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Arnold Luschin von Ebengreuth, Hanns Ampfingers Bericht über das gerichtliche Verfahren in Kärnten 1544 :: Elektronische Edition 2010 |
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CARINTHIA I. Mitteilungen des Geschichtsvereines für Kärnten. 103. Jahrgang. Festschrift zum 30jährigen Jubiläum des Vereinsarchivars Dr. August R. v. Jaksch. Im Auftrage des Vereinsausschusses herausgegeben von Hans P. Meier, Max Ortner und Martin Wutte. [Klagenfurt 1913 Druck und Verlag von Joh. Leon sen.] Digitalisierung mit freundlicher Zustimmung des Vorstands des Geschichtsvereins. [Titelblatt Carinthia] [Seite: S. 162] [=> zur Seite] Im Nachlasse des verdienten Oberbibliothekars der Kgl. bayerischen Hof- und Staatsbibliothek, Hofrat Dr. Heinrich Föringer († am 29. Februar 1880 in seinem 78. Lebensjahre), den das Münchener Antiquariat Max Brissel im Juli 1880 versteigerte, befanden sich mehrere Handschriften, darunter als Ms. 3269 ein „Gerichtsprozeß im Landsrecht zu Kärnten nach mündlichen Anzeigen a. 1514 — 14 Bl. in Fol."(so.) Diese Handschrift erwarb ich; sie zählt derzeit 17 Blätter in drei losen Lagen zu 5, 6, 6 Blättern, von welchen 14 halbbrüchig beschrieben, die drei letzten aber leer sind. Von der ersten Lage ist das erste Blatt, das entweder leer war oder einen Titel enthielt, schon lange verloren, die von Föringer herrührende Blattbezeichnung zählt bereits das ursprünglich zweite Blatt als erstes und so fort. Als Wasserzeichen erscheint auf vier Bogen ein großes H, auf dreien glaube ich den Schild mit den drei Landshuter Eisenhüten zu erkennen, auf einem ein P darüber ein kleiner Schild mit einer 8. Die Schrift ist von einer geübten Schreiberhand ungefähr aus der Mitte des 16. Jahrhunderts. Fraktur ist nur angewandt für die einleitenden Worte des Anfangs und teilweise für die kurzen Inhaltsangaben, die neben den einzelnen Absätzen auf der sonst leer gebliebenen Hälfte der Blattseite erscheinen. Nach den Worten an der Spitze der leeren Seitenhälfte links vom Beschauer, die ich im Druck der Ueberschrift des ganzen folgen ließ, wurde die Aufzeichnung am 24. Juni 1544 „aus Hannsen Ampfingers mundlichen Antzaigen beschriben". Wir [Seite: S. 163] [=> zur Seite]erfahren jedoch nicht, was der Anlaß zu dieser, allem Anscheine nach amtlichen Befragung war, die durch einen gewandten Juristen nach dem Schema erfolgt sein dürfte, das uns in den linksstehenden Inhaltsangaben erhalten ist. Sicher ist aber, daß uns nicht die Uraufzeichnung, sondern eine Abschrift der vom Fragenden vorgenommenen Bearbeitung vorliegt. Das ergibt sich aus dem Aeußern unserer Handschrift: sie zeigt fast gar keine Ausbesserung, wohl aber kleine Verstöße und Mißverständnisse, die nur auf Rechnung des Abschreibers gestellt werden können. So setzt Art. 3 ein sinnloses „96", statt des Wortes „so", Art. 13 „so sollt", statt „so stellt" er den Weisarticl, Art. 20 „Appelat", statt „Appelant", Art. 26 „nixti fari", statt „mixti fori" u. dgl. m. Der Umstand, daß das aus Föringers Nachlaß stammende Manuskript nicht die ursprüngliche Niederschrift, sondern nur eine dem Jahre 1544 zeitlich nahestehende Abschrift ist, bietet uns einen Fingerzeig, auf welchem Wege es seinerzeit nach Bayern gekommen sein kann. Erinnern wir uns, daß die Aufzeichnung amtlichen Ursprung verrät und möglicherweise von der n.-ö. Regierung in Wien veranlaßt wurde, und erwägen wir, daß aus dem 16. Jahrhundert keine ältere Fassung des kärntnerischen Gerichtsgebrauchs bekannt ist, so wird es klar, daß eine Abschrift von Ampfingers Aeußerungen für die fremden Gerichtsherrschaften im Lande von bedeutendem Werte war. Mit andern Worten und vielem Vorbehalt: es wäre möglich, daß um die Mitte des 16. Jahrh. sich einer der bambergischen Vizedome in Kärnten diese Abschrift besorgen ließ, die später nach Bamberg kam163.1 und auf solchem Umwege schließlich nach München in Föringers Besitz gelangte, aus welchem ich sie, wie schon erwähnt, erworben habe. Wer war nun jener Hans Ampfinger, von dem der Bericht über das gerichtliche Verfahren in Kärnten vom Jahre 1544 (die Angabe „1514" in Brissels Verzeichnis ist Druckfehler) herrührt? Das Wenige, was von ihm bekannt ist, stammt aus [Seite: S. 164] [=> zur Seite] Paul Khepitzens Reimchronik von Klagenfurt164.1 und aus den Urkunden-Auszügen, die F. Bischoff aus einem Kopialbuche des Schloßarchivs zu Hollenburg im 13. Jahrgang der Beiträge zur Kunde steiermärkischer Geschichtsquellen veröffentlicht hat.164.2 Zum Glücke reicht es hin, um Ampfinger als einen im Kärntner Gerichtsgebrauch wohl erfahrenen Mann erkennen zu lassen. In der erwähnten Klagenfurter Reimchronik findet sich nun zum Jahre 1541 die Nachricht von Christof Freyburgers, richtiger „Freibergers"164.3 Malefizrecht. Der Kern der wortreichen Erzählung ist, daß Christof Freiberger als Pfleger von Paternion die beiden Aemter „Stakawitz und Feisteritz" durch verbrecherischen Anschlag den Dietrichsteinschen Erben entziehen und dem Grafen von Ortenburg zuschanzen wollte. Als nun Franz Leininger, der Dietrichsteinsche Pfleger zu Hollenburg, von diesen Machenschaften erfuhr, bemächtigte er sich Freibergers und stellte ihn vor Gericht:
Die Landleuth in fur ein Pöswicht erkhendt Freiberger wurde dann, weil man die Klagenfurter für befangen ansah, nach s. Veit überführt und vor ein zweites mit s. Veiter und Völkermarkter Bürgern besetztes Gericht [Seite: S. 165] [=> zur Seite] gestellt, das ihn zum Tode verurteilte. Trotz Beteuerung seiner Unschuld wurde Freiberger durchs Schwert gerichtet. Versuchen wir uns diese Vorgänge zurecht zu legen, so ist zunächst festzustellen, daß sie um mehrere Jahre vor 1541 zurückreichen, denn Franz Leininger, der als Dietrichsteinscher Pfleger zuerst gegen Freiberger auftrat, dürfte nach einer andern Stelle derselben Chronik schon 1539/40 gestorben sein und hatte Ampfinger zum Nachfolger. Will man indessen zu voller Klarheit gelangen, so muß man noch um mehr als ein Jahrzehnt zurückgehen. Bekannt ist der rasche Aufstieg Sigmunds von Dietrichstein, der als armer Ritter165.1 in die Dienste Maximilians I. eintrat und durch die Gunst seines kaiserlichen Herrn sowie durch geschickte Ausnützung der Umstände rasch zu hohen Ehren und vielem Gut kam. Treue Ergebenheit und große Verwendbarkeit einerseits, nicht minder aber die Gewährung kleiner, allmählich anwachsender Darlehen an die stets geldbedürftigen Herrscher, die dann Kammergüter zu Pfand setzten, waren die Wege, auf welchen damals eine ganze Reihe teils ritterlicher, teils bürgerlicher Geschlechter in den (titulären) Reichsfreiherrenstand und zu großer Begüterung gelangte. Ueber die Stellung der Dietrichstein im ersten Drittel des 16. Jahrhunderts und über den Werdegang ihres Vermögens belehrt uns der durch Sigmund von Dietrichstein ums Jahr 1528 angelegte und bis zu seinem Tode im Jahre 1533 fortgeführte Sammelband, den F. Bischoff bekannt gemacht hat. Wir erfahren daraus, daß Sigmund schon im Jahre 