Fritz Wisnicki, Die Geschichte der Abfassung des Tractatus de juribus incorporalibus, in: Jahrbuch für Landeskunde und Heimatschutz von Niederösterreich und Wien NF. 20 (1926/27) 69 - 91 :: Elektronische Edition Heino Speer 2012

Von allen Kodifikationen des Erzherzogtums Österreich unter der Enns im 17. Jahrhundert hat wohl der Tractatus de juribus incorporalibus die größte Bedeutung. Nicht nur weil durch ihn die Materien, über welche am häufigsten prozessiert zu werden pflegte, insbesondere die grundherrlichen Rechte, geregelt wurden, er blieb auch lange Zeit in Geltung, manche Teile des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches von 1811 wurden unmittelbar dem Tractatus entnommen. Die Bestimmungen öffentlich-rechtlicher Art blieben bis 1848 in Kraft, ja bezüglich des Patronatsrechtes ist der erste Teil des Tractatus auch heute noch von Bedeutung.

Der im Tractatus enthaltene Stoff ist nicht nach einem bestimmten System gegliedert: Privatrecht und öffentliches Recht ist bunt durcheinander geworfen. Es wird sich daher vielleicht empfehlen, zum Verständnis der folgenden Abhandlung den Inhalt der einzelnen Titel des Gesetzes auszugsweise anzuführen.

Der 1. Titel handelt, wie schon erwähnt, vom Patronat, unter welchem der Tractatus hauptsächlich das Vorschlagsrecht und das Recht des verarmten Patrons auf Unterhalt versteht. Der 2. Titel beschäftigt sich mit den Vogteien, welche mit der Zeit immer mehr an Bedeutung verloren und deren Befugnisse der Tractatus möglichst einschränkt. Der Dorfobrigkeit werden durch den 3. Titel zahlreiche Rechte, welche einst dem Vogt zustanden, zugewiesen. Damit war auch die bestehende Streitfrage, ob neben der Grund- und Vogtobrigkeit noch eine eigene Dorfobrigkeit anzunehmen sei, gelöst. Von größter Wichtigkeit ist der 4. Titel, welcher besonders die grundherrlichen Rechte behandelt. Die Grundherrschaft ist danach erste [Seite: 70] Instanz in allen Zivilprozessen der ihr unterworfenen Personen. Ihr wird das Recht der angemessenen Robot zugesprochen, ebenso das Pfund-, Sterbe- und Abfahrtsgeld, sowie das Recht, die Steuern einzuheben und die Kriminalgerichtsbarkeit für geringere Delikte innerhalb des "Dachtropfens". Das Sterbehaupt, das ist das Recht, beim Tode eines Untertanen das beste Stück Vieh usw. einzuziehen, verbietet hingegen der Tractatus. Die Kinder von Untertanen, besonders die Waisen, sind bei der Annahme von Diensten zugunsten des Grundherrn rechtlich beschränkt. Wichtig sind die Bestimmungen des 4. Titels über die Grundbücher. Deren Führung wird den Grundherren aufgetragen, die Paragraphe 9 bis 26 enthalten darüber genaue Vorschriften, welche die Grundlage des Grundbuchpatentes v. 1765 bilden. Im 5. Titel wird die vielumstrittene Frage der Robot entschieden. Mit Ausnahme einer minder wichtigen Verordnung von 1563 sind die Bestimmungen des 5. Titels die ältesten für Österreich unter der Enns. Grundsätzlich sprechen sie der Grundherrschaft die ungemäßigte Robot zu (die gemäßigte Robot wurde erst 1722 eingeführt). Der 6. Titel behandelt das Zehentrecht, der 7. das Berg- und Weingartenrecht. Der 8. Titel, welcher sich mit den Leibgedingen befaßt, verlor bald nach der Kundmachung des Tractatus an Bedeutung, da die Einrichtung der Leibgedinge in Österreich verschwand. Der 9. Titel enthält eine Jägerordnung sowie Bestimmungen über verschiedene originäre Eigentumserwerbsarten, welche in dem 11., 12. und 13. Titel fortgesetzt werden. Der 10. Titel bringt eine Fischereiordnung sowie wasserrechtliche Vorschriften. Der 14. Titel spricht von einzelnen Fällen der Schadenersatzpflicht, vor allem von der Haftung für Tierschaden. Der 15. Titel regelt die Entscheidung über strittige Grundmarken, der 16. Titel das Servitutenrecht. Die Titel 17 und 18 haben strafrechtliche Materien zum Gegenstand, der erstere trifft Bestimmungen über Landfriedensbrüche und Gewalttätigkeiten, der letztere für Injurien.

Vom Tractatus de juribus incorporalibus liegen folgende Ausgaben vor:
1. Tractatus de juribus incorporalibus. Wien 1745, bei M. E. Schilgin.
2. Codex Austriacus I, Nr. 581.
3. Ein Abdruck aus dem Codex Austriacus. Wien 1807, bei Joh. R. v. Mösle. [Seite: 71]
4. Der Tractatus de juribus incorporalibus mit den nachfolgenden Gesetzen und Verordnungen bis zum Jahre 1830, von A. Engelmayr. Wien 1830.
5. Die Sammlung Chorinsky enthält den Tractatus doppelt. Die eine Abschrift geht auf das im Archiv des Ministeriums des Innern erliegende Exemplar des Beratungskollegiums, die andere auf Cod. Mscr. Nr. 61 im Niederösterreichischen Landesarchiv zurück.

Wenn wir die Entstehungsgeschichte71.1 des Tractatus de juribus incorporalibus71.2 darstellen wollen, müssen wir, da er ursprünglich ein Teil der Landtafel des Erzherzogtums Österreich unter der Enns war71.3, die Geschichte der Kodifikation des Privatrechtes überhaupt, wie sie sich in diesem Lande abspielte, heranziehen. [Seite: 72]

Vor dem 15. Jahrhundert herrschte in Österreich unter der Enns Gewohnheitsrecht, wie es später Bernhard Walther72.1 in seinen Traktaten aufzeichnete. Seit dem 15. Jahrhundert können wir jedoch bemerken, wie das eindringende römische das heimische Recht zurückdrängt, wie schon zur Zeit Maximilians I. mit der zunehmenden Romanisierung der Behörden das Landesrecht zum Landesbrauch herabsinkt und das fremde Recht, das zunächst nur subsidiär angewendet werden sollte, in den Vordergrund tritt. Hatte man sich von der Rezeption des römischen Rechtes Rechtssicherheit erwartet, so wurde man bald eines Besseren belehrt. Die Rechtsunsicherheit stieg gewaltig und führte unter anderem zu einem vorher noch nie erreichten Tiefstand des Kredites72.2. Die meist nur oberflächlich mit dem fremden Recht vertrauten Prokuratoren und Doktoren, welche sich überall bei den Gerichten eindrängten, trugen auch nicht zur Verbesserung der Rechtspflege bei, wie wir schon aus dem Genter Libell entnehmen können. Da zwischen 1500 und 1750 die Reichsgesetzgebung auf dem Gebiete des Privatrechtes nahezu untätig war, konnte das heimische Recht dem eindringenden fremden nicht standhalten. Erst allmählich, etwa seit der Zeit des Erscheinens der Waltherschen Traktate, setzt sich das erstere wieder zum Teil durch. Die Landstände waren es vor allem, welche gegen das "geschriebene Recht" Stellung nahmen72.3. Im Jahre 1508, bei der Besetzung des [Seite: 73] Regimentes, baten zum Beispiel die niederösterreichischen Stände, dasselbe mit zwei Landleuten aus jedem niederösterreichischen Land statt der gelehrten Doktoren zu besetzen, da diese wider altes Recht und Herkommen nach den geschriebenen Rechten zum Schaden des Landes zu entscheiden pflegten73.1.

Von den niederösterreichischen Ständen ging 1499 auch der Antrag auf Kodifikation des heimischen Rechtes aus. Sie benötigten zwar die Zustimmung des Landesfürsten, um gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen, doch konnten sie diese um so eher erwarten, da der Landesfürst, welcher sich von der Kodifikation eine Ausgestaltung seiner Macht erwartete, dieser freundlich gegenüber stand. Allerdings wurde das Eindringen des fremden Rechtes in die Kodifikation jener Zeit durch den Landesfürsten erleichtert, weil dieser das römische Recht wegen seiner Stellung zum Landesherrn (Princeps legibus solutus usw.) begünstigte. Die Landesordnungen enthielten daher, obwohl sie eigentlich als Schutz gegen das weitere Vordringen der fremden Rechte von den Ständen gedacht waren, ziemlich viel römisches und kanonisches Recht, zumal sie ja auch an den schon geänderten Gerichtsgebrauch anschlossen.

