aber einer mit dergleichen Bürgschafft oder Pfandt / nit ankommen köndte / so soll er zum Bestandt / mit seinem Aidt gelassen werden / also daß er schwere / daß er mit solcher Bürgschafft oder Pfande vber angewendten müglichen fleiß nit auffkommen können / vnd daß er allem dem nachgeleben / vnnd ein genüegen laisten wölle / was ihme auff den fall verlusts / mit Vrthel vnnd Recht zuthun vnd zulaisten / würdet aufferlegt werden / Alles trewlich vnnd vngefährlich.
Hinwider vnd in gleichem / mag auch der Klager / an den Beklagten oder seinen Anwalt begehren / daß er ihme Cautionem Iudicio sisti vnnd Iudicatum solui, das ist Bestandt thun solle / dem Rechten außzuwarten / vnd dasjenige so erkennt würdet / außzurichten / welches auch also auff deß Klagers anruffen / der Beklagte zuthun schuldig / vnd dißfals die obgesetzte form Iuramenti, mutatis mutandis, so wol mit Bürgschafft oder Vnterpfandt / als mit dem Aidtschwur / von ihme dem Klager zulaisten / gebraucht / vnnd derselben allein noch ferrer diß inserirt werden soll /daß der Beklagte / fals er Bürgschafft oder Pfandt nit auffkommen köndte / seine Haab vnd Güter vnter wehrenden Rechten gefährlicher weise / nit vereussern noch vergeben wölle. [Seite 68]
Ob der Klager / Antworter / oder sie baide / oder aber der Principaln Vberhaber / in hangenden Rechten / mit Todt / abgangen / mag dannoch die eine Parthey / so noch im Leben blibe oder ihre Erben / gegen deß abgestorbnen Erben / auff die vor außgangne GerichtsZeugbrieff vnnd Abschidt / im Rechten verfahren / es seyen die Täg klagt / HauptVrthel / oder erkandtnuß gangen / oder nit / doch das solches deß abgestorbnen Erben / zuuor von gericht auß zugeschrieben vnd verkündet werde / wie von alters herkommen / Zum fall aber deß abgeleibten Klagers / oder beklagtens hinderlassne vnwidersprechliche Erben / im wehrenden Rechten alsbaldt in die ferrere verfahrung / ohne vorangedeute verkündigung / im Fußstapffen deß Rechtens einstehen oder fürkommen wolten / solle man dieselben alsbaldt Gerichtlichen anzuhören / vnd in Sachen was Recht ist / zuerkennen schuldig sein.
Vnd nachdem sich aber offt begibt / daß sich der abgestorbnen Parthey / Erben / oder Guts / niemandt ainiger versprechung oder Begerhabung annehmen will / deßgleichen die Begerhabung der Pupillen immer offt langsamb verordnet würdet / dardurch dann maniche Parthey / mit ihrem Rechten / mercklich auffgezogen vnnd verhindert würdet / So soll hinfüro die LandtsObrigkeit / dahin bedacht sein / daß sie hierinn mit verordnung tauglicher Gerhaben / oder Versprecher deß verstorbnen Erben vnd Guets / auffs fürderlichist fürgehe / vnd alles was zu fürderlichen Rechten dienstlich / fürnemme / damit niemandt wider die gebür in seinen Rechten verkürtzt oder auffgezogen werde / wo aber die LandtsObrigkeit damit verzügig sein wurde / so stehet den Partheyen bey ihro derowegen anzuhalten / beuor.[Seite 69]
Da sie aber vber solches noch ferrer saumig seyn / so mögen die Partheyen den Herrn vnnd Landtsfürsten / oder dessen I: O: Regierung / vmb fürderliche einsehung ersuchen.
Damit aber dits Orts / die hinderlaßnen Pupillen oder Erben / welche bißweilen wegen ihrer abgestorbnen Eltern vnd Befreundten / Rechtssachen / vnnd auch verlassenschafft / nicht vmbständig / oder genuegsames wissen haben / nicht vbereylt werden / solle hiemit dises statuirt seyn / daß vngeachtet der Weißbott im Rechten allberait verschafft / aber nit würcklich geführt worden / dannoch mit würcklicher führung solcher erkennten execution auff ein Jar lang / (von Zeit an deß geleibten / wider welchen dieselbe erkent worden) ein stillstandt solle gehalten werden / in bedencken daß die Gerhaben oder Erben / zu Verhütung ferrer Expens, sich vielleicht ohne führung deß Ansatzes gegen dem Klager / zum vergleich oder würcklicher bahrer bezahlung dessen / was Vrthel vnd Recht / mit sich gebracht / schicken möchten.
Die frey aigenthumblichen Vbergaben / so einer nit auff Revers / sonder Erblich an sich gebracht / oder erkaufft / die sollen niemandts verwehrt / sonder mennigklichen / doch gegen laistung deß Juraments (wo der Gegenthail dessen jemanden nit erlassen wolte) zugelassen seyn / sie geschehen gleich Schrifftlich / oder am Gerichtsstab Mündlich / aber diejenigen Vbergaben so auff Reuers / vnd nit aigenthumblich gestelt / vnd erhandlet worden / die sollen bey gericht durchauß nicht gestattet / oder angenommen / sonder als Simulirte vnnd gefährliche Contract, allerdings abgethan vnd verbotten seyn.
Vnd nachdem sich auch zu mehrmahlen / von den Partheyen im Gericht dise disputationen vnd irrungen zugetragen / nemblich so etwo der Beklagte / oder sein Vberhaber / den Klager oder sein Vbernemmer zum Rechten rueffen lassen / vnnd derselb Vbernemmer / oder aber der Principal selbst auff deß Klagers Klag / ein rechtmässige billiche Exception gehabt / vnd sich derselben behelffen wollen / daß ihme alsdann der Klager / dieselb nit zulassen wollen / allein auß der vrsach / daß er dem Klager zum Rechten hat ruffen lassen / oder aber sein Antwort am Gerichtsstab vbergeben / dardurch er sich Hauptsächlich eingelassen / vnd aller Exceptionen begeben hett / weiln aber solche vrsachen vngenuegsamb / in ansehung daß dergleichen berueffen / allermaisten zu befürderung deß Rechtens angesehen / Demnach vnd damit niemandt / in seiner notturfft vnd Rechtlichen behelffen verkürtzt werde / auch sonderlich das Gericht / mit solchen vnnd dergleichen disputationen vnnd verfechtungen / nicht behölliget / vnnd die Zeit dardurch vergebens hingenommen werde / so sollen hinfüro dieselbigen auch gäntzlichen abgestelt / vnd sich derselben zugebrauchen niemandt gestattet / sondern jeder Parthey ihr gegründte vnd rechtmässige Exception nach der beschechnen Vbergab oder Berueff fürzubringen zugelassen werden.
Vnnd weil sich auch bißhero die Partheyen in den Ladungen vnnd Fürforderungen / allerley vnrechtmässigen Exceptionen gebraucht / also da etwo darinn mit einem ainigen Wort oder Silben / in den Cantzleyen / im Schreiben geirret worden / dem Klager dardurch die Klag fellen / oder die Tag abnehmen wollen / welches dann nur an verlengerung / auch behölligung deß Gerichts ist / So sollen hinfüro alle dergleichen Mißbräuch vnnd vnnothwendige Cauillationes, so nur sonsten die Substantz der Klag / auch Grundt deß Handels / auß der Ladung oder Fürforderung verstanden vnd gewiß [Seite 71] seyn mag / bey Gericht gäntzlichen abgestelt / vnnd sich derselben vil oder wenig zubehelffen / Niemandts gestattet / oder darauff gerichtet werden.
Was aber rechtmässige vnd zulässige Exceptionen seyn / sie seyen nun dilatori oder peremptori Exceptionen, die sollen vnverwehrt / sondern Mennigklichen sich derselben / der Notturfft nach / vnd auff das kürtzest zugebrauchen zugelassen seyn / Doch daß die Partheyen dieselben dilatorias oder peremptorias Exceptiones ob sie deren mehr / dann eine hätten / alle einstmals / vnnd die dilatorias vor bevestigung deß KriegsRechtens / vnnd verfahrung in der Hauptsachen / die peremptorias aber erst nach der bevestigung / oder nach gestallt vnd aigenschafft derselben / auch zuvor im Gericht mit einander vorzubringen / schuldig seyn.
Nachdeme auch bey den Schermsverkündigung: vnd verantwortungen / da sich jemandt auff sein Scherm gewaigert / nit wenig Mißbräuch vnd Auffzüg verspürt worden / denselben nun ins künfftig fürzukommen / wirdt hiemit gesetzt vnd geordnet / daß wo sich hinfüro jemandt auff sein Schermber / so im Landt gesessen / waigert / demselben zum erstenmal geschrieben / vnd vor Gericht zuerscheinen / vnd zuschermen aufferlegt werde / kombt er solchem nit nach / so soll ime alsdann von stundan zum andernmal bey einem Peenfal peremptoriè zuerscheinen / geschrieben werden.
Da aber jemandt so ausser Landts gesessen / zu einem Schermb fürgewendt wurde / deme soll erst zum drittenmal bey doppeltem Peenfall peremptoriè zum Rechten zuerscheinen / aufferlegt werden / wie dann der Herr Landtshauptmann / vnd Herr Landtsverweser / in alweg auff die verwürchte Peenfäll fleissig achtung haben / [Seite 72] dieselben abfordern / vnnd mit nichten anstehen lassen / oder jemanden derwegen ansehen oder verschonen sollen / damit dardurch bey Gericht mehrer Gehorsamb erhalten / auch die Partheyen vmb souil desto fürderlicher zu ihren Rechten kommen mögen / welche verwürchte Peenfäll / den Armen Leuthen ins Spittal oder Lasareht gegeben werden sollen.
Da nun der Schermber auff das Peremptorische Schreiben erscheinet / vnnd sich der Schermbung verwidert / solche verwiderung auch durch das Gericht (bey dessen Erkandtnuß es stehen solle) für genuegsamb erkennt würdet / oder er der Schermber gar nit erschine / sonder Vngehorsamb außblibe / so soll doch hierdurch die Hauptsachen mit nichten eingestelt / sonder der Beklagte / gegen dem Klager auff sein anruffen zuverfahren / vnd sich selbsten zuschermen / Entgegen aber / ihme sein nit erscheinender Schermber allen den Schaden vnd Vnkosten / so er diser Sachen halber genommen vnd erlitten / abzutragen / vnd zubezahlen schuldig vnnd verbunden sein.
Vnd im fall da der Klager / gegen dem Beklagten / vmb dero vrsach willen / daß ihm sein fürgewendter Schermber nit geschirmbt / oder aber die zu der Sachen nottürfftige Brieffliche Vrkunden vnd Schermbrieff / damit er sich / da ers beyhanden gehabt / billich:vnd rechtmässiger weiß schermen / vnd von der Klag enthöben hette mögen / auff sein ersuchen nit bekommen mögen / auff solchen Peremptorischen Rechtstag die behöbnuß erlangt / vnd hernach vber kurtz oder lang / (zuverstehen vor der verjährung) solche Schermbrieff zuhanden brächte / alsdann stehet demselben beuor / den Klager vmb solch Gut widerumb fürzunemmen / vnnd sein Recht darauf zuersuchen / darwider ihme dann sein hieuor erlangte Behöbnuß / gar nicht fürtragen / oder behelffen / sonder hierüber in allweg die billichkeit / vnd was rechtist / neben abtrag deß aufferloffnen Vnkostens gehandlet werden solle / Gleichsfals soll es auch mit dem Gegenscherm verstanden vnd gehalten werden. [Seite 73]
Da aber jemandt von ainiger Parthey vnbillicher vnd vnrechtmäßiger weiß zuschermen fürgewendet würdet / So soll ihme dieselbige Parthey die hierüber auffgeloffne Expens vnnd Vnkosten / nach Gerichtsmässigung anzulegen / vnd zubezahlen schuldig seyn.
