DJeweil / nach dieser unser Graffschaft Gelegenheit / nicht wol ein besser Ort / als unsere Stadt Aurich / zu benennen / alda man / beyde Winters und Sommers-Zeiten / ab- und ankommen kan / so soll unser Graͤffliches Hoffgericht allewege daselbst auf unserer Cantzley gehalten / auch die Acta und Gerichts-Haͤndel daselbst so lange verwahrlich enthalten werden / biß mit Rath und zuthun unserer getreuen Landschaft / daselbsten zu Aurich ein neu Hoffgerichts-Cantzley-Hauß gebauet werden moͤge. Es waͤre dann Sache / [S. 12] daß wir / oder unsere Erben / von wegen Sterbens-laͤuffte / oder dergleichen erheblichen Ursachen / dasselbe an andere Oerter / welches wir uns hiemit vorbehalten / verruͤcken muͤsten.
DAsselbige Hoffgericht soll mit neun Persohnen besetzet werden / darunter einer vom Adel / als zu dieser Zeit der Ehrenfeste Egger Beninga. Haͤuptling zu Grimersum / zu unserm Hoffrichter verordnet / demselben von uns vier Doctores, oder Licentiaten / dann auch zweene von unser Ritterschaft / und letztlich noch zweene aus den Staͤdten / oder Lande respectivè zugeordnet werden; dieselben neun Persohnen / damit wir auch / ohne erhebliche Uhrsache / keine Veraͤnderung machen wollen / sollen jederzeit unser gemein oder ordinari Hoffgericht / auf Zeit und Maß / wie hernach folgen wird / besitzen / und sich ohne ehehaft davon nicht absentiren: Da aber jemandes durch Leibes-Schwachheit / oder dergleichen erhebliche Ursach / verhindert wuͤrde / soll sich derselbe schrifftlich entschuldigen / und alsdann die gegenwaͤrtigen auf die Abwesenden nicht warten / sondern den Process vor sich gehen lassen. Da aber der Hoffrichter selbst seine ehehaffte einzuwenden haͤtte / sol er einen von den gelehrtesten und erfahrnesten Hoffgerichts-Assessoren zu seinem Vice-Hoffrichter benennen / damit derselbige das richterliche Amt an seiner statt verwalten moͤge.
Es sollen in nunser Graffschaft / zum wenigsten alle und jedes Jahr besonders / vier gemeine Hoffgericht gehalten werden / als / das erste auf Montag post Sexagesimæ, das Ander / auf Montag post Cantate, das dritte / auf Montag post Bartholomæi, und das vierte / auf Montag post Martini.Und wann solche Hoffgericht gehalten werden / wollen wir Graff Edzard, und Graff Johann, Gebruͤder / uns vorbehalten haben / nach unser guten Gelegenheit / demselben publico actui, um mehrers Ansehens / besser Richtigkeit / auch zucht und Gehorsams willen / in der Persohn selbst zu præsidiren / oder unser Soͤhn und Vettern einen / an unsere statt dabey zu schicken / und daran seyn und gehabt haben / daß den Rechten sein stracker Lauff gegoͤnnet werden moͤge. Es sollen aber zuforderst die Urtheil und Bescheide / in beschlossenen Sachen und Puncten / allemahl in solchen gemeinen Hoffgerichten publiciret / und sobald darauf in allen Sachen durch die Procuratores, nach ihrer Ordnung / procediret / und was sich gebuͤhret / gerichtlich anbracht werden.
Damit aber die Partheyen und Sachen desto mehr gefordert / und die viertheljaͤhrige Zeit den Partheyen nicht zu lang fallen moͤge / so sol unser Hoffrichter neben zweyen unsern Doctorn oder Assessorn, welche wir principaliter aufs Hoffgericht bestellen wollen / darunter auch einer / wie im vorgehenden Titulo gemeldt / zum Vice-Hoffrichter gebraucht werden soll / alle Wochen / insonderheit des Mittwochens Vor- und Nachmittages / Hoffgerichts-Audientz halten / und vor allen Dingen hoͤchsten und eusersten Fleiß anwenden / daß die erscheinende Partheyen / in ihren Gebrechen / vorerst muͤndlich gehoͤret / und wo muͤglich / in Guͤte verglichen werden moͤgen / in Entstehung aber deroselben / alsdann deren Producta einnehmen / auch gerichtliche nothduͤrfftige Process erkennen / und alles / was sich sonsten auf der Partheyen anruffen zu handeln gebuͤhret / verrichten.
Hoffrichter und Beysitzere sollen diese unsere ihnen zugestellte Hoffgerichts-Ordnung eigentlich wissen und verstehen / der gemeinen Kaͤyserlichen Rechten und Reichs-Ordnungen wol kuͤndig und erfahren seyn / und im Gerichts-Rath / und sonsten zum getreulichsten Aufsehen haben / daß dieser unser Ordnung gehorsamlich gelebt / und entgegen die Ubertreter ernstlich gestraffet werden; da auch einiger Mangel oder Defect sich daby erregen wuͤrde / soll derselbe mit unserm vorgehabten Rath / und der saͤmtlichen Beysitzer rathlichem Bedencken gebessert werden. Es sollen auch Hoffrichter und Beysitzer zu rechter gebuͤhrender Zeit unser gemein Hoffgerichte / wie auch die woͤchentliche Hoffgerichts-Audientz anfangen [S. 13] / als im Sommer des Morgens um sieben / im Winter zu acht biß auf zehen / Nachmittages aber / von ein biß auf vier Uhr / erscheinen und verharren / dem Gericht treulich und fleissig auswarten / und sich daran nicht anderst / dann wie vor stehet / die Ehehaft verhindern lassen: Unser Hoffrichter sol auch daran seyn / daß die Beysitzere / von allen Theilen / und ohne Unterscheid / so wol die bey den Quartal- als woͤchentlichen Hoffgerichten gebrauchet werden solen / wie auch die Procuratores, ehe sie ad procurandum gelassen / zuforderst / vermoͤge dieser Hoffgerichts-Ordnung / beeydiget / und ihnen eingebunden und befohlen werde / solchen Hoffgerichts-Sachen getreulich und mit Fleiß beyzuwohnen.
Und wollen demnach Wir Edzard und Johann, Gebruͤdere / Graffen und Herren zu Ost-Frießland / Sie / Unsern Hoffrichter und Beysitzere / ihrer Eyde und Pflicht / damit sie respective Uns ausserhalb des Hoffgerichts verwandt / was / und so viel das Gerichte belanget / oder darein gehoͤren wird / krafft dieser Unser Ordnung / gaͤntzlich und gar erlassen haben / auf daß sie frey und ungescheuet / auch ohne alle Gefahr / allein der Wahrheit und den Rechten gemaͤß / maͤnniglichen urtheilen und sprechen moͤgen. Sie sollen aber in allen Sachen auf die gemeine beschriebene Rechte / und des Heiligen Roͤmischen Reichs Constitutiones, redliche und ehrbare Gewohnheiten / insonderheit aber nach den vernuͤnfftigen Statutis und Land-Rechten / welche biß dahero in dieser Graffschaft Ost-Frießland in uͤblichem Gebrauch gehalten / und wie wir das / mit Zuthun und einhelligem Rath Unser allgemeinen Ritter- und Landschaft / verbessern wuͤrden / wie auch sonst gemeine Privilegia und Begnadigung / die vor sie gebracht werden / nach Ausweisung ihrer Pflicht und Eydes / wie der hernach gesetzet / Urtheil fassen und aussprechen / und sich daran keine Furcht / Draͤuung / Gewalt / Befehl / Geschaͤfft / Geschenck / Gunst / Gabe / Feind- oder Freundschaft / oder andere Ursachen / von weme / oder in was Nahmen das immer beschehen moͤchte / verhindern lassen / sondern maͤnniglichen / was Wuͤrden oder Standes die seyn / ohne alle partheyliche Affection, bey ihren Pflichten / gleichmaͤssig Recht sprechen und wiederfahren lassen.
Da auch der Hoffrichter / oder einer von den Beysitzeren / einer Parthey dermassen mit Freundschaft verwandt / daß er darum in Rechten recusiret werden moͤchte / oder er sonst mit ihr in oͤffentlicher Freundschaft stuͤnde / oder zuvor in ihrer Sache consuliret / advociret / oder in andere Wege darin gedienet haͤtte / derselbe soll sich solcher Sach entschlahen / und ohne Ermahnen / aus dem Rathe von solcher Handlung absondern / und die Ursache dem Hoffrichter / und seinen mit-Beysitzeren anzeigen / damit solche Sache einem andern zu referiren untergeben werden moͤge; er soll auch hinfuͤrter des advocirens und consulirens in solchen Hoffgerichts-Sachen sich enthalten / damit aller Verdacht / so viel muͤglich / vermieden werden moͤge.
