Arnold Luschin, Das Berufen von Brief und Siegel. Ein Beitrag zur Geschichte des älteren Gerichtswesens in Innerösterreich. Mit einem Anhange ungedruckter Urkunden :: Elektronische Edition Heino Speer 2011

Arnold Luschin, Das Berufen von Brief und Siegel. Ein Beitrag zur Geschichte des älteren Gerichtswesens in Innerösterreich. Mit einem Anhange ungedruckter Urkunden, in: Zeitschrift für Rechtsgeschichte. Bd. 12, 1876, S. 46 - 79 [Digitale Bibliothek des Max-Planck-Instituts für Europäische Rechtsgeschichte 2010-09-05T15:29:20Z] [Seite 46]

XXLV. Beitrag zur österreichischen Strafrechts-Geschichte.

Das Berufen von Brief und Siegel. Ein Beitrag zur Geschichte des älteren Gerichtswesens in Innerösterreich. Mit einem Anhange ungedruckter Urkunden. Von Herrn Prof. Dr. Arnold Luschin in Graz.

Seit dem Anfange des 15. Jahrhunderts kann in Innerösterreich, d. h. in Steiermark, Kärnten und Krain ein bisher noch wenig beachteter Rechtsgebrauch nachgewiesen werden, welcher in den Urkunden als das Berufen von Brief und Siegel bezeichnet wird, und den Keim zu noch bestehenden Rechtseinrichtungen enthält. Derselbe lief im Allgemeinen darauf hinaus, daß Jemand vor Gericht seine Bereitwilligkeit zur Begleichung aller Forderungen, welche bei bestimmten Tagfahrten etwa gegen ihn (oder eine andere genannte Person) geltend gemacht würden mit der Absicht und Wirkung öffentlich verkünden lassen durfte, damit schließlich die nicht angemeldeten Ansprüche durch Gerichtserkenntniß für erloschen erklärt werden konnten. Da das Berufen in "offener Landschranne" erfolgen mußte und nur gegen jene Gläubiger ging, welche zur Zeit inner Landes waren, so ist unschwer zu erkennen, daß das ganze Verfahren auf dem deutschen Rechtsgedanken der Verschweigung beruhte.

Den näheren Ausgangspunkt dieses Verfahrens, welches sich zunächst in Oesterreich entwickelt haben dürfte, bildeten höchstwahrscheinlich Bestimmungen des Judenrechts, wie es in den Hauptlanden der österreichischen Herzoge erwachsen war. Abgesehen von den merkwürdigen Judenprivilegien aus dem 13. Jahrhunderte1 haben auch die spätern Habsburger dergleichen ertheilt, so namentlich die Herzoge Albrecht III. und Leopold III. im Jahre 1377. Der Wortlaut dieser Handfeste, von welcher die Herzoge selbst sagen, daß sie dieselbe ihren "Juden gemeiniglich [Seite 47] in Oesterreich umb ire recht vnd freyheit" gegeben hätten, ist bisher noch nicht bekannt geworden.2 Dagegen dürfte ihr Inhalt mindestens theilweise in jenen acht Artikeln vermuthet werden, welche in der ältesten, noch dem ersten Viertel des 15. Jahrh. angehörenden Handschrift des steirischen Landesrechts3 unter der gemeinsamen Rubrik "Daz sind der Jude recht gen den herren von Oesterreich" den Schluß bilden. Hier erfahren wir aus art. 212, daß die Erben eines verstorbenen Christen verpflichtet waren in den Synagogen (schůl der Juden) zu Wien, Wiener Neustadt und Krems den Tod desselben bekannt zu geben. Vereint mit dieser Todesnachricht erging an die jüdischen Gläubiger des Verstorbenen die Aufforderung ihre Ansprüche an den Nachlaß bei sonst eintretendem Verluste noch im Todesjahre in "chuntleicher" Weise anzumelden. (Anh. S. 1.)

Es war dies eine jener Maßregeln, durch welche man der Verarmung und Uebervortheilung christlicher Schuldner entgegen wirken wollte4, und wie es scheint besonders von dem zweitgenannten Beweggrunde eingegeben. Wir erfahren nämlich aus Art. 216 des gedachten Landesrechts, daß die Juden ganz unberechtigt uralte, entweder seit langer Zeit, oder überhaupt gar nicht gemeldete Urkunden vorzubringen pflegten, Briefe welche mitunter Güter betrafen, die inzwischen schon an den sechsten Erben gefallen, oder längst an dritte Personen veräußert waren.[Seite 48]

Ob und inwieweit gerade diese Vorschrift des österreichischen Judenprivilegs in der Steiermark sei es durch Uebung, sei es durch Gesetz, zur Anwendung kam, läßt sich aus ihrer Aufnahme ins steirische Landesrecht allein, noch nicht mit Sicherheit ermitteln, da die Artikel 212-218 sich selbst ausdrücklich "als Rechte der österreichischen Juden bezeichnen, und wahrscheinlich nur einen spätern Anhang bilden, der darum in andern Handschriften fehlt. Sicherlich haben aber in der Steiermark sehr ähnliche Bestimmungen gegolten, nicht nur weil solches die in den Judenrechten in größerem Maße vorherrschende Gleichförmigkeit wahrscheinlich macht, sondern auch mit Rücksicht auf spätere Rechtsbräuche. Schon ein halbes Jahrhundert nach jenem Freiheitsbriefe von 1377 war nämlich die weitere Entwickelung gleicher oder ähnlicher Grundsätze dahin gelangt, daß es dem christlichen Schuldner "nach dem Rechte des Landes Steiermark" freistand, die Vorlage seiner Schuldbriefe zur Einlösung binnen einer Präclusivfrist von 30 Tagen verlangen zu dürfen.

Wollte Jemand von dieser seiner Befugniß Gebrauch machen, so wandte er sich an einen Juden, den er mit entsprechender Vollmacht ausrüstete, an seiner Statt die Kundmachungen "als sit vnd gwonhait ist" in den Synagogen zu veranlaßen und zu überwachen, verschaffte ihm auch wohl, wenn es möglich war, offene landesfürstliche Schreiben, damit er entstehende Hinderniße leichter beseitigen konnte. Die Verkündigung (berufung) erfolgte durch den Synagogendiener (jůdenmessner) und lautete dahin, daß der Christ N. N. alle Besitzer von Briefen über von ihm selbst, oder von andern an seiner Statt, unter eigenem oder fremden Siegel eingegangene Schulden oder sonstige Verpflichtungen auffordere, diese Urkunden bei Verlust des Anspruchs binnen 30 Tagen zur vollständigen Einlösung vorzuweisen. War dann die Frist ohne Anmeldung eines Gläubigers verstrichen, und hatte auch die vom Synagogendiener noch überdies in den Häusern vorgenommene Umfrage kein anderes Ergebniß geliefert, so war der "Judenmeßner" zur Ausstellung einer öffentlichen Urkunde über diese Acte verpflichtet, in welcher er die Ungiltigkeit aller älteren, den betreffenden Christen belastenden Urkunden aussprach, falls solche von einem zur fraglichen Synagoge gehörenden Juden späterhin einmal vorgebracht werden sollten.[Seite 49]

Durch das Verfahren, welches aus den im Anhange mitgetheilten Urkunden Nr. 2, 3, aus den J. 1427 und 1478 deutlich entnommen werden kann, wurde die Absicht des christlichen Schuldners der ältern in Vergessenheit gerathenen Schulden sei es eines Erblaßers, sei es seiner eigenen los zu werden, nur für jene Judengemeinden verwirklicht, in deren Synagogen die "Berufung" war vorgenommen worden. Es mußte darum der gleiche Vorgang mindestens in mehreren — den wichtigsten — Judenschulen wiederholt werden, wenn man vor den Ansprüchen der im Lande wohnenden Juden sicher sein wollte. Vorsichtige Leute dehnten darum die Berufung des Siegels auch auf die Nachbarlande Kärnten und Krain aus. Es liegt auf der Hand, daß das Verfahren dadurch nur kostspieliger und umständlicher wurde, wozu die Auswirkung der landesfürstlichen offenen Schreiben (deren Muster uns in Anh. Nr. 3) geboten ist) nicht unbedeutend beigetragen haben mag.

Man begnügte sich darum mit diesem Auskunftsmittel nicht. Durch die bisherige Uebung bei Judenschulden war allmälig die Rechtsanschauung erwachsen, daß der Erbe nicht nur berechtigt sei, die Gläubiger des Verstorbenen zur Beibringung der Urkunden über die von diesem bei Lebzeiten eingegangenen Verpflichtungen aufzufordern, denn das lag in der Natur der Sache, sondern auch, daß der Gläubiger ohne weitern Unterschied ob Christ, ob Jude, sein Recht erschweige, falls er der gehörig vorgenommenen Aufforderung nicht nachkomme. Als beste Form der Kundmachung erschien aber die gerichtliche, die "Berufung" zu vier Tagen "für welche in der landesüblichen Berufung von Lehen" durch den neuen Lehensherrn, so oft ein Herrnfall eingetreten war, ein Analogon vorlag.5

Dieses Verfahren begegnet uns in Steiermark zum ersten Male, jedoch bereits vollkommen ausgebildet und nahezu mit all jenen Förmlichkeiten, welche auch späterhin beobachtet wurden, im J. 1426 (Anh. Nr. 8). Man wird darum, zumal da ich unter nahezu 2000 Urkunden aus den Jahren 1400-1426, deren Regesten ich im steiermärkischen Landesarchive zu Graz durchsah, kein früheres Datum auffand, hiezulande das Aufkommen dieser [Seite 50] Rechtseinrichtung nicht weit über das erste Viertel des 15. Jahrhunderts hinaufrücken können. Wahrscheinlich ist sie, mehr minder ausgebildet, aus Oesterreich übernommen worden, wo dies Verfahren schon 1388 nachweisbar ist, und unter Benutzung bereits gänger Förmlichkeiten, wie der Berufung von Lehen zu vier Tagen, der Annullirung von Siegelstempeln u. dgl. seit dem Judenprivilegium von 1377 entstanden sein dürfte. Meistens sind nur einzelne Urkunden aus einer Berufung, und zwar am häufigsten die bei der vierten Tagsatzung ausgestellten "Tödtbriefe" erhalten, weil diese als die wichtigsten beßer bewahrt und auch auf Pergament ausgefertigt wurden, wogegen die übrigen sich mit dem leichter zerstörbaren Papier begnügen mußten, auch wol als später überflüßig verworfen wurden. Desto werthvoller ist ein Vidimus des Dompropstes von S. Stephan zu Wien, Wilhelm Türs, welches dieser am 6. Jänner 1436 dem österreichischen Landherrn Wilhelm von Puchheim ausstellte, weil in dasselbe alle, auf eine derartige Berufung bezüglichen Urkunden nach ihren damals noch vorhandenen Originalen aufgenommen wurden.

Aus diesen und einigen andern Actenstücken, deren Auszüge im Anhange gegeben sind, ersehen wir, daß der betreffende Erbe, oder dessen Vormund zunächst durch einen Fürsprecher in der Landschranne zu Graz seine Bereitwilligkeit zur Einlösung aller Forderungen und Ansprüche, welche etwa gegen den Verstorbenen geltend gemacht würden, erklären ließ, und sich darüber von den ehrbaren Herren, Rittern und Knechten, die zu dem Landesrechten saßen, ein Urtheil erbat. Dies wurde ihm dahin ertheilt, er solle an drei Gerichtstagen nacheinander in der Schranne öffentlich bekannt geben, daß er zur Begleichung sämmtlicher Verpflichtungen des Erblaßers bereit sei, und daher jedermann — ohne Unterschied ob Christ ob Jude — auffordere, ihm in der Zwischenzeit bis zur nächsten Tagfahrt Briefe und Insiegel des Verstorbenen, die in jemandes Händen wären, zur Einlösung vorzuweisen. Sei dann diese Verkündigung an drei Gerichtstagen in offener Schranne wiederholt worden, so geschehe den nächsten Gerichtstag darauf was Rechtens ist.

Der ganz gleiche Vorgang wiederholte sich nach einigen Wochen bei der zweiten und dritten Tagfahrt, weshalb auch die gerichtlichen Zeugnißbriefe, welche der Fürsprecher über die am ersten, andern und dritten Tage veranlaßte Berufung erhielt,[Seite 51] nach einem und demselben Formular ausgefertigt wurden (vgl. Anh. Nr. 4 - 6). War so der vierte Gerichtstag erfolglos herangekommen, so ließ der Fürsprech zunächst die Thatsache feststellen, daß sich kein Gläubiger des Erblaßers, trotz der in Ausführung des gerichtlichen Spruchs nun zum vierten Male vorgenommenen Aufforderung gemeldet habe, und bat um ein neuerliches Erkenntniß. Dies wurde ihm nun dahin ertheilt, daß der Erbe rücksichtlich aller Erbschaftsschulden in Zukunft unbehelligt bleiben solle, weil sich trotz viermaliger Kundmachung weder Christ noch Jude als Gläubiger des Verstorbenen gemeldet hätten. In weiterer Consequenz wurden dann alle den Erblaßer verpflichtenden Urkunden für vollkommen null und nichtig erklärt, dafern sie älter als das Gerichtserkenntniß und im Besitze von Leuten wären, die sich zur Zeit der "Berufung" inner Landes befunden hätten. (Vgl. Anhang Nr. 7 - 9, 14, 19, 21, 37.) Das so erhaltene Urtheil ließ man aus Vorsicht um ja aller späteren Anfechtung vorzubeugen, zuweilen noch durch den Landesfürsten bestätigen (Anh. Nr. 42, 43) wie dies auch sonst hinsichtlich mancher gerichtlicher Erkenntnisse, zumal der s. g. Schermbriefe Gepflogenheit war.