1515 sein Augenmerk auf Hollenburg gerichtet hatte (B. 52), das im lebenslänglichen Pfandbesitz des Freiherrn Michael von Wolkenstein war und erst nach dessen Tode 1523 zu freiem Eigen an die Dietrichstein überging. (B. 88, 97.) Früher gelang ihm der Erwerb der in das Vitztumamt und die Hauptmannschaft Ortenburg gehörigen Aemter Feistritz und Stockenboi, die 1518 abgetrennt und mit allem Zugehör an Bergwerken- Lehen und Lehenschaften durch Kaiser Maximilian I. an Sigmund von Dietrichstein zu freiem [Seite: S. 166] [=> zur Seite] Eigen verkauft wurden (B. 60), aber ein viel umstrittener Besitz waren. Schon im Jahre der Erwerbung bedurfte es eines kaiserlichen Befehls an Jörg von Firmian, dieser habe Sigmund bei seinen Rechten (Robot, Aufgebot, Vogtei, Malefiz) in den genannten Aemtern ungestört zu lassen (B. 66), 1524 und 1530 gab es Grenzstreitigkeiten mit Christof von Aichelberg (B. 112, 203, 217), 1526 hatte der erzherzogliche Fiskal-Kammerprokurator gegen Sigmund von Dietrichstein einen Prozeß wegen der Bergwerke in diesen Aemtern eingeleitet, der später allerdings niedergeschlagen wurde (B. 135), 1529 gab es wieder einen Grenzstreit mit dem Fürstbischof von Bamberg (B. 179) usw. Am bedenklichsten waren indessen die alten Beziehungen zur Grafschaft Ortenburg, seitdem diese an Gabriel Salamanka verliehen war, weil in der Belehnungsurkunde auch die Aemter „Feistritz und Stakawoy" vorkamen. Als nun Graf Gabriel diese Urkunde in der Kärntner Landschranne verlesen ließ, um Ansprüche zu sichern, die sich für ihn daraus ergaben, beschwerte sich Sigmund von Dietrichstein dagegen bei König Ferdinand (1527, B. 144) und es kam zu einem Rechtsstreit, der schließlich 1530 durch den Spruch des Königs dahin entschieden wurde, daß die in der Belehnungsurkunde für Graf Gabriel vom 10. März 1524 irrig vorkommende Zuzählung der Aemter Feistritz und Stockenboi zur Lehenschaft der Grafschaft Ortenburg den Rechten Sigmunds von Dietrichstein keinen Nachteil bringen solle. (B. 202, 208). Soviel zur Klarstellung der Sachlage. Wir erfahren jedoch aus dem durch Sigmund von Dietrichstein angelegten Sammelbande auch manches über die Personen, welche in dem eingangs erwähnten Kriminalprozeß um 1539/41 als Kläger und Beklagter vorkommen. Was zunächst Franz Leininger betrifft, so war dieser schon 1520 — also noch unter Freiherr Michael von Wolkenstein — Pfleger zu Hollenburg (B. 47). Er trat dann in die Dienste Dietrichsteins (1524, B. 115) und erhielt von diesem gegen halbjährige Kündigung 1526 (B. 127) Schloß und Herrschaft in Pflege und Bestand. Ausgemacht war ein Bestandgeld von jährlich 614 Pfund Pfennig, der Unterhalt von drei gerüsteten Pferden in den Farben Sigmunds von Dietrichstein, der sich außerdem die Jagd auf Rotwild [Seite: S. 167] [=> zur Seite]und Gemsen, die Lehenschaften, Wälder, Bergwerke usw. vorbehielt. In dieser Pflegerstellung verblieb Leininger zu Hollenburg bis zu seinem Tode, der ums Jahr 1539/40 erfolgte. Hanns Ampfinger, sein Nachfolger zu Hollenburg, war schon 1524 in Dietrichsteinsche Dienste getreten. Er erhielt damals die Pflege zu s. Paternion und die Aemter „Stakawoi, Feistritz und Fresach" auf Widerruf und gegen Rechnungslegung in Pflege (B. 170), verlor aber Fresach schon nach wenig Monaten, weil es als Amt der Grafschaft Ortenburg an Gabriel Salamanca abgegeben werden mußte (B. 121). Stakawoy und Feistritz behielt er aber als Pfleger bis Ende 1528 und hatte während dieser Zeit mit dem Pfleger von Ortenburg, Ulrich Tengler, einen Rechtsstreit wegen einer Viehweide auszutragen. (B. 159). Nach seinem Weggang von der Pflege s. Paternion scheint er als Rechtsanwalt, als „Schrannenprokurator" in Klagenfurt tätig gewesen zu sein, darauf läßt die Tatsache schließen, daß Ampfinger noch bei Lebzeiten des Pflegers Franz Leininger (1539/40) den Prozeß der Herrschaft Hollenburg mit dem Kloster Viktring um die Karnitzenalpe als bestellter und besoldeter Prokurator der Herrschaft führte.167.1 1541 gab er als Pfleger der Herrschaft Hollenburg dem Kriminalprozesse gegen Christof Freiberger die entscheidende Wendung. Auch die Beziehungen Freibergers zum Dietrichsteinschen Hause reichen weit zurück. Er entstammte wohl dem Geschlecht der Freiberger oder Freiburger (die Schreibweise wechselt), das gleichzeitig in Klagenfurt, Sankt Veit, Villach und Gmünd im Bürgerstande blühte, wobei dahingestellt sei, ob und welche Verbindung mit dem kärntnerischen Adelsgeschlecht der Freyberger obwaltete. Christof war 1519 in zweiter Ehe mit Ursula, der Tochter des s. Veiter Bürgers Christof Cramp (oder Karmp?) vermählt und befand sich damals in Geldverlegenheiten: er hatte schon 1518 ein Haus zu Villach, das er mit seiner ersten Frau Apollonia besessen hatte, an den kaiserlichen Hofmarschall Lienhart Rauber, Freiherrn zu Plankenstein verpfändet und demselben auch ein von seiner zweiten Frau ererbtes Haus [Seite: S. 168] [=> zur Seite] zu Villach versetzt. Beide Häuser erwarb dann Sigmund von Dietrichstein (B. 64, 67, 70), in dessen Dienste Freiberger trat. 1525 übernahm er von ihm die Propstei Sagritz in Großkirchheim gegen einen Jahreszins von 132 fl. rhein. in Bestand, 1529 wurde er Ampfingers Nachfolger in der Pflege der Aemter „Stagkhawoi und Feistritz" (B. 170) und vertrat als solcher 1530/1 die Ansprüche Sigmunds von Dietrichstein gegen Christof von Aichelberg (B 203, 217). Welcher Art sein Vergehen war, das er 1541 mit dem Tode büßte, läßt sich nur raten, es muß mehr als bloße Treulosigkeit gewesen sein. Ich würde vermuten, daß ihm die Auslieferung von Aktenstücken aus dem Archiv der anvertrauten Pflegschaft, wo nicht gar die Fälschung von Urkunden, zur Last gelegt wurde, durch welche die 1530 zurückgewiesenen Ansprüche der Grafen von Ortenburg auf die begehrten Dietrichsteinschen Aemter Stockenboi und Feistritz gestützt werden sollten. Um diese wurde nämlich in jener Zeit ein neuer Prozeß geführt, den erst ein Vergleich vom 21. Juli 1545 zu Villach beilegte.168.1 Freiberger, der inzwischen geadelt worden sein dürfte, jedenfalls im Prozesse wie ein Adeliger behandelt wurde, kam zunächst vor das Gericht der Landeshauptmannschaft, das für Kriminalklagen gegen Adelige zuständig war und wo Adelige (die „Landleit") über seine Schuld erkannten. Hier wurde er des bezichtigten Verbrechens schuldig erklärt, der königlichen Strafe und Ungnade ausgeliefert und — nach Bestätigung dieses Urteils durch die n.