DRQEdit-Ergänzung (H. Speer)

Hofgerichtsordnung Ostfriesland 1590 :: Elektronische Edition 2010.Quelle

Autor Edzard Graf von Ostfriesland / Johann Graf von Ostfriesland

Hoffgerichts-Ordnung / Unser Edzards und Johann, Gebruͤderen / Graffen und Herren zu Ost-Frießland / etc. etc. wie die in Unser Graffschafft Ost-Frießland zu halten.

Titulus I. Wo und an welchem Ort unser Graͤffliches Ost-Frießlaͤndisches Hoffgericht gehalten werden soll.

DJeweil / nach dieser unser Graffschaft Gelegenheit / nicht wol ein besser Ort / als unsere Stadt Aurich / zu benennen / alda man / beyde Winters und Sommers-Zeiten / ab- und ankommen kan / so soll unser Graͤffliches Hoffgericht allewege daselbst auf unserer Cantzley gehalten / auch die Acta und Gerichts-Haͤndel daselbst so lange verwahrlich enthalten werden / biß mit Rath und zuthun unserer getreuen Landschaft / daselbsten zu Aurich ein neu Hoffgerichts-Cantzley-Hauß gebauet werden moͤge. Es waͤre dann Sache / [S. 12] daß wir / oder unsere Erben / von wegen Sterbens-laͤuffte / oder dergleichen erheblichen Ursachen / dasselbe an andere Oerter / welches wir uns hiemit vorbehalten / verruͤcken muͤsten.

Titulus II. Wie unser Hoffgericht mit Assessoren und Urtheilern besetzt werden soll.

DAsselbige Hoffgericht soll mit neun Persohnen besetzet werden / darunter einer vom Adel / als zu dieser Zeit der Ehrenfeste Egger Beninga. Haͤuptling zu Grimersum / zu unserm Hoffrichter verordnet / demselben von uns vier Doctores, oder Licentiaten / dann auch zweene von unser Ritterschaft / und letztlich noch zweene aus den Staͤdten / oder Lande respectivè zugeordnet werden; dieselben neun Persohnen / damit wir auch / ohne erhebliche Uhrsache / keine Veraͤnderung machen wollen / sollen jederzeit unser gemein oder ordinari Hoffgericht / auf Zeit und Maß / wie hernach folgen wird / besitzen / und sich ohne ehehaft davon nicht absentiren: Da aber jemandes durch Leibes-Schwachheit / oder dergleichen erhebliche Ursach / verhindert wuͤrde / soll sich derselbe schrifftlich entschuldigen / und alsdann die gegenwaͤrtigen auf die Abwesenden nicht warten / sondern den Process vor sich gehen lassen. Da aber der Hoffrichter selbst seine ehehaffte einzuwenden haͤtte / sol er einen von den gelehrtesten und erfahrnesten Hoffgerichts-Assessoren zu seinem Vice-Hoffrichter benennen / damit derselbige das richterliche Amt an seiner statt verwalten moͤge.

Titulus III. Wie offt und wann unser Hoffgericht gehalten werden sol.

Es sollen in nunser Graffschaft / zum wenigsten alle und jedes Jahr besonders / vier gemeine Hoffgericht gehalten werden / als / das erste auf Montag post Sexagesimæ, das Ander / auf Montag post Cantate, das dritte / auf Montag post Bartholomæi, und das vierte / auf Montag post Martini.Und wann solche Hoffgericht gehalten werden / wollen wir Graff Edzard, und Graff Johann, Gebruͤder / uns vorbehalten haben / nach unser guten Gelegenheit / demselben publico actui, um mehrers Ansehens / besser Richtigkeit / auch zucht und Gehorsams willen / in der Persohn selbst zu præsidiren / oder unser Soͤhn und Vettern einen / an unsere statt dabey zu schicken / und daran seyn und gehabt haben / daß den Rechten sein stracker Lauff gegoͤnnet werden moͤge. Es sollen aber zuforderst die Urtheil und Bescheide / in beschlossenen Sachen und Puncten / allemahl in solchen gemeinen Hoffgerichten publiciret / und sobald darauf in allen Sachen durch die Procuratores, nach ihrer Ordnung / procediret / und was sich gebuͤhret / gerichtlich anbracht werden.

Damit aber die Partheyen und Sachen desto mehr gefordert / und die viertheljaͤhrige Zeit den Partheyen nicht zu lang fallen moͤge / so sol unser Hoffrichter neben zweyen unsern Doctorn oder Assessorn, welche wir principaliter aufs Hoffgericht bestellen wollen / darunter auch einer / wie im vorgehenden Titulo gemeldt / zum Vice-Hoffrichter gebraucht werden soll / alle Wochen / insonderheit des Mittwochens Vor- und Nachmittages / Hoffgerichts-Audientz halten / und vor allen Dingen hoͤchsten und eusersten Fleiß anwenden / daß die erscheinende Partheyen / in ihren Gebrechen / vorerst muͤndlich gehoͤret / und wo muͤglich / in Guͤte verglichen werden moͤgen / in Entstehung aber deroselben / alsdann deren Producta einnehmen / auch gerichtliche nothduͤrfftige Process erkennen / und alles / was sich sonsten auf der Partheyen anruffen zu handeln gebuͤhret / verrichten.

Titulus IV. Von des Hoffrichters und Beysitzers Amt.

Hoffrichter und Beysitzere sollen diese unsere ihnen zugestellte Hoffgerichts-Ordnung eigentlich wissen und verstehen / der gemeinen Kaͤyserlichen Rechten und Reichs-Ordnungen wol kuͤndig und erfahren seyn / und im Gerichts-Rath / und sonsten zum getreulichsten Aufsehen haben / daß dieser unser Ordnung gehorsamlich gelebt / und entgegen die Ubertreter ernstlich gestraffet werden; da auch einiger Mangel oder Defect sich daby erregen wuͤrde / soll derselbe mit unserm vorgehabten Rath / und der saͤmtlichen Beysitzer rathlichem Bedencken gebessert werden. Es sollen auch Hoffrichter und Beysitzer zu rechter gebuͤhrender Zeit unser gemein Hoffgerichte / wie auch die woͤchentliche Hoffgerichts-Audientz anfangen [S. 13] / als im Sommer des Morgens um sieben / im Winter zu acht biß auf zehen / Nachmittages aber / von ein biß auf vier Uhr / erscheinen und verharren / dem Gericht treulich und fleissig auswarten / und sich daran nicht anderst / dann wie vor stehet / die Ehehaft verhindern lassen: Unser Hoffrichter sol auch daran seyn / daß die Beysitzere / von allen Theilen / und ohne Unterscheid / so wol die bey den Quartal- als woͤchentlichen Hoffgerichten gebrauchet werden solen / wie auch die Procuratores, ehe sie ad procurandum gelassen / zuforderst / vermoͤge dieser Hoffgerichts-Ordnung / beeydiget / und ihnen eingebunden und befohlen werde / solchen Hoffgerichts-Sachen getreulich und mit Fleiß beyzuwohnen.

Und wollen demnach Wir Edzard und Johann, Gebruͤdere / Graffen und Herren zu Ost-Frießland / Sie / Unsern Hoffrichter und Beysitzere / ihrer Eyde und Pflicht / damit sie respective Uns ausserhalb des Hoffgerichts verwandt / was / und so viel das Gerichte belanget / oder darein gehoͤren wird / krafft dieser Unser Ordnung / gaͤntzlich und gar erlassen haben / auf daß sie frey und ungescheuet / auch ohne alle Gefahr / allein der Wahrheit und den Rechten gemaͤß / maͤnniglichen urtheilen und sprechen moͤgen. Sie sollen aber in allen Sachen auf die gemeine beschriebene Rechte / und des Heiligen Roͤmischen Reichs Constitutiones, redliche und ehrbare Gewohnheiten / insonderheit aber nach den vernuͤnfftigen Statutis und Land-Rechten / welche biß dahero in dieser Graffschaft Ost-Frießland in uͤblichem Gebrauch gehalten / und wie wir das / mit Zuthun und einhelligem Rath Unser allgemeinen Ritter- und Landschaft / verbessern wuͤrden / wie auch sonst gemeine Privilegia und Begnadigung / die vor sie gebracht werden / nach Ausweisung ihrer Pflicht und Eydes / wie der hernach gesetzet / Urtheil fassen und aussprechen / und sich daran keine Furcht / Draͤuung / Gewalt / Befehl / Geschaͤfft / Geschenck / Gunst / Gabe / Feind- oder Freundschaft / oder andere Ursachen / von weme / oder in was Nahmen das immer beschehen moͤchte / verhindern lassen / sondern maͤnniglichen / was Wuͤrden oder Standes die seyn / ohne alle partheyliche Affection, bey ihren Pflichten / gleichmaͤssig Recht sprechen und wiederfahren lassen.

Da auch der Hoffrichter / oder einer von den Beysitzeren / einer Parthey dermassen mit Freundschaft verwandt / daß er darum in Rechten recusiret werden moͤchte / oder er sonst mit ihr in oͤffentlicher Freundschaft stuͤnde / oder zuvor in ihrer Sache consuliret / advociret / oder in andere Wege darin gedienet haͤtte / derselbe soll sich solcher Sach entschlahen / und ohne Ermahnen / aus dem Rathe von solcher Handlung absondern / und die Ursache dem Hoffrichter / und seinen mit-Beysitzeren anzeigen / damit solche Sache einem andern zu referiren untergeben werden moͤge; er soll auch hinfuͤrter des advocirens und consulirens in solchen Hoffgerichts-Sachen sich enthalten / damit aller Verdacht / so viel muͤglich / vermieden werden moͤge.

Titulus V. Wie Unser Hoffgericht mit einem tauglichen Secretario und Unterschreiber besetzet werden solle.

