Wir Maximilian von Gottes gnaden / Römischer König / zu allen zeiten Mehrer des Reichs / zu Hungern / Dalmatien / Croatien / etc. König / Ertzhertzog zu Oesterreich / Hertzog zu Burgundi / zu Braband / vnnd Pfaltzgrafe / etc. Entbieten den Ehrwürdigen vnnd Ersamen / Geistlichen Andechtigen / auch den Edlen Erbaren weysen vnsern lieben vnd getrewen / denen von Prelaten / Adel / Städten vnd Gerichten / vnd allen vnseren Vnterthanen vnd Landsassen in vnseren Fürstenthumben vnd Landen Oesterreich / auch der Enß / Steyer / Khärndten / Crain / Yssterreich vnd Karst / vnser Gnade / vnnd alles guet.
Euch allen ist vnverborgen / wie wir nach weiland des Allerdurchleuchtigsten Fürsten / Herrn Friderichs / Römischen Kaysers / vnsers lieben Herrn / vnd Vaters Tod vnnd abgang / in denselben vnsern Fürstenthumben vnnd Landen / dieweil wir denen ain zeitlang / ander vnser / auch des heiligen Reichs vnd gemainer Christenhait obligenden Geschefft halben / persönlichen nicht beywohnen möchten / ain Ordnung vnd Regiment auffgericht / vnd vnsern Obersten Hauptmann / Stadthaltern vnd Räthen / so wir darzu gesetzt vnd geordnet / Macht vnd Gewalt gegeben / alles das / so vns als Regierendem Herrn vnd Landsfürsten / zustehet / vnd gebürt / von vnsern wegen / zuhandeln vnd auß zurichten. Daß also durch sie mit getrewem Fleis beschehen ist. Als wir vns aber jetzt in dieselben vnser Fürstenthumben vnd Landen gethan / haben wir erfunden / daß den gemeldten vnsern Hauptmann / Stadthaltern vnd Räthen / ferrer nit wol müglichen gewest ist / Verhöre / Recht / vnd was vnser [Seite 42] Kammergut berürt / neben andern zufallenden sachen vnd geschefften / allein zu handeln vnd außzurichten / vnnd deßhalben aus gnediger guter mainung / vns selbs / auch vnsern Fürstenthumben vnnd Landen / vnd Euch allen zu nutz vnd gutem / von newem diese nachfolgende Ordnungen fürgenommen / gesetzt vnnd gemacht / vnnd wollen / daß die hinfüro / wir seyen inner oder ausserhalb der obgemelten vnser Fürstenthumb vnd Land / also gehalten vnnd volzogen / Damit wir in andern vnsern mercklichen geschefften / so vns aus dem H. Reiche / vnd andern vnsern erblichen Fürstentumben vnd Lande / auch von gemainer Christenhait wegen / teglichs fürfallen / nicht verhindert / vnd darzu in ainer jeden sachen desto furderlicher vnd außtreglicher gehandelt / vnd niemands lang auffgehalten / oder verzogen werde / vnd wir durch das alles / dieselben vnser Fürstenthumb vnnd Lande / desto baß in fried / ruhe vnd gut ordenlich wesen setzen vnd behalten mögen.
Von Erst / setzen vnd ordnen wir / daß der Edl vnser lieber getrewer / Wolfgang Herr zu Polhaimb / vnser Oberster Hauptmann vnd Regent in vnseren N. O. Landen sein / vnd bleiben sol / vnd zu jhm / für vnser Stadthalter vnd Räthe / vnsers Lands Regiments in vnsern N. O. Landen / den Ersamen gelehrten / vnser lieb getrew / Wilhelm von Losenstain / Doctor Johansen Furmagen / vnd Diepolten Harracher / Also daß dieselben vnser Obrister Hauptmann / Stathalter vnd Räthe / nun hinfür in vnser Stadt Enß / all vnd jedlich sachen / so vns / vnd die vorgemeldten vnser N. O. Fürstenthumb / Lande vnd Leute / auch sunder Personen antreffen / an vnser stat / vnnd in vnserm Namen verhören / handeln / außrichten vnd fertigen / zu gleicher weise / wie Er / vnd vnser Stadthalter vnd Räthe vnsers Regiments / so bißher zu Wien gewesen ist / gethan / auch von vns gewalt vnnd befehl gehabt haben.