Wurde dagegen gemäß der gerichtlichen Aufforderung von irgend einer Seite ein Anspruch erhoben, so kam es wohl vor, daß der Schuldner infolge deßen von seinem "Melden und Berufen" sei es für die betreffende Tagfahrt, oder gänzlich abstand (Anh. Nr. 25), allein dies war weder nothwendig noch Regel. Wurden nämlich dergleichen Forderungen vom Erben als liquid, oder überhaupt als bestehend anerkannt, so mußte er sie bezalen, oder ein Abkommen mit dem Gläubiger treffen. Bestritt er sie, so kam es zur Einleitung eines (sogleich zu besprechenden) gerichtlichen Verfahrens, durch welches jedoch, selbst wenn der Gläubiger einen Meldbrief erlangte, die allgemein lautende Berufung von Brief und Siegel nur betreffs dieser einzelnen Forderungen unterbrochen wurde, während sie rücksichtlich aller übrigen noch vorhandenen, aber verschwiegenen Ansprüche, zu Ende geführt wurde. Um ein recht augenfälliges Beispiel herauszugreifen, sei auf die im Anhange Nr. 22 und 31 mitgetheilten Urkunden verwiesen. An ein und demselben Gerichtstage (15. October 1492) ertheilt hier der Grazer Verweser Andre Spangsteiner die Bescheinigung, daß die Verhandlung über einige, durch die Juden Muschmann [Seite 52] und Jona bei der 4. "Berufung" des Herrn Wolfgang von Stubenberg angemeldete Forderungen, mit Einverständniß beider Theile und des Gerichts auf den nächsten Gerichtstag nach Weihnachten verschoben worden sei (doch vnentgolten irer beder rechten und in allen den rechten als hewt), und dem Wolfgang von Stubenberg den gewünschten Tödtbrief, rürksichtlich aller übrigen unangesagten Ansprüche.

Das Rechtsmittel, welches dem Gläubiger gegen die gerichtsordnungsmäßig durchgeführte Berufung von Brief und Siegel zustand, war die schon erwähnte gerichtliche Anmeldung seiner Ansprüche. Dieselbe durfte bei jeder der vier Tagfahrten erfolgen, doch könnte zwischen dem Stylus curiæ von Steiermark und Kärnten, wenn man den Wortlaut der Gerichtsbriefe vergleicht, der theoretische Unterschied hergeleitet werden, daß in Kärnten dem Gläubiger jedenfalls noch der ganze vierte Tag zur Anmeldung offen geblieben sei, wogegen in Steiermark das Nichtigkeits-Erkenntniß gegen die verschwiegenen Ansprüche bei der vierten Tagsatzung sofort nach der letzten Berufung zu erwirken war. Thatsächlich bestand jedoch diese Differenz nicht, weil auch hier die Berufung als gegen unbekannt wo Abwesende gerichtet, bei jeder Tagfahrt durch den geschworenen Weisboten zu drei verschiedenen Malen öffentlich wiederholt werden mußte, und eine Contumacirung sogar nach der jüngsten steirischen Gerichtsordnung (1622, Art. 42) frühestens nach Ablauf des Gerichtstags ausgesprochen werden durfte. Es sind uns darum mehrere Meldbriefe der Grazer Landschranne erhalten, welche erst gelegentlich der vierten Berufung ausgestellt wurden. (Anh. Nr. 27, 31). Zur Unterbrechung der drohenden Verschweigung genügte vorläufig, wenn der Gläubiger im Allgemeinen Brief und Siegel anmeldete und um eine Tagsatzung zur gerichtlichen Vorweisung ansuchte (Anh. Nr. 27) oder seine Abwesenheit außer Landes constatiren ließ. (Anhang Nr. 25.) Gewöhnlich legte er aber die Urkunden, aus welchen er seine Ansprüche herleitete, sofort vor, um sie vor Gericht "lesen und hören" zu laßen. Stimmte der berufende Schuldner zu, so wurde dem Gläubiger sofort der Meldbrief des Inhalts zugesprochen, daß die durch den N. N. eingeleitete Berufung zwar dieser rechtzeitig angemeldeten Forderung nicht präjudiciren solle, daß aber dem Schuldner alle andern ihm dagegen zustehenden Ansprüche vorbehalten [Seite 53] wären. (Anh. Nr. 24, 26, 29, 31.) Widerspruch aber der Schuldner, so kam es zum contradictorischen Verfahren, in welchem jede Parthei durch ihren Anwalt ihre Anträge "zu recht" stellte, worauf das Urtheil über Aufforderung des Landesverwesers durch einen gemeinen Mann gesprochen wurde. (Anhang 29.)6 Erschien der Anspruch des Gläubigers als genügend nachgewiesen, so wurde ein Meldbrief wie oben, zuerkannt, gelang es dem Schuldner für diesmal die Meldung zu widerreden (Anh. Nr. 23, 27), oder waren beide Theile darüber einig (Anh. Nr. 31), so wurde zur ferneren Austragung der Angelegenheit eine eigene Tagsatzung anberaumt, und erst hier entschieden. Dabei fehlte es nicht an Intriguen aller Art: Fristwerbungen wechselten mit kaiserlichen Moratorien, denen wieder durch andere kaiserliche Briefe die Spitze abgebrochen wurde, ebenso wenig fehlte es an Appellationen u. dgl. m., je nachdem es im Interesse der einen oder andern Parthei lag, die Sache hinauszuschieben. (Anh. 25, 27, 28.) Die im Anhange Nr. 34, 35 mitgetheilten Urkunden zeigen ganz deutlich, wie auch in diesem Falle mit der überhandnehmenden Schriftlichkeit, das ursprünglich kurze Verfahren zu jahrelangen Prozeßen aufgebläht werden konnte. Ging die Berufung von mehreren Erben gemeinsam aus, von denen einige der Anmeldung widersprochen, andere aber nicht, so wurde dem Gläubiger bezüglich der Letzteren sogleich der Meldbrief ausgestellt (Anh. Nr. 30) hinsichtlich der andern wenn es erforderlich eine Tagsatzung anberaumt, und wie oben verfahren. (Anh. Nr. 29.)

Nicht zu verwechseln mit dem hier im Umriße geschilderten Verfahren ist die öffentliche Verrufung eines Siegelstempels (Typar’s), um deßen Mißbrauch zu verhüten. Sie konnte aus [Seite 54] verschiedenen Anlässen vorgenommen werden, und pflegt besonders in den drei Fällen vorzukommen, wenn der Stempel entweder verloren gegangen oder nachgefälscht worden war, oder aber außer Gebrauch gesetzt werden sollte. Will man die Bedeutung dieses Actes, welcher schon weit früher vorkömmt und viel verbreiteter gewesen zu sein scheint, voll erfaßen, so muß man sich vergegenwärtigen, daß die Giltigkeit einer Urkunde soweit keine notariellen Ausfertigungen vorlagen, während der zweiten Hälfte des Mittelalters wesentlich von der unverdächtigen Besiegelung abhing. Schon die nackte Thatsache, daß der Siegelstempel in fremde Hände gerathen war, mußte darum für denjenigen der ihn rechtmäßig führte und für seine Familie nicht wenig gefahrdrohend sein. Daher die ganz besonderen Vorsichtsmaßregeln, damit der Stempel ja nicht in fremde Hände gerate, welche bis zu dem Satze führten, daß man Weib und Siegel gleich hüten müße, die Wichtigkeit des Amtes des Siegelbewahrers, das nach dem Tode des Landesfürsten als öffentlicher Art vorgenommene Zertrümmern seines Siegelringes u. dgl. m.7

War jedoch trotz dieser und ähnlicher Vorkehrungen den Mißbrauch eines Siegels (Typar’s) durch Unberechtigte zu befürchten, so erschien die öffentliche Bekanntgabe des Verlustes, der Nachfälschung u. s. w. verbunden mit einer entsprechenden Warnung wol als das einfachste und naturgemäße Auskunftsmittel: Publice clamatum est in banco, quod sigillum Benedicti de Hagham cum uno capite in medio sub nomine suo in quacunque manu fuerit, de cetero nu1lum robur obtineat lautet eine bei Du Cange unter dem Schlagworte Sigillum vorkommende Stelle aus einer englischen Quelle, welche in die Tage König Heinrich III. († 1272) zurückgeht; an gleichem Orte sind übrigens noch mehrere andere Beispiele aus England (1272-1327) und Frankreich (1404-1413) angeführt, für Ungarn verweise ich auf Spieß archivarische Nebenarbeiten8 und für Trient bietet unser Urkunden-Anhang Nr. 44 einem Notariatsact aus dem J. 1272.

Betreffen diese Beispiele im allgemeinen ein der deutschen [Seite 55] Rechtsgeschichte ferner liegendes Gebiet, so hat Senkenberg (Selecta Juris IV, 481) einen Fall mitgetheilt, welcher in Oberbayern vorging. Hier hatte nämlich der Convent des Dominicanerinnen Klosters zu Kuebach im Jahre 1418 beschloßen, sein bisheriges Conventinsiegel mit dem Bilde des h. Magnus außer Gebrauch zu bringen (zu verkeren) und durch ein anderes mit der Darstellung des Convents zu ersetzen, wollte sich aber auch gegen jeden möglichen Mißbrauch mit dem alten Stempel sichern. Er sandte darum zwei Schwestern mit der erforderlichen Vollmacht in die Landschranne nach Aichach an der Paar, welche durch ihren Fürsprech das Urtheil erlangten: das man das alt insigel vor gericht zerschlahen solt, und das nuw offentlich berufen solt zu seiner kraft auf solich mass, ob das alt insigel das vor gericht erslagen wird fürbas nach datum dies briefs solicher form an briefen fürkeme ....das das kainen schaden precht oder pringen solt dem vorgenanten convent u.s.w.

In all diesen Fällen handelt es sich in erster Linie um den verlorenen Siegelstempel selbst, und um Urkunden nur insoweit, als solche etwa hinterher mißbräuchlich mit Benützung des gedachten Typars wären verfertigt worden. Die unverdächtigen Documente wurden also durch diese Berufung entweder weiter gar nicht berührt, oder durch neuerliche Ausfertigung ihrem Inhalte nach erhalten, zu welcher sich der Aussteller nicht selten von vorneherein bereit erklären mußte.9 Der beabsichtigte Erfolg unterschied sich darum hier wesentlich von der Berufung von Brief und Siegel, weil diese geradezu auf die Annullirung der nicht angemeldeten Urkunden ging, und von der Thatfrage, in weßen Händen sich der Siegelstempel befinde, ganz absehen konnte. Wohl aber ist es wahrscheinlich, daß dergleichen Berufungen von Siegelstempeln auf die Form, in welcher sich die Berufung von Brief und Siegeln heranbildete, Einfluß gewann, und umgekehrt natürlich, daß dieses letztere Verfahren das frühere allmälig [Seite 56] verdrängte, weil es eine noch viel weitergehende Sicherung bot. Wir können dies aus dem bei Schlager, (Wiener Skizzen 1836, 2. Reihe S. 89 ff.) mitgetheilten Auszuge aus dem Wiener Frohnbuche vom Jahre 1388 her deutlich verfolgen, und auch in Innerösterreich bildet der Verlust von Siegelstempeln wiederholt das ausdrückliche Motiv einer Berufung von Brief und Siegel, namentlich seitdem die Lande durch die Baumkircherfehde, die Plünderungszüge corvinischer Schaaren und die Einfälle der Türken schwer zu leiden begannen. (Anh. 12, 14. 15.)

Von dem Erfordernisse eines besondern äußern Anlaßes, wenn man eine derartige Berufung von Brief und Siegel einleiten wollte, scheint man übrigens bald abgekommen zu sein, denn in vielen Fällen wird die Berufung der eigenen Schulden ohne Anführung irgend eines Motivs erwähnt. Man hatte sich allmälig gewöhnt, dieses ursprünglich, wie es in der Natur der Sache liegt, von gewissen Voraussetzungen abhängige Verfahren als eine allgemeine jedem Schuldner zustehende Rechtswohlthat aufzufaßen. (Anh. Nr. 40.) So kam man schließlich dahin, daß Einzelne, theils um sich ja sicherzustellen, theils aber aus Mißbrauch, die Berufung aller ausstehenden, wie es hieß "unbewußten" Schulden von Zeit zu Zeit, oft nach zehn und noch weniger Jahren wiederholten. (Vgl. Anh. Nr. 13, 16, 20, 22.) "Schauts, wen enk jemand in Landsrechten wolt beklagen, so denkt’s an die Beruefung die ich hab, dann ... wo die junger sind denn die Klag, so schadt enk die Klag nit, und bringts vor Gericht, ermahnte Wolfgang v. Stubenberg seine Söhne um das Jahr 1500." Namentlich war dies auch bei Klöstern und Hochstiften üblich, wo der neue Vorstand, um sich gegen unberechtigte Ansprüche zu decken, und den Umfang der von seinem Vorgänger hinterlaßenen Verpflichtungen zu ermeßen, gewöhnlich bald nach dem Antritte seiner Würde Brief und Siegel seines Vorgängers, aber auch seine eigenen, gerichtlich berufen ließ. (Anh. Nr. 23, 36, 38, 39.)