Wann auch ein Parthey bey der Schrannen / auff den Landtsfürstlichen Cammer Procurator Schermbs waigern wurde / soll ihro solche Schermbs waigerung nit abgeschnitten / sonder sie ohne mittel darzu gelassen / vnd sambt dem Gegenthail mit der Sachen / an beruertes Cammer Procurators ordenliche Instantz gewisen werden.
Ein jeder so auff Brieff / die er nit beyhanden / waigert / solle nach seinem Standt sagen / wie von alters herkommen vnd recht ist / daß ers zu keiner verlengerung deß Rechtens / thue / Sonder derselben zu seiner Klag oder Antwort / im Rechten nottürfftig sey / alsdann soll er zu solcher seiner waigerung gelassen werden.
Ist geordnet / daß alle Geltschulden / in zwey vnd dreyssig Jahren / nachdem sie gefallen / güetlich.oder Rechtlich ersucht sollen werden / wo aber einer genuegsamblich beybringen möchte / daß er auß Ehehafften zu solchen verschreibungen nicht hat kommen mögen / oder daß er / oder seine Voreltern / solche Schulden auff ersuechen vnd fürbitt deß Bezahlers / vber zwey vnd [Seite 74] dreyssig Jahr anstehen hette lassen / vnnd wann er solches wie zu Recht genueg / beybringen mag / so soll kein verjährung darauß verstanden werden / Gleichsfals auch / wo ein Gut innerhalb 32. Jahren gütlich oder Rechtlich nit ersucht oder angesprochen würdet / also daß der Innhaber desselben / oder seine Vorfordern 32. Jahr hero / doch mit gutem rechtmässigem Titel / in Ruehbiger Innhabung / Posseß / nutz und gewehr gewest / vnnd derhalben von Niemandt Rechtlich ersucht oder angesprochen worden / so hat derselb Innhaber / dardurch die Aigenthumbliche gewehr vnnd präscription, dem alten Herkommen vnd Landtgebrauch nach / billich ersessen / vnd soll darauff die verjährung allermassen / wie gegen den Schuldbrieffen / obvermelt / verstanden / vnd darauff gericht werden.
Nachdem auch bißhero in führung der Weisungen / allerley beschwerliche auffzüg / vnnd verlengerung deß Rechtens / zu mehrmahlen fürkommen / So sollen nun hinfüro die Weiß: vnd Gegenweisungen miteinander geführt werden / Nemblichen wann jemanden ein Weisung zuführen / aufferlegt würdet / so soll derselb von stundan / noch in wehrenden Rechten / da das Vrthel oder Erkandtnuß ergangen / seine Weiß Artickel stracks stellen / dieselben dem Gericht / vnd dann dem Gegenthail einhendigen / auff daß derselb volgendts auch darauff seine Gegenweiß Artickel / noch in denselben Rechten / dem ergangnen Vrthel oder Erkandtnuß gemäß / verfassen / vnd dauon auch dem gericht vnnd Gegenthail ein Abschrifft in gleichem laut vberantworten möge / vnd alsdann soll darauff die behörung der Zeugen / auff baider Thail eingelegte WeißArtickel / vnnd eingebrachte Zeugen vnd Zeugnuß / durch die geordente Geschworne Commissarien allhier / oder anderer Orthen / zu der Partheyen gelegenheit vnd gefallen / mit [Seite 75] einander / doch vnterschidlich / auff jedes eingelegte WeißArtickel beschehen / Doch wo der Gegenthail dermassen erhöbliche vrsachen fürbrächte / daß er in disen wehrunden Rechten / mit seiner Gegenweisung / kürtze der Zeit / oder sonst anderer fürfallenden Ehehafften halber / nicht nottürfftiglich auffkommen möchte / so soll er / wo anders dieselben vrsachen für genuegsamb vnd erhöblich befunden / alsdann inn folgenden Rechten / mit solcher seiner Gegenweisung einzukommen / zugelassen werden.
Da aber einer oder der andern Parthey / zu ersparung deß vbrigen Vnkostens / so die Zeugen etwo gar weit von dannen gesessen / vnnd auff den Augenschein geführt werden müssen / die Geschworne Commissarien nit darzu gebrauchen / gelegen seyn wolte / daß stehet zu jeder Parthey gelegenheit vnnd gefallen / so sollen etliche / auffs wenigist drey Landtleuht / oder sonst andere Erbare taugliche Personen / deren sich die Partheyen miteinander vergleichen / vnnd namhafft machen sollen / so nahendt beyeinander gesessen / vnd der Sach am besten / stattlichisten vnd fürderlichisten beywohnen / vnd darzu zubewegen seyn mögen / darzu geordnet / vnd ihnen aufferlegt werden / solche behörung der Zeugen / auff der Partheyen Vnkosten / fürderlich zuverrichten / die auch darinn gebürlichen Gehorsamb zulaisten / schuldig seyn sollen. Weillen aber zu mehrmahlen bey Gericht fürkommen / daß maniche Parthey mit den Commissarien in behörung ihrer Zeugen / darumben daß sie dieselben nit zusamen bringen mögen / lange Zeit auffgezogen worden / vnnd sich wol auch zugetragen / daß der Gegenthail etwo mit sonderm fleis / allein zuverlengerung der Sachen / seines thails einen Commissarien / so derselben Orten weit entsessen / oder sonst auß verhinderung seiner Ehehafften / derselben Commission füeglich nit beywohnen können / benennt / damit nur solche Commission vmb souil desto lenger auffgezogen wurde / So soll demnach das Gericht dahin bedacht seyn / hierinnen keinem Thail solch vnd dergleichen muhtwilligen auffzug vnd verlengerung / zugestatten / sondern daß sich die Partheyen der Commissarien so sie je darauff gehen wollen / [Seite 76] welche der Sachen am besten vn[d] fürderlichisten / wie obvermelt / beywohnen mögen / auch nahend beyeinander gesessen / vergleichen / auch daneben bey den selben Commissarien daran vnd darob seyn / daß sie hierinnen gebürlichen Gehorsamb laisten / vnd ohne sonder hochbewegliche Ehehafften vnd vrsachen sich der Sachen mit nichten verwidern / oder sich entschuldigen / die verhörung der benennten Zeugen / mit nichten auffziehen / sondern souil müglich / auff deß Zeugenführers Vnkosten / befürdern sollen.
Es soll auch keinem Commissario so von den Partheyen vor Gericht benennt / andere Personen an sein statt / da er selbst nit darbey sein können / zu behörung der Zeugen / zu substituiren oder zuverordnen / zugelassen werden / es sey dann das kein thail darwider eingeredt / sonder wilkürlich darein verwilligt hett.
Vnd nachdem bißhero / durch weitschweiffige vnnothwendige außführung vnd vbrige anzahl der Zeugen / vnnd WeißArtickel / das Gericht nicht wenig beschwärdt worden / Demnach sollen sich / die Partheyen vnd Procuratores / alles vberflüssigen vndienstlichen einführens in den WeißArtickeln / zuvermeydung ihrer selbst / vnd deß Gerichts vnnottürfftigen Behölligungen / gäntzlichen enthalten / auch sonderlich darauff bedacht seyn / damit das Gericht / mit vnnohtwendiger vbriger menig vnnd anzahl der Zeugen / fürnemblich der einfältigen Bawren Personen / so etwo die Sachen nit verstehen / auch wol vmb den Handel nicht wissen / (dardurch dann nur der Namen Gottes / vmb souil destomehr leichtfertig mißgebraucht / ) verschonnt / sondern die Sachen souil müglich / mit dem aller engisten eingezogen werde.
Wo aber jemandt etwas mehrers / vnnd dem ergangnen Vrthel vnd Erkandtnuß zuwider / in seine WeißArtickel einbrächte / so soll doch darauff nicht gerichtet / sondern für ein nullitet im Gericht geachtet werden. [Seite 77]
Es sollen aber die Partheyen der Weiß: vnd Gegenweiß Artickel auch Zeugen Personen halber / sich vor der abführung / der Weiß: vnd Gegenweisungen zuvergleichen / vnnd dieselb dem Gericht fürzubringen / oder da sie sich selbst vergleichen können / darüber alsbaldt erkennen zulassen schuldig seyn / damit die prob: vnnd impugnation Schrifften / nit so weittleüffig dispudirt, die zur Hauptsachen vndienstliche WeißArtickel außgestelt / die Zeugen nicht vergeblich beaidiget / das Gericht dardurch Confundirt, vnd wegen der Procuratorn vnnothwendigen disputirens von der Hauptsach / vnd denen darzu gehörigen notwendigen Artickeln abgeführt / Inmassen auch auff die von dem Herrn vnnd Landtsfürsten / oder der I:O: Regierung erlangte Schüb vnd Erstreckung / davon dem Gegenthail außgeführt wurde / daß per malè narrata, oder mit dergleichen vngegründten fürgeben / solcher Schub oder Erstreckung geworben / vnnd erlangt wäre worden / Darüber was billich vnd Recht / auff bemeltes Gegenthails verfechtung / gehan[d]let vnd erkennt werden solle.
Wann es dann zubehörung der Zeugen kombt / soll durch den verordenten Zeugs Commissarium / einem jeden fürgestelten Zeugen / so Aidts von den Partheyen nit erlassen / die hienach geschribne Aidtspflicht oder Formb / vor verhörung vleissig vnnd notturfftigklich fürgehalten / eingebildet / vnnd nachgelegenheit seiner Person vnd Wesens / desselben / wie auch deß Mainaidts gebürlichen vermahnet vnd erinnert werden / was er nemblichen ihme selbst vnd andern / so er die Warheit anzaigt / gutes vnnd nutzliches schaffe / Entgegen aber / vnd wann er den grundt deß jenigen / darumben er befragt würdet / gefährlichen verschweiget / vnd erzehlet / mit derselben seiner falschen vngerechten Außsag den Richter vnnd Beysitzer zu einem vngerechten Vrthel bewege vnd verbinde / die Partheyen / mit Vngerechtigkeit betriege / vnd zuvorderist Gott den Allmechtigen damit schwärlichen belaidige / vnd erzürne / auch sein Gewissen vnd Seelen Seligkeit beschwere / vnnd in gefahr setze / wie nit weniger gegen der Welt verleimbt vnd vndüchtig mache / vnnd zu dem [Seite 78] allen als ein Mainaidiger am Leib gestrafft werde / wie sich dann die ZeugsCommissarien / in dem / vnnd andern / als getrewe vnd geschworne Diener / gebürlichen vnd vnverweißlichen / vermög gelaisten Aidtspflicht / zuuerhalten wissen werden.
Nachdeme aber / bißhero in Examinierung der Zeugen / allerhandt vnordnungen / sonderlich in deme verspürt worden / daß dieselbige gemainigklichen nur per Pausch / vnd nit auff / jede vmbständ der Geschicht / der verfasten WeißArtickel oder Fragstücken / noch auch vber die vrsachen ihres wissens / absonderlich / vnnd wie sichs gebürt / befragt werden / solchem nach / solle hiemit den ZeugsCommissarien alles ernsts aufferlegt seyn / die Gezeugen alles vleis vnd vmbständigklich auff die bey Gericht einkommne / vnd ihme Commissario angehendigte WeißArtickel / vmb ihr wahres wissen / vnd vnwissenheit der fürgehaltnen Fragstuck / oder WeißArtickel zubesprachen / dasselbig kürtzlichen mit Ja oder Nein beantworten zulassen / vnd sollen so dann von den Zeugen die vrsachen ihres wissens / mit denen gezimenden vnd zu der Sachen dienstlichen oder nothwendigen vmbständen / doch ohne ainige betroung oder verweiß / erforschen / Item da ein Artickel oder Fragstuck were / so vnterschidliche Geschichten vnd Vmbstände in sich begriffe / mit gutem vnterricht deß Verstandts desselben / deutlichen befragen / auch die darauff gegebne Antwort vnnd Außsag / souil immer müglich / mit eben den Worten die der Zeug selbst geredt / beschreiben / vnd dieselbige in kein weeg ferrner in Pausch vnd Vberhaupt einbringen / auch endtlichen allen fleis fürkehren / so die Representierung deß hoch Richterlichen Ambts / welches die Commissari diß Orts vertretten vnd verwalten / zu sambt der Sachen wichtigkeit vnd die grosse verantwortung / so sie ihnen auffladen / erfordern thut.
