Johann Widmann, Zwei Beiträge zur Salzburgischen Geschichte 1897 :: Digitale Edition Heino Speer 2012.

Widmann, Johann, Zwei Beiträge zur Salzburgischen Geschichte; Programm des k. k. Staats-Gymnasiums in Salzburg. Veröffentlicht am Schlusse des Schuljahres 1896-1897.

Zwei Beiträge zur salzburgischen Geschichte.1.1

I. Über eine gemeine Salzburgische Landesordnung des 16. Jahrhunderts.

"In disem Buch Bayrischer Landszordnung seind begriffen die gmainen Landpot, Satzung vnd gepreuch des Fürstenthumbs Obern vnd Nidern Bayern", so lautet der Anfang der in einem Foliobande von 507 Seiten im Jahre 1553 zu Ingolstadt gedruckten bayerischen Landesordnung, und damit ist auch schon eine Definition des Begriffes Landesordnung gegeben. Sie sollte nichts anders sein als eine Zusammenfassung der wichtigsten staats-, straf-, privatrechtlichen und polizeilichen Bestimmungen, die für den ganzen Umfang eines Landes Geltung hatten, offenbar im Gegensatze zu den Weisthümern und Ehehaftstaidingen, deren Giltigkeit eine örtlich beschränkte war. Eine Landesordnung war also dasselbe, was mit der Geltung für das ganze deutsche Reich im Mittelalter der Sachsen- und der Schwabenspiegel oder der Spiegel deutscher Leute war, obwohl deren Inhalt ein Gemisch von alten Volksrechten und canonischem Rechte, ja beim Schwabenspiegel noch dazu von Predigtbruchstücken ist. Hier mag gleich darauf aufmerksam gemacht werden, dass die obengenannten Spiegel, auch das sogg. kleine Kaiserrecht kann man dazu zählen, nicht officielle Sammlungen mit Gesetzeskraft, also nicht Gesetzbücher, sondern nur private Aufzeichnungen waren, denen durch Gewohnheit Rechtskraft gegeben wurde, also Rechtsbücher; die erwähnte bayerische Landesordnung oder die tirolische in ihren verschiedenen Redactionen (z. B. von 1603) sind hingegen wirkliche Gesetzbücher. Welche Bewandtnis es mit der Salzburgischen Landesordnung hat, deren Besprechung diese Zeilen gewidmet sind, wird im Verlaufe der Abhandlung erörtert werden. Merkwürdig ist eine Notiz in von Kleinmayrns Juvavia, S. 563. (auch cit. in Siegel [Seite: 4] und Tomaschek, Die Salzburger Taidinge, Oesterr. Weisthümer I, Wien 1870, S. VI [recte: VII].) des Inhaltes, dass man im Erzstift Salzburg keine Spuren von dem Schwabenrecht oder Kaiserspiegel antreffe. "Wenigstens", sagt v. Kleinmayrn, "habe ich noch zu der Zeit in den alten Salzburgischen Urkunden und Streitschriften weder eine Stelle, die sich auf diese alten Sammlungen deutscher, alemanischer und kaiserlicher Rechte bezieht, noch ein altes M. S. von solchen Spiegel und Sammlung in den Salzburgischen Büchersaalen entdecken können." — Wir werden dem gelehrten Gewährsmanne Glauben schenken dürfen und doch muss schon seit den ältesten Zeiten ein Recht Geltung gehabt haben, das sicher kein anderes war, als das bayerische Recht der älteren Zeit. Allmählich wird es sich nach Zeit und Umständen verändert haben; seit dem 13 Jahrhundert besitzen wir auch Nachrichten von verschiedenen Salzburgischen Rechtssatzungen. In "Salzburgs Landesgeschichte" von Georg Abdon Pichler (Salzburg 1865, S. 183) wird aus der Zeit der Regierung des Erzbischofes Rudolph von Hoheneck (1284-1289) einer "ältesten Sammlung von Polizei- und andern Satzungen" Erwähnung gethan; der Inhalt der betreffenden Urkunde vom 30. April 1287 bei Pichler selbst (vollständiger Text in Juvavia, S. 446) zeigt jedoch, dass es sich nur um Rechtsbestimmungen der Bürger von Salzburg handelt. Allgemeine Geltung dagegen hatten die Bestimmungen Erzbischof Friedrichs III. (1315-1338) von 1328; sie waren aber im Wesentlichen Erneuerungen der Landfriedensbestimmungen von 1244, 1255, 1281, die von den bayerischen Bischöfen, wozu auch der Erzbischof von Salzburg gerechnet wird, den Herzogen von Bayern, den Grafen und Edlen Bayerns und Salzburgs zur Erhaltung der Ruhe und Ordnung sowie zur Sicherung der Personen und des Eigenthums beschworen wurden, also kaum als Landesordnungen zu betrachten sind. Bestimmungen, welche die Laienwelt betrafen, enthielten auch die Verordnungen der Archidiaconalsynode zu Friesach vom Jahre 1337 (Pichler 209) oder der Synode von Mühlbach von 1490 (Pichler 284), aber eine allgemeine Landesordnung gab es für das Gebiet des Erzstiftes noch nicht, so wenig wie für Deutschland einen allgemeinen Landfrieden. Erst Kaiser Maximilian I. erliess auf dem Reichstage von Worms, am 7. August 1495 das Gesetz vom ewigen Landfrieden, das Karl V. am 30. Juni 1548 zu Augsburg erneuerte.

Der ewige Landfriede Kaiser Maximilians ist der salzburgischen, dessen Erneuerung durch Karl V. der bayerischen Landesordnung vorangestellt, die Landesordnungen selbst sind in vielen Punkten nichts als eingehendere Ausführungen der Landfriedensbestimmungen. Die nähere Veranlassung zur Abfassung dieser Landesordnungen waren die Bauernunruhen, beziehungsweise deren Stillung oder Verhütung, wie in Bayern bei der Ordnung von 1520 (nach der Vorrede zur Ordnung von 1553) und in Tirol bei den Ordnungen von 1525 und der im Sinne der fürstlichen Machtfülle abgeänderten von 1531. Diese Ordnungen waren gleichzeitig ein Versuch, bei den durch die Reception [Seite: 5] des römischen Rechtes eingerissenen Rechtsirrungen das deutsche Recht wieder zur Geltung zu bringen. Das römische Recht begegnete dem entschiedensten Widerstande des Volkes, so dass die tyrolische Landesordnung von 1531 noch ausdrücklich erklärte, jenes sei selbst als Subsidiarquelle von allen Gerichtshöfen auszuschliessen (Egger, Geschichte Tirols II, 138). Trotzdem mussten die Landesordnungen einzelne Bestimmungen aus dem römischen Rechte entlehnen, die tirolische wie die bayerische — und die sog. Salzburgische.

Der erste Bauernaufstand im Erzstifte Salzburg wurde durch den von Herzog Ludwig von Bayern zwischen dem Erzbischofe Mathäus Lang und den Bauern vermittelten Vertrag vom 31. August 1525 beendet. Zur Neuordnung der Landesangelegenheiten berief der Erzbischof auf die Fastenzeit des Jahres 1526 einen Landtag, als dessen Aufgabe auch die Errichtung einer "guten, beständigen Landesordnung" bezeichnet wurde. Im Landtagsabschiede vom 11. März 1526 wurde zu deren Abfassung ein kleiner "aus verständigen Landsassen bestehender Ausschuss verordnet, welcher mit den erzbischöflichen Räthen, worunter auch Landleute sein müssen, die Gebräuche im Lande, die Landbriefe, Landsöffnungen, Ehehaften, Rügungen und andere Particularordnungen, wie auch die Landsordnungen der anstossenden Fürstenthümer vor sich nehmen, daraus eine passende Landsordnung verfassen und solche dem Erzbischof vorlegen soll. Die Landsordnung wird sodann auf einem gemeinen Landtage, den der Erzbischof ungefähr bis Pfingsten ausschreiben wird, geprüfet und nach Gebühr aufgerichtet werden" (Zauner, Chronik von Salzburg V, 8 f.; Pichler 336). Dazu kam es jedoch nicht; denn noch im März 1526 brach aus Ursachen, deren Erforschung nicht hieher gehört, der kaum gedämpfte Aufruhr neuerdings aus. Er wurde mit Hilfe des schwäbischen Bundes gewaltsam unterdrückt; sein Ende bezeichnet das Blutgericht zu Radstadt am 20. Juli. Dieser zweite Aufstand hinderte das Zustandekommen der geplanten Landesordnung nicht nur für jetzt, sondern auch für die Folgezeit. Das erfahren wir aus der vom 20. November 1526 datierten Verordnung des Erzbischofes "Manndat der Beswärungen der Vnderthanen in Stifft Saltzburg,"5.1 In der Einleitung des Mandates heisst es nämlich: "Als wir vns auf dem Landtag in der vassten / negstuerschinen / mit den Stenden / vnserer vnd vnseres Stifts Landtschaft / vergleicht und genediklich bewilligt haben / ein lobliche, gleichmässige / gute Landsordnung / vnd Pollicey / in vnserem Fürstenthumb vnd Land aufzurichten / daran wir aber aus demn zuefal des Neüen aufstandts / bisshero verhindert worden sein. Desshalben auf disem yetzgehaltem Landtag Martini von aufrichtung solcher Landsordnung / verrer gehanndelt worden vnd fürgenomen ist / dieselb nochmalen [Seite: 6] zum fürderlichisten auf zurichten. Daneben so ist auch in den vnerledigten vnserer vnderthanen beschwärungen / im beysein vnd mit Rat der löblichen Stennde des Bundts zu Schwaben verordneten Räten / souil gehanndelt / das der merer tayl derselben beswärungen / auf zymlich wege vergleicht / auch durch vns als Herrn vnd Landsfürsten also zuegelassen vnd bewilligt sein / die auch verrer in aufrichtung der neuen Landsordnung / in dieselb verleibt vnd eingezogen werden söllen. Damit aber vnser vnd vnsers Stift vnderthanen / mitler zeyt / biss solh Lanndsordnung aufgericht wirdet / vber vnd wider solh yetzbeschehen vergleichung gedachter jrer fürgebrachten beschwär Artigkl weytter nit beschwärt sonder demselben gemäss nw fürohin gehalten werden. So hat vns vnd die Stennde vnserer landschafft für not vnd gut angesehen / solh vergleichung vnd fürnemen / allenthalben in vnserem Stift vnd Lande offenlich zuuerkünden."

