DRQEdit-Ergänzung (H. Speer)

Lutz Mackensen, Der Zasiusübersetzer Lauterbeck. Ein Beitrag zur frühneuhochdeutschen Übersetzungstechnik. :: Elektronische Edition 2011Quelle

[304] Über dem literarischen Deutschland des ausgehenden 13., des beginnenden 14. Jahrhunderts liegt ein Ermüden. Die Ideale der höfischen Kunst, die ein Jahrhundert lang die ritterliche Welt des Abendlandes zu einer großen Kulturgemeinschaft verbunden hatten, waren Namen ohne inneren Klang geworden; es fehlten die großen Persönlichkeiten, die ihnen Leben einhauchten, und die Männer, die sie nun, z.T. sicher nicht ohne innere Begeisterung, auf ihre Fahnen schrieben, konnten doch eben nur einen hundertmal betretenen Weg nachgehen, neue Bahnen zu finden war von ihnen keiner berufen. So wurde, was einst Kunst war, zur Technik; was schon das feine Gefühl eines Rudolf von Ems mit leiser Wehmut bemerkt hatte, wurde stärker und stärker; die farbenfrohe erste Blütenzeit deutscher Dichtung mußte einem schwächlichen Epigonentum weichen. Was von andern Gesellschaftsschichten ausgehend, an die Stelle trat, war, so schön und fein es sich auch gab, doch nicht imstande, breitere Massen zu einen; Mystik und Predigt sind Gärten am Wege, aber die Pforten waren zu schmal, als daß das ganze Volk durch sie hätte eingehen können.

Durch die ganze Zeit geht ein Suchen und Warten, ein Sehnen nach Anregung, die doch nicht von innen herauskommen konnte, weil die innere Kraft fehlte. Diese Sehnsucht hat der Humanismus erfüllt; wie stark sie gewesen sein muß, sehen wir leicht aus der Flut der Übersetzungen, die im 14.-16. Jahrhundert mit fast ängstlicher Hast bemüht waren, die neuen, von außen kommenden Gedanken der breiten Masse zu vermitteln. Man hat oft über diese künstlerisch unproduktive Zeit geseufzt oder sie gar gescholten, und doch birgt sie so viel des Schönen, wenn man nur versteht, sie über die realen Werte, die sie geschaffen hat, hinaus in ihren inneren Vorgängen zu erfassen.

Das römische Recht trat mit Übersetzungen erst verhältnismäßig spät auf den Plan304.1; Jodocus Pflantzmann war es, der 1493 mit seiner Übertragung der libri feudorum den Reigen eröffnete. Das Interesse der Juristen war damals dem Lehenrechte, das, lombardischen Ursprungs, in Deutschland zwar seit dem 13. Jhd. bekannt war, aber doch erst in der zweiten Hälfte des 15. Jhd.'s die Bedeutung eines subsidiären Rechtes erlangte304.2, in bedeutendem Maße zugewandt; [305] kaum vierzig Jahre nach Pflantzmann (1530) lieferte Lorenz Weidmann bereits eine erneute Übersetzung, und es ist bezeichnend, daß die in usus feudorum epitome des Ulrich Zasius (1535), durchaus nicht die beste seiner Schriften, unter seinen Werken die häufigsten Auflagen erlebte304.3. Zehnmal wurde sie neu gedruckt, darunter zweimal in deutscher Sprache; Georg Lauterbeck war der Übersetzer (1553 und 1576). Wer dieser Lauterbeck war, darüber sind uns nur dürftige Notizen erhalten305.1. Aus Bayern gebürtig, bekleidete er seit 1550 als doctor juris die Stelle eines Stadtschreibers in Naumburg; auf dem Titelblatt der Übersetzung von 1553 nennt er sich "Syndicus zur Naumburg". Später wurde er Kanzler der Grafen von Mansfeld, schließlich Kulmbachischer Rat; als solcher starb er 1578. Alle seine Werke sind für den praktischen Gebrauch bestimmt; gelehrte Forschung und wissenschaftliches Interesse scheinen ihm fern gelegen zu haben. Daß er auch sonst als Übersetzer tätig war, bezeugt seine "teutsche Übersetzung der Platonischen Lehre"; sie ist das einzige seiner Werke, das keinen juristischen Charakter trägt. Ein Mann des praktischen Lebens, schrieb er für dieses; von diesem Standpunkt aus machte er sich auch an die Übertragung der epitome.

Es ist bezeichnend, daß er sich Zasius wählte, daß er nicht wie seine Vorgänger auf die libri feudorum zurückgriff. Ulrich Zasius aus Konstanz305.3, erst in reiferen Jahren von der juristischen Praxis zum Lehrfach übergetreten, "war der erste Deutsche, der es wagte, sich dem überlieferten Ansehen der Italiener und Franzosen gegenüber, und, wo es ihm recht schien, entgegenzustellen"305.4; fremdes Recht, lautete sein Grundsatz, darf nicht benutzt werden, wo es mit den deutschen mores in Widerspruch steht. Er, der Verfasser des deutschen Freiburger Stadtrechtes, zieht auch in der epitome wiederholt deutsche Wörter zur Erläuterung der lateinischen heran, so, wenn er schreibt: "ex quaestu lusorio vulgo scholder"; "vasallo et haeredibus suis feudalibus vulgo im und seinen lehenserben"; "curia dominicalis vulgariter dingkhof"; "feudum reale vulgo dingklehen"305.5 usw. Er wollte in der epitome ein Lehrbuch des Lehnsrechtes, eine Erklärung und praktische Nutzanwendung der lehnrechtlichen Regeln und Gebräuche bieten; nichts anderes beabsichtigte Lauterbeck mit seiner Übersetzung. Gelehrsamkeit oder gar rein ästhetischer Genuß lag allen diesen Übersetzern fern; sie wollten vermitteln, belehren, wollten wirken.