So sehr sowohl der Landesfürst als auch die Stände die Aufrichtung der Landtafel wünschten, so stellten sich doch mannigfache Hindernisse in den Weg, so daß schließlich die Ausarbeitung derselben, welche die Stände selbst vornehmen wollten, innerhalb eines Zeitraumes von mehr als 150 Jahren von Gelehrten geschah. Vor allem hinderten die Kriegsereignisse die Stände an der Kompilation, aber auch ihre Belastung mit anderen Geschäften, Intrigen und besonders die Unzuverlässigkeit des Beamtentums ließen das so dringend gewünschte Werk nicht zustande kommen.

Schon in dem Mainzer Libell vom 8. April 1499 finden wir die Bitte der Stände, das heimische Recht aufzuzeichnen, sie wurde, da sie unberücksichtigt blieb, in dem Genter Libell vom 4. März 1509 wiederholt. Der Kaiser verwies darauf, daß er selbst den Plan hatte, das Landesrecht und die Landesgebräuche zu reformieren, erklärte sich aber damit einverstanden, daß eine Kommission von Mitgliedern des Regimentes und ein ständischer Ausschuß das bestehende Recht aufzeichne. Da das neue Regiment aber noch nicht ernannt war, so erscheint es mehr als zweifelhaft, daß die Kodifikationsarbeit schon [Seite: 74] zu diesem Zeitpunkt begonnen wurde. Die Wirren nach dem Tode Maximilians I. ließen die Stände nicht zur Arbeit kommen, erst um das Jahr 1520 wurde die Kodifikation wieder aufgenommen. Karl V. erklärte sieh am 29. Februar 1521 in dem Wormser Libell mit der Aufzeichnung des Landrechtes einverstanden. Die politischen Ereignisse hemmten die Arbeit, so daß die Stände 1524 ihre Bitte um Aufzeichnung wiederholten. Ein Unbekannter verfertigte in den folgenden Jahren einen Landtafelentwurf, der unter der Bezeichnung "Zeiger in das Landrecht" (später auch "Institutum Ferdinandi" genannt) in dem Schrifttum geführt wird74.1. Das Werk ist in drei Bücher, diese in Titel eingeteilt. Der Stoff des Tractatus ist im dritten Buche enthalten. Dieser stark deutschrechtlich beeinflußte Entwurf gab später für die Titel 9 bis 12, 15 und 16 des Tractatus die Grundlage. Das römische Recht sollte nach dem Institutum Ferdinandi nur bedingt als subsidiäres Recht Geltung haben. Am 13. Jänner 1528 wurde dem König Ferdinand eine Abschrift der Landtafel zugeschickt74.2, worauf er versprach, dieselbe mit einer schon ernannten Kommission durchzusehen. Im Jahre 1530 erinnern die Stände, daß sie schon vor zwei Jahren die Landtafel dem König übergeben hätten und daß man noch vor einem Jahr deren Überprüfung dem ständischen Vertreter zugesagt hätte. Die Verhandlungen zogen sich dann bis zum September 1537 hin, ohne daß sie irgendeinen Erfolg gehabt hätten, da wegen der Frage der Appellation zwischen dem König und den Ständen keine Einigung erzielt werden konnte74.3. Damit war das Schicksal des ersten Landtafelentwurfes entschieden.

Nach einer 30jährigen Pause gestattete Maximilian II. im Jahre 1564 auf Bitten der Stände74.4, welche ihre Ausschüsse zur Beratung schon gewählt hatten, die Abfassung einer Landtafel, wobei er sich auf seinen Vater berief, welcher den Ständen dazu schon die Erlaubnis gegeben habe. Im Juli 1565 schlug der Kaiser auf die neuerliche Bitte der Stände hin zur Ausarbeitung des neuen [Seite: 75] Entwurfes eine elfgliedrige Kommission, darunter Reichart Strein75.1 und Dr. Melchior Hofmayr75.2, vor. Außerdem wurden noch vier Rechtsgelehrte beigezogen75.3. 1566 wurde aber noch wegen der notwendig gewordenen Ergänzung der Beratungskommission verhandelt, welche jedoch bis 1568 auf sich warten ließ. Endlich wurde für den September 1568 die erste Zusammenkunft festgesetzt. Unter den genannten Kommissionsmitgliedern befand sich Dr. Melchior Hofmayr, welcher später selbständig einen Landtafelentwurf ausarbeitete. Zu der am 2. Februar 1569 angesetzten Sitzung des Beratungskollegiums erschien jedoch als einziger Deputierter der Stände Michael von Puchheim75.4. Eine neuerliche Ergänzung des Beratungsausschusses erwies sich als notwendig. Überdies krankte auch schon damals das Beratungskollegium daran, daß die gewählten Mitglieder zu den angesetzten Sitzungen nicht erschienen, so daß der Kaiser in der Folge (1571) die Regierung auffordern mußte, die Deputierten zum Erscheinen bei den Zusammenkünften energisch zu ermahnen75.5. Als auch 1571 die Beratung keinen nennenswerten Erfolg hatte, veranlaßte der Landmarschall Hans Wilhelm von Roggendorf den Regimentsrat Dr. Wolfgang Püdler75.6, allein einen Entwurf einer Landtafel zu verfassen. Im Jahre 1572 baten die Stände, von den Mitgliedern der Beratungskommission den Dr. Hofmayr zu beurlauben, da er als Kammerprokurator an der Teilnahme an den Sitzungen ständig verhindert war, und den Dr. Aigmayr, welcher krankheitshalber nicht mitarbeiten konnte, durch Dr. Püdler zu ersetzen75.7. Der Kaiser enthob zwar Dr. Hofmayr, entsprach jedoch dem Wunsch der Stände, welche Dr. Püdler schon zum zweitenmal als [Seite: 76] Kommissionsmitglied vorschlugen, nicht, sondern ersetzte Dr. Aigmayr durch Dr. Jörg Eder76.1. Am 13. Dezember 1573 übersendete Dr. Wolfgang Püdler einen vollständigen Entwurf einer neuen Landtafel samt einem ausführlichen Bericht76.2 seinem Auftraggeber, dem Landmarschall Hans Wilhelm von Roggendorf76.3.

Dieses Werk ist nach römisch-rechtlichem Vorbild in vier Bücher eingeteilt. Das erste Buch enthalt Prozeßrecht, das zweite behandelt die Kontrakte, das dritte das Erbrecht und das vierte die jura incorporalia. Ein fünftes, nicht ausgearbeitetes Buch sollte die Malefiz- und Landgerichtsordnung enthalten. Nicht behandelt wurden die Privilegien der Stände, da diese ihre Urkunden Püdler nicht zur Verfügung gestellt hatten, ferner wegen seines Umfanges das Lehnsrecht, welches Püdler jedoch 1577 gesondert ausarbeitete76.4. Die Unterteilung des Püdlerschen Entwurfes erfolgte in Titel. Die streng römisch-rechtliche Einstellung des Verfassers, welche er auch in seinem Berichte betont, zeigt sich besonders darin, daß derselbe für das heimische Recht eine Anerkennung durch den Landesfürsten oder Übung seit urvordenklicher Zeit fordert, widrigenfalls es nicht zu beachten sei. Als Quellen führt Püdler in seinem Berichte "die geschriebenen geistlichen und weltlichen Rechte", deren Glossen und das darüber bestehende Schrifttum, Landesordnungen, das Generalien- und das Consuetudinarienbuch76.5 der niederösterreiehischen Regierung und die Traktate Kirchbergers und Bernhard Walthers76.6. Die deutschen Termini technici wurden den Institutionenübersetzungen von Perneder und Gobler entnommen. Das Institutum Ferdinandi wurde von Püdler nicht benützt. Der Entwurf ist sehr umfangreich und leidet insbesondere an einer übertriebenen Kasuistik, die Sprache ist weitschweifig, am besten ist noch der uns hier interessierende [Seite: 77] vierte Teil geraten. Mit Ausnahme des 3. Titels ist der gesamte Stoff des Tractatus im Püdlerschen Entwurf behandelt. Von den 126 Titeln des letzteren sind 32 (die Titel 1 bis 5, 9 bis 12, 14, 16, 18 bis 29, 31 bis 34, 92 bis 96) nicht in den Tractatus übernommen worden. Ein Vergleich der Texte ergibt folgende Übersicht:
Es entspricht:

Der 1. Titel des Tractatus im Püdlerschen Entw. den Titeln62-66
2. 55-61
3. fehlt
4. 6-8, 15
5. 36-43
7. 35
8. 67-78
9. 30
10. 90
11. 89
12. 85
13. 79-82
14. 83-84 / 86-88
15. 83, § 4
16. 91, 96
17. 97-107
18. 108-126
Der Landmarschall war zunächst durch anderweitige Geschäfte an der Durchsicht des Entwurfes gehindert77.1, 1576 schlug er vor, denselben wegen vorgefundener Mängel noch einmal durchzuberaten77.2. Die Stände wählten dazu einen Ausschuß, dem auch Reichart Strein angehörte77.3. Da die Mitglieder desselben aber untätig blieben, stockten die Kodifikationsarbeiten bis 1584. Wohl hatte Kaiser Rudolf II. in seiner ersten Landtagsproposition vom 7. Februar 1577 die Stände ermahnt77.4, das unter der Regierung seines Vaters begonnene Werk fortzusetzen, wohl wurde eine Vermehrung der Ausschußmitglieder vorgeschlagen77.5, aber die Stände redeten sich auf den Landmarschall [Seite: 78] und auf ihre sonstigen Geschäfte aus und erschienen nach wie vor nicht bei den Beratungen. Am 24. Oktober 1581 bat Püdler um den Vortrag seines Werkes, das er in gekürzter Form vorlegte, doch seine Bitte blieb unbeachtet78.1. Sein Entwurf hatte bei den Ständen deshalb keinen Anklang gefunden, da er viel zu umfangreich war78.2 und wichtige Fragen, an deren Klarstellung den Ständen besonders gelegen war, ungelöst ließ.

Im Jahre 1584 wurde die Ausarbeitung der Landtafel dem Dr. Melchior Hofmayr übertragen78.3, der allerdings wegen seiner Kränklichkeit nur wenig arbeiten konnte78.4. 1586 baten die Stände Reichart Strein, er möge die Traktate, welche Hofmayr ausgearbeitet und ihm übergeben habe, begutachten und darüber im Landtag berichten78.5. Am 8. Dezember 1586 starb Hofmayr. Sein Werk besteht im wesentlichen aus sechs kurzen Büchern von der Grund-, Vogt-, Markt- und Dorfgerichtsobrigkeit78.6.

Bei der Beratung der Stände über die Fortsetzung der Ausarbeitung der Landtafel stimmte der Landmarschall mit dem Herrenstand dafür, diese dem Dr. Johann Baptista Linsmayer78.7 zu übertragen, während der Ritterstand sein Mißtrauen gegen die Gelehrten äußerte und statt ihrer einen ständischen Ausschuß zur Fertigstellung des Entwurfes heranziehen wollte.78.8. Man einigte sich dahin, daß Linsmayer mit Reichart Strein zusammen die Landtafel vollenden sollte. Den Erben Hofmayrs wurde das Püdlersche Konzept mit allen Überarbeitungen durch den Sekretär Simon von Egen abverlangt78.9. Da Strein in der Folge durch seine sonstigen Amtsgeschäfte vielfach in Anspruch genommen wurde78.10, Linsmayer aber ohne ihn nichts arbeiten wollte, vergingen mehr als drei Jahre, bis Strein das erste [Seite: 79] Buch der Landtafel den Ständen vorlegen konnte79.1. Zu diesem verfaßte er später seine Additiones und Bedenken79.2. Im November 1591 schickte Strein den Ständen eine Disposition für die Erledigung der übrigen Bücher und schlug folgende Beratungsweise dafür vor: Es sollte jedes Buch einzeln überprüft und zur gemeinsamen Beratung aller Stände Kommissionstage abgehalten werden79.3. Ein Jahr später wählte man den Beratungsausschuß, je acht Mitglieder des Herren-, Prälaten- und Ritterstandes, wobei die Verordneten für die bei den Sitzungen fehlenden Deputierten Ersatzmänner wählen sollten79.4. Den Ausschüssen aller Viertel des Landes wurden Abschriften des Entwurfes vorgelegt, damit sie darüber beraten könnten; es wurde jedoch mit dieser Maßregel nur eine weitere Verzögerung der Erledigung erreicht.79.5. Im Mai 1594 überreichte Strein dem Landtag die restlichen vier Bücher des Entwurfes79.6. Er hatte seine Mitarbeit daran dahin eingeschränkt, daß er darauf achtete, daß durch den Landtafelentwurf die Freiheiten der Stände nicht geschädigt würden, während Linsmayer die eigentliche Arbeit geleistet hatte.

Die Strein-Linsmayersche Landtafel zerfällt in folgende Teile:
1. Landesordnung;
2. Landrecht79.7:

3. Der Prozeß II. Instanz. [Seite: 80]

Die Arbeit, welche zum Teil auf dem Püdlerschen Entwurf beruht80.1, ist besser als dieser, insbesondere kürzer, die Sprache ist klarer und einfacher. Eine vergleichende Übersicht mit dem Strein-Linsmayerschen Entwurf zeigt uns, daß die Titeleinteilung des Tractatus dem letzteren entnommen ist.

Es entspricht:

Tractatus Strein-Linsmayerscher Entwurf
(Der erste Titelfehlt im Strein-Linsmayerschen Entwurf)
2. Titel dem 159. Titel (Von Vogteien),
3. Titel80.2 (fehlt im Strein-Linsmayerschen Entwurf),
4. Titel160. Titel (Von den Grundherren und ihren Untertanen),
5. Titel161. Titel (Von der Robot),
6. Titel162. Titel (Vom Zehent),
7. Titel163. Titel (Vom Bergrecht und Weingartenbau),
8. Titel164. Titel (Von Leibgedingen usw.),
9. Titel165. Titel (Von Gejaiden),
10. Titel166. Titel (Von Fischereien und Teichen),
11. Titel168. Titel (Von Wasserschütten, Auen und Wehren),
12. Titel167. Titel (Von Schätzen),
13. Titel169. Titel (Von Gebäuden, Saaten und Pflanzen),
14. Titel170. Titel (Von Schaden so jemand an seinen Gründen, Vieh oder andern
durch Vieh oder Leute allerleiweise beschehe, auch von entlaufenem Vieh),
15. Titel171. Titel (Von strittigen Grundmarken),
16. Titel172. Titel (Von allerlei Dienstbarkeiten der Häuser und Feldgüter),
17. Titel174. Titel (Von Gewalt oder gewalttätigen Handlungen),
18. Titel175. Titel (Von Injurien und Schmähungen).

Die Bauernunruhen, welche zu jener Zeit entstanden, störten die Beratung des Entwurfes, da sowohl Strein als auch Linsmayer der Kommission zur Untersuchung der Untertanenbeschwerden [Seite: 81 ]angehörten81.1 1598 versuchte man die Beratungskommission zusammenzuberufen, aber Strein war aus gesundheitlichen Rücksichten verhindert, zu kommen, und ohne ihn wollte man nicht beraten81.2. Im Jahre 1600 starb Strein, ohne daß eine Beratung des Entwurfes stattgefunden hatte.

