Fritz Wisnicki, Der Tractatus de iuribus incorporalibus 1929 :: Digitale Edition Heino Speer 2012

Editorial.

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Heino Speer, Klagenfurt, im Oktober 2012

Fritz Wisnicki, Der Tractatus de iuribus incorporalibus. Ein Beitrag zur Geschichte des österreichischen Patronatrechtes. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Kanonistische Abteilung 18 (1929) 112ff.

112.1

Die österreichische Rechtsgeschichte feiert im Jahre 1929 ein seltenes Jubiläum: Am 13. März sind es zweihundertfünfzig Jahre, daß der Tractatus de juribus incorporalibus, dessen erster Titel "Von geistlichen Lehenschaften" noch heute in Geltung steht, Gesetz wurde. Der Tractatus hat ein ehrwürdiges Alter; der Eindruck der Überlebtheit dieses Gesetzes wird aber noch stärker, wenn wir bedenken, daß es eine Entstehungsgeschichte von über hundertfünfzig Jahren hat, und daß schon zur Zeit der Kodifikation das Patronatrecht, dieser letzte Überrest der einstigen Eigenkirche112.2, eine im Absterben begriffene Institution war. Ein Vierteljahrtausend hindurch wurde an der Reform des Gesetzes gearbeitet, und schon vor mehr als achtzig Jahren bereitete man ein Gesetz vor, um das Patronatrecht und [Seite: 113] damit den Tractatus aufzuheben. Trotz alledem ist der Tractatus in Kraft geblieben und auch heute noch eine der wichtigsten gesetzlichen Grundlagen des österreichischen Patronatrechtes.113.1 Als solche soll er Gegenstand der vorliegenden Studie sein.113.2

Der Tractatus ist ein Ergebnis der Kodifikationsbestrebungen der Stände des Erzherzogtums Österreich unter der Enns und hatte auch ursprünglich nur für dieses Gebiet Gesetzeskraft. Durch die Praxis wurde aber seine Geltung auf ganz Österreich ausgedehnt.113.3

Schon um 1500 zeigte sich bei den Ständen des Erzherzogtums Österreich unter der Enns das Bestreben, durch eine Aufzeichnung des geltenden Rechtes der herrschenden Rechtsunsicherheit entgegenzutreten. Man ließ durch Rechtsgelehrte Entwürfe zu einer Landtafel ausarbeiten, die nach Beratung durch die Stände dem Kaiser zur Sanktion vorgelegt werden sollten. Aus den verschiedensten Gründen kam es aber innerhalb von mehr als hundertfünfzig Jahren nicht dazu, daß einer dieser Entwürfe Gesetz wurde. Ein näheres Eingehen darauf ist an dieser Stelle nicht möglich. Es möge nur darauf hingewiesen werden, daß insgesamt fünf Entwürfe zustande kamen. Der erste — das sog. Institutum Ferdinandi113.4 — wurde zwischen 1524-1528 von einem Unbekannten ausgearbeitet. Im Jahre 1573 folgte der Entwurf des Dr. Wolfgang Püdler. Der dritte Entwurf wurde im Jahre 1584 von Dr. Melchior Hofmayr [Seite: 114] begonnen, blieb aber, da dessen Tod bald darauf erfolgte, unvollendet. Dr. J. B. Linsmayer und Reichart Strein wurde von den Ständen die Ausarbeitung des vierten Entwurfes übertragen, die sich bis zum Jahre 1594 hinzog. Der fünfte Entwurf — in der Literatur als Entwurf der vier Doktoren bezeichnet — wurde von einer viergliedrigen Kommission, der Joh. Bapt. Suttinger, Michael Seiz, Johann Georg Hartmann, Johann Leopold und schließlich Franz Beck angehörten, von 1650 an verfaßt. Als sich auch bei diesem Schwierigkeiten bei der Genehmigung durch den Kaiser ergaben, teilte man die Landtafel in verschiedene Traktate, von denen einige durch den Kaiser sanktioniert wurden. Zu den letzteren gehört auch der Tractatus. Seine beiden ersten Titel ("Von geistlichen Lehenschaften" und "Von Vogteien") wurden durch den Kaiser gesondert am 19. Juni 1673 publiziert; als jedoch sechs Jahre später die übrigen 16 Titel genehmigt wurden, wurde der Tractatus am 13. März 1679 als einheitliches Gesetzbuch kundgemacht. Das ist in großen Zügen die Geschichte des Tractatus bis zu seiner Gesetzwerdung. Bei der Ausarbeitung der Entwürfe haben die Verfasser vielfach die vorangehenden Entwürfe benützt, so daß zwischen den einzelnen Entwürfen gewisse Zusammenhänge bestehen und sich oft die Entwicklung der einzelnen Bestimmungen des Tractatus durch die Entwürfe zurückverfolgen läßt.114.1 Gerade bei dem uns interessierenden ersten Titel ist das leider nicht der Fall. Die älteren Entwürfe enthalten wenig oder überhaupt keine Bestimmungen über das Patronatrecht. Das ist schließlich auch leicht zu verstehen. Denn das Patronatrecht war in dieser Zeit ureigenste Domäne der Kirche, das geltende staatliche Recht war nichts anderes als rezipiertes kanonisches Recht. Zudem bestand auch wenig Veranlassung zu einer Kodifikation des Patronatrechtes in einem staatlichen Gesetzbuch, da die Gerichtsbarkeit in Patronatssachen ausschließlich der Kirche vorbehalten war. Auch war die sonst herrschende Rechtsunsicherheit auf dem Gebiete des [Seite: 115] Patronatrechtes nicht so groß, so daß der erste Landtafelentwurf auf eine Regelung desselben verzichtete. Die Kompilation Dr. Püdlers enthält im IV. Buch im 62. bis 64. Titel einige einschlägige Bestimmungen. Püdler hat sich dabei stark an den Traktat Bernhard Walthers "Von den geistlichen Lehenschafften" angeschlossen, der wie alle übrigen Traktate Walthers in der Praxis eine überragende Bedeutung hatte.115.1 Ebenso wie der Tractatus definiert Püdler das Patronatrecht zu eng.115.2 Darauf, daß es sich dabei um eine bewußte definitio a potiori handelt, hat schon Wahrmund hingewiesen.115.3 Auch Püdler versteht unter dem Patronatrecht nicht nur das Präsentationsrecht, sondern eine Mehrheit von Rechten. Von den Pflichten des Patrons spricht der Entwurf nicht. Der Patron unterscheidet sich nach Püdler vom geistlichen Vogte dadurch, daß er keine Steuer und Robot von den Kirchenholden fordern und diese auch nicht strafen kann.115.4 Der Entwurf spricht im allgemeinen vom Patronatrecht, ohne zwischen dem Personal- und [Seite: 116] Realpatronat zu unterscheiden, und kennt das jus patronatus familiare nicht. Hingegen ist der Unterschied zwischen dem geistlichen und Laienpatronat berücksichtigt, während der zwischen dem Einzel- und Mitpatronat nirgends erwähnt wird.116.1 Als Beschränkung kennt der Entwurf das Nominationsrecht.116.2 Von den Rechten des Patrons führt Püdler allein das Präsentations- und das Aufsichtsrecht an. Für die Präsentation116.3 wird verlangt, daß der Kandidat vor der Einsetzung zur Konfirmation präsentiert werde. Nähere Angaben über die Fähigkeit des Präsentierenden, die Tauglichkeit des Präsentierten, die Form und die Frist bei der Präsentation fehlen. Das Variationsrecht wird nicht erwähnt. Hingegen kennt der Entwurf die Beschränkung des Präsentationsrechtes durch Nominationsrechte.116.4 Keine Präsentation ist notwendig bei der Verleihung von "gemeinen" Benefizien.116.5 Am ausführlichsten sind die Bestimmungen über das Aufsichtsrecht des Patrons. Danach hat der Patron die Oberaufsicht über die Verwaltung der Kirchengüter.116.6 Bei diesem ist zu unterscheiden zwischen [Seite: 117] dem eigentlichen Kirchenvermögen und dem Pfründenvermögen. Das letztere wird durch den Pfarrer selbst verwaltet. Zur Rechnungslegung darüber ist der Pfarrer nur gegenüber dem geistlichen Patron verpflichtet117.1, unbeschadet des Rechtes des Patrons, bei Mißbräuchen in die Verwaltung einzugreifen.117.2 Das eigentliche Kirchenvermögen wird nicht vom Pfarrer, sondern von den Zechleuten oder Zechpröbsten verwaltet.117.3 Über dieses Einkommen müssen sie den Patronen und geistlichen Vögten jährlich Rechnung legen.117.4 Die Ersparnisse sollen in einer mit drei Schlössern versehenen Truhe verwahrt werden, zu der den einen Schlüssel der Pfarrer, den andern die Zechleute und Kirchenpröbste, und den dritten der Lehens- oder Vogtherr erhalten. Auch ist die Zustimmung der letztgenannten notwendig, damit die Zechleute und Kirchenpröbste aus dem Kirchenvermögen etwas für sich verwenden dürfen.117.5 Eine vom Kirchenrecht nicht anerkannte [Seite: 118] Befugnis des Patrons ist das Recht, bei entsprechender Ortsgewohnheit oder wenn kein Vogt vorhanden ist, den Pfarrer oder Benefiziaten in die Temporalien einzuweisen.118.1 Als ursprünglichen Erwerb des Patronatrechtes führt der Entwurf nur die Stiftung an, und zwar nennt er ausdrücklich sowohl fundatio als auch aedificatio und dotatio118.2, wobei die Fassung m. E. keinen Zweifel daran läßt, daß auch jeder dieser Akte allein zur Begründung des Patronatrechtes hinreichend war118.3 Abgeleitet kann das Patronatrecht nach Püdler sowohl durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden als auch von Todes wegen erworben werden. Von Todes wegen wird es entweder durch Testament118.4 oder durch gesetzliche Erbfolge frei übertragen118.5, wobei Püdler auf die Besonderheiten des Erbrechtes der Frauen im Adel Rücksicht nimmt118.6 Unter Lebenden wird das Patronatrecht durch Vertrag [Seite: 119] erworben.119.1 Der Untergang bzw. der Verlust des Patronatrechtes wurde von Püdler nicht behandelt.

