Landschrannen-Ordnung Deß Hochlöbl. vnd Preißwürdigen Hertzogthumbs Crain [1571 (1688)] :: Transkription Speer 2016

Landschrannen-Ordnung Deß Hochlöbl. vnd Preißwürdigen Hertzogthumbs Crain [1571 (1688)] :: Transkription Speer 2016

Inhaltsverzeichnis

[Editorial]

Zur Zeit der Entstehung dieser Transkription gab es im Internet noch kein Faksimile der Originaledition, so dass ich, wenn ich den Text ins Netz stellen wollte, auf eine spätere Ausgabe rekurrieren musste. Ich habe hierzu die Edition von 1688 gewählt und diese transkribiert. In der Zwischenzeit konnte ich die Bibliotheken eruieren, in denen der Originaldruck vorhanden war (zwei Bibliotheken in Ljubljana, Yale und die Bibliothek der Ludwig-Maximilians-Universität in München). Das Münchener Exemplar konnte digitalisiert werden und steht unter dieser URL ("https://epub.ub.uni-muenchen.de/29857/") nunmehr im Netz.
Beide Exemplare unterscheiden sich in der Graphie erheblich voneinander, nahezu jedes Wort zeigt eine Abweichung vom jeweils anderen Druck auf. Dennoch werde ich versuchen, eine nahezu diplomatische Transkription auch des Drucks von 1571 vorzunehmen (übergeschriebene "e" werden als Umlaute wegen der besseren Durchsuchbarkeit kodiert).
Die Links bei einem Seitenwechsel sollten eigentlich direkt zu der angezeigten Seite in der Edition der Österreichischen Nationalbibliothek führen (URL: http://data.onb.ac.at/ABO/+Z22272850X). Da die ÖNB allerdings eine direkte Seitenadressierung nicht anbietet, wird der Nutzer / die Nutzerin (vorläufig) auf die Startseite geführt und muss die betreffende Seite im dortigen Menü selbst ansteuern.
Heino Speer, Klagenfurt am Wörthersee, 29. Oktober 2016

[Titel]

[Seite 01] Landschrannen-Ordnung Deß Hochlöbl. vnd Preißwürdigen Hertzogthumbs Crain / In Ermanglung einiger Exemplarien vnd auff vilfältiges Nachfragen vnd Verlangen viler Hoch vnd Nidern Stands Persohnen von Neuem auffgelegt / vnd nach dem Alten Exemplar gantz gleichförmig nachgetruckt.
[Wappen]
Laybach / Gedruckt vnd verlegt durch Josephum Thaddaeum Mayr / Einer Löbl. Landschafft Buchtrucker vnd Buchführern daselbst / Anno 1688. [Seite 02] [Seite 03]

[Widmung]

Denen
Hochwürdigist: Durchleuchtig : Hochgebornen Fürsten / Hoch- vnd Wohl-Ehrwürdigen / Hoch-Wohlgebornen / Wohlgebornen / Wohl-Edl-Gestrengen / Edl-Vesten / Ehrvesten vnd Fürnehmen Herrn /
Herren N.N.
Denen Gesandten
Geist: vnd Weltlichen
Hochlöbl. Landständen /
Deß
Hertzogthumbs Crain.
Meinen Gnädigisten / Gnädigen / Hochgebietenden Gn: Gn: Herren / Herren.

[Vorrede]

Wir Carl von Gottes genaden / Ertzhörtzog zu Oesterreich / Hörtzog zu Burgundi / zu Brabant / zu Steyr / zu Khärndten / zu Crain / zu Lützenburg / zu Württemberg / Ober: vnd Nider-Schlesien / Fürst zu Schwaben / Marggraff deß heilligen Römischen Reichs / zu Burgaw / zu Märhern / Obern: vnd Nidern-Laußnitz / Gefürster Graff zu Habspurg / zu Tyrol / zu Pfüerdt / zu Khyburg vnd zu Görtz etc. Land-Graff in Elsaß / Herr auff der Windischen Markh / zu Porttenaw / vnd zu Salins etc. Bekhennen offentlich mit disem Brieff / vnd thuen kundt allermeniglich / Als vns ein Ersame Landschafft vnsers Fürstenthumbs Crain / gehorsamblich zuerkennen geben / Obwoll zu Befürderung deß Rechtens / Sy hievor ain Schrannen-Ordnung auffgericht / welche weillend Khayser Ferdinand / vnser geliebter Herr vnd Vatter Hochlöblicher Gedächtnus / auch hernach wir / als ietzt Regierender Herr vnd LandsFürst / gnedigist Confirmiert. So hätten Sy doch seydher wargenommen / daß [Seite 09] dieselb ihr Schrannen-Ordnung / in etlichen Püncten ainer verbesserung bedörffte / darumben Sy solche fürgenommen / vnd darinnen also die Besserung gethan / Vnd batten uns untertheniglich / daß wir ihnen zu Befürderung deß Rechtens / vnd gemainen Nutz zu guettem / dieselb ihr vernewerte vnd verbesserte Schrannen-Ordnung / widerumb bestätten vnd Confirmiern wollten / welche von Wortt zu Wortten lauttet / wie hernach folgt. [Seite 11]

N: Ainer Ehrsamen Landschafft in Crain / Widerumb von Newem verbesserte Landschrannen-Ordnung.

I. Wie die Partheyen zu Anfang eines ieden Landsrechten / erscheinen sollen.

Alle die Partheyen / so im Landsrechten zu handlen haben oder Citiert seind / die sollen am SontagAbend vor dem Hofftheyding / hieher in die Hauptstatt Laybach / oder an welchem Ort im Land / nach Gelegenheit der Leüff / die hofftheyding bestimbt vnd besessen werden / ankommen / vnd alsdann zu Morgens / das ist am Montag darnach / Wintterszeitten vmb Siben / vnd Sommerszeitten vmb Sechs Vhr Vormittag / auff dem Landhauß gewiß vor Gericht erscheinen / Welcher thaill aber nicht erscheindt / soll auff der erscheinenden Gegen-Parthey anrüeffen / durch den geschworrnen Weißpotten durch die offen Thürr / zu dreymallen geruefft werden. Vnd so alsdann dieselb berüefft Parthey / nach beschehenem Berueff / biß auff den andern Tag zu Mittag / auch nit fürkombt / noch ain Scheinpotten / der nach gebrauch der Schrannen genuegsamb ist / geschickt / so hat der erscheinend anrüeffend thaill / Vnd Nemblich der Clager / gegen dem außbleibenden beclagten / die Zeitt deß angesetzten Rechts-Tags / erstanden vnd seine Sprüch behabt Wo aber der Clager zu dem Andern vnd [Seite 12] Endthafften / oder zu dem Viertten vnd Endthafften Tag aussenbleibt / So ist der anrüeffent beclagt von deß Clagers Clag / gäntzlich ledig vnd Müessig erkennt. Dann weil ain ieder Clager seiner Clag außzuwartten schuldig / soll dem Beklagten auff den Endhafften Tag / auff deß Clagers aussenbleiben / mit der Endlichen Entprechung vnd ledig erkennung / von dato vnd zu Tägen / gleichermassen das Recht erfolgen. Daß dem Clager auff dem Endhafften Tag / mit der Behebnus gegen dem Beklagten / wann derselb nicht erscheint / erfolgt vnd zuerkennt wirdet / Also / Daß der Clager nach dem Endhafften Tag / vnd über deß Beclagten erstandene entprechung / so wenig zuegelassen werden soll / oder mag / widerumb in derselben sachen zu Clagen / als wenig der Clager schuldig ist / von seiner erstandenen Behebnus (wann der beklagt zu dem Endhafften Tag aussenbliben ist) zu weichen.

