[Faksimile 1] CONSTITVTION, Wilkoͤr / vnd ordnung der Erbfelle / vnd anderer sachen / wie damit durch die gantzen marck zu Brandenburg / vnd darzu gehoͤrenden landen / hinfuͤr sol gehalten werden.
[Wappendarstellung]
Gedruckt zu Franckfort an der Oder Durch Nicolaum Wolrab. 1549. [Faksimile 2] [Faksimile 3]
WIr Ioachim von Gottes gnaden Marggraff zu Brandenburg / Des heiligen Roͤmischen Reichs Ertzkamerer vnd Churfuͤrst / zu Stettin / Pommern / der Cassuben vnd Wenden Hertzog / Burggraff zu Nuͤrmberg / vnd fuͤrst zu Ruͤgen / Thun kundt hiemit offentlich vor allermeniglich. Nach dem die gebrechligkeit menschlicher Condition in zeitliche narung gesatzt / hierumb jre vil aus frecher vnd vnzimlicher begirde vil zuhaben bewagen / offtmals in gezenck vnd vneinigkeit gegen jre nechsten erwachsen / auch gegen jre angesipte vnd bluts verwandten / in krieg vnd widerwertigkeit verleiter / dadurch die gebot Gottes / vnd lieb des nechsten freuelichen vbergangen / vnd vil mals frembde guͤter on Recht / [Faksimile 4] wider alle billigkeit gesucht vnd vnderzogen werden / Welchs zum meisten in erbfellen geschicht. Derhalben wir mit manigfeltiger vnruhe zum offtern male beladen / ersucht / vnd angeloffen werden / einem jeglichen des seinen zuuerhelffen / vnd Recht zu sprechen / Darzu wir vns / wiewol schuldig erkennen / auch vnsers hoͤchsten verstands / mit rhat der Recht verstendigen vnserer Rhete / vnd andern gern befleissen. So wir aber befunden / das die Erbfelle in vnsern landen mancherley gestalt / als etwan durch sonderliche Constitution vnd ordenung / etwa durch erwunnen Priuilegia / bey etlichen / auch allein aus angenomener vbung vnd langem hergebrachten gebrauch eingefuͤret / vnd vngleich gehalten werden. Welches zum teil / wiewol villeicht leidlich sein moͤcht / Aber dennoch gemeinem geschriben Rechten vngemes / Eins teils auch demselbigen / vnd aller billigkeit stracks entgegen / Vnd von des wegen vns / sampt den Rechts verstendigen / nach eines jeglichen orts gebrauch / Recht zu sprechen nicht moͤglich / dadurch manchem sein Recht entzogen / vnd des seinen aus vnschickligkeit der vilen Recht in vnsern landen / so offtmals gegen einander vnd widerwertig ge[Faksimile 5] spuͤret / verlustig werden moͤchte. Dieweil wir aber aus gnediger schickung Gottes den vnsern im Regiment vorgesatzt / vnd wir schuldig / geneigt vnd begirig / einem jeglichen zu dem er fug vnd recht hat / zu verhelffen / bey dem seinen zu handthaben vnd zu behalten / Haben wir mit aller vnserer Prelaten / Grauen / Herrn / Ritterschafft vnd Stetten vnsers Churfuͤrstenthumbs eintrechtigem rhat / volwort / willen vnd gefallen / alle Constitution / ordenung / Priuilegia / vbung / vnd lang hergebrachte gebreuch / sonderlich der Erbfelle / welcherley gestalt die bisanhere in vnsern landen vnd Churfuͤrstenthumb gehalten / gentzlich vnd gar auffgehaben vnd abgethan / Wie dann sie alle vnd jegliche sich solcher jrer alten Constitution / ordenung / Priuilegia / vbung vnd langen gebrauchs / so vil die alten Erbfelle / Testament / auch abschosse / von erbgut vnd kindergelt belangen / guͤtlich vnd freiwillig / vmb einigkeit vnd besserung willen des gemeinen nutzes der lande / abgetretten / cediret / abgesagt / vnd sich gentzlich verzihen haben. Demnach vnd auff solcher aller Stende vnsers Churfuͤrstenthumbs zu Brandenburg / vnd derselbigen zugehoͤrenden landt eintrechtige bewil[Faksimile 6] ligung / Ordnen / setzen constituiren / vnd woͤllen wir / das die nach folgenden Artickeln / satzung vnd Recht / hinfuͤr von den vnsern sollen gehalten / auch in jtzlichen gerichten des selbigen darnach erkant / geurteilt vnd gesprochen werden.