An dieses Mandat schliesst sich mit dem Datum 23. November 1526 eine zweite Verordnung unter dem Titel: "Ordnung den Frid jm Stift vnd Land Saltzburg zuhandthaben vnd Empörung vnnd aufstand zufürkommen."6.1 Sie ist der Hauptsache nach eine Polizeiordnung, dahingerichtet, durch Entwaffnung des Landvolkes, strenge Aufsieht u. dgl. einen neuen Aufstand unmöglich zu machen.

Zu der im "Manndat" versprochenen allgemeinen Landesordnung kam es nicht. Zwar spricht Pichler, Landesgeschichte 354, von einer Landesordnung von 1533 in 90 Paragraphen mit dem Titel "Ordnung der Hauptmannschaft des Stiftes Salzburg, wie es nun in Verwaltung derselben gehalten werden soll"; da er aber selbst hinzusetzt "sie ordnete aber nur die Criminaljustiz bezüglich des Verfahrens, der Stellencompetenz, des Vorganges bei Ausmessung der Geldbussen, der Anwendung der Folter und der Repartierung der Gerichtskosten" — so ist wohl das Wort Landesordnung hier ganz unrichtig gebraucht, es liegt lediglich eine Gerichtsordnung vor. Eine allgemeine Landesordnung wäre ohne Zweifel gedruckt worden, erhalten und bekannt sein, wie die tirolische oder bayerische. Da dieses nicht der Fall ist, so dürfen wir wohl sagen, dass es für Salzburg keine gab, aber mit einer Einschränkung: es gab eine solche nicht als Gesetzbuch, wohl aber als Rechtsbuch, in der nicht nur das in den vorerwähnten zwei Verordnungen enthaltene aufgenommen erscheint, sondern auch die Landesordnungen von Tirol und Bayern berücksichtigt sind. Die bayerische von 1553 wenigstens zeigt ganz merkwürdige Uebereinstimmungen; dasselbe ist der Fall mit der gedruckten tirolischen von 1603 und war es vielleicht noch mehr mit der von 1525, 1531 oder 1574; bezüglich letzterer zeigt das der Auszug in Eggers Geschichte Tirols II, 246 ganz deutlich. [Seite: 7]

Die Salzburgische Landesordnung ist in einem Manuscripte des k. k. Regierungsarchives enthalten, einem Foliobande von 101 Blättern mit dem Titel: "Ordnung in dem loblichen Ertzstüfft Salburg (sic!) wie es gehalten werden soll. 1525: nachgeschrieben 1565."

Unwillkürlich drängt sich zunächst die Frage nach dem Originale dieser "Ordnung" auf. Darauf möge eine Vermuthung antworten. In der Vorrede zum I. Band der österreichischen Weisthümer findet sich S. VII die Bemerkung, dass im k.-k. Haus-, Hof- und Staatsarchive in Wien eine "Landsordnung des löblichen Stifts Salzburg" liege, die nach einer Vermuthung von Meillers aus den Jahren 1550-1560 stamme. Da zwischen 1525 und 1560 der Schriftcharakter sich wenig änderte, auch Stil und Ausdrucksweise ziemlich gleich geblieben sein werden, so dürfte dieses Manuscript das Original unserer Abschrift von 1565 sein; doch könnte nur eine Vergleichung beider Handschriften darüber genaueren Aufschluss geben.

Durch mehr als durch eine Vermuthung kann die Frage nach dem Verfasser der "Ordnung" beantwortet werden. Am Schlusse unserer Handschrift steht: "Durch D. Auer." In der umfassenden Sammlung von Namen Salzburgischer Beamter, die der k. k. Archivdirector kaiserlicher Rath Friedrich Pirkmayer in Salzburg seit Jahren anlegt, findet sich 1523 ein Dr. Leonhard Awer, 1526 ein Dr. Lienhard Awer (natürlich der gleiche) als Landrichter in der Gastein, dem 1526 ein Sigmund Keutschacher folgte; Auer erhält mit Verschreibung vom 20. November 1526 für Abtretung des ihm auf lebenslang verliehenen Landgerichtes Gastein eine jährliche Provision von 10 lb; dl, (10 Pfund Pfennig). 1543 ist wieder ein Leonhart Auer Landrichter in Gastein, den man wohl als den Sohn des vorgenannten ansehen darf. Von den auf dem Landtage des Jahres 1525 anwesenden Persönlichkeiten gibt nun Pichler in der Landesgeschichte S. 332 ein Verzeichnis, dessen Quelle er nicht nennt; (auch Nachforschungen im k. k. Reg.-Archiv ergaben sie nicht). In diesem Verzeichnis kommt ein Jacob Auer vor. Bei der geringen kritischen Sorgfalt Pichlers darf ein Lese-, Schreib- oder Druckfehler um so mehr angenommen werden, als ein Jacob Auer sonst nirgends zu finden ist. Wohl aber dürfte der Landrichter von Gastein, einem der Herde des Bauernaufstandes und damals noch blühendem Gewerkenorte, dessen Knappen im Bauernheere eine Hauptrolle spielten, zum Landtage einberufen worden sein, und dieser war Dr. Leonhard Auer. Die Folgerung, dass dieser mit den Bedürfnissen der Zeit und den Zuständen im Lande wohlvertraute Mann dem Ausschusse zur Entwerfung einer Landesordnung angehört, dass er dann sogar bei der Landesregierung selbst verwendet, dass er sowohl das "Manndat der Beswärungen", die "Ordnung den Frid", ja, dass er die Landesordnung ebenfalls verfasst habe, ist nun eine so nahe liegende, dass an der Autorschaft Dr. Leonhard Auers kaum zu zweifeln sein dürfte. Wenn wir auf die Jahreszahl 1525 im Titel der Hs. [Seite: 8] auch kein Gewicht legen wollten, so müsste dieselbe schon deswegen der Zeit vor 1548 angehören, weil sonst nicht der Maximilianische Landfriede von 1495, sondern der Karls V. von 1548, wie in der bayerischen Landesordnung, an der Spitze stünde.

Trotzdem diese Landesordnung keine öffentliche Geltung erlangte, dürfte sie doch in richterlichen Kreisen als eine Sammlung geltender Normen eine gewisse Verbreitung gehabt und benützt worden sein, weshalb sie auch ein "Johann Strau" noch im Jahre 1564 (oder nach dem Titelblatte 1565) abgeschrieben hat, wie der Schluss des Manuscriptes in etwas unbeholfenem Latein kundthut: "Millesimo sexagesimo quarto die novem mensis octobris per me iohann strau iste scriptum et parratum est." Der Copist (oder schon der Autor?) fügte auch ein Register bei, das aber unvollendet blieb; erst k. k. Archivdirector F. Pirkmayer hat es vervollständigt.