Doch sovill die Clagen / so zu Vier Tägen beschehen / belangt / ist dise Müllderung bedacht vnd fürgenommen. Woferr der beklagt / zu dem Andern oder Dritten Tag fürkombt vnd entbricht / So soll vnd mag der Clager / wann er dem beklagten den Vnkosten vnd Expens / so ihme auff das vorrig erscheinen vnd gehorsam laysten / gangen ist / nach Mässigung deß Gerichts erlegt / in derselben sachen widerumb zu ordenlicher Clag zuegelassen werden / Aber zu dem Vierdten vnd Endhafften Tag / soll es auff deß Clagers aussenbleiben / bey der Endlichen Entprechung / wie vor gemellt / beleyben.

Woverr sich aber zuetrüege / Daß ein Parthey / so im Landsrechten zuhandlen hat / auff dem weeg durch Kranckheit / Wasser / oder ander vngefell / verhindert [Seite 13] wurde / Vnd welcher dasselbig durch glaubwürdigen Schein / oder in ander weeg / genuegsamb fürbringen mag Dem solle solche ehehafft vnd verhinderung / an seinen Rechten ohne Nachthaill sein.

II. Von der Partheyen erscheinen vnd erzaigung / zum Hoffrechten.

Welche Partheyen im Hoffrechten zuhandlen haben / oder ins Hoffrecht Citiert seynd / Die sollen am Erichtag im Hoffrechten zu procediern / fürkommen. Welcher Taill aber weder personlich / noch durch ainichen vollmächtigen Gewalltstrager / biß auff den Erichtag nicht erscheint / Demselben aussenbleibenden Thaill / soll auff der erscheinenden Gegen-Parthey oder derselben Gewalltstrager anrüffen / alsbald / weyll man an demselben Erichtag das Hoffrecht besitzt / gleicher weyß / wie im Lands-Rechten zuvor gemellt / durch den Weyßpotten durch die offen Thürr / zu dreymalen geruefft werden. Vnd so alsdann die berüefft Parthey an bestimbten Erichtag / ehe das Gericht auffstehet / wie obsteht / weder Personlich / noch durch ainichen vollmächtigen Gewalltstrager / nit fürkombt / So hat der erscheinend anrüeffent Thaill / vnd Nemblich der Clager / gegen dem außbleibenden Beklagten / seine Sprüch / wie Hoffrechts Recht ist / erstanden vnd behabt. Wo aber der Clager aussen bleibt / so soll der anrüeffent beklagt / von deß Clagers Clag / wie Hoffrechts Recht ist / entbrochen sein / Also / Daß ihne der Clager solcher beklagten sachen halben / ferrer im Hoffrechten nit fürwenden möge / dann dieweyll die Hoffrechten [Seite 14] allain vmb Gewällt vnd Entwöhrung / die sich vor verscheinung Jahr vnd Tag verloffen haben / geordent seind / auch ainem ieden / der nach verloffner Thatt vnd Entwöhrung / in Jahr vnd Tag im Hoffrechten nicht clagt. Deßgleichen dem / der im Hoffrechten verlustig wird das ordenlich Landsrecht bevorstehet. Derowegen ist unnöthig / auch nie gebräuchig gewest / den außbelibnen Clag{e}r / im Hoffrechten widerumb zu der Clag zuezulassen / Doch / wo der Clager oder Antwortter / oder derselben gesandter Gewalltstrager / auff dem Weeg durch Kranckhait / Wasser / oder ander vngefell verhindert / vnd dasselb durch genugsamben Schein fürbringen wurde / dem solle solche ehehafft vnd verhindernus / ohne Nachthaill sein.

III. Von Ordnung vnd zeitlicher Erscheinung / der zuegeordenten Herrn Rechtsprecher vnd Beysitzer.

Ain ieder geordenter Herr vnd Beysitzer / soll allwegen am Sontag Abend vor dem Hofftheyding / zeitlich hieher (oder an das Ort im Lande / dahin die Hofftheyding nach gelegenhait der Leüff / bestimbt vnd angestelt werden) ankommen / Vnd am nachfolgenden Montag früee / in sein Beysitzer Ampt tretten / vnd demselben / biß zu Vollendung eines jeden Hofftheydings / wie sich gebührt / fleissig beywohnen.

Es soll auch hinfüro derselben kainer / von leichter vrsach oder entschuldigung wegen / vnd aigentlich ohn sondere grosse Merckliche ehehafft / nit aussenbleiben. [Seite 15] Wo aber einer mit solcher grossen Mercklichen ehehafft verfangen / soll er dasselb dem Gericht (bey welches erkantnus stehet / solche ehehafft für genuegsamb anzunemmen oder nicht) zeitlich zueschreiben / auch nichts destweniger / ainen andern Herren oder Landtman / Welchen Er derselben Zeit alhie zu sein / oder beym Hofftheyding zuhandlen haben / am gewissesten waiß / oder verhofft / durch Schreiben oder ander weeg erbitten / Damit derselb an seiner statt / die Rechten besitzen helffe.

Gleicher weyß soll kain geordenter Herr vnd Beysitzer / vom Hofftheyding verrucken / noch dasselbig begerrn / er habe dann grosse wissentliche Vrsach / vnd desthalben von dem Herrn Landshaubtman oder Landsverweser / erlaubnus entpfangen / derselb soll auch vor seinem verrucken / ainen andern Herrn vnd Landman / das wehrend Hofftheyding / an seiner statt / zu einem Beysitzer erbitten vnd verlassen.

Ob auch ein geordenter Beysitzer / Mittler Zeit deß Hofftheydings / vnd ausserhalb der Landschrannen / in seinen aignen sachen ain halben Tag oder mehr / zu thun hat / vnd derwegen dem Rechten nit beywohnen mag / Soll er dieselb Zeit / gleichermassen ainen andern Landtman an seiner statt / zu einem Beysitzer stellen / vnd solches mit deß Herrn Landshaubtmans oder Landsverwesers Erlaubnus vnd vorwissen / thuen.

Item / So iemand auß den geordenten Herrn vnd Beysitzern / in seinen sachen vnd Nothdurfften / ain Nothwendige Raiß / ausser: oder innerLands / vor hat oder fürnimbt / Derwegen er wayß / daß Er dem Nächstfolgenden Hofftheyding / nicht beywohnen mag / So soll er [Seite 16] zeitlich vnd gewißlich ainen andern Herren oder Landtman / an seiner statt / zu einem Beysitzer erbitten vnd stellen / auch solches dem Gericht / bey demselben erbetnen Beysitzer zueschreiben.

Welcher geordenter Herr vnd Beysitzer aber / wie obsteht / nit zeitlich zum Hofftheyding kombt / oder gar aussenbleibt / oder ohn erlaubnus hinweckh verruckt / oder nicht zu ieder gewonlicher Zeit / dem Rechten beywohnt / vnd kainen andern Herrn oder Landman / an seiner statt / zu Beysitzer erbitt vnd stellt / Der soll dasselb Hofftheyding / darinn Er dise Ordnung übertretten hat / vmb den Sechsten Theill seiner Beysitzer Ampts-Besoldung: Vnd wo er dasselb öffter übertretten wurde / vmb mehrers / vnd in ander weeg / nach erkantnus der andern Herrn vnd Beysitzer / gestrafft werden.

IV. Von Ladungen.

Vmb ein iede Haubtsach / solle ain sondere Ladung außgehen / Welcher aber mehr als ain Haubtsach / darein setzen ließ / dem mag der Antwortter die Täg mit Recht abnemmen / vnd ain iede Ladung oder Citation / soll an den Beklagten / der ausser Lands wonhafft ist / auff Achtzehen Wochen : aber auff den Beklagten Landman / der im Land gesessen ist / auff Sechswochen / wie von Alter herkommen ist / außgehen vnd gestellt werden. [Seite 17]

V. Von gegen Clagen.

Der Beklagt mag den Clager vmb ander sachen / darumben er Erstlich nit beklagt worden / hinwiderumb woll laden / vnd man soll ainem ieden auff sein ersuechen fürderlich Recht ergehen lassen / vnd darauff handlen was Recht ist.

