Gustav Pscholka, cand. iur., Die Rechtslehrer der steirischen Landschaft in Graz 1911 :: Elektronische Edition Heino Speer 2013Quelle

Die landschaftliche Schule.

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Handschriften:

Die Lehre Luthers hatte in Steiermark eine rasche Ausbreitung genommen; es ist daher erklärlich, daß sich die Bemühungen der protestantischen Stände schon frühzeitig darauf richteten, die Zukunft ihres neuen Glaubens zu sichern, das heißt seine Grundsätze der heranwachsenden Jugend einzuprägen.[Seite: 30]

Am 4. März 1541 faßte der Landtag den bedeutsamen Entschluß, eine Schule zu gründen, welcher jedoch erst im Jahre 1544 zur Ausführung gelangte. Den Raum gewährten vier Stuben und drei Kammern im „vordern Stock im Landhaus allhie". Man bot der Jugend nicht nur einen Elementarunterricht, sondern fügte auch die Gegenstände des alten Triviums hinzu. Die Schule nahm eine so schnelle Ausdehnung, daß schon im Jahre 1547 neben dem Präzeptor noch vier Unterpräzeptoren angestellt wurden.

Aber auch diese Vorkehrungen genügten den Ständen noch nicht. Sie wollten nicht nur ihren Söhnen eine bessere Bildung verschaffen, sondern auch, dem Studium und dem väterlichen Geldbeutel zu Nutz, die jungen Leute unter ihrer Aufsicht halten. Es galt wohl schon damals, was die Verordneten am 9. September 1573 an Magister Georg Khuen schrieben, nämlich: „Die Kinder der Mitglieder und Befreundten der Herrn und Landleut vil lieber mit geringen Uncosten allhie zu unterweisen und zu lernen, als daß sie es mit vierdoppelten großen Gelt in frembde Land schicken und dennoch wann sie gleich ein guete Zeit ausgewesen, wenig oder gar nichts erlernet haben."30.1

Für eine höhere Bildung der damaligen adeligen Jugend kam vor allem das juridische Studium in Betracht. So finden wir denn die erste Erwähnung eines Rechtslehrers im Verordnetenprotokoll von 1560, in welchem Jahre

Melchior Einpacher

sich den Ständen als Rechtslehrer antrug. Es heißt dort „Montag nach Invocavit (4. März 1560). Melchior Einpacher hat suppliciert und sich angeboten, er wolle der Jugend in ainer Landschaft Schuel alle Tag ain Stunde zwo, in weltlichen Rechten lesen, oder ain halbe Stunde dazwischen dictiern, wo man ine aufnemen welle. Darauf ist beratschlagt, daß die Herrn Verordneten etlich verstendig Personen zu sich nemen, und bey ime Erkundigung nemen, ob er zu ainer Lectur zu gebrauchen, die der Jugend nutzlich und dienstlich sein mug, alsdann wo solches befinde, mit ime auf ain gleiche Bsoldung zu handlen, und nachdem auch fürkommen, welchermaßen der Praeceptor und saine Substituten in der Landschaft Schuel sich ganz unflaißig erzaigen, ieren Dienst nit [Seite: 31] warten, und also die edel Jugend versaumen, demnach ist durch die Herrn und Landleut beratschlagt, daß sy etlich Personen, als Herrn Jacoben von Windischgratz, Herrn Doctor Sturkhen, Herrn Balthasarn und M. Bartlme Pica zu sich erfordern, und wie ain Schuelordnung sei zunemen und anzurichten beratschlagen, auch alldann den Preceptor und seine Substituten fur sich bscheiden, und inen solche Ordnung denselben zu geloben furhalten und mit Ernst vermanen, daß sy ieren Dienst fleißig und der Ordnung gemäß auswarten, welcher aber darwider handlen oder ungehorsam sich verhalten würde, daß derselb straks es sey der Preceptor oder ainer aus den Substituten, peurlaubt; daneben auch sollen die Herrn Verordenten zu Zeiten selbstn in die Schuel geen, und ob sy der Ordnung geleben warnemen, oder solches andern verstendigern Personen zu tuen bevelchen damit die Ordnung erhalten und dadurch die Jugend gepessert werde."

Einpacher wird weiterhin in den Beratungen der Verordneten nicht mehr genannt. Man kann deshalb vermuten, daß die Erkundigung zu seinen Ungunsten ausfiel. Da seinem Namen kein akademischer Grad beigefügt ist, mag sein Wissen vielleicht nicht groß gewesen sein. Wenn Melchior Einpacher eine ersprießliche Tätigkeit hätte erwarten lassen, so wäre die Landschaft sicherlich froh gewesen, einen tüchtigen Lehrer gefunden zu haben. Am 20. November desselben Jahres wurden nämlich der Präzeptor und die Substituten auf der Herrn und Landleute Ratschlag hin durch die Verordneten „allsambt peurlaubt". „Den 21. Tag Dezembris haben die Herrn Verordneten Magistrum Gregorium Khestendorffer zu einem Substituten in ainer ehrsamen Landschaft Schuel an des Thoman Laschiz Statt aufgenommen und ime die Bsoldung inmaßen es der Laschiz gehabt zugeben bewilligt." Am 27. März 1561 wurde Magister Hieronymus Lautterpach angestellt, „darzue des Doctor Stürkh Pedagog Johann Sponrib"; endlich der Magister Harkhpot.

Von den neu Angestellten ist keiner als Rechtslehrer bezeichnet. Aber das Bedürfnis nach einem solchen bestand — sonst hätten sich ja die Verordneten in eine Prüfung von Einpachers Angebot gar nicht eingelassen. Es ist also nicht unmöglich, daß einer der Genannten die Rechtslehre übernahm. Schließlich ist kaum anzunehmen, daß man die Einführung des gewünschten Rechtsunterrichtes sechs Jahre lang verzögert habe; denn erst das Jahr 1566 bringt uns über [Seite: 32] den Mann Kunde, welcher nachweisbar als erster Rechtslehrer angestellt wurde. Dies war

Doktor Georg Lang.

Zunächst gibt uns das Verordnetenprotokoll vom 17. Juli 1565 über ihn folgende Nachricht: „Doctor Lang, Schrannenprocurator suppliciert dieweil er sich, Weib, Kind und Hausrat mit schwaren Uncosten ins Land begeben ime Ergetzlichkeit und Gnadengelt, inmaßen dann dem Doctor Stainmüller zu geben. Darauf sind ime 200 lb. zu geben bewilligt worden." Auch im folgenden Jahre bat er um eine Unterstützung, wie im Verordnetenprotokoll am „Montag nach Pauli Bekerung" (28. Januar 1566) erzählt wird: „Doctor Lang begert ime ein jerliche Provision von einer ehrsamen Landschaft zu geben, sunst wüßte er bey der Procuratur nit zu verharren. Ist bedacht daß es nit ratlich sey zu Verhütung eines neuen Eingangs daß ime ein gewisse oder jehrliche Bestallung gegeben werde, damit er aber bey der Schrannenprocuratur erhalten werde, soll ime mit einer Verehrung von einer ehrsamen Landschaft wegen entgegen gangen werden " Die Verordneten wollten ihm nun einen größeren und erträgnisreicheren Wirkungskreis verschaffen. In der „Beratschlagung den 3. Tag Aprilis" (1566) beschlossen sie : „Item von wegen Anordnung der Schuel ist beratschlagt, daß Herr Erasm von Windischgräz, Herr Ferdinand von Khollenitsch und Herr Seifried von Egkhenperg auch neben inen Doctor Lang als Superintendanten uber die Schuel sein sollen und darauf vleißige Achtung, auch die verfaßte Schuelordnung ubersehen und ins Werk richten solln, damit die edl Jugend mit allen Vleiß zu allen erlichen Kunsten und gueten Sitten und Tugenden gezogen und underwisen werde. Man soll auch mit Doctor Langen handlen, ob er sich selbst zu der Schuel als ein Preceptor gebrauchen lassen wolle, wo er aber darzue nit zu bewegen daß er weil er jetzt außer Landes in Sachsen verreiten wierde, umb einen gelerten erfarenen und ansechlichen Mann nachfrage, welch zu der Schuel als ein Preceptor zu gebrauchen ware, doch daß derselb mit kain Secten oder verfurischen widerwertigen Leer behaft seye, damit die Jugend dadurch nit verfuret werde." Langs Antwort lautete: „Erstlich will ich mich alsbalt der Landschaftsschulen annemen die selbig ordenen und fassen und ins Werk setzen, auch selbst den Größern und Verständigern nicht allein in artibus [Seite: 33] sondern auch institutionibus in der Wochen 2 oder 3mal publice lesen und solchs das erst Jar tuen, und in der Zeit will ich auch dran sein, daß eine ehrsame Landschaft einen ansehnlichen tapferen doctorem und rectorem bekumme, und darnach gleichwol so lang ich an einer ehrsamen Landschaft Dinste bin, ein Unterschuelherr neben andern darzu erfodderten auch gern sein und bleiben.

Fur das ander will ich einer ehrsamen Landschaft in ihren gemeinen furfallenden Handelungen und Sachen, darzu ich erfoddert werde mit Raeten, Schriftstellen, Reisen, Verschicken und der gleichen zu dienen mich verschreiben und verpflichten, auch von keinen andern Fursten oder Herrn wider einer ehrsamen gemeinen Landschaft bestellen oder gebrauchen lassen.

Fur das dritte will ich einem jeden Herrn oder Landman in Sunderheit, so meiner begeren wirt, wegen meiner Besoldung halben niht beschweren, sondern mit demjenigen so er mir geben wirt wol zufriden sein, wie ich dann (ohn geburlichen Rhum zu melden) bis anher getan. Wirt mir auch nimand anderes mit Warheit nachsagen konnen oder mogen.

Fur das vierte will ich auch mich erboten haben einer ehrsamen Landschaft, so sie es begeren wirt, ein ordentliche Canzeley, wie bei andern Fursten, Herrn, und Landschaft gebreuchig, ordenen und anrichten, auch selbst teglich darinnen sein, und aufsehen.

Fur solche meine Muhe und Arbeit auch treu Dienst beger ich von einer ehrsamen Landschaft jerlich vierhundert Gulden Besoldung wer aber solches einer ehrsamen Landschaft beschwerlich, oder vielleicht untunlich, will ich mich hiemit entlich erkleret haben, daß ich meine Pflicht und Dinst aufgekundigt haben will, und mich meiner Notturft und Gelegenheit nach zwischen hie und kunftig Michaelis mit Dinsten vorsehen. Georgius Langius der freien Kunst und baider Rechten Doctor, manu propria." Die Verhandlungen nahmen einen raschen Fortgang; schon zwei Tage später in der „Beratschlagung den 5. Tag Aprilis" wurde beschlossen, daß „mit ime die Bsoldung auf 300 lb. und solches bey ime nit erheblich, gar auf 400 lb. gehandlt und bewilligt werde". Es kam zu einer Einigung und am 8. April wurde seine Bestallung ausgefertigt:

„Wir N. einer ehrsamen Landschaft des Fürstentumbs Steyr Verordneten bekennen hiemit daß wir den edlen und hochgelerten Herrn Doctor Lang (diese zwei Worte [Seite: 34] sind durchgestrichen und über der Zeile steht „Adam Venediger") der freien Kunst und baider Rechten Doctor in wolgemelter einer ehrsamen Landschaft Dinst und Bestallung aus Verordnung und Bevelch Herrn und Landleut so jungstlich bey einand versamblet gewesen nachvolgunder Gestalt auf ain Jahr lang (letztere vier Worte sind gestrichen) an und aufgenummen haben." Im Folgenden werden dem Doktor Lang jene Dienste, zu welchen er sich erboten hatte, zur Pflicht gemacht.

„Und wo er auf ainiches Landmans Begeren, so sunst in seinen aigenen Handlungen von hinnen auf etlich Tag oder außer Lands verraisen wollte, so soll soliches als oft mit unsern Vorwissen beschehen und an unser Bewilligung und Erlaubnus nie dort hin verraisen.

Für solich sein Mue Arbeit und getreuen Vleiß soll ime Herrn Doctor ain ganz Jahr lang 400 lb. dn. von einer ehrsamen Landschaft wegen durch derselben Einnemer geraicht und gegeben werden. Die mag er bey ime Herrn Einnemer als oft zu Quottember Zeiten gegen geburlicher Quittung empfachen. Damit soll er zufriden und benuegt sein. Und wo einer ehrsamen Landschaft nach Ausgang soliches Jars gemelter Doctor bey dieser Bestallung lengerer zu behalten oder aber ime dabey verrer zu bleiben nit gelegen sein wollte so soll ain Tail dem andern die Aufsagung ain Quottember vor Ausgang des Jars tuen, damit sich ein jeder seiner Gelegenhait nach zurichten und weiter zu versechen wisse.

Des zu Urkund geben wir ime Herrn Doctor diese Bestallung mit unsern hierunter gestellten Handschriften und Petscaden verfertigt. Geschechen zu Gräz den 8. Tag des Monats Aprilis anno etc. im 66sten. Copi oder Abschrift des Herrn Doctor Langen Bestallung."

Am 5. April wurde auch noch beschlossen: „Die gestellte Schrift auf die Waldordnung soll dieselb der Doctor Lanng noch mit merern pessern unterfassen und alsdann im negsten Hoftaiding fur die Herrn und Landleut gebracht werden." Schon aus dieser Zurückweisung der Waldordnung und aus dem Verlangen nach „merern pessern unterfassen" spricht ein scharfer Tadel. Lang sollte auch gar nicht mehr in die Lage kommen, sich wegen Verbesserung der Waldordnung anstrengen zu müssen. Er bewies sich des in ihn gesetzten Vertrauens und seiner Lehrstellung so unwürdig, daß in der „Beratschlagung der Herrn und Landleut im Hoftaiding Montag: Chatarinae" (25. November 1566) die Verordneten den [Seite: 35] Entschluß faßten: „Von wegen Doctor Jörg Langen dieweil ein ehrsame Landschaft mit großen Ausgaben beladen und er bisher von einer ehrsamen Landschaft wegen umb solche sein empfangene Jahrs Besöldung der 400 lb. nichts verricht, wirt dem jenigen so er sich nach laut aufgereihter Bestallung selbst fleißig zu verrichten hat erboten mit nichten nachkummen, demnach soll ime dieselbig in ordenlicher Zeit und weil inmaßen es ein ehrsame Landschaft in bemelter seiner Bestallung ausdrücklich bevor behalten, aufkünden und aufsagen."

Es folgt nun eine mehrjährige Unterbrechung und wir wissen nicht, ob der Rechtsunterricht während derselben von einem der Präzeptoren erteilt wurde oder überhaupt entfiel. Beinahe vier Jahre dauert es, bis wieder ein eigener Rechtslehrer angestellt wird. Mit

Doktor Adam Venediger

35.a

begann die regelmäßige und bis zur Vertreibung der Protestanten ununterbrochene Rechtslehre. „Den 30. Tag Januari" wurde im Verordnetenprotokoll des Jahres 1570 eingetragen: „Adam Venediger der Rechten Doctor hat sich erboten ainer ehrsamen Landschaft zu dienen. Nemblich dergestalt die principia iuris in ainer ehrsamen Landschaft Schuel den Knaben so darzue tauglich zu gwissen und gesetzten Stund darien gleichsfalls bey der Schranne und sunst in allen andern Sachen darzue man sein bedurftig gebrauchen lassen woll, doch daß man ine entgegen mit jarlich Bsoldung bedenke. Ist beratschlagt, dieweil gemelter Doctor fur ein gelerten erfarnen und beschaiden Mann von allen gerumbt wierd, daß derselb kaines Weegs ausgelassen werden soll, und nachdem aber dieser Zeit die Herrn und Landleut in klainer Anzahl bey einander, daß deshalb mit ime seiner Bsoldung und Condition nichts Schließlichs gehandlt werden kan, so soll man dies sein Supplication zum negsten Rechten den Herrn und Landleutn mit erster Gelegenhait furbringen und damit er aber bis dises Aufzugs und Verzugs kain Beschwarung trage, so solln ime 35 Taler zu ainer Erung und Lifergelt gegeben werden."

Das Plenum der Herren und Landleute billigte die Gewinnung Venedigers als Lehrkraft. Am 1. April wurde seine Anstellung mit folgendem Wortlaute verbrieft: „Doctor Adam Venedigers Bestallung. Wir — N — einer ehrsamen [Seite: 36] Landschaft des Fürstentumbs Steyr Verordente bekennen hiemit daß wir den edlen hochgelerten Herrn Adam Venediger der Rechten Doctorn in wolgemelter einer ehrsamen Landschaft Dienst und Bestallung aus Verordnung und Bevelch der Herrn und Landleut so in nöchst gehaltenen Lands und Hofrechten beyeinander versamblet gewesen, nachvolgender Gestalt an und aufgenommen haben. Nemblich daß er erstlich zu Schrannen allein außer allen andern Verhör beym Lands und Hofrechten geschworen und verbunden sein solle den Herrn und Landleuten auch andern so wol Armen als den Reichen mit seinem Beistande procurieren und advocieren umb billiche und gebürliche Bezalung gutwillig sich finden und gebrauchen lassen und in ihren Handlungen bestes Vleiß ratlich und dienstlich sein, doch wo er auf eines Herrn und Landmannes Begeren oder sunst in seinen eigenen Sachen von hinnen über Land auf etlich Tag oder Wochen verreisen wolte, so soll solichs als oft mit unsern Vorwissen beschehen und an dieser und kunftiger Verordenten wer die zur Zeit sein werden Bewilligung und Erlaubnus nindert hin verreisen.

Zum andern soll er sich auch in einer ehrsamen Landschaft Schuel nach Gelegenhait oder Zeyt und Auditorn mit Fürlesung der edlen Jugent die institutiones iuris, oder was ime hierinnen für guet und dienstlich ansehen wil guetwillig gebrauchen lassen. Auch neben dem Jeronimo Lautterbach die Sachen dahin richten helfen auf daß guete Ordnung und Disciplin bey solcher Schuel erhalten und ausgericht und die edle Jugent, mit guetem Nuz und Aufnemen die Zeyt hinbringen müget.

Lezlich wofern ein ehrsame Landschaft ime in derselben furfallenden Handlungen wie die immer Namen mögen haben es sey mit Stellung der consiliis oder andern Schriften, wie es die Notturft erfordert und Handlungen sich begeben möchten, es sey in oder außer Lands gebrauchen wolte, soll er dasselbig treulich vleißig und seinen besten Verstehn nach gleichermaßen zu tuen zu volziehen schuldig und verpunden sein, wie er uns denn mit Hand und Mund solchs zugesagt, treulich ongeverde. Für solch sein Mühn sollen ime zur jerlichen Besöldung und Bestallung welches sich mit dato diz tut anfahen zwaihundert Pfund Pfenning aus einer ehrsamen Landschaft Einnemberambt erlegt und bezalt werden die mug er ieder Zeit als ein quattemberlich 50 Pfund gegen Quittung einnemen und empfahen. Und wo ein Teil oder der ander bey dieser Bestallung lenger nit bleiben wolte, so [Seite: 37] soll die Aufkündung jeder Zeit ein halbes Jar zuvor beschehen. Und dennoch die völlige Bezalung bis zu End des Jars gereicht werden. Des zu waren Urkund geben wir ermelter einer ehrsamen Landschaft Verordente bemeltem Adam Venediger diese Bestallung mit unsern hiefür gedruckten Petschaden gefertigt. Actum Gracz den 1. April anno etc. im 70sten."