Wurden auch je zu zeiten / demselben vnserm Obristen Hauptmann grosse hendel vnd geschefft / die jhme vnd seinen zugeordenten zu schwer weren / fürfallen / sol er macht haben / die Edel vnser liebe getrewe / Sigmunden Herrn zu Polhaimb [Seite 43] / Bernharden von Scherffenberg / Gregor von Starhemberg / Michaeln von Trawn / Casparn von Rogendorff / Laßla Prager / Casparn Bergkanner / Simon von Hungerspach / vnd Wilhelm von Khnoringen / die wir jme hierinn zu Räthen des berürten vnsers Lands Regiment / von Haus aus / zu ordnen / zu jm erfordern: Die auch darauff gehorsamlich erscheinen / vnd jhm nach jhrer besten verstendnüß / verhelffen sollen zu Rathschlagen vnd zu handeln. Darzu / ob sich in denselben vnsern Fürstenthumben vnd Landen / vnter vnsern aigen Vnterthanen auffruhr begeben / solle er die gütlich / oder mit der thatte / wie es noth ist / abstellen / vnd die vngehorsamen straffen. Deßgleichen ob jemands vnser Lande vberziehen oder beschedigen wolte / solle er macht vnd gewalt haben / menniglich auffzupieten / vnd mit sampt vnser Hofkammer / so wir / wie hernach geschrieben stehet / gen Wien verordnet haben / zu solchem / vnd darzu Potschafften vnd Potten auszuschicken / Geld von den aus vnser Rent vnd Güld / so viel zu ainer jeden zeit die gelegenhait vnnd nothdurfft der sachen erfordert / auff zu bringen: Darinn auch all vnser Vitzdumb vnd Amptleut jhnen gehorsam sein sollen.
Was aber das Recht / auch vnser Lehenschafft vnd Kammergut berüert / deß sollen sie sich nichts annehmen noch gebrauchen: sondern dasselb durch ander nach gemeldter massen / gehandelt werden. Doch sollen sie das denselben getrewlich vnd vestiglich helffen handhaben.
Vnd am Ersten ordnen vnnd machen wir vnsern lieben getrewen Jörgen von Losenstain / zu vnserm Hofrichter / vnd zu jhm / zu Beysitzern / die Edlen / Ersam / gelerth / vnd vnser lieb getrewe / Wilhelm Graf im Sager / Christophen von Losenstain / Melchiorn von Maßmunster / vnsern Hauptmann zu der Newenstadt / Sigmunden von Liechtenstain vnsern Stallmaister vnd pfleger zu Starhemberg / Hansen Stainacher / Hansen von Königsperg / Doctor / Hainrichen Heyden / Christoph Wolffenreüter / Christophen Flednintzer / Lucassen Snützer / Wolfgangen Swerlich / vnd Jörgen Neydegger / vnsern Pfleger zu Scherffenneg: Also / daß er nu hinfür / vnser Hofgericht zu der Newenstadt [Seite 44] zu jeder Quatember besitzen / all vnd jeglich händel vnd sachen / so für jhne in Gericht bracht werden / annehmen vnnd verhören / vnd so die Rechten beschehen seyn / allen fleiß ankehren / ain jede sachen durch zimlich mittel vnnd wege gütlich hinzulegen vnd zu vertragen. Möcht aber das nicht sein / als dann mit denselben seinen Beysitzern darüber Rechtlichen erkennen. Doch sol der Kläger vnd Antworter im Rechten nicht mündlich gehört: Sondern jhr jeder drey Schrifften vnd nicht mehr / gegen einander einlegen / vnnd darüber ferrer kain Schrifft von kainem Parthey annemen / damit sie durch die Redner nicht lange vmbgefüert / vnd all hendel desto fürderlicher zu ende bracht werden. Vnnd was also daselbs mit Recht erkent vnd gesprochen wirdet / dabey sol es on waigerung endlichen bleiben / vnd der genandt vnser Obrister Hauptmann / mit seinen geordenten Stadthaltern vnd Räthen / dem gstraggs Execution vnnd volziehung thuen. Aber damit die Partheyen / so viel müglichen ist / vor sollicher Rechtfertigung / auch grossem Cost vnnd Schaden verhüt werden möchten /
So ordnen wir / wellich Parthey gegen der andern also sprüch vnd forderung hat / daß die zuvor vnnd ehe sie für dasselb vnser Hofgericht kömmet / sollich Sachen demselben vnserm Obristen Hauptmann / Stadthaltern vnnd Räthen fürbringen / so sollen die Partheyen für sich erfordern / aigentlichen verhören / vnd getrewen fleis haben / gütlich mit ainander zu verainen vnnd zu vertragen. Möcht aber die ainigkait nit verfangen werden / so solle der jetzgenandte vnser Obrister Hauptmann alsdann dieselb Sachen vnd Partheyen / für das gemeldt vnser Hofgericht weisen / vnnd daneben dem Hofrichter schreiben / die sachen fürderlichen für zunemen vnd zu handeln.