Es soll auch ein verstaͤndiger erfahrner und glaubhafftiger Hoffgerichts-Secretarius, samt einem redlichen Unterschreiber / zu diesem Unserm Hoffgericht verordnet werden / die so sol den gemeinen Quartal-Hoffgerichten / als auch den woͤchentlichen Hoffgerichts-Audientien beywohnen / und mit gutem Fleiß und Treuen alles das / so gerichtlich einkommen und gehandelt wird / auffschreiben / Brieffe und Uhrkunde / die ins Gericht gebracht / bey dem Gericht verwahren / und sonsten ferner thun und handlen / was sein Eyd mit sich bringet / insonderheit der procuratoren Recess getreulich und fleissig protocolliren / auch die Producta, den Tag wenn sie kommen / verzeichnen / doch davon dem Gegentheil ohne Erkenntniß keine Copey geben / oder etwas zustellen / auch die Parthey uͤber die geordnete Tax im geringsten beschweren. Es soll auch der Unterschreiber nach dem Secretario sich richten / was ihme befohlen / treulich ingrossiren / copeyen / und sonsten alles thun / was auch sein Eyd vermag. Unser Hoffgerichts-Secretarius soll auch / nach vollbrachtem Hoffgericht und geendigten Audientien / jederzeit aus seinem Protocoll / die Acta compliren / und in welchen Sachen zum Bescheid oder End-Urtheil beschlossen / dieselbe ordentlich / mit Rath des Hoffrichters / einem von den gelehrten Beysitzeren ad referendum zustellen / damit auf das nechstfolgende Quartal-Hoffgericht dieselbe referiret werden moͤgen. Und so offt man Urtheil fassen will / soll er allewege bey Referirung der Acten seyn / und auf beschehene Umfrage des Referenten / auch der andern Beysitzer Meinung / mit Verzeichniß ihrer Nahmen / und der Ursachen / die sie zu solchem Urtheil bewogen / mit getreuem Fleiß aufschreiben / auch daruͤber ein Protocoll und Urtheil-Buch halten / und solches alles in hoͤchster Verschwiegenheit halten / und niemand offenbahren / ihme wuͤrde dann solches zu thun / durch den Hoffrichter und Beysitzere befehlicht. [S. 14]
ES soll niemand an diesem Unserm Graͤflichen Hoffgerichte zu procuriren zugelassen werden / er sey dann zuvor durch Unsern verordneten Hoffrichter und Beysitzer dazu qualificiret befunden / und habe den gewoͤhnlichen hernach gesetzten Eyd gelobt und geschworen / es wolte dann einer in seiner selbst / oder seiner nahe verwandten Persohn Sachen procuriren und reden / dem soll solches hiermit zugelassen seyn. Die Procuratores, welcher in der Anzahl vier verordnet / sollen auch jedesmahl zu rechter Zeit ihre Mandata und Constitutiones ein- und fuͤrbringen / auch von ihrer Parthey Sachen / die sie einmahl angenommen / ohne erhebliche und gnugsame erkante Ursachen / nicht abweichen / einer dem andern die Clienten nicht abpracticiren / der Partheyen Sachen Heimlichkeit verschweigen / dieselbe zur Guͤte vermahnen / zu rechter Zeit vor Gericht erscheinen / sich aller Scheltwort und Schmaͤhung enthalten / die muͤndliche Recess fein kurtz / jedoch daß die Nothdurfft darin begriffen / fuͤrtragen / sich aller widerwertigen Handlung enthalten / ihre Mandata fleissig examiniren / und wo die nicht just oder vollenkommen befunden / dieselbe durch die Parthey ergaͤntzen lassen / gleichergestalt auch die gerichtliche Producten / weil wir noch zur Zeit nicht wol juratos Advocatos haben koͤnnen / ehe sie die exhibiren / mit Fleiß durchlesen / und da Scheltwort / oder dergleichen was undienstlichs darein befunden / dasselbe austilgen / alsdann dieselbe subscribiren / und zu rechter Zeit gedoppelt eingeben / und da durch ihren Unfleiß etwas versaͤumet / soll solches von dem ihren gegolten werden; So sollen auch die Procuratores der eingebrachten Schrifften Copeyen / wie auch anders von ihnen gebetene und erkannte Process, zu rechter Zeit von Unserm Gerichts-Schreiber um die bekannte Tax redimiren / und nicht verfertigt / liegen lassen; Dann im Fall ein Procurator um das / so er einmahl begehret / und erkannt / nicht ansuchen wuͤrde / soll er nicht destoweniger solches von dem gemeldten Secretario zu loͤsen / mit gebuͤhrender Straff angehalten werden.
UNser Hoffgericht soll fuͤrter mit einem Pedellen und zweyen Boten / oder so viel derselben nach Gestalt der Haͤndel von noͤthen seyn werden / die aufrichtig und verschwiegen / auch schreiben und lesen koͤnnen / versehen werden. Der Pedell soll, wann die gemeine Hoffgericht / wie auch die woͤchentliche Audientz gehalten / vor der Hoffgerichts-Stuben fleissig aufwarten / damit die Ruffen / so zu jederzeit im Gericht erkannt / von Stund an / und in noch wehrender Audientz, durch ihn beschehen / und davon Unserm Hoffgerichts-Secretarien Relation gethan werden moͤge: Er soll auch die Rath- und Hoffgerichts-Stuben fein sauber halten / und allen Tumult und unnoͤthig Geschwaͤtz vor der Audientz-Stuben verbieten / und so viel an ihme / verhuͤten.
Die Boten aber sollen ihre auffgegebene Process getreulich executiren / davon richtige Relation einbringen / und da ihnen darzu gute Anweisung von noͤthen / alsdann bey Unserm Hoffrichter oder Vice-Hoffrichter darum ansuchen und sich informiren lassen. Sie sollen sich auch an ihrem vermachten Verkuͤnd-Gelde und Boten-Lohn / als drey Schaff / begnuͤgen lassen / und die Parthey nicht uͤbernehmen / darein dann Hoffrichter und Beysitzer jederzeit gebuͤhrlich Einsehens thun sollen.
AUf daß sich auch die arme Unterthanen nicht zu beklagen / daß sie ihres Armuths halber rechtloß gelassen / als sollen dieselbe / so ferne sie ihrer Armuth glaubliche Uhrkund in Schrifften fuͤrbringen / und den Eyd der Armuth leisten werden / ex officio mit Advocaten und Procuratoren versehen / sie auch mit der Hoffgerichts-Persohnen Belohnung / biß zum Ende der Sachen / verschonet werden / darin sich dann keine Persohn oder Procurator, bey Verlust seines Dienstes / sparen / oder wiedersetzig machen soll.
[S. 15] UNser geordneter Hoffrichter und Beysitzer sollen Uns / Unsern Erben / und Erbnaͤhmen / geloben zu GOTT / und auf das heilige Evangelium schweren / daß sie sollen / an Unserm verordneten Hoffgericht / ihren Aemtern getreulich und redlich vor seyn / nach gemeinen beschriebenen Rechten / ehrbahrn und guten Ordnungen / Statuten und Gewohnheiten / so ferne dieselben fuͤrkommen / und ihrem besten Verstand / maͤnniglichen hohes und niedrigen Standes / gleich urtheilen und handeln / sich weder um Liebe / Neyd / Gabe / Freundschaft / noch keinerley Sache dawider bewegen lassen / auch mit niemandes keinerley Anhang / oder Zufall / in Urtheilen suchen noch machen / von den Partheyen / so vor ihnen zu rechten oder zu handeln haben / oder von ihrentwegen / keinerley Geschenck / Gaben / oder Nutzung / durch sich selbst / oder andere nehmen / oder in seinen Nutz nehmen lassen / in was Gestalt oder Schein das geschehen moͤchte / keiner Partheyen Rath oder Warnung thun / die Heimlichkeiten und Rathschlaͤge des Gerichts den Partheyen / oder andern / vor oder nach dem Urtheil eroͤffnen / die Sachen und Urtheil boͤser Meinung nicht verziehen / und alles anders thun und lassen / das einem frommen Richter und Urtheiler wol gebuͤhret / alles getreulich und ohne Gefehrde.
UNser Hoffgerichts-Secretarius soll Uns geloben und schweren / zu GOTT / und auf das heilige Evangelium / seinem Amt und Befehlich / mit schreiben und lesen / mit getreuem Fleiß ob zu seyn / der Partheyen Vortraͤge und Gerichts-Acta, dergleichen alle Brieffe / Schrifften und Abschrifften / getreulich zu protocolliren / aufzuschreiben / und zu verwahren / Uhrkunde / Brieffe / und anders / so gerichtlich eingebracht / bey dem Gericht zu behalten / und zu versorgen / dieselben / oder Abschrifften davon / ohne Erkaͤntniß Unser Hoffgerichts / niemandes zu geben / noch sonst was heimlich waͤre / zu eroͤffnen und lesen zu lassen / alle Heimlichkeit des Raths und Gerichts zu verschweigen / keiner Parthey wider die andere Warnung zu thun / noch zu rathen / auch von Partheyen in rechthaͤngenden Sachen / oder so seines wissens bald rechthaͤngig werden / oder andern von seinent wegen / keinerley Geschenck oder Gaben zu nehmen / noch ihme zu Nutz nehmen zu lassen / in was Schein das geschehen moͤchte / und sonst alles zu thun und zu lassen / das einem getreuen Secretario gebuͤhret / getreulich und ungefehrlich.
Unsers Hoffgerichts-Unterschreiber soll Uns geloben und schweren / daß er seinem Amt mit schreiben / lesen / ingrossiren / und copiiren / nach Bescheid des Hoffrichters und Hoffgerichts-Secretarien / mit gantzen Treuen und Fleiß obseyn / darin keine Gefehrde gebrauchen / die Heimlichkeit des Gerichts / als gefasseter Urtheilen / einbrachter Kundschaften / Protocollen / Gerichts-Handlung und Schrifften niemand eroͤffnen / hoͤren / oder lesen lassen / noch darvon Copey geben / anders dann mit Erlaubniß des Hoffrichters / oder Gerichts-Secretarij, und darum kein Geschenck von niemandes fordern / heischen oder nehmen / und sonst alles thun, was einem getreuen Schreiber gebuͤhret / ungefehrlich.