Venediger war von Geburt ein Grazer. Wo überall er seine Hochschulbildung genossen hatte, wissen wir nicht; den Doktor machte er 1566 in Italien. Auch war er der italienischen Sprache mächtig. Über Doktor Venedigers Lehrtätigkeit sind wir nur indirekt unterrichtet, das heißt, wir können auf Art und Umfang seines Unterrichtes aus dem schließen, was wir über die Rechtslehre an der landschaftlichen Schule im allgemeinen wissen. In die Jahre seiner Anstellung fällt ja:

Die Ausgestaltung der landschaftlichen Schule und deren Übersiedlung in das Eggenberger Stift. Legte schon die Enge des Landhauses den Gedanken nahe, der Schule eine räumliche Erweiterung zu geben, so bewirkte die Ankunft der Jesuiten im Jahre 1572, daß die protestantischen Stände durch Vermehrung der Disziplinen und Gewinnung tüchtiger Lehrer ihre Gegner zu überflügeln suchten. Es bestand die nicht unbegründete Besorgnis, daß die Aussicht, ohne große Kosten im Heimatlande studieren zu können, viele junge Leute in die Jesuitenschule führen würde. Die Stände beriefen deshalb den Dr. Chytraeus aus Rostock, welcher die Schule einrichtete und Lehrkräfte gewann. Das damals errichtete Schulgebäude nahm den Platz des Eggenberger Stiftes ein; es ist noch heute in fast unveränderter Form als das Haus Paradeisgasse Nr. 3 erhalten. An Stelle des heutigen Baues Paradeisgasse Nr. 1 stand die Kirche. Die neue Schule wurde am 2. Juni 1574 eröffnet.

Der Lehrplan war im wesentlichen derselbe, wie er uns in dem Verzeichnis der Lektionen aus dem Jahre 1594 überliefert ist. Für die oberste „quarta classis, quae publica dicitur" war bestimmt: „Dialectica Philippi altiori modo tractanda vel si idoneus lector Organum Aristotelis proponatur. Ethica Aristotelis. Orationes Ciceronis longiores. Lectiones theologicae. Hebraica lingua pro studiosis theologiae. Lectio iuris institutionum et regularum. Mathematica. Physica. Stylus. Disputationes, Declamationes hebdomadariae." Diese höchste Klasse zerfiel in eine theologische, iuridische [Seite: 38] und philosophische Abteilung, auf welche sich die genannten Gegenstände entsprechend verteilten. In der iuridischen Gruppe wurde außer den Institutionen auch nach dem Wunsche des Dr. Chytraeus großes Gewicht auf das Studium der Geschichte gelegt. So waren schon damals die wesentlichen Grundzüge eines Lehrplanes gegeben, welcher noch heute mit seinen Institutionen des römischen Rechts und mit seiner Reichs- und Rechtsgeschichte für die angehenden Juristen Geltung hat.

Was nun die Schüler betrifft, so wurde die iuridische Abteilung hauptsächlich von Adeligen — daher die Bezeichnung als schola procerum — und von deren Pädagogen besucht; es war der Stadt Graz gelungen, durch ihren Vertrag mit den Verordneten vom 1. September 1570 auch die Aufnahme von Bürgersöhnen in die Schule zu erlangen.

Von den Büchern juridischen Inhaltes, welche sich wohl in der Bibliothek vorfanden, kennen wir nur ein einziges. Am 29. Juli 1588 berichten nämlich die Schul- und Kircheninspektoren an die Verordneten, daß die Bücher aus dem Nachlasse des Magister Stembler alle in der Liberey der Landschaft enthalten seien; es werde aber, um die Witwe zu unterstützen, das Inventar angegeben, damit vielleicht ein Landmann, der eine Kirche habe, diese Bücher kaufe. Darunter ist auch : „in 8° institutiones iuris cum glossa. Lugduni 1577".

In diesem Rahmen bewegte sich die Lehrtätigkeit Venedigers und seiner Nachfolger. Er übte das Lehramt bis zum Jahre 1577 aus. Gleichzeitig war er — wie dies im Bestallungsdekrete ausbedungen wurde — Schrannenprokurator. Wahrscheinlich bildeten die Bürden dieser Obliegenheit den Grund, die Professur niederzulegen. Aber Venedigers geschwächte Gesundheit war auch solch verminderten Anforderungen nicht gewachsen. Schon im Landtage des 1. Dezember 1578 beratschlagten die Versammelten auf sein „Suppliciren, darinne er sein neinjarige Dienst bey der Schrannen angezogen, mit vermelden, daß er als ein schwacher Mann, bey denen uberhauften Handlungen, der Procuratur in die Leng nit vorstehn werde mugen, bate derwegen ime das Schranschreiber Ambt zuvergunstigen.

Ist Doctor Venediger mit der maisten Stim, in Ansehung seiner angezogenen Ursachen, und daß man die eltern, einer ehrsamen Landschaft Diener, billich bedenken solle, zum Schranschreiber fürgenumen, also daß er allermaßen, wie Michl Singer, mit Besoldung und Zuepueßgelt underhalten werde, und aniezo vor einer ehrsamen Landschaft das [Seite: 39] Jurament tuen solle, entgegen er auch de facto seines vorigen Procurators Aid erlassen, und soll auch seinen Parteyen, denen er zum Landrechten bestelt ist, also balt die Aufkündung tuen."

Das Schrannenschreiberamt versah Venediger bis zu seiner Vertreibung. Diese Stellung brachte ihm mancherlei Unannehmlichkeiten; für uns jedoch haben sie das Gute, daß wir aus seinen Klagen und aus der vom Landtage getroffenen Abhilfe viel Wissenswertes über Venedigers Amtsführung und über die Organisation der Schranne erfahren. So erzählt uns ein Landtagsratschlag vom 4. November 1580:

Doctor Venediger hat angebracht, wie ime die Herrn und Landleüt, an seinem Bstalgelt vil schuldig, er küne aber dasselbe, auf vorgehundes guetliches Ersuechen, nit erlangen, sondern müeßt darumben clagen. Dieweil aber solche Clagen, vor der Landschrannen seines tragenden Ambts halb, nit wol beschechen müge, bitte er ime zuverwilligen, dise seine Anforderungen in denen landshaubtmanischen Verhören (doch unvorgriffen einer ehrsamen Landschaft Freihaiten) zu procedieren.

Ist beratschlagt ein ehrsame Landschaft bewilliget gleichwol nit gern, in dergleichen Neuerungen, und bedenkt doch darneben, daß Supplicant, dennocht in seinen billichen Anforderungen rechtlos nit gelassen soll werden, derwegen so jr dann nit zuwider als vil die Schulden anlanget, da er denen Parteyen die acta allberait hinausgebn, daß er ia in gemelten landshaubtmanischen Verhören, wol procediren mag, und Herr Landshaubtman solle in einer ehrsamen Landschaft Namen ersuecht werden, denen beclagten Parteyen, ainiche und unbilliche exceptiones in lautern Anforderungen, für das Landsrechten nit zuegestatten.

In denen ubrigen seinen ausstehunden Bstallungen, da er die acta noch bey Handen, da soll er, bis die Bezalung beschiecht, dieselben von Handen nit geben."

Ein Jahr später, „den 28. Tag Novembris anno 81", hatte Dr. Adam Venediger wieder allen Grund, sich über die Saumseligkeit der Parteien in Geldsachen zu beschweren und strengere Maßregeln herbeizuführen. Da kam es zu dem Ratschlag:

„Einer ehrsamen Landschaft Gerichtsschranschreiber Adam Venediger Doctor hat dem Herrn Verweser, und er hernach einer ehrsamen Landschaft furbracht, wasmaßen ime die Zeit seiner Ambtsverwaltung von denen Parteyen, welche [Seite: 40] durch den Weispoten angesetzt, die in der Landsrechtsreformation, ime zuegehörige Gebür nit erlegt wil werden, und ob er wol dem Weispoten, daß er neben seiner Gebür, auch seinen Tail einzunemen Macht habn solle, Gewalt geben, so könne er doch, auch auf dise Weis, nichts erlangen, bat demnach ein ehrsame Landschaft gehorsamlichen, sy wölle destwegen ein Ordnung machen, damit er seiner wol verdienten Gebürnus auch habhaft werden müge. Ist beratschlagt, daß gleichwol der Schranschreiber, was die Bezalung des Gerichts Zeugbriefs anlanget, denselben außer Erlegung der Tax darfür, hinauszugeben, nit schuldig seye, da es aber zu Exequirung des Ansatzes je gedeyet, so hat ein ehrsame Landschaft die Sach ietzt und hinfüren dahin bedacht, daß der Weispot Ansatz-Urkund, dem so ine gepürt nit hinausgeben solle, es seye ime dann inhalt obgedachten Gewalts, des Schranschreibers Gebür, zuvor auch entricht, und bezalt und wierd das Gericht daruber, verrer gebürliche Verordnung zu tuen wissen." Auch sonst suchte Venediger in seinem Amte Ordnung zu schaffen; die vielen Schreibereien abzukürzen, die Taxen zu regeln. So brachte er am 2. Januar 1584 folgende drei Fragen vor den Landtag:

„Erstlichen ob ein Schranschreiber, iber mehrer underschidliche Sachen nur ein Gerichtszeugbrief oder Abschid, oder aber iber iede clagte Sach, in Sunderheit, underschidliche Zeugbrief, oder Abschid zu geben schuldig seie.

Zume andern, ob Schranschreibern, von einen Zeugbrief, so gar lang ist, inhalt der neuen Landrechtsreformation 2 ß dn., nemen dürfe, weil sunsten umb einen Zeugbrief, des ersten oder andern Tages nur 24 dn. zu nemen gestatet ist. Fürs drit, ob der Schranschreiber umb einen begerten Zeugbrief einer veranlaßten Declaration ein Gulden vorn gwinnenden Tail und 2 ß vom verlierenden Tail eben sowol, als von einem erkenten Zeugbrief oder Declaration zu nemen befuegt seie.

Hat wolgedachte eine ehrsame Landschaft in umbständige Beradschlagung gezogen und gibt darauf ernannten Schranschreiber zu Bschaid. Dieweil fürkombt, und solches auch mit exemplis zu demonstriren ist, daß von Alters hero, auf iede Clag und Sach, underschidliche Zeugbrief oder Abschid zu stellen beradschlagt und bevolhen worden, so verbleibt es billich bei solcher Ordnung, und wird sich Schranschreiber derselb gemäß verhalten.

Zu ibrigen zwaien Articl der Tax halber, weil Schranschreiber nichts Neues begert: sundern wie es zum Tail in [Seite: 41] der neuen Landsrechtsreformation begriffen und von Alters hero sowol in denen mit Recht erkennt als von denen Parteien veranlaßt Sachen also erhalten worden, demnach soll derselb Tax von denen Parteien in Craft angekennter Landsrechtsreformation, und altem Herkommen gemäß, wie es in der Schrannencanzlei bishero in Gebrauch gewesen, unwaigerlich geraicht, und er darwider nicht beschwart werden, doch wann ein Herr und Landman, oder andre Parteien, ein Gerichtszeugbrief, oder Abschid, ob der gleich mit Recht erkennt worden, denselben zuschreiben nicht begeren wurde, so solle man ime Schranschreiber auch den Tax zubegeben nit schuldig seien."41.1

Als Mathias Freiherr von Kainach und Hans Franz von Neuhaus Widerspruch erhoben, wurden sämtliche Schriftstücke, welche betreffs dieser Angelegenheit eingekommen waren, am 26. April 1584 dem Erzherzog übergeben und um eine Resolution ersucht.

Einige Jahre später — im Lands- und Hofrechten den 1. Juli 1588 — war davon die Rede, Venediger habe „supplicirt weil er einer ehrsamen Landschaft berait in die 20 Jar lange, zehen Jar mit der Procuratur, und zehen Jar als Schrannenschreiber, treulich und fleißig gedient, und nun in disem seinem zunemenden Alter und abnemender Cräften, die Müe und Arbait in Rechtssachen und Handlungen von Tag zu Tag sich heufen, daheer ime ferrer das Gelt von den Parteien, welches sy zu Handen des Gerichts durchs Jar erlegen, einzunemen und zu verwarn, aus andern mehr im Supplicirn angezogenen Bedenken, und Ursachen beschwärlich furfalle, also bat er gehorsamlich ine der gfärlichen Burd solches Gelts Einnemens gnediglich zuerlassen. Darauf haben Herr Landshaubtman, Herr Landsverweser die Herrn Verordenten sambt den anweesunden Herrn und Landleuten, beratschlagt, und wissen sich des Supplicanten erwisnen langwirigen getreuen und fleißigen erbarn Dienste, erstlich bei der Schrannenprocuratur und yezo die zehen Jar mit dero Schrannenschreiberey iberflüssig wol zu erindern, damit dann auch ein ehrsame Landschaft in Gmainem besonders Wolgefallen und Genüegen tut tragen, und wie nun obbenente Herrn in Namen einer ehrsamen Landschaft selbs befunden, daß er Supplicant, mit andern seinen Ambtsverrichtungen bei denen von Tag zu Tag sich anhaufenden Rechtssachen allhänd [Seite: 42] wolgenueg zu schaffen hat, und irre darumb auch von wegen seines schlecht verwarten Zimmers und ob sich habenden Alters beschwärlich fürfal, das Gelt von den Parteyen, welches sy gerichtshanden pflegen zuerlegen, zu ibernemen, und in Verwahrung zubehalten, inmaßen es auch proprie seines Ambts und Diensts nicht ist."

Deshalb solle der Einnehmeramtsverwalter Georg Sträler solche Geldposten „empfahen, und in dem Einnemerambt in einer sonderbaren Truhen verwahren", sowie „gegen Zurucknemung seines Scheins den Parteyen wider hinausgeben".

Der nächste Landtags-Ratschlag, welcher sich mit Dr. Venediger befaßt — der vom 4. April 1591 — ist für uns in zweifacher Hinsicht wertvoll: er benennt Venedigers Krankheit und wir erfahren wie viele Personen in der Schrannenschreiberei tätig waren, woraus wir ein Bild von dem Umfange der Arbeit gewinnen. Die Stelle lautet:

Adam Venediger, wie auch Mathes Ertl Weispot haben supplicirt, weil die Lands und Hofrechten berait in ein ganzen Jar nicht gehalten worden, dahero inen, ir Underhaltung entgangen sonderlich ine Schrannenschreiber sein fertige Rais in Italiam zu Erholung seines Gesichts, und Curirung der Kopfschwacheit, auf medicos und Medicin iber 100 fl. gecost habe, der auch drei Schreiber, und einen Pueben in der Canzlei halten müeß, darauf jarlich in die 200 fl. lauft, sy demnach mit einem Gnaden und Zupueßgelt zubedenken."

Die Herren und Landleute anerkannten zwar, dieses Anliegen sei nicht unbillig, weil sie jedoch in geringer Anzahl versammelt wären, so solle das Gesuch im nächsten Lands- und Hofrechte neuerlich vorgebracht und erledigt werden.

Am 13. März 1592 fiel im Landtage die Entscheidung über des Schrannenschreibers Ansuchen, indem „auf sein fürgebrachte gehorsame Supplication auf ditsmal, und semel pro semper, umb das die Lands und Hofrechten berait uber zway Jar lang, iren Gang nicht gehabt, daher im die Tax Geföll abgeschniten gewesen, entgegen er aber einen als den andern Weeg, die Canzlei Personen underhalten und besölden müessen, zur Ergenzung solcher seiner Schäden dreyhundert fl. reinisch raichen zulassen bewilligt worden".

Seit dem Jahre 1573 bekleidete Dr. Adam Venediger das ehrenvolle Amt eines Kirchen- und Schulinspektors. Ein Landtagsratschlag vom 4. März 1592 macht uns mit seinen Amtsgenossen, mit der Mühe dieser Stellung und dein Entgelt bekannt: „Herrn Wilhelmen Zimmerman heiliger Schrift [Seite: 43] Doctorn, und einer ehrsamen Landschaft pastori, Christophen Gablhover der Arzney doctori, wolgedachter Landschaft bestelten physico, und Adamen Vennediger der Rechten doctori, Landschranenschreiber in Steyr, sein wegen der Kirchen und Schuelinspection, die inen täglich vil Müehe und Arbait machet, dardurch sy bey andern iren Gschäften abgehalten werden, jedem in Sunderheit hinfüro funftzig Gulden reinisch aus denen in einer Landschaft Einnemerambt ligunden Stift Legats Gföllen, zu jarlichen Zupueßgelt, gegen Quittung ervolgen zu lassen bewilligt".

Zudem hatte er im Vereine mit dem Hauptpastor die Zensur theologischer Bücher inne. Seine Meinung wurde immer gehört und meistens befolgt. So wissen wir, daß er mit Amman, Dr. Homberger, Magister Frey und dem Rektor Marbach am 7. Februar 1578 auf dem Brucker Ausschußlandtage weilte, wohin die Genannten zur Beratung von Kirchenfragen berufen worden waren. Am 15. November 1582 wurde der landschaftliche Sekretär Amman und Venediger beauftragt, den Neudruck einer Landhandfeste zu besorgen, was sie auch im folgenden Jahre ausführten. Ferner ist Venedigers Auftreten gegen die Lehren der Sektierer und Flaccianer zu erwähnen. Den Untergebenen zeigte er Herzlichkeit und Güte. Der Schulinspektor nahm sich der Lehrer an und stand ihnen selbst gegen die Verordneten zur Seite; der Schrannschreiber vergaß nicht, für die treuen Dienste seines Gehilfen eine Belohnung zu erwirken, da er selbst eine solche nicht geben konnte. Bei dieser Gelegenheit — Landtagsratschlag den 15. Mai 1593 — werden wir auch darüber belehrt, wie weit die Kompetenz der Verordneten reichte:

Doctor Adam Venediger Landschranschreiber hat gebeten nachdem er verwichner Jaren, Eraßmen Khurzleben ime zu einem Gehilfen erhalten, er auch die ganze Zeit her, bei ime und in disem seinem Dienst sich treu und fleißig verhalten, aber mit der Besoldung auf ine nicht gevolgen künne, dann er mit merern Personen die Canzlei müeß versechen, und in Warheit ime ein Schlechtes und Geringes tue überbleiben, darvon er sambt Weib und Kindern die Undhaltung mueß haben, daß demnach ein ehrsame Landschaft gedachten Khurzleben auf hinfüro mit noch 100 fl. järlicher Besoldung erhalten helfen wolle", worauf der Landesverweser und die andern Verordneten meinten, sie könnten für ihre Person nicht einwilligen, weil diese Sache „vermüg einer ehrsamen Landschaft Beschlüß und inen Herrn [Seite: 44] Verordente fürgstelter gfertigter Instruction nur in Landtägen zu irer Richtigkait Erlangung müeßt fürgetragen und dorten erledigt werden". Trotzdem schenkten sie auf ihre Verantwortung hin dem Khurzleben in Würdigung der angezogenen Ursachen 50 fl. rheinisch.

Aber auch Venedigers Leistungen wurden von der Landschaft voll und ganz anerkannt. Die Bewilligung von Geldern, wovon wir schon lasen, die Erfüllung seiner Wünsche und Beschwerden oder der am 19. Februar 1596 erfolgte Nachlaß einer an die Landschaft geschuldeten Summe von 100 fl. — das alles sind ja Zeichen der Zufriedenheit. Hierher ist auch die Fürsorge für Venedigers Söhne zu rechnen. Den 28. Mai 1594 wandten sich die Verordneten an den Herzog Friedrich zu Württemberg, damit Venedigers Sohn in das neue Kollegium zu Tübingen aufgenommen werde. In den „Ausgaben auf Kirche und Schule Augsburger Confession vom 1. Juli 1602 bis letzten Mai 1603" ist verbucht: „Am 1. Februar Adam Venediger für seine 2 jüngern Söhne 150 fl." Ein Sohn namens Abel wurde zu einer ehrsamen Landschaft Canzlei extraordinari Diener und Gehilfen angenommen.