-ö. Regierung zu Wien — an das Stadt- als Landgericht Klagenfurt zur Bemessung der Strafe ausgeliefert, das auf sechs Wochen Haft und Urfehde erkannte.168.2 Gegen dieses zu mild befundene Urteil wandte sich Ampfinger an König Ferdinand, erwirkte die Kassierung und die Verweisung der Entscheidung vor das Stadt- als Landgericht s. Veit, das [Seite: S. 169] [=> zur Seite] dann im Jahre 1541 das Todesurteil fällte. Weitere Nachrichten über diesen Prozeß und die Tätigkeit Ampfingers wären wohl aus dem derzeit unzugänglichen Archiv von Hollenburg zu erwarten. Dem Namen nach zu schließen, stammte nicht bloß der oben erwähnte ortenburgische Pfleger Ulrich Tengler, sondern auch Ampfinger aus Bayern, wo es ein adeliges Geschlecht dieses Namens gab.169.1 Die nächste Frage, ob man Ampfingers Bericht (A), der die älteste Schilderung des Kärntner Gerichtsverfahrens aus dem 16. Jahrhundert betrifft, als verläßlich ansehen dürfe, wird man ruhig bejahen dürfen. Ampfinger war, wie sich aus der bisherigen Darstellung ergibt, ein gewandter Mann und mit dem Kärntner Rechtsbrauch wohl vertraut, außerdem deutet die Befragung nach einem Schema, das eine systematische Schilderung des Rechtsganges ermöglichte, entschieden auf einen amtlichen Akt. Der Regierung mußte um das Jahr 1544 an einem verläßlichen Aufschluß über das gerichtliche Verfahren in Kärnten viel gelegen sein. Man vergegenwärtige sich kurz die damalige Lage: Krain besaß seit 1531 eine Landrechtsordnung, für Steiermark hatte König Ferdinand 1533 die „Neue Reformation des Landrechtens" genehmigt, nur in Kärnten behalf man sich, wie es scheint, noch immer mit ungeschriebenem Gewohnheitsrecht, obwohl gerade hier die Erlassung eines Prozeßgesetzes dringend notwendig war. Die Rezesse mit Salzburg und Bamberg vom Jahre 1535 hatten zwar die eigene Gerichtsbarkeit dieser Nebenherrschaften in Kärnten auf das Maß privilegierter, jedoch landsässiger, Grundherrschaften herabgedrückt, gaben aber auch Anlaß zu mancherlei Kompetenzstreitigkeiten zwischen den genannten Kirchenfürsten und der Landschaft, so daß König und Regierung wiederholt vermittelnd einschreiten mußten.169.2 Daher kam es wahrscheinlich schon unter Ferdinand I. zur Erlassung einer Landrechtsordnung für Kärnten, die uns zwar in ihrem Wortlaut nicht erhalten ist, auf deren einstmaliges Vorhandensein jedoch die Eingangsworte Erzherzog [Seite: S. 170] [=> zur Seite] Karls in „des Ertzhertzogthumbs Khärndten New aufgerichter Landtßrechtsordnung" vom Jahre 1577 unzweifelhaft hinweisen.170.1 Prüft man aus diesem Gesichtspunkt den Inhalt des Ampfingerschen Berichtes, der uns die gewohnheitsmäßige Entwicklung des Gerichtsverfahrens in Kärnten bis zum Jahre 1544 darstellt und vergleicht man damit die Landrechtsordnung vom Jahre 1577, so findet man, daß diese den herkömmlichen Rechtszustand nur wenig verändert hat. Abgesehen von einigen Erweiterungen und Zusätzen ist wohl das Wichtigste, daß Art. 7 aus „fürgefalnen beweglichen Ursachen", Gegenklagen, die „bißher im Landsrechten nicht gestat worden", in einigen Fällen erlaubte, während Ampfinger, Abschnitt 36, sie noch schlechtweg ablehnt. Von minderem Belang sind Abweichungen, auf welche bei Abschnitt 5 aufmerksam gemacht wird. Nach dem Einlangen meiner Abhandlung ist es jedoch Herrn Prof. Dr. Wutte geglückt, noch eine zweite Handschrift über den gleichen Gegenstand in Kod. 517 des kärntnerischen Landesarchiv zu entdecken. Es ist ein Sammelband mit teils gedruckten, teils handschriflich überlieferten Rechtsquellen von Kärnten, den man als eine Art Handbuch für einen Gerichtsherrn oder herrschaftlichen Pfleger im Lande halten möchte. Neben den gedruckten Landrechts- und Landgerichtsordnungen vom Jahre 1578 findet sich hier handschriftlich ein Teil der Kärntner Landhandfeste, die Pfändungsordnung, die Bannrichter-Instruktion vom Jahre 1585, die Landleutordnung nebst einem Verzeichnis der Kärntner Stände, verschiedene Anschläge u. dgl., endlich auf Fol. 46 bis 50, von einer Hand des 17. Jahrh. geschrieben, eine Landrechtsordnung, die — soweit sie reicht — mit dem Ampfingerischen Bericht meist wörtlich übereinstimmt und die ich weiterhin mit B bezeichne. Betrachtet man jeden Teil des Sammelbandes näher, in dem die von Dr. Wutte aufgefundene Fassung der Ordnung des [Seite: S. 171] [=> zur Seite] Landrechtens vorkommt, so gewahrt man, daß sie hier nicht etwa vereinzelt steht, sondern umgeben ist von mancherlei Aufzeichnungen, die das Verständnis des in Landsrechten üblichen Verfahrens ermöglichen sollen. Bl. 40 steht eine Auslegung des Eides. Bl. 41,1 enthält „die vier Seulen im Landtsrechten", Bl. 44,1 ein General Erzherzog Karls von 1579, 15. Mai, Graz, betreffend das unordentliche procedirn und supplicirn, Bl. 46—50,1 die schon erwähnte Ordnung im Landsrechten B und unmittelbar anschließend auf Bl. 50,1 in halber Seite Formeln für dies Verfahren: Wechselreden zwischen Prokurator und Landesverweser, Muster von gerichtlichen Erledigungen u. dgl. Bl. 55 folgt das „Register der vorgeschribenen Ordnung und Gerichtsproceß im Lanndtsrechten zu Cärnthen", eine kurze Wiederholung des Bl. 46—50 niedergelegten Stoffes, in zehn kurzen Sätzen z.B. 1. Im Landtsrechten zu Cärnthen wirdt umb Erbschafft, Aigen, Gründt, Poden ... u. dergl. Sachen [geklagt] usw. Bl. 56 Etlich kurtz gemain verfaßte Articul auß dem kayserlichen Rechten und ander dem Landtsrechten anhengig und sonderlich landtsgebreuchig. Bl. 60 ff eine „Ordnung und Gesetz der Herr: und Landtschafft Ortenburg auf die Geschäfft unsers allergnädigsten Römischen Kaysers" (ein Weistum) usw. Unter den Anhaltspunkten zur Bestimmung des Alters der Niederschrift von B stelle ich voran, daß sie einen Bestandteil von Aufzeichnungen bildet, die von ein und derselben Hand stammen und eine eigene alte Blattbezeichnung von 1-108 aufweisen. Beachtenswert ist, daß Bl. 1-10 ungeachtet der Ueberschrift cärnthnerische Landtshandtvest keine Kenntnis vom reichen Inhalt der im Jahre 1610 gedruckten Landhandfeste Kärntens verrät, da nur zwei Freiheitsbriefe und eine Schadlosverschreibung K. Friedrichs III. sowie K. Maximilians Brief wegen der Schübe im Landrecht hier berücksichtigt wurden. In der Landleuteordnung vom Jahre 1591 sind nach Einschaltung der damals angelegten Matrikel der landständischen Prälaten und Familien auf Bl. 23 noch die 24 im Februar 1596 neu aufgenommenen Familien angeführt, sodann Bl. 24-27 für weitere Nachträge ausgespart, worauf Bl. 28 das Verzeichnis der landständischen Städte und Märkte und der Schluß dieser Landmannschaftsordnung: [Seite: S. 172] [=> zur Seite]Beschehen zu Clagenfurth den 17. February anno 1591, folgen. Da ferner der Extract der N.