Äußerst dürftig sind die Bestimmungen, die sich in den Bruchstücken des Landtafelentwurfes von Dr. Melchior Hofmayr bezüglich des Patronatrechtes finden. Da der Verfasser die geistliche Lehenschaft und Vogtei zusammen behandelt, leidet darunter die Klarheit seiner Darstellung. Er versucht zwar eine Abgrenzung der Kompetenz zwischen dem geistlichen Vogt und dem Patron, überläßt sie jedoch schließlich dem Gewohnheitsrecht und dem Stiftungsbrief. Im Zweifel hat der Patron nur das Präsentationsrecht.119.2 Patronat und Vogtei werden durch fundatio mit Vorbehalt dieser Rechte erworben.119.3 Sie sind vererblich und können auch sonst "mit rechtlichem Tittel" erworben werden119.4 Als Rechte des Patrons und Vogtes führt Hofmayr an das Präsentationsrecht, das Recht, den Pfarrer oder Benefiziaten in die Temporalia einzusetzen, sie zu überwachen und nach ihrem Ableben die Verlassenschaftsabhandlung vorzunehmen.[Seite: 120]

Linsmayer und Strein haben bei der Ausarbeitung des vierten Entwurfes das Patronatrecht überhaupt nicht berücksichtigt. Die Verfasser hüteten sich wohl, in einer bestehenden Streitfrage Stellung zu nehmen. Allmählich, mit dem Erstarken seiner Macht120.1, hatte nämlich der Landesfürst, welcher von jeher großes Interesse am Patronatrechte nahm, begonnen, die Gerichtsbarkeit in Patronatssachen für sich in Anspruch zu nehmen.120.2 Es entsprach der Denkweise des aufstrebenden Landesfürstentums, für sich auch ein Aufsichtsrecht über die Befolgung der kirchlichen Gesetze zu verlangen. Da die Kirche ihrerseits derartige Eingriffe in ihre Rechtssphäre zurückwies, kam es zu langwierigen Streitigkeiten, in denen der Landesfürst seine Ansicht keineswegs leicht durchsetzen konnte, wie uns gerade ein Blick auf die landesherrlichen Verordnungen bezüglich der staatlichen Gerichtsbarkeit in Patronatssachen zeigt. Am 6. November 1592 war zwischen Rudolf II. und dem Bischof Urban von Passau ein Vertrag geschlossen worden, in dem der Kaiser u. a. sich bereit erklären mußte, die alleinige kirchliche Gerichtsbarkeit bezüglich der rein kirchlichen Angelegenheiten im Patronatrecht anzuerkennen.120.3 Theoretisch war mit dem Vertrag der Staat in Patronatsstreitigkeiten betreffs der temporalia als allein zur Entscheidung kompetent erklärt worden. Praktisch brachte die Bevölkerung nach wie vor Patronatsstreitigkeiten aller Art vor die geistlichen Gerichte, wie sich aus einer ganzen Reihe von landesherrlichen Verordnungen ergibt, in denen immer wieder im gleichen stereotypen Wortlaut die Anrufung der geistlichen Gerichte in Patronatsfragen verboten wird.120.4 Noch am 16. September 1702, also dreiunddreißig [Seite: 121] Jahre nach der gesetzlichen Regelung durch den Tractatus, mußte der Kaiser, da der § 25 des 1. Titels des Tractatus, der die Kompetenz der weltlichen Gerichte für Patronatsstreitigkeiten festlegt, "sehr leichtsinnig außer acht gelassen werde", Strafen (für Advokaten sogar den Verlust der Advokatur!) für den Fall androhen, daß Klagen in Patronatssachen vor das geistliche Gericht gebracht würden.121.1 Bei dieser Lage der Dinge ist wohl anzunehmen, daß die Verfasser die Gesetzwerdung ihres Landtafelentwurfes nicht durch Aufnahme von Bestimmungen über eine derart strittige Sache gefährden wollten.