Das aber der Beklagt den Clager vmb die sach / darumben Er beklagt worden / hinwiderumb nicht laden soll / Ist die Vrsach / daß der Beklagt in seiner Antwortt all sein Nothdurfft einfüehren vnd fürbringen mag / vnd soll darauff ergehen was Recht ist.

VI. Von uͦbergaben.

Gleicher weiß / wie von Allter herkommen ist / daß Clager vnd Antwortter im Landsrechten selbst persönlich erscheinen müssen. Also wird auch / weder vom Clager noch Antwortter / kein Vbergab am Gerichtsstab angenommen / Es beschehe dann / durch ain iede Parthey Insonderheit / selbs personlich / wie es dann bißher nach vrralltem Schrannen-Gebrauch ie vnd allweegen gehallten worden ist. [Seite 18]

VII. Von Execution der Behebnussen im Landsrechten / deßgleichen der Landsfürstlichen Declarationen.

Welcher Clager im Landsrechten zu Behebnus kombt / oder durch der Fürstl. Durchl. als Herrn vnd Landsfürsten Declaration / ain End-Vrttl erhellt / Der mag noch in demselben wehrenden Hofftheyding / darinnen die Behebnus erkennt / oder die Declaration eröffendt worden ist / vmb verschaffung deß Weißpotten anrüeffen / darauff soll es mit Spännung / Anbott / vnd Endhafften fürtrag / Spänn vnd Erdtrich / wie von Allter herkommen / gehallten werden.

Es solle auch der Clager / so auff die Behebnus oder Endtvrtll / die verschaffung deß Weißpotten erlangt hat / zu dem darnach folgenden Landsrechten / oder Endtlich / wann der dritt Fürtrag Spänn vnd Erdtrichs beschicht / sein Expens-zedl particulariter vnd vnderschidlich / zu Gericht erlegen / Damit solche Expens-Zedl dem Gegenthaill / neben dem Anpott überschickt werden möge / sein Einred zu dem Nechstfolgenden Viertten vnd Endhafften Fürtrag im Landsrechten / darüber zu thuen. So nun der Gegenthaill also erscheint / vnd auff das Anpott / deßgleichen auff die Expens-Zedl sein Einred fürbringt / daß werde gehörrt / vnd darüber gehandlt was Recht ist. Wo nit / So werde neben Schrannen gebreüchiger Erthaillung deß Schermbrieffs / die verzaichendt Expens / durch Gerichtliche Mässigung taxirt / vnd dem Gegenthaill auffgelegt / dem erhalltenden Clager / solche taxierte Expens / zwischen [Seite 19] vnd deß nechsten Hofftheydings / zubezallen. Wo er aber dasselb nicht thuet / So werde dem Clager vmb solche taxirte Expens / der Weißbott vnd Spännung / nach Schrannen gebrauch / gleichermassen erthaillt.

VIII. Von Execution der Behebnussen im Hoffrechten.

Welcher Clager im Hoffrechten zu Behebnus kombt / vnd wo dieselb Clag vnd Behebnus / ain Endtwöhrung aines ligenden Guetts betrifft / So sollen dem Clager / oder dessselben Gewalltstrager / auff sein anrueffen / alsbald in demselben wehrenden Hofftheyding / darinnen solche Behebnus erkennt worden ist / Der Weyßpott verschafft werden / ihme dasselb entwöhrt / ligend stuck oder Guett / als weitt sich solche Behebnus erstreckt / durch den Ansatz widerumb einzuantworten / Alsdann soll Clager zu dem nechsten Hoffrechten / sein Expens-zedl vnd Verzaichnus / was er deß entwöhrten Guetts halben / schaden genommen / Specificiert einlegen. Darauff soll dem Gegenthaill solche Expens-zedl vnd verzaichnus / zuegestellt oder überschickt / vnd ihme aufferlegt werden / den Clager destwegen zuvergnügen / Oder zu dem Nechstfolgenden Hoffrechten / mit seiner Einred dagegen zuerscheinen / Kompt nun der gegenthaill mit Einred für / Das werde gehörrt / vnd darüber die Tax fürgenommen. Wo nit / So werde nichts destweniger solche Expens vnd Schäden / nach erkantnus vnd Mässigung der Landsobrigkeit / Herrn vnd Beysitzer Taxirt / vnd dem gegenthaill endlich aufferlegt / [Seite 20] den Clager derselben / zwischen vnd dem nechstfolgenden Hofftheyding / zubezallen. Wo ers aber nicht thuet / So werde dem Clager zu Nechsten Hoffrechten / der Weißpott / solcher erhalltnen vnd erkannten Expens vnd Schäden halben / gleichermassen / wie es im Landsrechten gehallten wird / auffzuweisen verschafft. Wann nun solche auffweysung vnd Spännung beschehen ist / So soll dieselb Spännung / durch den Landtschrannschreiber in das Landsrecht übernommen / vnd darauff / inmassen wie mit den andern fürträgen / Spänn vnd Erden / biß zu dem Anpott / vnd Endhafften Fürtrag / Procediert werden.

Welche Behebnus aber nicht entwöhrung oder endtsetzung ligender Gründ vnd Güetter : sondern frävenlich eingrüff vnd Gewällt / die ainem Landman auff seinen Gründten vermessenlich zuegefüegt werden / oder das ainer dem andern / etwas von seinen Gründten / aigen gewelltiglich hinweckh Nimbt / oder Nemmen läst / belangen / Darüber / vnd in denselben fällen / ist vnnoth die Verschaffung deß Weißpotten zu begerren : Sonder es soll hinfüro / vmb schleüniger Execution vnd Rechtens willen / also gehallten werden. Nemblich / Wann ain Clager zu ainer solchen Behebnus kommen ist / so soll Er zum Nechsten darnach folgendem Hoffrechten / dieselb Behebnus / sambt seiner Expens-zedl vnd Estimation / was vmb Abtrag vnd Schaden begerrt / vnderschidlich verzaichent fürbringen / solche Expens-zedl vnd Estimation deß Gwallts vnd schadens / soll dem Gegentheill zuegestellt oder überschickt / vnd ihme aufferlegt werden, Das er den Clager solches Gewallts / schadens / vnd Expens halben / vergnüge / Oder zu dem Nechstfolgenden Hoffrechten / mit seiner Einred dagegen erscheine / Er komb nun also mit Einred für oder nit / so werde es in ainem oder den andern weeg / mit erkantnus [Seite 21] deß abtrags vmb den Gewallt / schaden vnd Expens / auch alsdann mit Endlicher verschaffung der Bezahlung / Vnd wo ers nit thuet / mit erthaillung deß Weißpotten / Spänung / Anbott / vnd Endhafften Fürträgen / allermassen wie zuvor gehörrt / gehallten.

Es ist auch hierüber insonderhayt bedacht vnd beschlossen. Wiewoll im Landsrechten der Clager / wann er verlustig wird / dem Beklagten / auß denen sonderlich beweglichen vrsachen / so durch die Vorfordern bedacht worden / kein Expens zubezahlen schuldig. Weill aber die Hoffrechten gegen den Landsrechten / wie obbegriffen / ainen sondern vnderschied haben. Also / daß solche Hoffrechten allain vmb Gewallt vnd Entwöhrung / die sich vor verscheinung Jahr vnd Tag verloffen / ihr würckung haben / Zu welchem Hoffrechten auch der Clager vnd Beklagt / durch schrifftliche Gewällt (welches sonst im Landsrechten nicht zuegelassen.) erscheinen mögen / Vnd ob gleich ain oder der ander Thaill im Hoffrechten verlustig wird / das er dieselb sachen im Landsrechten widerumb ersuechen mag. Damit nun alle gevärrd verhüett / vnd iemand im Hoffrechten destweniger Muethwillig vmbgesprengt werde. Demnach / woferr sich in außtrag deß Hoffrechtens befündt / daß der Clager den Antwortter / vnbillicher vnd vnnöthiger weiß vmb ain Gewallt beklagt hab / welches aber gegen dem Antwortter nit darbracht worden / So soll der Clager dem Antwortter / der also von der Clag entprochen ist / die Expens nach Mässigung der Landsobrigkeit vnd Gerichts / eben sowol zubezallen schuldig sein / Als es sonst der Beklagt / wann er verlustig wird / gegen dem Clager zuthuen verbunden ist / Vnd solle in demselben / der Expens halben / gegen dem [Seite 22] Clager gleichermassen die Ordnung / wie gegen dem Beklagten / als obstehet / gehallten werden.