Das hier geschilderte Verfahren wurde seit dem 15. Jahrhunderte mit geringen Abweichungen in Kärnten, und — nach der ganzen Rechtsentwickelung in Innerösterreich zu schließen — sicherlich auch in Krain angewandt.10 Die von der Kärntner [Seite 57] Landschranne benützten Formularien stimmen darum bis auf Einzelnheiten mit jenen der Grazer überein. So wird z.B. in Kärnten verlangt, daß die Gläubiger ihre "brief und kundschaft herfurbringen zu dem nägsten hoftaiding das die gehört werden" (Anh. Nr. 36-39) während sie in der Steiermark aufgefordert wurden, in der Zwischenzeit bis zur nächsten Tagfahrt beim Schuldner zur Entgegennahme der Bezalung vorzusprechen. (Anh. Nr. 4, ffg.) Ein praktischer Unterschied dürfte kaum daraus erwachsen sein, da es dem Gläubiger in Kärnten sicher unbenommen war, den Schuldner infolge einer dergleichen Berufung außergerichtlich um Einlösung des Schuldbriefs anzugehen, im Falle einer Weigerung des Schuldners aber in Steiermark ebensogut als in Kärnten die private Vorweisung nicht genügte, sondern gerichtliche Anmeldung der Forderung verlangt wurde.

Gegenstand der Berufung waren Brief oder Siegel, d.h. nicht bloß Urkunden, welche im Namen des Schuldners über eingegangene Verbindlichkeiten ausgefertigt waren, als Schuldurkunden im engem Sinne, Bürgschaftsverschreibungen u.dgl., sondern auch solche von dritten Personen ausgestellte Schriftstücke, für deren Inhalt der Berufende durch Anhängung seines Siegels oder Beifügung des Petschafts irgend eine Haftung übernommen hatte.11 Diese letzteren begriffen die Kärntner [Seite 58] unter dem Ausdrucke "kundschaft," weshalb ihre Formeln, klarer als bei den Steirern dahin lauteten, es werde jedermann aufgefordert, "der brief oder kundschaft hiet, die mit des N.N. insigelen oder betschadten rechtleich gevertigt weren, vmb was sachen die lauteten u.s.w. Erst seit dem J. 1488 wird auch die Unterschrift (hantgeschrift) neben Siegel und Petschaft erwähnt, und diesen in der Wirksamkeit gleich gestellt. (Anh. Nr. 26, 27, 28.)

Der Ort der Berufung war während des Mittelalters die eröffnete Landschranne, für Steiermark zu Graz, für Kärnten zu S. Veit, für Krain zu Laibach, und zwar zur Zeit eines "Hoftaidings," oder wenn wir die spätere Terminologie anwenden, welche dies in "Lands- und Hofrechten" schied, in einem "Landesrecht." Daraus erklärt sich sowol, warum im Falle der Verhinderung des Landeshauptmanns der Landesverweser, und nicht etwa der "Landesverwalter" den Vorsitz führte, als auch der Montag als Gerichtstag.12 Dagegen läßt sich über die Fristen, welche von einer Tagfahrt zur andern verstreichen mußten, [Seite 59] wegen Mangel an Material nichts Genaueres ermitteln. Aus der Bestimmung, "Wir sullen auch selben, oder der dem wir ez emphelhen an vnser stat richten vmb lehen vnd vmb aigen ze vier tagen je vber sechs wochen" welche in der 1338 den Krainern ebenso wie den Kärntnern durch Herzog Albrecht II. von Oesterreich gegebenen Landesfreiheit vorkömmt, wurde noch in späterer Zeit (zb. in der Landschrannenordnung von Krain v. J. 1571) die Verpflichtung hergeleitet, daß die "Landsrechte" von 6 zu 6 Wochen zusammenzutreten hätten, und erst dann, wenn sie "ordentlich ausgeseßen" waren, d.h. die Verhandlungsgegenstände erledigt hatten, geschloßen werden. Allein da "die ganz Zeit, dieweil man das Recht besitzt, im Datum der Ladung und Zeugbrief nur für ein Tag gereith werden" sollte, so folgt schon daraus, daß die Tage der Gerichtssitzungen von Fall zu Fall festgestellt werden mußten, wenn man sich gleich mit Vorliebe an gewiße herkömmliche Kalendertage: Montag nach "trium regum," nach Reminiscere, Philippi und Jacobi u.dgl. hielt, daß also ungleiche Zwischenräume gar nicht zu vermeiden waren. In dem einen Falle, deßen Acten völlig erhalten sind (Anh. Nr. 4-7) lagen zwischen dem ersten und zweiten Tage 4 Wochen, zwischen dem 2. und 3. nur 14 Tage, zwischen dem 3. und 4. Tage sechs Wochen, sodaß also das ganze Verfahren nur 12 Wochen dauerte, ein ander Mal (Anh. Nr. 11, 11") liegen zwischen dem zweiten und dem vierten Tage 16, und wieder ein ander Mal (Anh. Nr. 17, 18) sogar 22 Wochen u.s.w.

Dies Berufen von Brief und Siegel war während des Mittelalters in ganz Innerösterreich ein Rechtsmittel, das man gerne anwandte. Dafür spricht nicht bloß das ziemlich häufige Vorkommen der gerichtlichen Tödtbriefe — die Zahl der im Anhange als Proben mitgetheilten Stücke ließe sich schon aus den Beständen des steierm. Landesarchivs allein erheblich vermehren, sondern auch der Umstand, daß die erforderlichen Formulare in Formelbücher aufgenommen wurden, welche hiezulande um Mitte [Seite 60] des 15. Jahrh. zusammengestellt wurden, wie etwa Cod. 2 der Handschriften-Sammlung des Joanneums (Homeyer, Handschriften Nr. 282 m). Seit dem Ende des 15. Jahrhunderts war aber ein Umschwung eingetreten und es sind mir bisher nur vereinzelte Beispiele vom Jahre 1500 herwärts vorgekommen. (Anh. Nr. 34, 35, 40) obwohl man das Verfahren auch in den Stadtgerichten nachzuahmen begonnen hatte, bei welchen freilich die Wirkung einer daselbst vorgenommenen Berufung naturgemäß auf das Weichbild eingeschränkt blieb (Anh. Nr. 32, 33).

Will man sich über die Gründe Rechenschaft geben, welche das rasche Verschwinden einer vorher so beliebten Rechtseinrichtung bedingten, so muß man wie überall, zwischen den tiefer liegenden Ursachen und der nächsten Veranlaßung unterscheiden. Dabei ist in erster Linie der überhandnehmende Einfluß des römischen Rechts zu nennen, welcher u.A. damals der Verjährung im Obligationenrechte zum Durchbruche verhalf, nachdem die Ersitzung von Immobilien schon seit der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts gesetzlichen Ausdruck gefunden hatte.13 In der Steiermark verfügt darum die Ordnung des Landsrechten, welche am 14. October 1503 auf einem Landtage zu Graz "wider die misbrauchten Gewonhaiten so ain Zeit her dabei gewesen" beschloßen wurde, im Art. 8 von den Schuldbriefen, so jemand nach ihrer Fälligkeit durch 32 Jahre und 3 Tage "unerfordert und unverme1det vor offen landrechten" besitze, "die sullen verjart und denen, darauf sie lauten kain schade, sondern tode und ab sein. Der nächste Anlaß war aber sicherlich durch die in den Jahren 1496-1502 durchgeführte dauernde Ausweisung der Juden aus Steiermark und Kärnten und die darauffolgende Umbildung mancher gesellschaftlichen Einrichtung, zumal des Creditwesens, gegeben. Die inländischen Gläubiger, früher meist Juden,deren hohe Zinsforderungen nicht allein von ihrer wucherischen Gesinnung, sondern auch von der Geldknappheit und dem Risiko bedingt wurden, waren nun mit den Schuldnern [Seite 61] eines Glaubens, und dies trug sicherlich nicht wenig dazu bei, daß den Ideen des römischen Rechts entsprechend die Person des Gläubigers im Obligationenrechte mehr in den Vordergrund trat.14 Während also in Hinkunft für den Schuldner in den weitaus meisten Fällen die Nothwendigkeit eine Berufung seiner Briefe und Siegel vorzunehmen umsoweniger vorlag, als ihn jetzt gegen veraltete Schulden nach Umständen die Einrede der Verjährung schützte, hätte gerade diese gesetzliche Bestimmung die Stellung des Gläubigers nunmehr arg gefährdet, wenn die Berufung der Schulden im früheren Umfange wäre geübt worden. Es war darum der Sachlage ganz entsprechend, daß man ein Rechtsmittel, welches bisher nur der Schuldner beseßen hatte, nun beiden Theilen zu ihrem Schutze einräumte. Der Landtagsschluß vom 14. October 1503 gibt darum im unmittelbar folgenden Art. 9 dem Gläubiger, welcher "geltbrieue het und darczue nicht komen mecht," oder uneingeforderte Schuldscheine seit Jahren besitzt, als Mittel um die drohende Verjährung zu unterbrechen, die gerichtliche Anmeldung an die Hand. In welcher Weise man dies bewerkstelligte, ergibt sich aus Anh. Nr. 41. Der römische Gedanke der Unterbrechung der Klageverjährung erlitt dabei eine nicht unwesentliche Modification, indem die heimische Rechtsanschauung an einer höchst eingeschränkten Verfügung Justinians (Cod. VII, 40, L. 2) vom J. 530 anknüpfte und dadurch der Anmeldung eines Anspruchs vor der Obrigkeit eine Verallgemeinerung gab, die dem römischen Rechte ganz fremd ist.

Die Quellen der österreichischen Rechtsgeschichte, insonderheit der neueren seit dem 16. Jahrh. sind bisher leider noch zu wenig durchforscht, oder zu schwer zugänglich, um schon jetzt die fernere Entwickelung der gerichtlichen Berufung von Brief und Siegel, beziehungsweise deren Aufgehen in andere Rechtsinstitutionen mit hinreichender Klarheit erkennen zu laßen. Ich muß mich darum zum Schluße auf einige allgemeinere Angaben beschränken, und die Ausfüllung der Lücken, namentlich aber die Frage, ob und in welcher Gestalt dies Verfahren auch außerhalb Steiermark’, Kärnten’ und Krains vorkomme, der Zukunft [Seite 62] vorbehalten.15 Die von der steierischen Landschaft 1531 ausgearbeitete und vom König Ferdinand I. zwei Jahre darauf genehmigte Ordnung wegen Khurzung des Landrechtens, erwähnt diese Berufung nicht, dagegen verordnet die 1574 zu Stande gekommene Umarbeitung derselben, die s.g. Land und Hofrechtens Reformation:
Von Berueff, Brieff, Sigel und Pettschaft der LXXX Artikel. So Jemand seines Insigils, Petschafts, oder brieflicher Urkunden in Verlust kommen wäre oder unbewußte Schulden berueffen laßen wolt, mag er dieselben zu vier Rechtstägen durch sich selbst oder einen Gewaltstrager berueffen laßen und solichen Gewalt durch Schriften oder aber mit Vergreifung am Gerichtsstab übergeben, wie von alters herkommen und Landsrecht ist.

Die wörtlich gleichlautende Bestimmung findet sich auch in den steirischen Gerichtsordnungen von 1618 und 1622 (als Art. 71) in der Landsrechtensordnung des Erzherzogthums Kärnten vom J. 1577 (als Art. 40) und in den handschriftlichen Congestis zu einer vorhabenden Landschrannenordnung des Herzogthums Krain, die im Jahre 1620 berathen wurden.16 Die ehemalige Berufung von Brief und Siegel, deren Darstellung ich unternommen habe, ist in diesem Artikel nicht mehr begriffen. Sie hatte sich überlebt und war darum in Vergeßenheit gerathen. So sehr sie früher Bedürfniß war um den Schuldner vor ungerechtfertigten veralteten Ansprüchen zu schützen, solange man die Verjährung im Obligationenrechte noch nicht anerkannt hatte, eine so arge Ungerechtigkeit wäre sie unter den veränderten Verhältnißen gewesen. Doch flackerte der alte Gedanke vor seinem gänzlichen Erlöschen noch öfters auf, und es ist in dieser Beziehung höchst bemerkenswerth, daß noch unterm 28. Dezember 1791 ein Justizhofdekret ergehen mußte, laut welchem dem Antrage "daß Jemand seine Gläubiger in bestimmter Frist mit der Clausel auffordern könne, daß widrigens die nach Verlauf dieser Frist zum Vorscheine kommenden Schuldbriefe nichtig und kraftlos [Seite 63] sein sollen" ein für alle Mal entgegen getreten wurde. Wohl aber ist in den genannten Artikeln die Amortisation verloren gegangener Schuldbriefe enthalten,17 wie aus den Eingangsworten deutlich hervorgeht; außerdem knüpfte das Verfahren bei Eröffnung des Concurses infolge überschuldeter Erbschaft hieran. Die handschriftlichen "Landsgebreich in Steyer und Kärndten,18 welche zu Anfang des 17. Jahrhunderts wahrscheinlich vom kärntnerischen Schrannen-Advokaten Johann Kraus verfaßt wurden, handeln im § 92 von der Concurseröffnung über eine überschuldete Erbschaft und berichten mit Bezug auf die kärntnerische Landsrechtensordnung: "Unter den Herrn und Landleuthen wird das Edict nicht offentlich aufgeschlagen, sondern in vier Hoftaiding durch den geschwornen Weispoten in Craft des 40. Articuli berueft," welcher 40. Artikel wie früher gezeigt wurde vom Beruef der Briefe, Siegel und Petschaft handelt.

Urkunden-Anhang

a. Steiermark.