Im folgenden Jahre drang der Kaiser auf Beendigung der Landtafelberatung mit dem Hinweis, daß es jetzt nur an der ständischen Überprüfung fehle. 1602 schlugen die Verordneten vor, die ständische Deputation wegen der Kosten zu verkleinern, was die Stände auch taten81.3. Im Juni dieses Jahres wurde die Landtafel Linsmayer zur Durchsicht übergeben, der aber auch nichts zustande brachte. 1603 wurden neue Beratungsausschüsse gewählt, welche aus 18 Mitgliedern bestanden, aber ebensowenig wie die vorigen Ausschüsse arbeiteten81.4. Nach einer langen Pause schrieb man an die Verordneten des Herzogtums Österreich ob der Enns (29. Dezember 1611)81.5 und bat um die Übersendung der Landtafel ihres Landes81.6. 1612 forderte man die Erben des inzwischen verstorbenen Linsmayer zur Rückstellung des Landtafelentwurfes auf81.7. In diesem Jahr entfaltete der Ausschuß eine regere Tätigkeit, wie unter anderem eine Anfrage an die Verordneten des Landes ober der Enns wegen eines in ihrer Landtafel nicht vorgesehenen Titels (de arrestis et sequestrationibus) zeigt81.8. Es kam aber auch zu einem Zusammenstoß mit dem Landesfürsten, der zur Wahrung des ihm zustehenden Regals, daß Ausschußberatungen der Stände nur mit seinem Wissen und Willen vorgenommen werden dürften, alle weiteren Beratungen verbot. Der wirkliche Grund für dieses Verbot dürfte wohl der gewesen sein, daß man befürchtete, die Stände [Seite: 82] könnten die Landtafelberatungen als Vorwand für politische Zwecke, besonders zu Verhandlungen über die ständischen Privilegien, mißbrauchen. Als am 21. September 1612 den Ständen durch ein Dekret der geheimen und deputierten Rate auf Grund einer kaiserlichen Resolution alle weiteren Zusammenkünfte verboten wurden, hatte die Arbeit schon einen guten Anfang genommen82.1. Die Stände schickten den Dr. Hafner zum Kaiser nach Prag, um die Zurücknahme des Verbotes zu erwirken. Durch ein kaiserliches Dekret vom 6. Mai 1613 (wiederholt am 18. Juni 1613)82.2 wurde den Ständen ihre Bitte abgeschlagen. Erst für das Jahr 1615 finden sich Belege dafür, daß die Ausschüsse wieder arbeiteten82.3. 1616 sollte der Beratungsausschuß, der durch den Tod von Mitgliedern unvollständig geworden war, ergänzt werden82.4. Die bisherigen Mitglieder wehrten sich jedoch dagegen mit der Begründung, daß neu hinzutretende Personen, welche an den bisherigen Beratungen nicht teilgenommen hätten, die Arbeit nur hindern würden82.5. Kurz darauf mußte der Ausschuß wegen seiner Unvollständigkeit die Beratungen einstellen82.6. Im gleichen Jahr verfaßte der Syndikus Christof Hafner seine Bedenken zum 2. und 4. Buch des Strein-Linsmayerschen Entwurfes, die sich stark an die Landtafel des Landes ober der Enns anlehnen und nur dadurch Bedeutung haben, daß das darin enthaltene System der Kontrakte bei den späteren Entwürfen übernommen wurde82.7. Da man in den folgenden Jahren die Arbeit nicht weiter brachte, übertrug man die Revision der Landtafel dem Hofkammerrat Christof v. Leisser82.8. Dieser verglich den Entwurf mit der Landtafel des Herzogtums Österreich ober der Enns und mit den Traktaten Walthers und fand, daß das Werk verbessert und noch einmal [Seite: 83] überprüft werden müßte. Zu diesem Zweck schlug er den Ständen vor, das Konzept dem Praktiker Dr. Johann Walther zur Durchsicht und Überarbeitung anzuvertrauen. Im folgenden Jahre erklärten sich die Stände mit dem Vorschlag einverstanden83.1, Dr. Walther starb aber bald darauf. An seine Stelle traten Simon Hofherr und Christof Hafner83.2. Als der Kaiser im Jahre 1628 anfragte83.3, wie weit die Arbeit gediehen sei, antwortete Leisser offen, daß er zwar mit Hofherr eine Besprechung gehabt hätte, seither aber wegen verschiedener Verhinderungen nichts gearbeitet und deshalb das ganze Material Hofherr übergeben habe. Er sei als Nichtfachmann nicht imstande, das Werk, an dem über 40 Jahre gearbeitet worden sei, so schnell zu vollenden83.4. Im Jahre 1630 verlangten die Verordneten von der niederösterreichischen Regierung die Übersendung der Landtafel Österreichs ob der Enns und des Consuetudinarienbuches. Seither fehlt jeder Beleg für eine Fortsetzung der Koditikationsarbeit83.5.

Erst im Jahre 1650 wurde die Ausarbeitung der Landtafel wieder begonnen. Der Landmarschall Georg Achaz Graf zu Losenstein forderte unter Hinweis auf die bestehende Rechtsunsicherheit und die schon ausgearbeiteten sechs Bücher des Entwurfes von Strein-Linsmayer die Stände auf, eine Beratungskommission zu wählen, welche aus vier Mitgliedern eines jeden Standes und aus vier Rechtsgelehrten bestehen sollte83.6. Als letztere schlug er Johann Baptista Suttinger83.7 (im Jahre 1658 aus der Kommission geschieden), Michael Seiz, Johann Georg Hartmann und Johann Leopold (an dessen Stelle 1665 Franz Beck83.8 trat) vor. Zu diesen vier Doktoren kam noch Dr. Franz Khrumpach als Hilfskraft hinzu. Der [Seite: 84] Landmarschall selbst erbot sich, die einzelnen Bücher mit der Kommission durchzuberaten. Eine Bewegung im geheimen Rat, welche, um die Erledigung der Landtafel zu hintertreiben, von den Ständen verlangte, die noch unvollendete Revisions- und Exekutionsordnung vorher fertig zu stellen, konnte die Beratung der Landtafel nicht verhindern. Wegen Suttinger und Seiz, welche kaiserliche Beamten waren, mußte der Kaiser um die Erlaubnis für ihre Mitarbeit an dem ständischen Ausschuß gebeten werden84.1, welche auch 1651 gegeben wurde84.2. Im Jahre 1652 schlugen die zur Beratung der Exekutionsordnung erwählten Ausschüsse, welche von dem Plan, eine vollständige Landtafel auszuarbeiten, Kenntnis erhalten hatten, den Ständen vor, bei der Beratung des Entwurfes von Strein-Linsmayer alles auszuscheiden, was mit dem gemeinen Recht übereinstimmme oder gesetzlich geregelt oder als Landesbrauch notorisch sei, und sich auf den Stoff zu beschränken, der als Landesbrauch strittig sei84.3. Der Ausschuß kam jedoch nicht zur Arbeit, 1653 mußte der Landmarschall die Stände auffordern, neue Ausschüsse zu wählen84.4. Im selben Jahre baten die Stände den Kaiser, die Regierung als Zwischeninstanz zwischen dem Landtag und dem kaiserlichen Hof von der Beratung der eingereichten Entwürfe auszuschließen, so daß diese unmittelbar nach der Beratung durch die Stände dem Kaiser zugeschickt werden könnten84.5. 1654 wurde der Ausschuß neuerdings ergänzt84.6. Indessen arbeiteten die vier Doktoren eifrig, so daß 1657 schon alle Traktate der Landtafel bis auf das Forum mercantile ausgearbeitet waren84.7.

Im wesentlichen enthielt der Entwurf den Stoff des Tractatus de juribus incorporalibus in der später sanktionierten Form. Als Quellen wurden die Schönkirchnerbücher84.8, die böhmische, bayrische und andere Landesordnungen, das gemeine Recht, Generalien, Motive, Abschiede, Resolutionen und juristische Werke benutzt. In der [Seite: 85] Einteilung stimmt der Entwurf mit dem Tractatus bis auf den fehlenden dritten Titel und die Umstellung des 9. und 10. Titels überein. Hauptsächlich unterscheidet sich der Entwurf vom Tractatus durch seine Stellung zum Vogt, demn er erheblich mehr Befugnisse zuweist als der letztere.

Im Dezember 1658 bitten die Stünde neuerdings, die ausgearbeiteten Traktate nicht durch die Regierung revidieren und begutachten zu lassen, da ja bei der Ausarbeitung der Landtafel neun Regierungsräte und der Land- und Regierungsschreiber mitgewirkt hätten85.1. Im gleichen Jahr tritt Seiz an die Stelle des ausscheidenden Suttinger. 1659 erstattete der kaiserliche Grundbuchadministrator Michael Müller einen Bericht an die niederösterreichische Regierung über die kaiserlichen Grundbuchstaxen, welchen man bei der Beratung des vierten Titels des Tractatus benötigte85.2.