IX. Von Geltschuldbrieffen.

Dieweill in den Gelltschuldbrieffen gemainiglich der gewohndlich Schadenpund begriffen ist / vnd sich mit ihr selbst Gerichten dahin verbünden thuen / So mag ein ieglicher / so dergleichen Schuldbrieff / darinnen die verpündung deß Landleüffigen Schadenpunds / nach lengs oder kürtz / Als ob derselb von Wortt zu Wortt eingeführt wäre / verleybt ist / für den Herrn Landshauptman oder Landsverweser kommen / sich seiner Schulden mit fürbringung deß Schuldbrieffs beklagen / Alsdann soll ihme die Obrigkeit / neben Vbersendung deß Schuldbrieffs abschrifft / zueschreiben vnd Befelhen / den Clager / zwischen derselben zeitt vnd deß nechstkommenden Landsrechten / nach vermög seines gegebnen Schuldbrieffs / zubezallen / Wo Er das nit thuet / das alsdan der glaubiger zum Nechsten Landsrechten / nach vermög deß anlehens zufriden gestellt / Also / Daß dem Beklagten in seine Güetter gegriffen / vnd der Clager nach Rath der Herrn vnd Landleüth / nach vermög deß Schuldbrieffs / vergnügt werde.

Wo aber ainer gegründte Einred hette / wider seinen Schuldbrieff / so mag er solches alsdann zu den vorangezaigten Landsrechten / für den Herrn Landshaubtman oder Landsverweser / vnd die Herrn vnd Landleüth fürbringen / Darauff soll allweeg ferrer ergehen / was [Seite 23] billich / vnd zu fürderlicher handlung dienstlich / alles nach vermög aines ieden verschreybung.

Im fall auch / das ainer ain Gelltschuldbrieff fürzutragen hette / darinnen der Landschadenpund nicht stuende / oder mit kürtz vermellt vnd angezogen wäre / Der mag auff solchen Schuldbrieff vor Gericht klagen. Darauff solle ihme der Ander vnd Endhafft Tag / wie von Alter her / durch ordenliche Citation / neben überschickung deß Schuldbrieffs abschrifft / ertaillt / vnd deßhalben Gerichtszeugbrieff gegeben werden.

Da auch einer / ausserhalb Schuldbrieff / Schulden gegen iemand zuersuchen hette / Der mag derhalben vor Gericht zu vier Tägen klagen. Daruff werde ihme an den Beklagten / die ordenliche Citation vnd GerichtsZeugbrieff / gleichermassen wie / von Allter herkommen / erthaillt.

Vnd Nachdem von dem Herrn vnd Landsfürsten / ohne das alle frävenliche vnd Muethwillige Appellationes verbotten seind / Soll auff ein lauttern Schuldbrieff / die Appellation nicht zuegelassen werden. Wo aber ainer ie sovill vrsachen vnd Einreden hätte / die zu sonderer erwegung vnd bedenckung gelangeten / So soll alsdann bey deß Gerichts erkantnus stehen / solche Appellation zuezulassen / oder abzuschlagen. [Seite 24]

X. Von Verjährung der Gelltschuldbrieff vnd Behebnussen.

Ist bedacht / daß alle Gelltschuldbrieff / in zway vnd dreyssig Jahrn / güettlich durch erbettne beschicksleüth oder schrifftlich / damit der Gläubiger dasselb beweyßlich machen möge / ersuecht sollen werden. Wo aber ainer genuegsamblich beybringen möcht / daß ainer auß ehehafften / zu solchen verschreibungen nicht kommen hette mögen / Oder daß ainer / oder seine Vorelltern / auff ersuechen vnd fürbett deß Bezallers oder Glaubigers / solche Schuld über die zway vnd dreyssig Jahr anstehen hette lassen / vnd wann er solches / das zu Recht genueg ist / beybringen mag / So soll kain veriährung darauß verstanden werden. Deßgleichen soll den vnmündigen / vnd denen die ihrer vernunfft nit fähig / so lang dieselben vnvergerhabt seind / solche verjährung ohn Nachthaill sein.

Dieweill auch vonnöthen zu bedencken / daß hinfüro ordenlich ohn Arglist mit den Behebnussen / im Rechten gehandelt werde. Ist bedacht / Das kainer kain Behebnus fürrter über vier Jahr lang / in seiner gewalltsamb behallten soll / sonder desthalben fürderlich im Rechten zuverfahren / Damit Niemand khain gefährlicher Nachthaill auß solchem Verzug zuestehen könne. Wo aber ainer solche Behebnus über die vor angezaigten vier Jahr anstehen ließ / So soll darauff ferrer im Rechten nicht gericht werden : Sonder mit Verhalltung der vier Jahr / dieselb Behebnus ab vnd Todt sein. Wo aber ainer [Seite 25] glaubwürrdig fürbringen köndt / daß ainer auff fürbitt der Gegenparthey / darüber die Behebnus gangen seynd / über die vier Jahr still hellt / So soll ihme damit / vnd auch den vnmündigen vnd Sünnlosen / wie vorgemellt / die Verjährung angezaigter Frist / nit geraitt werden Sonder mag sich der / fürter im Rechten gebrauchen.

XI. Ob jemandt im hangenden Rechten abstirbt.

Ob der Clager oder Antwortter / oder Sy bayd im hangenden Rechten mit Todt abgiengen / Mag dennocht die ayn Parthey / so noch im leben blibe / Oder derselben Erben / gegen deß abgestorbnen Erben / Soferr die Sach Grund vnd Poden / oder ander Erbliche Gerechtigkeit berürrt / auff die voraußgangenen Gerichts-Zeug-Brieff im Rechten verfahren / es seyn Endthaffte Täg / Clag / oder Haupt-Vrtll gangen oder nit / Doch daß solches deß abgestorbnen Erben / Oder / wo dieselben vnvogtbar wären / derselben fürgesetzten vnd verordenten Gerhaben / ehemals von Gericht zuegeschriben vnd verkündt werde. [Seite 16]

XII. Ob sich jemandt der Ladung widert.

Ob sich ainer oder die seinigen / ainer Ladung / oder anderer Brieff / so von der Obrigkait außgangen / anzunemen verwidern wurde / So soll der Bott solch Ladung oder Brieff / vor dem Thor nider vnd ain Stain darauff legen. Wo aber iemandt die Botten / so solch Brieff truegen / verschmähen / schlagen oder Nöthen [Seite 26] wurde / dieselben Brieff widerumben mit ihnen hinweck zutragen / Der soll durch den Herrn Hauptmann / oder Verweser / auff ainen benennten Tag erfordert / vnd nach erkanntnus der Herrn vnd Landleüth gestrafft werden.

XIII. Von ordenlichem Gericht.

Der Hauptmann oder Verweser / sollen mit Fleiß verhüetten / daß auff die / so dem Gerichtsstab nicht vnderworffen seynd / khain Ladung außgehe / sonder allain / es sey vmb sachen / die nach alltem herkommen in dem Landsrechten zu Rechtfertigen gebürren. Deßgleichen sollen Sy vmb sachen / die in das Landsrecht nicht gehörren / auch khain Ladung außgehen lassen. Wo aber ainer je solch Ladung erlangt / so sollen doch dieselben sachen allweeg auff der Widerparthey anrüeffen / an die Ort / da sie zu Rechtfertigen gebürren / gewisen werden.