Souil dann die WeißArtickel anbelangt / solle den Partheyen oder denselben Advocaten / hiemit aufferlegt seyn / sich inn allweg dahin zubefleissen / damit sie ihre Artickel auffs kürtzist / als müglich / vnd Weisungsmateri leyden mag / verfassen / vnd verhüeten / [Seite 79] daß der Verstandt derselben / weder mit vnterschidlichen Sachen / vnd Geschichten / noch in ander weeg / verlengert oder verdunckelt / sondern fein kurtz / klar / rundt / deutlich vnnd verständigklich / auch auff ein jedes fürnehmes factum oder vmbstandt / ein besonderer Artickel gestelt werde / dabey nit hindern solle / daß etwann in einer Sachen viel Artickel (vngeacht man solches bißhero nit zugeben wollen) gemacht vnd vbergeben werden / sonder dasselbig Niemanden (da sie allein nit Impertinentes vnnd zur Sachen vndienstlich seyen) verbotten seyn.
Wie dann innsonderheit dahin zusehen ist / daß die gedachte WeißArtickel pertinentes, das ist / auß der Narration vnd substantz deß Klaglibels / auff die Geschicht / vnd nit auff das Recht affirmatiue / auff Ja / vnd nit auff Nein / außgesagt / vnd zur Sachen vnnd Beweißmateri dienstlich seyen / vnd im widrigen fall nach außweisung gemainer Rechten / als vnzulässig vnd Impertinentes außgestelt / vnd verworffen werden.
Vnd wann nun ein Zeug auff die WeißArtickel der notturfft nach / Examinirt worden / vnd sein Außsag geendet hat / solle demselben / vom Zeugs Commissario / ein gebürliches stillschweigen vnnd gehaim halten / deßjenigen so er befragt worden / vnd er darüber bekundtschafft hat / bey dem gelaisten Aidt / aufferlegt werden.
Die Gezeugen / welche durch die Partheyen fürgestelt / sollen durch den ZeugsCommissari mit dem hinnach folgenden Aidt beladen werden.
Ich N: gelob vnd schwör / das ich in der Sachen / darinnen ich zu einem Zeugen fürgestellt worden / auff die Fragstück vnd WeißArtickel wie mir die fürgehalten werden / die [Seite 80] Pur lauttere vnd gründtliche Warheit sagen will / was mir kundt vnd wissent ist / vnnd dieselb nit verhalten noch verschweigen / oder ainige Vnwarheit einmischen / weder von Müht / Gab / Freundt: oder Feindtschafft wegen / noch auß keiner andern vrsach / sondern mein Kundtschafft hierinnen geben / wie einem Gerechten Warhafftigen Zeugen gebürt / vnnd ich solches gegen Gott dem Allmechtigen /vor dem Jüngsten Gericht verantworten will / Als war mir Gott helff vnd sein heiliges Euangelium.
Wann auch zu Zeiten / Zeugen zu ewiger Gedächtnuß / zuuerhören / begert würdet / solle dieselbige verhörung / ohne sondere bewegliche genuegsame vrsach / darüber im Rechten / erkennt worden / nit beschehen / noch zugelassen werden / Als nemblichen wo es sich begebe / daß ein Zeug so gar alt vnnd schwach / daß seines Ableibens zubesorgen / oder aber an Kriegs: vnnd Sterbens Läuffen / sorglichen Orten / oder sonsten einem weit entlegnen Ort / wonhafft / oder auch sich auff ein weite Raiß / also daß er schwärlichen zubekommen wäre / begeben wolte / sambt andern dergleichen vrsachen / dardurch ein Parthey inn gefahr ihrer Weisung gestelt / vnd gedeyen möchte / sonderlich solle auch die obberürte der Zeugen Verhörung statt haben / vnnd von Gericht bewilligt werden / wo spürlichen befunden / daß der Beklagte die Sachen durch vngebührliche Exceptionen vnd Außflücht / auff daß der klagende Thail zu der Weisung vnd Hauptsach lang nit kommen solle / in die harr ziehen wolte / aber dem beklagten Thail mag jederzeit / vnd beuorab wann der Klager mit seiner Klag saumig erschine / vnnd die Sach selbst auffzuge / die verhörung der Zeugen / zu künfftiger Gedächtnuß / ohne vnterschid vnnd vngeacht / ob gleich der hieuor erzehlten [Seite 81] vrsachen keine verhanden / gestattet werden / doch solle zu solcher verhörung der Zeugen / dem Gegenthail jederzeit ordenlich / wie recht ist / verkündet werden.
Vnd wann nun dergleichen Weisungen ad perpetuam rei memoriam auffgenommen / sollen die Kundtschafften durch die Zeugs verhör / in die Cantzley verschlossen / zu der ordenlichen Registratur gebracht / vnd daselbst vneröffnet / vntz die Partheyen mit Erkandtnuß darzu gelassen / behalten werden.
Vnd wellen auch von der Zeugen Herrschafften / mit verschaffung ihrer Vnterthanen vnnd Diener / zu mehrmahlen allerley verlengerung vnd vngehorsamb erschinen / also daß sie dieselben auff die außgangne Compasschreiben / zu thueung ihrer Außsagen / nicht verschafft / sondern ihnen zum andern: offt dritten: vnnd mehrmahlen derwegen geschrieben müssen werden / So soll nun hinfüro ein jeder Herr vnnd Landtmann / oder Obrigkeit / seine Vnterthanen vnnd Diener / auff deß Herrn Landtshauptmans / oder Herrn Landtsverwesers / vnd anderer Gericht / außgangne Compasschreiben / vnnd der Commissarien erforderung / ohne alle waigerung / auff deß Zeugenführers Vnkosten / darzu zuerscheinen verschaffen / vnd mit nichten hinderstellig machen.
Wo aber jemandt seine Vnterthanen vnnd Diener / auff deß Herrn Landtshauptmans vnd Herrn Landtsverwesers / oder anderer Gericht / außgangne Compasschreiben vnd erforderung / zu thueung ihrer Außsag / nit verschaffen / sondern die Sachen / dem Zeugenführer zu gefahr / vnd erlengerung seines Rechtens / [Seite 82] muhtwillig auffziehen wurde / so soll ihme solches zum andern mahl bey einem Peenfahl aufferlegt werden / dieselben benennten Zeugs Personen / auff sein aignen Vnkosten / für die Geschworne Zeugs: oder sonst andere fürgenommne Commissarien / ohne ferrern auffzug / zuverschaffen / vnd wo nun ein Sach deß Zeugen Herrn selbst berürte / so soll er seine Vnterthanen vnd Diener / so zu Zeugen benennt / der Glübd vnd Pflicht / damit sie ihme zugethan / biß sie ihr Außsag gethan / bemüssigen / wann aber solches durch ihne nicht beschehe / sollen die Commissarien die bemüssigung der Glübd selbst zuthun / macht vnd gewalt haben.
Da auch etwo ein: oder der ander Zeug / auff ordenliche erforderung / auch verschaffung seiner fürgesetzten Obrigkeit / zu thueung seiner Außsag nit erscheinen / oder gehorsamb laisten wolte / daß derselbig durch Gerichtsmittel / mit verschaffung seiner Person / darzu gehalten / er sich auch selbst in solcher verwahrung / weiln er darzu durch seinen Vngehorsamb vrsach gegeben / zu vnterhalten schuldig sein solle / Da aber dessen vnvermögen also wissent / solle der producent, die ätzung dargeben / vnd da auch dieselbe / Armuth halber / solches nicht vermöchte / so dann gar das Gericht / solchen ex officio, interim vnd biß zu außtrag der Sachen / zuraichen schuldig seyn / nachmals aber sich durch das jenige was Rechtliche entschaidung gibt / selbst zahlhafft machen.
Wann ein Parthey zu beweisung ihrer intention, Klag oder Verantwortung / Briefflichen Schein / Vrkunden oder Instrumenta hat / vnd dieselbige etwo Gerichtlich fürbringen wolte / solle solches ebenfals in dem termin so ihro zur beweisung angesetzt worden / aintweders vor Gericht / oder den verordenten / [Seite 83] vnd vom Gericht zugelaßnen Zeugs Personen / fürkehrn / die habende documenta originalia, oder glaubwürdige Abschrifften / vorbringen / vnd dieselben Abschrifften / dem Gegenthail / zu einbringung seiner einreden mitgethailt / auch nachgehendes in verfahrung vnnd erkandtnuß der Hauptsachen / die Ordnung wie mit den andern Weisungen vnnd Zeugen außsagen / beym Gericht gehalten vnd erkennt werden.
Vnd damit jeder Thail mit seiner Einred / sich vmb souil desto stattlicher gefast machen / vnd der notturfft nach / in solcher geführten Weisungen ersehen möge / sollen den Partheyen / wann dieselben von baiden thailen beschlossen / vnnd bey gericht eröffnet / darvon Abschrifften / durch den Gerichtschreiber vmb die gebührliche bezahlung mitgethailt / vnd heraußgegeben werden.
Dieweil aber dem Gericht / mit der Partheyen / Mündtlichen Verfechtungen vnd Einreden / auff solche abgeführte Weisung vnnd Gegenweisung vil Zeit vnd Weil genommen / mercklich auffgezogen / Demnach so sollen nun hinfüran baide Thail / nach solcher eröffnung bemelter Weisungen / darüber ihre Verfechtungen vnnd Einreden / wie sie dieselben / jeder auff deß andern abgeführte Weisung vnd Zeugs Personen / Mündtlich vor Gericht thun mögen / fürderlich / wo nicht im [Seite 84] selben / doch gewiß in folgenden Rechten / jeder mit einer Schrifft / doch auff das aller kürtzist stellen / vnnd zu Gericht einlegen / Alsdann soll darüber was recht ist / erkennt / vnnd also keinem Thail hierüber ainiger vnbefuegter auffzug / bey verlierung seiner Weisung / mit nichten gestattet werden.
Es soll auch jedem Thail seine Zeugen vnnd Zeugnuß / zweymal nacheinander / das ist in zweyen Rechten / im gericht zubenennen vnd einzubringen beuor stehen / doch wo jemandt dermassen genuegsamb erhöbliche vrsachen fürbrächte / daß er mit benennung seiner Zeugen in den zweyen Rechten nicht auff kommen / oder aber dieselben Zeugs Personen / oder Zeugnuß in mitler Zeit nit er fragen möchte / welche vrsachen / ob sie genuegsamb oder erhöblich seyn / bey deß Gerichts Erkandtnuß stehen solle / so soll ihme in dem dritt volgenden Recht dieselben einzubringen zugelassen / vnnd darüber ferrer keinem Thail / ainiger Auffzug oder Termin / da sie anderst in bemelten dreyen Rechten / mit ihren notturfften wol fürkommen hetten mögen / vnd dieselben außgesessen worden / gestattet / sondern auff das / so im Gericht fürkommen / gehandlet vnd erkennt werden / Da aber dieselben drey Recht nicht außgesessen / vnnd sie mit ihrer notturfft nicht fürkommen wären / soll solches jedem Thail ohne Schaden seyn.
