Königs Matthias Capitulations-Resolution für die drei evangelischen Stände von Herren, Ritterschaft, Städte und Märkte in Oesterreich ob und unter der Enns v. 19. März d. J. 1609. Quelle: Kuzmány, Karl, Urkundenbuch zum oesterreichisch-evangelischen Kirchenrecht ...(1855) 9-12.
Nachdem des zu Hungarn Königl. Maj. Herrn Matthiä, Erzherzogs zu Oesterreich u. s. w. unserm gnädigsten Erb-Herrn und Landes-Fürsten unterschiedliche Beschwerden und darüber erfolgte unterthänige Anlangen und Bitten fürkommen, so nicht allein die von zweien Ihrer Maj. getreuen Landständen, der Herren und Ritterschaft der augsburgischen Confession in Oesterreich unter und ob der Enns; sondern auch die vom vierten [Seite: 10] Stand mit eingekommene Städte und Märkte betroffen, haben sich Ihro Königl. Majestät hierüber auf ihres Lands-Hauptmanns, Obristen, Land-Officieren und Personen des Landrechts in ihrem Markgrafthum Mähren durch ihre Abgesandte gehorsamst beschehene Interposition nachfolgendermassen über einen jeden Artikel absonderlich resolvirt und erklärt:
Als 1. die Confession betreffend: Wo sie sich beschweren, dass ihnen das Exercitium in und auf ihren Land-Häusern gesperrt und eingestellt worden, bleibt es bei der Concession und versteht sich dieselbe auf die Schlösser, Häuser, Mühlen, Possessionen und Wohnungen auf dem Land, so mit Eigenthum und Obrigkeit ihnen, denen der augsburgischen Confession zugethanen Ständen gehörig, und nicht zinsbare Gründe sein, sie bewohnen dieselben oder nicht.
2. und 3. dass man in gemeldeten Häusern, Schlössern und Wohnungen das Exercitium für ihre Glaubensgenossen, auch Unterthanen ausgeschlossen, und wo sie eine Kirche gehabt, dass dieselbe allein für ihre Unterthanen und dahin Verpfarrte verstanden werden wollen; sollen dieselben nicht allein auf der Land-Leute, Weib, Kind und Brodgenossen, sondern auch auf ihre Unterthanen und diejenigen Unterthanen, welcher Obrigkeit ihres Glaubens Genossen sein, sie werden gepfarrt, wohin sie wollen, verstanden sein.
4. Dass die in ihren Angehörigen Spital, Schloss und andern Kirchen, Capellen und Filialen bedrängt worden, weilen desswegen, wie hernach zu vernehmen, ein absonderliches, unparteiisches Indicium zugelassen wird, ist also dieser Punkt auf dasselbe remittirt und verschoben, das wird auf die einkommende Documente und Beweise des Juris Patronatus oder der vierzigjährigen Praescription zu erkennen haben.
5. und 6. wegen der Kirchen, nahend bei den Städten, so ihnen mit Gewalt versperrt, derselben auch gar theils entsetzt worden, werden diejenigen, so in diesem Artikel beschwert, ihr Nothdurft bei obberührtem Judicio fürzubringen und zu handeln wissen, und soll hinfüro ausser ordentlichen Process und Erkenntniss niemand seiner Inhabung entsetzt werden.
7. Der Begräbnissen halber, dass sie und ihre Unterthanen damit zum höchsten gravirt, sollen die katholischen Pfarrherren mehreres nicht, denn was von Alters herkommen, wegen der Stola oder pfarrlichen Rechten begehren, und sollen des Abgelebten Befreundte gegen Reichung jedes Orts alten gebräuchlichen Stola oder pfarrlichen Gerechtigkeit, wann sie wollen, oder aber der Pfarrherr den Verstorbenen in den Friedhof nicht begraben lassen wollte, anderer Orten, oder in ihre eigene Gottes Acker, die ihnen zu erbauen freistehen soll, zu der Erden zu bestatten, frei zugelassen sein. — Der Erbbegräbnissen halber lassen Ihre Königl. Maj. bei jedes alten habenden Herkommen und Gerechtigkeiten verbleiben. — Die Exclusion betreffend: Sollen die der augsburgischen Confession Zugethane nicht schuldig sein, jemand von ihrem Exercitio auszuschaffen, oder sich in etwas derwegen zu befahren, soll auch einem jeden Unterthan bevorstehen, wenn er der Religion halber beschweret, seines Herrn ordentliche Instanz-Obrigkeit, oder ihre Königl. Maj. um Hülfe anzuflehen, oder die Zustiftung in Jahr und Tag zu thun ihm zugelassen sein. — Also ist Ihrer Königl. Maj. auch nicht zuwider, [Seite: 11] dass der Process derer Kirchen so sie zu restituiren begehren, insonderheit Inzersdorf und Herrnals, bei obbemeldetem Judicio vor allem vorgenommen und decidirt, und von beiden obern politischen Ständen jeglicher Religions-Verwandten vier, als zweien von Herren und zweien von Ritterstand benennt werden, welche alsbald nach dem Landtag und einer zehn Tage