Der Entwurf der vier Doktoren war die eigentliche Quelle für den ersten Titel des Tractatus. Die Paragraphen 1, 2, 4, 7-13, 16-18, 20, 23-26 stimmen im Inhalt, zum Teil sogar im Wortlaut, mit dem Entwurf überein. In mancher Beziehung weichen allerdings dessen Bestimmungen vom Tractatus ab. So läuft nach dem Entwurf die Präsentationsfrist ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Patrons von der Vakanz, auch gibt es dort keine "rechtlichen Ursachen oder Entschuldigungen" wie im § 3 des Tractatus.121.2 Bei Klerikalpatronaten ist die Präsentation mehrerer Bewerber unzulässig.121.3 Ist das Präsentationsrecht zwischen mehreren Personen streitig und hat der Ordinarius vor Erledigung des Streites das Benefizium verliehen, so muß nach dem Entwurf der Patron den Eingesetzten in seinem Amt belassen121.4, hat aber das Recht, eine Präsentation auf [Seite: 122] ihn einzureichen.122.1 Ist jedoch während des Petitoriums eine der Parteien im ruhigen Besitze des Präsentationsrechtes, so soll diese präsentieren und ihre Präsentation unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites gelten.122.2 Bezüglich der Mitwirkung des Patrons an der Abhandlung der Verlassenschaft eines Benefiziaten wird auch im Entwurf auf das Gewohnheitsrecht verwiesen, hingegen bleibt die Stellung des Vogtes dabei ungeklärt.122.3

Ausdrücklich gibt der Entwurf dem Patron das Recht, im Falle der grundlosen Abweisung seiner Präsentation dem vom Ordinarius gegen seinen Willen Ernannten die Temporalia nicht zu übergeben. Die provisorische Übergabe derselben im Falle eines Streites zwischen Patron und Ordinarius kennt der Entwurf nicht.122.4 Für den abgeleiteten Erwerb des Patronatrechtes durch Laien werden Einschränkungen getroffen: Die geistliche Lehenschaft kann auch im Vermächtniswege oder durch Schenkung erworben werden, doch muß der Vermächtnisnehmer bzw. der Beschenkte, wenn er ein Laie ist, die Zustimmung des Ordinarius einholen.122.5 Ebenso muß, wenn ein Patronat gegen einen [Seite: 123] anderen oder gegen ein anderes ius spirituale eingetauscht wird, der Erwerber, wenn er ein Laie ist, die Zustimmung des Ordinarius erwirken.123.1 Wird ein Patronatrecht verkauft, so wird nach dem Entwurf dem redlichen Besitzer der Kaufschilling rückerstattet.123.2

Der Tractatus hat zum größten Teil das Kirchenrecht übernommen. In den Zitaten123.3 verweisen die Verfasser auch ausdrücklich auf das Decretum Gratiani, den Liber extra, den Liber sextus und die Glosse dazu sowie auf gemeinrechtliche und kanonistische Werke.123.4 Die vorangehenden Entwürfe wurden zum Teil benützt; so geht, wie schon oben erwähnt, die dem Kirchenrecht fremde Bestimmung des § 15, daß der Patron das Recht habe, den Benefiziaten in die Temporalia einzuweisen, auf den Entwurf Püdlers zurück.123.5 Außer dieser Vorschrift weicht der Tractatus vom Kirchenrecht nur dadurch ab, daß er den Patron bezüglich des Alimentationsanspruches123.6 sowie der Ausübung des Präsentationsrechtes123.7 besserstellt, ferner dadurch, daß für die Entscheidung von Patronatsstreitigkeiten die n.ö. Regierung als zuständige Behörde erklärt wird.123.8 Nicht behandelt wurde schließlich im Tractatus die Frage der Patronatslasten123.9, wohl deshalb, weil hier die Verhältnisse so verschieden gestaltet waren, daß eine einheitliche Regelung schwer zu treffen war, weshalb man die geltenden gewohnheitsrechtlichen Bestimmungen bestehen ließ. In der Folge wurde diese Lücke durch eine große Anzahl von Gesetzen ausgefüllt und wurden die Patronatslasten so erhöht, daß heute allgemein das Patronatrecht nur als Patronatslast angesehen wird.123.10. Ja der Motivenbericht [Seite: 124] zum Gesetz vom 7. Mai 1874 RGBl. Nr. 50 spricht davon, daß der Patronat heute nur als Plage empfunden werde.124.1

Wenn wir uns das Verhältnis des Tractatus zum Kirchenrecht vor Augen halten, so ist nicht einleuchtend, warum man die beiden ersten Titel um sechs Jahre früher als die übrigen publizierte. Das Kundmachungspatent begründet das zwar damit, daß "in materia iuris patronatus wie auch wegen der geistlichen und weltlichen vogtheien öfters strittigkeiten entstehen und dahero solche bei gericht zu entschaiden ein gewisse regul erfordert wird".124.2 Nun haben wir aber gerade gesehen, daß der erste Titel des Tractatus fast nichts als das schon längst kodifizierte und allgemein beobachtete kanonische Recht enthält, also keine bedeutende Änderung der bestehenden Verhältnisse brachte, und ebensowenig kann man das vom zweiten Titel behaupten.124.3 Irgendein zwingender Grund für die gesonderte Publikation ist also nicht erkennbar, wenn man nicht annehmen will, daß sie vom Kaiser zur Beruhigung der fortwährend um Sanktion der Landtafel einschreitenden Stände vorgenommen wurde.

Die Lücken und vielfachen Unklarheiten im Tractatus veranlaßten die Stände schon frühzeitig, den Kaiser um dessen Revision zu bitten.124.4 Doch ist zu bemerken, daß gerade der erste Titel wenig Anlaß zu Zweifeln und Auslegungsstreitigkeiten bot.