Lauterbeck lebt ganz in den Übersetzungsidealen seiner Zeit. Im Vorwort tut er kund, worauf es ihm bei seiner Arbeit ankommt: er will "aufs kürzste verdeutschen, doch nicht von Wort zu Wort, sondern dasjenige, so zu wissen von nöthen geacht." Mit diesem "Von Wort zu Wort" zitiert er eine Regel, die auf Horaz (de arte poetica 133) und Cicero fußend, durch Petrarkas Vorrede zur Griseldis erneut Geltung gewonnen hatte ("nec verbum verbo curabis reddere fidus interpres" heißt es dort), die durch den damals viel gelesenen Brief des heiligen Hieronymus ad Pammachium (von verbum e verbo, sed sensum experimere de sensu) weiteren Kreisen geläufig und bald zur Formel geworden war, [306] mit der sich fast jeder Übersetzer im Vorwort brüstet, angefangen bei Johann von Neumarks Soliloquien und Heinrich von Mügelns Valerius Maximus bis zu Niklas von Wyle, der es an fünf Stellen beteuert, bis zu Albrecht von Eyb (Dramen), Steinhöwel (Aesop), Heimburg306.1, Schwarzenberg ("Von dem Alter", 1522) und all den kleineren Übersetzern. Was uns bei diesen programmatischen Worten der Vorrede interessiert, ist die energische Betonung der angestrebten Kürze: "aufs kürzste verdeutschen", "dasjenige, so zu wissen von nöthen geacht". Vorsätze, die deutlich genug die Absicht des Werkes verraten: ein lesbares Handbuch auch für Nichtgelehrte zu bieten. Er läßt denn auch ganze Abschnitte aus, die ihm unwesentlich oder vielleicht falsch erscheinen, so gleich im Anfange den Absatz feudum unde dictum, da ihm nichts daran liegen konnte, das lateinische Wort etymologisch zu erklären, so durchgängig Vergleiche mit dem römischen Recht, meist auch Zitate anderer Gelehrten; wo Zasius praktische Beispiele bringt, beschränkt er sich auf die Hauptfälle; wo jener einmal neun Möglichkeiten aufführt, bringt er nur deren sieben. In dieser Freiheit seiner Vorlage gegenüber erinnert er sehr an Steinhöwel306.2; die pedantische Genauigkeit eines Wyle, dem Verkürzungen oder gar Auslassungen unfaßbar sind306.3, ist ihm fremd; schon der Zweck seines Unternehmens macht ihm ein solches Vorgehen, das schlecht genug zu dem oft zitierten "nicht von wort zu wort, sondern von sinn zu sinn" stimmt, unmöglich.

Will man die Bedeutung des Wortes eng fassen, so übersetzt Lauterbeck eigentlich gar nicht. Er hält sich lediglich an den Gedankengang der epitome, dies nun freilich in weitgehendstem Maße. Seine Methode erinnert an Albrecht von Eyb, der in der Übersetzung eines seiner eigenen Rechtsgutachten durch mannigfaltige Zusätze und Umschreibungen deutlich die Tendenz zeigt, seinen Stoff dem populären Verständnis näher zu bringen306.4; bei Johann von Neumark5, Steinhöwel6 und dem Dekameronübersetzer Arigo7 bemerkt man ähnliche Züge. So schiebt Lauterbeck seine eigene Meinung da ein, wo er es für nötig erachtet; er berichtet z. B. über den Zug des Appius Clausus mit 5000 Clienten gegen Rom, um zur Entstehungsgeschichte der Lehen einen weiteren Baustein beizubringen, oder er setzt das Wesen der unadligen Lehen, mit denen sich Zasius nicht näher befaßt, eingehend auseinander. Erklärende Zusätze kleinerer Art finden sich häufig, wie er etwa den Satz successio temperari debet mit "mag auch die volge gemessiget vnd nach dem siebenten grade abgeschnitten werden" wiedergibt. Die von Zasius reichlich angeführten Quellen zieht er, wo es ihm gut scheint, zur Darstellung mit heran, exzerpiert sie zuweilen und gibt so auch dem Nichtgelehrten die Möglichkeit, die Ansicht bedeutender Rechtsgelehrter über besonders schwierige Fälle kennenzulernen. Besonders verbreitert er da, wo es das Verständnis erfordert; indem er das einfache ex quaestu lusorio durch "von eyner wechselbank, da offendtlicher wucher ahn getrieben würde" oder das bloße legitimare [307] des Zasius mit "kinder ehlichen, welche unehlich geboren seyn" wiedergibt, gewinnt seine Darstellung an Anschauungskraft und Deutlichkeit. Selbst Änderungen scheut er nicht, wo sie zur Klarheit verhelfen; in einem Beispiele, das Zasius zur Veranschaulichung einer Regel bringt und in dem er die eine Person Valeria, die andere gar nicht benennt, setzt er die Namen Julia und Portia ein und hat wiederum den Vorzug größerer Anschaulichkeit für sich. Schwierige lateinische Konstruktionen gibt er durch kurze, klare Sätze wieder, dagegen verfehlt er nicht, bestehende Gebräuche, wo es sich ergibt, einzuschieben. Wir sehen: allzu ernst ist es ihm mit der verheißenen Kürze nicht, das Schwergewicht jener Worte aus der Vorrede liegt auf dem "verdeutschen dasjenige, so zu wissen von nöthen geacht"; er will verständlich schreiben, danach richtet er seine Art zu übertragen.