Es soll auch ein verstaͤndiger erfahrner und glaubhafftiger Hoffgerichts-Secretarius, samt einem redlichen Unterschreiber / zu diesem Unserm Hoffgericht verordnet werden / die so sol den gemeinen Quartal-Hoffgerichten / als auch den woͤchentlichen Hoffgerichts-Audientien beywohnen / und mit gutem Fleiß und Treuen alles das / so gerichtlich einkommen und gehandelt wird / auffschreiben / Brieffe und Uhrkunde / die ins Gericht gebracht / bey dem Gericht verwahren / und sonsten ferner thun und handlen / was sein Eyd mit sich bringet / insonderheit der procuratoren Recess getreulich und fleissig protocolliren / auch die Producta, den Tag wenn sie kommen / verzeichnen / doch davon dem Gegentheil ohne Erkenntniß keine Copey geben / oder etwas zustellen / auch die Parthey uͤber die geordnete Tax im geringsten beschweren. Es soll auch der Unterschreiber nach dem Secretario sich richten / was ihme befohlen / treulich ingrossiren / copeyen / und sonsten alles thun / was auch sein Eyd vermag. Unser Hoffgerichts-Secretarius soll auch / nach vollbrachtem Hoffgericht und geendigten Audientien / jederzeit aus seinem Protocoll / die Acta compliren / und in welchen Sachen zum Bescheid oder End-Urtheil beschlossen / dieselbe ordentlich / mit Rath des Hoffrichters / einem von den gelehrten Beysitzeren ad referendum zustellen / damit auf das nechstfolgende Quartal-Hoffgericht dieselbe referiret werden moͤgen. Und so offt man Urtheil fassen will / soll er allewege bey Referirung der Acten seyn / und auf beschehene Umfrage des Referenten / auch der andern Beysitzer Meinung / mit Verzeichniß ihrer Nahmen / und der Ursachen / die sie zu solchem Urtheil bewogen / mit getreuem Fleiß aufschreiben / auch daruͤber ein Protocoll und Urtheil-Buch halten / und solches alles in hoͤchster Verschwiegenheit halten / und niemand offenbahren / ihme wuͤrde dann solches zu thun / durch den Hoffrichter und Beysitzere befehlicht. [S. 14]

Titulus VI. Von den Procuratoren und ihrem Amt.

ES soll niemand an diesem Unserm Graͤflichen Hoffgerichte zu procuriren zugelassen werden / er sey dann zuvor durch Unsern verordneten Hoffrichter und Beysitzer dazu qualificiret befunden / und habe den gewoͤhnlichen hernach gesetzten Eyd gelobt und geschworen / es wolte dann einer in seiner selbst / oder seiner nahe verwandten Persohn Sachen procuriren und reden / dem soll solches hiermit zugelassen seyn. Die Procuratores, welcher in der Anzahl vier verordnet / sollen auch jedesmahl zu rechter Zeit ihre Mandata und Constitutiones ein- und fuͤrbringen / auch von ihrer Parthey Sachen / die sie einmahl angenommen / ohne erhebliche und gnugsame erkante Ursachen / nicht abweichen / einer dem andern die Clienten nicht abpracticiren / der Partheyen Sachen Heimlichkeit verschweigen / dieselbe zur Guͤte vermahnen / zu rechter Zeit vor Gericht erscheinen / sich aller Scheltwort und Schmaͤhung enthalten / die muͤndliche Recess fein kurtz / jedoch daß die Nothdurfft darin begriffen / fuͤrtragen / sich aller widerwertigen Handlung enthalten / ihre Mandata fleissig examiniren / und wo die nicht just oder vollenkommen befunden / dieselbe durch die Parthey ergaͤntzen lassen / gleichergestalt auch die gerichtliche Producten / weil wir noch zur Zeit nicht wol juratos Advocatos haben koͤnnen / ehe sie die exhibiren / mit Fleiß durchlesen / und da Scheltwort / oder dergleichen was undienstlichs darein befunden / dasselbe austilgen / alsdann dieselbe subscribiren / und zu rechter Zeit gedoppelt eingeben / und da durch ihren Unfleiß etwas versaͤumet / soll solches von dem ihren gegolten werden; So sollen auch die Procuratores der eingebrachten Schrifften Copeyen / wie auch anders von ihnen gebetene und erkannte Process, zu rechter Zeit von Unserm Gerichts-Schreiber um die bekannte Tax redimiren / und nicht verfertigt / liegen lassen; Dann im Fall ein Procurator um das / so er einmahl begehret / und erkannt / nicht ansuchen wuͤrde / soll er nicht destoweniger solches von dem gemeldten Secretario zu loͤsen / mit gebuͤhrender Straff angehalten werden.

Titulus VII. Von den Hoffgerichts-Pedellen und Boten.

UNser Hoffgericht soll fuͤrter mit einem Pedellen und zweyen Boten / oder so viel derselben nach Gestalt der Haͤndel von noͤthen seyn werden / die aufrichtig und verschwiegen / auch schreiben und lesen koͤnnen / versehen werden. Der Pedell soll, wann die gemeine Hoffgericht / wie auch die woͤchentliche Audientz gehalten / vor der Hoffgerichts-Stuben fleissig aufwarten / damit die Ruffen / so zu jederzeit im Gericht erkannt / von Stund an / und in noch wehrender Audientz, durch ihn beschehen / und davon Unserm Hoffgerichts-Secretarien Relation gethan werden moͤge: Er soll auch die Rath- und Hoffgerichts-Stuben fein sauber halten / und allen Tumult und unnoͤthig Geschwaͤtz vor der Audientz-Stuben verbieten / und so viel an ihme / verhuͤten.

Die Boten aber sollen ihre auffgegebene Process getreulich executiren / davon richtige Relation einbringen / und da ihnen darzu gute Anweisung von noͤthen / alsdann bey Unserm Hoffrichter oder Vice-Hoffrichter darum ansuchen und sich informiren lassen. Sie sollen sich auch an ihrem vermachten Verkuͤnd-Gelde und Boten-Lohn / als drey Schaff / begnuͤgen lassen / und die Parthey nicht uͤbernehmen / darein dann Hoffrichter und Beysitzer jederzeit gebuͤhrlich Einsehens thun sollen.

Titulus VIII. Von armen Partheyen / wie die mit Advocaten und Procuratoren versorget werden sollen.

AUf daß sich auch die arme Unterthanen nicht zu beklagen / daß sie ihres Armuths halber rechtloß gelassen / als sollen dieselbe / so ferne sie ihrer Armuth glaubliche Uhrkund in Schrifften fuͤrbringen / und den Eyd der Armuth leisten werden / ex officio mit Advocaten und Procuratoren versehen / sie auch mit der Hoffgerichts-Persohnen Belohnung / biß zum Ende der Sachen / verschonet werden / darin sich dann keine Persohn oder Procurator, bey Verlust seines Dienstes / sparen / oder wiedersetzig machen soll.

Titulus IX. Hoffrichter und Beysitzer Eyd.

[S. 15] UNser geordneter Hoffrichter und Beysitzer sollen Uns / Unsern Erben / und Erbnaͤhmen / geloben zu GOTT / und auf das heilige Evangelium schweren / daß sie sollen / an Unserm verordneten Hoffgericht / ihren Aemtern getreulich und redlich vor seyn / nach gemeinen beschriebenen Rechten / ehrbahrn und guten Ordnungen / Statuten und Gewohnheiten / so ferne dieselben fuͤrkommen / und ihrem besten Verstand / maͤnniglichen hohes und niedrigen Standes / gleich urtheilen und handeln / sich weder um Liebe / Neyd / Gabe / Freundschaft / noch keinerley Sache dawider bewegen lassen / auch mit niemandes keinerley Anhang / oder Zufall / in Urtheilen suchen noch machen / von den Partheyen / so vor ihnen zu rechten oder zu handeln haben / oder von ihrentwegen / keinerley Geschenck / Gaben / oder Nutzung / durch sich selbst / oder andere nehmen / oder in seinen Nutz nehmen lassen / in was Gestalt oder Schein das geschehen moͤchte / keiner Partheyen Rath oder Warnung thun / die Heimlichkeiten und Rathschlaͤge des Gerichts den Partheyen / oder andern / vor oder nach dem Urtheil eroͤffnen / die Sachen und Urtheil boͤser Meinung nicht verziehen / und alles anders thun und lassen / das einem frommen Richter und Urtheiler wol gebuͤhret / alles getreulich und ohne Gefehrde.

Titulus X. Des Hoffgerichts-Secretarij und Substituten Eyd.

UNser Hoffgerichts-Secretarius soll Uns geloben und schweren / zu GOTT / und auf das heilige Evangelium / seinem Amt und Befehlich / mit schreiben und lesen / mit getreuem Fleiß ob zu seyn / der Partheyen Vortraͤge und Gerichts-Acta, dergleichen alle Brieffe / Schrifften und Abschrifften / getreulich zu protocolliren / aufzuschreiben / und zu verwahren / Uhrkunde / Brieffe / und anders / so gerichtlich eingebracht / bey dem Gericht zu behalten / und zu versorgen / dieselben / oder Abschrifften davon / ohne Erkaͤntniß Unser Hoffgerichts / niemandes zu geben / noch sonst was heimlich waͤre / zu eroͤffnen und lesen zu lassen / alle Heimlichkeit des Raths und Gerichts zu verschweigen / keiner Parthey wider die andere Warnung zu thun / noch zu rathen / auch von Partheyen in rechthaͤngenden Sachen / oder so seines wissens bald rechthaͤngig werden / oder andern von seinent wegen / keinerley Geschenck oder Gaben zu nehmen / noch ihme zu Nutz nehmen zu lassen / in was Schein das geschehen moͤchte / und sonst alles zu thun und zu lassen / das einem getreuen Secretario gebuͤhret / getreulich und ungefehrlich.

Unsers Hoffgerichts-Unterschreiber soll Uns geloben und schweren / daß er seinem Amt mit schreiben / lesen / ingrossiren / und copiiren / nach Bescheid des Hoffrichters und Hoffgerichts-Secretarien / mit gantzen Treuen und Fleiß obseyn / darin keine Gefehrde gebrauchen / die Heimlichkeit des Gerichts / als gefasseter Urtheilen / einbrachter Kundschaften / Protocollen / Gerichts-Handlung und Schrifften niemand eroͤffnen / hoͤren / oder lesen lassen / noch darvon Copey geben / anders dann mit Erlaubniß des Hoffrichters / oder Gerichts-Secretarij, und darum kein Geschenck von niemandes fordern / heischen oder nehmen / und sonst alles thun, was einem getreuen Schreiber gebuͤhret / ungefehrlich.

Titulus XI. Der Procuratoren Eyd.

UNsers Hoffgerichts Procuratores und Redener sollen geloben und schweren / daß sie in der Partheyen Sachen / die sie auf- und annehmen / nach ihrem hoͤchsten und besten Verstaͤndniß / procuriren / reden und handeln wollen / jederman zu seinem Rechten / auch in denselben / wissentlich / keinerley falsch / Unwahrheit oder Gefaͤhrlichkeit gebrauchen / auch die Partheyen uͤber den Lohn / oder Sold / so ihnen von Gerichts-wegen taxiret wird / weiter nicht beschweren / sondern wo deshalben zwischen ihnen und den Partheyen Jrrung entstuͤnde / solches bey Unser Hoffgerichts Erkaͤntniß bleiben lassen / und dann sich der Sachen / so sie einmahl eingenommen / ohne redliche Ursach und Erlaubniß des Hoffrichters nicht entschlagen / sondern biß zum Ende verharren / und sonst alles das thun und lassen wollen / das einem getreuen Procurator und Redener gebuͤhret / getreulich und ungefehrlich / etc.

