Kaͤyser Maximiliani Gabbrieff / wegen der Stadt Clagenfurt / so jhr Kays. May. etc. denen von Prelaten vnd Adel dieses Ertzhertzogthumbs Khaͤrndten / mit sampt der Burck darinnen genediglich zugestelt / vnd Erblich geaignet.
In: Hieronymus Megiser (Hrsg.), Lands Handvest Des Loͤblichen Ertzhertzogthumbs Khaerndten : Darinnen Kayserliche, Koͤnigliche vnd LandsFuͤrstliche Freyhaiten, Statuta, Lands-Gebraͤuch vnd ander Satz- vnd Ordnungen, nach laͤngs begriffen / Auff sondern Befehl unnd Verordnung ainer Ersamen Loͤblichen Landschafft obwolermeldetes Ertzhertzogthumbs Khaͤrndten, aus den Alten gefertigten Originaln fleissig abgeschrieben vnd ordenlich collationirt, Volgends von newem getruckt, [et]c. – [Leipzig] : [Lamberg], 1610. – [6] Bl., 293 S. : 1 Ill.
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WIr Maximilian von Gottes Gnaden / Erwoͤlter Roͤmischer Kayser / zu allen zeiten Mehrer des Reichs / in Germanien / zu Hungern / Dalmatien / Croatien / etc. Koͤnig / Ertzhertzog zu Oesterreich / Hertzog zu Burgundi / zu Braband / vnd Pfaltzgrafe / etc. Bekennen fuͤr vns vnd vnsere Erben / als verschiener zeit vns die Ersamen / Edlen vnser andechtigen vnd lieben getrewen N. die von Prelaten vnd Adl vnsers Fuͤrstenthumbs Khaͤrndten / etlich vrsachen anzaigen / vnd vntertheniglich bitten lassen / dass wir jhnen vnser Hoftaiding vnnd Landsrecht / mit sambt den Landtaͤgen desselben vnsers Lands Khaͤrndten / in vnser Stadt Clagenfurt / nach dem sie die dem ganzen Land fuͤr ein mitle vnd gelegne Malstadt achteten / zu halten / gnediglich erlaubeten / vnd vergonten / vnd dann dieselb Stadt durch Prunst vast veroͤdet / auch an gepeyder war zergangen / vnnd die Buͤrger darinnen verarmet vnd verdorben weren / jnen sollich Stadt Clagenfurt mit sampt der Purck / so darinnen ligt / zu zustellen / vnd zuaignen. Die sie dann ferrer zu der whaͤr [Seite 86] zurichten vnd befestigen wolten / dardurch die von Prelaten / auch Adel des bemeldten vnsers Landes Khaͤrndten / die mit jren Gotteshaͤusern vnd haimbwesen / wo ainicherlay Krieg / Auffruhr oder Einfall / durch glaubig oder vnglaubig entstehen vnd beschehen solt / nit wol versichert werden / jhr Zuflucht vnd auffenthaltung darinnen haben moͤchten.
Dieweil wir nu schuldig / auch sonderlich vnnd gnediglich genaigt sein / vnser Vnterthanen vor verderblichem schaden / auch vberfallen vnd beschwerligkaiten zu verhuͤten vnd zu versichern / So haben wir der obberuͤerten von Prelaten vnd Adel vnser Fuͤrstentumbs Khaͤrndten / vnterthenige bitt / fuͤr nothduͤrfftig vnd zimblich angesehen / vnd jhnen / auch allen jhren Nachkommen vnd Erben / sollich vnser Stadt Clagenfurt / mit sambt der Purck darinn gnediglich zugestelt vnd Erblich geaignet. Thuen das hiemit wissentlich in krafft dies Brieffs / also / vnd mit solcher beschaidenhait / wie hernach begriffen wirdet.
Nemblich / daß nun hinfuͤro sie / jhre Nachkommen vnd Erben / die gedachte vnser Stadt Clagenfurt mit sambt der Purck / vnverkuͤmmert innhaben / die nach jrer Nothdurfft / willen vnd gefallen / pawen / besetzen / sich darinnen enthalten / auch dieselbe Stadt Regiren / Richter vnd Rath / auch alle Embter darinnen setzen / entsetzen / vnd sonst in all ander weg damit handeln vnd gepahren moͤgen vnd sollen / als dann ain Herrn mit seiner aigen Stadt thuen mag vnd soll / vnverhindert vnser / vnser Erben / vnd sonst allermenniglich / auff solliches haben wir jhnen dieselbe Stadt Clagenfurt / mit sambt der Purck darinn / aus vnser Handen vnd Gewalt / in jhr Haͤnd / Nutz / Gewalt vnd gwoͤhr abgetreten vnd aingeantwort.