Es hängt mit derselben Absicht zusammen, wenn er sich an manchen Stellen wiederum ganz eng an die Vorlage anschließt, wenn er nun wirklich hie und da von Wort zu Wort übersetzt: das sind die sachlich abstrakten Stellen, die Definitionen, Grundregeln, Leitsätze und Fachausdrücke, die er fast wortgetreu eindeutscht, um in diesen Brennpunkten seiner Darstellung nur ja nichts Unklares zu sagen. Dieses Bestreben verführt ihn zuweilen zur Übernahme der lateinischen termini technici, zum Gebrauch von Fremdwörtern, so, wenn er instrumentum durch instrument, feudi fructus durch usufruct wiedergibt. Doch sind das Ausnahmen; in der Mehrzahl der Fälle sucht er ein deutsches Wort einzufügen, das in Bildung wie Bedeutung dem lateinischen völlig entspricht. Die Grammatik hat für solche Wortbildungen den Namen "Übersetzungs- oder Bedeutungslehnwörter" geprägt307.1, und es ist nun interessant zu beobachten, wie Lauterbeck hier teils in schon lange begangenen Bahnen wandelt, teils, unbefriedigt mit dem bisher Gebotenen, nach neuem Ausdruck ringt. Das Bestreben ist hier wie dort das gleiche: er will eine deutsche Arbeit, nicht nur die Übersetzung einer ausländischen bieten, will das fremde Gedankengut, das er seinem Hörerkreise vermittelt, in deutsche Form bringen, um ihm so eher eine leichte Aufnahme zu ermöglichen. Auch das ist ein Zug, der für die gesamte Übersetzungsliteratur jener Jahrhunderte von maßgebender Bedeutung ist; auch Wyle will lieber "guter lands tütsch zierlich gebrauchen" als "fremder sprachen worte suchen", bei Albrecht von Eyb307.2, Steinhöwel307.3, Hutten307.4, Schwarzenberg307.5, Fischart307.6 und Hieronymus Boner307.7 bemerkt man gleiches Bemühen. Wenn Lauterbeck z. B. publicus usus mit "gemeyner nutz" übersetzt, so gebraucht er damit unstreitig ein Übersetzungslehnwort, aber eines, das bereits seit dem Ende des 13. Jhd.'s stehende Formel geworden war; 1287 taucht es zum ersten Male im Wirtenbergischen Urkundenbuch307.8 auf, um in rascher Zeit zur ständig gebrauchten Formel zu werden. Deutlicher noch liegen die Verhältnisse bei der Übertragung von in capillo esse durch "in haaren gehen, d. h. noch jungfraw seyn". Der lateinische Fachausdruck findet sich bereits in der Lex Luitprandi (MGLL. IV 134); seit dem 15. Jhd. wird "in Haaren [309] gehen" oder "in Haaren sein" häufig auf unverheiratete Mädchen angewandt308.1. Das lateinische panes hebdomarii gibt Lauterbeck durch "wuchenbrodt" (= Wochenbrot), ein seltenes Wort, das nur einmal, vom Jahre 1366, belegt ist308.2. Portio durch "anpart" zu übersetzen ist eine niederdeutsche Sprachschöpfung des 16. Jhd.'s308.3; "hinderziehen", womit er das lateinische retractare überträgt, tritt in rechtlicher Bedeutung zuerst in der Übersetzung der Goldenen Bulle (14. Jhd.) auf; im Nhd. fehlt diese Bedeutungsabschattung noch völlig.

Andere Fälle stehen diesem gegenüber, Fälle, in denen Lauterbeck auf Anlehnung an Vorgänger verzichtet und neue Wortschöpfung wagt. Zwar bei "frankenlehen" für feudum francum, für das sich sonst überhaupt keine Belege finden, mag es dahingestellt bleiben, ob wir es hier mit Fremd- oder Lehnwort zu tun haben. Anders jedoch bei "altlehen" für das feudum antiquum der Vorlage; in der rechtlichen Literatur taucht das Wort 1738 in Haymes Teutsch-Juristischem Lexikon (S. 9) zuerst auf, zwanzig Jahre später (1756) finden wir es im Codex Maximilianeus Bavaricus civilis (IV 18 § 5) wieder; es ist sehr wohl möglich, daß unser Naumburger Stadtschreiber es geprägt. Vitae periculum durch "leibsfehrlichkeit" zu übersetzen, heißt nicht gerade eine sprachschöpferische Tat vollbringen, wenn das Wort auch sonst unbekannt gewesen zu sein scheint; jedenfalls ist es in keinem der von mir benutzten Wörterbücher verzeichnet. Eine seltsame Bedeutung legt er einmal dem Worte "soldat" unter, mit dem er das soldata des Zasius wiedergibt: "einem soldaten (das ist eynem vom adel welcher in armut kommen)"; er hätte hier besser getan, den lateinischen Fachausdruck, den auch Du Cange in dieser Bedeutung nicht bucht (VII 518), durch ein unzweideutiges und herkömmliches Wort zu übertragen. Diese Fälle eigener wortschöpferischer Tätigkeit sind naturgemäß in der Minderheit.