Als ein ständischer Ausschuß zum erstenmal im Jahre 1723 den Tractatus revidierte, wurde in der Sitzung am 13. Dezember der erste Titel behandelt.124.5 Die Reformvorschläge beschränkten sich auf folgende Verbesserungen zu den Paragraphen 3, 6, 10 und 25 des Tractatus: Bei Nichtausübung des Präsentationsrechtes soll freie Verleihung durch den Ordinarius erst nach dreimaliger Mahnung [Seite: 125] zulässig sein. Wenn das Patronatrecht einer Gemeinschaft zusteht, deren Mitglieder sich über die Präsentation nicht einigen können, muß der Ordinarius, auch wenn von einer Minderheit eine Präsentation rechtzeitig eingebracht wurde, dreimal mahnen. Ferner verlangten die Stände die Streichung des letzten Satzes des § 6, wonach der Patron dem während eines Streites um das Präsentationsrecht eingesetzten Benefiziaten nur aus erheblichen Gründen die Präsentation verweigern soll. Wenn das Nominationsrecht einem Dritten zusteht, soll dem Patron die Pflicht auferlegt werden, den Nominationsberechtigten rechtzeitig zur Nomination zu mahnen. Wenn der Nominationsberechtigte mehrere Personen nominiert, hat der Patron die freie Wahl, wen er präsentieren will. Zum § 25 wünschten die Stände eine neue Fassung, die ausdrücklich auch die Streitigkeiten mit dem Ordinarius über das Patronatrecht der n.ö. Regierung zur Entscheidung zuwies.

Die gewünschte Verbesserung des Tractatus fand jedoch nicht statt, und erst unter Maria Theresia kam es zu einer neuen Revision. Bei der Beratung über den ersten Titel wurden wenig Erläuterungen gefordert. Die Revisionskommission stellte in ihrem Gutachten ausdrücklich fest: "Bei durchgehung dieses tituls, hat die von eüer kais. königl. maj. zusammgesezte commission einhellig bekennet, das diese materie in dem tractatu solcher gestalten deütlich enthalten und in das klare gesezet seie, daß wenige erörterung mehr übrig verbleibet."125.1 Die gleiche Ansicht wird auch durchwegs in den von den n. ö. Städten und Märkten über den Tractatus eingeholten Gutachten vertreten.125.2

Die Überprüfung des ersten Titels fand am 23. September 1752 statt.125.3 Es wurde über 14 strittige Punkte beraten, die die Kommission schließlich in folgender Weise entschied: Das Präsentationsrecht steht dem Patron auch dann [Seite: 126] zu, wenn er es sich nicht ausdrücklich bei der Stiftung vorbehalten hat. Die Präsentation braucht nicht durch den Patron, sondern kann auch durch eine von ihm mit Spezialmandat beauftragte Person erfolgen. Sie ist nicht nur bei Verleihung von Pfarreien, sondern auch bei allen anderen Benefizien notwendig.126.1 Wenn mehrere Erben eines Patronates sich über die Präsentation nicht einigen können und Stimmengleichheit besteht, entscheidet der Ordinarius. Der Patronat kann auch durch Legat erworben werden. Der Patron hat kein Recht, die Rechnungen über die Pfarreinkünfte zu überprüfen.126.2 Die Kirchenrechnung ist von den Kirchenvätern oder Zechleuten zu legen.126.3 Frauen [Seite: 127] können in so weit den Patronat im Erbwege erwerben, als sie als Regredienterbinnen zur Erbschaft berufen werden.127.1 Streitigkeiten über das Patronatrecht sind von dem staatlichen Gerichte zu entscheiden. Bei der Abhandlung der Verlassenschaft von Benefiziaten soll der Patron dort mitwirken, wo es altes Herkommen ist. Die Pfarr- und Stiftungseinkünfte sind in einer Truhe mit drei Schlössern zu verwahren, wovon einen Schlüssel der Patron, einen der Pfarrer oder Benefiziat und einen die Zechleute oder Kirchenväter erhalten.127.2 Als Unterschied zwischen dem geistlichen Lehens- und Vogtherrn wurde festgestellt, daß dem Lehensherrn regelmäßig nur das Präsentationsrecht gebühre, während der Vogtherr noch das Recht auf den Vogtdienst und an einigen Orten auch auf die Robot habe.127.3 Das Präsentationsrecht stehe wohl dem Vormund am Mündelgut127.4, dem Ehemann am Dotalgut und dem Fiduziar am Fideikommiß zu, nicht aber etwa dem Pächter, dem Usufruktuar127.5, Sequester usw. Wenn ein Benefizium wegen Verwahrlosung einer andern Pfarre einverleibt wird, ruht das Patronatrecht so lange, bis der Patron das Benefizium auf seine Kosten wieder herstellen läßt. Das Gutachten über den Tractatus vom 17. Februar 1753 und 25. November 1753 enthält keine neuen Reformvorschläge zum ersten Titel.

Auch dieser Revisionsversuch führte zu keinem neuen Erfolg. In den folgenden Jahren, besonders unter Josef II., wurden zwar die Rechte des Patrons teilweise eingeschränkt, die Lasten hingegen erheblich vermehrt und erhöht, doch blieben die übrigen Bestimmungen des Tractatus unverändert in Kraft. Das Patronatrecht nahm allmählich einen derartigen Umfang an, daß es von allen beteiligten Kreisen als unerträglich empfunden wurde. Einerseits von den Patronen, welche sich von den übertrieben hohen Patronatslasten auch durch Verzicht auf das Patronatrecht nicht [Seite: 128] befreien konnten128.1, anderseits von der Kirche, welche sich die schwersten Eingriffe in ihre Rechtssphäre gefallen lassen mußte, gingen diese doch so weit, daß die österreichischen Bischöfe darauf hinweisen mußten, daß die libera collatio in einem großen Teil Österreichs nahezu gänzlich aufgehört habe.128.2

Als am 7. November 1848 das Untertanenverhältnis aufgehoben wurde, wurde das Patronatrecht und damit der Tractatus nicht davon berührt. Ein Ministerialerlaß vom 10. Juni 1849 stellt das ausdrücklich fest, verspricht aber das reformbedürftige Patronatsverhältnis durch ein besonderes Gesetz zu regeln.128.3 Bis dahin sollten alle mit größeren Auslagen verbundenen Reparaturen, Bauten und Anschaffungen, soferne die politische Behörde nicht ein gütliches Übereinkommen mit den Baupflichtigen erzielen könne, unterbleiben.128.4 Damals, im Jahre 1848, dachte man zum erstenmal in Österreich daran, das Patronatrecht überhaupt abzuschaffen.128.5 Der Gedanke war naheliegend, da ja der Patronat regelmäßig mit der aufgehobenen Grundherrschaft verbunden war und allgemein als überlebt empfunden wurde. Das versprochene Gesetz kam aber nicht zustande.128.6

Das Konkordat vom 5. November 1855 behandelte zwar verschiedene Fragen des Patronatrechtes128.7, ließ aber den Tractatus in modifizierter Form bestehen.128.8 Das war auch während des Konkordates schon anerkannt.128.9 Trotzdem [Seite: 129] wurde von Cižek die Ansicht vertreten, daß der Tractatus, ebenso wie alle anderen nachfolgenden Gesetze und Verordnungen über das Patronatrecht durch das Konkordat aufgehoben und auch nach dessen einseitiger Kündigung nicht mehr in Kraft gewesen seien.129.1 Er verweist auf den Art. 34 des Konkordates, wonach alles nicht darin Geregelte nach der Lehre der Kirche zu entscheiden sei, und auf Art. 35, der alle Gesetze, soweit sie dem Konkordate widersprechen, aufhebt.