Dieweil sich auch vilmahlen begibt / daß in mangel anderer genuegsamer lebendiger oder Briefflicher Beweisungen / die Partheyen entweders ein andern die Iuramenta Iudicialia, oder Suppletoria aufftragen / oder sich einer dessen selbsten anerbietet / oder auch der Richter nach befindender beschaffenheit der Sachen / ex officio für ein notturfft haltet / vnnd erkennt / der [Seite 85] einen Parthey ein Aidtschwur auffzutragen / dardurch der Sachen vnnd Warheit / vmb souil nechner zum grundt zukommen / so solle solches auch / bey disen Gerichten / der Ordnung nach / fürzukehrn niemanden benommen / sonder das Gericht auff dergleichen der Partheyen begehrn / vnd mit Ritterlicher Erkandtnuß / befundne genuegsame vrsachen / denjenigen so zu schwären sich anerbietet / oder dem Gegenthail das Iurament zu referiren begehrt / oder den Richtern selbsten für nohtwendig vnnd zur Sachen dienstlich geduncket / die in gemainen Rechten / vnd dergleichen Fällen zugelaßne Iuramenta vnnd Aidtsschwur zu deferiren / vnnd die Partheyen damit zubeladen / schuldig vnd bemächtiget seyn.
So einer sein Klag die im Rechten hangt / fallen will lassen / vnd der Antworter erscheint / vnd widerficht es / vnnd wills nicht gütlich zugeben / daß ers nicht gefährlicher weiß thue / vnnd nichts desto weniger dem Antworter sein Expens nach Gerichtsmässigung bezahlen / so kan er alsdann sein Klag wol fallen lassen / wo er aber mit seinem Aidt nicht darzu thun will / wie obstehet / vnnd dem Antworter sein Expens zahlen / so soll der Klager sein Klag vollführen / vnd ferrer beschehen was recht ist.
Wo man erfragte / oder glaublich erinnert wurde / daß einer seinen Miterben oder Geltern zu nachthail / willkürlich Recht auff sich, führen ließ / solche Rechtführungen / sollen denselben Erben oder Geltern / ohne Schaden seyn / vnd [Seite 86] darzu soll der Herr Landtshauptmann / oder Herr Landtsverweser / die so solch Recht führeten / vnd auff sich führen liessen / nach erkandtnuß der Landtleuht / darumben vngestrafft nicht lassen.
Dieweil auch von nöhten / zubedencken / daß hinfüro ordenlich / ohne argelist / mit den Behöbnussen im Rechten gehandlet werde / So ist hiemit geordnet / daß hinfüro keiner kein Behöbnuß / vber zwey Jahr lang / in seiner gewaltsamb behalten / sonder desthalben fürderlich im Rechten verfahren solle / damit niemandt kein gefährlicher nachthail auß solchem verzug zustehen möge / Wo aber einer solche Behöbnuß / vber die vor bestimpte zwey Jahr anstehen liesse / vnd doch die Rechten in denselben zweyen Jahren wären außgesessen worden / so solle darauff im Rechten ferrer nicht gerichtet werden / sonder dieselbige / mit vorbehaltung zweyer Jahren / todt vnd ab seyn / Es kunde dann einer erweißlichen darthun / daß in denselben zweyen Jahren / kein Recht außgesessen worden / vnd er dieselbigen Rechtfertigen lassen wöllen / aber damit im Rechten fürkommen mögen / auch da Erben oder Gerhaben inn solcher Zeit / zu den Briefflichen Documenten nit kommen mögen / In solchen Fällen soll die Verjährung vor angezaigter Frist / nit geraitet / sonder sich der behabendte Thail seiner Behöbnuß fürter im Rechten zugebrauchen haben.
Die Appellationen seyn auß natürlichen billichen vrsachen / zu erhaltung der Gerechtigkeit / durch die Recht [Seite 87] erfunden vnnd geordnet / damit da ainige Parthey vom ersten Richter beschwerdt zu seyn vermainte / sich dieselbige ihrer Rechten vnd Gerechtigkeiten / durch hilff vnd vermittelst der Appellation / widerumb erholen könne / woferr dann ein Parthey bey disem Gericht mit einem Vrthel / Beschaidt oder Rahtschlag / beschwerdt zuseyn vermaint / deren sie ohne berueffung an die höhere Obrigkeit nit kan entlediget werden / mag dieselbige Parthey für die höhere Obrigkeit Dingen vnd Appelliren / vnd solle solche Dignus auß beeder Redner Mundt auffgerichtet werden / vnd den Procuratoren hiemit aufferlegt seyn / daß sie in auffrichtung der AppellationSchrifften / mehrers nit / als im Gericht fürkommen / einbringen / vnd sich aller newerung gäntzlichen enthalten.
Nachdeme auch bißhero in auffrichtung vnd vergleichung der Appellation Schrifften / bey den Partheyen allerley gefähr vnnd verlängerliche auffzüg / sonderlich aber / mit den Gedenckherrn erschinen / Darauff sie sich ihrer strittigkeit halben gewaigert / in deme daß dieselbige immer auß vrsachen / daß ihnen die Sachen auß der Gedächtnuß gefallen / gar keinen Bericht / vil weniger ainige Erklärung zugeben gewust / vnnd je zu Zeiten gar abgestorben / dardurch dann maniche Parthey in ihrem Rechten zu mercklichem ihrem Nachthail vnd Schaden / lange Jahr auffgezogen / vnnd verhindert worden / So solle nun hinfüro dise Ordnung mit auffrichtung der Appellation gehalten werden / Nemblichen da etwo ainige Irrung in auffrichtung der Appellation zwischen den Partheyen fürfiele / also daß sie sich derselben miteinander nit vergleichen köndten / so sollen dieselben Partheyen / solche ihre schwebende Irrungen / für ihre Gedenckherrn / die sie ihnen von stundan / nach dem ergangnen Vrthel oder Beschaidt / auß der Verordenten Beysitzern / jedes seines thails erwöhlen vnnd benennen mögen / zu nechstkommenden Rechten fürbringen / welche dann dieselben Irrungen vnd AppellationSchrifften / gegen deß Schrannenschreibers Protocoll / auch der Beysitzer Verzaichnussen vnd der Procuratorn VerzaichnußBüchlein (welche sie dann jederzeit bey Gericht haben [Seite 88] vnd ihre Fürträg gegen einander fleissig vnnd ordenlich vermercken sollen) ersehen / vnd müglichen fleiß fürwenden / die Partheyen derselben ihrer strittigkeiten / mit außstellung deß Vberfluß / vnd dessen so nit im Gericht fürkommen / oder aber da ein Thail jechtes inn sein Appellation eingebracht / vnd der Gegenthail dasselbig nit verantwortet / daß ihme solches noch zubeantworten beuor stünde / oder wie es statt bey ihnen haben kan / zuvergleichen / wo sie es aber je nicht vergleichen möchten / sollen die Partheyen solche ihre strittigkeiten stracks vnnd von stundan / noch in demselben wehrenden Rechten / dem Gericht zur Entschaidung fürbringen. Darüber dann alsbald die gebür vnd billichkeit erkennt werden solle.
Vnd da nun hierinnen / bey einem oder dem andern / ainige spürliche vnbilliche gefahr vnnd auffzug befunden wurde / solle derselb nemblich der Procurator / so ferr es an ihme erwunden gewest / mit allem ernst / vnd dann der Landtmann oder Parthey / nach Erkandtnuß der Herrn vnd Landtleuht vmb ein Summa Gelts / den armen Leuthen ins Spittal zugeben / vnnachläßlich gestrafft werden.
Im fall aber / auß den gemelten zwayen Gedenckherrn / einer oder bayd / bey solchen Rechten nicht zugegen / oder gar abgestorben wären / solle dennoch die Sachen mit der vergleichung von ihretwegen / mit nichten auffgezogen werden / sonder bayden Thailen zugelassen seyn / zween andere Beysitzer / so bey demselben Handel gesessen / an statt der abwesenden Gedenckherrn / darzu zunemmen / die dann die vergleichung obgehörter massen ins werck richten sollen.
Dieweil auch / mit den Beyurtheln da dieselben gedingt / ehe die Appellation auffgericht / verglichen / vnd von der I:O: Regierung erlediget werden / maniche Parthey inn der Hauptsach lange Zeit auffgezogen würdet / so haben Ihr Kayserl: Mayest: genedigist geordnet / daß die Dignussen der Beyurtheln / auffs fürderlichist als müglich / bey gedachter Regierung erledigt werden sollen damit [Seite 89] Männigklich vmb souil desto schleuniger zu fürderlichem außtrag seines Rechtens kommen möge / auff daß auch diser Ordnung desto vnfählbarlichen nachgegangen werde / vnd man bey der Regierung in fürnemmung solcher Processen / sich darnach zurichten wisse / So soll jederzeit den Appellation Brieffen außtrucklich einverleibt / oder an denselben vberschrieben werden / ob von einem Bey: oder Endurthel gedingt worden.
Damit aber die vnnohtwendige vberflüssige Dignussen / so offt mehr nur zum auffzug vnd verlengerung der Partheyen / auch behölligung deß Gerichts / dann auß notturfft / durch die Partheyen fürgenommen vnnd gebraucht / abgestelt / so solle einer jeden Partheyen / so dingen will / den Landtleuthen bey ihren trawen vnd glauben / vnnd den gemainen Partheyen / an Aidts statt fürgehalten werden / Nemblichen daß er die Appellation diser Rechtsachen nit auß gefahr vnnd zu verlengerung derselben / sondern allein vmb bessers Rechtens willen / führen thue / alsdann sollen die Procuratores solche Dignuß Schrifften / bey ihren Pflichten / von dato deß ergangnen Vrthels oder Beschaidts / biß zu dem nechstkommenden Rechtn ohne lengern auffzug auffzurichten / vnnd zu dem Geschwornen Schrannenschreiber zuerlegen / vnnd mit einander zuvergleichen / schuldig seyn.
Wo aber einer oder der ander Thail / mit seiner Appellation saumig erscheinen wolte / soll auff anruffen deß gehorsamen Thails / durch den Herrn Landtshauptmann / oder Herrn Landtsverweser / dem Gegenthail / durch ernstliche Rahtschläg vnd befelch aufferlegt werden / daß er vor gehaltnen Rechten / seines thails Appellation auffrichtt / vnd sich mit deß Gegenthails Procuratoren derenthalben vergleiche / wo aber solches nit beschehe / vnnd bey dem Appellanten diß Orts der saumbsal erschine / soll alsdann die Appellation desert vnd gefallen seyn / Da aber der Appellat seines thails darinnen saumig wäre / solle der Appellant wann er Klager gewesen / alsdann sein Spruch gegen ihme dem Appellanten behabt / [Seite 90] vnd erstanden haben / Da er aber Beklagter gewesen / so dann von der angestelten / Klag / ledig vnd müssig erkennt werden.
Wiewol auch bißhero bey disem Gericht / im veblichen gebrauch gewesen / daß wann vnter den Rechtenden Partheyen nur die eine Appelliert / man für den Thail der nit Appelliert / nichts erkennt hat / vngeacht man befunden / daß demselben ein mehrers dann die Appellierte Vrthel oder Erkandtnuß vermag / hette zu erkennt werden sollen / vnd derohalben vonnöthen gewest / daß auch der ander Thail / vnd also bayde Partheyen zugleich Appellieren müssen / da sie anderst gewölt / daß einem so wol als dem andern geholffen werde / Seitemahlen aber das beneficium Appellationis gemain / vnd einen so wol als den andern Thail berürt / vnd derohalben / nach gestalten Sachen bey der höhern Stell oder obern Tribunal fürträglichen seyn solle / So ist hiemit geordnet / daß hinfüro die von dem einen Thail / das ist vom Klager oder Beklagten Interponirte Appellation / einem vnd dem andern / das ist / so wol dem Appellaten / als dem Appellanten zu gutem kommen / vnd baiden Partheyen zugleich zudingen / nit vonnöthen seye / auch die Regierung inn ihren declarationVrtheln / den stylum darnach richten vnd führen solle.