Wir sprachen von der Betonung deutschsprachlichen Geistes. Lauterbeck übersetzt etwa Gallia durch Frankreich, setzt für Titus die deutsche Abkürzung Titz, und wieder werden wir an Albrecht von Eyb erinnert, der in seinen Komödienübersetzungen mit besonderer Vorliebe deutsche Personennamen an die Stelle der fremden setzt. Weiteren Spielraum, deutsches Sprachgut einzumischen, gewinnt Lauterbeck nun aber in seinen erklärenden Zusätzen, die er der Übersetzung einfügt. Wenn er da z. B. von "fanenlehen" spricht, so erwähnt er einen Begriff, der in Deutschland seit Jahrhunderten geläufig war; im Parzival (II 28) finden wir zum ersten Male die Tatsache, in einer nur ein Jahrzehnt jüngeren Urkunde Kaiser Friedrichs II. für Passau (1217) das Wort erwähnt. Älter noch scheint "landsasse", das bereits in den ahd. Glossen auftaucht: rustica lantsaza, inquilinus lantsazo, coloni lantsezan308.4, causa in der Bedeutung "Rechtsstreit, Prozeß" durch "krieg" wiederzugeben, heißt dieses Wort in einer Bedeutungsabschätzung gebrauchen, die bereits Gottfried von Straßburg (v. 11243) und Konrad von Würzburg (Trojan. Krieg v. 1854, 1872 Schwanritter v. 523, 555, 579, 589, 625) kannten. Für das lateinische soror setzt Lauterbeck einmal [309] "bluthsfreundin", ein Wort, das zwar in der rechtlichen Literatur nicht gebräuchlich ist, aber die genaue Parallele zu frater - blutsfreund, einer seit 1345 üblichen Verwandtschaftsbezeichnung309.1, bildet. An anderer Stelle erwähnt er in erklärendem Zusatze "laßgüter", ein Wort, das 1176 in einer Kölner Urkunde (bona censualia, quae vulgo ... laz guot dicuntur) auftaucht und seither in Urkunden und Rechtsbüchern ständig wiederkehrt. Neben solchen einheimischen Rechtswörter, die sich auch z. B. in Steinhöwels309.2 und Boners309.3 Übersetzungen finden, flicht Lauterbeck oft volkstümliche Redensarten in rechtlicher Beziehung ein, z. B. "durch die finger sehen" oder "ihre fräulein außgeben" = verheiraten, diese letzte Wendung findet sich bereits in einem Gedicht des 12. Jhd.'s (MSD. XXVIII C1/2, S. 67); ursprünglich bedeutete "ausgeben" nichts mehr als "aus dem Haus geben" und wurde daher auch von Söhnen gebraucht, so 1294 im Alten Lübeschen Recht (hg. J. F. Hach, 1839; III).

Schon die Beobachtung dieser Eigenarten unseres Übersetzers zeigt, wie sehr er Kind seiner Zeit ist, wie er sich bemüht, anerkannten stilistischen Vorbildern nachzueifern, und wie Übersetzungsideale seiner Umgebung auch die seinen sind. Diese Ideale waren nicht unausgesprochen, sie zu erfüllen lag nicht im Belieben des einzelnen; sie waren vielmehr in feste Formen gefaßt und hatten Allgemeingültigkeit. Es ist wie in der Ritterzeit: mâze und milte gehören zum echten Ritter wie Harnisch und Lanze; Stilvorschriften zu übersehen ist für einen Übersetzer des 15. und 16. Jhd.'s eine Unmöglichkeit. So ist er, so frei er im Innern seinem Stoff gegenüberstehen mag, gebunden; er kann keine eigenen Wege gehen, weil er dann nicht für voll, für unzünftig angesehen würde; Luther, der einzige Gewaltige unter den Übersetzern, ist auch der einzige, der es wagte, im Sendbrief vom Dolmetschen ganz neue Lehren aufzustellen, und selbst er kann sich von den stilistischen Forderungen seiner Zeit nicht ganz frei machen. Ein kräftiges Geschlecht schafft sich seine Formen selbst und täglich neu; ein Epigonenzeitalter klammert sich an feststehende Ideale, ein für allemal festgelegte Begriffe, und übt diese handwerksmäßig aus. So findet das Minnelied im Meistergesang sein Grab, so verebbt die byzantinische Kunst in der Überwucherung der Form. Das beherrschende Stilideal jener Tage ist die "geblümte Rede" und eine seiner Hauptforderungen die schmückende Anwendung von Synonymen.

Man hat sich oft den Kopf darüber zerbrochen, woher diese Flut der Synonyma, die ein Hauptmerkmal der frühneuhochdeutschen Prosa ist, stamme, und hat gemeint, ihren Ursprung einzig und allein in der Kanzlei finden zu können, jener Kanzlei, die nach der Übernahme des Römischen Rechtes auch stilistisch lateinischen Vorbildern, bes. Cicero nacheiferte309.4. Es ist das Verdienst von Edward Schröder, zuerst nachdrücklich darauf hingewiesen zu haben, daß zu allen Zeiten Leute, denen es um eine unmittelbare rednerische Wirkung zu tun war, nach Fülle und Variation des Ausdrucks strebten309.5. Was wir in der altgermanischen Poesie beobachten, diese "Verbindungen zweier Worte gleicher Kategorie, die einen einheitlichen Sinn ergeben und auch durch ein einzelnes Wort derselben Kategorie (schwächer) wiederzugeben werden können"309.6, ein Stilmoment, ohne das [310] eine Stabreimdichtung undenkbar wäre, geht durch die ganze mittelhochdeutsche Literatur hindurch, von den kleinen Gedichten der Übergangszeit310.1 an über Wolfram310.2, Gottfried310.3 bis zu Konrad von Würzburg310.4. Zwischen der Synonymik in diesen Zeiten und der der Übersetzungsliteratur besteht nun freilich ein großer innerer Unterschied: dort ist es ein oft nur zu gedankenloses Nachahmen fester Formen, das nun einmal zum guten Stile gehört, hier ein wirkliches Ringen nach dem Ausdruck, nach Deutlichkeit, ein zunächst unbewußt geübtes Stilmittel, das jeder Mensch anwendet, der sich bemüht, verständlich zu werden; man beobachte nur Redner, die ganz frei sprechen, oder Personen, die einen Vorgang, ein aufregendes Erlebnis deutlich darstellen wollen! So zieht sich denn diese Art von Synonymik durch die ganze deutsche Literatur, bis zu Goethes: "Meine Ruhe ist hin,
Mein Herz ist schwer,
Ich finde sie nimmer
Und nimmermehr"
hinein, in unsere Tage310.5. Sie bietet die Grundlage für die neuen Einflüsse, die sie befruchten; ohne sie hätten jene nie eine so weitgehende Bedeutung erlangt.