UNsers Hoffgerichts Procuratores und Redener sollen geloben und schweren / daß sie in der Partheyen Sachen / die sie auf- und annehmen / nach ihrem hoͤchsten und besten Verstaͤndniß / procuriren / reden und handeln wollen / jederman zu seinem Rechten / auch in denselben / wissentlich / keinerley falsch / Unwahrheit oder Gefaͤhrlichkeit gebrauchen / auch die Partheyen uͤber den Lohn / oder Sold / so ihnen von Gerichts-wegen taxiret wird / weiter nicht beschweren / sondern wo deshalben zwischen ihnen und den Partheyen Jrrung entstuͤnde / solches bey Unser Hoffgerichts Erkaͤntniß bleiben lassen / und dann sich der Sachen / so sie einmahl eingenommen / ohne redliche Ursach und Erlaubniß des Hoffrichters nicht entschlagen / sondern biß zum Ende verharren / und sonst alles das thun und lassen wollen / das einem getreuen Procurator und Redener gebuͤhret / getreulich und ungefehrlich / etc.
UNsers Hoffgerichts Pedell soll geloben und schweren / seinem Pedellen-Amt mit allem treuen Fleiß vorzuseyn / die Briefe / so ihm zu verkuͤnden befohlen werden / getreulich zu verkuͤnden / auch andere Unsers Hoffgerichts Befehlich / mit Fleiß und treulich auszurichten / und wieder anzusagen [S. 16] auf das Gericht und Audientz gut Aufmercken zu haben / Unserm Hoffrichter und dem gericht gehorsam und gewaͤrtig zu seyn / dieselben Hoffrichter und Beysitzer zu ehren / und foͤrderen / und ob er des Raths und Gerichts Heimlichkeit oder Rathschlaͤge erfahren wuͤrde / dasselbige zu verschweigen / die Partheyen daraus nicht zu warnen / oder zu rathen / von den Partheyen uͤber seinen gewoͤhnlichen und gebuͤhrlichen Lohn nichts zu nehmen / und sonst alles anders zu thun und zu lassen / das einem getreuen Pedellen seines Amts halber gebuͤhret / alles ohngefehrlich.
Die Boten / so an Unserm Hoffgericht aufgenommen werden / sollen geloben und schweren / ihrem Boten-Amt und Befehlich getreulich und mit Fleiß auszuwarten / die Gerichts-Briefe / so ihnen von Unserm Hoffgericht / desselben Secretarien / oder den Partheyen zuverkuͤnden / aufgeben und befohlen werden / treulich und fleissig denjenigen / an die sie stehen / in ihr eigen Persohn / da sie die betreten moͤgen / oder in ihre gewoͤhnliche Behausung / oder sonst nach Ordnung der Rechten / oder wie es ihnen befohlen wird / zu antworten und zu verkuͤnden / und allezeit dem Gerichts-Secretario solcher Uberantwortung und Verkuͤndung glaubliche Relation zu thun / Tag und Mahlstaͤdte anzuzeigen / auf daß es der Gerichts-Secretarius bey die Acta verzeichnen moͤge / und sonst alles anders zu thun / das einem redlichen und getreuen Boten seines Amts halben / wie oben vermeldet / zugehoͤret / ohn alle gefehrde.
DJe sich an Unserm Hoffgericht vor arm und Bezahlung zu thun unvermoͤgentlich anmassen / die sollen schweren einen Eyd zu GOTT / und auf das heilige Evangelium / daß sie also arm seyn / auch an fahrenden und liegenden Haab und Guͤtern / oder Schulden / nicht vermoͤgen / die Cantzley um nothduͤrfftige Briefe / noch die Advocaten und Procuratoren zu belohnen / daß sie auch / um Leistung willen dieses Eydes / ihres Guts oder Haab nichts veraͤussert / oder andern uͤbergeben haben / und so sie in Rechten obliegen / oder sonst zu vermoͤgen kommen / alsdann jedem nach seiner Gebuͤhr / ehrbahrliche Ausrichtung thun wollen / alles ohngefehrlich.
OB sich auch zutragen wuͤrde / daß Unser Hoffrichter und Beysitzere denen / so da minder Jahren / und nicht vervormundert seyn / Curatores ad litem geben muͤssen / sollen dieselben Curatores eynen Eyd zu GOTT / und auf das heilige Evangelium schweren / das sie alles und jedes so N. dem sie zu Curatoren der Sachen geben sind / gut und nuͤtzlich ist / nach ihrem besten Verstaͤndniß / getreulich und mit Fleiß handeln / fuͤrbringen und geben / sich der Wahrheit ohne falsch und Gefehrde gebrauchen / was ihnen unnuͤtz und schaͤdlich ist / vermeyden / und alles / das in der Sachen zu ihren Handen koͤmmt / dem gedachten N. gaͤntzlich zustellen wollen / und sonsten alles das thun / und lassen / was getreuen Caratoren zustehet / ohne gefehrde.
DEmnach sich auch unterweilen begiebt / daß den liegenden Erbschaften / deren sich niemand annehmen wil / und daruͤber gleichwol Streit und Rechtfertigungen fuͤrfallen / von Amtswegen / auch auf anhalten der Partheyen / Curatores verordnet werden muͤssen / so sollen diejenigen / so also dazu gesetzet werden / folgenden Eyd zu leisten schuldig seyn: Nemlich / daß sie / und ein jeder insonderheit / schweren / daß sie alles und jedes der verlassenen Guͤter und Erbschaft N. seligen / denen sie jetzt zu Curatorn verordnet werden / was gut und nuͤtzlich ist / handeln / was unnuͤtz und schaͤdlich / vermeyden / unterlassen und verhuͤten / dieselben Guͤter / liegende und fahrende / in gutem Glauben und Treuen vertreten / und im besten versehen / Schuld und Gegen-Schuld / auch allen zustehenden Zuspruch und Forderung / mit gutem Fleiß erkuͤnden / und das alles eigentlich und unterschiedlich / in gebuͤhrender Zeit der Rechten / in ein Inventarium bringen / ihrer Administration und Handlung / in gebuͤhrlicher und rechter Zeit / Rechnung thun und geben wollen und sollen / mit vollkommner Uberliefferung alles dessen / so der Curation halber den Guͤtern zustehen und zukommen wird / uud sonst alles thun / das einem getreuen Verwalter der liegenden Erbschaft zugehoͤret / bey Verpfaͤndung ihrer Haab und Guͤter / getreulich und ohne gefehrde. [S. 17]
DErselbige soll schweren einen Eyd zu GOTT / und auf das heilige Evangelium / daß er in dieser Sache / darum er erfordert / so viel er das aus seiner Kunst erlernet / und mit seinen leiblichen Sinnen erkundiget / niemand zu Liebe / noch zu Leide / weder um Neid / Haß / Gunst / oder Gabe / sondern allein der Gerechtigkeit zu Forderung / und wie er die Gestalt der Sachen befunden / die Wahrheit sagen will / und daß er glaube / daß dem also sey / getreulich und ohne gefehrde.
WO sich auch zutragen und begeben wuͤrde / daß einem Juͤden in einer rechtmaͤssigen Sache / Kundschaft der Wahrheit zu geben / oder in andere Wege / durch Unsere Hoffrichter und Raͤthe ein Eyd zu schweren auferlegt werden muͤste / soll es allermassen und gestalt der Kaͤyserlichen Kammer-Gerichts-Ordnung damit gehalten werden.
DEr Klaͤger oder Appellant soll geloben und schweren einen Eyd zu GOTT / und auf das heilige Evangelium / daß er die angefangene rechtliche Sach / durch sich oder seinen rechtmaͤssigen Anwald / biß zu Ende ausfuͤhren / und wo er den Beklagten in unbillige Kosten fuͤhren wuͤrde / daß er ihme dieselben / richterlicher Erkaͤntniß nach / widerum erstatten wolle / sonder alle Gefehrde / bey Verpfaͤndung seiner gegenwaͤrtigen und zukuͤnftigen Hab und Guͤter. Der Beklagte oder Appellat soll geloben und schweren / daß er die angefangene rechtliche Sache / durch sich selbst / oder seinen vollmaͤchtigen Anwald / biß zu Ende derselben ausfuͤhren / und dasjenige so im Rechten / samt den Unkosten / auf richterliche Maͤssigung erkannt / wuͤrcklich erstatten / vollziehen und ausrichten wolle / sonder alle Gefehrde / bey Verpfaͤndung aller seiner gegenwaͤrtigen und zukuͤnfftigen Hab und Guͤter.
VOr dis Unser Graͤflich Hofgericht sollen geladen werden alle Unser Grafschaft Eingesessene Herren / Ritter / Edel-Leut / auch Drosten / Raͤthe / Richter / Haupt- und Amt-Leute / so wol ihrer Persohn / als ihres Amts halber / desgleichen Staͤdte / Flecken und Communen / wie auch alle andere Persohnen dieser Unser Grafschaft / welche den Untergerichten nicht unterworffen seyn / und alle deren Sachen (ausgenommen peinliche Sachen / und Malefitz-Haͤndel) daselbst gerechtfertigt werden: item so in- oder auslaͤndische Persohnen solch Unser Hofgericht prorogiren und sich dahin veranlassen: item, Sachen, die wir aus erheblichen Uhrsachen dahin wuͤrden weisen: imgleichen auch die Appellations-Sachen von allen Untergerichten / soferne die Hauptsach / davon appelliret / funfftzig Gulden / jeden zu 20 Stuͤber gerechnet / daruͤber und nicht darunter betreffen thaͤte / welches im zweiffel der Appellant mit dem Eyd zu erhalten schuldig / dann auch die Appellatio zu rechter Zeit interponiret / und vor Ausgang dreyer Monat / an gemeldtem Hofgericht anhaͤngig gemacht werden; sonst sollen auch Unser Hofrichter und Beysitzere / auf Anruffen der Partheyen / auf desertionem Appellationis zu erkennen / und darauf die Urtheil / welche in ihrer Kraft ergangen / zu exequiren Macht und Gewalt haben / nicht weniger als waͤre dieselbige von gemeldtem Unserm Hofgericht ausgesprochen.