Ueber den Inhalt der Landesordnung mögen folgende Notizen Aufschluss geben, wobei zugleich ihr Verhältnis zu den Verordnungen vom 20. und 26. November ("Manndat" und "Ordnung"), sowie zur bayerischen und tirolischen gestreift wird. Die Landesordnung zerfällt in neun sehr ungleich lange Capitel, diese wieder in kleinere Abschnitte; eine, wenn auch nicht ganz unanfechtbare Systematik ist nicht zu verkennen. Das I. Capitel handelt von den geistlichen Angelegenheiten, bezüglich welcher auf den Reichstagsabschied, einer in Salzburg 1525 abgehaltenen Synode und auf das künftige Concil verwiesen wird, ganz gleichlautend mit dem "Manndat." Das II. Capitel beginnt mit dem Texte des Wormser Landfriedens von 1495; ihm folgt der Text des Eides, den die Aufständischen 1525 dem Erzbischof und dem schwäbischen Bunde schwören mussten; (diesen Schwur theilt Zauner V, 83-92 nach einem alten Drucke (?) mit). Daran schliesst sich eine Verordnung gegen Waffengebrauch, Landstreicher und Verbrecher. Sie ist eine Erweiterung der ähnlichen Stellen in der "Ordnung" (3a, 6a, 6b) und stimmt mit den Stellen der bayerischen Landesordnung, VI, 2. und 6. Titul, fol. CLXXVII und der derselben angehängten Polizeiordnung fol. XXI. Das III. Capitel handelt von der weltlichen Obrigkeit. Es bestimmt, dass alle Unterthanen vereidet werden, jeder von seiner ordentlichen Obrigkeit gerichtet werde, ordnet den Wirkungskreis der Obrigkeiten, die Appellationen an den Landesherrn und trifft allgemeine Strafbestimmungen. Wären die Bestimmungen der Landesordnung in Geltung gewesen, hätte es nicht der Hofkammerbeschlüsse "Verbot, bei Haltung der Ehehafttaiding keine Fragen oder Klagen der Unterthanen anzunehmen, sondern mit Process und Urtheil auf einen ordentlichen Tag zu bescheiden" (Hofkammer-Catenichl [Protokoll] 1553, fol. 326) und des "Generale, dass die Unterthanen mit ihren Appellationen gegen gerichtliche Bescheide sich nicht an den Landesfürsten zu wenden haben, sondern sie im Wege des Gerichtes einbringen sollen" (Hofkammer-Catenichl 1553, fol. 334) bedurft. Ferner werden im gleichen Capitel die [Seite: 9] Rechte der Hofmarkgerichte und die dem Landeshauptmann als obersten Richter vorbehaltenen 39 Malefizfälle aufgezählt. Dieser Theil ist ganz gleich mit der schon erwähnten "Ordnung der Hauptmannschaft" von 1533, mitgetheilt von Zauner V, 157-194, nach meiner Ansicht aus der umfangreichen Landesordnung damals ausgehoben und als Separatverordnung abgedruckt. In der Aufzählung der Hauptmannfälle weicht Zauners Text etwas von der Landesordnung ab. So kommt noch als dem Landesfürsten verfallen vor "aller widertauffer Hab und Gueter", welche Stelle im Manuscripte der Landesordnung fehlt, wohl weil zur Zeit der Abschrift die Bestimmung gegenstandslos geworden; doch findet sich noch 1544 (Hofkammer-Catenichl 1544, fol. 189) die Erneuerung eines Mandats gegen die Widertäufer von 1527, 18. October. Das Verzeichnis der Hauptmanns- oder Malefizfälle galt noch das 17. Jahrhundert hindurch; sie werden als "cause criminales" auch in einer Verordnung vom 9. August 1545 angeführt (Sammelband gedruckter und geschriebener landesfürstlicher Verordnungen in der k. k. Studienbibliothek signiert VII. 1. H. 52/24 S. 42 ff.). 1552 wird ein Generalbefehl erlassen, alle Hauptmannsfälle einzuberichten, mit Specification derselben (Hofkammer-Catenichl 1552, fol. 321). — Darauf folgen die Pflichten der Obrigkeit gegen die Unterthanen und endlich sittenpolizeiliche Verfügungen über Friedensstörung, Einbruch, Spiel und nächtliche Gelage und ein Verbot der Errichtung neuer Tafernen, d. i. Gasthäuser (Abstellung der Winkeltafernen befohlen — Hofrath-Catenichl 1561, fol. 142). Diese Ausführungen decken sich theils mit Verfügungen der "Ordnung" (4a, b, 5a) theils des "Manndats" (8a). Die Verbote bezüglich Spiel, Gelage, neuer Gasthäuser sind ähnlich denen der bayerischen Landesordnung VI. Buch, 7. und 8. Titul und der Polizeiordnung fol. III; die Bestimmungen über richterliche Befugnisse berühren sich mit II. Buch Titul 5. Das IV. Capitel behandelt das Schuld- und Pfandrecht. Das V. enthält das Eherecht. Hier finden sich Bestimmungen, welche noch nicht den Satzungen des Tridentinum gerecht sind, aber auch nicht mehr denen des gemeinen deutschen Rechtes, sondern Einfluss des römischen Rechtes verrathen. Die Gütergemeinschaft nach Theilrecht wird festgestellt. Das VI. Capitel ist dem Erb- und Verwandtschaftsrecht gewidmet. Interessant ist, dass hier die Bestimmung der Ursachen, weshalb Eltern ihre Kinder enterben können oder umgekehrt Kinder ihre Eltern, auch dem römischen Rechte entnommen ist. (Vgl. Arndt, Lehrbuch der Pandekten, 12. Auflage, Stuttgart 1883, S. 1041). Diese Entlehnung dürfte übrigens schon vor die Zeit der Reception des römischen Rechtes fallen. Das VII. Capitel, Vormundschaftsrecht, fällt theilweise mit der bayerischen Landesordnung III. Buch, 1. Titul zusammen. Im VIII. Capitel "Von den grundherrlichen Rechten und den Hintersassen" sind die Bestimmungen des "Manndats" (2 b-8 a) theils wörtlich, theils mit geringen Änderungen wiederholt; Einzelheiten sind gleich mit der bayerischen Landesordnung, II. Buch, 7. Titul. Noch mehr ist dies der [Seite: 10] Fall beim IX. Capitel "Polizeivorschriften." Sie betreffen Landwirtschafts-, Weg-, Wasser-, Forst-, Jagd- und Fischereipolizei. Die Verordnungen sind dieselben, wie im "Manndat", (7a b). Angefügt ist eine Gewerbeordnung, aber nicht vollständig, wie eine lateinische Notiz, ob des Verfassers oder des Copisten ist fraglich, besagt. Dagegen ist eine ausführliche Gemeindeordnung mitgetheilt, worin die Löhne verschiedener Gattungen von Arbeitern genau bestimmt werden, ähnlich wie in der bayerischen Landesordnung, V. Buch, 12. Titul. Die anschliessende Ordnung der Marktpolizei ist wieder separat abgedruckt in "Ordnung im Stift vnd Land Salzburg zur Abstellung des Fürkaufs vnd vbermässiger Staygerung der Pfennbert" (3 1/2 Bogen Folio), wovon Zauner V. 152-155 einen Auszug gibt. Klagen über "Fürkauf" und Verordnungen dagegen gibt es zahlreich, wie Pichlers Salzburgische Marktordnungen (Archiv für österr. Gesch. IX) und Hofkammerbeschlüsse zeigen; eine Abstellung desselben war nicht zu erreichen. Es folgen noch Bestimmungen über Mass und Gewicht, worüber der Verfasser sagt, es sei noch nicht alles ausgetragen, weshalb er ausdrücklich auf die bayerische Landesordnung verweist, über Handel-, Feuer- und Baupolizei, öffentliche Sicherheit, Jagd, Bäder, Hochzeiten, theilweise mit der bayerischen Landesordnung Buch IV, Titul 22 u. a. ähnlich. Endlich folgt eine Verordnung zur Erhaltung lateinischer Schulen (auch bayerische Landesordnung, IV. Buch, 10. Titul), und ein Luxusverbot, ähnlich dem der bayerischen Polizeiordnung, fol. XII und der tirolischen Landesordnung von 1574. Als letzter Artikel erscheint der letzte Absatz im "Manndat": "Die Sünden vnd Laster zu vermeiden."

Zum Schlusse möge noch einiger culturgeschichtlich bemerkenswerter Momente der Landesordnung gedacht werden.

Schon vor dem Aufstande von 1525 ergieng am 1. December 1523 ein allgemeines Verbot, Büchsen und Stahlarmbrüste zu tragen (k.k. Reg.-Archiv s.n.). Nach dem Aufstande fand eine allgemeine Entwaffnung statt. Doch werden in der Landesordnung ausdrücklich gewisse Waffen verboten (11a): "Lang Kriegs vnd Spieswöhren, Hellenbarden, Schlach(t)schwerder v. dgl." In der bayerischen Landesordnung erscheinen ebenfalls als verboten (VI. Buch, 6. Titul) "püchsen, armbst (Armbrüste), lange spiesse, helmparten, wurfhacken, pleykugln, hiernheublen, puchhandschuch, panzerstrichen." Auch war es nach der Salzburger Landesordnung (24 a) untersagt, auf Jahrmärkten und Kirchtagen zu erscheinen mit "hellenparten, Spiess, Püxen, oder pleykugl, hiernheublein, puch handschuch, panzerstrich v. ander dgl. vmbzimlich harnisch v. weren." In den Salzburgischen Ehehafttaidingen wird dieses Verbot wiederholt gegeben, am ausführlichsten in der Landtaiding der fünf Stäbe in Pongau (Weisthümer I. 101), wo als verboten aufgezählt werden: "haken, griessbeil mit den dreien orthen, die frianler spies, die wälschen länzen,: die knitl mit scharfen negeln vnd esten, auch die tolch. v. tegen, [Seite: 11] so man braucht zu stöchen vnd werfen, item all plei- und eisenkugl und alle geschöss." Wie allgemein bekannt, waren im 16. Jahrhundert die Gartierer, bettelnde, wohl auch stehlende verabschiedete Landsknechte eine grosse Landplage. Daher sollen (13 a) "fremde herlauffende Leut, Landsknecht und dgl. Landstertzer" abgeschafft, auch gefangen genommen und nach Massgabe behandelt werden. Zahlreiche einzelne Verordnungen ergiengen in dieser Sache: 1531, 28. Jänner Mandat gegen verdächtige Personen und vagierende Landsknechte (k. k. Reg.-A. s. n.); 1545 gegen solche und "argwöhnisches Gesindel" (Hofkammer-Catenichl 1545, fol. 230, Hofkammer-Generalia 1548, Lit. K, Hofkammer-Catenichl 1555, fol. 177 u. 383); 1536 wurde von der Hauptmannschaft, um dieser Plage abzuhelfen, eine völlige Organisation im ganzen Lande durchgeführt (R.-Archiv XX Nro. 8). Auch Zigeuner fehlten nicht. Von ihnen wird Landesordnung 14b gesagt, es sei offenbar, dass "unter ihnen vil speher, kundschafter und erfarer der Christenheit, rauber, beschediger und ander bössleuth" seien; ähnlich heisst es von ihnen in der bayerischen Landesordnung (VI. Buch. 3. Titul) mit den Worten des Landfriedens Karls V.: "nachdem man glaublich anzeigt, das sy erfarer, veräter v. aussspeher sein v. die Christen land dem Türken v. andern der Christenhait feinden verkuntschaften" ... sollen sie gänzlich abgeschafft werden. Zum Bettler- und Zigeuner- gesellte sich das Räuberwesen. Räuber hielten sich gerne "in den gebirgen, bey den theurn (Tauern), klamen, ainöden vnd andern abwegen" auf; sie sollen verfolgt, bei einem Einbruch durch einen Schuss (auch bayerische Landesordnung IV. Buch, 9. Titul, Kreideschüsse auch in Tirol) zu ihrer Verfolgung aufgefordert, und ihretwegen; auch alles Holz "bey v. an den landstrassen abgemaist werden" (Landesordnung 15b - 16a). — Die Aufstände von 1525 und 1526 hatten offenbar die kriegerischen Neigungen der Bevölkerung oder deren Rauflust gesteigert; daher wurde nicht nur das Waffentragen auf Jahrmärkten, Kirchtagen und Ehehafttaidingen verboten, und musste an diesen Tagen zum Zeichen des besonderen Friedensschutzes ein Fähnlein aufgesteckt werden, sondern es sollten auch besonders "frid u. sicherhait haben v. für all gewaltig frafel v. thatten oder angriff in des Landsfürsten sonder scherm v. freyung sein ... ain Jeder in seinem hauss zu tisch v. peth, auf kirchweg mit dem Creuzzeichen, desgleichen bey der Schmiten, im padt, zu müll u. so er zu gericht erfordert wiert oder einem herrn in die Stifft." Schmiede, Bad, Mühle und Taferne galten nach alter deutscher Rechtsanschauung als gefreite Orte, als "die vier ehehaften ort" (Zillner Salzburgische Culturgeschichte in Umrissen, Salzburg 1871, S. 36) und werden in fast sämmtlichen Ehehafttaidingen als solche genannt.