XIV. Daß vndter zehen Pfundten kain Ladung außgehe.

Es soll hinfüro kain Ladung / so vndter zehen Pfundten werth ist / mehr außgehen / sonder solch sachen sollen vor einem Landtshauptmann oder Landsverweser / ausser Rechtens güettlich ersuecht / oder in Verhörrsachen / wie gebräuchig / beklagt vnd außgetragen werden. Wo aber ainer vermaint / daß solch Clag mehr als zehen Pfundt werth betreffe / So solle es bey der Herrn vnd Beysitzer erkanntnus stehen / Ob solche Clag zehen Pfund werth oder nit / vnd ob die Ladung billichen im Landsrechten darüber außgehen soll oder nit. [Seite 27]

XV. Von Zychten.

Es mag auch ein Landman den andern / vmb Ehrenhändel vnd all ander sachen / Sie werden bloß zycht genannt oder nit / in dem Landsrechten Erster Instantz / beclagen / / daselbst soll ain ieder zu Recht zustehen / schuldig sein. Doch dem beschwärrdten Thaill / die Appellation bevor behallten / damit der Arme so woll als der Reich / nicht Rechtlos bleybe.

XVI. Von willkhürlichen Rechtfüerungen.

Wo man erfragt vnd glaublich erinndert wurde / daß ainer seinen Miterben oder Gelltern zu Nachtheill / willkhürrlich Recht auff sich führen ließ / solche Rechtfüerrungen sollen denselben Erben oder Gelltern / ohne schaden sein / vnd darzue solle der Hauptmann oder Verweser / die / so solches Rechtführten vnd auff sich führen liessen / nach erkanntnus der Landleüth / darumben vngestrafft nicht lassen.

XVII. Von Redner jrren.

Wiewoll bißher ain gebrauch gewest / daß sich ainer ain Redner jrren hat lassen / So wirdet doch hinwiderumb bedacht / daß solches zu Verlengerung deß Rechtens beschicht. Derhalben ist für Nützlich angesehen / daß sich füran kainer / kain Redner jrren sollt lassen / allein es trag sich zue / Das ainer sonder ehehafft hat / die durch die Herrn vnd Beysitzer / genuegsamb [Seite 28] angesehen wird / so soll es zuegeben werden. Wo aber nicht genuegsamb vrsach verhanden / so soll der Herr Landshauptman oder Herr Verweser / ihme ainen Procurator / auff sein anrüeffen / vmb sein zimbliche Besolldung verschaffen.

XVIII. Wann man die Recht besitzen soll.

Die Landsrechten sollen / wie von Allter herkommen / allweeg über Sechs Wochen / angestellt vnd gehallten / vnd ohne sondere bewegliche Vrsachen / nicht erstreckt / sonder ordenlich außgesessen werden / vnd soll dannacht die ganz Zeitt / Dieweyll man das Recht besitzt / im Datum der Ladung vnd Zeugbrieff / nur für ain Tag geraitt werden.

XIX. Daß nicht Noth sey / die Rechtsätz zuvernewern.

Die Herrn vnd Landleüth / so am Rechten sitzen / sollen Mittler Zeit / Dieweill sie am Rechten sitzen / ander sachen miteinander zu reden vnderlassen / Damit sie die Cläg / Antwortt / Red / Widerred / vnd Rechtsatz / dest aigentlicher hörren / Mercken vnd ohne widervernewerung der sachen / desst gründtlicher darauff Rechtsprechen mögen.

XX. Wie man bey dem Rechten still schafft.

Die Herrn vnd Landleüth sollen bey ihren Diennern daran sein / Das sie / weyll man das Recht [Seite 29] besitzt / vor der Thürr beleiben. Deßgleichen sollen auch alle andere / so im Rechten nit zuthuen haben / in der Schrannen Niemands irren. Welche aber in der Schrannen sein / sie haben allda zu Rechten oder nit / die sollen stillschweygen / vnd ihre Händl alda nit außtragen / oder disputieren / allain was im Rechten beschicht. Vnd Nemblich / wo der Herr Landshauptman oder Verweser durch Weyßpotten ain still schafft / vnd iemand darinnen vngehorsam sein wurde / Der / oder dieselben / sollen nach Erkanntnus der Landleüth / so alsdann gegenwärttig seind / von Stundan gestrafft werden.

XXI. Von Verpottnen worrten.

Es soll auch Niemand dem andern verpottne Wortt zuesetzen / es sey in Verhörrsachen / vor dem Herrn Landshauptman oder Landsverweser / vnd sonderlich im Rechten / Darzue sollen die Wortt / als ob ainer sein sach mit Warhait nit darbringen thätt / vnd wie es wider Gott / Ehr vnd Recht / vnd alldergleichen Wortt / so vngebürrlich beschehen / Menigklich verpotten sein / dann wo sich iemand der Wortt gebrauchen wurde /den soll der Herr Hauptmann oder Verweser still steh n haissen / Vnd von Stundan die Herren vnd Landleüth / so allda gegenwärttig / erkennen lassen / Was Straff er vmb solch verhandlung wüerrdig sey / Vnd wo er sich derselben Straff widersetzen wurde / soll man ihme die vngehorsamen zu gehorsam zu bringen / verhelffen. [Seite 30]

XXII. Von verhörren vnd Rathschlagen.

Im wehrenden Hofftheyding sollen Commissionen / Rathschleg vnd verhörr / auch Hochzeiten vnd Pankhet / nit eingemengt oder gehallten : Sonder vor oder nach dem Hofftheyding angestellt werden. Damit das Recht befürdert / vnd nicht verhindert werde.

XXIII. Daß die Partheyen vnd ander / ausser deß Rings stehen.

Es soll ain jeder der da Clagt / oder sein Verantworttung thuet / ausserhalb deß Rings stehen / Doch soll ainem jeden Landman / so an dem Ring sitzt / zuegeben sein / Daß er in der Landschrannen neben : oder vor seinem Procurator stehen / sei Nothdurfft fürbringen lassen / oder selbst thuen / vnd alsdann sich wider Nidersetzen mög.

XXIV. Von Rechtsprechern.

Es soll ain jeder Landman seiner Gewissen nach / Vrteln / Soferr ihme aber ain Vnderred vonnöthen / die mag er nemmen. Es mag auch ain jeder Beysitzer so er ain vrttl / die ihme Rechtlich angesehen wird / dem / so vor geurtthailt hat / verfolgen.

XXV. Von Geistlichen Personen / Jungfrawen vnd Armen Leüthen.

Der Hauptmann oder Verweser soll den Geistlichen [Seite 31] auch den Jungfrawen / Frawen / Burgern / Außlendern / vnd alle Armen vnd Ellende Personen / auff ihr anrüeffen / fürderlichen Richten / vnd sie im Rechten vor Meniglichen fürrdern / als sich gebürrt.

XXVI. Von verkürtzung der Reden.

Die Redner sollen sich aller langen vmbschwaiffigen Reden / vnd sonderlich ain angehörrte sachen oder Mainung / in ainer jeden Rede offt zu repetiern / Massen vnd endhallten / in Exceptionen oder Antwortten / auch auff vollführte vnd verlesne Weysungen. Deßgleichen zu schließlicher handlung / vnd was die verfechtung der Hauptsach antrüfft / mögen sie zu dreyen Reden gegeneinander Procediern. Was aber Saumbsall der Termin / in füehrung der Weysungen / vnd erlegung der Appellation schrifften / vnd dergleichen betrüfft / Das sollen sie hinfüro allain mit zwayen Reden gegeneinander fürbringen / Wann sy alsdann nach Schrannen-Gebrauch deß Rechten gefragt werden / mögen sy für das drittmal jhr fürbringen vnd Recht satz / mit kürtz Repetiern. Vnd also sollen alle Händl auff das kürtzist / gründlichist / vnd nach dem Landsbrauch fürgebracht / vnd in die Feder nit geredt werden. Es ist Schrannschreiber auch nicht schuldig die langen Rede einzuschreiben / Sonder Grund der sachen / sovil jhme auß der Redner fürbringen / Möglich ist / auff das kürtzest zubegreüffen.