Im fall aber / einer oder der ander / dermassen genuegsame Ehehafften vnnd verhinderungen fürzubringen hette / daß er sein Appellation Schrifften / nit auffrichten können / so solle ihme solches / da anderst seine eingewendte vrsachen / vnnd verhinderungen bey Gericht für genuegsamb vnnd erhöblich befunden / ohne allen Schaden seyn / vnd alsdann den baiden Thailen mit Rechten aufferlegt werden / daß sie dieselbige ohne lengern auffzug vor auffhöbung / oder aber nach auffhöbung desselbigen Rechtens / inn einem kurtz bestimbten Termin bey vermeydung der hieoben angedeuten Straffen / vor dem Schrannenschreiber nochmahlen miteinander auffrichten / vnd vergleichen sollen. [Seite 91]
Die Procuratores sollen auch / bey ihren Pflichten verbunden seyn / obgemelter Ordnung / mit auffrichtung der Appellation Schrifften / gäntzlichen zugeleben / vnd souil möglich zubefürdern / auch in allweg dahin bedacht seyn / daß sie in die Appellation Schrifften / wie oben geordnet / mehrers nicht / dann was vor Gericht fürkommen / einbringen / damit die vnnohtwendige Irrungen vnd incidentstritt so sich derowegen zutragen / mögen vmb souil desto mehr verhüetet werden / Wo sich aber glaubwürdig befinden wurde / daß sie die Procuratores darwider handlen / vnd durch jren vnfleis / einem oder den andern Thail / mit auffrichtung der AppellationSchrifften / oder in anderweg verhinderten / derselb Procurator an deme es also erwindet / solle nicht allein den Nachthail vnd Schaden / welchen etwo ainige Parthey derohalben leyden müssen / zu bezahlen vnnd zuerstatten schuldig sein / sonder auch noch darzu durch den Herrn Landtshauptmann / oder Herrn Landtsverwesern / mit erkandtnuß der Herrn vnd Landtleuht / ohne entgelt der Partheyen / ernstlichen vnnachlässig gestrafft werden.
Gleichermassen soll auch dißfals mit den Appellationen / die Ordnung bey der Landtshauptmanschafft / vnd allen andern Gerichten / wie oben nachlengs vermelt / gehalten vnnd dahin verstanden werden.
Damit aber das vnnohtwendige Appelliren / vmb souil desto mehr abgestelt / vnd abgestrafft werde / so soll die I:O: Regierung / da sie in erseh: vnd erwögung der Acten vnd Appellation Schrifften / ein scheinbarlichen Muhtwillen verspüren wurde / nach gestaltsambe desselben / auch deß Schadens / darein der Appellat von solcher verursachter Sperr wegen / gerathen wäre / beschaffenheit / gegen dem Appellanten / mit vnnachlässiger Straff verfahren.
Dieweil aber wol auch geschehen mag / daß ein Parthey durch gesprochne Vrthel beschwärdt werde / vnd dauon zu Appelliren nit gebräuchig oder zugelassen seye / so solle in solchen Fällen daß beneficium Supplicationis, an den Landtfürsten / pro reuisione actorum, zusuchen / dem beschwärdten Thail beuor stehen / damit aber die hienach stehende Ordnung gehalten werden.
Erstlichen dabey der I: O: Regierung / oder einem andern Ihr Kayserl: Mayest: vnderworffnen Gericht / daruon ordinarie zu Appelliren vnd zu dingen / nit zugelassen / ein declaration, Endt: oder BeyVrthel / wider welche dem beschwärdten Thail durch ein ander ordinari mittel / nit köndte geholffen werden / ergangen wäre / mag bey dem Herrn vnd Landtsfürsten sich der beschwärdte Thail / darwider per Supplicationen beschwären / vnnd Reuision begehrn / doch daß er solches sein Suppliciren vnnd begehrn vmb Reuision, inner sechs Monaten / nach publicirtem, vnnd den Partheyen wissentlich gemachten declarationsAbschid / oder Vrthel / an deß Herrn vnd Landtsfürsten Hofe / ein: vnd fürbringe / vnd nach verfliessung solcher Zeit / die Reuision niemandt gestattet werde. Damit aber in dergleichen fällen vnd begehren / der Partheyen Calumnien vnnd Muhtwillen / den sie villeicht mehr / die höchste Obrigkeit zubehölligen / vnnd die wenigere Stellen zubetrüben / dann sich ainiger beschwärdte zuerholen / gebrauchen möchten / vorkommen / vnd dieselbige gebührlicher weiß gestrafft werden / So sollen die vmb Reuision anhaltende Partheyen / zuuor / vnnd ehe solche Reuision fürgenommen / ein Summa gelts (welche nach gelegenheit der Personen vnd wichtigkeit der Sachen / dem Herrn vnd Landtsfürsten zumässigen vnd zuschöpfen frey stehen) vnd bey desselben Hof Cantzlern / gegen empfahendem schrifftlichem Schein / hinderlegen / welche Summa Gelts / im fall die Vrtheln oder Abschid / daruon die Reuision gesucht worden / gerecht befunden vnnd außgesprochen wurde / dem Herrn vnd Landtsfürsten haimbgefallen / im widrigen fall aber der Parthey wider hinauß gegeben werden solle. [Seite 93]
Wann nun das beschehen / sol die klagende vnnd begehrende Parthey / ob sie will / die vrsachen ihrer beschwärden / inn einer Schrifft fürbringen / dieselbig dem Gegenthail Communicirn, vnd derselben gegen notturfft in einer Schrifft außzuführen vnnd einzugeben vnbenommen seyn / doch das inn solchen Schrifften / nichts newes / sonder allein die Irrsall vnd ablainung derselben / fürgebracht / vnnd weder einem noch dem andern Thail / weiter oder mehr Schrifften zugelassen werden / vnd sollen solche Reuisions vnd Ablainungs Schrifften innerhalb drey Monaten / nach der gesuchten Reuision, oder souil den Gegenthail belangt / empfangne ReuisionSchrifft / bei der Regierung oder dem Gericht / vber dessen erkandtnuß die Reuision begehrt worden / auch von demselben bey der Landtsfürstlichen HoffCantzley eingebracht / vnnd nach verfliessung solcher Zeit / die weitere annehmung berürter Schrifften abgeschlagen / vnd die declaration oder vorige erkandtnuß / zukräfften erkennt werden.
Wann nun der Herr vnd Landtsfürst jemanden die gebettne Reuision genedigist verwilliget / so solle alsbald / vnnd biß deren Landtsfürstliche resolution vnd superdeclaration ervolget vnd publiciert würdet / alle Execution der vorigen Vrtheln / suspendirt vnd solches allen Gerichten zu ihrem wissen vnnd nachrichtung hiemit angekündet seyn / Es wäre dann sach / das angedeute Execution,beraits ervolgt vnd beschehen wäre / dann auff solchen fall / solle es bey solcher Execution verbleiben / vnd dieselbige nicht widerumb auffgehöbt werden / dem obsigenden vnnd possedirenden Thail aber genuegsame Caution, daß er die durch Behöbnuß in besitzung vnnd niessung bekomne Güter / nit alieniren / noch anderwerts beschwären wolle / aufferlegt / von ihme auch würcklichen gelaistet / im widrigen fall aber / der nit gelaisten genuegsamen Caution, die Execution retraciert / vnnd dem vorigen Besitzer / das strittige Gut widerumb eingeraumbt werden. [Seite 94]
Nachdem sich auch vilmahlen zutregt / daß die Partheyen durch Gerichtliche Erkandtnussen / Abschied / Decreta, Beschaid vnd Rahtschläg / Item auffgerichte Verträg / Contract, Verschreibungen / Instrumenta vnd dergleichen / laedirt vnd beschwärdt zuseyn vermainen / solchen beschwärden aber / weder durch Appellation / noch Reuision, noch andere Rechtliche mittel / ohne vorgehende Restitution in Integrum abgeholffen werden kan / vnd derhalben bey dem Herrn vnd Landtsfürsten / vmb das beneficium Restitutionis in Integrum einkommen / darbey aber vermerckt würdet / daß jeweilen ein gefahr mit vnterlaufft / vnnd solche Restitution mehr auß Muhtwillen / vnnd die Gegenpart gefährlicher weiß auffzuziehen vnd vmb zutreiben / dann auß noht vnd billichmässiger beschwärung gesucht würdet / So haben Ihr Kayserl: Mayest: dergleichen argelist vnnd gefährlichem beginnen der Partheyen / zubegegnen / hierinn die hernach stehende Ordnung auffrichten / vnnd derselbigen hinfürter zugeleben genedigist verfüegen wollen.
Erstlich da jemandt vmb Restitution einzukommen gedencket / solle er dasselbig / inner einem halben Jahr nach empfangnem Vrthel / Erkandtnuß / Abschied / Decret oder Rathschlag / (welches er mit beylegung deß gefertigten Abschiedts bescheinen solle / ) Item auffgerichtem Vertrag / bekom[m]ner Instrumenten vnd dergleichen / ins werck richten / da er aber disen angesetzten Termin verstreichen liesse / solle er weiters nit gehört / sondern dasjenige / darwider er sich zu Restituiren begehren wollen / inn sein Krafft / Würckung / auch vollkommne vollziehung / kommen / vnd gerichtet werden.
Damit aber zum andern / dißfals alle gefährliche verlängerung [Seite 95] abgeschnitten werde / soll ein jede Parthey so vmb Restitution einkommen / vnnd zu Hof ein Decret an die Regierung erlangt haben würdet / dasselbig decret alsbald erhöben vnnd vberantworten / auch volgendts so wol bey der Regierung als andern Gerichten vnd Stellen / dahin die Sachen vmb Bericht gelangen möchte / seines thails also treiben / daß die abgeforderte Bericht vnd gutbeduncken / innerhalb drey Monaten / so gewißlichen vnd vnfählbarlich bey der Regierung einkommen / als im widrigen die Restitution gefallen sein solle.
Nachdeme aber / dise Restitutions Sachen / jeweilen dahero in etwas verlengerung gezogen / vnd der lauff der Iusticien verhindert würdet / daß die von den wenigern Stellen abgeforderte Bericht / anderst nit / dann in geseßnen Rechten erlediget vnd außgefertiget worden / So würdet zu abschneidung dessen / hiemit geordnet / daß ob gleichwol hinfüro / ein Parthey / die Landtsfürstliche oder der I:O: Regierung Decreta vmb Bericht inn Restitutions Sachen / ausser der geseßnen Rechten vberantworten wurde / jedoch die erledigung oder vollziehung deß Decrets, nit biß zu den geseßnen Rechten / verschoben / vnnd auffgehalten werde / sonder der Herr Landtshauptmann / Herr Landtsverweser / Richter oder Magistrat / von deme der Bericht abgefordert worden / mit zu sich ziehung zweyer oder dreyen / der anwesenden Herrn Landtleuht / Assessorn, Gerichts oder Rechtsverwandten / den begehrten Bericht verfassen vnd außfertigen / vnd an sein gehöriges Ort vbergeben lassen / vnd diß Orts auff ordenliche besitzung der Rechten / Gerichts oder Rahts nit warten solle.
Fürs dritte / solle keinem / der Verus contumax, das ist / welcher aigen: vnd muhtwilliger: oder auch fahrlässiger weiß / im Rechten / nit / wie sichs gebürt erschinen / sonder wider sich erkennen lassen / noch sein Contumatiam nit mit erhöblichen / denen Rechten zugelaßnen / vnnd in der Geschicht warhafften / auch genuegsamb bescheinten vrsachen / Purgiren vn[d] Justificiren köndte / die Ristitution vergönt [Seite 96] oder verwilliget / sondern da hernacher in cognitione causae der gebettnen Restitution / so hierüber de plano angestelt würdet / sein muhtwilliges vnd gefährliches suchen vnd begehrn vermerckt wurde / nach grösse vnd beschaffenheit desselben / gestrafft werden.