Um so weniger, als auch sie von sich auch und ohne äußeren Einfluß in eine Entwicklungslinie gerät, durch die sie Mode wird, und das just in der Zeit, die dem Übersetzungszeitalter unmittelbar vorangeht. Nach dem Abtreten der großen höfischen Dichter gewinnt die spaehe, das Streben nach Besonderheit im Ausdruck, maßgebende Bedeutung; was ein Wolfram, ein Gottfried in höchster Kunstvollendung jeder in seiner Art geübt hatten, wird schematisch nachgeahmt; man hat verlernt, aufs Innere der Dichtungen zu schauen und sieht nur das Äußere, das Ungewöhnliche, Fremdartige, Gehobene der Sprache jener Meister. Die poetischen Denkmäler jener Zeit wollen durch ihre Technik, durch ihre Apartheit glänzen; so entsteht das Ideal der "geblümten Rede", dem Zierlichkeit und Gehobenheit des Ausdrucks alles ist310.6. Es ist eine Zeit, unerfreulich wie die Tage des Marinismus; in ihrem Programm steht die Anwendung von Variationen und Doppelformeln, der Pleonasmus als unumgängliches Erfordernis zur Erreichung des Stilideals mit an erster Stelle. Albrechts jüngerer Titurel, die Lieder Heinrichs von Meißen gehören dieser Richtung an; in Egen von Bamberg und dem Gedichte von der Minneburg findet sie ihr Extrem.

Was hier in bizarrer, echt epigonenhafter Form zu Auswüchsen führt, finden [311] wir in der mittelhochdeutschen Predigt und der Mystik in natürlicheren, ansprechenderen Grenzen wieder, eben jenen Grenzen, die wir oben in kurzem Umrisse durch die ganze deutsche Literatur verfolgten und als allgemein menschlich erkannten. Der Prediger muß, selbst wenn er völlig auf eine rhetorische Wirkung verzichtet, nach Deutlichkeit streben, so entsteht ein synonymischer Stil bei ihm ganz von selbst. Bilden sich nun Predigerschulen, entsteht eine Tradition,so wird es an stereotypen Formeln nicht fehlen: das ist der Fall bei der mhd. Predigt311.1. Sie strebt nach rhetorischer Breite, um genau verständlich zu werden; "gerade für die altdeutsche Predigt ist die Verbindung synonymer Worte charakteristisch311.2." Die Mystik folgt hierin der Stiltradition der Predigt; verstärkend tritt bei ihr noch die Vorliebe gerade des Mystikers für Wortfülle hinzu, die aus seinem schwärmerischen Gemüt, seiner Sehnsucht, mit zarten Worten das Letzte, Heiligste zu umfassen, entspringt. So ist Heinrich Seuse in seinen deutschen Schriften geradezu ein Musterbeispiel für Synonymik; bei ihm finden sich neun- und mehrgliedrige Wortverbindungen311.3.

Wir erkennen: im Beginn des 14. Jhd.'s herrscht Synonymik bereits in starkem Maße in der deutschen Literatur; in manchen Lagern ist sie geradezu gebotenes Stilelement. Und nun kommt das Zeitalter der Kanzleiherrschaft, der Sprachdiktatur der Amtsstuben, der unsere nhd. Schriftsprache ihre Geburt verdankt, und eine der ersten und wichtigsten Lehren, die sie verkündigt, ist die Kunst der Synonymik. Auch die Kanzleien haben hierin bereits eine Tradition; es ist falsch zu behaupten, daß sie alle Anregungen durch den Humanismus empfangen; schon die Arengen der deutschen Kaiser des 10. Jhd.'s sind durchaus synonymisch und mögen ihrerseits auf den Stil gelehrter mhd. Dichter, z. B. eines Gottfried von Straßburg, eingewirkt haben311.4. Auch der Aktenstil der Kanzlei Ludwigs des Baiern zeigt deutlich das Bestreben, mehrgliedrige Wortverbindungen anzuwenden311.5. Mit Johann von Neumark tritt nun aber die Entwicklung in ein neues Stadium: was halb unbewußt bisher geübt wurde, wird nun bewußt angewandt, Cicero wird feierlich als höchstes Vorbild proklamiert, die copia verborum zum künstlerischen Stilmittel erhoben311.6. Die neue Lehre findet nicht gleich williges Gehör; die mhd. Bibelübersetzungen weisen nur wenig Synonyma auf311.7, in ihren Nachfolgerinnen kann man jedoch deutlich eine Steigerung wahrnehmen311.8. Zu den Zeiten Albrechts von Eyb ist bereits der von Johann von Neumark angestrebte Zustand erreicht: es gehört nun zum guten Stil, reiche Wortverbindungen anzuwenden; Albrecht selbst hat in seiner Margarita poetica sich theoretisch über diesen Punkt ausgesprochen, in seinen eigenen Übersetzungen ihn praktisch befolgt311.9. Zahlreiche Synonymiken, Lehrbücher eines guten Stils, [312] entstehen312.1, eine feste Tradition wird geschaffen — es bleibt unverständlich, wie man angesichts dieser Verhältnisse die frühneuhochdeutsche Zeit eine "Ära der Formlosigkeit in Stoff und Sprache" nennen kann312.2.