Desgleichen wo jemand die Justitia an den Untergerichten kundlich versagt / oder gefaͤhrlich verzogen / solcher und gleichmaͤssiger Ursachen halber soll Unser Hofrichter und Beysitzere / jedoch auf fuͤrgebrachten glaublichen Schein des versagten oder verzogenen Rechtens Citation und Process zu erkennen haben. [S. 18]
SO jemand Ladung / Compulsorial / Inhibition, oder derogleichen Process an Unserm Hofgericht erhalten wil / der soll solches durch eine Supplication fuͤrbringen und suchen / jedoch / daß die Ursachen der Forderung darin deutlich gesetzt werden / damit fuͤrter die Citation oder andere Process daraus genommen werden moͤgen; Jnsonderheit soll in Ladung der Appellations-Sachen die Beschwerung ergangener Urtheil gemeldet werden. Und sollen die Citationes, Urtheil und andere Process in Unser beyder Graffen Nahmen / wie auch unter Unserm Hoffgerichts-Secret, ausgehen.
Die Citationes sollen ihre substantialia requisita in sich begreiffen / und alle Compulsoriales, Inhibitiones, mandata executorialia, und dergleichen Gebots-Briefe / mit einer einverleibten Poen ausgehen / auch arctiora poenalia mandata erkant / und darauf ad declarationem procediret werden / die Poen soll halb Unserm Fisco, und die andere Helffte der gehohrsamen Parthey zugeeignet werden. So von End-Urtheil appelliret / soll dem Appellanten auf sein Ansuchen / neben der Citation, auch Inhibition erkant werden / aber in Appellations-Sachen der Bey-Urtheil / wie auch in Nichtigkeit / item, extrajudicial-Appellations-Sachen / und dergleichen / dieselbe ehe nicht erkant werden / es sey dann dieselbe durch rechtliche Erkaͤntniß an Unser Hofgericht devolviret.
WAnn der Klaͤger zum ersten mahl auf ausgangene Ladung vor Gericht erscheinet / so soll er durch einen geschwornen Hoffgerichts-Procuratorem dieselbe Ladung reproduciren lassen / und der Procurator seine Gewalt daneben uͤbergeben / auch seine articulirte Klage zugleich eingeben und fuͤrbringen; Jn Appellations-Sachen aber soll der Appellant noch daruͤber Instrumentum appellationis, oder was er dessen vor bestaͤndige Uhrkund haͤtte / desgleichen Acta voriger Instantz, einbringen / und vor allen Dingen dahin sehen / daß er formalia Appellationis deduciren / und folgends justificiren koͤnne.
Wann der Antworter oder Appellat, oder ein Procurator, welcher Gewalt fuͤrbracht, oder de rato caviren wuͤrde / von ihrentwegen erscheinet / und Copey dessen / so also schrifftlich einbracht / begehret / die sol ihme erkant / und daruͤber zu handeln / Zeit und Termin angesetzet werden.
Sie sollen aber dagegen alle und jede Exceptiones, sie seyn declinatoriae, dilatoriae, oder wie sie sonst Nahmen haben / und vor Befestigung des Krieges eingewendet werden sollen / simul & semel schrifftlich fuͤrbringen / und hernacher damit weiter nicht gehoͤret werden / es waͤre dann Sache / daß ihme hernacher einige Defension oder Exception zu wissen gemacht wuͤrde / und er das bey seinem Eyd betheuren koͤnte / als muͤste dieselbe auch wol nach Befestigung des Kriges zugelassen werden / und von solchen fuͤrgewandten Exceptionibus sol man dem klagenden Theil / auf sein Begehr / Copey und Zeit zur Gegenhandlung vergoͤnnen und ansetzen. Ob dann der Klaͤger oder Appellant solche Exceptiones auf dem angesetzten Termino verneinen wuͤrde / sollen dieselbe (so ferne sie erheblich und zulaͤssig) in einer gewissen Zeit dem Beklagten / oder Appellaten / zu beweisen zugelassen werden; wolte aber Klaͤger oder Appellant dagegen repliciren / das sol er auch zu thun Macht haben / und dem andern Theil / dawider zu dupliciren / frey stehen / und dem Replicanten auch seinen Intent in einer nahmhafften Zeit zu beweisen verstattet / sonsten aber vor der Krieges-Befestigung weitere triplicae oder quadruplicae keines weges zugelassen werden. Der Klaͤger oder Appellant mag auch wol strack auf die Exceptiones muͤndlich repliciren / und da dagegen dergleichen von Beklagtem und Appellato geschaͤhe / muͤndlich zum Bescheid gesetzet werden. Doch so der Beklagte oder Appellat seine Exceptiones beweisen wolte / sol er damit gehoͤret / und alsdann folgends darauf erkannt werden.
[S. 19] DJe Cautio und Vorstand soll gleich zu Anfang der Sachen / da derselbe gefordert / entweder mit Buͤrgen / oder Guͤtern / oder in subsidium, mit einem geschwornen Eyd / wie sich das vermoͤge Rechtens gebuͤhret / von denjenigen / welche nicht gnugsam in Unser Graffschaft noch sonst gesessen / geleistet werden.
DJeweil die Befestigung des Kriegs / zu Latein litis contestatio, ein wesentlich Stuͤck ist des Gerichtlichen Processus / und trefflicher Wirckunge; dann wann das recht verfangen / mag der Richter ferner nicht recusiret / noch einige weitere Exception wider dessen Jurisdiction gehoͤret werden: darum sollen Hoffrichter und Beysitzere / damit nicht nichtiglich gehandelt / fleissig Aufsehens haben / auf daß die Krieges-Befestigung nicht unterlassen / sondern von beyden Theilen mit gebuͤhrenden Worten fuͤrbracht werde.
Wuͤrden auch Sachen / darum einer vor Unser Hofgericht geladen / fuͤrfallen / dadurch der Beklagte zu dem Klaͤger hinwieder zu sprechen haͤtte / also daß die Gegen-Klage dieser Vorklage anhaͤngig / als soll und mag der Beklagte dieselbe seine Gegen-Klage vor der Kriegs-Befestigung alsbalde / oder darnach in continenti, wol einbringen / dieselbe soll auch / im Fall sie sonst erheblich und zulaͤssig / von Unserm Hofrichter und Beysitzeren angenommen / und neben der Haupt-Klage simultaneo Processu, wie die gemeine beschriebene Rechte solches vermoͤgen / gerechtfertiget und mit End-Urtheil entschieden werden.
SO nun der Krieg Rechtens also beyderseits befestiget ist / wuͤrde dann durch beyde Partheyen / oder ihr eine / den Eyd vor Gefehrde / im Rechten Juramentum calumniae genant / zu schweren begehret / das soll alsbald geschehen: und so sich der Klaͤger des Eydes verweigerte / so ist er damit von seiner Klage gefallen / und soll sein Gegentheil / mit Abtragung Kostens und Schadens / davon absolviret werden. Waͤre aber die Verwiederung des Eydes bey dem Beklagten / so soll es geachtet werden / als ob er sich der Klage bekant haͤtte / und also der Sachen verlustig seyn: doch mag solcher Eyd stillschweigend uͤbergangen werden.
DEr Klaͤger oder Appellant, und ihre Anwaͤlde / solen schweren einen Eyd zu GOTT / und auf das heilige Evangelium / daß sie glauben und nicht anders wissen / eine gute Sache zu haben / auch keinen gefaͤhrlichen Schub / Auszug oder Beybringung der Sachen suchen oder begehren / und so oft sie im Rechten gefraget werden / die Wahrheit nicht verhalten / sondern ehrbarlich und richtiglich anzeigen und aussagen / auch der Sachen halben niemand anders / dann denenjenigen / so das Recht zulaͤst / ichts geben oder verheissen wollen / damit sie die Urtheil erhalten moͤgen / alles getreulich und ungefehrlich.
Der Antworter oder Appellat, und derselben Anwaͤlde / sollen schweren einen Eyd zu GOTT / und auf das heilige Evangelium / daß sie glauben und nicht anders wissen / eine gute Sache zu haben / sich gegen den Klaͤger oder Appellanten zu beschirmen / auch keinen gefaͤhrlichen Schub / Auszug oder Beybringung der Sachen suchen oder begehren / und so sie zu Rechten gefragt werden / die Wahrheit [S. 20] nicht verhalten / sondern ehrbahrlich und aufrichtig anzeigen und aussagen / auch der Sachen halben niemand anders dann denenjenigen / so das Recht zulaͤsset / ichtes geben oder verheissen wollen / damit sie die Urtheil erhalten moͤgen / getreulich und ohne gefehrde.
ES moͤgen auch Unser Hoffrichter und Beysitzere / aus erheblichen Uhrsachen / und alle tergiversation zu vermeiden / einem oder beyden Theilen Juramentum malitiae wol auflegen / ob solches gleich die Partheyen nicht suchen.
WElchem Theil der Eyd der Boßheit auferlegt wird / der soll schweren einen Eyd zu GOTT / daß er dasjenige / so er fuͤrbringet und begehret / nicht aus Gefehrden oder boͤser Meinung / noch zu Verlaͤngerung der Sachen / sondern allein zur Nothdurft thue / und daß er / das also zu thun / von seiner Parthey Unterrichtung und Gewalt empfangen habe.
ES soll auch Unserm Hoffrichter und Beysitzern frey stehen / im Fall sie es zu Zeiten und nach Gelegenheit der Sachen vor rathsam erachten / dem Klaͤger oder seinem vollmaͤchtigen Anwalde seine Articul, vermittelst Eydes dandorum, zu uͤbergeben / und den Beklagten / vermittelst Eydes respondendorum, darauf zu antworten anzuhalten / und dazu bequeme Termin anzusetzen.