Inzwischen war die Lage der Protestanten immer bedrängter geworden und als die katholische Partei den entscheidenden Schlag führte, da wurde vor allem das hervorragendste Haupt der Reformierten — Dr. Venediger - von der Gegenreformation getroffen. Den 1. August des Jahres 1600 wurde er vor die Religionskommission unter Vorsitz des Fürstbischofs von Seckau Dr. Martin Brenner geführt und zum Widerrufe aufgefordert. Auf das Verlangen, er möge sein Bekenntnis ablegen, soll er geantwortet haben, daß er weder Lutheraner noch Katholik, sondern Christ sei. Sein Schicksal war besiegelt und „Dr. Venediger ist vor andern alsbald bey scheinender Sonnen aus der Statt geschafft worden und innerhalb 14 Tagen ime das Land zu raumben bey Verlierung Leibs und Lebens aus beweglichen Ursachen auferlegt", wie der Regimentsrat Angelus Costede noch an demselben Tage an Erzherzog Ferdinand II. schrieb.44.1 Die Bittschrift der Landschaft, welche zu Venedigers Gunsten an den Fürstbischof gerichtet wurde, nützte nichts. Auch die am 23. August und 11. September bei dem Erzherzog eingelegte Fürbitte wurde am 29. September abgewiesen. In der Zwischenzeit hatten die Verordneten unter dem 7. August 1600 aus Graz [Seite: 45] an Herrn „Thomen Zetschi" (Zichy) eine „Commendation pro Adamen Venediger" gerichtet, worin es heißt, Venediger sei „semicoecus ... ac ob decrepitam senectutem in remotiores terras proficisci non valet. Conclusit se, se ad tempus sub vestram tutelam recipere."45.1 Nachdem sich die Stände von der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen, eine Rückkehr Venedigers zu ermöglichen, überzeugt hatten, blieb ihnen nichts übrig, als zu beratschlagen:

Dr. Adam Venedigers gewesten Landschrannenschreibers in Steyr Supplicirn ist dahin erledigt: Inmaßen ein ehrsame Landschaft an des Supplicanten in die 32 Jar, getreu embsig und bidermannisch, getragnen unterschidlichen, in Sonderhait aber des miesamen Landschrannenschreiberambts Verrichtung und andern anvertrauten extraordinariis negotiis ein genuegsam Wolgefallen jeder Zeit getragen, und ieres Tails ime vergont hette, daß er sein noch ibriges Leben gmainem Nuz zu bösten in diesem Land hette zuebringen mügen, also ist er nachdem, auf der landfürstlichen Herrn Religions Reformations Comissarien auferlegten volstrekten Gehorsam und wirklichen Abzug, seines Diensts und geschwornen Aids, ipsa re erlassen, und seinem Aidem Erasm Khurzleben als der eben zu dem Ende hiervor ime zum Adiuncten zuegeordnet, sein Jurament praestiret, und solche Dienst zu mennigelichs contenta bisher verricht, das Schrannenschreiberambt in Steyr nunmehr völlig eingeraumbt, ime Doctor Venediger aber, von einer ehrsamen Landschaft zu deroselben wolmainenden Gmuetserzaigung nicht allein das begerte testimonium seines ehrlichen Wolverhaltens und getreuen aufrechten Dienste, sondern zu gnedigen Abfertigung, zwo Jars Bsoldungen, ainmal für allzeit, aus dem Einnemerambt zu raichen mit Gnaden verwilligt. 1. Febr. anno etc. 1601."

Venediger lebte noch im Jahre 1605; im Landrechte nach Trium Regum den 28. März 1605 klagte nämlich Hieronymus Höhenkircher als dessen Gewaltträger den „Professor Scalichium Hofcontrolor Ambtsverwaltern umb und von wegen der jenigen 67 fl. 1 ß 10 dn. Pstandgelt, welches er gedachtem Herrn Do. Venediger, von dem in seinem Haus allhie, innhabenden Quartir Zimmern, von eim ganzen Jar und vierthalb Monat nemlich von 20. Jan. des 1603. bis auf den 4. May verwichenen 1604. Jars, schuldig verbliben, [Seite: 46] die ermelter Gewalttrager in der Guet nit bekumen mögen. Begert darume Rechtens".46.1

Wie Venediger die letzten Jahre seines Lebens verbrachte und wo er starb, ist unbekannt; vermutlich in Ungarn, wohin das an den Grafen Zichy gerichtete Empfehlungsschreiben weist. Dort lebten zahlreiche Protestanten. Auch dürfte sich seine Krankheit und Gebrechlichkeit mit zunehmendem Greisenalter nicht gebessert haben. Deshalb wird er den weiten und gefährlichen Weg zu den Glaubensgenossen in Deutschland gescheut haben; sein Vaterland war ihm ja verschlossen.

Venedigers Nachfolger im Lehramte und in der Schrannenprokuratur war

Doktor Wolfgang Finkhelthauß,

welcher aus Nordhausen stammte. Er weilte 1573 in Padua, 1575 zu Bologna, 1576 war er in Siena, endlich in den Jahren 1576 und 1577 zu Pisa. Hier dürfte er das Doktorat erlangt haben, denn im Dezember 1578 trug er sich als Doktor iuris ins Stammbuch des Gregor Amman ein. Dessen Oheim Mathias Amman war ständischer Sekretär. Die Vermutung, daß Finkhelthauß durch diese Bekanntschaft mit der Steiermark in Verbindung trat, ist nicht von der Hand zu weisen. Genaueres erfahren wir aus einem Schreiben des Wilhelm von Gleispach an die Verordneten, de dato 25. Januar 1580, wonach Finkhelthauß mit dessen Sohne als Präzeptor in Tübingen, dann in Italien und in anderen Orten weilte.46.2

Finkhelthauß selbst erzählt uns einen Teil seiner Lebensgeschichte in einer Protestationsschrift aus dem nämlichen Jahre. „Dises hat mich bewegt, daß ich mich Herrn Matheusen von Trautmanstorff seligen und Herrn Wilhalm von Gleispach zu ihren Kindern und Zuchtsüne praeceptorem in Italiam, sovil desto williger geprauchn lassen. Euer Gnaden und Herrschaften wissen auch ohne Zweifl, als ich nach Verrichtung dises meines Dinsts wider hieheer geen Gräz kommen, und mich ein Zeit allhie meines supellectilis aus Italia zu erwarten, aufgehalten und mir damalen nie zu Sin noch Gemüet kommen mich diser Orten mit Diensten einzulassen, vil weniger zu verpinden sonder ganzlich entschlossen gewest, aus schuldiger Gehorsamb und Dankbarkait meine lieben Eltern [Seite: 47] in ihrem höchern Alter zu besuchn mit meiner Gegenwart zu erfrein und bey inen zu wohnen, daß ich derselben Zeit durch sonder Mitlspersunen von ainer ehrsamen Landschaft wegen angesprochen auch dahin persuadiert und bewegt worden, daß ich mich in derselben Schuel zum professore institutionum et graecae linguae bestellen und gebrauchen lassen ..... Zu dem ob ich wol professione Doctor iuris und nicht theologiae bin, so müessen mir doch nicht allein ansehnliche doctores syncerae theologiae, sondern auch alle gelerte Leut auf mererley Universitetn, da ich vor zehen oder zwelf Jarn in teutschen Land gewest, namlich Herr Camerarius47.1 seliger, Crusius,47.2 Neander,47.3, Wolfius und andere mit welichen ich conversiert, Zeugnus und Kundschaft geben, daß ich gottlob in theologicis meine studia nicht übel angewendet, wie sich dann meine scripta theologica in graeca et latina lingua, so noch vorhanden wol sechen und probieren lassen, so hab ich mich auch hiervor und zu jederzeit allhie und anders wo dem ministerio dermaßen accomodiert ..."47.4

Welches Wohlwollen sich Dr. Finkhelthauß bei seinen Vorgesetzten zu erringen wußte, das zeigt sich in den „Ratschlög so in Landtag den aindliften Januarii des achtzigisten Jars ergangen sein," denn es wurde „noch ehe von bemelter Universitet (Tübingen) gedachte Schreiben ankumen, zu angeregtem Rectorat Dr. Wolfgang Finckheltaus fuergeschlagen, und durch die Herrn Schuel inspectores denen Herrn Verordenten commendiert." Der Landtag beschloß jedoch den Magister Jheronimus Peristerius, welcher „durch die von Tübingen und Regenspurg stark commendieret worden" zum Rektor, den Caspar Cratzer zum Prorektor zu ernennen; „und soll D. Finckelthaus von der Schuel noch derzeit nit gelassen werden." [Seite: 48]

Er hatte die Professur bis 1582 inne. Im Jahre 1587 suchte er um Enthebung von dem Posten eines Schrannenprokurators an, was ihm auch bewilligt wurde. Dr. Finkhelthauß erhielt folgendes Zeugnis: „Wir Landshaubtman, Landsverweser, und einer ehrsamen Landschaft des Herzogtumbs Steyr Verordente, bekennen hiemit und tuen kund und zu wissen menigelich, wem diser offne Brief zu vernemen furkombt, daß der edl und hochgelehrt Wolfgang Fünckhlthauß baider Rechten Doctor, bey wolgedachter einer ehrsamen Landschaft als ein geschworener Landschrannenadvocat etlich Jar lang inmaßen auch bei einer ehrsamen Landschaft Schuel mit der Profession iuris civilis gedient und sich darunter dermaßen eifrig, vleißig, erbar und aufrecht, wie es einem gedreuen Advocaten ziemen und gebüeren will, auch wol anstehet daneben seines eusseristes und bestes Vermügens, sovil außer Gottes Gewalt und Verhindernus sein künnen gewartig und geflissen verhalten, daß eine ehrsame Landschaft daroben besunder gnädig Wolgefallen getragen, und diejenigen Herrn und Landleute sambt andern Parteyen, die seiner Hülf und Beistands gebraucht, damit wol beniegt und zu friden sein wie dann auch die Zeit, solcher seiner getragenen Schrannenprocuratur, fast die wichtigisten schwären Sachen und Handlungen ime zuegestanden, welchen er mit besunderm Ruem und Lob, treuelich, und erbar abgewart und das Seinig praestirt und im Wert erwisen, also daß die Herrn und Landleut, sambt uns winschen, sein Leibsvermügligkait, als geschaffen zu sein, daß er, wie bishero, als auch fürbas, und so lang der Allmechtig ime das Leben verleiht, diser Schrannenprocuratur, Leibsschwachhait halber, würklich beiwohnen künte. Dieweil in aber solche Leibsschwarheiten, je lenger je mehr uberfallen, und ser die Sterk nemen, und müed machen, daheer er noch fertigs Jars umb Erlassung seines zur Schrannen getanen Juraments gehorsamblich angelangt und anjezo, in wehrundem Rechte den Herrn und Landleuten gedachte sein gehorsame Petion mit mehrern und sterkern Auffürung seiner mit großen, und imer waxenden Krankheiten obligender Ungelegenhaiten, widerumb fürgebracht, so haben demnach die Herrn und Landleut, sambt uns, ine Doctor Fünkhelthauß, wie unserer wie seiner vor andern erlangten Gschiklichkait, Erfarenhait und Taugligkait halb damit er bey der Schrannen vül Fruecht und Nuz schaffen künen, daran kommen seines Diensts so er bey angeregter Schrannen hat, hiemit dergestalt und mit dieser [Seite: 49] Condition ledig und müeßig gezelt, daß er Doctor Fünkhelthauß die jenigen langwirigen Handlungen, mit denen er behaft, und sich derselben, ohne der Parteyen Vortl und Schaden under ainist nit exempt machen kan, zu Art und End ausfüren wie auch nachmaln als viel müglich und seine Leibsschwachhait kan erdulden auch one Beschwarung deren Gegenparteyen gegen denen er bestellt ist und in Rechten gern befördert sein wolten immer sein kan und mag, den Herrn und Landleuten bey der Schrannen in Craft seines Juraments beystendig sey. Und weil er Doctor Fünkhlthauß wolermelter einer ehrsamen Landschaft seine Dienst in anderweeg, da man derselben bedürftig, zu laisten, sich guetwillig angeboten, welches alles wie mit Dank angenommen, dessen alles wir uns in Namen einer ehrsamen Landschaft zu ime also versehen und gegen ine und den Seinigen mit gewogenem gnedigen Gemüt, dankparlich zu erkennen, willig sein wöllen, und geben ime Dr. Fünckhelthauß hiemit, wie ob steet, neben den Herrn und Landleuten, so vül deren anheut dato in statlicher Anzal versamblet gewesen, das Gezeugnus daß er sich in seiner mehr berürten Schrannenprocuratur auch sunst in allen andern seinen, bey einer ehrsamen Landschaft gehapten Diensten, treue, erbar, vleißig und zu ainer ehrsamen Landschaft auch allen denen die seines Diensts bedurftig und er mit Bestallung vertraut gewesen billich ein benieges Verhalten hat, welche auch darueber alle und jede hochs und nieders Stants bei denen er Herr Doctor Fünckhlthaus sich künftig möcht erzaigen und anmelden, gebeten und vleußig ersucht haben, ine Doctor Funckhlthauß, derohalb, und wegen seiner besundern Gschikligkait und Erfahrenhait in gnedigen und freuntlichen Bevelch zu haben. Das erpieten wir uns, sambt ime, umb ein jedes zu fürfallender Gelegenhait in gleichem und mehrern der Gebür nach zu bschulden und zu verdienen. Zu Urkund unserer hiefür gedruektem Ambts Petschaft. Geben zu Gräz im Lands und Hofrechten den 26. May 87sten."

Dr. Finkhelthauß muß wohl von seiner Krankheit genesen sein, denn im Jahre 1592 finden wir ihn wieder als Schrannenadvokaten. Diese letzte Nachricht, welche wir über ihn besitzen — es ist ein Landtagsratschlag vom 4. März des Jahres — besagt, daß Dr. Finkhelthauß um eine jährliche Provision suppliziert habe. Weil jedoch sein Gesuch „anderer hochwichtigen Landshandlungen wegen, eher nicht hat können furgenommen werden", auch die „maisten Herrn und [Seite: 50] Landleut berait wieder von einander sein geraist", so möge er seine Bitte im nächsten Landtage vorbringen.

Magister Georg Stadius.

Er stammte aus Stein in Österreich und studierte auf Kosten seiner Vaterstadt zu Wittenberg, wo er 1573 zum Magister der Philosophie promoviert wurde. Über seine Studien berichtet uns Stadius im Vorworte der practica für 1592: „Wie ich dann under andern sonderlich aber neben dene wolgebornen Herrn Reichard von Starnberg50.1 etc. und Herrn Hans Wilhelm von Zelcking,50.2 etc. Herrn Andre Wolfen von Polheyn,50.3 etc. allhie billich gedenke, welcher schon vor 17 Jahren in astronomia also wol versirt, daß er Herr mich als damals candidatum philosophia lang und scharf examiniert, auch under 36 magistros als in ordine secundum, nach verrichtem actu publico deduciert". Magister Stadius wurde aus Tübingen nach Graz berufen „zur Pflanzung sowol des studii mathematici als historiarum".50.4 Sein Hauptgebiet war die Mathematik, welche er — mit Unterbrechungen — in den Jahren 1577-1593 lehrte.

Vor allem war Stadius in der Astronomie bewandert, wodurch er in den weitesten Kreisen bekannt wurde. „Inmaßen dann auch Ihre fürstliche Durchlaucht Ertzhertzog Carl zu Oesterreich, mein gnedigister Fürst und Herr hochseligister Gedechtnus, das Studium astronomicum jeder Zeit hoch geliebt, auch dessen halben mit underschiedlichen Hofgnaden gnedigist mich begabt."50.5[Seite: 51]

Er ist der Verfasser mehrerer Kalender, u. zw. waren es im Jahre 1592 bereits 16 Stück.51.1 Erhalten sind: „Almanach auf das Jahr nach des Herrn Christi unsers Erlösers Geburt MDLXXVIII. Gestellt durch M. Georgium Stadium Lithopolitanum Austriacum. Gedruckt zu Grätz durch Zachariam Bartsch". Dazu: „Practica durch magistrum Georgium Stadium gestellt aufs Jar nach Christi Geburt MDLXXVIII." Ebenso ein Almanach und practica fürs Jahr 1579. Ferner: „Schreib Calender auf das Jahr nach des Herrn Christi unsers Erlösers Geburt MDLXXXVI. Gedruckt zu Grätz in Steyer durch Hansen Schmidt", welchem gleichfalls practica für das betreffende Jahr angeschlossen sind; endlich Schreib-Kalender und practica auf die Jahre 1592 und 1593; letzterer ist zu Graz bei Georg Widmanstetter gedruckt. Wenn Stadius auch überzeugt war, daß man über Politik und Kriege nichts in den Sternen lesen könne, so glaubte er doch, daß Mondesfinsternisse und böse Gestirne Krankheiten verursachten. Der Magister wandte sich in einem Gutachten gegen die Einführung des gregorianischen Kalenders und warnte vor der Hinterlist dieser Neuerung, welche den Zweck verfolge, die Menschheit um volle zehn Tage dem Weltuntergange näher zu bringen. Schließlich ist zu erwähnen, daß er für den steirischen Adel Historien schrieb und Nativitäten stellte.

Im Juli 1578 weilte Stadius in Paris.51.2 Offenbar war das eine Studienreise, wie er solche auch später mit Unterstützung der Landschaft unternahm. Wir erfahren darüber aus einem Ratschlage vom 11. Januar 1580: „">M. Georgio Stadio sein 100 fl. auf ein Jar darzuleihen gewilliget worden, welche er zu Vollstreckung seiner studia zuegebrauchen vorhabens, und ist Herr Landsverweser füer ine, der Endbezalung halb Pürg worden."

Hier handelte es sich um eine Reise nach Italien. Magister Stadius besuchte zunächst Padua und trug sich dort am 19. April 1580 in die Matrikel der deutschen Juristen ein. Im April 1581 reiste er nach Siena. Später kehrte Stadius nach Padua zurück, wo er vom August bis Dezember 1581 das Amt eines Prokurators der deutschen Juristen bekleidete.

Stadius war also auch in der Rechtswissenschaft erfahren. Daher wurde ihm an der Stiftsschule 1582 die Professur [Seite: 52] der institutionum imperialium übertragen. Diese tradierte er bis zum Jahre 1590. Ein ehrenvolles Zeugnis seiner Tätigkeit und Beliebtheit liefert uns nachstehender Landtagsratschlag, welcher erging, als Stadius „in Ansechung daß er sich in Osterreich mit ehelichn Weesen eingelassen, umb Bemüeßigung seines Diensts angehalten" hatte.

„Die Herrn vom Ausschuß, in iezig landtaglich Zusammenkunft allhier beyeinandro versamlet, haben von den Herrn inspectoribus scholae sovil Berichts empfangen, daß der Supplicant, in seiner gehabten Lectur, tam astronomiae, quam iurisprudentiae und historiarum so lange er in einer ehrsamen Landschaft Bestallung gewest, allen muglichen Vleiß angewendet, und sonsten auch, in seinem Leben und Wandl, wie sichs an dergleichen Orten in allweeg gezimben will, seinen auditoribus zum gueten Exempel und billicher Nachvolg, still und eingezogen verhalten hat, dahero wolgemelte Herrn Ausschuß in Namen einer ehrsamen Landschaft gern sechen wolten, daß er lenger in Dienst verbleiben möchte. Dieweil er aber sein weitere Gelegenheit auf ditsmal, nicht gebn wil, die Herrn vom Ausschuß auch nicht gesinnet sein, ine in seiner mehrern Wolfart zu hindern, sundern vilmehr zubefürdern, demnach haben sie hiemit verwilliget, daß er begertermaßen, des Diensts erlassen, jedoch weil er sich zum Beschluß seines Supplicirn, dessen gehorsamlich tuet anerpieten, daß er einer ehrsamen Landschaft ordinarius mathematicus, einen Weeg als den andern verbleiben und seine calendaria und prognostica, wie bishero nun siben Jar, also auch hinfüro, auf dises Land Steyr, richten, und wann man ime könftig, zu disen oder andern einer ehrsamen Landschaft Dienste vociren, auch seine Gelegenheiten und erhoffen, zu solcher Richtigkeit gebracht., daß er ohne sundern Entgelt, auch Nachtl und Schaden, draußen abkommen wiert mügen, hieher gehorsamlich erscheinen und sich gebrauchn lassen welle mit ime ain neue Bestallung aufgerichtet, und gegen järliche Überschickung solch seiner Calender inmaßen er bisher getan, sovil als zwenundtreißig Gulden aus dem Einnemberambt, zu einer ordinari Ergezlichkeit geraicht werde, und versechen sich die Herrn vom Ausschuß also genzlich, er werd, obgedachten seinen Erpieten auf volgunds Erfordern, so in Namen einer ehrsamen Landschaft durch die Herrn Verordenten hernach beschechn möchte, mit würklicher Comparirung ein Genuegen laisten, und ein leichtes sich darvon nicht abhalten lassen, wie ime auch, von einer [Seite: 53] ehrsamen Landschaft wegen ein Trinkgeschirr funfzig Gulden wert, durch sie die Herrn Verordenten erkauft, und auf sein hochzeitliche Freud, verehret solle werden. 16. Aprilis anno 1584."