Niemand zweifelte jedoch an der Gültigkeit des Tractatus sowie der nachfolgenden Verordnungen nach Aufhebung des Konkordates, wie sich aus § 32 sowie auch aus § 57 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 RGBl. Nr. 50 ergibt.129.2 In letzterem wird bestimmt, daß betreffs der Herstellung und Erhaltung der katholischen Pfründengebäude und Kirchen jene Vorschriften in Kraft bleiben, welche in den einzelnen Ländern und Königreichen bestehen. Darunter können aber zweifellos nur jene Vorschriften und Gesetze gemeint sein, welche schon vor 1855 erlassen wurden. Auch § 32 ordnet an, daß bis zu einer besonderen gesetzlichen Regelung bezüglich der Patronatsverhältnisse die bisherigen Vorschriften bestehen bleiben.

Die Paragraphen 32-34 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 behandeln einzelne Fragen des Patronatrechtes129.3, behalten aber die endgültige Regelung der Materie einem besonderen Gesetze vor. Auch dieses Gesetz kam nicht zustande.129.4 Durch den § 16 des Verfassungsbeschlusses vom 30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 1129.5 sowie durch § 1 des Verfassungsgesetzes [Seite: 130] vom 1. Oktober 1920 StGBl. Nr. 451130.1 wurde der Tractatus für die Republik Österreich rezipiert, so daß auch heute noch der erste Titel des Tractatus, wenn auch in modifizierter Form, Gesetzeskraft hat.

Der Frage der Aufhebung des Patronatrechtes wurde schon 1848 nähergetreten.130.2 Nach der einseitigen Kündigung des Konkordates befaßte man sich neuerdings damit, schließlich ist aber die ganze Bewegung eingeschlafen. Seit dem Jahre 1918 ist ein wichtiges Bedenken130.3 bei der gänzlichen Aufhebung des Patronatrechtes weggefallen: Die Stellungnahme der Kirche. Denn im Kodex hat die Kirche eindeutig gezeigt, daß auch sie einer Aufhebung des Patronatrechtes freundlich gegenüberstehen würde.130.4 In neuerer Zeit ist es in Württemberg zur Aufhebung des evangelischen Patronatrechtes gekommen130.5, in Thüringen wurde wenigstens die Neubegründung verboten.130.6 Auch in der Tschechoslowakei hat man sich mit der Reform des Patronatrechtes befaßt, ist aber allerdings bisher zu keinem Ergebnis gekommen.130.7 Vielleicht bringt auch die Zukunft in Österreich das seit 1848 vorbereitete Gesetz, das das Patronatrecht und mit ihm den nun ein Vierteljahrtausend alten Tractatus beseitigt.

112.1. Bezüglich der Geschichte und der mir vorliegenden Ausgaben des Tractatus sowie der einschlägigen Literatur vgl. Wisnicki, Jahrbuch des Vereins f. Landeskunde und Heimatschutz von Niederösterreich und Wien 1927, II, S. 69ff. Als Schrifttum zum Patronatrecht führe ich außer den Lehrbüchern von Eichmann, Haring, Leitner, Pöschl, Sägmüller und Groß-Schueller insbesondere noch an U. Stutz, Kirchenrecht in der Enzyklopädie der RW. §§ 18, 24, 31, Derselbe, Artikel Patronat in Hauck-Herzogs Realenzyklopädie für prot. Theologie und Kirche XV, 3.Aufl., S.13ff., Schockherr-Müller, Kirchenpatronat und Kirchenkonkurrenz in Österreich, 3. Aufl., L. Wahrmund, Das Kirchenpatronatrecht und seine Entwicklung in Österreich [Digitalisat nicht frei zugänglich.], Joh. Schlenz, Das Kirchenpatronat in Böhmen sowie die dort angegebene Literatur.

112.2. U. Stutz, Die Eigenkirche als Element des mittelalterlich-germanischen Kirchenrechts [Digitalisat nicht frei zugänglich], sowie Art. Eigenkirche, Eigenkloster in Hauck-Herzogs Realenzyklopädie für prot.Theologie und Kirche XXII S.364 ff.

113.1. Dabei handelt es sich nur um das katholische Patronatrecht, da im Gebiet des heutigen Österreich kein anderes besteht.

113.2. Verzeichnis der Abkürzungen:
Chorinsky — die von Graf Carl v. Chorinsky veranstaltete, bisher leider ungedruckte Sammlung von Gesetzesmaterialien und Gesetzen der Herzogtümer Österreich ob und unter der Enns aus dem 16. bis 18. Jahrhundert. Die nachfolgenden Textstellen sind insgesamt dieser Sammlung entnommen.
Slg. — Sammlung der älteren k. k. landesfürstlichen Gesetze und Verordnungen in Publico-Ecclesiasticis, Wien 1785.
Tractatus — Tractatus de iuribus incorporalibus.

113.3. Vgl. Wahrmund a.a.O. II S.23 Anm. 47. Schlenz a.a.O. S.417f. 427.

113.4. Bezüglich der bekannten Handschriften dieses und der folgenden Entwürfe s. Motloch, Carl Graf Chorinsky S. 16-18.

114.1. Vgl. die Übersichten im Jahrbuch des Vereins f. Landeskunde und Heimatschutz von Niederösterreich und Wien 1927, II, S. 77 und S. 80.

115.1. Abgedruckt bei Suttinger, Consuetudines Austriacae (Nürnberg 1718) p.1029ff.. Über die Bedeutung Walthers s. A. Luschin v. Ebengreuth, Österreichische Reichsgeschichte S. 365 Anm. 2. Ein näheres Eingehen auf die Bedeutung Walthers für die Kodifikation unterlasse ich im Hinblick auf die kommende Arbeit Rintelens (s. Wissenschaftliche Vierteljahrsschrift zur Prager jur. Zeitschrift Heft II-III, 1925, S. 67).