Als sechs Jahre nach der Ausarbeitung der Traktate durch die Gelehrten die niederösterreichische Regierung diese noch immer nicht an den Kaiser geschickt hatte, baten die Stände im April 1661 nochmals dringend um die Ausschaltung der Regierung und um Beratung und Publikation der Traktate durch den Kaiser, wobei sie an die Landgerichtsordnung erinnerten, welche die Regierung zwecklos durch sieben Jahre revidiert habe85.3. Im Jahre 1602 war der Tractatus de juribus incorporalibus in seiner ersten Fassung bis auf den Titel von der Jägerei fertig. Als sich auch die Verordneten gegen eine Beratung der Traktate durch die Regierung aussprachen85.4, ordnete der Kaiser die unmittelbare Übergabe der bei der Regierung eingereichten Traktate an ihn an85.5. Bis 1666 hatte der Kaiser, wie wir aus der Landtagsreplik erfahren, nur den Traktat von den Testamenten erhalten85.6. Eine Spezifikation vom Jahre 1667 führt den Tractatus de juribus corporalibus als bis auf den Titel von der Jägerei geschlossen an85.7.[Seite: 86] Im September des gleichen Jahres befiehlt ein Hofdekret der Kompilationskommission, die ausgearbeiteten Traktate unmittelbar bei Hof vorzulegen86.1. Zu Beginn 1668 richteten die Verordneten eine Anfrage an die Ausschüsse, warum die Ausarbeitung der Landtafel so langsam vor sich gehe86.2. Der daraufhin abgesendete Ausschußbericht gibt als Gründe für die Verzögerung der Beratungen an, daß diese vielfach unterbrochen worden seien (von 1651 bis 1654, 1660 bis 1662 und 1662 bis 1668), daß ferner die zur Beratung festgesetzten Tage nicht eingehalten werden konnten, da Krankheit, Tod und berufliche Verhinderungen die Mitglieder des Ausschusses von der Teilnahme an der Arbeit abgehalten hatten. Besonders sei aber die Regierung daran schuld, welche die bei ihr eingereichten Entwürfe liegen lasse, zur Revision ins Reich verschicke und trotz des kaiserlichen Verbotes revidiere. Für die Richtigkeit der Ausführungen der Stände haben wir in den Akten reichlich Beweise. So wurden zum Beispiel in den zwei ersten Monaten des Jahres 1668 fünf Sitzungen abgehalten, obwohl der Kaiser wöchentlich drei Sitzungen vorgeschrieben hatte. Für die Auffindung des bei der Regierung vorlegten Traktats von den Testamenten mußten dem geheimen Hofregistrator 1000 fl. bezahlt werden usw. Als Abhilfe wurde im Gutachten der Ausschüsse die regelmäßige Abhaltung der Sitzungen und die Beendigung der Revision durch die Regierung empfohlen86.3. 1669 schien sich die endgültige Ausarbeitung des Tractatus de juribus incorporalibus abermals verzögern zu wollen, da der Prälatenstand bei der Beratung über die Verjährung Schwierigkeiten machte86.4.

Am 13. September 1670 wurde der 2. Titel des Tractatus von der Regierung bei Hof übergeben86.5, worauf am 6. April 1671 eine Resolution erfolgte86.6, daß die zwei ersten Titel des Tractatus genehmigt seien und daß der übrige Teil desselben ehestens beraten werden möge. Da einzelne von den Ständen sich durch die Regelung der Robot durch den Entwurf des Tractatus beschwert fühlten, wurde die Rückgabe des Entwurfes zur nochmaligen [Seite: 87] Beratung erbeten87.1. Man trug den Ständen auf, die Beratung mit den aus den vier Vierteln des Landes gewählten Ausschüssen möglichst schnell durchzuführen und das Ergebnis der Beratungen der Regierung ehestens rückzusenden. Die Bestellung der Ausschüsse zog sich jedoch bis 1673 hin.

Am 19. Juni 1673 wurden die beiden ersten Titel des Tractatus kundgemacht87.2. Der Kundmachungsakt begründet ihre getrennte Kundmachung damit, daß gerade wegen des Patronates und wegen der Vogteien häufig Streitigkeiten entstünden und daß man wegen anderweitiger Verhinderungen die restlichen Titel noch nicht ausarbeiten habe können. Nach deren Publikation würden beide Teile wieder vereinigt werden.

Zur Beratung der Titel 3 - 18 wurde ein Ausschuß von 14 Mitgliedern der drei oberen Stände gewählt. Bis 1675 kam es zu keinem Vortrag des Entwurfes beim Kaiser. Da entschlossen sich die Stände, den geheimen Referendar Koch mit 2000 fl. zu bestechen, um die Sanktion zu beschleunigen.87.3. Der Erfolg blieb nicht aus. Am 22. September 1678 wurde die niederösterreichische Regierung vom Kaiser beauftragt, die Regelung des Pfundgeldes und der Robot im Tractatus zu begutachten87.4. Die Regierung überreichte ein Gutachten und schlug eine Textverbesserung vor87.5. Dem Obersthof- und Landjägermeister Wilhelm Graf zu Öttingen wurde der 10. Titel des Tractatus zur Begutachtung übersendet87.6, von der Hofkammer wurde ein Bericht über die Frage des Pfundgeldes eingeholt87.7.

Am 13. März 1679 konnten die Stände beim Kaiser dafür danken, daß er den Tractatus publizieren lassen wolle87.8. Am gleichen Tage ließ die Regierung den vom Kaiser genehmigten Tractatus in Druck legen und sendete einige Exemplare zur [Seite: 88] Unterschrift an den Kaiser88.1. Am 22. März 1679 erhielt der kaiserliche Rat August von Erhart 500 fl. für seine Mitwirkung bei der Genehmigung des Tractatus durch den Kaiser. Am 26. April 1679 forderte die Regierung den Landmarschall auf, Vorsorge zu treffen, damit bei der Publikation des Tractatus am 29. April 1679 eine Deputation der Stände erscheinet88.2. Nach der Publikation schickte der Kaiser acht eigenhändig unterschriebene Exemplare des Tractatus de juribus incorporalibus an die Stände88.3.

Der Tractatus ist in 18 Titel eingeteilt, einzelne von diesen zerfallen in Unterabschnitte, so der 1. und 4. Titel. Die weitere Einteilung erfolgt in Paragraphe.

Durch den Tractatus sollten diejenigen Materien, welche am häufigsten Anlaß zur Prozeßführung gaben, geregelt werden. Allerdings muß man sich davor hüten, zu glauben, daß seit dem Inkrafttreten des Tractatus alle von ihm behandelnden Rechtsverhältnisse einheitlich gestaltet worden wären, vielfach läßt das Gesetz die herrschende Gewohnheit bestehen, so daß die tatsächlichen Verhältnisse oft wesentlich andere waren, als man auf Grund der Bestimmungen des Tractatus glauben möchte88.4.

Tatsächlich zeigte es sich bald, daß auch die Regelung des Tractatus den erwünschten Erfolg nicht hatte. Besonders das Pfundgeld88.5, der Zehent von Neurissen88.6, die Neuanlage von Weingärten, welche durch den Tractatus verboten worden war, boten vielfach Anlaß zu Prozessen und zu Klagen der Stände. Mit Resolutionen und Patenten suchte man abzuhelfen, die Bitten der Stände um authentische Auslegung einzelner dunkler Stellen des Tractatus hörten aber nicht auf88.7. Am 5. Dezember 1713 wurde die Regierung beauftragt, im Einvernehmen mit den Ständen ein [Seite: 89] Gutachten über die Novellierung des Tractatus auszuarbeiten und es dem Kaiser zu übersenden.

