Declaratio Ferdinandea Augsburg 1555

Quelle: Loserth, Johann, Acten u. Correspondenzen zur Geschichte der Gegenreformation in Innerösterreich unter Erzherzog Karl II. (1578-1590) [= Fontes rerum austriacarum. 2,50] (1898) S. 388 - 390.

Declaration Ferdinands I., "wie es mit der geistlichen eigen ritterschaften stätt und communen, welche bis anhero der A. C. anhengig gewesen ... der religion halben hinfuro gehalten werden solle; den ständen der A. C. auf dem reichstag zu Augsburg anno 1555 den 24. September zuegestöllt ... dero wares und rechtmässigs original bey der churf. sächsischen canzley in treuer gueter verwarung zu befinden". (L.-H. 35, fol. 1a — 2a.)

Dise declaration ist der R. K. Mt Maximiliano dem andern ... von den cur- und fürsten der A. C. verwondt [Seite 389] die freystellung der geistlichen belangundt in derselben supplication ... zu Regenspurg im 1575 iar ... ubergeben worden.

Wir Ferdinand ... bekhennen ... als auf disem werunden reichstag bey abrede und vergleichnuss des religionfridens uns die stände und botschafften der A. C. ... fürbracht, dass etlicher erzbischoffen, bischoffen und anderer geistlichen und stifften zuegehörigen ritterschaften, stätt und communen nunmehr lange zeit und iar der A. C. anhengig gewesen und noch weren, und wo dieselben von solcher irer angenummenen und so vil zeit und iar heergebrachten religion von gedachten ieren herrn und obrigkaiten gedrungen werden wolten, vor und ehemalen die streitig religion durch cristliche freundliche und fridliche weeg zu christlichem verstand und vergleichung gebracht wurde, dass daraus nichts gewissers zu besorgen, dann weiterung und schedliche kriegsempörung zwischen den herrschaften und obrigkaiten und den underthanen, solichen aber fürzukumen, wer ir underth. bitt, die geistlichen dahin zu weisen und zu vermögen, dass sy dieselben iere unterthanen umb erhaltung willen des gemainen und hochnotwendigen fridens im H. R. T. N. hinfüro sowol als jetzo ein lange zeit hero beschehen der A. C. religion halben unvergewältigt und unbetrangt bleiben und obberüerter entlicher vergleichung in der strittigen religion also erwarten lassen und derhalben bewilligter (sic), dass soliche underthanen in jetziger constitution des religionfridens der notturfft nach versehen wurden, dargegen aber die stände und pottschafften unserer alten religion verwandten allerlay ursach und begere furgewendet, also dass sich bayder religionstände desthalb mit einander nicht vergleichen kundten:

dass demnach wir in kraft R. K. Mt unsers lieben bruedern und herrens uns gegebnen vollmacht und haimbstellung erklärt, gesetzt und entschieden haben, thuen auch sölliches hiemit wissentlich in kraft dises briefs, dass der geistlichen eigen ritterschaft, stätt und communen, weliche lange zeit und iar hero der A. C. religion anhengig gewesen und derselben religion, glauben, kirchengebreuchen, ordnungen und ceremonien offentlich gehalten und gebraucht und bis auf heut dato noch also halten und gebrauchen, von deroselben ihrer religion, glauben, kirchengebreuchen und ceremonien hinfüro durch die geistlichen oder jemandt anders nit gedrungen sondern darbey bis [Seite 390] zu obberüerter christlicher und entlicher vergleichung der religion unvergewältigt gelassen sollen werden.

Und auf dass solliche unser declaration umb so vil desto weniger angefochten werden mocht, haben gemaine gaistliche stände und der abwesenden räth und botschafften uns zu underth. eheren und gefallen bewilligt, dass die derogation in gemainen religionfriden dises reichstags (inhaltende, dass wider denselben religionfriden kain declaration oder etwas anders, so denselben verhindern oder verendern möcht, nicht gegeben, erlangt noch angenumen werden sondern unkräftig sein soll) mit mehrern worten begriffen, obberüerter unserer erclärung und entschaidt unabbrüchig, aber sonst bej ihren würden und kräften bestehen und gelassen werden sol.

Das alles zu bestem warem urkundt ... Geben in .. . Augspurg den 24. tag Septembris nach Christi geburt ... 1555...
Ferdinandus.
Ad mandatum domini regis proprium.
J. Jonas d. vicecanzler. L. Kirchschlager.

Notariell beglaubigt: Dresden, 1. Juli 1583, Heidelberg, 26. Juli 1583. Nota das original transsumpt ist bei der religionsintercessionshandlung zu finden.