115.2. Püdlers Entwurf IV. Buch 62. Titel § 1: "Welcher ein kirchen mit seinem darlegen erbaut oder ainen grunt darauf ein kirchen erbaut wirdt dargibt oder ein kirchen mit dem einkomben anfenglich dotiert und begabt, der hat an solcher kirchen die geistlich lehenschaft so in latein ius patronatus genant wirdt. derhalben mag er dieselb kirchen ainem pfarrer seinem willen und gefallen nach verleichen." Vgl. damit Walther c. 1 l.c. p. 1029.

115.3. Wahrmund a.a.O. II S. 45.

115.4. Püdlers Entwurf IV. Buch 63. Titel: "Zwischen dem lehensrecht und dem vogtrecht ist nach lantsbrauch großer underschiet, dann do einer gleich uber ein pfarr oder beneficium die vogtei hette, so mag er dennoch keinem priester solche pfarr oder beneficium verleihen, sonder dieselb verleihung gehört dem lehenherrn allein zu. entgegen hat ein lehenherr bei der kirchen und beneficii holden kein steur noch robath, er ist auch die kirchenholden zu wandlen nit befuegt, sonder dem vogtherrn stehet steur robat und wandl gegen seinen vogtholden allein zu." Vgl. Walther c. 1 l.c. p. 1030.

116.1. S. 66. Titel 1 §§ 1, 2 unten Anm. 6 und S. 117 Anm. 1.

116.2. Püdlers Entwurf IV. Buch 62. Titel § 6: "Wann auch ein stiftbrief dahin gestelt das die verleihung des gestifften beneficien durch ein weltliche commun oder gemein, die praesentation aber von des stifters erben beschehen solle, so bleibt es bei solchem stiftbrief billich." Ebenso Walther c. 1 l. c. p. 1030.

116.3. Püdlers Entwurf IV. Buch 62. Titel § 3: "Und wiewohl ein lehensherr dise gerechtigkait hatt, das er die kirchen einem prister verleihen mag, so soll er doch demselben prister dem ordinario, das ist dem bischof oder official desßelben orte, vor der einsetzung umb confirmation praesentiren." Vgl. Walther c. 1 l. c. p. 1029.

116.4. Vgl. oben Anm. 2.

116.5. Püdlers Entwurf IV. Buch 62. Titel § 5: "Welcher ein beneficium stifft oder aufricht der ist deßelben beneficien lehenherr und mag als stiftherr solches beneficium seines gefallen ainem prister ohn einige praesentation verleihen, dann die confirmation und bestettung ist uber gemeine beneficien nit von nötten." Vgl. Walther c. 1 l. c. S. 1030. Vgl. unten S. 126 Anm. 1.

116.6. Püdlers Entwurf IV. Buch 66. Titel § 2: "Wann ein pfarherr mit der pfarr grunden und guetern nachteilig und schädlich handlet, so hat ein lehensherr er sei geistlich oder weltlich darumben zu reden und wendung furzunehmen." Vgl. Walther c. 3 l. c. S. 1031. — Püdlers Entwurf IV. Buch 62. Titel § 2: "Wann auch der pfarrer oder die zechleut mit denen kirchenguetern und einkomben wie sich gebuert nit handlen, so hat ein lehenherr macht darinnen einsehung zu thain." Vgl. Walther c. 1 l. c. S. 1029.

117.1. Püdlers Entwurf IV. Buch 66. Titel § 1: "Ein pfarherr oder beneficiat ist seinem weltlichen lehenherrn von dem jharlichem einkomben der pfarr einige raitung zu thain nit schuldig. wann aber der lehensherr ein praelat oder geistliche persohn were, so solle sich der pfarrer solcher raitung vermueg geschribner rechten nit waigern." Vgl. Walther c. 3 l. c. S. 1031.

117.2. 66. Titel § 2. S. oben S.116 Anm. 6.

117.3. Püdlers Entwurf IV. Buch 66. Titel § 3: "Soviel dann die einkomben welche nit dem pfarherr sonder den kirchen ohn mittl zugehörig sein anlangt, dieselben sollen nit denen pfarrern sonder denen geschwornen zechleuten zu verwalten gelaßen werden." Vgl. Walther c. 3 l. c. S. 1032.

117.4. Püdlers Entwurf IV. Buch 66. Titel § 4: "Es seint auch solche zechleuth von solchem der kirchen aignem einkomben denen lehensherrn und vogtherrn jhärlich raitung zu thain schuldig." Vgl. Walther c. 3 l. c. S. 1032.

117.5. Püdlers Entwurf IV. Buch 61. Titel: ".... und wo in solchen raitungen die zechprobst oder kirchenpfleger den kirchen und gotsheusern ichtes schuldig oder ein uberschues verhanden sein wurdt, so soll derselb rest in ein lad oder truhen, so eines ieden orts darzu verordnet werden solle, gelegt und der lehen- oder vogtherr ainen, der pfarrherr den andern und der zech- und kirchenprobst und pfleger den dritten schlussel darzu haben, auch die zech- und kirchenprobst und pfleger außerhalb vorwißen und bewilligung der vogt- oder lehenherrn von der kirchen gelt zu ihrem aignem nutz nichts nehmen noch gebrauchen ..." Vgl. Wahrmund a.a.O. II S. 144 Anm. 19. Schlenz a.a.O. S. 432.

118.1. Püdlers Entwurf IV. Buch 62. Titel § 4: "Nach erlangter confirmation solle dem prister durch den vogtherrn die possess der pfarr eingeben werden. wo aber kein vogtherr verhanden, oder der lehenherr nach altem herkomben in gebrauch het die possess der pfarr selbst einzureümen, so mag alßdann die einsetzung des pristers durch den lehenherrn auch beschehen." Vgl. Walther c. 1 l. c. p. 1029.

118.2. Püdlers Entwurf IV. Buch 62. Titel § 1 oben S. 115 Anm. 2.

118.3. P. Hinschius, Das Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten in Deutschland III S. 19f. sowie Wahrmund a.a.O. II S. 255.

118.4. Püdlers Entwurf IV. Buch 64. Titel § 2: "Do er aber solche lehenschaft durch ein testament ainem anderm verschief, so solle dieselb dem gescheftman billich ervolgen." Vgl. Walther c. 2 c. l. p. 1030.

118.5. Püdlers Entwurf IV. Buch 64. Titel § 1: "Wann ein lehenherr mit todt ab intestato abgeet, so soll die geistlich lehenschaft auf sein negste bluetsfreunt mänliches stambens nach lantsbrauch fallen." Vgl. Walther c. 2 l. c. p. 1030, c. 4 p. 1032.

118.6. Püdlers Entwurf IV. Buch 65. Titel: "Geistlicher lehenschaften seind die von undernstamben und weibsbilder bei dem herrnstant und adl so lang der manstamben im leben nit fehig, wann aber der ober- und mannstamben abstirbt und die erbschaft nach lantsbrauch zum töchtern kombt, so stehen ihnen die lehenschaften auch zu. bei der burgersohaft erben solche lehensohaften auf mann- und weibspersohnen." Vgl. Walther c. 2 l. c. p. 1032.