Es sollen sich auch die Redner vor verletzung vnd schmächlichen Wortten der Partheyen / wie hievor begrüffen / bey der Straff hüetten vnd endhallten.[Seite 32]

XXVII. Von Rednern.

Es sollen bey der Schrannen geschworrne Redner sein / vnd denselben ihr Sold gegeben werden / wie von Allter herkommen.

XXVIII. Ob ihm ainer selbs will Reden / oder ain Freünd.

Ob aber ein Landtman Weltliches Stands / selbs / oder ain Freundt dem andern / sein Nothdurfft im Rechten Reden wollte / das soll Meniglich vergonnt sein.

XXIX. Von frembden Rednern

Bringt ain Parthey ain frembden Redner zu dem Rechten / dem solle / ehe ihm zu Reden erlaubt wird / der Innhallt der Schrannen-Procuratores gethanen Aydtspflicht / fürgelesen werden. Darauff soll er auch schwörren demselben gemäß / vnd nit darwider zuhandlen / alsdann mag er seiner Partheyen Nothdurfft im Rechten beschaydenlich fürbringen / Do solle nichts destweniger dieselbig Parthey / den Rednern bey der Schrannen / ihren gewohndlichen Sold zu gleichem Thaill außrichten vnd bezahlen. Wann aber ain frembder Redner / der vormallen für Gericht fürkommen ist / vnd geschworren hat / in ainer andern Parthey sachen / widerumb für das Recht fürkombt / So soll derselbig weitter / vnd von Newen ihn zuschwörren nicht schuldig sein : Sonder seines vorgethanen Aydts / der Nothdurfft nach / widerumben erindert vnd vermahnt werden. Vnd darauff mag [Seite 33] also ain jeder frembder Redner vorgehörrter massen / seiner Partheyen Notthdurfft vor dem Rechten handlen / vnd fürbringen.

XXX. Ob man geschworren Redner nicht haben kundt.

Ob man aber geschworren Redner bey der Schrannen nicht möcht gehaben / vnd ihme doch sein Nothdurfft ainer selbst nit fürbringen / auch seiner Freund khainen darzue erbitten köndt / So solle ihme der Hauptman oder Verweser / ainen auß dem Ring zueschaffen / vnd derselb / mit dem es also verschaffen wurd / Der soll sich der sachen khaines weegs setzen noch verwidern / sonder den Grund der sachen / mit dem kürtzisten fürbringen / vnd zu Recht setzen / wie obsteht. Wo aber der / so auß dem Ring verschafft / sich waygern / vnd sein entschuldigung fürwenden wurde / das soll gehörrt / vnd daüber die Gebühr erkennt werden.

XXXI. Auff Brieff waygern.

Ain jeder so sich auff Brieff waygert / die er nicht bey handen hat / Vnd woferr der Gegenthaill an seinen Worrten vnd anzaygen / Das Er solches bey seinem Trawen vnd Glauben / zu kainem gefährlichen auffzug noch verlengerung deß Rechtens thue / nit vergnügt sein will / so soll jhme der Ayd für gefärrd / auffgelegt werden. [Seite 34]

XXXII. Von dingen vnd Appelliern.

Ob sich auch ain Parthey beschwärrdt / ainer Bey-Vrttl / die mag sie Dingen wie Schrannen gebräuchig / vnd von allter herkommen ist. Es soll auch darnach in der Hauptsachen gleichesfals dem beschwärrdten Thaill / die Dingnus vorbehallten sein / Vnd sollen solche Dingnus auß bayder Redner Mund auffgericht werden / vnd jeder / was Er also auffricht / sein Parthey zuvor hörren lassen. Nachmallen sollen sie zu baiderseits solche Process-Schrifften / wie gebräuchig / Collationiern / vnd zu Auffrichtung der Appellationen / zu Gerichts handen erlegen. Woferr sie sich aber in Collationierung derselben Process-Schrifften / gegen einander nicht vergleichen mögen / So sollen sie solche Irrung für ihr bayderseyts erkhüesste Gedenker / vnd verordenten Obman / bringen. Vnd woferr es durch dieselben auch nicht verglichen werden mag / Alsdann sich darüber vor den Herr Beysitzern entschaiden lassen.

Nachdem auch im Landsrechten vnd Verhörrsachen / ain vrrallter hergebrachter Land: vnd Schrannengebrauch / daß ainem jeden Appellanten / zu Vollführung seiner Appellation / Soferr der Herr vnd Landsfürst im Land / auff Sechs wochen / vnd ausserhalb Lands Achtzehen wochen / zuegelassen werden / Darzwischen sich der Appellant mit solcher Appellation also befürdern solle / Damit er über das Appelliert Vrttl / jnnerhalb bestimbter Achtzehen Wochen / deß Herrn vnd Landsfürsten / oder desselben geordenten Regierung erledigung / Oder aber ain genuegsamben rechtmässigen Saumsall / wider [Seite 35] für das Gericht / da das Vrttl außgangen / bringe / aber [ber] diser Termin ist allain der Procuratores Nachlässigkeit halben / in ain Müßverstand gezogen / vnd dahin gedeütet worden / Als sey genuegsamb / wann Sy die Appellation.Schrifften innerhalb der Achzehen wochen auffrichten / vnd zu Gericht erlegen / Vnd übergehn auch noch darzue disen Termin nit ain: sonder mehrmall / welches aber vnbillichen / vnd nicht sein solle. Demnach sollen die Partheyen hinfüro aygentlich wissen / Das solche entschuldigung / jhres selbs: oder der Procuratores vnfleyß / in Auffrichtung der Appellation schrifften / weytter nit gestatt / noch sie im Rechten fürtragen werde / Sonder welcher Appellant sein Appellation / nach obbemellten gebrauch jnnerhalb Achzehen wochen / nit vollführen / vnd die Landsfürstliche Erledigung / oder aber ein Saumsall zu Gericht erlegen / der wirdet weitter darzue nit gelassen / Sonder er soll damit das Vrttl / so wider jhne ergangen / angenommen haben / auch dasselb in sein Crafft vnd würrckung gehen.

Das also dem Appellanten über obbestimbten Termin / weitter khain Dilation geben / Dann was mit Vorwissen vnd zuegeben deß Gerichts beschehen / vnd dasselb für ein ehehafft vnd billiche Dilation angenommen vnd erkennt wirdet.

Derhalben soll ain jeder Appellant / den obbestimbten Termin der Achzehen Wochen / so sich alsbald nach ergangenen Vrttl anfächt / vor augen haben / vnd sich darauff mit seiner Appellation dermassen befürrdern / wie Er vermaint in demselben Termin die erledigung zuerlangen / vnd das Gericht widerumb damit zuerraichen. [Seite 36]

Wann aber darüber der Appellant in auffrichtung der Appellation Saumbig sein wurde / So soll Er mit ainicher Appellation weytter nicht zuegelassen werden: sonder das Vrttl sein Crafft vnd würckung erraicht haben. Begäb sich aber / Das der Appellat den Appellanten in auffrichtung der Appellation verhinderet / So soll zuvor das Vrttl in sein Crafft nit gehen / biß durch den Appellaten dem Appellanten / die Expens retardati Processus bezallt ist worden: Oder aber / das bayder thaill schrifften / sovill der einkommen / ordenlich eingeschlossen / vnd neben seinem Appostelbrieff / der Niderösterreichischen Regierung / zu ferrer erledigung überschickt werd / Doch / wo ain oder der ander Thaill genuegsam ehafft oder begründ vrsachen fürbringt / das solche auffrichtung der Process-Schrifften / nicht an allem gebürrlichen fleyß : Sonder an dep Procurators oder Schrannschreibers leybsschwachheit / verraisen / oder andern darbringlichen genuegsamben vrsachen / erwunden sey / VDas soll nach Gerichtlicher Erkanntnus erwegen / vnd darinnen Niemand zu gevärrde gestatt werden.