Nikolaus von Wyle nimmt in der Geschichte der deutschen Synonymik eine maßgebende Stellung ein. Er, der wie später Gottsched seinen Lebensberuf darin sucht, die heranwachsende Jugend gutes Deutsch zu lehren, ermangelt wie jener des umfassenden Geistes, der eigenen sprachschöpferischen Kraft, des Sprachgefühls, das zu einem solchen Lehramt gehört; "keiner hat diesen Kanzleistil so systematisch und geistlos angewandt.312.3" Sein Einfluß ist bedeutend; die Synonymensucht der meisten Übersetzer jener Zeit hat sich an ihm geschult312.4. Für die Folgezeit wird es geradezu zum Wertmesser eines tüchtigen Übersetzers, wie er sich diesen mehrgliedrigen Wortverbindungen gegenüber stellt, ob er sie beherrscht oder sich von ihnen beherrschen läßt; Niklas von Wyle und Steinhöwel312.5, Michael Christian aus Konstanz und Walther von Hirnkofen312.6, Varnbüler und Hutten312.7 stehen sich so gegenüber: dort der Handwerker, hier der Künstler.

Lauterbeck gehört zu diesen. Es finden sich bei ihm alle Arten von Synonymen, solche, in denen das zweite Glied eine Übersetzung des fremdsprachlichen ersten bietet (capitanei: capitani oder hauptleuth; ex pacto: durch ein pact oder geding; dignitas regalis: regalien oder wirdigkeit), solche, in denen Wörter, die in verschiedenen Gegenden verbreitet sind, verbunden erscheinen (pupillus: mündlein oder pflegsun; ein alter Begriff ist mit einem anscheinend neuen vereinigt312.8), und schließlich herkömmliche Wortverbindungen (improprius: vnartig oder vnnatümlich; limitanei praepositi: verwalter vnd beschirmer der grenz; nova traditio: wirkliche einweisung und überantwortung; iuramenti fidelitas praestatio: huldung oder lehenpflicht tun); es findet sich sowohl zwei- wie dreigliedriger Parallelismus (pensio: pension, zinß und gülten; propria feudi natura: artig,recht vnd natürlich lehen; stirps: wurzel oder stämm vnd nicht in häupten: die Anwendung des negativen Schlußsatzes erinnert an ähnliche Stilmomente der älteren Rechtssprache312.9). Aber nirgends wird er geschmacklos in der Häufung, nie aufdringlich durch den Prunk; er hat Sprachgefühl und weiß es wohl zu üben.

Das zeigt sich auch in seinem Streben nach plastischer Ausdrucksweise, das ihn dahin bringt, wieder und immer wieder landläufige Fachausdrücke des Deutschen Rechts zu benutzen; "nutzung" für fructus, "nachfare" für successor, die Formel "in jar und tag" für das farblose intra reliquum anni; "schnur", [313] "geding", "beistewer", "gemeine landschaft", "liegende gründe" — fast jede Zeile bringt solche Belege. Hier und da betont er ausdrücklich die Volkstümlichkeit seiner Wendungen: wo in der Vorlage in contenti recuperare steht, setzt er "so bald vnd auff dem fusse wie man saget wieder an sich bringen", oder er schiebt, wo Zasius frater utrinque coniunctus - frater consanguinus et sic ex parte patris tantum coniunctus schreibt, ein: "der sachs nennet es brüder von halber ond gantzer geburt". Wenn er differre mit "das widerspil halten", eligere durch "ins regiment verordnen", das umständliche siquidem primus ad feudum nullum ius habet mit „der mann muß daran auch gesettiget sein" verdeutscht, so bemerken wir bei ihm dieselbe Vorliebe für einen sinnlich anschaulichen Stil, der auch Steinhöwels Übersetzung und Wortwahl beeinflußt; die Prägnanz dieses Meisters erreicht er freilich nicht.

"Übersetzen ist übersetzen", sagt Jacob Grimm. Lauterbeck hat diese goldne Weisheit wohl gekannt; er hat sich bemüht, den gelehrten Text des Zasius zu beleben, ihn mit deutschem Geist zu durchtränken. Dabei hat er sich von dem lästigen Zwang der Übersetzungstradition so wenig knechten lassen, wie er als Kind seiner Zeit nur konnte; nirgends wirkt er geschraubt, nirgends unnatürlich. So darf sich der bescheidene Naumburger Stadtschreiber getrost in eine Reihe mit den Meistern der Übersetzungskunst, einem Eyb und Steinhöwel, stellen; ist er auch nicht so gewandt wie jene — er ist ja kein Schriftsteller, sondern ein Mann des praktischen Lebens, für das er arbeitet —, so hat er doch den ehrlichen Willen, gutes Deutsch zu schreiben. Er besitzt für den inneren Rhythmus und den Geist seiner Muttersprache Sinn und Verständnis.

Heidelberg.

Lutz Mackensen.