Nr. 1. Art. 212 des steirischen Landesrechts:
Daz sind der Juden recht gen den herren von Österreich.
Dez ersten wann ain Christ stirbt, so sullen desselben erben in meins herren land ze Österreich in der schul der Juden ze Wien, zu der Newnstadt (vnd) ze Chrems haissen rufen, ob er chainem
A.1.1 Juden gelten sull, daz der Jud fur chöm oder meld die geltschuld. Ez soll auch der Jud in demselben jar vnd der ChristA.1.2 stirbt melden die geltschuld chundleich;A.1.3 tůt daz der Jud dez geneust er, tůt dez der Jud nicht, so soll der ChristA.1.2 furbaz ledig sein von dem Juden seiner geltschuld.

Cod. 3064 des steierm. Landesarchivs Pap. (von c. 1420) fol. 13.

Nr. 2. Ein berueff brieff vmb das sigill in der Judenschuell zu Judenburg. 1427, 24. April.
Wir Endesgefertigte bekennen und thun kund allen, welche von dieser Schrift sehen oder hören werden, die der edle und geehrte Herr Moriz Wiltzer in der Synagoge zu Judenburg bekannt machen ließ, daß wer
[Seite 64] einen Schuldschein von dem genannten edlen Herrn besitzt, sei es daß dieser selbst schuldet durch eigene oder fremde Unterschriften, oder andere für ihn mit eigener oder fremder Unterschrift, derselbe binnen dreißig Tagen zu erscheinen habe und das Document vorzuzeigen, nach dem Rechte des Landes Steiermark, denn der genannte edle Herr will diese einlösen nach Aussage jener Schrift, wer dieß aber unterließe, verliere all sein Recht und Anspruch. Es verstrichen nun mehr denn dreißig Tage seit der obigen Kundmachung und Niemand, weder Mann noch Weib kam, und legte irgend einen Schuldschein oder eine Bürgschaftsverpflichtung des genannten edlen Herrns vor. Darauf forschten und suchten und fragten wir selbst dringend nach, ob Jemand Mann oder Weib da wäre, der eine Urkunde über eine schuld oder Bürgschaftsleistung vom genannten edlen Herrn besäße und trotz dem Allen hörten und sahen und fanden wir Niemand. Wir Endesgefertigte bekennen daher, beurkunden und bezeugen für Alle, welche von der gegenwärtigen Schrift sehen oder hören werden, daß wer da aus der Stadt Judenburg kommen, und ein Document über Schuld oder Bürgschaftsleistung des genannten edlen Herrn produciren sollte, von jeher bis auf den heutigen Tag, eine solche Urkunde null und nichtig ohne Werth und Gütigkeit vor Gericht sei. Wir haben daher dem geehrten edlen Herrn Moritz Wiltzer und seinen Nachkommen gegenwärtige Schrift übergeben, daß diese in ihrer Hand sei zur Rechtfertigung, zum Ausweise und zum Zeugniß. So geschehen am fünften Tag der Woche am dreizehnten Tage des Monats Nissan im Jahre 5187 nach Erschaffung der Welt. Wir haben es geschrieben und unterfertigt und alles festgestellt und bestätigt.
... Sohn Ahrons, Sinagogendiener.
Menachem Sohn Moses, Cantor.

Orig.-Pgt. im Archive des historischen Vereins für Kärnten, veröffentlicht von Zahn (über eine jüdische Urkunde des 15. Jahrh.) in den Mittheilungen des hist. Vereins für Steiermark XI, S. 195 ff. mit Beigabe eines lithographischen Facsimiles und der von Prof. Goldenthal.besorgten Lesung und Uebersetzung des Textes. — Den Namen des "Berufenden" läßt Goldenthal unentschieden als "Moriz Bilmer oder Willmer", ich vermuthete, daß bei der Lesung der veralteten Schriftzüge ein hebräisches "Zade" für "Mem" genommen wurde, da mir keiner der obigen Namen in steirischen Urkunden jener Zeit vorgekommen ist, während die Welzer eine Rolle spielten und ein Moritz W. um 1416 sogar als Landeshauptmann erscheint. — Vgl. Schmutz topogr. Lex. d. Stmk. IV, 341. Nach Einsicht des Facsimiles wurde diese meine Annahme von fachkundiger Seite bestätigt.

Nr. 3. (1478, April ... K. Friedrich III. ... an alle Juden in Steiermark, Kärnten und Krain:
als vnser lieben getrewn Sigmund von Weispriach vnd Sigmund Mordachs unsern juden Nachman, Ysakchs sun zu Marchburg geordent haben in ir brief vnd sigl beruffen zu lassen, empfelhen wir ew allen vnd ewr yedem besunder, ernstlich vnd wellen, wann ir von demselben Nachman juden darumb angelangt werdet, daz ir in dann solh berufung der bemelten brief vnd sigl durch der juden mesner als sit vnd gwonhait; ist allenthalben in den judenschulen berublich tun
[Seite 65] lasset, auch bestellet, daz im ain yeder judenmessner durch den er solch berufung (tun wirdet) ain kuntschaft & geschrift gebe. damit das hinfür, wo das zu schulden kumbt, mug beygebracht werden.

Monumenta Habsburg: I, 2, S. 930, N. 1305; gleichzeitig erging ein zweiter Befehl an die Hauptleute, Verweser, Landschreiber, Vitzthume und Judenrichter obiger Lande des Inhalts: ob sich die bemelten judenmessner solher berufung zu tun setzen oder aber yemands ander darin irrung machen, vnd ir von dem vorgemelten Nachman darumb angelangt werdet, daz ir dann des nicht gestattet, sundern darob seit damit solh berufung als sit vnd gwonhait ist ungehindert beschehe u.s.w. a.a.O.
Nr. 1306.

Nr. 4. 1429, 24. Jänner Graz.
Ich Hanns Wolfstaler anstat meines herrn, hern Hannsen von Winden, öbrister chamrer in Chërnden & haubtmann in steir vergich mit dem brief, daz her Wilhelm von Puchhaim alsheut vor mir ze Grez vor dem rechten zu dem ersten mal melden und berufen lassen hat, ob yemand wa*er Christen oder Juden die brief oder insigel hieten von herrn Hainreichen von Puchaim seligen vmb geltschuld oder vmb anderlay vordrung, daz die zwischen hin & dem nachsten rechttag zu im kommen, die wolt er ledigen & lösen & darzu tün was recht wa*er, & pat ze fragen was recht wa*er. Darüber ist ertailt zu dem rechten: er sull das also in offner schrann hie ze Graz vor dem rechten drey rechttag nach einander melden & beru*effen lassen, ob yemand wa*er Christen oder Juden die brief oder insiegel hieten von hern Hainreichen von Puchaim seligen vmb geltschuld oder vmb anderlay vordrung, daz die in der zeit zu im cho*emen, die wolt er ledigen & lösen & darzu tün was recht wa*er. Vnd wenn das also in offner schrann hie zu Grecz vor dem rechten drey rechttag nacheinander gemelt & beru*efft wird, so geschech auf den nachsten rechttag darnach, was recht ist. Mit vrchund ditz briefs geben ze Grecz an montag vor sand Paulstag der becherung, anno domini etc. vicesimo nono.

Nr. 5. 1429, 21. Februar Graz (montag nach Reminiscere.)

Nr. 6. 1429, 7. März Graz (montag nach Letare.)
Hans Wolfstaler meldet, daß Wilhelm von Puchhaim in gleicher Weise die Briefe und das Siegel weiland Heinrichs von Puchaim "ze Grecz vor dem rechten zu dem andern mal, und zu dem dritten mal" habe melden und berufen laßen. Im Uebrigen wörtlich gleichlautend mit dem "Meldbrief" des ersten Tags. —

Nr. 7. 1429, 18. April, Graz.
Ich Hanns Wolfstaler an stat meins herren, hern Hannsen von Winden obristen kamrer in Chernden & hauptman in steir vergich mit dem brief, daz her Wilhelm von Puchaim als hewt vor mir ze Grecz vor dem rechten zu dem virden mal melden & beru*effen lassen hat, er hab vormalen in offner schrann hie ze Grecz vor dem rechten drey rechttag nach einander melden & beruffen lassen, ob yemandt wer Christen oder Juden die brief oder insigel bieten von hern Hainreichen von Puchaim seligen vmb geltschuld oder vmb anderlay vodrung, daz
[Seite 66] die in der zeit zu im komen wa*ern, die wolt er geledigt & gelöset & darzu getan haben, was recht gewesen wer. Nü sey nyemand fu*erkomen weder Christen noch Juden die brief oder insigel auf den benanten hern Hainreichen gemeldt haben von geltschult noch anderlay vordrung wegen, & pat darumh ze fragen was recht wa*er. Darüber ist erteilt zu dem rechten: Seindt er das vormalen in offner schrann hie ze Grecz vor dem rechten drey rechttag nach einander & alsheut zu dem virden mal melden & beru*effen lassen hat, ob yemandt war Christen oder Juden die brief oder insigel hieten von hern Hainreichen von Puchhaim seligen vmb geltschuld oder anderlay vordrung, daz die in der zeit zu im ko*emen wärn, die wolt er geledigt & gelöset & darzu getan haben was recht gewesen wär, & niemand furchommen ist, weder Christen noch Juden die brief oder insigel auf den benannten Hainreichen von Puchhaim seligen gemeldt haben von geltschuld & anderlay vordrung wegen, der vorgenant her Wilhelm von Puchaim & all sein erben & auch des benanten herrn Hainreichen von Puchaim erben sein fürbaz pilleich ledig & beru*ebt gen allermenikleich Christen & Juden von aller geltschuld & vordrung darumb brief & insigel sind & die auf benanten hern Hainreichen von Puchaim seligen lauten und sagten. Vnd ob furbas icht brief oder insigel herfur chamen, es war von Kristen oder Juden vmb geltschuld oder vmb anderlay vordrung die zu der zeit inner lands gewesen wärn, & vor heutigem tag geben wa*ern & die auf den benanten herrn Hainreichen von Puchaim seligen lauten & sagten, die sullen fu*erbas genczleich tod & absein & chain chraft nicht mer haben & dem vorgenanten herrn Wilhalm von Půchaim & allen seinen erben & auch des benanten herrn Hainreichs von Puchaim erben zu chainem schaden cho*emen, wenig noch vil, in chainerlay weise. Des ist im alsheut der todbrief mit dem rechten erchant worden. Mit vrkund ditz briefs geben ze Grecz am montag vor Sand Jorgen tag anno domini millesimo, quadringentesimo vicesimo nono.

Inserte im Vidimus des Dompropstes von s. Stefan zu Wien Wilhelm Türs, das am 6. Jänner 1436 über Ansuchen des nobilis ac strenuus miles dominus Wilhelmus de Puchaim baro ducatus austrie ausgefertigt wurde. Pgt. Orig. angeh. Siegel fehlt im steir. Landesarchive Nr. 5484a.

Nr. 8. 1426, 4. Febr. Graz.
Ich Hainreich Rintschaid der hochgeporn fursten der jungen von Osterreich etc. meiner gnedigen herren hofmaister & verweser ze Grecz vergich mit dem brief, daz als heut fur mich ze Grecz fur das recht komen sind her Andre & her 0tt gepru*eder von Stubenberg & melten mit vorsprechen, sy haben vormalen in offner schrann hie ze Grecz vor dem rechten drey rechttag nach einander melden & berufen lazzen, & als hewt zu dem virden mal, ob yemant sey Kristen oder Juden dy brief oder insigel hieten von hern Otten von Stubenberg irem vater selig vmb geltschuld oder vmb anderlay vordrung, das dy in der zeit zu in komen wern, dy wellten sy geledigt & gelöst & darzü getan haben was recht gewesen wer. Nu sey nymant fur kommen weder Christen noch Juden dy brief oder insigel auf den vorgenanten iren
[Seite 67] vater seligen gemelt haben von geltschuld noch anderlay vordrung wegen, & baten ze fragen was recht wer. Daruber ist von erbern herren rittern & chnechten mit recht ertailt zw dem rechten: seind sy das vormalen in offner schrann hie ze Gretz vor dem rechten drey rechttag nach einander melden & beru*efen lassen haben, & als hewt zw dem virden mal, ob yemand wer Christen oder Juden dy brief oder insigel hieten von dem vorgenanten herrn Otten von Stubenberg, irem vater selig vmb geltschuld oder vmb anderlay vordrung das dy in der Zeit zw in chomen wern, dy wolten sy geledigt & gelöst & darczu getan haben, was recht gewesen wer, & nymandt fur cho*emen ist, weder Christen noch Juden dy brief oder insigel auf den vorgenanten iren vater seligen gemelt haben von geltschuld noch anderlay vordrung wegen, dy vorgenanten herr Andre & her Ott gebruder von Stubenberg & all ir erben sein furbas genczleich ledig & beruebt von aller geltschuld & vordrung darumb brief & insigel sind, gen aller menikchleich Christen vnd Juden, vnd ob furbas icht brief & insigel herfur chomen, es wer von Kristen oder Juden dy zw der zeit ynnerlands gewesen sind, & dy vor hewtigen tag geben wern, & dy auf den vorgenanten hern Otten von Stubenberg iren vater seligen lawten & sagten, dy schullen furbas genczleich tod & ab sein & chain chraft nicht mer haben wenig noch vil in chainerlay weis & den vorgenanten hern Andre & hern Otten geprudern von Stubenberg vnd allen iren erben zu chainem schaden chomen wenig noch vil, wenn das ist in als hewt zw ainem rechten erfunden. Mit vrchund dicz briefs geben ze Gretz an Montag nach vnser frawen tag der liechtmess anno domini millesimo quadringentesimo vicesimo sexto.