SEtzen vnd ordenen / welches von Eheleuten des andern todt erlebt / behelt nach alter gewonheit / das halb gut / an ligenden gruͤnden / vnd farender habe. Iedoch soll erstlich dienstlon vnd schulde zuuor aus dem gemeinen gut bezalt werden / vnd nachfolgig Testament / so etwas vberig von des verstorben erbnemen gegulden vnd bezalt werden. [Faksimile 7] Das ander halb teil sollen haben die eheliche leibs erben / so die verhanden sein / oder so die nicht weren / die nechsten freunde / nach Kaiser Recht. So aber kein angesipter freund da were / denn nimpt das halb teile die Herrschafft.
Was in der Ehestifftung von beiderseits freuntschafft bedingt / verbrieffet vnd beschlossen / das eins dem andern vbergibt nach seinem tod / an gelt / farender habe / oder vorteil an den ligenden gruͤnden / zuuoraus zu haben / sol bey macht vnd krefftig bleiben.
Der gleichen / so zwey Eheleut bey einander in der Ehe sein / vnd keinen leiblichen ehelichen erben haben / mag eins dem andern vor Gericht vbergeben vnd vermachen zuuoraus / den vierdten pfenning aller guͤter / ligen[Faksimile 8] der gruͤnde / Reitschafft / vnd farender habe / Welcher geschehen sol vor gehegtem ding / Vnd solchs sol krafft haben / dieweil sie nicht leibliche eheliche erben gewinnen / So bald aber sie eheliche leibs erben bekommen / soll solche vbergabe vnd vermechnus kein krafft haben. So aber die eheliche leibs erben wider verstuͤrben / moͤgen sie einander widerumb auffs new den vierdten pfenning zuuoraus vermachen vor Gericht / wie oben. Hiemit alle ander misbreuch durch die krancken im haus / oder an der schwelle / etc. auch hoͤher vermachung / vber den vierdten pfenning / wie oben / sollen abgethan / auffgehaben / vnd vnkrefftig sein. Doch sol erstlich dienstlon vnd schulde / ehe der vierde pfenning angelegt / gerechent / vnd von [Faksimile 9] dem gemeinen gut bezalt werden. So auch ein Eheman Lehenguͤtter hat / vnd sein fraw damit oder daraus / nach der frawen einbringen #beleibgedingen wil / so jm mit Consens vnd verwilligung der Herrschafft zugelassen werden.
In solcher vermachung vnd vbergabe zwischen eheleuten / die one eheliche leibs erben sein vnd bleiben / soll kein ligend grund anders / dann auff ein summa gelts angeschlagen / vermacht / oder vbergeben werden / es geschehe dann mit der erbnemen willen.
ORdnen / setzen vnd woͤllen / das ein jeglicher (dem solchs zu Recht gebuͤrt) mag nach Rechts form) [Faksimile 10] ein Testament machen von seinen guͤtern / ligenden gruͤnden / vnd farender habe / vnd also seiner selen seligkeit / vnd gegen seinem nechsten die gerechtigkeit bestellen vnd befelhen. Welches auch mit fleis sol gehalten vnd volbracht werden. Aber doch sol an ligenden gruͤnden allein ein summa oder wirderung / vnd nicht das gute / bescheiden werden / Es geschehe dann mit der erben vnd der herrschafft willen. Vnd moͤgen die geistlichen beichtveter / so in todes noͤten die krancken mit Sacramenten versorgen / dieselbigen in gegenwert der erben / freunde / oder frembden wol anreden vnd erinnern / ob sie in Gottes ehre zur seligkeit jrer selen / oder sonst jemands etwas bescheiden / oder Testament machen woͤllen / das sie solchs von sich [Faksimile 11] sagen oder anzeigen. Aber die krancken / one der erben freunde / oder ander gezeugnus beiwesen / weiter anzuhalten vnd zu bewegen / etwas zu bescheiden / oder zu vergeben / soll sich ein jeglicher / geistlichs vnd weltlichs stands / enthalten. Vnd so in Testament sachen ein irrung erwuͤchsse / sol die vor jrem gebuͤrlichen Richter gesucht vnd ausgetragen werden.