Damit auch zum vierdten / den Rechtenden Partheyen / der vbereylung im Rechten sich zu beklagen / vnnd ihr suchende Restitution darauff zu gründten / oder damit zubeschönen / die vrsach vnd anlaß abgeschnitten werde / so sollen die Gericht ohne vorhergangne Citation, vnd dero genuegsamb erwißne Execution, auch vor geschechnes ruffen / (bey welchen Gerichten dasselbig herkommen) wider niemanden erkennen / sonder vilmehr dilation vnd schub / biß zu einem andern Rechtstag / oder würcklichen / doch kurtzen Termin erthailen / nichts desto weniger aber / dem erscheinenden Thail / beuor stehen / die Schäden / so er durch seines Vngehorsamen Gegenthails verlengerung vnnd Vngehorsamb / gelitten hette / in der Expens einzubringen / vnnd das Gericht darüber nach billichen Dingen zuerkennen schuldig seyn.
So ferr auch für das fünffte / jemandt sein suchende Restitution auff new erfundene Instrumenta vnd Brieffliche / zur Sachen nohtwendige vnd dienstliche Vrkunden / behelff vnd Documenten stellen wurde / derselbe solle solche Instrumenta vnd Documenta seinem Suppliciren pro restitutione, als gleich / beylegen / vnd darneben entweder mit seinem leiblichen Aidt / oder andern genuegsamen Beweißthumben darthuen / daß er dieselben erst hernach erfunden / vnd vorhero vber allen angewendten fleis nit haben köndten / vnd im fall gemelte sein angebne Instrumenta vnd behelff / nit in seinen / sondern eines andern Handen / verwahrung vnd gewalt wären / also daß er sie nicht gleich zuhanden bringen köndte / soll er doch von deme / bey welchem die Instrumenta ligen / oder doch von der Obrigkeit / vnter deren derselbige gesessen / genuegsamen Schein vnd Kundtschafft / neben vnnd mit seinem Suppliciren einbringen vnd fürweisen. [Seite 97]
Welcher aber zum sechsten / vmb die Restitution mit fürgebung laesionis vltra dimidium Iusti praecij, metus, doli oder betrieglichen vberführung / Item Vngeschickligkeit / oder fahrlässigkeit seines Procurators / Gewalttragers oder Gerhabens / vnnd dergleichen vrsachen / darwider in den gemainen / oder auch diß Landts sonderbaren Rechten / Gewohnheiten vnd Freyheiten / andere vnnd ordinaria remedia fürgesehen / zugelassen oder geordnet seyen / einkommen wurde / dessen begehren solle nit statt haben / seitemahl ihme durch angeregte remedia ordinaria kan geholffen werden / vnnd dieselbige zugebrauchen beuor stehet / Es wäre dann sach / daß einer beweißlichen darthun köndte / daß ihme die berürte ordinari mittel zugebrauchen vnd fürzukern / auß erhöblichen warhafften verhinderungen benommen vnd vnmüglich seye.
Auff das aber / für das sibendte / solche Restitutions Sachen / mit guter Ordnung erlediget / vnnd dißfals die liebe Iustitia nit geschwecht werde / so sollen sie anderst nit / dann auff genuegsame vernemmung deß Gegenthails / auch deß Gerichts oder Magistrats / von welchen die Erkandtnussen / Decreta vnnd Rahtschläg / außgangen / oder wem sonsten der Handel / Hauptsächlichen berüren möchte / bewilligt werden.
Souil aber Schließlichen die Execution vnd Vollziehung der Abschieden / Erkandtnuß vnd Befelchen / auch Documenten, Instrumenten vnd dergleichen / darwider die Restitution gesucht würdet / belangt / weiln die Casus Indiuidui, vnnd sonderbare Fäll / vngleich / vnnd vnterschidliche vmbstände haben / So behalten Ihr Kayserl: Mayest: Ihr gnedigist beuor / solche Execution nach befundnen Dingen / gar / oder auff ein gewisse Zeit / zu suspendiren / oder der Execution ihren vngehinderten lauff zulassen.
Wo ferr aber ein Execution allberait vollständig verrichtet wäre / soll es gleichwol dabey verbleiben / doch alle alienationes, veränderung : vnd verkhümerungen der exequirten Güter / nach [Seite 98] erlangter Restitution, ipso Iure verbotten / ja auch diß zugelassen seyn / daß im fall die exequirende Parthey / etwo auß genuegsamen vrsachen / dergestalt verdächtig wäre / daß der Gegenthail / wider welchen die Execution ergangen / hernacher deß seinigen / so ihme das weiter Recht geben möchte / nit habhafft / oder die Güter verthon / oder vnwührtlichen gehalten werden / vnnd was dergleichen erhöbliche bedencken mehr verhanden seyn möchten / auff solchen Fall mag vmb Arrest oder Sequestration der Exequirten Güter angehalten / vnnd dieselbe auff genuegsame bescheinung vnd erörterung / erlangt / vnd mitgethailt werden.
Es mag ein jeder so Behöbt / oder Entbricht / es sey in Landts: oder Hoffrechten / das nechst volgende Recht darnach in der Klag / in dern er Behabt / oder Entbrochen / seine Expens vnd Schäden / allein sie wären durch das Gericht in der Erkandtnuß oder Vrthel / auß beweglichen vrsachen auffgehöbt / ordenlich vnd particular weiß / in Schrifft doppelt einlegen / eines dem Gericht / daß ander dem Gegenthail / damit er darüber sein Einred / desto stattlicher thuen köndte / vberantworten / So sollen die / nach bayder Thail gethanen Einreden / durch das Gericht gemässiget / vnnd innerhalb sechs Wochen vnd dreyen Tagen dem Gegenthail zubezahlen verschafft werden / Da sich aber dieselb Parthey erbeut / dieselbige Taxirte Expens von stundan zu Gericht zuerlegen / oder aber dem Gegenthail stracks zubezahlen / so soll er sich derselben keines wegs verwidern / sondern anzunehmen schuldig seyn.
Wo aber ein Recht außgesessen würdet / vnd der / so die Expens erhalten / damit inn denselben Rechten / vor Gericht nit fürkombt / [Seite 99] vnd zu Taxiren anrufft / so ist dieselb gefallen / krafftloß vnd nichtig worden / vnd es soll auch das Gericht in allweg dahin bedacht seyn / daß die Expensen fürderlich im Rechten abgehandlet / vnnd also keinem Thail / den andern muhtwilliger weiß / damit auffzuziehen / vnd in noch mehrern Vnkosten zuführen / gestattet werden.
Zu abkürtzung nun / deß langwürigen Rechtens / vnd abschneidung mehrern aufflauffenden Vnkostens / ist dises statuiert worden / daß auff die im Gericht vber Behöbnuß vnd Entbrechung Taxierte Expens / alsbald der Weißbott volgender gestalt erkennt / vnnd ihme die vollziehung anbefohlen / auch in dem Vrthel oder Erkantnuß / einverleibt werden solle / zum fall die aufferlegte bezahlung in denen benannten sechs Wochen vnd dreyen Tägen / nicht beschicht / daß alsdann der Weißbott vmb die schuldige Summa (welche im Vrthel auff Pfundt Gelts anzuschlagen) mit dem Ansatz würcklich fürgehe / Durch welches mittel / so wol die verlängerliche auffzüg / als die Super Expenß abgeschnitten würdet / Inmassen dann alle vnnothwendige Exceptiones auch ditsfals allerdings sollen abgestelt werden.
In Taxierungen der Expensen solle hinfüro / für Roß vnnd Mann deß Tags / sechs Schilling / einem Ertzbischoffen auff zehen Pferdt / vnd einem Bischoffen fünff Pferdt / einem Praelaten vnnd Herrn auff drey Pferdt / einem Ritter oder Edelman vnd Doctorn / auff zwey Pferdt / einem Pfarrern oder Priester / oder Burgern / auff ein Pferdt / vnnd einem gemainen Mann zu Fueß / deß Tags / 24. Kreutzer / vnd darzu was einer dem Schrannenschreiber vmb die Gerichtshändel / auch dem Weißbotten vnd Procuratorn / nach laut ihrer Taxordnung / geben / auff Bottenlohn vnd sonst andere wissentliche nottürfftige außgaben / gethan hette / Taxiert werden.
Gleichermassen soll es dißfals mit den Frawen vnnd Junckfrawen jeder nach ihrem Standt / mit den Pferdten inn der Taxierung / wie obstehet / gehalten werden. [Seite 100]
Wie auch die Taxierung so wol im Hoff: als Landtsrechten / vnd also dißfals / weder zwischen den Gerichten noch Sachen / kein vnterschied gemacht vnd gebraucht werden.
Was aber die Schäden / sonderlichen in den Gewälten vnnd Entwehrungen / deßgleichen andere außgaben / schaden vnd saumbnussen / so auch etwo in die Expens Zettel im Landts: vnd Hofrechten eingebracht möchten werden / belangt / das soll jederzeit bey deß Gerichts beschaidenheit / vnd bewegnussen stehen / dieselben nach gelegenheit der Klag vnd Handels / sonderlich da jemandt vnbillich im Rechten vmbgesprengt / auch in wissentlichen Schaden / Nachthail vn[d] versaumbnuß vom Gegenthail gelaitet würdet / doch ohne allen vberfluß / zu Taxieren. Ob einer / er sey hoch: oder nidern Standts Klag oder Antworten vbergebe / alsdann soll der Schaden allein auff die Person deß wenigern Standts / so die Sach vbergeb / oder vbernemb / nach jetzt obermelter Taxierung gerait / vnnd bezahlt werden.
Nachdem aber etlich / so im Rechten zuklagen / oder zuantworten haben / ausser Landts vnd ferrnen weeg hieher zum Rechten zuraisen haben / vnd den Schaden groß achten / oder raiten möchten / ist allweg einem für ein Tag fünff Mail zuraiten / vnd in Expensen zu passieren.
Wo jemandt einen Ansatz bey Gericht erlangt / so soll der Weißbott denselben so weit vnd vil mit Recht vnnd Vrthel erkennt worden / auff die Güter / darauff er durch den / so den Ansatz erworbe[n] / oder seinen Gewaltstrager geführt würdet / jedoch nit inn wehrenden Rechten folgender massen ansetzen / Nemblichen [Seite 101] für 50. fl behabte Summa / ein Pfundt Gelt / Herrn Gült / es sey Drucken Gelt / Wein oder Traidtgülten / oder Kuchelrecht / zuhanden deß Ansetzers einziehen / dieselben Gült vnnd Güter / mit ihren Diensten vnd Gefällen / fleissig beschreiben / vnd alsdann ihme ein ordenliche Execution vnd Vrkundt / vnter seiner Handtschrifft vnd Pettschafft / zustellen / Da aber dergleichen nit mehr verhandeln / folgents erst auff andere Haab vnnd Güter / als Weingärten / Mayrhoffs Gründt vnd Acker / Wisen / Haalten / Wälder / oder Höltzer / Vischwässer / Teicht / Gejayder / vnd andere Herrligkeiten vnnd Schlösser / dann auff Wein / Viech vnd andere Fahrnuß / vnd letzlichen wie von alters herkommen / gar auff ihre Verdienst / Besoldung / vnd in den Satel ansetzen / vnnd dem Klager / biß zu völliger billicher / doch vnübermässiger erstattung deß erkennten Ansatzes einantworten / hierunter aber für sich selbst / ohne erkandtnuß deß Gerichts nichts fürnemmen / vnd soll ihme zur Besoldung von einem jeden Ansatz / als offt von einer Meil / den Weeg hindan 2. ß. vnnd von einem Tag / als lang er die auffweisung führet oder verrichtet / in die Zehrung 4. ß. von Hauß auß / vnd wider zu Hauß gegeben / auch von einem gemainen Berueff / 2. ß.vnd vmb ein Lehen Berueff / ein Gulden Reinisch / vnd von der Ansatz Vrkundt / auch ein Gulden Reinisch / geraicht werden.