Orig.-Pgt. rückw. aufgedr. Petschaft. Steir. Landes-Archiv Urk. Nr. 5058.

Nr. 9. 1438, 27. Jänner Graz. (Montag nach s. Paulstag der becherung)
Andreas Krabastorffer Verweser zu Graz, stellt (mutatis mutandis) dem Ott von Stubenberg einen mit No. 7 wörtlich gleichlautenden Tödtbrief hinsichtlich der von Otto’s seligem Bruder Andreas von Stubenberg herrührenden Schuldbriefe u.s.w. aus.

Steierm. Landes-Archiv Urk. No. 5573, Orig.-Pgt.

Nr. 10. 1438, 30. Juni Graz. (Montag vor Ulrichstag.)
Derselbe beurkundet, es habe Gotfried der Krueg ... alsheut zu dem vierden mal melden und beru*efen lassen, ob yemand wer Kristen oder Juden die brief und insigel von im hieten vmb geltschuld oder vmb anderlay vordrung u.s.w.
Da sich niemand gemeldet habe, so ertheilt er ihm einen Tödtbrief nach dem Muster von No. 7.

Steierm. Landes-Archiv Urk. Nr. 5600, Orig.-Pgt.

Nr. 11. 1443, 6. Mai Graz. (Montag nach s. Florianstag.)
Leopold Aspach Verweser (der Hauptmannschaft) zu Graz beurkundet, daß Jobst der Awer zum ersten Male "melden vnd berueffen lassen hat, ob yemand wer Kristen oder Juden die brief vnd sigel von im hieten vmb geltschuld oder vmb anderlay vardrung, das die zwischen hinn vnd dem schiristkomenden rechttag zu im kemen, die wolt er ledigen
[Seite 68] vnd losen ... darauf wardt erkant zu recht u.s.w. wörtlich gleichlautend mit No. 4, nur zum Schluße nach: "so geschech auf den nachsten rechttag darnach was recht sey" der Einschub: Nu hat er das alsheut zum ersten mal melden vnd rueffen lassen. Mit vrchund u.s.w.

Orig.-Papier, rückwärts aufgedrücktes Petschaft im steierm. Landes-Archiv Urk. Nr. 5839.

Nr. 11a. Am 26.August desselben Jahrs (montag nach s. Bartholomestag) stellte Leopold Aspach dem Jobst Awer nach erfolgter viermaliger Berufung den gewöhnlichen Tödtbrief aus.

Vormerk. über den Inhalt des Pergament-Originals, das sich derzeit im fürstbisch. Archive zu Laibach, Fasc. 29, Nr. 3 befindet.

Nr. 12. 1463, 7. März Graz. (Montag nach dem suntag Reminiscere in der vasten.)
Sigmundt Rogendorffer Verweser der Hauptmannschaft in Steyer ertheilt dem Caspar von Tschernembl, welcher heute zum vierten Male seine Schulden und Verpflichtungen hatte berufen laßen, wann er sein sigel vnd pettschadt verloren hat, den gewöhnlichen Tödtbrief.

Cod. 471, f. 78 des steierm. Landes-Archivs. Abtheil. I.

Nr. 13. 1475, 6. März Graz. (Montag nach dem suntag Lætare.)
Wilhelm von Saurau, Verweser der Hauptmannschaft in Steiermark ertheilt dem Hans Gleysbacher der da hatte berufen laßen, ob yeman war Kristen oder Juden die brief vnd sigel oder pettschatt von im hieten einen Tödtbrief rücksichtlich der nicht gemeldeten Forderungen, nach dem Muster von Nr. 7.

Steierm. Landes-Archiv Urk. No. 7539b, Orig.-Pgt. Siegel abgeschnitten.

Nr. 14. 1475, 7. Aug. G-raz. (Montag nach s. Oswaldstag.)
Ein gleicher Tödtbrief desselben Verwesers für Hans den Gleyspacher, der alle jene aufgefordert hatte, die brief vnd sigel oder pettschatt hieten von Rudolfen dem Gleyspacher seinem vettern säligen vmb geltschuld oder vmb anderlay vordrung, daz die inner der zeit zu im kemen wern, die wolt er geledigt vnd gelöst vnd dartzu getan haben, waz recht gewesen wär, wann dez bemelten Růdolfen des Gleispacher saligen sigel und pettschat in den kriegslöffen verlorn sind worden.

Steierm. Landes-Archiv Urk. Nr. 7564, Orig.-Pgt.

Nr. 15. 1475, 15. Juni Graz. (am montag sand Veitstag.)
Derselbe stellt der Priorin von Studeniz Dorothea Reychenburgerin, welche ihre und ihres Klosters brief, sigel oder petschadt hatte berufen laßen, "wann ir die Turkgen ir vnd irs gotzhaws sigel genommen haben" da sich Niemand gemeldet hatte, einen Tödtbrief wie gewöhnlich aus.

Gedruckt: Monumenta Habsburgica I, 2, S. 790, Nr. 912, Orig.-Pgt. im steierm. Landesarchive.

Nr. 16. 1485, 20. Juni, Graz. (montag nach s.Veitstag.)
Christof Myndorfer, Verweser der Hauptmannschaft in Steiermark, stellt dem Hans Gleispacher, der seine "brief, sigel oder betschadt" zum vierten Male hatte verrufen lassen, einen Tödtbrief nach dem Muster von Nr. 7 aus.
[Seite 69] Orig.-Pgt. Siegel abgeschnitten im steierm. Landes-Archiv.

Nr. 17. 1488, 4. Februar. Graz. (montag nach s. Blasien.) Derselbe beurkundet, daß Valentin der Murer an diesem Tage seine "brief, sigl oder betschadt" zum ersten Male habe berufen lassen u. s. w. nach dem Muster von Nr. 11.

Orig.-Pap. r. aufg. Petschaft im steierm. Landes-Archiv.

Nr. 18. 1488, 17. März, Graz. (montag nach Letare.)

Derselbe beurkundet, daß Valentin der Murer seine Briefe u. s. w. zum 3. Mal habe berufen laßen.

Orig.-Pap. r. auf. Petschaft ebendort.

Nr. 19. Unterm gleichen Datum stellt derselbe Christofen dem Phuntan einen Tödtbrief nach dem Muster von Nr. 7 um "brief, sigl oder betschadt von herrn Hansen Phundtan seinem vater seligen und von Erasem Phuntan desselben herrn Hansen sun seinem bruder saligen.

Gedruckt Brandl, Urkundenbuch der Familie Teufenbach S. 257, Nr. CCCXXV.

Nr.20. 1488, 15. Sept., Graz. (Montag nach des h. krewcztag der erhöchung.)

Derselbe stellt dem Wolfgang von Stubenberg, welcher die Christen und Juden "die brief, sigl oder betschadt von im hieten oder sein handgschrift vmb geltschuld oder vmb anderlay vordrung" zum 4. Male zur Beibringung derselben ergebnißlos aufgefordert hatte, einen Tödtbrief nach gewöhnlichem Muster aus.

Orig.-Pgt. auch Petschaft im steierm. Landes-Archiv.

Nr. 21. 1489, 23. Nov. Graz. (Montag vor s. Katreintag.)

Derselbe fertigt Eustachy dem Knewssl von Judenburg, welcher zum 4. Male brief, sigl oder betschadt ... von frawen Elspethen, Wernher des Knewssl seligen wittiben, seiner muetter vmb geltschuld oder vmb anderlay fordrung" hatte berufen laßen, den gewöhnlichen Tödtbrief aus.

Orig.-Pgl. Siegel fehlt, im steierm. Landes-Archive."

Nr. 22. 1492, 15. Oct., Graz. (montag nach sd. Colmanstag.)

Andre Spangstainer verweser zu Graz stellt dem Wolfgang von Stubenberg einen mit Nr. 20 im Begehr und der Entscheidung gleichlautenden Tödtbrief aus.

Orig.-Pgt. anh. Petschaft im steierm. Landes-Archiv.

Nr. 23. Vermerkt die Gerichtshännd1 in ainem des Pawl Wallachen schrannschreiber buech begriffen so der geistlichen halb gehandelt sein.
... Jtem Bischof zw Seckaw ain andern berueff.
... Jtem Bischof zw Seckaw ein dritten berueff.
... Jtem herr Ruep vnd andere haben wider des von Seckaw berueff me1dung than, hat der bischof des Schawenfuess meldung desmal wider redt, aber den andern ist ir meldbrief erkannt (worden).

Prozeß des B. Mathias Scheidt von Seckau gegen die Landschaft in Steier c. 1495—1508 fol. 20. [Seite 70]

Meldbriefe.

Nr. 24. 1485, 9. Mai, Graz.

Ich Cristoff Mynndorffer verweser der haubtmannschaft in Steir vergich mit dem brief, dass Fridrich von Fladnitz als heut vor mir ze Gra*ecz vor dem rechten zum dritten mal melden vnd beruefen lassen hat, ob yemants war Cristen oder Juden die brief, sigel oder betschadt von Wullfing von Fla*ednitz dem eltern seinem vettern seligen hieten vmb geltschuld oder vmb anderlay fordrung, das die zwischen hynn vnd dem schirist komen rechttag zu im komen, die wolt er seins tails vnd anstat Wilhalbem von Fladnicz des ju*engern seins brueder des gerhab er ist ledigen oder lo*esen, vnd darzue tuen was recht wa*er. Da entgegen meldet herr Wolfgang von Stubmberg ainen besigelten geltbrief den er von dem obgenanten Wu*elfling von Fladnicz dem eltern seligen hiet, der auch offenlich vor gericht gelesen vnd geho*ert ward, vnd begert im des ze geben ainen meldbrief, das im solh melden vnd beruefung als oben gemelt ist an solichem seinem besigelten geltbrief an schaden wa*er. Darauf ward erchant zu recht: ich geb im des pillich ainen meldbrief, das im solich meldung vnd beruefen als vorgemelt ist an dem bemelten seinen besigelten geltbrief den er von dem egenanten Wulfing von Fladnitz dem eltern seligen hat, an schaden sey, doch vorbehalten was Fridrich von Fla*ednitz darein zu reden hat. Vnd des ist dem obgemelten herrn Wolfgang von Stubenberg der meldbrief mit recht erchannt. Mit vrkund des briefs geben zu Gräz am Montag vor sand Pangräczen tag anno domini etc. octuagesimo quinto.

Nr. 25. 1488, März, Graz. (Montag nach Kunigundentag in der vasten).

Cristof von Mynndorf Verweser der Haubtmannschaft in Steier beurkundet, daß Hirsl der Jud, Eysaks sun zu Graz "fur das recht" gekommen und an seines Vaters statt gemeldet habe: als herr Wolfgang von Stubenberg zu dem nachst vergangen rechttag hie zu Graz vor dem rechten seine "brief vnd sigel" habe berufen laßen "vnd ob nu der benant herr Wolfgang v. St. solich sein brief vnd sigl alsheut zum dritten mal wurd melden, und beruefen lassen, hat mir der egemelt Hirsl Jud an stat seines vater geantwurdt ainen offen brief von vnserm allergenedigisten herren dem Römischen kaiser etc. ausgangen, darin mir sein kay. gnad emphilht: Nachdem Eysakh der Jud awsser landes sey vnd spruch zu dem benanten von Stubenherg hab, das ich im dann derselben seiner spruch auf des vorgenanten herrn W. von St. beruefen meldung gebe, damit im solich beruefen deshalben an schaden sey. Darauf hat der obgemelt von Stubenberg solich beruefen seiner brief vnd sigl alsheut vallen vnd die weiter nicht melden noch beruefen lassen. Des ist yedem tail ain gerichtsbrief mit recht erkannt. Mit vrkund ...

Orig.-Pap. rückw. aufg. Petschaft im steierm. Landes-Archive.

Nr. 26. 1488, 18. Aug. Graz. (Montag nach U. L. Frauentag der schiedung.)

Derselbe beurkundet, daß Wolfgang von Stubenberg zum andern [Seite 71 Mal berufen habe laßen "ob yemands wer ... die brief, sigl oder betschadt von im hietten oder sein hantgeschrift vmb geltschuld, oder vmb anderlay vordrung u. s. w. Daentkegen meldet herr Friedrich von Stübmberg brief und sigl, auch hantgeschrift und betschadt so er von dem obgenanten herrn Wolfgangen von St. hiet, und begert im des zw geben ainen meldbrief, das im so*elich meldung und berufen als oben gemelt ist an solichen sein brief und sigelen, hantgeschrift und betschadten an schaden wer. Das hat im der obgenant herr W. von St. offenlich vor gericht nachgeben, und darauf ward zu recht erkannt, ich geb im des pil1ichen ainen meldbrief, das im solich meldung vnd beruefen als vor gemelt ist, an den brief, sigelen, handtgeschrift und betschadten so er von dem egenanten herrn W. von St. hat an schaden sey. Und des ist dem obgemelten herrn Fridreichen von St. der meldbrief mit recht erkannt. Mit Urkund des briefs ...

Orig.-Pap. r. aufg. Petschaft im steierm. Landes-Archive.

Nr. 27. 1490, 1. März, Graz. (Montag vor s. Kunigundentag in der vasten.)