DIeweil vnser Churfuͤrstenthumb Brandenburg im Roͤmischen Reich begriffen / so ordenen vnd setzen wir / als des heiligen Reichs Churfuͤrst (wie sich auch wol zimpt) das in vnsern landen / in allen gemei[Faksimile 12] nen Erbfellen / Kaiser Recht gesprochen werde. Welchs wir auch in den / vnd andern kriegischen sachen / so in vnserm Churfuͤrstlichem Camergericht verhandelt werden / zu behalten verordent vnd befolhen haben / wie denn solchs mit rhat / willen vnd volwort aller gestenden vnser land gewilligt vnd angenomen.
SEtzen / ordnen / vnd woͤllen / So nach abgang beider eltern vnmuͤndige kinder verhanden bleiben / Soll in Stetten ein Rhat / aber in Doͤrffern Richter vnd Schoͤppen / auff derselbigen guͤter vnd habe fleissi[Faksimile 13] ge achtung haben / damit die den kindern zu gut Inuentiret / beschriben / erhalten / vnd gebraucht werden / Vnd so nit natuͤrliche / oder im Testament gesatzte Vormuͤnder da weren / den die vormundschafft zu vertrawen sein moͤcht / den sol ein Rhat / oder die Gericht / mit einem volkomenen Inuentario vormuͤnder ordnen / oder so von noͤten / einen oder mehr zu den natuͤrlichen / oder im Testament gesatzten vormuͤnden darneben ordnen / auch die barschafft an gelt / so der vil verhanden weren / vnder einen offen recognition / welche Recognition der kinder freunden oder vormuͤnden sol verreicht werden auffs Rhathaus / oder in Gericht in verwarung nemen / oder zu nutze anlegen / den kindern zu gut / mit wissen der vormuͤnder oder [Faksimile 14] freund. Oder aber so solche barschaft aus der erhaltung der vnmuͤndigen kinder nicht zu entberen were durch die vormuͤnder / oder freund / mit wissen des Rhats / oder der Gericht / angelegt werden / den kindern zu gut / damit denen solche summa nicht verkome / vnd zu jrer mundtschafft daruon rechenschafft geschehe / vnd vngefere wider zugestelt werde / Daruon Rhat oder die Gericht nicht nemen noch behalten sollen.
Wer aber kindergelt / oder erbgut von dem Rhat / oder aus dem Gericht / darinnen es ligt / in frembde gerichtweg bringen wil / sol geben dem Rhat in Stetten oder der herrschafft in Doͤrffern / von jeglichem Merckischen schock vier Merckisch groschen / vnd dem Richter von jeglicher per[Faksimile 15] son / welche solch kindergelt / oder erbgut aus dem Gericht nimpt vnd wegbringt / zwoͤlff Merckisch groschen. Vber das sol niemands von den vnderthenigen vnser Prelaten vnd der Ritterschafft in vnsern landen gesessen / die erb fordern schuldig sein / sonderlich Burgerschafft oder Burgerrecht zu bezwingen.
Was aber von auslendischen oder andern Buͤrgern / so erbgelt oder kindergelt nemen wuͤrden / sol gehalten werden / wie hieuor / vnd von alters geschehen vnd herkommen ist.
Wenn aber kindergelt / oder erbgelt aus denselben Gerichten / da es gefallen / oder ligt / nicht gebracht / die erben auch solchs in denselben Gerichten / zur narung wider anlegen / vnd bleiben lassen / sol nichts daruon ge[Faksimile 16] geben noch genommen werden.