Titulus XII. Des Pedellen / item des Hoffgerichts-Boten Eyd.

UNsers Hoffgerichts Pedell soll geloben und schweren / seinem Pedellen-Amt mit allem treuen Fleiß vorzuseyn / die Briefe / so ihm zu verkuͤnden befohlen werden / getreulich zu verkuͤnden / auch andere Unsers Hoffgerichts Befehlich / mit Fleiß und treulich auszurichten / und wieder anzusagen [S. 16] auf das Gericht und Audientz gut Aufmercken zu haben / Unserm Hoffrichter und dem gericht gehorsam und gewaͤrtig zu seyn / dieselben Hoffrichter und Beysitzer zu ehren / und foͤrderen / und ob er des Raths und Gerichts Heimlichkeit oder Rathschlaͤge erfahren wuͤrde / dasselbige zu verschweigen / die Partheyen daraus nicht zu warnen / oder zu rathen / von den Partheyen uͤber seinen gewoͤhnlichen und gebuͤhrlichen Lohn nichts zu nehmen / und sonst alles anders zu thun und zu lassen / das einem getreuen Pedellen seines Amts halber gebuͤhret / alles ohngefehrlich.

Die Boten / so an Unserm Hoffgericht aufgenommen werden / sollen geloben und schweren / ihrem Boten-Amt und Befehlich getreulich und mit Fleiß auszuwarten / die Gerichts-Briefe / so ihnen von Unserm Hoffgericht / desselben Secretarien / oder den Partheyen zuverkuͤnden / aufgeben und befohlen werden / treulich und fleissig denjenigen / an die sie stehen / in ihr eigen Persohn / da sie die betreten moͤgen / oder in ihre gewoͤhnliche Behausung / oder sonst nach Ordnung der Rechten / oder wie es ihnen befohlen wird / zu antworten und zu verkuͤnden / und allezeit dem Gerichts-Secretario solcher Uberantwortung und Verkuͤndung glaubliche Relation zu thun / Tag und Mahlstaͤdte anzuzeigen / auf daß es der Gerichts-Secretarius bey die Acta verzeichnen moͤge / und sonst alles anders zu thun / das einem redlichen und getreuen Boten seines Amts halben / wie oben vermeldet / zugehoͤret / ohn alle gefehrde.

Titulus XIII. Der armen Partheyen Eyd.

DJe sich an Unserm Hoffgericht vor arm und Bezahlung zu thun unvermoͤgentlich anmassen / die sollen schweren einen Eyd zu GOTT / und auf das heilige Evangelium / daß sie also arm seyn / auch an fahrenden und liegenden Haab und Guͤtern / oder Schulden / nicht vermoͤgen / die Cantzley um nothduͤrfftige Briefe / noch die Advocaten und Procuratoren zu belohnen / daß sie auch / um Leistung willen dieses Eydes / ihres Guts oder Haab nichts veraͤussert / oder andern uͤbergeben haben / und so sie in Rechten obliegen / oder sonst zu vermoͤgen kommen / alsdann jedem nach seiner Gebuͤhr / ehrbahrliche Ausrichtung thun wollen / alles ohngefehrlich.

Titulus XIV. Form des Eyds Curatorum ad litem.

OB sich auch zutragen wuͤrde / daß Unser Hoffrichter und Beysitzere denen / so da minder Jahren / und nicht vervormundert seyn / Curatores ad litem geben muͤssen / sollen dieselben Curatores eynen Eyd zu GOTT / und auf das heilige Evangelium schweren / das sie alles und jedes so N. dem sie zu Curatoren der Sachen geben sind / gut und nuͤtzlich ist / nach ihrem besten Verstaͤndniß / getreulich und mit Fleiß handeln / fuͤrbringen und geben / sich der Wahrheit ohne falsch und Gefehrde gebrauchen / was ihnen unnuͤtz und schaͤdlich ist / vermeyden / und alles / das in der Sachen zu ihren Handen koͤmmt / dem gedachten N. gaͤntzlich zustellen wollen / und sonsten alles das thun / und lassen / was getreuen Caratoren zustehet / ohne gefehrde.

Titulus XV. Der Eyd Curatorum auf liegende Guͤter und Erbschafft.

DEmnach sich auch unterweilen begiebt / daß den liegenden Erbschaften / deren sich niemand annehmen wil / und daruͤber gleichwol Streit und Rechtfertigungen fuͤrfallen / von Amtswegen / auch auf anhalten der Partheyen / Curatores verordnet werden muͤssen / so sollen diejenigen / so also dazu gesetzet werden / folgenden Eyd zu leisten schuldig seyn: Nemlich / daß sie / und ein jeder insonderheit / schweren / daß sie alles und jedes der verlassenen Guͤter und Erbschaft N. seligen / denen sie jetzt zu Curatorn verordnet werden / was gut und nuͤtzlich ist / handeln / was unnuͤtz und schaͤdlich / vermeyden / unterlassen und verhuͤten / dieselben Guͤter / liegende und fahrende / in gutem Glauben und Treuen vertreten / und im besten versehen / Schuld und Gegen-Schuld / auch allen zustehenden Zuspruch und Forderung / mit gutem Fleiß erkuͤnden / und das alles eigentlich und unterschiedlich / in gebuͤhrender Zeit der Rechten / in ein Inventarium bringen / ihrer Administration und Handlung / in gebuͤhrlicher und rechter Zeit / Rechnung thun und geben wollen und sollen / mit vollkommner Uberliefferung alles dessen / so der Curation halber den Guͤtern zustehen und zukommen wird / uud sonst alles thun / das einem getreuen Verwalter der liegenden Erbschaft zugehoͤret / bey Verpfaͤndung ihrer Haab und Guͤter / getreulich und ohne gefehrde. [S. 17]

Titulus XVI. Forma des Eydes eines Artztes / Barbierers / oder andern Kunst-Meisters

DErselbige soll schweren einen Eyd zu GOTT / und auf das heilige Evangelium / daß er in dieser Sache / darum er erfordert / so viel er das aus seiner Kunst erlernet / und mit seinen leiblichen Sinnen erkundiget / niemand zu Liebe / noch zu Leide / weder um Neid / Haß / Gunst / oder Gabe / sondern allein der Gerechtigkeit zu Forderung / und wie er die Gestalt der Sachen befunden / die Wahrheit sagen will / und daß er glaube / daß dem also sey / getreulich und ohne gefehrde.

Titulus XVII. Forma des Juͤden-Eyds.

WO sich auch zutragen und begeben wuͤrde / daß einem Juͤden in einer rechtmaͤssigen Sache / Kundschaft der Wahrheit zu geben / oder in andere Wege / durch Unsere Hoffrichter und Raͤthe ein Eyd zu schweren auferlegt werden muͤste / soll es allermassen und gestalt der Kaͤyserlichen Kammer-Gerichts-Ordnung damit gehalten werden.

Titulus XVIII. Forma cautionis juratoriae.

DEr Klaͤger oder Appellant soll geloben und schweren einen Eyd zu GOTT / und auf das heilige Evangelium / daß er die angefangene rechtliche Sach / durch sich oder seinen rechtmaͤssigen Anwald / biß zu Ende ausfuͤhren / und wo er den Beklagten in unbillige Kosten fuͤhren wuͤrde / daß er ihme dieselben / richterlicher Erkaͤntniß nach / widerum erstatten wolle / sonder alle Gefehrde / bey Verpfaͤndung seiner gegenwaͤrtigen und zukuͤnftigen Hab und Guͤter. Der Beklagte oder Appellat soll geloben und schweren / daß er die angefangene rechtliche Sache / durch sich selbst / oder seinen vollmaͤchtigen Anwald / biß zu Ende derselben ausfuͤhren / und dasjenige so im Rechten / samt den Unkosten / auf richterliche Maͤssigung erkannt / wuͤrcklich erstatten / vollziehen und ausrichten wolle / sonder alle Gefehrde / bey Verpfaͤndung aller seiner gegenwaͤrtigen und zukuͤnfftigen Hab und Guͤter.

Titulus XIX. Was vor Sachen an Unserm Hoffgericht angenommen / und gerechtfertigt werden sollen.

VOr dis Unser Graͤflich Hofgericht sollen geladen werden alle Unser Grafschaft Eingesessene Herren / Ritter / Edel-Leut / auch Drosten / Raͤthe / Richter / Haupt- und Amt-Leute / so wol ihrer Persohn / als ihres Amts halber / desgleichen Staͤdte / Flecken und Communen / wie auch alle andere Persohnen dieser Unser Grafschaft / welche den Untergerichten nicht unterworffen seyn / und alle deren Sachen (ausgenommen peinliche Sachen / und Malefitz-Haͤndel) daselbst gerechtfertigt werden: item so in- oder auslaͤndische Persohnen solch Unser Hofgericht prorogiren und sich dahin veranlassen: item, Sachen, die wir aus erheblichen Uhrsachen dahin wuͤrden weisen: imgleichen auch die Appellations-Sachen von allen Untergerichten / soferne die Hauptsach / davon appelliret / funfftzig Gulden / jeden zu 20 Stuͤber gerechnet / daruͤber und nicht darunter betreffen thaͤte / welches im zweiffel der Appellant mit dem Eyd zu erhalten schuldig / dann auch die Appellatio zu rechter Zeit interponiret / und vor Ausgang dreyer Monat / an gemeldtem Hofgericht anhaͤngig gemacht werden; sonst sollen auch Unser Hofrichter und Beysitzere / auf Anruffen der Partheyen / auf desertionem Appellationis zu erkennen / und darauf die Urtheil / welche in ihrer Kraft ergangen / zu exequiren Macht und Gewalt haben / nicht weniger als waͤre dieselbige von gemeldtem Unserm Hofgericht ausgesprochen.

Desgleichen wo jemand die Justitia an den Untergerichten kundlich versagt / oder gefaͤhrlich verzogen / solcher und gleichmaͤssiger Ursachen halber soll Unser Hofrichter und Beysitzere / jedoch auf fuͤrgebrachten glaublichen Schein des versagten oder verzogenen Rechtens Citation und Process zu erkennen haben. [S. 18]

Titulus XX. Wie die Appellationes anhaͤngig zu machen / Citation / Compulsorial und Inhibition auszubringen.