UNd wann dem Klaͤger solcher Eyd dandorum von Unserm Gericht auferlegt worden / soll er selbst gegenwaͤrtig in seine Seel / aber der Anwald in seine eigene und seiner Partheyen Seele schweren / daß seine oder seines Principals eingebrachte Articul, so viel die seine / oder seiner Parthey eigen Geschicht betreffen / wahr seyn / was deren aber fremde Geschicht betreffen / daß er glaube / die wahr zu seyn / ungefehrlich.
ALso soll auch der Antworter / oder sein Anwald / im Fall ihm der Eyd respondendorum auferlegt / schweren / daß er des Klaͤgers Articul / so viel dieselben seine eigene That oder Geschicht betreffen / wahr zu seyn / oder nicht / und so viel deren fremde That oder Geschicht belangen / daß er glaube die wahr zu seyn / oder nicht / antworten wolle / doch sollen diejenige Articul, darauf man nach vermoͤg geschriebener Rechten zu antworten nicht schuldig / darmit nicht gemeint / sondern ausgeschlossen seyn. Ehe aber und bevor die Anwaͤlde beyde des Klaͤgers oder Antworters obgesetzte Eyde schweren / sollen sie darzu sondere gnugsahme Gewalt / auch eigentliche und nothduͤrfftige Unterrichtung von ihren Principalen haben; wuͤrde sich aber jemand auf die eingegebene / und durch Unsere Hoffrichter und Beysitzere zugelassene Articul, als obstehet / zu antworten verwiedern / auch sich darin ungehorsam erzeigen / der soll anders nicht / dann ob er solche Articul bekant haͤtte / geachtet werden.
NAch Befestigung des Krieges soll der Beklagte dem Klaͤger auf eingebrachte Klage ordentlich und unterschiedlich / auf alle Articul, so zulaͤssig / pure, und ohne allen Anhang / durchs Wort / Glaub wahr oder Nicht glaub wahr / antworten / und so der Articul mehr als ein Membrum in sich thaͤte begreiffen / soll ihme freystehen / denselben zu distinguiren / und wo er ihn glaubet / oder nicht glaubet / unterschiedlich anzeigen.
[S. 21] Hierauf soll Beklagtem seine Gegenwehr und Defensionales, wie auch peremtoriales, da er einige haͤtte / articulirt einzubringen / zugelassen / und Klaͤger darauf gleicher gestalt pure & categorice zu antworten / schuldig seyn / sonsten aber damit ferner nicht gehoͤret werden / wo solche Exceptiones nicht von neuen / wie obstehet / ihme anwuͤchsen / und er dasselbe vermittelst Eydes also betheuren moͤchte.
WAnn dann also Articulis gnugsam respondiret / und dieselbe alle oder zum Theil verneinet worden / und Klaͤger / oder Beklagter / dieselbe zu beweisen / sich zuzulassen begehren wuͤrde / soll ihme durch Unsern Hoffrichter und Beysitzere ein geraumer Termin ad probandum angesetzet werden / und woferne die Zeuge auf der naͤhe gesessen / alsdann bey Unserm Hoffrichter und Beysitzeren stehen / dieselbe vorzubescheiden / und durch etliche Beysitzer / und Unsers Hoffgerichts Secretarium, dieselbe in Gegenwart beyder Partheyen / welche darzu citiret werden sollen / zu beeydigen / und alsdann hernacher examiniren zu lassen: da aber Commissarii gebeten / dagegen nichts excipiret wuͤrde / soll auf dieselbige Commission erkant / und mit Einschliessung der Articulen / auch der Clausulae, dem Gegentheil einen unpartheyischen Notarium zu adjungiren / unter dem Hoffgerichts-Secret zugeschickt / sonsten aber ex officio die Commissarii, erzehlter massen / gegeben und verordnet werden. Wolte aber jemand fremde Zeugen / so ausser der Graffschaft gesessen / abhoͤren lassen / demselben sollen zu dero behuff / auf sein Anruffen an der Zeugen Obrigkeit / compas-Briefe erkant / und also Commissio und Articul in gebuͤhrender Form uͤberschicket und mitgetheilet werden.
DA sich aber begaͤbe / daß der Klaͤger seine Klage / oder Beklagter seine Exception und Defension, nicht mit Zeugen / sondern mit Instrumentis, Buͤchern / Briefen und Siegeln / Handschrifften / Sahl-Buͤchern / Registern / oder andern briefflichen Uhrkunden / beweisen wolte / soll ihme solches zugelassen seyn; doch dergestalt / daß es in angesetzter Zeit geschehe / es waͤre dann / daß er eydlich erhalten moͤchte / daß er solche Brieffe gefaͤhrlicher Weise / oder seinen Gegentheil dadurch in weitere Kosten zu fuͤhren / nicht hinterhalten haͤtte / wie auch nach beschehenem Beschluß solches nicht allemahl abgeschlagen kan werden / als Unser Hoffrichter und Beysitzere hierin sich nach Ausweisung der Recht erzeigen sollen / und was also von schrifftlichem Beweiß einkommen / davon soll dem Gegentheil auf sein Begehren Copia mitgetheilet werden.
SOlche Beweisung soll oder mag auch vor oder nach dem Beschluß der Sachen / wo es vor gethanem Beschluß begehret / oder es sonsten die Nothdurft erfordert / auch wol ex officio eingenommen werden / jedoch daß die Partheyen / wie recht ist / dazu erfordert werden.
DA auch jemand sein Intent und Fuͤrbringen allein zum Theil und nicht gnugsahm erwiesen haͤtte / wir der Eyd in supplementum, oder zu Erfuͤllung der unvollkommenen Beweisung / den Partheyen auferlegt: ob aber / und wie / auch welcher Parthey solcher Eyd aufzulegen sey / das stehet bey Unsers Hoffrichters und Beysitzer Ermaͤssigung und Bescheidenheit / die dann schuldig / die Sache mit allen ihrem Umstaͤnden / Anzeigung und Vermuhtungen reifflich zu erwegen / und dabey wol in acht zu haben / in was Ansehen / Ehren / redlich- und Tapferkeit jede Parthey sey / welche der Sachen am besten Wissenschaft habe / und was ein Theil vor dem andern erwiesen / auch derhalben bessere Vermutung vor sich habe / alsdann moͤgen sie demselben aus erzehlten / oder dergleichen Bewegnissen / solchen Eyd zu erstatten wol auflegen. [S. 22]
WJewol sich nach Ordnung des Processus nicht gebuͤhret / vor der Kriegs-Befestigung Zeugen und Kundschaft im Rechten aufzunehmen: so seyn doch etliche sonderbahre Faͤlle / als das die Zeugen mit sorglicher Kranckheit / item mit hohem Alter beladen / oder weit ausserhalb Landes / in Sterbens-Laͤufften / verreisen muͤsten / item da den Zeugen ihr Gedaͤchtniß entfallen wolte / und dergleichen / in gemeinen Rechten ausgenommen / in welchen vor der Kriegs-Befestigung Kundschaft zu fuͤhren nicht abgeschlagen werden soll: wobey dann auch zu mercken / da sich klagende Parthey solcher Kundschaft innerhalb Jahres-Frist nicht gebrauchet / oder die Verhoͤr dem Gegentheil zu wissen thut / daß sie alsdann verloͤschet und unkraͤfftig wird; wogegen aber des Antworters Kundschaft in Jahres-Frist nicht verloͤschet / weil nicht in seiner Willkuͤhr und Macht stehet / wann ihn der Klaͤger besprechen wolle.
SO dann die Zeugen also verhoͤret / und ihre Kundschaften und andere Beweisungen in Rechte eingebracht wuͤrden / sollen dieselben auf Ansuchen der Partheyen eroͤffnet und publiciret / und ihnen auf Begehren Abschrifft gegoͤnnet / und Termin zu handeln dagegen angesetzt werden. Es moͤgen auch die Partheyen alsbald muͤndlich per generalia, da es ihnen geliebet / beschliessen; da aber die Parthey / wider welche die Beweisung gefuͤhret / excipiren wolte / soll solches schrifftlich geschehen / wogegen auch zu repliciren und zu dupliciren vergoͤnnet / aber zum Verzug der Sachen zu tripliciren und quadrupliciren nicht gestattet werden / es erfordere dann der Sachen und Partheyen hohe Nothdurft. Folgends sol / auf der Partheyen Begehren / terminus ad producendum omnia, und wo von noͤthen / zu contradiciren / angesetzet werden / und die Parthey beyderseits muͤndlich und per generalia beschliessen; es waͤre dann / daß Unser Hoffrichter und Beysitzere / aus bewegenden Uhrsachen / ein anders bescheiden und zulassen wuͤrden.
DJeser Unser vorgeschriebener rechtlicher Process soll nicht allein in den Rechtfertigungen erster Instantz, sondern auch in Appellations-Sachen / an diesem Unserm Graͤflichen Hoffgericht gehalten werden: wolte aber Appellans oder Appellatus nach Befestigung des Kriegs weiter nichts beweisen oder einbringen / soll alsbald auf repetitionem actorum primae instantiae, ihrem Begehren nach / terminus producendi omnia & concludendi angesetzt werden. Da aber die eine Parthey darein nicht willigen / sondern weiters einbringen wolte / soll ihr solches zu thun zugelassen / und wie in erster Instantz, darzu Handlung gestattet werden.