Am 15. April 1720 wählten die Stände eine Deputation von sieben Mitgliedern unter Vorsitz des niederösterreichischen Regimentsrates Franz Raymond Graf zu Welz zur Ausarbeitung eines neuen Entwurfes, welcher dem Kaiser vorgelegt werden sollte89.1. Die Kommission erstattete ein Gutachten89.2, in welchem sie vorschlug, den Tractatus durch Rechtsgelehrte unter Zuziehung einiger Regierungsräte reformieren zu lassen, wobei das Consuetudinarien- und Motivenbuch der niederösterreichischen Regierung heranzuziehen wäre. Trotz Ermunterung durch den Kaiser ging die Arbeit nicht vorwärts. Nach zwei Jahren mußte die Kommission ergänzt werden, Wenzel Adrian Graf zu Enkhewirt übernahm den Vorsitz89.3. Über die Beratungen, welche vom 20. Februar 1723 bis 14. Dezember 1726 dauerten und welche bis zur Bearbeitung des 12. Titels gediehen, sind uns die Protokolle erhalten89.4. Im ganzen wurden allerdings nur zwölf Sitzungen abgehalten. Die Kommission ging schließlich auseinander, ohne das gewünschte Ziel erreicht zu haben.

Erst im Jahre 1748 wurde der Gedanke einer Novellierung des Tractatus wieder aufgenommen. Die österreichische Hofkanzlei schlug anläßlich einer Streitfrage wegen der Zehentpflichtigkeit von Neurissen der Kaiserin Maria Theresia vor, den Tractatus überhaupt durch eine Kommission unter dem Vorsitz des Statthalters und unter Zuziehung eines Ausschusses der Stände, welche wegen der vermögensrechtlichen Wirkungen des Tractatus gehört werden müßten, zu reformieren. Obwohl die Kaiserin dem Vorschlag zustimmte89.5, hinderte die Umgestaltung der Zentralstellen, welche damals vor sich ging, die Einsetzung einer Kommission, so daß der Plan der Novellierung neuerlich auf zwei Jahre hinausgeschoben werden mußte.

Als 1750 der obersten Justizstelle eine Denkschrift, welche für die österreichische und böhmische Ländergruppe Verbesserungen in der Rechtspflege forderte, zur Beratung vorlag, nahm man den Gedanken einer Reformierung des geltenden und der Schaffung [Seite: 90] eines jus certum wieder auf. Referent Freiherr v. Buol, welcher wegen der Größe des Werkes das ganze geltende Recht zu reformieren, Bedenken hatte, schlug vor, die dringendsten Materien vorerst zu regeln. Von seinen Vorschlägen wurde nur der bezüglich einer Revision des Tractatus de juribus incorporalibus angenommen. Die Kaiserin, welche die Einsetzung einer Kommission schon früher genehmigt hatte, veranlaßte durch ein Dekret vom 16. September 1751 den Zusammentritt derselben90.1. Als Vorsitzender wurde der Präses der Regierung in Justizsachen Johann Josef Graf v. Breuner bestellt, die Stände waren durch eine Deputation vertreten. Unter den vier Mitgliedern der Regierung ist besonders Josef Holger zu nennen, welcher neben Azzoni den bedeutendsten Anteil an den Kodifikationsarbeiten unter Maria Theresia hatte und auch bei der Revision des Tractatus die Hauptarbeit leistete. Die Deputation der Stände bestand aus den drei ältesten ständischen Ausschüssen und drei Verordneten, wobei bestimmt wurde, daß für die bei den Sitzungen Abwesenden deren Amtsnachfolger eintreten sollten90.2. Am 1. Oktober 1751 teilte die oberste Justizstelle mit, daß die Kaiserin die Novellierung des Tractatus beschlossen habe90.3. Die unklaren Stellen sollten erläutert und nötigenfalls Ergänzungen gemacht werden. Für die wöchentlich stattfindenden Beratungen sollte der Stoff immer schon vorher bestimmt, die Beratungsprotokolle durch einen Regierungssekretär geführt und an die Kaiserin geschickt werden. Nach Beratung eines jeden Titels sollte ein Hauptgutachten darüber und die neue Fassung des Titels der Kaiserin vorgelegt werden. Zunächst sollte der 4., dann der 5., 6., 1., 2. und 3. Titel, die übrigen in der Reihenfolge des Tractatus beraten werden. Die Kommission forderte zahlreiche Gutachten90.4, so z. B. von allen niederösterreichischen Städten und Märkten, ein.

Am 20. November 1751 fand die erste Sitzung statt. Die Stände und die Regierungsmitglieder beschlossen, ihre Bedenken zu dem zu beratenden Stoff schriftlich auszuarbeiten und sich gegenseitig vor den Sitzungen zu übermitteln. Über die abgehaltenen Sitzungen90.5 sind die Protokolle des Regierungssekretärs Joh. Kienmayer [Seite: 91] erhalten91.1. Der 4. Titel wurde in 15 Sitzungen vom 2. Dezember 1751 bis 23. März 1752 beraten, der 5. Titel in 3 Sitzungen vom 4. Mai bis zum 15. Juni, vom 1. Juli bis 31. August in 4 Sitzungen der 6. Titel, am 23. September der 1. Titel, am 16. November der 2. Titel, vom 23. November bis 7. Dezember in 3 Sitzungen der 3. Titel und am 14. Dezember 1752 der 7. Titel. In der Sitzung am 11. Jänner 1753 revidierte man die restlichen Titel mit Ausnahme des 17., welcher in der Sitzung vom 13. Jänner 1753 erledigt wurde.

Nach dem Ausscheiden Holgers aus der Kommission wurde deren Arbeit auf die von der Kaiserin am 17. Februar 1753 genehmigten Kommission zur Ausarbeitung eines gemeinsamen Landrechtes übertragen. Diese hielt am 3. Mai 1753 ihre erste Sitzung ab, in welcher sie beschloß, nicht wie Graf Haugwitz geraten hatte, "ein gesundes Vernunftrecht"91.2, sondern aus den verschiedenen Landesrechtes ein gemeinsames System zu schaffen. Die weitere Geschichte der theresianischen Kodifikation ist bekannt. Der Tractatus wurde durch die Brünner Kommission bearbeitet, nach der Auflösung (29. Mai 1756) und dem Eintritt Azzonis und Holgers in die Wiener Kommission durch diese; und teilte das Schicksal des Codex Theresianus. Bezüglich der Geltungsdauer des Tractatus ist zu bemerken, daß seine Bestimmungen, soweit sie strafrechtlicher Natur sind, zuerst außer Kraft gesetzt wurden. Teilweise übernahm man dabei die Paragraphe des Tractatus in die neuen Gesetze. So stimmt z. B. der § 1 des 18. Titels des Tractatus mit dem § 1 des Artikels 100 der Constitutio Criminalis Theresiana fast wörtlich überein. Die Grundbuchsmaterie wurde durch zwei Patente vom 1. September 1765 und 24. Juli 1795 für Niederösterreich neu geregelt. Die privatrechtlichen Normen des Tractatus wurden durch das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch mit 1. Jänner 1812 ersetzt. (Einzelne Paragraphe des Allgemeinen bürgerlichen GeSetzbuches sind unmittelbar dem Tractatus entnommen.) Als im Jahre 1848 auf Grund des Antrages Hans Kudlichs der Untertanenverband und die Fronden aufgehoben wurden, büßte der Tractatus fast seine ganze Bedeutung ein. Als Merkwürdigkeit möge noch erwähnt werden, daß der Tractatus bei Fragen des Patronatsrechtes auch heute noch, trotz des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, als maßgebend heranzuziehen ist.

71.1. Für die Geschichte der Landtafel und des Tractatus verweise ich besonders auf das nachstehende Schrifttum: Die Lehrbücher der österreichischen Reichsgeschichte von Luschin von Ebengreuth. Huber-Dopsch, Bachmann-Werunsky, Gumplovicz. Ferner die Werke: Canstein, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozesses I, S. 86 ff. C. G. v. Chorinsky, Beiträge zur Erforschung österreichischer Rechtsquellen. Domin-Petrushevez, Neuere österreichische Rechtsgeschichte 1869. Harrasowsky, Geschichte der Kodifikation des österreichischen Zivilrechtes. Hasenöhrl, Beiträge zur Geschichte des österreichischen Privatrechtes. Motloch, Carl Gr. v. Chorinsky. Artikel "Landesordnungen" im Österreichischen Staatswörterbuch. Bericht des Dr. W. Püdler, ZRG., Bd. 34, S. 235 ff. Weitere Angaben siehe Ehrenzweig, System des österreichischen Privatrechtes, Bd. I, S. 16, A. 1ff., und in den oben angeführten Werken. Von dem Tractatus selbst sind die Titel 2 bis 4 im 3. Kapitel der Dissertatio juridica von Joseph Greneck (1733) behandelt. Das oben angeführte Schrifttum ist teilweise auch für den Tractatus heranzuziehen. Für die Akten ist in der Regel die betreffende Nummer der Sammlung Chorinsky und die Bezeichnung des Faszikel im Niederösterreichischen Landesarchiv angegeben.