Derselbe beurkundet: das alsheut fur mich zw Grecz fur das recht kommen ist Muschman der Jud, Sa*ekleins sun zu Judenburg und meldet: als vormalen herr Wolfgang von Stubenberg in offner schrann zum vierdten mal melden und beruefen lassen hat brief, sigel, betschadt und sein hantgeschrift ... da entkegen er brief und sigl gemeldet hab, vnd darumb seins tags begeret, die fur zu bryngen und horen zu lassen, der im auch erkannt und mit schuben vntz auf heut verlengt sey, alles nach inhaltung der gerichtsbrief darumb ausgangen; Nu*en erschein er alshewt vor mir vnd gericht, und well dieselben sein brief und sigl horen lassen, und nemlich ain geltbrief 268 gulden lautund haubtguets der auch vor mir und gericht offenlich gelesen vnd gehort ward, und begert der benant Muschman Jud darauf im des ain meldbrief zu geben, das im solich des von Stubenberg meldung und beruefen als oben gemelt ist an seinem geltbrief an schaden sey. Dawider sprach herr W. von St. durch sein redner: als der Muschman Jud ain geltbrief wider in hab horn lassen, darumb er kain wissen hab, begert er dem juden von mir und gericht zuezesprechen, ob er im oder seinem brueder Thoman von St. seligen solich summ gulden gelihen hab. Sagt Muschman Jud, herr W. von St. sey im die gulden noch schuldig an dem gelt, das er im von herrn Thoman von St. seligen wegen geben hab. Darauf sprach der benant von St. durch sein redner, er hab dawider brief furzubryngen, und hab die ausser landes, vnd begeret darumb seines tags ze sechs wochen, derselb tag im auch nach meiner frag mit recht ist erkannt worden. Mit vrkund ...

Orig.-Pap. r. aufg. Petschaft im steierm. Landes-Archive.

Nr. 28. 1490. 15. Nov. Graz. (Montag nach s. Merttentag.)

Derselbe beurkundet: als herr Wolfgang von Stubenberg zu Gretz vor dem rechten zum vierten mal "seine brief, sigl, betschadt oder handgschrift" habe berufen laßen, daß Leser der Ju*ed zu Grecz an statt Muschman des Ju*eden Sekleins des ju*oden su*on zw Judenberg, der im [Seite 72] sein sach offenlich vor gericht vbergeben, gemelt hat ainen geltschuldbrief demselben Muschman Juden vnd seinen erben von dem bemelten herrn W. von St. und seinen erben lawtund 268 Vnger und Ducaten gulden hawbtguets, den er offenlich vor mir und gericht lesen und hören lassen und darauf begert hat, im des ainen meldbrief zu*e geben, das im solich meldung und beruefen als oben gemelt ist, an dem vorbestymbten geltschuldbrief an schaden wer, das sich aber auf kaiserliche schreiben mit schuben und in ander weg angestellt und vntz auf heut verlengt hat, alles nach innhaltung der gerichtsbrief darumb ausgangen. Nwn kam der obgemelt Leser Jud alshewt wider fur mich zw Gretz fur das recht, und begeret aber au*ef ain kaiserlichen beuelh den er mir darumb antwu*ertet im noch zu geben ainen meldbrief, das im solich des obgenanten herrn W. von St. meldung und beruefen als oben gemelt ist, an dem obbestymbten geltbrief an schaden sey. Das hat im der obgeschriben herr W. von St. offenlich vor gericht nachgeben, also was dazwischen gerichtzbrief ausgangen sein, das im solichs nach lawt desselben gerichtshandl unvergriffen sein soll. Und des ist dem egenanten herrn W. von St. alsheut der gerichzbrief mit recht erkannt ...

Orig.-Pap. r. aufg. Petschaft im steierm. Landes-Archive.

Nr. 29. 1490, 29. Nov., Graz. (Montag vor s. Andres tag.)

Derselbe beurkundet: Als die Gebrüder von Fladnitz zu dem nachstvergangen rechttag Brief, Siegel und Petschaft ihres verstorbenen Bruders Dietmar "in offner schrann zum vierdtn mal haben beruefen lassen, habe Wolfgang von Stubenberg dergleichen angemeldet, vnd darumb seines tags begert die furzubryngen und horn zu lassen, der im unz auf hewt erkandt wardt. Nun habe St. heute dieselben brief lesen und horen lassen und einen Meldbrief begehrt, das im solich meldung und beruefen gen Fridrichen, Wulfing, Cristofen, Vlrichen vnd Wilhalbmen gebruedern von Flednitz als erben und innhaber ires brueder. Dietmaren seligen gelassen erb und guets, an schaden sey. Dawider sprach Fridrich von F. die meldung so herr W. von St. beger auf Wulfing, Cristofen und Vlrichen gebrueder von F. geb er seines tails zue, wann er nemb sich vmb sy nichts an, aber er sey fur sich selbs und an stat Wilhalbm seins brueder den er mit leib und guet innhab und sein gerhab sey mit ... W. von St. vmb all sprach so ain tail zu dem andern hat veranlast und hindergengig worden und getrawt darauf herrn W. von St. gen wider in und Wilhalbmen seinen brueder nicht pillich meldung. Da entkegen redt ... W. von St. durch sein redner, Fridrich von F. sey mit im veranlast seines tails, aber nicht fur sein brueder Wilhalbmen darumb geb man im pillich meldung auf in gleicher mass, als auf die andern brueder und sprach das zw recht. Dawider sprach F. von F., herr W. von St. hab sich vormalen mit im von seins brueder Wilhalbem wegen in recht und urtail geben, vnd hab auch sein merertail spruch zu im von seins brueder Wilhalbem wegen, darumb getrawt er sein brueder Wilhalbem werd im in dem anlass zuegeben als seinem versprecher und gerhaben und dem von St. ergee nicht pillich [Seite 73] meldung auf in, und sprach das auch zu recht. Darauf fragt ich ain gemayn man rechtens, der begert den anlass und hyndergang zu horn und alsdann wolt er vrtailen. Und nachdem der anlas noch nicht gefertigt sein, haben dy landlewt mit meinem und gerichts willen dy sach geschoben vnz auf das nachst recht, yedem tail an seinen rechten und tagen unvergriffenlich, daselbs sol der anlass furbracht und gehort werden und geschech darnach verrer, was recht sey, des ist yedem tail ain gerichtsbrief mit recht erkannt. Mit vrkund des briefs.

Orig.-Pap. rückw. aufg. Petschaft im steierm. Landes Archive.

Nr. 30. Unterm gleichen Tage fertigt derselbe Verweser dem Wolfgang von Stubenberg den gewünschten Meldbrief "gen Wulfing, Cristofen und Ulrichen gebruedern von Flednitz als erben und inhabern des bestymbten Dietmaren von Flednitz seligen gelassen erb und guets" (von deren Seite keine Einwendung gemacht worden war) aus.

Orig.-Pap. r. aufg. Petschaft im steierm. Landes Archive.

Nr. 31. 1492, 15. Oct., Graz. (Montag nach s. Colmanstag.)

Ich Andre Spangstainer verweser zu Gratz vergich mit dem brief, als herr Wolfgang von Stubemberg alsheut vor mir zw Graz vor dem rechten sein brief, sigel und bettschadt auch sein handtgeschrift in offner schrann zum 4. mal melden und beruefen lassen hat, nach inhalt seines beruefbriefs darumb awsgangen, da entkegen Muschman und Jona dye Juden zw melden gehabt hieten. Das haben sy mit des benanten von St. willen mit meinem und gerichts willen gesteen lassen vnz auf den nechsten rechttag nach Weichnachten schierit kunftigen vnentkolten irer beder rechten, vnd in allen den rechten als hewt. Mit vrkund des briefs.

Orig.-Pap. r. aufg. Petschaft im steierm. Landes-Archive.

Nr. 32. 1493, 28. Februar.

Ich Rueprecht Reichnnhaller die zeit statrichter zw Lewben bekhenn mit dem offen brief, daz alsheut fur mich hham, alz ich an dem statrechten sass der ersam fursichtig vnd weis Valtin Mverer und tet meldung, ob yemant war in der bemelten stat Leoben, den er schuldig blib, es war mit brief oder an brief, mit besiglung oder petschedten, oder ob yemant war, der ander spruch und vordrung zu im vermainte ze haben, vmb was sachenn das war, derselb solt komen awf den andern rechtag, well er ainen jeden vmb sein schuld benuegig machen vnd sich vmb ander spruch vor dem rechten zu uerantworten. Vnd fragt an das erber geding, ob im solher seiner meldung icht pillich ain meldbrief geben wurd. Darauf ist im mit recht erkhant, er werd im pillich geben, den ich im obbemelter Reihnhaller gib vntter meinem zerugkh aufgedrugkten petschadt an Phintztag nach Inuocauit in der vasten, anno domini etc. im drew und newnzigisten.

Orig.-Pap. rückw. aufg. Petschaft im steierm. Landes-Archive.

Nr. 33. 1493, 20. Juli ... (phinztag vor s. Johanstag gottotawfer.)

Derselbe beurkundet, daß Valentin Muerer an diesem Tage zum 3. Male seine Meldung wie oben gemacht habe und das erbere geding gefragt habe, ob ime solher seiner dritten meldung seins dritten [Seite 74] rechttag icht pillich ain meldbrief geben wurde. Darauf ist im mit recht erkannt, er werd ime pillich geben, den ich ime u. s. w.

Orig.-Pap. r. aufg. Petschaft im steierm. Landes-Archive.

34. 1506, 19. October, Graz.

Ich Gaspar von Kienburg verweser der haubtmanschaft in Steyer vergich mit dem brieue, Als herr Wolfgang von Stubmberg an heut vor mir vnd dem rechten zu Grecz sein insigl zum dritten mal verruefen liess, auf mainung, ob yemands war, der oder die brief, insigl, handschriften oder betschadt vmb geltschuld oder ander anvordrung von yme heten, das die zwischen hin vnd des nachstkonftigen rechttag zu yme khomen, wolte er dieselben ledigen, losen vnd darzue thun was recht ware, — liessen herr Caspar vnd herr Walthasar gebrueder von Stubmberg als gerhaben ires vetters Georgen von Stubmberg, weyland herrn Fridreichen von Stubmberg gelassen sunes, brieue, sigl vnd anderes darwider furzebringen melden, vnd getrawten dise verrueffung yne daran vnuergriffenlich vnd on schaden sein sulle, yne werde auch des billich ein meldbrieue gegeben. Solichs ir furbringen, vnd diser meldbrief ynen dann hiemit zu recht erkhant ist, vnd des yedem tail ain gerichtszeugbrief zuegelassen, in vrkund des brieues. Geben zu Grecz an montag nach Colomanni anno domini millesimo, quingentesimo sexto.

Orig.-Pap. aufg. Petschaft. Steir. Landesarchiv, Stubenberger Acten.

35. 1509, 11. Juni, Graz.

Ich Caspar von Kienburg verweser der haubtmannschaft in Steier vergich, das alsheut fur mich vnd das recht kommen ist herr Caspar von Stubmberg als gerhab Georgen von Stubmberg, weilendt herrn Fridreichen von Stubmberg seines vettern seligen gelassen sun vnd sprach durch sein redner, wie herr Wolfganng von Stubmberg vormalen zum vierdten mal melden vnd beruefen lassen, ob yemandt brief, insigl, handtgeschrift oder betschadt vmb geldschuld oder anderlay vordrung von im heten, das die zu im komen waren, die wolt er geledigt, erlöst & darzue was recht gethan haben, da wider hiet er brief vnd sigel gemelt vnd dieselben furzebringen sein tag gehabt. Als er dann zu verschinen rechttagen zwen geltbrief vnd zwen meltbrief furgericht bracht, ingelegt, hörn lassen vnd darauf anstat benanntes herrn Fridrichs von Stubmberg saligen sun ain meltbrief begert, das im obberuerter herrn Wolfgangs von Stubmberg vierdter beruef an den vorgemelten zwaien geltbriefen vnd zwaien meltbriefen an schaden war, dawider hiet sich herr Wolfgang von Stubmberg ander brief furzebringen beruembt vnd deshalben auch sein tag vnzt auf hevt gehabt, alles nach inhaltung ains gerichts zewgbrief, so er zu uerlesen einleget vnd horen liess, also lautend: Ich Caspar von Kiennburg etc.

Nach verlesung yetz eingeleibts gerichtszeugbrief liess herr Caspar von Stubmberg verrer reden: War nu herr Wolfgang von Stubmberg da vnd leget die prief in gericht ein, der er sich wider sein vor eingelegt zwen geltbrief vnd zwen meltbrief beruembt hiet, die wurden verlesen vnd gehört vnd auf sein einred verrer gehandelt was recht war, wo [Seite 75] aber herr Wolfgang nichts einleget, so getrawet er als gerhab an stat herren Fridrichs von Stubmberg saligen sun, im wurde billich ain meltbrief geben, das im vnd demselben herrn Friedrichs sun des genanten herrn Wolfgangs von Stubmberg beruef an den beruerten zwaien geltbriefen und meltbriefen vnuergriffen und an schaden sei.