Als Magister Stadius im Jahre 1588 um Besserung seiner Besoldung anhielt, beratschlagte die Landschaft, infolge der fast unerschwinglichen Ausgaben erscheine es nicht rätlich, „jemand derselben Officier zu Verhüetung bösen Ausgangs und Nachvolg die Bsöldungen zu staigern also last es eine ehrsame Landschaft auch dits Arts bei des Supplicanten ime ausgemachten Besoldung der jarlichen 200 fl. 32 fl. pro dedicatione calendariorum und 18 fl. Holzgelt bleiben. Indem aber Supplicant auch absonderlich den Herrn und Landleuten, mit Zusammentragung der Hystorien, Stellung der Nativiteten, und in andern mehr seiner Kunst und Erfarenheit nach wol dient, so will eine ehrsame Landschaft für solche sein sonderbar Müe 50 fl. aus dem Einnemerambt hinfüro iedes Jars zuempfahen in deputirt haben". Auch verliehen die Stände ihrer Hoffnung Ausdruck, der Bittsteller werde sich in Zukunft ebenso treu und fleißig verhalten, wie er es bisher getan habe.

Stadius starb im April 1593. Um die notleidende Witwe Ursula Stadiußin und deren Kinder zu unterstützen, wurde am 15. Mai beratschlagt, ihr 200 fl. zu geben, und zwar sollten 100 fl. bar ausgezahlt werden, der Rest aber wurde verwendet, um die aus dem Jahre 1580 stammende Schuld des Verstorbenen an die Landschaft zu begleichen.

Der letzte Rechtslehrer, welcher an der Stiftsschule wirkte. hieß

Magister Valentin Carg.

Dieser übte sein Lehramt von 1591 bis 1598 aus; gleichzeitig war er Professor eloquentiae. In den Jahren 1594 und 1595 bekleidete er die Würde eines Prorektors. Woher und durch wen Carg nach Graz berufen wurde, das hat er uns eigenhändig in einer Quittung überliefert : „Ich M. Valentinus Cargius bekenne mit dieser meiner Handschrift, daß heut dato Herr Nicolaus Gabllman hab mit mir gehandlet und tractirt, (laß ich mich in einer ehrsamen löblichen Landschaft in Steyr Stiftsschuel zu Grätz solle lassen zu einem Professor brauchen welchs ich gutwillig versprochen, und darauf von bemelten Herrn Gabllmann vierzehen Gulden reinisch empfangen, daß ich mich mit meinem supellectile [Seite: 54] nach Grätz verfüge, des zu Urkunt hab ich dis mit eigner Hand geschriben und mein Petschaft hierunter gestellt, Wien den 12. Julii anno 1591. M. Valentinus Cargius". Seine Quartalsbesoldung betrug 62 fl. reinisch 4 Schilling. Magister Carg starb im August 1598, überlebte also das Ende der landschaftlichen Schule und die Vertreibung seiner Amtsgenossen nur um wenige Tage.54.1

Wenn die Rechtslehrer, welche wir nunmehr kennen gelernt haben, auch kein Werk iuridischen Inhaltes hinterließen, so ist doch die Annahme berechtigt, daß sie in dem Sinne und Geiste der protestantischen Universitäten Deutschlands vortrugen. Dr. Finkhelthauß und Magister Stadius, die sich ja voll Stolz auf ihre Lehrer berufen, werden gewiß auch deren Lehren weiter verbreitet haben.

Was die Stätte ihrer Wirksamkeit — die landschaftliche oder Eggenberger Stiftsschule — betrifft, so haben wir schon bei dem Lehrplane der obersten Klasse eine Trennung derselben in eine theologische, iuridische und philosophische Abteilung gesehen. Wäre dieser Anstalt eine ruhige Entwicklung bestimmt gewesen, so würden sich diese Abteilungen bei dem Eifer, welchen die protestantischen Stände für ihre Sache an den Tag legten, höchst wahrscheinlich zu Fakultäten ausgebildet haben und hätten derart zu einer protestantischen Hochschule in Graz geführt.

Die professores iuris.

Verzeichnis der Quellen:

Drucke:

[Seite: 55]

Handschriften:

Fünfzig Jahre verflossen seit der Aufhebung der Eggenberger Stiftschule, ehe die Stände daran dachten, das Werk ihrer Väter, wenn auch nur als Bruchstück und in gänzlich veränderter Gestalt fortzusetzen. Wenn wir nach den Gründen forschen, so finden wir freilich keine direkten Angaben; aber andere Geschehnisse lassen Vermutungen fast zur Gewißheit werden. Der Versuch der Stände, die in Graz aufgehobene landschaftliche Schule zu Schwanberg im Sulmtale neu zu errichten, wurde sofort von der Regierung vereitelt. Hätten also auch die Stände für ihre Lieblingsschöpfung neuerdings Opfer bringen wollen, so verhinderte doch der Hof jedes derartige Unternehmen. Erst als eine neue Generation herangewachsen war, deren katholischer Glaube fest und über Zweifel erhaben schien, da mochte wohl auch der Landesfürst einer solchen Gründung ohne Mißtrauen gegenüberstehen. Vor allem aber sorgte für den Unterricht einer katholischen Bevölkerung die von den Jesuiten geleitete Universität, an der allerdings das iuridische Studium fehlte. Als der Wunsch nach Errichtung einer iuridischen Fakultät immer lebhafter wurde — schon Bischof Georg Stobaeus von Palmburg war 1604 in einem Schreiben an den Rektor Viller dafür eingetreten — als die Beratungen, welche unter Kaiser Ferdinand II. geführt wurden, ohne Ergebnis verliefen, weil sich der Herrscher gegen die Errichtung einer iuridischen und medizinischen Fakultät in Graz aussprach, da beseitigte die Landschaft so gut sie es konnte aus eigener Tatkraft und aus eigenen Mitteln den Mangel. Daß diese Gründe maßgebend waren, dafür besitzen wir nur ein Zeugnis aus späterer Zeit, nämlich ein Landtagsvotum vom 5. März 1786,55.1 welches besagt:. „Ist Bericht ad Gubernium zu erstatten: Einem hochlöblichen Gubernium würde es von ältesten Zeiten her bekannt seyn wie bereitwillig sich jederzeit die [Seite: 56] gehorsamen Stände dises Herzogtums Steyer herbey gelassen haben, zum Vorteil des Lands jene Beträge herbeyzuschaffen, ohne welche viele der nuzbahresten Anstellungen wegen Mangel des hierzu erforderlichen fundi hätten unterbleiben müssen; dieses bezeugten die vielen im Lande bestehenden Physicats- und zwey Ingenieurs Stellen. Aus eben dieser Ursach und wegen des damals nicht bestandenen Studienfonds hätten die Stände anno 1744 den Doc. Joseph Balthasar Winkler als professorem iuris aufgenommen ..."

Im Jahre 1648 wurde der erste Professor iuris angestellt. In ununterbrochener Reihenfolge wirkten nun zehn Männer bis zum Jahre 1784. Die Anstellung wurde vom Landtage beschlossen; hierauf brachte der neu Aufgenommene das diesbezügliche Landtagsremiß vor die Verordneten, welche auf seine Bitte hin beschlossen: „Die Registratur solle den gewehnlichen Bestallungs Brief ausfärtigen und die Gegenschreiberey die gebührende Justification ad notam nemben".56.1

Neben den von den Ständen besoldeten Professoren lasen Privatlehrer, welche mit der Landschaft in gar keiner Verbindung standen, aber meist zum Professor ernannt wurden. So wissen wir, daß Dr. Lorenz Huber, der seit dem Jahre 1676 vortrug, erst 1678 die Professur erhielt. Als Dr. Johann Wolfgang Grabner am 12. Dezember 1731 beim Landeshauptmanne um Zulassung zur Advokatur einschritt, da führte er an: „daß ich auch nicht nur allein in Wien vilen sowohl von hohen als niedern Adl, sondern auch allhier in Gräz benanntlich Ihro Gnaden Herrn Grafen von Sauerer, Herrn Baron von Moscon und Berlendis, jungen Herrn v. Zören und Dienersperg die iura tradieret, auch anoch etwelchen tradiere."56.2 Dr. Franz Wolfgang Schragl lehrte mehrere Jahre ohne jede Entschädigung, ehe er 1732 Professor iuris wurde. Dr. Winckler, welcher seit 1743 las, wurde anfangs des nächsten Jahres berufen. Weniger gut erging es einem andern: „Franciscus Svonuth J. U. Dr. per gnedigster Verleihung eines stipendii zu Continuierung der angefangenen iuris Tradition. Ratschlag: Der Supplicant wierdet von seinen Begehren hiemit abgewisen. Gräz im Landtag den 11. April 1729."56.3

Der letzte Professor las in seiner Wohnung. Wir können annehmen, daß dies auch bei seinen Vorgängern der Fall [Seite: 57] war; sonst hätten sich wohl irgendwelche Angaben über ein von der Landschaft zur Verfügung gestelltes Lokal erhalten.

Der Unterricht umfaßte in einem einjährigen Kurse die Institutionen des römischen Rechtes. Dafür erhielt der Professor seinen festen Gehalt, konnte aber außerdem ein Kollegiengeld fordern. Nachdem die Hörer diese Vorlesungen absolviert hatten, trennten sich ihre Wege. Die einen gingen sofort auf auswärtige Universitäten; die anderen hörten einen weiteren Teil der Rechtswissenschaft in Privatkollegien, welche in bezug auf Dauer und Entgelt Sache der freien Vereinbarung waren. Zur Erlangung des Doktorates mußten sie sich jedoch auf eine Universität begeben.

Es ist uns eine Reihe von Belegen erhalten geblieben, welche genau die Stellung kennzeichnen, die das Grazer Rechtsstudium einnahm. Zunächst betreffen sie Advokaturskandidaten, welche den Landeshauptmann um Zulassung zur Advokatur baten und im Gesuche den Weg beschrieben, welchen ihre Ausbildung genommen hatte. Mehrfach werden uns wissenswerte Angaben durch das Gutachten vermittelt, das die ältesten Advokaten über die Gesuchsteller erstatteten.

Am 1. Februar 1673 schreibt Dr. Johann Tüllerich: „Wann dann ich vor 5 Jahren mein Studium philosophicum in der allhiesigen academia accepto gradu magisterii absolvirt und volgents allhier, neben embsiger Frequentierung des löblichen Schrannengerichts, ain Jahr die iura bey Herrn Dr. Tentio zwey Jahr aber zu Wien und ain Jahr zu Siena (gottlob) solcher Gestalt gehört, daß ich darauf den gradum doctoratus ex utroque iure in der senesischen Universitet überkomben habe, hernach mich allhero nach Gräz ad praxim begeben ..."57.1

Um dieselbe Zeit ist das Gesuch des Simon Hettiger anzusetzen, der „post absolutam philosophiam sowol allhier bey Herrn Doctor Tenzium, als nachvolgends auf denen Universiteten zu Dillingen, Ingolstat und Fermo in die 5 Jahre lang dem studio iuridico migligisten obgelegen, auch entlichen den gradum doctoratus vermig privilegii oder diplomatis würklichen erhalten".57.2

Am 14. März 1682 erzählt Dr. Otto Christoph von Friczenstein: „Nachdem ich absoluta philosophia in zwey Jahren bey Herrn D. Laurentium Hueber allhier, wie auch ein Jahr lang bey Herrn D. Weygler in Wien nit allein [Seite: 58] universum ius frequentieret, .... habe ich auch mich in Italiam begöben, mein Studium zu Padua fortgepflanzet, und tandem alldorten iuris utriusque lauream, kraft in Handen habenden diplomatis yberkummen."58.1

Johann Adam Ginther berichtete am 30. Dezember 1682 an den Landeshauptmann, er habe in Graz Philosophie studiert und sei Magister geworden; dann habe er — durch fünf Jahre — zu Graz, Wien, Fermo Jus gehört.1

In dem Berichte über „des Herrn Franz Xaveri Kallhamber beeder Rechten doctoris Bitte pro admissione advocaturae" vermelden die ältesten Advokaten: „Erstlichen daß er post finitum cursum suae philosophiae bey Herrn Dr. Hueber allhier in den institutionibus legalis scientiae den Anfang gemacht. Anderten hernach zu Salzburg die instituta et digesta publice neben denen privatis collegiis frequentiert. Drittens nach solichen allhier zu Gräz durch zway Jahr in das Landhaus zu Erlehrnung des Lands Gebrauch sich eingefunden, und entlichen doctoratus gradum zu Siena solleniter überkomben."1

Den 18. Januar 1700 stellten die Ältesten fest, daß Dr. Johann Georg Leuthner „nach absolvierter philosophia und gehörten Tractat de iure et iustitia wie iure canonico die collegia iuris bey Herrn Dr. Fleischakher als gewesten professore zu Gräz frequentiert, sodann das studium iuris zu Prag auf der Universitet ein Zeit lang prosequiert, bis er entlichen zu Rom den gradum doctoratus ex utroque iure überkomben".58.2

Das Ansuchen des Friedrich Balthasar Hösch betreffend, heißt es am 27. Februar 1719: „Inmaßen selber absoluta philosophia das iuridische Studium angetreten, und soliches durch 4 Jahr teils allhiero zu Gräz, teils aber in der päbstlichen Residenz Statt Rom, dahin continuirt, bis er entlichen den gradum doctoratus ex utroque iure in besagtem Rom vermög seines zu producieren habenden diplomatis überkommen."1

Der bereits erwähnte Dr. Johann Wolfgang Grabner erzählt am 12. Dezember 1731, er übe sich bereits seit 1719 im iuridischen Studium und habe „das erste Jahr nun allhier unter Herrn Doctor Schrägl frequentieret, darauf auch zu Wien dasselbe per integrum quadriennium continuieret" sodann habe er „den doctoratum utriusque iuris zu Padua im großen oder sogenannten collegio sacro" erhalten.58.3[Seite: 59]

Von besonderer Wichtigkeit ist die Entscheidung der vier ältesten Advokaten, welche am 21. August 1756 über Dr. Johann Franz Härätinger erfloß, der „bey Herrn professore Dr. Winkhler durch 4 Jahr dem studio iuridico mit besondern Fleiß, und vor anderen seinen Collegianten sonderbahr bezeugter Distinction abgewartet habe, wie dann derselbe anno 1752 ex institutis in sein des Herrn professoris Behausung publice bekannter Maßen cum summo applausu et admirabili dexteritate defendieret, anbey auch mit einer löblichen Landschaft Ober Secretari Herrn v. Lendlfeld seinen Herrn Sohn anno 1755 durch das gewöhnliche Schuel Jahr die instituta repetieret, wie nicht minder darnach vermög des uns vorgewisenen diplomatis doctoralis bey der Universitet zu Ihnnsprugg mit gleichförmiger Dexteritet dem rigoroso examini abgewartet, und die zwey ex iure civili et canonico ad decidendum angegeben zu werden gepflogenen Casus eben so gestaltig, gleichwie die angezogenen anteacta mit aller Ruhmwürdigkeit resolvieret habe".59.1

Auch die Angestellten der Advokaten, die Sollizitatoren, besuchten die Vorträge der Rechtslehrer.

Ernst Ignatius Pflänzl bemerkt am 18. Dezember 1700, wie er Philosophie studierte, hierauf vor sieben Jahren bei Dr. Endter in Dienste trat und nun bei Dr. Schopß sei. „Umb mithin mittler Zeit mir und dem publico einigen Nuzen praestieren zu künen hab ich auch zu mehrern Vorschub dessen das Jus gehört." Deshalb bittet er den Landeshauptmann um Gestattung der Sollizitatur.59.2

Ferner sei ein Bericht an den Landeshauptmann mitgeteilt; es handelt sich um Johann Georg Khreen, des Dr. Lendlmayr Schreiber, welcher um Konferierung der Sollizitatur bat. „Weilen er in berührten seinen Supplicieren anbringt, daß er in das 5te Jahr beym Herrn Dr. Lendlmayr seye, auch daselbsten die institutiones iurium höre, schon was ergriffen, und erfahren haben mag. 16. Juni 1702."2

Endlich besitzen wir aus den Tagen des letzten landschaftlichen Professors einige Nachrichten über das Studium Adeliger. 1752 fragte Dr. Winckler bei der Repräsentation und Kammer an: „Ob ihme die mit zweyn junge Herren angefangene Privat Correpetition deren institutionum zu continuiren vergönnet werde ?"59.3 Worauf die Behörde „auch [Seite: 60] verstattet, daß denen 2 jungen Grafen, jedoch ihnen nur allein und bey ihnen zu Haus, gedachte institutiones, von ihme, professore, privatissime tradirt werden können".60.1 Derselbe Professor spricht 1768 den Grafen von Küenburg also an: „Scis equidem, quod ante septendecim, et quod excurrit, annos, prima a me iurisprudentiae exceperis rudimenta, nec non et reliquum annis insequentibus me duce peragraveris iuris oceanum."60.2

Die Professoren waren:

Doktor Johann Friedrich Lang

Doctor Lang hat anderweitig die institutiones iuris profitirt wollte gegen Besollung solichs auch allhier zu exercieren und die jungen Herrn vorlesen." So heißt es im Landtagsprotokoll vom 21. Februar 1648 und an demselben Tage wurde entschieden: „Eine löbliche Landschaft will den Supplicanten als professorem et interpretem institutionum iuris civilis gegen jahrlich 300 fl. in dero Bestallung hiemit an und aufgenommen haben und soll demselben von der löblichen Verordneten Stöll in Sachen eine ordentliche Bestallungs Verschreibung gefertigt zuegestellt werden."60.3

Aber Lang übte die Professur keineswegs zur Zufriedenheit seiner Dienstherren aus, so daß im Landtage des Jahres 1652 die schwerwiegenden Worte fielen: „Auf die Frag ob der Professor iuris, so vor etlich Jahrn in die Bestallung genomben, wie auch der Ingenier weilen man derselben nicht bedürftig, oder der Function und Professur nit abwarten, licentiert und cassiert werden sollen, hat aine löbliche Landschaft geschlossen, daß der Professor iuris, auf die für ihme einkombenen beweglichen intercessiones und gegen sein Anerbiten sich vleißiger zuverhalten, derentwegen er auch auf sein eingebrachtes Supplicieren von ainer löblichen Landschaft aus verabschidet wirt, noch weiter in die Bestallung erhalten und continuiren soll."60.4

Dr. Lang nahm es wohl auch fernerhin mit seinem Versprechen nicht allzu genau und dies dürfte der Grund gewesen sein, daß die Landschaft 1653 den Dr. Tenti als Rechtslehrer anstellte und abermals den Gedanken erwog, den ersten Professor zu entlassen. Die Gegnerschaft, welche [Seite: 61] nun zwischen den beiden Männern entstand, zeigt sich in einer Eintragung ins Landtagsprotokoll vom 5. April 1653: „Johann Fridrich v. Langenberg bittet umb Continuirung seines salarii und dem Dr. Tentio das Profitirn einzustölln." Am 13. Mai 1654 entschied der Landtag, Langenbergs Gesuch „pro continuatione der jüngst Besöllung fiat und sollen sy beede ratione der Professur sich vergleichen und unterreden."61.1

Kaiser Ferdinand III. erhob den Dr. Lang auf dem Reichstage von Regensburg zum comes palatinus, worüber das Diplom am 6. März 1653 ausgestellt wurde; Kaiser Leopold I. bestätigte es am 7. Februar 1660. Von nun an nennt sich unser Professor „Dr. Johann Friedrich von Langenberg". Das steiermärkische Landesarchiv bewahrt fünf Diplome, welche von ihm als comes palatinus ausgestellt sind und die uns einen genauen Überblick über die Rechte gewähren, welche mit dieser Standeserhöhung verbunden waren.