Bekannt ist, dass im 16. Jahrhundert das Übermass in Essen und Trinken zu zahllosen Klagen von Seite der geistlichen und weltlichen Obrigkeiten Anlass gab und man dem Unfug durch strenge Verordnungen [Seite: 12] entgegenzuwirken suchte. Auch in unserer Landesordnung finden sich solche. Zunächst wird (28 a) eine jetzt sogenannte Polizeistunde festgesetzt: "Es sollen auch fürohin die wirt oder gastgeben In Stetten oder Merckten v. In den Dörffern auf dem landt vber nacht, nach acht vre zu abents vngeuerlich zwo stundt in die nacht an den zechen, am spil, bey leichtfertigen leüten v. weibern oder In ander weg Jemandts sitzen lassen, wer das vberfert, der soll nach vngnadt gestrafft werden." Die bayerische Landesordnung (VI. Buch, 8. Titul) bestimmt die Polizeistunde nach der Zeit "so man den Hossaus oder wie es an etlichen orten genennet wirdet, die fewrglogcken geleut hat."12.1 Wer sich aber dennoch betrank und im Rausche Excesse begieng, den sollten (26 b) "die Gerichts Diener in das naren kotter oder ander der thrunkhnen gefanckhnus" führen — oder wie die bayerische Landesordnung (VI. Buch, 7. Titul) verfügt, "welcher mensch in Trunckenheit auf der gassen ... betreten wirdet, soll durch die schergen vnd püttln desselben ort von stund an in die keichen gelegt v. nit aussgelassen werden, biss er wol nüchter wirdet." Da besonders die Hochzeiten durch übermässige Gastereien gefeiert wurden, bestimmte die Landesordnung (100a): "Das aber auf den hochzeiten ein zeither ein groser costen v. vberflus gebraucht v. der gemain Man an seinem vermögen dardurch auch vast ersaigert (bergmännischer Ausdruck, bedeutet soviel als erschöpft ([DRW-Artikel]) worden ist, so geben wir der hochzeiten halben fürbas dise ordnung v. wellen, das hinfüran ain paursmann auf dem landt nit mehr dan dreissig zu hochzeit haben auch nit mer dan ein mall v. ob vinff oder sex richt nit geben; es sol auch kain person vber 15 kr. (Kreuzer) v. ain ledige person nit vber 10 kr. weischeit (Weiset-Geschenk) schenckhen." Die Verbote allzuprächtiger Hochzeiten wiederholen sich 1547 (Hofkammer-Catenichl, fol. 293), 1548 (dgl. fol. 55), 1555 (dgl. fol. 94 und 344), 1561 (dgl. fol. 239), 1565 (dgl. fol. 318 und 409), 1585 (Sammlung von Verordnungen Nro. 9), 1621 (Sammelband der Studien-Bibliothek) u. öfter. Merkwürdigerweise fehlt in unserer Landesordnung ein Verbot des sogenannten Kindlmals (Taufschmauses), auch wird des "Zutrinkens" nicht erwähnt, das die bayerische Landesordnung (VI, Buch, 7. Titul) verbietet, die auch auf Bauernhochzeiten "Visch, Krebs vnd suessen wein" nicht gestattet. — Mit dem Trinken hängt das Spielen zusammen, das unserem Gesetzgeber auch nicht gefallen wollte. "Wass geuarlichkait vnnraths schadens v. verderbens an leyb v. leben Er guett offt manigem menschen auss hitzlichkait des Spils entstehet v. eruolgt", heisst es Landesordnung 27a, "das ist offenwhar v. am tag, zu zugeschweigen daz der namen v. hoch Mayestätt Gottes, welches doch hirinn v. sonnst an Jme selbst das grost laster ist, nindert mer den hoher geunert verletzt v. gelestert wirt, als bey dem Spill, vnd durch die verruckhten vnd entzündten gemuedt der Spiller, die villmal auss begir aines klainen v. zeitliches gewins ir leib v. sell In verlust v. gefarlichkhait setzen, Solch vbel zu begegnen, v. vnser vnderthannen vor solch verderben zu verhuetten Sollen nun füranhin [Seite: 13] in vnserm Stift v. Lannde alle vnzimlich Spill in heussern auf offen platzen v. allen andern enden v. Jnsonnderheit Jn Winckhl v. in haimlichen vngewonlichen orten hiemit ernstlich v. gentzlich verpotten sein." Jedoch wird Karten-, Kegel- und anderes kurzweiliges Spiel in Wirtshäusern und Tafernen ohne Gotteslästerung und Scheltwort an Sonntagen nach dem Gottesdienste erlaubt, jedoch soll niemand über 12 oder 15 kr. oder soviel Wert an einem Tage verthun. Ehehalten und Kindern ist das Spiel ganz verboten, auch auf Jahrmärkten darf kein Spielplatz aufgethan werden. Im Spiele Geborgtes braucht nicht zurückbezahlt zu werden. Übertreter zahlen 1 lb (Pfund Pfennig) Strafe. Ausgenommen von dem Verbot sind die vom Adel und andere ehrbare, vermögliche Personen, desgleichen Frauen und Jungfrauen, die das Spiel aus Kurzweil treiben. Ganz ähnlich lautet die bayerische Landesordnung (VI. Buch, 8. Titul). — Auf die Jahrmärkte und Kirchtage wurde überhaupt das Auge der unmittelbaren Obrigkeiten, der Pfleger und Amtsleute ganz besonders gelenkt. "Spilleut v. ander dergl. landsterzen" werden (13a) als nicht geduldet erklärt; Jahrmärkte dürfen (24a) weder mit verbotenen Waffen, noch mit "fähnlein v. trumen (Trommeln)" besucht werden; ausserhalb der Jahrmärkte war den "Sophiern vnd Schoten", d. h. Savoyarden und Schotten, das Hausieren verboten; Ledigen und Nichtangesessenen überhaupt jeder Handel untersagt. Selbst den Tirolern wird bezüglich des Handels (97b, 38a) Übles nachgeredet: "Die Tiroler haben die missbraüch v. haimliche betrug v. falsch, so man die mit thüchern v. ander war die man an der ellen aussmesst, als parchet, arars (Seidenstoff aus Arras in den Niederlanden), satin, leinbath v. ander zimlicher weiss fürkhumen v. wiewoll im Stift nit so gros messen v. Jarmärckhten sind oder gehalten werden, alls Im eschland (Etschland)" u.s.w. Gaukler und dgl. Volk, das auf Jahrmärkten herumzog, galt für ehrlos und ein Sohn, "der sich wider willen des vattern in schnöt u. leichtferttig stendt ergäb v. vnderstundt zu erfaren, Schnurspillen, mit katzen oder anderen tieren zu peissen oder zu fechten oder mit solchen tieren als leben (Löwen), bern, allen, v. dgl. oder aber mit ander gauchklerey von gewins wegen im landt vmbzeziehen", durfte enterbt werden (Landesordnung 47b). Auch der Kleiderordnung möge Erwähnung geschehen, die unter dem Titel "Der vberflus in Klaidung abzethun" Landesordnung 99b gleichlautend wie im "Manndat" erscheint. Sie lautet: "Nachdem der vberflus der Klaydung vnndter dem gemainen Paursmann vnnd ledigen knechten v. diernen auff dem Lannde bissher in khurtzer zeit vast eingerissen, dardurch auch der gemain Man vast erarmbt, vnnd durch die Lanndfarenden Schotten v. Soffoyer an dem gellt ersaigert wuerdet. Desshalben vnns gemaynklich die Gericht umb gnedige einsehung, vnndterthenigklich gebeten haben. Demnach so haben wir vnns mit den Ständen vnnserer Lanndtschafft / vnnsern Land v. Leuten / zu aufnemen / diser mass entschlossen Ordnen auch vnd wöllen, daz nw fürohin auff dem Lannde vnnsers Stifts, durch den gemain [Seite: 14] Paursmann / auch sein weyb, kinder v. Ehalten khain Samat auf den röckhen. Auch khain goldt in den krägen v. in den schlayr leysten, noch auch die Seydeinn wammas, Pyret, getaylt oder zerschnitten hosen v. wammas / nit getragen werden söllen. Es sol auch khain Paursman fürbas / jme sein weyb v. khindern tewrer tuch kauffen, dann vngeuärlich / die gemain Lofrer sein.

Doch was einer vor disem fürnemen kaufft, und in sein gwalt bracht hette, dz sol jme zymlich zutragen erlaubt sein, biss solch wadt zerrissen wirdet. Es soll auch den Knappen in den Perckwercken hinfüran die Pyredt v. getailten Klayder (Landsknechtsbarette und geschlitzte Anzüge) zutragen erlaubt sein."

Ähnliche Kleiderordnungen ergiengen noch viele; eine der letzten dürfte die des Erzbischof Leopold Anton von Firmian vom Jahre 1736 sein (Sammelband der k. k. Studienbibliothek). — Dass sie so oft wiederholt werden mussten, zeigt, von welch geringer Wirkung sie waren. Dass auch die tirolische Landesordnung von 1574 und die bayerische sich mit dem Kleiderluxus beschäftigen, wurde bereits erwähnt.

Endlich sei noch der in der Landesordnung aufgestellten und gewiss allgemein gebräuchlichen Löhne gedacht (91a ff.).

"Der Ehalten belonnhung auf dem landt. Pauman oder Bauknecht erhelt 5 Pfd. Pfennig acht par schuech." Andere Bauknechte 3 - 3 1/2 Pfd. und 5 Paar Schuhe, Fütterer 3 Pfd., ein Paar Lodenhosen, 4 Paar Schuhe, "Manknecht oder gewachsen pueb" 1 Pfd., 4 Paar Schuhe, ein Paar Lodenhosen; Köchin in grossen Gast- und Herrenhäusern 5 Pfd., 3 Paar Schuhe, mittelmässige Köchin 3-4 Pfd., 3 Paar Schuhe; Vieh- und Hausdiern 2 Pfd., 4 Paar Schuhe, Kindsdiern 1 Pfd.