Darauf herr Wolfgang von Stubmberg einlegte und horen liess einen beruefbrief also lautend:

Ich Sigmund Roggendorfer.
Nach Verlesung des beruefbrief liess herr Wolfgang von Stubmberg verrer reden. Es war in demselben beruffbrief verstanden, das er vnd herr Thaman von Stubmberg verrufen heten lassen, wer brief und insigel hiet von herrn Hansen von Stubmberg irem vater, die wolten sy lösen und darzue thun was recht wäre. Nun sey des selben mals nyemand kommen der solh brief so her Caspar yetz anzaiget furgetragen oder gemelt hête, vnd dieweil der berueff vil junger sey dann die zwen geltbrieff so herr Caspar furtregt, und er wider denselben berueff kainen meltbrief furbring getrawte er, man geb ime auf solh alt verjaret brief nit pillich einen meltbrief. So hete er am jungsten verrufen lassen, wer brief und insigl, handschrift oder betschafft von im ausgangen hete, die wolt er losen und darzue thun was recht ware, wider welhen brief herr Caspar von Stubmberg kainen geltbrief von herrn Wolfgang lautend, sonder zwen brief ainen von herren Hannsen und ainen von herren Thaman von Stubmberg ausgangen furbracht, darauf man ime dann wider sein herren Wolfgang obermelten jungsten beruef nit pillich einen meltbrief gebe, angesehen das er von wegen derselben herren Hannsen und herren Thaman von Stubmberg den jungeren berueff nit gethan hette, wo es aber ye derselben mass gescheen ware, wollte er herrn Casparn auf obberurt sein geltbrief geantwort haben, wie sich gebueret. Vnd dieweil also wie obsteet der jungst berueff auf ine herrn Wolfgangen vnd nit auf herrn Hannsen noch herrn Thaman von Stubmberg laute, getrawe er, herr Caspar thue im vnpillich irrung an dem brief, im werde auch deshalb nit pillich ain meltprief gegeben.

Dawider herr Caspar von Stubmberg durch seinen redner sprach, er liess sich herrn Wolfgangen von Stubmberg ingelegten berueffbrief und intrag nicht bekhumern, dann derselb brief war ausgangen im lxvj jar, so waren seine zwen meltprief wider sein vorig dergleichen berueffung nemlich der ain im (1400) lxxxviij vnd der ander im lxxxxij jarn ausgangen, die dann bed junger waren, dann sein ingelegter berueff brieff. Wiewol nw er herr Wolfgang von Stubmberg reden liess, wie di zwen geltbrief so er her Caspar ingelegt hat, elter waren dann sein ingelegter berueff, des er dann nicht gestee, dann es sey allein der ein geltbrief so im lv. jar ausgangen elter & der ander geltbrief sey erst im lxvij jar nach seinem eingelegten berueff ausgangen, so sey der ingelegt berueff im lxvj jar ausgangen wie dann solichs in dem vorgeschriben zewgbrief und beruefbrief clarlich vernommen sey vnd wann die geltbrief bed ellter waren dann sein berueffbrief, das nicht sey, dannoch mocht es im als gerhaben an den beruerten geldbriefen khain schaden [Seite 76] bringen der vrsach, das die berurten zwen meldbrief darauf vnd darnach im landrechten sind ausgangen. Vnd dieweil also herren Fridrichen von Stubmberg vormalen solh meltbrief mit recht erkannt sein worden, das im herrn Wolfgangs von Stubmberg vorig vnd dergleichen berueffung an seinen geltbriefen on schaden sein soll, auch das die berueffung allein fur gefar sind aufkhomen, getraw er, das recht so der vater gehabt das hab auch billich der sun, vnd im a1s ain gerhaben herrn Fridrichs saligen sun werde billich ain meltbrief geben, das im herrn Wolfgangs von Stubmberg newer vnd ytziger beruef an den obberurtem seinem ingelegten zwayen geltbriefen vnd zwaien meltbriefen ebengleich wie der vorig beruef vnuergriffen vnd on schaden sey, vnd das sölhs billich sey, setzet er zu recht. Sprach auch sein redner nach meiner frage also zu recht.

Hinwiderumb herr Wolfgang von Stubmberg reden liess wie uor, vnd als herr Caspar von Stubmberg einfuer, im waren vormals auch zwen meltbrief erkhant etc., das sey ein ander handel der sich dann zu derselben zeit im rechten zuetragen hab vnd ine da nichts bekhomern, getrawe auch im werde nit pillich ein meltbrief gegeben, das setzt er zu recht, sprach auch sein redner nach meiner frag also zu recht.

Darnach fragt ich ainen gemainen man an dem erbern geding rechtens, der sprach auf rede vnd widerrede vnd beder tail rechtsatz, zu recht: herrn Casparn von Stubmberg als gerhaben herren Fridrichs von Stubmberg suns werde pillich ein meltprief gegeben nach laut der vordern meltbrief, so her Fridrich von Stubmberg auf den beruef so her Wolfgang von Stubmberg amb newlichisten vor dem jungsten beruef thun lassen, im rechten erlangt hat, also, das ime der jungst berueff an den briefen darauf herr Fridrich von Stubmberg desselben mals die meltbrief erlangt vnuergriffen vnd on schaden sey, dann was herr Wolfgang vormals herrn Fridrichen zuegeben hab, das sey herren Casparn pillich auch recht. Welcher vrtl sich herr Wolfgang von Stubmberg bewart vnd dingt fur die Romisch kay. Mt. als herrn vnd landsfursten mit merern rechten zu erledigen. Beschehen zu Graz an Montag vor sand Veitstag 1509.

Gleichzeitliche (ämtliche) Abschrift, bezeichnet als Herrn Casparn von Stubmberg abschrift der appelation so her Wolfgang wider ine getan hat

Steir. Landes-Archiv. Stubenberger Acten.

Die Verhandlungen in dieser Angelegenheit schwebten noch im Jahre 1511, wie ein am gleichen Orte erhaltener Gerichtszeugbrief des Verwesers Caspar von Kienburg vom 14. Juli d. J. darthut. Demnach ist "her Caspar von Stubmberg als gerhab herrn Georgn von Stubmberg ... nach absterben gedachts herrn Wolfgangen von Stubenberg alsheut wider herrn Hannsen vnd herrn Wolfgangen von St. gebrueder seine sun als erben ires vaters auf vorergangen rechtfuerung verrer im rechten zu verfarn willens gewesen. Die Verhandlung wurde jedoch mit Einverständniß beider Theile auf das nachst recht nach dem suntag 0culi (15. März 1512) ... vnentgolten irer peder rechten vnd in allen den rechten als heut verschoben. [Seite 77]

b. Kärnten.
Berufung an den drei ersten Tagen.

36. 1484, 4. October S. Veit in Kärnten.

Ich Berchtold Mager verweser der landshaubtmannschaft in Karndten vergich mit dem brief, das heut fur mich & das recht gen sant Veit das hoftading komen ist Stephan Krasell von Clagenfurt, vnd hat auf heut an stat herrn Johannsen abbt zw Vittring seinen andern tag bemelt & berueffen lassen brief & sigel, ob nun jeman, wer der wa*er Christen oder Juden der brief oder kundschaft hiet die mit des obgemelten herrn Johannsen oder seiner vorfordern, oder aber mit ander erber leut sigln oder betschaften rechtlich verfertigt waren, vmb was sachen das sey, kainerlay brief ausgenommen die den bemelten herrn Johannsen abbt oder voruordern beruern, das der oder dieselben solh brief und kundschaft herfur bringen zu den nägsten hoftaiding das die gehort werden, die wollt er an stat des vorgenanten herrn Johannsen ledigen & lösen oder darzue thuen was recht war. Do bracht nun frag & vrtl von den landsleuten zu den landsrechten: Er hab die obgemelten brief und sigl auf heut seinen andern tag wol gemelt und beruefen lassen nach des landes rechten. Mit urkund des Briefs geben am Montag nach sant Michels tag, anno etc. in (1400) vier und achzigsten.

Copialbuch des Klosters Viktring I, fol. 50, Nr. 88.

Tödtbrief.

37. 1440, 5. Dez. S. Veit in Kärnten.

Ich Mainhart Verber pfleger in Kernnden an des edeln meines herrn stat, herrn Connradts von Kreig vergich mit dem brief, das auf hewt fuer mich & fuer das recht gen sand Veit in daz Hoftaiding kömen ist her Ott von Stubenberg & hat heut durch seinen redner seinen vierden tag gemeldt & weruefen lassen, ob yemant, wer der wer, es weren Kristen, oder Juden der brief oder kchuntsehaft hiet, die mit herren Otten von Stubenberg, seines vaters saligen, oder mit heren Andres von Stubenberg seines bruder saligen, oder aber mit sein selbs insigelen oder betschadten rechtleich geuertigt weren vmb waz sachen die lawtteten, dhainerlay brief ausgenomen, daz der oder dieselben solh brief, so dann auf den obgenanten herrn Otten von Stubenberg, seinen vater, oder herrn A. von St. seinen brueder oder auf den obgenanten herrn Otten von St. als einen erben lauteten herfür bra*echte die weil ich auf hewt an dem rechten sa*ess, die wolde er lösen & darzue tu*en als recht wer. Da bracht im vrag & vrtail in dem landesrechten, er solde barten, die weil ich auf hewt an dem rechten sa*ess, kome yeman der brief oder khundschaft herfur brächte, 1) die mit der vorgenanten herrn von Stubenberg insigelen oder petschadten geuertigt weren, die wu*erden geho*eret, komme aber nyemant auf hewt herfür, so wescha*ehe hin nach waz recht wa*er. Auch bracht herrn Otten von St. vrag & vrtail von den landeslewten zu dem landes rechten: Seind er die vorgemelten insigl & petschadt auf heut seinen vierden tag nach dem [Seite 78] landes rechten gemelt & beruefen hat lassen, 2) vnd nu nyemant brief noch kuntschaft mit den vorgemelten insigelen noch petschadten geuertigt herfur bracht hat, das die gehoret woren warden, wer nu fu*erbaser brief oder kundschaft herfür brächte, ez wären Kristen oder Juden, die mit der obgenanten hern 0tten seines vaters von St., oder herrn Andres von St. seines brueders, oder aber mit des egemelten hern Otten von St. selbs insigelen oder betschadten gevertigt sein & vmb was sachen die lauteten, 3) dieselben brief sind herrn 0tten von St. & allen seinen erben an allen schaden & er & sein erben sein auch vor mänikleich darvmb geruet & embrochen & der landesfürst in Kernden, sein haubtmann, ich, oder ein yeder pfleger sollen in & sein erben nu hinfür vestiklich dabei halten & schermen gen maniklich von gerichts wegen, vnd ist im des der zeugbrief erkannt worden, den ich im also gib von gerichts wegen mit meines gerichts anhangunden insigel. Geben am Montag vor sand Niclasen tag anno domini etc. quadragesimo.

Steir. Landes-Archiv Urk. Nr. 5701, Orig.-Pgt. anh. Siegel.

Nr. 38. 1455, 1O. November S. Veit. (Montag vor s. Merkinstag.)

Sigmund Khreuger, Verweser der Hauptmannschaft in Kärnten bezeugt, daß Abt Gerhart von Victring mit seinem Redner vor das Hoftaiding gekommen sei "vnd hat auf heut seinen vierden tag gemelt & beruefen lassen, ob jemand wär u. s. w. gleichlautend mit Urkd. mit folgenden Zusätzen oder Abweichungen: 1) herfur brächte, das die gehort wurden. 2) vnd nun niemand auf heut herfurkommen ist, wer nun furpasser u. s. w. 3) die seindt herren Gerharten abbt & dem conuent, & allen iren nachkommen abbten & conuentbruedern zu Vittring an allen iren schaden, vnd der landesfürst in Kärnten, sein haubtman, ich oder ein yeder künftiger Landesverweser sollen den vorbenanten abbt G. & all sein nachkommen abbt & conuentbrueder nun furpaser vestiglich dabei halden & schermen gegen allermeniglich von gerichts wegen. Mit vrkund des briefs ...

Victringer Copialbuch I. f. 285, Nr. 425.

Nr. 39. 1485, 7. März S. Veit. (Montag nach dem sontag 0culi in vasten.)

Berchtold Mager Verweser der "Landthaubtmannschaft" in Kärnten bezeugt, daß Stephan Khrösel Bürger zu Klagenfurt im Auftrage des Abts Johann von Victring zum viertenmale im Hoftaiding zu S. Veit Brief und Siegel des Abtes, und der Vorgänger desselben u. s. w. habe verrufen laßen. Im Uebrigen mutatis mutandis gleichlautend mit der vorhergehenden, nur im Schluße: der landesfurst in Kärnten, ich oder ein jeder kunftiger landverweser u. s. w.

a. a. O. f. 285 Nr. 426.

c. Krain.

Nr. 40. 1523, 22. November. Stattenberg.

Hans von Aursperg, Herr zu Schönberg u. s. w. berichtet an die zum Landtage versammelte Landschaft des Herzogthums Krain über seine Bemühungen vom H. Ferdinand die Bestätigung der Landesfreiheiten zu erlangen, und fügt dem an: [Seite 79]

Verrer zaig ich euch als meinen gunstigen herren vnd freunden vertrewlichen an, als ich yetzo aus meiner und meiner khind notturft einen offen berueff etlicher schulden halben thun hab lassen, gelangt mich an, wie das ir ein ersame landschaft wider solchen meinen beruef etlicher meines zuesagen und schulden halben meldung thun habt lassen. Ist demnach an euch mein gunstig herren und guet freundt mein gar dienstlich und vleissig bit, mir solh eur forderung durch den herrn landesverweser lauter anzaigen lassen, dann ich verhoffe, ich welle euch dargegen solhen erbern gueten bericht thun, das ir gunstlichen und wol zu friden sein, und mir meinen beruef eruolgen lassen werdet. — Archiv der Landschaft Krain zu Laibach.

Nr. 41. 1544, 3. März, Laibach.

Handlung (im Hoftaiding) Montag nach Inuocauit in der Vasten, im 1544 jar.