Das erste Diplom beginnt: „Ich Johann Friderich von Langenberg, der römisch kayserlichen Mayestät Rat, sacri lateranensis palatii, aulaeque caesareae et consistorii imperialis comes palatinus, J. U. Dr. und einer löblichen Landschaft, des Herzogtumb Steyr, Professor iuris." Er beruft sich nun darauf, daß ihm der Kaiser Privilegien verliehen habe „und under andren kayserlichen Freyhaiten, Praerogationen, auch dise in specie darinnen begriffen, daß aus kayserlichen Gewalt, Macht und Vollkommenheit, ich ehrlich und ehrbarn Personen, die ich dessen wirtig erachten werde, einen ieden, nach seinem Stand und Wesen, mit Wappen, Schüld, Helbm, Clainot auch Verleihung des Titul feidalis, begaben und erfreyen, darneben sye auch Lehens und Wappens-Genoß Leut, machen creirn benennen kan und mag". Er verleiht daher dem Hans Ernst Ortthaber Wappen, Adel und das Recht, mit rotem Wachs zu siegeln. Wer freventlich dagegen handelt, der soll „funfzig March lediges Golds", die eine Hälfte dem Kaiser, die andere dem Ortthaber oder dessen Erben zahlen. „Actum Grätz den funfzehenden Augusti 1655."

In dem zweiten Diplome nennt sich Langenberg auch „geschworner Hof und Schranen Advocat". Ferdinand III. habe ihm gestattet: „daß ich allerhand Ständen, Zunften, Gemain Stötten, Märkten, Dörfern, auch andern ehrlichen Manns Personen, so ich tauglichen darzue vermainen werd [Seite: 62] geistlich, oder weltlich, burgerlich, oder Unadelichen, wie dise immer Namen haben mögen, sie mit der roten Wax Freyheit zu begaben, und zu würdigen befuegt bin". Er verleiht nun den Weißgärbern in Graz das Recht, mit rotem Wachs zu siegeln, „wer aber darwider täte, der solle fünfzig March ledigs Gold" zur Buße geben, und zwar halb dem Kaiser oder der Hofkammer, halb dem Langenberg und der Zunft. „Actum Grätz den zehenten Monats Tag May 1656".

Ein drittes Diplom mit fast demselben Wortlaute wie das vorhergehende, ist zu Graz am 1. Juli 1656 ausgefertigt und gibt den bürgerlichen Sattlern in Graz die rote Wachsfreiheit. Auch das nächste Diplom zeigt wenig Abweichung von den früheren. Es ist aus Graz, den 20. Februar 1657 datiert. Durch dasselbe erhielt der Magistrat des landesfürstlichen Marktes Mürzzuschlag das Recht, mit rotem Wachs zu siegeln.

Das letzte Diplom bringt nicht nur eine weitere Würde in dem Titel des comes palatinus, sondern macht uns auch mit einer neuen Seite seiner Vorrechte bekannt. Der Herrscher habe ihm — der sich hier „auch Chur Truerischer Rat" nennt — das Recht gewährt: „daß ich diejenige Personen so ich darzue tauglich und geschikt erachten werde, zu Notarien offendliche Schreibern und Richtern creiern, nennen und machen soll und mag, also daß dieselbige offen Notarien und Richter durch das ganze heilige römische Reich und Erbkönigreich und Fürstentumb und Land für dise gehalten, und aller und jeglicher Privilegien als Freyhaiten und Gnadn Ehrn und Vortailn auch ihr Ambt allenthalbm und in allen gerichtlichen und andern Handlungen Contracten Testamenten letzten Willen, und allen Sachen und Geschäften ihr Ambt gebührend gebrauchen, treiben, ieben, und genüeßen sollen und mögen, als andere offentliche notarii und Richter so von anderen Verfahrern in Reich oder kayserlicher Gwalt creirt, genennt und gemacht, solches alles haben gebrauchen, genüeßen und ieben von Recht und Gewonheut wegen und solches alles ohne menigliches Verhündernus". Deshalb ernennt er den Sekretär des Landmarschalls Georg Christian Graf von Saurau namens Johann Ernst von Orthoffen, nachdem er ein rigoroses Examen bestanden und den Eid abgelegt habe, zu einem notarius publicus caesareus. „Hab also huerüber mehrbesagten Herrn Johann Ernsten von Orthoffen in Namen der allerheiligisten und ewiglich regierenden Dreyfaltigkeit mit gueten Wüssen, et nemine penitus [Seite: 63] penitusque discrepante zu einem notario publico caesareo creirt, und durch Iberraichung eines Rings, Papiers, Federn und Tünten, wie auch Assignation eines Signets more consueto darzue solleniter investirt und gib ihme hüerauf zu solchen ofenen Notariat, Tabellionat und richterlichen Ambt in Namen ob allerhöchst besagter kayserlichen Mayestät Vollmacht und Gwalt in der allerbösten und bständigisten Formb, Maß und Weiß, wie es immer Craft und Macht haben soll, kan und mag, sambt allen und jeden desselben gebührenden Privilegien, Freyhaiten, Genad, Ehr, Vortailen, Rechten und Gerechtigkait daß er durch das ganze Steyr, Khärndten, Crain, Friaul, und das ganze heilige römische Reich, und sonsten aller Orten, alle und jede actus notariatus exercirn möge." Graz, den 1. August 1660. Im Verlasse der 1665 gestorbenen Frau von Langenberg befand sich ein Nobilitationsbrief des Herrn Alexander Schott, vom Herrn von Langenberg ausgehend.

Am 25. September 1659 bat „Johann Friedrich v. Langenberg per Expectanz zum landschaftlichen Secretariat, und Zuetritt zu der Canzley. Gratificiert per Zuetritt, Expectanz aber nit, sondern Supplicant werde sich bey begebender Vacanz anzumelden haben".63.1

Dr. Langenberg besaß zu Graz ein Haus im Juden Gässel,63.2 gegenüber der Trauttmanstorfferischen Behausung. Er kaufte von Andree Puz und dessen Frau Eva Haus und Garten samt den „gemein Freyheiten" zu Ober Fernitz de dato 6. August 1659; von Georg Puz und dessen Frau Eva erwarb er einen Wald im Cränland; von Eva Puz ein Holz am Leinberg; von Georg Puz einen Wald in Gronbach. Aus diesen Grundstücken dürfte das Gut zu Hausmanstetten entstanden sein, welches unter dein Namen „Hof Langenfeld" später dem Sohne Langenbergs gehörte. Inhaltlich des Kaufbriefes vom 22. April 1660 erkaufte Langenberg von Jacob Paimhaibt Acker, Wiese und Baugrund in der unteren Vorstadt zu Rottenman.

Langenbergs Frau hieß Anna Barbara.63.3 Aus dieser Ehe stammte Anna Maria, welche sich am 20. Februar 1667 mit J. U. Dr. Bernhard Schmidt vermählte und Franz Carl von Langenberg, welcher sich mit Maria Elisabet Widmanin, geborner Kherschpacherin verheiratete. Aus erster Ehe besaß sie eine Tochter Maria Elisabet Widmanin, aus der zweiten einen Sohn Carl Joseph von Langenberg.

Dr. Johann Friedrich von Langenberg hatte die iuris Professur bis 1663 inne. Er starb vermutlich in diesem Jahre. Inhaltlich des Verlassenschaftsinventares seiner Frau scheint er 1665 nicht mehr gelebt zu haben. Am 27. Januar 1670 ist im Landtagsprotokoll von seinen Erben die Rede.

Doktor Julius Tenti.

Dieser Professor — sein Name wird auch Tenty oder Tentius geschrieben — wurde am 5. April 1653 angestellt, denn „Julii Dentii sey recommendirt durch sein Lob und sey so embsig, daß der ganze Adl dises seyn Supplicirn recommendirt bittet umb salarium 300 fl.".64.1 Der Gehalt wurde quartalweise mit 75 fl. ausgezahlt. In Tenti hatte die Landschaft einen Lehrer gefunden, wie er sein sollte und die Anerkennung hiefür bildete nicht nur ein Hochzeitspräsent von 50 fl.,64.2 sondern die Verordneten beschlossen den 18. März 1660, dem „Dr. Julio Tentio zur Gnad und wegen seines habend Fleiß in juridischer Unterweisung der Jugend 50 fl." zu schenken. Die Dauer seiner Professur läßt sich nicht ganz genau bestimmen; im Landtagsprotokoll vom 9. November 1674 heißt es bereits: „Julius Tentius, gewester Professor iuris bittet umb Recompens." Dr. Tentis Bibliothek zählte 191 Bücher, meist rechtswissenschaftliche. Unter anderen nennt das Verlassenschaftsinventar : „Institutiones iuris scriptae" und „textus institutionum iuris", welche vielleicht seine Vorlesungen enthielten.

Dr. Tentius betätigte sich auch als geschworener Hof- und Schrannenadvokat. In dieser Eigenschaft wurde er fürstlich Eggenbergischer Rentmeister und Agent; außerdem war er Gewaltträger der Grafen Reinstein und Tattenbach.

Ein Deputat jährlicher 70 fl., zahlbar zu 35 fl. im vorhinein am 27. Januar und 27. Juli jedes Jahres, eröffnete sich für Dr. Tenti durch die Bestallung als landschaftlicher Zeitungskorrespondent „wegen der wochentlichen walischen geschrübenen, und mayländischen gedrukten Zeitung".

Julius Tenti war mit Maria, geborner Zottin, vermählt. Er hatte einen größeren Besitz an liegendem Gut. Das [Seite: 65] Verlassenschaftsinventar gibt uns auch bekannt, welcher Wert demselben im Jahre 1680 inne wohnte. In der Stadt gehörten dem Doktor zwei Häuser auf dem Platze, nämlich das anvor Rottische Haus,65.1 angrenzend an das Haus des Stadtrichters Hingerl,65.2 3100 fl. wert, und das zuvor Zottische Haus mit 2250 fl. geschätzt. Außerhalb der Stadt bildeten Tentis Grundbesitz: das Freihaus mit Marstall, Stadl und Garten am Schießegghofe; 1600 fl. wert; zwei Freiacker am Schießegghofe, fünf Tagwerkbau groß, 150 fl.; Baufelder am Schießegghofe, der Herrschaft Eggenberg dienstbar, zwölf Tagwerkbau umfassend. 300 fl.; der gemauerte Stock in der Hofstätte samt Zieglstadl, Meierhaus, Stadl, Stall, der Herrschaft Eggenberg dienstbar, 900 fl.; ein Holz an der Hofstätte, 310 fl.; die Baufelder dort, 18 Tagwerk, 270 fl.; zwei Häuser und Garten bei der Eggenberger Mühle, 400 fl.; die Hofstätte mit Haus, Wiese, Holz, am Waizpach, der Herrschaft Gösting dienstbar, 415 fl.; der obere Weingarten dort, 270 fl.; das Holz ober Neustift, 500 fl.; Weingarten dort, der Herrschaft Waldstein dienstbar, 165 fl.; ein Brand samt Wiese, woraus ein Acker mit sechs Piffing gemacht worden, der Herrschaft Ober-Tal dienstbar, 105 fl.; ein Acker, der Herrschaft Rabenstein dienstbar, 15 fl.; ein freier Weingarten in Kroisbach, 250 fl., welchen Tenti dem Johann Zott abgekauft hatte; ein Weingarten in Weyglsdorf, der Eggenberger Herrschaft Ober-Rhadkersburg dienstbar, 800 fl.; ein Weingarten in Herzogberg mit Acker, 230 fl.; ein Weingarten in Frauhaimb, 500 fl. Das Gut am Waizbach — auch Weuzpachhof genannt — war der Frau Tentis 1656 im Werte von 1400 fl. anheim gefallen. Einige dieser Grundstücke, von denen auch angegeben wird, daß sie bei der St. Johannes und Paulus-Kirche lagen, bildeten den Meierhof „Hofstätte" beim Mauthause an der Straße nach Baierdorf.65.3 Tentis gesamtes Vermögen betrug inhaltlich des Verlassenschaftsinventares 15.011 fl. 7 kr. 3 ½ dn.

Als im Jahre 1680 die Pest in Graz zahlreiche Opfer forderte, da befand sich unter den im Juli des Jahres infizierten Häusern das Rottische, wo neun Personen das Leben ließen. Die Familie Tenti war auf die Hofstätte geflohen. Aber auch dorthin folgte die tückische Seuche und raffte insgesamt zehn Leute hinweg. Professor Tentius gab seinen [Seite: 66] Geist am 9. November auf; schon am 11. folgte ihm seine Gattin. Drei Söhne überlebten das Elternpaar, nämlich Johann Georg Tenti, Kanonikus im Kapitel zu Vorau, sodann Carl Joseph Tenti und Ignaz Tenti.

Doktor Johann Georg Denschertz.

Er war ein geborener Passauer. Sein Geburtsbrief, ausgehend vom Bürgermeister und gesamten Rat zu Passau, trug das Datum des 14. Juni 1668. Das Doktoratsdiplom erhielt er in Ingolstadt, den 11. Juli 1668. In seinem Gesuche um Zulassung zur Schrannen-Advokatur in Steir vom 29. Januar 1672, berichtet Denschertz über seine bisherige Tätigkeit: „daß vor Jahren auf einer wolbekannten Universität zu Ingolstadt der Rechten öffentlich gewürdiget und Doctor verrufen worden bin auch vor- und nachgehends eine geraume Zeit zu Steyer in praxi üblich zugebracht."66.1 Tatsächlich wurde er zu dem Amte eines geschworenen Hof- und Schrannen-Advokaten zugelassen.

Am 13. August 1675 beschloß der Landtag: „Zur iuris Professur den Dr. Georg Denschertz zu nemben mit järlichen 100 Taler Bestallung. In übrigen mit den Guetachten den statio noch 50 fl. jährlich, also 200 fl. zu geben die andern Praetendenten abzuweisen." Das Inventar des Nachlasses zählt viele iuridische Bücher aus seinem Besitze auf und fügt lakonisch hinzu „Item seine manuscripta so ohne Deckl"; das waren wohl seine Vorlesungen.

Dr. Georg Denschertz hatte eine Tochter namens Katharina Lorbätzg. Seine Schwester Christine war die Frau des Melchior Gastinger, Ratsfreundes und Tuchhändlers in Graz. Denschertz starb am 3. September 1680 und wurde bei der Kirche St. Andrä begraben. Der Gesamtwert seines Nachlasses betrug 182 fl. 22 kr.

Doktor Lorenz Huber.

Nachdem Dr. Huber66.2 schon seit dem Jahre 1676 Vorlesungen gehalten hatte, wurde er am 7. Januar 1678 neben Dr. Georg Denschertz als iuris Professor mit 150 fl. Jahresgehalt bestellt. Die Landschaft besoldete also von den für die Professur ausgesetzten 300 fl. nunmehr zwei Lehrer. Ob für [Seite: 67] diese Personalvermehrung der erhöhte Andrang von Studierenden und die dadurch notwendig gewordene Teilung der Vorträge oder andere Gründe maßgebend waren, das läßt sich leider nicht entscheiden. Als Denschertz gestorben war, bat Huber am 1. Februar 168167.1 und nochmals am 17. April des gleichen Jahres,1 ihm zu seinem Gehalte auch die durch des Vorgängers Tode erledigten 150 fl. zu verleihen. An demselben Tage entschied der Landtag: „Lorentz Hueber Professor iuris von der angesuchten Bestallung der 150 fl. so durch Todfall des Doctor Denschertz in Ersparung geraten, nochmals und für allemal abzuweisen, weilen zween Landtag-Schlüß zuwider sind."1 Aber Huber gab die Hoffnung nicht auf und als er am 24. März 1684 sein Gesuch erneuerte,1 da erreichte er wenigstens die Zusicherung, er werde die 150 fl. später bekommen. Die Stände hielten ihr Versprechen; genau ein Jahr darauf, den 24. März 1685 wurde der Bestallungsbrief ausgefertigt. Derselbe sei hier vollständig mitgeteilt, da er nicht nur der ältest erhaltene ist, sondern auch die der folgenden Professoren fast denselben Wortlaut aufweisen:

„Wir N. einer löblichen Landschaft dises Herzogtumbs Steyr Praesident und Verordnete bekennen hiemit, demnach wolermelte eine löbliche Landschaft, damit dero adeliche Jugend mehrere Gelegenhait sich in iurisprudentia imbuirt zu machen, an der Hand haben könne, mit und neben dem damalen gehaltenen iurium professorem Dr. Geörgen Denschertz sich auch, und zwar noch hiebevore den sibenten Jenner 1678 auf Dr. Laurentium Hueber geschworenen Hof und Schrannen Advocaten allda, aus sonderbahrer Bewögnus seiner, damalen schon von zweyen Jahren her im Profitirn bekannten und fürkomner Tauglichkeit, resolvirt und ihne zum landschaftlichen iurium Professorn mit Verleichung der in Ersparung gehofften ainhundert Reichs Talern Bestallungshelft in Gnaden würklichen an und aufgenomben: ihme aniezo auch die, durch besagten Denschertzes zeitlichen Tot verledigte, seithero aber in suspenso verblibene anderte Helft, in Ansechen seines bisherigen Wolverhaltens, anheint zu End gesetzten däto, auf sein ferrer gehorsambstes Supplicirn vergünstiget; als haben solchemnach, von wolgedachter einer löblichen Landschaft weegen, wür anfangs ernennte Praesident und Verordnete ihme doctori nachvolgente Bestallung und Instruction zu seiner Nachrichtung zuestöllen lassen.[Seite: 68]

Nemblichen, daß er Doctor 1mo der Herren und Landleut dises Herzogtumbs Steyr adeliche vor anderer frembden Jugent, oder Personen, vorderist in gezimente Reflexion zu ziechen, und sy auf Ansprechen, ohne Vorschutzung der Advocatur, mit Haltung gewysser zueständigen Stunden nit allein in Vorlesung und Dictirung iuris elementorum, sondern auch pro discretione subiectorum in omnibus eiusdem partibus, treuisten Fleiß nach zu unterweisen, und ihnen die unwiderbringliche Zeit nit fruchtlos verstreichen zu lassen.

Benebens nit weniger 2do so wol mit der destwillen erforderlichen Particularcontentirung sy leidentlich zu halten, als sonsten in anderweeg sy nit zu beschweren, sondern vil mehr dergestalten zu tractirn, daß er umb sovil mehrer Lieb, Ehr, und Ruehmb darvon zu gewarten haben möge.

Mithin auch drittens, er so wol, als andere öfter wolernente einer löblichen Landschaft Bediente, ohne Vorwissen und Erlaubnus des Herrn praesidentis, oder in dessen Abweesenheit des öltisten Herrn Verordneten von hier abzureisen, nit befuegt, sondern die Gestattung zu erwarten, und auf dieselbe sein Obsicht zu haben, nit weniger auch anderweegs, da seiner alldann erfordert werden möchte, sich gewärtig zu erzeigen, allerdings verbunden sein solle.