Nach deme aber bißhero / mit führung der Ansätz / allerley vnd nit vnbilliche beschwerden fürkommen / in deme dieselbige allein inn deß Weißbottens willkür / wie vnnd zu was Zeiten er solche führen wöllen / gestanden / dardurch dann ein arme Parthey / die würckliche befürderung / bey ihme Weißbotten etwann nit erlangen mögen / die Vermögliche aber manichmal nach ihrem gefallen / was sie begehrt erhalten / Deme nun fürzukommen / solle hinfüro dise Ordnung mit den Ansätzen gehalten werden / daß die jenigen Partheyen / deren Verschreibungen / Sprüch vnd Forderungen gleich / vnd keiner für die ander mit Privilegien / verschribner Vnterpfand vnd solchen qualiteten fürgesehen ist / derenthalben die gemaine geschribne Recht den vorzug oder prioritet zuelassen / [Seite 102] der Ordnung vnnd Zeit nach / wie sie bey der Landtshauptmanschafft / mit Klag / nach außweisung deß products, ehender fürkommen / (welche alle inn dem Protocoll bey der Landtshauptmannischen Cantzley nacheinander / wie die Supplicationes eingebracht / ordenlich verzaichnet / vnnd dem Herrn Landtsverwesern inn den Rechten ein gefertigte Verzaichnuß oder Lista zu seiner nachrichtung / dauon angehendigt werden sollen) durch den Weißbotten angesetzt werden / vngeacht einer oder der ander / mit seiner Klag im Rechten eher fürkommen wäre / darmit hierdurch der Herr Landtsverweser / alles vnbillichen Verdachts / der befürderung halben entladen / vnnd vberhoben seye / vnd die Armen Partheyen / neben denen Vermöglichen / in einer Gott geliebten gleichheit / miteinander stehen mögen / welche Klager aber / mit ihrer Klag / bey der Landtshauptmanschafft einkommen / darauff auch im selben Rechten den Ansatz erlangt haben / vnnd doch solchen innerhalb zwey Monaten / nach auffhöbung desselben Rechten / nicht prosequiren noch ainige erhöbliche vrsachen / warumben sie solches nicht thuen könden / fürzubringen haben wurde / so sollen die andern / wie sie in der Ordnung hernach begriffen / mit ihren gleichsfals erlangten Rechten vnd Ansätzen / fürzufahren vnverhindert seyn.
Wo aber mehrerley Creditorn vnd Partheyen in einem Rechten behabt / vnnd aber zweiffel fürfiele / ob auch deß Schuldners Vermögen vnnd Güter so weit gelangen / daß alle behabte Glaubiger darauß bezahlt / vnnd deß jenigen / so mit Recht erhalten / vollkommenlich habhafft werden mögen / Vnd derenthalben zwischen den Partheyen / auff ihr im Rechten erlangte Behöbnussen / welcher vnter ihnen den Vorzug haben / vnnd vor dem andern angesetzt werden solle / stritt vnd irrung entstünde / sollen sie solche ihre stritigkeiten vnd deren jedes Behelff / noch in demselben Rechten Summarie fürbringen / das Gericht darüber erkennen / vnnd wie es mit dem ansetzen solle gehalten werden / entschidt / vnd erleuterung geben / auch volgendts derselben Gerichtlichen entschaidung gemäß / dem Weißbotten den Ansatz zuführen / befohlen vnnd obgelegen [Seite 103] sein / vnnd ein solches mit nichten in seiner willkür stehen / noch dißfals der Reiche dem Armen vorgezogen werden / Im fall aber solche entschaidung / in denselben wehrenden Rechten / nicht beschehen wurde / sollen so dann berüerte Partheyen nach endung derselben Rechten / mit ihren strittigkeiten bey dem Herrn Landtshauptmann einkommen / vnnd vmb entschaidung anrueffen / welcher dann mit zu sich ziehung etlicher Herrn vnd Landtleuth / fürderlich vnd extra ordinariè darüber erkennen / vnd darauff dem Weißbotten die Vollziehung aufferlegt werden.
Nicht weniger soll ihme Weißbotten / auch dises / bey hoher Straff vnd verlierung seines Diensts / ernstlich iniungirt sein / da er in vermanglung der Pfundtgelts / auff Geschlösser / Mayrhoffs Gründt / Weingarten / Wälder vnnd Hochheiten ansetzen müste / daß er hierinnen keinen vbermässigen Ansatz führe / sondern allemahlen mehrers nicht dann doppelt / souil sich die Schuldt erstreckt / ansetze.
Dieweil sich auch jeweilen begibt / daß wider ein Parthey / welche inn disem Hertzogthumb nicht angesessen / noch begüetet ist / im Rechten behöbt / vnnd die Execution wider dieselbige oder ihre Güter durch Compasschreiben fürgenommen werden muß / vnd derenthalben von Weyland Ertzhertzog Carln Ihrer Kays: Mayest: geliebsten Herrn Vattern Christ: vnnd Löblichisten angedenckens / An. 1590. den 10. Aprilis / zwischen derselben dreyen Fürstenthumben / Steyer / Kärndten vnnd Crain / ein gewisse Resolution außgefertiget worden / so solle es derselben gemäß / hinfüro also gehalten werden / Als nemblichen wann sich begäbe / [Seite 104] daß einer in disem Landt Steyer klaget / vmb Schulden / Gült / Güter oder Erbschafften vnd dergleichen / vnd solche sein Klag mit wissentlicher Ordnung Rechtens / vnd nicht sub: oder obreptitiè, oder per dContumatiam so weit gebracht / daß er die Behöbnuß / wider den Beklagten erlangt / vnd dem Beklagten in disem Landt souil Güter ligendt / oder fahrendt / nicht zustünden / daß die erkandte völlige Execution darauff möchte geführt werden / er Beklagte aber in den andern Landen / Kärndten oder Crain mit Gütern begabt wäre / solle der Klager mit nichten schuldig sein / daselbsten newe Actiones wider seinen Gegenthail anzustellen / sonder wann ihme ein gewöhnlich Compasschreiben / darinnen die völlige deß Klagers außständige forderung ordenlich solle namhafft gemacht werden / welches auch vnder dem Gerichtsstab (dauon in gemain alle andere Gericht außgeschlossen seyn) zufertigen / an das Schrannengericht in Kärndten oder Crain / erthailt würdet / solle der Klager bey disem oder dem andern / der andern Lande Schrannengerichten / Persönlich / oder durch Gewaltstrager fürkommen / sein allda inn Steyer behabt: oder auch declariertes Vrthel / mit dem Compasschreiben auffweisen / da sollen deß Klagers Sprüch für liquidiert vnnd als beym Schadenbundt jedes Landts versicherte forderungen angenommen / erkennt / vnd folgendts dise gebürliche schleünige handlung ervolgen / wann der Beklagte zuuor vnangesetzte Gült vnd Güter / in derselben Lande einem / hette / daß er nach gewonheit vnd gebrauch dises oder jenes Landts / auff eingebrachte Klag / auff Geschäfft citirt oder geladen / vnnd da er auff die Ladung im nechsten Rechten hernach erscheint / mit seinen Einreden / wann er ainige rechtmässige hette / fürzuwenden / gehört / darüber auch nach gestalt vnd gelegenheit derselben / erkennt / vnd weiter wie recht vnnd billich / verfahren / erscheint er aber nicht / solle derselb in contumatiam condemniert, vnd dem Klager ausser alles weitern Proceß / zur execution würcklich geholffen werden / Welcher jedoch auch hernacher in allen gemainen Ordnungen vnd Processen / in Kärndten / mit fürtragung der Pfandt / vnnd denen Einreden / auff die Pfandt / in Crain aber / mit Spänn vnd Erdtrich vnd was sonsten [Seite 105] die Ordnung vnd gemaine Proceß / biß auff erlangten Schermb requirieren / solle geleben / vnd zuverhütung seiner selbst aignen Gefahr vnd Schadens / sich nach demselben Landtsgebrauch zu regulieren wissen.
Wäre es aber sach / daß gleichwol der beklagte inn Kärndten / oder Crain / Gült vnd Güter hette / die aber schon angesetzt wären / da mag nit weniger der Klager mit seinem behabten Vrthel vnnd Compasschreiben / vor dem andern Land Schrannengericht / welchem der Beklagte vnterworffen / erscheinen / auff die fürgetragne Pfandt ausser newer Klag / seine Einreden thuen / auch selbst Inhalt Landtgebrauchs / zum ersten / ander / dritten vnnd vierdten Rechten / Pfandt fürtragen / vnnd gegen Mennigklich so fürkommen würdet / nach Ordnung zu Recht vmb die prioritet stehen.
Ebnermassen reciprocè zuverstehen / wann einer im Landt Kärndten oder Crain / wider einen daselbst / mit Ordnung deß Rechtens klagt / vnd behabt / die Erkandtnuß aber / mangel der Güterhalb / vollständige Execution im Landt / nit möchte erraichen / vnnd solcher Klager / wer der nun seye / mit einem gerichtlichen Campasschreiben für die Steyerische Landtschrannen / da er noch wäre begüetet / kombt / vnd die Execution wider den Beklagten begehrt / solle ihme der Ansatz / nach vorgehender ordenlicher Citation deß Beklagten (die ihme entweder vor / oder da er zu spatt keme / noch in das wehrende Recht erthailt werden solle) allermassen vnd gestalt / wie obverstanden in Kärndten vnnd Crain / gegen einem Steyrer zuhalten / erkennt werden / doch daß er nach bekommnem Ansatz den Weißbotten / auff solche Gülten vnd Güter führe / die zuuor nicht angesetzt oder gepfändt seyn / vnnd sich darauff mit dem ersten / andern vnd dritten Anbott / auch schätzung der angesetzten Güter / zu dreyen Rechten / biß zum vierdten Recht / darinnen er den Landtschermb erlangt / dises Landts Gerichtlichen Ordnung allerdings gemäß / verhalte. [Seite 106]
Dabey Schließlichen auch / wann es in einem andern oder dritten Landt zu solchen Fällen mit den Compasschreiben / vmb würckliche Handtbietung mit Gerichtlicher Execution wurde gedeyen / alle verlengerungen im Rechten abgeschnitten / vnnd ainiger Exception wie auch keinem anruffen vmb erthailung ferrnerer Schüb / nit statt gethan / die Appellationen gar gewaigert / vnd alle gefahr vnd argelist / wie die möchten zuerdencken seyn / abgestelt / vnd verhüetet werden solle.
Vnd solle die obstehunde Ordnung in der Grafschafft Görtz / Triest / vnnd andern ihrer Kayserl: Mayest: deren enden ligenden Hauptmanschafften vnd Gerichten / ebenmässig gehalten werden. Wie dann eben dise Ordnung auch in dem Ertzhertzogthumb Oesterreich Ob: vnd Vnter der Ennß / gegen gedachter Ihrer Kayserl: Mayest: Landen / vnnd vor disen / gegen Oesterreich reciprocè inn vebung gewest.