SO jemand Ladung / Compulsorial / Inhibition, oder derogleichen Process an Unserm Hofgericht erhalten wil / der soll solches durch eine Supplication fuͤrbringen und suchen / jedoch / daß die Ursachen der Forderung darin deutlich gesetzt werden / damit fuͤrter die Citation oder andere Process daraus genommen werden moͤgen; Jnsonderheit soll in Ladung der Appellations-Sachen die Beschwerung ergangener Urtheil gemeldet werden. Und sollen die Citationes, Urtheil und andere Process in Unser beyder Graffen Nahmen / wie auch unter Unserm Hoffgerichts-Secret, ausgehen.

Die Citationes sollen ihre substantialia requisita in sich begreiffen / und alle Compulsoriales, Inhibitiones, mandata executorialia, und dergleichen Gebots-Briefe / mit einer einverleibten Poen ausgehen / auch arctiora poenalia mandata erkant / und darauf ad declarationem procediret werden / die Poen soll halb Unserm Fisco, und die andere Helffte der gehohrsamen Parthey zugeeignet werden. So von End-Urtheil appelliret / soll dem Appellanten auf sein Ansuchen / neben der Citation, auch Inhibition erkant werden / aber in Appellations-Sachen der Bey-Urtheil / wie auch in Nichtigkeit / item, extrajudicial-Appellations-Sachen / und dergleichen / dieselbe ehe nicht erkant werden / es sey dann dieselbe durch rechtliche Erkaͤntniß an Unser Hofgericht devolviret.

Titulus XXI. Wie in den gerichtlichen Audientien zu handeln sey.

WAnn der Klaͤger zum ersten mahl auf ausgangene Ladung vor Gericht erscheinet / so soll er durch einen geschwornen Hoffgerichts-Procuratorem dieselbe Ladung reproduciren lassen / und der Procurator seine Gewalt daneben uͤbergeben / auch seine articulirte Klage zugleich eingeben und fuͤrbringen; Jn Appellations-Sachen aber soll der Appellant noch daruͤber Instrumentum appellationis, oder was er dessen vor bestaͤndige Uhrkund haͤtte / desgleichen Acta voriger Instantz, einbringen / und vor allen Dingen dahin sehen / daß er formalia Appellationis deduciren / und folgends justificiren koͤnne.

Titulus XXII. Was der Antworter oder Appellat handeln solle und moͤge.

Wann der Antworter oder Appellat, oder ein Procurator, welcher Gewalt fuͤrbracht, oder de rato caviren wuͤrde / von ihrentwegen erscheinet / und Copey dessen / so also schrifftlich einbracht / begehret / die sol ihme erkant / und daruͤber zu handeln / Zeit und Termin angesetzet werden.

Sie sollen aber dagegen alle und jede Exceptiones, sie seyn declinatoriae, dilatoriae, oder wie sie sonst Nahmen haben / und vor Befestigung des Krieges eingewendet werden sollen / simul & semel schrifftlich fuͤrbringen / und hernacher damit weiter nicht gehoͤret werden / es waͤre dann Sache / daß ihme hernacher einige Defension oder Exception zu wissen gemacht wuͤrde / und er das bey seinem Eyd betheuren koͤnte / als muͤste dieselbe auch wol nach Befestigung des Kriges zugelassen werden / und von solchen fuͤrgewandten Exceptionibus sol man dem klagenden Theil / auf sein Begehr / Copey und Zeit zur Gegenhandlung vergoͤnnen und ansetzen. Ob dann der Klaͤger oder Appellant solche Exceptiones auf dem angesetzten Termino verneinen wuͤrde / sollen dieselbe (so ferne sie erheblich und zulaͤssig) in einer gewissen Zeit dem Beklagten / oder Appellaten / zu beweisen zugelassen werden; wolte aber Klaͤger oder Appellant dagegen repliciren / das sol er auch zu thun Macht haben / und dem andern Theil / dawider zu dupliciren / frey stehen / und dem Replicanten auch seinen Intent in einer nahmhafften Zeit zu beweisen verstattet / sonsten aber vor der Krieges-Befestigung weitere triplicae oder quadruplicae keines weges zugelassen werden. Der Klaͤger oder Appellant mag auch wol strack auf die Exceptiones muͤndlich repliciren / und da dagegen dergleichen von Beklagtem und Appellato geschaͤhe / muͤndlich zum Bescheid gesetzet werden. Doch so der Beklagte oder Appellat seine Exceptiones beweisen wolte / sol er damit gehoͤret / und alsdann folgends darauf erkannt werden.

Titulus XXIII. Von Caution und Vorstand.

[S. 19] DJe Cautio und Vorstand soll gleich zu Anfang der Sachen / da derselbe gefordert / entweder mit Buͤrgen / oder Guͤtern / oder in subsidium, mit einem geschwornen Eyd / wie sich das vermoͤge Rechtens gebuͤhret / von denjenigen / welche nicht gnugsam in Unser Graffschaft noch sonst gesessen / geleistet werden.

Titulus XXIV. Von Befestigung des Kriegs / zu Latein litis contestatio genant.

DJeweil die Befestigung des Kriegs / zu Latein litis contestatio, ein wesentlich Stuͤck ist des Gerichtlichen Processus / und trefflicher Wirckunge; dann wann das recht verfangen / mag der Richter ferner nicht recusiret / noch einige weitere Exception wider dessen Jurisdiction gehoͤret werden: darum sollen Hoffrichter und Beysitzere / damit nicht nichtiglich gehandelt / fleissig Aufsehens haben / auf daß die Krieges-Befestigung nicht unterlassen / sondern von beyden Theilen mit gebuͤhrenden Worten fuͤrbracht werde.

Titulus XXV. Von Reconvention und Gegen-Klage / ob / und wenn dieselben zuzulassen.

Wuͤrden auch Sachen / darum einer vor Unser Hofgericht geladen / fuͤrfallen / dadurch der Beklagte zu dem Klaͤger hinwieder zu sprechen haͤtte / also daß die Gegen-Klage dieser Vorklage anhaͤngig / als soll und mag der Beklagte dieselbe seine Gegen-Klage vor der Kriegs-Befestigung alsbalde / oder darnach in continenti, wol einbringen / dieselbe soll auch / im Fall sie sonst erheblich und zulaͤssig / von Unserm Hofrichter und Beysitzeren angenommen / und neben der Haupt-Klage simultaneo Processu, wie die gemeine beschriebene Rechte solches vermoͤgen / gerechtfertiget und mit End-Urtheil entschieden werden.

Titulus XXVI. Vom Eyd vor Gefehrde / zu Latein Juramentum Calumniae genant.

SO nun der Krieg Rechtens also beyderseits befestiget ist / wuͤrde dann durch beyde Partheyen / oder ihr eine / den Eyd vor Gefehrde / im Rechten Juramentum calumniae genant / zu schweren begehret / das soll alsbald geschehen: und so sich der Klaͤger des Eydes verweigerte / so ist er damit von seiner Klage gefallen / und soll sein Gegentheil / mit Abtragung Kostens und Schadens / davon absolviret werden. Waͤre aber die Verwiederung des Eydes bey dem Beklagten / so soll es geachtet werden / als ob er sich der Klage bekant haͤtte / und also der Sachen verlustig seyn: doch mag solcher Eyd stillschweigend uͤbergangen werden.

Titulus XXVII. Forma des Eyds vor Gefehrde.

DEr Klaͤger oder Appellant, und ihre Anwaͤlde / solen schweren einen Eyd zu GOTT / und auf das heilige Evangelium / daß sie glauben und nicht anders wissen / eine gute Sache zu haben / auch keinen gefaͤhrlichen Schub / Auszug oder Beybringung der Sachen suchen oder begehren / und so oft sie im Rechten gefraget werden / die Wahrheit nicht verhalten / sondern ehrbarlich und richtiglich anzeigen und aussagen / auch der Sachen halben niemand anders / dann denenjenigen / so das Recht zulaͤst / ichts geben oder verheissen wollen / damit sie die Urtheil erhalten moͤgen / alles getreulich und ungefehrlich.

Der Antworter oder Appellat, und derselben Anwaͤlde / sollen schweren einen Eyd zu GOTT / und auf das heilige Evangelium / daß sie glauben und nicht anders wissen / eine gute Sache zu haben / sich gegen den Klaͤger oder Appellanten zu beschirmen / auch keinen gefaͤhrlichen Schub / Auszug oder Beybringung der Sachen suchen oder begehren / und so sie zu Rechten gefragt werden / die Wahrheit [S. 20] nicht verhalten / sondern ehrbahrlich und aufrichtig anzeigen und aussagen / auch der Sachen halben niemand anders dann denenjenigen / so das Recht zulaͤsset / ichtes geben oder verheissen wollen / damit sie die Urtheil erhalten moͤgen / getreulich und ohne gefehrde.

Titulus XXVIII. Vom Eyd der Boßheit / Juramentum malitiae genant.

ES moͤgen auch Unser Hoffrichter und Beysitzere / aus erheblichen Uhrsachen / und alle tergiversation zu vermeiden / einem oder beyden Theilen Juramentum malitiae wol auflegen / ob solches gleich die Partheyen nicht suchen.

Titulus XXIX. Forma solches Eydes.

WElchem Theil der Eyd der Boßheit auferlegt wird / der soll schweren einen Eyd zu GOTT / daß er dasjenige / so er fuͤrbringet und begehret / nicht aus Gefehrden oder boͤser Meinung / noch zu Verlaͤngerung der Sachen / sondern allein zur Nothdurft thue / und daß er / das also zu thun / von seiner Parthey Unterrichtung und Gewalt empfangen habe.

Titulus XXX. Von dem Eyd dandorum & respondendorum.

ES soll auch Unserm Hoffrichter und Beysitzern frey stehen / im Fall sie es zu Zeiten und nach Gelegenheit der Sachen vor rathsam erachten / dem Klaͤger oder seinem vollmaͤchtigen Anwalde seine Articul, vermittelst Eydes dandorum, zu uͤbergeben / und den Beklagten / vermittelst Eydes respondendorum, darauf zu antworten anzuhalten / und dazu bequeme Termin anzusetzen.

Forma des Eydes dandorum.

UNd wann dem Klaͤger solcher Eyd dandorum von Unserm Gericht auferlegt worden / soll er selbst gegenwaͤrtig in seine Seel / aber der Anwald in seine eigene und seiner Partheyen Seele schweren / daß seine oder seines Principals eingebrachte Articul, so viel die seine / oder seiner Parthey eigen Geschicht betreffen / wahr seyn / was deren aber fremde Geschicht betreffen / daß er glaube / die wahr zu seyn / ungefehrlich.

Forma des Eydes respondendorum.