Für welches und hingegen dem alten doctori Laurentio Hueber mit Abstoßung oder Zueschlagung des von obig vorhin von 7ten Jenner 1678isten Jahr an zu genießen gehabter ainhundert Reichstalern etwan hoffenten Rests, von nun an dreyhundert Gulden gleich wie hiebvor Herkommens gewesen zu jährlicher Bestallung, aus einer löblichen Landschaft General-Einnember Ambt auf ordentliche Anschaffung zu jeder Quattembers Zeit die verfallenen Gebühren gegen Quittung geraicht, und bezalt werden sollen; auf den Fahl aber auch einem, oder dem andern Tail bei solcher Bestallung lenger zuverbleiben, nit gemeint sein wolte, solle die Aufkindung jeder Zeit ain Vierteljahr vor Ausgang des Jahrs (welches sich mit dato dises Bestallungs Brief anfanget) beschechen. In Urkund dessen allen dann seind diser Bestallung zwey gleichlautende exemplaria aufgericht, und jedem Teil eines unter des andern Fertigung zue gestölt worden. Grätz den vier und zwainzigisten Merzen des aintausend sechshundert fünf und achtzigisten Jahrs. (5 Siegel.) Michael Joseph, Praelat zu Pöllau. Otto W. v. Schrottenbach. Julius Wilhelm Rottal. Rudolph Rindtsmaul."68.1[Seite: 69]

Dr. Huber benützte zu seinen Vorträgen eigene Skripten, welche unter der Bezeichnung „Ein Fascicl dictatura professoria de annis 1676 et 1677" im Verlassenschaftsinventare erwähnt sind. Sein Besitz an Büchern umfaßte 938 Stück, wovon der größere Teil über Rechtswissenschaft handelte. Lorenz Huber hatte die Lehrkanzel bis zum 14. November 1690 inne. An diesem Tage trat er seine neue Stelle als innerösterreichischer Regiments-Rat an.

Am 13. November 1700 avancierte Dr. Huber zum innerösterreichischen Vizekanzler, welche Stellung er bis 1714 bekleidete.

In dem genannten Amte bearbeitete Huber die Akten betreffs der freien Schiffahrt auf dem adriatischen Meere und verfaßte darüber, wie über andere venetianische Meer- und Confins-Streitigkeiten ein Regierungsgutachten. Schon 1688 hatte er eine Bamberger Confins-Relation erstattet. Andere wichtige Aufgaben, welche ihm von der Regierung anvertraut worden waren, vollendete er allerdings nicht. Das Verlassenschaftsinventar gibt uns bekannt, mit welchen Gebieten sich Dr. Huber da beschäftigte. Seine diesbezüglichen Aufzeichnungen wurden nämlich von Johann Peter Wünckhler, innerösterreichischem Regierungs-Registrator kraft Dekretes de 13. November 1720 und Rekognition sub Nr. 35 den 30. Dezember 1720 aus dem Nachlasse Hubers extradiert. Der hierüber aufgestellten Spezifikation entnehmen wir: 1. Ein großer Faszikel teils Originalien, teils Notaten das Salzburger Kommissionswerk betreffend. 2. Ein Faszikel einer aufzuarbeiten angefangenen neuen Polizeiordnung. 3. Ein Faszikel, die Einrichtung des Landes-Vizedomamtes in Kärnten betreffend. 4. Ein Faszikel über die von Huber angefangene Einrichtung zu Verbesserung des Criminalis in Innerösterreich und eine neue Bannrichters-Instruktion. 5. Ein Faszikel, die vom Vizekanzler auszuarbeiten angefangene neue Gerichtsordnung in Innerösterreich enthaltend. 6. Ein Faszikel unterschiedlicher Notaten und Aufsätze, was bei der hochlöblichen Regierung und selbiger Kanzlei zu verbessern. Ferner befand sich im Nachlasse ein Faszikel verschiedener Notaten, historiam Styriae betreffend. Kaiser Leopold I. hatte 1702 die Erlassung einer Waldordnung für Kärnten anbefohlen, weil die Wälder abgeödet waren, so daß die Eisenwerke aus Mangel an Kohlen still standen. Die Ausarbeitung dieser Waldordnung wurde im Jahre 1714 dem Doktor Huber zugewiesen und wiederholt — so noch am 18. Dezember 1719 [Seite: 70] — zur Vollendung und Einreichung urgiert. nachdem die Stände Kärntens unter dem 15. November 1719 abermals den Kaiser um Erlassung der Waldordnung gebeten hatten. Huber erklärte, diese Arbeit sei mehr ein Kameralwerk und berichtete dem Kaiser, daß er zur Abfassung notwendig Materialien von der Hofkammer brauche: „Ist darumben mein alleruntertänigst gehorsambstes Anlangen und Bitten um allergnedigste Verordnung, damit sowohl obgedachte cammerprocuratorische Relation oder Bericht als auch vornehmlich gedachte Notdurften mir zur Nachricht erteilt werden sollen, mit der letzteren Hinterhaltung ich in die 6 Jahr gehindert und hingegen mit andern öden Schreibereyen von diser und auch gueten Verrichtung gehindert worden, da ich unter dessen gar leicht dray und mehr Waldordnungen wollte verfasset haben." Jetzt wurde durch geheimes Ratsdekret der Grazer Hofkammer befohlen, dem Vizekanzler die nötigen Akten zu verschaffen; die aber erwiderte, sie könne das Gewünschte nicht finden und wandte sich erst an den Obrist Bergmeister in Kärnten, er solle dort ins Archive nachsuchen lassen. Die Regierungsorgane schoben die ganze Schuld auf Huber, der seinerseits behauptete, dies alles gehe auf jene Machinationen zurück, durch welche er auch als Regimentskanzler beiseite geräumt worden sei; die von ihm verlangten Schriften würden absichtlich zurückgehalten.70.1

Wenn wir auch nicht wissen, welche feindlichen Einflüsse da geltend gemacht wurden und ob dieselben ihre Berechtigung hatten oder nicht, so müssen sie jedenfalls sehr stark gewesen sein, um einen früher so hoch geehrten Mann aus dem Sattel werfen zu können.

Am 28. März 1705 erhielt Dr. Lorenz Huber die Landmannschaft von Krain ; am 18. Januar 1707 die Landmannschaft zu Görz. Das Diplom, welches ihm das Patriziat von Triest verlieh, wurde den 12. Dezember 1707 ausgefertigt. Kärnten ehrte den Dr. Huber am 8. Januar 1709 durch Verleihung der Landmannschaft und Steiermark folgte mit der gleichen Auszeichnung den 6. September 1709; außerdem hatte er das Patriziat von Fiume erhalten. Huber wurde nicht minder von seiten des Landesfürsten ausgezeichnet. So besaß er ein Diplom, kraft welchen Seine kaiserliche Majestät Leopoldus Primus ihn plenitudine potestatis in doctorem iuris creierte, de dato Eberstorff 4. Oktober 1690. Derselbe Kaiser warf ihm eine Gnadengabe von nicht weniger [Seite: 71] als 10.000 fl. aus, was Kaiser Josef I. konfirmierte. Bei Hubers Ableben waren davon 1500 fl. ausgezahlt. Ein Hofdekret, welches den 21. Februar 1711 in Wien erfloß, befahl dem Hofmarschall in Steier, Franz Gottfried Graf von Dietrichstein, dem Dr. Lorenz Huber ein Quartier in der Behausung des Barons Moscon auf dem Platze71.1 einzuräumen.

Dr. Huber kaufte am 20. September 1684 ein Haus und Garten im 3. Sack. Sodann gehörte ihm der sogenannte Teub- oder Teibhof, nach Premstätten dienstbar; ein Haus im Werte von 1600 fl. war nach Eggenberg dienstbar. Schließlich besaß er einen Weingarten in Attendorfberg. Sein nachgelassenes Vermögen betrug 20.161 fl. 22 kr.

Hubers Frau hieß Regina. Anläßlich der Hochzeit hatten ihm die Verordneten am 4. Februar 1684 ein Geschenk von 75 fl. gemacht.71.2 Aus dieser Ehe entsprossen Leopold und Max Huber, Frau Bischofin, geborene Huberin und die Fräulein Constantia, Eusebia, Maria Caecilia Huberin. Letztere wurde am 23.Oktober 1701 getauft. Huber starb vor dem 13. November 1720.71.3

Doktor Jacob Ignaz Fleischhakher.

Der geschworene Hof- und Schrannenadvokat Fleischhakher, welchem wir 1689 als Jacob Forsters Gewaltträger begegnen,71.4 wurde am 10. Januar 1690 zum landschaftlichen Advokaten bestellt, was der Bestallungsbrief folgendermaßen beurkundet:

„Zu wissen, daß heunt däto zwischen N. einer hochlöblichen Landschaft in Steyer Herrn Praesident und Herrn Verordneten an ainer dann Dor Jacob Ignäty Fleischakher, Hof- und Land Schrannen Advocaten in Steyer anders Teils, nachvolgente Bestallung auf ein Jahr lang von däto anzuraiten, aufgericht, und beschlossen worden.

Nemblichen, solle ernennter Fleischackher wolgedachten Herrn Praesident, und Herren Verordneten in Justificierung aller der jenigen einer hoch löblichen Landschaft allda in Steyer fürfallenten stritigen Contrabanda in Craft einer hoch löblichen Landschaft Freyheiten, und dero bestöhlten Überreiter habenten Instruction gemäß, erbar treu, und aufrecht procurieren, und die Notturft schriftlichen, oder müntlichen fürbringen. [Seite: 72]

Er solle auch bey der Land Schrannen, und anderen Instanzen, damit wider einer hoch löblichen Landschaft wolhergebrachte Freyheiten nicht gehandlet werde, sein vleißiges Aufsöhen haben.

Für solche sein Fleischackhers Müehe, und Fleiß ihme aus einer hochlöblichen Landschaft Einnember Ambt jährlichen gögen Quittung geraicht werden sollen benäntlichen fünfzig Gulden reinisch; halber Tail, wie gebreuchig, voran, und mit Aufrichtung diser Bestallung; und der Rest zu Ausgang des Jahrs damalen er sich dann bey ihnen Herrn Praesident und Herren Verordneten, ob dieselben seiner lenger betürftig, und er ferrer bey solichen Bestallung zu verbleiben habe, anmelden solle. Bey Verbindung des allgemeinen Landschadenbunts in Steyer, treulich ohne Gefehrde. In Urkund seint dises Beschluß zween gleich lautente Inhalt aufgericht, und jeden Teil einer unter des anderen Fertigung zuegestöhlt worden. Actum Gräz den 10. Jän. anno 1690sten. Dr. Jacob Ignatiy Fleischakher landschaftlicher Advokat."

In dieser Eigenschaft wurde ihm mittels eines Dekretes ex offo vom 9. Februar 1692 aufgetragen, nach Wien zu reisen und dort am kaiserlichen Hofe die landeshauptmännischen negotia zu vertreten.

Dr. Fleischhakher hatte schon am 24. März 1685 um die halbe Professurs-Bestallung gebeten, war jedoch auf später vertröstet worden.72.1 Als er am 4. August 1690 abermals um den vakanten Posten ansuchte,1 verliehen ihm die Stände auch diese landschaftliche Stellung, worüber der Bestallungsbrief den 14. November 1690 ausgefertigt wurde; den Gehalt zahlte man ihm ab 4. August.

Dr. Fleischhakher resignierte am 13. März 1697 auf die landschaftliche Advokatur1 und am 19. April jenes Jahres auf die iuris Professur,1 diente jedoch sein Jahr als Professor zu Ende. Die Niederlegung der beiden Ämter erfolgte, weil Fleischhakher innerösterreichischer geheimer Ratssekretär geworden war.

Er entschlief den 15. Mai 1724. Die Grabstätte befand sich in der Gruft der P. P. Franciscaner.

Doktor Johann Jacob Lendlmayr.

Dem landesfürstlichen Obereinnehmeramts-Administrator zu Rottenmann, Johann Jacob Lendlmayr — auch [Seite: 73] Lendenmayr geschrieben — gebar dessen Ehewirtin Eva Rosina 1664 in Liezen einen Sohn, der gleichfalls Johann Jacob getauft wurde. Ein jüngerer, 1666 geborener Bruder, namens Marian, war 1702 bis 1707 Abt zu Admont.73.1 Johann Jacob erwarb am 5. Februar 1689 ein Doktoratsdiplom der Republik Venedig.

Den 12. Januar 1690 schritt Lendlmayr mit folgendem Gesuche um Zulassung zur Advokatur ein: „Ihro Excellenz, hoch und wolgeborner Herr Herr gnedig und hochgebietenter Herr Herr Landshaubtmann in Steyer. Weilen ich mit göttlichen Seegen, und Beyhilf des Allmechtigen durch mein wenige Capacitet, und möglichsten Fleiß habito pallio philosophico ad supremum iuris utriusque gradum mit zimblichen Spesen, und greßter Jactur meines geringen Inhabens gelanget bin; als hab ich mich zu meines lieben Vaterlands getreyen, und aufrichtigen Diensten forderist aber zu eyfriger Patrocinierung armer bedrängten Mitmenschen zu widmen entschlossen; warumben ich dann auch schon durch ein geraumbe Zeit bey Herrn Dr. Haußläb in Haus (also ich noch etliche Jahr zu verbleiben verlange) bey unterschidlichen unparteiischen Gerichtern und Stetten, frequentirn des Landhaus zimblichen praxim, Gerichts, und Landsbrauch ergriffen habe. Sintemalen aber dises alles ohne Euer Excellenz hocher Gnad zu Erraichung meines vorhabenten Intents ganz fueglos und gleichsamb nach den gemainen Spruch ein Munt ohne Zungen und Hand ohne Finger ist, als gelangt an Euer Excellenz mein untertenig gehorsambstes Bitten, die geruechen mich als ein Landskind ad iuramentum advocatiae vor andren in Gnaden kommen zu lassen. Zu welcher gnedigen Gewehr ich mich untertenig empfehle. Euer Excellenz untertenig gehorsambster Jo. Ja. Lendlmayr Dr."73.2

Die vier ältesten Advokaten meinten jedoch in ihrem Gutachten vom 22. Februar 1690, es sollten „der Herr Dr. Lendlmayr, Murmayr und von Zuetschentall aber, weilen sie erst ein halbes Jahr beyleyfig allhier sein, der Zeit und bis daß sie sich besser practiciert machen, zue Gedult gewisen werden".2 So konnte Dr. Lendlmayr seine Advokaturskanzlei, welche er dann durch 15 Jahre inne hatte, erst später eröffnen.[Seite: 74]

Als Dr. Fleischhakher die landschaftliche Professur niederlegte, supplizierte unser Advokat darum;74.1 der Landtag erklärte am 19. April 1697: „Dr. Johann Jacob Lendlmair wird zum Professor iuris einer löblichen Landschaft mit der gewöhnlichen 300 fl. Bstallung aufgenommen, nach der Jarsendung des Dr. Fleischaker, darum der Dr. Streiz abgewisen worden."1 Lendlmayrs Jahr begann den 14. November 1697, doch erhielt er den Gehalt als Gnadengabe schon vom 19. April an, welches Datum auch der Bestallungsbrief trägt.

Die 1706 erfolgte Anstellung des Dr. Lendlmayr als landschaftlicher Sekretär machte seiner Lehrtätigkeit ein Ende.74.2 Im Jahre 1718 wurde er zum Obersekretär und Syndicus befördert.

„In welchen seinen 19jährigen Secretariats Diensten er bey den gleich anfangs vorgefahlnen hungarischen Rebellions Troublen die muhesambisten expeditiones bey Tag und Nacht sorgsamist abgefaßt, verschidene andere wichtige commissiones als die sogenannte Landsconfins Streitigkeit in der Ratten, und sonderbahr bey seinem aufhabenden Obersecretariat vile extraordinari labores, als die nachgehabte Hof Commission wegen der Ausseischen Fleisch- und Täz-Gefähle, dann die neu eingerichte landschaftliche Wirtschaft, und das hierauf balt erfolgte mühesambe Weeg-Reparations Werk dises Lands Steyer, ausgearbeitet hat."74.3 Aus den Verordneten Protokollen erfahren wir, daß dein Sekretär wiederholt große Mengen von Pulver, Blei oder Eisen mit dem Auftrage eingehändigt wurden, dieselben in die befestigten Grenzorte zu schaffen; darin bestanden wohl die mühevollen Dienstreisen. „Nicht minder ihm die Thron- und Erbfolgssache des durchlauchtigsten Erzhauses von Österreich zur Ausarbeitung anvertraut worden ist, wozu ihn Ihre jetzt glorwürdigst regierende kaiserliche und königliche catholische Majestät Carl der Sechste unser allergnedigster Herr Herr und Erblandsfürst vermög eines an ihn erlassenen Hofdecrets de dato 14. August 1720 zum allerhöchst deroselben kaiserlichen notarium publicum zu Abfassung eines disfählig wahren transsumpti allergnedigst creirt und ernannt hab."3 Der Sekretärsgehalt betrug pro Quartal 137 fl. 4 ß; die Bezahlung des Obersekretärs belief sich auf 100 fl. im Quartal.[Seite: 75]

In der Zwischenzeit war Dr. Lendlmayr zum fürstbischöflich seckauerischen Konsistorialrat ernannt worden. Am 6. März 1725 verliehen ihm die Stände in Anerkennung seiner Verdienste die Landmannschaft von Steier. Als der Obersekretär seinen Abschied nahm, da gab ihm der Landtag am 12. Februar 1726 zur Gnadengabe und Abfertigung 4000 fl. aus dem fundus, welcher für Gnaden- und Abfertigungsgelder der landschaftlichen Beamten bestimmt war und zwar derart, daß jedes Jahr der Betrag, welcher aus dem Fonds übrig blieb dem Dr. Lendlmayr ausgezahlt wurde. Kaiser Karl VI. erhob am 15. Juli 1728 den Obersekretär in den Ritterstand mit dem Rechte, sich mit oder ohne den bisher geführten Zunamen „Edler von Lendenfeld" zu nennen.

Lendlmayr besaß einen Weingarten in Gottesberg und ein Haus in der Grazer Murvorstadt. Sein Vermögen muß recht beträchtlich gewesen sein, wie aus den von ihm errichteten Stiftungen zu ersehen ist.

Es waren dies: 1. Eine Rüstung in der Pfarrkirche St. Veit zu Liezen per 700 fl. 2. Eine geistliche Rüstung für die Familie per 10.000 fl., u. zw. 5000 fl. landschaftliches Kapital und 5000 fl. auf das Haus in der Murvorstadt radiziert. 3. Eine Stiftung per 1000 fl. in der Taborkirche zu Weiz für eine heilige Messe an jedem Montag. 4. Laut Fundationsbrief vom 17. Juli 1730 eine Stiftung von 500 fl. in St. Andree im Lavanttal für eine alle Pfingsttage zu lesende heilige Messe.

Johann Jacob Lendlmayr vermählte sich am 28. Januar 1692 in Graz mit Clara Theresia Hauslab. Seine Gattin schenkte ihm 7 Kinder, nämlich Anna Maria, verheiratete Fast; Kajetana; Barbara; Franz Ignaz, Obersekretär in Graz; Kajetan, Weltpriester; Annata; Joseph, Jesuitenrektor in Leoben.

Lendlmayr starb am 3. Februar 1731; er wurde in der Gruft der Barmherzigen Kirche beigesetzt.

Doktor Ferdinand Ernst Leißl.

Die älteste Nachricht, welche wir von Leißl besitzen, liefert sein vom 12. Januar 1690 datiertes Gesuch um Zulassung zur Advokatur in Steier, welches folgendermaßen lautet: „Euer Excellenz hoch- und wolgebohrner Herr Herr. gnedig und hochgebietunter Herr Herr Landshaubtman in Steyer. Zu Lieb und angenemben Diensten des Vaterlands habe ich mich absolutis studiis philosophicis et iuridicis (umb dardurch meines Vaters seelig Steel, und Dienst zu [Seite: 76] verdreten) nacher Welischland mit meinen hegsten Unkosten begeben, allwo ich mit stets gepflogenen Fleiß, und eyfrigster Angelegenheit universum iuris cursum dergestalt absolvirt, daß mir auch der gewenliche gradus pro coronide ist conferirt worden und damit ich ebenmeßig in praxi mich fundirt erzeige, habe zu dem Ende schon bereits zwey Jahr, so wol mit Frequentirung des Land-Haus, unparteiischen Grichtern und andern Privatapplicationen dargebracht. Wann dann aber dieses mein bevorstehuntes Intent sein Vollzug nit erreichen moge, ohne daß Eurer Excellenz hoche Gnad beygeruket werde, gelangt an Euer Excellenz mein undertenig gehorsambstes Bitten, die geruche mich als ein Lands-Kind ad iuramentum advocaturae in Gnaden kumben zu lassen: dahin mich undertenig gehorsambst empfelche. Euer Excellenz undertenig gehorsamhster Ferd. Leyßel. Ju. Dr."76.1 Auf Grund des Gutachtens der ältesten Advokaten1 wurde ihm die Ausübung der Advokatur gestattet.