Die obbemeldten von Prelaten vnd Adel / des mehr bestimbten vnser Fuͤrstenthumb Khaͤrndten / sollen auch hinfuͤran / weder fuͤr sich selbst / noch jemands andern in der bemeldten Stadt Clagenfurt / kain Behausung zu pawen verhengen / noch gestatten / es seye dann von gemaͤwer mit Zinnen vnd verborgen Daͤchern / oder aber nidre Dach von Stain / auff Jnspruckerisch fuͤr das Fewer gemacht. [Seite 87]
Vnd damit aber die mehr bemeldte Stadt Clagenfurt / desto mehr vnd leichter im Paw auffnemen / vnd besser wesen gebracht vnnd gefuͤrdert werden moͤge / haben wir auß etlichen gnugsamen vnd beweglichen vrsachen / den Buͤrgern sollicher jetzt angezaigten Stadt / hiemit vnd in krafft dits Briefes / alle jhr Freyhaiten vnd Privilegien / so sie von vns / vnd vnsern Vorfordern haben / aus Fuͤrstlicher Macht gentzlich vnd gar auffgehebt / abgethan / vnd die cassirt vnd verricht: Darauff / vnd daentgegen / thun vnd geben wir als Regirender Herr vnd Landsfuͤrst des obangezaigten vnsers Fuͤrstenthumbs Khaͤrndten / der viel gemeldten Stadt Clagenfurt / vnd allen denen / so jetzo darinnen wohnen / oder noch kuͤnfftiglich darinnen wohnen werden / auch hiemit vnd in krafft dits Briefs / diese besondere Freyhait : Also / daß nun hinfuͤro zu ewigen zeiten / in derselben Stadt Geistlich / Weltlich / Edl vnd Vnedl / Arm vnd Reich / Jnwohner oder Außlaͤnder / was Nation die sein moͤgen / zu aller zeit / vnd taͤglichen frey darinnen kauffen / verkauffen / handtieren / vnd jre Guͤter darinnen haben / vertreiben / vnnd ferrer jhrer Nothdurfft nach / verfuͤhren moͤgen / ohn aller Menniglichs jrrung vnd widersprechen. Doch behalten wir vns / vnsern Erben vnd Nachkommen / hierinen die hernach beschriebene Artickel bevor.
Erstlich / daß wir in bemeldter Stadt Clagenfurt / wohin vns verlust / ain Zeughauß pawen moͤgen.
Zum Andern / daß die Buͤrger daselbst / auch alle jr Nachkommen / nu hinfuͤran in ewig zeit / die gewoͤhnlich Maut vnd Gerichtgeld / vns / oder wem wir das verordnet haben / vnd noch kuͤnfftiglich verordnen moͤchten / Jaͤhrlich vnd staͤttiglich ohn abgang oder waigerung / raichen vnd bezahlen.
Zum Dritten / So offt es zu fallen und schulden koͤmpt / daß gemaine vnser Landschafft bestimbts vnsers Fuͤrstenthumbs Khaͤrndten / vns oder vnsern Erben / Erbhuldigung vnd pflicht thuen / So sollen die obbemeldten Buͤrger zu Clagenfurt / vnd all jr Nachkommen / vns / oder vnsern Erben / als jhrem natuͤrlichen Herrn vnd Landsfuͤrsten / mit vnd neben derselben vnser Landschafft / auch Erbhuldigung thun / [Seite 88] vnd schweren / vns mit der hernach benendten oͤffnung der Stadt / auch vnser Maut vnd Gerichtsgeld / darzu Landstewren vnd raisen / getrew / gehorsamb vnd gewertig zu seyn.
Zum Vierdten / daß wir / vnser Erben / vnd die vnsern / so wir darzu schaffen moͤchten / in mehr bemeldter Stadt vnd Purck Clagenfurt / als offt das noth seyn vnd begert wirdet / wider menniglich / niemands außgenommen / oͤffnung / vnd so wir persoͤnlich daselbst hin kommen / in der Purck Wohnung vnd Herberg haben / vnd vns mit allen Zimmern bevor stehe.
Zum Fuͤnfften / So sollen sie in mehr bemeldter Stadt vnd Purck Clagenfurt / wider vns / noch das obberuͤert vnser Land Khaͤrndten / Niemands enthalten / noch daraus ohn vnser sonder wissen vnd erlauben / kainen Krieg oder Angriff anfahen / thuen noch treiben. Noch auch sich damit gegen vnsern Feinden / ob wir die je zu zeiten haben oder vberkommen wuͤrden / befrieden / noch friedlich Anstaͤnd annemen : Jnmassen sie sich dann solches alles fuͤr sie / jhr Nachkommen vnnd Erben / gegen vns vnnd vnsern Erben / nothduͤrfftiglich verschrieben haben. Vngeverlich mit Vrkund dits Briefs / geben in vnser Stadt Jnspruck / am vier vnnd zwaintzigisten Tag des Monats Aprilis, Nach Christi Geburt funffzehenhundert vnd achtzehendem : vnsers Reichs des Roͤmischen im drey vnd dreissigsten / vnd des Hungerischen in neun vnd zwaintzigisten Jaren.
Per regis pers.
Commissio Cæsareæ Majestatis propria.
Reg. Serentein.