ALso soll auch der Antworter / oder sein Anwald / im Fall ihm der Eyd respondendorum auferlegt / schweren / daß er des Klaͤgers Articul / so viel dieselben seine eigene That oder Geschicht betreffen / wahr zu seyn / oder nicht / und so viel deren fremde That oder Geschicht belangen / daß er glaube die wahr zu seyn / oder nicht / antworten wolle / doch sollen diejenige Articul, darauf man nach vermoͤg geschriebener Rechten zu antworten nicht schuldig / darmit nicht gemeint / sondern ausgeschlossen seyn. Ehe aber und bevor die Anwaͤlde beyde des Klaͤgers oder Antworters obgesetzte Eyde schweren / sollen sie darzu sondere gnugsahme Gewalt / auch eigentliche und nothduͤrfftige Unterrichtung von ihren Principalen haben; wuͤrde sich aber jemand auf die eingegebene / und durch Unsere Hoffrichter und Beysitzere zugelassene Articul, als obstehet / zu antworten verwiedern / auch sich darin ungehorsam erzeigen / der soll anders nicht / dann ob er solche Articul bekant haͤtte / geachtet werden.

Titulus XXXI. Was nach Befestigung des Krieges gehandelt werden soll.

NAch Befestigung des Krieges soll der Beklagte dem Klaͤger auf eingebrachte Klage ordentlich und unterschiedlich / auf alle Articul, so zulaͤssig / pure, und ohne allen Anhang / durchs Wort / Glaub wahr oder Nicht glaub wahr / antworten / und so der Articul mehr als ein Membrum in sich thaͤte begreiffen / soll ihme freystehen / denselben zu distinguiren / und wo er ihn glaubet / oder nicht glaubet / unterschiedlich anzeigen.

[S. 21] Hierauf soll Beklagtem seine Gegenwehr und Defensionales, wie auch peremtoriales, da er einige haͤtte / articulirt einzubringen / zugelassen / und Klaͤger darauf gleicher gestalt pure & categorice zu antworten / schuldig seyn / sonsten aber damit ferner nicht gehoͤret werden / wo solche Exceptiones nicht von neuen / wie obstehet / ihme anwuͤchsen / und er dasselbe vermittelst Eydes also betheuren moͤchte.

Titulus XXXII. Von Beweisung mit lebendiger Kundschafft oder Zeugen.

WAnn dann also Articulis gnugsam respondiret / und dieselbe alle oder zum Theil verneinet worden / und Klaͤger / oder Beklagter / dieselbe zu beweisen / sich zuzulassen begehren wuͤrde / soll ihme durch Unsern Hoffrichter und Beysitzere ein geraumer Termin ad probandum angesetzet werden / und woferne die Zeuge auf der naͤhe gesessen / alsdann bey Unserm Hoffrichter und Beysitzeren stehen / dieselbe vorzubescheiden / und durch etliche Beysitzer / und Unsers Hoffgerichts Secretarium, dieselbe in Gegenwart beyder Partheyen / welche darzu citiret werden sollen / zu beeydigen / und alsdann hernacher examiniren zu lassen: da aber Commissarii gebeten / dagegen nichts excipiret wuͤrde / soll auf dieselbige Commission erkant / und mit Einschliessung der Articulen / auch der Clausulae, dem Gegentheil einen unpartheyischen Notarium zu adjungiren / unter dem Hoffgerichts-Secret zugeschickt / sonsten aber ex officio die Commissarii, erzehlter massen / gegeben und verordnet werden. Wolte aber jemand fremde Zeugen / so ausser der Graffschaft gesessen / abhoͤren lassen / demselben sollen zu dero behuff / auf sein Anruffen an der Zeugen Obrigkeit / compas-Briefe erkant / und also Commissio und Articul in gebuͤhrender Form uͤberschicket und mitgetheilet werden.

Titulus XXXIII. Von Beweisung durch brieffliche Uhrkunde.

DA sich aber begaͤbe / daß der Klaͤger seine Klage / oder Beklagter seine Exception und Defension, nicht mit Zeugen / sondern mit Instrumentis, Buͤchern / Briefen und Siegeln / Handschrifften / Sahl-Buͤchern / Registern / oder andern briefflichen Uhrkunden / beweisen wolte / soll ihme solches zugelassen seyn; doch dergestalt / daß es in angesetzter Zeit geschehe / es waͤre dann / daß er eydlich erhalten moͤchte / daß er solche Brieffe gefaͤhrlicher Weise / oder seinen Gegentheil dadurch in weitere Kosten zu fuͤhren / nicht hinterhalten haͤtte / wie auch nach beschehenem Beschluß solches nicht allemahl abgeschlagen kan werden / als Unser Hoffrichter und Beysitzere hierin sich nach Ausweisung der Recht erzeigen sollen / und was also von schrifftlichem Beweiß einkommen / davon soll dem Gegentheil auf sein Begehren Copia mitgetheilet werden.

Titulus XXXIV. Von Beweisung durch Augenschein.

SOlche Beweisung soll oder mag auch vor oder nach dem Beschluß der Sachen / wo es vor gethanem Beschluß begehret / oder es sonsten die Nothdurft erfordert / auch wol ex officio eingenommen werden / jedoch daß die Partheyen / wie recht ist / dazu erfordert werden.

Titulus XXXV. Von Beweisung / so durch den Eyd geschicht / in supplementum probationis.

DA auch jemand sein Intent und Fuͤrbringen allein zum Theil und nicht gnugsahm erwiesen haͤtte / wir der Eyd in supplementum, oder zu Erfuͤllung der unvollkommenen Beweisung / den Partheyen auferlegt: ob aber / und wie / auch welcher Parthey solcher Eyd aufzulegen sey / das stehet bey Unsers Hoffrichters und Beysitzer Ermaͤssigung und Bescheidenheit / die dann schuldig / die Sache mit allen ihrem Umstaͤnden / Anzeigung und Vermuhtungen reifflich zu erwegen / und dabey wol in acht zu haben / in was Ansehen / Ehren / redlich- und Tapferkeit jede Parthey sey / welche der Sachen am besten Wissenschaft habe / und was ein Theil vor dem andern erwiesen / auch derhalben bessere Vermutung vor sich habe / alsdann moͤgen sie demselben aus erzehlten / oder dergleichen Bewegnissen / solchen Eyd zu erstatten wol auflegen. [S. 22]

Titulus XXXVI. Von Kundschafft / so vor der Kriegs-Befestigung / ad perpetuam rei memoriam, eingenommen werden mag.

WJewol sich nach Ordnung des Processus nicht gebuͤhret / vor der Kriegs-Befestigung Zeugen und Kundschaft im Rechten aufzunehmen: so seyn doch etliche sonderbahre Faͤlle / als das die Zeugen mit sorglicher Kranckheit / item mit hohem Alter beladen / oder weit ausserhalb Landes / in Sterbens-Laͤufften / verreisen muͤsten / item da den Zeugen ihr Gedaͤchtniß entfallen wolte / und dergleichen / in gemeinen Rechten ausgenommen / in welchen vor der Kriegs-Befestigung Kundschaft zu fuͤhren nicht abgeschlagen werden soll: wobey dann auch zu mercken / da sich klagende Parthey solcher Kundschaft innerhalb Jahres-Frist nicht gebrauchet / oder die Verhoͤr dem Gegentheil zu wissen thut / daß sie alsdann verloͤschet und unkraͤfftig wird; wogegen aber des Antworters Kundschaft in Jahres-Frist nicht verloͤschet / weil nicht in seiner Willkuͤhr und Macht stehet / wann ihn der Klaͤger besprechen wolle.

Titulus XXXVII. Von Eroͤffnung der Zeugen Aussage / und was darnach zu handeln.

SO dann die Zeugen also verhoͤret / und ihre Kundschaften und andere Beweisungen in Rechte eingebracht wuͤrden / sollen dieselben auf Ansuchen der Partheyen eroͤffnet und publiciret / und ihnen auf Begehren Abschrifft gegoͤnnet / und Termin zu handeln dagegen angesetzt werden. Es moͤgen auch die Partheyen alsbald muͤndlich per generalia, da es ihnen geliebet / beschliessen; da aber die Parthey / wider welche die Beweisung gefuͤhret / excipiren wolte / soll solches schrifftlich geschehen / wogegen auch zu repliciren und zu dupliciren vergoͤnnet / aber zum Verzug der Sachen zu tripliciren und quadrupliciren nicht gestattet werden / es erfordere dann der Sachen und Partheyen hohe Nothdurft. Folgends sol / auf der Partheyen Begehren / terminus ad producendum omnia, und wo von noͤthen / zu contradiciren / angesetzet werden / und die Parthey beyderseits muͤndlich und per generalia beschliessen; es waͤre dann / daß Unser Hoffrichter und Beysitzere / aus bewegenden Uhrsachen / ein anders bescheiden und zulassen wuͤrden.

Titulus XXXVIII. Wie in Appellations-Sachen nach der Kriegs-Befestigung gehandelt werden soll.

DJeser Unser vorgeschriebener rechtlicher Process soll nicht allein in den Rechtfertigungen erster Instantz, sondern auch in Appellations-Sachen / an diesem Unserm Graͤflichen Hoffgericht gehalten werden: wolte aber Appellans oder Appellatus nach Befestigung des Kriegs weiter nichts beweisen oder einbringen / soll alsbald auf repetitionem actorum primae instantiae, ihrem Begehren nach / terminus producendi omnia & concludendi angesetzt werden. Da aber die eine Parthey darein nicht willigen / sondern weiters einbringen wolte / soll ihr solches zu thun zugelassen / und wie in erster Instantz, darzu Handlung gestattet werden.

Titulus XXXIX. Wie wider die ausbleibende und ungehorsame Parthey / so wol den Klaͤger als Beklagten / an Unserm Hoffgericht procediret werden soll.

WJr statuiren / orden und wollen auch / daß alle und jede Unterthanen Unser Graffschaft / was Standes und Wesens die seyn / auf Unsers Hofrichters und Beysitzer an sie ausgegangene Citation und Ladung / zu bestimmter Gerichts-Zeit / durch sich selbst oder ihren gevollmaͤchtigten Anwald / davon sie dann keine Ursach / sie sey dann zu recht erheblich / entschuldigen soll / erscheinen. Wann aber der Klaͤger oder desselben Anwald nicht erscheinen wuͤrde / soll auf des Beklagten Begehren und Anruffen / der Klaͤger vor ungehorsam / den Gerichts-Kosten abzutragen / erkant / auch der Beklagte auf [S. 23] sein Begheren von ausgangener Ladung oder Citation absolviret werden. Wolte aber der Beklagte / nachdem der Klaͤger ungehorsam erkant / in der Haupt-Sachen fortfahren / und seine Gerechtigkeit und Behelff fuͤrbringen / damit er endlich von dem Rechtstande und Klage ledig erkant / und vor ihn gesprochen werden moͤchte / das soll ihme zu thun gestattet werden.