Am 10. März 1706 wurde Dr. Leißl zum landschaftlichen Professor iuris ernannt.76.2 Von diesem Tage an rechnete man auch das Jahr, innerhalb dessen die 300 fl. Gehalt fällig wurden. Die „scripta ad quatuor libros institutionum", welche das Verlassenschaftsinventar verzeichnet, dürften Leißls Unterrichtsbehelf gebildet haben.

Seine Schwester hieß Maria Theresia. Der Professor war mit Maria Anna, einer geborenen Meningerin vermählt; aus dieser Ehe entsproß Philipp Leißl, Canonicus Vorauiensis und Maria Anna Theresia, welche die Gattin des Dr. Franz Wolfgang Schragl wurde.

Dr. Leißl starb — bis an sein Ende im Lehramte tätig — am 3. April 1729. Der Leichnam wurde in die alte Gruft der Stadtpfarrkirche gebracht.

Doktor Franz Joseph Gunzinger.

Gunzingers Vater bekleidete seit dem Jahre 1713 die Stelle eines landeshauptmännischen Amtssekretärs. Der Sohn erwarb 1709 das Doktorat;76.3 vier Jahre später wurde ihm die Praxis eines geschworenen Hof- und Schrannenadvokaten erlaubt.[Seite: 77]

Nach Leißls Tode bewarben sich Dr. Franz Joseph Gunzinger, Dr. Franz Wolfgang Schragl und Dr. Franz Svonuth um die erledigte Professur.77.1

Ersterer tat dies mit folgenden Worten: „Welchermaßen ich nach anno 1709 erlangten gradu iuridico schon 19 Jahr lang allhier in meinem Vaterland in praxi stehe, und nach abgelegtem Jurament als geschworner Advocat schon in das 16te Jahr lang vermittls meiner Application und Practicirung sowol bey höheren als nidern Stöllen und zu vordrist aber immerhin dabey embsigist continuierten studio iuris theoretico mich solcher Gestalten qualificiert gemacht habe, daß ich diser Professurs Stölle (ohne Ruemb zu melden) competenter und mit aller gehorsambster Satisfactionslaistung vorzustehen im Stand mich befinde." Durch Landtagsratschlag vom 14. Juni 1729 wurde Dr. Gunzinger auf die Lehrkanzel berufen.

Schon am 5. April 1732 ernannten ihn die Stände zum Schrannensekretär,77.2 und zwar „in Ansehung seiner so wol in theoria iuris tragenden ruhemlichen Wissenschaft als in praxi habenden gueten Erfahrenheit" mit der Besoldung von 1000 fl. jährlich. Doch mußte er der Professur und jeder advokatorischen Tätigkeit entsagen.

Gunzinger verschied im neunten Dienstjahre seines Schrannensekretariates den 22. November 1740. Die Beisetzung erfolgte in der Priestergruft der Stadtpfarrkirche. Ein Kind, Josepha geheißen, folgte dem Vater am 5. April des nächsten Jahres. Sein Sohn Franz Joseph suchte am 25. Februar 1747 um Zulassung zur Advokatur an.2.

Doktor Franz Wolfgang Schragl.

Schragl entstammte einer alten Familie steirischer Rad- und Hammergewerken. Sein Vorfahre Mathias Schragl hatte 1650 das Recht erhalten, ein Wappen zu führen. Franz Wolfgang absolvierte zu Salzburg die studia philosophica, hörte dort die collegia iuridica per quadriennium und erhielt an der Salzburger Universität am 22. März 1718 den Doktorgrad.

Hierauf begab sich Schragl nach Graz. In einem Gesuche, welches mit dem 24. Januar 1719 datiert ist, bat er den Landeshauptmann um Zulassung zur Advokatur, und zwar [Seite: 78] nach anderthalb Jahren Vorbereitungszeit, während drei Jahre vorgeschrieben waren. Obwohl eine kaiserliche Resolution de dato 30. Oktober 1717 anordnete, daß man vor Ausübung der Advokatur eine Prüfung aus Kriminalrecht ablegen müsse, erteilte der Landeshauptmann dennoch dem Anlangen Schragls am 28. Januar des Jahres das Plazet. Die Regierung wandte sich zwar gegen diesen Vorgang, ließ es aber für diesmal dabei bewenden.78.1

Franz Wolfgang Schragl erfreute sich als Advokat großer Beliebtheit. Im Jahre 1720 trat er als Salzburger Gewaltträger auf.78.2 Den 1. Januar 1727 bestellte ihn das Stift Admont zu seinem Rechtsbeistande. Ein Gleiches taten Paul Franz, Domprobst und Erzpriester, und das Domkapitel zu Seckau am 20. September 1731.78.3 Dr. Schragl verpflichtete sich, den Genannten in allen Aktionen ein getreues patrocinium zu leisten. Dafür erhielt er 30 fl. jährlich, worin jedoch die Reisen über Land, ferner alle Schriften, die über einen Bogen lang waren, endlich Taxen und Postgelder nicht mit einbegriffen waren. Jeder Teil konnte den Kontrakt ein viertel Jahr vor Ausgang des Jahres schriftlich kündigen, widrigenfalls derselbe weiter lief. Joseph Fürst zu Schwarzenberg, Herzog zu Krumau, stellte dem Dr. Schragl in Wien, den 27. Oktober 1742, einen Gewaltbrief aus. 1743 trat Schragl als Gewaltträger des Grafen Joseph Wurmbrand,78.4 1747 als Advokat des Johann Georg Grafen Herberstein auf.78.5 Weiters schloß Schragl einen Advokatursbestallungs-Kontrakt mit Johann Wenzel Grafen von Purgstall de dato 26. September 1748. Einen gleichen erhielt er vom Markte St. Lorenzen den 16. Januar 1751. Margareta Gräfin von Cohari unterfertigte die Advokatursbestallung am 1. November 1753. Der Baron von Dubal und dessen Gattin Maria Elisabeth, geborene Gräfin von Putlerin, betrauten den Dr. Schragl am 4. Dezember 1755 mit ihrer Vertretung. Ferner wurde Dr. Schragl mittels nachstehenden Vertrages zum landschaftlichen Advokaten in Steier bestellt:

„Zu wissen, daß anheint dato zwischen einer hochlöblichen Landschaft in Steyer Herren Praesidenten, und Herren Verordneten an einen, dann Doctorn Franz Wolfgang Schrägl,[Seite: 79] geschwohrenen Hof- und Landrechtsadvocaten in Steyr, anders Teils nachfolgende Bestallung auf ein Jahr lang a dato anzuraiten, aufgericht und beschlossen worden. Nemlichen: solle er Doctor wohlgedachten Herrn Praesidenten, und Herren Verordneten zu Verfecht- und Justificierung deren vorfallenden Wein-Contrabanden, oder anderen bey einer löblichen Verordneten Stelle allein, oder communi consilio mit Herrn Lands Haubtmann zur Erkentnus kommenden Actionen gewärtig seyn, ehrbar, trey, und aufrecht procurirn, auch die Notdurften nach Erfordernus schriftlich oder mündlich gebührend vorbringen. Andertens: solle er schuldig seyn der löblichen Stelle communi consilio allsogleich anzudeuten, wann er etwas in Erfahrenheit bringete, welches bey einer anderen Instanz, von Gemeinen oder privatis wider der hochlöblichen Landschaft Freyheiten, und Gerechtsame gehandlet wurde, wie er dann drittens: obligiret ist, auf erhaltende gnedige Verordnung von wohlermelter löblichen Stelle bey allen Instantien wohin er gewiesen wird, die landschaftlichen iura getreylich zu vertreten. Für solche Advocaturs Bemühung, und getreye Dienstleistung, sollen ihme doctori Schrägl zur Jahres Bestallung 70 fl. nach alter Observanz aus dem General Einemer Amt bezalet werden. Wann aber leztlich: mehrgedachte löbliche Stelle dessen Dienste nicht weiter verlangen möchte, oder er Dr. Schrägl weiters zu continuiren nicht gedenkete, solle die Aufkündung von der ersteren und die geziemende Resignation von dem anderen drey Monat vor Ausgang des Jahrs schriftlich geschehen. Bey Verbündung des allgemeinen Landschadenbunds in Steyr. Treylich ohne Gefährde. In Urkund dieses Beschluß, zwey gleichlautende Inhalt aufgericht und jedem Teil einer unter des anderen Förtigung zugestellet worden. Actum Gräz den 27ten Novembris 1754. Dr. Franz Wolfgang Schrägl."

Durch kaiserliche Resolution, de dato Laxenburg 2. Juni 1725, wurde Dr. Schragl Beisitzer beim landesfürstlichen Kellergerichte, welche Stelle er bis zur Einführung des landesfürstlichen Landrechtes in Steier innehatte. Ferner war er bei dem landschaftlichen Pupillaramte als Pupillarrat mit 48 fl. 4 ß Jahresgehalt79.1 tätig. Dann wurde er als verordneter fiscus oder assistens piarum causarum dem landesfürstlichen Kammerprokurator beigegeben.[Seite: 80]

Wir haben bereits gehört, daß sich Schragl schon einmal — 1729 — um die landschaftliche Professur beworben hatte. Als nun Gunzinger zum Schrannensekretariat promovierte, suchte Dr. Schragl abermals um die Lehrstellung an, und zwar mit der Begründung, daß „er aber vor etlich Jahren beraits die collegia iuris allhier gehalten".80.1 Genauer spricht sich Schragl in einem späteren Aktenstücke80.2 aus, nämlich: „Daß ohne damaligen demselben mindesten Entgeld durch geraume Zeit verschiedenen so hohen als niedern Adels auch geringen Personen mit allseitig erwünschten Succeß die iura tradiret, neben bey die privata institutionum collegia mit großen Zulauf zahlreicher auditorum beständig gehalten, und also, weilen mich um die steyrische Stände dardurch großen Teils meritirt gemacht, haben dieselbe auch endlichen anno 1732 vor andern Competenten zum landschaftlichen Professorn iuris erküßet." Schragl wurde ab 7. April 1732 als Professor angestellt.80.3 Von diesem Tage wurde sein Jahr mit 300 fl. Gehalt gerechnet und danach sollte die vierteljährige Kündigungsfrist bestimmt werden. Die Bestallung selbst ist vom 18. April 1732 datiert. Sie weicht von den Anstellungsdekreten der früheren Professoren in diesem Punkte ab:

„Erstlichen solle er Dr. Schrägl verbunden sein zu forderist deren Herrn und Landleiten adeliche Jugend dises Herzogtumbs Steyr wie auch andern anneben auf Ansuchen alljährlichen den cursum elementorum iuris deren institutionum imperialium ordentlichen und mit getreuen Fleiß ohne vorschuzender Verhindernis zu tradieren, und solche collegia durch gewisse und anständige Stunden fortwehrend zu erhalten, mithin solche studirende Jugend durch gute Explication wie auch Repetir- und Defendierlassung bester Maßen zu unterweisen, anbey aber mit der dargegen auch fordern könnenden Particular Discretion oder Abfindung sie leidentlich zu halten und excessive nit zu beschwähren."80.4

Bei Schragl finden wir zum ersten Male eine Angabe über seine Schüler. Darüber sagt er: „In effectu aber tradendo partim institutiones, allwo unter vielen Standes- und andern Personen in- und ausländischen Cavalirn benanntlichen Grafen von Leßlie, Grafen v. Wildenstein seelig, Joseph Graf Sauer, Sigmund Graf v. Bathian, Graf v. Zapari, nebst anderen [Seite: 81] vielfältigen hochen wie nicht weniger Euer kaiserlichen königlichen Mayestät Deputations Rat in Laybach Antoni Maria v. Stupän, Dr. Grabmär, und der anjezo zu Grätz existierende und würklich tradirende Professor iuris Doctor Winckler und noch unzahlbare mehr meine auditores gewesen seynd."81.1

Unter 127 Büchern seiner Bibliothek hatte Schragl 116 iuridischen Inhaltes. Dr. Franz Wolfgang Schragl lehrte bis zum November 1748. Als die Kaiserin die Restringierung des steiermärkischen Domesticale anbefahl, da verlor Schragl nicht nur seinen Gehalt, sondern war nicht einmal in der Reihe jener Beamten, welchen eine Pension gewährt wurde. Sein diesbezügliches Gesuch, welches er am 20. Mai 1749 an Maria Theresia richtete, wurde abschlägig beschieden.

1764 erhielt Dr. Schragl den Adelstand mit dem Prädikate „von".

Es wurde schon erwähnt, daß Schragl ein Schwiegersohn des Dr. Ferdinand Ernst Leißl war. Das Verlassenschaftsinventar zählt seine Kinder als Erben in folgender Reihe auf: „1. Joseph Schrägl, Canonicus regularis ad St. Florianum. 2. Carolus Schrägl presbyter secularis. 3. Frau Theresia Schräglin verehelichte Riemerin. 4. Wolfgangus Schrägl, kaiserlich königlicher Bancal Administrations Offizier in Wien. 5. Franz Xav. Schrägl iuris utriusque candidatus. 6. Doctor Johann Nepomucenus Schrägl."

Schragls Grundeigentum bestand aus einem Garten und Haus am Grazbach mit drei dazu gehörigen Untertanen. Das Haus umfaßte 9 Zimmer und 1 Kapelle. Der reine Nachlaß erreichte die Höhe von 14.297 fl. 55 kr. 2 dn.

Schragl verschied den 4. Februar 1764. Der Leichenzug bewegte sich zu den P. P. Augustinern im Münzgraben.

Doktor Joseph Balthasar Winckler.

Der ehemalige Schüler Schragls bat am 14. Januar 174581.2 um eine jährliche Unterstützung; im verflossenen Jahre habe er die instituta absolviert und jetzt habe er die Tradierung der institutionum et pandectarum begonnen. Für die Aufnahme, welche dieses Gesuch bei den Ständen fand, war wohl maßgebend das „königliche Rescriptum vom 25. und Intimation vom 28. November 1744. Umb willen von königlicher Majestät, auch von der innerösterreichischen Regierung die [Seite: 82] Gelehrtigkeit, und deutliche Lehrungs Art des Joseph Balthasar Winkhler iuris utriusque doctoris abermal bestätiget worden wie er nemblich auf sein Gefahr, und Unkosten zeithero eines Jahrs allda zu Grätz die iura collegialiter et privatim tradieret, auch die Proben mitls offentlich gehaltenen Disputationen cum applausu der Anwesenden an Tag gelegt habe, woriber ihme doctori Winkhler der allerhöchste königliche Schutz in allen billichen Dingen angedeyen zu lassen, auch wegen reassumierender Comission zu Ergänzung der allhiesigen Gräzer Universitet von königlicher Majestät dero Resolution ein andres Mal wissen lassen würd, so sey doch der Landschaft vorgemelter Doctor Winckhler, als ein gemein nuzlicher Mann, anzurühmen, auf das selbe ihre von einer gueten Intention möchte mitgenießen lassen, welche die Landschaft pro introducenda facultate iuridica schon ehemals bey der Commission an Tag geleget habe."82.1

Denselben Tag wurde beschlossen: „Die löblichen Stände wollen dem Supplicanten in Ansechen dessen angerühmten Rechtsgelehrtigkeit auch in Tradierung deren Rechten zeithero erwisenen Eyfers auf seine Person, und in so lang derselbe mit solcher seiner Tradierung continuieren wird, sine gratia ad alios jährlich 300 fl. als eine Bestallung a 1mo Dezembris letztverwichenen 1744sten Jahrs anzufangen, hiemit in Gnaden bewilliget, und dessen die Herrn Verordneten der behörig Vormerkung halber in Freundschaft erinnert haben. Gräz im Landtag den 14. Jenner 1745."1 1754 erhöhten die Stände seinen Gehalt auf 600 fl.; jedoch unter der Bedingung, daß er die zugelegten 300 fl. nur so lange behalte, als man mit ihm zufrieden sei und so lange kein anderer Professor angestellt werde.

Die Studienreform, welche 1752 an der Universität durchgeführt wurde, ordnete an, daß die Theologen, um Kirchenrecht verstehen zu können, die Institutionen hören sollten. Damit wurde Professor Winckler betraut, weil er auch Vorbegriffe über römische Altertümer zu geben hatte, was ein Jesuit nicht konnte. Anderseits befahl die Regierung, daß niemand zum Studium iuris zugelasen werde, der nicht ein Jahr die Eloquenz und die Profangeschichte frequentiert und darüber Prüfung abgelegt habe. Am 16. Dezember 1752 berichtete Winckler der Regierung, er habe die betreffenden seiner Hörer entlassen und an den Professor der Eloquenz und der Geschichte gewiesen. Zugleich fragte er an, was mit [Seite: 83] jenen geschehen solle, welche bereits Priester waren und zur besseren Ausbildung bei ihm Vorlesungen belegt hätten. Die Regierung gestattete, daß diese theologi absoluti die angefangenen Institutionen zu Ende hören dürften.

Hier ist noch zu bemerken, daß dem Professor der Geschichte ausdrücklich vorgeschrieben wurde, in der Profangeschichte die deutsche Reichs- und die österreichische Geschichte besonders genau zu behandeln. Man bildete also einen schon in der Stiftschule erprobten und bis auf unsere Tage bewährten Lehrplan weiter aus.

So erwies sich die vom Lande erhaltene Professur direkt dem Staate nützlich. Sie selbst aber empfing durch diese staatliche Anerkennung und durch die Übertragung einer Aufgabe von Staats wegen eine wesentliche Förderung, wie denn die von der Landschaft ins Leben gerufene Rechtslehre unter Dr. Winckler in jeder Beziehung ihren Höhepunkt erreichte.

Da erfahren wir vor allem aus dem Munde Wincklers über seine Hörer: „daß ich bey meiner Ankunft in Gräz, ohneracht ein mir gleich salarirter Professor stets hie in loco gewesen, kein einigen auditorem iuris angetroffen, dieselben sich bey meinem Anseyn aber dergestalt vermehret, daß ich so von in- als ausländischen jährlich in meinem collegio bey 56, 60, 70, auch 76 derenselben gezählet ... in Betracht daß schon würklich 236 worunter 22 sich von Cavaliersstand befünden, ihre iura in meinen collegiis absolviert haben ... worunter vile aus frembden Landen, als aus Österreich, Tyrol, Welischland, Salzburg, Payern und Pfalz mir zugegangen."83.1

Außer dem bereits erwähnten Grafen von Küenburg sowie Dr. Johann Franz Härätinger waren Schüler Wincklers: Ferdinand Graf von Athembs, Thaddäus von Egger, Joseph Anton Freiherr von Hochenrain, Joseph von Högen.83.2[Seite: 84]

Winckler selbst war aus vollen Kräften bemüht, den Unterricht zu vertiefen und durch wissenschaftliche Behandlung des Stoffes auf die Höhe eines Universitätsbetriebes zu erheben. 1753 führt er an: „Andertens daß ich durch die Zeit meines Anseyns in zwölf disputationibus publicis in Gegenwart und Approbation eines hochen Adels und anderer Gelehrten meine Fertigkeit gewiesen."84.1

Dieser letzte der landschaftlichen Professoren ist der erste und einzige, welcher für den Unterricht Werke verfaßte und in Druck gab, wovon eines in Leipzig und Augsburg nachgedruckt wurde. Er schrieb einen „Nucleus institutionum imperialium in utilitatem studiosae nobilitatis editus authore Josepho Balthasaro Winckler. Graecii sumptibus Francisci Mauritii Lechner MDCCXLVIII84.a", den Ständen gewidmet.