Ferrer so setzen vnd ordnen wir ain HofCammer gen Wien / vnd zu vnsern Commissarien vnd Räthen derselben HoffCammer / vnser getrew liebe / Jacob von Landaw / vnsern Obristen Vitzdumb in Oesterreich / Sigmunden Snarepeck / vnd Andreen von Spangstain / die sollen all vnnd jegliche Sachen / so vnser Cammergut / Rent / nutz / Gült vnd Gefelle in [Seite 45] vnsern N. O. Fürstenthumben vnnd Landen berüeren / getrewlich außrichten vnd handeln. Ob auch jemands in denselben vnsern Fürstenthumben vnd Landen / zu vns oder vnsern inhabenden Gütern / ainig sprüch oder forderung hette / dieselben hören / vnd ainem jeden nach zimlichen billichen dingen / beschaid vnd abfertigung geben / vnd was ainer Rechtlichen erkandnüß bedarff / für das obgenandt vnser Hofgericht weisen / da als dann solche sachen auch gehört / vnnd Rechtlichen entschaiden werden sollen.
Jtem / so haben wir hiemit gesetzt vnd geordnet / ein HaußCammer / vnd zu vnsern Räthen derselben HaußCammer / Laßlaen Prager / Simon von Hungerspach / vnd Hansen Geyr / die sollen alles das / so vnser Gepey / Geschütz / Zeug / Valcknerey / Fischerey / Jägerey vnd ander Haußhabungen antrifft / handeln vnd außrichten.
Ferrer / Damit die jetztgemeldten Ordnungen vnsers LandesRegiments / auch Hofgerichts / Hof- vnd HaußCammer desto statlicher gehandelt vnd geregiert werden / vnd in bestendigem wesen / auch wir des vngestümen nachlauffens / so vns bißher von vnsern Vnterthanen begegnet ist / vnd dadurch wir zu zeiten in andern trefflichen Hendeln verhindert worden seyn / deßgleichen dieselben des schweren Costen / den sie mit nachreisen / gelitten haben / vertragen bleiben: Haben wir ainen Hofrath auffgericht / vnd geordnet / vnnd die Edlen / Ersamb / Gelehrt / vnd vnser liebe getrewen / Hainrichen Grafen zu Hardegg vnnd im Machland / Niclassen Grafen zu Salm / Christophen von Lichtenstain von Nicolspurg / vnsern Obersten Burgvogt vnd Stadthaltern zu Wien / Lienharten von Frawnberg / Freyherrn zum Hag / vnsern Obristen Hofschenken / Jörgen von Neydegg / vnsern Oesterreichischen Cantzler / Johansen Waldner / vnsern Schatzbriefverwalter / vnd Andree Khrabat / vnsern Marschalch desselben Hofraths / zu vnsern Räthen desselben Hofraths / fürgenommen / zu thun vnd zu handeln / wie hernach folgt / dem ist also.
Ob jemands were / der sich ab vnsers LandsRegiments Hofgerichts / oder vnser Hof- oder HaußCammer handlung beschwert, sollen sie die hören / vnd fleiß haben / die Partheyen gütlich abhzuweisen. Möcht aber das nicht seyn / vns ein jeden [Seite 46] sachen: Deßleichen ob jemands von vns gnad / Embter / oder Beneficy begeret / mit sambt jhrem Rath vnnd gut bedüncken / allzeit fürderlich vnnd aigentlich in Schrifft berichten / vnd die Partheyen anheim bleiben / vnnd auff ain bestimbte zeit / darinn ain Pot füglichen zu vns / vnd widerumb zu jhnen kommen mag / den wir auch nit vber acht Tage an vnserm Hof auffhalten wollen / widerumb Antwort bey jhnen zu verfolgen beschaiden / aber nichts desto münder / sollen dem / so durch dasselb vnser Landsregiment / vnd Hofgericht / auch Hof- und HaußCammern gehandelt / erkandt / vnd gesprochen wirdet / allzeit fürderlich vollziehung beschehen / Damit kainer durch des andern thails gefehrlich auffzüg / wider Recht vnd billigkait / nit auffgehalten / noch in Cost oder schaden geführt werde. Doch wo wir alsdann erfinden / daß die Partheyen solcher Klag vnnd beschwerung kainen grund noch Vrsach / vnd die aus muthwillen oder geverd / fürgenommen hetten / wollen wir gegen denselben darumb mit gebührlicher Straff handeln / damit ander solches vermeyden / vnd sich zimlicher vnd billicher abfertigung vnnd beschaids benügen lassen.