Fußnoten
Quelle. Editorial: Aus: Germanisch-Romanische Monatsschrift XI (1923) 304-313. Digitalisiert von Heino Speer im Rahmen des Ergänzungsprojekts zu DRQEdit. => zurück
304.1. Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen. Braunschweig 1860ff. II 165. => zurück
304.2. Stobbe, 1 600ff., 654, II 133; Schröder-v. Künßberg, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte6. Berlin-Leipzig 1922. S. 758, 13. => zurück
304.3. Stintzing, Ulrich Zasius (Basel 1857), S. 350; Neff, Udalricus Zasius (Freiburger Gymnasialprogramm 1890/1); Schröder-v. Künßberg S. 979. => zurück
305.1. Zedler, Großes Vollständiges Universal-Lexikon XVI (Halle-Leipzig 1737), S. 1208; handschriftliche Naumburger Chronik von Zader (nach freundlicher Mitteilung von Herrn Gymnasialdirektor Dr. B. Kaiser in Naumburg). Jöcher, Allgemeines Gelehrten-Lexikon II (1750), S. 2321 (wiederholt Zedler). => zurück
305.3. Vgl. R. Schmidt, Zasius und seine Stellung in der deutschen Rechtswissenschaft (Freiburger Rektoratsrede 1903), S. 41ff. => zurück
305.4. Stintzing, Zasius 148. Stobbe II 41 nennt ihn ungerecht "ohne Herz und ohne Verstand für das deutsche Recht". Bezeichnend für Zasius' deutsche Gesinnung ist einer seiner Briefe von 1518, s. Stobbe II 12. => zurück
305.5. Das Wort "dinglehen" ist sonst nicht überliefert[Anm. HS: Auch das DRW führt das Wort nicht. Vgl. unten 307 Anm. 8.]; Lauterbeck übernimmt es an der betreffenden Stelle. => zurück
306.1. Vgl. Joachimson, Frühhumanismus in Schwaben (Württembergische Vierteljahrshefte für Landesgeschichte, Neue Folge V, 1896), S. 81. => zurück
306.2. F. Kraft, Heinrich Steinhöwels Verdeutschung der Historia Hierosolymitana des Robertus Monachus (Quellen und Forschungen 96, Straßburg 1905), S. 135. => zurück
306.3. B. Strauß, Der Übersetzer Nicolaus von Wyle (Palästra 118, Berlin 1912), S. 220. => zurück
306.4. M. Herrmann, Albrecht von Eyb und die Frühzeit des deutschen Humanismus (Berlin 1893), S. 263. => zurück
5. F. Wenzlau, Zwei- und Dreigliedrigkeit in der deutschen Prosa des 14. u. 15. Jhd.'s (Hermäa IV, Halle 1906), S. 73ff. => zurück
6. W. Borvitz, Die Übersetzungstechnik Heinrich Steinhöwels (Hermäa XIII, Halle 1914), S. 113ff., 122ff.; Kraft, Steinhöwels Historia Hierosolymitana 135f., wo dieser Zug fälschlich als ein spezifisches Merkmal Steinhöwelscher Übersetzungstechnik bezeichnet wird. => zurück
7. H. Möller, Arigo und seine Dekameroneübersetzung (Diss. Leipzig 1895). => zurück
307.1. Eine genaue Definition des „Bedeutungslehnwortes" gibt H. Marti, Beiträge zu einem vergleichenden Wörterbuch der deutschen Rechtssprache (Bern 1921), S. 13ff. => zurück
307.2. Herrmann, Eyb 385, 389. => zurück
307.3. Borvitz, Steinhöwel 25; Joachimson, Frühhumanismus 121. => zurück
307.4. Szamatólski, Die deutschen Schriften Ulrichs von Hutten (Quellen und Forschungen 67, Straßburg 1891), S. 8. => zurück
307.5. W. Scheel, Johann Freiherr zu Schwarzenberg (Berlin 1905), S. 303. => zurück
307.6. Frantzen, Kritische Bemerkungen zu Fischarts Übersetzung von Rabelais Gargantua (Alsatische Studien III, Straßburg 1892), S. 11. => zurück
307.7. G. Wethly, Hieronymus Boner. Leben, Werke und Sprache (Alsatische Studien IV, Straßburg 1892), S. 51. => zurück
307.8. Hrsg. Kgl. Staatsarchiv Stuttgart (1849ff.) IX 165. Die Belege sind mit den Beständen des Deutschen Rechtswörterbuches verglichen, was hier mit großem Dank erwähnt sei. => zurück
308.1. Eine ältere holsteinische Verordnung, die die Formel benutzt, bei Krünitz, Ökonomisch-technische Enzyklopädie (Berlin 1773ff.), XX 498; Fastnachtsspiele aus dem 15. Jhd. ges. von A. v. Keller (Stuttgart 1853), 495, 33; Luther (Weimarer Ausgabe), II 242a; VIII 129b; J. Grimm, Deutsche Rechtsaltertümer4 (Leipzig 1899), I 612. => zurück
308.2. Urkundenbuch der Stadt Werningerode bis 1460; hrsg. E. Jacobs (Geschichtsquellen der Provinz Sachsen XXV, Halle 1891), S. 79. => zurück
308.3. Früheste Belege: 1514 Kock, Schwansen (Heidelberg 1912), S. 618; 1527 J. Henningsen, Das Stiftungsbuch der Stadt Husum (Husum 1904), S. 282f.; vgl. Schiller-Lübben, Mnd. Wb. I 99; Gutzeit, Wörterschatz der deutschen Sprache Livlands, I 42. => zurück
308.4. Hrsg. Steinmeyer-Sievers (1879ff.) II 42, 10; II 609, 3; III 423, 1; vgl. Grimm, Rechtsaltertümer I 404 Anm.; Gallee, Vorstudien zu einem altniederdeutschen Wörterbuch (Leiden 1903), S. 189; Richthofen, Altfriesisches Wb. (Göttingen 1840), S. 912. => zurück
309.1. Altes Landbuch von Glarus, hrsg. J. J. Blumer (Zeitschrift für schweizerisches Recht V, VI), S. 190. Luther gebraucht blutsfreund - Landsmann; vgl. Pranke, Luthers Schriftsprache II2 48, 113. => zurück
309.2. St. übersetzt etwa consules durch "ratgeben"; weitere Beispiele bei Borvitz, Steinhöwel 25. => zurück