-Oe. vier Fürstenthumb ... jährlich beyleufiges Einkommen und Außgaben mit dem „actum 9. Augusti anno 1608" das späteste Aktenstück der ursprünglichen Niederschrift auf Bl. 1-108 ist, so dürfte diese um 1610 — bevor der Druck der Landshandfeste erschienen, oder doch ehe er im Lande verbreitet war —, anzusetzen sein. Prüft man die Abweichungen beider Handschriften, so gewahrt man zunächst, daß B. das Fragenschema durchaus wegläßt, das in meiner Handschrift auf der einen im übrigen leer gelassenen Hälfte der Blattseite vorkömmt. Hie und da erscheint der Text bei B. im Ausdruck, nicht aber im Inhalt geändert, bei Art. 11 ist ein kleiner Zusatz, in Art. 20 sind bei Fristwerbungen („Schub") die Fristen von 6 auf 8 Wochen heraufgesetzt, im übrigen entspricht B. meiner aus Föringers Besitz erworbenen Handschrift A, nur ist sie weniger vollständig, da sie mit Art. 24 endet. Daß B nur als Bruchstück erhalten ist, läßt sich aber nicht behaupten, weil mit Art. 24 das Verfahren in Landrechten im wesentlichen abgeschlossen ist, und A von Art. 26 an andere, meist in der späteren Landgerichtsordnung enthaltene Fälle behandelt. Steht nun Handschrift A der im Jahre 1544 nach Ampfingers Bericht gemachten Aufzeichnung unstreitig näher, so wird man B, ungeachtet es keine Spur der Anerkennung durch den Gesetzgeber zeigt, wohl als jene Redaktion der Landrechtsordnung bezeichnen dürfen, welche in Kärnten bis zum Erlaß der durch Erzherzog Karl 1577 genehmigten Fassung in Kraft gestanden ist. Man beachte die Ueberschrift „Wie die Ordnung und der Gerichtsproceß im Landsrechten zu Kärnten gehalten wirdet," die aus dem Ampfingerschen Bericht durch die bedeutungsvolle Hinweglassung der Worte „Vertzaichnus" und „vngeuerlich" entstanden ist. Daß diese alte Fassung der Landrechtsordnung noch länger hinaus für den praktischen Juristen einen gewissen Wert bewahrt haben muß, zeigt die Niederschrift von B ums Jahr 1610 und die Aufnahme in den Sammelband 517, der ja den Druck der neuen Landrechtsordnung vom Jahre 1578 enthält. Ueber die Ausgabe selbst ist nur wenig zu bemerken. Als Grundlage wurde der Ampfingersche Bericht, der älter [Seite: S. 173] [=> zur Seite]und reicher als die Ueberlieferung B ist, gewählt, die wesentlichen Abweichungen, die B darbietet, sind daher mit fortlaufenden Buchstaben bezeichnet, in die Anmerkungen verwiesen. Die Rechtschreibung von A ist bis auf die Umwechslung der Buchstaben „v" und „u" und die Anwendung der großen Anfangsbuchstaben, nach heutigem Brauch, unverändert geblieben. Die Fragen, die in A neben den Antworten Ampfingers stehen, wurden im Druck diesen als Ueberschriften vorangestellt, und mit einer durchlaufenden Bezifferung versehen. Was in der Vorlage in Fraktur geschrieben ist, wurde durch fetten Druck hervorgehoben, gesperrter Satz bezeichnet Stellen, die in A unterstrichen sind. Offensichtige Schreibverstöße habe ich im Texte richtiggestellt und darauf in runden Klammern () die fehlerhafte Form der Handschrift A eingeschaltet, eckige Klammern [ ] bezeichnen Zusätze von mir, Textworte von A, die von geschwungenen Klammern {} umgeben sind, fehlen in Handschrift B. Eine Darstellung des Rechtsganges in Kärnten mußte ich mir versagen, weil ich mit einem bemessenen Raum auskommen sollte. Ich habe jedoch in den Anmerkungen zu den einzelnen Abschnitten des Ampfingerschen Berichts die einschlägigen Artikel der Landrechtsordnung vom Jahre 1577 angeführt und durch Nebeneinanderstellen der Rubriken beider Rechtsquellen einen Ueberblick über ihren Inhalt, sowie einen Einblick in ihr gegenseitiges Verhältnis zu vermitteln gesucht. Herrn Prof. Dr. Wutte bin ich nicht blos für den Nachweis der Handschrift B, sondern auch für die Kollationierung dieser und seine sonstige Beihilfe zu besonderem Dank verpflichtet. [Verzeichnis][Verzeichnis]{Verzeichnus}173.* wie die Ordnung und der Gerichtsproceß im Landsrechten zu Kärnten {vngeverlich} gehalten wierdet. {1544 den 23. Junii aus Hannsen Ampfingers mundlichen antzaigen beschriben.} 1. {Was Sachen in Lanndsrechten gehandlt werden.}173.1Im Lanndsrechten zu Kärnten wierdet vmb Erb, Aigen, Grunt, Pöden, Injuri, Schulden, Vertrag, Verhaissung, Kheuff, [[Seite: S. 174] [=> zur Seite]Wechsl und dergleichen Sachen, so aines Eigenthumb vnd selbs aigen Hänndl beruern, auch um Entwerung clagt vnd recht gefertigt. 2. {Die Partheyen muessen persondlich erscheinen.}174.1Vnnd muessen all Partheyen, es sey Clager oder Antworter hochs oder niders Stannds niemants auch die Frawen noch Junkhfrawen nit ausgeslosen aigner Person in den actionibus im Lanndsrechten erscheinen, gleichwol den Prelatin vnd Priorin in den Frawen ClosternHs_B.1_a wierdet durch ire Gwalthaber zuerscheinen vergont vnd zuegelaßen. 3. {Besetzung des Gerichts.} Im Lanndtsrechten.174.2Ist der Lanndsverweser der maist und obrist und werden ime aus den Lanndsleuten vier Adls personenHs_B.1_b zu Beisitzern deputiert vnd zuegeordnet, welche dann vor Außganng des Jars gar selten desselben BeisitzerstanndsHs_B.1_c begeben werden, doch so ainer aus inen in seinen aigen geschäfften am Rechten zu sitzen verhindert wurdet, mag er ainen anndern Landman an sein stat ine zu verttreten stellen. So setzt und ordent auch der Lanndsverweser so man Recht wil halten aus den Lanndleuten vom Adl biß in sechszehen mer oder minder Personen darnach vil Leut verhannden sein und vor dem Lanndsrechten zu hanndln haben {an das Recht und} sollenHs_B.1_d außerhalb des Lanndsverwesers vnnder siben Personen khainsmals am Rechten sitzen. Vnnd so ains RechtsprechersHs_B.1_e Sachen im Lanndsrechten zu hanndln furkhumbt, geburt demselben aufzesteen, wie sonnsten der Gebrauch vnnd wann sein Sachen desselbenmals abgeschiden, mues sich derselb in den andern handln wider an das Recht setzen.[Seite: S. 175] [=> zur Seite]Der Lanndsverweser verbeut auch gemainigclich, das die LanndleutHs_B.1_f vor Vollendung des Lanndsrechtens, sie haben ire Geschäfft oder Sachen ausgericht oder nit, khainswegs verreiten sollen,3 dann so ain jeder gleich nach Verrichtung seiner Handlung abschaiden wolt, so hette der Lanndsverweser das Lanndsrecht sonderlich 96 [! so]Hs_B.1_g solchs schier zum Ennd nehmenHs_B.1_h wurde, nit stätlich volkhumblich zu besetzen.Hs_B.1_i 4. {Procuratores.}Bei dem Lanndssrechten hats khainen geschwornen Procuratorn, sonnder ain jeder Thail mag sein Sachen zum besten selbs, oder durch jemand andern, wer ime darzue gefelt und er bekhumen khan fürbringen.4 5. {Werbung der Citation.}Wann ainer in obangezeigten Sachen vor dem Lanndsrechten jemant zu beclagen vor hat, so mueß derselb sein Clag allermaßen wie er die im Rechten fürbringen will in Schrifften gestelt5 dem LanndschrannschreiberHs_B.1_j vberantworten vnd aus nachvolgunde dreien Beweisungen aine dabei anzaigen nemblich ob er mit des Beclagten selbs aigen Person,6 oder anndern Leuten oder aber mit Brief und Sigl weisen welle, auch wann er solche Brief seins Willenns nit gehaben möcht, also das dieselben in jemants anndern Gwaltsam wären, dasselb daneben melden.7 So werden ime desswillen Compaßbrief erkhennt vnd mitgetailt. Auf soliche uberantworte Clag und Vermeldung stellt der Lanndschreiber die Citation vnnd benennt baiden Thailen im Lanndsrechten zu erscheinen, ainen Rechttag in vierzehen Tagen {nechst} nach Dato der Citation khomend [Seite: S. 176] [=> zur Seite] vngeacht obgleich zue derselben Zeit nit Recht gehalten wurdet, aber er beesteet (!) bis auf das negst Recht.8 6. {Uberschigkhüng der Citacion.}176.1Vnd mag der Clager die Citation seinem Gegenthail selbs oder durch was Poten er wil zu seinem Hauß, Hof oder gewonlichen Wonung schigkhen vnd antwurten lassen vnnd wann der Beclagt die Vberantwortung der Citacion widersprechen oder vernainen wolt, auch der Clager dieselb nit darbringen khan, so wird der Beclagt zuegelassen sich mit seinem Aid zu entschuldigen vnd davon zu nemen. Es geburt auch volgund dem Clager ain newe Citacion zu werben.Hs_B.1_k Gemainclich alle Citacionen werdn auf dem Tag darauf das Lanndsrecht zu halten ausgeschriben gestelt, obgleich auf denselben {Tag} nit, sonnder hinach erst in werenden Lanndsrechten geclagt wierdet. 