Taglöhner, Steinmetzen, Maurer, Steinbrecher, Zimmerleute haben im Sommer, vom St. Peter-Paulstage bis St. Galli von 5 Uhr früh bis 7 Uhr Abends, Winter von Galli bis Peter-Paul von. 6 Uhr früh bis 5 Uhr Abends zu arbeiten; 1/2 Stunde ist für Morgensuppe, 1 Stunde für das Mittagessen, 1/2 Stunde für die Jause gegeben. Sie bekommen sammt dem Essen:

Ohne Essen betrugen die Taglöhne 5-6 dl. mehr, Zimmerleute hatten die gleichen Lohnsätze. Die der ländlichen Arbeiter waren sammt der Kost: Mäher 6 dl., Schnitter 12 dl., Taglöhner und Heiger 8 dl., Drescher bei Licht 6, ohne Licht 8 dl., Strohschneider, Mistbreiter, Holzhacker 8 dl. [Seite: 15]

Dass unsere Landesordnung nie gedruckt wurde und Gesetzeskraft erhielt, wurde bereits gesagt. Hier sei nur noch die Angabe eines weiteren Grundes gestattet, weshalb dieses trotz des Versprechens von 1525 nicht geschah. Vielfach sind in die Landesordnung schon bestehende Gesetze aufgenommen, diese gehen sogar weit zurück; so wird z. B. die Urbargerichtsordnung Erzbischof Pilgrams ausdrücklich als massgebend erwähnt; dieser Erzbischof Pilgramm kann nur der zweite dieses Namens, der von 1366 bis 1396 regierte, sein. An anderen Stellen handelt es sich um längst eingelebte Gebräuche und — endlich lag sehr vieles in den Ehehaftstaidingen oder Weisthümern bereits vor. Da nun diese nicht nur allgemeine, sondern auch örtlich allein geltende Bestimmungen noch dazu enthielten, so mochte eine allgemeine Landesordnung wohl als überflüssig erscheinen. Diesbezüglich genügt es, auf die "Landesrügung des Landgerichtes Glaneck" (Öst. Weisthümer I, 112-141) zu verweisen, welche mit unserer Landesordnung in merkwürdig vielen Punkten übereinstimmt. Auch der Gedanke, dass man in einer allgemeinen Landesordnung ein Hemmnis der fürstlichen Machtvollkommenheit erblickte, dürfte nicht ohne weiteres abzuweisen sein. Sei dem nun, wie ihm wolle, jedenfalls muss auch der uns erhaltene Entwurf als eine nicht ganz unwichtige historische Quelle betrachtet werden, die auf die Verhältnisse einer recht bewegten Zeit manches Licht wirft, wodurch auch diese Zeilen ihre Rechtfertigung finden dürften.

II. Über eine Beschwerdeschrift der Stadt Salzburg von 1525.

Vom 8. November 1481 datiert das Privilegium, wodurch Kaiser Friedrich III. den Bürgern von Salzburg gestattet, "Das sy im hinfur ewiclich eines jeden Iares, einen Rate mit Zwelif Erbern tuglichen personen, von derselben Irer gemeind besetzen. Vnd aus denselben Zwelifen. Einen Zu Burgermeister erkiessen vnd Erwellen. Dieselben Zwelif dann dem ietzgemelten Burgermeister. desgeleichen er Inen hinwider einen Eyde. leiplich Zu Got vnd den heiligen. sweren. der vorgemelten stat. Ere nutz vnd frumben. Zu betrachten. Vnd das sy auch alsdann darZu alle vnd ieglich Ere wirde vorteil. genad freiheit. priuilegia. gut gewonheit. Recht vnd gerechtikait haben. Sich der frewen gebrauchen vnd geniessen sollen vnd mögen. der sich ander vnnser vnd des heiligen Reichs stete. so einen gesworn besatzten Rate haben. frewen gebrauchen vnd geniessen. Von Recht oder gewonheit von Allermenniclich vngehinndert. doch das allweg. eines Ertzbischofs Zu Saltzburg. als Herrn vnd Landesfürsten. Richter. Zu allenn Hanndelen. die Burgermeister vnd Rate oder die Gemeinde mit Ine vben. dazu eruordert vnd geruefft. Vnd ausserhalb seines persöndlichen beiwesens. kein Rat gehallten werden solle. in kein weise. getrewlichen und unbgeuarlichen" (Dr. L. Spatzenegger, Privilegienbuch der Stadt Salzburg, Mitth. d. Ges. f. Landeskunde V. 194). Obwohl in diesem sogenannten "Rathsbrief" die landesherrliche Gewalt des Erzbischofes ganz klar betont wird, so hielten sich doch die Bürger lieber an die Worte, die von der Wahl des Rathes und Bürgermeisters und von den Privilegien "vnnser vnd des heiligen Reichs stete" sprachen. Zwischen den Bürgern und dem dritten Nachfolger des kaiserlichen Günstlings E. B. Johann III. Beckenschlager, dem energischen, auf seine geistliche wie weltliche Würde gleich eifersüchtigen Leonhard von Keutschach, entspannen sich bald Zerwürfnisse, deren Verlauf aus Dr. F. V. Zillners Geschichte der Stadt Salzburg, Salzburg 1890, S. 399 ff. zu ersehen ist. Der Kernpunkt des Streites war die Frage, ob die alten Gewohnheiten und Rechte der Bürger fortdauern sollten oder die seit dem Aufkommen des römischen Rechtes in Deutschland sich ausbildende fürstliche Landeshoheit ihre absolutistischen [Seite: 17] Tendenzen überall zur Geltung bringen könnte. Dass dem damaligen bürgerlichen Stadtregiment, wie in anderen Städten, die verschiedensten Mängel anhafteten, die Rechtsprechung der Bürger parteiisch und schlecht war, die Bürgerschaft nur auf ihren Vortheil sah und weder das Wohl des Landes im Auge hatte, noch auch auf den Landesherrn immer die schuldige Rücksicht nahm, kann nicht in Abrede gestellt werden.17.1 Trotzdem war die hinterlistige Gefangennahme des Bürgermeisters Hans Matsperger nebst 10 Rathsherren am 22. Jänner 1511 eine nicht zu rechtfertigende That des Erzbischofs, wenn sie ihn auch sein Ziel erreichen liess; am 3. Februar 1511 verzichtete die Bürgerschaft auf alle Freiheiten des Privilegs von 1481. Aber der Stachel blieb in den Herzen der Bürger zurück; hatte die Gemeinde ja nicht einmal mehr das Recht "den Bettelrichter, Sackträger, Getreideabmesser und Fasszieher" (Zillner l. c. II. 399) anzustellen! Kein Wunder, dass sie sich der immer drückenderen Fürstengewalt noch einmal zu entziehen suchte — freilich ohne den geringsten Erfolg. Der Zeitpunkt hiezu war nicht schlecht gewählt. Gerade zwei Jahre vor dem Tode des gestrengen Erzbischofs Leonhard, "des letzten Mönches auf dem Stuhle St. Ruperts", und Kaisers Maximilian I., "des letzten Ritters", hatte der Augustinermönch und Universitätsprofessor in Wittenberg, Martin Luther, die berühmten 95 Thesen angeschlagen, die der Anfang einer mächtigen Bewegung wurden: Leonhards Nachfolger, der berühmte Diplomat Mathäus Lang von Wellenburg, war geradeso längere Zeit von seiner Diöcese abwesend, wie Max' I. Nachfolger vom Reiche. In diese Zwischenzeit fällt in Deutschland die immer weitere Kreise erfassende Verbreitung der reformatischen Ideen auf religiösem Gebiete, woran sich bald solche auch auf politischem und socialem anschlossen. Damals traten auch wieder die Bürger von Salzburg an die Stellvertreter des neuen Landesfürsten, "die Regentschaft", mit der Bitte um ihre alten Rechte heran. Aber auch diesmal wurden sie abgewiesen. Da der Geist der Unruhe aber fortdauerte, so sammelte Mathäus, vielleicht aus feinerem, aber gewiss aus ebenso zähem Holze geschnitzt wie sein Vorgänger, in Tirol einige Fähnlein Söldner und rückte mit diesen vor seine unzufriedene Hauptstadt. Die Bürgerschaft unterwarf sich ohne jeden Versuch eines Widerstandes am 16. Juli 1523. Der Exzbischof erliess hierauf eine neue Stadtordnung (18. Juli 1524), die auch der bescheidensten Freiheit ein Ende machte. Man möchte meinen, mit dem "lateinischen Krieg" und mit "Gemainer Stat ordnung und Policey" sei der Kampf zwischen Bürgerschaft und Fürstenmacht für immer zu Ende gewesen. Es gibt aber noch eine letzte Phase desselben, über die aber gewöhnlich hinweggegangen wird, weil die Geschichtsschreiber ihre Aufmerksamkeit mehr jenem Ereignisse zuwenden, an das sie anknüpft, nämlich dem Bauernaufstande von 1525.[Seite: 18]

Es mag hier in Erinnerung gebracht werden, dass die hartbedrückte Bauernschaft schon lange vor Luthers Auftreten sich bald da, bald dort ihrer Fesseln gewaltsam zu entledigen suchte. 1478 hören wir von einem Bauernaufstande in Kärnthen, 1486 in Bayern, 1491 gründen die Unterthanen der Fürstabtei Kempten einen "Bundschuh", 1493 rebellieren Bauern im Bisthum Strassburg, 1562 in dem von Speyer, 1513 im Breisgau, 1514 erhob sich "der arme Konrad" in Würzburg, 1516 standen die Bauern von Baden, 1515 und 1516 die der windischen Mark, von Steiermark, Kärnthen und Krain auf. (Janssen, Geschichte des deutschen Volkes seit dem Ausgange des Mittelalters, II. Buch und das dessen vielfach einseitige Darstellung berichtigende, mit nicht minderer Gründlichkeit gearbeitete Werk von Bezold, Geschichte der deutschen Reformation in Onckens Weltgeschichte III, 1. Band). Das überall lebende Bedürfnis nach socialen und agrarischen Reformen in Verbindung mit Luthers missverstandener Lehre von der "evangelischen Freiheit", die Abneigung der bevorzugten Stände gegen erstere und die allgemeine Aufregung, die sich aller Gemüther bemächtigt hatte, entfesselte endlich einen allgemeinen Sturm, der nicht nur die Bauern, sondern auch andere "kleine Leute" auf dem Lande wie in den Städten zur Erhebung trieb. "Vom Juli 1524 lief die sociale Erhebung wie ein Brandfeuer von Stadt zu Stadt, von Dorf zu Dorf. Anfangs auf den Raum längs der Schweizergrenze vom Schwarzwald bis zum Bodensee beschränkt, ergriff sie bald das ganze Gebiet zwischen Donau, Lech und Bodensee und erstreckte sich über den Elsass, die Pfalz, den Rheingau, Franken, Thüringen, Hessen, Sachsen und Braunschweig; im Süden über Tirol, das Salzburger Erzstift, die Herzogthümer Steiermark, Kärnthen und Krain; im südlichen Deutschland blieb nur Bayern, wo den Aufwieglern des Volkes kein Raum gegeben wurde und die Regierung mit Thatkraft und Weisheit vorgieng, vom Aufruhre frei." (Janssen l. c. II., 433).