Die Grundsätze, welche ihn bei der Abfassung dieses Buches leiteten, legte er in den Worten nieder: „Conscripsi haec praecipue in gratiam illorum, quos illustrior nascendi fors maioribus reipublicae curis destinavit, quorum ingenia inutilibus tricis non fatiganda."84.2 Die zweite Arbeit ist: „Josephi Balthasari Winckleri iurisconsulti et professoris Graecensis synopticus institutionum imperialium commentarius. Moribus et usui hodierno pro possibili adaptatus et in utilitatem studiosae legum iuventutis editus. 1754. Graecii typis haeredum Widmanstadii.84.b" Auch hier erklärt das Vorwort Ursache und Zweck: „Urgebant repetitae auditorum meorum preces, ut praeprimis quatuor institutionum imperialium libros, ea, qua eos quotannis in collegiis meis exponerem, methodo styllo quamvis abbreviato, publico praelo mandarem, dein meis digestorum operibus pariter publicam lucem visuris, ut horum ope tanto uberiorem per decursum iuris possint haurire utilitatem, atque ita faciliori longe. quam vulgo fieri solet, via, ad finem, quem unice intendunt, perduci .. & per omnia, nihil aliud animo erat, quam solida iurisprudentiae fundamenta pro possibili claritate, et brevitate studiosae legum iuventuti ante oculos ponere, eamque ad pernavigandum ulterioris iurisprudentiae oceanum, quam aptissimam reddere." Drittens schrieb er: „Josephi Balthasari Winckleri iurisconsulti & professoris Graecensis tractatus de iure iurando in genere. MDCCLVI. Graecii typis haeredum Widmanstadii." 1760 erschien ein: „Wichtiger Zeiger der Hauptschuldigkeiten eines Lehrers der [Seite: 85] bürgerlichen Rechte."85.1 Wincklers Hauptwerk ist: "Josephi Balthasaris Winckleri, iuris utriusque doctoris eiusdemque professoris Graecensis publici, et librorum iuridicorum censoris ordinarii, ius civile universum, seu in 50. libros digestorum commentarius usui hodierno, et praxi in nostris terris receptae pro viribus accomodatus, et in utilitatem studiosae legum iuventutis editus. 1768, Graecii typis haeredum Widmanstadii." Tomus I & II. Approbiert von der Studienkommission am 22. Oktober 1767 und vom innerösterreichischen Gubernium am 27. Oktober 1767. Trotz dieser Approbation wurden laut Bericht der Studienkommission vom 3. Januar 1771 die anstößigen Seiten 28, 29, 30 entfernt.

Am 23. Mai 1765 findet sich im Landtagsprotokoll die Eintragung: „Dr. Joseph Balthasar Winckhler, Professor iuris stölet vor: es hette anoch Seine kaiserliche königliche catholische Mayestät Carolus VI. seligster Gedachtnus demjenigen 5000 Duggaten nebst anhaftender Promotion zuegesagt, welcher einen commentarium in quinquaginta libros digestorum auf die in dem Rechte aniezo ybliche Art zusammen tragen, und was in dem römischen Rechte nicht mehr yblich, clar anmerken, mithin die studierende Jugend zu einer leichtern Art, als vormals geschehen, mitls eines solchen Werks einleiten würde; da er sich nun durch die Zeit von 15 Jahren hero, die Mühe gegeben. den commentarium in quinquaginta libros digestorum, in Conformitet der allerhöchsten kayserlichen Gesinnung, aus Lieb zu dem Gewinn best zusammen zu tragen, folgsamb die studierende Jugend in Stand zu setzen, in Zeit von 2 Jahren eine grüntliche und vollständige Rechtsgelehrtigkeit, als es sonsten und bey Ermanglung dis Werks, wohl nicht in 10 Jahren geschehen könte, zu erwerben, dises Werk aber dem publico kein Dienst bringen köne, bevor es nicht in Druk geleget werde, er hingegen die ganzen Druk-Unkosten aus Eignem sölbst zu bestreiten, sich außer Stande befinde: als bittet er, in Erwegung des dem publico durch dis Werk erwachsenden großen Nuzens, einen beliebigen Beytrag zu placitieren." Das Gesuch wurde abgewiesen; obwohl das Werk dem Lande sehr nützlich wäre, ließe der Stand der landschaftlichen Kassa eine Unterstützung nicht zu; der Petent möge sich an die Studienkommission wenden. In der [Seite: 86] Vorrede sagt Winckler: „Exhibeo tibi lector benevole laborem annorum quindecim, cui conficiendo tempus, quod mihi a collegiis meis tum publicis tum privatis aliisque operosis negotiis vacabat, studiosae legum iuventutis, & boni publici, ut spero, inde enascituri amore, impendi, in quo praecipue Henricum Zoelsium, quem hucusque omnes literati venerabantur tanquam famosissimum, ubi styllo obscuriore incedere visus est, declaravi.” Von diesem commentarius digestorum war schon 1753 die Rede, wo Winckler behauptete: „daß ich in selben den sonst so hoch angerühmten Zölsium, tum soliditate tum integritate, tum claritate, tum spectata modernorum temporum utilitate, weit zurück gesäzet".86.1

Ferner stammt aus des Professors Feder: „Josephi Balthasaris Winckleri institutionum imperialium commentarius, usui hodierno pro viribus accomodatus, et in utilitatem studiosae legum iuventutis editus. Editio secunda. MDCCLXVIII. Graecii sumptibus Antonii Pruggmair typis haeredum Widmanstadii", gewidmet dem Grafen von Küenburg. Die zweite Auflage erschien : „Postquam mille exemplaria iam ita dispersa sint, ut nec unicum amplius supersit."86.2

Das nächste Werk ist ein: „Tractatus theoretico-practicus de successione ab intestato, ad mentem constitutionis Caroli Sexti opera Josephi Balthasaris Winckleri, iuris utriusque doctoris, eiusdemque professoris publici, et librorum iuridicorum censoris ordinarii, Graecii typis haeredum Widmanstadii MDCCLXX." Ihm folgte ein „Tractatus theoretico-practicus de successione ex testamento 1771".86.3

Am 27. Oktober 1753 bat Winckler die Kaiserin, das Studium iuris wie in Wien und Prag der Grazer Universität zu inkorporieren und ihn zum Direktor zu ernennen; so würden die Gelder und Taxen der Studenten statt in Italien verzehrt zu werden, den Erblanden zugute kommen. Den 24. November jenes Jahres unterstützte der Ausschuß das Gesuch durch ein zustimmendes Gutachten an die Repräsentation und Kammer. Eine kaiserliche Resolution vom 1. Februar 1754 entschied jedoch: „daß das Studium iuridicum dahier auf dem dermaligen Fuß ohne der hiesigen Universität incorporiret zu werden fernerist belassen werden sollte".86.4 [Seite: 87]

Das, was Winckler erbeten hatte, ging erst 25 Jahre später in Erfüllung, aber in einer Weise, welche seinen Wünschen durchaus nicht entsprach, ihm sogar manche Kränkungen bereitete. Kraft allerhöchsten Hofkanzleidekretes de dato 30. Mai und de dato 18. Juni 1778 wurde angeordnet, daß neben dem dermaligen mit 600 fl. aus der ständischen Cassa domestica salarierten Professor iuris noch einer angestellt werden sollte. Dieser sei mit 800 fl. aus dem Studienfonds zu besolden. Das ganze Studium iuris wurde mit der hiesigen Universität vereinigt und beide Lehrer zur Haltung ihrer Kollegien bis Anfang September des Jahres verhalten. Die Direktion erhielt der innerösterreichische Regierungsrat und Hofkammerprokurator Dr. Breuning, welcher Beisitzer der Studienkommission war. Der Gehalt Wincklers wurde nunmehr vom Lande an die Studienkommission abgeführt.

Dem Professor Winckler wurde ein täglich zweistündiges Kolleg für die Digesten und das Jus criminale und ein täglich einstündiges für die „practische Einleitung" zugewiesen. Dabei sollte er die „Positiones iuris criminalis" des Wiener Professors und niederösterreichischen Regierungsrates Dr. Christoph Hubka und die „Institutiones" und „Digesta" des Heineccius87.1 gebrauchen. Die praktische Einleitung sollte sich nach den „hierortigen Landesgesetzen" richten.

In der Universität wurden für den iuridischen Unterricht zwei Hörsäle beigestellt, wo auch Winckler vorzutragen hatte. Beschwerden an die Regierung hatten den Erfolg, daß ihm durch Hofdekret vom 13. Dezember 1779 gestattet wurde, bei schlechtem Wetter in seiner Wohnung zu lesen. Außerdem wurden die Stände angegangen, dem Dr. Winckler zu seinem Gehalte 200 fl. zuzulegen, damit er wie der andere Professor besoldet sei; am 11. Januar 1780 erklärte die Landschaft ihre Einwilligung.

Über Antrag des Direktors der iuridischen Studien und infolge Gubernialberichtes vom 8. Februar 1783 erfloß am 11. April 1784 ein Hofdekret betreffs der Jubilierung des Dr. Winckler. Am 5. Mai erfolgte dieselbe, womit Winckler in den wohlverdienten Ruhestand trat. Er genoß ihn bis zum 5. Oktober 1785. An diesem Tage verschied der letzte landschaftliche Professor iuris, 75 Jahre alt, in seiner Wohnung [Seite: 88] auf dem Platze Nr. 155.88.1 Lungensucht hatte seinem Leben ein Ziel gesetzt.

Die innerösterreichische Regierung erhob nunmehr das Verlangen, die Landschaft solle von den 800 fl., welche durch Wincklers Ableben erspart wurden, 600 fl. weiterhin aus der landschaftlichen Domestical-Kassa zur Besoldung eines Professors abführen. Aber die Stände erklärten, weil dieser Professor schon aus dem Studienfonds erhalten werde, so solle es nur dabei verbleiben; sie wollten die 800 fl. für Sanitätsanstalten auf dem Lande verwenden, was bisher aus Mangel an Mitteln nicht hatte geschehen können und was zur Erhaltung vieler tausend Menschen beitragen würde.88.2

Die Landschaft hatte eine freiwillig übernommene Aufgabe durch 137 Jahre nach besten Kräften und mit vollem Gelingen erfüllt. Seitdem der Staat das iuridische Studium unter seine Obhut genommen hatte, konnten ihm die Stände jede weitere Fürsorge ruhig anvertrauen. Daß sie daran recht taten, das beweist die ununterbrochene Entwicklung der Rechtslehre, welche zusammengefaßt unter dem Namen „Rechts- und staatswissenschaftliche Fakultät der k. k. Karl Franzens-Universität zu Graz" in voller Blüte steht. Möge sie auch in aller Zukunft gedeihen, ein stattliches und wohlverdientes Denkmal ihrer Gründer!

Quelle: Zeitschrift des Historischen Vereines für Steiermark. Herausgegeben von dessen Ausschuss. Redigiert von Dr. Anton Kapper. IX. Jahrgang. Festschrift anlässlich der Tagung des Gesamtvereines der Deutschen Geschichts- und Altertums-Vereine und des 11. Deutschen Archivstages vom 4. bis 8. September 1911 in Graz.

30.1. Peinlich, Zur Geschichte des Gymnasiums zu Graz.

35.a. Repertorium-Eintrag H.S.

41.1. Landtags-Ratschläge.

44.1. Loserth, Akten und Korrespondenzen.

45.1. Loserth, Akten und Korrespondenzen.

46.1. Schranne und Landrecht.

46.2. Fasz. 521.

47.1. „Camerarius seliger" ist Joachim Camerarius, ein Philologe. Er wurde am 12. April 1500 zu Bamberg geboren und starb am 17. April 1574 in Leipzig. Camerarius las in Erfurt, Wittenberg, Nürnberg, Tübingen, Leipzig.

47.2. Entweder: Jakob Crusius aus Rostock, welcher Hofprediger in Wolgast und seit 1563 Pastor und Professor der Theologie in Greifswald, seit 1570 Pastor in Stralsund war; er starb 1597.
Oder: Martin Crusius, Professor der griechischen Sprache in Tübingen von 1559 bis 1607.

47.3. Michael Neander, Polyhistor des 16. Jahrhunderts, wurde 1529 zu Joachimsthal in Böhmen geboren, war Professor der griechischen Sprache und Mathematik in Jena, auch Rektor zu Nordhausen. Er starb nach einer Angabe 1581, nach der anderen 1613. (Allg. deutsche Biographie.)

47.4. Fasz. 521.

50.1. Reichard von Starhemberg, Herr zu Riedegg, Wildberg und Lobenstein, wurde als Sohn des Heinrich von Starhemberg und der Magdalena v. Lamberg am 1. März 1570 geboren. Er war Landrat ob der Enns, Kämmerer und Rat des Kaisers Mathias; dann Hofkammerrat und endlich kaiserlicher Reichshofrat. Er vermählte sich am 24. März 1592 mit Juliana von Roggendorf und Mollenburg. Reichard starb den 13. Februar 1613. (Schwerdling).

50.2. Hans Wilhelm Herr von Zelcking zum Weinberg, auf Zelcking, Dornach und Leonstain, der römisch-kaiserlichen Majestät Rat und Landrat ob der Enns, wurde am Osterabend 1523 als Sohn des Wilhelm v. Zelcking und der Margareta v. Sandicel geboren. 1595 wurde er Verordneter in Oberösterreich. (Hoheneck).

50.3. Andreas Wolf Graf von Polheim-Wartenberg, geboren zu Wels am 2. Dezember 1557, gestorben in Ottenschlag den 16. Februar 1592, war 3 Jahre lang Rector Magnificus in Wittenberg. (Wurzbach.)

50.4. Loserth. Die Beziehungen der steiermärkischen Landschaft S. 14.

50.5. Practica aufs Jahr 1593.

51.1. Practica aufs Jahr 1593.

51.2. Practica fürs Jahr 1579.

54.1. In der Tabelle der Lehrer, welche Peinlich in der „Geschichte des Gymnasiums zu Graz", Jahresbericht 1866, Seite 19, für das Jahr 1594 bringt, steht Dr. Johann Regius, Professor philos. et ling. graec. jedenfalls nur infolge eines Versehens in der Reihe der Rechtslehrer. Denn Carg ist ja in der Kolonne der Prorektoren ausdrücklich als iuris Professor bezeichnet; Regius aber trat für den im März 1594 verstorbenen Gabllman ein.

55.1. Fasz. 555.

56.1. Verordneten Protokoll 6. Dezember 1690 und 26. März 1707.

56.2. Fasz. 112.

56.3. Landtags-Ratschläge.

57.1. Fasz. 124.

57.2. Fasz. 90.

58.1. Fasz. 90.

58.2. Fasz. 117.

58.3. Fasz. 112.

59.1. Fasz. 96.

59.2. Fasz. 117.

59.3. Statthaltereiarchiv, Repertorium 1752, fol. 660.

60.1. Statthaltereiarchiv, Fasz. 62, Nr. 144, 1752.

60.2. Winckler: Institutionum imperialium commentarius.

60.3. Landtagsakten 1648.

60.4. Landtagshandlungen 1652, Fol. 65.

61.1. Landtagsprotokoll.

63.1. Landtagsprotokoll.

63.2. Nach: „Steirische Miszellen von J. v. Zahn" lag es in der Schmiedgasse.

63.3. Bei Schiviz, S. 209, heißt sie „Maria Barbara".

64.1. Landtagsprotokoll, 1653, fol. 106.

64.2. Verordnetenprotokoll, 13. April 1655.

65.1. Heute Hauptplatz Nr. 9.

65.2. Heute Hauptplatz Nr. 10 (Ecke Murgasse).

65.3. Jetzt Brauerei Reininghaus.

66.1. Fasz. 124.

66.2. Er unterschreibt sich „Huber", in welcher Schreibung ihm Leuchsenhoffen folgt, während die Akten „Hueber" schreiben.

67.1. Landtagsprotokoll.

68.1. Fasz. 552.

70.1. Statthaltereiarchiv.

71.1. Ecke Hauptplatz und Schmiedgasse. Heute ins Rathaus verbaut.

71.2. Verordnetenprotokoll.

71.3. An diesem Tage wurde der Nachlaß inventarisiert.

71.4. Verordnetenprotokoll 1689/90, fol. 65, 105, 285.

72.1. Landtagsprotokoll.

73.1. Die Angaben der Stammtafel im Spezialarchive sind falsch. Vergleiche Wichner, Band 4, Seite 333.

73.2. Fasz. 90.

74.1. Landtagsprotokoll, 19. April 1697.

74.2. Die Angabe des Landmannschaftsdiplomes, er habe sechs Jahre die Rechte tradiert ist falsch.

74.3. Landmannschaftsdiplom.

76.1. Fasz. 90.

76.2. Fasz. 552.

76.3. Landtagsprotokoll, 5. April 1732.

77.1. Landtagsratschläge, 14. Juni 1729.

77.2. Fasz. 112.

78.1. Fasz. 121.

78.2. Verordnetenprotokoll, 20. November 1720.

78.3. Seckauer Archiv.

78.4. Verordnetenprotokoll, 1743, fol. 134.

78.5. Verordnetenprotokoll, 1747, fol. 139.

79.1. Ausgabebuch.

80.1. Landtagsprotokoll, 7. April 1732.

80.2. Gesuch an die Kaiserin Maria Theresia, 20. Mai 1749. Fasz. 555.

80.3. Landtagsratschläge.

80.4. Fasz. 552.

81.1. Gesuch an die Kaiserin Maria Theresia, 20. Mai 1749, Fasz. 555.

81.2. Landtagsprotokoll.

82.1. Landtagsprotokoll, 14. Januar 1745.

83.1. Gesuch und Promemoria, 7. Juli 1753, Fasz. 555.

83.2. Joh. Baptist von Winklern sagt in seinem Buche „Biographische und litterärische Nachrichten von den Schriftstellern und Künstlern, welche in dem Herzogtume Steyermark geboren sind", Franz Alois Edler von Zeiler habe an der Universität seiner Vaterstadt Graz am 19. August 1768 die philosophische Doktorswürde erhalten. „Auch die Rechte studierte er zuerst an der nähmlichen Lehranstalt durch drey Jahre, dann aber noch durch zwey Jahre an der Wiener Universität." Wenn der berühmte Rechtslehrer und Redaktor des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches überhaupt in Graz die Rechte hörte, so kann er nur ein Schüler des Professor Winckler gewesen sein.

84.1. Gesuch und Promemoria, 7. Juli 1753, Fasz. 555.

84.a. [WorldCat-Eintrag H.S.]

84.2. Praefatio.

84.b. [Vgl. WorldCat-Eintrag H.S.]

85.1. Da sich dieses Werk weder zu Graz, noch in der Wiener Hofbibliothek vorfindet, bleibe die Richtigkeit dieser aus Wurzbach entnommenen Angabe dahingestellt. [Vgl. WorldCat-Eintrag H.S.]

86.1. Gesuch und Promemoria, 7. Juli 1753, Fasz. 555.

86.2. Praefatio.

86.3. Befindet sich in der k. k. Hofbibliothek zu Wien. [ÖNB Ausgabe 1770 H.S.]

86.4. Fasz. 555.

87.1. Johann Gottlieb Heineccius wurde am 11. September 1681 in Eisenberg geboren. Er war Professor in Franecker, Frankfurt a. O. und Halle, wo er am 31. August 1741 starb. (Allgemeine deutsche Biographie.)

88.1. Das Haus gehörte dem Landrate Fr. v. Rosenthal und stand unter der Jurisdiktion des Magistrates. (Verzeichnis der in dem Werbbezirke der k. k. Hauptstadt Graz numerierten Häuser. Graz, bei Franz Xav. Müller 1785.)

88.2. Landtagsvotum, 5. März 1786, Fasz. 555.