zum längsten mit Zusichziehung eines Gelehrten jeglicher Religion ein Gut-Bedünken verfassen, wie solcher Process zum schleunigsten als immer möglich könne befördert und das unparteiische Judicium bestellt werden, bei welchem es Ihre Königl. Maj. auch gnädigst verbleiben lassen wollen. Wie dann auch beide Religions-Stände Personen vorschlagen sollen, die zu bemeldetem Judicio vermöge des Gutachtens zu gebrauchen, und sollen die bisher auferlegte Pön-Fälle wegen der Kirchen hiemit relaxirt und aufgehoben sein. — Wegen der Mitleidigen Städte und Märkte unter und ob der Enns, für welche die mährischen Abgesandten gehorsamst intercedirt, wie auch beide obern politischen Augsburgischer Confession mit und neben den Städten hievor gesammt uns miteinander angebracht und gebeten, lassen es Ihre Königl. Maj. bei dem, wessen sie sich gegen die mährischen Abgesandten zu Gnaden erklärt allerdings bewenden. So viel aber das Landhaus zu Linz und der Städte ob der Enns, augsburgischer Confess.-Exercitium betrifft, so Kirchen und andere Gerechtigkeiten prätendiren, erklären sich Ihre Königl. Maj. dass sie dieselben bei dem gnädigst lassen wollen, was die Städte und Stände dociren werden. Immittelst soll ihnen nichts beschwerliches zugemuthet, oder solches Andern zu thun gestattet werden, sondern da künftig Ihre Majestät sie derowegen anzusprechen gesonnen, haben sie sich gnädigst resolviret, dass aus denen bei jetziger Tractation gewesenen mährischen Abgesandten die Wohlgeboren Carl der ältere Herr von Zierotin auf Rasitz Drzewonstitz und der Burg Prerau römischer Kais. Maj. Rath, Kämmerer und Landeshauptmann des Markgrafthums Mähren u. s. w. Hieronymus Wenzel Graf Freiherr von Thurn und auf Wassertitz, und Georg Graf und Frei Herr von Haditz auf Wallframitz zu Platsch und Teykowitz u. s. w. und dreie aus Ihrer Maj. Räthen so qualificirt, und mit welchen sie wohl zufrieden sein können, genommen, und gesammt und miteinander zu deroselben beschliesslicher Decision gebraucht werden. — Ersetzung von Bürgermeister, Richter und Rathswahlen, Stadtschreiber auch Aufnehmung der Bürger ohne Revers betreffend: sollen dieselben sowohl unter als ob der Enns bei ihren Privilegien, alten Herkommen, Gewohnheiten und Gerechtigkeiten gelassen werden. Also bewilligen auch Ihre Kön. Maj. in Aufrichtung eines Hofraths. Wie aber derselbe zu bestellen, und woher die Unkosten darauf zu nehmen, soll vor den gesammten Ständen, in künftigen Landtag Gutachten abgefordert werden, und wollen in Ersetzung der Diensten Ihr. Maj. darauf gnädigst bedacht sein, dass die angesessene qualificirte Landleute und die alten Geschlechter vor andern befördert werden, wie dann Ihre Maj. sich gnädigst erbieten, solche Dienst und auch die Aemter von beiden Religionsverwandten nach Tauglichkeit derselben zu ersetzen. — Wegen Wahl der Verordneten ist die Sache auf künftigen Landtag zu der gesammten Stände Vergleichung verschoben, und wollen sich Ihre Maj. diessfalls keines Theiles annehmen. — Alle briefliche Instrumenta von jetziger [Seite: 12] regierender Kais. Maj. und derselben Vor-Eltern herrührend, sie seien über liegende Güter, oder wegen Schuldforderung auf Ihre Königl. Maj. Länder und Aemter mit Brief und Siegel verwiesen, sollen vermög dess mit Ihr. Kön. Maj. aufgerichteten kaiserl. Vertrags und Cession, beschehen den Mittwoch nach St. Johannis Baptistae Geburt im 1608 Jahre in ihren Kräften verbleiben, und männiglichen dabei von Ihr. Maj. gehandhabt werden. — Die Executionen sollen vom 1. September verschienen 1608 Jahres bis auf Quasimodogeniti generaliter relaxirt und aufgehoben sein. — Der Amnestie halber sollen gegen Allen und Jeden, alles dasjenige, was wegen dieser Sachen sich verloffen, ganz und gar aufgehoben, vergessen, todt und ab sein, und insgemein oder particulari, weder mit Worten noch Werken, wie das geschehen mag, nimmermehr geahndet oder gedacht werden, hierauf die Abdankung und Auszahlung des zu beiden Theilen geworbenen Kriegs-Volks auf das Allereheste beschehen soll. — Schliesslich, damit dieser Ihr. Maj. gnädigsten Resolution nachgelebet, darwider nicht gehandelt noch geschritten werde, haben Ihre Königl. Maj. solche mit Ihrer eigenen Königl. Hand und Insiegel bekräftigen wollen. Alles ohne Gefährde. Signatum in der Königl. Haupt Stadt Wien 19. Martii 1609.