Die wichtigsten Daten über die Bauernunruhen im Salzburgischen sind in Zillners Stadtgeschichte II., 467 ff. verzeichnet; was Zauner in der Chronik von Salzburg, IV. Theil (Salzburg 1860) und Georg Abdon Pichler in Salzburgs Landesgeschichte (Salzburg 1865) darüber schreiben, ist veraltet oder verworren. Hier genüge es, zu bemerken, dass die Mitglieder des Stadtrathes und die Mehrzahl der Bürger der Stadt mit den Bauern einverstanden waren, was in anderen Bischofsstädten merkwürdigerweise auch der Fall war, so in Augsburg, Bamberg, Mainz, Würzburg, Worms, Speyer, Köln, Münster (Jannsen l. c. 477 ff. und Bezold 484 ff.). Ebenso kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass bei uns dieser erste Bauernaufstand glimpflich genug für alle Betheiligten endete.

Diese bewegten Zeiten nun glaubte der Stadtrath benützen zu müssen, um die alten Anforderungen sowie neue Begehren noch einmal an den geistlichen Landesfürsten zu stellen. Im städtischen Archive wird ein hieher [Seite: 19] gehöriges, merkwürdiges Document aufbewahrt, dessen Zillner 1. c. 470 mit dem Zusatze gedenkt, "es sei fraglich, ob dasselbe je ans Tageslicht getreten sei". Dem ist auch so. Das fragliche Actenstück ist lediglich ein Concept, das aber als Ausdruck der Gesinnungen des damaligen Stadtrathes und der Mehrheit der Bürger zu betrachten ist.

Mehrfach berühren sich die hier aufgestellten Forderungen mit denen der aufständischen Bauern (vgl. Bezold 1. c. 470 "Die grundtlichen und rechten haupt Artickel aller baurschafft"; Janssen II 480 "Ordnung und Reformation zu Nutz, Frommen und Wohlfahrt aller Christenbrüder", aufgestellt von den fränkischen Bauern, dgl. "Hauptartickel u. s. w. der oberschwäbischen Bauern"; Egger,Geschichte Tirols II 102 Beschwerden der Bauerschaft an der Etsch) Nach einigen Stellen zu schliessen, ist die Beschwerdeschrift im Einverständnisse mit dem vor Salzburg stehenden Bauernheere entstanden. Als dieses sich 31. August 1525 unterworfen hatte, wurden jene Stellen gestrichen, die von einer Mitwirkung der Bauern an der Landesregierung handelten. Später strich man auch jene Stellen, die auf radicale Weise dem geistlichen Staate ein Ende machen sollten. Endlich wurden die Forderungen zu Bitten abgeschwächt, und schliesslich das ganze Elaborat als Concept liegen zu lassen, da an ein Erreichen auch nur des Wenigsten des Geforderten überhaupt nicht mehr zu denken war. Zillner (Stadtgeschichte II., 470) erwähnt einer Beschwerdeschrift der Bürgerschaft, die am 16. September 1525 zur Kenntnis der erzbischöflichen Kanzlei gebracht wurde; am 29. October desselben Jahres sei aber alles darin vorgebrachte zurückgewiesen worden. Vielleicht war diese Schrift eine abgeschwächte Redaction unseres Conceptes.

Thatsache ist, dass von nun an kein Versuch mehr gewagt werde, die fürstliche Landeshoheit anzutasten. Welchen Einfluss diese Wendung der Dinge auf die Entwicklung des städtischen Lebens genommen, ist aus Zillner 463 f. zu ersehen, wobei man freilich dieses Autors Vorliebe für das Bürgerthum nicht übersehen und das, was eingangs dieser Zeilen über die Mängel des bürgerlichen Stadtregimentes gesagt wurde, nicht vergessen darf.

Ich lasse nun den Abdruck des Schriftstückes mit einigen Bemerkungen folgen. Das cursiv Gedruckte ist im Originale unter- oder, was gleichviel ist, durchstrichen; Zusätze am Rande sind eingeklammert; die Ziffern in Klammern am Rande bedeuten die Seite des Manuscriptes; die Ziffern zu den Absätzen sind hinzugefügt, da das Original nur einen Schnörkel vor jedem Absatze hat.[Seite: 20]

1525 Gemainer Stat Salzburg Beschwerung etc.

Gemainer Stat Salzburg beswerung, Sambt anzaigung ordentlicher hinlegung derselben.

No. 1. Erstlich Ist gemainer Stat Salzburg gross anligen, Vnnd desshalben Bitt vnnd begern das das Wort gots lautter vnd clar, an all menschlich zuesätz gepredigt, vnnd all missbrauch desselben abgethan, werden, Dartzu man dann gut gelert Prediger haltten, vnd alle tag ainer in der Pfarrkürch predigen Soll.20.1

No. 2. Das die Euangelia vnd Epistl in der mess, laudt vnd Teundsch gelesen, vnnd die ordnung der mess, wie zu Nürnberg, gehalten werde.20.2

No. 3. Das man die vnnöthigen Feyertag vber Jar, abthue.20.3

No. 4. Das ain Ersame gemain ainen Stat Pfarrer auch ainen Spital Pfarrer zusetzen vnd Entsetzen hab, Der soll alsdann mit seinen notturftigen mitgenossen, von dem Einchomen der Pfarrkürchen vnd Pfarrhoue, durch gemaine Stat, Erlich erhalten werden.20.4

No. 5. Das auch obgemelter massen von Gemainer Stat ein Spital Pfarrer Ratt das Spital mit Spitlmeister, pfarrern vnd andern, Auch das brueder vnd Sichhaus, zu versehen zu besetzen vnd entsetzen hab.

(2) No. 6. Weitter ist gemainer Staat bitt vnd beger, das derselben, alt guet gewonhaitten, brieue, vnnd kay. briuilegia, So hieuor durch die Lanndsfürsten, gemainer Stat gewaltigclich entwerdt vnd abgedrungen seyen, wider zu Iren handen gestelt, vnd zugelassen werden.20.5[Seite: 21]

No. 7. Das die verschreibungen, So bey Bischoff Leonhartten erstlich, Nachmaln bey Bischof Mathes itzt, in der widerwertigkait des vngelts halben, Gemaine Stat vnd sonder personen, vber sich haben geben muessen, Auch gemainer Stat wider zugestellt werden, mitsambt den vier Tausent gulden Anlehens.21.1

(3) No. 8. Das auch, wie dann vor alter, ain Ersame gemain, ainen Burgermaister, und zwölf zu Innerm Ratte sambt21.2) (vnd von New darzue) Achtvndviertzigkh (24) zu ausserm Ratte, Jerlich zu erkiesen vnnd zu setzen hab, Vnd dieselben ainer gemain, vnd ain gemain Inen hinwider schwören.

Das auch dieselben In solher erkiesung all Jar mügen halb abgewechsselt und verändert werden. Vnd so ainen Innern Rat, was gross Sachen fürvallen würden, das Sy den aussern Rat halben, oder gar, Oder aber, so nott sein wurd, ain gantze gemein zu Eruordern, macht haben sollen.21.2

No. 9. Das alsdann ein Ersamer Ratt, on meniglichs Irrung, vnd widersprechen, guet Cristlich vnd Stetlich ordnung, gemainer Stat, vnd gemains mans nutz, vnd notturft, fürtzunemen, zusetzen, vnnd zuuollstrecken, altzeid gewaldt vnd macht hab. Doch in nöttigen Sachen mit vorwissen ainer ganzen gemain (der Obrikait) [fürstlicher obrikait nit (wideruerttig) zuwider noch widerwertig.

(4) Nr. 10. Zu fürdrung gemainer Stat nutz, vnd Zuuermeidung grosses vnrats vnd vnainigkait, zwischen dem Landsfürsten vnd gemainer Stat, wie sich dann bisher mermallen begeben, Ist vnser bitt vnd begern, ainen Richter, in gemainer Stat Rat, hinfüran nymmer zusetzen. Dann allain er werde von ainem Rat, notturft halben, dartzu eruordert, besonder inn sachen das malafitz betreffende, daruber er auch selbs persöndlich sitzen soll, vnd nit bey Schepffung der Vrttl, wie von alter, sein. und daz kein Landshauptman, noch Landschreiber, bey der Frag im Ambthaus zusein, sich vnderstee, wie vormals (vnd so einer gefangen vnd eingelegt wurde, daz ain Richter noch Jemands anderer, ausser wissen vnd vergonnen aines Burgermaisters den armen zu fragen macht hab in sachen es seien peinlich oder guetlich.21.3 [Seite: 22]

Oder aber das ain Ersame gemain aus der Burgerschafft ainen Richter fürtzunemen vnd zusetzen hab, vnd das der ainer gemain gelobt vnd gesworn sey, Alsdann mag Er Im Rat sytzen.

No. 11. Das das Recht beseczt werde mit burgermaister vnd Richter für vnd für, Sambt halben taill Inners Rats auf ein halbs Jar, vnd den andern halben tail auf das ander halb Jar hinaus Vnnd Sechs aus dem aussern Radt das gantz Jar vber.22.1

Nr. 12. Das Auch Burgermaister, Richter, gantzer Ratt sambt Rechtsprechern, mit zimblicher Prouision Järlich versehen werden.

(5) No. 13. Das all Inwoner, geistlich vnd weltlich, Edl oder vnEdl, was ainer, vmb weltlich sachen, oder zeitliche güetter Im burgkfrid, Es sey vmb Erbfall, geschäfft, Schuld, vnd dergeleichen, zum andern zusprechen hat, vorm Statgericht ausstrag nemen vnd geben sollen.

No. 14. Das all Inwoner, vnd der Edlleut auch Pfaffen Diener, vmb ir misshandlungen, vom Statgericht hanndtgehabt werden.