7. {Antworters Vortl gegen dem Clager.}So nun der Beclagt citiert, mag derselb so er wil von StundenHs_B.1_l das negst RechtHs_B.1_m in Anntwort erscheinen vnd verfaren, vnd so Clager zu hanndln nit berait oder gefaßt, wierdet der Antworter so er deß begert ab Instantia absolviert. 8. {Clager mues zu vier Rechtag: anhalten, sonst ist ime der Beclagt zu antworten nit schuldig.176.2Der Beclagt mag sich zu allen und jeden Rechtägen als bald er citiert ist zu handln anbieten vnd verfert der Clager nit, wierdet der Antworter absolviert. Der Antworter mag aber nit in Ungehorsam erkhennt werden, allain der Clager hab zu vier Rechtägen wider ine angeruefft, mueßHs_B.1_n der Beclagt hanndln, es sey exceptionsweis oder mit der Litis Contestation. Der Clager darf seine vier Rechtäg nach beschehner Citation nit gleich von stundan auf ainander mit dem Anrueffen [Seite: S. 177] [=> zur Seite]volfuern, sonnder steet in seinem Willen, wann und zu welchen Rechtägen er dasselb zu seiner Gelegenheit thuen wil, doch so der Citiert hanndln und verfaren wolte, wie gemelt, mues der Clager zu jedem Rechten gefaßt sein, oder der Antworter wierdet ab Insta[n]tia absolviert. {Dem Clager wierdet der erst Rechtag sambt und mit der Citation, der annder, drit vnd viert allmal auf den tag wann er anrueft erkhannt.} 9. {Eehafft Verhinderung.}177.1Dem (Ms A und B Den) Clager khann khain eehafft Noth, dardurch er den Proceß der Sachen, (wo die Verfallung durch den Beclagten begert wierdet, lengern vnd scheiben oder ainstellen wolt, furtragen noch helfen),Hs_B.1_o aber der Beckh[l]agt hat sich seines nit erscheinens halber mit dargebrachten Eehafften vnd Verhinderungen zue entschuldigen.Hs_B.1_p 10. {Exceptiones wann die einzubringen.}Der Antworter mues alle seine Exzeptiones mit ainannder ainbringen vnd so er in Antwort erkhannt, wierdet ime khain Exception mer zuegelassen vnd wann die eingefuerten Exceptiones nit für gnueg sein,Hs_B.1_q gehalten, so wierdt dem Antworter mit Recht und Vrtl aufgeladen gleich alsba[ld] bei sitzundem Recht zu antworten.Hs_B.1_r 11. {Weissung.}177.2Antwurt der Antworter negative, so procediert der Clager mit der Gezeugkhnus ainer, derHs_B.1_s er sich in der Clag {wie gemelt} anerboten hatHs_B.1_t vnd wiewohl die Gezeukhnussn zugleich mit Leuten und Briefn oder mit des Beclagten aigen Person zu thun nit gestat, sondern der Clager allain in ainen Weg weisen mues, so hats doch ain CautelHs_B.1_u wann ainer Leute vnd Brief zu Weisung hat, mag er bei der Clag mit Leuten zu weisen melden, aber hinach in Verfarung der Sachen mit [Seite: S. 178] [=> zur Seite] Glegenhait die Brief zu verlesen mit mündlichen Fürbringen vbergeben, dardurch khumen die Brief auch zu Khuntschafften ein.Hs_B.1_v 12. {Wie der Aid Zue gelassen.}Es wierdet khainer, es sey in was Sachen das well mit seinem anerbetenenHs_B.1_w Aid zuegelaßen, on allein derselb Aid werde vom Gegentheil sonnderlich begert. Alsdann mag sich der annder mit seinem Aid gerecht machen vnd so er den Aid thuet, hat er damit bewisen. 13. {Verherung der Zeugen.}178.1Wenn der Clager oder Antworter zu der Gezeugnuß zuegelaßen werden, so stellt (Ms. A "sollt") er "den Waisarticl" mit Benennung der Zeugen in Schrifft und ubergibt die dem Lanndschreiber. Darauf werden (zu Verherung der Zeugen Comißari geordent und soll dieselb "Verhärung" aufs negst Recht darnach beschehen, wann sich aber Verhinderungen darunter zuetragen, so erstreggkht man dieselb aber auf ain annder Recht vnd was Zeugen verhanden, die werden verhört. Zu Verherung der Abwesenden gibt man weiter Schub biß auf das negst Recht, also das niemant geeilt wierdet, bis die Gezeugkhnuß volkhomenlich gelaist wierdet.Hs_B.1_x 14. {Erforderung der Zeugen.}178.2Die Zeugen werden durch den LanndsverweserHs_B.1_y zu jrer sag zu Gericht erfordert, wann aber die Sachen darum sy furgestelt Beschawhanndl betreffen, also daß die Zeugen auf dem [Seite: S. 179] [=> zur Seite] Augenschein zue hören sein, {alsdann haben die geordenten Comissarien solch Zeugen zu erfordern. 15. Gegenweisung.179Sobald der Clager sich mit seiner anerbotnen Weisung zuezulassen begert),}Hs_B.1_z mueß der Antwurter sein Gegenweisung auch melden vnd fursetzen, auch aufs negst Recht darnach seinen Weisartigl vnd die Zeugen einlegen darzue wierdet er gelaßen, und sonnsten mit der Gegenweisung allerding gehalten, wie mit des Clagers Khuntschaft. 16. {Einrede wider der Zeugenpersonen Sag.}Wann ein Parthey wider ains ZeugnußpersonHs_B.2_a Beschwärung vnnd Ainred hat, so mueß dasselb von Stund an gemeltHs_B.2_b und darüber erkhennt werden, dann so der Zeug verhertHs_B.2_c ist laßt man ine seiner Person halber zu verwerffen, weiter nit zue, doch was die Thail sonnsten fur Einred wider der Zeugen sag haben, (das mugen sy furbringen und wierdet auf Rede vnnd Gegenred beschloßen).Hs_B.2_d 17. {Schöpfung des Vrtls.}Der Lanndsverweser fragt des Rechtens (vnd so bald der erst angefragt urtllt, so begert der darwider geurtlt)Hs_B.2_e der weitern Umbfrag ainen Stillstand vnd berat sich, ob er von der Urtl der erst angefragten Person appelieren well oder nit.17 18. Appelation.179Appeliert er, so fragt man nitHs_B.2_f weiter und ist also geappeliert, wann aber der, dawider durch den ersten ainigen [Seite: S. 180] [=> zur Seite] Rechtsprecher gesprochen, nit appeliert und der annder, fur welchen das Urtl ganngen, desselben ainigen RechtsprecherHs_B.2_g Urtl ze waigern nit Ursach hat unnd weiter die anndern Rechtsprecher und Beisiczer umb ir Urtl gefragt werden,Hs_B.2_h so hat weiter khein Appelation stat, obgleich hernach wider den, der des (Ms A. "das") ersten Rechtsprechers Urtl für sich erhalten, durch die anndern Beisitzer das mer geurtlt wurde. 19. {Vertigung der Appelation.}180.1So nun appeliert ist, stellen Clager und Antwurter ain jeder was er im Rechten mundlich (dann khain schrifftlicher Furtrag angenomen wierden) eingebracht inHs_B.2_i Schrifften und so ain Parthei der anndern ir gestellte Schrifften dermassen mundlich einkhomen sein, nit begkhennen wil, so sind durch den Lanndsverweser zwen aus den Beisitzern des Lanndsrechtens verordent, die geben Enndschid darumb, wie sy es inngedännckh ob unnd was maßen das, so sich zwischen den Thailen streit,Hs_B.2_k mundlich sei furtragen, und es bleibt darbei. Alsdann werden so[l]ch "vergleichen" SchrifftenHs_B.2_l dem Landschreiber ubergeben, der fertigt {die} Appelation {juxta stilum} darauf an die khunigclich Regierung gen Wien. 20. {Zeit und Schub zu Erledigung der Appelation.