WJr statuiren / orden und wollen auch / daß alle und jede Unterthanen Unser Graffschaft / was Standes und Wesens die seyn / auf Unsers Hofrichters und Beysitzer an sie ausgegangene Citation und Ladung / zu bestimmter Gerichts-Zeit / durch sich selbst oder ihren gevollmaͤchtigten Anwald / davon sie dann keine Ursach / sie sey dann zu recht erheblich / entschuldigen soll / erscheinen. Wann aber der Klaͤger oder desselben Anwald nicht erscheinen wuͤrde / soll auf des Beklagten Begehren und Anruffen / der Klaͤger vor ungehorsam / den Gerichts-Kosten abzutragen / erkant / auch der Beklagte auf [S. 23] sein Begheren von ausgangener Ladung oder Citation absolviret werden. Wolte aber der Beklagte / nachdem der Klaͤger ungehorsam erkant / in der Haupt-Sachen fortfahren / und seine Gerechtigkeit und Behelff fuͤrbringen / damit er endlich von dem Rechtstande und Klage ledig erkant / und vor ihn gesprochen werden moͤchte / das soll ihme zu thun gestattet werden.
Wann aber die Sach mit Klag und Antwort verfasset / so moͤgen Unser Hoffrichter und Beysitzere vollfahren / und dann fuͤr den Klaͤger / oder Beklagten / nach Gestalt des Gerichts-Handels / urtheilen; doch soll in solchen Faͤllen der gehorsame Theil / ob gleich wider ihn gesprochen wuͤrde / den Gerichts-Kosten abzulegen nicht schuldig seyn.
So aber der Beklagte / vor Befestigung des Kriegs / ungehorsam ausbleiben wuͤrde / soll derselbe / auf Anruffen des Klaͤgers / ungehorsam erkant werden; und mag der Klaͤger auf solchen Ungehorsam in der Hauptsach fortfahren / seine Gerechtigkeit vorbringen und liquidiren / dazu ihme ziemliche Termin und Zeit gegeben werden sollen: und obgleich ihme die Urtheil zuwider fielen / soll er dennoch dem ungehorsamen Theil des Unkosten abzutragen nicht schuldig seyn.
ERschiene aber der ungehorsame Theil folgends vor Unserm Hoffgericht / nachdem einer oder mehr / oder alle Termin gehalten / soll derselbige / er sey Klaͤger oder Beklagter / in dem Stande / wie er die Sach und Process findet / zugelassen werden / doch daß er zuvor dem gehorsamen Theil den Unkosten und Schaden / seines Ungehorsams halber erlitten / nach rechtlicher Ermessigung entrichte und bezahle. Wuͤrde aber die Parthey / wider welche in contumaciam procediret / so sie folgends erscheinet / Ursach fuͤrbringen / warum er nicht ungehorsam waͤre / oder erkant worden seyn solte / und derwegen keine Kosten noch Schaden zu erstatten schuldig / auch dasjenige / so auf solchen Ungehorsam erfolget / nichtig erkant / abgethan / und revociret werden solle / dazu soll sie durch Unsern Hoffrichter und Beysitzere / so viel recht seyn wuͤrde / zugelassen werden.
DA aber der Klaͤger nach erkantem Ungehorsam nicht liquidiren / sondern auf seines Widertheils Ungehorsam / immissionem ex primo / und folgends ex secundo decreto in der Beklagten Guͤter bitten wuͤrde / so sol dieselbe nach Art der Klage / so dieselbe personalis ist / oder aber ob die streitige und beklagte Guͤter / so die actio realis ist / erkant werden / und so der Ungehorsam und begehrte immissio ex primo decreto also erkant / so soll der Beklagte abermahl citiret werden ad audiendum & videndum fieri immissionem, oder aber erhebliche Uhrsachen anzuzeigen / warum die Einsetzung nicht statt haben solle; und so er nicht erschiene / noch seinen vorigen Ungehorsam mit rechtmaͤssigen Uhrsachen ablegte / oder rechtlich cavirte / soll die Immissio geschehen und fuͤr sich gehen. Da dann die Einsetzung ex primo decreto also erfolgte / und der ungehorsame nach solcher Einsetzung erschiene / und entrichtete dem Klaͤger Kosten und Schaden / thaͤte auch Versicherung / der Sachen mit Rechte auszuwarten / soll die erkante Einsetzung darauf abgethan / und in der Hauptsache vollnfahren werden. Geschaͤhe aber solches nicht / mag alsdann der Klaͤger des Beklagten beharrlichen Ungehorsam abermahl beschuldigen / und darauf immissionem ex secundo decreto bitten / die ihme auch erkant und der Beklagte abermahls dazu / wie vor stehet / citiret werden soll. Da dann der Beklagte abermahls nicht erschiene / und die vorige contumaciam nicht allein gegen der Parthey / mit Abtrag Kostens und Schadens / sondern auch dem Gericht / nach Gelegenheit der Persohn und Sachen / mit einer willkuͤhrlichen Straff / die ihme Unser Hoffrichter und Beysitzere derwegen aufzulegen befugt / urgiren wuͤrde / so soll der Klaͤger den beharrlichen Ungehorsam des Beklagten abermahls anklagen / und immissionem realem ex secundo decreto bitten / die ihme auch erkant werden soll.
Da dann die Klage personalis / so / sich pro modo debiti & expensarum, in des Beklagten Guͤter / die er nahmhaft machen soll / oder so die actio realis / in die streitige Guͤter [24] als Haus / Hoff / Acker / Zinß / zehenden / oder andere Gerechtigkeit / darum geklaget worden / wuͤrcklich einzusetzen / und daneben seine brieffliche Uhrkund beybringen / oder so er die nicht haͤtte / sich erbieten / den Eyd fuͤr Gefehrde zu leisten / daß er glaube / daß er eine rechte Sache habe / und ihme der Beklagte solches / wie er begehret / pflichtig sey.
Da er dann also seine Klage mit briefflichen Uhrkunden darthut / oder den Eyd fuͤr Gefehrde / wie vor beruͤhret / so ihme der auferlegt wuͤrde / wuͤrcklich leistet / so soll die Immissio oder adjucatio in solutum der benannten Guͤter beschehen / und ihme darauf executoriales an Unsere Drosten / Amtleut und andere Obrigkeit / darunter die Guͤter gelegen / mitgetheilet werden. Es soll auch gleichmaͤssiger Process in den Appellations-Sachen von wegen Ungehorsams / vermoͤge und Jnhalts der gemeinen beschriebenen Rechten / gegen den Appellanten gehalten und erkannt werden.
SObald in einiger hangenden Rechts-Sache definitive, oder auch interlocutorie zu dem Urtheil beschlossen und submittiret / soll Unser Hoffrichter dieselbe einem Unser Hoffgerichts gelehrten Beysitzern / an deme die Ordnung ist / durch Unsern Hoffgerichts-Secretarium zustellen lassen / derselbige soll solchen Handel mit gantzem Fleiß besichtigen / erwegen / und folgends zum gemeinen Quartal-Hoffgericht referiren / wie hernach folgt. Jn Sachen erster Instantz und Rechtfertigung / darinnen definitive und endlich beschlossen / soll derselbige Referent in gemeinem Hoffgericht zuforderst vermelden und anzeigen / ob die Ladung / wie recht / ausgangen / exequiret / und reproduciret / und ob die Partheyen selbst / oder durch ihre vollmaͤchtige Anwaͤlde / vor Gerichte erschienen und gehandelt haben / und ihre Persohn zum Rechten gnugsam legitimiret gewest / oder nicht: darnach soll der Referent mit der Kuͤrtze und in einer Summen / doch verstaͤndlich und mit getreuem Fleiß / erzehlen / was der Klaͤger in seiner Klage fuͤrgebracht und begehret / und sein Widertheil ihm dessen gestanden / oder nicht / was der Klaͤger folgends beybracht und erwiesen / was dawider excipiret und fuͤrgewandt / auch ferner alles das / so von beyden Theilen von Anfang biß zum Beschluß der Sachen zum Haupthandel dienlich fuͤrbracht und einkommen ist / und ob solches alles formlich / wie recht und nach laut dieser Ordnung / beschehen sey oder nicht.
So nu der Handel also summarie und in der Substantz von dem Referenten erzehlet worden / und die andere Beysitzere den also eingenommen haben / sollen / zu noch besserm gruͤndtlicherm und gewissern Verstande / wann noͤthig / alle Acta von Wort zu Wort gelesen werden / ausgenommen Citationes, Constitutiones und dergleichen / wo von Referenten derhalben kein Streit oder Mangel zu seyn angezeiget worden waͤre / desgleichen / wo die Partheyen um etwas streitig gewesen / und dasselbe durch ein interlocutori allbereit abgeschnitten worden / so soll dieselbige Beyurtheil / und nicht die Producta / in solchem Puncto verlesen werden. Jn Appellations-Sachen / darin endlich und definitive geschlossen / sollen die Acta erster und anderer Instantz von dem Referenten obbestimmter Massen erzehlet und referiret / auch folgends / wo von noͤthen / gelesen werden. Aber in Sachen erster Instanz oder Appellationis / darin nicht definitive, sondern interlocutorie beschlossen / soll der Referent allein vermelden und anzeigen / was desselbigen Streits halber von den Partheyen eingewendet und begehret worden / auch sonst im Handel dazu dienlich befunden / dasselbige folgends / wo von noͤthen / verlesen / und solches also mit interlocutoriis und Beyurtheilen / die etwas wichtig seynd / als super declinatoriis fori, formalibus appellationis, desertionis und dergleichen / gehalten werden.