No. 15. So ainer das leben verworcht, vnd mit seinem leib gepüesst hat. Das alsdann das guet, so er hinder sein verlässt, seinen negsten Erben, wie dann billich, vervolgen vnd zuesten soll.

No. 16. So ainer mit dem diebstall, wenig oder vill betretten wird, das dasselb verstolen guet, ain Ersamer Rat zuhanden nemen soll, vnd dem, so es verstolen ist, wie sich gebürt, wider zuegestellt, vnd der vbltätter gepüesst werde.

(6) No. 17. Das Füran ain Richter mit Straff und Wändl, seins geuallens, wie bisher gröblich beschehen, nyemand beswere, Sonder das ain Mass dar Inn gesetzt werde (Desgleichen in dem Siglgelt, vnd Schreibgelt.)

No. 18. Das auch ain Richter, ausser wissens aines Burgermaisters, einen burger hab auf den Thurn zuschaffen, Es sey dann malafitz.

No. 19. Das ain Lanndshaubtman, mit der Stat und Burgerschafft nichtz soll zuschaffen haben wider Stetlich ordnung.

No. 20. Das die Urfeth, so von den ausgelassen gefangnen in der Stat Ambthaus, gegeben werden, Bey gemainer Stat handen beleiben, wie vor altter.22.2

No. 21. Das, wie von alter, gemaine Stat ainen Bettl Richter zusetzen hab, der soll alsdann, an wissen aines Rats, kainen frembden Bettler hie betlen lassen.

Auch hinfüran von ainem Ersamen Rat ordnung fürzunemen, wie man mit den Haus vnd ander armenleutten brüederlich handlen, vnd Inen zimliche fürsehung machen soll. [Seite: 23]

(7) No. 22. Das Adel, Pfaffen, Hofgesind, vnd all annder Inwoner, mit gemainer Stat mitleydig seyen.23.1

No. 23. Das der weg hinden am Sloss, so gemainer Stat gros beswerlich durch Kayser Fridrichen (laut brieflicher vrkundt) vormals auch abgeschaft, ganntz abgethan werde.23.2

No. 24. Das das Thoer auf den Nunnberg, vnnd all Thürn aufm münichberg, zu gemainer Stat wider gegeben werden wie vor alter.23.3

No. 25. Das all gemain flecken, vnd Bluempsuech, an vill orten vmb die Stat, So durch vill personen wider alts herkommen, als für aigen vnbillich Eingefangen, vnd gemainer Stat also entzogen seyen, wider zu gemainem brauch frey gelassen werden.

No. 26. Das fürohin von kainem hof, oder geistlichkait, wein (noch pier) vom Zapffen ausgegeben, oder geschencket werde, Sonnder vnter den pandten zuuerkauffen.23.4

(8) No. 27. Das das vngelt abgethan werde.

No. 28. Das die Lehen zu Hoff ain Satzung haben, damit man, wie bisher, die leut nit so hart bedrenng.

No. 29. Das man den Burgern die Vrbargüttter mit versag antzunemen.

No. 30. Das man die Burgkrecht pfening mit den Reversen mit Rue lass, vnd dieselben Burgkrecht pfening allain, vnd kain Heiger, noch auch anlaid noch Schreibgelt, daruon begert werde, vnd daz sy Im statgericht wie vor gerechtferttigt werden.

No. 31. Das ain Jeder Siglmässiger burger, vber sein sach, ausserhalb des Burgkhfrids, selbs zu Siglen hab, vnd derhalben vom Pfleger vnnd Richter mit Rue sey.

No. 32. Das all gülten (Erbrecht) Ewig oder auf losung auf Heussern in der Stat liegend, vmb einen zimblichen pfening müegen abgelöst werden, vnsers bedunkens für ainen gulden, zwaintzigkh.

[Einige Worte sind am Rande geändert, so dass es heisst "In dem Statgericht auf grundten vnd Heusern vmb ainen zimblichen daxierten pfening a. w."]

(9) No. 33. Das auch ain grundpuech Im Burgkfrid aufgerichtet werde.

No. 34. Das dem gemainen man alhie, Rynn, vnd Zimmerholtz, vmbs gelt gegeben, vnd aufm wasser herab gelassen werde.[Seite: 24]

No. 35. Vnser beger vnnd gut beduncken ist den Fraungartten itzt dem Closter Sandpeter vntterworffen, zu gemainer Stat brauch zugeben, aus vill mercklichen vrsachen, so zu seiner zeit sollen angetzaigt werden.24.1

No. 36. Das füran kainem Fragner nechner, dann In ainer meill wegs vmb die Stat, noch auch in der Stat, seine pfennbert auf zukauffen, vergundt werde. Dergleichen in anndern fürkäuffen, ordnung zumachen, nott ist.

Nr. 37. Das der Pauersmann, das pfenwerdt, am marckht zuuerkauffen, macht habe, Vrsach, das aus obhaltung des gerichts, der pauersman kain mas, oder pfenwerd, nur allain körb, oder Schaf voll mit ainander, hat verkauffen dürffen, dardurch nit allain der gemain man, sonder auch der pauersman, wie menigclich abtzunemen haben, hoch beswerd vnnd bedrengt worden.

No. 38. Das die Schotten (kremer), aus dem lannd vnd Stat mit Irm hausieren, und verkauffenn, mit verpot, gethan werden.24.2

Nr. 39. Das den geselschafftern in diser Stat vnnd gantzen Lannd zuhandlen, vergotten werde.24.3

No. 40. Wir tragen auch mercklich beswerde von wegen ettlicher ausslender, auch pfaffen, Hofgesind, vnd Inwoner, So nit burger, noch mit gemainer Stat mitleidig seiend, Die vber das gantz Jar, Ire güetter hie liegen haben, vnd die Irs geuallens verkaufen, ausserhalb gemainer Stat ordnung. Auch wider handwerchs brauch vnnd gewonhait, allerley handwerch treyben, vnd arbaitten, Dardurch den burgern, das prott vorm mundt vnpillich abgeschnitten wirdt, Solchs begern wir, als pillich, abgelegt zuwerden.

(11) No. 41. Die gebreuch der Handwerch, wie von alter, gegeben, vnnd gehalten seien, Sollen ditzmals beleiben, Bis die haubtstat Saltzburg mit ainer gantzen Landschafft, aller ander gemains lands Ordnung (beschlossen) verricht seyen.

Alsdann sollen aines Jeden handwerchs mengl in Schrifft sonderlich verfasst werden Vnnd also von der Obrikait derselben Stat Saltzburg, gut mitl, vnnd ordnung In den handwerchs gebreuchen, vnd alten gewonhaitten, zu machen, fürgenomen werden.

No. 42. Zuberatschlagen, Wie vnnd in was mass hinfüran ain Tapffrer, Jerlicher Eingang, gemainer Stat Saltzburg, nit alain zu burgerlicher, fridlicher vntterhaltung, Sonder auch, als (am Rande: aines Fürsen vnd) [Seite: 25] gantzen lands zueflucht vnd Haubtstat, zu gewaltiger befestigung vnd aller beschirm, vnd kriegs notturfft, dem gantzen Lannd vnd gemainer Haubtstat zu guet, müg fürgenomen, vnd gemacht werden.

Darauf wir für ainen thail antzaigen, die maudt alhie, Gericht, vnd den einsetz pfening vom getraidt (sambt ainem melhaus) Vnd was (gemaine Landschaft), dieweil das allain zugering, in disem Vall, weitter für gut ansehen will.

Ob auch von der ausslender vnd (geistlichkeit) pfaffen gülten, So sy alhie auf (vnsern gn[ädigsten] vnd g[nädigen] herrn) Eure F[ürstlichen] G[naden] heusern ligen haben Jerlich vom pfundt Sechtzikh pfening zu angetzaigter notturfft, gemainer Stat, wie dann auch an ander ortten gebreuchlich gegeben wurden (oder was gut sein will).

(12) No. 43. Mass fürzunemen, wem, vnd wie gemainer Stat allhie, Pflicht vnd Aid soll gethan werden, Vnnsers bedunckens, soll er dem Landsfüsten allain, nymer gethan werden.

(13) Spitals beschwerung. No. 44. Das füran die Chorherrn allhie, das wasser, Alm genant, So dem Spital vnd gemainer Stat zu notturfft herein laufft vngeschmelert, vnd on hindernuss, wie von alter, geen lassen.

No. 45. Das das wasser (dy Albn genant So) bey dem Spital die Alben genant, von dem Capitl vnd dem Closter Sand peter, den armen Im Spital vnd zu gemainen Nucz vngeirrdt herein gelassen werde, So soll vonn demselben Spital an dem Cossten darumb erlauffend, sein gepürlicher thaill gegeben werden. (Der Artikel 45 als Ersatz von 44 von anderer Hand beigesetzt.)

(14) Artigkl ain Lanndschaft betreffende.

No. 46. Als menigclich wissen ist, Nachdem gemaine Haubtstat Saltzburg, Jüngstlich von baidenn fürsten, Nämblich bischof Leonhartten, vnnd bischof mathesen itzt, vber gütlich Richtung, aller freyhaitten bestettungen, auch ander Irer hoch verschreibungen, mit mercklichen beswerungen, wider alle billichait vnd vrsach, gewaltigclich bedranngt worden ist. Das auch, durch die Herrn von den vier ämbtern, sambt andern vom Adl vnd geistlichen, wider vnd vber Irer vor Eltern hochpflichtlich alt verschreibungen, vnd vermög Irer ämbter, Zuesehunde, auch selbs mittättlich, bemelte haubtstat, vnd dardurch ain gantze Landschafft, In mercklichen schaden, vnd verderben sambt erdichter Antastung der eren, gewend worden seyen. Sölchs bitten wir (E[uer] f[ürstlich] g[naden]) was (dar Innen vnd) darauff zuhandeln sey, ain gemaine Landschaft mit fleyss zubedencken genediclich zubedenken, damit solher daraus Eruolgter vnradt, vnd vneinigkait, hinfüran vermitten (werde) beleib.