}180.2Von der Zeit an, so dem Appelanten die Appelation zuegestelt wierdet, hat er sechs WochenHs_B.2_m das er dieselb von der Regierung erledigt wider zu Gericht bringen soll. Khan er aber die Appelation in solcher Zeit nit antworten,Hs_B.2_n so mues er in mittler weil ainen Schub von der Regierung erlanngen, und dem Lanndschreiber (oder im Rechten einlegen)Hs_B.2_o mit solchem Schub hat er von dem datum darinnen gemeldet {aber annder} [Seite: S. 181] [=> zur Seite]6Hs_B.2_p Wochen, also wo die Appelation in denselben 6p) Wochen noch nit erledigt, mues der Appela[n]tp) ee solche Zeit verscheint, wider auf ander 6 Wochen vnd allmal von 6 p) Wochen {zu 6 Wochen} soviel Schub furbringen, biß er die Appelation erledigt uberanntworten khan. 21. {Wie die Appelation desert wierdet.}Unnd diese 6 p) Wochen nemen iren Anfanng allmal vom Datum so im SchubbriefHs_B.2_q begriffen steet. Wo aber der Appelannt die Zeit alleHs_B.2_r angezaigt verscheinen läßt, und die erledigt Appelation zuHs_B.2_s Gericht nit ubergibt, so wierdets auf des Appelaten anrueffen {fur} desert gehaltenHs_B.2_t und ob ers gleich hinach furbracht, nit eröffnet.Hs_B.2_u 22. {Von Eröffnung der Appelation.}Wann die Appelation wie gemelt erledigt, so geburt dem Appelanten dieselb dem Lanndschreiber zu uberantworten. (Ms. A: "Zuberantworten") So dann Recht gehalten und {die Partheyen} die Appelation zu offnen und der Regierung zu Wienn Erledigung zu verlesen begern, so geschichts, und khan weiter nit appeliert werden, doch durch Suppliciern mag bei dem Ertzhertzogen die Sachen weiter ze üben und etwas Fürträglichers zu erlanngen Fleiß vnd Versuech thuen. 23. {Expensen.}So der Clager seine Spruch gegen dem Beclagten erlanngt unnd fur ine geurtlt wierdet, so mues der Beclagt die Expennß zallen nach TaxationHs_B.2_v und Mäßigung des Gerichts. Wann aber der Beclagt von der Clag oder der Sachen absolviert wierdet, so ist ime der Clager ainichHs_B.2_w Expenß auszurichten auch nit schuldig. 24. {Exekution und von dem Ansatz.}So jemand mit Recht vnd Urtl etwas erlanngt, mag derselb von Stund an begern ime den Weißpoten zu verschaffen, [Seite: S. 182] [=> zur Seite] der ine auf die Gueter oder vmb annder Sachen, so er erhalten, auch umb die Gerichtscossten auf anndere GueterHs_B.2_x ansetze. Erbeut sich dann der Verlustig auf daz beschehen Anlanngen seinem GegenthailHs_B.2_y nach des Gerichts Erkhanntnuß ein genueg ze machen, so läßt man den Weißboten den Ansatz nit thuen, und der so im Recht behabt, (mueß von Stund an)Hs_B.2_z sein Begern in Schrifften anzaigen das ennphacht der Verlustig zu Hannden und hat Bedacht bis aufs negst Recht, sein Einred ze thuen {und} nach Red und Gegenred auch Besluß der Sachn erkhennt und taxiert das Gericht die gestelt Anvorderung (und hat khain Appelation darüber stat.)Hs_B.3_a Item so ainer Recht behabt umb Grunnt, Poden oder Guet und dergleichen, soHs_B.3_b steet in desselben Willen, dasselb Guet oder Grunt so ime zuerthailt oder aber ein annders das der Verlustig hat und so guet im Werdt ist darfur durch den Weisboten einzuziehen24 und den Ansatz darauf ze nemen. Wann sich der Verlustig auf des Gerichts Erkhanntnuß der Bezalung nit anerbeut, und mit dem Ansatz verfarn lässt, so mag sich der Gegenthail auf sovil er wil des VerlustigenHs_B.3_c Gueter ansetzen lassen laßen, und so er nun angesetzt ist, mues er auf (drei Rechtäg darnach so ime darzue gelegen sein seinen beschehen Ansatz mit Benennung der Gueter vor (Ms. "von") Gericht anzaigen und berueffen lassen)Hs_B.3_d ob sonnsten jemand verhannden, der zu solchn Guetern darauf der Ansatz erfolgt, Gerechtigkhait hette, der möcht sich melden, so sich dann jemants anzaigt und meldet, der wierdet gehört unnd auf sein Einbringen verrer gehandlt.Hs_B.3_e [Seite: S. 183] [=> zur Seite] Der Verlustig auf des Gueter der Ansatz beschehen, mag an einem Recht- oder Gerichtstag ehe Angesetzt die drei Täg berueffen lässt, oder auf den Tag so die Berueffung beschicht, erscheinen, sich gegen dem Angesetzten Entrichtung seiner Sprich nach Erkhantnuß des Gerichts ze thuen erbieten, so wierdet darauf wie oben angezaigt gehandlt, wo aber das nicht beschicht, so schreibt der Lanndsverweser dem auf des Gueter Ansatz ervolgt vnd zaigt ime ann,25 daß er zwischen derselben Zeit und des nech[s]ten Rechtens dem Gegenthail umb sein erlanngt Recht ain geburlich Benuegen thuen welle, oder man werde dem Gegenthail die angesetzten Gueter gar zuerkhennen. 25. Erledigung der angesetzten Güter.[f. 9] Sobald die Urtl in der Haubtsach ergangen, mag der Verlustig von stund an anzaigen, er welle den Clager zufriden stellen, durffe derhalben khainen Ansatz thuen lassen und den Coßten so darüber luffe ersparen, mit solchen Erbietten verhindert der Verlustig aber den Ansatz nit, souerr der Clager damit verfaren zu lassen haben will, doch hat der Verlustig dagegen zu protestiern, das der Cossten solches Ansatz ime on Nachtl sein sol, und so der Clager über solch Erbietn mit dem Ansatz verferth, mag der Verlustig zu nechstem Rechten zuerkhennen begern, ob nit Clager sein Erbieten billich anzunemen schuldig sei. Darauf wierdt solchs erkhennt vnd dem Verlusstigen die Expensen solchs Ansatz nit aufgeladen, aber er mues sich mit dem Clager seiner Spruch nach allen seinen Willn [9'] vergleichen, will er annders seine Gueter wider ledig machen unnd dieselben taxiern oder Vergleichung wierdet weiter nit vor Gericht oder durch Erkhantnuß gehanndlt, sonnder so Clager anhelt, erkhennt man ime den Scherm auf den Ansatz. 26. Aigenschaft der Clagen umb Entwerung. Vnnderschied zwischen dem Lanndsrechten und Verhörsachen.Die Action umb Entwerung sein mixti fori (Ms.: "nixti fari") mögen auch vor dem Lanndsrechten vnd vor dem Lanndsverweser, auch seinen Beisitzern als Verhörsachen gehanndlt [Seite: S. 184] [=> zur Seite] werd[en], unnd so der Clager die Entwerung im Lanndsrechten clagt, hat er den Nachtail, das ime der Beclagt vor dem viertn Tag zu antworten nit schuldig ist. Aber so in der Verhörsachen die Entwerung clagt, mues der Beclagt auf den ersten tag antworten. Unnd der Clager ubergibt sin Clag, der Lanndsverweser schreibt vnd bevilcht dem Beclagten, er solle [f. 10] ine unclaghafft halten oder aber so er Einred dawider zu haben (Ms.: zu "hahaben") ve[r]mainte, alsdann auf ainen bestimbten Tag gegen dem Clager in Verhör erscheinen auch Hanndlung vnd Enndschids gewarten vnd wierdet sumariter procediert auch allerlai Weisung zuegelassen. Die Appelation geet auch fur die Niederösterreichisch Regierung gen Wienn. Die Verhörsachen werden mundlich oder schrifftlich, wie es den Partheyen gelegen eingefuerth, es begerts auch der Lanndsverweser die merer Zeit selbs, das die furbringen Schrifft sollen beschehen. 27. Prescription.