Wann aber die Sach mit Klag und Antwort verfasset / so moͤgen Unser Hoffrichter und Beysitzere vollfahren / und dann fuͤr den Klaͤger / oder Beklagten / nach Gestalt des Gerichts-Handels / urtheilen; doch soll in solchen Faͤllen der gehorsame Theil / ob gleich wider ihn gesprochen wuͤrde / den Gerichts-Kosten abzulegen nicht schuldig seyn.

So aber der Beklagte / vor Befestigung des Kriegs / ungehorsam ausbleiben wuͤrde / soll derselbe / auf Anruffen des Klaͤgers / ungehorsam erkant werden; und mag der Klaͤger auf solchen Ungehorsam in der Hauptsach fortfahren / seine Gerechtigkeit vorbringen und liquidiren / dazu ihme ziemliche Termin und Zeit gegeben werden sollen: und obgleich ihme die Urtheil zuwider fielen / soll er dennoch dem ungehorsamen Theil des Unkosten abzutragen nicht schuldig seyn.

Titulus XL. Wann hernach der ungehorsame Theil erscheinet / ob / und wie er zuzulassen.

ERschiene aber der ungehorsame Theil folgends vor Unserm Hoffgericht / nachdem einer oder mehr / oder alle Termin gehalten / soll derselbige / er sey Klaͤger oder Beklagter / in dem Stande / wie er die Sach und Process findet / zugelassen werden / doch daß er zuvor dem gehorsamen Theil den Unkosten und Schaden / seines Ungehorsams halber erlitten / nach rechtlicher Ermessigung entrichte und bezahle. Wuͤrde aber die Parthey / wider welche in contumaciam procediret / so sie folgends erscheinet / Ursach fuͤrbringen / warum er nicht ungehorsam waͤre / oder erkant worden seyn solte / und derwegen keine Kosten noch Schaden zu erstatten schuldig / auch dasjenige / so auf solchen Ungehorsam erfolget / nichtig erkant / abgethan / und revociret werden solle / dazu soll sie durch Unsern Hoffrichter und Beysitzere / so viel recht seyn wuͤrde / zugelassen werden.

Titulus XLI. Wann der Klaͤger / nach erkantem Ungehorsam / nicht liquidiren wil / wie er seinen Gegentheil dennoch zu rechte bringen moͤge.

DA aber der Klaͤger nach erkantem Ungehorsam nicht liquidiren / sondern auf seines Widertheils Ungehorsam / immissionem ex primo / und folgends ex secundo decreto in der Beklagten Guͤter bitten wuͤrde / so sol dieselbe nach Art der Klage / so dieselbe personalis ist / oder aber ob die streitige und beklagte Guͤter / so die actio realis ist / erkant werden / und so der Ungehorsam und begehrte immissio ex primo decreto also erkant / so soll der Beklagte abermahl citiret werden ad audiendum & videndum fieri immissionem, oder aber erhebliche Uhrsachen anzuzeigen / warum die Einsetzung nicht statt haben solle; und so er nicht erschiene / noch seinen vorigen Ungehorsam mit rechtmaͤssigen Uhrsachen ablegte / oder rechtlich cavirte / soll die Immissio geschehen und fuͤr sich gehen. Da dann die Einsetzung ex primo decreto also erfolgte / und der ungehorsame nach solcher Einsetzung erschiene / und entrichtete dem Klaͤger Kosten und Schaden / thaͤte auch Versicherung / der Sachen mit Rechte auszuwarten / soll die erkante Einsetzung darauf abgethan / und in der Hauptsache vollnfahren werden. Geschaͤhe aber solches nicht / mag alsdann der Klaͤger des Beklagten beharrlichen Ungehorsam abermahl beschuldigen / und darauf immissionem ex secundo decreto bitten / die ihme auch erkant und der Beklagte abermahls dazu / wie vor stehet / citiret werden soll. Da dann der Beklagte abermahls nicht erschiene / und die vorige contumaciam nicht allein gegen der Parthey / mit Abtrag Kostens und Schadens / sondern auch dem Gericht / nach Gelegenheit der Persohn und Sachen / mit einer willkuͤhrlichen Straff / die ihme Unser Hoffrichter und Beysitzere derwegen aufzulegen befugt / urgiren wuͤrde / so soll der Klaͤger den beharrlichen Ungehorsam des Beklagten abermahls anklagen / und immissionem realem ex secundo decreto bitten / die ihme auch erkant werden soll.

Da dann die Klage personalis / so / sich pro modo debiti & expensarum, in des Beklagten Guͤter / die er nahmhaft machen soll / oder so die actio realis / in die streitige Guͤter [24] als Haus / Hoff / Acker / Zinß / zehenden / oder andere Gerechtigkeit / darum geklaget worden / wuͤrcklich einzusetzen / und daneben seine brieffliche Uhrkund beybringen / oder so er die nicht haͤtte / sich erbieten / den Eyd fuͤr Gefehrde zu leisten / daß er glaube / daß er eine rechte Sache habe / und ihme der Beklagte solches / wie er begehret / pflichtig sey.

Da er dann also seine Klage mit briefflichen Uhrkunden darthut / oder den Eyd fuͤr Gefehrde / wie vor beruͤhret / so ihme der auferlegt wuͤrde / wuͤrcklich leistet / so soll die Immissio oder adjucatio in solutum der benannten Guͤter beschehen / und ihme darauf executoriales an Unsere Drosten / Amtleut und andere Obrigkeit / darunter die Guͤter gelegen / mitgetheilet werden. Es soll auch gleichmaͤssiger Process in den Appellations-Sachen von wegen Ungehorsams / vermoͤge und Jnhalts der gemeinen beschriebenen Rechten / gegen den Appellanten gehalten und erkannt werden.

Da aber die ungehorsame Parthey ausserhalb Unser Graffschaft beguͤtert / so soll / auf solchen processum contumaciae / gegen dieselbe in andere Wege mit Compas-Briefe und Vorschrifft also procediret werden / damit dem Klaͤger endlich zu dem seinen geholfen werden moͤge.

Titulus XLII. Wie die Acta, in denen auf End- oder Bey-Urtheil beschlossen / ausgetheilet und referiret werden sollen.

SObald in einiger hangenden Rechts-Sache definitive, oder auch interlocutorie zu dem Urtheil beschlossen und submittiret / soll Unser Hoffrichter dieselbe einem Unser Hoffgerichts gelehrten Beysitzern / an deme die Ordnung ist / durch Unsern Hoffgerichts-Secretarium zustellen lassen / derselbige soll solchen Handel mit gantzem Fleiß besichtigen / erwegen / und folgends zum gemeinen Quartal-Hoffgericht referiren / wie hernach folgt. Jn Sachen erster Instantz und Rechtfertigung / darinnen definitive und endlich beschlossen / soll derselbige Referent in gemeinem Hoffgericht zuforderst vermelden und anzeigen / ob die Ladung / wie recht / ausgangen / exequiret / und reproduciret / und ob die Partheyen selbst / oder durch ihre vollmaͤchtige Anwaͤlde / vor Gerichte erschienen und gehandelt haben / und ihre Persohn zum Rechten gnugsam legitimiret gewest / oder nicht: darnach soll der Referent mit der Kuͤrtze und in einer Summen / doch verstaͤndlich und mit getreuem Fleiß / erzehlen / was der Klaͤger in seiner Klage fuͤrgebracht und begehret / und sein Widertheil ihm dessen gestanden / oder nicht / was der Klaͤger folgends beybracht und erwiesen / was dawider excipiret und fuͤrgewandt / auch ferner alles das / so von beyden Theilen von Anfang biß zum Beschluß der Sachen zum Haupthandel dienlich fuͤrbracht und einkommen ist / und ob solches alles formlich / wie recht und nach laut dieser Ordnung / beschehen sey oder nicht.

So nu der Handel also summarie und in der Substantz von dem Referenten erzehlet worden / und die andere Beysitzere den also eingenommen haben / sollen / zu noch besserm gruͤndtlicherm und gewissern Verstande / wann noͤthig / alle Acta von Wort zu Wort gelesen werden / ausgenommen Citationes, Constitutiones und dergleichen / wo von Referenten derhalben kein Streit oder Mangel zu seyn angezeiget worden waͤre / desgleichen / wo die Partheyen um etwas streitig gewesen / und dasselbe durch ein interlocutori allbereit abgeschnitten worden / so soll dieselbige Beyurtheil / und nicht die Producta / in solchem Puncto verlesen werden. Jn Appellations-Sachen / darin endlich und definitive geschlossen / sollen die Acta erster und anderer Instantz von dem Referenten obbestimmter Massen erzehlet und referiret / auch folgends / wo von noͤthen / gelesen werden. Aber in Sachen erster Instanz oder Appellationis / darin nicht definitive, sondern interlocutorie beschlossen / soll der Referent allein vermelden und anzeigen / was desselbigen Streits halber von den Partheyen eingewendet und begehret worden / auch sonst im Handel dazu dienlich befunden / dasselbige folgends / wo von noͤthen / verlesen / und solches also mit interlocutoriis und Beyurtheilen / die etwas wichtig seynd / als super declinatoriis fori, formalibus appellationis, desertionis und dergleichen / gehalten werden.

Die andere schlechte Beyurtheile und Bescheide / als nemlich / ob das Libell oder Klage / Exception, replic, duplic, zuzulassen / der Krieg rechtens befestiget / der Eyd vor Gefehrde geschworen / auf die Articul gnugsam geantwortet / oder die zu beweisen zuzulassen / Gezeugen und Kundschaft gefraget und verhoͤret / oder committiret / dilationes gegeben / termini ad producendum omnia & concludendum angesetzet werden sollen / und andere dergleichen / soll Unser Hoffrichter samt den zweyen gelehrten Hoffgerichts-Assessoren, welche Wir principaliter zu den extraordinari Hoffgerichts-Audientien bestellet / in den woͤchentlichen Audientien geben und ausrichten / oder (wo sich es also vor gut ansiehet) biß zu gemeinem Hoffgericht verschieben. [S. 25]

Es soll aber auch Unsers Hoffgerichts Secretarius ein richtig Verzeichniß und Register halten / darein die Acta, wann und auf welche Zeit dieselbe ausgetheilet / auch welchen Assessorn zu referiren uͤbergeben / fleissig aufgeschrieben werden.

Titulus XLIII. Von Verfassung und Aussprechung der Urtheil.