Nr. 47. Dass Schloss Saltzburg von gemainer Landschaft, vnd Haubtstat Saltzburg Inngehabt vnd besetzt werde. [Seite: 26]

(15) No. 48. Das ainem Landsfürsten, hinfüran ain Regimendt von Landsleutten besetzt werde. Als Adl, burgern vnd Bauernschaften (Gerichten).

No. 49. Das Doctores, auch geistlich vnd auslender in das regiment vnd Rat nit sollen genomen werden, besonder In handlung ain Landschafft betreffende.

No. 50. Das auch fürgenomen werde was ainem Bischofe, zu seiner vntterhaltung, Järlich soll gegeben werden.26.1

No. 51. Das ain Chamermeister ainer Landschaft geschworen, vnd rechnung thuen soll.26.2

No. 52. Das die Clainat dem Stifft, vnd gotzhaus zuegehörig. hinfüran bey ainer Landschafft handen verwart beleiben.

No. 53. Das füran die Rätt, vnd gemainen Ämbter des Stiffts, von ainer Landschafft besetzt werden.26.3

(16) No. 54. Das fürohin kain weich Steuer mer gegeben werde.

No. 55. Das Visch vnnd alles Wildpret frey sey.26.4

No. 56. Das ain Capittl hinfüran von Irem gewaldt entsetzt werde.26.5

No. 57. Das der Thuembbrobstey, vnd allen anndern Clöstern Im gantzen Stifft, Regimendt gesetzt werden von ainer Landschafft. Dieselben gesetzten sollen Inen alsdann Ir zimblich notturft raichen Vnnd mit dem Vbringen ain Landschafft, zu gemainer lands notturfft zuhandeln haben.

No. 58. Es ist auch vnser gut beduncken vnderthenig Bitt, das in den gerichtlichen Sachen, kurtz process, Auch ordnung der Redner, vnd anderer gerichts verwantten, fürgenomen werden, damit der gemain man, durch die langen Vertzug, vnd menig der Schrifften, so itzt an den Berichten gantz missbreuchlich worden, von seiner gerechten gerechtigkait nit also gedrungen vnd zu verderben gebracht werde. Sölch ordnung vnd anders, so gemains lands gross notturfft eruordert zubedenken (bitten), beuelchen wir ainer gemainen Landschaft E. F. G.

So gemeiner Stat auch gemeines lands notturfft gros eruordert, auch in hie obangeczeigten Artigkln gnedigs mässigung, vnd verendrung zuthun, Bitten wir E. F. G. vnterthenigclich mit gnaden zu bedenken vnd vns beuolhen zu haben. [Seite: 27]

(17) No. 59. Zum lessten, vnd in allwey ist gros von nötten, das die Burgerschaft vonn Stetten vnd märckten, Auch die Bauerschafft vonn Gerichten Sambt den vonn Perckhwerchen, Treulich, vnd vesstigklich, als was ainen, dass auch den andern angee, mit pflicht und verschreibungen, wie vormals zu der Zeit, als der Igelbrieue aufgerichtt worden zum thail auch beschehen ist, Sich zusammen verschreiben vnd verpünden, Domit, wo ain Landsfürst hinfüran mer, das Land vnpillichen besweren wolt, das alsdann ain Landschaft, aus Craft solher verpündung, sich des widersetzen vnnd entladen, vnd also bey frid vnd ainigkait beleiben möcht. Doch das die geystlichen, vnd vom Adel, dieweil Sy allemal widerwerttig, vnd zu vntterdruckung des gemainen manns, dem Landsfürsten bisher, auf alle weg, anhengig gewest, ausgeschlossen vnd zu solch verpündnuss nit genumen werden.27.1

Wirtsrechnung von 1693. [Hier nicht transkribiert, HS]

1.1. Für die gütige Mittheilung von Manuscripten und vielfache Unterstützung bei der Arbeit spreche ich an dieser Stelle den Herren k. k. Archivdirector kaiserlichem Rathe Friedrich Pirckmayer und städtischem Kanzleidirector Ludwig Pezolt meinen verbindlichsten Dank aus. D. V.

5.1. 5 Bogen Folio ohne Paginierung und Angabe des Druckers; das seltene Stück kam aus den Pflegegerichtsacten in Mittersill an das k. k. Regierungsarchiv in Salzburg. Zauner erwähnt es V, 102; Pichler scheint es nicht gekannt zu haben.

6.1. 4 Bogen Folio, unpaginiert, ohne Drucker, ebenfalls aus Mittersill ins k. k. Landesarchiv gekommen. Zauner gibt daraus V, 103-108 einen Auszug, auch Pichler 350-353.

12.1. Zu Seite 12. Z. 8 v. o. Huss-Ausläuten in Salzburg vom 15. bis in das erste Jahrzehnt des gegenwärtigen Jahrhunderts vorkommend. Der Dommessner erhielt dafür von der Gemeinde jährlich 1 fl. 30 kr. (Kammeramts-Raitung im städtischen Archive).

17.1. Belege dazu bei Dr. M. Walz, Zur Geschichte Salzburgs, bes. zur Gesch. des Fehdewesens in den Jahren 1483-1493. Progr. des Gymn. Salzburg 1865, S. 13 ff.

20.1. Luthers Schrift: "Dass eine christliche Versammlung oder Gemeine Recht und Macht habe, alle Lehre zu beurtheilen und Lehrer zu berufen, ein- und abzusetzen" (1523) Immer wieder in den XII. Art.

20.2. 1524 wurde in Nürnberg die Reformation durchgeführt durch die beiden Losunger oder Schatzmeister der Stadt, Hieronymus Ebner und Caspar Nötzel und den Rathsschreiber Lazarus Spengler. Jannsen II, 350.

20.3. Schon 7. Juni 1524 waren auf einer Zusammenkunft zu Regensburg, der der päpstliche Legat Campeggi, Erzherzog Ferdinand, die Herzoge Wilhelm und Ludwig von Bayern, Erzbischof Mathäus von Salzburg und dessen Suffragane beiwohnten, einige bisher gebotene Feiertage aufgehoben worden. Zauner IV, 374. Bezold, Geschichte der deutschen Reformation (Oncken III, 1) 440 f.

20.4. Im 1. der XII Artikel c. f. Janssen II 447 und 445.

20.5. Bezieht sich auf die Abforderung der Fridericianischen Privilegien durch Erzbischof Leonhard.

21.1. Vgl. Zillner Stdg. II, 416. Über Ungelt vgl. auch die Predigten des Berthold von Regensburg (1250-72), der es als indebitum, etwas, was man nicht schuldig ist, erklärt. ("B. v. R. und das bürgerliche Leben seiner Zeit" von Johann Paul, Prog. URSch. Wien III des Karl Rainer 1896. Über Ungeld in Salzburg sei bemerkt: 1489 bewilligt der Landtag dem Erzbischofe Johann III. ein Ungeld auf alle Feilschaften auf 5 Jahre; 1523 dem Erzbischofe Matthäus von geistigen Getränken auf 6 Jahre; Wolf Dietrich führte es auf Wein und Branntwein für immer ein. Cf. Pichler L.-G. 282, 307, 391. Zillner St.-G. 419. Über das 4000 fl.-Anlehen ist aus den Acten nichts zu ersehen; vielleicht ist es nach dem lateinischen Kriege zwangsweise eingefordert worden.>

21.2.

21.2. Also wie zur Zeit der Geltung des Rathsbriefes Kaiser Friedrichs III.

21.3. Vgl. darüber Zillners Stadtgeschichte II, 223 ff. ; zum zweiten Absatze auch die etwas unklare Erzählung in Süss, Bürgermeister, S. 34.

22.1. Vgl. Zillner Stdtg. II, 395. 403, 439 (Stadtverwaltung von 1482-1524).

22.2. No. 13 bis 20 sollen Eingriffe des landesfürstlichen Gerichtes in die Competenz des städtischen hintanhalten.

23.1. D. h. wie andere Bürger Steuer zahlen; schon 1520 erhobene Beschwerde (Zillner Stdg. II, 782, No. 55.)

23.2. Gemeint ist die Urkunde Kaiser Friedrich III. vom 6. Dec. 1481, Landeskunde V. 197.

23.3. Schon ältere Beschwerde, Zillner II, 770, Nr. 36.

23.4. Alte Beschwerde schon 1510 erhoben (Zillner, Stdtg. 782, No. 54); besonders ärgerte die Bürgerschaft noch immer des erzb. Bräuhaus auf dem Habermarkt (Cajetaner Pl.) das Erzbischof Leonhard 1510 angekauft (um 1300 fl.), wie auch Kaltenhausen (um 900 f1.).

24.1. Am 23. April 1599 überliess das Kloster St. Peter den Frauengarten dem Erzbischofe Wolf Dietrich im Tausche gegen die Stockauer Wiese in Pernau; er erstreckte sich vom Franziskanerkloster bis zum Bürgerspital und vom Mönchsberge bis zur Getreidegasse. (Hist. Kal. zu diesem Tage.)

24.2. Schotten und Savoyen sind Bezeichnungen für Hausierer.

24.3. Forderung der XII Artikel von Geismayer. Über die Handelsgesellschaften jener Zeit vgl. Janssen II, 419 ff.; Weiss, Geschichte der Stadt Wien I, 213, nach welchem Wien durch diese Gesellschaften seine Bedeutung als Handelsplatz verlor. Die modernen Ringe und Cartelle sind etwas Ähnliches.

26.1. Die Punkte 48 bis 54 bezwecken also nicht weniger als Saecularisation des Stiftes. Schon Luther forderte 1520 Abschaffung der weltlichen Macht des Papstes, Bezold Ref. 243.

26.2. Kammermeister soviel als Finanzminister.

26.3. Also geradezu Übergang der Regierung an die Landschaft.

26.4. Forderung der XII Artikel; aus der hl. Schrift abgeleitet, weil Gott dem Menschen Gewalt gegeben über die Thiere auf dem Felde, die Vögel in der Luft, die Fische im Meere.

26.5. In Bamberg wurde 1525, 15. April zwischen den Aufständischen und dem Bischof ein Vergleich geschlossen "wonach der Bischof, mit Umgehung des Capitels, als alleiniger Herr des Landes anerkannt wurde." Janssen II 498.

27.1. Igelbund gegen Eberhard III. von Neuhaus, 22. Mai 1403. Cf. Pichler, L.-G. 232 Zauner III, 12.