Jtem / derselb vnser Hofrath solle auch vnser Hof- und HaußCammer in allen jhren hendeln vnd geschefften / darinn sie jhn je zu zeiten anlangen / hülfflich / räthlich vnnd beystendig seyn / damit sie dest statlicher handeln mögen / vnd in allen sachen / so vns / vnser Land vnd Leute / auch der gemeldten vnser Ordnungen / Regimenten nothdurfft berürt / jr getrew fleissig nachfrag vnd auffsehen haben / vnd was jnen je zu zeiten in dem / oder andern fürfellet / so viel sie noch bedünckt / vns allweg aigentlich berichten / vnnd vnsern willen vnd bevehl darinn vernehmen. Was auch vnserm Fiscalambt zu handlen zustehet / dasselb sollen sie deßgleichen vnsern Commissary vnnd Räthe vnser HofCammer / vnserm Fiscal zu thuen bevehlen / vnd jhm darinn auch räthlich seyn / vnnd handhabung beweisen / vnd sonst alles das handlen / das jhn von vns zugeschrieben vnd bevohlen wirdet.
Jtem / vnser Cantzler desselben Hofraths / soll auch dem vorgemeldten vnserm LandsRegiment ainen Secretari [Seite 47] mit ainem Secret / vnnd dann vnserm Hofgericht / auch ainen Hofgerichtschreiber zuordnen / vnd jhm die / als ainem Cantzler gehorsamb vnd gewertig seyn. Er soll auch alle Citation / Ladungen vnd VrtheilBrieff / so an vnserm Hofgericht zu der Newenstadt außgehen / deßgleichen alle Briefe vnd Verschreibungen / die durch vnser Hof- und HaußCammer gemacht worden / ain jedes nach seiner ordnung fertigen vnd sigeln / wie wir dann jhr jedem deß alles insonderhait klerlichen befehl vnd beschaid gegeben haben.
Wir ordnen auch / daß vnser verordent Commissary vnd HofRäthe / vnser Hof- vnd HaußCammer allzeit / da es die Nothdurfft erhaischet / vnnd sie das ander vnser geschefft halben / thun mögen / auff erfordern der genandten vnsers Burgvogts / vnd Stadthalters zu Wien / vnd vnsers Oesterreichischen Cantzlers in Hofrath gehen / vnd das best zu handeln verhelffen sollen.
Jtem / was vnser Lehenschafft berüert / das sollen vnser Commissary vnd Räthe vnser obgemeldten HofCammer hören / vnd was rechtfertige Lehen seyn / die vnserm Hofrath zu Wien zu leyhen ansagen / was aber vellig / oder darinn merckliche irrung weren / darinn sollen sie selbs vnser nothdurfft / vnd jhrem gutbedüncken nach / handeln. Vnd nach dem wir den vorgenandten Christophen von Liechtenstain / nu zu mal / ausserhalb vnsers Landmarschalckambts / brauchen / haben wir vnsern lieben getrewen Wenuschen von Ebersdorff / zu Anwald desselben Landmarschalckambts verordnet / das mit sampt seinen Beysitzern zu halten vnnd zu besitzen / wie von alter herkommen ist. Solches wolten wir euch nicht verhalten.
Vnd empfehlen darauff euch allen / vnd ewer jedem insonders ernstlich / vnd wollen / daß jhr solchen obbestimbten Ordnungen vnd Regimenten / an vnser Stadt / vnd in vnserm Namen / gehorsamb vnd gewertig seyd / vnd vns darüber nit nachfolget / sondern was ewer jeder zu handeln vnnd anzubringen hat / daß an den obgemeldten enden / nach gelegenhait ainer jeden Sachen / thut vnd fürbringet / vnd also vns vnd euch selbs / vor Kost / Zehrung vnd vnlust verhütet / vnd [Seite 48] in solchem gehorsamlich erscheinet. Dann welcher das nit thete / deß wir vns doch nicht versehen / wurden wir des beschwerung vnd mißfallen tragen. Darnach wisse sich ewer jeder zu richten / vnd jhr thut daran vnser ernstlich mainung. Geben zu Nürnberg am Mitichen / nach dem Sontag Quasimodogeniti, Nach Christi Geburt / funffzehen hundert vnd im Ersten / vnserer Reiche des Römischen im sechzehenden / vnd des Hungerischen im zwölfften Jahren.
Per Regis pers.
Commisio Domini Regis.
V. Serentein