WAnn nun die Rechts-Sach in gemeinem Hoffgerichts-Rath referiret / erzehlet / und verlesen werden / so soll Unser Hoffrichter zum ersten den Referenten fragen / worauf seines Beduͤnckens der Handel stehe / und was er darin zu recht spreche und erkenne / auch aus was Grund und Ursach der Rechten er also zu erkennen beweget werde. So dann der Referent seine Meinung also im Rath vermeldet / und seine Rechts-Gruͤnde darauf angezeigt / soll der Hoffrichter alsdann die andere gelehrte Beysitzer / folgends die von der Ritterschaft / wie auch die vom Lande befragen / was ihr jeder vor ein Urtheil spreche und erkenne / und aus was Grund und Ursachen. Und soll bey solcher Umfrage der Urtheil der Hoffgerichts-Secretarius allewege gegenwaͤrtig seyn / und des Referenten / auch der andern Beysitzer Meinung / mit Vermerckung ihrer Nahmen / und der Ursachen / daraus sie ihr Urtheil und Meinung schoͤpffen / mit gutem getreuen Fleiß in die Feder bringen und aufschreiben / auch ein besonder Protocoll und Urtheil-Buch darzu haben / und solches alles bey seinen Geluͤbden und Eyden ewiglich in guter Geheimniß halten / und niemand offenbahren / es wuͤrde dann solches durch unsern Hoffrichter und Beysitzere geheissen und befohlen.

Was dann sie alle oder der mehrer Theil nach gnugsahmer Umfrag beschliessen und erkennen / oder ob sie zweyfaͤltig und auf jeglichem Theile gleich waͤren / welchem Theil dann Unser Hoffrichter einen Zufall thut / und also die meiste Stimmen machet / das soll die Urtheil seyn / die auch folgends im sitzenden Hoffgericht auf angesetzten Urtheils-Tag eroͤffnet / und durch Unsers Hoffgerichts Secretarium publiciret und verlesen werden.

Wolte aber einige Parthey die Verschickung der Acten / um Rechts-Belehrunge / an eine unverdaͤchtige Universitaet oder Scheppen-Stul begehren / soll solche Verschickung auf des suchenden Theils Unkosten geschehen. Da aber Hofrichter und Beysitzer bewegende Ursach haͤtten / vor sich die Acta zu verschicken / soll solches auf gleichen Unkosten geschehen.

Titulus XLIV. Von welchen Urtheilen / an Unserm Hoffgericht ergangen / appelliret werden moͤge.

WAnn endlich Urtheil und Sententz ergangen / deren sich jemand beschweret beduͤncket / oder andere rechtliche Beschwerung / davon man sich vermoͤge Kaͤyserlichen Rechten / beruffen und appelliren mag / jemand zugefuͤget worden / und die Hauptsach vermoͤge der Summen / so von der Roͤmischen Kaͤyserlichen Majestaͤt etc. und gemeinen Staͤnden des heiligen Reichs / benenntlich anderthalb hundert Reinische Guͤlden werth / und nicht darunter / beruͤhren thut / dem soll frey stehen / entweder an die Roͤmische Kaͤyserl. Majestaͤt / oder Jhrer Kaͤys. Majestaͤt Kammer-Gericht ordentlich zu appelliren / oder aber seine Gravamina Uns beyden Graffen / Anruffungs-weise / per viam supplicationis einzubringen / und vermittelst Unserm Befehl / fuͤrter Unserm Hoffrichter und Beysitzern / woferne solche Supplicatio inwendig zehen Tagen nach ergangener Urtheil / oder von Zeit an der Wissenschaft der Urtheil interponiret / zu uͤberreichen / und dann im nechst darauf folgenden ordinari Hoffgericht seine Gravamina, und was er wider die Urtheil zu setzen / ausfuͤhren. Und damit solches nicht zur Weitleufftigkeit gerathen moͤchte / sollen keinem Theil in solchem puncto supplicationis mehr als zwene Saͤtze zu thun gestattet werden / es waͤre dann / daß der Sachen Wichtigkeit ein anders erfordern thaͤte / welches zu Unsers Hoffrichters und Beysitzer Erkaͤntniß gestellt seyn soll / und sollen darauf die Acta, um Rechts-Belehrunge / an eine unverdaͤchtige Juristen-Facultaet, da es der Supplicant begehren wuͤrde / auf desselben Unkosten verschickt werden. Da er aber den Weg der Appellation, an das hochloͤbliche Kaͤyserliche Kammer-Gericht zu appelliren / eligiren wuͤrde / welches ihme / Kraft dieser Ordnung freystehet / soll der Appellation ehe nicht deferiret noch statt gethan werden / er gelobe und schwere dann durch sich selbst oder seinen Anwald / auf fuͤrgebrachten Special-Befehl, daß er glaube / und gaͤntzlich dafuͤr halte daß ihme appellirens Noth sey / und das er dieselbe zu Auffenthalt der Sache nicht einwende / und daß er seinem [S. 26] Gegentheil allen Kosten und Schaden / da er abermahl verlieren solte / nach rechtlicher Erkaͤntniß / mitsamt der Sachen / vergnuͤgen wolle.

Titulus XLV. Von Taxation und Maͤssigung der Gerichts-Kosten.

DAmit auch Unsere Unterthanen / so viel muͤglich / von muthwilligen Klagen und Appelliren abgehalten werden / als sollen Unser Hoffrichter und Beysitzere den unrecht habenden Theil in die Expensen verdammen / es waͤre dann Sache / daß etwas Zweiffels dabey fuͤrgefallen / oder auch dieselbe von der Gegen-Parthey nicht begehret werden. So dann nach gesprochener Endurtheil / und vermoͤge derselbigen / die Gerichts-Kosten begehret werden / sollen dieselbe alle in einen Zettel und Verzeichniß / unterschiedlich / wann / weme / wofuͤr / und in was Summa die Ausgaben zu taxiren und zu maͤssigen / gerichtlich eingelegt / dem Gegentheil Copey davon / zu terminus ad excipiendum, da er wolte / gegeben und angesetzet / und so derselbige wider solche Expens und Kosten excipiren wuͤrde / dem andern Theile Abschrifft davon / und Zeit dawider per generalia zu beschliessen / auch gegoͤnnet / und folgends die Expens, wie recht / durch Hoffrichter und Beysitzer fleissig uͤbersehen / taxiret und gemaͤssiget / auch demnach publiciret und ausgesprochen werden. Da auch die Summa etwas groß / und die Expens sonst nicht so gar gewiß / soll der obliegende Theil dieselbe vermittelst Eydes erhalten / des ungefehrlichen Jnhalts / daß er in dieser Sache die taxirte Summa Gerichts-Kosten / darob und nicht darunter / ausgegeben und gelitten habe. Und wiewol keine gewisse Regel in Taxation und Maͤssigung der Kosten und Schaden fuͤrgeschrieben kan werden / soll doch nachfolgende Ordnung in acht genommen werden.

Als erstlich sollen alle Ladung / gerichts-Kosten / Boten-Lohn / Zehrung und Lohn um Verhoͤrung der Zeugen / auch was vor ergangene Bescheide und Urtheil / auch sonsten brieffliche Uhrkund und andere nothwendige Acta und Copeyen ausgeben worden / und was dergleichen anderer unvermeidlichen aufgewandter Expensen waͤre / erkant und taxiret werden.

Zum andern / sollen denen Advocaten ihre Producta und Schrifften / nicht nach Vielheit der Blaͤtter / sondern nach Gelegenheit der darunter gebrauchten Geschicklichkeit / Muͤhe und Fleiß / taxiret werden / und dem Procurator sein Lohn / als vor einen jeden Substantial-Recess einen halben Gulden / und schlechten Recess einen Ort Guldens / Emder Muͤntz und Wehrung.

Was aber sonsten Reise- und andere erlittene Unkosten und Schaden belangt / dero Taxation wird zu Judicis Discretion und Taxation billig gestellet / derselbe soll auch darin / was dem Rechten gemaͤß / erkennen und aussprechen.

Titulus XLVI. Von Execution und Vollstreckung gesprochener Urtheil.

DJeweil es vergeblich waͤre / Urtheil sprechen / da keine gebuͤhrliche Execution und Vollstreckung darauf erfolgen solte / hierauf sollen Unser Hoffrichter und Beysitzer / in allen und jeden Sachen / darin Urtheil gesprochen / und davon nicht appelliret / oder die desert worden / auf Anruffen der obliegenden Parthey / executoriales erkennen / in welchen dem Widertheil / so die Urtheil verlohren / bey einer nahmhafften Geld-Poen, halb Unserm Fisco, und die andere Helffte der anruffenden Parthey zu bezahlen / geboten werden soll / daß er in einer benannten Zeit / so ihme derhalben anzusetzen / dem gesprochenen Urtheil parire / oder wo er das in angesetzter Zeit nicht thaͤte / sondern darin ungehorsam waͤre / alsdann auf einen andern bestimmten Tag vor dem Hoffgericht zu erscheinen / zu sehen und zu hoͤren / sich um solchen Ungehorsams willen in die comminirte Poen gefallen seyn / erklaͤren und erkennen.

Und so die verlustige Parthey / wie ob stehet / ihres Ungehorsams halben in die comminirte Poen erkant worden ist / mag die obsiegende Parthey zu ferner Vollnziehung der Urtheil / auch Bezahlung der erhaltenen Poen, ferner Executorial- und Gebots-Brieff an die Drosten / Amtleut / Richter und Staͤdte Unser Graffschaft / darunter solch Gut / darum der Streit gewesen / gelegen / oder die Persohn / wider welche das Urtheil ergangen / seßhaftig / wie recht ist / begehren / die sollen alsdann derselben Parthey von Unserm Hoffrichter und Beysitzer gegeben und mitgetheilet werden.

Und befehlen darauf hiermit / und Krafft dieser Ordnung / allen Unsern Drosten / Amtleuten / Richtern / Buͤrgermeistern / Raͤthen in Staͤdten / Befehlhabern / Verwandten und Unterthanen / daß ein jeder / der also durch unser Hoffgerichts-Executorial und Gebots-Brieff besucht / und einigem [S. 27] Theil zur Execution zu verhelffen angelangt wird / daß er demselben ohne Weigerung nachkommen / und sich daran weder Liebe / Gunst / Freundschaft / oder wie das seyn moͤchte / verhindern lasse / bey Vermeidung Unser schweren Ungnad und Straffe / auch bey Poen, ihme durch Unser Hoffgericht auferlegt und angesetzet: waͤre aber das streitige Gut / oder die verlustige Parthey / frembdem Gericht und Jurisdiction unterworffen / sollen alsdann dem obliegenden Theil / auf sein Begehren / literae mutui compassus und Bitt-Briefe erkant und mitgetheilet werden / alles wie recht und Gewohnheit ist.

Titulus XLVII. Was vor Ordnung in Volnziehung der Urtheil und deren Execution zu halten.