309.3. consul: burgemeister; as: dickpfennig usw., vgl. Wethly, Boner 51. => zurück
309.4. So Szamatólski, Hutten 19ff.; H. Wunderlich, Unsere Umgangssprache in der Eigenart ihrer Satzführung (Weimar -Berlin 1894), S. 155; Borvitz, Steinhöwel 44. => zurück
309.5. E. Schröder, Jacob Schöpper von Dortmund und seine deutsche Synonymik (Marburger Universitätsschrift 1889), S. 27. => zurück
309.6. R. M. Meyer, Die altgermanische Poesie nach ihren formelhaften Elementen beschrieben (Berlin 1889), S. 240; vgl. S. 251 (Literatur) und 433f. => zurück
310.1. Es seien nur kurze Hinweise gegeben, z. B. "vom jüngsten gericht" (hrsg. Leitzmann, Klein. geistl. Gedichte) v. 13, 2 owe der schandin un*~ des leides; v. 13, 8 weinin un*~ we; v. 13, 27: weininde un*~ scriende; im "scopf von dem lône"(ebd.) IIIb 49 eben unte gnvc IIIc 49 fröude unde wirtschaft; IIId 9 roubete unde brande usw. => zurück
310.2. Vgl. etwa Parz 310, 6 âne gedrenge und âne strît; 312, 13 tiwer unde rîche; 315, 22 suone oder vride usw. => zurück
310.3. Vgl. G. Tauber, Die Bedeutung der Doppelformel für die Sprache und den Stil Gottfrieds von Straßburg (Diss. Greifswald 1912), S. 26ff. => zurück
310.4. Vgl. z. B. Lied I 231 blüemen unde roesen, Trj. Kr. 24, 478 ebso, usw. Vgl. Grimm, Rechtsaltertümer4, I. 28ff. => zurück
310.5. Zu Goethe vgl. Tippmann; Der Parallelismus in Goethes dramatischem Prosastil (Goethejahrbuch XXIV), S. 224ff.; Roethe, Nachrichten der Gesellschaft der Wissenschaften Göttingen (Phil.-hist. Klasse 1895), S. 492ff.; J. Weidmann, Parallelismus und Antithese in Goethes Torquato Tasso (Diss. Greifswald 1911), S. 48; W. Ebrard, Alliterierende Wortverbindungen bei Goethe (Programm des Kgl. Alten Gymnasiums in Nürnberg 1899); ferner R. Draeger, Doppelformel und Wortwiederholung in Fritz Reuters Hanne Nüte (Diss. Greifswald 1916). => zurück
310.6. Vgl. O. Mordhorst, Egen von Bamberg und "die geblümte Rede" (Berliner Beiträge zur german. u. roman. Philologie 93; Germ. Abt. 30, Berlin 1911). => zurück
311.1. Hasse, Beiträge zur Stilanalyse der mhd. Predigt (Zeitschrift für deutsche Philologie 44), S. 5: reduplizierende Wendungen bei Berthold, S. 19: stereotype Doppelverbindungen, S. 35: formelhafte Wortverbindungen. => zurück
311.2. Hasse, S. 23. => zurück
311.3. Vgl. Heitz, Zur mystischen Stilkunst Heinrich Seuses in seinen deutschen Schriften (Diss. Halle 1914), S. 17ff.; Heyer, Studien über Heinrich Seuses Büchlein der ewigen Weisheit (Zeitschrift für deutsche Philologie 46),S. 398ff. => zurück
311.4. Täuber, Diss. S. 102. => zurück
311.5. Vgl. F. Pfeiffer, Die Kanzleisprache Kaiser Ludwigs des Baiern (Freie Forschung, Wien 1867), S. 362ff.; auch abgedruckt in Pfeiffers Germania 9, 159ff. => zurück
311.6. K. Burdach, Zur Kenntnis altdeutscher Handschriften und zur Geschichte altdeutscher Literatur und Kunst (Zentralblatt für Bibliothekswesen 8, 1891), S. 461ff. => zurück
311.7. Th. Horny; Die mhd. Übersetzung des Johannes- und des Matthäusevangeliums in dem Münchener Cod. Germ. 746 (Diss. Greifswald 1909). => zurück
311.8. E. Brodführer, Untersuchungen zur vorlutherischen Bibelübersetzung (Hermäa XIV, Halle 1922), S. 98ff. => zurück
311.9. M. Herrmann, Eyb 180ff., 395. => zurück
312.1. Vgl. Szamatólski, Hutten 19ff.; Wenzlau, Zwei- und Dreigliedrigkeit 15; Joachimson, Frühhumanismus S. 107ff.; Germania 13, 207ff.; J. Meier, Eine populäre Synonymik des 16. Jhd.s (Philologische Studien, Halle 1896), 401ff.; Joachimson, Aus der Vorgeschichte des Formulare und Deutsch Rhetorica (ZDA. 37), S. 24ff.; Schröder, Schöpper 20ff. => zurück
312.2. E. Dickhoff, Das zweigliedrige Wort-Asyndeton in der älteren deutschen Sprache (Palästra 45, Berlin 1906), S. 173. => zurück
312.3. Wenzlau, Zwei- und Dreigliedrigkeit 29; vgl. ferner über Wyle Joachimson, ZDA. 37, 108; ders., Frühhumanismus S. 79, 88; Strauß, Wyle S. 4, 87ff., 157ff. => zurück
312.4. Vgl. Joachimson, Frühhumanismus S. 115 (Walther von Hirnkofen); Drescher, Arigo, der Übersetzer des Decamerone und des Fiore di virtu (Quellen und Forschungen 86, Straßburg 1900), S. 80; Möller, Arigo 88; Wethly, Boner 48; W. Vilmar, Dietrich von Pleningen. Ein Übersetzer aus dem Heidelberger Humanistenkreis (Diss. Straßburg, 1896), S. 45ff. => zurück
312.5. F. Kraft, Steinhöwel 145ff.; Joachimson, Frühhumanismus 121. => zurück
312.6. Joachimson, Frühhumanismus S. 113, 115. => zurück
312.7. L. Kuchanny, Die Synonyma in Ulrich v. Huttens Vadiscus. (Diss. Greifswald, 1915), S. 63ff.; S. 111, 118, 121. => zurück
312.8. "mündlein" zuerst im Sachsenspiegel II 16 § 1 (Druck: Zobel 1582); es hält sich bis in die Mitte des 18. Jhd.'s. pflegsohn seit 1508. => zurück
312.9. Grimm, Rechtsaltertümer4 I 37ff. => zurück


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