71.2. Der Begriff der jura incorporalia galt bisher als gemeinrechtlicher Irrtum, hervorgegangen aus der mißverständlichen Auslegung der Stellen D 1, 8, 1, 1, C 7, 37, 3 und D 41, 3, 4, 27, wonach man das Eigentum als jus corporale und die übrigen Rechte als jura incorporalia bezeichnete (siehe Buchholtz, Vers. über einzelne Teile der Theorie des heutigen römischen Rechtes, S. 7). Tatsächlich ist aber zum Verständnis der jura incorporalia und ihres Besitzesschutzes die deutschrechtliche Anschauung von der Gewere heranzuziehen, wie ich an anderer Stelle auszuführen beabsichtige.

71.3. Selbst zur Zeit der Sanktion der einzelnen Traktate hielt man an dem Gedanken fest, daß diese Teile eines einheitlichen Gesetzes seien. Daraus erklärt sich auch, daß der Tractatus de juribus incorporalibus sich im Titel 17, § 3, und Titel 18, § 13, auf das Buch von dem Zivilprozeß und im Titel 4, §§ 21, 23, und Titel 8 pr. und § 13 auf das Buch von den Kontrakten beruft, obwohl beide Bücher Entwürfe ohne Gesetzeskraft blieben.

72.1. Bernhard Walther († 1581), ein gebürtiger Sachse, war Professor an der Wiener Universität, Kanzler der niederösterreichischen und innerösterreichischen Regierung. Seine Werke, welche nicht nur zu seiner Zeit bedeutendes Ansehen genossen, wurden vielfach bei der Kodifikation der Landtafeln des Landes ob und unter der Enns benützt. Bis in das 18. Jahrhundert haben die Traktate Walthers, welche die meisten Materien des österreichischen Rechtes behandeln, ihre Stellung in der Rechtsprechung gewahrt. Vgl. Luschin, Österreichische Reichsgeschichte, S. 365, A. 2.

72.2. Vgl. Schreiben des Landmarschalls G. A. v. Losenstein an die Stände vom 23. VI. 1650. Niederösterreichisches Landesarchiv, Fasz. B, IV, 7.

72.3. Wenn Below in den "Ursachen der Rezeption des römischen Rechtes in Deutschland", S. 71, die Ansicht äußert, daß der Widerstand der Stände gegen das fremde Recht hauptsächlich auf den Umstand zurückzuführen sei, daß sie sich dagegen wehren wollten, daß ihnen nichtadelige Juristen die einflußreichsten Stellen wegnahmen, so wird das wohl auch für Österreich anzunehmen sein. Daß die Stände vor allem eine Kodifikation überhaupt wegen des territorial zersplitterten Rechtes und der herrschenden Rechtsunsicherheit wollten, kann wohl auch für Niederösterreich zutreffen, wenn auch vielleicht andere Behauptungen Belows über die Gleichgültigkeit der Bevölkerung gegen das eindringende fremde Recht unhaltbar erscheinen.

73.1. Siehe S. Adler, Die Organisation der Zentralverwaltung unter Maximilian I., 1886, S. 254.

74.1. Die einzelnen uns erhaltenen Handschriften dieses und der folgenden Entwürfe sind bei Motloch, Carl Gr. v. Chorinsky, S. 16 ff., zusammengestellt.

74.2. Vgl. Suttinger, Gedenkbuch, Nr. 317, Sammlung Chorinsky.

74.3. Die Stände hatten sich nämlich nur bis zur Aufrichtung der Landesordnung mit der Beibehaltung dor Appellation einverstanden erklärt, so daß eine Genehmigung der Landesordnung ohne Regelung der Frage der Appellation nicht tunlich war.

74.4. Vgl. zum Folgend. Suttingers Gedenkbuch, Nr. 317, Sammlung Chorinsky.

75.1. Über Reichart Strein vergleiche die Monographie Dr. Karl Großmanns im vorliegenden Jahrbuch, S. 1 ff. Außer an der Landtafel hatte Strein großen Anteil an der Ausarbeitung der allerdings nicht genehmigten niederösterreichischen Landhandfeste.

75.2. Hofmayr († 1586) war Professor an der Wiener Universität, Kammerprokurator, Regimentsrat, endlich Reichshofrat.

75.3. Materialien zur Gesetzgebung des 16. und 17. Jahrhunderts I, Nr. 5. Niederösterreichisches Landesarchiv, B. IV, 2.

75.4. Ebenda Nr. 7.

75.5. Ebenda Nr. 14.

75.6. Dr. Püdler († 1595) war Professor an der Wiener Universität, niederösterreichischer Regimentsrat, schließlich Hofkammerrat. Seine römisch-rechtlichen Studien, welche seinen Entwurf so ungünstig beeinflußten, absolvierte er ebenso wie Hofmayr in Padua.

75.7. Materialien zur Gesetzgebung des 18. und 17. Jahrhunderts I, Nr. 16.

76.1. Ebenda Nr. 17.

76.2. Abgedruckt in der Savigny-Zeitschrift, Bd. 21, S. 235 ff.

76.3. Materialien zur Gesetzgebung des 16. und 17. Jahrhunderts I, Nr. 20.

76.4. Ebenda Nr. 30. Das in 205 Titeln eingeteilte Werk war in der Folge für das Gewohnheitsrecht im Gerichtsgebrauch maßgebend.

76.5. Das Consuetudinarienbuch wurde 1552 zur Aufzeichnung des Gewohnheitsrechtes angelegt und wurde nachweislich bis 1749 geführt. Da es in der Folge in Verlust geriet, sind wir auf das Werk Suttingers "Additiones consuetudinarum Austriacarum" (1718) angewiesen, in welchem sich Teile des Consuetudinarionbuches finden. Vgl. Kreuzer, Handbuch der Literatur des österreichischen Privatrechtes 1808, und Chorinsky, Beiträge zur Erforschung österreichischer Rechtsquellen, S. 2. [Vgl. jetzt: Ellrichshausen, Consuetudinarienbücher 1982 (HS)]

76.6. Die Aichensche Sammlung (enthalten in der Sammlung Chorinsky), D 4, S. 314, enthält eine Zusammenstellung der Waltherschen Traktate.

77.1. Materialien der Gesetzgebung des 16. und 17. Jahrhunderts I, Nr. 24.

77.2. Ebenda Nr. 31.

77.3. Ebenda Nr. 32.

77.4. Ebenda Nr. 37.

77.5. Ebenda Nr. 50.

78.1. Ebenda Nr. 57, 62.

78.2. Ebenda Nr. 94.

78.3. Ebenda Nr. 73.

78.4. Ebenda Nr. 82.

78.5. Ebenda Nr. 85.

78.6. Hofmayrs Fragmente; Niederösterreichisches Landesarchiv, Fasz. B IV, 3. Strein-Linsmayerscher Entwurf, ebenda. Entwurf der vier Doktoren, ebenda Nr. 12.

78.7. Joh. Baptista Linsmayer († 1609) war Universitätsprofessor, Hofkammerrat und wurde ein Jahr vor seinem Tode geadelt. [Vgl. zB.: über Linsmayer (HS)]

78.8. Materialien zur Gesetzgebung des 16. und 17. Jahrhunderts I, Nr. 90.

78.9. Ebenda Nr. 96, 97.

78.10. Ebenda Nr. 98, 109.

79.1. Ebenda Nr. 118.

79.2. Strein, Additiones und Bedenken, Niederösterreichisches Landesarchiv, Fasz. B IV, 2.

79.3. Materialien zur Gesetzgebung des 16. und 17. Jahrhunderts, Nr. 125.

79.4. Ebenda Nr. 132.

79.5. Ebenda Nr. 139.

79.6. Ebenda Nr. 149.

79.7. Ursprünglich hatte man ein sechstes Buch (Von Gewalt und Injurien) einschieben wollen, dasselbe wurde jedoch später dem vorangehenden Buch von den jura incorporalia angefügt. Der 173. Titel des Strein-Linsmeyerschen Entwurfes (Von der Verjährung) ist in den Tractatus nicht übernommen worden.