WAnn die Urtheil / in actione reali / auf Haab und Guͤter gestellet / die der Klaͤger als sein Eigenthum angesprochen / ergangen ist / als da / wie auch oben gemeldt / um Hauß / Hoff / Acker / Zins / Zehenden / Wiesen / Pferde / Ochsen / oder dergleichen Gut oder Dinge geklaget waͤre / und der verlustige Theil in angesetzter Zeit / wie ob stehet / der Urtheil und ausgangenen Executorialen nicht pariren wuͤrde / soll alsdann durch die geordnete Executores die Vollstreckung wuͤrcklich geschehen / und dem Klaͤger das Gut zugestellet werden. Wo aber die Urtheil in actionibus personalibus, das ist / um persoͤhnlichen Klagen / als um Schulde und dergleichen (und da einer dem andern aus einem Contract etwas zu geben oder zu thun obligiret und verbunden) gesprochen / und derselben Execution geschehen soll / wo dann der Beklagte in ein gewiß Ding verdammet / und den ausgangenen Executorialibus (als ob stehet) auch nicht gehorsamet / so soll alsdann durch die verordnete Executorn die Vollziehung in solch Ding / so ferne es vorhanden / wuͤrcklich und mit der That geschehen. Waͤre er aber in ein gewiß Ding nicht verdammet / oder nach Gestalt der Sachen die Execution in andern seinen Guͤtern beschehen solte oder muͤste / alsdann soll zum Angriff und Pfandung geschritten werden / auf folgende Maß.

Titulus XLVIII. Von Angriff und Pfandung / und was vor Ordnung darin gehalten werden soll.

ES ist billig / daß in alle Wege bey der Pfandung und Execution gute Bescheidenheit gebrauchet werde / darum solche Guͤter / die dem Beklagten am wenigsten Schaden bringen / und doch dem Klaͤger zu Vollstreckung der Urtheil gnugsam seyn / erstlich angegriffen und genommen werden.

Und waͤre es Sache / daß jemand erschiene / und die gepfaͤndete Guͤter vor sein eigen Gut anspraͤche / bey solcher Execution, oder auch hernach / sollen die verordnete Executores die Sachen mit gnugsamen Bericht und allen Umstaͤnden an Unser Hoffgericht remittiren / daß daruͤber nach Ordnung der Rechte erkant werde.

Wie aber / und mit was Solennitaet, Maß und Gestalt / in obbestimmten Puncten ferner procediret und verfahren werden soll / solches lassen Wir bey eines jeden Untergerichts / darunter der verlierende Theil gesessen / altem Herkommen bewenden / so ferne das auch dem gemeinen Rechten und der vernuͤnfftigen Bescheidenheit nicht gantz und gar zuwider ist.

Titulus XLIX. Von der Taxa und Belohnung der Hoffgerichts-Process.

DAmit auch die Partheyen wissen moͤgen / was / oder wie viel sie vor Ausbringung der erkanten Process, Copeyen und anders / an Unserm Hoffgericht auszugeben schuldig / seynd dieselbige nachfolgender Maß taxiret und gemaͤssiget.

Table 1. Als erstlich.
Vor eine Citation 12 Stuͤber.
Vor ein Compulsorial 12 Stuͤber.
Vor eine Inhibition 12 Stuͤber.
Vor eine Commission 24 Stuͤber.
Vor ein Compas oder Bitt-Brieff 12 Stuͤber.
Vor eine Sequestration 24 Stuͤber.
Vor Executorial und Gebots-Brieff 24 Stuͤber.
Vor eine Immission 24 Stuͤber.
Vor Remissoriales 24. Stuͤber.
Vor jede Copey angeregter Process 4 Stuͤber.
Von andern Copeyen / ausserhalb jetzt ermeldter / soll vor jedes Blatt / auf beyden Seiten ungefehrlich auf 48 Zeilen gerechnet / genommen werden 2 Stuͤber.
Vor einen Zeugen / so Unserm Hoffgericht verhoͤret wird / wann das Examen nicht weitleufftig 12 Stuͤber.
Sonsten / wann viel Articul und Frag-Stuͤcke 18 Stuͤber.
Des Commissarii Belohnung aber stehet bey Ermessigung des Hoffgerichts.
Von einer Constitution und Substitution 8 Stuͤber.
Von eynem Beyurtheil 12 Stuͤber.
Von einem Endurtheil. 24 Stuͤber.

Titulus L. Von Arrest und Kummer / ob und wann dieselbige zulaͤssig.

ES bezeuget die taͤgliche Erfahrung / was vor Weiterung und Beschwerung aus unrechtmaͤssigem Kummer und Arrest entstehen: wann dann solcher Mißbrauch billig abgeschaffet / und jedermaͤnniglich wissen moͤge / wes er sich zu verhalten / ob und wann der Kummer statt haben solle / so wollen wir demnach hiermit klaͤrlich statuiret und verordnet haben / daß hinfuͤhro in Unser Graffschaft und Gerichten keiner den andern weder an seinem Leibe noch Gut bekuͤmmern / und in Verbot oder Arrest beschlagen lasse / sondern wer den andern zu besprechen hat / daß er solches mit ordentlichen Rechten thue / und ab Executione nicht anfahe: es waͤre dann / daß einer fluͤchtig / und wolt in ein ander Gericht verruͤcken / und liesse nicht so viel hinder ihme / an liegenden oder sonst gewissen Guͤtern / daß sich der Klaͤger daran zu erhohlen haͤtte; oder daß ein auslaͤndischer / der in Unser Graffschaft nicht gesessen / gleichwol darin contrahiret / oder sonst etwas haͤtte machen lassen / und nicht bezahlet.

Item da ein Frembder dieser Graffschaft Unterthanen etwas schuldig / und auf gebuͤhrlich Ansuchen / an ihme nicht koͤnte Rechts bekommen: oder auch / daß es eine Erbschaft oder andere fahrende Haab belanget / die vermuthlich vom Jnhaber verruͤcket oder alieniret werden moͤchte.

Item es mag ein Gast / um schuldige Zehrung / wie auch der Zinßmann / um versessenen Zinß / wol angehalten und bekuͤmmert werden.

Aber ausserhalb jetzt erzehlter Faͤlle soll keiner den andern arrestiren / bekuͤmmern oder aufhalten / es waͤre dann / daß solches durch Unsern Hoffrichter und Beysitzer / aus rechtmaͤssigen beweglichen Uhrsachen / gestattet wuͤrde / und alsdann einem jeden / vermoͤge und Jnhalts dieser Ordnung / so offt er gebuͤhrlicher Weise ansuchet / in seinen Sachen und Beschwerungen fuͤrderlich und unaufzuͤglich hinfuͤrter verholffen werden soll. Als soll auch dagegen hiemit maͤnniglich ernstlich geboten seyn / daß sich niemandes / was Condition, Wesens oder Standes er sey / in dieser Graffschaft durch sich selbst und eigenes Gewalts sich unterstehen und anmassen soll / ausserhalb rechtlicher Erkaͤntniß / dieser Ordnung und Satzunge zu wider / an jemandes gewaltiglich zu vergreiffen / oder an Haab und Guͤtern zu beschaͤdigen / daraus zu dringen / zu spoliiren oder zu entsetzen / sondern vielmehr sich an Gleich und Recht / vermoͤge und Jnhalts dieser Unser Hoffgerichts-Ordnung / gnuͤgen und saͤttigen lassen / alles bey Vermeidung Unser ernstlichen Straffe und hoͤchsten Ungnade.

Titulus LI. Wie es in Faͤllen / sin in dieser Hoffgerichts-Ordnung nicht ausgedruͤcket / gehalten werden soll.

[S. 29] WJr ordnen und wollen auch ferner / daß sonsten in Sachen und Faͤllen / welche in dieser Unser Ordnung nicht exprimiret / oder gnugsam declariret / es allenthalben / nach gemeinen beschriebenen Kaͤyserlichen Rechten / des heiligen Reichs Constitutionen, Abschieden und Ordnungen / bevorab aber nach dieser Unser Graffschaft loͤblichen Statutis, altem Herkommen und Gewohnheit gehalten / gehandelt / procedirt und erkant / und dahero aller Defect, woferne sich einer erregen wuͤrde / supplirt werden soll.

Titulus LII. Beschluß von Haltung dieser Hoffgerichts-Ordnung.

SOlches alles und jedes / was in dieser Unser Hoffgerichts-Ordnung begriffen / und von Titul zu Titulen vermeldet / statuiren / ordnen und setzen Wir obgemeldte Gebruͤder / Graffen und Herren zu Ost-Frießlandt / in der allerbesten Form / Weiß und Maaß / als wir das aus Macht Graͤflicher Landes-Obrigkeit / und Kraft habenden Kaͤyserlichen Regalien und Freyheiten / auch von Rechts- und Gewohnheit wegen / thun koͤnnen oder moͤgen.

Und befehlen darauf / hiemit ernstlich gebietende / daß solche Unsere Hoffgerichts-Ordnung stet / fest / und unverbruͤchlich gehalten / derselben durchaus gelebet und nachgekommen werden solle / die Wir auch selbst gebuͤhrlich halten wollen / doch vorbehaltlich / dieselbe nach Gelegenheit / mit Rath und zuthun Unser verordneten Hoffrichter und Beysitzer / zu vermehren und zu verbessern / ohne Beschwerung der Partheyen / und jedermaͤnniglich unverletzt an seinem Rechten.

Und sollen demnach auch Unsere Hoffrichter und Beysitzere schuldig seyn / darob festiglich zu halten / auch selbst dawider nicht handeln / sondern da jemand dawider handeln wuͤrde / dasselbe an Uns gelangen zu lassen. Als wollen Wir Uns dagegen mit gebuͤhrender ernstlichen Straffe also zu verhalten wissen / damit im Werck zu spuͤren / daß Wir diese Ordnung ohne alle zerruͤttung und unverbrechlich gehalten haben wollen. Des zu mehrer Uhrkund haben Wir diese Unsere Ordnung mit Unsern Graͤflichen Handzeichen und fuͤrgedruckten Siegelen wissentlich befestiget / und Unserm Hoffrichter / daß dieselbe stets bey dem Hoffgericht bleiben solle / zustellen lassen. Geschehen und geben in Unser Stadt Emden / am 11. Martij, Anno 1590.

L.S. L.S.
Edzardus manu propr. subscr. Johann Graff und Herr zu Ost-Frießl. manu pr. subscr.

Appendix A Indices

Fußnoten
Quelle. Elektronische Edition nach dem Abdruck bei Brenneysen,OstfriesHist. II (Aurich 1720) 11-29. => zurück


Edzard Graf von Ostfriesland / Johann Graf von Ostfriesland. Date:
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