119.1. Püdlers Entwurf IV. Buch 64. Titel § 3: "Es mag auch ein Lehenherr durch lebendige ubergab und andere rechtliche contract ain geistliche lehenschaft in ein andere frembde persohn verwenden, wie das alt herkomben ungeacht der geschribnen rechten vermag." Püdler spricht hier wohl von einer abgesonderten Veräußerung des ius patronatus reale, welche von der Kirche grundsätzlich nicht anerkannt wird, denn sonst ist die Übertragung eines Patronatsrechtes, sofern sie nur nicht gegen Entgelt geschieht, auch vom Kirchenrecht zugelassen.

119.2. 1. Teil V. Buch 4. Titel § 3: "Doch sein die Vogtey vnnd Lehenschafften wo Sy nit beysamen In deme vnnderschieden, dß dem Lehenherrn die verleichung vnnd ersetzung der Pfarrern vnnd Beneficien, dem Vogthen aber dß übrige seiner Stifft alß oben angetzaigt Zuestehet, doch solle in deme allem fürnemblich auf den Inhalt der Stifftbrieff vnnd dß Alte heerkhomen gesechen werden."

119.3. Ebenda § 1: "Die Geistlichen Vogtheyen haben nit ein khlaine gleichformigkhait der Obrigkhaiten, Besonders wo die Vogthey unnd Lehenschafften Zusamen khomen, Als da Jemandt ein Stifft selbs stiftet vnnd darbey Ime seinen Erben vnnd nachkhomen so wol die Verleychung derselben Stifft alß die Vogtey darüber vorbehelt, welches dan gemeinigclich die Stifftbrieff über die Geistlichen Stiften außweisen müessen."

119.4. Ebenda § 2: "Wer nun ein solch Geistlich Stift vrspringlich selbs gestifft, Ime Vogtey vnnd Lehenschaft beuor behelt, Oder also gestiffter mit rechtlichem Tittel auf Ine khombt, der ist über solche Stifft vogt vnnd Lehenherr, Hat die Stifft nit allein Zu vogtey, sonnder auch Zuuerleichen, die Geistlichen Beneficiaten vnnd Pfarrer ab vnnd eintzusetzen, vnnd alle gebüerliche fürsechung Zuthuen, Auf Ableiben der Pfarrer vnnd Beneficiaten die Sperr antzulegen, Inuentiern Zulassen, Die Thailung vnnd Abfertigung der freündt vnnd ansprecher Zu thuen."

120.1. Luschin v. Ebengreuth, Österreich. Reichsgeschichte S. 186ff.

120.2. Schon Karl V. hat im Jahre 1521 die Gerichtsbarkeit in Patronatssachen in einem Prozeß des Bischofs von Wien ausgeübt (Slg. Nr. 2).

120.3. Slg. Nr. 19.

120.4. Vgl. Slg. Nr. 21, 23, 25, 29, 30, 31, 34, 39, 47, 49, 54.

121.1. Slg. Nr. 54.

121.2. Entwurf der vier Doktoren V. Buch 2. Teil 1. Titel § 3. Es ist jedoch wohl anzunehmen, daß die Nichtberücksichtigung der sich auf X III, 38, 5 stützenden allgemein anerkannten Ansicht, daß unverschuldete Verhinderung des Patrons die Präsentationsfrist hemme, nur auf einer Ungenauigkeit des Textes beruht.

121.3. A.a.O. § 5. Es wird hier auch die gleichzeitige Präsentation mehrerer Kandidaten durch den geistlichen Patron verboten. Die Verfasser berufen sich irrtümlich dabei auf X III, 38, 24, wo aber nur die sukzessive Präsentation mehrerer durch einen geistlichen Patron verboten wird.

121.4. A.a.O. § 6. Die Regelung des Entwurfes entspricht mehr dem Kirchenrecht als der Tractatus, der fälschlich von einer provisorischen Besetzung des Benefiziums im Falle eines Streites zwischen mehreren angeblich Präsentationsberechtigten spricht. Eine derartige provisorische Besetzung war nur dann, wenn der Bestand des Patronats oder Präsentationsrechtes streitig war, arg. X I, 31, 4, zulässig.

122.1. X III, 38, 12.

122.2. Diese auf der Glosse (s. v. ultimo ad X II, 12, 3) beruhende Regelung wurde merkwürdigerweise nicht in den Tractatus übernommen.

122.3. Entwurf der vier Doktoren V. Buch 2. Teil 2. Titel § 11.

122.4. Entwurf der vier Doktoren V. Buch 2. Teil 1. Titel § 15.

122.5. Ebenda §§ 19, 20. Vgl. dazu und zum folgenden c. 5 X III, 38: "... De cetero tuae prudentiae respondemus, quod, si laici clericis vel collegiis de concessionibus vel donationibus instrumenta confecerint in haec verba vel similia "concessi vel dedi ecclesiam et praesenti charta firmavi", ei consensus episcopi non accesserit, nihil agi videtur, quia pro non dato habetur, quod ab illo datur, qui non potent de iure donare", sowie c. 11 X III, 38: "... Mandamus, quatenus ex donatione laicorum, nisi auctoritas dioecesani episcopi et consensus adsit, nullus vestrum aliquas sibi ecclesias vindicare praesumat, vel retinere taliter acquisitas, nisi legitima fuerit praescriptione munitus, aut dioecesani episcopi forte habuerit postea consensum. Quum enim laici non possint in alios nisi ius, quod habent, transferre, nos huiusmodi concessiones viribus carere decernimus, et irritas penitus esse censemus."

123.1. Ebenda § 22.

123.2. Ebenda § 23.

123.3. S. Ehrenzweig, System des österreich. Privatrechtes, Allg. Teil § 4 Anm. 5.

123.4. So verweisen z. B. die Verfasser auf den schon von Püdler benutzten Traktat Bernhard Walthers.

123.5. Vgl.dazu H.Schindler, Zur geschichtlichen Entwicklung des Laien- und geistlichen Patronats nach germanischem und kanonischem Rechte, Archiv f. kath. Kirchenrecht LXXXV S. 508ff.