Wo alsdann glaubwürrdig befunden / daß die Procuratores oder Landschrannschreiber durch jhren Vnfleyß / ainen oder den andern Thaill / mit auffrichtung der Appellation schrifften / verhinderten / Derselb Procurator oder der Schrannenschreiber / an dem es also erwündt / soll durch den Herrn Landshauptmann / oder Herrn Landsverweser / welcher alhie / vnd von Landsobrigkeit wegen / die Oberhand haben wird / ohn entgellt der Parthey / Acht Tag auff der Landshauptmanschafft vnnachlässig gestrafft werden. [Seite 37]

Imfall aber / Das baydethaill die Appellationschrifften / wie obsteht / zeitlich zu Gericht erlegten / vnd aber dem Gericht ehehafften zuestunden / daß solche Appellation nicht gefertigt / Dardurch dann die Partheyen auch verhindert werden möchten / Als vil Wochen sich dieselben ehehafften verziehen / sovill sollen dem Appellanten in obbestimbten Termin widerumb erstatt / Doch solle solcher Termin über Aachtzehen Wochen Niemand gegeben werden. Es sollen hierinnen auch ditsfalls nit ander ehehafften / dann die darumben dem Herrn Landshauptmann / Landsverweser / oder ainer Landschafft verordenten Beysitzern bewüst / vnd Sy für genuegsamb erkennen / angenommen oder gestattet werden.

So erscheint auch bey den Partheyen vnd Procuratoresen / in Layttung der Zeügen / ain grosse vndordnung vnd Vnfleyß. Als / so ainer Parthey im Lands: oder Hoffrechten / ain Weysung auffgelegt wirdet / Das sy Erst zu dem Nechst darnach folgenden Lands: oder Hoffrechten / jhre Weyß-Articl einlegen / So sie doch darzwischen die weysung zu vollfüehrn schuldig gewest wärn / welches auch die Herrn vnd Landleüth / der Procuratores vnordnung vnd vnfleyß zuelegen.

Demnach sollen auch die Partheyen hinfüro wissen / Daß solches ferrer von ihnen nit angenommen wirdet / Sonder sy sollen hinfüro ihre weysungen vnd Gegenweysungen / so ihnen auffgelegt werden / jederzeitt / wo die Teügen im Landt / zwischen der Hofftheyding / vnd ausserhalb deß Lands / in Achtzehen Wochen / darinnen khain falsch oder betrug / Das ainer vnnoth der sachen außlendische Zeugen / allain vmb verlängerung willen der Weysung / benemmen wollt / gestatt werden sollt / [Seite 38] vollfüehren / vnd sich vor schaden hüetten / davor sie auch die Procuratores / bey vermeydung obvermellter Straff / wahrnen vnd befürdern sollen. Doch solle hierinnen außgenomen sein / Wo die Partheyen aines Weyß Artickls / oder der Fragstuck halben strittig wurden / oder daß der Saumbsall an den Commissarien / oder andern eingefallnen billichen ehehafften erwunden / daß dergleichen Saumbsall den Partheyen / auch nicht zu Nachthaill kommen sollen.

Nachdem auch bißher je lenger vnd mehr ain Müßbrauch eingerissen ist / Das man die Fragstuck nicht allein überflüssig / sonder auch gar vnnöthig / vnd etwas Schümpfflich gestellt vnd fürgebracht hat. Darinnen / vnangesehen daß dises ein Civilisch Recht vnd Gericht ist / die Zeügspersonen nicht allain der gebürrlichen Notthurfft vnd beschaydenhait nach / sonder gar vmb Malefitz in genere / befragt werden / So doch ainer jeden Parthey bevorstehet / Wo ain Zeügs-Person mit Malefitz berüchtigt / vnd zu aim Zeügen nit teuglich oder genuegsamb wäre / dasselb gegen jhme / wie sich gebürrt / fürzubringen / Deßgleichen / daß man die sondere Fragstuck über die Weysung-Artickl / dermassen vmbschwaiffig gesetzt. Als Nemblichen / daß der Arm vngelehrt gemain Mann / als ain Zeüg befragt werden soll. Was in derselben sachen / darumben Er Zeugnus geben soll / die geschribnen Recht vnd Landsgebreüch vermögen / Vnd was in demselben Fall Recht oder vnrecht sey / Ab welchem mehr ain Muethwillen / als notthdurfft gespürrt wird. Demnach / vnd damit in den gemainen Fragstucken / hinfüro ain bessere Maaß gehallten / Sollen dieselben hinfüro ainem ieden Zeügen vngefährlich / auff die weyß fürgehallten werden.

Gemaine Fragstuck.

Wie allt der Zeüg / vnd ob er Eheliches Stands / [Seite 39] auch was sein handel / thuen vnd wesen seye / darvon Er sich erhallte vnd ernehre?

Ob Er sich selbs zu aim Zeügen angebotten / vnd wer jhn daher zukommen / vnd Zeügnus zugeben / verschafft hab?

Ob Er bey diser sachen / darumben Er Zeügnus zugeben fürgestellt ist / ainichen mit genüeß / oder hinfüro was Nutz oder Vorthaill darauß zuverhoffen hab?

Welchem Thaill er den Syg lieber gönne / die sachen zuerhallten?

Ob Er von jemand vnderwisen oder angelehrnet sey / was Er sagen soll / vnd ob er sich mit seinen mitzeügen nit vnderredt habe?

Item so die strittig sach vnd Rechtfüehrung / gemaine Personen oder Nachtparschafften anrtüfft / die dem Zeügen gemäß seind / Soll er auch befragt werden / welchem Thaill Er mit Sypptschafft / Schwagerschafft / oder sonst verwandt sey?

Wo es aber höchere Personen belangt / wann der Zeügenführer / neben andern Personen seine Vnderthanen zu Zeügen fürstellt / vnd dieselben von ihrem Herrn ihrer Glüb vnd Pflicht / So lang sie ihr Saag thuen / erlassen / mögen auch daneben die Zeügen befragt werden : Ob sie dem Zeügen nit mit sonderm dienst / oder Befelch aines Ampts verwandt seyn / vnd nicht jhren sonder genüeß darbey haben. Deßgleichen mögen auch solche gemaine Fragstuck / nach gelegenheit der handlung / [Seite 40] moderiert vnd gebessert werden / doch ohne Vberflus / welches dann ederzeit zu deß Gerichts Erkanntnus steht.

Vnd so alsdann die Examination auff den Weysung-Artickl fürgenommen wird / Soll der Zeüg auff ein jeden Weysung-Artickl / den er wahr zusei bestättigt / vmb vrsach seines wissens / auch Zeitt / Mallstatt / vnd andere vmbständ / aigentlich befragt werden?

Letstlich / soll ainem jeden Zeügen / allwegen nach seiner Verhörrung vnd Examination / sein auffgeschribne Saag / Ob Er deren also geständig / fürgelesen / vnd jhme folgends aufferlegt werden / dieselb in gehaimb zu hallten / biß nach eröffnung der Zeügensaag.