DIeweil wir auch betrachten / das vnsere beide stette / Alt vnd Newe statt Brandenburg / eins alten loͤblichen geruͤchts / mit einem sonderlichen Gerichtsstul samptlich begnadet / vnd von vil vnsern vorfaren loͤblicher vnd seliger gedechtnus / Churfuͤrsten vnd Fuͤrsten / damit priuilegirt vnd befreiet worden sein / Welches sie auch als hauptstette vnsers Churfuͤrstenthumbs / bis anhere in loͤblicher gewonheit vnd gebrauch / also hergebracht vnd erhalten / das auch vil andere vmbligende Stette vnd flecken jr Recht in allen jren sa[Faksimile 17] chen / auch in Erbfellen bey jnen gesucht vnd erholet / Haben wir aus sonderlichen gnaden / auch mit aller gestendte vnserer land rhat / vnd jrem selbst wissen vnd willen / jnen geguͤnnet vnd zugelassen / Das die beide vnser Stette Alt vnd Newe stat Brandenburg / hinfuͤrder nochmals einen gemeinen Gerichts stull sambtlich / wie vor alters / haben vnd behalten sollen / von den auch die vmbligende Stette / flecken / vnd sonst jedermeniglich in allen jren sachen / auch in Erbfellen Recht / vrteil / vnd belerung suchen vnd holen moͤgen / wie von alters. Doch sollen sie nicht anders / dann nach diser satzung vnd wilkuͤr in den ausgedruͤckten Artickeln / vnd sonst in allen andern sachen nach beschribenem #KeiserRecht / belerung vnd [Faksimile 18] vrteil geben vnd sprechen / von den auch das beschwerte part / so das solchs appellirens fuge haben moͤchte / an vns vnser Camergericht Rechtlicher weis zu Appelliren macht haben soll.
Wiltu wissen Erbes fall /
Sich an dis Bawmes grad vnd zall
Lerne wol den Stamm vnd este kennen
Die freund vnd sipschafft eben nennen
So findestu der linien drey
Die grad bezeichent nah darbey /
Daraus kanstu dich bald entsinnen /
Wer das Erbteil sol gewinnen.
Vnd damit ein jeder des gebrauchs der Erbfelle nach Keiser Recht / nicht gar vnwissend sey / haben wir die gemeinen erbfelle / auch mit anzeigung des Baums der Sipschafft / Lateinisch vnd Teutsch / welcher allein auff [Faksimile 19] die Erbfelle gericht / darinne die graden oder glide der personen augenscheinlich gezeichent sein / als wie die im Keiserrechten / nach art der linien gesprochen werden / thun begreiffen / darnach ein jeglicher sich seines Rechten zu halten / erlernen vnd sprechen mag / mit vnterricht / wie hernach folget.
NIchts billichers ist / dann das der Son des vaters Erbe sey / Dieweil die guͤter des vaters dem kind auch aus natuͤrlichem Rechten zu stendig / So ist die erst betrachtung der Erbfelle billich auff die ehelichen kinder gerichtet. Derhalben dieweil [Faksimile 20] eheliche kinder des ersten grads in absteigenden geraden linien verhanden / so nemen sie das Erbe jrer eltern / vor allen andern in der auffsteigenden / oder seithalb Linien der angesipten freunden / nach den heuptern. Doch werden des verstorben kinds kinder im andern grade mit den kindern des ersten grades / an die stette jrer eltern / nach dem stammen / aus gnaden der Recht gleich zum Erbe gelassen.
In den andern absteigenden Erben / nach dem kind vnd kindes kindern / nimpt das Erbe der nechst im grade / vnd hat bey denselben fuͤrder die gnade des Rechten / Als das die kinder in jrer eltern stette tretten solten / kein stat.
Was aber die vneheliche kinder / der gleichen auch die enterbung der [Faksimile 21] ehelichen kinder belangt / sol vermuͤge der #KeiserRecht gehalten werden.
SO aus der linien der absteigenden niemands befunden / als denn vnd nit ehe kommen die auffsteigenden in der geraden linien zum erbe / also / das der nechst im grade der auffsteigenden linien mit sampt des verstorben bruders / von voller geburt / in die heupter / oder auch mit des verstorben bruders kindern von voller geburt / welche in die stammen tretten / aus gnad der Recht / gleich zum Erbe gelassen werden.
Wo aber des verstorben bruders / oder bruders kinder / alle von voller [Faksimile 22] geburt / nicht verhanden / So wuͤrdt der nechst im grade der auffsteigenden linien allein zum erbe gelassen.
SO in der geraden absteigenden vnd auffsteigenden linien niemands befunden / als denn vnd nicht ehe / kommen zum Erbe / allein bruder vnd bruder kinder von voller geburt / die bruͤder in die heupter / aber die bruͤder kinder in bedeuttung jrer eltern / aus gnad der Recht / an jrer eltern stette in stammen. Bruͤder von voller geburt schliessen gar aus die bruͤder von halber geburt.
So bruͤder vnd bruͤder kinder von voller geburt nicht verhanden we[Faksimile 23] ren / als denn / vnd nicht ehe / werden zum erbe gelassen bruͤder vnd bruͤder kinder von halber geburt / Als nemlich / die bruͤder halber geburt in die heupter / Aber bruͤder kinder halber geburt / in bedeuttung jrer eltern in die Stammen.