123.6. Tractatus 1. Titel § 13.

123.7. Ebenda § 12.

123.8. Ebenda § 25.

123.9. Vgl. Schlenz a.a.O. S. 368.

123.10. Vgl. Wahrmund a.a.O. II S.24ff. 300.

124.1. Burckhard, Gesetze und Verordnungen in Cultussachen II. Bd. S. 77.

124.2. Chorinsky, Miscellanea juridica 10. Heft S. 203.

124.3. S. Adler, Zur Geschichte des adeligen Grundbesitzes in Österreich S. 143.

124.4. Sammlung Hüttner Bd. 64/2 Nr. 13, Bd. 66/1 Nr. 36.

124.5. Chorinsky, Materialien zur Gesetzgebung des 18. Jahrhunderts II Nr. 58.

125.1. Chorinsky, Materialien zur Gesetzgebung des 18. Jahrhunderts IV S. 56.

125.2. Archiv des Ministeriums des Innern, Varia 44 und 44a.

125.3. Chorinsky, Materialien zur Gesetzgebung des 18. Jahrhunderts III Nr. 112, IV Gutachten vom 17. Februar 1753 (S. 1), Fortsetzung vom 25. November 1753 (S. 56ff.), V Nr. 63.

126.1. Diese Entscheidung betrifft eine Streitfrage, die dadurch entstand, daß Bernhard Walther in seinem Traktat über die geistliche Lehenschaft von der Verleihung eines Benefiziums ohne Präsentation spricht, eine Ansicht, welche auch von Püdler, wie oben erwähnt, übernommen wurde (Püdlers Entwurf IV. Buch 62. Titel § 5). Die Kommission erklärt dazu: "Ad 3tium wird in dem §pho 1mo 15. et 17. zwar immerhin neben der pfarr auch von denen beneficiis und geistlichen stiftungen erwehnung gemacht; mithin leichter dingen zu schlüssen, daß auch auf alle beneficia der priester müsse dem ordinario praesentiret werden, allein es hat mehrmahlen, das in denen Suttingeri manuscriptis in tract. Walter tit. 12. von geistlichen lehenschaften befindliche Capit. 1um einen anstand gemacht, als worinnen die wort "und mag solches beneficium nach gefallen einem priester verlihen und wann also er lehenherr, einen priester die verleihung thut, so ist weither einer praesentation an dem bischoff oder derselben official nicht vonnöthen" befindlich, aus welchen sich schlüssen liesse, als ob die beneficia keine praesentation gebraucheten, sondern nach willkhur des patroni könten verlihen werden. allein man hat allerseits erinneret, daß denen geistlichen und landes-rechten gemäss, alle beneficia, welche zur natur eines beneficii ecclesiastici erhoben worden und einen perpetuirlichen priester conferiret werden, nothwendig die praesentation erforderen und kan ob angeführtes allein von denen jenigen verstanden werden, welche eine tagliche oder wochentliche meeß stiften, iedoch denen erben die haltung des priester per modum capellani freigelassen, auch hierüber keinen ordentlichen stiftbrief errichtet hätten" (Chorinsky, Materialien zur Gesetzgebung des XVIII. Jahrhunderts III S. 331ff.). Es ist jedenfalls auch ein Beweis für die große Bedeutung, welche man den Schriften Bernhard Walthers in der Praxis beimaß, daß noch nach fast zweihundert Jahren seine Ansicht gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes vertreten wurde.

126.2. Vgl. damit Püdlers Entwurf IV, Buch 66. Titel § 1 oben S. 117 Anm. 1.

126.3. Ebenda § 4 S. 117 Anm. 4.

127.1. Ebenda 65. Titel S. 118 Anm. 6.

127.2. Ebenda 61. Titel S. 117 Anm. 5.

127.3. Ebenda 63. Titel S. 115 Anm. 4.

127.4. Vgl. Hinschius a.a.O. III S. 73 Anm. 6.

127.5. Übereinstimmend das Preuß. ALR. II 11, § 600; a. A. Hinschius. a.a.O. III S. 79.

128.1. Durch das Hofdekret vom 3. September 1784 wurde ausgesprochen, daß der Verzicht auf das Patronatrecht nicht von den damit verbundenen Lasten befreie; es läßt nur bei Neubegründung von Benefizien den Verzicht auf das Patronatrecht zugunsten und zu Lasten des Religionsfondes zu.

128.2. Vgl. Wahrmund a.a.O. II S. 34 Anm. 76. S. auch M. Hussarek, Die Verhandlung des Konkordates vom 18. August 1855, Archiv f. ö. Geschichte 109 Bd. 2. S. 504.

128.3. Vgl. Schlenz a.a.O. S. 442 Anm. 1.

128.4. Burckhard, Gesetze und Verordnungen in Cultussachen II S. 79.

128.5. Ebenda S. 78.

128.6. Vgl. dazu Hussarek a.a.O. S. 521, 721, 726.

128.7. S. dazu Schlenz a.a.O. S. 436 ff.

128.8. Vgl. Wahrmund a.a.O. II S. 39.

128.9. Vgl. Kardinal Rauscher im n. ö. Landtag, Sitzung vom 6. Mai 1864 bei Wahrmund a.a.O. II S. 40.

129.1. Cižek, Über die Patronatsverhältnisse und Mängel der ö. Gesetzgebung vom Jahre 1874 und 1877, Archiv f. kath. Kirchenrecht LXVI S. 28 ff.

129.2. Burckhard a.a.O. S. 75 und S. 122.

129.3. Vgl. auch Schlenz a.a.O. S. 439ff.

129.4. Bezüglich der Schwierigkeiten bei der Neuregelung bzw. Aufhebung des Patronates s. Motivenbericht zu § 32 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 bei Burckhard a.a.O. S. 78 sowie Wahrmund a.a.O. S. 309f.

129.5. § 16: „Insoweit Gesetze und Einrichtungen, die in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern in Kraft stehen, durch diesen Beschluß nicht aufgehoben oder abgeändert sind, bleiben sie bis auf weiteres in vorläufiger Geltung."

130.1. § 1: "Alle Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) des Staates — einschließlich der Reichsgesetze des ehemaligen Staates Österreich, die gemäß § 16 des Beschlusses über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt vom 30. Oktober 1918, St.G.Bl. Nr. 1, für die Republik in Geltung gesetzt wurden — sowie alle Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) der Länder gelten weiter, insoweit sie nicht mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Oktober 1920, St.G.Bl. Nr. 450, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundesverfassungsgesetz) in Widerspruch stehen."

130.2. Vgl. dazu den Motivenbericht zu § 32 d. Ges. vom 7. Mai 1874 bei Burckhard a.a.O. S. 78.

130.3. Wahrmund a.a.O. II S. 312.

130.4. U. Stutz, Der Geist des Codex juris canonici S. 46 und S. 67ff. Schlenz, a.a.O. S.441f.

130.5. Pfarrbesetzungsgesetz vom 24. Juni 1920 §§ 5, 8.

130.6. Patronatsgesetz vom 7. Juli 1921.

130.7. Vgl. dazu Joh. Schlenz, Zur Reform der Patronatsverhältnisse, Volksbundverlag Reichenberg S. 1 ff.