Herr Landsverweser ist wider richter.
Hannss von Weichslberg bringt meldweis fur: Nachdem sich verprieffte schulden dem landsbrauch nach in zway und dreissig jaren und zwaien tagen verjaren, damit aber der verlesen schuldbrief von weilendt dem hochwirdigen fursten und herrn, herren Cristofen Rauber, bischouen zu Laibach ausgegangen, des dato am Mittich den 17 tag Mai im 1514 jar, in obgemelter zeit nit verjart, sonder
(dessen Verjährung) durch dise me1dung interrupiert und zerprochen werde, welle er solhes offenlich vor der landschrannen gemeldet haben, begert des ain meldtbrief.
Vrtlt herr Cristof freiherr Zu Kreig versamelt: Der meldtbrief werde dem von Weichslberg billich ertailt.

Aus dem ältesten noch erhaltenen, mit Nr. 11 bezeichneten Protokoll der Landschranne zu Laibach, das sich jetzt in den Sammlungen des histor. Vereins für Krain befindet.

d. Landesfürstliche Bestätigung der Tödtbriefe.

Nr. 42. 1453, 8. Juni, Graz.

Kaiser Friedrich III. beurkundet als Landesfürst: Als unser getrewn Hans vnd Lienhart gebrüder die Judel nach tod vnd abgang weilent Andreen Wildmanner als sein nagst erben in vnserr lantschrann zu sand Veit in Kernden irn vierden tag von seins gelassen insigels vnd petschads wegen offenleich gemelt vnd beruffen lassen, vnd darauf recht vnd vrtail erlangt haben, nach laut der gerichtsbrief von vnserm getrewen lieben Lienharten Harracher vnserm rat vnd verweser vnserr haubtmannschaft daselbs in Kernden ausgangen, Daz wir ... denselben gerichtsbrief als herr vnd landesfürst bestêt haben ...

Chmel. Reg. K. Friedrich IV., S. 309, nach einem im Wiener Staatsarchive befindlichen Original. — Vgl. auch Der deutsche Herold, Jahrg. 1872, S. 62.

Nr. 43. 1478, 25. Februar, Graz.

Derselbe bestätigt und erklärt ebenso, daß der Judenburger Bürger Hans Höchst nebst seiner Hausfrau Anna in der Landschranne zu Graz zum vierten Male habe öffentlich melden und berufen lassen, es möge sich [Seite 80] jedermann, der Brief und Siegel oder Petschaft von ihnen hätte, erscheinen. Da sich niemand gemeldet habe, so seien alle Forderungen für getilgt erklärt worden.

Monumenta Habsburg: I, 2, S. 701, Nr. 598.

e. Berufung eines Siegelstempels.

Nr. 44. 1272, 8. Jänner, Trient?

Anno domini millesimo c c lxxij indictione xv die viij intrante Januario in monasterio s. Michaelis in præsentia dominorum Bonaventuræ abbatis s. Laurentii, Gotsalchi decani, Olrici archidiaconi, magistri Bonomi, Encelini et Odolrici de Campo, Adelvrandi et Jacobi qui dicitur Comes, canonicorum Tridentinensium et aliorum rogatorum testium. Ibique dominus E(geneo) dei gratia episcopus Tridentinus dixit et protestatus fuit, quod ejus sigillum erat sibi ablatum cum aliis suis rebus, unde dictorum testium conscilio! ipsum cassavit et irritavit sigillum taliter, quod quicquid cum ipso sigillo de cetero sigilleretur, quod sit vanum et esse debeat ac nullius valoris et momenti pronuntiando.

(Signum tabellionis.) Ego Zacheus sacri palatii notarius huic interfui et rogatus scripti. —

Durch gefällige Vermittelung des Herrn Dr. Winter aus dem k.k.H.H. und Staatsarchive zu Wien.

1. Dieselben sind u. A. auch bei Stobbe Juden in Deutschland, Anhang S. 295 ff. abgedruckt.

2. Wiener, Regesten zur Geschichte der Juden in Deutschland I, Seite 236; Nr. 143 theilt eine Urkunde Herzog Wilhelms von Oesterreich dd 1396, 23. October, Graz, mit, welche in allgemeinen Ausdrücken den Inhalt des Judenprivilegs von 1377 bestätigt. Dagegen enthält das Archiv der Stadt Wien (Albrecht III. Nr. 30) das Original des Schadlosbriefs, welchen die Herzoge Albrecht und Leopold der Stadt Wien ausstellten, "als vnser getreuen lieben — der purgermaister — der richter der rat vnd die purger vnser stat ze Wienn von vnsers geschefts wegen zusampt vns mit irr stat insigel vns besigelt habent die handuest die wir yeczunt vnsern Juden gemain1ich in Oesterreich vmb ire recht vnd freyhait haben gegeben ... ddͦ 1377, mentag vor Sand Johannstag ze sunwenden (22. Juni), obgleich der Hauptbrief nach Wiener vom 24. Juni datirte.

3. Vgl. über dieses interessante Rechtsdenkmal, dessen Publication durch Prof. Bischoff bevorsteht, den Aufsatz "Ueber ein mittelalterliches steiermärk. Landrecht" in den Beiträgen z. Kunde stmk. Geschichtsquellen, V, S. 45-82. Die Citate im Texte sind nach der Handschrift 3064 des steierm. Landes-Archivs (Abth. 1) gegeben.

4. Stobbe a.a.O. S. 129.

5. Für Oesterreich bereits durch das Landesrecht von 1237 (Hasenöhrl, Art. 29, vgl. auch S. 129) vorgeschrieben.

6. Die in den Anmerkungen 10 und 12 erwähnten 0bservationes des Freiherrn von Erberg verbürgen, daß diese alterthümliche Art der Rechtsfindung noch im vorigen Jahrhunderte bei der Laibacher Landschranne in "Landsrechten" üblich war "dann in Landsrechten des Hörzogthumb Crain hat der H. Landshauptmann oder Landsverweser das Urtl nicht selbst auszusprechen, sondern aus denen beisitzenden Herrn und Landleuten den Rechtsprecher zu nennen, und den Judicem zu geben. Dieses doch nur für die jenige, denen der Stylus der Landsrechten noch nicht bekannt, ... wird allda pro fundamento gesetzt, der bey dem löbl. Schrannengericht von mehr sæcu1is hergebrachte, bis auf gegenwärtige Zeit ohne Unterbruch beständig erhaltene Gebrauch des Rechtsprechens" u.s.w. Obs. III, § 12, S. 31.

7. Von dem bekannten Zerbrechen des Fischerringes nach dem Tode des Papstes ganz abgesehen, bietet Bianchi in seinen Friauler Regesten ein paar interessante Beispiele für die J. 1318 und 1332. (Archiv f. österr. Geschichte Bd. XXXVI, S. 445, Nr. 388 und Bd. XLI, S. 472, S. 837).

8. II, S. 5 verglichen mit Michnay Ofner Stadtrecht Beil. XII, S. 264.

9. 1313,18. Febr. s. Veit schlägt Kg. Heinrich von Böhmen u.s.w. auf die Pfandsumme von 500 Mark Zwainzigern, um welche dem Conrad von Aufenstein die Burg Treffen versetzt war, noch weitere 400 Mark und siegelt die Urkunde mit seinem "haimblichen insigl ... Wir geloben im auch, wan wir vnsere insige1 verkheren, dass wir im diese tayding,vernewern vnd verschreiben vnter dem insigel, das wir darnn gewinnen. Urkd. Abschr. Nr. 1775 c im steir. Landesarchive zu Graz. Vgl. auch die Citate der früheren Anmerkg.

10. Ein directes Zeugnis für die Berufung von Brief und Siegel in der Laibacher Landschranne während des Mittelalters konnte ich bisher nicht auftreiben, weil die ältern Krain betreffenden Urkundenbestände infolge der häufigenTürkeneinfälle sehr gelichtet und zerstreut sind, und nicht einmal größere Regestensammlungen veröffentlicht sind. Ich stütze aber meine Ansicht von dem im Texte angegebenen Grunde abgesehen noch auf folgende Erwägungen: 1. Ist im Anhange Nr. 40 mindestens ein seither aufgefundenes Zeugniß aus dem J. 1523 beigebracht. 2. Ist auch die Berufung von Brief und Siegel in ihrer späteren Ausbildung in Krain unzweifelhaft bekannt gewesen. Die zu Ende des 17., Anf. des 18. Jahrh. verfaßten Observationes practicæ ... sive Hoftaiding des Freiherrn von Erberg verlangen z.B. S. 100, daß "soliches wie von alters herkhomen" (d.i. die Meldung), in Landsrechten beschehen müsse u. dgl. (Dagegen ist Urkd. 1212 in den Mon. Habsb. I. Abteil. 2. Bd. S. 900, dd*/o/ 1478, April, nicht hieher zu ziehen, obgleich sie von der Anmeldung mehrerer Schuldbriefe durch den Juden Schalam von Laibach handelt, da sie das Stadtgericht betrifft, die Berufung von Brief und Siegel aber strenggenommen nur in der Landschranne stattfinden konnte. Sie handelt vielmehr von jenem Falle, welchen Stobbe, Juden in Deutschl. S. 129 bespricht.) Ist überhaupt die ganze Entwickelung des Gerichtswesens, so weit man sie überblicken kann, in Innerösterreich fast durchweg gleichförmig vor sich gegangen.

11. Ueber die Bedeutung, welche man im Mittelalter mit der Anhängung des Siegels verband sich u.A. im Münchner Stadtrecht Art. 94 von hantfesten, Schwabensp. (Laßberg) Art. 159 von insigel craft u.s.w. Ueber die Sitte, den Bürgen nach dem Erlöschen der eingegangenen Verpflichtung die Siegel wieder zurückzustellen, vgl. Ph. E. Spieß, archiv. Nebenarbeiten, II, S. 2. Aus der Steiermark führe ich als ein Beispiel statt vieler den Vergleich an, welcher im J. 1505 zwischen dem steirischen Schrannenschreiber Hans Adler und dem Pögl’schen Erben vermittelt wurde. Diese sollten u.A.: Item darzue all brief, sygill, quittung,schueldpuecher, register und anders souil des alles gedachts Marxen Darnachs kindern lauten und zuegehoren und in irer gewalt haben ... dem genannten Hansen Adler ... treulich antburten. — In dem Prozeße, der sich darüber entspann, werden immer "brief und sigill die dem gedachten Marx Darnach lauten" u. dgl. verlangt.

12. Die Anm. 6 u. 10 erwähnten Observationes pr. des Freiherrn von Erberg definiren in Obs. II, §§ 4-6 den Unterschied in folgender Weise: Landtsrechten ... seind ... diejenigen Rechten (judicium seu forum illud) in welchen regulariter alle, die Herren und Landleuth und die Landgüter betreffende Sprüch und Actiones (außer was Gewalt und Entwehrungen seind) vorgenomen werden. Und diese werden Landsrechten genennt 1. Propter substratam materiam, weilen in denenselben die Rechtsachen des Lands abgehandelt werden, dann die Herren und Landleuth und die Landgueter machen und seind das Land. 2. Propter modum judicandi, weilen in disem die Herren und Landleuth das Recht decisive auszusprechen haben ... Die Hofrechten aber nennen wir diejenigen Rechten (j. s. f. i.) in welchen alleinig Gewalt und Entwehrungen, die sich vor Verscheidung Jahr und Tag verloffen, vorgenommen und geklagt werden ... Diese werden ad distinctionem der Landsrechten die Hofrechten genannt, weillen die Herren und Landleuth allda nicht wie in Landsrechten decisive zu erkennen haben, sondern der Richter welcher von Hof gegeben ist, das Urthl mit Rath der Herren und Landleuth auszusprechen hat (p. 12, 13). Observatio III handelte von den Personen, welche in Verhinderung des Landeshauptmanns zum Vorsitz in Lands- und Hofrechten berufen sind. Vgl. über das Ms. A. Dimitz über das Landschrannengericht in Laibach in den Verhandl. und Mittheil. d. jur. Gesellschaft in Laibach II, 231 ff. Ueber den Montag als Gericbtstag vgl. die neu verbeßerte Landschrannen Ordnung von Krain, 1571, § 1.

13. Urkunde Herzog Albrecht II. für Kärnten und Krain ddo 1338, 14. und 16. Sept Graz: Swer bei gutem gericht und mit stiller gewer ein aygen herpracht hat dreizzig iar vnd ainen tag, ein lehen czwelf iar vnd ainen tag, ein purchrecht iar vnd tag, mag er daz furbringen, so hat er furbaz recht darczue. Hinsichtlich des steierm. Landesrechts vgl. Bischoff a.a.O. S. 77.

14. Siegel, das Versprechen als Verpflichtungsgrund § 1, besonders S. 3.

15. Auch für Oesterreich ist das Urkundenmateriale, zumal es überwiegend dem 15. Jahrh. angehört, fast nur durch Nachforschung an Ort und Stelle, zu gewinnen, mir also im Augenblicke gar nicht zugänglich. Auch müßte das Wiener Frohnbuch neu durchgearbeitet werden, da Schlagers Auszüge (Wiener Skizzen II. Reihe, 1836) ungenügend und entstellt sind.

16. MS. im Besitze des historischen Vereins für Krain.

17. Der Unterschied zwischen Amortisirung einer verlorenen Schuldurkunde und der Berufung von Brief und Siegel könnte allenfalls so zusammengefaßt werden: Erstere erfolgt im Interesse des Gläubigers zur Aufrechterhaltung seines Anspruchs, entkräftet also nur die Urkunde. Die Berufung hingegen dient dem Schuldner zur Sicherung gegen Ansprüche, und vernichtet also die verschwiegenen Forderungen selbst.

18. MS. im Besitze des hist. Vereins f. Kärnten.

A.1.1. im Cod. "chainen."

A.1.2. desgl. "Christen."

A.1.3. desgl. "chind1eich."

A.1.2. desgl. "Christen."