Sovill aber die Fragstuck über den WeysungArtickl betrüfft / Sollen sich die Partheyen ohn Vberflus vnd hitzigkayt dermassen bescheidenlich halten / Damit der Herr Landshauptman / oder Herr Landsverweser / sampt dem Gericht / nicht verursacht werden / so dieselben anderst befunden vnd fürbracht wurden / gegen demselben Fragstucksteller dermassen einsehung fürzunemmen / damit durch solchen weeg die Weysung / vnd verordenten Commissarien / hinfüro destweniger auffgezogen / vnd vmbgesprengt / noch das Gericht vnnöthiger weyß gehelliget werde / darinnen dann sonderlich die Procuratores wollbedacht / vnd gewahrnet sein sollen.

Die Procuratores sollen sich auch vor Gericht / weder gegen den Partheyen / noch selbs gegeneinander khainer hitzigkayt oder stupffierends gebrauchen / Sonder der Partheyen Notthdurfft / beschaidenlich fürbringen vnd handlen / Wie sie dann Landsfürstlicher [Seite 41] Obrigkeit vnd dem Gericht zu Ehr / Auch in dem: vnd anderm / jhrer Pflicht nach / zuthuen schuldig. Welcher aber darüber thuet / der solle vnnachläßlichen gestrafft werden.

XXXIII. Die zu Gericht eingelegten Brieff vnd Schrifften betreffendt.

Nachdem auch bißher ain Vnordnung vnd Müßbrauch eingerissen / Das die Partheyen vnd derselben Procuratores / die Brieff vnd Schrifften / so sie zu Gericht eingelegt / für sich selbs / wann der Landschrannschreiber in andern Sachen zu schreiben vnd zuverzaichnen gehabt / ohn sein deß Schranschreibers wissen oder willen / von dem Tisch auffgehebt / vnd hinweckh genommen / darauß dann Irrung erfolgt / daß bißweillen weder die Partheyen / noch derselben Procuratores / vmb die hinaußgenommene Schrifften / haben wissen wöllen. Demnach sollen sich die Partheyen vnd Procuratores / auch Meniglich / hinfüro solches eingreiffens enthallten / sonder erwartten / Wann das Gericht auffgestanden / vnd der Schrannschreiber vom einzaichnen deß Gerichts-Protocolls / fertig ist / Daß sie sich alsdann zu ihme Schrannenschreiber mellden / vnd anzaigen / was für eingelegte Brieff oder Schrifften / ain jeder ihme widerumb hinaußzugeben begehrt / Alsdann dieselben so ihnen / ausser deren Briefflichen Vhrkunden / die dem herkommenen Schrannen gebrauch / biß zu außtrag vnd Endschafft der sachen / bey Gericht beleyben müssen / hinauß zugeben gezümbt / von deß Landschrannschreybers [Seite 42] handen empfahen / vnd wie vorgemellt / dieselben für sich selbs nicht anfallen vnd hinweg zucken / bey vermeydung Ernstlicher Straff.

XXXIV. Andere gemeine Schrannen-Gebreuch vnd Ordnung(die hierinnen nicht begrüffen) vnd auch der Officier Tax von den Partheyen / bey der Landschrannen belangendt.

Mit demselben soll es / wie von Allter her gebräuchig gewest / vnd sovill bißher in guetter Ordnung erhallten worden ist / nochmals gehallten werden. Sonderlich aber / sollen die Procuratores in der Tax vnd belohnung / über die Gerichtlichen Behebnussen / so auff gefertigte richtige Schuld-Brieff vnd Vhrkunden / erfolgeb / gegen den andern Rechtsachen vnd handlungen / die durch langen Außtrag vmnd Appellationen / geendet werden / ainen Vnderschid hallten. Welches alles dann / wo sich ain Parthey darob beschwärrt zu sein bedunckt / zu Gerichtlicher Mässigung stehen / Auch derwegen hernach / nicht allain mit Procuratorn / sonder auch mit den andern Officiern / aines jeden Tax halben / zuhandlen vnd ordenlich zu schliessen / der nachgesetzten Landsorbigkait / vnd aim Gericht vorbehallten sein solle. [Seite 43]

[Landesherrliche Konfirmation]

Wan wir nun guette Gesatz vnd Ordnungen in vnsern Landen / zu Pflantzung vnd mehrung gemaines Nutz / vnd sonderlich zu befürderung vnd schleünigen Fortgang der Justici zuerhallten / insonders gnedigist woll genaigt sein / So haben wir angesehen / solch jhr ainer Ersamen Landschafft berürrts vnsers Fürstenthumbs Crain / vnderthenig zimblich bette / auch die getrewen / fleissigen / Nutzlichen / stattlichen vnd ansehenlichen dienste / so sy jederzeit vnsern Löblichen Vorfahren / dem gantzen Hauß Oesterreich / vnd sonderlich weylland der Röm: Khay: May: vnserm gnedigisten geliebten Herrn vnd Vattern / hochlöblichister gedächtnus / auch vns selbs / bißher mit darstreckung jhrer Leib / haab vnd Guett / beharrlich erzaygt / bewisen / vnd noch hinfüro zuerzaigen vnd zubeweysen / gehorsamblich vhrbiettig seind / auch gantz woll erzaigen vnd beweysen mögen vnd sollen / Vnd ihnen darumben / mit wollbedachtem Mueth / guettem zeittigen Rath / vnd Rechter wissen / die obgeschriben ihr Landtschrannen-Ordnung / mit allen ihren Inhalltungen / Puncten / Claußeln / Artickl vnd begreyffungen / wie die hieoben von Wortten zu Wortten lautten / vnd begrüffen sein / gnediglich Confirmiert vnd bestättigt. Confirmieren vnd bestättigen dieselb auch hiemit / als Regierunder Herr vnd Landsfürst / wissentlich in Crafft dits Brieffs / vnd Mainen / setzen vnd wöllen / daß solche ihr obeingeleybte Landschrannenordnung / mit allen derselben Innhalltungen / Clausseln / Puncten / Artickln vnd Begreüffungen / durchauß Crefftig vnd Mechtig sein / auch stätt vnd fest gehallten / vollzogen / vnd Niemands darwider zuhandlen / oder das wenigist fürzunemmen gestattet werden. Also auch ai n Ersame Landschafft / sich derselben allenthalben vnd gegen jederman gebrauchen / Feyen / Nützen vnd geniessen soll vnd mög / von allermeniglich [Seite 44] vnverhindert. Vnd gebietten hierauff allen vnd jeglichen vnsern nachgesetzten Obrigkaiten / Vnderthanen vnd Getrewen / Geistlichen vnd Weltlichen / In was Wüerrden / Stands oder Wesens / vnd wo die allenthalben in vnsern Erblichen Fürstenthumb vnd Landen gesessen sein / Ernstlich mit disem Brieff / vnd wöllen / Das sy villgemellt vnser getrewe Landschafft in Crain / bey solcher obgeschribner ihrer Landschrannen-Ordnung / auch diser vnser gnedigisten Confirmation vnd bestättung / rueblich beleiben / darwider nit beschwärrn / bekommern oder anfechten: Sonder sy derselben freyen / gebrauchen / Nützen vnd geniessen lassen / vnd hiewider nit thuen / noch solches jemands andern zuthuen gestatten / in khainerley weyß oder weeg / als lieb ainem jeden sey vnser schwärte Vngnad vnd Straff zu vermeyden. Doch behallten wir vns bevor / mehrberürrte Landschrannenordnung / nach gelegenhait der zeit / in künfftig zu mündern / zu mehren / oder zu verändern. Das maynen wir Ernstlich. Mit vhrkund dits Brieffs. Besigelt mit vnserm Fürstlichen anhangenden Insigl. Der geben ist in vnser Statt Grätz / den Fünffzehenden Tag deß Monats Januarii / Nach Christi vnsers lieben Herrn Geburdt / Im Fünffzehenhundert vnd Ain vnd sibentzigisten Jahr.
Carolus
Ad Mandatum Domini
Archiducis Proprium.

H. Khobentzl von Prosseg
Teutsch Ordens Ritter.
Hannß Vetter
Anndre Jurschyn[Seite 45]