Die Verjärung erstregkht sich Innhalt aines Lib(el)ls so die Lanndshanndfessten genannt wierdet.27 28. Pfandschaften.Die Pfanndschillinger so vom Ertzhertzogen Herschafften auf Widerkheuff, versatzweis oder was gestalt daz sei haben, doch das demnach das Aigenthumb des Ertzhertzog ist, mag man ir Hanndlungen halber von solchen Herschafften herruerend vor dem Lanndsrechten nit beclagen, sonder vor Jarn seind sy "aber" der Regierung zu Wienn, auch zu Zeiten vor [Seite: S. 185] [=> zur Seite] dem Lanndsrechten beclagt worden. Sy haben auch [F. 11] der Orten Recht nemen und geben mueßen. Aber ungeuerlich vor 10 Jaren, wie es dann jetzo in diesem 44 Jar noch gehalten wierdet, hat die Rö. Kun. Mt. als Ertzherzog zu Verhör und Hanndlung solcher Sachen den Lanndsverweser, Vitztumb und zwen oder mer Lanndsrethe zu Comissarien verordent, die Herrn solch Hanndl sumarie laßen schrifftlich und mundlich vor inen verfaren, gestaten allerlei Zeugkhnussen, geben Enndschid und dem Beschwärten ist die Appelation für die Regierung gen Wienn furgesetzt. 29. Wie die Underthonen clagen mugen.Ain Unnderthon oder Paur der ainen Herrn und Versprecher hat, wierdet, es sey in was Sachen das welle im Rechten wider jemand ze clagen nit zuegelassen noch gestatet, sonnder so derselb wider jemand etwas zue sprechen hat, mueß sein Herr an seines Underthans stat clagen, allain außgenomen, derselb Underthon oder Paur het aigen Grünt unnd Pöden.28 [F. 11'] 30. Wo ein Underthon seinen Herrn beclagen mag.Gewingte ain Underthon Beschwerden wider seinen Herrn und wil ine de[s] wegen mit Clag furwenden, so mueß er desselb vor dem Lanndsverweser und den vier verordenten Beisitzern als Commissarien in Verhersachen thuen und seine Beschwerden clagen. Ist aber der Underthon von seinem Herrn abgeschiden, mag er ine im Lannstrechten allerlai Sachen halber beclagen. So ain Unnderthon gegen ainem andern Paurn und Underthon icht zu clagn hat, wil nun desselben Clagers Herr den Beclagten vor seinem Herrn in erster Instantz wie sonsten der Gebrauch ist nit gern furnemen, sondern von Abstellung wegen der Appelation vom nidern Herrn fur den Lanndsverweser etc. die Sachen gleich alsbald in das Lanndsrecht bringen, so mag er des [F. 12] Beclagten Herschafften mit eingefuerter des Clagers Beschwerden schreiben und Abschaffung begern. Ob sich dann gleich des Beclagten Herr erbeut Verhör vnd Hanndlung wider seinen Unnderthon stat zu thuen, so hat des Clagers Herr hinwider anzuzeigen, ob er "denn" beschehenen Begern [Seite: S. 186] [=> zur Seite] nit gemäß schaffen, werde er ine im Lanndsrechten darumb beclagen. So mueß sich darauf des Beclagten Herr im Lanndsrechten furnemen lassn oder aber seinem, wie begert ist, Unnderthon schaffen. Durch diesen Weg khumbt der Hanndl erster Instantz fur das "Lanndstrecht", welchs sonsten, so des Clagers Herr den beclagten Unnderthon vor seinem Herrn beclagen wolt nit beschehen khundt. 31. Lanndgerichts Fäll.Der Lanndgerichts Herr hat nit allain die Malafitzsachen, Erenfäll vnd Inzicht, sonder all annder Frauel, unnd Verbrechen, es seyen Fächthänndl', rauffen, [F. 12'] schlahen mit Prugln, Feissten und dergleichen Zescheltungen, uberägkhern, uberzeinen, ubermäen, ubertreiben, Holtzabschlahen, ablaugnen der Schulden, so ainer uberwisen wierdet, unnd in allen anndern dergleichen lanndgerichtlichen Sachen zu straffen. Unnd wann in Jnjuri händln der Tater gleich von Stund an begriffen wierdet, mag ine der Lanndgerichtsherr annemen vnd fanngkhlich enthalten lassen, biß er verpurgt, die Sachen gegen dem Beleidigten vor dem Lanndgerichtsherrn außzufuern. Enntweicht aber derselb "Täther" daß er in der frisch nit betreten wierdet, so mueß des Clagers Herr des Thaters Gruntherrn mit Clag anlanngen. 32. Lanndrichters Straff.Unnd wann die Sachen vertragen oder ausgefurt, so mag der Lanndherr in des Landgericht das Verbrechen beschehen, ime den Verbrecher [F. 13] zu der Straff ze schaffen begern und solchs soll noch mag nit gewaigert werden. Wo aber der Lanndrichter den Verbrecher ubermaßig straffen wurde, steet dem Grundherrn die Waigerung für den Lanndsverweser und die 4 verordenten Beisitzer in daz Lanndsrecht beuor. 33. Annemen der Malefitzpersonen.Der Lanndrichter mag (Ms. A "mag mag") ainem Maister in Malefitzsachen auf aines jeden Herrn Grunt, so weit sich sein Lanndsgericht erstreckht nachgreiffen und denselben fännkhlich annemen unnd zu Bewarung bringen, doch wellen die [Seite: S. 187] [=> zur Seite] Gruntherrn, der Lanndrichter solle ainen solchen Gefangnen on ir Wissn vnd Willen vom Grünt nit wegfuern. Ain Gruntherr mag auf seinem Grunt ainen Mißtäter auch wol annemen,31 doch soll er denselben dem Lanndgericht anzaigen unnd [F. 13'] antworten unnd in diesem Fall hat es khain sondere Maß noch Ordnung, sondern wie ain jeder seine Gebreiche und alt Herkhomen erhalten und hergebracht hat. 34. Edelleut und derselben Diener.Wann die Edlleut, derselhen raisig Khnecht oder anndere Diener Muetwillen und Fräfl ueben, so hat khain Lannd[richter] nach inen zu greiffen oder sy anzunemen, sonnder geburt dem Lanndsverweser. Aber hierinnen ist das Malefitz und was denselben anhangt ausgeslossen und Edlleut noch die Iren sein in Malefitz Fällen wider die Lannd- oder Statgericht nit gefreiet, sy werden auch in den Steten für Recht gestellt. 35. Strasrauber.
Was Straßrauberey betriift, das hanndlt der Lanndsverweser. Es mag auch ein Clager die Injurien auf ain benante suma Gelts anschlahen und taxiern. 36. Reconvention hat nit Stat.In Khärnten hat khain Reconvention stat, sonnder wer gegen zu clagen hat. mues Citation werben unnd hanndln wie [in] anndern Clagen der Gebrauch ist.33 Es ist vor Jaren wol ain gemainer Gebrauch gewest, das man vor Einfuerung der Clagen Khuntschafften und Zeugen [Seite: S. 188] [=> zur Seite] eingezogen und volfuerth [f. 14'] als dann erst aus der Sag clagt hat, aber vasst davon khomen, dann solh Khuntschafften in etlichn Appelationibus von der Regierung zu Wienn aberkhennt und allmal durch die Beclagten dawider protestiert ist worden, weil ainer billichen nit mer weisen soll, dann warzue er von Obrigkhait gelassen unnd ime aufgeladen. Die Appelationes aus der auslendigen Fürsten34 Stet vnd Märkht geen für ire nachgesetzt Obrigkhaiten als die Vitztumb, von dann gen Wienn. Aber in des Ertzhertzogen Steten unnd Markhten fur den Lanndsvitztomb in Kharnten und von denselben für die Niederösterreichisch Regierung gen Wienn.