Vnd dieweiln bißhero diejenigen welche vmb klagter Schulden / gemässigter Expens oder anderer dergleichen Rechtlichen anforderungen wegen / ainigen Ansatz auff jemandts Haab vnd Güter bey Gericht erlangt / vnd darauff durch den Geschwornen Weißbotten nach Ordnung Rechtens / angesetzt worden / daß Anbott / mit fürtragung der Pfandt / bey Gericht / zu dem nachfolgenden Rechten / oder wann es ihnen gelegen gewesen / thuen mögen / welches aber dem Aigenthumber vnnd Beklagten / auch andern Creditoren zu höchsten Schaden darumben geraicht / daß es gleichsamb in berüerter Parthey willkür stehen solle / wann / vnd zu was Zeiten sie das Anbott thuen wolten / dardurch ihnen diser Vorthel eingeraumbt wurde / daß sie zumal diejenigen / welche [Seite 107] gute Güter Innhanden / angeregt Anbott wol nimmermehr oder doch vber vil Jahr erst / wurden ergehen lassen / Damit sie der angesetzten Güter / desto lenger zu ihrem Nutz vnnd der andern Schaden / zugeniessen hetten. Disem nun fürzukommen / so solle hinfüro ein jeder Klager / nachdem er die Behöbnuß erlangt / vnnd durch den Weißbotten mit guter Ordnung angesetzt worden / vnd also in würckliche Posseß kommen / schuldig vnd verbunden seyn / die nechsten hernach volgende zwey Recht / nachdem er angesetzt worden / seine zwey Anbott fürzutragen / Da er aber solche Anbott nit nemmen wolte / so können alsdann die Nebengelter oder die Concreditorres / denselben zu solchen Anbotten dringen / vnd durch ernstliche Gerichtliche mittel darzu halten / Darauff solle dem Gegenthail / welchem die angesetzten Güter aigenthumblich zugehörig / zum ersten vnd andernmal / das ist zu zweyen nechst volgenden Rechten nacheinander geschrieben werden / seinem Gut zu hilff zukommen / vnd dasselbig abzuledigen.
Im fall aber derselb solches zwischen hin / vnnd deß andern Rechtens / nicht thete / alsdann soll der so angesetzt worden / vmb verordnung etlicher Commissarien zu berüerten andern Rechten / bey Gericht anhalten / vnnd anrueffen / die sollen auch von Gericht geordnet vnd inen aufferlegt werden / solche angesetzte Güter / nach billichem vnnd getrewem wehrt / darumben sie zur selben Zeit / wol hinzubringen wären / zuschätzen vnnd zubetewern / darauff solche Schätzung bey Gericht zu dem volgenden dritten Rechten verwahrter eingelegt / darüber erkennt / vnnd alsdann vmb den Landtscherm angerueffen / der ihme Klagern auch / von Gericht ervolgen vnd gefertiget werden solle / Doch wo ferr sich befindet / das berüerte angesetzte Güter ein mehrers werth / als sich der erkandte Ansatz erstreckt / auch der Vnkosten / so ihme auff ersuchung der Anbottbrieff / vnd die Commissarien aufferlauffen wurde / der ihme in allweg / doch nach Gerichtsmässigung passiert werden solle / dieselbige vbermaß / hat der / deme die Güter aigenthumblich zugehören / oder seine nächste Erben zuersuchen / auch wo jüngere Schulden oder [Seite 108] Ansätz / gegen denselben verhanden / mögen sie darzu ihr ansprechen billichen wol stellen / im fall sich aber der Aigenthumber der Anbott / nach der Behöbnuß oder dem geführten Ansatz / alsbaldt / oder ehunder begeben wolte / so mag die Schätzung vnnd anders / auff obstehenden weeg / alsbaldt auch fürgenommen vnnd gehandlet werden.
Dieweil nun ein Zeit her / grosser verzug / bey denen welchen von Gericht geschrieben worden / erschinen / Nemblich daß ihnen erstlich einmal von Gericht geschrieben / darnach mit mehrerm ernst / vnd dann bey einem Peenfall / vnd abermal bey mehrerm Peenfall / welches aber dem Gericht zu Vngehorsamb vnd der Sachen zu verlengerung beschicht / Ist bedacht / das füran / einem einmal von Gericht geschriben / thut er dem ersten Schreiben auff deß anhaltenden Thails ansuchen / nicht vollzug / so mag einer den Herrn Landtshauptmann / oder Herrn Landtsverweser / darumb besuchen / daß sie ihne nochmals ausser deß Gerichts schreiben vnd gebieten / deme so erkennt worden / vollziehung zuthun / darnach wann er nicht genuegsamb vrsach anzaigt / daß er dem GebottsBrieffe nicht geleben mögen / so mag ihme noch bey einem Peenfall vom Gericht geschrieben werden / thut er demselben auch nicht gehorsamb / soll solcher peenfall von ihme genommen / vnd auff deß klagenden Thails anhalten / vnnd hierauß fürgewendte vnd erscheinendte Schaden / ferrer geschehen was recht ist.
So Jemandt seines Innsigels / Pettschafft / oder Briefflicher Vrkunden in verlust kommen wäre / oder vnbewuste Schulden berueffen lassen wolt / mag er dieselben zu vier Rechts Tägen / durch sich selbst / oder einen Gewaltstrager / berueffen lassen / vnnd solchen Gewalt durch Schrifften / oder aber mit vergreiffung am Gerichtsstab / vbergeben / wie von alters herkommen / vnd Landtsrecht ist.
Wer meldung seiner notturfft nach / im Rechten bedarff / dem sollen sie zu seinem Rechten / vnnd souil die von Recht gelten mögen / auff seine fürgebrachte gefertigte Schein / mitgethailt werden / Dieweil aber in den Gegenmeldungen vnnd verfechtungen der Meldtbrieff / bißweilen allerley verwirrungen vnnd vnnottürfftige behölligungen deß Gerichts fürkommen / So sollen hinfüro die Gegenmeldungen wo die begehrt / keiner Parthey gestattet werden / sondern so einer zu dem andern / was Sprüch / Forderung vnnd Gerechtigkeit hat / oder zuhaben vermaint / der soll vnd mag das mit Klag vnd Ladungen / wie sichs gebürt / vnd Landtsrecht ist / suchen.
Die Lehensherrn so im Lande Steyer / Lehen zuverleihen haben / vnd dieselben leihen wöllen / sollen dem alten herkommen nach / ihre Lehensberueff / vier Rechten [Seite 110] nacheinander / darinnen Tag vnd statt der verleihung / wie Lehens Landsrecht vnnd von alter herkommen ist / benennt werden / Persönlich oder durch Gewaltstrager / vor Gericht thun lassen / sie seyn auch schuldig dieselben in aigner Person / oder durch ihre gevollmächtigte LehensPröbst im Landt / zuverleihen / ohne das solle kein Lehen vermant / oder verfallen seyn.
Vnnd ob sich zutrüeg / daß die verleihung auff den Tag / wie die berüefft vnnd angesetzt ist / auß verhinderlichen vrsachen / ihren fortgang nicht gehaben möcht / solle dieselb Ehehafft vor Gericht angezaigt / vnd durch offen Brieff / in etlichen Stätt vnnd Märckten im Landt Steyer / offentlich angeschlagen werden / auff daß die Lehensleuht der erstreckung / ein wissen haben mögen.
Ob dann die Lehensleut / auff bestimbte Zeit / die Lehen nit besuchen vnnd empfahen wurden / sollen die Herrn nicht minder schuldig seyn / dieselben auff der Lehensleut anrueffen / inner Jahrsfrist / nechst nach solcher bestimbter Zeit / deß angesetzten Lehens Tag / zuraiten / zuverleyhen / beschicht das nicht / so mag der Lehensherr die vnersuchte Lehen / als vermant vnnd verfallen / doch zuuor mit Recht / als Lehens Landesrecht ist / einziehen.
Wo zu zeiten die Partheyen obernänter Artickel halber / eines oder mehr / irrig wurden / vnd die einer anderst als der ander / verstehen wolten / darinnen sollen sie von dem Herrn Landtshauptmann / Herrn Landtsverweser / Beysitzern / auch andern anwesenden Herrn vnnd Landtleuthen / doch in allweg zu deß Herrn vnd Landtsfürsten / gnedigister Ratification, erklärung vnd entschidt nemmen / vnnd soll das Gericht in allweg darauff bedacht [Seite 111] seyn / ob diser Gerichtsordnung / in allen Puncten vnnd Artickeln / vestigklich zuhalten / vnd darwider zuhandlen / oder anderst wie es der klare lautere Buchstab vnd der erbare Verstandt mit sich bringt vnd vermag / zu deuten vnnd zu glossiren / niemandt gestatten / sonder gegen den Verbrechern / sie seyen hoch: oder nidern Standts / so wider solche Ordnung muhtwillig handlen wurden / die gebührliche Straff vnd Execution fürzunemmen / vngefährlich. Sonst solle das gemelte Landtsrecht in allen andern Artickeln / so oben nicht angezaigt noch erklärt seyn / bleiben / vnd gehalten werden / wie von alters herkommen ist / Auch nach Innhalt vnnd vermög deß Landts Freyheiten / Handtvesten vnd Gulden Bullen / Alles trewlich vnd ohne gefährde.
Vnd was in den anhengigen Rechtsachen / bißhero nach Innhalt der alten Landtsrechts Reformation gehandlet / dabey soll es allerdings bleiben / hinfüro aber / vnnd nach Publicierung diser jetzigen newen Gerichtsordnung / solle jedermännigklich in den allberait angefangnen vnnd Recht anhengigen / auff künfftigen Rechtssachen / in allweg derselben gemäß verfahren / auch darnach geurthailt vnd erkennt werden.
Wann dann ein Ersame getrewe Landtschafft mehrberüertes Vnsers Fürstenthumbs Steyer / Vnß vnterthenigist angelangt / daß wir dise new ersehene Gerichtsordnung / mit Vnserer Landtsfürstlicher authoritet zubestettigen / auch zu Mennigklichs nachrichtung publiciren / vnd würcklich halten zulassen / geruehen wolten : So haben Wir solch vnserer Landtschafft vntertheniges bitten / auch ihr / vnnd ihrer Voreltern / getrewe / willige vnd embsige Dienst / die sie Vnß / vnd Vnsern geehrten lieben Voreltern erwisen / auch fürter zuerweisen erbietig seyn / wie zumahlen die notturfft deß Rechtens / vnnd daß darmit [Seite 112] Mennigklich befürdert werde / genedigist angesehen / vnnd derhalben die mehrberürte Gerichtsordnung / auß Landtsfürstlicher authoritet ratifiert vnnd bestättiget / ratificiren / bestättigen vnnd vernewern auch dieselb hiemit wissentlich in Crafft diß Brieffs / auß Landtsfürstlicher Macht / Vollkommenheit / was Wir von Recht vnnd billichkeit wegen / daran bestätten sollen / vnd mögen / setzen / ordnen / mainen / vnnd befehlen auch / daß nun hinfüro / bey mehrgemelter Gerichtsordnung / in disem Vnserm Fürstenthumb Steyer / in allen vnd jeden derselben Puncten vnd Artickeln nachgegangen / gelebt / verfahren / gehandlet / erkennt vnnd geurthailt werde / Doch behalten Wir Vnß beuor / wo künfftigklich derselben wegen / ainige Irrung / Zweifel / oder Mißverstandt fürfallen wurde / dieselbige mit Raht Vnserer Landtleuthe in Steyer / zuerleutern / zu mehren vnnd zu mindern / oder auch gar / oder zum thail / zuverändern / Gebieten hierauff / den Ehrwürden / Fürsten / Hoch / vnd Wolgebornen / Edlen / Ersamen / Geistlichen / Andächtigen / Vnsern lieben getrewen N. Vnsern Statthaltern / Regenten vnd Räthen / auch Landtshauptleuthen / Verwesern / Beysitzern / Richtern / Aduocaten, Procuratorn, vnnd gemainigklich allen Vnsern Vnterthanen hiemit ernstlich / vnd vestigklich / daß sie diser Vnserer new Reformirten Gerichtsordnung in allweg gemäß / vnd gehorsamblich geleben / nachgehen vnnd vestigklich darob halten / selbsten darwider nit handlen / noch dasselbige jemanden zuthun gestatten / vnnd zuesehen / alles bey vermeydung Vnserer schweren Vngnad vnnd Straff / daß Mainen Wir ernstlich. Geben in vnser Statt Wienn den 30. Tag Monats Martij / nach Vnsers lieben Herrn vnnd Seligmachers Geburt im Sechtzehenhundert vnnd zwey vnnd zwaintzigisten Jahr. Vnserer Reiche deß Römischen im dritten / deß Hungerischen im vierten / vnd deß Böhaimischen im fünfften Jahr.