80.1. In einem Gutachten (Niederösterreichisch. Landesarchiv, Fasz. 13. IV 2) erklärte Strein, die Arbeit werde bald fertig sein, "weil Dr. Püdler gute Vorarbeit getan habe".

80.2. Über den 3. Titel des Tractatus vgl. S. Adler, Zur Geschichte des adeligen Grundbesitzes in Österreich, S. 142 ff.

81.1. Siehe Frieß, Aufstand der Bauern, S. 114.

81.2. Materialien zur Gesetzgebung des 16. und 17. Jahrhunderts; Nr. 165. 167, 168, 169, 173. Für das Jahr 1599 siehe Nr. 178, 182, 184.

81.3. Ebenda Nr. 194, 195.

81.4. Ebenda Nr. 199, 202.

81.5. Ebenda Nr. 204.

81.6. Die oberennsische Landtafel, deren Schicksal vielfach mit dem der unterennsischen Landtafel verknüpft ist, wurde niemals sanktioniert. Die Landtafel, von der hier die Rede ist, ist der Entwurf des Dr. Abraham Schwarz, welcher zwar vom Kaiser nicht genehmigt wurde, aber doch von größtem Einfluß auf die Rechtsprechung war. In der Folge wurden die Kodifikationen des Landes unter der Enns (mit Ausnahme des Tractatus de juribus incorporalibus) übernommen.

81.7. Materialien zur Gesetzgebung des 16. und 17. Jahrhunderts I, Nr. 207, 208.

81.8. Ebenda Nr. 209.

82.1. Schönkirchnerbuch, Reg. 2206.

82.2. Ebenda 2221, Ferner Schönkirchnerbuch, H Nr. 275, X Nr. 384 ff., Beig. 252.

82.3. Materialien zur Gesetzgebung des 16. und 17. Jahrhunderts I, Nr. 210, 211, 212.

82.4. Ebenda Nr. 213.

82.5. Ebenda Nr. 214.

82.6. Ebenda Nr. 216.

82.7. Hafners Notae et additiones finden sich im Niederösterreichischen Landesarchiv, Fasz. B IV 7.

82.8. Christof Freiherr v. Leysser († 1648). Sein Schreiben an die Stände siehe Materialien zur Gesetzgebung des 16. und 17. Jahrhunderts I, Nr. 223, bezüglich der Verhandlungen mit Walther und den Ständen siehe ebenda Nr. 221, 224, 225, 226, 227.

83.1. Ebenda Nr. 228.

83.2. Ebenda Nr. 229.

83.3. Ebenda Nr. 231.

83.4. Ebenda Nr. 235, siehe auch Nr. 233, 236, 237.

83.5. Ebenda Nr. 239.

83.6. Ebenda, II. Band, Nr. 15. N. ö. L. A. Faszikel B IV, 7.

83.7. Joh. Bapt. Suttinger v. Thurnhof († 1662), Regierungsrat, Regimentskanzler, war ein bedeutender Jurist, dessen Werke vielfach Verwendung fanden. Siehe Kreuzer, Handbuch der Literatur des österreichischen Privatrechtes 1808 (S. 35).

83.8. Becks Protokollbuch über die Beratungen der Kommission vom 4. September 1665 bis 23. August 1669 befindet sich im Niederöstorreichischen Landesarchiv, Fasz. B IV, 7. Hartmanns Protokollbuch (vom 15. Februar 1563 bis 31. August 1669) ebenda.

84.1. Materialien zur Gesetzgebung des 16. und 17. Jahrhunderts II, Nr. 27, 28, 29, 30.

84.2. Ebenda Nr. 33.

84.3. Ebenda Nr. 36.

84.4. Ebenda Nr. 52.

84.5. Ebenda Nr. 58.

84.6. Ebenda Nr. 60.

84.7. Ebenda, III. Bd., Fasz. V IV, 7, Nr. 75.

84.8. Die Aktensammlung des Hans Wilhelm v. Schönkirchen wurde 1563 von seinen Söhnen an die Stände verkauft.

85.1. Materialien zur Gesetzgebung des 16. und 17. Jahrhunderts III, Nr. 80.

85.2. Sammlung Hüttner, LXVI/ 1, Nr. 30, 31. Hofrat Joh. E. v. Hüttner verkaufte seine Sammlung im Jahre 1794 an die oberste Justizstelle. Gegenwärtig liegt sie im Archiv für Niederösterreich (ehemals Archiv der niederösterreichischen Statthalterei).

85.3. Materialien zur Gesetzgebung des 16. und 17. Jahrhunderts III, Nr. 83.

85.4. Ebenda Nr. 86.

85.5. Ebenda Nr. 88.

85.6. Ebenda Nr. 89.

85.7. Ebenda Nr. 92.

86.1. Ebenda Nr. 100.

86.2. Ebenda Nr. 101.

86.3. Ebenda. Nr. 103.

86.4. Ebenda Nr. 114.

86.5. Sammlung Hüttner, LXVI/1, Nr. 3.

86.6. Ebenda, Bd. 64/2.

87.1. Materialien zur Gesetzgebung des 16. und 17. Jahrhunderts III, Nr. 115.

87.2. Motloch gibt in C. Gr. v. Chorinsky, S. 28, Nr. 3, irrtümlich an, daß die Kundmachung der beiden ersten Titel des Tractatus am 6. April 1671 erfolgtsei. Das richtige Datum (19. Juni 1673) findet sich in der Kundmachungsurkunde Slg. Chorinsky, Miscellanea juridica, 10. Heft, Nr. 12. Vgl. Materialien zur Gesetzgebung des 16. und 17. Jahrhunderts III, Nr. 125.

87.3. Ebenda Nr. 120.

87.4. Sammlung Hüttner, Bd. 66/1, Nr. 66; Bd. 64/2, Nr. 8.

87.5. Ebenda 66/1, Nr. 58.

87.6. Ebenda 64/2, Nr. 9, 10.

87.7. Ebenda 66/1, Nr. 33.

87.8. Materialien zur Gesetzgebung des 16. und 17. Jahrhunderts III, Nr. 127.

88.1. Ebenda Nr. 128.

88.2. Ebenda Nr. 129.

88.3. Ebenda Nr. 130.

88.4. Vgl. S. Adler: Zur Geschichte des adeligen Grundbesitzes in Österreich 1902 (S. 142 ff.). Verweise auf die bestehenden abweichenden Ortsgewohnheiten finden sich im Tractatus ziemlich häufig, so z. B. 1. Titel, §§ 8, 9, 14; 2. Titel, § 13; 3. Titel, princ.; 4. Titel, §§ 5, 23; 6. Titel, § 3; 14. Titel, § 10. Der Tractatus stellt in diesen Fällen nur ergänzende Normen auf.

88.5. Vgl. Materialien zur Gesetzgebung des 16. und 17. Jahrhunderts III, Nr. 134, 159. Sammlung Hüttner 66/1, Nr. 34.

88.6. Materialien zur Gesetzgebung des 18. Jahrhunderts (Niederösterreichisches Landesarchiv, Fasz. B IV, 7), Nr. 54.

88.7. Sammlung Hüttner 64/2, Nr. 13; 66/1, Nr. 36.

89.1. Materialien zur Gesetzgebung des 18. Jahrhunderts, I. Bd., Nr. 50.

89.2. Ebenda Nr. 51.

89.3. Ebenda, II. Bd., Nr. 56.

89.4. Ebenda, Nr. 58.

89.5. Sammlung Hüttner XXV., Reskript vom 5. Oktober 1748.

90.1. Materialien zur Gesetzgebung des 10. Jahrhunderts II, Nr. 86.

90.2. Ebenda Nr. 87.

90.3. Ebenda, Nr. 88.

90.4. Sammlung Hüttner 66/1, Nr. 6. Im Archiv des Ministeriums des Inneren erliegen sub Varia 44 und 44a zahlreiche Akten dieser Art.

90.5. Sammlung Hüttner 64/1, Nr. 9.

91.1. S. Materialien zur Gesetzgebung des 18. Jahrhunderts. Ebenso sind die Protokolle des Syndikus Otto v. Lackenau dort zu finden.

91.2. Sammlung Hüttner 29, Nr. 81.