Die andere schlechte Beyurtheile und Bescheide / als nemlich / ob das Libell oder Klage / Exception, replic, duplic, zuzulassen / der Krieg rechtens befestiget / der Eyd vor Gefehrde geschworen / auf die Articul gnugsam geantwortet / oder die zu beweisen zuzulassen / Gezeugen und Kundschaft gefraget und verhoͤret / oder committiret / dilationes gegeben / termini ad producendum omnia & concludendum angesetzet werden sollen / und andere dergleichen / soll Unser Hoffrichter samt den zweyen gelehrten Hoffgerichts-Assessoren, welche Wir principaliter zu den extraordinari Hoffgerichts-Audientien bestellet / in den woͤchentlichen Audientien geben und ausrichten / oder (wo sich es also vor gut ansiehet) biß zu gemeinem Hoffgericht verschieben. [S. 25]
WAnn nun die Rechts-Sach in gemeinem Hoffgerichts-Rath referiret / erzehlet / und verlesen werden / so soll Unser Hoffrichter zum ersten den Referenten fragen / worauf seines Beduͤnckens der Handel stehe / und was er darin zu recht spreche und erkenne / auch aus was Grund und Ursach der Rechten er also zu erkennen beweget werde. So dann der Referent seine Meinung also im Rath vermeldet / und seine Rechts-Gruͤnde darauf angezeigt / soll der Hoffrichter alsdann die andere gelehrte Beysitzer / folgends die von der Ritterschaft / wie auch die vom Lande befragen / was ihr jeder vor ein Urtheil spreche und erkenne / und aus was Grund und Ursachen. Und soll bey solcher Umfrage der Urtheil der Hoffgerichts-Secretarius allewege gegenwaͤrtig seyn / und des Referenten / auch der andern Beysitzer Meinung / mit Vermerckung ihrer Nahmen / und der Ursachen / daraus sie ihr Urtheil und Meinung schoͤpffen / mit gutem getreuen Fleiß in die Feder bringen und aufschreiben / auch ein besonder Protocoll und Urtheil-Buch darzu haben / und solches alles bey seinen Geluͤbden und Eyden ewiglich in guter Geheimniß halten / und niemand offenbahren / es wuͤrde dann solches durch unsern Hoffrichter und Beysitzere geheissen und befohlen.
Was dann sie alle oder der mehrer Theil nach gnugsahmer Umfrag beschliessen und erkennen / oder ob sie zweyfaͤltig und auf jeglichem Theile gleich waͤren / welchem Theil dann Unser Hoffrichter einen Zufall thut / und also die meiste Stimmen machet / das soll die Urtheil seyn / die auch folgends im sitzenden Hoffgericht auf angesetzten Urtheils-Tag eroͤffnet / und durch Unsers Hoffgerichts Secretarium publiciret und verlesen werden.
Wolte aber einige Parthey die Verschickung der Acten / um Rechts-Belehrunge / an eine unverdaͤchtige Universitaet oder Scheppen-Stul begehren / soll solche Verschickung auf des suchenden Theils Unkosten geschehen. Da aber Hofrichter und Beysitzer bewegende Ursach haͤtten / vor sich die Acta zu verschicken / soll solches auf gleichen Unkosten geschehen.
WAnn endlich Urtheil und Sententz ergangen / deren sich jemand beschweret beduͤncket / oder andere rechtliche Beschwerung / davon man sich vermoͤge Kaͤyserlichen Rechten / beruffen und appelliren mag / jemand zugefuͤget worden / und die Hauptsach vermoͤge der Summen / so von der Roͤmischen Kaͤyserlichen Majestaͤt etc. und gemeinen Staͤnden des heiligen Reichs / benenntlich anderthalb hundert Reinische Guͤlden werth / und nicht darunter / beruͤhren thut / dem soll frey stehen / entweder an die Roͤmische Kaͤyserl. Majestaͤt / oder Jhrer Kaͤys. Majestaͤt Kammer-Gericht ordentlich zu appelliren / oder aber seine Gravamina Uns beyden Graffen / Anruffungs-weise / per viam supplicationis einzubringen / und vermittelst Unserm Befehl / fuͤrter Unserm Hoffrichter und Beysitzern / woferne solche Supplicatio inwendig zehen Tagen nach ergangener Urtheil / oder von Zeit an der Wissenschaft der Urtheil interponiret / zu uͤberreichen / und dann im nechst darauf folgenden ordinari Hoffgericht seine Gravamina, und was er wider die Urtheil zu setzen / ausfuͤhren. Und damit solches nicht zur Weitleufftigkeit gerathen moͤchte / sollen keinem Theil in solchem puncto supplicationis mehr als zwene Saͤtze zu thun gestattet werden / es waͤre dann / daß der Sachen Wichtigkeit ein anders erfordern thaͤte / welches zu Unsers Hoffrichters und Beysitzer Erkaͤntniß gestellt seyn soll / und sollen darauf die Acta, um Rechts-Belehrunge / an eine unverdaͤchtige Juristen-Facultaet, da es der Supplicant begehren wuͤrde / auf desselben Unkosten verschickt werden. Da er aber den Weg der Appellation, an das hochloͤbliche Kaͤyserliche Kammer-Gericht zu appelliren / eligiren wuͤrde / welches ihme / Kraft dieser Ordnung freystehet / soll der Appellation ehe nicht deferiret noch statt gethan werden / er gelobe und schwere dann durch sich selbst oder seinen Anwald / auf fuͤrgebrachten Special-Befehl, daß er glaube / und gaͤntzlich dafuͤr halte daß ihme appellirens Noth sey / und das er dieselbe zu Auffenthalt der Sache nicht einwende / und daß er seinem [S. 26] Gegentheil allen Kosten und Schaden / da er abermahl verlieren solte / nach rechtlicher Erkaͤntniß / mitsamt der Sachen / vergnuͤgen wolle.
DAmit auch Unsere Unterthanen / so viel muͤglich / von muthwilligen Klagen und Appelliren abgehalten werden / als sollen Unser Hoffrichter und Beysitzere den unrecht habenden Theil in die Expensen verdammen / es waͤre dann Sache / daß etwas Zweiffels dabey fuͤrgefallen / oder auch dieselbe von der Gegen-Parthey nicht begehret werden. So dann nach gesprochener Endurtheil / und vermoͤge derselbigen / die Gerichts-Kosten begehret werden / sollen dieselbe alle in einen Zettel und Verzeichniß / unterschiedlich / wann / weme / wofuͤr / und in was Summa die Ausgaben zu taxiren und zu maͤssigen / gerichtlich eingelegt / dem Gegentheil Copey davon / zu terminus ad excipiendum, da er wolte / gegeben und angesetzet / und so derselbige wider solche Expens und Kosten excipiren wuͤrde / dem andern Theile Abschrifft davon / und Zeit dawider per generalia zu beschliessen / auch gegoͤnnet / und folgends die Expens, wie recht / durch Hoffrichter und Beysitzer fleissig uͤbersehen / taxiret und gemaͤssiget / auch demnach publiciret und ausgesprochen werden. Da auch die Summa etwas groß / und die Expens sonst nicht so gar gewiß / soll der obliegende Theil dieselbe vermittelst Eydes erhalten / des ungefehrlichen Jnhalts / daß er in dieser Sache die taxirte Summa Gerichts-Kosten / darob und nicht darunter / ausgegeben und gelitten habe. Und wiewol keine gewisse Regel in Taxation und Maͤssigung der Kosten und Schaden fuͤrgeschrieben kan werden / soll doch nachfolgende Ordnung in acht genommen werden.
Als erstlich sollen alle Ladung / gerichts-Kosten / Boten-Lohn / Zehrung und Lohn um Verhoͤrung der Zeugen / auch was vor ergangene Bescheide und Urtheil / auch sonsten brieffliche Uhrkund und andere nothwendige Acta und Copeyen ausgeben worden / und was dergleichen anderer unvermeidlichen aufgewandter Expensen waͤre / erkant und taxiret werden.
Zum andern / sollen denen Advocaten ihre Producta und Schrifften / nicht nach Vielheit der Blaͤtter / sondern nach Gelegenheit der darunter gebrauchten Geschicklichkeit / Muͤhe und Fleiß / taxiret werden / und dem Procurator sein Lohn / als vor einen jeden Substantial-Recess einen halben Gulden / und schlechten Recess einen Ort Guldens / Emder Muͤntz und Wehrung.
DJeweil es vergeblich waͤre / Urtheil sprechen / da keine gebuͤhrliche Execution und Vollstreckung darauf erfolgen solte / hierauf sollen Unser Hoffrichter und Beysitzer / in allen und jeden Sachen / darin Urtheil gesprochen / und davon nicht appelliret / oder die desert worden / auf Anruffen der obliegenden Parthey / executoriales erkennen / in welchen dem Widertheil / so die Urtheil verlohren / bey einer nahmhafften Geld-Poen, halb Unserm Fisco, und die andere Helffte der anruffenden Parthey zu bezahlen / geboten werden soll / daß er in einer benannten Zeit / so ihme derhalben anzusetzen / dem gesprochenen Urtheil parire / oder wo er das in angesetzter Zeit nicht thaͤte / sondern darin ungehorsam waͤre / alsdann auf einen andern bestimmten Tag vor dem Hoffgericht zu erscheinen / zu sehen und zu hoͤren / sich um solchen Ungehorsams willen in die comminirte Poen gefallen seyn / erklaͤren und erkennen.
Und so die verlustige Parthey / wie ob stehet / ihres Ungehorsams halben in die comminirte Poen erkant worden ist / mag die obsiegende Parthey zu ferner Vollnziehung der Urtheil / auch Bezahlung der erhaltenen Poen, ferner Executorial- und Gebots-Brieff an die Drosten / Amtleut / Richter und Staͤdte Unser Graffschaft / darunter solch Gut / darum der Streit gewesen / gelegen / oder die Persohn / wider welche das Urtheil ergangen / seßhaftig / wie recht ist / begehren / die sollen alsdann derselben Parthey von Unserm Hoffrichter und Beysitzer gegeben und mitgetheilet werden.