163.1. Bestärkt wird diese Vermutung durch die Tatsache, daß die zweite Handschrift über das ältere Gerichtsverfahren in Kärnten, welche Herr Professor Dr. Wutte im Kod. 517 des kärntischen Landesarchives entdeckt hat, nachweisbar (vgl. Fol. 219 neu, Fol. 32 alt) für einen bambergischen Beamten hergestellt wurde. 164.1. Neuerlich durch F. Khull im Archiv für vaterl. Gesch. und Topographie, Bd. XVIII, herausgegeben. 164.2. Hier angeführt durch B. und die Zahl des Auszugs. 164.3. Die Hschr. der Chronik, die Prof. Dr. Wutte auf mein Ersuchen in der k. k. Studienbibliothek zu Klagenfurt einsah, hat die Namensformen „Freyburger" und „Freiberger". 164.4. Hschr.: „Urfelt zu geben". 165.1. G. Kirchmairs Denkwürdigkeiten, Font. R. Austr. I., Bd.1, S. 443. 167.1. Viktringer Archiv Nr. 577, Fol. 67, 82'; gefällige Mitteilung des Herrn Prof. Dr. Wutte. 168.1. Vgl. die Kärntner Gerichtsbeschreibungen im Jahrg. 20/21 des Archivs f. vaterl. Gesch. u. T., 1912, S. 290. 168.2. Ich hielt mich bei Schilderung des Verfahrens an Rechbach, Observationes ad Stylum Curiae Graecensis (1680), weil das Verfahren vor der Landeshauptmannschaft in Graz, S. 44, und in Klagenfurt, S. 67, gleich gewesen sein dürfte und an Art. 38 der Landgerichtsordnung für Kärnten vom J. 1577. 169.1. Stammbuch des blühenden und abgestorbenen Adels in Deutschland. Regensburg, 1860, I, 27. 169.2. Landhandfeste von Kärnten, 188 ff., dann 226, 227, 232. 170.1. Die Landschaft von Kärnten habe dem Erzherzog in Untertänigkeit „angebracht, wie die unvermeidliche Notturfft erforderte, die hievor daselbst in Khärndten aufgerichte Landsrechtsordnung in etlichen Artikeln gemainem Wesen zum besten zu verändern". 173.*. Das Eingeklammerte { } fehlt in B. 173.1. Landrechtensordnung von 1577, Art. 3, Absatz 1. 174.1. Lr.O. Art. 42 mit Einschaltung des bezüglichen Erlasses K. Karls V., vom 16. August 1520. Hs_B.1_a. Priorin vnd den Closterfrauen B. 174.2. "Im Lanndtsrechten" ist keine Randnote, sondern steht als Überschrift im Text A. In B. leiten diese Worte den Artikel ein. Hs_B.1_b. Oder sechs Adlspersonen B. Hs_B.1_c. Ambts oder Standt B. Hs_B.1_d. Es sollen ... B. Hs_B.1_e. ains gesetzten Rechtsprechers ... B. Hs_B.1_f. Landtleuth, so im Rechten zu thun haben vnnd sonderlich die Clager vor. ... B Fol. 47. Hs_B.1_g. B: so. Hs_B.1_h. nahen B. Hs_B.1_i. besitzen. Welcher darüber verreitt, dem solle in einem Jahr nit mehr gericht werden. B Fol. ... 47. tuett er das nit, so soll man im in ainem halben Jar darnach nit richten ... L. 0. Art. 35. 5. Lr. O. Art. 6, Abs. 2. Die Kläger sollen hiefür an zu iren Beweisungen schriftlich und mündlich gelaßen werden. Hs_B.1_j. Landtschreiber B. 6. Art. 6, Abs. 3. 7. Art. Lr. O. 6, Abs. 4 und zwar mit genauer Bezeichnung, weil eine Berufung auf "all schriftlich Urkunden" u. dgl. nicht mehr zulässig sei. Vgl. auch Art. 12, letzter Absatz. 8. In B. schließt der folgende Artikel (6) ohne Absatz oder Interpunktion mit den Worten an "und mag der Clager usw." Hs_B.1_k. werben, wie hernach ain Form der Clac vnnd Ladung auch Gerichtszeugbrief erstes Tags gefunden werden. Gemainglich ... B Fol. 47'. Hs_B.1_l. Stund an ... Hs_B.1_m. Recht, haist der ander, auch den dritten oder vierten Tag erscheinen vnd sich der Clag zu verantworten anbieten vnnd ... B Fol. 47'. Hs_B.1_o. Statt des Eingeklammerten heißt es in B, Fol. 48: wo sich der Antworter in Antwortt anbeut wie vorgemelt helffen. Hs_B.1_p. durch einen Scheinbotten zu entschuldigen B. Hs_B.1_q. genugsamb B. Hs_B.1_r. verantworten B. 177.2. Lr. O. Art. 6; Art. 13. Hs_B.1_s. ainem, den B. Hs_B.1_t. angeboten B. Hs_B.1_u. Cleusel B. Hs_B.1_v. ein. So aber der Antwortter oder Clager, so nun der Krieg befestiget, in ain oder mehr weg etwas vernaint vnd dem andern solches zu beweisen aufgeladen, so mag er Leuth und Brief fürbringen. Dergleichen stehets dem Antwortter in seiner Gegenweisung auch bevor. Zusatz in B. Fol. 48'. Hs_B.1_w. anerbottnen B. Hs_B.1_x. Statt des Eingeklammerten heißt es in B, Fol. 48', ihme Compaß vnnd Vorderbrief geben, das die Zeugen zum negsten auf des Fürstellers Costen erscheinen. Man gibt ihn auch ein Urkhundtbrief auf sein Gegenteil. Ob nun aus Ehehafft oder Ungehorsamb ainer oder mehr Zeugen ausbleiben, die werden zum andern Rechten widergestelt auf ihren Uncosten vnnd so sie abermals ungehorsamb außblieben, werden sie bei Poen gefordert unnd kommen sie nit, so verzeucht man mit ihm, damit niemandt übereylt würdt. Hs_B.1_y. Landtschreiber B. Hs_B.1_z. Statt des Eingeklammerten heißt es in B Fol. 49: da gibt der Verweser Commissarii vnnd lest Commission ausgehen, das die Zeugen auf der Scheinstatt wie recht ist gehört werden. Hs_B.2_a. ain oder mehr Zeugensperson B. Hs_B.2_b. ehe das der Zeug schwert, gemelt B. Hs_B.2_c. geschworn vnnd verhört B. Hs_B.2_d. Statt des Eingeklammerten heißt es in B Fol. 49: das beschicht so jedlicher Thaill der Zeugen sag Abschrift haben. Hs_B.2_e. Statt des Eingeklammerten sagt B: Vrthl vnnd so baldt ers angesagt, so begehrt er darwider Vrtl. 17. [Anm. 16 fehlt. H.S.] Lr. O. Art. 16, Absatz 2 ebenso. Vgl. dazu das mittelalterliche steiermärkische Landrecht, das eine Handschrift (F) als Recht und Gewonhait obgemelter Landschaft Khärnten bezeichnet in Bischoffs Ausgabe Art. 17: Wann paid vorsprechen ertaillent, so mag man woll vrtail gedingen ee man uber den dritten khombt. 179. Diese Randnote steht erst gegen Schluß des Artikels (A). Hs_B.2_f. ihn! B. Hs_B.2_g. ainig Rechtssprechers B. Hs_B.2_h. worden B. 180.1. Lr. O. Art 16, Absatz 4. Hs_B.2_i. ahn B. Hs_B.2_k. Stritt B. Hs_B.2_l. vergleichte B. 180.2. Lr. O. Art. 16, Absatz 1 und gelegentlich Absatz 3, 7, 9, 10 wegen der Schübe auch Art. 43. Hs_B.2_m. ers wohn! B. Hs_B.2_n. wo aber die Apellation in solcher Zeit nit erledigt B. Hs_B.2_o. Statt des Eingeklammerten sagt B Fol. 49': überantworten, der schreibt darauf, an welchen Tag er geantworttet ist oder im Rechten eingelegt. Hs_B.2_p. acht B. 20. Lr. O. Art. 16, Absatz 7 und 43, Absatz 1. Hs_B.2_q. Schuldbrief! B. Hs_B.2_r. als ob B. Hs_B.2_s. auch kein Schub zu B. Hs_B.2_t. geurtheilt B. Hs_B.2_u. eröffnet, würd die appelirt Urthl volzogen B. 21. Lr. O. Art. 16, Absatz 9-11. Hs_B.2_v. Taxirn B. Hs_B.2_w. ist der Clager dem Antwortter ainichen. Hs_B.2_x. auf des Beclagten Gütter B. Hs_B.2_y. B. schiebt nach »anlangen« ein: die Urtl im Hauptpunct zu volziehen kommen zu lassen und sich umb die Schäden mit seinem Gegentheil. B Fol. 50. Hs_B.2_z. Statt des Eingeklammerten sagt B. Fol. 50: mag desselben oder andern rechten darnach. Hs_B.3_a. Statt des Eingeklammerten sagt B: aber der Urtl muß vor im Haubtpunct volzogen sein. Hs_B.3_b. So ainer vmb Gründt unnd Pöden clagt vnnd erhelt, so ... B. Hs_B.3_c. der verlustigten B. Hs_B.3_d. Statt des Eingeklammerten heißt es in B Fol. 50': den negsten Rechtstag darnach dieselben Pfandt den Weißbotten vor dem Rechten melden lassen, so würd ihme der erste Scherm erkhennt, darnach muß er die angezogenen Pfandt zu dreyen Rechtstagen fürbringen oder fürtragen Hs_B.3_e. Das Weitere fehlt in B. Dafür schließen hier Prozeßformeln an. A.25.*. Findet sich als Randnote am Schlusse von Fol. 9. 26. [Im Text fehlt die Anmerkungsnummer. Hierher? H.S.] Lr. O. Artikel 31. 27. Gemeint ist die erste Bestimmung in der 1338 von Herzog Abrecht II. den Kärntnern verbrieften Landesfreiheit (gedruckt bei Schwind-Dopsch), Ausgewählte Urk. z. Verfassungsgeschichte S. 175 N. 175), die auch in der Bestätigung durch Erzherzog Ernst, 1414 (Landhf. von Kärnten, S. 14) vorkommt. Art. 26 der Landrechtsordnung vom J. 1577 setzt die Verjährungszeit für Schuldbriefe auf 30 Jahre und einen Tag fest. 29. Vgl. dazu die Landgerichtsordnung vom J. 1577 in den Artikeln 1, 9, 11, 13. Art.36.*. als Randnote neben dem vorhergehenden Satz. 33. Landrechtsordnung 1577, Art. 7 gestattet mit ausdrücklicher Abänderung der früheren Übung aus "beweglichen Ursachen" die Widerklage. 34. Lr. O. Art. 8. und die Verträge mit Salzburg und Bamberg vom Jahre 1535 in der Land-Handfeste für Kärnten. S. 188 ff. |