Bruder vnd bruͤder kinder von halber geburt / schliessen aus des verstorben vaters bruͤder vnd vettern von voller geburt.
Nach bruder vnd bruder kinder / von voller oder halber geburt / so die nicht verhanden sein / Als denn / vnd nicht ehe / kommen die vettern vnd seitten halb gesipten / also das der nechst im grade den andern allen vorgezogen werde / Vnder denselben auch fuͤrder kein gnade des Rechten / als den kindern / an jrer eltern stette zu tretten [Faksimile 24] gegoͤnnet wirdt / Besonder der nechst im grade nimpt das erbe allein / oder wo jre mehr dann einer in gleichem grad sein / nemen sie das erbe miteinander zu gleich nach den heuptern.
Was von vater / soͤnen / bruͤdern / bruͤder kindern / vnd vettern hiroben vermeldet ist / sol auch gleicher gestalt von mutter / tochter /schwester / schwester kindern / basen vnd mumen verstanden werden / Wann die Keiser Recht nun fuͤrder zwischen menlein vnd frewlin / des geschlechts halben / in erbfellen kein vnterscheid machen.
[Faksimile 25] DIeweil die beschriben Keiser Recht disen falle nicht klerlich austruͤcken / derhalb der Doctorn vnd Rechtuerstendigen opinion vnd Rhatschlege offtmals in disem falle gegen einander vnd widerwertig gespuͤret / So ordnen / setzen vnd woͤllen wir / das bruder oder schwester kinder / von voller geburt / vngleicher zale / wo sie vnder sich selbst allein / vnd nicht mit jren vettern / basen oder mumen / als mit des verstorben bruder oder schwester erbnemen / das solch erbe hinfuͤr / nach dem stammen an stat jrer eltern / vnd nicht in die heupter sol genomen / gegeben vnd zugelassen werden. Wuͤrde aber durch Roͤmische Keiserliche Maiestat / vnsern aller genedigsten Herrn / vnd die Stende des heiligen [Faksimile 26] Reichs disem falle ein andere aussatzung vnd Constitution gemacht / geordent vnd beschlossen / Als denn sol es nach vermoͤge vnd aussatzung der selbigen Keiserlichen Constitution / in vnsern landen der Marck zu Brandenburg fuͤrder gehalten werden.
Vnd so vber hieroben gesatzte / gewilkoͤrte vnd angezeigte gemeine erbfelle / etliche sonderliche felle sich begeben wuͤrden / die hierinnen nicht begriffen / sollen dieselbigen nach gemeinem vnd geschriben Keiser Recht geoͤrtert vnd gesprochen werden.
Dieweil aber hieuor durch vns ein publication ausgangen / wie es mit den auslendischen / so Erbe fordern / sol gehalten werden / Vnd sonderlich das man denselbigen gleicher mass wie das Erbe bey jnen in den Stetten [Faksimile 27] oder Gerichten / da sie haus sitzen sein / gegeben werd / vnd nicht anders / sol folgen lassen / woͤllen wir nochmals hiermit solchs zu halten / zu geben vnd zu nemen vernewet / bestettiget vnd confirmiret haben.
Darauff vnd hiermit thun wir euch den vnsern / samptlich vnd sonderlich befelhen / vnd ernstlich gebieten / das jr hinfuͤr solchs alles in Erbfellen vnd teilung der Erbguͤtter / Testament / vnd abschossen von erbgut oder kindergelt / nach toͤdtlichem abgang der verstorben in vnsern landen allenthalben / wie obgeschriben / vnd nicht anders / dann nach form / weis vnd masse diser vnser Constitution / ordnung vnd satzung / so wir mit gemeiner verwilligung aller Stende vnsers Churfuͤrstenthums vnd lands [Faksimile 28] gemacht / geordent vnd gesatzt haben / halten / auch darnach zu Recht sprechen / vrteilen / verreichen / vnd verhelffen sollet / Alles bey vermeidung vnserer straff vnd vngnade. Des zu vrkund mit vnserm Churfuͤrstlichen insigel besigelt / Vnd geben zu Coͤln an der Sprew / am Mitwoch nach S. Franciscus tag / Christi vnsers herren geburt tausent / fuͤnffhundert / vnd im siben vnd zwentzigsten jar. [Faksimile 29]