Und befehlen darauf hiermit / und Krafft dieser Ordnung / allen Unsern Drosten / Amtleuten / Richtern / Buͤrgermeistern / Raͤthen in Staͤdten / Befehlhabern / Verwandten und Unterthanen / daß ein jeder / der also durch unser Hoffgerichts-Executorial und Gebots-Brieff besucht / und einigem [S. 27] Theil zur Execution zu verhelffen angelangt wird / daß er demselben ohne Weigerung nachkommen / und sich daran weder Liebe / Gunst / Freundschaft / oder wie das seyn moͤchte / verhindern lasse / bey Vermeidung Unser schweren Ungnad und Straffe / auch bey Poen, ihme durch Unser Hoffgericht auferlegt und angesetzet: waͤre aber das streitige Gut / oder die verlustige Parthey / frembdem Gericht und Jurisdiction unterworffen / sollen alsdann dem obliegenden Theil / auf sein Begehren / literae mutui compassus und Bitt-Briefe erkant und mitgetheilet werden / alles wie recht und Gewohnheit ist.
WAnn die Urtheil / in actione reali / auf Haab und Guͤter gestellet / die der Klaͤger als sein Eigenthum angesprochen / ergangen ist / als da / wie auch oben gemeldt / um Hauß / Hoff / Acker / Zins / Zehenden / Wiesen / Pferde / Ochsen / oder dergleichen Gut oder Dinge geklaget waͤre / und der verlustige Theil in angesetzter Zeit / wie ob stehet / der Urtheil und ausgangenen Executorialen nicht pariren wuͤrde / soll alsdann durch die geordnete Executores die Vollstreckung wuͤrcklich geschehen / und dem Klaͤger das Gut zugestellet werden. Wo aber die Urtheil in actionibus personalibus, das ist / um persoͤhnlichen Klagen / als um Schulde und dergleichen (und da einer dem andern aus einem Contract etwas zu geben oder zu thun obligiret und verbunden) gesprochen / und derselben Execution geschehen soll / wo dann der Beklagte in ein gewiß Ding verdammet / und den ausgangenen Executorialibus (als ob stehet) auch nicht gehorsamet / so soll alsdann durch die verordnete Executorn die Vollziehung in solch Ding / so ferne es vorhanden / wuͤrcklich und mit der That geschehen. Waͤre er aber in ein gewiß Ding nicht verdammet / oder nach Gestalt der Sachen die Execution in andern seinen Guͤtern beschehen solte oder muͤste / alsdann soll zum Angriff und Pfandung geschritten werden / auf folgende Maß.
ES ist billig / daß in alle Wege bey der Pfandung und Execution gute Bescheidenheit gebrauchet werde / darum solche Guͤter / die dem Beklagten am wenigsten Schaden bringen / und doch dem Klaͤger zu Vollstreckung der Urtheil gnugsam seyn / erstlich angegriffen und genommen werden.
Und waͤre es Sache / daß jemand erschiene / und die gepfaͤndete Guͤter vor sein eigen Gut anspraͤche / bey solcher Execution, oder auch hernach / sollen die verordnete Executores die Sachen mit gnugsamen Bericht und allen Umstaͤnden an Unser Hoffgericht remittiren / daß daruͤber nach Ordnung der Rechte erkant werde.
Wie aber / und mit was Solennitaet, Maß und Gestalt / in obbestimmten Puncten ferner procediret und verfahren werden soll / solches lassen Wir bey eines jeden Untergerichts / darunter der verlierende Theil gesessen / altem Herkommen bewenden / so ferne das auch dem gemeinen Rechten und der vernuͤnfftigen Bescheidenheit nicht gantz und gar zuwider ist.
DAmit auch die Partheyen wissen moͤgen / was / oder wie viel sie vor Ausbringung der erkanten Process, Copeyen und anders / an Unserm Hoffgericht auszugeben schuldig / seynd dieselbige nachfolgender Maß taxiret und gemaͤssiget.
ES bezeuget die taͤgliche Erfahrung / was vor Weiterung und Beschwerung aus unrechtmaͤssigem Kummer und Arrest entstehen: wann dann solcher Mißbrauch billig abgeschaffet / und jedermaͤnniglich wissen moͤge / wes er sich zu verhalten / ob und wann der Kummer statt haben solle / so wollen wir demnach hiermit klaͤrlich statuiret und verordnet haben / daß hinfuͤhro in Unser Graffschaft und Gerichten keiner den andern weder an seinem Leibe noch Gut bekuͤmmern / und in Verbot oder Arrest beschlagen lasse / sondern wer den andern zu besprechen hat / daß er solches mit ordentlichen Rechten thue / und ab Executione nicht anfahe: es waͤre dann / daß einer fluͤchtig / und wolt in ein ander Gericht verruͤcken / und liesse nicht so viel hinder ihme / an liegenden oder sonst gewissen Guͤtern / daß sich der Klaͤger daran zu erhohlen haͤtte; oder daß ein auslaͤndischer / der in Unser Graffschaft nicht gesessen / gleichwol darin contrahiret / oder sonst etwas haͤtte machen lassen / und nicht bezahlet.
Item da ein Frembder dieser Graffschaft Unterthanen etwas schuldig / und auf gebuͤhrlich Ansuchen / an ihme nicht koͤnte Rechts bekommen: oder auch / daß es eine Erbschaft oder andere fahrende Haab belanget / die vermuthlich vom Jnhaber verruͤcket oder alieniret werden moͤchte.
Item es mag ein Gast / um schuldige Zehrung / wie auch der Zinßmann / um versessenen Zinß / wol angehalten und bekuͤmmert werden.
Aber ausserhalb jetzt erzehlter Faͤlle soll keiner den andern arrestiren / bekuͤmmern oder aufhalten / es waͤre dann / daß solches durch Unsern Hoffrichter und Beysitzer / aus rechtmaͤssigen beweglichen Uhrsachen / gestattet wuͤrde / und alsdann einem jeden / vermoͤge und Jnhalts dieser Ordnung / so offt er gebuͤhrlicher Weise ansuchet / in seinen Sachen und Beschwerungen fuͤrderlich und unaufzuͤglich hinfuͤrter verholffen werden soll. Als soll auch dagegen hiemit maͤnniglich ernstlich geboten seyn / daß sich niemandes / was Condition, Wesens oder Standes er sey / in dieser Graffschaft durch sich selbst und eigenes Gewalts sich unterstehen und anmassen soll / ausserhalb rechtlicher Erkaͤntniß / dieser Ordnung und Satzunge zu wider / an jemandes gewaltiglich zu vergreiffen / oder an Haab und Guͤtern zu beschaͤdigen / daraus zu dringen / zu spoliiren oder zu entsetzen / sondern vielmehr sich an Gleich und Recht / vermoͤge und Jnhalts dieser Unser Hoffgerichts-Ordnung / gnuͤgen und saͤttigen lassen / alles bey Vermeidung Unser ernstlichen Straffe und hoͤchsten Ungnade.
[S. 29] WJr ordnen und wollen auch ferner / daß sonsten in Sachen und Faͤllen / welche in dieser Unser Ordnung nicht exprimiret / oder gnugsam declariret / es allenthalben / nach gemeinen beschriebenen Kaͤyserlichen Rechten / des heiligen Reichs Constitutionen, Abschieden und Ordnungen / bevorab aber nach dieser Unser Graffschaft loͤblichen Statutis, altem Herkommen und Gewohnheit gehalten / gehandelt / procedirt und erkant / und dahero aller Defect, woferne sich einer erregen wuͤrde / supplirt werden soll.
SOlches alles und jedes / was in dieser Unser Hoffgerichts-Ordnung begriffen / und von Titul zu Titulen vermeldet / statuiren / ordnen und setzen Wir obgemeldte Gebruͤder / Graffen und Herren zu Ost-Frießlandt / in der allerbesten Form / Weiß und Maaß / als wir das aus Macht Graͤflicher Landes-Obrigkeit / und Kraft habenden Kaͤyserlichen Regalien und Freyheiten / auch von Rechts- und Gewohnheit wegen / thun koͤnnen oder moͤgen.
Und befehlen darauf / hiemit ernstlich gebietende / daß solche Unsere Hoffgerichts-Ordnung stet / fest / und unverbruͤchlich gehalten / derselben durchaus gelebet und nachgekommen werden solle / die Wir auch selbst gebuͤhrlich halten wollen / doch vorbehaltlich / dieselbe nach Gelegenheit / mit Rath und zuthun Unser verordneten Hoffrichter und Beysitzer / zu vermehren und zu verbessern / ohne Beschwerung der Partheyen / und jedermaͤnniglich unverletzt an seinem Rechten.
Und sollen demnach auch Unsere Hoffrichter und Beysitzere schuldig seyn / darob festiglich zu halten / auch selbst dawider nicht handeln / sondern da jemand dawider handeln wuͤrde / dasselbe an Uns gelangen zu lassen. Als wollen Wir Uns dagegen mit gebuͤhrender ernstlichen Straffe also zu verhalten wissen / damit im Werck zu spuͤren / daß Wir diese Ordnung ohne alle zerruͤttung und unverbrechlich gehalten haben wollen. Des zu mehrer Uhrkund haben Wir diese Unsere Ordnung mit Unsern Graͤflichen Handzeichen und fuͤrgedruckten Siegelen wissentlich befestiget / und Unserm Hoffrichter / daß dieselbe stets bey dem Hoffgericht bleiben solle / zustellen lassen. Geschehen und geben in Unser Stadt Emden / am 11. Martij, Anno 1590.